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SB210377

Unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe

Zürich OG · 2022-02-18 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Unter dem Datum vom 12. Juni 2018 stellte die Beschuldigte ein Gesuch um Sozialhilfe bei der Sozialbehörde C._____, welches mit Beschluss vom 9. Juli 2018 rückwirkend per 15. Juni 2018 gutgeheissen wurde (Urk. 4/2 f.). Bereits frü- her war die Beschuldigte auf Sozialhilfe angewiesen gewesen (vgl. Urk. 25 S. 3; Prot. II S. 12). Aufgrund diverser Ungereimtheiten, unter anderem rege Benützung eines Autos trotz reduziertem Lebensbedarf, vermutete die Sozialbehörde C._____ in der Folge, dass die Beschuldigte trotz 100 % Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von Schwarzarbeit als Putzfrau tätig sei, weshalb eine Sozialinspektion installiert wurde (vgl. Urk. 4/1 und 4/13). Am 20. Dezember 2018 erstattete die Gemeinde C._____, Abteilung Soziales, schliesslich Strafanzeige wegen Ver- dachts auf Schwarzarbeit / Sozialhilfebetrug (Urk. 4/1). 1.2. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2020 wird der Be- schuldigten in objektiv-tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgeworfen, in

- 7 - der Zeitspanne zwischen dem 15. Juni 2018 und dem 26. Juni 2019 Einkünfte (Rückerstattung D._____ Krankenkasse und E._____ Versicherungen, Swisslos- Gewinn, Putzfrauenlohn, Geld für das Bezahlen von Rechnungen) gegenüber den Sozialbehörden bewusst und wahrheitswidrig verschwiegen zu haben, obwohl sie anlässlich ihres Gesuchs um Sozialhilfe am 12. Juni 2018 auf dem entsprechen- den Merkblatt bestätigte, ihre Rechte und Pflichten verstanden, alle Angaben voll- ständig und korrekt getätigt zu haben und sich verpflichtete, alle Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend der Sozialabtei- lung mitzuteilen. Hinsichtlich der ihr direkt auf ihr Bankkonto ausbezahlten und von ihr nicht deklarierten Versicherungsgutschriften und eines Lotteriegewinns habe die Beschuldigte damit gerechnet bzw. mit ihrem Verhalten mindestens billi- gend in Kauf genommen, dass die zuständigen Mitarbeiter der Sozialbehörde umständehalber keine Nachforschungen tätigen und entsprechend die Auszah- lungen nicht bemerken würden. Hinsichtlich des Bargeldes, welches sie für ihre Arbeitstätigkeiten und für das Bezahlen von Rechnungen von Dritten erhalten und nicht deklariert habe, sei eine Aufdeckung durch die Sozialbehörde gänzlich un- möglich gewesen. Durch dieses Verhalten seien die Mitarbeiter der Sozialbehörde in einen Irrtum über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beschuldigten versetzt worden, was dazu geführt habe, dass ihr in unberechtigter Weise die je- weils vollen Sozialhilfeleistungsbeträge ausbezahlt worden seien. Dadurch sei der Gemeinde ein finanzieller Schaden in Höhe der zu viel ausbezahlten Sozialhilfe- leistungen entstanden. Dies habe die Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. zu- mindest billigend in Kauf genommen (Urk. 14 S. 2 f.). 1.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt - mit Ausnahme der von der Beschuldigten im fraglichen Zeitraum generierten Einnahmen aus Arbeitstätigkeit, welche sich mangels genauer Anga- ben zur Häufigkeit nicht hinreichend konkret erstellen liessen - im Wesentlichen, mit gewissen Einschränkungen zur Deliktssumme, erstellt sei (Urk. 37 S. 8 ff., insb. 19 f.). Sie ging davon aus, dass unstrittig und belegt sei, dass die Gegen- stand der Anklage bildenden Versicherungsgutschriften und der Lotteriegewinn dem Konto der Beschuldigten gutgeschrieben und von ihr gegenüber den Sozial- behörden nicht deklariert worden waren (Urk. 37 S. 20). Im Übrigen setzte sich

- 8 - die Vorinstanz mit den Aussagen von B._____ (nachfolgend: Zeuge) auseinander, bei welchem die Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum Reinigungsarbeiten ausgeführt und welcher für sie Rechnungen bezahlt haben soll. Seine Aussagen würdigte die Vorinstanz als in sich schlüssig sowie - bestreffend das gegenständ- liche Kerngeschehen - beständig und stufte sie als insgesamt glaubhaft ein (Urk. 37 S. 14 f.). Die vom Anklagesachverhalt abweichenden Darstellungen der Beschuldigten erachtete die Vorinstanz sodann als nicht überzeugend, insbeson- dere mit Blick auf die zahlreichen Widersprüche im Bereich des Kerns des Ankla- gesachverhalts, und gelangte schlussfolgernd zur Erkenntnis, dass ihre Sachdar- stellung unglaubhaft sei (Urk. 37 S. 16 ff.). Hinsichtlich des Vorsatzes der Be- schuldigten verwies die Vorinstanz auf die von der Beschuldigten erhaltenen und zur Kenntnis genommenen Unterlagen betreffend ihre Meldepflichten (Urk. 37 S. 20). 1.4. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Be- weiswürdigung in ihren Erwägungen zutreffend dargelegt und die Beweismittel im Wesentlichen aufgezählt, worauf grundsätzlich zu verweisen ist. Nebst den Aus- sagen der Beschuldigten (Urk. 2/1-3), des Zeugen (Urk. 3/1-2), der edierten Bankunterlagen (Urk. 5/3) sowie einer Kopie des Empfangsscheinbuchs der Be- schuldigten (Urk. 7) sind zusätzlich die Unterlagen der Sozialbehörde C._____ (Urk. 4/1-14 und Urk. 10/7), namentlich das Sozialhilfegesuch der Beschuldigten, der Beschluss betreffend Ausrichtung subsidiärer Sozialhilfeleistungen vom 9. Juli 2018 sowie das dazugehörige und von der Beschuldigten unterzeichnete Merk- blatt betreffend ihre Rechte und Pflichten (Urk. 4/2-4), als Beweismittel zu erwäh- nen. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Glaubwürdigkeit der im Verfah- ren involvierten Personen sind ebenfalls zutreffend. Insbesondere ist diesbezüg- lich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich verbietet, alleine aus dem Um- stand, dass der Zeuge angibt, mit der Beschuldigten eine Beziehung geführt zu haben (Urk. 3/1 F/A 13), was die Beschuldigte ihrerseits bestreiten lässt (Urk. 50 S. 5 i.V.m. Urk. 26 S. 15 f.), auf dessen generelle Unglaubwürdigkeit zu schlies- sen, insbesondere weil er das Verfahren weder eingeleitet noch anderweitig juris- tisch gegen die Beschuldigte vorgegangen ist. Es kann vorab auf die entspre- chenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37

- 9 - S. 6 ff., 14, 16). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschuldig- ten, der Zeuge habe sich an ihr rächen wollen, weil sie sinngemäss nicht auf des- sen Avancen eingegangen sei (Prot. II S. 13), mit Blick auf das ambivalente Ver- hältnis der beiden und der vor diesem Hintergrund zu sehenden, nicht übermässig belastenden Aussagen des Zeugen (vgl. Erw. III.3.3) als nicht sehr plausibel er- scheint.

2. Versicherungsgutschriften und Lotteriegewinn 2.1. Konkret wird der Beschuldigten zunächst vorgeworfen, am 30. Juli 2018 in der Höhe von Fr. 484.95 und am 8. August 2018 in der Höhe von Fr. 21.10 Rück- erstattungen von der D._____ Krankenkasse und der E._____ Versicherungen sowie am 7. März 2019 einen Swisslos-Gewinn in der Höhe von Fr. 400.– auf ihr Bankkonto ausbezahlt erhalten und dies bewusst und wahrheitswidrig gegenüber den Sozialbehörden verschwiegen zu haben (vgl. Urk. 14 S. 2). 2.2. Die Beschuldigte räumt diesen Teil des Anklagesachverhalts in objektiver Hinsicht ein (Urk. 2/2 F/A 81-83, 86; Urk. 2/3 F/A 8 ff.; Urk. 25 S. 8 ff.; vgl. auch Urk. 50 S. 6). Dieses Teilgeständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den edierten Bankunterlagen (vgl. Urk. 5/3). Es ist mithin mit der Vorinstanz als erstellt vorauszusetzen, dass die Beschuldigte die genannten Geldbeträge ausbezahlt erhalten und sie den Sozialbehörden nicht gemeldet hat. 2.3. Die Beschuldigte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Eingang dieser Gelder nicht meldepflichtig gewesen sei bzw. sie - die Meldepflicht voraus- gesetzt - keine Kenntnis von einer entsprechenden Deklarationspflicht gehabt ha- be (vgl. Urk. 25 S. 8 ff.; Urk. 26 S. 3; Urk. 50 S. 6 ff.). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. Erw. IV.2. und 3.).

3. Einkünfte aus Arbeitstätigkeit und Gelder für das Bezahlen von Rechnungen 3.1. Der Beschuldigten wird weiter konkret zur Last gelegt, Einkünfte aus Arbeits- tätigkeit in Höhe von Fr. 1'650.– bis ungefähr Fr. 2'200.– erzielt zu haben, indem sie für den Zeugen an der F._____-Gasse … in C._____ ZH zwischen Mitte Juni 2018 bis ungefähr Ende Mai 2019 Reinigungsarbeiten ausgeführt habe. Zusätz-

- 10 - lich habe sie vom Zeugen in der Zeit von Juli 2018 bis Ende Juni 2019 Gelder in der Höhe von ungefähr Fr. 5'000.– erhalten, um ihre Rechnungen zu bezahlen. Diese Einkünfte habe sie bewusst und wahrheitswidrig gegenüber den Sozialbe- hörden verschwiegen (Urk. 14 S. 2). 3.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschuldigte seit mehreren Jahren in ei- nem Mehrfamilienhaus an der F._____-Gasse … in C._____ ZH wohnt, dessen Eigentümer und Vermieter der ebenfalls dort wohnhafte Zeuge ist. 3.3.1. Der Zeuge gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 4. Juli 2019 zu Protokoll, dass die Beschuldigte seit ungefähr fünf Jahren in seinem Mietshaus wohne, wobei sie seit ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahren keine Miete mehr be- zahlt habe. Er habe zwar reklamiert und sie zur Bezahlung der Miete aufgefordert, jedoch nichts weiter dagegen unternommen. Er habe erst später erfahren, dass sie Geld für die Miete von der Gemeinde erhalte (Urk. 3/1 F/A 3 ff., 21). Er erklärte weiter, dass er und die Beschuldigte - nachdem diese bei ihm im Haus eingezo- gen sei - eine Beziehung geführt hätten, wobei diese Beziehung seit ungefähr eineinhalb Jahren wieder beendet sei (a.a.O. F/A 13). Die Beschuldigte würde ihm sodann seit ungefähr drei Jahren nach Lust und Laune, einmal in der Woche oder einmal im Monat, im Haushalt oder Garten behilflich sein bzw. ab und zu für ihn putzen, wobei sie hierfür stets selbst die Initiative ergriffen habe. Er entschä- dige sie pro Einsatz mit Fr. 150.– bis Fr. 200.– in bar, weil sie jeweils auch noch das Treppenhaus oder die Waschküche putze. Angemeldet habe er sie nicht, weil sie nur sporadisch bei ihm putze, manchmal auch gar nicht. Das letzte Mal sei vor ungefähr fünf Wochen gewesen (a.a.O. F/A 9 f., 14 ff., 22). Seit Juli 2018 habe er der Beschuldigten für Garten- und Haushaltshilfe monatlich ca. Fr. 200.– bis Fr. 300.– bezahlt. Auch sei die Beschuldigte gelegentlich bei ihm mit ihrem Post- büchlein vorbeigekommen, um zu fragen, ob er für sie Rechnungen übernehmen könne, was er ein paar Mal in diesem Jahr - sicher fünf bis sechs Mal - getan ha- be. Es seien Rechnungen bis zu Fr. 800.– bis Fr. 900.– gewesen. Insgesamt ha- be er ihr in diesem Jahr vielleicht Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– gegeben (a.a.O. F/A 25).

- 11 - 3.3.2. Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2020 wiederholte der Zeuge, dass die Beschuldigte seit ungefähr fünf Jahren seine Mieterin sei (Urk. 3/2 F/A 8). Nachdem sie zwei Jahre die Miete nicht bezahlt habe, werde diese nun direkt durch die Gemeinde beglichen (a.a.O. F/A 44 ff.). Es sei richtig, dass die Beschuldigte für ihn geputzt oder ihm im Garten geholfen habe. Sie habe bei Zeit und Gelegenheit solche Tätigkeiten für ihn aus- geführt, insgesamt habe sie ihm aber nicht viel geholfen. Wie oft die Beschuldigte zwischen Mitte Juni 2018 und anfangs Juli 2019 für ihn geputzt habe, wisse er nicht mehr, er schätze einmal in der Woche, jedoch sei sie auch oft bei ihm zu Besuch gewesen, ohne zu putzen. Wie oft genau sie zum Putzen gekommen sei, könne er nicht sagen (a.a.O. F/A 13 f., 17). Auf Nachfrage, ob die Beschuldigte mehr als einmal in der Woche oder einmal im Monat zu ihm gekommen sei, wie- derholte er, dass er es nicht mehr genau wisse. Sie sei praktisch jeden Tag ge- kommen, unter anderem um Kaffee zu trinken, nicht immer um zu putzen (a.a.O. 26 f.). Pro Putzdienst habe er der Beschuldigten Fr. 200.– in bar bezahlt. Wie viel Geld er insgesamt dafür ausgegeben habe, wisse er nicht (a.a.O. F/A 18 ff.). Das letzte Mal als die Beschuldigte für ihn geputzt habe, sei gewesen, als er zur Poli- zei gemusst habe (a.a.O. F/A 22). Sodann verneinte er zuerst, der Beschuldigten sonst noch Geld gegeben zu haben, auf Nachfrage bestätigte er indes, dass die Beschuldigte jeweils mit ihrem Postbüchlein zu ihm gekommen sei und gefragt habe, ob er für sie Rechnungen übernehmen könne, was er teilweise gemacht habe. Es habe sich dabei um Telefonrechnungen, Rechnungen für Fernsehge- bühren und dergleichen gehandelt. Er habe das Postbüchlein der Beschuldigten gesehen, dieses sei voll gewesen. Er könne aber nicht sagen, welche Rechnun- gen im Postbüchlein von ihm bezahlt worden seien. Die von ihm beglichenen Rechnungen hätten etwa Fr. 800.– bis Fr. 900.– betragen, ganz verschieden. Die Rechnungen seien manchmal höher, manchmal weniger hoch gewesen. Er habe diese aber nicht oft bezahlt. Er habe ihr gesagt, dass er nicht ihr Mann sei. Er ha- be ihr das Geld in bar gegeben und sie habe die Rechnungen bezahlt. Das sei aber nur ein paar Mal passiert. Wie viel Geld er ihr zum Bezahlen von Rechnun- gen gegeben habe, wisse er nicht; etwa Fr. 2'000.– (a.a.O. F/A 31 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei bestätigte er sodann, ungefähr fünf bis sechs Mal

- 12 - Rechnungen für die Beschuldigte bezahlt zu haben (a.a.O. F/A 41) und dass er ihr seit Juli 2018 insgesamt Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– gegeben habe, wobei der Betrag auch die Zahlungen für deren Arbeitstätigkeit umfasse (a.a.O. F/A 39 f.). Er habe jedoch keinerlei Belege für irgendeine Zahlung an die Beschuldigte (a.a.O. F/A 48). 3.3.3. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 14 f.). Es ist mit ihr davon auszugehen, dass seine Aussagen insgesamt als glaubhaft einzustufen sind. Ergänzend ist festzuhalten, dass seine Aussagen ein ambivalentes Verhältnis zwischen ihm und der Beschuldigten zeichnen, mithin kann diesen entnommen werden, dass die Beschuldigte sich stets an ihn wende- te, wenn sie etwas brauchte und er oftmals darauf einging. Als Beispiel hierfür ist anzuführen, dass die Beschuldigte selbst angibt, den Zeugen nach einem Kredit gefragt zu haben, als sie ein Grundstück in G._____ kaufen wollte, wobei dieser für einmal nicht zustimmte (Urk. 2/2 F/A 107; Prot. II S. 18). Vor diesem Hinter- grund ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass es nicht abwegig erscheint, dass der Zeuge der Beschuldigten - trotz ihrer allfälligen bereits bestehenden Schulden bei ihm - Geld gegeben hat. Was die Höhe seiner finanziellen Zuwen- dungen an die Beschuldigte als Entgelt für ihre Putztätigkeit und zur Bezahlung von Rechnungen betrifft, lassen seine Aussagen - der Art des dargelegten Ver- hältnisses zwischen ihm und der Beschuldigten und seinem Bemühen geschuldet, nicht Klarheit vorzutäuschen, wo es an einer solchen fehlt - jedoch erheblichen Spielraum. Seinen Äusserungen ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, dass er die Beschuldigte pro Arbeitseinsatz mit mindestens Fr. 150.– und höchstens Fr. 200.– entschädigte und der ihr zwecks Zahlung von Rechnungen übergebene Barbetrag im Einzelfall Fr. 800.– bis Fr. 900.– nicht überstieg. Den Gesamtbetrag der Zu- wendungen im Zeitraum von Juli 2018 bis Ende Juni 2019 bezifferte er auf ca. Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.–, davon ca. Fr. 2'000.– für Rechnungen, wobei die erhebli- che betragsmässige Spanne mit seiner eingestandenen Unsicherheit betreffend die Zeitpunkte und Anzahl der Arbeitseinsätze bzw. der Zuwendungen zwecks Zahlung von Rechnungen korreliert. Letztlich kann den Aussagen des Zeugen vor diesem Hintergrund nur aber immerhin entnommen werden, dass die Beschuldig-

