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SB210384

Leichte einfache Körperverletzung etc.

Zürich OG · 2022-02-24 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Einfache Körperverletzung (Dossier 1) 1.1. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich vorgeworfen, am 22. September 2018 den damaligen Partner seiner Ex-Partnerin, B._____, mit dem Fuss gegen

- 8 - die Bauchmitte, Höhe Magen/Solarplexus, getreten zu haben, wobei der Geschä- digte rückwärts gegen eine Schrankwand gestürzt sei und dabei oberhalb des Gesässes einen 10x10 cm grossen, über mehrere Tage schmerzenden Bluter- guss erlitten habe (Urk. D1 19 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz in Bezug auf den besagten Sachverhalt grundsätzlich geständig. Bereits gegenüber der Stadtpolizei Zürich präzisierte er am 26. September 2018, den Geschädigten nicht getreten, sondern mit seinem Fuss "geschubst" zu haben – auf der Höhe des Solarplexus und des Magens – und zwar mit der flachen Sohle seines linken Fusses. Er habe Sandalen mit einer Gummisohle getragen. Er habe ihn ein einziges Mal zurückhaltend berührt (Urk. D1 5/3 S. 1). Dabei blieb er auch in sei- nen weiteren Einvernahmen (Urk. D1 5/4 S. 3, Urk. 66 S. 4). An der Hauptver- handlung erklärte er, der Geschädigte wäre durch den ganzen Korridor bis hinten in die Wohnung geflogen, wenn er diesem einen "richtigen Kick" gegeben hätte (Urk. 66 S. 4). Der Geschädigte wäre dann nicht nur am Schrank angeblich ange- stossen und mit einem blauen "Mosen" davongekommen (ebd.). Mit der Vo- rinstanz und zugunsten des Beschuldigten ist demzufolge von einem leichten Stoss bzw. Schubs mit dem Fuss gegen die Bauchmitte des Geschädigten aus- zugehen (vgl. Urk. 90 S. 12). Dies bestätigte der Beschuldigte sodann auch an- lässlich der Berufungsverhandlung. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass der Geschädigte in der Folge eine Verletzung bzw. Schmerzen erlitten habe (Urk. 110 S. 8; Urk. 112 S. 2 ff.). Die Angaben des Geschädigten, den dokumen- tierten Bluterguss am unteren Rücken (Urk. D1 6) als Folge des Stosses des Be- schuldigten erlitten zu haben, indem er nach dem Kick rückwärts gegen die Schrankwand gestossen sei (Urk. D1 5/1 S. 2 f.; Urk. D1 5/5 S. 6), erscheint aber unter den gesamten Umständen glaubhaft. Insbesondere wurde das erste Foto des Blutergusses am Tag nach dem Vorfall und damit zeitnah erstellt (Urk. D1 6; Urk. D1 5/5 S. 7). Das zweite Foto, welches eine dunklere Verfärbung zeigt, ist ca. zwei Wochen später entstanden (Urk. D1 6; Urk. D1 5/5 S. 7). Aus dem Um- stand, dass die Fotos erst ca. zwei Wochen nach dem Vorfall eingereicht wurden (Urk. D1 1 S. 3), kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Entgegen der Verteidigung (Urk. 112 S. 3 f.) vermag sodann der Umstand, dass

- 9 - der Geschädigte – welcher aufgrund seines Studiums in Pharmazie sowie Bewe- gungs- und Sportwissenschaften über fachliche Kenntnisse des menschlichen Körpers verfügt – angesichts dieser Verletzung in Form einer Prellung, welche als solche zu erkennen war, keinen Arzt aufsuchte, nichts zu ändern. Es ist allgemein bekannt, dass diese Art von Verletzung bei Druck etc. durchaus zumindest einige Tage schmerzhaft sein kann, wie dies der Geschädigte ausführte (Urk. D1 5/5 S. 6). Anlass zur Sorge, es könnten gravierendere Verletzungen vorliegen, welche die Konsultation eines Arztes indiziert hätten, bestand mithin nicht. Dass die Schmerzen so gross gewesen seien, dass der Geschädigte an seiner Berufsaus- übung als Sportlehrer gehindert worden sei, wird von keiner Seite behauptet, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung unbehelflich sind (Urk. 112 S. 4). Entgegen der Verteidigung (Urk. 112 S. 3) kann des Weiteren in der Laiensphäre keine nennenswerte Diskrepanz zwischen der fotodokumentier- ten und beschriebenen Körperstelle der Verletzung (am unteren Rücken, oben am Gesäss; gemäss dem Beschuldigten "am hinteren linken Rippenbogen" [Urk. D1 5/4 S. 3]; auf dem Fotobogen beschrieben als: "Gesäss links" [Urk. D1 6]) und den Angaben des Geschädigten (Urk. D1 5/1 S. 2 f.; Urk. D1 5/5 S. 6 f.) festge- stellt werden. Schliesslich zeigt die vom Beschuldigten verfasste WhatsApp- Nachricht vom 20. Oktober 2018 an den Geschädigten, in welcher der Beschul- digte nach einem Foto des Blutergusses am "Arsch" von ihm verlangt, um dieses für seine Zwecke zu nutzen, dass er selbst sehr wohl davon ausgegangen ist, dass diese Verletzung Folge seines Fussstosses war (Urk. D1 7 S. 5), was er denn auch zumindest zu Beginn der Untersuchung einräumte (Urk. D1 5/4 S. 2 f.). Gesamthaft sind mithin keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der dokumentierte Bluterguss von einem anderen Ereignis als dem eingeklagten stammt, und es er- scheint plausibel, dass der Geschädigte gestützt auf diese erlittene Verletzung mehrere Tage Schmerzen, insbesondere bei Druck auf die Stelle, verspürte. Der Tathergang ist demzufolge mit besagter Präzisierung als erstellt zu erachten. 1.3. In Bezug auf die subjektive Seite der eingeklagten Tat ist zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 90 S. 12-14 mit weiteren Verweisen). Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt der bei den Akten liegenden Fotos (Urk. D1 6), der Bluterguss deute darauf hin, dass der

- 10 - Stoss etwas stärker gewesen sei, als von ihm beabsichtigt, resp. dass der Ge- schädigte ungünstig mit dem Rücken gegen die Schrankkante gestossen sei (Urk. D1 5/4 S. 3). Der Beschuldigte musste damit eine entsprechende Verletzung des Geschädigten mit einem überraschend ausgeführten Fussstoss in dessen Magengegend in Kauf nehmen, zumal er gemäss eigenen Aussagen kampf- sporterfahren ist und sich somit auch vorstellen konnte, dass der Geschubste al- lenfalls stolpern, nach hinten fallen und/oder sich zumindest leicht verletzen könn- te. Mit der Vorinstanz darf aber ohnehin als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass es auch ohne einen sehr heftigen Tritt durchaus zu Prellungen, Blutergüssen oder sogar Frakturen bei Geschädigten kommen kann (Urk. 90 S. 13). Demzufolge ist der eingeklagte Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht er- stellt.

2. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 2) 2.1. Der Beschuldigte soll WhatsApp-Nachrichten an seine Ex-Partnerin C._____ versandt haben, wobei sich diese insbesondere an deren damaligen Partner B._____ richteten, den der Beschuldigte darin als "Du intrusiver Hosenscheisser", "Schleimscheisser-Blaumoser-Dumpfbacke", "Schleimscheisser" und "Hundsfott" bezeichnet habe (Urk. D1 19 S. 2 f.). Dadurch sei der Geschädigte in seiner Per- sönlichkeit als ehrbarer Mensch verletzt worden, was der Beschuldigte mit seinem wissentlichen und willentlichen Tun habe bewirken wollen bzw. zumindest billi- gend in Kauf genommen habe. 2.2. Der Beschuldigte erklärte am 14. November 2018 gegenüber der Stadtpoli- zei Zürich, mit dem Geschädigten über WhatsApp kommuniziert zu haben, wobei seine Ex-Partnerin diesem seine Nachrichten weitergeleitet und dieser seine Nachrichten "provozierend kommentiert" habe (Urk. D2 5 S. 7). Die entsprechen- de Kommunikation ist durch den Bericht der Stadtpolizei Zürich betreffend Aus- wertung des Mobiltelefons des Beschuldigten belegt (Urk. D1 7 S. 4 ff. Mitteilun- gen Nrn. 2, 6, 20 und 53). Die zeitlichen Ungereimtheiten, welche denn auch die Verteidigung anspricht (Urk. 112 S. 7 f.), lassen sich aufgrund divergierender Sende- und Empfangszeiten erklären, und tun dem Umstand, dass der Beschul- digte genau wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird, keinen Abbruch. Drei der

- 11 - hiervor erwähnten vorgeworfenen Bezeichnungen konnten dem Beschuldigten an der Hauptverhandlung vorgehalten werden. Zum Vorhalt des vierten ("Hundsfott") kam es nicht, weil der Beschuldigte den befragenden Einzelrichter unterbrach, dieser könne aufhören, er müsse das nicht alles vorlesen, er (der Beschuldigte) habe das alles selber geschrieben (Urk. 66 S. 5). Anlässlich der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte sodann die Verwendung solcher Kraftausdrücke nicht bestritten und lediglich betont, dass es sich dabei um "blosse Sachverhalts- feststellungen" handle (Urk. 110 S. 5). In diesem Sinne hat der Beschuldigte den Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht anerkannt. 2.3. Zur subjektiven Seite des Sachverhalts ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Stadtpolizei Zürich selber einräumte, dass die Aus- drücke "Schleimscheisser" und "Familienintrusive Schleimspritze" auch für ihn grenzwertig seien (Urk. D2 5 S. 6). Der Beschuldigte kann mit den eingeklagten Ausdrücken nichts anderes gewollt haben, als den Geschädigten dadurch in sei- ner Ehre anzugreifen und zu verletzen (so auch die Vorinstanz, Urk. 90 S. 15 f.), zumal er dem Geschädigten gegenüber offensichtlich Eifersucht und Wut emp- fand. Der Anklagesachverhalt ist damit auch in subjektiver Hinsicht erstellt.

3. Mehrfache Drohung (Dossier 2, Ziff. 2-4, 6) 3.1. Da der Beschuldigte betreffend die diesbezüglichen Vorwürfe Ziff. 1 und 5 bereits rechtskräftig freigesprochen wurde, stehen vorliegend nur noch die Ziffern 2, 3, 4, und 6 des 3. Anklagevorwurfs zur Beurteilung und dies auch nur noch hin- sichtlich des Vorwurfs der Drohung, da der Beschuldigte im ersten vorinstanzli- chen Urteil vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen wurde (vgl. vorstehend Ziff. I./2.). Auch wenn sich der nachfolgend darzulegende Anklagesachverhalt vorwie- gend auf den Vorwurf einer Nötigungshandlung bezieht, umfasst er hinsichtlich des Tatbestands der Drohung dennoch den Vorwurf, dass der Geschädigte durch diese Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Art. 180 Abs. 1 StGB; zur rechtlichen Würdigung im Einzelnen nachfolgend). Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel vorgeworfen, zwischen dem

24. September 2018 und dem 21. Oktober 2018 von seinem Mobiltelefon aus ver-

- 12 - schiedene noch zu erörternde Nachrichten über seine Ex-Partnerin C._____ an deren damaligen Partner B._____ gerichtet zu haben, wodurch Letzterer in seiner Handlungsfreiheit massiv eingeschränkt worden sei. Die WhatsApp-Nachrichten seien derart bedrohlich gewesen, dass dieses Vorgehen (Mittel) des Beschuldigten zum beabsichtigten Zweck, mit B._____ in Kontakt zu treten, rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Insbesondere vor dem Hintergrund des tät- lichen Übergriffs vom 22. September 2018 (vgl. Dossier 1) hätten diese Nachrich- ten B._____ schwer belastet, da er aufgrund des eskalierenden Verhaltens des Beschuldigten um seine weitere körperliche Unversehrtheit gefürchtet habe. In der Folge habe er stets einen Pfefferspray auf sich getragen, sich dennoch un- wohl in seinem Alltag gefühlt und unterschiedliche Arbeitswege gewählt. An sei- nem Arbeitsort, der Schule D._____, seien Türen abgeschlossen und Storen her- untergelassen worden, wenn B._____ gearbeitet habe. Zudem seien diverse Massnahmen ergriffen worden, wie das Führen von Gesprächen und das Vertei- len von Bildern des Beschuldigten, wodurch auch die Mitarbeiter der Schule D._____ in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Die Nachrichten habe der Beschuldigte im Wissen darum geschrieben, dass B._____ diese Kontaktaufnahmen nicht gewollt habe. Weiter habe der Beschuldigte gewusst, dass das von ihm verwendete Mittel bzw. die Art, wie er dieses verwendet habe, unerlaubt gewesen sei, und der Geschädigte die be- schriebenen Verhaltensweisen ohne die Tathandlungen des Beschuldigten nicht vorgenommen hätte, weshalb der Beschuldigte diese Verhaltensänderungen zu- mindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. D1 19 S. 3 ff.). 3.2. Der Beschuldigte erklärte im Rahmen der Untersuchung – wie zuvor unter Ziffer 2.2. ausgeführt –, mit dem Geschädigten über WhatsApp kommuniziert zu haben, wobei seine Ex-Partnerin dem Geschädigten seine Nachrichten weiterge- leitet und der Geschädigte seine Nachrichten "provozierend kommentiert" habe (Urk. D2 5 S. 7). Bei der Hafteinvernahme wurden dem Beschuldigten die diesbe- züglich eingeklagten Vorwürfe Ziffern 4 und 6 vorgehalten, worauf der Beschuldig- te bestätigte, diese seien deshalb erfolgt, weil der Geschädigte ihn provoziert ha- be (Urk. D1 5/4 S. 4 f.). In seiner Berufungserklärung "bestätigt und bekräftigt" der

- 13 - Beschuldigte sodann seine Androhung, den Geschädigten "zu verhauen, falls er ihm jemals über den Weg laufen sollte (…)" (Urk. 91 S. 2). Die entsprechende Kommunikation und somit auch die eingeklagten WhatsApp-Texte sind wie er- wähnt durch den polizeilichen Auswertungs-Bericht betreffend das Mobiltelefon des Beschuldigten belegt (Urk. D1 7 S. 4 ff. Mitteilungen Nrn. 2, 20, 43, 48, 53 und 97) und finden sich auch in der Zusammenstellung resp. im E-Mail des Ge- schädigten an die Fachgruppe Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich vom 22. Oktober 2018 wieder (Urk. D2 8). Der Geschädigte verstand die Äusse- rungen des Beschuldigten ausdrücklich als bedrohlich. Er gab an, Angst vor dem Beschuldigten zu haben und die Drohungen insbesondere nach dem Vorfall vom

22. September 2018 ernst zu nehmen (Urk. D2 4 S. 2 f., Urk. D1 5/5 S. 9 f.). Der Geschädigte vermag damit zu überzeugen. Der Anklagesachverhalt – soweit noch relevant – ist nach dem Ausgeführten in objektiver Hinsicht erstellt. Dabei ist insbesondere nicht nur rechtsgenügend erstellt, sondern auch in der Anklage- schrift ausreichend umschrieben, dass der Geschädigte durch die aufgeführten Nachrichten angesichts der gesamten Umstände, insbesondere vor dem Hinter- grund des tätlichen Übergriffs vom 22. September 2018, schwer belastet war, sein Verhalten angepasst und diverse Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, was nicht anders zu verstehen ist, als dass er durch das anklagegemässe Verhalten des Beschuldigten in der Gesamtsituation tatsächlich in Angst versetzt wurde, was er denn auch – wie bereits erwähnt – glaubhaft aussagte (vgl. Urk. D1 5/5 S. 9 f.; Urk. D2 4 S. 1 f.). 3.3. Hinsichtlich der Erstellung des subjektiven Sachverhalts, welcher vorliegend nur noch in Bezug auf die Drohungen von Bedeutung ist, ist primär auf die detail- lierte Würdigung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 90 S. 18-22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender Natur. Der Beschuldigte erklärte in der Untersuchung, dass er von Anfang an, d.h. be- reits während des gegen ihn geführten Strafverfahrens im Kanton Thurgau, ver- schiedentlich deutlich gemacht habe, dass er sicher niemals jemanden verletzen oder gar "kalt machen" würde (Urk. D1 5/4 S. 5, 9 und 12; vgl. auch Urk. D2 5 S. 5). Diesbezüglich erbrachte er seiner Meinung nach mit dem Zusammentreffen

- 14 - mit dem Geschädigten am 22. September 2018 den Beweis seiner Ungefährlich- keit und seiner einwandfreien Steuerungsfähigkeit, indem er den Geschädigten nicht so schwer verletzte, wie er dies nach seiner Ansicht hätte tun können. Im- merhin räumte er ein, dass er sich nicht in den Geisteszustand des Geschädigten versetzen könne (Urk. D2 5 S. 6). Der Beschuldigte erklärte, dass die in den WhatsApp-Nachrichten enthaltenen Drohungen sichtbar sarkastisch gemeint ge- wesen, aber zugegebenermassen grenzwertig und provozierend ausgefallen sei- en (Urk. D2 5 S. 6, Urk. D1 5/4 S. 10, Urk. 66 S. 3). Er habe seiner Wut, seiner Enttäuschung und seinem Ärger Luft machen und diese Gefühle am Geschädig- ten auslassen wollen (Urk. D1 5/4 S. 6 f und 9 f.), den er für alles im Zusammen- hang mit der Trennung von seiner Ex-Partnerin verantwortlich machte. Mit der Vo- rinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst seine Äusserungen teilweise ausdrücklich als Drohungen bzw. Androhung körperlicher Gewalt betitel- te (Urk. 90 S. 21 mit Verweis auf verschiedene Nachrichten gemäss Urk. D2 8). Und auch wenn er den Geschädigten beim besagten Vorfall vom 22. September 2018 nicht schwer verletzte, so musste ihm doch bewusst sein, dass dieser da- nach ernsthaft mit erneuten körperlichen Angriffen rechnete, resp. solche befürch- tete. Aufgrund des Ausgeführten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte den Geschädigten mit dem Versand von WhatsApp-Nachrichten und den darin enthaltenen Andro- hungen körperlicher Gewalt wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzte (Urk. 90 S. 22). 3.4. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft fehlt jedoch eine explizite Beschreibung des subjektiven Sachverhalts in Bezug auf die eventualiter einge- klagte mehrfache Drohung (Urk. D1 19 S. 5). Auf die Ausführungen der Vo- rinstanz zu den Voraussetzungen für die Annahme einer genügenden Umschrei- bung des Sachverhalts in der Anklageschrift ist zu verweisen (Urk. 90 S. 23). Her- vorzuheben ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale genügt, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätz- lich begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 12.

- 15 - März 2020, Erw. 1.3). Auf Seite 5 der Anklageschrift wird im Anschluss an den fraglichen Sachverhalt der Tatbestand der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB aufgeführt. Wie die Vorinstanz zudem korrekt festhielt, wird der Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmung auf Seite 2 der Anklageschrift aus- zugsweise wiedergegeben (Urk. 90 S. 24). 3.5. In Bezug auf die Drohungen ist der Anklagesachverhalt somit in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Einfache Körperverletzung 1.1. In Bezug auf die Definition der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die Abgrenzung insbesondere zu einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 90 S. 24-26; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Geschädigte erlitt durch den Fussstoss bzw. Schubs des Beschuldigten gegen seine Bauchmitte und das dadurch verursachte Anstossen gegen die Schrankwand einen 10x10 cm grossen Bluterguss. Dieser hat über mehrere Tage geschmerzt (zu den einzelnen Aussagen des Geschädigten vgl. Urk. 90 S. 26 f. mit weiteren Verweisen). Mit der Vorinstanz und Blick auf die eingereichten Fotos ist zudem festzuhalten, dass der Bluterguss am unteren Rücken des Geschädig- ten nicht nur am 23. September 2018 sichtbar, sondern auch noch 17 Tage nach dem ursächlichen Vorfall dunkel-violett bis schwarz gefärbt war (Urk. D1 6, Urk. 90 S. 27). Da der Bluterguss dem Geschädigten – angesichts der besagten Fotos nachvollziehbarerweise – über zwei Wochen lang Schmerzen bereitete, ist mit der Vorinstanz zu folgern, dass die Verletzung das Mass einer bloss vorübergehen- den Befindlichkeitsstörung im Sinne einer Tätlichkeit überschritten hat (Urk. 90 S. 27). Wenn die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung qualifizierte (ebd.), ist dies – entgegen der Verteidigung (Urk. 112 S. 4 f.) – zu übernehmen. Die von der Verteidigung ins Feld geführten

- 16 - Fälle – der freundschaftliche, oft anerkennende Schlag auf den Rücken, der harmlos-aufschreckende Stoss oder Box in die Rippen etc., welche unter Um- ständen nicht einmal als Tätigkeiten gelten können (Urk. 112 S. 5; Roth/Keshelava, in: BSK-StGB, Art. 126 N 3) – sind denn auch mit dem vorlie- genden Vorfall keinesfalls vergleichbar. 1.3. Die Vorinstanz erachtete das Vorgehen des Beschuldigten als leichte einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Das Hämatom schmerzte zwar wie gesagt über längere Zeit, befand sich jedoch am unteren Rücken und betraf damit keine besonders sensible Körperstelle. Mit der Vo- rinstanz – und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – ist deshalb ebenfalls von einem leichten Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen. 1.4. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit dem unvermittelt gegen die Bauchmitte des Geschädigten ausgeführten leichten Stoss bewusst in Kauf nahm, dass dieser dadurch aus dem Gleichge- wicht kommen, stürzen und sich mindestens im erfolgten Rahmen verletzen könn- te. Er handelte damit in Bezug auf eine (leichte) einfache Körperverletzung even- tualvorsätzlich. 1.5. Der Beschuldigte hat nach dem Ausgeführten mit seinem Verhalten sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des leichten Falles einer ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, weshalb er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entsprechend schuldig zu sprechen ist (zur Schuldfähigkeit vgl. nachfolgend Ziff. III./4.).

2. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 2) 2.1. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB machte die Vorinstanz detaillierte Ausführungen, worauf zur Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 90 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 17 - 2.2. Zu beurteilen sind die Kraftausdrücke "Du intrusiver Hosenscheisser", "Schleimscheisser-Blaumoser-Dumpfbacke", "Schleimscheisser" und "Hundsfott", mit welchen der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt den Geschädigten in seinen WhatsApp-Nachrichten an seine Ex-Partnerin bezeichnete. 2.3. Die Vorinstanz hat zu den Bedeutungen der einzelnen Ausdrücke auf den Duden-Webseiten Recherchen angestellt und die Ergebnisse festgehalten, worauf zu verweisen ist (Urk. 90 S. 31). Dazu erwog sie, der Geschädigte werde durch die besagten Bezeichnungen nicht nur abwertend als Feigling, Schleimer und Ein- faltspinsel bezeichnet, sondern ihm werde unterstellt, jemand zu sein, der wider- rechtlich in einen fremden Bereich eindringe, der Böses tue, moralisch verwerflich handle und eine niedrige Gesinnung habe (Urk. 90 S. 31 mit Verweis auf Duden- Website). Wenn die Vorinstanz zudem erwog, es handle sich entsprechend nicht mehr um bloss harmlose Äusserungen, die sozialadäquat im Sinne von alltägli- chen und tolerierbaren Abschätzigkeiten zu verstehen seien, ist dies zu überneh- men (Urk. 90 S. 31), ebenso die Feststellung, dem Geschädigten würden viel- mehr negative Charaktereigenschaften zugeschrieben, die über den Vorwurf der derb ausgedrückten Feigheit, Unterwürfigkeit und Einfalt hinausgehen (ebd.). Mit jedem eingeklagten Kraftausdruck hat der Beschuldigte das subjektive Gefühl des Geschädigten, ein achtbarer Mensch zu sein, und somit auch sein Ehrgefühl verletzt (so auch die Vorinstanz, Urk. 90 S. 32). Der objektive Tatbestand der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 2.4. Der Beschuldigte war sich des ehrenrührigen Charakters der zur Beurteilung anstehenden Ausdrücke bewusst. Vor dem Hintergrund seiner offenkundigen Wut gegenüber dem Geschädigten ist klar davon auszugehen, dass er den Geschä- digten in seiner Ehre auch verletzen wollte. Damit ist auch der subjektive Tatbe- stand der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.5. Nachdem die Vorinstanz vorliegend die Möglichkeit eines Entlastungsbe- weises mit zutreffender Begründung ausschloss (vgl. Urk. 90 S. 32 f.), ist der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (zur Schuldfähigkeit vgl. nachfolgend Ziff. III./4.).

- 18 -

3. Mehrfache Drohung (Dossier 2) 3.1. Zunächst ist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Aus- führungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen betreffend den objekti- ven Tatbestand der Drohung zu verweisen (Urk. 90 S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Da die Freisprüche betreffend Anklagevorwurf 3 Ziff. 1 und 5 (Urk. D1 19 S. 3 f.) bereits als rechtskräftig gelten, sind vorliegend noch folgende WhatsApp- Nachrichten, die der Beschuldigte über seine Ex-Partnerin an den Geschädigten richtete, zu beurteilen: Ziff. 2: Am 24.09.2019, 16:15 Uhr: "Erst muss ich Deine Schleimspritze mal noch bei den Eiern packen – ihr aber keins blasen, sondern eins pauken." Ziff. 3: Am 19.10.2018, 04:55 Uhr: "Brauchst noch eine Drohung, fuer eine weitere Anzeige, Du intrusiver Hosenscheisser? Komm mich doch mal besuchen und sags mir ins Gesicht, was Du zu sagen hast, falls Du was zu sagen hast, Du Recyclingpappen- staender! Keine Bange, man wird Dir nix ansehen, nicht mal ein blaues Moeschen. Naja, vielleicht ein Veilchen…" Ziff. 4: Am 19.10.2018, 08:43 Uhr: "(…) aber hier, um Dich zu beruhi- gen, und Dir dennoch die Gelegenheit zu einer weiteren Strafan- zeige zu bieten, hier eine – weitere – Drohung, Schleimscheis- ser-Blaumoser-Dumpf-backe: Jemanden in aller Ruhe so fertig zu machen, dass der sich waehrenddessen wuenscht, nie gebo- ren worden zu sein, und ohne dass davon Spuren verbleiben, ist auch mit kleinem Budget und ohne besondere Faehigkeiten moeglich." Ziff. 6: Am 21.10.2018, 22:49 Uhr: "Hundsfott, ich werd nochmals mit Dir anstossen, wenn Du mir jemals über den Weg läufst, ganz ohne dass man Dir etwas ansehen wird. Dies ist eine Androhung von Tätlichkeiten, mit der potentiellen, tatsächlich nicht ganz auszu- schliessenden Folge von einfachen oder schweren Körperver- letzungen." 3.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei den obgenannten Nachrichten um Androhungen schwerer Nachteile handelt (Urk. 90 S. 35), enthal- ten diese doch mindestens implizite, teilweise sogar explizite Androhungen von Tätlichkeiten sowie einfachen oder schweren Körperverletzungen zum Nachteil des Geschädigten und damit Drohungen betreffend das individuelle Rechtsgut

- 19 - Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit. Dass die Androhungen den Geschädigten stark belastet haben, er im Alltag verunsichert war und Angst hatte, wurde bereits vorstehend unter Ziff. II./3.2. erörtert. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte den Geschädigten bereits seit April 2018 und damit über mehrere Monate hinweg per WhatsApp oder mittels breit gestreuter E- Mails drangsaliert hatte (Urk. 90 S. 36; Urk. D1 5/1 S. 1 f.; Urk. D1 5/5 S. 9 ff.). Der Geschädigte sei dadurch bereits damals derart beunruhigt gewesen, dass er die Fachgruppe Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich eingeschaltet habe (ebd. mit weiteren Hinweisen). Zudem habe der Beschuldigte beim vorlie- gend relevanten Vorfall am 22. September 2018 seine angekündigte Drohung, er werde den Geschädigten bei sich bietender Gelegenheit einmal in den "Saftarsch" treten und ihm so die Möglichkeit geben, ihn wegen Drohung und Tätlichkeiten anzuzeigen (Urk. D1 7, WhatsApp-Nachricht vom 14. April 2018), in die Tat um- gesetzt (ebd.). Die zur Anklage gebrachten Drohungen des Beschuldigten in den Ziffern 2, 3, 4 und 6 durften vom Geschädigten deshalb durchaus ernst genom- men werden, zumal der Beschuldigte teilweise auf den besagten Vorfall vom

22. September 2018 Bezug nahm. Es ist somit schliesslich davon auszugehen, dass der Geschädigte durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst versetzt wurde, womit die objektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt sind. 3.4. Indem der Beschuldigte – wie zuvor unter Ziff. II./3.3. ausgeführt – den Geschädigten wissentlich und willentlich in Angst versetzte, handelte er direktvor- sätzlich. Der Beschuldigte hat mit den obgenannten Nachrichten den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Drohung mehrfach erfüllt und ist somit in Bezug auf Ziff. 2, 3, 4 und 6, Anklagevorwurf 3, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (zur Schuldfähigkeit vgl. sogleich Ziff. III./4.).

4. Schuldfähigkeit

- 20 - 4.1. Angesichts der dokumentierten Korrespondenz des Beschuldigten stellt sich die Frage, ob von einer Schuldunfähigkeit resp. inwiefern von einer verminderten Schuldfähigkeit im Deliktszeitraum auszugehen ist. 4.2. Im neusten Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom

30. April 2019, erstellt durch Dr. med. E._____ und F._____, wurde beim Be- schuldigten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die mit einer mittlerweile als eigenständige Störung zu verstehenden paranoiden Entwicklung einhergehe (Urk. D1 9/25 S. 57). Die besagten Gutachter kamen ferner zum Schluss, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt zwar fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen, jedoch nur eingeschränkt dementsprechend habe handeln können (Urk. D1 9/25 S. 57 f.). Aufgrund dieser eingeschränkten Steuerungsfähigkeit wurde dem Beschuldigten eine mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit attestiert (Urk. D1 9/25 S. 58). 4.3. Mit der Vorinstanz und entgegen den Einwendungen des Beschuldigten, er sei im Gutachten "zweimal dümmlich diffamierend falsch zitiert" worden (Urk. 66 S. 1), sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gutachter auf eine fehlerhafte Tatsachengrundlage und falsch zitierte Aussagen des Beschuldigten abgestellt hätten (Urk. 90 S. 39). Die Schlussfolgerungen der Gutachter in Bezug auf die mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bzw. Impulskontrolle sind nachvollziehbar (Urk. D1 9/ 25 S. 50 f.) und angesichts der pauschalen Kritik des Beschuldigten nicht anzuzweifeln. Demzufolge ist beim Beschuldigten von einer mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit im Deliktzeitraum auszugehen, welche nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der leichten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB je den objektiven und subjekti- ven Tatbestand erfüllt hat. Er ist daher entsprechend schuldig zu sprechen, zumal keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen.

- 21 - IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 (Urk. 90 S. 69).

2. Die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Entscheid ausführlich dargelegt (Urk. 90 S. 41-46). Darauf kann verwiesen werden. In teilweiser Ergänzung und Zusammenfassung sei was folgt gesagt:

3. Mit Bezug auf die Beschimpfungen machte der Beschuldigte geltend, er ha- be die Beschimpfungen lediglich als Reaktion auf die Provokationen des Geschä- digten verschickt (Urk. D1 5/4 S. 5, Urk. D2 5 S. 7; Urk. 112 S. 8). Es stellt sich daher die Frage einer Strafbefreiung aufgrund eines allfälligen ungebührlichen Verhaltens des Geschädigten im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB. Zu den Voraussetzungen einer Strafbefreiung ist insbesondere festzuhalten, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorge- rufen werden und sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt sein müsste. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewe- gung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (BGE 83 IV 151). Mit Blick auf die im Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich erstellte Übersicht der ein- und ausgehenden WhatsApp-Nachrichten gibt es mit der Vorinstanz ein- zig eine Nachricht des Geschädigten, welche der Beschuldigte gemeint haben könnte. Und zwar ist dies die Nachricht vom 18. Oktober 2018 um 23:45 Uhr, wo- rin dieser auf die Frage des Beschuldigten, "Scheisse, die eigenen Kinder nicht sprechen zu koennen, wenn man will, nicht?", mit "ja scheisse gel?" antwortete (Urk. D1 7 S. 10). Diese Nachricht kommentierte der Beschuldigte mit der vorlie- gend eingeklagten WhatsApp-Nachricht vom 21. Oktober 2018 um 12:55 Uhr an den Geschädigten und nannte diesen darin "Hundsfott" (Urk. D1 7 S. 4). Den Kommentar des Geschädigten konnte der Beschuldigte unter Umständen als Provokation verstanden haben, zumal der Kontakt zu seinen Kindern durch die

- 22 - KESB Sirnach beschränkt worden war (Urk. 66 S. 2). Die Vorinstanz hielt hierzu jedoch zutreffend fest, dass zwischen der provozierenden Nachricht des Geschä- digten und der Reaktion des Beschuldigten auf diese Nachricht rund drei Tage vergingen und der Beschuldigte somit die Provokation nicht unmittelbar danach beantwortet hat (Urk. 90 S. 41). Der Beschuldigte handelte somit nicht in einer durch die Provokation des Geschädigten erregten Gemütsbewegung, sondern hatte genügend Zeit, sich seine Antwort in Ruhe zu überlegen (ebd.). Eine Straf- befreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB kommt demzufolge nicht in Betracht. Des Weiteren kann sich der Beschuldigte, der mit seinem provozierenden und be- leidigenden Verhalten selbst Anlass zu dieser Reaktion des Geschädigten gege- ben hat, in der Folge nicht auf Art. 177 Abs. 2 StGB berufen, sofern der Kommen- tar des Geschädigten überhaupt als ungebührliches Verhalten im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist.

4. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass weder bezüglich der vor- liegend zu beurteilenden, teilweise mehrfachen Tatbegehung, noch bezüglich der zu berücksichtigenden verminderten Schuldfähigkeit, noch hinsichtlich des leich- ten Falls im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Gründe ersichtlich sind, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen lassen (Urk. 90 S. 42). Die besagten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind bezüglich aller vorliegend relevanten Delikte Geldstrafen und damit gleichartige Strafen auszusprechen, weshalb gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die leichte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB werden je mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Von den beiden schwersten Delikten ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz die leichte einfache Körperverletzung als das gewichtige- re Vergehen zu erachten, weshalb hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe fest- zusetzen und diese anschliessend um die für die übrigen Delikte angemessenen Sanktionen zu asperieren ist. Dem Vorgehen der Vorinstanz, die mehrfache Be- schimpfung und die mehrfache Drohung aufgrund deren zeitlichen und sachlichen

- 23 - Konnexes zusammen zu behandeln (Urk. 90 S. 44), ist jedoch nicht zu folgen. Die beiden Tatbestände schützen unterschiedliche Rechtsgüter, beschlagen einen anderen Strafrahmen und sind ohne Weiteres getrennt voneinander beurteilbar. In Bezug auf die Frage nach der Strafart ist unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion darstellt und bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vorgeht (BSK StGB-Dolge, Art. 34 N 24), sowie mit Blick auf die nachfolgend zu be- stimmenden jeweiligen Strafhöhen vorliegend für jedes Delikt eine Geldstrafe auszusprechen. Eine Freiheitsstrafe fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin ausser Betracht.

5. Tatkomponente betr. (leichte) einfache Körperverletzung 5.1. Zum objektiven Tatverschulden ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass sich der vorliegend leichte Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB deutlich strafmindernd auswirkt (Urk. 90 S. 47). Zur Art der erlittenen Verletzung kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Qualifikation als leichte einfache Körperverletzung (Ziff. III./1.2. f.) verwiesen wer- den. Der Beschuldigte überraschte den Geschädigten an einem Samstagmorgen mit seinem unerwarteten Erscheinen und unvermittelten leichten Stoss mit dem Fuss gegen die Bauchmitte, infolge dessen der Geschädigte ungünstig nach hin- ten fiel und an eine Schrankwand prallte. Der Beschuldigte handelte sofort, als er den Geschädigte am besagten Morgen an der Tür seiner Ex-Partnerin erblickte, und schritt zur Tat mit der Absicht, den – wie er es nennt – "Ungefährlichkeitstat- beweis" zu erbringen. Von der Vorinstanz ist zu übernehmen, dass von einer bloss geringen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen ist, fiel doch die Einwirkung des Beschuldigten relativ geringfügig aus (Urk. 90 S. 47). Das ob- jektive Tatverschulden bezüglich der einfachen Körperverletzung ist demzufolge und unter Berücksichtigung des leichten Falles mit der Vorinstanz als eher leicht zu qualifizieren (Urk. 90 S. 48). 5.2. In subjektiver Hinsicht fällt gemäss Vorinstanz zunächst strafmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Dennoch

- 24 - sei festzuhalten, dass er angesichts seiner jahrelangen Kampfsporterfahrung klar habe erkennen müssen, dass er dem wehrlosen und noch im Schlafanzug geklei- deten Geschädigten überlegen war und ihm deshalb mit dem beabsichtigten Schubs gegen den Oberkörper allenfalls leichte Verletzungen zufügen könnte (Urk. 90 S. 48). Dies ist zu übernehmen. Gemäss seiner Darstellung wollte er den "Ungefährlichkeitstatbeweis" erbringen, wonach er den Geschädigten nicht gleich "kalt mache", wenn sich die Gelegenheit dazu biete, sondern sich entgegen der Annahme des Gutachters und der Strafverfolgungsbehörden durchaus kontrollie- ren könne (Urk. D1 5/3 S. 1-3, Urk. D1 5/4 S. 3 f., Urk. 66 S. 5, Urk. D1 5/7 S. 3, Urk. D1 9/25 S. 32 und 48; Urk. 110 S. 7 f.; Prot. II S. 6). In Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz vermag dies jedoch nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte aus einer egoistischen und für einen neutralen Dritten nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Motivation heraus handelte (Urk. 90 S. 48), was das Verschulden noch nicht zu relativieren vermag. 5.3. Die dem Beschuldigten im Gutachten der PUK Zürich vom 30. April 2019 at- testierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit wirkt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (ebd.), allerdings deutlich strafmindernd aus. Der Beschuldigte hat gemäss Gutachten zum Tatzeitpunkt das Unrecht seiner Handlung einsehen, jedoch nur eingeschränkt dieser Einsicht entsprechend handeln können (Urk. D1 9/25 S. 50 f. und 58). Dies führt zu einer insgesamt leichten Tatschwere (so auch Urk. 90 S. 48). Angesichts des leichten Tatverschuldens erscheint eine Einsatz- strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

6. Tatkomponente betr. mehrfache Drohung 6.1. In objektiver Hinsicht ist betreffend die mehrfache Drohung zu beachten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten in den vier eingeklagten Nachrichten teilweise implizit und teilweise ausdrücklich mit Handlungen gegen dessen körper- liche Unversehrtheit drohte. Die Drohungen erhielten besondere Bedeutung, in- dem der Beschuldigte sich auch auf den Vorfall vom 22. September 2018 bezog, bei dem er seine früheren Drohungen bereits einmal in die Tat umgesetzt hatte (Verfahren Frauenfeld resp. Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 2. Sep- tember 2019, Urk. 96, Urk. 79). Der Geschädigte nahm dadurch die Drohungen

- 25 - sehr ernst und begann, Sicherheitsvorkehrungen im privaten und beruflichen Um- feld vorzunehmen, was zeigt, dass er aufgrund der Drohungen sehr verunsichert war. In Bezug auf das Vorgehen mass die Vorinstanz dem Beschuldigten keine grosse kriminelle Energie zu (Urk. 90 S. 50). Sie erwog, der Beschuldigte sei nicht be- sonders raffiniert vorgegangen und habe keine besonderen Vorkehrungen getrof- fen, um mit dem Geschädigten in Kontakt zu treten (Urk. 90 S. 50). Dies ist inso- fern zu relativieren, als der Beschuldigte seine Nachrichten – nachdem ihn der Geschädigte auf WhatsApp gesperrt hatte – an seine Ex-Partnerin resp. die da- malige Partnerin des Geschädigten sandte, von welcher er annahm, sie werde die Nachrichten weiterleiten. Damit missachtete er hartnäckig die offensichtliche Kon- taktablehnung des Geschädigten, welcher es nicht vermeiden konnte, die Nach- richten des Beschuldigten zu lesen. Zudem wurde die Partnerin des Geschädig- ten mithineingezogen, welche – wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 90 S. 50) – als Ex-Partnerin und Mutter der drei Kinder des Beschuldigten wohl in einen Loya- litätskonflikt geriet. Angesichts dieser Ausführungen ist das objektive Tatverschul- den mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu veranschlagen (ebd.). 6.2. Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf das subjektive Tatverschul- den sind zu übernehmen (Urk. 90 S. 50 f.). Demgemäss fällt verschuldensmässig erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit Blick auf die mehrfache Dro- hung direktvorsätzlich handelte. Dieser wollte gemäss seinen eigenen Aussagen seiner Wut, seiner Enttäuschung sowie seinem Ärger Luft machen und diese Ge- fühle am Geschädigten auslassen, den er für alles, was ihm im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ex-Partnerin widerfahren war, verantwortlich machte (ebd. mit Verweisen). Auch wenn der Beschuldigte seine Äusserungen sarkas- tisch gemeint haben will, musste er – insbesondere nach dem Vorfall vom 22. September 2018 – davon ausgehen, dass der Geschädigte die Drohungen durch- aus als ernst gemeint auffasste und dadurch in Angst versetzt resp. verunsichert würde, was der Beschuldigte offensichtlich auch so wollte (Urk. 90 S. 51). Zurecht erwog die Vorinstanz weiter, dass der Einwand, der Geschädigte habe ihn provo- ziert, mit obenerwähnter Begründung (vgl. Ziff. IV./1.) nicht verfängt (Urk. 90 S. 50).

- 26 - 6.3. Die dem Beschuldigten im psychiatrischen Gutachten der PUK Zürich vom

30. April 2019 attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit wirkt sich schliesslich auch hier deutlich strafmindernd aus. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermag die subjektive Tatschwere das Tatverschulden insofern zu reduzieren, als von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist. 6.4. Demzufolge ist die Strafe für die mehrfache Drohung unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere, dem strafschärfenden Umstand der mehrfachen Tatbegehung sowie der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit insgesamt auf 90 Tagessätze festzusetzen. Die von der Vorinstanz hierfür festge- setzte Einzelstrafe (180 Tagessätze für Drohungen und Beschimpfungen; Urk. 54 S. 51) erscheint mithin auch unter Berücksichtigung der Praxis als deutlich zu hoch.

7. Tatkomponente betr. mehrfache Beschimpfung 7.1. In Bezug auf die mehrfache Beschimpfung ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass es sich bei den vier eingeklagten Kraftausdrücken nicht um besonders schlimme Schimpfwörter ("Hosenscheisser", "Schleimscheisser") bzw. um leicht ironische Eigenkreationen des Beschuldigten handelte, wie "Schleimscheisser- Blaumoser-Dumpfbacke" (Urk. 90 S. 49 f.). Wenn die Vorinstanz erwog, dass sich die ehrenrührige Wirkung der Beschimpfungen noch verstärkt habe durch den Umstand, dass die Nachrichten über die Ex-Partnerin des Beschuldigten zum Geschädigten gelangten und diese die Nachrichten somit auch gelesen haben muss (Urk. 90 S. 50), ist dem beizupflichten. Insgesamt ist das objektive Tatver- schulden jedoch als sehr leicht zu qualifizieren. 7.2. Zum subjektiven Tatverschulden kann auf vorstehende Ausführungen betr. die mehrfache Drohung verwiesen werden (vgl. insb. bzgl. Strafminderung betr. mittelgradig eingeschränkter Schuldfähigkeit (Ziff. IV./5.2.). 7.3. Da aufgrund der mehrfachen Tatbegehung wiederum eine Straferhöhung zu ergehen hat, resultiert ein sehr leichtes Verschulden. Angesichts des diesbezüg-

- 27 - lichen Strafrahmens von höchstens 90 Tagessätzen ist die Strafe auf 10 Tages- sätze festzusetzen.

8. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die (leichte) einfache Körperverletzung von 40 Tagessätzen aufgrund der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung um 60 Tagessätze auf 100 Tages- sätze zu erhöhen.

9. Täterkomponente 9.1. Was den Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 90 S. 52 f.) verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog hierzu korrekt, dass sich aus den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten las- sen (Urk. 90 S. 53). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht er- sichtlich. 9.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB – begangen am

20. Juni 2017 – schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessät- zen zu je Fr. 10.– bestraft, unter Anrechnung von 113 Tagen erstandener Unter- suchungshaft (Urk. 96). Zwar kann der zur Tatzeit noch nicht rechtskräftige Strafbefehl dem Beschuldigten nicht zu seinen Ungunsten als Vorstrafe entge- gengehalten werden. Jedoch ist mit der Vorinstanz straferhöhend zu werten, dass der Beschuldigte vorliegend während des im Kanton Thurgau noch laufenden Strafverfahrens delinquierte (Urk. 90 S. 54). 9.3. Das gleich zu Beginn erfolgte Geständnis ist strafmindernd zu berücksich- tigen, auch wenn die Beweislage angesichts der Auswertung des Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dessen Ex-Partnerin bzw. dem Geschädigten

- 28 - erdrückend war (vgl. im Detail die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 90 S. 54). Ebenso ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, in welchen sie zum Schluss kommt, dass Einsicht und Reue des Beschuldigten kaum erkennbar sind, zumal dieser davon ausgehe, dass sein strafbares Verhalten gerechtfertigt resp. notwendig gewesen sei (Urk. 90 S. 55). 9.4. Mit der Vorinstanz ist zu folgern, dass sich die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral auswirkt (Urk. 90 S. 55 f.). Damit bleibt es in Bezug auf die Strafe der vorliegend eingeklagten Delikte bei ei- ner Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

10. Zur Höhe der Tagessätze ist zunächst auf die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz zu verweisen, wonach ihn Staatsanwalt G._____ von Frauenfeld "frühpensioniert" habe, er Sozialrentner sei und keinerlei Anlass habe, arbeiten zu gehen, weil er Fr. 63'000.– Verfahrens- und Gerichtskosten bezahlen müsste (Urk. 66 S. 1). Da der Beschuldigte das ihm mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2021 zugestellte Datenerfassungsblatt nicht retourniert resp. ausgefüllt hat und ein solches auch schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, ist die Höhe des Tagessatzes aufgrund von allgemeinen Annahmen bezüglich seiner Lebenshaltungskosten zu berechnen. Hierzu kann auf die nachvollziehbaren Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Mindesthöhe des Tages- satzes von Fr. 10.– als den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erachtete (Urk. 90 S. 57 f.).

