Erwägungen (19 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 5).
E. 1.2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 22. April 2021 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien noch gleichentags mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 28). Mit Eingabe vom 30. April 2021 meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 12. Juli 2021
- 5 - und der Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2021 zugestellt (Urk. 36). Mit Eingabe vom
26. Juli 2021 reichte der Beschuldigte rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 39).
E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2021 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 41). Mit Eingabe vom 2. August 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). Nachdem die Parteien ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens gegeben hatten, wurde mit Präsidialverfügung vom 5. August 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 46). Am 7. Oktober 2021 erklärte der amtliche Verteidiger telefonisch, der Beschuldigte wünsche, vom hiesigen Gericht zu seinen persönlichen Verhältnis- sen befragt zu werden, worauf auf den 21. Oktober 2021 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen wurde (Urk. 52).
E. 1.4 Am 21. Oktober 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte sowie dessen amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte und sein Verteidiger verzichteten auf mündliche Eröffnung und Erläuterung des Urteils (Prot. II S. 6).
E. 2 Die Verteidigung macht in Ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2021 geltend, es sei beim Beschuldigten von einem Härtefall auszugehen und die privaten Interes- sen des Beschuldigten überwögen das öffentliche Ausweisungsinteresse (Urk. 56).
E. 2.1 In seiner Berufungserklärung vom 26. Juli 2021 beantragte der Beschuldigte einen Verzicht auf Anordnung einer Landesverweisung sowie auf Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem und damit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 39).
E. 2.2 Es ist somit festzustellen, dass die Dispositiv Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Sanktion), 3 (Widerruf), 4 (Vollzug), 7-10 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände und Barschaften), 11-14 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 6 -
E. 2.3 Die Frage der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem steht – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsver- bots – vorliegend zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes (Urk. 37 S. 28). Sie ging von einer obligatorischen Landesverweisung aus und verneinte das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (Urk. 37 S. 19 ff.).
E. 3 Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte wegen ei- ner Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verurteilt wird und deshalb unter dem Vorbehalt von Art. 66a Abs. 2 StGB grundsätzlich eine Landesverweisung auszu- sprechen ist (Urk. 37 S. 19). Ob ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben ist, ist nachfolgend zu prüfen.
E. 4 Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härte- fallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verord-
- 7 - nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Na- tur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wieder- eingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Re- sozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delin- quenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen). 5.1. Der Beschuldigte wurde in Panama geboren und wuchs in der Dominikani- schen Republik auf, wo er nach Schulabschluss den Beruf als Zimmermann erlernte und ausübte (Urk. 61 S. 4). Im Alter von 24 Jahren kam der Beschuldigte im Dezember 2018 in die Schweiz (Urk. 28/2, Urk. 61 S. 3). Mit seiner jetzigen Frau und dem gemeinsamen Kind, welches am 30. Oktober 2020 geboren wurde, lebt er in Zürich (Urk. 61 S. 3). Seit August 2020 ist er bei der B._____ Lüftungs- montagen GmbH im Stundenlohn angestellt und verdient monatlich zwischen Fr. 3'500 und Fr. 4'000 netto (Urk. 61 S. 7). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, seine drei älteren Kinder aus verschiedenen Beziehungen seien derzeit nicht in der Dominikanischen Republik, sondern in D._____ [Stadt in Spa- nien], während deren Mütter in der Dominikanischen Republik zurückgeblieben seien (Urk. 61 S. 5 f.). Die drei Kinder würden in Spanien von seiner Mutter und seiner Schwester betreut. Sein Vater lebe nach wie vor in der Dominikanischen Republik (ebd.). 5.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte nicht nur seine prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch sein Leben als junger Er- wachsener in der Dominikanischen Republik verbrachte (Urk. 37 S. 22). Aufgrund der Tatsache, dass die Mütter der drei älteren Kinder des Beschuldigten nach wie vor in der Dominikanischen Republik leben und der Beschuldigte lediglich davon sprach, die Kinder seien derzeit in Spanien, kann nicht von einem ständigen Ver-