- 13 - te im relevanten Zeitraum mehrfach für ihn gegen einen Entgelt von mindestens Fr. 150.– pro Mal putzte und zusätzlich einige Male Geld zur Bezahlung von Rechnungen erhielt, wobei zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass Letzteres den vom Zeugen genannten Gesamtbetrag von Fr. 2'000.– nicht überstieg. 3.4.1. Die Beschuldigte bestätigte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom

26. Juni 2019, seit Juni 2018 Sozialhilfe zu beziehen. Auf Nachfrage, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe, solange sie Sozialhilfe beziehe, erklärte sie, dass man immer arbeiten könne, man es aber deklarieren müsse und dann keine Sozialhilfe bekomme (Urk. 2/1 F/A 9, 13 f.). Sie machte geltend, von ihren Kindern und teilweise auch von ihrem Ex-Mann finanziell unterstützt zu werden, mithin er- halte sie vor allem von ihren Kindern Bargeld, wenn sie es benötige, wobei hierfür keine Quittungen bestehen würden. Von diesem Geld habe sie unter anderem auch ihre Verwandten in G._____ unterstützt (vgl. a.a.O. F/A 20 f., 25 ff., 32, 39, 42, 50). Sie erklärte weiter, keiner Arbeit nachzugehen, jedoch ihrer Tochter in de- ren Wohnung bzw. in der Wohnung ihres Ex-Mannes, wo ihre Tochter wohne, manchmal zur Hand zu gehen und für diese zu putzen, wofür sie nicht direkt ent- schädigt, aber bei Bedarf finanziell unterstützt werde (a.a.O. F/A 34 ff.). 3.4.2. Anlässlich der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom

12. März 2020 bestätigte die Beschuldigte wiederum, seit Juni 2018 Sozialhilfe zu beziehen (Urk. 2/2 F/A 24 f.). Des Weiteren gab sie zu Protokoll, von ihren Kin- dern finanzielle Unterstützung erhalten zu haben, jedoch sei dies gewesen, bevor ihr Sozialhilfe ausgerichtet worden sei, danach nicht mehr. Die monatliche Sozial- hilfe habe Fr. 2'200.– betragen und sei für ihren Lebensunterhalt knapp ausrei- chend gewesen. Auch ihre Arbeitstätigkeit als Putzfrau betreffe den Zeitraum vor ihrem Bezug von Sozialhilfe (Urk. 2/2 F/A 11 ff.). So sei es auch hinsichtlich ihrer Arbeitstätigkeit für den Zeugen gewesen. Es sei richtig, dass sie diesem im Gar- ten und im Haushalt geholfen habe, jedoch sei dies gewesen, nachdem sie vor sieben oder acht Jahren in das Mehrfamilienhaus eingezogen sei und noch vor ih- rem Bezug von Sozialhilfe. Der Zeuge habe ihr ein Arbeitsvertrag versprochen, welchen sie jedoch nie erhalten habe, weshalb sie nicht mehr für ihn habe arbei-

- 14 - ten wollen. Er sei ihr auch zu nahe gekommen und habe ihr Gesäss berührt. Er habe ihr auch gesagt, sie solle doch gratis bei ihm wohnen. Er sei ein älterer Mann, von dem sie erst gedacht habe, er sei eine väterliche Person. Er habe aber etwas anderes von ihr erwartet. Sie habe ihm aber klar gesagt, dass sie einen gleichaltrigen Mann wolle. Wann genau sie das letzte Mal für ihn geputzt habe, wisse sie nicht mehr (a.a.O. F/A 66 ff.). In der Folge erklärte die Beschuldigte je- doch auf Vorhalt eines Polizeirapports vom 9. Juli 2018, welcher zwar einen ande- ren Sachverhalt betrifft, aber woraus hervorgeht, dass die Beschuldigte noch am

8. Juni 2018 für den Zeugen gegen Entgelt geputzt hat (vgl. Urk. 10/4), an jenem Datum das letzte Mal für den Zeugen geputzt und dafür Fr. 100.– erhalten zu ha- ben (Urk. 2/2 F/A 71). Nach ihrer Anmeldung bei der Sozialhilfe habe sie lediglich noch ihren Kindern, ihrer Tochter in H._____ und ihrem Sohn in I._____, gehol- fen, indem sie für diese geputzt oder ihnen sonst im Haushalt geholfen habe, da- für habe sie aber kein Geld erhalten. Es sei keine richtige Arbeit gewesen (a.a.O. F/A 13, 57 f., 65). Auf Vorhalt zweier Fotos im Zwischenbericht der Sozialinspek- tion, worauf die Beschuldigte jeweils am Fenster der Wohnung ihres Ex-Mannes mit Putzhandschuhen zu sehen ist (Urk. 4/13 S. 3, 7), wiederholte sie, dass dort ihre Tochter wohne und sie dieser lediglich geholfen habe. Wenn sie schwarz ge- arbeitet hätte, dann hätte sie sich nicht am Fenster gezeigt. Sie habe für ihre Hilfe kein Geld, sondern getragene Kleider und Schuhe erhalten (Urk. 2/2 F/A 59 ff.). Die Beschuldigte gab weiter an, dass sie - trotz dessen, dass es zu einer Kürzung ihrer Sozialhilfe geführt habe - nicht auf ihr Auto habe verzichten können. Als Grund hierfür nannte sie spontan, dass sie das Auto für die Arbeit als Küchenhilfe und Putzfrau in Privathaushalten gebraucht habe. Auf erneute Nachfrage korri- gierte sie sich und erklärte, die Versicherung für das Auto schon bezahlt und das Auto aus gesundheitlichen Gründen gebraucht zu haben. Sie habe während des Bezugs von Sozialhilfe nie schwarz gearbeitet, sondern habe nur ab und zu ihren Kindern geholfen (a.a.O. F/A 31 ff.). Sie wisse, dass sie es bei der Gemeinde an- melden müsse, wenn sie eine Arbeit finde (a.a.O. F/A 37). Hinsichtlich ihres Emp- fangsscheinbuches der Post erklärte die Beschuldigte, dass sie dies seit jeher für ihre Zahlungen benutze, damit sie diese belegen könne. Sie bezahle alle ihre Rechnungen mit Bargeld am Postschalter und diese würden in das Empfangs-

- 15 - scheinbuch eingetragen werden. Seit sie sich bei der Gemeinde (für den Bezug von Sozialhilfe) angemeldet habe, habe ihr niemand Geld für das Bezahlen von Rechnungen gegeben, dies sei nur früher vorgekommen, als sie noch für den Zeugen geputzt habe. Sie hätte diesen auch einmal nach einem Kredit gefragt, jedoch habe er ihr kein Geld geben wollen. Gegenteilige Aussagen des Zeugen seien gelogen. Weshalb dieser so etwas behaupten sollte, wisse sie nicht. Er wol- le eine Beziehung mit ihr, sie jedoch nicht (a.a.O. F/A 88 ff., 107). Das Geld, wel- ches sie via Western Union an ihre Verwandten in G._____ geschickt habe, habe sie von ihren Kindern erhalten. Nicht ihre Kinder, sondern sie selber habe das Geld geschickt, damit ihre Verwandten sehen würden, dass es sie sei, die ihnen helfe (a.a.O. F/A 110 ff., insb. 119 u. 121). 3.4.3. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 25. Juni 2020 gab die Beschuldigte erneut zu Protokoll, dass die Sachdarstellung des Zeugen nicht zutreffe. Sie habe zwar anfänglich zwei bis drei Mal bei ihm geputzt, jedoch habe er ihr entgegen seinen Versprechungen keinen Arbeitsvertrag aufge- setzt. Geputzt habe sie nur für ihn, bevor sie zur Gemeinde gegangen sei. Sinn- gemäss gab sie sodann zu Protokoll, am 8. Juni 2018 das letzte Mal für den Zeu- gen geputzt zu haben (Urk. 2/3 F/A 5 ff.). 3.4.4. Diese Sachdarstellung bestätigte die Beschuldigte im Wesentlichen anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. November 2020 (Urk. 25 S. 6 ff.). Sie stellte erneut den Vorwurf betreffend nicht deklarierte Einkünfte aus Putzarbeit in Abrede und wiederholte insbesondere, dass sie lediglich drei bis vier Mal über einen längeren Zeitraum verteilt beim Zeugen zur Probe gearbeitet ha- be, weil dieser ihr einen Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt habe. Dies sei alles vor dem Bezug von Sozialhilfe gewesen. Das letzte Mal sei gewesen als es zum Vor- fall mit Frau J._____ gekommen sei, worüber polizeilich rapportiert worden sei, mithin am 8. Juni 2018 (vgl. Urk. 10/4). Schliesslich bestritt die Beschuldigte auch, im massgeblichen Zeitraum weitere Zuwendungen in Höhe von bar Fr. 5'000.– vom Zeugen erhalten zu haben. Der Zeuge habe immer gewollt, dass sie seine Lebenspartnerin werde, das habe sie aber nicht gewollt. Sie hätte ihm geholfen, aber nur im Rahmen einer Arbeit, wofür sie einen Arbeitsvertrag verlangt habe

- 16 - (Urk. 25 S. 7, 10 ff.). Abschliessend erklärte die Beschuldigte, den Mietzins immer bezahlt zu haben, jedoch in bar, wofür es keine Belege gebe (a.a.O. S. 14). 3.4.5. Im Berufungsverfahren blieb die Beschuldigte bei ihren Depositionen vor Vorinstanz (Prot. II S. 11-13, 17 f.), namentlich erklärte sie zusammengefasst, dass sie drei bis vier Mal für den Zeugen probehalber gearbeitet und Reinigungs- tätigkeiten ausgeführt habe, dieser ihr jedoch keinen Arbeitsvertrag habe ausstel- len wollen, weshalb sie für ihn nicht habe weiterarbeiten wollen. Dies sei gewe- sen, bevor sie sich beim Sozialamt angemeldet habe. Sie habe nichts weiter mit diesem Herrn (gemeint den Zeugen) zu tun, weshalb er ihr auch kein Geld für das Bezahlen von Rechnungen gegeben habe. Der Zeuge beschuldige sie aus Ra- che, weil er sie nicht haben könne. Ihre Töchter hätten sie mit Kleidern und Schu- hen unterstützt, jedoch nicht mehr nachdem sie sich bei der Sozialhilfe angemel- det habe. Diese hätten ihre eigenen Rechnungen bezahlen müssen. Auf Nachfra- ge erklärte sie erneut, den Zeugen nie nach Geld gefragt zu haben, anerkannte in der Folge auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen indes, vor vielen Jahren den Zeu- gen gebeten zu haben, ihr einen Kredit zu geben, wobei dieser ihre Bitte abge- lehnt habe. 3.4.6. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten kann vorab wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 16 ff.). Namentlich trifft zu, dass ihre Depositionen diverse Ungereimt- heiten und unaufgelöste Widersprüche aufweisen. Insbesondere fällt die Diskre- panz in ihren Aussagen zur Frage der finanziellen Unterstützung durch ihre Kin- der ins Auge. So gab die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, im anklagerelevanten Zeitraum von ihren Kindern finanziell unter- stützt worden zu sein (vgl. Urk. 2/1 F/A 20 f., 25 ff., 42) und angesprochen auf - in teils Monaten - ihre die Einnahmen übersteigenden Ausgaben, dies mit der finan- ziellen Unterstützung ihrer Kinder ausgeglichen zu haben (a.a.O. F/A 27). Gut ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft - wie auch anlässlich der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 17) - erklärte sie indes, dass sie seit dem Bezug von Sozial- hilfeleistungen im Juni 2018 keine finanzielle Unterstützung von ihren Kindern o- der sonst wem mehr erhalten habe und knapp mit dem Geld der Sozialhilfe aus-

- 17 - komme (statt vieler Urk. 2/2 F/A 11, 14 f.). Sie hielt jedoch daran fest, dass sie das Geld, welches sie als Unterstützung für ihre Verwandten nach G._____ ge- schickt habe, von ihrer Tochter erhalten habe (a.a.O. F/A 119). Auch die spontane und unmissverständliche Erklärung der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, sie habe nicht auf ihr Auto verzichten können und deshalb einen Abzug von mo- natlich Fr. 200.– in Kauf genommen, weil sie für ihre Arbeit als Küchenhilfe und Putzfrau auf das Auto angewiesen gewesen sei, erstaunt, will sie doch in jener Zeitperiode nicht gearbeitet haben. Auf Nachfrage korrigierte sich die Beschuldig- te zwar und erklärte, nie schwarz gearbeitet zu haben, sowie dass sie aus ande- ren Gründen nicht auf das Auto habe verzichten können, mithin habe sie die Ver- sicherung für das Auto bereits bezahlt und gesundheitliche Probleme gehabt (vgl. a.a.O. F/A 31 ff.), wobei diese zweite Begründung nachgeschoben und nicht sehr glaubhaft wirkt. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte sodann pauschal auf die Frage, weshalb sie zu jener Zeit, als ihr der Swisslos- Gewinn ausbezahlt worden sei, ein Fahrzeug benötigte, dass sie bereits ihr gan- zes Leben ein Auto gehabt habe (Prot. II S. 18). Ebenfalls ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass die Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung teils angab, es nicht mehr zu wissen, im Folgenden jedoch plötzlich eine Erklärung bereit hielt. Beispielsweise gab sie zuerst an, nicht zu wissen, weshalb der Zeuge von ihrem Empfangsscheinbuch der Post wisse (Urk. 2/2 F/A 109), anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie jedoch, dass der Zeuge sie im Trep- penhaus stets abzufangen versucht und er sie einmal auf dem Weg zur Post an- getroffen habe, weshalb er wohl davon wisse (Urk. 25 S. 13). Ähnlich erklärte sie bei der Staatsanwaltschaft, nicht zu wissen, ob sie im Jahr 2018 für den Zeugen geputzt habe (Urk. 2/2 F/A 70), auf Vorhalt des Polizeirapports, woraus hervor- geht, dass sie am 8. Juni 2018 noch beim Zeugen geputzt hat, erklärte sie - nach Unterbrechung zwecks Besprechung mit ihrer Verteidigung -, an diesem Datum sei das letzte Mal gewesen, dass sie für den Zeugen geputzt habe, und nannte zusätzliche Details, namentlich dafür Fr. 100.– als Entschädigung erhalten zu ha- ben (a.a.O. F/A 71). Auffallend ist ebenfalls, dass die Beschuldigte erst im Laufe der Untersuchung ihre Aussage mit dem Umstand ergänzte, dass sie jeweils nur zur Probe beim Zeugen gearbeitet habe (Urk. 25 S.10; Prot. II S. 11). Dass die

- 18 - Beschuldigte - wie die Verteidigung bemerkt (Urk. 26 S. 7) - in der Folge dabei blieb, das letzte Mal am 8. Juni 2018 beim Zeugen geputzt zu haben (vgl. Urk. 2/3 F/A 5, Urk. 25 S. 10 f.) ist richtig, ändert aber nichts am entscheidenden Umstand, dass sie bis dahin ihre Darstellung wiederholt auffällig anpasste und im Laufe des Verfahrens vermehrt relevante Vorgänge (ihre Putztätigkeit, Unterstützung durch ihre Kinder bzw. generell Zuwendungen Dritter, vgl. auch nachfolgend Erw. IV.3.4.) der Zeitperiode vor dem Bezug der Sozialhilfeleistungen zuzuordnen ver- suchte, was in der von ihr vorgebrachten Art und Weise als nachgeschobene Schutzbehauptung anmutet. Insgesamt ist der Vorinstanz daher beizupflichten, wenn sie nach dem Gesagten erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Beschuldigten hegt, soweit diese vom übrigen Untersuchungsergebnis abweichen. 3.5. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aussagen des Zeu- gen davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte - wie es ihr in der Anklage vor- geworfen wird - im von der Anklage umfassten Zeitraum sowohl bei ihm gegen Entgelt geputzt als auch von ihm zusätzlich Bargeld erhalten hat, um Rechnungen zu begleichen. Daran vermögen die relativ pauschalen Bestreitungen bzw. un- glaubhaften Aussagen der Beschuldigten nichts zu ändern (vgl. Erw. III.3.4.6.). Was die Gesamthöhe der Zuwendungen insgesamt betrifft, handelt es sich um ei- ne - im Vermögensstrafrecht zulässige und auch ausreichende - Annäherung. Der Zeuge beziffert den Gesamtbetrag der Zuwendungen zwecks Bezahlung von Rechnungen an die Beschuldigte auf etwa Fr. 2'000.– (Urk. 3/2 F/A 36). Soweit der Zeuge seine Zahlungen insgesamt auf Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– beziffert, ist zu bemerken, dass diese Schätzung nicht a priori unrealistisch erscheint, letztlich aber nicht rechtsgenügend nachvollzogen werden kann, namentlich lassen sich die aus der erstellten Putztätigkeit der Beschuldigten resultierenden Einkünfte nicht genauer ermitteln, weshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zugunsten der Beschuldigten von Zahlungen des Zeugen an sie für Putzdienste und zur Bezahlungen von Rechnungen von insgesamt Fr. 2'000.– auszugehen ist.