11. Aufgrund der dargelegten Umstände ist in Bezug auf die einfache Körperver- letzung, die mehrfache Drohung und die mehrfache Beschimpfung von einer Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.– Geldstrafe auszugehen.

12. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 wurde der Beschuldigte wie erwähnt wegen Drohung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft (Urk. 79/20 S. 2). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Delikte vor diesem Entscheid begangen hat und die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind, ist vorlie-

- 29 - gend eine Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 ausgesprochenen Geldstrafe auszufällen. Dabei ist zu- nächst eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Es stellt sich die Frage, welche Strafe auszusprechen gewesen wäre, wenn sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt worden wären. Dabei ist nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich für die neu zu beurteilenden Delikte sowie die bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau abgeurteilte Straftat (Drohung) eine hypothetische Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen als angemessen. Davon sind die bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau ausgesprochenen 100 Tagessätze abzuziehen. Damit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 zu bestrafen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz erwog, dass über einen bedingten Strafaufschub vorliegend nicht mehr zu entscheiden sei, da die Geldstrafe sowohl in Bezug auf die Zusatz- wie auch auf die Gesamtstrafe vollständig als durch Untersuchungshaft geleistet gelte (Urk. 90 S. 60). Im ersten, aufgehobenen Urteil hatte die Vorinstanz die Strafe noch für vollziehbar erklärt (Urk. 49 S. 68 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss auch in dieser Konstellation über die Vollzugsform entschieden werden (BGE 81 IV 209; Urteil 6S.384/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 3). Gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen und Schlussfolgerungen im Gutachten ist eine erhöhte Gefahr für zukünftige De- likte gegeben, welche sich seither auch nicht entschärft hat, und dem Beschuldig- ten muss eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden (vgl. Urk. D1 9/25 S. 55 ff.), weshalb die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte befand sich in Bezug auf das vorliegende Verfahren 92 Tage und betreffend das Verfahren im Kanton Thurgau 113 Tage in Unter- suchungshaft. Die insgesamt 205 Tage sind gestützt auf Art. 51 StGB auf die

- 30 - Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Die Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen gilt somit als durch Untersuchungshaft geleistet. VI. Haftentschädigung

1. Die amtliche Verteidigung stellte mit der Berufung erneut den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 93; Urk. 112 S. 10 ff.). Vor Vorinstanz hielt er überdies dafür, dass eine Genugtuung selbst für den Fall eines (teilweisen) Schuldspruchs geschuldet sei, da sich die heute vor- geworfenen Delikte im Bagatellbereich bewegen würden, weshalb die Unter- suchungshaft offensichtlich unverhältnismässig gewesen sei (vgl. im Einzelnen Urk. 67 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung argumentierte die Vertei- digung sodann auch, die Voraussetzungen nach Art. 221 Abs. 2 StGB hätten gar nie vorgelegen, weshalb die Haft – selbst bei einem allfälligen Schuldspruch – rechtswidrig gewesen und angemessen zu entschädigen sei (Urk. 112 S. 11 f.).

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen korrekt dargelegt: Eine an- gemessene Entschädigung und Genugtuung ist zuzusprechen, wenn die zulässi- ge Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderen Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art- 431 Abs. 2 StPO), wobei der Anspruch gemäss Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer als die ausgestandene Untersuchungshaft ist (Urk. 90 S. 60). Richtig ist auch, dass das Obergericht des Kantons Thurgau – bei einer Verurteilung zu 100 Tagessätzen Geldstrafe bei erstandener Untersuchungshaft von 113 Tagen – schloss, dass bei diesem (bzw. jenem) Verfahrensausgang kein Anspruch auf eine Haftentschädi- gung bestehe (Beizugsakten SBR.2019.2, Urk. 20 S. 30). Auf die vom Beschul- digten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde und das spätere sinnge- mässe Revisionsgesuch trat das Bundesgericht nicht ein (Beizugsakten SBR.2019, Urk. 25 und Urk. 29). Die Thematik Haftentschädigung aus dem Thur- gauer Verfahren kann daher nicht mehr aufgegriffen werden.

- 31 -

3. Heute ist hierzu eine Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszu- fällen. Im vorliegenden Verfahren befand sich der Beschuldigte 92 Tage in Unter- suchungshaft. Entgegen der Verteidigung waren die gesetzlichen Haftvoraus- setzungen erfüllt und die Haft war entsprechend nicht rechtswidrig. Es liegt indes ein Fall von Überhaft vor bzw. die Haftlänge ist im Umfang um 32 Tagen unge- rechtfertigt. Die Frage des allfälligen Wegfalls der Entschädigung für Überhaft, wenn die ausgesprochenen "neuen" Sanktionen nach Umwandlung eine nur unwesentlich kürzere Freiheitsstrafe als die ausgestandene Haft ergäben (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), lässt einen relativ grossen Ermessensspielraum zu. Die Botschaft äussert sich hierzu nicht (vgl. BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 431 StPO N 32). Mit dem Ansatz von Wehrenberg/Frank, nämlich einer Anknüpfung an Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO mit der 96-Stunden Frist, womit der Gesetzgeber ein über vier Tage hinausgehendes Festhalten (ohne gerichtliche Anordnung) als nicht mehr verhältnismässig ansehe, lässt sich vorliegend eine Entschädigung rechtfertigen. Gemäss höchstrichterlicher Praxis liegt der Tagesansatz der Haftentschädigung bei Fr. 100.– bis Fr. 200.–; je länger die Haft dauert, desto tiefer liegt der Ansatz. Das Gericht verfügt auch hier über einen grossen Ermessensspielraum (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2. mit Hinweisen; BGE 143 IV 339 E. 3.1; OGer ZH SB210142 Urteil vom

14. Juli 2021). Auf den konkreten Fall bezogen, erscheint eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag Überhaft noch angemessen. Der Beschuldigte ist daher mit Fr. 6'400.– für erlittene Überhaft aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Im weitergehenden Umfang ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzu- weisen. VII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren

- 32 - 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer. 5) ist nicht zu bean- standen und entsprechend zu bestätigen. 1.2. Ausgangsgemäss wären dem Beschuldigte grundsätzlich die gesamten erst- instanzlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Sinne von Art. 425 StPO ist dem finanziell schlecht gestellten Beschuldigten aber nur die Hälfte der vorinstanzlichen Kosten aufzuerlegen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 N 6). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit diversen Anträgen, ins- besondere dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Teilweise obsiegt er bei der Strafzumessung und beim Antrag auf Haftentschädigung. Es rechtfer- tigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu ¾ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zu ¾ einstweilen und ¼ definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der ¾ vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X1._____, ist für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren gemäss seiner eingereichten Honorarnote (Urk. 113) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung mit pauschal Fr. 5'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 33 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist

a) …

b) nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, eventualiter Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, be- gangen mit WhatsApp-Nachrichten gemäss Anklageschrift Seite 3 f., Vorwurf 3, Ziffern 1 und 5. 2.-6. …

7. + 8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Auf die Anträge des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom

2. März 2021 wird nicht eingetreten.

3. Auf die Anträge des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom

19. November 2019 betreffend Suspendierung aller involvierten Staatsan- wälte und Psychiater sowie betreffend Revision diverser Urteile wird nicht eingetreten.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der leichten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (began- gen mit WhatsApp-Nachrichten gemäss Anklageschrift Seite 3 f., Vor- wurf 3, Ziffern 2, 3, 4, 6); − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. a) Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019.

b) Von der Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen gelten 113 als durch im Kanton Thurgau und 92 als durch im Kanton Zürich erstandene Untersuchungshaft geleistet. Die Strafe ist demnach vollumfänglich erstanden.

3. Dem Beschuldigten werden Fr. 6'400.– als Genugtuung für erlittene Überhaft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im weitergehenden Umfang wird das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.

4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.

5. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

- 35 - Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.00 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu ¾ dem Beschuldigten auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu ¾ einstweilen und zu ¼ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von ¾ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 36 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Donatsch