- 8 - bleib jener Kinder in Spanien ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass diese zu ihren Müttern nach C._____ [Stadt in der Dominikanischen Repub- lik] zurückkehren werden. Auch durch weitere in der Dominikanischen Republik wohnhafte Familienangehörige und Freunde hat er nach wie vor einen starken Bezug zu seinem Heimatland. So hielt er sich zuletzt Anfang 2021 während zwei- er Monate dort auf. Zumal die Ehefrau des Beschuldigten, welche zwar den Schweizer Pass, jedoch dominikanische Wurzeln hat, in ihrer Jugend drei Jahre in der Dominikanischen Republik lebte und zuletzt Anfang 2021 ebenfalls 20 Tage dort verbrachte, ist auch sie mit der dortigen Kultur vertraut und spricht Spanisch. Hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz ist festzuhalten, dass vier Halbge- schwister des Beschuldigten in der Schweiz leben und er gewisse soziale Kontak- te zu spanisch sprechenden Personen unterhält (Prot. I S. 15 f.). Nach knapp drei Jahren hat er jedoch nur wenig Deutsch gelernt. Die Befragung an der Beru- fungsverhandlung konnte nicht ohne Dolmetscher geführt werden (Urk. 61 S. 1). 5.3. Der Beschuldigte ist demzufolge mit seinem Herkunftsland kulturell, sprach- lich und persönlich enger verwurzelt als mit der Schweiz. Daran vermag auch die berufliche Tätigkeit nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_19/2021 Erw. 4.2.1. vom 27. September 2021). Dem noch jungen Beschuldigten ist es oh- ne weiteres zuzumuten, sich in seiner Heimat wieder einzuleben, seinen erlernten Beruf wieder aufzunehmen und sich sozial zu integrieren. Eine Auswanderung erscheint auch für seine Ehefrau zumutbar und für das noch kleine Kind wäre eine Integration in der Heimat des Vaters ohne weiteres möglich. Im Bereich der Pfle- ge wird die Ehefrau auch im Ausland arbeiten können. Der Beschuldigte und sei- ne Ehefrau liessen sich offenbar im August 2021 im Einwohnerverzeichnis einer Gemeinde D._____s registrieren (Urk. 56 S. 9, Urk. 57/1-3), was darauf schlies- sen lässt, dass ein Leben in D._____ für die beiden zumindest nicht undenkbar ist. Dass die Ehefrau – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 56 S. 5) – aufgrund der zahlreichen, intensiven Bindungen in die Schweiz hier verbleiben würde, ist angesichts des besagten Umstands nicht glaubhaft. Davon, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Ausweisung von seiner aktuellen Kernfamilie trennen müsste, ist somit nicht auszugehen, weshalb die in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht
- 9 - tangiert würden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Folgen seines deliktischen Tuns für sich und die Familie in Kauf nahm. Schliess- lich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geltend machte, in seiner Heimat politisch verfolgt oder bedroht zu werden. Vielmehr brachte er vor, nur in der Schweiz genügend Geld zu verdienen, um seine Familie hier und in der Domini- kanischen Republik unterhalten zu können (Prot. I S. 20). Dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als in der Dominikani- schen Republik, begründet keinen Härtefall. Denn der Gesetzgeber hat mit Art. 121 Abs. 3-6 BV und Art. 66a ff. StGB eine Verschärfung der zuvor geltenden ausländerrechtlichen Rechtsprechung angestrebt (BGE 145 IV 55 E. 4.3; 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2), sodass der Verzicht auf eine Lan- desverweisung wegen eines persönlichen Härtefalls nur mehr ausnahmeweise in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2). Nach dem Ausgeführten ist klar, dass von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a nicht die Rede sein kann.
E. 6 Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht würde, überwiegen die öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall eines vorbestraften Dealers von harten Drogen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.