4. Zusammenfassend ist der äussere Sachverhalt mit der erwähnten Ein- schränkungen betreffend die Deliktssumme erstellt.

- 19 - IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Sozialhilfe ersuchenden Personen wird durch die kantonalen Sozialhilfege- setze die Pflicht auferlegt, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben (BBl 2013 6037). Dies beinhaltet, dass der Betreffende Unterlagen vorlegen muss, welche zur Abklärung der Situation erforderlich sind, sowie dass eine Änderung der Verhältnisse unver- züglich gemeldet werden muss (BBl 2013 6037). So auch im Kanton Zürich, wo ein Hilfesuchender unter anderem vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland zu erteilen und unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden hat (§ 18 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SHG/ZH). 1.2. Der Tatbestand von Art. 148a StGB setzt objektiv voraus, dass der Täter, durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tat- sachen irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozial- versicherung bezieht, die ihm nicht zustehen. Mit der Tatvariante des "Verschwei- gens von Tatsachen" wird dabei eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5. f.), der etwa dann greift, wenn ein Leistungsempfänger bewusst die Meldung unterlässt, dass sich seine Lage verbessert hat, auch wenn der Leistungserbringer nicht aktiv nachgefragt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2.; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 4.5.6.). Erfasst sind Angaben, die für einen Leistungsanspruch relevant sind. Zwischen den einzelnen Tatbestandselementen muss sodann ein Kausal- bzw. Motivationszusammen- hang bestehen, was eine Strafbarkeit namentlich dann ausschliessen kann, wenn Behörden grundlegendste Vorsichtsmassnahmen bei der Ausrichtung von Leis- tungen missachten (vgl. BSK StGB-JENAL, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 148a N 17). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, setzt also das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen voraus. Eventualvorsatz genügt. 1.3. In "leichten Fällen" stellt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Übertretung dar

- 20 - (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Deliktsbetrag dabei ein Abgrenzungskriterium im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle, aber nicht der einzi- ge Indikator dar (gemäss Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz soll von einem leichten Fall ausgegangen werden, wenn die von einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe deliktisch erwirkten Leistungen oder Ge- genleistungen den Betrag von Fr. 3'000.– nicht übersteigen; vgl. auch ZR 119/ 2020 S. 43). Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs - sind weitere Elemente (vgl. Art. 47 StGB) zu beachten, die das Verschulden des Täters "herabsetzen" können, na- mentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag, kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3.; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3.; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2.). Das Nachtatverhalten des Täters, die Wirkung der Strafe auf den Täter und die Konsequenzen, die eine Landesverweisung für den Täter hätte, können demgegenüber nicht von Bedeutung sein. Hierbei handelt es sich um Elemente, die nicht das Tatverschulden zu relativieren, aber allenfalls die Bestrafung des Täters zu beeinflussen vermögen. Sie haben deshalb bei der Be- antwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ausser Acht zu bleiben (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Oktober 2019, SB190071, publiziert in ZR 119/2020 S. 42 ff.). 2.1. Erstellt ist nach dem Erwogenen, dass die Beschuldigte am 30. Juli 2018 in der Höhe von Fr. 484.95 und am 8. August 2018 in der Höhe von Fr. 21.10 Rück- erstattungen von der D._____ Krankenkasse und der E._____ Versicherungen sowie am 7. März 2019 einen Swisslos-Gewinn in der Höhe von Fr. 400.– auf ihr Bankkonto ausbezahlt erhielt und dies gegenüber der Sozialbehörde trotz Bezug von Sozialhilfeleistungen ebenso wenig meldete, wie die finanziellen Zuwendun- gen des Zeugen für Putzarbeiten und die Bezahlung von Rechnungen in einem Gesamtbetrag von ca. Fr. 2'000.–.

- 21 - 2.2. Die Beschuldigte lässt in objektiver Hinsicht hinsichtlich des Swisslos- Gewinns indes geltend machen, dass dieser nicht deklarationspflichtig gewesen sei, da sie schon über längere Zeit Glückslose und dergleichen kaufe und ent- sprechend auch schon Geld verloren habe. Insgesamt habe sie Geld verloren und nicht gewonnen, weshalb der Gewinn den Sozialbehörden nicht mitzuteilen war. Im Übrigen sei fraglich, ob der Glücksspielgewinn, wenn man von einem Gewinn ausgehen würde, deklarationspflichtig wäre, da dieser weder "Einkunft aus Er- werbsarbeit" noch eine "Schenkung" darstelle. Zudem sei daran zu erinnern, dass gemäss den SKOS-Richtlinien beispielsweise Genugtuungsentschädigungen bis zu einem 5-stelligen Freibetrag nicht relevant und Gewinne bei Swisslos bis zu einem Be- trag von einer Million verrechnungs- und einkommenssteuerfrei seien. Auch Ver- mögenszuwachs sei darin nicht zu erblicken, da aktenkundig sei, dass der Konto- stand der Beschuldigten sowohl kurz vor dem Gewinn als auch kurz danach einen negativen Saldo aufgewiesen habe. Entsprechendes habe für die erhaltenen Ver- sicherungsgutschriften zu gelten. Nach der Gutschrift von Fr. 484.95 am 30. Juli 2018 durch die D._____ Krankenkasse habe das Konto der Beschuldigten am Monatsende einen Saldo von plus Fr. 120.24, nach der Rückerstattung von Fr. 21.10 am 6. August 2018 [recte: 8. August 2018] durch die E._____ Versiche- rungen einen Saldo von Fr. 91.34 aufgewiesen. Bereits ab dem 3. September 2019 habe das Konto der Beschuldigten indes wieder einen negativen Saldo ge- zeigt, weshalb auch hinsichtlich der Versicherungsgutschriften nicht von einer Vermögensveränderung gegenüber den Angaben im Sozialhilfegesuch gespro- chen werden könne. Ebenfalls könnten die Versicherungsgutschriften, welche auf Zahlungen der Beschuldigten aus der Zeit gründen würden, bevor sie von der So- zialhilfe abhängig gewesen sei, nicht unter den Titeln "Versicherungsleistungen", "Einkünfte" oder "Zuwendungen von Dritten" erfasst werden und hätten entspre- chend ebenfalls nicht einer Deklarationspflicht unterlegen (Urk. 26 S. 3 ff.; Urk. 50 S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 5/3 S. 2 ff.). 2.3. Vorweg ist festzuhalten, dass ein Ansprecher die ihm gewährte wirtschaftli- che Hilfe grundsätzlich einsetzen kann, wie er dies für richtig hält. Das Institut der Sozialhilfe verfolgt jedoch immer den Zweck, das soziale Existenzminimum sub-

- 22 - sidiär zu sichern, mit anderen Worten hat nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familien nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. § 14 f. SHG/ZH). Ent- sprechend wird gemäss § 16 Abs. 1 SHV/ZH wirtschaftliche Hilfe gewährt, wenn die eigenen Mittel für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, wobei gemäss Ab- satz 2 der Bestimmung zu den eigenen Mitteln u.a. alle Einkünfte gehören. Bei der Bemessung der Sozialhilfe werden folglich alle verfügbaren Einnahmen bzw. sämtliche finanziellen Mittel berücksichtigt, die einem Ansprecher zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Entsprechend sind - wie dargelegt

- sämtliche Änderungen in den finanziellen Verhältnissen zu deklarieren. Hinsicht- lich der Frage, ob der Swisslos-Gewinn einer Deklarationspflicht unterliegt, spielt es daher keine Rolle, ob die Beschuldigte bereits in der Vergangenheit Geld für Glücksspiele ausgegeben und dabei verloren hat oder dieser steuerfrei ist. Auch ein Gewinn aus Glücksspiel ist gegenüber der Sozialbehörde deklarationspflichtig. Die weitere Argumentation der Beschuldigten, sie habe zu keinem Zeitpunkt über ein namhaftes Vermögen verfügt, vielmehr habe ihr Konto einen negativen Saldo aufgewiesen, weshalb nicht von einem Vermögenszuwachs gesprochen werden könne, verfängt ebenfalls nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass Vermögen im so- zialhilferechtlichen Sinn nur das ist, was ein Ansprecher im Zeitpunkt seines Ge- suchs um wirtschaftliche Hilfe bereits hat. Alles, was später dazu kommt, gilt als Einkommen. Vor allem aber wäre - die Argumentation der Beschuldigten als rich- tig vorausgesetzt - jede Zuwendung durch sofortige Wiederveräusserung von der Deklarationspflicht ausgenommen und entsprechend nicht auf auszurichtende Sozialhilfeleistungen anzurechnen, was zu einer Bereicherung der Sozialhilfe- empfänger zulasten des Staates führen würde und mit dem dargelegten Sinn und Zweck der Sozialhilfe gänzlich unvereinbar ist. Entgegen der Ansicht der Be- schuldigten ist folglich sowohl hinsichtlich des Swisslos-Gewinns als auch hin- sichtlich der Versicherungsgutschriften von einer meldepflichtigen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen. Indem die Beschuldigte diese Kon- togutschriften der Sozialbehörde nicht meldete, was unbestritten geblieben ist (vgl. Erw. III.2.), hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand des unrechtmäs-

- 23 - sigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe durch Unterlassung im Sinne der Tatbestandsvariante des "Verschweigens von Tatsachen" erfüllt. 3.1. In subjektiver Hinsicht liess die Beschuldigte vor Vorinstanz zusammenge- fasst den Vorsatz bestreiten. Hinsichtlich der Versicherungsgutschriften machte sie eine straflose Fahrlässigkeit, allenfalls das Vorliegen eines straflosen Rechtsirrtums, geltend (Urk. 26 S. 3 f.), hinsichtlich des Lotteriegewinns einen straflosen Rechtsirrtum (Urk. 26 S. 5). Die Verteidigung begründete dies zum ei- nen mit dem Umstand, dass bei solch geringen Beträgen wie vorliegend nicht von einer Absicht gesprochen werden könne. Hinsichtlich der Versicherungsgutschrif- ten sei sodann zu bemerken, dass auf dem Auszug des Klientenkontos der Be- schuldigten bei der Sozialbehörde in der Rubrik "Einnahmen" immer wieder Rückerstattungen oder Rückzahlungen ersichtlich seien, woraus offensichtlich werde, dass sich die Beschuldigte ehrlich, offen und kooperativ gegenüber den Sozialbehörden verhalten habe. Hinsichtlich des Swisslos-Gewinns sei die Be- schuldigte aufgrund früherer Verluste nicht von einer Meldepflicht ausgegangen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte lediglich die Primar- schule in G._____ besucht habe, in der Schweiz nur ungelernte Arbeiten ausfüh- re, der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig sei und man sich in solchen Situationen leicht irren könne oder man nicht drandenke (Urk. 26 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 4/6). Im Berufungsverfahren beruft sich die Beschuldigte erneut auf das Vor- liegen eines straflosen Rechts- bzw. Verbotsirrtums (Urk. 50 S. 7 ff.). Die Be- schuldigte bestreitet damit in subjektiver Hinsicht zusammengefasst den Vorsatz hinsichtlich der Versicherungsgutschriften und des Lotteriegewinns. Das gilt auch, soweit sie einen Rechtsirrtum geltend macht. Tatsächlich beruft sie sich insoweit nämlich auf einen Sachverhaltsirrtum (vgl. zur Abgrenzung BGE 129 IV 238 E. 3.1 f.), der ebenfalls die Frage des Vorsatzes beschlägt. 3.2. Mit Unterzeichnung des Sozialhilfegesuchs am 12. Juni 2018 bestätigte die Beschuldigte, die Fragen im Gesuch verstanden sowie vollständige und korrekte Angaben gemacht zu haben als auch sich zu verpflichten, alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend dem Sozialamt mitzu- teilen (Urk. 4/2). Gleichentags bestätigte sie unterschriftlich die Kenntnisnahme

- 24 - des Merkblatts "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" der Sozialbehörde, wonach eine wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Voraussetzung für eine Unterstützung ist und Änderun- gen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort der Sozialabtei- lung zu melden sind, andernfalls strafrechtliche Massnahmen getroffen werden können (Urk. 4/4). Im Übrigen wurde die Beschuldigte mit Beschluss der Sozial- behörde vom 9. Juli 2018 konkret und persönlich angewiesen, Änderungen in ih- ren persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie fallrelevante Informationen unverzüglich zu melden und sämtliche Einkünfte vollständig, sofort und unaufge- fordert zu deklarieren, wozu auch Zuwendungen von Dritten (Geschenke, deren Übernahme von Kosten etc.) gehören, wiederum unter Hinweis auf strafrechtliche Konsequenzen bei Missachtung dieser Pflichten. Dieser Beschluss wurde ihr nachweislich mit Einschreiben zugestellt (Urk. 4/3). Die Beschuldigte erklärte denn auch, dass - auch wenn sie nicht alles auf dem Merkblatt verstanden habe - sie ihre Pflichten kenne, insbesondere wisse, dass sie ihre aktuellen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse und Änderungen in ihren wirtschaftlichen Ver- hältnissen sofort der Sozialbehörde zu melden habe und eine Verletzung dieser Pflichten wohl eine Bestrafung nach sich ziehen würde (Urk. 2/2 F/A 35 ff.). Folg- lich war der Beschuldigten die Pflicht, wahrheitsgemässe Angaben zu machen, bekannt. 3.3. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. März 2020 bestätigte die Beschuldigte, eine Gutschrift von Fr. 400.– von Swisslos auf ihr Konto erhalten zu haben. Sie habe ein Super-Podium Los gekauft und gewonnen, sie habe aber auch schon verloren. Die Sozialbehörde habe sie nicht informiert, weil sie eben auch schon Geld verloren habe (Urk. 2/2 F/A 81 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Beschuldigte zusätzlich eine neue Erklärung vor, nämlich dass sie den Swisslos-Gewinn nicht gemeldet habe, weil ihr gesagt worden sei, dass dieser steuerfrei sei, wobei sie es unterliess, ge- nauere Angaben dazu zu machen, von wem und in welchem Kontext sie dies er- fahren haben will. Weiter machte sie erneut geltend, mit dem Gewinn lediglich ih- ren Spieleinsatz wieder zurückgewonnen zu haben. Sie schwöre, nicht gewusst zu haben, dass sie den Gewinn hätte melden müssen (Urk. 25 S. 8). Im Rahmen

- 25 - der Berufungsverhandlung wiederholte sie, davon ausgegangen zu sein, dass der Swisslos-Gewinn steuerfrei sei. Erstmals brachte sie hingegen zusammengefasst vor, dass sie bei Swisslos gewonnen habe, bevor sie sich beim Sozialamt ange- meldet habe, der Gewinn aufgrund dessen, dass sie die von Swisslos benötigten Dokumente für die Auszahlung des Gewinns zuerst nicht korrekt eingereicht ha- be, ihr jedoch erst mit einer Verzögerung und deshalb zu einem Zeitpunkt ausbe- zahlt worden sei, als sie bereits Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Im Übrigen habe sie das Geld für die Reparatur ihres Autos gebraucht. Sie habe nicht ge- wusst, dass sie es hätte deklarieren müssen (Prot. II S. 13 ff.). Hinsichtlich der Versicherungsgutschriften in Höhe von gesamt Fr. 506.05 erklärte die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2020, dass das Geld von der Krankenkasse für die Bezahlung einer Arztrechnung bestimmt gewesen sei. Die Sozialbehörde hätte von der Gutschrift gewusst (Urk. 2/2 F/A 86 f.). Im Rahmen der Schlusseinvernahme räumte die Be- schuldigte indes ein, dass die Sozialbehörde keine Kenntnis von den Versiche- rungsgutschriften gehabt habe. Betreffend die Gutschrift der D._____ Kranken- versicherung in Höhe von Fr. 484.95 brachte sie vor, diese sei für eine Arztrech- nung bestimmt gewesen. Erst auf Nachfrage der Sozialbehörde habe sie nachge- schaut und diesen mitgeteilt, dass sie die Rechnung nicht bezahlt habe. Da sie das Geld von der Versicherung bereits anderweitig ausgegeben gehabt habe, ha- be die Sozialbehörde die Rechnung bezahlt und entsprechende monatliche Ab- züge bei ihren Sozialleistungen vorgenommen (Urk. 2/3 F/A 8). Diese Sachdar- stellung der Beschuldigten widerspricht indes einerseits einem Schreiben der So- zialbehörde, wonach sich nichts dergleichen in ihren Akten befinden würde, und andererseits sind in den darauffolgenden Monaten auch keine Abzüge in ihren Sozialleistungen zu erkennen (vgl. Urk. 10/7 inkl. beiliegender Auszahlungsblät- ter), weshalb mit der Vorinstanz viel mehr davon auszugehen ist, dass die Be- schuldigte der Sozialbehörde die Versicherungsgutschriften nicht gemeldet hat. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte jedoch ohnehin eine neue Sachdarstellung zu Protokoll und erklärte, in den Monaten Ja- nuar 2018 bis Mai 2018 weder für sich noch für ihren Sohn Prämienverbilligung erhalten zu haben, weshalb sie die gesamten Prämien selbst habe bezahlen

- 26 - müssen. Bei der Gutschrift von Fr. 484.95 habe es sich ihrer Meinung nach um die Rückerstattung der von ihr selbst zu viel bezahlten Prämien gehandelt, wes- halb sie nicht von einer Meldepflicht an die Sozialbehörde ausgegangen sei. Auf den Widerspruch zu ihrer früheren Aussage anlässlich der Schlusseinvernahme angesprochen, erklärte sie, das mit der Prämienverbilligung bei der Durchsicht ih- res gelben Büchleins, in welchem sie alles notiere, gesehen zu haben (Urk. 25 S. 9). Betreffend die Rückerstattung der E._____ Versicherung in Höhe von Fr. 21.10 führte die Beschuldigte im Wesentlichen sowohl anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie diese Gutschrift der Sozialbehörde nicht gemeldet habe, da sie davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Rück- erstattung im Zusammenhang mit der Zusatzversicherung handle, für welche sie selber aufkomme und entsprechend keiner Meldepflicht unterliege (Urk. 2/3 F/A 11 f.; Urk. 25 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Be- schuldigte, die Versicherungsgutschriften nicht deklariert zu haben, weil sie die Kosten für die Versicherung bezahlt habe, bevor sie zum Sozialamt gegangen sei, mit anderen Worten das Geld aus eigener Tasche vorgeschossen habe. Ergän- zend gab sie erstmalig an, die beiden Versicherungsgutschriften nicht deklariert zu haben, weil sie auch schon Geld habe ausleihen müssen, um die Kosten der Versicherung zu bezahlen. Als die Versicherungsgelder ihr dann ausbezahlt wor- den seien, hätte sie das ausgeliehene Geld zurückbezahlen müssen, weshalb sie es auch nicht deklariert habe (Prot. II S. 13, 15 f.). 3.4. Aus dieser Zusammenfassung erhellt, dass die Beschuldigte mehrheitlich behauptet, die Nichtdeklaration des Swisslos-Gewinns und der Versicherungsgut- schriften beruhe auf einem Irrtum ihrerseits, wobei jedoch ihre Aussagen, wovon sie im Einzelnen ausging, stark divergieren und sich teilweise sogar widerspre- chen. Das Vorbringen eines Irrtums durch die Beschuldigte überzeugt aufgrund ihres unglaubhaften Aussageverhaltens - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht. Insbesondere fällt auf, dass die Beschuldigte im Laufe der Untersuchung anfing - entgegen ihren ersten Depositionen - die zeitliche Komponente zu ihrer Entlastung anzuführen, indem sie vermehrt geltend machte, dass sowohl der Swisslos-Gewinn als auch die Versicherungsgutschriften ihren Ursprung in der

