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SB210402

Versuchte Erpressung etc.

Zürich OG · 2021-08-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (1 Absätze)

E. 40 sowie einer Busse in Höhe von Fr. 200.– bestraft (Urk. 74 S. 28). Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 3. Mai 2021 mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 19). Im Anschluss an die Urteilseröffnung erklärte der Beschuldigte, er verzichte auf eine mündliche Begründung des Urteils, verlange aber die Zustellung eines schriftlich begründeten Urteils. Explizit bestätigte er hierbei, dass diese Äusserung nicht als Berufungsanmeldung verstanden werden solle (Prot. I S. 19). Mit Eingabe vom

24. Mai 2021 (Poststempel: 26. Mai 2021) teilte der Beschuldigte sodann der Berufungsinstanz mit, er erhebe "Einsprache und Beschwerde" gegen das erwähnte Urteil (Urk. 70/1 = Urk. 75). 1.2 Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht schriftlich oder mündlich anzumelden. Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Die 10-tägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO begann vorliegend entsprechend am Tag nach der Übergabe des Urteilsdispositivs bzw. der Eröffnung des Urteils zu laufen und dauerte – aufgrund des Auffahrtsfeiertags – bis am 14. Mai 2021 (Art. 90 StPO). Innert dieser Frist meldete der Beschuldigte die Berufung bei der Vorinstanz nicht an. Auch die Eingabe vom 24. Mai 2021 (Urk. 75), welche der Beschuldigte an die Berufungsinstanz sandte, wäre verspätet. Auf die Berufung des Beschuldigten ist entsprechend nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).

2. Die Privatklägerin meldete ihrerseits fristgerecht mit Eingabe vom 6. Mai 2021 die Berufung an (Urk. 69). Mit Eingabe vom 6. August 2021 – und damit noch innert der Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung im Sinne von Art.

- 3 - 399 Abs. 3 StPO – hat die Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen (Urk. 79). Davon ist Vormerk zu nehmen.

3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt hierbei auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Rückzug der Berufung der Privatklägerin aber noch innert der Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung einging, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen (vgl. ZR 110 Nr. 37). Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt demgegenüber einem Unterliegen gleich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre am 6. Mai 2021 angemeldete Berufung zurückgezogen hat.
  2. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 24. Mai 2021 wird nicht eingetreten.
  3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.
  4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
  5. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz unter Rücksendung der Akten - 4 -
  6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210402-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Beschluss vom 10. August 2021 in Sachen A._____, Privatklägerin und I. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sowie Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte gegen B._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger betreffend versuchte Erpressung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

10. Abteilung - Einzelgericht, vom 3. Mai 2021 (GG200281)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 3. Mai 2021 wurde der Beschuldigte wegen versuchter Erpressung und Fahrens ohne Haftpflichtversicherung mit einer bedingten Geldstrafe von 75 Tagessätzen à Fr. 40.– sowie einer Busse in Höhe von Fr. 200.– bestraft (Urk. 74 S. 28). Das Urteil wurde im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 3. Mai 2021 mündlich eröffnet und dem Beschuldigten im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 19). Im Anschluss an die Urteilseröffnung erklärte der Beschuldigte, er verzichte auf eine mündliche Begründung des Urteils, verlange aber die Zustellung eines schriftlich begründeten Urteils. Explizit bestätigte er hierbei, dass diese Äusserung nicht als Berufungsanmeldung verstanden werden solle (Prot. I S. 19). Mit Eingabe vom

24. Mai 2021 (Poststempel: 26. Mai 2021) teilte der Beschuldigte sodann der Berufungsinstanz mit, er erhebe "Einsprache und Beschwerde" gegen das erwähnte Urteil (Urk. 70/1 = Urk. 75). 1.2 Die Berufung ist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen seit der Eröffnung des Urteils beim erstinstanzlichen Gericht schriftlich oder mündlich anzumelden. Gemäss Art. 384 lit. a StPO beginnt die Rechtsmittelfrist im Falle eines Urteils mit der Aushändigung oder Zustellung des schriftlichen Dispositivs zu laufen. Die 10-tägige Frist gemäss Art. 399 Abs. 1 StPO begann vorliegend entsprechend am Tag nach der Übergabe des Urteilsdispositivs bzw. der Eröffnung des Urteils zu laufen und dauerte – aufgrund des Auffahrtsfeiertags – bis am 14. Mai 2021 (Art. 90 StPO). Innert dieser Frist meldete der Beschuldigte die Berufung bei der Vorinstanz nicht an. Auch die Eingabe vom 24. Mai 2021 (Urk. 75), welche der Beschuldigte an die Berufungsinstanz sandte, wäre verspätet. Auf die Berufung des Beschuldigten ist entsprechend nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 und Abs. 3 StPO).

2. Die Privatklägerin meldete ihrerseits fristgerecht mit Eingabe vom 6. Mai 2021 die Berufung an (Urk. 69). Mit Eingabe vom 6. August 2021 – und damit noch innert der Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung im Sinne von Art.

- 3 - 399 Abs. 3 StPO – hat die Privatklägerin ihre Berufung zurückgezogen (Urk. 79). Davon ist Vormerk zu nehmen.

3. Im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt hierbei auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da der Rückzug der Berufung der Privatklägerin aber noch innert der Frist zur Einreichung einer Berufungserklärung einging, sind ihr keine Kosten aufzuerlegen (vgl. ZR 110 Nr. 37). Das Nichteintreten auf das Rechtsmittel des Beschuldigten kommt demgegenüber einem Unterliegen gleich. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind entsprechend dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 600.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass die Privatklägerin ihre am 6. Mai 2021 angemeldete Berufung zurückgezogen hat.

2. Auf die Berufung des Beschuldigten vom 24. Mai 2021 wird nicht eingetreten.

3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 600.–.

4. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.

5. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Vertretung der Privatklägerin (im Doppel für sich und die Privatklägerschaft) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz unter Rücksendung der Akten

- 4 -

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. August 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti