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SB210380

Einfache Körperverletzung

Zürich OG · 2021-11-30 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 49 S. 4 ff.). Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 liess der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 43; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte er wiederum frist- gerecht seine Berufungserklärung bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 54; Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Privatkläger meldete seinerseits – obschon gesetzlich nicht vorgehsehen – bereits mit Eingabe vom 2. Juni 2021 an die Vorinstanz die Erhebung einer Anschlussberufung an (Urk. 50). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Privatkläger mit Eingabe vom 12. Juli 2021 wiederum vor Zustellung der Berufungserklärung des Beschuldigten seine Anschlussberufungserklärung ein (Urk. 51). Da der Privatkläger mit seiner Anschlussberufungserklärung vom 12. Juli 2021 mitteilte, das vorinstanzliche Urteil "vollumfänglich" anzufechten (Urk. 51 S. 2), obwohl es der Privatklägerschaft unter anderem hinsichtlich der ausgefäll- ten Sanktion nicht möglich ist, das Urteil anzufechten (Art. 382 Abs. 2 StPO), wurde ihm in Anwendung von Art. 400 Abs. 1 StPO eine Frist angesetzt, um seine Anschlussberufung zu präzisieren (Urk. 56). Da der Privatkläger in der präzisier- ten Anschlussberufungserklärung nicht angab, welche Dispositivziffern des vo- rinstanzlichen Urteils angefochten werden und welche Abänderungen er diesbe- züglich beantrage, wurde mit Beschluss vom 1. September 2021 auf seine Anschlussberufung nicht eingetreten (Urk. 59). Mit Beschluss vom 9. September 2021 wurde sodann auf Antrag des Beschuldig- ten die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet, da die- ser einzig die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl durch den Privat- kläger beanstandet und sich demnach ausschliesslich Rechtsfragen stellen (Art.

- 5 - 406 Abs. 1 lit. a StPO). Mit dem erwähnten Beschluss wurde dem Beschuldigten zudem Frist zur Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 63). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten (Urk. 65) ging ebenso wie die Beru- fungsantwort des Privatklägers (Urk. 70) fristgerecht ein. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erklärten, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 69 und 73). Die Stellungnahme des Beschuldigten zur Berufungsantwort des Privatklä- gers (Urk. 78) wurde den Parteien zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, wobei sich der Privatkläger ein weiteres Mal vernehmen liess (Urk. 83). Diese Eingabe des Privatklägers wurde den übrigen Parteien zur Kenntnis zugestellt. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben ein, womit das Verfahren spruchreif ist.

E. 1.1 Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, die Einsprache des Privatklägers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

25. Januar 2021 sei als ungültig anzusehen. Der Privatkläger habe mit seiner Einsprache einzig eine höhere Strafe für den Beschuldigten erreichen wollen, was der Privatklägerschaft aber nicht zustehe. Die Vorinstanz gehe hierbei zu Unrecht davon aus, dass der Privatkläger mit seiner Einsprache vom 10. Februar 2021 "sinngemäss" auch die rechtliche Qualifikation des erstellten Anklagesachverhalts als einfache und nicht als versuchte schwere Körperverletzung in Frage gestellt habe (Urk. 65 S. 4).

E. 1.2 Weiter stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Einsprache des Privatklägers sei unzureichend begründet. So habe die Privatklägerschaft im

- 6 - Gegensatz zu beschuldigten Person gemäss Art. 354 Abs. 2 StPO die Einsprache zu begründen und genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anfech- te, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten und welche Beweismittel sie anrufe. Anträge und Begründung seien hierbei auseinander zu halten. Da die Einsprache des Privatklägers aber keine konkreten Anträge enthalte, lasse sich aus der Einsprache nicht zweifelsfrei feststellen, ob neben einer höheren Bestra- fung auch die rechtliche Qualifikation angefochten werde. Da der Privatkläger zu- dem anwaltlich vertreten werde, seien die Anforderungen an die Begründungs- pflicht streng zu handhaben. Eine grosszügigere Auslegung der Begründungs- pflicht würde – so der Beschuldigte weiter – dazu führen, dass die Privatkläger- schaft mit einer vorgeschobenen oder aussichtslosen Begründung eine eigentlich beabsichtigte strengere Bestrafung verlangen könne. Trotzdem habe die Vo- rinstanz eine Begründung der Einsprache zugelassen, welche indessen auch sie bloss sinngemäss habe herleiten können (Urk. 65 S. 5).

