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SB210413

Vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc.

Zürich OG · 2022-08-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 a) Hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung vom 29. Oktober 2019 gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft, vor dem Einzelrichter und auch in der heutigen Berufungsverhandlung zu, den Personenwagen "Porsche" mit dem Kennzeichen … zur Tatzeit gelenkt zu haben. Er anerkannte auch die an der B._____-strasse … in C._____/ZH gemessene Geschwindigkeit von (nach Abzug der Messtoleranz) 94 km/h als zutreffend (Urk. 1/3 S. 3, Urk. 26 S. 15, Prot. II S. 13).

b) Der Beschuldigte machte indessen geltend, dass er die Signaltafel "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" nicht gesehen habe. Diese sei so (nach rechts) abgedreht gewesen sei, dass sie für die vorbeifahrenden Automobilisten nicht er-

- 7 - kennbar gewesen sei (Urk. 1/3 S. 4, Urk. 26 S. 16; vgl. auch Prot. II S. 13). Er habe dies bemerkt, als er später vor Ort Nachschau gehalten habe, ob dort tat- sächlich eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h signalisiert sei (Urk. 1/3 S. 4, Urk. 26 S. 19; Prot. II S. 13 f.). Er liess auch Fotos ins Recht legen, welche die stark nach rechts abgedrehte, für die Strassenbenützer kaum erkennbare Signal- tafel zeigen (Urk. 1/8/6 S. 4/5). Zur Frage, wann er die Signalisation kontrolliert und die zur Seite gedrehte Tafel fotografiert habe, äusserte sich der Beschuldigte allerdings widersprüchlich. Bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, dass dies "einige Tage später" geschehen sei (Urk. 1/3 S. 4). Vor Bezirksgericht sagte er demgegenüber, er wisse nicht, wann er nachgeschaut habe. Dies sei gewesen, bevor er das "Gespräch" gehabt habe. Auf die Frage, ob er mit "Gespräch" die Befragung bei der Polizei meine, antwortete er: "Ja, wenn ich das damals so er- läutert habe", und wiederholte kurz darauf ausdrücklich, er habe die Schrägstel- lung der Signaltafel vor der polizeilichen Einvernahme festgestellt (Urk. 26 S. 19- 21). Dies kann indessen kaum zutreffen, denn in der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2019 hatte der Beschuldigte noch angegeben, überhaupt nicht zu wissen, ob er am 29. Oktober 2019 mit dem "Porsche" gefahren sei, und war von der Signaltafel überhaupt nicht die Rede gewesen (Urk. 1/2). Das Thema kam erst am 18. Juni 2020 bei der Staatsanwaltschaft zur Sprache (Urk. 1/3 S. 4). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vermochte er nicht mehr anzugeben, wann er die Schrägstellung der Signaltafel festgestellt hatte (Prot. II S. 14 f.). Da die Ver- teidigung die erwähnten Fotos am 21. Februar 2020 einreichte, steht immerhin fest, dass die Signaltafel vor diesem Datum nach rechts abgedreht wurde. Daraus lässt sich indessen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 28 S. 3) nicht ableiten, dass sie sich schon am 29. Oktober 2019 in diesem Zustand befand. Der Polizeibeamte E._____, der bei der Geschwindigkeitskontrolle das Radarmessge- rät bedient hatte, sagte im Gegenteil als Zeuge aus, dass die Signaltafel "60" kor- rekt aufgestellt gewesen sei, als er um ca. 19.55 Uhr zum Standort der Geschwin- digkeitskontrolle gefahren sei. Die Messung habe um 20.07 Uhr mit dem "Start- Testbild" begonnen (Urk. 27 S. 6/7). Sie (die Polizisten) kontrollierten die massge- blichen Signale immer, bevor sie mit der Messung anfingen (a.a.O., S. 9). Da beim Zeugen E._____ keinerlei Motiv für eine Falschaussage zu Lasten des Be-

- 8 - schuldigten auszumachen ist, besteht kein Anlass, die Richtigkeit seiner klaren, unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB gemachten Aussage in Zweifel zu ziehen. Als erstellt gelten kann somit, dass die Signaltafel am 29. Okto- ber 2019 um 19.55 Uhr korrekt montiert und demgemäss für jeden Strassenbe- nützer sichtbar war. Dass sich jemand hernach, während der laufenden Radar- kontrolle, an der Signaltafel zu schaffen machte, bevor der Beschuldigte um 20.24 Uhr die Messstelle passierte (Urk. 1/4), kann mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit und somit rechtsgenügend ausgeschlossen werden. Mit der Vertei- digung kann daraus indes nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Signaltafel auch tatsächlich wahrnahm (Urk. 62 S. 6).

c) Der Beschuldigte liess weiter einwenden, dort seien früher 80 km/h er- laubt gewesen. Seit seinem 2014 erfolgten Umzug von F._____/ZH nach G._____/ZH habe er die Strecke kaum je befahren. Zudem zeige das Navigati- onsgerät dort noch immer an, dass man mit 80 km/h fahren dürfe (Urk. 26 S. 16; Prot. II S. 13). Dieses Vorbringen des Beschuldigten bleibt von vornherein unbe- helflich, denn als Fahrzeuglenker war er gesetzlich verpflichtet, auf Signale zu achten und sie zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Dies tat er offensichtlich nicht, sagte er doch vor Bezirksgericht wie auch an der Berufungsverhandlung selber aus, er habe nicht auf den Tacho seines Wagens geschaut. Auf dem digitalen Ta- cho (Navigationsgerät) habe er gesehen, dass auf dieser Strecke 80 km/h erlaubt seien. Also sei er "ungefähr 80 km/h" gefahren (Urk. 26 S. 17; Prot. II S. 13 "[…]. Der Tacho war damals auf dem Head Up Display. […]"). Bei der Polizei hatte er darüber hinaus noch unumwunden eingeräumt, dass er in der Annahme, es sei eine Ausserortsstrecke, "auch die quasi 19 km/h zu viel gefahren" sei, weil er ge- wusst habe, dass das lediglich eine Busse geben würde (Urk. 1/3 S. 3). Er habe keine Tafel gesehen, auf der 60 km/h gestanden sei (a.a.O., S. 4). Diese eigenen Aussagen des Beschuldigten führen zum Schluss, dass er sich auf sein Navigati- onsgerät verliess, statt auf die vor Ort aufgestellten Signale zu achten, deswegen davon ausging, dass 80 km/h erlaubt seien, und sodann bewusst auch diese Li- mite um soviel überschritt, dass er glaubte, nur eine Busse zu riskieren.