- 27 - Zeit hätten, bevor sie sich beim Sozialamt angemeldet habe, was wiederum den Schluss einer nachgeschobenen Schutzbehauptung nahelegt. Ein Irrtum seitens der Beschuldigten erscheint zudem auch deshalb als nicht überzeugend, weil sie anlässlich der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft als Beispiel dafür angab, dass sie immer alle Einkünfte der Sozialbehörde gemeldet habe, einmal Fr. 10.– gefunden zu haben und nachgefragt zu haben, ob sie diese behalten dür- fe (Urk. 2/2 F/A 39). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte die Beschuldigte zwar, dass sie klar der Meinung gewesen sei, dass ihr dieses Geld zustehe, bleib indes dabei, den Fund gemeldet zu haben (Urk. 25 S. 8 f.). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschuldigte unbestrittenermassen Kenntnis von ihrer Meldepflicht gehabt hat (vgl. IV.3.2.) - die Aufforderungen im Merkblatt und dem ihr bekannten Beschluss vom 9. Juli 2018 waren unmissver- ständlich - und gemäss eigener Sachdarstellung auch schon Rückvergütungen von Krankenkassen der Sozialbehörde gemeldet hat sowie des Umstands, dass sie im Laufe des Verfahrens immer neue Erklärungen dafür vorbrachte, weshalb sie beim Swisslos-Gewinn und den Versicherungsgutschriften im Speziellen nicht geglaubt habe, einer Deklarationspflicht zu unterliegen, kann nicht von einem tat- sächlichen Irrtum seitens der Beschuldigten ausgegangen werden. 3.5. Zusammengefasst nahm die Beschuldigte mit ihrem Verhalten der pflicht- widrigen Nichtdeklaration der erhaltenen Versicherungsgutschriften und des Swisslos-Gewinns, mithin entgegen ihrer Argumentation einen Irrtum der Sozial- behörde über ihre wirtschaftliche Lage und mithin auch eine Täuschung zumin- dest in Kauf. Gleiches gilt unbestritten auch für die Nichtdeklaration von Einkünf- ten aus ihrer Putztätigkeit für den Zeugen und finanzieller Zuwendungen seiner- seits für die Bezahlung von Rechnungen. Als wiederholte Bezügerin von Sozialhil- feleistungen nahm sie damit ebenso in Kauf, dass ihr die Sozialbehörde aufgrund des Irrtums über ihre wirtschaftliche Lage weiterhin die vollen Unterstützungsgel- der ausbezahlen würde, auf welche sie angesichts der erhaltenen Gutschriften in dieser Höhe keinen Anspruch hatte. Vorliegend ist damit auch der subjektive Tat- bestand erfüllt, weshalb die Beschuldigte in diesem Sinn schuldig zu sprechen ist.

- 28 - 4.1. Wie dargelegt fällt das Verhalten der Beschuldigten unter den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a StGB). Zu prüfen bleibt, ob ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. 4.2. Die Beschuldigte hat drei Zahlungseingänge im Gesamtumfang von Fr. 906.05, zwei Versicherungsgutschriften im Juli bzw. August 2018 und einen Swisslos-Gewinn im März 2019, und innert eines Zeitraumes von ungefähr einem Jahr zusätzlich Zahlungen des Zeugen von ca. Fr. 2'000.– erhalten, welche sie pflichtwidrig nicht den Sozialbehörden meldete. Bei diesen Beträgen handelt es sich um eher geringfügige Zuwendungen Dritter und auch der gesamte Deliktsbe- trag von unter Fr. 3'000.– ist als nicht wesentlich zu qualifizieren. Das Mittel der Tatbegehung war eine Unterlassung und die Beschuldigte legte keine besondere kriminelle Raffinesse an den Tag. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass nebst einem tiefen Deliktsbetrag von einer geringen kriminellen Energie auszugehen ist und das objektive Tatverschulden leicht wiegt, ebenso wie das subjektive Verschulden. Die Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätz- lich, befand sich in finanziell prekären Verhältnissen (vgl. Urk. 5/3-4; vgl. auch Erw. V.3.2.) und verwendete im anklagerelevanten Zeitraum dennoch einen Teil ihres Geldes für die Unterstützung ihrer teils kranken Verwandten in G._____ (vgl. Urk. 6; vgl. auch Urk. 2/1 F/A 25 ff. und Urk. 2/2 F/A 110 ff.). In Anwendung der eingangs dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erw. IV.1.3.) ist das Verhalten der Beschuldigten folglich als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Das Verschlechterungsverbot würde im Übrigen auch einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat entgegenstehen (vgl. auch BGE 139 IV 282 E. 2.6).

5. Schlussfolgernd ist die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– (Art. 106 StGB) bestraft.

- 29 - Innerhalb des Strafrahmens ist die Busse nach den Verhältnissen der beschuldig- ten Person so zu bemessen, dass sie die Strafe erleidet, die ihrem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB); es sind tat- und täterbezogene Fakto- ren (ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen (BSK StGB- HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 20). Für die Festsetzung der Busse sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BGE 119 IV 330 E. 3), wobei das Gesetz nicht verlangt, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Bussen- bemessung gewichtet werden (BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 19).

2. Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens der Tat, die den Charakter eines Dauerdelikts aufweist (vgl. Erw. II.3. sowie Urteil des Bundesge- richts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4.), ist grundsätzlich auf die Ausführungen in Erwägung IV.4.2. zu verweisen, mit der Abweichung, dass im Rahmen eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB nicht mehr von einem unwesentlichen, sondern von einem hohen Deliktsbetrag und deshalb von einem erheblichen objektiven Verschulden auszugehen ist. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert, namentlich lag aufgrund der Unterstüt- zung durch das Sozialamt und ihren Kindern im anklagerelevanten Zeitraum keine finanzielle Notlage der Beschuldigten vor, weshalb es insgesamt bei einem erheb- lichen Verschulden bleibt. 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorab auf die Untersuchungsakten (Urk. 2/3 F/A 16 ff.; Urk. 5/3-4) sowie ihre Aus- führungen zu ihrer Person vor Vorinstanz (Urk. 25 S. 2 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 ff.) verwiesen werden. Die 53-jährige aus G._____ stammende Beschuldigte lebt seit rund 27 Jahren in der Schweiz, ist zwischenzeitlich geschieden und hat vier volljährige Kinder, die ebenfalls in der Schweiz leben und für die sie keine Unterhaltspflichten (mehr) treffen. Sie be-

- 30 - suchte in G._____ die Primarschule, begann anschliessend eine Ausbildung zur Friseurin, welche sie jedoch nicht abschliessen konnte, weil sie Mutter wurde. Zu- letzt arbeitete sie in der Schweiz bei der Firma K._____ im Stundenlohn, wo sie insbesondere im Gastronomiebereich bzw. in der Küche tätig war. Gesundheitlich hat die Beschuldigte gemäss eigener Aussage keine sehr grossen Probleme, wo- bei sie an Asthma leide und Probleme mit der Schilddrüse geltend macht. Zudem wurde bei ihrem jüngsten Sohn Krebs diagnostiziert, was die Beschuldigte stark belastet. Daraus ergibt sich für die Strafzumessung Nichts Relevantes. 3.2. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass die Beschul- digte nachdem sie von September 2021 bis Januar 2022 einer Arbeit nachgegan- gen war, sich zwischenzeitlich wieder beim Sozialamt anmelden musste, wobei die Höhe der monatlichen Unterstützungsleistungen noch in Abklärung ist (Prot. II S. 5, 7). Ungeachtet der exakten Höhe der Sozialhilfeleistungen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte umfassend auf Unterstützung des Sozialamtes angewiesen ist, folglich also lediglich über das sozialhilferechtliche Existenzminimum verfügt. Gemäss eigener Sachdarstellung kann die Beschuldigte derzeit auch keiner Er- werbstätigkeit nachgehen, da ihr die Aufenthaltsbewilligung aufgrund des vorlie- genden Verfahrens nicht verlängert wurde (Urk. 50 S. 10; Prot. II S. 11). Sie lebt derzeit alleine und ihre Miete beträgt monatlich Fr. 1'000.–. Die Krankenkasse be- trägt nach Abzug der Prämienverbilligung ungefähr Fr. 168.– pro Monat. Gemäss eigenen Angaben hat die Beschuldigte kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von ungefähr Fr. 5'000.– (Prot II S. 7 f.; vgl. auch Urk. 45/1). 3.3. Vor Vorinstanz wies die Beschuldigte noch eine Vorstrafe wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand aus dem Jahr 2011 auf (Urk. 11/1; Urk. 11/5), welche zwischenzeitlich jedoch gelöscht wurde und ohnehin nicht einschlägig war (vgl. 369 Abs. 3 StGB; Urk. 48), weshalb diese nicht weiter zu berücksichtigen ist. Weitere Strafminderungs- oder Strafer- höhungsgründe, beispielsweise das Vorliegen eines Geständnisses, sind sodann nicht ersichtlich. 3.4. Auch wenn im Rahmen des leichten Falles von Art. 148a Abs. 2 StGB ein erhebliches Verschulden der Beschuldigten vorliegt, so erweist sich unter Berück-

- 31 - sichtigung ihrer prekären finanziellen Verhältnisse eine Busse von Fr. 1'000.– als angemessen.

4. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist auf 10 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB bleibt und damit alle vorgenommenen Untersuchungs- handlungen als notwendig anzusehen sind, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheides ausgangsge- mäss zu bestätigen (e contrario Art. 426 Abs. 2 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte erreicht im Berufungsverfahren eine etwas geringfügigere Strafe. Es erweist sich damit als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 3/4 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Kostenauflage - auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Der mit Kostennote vom 18. Februar 2022 (Urk. 51) geltend gemachte Auf- wand (inkl. Barauslagen) der amtlichen Verteidigung erscheint angemessen und steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Be- rücksichtigung des effektiven Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit einem Honorar von rund Fr. 3'300.– (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 32 - VII. Mitteilung des Entscheids Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Sozialbehörde C._____ im vorliegen- den Strafverfahren gestützt auf die einschlägige bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5.; 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2.) keine Geschädigtenstellung zukommt, sie aber befugt ist, als Partei sui generis am Verfahren mitzuwirken. Allerdings hat die Sozialbehörde C._____ von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Sie hat in ihrer Strafanzeige lediglich gestützt auf § 7 VRG und § 48 Abs. 2 und § 47b SHG um die Zustellung einer Kopie der "Verfügung" ersucht, damit eine Rückfor- derung gegen die Beschuldigte geprüft werden könne (Urk. 4/1 S. 2). Sie hat da- mit (vorsorglich) ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, welcher Entscheid gestützt auf Art. 102 StPO der Verfahrensleitung obliegt und im Nachgang zum Urteil von die- ser zu treffen sein wird. Es wird beschlossen:

Erwägungen (1 Absätze)

E. 13 November 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 30). Am 5. bzw. 6. Juli 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien. Es ging die- sen am 7. Juli 2021 zu (Urk. 36/1-2). Die Beschuldigte liess der erkennenden Kammer ihre schriftliche Berufungserklärung unter Einhaltung der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit Eingabe vom 23. Juli 2021 einreichen (Urk. 39). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2021 wurde der Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, ein beiliegendes Daten- erfassungsblatt auszufüllen und diverse Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Ein- gabe vom 7. August 2021 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42), was der Beschuldigten zur Kenntnis ge- bracht wurde (Urk. 43/1). Mit Eingabe vom 19. August 2021 liess die Beschuldigte das von ihr ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt Beilage einreichen (Urk. 44; Urk. 45/1-2).

2. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Beglei- tung ihrer amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anlässlich der-

- 5 - selben stellte die Verteidigung die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffer 1 (Schuldpunkt), 2 und 3 (Strafe) sowie 7 und 8 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39 S. 2; Urk. 50 S. 2). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

6. November 2020 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Absehen von Landesver- weisung) sowie 5 (Festsetzung der Entschädigung amtliche Verteidigung) und 6 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht das Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition.

2. Mit der Vorinstanz ist vorweg festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft bei der Formulierung der Anklageschrift ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist, soweit sie der Beschuldigten vorwirft, Gelder für das Bezahlen von Rechnungen von B._____ im Zeitraum von Juli 2019 (recte: Juli 2018) bis Ende Juni 2019 in der Höhe von ca. Fr. 5'000.– bewusst und wahrheitswidrig verschwiegen zu ha- ben (vgl. Urk. 14 S. 2). Die Beschuldigte kannte aufgrund der Akten (vgl. bspw. Urk. 2/2 F/A 95 und Urk. 3/2 F/A 28, 37) den tatsächlich zur Diskussion stehenden Tatzeitraum und hat etwas anderes - auch wenn die Verteidigung im Berufungs- verfahren pauschal die Verletzung des Anklageprinzips rügt (Urk. 50 S. 6 i.V.m. Prot. II S. 19) - nicht substantiiert geltend gemacht. Dementsprechend ist diesbe- züglich ohne Weiterungen vom korrigierten Anklagesachverhalt (Tatzeitraum Ju- li 2018 bis Juni 2019) auszugehen (vgl. auch Urk. 37 S. 3 f.).

3. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB weist den Charakter eines Dauerdelikts auf, was nicht zuletzt an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum leichten Fall zu er-

- 6 - kennen ist, gemäss welcher u.a. die Summe der unrechtmässig bezogenen Leis- tungen und die Dauer des Leistungsbezuges relevant sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021). Mit der Vorinstanz war dem- entsprechend keine Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung und für den gemäss der Vorinstanz nicht zu erstellenden Sachverhaltsteil - entgegen der An- sicht der Verteidigung (vgl. Urk. 50 S. 3) - auch kein Freispruch auszusprechen. Hinsichtlich des Einwandes der Verteidigung, für den von der Vorinstanz nicht zu erstellenden Sachverhaltsteil (Putzfrauenlohn) könne aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kein Schuldspruch mehr erfolgen (Urk. 50 S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, das Dispositiv massgeblich ist. Entscheidend ist, dass es im Dispositiv weder zu einem schärferen Schuldspruch noch zu einer härteren Strafe kommt (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.6. m.w.H.). Folglich könnte im Beru- fungsverfahren - ohne dabei das Verschlechterungsverbot zu missachten - von einer höheren Deliktssumme ausgegangen werden, sofern es sich im Dispositiv nicht zulasten der Beschuldigten auswirkt. III. Sachverhalt 1.1. Unter dem Datum vom 12. Juni 2018 stellte die Beschuldigte ein Gesuch um Sozialhilfe bei der Sozialbehörde C._____, welches mit Beschluss vom 9. Juli 2018 rückwirkend per 15. Juni 2018 gutgeheissen wurde (Urk. 4/2 f.). Bereits frü- her war die Beschuldigte auf Sozialhilfe angewiesen gewesen (vgl. Urk. 25 S. 3; Prot. II S. 12). Aufgrund diverser Ungereimtheiten, unter anderem rege Benützung eines Autos trotz reduziertem Lebensbedarf, vermutete die Sozialbehörde C._____ in der Folge, dass die Beschuldigte trotz 100 % Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von Schwarzarbeit als Putzfrau tätig sei, weshalb eine Sozialinspektion installiert wurde (vgl. Urk. 4/1 und 4/13). Am 20. Dezember 2018 erstattete die Gemeinde C._____, Abteilung Soziales, schliesslich Strafanzeige wegen Ver- dachts auf Schwarzarbeit / Sozialhilfebetrug (Urk. 4/1). 1.2. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2020 wird der Be- schuldigten in objektiv-tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgeworfen, in

- 7 - der Zeitspanne zwischen dem 15. Juni 2018 und dem 26. Juni 2019 Einkünfte (Rückerstattung D._____ Krankenkasse und E._____ Versicherungen, Swisslos- Gewinn, Putzfrauenlohn, Geld für das Bezahlen von Rechnungen) gegenüber den Sozialbehörden bewusst und wahrheitswidrig verschwiegen zu haben, obwohl sie anlässlich ihres Gesuchs um Sozialhilfe am 12. Juni 2018 auf dem entsprechen- den Merkblatt bestätigte, ihre Rechte und Pflichten verstanden, alle Angaben voll- ständig und korrekt getätigt zu haben und sich verpflichtete, alle Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend der Sozialabtei- lung mitzuteilen. Hinsichtlich der ihr direkt auf ihr Bankkonto ausbezahlten und von ihr nicht deklarierten Versicherungsgutschriften und eines Lotteriegewinns habe die Beschuldigte damit gerechnet bzw. mit ihrem Verhalten mindestens billi- gend in Kauf genommen, dass die zuständigen Mitarbeiter der Sozialbehörde umständehalber keine Nachforschungen tätigen und entsprechend die Auszah- lungen nicht bemerken würden. Hinsichtlich des Bargeldes, welches sie für ihre Arbeitstätigkeiten und für das Bezahlen von Rechnungen von Dritten erhalten und nicht deklariert habe, sei eine Aufdeckung durch die Sozialbehörde gänzlich un- möglich gewesen. Durch dieses Verhalten seien die Mitarbeiter der Sozialbehörde in einen Irrtum über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beschuldigten versetzt worden, was dazu geführt habe, dass ihr in unberechtigter Weise die je- weils vollen Sozialhilfeleistungsbeträge ausbezahlt worden seien. Dadurch sei der Gemeinde ein finanzieller Schaden in Höhe der zu viel ausbezahlten Sozialhilfe- leistungen entstanden. Dies habe die Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. zu- mindest billigend in Kauf genommen (Urk. 14 S. 2 f.). 1.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt - mit Ausnahme der von der Beschuldigten im fraglichen Zeitraum generierten Einnahmen aus Arbeitstätigkeit, welche sich mangels genauer Anga- ben zur Häufigkeit nicht hinreichend konkret erstellen liessen - im Wesentlichen, mit gewissen Einschränkungen zur Deliktssumme, erstellt sei (Urk. 37 S. 8 ff., insb. 19 f.). Sie ging davon aus, dass unstrittig und belegt sei, dass die Gegen- stand der Anklage bildenden Versicherungsgutschriften und der Lotteriegewinn dem Konto der Beschuldigten gutgeschrieben und von ihr gegenüber den Sozial- behörden nicht deklariert worden waren (Urk. 37 S. 20). Im Übrigen setzte sich