E. 2 Rechtliche Grundlagen

E. 2.1 Nach Art. 354 Abs. 1 StPO sind zur Einsprache gegen einen Strafbefehl namentlich die beschuldigte Person (lit. a) und weitere Betroffene (lit. b) legiti- miert. Ein generelles Einspracherecht der Privatklägerschaft ergibt sich aus der Strafprozessordnung nicht. Dies schliesst nach Rechtsprechung und Lehre jedoch grundsätzlich nicht aus, dass die Privatklägerschaft gestützt auf die Generalklau- sel von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO dennoch zur Einsprache legitimiert ist, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbe- fehls hat (BGE 141 IV 231, E. 2.3 m.w.H.; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Auflage, N 6 zu Art. 354 StPO; SCHWARZENEGGER, in: Do- natsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], StPO-Kommentar, 3. Auflage, N 5 zu Art. 354 StPO). Einigkeit besteht in der Literatur und Rechtsprechung aber auch darüber, dass die Privatklägerschaft mangels Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe nicht zur Einsprache legitimiert ist, da die Bestrafung allein dem Staat zusteht (BGE 141 IV 231, E. 2.4, m.w.H.; BSK-RIKLIN, N 6 zu Art. 354 StPO). Dies zeigt sich zudem auch daran, dass die Privatklägerschaft hin-

- 7 - sichtlich der ausgesprochenen Sanktion auch nicht zur Erhebung eines Rechts- mittels legitimiert wäre (Art. 382 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung hat das Bundesgericht indessen festge- halten, dass diese von der Privatklägerschaft unabhängig von den Auswirkungen auf allfällige Zivilansprüche angefochten werden könne, zumal sie auch sie in ei- ner analogen Situation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert wäre, ein Rechtsmittel zu erheben (BGE 139 IV 84, E. 1.1; BGE 141 IV 231, E. 2.5 und 2.6; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 6 zu Art. 354 StPO; SCHWARZENEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], StPO- Kommentar, N 5 zu Art. 354 StPO).

E. 2.2 Nach Art. 354 Abs. 2 StPO sind Einsprachen gegen Strafbefehle zu be- gründen, ausgenommen davon ist die beschuldigte Person. Hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung gilt Art. 385 Abs. 1 StPO (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 8 zu Art. 354 StPO). 3.1 Der Privatkläger erhob mit Eingabe vom 10. Februar 2021 Einsprache ge- gen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Januar 2021 (Urk. 24). Darin führte er aus, dem Strafbefehl liege eine inakzeptabel verharmlo- sende Beschreibung des Tatvorgehens zugrunde, welche dem rücksichtslosen Vorgehen des Beschuldigten in keiner Weise entspreche und daher nicht mit der Realität korrespondiere. Sodann folgen konkrete Ausführungen zum Sachverhalt, welche der Privatkläger anders umschrieben haben wollte. Anschliessend, lässt der Privatkläger Folgendes ausführen: "Der erfahrene Kampfsportler Herr A._____ hat durch sein äusserst brutales Vorgehen, welches den Augen- zeugen schlicht schockiert hat, ohne Weiteres in Kauf genommen, Herrn B._____ schwer und bleibend an dessen Gesundheit zu schädigen; dies gilt insbesondere deshalb, weil er dem [sic] Geschädigten nicht nur mit der Faust traktiert, sondern auch mehrfach mit dem Fuss gegen denselben getreten hat.", (Hervorhebung im Original, D1 Urk. 24 S. 2,). Am Ende seiner Einsprache lässt der Privatkläger sodann ausführen, "[…], eine entsprechende rechtliche Würdi- gung würde dem Tatverhalten des Beschuldigten in casu schlicht keinesfalls ge- recht" (Urk. 24 S. 2). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Privatkläger

- 8 - damit zwar nicht ausdrücklich festhält, dass er eine versuchte schwere Körperver- letzung als erfüllt sehe, durch die Formulierung, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, den Privatkläger schwer und bleibend an dessen Gesundheit zu schädigen, beschreibt er indessen relativ exakt die subjektiven Tatbestandsvo- raussetzungen einer versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Entsprechend würde es an überspitzten Formalismus grenzen, nähme man bloss aufgrund der Tatsache, dass die Ein- sprache keine von der Begründung separaten Anträge betreffend rechtliche Wür- digung enthält, an, es sei nicht ersichtlich, ob der Privatkläger auch die rechtliche Würdigung habe in Frage stellen wollen. Entsprechend leuchtet auch nicht ein, dass mit der Einsprach einzig eine höhere Strafe bezweckt worden sein könnte, wobei diesbezüglich mit der Vorinstanz auch festzuhalten ist, dass eine schärfere Sanktion bei einer schwerwiegenderen rechtlichen Würdigung als zwangsläufige Folge zu sehen ist. Weiter ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass die vom Privatkläger vorge- brachte rechtliche Würdigung als versuchte schwere Körperverletzung nicht etwa abwegig erscheint. Vielmehr handelt es sich angesichts des Tatvorgehens des Beschuldigten um eine denkbare bzw. zumindest prüfenswerte rechtliche Würdi- gung. Dass diese rechtliche Würdigung in rechtsmissbräuchlicher Weise vor- geschoben worden sein könnte, um in Tat und Wahrheit einzig die Sanktion anzufechten, ist nicht ersichtlich. 3.2 Auch hinsichtlich der seiner Ansicht nach ungenügenden Begründung der Einsprache vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So enthält die Einsprache des Privatklägers vom 10. Februar 2021 zwar wie erwähnt keine expliziten Anträge. Welche Abänderungen des Strafbefehls er verlangt, geht daraus aber – wie soeben aufgezeigt – hinreichend hervor.