- 9 -

d) Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Rücksichtsloses Ver- halten, mindestens grobe Fahrlässigkeit, liegt vor, wenn der Täter sich der allge- meinen Gefährlichkeit seiner regelwidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 130 IV 32 ff. E. 5.1). Gemäss gefestigter Gerichtspraxis begeht objektiv eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet (BGE 124 II 259 E. 2c, 121 IV 230 E. 2c). Grundsätzlich ist von einer solchen Fahrweise auf ein zumindest grob- fahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist nur ausnahms- weise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten sub- jektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer. 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015). Solche Umstände sind vorliegend nicht auszumachen. Dass die Beach- tung von Tempolimiten für die Verkehrssicherheit sehr wesentlich ist, ist allgemein bekannt und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der Beschuldigte achtete nicht auf die Signalisation und verkannte deshalb, dass nur 60 km/h erlaubt waren, überschritt aber auch die vermeintliche Limite von 80 km/h ganz bewusst gerade um so viel, dass er im Falle einer Kontrolle noch mit einer Busse davonzukommen glaubte. Daraus ergibt sich, dass er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht zog. Wie dargelegt, ist erstellt, dass die Signalisationstafel im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung gut sichtbar war (vgl. vorstehend E. II.1.b)). Der Beschuldigte hat es unterlassen, der Signalisation genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Gerade weil er die Strecke, wie er an- gibt, nur noch selten fährt, hätte er sein Augenmerk auf die Strassenbeschilde- rung richten müssen und nicht nur auf die auf dem Head Up Display signalisierte Geschwindigkeit vertrauen dürfen. Ein entsprechender Irrtum wäre bei pflichtge- mässer Vorsicht jedenfalls vermeidbar gewesen (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB und Art. 333 Abs. 1 StGB). Ein Verbotsirrtum des Beschuldigten ist entgegen der Verteidi- gung nicht gegeben, überschritt der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Anga- ben doch bewusst die von ihm vorgestellte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Er wusste somit um das von ihm begangene Unrecht, irrte jedoch ledig- lich in Bezug auf dessen Ausmass. Indem er der Signalisation nicht die gebotene

- 10 - Aufmerksamkeit schenkte und die Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h übersah, handelte er pflichtwidrig unachtsam und entsprechend unbewusst fahr- lässig. Damit machte er sich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig.

e) Was den im Berufungsverfahren wiederholten Einwand der Verteidigung in Bezug auf die fehlende Umschreibung der Fahrlässigkeit in der Anklage anbe- langt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Verstösse gegen das Strassenver- kehrsgesetz, wo das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt, auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Stellt das Ge- setz ein Verhalten in einem einzigen Straftatbestand gleichermassen unter Strafe, ob es nun vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, betrifft diese Unterscheidung nur noch das Verschulden. Demzufolge ist in der Anklage auf die Bezeichnung der Tat als "vorsätzlich" oder "fahrlässig" zu verzichten (Schmid / Jositsch, StPO-Pra- xiskommentar, 3.A., Zürich/St. Gallen 2018, N 10a zu Art. 325; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.4 f.). Das Anklageprin- zip bezweckt, das Prozessthema definitiv umschreiben und so den Beschuldigten davor zu schützen, vor Gericht mit neuen Vorwürfen überrumpelt zu werden. Da der Straftatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung erfasst und die Anklage sich nach dem Gesagten nicht dazu äussern braucht, welche der beiden Schuldformen vorliegt, musste der Be- schuldigte bei diesem Straftatbestand immer damit rechnen, dass ihm nicht nur ein vorsätzliches, sondern möglicherweise auch ein fahrlässiges Handeln vorge- worfen wird. Daran kann sich logischerweise nichts ändern, wenn in der Anklage- schrift unnötigerweise erwähnt wird, dass die Anklagebehörde von vorsätzlicher Tatbegehung ausgeht. Die Verteidigung selbst hielt in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschuldigten fest, dass dieser effektiv von einer Geschwindigkeits- limite von 80 km/h ausgegangen sei und die geltende Limite fahrlässigerweise übersehen habe (Urk. 62 S. 8). Der Beschuldigte war damit in der Lage, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben, womit aufgrund der vorstehenden Erwägungen ein Schuldspruch wegen fahrlässiger grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu ergehen hat.

- 11 -

E. 2 a) Der Beschuldigte hat die Schwelle von der einfachen (Art. 90 Abs. 1 SVG) zur groben (Art. 90 Abs. 2 SVG) Verletzung der Verkehrsregeln nur leicht überschritten. Beim Tatort handelt es sich nicht um eine typische Innerortsstrecke, sondern um einen Strassenabschnitt am Ortsrand, wo nur noch vereinzelte Häu- ser stehen. Die Strecke weist allerdings auch Kurven auf, ist von Bäumen ge- säumt und somit nicht sehr übersichtlich (Urk. 1/8/6). Zur Tatzeit war es schon dunkel (Urk. 1/4). Die Strasse war trocken. Über das Verkehrsaufkommen ist nichts bekannt. Zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kam es nicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte fahr- lässig handelte. Insgesamt ist im Rahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG von einem leichten Verschulden auszugehen und erweist sich eine Einsatzstrafe von 60 Ta- gen als angemessen.

- 14 -

b) Der Beschuldigte wollte von J._____/TG bis nach F._____/ZH und somit eine beträchtliche Strecke fahren, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wor- den war. Er tat dies vorsätzlich, wobei zu seinen Gunsten von Eventualvorsatz auszugehen ist. Sein diesbezügliches Verschulden ist ebenfalls als leicht einzu- stufen. Isoliert betrachtet wäre auch für dieses Delikt eine Strafe von 30 Tagen am Platze. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Er- höhung der Einsatzstrafe um 20 Tage.