Dispositiv
  1. Verfahrensgang Am 27. Juni 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. D1 19). Am
  2. Januar 2020 fällte die Vorinstanz in der Sache erstmals ein Urteil (Urk. 42 bzw. Urk. 49), welches angefochten wurde (Urk. 48). Mit Beschluss vom
  3. September 2020 hob die Kammer dieses Urteil auf und wies das Verfahren zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurück (Urk. 54; Prozess-Nr. SB200253). Am 25. Mai 2021 fällte die Vorinstanz nach der Rückweisung das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 90 S. 69 ff.). Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 4 ff.). - 5 - Eine mündliche Eröffnung des Urteils oder eine Mitteilung im Dispositiv erfolgte nicht (vgl. Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils, Urk. 90 S. 70). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 9. Juni 2021 zugestellt (Urk. 83/2). Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 reichte dieser innert der zwanzigtägi- gen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 93). Glei- chentags reichte der Beschuldigte persönlich eine Berufungserklärung ins Recht (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2021 wurden die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 97). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 9. August 2021, auf eine Anschlussberufung zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 99). Am 18. Januar 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den heutigen Tag vorgeladen (Urk. 101). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X1._____ (Prot. II S. 3). Die Verhand- lung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden (Prot. II S. 3 ff.).
  4. Umfang der Berufung Der Verteidiger beantragt einen vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten sowie eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft und entsprechende Kostenfolgen (Urk. 93). Der Beschuldigte seinerseits ficht das vorinstanzliche Ur- teil vollumfänglich an und erhob zunächst explizit auch Berufung gegen den Frei- spruch vom Vorwurf der Nötigung (Urk. 91 S. 2). Anlässlich der Berufungsver- handlung wurde indes von den Parteien bestätigt, dass Ziff. 1 lit. b des vorinstanz- lichen Urteils (Freispruch betr. Nötigung, eventualiter Drohung, begangen mit WhatsApp-Nachrichten gemäss Anklageschrift Seite 3 f., Vorwurf 3 Ziff. 1 und 5) nicht mehr angefochten werde. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in die- sem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzuhal- ten ist. - 6 - Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungs- verfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition.
  5. Strafantrag Die Vorinstanz hielt diesbezüglich mit zutreffender Begründung fest, dass hin- sichtlich sämtlichen eingeklagten Delikte, welche eines Strafantrags bedürfen, ein solcher auch rechtzeitig vom Geschädigten B._____ gestellt wurde (Urk. 90 S. 7; Urk. D1 3 und 4; Urk. D2 3). Insbesondere umfasst der Strafantrag – entgegen der Verteidigung (Urk. 112 S. 6 f.) – sämtliche zur Anklage gebrachten Vorwürfe wegen Beschimpfung, zumal im Polizeirapport auf die eingereichte Kommunikati- on verwiesen wird (Urk. D2 1 S. 4) und der Geschädigte in der polizeilichen Ein- vernahme anlässlich der Anzeigeerstattung auf einzelne Kraftausdrücke in den E-Mails und WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten Bezug nimmt und angibt, nicht mehr alle beleidigenden Ausdrücke auswendig zu kennen (Urk. D2 4 S. 4). Indem der Geschädigte in der Folge bejaht, Strafantrag wegen Drohung und Ehrverletzung zu stellen, bringt er klar zum Ausdruck, dass er die Strafverfolgung sämtlicher der eingereichten schriftlichen Kommunikation zu entnehmenden Ehrverletzungen wünscht (Urk. D2 4 S. 4). Zudem wies die Vorinstanz auf die Opferstellung des Geschädigten B._____ sowie auf den Umstand hin, dass dieser sich zwar durch den Strafantrag als Privatkläger konstituiert hatte, sich jedoch nicht als Straf- oder Zivilkläger am vorliegenden Strafverfahren beteiligen wollte (Urk. 90 S. 8; Urk. D1 10/1).
  6. Verwertbarkeit von Aussagen Schliesslich ist von der Vorinstanz zu übernehmen, dass die anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 19. November 2019 – worauf ein erstinstanzliches Urteil erging, welches nachher mangels notwendiger Verteidigung vom Obergericht aufgehoben und zurückgewiesen wurde (Urk. 90) – durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 34) nicht gültig erhoben wurde und sie als Beweis daher unverwertbar ist (Urk. 90 S. 8 f.).
  7. Prozessuale Anträge des Beschuldigten - 7 - Der Beschuldigte beantragte an den beiden Hauptverhandlungen vor erster In- stanz die Revision des Bundesgerichtsurteils diesen Fall betreffend, die Heraus- gabe sämtlicher Aufzeichnungen des kantonalen Bedrohungsmanagements (Urk. 66 S. 3) sowie die Suspendierung der Staatsanwälte und Psychiater, die im vorliegenden Verfahren und im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld involviert waren (Urk. 34 S. 21). An der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte persönlich seine diesbezüglichen Anträge implizit, indem er Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils anfocht und sich auf den Standpunkt stellte, das Bezirksgericht sei diesbezüglich zuständig (Prot. II S. 4 f.). Die Vorinstanz begründete ihre diesbezüglichen Nichteintretensentscheide indessen überzeu- gend mit der fehlenden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit (Urk. 90 S. 9 f.). Dies ist zu übernehmen, Weiterungen erübrigen sich. Die Nichteintretensent- scheide sind im Beschluss festzuhalten. Die im Rahmen des Schlussworts des Beschuldigten gestellten weiteren Anträge betreffen nicht das vorliegende Verfah- ren, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (Prot. II S. 7).
  8. Hinweise Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen oder jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinwei- sen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Sachverhalt
  9. Einfache Körperverletzung (Dossier 1) 1.1. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich vorgeworfen, am 22. September 2018 den damaligen Partner seiner Ex-Partnerin, B._____, mit dem Fuss gegen - 8 - die Bauchmitte, Höhe Magen/Solarplexus, getreten zu haben, wobei der Geschä- digte rückwärts gegen eine Schrankwand gestürzt sei und dabei oberhalb des Gesässes einen 10x10 cm grossen, über mehrere Tage schmerzenden Bluter- guss erlitten habe (Urk. D1 19 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz in Bezug auf den besagten Sachverhalt grundsätzlich geständig. Bereits gegenüber der Stadtpolizei Zürich präzisierte er am 26. September 2018, den Geschädigten nicht getreten, sondern mit seinem Fuss "geschubst" zu haben – auf der Höhe des Solarplexus und des Magens – und zwar mit der flachen Sohle seines linken Fusses. Er habe Sandalen mit einer Gummisohle getragen. Er habe ihn ein einziges Mal zurückhaltend berührt (Urk. D1 5/3 S. 1). Dabei blieb er auch in sei- nen weiteren Einvernahmen (Urk. D1 5/4 S. 3, Urk. 66 S. 4). An der Hauptver- handlung erklärte er, der Geschädigte wäre durch den ganzen Korridor bis hinten in die Wohnung geflogen, wenn er diesem einen "richtigen Kick" gegeben hätte (Urk. 66 S. 4). Der Geschädigte wäre dann nicht nur am Schrank angeblich ange- stossen und mit einem blauen "Mosen" davongekommen (ebd.). Mit der Vo- rinstanz und zugunsten des Beschuldigten ist demzufolge von einem leichten Stoss bzw. Schubs mit dem Fuss gegen die Bauchmitte des Geschädigten aus- zugehen (vgl. Urk. 90 S. 12). Dies bestätigte der Beschuldigte sodann auch an- lässlich der Berufungsverhandlung. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass der Geschädigte in der Folge eine Verletzung bzw. Schmerzen erlitten habe (Urk. 110 S. 8; Urk. 112 S. 2 ff.). Die Angaben des Geschädigten, den dokumen- tierten Bluterguss am unteren Rücken (Urk. D1 6) als Folge des Stosses des Be- schuldigten erlitten zu haben, indem er nach dem Kick rückwärts gegen die Schrankwand gestossen sei (Urk. D1 5/1 S. 2 f.; Urk. D1 5/5 S. 6), erscheint aber unter den gesamten Umständen glaubhaft. Insbesondere wurde das erste Foto des Blutergusses am Tag nach dem Vorfall und damit zeitnah erstellt (Urk. D1 6; Urk. D1 5/5 S. 7). Das zweite Foto, welches eine dunklere Verfärbung zeigt, ist ca. zwei Wochen später entstanden (Urk. D1 6; Urk. D1 5/5 S. 7). Aus dem Um- stand, dass die Fotos erst ca. zwei Wochen nach dem Vorfall eingereicht wurden (Urk. D1 1 S. 3), kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Entgegen der Verteidigung (Urk. 112 S. 3 f.) vermag sodann der Umstand, dass - 9 - der Geschädigte – welcher aufgrund seines Studiums in Pharmazie sowie Bewe- gungs- und Sportwissenschaften über fachliche Kenntnisse des menschlichen Körpers verfügt – angesichts dieser Verletzung in Form einer Prellung, welche als solche zu erkennen war, keinen Arzt aufsuchte, nichts zu ändern. Es ist allgemein bekannt, dass diese Art von Verletzung bei Druck etc. durchaus zumindest einige Tage schmerzhaft sein kann, wie dies der Geschädigte ausführte (Urk. D1 5/5 S. 6). Anlass zur Sorge, es könnten gravierendere Verletzungen vorliegen, welche die Konsultation eines Arztes indiziert hätten, bestand mithin nicht. Dass die Schmerzen so gross gewesen seien, dass der Geschädigte an seiner Berufsaus- übung als Sportlehrer gehindert worden sei, wird von keiner Seite behauptet, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung unbehelflich sind (Urk. 112 S. 4). Entgegen der Verteidigung (Urk. 112 S. 3) kann des Weiteren in der Laiensphäre keine nennenswerte Diskrepanz zwischen der fotodokumentier- ten und beschriebenen Körperstelle der Verletzung (am unteren Rücken, oben am Gesäss; gemäss dem Beschuldigten "am hinteren linken Rippenbogen" [Urk. D1 5/4 S. 3]; auf dem Fotobogen beschrieben als: "Gesäss links" [Urk. D1 6]) und den Angaben des Geschädigten (Urk. D1 5/1 S. 2 f.; Urk. D1 5/5 S. 6 f.) festge- stellt werden. Schliesslich zeigt die vom Beschuldigten verfasste WhatsApp- Nachricht vom 20. Oktober 2018 an den Geschädigten, in welcher der Beschul- digte nach einem Foto des Blutergusses am "Arsch" von ihm verlangt, um dieses für seine Zwecke zu nutzen, dass er selbst sehr wohl davon ausgegangen ist, dass diese Verletzung Folge seines Fussstosses war (Urk. D1 7 S. 5), was er denn auch zumindest zu Beginn der Untersuchung einräumte (Urk. D1 5/4 S. 2 f.). Gesamthaft sind mithin keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der dokumentierte Bluterguss von einem anderen Ereignis als dem eingeklagten stammt, und es er- scheint plausibel, dass der Geschädigte gestützt auf diese erlittene Verletzung mehrere Tage Schmerzen, insbesondere bei Druck auf die Stelle, verspürte. Der Tathergang ist demzufolge mit besagter Präzisierung als erstellt zu erachten. 1.3. In Bezug auf die subjektive Seite der eingeklagten Tat ist zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 90 S. 12-14 mit weiteren Verweisen). Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt der bei den Akten liegenden Fotos (Urk. D1 6), der Bluterguss deute darauf hin, dass der - 10 - Stoss etwas stärker gewesen sei, als von ihm beabsichtigt, resp. dass der Ge- schädigte ungünstig mit dem Rücken gegen die Schrankkante gestossen sei (Urk. D1 5/4 S. 3). Der Beschuldigte musste damit eine entsprechende Verletzung des Geschädigten mit einem überraschend ausgeführten Fussstoss in dessen Magengegend in Kauf nehmen, zumal er gemäss eigenen Aussagen kampf- sporterfahren ist und sich somit auch vorstellen konnte, dass der Geschubste al- lenfalls stolpern, nach hinten fallen und/oder sich zumindest leicht verletzen könn- te. Mit der Vorinstanz darf aber ohnehin als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass es auch ohne einen sehr heftigen Tritt durchaus zu Prellungen, Blutergüssen oder sogar Frakturen bei Geschädigten kommen kann (Urk. 90 S. 13). Demzufolge ist der eingeklagte Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht er- stellt.
  10. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 2) 2.1. Der Beschuldigte soll WhatsApp-Nachrichten an seine Ex-Partnerin C._____ versandt haben, wobei sich diese insbesondere an deren damaligen Partner B._____ richteten, den der Beschuldigte darin als "Du intrusiver Hosenscheisser", "Schleimscheisser-Blaumoser-Dumpfbacke", "Schleimscheisser" und "Hundsfott" bezeichnet habe (Urk. D1 19 S. 2 f.). Dadurch sei der Geschädigte in seiner Per- sönlichkeit als ehrbarer Mensch verletzt worden, was der Beschuldigte mit seinem wissentlichen und willentlichen Tun habe bewirken wollen bzw. zumindest billi- gend in Kauf genommen habe. 2.2. Der Beschuldigte erklärte am 14. November 2018 gegenüber der Stadtpoli- zei Zürich, mit dem Geschädigten über WhatsApp kommuniziert zu haben, wobei seine Ex-Partnerin diesem seine Nachrichten weitergeleitet und dieser seine Nachrichten "provozierend kommentiert" habe (Urk. D2 5 S. 7). Die entsprechen- de Kommunikation ist durch den Bericht der Stadtpolizei Zürich betreffend Aus- wertung des Mobiltelefons des Beschuldigten belegt (Urk. D1 7 S. 4 ff. Mitteilun- gen Nrn. 2, 6, 20 und 53). Die zeitlichen Ungereimtheiten, welche denn auch die Verteidigung anspricht (Urk. 112 S. 7 f.), lassen sich aufgrund divergierender Sende- und Empfangszeiten erklären, und tun dem Umstand, dass der Beschul- digte genau wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird, keinen Abbruch. Drei der - 11 - hiervor erwähnten vorgeworfenen Bezeichnungen konnten dem Beschuldigten an der Hauptverhandlung vorgehalten werden. Zum Vorhalt des vierten ("Hundsfott") kam es nicht, weil der Beschuldigte den befragenden Einzelrichter unterbrach, dieser könne aufhören, er müsse das nicht alles vorlesen, er (der Beschuldigte) habe das alles selber geschrieben (Urk. 66 S. 5). Anlässlich der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte sodann die Verwendung solcher Kraftausdrücke nicht bestritten und lediglich betont, dass es sich dabei um "blosse Sachverhalts- feststellungen" handle (Urk. 110 S. 5). In diesem Sinne hat der Beschuldigte den Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht anerkannt. 2.3. Zur subjektiven Seite des Sachverhalts ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Stadtpolizei Zürich selber einräumte, dass die Aus- drücke "Schleimscheisser" und "Familienintrusive Schleimspritze" auch für ihn grenzwertig seien (Urk. D2 5 S. 6). Der Beschuldigte kann mit den eingeklagten Ausdrücken nichts anderes gewollt haben, als den Geschädigten dadurch in sei- ner Ehre anzugreifen und zu verletzen (so auch die Vorinstanz, Urk. 90 S. 15 f.), zumal er dem Geschädigten gegenüber offensichtlich Eifersucht und Wut emp- fand. Der Anklagesachverhalt ist damit auch in subjektiver Hinsicht erstellt.
  11. Mehrfache Drohung (Dossier 2, Ziff. 2-4, 6) 3.1. Da der Beschuldigte betreffend die diesbezüglichen Vorwürfe Ziff. 1 und 5 bereits rechtskräftig freigesprochen wurde, stehen vorliegend nur noch die Ziffern 2, 3, 4, und 6 des 3. Anklagevorwurfs zur Beurteilung und dies auch nur noch hin- sichtlich des Vorwurfs der Drohung, da der Beschuldigte im ersten vorinstanzli- chen Urteil vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen wurde (vgl. vorstehend Ziff. I./2.). Auch wenn sich der nachfolgend darzulegende Anklagesachverhalt vorwie- gend auf den Vorwurf einer Nötigungshandlung bezieht, umfasst er hinsichtlich des Tatbestands der Drohung dennoch den Vorwurf, dass der Geschädigte durch diese Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Art. 180 Abs. 1 StGB; zur rechtlichen Würdigung im Einzelnen nachfolgend). Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel vorgeworfen, zwischen dem
  12. September 2018 und dem 21. Oktober 2018 von seinem Mobiltelefon aus ver- - 12 - schiedene noch zu erörternde Nachrichten über seine Ex-Partnerin C._____ an deren damaligen Partner B._____ gerichtet zu haben, wodurch Letzterer in seiner Handlungsfreiheit massiv eingeschränkt worden sei. Die WhatsApp-Nachrichten seien derart bedrohlich gewesen, dass dieses Vorgehen (Mittel) des Beschuldigten zum beabsichtigten Zweck, mit B._____ in Kontakt zu treten, rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Insbesondere vor dem Hintergrund des tät- lichen Übergriffs vom 22. September 2018 (vgl. Dossier 1) hätten diese Nachrich- ten B._____ schwer belastet, da er aufgrund des eskalierenden Verhaltens des Beschuldigten um seine weitere körperliche Unversehrtheit gefürchtet habe. In der Folge habe er stets einen Pfefferspray auf sich getragen, sich dennoch un- wohl in seinem Alltag gefühlt und unterschiedliche Arbeitswege gewählt. An sei- nem Arbeitsort, der Schule D._____, seien Türen abgeschlossen und Storen her- untergelassen worden, wenn B._____ gearbeitet habe. Zudem seien diverse Massnahmen ergriffen worden, wie das Führen von Gesprächen und das Vertei- len von Bildern des Beschuldigten, wodurch auch die Mitarbeiter der Schule D._____ in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Die Nachrichten habe der Beschuldigte im Wissen darum geschrieben, dass B._____ diese Kontaktaufnahmen nicht gewollt habe. Weiter habe der Beschuldigte gewusst, dass das von ihm verwendete Mittel bzw. die Art, wie er dieses verwendet habe, unerlaubt gewesen sei, und der Geschädigte die be- schriebenen Verhaltensweisen ohne die Tathandlungen des Beschuldigten nicht vorgenommen hätte, weshalb der Beschuldigte diese Verhaltensänderungen zu- mindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. D1 19 S. 3 ff.). 3.2. Der Beschuldigte erklärte im Rahmen der Untersuchung – wie zuvor unter Ziffer 2.2. ausgeführt –, mit dem Geschädigten über WhatsApp kommuniziert zu haben, wobei seine Ex-Partnerin dem Geschädigten seine Nachrichten weiterge- leitet und der Geschädigte seine Nachrichten "provozierend kommentiert" habe (Urk. D2 5 S. 7). Bei der Hafteinvernahme wurden dem Beschuldigten die diesbe- züglich eingeklagten Vorwürfe Ziffern 4 und 6 vorgehalten, worauf der Beschuldig- te bestätigte, diese seien deshalb erfolgt, weil der Geschädigte ihn provoziert ha- be (Urk. D1 5/4 S. 4 f.). In seiner Berufungserklärung "bestätigt und bekräftigt" der - 13 - Beschuldigte sodann seine Androhung, den Geschädigten "zu verhauen, falls er ihm jemals über den Weg laufen sollte (…)" (Urk. 91 S. 2). Die entsprechende Kommunikation und somit auch die eingeklagten WhatsApp-Texte sind wie er- wähnt durch den polizeilichen Auswertungs-Bericht betreffend das Mobiltelefon des Beschuldigten belegt (Urk. D1 7 S. 4 ff. Mitteilungen Nrn. 2, 20, 43, 48, 53 und 97) und finden sich auch in der Zusammenstellung resp. im E-Mail des Ge- schädigten an die Fachgruppe Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich vom 22. Oktober 2018 wieder (Urk. D2 8). Der Geschädigte verstand die Äusse- rungen des Beschuldigten ausdrücklich als bedrohlich. Er gab an, Angst vor dem Beschuldigten zu haben und die Drohungen insbesondere nach dem Vorfall vom
  13. September 2018 ernst zu nehmen (Urk. D2 4 S. 2 f., Urk. D1 5/5 S. 9 f.). Der Geschädigte vermag damit zu überzeugen. Der Anklagesachverhalt – soweit noch relevant – ist nach dem Ausgeführten in objektiver Hinsicht erstellt. Dabei ist insbesondere nicht nur rechtsgenügend erstellt, sondern auch in der Anklage- schrift ausreichend umschrieben, dass der Geschädigte durch die aufgeführten Nachrichten angesichts der gesamten Umstände, insbesondere vor dem Hinter- grund des tätlichen Übergriffs vom 22. September 2018, schwer belastet war, sein Verhalten angepasst und diverse Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, was nicht anders zu verstehen ist, als dass er durch das anklagegemässe Verhalten des Beschuldigten in der Gesamtsituation tatsächlich in Angst versetzt wurde, was er denn auch – wie bereits erwähnt – glaubhaft aussagte (vgl. Urk. D1 5/5 S. 9 f.; Urk. D2 4 S. 1 f.). 3.3. Hinsichtlich der Erstellung des subjektiven Sachverhalts, welcher vorliegend nur noch in Bezug auf die Drohungen von Bedeutung ist, ist primär auf die detail- lierte Würdigung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 90 S. 18-22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender Natur. Der Beschuldigte erklärte in der Untersuchung, dass er von Anfang an, d.h. be- reits während des gegen ihn geführten Strafverfahrens im Kanton Thurgau, ver- schiedentlich deutlich gemacht habe, dass er sicher niemals jemanden verletzen oder gar "kalt machen" würde (Urk. D1 5/4 S. 5, 9 und 12; vgl. auch Urk. D2 5 S. 5). Diesbezüglich erbrachte er seiner Meinung nach mit dem Zusammentreffen - 14 - mit dem Geschädigten am 22. September 2018 den Beweis seiner Ungefährlich- keit und seiner einwandfreien Steuerungsfähigkeit, indem er den Geschädigten nicht so schwer verletzte, wie er dies nach seiner Ansicht hätte tun können. Im- merhin räumte er ein, dass er sich nicht in den Geisteszustand des Geschädigten versetzen könne (Urk. D2 5 S. 6). Der Beschuldigte erklärte, dass die in den WhatsApp-Nachrichten enthaltenen Drohungen sichtbar sarkastisch gemeint ge- wesen, aber zugegebenermassen grenzwertig und provozierend ausgefallen sei- en (Urk. D2 5 S. 6, Urk. D1 5/4 S. 10, Urk. 66 S. 3). Er habe seiner Wut, seiner Enttäuschung und seinem Ärger Luft machen und diese Gefühle am Geschädig- ten auslassen wollen (Urk. D1 5/4 S. 6 f und 9 f.), den er für alles im Zusammen- hang mit der Trennung von seiner Ex-Partnerin verantwortlich machte. Mit der Vo- rinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst seine Äusserungen teilweise ausdrücklich als Drohungen bzw. Androhung körperlicher Gewalt betitel- te (Urk. 90 S. 21 mit Verweis auf verschiedene Nachrichten gemäss Urk. D2 8). Und auch wenn er den Geschädigten beim besagten Vorfall vom 22. September 2018 nicht schwer verletzte, so musste ihm doch bewusst sein, dass dieser da- nach ernsthaft mit erneuten körperlichen Angriffen rechnete, resp. solche befürch- tete. Aufgrund des Ausgeführten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte den Geschädigten mit dem Versand von WhatsApp-Nachrichten und den darin enthaltenen Andro- hungen körperlicher Gewalt wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzte (Urk. 90 S. 22). 3.4. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft fehlt jedoch eine explizite Beschreibung des subjektiven Sachverhalts in Bezug auf die eventualiter einge- klagte mehrfache Drohung (Urk. D1 19 S. 5). Auf die Ausführungen der Vo- rinstanz zu den Voraussetzungen für die Annahme einer genügenden Umschrei- bung des Sachverhalts in der Anklageschrift ist zu verweisen (Urk. 90 S. 23). Her- vorzuheben ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale genügt, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätz- lich begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 12. - 15 - März 2020, Erw. 1.3). Auf Seite 5 der Anklageschrift wird im Anschluss an den fraglichen Sachverhalt der Tatbestand der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB aufgeführt. Wie die Vorinstanz zudem korrekt festhielt, wird der Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmung auf Seite 2 der Anklageschrift aus- zugsweise wiedergegeben (Urk. 90 S. 24). 3.5. In Bezug auf die Drohungen ist der Anklagesachverhalt somit in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung
  14. Einfache Körperverletzung 1.1. In Bezug auf die Definition der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die Abgrenzung insbesondere zu einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 90 S. 24-26; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Geschädigte erlitt durch den Fussstoss bzw. Schubs des Beschuldigten gegen seine Bauchmitte und das dadurch verursachte Anstossen gegen die Schrankwand einen 10x10 cm grossen Bluterguss. Dieser hat über mehrere Tage geschmerzt (zu den einzelnen Aussagen des Geschädigten vgl. Urk. 90 S. 26 f. mit weiteren Verweisen). Mit der Vorinstanz und Blick auf die eingereichten Fotos ist zudem festzuhalten, dass der Bluterguss am unteren Rücken des Geschädig- ten nicht nur am 23. September 2018 sichtbar, sondern auch noch 17 Tage nach dem ursächlichen Vorfall dunkel-violett bis schwarz gefärbt war (Urk. D1 6, Urk. 90 S. 27). Da der Bluterguss dem Geschädigten – angesichts der besagten Fotos nachvollziehbarerweise – über zwei Wochen lang Schmerzen bereitete, ist mit der Vorinstanz zu folgern, dass die Verletzung das Mass einer bloss vorübergehen- den Befindlichkeitsstörung im Sinne einer Tätlichkeit überschritten hat (Urk. 90 S. 27). Wenn die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung qualifizierte (ebd.), ist dies – entgegen der Verteidigung (Urk. 112 S. 4 f.) – zu übernehmen. Die von der Verteidigung ins Feld geführten - 16 - Fälle – der freundschaftliche, oft anerkennende Schlag auf den Rücken, der harmlos-aufschreckende Stoss oder Box in die Rippen etc., welche unter Um- ständen nicht einmal als Tätigkeiten gelten können (Urk. 112 S. 5; Roth/Keshelava, in: BSK-StGB, Art. 126 N 3) – sind denn auch mit dem vorlie- genden Vorfall keinesfalls vergleichbar. 1.3. Die Vorinstanz erachtete das Vorgehen des Beschuldigten als leichte einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Das Hämatom schmerzte zwar wie gesagt über längere Zeit, befand sich jedoch am unteren Rücken und betraf damit keine besonders sensible Körperstelle. Mit der Vo- rinstanz – und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – ist deshalb ebenfalls von einem leichten Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen. 1.4. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit dem unvermittelt gegen die Bauchmitte des Geschädigten ausgeführten leichten Stoss bewusst in Kauf nahm, dass dieser dadurch aus dem Gleichge- wicht kommen, stürzen und sich mindestens im erfolgten Rahmen verletzen könn- te. Er handelte damit in Bezug auf eine (leichte) einfache Körperverletzung even- tualvorsätzlich. 1.5. Der Beschuldigte hat nach dem Ausgeführten mit seinem Verhalten sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des leichten Falles einer ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, weshalb er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entsprechend schuldig zu sprechen ist (zur Schuldfähigkeit vgl. nachfolgend Ziff. III./4.).
  15. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 2) 2.1. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB machte die Vorinstanz detaillierte Ausführungen, worauf zur Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 90 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). - 17 - 2.2. Zu beurteilen sind die Kraftausdrücke "Du intrusiver Hosenscheisser", "Schleimscheisser-Blaumoser-Dumpfbacke", "Schleimscheisser" und "Hundsfott", mit welchen der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt den Geschädigten in seinen WhatsApp-Nachrichten an seine Ex-Partnerin bezeichnete. 2.3. Die Vorinstanz hat zu den Bedeutungen der einzelnen Ausdrücke auf den Duden-Webseiten Recherchen angestellt und die Ergebnisse festgehalten, worauf zu verweisen ist (Urk. 90 S. 31). Dazu erwog sie, der Geschädigte werde durch die besagten Bezeichnungen nicht nur abwertend als Feigling, Schleimer und Ein- faltspinsel bezeichnet, sondern ihm werde unterstellt, jemand zu sein, der wider- rechtlich in einen fremden Bereich eindringe, der Böses tue, moralisch verwerflich handle und eine niedrige Gesinnung habe (Urk. 90 S. 31 mit Verweis auf Duden- Website). Wenn die Vorinstanz zudem erwog, es handle sich entsprechend nicht mehr um bloss harmlose Äusserungen, die sozialadäquat im Sinne von alltägli- chen und tolerierbaren Abschätzigkeiten zu verstehen seien, ist dies zu überneh- men (Urk. 90 S. 31), ebenso die Feststellung, dem Geschädigten würden viel- mehr negative Charaktereigenschaften zugeschrieben, die über den Vorwurf der derb ausgedrückten Feigheit, Unterwürfigkeit und Einfalt hinausgehen (ebd.). Mit jedem eingeklagten Kraftausdruck hat der Beschuldigte das subjektive Gefühl des Geschädigten, ein achtbarer Mensch zu sein, und somit auch sein Ehrgefühl verletzt (so auch die Vorinstanz, Urk. 90 S. 32). Der objektive Tatbestand der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 2.4. Der Beschuldigte war sich des ehrenrührigen Charakters der zur Beurteilung anstehenden Ausdrücke bewusst. Vor dem Hintergrund seiner offenkundigen Wut gegenüber dem Geschädigten ist klar davon auszugehen, dass er den Geschä- digten in seiner Ehre auch verletzen wollte. Damit ist auch der subjektive Tatbe- stand der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.5. Nachdem die Vorinstanz vorliegend die Möglichkeit eines Entlastungsbe- weises mit zutreffender Begründung ausschloss (vgl. Urk. 90 S. 32 f.), ist der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (zur Schuldfähigkeit vgl. nachfolgend Ziff. III./4.). - 18 -
  16. Mehrfache Drohung (Dossier 2) 3.1. Zunächst ist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Aus- führungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen betreffend den objekti- ven Tatbestand der Drohung zu verweisen (Urk. 90 S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Da die Freisprüche betreffend Anklagevorwurf 3 Ziff. 1 und 5 (Urk. D1 19 S. 3 f.) bereits als rechtskräftig gelten, sind vorliegend noch folgende WhatsApp- Nachrichten, die der Beschuldigte über seine Ex-Partnerin an den Geschädigten richtete, zu beurteilen: Ziff. 2: Am 24.09.2019, 16:15 Uhr: "Erst muss ich Deine Schleimspritze mal noch bei den Eiern packen – ihr aber keins blasen, sondern eins pauken." Ziff. 3: Am 19.10.2018, 04:55 Uhr: "Brauchst noch eine Drohung, fuer eine weitere Anzeige, Du intrusiver Hosenscheisser? Komm mich doch mal besuchen und sags mir ins Gesicht, was Du zu sagen hast, falls Du was zu sagen hast, Du Recyclingpappen- staender! Keine Bange, man wird Dir nix ansehen, nicht mal ein blaues Moeschen. Naja, vielleicht ein Veilchen…" Ziff. 4: Am 19.10.2018, 08:43 Uhr: "(…) aber hier, um Dich zu beruhi- gen, und Dir dennoch die Gelegenheit zu einer weiteren Strafan- zeige zu bieten, hier eine – weitere – Drohung, Schleimscheis- ser-Blaumoser-Dumpf-backe: Jemanden in aller Ruhe so fertig zu machen, dass der sich waehrenddessen wuenscht, nie gebo- ren worden zu sein, und ohne dass davon Spuren verbleiben, ist auch mit kleinem Budget und ohne besondere Faehigkeiten moeglich." Ziff. 6: Am 21.10.2018, 22:49 Uhr: "Hundsfott, ich werd nochmals mit Dir anstossen, wenn Du mir jemals über den Weg läufst, ganz ohne dass man Dir etwas ansehen wird. Dies ist eine Androhung von Tätlichkeiten, mit der potentiellen, tatsächlich nicht ganz auszu- schliessenden Folge von einfachen oder schweren Körperver- letzungen." 3.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei den obgenannten Nachrichten um Androhungen schwerer Nachteile handelt (Urk. 90 S. 35), enthal- ten diese doch mindestens implizite, teilweise sogar explizite Androhungen von Tätlichkeiten sowie einfachen oder schweren Körperverletzungen zum Nachteil des Geschädigten und damit Drohungen betreffend das individuelle Rechtsgut - 19 - Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit. Dass die Androhungen den Geschädigten stark belastet haben, er im Alltag verunsichert war und Angst hatte, wurde bereits vorstehend unter Ziff. II./3.2. erörtert. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte den Geschädigten bereits seit April 2018 und damit über mehrere Monate hinweg per WhatsApp oder mittels breit gestreuter E- Mails drangsaliert hatte (Urk. 90 S. 36; Urk. D1 5/1 S. 1 f.; Urk. D1 5/5 S. 9 ff.). Der Geschädigte sei dadurch bereits damals derart beunruhigt gewesen, dass er die Fachgruppe Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich eingeschaltet habe (ebd. mit weiteren Hinweisen). Zudem habe der Beschuldigte beim vorlie- gend relevanten Vorfall am 22. September 2018 seine angekündigte Drohung, er werde den Geschädigten bei sich bietender Gelegenheit einmal in den "Saftarsch" treten und ihm so die Möglichkeit geben, ihn wegen Drohung und Tätlichkeiten anzuzeigen (Urk. D1 7, WhatsApp-Nachricht vom 14. April 2018), in die Tat um- gesetzt (ebd.). Die zur Anklage gebrachten Drohungen des Beschuldigten in den Ziffern 2, 3, 4 und 6 durften vom Geschädigten deshalb durchaus ernst genom- men werden, zumal der Beschuldigte teilweise auf den besagten Vorfall vom