E. 4 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 3'000.– als Genug- tuung zu bezahlen.

E. 5 Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger dem Grundsatz nach aus dem Anklagesachverhalt schadenersatzpflichtig ist.

E. 6 Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6, 7, 8 und

9) wird bestätigt.

E. 7 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'008.40 amtliche Verteidigung Fr. 1'303.15 unentgeltliche Verbeiständung

E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

E. 9 Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

- 11 -

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. November 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft erstanden gilt.
  3. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezah- len.
  5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger dem Grundsatz nach aus dem Anklagesachverhalt schadenersatzpflichtig ist.
  6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 8'300.00 amtliche Verteidigung Fr. 8'000.00 Vertreter Privatklägerschaft
  7. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 8'300.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  8. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsver- treter des Geschädigten mit Fr. 8'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.
  9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt einer Nachforde- - 3 - rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der un- entgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  10. (Mitteilungen)
  11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten (S. 65 S. 1 f.):
  12. Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Privatklägers vom 10. Februar 2021 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  13. Januar 2021 ungültig ist.
  14. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 25. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist.
  15. Das Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2021 sei aufzuheben.
  16. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse. b) Der Staatsanwaltschaft: Kein Antrag c) Des Privatklägers B._____ (Urk. 70 sinngemäss): Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen. - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
  17. Verfahrensgang Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 49 S. 4 ff.). Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 liess der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 43; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte er wiederum frist- gerecht seine Berufungserklärung bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 54; Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Privatkläger meldete seinerseits – obschon gesetzlich nicht vorgehsehen – bereits mit Eingabe vom 2. Juni 2021 an die Vorinstanz die Erhebung einer Anschlussberufung an (Urk. 50). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Privatkläger mit Eingabe vom 12. Juli 2021 wiederum vor Zustellung der Berufungserklärung des Beschuldigten seine Anschlussberufungserklärung ein (Urk. 51). Da der Privatkläger mit seiner Anschlussberufungserklärung vom 12. Juli 2021 mitteilte, das vorinstanzliche Urteil "vollumfänglich" anzufechten (Urk. 51 S. 2), obwohl es der Privatklägerschaft unter anderem hinsichtlich der ausgefäll- ten Sanktion nicht möglich ist, das Urteil anzufechten (Art. 382 Abs. 2 StPO), wurde ihm in Anwendung von Art. 400 Abs. 1 StPO eine Frist angesetzt, um seine Anschlussberufung zu präzisieren (Urk. 56). Da der Privatkläger in der präzisier- ten Anschlussberufungserklärung nicht angab, welche Dispositivziffern des vo- rinstanzlichen Urteils angefochten werden und welche Abänderungen er diesbe- züglich beantrage, wurde mit Beschluss vom 1. September 2021 auf seine Anschlussberufung nicht eingetreten (Urk. 59). Mit Beschluss vom 9. September 2021 wurde sodann auf Antrag des Beschuldig- ten die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet, da die- ser einzig die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl durch den Privat- kläger beanstandet und sich demnach ausschliesslich Rechtsfragen stellen (Art. - 5 - 406 Abs. 1 lit. a StPO). Mit dem erwähnten Beschluss wurde dem Beschuldigten zudem Frist zur Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 63). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten (Urk. 65) ging ebenso wie die Beru- fungsantwort des Privatklägers (Urk. 70) fristgerecht ein. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erklärten, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 69 und 73). Die Stellungnahme des Beschuldigten zur Berufungsantwort des Privatklä- gers (Urk. 78) wurde den Parteien zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, wobei sich der Privatkläger ein weiteres Mal vernehmen liess (Urk. 83). Diese Eingabe des Privatklägers wurde den übrigen Parteien zur Kenntnis zugestellt. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben ein, womit das Verfahren spruchreif ist.
  18. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung, es sei festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Januar 2021 rechts- kräftig sei, wobei das vorinstanzliche Urteil zu diesem Zweck aufzuheben sei. Er ficht demnach den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich an, weshalb dieser in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. II. Berufung
  19. Vorbringen des Beschuldigten 1.1 Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, die Einsprache des Privatklägers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom
  20. Januar 2021 sei als ungültig anzusehen. Der Privatkläger habe mit seiner Einsprache einzig eine höhere Strafe für den Beschuldigten erreichen wollen, was der Privatklägerschaft aber nicht zustehe. Die Vorinstanz gehe hierbei zu Unrecht davon aus, dass der Privatkläger mit seiner Einsprache vom 10. Februar 2021 "sinngemäss" auch die rechtliche Qualifikation des erstellten Anklagesachverhalts als einfache und nicht als versuchte schwere Körperverletzung in Frage gestellt habe (Urk. 65 S. 4). 1.2 Weiter stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Einsprache des Privatklägers sei unzureichend begründet. So habe die Privatklägerschaft im - 6 - Gegensatz zu beschuldigten Person gemäss Art. 354 Abs. 2 StPO die Einsprache zu begründen und genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anfech- te, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten und welche Beweismittel sie anrufe. Anträge und Begründung seien hierbei auseinander zu halten. Da die Einsprache des Privatklägers aber keine konkreten Anträge enthalte, lasse sich aus der Einsprache nicht zweifelsfrei feststellen, ob neben einer höheren Bestra- fung auch die rechtliche Qualifikation angefochten werde. Da der Privatkläger zu- dem anwaltlich vertreten werde, seien die Anforderungen an die Begründungs- pflicht streng zu handhaben. Eine grosszügigere Auslegung der Begründungs- pflicht würde – so der Beschuldigte weiter – dazu führen, dass die Privatkläger- schaft mit einer vorgeschobenen oder aussichtslosen Begründung eine eigentlich beabsichtigte strengere Bestrafung verlangen könne. Trotzdem habe die Vo- rinstanz eine Begründung der Einsprache zugelassen, welche indessen auch sie bloss sinngemäss habe herleiten können (Urk. 65 S. 5).
  21. Rechtliche Grundlagen 2.1 Nach Art. 354 Abs. 1 StPO sind zur Einsprache gegen einen Strafbefehl namentlich die beschuldigte Person (lit. a) und weitere Betroffene (lit. b) legiti- miert. Ein generelles Einspracherecht der Privatklägerschaft ergibt sich aus der Strafprozessordnung nicht. Dies schliesst nach Rechtsprechung und Lehre jedoch grundsätzlich nicht aus, dass die Privatklägerschaft gestützt auf die Generalklau- sel von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO dennoch zur Einsprache legitimiert ist, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbe- fehls hat (BGE 141 IV 231, E. 2.3 m.w.H.; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Auflage, N 6 zu Art. 354 StPO; SCHWARZENEGGER, in: Do- natsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], StPO-Kommentar, 3. Auflage, N 5 zu Art. 354 StPO). Einigkeit besteht in der Literatur und Rechtsprechung aber auch darüber, dass die Privatklägerschaft mangels Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe nicht zur Einsprache legitimiert ist, da die Bestrafung allein dem Staat zusteht (BGE 141 IV 231, E. 2.4, m.w.H.; BSK-RIKLIN, N 6 zu Art. 354 StPO). Dies zeigt sich zudem auch daran, dass die Privatklägerschaft hin- - 7 - sichtlich der ausgesprochenen Sanktion auch nicht zur Erhebung eines Rechts- mittels legitimiert wäre (Art. 382 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung hat das Bundesgericht indessen festge- halten, dass diese von der Privatklägerschaft unabhängig von den Auswirkungen auf allfällige Zivilansprüche angefochten werden könne, zumal sie auch sie in ei- ner analogen Situation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert wäre, ein Rechtsmittel zu erheben (BGE 139 IV 84, E. 1.1; BGE 141 IV 231, E. 2.5 und 2.6; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 6 zu Art. 354 StPO; SCHWARZENEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], StPO- Kommentar, N 5 zu Art. 354 StPO). 2.2 Nach Art. 354 Abs. 2 StPO sind Einsprachen gegen Strafbefehle zu be- gründen, ausgenommen davon ist die beschuldigte Person. Hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung gilt Art. 385 Abs. 1 StPO (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 8 zu Art. 354 StPO). 3.1 Der Privatkläger erhob mit Eingabe vom 10. Februar 2021 Einsprache ge- gen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Januar 2021 (Urk. 24). Darin führte er aus, dem Strafbefehl liege eine inakzeptabel verharmlo- sende Beschreibung des Tatvorgehens zugrunde, welche dem rücksichtslosen Vorgehen des Beschuldigten in keiner Weise entspreche und daher nicht mit der Realität korrespondiere. Sodann folgen konkrete Ausführungen zum Sachverhalt, welche der Privatkläger anders umschrieben haben wollte. Anschliessend, lässt der Privatkläger Folgendes ausführen: "Der erfahrene Kampfsportler Herr A._____ hat durch sein äusserst brutales Vorgehen, welches den Augen- zeugen schlicht schockiert hat, ohne Weiteres in Kauf genommen, Herrn B._____ schwer und bleibend an dessen Gesundheit zu schädigen; dies gilt insbesondere deshalb, weil er dem [sic] Geschädigten nicht nur mit der Faust traktiert, sondern auch mehrfach mit dem Fuss gegen denselben getreten hat.", (Hervorhebung im Original, D1 Urk. 24 S. 2,). Am Ende seiner Einsprache lässt der Privatkläger sodann ausführen, "[…], eine entsprechende rechtliche Würdi- gung würde dem Tatverhalten des Beschuldigten in casu schlicht keinesfalls ge- recht" (Urk. 24 S. 2). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Privatkläger - 8 - damit zwar nicht ausdrücklich festhält, dass er eine versuchte schwere Körperver- letzung als erfüllt sehe, durch die Formulierung, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, den Privatkläger schwer und bleibend an dessen Gesundheit zu schädigen, beschreibt er indessen relativ exakt die subjektiven Tatbestandsvo- raussetzungen einer versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Entsprechend würde es an überspitzten Formalismus grenzen, nähme man bloss aufgrund der Tatsache, dass die Ein- sprache keine von der Begründung separaten Anträge betreffend rechtliche Wür- digung enthält, an, es sei nicht ersichtlich, ob der Privatkläger auch die rechtliche Würdigung habe in Frage stellen wollen. Entsprechend leuchtet auch nicht ein, dass mit der Einsprach einzig eine höhere Strafe bezweckt worden sein könnte, wobei diesbezüglich mit der Vorinstanz auch festzuhalten ist, dass eine schärfere Sanktion bei einer schwerwiegenderen rechtlichen Würdigung als zwangsläufige Folge zu sehen ist. Weiter ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass die vom Privatkläger vorge- brachte rechtliche Würdigung als versuchte schwere Körperverletzung nicht etwa abwegig erscheint. Vielmehr handelt es sich angesichts des Tatvorgehens des Beschuldigten um eine denkbare bzw. zumindest prüfenswerte rechtliche Würdi- gung. Dass diese rechtliche Würdigung in rechtsmissbräuchlicher Weise vor- geschoben worden sein könnte, um in Tat und Wahrheit einzig die Sanktion anzufechten, ist nicht ersichtlich. 3.2 Auch hinsichtlich der seiner Ansicht nach ungenügenden Begründung der Einsprache vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So enthält die Einsprache des Privatklägers vom 10. Februar 2021 zwar wie erwähnt keine expliziten Anträge. Welche Abänderungen des Strafbefehls er verlangt, geht daraus aber – wie soeben aufgezeigt – hinreichend hervor.
  22. Vor diesem Hintergrund ist die Einsprache des Privatklägers vom 10. Febru- ar 2021, deren Rechtzeitigkeit von keiner Seite in Frage gestellt wurde, als gültig anzusehen. Nachdem der Beschuldigte als Berufungskläger einzig diesen formel- len Aspekt des Strafverfahrens beanstandet hat und sich im Übrigen nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt, bzw. auch gar keine abweichenden - 9 - Anträge stellt, ist dieses unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  23. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispo- sitiv zu bestätigen (Disp.-Ziffer 6, 7, 8 und 9).
  24. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass bloss ein formeller Aspekt zu entscheiden war und sich das Gericht nicht inhaltlich mit der Erstellung und Würdigung des Sachverhalts auseinander- zusetzen hatte, auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind in Höhe von Fr. 4'008.40 ausgewie- sen (Urk. 80) und erscheinen angemessen, weshalb eine Entschädigung in dieser Höhe auszurichten ist. Auch die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers sind in Höhe von Fr. 1'303.15 ausgewiesen (Urk. 85) und erscheinen ebenfalls angemessen, weshalb auch diesbezüglich eine Entschädigung in der beantragten Höhe auszurichten ist. Die Kosten sind im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kos- ten des Berufungsverfahrens – ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers – daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung beim Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO. Es wird erkannt:
  25. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. - 10 -
  26. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft erstanden gilt.
  27. Die Geldstrafe wird vollzogen.
  28. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 3'000.– als Genug- tuung zu bezahlen.
  29. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger dem Grundsatz nach aus dem Anklagesachverhalt schadenersatzpflichtig ist.
  30. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6, 7, 8 und 9) wird bestätigt.
  31. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'008.40 amtliche Verteidigung Fr. 1'303.15 unentgeltliche Verbeiständung
  32. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
  33. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 11 -
  34. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210380-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. iur. B. Amacker sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 30. November 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. E. Lüscher, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger (Nichteintreten) unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend einfache Körperverletzung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,

1. Abteilung - Einzelgericht, vom 29. April 2021 (GB210028)

- 2 - Strafbefehl: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 25. Januar 2021 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 24. ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft erstanden gilt.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 3'000.– als Genugtuung zu bezah- len.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger dem Grundsatz nach aus dem Anklagesachverhalt schadenersatzpflichtig ist.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 8'300.00 amtliche Verteidigung Fr. 8'000.00 Vertreter Privatklägerschaft

7. Rechtsanwalt MLaw X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 8'300.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

8. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsver- treter des Geschädigten mit Fr. 8'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden unter Vorbehalt einer Nachforde-

- 3 - rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der un- entgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten (S. 65 S. 1 f.):

1. Es sei festzustellen, dass die Einsprache des Privatklägers vom 10. Februar 2021 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

25. Januar 2021 ungültig ist.

2. Es sei festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 25. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Das Urteil der Vorinstanz vom 29. April 2021 sei aufzuheben.

4. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens und die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

b) Der Staatsanwaltschaft: Kein Antrag

c) Des Privatklägers B._____ (Urk. 70 sinngemäss): Die Berufung des Beschuldigten sei abzuweisen.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Verfahrensgang Zum Verfahrensverlauf bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils ist auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu verweisen (Urk. 49 S. 4 ff.). Mit Eingabe vom 10. Mai 2021 liess der Beschuldigte innert gesetzlicher Frist die Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil anmelden (Urk. 43; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte er wiederum frist- gerecht seine Berufungserklärung bei der Berufungsinstanz ein (Urk. 54; Art. 399 Abs. 3 StPO). Der Privatkläger meldete seinerseits – obschon gesetzlich nicht vorgehsehen – bereits mit Eingabe vom 2. Juni 2021 an die Vorinstanz die Erhebung einer Anschlussberufung an (Urk. 50). Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Privatkläger mit Eingabe vom 12. Juli 2021 wiederum vor Zustellung der Berufungserklärung des Beschuldigten seine Anschlussberufungserklärung ein (Urk. 51). Da der Privatkläger mit seiner Anschlussberufungserklärung vom 12. Juli 2021 mitteilte, das vorinstanzliche Urteil "vollumfänglich" anzufechten (Urk. 51 S. 2), obwohl es der Privatklägerschaft unter anderem hinsichtlich der ausgefäll- ten Sanktion nicht möglich ist, das Urteil anzufechten (Art. 382 Abs. 2 StPO), wurde ihm in Anwendung von Art. 400 Abs. 1 StPO eine Frist angesetzt, um seine Anschlussberufung zu präzisieren (Urk. 56). Da der Privatkläger in der präzisier- ten Anschlussberufungserklärung nicht angab, welche Dispositivziffern des vo- rinstanzlichen Urteils angefochten werden und welche Abänderungen er diesbe- züglich beantrage, wurde mit Beschluss vom 1. September 2021 auf seine Anschlussberufung nicht eingetreten (Urk. 59). Mit Beschluss vom 9. September 2021 wurde sodann auf Antrag des Beschuldig- ten die Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens angeordnet, da die- ser einzig die Gültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl durch den Privat- kläger beanstandet und sich demnach ausschliesslich Rechtsfragen stellen (Art.

- 5 - 406 Abs. 1 lit. a StPO). Mit dem erwähnten Beschluss wurde dem Beschuldigten zudem Frist zur Einreichung seiner Berufungsbegründung angesetzt (Urk. 63). Die Berufungsbegründung des Beschuldigten (Urk. 65) ging ebenso wie die Beru- fungsantwort des Privatklägers (Urk. 70) fristgerecht ein. Die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz erklärten, auf eine Vernehmlassung zu verzichten (Urk. 69 und 73). Die Stellungnahme des Beschuldigten zur Berufungsantwort des Privatklä- gers (Urk. 78) wurde den Parteien zur freigestellten Vernehmlassung zugestellt, wobei sich der Privatkläger ein weiteres Mal vernehmen liess (Urk. 83). Diese Eingabe des Privatklägers wurde den übrigen Parteien zur Kenntnis zugestellt. In der Folge gingen keine weiteren Eingaben ein, womit das Verfahren spruchreif ist.

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung, es sei festzustellen, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Januar 2021 rechts- kräftig sei, wobei das vorinstanzliche Urteil zu diesem Zweck aufzuheben sei. Er ficht demnach den vorinstanzlichen Entscheid vollumfänglich an, weshalb dieser in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen ist. II. Berufung

1. Vorbringen des Beschuldigten 1.1 Mit seiner Berufung macht der Beschuldigte geltend, die Einsprache des Privatklägers gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom

25. Januar 2021 sei als ungültig anzusehen. Der Privatkläger habe mit seiner Einsprache einzig eine höhere Strafe für den Beschuldigten erreichen wollen, was der Privatklägerschaft aber nicht zustehe. Die Vorinstanz gehe hierbei zu Unrecht davon aus, dass der Privatkläger mit seiner Einsprache vom 10. Februar 2021 "sinngemäss" auch die rechtliche Qualifikation des erstellten Anklagesachverhalts als einfache und nicht als versuchte schwere Körperverletzung in Frage gestellt habe (Urk. 65 S. 4). 1.2 Weiter stellt sich der Beschuldigte auf den Standpunkt, die Einsprache des Privatklägers sei unzureichend begründet. So habe die Privatklägerschaft im