E. 3 a) A._____ wurde 1991 in K._____/SG geboren. Er ist Bürger von L._____ und verfügt in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte wuchs in M._____/SG bei seinen Eltern und mit seinen 3 Geschwis- tern auf, wo er auch die Volksschule (Sekundarstufe B) bis zum zehnten Schul- jahr besuchte. Hernach machte er eine Berufslehre als Lastwagenmechaniker, die er aufgrund des Konkurses des Lehrbetriebs nicht abschloss. In der Folge machte er sich selbstständig und parallel dazu eine Ausbildung zum Bürofachdiplom. Die Weiterausbildung zum Handelsdiplom brach er ab. Der Beschuldigte ist seither im Transportgewerbe tätig und bildete sich diesbezüglich in verschiedenen Kursen weiter. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung war er zehn Jahren bei der N._____ AG angestellt, die ihm auch zu 100 % gehörte. Mittlerweile wurde die N._____ AG seinen Angaben nach jedoch übergeben, d.h. er ist daran nicht mehr beteiligt. Aktuell ist er bei der O._____ AG als Angestellter in der Geschäfts- leitung tätig. Nach wie vor zu 100% beteiligt ist er an der P._____ AG. Er arbeitet etwa zu gleichen Teilen als Geschäftsführer, Disponent und Chauffeur. Sein mo- natliches Salär beläuft sich, seit er sein Arbeitspensum von 50 % auf 100 % er- höht hat, auf Fr. 7'400.– netto, ohne 13. Monatslohn. Der Beschuldigte ist seit 2014 verheiratet und wurde am tt. mm. 2022 Vater von Zwillingen. Seine Ehefrau ist derzeit nicht erwerbstätig. Die Wohnungskosten belaufen sich auf Fr. 2'300.– pro Monat und die Krankenkassenprämien für die ganze Familie auf rund Fr. 720.– monatlich. Der Beschuldigte unterstützt seine Mutter mit monatlich 200 bis 400 Franken (Urk. 1/2 S. 3, Urk. 1/3 S. 10 ff., Urk. 26 S. 2 ff., Prot. II S. 8 ff., Urk. 61).

- 15 -

b) Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte aktuell mit sechs Verurteilungen verzeichnet (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appen- zell Ausser-Rhoden bestrafte ihn am 22. Oktober 2013 wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.–, die später zum Vollzug gebracht wurde, und mit Fr. 500.– Busse. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 6. März 2014 folgte wegen eines gleichartigen Delikts und wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung eine Gelds- trafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– ohne Vollzugsaufschub. Weil der Beschul- digte trotz Entzug des Führerausweises fuhr und zudem erneut einer nicht fahrbe- rechtigen Person ein Motorfahrzeug überliess, folgten am 17. August 2015 sei- tens der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland weitere 70 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt). Dieselbe Behörde musste den Beschuldigten so- dann am 8. März 2016 wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, am

E. 7 November 2017 wegen wiederholter Beschäftigung von Ausländern ohne Be- willigung und am 9. August 2018 wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprä- chen etc. mit unbedingt vollziehbaren Geldstrafen von 90, 30 und 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– bzw. Fr. 60.– sanktionieren.

c) Seit 2009 musste dem Beschuldigten mehrmals der Führerausweis entzo- gen werden (Urk. 1/9/3). Sein automobilistischer Leumund ist damit deutlich ge- trübt.

4. a) Die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie die Be- gehung eines weiteren Delikts während einer laufenden Strafuntersuchung führen zu einer starken Erhöhung der Strafe von 80 auf rund 140 Tage.

b) Der Beschuldigte war zwar schon in der Untersuchung weitgehend ge- ständig. In Anbetracht der Radarmessung und der dabei erstellten Foto bzw. auf- grund der Polizeikontrolle gab es aber auch kaum mehr viel zu bestreiten. Mit ei- ner leichten Strafminderung kann immerhin berücksichtigt werden, dass der Be- schuldigte bei der Polizei sofort erklärte, entgegen den Angaben seiner Ehefrau zur Tatzeit nicht im Ausland gewesen zu sein (Urk. 1/2 S. 2). Gegen den Beschul- digten ist somit letztlich eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszusprechen.

- 16 - IV.

a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es setzt dem Verurteilten diesfalls eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren an (Art. 44 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüg- lich des Risikos neuerlicher Straftaten vorausgesetzt. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Ar- beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdun- gen usw. (BGE 134 IV 5, 134 IV 117).

b) Der Beschuldigte ist beruflich und sozial voll integriert, musste aber in den letzten zehn Jahren sechsmal – wovon viermal wegen Strassenverkehrsdelikten – zu Geldstrafen verurteilt werden. Diese vermochten ihn nicht davon abzuhalten, wiederum ähnlich gelagerte Straftaten zu begehen, weshalb gegen ihn heute erst- mals eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Ein Freiheitsentzug wäre für den Beschuldigten, der eine Transportfirma mit Angestellten leitet (Urk. 26 S. 3/4) und zudem erst kürzlich Vater von Zwillingen wurde (Urk. 61), wesentlich einschnei- dender als eine bloss pekuniäre Sanktion. Davon darf ungeachtet der zahlreichen Vorstrafen eine deutliche Warnwirkung erwartet werden. Es rechtfertigt sich des- halb, dem Beschuldigten für die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe den be- dingten Vollzug zu gewähren, womit aber eine fünfjährige Probezeit zu verbinden ist, um den aufgrund seiner Vorstrafen bestehenden Bedenken angemessen Rechnung zu tragen. V.

a) Da der Beschuldigte auch heute in beiden Anklagepunkten schuldig ge- sprochen wird, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 17 -

b) Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Schuldpunkt teilweise und erreicht eine deutliche Reduktion des Strafmasses so- wie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Bei diesem Prozessausgang sind die zweitinstanzlichen Kosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem- entsprechend steht dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu (Art. 436 Abs. 2 StPO).

c) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für das Berufungsverfahren Aufwen- dungen in der Höhe von Fr. 2'049.55 (inkl. MwSt. und Auslagen; Stundenansatz von Fr. 200.–) geltend (Urk. 63), was angemessen erscheint. Unter Berücksichti- gung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbespre- chung) ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'750.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des  Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
  4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.
  5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen. - 18 -
  6. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 1'750.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 
  8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210413-O/U/nm Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Spiess und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 23. August 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Strafsachen, vom

18. Januar 2021 (GG200027)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 14. Septem- ber 2020 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 39 ff.)

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des  Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen.

6. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 1'750.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 62 S. 18 ff.)

1. In Abänderung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei der Beschul- digte bezüglich des zur Anklage gebrachten Sachverhalts wegen einfa- cher Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG und eventualiter wegen fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des erforderlichen Füh- rerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig zu erklä- ren.

2. In Abänderung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei der Beschul- digte in Anwendung der einschlägigen Straftatbestände und der anzu- wendenden Strafzumessungsnormen zu einer Busse von Fr. 250.–, eventualiter zu einer Geldstrafe von maximal 60 Tagessätzen, zu ver- urteilen, wobei die Bestimmung des Tagessatzes nach pflichtgemäs- sem Ermessen zu bestimmen sei.