E. 7 Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sind demzufolge nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB des Landes zu verweisen.
E. 8 Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass das Verschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht beurteilt wurde und sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 21 Mona- ten noch knapp im unteren Zehntel des ordentlichen Strafrahmens befindet. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass der Beschuldigte eine beträchtliche Menge Kokain zum Weiterverkauf besass, womit er eine beträchtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schuf, erscheint in Übereinstimmung mit der
- 10 - Vorinstanz eine Landesverweisung von 6 Jahren angemessen (vgl. Urk. 37 S. 24 f.). III. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
1. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) setzt voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS- II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Dritt- staatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehöri- gen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn für die begangene Straftat im Gesetz eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist. Unabhängig davon ist stets zu prüfen, ob von der be- troffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeits- prinzip Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom
E. 10 Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 77938262 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A013'829'339) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A013'829'408) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A013'829'340) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A013'829'351) − Daktyloskopische Spur – Fotografie (Asservat Nr. A013'829'362) − Daktyloskopische Spur – Fotografie (Asservat Nr. A013'829'373) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A013'829'384)
E. 11 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 4'790.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
E. 12 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 4'666.50 Auslagen (Gutachten IRM und FOR); Fr. 1'554.65 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA Y._____) Fr. 4'790.40 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
E. 13 Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 14 -
E. 14 Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Lan- des verwiesen.
- Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.00 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz - 15 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210381-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kümin Grell Urteil vom 21. Oktober 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. J. Burkhalter, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 22. April 2021 (DG200182)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 16. September 2020 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 28 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmit- telgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 60 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. August 2019 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 60.– wird widerrufen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 6 Jahre des Landes verwie- sen.
6. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird angeordnet.
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juli 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Lagerbe- hörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Klumpen Kokain verpackt in Socke und Knittersack (Asservat Nr. A013'816'892, A013'841'026 und A013'841'048, BM Lager-Nr. B01262-2020) − 1 Knistersäcklein mit Kokain (Asservat Nr. A013'816'927, BM Lager-Nr. B01262-2020) − 2 BM Feinwaagen in Socke schwarz (Asservat Nr. A013'816'905, BM Lager- Nr. B01262-2020)
- 3 - − 1 Knistersack mit Marihuana (Asservat Nr. A013'816'961, BM Lager-Nr. B01262-2020) − 1 Knistersack mit Streckmittel (Asservat Nr. A013'816'983, BM Lager-Nr. B01262-2020) − Diverses Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A013'817'011, BM Lager-Nr. B01262-2020) − 1 Paar Gummihandschuhe (Asservat Nr. A013'817'044, BM Lager-Nr. B01262-2020)
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juli 2020 beschlag- nahmten Fr. 10.– (Asservat Nr. A013'817'817, Barkaution mit Klientennummer ...) werden zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juli 2020 beschlag- nahmten Fr. 600.– (Asservat Nr. A013'817'033, Barkaution mit Klientennummer ...) werden zur Verfahrenskostendeckung verwendet.
10. Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 77938262 sichergestellten Spuren und Spuren- träger werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A013'829'339) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A013'829'408) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A013'829'340) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A013'829'351) − Daktyloskopische Spur – Fotografie (Asservat Nr. A013'829'362) − Daktyloskopische Spur – Fotografie (Asservat Nr. A013'829'373) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A013'829'384)
11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 4'790.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt."
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 4'666.50 Auslagen (Gutachten IRM und FOR); Fr. 1'554.65 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA Y._____) Fr. 4'790.40 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 4 -
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 2)
1. Von der Anordnung der Landesverweisung sei abzusehen;
2. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss zu veranlagen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 43) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 5). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 22. April 2021 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteilsdispositiv wurde den Parteien noch gleichentags mündlich eröffnet und begründet sowie im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 28). Mit Eingabe vom 30. April 2021 meldete der Beschuldigte Berufung an (Urk. 31). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten am 12. Juli 2021
- 5 - und der Staatsanwaltschaft am 13. Juli 2021 zugestellt (Urk. 36). Mit Eingabe vom
26. Juli 2021 reichte der Beschuldigte rechtzeitig die Berufungserklärung ein (Urk. 39). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 28. Juli 2021 wurde der Staatsanwaltschaft die Berufungserklärung zugestellt und Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschluss- berufung erhoben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt werde (Urk. 41). Mit Eingabe vom 2. August 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft den Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 43). Nachdem die Parteien ihr Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens gegeben hatten, wurde mit Präsidialverfügung vom 5. August 2021 das schriftliche Verfahren angeordnet (Urk. 46). Am 7. Oktober 2021 erklärte der amtliche Verteidiger telefonisch, der Beschuldigte wünsche, vom hiesigen Gericht zu seinen persönlichen Verhältnis- sen befragt zu werden, worauf auf den 21. Oktober 2021 zur Berufungsverhand- lung vorgeladen wurde (Urk. 52). 1.4. Am 21. Oktober 2021 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher der Beschuldigte sowie dessen amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, erschienen sind (Prot. II S. 4). Der Beschuldigte und sein Verteidiger verzichteten auf mündliche Eröffnung und Erläuterung des Urteils (Prot. II S. 6).
2. Berufungsumfang 2.1. In seiner Berufungserklärung vom 26. Juli 2021 beantragte der Beschuldigte einen Verzicht auf Anordnung einer Landesverweisung sowie auf Ausschreibung derselben im Schengener Informationssystem und damit die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 5 und 6 des vorinstanzlichen Entscheides (Urk. 39). 2.2. Es ist somit festzustellen, dass die Dispositiv Ziffern 1 (Schuldspruch), 2 (Sanktion), 3 (Widerruf), 4 (Vollzug), 7-10 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände und Barschaften), 11-14 (Kosten- und Entschädigungsfolgen) in Rechtskraft erwachsen sind, was vorab mittels Beschlusses festzustellen ist (Art. 404 Abs. 1 StPO).
- 6 - 2.3. Die Frage der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem steht – unter Berücksichtigung des Verschlechterungsver- bots – vorliegend zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO). II. Landesverweisung
1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Landes (Urk. 37 S. 28). Sie ging von einer obligatorischen Landesverweisung aus und verneinte das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB (Urk. 37 S. 19 ff.).
2. Die Verteidigung macht in Ihrer Eingabe vom 11. Oktober 2021 geltend, es sei beim Beschuldigten von einem Härtefall auszugehen und die privaten Interes- sen des Beschuldigten überwögen das öffentliche Ausweisungsinteresse (Urk. 56).
3. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass der Beschuldigte wegen ei- ner Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verurteilt wird und deshalb unter dem Vorbehalt von Art. 66a Abs. 2 StGB grundsätzlich eine Landesverweisung auszu- sprechen ist (Urk. 37 S. 19). Ob ein Ausnahmefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB gegeben ist, ist nachfolgend zu prüfen.