- 8 - die Vorinstanz mit den Aussagen von B._____ (nachfolgend: Zeuge) auseinander, bei welchem die Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum Reinigungsarbeiten ausgeführt und welcher für sie Rechnungen bezahlt haben soll. Seine Aussagen würdigte die Vorinstanz als in sich schlüssig sowie - bestreffend das gegenständ- liche Kerngeschehen - beständig und stufte sie als insgesamt glaubhaft ein (Urk. 37 S. 14 f.). Die vom Anklagesachverhalt abweichenden Darstellungen der Beschuldigten erachtete die Vorinstanz sodann als nicht überzeugend, insbeson- dere mit Blick auf die zahlreichen Widersprüche im Bereich des Kerns des Ankla- gesachverhalts, und gelangte schlussfolgernd zur Erkenntnis, dass ihre Sachdar- stellung unglaubhaft sei (Urk. 37 S. 16 ff.). Hinsichtlich des Vorsatzes der Be- schuldigten verwies die Vorinstanz auf die von der Beschuldigten erhaltenen und zur Kenntnis genommenen Unterlagen betreffend ihre Meldepflichten (Urk. 37 S. 20). 1.4. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Be- weiswürdigung in ihren Erwägungen zutreffend dargelegt und die Beweismittel im Wesentlichen aufgezählt, worauf grundsätzlich zu verweisen ist. Nebst den Aus- sagen der Beschuldigten (Urk. 2/1-3), des Zeugen (Urk. 3/1-2), der edierten Bankunterlagen (Urk. 5/3) sowie einer Kopie des Empfangsscheinbuchs der Be- schuldigten (Urk. 7) sind zusätzlich die Unterlagen der Sozialbehörde C._____ (Urk. 4/1-14 und Urk. 10/7), namentlich das Sozialhilfegesuch der Beschuldigten, der Beschluss betreffend Ausrichtung subsidiärer Sozialhilfeleistungen vom 9. Juli 2018 sowie das dazugehörige und von der Beschuldigten unterzeichnete Merk- blatt betreffend ihre Rechte und Pflichten (Urk. 4/2-4), als Beweismittel zu erwäh- nen. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Glaubwürdigkeit der im Verfah- ren involvierten Personen sind ebenfalls zutreffend. Insbesondere ist diesbezüg- lich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich verbietet, alleine aus dem Um- stand, dass der Zeuge angibt, mit der Beschuldigten eine Beziehung geführt zu haben (Urk. 3/1 F/A 13), was die Beschuldigte ihrerseits bestreiten lässt (Urk. 50 S. 5 i.V.m. Urk. 26 S. 15 f.), auf dessen generelle Unglaubwürdigkeit zu schlies- sen, insbesondere weil er das Verfahren weder eingeleitet noch anderweitig juris- tisch gegen die Beschuldigte vorgegangen ist. Es kann vorab auf die entspre- chenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37

- 9 - S. 6 ff., 14, 16). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschuldig- ten, der Zeuge habe sich an ihr rächen wollen, weil sie sinngemäss nicht auf des- sen Avancen eingegangen sei (Prot. II S. 13), mit Blick auf das ambivalente Ver- hältnis der beiden und der vor diesem Hintergrund zu sehenden, nicht übermässig belastenden Aussagen des Zeugen (vgl. Erw. III.3.3) als nicht sehr plausibel er- scheint.

2. Versicherungsgutschriften und Lotteriegewinn 2.1. Konkret wird der Beschuldigten zunächst vorgeworfen, am 30. Juli 2018 in der Höhe von Fr. 484.95 und am 8. August 2018 in der Höhe von Fr. 21.10 Rück- erstattungen von der D._____ Krankenkasse und der E._____ Versicherungen sowie am 7. März 2019 einen Swisslos-Gewinn in der Höhe von Fr. 400.– auf ihr Bankkonto ausbezahlt erhalten und dies bewusst und wahrheitswidrig gegenüber den Sozialbehörden verschwiegen zu haben (vgl. Urk. 14 S. 2). 2.2. Die Beschuldigte räumt diesen Teil des Anklagesachverhalts in objektiver Hinsicht ein (Urk. 2/2 F/A 81-83, 86; Urk. 2/3 F/A 8 ff.; Urk. 25 S. 8 ff.; vgl. auch Urk. 50 S. 6). Dieses Teilgeständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den edierten Bankunterlagen (vgl. Urk. 5/3). Es ist mithin mit der Vorinstanz als erstellt vorauszusetzen, dass die Beschuldigte die genannten Geldbeträge ausbezahlt erhalten und sie den Sozialbehörden nicht gemeldet hat. 2.3. Die Beschuldigte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Eingang dieser Gelder nicht meldepflichtig gewesen sei bzw. sie - die Meldepflicht voraus- gesetzt - keine Kenntnis von einer entsprechenden Deklarationspflicht gehabt ha- be (vgl. Urk. 25 S. 8 ff.; Urk. 26 S. 3; Urk. 50 S. 6 ff.). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. Erw. IV.2. und 3.).

3. Einkünfte aus Arbeitstätigkeit und Gelder für das Bezahlen von Rechnungen 3.1. Der Beschuldigten wird weiter konkret zur Last gelegt, Einkünfte aus Arbeits- tätigkeit in Höhe von Fr. 1'650.– bis ungefähr Fr. 2'200.– erzielt zu haben, indem sie für den Zeugen an der F._____-Gasse … in C._____ ZH zwischen Mitte Juni 2018 bis ungefähr Ende Mai 2019 Reinigungsarbeiten ausgeführt habe. Zusätz-

- 10 - lich habe sie vom Zeugen in der Zeit von Juli 2018 bis Ende Juni 2019 Gelder in der Höhe von ungefähr Fr. 5'000.– erhalten, um ihre Rechnungen zu bezahlen. Diese Einkünfte habe sie bewusst und wahrheitswidrig gegenüber den Sozialbe- hörden verschwiegen (Urk. 14 S. 2). 3.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschuldigte seit mehreren Jahren in ei- nem Mehrfamilienhaus an der F._____-Gasse … in C._____ ZH wohnt, dessen Eigentümer und Vermieter der ebenfalls dort wohnhafte Zeuge ist. 3.3.1. Der Zeuge gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 4. Juli 2019 zu Protokoll, dass die Beschuldigte seit ungefähr fünf Jahren in seinem Mietshaus wohne, wobei sie seit ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahren keine Miete mehr be- zahlt habe. Er habe zwar reklamiert und sie zur Bezahlung der Miete aufgefordert, jedoch nichts weiter dagegen unternommen. Er habe erst später erfahren, dass sie Geld für die Miete von der Gemeinde erhalte (Urk. 3/1 F/A 3 ff., 21). Er erklärte weiter, dass er und die Beschuldigte - nachdem diese bei ihm im Haus eingezo- gen sei - eine Beziehung geführt hätten, wobei diese Beziehung seit ungefähr eineinhalb Jahren wieder beendet sei (a.a.O. F/A 13). Die Beschuldigte würde ihm sodann seit ungefähr drei Jahren nach Lust und Laune, einmal in der Woche oder einmal im Monat, im Haushalt oder Garten behilflich sein bzw. ab und zu für ihn putzen, wobei sie hierfür stets selbst die Initiative ergriffen habe. Er entschä- dige sie pro Einsatz mit Fr. 150.– bis Fr. 200.– in bar, weil sie jeweils auch noch das Treppenhaus oder die Waschküche putze. Angemeldet habe er sie nicht, weil sie nur sporadisch bei ihm putze, manchmal auch gar nicht. Das letzte Mal sei vor ungefähr fünf Wochen gewesen (a.a.O. F/A 9 f., 14 ff., 22). Seit Juli 2018 habe er der Beschuldigten für Garten- und Haushaltshilfe monatlich ca. Fr. 200.– bis Fr. 300.– bezahlt. Auch sei die Beschuldigte gelegentlich bei ihm mit ihrem Post- büchlein vorbeigekommen, um zu fragen, ob er für sie Rechnungen übernehmen könne, was er ein paar Mal in diesem Jahr - sicher fünf bis sechs Mal - getan ha- be. Es seien Rechnungen bis zu Fr. 800.– bis Fr. 900.– gewesen. Insgesamt ha- be er ihr in diesem Jahr vielleicht Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– gegeben (a.a.O. F/A 25).

- 11 - 3.3.2. Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2020 wiederholte der Zeuge, dass die Beschuldigte seit ungefähr fünf Jahren seine Mieterin sei (Urk. 3/2 F/A 8). Nachdem sie zwei Jahre die Miete nicht bezahlt habe, werde diese nun direkt durch die Gemeinde beglichen (a.a.O. F/A 44 ff.). Es sei richtig, dass die Beschuldigte für ihn geputzt oder ihm im Garten geholfen habe. Sie habe bei Zeit und Gelegenheit solche Tätigkeiten für ihn aus- geführt, insgesamt habe sie ihm aber nicht viel geholfen. Wie oft die Beschuldigte zwischen Mitte Juni 2018 und anfangs Juli 2019 für ihn geputzt habe, wisse er nicht mehr, er schätze einmal in der Woche, jedoch sei sie auch oft bei ihm zu Besuch gewesen, ohne zu putzen. Wie oft genau sie zum Putzen gekommen sei, könne er nicht sagen (a.a.O. F/A 13 f., 17). Auf Nachfrage, ob die Beschuldigte mehr als einmal in der Woche oder einmal im Monat zu ihm gekommen sei, wie- derholte er, dass er es nicht mehr genau wisse. Sie sei praktisch jeden Tag ge- kommen, unter anderem um Kaffee zu trinken, nicht immer um zu putzen (a.a.O. 26 f.). Pro Putzdienst habe er der Beschuldigten Fr. 200.– in bar bezahlt. Wie viel Geld er insgesamt dafür ausgegeben habe, wisse er nicht (a.a.O. F/A 18 ff.). Das letzte Mal als die Beschuldigte für ihn geputzt habe, sei gewesen, als er zur Poli- zei gemusst habe (a.a.O. F/A 22). Sodann verneinte er zuerst, der Beschuldigten sonst noch Geld gegeben zu haben, auf Nachfrage bestätigte er indes, dass die Beschuldigte jeweils mit ihrem Postbüchlein zu ihm gekommen sei und gefragt habe, ob er für sie Rechnungen übernehmen könne, was er teilweise gemacht habe. Es habe sich dabei um Telefonrechnungen, Rechnungen für Fernsehge- bühren und dergleichen gehandelt. Er habe das Postbüchlein der Beschuldigten gesehen, dieses sei voll gewesen. Er könne aber nicht sagen, welche Rechnun- gen im Postbüchlein von ihm bezahlt worden seien. Die von ihm beglichenen Rechnungen hätten etwa Fr. 800.– bis Fr. 900.– betragen, ganz verschieden. Die Rechnungen seien manchmal höher, manchmal weniger hoch gewesen. Er habe diese aber nicht oft bezahlt. Er habe ihr gesagt, dass er nicht ihr Mann sei. Er ha- be ihr das Geld in bar gegeben und sie habe die Rechnungen bezahlt. Das sei aber nur ein paar Mal passiert. Wie viel Geld er ihr zum Bezahlen von Rechnun- gen gegeben habe, wisse er nicht; etwa Fr. 2'000.– (a.a.O. F/A 31 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei bestätigte er sodann, ungefähr fünf bis sechs Mal

- 12 - Rechnungen für die Beschuldigte bezahlt zu haben (a.a.O. F/A 41) und dass er ihr seit Juli 2018 insgesamt Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– gegeben habe, wobei der Betrag auch die Zahlungen für deren Arbeitstätigkeit umfasse (a.a.O. F/A 39 f.). Er habe jedoch keinerlei Belege für irgendeine Zahlung an die Beschuldigte (a.a.O. F/A 48). 3.3.3. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 14 f.). Es ist mit ihr davon auszugehen, dass seine Aussagen insgesamt als glaubhaft einzustufen sind. Ergänzend ist festzuhalten, dass seine Aussagen ein ambivalentes Verhältnis zwischen ihm und der Beschuldigten zeichnen, mithin kann diesen entnommen werden, dass die Beschuldigte sich stets an ihn wende- te, wenn sie etwas brauchte und er oftmals darauf einging. Als Beispiel hierfür ist anzuführen, dass die Beschuldigte selbst angibt, den Zeugen nach einem Kredit gefragt zu haben, als sie ein Grundstück in G._____ kaufen wollte, wobei dieser für einmal nicht zustimmte (Urk. 2/2 F/A 107; Prot. II S. 18). Vor diesem Hinter- grund ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass es nicht abwegig erscheint, dass der Zeuge der Beschuldigten - trotz ihrer allfälligen bereits bestehenden Schulden bei ihm - Geld gegeben hat. Was die Höhe seiner finanziellen Zuwen- dungen an die Beschuldigte als Entgelt für ihre Putztätigkeit und zur Bezahlung von Rechnungen betrifft, lassen seine Aussagen - der Art des dargelegten Ver- hältnisses zwischen ihm und der Beschuldigten und seinem Bemühen geschuldet, nicht Klarheit vorzutäuschen, wo es an einer solchen fehlt - jedoch erheblichen Spielraum. Seinen Äusserungen ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, dass er die Beschuldigte pro Arbeitseinsatz mit mindestens Fr. 150.– und höchstens Fr. 200.– entschädigte und der ihr zwecks Zahlung von Rechnungen übergebene Barbetrag im Einzelfall Fr. 800.– bis Fr. 900.– nicht überstieg. Den Gesamtbetrag der Zu- wendungen im Zeitraum von Juli 2018 bis Ende Juni 2019 bezifferte er auf ca. Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.–, davon ca. Fr. 2'000.– für Rechnungen, wobei die erhebli- che betragsmässige Spanne mit seiner eingestandenen Unsicherheit betreffend die Zeitpunkte und Anzahl der Arbeitseinsätze bzw. der Zuwendungen zwecks Zahlung von Rechnungen korreliert. Letztlich kann den Aussagen des Zeugen vor diesem Hintergrund nur aber immerhin entnommen werden, dass die Beschuldig-

- 13 - te im relevanten Zeitraum mehrfach für ihn gegen einen Entgelt von mindestens Fr. 150.– pro Mal putzte und zusätzlich einige Male Geld zur Bezahlung von Rechnungen erhielt, wobei zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass Letzteres den vom Zeugen genannten Gesamtbetrag von Fr. 2'000.– nicht überstieg. 3.4.1. Die Beschuldigte bestätigte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom

26. Juni 2019, seit Juni 2018 Sozialhilfe zu beziehen. Auf Nachfrage, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe, solange sie Sozialhilfe beziehe, erklärte sie, dass man immer arbeiten könne, man es aber deklarieren müsse und dann keine Sozialhilfe bekomme (Urk. 2/1 F/A 9, 13 f.). Sie machte geltend, von ihren Kindern und teilweise auch von ihrem Ex-Mann finanziell unterstützt zu werden, mithin er- halte sie vor allem von ihren Kindern Bargeld, wenn sie es benötige, wobei hierfür keine Quittungen bestehen würden. Von diesem Geld habe sie unter anderem auch ihre Verwandten in G._____ unterstützt (vgl. a.a.O. F/A 20 f., 25 ff., 32, 39, 42, 50). Sie erklärte weiter, keiner Arbeit nachzugehen, jedoch ihrer Tochter in de- ren Wohnung bzw. in der Wohnung ihres Ex-Mannes, wo ihre Tochter wohne, manchmal zur Hand zu gehen und für diese zu putzen, wofür sie nicht direkt ent- schädigt, aber bei Bedarf finanziell unterstützt werde (a.a.O. F/A 34 ff.). 3.4.2. Anlässlich der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom

12. März 2020 bestätigte die Beschuldigte wiederum, seit Juni 2018 Sozialhilfe zu beziehen (Urk. 2/2 F/A 24 f.). Des Weiteren gab sie zu Protokoll, von ihren Kin- dern finanzielle Unterstützung erhalten zu haben, jedoch sei dies gewesen, bevor ihr Sozialhilfe ausgerichtet worden sei, danach nicht mehr. Die monatliche Sozial- hilfe habe Fr. 2'200.– betragen und sei für ihren Lebensunterhalt knapp ausrei- chend gewesen. Auch ihre Arbeitstätigkeit als Putzfrau betreffe den Zeitraum vor ihrem Bezug von Sozialhilfe (Urk. 2/2 F/A 11 ff.). So sei es auch hinsichtlich ihrer Arbeitstätigkeit für den Zeugen gewesen. Es sei richtig, dass sie diesem im Gar- ten und im Haushalt geholfen habe, jedoch sei dies gewesen, nachdem sie vor sieben oder acht Jahren in das Mehrfamilienhaus eingezogen sei und noch vor ih- rem Bezug von Sozialhilfe. Der Zeuge habe ihr ein Arbeitsvertrag versprochen, welchen sie jedoch nie erhalten habe, weshalb sie nicht mehr für ihn habe arbei-