- 6 - Gegensatz zu beschuldigten Person gemäss Art. 354 Abs. 2 StPO die Einsprache zu begründen und genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anfech- te, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegten und welche Beweismittel sie anrufe. Anträge und Begründung seien hierbei auseinander zu halten. Da die Einsprache des Privatklägers aber keine konkreten Anträge enthalte, lasse sich aus der Einsprache nicht zweifelsfrei feststellen, ob neben einer höheren Bestra- fung auch die rechtliche Qualifikation angefochten werde. Da der Privatkläger zu- dem anwaltlich vertreten werde, seien die Anforderungen an die Begründungs- pflicht streng zu handhaben. Eine grosszügigere Auslegung der Begründungs- pflicht würde – so der Beschuldigte weiter – dazu führen, dass die Privatkläger- schaft mit einer vorgeschobenen oder aussichtslosen Begründung eine eigentlich beabsichtigte strengere Bestrafung verlangen könne. Trotzdem habe die Vo- rinstanz eine Begründung der Einsprache zugelassen, welche indessen auch sie bloss sinngemäss habe herleiten können (Urk. 65 S. 5).

2. Rechtliche Grundlagen 2.1 Nach Art. 354 Abs. 1 StPO sind zur Einsprache gegen einen Strafbefehl namentlich die beschuldigte Person (lit. a) und weitere Betroffene (lit. b) legiti- miert. Ein generelles Einspracherecht der Privatklägerschaft ergibt sich aus der Strafprozessordnung nicht. Dies schliesst nach Rechtsprechung und Lehre jedoch grundsätzlich nicht aus, dass die Privatklägerschaft gestützt auf die Generalklau- sel von Art. 354 Abs. 1 lit. b StPO dennoch zur Einsprache legitimiert ist, wenn sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des Strafbe- fehls hat (BGE 141 IV 231, E. 2.3 m.w.H.; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Auflage, N 6 zu Art. 354 StPO; SCHWARZENEGGER, in: Do- natsch/Lieber/ Summers/Wohlers [Hrsg.], StPO-Kommentar, 3. Auflage, N 5 zu Art. 354 StPO). Einigkeit besteht in der Literatur und Rechtsprechung aber auch darüber, dass die Privatklägerschaft mangels Rechtsschutzinteresses hinsichtlich der ausgesprochenen Strafe nicht zur Einsprache legitimiert ist, da die Bestrafung allein dem Staat zusteht (BGE 141 IV 231, E. 2.4, m.w.H.; BSK-RIKLIN, N 6 zu Art. 354 StPO). Dies zeigt sich zudem auch daran, dass die Privatklägerschaft hin-

- 7 - sichtlich der ausgesprochenen Sanktion auch nicht zur Erhebung eines Rechts- mittels legitimiert wäre (Art. 382 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung hat das Bundesgericht indessen festge- halten, dass diese von der Privatklägerschaft unabhängig von den Auswirkungen auf allfällige Zivilansprüche angefochten werden könne, zumal sie auch sie in ei- ner analogen Situation gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert wäre, ein Rechtsmittel zu erheben (BGE 139 IV 84, E. 1.1; BGE 141 IV 231, E. 2.5 und 2.6; vgl. auch SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 6 zu Art. 354 StPO; SCHWARZENEGGER in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], StPO- Kommentar, N 5 zu Art. 354 StPO). 2.2 Nach Art. 354 Abs. 2 StPO sind Einsprachen gegen Strafbefehle zu be- gründen, ausgenommen davon ist die beschuldigte Person. Hinsichtlich der Anforderungen an die Begründung gilt Art. 385 Abs. 1 StPO (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar, 3. Auflage, N 8 zu Art. 354 StPO). 3.1 Der Privatkläger erhob mit Eingabe vom 10. Februar 2021 Einsprache ge- gen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 25. Januar 2021 (Urk. 24). Darin führte er aus, dem Strafbefehl liege eine inakzeptabel verharmlo- sende Beschreibung des Tatvorgehens zugrunde, welche dem rücksichtslosen Vorgehen des Beschuldigten in keiner Weise entspreche und daher nicht mit der Realität korrespondiere. Sodann folgen konkrete Ausführungen zum Sachverhalt, welche der Privatkläger anders umschrieben haben wollte. Anschliessend, lässt der Privatkläger Folgendes ausführen: "Der erfahrene Kampfsportler Herr A._____ hat durch sein äusserst brutales Vorgehen, welches den Augen- zeugen schlicht schockiert hat, ohne Weiteres in Kauf genommen, Herrn B._____ schwer und bleibend an dessen Gesundheit zu schädigen; dies gilt insbesondere deshalb, weil er dem [sic] Geschädigten nicht nur mit der Faust traktiert, sondern auch mehrfach mit dem Fuss gegen denselben getreten hat.", (Hervorhebung im Original, D1 Urk. 24 S. 2,). Am Ende seiner Einsprache lässt der Privatkläger sodann ausführen, "[…], eine entsprechende rechtliche Würdi- gung würde dem Tatverhalten des Beschuldigten in casu schlicht keinesfalls ge- recht" (Urk. 24 S. 2). Mit der Vorinstanz ist zu konstatieren, dass der Privatkläger