3. In Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Urteils sei dem Beschul- digten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, soweit eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe angeordnet wird, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien neu zu verlegen, er- messensweise im Verhältnis 1:1. Für das vorinstanzliche Verfahren seien die Verteidigungskosten zur Hälfte auf die Staatskasse zu neh- men.

5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men.

- 4 -

6. Es sei der Verteidigung eine angemessene Entschädigung für ihren Verteidigungsaufwand im Berufungsverfahren aus der Staatskasse auszurichten.

7. Soweit die Staatsanwaltschaft mehr oder anderes verlangt, seien ihre Anträge abzuweisen.

8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 45, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 5 - Erwägungen: I.

a) Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, am 29. Oktober 2019 auf der B._____-strasse in C._____/ZH die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 34 km/h überschritten zu haben. Ausserdem habe er am 3. April 2020 auf der Autobahn A1 in Zürich-D._____ trotz Entzug des Führerausweises einen Perso- nenwagen gelenkt (Urk. 10 S. 2/3).

b) Mit Urteil vom 18. Januar 2021 sprach das Bezirksgericht Dielsdorf (Ein- zelgericht) den Beschuldigten der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrs- regeln (Art. 90 Abs. 2 SVG) und des vorsätzlichen Fahrens trotz Entzug des Füh- rerausweises (Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG) schuldig und verurteilte ihn zu einer unbe- dingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Ausserdem wurden ihm die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens auferlegt (Urk. 37 S. 39).

c) Der Beschuldigte liess rechtzeitig die Berufung gegen dieses Urteil anmel- den (Urk. 31) und sodann auch fristgerecht die Berufungserklärung einreichen (Urk. 38, vgl. Urk. 36/2). Er will lediglich der einfachen Verletzung der Verkehrsre- geln und eventualiter des fahrlässigen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises schuldig gesprochen und mit Fr. 250.– Busse, eventualiter einer Geldstrafe von höchstens 60 Tagessätzen, bestraft werden, bedingt vollziehbar mit zwei Jahren Probezeit. Ausserdem sollen die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens zur Hälfte auf die Staatskasse genommen und dem Be- schuldigten eine angemessene Prozessentschädigung zugesprochen werden (Urk. 38 S. 2; Urk. 62 S. 18 ff.).

d) Die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland beantragte mit Eingabe vom 19. August 2021 die Bestätigung des bezirksgerichtlichen Urteils (Urk. 45).

e) Mit Beschluss vom 31. August 2021 wurde das Berufungsverfahren sis- tiert (Urk. 48), weil der Beschuldigte hinsichtlich zweier Vorstrafen ein Revisions- gesuch gestellt hatte (Urk. 41). Nachdem dieses vom zuständigen Gericht abge-

- 6 - wiesen (Urk. 55) und dieser Entscheid rechtskräftig geworden war, wurde das Be- rufungsverfahren wieder aufgenommen (Urk. 56) und zur heutigen Berufungsver- handlung vorgeladen.

f) An der Berufungsverhandlung liess der Beschuldigte den Beizug der Ak- ten des Revisionsverfahrens SR210020 beantragen (Prot. II S. 7) und ein Auszug aus dem Geburtenregister einreichen. Letzterer wurde zu den Akten genommen (Urk. 61). Das Begehren um Aktenbeizug begründete die Verteidigung damit, dass das Revisionsverfahren in Bezug auf die Frage des Vollzugs in vorliegen- dem Verfahren eine rechtswesentliche Rolle spiele (Prot. II S. 7; Urk. 62 S. 13 ff.). Das Revisionsbegehren des Beschuldigten betreffend die Strafbefehle der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. August 2015 und 8. März 2016 wurde im Verfahren SR210020 mit Beschluss der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2021 rechtskräftig abgewiesen (Urk. 55). Da- mit bleibt bereits von vornherein kein Raum dafür, die rechtskräftigen Strafbefehle der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 17. August 2015 und 8. März 2016 im vorliegenden Verfahren in Wiedererwägung zu ziehen, und auf den bean- tragten Aktenbeizug ist zu verzichten. Nach Durchführung der Berufungsverhand- lung erweist sich der Prozess somit als spruchreif. II.

1. a) Hinsichtlich der Geschwindigkeitsübertretung vom 29. Oktober 2019 gab der Beschuldigte bei der Staatsanwaltschaft, vor dem Einzelrichter und auch in der heutigen Berufungsverhandlung zu, den Personenwagen "Porsche" mit dem Kennzeichen … zur Tatzeit gelenkt zu haben. Er anerkannte auch die an der B._____-strasse … in C._____/ZH gemessene Geschwindigkeit von (nach Abzug der Messtoleranz) 94 km/h als zutreffend (Urk. 1/3 S. 3, Urk. 26 S. 15, Prot. II S. 13).

b) Der Beschuldigte machte indessen geltend, dass er die Signaltafel "Höchstgeschwindigkeit 60 km/h" nicht gesehen habe. Diese sei so (nach rechts) abgedreht gewesen sei, dass sie für die vorbeifahrenden Automobilisten nicht er-