- 14 - ten wollen. Er sei ihr auch zu nahe gekommen und habe ihr Gesäss berührt. Er habe ihr auch gesagt, sie solle doch gratis bei ihm wohnen. Er sei ein älterer Mann, von dem sie erst gedacht habe, er sei eine väterliche Person. Er habe aber etwas anderes von ihr erwartet. Sie habe ihm aber klar gesagt, dass sie einen gleichaltrigen Mann wolle. Wann genau sie das letzte Mal für ihn geputzt habe, wisse sie nicht mehr (a.a.O. F/A 66 ff.). In der Folge erklärte die Beschuldigte je- doch auf Vorhalt eines Polizeirapports vom 9. Juli 2018, welcher zwar einen ande- ren Sachverhalt betrifft, aber woraus hervorgeht, dass die Beschuldigte noch am

8. Juni 2018 für den Zeugen gegen Entgelt geputzt hat (vgl. Urk. 10/4), an jenem Datum das letzte Mal für den Zeugen geputzt und dafür Fr. 100.– erhalten zu ha- ben (Urk. 2/2 F/A 71). Nach ihrer Anmeldung bei der Sozialhilfe habe sie lediglich noch ihren Kindern, ihrer Tochter in H._____ und ihrem Sohn in I._____, gehol- fen, indem sie für diese geputzt oder ihnen sonst im Haushalt geholfen habe, da- für habe sie aber kein Geld erhalten. Es sei keine richtige Arbeit gewesen (a.a.O. F/A 13, 57 f., 65). Auf Vorhalt zweier Fotos im Zwischenbericht der Sozialinspek- tion, worauf die Beschuldigte jeweils am Fenster der Wohnung ihres Ex-Mannes mit Putzhandschuhen zu sehen ist (Urk. 4/13 S. 3, 7), wiederholte sie, dass dort ihre Tochter wohne und sie dieser lediglich geholfen habe. Wenn sie schwarz ge- arbeitet hätte, dann hätte sie sich nicht am Fenster gezeigt. Sie habe für ihre Hilfe kein Geld, sondern getragene Kleider und Schuhe erhalten (Urk. 2/2 F/A 59 ff.). Die Beschuldigte gab weiter an, dass sie - trotz dessen, dass es zu einer Kürzung ihrer Sozialhilfe geführt habe - nicht auf ihr Auto habe verzichten können. Als Grund hierfür nannte sie spontan, dass sie das Auto für die Arbeit als Küchenhilfe und Putzfrau in Privathaushalten gebraucht habe. Auf erneute Nachfrage korri- gierte sie sich und erklärte, die Versicherung für das Auto schon bezahlt und das Auto aus gesundheitlichen Gründen gebraucht zu haben. Sie habe während des Bezugs von Sozialhilfe nie schwarz gearbeitet, sondern habe nur ab und zu ihren Kindern geholfen (a.a.O. F/A 31 ff.). Sie wisse, dass sie es bei der Gemeinde an- melden müsse, wenn sie eine Arbeit finde (a.a.O. F/A 37). Hinsichtlich ihres Emp- fangsscheinbuches der Post erklärte die Beschuldigte, dass sie dies seit jeher für ihre Zahlungen benutze, damit sie diese belegen könne. Sie bezahle alle ihre Rechnungen mit Bargeld am Postschalter und diese würden in das Empfangs-

- 15 - scheinbuch eingetragen werden. Seit sie sich bei der Gemeinde (für den Bezug von Sozialhilfe) angemeldet habe, habe ihr niemand Geld für das Bezahlen von Rechnungen gegeben, dies sei nur früher vorgekommen, als sie noch für den Zeugen geputzt habe. Sie hätte diesen auch einmal nach einem Kredit gefragt, jedoch habe er ihr kein Geld geben wollen. Gegenteilige Aussagen des Zeugen seien gelogen. Weshalb dieser so etwas behaupten sollte, wisse sie nicht. Er wol- le eine Beziehung mit ihr, sie jedoch nicht (a.a.O. F/A 88 ff., 107). Das Geld, wel- ches sie via Western Union an ihre Verwandten in G._____ geschickt habe, habe sie von ihren Kindern erhalten. Nicht ihre Kinder, sondern sie selber habe das Geld geschickt, damit ihre Verwandten sehen würden, dass es sie sei, die ihnen helfe (a.a.O. F/A 110 ff., insb. 119 u. 121). 3.4.3. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 25. Juni 2020 gab die Beschuldigte erneut zu Protokoll, dass die Sachdarstellung des Zeugen nicht zutreffe. Sie habe zwar anfänglich zwei bis drei Mal bei ihm geputzt, jedoch habe er ihr entgegen seinen Versprechungen keinen Arbeitsvertrag aufge- setzt. Geputzt habe sie nur für ihn, bevor sie zur Gemeinde gegangen sei. Sinn- gemäss gab sie sodann zu Protokoll, am 8. Juni 2018 das letzte Mal für den Zeu- gen geputzt zu haben (Urk. 2/3 F/A 5 ff.). 3.4.4. Diese Sachdarstellung bestätigte die Beschuldigte im Wesentlichen anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. November 2020 (Urk. 25 S. 6 ff.). Sie stellte erneut den Vorwurf betreffend nicht deklarierte Einkünfte aus Putzarbeit in Abrede und wiederholte insbesondere, dass sie lediglich drei bis vier Mal über einen längeren Zeitraum verteilt beim Zeugen zur Probe gearbeitet ha- be, weil dieser ihr einen Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt habe. Dies sei alles vor dem Bezug von Sozialhilfe gewesen. Das letzte Mal sei gewesen als es zum Vor- fall mit Frau J._____ gekommen sei, worüber polizeilich rapportiert worden sei, mithin am 8. Juni 2018 (vgl. Urk. 10/4). Schliesslich bestritt die Beschuldigte auch, im massgeblichen Zeitraum weitere Zuwendungen in Höhe von bar Fr. 5'000.– vom Zeugen erhalten zu haben. Der Zeuge habe immer gewollt, dass sie seine Lebenspartnerin werde, das habe sie aber nicht gewollt. Sie hätte ihm geholfen, aber nur im Rahmen einer Arbeit, wofür sie einen Arbeitsvertrag verlangt habe

- 16 - (Urk. 25 S. 7, 10 ff.). Abschliessend erklärte die Beschuldigte, den Mietzins immer bezahlt zu haben, jedoch in bar, wofür es keine Belege gebe (a.a.O. S. 14). 3.4.5. Im Berufungsverfahren blieb die Beschuldigte bei ihren Depositionen vor Vorinstanz (Prot. II S. 11-13, 17 f.), namentlich erklärte sie zusammengefasst, dass sie drei bis vier Mal für den Zeugen probehalber gearbeitet und Reinigungs- tätigkeiten ausgeführt habe, dieser ihr jedoch keinen Arbeitsvertrag habe ausstel- len wollen, weshalb sie für ihn nicht habe weiterarbeiten wollen. Dies sei gewe- sen, bevor sie sich beim Sozialamt angemeldet habe. Sie habe nichts weiter mit diesem Herrn (gemeint den Zeugen) zu tun, weshalb er ihr auch kein Geld für das Bezahlen von Rechnungen gegeben habe. Der Zeuge beschuldige sie aus Ra- che, weil er sie nicht haben könne. Ihre Töchter hätten sie mit Kleidern und Schu- hen unterstützt, jedoch nicht mehr nachdem sie sich bei der Sozialhilfe angemel- det habe. Diese hätten ihre eigenen Rechnungen bezahlen müssen. Auf Nachfra- ge erklärte sie erneut, den Zeugen nie nach Geld gefragt zu haben, anerkannte in der Folge auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen indes, vor vielen Jahren den Zeu- gen gebeten zu haben, ihr einen Kredit zu geben, wobei dieser ihre Bitte abge- lehnt habe. 3.4.6. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten kann vorab wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 16 ff.). Namentlich trifft zu, dass ihre Depositionen diverse Ungereimt- heiten und unaufgelöste Widersprüche aufweisen. Insbesondere fällt die Diskre- panz in ihren Aussagen zur Frage der finanziellen Unterstützung durch ihre Kin- der ins Auge. So gab die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, im anklagerelevanten Zeitraum von ihren Kindern finanziell unter- stützt worden zu sein (vgl. Urk. 2/1 F/A 20 f., 25 ff., 42) und angesprochen auf - in teils Monaten - ihre die Einnahmen übersteigenden Ausgaben, dies mit der finan- ziellen Unterstützung ihrer Kinder ausgeglichen zu haben (a.a.O. F/A 27). Gut ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft - wie auch anlässlich der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 17) - erklärte sie indes, dass sie seit dem Bezug von Sozial- hilfeleistungen im Juni 2018 keine finanzielle Unterstützung von ihren Kindern o- der sonst wem mehr erhalten habe und knapp mit dem Geld der Sozialhilfe aus-

- 17 - komme (statt vieler Urk. 2/2 F/A 11, 14 f.). Sie hielt jedoch daran fest, dass sie das Geld, welches sie als Unterstützung für ihre Verwandten nach G._____ ge- schickt habe, von ihrer Tochter erhalten habe (a.a.O. F/A 119). Auch die spontane und unmissverständliche Erklärung der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, sie habe nicht auf ihr Auto verzichten können und deshalb einen Abzug von mo- natlich Fr. 200.– in Kauf genommen, weil sie für ihre Arbeit als Küchenhilfe und Putzfrau auf das Auto angewiesen gewesen sei, erstaunt, will sie doch in jener Zeitperiode nicht gearbeitet haben. Auf Nachfrage korrigierte sich die Beschuldig- te zwar und erklärte, nie schwarz gearbeitet zu haben, sowie dass sie aus ande- ren Gründen nicht auf das Auto habe verzichten können, mithin habe sie die Ver- sicherung für das Auto bereits bezahlt und gesundheitliche Probleme gehabt (vgl. a.a.O. F/A 31 ff.), wobei diese zweite Begründung nachgeschoben und nicht sehr glaubhaft wirkt. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte sodann pauschal auf die Frage, weshalb sie zu jener Zeit, als ihr der Swisslos- Gewinn ausbezahlt worden sei, ein Fahrzeug benötigte, dass sie bereits ihr gan- zes Leben ein Auto gehabt habe (Prot. II S. 18). Ebenfalls ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass die Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung teils angab, es nicht mehr zu wissen, im Folgenden jedoch plötzlich eine Erklärung bereit hielt. Beispielsweise gab sie zuerst an, nicht zu wissen, weshalb der Zeuge von ihrem Empfangsscheinbuch der Post wisse (Urk. 2/2 F/A 109), anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie jedoch, dass der Zeuge sie im Trep- penhaus stets abzufangen versucht und er sie einmal auf dem Weg zur Post an- getroffen habe, weshalb er wohl davon wisse (Urk. 25 S. 13). Ähnlich erklärte sie bei der Staatsanwaltschaft, nicht zu wissen, ob sie im Jahr 2018 für den Zeugen geputzt habe (Urk. 2/2 F/A 70), auf Vorhalt des Polizeirapports, woraus hervor- geht, dass sie am 8. Juni 2018 noch beim Zeugen geputzt hat, erklärte sie - nach Unterbrechung zwecks Besprechung mit ihrer Verteidigung -, an diesem Datum sei das letzte Mal gewesen, dass sie für den Zeugen geputzt habe, und nannte zusätzliche Details, namentlich dafür Fr. 100.– als Entschädigung erhalten zu ha- ben (a.a.O. F/A 71). Auffallend ist ebenfalls, dass die Beschuldigte erst im Laufe der Untersuchung ihre Aussage mit dem Umstand ergänzte, dass sie jeweils nur zur Probe beim Zeugen gearbeitet habe (Urk. 25 S.10; Prot. II S. 11). Dass die

- 18 - Beschuldigte - wie die Verteidigung bemerkt (Urk. 26 S. 7) - in der Folge dabei blieb, das letzte Mal am 8. Juni 2018 beim Zeugen geputzt zu haben (vgl. Urk. 2/3 F/A 5, Urk. 25 S. 10 f.) ist richtig, ändert aber nichts am entscheidenden Umstand, dass sie bis dahin ihre Darstellung wiederholt auffällig anpasste und im Laufe des Verfahrens vermehrt relevante Vorgänge (ihre Putztätigkeit, Unterstützung durch ihre Kinder bzw. generell Zuwendungen Dritter, vgl. auch nachfolgend Erw. IV.3.4.) der Zeitperiode vor dem Bezug der Sozialhilfeleistungen zuzuordnen ver- suchte, was in der von ihr vorgebrachten Art und Weise als nachgeschobene Schutzbehauptung anmutet. Insgesamt ist der Vorinstanz daher beizupflichten, wenn sie nach dem Gesagten erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Beschuldigten hegt, soweit diese vom übrigen Untersuchungsergebnis abweichen. 3.5. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aussagen des Zeu- gen davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte - wie es ihr in der Anklage vor- geworfen wird - im von der Anklage umfassten Zeitraum sowohl bei ihm gegen Entgelt geputzt als auch von ihm zusätzlich Bargeld erhalten hat, um Rechnungen zu begleichen. Daran vermögen die relativ pauschalen Bestreitungen bzw. un- glaubhaften Aussagen der Beschuldigten nichts zu ändern (vgl. Erw. III.3.4.6.). Was die Gesamthöhe der Zuwendungen insgesamt betrifft, handelt es sich um ei- ne - im Vermögensstrafrecht zulässige und auch ausreichende - Annäherung. Der Zeuge beziffert den Gesamtbetrag der Zuwendungen zwecks Bezahlung von Rechnungen an die Beschuldigte auf etwa Fr. 2'000.– (Urk. 3/2 F/A 36). Soweit der Zeuge seine Zahlungen insgesamt auf Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– beziffert, ist zu bemerken, dass diese Schätzung nicht a priori unrealistisch erscheint, letztlich aber nicht rechtsgenügend nachvollzogen werden kann, namentlich lassen sich die aus der erstellten Putztätigkeit der Beschuldigten resultierenden Einkünfte nicht genauer ermitteln, weshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zugunsten der Beschuldigten von Zahlungen des Zeugen an sie für Putzdienste und zur Bezahlungen von Rechnungen von insgesamt Fr. 2'000.– auszugehen ist.

4. Zusammenfassend ist der äussere Sachverhalt mit der erwähnten Ein- schränkungen betreffend die Deliktssumme erstellt.

- 19 - IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Sozialhilfe ersuchenden Personen wird durch die kantonalen Sozialhilfege- setze die Pflicht auferlegt, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben (BBl 2013 6037). Dies beinhaltet, dass der Betreffende Unterlagen vorlegen muss, welche zur Abklärung der Situation erforderlich sind, sowie dass eine Änderung der Verhältnisse unver- züglich gemeldet werden muss (BBl 2013 6037). So auch im Kanton Zürich, wo ein Hilfesuchender unter anderem vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland zu erteilen und unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden hat (§ 18 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SHG/ZH). 1.2. Der Tatbestand von Art. 148a StGB setzt objektiv voraus, dass der Täter, durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tat- sachen irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozial- versicherung bezieht, die ihm nicht zustehen. Mit der Tatvariante des "Verschwei- gens von Tatsachen" wird dabei eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5. f.), der etwa dann greift, wenn ein Leistungsempfänger bewusst die Meldung unterlässt, dass sich seine Lage verbessert hat, auch wenn der Leistungserbringer nicht aktiv nachgefragt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2.; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 4.5.6.). Erfasst sind Angaben, die für einen Leistungsanspruch relevant sind. Zwischen den einzelnen Tatbestandselementen muss sodann ein Kausal- bzw. Motivationszusammen- hang bestehen, was eine Strafbarkeit namentlich dann ausschliessen kann, wenn Behörden grundlegendste Vorsichtsmassnahmen bei der Ausrichtung von Leis- tungen missachten (vgl. BSK StGB-JENAL, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 148a N 17). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, setzt also das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen voraus. Eventualvorsatz genügt. 1.3. In "leichten Fällen" stellt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Übertretung dar

- 20 - (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Deliktsbetrag dabei ein Abgrenzungskriterium im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle, aber nicht der einzi- ge Indikator dar (gemäss Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz soll von einem leichten Fall ausgegangen werden, wenn die von einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe deliktisch erwirkten Leistungen oder Ge- genleistungen den Betrag von Fr. 3'000.– nicht übersteigen; vgl. auch ZR 119/ 2020 S. 43). Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs - sind weitere Elemente (vgl. Art. 47 StGB) zu beachten, die das Verschulden des Täters "herabsetzen" können, na- mentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag, kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3.; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3.; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2.). Das Nachtatverhalten des Täters, die Wirkung der Strafe auf den Täter und die Konsequenzen, die eine Landesverweisung für den Täter hätte, können demgegenüber nicht von Bedeutung sein. Hierbei handelt es sich um Elemente, die nicht das Tatverschulden zu relativieren, aber allenfalls die Bestrafung des Täters zu beeinflussen vermögen. Sie haben deshalb bei der Be- antwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ausser Acht zu bleiben (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Oktober 2019, SB190071, publiziert in ZR 119/2020 S. 42 ff.). 2.1. Erstellt ist nach dem Erwogenen, dass die Beschuldigte am 30. Juli 2018 in der Höhe von Fr. 484.95 und am 8. August 2018 in der Höhe von Fr. 21.10 Rück- erstattungen von der D._____ Krankenkasse und der E._____ Versicherungen sowie am 7. März 2019 einen Swisslos-Gewinn in der Höhe von Fr. 400.– auf ihr Bankkonto ausbezahlt erhielt und dies gegenüber der Sozialbehörde trotz Bezug von Sozialhilfeleistungen ebenso wenig meldete, wie die finanziellen Zuwendun- gen des Zeugen für Putzarbeiten und die Bezahlung von Rechnungen in einem Gesamtbetrag von ca. Fr. 2'000.–.