  17. September 2018 Bezug nahm. Es ist somit schliesslich davon auszugehen, dass der Geschädigte durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst versetzt wurde, womit die objektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt sind. 3.4. Indem der Beschuldigte – wie zuvor unter Ziff. II./3.3. ausgeführt – den Geschädigten wissentlich und willentlich in Angst versetzte, handelte er direktvor- sätzlich. Der Beschuldigte hat mit den obgenannten Nachrichten den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Drohung mehrfach erfüllt und ist somit in Bezug auf Ziff. 2, 3, 4 und 6, Anklagevorwurf 3, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (zur Schuldfähigkeit vgl. sogleich Ziff. III./4.).
  18. Schuldfähigkeit - 20 - 4.1. Angesichts der dokumentierten Korrespondenz des Beschuldigten stellt sich die Frage, ob von einer Schuldunfähigkeit resp. inwiefern von einer verminderten Schuldfähigkeit im Deliktszeitraum auszugehen ist. 4.2. Im neusten Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom
  19. April 2019, erstellt durch Dr. med. E._____ und F._____, wurde beim Be- schuldigten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die mit einer mittlerweile als eigenständige Störung zu verstehenden paranoiden Entwicklung einhergehe (Urk. D1 9/25 S. 57). Die besagten Gutachter kamen ferner zum Schluss, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt zwar fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen, jedoch nur eingeschränkt dementsprechend habe handeln können (Urk. D1 9/25 S. 57 f.). Aufgrund dieser eingeschränkten Steuerungsfähigkeit wurde dem Beschuldigten eine mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit attestiert (Urk. D1 9/25 S. 58). 4.3. Mit der Vorinstanz und entgegen den Einwendungen des Beschuldigten, er sei im Gutachten "zweimal dümmlich diffamierend falsch zitiert" worden (Urk. 66 S. 1), sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gutachter auf eine fehlerhafte Tatsachengrundlage und falsch zitierte Aussagen des Beschuldigten abgestellt hätten (Urk. 90 S. 39). Die Schlussfolgerungen der Gutachter in Bezug auf die mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bzw. Impulskontrolle sind nachvollziehbar (Urk. D1 9/ 25 S. 50 f.) und angesichts der pauschalen Kritik des Beschuldigten nicht anzuzweifeln. Demzufolge ist beim Beschuldigten von einer mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit im Deliktzeitraum auszugehen, welche nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird.
  20. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der leichten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB je den objektiven und subjekti- ven Tatbestand erfüllt hat. Er ist daher entsprechend schuldig zu sprechen, zumal keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen. - 21 - IV. Strafzumessung
  21. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 (Urk. 90 S. 69).
  22. Die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Entscheid ausführlich dargelegt (Urk. 90 S. 41-46). Darauf kann verwiesen werden. In teilweiser Ergänzung und Zusammenfassung sei was folgt gesagt:
  23. Mit Bezug auf die Beschimpfungen machte der Beschuldigte geltend, er ha- be die Beschimpfungen lediglich als Reaktion auf die Provokationen des Geschä- digten verschickt (Urk. D1 5/4 S. 5, Urk. D2 5 S. 7; Urk. 112 S. 8). Es stellt sich daher die Frage einer Strafbefreiung aufgrund eines allfälligen ungebührlichen Verhaltens des Geschädigten im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB. Zu den Voraussetzungen einer Strafbefreiung ist insbesondere festzuhalten, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorge- rufen werden und sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt sein müsste. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewe- gung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (BGE 83 IV 151). Mit Blick auf die im Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich erstellte Übersicht der ein- und ausgehenden WhatsApp-Nachrichten gibt es mit der Vorinstanz ein- zig eine Nachricht des Geschädigten, welche der Beschuldigte gemeint haben könnte. Und zwar ist dies die Nachricht vom 18. Oktober 2018 um 23:45 Uhr, wo- rin dieser auf die Frage des Beschuldigten, "Scheisse, die eigenen Kinder nicht sprechen zu koennen, wenn man will, nicht?", mit "ja scheisse gel?" antwortete (Urk. D1 7 S. 10). Diese Nachricht kommentierte der Beschuldigte mit der vorlie- gend eingeklagten WhatsApp-Nachricht vom 21. Oktober 2018 um 12:55 Uhr an den Geschädigten und nannte diesen darin "Hundsfott" (Urk. D1 7 S. 4). Den Kommentar des Geschädigten konnte der Beschuldigte unter Umständen als Provokation verstanden haben, zumal der Kontakt zu seinen Kindern durch die - 22 - KESB Sirnach beschränkt worden war (Urk. 66 S. 2). Die Vorinstanz hielt hierzu jedoch zutreffend fest, dass zwischen der provozierenden Nachricht des Geschä- digten und der Reaktion des Beschuldigten auf diese Nachricht rund drei Tage vergingen und der Beschuldigte somit die Provokation nicht unmittelbar danach beantwortet hat (Urk. 90 S. 41). Der Beschuldigte handelte somit nicht in einer durch die Provokation des Geschädigten erregten Gemütsbewegung, sondern hatte genügend Zeit, sich seine Antwort in Ruhe zu überlegen (ebd.). Eine Straf- befreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB kommt demzufolge nicht in Betracht. Des Weiteren kann sich der Beschuldigte, der mit seinem provozierenden und be- leidigenden Verhalten selbst Anlass zu dieser Reaktion des Geschädigten gege- ben hat, in der Folge nicht auf Art. 177 Abs. 2 StGB berufen, sofern der Kommen- tar des Geschädigten überhaupt als ungebührliches Verhalten im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist.
  24. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass weder bezüglich der vor- liegend zu beurteilenden, teilweise mehrfachen Tatbegehung, noch bezüglich der zu berücksichtigenden verminderten Schuldfähigkeit, noch hinsichtlich des leich- ten Falls im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Gründe ersichtlich sind, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen lassen (Urk. 90 S. 42). Die besagten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind bezüglich aller vorliegend relevanten Delikte Geldstrafen und damit gleichartige Strafen auszusprechen, weshalb gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die leichte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB werden je mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Von den beiden schwersten Delikten ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz die leichte einfache Körperverletzung als das gewichtige- re Vergehen zu erachten, weshalb hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe fest- zusetzen und diese anschliessend um die für die übrigen Delikte angemessenen Sanktionen zu asperieren ist. Dem Vorgehen der Vorinstanz, die mehrfache Be- schimpfung und die mehrfache Drohung aufgrund deren zeitlichen und sachlichen - 23 - Konnexes zusammen zu behandeln (Urk. 90 S. 44), ist jedoch nicht zu folgen. Die beiden Tatbestände schützen unterschiedliche Rechtsgüter, beschlagen einen anderen Strafrahmen und sind ohne Weiteres getrennt voneinander beurteilbar. In Bezug auf die Frage nach der Strafart ist unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion darstellt und bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vorgeht (BSK StGB-Dolge, Art. 34 N 24), sowie mit Blick auf die nachfolgend zu be- stimmenden jeweiligen Strafhöhen vorliegend für jedes Delikt eine Geldstrafe auszusprechen. Eine Freiheitsstrafe fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin ausser Betracht.
  25. Tatkomponente betr. (leichte) einfache Körperverletzung 5.1. Zum objektiven Tatverschulden ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass sich der vorliegend leichte Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB deutlich strafmindernd auswirkt (Urk. 90 S. 47). Zur Art der erlittenen Verletzung kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Qualifikation als leichte einfache Körperverletzung (Ziff. III./1.2. f.) verwiesen wer- den. Der Beschuldigte überraschte den Geschädigten an einem Samstagmorgen mit seinem unerwarteten Erscheinen und unvermittelten leichten Stoss mit dem Fuss gegen die Bauchmitte, infolge dessen der Geschädigte ungünstig nach hin- ten fiel und an eine Schrankwand prallte. Der Beschuldigte handelte sofort, als er den Geschädigte am besagten Morgen an der Tür seiner Ex-Partnerin erblickte, und schritt zur Tat mit der Absicht, den – wie er es nennt – "Ungefährlichkeitstat- beweis" zu erbringen. Von der Vorinstanz ist zu übernehmen, dass von einer bloss geringen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen ist, fiel doch die Einwirkung des Beschuldigten relativ geringfügig aus (Urk. 90 S. 47). Das ob- jektive Tatverschulden bezüglich der einfachen Körperverletzung ist demzufolge und unter Berücksichtigung des leichten Falles mit der Vorinstanz als eher leicht zu qualifizieren (Urk. 90 S. 48). 5.2. In subjektiver Hinsicht fällt gemäss Vorinstanz zunächst strafmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Dennoch - 24 - sei festzuhalten, dass er angesichts seiner jahrelangen Kampfsporterfahrung klar habe erkennen müssen, dass er dem wehrlosen und noch im Schlafanzug geklei- deten Geschädigten überlegen war und ihm deshalb mit dem beabsichtigten Schubs gegen den Oberkörper allenfalls leichte Verletzungen zufügen könnte (Urk. 90 S. 48). Dies ist zu übernehmen. Gemäss seiner Darstellung wollte er den "Ungefährlichkeitstatbeweis" erbringen, wonach er den Geschädigten nicht gleich "kalt mache", wenn sich die Gelegenheit dazu biete, sondern sich entgegen der Annahme des Gutachters und der Strafverfolgungsbehörden durchaus kontrollie- ren könne (Urk. D1 5/3 S. 1-3, Urk. D1 5/4 S. 3 f., Urk. 66 S. 5, Urk. D1 5/7 S. 3, Urk. D1 9/25 S. 32 und 48; Urk. 110 S. 7 f.; Prot. II S. 6). In Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz vermag dies jedoch nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte aus einer egoistischen und für einen neutralen Dritten nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Motivation heraus handelte (Urk. 90 S. 48), was das Verschulden noch nicht zu relativieren vermag. 5.3. Die dem Beschuldigten im Gutachten der PUK Zürich vom 30. April 2019 at- testierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit wirkt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (ebd.), allerdings deutlich strafmindernd aus. Der Beschuldigte hat gemäss Gutachten zum Tatzeitpunkt das Unrecht seiner Handlung einsehen, jedoch nur eingeschränkt dieser Einsicht entsprechend handeln können (Urk. D1 9/25 S. 50 f. und 58). Dies führt zu einer insgesamt leichten Tatschwere (so auch Urk. 90 S. 48). Angesichts des leichten Tatverschuldens erscheint eine Einsatz- strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.
  26. Tatkomponente betr. mehrfache Drohung 6.1. In objektiver Hinsicht ist betreffend die mehrfache Drohung zu beachten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten in den vier eingeklagten Nachrichten teilweise implizit und teilweise ausdrücklich mit Handlungen gegen dessen körper- liche Unversehrtheit drohte. Die Drohungen erhielten besondere Bedeutung, in- dem der Beschuldigte sich auch auf den Vorfall vom 22. September 2018 bezog, bei dem er seine früheren Drohungen bereits einmal in die Tat umgesetzt hatte (Verfahren Frauenfeld resp. Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 2. Sep- tember 2019, Urk. 96, Urk. 79). Der Geschädigte nahm dadurch die Drohungen - 25 - sehr ernst und begann, Sicherheitsvorkehrungen im privaten und beruflichen Um- feld vorzunehmen, was zeigt, dass er aufgrund der Drohungen sehr verunsichert war. In Bezug auf das Vorgehen mass die Vorinstanz dem Beschuldigten keine grosse kriminelle Energie zu (Urk. 90 S. 50). Sie erwog, der Beschuldigte sei nicht be- sonders raffiniert vorgegangen und habe keine besonderen Vorkehrungen getrof- fen, um mit dem Geschädigten in Kontakt zu treten (Urk. 90 S. 50). Dies ist inso- fern zu relativieren, als der Beschuldigte seine Nachrichten – nachdem ihn der Geschädigte auf WhatsApp gesperrt hatte – an seine Ex-Partnerin resp. die da- malige Partnerin des Geschädigten sandte, von welcher er annahm, sie werde die Nachrichten weiterleiten. Damit missachtete er hartnäckig die offensichtliche Kon- taktablehnung des Geschädigten, welcher es nicht vermeiden konnte, die Nach- richten des Beschuldigten zu lesen. Zudem wurde die Partnerin des Geschädig- ten mithineingezogen, welche – wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 90 S. 50) – als Ex-Partnerin und Mutter der drei Kinder des Beschuldigten wohl in einen Loya- litätskonflikt geriet. Angesichts dieser Ausführungen ist das objektive Tatverschul- den mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu veranschlagen (ebd.). 6.2. Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf das subjektive Tatverschul- den sind zu übernehmen (Urk. 90 S. 50 f.). Demgemäss fällt verschuldensmässig erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit Blick auf die mehrfache Dro- hung direktvorsätzlich handelte. Dieser wollte gemäss seinen eigenen Aussagen seiner Wut, seiner Enttäuschung sowie seinem Ärger Luft machen und diese Ge- fühle am Geschädigten auslassen, den er für alles, was ihm im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ex-Partnerin widerfahren war, verantwortlich machte (ebd. mit Verweisen). Auch wenn der Beschuldigte seine Äusserungen sarkas- tisch gemeint haben will, musste er – insbesondere nach dem Vorfall vom 22. September 2018 – davon ausgehen, dass der Geschädigte die Drohungen durch- aus als ernst gemeint auffasste und dadurch in Angst versetzt resp. verunsichert würde, was der Beschuldigte offensichtlich auch so wollte (Urk. 90 S. 51). Zurecht erwog die Vorinstanz weiter, dass der Einwand, der Geschädigte habe ihn provo- ziert, mit obenerwähnter Begründung (vgl. Ziff. IV./1.) nicht verfängt (Urk. 90 S. 50). - 26 - 6.3. Die dem Beschuldigten im psychiatrischen Gutachten der PUK Zürich vom
  27. April 2019 attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit wirkt sich schliesslich auch hier deutlich strafmindernd aus. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermag die subjektive Tatschwere das Tatverschulden insofern zu reduzieren, als von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist. 6.4. Demzufolge ist die Strafe für die mehrfache Drohung unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere, dem strafschärfenden Umstand der mehrfachen Tatbegehung sowie der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit insgesamt auf 90 Tagessätze festzusetzen. Die von der Vorinstanz hierfür festge- setzte Einzelstrafe (180 Tagessätze für Drohungen und Beschimpfungen; Urk. 54 S. 51) erscheint mithin auch unter Berücksichtigung der Praxis als deutlich zu hoch.
  28. Tatkomponente betr. mehrfache Beschimpfung 7.1. In Bezug auf die mehrfache Beschimpfung ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass es sich bei den vier eingeklagten Kraftausdrücken nicht um besonders schlimme Schimpfwörter ("Hosenscheisser", "Schleimscheisser") bzw. um leicht ironische Eigenkreationen des Beschuldigten handelte, wie "Schleimscheisser- Blaumoser-Dumpfbacke" (Urk. 90 S. 49 f.). Wenn die Vorinstanz erwog, dass sich die ehrenrührige Wirkung der Beschimpfungen noch verstärkt habe durch den Umstand, dass die Nachrichten über die Ex-Partnerin des Beschuldigten zum Geschädigten gelangten und diese die Nachrichten somit auch gelesen haben muss (Urk. 90 S. 50), ist dem beizupflichten. Insgesamt ist das objektive Tatver- schulden jedoch als sehr leicht zu qualifizieren. 7.2. Zum subjektiven Tatverschulden kann auf vorstehende Ausführungen betr. die mehrfache Drohung verwiesen werden (vgl. insb. bzgl. Strafminderung betr. mittelgradig eingeschränkter Schuldfähigkeit (Ziff. IV./5.2.). 7.3. Da aufgrund der mehrfachen Tatbegehung wiederum eine Straferhöhung zu ergehen hat, resultiert ein sehr leichtes Verschulden. Angesichts des diesbezüg- - 27 - lichen Strafrahmens von höchstens 90 Tagessätzen ist die Strafe auf 10 Tages- sätze festzusetzen.
  29. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die (leichte) einfache Körperverletzung von 40 Tagessätzen aufgrund der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung um 60 Tagessätze auf 100 Tages- sätze zu erhöhen.
  30. Täterkomponente 9.1. Was den Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 90 S. 52 f.) verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog hierzu korrekt, dass sich aus den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten las- sen (Urk. 90 S. 53). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht er- sichtlich. 9.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB – begangen am
  31. Juni 2017 – schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessät- zen zu je Fr. 10.– bestraft, unter Anrechnung von 113 Tagen erstandener Unter- suchungshaft (Urk. 96). Zwar kann der zur Tatzeit noch nicht rechtskräftige Strafbefehl dem Beschuldigten nicht zu seinen Ungunsten als Vorstrafe entge- gengehalten werden. Jedoch ist mit der Vorinstanz straferhöhend zu werten, dass der Beschuldigte vorliegend während des im Kanton Thurgau noch laufenden Strafverfahrens delinquierte (Urk. 90 S. 54). 9.3. Das gleich zu Beginn erfolgte Geständnis ist strafmindernd zu berücksich- tigen, auch wenn die Beweislage angesichts der Auswertung des Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dessen Ex-Partnerin bzw. dem Geschädigten - 28 - erdrückend war (vgl. im Detail die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 90 S. 54). Ebenso ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, in welchen sie zum Schluss kommt, dass Einsicht und Reue des Beschuldigten kaum erkennbar sind, zumal dieser davon ausgehe, dass sein strafbares Verhalten gerechtfertigt resp. notwendig gewesen sei (Urk. 90 S. 55). 9.4. Mit der Vorinstanz ist zu folgern, dass sich die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral auswirkt (Urk. 90 S. 55 f.). Damit bleibt es in Bezug auf die Strafe der vorliegend eingeklagten Delikte bei ei- ner Geldstrafe von 100 Tagessätzen.
  32. Zur Höhe der Tagessätze ist zunächst auf die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz zu verweisen, wonach ihn Staatsanwalt G._____ von Frauenfeld "frühpensioniert" habe, er Sozialrentner sei und keinerlei Anlass habe, arbeiten zu gehen, weil er Fr. 63'000.– Verfahrens- und Gerichtskosten bezahlen müsste (Urk. 66 S. 1). Da der Beschuldigte das ihm mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2021 zugestellte Datenerfassungsblatt nicht retourniert resp. ausgefüllt hat und ein solches auch schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, ist die Höhe des Tagessatzes aufgrund von allgemeinen Annahmen bezüglich seiner Lebenshaltungskosten zu berechnen. Hierzu kann auf die nachvollziehbaren Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Mindesthöhe des Tages- satzes von Fr. 10.– als den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erachtete (Urk. 90 S. 57 f.).
  33. Aufgrund der dargelegten Umstände ist in Bezug auf die einfache Körperver- letzung, die mehrfache Drohung und die mehrfache Beschimpfung von einer Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.– Geldstrafe auszugehen.
  34. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 wurde der Beschuldigte wie erwähnt wegen Drohung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft (Urk. 79/20 S. 2). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Delikte vor diesem Entscheid begangen hat und die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind, ist vorlie- - 29 - gend eine Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 ausgesprochenen Geldstrafe auszufällen. Dabei ist zu- nächst eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Es stellt sich die Frage, welche Strafe auszusprechen gewesen wäre, wenn sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt worden wären. Dabei ist nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich für die neu zu beurteilenden Delikte sowie die bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau abgeurteilte Straftat (Drohung) eine hypothetische Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen als angemessen. Davon sind die bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau ausgesprochenen 100 Tagessätze abzuziehen. Damit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 zu bestrafen. V. Vollzug
  35. Die Vorinstanz erwog, dass über einen bedingten Strafaufschub vorliegend nicht mehr zu entscheiden sei, da die Geldstrafe sowohl in Bezug auf die Zusatz- wie auch auf die Gesamtstrafe vollständig als durch Untersuchungshaft geleistet gelte (Urk. 90 S. 60). Im ersten, aufgehobenen Urteil hatte die Vorinstanz die Strafe noch für vollziehbar erklärt (Urk. 49 S. 68 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss auch in dieser Konstellation über die Vollzugsform entschieden werden (BGE 81 IV 209; Urteil 6S.384/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 3). Gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen und Schlussfolgerungen im Gutachten ist eine erhöhte Gefahr für zukünftige De- likte gegeben, welche sich seither auch nicht entschärft hat, und dem Beschuldig- ten muss eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden (vgl. Urk. D1 9/25 S. 55 ff.), weshalb die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB).
  36. Der Beschuldigte befand sich in Bezug auf das vorliegende Verfahren 92 Tage und betreffend das Verfahren im Kanton Thurgau 113 Tage in Unter- suchungshaft. Die insgesamt 205 Tage sind gestützt auf Art. 51 StGB auf die - 30 - Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Die Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen gilt somit als durch Untersuchungshaft geleistet. VI. Haftentschädigung
  37. Die amtliche Verteidigung stellte mit der Berufung erneut den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 93; Urk. 112 S. 10 ff.). Vor Vorinstanz hielt er überdies dafür, dass eine Genugtuung selbst für den Fall eines (teilweisen) Schuldspruchs geschuldet sei, da sich die heute vor- geworfenen Delikte im Bagatellbereich bewegen würden, weshalb die Unter- suchungshaft offensichtlich unverhältnismässig gewesen sei (vgl. im Einzelnen Urk. 67 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung argumentierte die Vertei- digung sodann auch, die Voraussetzungen nach Art. 221 Abs. 2 StGB hätten gar nie vorgelegen, weshalb die Haft – selbst bei einem allfälligen Schuldspruch – rechtswidrig gewesen und angemessen zu entschädigen sei (Urk. 112 S. 11 f.).
  38. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen korrekt dargelegt: Eine an- gemessene Entschädigung und Genugtuung ist zuzusprechen, wenn die zulässi- ge Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderen Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art- 431 Abs. 2 StPO), wobei der Anspruch gemäss Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer als die ausgestandene Untersuchungshaft ist (Urk. 90 S. 60). Richtig ist auch, dass das Obergericht des Kantons Thurgau – bei einer Verurteilung zu 100 Tagessätzen Geldstrafe bei erstandener Untersuchungshaft von 113 Tagen – schloss, dass bei diesem (bzw. jenem) Verfahrensausgang kein Anspruch auf eine Haftentschädi- gung bestehe (Beizugsakten SBR.2019.2, Urk. 20 S. 30). Auf die vom Beschul- digten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde und das spätere sinnge- mässe Revisionsgesuch trat das Bundesgericht nicht ein (Beizugsakten SBR.2019, Urk. 25 und Urk. 29). Die Thematik Haftentschädigung aus dem Thur- gauer Verfahren kann daher nicht mehr aufgegriffen werden. - 31 -
  39. Heute ist hierzu eine Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszu- fällen. Im vorliegenden Verfahren befand sich der Beschuldigte 92 Tage in Unter- suchungshaft. Entgegen der Verteidigung waren die gesetzlichen Haftvoraus- setzungen erfüllt und die Haft war entsprechend nicht rechtswidrig. Es liegt indes ein Fall von Überhaft vor bzw. die Haftlänge ist im Umfang um 32 Tagen unge- rechtfertigt. Die Frage des allfälligen Wegfalls der Entschädigung für Überhaft, wenn die ausgesprochenen "neuen" Sanktionen nach Umwandlung eine nur unwesentlich kürzere Freiheitsstrafe als die ausgestandene Haft ergäben (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), lässt einen relativ grossen Ermessensspielraum zu. Die Botschaft äussert sich hierzu nicht (vgl. BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 431 StPO N 32). Mit dem Ansatz von Wehrenberg/Frank, nämlich einer Anknüpfung an Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO mit der 96-Stunden Frist, womit der Gesetzgeber ein über vier Tage hinausgehendes Festhalten (ohne gerichtliche Anordnung) als nicht mehr verhältnismässig ansehe, lässt sich vorliegend eine Entschädigung rechtfertigen. Gemäss höchstrichterlicher Praxis liegt der Tagesansatz der Haftentschädigung bei Fr. 100.– bis Fr. 200.–; je länger die Haft dauert, desto tiefer liegt der Ansatz. Das Gericht verfügt auch hier über einen grossen Ermessensspielraum (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2. mit Hinweisen; BGE 143 IV 339 E. 3.1; OGer ZH SB210142 Urteil vom
  40. Juli 2021). Auf den konkreten Fall bezogen, erscheint eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag Überhaft noch angemessen. Der Beschuldigte ist daher mit Fr. 6'400.– für erlittene Überhaft aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Im weitergehenden Umfang ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzu- weisen. VII. Kosten und Entschädigung
  41. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren - 32 - 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer. 5) ist nicht zu bean- standen und entsprechend zu bestätigen. 1.2. Ausgangsgemäss wären dem Beschuldigte grundsätzlich die gesamten erst- instanzlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Sinne von Art. 425 StPO ist dem finanziell schlecht gestellten Beschuldigten aber nur die Hälfte der vorinstanzlichen Kosten aufzuerlegen.
  42. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 N 6). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit diversen Anträgen, ins- besondere dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Teilweise obsiegt er bei der Strafzumessung und beim Antrag auf Haftentschädigung. Es rechtfer- tigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu ¾ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zu ¾ einstweilen und ¼ definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der ¾ vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X1._____, ist für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren gemäss seiner eingereichten Honorarnote (Urk. 113) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung mit pauschal Fr. 5'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. - 33 - Es wird beschlossen:
  43. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  44. Der Beschuldigte A._____ ist a) … b) nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, eventualiter Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, be- gangen mit WhatsApp-Nachrichten gemäss Anklageschrift Seite 3 f., Vorwurf 3, Ziffern 1 und 5. 2.-6. …
  45. + 8. (Mitteilungen)
  46. (Rechtsmittel)"
  47. Auf die Anträge des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom
  48. März 2021 wird nicht eingetreten.
  49. Auf die Anträge des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom
  50. November 2019 betreffend Suspendierung aller involvierten Staatsan- wälte und Psychiater sowie betreffend Revision diverser Urteile wird nicht eingetreten.
  51. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  52. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  53. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der leichten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (began- gen mit WhatsApp-Nachrichten gemäss Anklageschrift Seite 3 f., Vor- wurf 3, Ziffern 2, 3, 4, 6); − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.
  54. a) Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September
  55. b) Von der Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen gelten 113 als durch im Kanton Thurgau und 92 als durch im Kanton Zürich erstandene Untersuchungshaft geleistet. Die Strafe ist demnach vollumfänglich erstanden.
  56. Dem Beschuldigten werden Fr. 6'400.– als Genugtuung für erlittene Überhaft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im weitergehenden Umfang wird das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.
  57. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.
  58. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. - 35 - Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  59. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.00 amtliche Verteidigung
  60. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu ¾ dem Beschuldigten auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu ¾ einstweilen und zu ¼ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von ¾ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.
  61. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 36 -
  62. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210384-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 24. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. P. Brunner, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend leichte einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

2. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. Mai 2021 (GG200273)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 27. Juni 2019 (Urk. D1 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 90 S. 69 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist

a) schuldig − der leichten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (begangen mit WhatsApp-Nachrichten gemäss Anklageschrift Seite 3 f., Vorwurf 3, Ziffern 2, 3, 4, 6)

b) nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, eventualiter Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, begangen mit WhatsApp-Nachrichten gemäss Anklageschrift Seite 3 f., Vorwurf 3, Ziffern 1 und 5.

2. a) Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 (SBR.2019.2).

b) Von der Gesamtstrafe von 180 Tagessätzen gelten 113 als durch im Kanton Thurgau und 92 als durch im Kanton Zürich erstandene Untersuchungshaft geleistet.

3. Auf die Anträge des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom 2. März 2021 wird nicht eingetreten.

- 3 -

4. Auf die Anträge des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom

19. November 2019 betreffend Suspendierung aller involvierten Staatsanwälte und Psychiater sowie betreffend Revision diverser Urteile wird nicht eingetreten.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 18'570.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 280.00 Auslagen Fr. 20'292.85 vormaliger amtlicher Verteidiger RA X2._____ Fr. 4'857.25 amtlicher Verteidiger RA von X1._____ Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidiger, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

7. Der Antrag des Beschuldigten auf Ausrichtung einer Entschädigung wird abge- wiesen.

8. (Keine Eröffnung im Dispositiv)

9. (Mitteilungen)

10. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 112 S. 13)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Mai 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.

- 4 -

2. Der Beschuldigte sei von sämtlichen Vorwürfen vollumfänglich freizu- sprechen.

3. Dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erlittene Untersuchungshaft eine Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 18'400.– aus der Staatskasse aus- zurichten.

4. Die Kosten der Untersuchung sowie des vorinstanzlichen Gerichtsverfah- rens und der amtlichen Verteidigung (Verfahrenskosten) seien definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 63; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang Am 27. Juni 2019 erhob die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) beim Bezirksgericht Zürich Anklage (Urk. D1 19). Am

24. Januar 2020 fällte die Vorinstanz in der Sache erstmals ein Urteil (Urk. 42 bzw. Urk. 49), welches angefochten wurde (Urk. 48). Mit Beschluss vom

8. September 2020 hob die Kammer dieses Urteil auf und wies das Verfahren zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und Urteilsfällung an die Vorinstanz zurück (Urk. 54; Prozess-Nr. SB200253). Am 25. Mai 2021 fällte die Vorinstanz nach der Rückweisung das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil (Urk. 90 S. 69 ff.). Zum Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 4 ff.).

- 5 - Eine mündliche Eröffnung des Urteils oder eine Mitteilung im Dispositiv erfolgte nicht (vgl. Dispositiv-Ziffer 8 des vorinstanzlichen Urteils, Urk. 90 S. 70). Das begründete Urteil wurde dem amtlichen Verteidiger am 9. Juni 2021 zugestellt (Urk. 83/2). Mit Eingabe vom 29. Juni 2021 reichte dieser innert der zwanzigtägi- gen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO die Berufungserklärung ein (Urk. 93). Glei- chentags reichte der Beschuldigte persönlich eine Berufungserklärung ins Recht (Urk. 91). Mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2021 wurden die Berufungserklärungen der Staatsanwaltschaft zugestellt und ihr Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen (Urk. 97). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom 9. August 2021, auf eine Anschlussberufung zu verzichten, und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 99). Am 18. Januar 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den heutigen Tag vorgeladen (Urk. 101). Zu dieser erschien der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt MLaw X1._____ (Prot. II S. 3). Die Verhand- lung konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden (Prot. II S. 3 ff.).

2. Umfang der Berufung Der Verteidiger beantragt einen vollumfänglichen Freispruch des Beschuldigten sowie eine Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft und entsprechende Kostenfolgen (Urk. 93). Der Beschuldigte seinerseits ficht das vorinstanzliche Ur- teil vollumfänglich an und erhob zunächst explizit auch Berufung gegen den Frei- spruch vom Vorwurf der Nötigung (Urk. 91 S. 2). Anlässlich der Berufungsver- handlung wurde indes von den Parteien bestätigt, dass Ziff. 1 lit. b des vorinstanz- lichen Urteils (Freispruch betr. Nötigung, eventualiter Drohung, begangen mit WhatsApp-Nachrichten gemäss Anklageschrift Seite 3 f., Vorwurf 3 Ziff. 1 und 5) nicht mehr angefochten werde. Entsprechend ist das vorinstanzliche Urteil in die- sem Umfang in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses festzuhal- ten ist.

- 6 - Im übrigen Umfang steht der angefochtene Entscheid im Rahmen des Berufungs- verfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition.

3. Strafantrag Die Vorinstanz hielt diesbezüglich mit zutreffender Begründung fest, dass hin- sichtlich sämtlichen eingeklagten Delikte, welche eines Strafantrags bedürfen, ein solcher auch rechtzeitig vom Geschädigten B._____ gestellt wurde (Urk. 90 S. 7; Urk. D1 3 und 4; Urk. D2 3). Insbesondere umfasst der Strafantrag – entgegen der Verteidigung (Urk. 112 S. 6 f.) – sämtliche zur Anklage gebrachten Vorwürfe wegen Beschimpfung, zumal im Polizeirapport auf die eingereichte Kommunikati- on verwiesen wird (Urk. D2 1 S. 4) und der Geschädigte in der polizeilichen Ein- vernahme anlässlich der Anzeigeerstattung auf einzelne Kraftausdrücke in den E-Mails und WhatsApp-Nachrichten des Beschuldigten Bezug nimmt und angibt, nicht mehr alle beleidigenden Ausdrücke auswendig zu kennen (Urk. D2 4 S. 4). Indem der Geschädigte in der Folge bejaht, Strafantrag wegen Drohung und Ehrverletzung zu stellen, bringt er klar zum Ausdruck, dass er die Strafverfolgung sämtlicher der eingereichten schriftlichen Kommunikation zu entnehmenden Ehrverletzungen wünscht (Urk. D2 4 S. 4). Zudem wies die Vorinstanz auf die Opferstellung des Geschädigten B._____ sowie auf den Umstand hin, dass dieser sich zwar durch den Strafantrag als Privatkläger konstituiert hatte, sich jedoch nicht als Straf- oder Zivilkläger am vorliegenden Strafverfahren beteiligen wollte (Urk. 90 S. 8; Urk. D1 10/1).

4. Verwertbarkeit von Aussagen Schliesslich ist von der Vorinstanz zu übernehmen, dass die anlässlich der ersten Hauptverhandlung vom 19. November 2019 – worauf ein erstinstanzliches Urteil erging, welches nachher mangels notwendiger Verteidigung vom Obergericht aufgehoben und zurückgewiesen wurde (Urk. 90) – durchgeführte Einvernahme des Beschuldigten (Urk. 34) nicht gültig erhoben wurde und sie als Beweis daher unverwertbar ist (Urk. 90 S. 8 f.).

5. Prozessuale Anträge des Beschuldigten

- 7 - Der Beschuldigte beantragte an den beiden Hauptverhandlungen vor erster In- stanz die Revision des Bundesgerichtsurteils diesen Fall betreffend, die Heraus- gabe sämtlicher Aufzeichnungen des kantonalen Bedrohungsmanagements (Urk. 66 S. 3) sowie die Suspendierung der Staatsanwälte und Psychiater, die im vorliegenden Verfahren und im Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Frauenfeld involviert waren (Urk. 34 S. 21). An der Berufungsverhandlung wiederholte der Beschuldigte persönlich seine diesbezüglichen Anträge implizit, indem er Ziff. 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils anfocht und sich auf den Standpunkt stellte, das Bezirksgericht sei diesbezüglich zuständig (Prot. II S. 4 f.). Die Vorinstanz begründete ihre diesbezüglichen Nichteintretensentscheide indessen überzeu- gend mit der fehlenden sachlichen und örtlichen Zuständigkeit (Urk. 90 S. 9 f.). Dies ist zu übernehmen, Weiterungen erübrigen sich. Die Nichteintretensent- scheide sind im Beschluss festzuhalten. Die im Rahmen des Schlussworts des Beschuldigten gestellten weiteren Anträge betreffen nicht das vorliegende Verfah- ren, weshalb nicht weiter darauf einzugehen ist (Prot. II S. 7).

6. Hinweise Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen oder jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinwei- sen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentli- chen Punkte beschränken. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sach- verhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. II. Sachverhalt

1. Einfache Körperverletzung (Dossier 1) 1.1. Dem Beschuldigten wird diesbezüglich vorgeworfen, am 22. September 2018 den damaligen Partner seiner Ex-Partnerin, B._____, mit dem Fuss gegen

- 8 - die Bauchmitte, Höhe Magen/Solarplexus, getreten zu haben, wobei der Geschä- digte rückwärts gegen eine Schrankwand gestürzt sei und dabei oberhalb des Gesässes einen 10x10 cm grossen, über mehrere Tage schmerzenden Bluter- guss erlitten habe (Urk. D1 19 S. 2). 1.2. Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung wie auch vor Vorinstanz in Bezug auf den besagten Sachverhalt grundsätzlich geständig. Bereits gegenüber der Stadtpolizei Zürich präzisierte er am 26. September 2018, den Geschädigten nicht getreten, sondern mit seinem Fuss "geschubst" zu haben – auf der Höhe des Solarplexus und des Magens – und zwar mit der flachen Sohle seines linken Fusses. Er habe Sandalen mit einer Gummisohle getragen. Er habe ihn ein einziges Mal zurückhaltend berührt (Urk. D1 5/3 S. 1). Dabei blieb er auch in sei- nen weiteren Einvernahmen (Urk. D1 5/4 S. 3, Urk. 66 S. 4). An der Hauptver- handlung erklärte er, der Geschädigte wäre durch den ganzen Korridor bis hinten in die Wohnung geflogen, wenn er diesem einen "richtigen Kick" gegeben hätte (Urk. 66 S. 4). Der Geschädigte wäre dann nicht nur am Schrank angeblich ange- stossen und mit einem blauen "Mosen" davongekommen (ebd.). Mit der Vo- rinstanz und zugunsten des Beschuldigten ist demzufolge von einem leichten Stoss bzw. Schubs mit dem Fuss gegen die Bauchmitte des Geschädigten aus- zugehen (vgl. Urk. 90 S. 12). Dies bestätigte der Beschuldigte sodann auch an- lässlich der Berufungsverhandlung. Hingegen bestreitet der Beschuldigte, dass der Geschädigte in der Folge eine Verletzung bzw. Schmerzen erlitten habe (Urk. 110 S. 8; Urk. 112 S. 2 ff.). Die Angaben des Geschädigten, den dokumen- tierten Bluterguss am unteren Rücken (Urk. D1 6) als Folge des Stosses des Be- schuldigten erlitten zu haben, indem er nach dem Kick rückwärts gegen die Schrankwand gestossen sei (Urk. D1 5/1 S. 2 f.; Urk. D1 5/5 S. 6), erscheint aber unter den gesamten Umständen glaubhaft. Insbesondere wurde das erste Foto des Blutergusses am Tag nach dem Vorfall und damit zeitnah erstellt (Urk. D1 6; Urk. D1 5/5 S. 7). Das zweite Foto, welches eine dunklere Verfärbung zeigt, ist ca. zwei Wochen später entstanden (Urk. D1 6; Urk. D1 5/5 S. 7). Aus dem Um- stand, dass die Fotos erst ca. zwei Wochen nach dem Vorfall eingereicht wurden (Urk. D1 1 S. 3), kann nichts zugunsten des Beschuldigten abgeleitet werden. Entgegen der Verteidigung (Urk. 112 S. 3 f.) vermag sodann der Umstand, dass

- 9 - der Geschädigte – welcher aufgrund seines Studiums in Pharmazie sowie Bewe- gungs- und Sportwissenschaften über fachliche Kenntnisse des menschlichen Körpers verfügt – angesichts dieser Verletzung in Form einer Prellung, welche als solche zu erkennen war, keinen Arzt aufsuchte, nichts zu ändern. Es ist allgemein bekannt, dass diese Art von Verletzung bei Druck etc. durchaus zumindest einige Tage schmerzhaft sein kann, wie dies der Geschädigte ausführte (Urk. D1 5/5 S. 6). Anlass zur Sorge, es könnten gravierendere Verletzungen vorliegen, welche die Konsultation eines Arztes indiziert hätten, bestand mithin nicht. Dass die Schmerzen so gross gewesen seien, dass der Geschädigte an seiner Berufsaus- übung als Sportlehrer gehindert worden sei, wird von keiner Seite behauptet, weshalb die diesbezüglichen Vorbringen der Verteidigung unbehelflich sind (Urk. 112 S. 4). Entgegen der Verteidigung (Urk. 112 S. 3) kann des Weiteren in der Laiensphäre keine nennenswerte Diskrepanz zwischen der fotodokumentier- ten und beschriebenen Körperstelle der Verletzung (am unteren Rücken, oben am Gesäss; gemäss dem Beschuldigten "am hinteren linken Rippenbogen" [Urk. D1 5/4 S. 3]; auf dem Fotobogen beschrieben als: "Gesäss links" [Urk. D1 6]) und den Angaben des Geschädigten (Urk. D1 5/1 S. 2 f.; Urk. D1 5/5 S. 6 f.) festge- stellt werden. Schliesslich zeigt die vom Beschuldigten verfasste WhatsApp- Nachricht vom 20. Oktober 2018 an den Geschädigten, in welcher der Beschul- digte nach einem Foto des Blutergusses am "Arsch" von ihm verlangt, um dieses für seine Zwecke zu nutzen, dass er selbst sehr wohl davon ausgegangen ist, dass diese Verletzung Folge seines Fussstosses war (Urk. D1 7 S. 5), was er denn auch zumindest zu Beginn der Untersuchung einräumte (Urk. D1 5/4 S. 2 f.). Gesamthaft sind mithin keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der dokumentierte Bluterguss von einem anderen Ereignis als dem eingeklagten stammt, und es er- scheint plausibel, dass der Geschädigte gestützt auf diese erlittene Verletzung mehrere Tage Schmerzen, insbesondere bei Druck auf die Stelle, verspürte. Der Tathergang ist demzufolge mit besagter Präzisierung als erstellt zu erachten. 1.3. In Bezug auf die subjektive Seite der eingeklagten Tat ist zunächst auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 90 S. 12-14 mit weiteren Verweisen). Der Beschuldigte erklärte auf Vorhalt der bei den Akten liegenden Fotos (Urk. D1 6), der Bluterguss deute darauf hin, dass der

- 10 - Stoss etwas stärker gewesen sei, als von ihm beabsichtigt, resp. dass der Ge- schädigte ungünstig mit dem Rücken gegen die Schrankkante gestossen sei (Urk. D1 5/4 S. 3). Der Beschuldigte musste damit eine entsprechende Verletzung des Geschädigten mit einem überraschend ausgeführten Fussstoss in dessen Magengegend in Kauf nehmen, zumal er gemäss eigenen Aussagen kampf- sporterfahren ist und sich somit auch vorstellen konnte, dass der Geschubste al- lenfalls stolpern, nach hinten fallen und/oder sich zumindest leicht verletzen könn- te. Mit der Vorinstanz darf aber ohnehin als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass es auch ohne einen sehr heftigen Tritt durchaus zu Prellungen, Blutergüssen oder sogar Frakturen bei Geschädigten kommen kann (Urk. 90 S. 13). Demzufolge ist der eingeklagte Sachverhalt auch in subjektiver Hinsicht er- stellt.

2. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 2) 2.1. Der Beschuldigte soll WhatsApp-Nachrichten an seine Ex-Partnerin C._____ versandt haben, wobei sich diese insbesondere an deren damaligen Partner B._____ richteten, den der Beschuldigte darin als "Du intrusiver Hosenscheisser", "Schleimscheisser-Blaumoser-Dumpfbacke", "Schleimscheisser" und "Hundsfott" bezeichnet habe (Urk. D1 19 S. 2 f.). Dadurch sei der Geschädigte in seiner Per- sönlichkeit als ehrbarer Mensch verletzt worden, was der Beschuldigte mit seinem wissentlichen und willentlichen Tun habe bewirken wollen bzw. zumindest billi- gend in Kauf genommen habe. 2.2. Der Beschuldigte erklärte am 14. November 2018 gegenüber der Stadtpoli- zei Zürich, mit dem Geschädigten über WhatsApp kommuniziert zu haben, wobei seine Ex-Partnerin diesem seine Nachrichten weitergeleitet und dieser seine Nachrichten "provozierend kommentiert" habe (Urk. D2 5 S. 7). Die entsprechen- de Kommunikation ist durch den Bericht der Stadtpolizei Zürich betreffend Aus- wertung des Mobiltelefons des Beschuldigten belegt (Urk. D1 7 S. 4 ff. Mitteilun- gen Nrn. 2, 6, 20 und 53). Die zeitlichen Ungereimtheiten, welche denn auch die Verteidigung anspricht (Urk. 112 S. 7 f.), lassen sich aufgrund divergierender Sende- und Empfangszeiten erklären, und tun dem Umstand, dass der Beschul- digte genau wusste, was ihm konkret vorgeworfen wird, keinen Abbruch. Drei der

- 11 - hiervor erwähnten vorgeworfenen Bezeichnungen konnten dem Beschuldigten an der Hauptverhandlung vorgehalten werden. Zum Vorhalt des vierten ("Hundsfott") kam es nicht, weil der Beschuldigte den befragenden Einzelrichter unterbrach, dieser könne aufhören, er müsse das nicht alles vorlesen, er (der Beschuldigte) habe das alles selber geschrieben (Urk. 66 S. 5). Anlässlich der Berufungsver- handlung hat der Beschuldigte sodann die Verwendung solcher Kraftausdrücke nicht bestritten und lediglich betont, dass es sich dabei um "blosse Sachverhalts- feststellungen" handle (Urk. 110 S. 5). In diesem Sinne hat der Beschuldigte den Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht anerkannt. 2.3. Zur subjektiven Seite des Sachverhalts ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte bei der Stadtpolizei Zürich selber einräumte, dass die Aus- drücke "Schleimscheisser" und "Familienintrusive Schleimspritze" auch für ihn grenzwertig seien (Urk. D2 5 S. 6). Der Beschuldigte kann mit den eingeklagten Ausdrücken nichts anderes gewollt haben, als den Geschädigten dadurch in sei- ner Ehre anzugreifen und zu verletzen (so auch die Vorinstanz, Urk. 90 S. 15 f.), zumal er dem Geschädigten gegenüber offensichtlich Eifersucht und Wut emp- fand. Der Anklagesachverhalt ist damit auch in subjektiver Hinsicht erstellt.

3. Mehrfache Drohung (Dossier 2, Ziff. 2-4, 6) 3.1. Da der Beschuldigte betreffend die diesbezüglichen Vorwürfe Ziff. 1 und 5 bereits rechtskräftig freigesprochen wurde, stehen vorliegend nur noch die Ziffern 2, 3, 4, und 6 des 3. Anklagevorwurfs zur Beurteilung und dies auch nur noch hin- sichtlich des Vorwurfs der Drohung, da der Beschuldigte im ersten vorinstanzli- chen Urteil vom Vorwurf der Nötigung freigesprochen wurde (vgl. vorstehend Ziff. I./2.). Auch wenn sich der nachfolgend darzulegende Anklagesachverhalt vorwie- gend auf den Vorwurf einer Nötigungshandlung bezieht, umfasst er hinsichtlich des Tatbestands der Drohung dennoch den Vorwurf, dass der Geschädigte durch diese Nachrichten in Angst und Schrecken versetzt worden sei (Art. 180 Abs. 1 StGB; zur rechtlichen Würdigung im Einzelnen nachfolgend). Dem Beschuldigten wird unter diesem Titel vorgeworfen, zwischen dem

24. September 2018 und dem 21. Oktober 2018 von seinem Mobiltelefon aus ver-

- 12 - schiedene noch zu erörternde Nachrichten über seine Ex-Partnerin C._____ an deren damaligen Partner B._____ gerichtet zu haben, wodurch Letzterer in seiner Handlungsfreiheit massiv eingeschränkt worden sei. Die WhatsApp-Nachrichten seien derart bedrohlich gewesen, dass dieses Vorgehen (Mittel) des Beschuldigten zum beabsichtigten Zweck, mit B._____ in Kontakt zu treten, rechtsmissbräuchlich gewesen sei. Insbesondere vor dem Hintergrund des tät- lichen Übergriffs vom 22. September 2018 (vgl. Dossier 1) hätten diese Nachrich- ten B._____ schwer belastet, da er aufgrund des eskalierenden Verhaltens des Beschuldigten um seine weitere körperliche Unversehrtheit gefürchtet habe. In der Folge habe er stets einen Pfefferspray auf sich getragen, sich dennoch un- wohl in seinem Alltag gefühlt und unterschiedliche Arbeitswege gewählt. An sei- nem Arbeitsort, der Schule D._____, seien Türen abgeschlossen und Storen her- untergelassen worden, wenn B._____ gearbeitet habe. Zudem seien diverse Massnahmen ergriffen worden, wie das Führen von Gesprächen und das Vertei- len von Bildern des Beschuldigten, wodurch auch die Mitarbeiter der Schule D._____ in Mitleidenschaft gezogen worden seien. Die Nachrichten habe der Beschuldigte im Wissen darum geschrieben, dass B._____ diese Kontaktaufnahmen nicht gewollt habe. Weiter habe der Beschuldigte gewusst, dass das von ihm verwendete Mittel bzw. die Art, wie er dieses verwendet habe, unerlaubt gewesen sei, und der Geschädigte die be- schriebenen Verhaltensweisen ohne die Tathandlungen des Beschuldigten nicht vorgenommen hätte, weshalb der Beschuldigte diese Verhaltensänderungen zu- mindest billigend in Kauf genommen habe (Urk. D1 19 S. 3 ff.). 3.2. Der Beschuldigte erklärte im Rahmen der Untersuchung – wie zuvor unter Ziffer 2.2. ausgeführt –, mit dem Geschädigten über WhatsApp kommuniziert zu haben, wobei seine Ex-Partnerin dem Geschädigten seine Nachrichten weiterge- leitet und der Geschädigte seine Nachrichten "provozierend kommentiert" habe (Urk. D2 5 S. 7). Bei der Hafteinvernahme wurden dem Beschuldigten die diesbe- züglich eingeklagten Vorwürfe Ziffern 4 und 6 vorgehalten, worauf der Beschuldig- te bestätigte, diese seien deshalb erfolgt, weil der Geschädigte ihn provoziert ha- be (Urk. D1 5/4 S. 4 f.). In seiner Berufungserklärung "bestätigt und bekräftigt" der

- 13 - Beschuldigte sodann seine Androhung, den Geschädigten "zu verhauen, falls er ihm jemals über den Weg laufen sollte (…)" (Urk. 91 S. 2). Die entsprechende Kommunikation und somit auch die eingeklagten WhatsApp-Texte sind wie er- wähnt durch den polizeilichen Auswertungs-Bericht betreffend das Mobiltelefon des Beschuldigten belegt (Urk. D1 7 S. 4 ff. Mitteilungen Nrn. 2, 20, 43, 48, 53 und 97) und finden sich auch in der Zusammenstellung resp. im E-Mail des Ge- schädigten an die Fachgruppe Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich vom 22. Oktober 2018 wieder (Urk. D2 8). Der Geschädigte verstand die Äusse- rungen des Beschuldigten ausdrücklich als bedrohlich. Er gab an, Angst vor dem Beschuldigten zu haben und die Drohungen insbesondere nach dem Vorfall vom