- 7 - kennbar gewesen sei (Urk. 1/3 S. 4, Urk. 26 S. 16; vgl. auch Prot. II S. 13). Er habe dies bemerkt, als er später vor Ort Nachschau gehalten habe, ob dort tat- sächlich eine Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h signalisiert sei (Urk. 1/3 S. 4, Urk. 26 S. 19; Prot. II S. 13 f.). Er liess auch Fotos ins Recht legen, welche die stark nach rechts abgedrehte, für die Strassenbenützer kaum erkennbare Signal- tafel zeigen (Urk. 1/8/6 S. 4/5). Zur Frage, wann er die Signalisation kontrolliert und die zur Seite gedrehte Tafel fotografiert habe, äusserte sich der Beschuldigte allerdings widersprüchlich. Bei der Staatsanwaltschaft gab er zu Protokoll, dass dies "einige Tage später" geschehen sei (Urk. 1/3 S. 4). Vor Bezirksgericht sagte er demgegenüber, er wisse nicht, wann er nachgeschaut habe. Dies sei gewesen, bevor er das "Gespräch" gehabt habe. Auf die Frage, ob er mit "Gespräch" die Befragung bei der Polizei meine, antwortete er: "Ja, wenn ich das damals so er- läutert habe", und wiederholte kurz darauf ausdrücklich, er habe die Schrägstel- lung der Signaltafel vor der polizeilichen Einvernahme festgestellt (Urk. 26 S. 19- 21). Dies kann indessen kaum zutreffen, denn in der polizeilichen Einvernahme vom 12. November 2019 hatte der Beschuldigte noch angegeben, überhaupt nicht zu wissen, ob er am 29. Oktober 2019 mit dem "Porsche" gefahren sei, und war von der Signaltafel überhaupt nicht die Rede gewesen (Urk. 1/2). Das Thema kam erst am 18. Juni 2020 bei der Staatsanwaltschaft zur Sprache (Urk. 1/3 S. 4). Im Rahmen der Berufungsverhandlung vermochte er nicht mehr anzugeben, wann er die Schrägstellung der Signaltafel festgestellt hatte (Prot. II S. 14 f.). Da die Ver- teidigung die erwähnten Fotos am 21. Februar 2020 einreichte, steht immerhin fest, dass die Signaltafel vor diesem Datum nach rechts abgedreht wurde. Daraus lässt sich indessen entgegen den Vorbringen der Verteidigung (Urk. 28 S. 3) nicht ableiten, dass sie sich schon am 29. Oktober 2019 in diesem Zustand befand. Der Polizeibeamte E._____, der bei der Geschwindigkeitskontrolle das Radarmessge- rät bedient hatte, sagte im Gegenteil als Zeuge aus, dass die Signaltafel "60" kor- rekt aufgestellt gewesen sei, als er um ca. 19.55 Uhr zum Standort der Geschwin- digkeitskontrolle gefahren sei. Die Messung habe um 20.07 Uhr mit dem "Start- Testbild" begonnen (Urk. 27 S. 6/7). Sie (die Polizisten) kontrollierten die massge- blichen Signale immer, bevor sie mit der Messung anfingen (a.a.O., S. 9). Da beim Zeugen E._____ keinerlei Motiv für eine Falschaussage zu Lasten des Be-

- 8 - schuldigten auszumachen ist, besteht kein Anlass, die Richtigkeit seiner klaren, unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB gemachten Aussage in Zweifel zu ziehen. Als erstellt gelten kann somit, dass die Signaltafel am 29. Okto- ber 2019 um 19.55 Uhr korrekt montiert und demgemäss für jeden Strassenbe- nützer sichtbar war. Dass sich jemand hernach, während der laufenden Radar- kontrolle, an der Signaltafel zu schaffen machte, bevor der Beschuldigte um 20.24 Uhr die Messstelle passierte (Urk. 1/4), kann mit an Sicherheit grenzender Wahr- scheinlichkeit und somit rechtsgenügend ausgeschlossen werden. Mit der Vertei- digung kann daraus indes nicht geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Signaltafel auch tatsächlich wahrnahm (Urk. 62 S. 6).

c) Der Beschuldigte liess weiter einwenden, dort seien früher 80 km/h er- laubt gewesen. Seit seinem 2014 erfolgten Umzug von F._____/ZH nach G._____/ZH habe er die Strecke kaum je befahren. Zudem zeige das Navigati- onsgerät dort noch immer an, dass man mit 80 km/h fahren dürfe (Urk. 26 S. 16; Prot. II S. 13). Dieses Vorbringen des Beschuldigten bleibt von vornherein unbe- helflich, denn als Fahrzeuglenker war er gesetzlich verpflichtet, auf Signale zu achten und sie zu befolgen (Art. 27 Abs. 1 SVG). Dies tat er offensichtlich nicht, sagte er doch vor Bezirksgericht wie auch an der Berufungsverhandlung selber aus, er habe nicht auf den Tacho seines Wagens geschaut. Auf dem digitalen Ta- cho (Navigationsgerät) habe er gesehen, dass auf dieser Strecke 80 km/h erlaubt seien. Also sei er "ungefähr 80 km/h" gefahren (Urk. 26 S. 17; Prot. II S. 13 "[…]. Der Tacho war damals auf dem Head Up Display. […]"). Bei der Polizei hatte er darüber hinaus noch unumwunden eingeräumt, dass er in der Annahme, es sei eine Ausserortsstrecke, "auch die quasi 19 km/h zu viel gefahren" sei, weil er ge- wusst habe, dass das lediglich eine Busse geben würde (Urk. 1/3 S. 3). Er habe keine Tafel gesehen, auf der 60 km/h gestanden sei (a.a.O., S. 4). Diese eigenen Aussagen des Beschuldigten führen zum Schluss, dass er sich auf sein Navigati- onsgerät verliess, statt auf die vor Ort aufgestellten Signale zu achten, deswegen davon ausging, dass 80 km/h erlaubt seien, und sodann bewusst auch diese Li- mite um soviel überschritt, dass er glaubte, nur eine Busse zu riskieren.

- 9 -

d) Eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG begeht, wer eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Rücksichtsloses Ver- halten, mindestens grobe Fahrlässigkeit, liegt vor, wenn der Täter sich der allge- meinen Gefährlichkeit seiner regelwidrigen Fahrweise bewusst ist (BGE 130 IV 32 ff. E. 5.1). Gemäss gefestigter Gerichtspraxis begeht objektiv eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln, wer die zulässige Höchstgeschwindigkeit ausserorts um 30 km/h oder mehr überschreitet (BGE 124 II 259 E. 2c, 121 IV 230 E. 2c). Grundsätzlich ist von einer solchen Fahrweise auf ein zumindest grob- fahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist nur ausnahms- weise zu verneinen, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Verhalten sub- jektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGer. 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015). Solche Umstände sind vorliegend nicht auszumachen. Dass die Beach- tung von Tempolimiten für die Verkehrssicherheit sehr wesentlich ist, ist allgemein bekannt und bedarf keiner weiteren Erläuterung. Der Beschuldigte achtete nicht auf die Signalisation und verkannte deshalb, dass nur 60 km/h erlaubt waren, überschritt aber auch die vermeintliche Limite von 80 km/h ganz bewusst gerade um so viel, dass er im Falle einer Kontrolle noch mit einer Busse davonzukommen glaubte. Daraus ergibt sich, dass er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zumindest pflichtwidrig nicht in Betracht zog. Wie dargelegt, ist erstellt, dass die Signalisationstafel im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung gut sichtbar war (vgl. vorstehend E. II.1.b)). Der Beschuldigte hat es unterlassen, der Signalisation genügend Aufmerksamkeit zu schenken. Gerade weil er die Strecke, wie er an- gibt, nur noch selten fährt, hätte er sein Augenmerk auf die Strassenbeschilde- rung richten müssen und nicht nur auf die auf dem Head Up Display signalisierte Geschwindigkeit vertrauen dürfen. Ein entsprechender Irrtum wäre bei pflichtge- mässer Vorsicht jedenfalls vermeidbar gewesen (vgl. Art. 13 Abs. 2 StGB und Art. 333 Abs. 1 StGB). Ein Verbotsirrtum des Beschuldigten ist entgegen der Verteidi- gung nicht gegeben, überschritt der Beschuldigte gemäss seinen eigenen Anga- ben doch bewusst die von ihm vorgestellte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Er wusste somit um das von ihm begangene Unrecht, irrte jedoch ledig- lich in Bezug auf dessen Ausmass. Indem er der Signalisation nicht die gebotene