- 21 - 2.2. Die Beschuldigte lässt in objektiver Hinsicht hinsichtlich des Swisslos- Gewinns indes geltend machen, dass dieser nicht deklarationspflichtig gewesen sei, da sie schon über längere Zeit Glückslose und dergleichen kaufe und ent- sprechend auch schon Geld verloren habe. Insgesamt habe sie Geld verloren und nicht gewonnen, weshalb der Gewinn den Sozialbehörden nicht mitzuteilen war. Im Übrigen sei fraglich, ob der Glücksspielgewinn, wenn man von einem Gewinn ausgehen würde, deklarationspflichtig wäre, da dieser weder "Einkunft aus Er- werbsarbeit" noch eine "Schenkung" darstelle. Zudem sei daran zu erinnern, dass gemäss den SKOS-Richtlinien beispielsweise Genugtuungsentschädigungen bis zu einem 5-stelligen Freibetrag nicht relevant und Gewinne bei Swisslos bis zu einem Be- trag von einer Million verrechnungs- und einkommenssteuerfrei seien. Auch Ver- mögenszuwachs sei darin nicht zu erblicken, da aktenkundig sei, dass der Konto- stand der Beschuldigten sowohl kurz vor dem Gewinn als auch kurz danach einen negativen Saldo aufgewiesen habe. Entsprechendes habe für die erhaltenen Ver- sicherungsgutschriften zu gelten. Nach der Gutschrift von Fr. 484.95 am 30. Juli 2018 durch die D._____ Krankenkasse habe das Konto der Beschuldigten am Monatsende einen Saldo von plus Fr. 120.24, nach der Rückerstattung von Fr. 21.10 am 6. August 2018 [recte: 8. August 2018] durch die E._____ Versiche- rungen einen Saldo von Fr. 91.34 aufgewiesen. Bereits ab dem 3. September 2019 habe das Konto der Beschuldigten indes wieder einen negativen Saldo ge- zeigt, weshalb auch hinsichtlich der Versicherungsgutschriften nicht von einer Vermögensveränderung gegenüber den Angaben im Sozialhilfegesuch gespro- chen werden könne. Ebenfalls könnten die Versicherungsgutschriften, welche auf Zahlungen der Beschuldigten aus der Zeit gründen würden, bevor sie von der So- zialhilfe abhängig gewesen sei, nicht unter den Titeln "Versicherungsleistungen", "Einkünfte" oder "Zuwendungen von Dritten" erfasst werden und hätten entspre- chend ebenfalls nicht einer Deklarationspflicht unterlegen (Urk. 26 S. 3 ff.; Urk. 50 S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 5/3 S. 2 ff.). 2.3. Vorweg ist festzuhalten, dass ein Ansprecher die ihm gewährte wirtschaftli- che Hilfe grundsätzlich einsetzen kann, wie er dies für richtig hält. Das Institut der Sozialhilfe verfolgt jedoch immer den Zweck, das soziale Existenzminimum sub-

- 22 - sidiär zu sichern, mit anderen Worten hat nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familien nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. § 14 f. SHG/ZH). Ent- sprechend wird gemäss § 16 Abs. 1 SHV/ZH wirtschaftliche Hilfe gewährt, wenn die eigenen Mittel für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, wobei gemäss Ab- satz 2 der Bestimmung zu den eigenen Mitteln u.a. alle Einkünfte gehören. Bei der Bemessung der Sozialhilfe werden folglich alle verfügbaren Einnahmen bzw. sämtliche finanziellen Mittel berücksichtigt, die einem Ansprecher zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Entsprechend sind - wie dargelegt

- sämtliche Änderungen in den finanziellen Verhältnissen zu deklarieren. Hinsicht- lich der Frage, ob der Swisslos-Gewinn einer Deklarationspflicht unterliegt, spielt es daher keine Rolle, ob die Beschuldigte bereits in der Vergangenheit Geld für Glücksspiele ausgegeben und dabei verloren hat oder dieser steuerfrei ist. Auch ein Gewinn aus Glücksspiel ist gegenüber der Sozialbehörde deklarationspflichtig. Die weitere Argumentation der Beschuldigten, sie habe zu keinem Zeitpunkt über ein namhaftes Vermögen verfügt, vielmehr habe ihr Konto einen negativen Saldo aufgewiesen, weshalb nicht von einem Vermögenszuwachs gesprochen werden könne, verfängt ebenfalls nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass Vermögen im so- zialhilferechtlichen Sinn nur das ist, was ein Ansprecher im Zeitpunkt seines Ge- suchs um wirtschaftliche Hilfe bereits hat. Alles, was später dazu kommt, gilt als Einkommen. Vor allem aber wäre - die Argumentation der Beschuldigten als rich- tig vorausgesetzt - jede Zuwendung durch sofortige Wiederveräusserung von der Deklarationspflicht ausgenommen und entsprechend nicht auf auszurichtende Sozialhilfeleistungen anzurechnen, was zu einer Bereicherung der Sozialhilfe- empfänger zulasten des Staates führen würde und mit dem dargelegten Sinn und Zweck der Sozialhilfe gänzlich unvereinbar ist. Entgegen der Ansicht der Be- schuldigten ist folglich sowohl hinsichtlich des Swisslos-Gewinns als auch hin- sichtlich der Versicherungsgutschriften von einer meldepflichtigen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen. Indem die Beschuldigte diese Kon- togutschriften der Sozialbehörde nicht meldete, was unbestritten geblieben ist (vgl. Erw. III.2.), hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand des unrechtmäs-

- 23 - sigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe durch Unterlassung im Sinne der Tatbestandsvariante des "Verschweigens von Tatsachen" erfüllt. 3.1. In subjektiver Hinsicht liess die Beschuldigte vor Vorinstanz zusammenge- fasst den Vorsatz bestreiten. Hinsichtlich der Versicherungsgutschriften machte sie eine straflose Fahrlässigkeit, allenfalls das Vorliegen eines straflosen Rechtsirrtums, geltend (Urk. 26 S. 3 f.), hinsichtlich des Lotteriegewinns einen straflosen Rechtsirrtum (Urk. 26 S. 5). Die Verteidigung begründete dies zum ei- nen mit dem Umstand, dass bei solch geringen Beträgen wie vorliegend nicht von einer Absicht gesprochen werden könne. Hinsichtlich der Versicherungsgutschrif- ten sei sodann zu bemerken, dass auf dem Auszug des Klientenkontos der Be- schuldigten bei der Sozialbehörde in der Rubrik "Einnahmen" immer wieder Rückerstattungen oder Rückzahlungen ersichtlich seien, woraus offensichtlich werde, dass sich die Beschuldigte ehrlich, offen und kooperativ gegenüber den Sozialbehörden verhalten habe. Hinsichtlich des Swisslos-Gewinns sei die Be- schuldigte aufgrund früherer Verluste nicht von einer Meldepflicht ausgegangen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte lediglich die Primar- schule in G._____ besucht habe, in der Schweiz nur ungelernte Arbeiten ausfüh- re, der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig sei und man sich in solchen Situationen leicht irren könne oder man nicht drandenke (Urk. 26 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 4/6). Im Berufungsverfahren beruft sich die Beschuldigte erneut auf das Vor- liegen eines straflosen Rechts- bzw. Verbotsirrtums (Urk. 50 S. 7 ff.). Die Be- schuldigte bestreitet damit in subjektiver Hinsicht zusammengefasst den Vorsatz hinsichtlich der Versicherungsgutschriften und des Lotteriegewinns. Das gilt auch, soweit sie einen Rechtsirrtum geltend macht. Tatsächlich beruft sie sich insoweit nämlich auf einen Sachverhaltsirrtum (vgl. zur Abgrenzung BGE 129 IV 238 E. 3.1 f.), der ebenfalls die Frage des Vorsatzes beschlägt. 3.2. Mit Unterzeichnung des Sozialhilfegesuchs am 12. Juni 2018 bestätigte die Beschuldigte, die Fragen im Gesuch verstanden sowie vollständige und korrekte Angaben gemacht zu haben als auch sich zu verpflichten, alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend dem Sozialamt mitzu- teilen (Urk. 4/2). Gleichentags bestätigte sie unterschriftlich die Kenntnisnahme

- 24 - des Merkblatts "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" der Sozialbehörde, wonach eine wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Voraussetzung für eine Unterstützung ist und Änderun- gen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort der Sozialabtei- lung zu melden sind, andernfalls strafrechtliche Massnahmen getroffen werden können (Urk. 4/4). Im Übrigen wurde die Beschuldigte mit Beschluss der Sozial- behörde vom 9. Juli 2018 konkret und persönlich angewiesen, Änderungen in ih- ren persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie fallrelevante Informationen unverzüglich zu melden und sämtliche Einkünfte vollständig, sofort und unaufge- fordert zu deklarieren, wozu auch Zuwendungen von Dritten (Geschenke, deren Übernahme von Kosten etc.) gehören, wiederum unter Hinweis auf strafrechtliche Konsequenzen bei Missachtung dieser Pflichten. Dieser Beschluss wurde ihr nachweislich mit Einschreiben zugestellt (Urk. 4/3). Die Beschuldigte erklärte denn auch, dass - auch wenn sie nicht alles auf dem Merkblatt verstanden habe - sie ihre Pflichten kenne, insbesondere wisse, dass sie ihre aktuellen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse und Änderungen in ihren wirtschaftlichen Ver- hältnissen sofort der Sozialbehörde zu melden habe und eine Verletzung dieser Pflichten wohl eine Bestrafung nach sich ziehen würde (Urk. 2/2 F/A 35 ff.). Folg- lich war der Beschuldigten die Pflicht, wahrheitsgemässe Angaben zu machen, bekannt. 3.3. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. März 2020 bestätigte die Beschuldigte, eine Gutschrift von Fr. 400.– von Swisslos auf ihr Konto erhalten zu haben. Sie habe ein Super-Podium Los gekauft und gewonnen, sie habe aber auch schon verloren. Die Sozialbehörde habe sie nicht informiert, weil sie eben auch schon Geld verloren habe (Urk. 2/2 F/A 81 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Beschuldigte zusätzlich eine neue Erklärung vor, nämlich dass sie den Swisslos-Gewinn nicht gemeldet habe, weil ihr gesagt worden sei, dass dieser steuerfrei sei, wobei sie es unterliess, ge- nauere Angaben dazu zu machen, von wem und in welchem Kontext sie dies er- fahren haben will. Weiter machte sie erneut geltend, mit dem Gewinn lediglich ih- ren Spieleinsatz wieder zurückgewonnen zu haben. Sie schwöre, nicht gewusst zu haben, dass sie den Gewinn hätte melden müssen (Urk. 25 S. 8). Im Rahmen

- 25 - der Berufungsverhandlung wiederholte sie, davon ausgegangen zu sein, dass der Swisslos-Gewinn steuerfrei sei. Erstmals brachte sie hingegen zusammengefasst vor, dass sie bei Swisslos gewonnen habe, bevor sie sich beim Sozialamt ange- meldet habe, der Gewinn aufgrund dessen, dass sie die von Swisslos benötigten Dokumente für die Auszahlung des Gewinns zuerst nicht korrekt eingereicht ha- be, ihr jedoch erst mit einer Verzögerung und deshalb zu einem Zeitpunkt ausbe- zahlt worden sei, als sie bereits Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Im Übrigen habe sie das Geld für die Reparatur ihres Autos gebraucht. Sie habe nicht ge- wusst, dass sie es hätte deklarieren müssen (Prot. II S. 13 ff.). Hinsichtlich der Versicherungsgutschriften in Höhe von gesamt Fr. 506.05 erklärte die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2020, dass das Geld von der Krankenkasse für die Bezahlung einer Arztrechnung bestimmt gewesen sei. Die Sozialbehörde hätte von der Gutschrift gewusst (Urk. 2/2 F/A 86 f.). Im Rahmen der Schlusseinvernahme räumte die Be- schuldigte indes ein, dass die Sozialbehörde keine Kenntnis von den Versiche- rungsgutschriften gehabt habe. Betreffend die Gutschrift der D._____ Kranken- versicherung in Höhe von Fr. 484.95 brachte sie vor, diese sei für eine Arztrech- nung bestimmt gewesen. Erst auf Nachfrage der Sozialbehörde habe sie nachge- schaut und diesen mitgeteilt, dass sie die Rechnung nicht bezahlt habe. Da sie das Geld von der Versicherung bereits anderweitig ausgegeben gehabt habe, ha- be die Sozialbehörde die Rechnung bezahlt und entsprechende monatliche Ab- züge bei ihren Sozialleistungen vorgenommen (Urk. 2/3 F/A 8). Diese Sachdar- stellung der Beschuldigten widerspricht indes einerseits einem Schreiben der So- zialbehörde, wonach sich nichts dergleichen in ihren Akten befinden würde, und andererseits sind in den darauffolgenden Monaten auch keine Abzüge in ihren Sozialleistungen zu erkennen (vgl. Urk. 10/7 inkl. beiliegender Auszahlungsblät- ter), weshalb mit der Vorinstanz viel mehr davon auszugehen ist, dass die Be- schuldigte der Sozialbehörde die Versicherungsgutschriften nicht gemeldet hat. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte jedoch ohnehin eine neue Sachdarstellung zu Protokoll und erklärte, in den Monaten Ja- nuar 2018 bis Mai 2018 weder für sich noch für ihren Sohn Prämienverbilligung erhalten zu haben, weshalb sie die gesamten Prämien selbst habe bezahlen

- 26 - müssen. Bei der Gutschrift von Fr. 484.95 habe es sich ihrer Meinung nach um die Rückerstattung der von ihr selbst zu viel bezahlten Prämien gehandelt, wes- halb sie nicht von einer Meldepflicht an die Sozialbehörde ausgegangen sei. Auf den Widerspruch zu ihrer früheren Aussage anlässlich der Schlusseinvernahme angesprochen, erklärte sie, das mit der Prämienverbilligung bei der Durchsicht ih- res gelben Büchleins, in welchem sie alles notiere, gesehen zu haben (Urk. 25 S. 9). Betreffend die Rückerstattung der E._____ Versicherung in Höhe von Fr. 21.10 führte die Beschuldigte im Wesentlichen sowohl anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie diese Gutschrift der Sozialbehörde nicht gemeldet habe, da sie davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Rück- erstattung im Zusammenhang mit der Zusatzversicherung handle, für welche sie selber aufkomme und entsprechend keiner Meldepflicht unterliege (Urk. 2/3 F/A 11 f.; Urk. 25 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Be- schuldigte, die Versicherungsgutschriften nicht deklariert zu haben, weil sie die Kosten für die Versicherung bezahlt habe, bevor sie zum Sozialamt gegangen sei, mit anderen Worten das Geld aus eigener Tasche vorgeschossen habe. Ergän- zend gab sie erstmalig an, die beiden Versicherungsgutschriften nicht deklariert zu haben, weil sie auch schon Geld habe ausleihen müssen, um die Kosten der Versicherung zu bezahlen. Als die Versicherungsgelder ihr dann ausbezahlt wor- den seien, hätte sie das ausgeliehene Geld zurückbezahlen müssen, weshalb sie es auch nicht deklariert habe (Prot. II S. 13, 15 f.). 3.4. Aus dieser Zusammenfassung erhellt, dass die Beschuldigte mehrheitlich behauptet, die Nichtdeklaration des Swisslos-Gewinns und der Versicherungsgut- schriften beruhe auf einem Irrtum ihrerseits, wobei jedoch ihre Aussagen, wovon sie im Einzelnen ausging, stark divergieren und sich teilweise sogar widerspre- chen. Das Vorbringen eines Irrtums durch die Beschuldigte überzeugt aufgrund ihres unglaubhaften Aussageverhaltens - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht. Insbesondere fällt auf, dass die Beschuldigte im Laufe der Untersuchung anfing - entgegen ihren ersten Depositionen - die zeitliche Komponente zu ihrer Entlastung anzuführen, indem sie vermehrt geltend machte, dass sowohl der Swisslos-Gewinn als auch die Versicherungsgutschriften ihren Ursprung in der

- 27 - Zeit hätten, bevor sie sich beim Sozialamt angemeldet habe, was wiederum den Schluss einer nachgeschobenen Schutzbehauptung nahelegt. Ein Irrtum seitens der Beschuldigten erscheint zudem auch deshalb als nicht überzeugend, weil sie anlässlich der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft als Beispiel dafür angab, dass sie immer alle Einkünfte der Sozialbehörde gemeldet habe, einmal Fr. 10.– gefunden zu haben und nachgefragt zu haben, ob sie diese behalten dür- fe (Urk. 2/2 F/A 39). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte die Beschuldigte zwar, dass sie klar der Meinung gewesen sei, dass ihr dieses Geld zustehe, bleib indes dabei, den Fund gemeldet zu haben (Urk. 25 S. 8 f.). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschuldigte unbestrittenermassen Kenntnis von ihrer Meldepflicht gehabt hat (vgl. IV.3.2.) - die Aufforderungen im Merkblatt und dem ihr bekannten Beschluss vom 9. Juli 2018 waren unmissver- ständlich - und gemäss eigener Sachdarstellung auch schon Rückvergütungen von Krankenkassen der Sozialbehörde gemeldet hat sowie des Umstands, dass sie im Laufe des Verfahrens immer neue Erklärungen dafür vorbrachte, weshalb sie beim Swisslos-Gewinn und den Versicherungsgutschriften im Speziellen nicht geglaubt habe, einer Deklarationspflicht zu unterliegen, kann nicht von einem tat- sächlichen Irrtum seitens der Beschuldigten ausgegangen werden. 3.5. Zusammengefasst nahm die Beschuldigte mit ihrem Verhalten der pflicht- widrigen Nichtdeklaration der erhaltenen Versicherungsgutschriften und des Swisslos-Gewinns, mithin entgegen ihrer Argumentation einen Irrtum der Sozial- behörde über ihre wirtschaftliche Lage und mithin auch eine Täuschung zumin- dest in Kauf. Gleiches gilt unbestritten auch für die Nichtdeklaration von Einkünf- ten aus ihrer Putztätigkeit für den Zeugen und finanzieller Zuwendungen seiner- seits für die Bezahlung von Rechnungen. Als wiederholte Bezügerin von Sozialhil- feleistungen nahm sie damit ebenso in Kauf, dass ihr die Sozialbehörde aufgrund des Irrtums über ihre wirtschaftliche Lage weiterhin die vollen Unterstützungsgel- der ausbezahlen würde, auf welche sie angesichts der erhaltenen Gutschriften in dieser Höhe keinen Anspruch hatte. Vorliegend ist damit auch der subjektive Tat- bestand erfüllt, weshalb die Beschuldigte in diesem Sinn schuldig zu sprechen ist.