4. Von der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" abgesehen werden, wenn sie kumulativ (1) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den pri- vaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härte- fallklausel). Die Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeits- prinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105, E. 3.4.2; 144 IV 332, E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332, E. 3.3.1). Nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verord-
- 7 - nung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Na- tur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wieder- eingliederung des Täters in die Interessenabwägung miteinzubeziehen (BGE 144 IV 332, E. 3.3.2, mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindun- gen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Re- sozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delin- quenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019, E. 6.2.2, mit Hinweisen). 5.1. Der Beschuldigte wurde in Panama geboren und wuchs in der Dominikani- schen Republik auf, wo er nach Schulabschluss den Beruf als Zimmermann erlernte und ausübte (Urk. 61 S. 4). Im Alter von 24 Jahren kam der Beschuldigte im Dezember 2018 in die Schweiz (Urk. 28/2, Urk. 61 S. 3). Mit seiner jetzigen Frau und dem gemeinsamen Kind, welches am 30. Oktober 2020 geboren wurde, lebt er in Zürich (Urk. 61 S. 3). Seit August 2020 ist er bei der B._____ Lüftungs- montagen GmbH im Stundenlohn angestellt und verdient monatlich zwischen Fr. 3'500 und Fr. 4'000 netto (Urk. 61 S. 7). An der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, seine drei älteren Kinder aus verschiedenen Beziehungen seien derzeit nicht in der Dominikanischen Republik, sondern in D._____ [Stadt in Spa- nien], während deren Mütter in der Dominikanischen Republik zurückgeblieben seien (Urk. 61 S. 5 f.). Die drei Kinder würden in Spanien von seiner Mutter und seiner Schwester betreut. Sein Vater lebe nach wie vor in der Dominikanischen Republik (ebd.). 5.2. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte nicht nur seine prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch sein Leben als junger Er- wachsener in der Dominikanischen Republik verbrachte (Urk. 37 S. 22). Aufgrund der Tatsache, dass die Mütter der drei älteren Kinder des Beschuldigten nach wie vor in der Dominikanischen Republik leben und der Beschuldigte lediglich davon sprach, die Kinder seien derzeit in Spanien, kann nicht von einem ständigen Ver-
- 8 - bleib jener Kinder in Spanien ausgegangen werden. Vielmehr ist anzunehmen, dass diese zu ihren Müttern nach C._____ [Stadt in der Dominikanischen Repub- lik] zurückkehren werden. Auch durch weitere in der Dominikanischen Republik wohnhafte Familienangehörige und Freunde hat er nach wie vor einen starken Bezug zu seinem Heimatland. So hielt er sich zuletzt Anfang 2021 während zwei- er Monate dort auf. Zumal die Ehefrau des Beschuldigten, welche zwar den Schweizer Pass, jedoch dominikanische Wurzeln hat, in ihrer Jugend drei Jahre in der Dominikanischen Republik lebte und zuletzt Anfang 2021 ebenfalls 20 Tage dort verbrachte, ist auch sie mit der dortigen Kultur vertraut und spricht Spanisch. Hinsichtlich seiner Integration in der Schweiz ist festzuhalten, dass vier Halbge- schwister des Beschuldigten in der Schweiz leben und er gewisse soziale Kontak- te zu spanisch sprechenden Personen unterhält (Prot. I S. 15 f.). Nach knapp drei Jahren hat er jedoch nur wenig Deutsch gelernt. Die Befragung an der Beru- fungsverhandlung konnte nicht ohne Dolmetscher geführt werden (Urk. 61 S. 1). 5.3. Der Beschuldigte ist demzufolge mit seinem Herkunftsland kulturell, sprach- lich und persönlich enger verwurzelt als mit der Schweiz. Daran vermag auch die berufliche Tätigkeit nichts zu ändern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_19/2021 Erw. 4.2.1. vom 27. September 2021). Dem noch jungen Beschuldigten ist es oh- ne weiteres zuzumuten, sich in seiner Heimat wieder einzuleben, seinen erlernten Beruf wieder aufzunehmen und sich sozial zu integrieren. Eine Auswanderung erscheint auch für seine Ehefrau zumutbar und für das noch kleine Kind wäre eine Integration in der Heimat des Vaters ohne weiteres möglich. Im Bereich der Pfle- ge wird die Ehefrau auch im Ausland arbeiten können. Der Beschuldigte und sei- ne Ehefrau liessen sich offenbar im August 2021 im Einwohnerverzeichnis einer Gemeinde D._____s registrieren (Urk. 56 S. 9, Urk. 57/1-3), was darauf schlies- sen lässt, dass ein Leben in D._____ für die beiden zumindest nicht undenkbar ist. Dass die Ehefrau – wie von der Verteidigung geltend gemacht (Urk. 56 S. 5) – aufgrund der zahlreichen, intensiven Bindungen in die Schweiz hier verbleiben würde, ist angesichts des besagten Umstands nicht glaubhaft. Davon, dass sich der Beschuldigte im Falle einer Ausweisung von seiner aktuellen Kernfamilie trennen müsste, ist somit nicht auszugehen, weshalb die in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht
- 9 - tangiert würden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte die Folgen seines deliktischen Tuns für sich und die Familie in Kauf nahm. Schliess- lich ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht geltend machte, in seiner Heimat politisch verfolgt oder bedroht zu werden. Vielmehr brachte er vor, nur in der Schweiz genügend Geld zu verdienen, um seine Familie hier und in der Domini- kanischen Republik unterhalten zu können (Prot. I S. 20). Dass ein Leben in der Schweiz vor allem wirtschaftlich komfortabler sein dürfte als in der Dominikani- schen Republik, begründet keinen Härtefall. Denn der Gesetzgeber hat mit Art. 121 Abs. 3-6 BV und Art. 66a ff. StGB eine Verschärfung der zuvor geltenden ausländerrechtlichen Rechtsprechung angestrebt (BGE 145 IV 55 E. 4.3; 144 IV 332 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2 und 6B_736/2019 vom 3. April 2020 E. 1.2.2), sodass der Verzicht auf eine Lan- desverweisung wegen eines persönlichen Härtefalls nur mehr ausnahmeweise in Frage kommt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1338/2019 vom 8. Juli 2020 E. 3.2). Nach dem Ausgeführten ist klar, dass von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a nicht die Rede sein kann.
6. Selbst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht würde, überwiegen die öffentlichen Interessen im vorliegenden Fall eines vorbestraften Dealers von harten Drogen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz.
7. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB sind demzufolge nicht erfüllt. Der Beschuldigte ist in Anwen- dung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB des Landes zu verweisen.
8. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zusprechen, wobei die Dauer verhältnismässig sein muss. Mit der Vorinstanz ist darauf hinzuweisen, dass das Verschulden des Beschuldigten als gerade noch leicht beurteilt wurde und sich die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 21 Mona- ten noch knapp im unteren Zehntel des ordentlichen Strafrahmens befindet. Unter zusätzlicher Berücksichtigung, dass der Beschuldigte eine beträchtliche Menge Kokain zum Weiterverkauf besass, womit er eine beträchtliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung schuf, erscheint in Übereinstimmung mit der
- 10 - Vorinstanz eine Landesverweisung von 6 Jahren angemessen (vgl. Urk. 37 S. 24 f.). III. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)
1. Eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) setzt voraus, dass die Voraussetzungen von Art. 21 und 24 SIS-II-Verordnung erfüllt sind. Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Ziff. 1 SIS- II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Dritt- staatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Ziff. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehöri- gen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die Voraussetzungen von Art. 24 Ziff. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfüllt, wenn für die begangene Straftat im Gesetz eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorgesehen ist. Unabhängig davon ist stets zu prüfen, ob von der be- troffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeits- prinzip Rechnung getragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom
10. März 2021 E. 4.3, 4.6 und 4.8 mit Hinweisen).
2. Der Beschuldigte wird vorliegend rechtskräftig wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt, welches mit einer Freiheitsstrafe von ei- nem Jahr oder mehr zu ahnden ist. Die Dominikanische Republik wie auch Pa- nama, deren Doppelbürger der Beschuldigte ist, sind keine Mitgliedstaaten des Schengen-Übereinkommens. Auch verfügt der Beschuldigte in keinem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht. Er liess sich zwar im Einwohnerver- zeichnis einer Gemeinde D._____s registrieren (Urk. 57/1-3), eine Aufenthaltsbe- willigung steht jedoch aus. Nur weil sich der Beschuldigte zwischen 2016 und 2018 dort aufhielt und sich derzeit seine Mutter, Schwester und seine älteren Kin- der dort aufhalten, kann jedoch nicht automatisch mit einer Aufenthaltsbewilligung
- 11 - für Spanien gerechnet werden. Die Voraussetzungen für einen Eintrag im SIS sind somit erfüllt.