22. September 2018 ernst zu nehmen (Urk. D2 4 S. 2 f., Urk. D1 5/5 S. 9 f.). Der Geschädigte vermag damit zu überzeugen. Der Anklagesachverhalt – soweit noch relevant – ist nach dem Ausgeführten in objektiver Hinsicht erstellt. Dabei ist insbesondere nicht nur rechtsgenügend erstellt, sondern auch in der Anklage- schrift ausreichend umschrieben, dass der Geschädigte durch die aufgeführten Nachrichten angesichts der gesamten Umstände, insbesondere vor dem Hinter- grund des tätlichen Übergriffs vom 22. September 2018, schwer belastet war, sein Verhalten angepasst und diverse Vorsichtsmassnahmen getroffen hat, was nicht anders zu verstehen ist, als dass er durch das anklagegemässe Verhalten des Beschuldigten in der Gesamtsituation tatsächlich in Angst versetzt wurde, was er denn auch – wie bereits erwähnt – glaubhaft aussagte (vgl. Urk. D1 5/5 S. 9 f.; Urk. D2 4 S. 1 f.). 3.3. Hinsichtlich der Erstellung des subjektiven Sachverhalts, welcher vorliegend nur noch in Bezug auf die Drohungen von Bedeutung ist, ist primär auf die detail- lierte Würdigung der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 90 S. 18-22; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die folgenden Erwägungen sind lediglich wiederholender Natur. Der Beschuldigte erklärte in der Untersuchung, dass er von Anfang an, d.h. be- reits während des gegen ihn geführten Strafverfahrens im Kanton Thurgau, ver- schiedentlich deutlich gemacht habe, dass er sicher niemals jemanden verletzen oder gar "kalt machen" würde (Urk. D1 5/4 S. 5, 9 und 12; vgl. auch Urk. D2 5 S. 5). Diesbezüglich erbrachte er seiner Meinung nach mit dem Zusammentreffen

- 14 - mit dem Geschädigten am 22. September 2018 den Beweis seiner Ungefährlich- keit und seiner einwandfreien Steuerungsfähigkeit, indem er den Geschädigten nicht so schwer verletzte, wie er dies nach seiner Ansicht hätte tun können. Im- merhin räumte er ein, dass er sich nicht in den Geisteszustand des Geschädigten versetzen könne (Urk. D2 5 S. 6). Der Beschuldigte erklärte, dass die in den WhatsApp-Nachrichten enthaltenen Drohungen sichtbar sarkastisch gemeint ge- wesen, aber zugegebenermassen grenzwertig und provozierend ausgefallen sei- en (Urk. D2 5 S. 6, Urk. D1 5/4 S. 10, Urk. 66 S. 3). Er habe seiner Wut, seiner Enttäuschung und seinem Ärger Luft machen und diese Gefühle am Geschädig- ten auslassen wollen (Urk. D1 5/4 S. 6 f und 9 f.), den er für alles im Zusammen- hang mit der Trennung von seiner Ex-Partnerin verantwortlich machte. Mit der Vo- rinstanz ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte selbst seine Äusserungen teilweise ausdrücklich als Drohungen bzw. Androhung körperlicher Gewalt betitel- te (Urk. 90 S. 21 mit Verweis auf verschiedene Nachrichten gemäss Urk. D2 8). Und auch wenn er den Geschädigten beim besagten Vorfall vom 22. September 2018 nicht schwer verletzte, so musste ihm doch bewusst sein, dass dieser da- nach ernsthaft mit erneuten körperlichen Angriffen rechnete, resp. solche befürch- tete. Aufgrund des Ausgeführten ist in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen als erstellt zu erachten, dass der Beschuldigte den Geschädigten mit dem Versand von WhatsApp-Nachrichten und den darin enthaltenen Andro- hungen körperlicher Gewalt wissentlich und willentlich in Angst und Schrecken versetzte (Urk. 90 S. 22). 3.4. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft fehlt jedoch eine explizite Beschreibung des subjektiven Sachverhalts in Bezug auf die eventualiter einge- klagte mehrfache Drohung (Urk. D1 19 S. 5). Auf die Ausführungen der Vo- rinstanz zu den Voraussetzungen für die Annahme einer genügenden Umschrei- bung des Sachverhalts in der Anklageschrift ist zu verweisen (Urk. 90 S. 23). Her- vorzuheben ist die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach hinsichtlich der Vorsatzelemente grundsätzlich der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachverhalts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale genügt, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätz- lich begangen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_431/2010 vom 12.

- 15 - März 2020, Erw. 1.3). Auf Seite 5 der Anklageschrift wird im Anschluss an den fraglichen Sachverhalt der Tatbestand der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB aufgeführt. Wie die Vorinstanz zudem korrekt festhielt, wird der Gesetzeswortlaut der genannten Bestimmung auf Seite 2 der Anklageschrift aus- zugsweise wiedergegeben (Urk. 90 S. 24). 3.5. In Bezug auf die Drohungen ist der Anklagesachverhalt somit in objektiver wie auch in subjektiver Hinsicht erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Einfache Körperverletzung 1.1. In Bezug auf die Definition der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB und die Abgrenzung insbesondere zu einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 90 S. 24-26; Art. 82 Abs. 4 StPO). 1.2. Der Geschädigte erlitt durch den Fussstoss bzw. Schubs des Beschuldigten gegen seine Bauchmitte und das dadurch verursachte Anstossen gegen die Schrankwand einen 10x10 cm grossen Bluterguss. Dieser hat über mehrere Tage geschmerzt (zu den einzelnen Aussagen des Geschädigten vgl. Urk. 90 S. 26 f. mit weiteren Verweisen). Mit der Vorinstanz und Blick auf die eingereichten Fotos ist zudem festzuhalten, dass der Bluterguss am unteren Rücken des Geschädig- ten nicht nur am 23. September 2018 sichtbar, sondern auch noch 17 Tage nach dem ursächlichen Vorfall dunkel-violett bis schwarz gefärbt war (Urk. D1 6, Urk. 90 S. 27). Da der Bluterguss dem Geschädigten – angesichts der besagten Fotos nachvollziehbarerweise – über zwei Wochen lang Schmerzen bereitete, ist mit der Vorinstanz zu folgern, dass die Verletzung das Mass einer bloss vorübergehen- den Befindlichkeitsstörung im Sinne einer Tätlichkeit überschritten hat (Urk. 90 S. 27). Wenn die Vorinstanz das Verhalten des Beschuldigten als einfache Körperverletzung qualifizierte (ebd.), ist dies – entgegen der Verteidigung (Urk. 112 S. 4 f.) – zu übernehmen. Die von der Verteidigung ins Feld geführten

- 16 - Fälle – der freundschaftliche, oft anerkennende Schlag auf den Rücken, der harmlos-aufschreckende Stoss oder Box in die Rippen etc., welche unter Um- ständen nicht einmal als Tätigkeiten gelten können (Urk. 112 S. 5; Roth/Keshelava, in: BSK-StGB, Art. 126 N 3) – sind denn auch mit dem vorlie- genden Vorfall keinesfalls vergleichbar. 1.3. Die Vorinstanz erachtete das Vorgehen des Beschuldigten als leichte einfa- che Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB. Das Hämatom schmerzte zwar wie gesagt über längere Zeit, befand sich jedoch am unteren Rücken und betraf damit keine besonders sensible Körperstelle. Mit der Vo- rinstanz – und unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots – ist deshalb ebenfalls von einem leichten Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB auszugehen. 1.4. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands ist festzuhalten, dass der Beschul- digte mit dem unvermittelt gegen die Bauchmitte des Geschädigten ausgeführten leichten Stoss bewusst in Kauf nahm, dass dieser dadurch aus dem Gleichge- wicht kommen, stürzen und sich mindestens im erfolgten Rahmen verletzen könn- te. Er handelte damit in Bezug auf eine (leichte) einfache Körperverletzung even- tualvorsätzlich. 1.5. Der Beschuldigte hat nach dem Ausgeführten mit seinem Verhalten sowohl den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand des leichten Falles einer ein- fachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB erfüllt, weshalb er in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entsprechend schuldig zu sprechen ist (zur Schuldfähigkeit vgl. nachfolgend Ziff. III./4.).

2. Mehrfache Beschimpfung (Dossier 2) 2.1. In Bezug auf die rechtlichen Grundlagen einer Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB machte die Vorinstanz detaillierte Ausführungen, worauf zur Ver- meidung von Wiederholungen verwiesen wird (Urk. 90 S. 30 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 17 - 2.2. Zu beurteilen sind die Kraftausdrücke "Du intrusiver Hosenscheisser", "Schleimscheisser-Blaumoser-Dumpfbacke", "Schleimscheisser" und "Hundsfott", mit welchen der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt den Geschädigten in seinen WhatsApp-Nachrichten an seine Ex-Partnerin bezeichnete. 2.3. Die Vorinstanz hat zu den Bedeutungen der einzelnen Ausdrücke auf den Duden-Webseiten Recherchen angestellt und die Ergebnisse festgehalten, worauf zu verweisen ist (Urk. 90 S. 31). Dazu erwog sie, der Geschädigte werde durch die besagten Bezeichnungen nicht nur abwertend als Feigling, Schleimer und Ein- faltspinsel bezeichnet, sondern ihm werde unterstellt, jemand zu sein, der wider- rechtlich in einen fremden Bereich eindringe, der Böses tue, moralisch verwerflich handle und eine niedrige Gesinnung habe (Urk. 90 S. 31 mit Verweis auf Duden- Website). Wenn die Vorinstanz zudem erwog, es handle sich entsprechend nicht mehr um bloss harmlose Äusserungen, die sozialadäquat im Sinne von alltägli- chen und tolerierbaren Abschätzigkeiten zu verstehen seien, ist dies zu überneh- men (Urk. 90 S. 31), ebenso die Feststellung, dem Geschädigten würden viel- mehr negative Charaktereigenschaften zugeschrieben, die über den Vorwurf der derb ausgedrückten Feigheit, Unterwürfigkeit und Einfalt hinausgehen (ebd.). Mit jedem eingeklagten Kraftausdruck hat der Beschuldigte das subjektive Gefühl des Geschädigten, ein achtbarer Mensch zu sein, und somit auch sein Ehrgefühl verletzt (so auch die Vorinstanz, Urk. 90 S. 32). Der objektive Tatbestand der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB ist somit erfüllt. 2.4. Der Beschuldigte war sich des ehrenrührigen Charakters der zur Beurteilung anstehenden Ausdrücke bewusst. Vor dem Hintergrund seiner offenkundigen Wut gegenüber dem Geschädigten ist klar davon auszugehen, dass er den Geschä- digten in seiner Ehre auch verletzen wollte. Damit ist auch der subjektive Tatbe- stand der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB erfüllt. 2.5. Nachdem die Vorinstanz vorliegend die Möglichkeit eines Entlastungsbe- weises mit zutreffender Begründung ausschloss (vgl. Urk. 90 S. 32 f.), ist der Beschuldigte der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (zur Schuldfähigkeit vgl. nachfolgend Ziff. III./4.).

- 18 -

3. Mehrfache Drohung (Dossier 2) 3.1. Zunächst ist zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Aus- führungen der Vorinstanz zu den rechtlichen Grundlagen betreffend den objekti- ven Tatbestand der Drohung zu verweisen (Urk. 90 S. 33 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.2. Da die Freisprüche betreffend Anklagevorwurf 3 Ziff. 1 und 5 (Urk. D1 19 S. 3 f.) bereits als rechtskräftig gelten, sind vorliegend noch folgende WhatsApp- Nachrichten, die der Beschuldigte über seine Ex-Partnerin an den Geschädigten richtete, zu beurteilen: Ziff. 2: Am 24.09.2019, 16:15 Uhr: "Erst muss ich Deine Schleimspritze mal noch bei den Eiern packen – ihr aber keins blasen, sondern eins pauken." Ziff. 3: Am 19.10.2018, 04:55 Uhr: "Brauchst noch eine Drohung, fuer eine weitere Anzeige, Du intrusiver Hosenscheisser? Komm mich doch mal besuchen und sags mir ins Gesicht, was Du zu sagen hast, falls Du was zu sagen hast, Du Recyclingpappen- staender! Keine Bange, man wird Dir nix ansehen, nicht mal ein blaues Moeschen. Naja, vielleicht ein Veilchen…" Ziff. 4: Am 19.10.2018, 08:43 Uhr: "(…) aber hier, um Dich zu beruhi- gen, und Dir dennoch die Gelegenheit zu einer weiteren Strafan- zeige zu bieten, hier eine – weitere – Drohung, Schleimscheis- ser-Blaumoser-Dumpf-backe: Jemanden in aller Ruhe so fertig zu machen, dass der sich waehrenddessen wuenscht, nie gebo- ren worden zu sein, und ohne dass davon Spuren verbleiben, ist auch mit kleinem Budget und ohne besondere Faehigkeiten moeglich." Ziff. 6: Am 21.10.2018, 22:49 Uhr: "Hundsfott, ich werd nochmals mit Dir anstossen, wenn Du mir jemals über den Weg läufst, ganz ohne dass man Dir etwas ansehen wird. Dies ist eine Androhung von Tätlichkeiten, mit der potentiellen, tatsächlich nicht ganz auszu- schliessenden Folge von einfachen oder schweren Körperver- letzungen." 3.3. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass es sich bei den obgenannten Nachrichten um Androhungen schwerer Nachteile handelt (Urk. 90 S. 35), enthal- ten diese doch mindestens implizite, teilweise sogar explizite Androhungen von Tätlichkeiten sowie einfachen oder schweren Körperverletzungen zum Nachteil des Geschädigten und damit Drohungen betreffend das individuelle Rechtsgut

- 19 - Leib und Leben bzw. die körperliche Unversehrtheit. Dass die Androhungen den Geschädigten stark belastet haben, er im Alltag verunsichert war und Angst hatte, wurde bereits vorstehend unter Ziff. II./3.2. erörtert. Die Vorinstanz wies zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte den Geschädigten bereits seit April 2018 und damit über mehrere Monate hinweg per WhatsApp oder mittels breit gestreuter E- Mails drangsaliert hatte (Urk. 90 S. 36; Urk. D1 5/1 S. 1 f.; Urk. D1 5/5 S. 9 ff.). Der Geschädigte sei dadurch bereits damals derart beunruhigt gewesen, dass er die Fachgruppe Bedrohungsmanagement der Stadtpolizei Zürich eingeschaltet habe (ebd. mit weiteren Hinweisen). Zudem habe der Beschuldigte beim vorlie- gend relevanten Vorfall am 22. September 2018 seine angekündigte Drohung, er werde den Geschädigten bei sich bietender Gelegenheit einmal in den "Saftarsch" treten und ihm so die Möglichkeit geben, ihn wegen Drohung und Tätlichkeiten anzuzeigen (Urk. D1 7, WhatsApp-Nachricht vom 14. April 2018), in die Tat um- gesetzt (ebd.). Die zur Anklage gebrachten Drohungen des Beschuldigten in den Ziffern 2, 3, 4 und 6 durften vom Geschädigten deshalb durchaus ernst genom- men werden, zumal der Beschuldigte teilweise auf den besagten Vorfall vom

22. September 2018 Bezug nahm. Es ist somit schliesslich davon auszugehen, dass der Geschädigte durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst versetzt wurde, womit die objektiven Tatbestandsmerkmale der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB erfüllt sind. 3.4. Indem der Beschuldigte – wie zuvor unter Ziff. II./3.3. ausgeführt – den Geschädigten wissentlich und willentlich in Angst versetzte, handelte er direktvor- sätzlich. Der Beschuldigte hat mit den obgenannten Nachrichten den objektiven wie auch den subjektiven Tatbestand der Drohung mehrfach erfüllt und ist somit in Bezug auf Ziff. 2, 3, 4 und 6, Anklagevorwurf 3, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (zur Schuldfähigkeit vgl. sogleich Ziff. III./4.).

4. Schuldfähigkeit

- 20 - 4.1. Angesichts der dokumentierten Korrespondenz des Beschuldigten stellt sich die Frage, ob von einer Schuldunfähigkeit resp. inwiefern von einer verminderten Schuldfähigkeit im Deliktszeitraum auszugehen ist. 4.2. Im neusten Gutachten der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich vom

30. April 2019, erstellt durch Dr. med. E._____ und F._____, wurde beim Be- schuldigten eine narzisstische Persönlichkeitsstörung diagnostiziert, die mit einer mittlerweile als eigenständige Störung zu verstehenden paranoiden Entwicklung einhergehe (Urk. D1 9/25 S. 57). Die besagten Gutachter kamen ferner zum Schluss, dass der Beschuldigte zum fraglichen Zeitpunkt zwar fähig gewesen sei, das Unrecht seiner Handlungen einzusehen, jedoch nur eingeschränkt dementsprechend habe handeln können (Urk. D1 9/25 S. 57 f.). Aufgrund dieser eingeschränkten Steuerungsfähigkeit wurde dem Beschuldigten eine mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit attestiert (Urk. D1 9/25 S. 58). 4.3. Mit der Vorinstanz und entgegen den Einwendungen des Beschuldigten, er sei im Gutachten "zweimal dümmlich diffamierend falsch zitiert" worden (Urk. 66 S. 1), sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Gutachter auf eine fehlerhafte Tatsachengrundlage und falsch zitierte Aussagen des Beschuldigten abgestellt hätten (Urk. 90 S. 39). Die Schlussfolgerungen der Gutachter in Bezug auf die mittelgradig eingeschränkte Steuerungsfähigkeit bzw. Impulskontrolle sind nachvollziehbar (Urk. D1 9/ 25 S. 50 f.) und angesichts der pauschalen Kritik des Beschuldigten nicht anzuzweifeln. Demzufolge ist beim Beschuldigten von einer mittelgradigen Einschränkung der Schuldfähigkeit im Deliktzeitraum auszugehen, welche nachfolgend im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen sein wird.

5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschuldigte hinsichtlich der leichten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB und der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB je den objektiven und subjekti- ven Tatbestand erfüllt hat. Er ist daher entsprechend schuldig zu sprechen, zumal keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen.

- 21 - IV. Strafzumessung

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 (Urk. 90 S. 69).

2. Die theoretischen Grundlagen der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Entscheid ausführlich dargelegt (Urk. 90 S. 41-46). Darauf kann verwiesen werden. In teilweiser Ergänzung und Zusammenfassung sei was folgt gesagt:

3. Mit Bezug auf die Beschimpfungen machte der Beschuldigte geltend, er ha- be die Beschimpfungen lediglich als Reaktion auf die Provokationen des Geschä- digten verschickt (Urk. D1 5/4 S. 5, Urk. D2 5 S. 7; Urk. 112 S. 8). Es stellt sich daher die Frage einer Strafbefreiung aufgrund eines allfälligen ungebührlichen Verhaltens des Geschädigten im Sinne von Art. 177 Abs. 2 StGB. Zu den Voraussetzungen einer Strafbefreiung ist insbesondere festzuhalten, dass die Beschimpfung durch ein verwerfliches Verhalten des Beschimpften hervorge- rufen werden und sie unmittelbar auf die Provokation erfolgt sein müsste. Das Merkmal der Unmittelbarkeit ist zeitlich zu verstehen, und zwar in dem Sinne, dass der Täter in der durch das ungebührliche Verhalten erregten Gemütsbewe- gung handelt, ohne dass er Zeit zu ruhiger Überlegung hat (BGE 83 IV 151). Mit Blick auf die im Auswertungsbericht der Stadtpolizei Zürich erstellte Übersicht der ein- und ausgehenden WhatsApp-Nachrichten gibt es mit der Vorinstanz ein- zig eine Nachricht des Geschädigten, welche der Beschuldigte gemeint haben könnte. Und zwar ist dies die Nachricht vom 18. Oktober 2018 um 23:45 Uhr, wo- rin dieser auf die Frage des Beschuldigten, "Scheisse, die eigenen Kinder nicht sprechen zu koennen, wenn man will, nicht?", mit "ja scheisse gel?" antwortete (Urk. D1 7 S. 10). Diese Nachricht kommentierte der Beschuldigte mit der vorlie- gend eingeklagten WhatsApp-Nachricht vom 21. Oktober 2018 um 12:55 Uhr an den Geschädigten und nannte diesen darin "Hundsfott" (Urk. D1 7 S. 4). Den Kommentar des Geschädigten konnte der Beschuldigte unter Umständen als Provokation verstanden haben, zumal der Kontakt zu seinen Kindern durch die

- 22 - KESB Sirnach beschränkt worden war (Urk. 66 S. 2). Die Vorinstanz hielt hierzu jedoch zutreffend fest, dass zwischen der provozierenden Nachricht des Geschä- digten und der Reaktion des Beschuldigten auf diese Nachricht rund drei Tage vergingen und der Beschuldigte somit die Provokation nicht unmittelbar danach beantwortet hat (Urk. 90 S. 41). Der Beschuldigte handelte somit nicht in einer durch die Provokation des Geschädigten erregten Gemütsbewegung, sondern hatte genügend Zeit, sich seine Antwort in Ruhe zu überlegen (ebd.). Eine Straf- befreiung gestützt auf Art. 177 Abs. 2 StGB kommt demzufolge nicht in Betracht. Des Weiteren kann sich der Beschuldigte, der mit seinem provozierenden und be- leidigenden Verhalten selbst Anlass zu dieser Reaktion des Geschädigten gege- ben hat, in der Folge nicht auf Art. 177 Abs. 2 StGB berufen, sofern der Kommen- tar des Geschädigten überhaupt als ungebührliches Verhalten im Sinne dieser Bestimmung zu qualifizieren ist.

4. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass weder bezüglich der vor- liegend zu beurteilenden, teilweise mehrfachen Tatbegehung, noch bezüglich der zu berücksichtigenden verminderten Schuldfähigkeit, noch hinsichtlich des leich- ten Falls im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB Gründe ersichtlich sind, welche ein Verlassen des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen lassen (Urk. 90 S. 42). Die besagten Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe sind daher innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berücksichtigen. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, sind bezüglich aller vorliegend relevanten Delikte Geldstrafen und damit gleichartige Strafen auszusprechen, weshalb gestützt auf Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Die leichte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sowie die Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB werden je mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet. Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB wird mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft. Von den beiden schwersten Delikten ist in Übereinstim- mung mit der Vorinstanz die leichte einfache Körperverletzung als das gewichtige- re Vergehen zu erachten, weshalb hierfür eine hypothetische Einsatzstrafe fest- zusetzen und diese anschliessend um die für die übrigen Delikte angemessenen Sanktionen zu asperieren ist. Dem Vorgehen der Vorinstanz, die mehrfache Be- schimpfung und die mehrfache Drohung aufgrund deren zeitlichen und sachlichen

- 23 - Konnexes zusammen zu behandeln (Urk. 90 S. 44), ist jedoch nicht zu folgen. Die beiden Tatbestände schützen unterschiedliche Rechtsgüter, beschlagen einen anderen Strafrahmen und sind ohne Weiteres getrennt voneinander beurteilbar. In Bezug auf die Frage nach der Strafart ist unter Beachtung des Grundsatzes, dass die Geldstrafe im Bereich leichter Kriminalität die Regelsanktion darstellt und bei Strafen bis zu sechs Monaten freiheitsentziehenden Sanktionen vorgeht (BSK StGB-Dolge, Art. 34 N 24), sowie mit Blick auf die nachfolgend zu be- stimmenden jeweiligen Strafhöhen vorliegend für jedes Delikt eine Geldstrafe auszusprechen. Eine Freiheitsstrafe fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots ohnehin ausser Betracht.