- 8 - damit zwar nicht ausdrücklich festhält, dass er eine versuchte schwere Körperver- letzung als erfüllt sehe, durch die Formulierung, der Beschuldigte habe in Kauf genommen, den Privatkläger schwer und bleibend an dessen Gesundheit zu schädigen, beschreibt er indessen relativ exakt die subjektiven Tatbestandsvo- raussetzungen einer versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB. Entsprechend würde es an überspitzten Formalismus grenzen, nähme man bloss aufgrund der Tatsache, dass die Ein- sprache keine von der Begründung separaten Anträge betreffend rechtliche Wür- digung enthält, an, es sei nicht ersichtlich, ob der Privatkläger auch die rechtliche Würdigung habe in Frage stellen wollen. Entsprechend leuchtet auch nicht ein, dass mit der Einsprach einzig eine höhere Strafe bezweckt worden sein könnte, wobei diesbezüglich mit der Vorinstanz auch festzuhalten ist, dass eine schärfere Sanktion bei einer schwerwiegenderen rechtlichen Würdigung als zwangsläufige Folge zu sehen ist. Weiter ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass die vom Privatkläger vorge- brachte rechtliche Würdigung als versuchte schwere Körperverletzung nicht etwa abwegig erscheint. Vielmehr handelt es sich angesichts des Tatvorgehens des Beschuldigten um eine denkbare bzw. zumindest prüfenswerte rechtliche Würdi- gung. Dass diese rechtliche Würdigung in rechtsmissbräuchlicher Weise vor- geschoben worden sein könnte, um in Tat und Wahrheit einzig die Sanktion anzufechten, ist nicht ersichtlich. 3.2 Auch hinsichtlich der seiner Ansicht nach ungenügenden Begründung der Einsprache vermag der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. So enthält die Einsprache des Privatklägers vom 10. Februar 2021 zwar wie erwähnt keine expliziten Anträge. Welche Abänderungen des Strafbefehls er verlangt, geht daraus aber – wie soeben aufgezeigt – hinreichend hervor.

4. Vor diesem Hintergrund ist die Einsprache des Privatklägers vom 10. Febru- ar 2021, deren Rechtzeitigkeit von keiner Seite in Frage gestellt wurde, als gültig anzusehen. Nachdem der Beschuldigte als Berufungskläger einzig diesen formel- len Aspekt des Strafverfahrens beanstandet hat und sich im Übrigen nicht mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt, bzw. auch gar keine abweichenden

- 9 - Anträge stellt, ist dieses unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu bestätigen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist das vorinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispo- sitiv zu bestätigen (Disp.-Ziffer 6, 7, 8 und 9).

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist unter Berücksichtigung der Tat- sache, dass bloss ein formeller Aspekt zu entscheiden war und sich das Gericht nicht inhaltlich mit der Erstellung und Würdigung des Sachverhalts auseinander- zusetzen hatte, auf Fr. 2'500.– festzusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind in Höhe von Fr. 4'008.40 ausgewie- sen (Urk. 80) und erscheinen angemessen, weshalb eine Entschädigung in dieser Höhe auszurichten ist. Auch die Kosten der unentgeltlichen Vertretung des Privat- klägers sind in Höhe von Fr. 1'303.15 ausgewiesen (Urk. 85) und erscheinen ebenfalls angemessen, weshalb auch diesbezüglich eine Entschädigung in der beantragten Höhe auszurichten ist. Die Kosten sind im Rechtsmittelverfahren nach Massgabe des Obsiegens bzw. Unterliegens zu verteilen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kos- ten des Berufungsverfahrens – ausgenommen jene der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers – daher vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Vorbehalten bleibt eine Rückforderung beim Beschuldigten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 und Art. 138 Abs. 1 StPO. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB.

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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 90.–, wovon ein Tagessatz als durch Haft erstanden gilt.

3. Die Geldstrafe wird vollzogen.

4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger Fr. 3'000.– als Genug- tuung zu bezahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte dem Privatkläger dem Grundsatz nach aus dem Anklagesachverhalt schadenersatzpflichtig ist.

6. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6, 7, 8 und

9) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'008.40 amtliche Verteidigung Fr. 1'303.15 unentgeltliche Verbeiständung

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläger- schaft, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerschaft werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.

9. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten; − den Vertreter des Privatklägers im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers; − die Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat; sowie nach Eintritt der Rechtskraft an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

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10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 30. November 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw L. Zanetti