- 10 - Aufmerksamkeit schenkte und die Geschwindigkeitsbegrenzung von 60 km/h übersah, handelte er pflichtwidrig unachtsam und entsprechend unbewusst fahr- lässig. Damit machte er sich der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig.

e) Was den im Berufungsverfahren wiederholten Einwand der Verteidigung in Bezug auf die fehlende Umschreibung der Fahrlässigkeit in der Anklage anbe- langt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Verstösse gegen das Strassenver- kehrsgesetz, wo das Gesetz es nicht ausdrücklich anders bestimmt, auch bei fahrlässiger Begehung strafbar sind (Art. 100 Ziff. 1 Abs. 1 SVG). Stellt das Ge- setz ein Verhalten in einem einzigen Straftatbestand gleichermassen unter Strafe, ob es nun vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt, betrifft diese Unterscheidung nur noch das Verschulden. Demzufolge ist in der Anklage auf die Bezeichnung der Tat als "vorsätzlich" oder "fahrlässig" zu verzichten (Schmid / Jositsch, StPO-Pra- xiskommentar, 3.A., Zürich/St. Gallen 2018, N 10a zu Art. 325; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.4 f.). Das Anklageprin- zip bezweckt, das Prozessthema definitiv umschreiben und so den Beschuldigten davor zu schützen, vor Gericht mit neuen Vorwürfen überrumpelt zu werden. Da der Straftatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG sowohl die vorsätzliche als auch die fahrlässige Tatbegehung erfasst und die Anklage sich nach dem Gesagten nicht dazu äussern braucht, welche der beiden Schuldformen vorliegt, musste der Be- schuldigte bei diesem Straftatbestand immer damit rechnen, dass ihm nicht nur ein vorsätzliches, sondern möglicherweise auch ein fahrlässiges Handeln vorge- worfen wird. Daran kann sich logischerweise nichts ändern, wenn in der Anklage- schrift unnötigerweise erwähnt wird, dass die Anklagebehörde von vorsätzlicher Tatbegehung ausgeht. Die Verteidigung selbst hielt in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschuldigten fest, dass dieser effektiv von einer Geschwindigkeits- limite von 80 km/h ausgegangen sei und die geltende Limite fahrlässigerweise übersehen habe (Urk. 62 S. 8). Der Beschuldigte war damit in der Lage, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben, womit aufgrund der vorstehenden Erwägungen ein Schuldspruch wegen fahrlässiger grober Verletzung der Ver- kehrsregeln zu ergehen hat.

- 11 -

2. a) Hinsichtlich des Vorwurfs, trotz Entzug des Führerausweises gefahren zu sein, anerkennt der Beschuldigte, die Verfügung des Strassenverkehrsamtes vom 4. März 2020, mit welcher ihm der Führerausweis mit Wirkung ab 2. April 2020 bis und mit 1. Mai 2020 entzogen wurde (Urk. 2/5/1), erhalten zu haben (Urk. 1/3 S. 5, Urk. 26 S. 22, vgl. auch Prot. II S. 16). Dies geschah am 9. März 2020 (Urk. 2/5/2). Er macht jedoch geltend, irrtümlich davon ausgegangen zu sein, dass der Ausweisentzug ab dem 4. April 2020 gelte (Urk. 1/3 S. 5 f., Urk. 2/2 S. 2, Urk. 26 S. 22 ff.. Prot. II S. 16). Die Verteidigung beantragt deshalb im Sinne eines Eventualstandpunktes, ihn nicht des vorsätzlichen, sondern lediglich der fahrlässigen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises schuldig zu sprechen (Urk. 38 S. 2, Urk. 62 S. 11, S. 18).

b) Im Text der Verfügung vom 4. März 2020 sind das Anfangs- und das End- datum des Ausweisentzuges und die Aufforderung, den Ausweis bis zum Datum des Vollzugsbeginns, also spätestens am 2. April 2020, dem Strassenverkehrs- amt zuzusenden, in fetter Schrift hervorgehoben (Urk. 2/5/2). Bei den Akten liegen ferner eine Telefonnotiz der zuständigen Sachbearbeiterin des Strassenverkehrs- amtes, wonach der Beschuldigte am 11. März 2020 dort anrief und geltend machte, er sei unschuldig, die andere Partei sei ihm ins Auto gefahren (Urk. 2/5/4). Einer weiteren Telefonnotiz ist zu entnehmen, dass sich der Polizei- beamte H._____ beim Strassenverkehrsamt erkundigte, weil der Beschuldigte ge- rade von ihm kontrolliert werde und angebe, nichts von einem aktuellen Füh- rerausweisentzug zu wissen und gegen die Verfügung vom 4. März 2020 Einspra- che erhoben zu haben (Urk. 2/5/5). Tatsächlich erhob der Beschuldigte zwar eine Einsprache, dies aber erst am 4. April 2020, einen Tag nach der inkriminierten Fahrt (Urk. 2/5/6). Zudem wurde der Beschuldigte in der Verfügung vom 4. März 2020 – ebenfalls in fetter Schrift hervorgehoben – darauf hingewiesen, dass der Lauf der Einsprachefrist keine aufschiebende Wirkung habe (Urk. 2/5/1 S. 2). Diese Umstände sprechen dafür, dass der Beschuldigte wissentlich den Ausweis- entzug missachtete.

c) Zwar ist auffällig, dass der Beschuldigte schon in der unmittelbar nach seiner Anhaltung durchgeführten kurzen polizeilichen Befragung vorbrachte, er