3. Die Ausschreibung im SIS hält im Übrigen auch einer Verhältnismässig- keitsprüfung stand. Vorliegend besteht kein Anlass, die Ausschreibung im SIS nicht anzuordnen. Der Beschuldigte machte sich eines Betäubungsmittelverbre- chens schuldig, womit er nicht nur für die Schweiz, sondern für den gesamten Schengen-Raum eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Zudem übte er seine hier relevante deliktische Tätigkeit während laufender Pro- bezeit bezüglich einer Verurteilung wegen Angriffs (Urk. 38) aus, was auf den mangelnden Respekt vor der geltenden Rechtsordnung und damit auf eine Ge- fährdung im besagten Sinne schliessen lässt.
4. Nach dem Ausgeführten ist vorliegend eine Ausschreibung der Landesver- weisung im Schengener Informationssystem anzuordnen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts).
2. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen werden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
3. Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen im Berufungsverfahren. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind daher, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückerstattungspflicht bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- 12 -
4. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte im Berufungsverfahren eine Honorarnote über einen Aufwand von Fr. 3'254.70 ein (Urk. 60). Der geltend gemachte Aufwand sowie die in Rechnung gestellten Barauslagen sind ausgewiesen und erscheinen insgesamt angemessen. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung ist der Vertei- diger für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 3'800.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 22. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 21 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis heute 60 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 7. August 2019 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 60.– wird wider- rufen.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festge- setzt.
5. ...
6. ...
7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juli 2020 be- schlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der zuständigen Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1 Klumpen Kokain verpackt in Socke und Knittersack (Asservat Nr. A013'816'892, A013'841'026 und A013'841'048, BM Lager-Nr. B01262-2020) − 1 Knistersäcklein mit Kokain (Asservat Nr. A013'816'927, BM Lager-Nr. B01262- 2020)
- 13 - − 2 BM Feinwaagen in Socke schwarz (Asservat Nr. A013'816'905, BM Lager-Nr. B01262-2020) − 1 Knistersack mit Marihuana (Asservat Nr. A013'816'961, BM Lager-Nr. B01262- 2020) − 1 Knistersack mit Streckmittel (Asservat Nr. A013'816'983, BM Lager-Nr. B01262- 2020) − Diverses Verpackungsmaterial (Asservat Nr. A013'817'011, BM Lager-Nr. B01262- 2020) − 1 Paar Gummihandschuhe (Asservat Nr. A013'817'044, BM Lager-Nr. B01262-2020)
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juli 2020 beschlagnahmten Fr. 10.– (Asservat Nr. A013'817'817, Barkaution mit Klientennummer ...) werden zur Verfah- renskostendeckung verwendet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 23. Juli 2020 beschlagnahmten Fr. 600.– (Asservat Nr. A013'817'033, Barkaution mit Klientennummer ...) werden zur Ver- fahrenskostendeckung verwendet.
10. Die unter der Polis-Geschäfts-Nr. 77938262 sichergestellten Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A013'829'339) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A013'829'408) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A013'829'340) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A013'829'351) − Daktyloskopische Spur – Fotografie (Asservat Nr. A013'829'362) − Daktyloskopische Spur – Fotografie (Asservat Nr. A013'829'373) − DNA-Spur – Wattetupfer (Asservat Nr. A013'829'384)
11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten mit Fr. 4'790.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
12. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.– Gebühr Vorverfahren; Fr. 4'666.50 Auslagen (Gutachten IRM und FOR); Fr. 1'554.65 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA Y._____) Fr. 4'790.40 Entschädigung amtliche Verteidigung (RA X._____) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
- 14 -
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO."
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für sechs Jahre des Lan- des verwiesen.
2. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'800.00 amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz
- 15 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Oktober 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Kümin Grell