5. Tatkomponente betr. (leichte) einfache Körperverletzung 5.1. Zum objektiven Tatverschulden ist mit der Vorinstanz zunächst festzuhalten, dass sich der vorliegend leichte Fall einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB deutlich strafmindernd auswirkt (Urk. 90 S. 47). Zur Art der erlittenen Verletzung kann auf die vorstehenden Ausführungen zur Qualifikation als leichte einfache Körperverletzung (Ziff. III./1.2. f.) verwiesen wer- den. Der Beschuldigte überraschte den Geschädigten an einem Samstagmorgen mit seinem unerwarteten Erscheinen und unvermittelten leichten Stoss mit dem Fuss gegen die Bauchmitte, infolge dessen der Geschädigte ungünstig nach hin- ten fiel und an eine Schrankwand prallte. Der Beschuldigte handelte sofort, als er den Geschädigte am besagten Morgen an der Tür seiner Ex-Partnerin erblickte, und schritt zur Tat mit der Absicht, den – wie er es nennt – "Ungefährlichkeitstat- beweis" zu erbringen. Von der Vorinstanz ist zu übernehmen, dass von einer bloss geringen kriminellen Energie des Beschuldigten auszugehen ist, fiel doch die Einwirkung des Beschuldigten relativ geringfügig aus (Urk. 90 S. 47). Das ob- jektive Tatverschulden bezüglich der einfachen Körperverletzung ist demzufolge und unter Berücksichtigung des leichten Falles mit der Vorinstanz als eher leicht zu qualifizieren (Urk. 90 S. 48). 5.2. In subjektiver Hinsicht fällt gemäss Vorinstanz zunächst strafmindernd ins Gewicht, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte. Dennoch

- 24 - sei festzuhalten, dass er angesichts seiner jahrelangen Kampfsporterfahrung klar habe erkennen müssen, dass er dem wehrlosen und noch im Schlafanzug geklei- deten Geschädigten überlegen war und ihm deshalb mit dem beabsichtigten Schubs gegen den Oberkörper allenfalls leichte Verletzungen zufügen könnte (Urk. 90 S. 48). Dies ist zu übernehmen. Gemäss seiner Darstellung wollte er den "Ungefährlichkeitstatbeweis" erbringen, wonach er den Geschädigten nicht gleich "kalt mache", wenn sich die Gelegenheit dazu biete, sondern sich entgegen der Annahme des Gutachters und der Strafverfolgungsbehörden durchaus kontrollie- ren könne (Urk. D1 5/3 S. 1-3, Urk. D1 5/4 S. 3 f., Urk. 66 S. 5, Urk. D1 5/7 S. 3, Urk. D1 9/25 S. 32 und 48; Urk. 110 S. 7 f.; Prot. II S. 6). In Übereinstimmung mit der Ansicht der Vorinstanz vermag dies jedoch nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte aus einer egoistischen und für einen neutralen Dritten nicht ohne Weiteres nachvollziehbaren Motivation heraus handelte (Urk. 90 S. 48), was das Verschulden noch nicht zu relativieren vermag. 5.3. Die dem Beschuldigten im Gutachten der PUK Zürich vom 30. April 2019 at- testierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit wirkt sich, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (ebd.), allerdings deutlich strafmindernd aus. Der Beschuldigte hat gemäss Gutachten zum Tatzeitpunkt das Unrecht seiner Handlung einsehen, jedoch nur eingeschränkt dieser Einsicht entsprechend handeln können (Urk. D1 9/25 S. 50 f. und 58). Dies führt zu einer insgesamt leichten Tatschwere (so auch Urk. 90 S. 48). Angesichts des leichten Tatverschuldens erscheint eine Einsatz- strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe angemessen.

6. Tatkomponente betr. mehrfache Drohung 6.1. In objektiver Hinsicht ist betreffend die mehrfache Drohung zu beachten, dass der Beschuldigte dem Geschädigten in den vier eingeklagten Nachrichten teilweise implizit und teilweise ausdrücklich mit Handlungen gegen dessen körper- liche Unversehrtheit drohte. Die Drohungen erhielten besondere Bedeutung, in- dem der Beschuldigte sich auch auf den Vorfall vom 22. September 2018 bezog, bei dem er seine früheren Drohungen bereits einmal in die Tat umgesetzt hatte (Verfahren Frauenfeld resp. Entscheid des Obergerichts Thurgau vom 2. Sep- tember 2019, Urk. 96, Urk. 79). Der Geschädigte nahm dadurch die Drohungen

- 25 - sehr ernst und begann, Sicherheitsvorkehrungen im privaten und beruflichen Um- feld vorzunehmen, was zeigt, dass er aufgrund der Drohungen sehr verunsichert war. In Bezug auf das Vorgehen mass die Vorinstanz dem Beschuldigten keine grosse kriminelle Energie zu (Urk. 90 S. 50). Sie erwog, der Beschuldigte sei nicht be- sonders raffiniert vorgegangen und habe keine besonderen Vorkehrungen getrof- fen, um mit dem Geschädigten in Kontakt zu treten (Urk. 90 S. 50). Dies ist inso- fern zu relativieren, als der Beschuldigte seine Nachrichten – nachdem ihn der Geschädigte auf WhatsApp gesperrt hatte – an seine Ex-Partnerin resp. die da- malige Partnerin des Geschädigten sandte, von welcher er annahm, sie werde die Nachrichten weiterleiten. Damit missachtete er hartnäckig die offensichtliche Kon- taktablehnung des Geschädigten, welcher es nicht vermeiden konnte, die Nach- richten des Beschuldigten zu lesen. Zudem wurde die Partnerin des Geschädig- ten mithineingezogen, welche – wie die Vorinstanz richtig erwog (Urk. 90 S. 50) – als Ex-Partnerin und Mutter der drei Kinder des Beschuldigten wohl in einen Loya- litätskonflikt geriet. Angesichts dieser Ausführungen ist das objektive Tatverschul- den mit der Vorinstanz als nicht mehr leicht zu veranschlagen (ebd.). 6.2. Die Ausführungen der Vorinstanz in Bezug auf das subjektive Tatverschul- den sind zu übernehmen (Urk. 90 S. 50 f.). Demgemäss fällt verschuldensmässig erschwerend ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit Blick auf die mehrfache Dro- hung direktvorsätzlich handelte. Dieser wollte gemäss seinen eigenen Aussagen seiner Wut, seiner Enttäuschung sowie seinem Ärger Luft machen und diese Ge- fühle am Geschädigten auslassen, den er für alles, was ihm im Zusammenhang mit der Trennung von seiner Ex-Partnerin widerfahren war, verantwortlich machte (ebd. mit Verweisen). Auch wenn der Beschuldigte seine Äusserungen sarkas- tisch gemeint haben will, musste er – insbesondere nach dem Vorfall vom 22. September 2018 – davon ausgehen, dass der Geschädigte die Drohungen durch- aus als ernst gemeint auffasste und dadurch in Angst versetzt resp. verunsichert würde, was der Beschuldigte offensichtlich auch so wollte (Urk. 90 S. 51). Zurecht erwog die Vorinstanz weiter, dass der Einwand, der Geschädigte habe ihn provo- ziert, mit obenerwähnter Begründung (vgl. Ziff. IV./1.) nicht verfängt (Urk. 90 S. 50).

- 26 - 6.3. Die dem Beschuldigten im psychiatrischen Gutachten der PUK Zürich vom

30. April 2019 attestierte mittelgradig eingeschränkte Schuldfähigkeit wirkt sich schliesslich auch hier deutlich strafmindernd aus. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz vermag die subjektive Tatschwere das Tatverschulden insofern zu reduzieren, als von einem noch leichten Verschulden auszugehen ist. 6.4. Demzufolge ist die Strafe für die mehrfache Drohung unter Berücksichtigung der objektiven und der subjektiven Tatschwere, dem strafschärfenden Umstand der mehrfachen Tatbegehung sowie der mittelgradig verminderten Schuldfähigkeit insgesamt auf 90 Tagessätze festzusetzen. Die von der Vorinstanz hierfür festge- setzte Einzelstrafe (180 Tagessätze für Drohungen und Beschimpfungen; Urk. 54 S. 51) erscheint mithin auch unter Berücksichtigung der Praxis als deutlich zu hoch.

7. Tatkomponente betr. mehrfache Beschimpfung 7.1. In Bezug auf die mehrfache Beschimpfung ist mit der Vorinstanz festzuhal- ten, dass es sich bei den vier eingeklagten Kraftausdrücken nicht um besonders schlimme Schimpfwörter ("Hosenscheisser", "Schleimscheisser") bzw. um leicht ironische Eigenkreationen des Beschuldigten handelte, wie "Schleimscheisser- Blaumoser-Dumpfbacke" (Urk. 90 S. 49 f.). Wenn die Vorinstanz erwog, dass sich die ehrenrührige Wirkung der Beschimpfungen noch verstärkt habe durch den Umstand, dass die Nachrichten über die Ex-Partnerin des Beschuldigten zum Geschädigten gelangten und diese die Nachrichten somit auch gelesen haben muss (Urk. 90 S. 50), ist dem beizupflichten. Insgesamt ist das objektive Tatver- schulden jedoch als sehr leicht zu qualifizieren. 7.2. Zum subjektiven Tatverschulden kann auf vorstehende Ausführungen betr. die mehrfache Drohung verwiesen werden (vgl. insb. bzgl. Strafminderung betr. mittelgradig eingeschränkter Schuldfähigkeit (Ziff. IV./5.2.). 7.3. Da aufgrund der mehrfachen Tatbegehung wiederum eine Straferhöhung zu ergehen hat, resultiert ein sehr leichtes Verschulden. Angesichts des diesbezüg-

- 27 - lichen Strafrahmens von höchstens 90 Tagessätzen ist die Strafe auf 10 Tages- sätze festzusetzen.

8. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe für die (leichte) einfache Körperverletzung von 40 Tagessätzen aufgrund der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung um 60 Tagessätze auf 100 Tages- sätze zu erhöhen.

9. Täterkomponente 9.1. Was den Lebenslauf und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 90 S. 52 f.) verwiesen werden. Die Vorinstanz erwog hierzu korrekt, dass sich aus den persönlichen Verhältnis- sen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten las- sen (Urk. 90 S. 53). Eine besondere Strafempfindlichkeit ist ebenfalls nicht er- sichtlich. 9.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB – begangen am

20. Juni 2017 – schuldig gesprochen und mit einer Geldstrafe von 100 Tagessät- zen zu je Fr. 10.– bestraft, unter Anrechnung von 113 Tagen erstandener Unter- suchungshaft (Urk. 96). Zwar kann der zur Tatzeit noch nicht rechtskräftige Strafbefehl dem Beschuldigten nicht zu seinen Ungunsten als Vorstrafe entge- gengehalten werden. Jedoch ist mit der Vorinstanz straferhöhend zu werten, dass der Beschuldigte vorliegend während des im Kanton Thurgau noch laufenden Strafverfahrens delinquierte (Urk. 90 S. 54). 9.3. Das gleich zu Beginn erfolgte Geständnis ist strafmindernd zu berücksich- tigen, auch wenn die Beweislage angesichts der Auswertung des Chatverlaufs zwischen dem Beschuldigten und dessen Ex-Partnerin bzw. dem Geschädigten

- 28 - erdrückend war (vgl. im Detail die Ausführungen der Vorinstanz, Urk. 90 S. 54). Ebenso ist auf die zutreffenden und ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen, in welchen sie zum Schluss kommt, dass Einsicht und Reue des Beschuldigten kaum erkennbar sind, zumal dieser davon ausgehe, dass sein strafbares Verhalten gerechtfertigt resp. notwendig gewesen sei (Urk. 90 S. 55). 9.4. Mit der Vorinstanz ist zu folgern, dass sich die Täterkomponente insgesamt strafzumessungsneutral auswirkt (Urk. 90 S. 55 f.). Damit bleibt es in Bezug auf die Strafe der vorliegend eingeklagten Delikte bei ei- ner Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

10. Zur Höhe der Tagessätze ist zunächst auf die Aussagen des Beschuldigten vor Vorinstanz zu verweisen, wonach ihn Staatsanwalt G._____ von Frauenfeld "frühpensioniert" habe, er Sozialrentner sei und keinerlei Anlass habe, arbeiten zu gehen, weil er Fr. 63'000.– Verfahrens- und Gerichtskosten bezahlen müsste (Urk. 66 S. 1). Da der Beschuldigte das ihm mit Präsidialverfügung vom 29. Juli 2021 zugestellte Datenerfassungsblatt nicht retourniert resp. ausgefüllt hat und ein solches auch schon im erstinstanzlichen Verfahren nicht eingereicht wurde, ist die Höhe des Tagessatzes aufgrund von allgemeinen Annahmen bezüglich seiner Lebenshaltungskosten zu berechnen. Hierzu kann auf die nachvollziehbaren Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden, welche die Mindesthöhe des Tages- satzes von Fr. 10.– als den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten angemessen erachtete (Urk. 90 S. 57 f.).

11. Aufgrund der dargelegten Umstände ist in Bezug auf die einfache Körperver- letzung, die mehrfache Drohung und die mehrfache Beschimpfung von einer Gesamtstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.– Geldstrafe auszugehen.

12. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 wurde der Beschuldigte wie erwähnt wegen Drohung mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.– bestraft (Urk. 79/20 S. 2). Da der Beschuldigte die hier zu beurteilenden Delikte vor diesem Entscheid begangen hat und die Strafen der neu zu beurteilenden Delikte und die Grundstrafe gleichartig sind, ist vorlie-

- 29 - gend eine Zusatzstrafe zu der mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 ausgesprochenen Geldstrafe auszufällen. Dabei ist zu- nächst eine hypothetische Gesamtstrafe festzusetzen. Es stellt sich die Frage, welche Strafe auszusprechen gewesen wäre, wenn sämtliche Delikte gleichzeitig beurteilt worden wären. Dabei ist nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu verfahren. In Anwendung des Asperationsprinzips erweist sich für die neu zu beurteilenden Delikte sowie die bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau abgeurteilte Straftat (Drohung) eine hypothetische Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen als angemessen. Davon sind die bereits mit Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau ausgesprochenen 100 Tagessätze abzuziehen. Damit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019 zu bestrafen. V. Vollzug

1. Die Vorinstanz erwog, dass über einen bedingten Strafaufschub vorliegend nicht mehr zu entscheiden sei, da die Geldstrafe sowohl in Bezug auf die Zusatz- wie auch auf die Gesamtstrafe vollständig als durch Untersuchungshaft geleistet gelte (Urk. 90 S. 60). Im ersten, aufgehobenen Urteil hatte die Vorinstanz die Strafe noch für vollziehbar erklärt (Urk. 49 S. 68 ff.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss auch in dieser Konstellation über die Vollzugsform entschieden werden (BGE 81 IV 209; Urteil 6S.384/2003 vom 19. Dezember 2003 E. 3). Gestützt auf die nachvollziehbaren Ausführungen und Schlussfolgerungen im Gutachten ist eine erhöhte Gefahr für zukünftige De- likte gegeben, welche sich seither auch nicht entschärft hat, und dem Beschuldig- ten muss eine eigentliche Schlechtprognose gestellt werden (vgl. Urk. D1 9/25 S. 55 ff.), weshalb die Geldstrafe unbedingt auszusprechen ist (Art. 42 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte befand sich in Bezug auf das vorliegende Verfahren 92 Tage und betreffend das Verfahren im Kanton Thurgau 113 Tage in Unter- suchungshaft. Die insgesamt 205 Tage sind gestützt auf Art. 51 StGB auf die

- 30 - Strafe anzurechnen, wobei ein Tag Haft einem Tagessatz Geldstrafe entspricht. Die Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen gilt somit als durch Untersuchungshaft geleistet. VI. Haftentschädigung

1. Die amtliche Verteidigung stellte mit der Berufung erneut den Antrag auf Zusprechung einer Genugtuung für zu Unrecht erlittene Haft (Urk. 93; Urk. 112 S. 10 ff.). Vor Vorinstanz hielt er überdies dafür, dass eine Genugtuung selbst für den Fall eines (teilweisen) Schuldspruchs geschuldet sei, da sich die heute vor- geworfenen Delikte im Bagatellbereich bewegen würden, weshalb die Unter- suchungshaft offensichtlich unverhältnismässig gewesen sei (vgl. im Einzelnen Urk. 67 S. 8 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung argumentierte die Vertei- digung sodann auch, die Voraussetzungen nach Art. 221 Abs. 2 StGB hätten gar nie vorgelegen, weshalb die Haft – selbst bei einem allfälligen Schuldspruch – rechtswidrig gewesen und angemessen zu entschädigen sei (Urk. 112 S. 11 f.).

2. Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Grundlagen korrekt dargelegt: Eine an- gemessene Entschädigung und Genugtuung ist zuzusprechen, wenn die zulässi- ge Haftdauer überschritten ist und der übermässige Freiheitsentzug nicht an die wegen anderen Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann (Art- 431 Abs. 2 StPO), wobei der Anspruch gemäss Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO entfällt, wenn die beschuldigte Person zu einer Geldstrafe verurteilt wird, die umgewandelt eine Freiheitsstrafe ergäbe, die nicht wesentlich kürzer als die ausgestandene Untersuchungshaft ist (Urk. 90 S. 60). Richtig ist auch, dass das Obergericht des Kantons Thurgau – bei einer Verurteilung zu 100 Tagessätzen Geldstrafe bei erstandener Untersuchungshaft von 113 Tagen – schloss, dass bei diesem (bzw. jenem) Verfahrensausgang kein Anspruch auf eine Haftentschädi- gung bestehe (Beizugsakten SBR.2019.2, Urk. 20 S. 30). Auf die vom Beschul- digten gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde und das spätere sinnge- mässe Revisionsgesuch trat das Bundesgericht nicht ein (Beizugsakten SBR.2019, Urk. 25 und Urk. 29). Die Thematik Haftentschädigung aus dem Thur- gauer Verfahren kann daher nicht mehr aufgegriffen werden.

- 31 -

3. Heute ist hierzu eine Zusatzstrafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe auszu- fällen. Im vorliegenden Verfahren befand sich der Beschuldigte 92 Tage in Unter- suchungshaft. Entgegen der Verteidigung waren die gesetzlichen Haftvoraus- setzungen erfüllt und die Haft war entsprechend nicht rechtswidrig. Es liegt indes ein Fall von Überhaft vor bzw. die Haftlänge ist im Umfang um 32 Tagen unge- rechtfertigt. Die Frage des allfälligen Wegfalls der Entschädigung für Überhaft, wenn die ausgesprochenen "neuen" Sanktionen nach Umwandlung eine nur unwesentlich kürzere Freiheitsstrafe als die ausgestandene Haft ergäben (Art. 431 Abs. 3 lit. a StPO), lässt einen relativ grossen Ermessensspielraum zu. Die Botschaft äussert sich hierzu nicht (vgl. BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 431 StPO N 32). Mit dem Ansatz von Wehrenberg/Frank, nämlich einer Anknüpfung an Art. 224 Abs. 2 und Art. 226 Abs. 1 StPO mit der 96-Stunden Frist, womit der Gesetzgeber ein über vier Tage hinausgehendes Festhalten (ohne gerichtliche Anordnung) als nicht mehr verhältnismässig ansehe, lässt sich vorliegend eine Entschädigung rechtfertigen. Gemäss höchstrichterlicher Praxis liegt der Tagesansatz der Haftentschädigung bei Fr. 100.– bis Fr. 200.–; je länger die Haft dauert, desto tiefer liegt der Ansatz. Das Gericht verfügt auch hier über einen grossen Ermessensspielraum (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_744/2020 vom 26. Oktober 2020 E. 5.2. mit Hinweisen; BGE 143 IV 339 E. 3.1; OGer ZH SB210142 Urteil vom

14. Juli 2021). Auf den konkreten Fall bezogen, erscheint eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Tag Überhaft noch angemessen. Der Beschuldigte ist daher mit Fr. 6'400.– für erlittene Überhaft aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Im weitergehenden Umfang ist das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abzu- weisen. VII. Kosten und Entschädigung

1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren

- 32 - 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer. 5) ist nicht zu bean- standen und entsprechend zu bestätigen. 1.2. Ausgangsgemäss wären dem Beschuldigte grundsätzlich die gesamten erst- instanzlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Im Sinne von Art. 425 StPO ist dem finanziell schlecht gestellten Beschuldigten aber nur die Hälfte der vorinstanzlichen Kosten aufzuerlegen.

2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 3'000.00 zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). 2.2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestell- ten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-Domeisen, Art. 428 N 6). Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren mit diversen Anträgen, ins- besondere dem Antrag auf vollumfänglichen Freispruch. Teilweise obsiegt er bei der Strafzumessung und beim Antrag auf Haftentschädigung. Es rechtfer- tigt sich, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu ¾ aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und zu ¼ auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind zu ¾ einstweilen und ¼ definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der ¾ vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.3. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X1._____, ist für seine Auf- wendungen im Berufungsverfahren gemäss seiner eingereichten Honorarnote (Urk. 113) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung mit pauschal Fr. 5'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.

- 33 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung - Einzelgericht, vom 25. Mai 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist

a) …

b) nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, eventualiter Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB, be- gangen mit WhatsApp-Nachrichten gemäss Anklageschrift Seite 3 f., Vorwurf 3, Ziffern 1 und 5. 2.-6. …

7. + 8. (Mitteilungen)

9. (Rechtsmittel)"

2. Auf die Anträge des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom

2. März 2021 wird nicht eingetreten.

3. Auf die Anträge des Beschuldigten anlässlich der Hauptverhandlung vom

19. November 2019 betreffend Suspendierung aller involvierten Staatsan- wälte und Psychiater sowie betreffend Revision diverser Urteile wird nicht eingetreten.

4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

5. Gegen die Ziffern 2 und 3 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der leichten einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB; − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB (began- gen mit WhatsApp-Nachrichten gemäss Anklageschrift Seite 3 f., Vor- wurf 3, Ziffern 2, 3, 4, 6); − der mehrfachen Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB.

2. a) Der Beschuldigte wird bestraft mit einer unbedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 10.– als Zusatzstrafe zur Strafe gemäss Ent- scheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 2. September 2019.

b) Von der Gesamtstrafe von 160 Tagessätzen gelten 113 als durch im Kanton Thurgau und 92 als durch im Kanton Zürich erstandene Untersuchungshaft geleistet. Die Strafe ist demnach vollumfänglich erstanden.

3. Dem Beschuldigten werden Fr. 6'400.– als Genugtuung für erlittene Überhaft aus der Gerichtskasse zugesprochen. Im weitergehenden Umfang wird das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten abgewiesen.

4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 5) wird bestätigt.

5. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.

- 35 - Die Kosten der amtlichen Verteidigungen werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Hälfte gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'500.00 amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu ¾ dem Beschuldigten auferlegt und zu ¼ auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu ¾ einstweilen und zu ¼ definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von ¾ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten

- 36 -

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 24. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw A. Donatsch