- 12 - habe gemeint, der Entzug gelte ab dem 4. April 2020, so wie es im Schreiben ge- standen sei. Erst jetzt, bei der Polizeikontrolle, habe er gesehen, dass sein Füh- rerausweis auf Probe am 2. April 2020 abgelaufen sei (Urk. 2/2 S. 2/3). Er blieb in der Folge auch bei der Staatsanwaltschaft und vor Bezirksgericht dabei, dass er (als Anfangsdatum des Ausweisentzugs) den 4. April 2020 "im Hinterkopf gehabt" habe, den 4.4., "lauter Vieren" (Urk. 1/3 S. 5/6, Urk. 26 S. 22-25). Insofern waren seine Aussagen konstant und frei von Widersprüchen. Indessen handelt es sich beim Führerausweisentzug um ein für den Beschuldigten einschneidendes Ereig- nis, zumal er bei seiner beruflichen Tätigkeit zumindest teilweise zwingend auf seinen Führerausweis angewiesen ist. Entsprechend erscheint es unwahrschein- lich, dass er ein für ihn derart wichtiges Datum verwechselte. Zudem wurde er auf der Verfügung des Strassenverkehrsamtes – wiederum in fetter Schrift hervorge- hoben – explizit darauf hingewiesen, dass er Führerausweis sowie Lernfahraus- weise bis zum Datum des Vollzugsbeginns an das Strassenverkehrsamt ge- schickt werden müssen (Urk. D2/5/1). Dass er sich auch diesbezüglich irrte, wie er gegenüber der Polizei geltend machte (Urk. D2/2 S. 3), lässt weitere Zweifel aufkommen. Gemäss Telefonnotiz vom 11. März 2020 soll er gegenüber I._____ vom Strassenverkehrsamt angegeben haben, über die bevorstehenden Entzugs- daten Bescheid zu wissen (Urk. D2/5/4). Mithin wurden diese Daten nochmals thematisiert. Ebenfalls spricht es nicht für den Beschuldigten, dass er gegenüber der Polizei angegeben haben soll, nichts vom Führerausweisentzug zu wissen und Einsprache erhoben zu haben, diese jedoch erst am darauffolgenden Tag verfasst wurde. Dass besagte Telefonnotizen inhaltlich korrekt sind, wurde nicht in Frage gestellt. Gesamthaft überzeugt die Darstellung des Beschuldigten jeden- falls nicht. Indem er im Wissen um den Führerausweisentzug und dessen Zeit- punkt ein Fahrzeug lenkte, machte er sich des vorsätzlichen Führens eines Motor- fahrzeuges trotz Entzug des Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig. III.

1. a) Der Beschuldigte hat zwei SVG-Delikte begangen, wobei die Strafan- drohung für beide auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe lautet

- 13 - (Art. 90 Abs. 2 und Art. 95 Abs. 1 SVG). Dabei wiegt die grobe Verletzung der Verkehrsregeln schwerer, weil sie (eventual)vorsätzlich begangen wurde. Demzu- folge ist zuerst dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen und diese dann wegen des zusätzlich begangenen (fahrlässigen) Fahrens trotz Entzug des Führerausweises innerhalb des genannten Strafrahmens (vgl. BGE 136 IV 55 ff. Erw. 5.8) ange- messen zu erhöhen (Art. 49 Abs. 1 StGB). Dabei misst das Gericht die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei dessen Vorleben und persönliche Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf sein Leben. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach be- stimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskon- form zu handeln (Art. 47 Abs. 1 und 2 StGB).

b) Wie nachstehend erörtert wird, ist vorliegend auf ein Strafmass zu erken- nen, das im Regelfall als Geldstrafe und nur ausnahmsweise als Freiheitsstrafe auszufällen ist, wenn dies als nötig erscheint, um den Täter von weiteren Strafta- ten abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Letzteres ist beim Beschuldigten der Fall, hat er doch erneut delinquiert, obwohl er in den letzten zehn Jahren sechs- mal und teilweise wegen gleichartiger Delikte anfänglich mit bedingten und her- nach mehrmals mit unbedingten Geldstrafen sanktioniert wurde.

2. a) Der Beschuldigte hat die Schwelle von der einfachen (Art. 90 Abs. 1 SVG) zur groben (Art. 90 Abs. 2 SVG) Verletzung der Verkehrsregeln nur leicht überschritten. Beim Tatort handelt es sich nicht um eine typische Innerortsstrecke, sondern um einen Strassenabschnitt am Ortsrand, wo nur noch vereinzelte Häu- ser stehen. Die Strecke weist allerdings auch Kurven auf, ist von Bäumen ge- säumt und somit nicht sehr übersichtlich (Urk. 1/8/6). Zur Tatzeit war es schon dunkel (Urk. 1/4). Die Strasse war trocken. Über das Verkehrsaufkommen ist nichts bekannt. Zu einer konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer kam es nicht. In subjektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte fahr- lässig handelte. Insgesamt ist im Rahmen von Art. 90 Abs. 2 SVG von einem leichten Verschulden auszugehen und erweist sich eine Einsatzstrafe von 60 Ta- gen als angemessen.

- 14 -

b) Der Beschuldigte wollte von J._____/TG bis nach F._____/ZH und somit eine beträchtliche Strecke fahren, obwohl ihm der Führerausweis entzogen wor- den war. Er tat dies vorsätzlich, wobei zu seinen Gunsten von Eventualvorsatz auszugehen ist. Sein diesbezügliches Verschulden ist ebenfalls als leicht einzu- stufen. Isoliert betrachtet wäre auch für dieses Delikt eine Strafe von 30 Tagen am Platze. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Er- höhung der Einsatzstrafe um 20 Tage.

3. a) A._____ wurde 1991 in K._____/SG geboren. Er ist Bürger von L._____ und verfügt in der Schweiz über die Niederlassungsbewilligung C. Der Beschuldigte wuchs in M._____/SG bei seinen Eltern und mit seinen 3 Geschwis- tern auf, wo er auch die Volksschule (Sekundarstufe B) bis zum zehnten Schul- jahr besuchte. Hernach machte er eine Berufslehre als Lastwagenmechaniker, die er aufgrund des Konkurses des Lehrbetriebs nicht abschloss. In der Folge machte er sich selbstständig und parallel dazu eine Ausbildung zum Bürofachdiplom. Die Weiterausbildung zum Handelsdiplom brach er ab. Der Beschuldigte ist seither im Transportgewerbe tätig und bildete sich diesbezüglich in verschiedenen Kursen weiter. Im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Hauptverhandlung war er zehn Jahren bei der N._____ AG angestellt, die ihm auch zu 100 % gehörte. Mittlerweile wurde die N._____ AG seinen Angaben nach jedoch übergeben, d.h. er ist daran nicht mehr beteiligt. Aktuell ist er bei der O._____ AG als Angestellter in der Geschäfts- leitung tätig. Nach wie vor zu 100% beteiligt ist er an der P._____ AG. Er arbeitet etwa zu gleichen Teilen als Geschäftsführer, Disponent und Chauffeur. Sein mo- natliches Salär beläuft sich, seit er sein Arbeitspensum von 50 % auf 100 % er- höht hat, auf Fr. 7'400.– netto, ohne 13. Monatslohn. Der Beschuldigte ist seit 2014 verheiratet und wurde am tt. mm. 2022 Vater von Zwillingen. Seine Ehefrau ist derzeit nicht erwerbstätig. Die Wohnungskosten belaufen sich auf Fr. 2'300.– pro Monat und die Krankenkassenprämien für die ganze Familie auf rund Fr. 720.– monatlich. Der Beschuldigte unterstützt seine Mutter mit monatlich 200 bis 400 Franken (Urk. 1/2 S. 3, Urk. 1/3 S. 10 ff., Urk. 26 S. 2 ff., Prot. II S. 8 ff., Urk. 61).

- 15 -

b) Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte aktuell mit sechs Verurteilungen verzeichnet (Urk. 59). Die Staatsanwaltschaft des Kantons Appen- zell Ausser-Rhoden bestrafte ihn am 22. Oktober 2013 wegen Überlassens eines Motorfahrzeugs an einen Führer ohne Ausweis mit einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 70.–, die später zum Vollzug gebracht wurde, und mit Fr. 500.– Busse. Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwalt- schaft Berner Jura-Seeland vom 6. März 2014 folgte wegen eines gleichartigen Delikts und wegen Beschäftigung von Ausländern ohne Bewilligung eine Gelds- trafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 100.– ohne Vollzugsaufschub. Weil der Beschul- digte trotz Entzug des Führerausweises fuhr und zudem erneut einer nicht fahrbe- rechtigen Person ein Motorfahrzeug überliess, folgten am 17. August 2015 sei- tens der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland weitere 70 Tagessätze zu Fr. 30.– Geldstrafe (unbedingt). Dieselbe Behörde musste den Beschuldigten so- dann am 8. März 2016 wegen Fahrens trotz Entzug des Führerausweises, am

7. November 2017 wegen wiederholter Beschäftigung von Ausländern ohne Be- willigung und am 9. August 2018 wegen unbefugten Aufnehmens von Gesprä- chen etc. mit unbedingt vollziehbaren Geldstrafen von 90, 30 und 20 Tagessätzen zu Fr. 50.– bzw. Fr. 60.– sanktionieren.

c) Seit 2009 musste dem Beschuldigten mehrmals der Führerausweis entzo- gen werden (Urk. 1/9/3). Sein automobilistischer Leumund ist damit deutlich ge- trübt.

4. a) Die teilweise einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie die Be- gehung eines weiteren Delikts während einer laufenden Strafuntersuchung führen zu einer starken Erhöhung der Strafe von 80 auf rund 140 Tage.

b) Der Beschuldigte war zwar schon in der Untersuchung weitgehend ge- ständig. In Anbetracht der Radarmessung und der dabei erstellten Foto bzw. auf- grund der Polizeikontrolle gab es aber auch kaum mehr viel zu bestreiten. Mit ei- ner leichten Strafminderung kann immerhin berücksichtigt werden, dass der Be- schuldigte bei der Polizei sofort erklärte, entgegen den Angaben seiner Ehefrau zur Tatzeit nicht im Ausland gewesen zu sein (Urk. 1/2 S. 2). Gegen den Beschul- digten ist somit letztlich eine Freiheitsstrafe von 4 Monaten auszusprechen.

- 16 - IV.

a) Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Es setzt dem Verurteilten diesfalls eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren an (Art. 44 Abs. 1 StGB). In subjektiver Hinsicht ist für die Gewäh- rung des bedingten Strafvollzugs das Fehlen einer ungünstigen Prognose bezüg- lich des Risikos neuerlicher Straftaten vorausgesetzt. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiographie und Ar- beitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdun- gen usw. (BGE 134 IV 5, 134 IV 117).

b) Der Beschuldigte ist beruflich und sozial voll integriert, musste aber in den letzten zehn Jahren sechsmal – wovon viermal wegen Strassenverkehrsdelikten – zu Geldstrafen verurteilt werden. Diese vermochten ihn nicht davon abzuhalten, wiederum ähnlich gelagerte Straftaten zu begehen, weshalb gegen ihn heute erst- mals eine Freiheitsstrafe ausgesprochen wird. Ein Freiheitsentzug wäre für den Beschuldigten, der eine Transportfirma mit Angestellten leitet (Urk. 26 S. 3/4) und zudem erst kürzlich Vater von Zwillingen wurde (Urk. 61), wesentlich einschnei- dender als eine bloss pekuniäre Sanktion. Davon darf ungeachtet der zahlreichen Vorstrafen eine deutliche Warnwirkung erwartet werden. Es rechtfertigt sich des- halb, dem Beschuldigten für die heute ausgesprochene Freiheitsstrafe den be- dingten Vollzug zu gewähren, womit aber eine fünfjährige Probezeit zu verbinden ist, um den aufgrund seiner Vorstrafen bestehenden Bedenken angemessen Rechnung zu tragen. V.

a) Da der Beschuldigte auch heute in beiden Anklagepunkten schuldig ge- sprochen wird, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

- 17 -

b) Im Berufungsverfahren obsiegt der Beschuldigte mit seinen Anträgen im Schuldpunkt teilweise und erreicht eine deutliche Reduktion des Strafmasses so- wie die Gewährung des bedingten Strafvollzugs. Bei diesem Prozessausgang sind die zweitinstanzlichen Kosten zur Hälfte dem Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem- entsprechend steht dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine auf die Hälfte reduzierte Prozessentschädigung zu (Art. 436 Abs. 2 StPO).

c) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für das Berufungsverfahren Aufwen- dungen in der Höhe von Fr. 2'049.55 (inkl. MwSt. und Auslagen; Stundenansatz von Fr. 200.–) geltend (Urk. 63), was angemessen erscheint. Unter Berücksichti- gung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung (inkl. Weg und Nachbespre- chung) ist dem Beschuldigten eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 1'750.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von  Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV sowie des vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeuges trotz Entzug des  Führerausweises im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 4 und 5) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse ge- nommen.

- 18 -

6. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozes- sentschädigung von Fr. 1'750.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland  sowie in vollständiger Ausfertigung an die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz  den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Voll-  zugsdienste das Migrationsamt des Kantons Zürich  das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativ-  massnahmen, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A. 

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 19 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 23. August 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.