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SB210393

Widerhandlung gegen das AuG

Zürich OG · 2021-08-11 · Deutsch ZH
Dispositiv
  1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 1. März 2021 rechtskräftig.
  2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − das Staatssekretariat für Migration, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten). - 3 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. August 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210393-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichterin lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Beschluss vom 11. August 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch den Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kloiber Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____ Beschuldigter und Berufungsbeklagter verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Widerhandlung gegen das AuG Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 1. März 2021 (GG200235)

- 2 - Erwägungen: Am 10. März 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 1. März 2021 Be- rufung an (Urk. 44). Mit Eingabe vom 5. August 2021, eingegangen am 9. August 2021, hat die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl die Berufung zurückgezogen (Urk. 53). Das Ver- fahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Mangels erkennbarer Um- triebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 1. März 2021 rechtskräftig.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − das Staatssekretariat für Migration, sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).

- 3 -

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. August 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Huter