- 28 - 4.1. Wie dargelegt fällt das Verhalten der Beschuldigten unter den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a StGB). Zu prüfen bleibt, ob ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. 4.2. Die Beschuldigte hat drei Zahlungseingänge im Gesamtumfang von Fr. 906.05, zwei Versicherungsgutschriften im Juli bzw. August 2018 und einen Swisslos-Gewinn im März 2019, und innert eines Zeitraumes von ungefähr einem Jahr zusätzlich Zahlungen des Zeugen von ca. Fr. 2'000.– erhalten, welche sie pflichtwidrig nicht den Sozialbehörden meldete. Bei diesen Beträgen handelt es sich um eher geringfügige Zuwendungen Dritter und auch der gesamte Deliktsbe- trag von unter Fr. 3'000.– ist als nicht wesentlich zu qualifizieren. Das Mittel der Tatbegehung war eine Unterlassung und die Beschuldigte legte keine besondere kriminelle Raffinesse an den Tag. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass nebst einem tiefen Deliktsbetrag von einer geringen kriminellen Energie auszugehen ist und das objektive Tatverschulden leicht wiegt, ebenso wie das subjektive Verschulden. Die Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätz- lich, befand sich in finanziell prekären Verhältnissen (vgl. Urk. 5/3-4; vgl. auch Erw. V.3.2.) und verwendete im anklagerelevanten Zeitraum dennoch einen Teil ihres Geldes für die Unterstützung ihrer teils kranken Verwandten in G._____ (vgl. Urk. 6; vgl. auch Urk. 2/1 F/A 25 ff. und Urk. 2/2 F/A 110 ff.). In Anwendung der eingangs dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erw. IV.1.3.) ist das Verhalten der Beschuldigten folglich als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Das Verschlechterungsverbot würde im Übrigen auch einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat entgegenstehen (vgl. auch BGE 139 IV 282 E. 2.6).

5. Schlussfolgernd ist die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– (Art. 106 StGB) bestraft.

- 29 - Innerhalb des Strafrahmens ist die Busse nach den Verhältnissen der beschuldig- ten Person so zu bemessen, dass sie die Strafe erleidet, die ihrem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB); es sind tat- und täterbezogene Fakto- ren (ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen (BSK StGB- HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 20). Für die Festsetzung der Busse sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BGE 119 IV 330 E. 3), wobei das Gesetz nicht verlangt, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Bussen- bemessung gewichtet werden (BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 19).

2. Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens der Tat, die den Charakter eines Dauerdelikts aufweist (vgl. Erw. II.3. sowie Urteil des Bundesge- richts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4.), ist grundsätzlich auf die Ausführungen in Erwägung IV.4.2. zu verweisen, mit der Abweichung, dass im Rahmen eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB nicht mehr von einem unwesentlichen, sondern von einem hohen Deliktsbetrag und deshalb von einem erheblichen objektiven Verschulden auszugehen ist. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert, namentlich lag aufgrund der Unterstüt- zung durch das Sozialamt und ihren Kindern im anklagerelevanten Zeitraum keine finanzielle Notlage der Beschuldigten vor, weshalb es insgesamt bei einem erheb- lichen Verschulden bleibt. 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorab auf die Untersuchungsakten (Urk. 2/3 F/A 16 ff.; Urk. 5/3-4) sowie ihre Aus- führungen zu ihrer Person vor Vorinstanz (Urk. 25 S. 2 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 ff.) verwiesen werden. Die 53-jährige aus G._____ stammende Beschuldigte lebt seit rund 27 Jahren in der Schweiz, ist zwischenzeitlich geschieden und hat vier volljährige Kinder, die ebenfalls in der Schweiz leben und für die sie keine Unterhaltspflichten (mehr) treffen. Sie be-

- 30 - suchte in G._____ die Primarschule, begann anschliessend eine Ausbildung zur Friseurin, welche sie jedoch nicht abschliessen konnte, weil sie Mutter wurde. Zu- letzt arbeitete sie in der Schweiz bei der Firma K._____ im Stundenlohn, wo sie insbesondere im Gastronomiebereich bzw. in der Küche tätig war. Gesundheitlich hat die Beschuldigte gemäss eigener Aussage keine sehr grossen Probleme, wo- bei sie an Asthma leide und Probleme mit der Schilddrüse geltend macht. Zudem wurde bei ihrem jüngsten Sohn Krebs diagnostiziert, was die Beschuldigte stark belastet. Daraus ergibt sich für die Strafzumessung Nichts Relevantes. 3.2. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass die Beschul- digte nachdem sie von September 2021 bis Januar 2022 einer Arbeit nachgegan- gen war, sich zwischenzeitlich wieder beim Sozialamt anmelden musste, wobei die Höhe der monatlichen Unterstützungsleistungen noch in Abklärung ist (Prot. II S. 5, 7). Ungeachtet der exakten Höhe der Sozialhilfeleistungen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte umfassend auf Unterstützung des Sozialamtes angewiesen ist, folglich also lediglich über das sozialhilferechtliche Existenzminimum verfügt. Gemäss eigener Sachdarstellung kann die Beschuldigte derzeit auch keiner Er- werbstätigkeit nachgehen, da ihr die Aufenthaltsbewilligung aufgrund des vorlie- genden Verfahrens nicht verlängert wurde (Urk. 50 S. 10; Prot. II S. 11). Sie lebt derzeit alleine und ihre Miete beträgt monatlich Fr. 1'000.–. Die Krankenkasse be- trägt nach Abzug der Prämienverbilligung ungefähr Fr. 168.– pro Monat. Gemäss eigenen Angaben hat die Beschuldigte kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von ungefähr Fr. 5'000.– (Prot II S. 7 f.; vgl. auch Urk. 45/1). 3.3. Vor Vorinstanz wies die Beschuldigte noch eine Vorstrafe wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand aus dem Jahr 2011 auf (Urk. 11/1; Urk. 11/5), welche zwischenzeitlich jedoch gelöscht wurde und ohnehin nicht einschlägig war (vgl. 369 Abs. 3 StGB; Urk. 48), weshalb diese nicht weiter zu berücksichtigen ist. Weitere Strafminderungs- oder Strafer- höhungsgründe, beispielsweise das Vorliegen eines Geständnisses, sind sodann nicht ersichtlich. 3.4. Auch wenn im Rahmen des leichten Falles von Art. 148a Abs. 2 StGB ein erhebliches Verschulden der Beschuldigten vorliegt, so erweist sich unter Berück-

- 31 - sichtigung ihrer prekären finanziellen Verhältnisse eine Busse von Fr. 1'000.– als angemessen.

4. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist auf 10 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB bleibt und damit alle vorgenommenen Untersuchungs- handlungen als notwendig anzusehen sind, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheides ausgangsge- mäss zu bestätigen (e contrario Art. 426 Abs. 2 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte erreicht im Berufungsverfahren eine etwas geringfügigere Strafe. Es erweist sich damit als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 3/4 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Kostenauflage - auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Der mit Kostennote vom 18. Februar 2022 (Urk. 51) geltend gemachte Auf- wand (inkl. Barauslagen) der amtlichen Verteidigung erscheint angemessen und steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Be- rücksichtigung des effektiven Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit einem Honorar von rund Fr. 3'300.– (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 32 - VII. Mitteilung des Entscheids Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Sozialbehörde C._____ im vorliegen- den Strafverfahren gestützt auf die einschlägige bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5.; 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2.) keine Geschädigtenstellung zukommt, sie aber befugt ist, als Partei sui generis am Verfahren mitzuwirken. Allerdings hat die Sozialbehörde C._____ von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Sie hat in ihrer Strafanzeige lediglich gestützt auf § 7 VRG und § 48 Abs. 2 und § 47b SHG um die Zustellung einer Kopie der "Verfügung" ersucht, damit eine Rückfor- derung gegen die Beschuldigte geprüft werden könne (Urk. 4/1 S. 2). Sie hat da- mit (vorsorglich) ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, welcher Entscheid gestützt auf Art. 102 StPO der Verfahrensleitung obliegt und im Nachgang zum Urteil von die- ser zu treffen sein wird. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom
  2. November 2020 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Absehen von Landes- verweisung), 5 (Festsetzung der Entschädigung amtliche Verteidigung) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  4. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB.
  5. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.
  6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
  7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 7 und 8) wird bestätigt - 33 -
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.– amtliche Verteidigung.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten im Umfang von 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage vorbehalten.
  10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich.
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210377-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brülisauer Urteil vom 18. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, Einzelgericht Strafsachen, vom 6. November 2020 (GG200018)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 14. Juli 2020 (Urk. 14) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 37 S. 28 ff.)

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'600.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitstrafe von 16 Tagen.

4. Es wird keine Landesverweisung ausgesprochen.

5. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Ver- teidiger der Beschuldigten mit Fr. 10'962.90 (pauschal inkl. Barauslagen und MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt.

6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 750.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 10'962.90 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MWST) Fr. 14'212.90 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 50 S. 2)

1. Die Dispositiv-Ziffern 1., 2., 3., 7. und 8. des Urteils des Bezirksgerichts Dielsdorf, Strafsachen, vom 6. November 2020 (Geschäfts-Nr.: GG200018-D) seien aufzuheben.

2. Die Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizuspre- chen.

3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der gesamten amtlichen Verteidigerkosten (inkl. 7.7 % MwSt.), seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Leitenden Staatsanwalts: (Urk. 42; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37 S. 3). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 6. November 2020 wurde die Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 37 S. 28 ff.). Gegen den gleichentags mündlich er- öffneten Entscheid (Prot. I S. 9) liess die Beschuldigte mit Eingabe vom

13. November 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 30). Am 5. bzw. 6. Juli 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien. Es ging die- sen am 7. Juli 2021 zu (Urk. 36/1-2). Die Beschuldigte liess der erkennenden Kammer ihre schriftliche Berufungserklärung unter Einhaltung der zwanzigtägigen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO mit Eingabe vom 23. Juli 2021 einreichen (Urk. 39). 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2021 wurde der Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um Anschluss- berufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu bean- tragen. Gleichzeitig wurde die Beschuldigte aufgefordert, ein beiliegendes Daten- erfassungsblatt auszufüllen und diverse Unterlagen betreffend ihre finanziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 40). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Ein- gabe vom 7. August 2021 auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42), was der Beschuldigten zur Kenntnis ge- bracht wurde (Urk. 43/1). Mit Eingabe vom 19. August 2021 liess die Beschuldigte das von ihr ausgefüllte Datenerfassungsblatt samt Beilage einreichen (Urk. 44; Urk. 45/1-2).

2. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte in Beglei- tung ihrer amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anlässlich der-

- 5 - selben stellte die Verteidigung die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3). II. Prozessuales

1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Berufung der Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffer 1 (Schuldpunkt), 2 und 3 (Strafe) sowie 7 und 8 (Kostenauflage) des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 39 S. 2; Urk. 50 S. 2). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

6. November 2020 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Absehen von Landesver- weisung) sowie 5 (Festsetzung der Entschädigung amtliche Verteidigung) und 6 (Kostenfest- setzung) in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht das Urteil unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots zur Disposition.

2. Mit der Vorinstanz ist vorweg festzuhalten, dass der Staatsanwaltschaft bei der Formulierung der Anklageschrift ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist, soweit sie der Beschuldigten vorwirft, Gelder für das Bezahlen von Rechnungen von B._____ im Zeitraum von Juli 2019 (recte: Juli 2018) bis Ende Juni 2019 in der Höhe von ca. Fr. 5'000.– bewusst und wahrheitswidrig verschwiegen zu ha- ben (vgl. Urk. 14 S. 2). Die Beschuldigte kannte aufgrund der Akten (vgl. bspw. Urk. 2/2 F/A 95 und Urk. 3/2 F/A 28, 37) den tatsächlich zur Diskussion stehenden Tatzeitraum und hat etwas anderes - auch wenn die Verteidigung im Berufungs- verfahren pauschal die Verletzung des Anklageprinzips rügt (Urk. 50 S. 6 i.V.m. Prot. II S. 19) - nicht substantiiert geltend gemacht. Dementsprechend ist diesbe- züglich ohne Weiterungen vom korrigierten Anklagesachverhalt (Tatzeitraum Ju- li 2018 bis Juni 2019) auszugehen (vgl. auch Urk. 37 S. 3 f.).

3. Der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB weist den Charakter eines Dauerdelikts auf, was nicht zuletzt an der Rechtsprechung des Bundesgerichts zum leichten Fall zu er-

- 6 - kennen ist, gemäss welcher u.a. die Summe der unrechtmässig bezogenen Leis- tungen und die Dauer des Leistungsbezuges relevant sind (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021). Mit der Vorinstanz war dem- entsprechend keine Verurteilung wegen mehrfacher Tatbegehung und für den gemäss der Vorinstanz nicht zu erstellenden Sachverhaltsteil - entgegen der An- sicht der Verteidigung (vgl. Urk. 50 S. 3) - auch kein Freispruch auszusprechen. Hinsichtlich des Einwandes der Verteidigung, für den von der Vorinstanz nicht zu erstellenden Sachverhaltsteil (Putzfrauenlohn) könne aufgrund des Verbots der reformatio in peius (Art. 391 Abs. 2 StPO) kein Schuldspruch mehr erfolgen (Urk. 50 S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass für die Frage, ob eine unzulässige reformatio in peius vorliegt, das Dispositiv massgeblich ist. Entscheidend ist, dass es im Dispositiv weder zu einem schärferen Schuldspruch noch zu einer härteren Strafe kommt (vgl. BGE 139 IV 282 E. 2.6. m.w.H.). Folglich könnte im Beru- fungsverfahren - ohne dabei das Verschlechterungsverbot zu missachten - von einer höheren Deliktssumme ausgegangen werden, sofern es sich im Dispositiv nicht zulasten der Beschuldigten auswirkt. III. Sachverhalt 1.1. Unter dem Datum vom 12. Juni 2018 stellte die Beschuldigte ein Gesuch um Sozialhilfe bei der Sozialbehörde C._____, welches mit Beschluss vom 9. Juli 2018 rückwirkend per 15. Juni 2018 gutgeheissen wurde (Urk. 4/2 f.). Bereits frü- her war die Beschuldigte auf Sozialhilfe angewiesen gewesen (vgl. Urk. 25 S. 3; Prot. II S. 12). Aufgrund diverser Ungereimtheiten, unter anderem rege Benützung eines Autos trotz reduziertem Lebensbedarf, vermutete die Sozialbehörde C._____ in der Folge, dass die Beschuldigte trotz 100 % Arbeitsunfähigkeit im Rahmen von Schwarzarbeit als Putzfrau tätig sei, weshalb eine Sozialinspektion installiert wurde (vgl. Urk. 4/1 und 4/13). Am 20. Dezember 2018 erstattete die Gemeinde C._____, Abteilung Soziales, schliesslich Strafanzeige wegen Ver- dachts auf Schwarzarbeit / Sozialhilfebetrug (Urk. 4/1). 1.2. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 14. Juli 2020 wird der Be- schuldigten in objektiv-tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgeworfen, in

- 7 - der Zeitspanne zwischen dem 15. Juni 2018 und dem 26. Juni 2019 Einkünfte (Rückerstattung D._____ Krankenkasse und E._____ Versicherungen, Swisslos- Gewinn, Putzfrauenlohn, Geld für das Bezahlen von Rechnungen) gegenüber den Sozialbehörden bewusst und wahrheitswidrig verschwiegen zu haben, obwohl sie anlässlich ihres Gesuchs um Sozialhilfe am 12. Juni 2018 auf dem entsprechen- den Merkblatt bestätigte, ihre Rechte und Pflichten verstanden, alle Angaben voll- ständig und korrekt getätigt zu haben und sich verpflichtete, alle Änderungen in ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend der Sozialabtei- lung mitzuteilen. Hinsichtlich der ihr direkt auf ihr Bankkonto ausbezahlten und von ihr nicht deklarierten Versicherungsgutschriften und eines Lotteriegewinns habe die Beschuldigte damit gerechnet bzw. mit ihrem Verhalten mindestens billi- gend in Kauf genommen, dass die zuständigen Mitarbeiter der Sozialbehörde umständehalber keine Nachforschungen tätigen und entsprechend die Auszah- lungen nicht bemerken würden. Hinsichtlich des Bargeldes, welches sie für ihre Arbeitstätigkeiten und für das Bezahlen von Rechnungen von Dritten erhalten und nicht deklariert habe, sei eine Aufdeckung durch die Sozialbehörde gänzlich un- möglich gewesen. Durch dieses Verhalten seien die Mitarbeiter der Sozialbehörde in einen Irrtum über die tatsächlichen Einkommensverhältnisse der Beschuldigten versetzt worden, was dazu geführt habe, dass ihr in unberechtigter Weise die je- weils vollen Sozialhilfeleistungsbeträge ausbezahlt worden seien. Dadurch sei der Gemeinde ein finanzieller Schaden in Höhe der zu viel ausbezahlten Sozialhilfe- leistungen entstanden. Dies habe die Beschuldigte gewusst und gewollt bzw. zu- mindest billigend in Kauf genommen (Urk. 14 S. 2 f.). 1.3. Die Vorinstanz kam zusammengefasst zum Schluss, dass der angeklagte Sachverhalt - mit Ausnahme der von der Beschuldigten im fraglichen Zeitraum generierten Einnahmen aus Arbeitstätigkeit, welche sich mangels genauer Anga- ben zur Häufigkeit nicht hinreichend konkret erstellen liessen - im Wesentlichen, mit gewissen Einschränkungen zur Deliktssumme, erstellt sei (Urk. 37 S. 8 ff., insb. 19 f.). Sie ging davon aus, dass unstrittig und belegt sei, dass die Gegen- stand der Anklage bildenden Versicherungsgutschriften und der Lotteriegewinn dem Konto der Beschuldigten gutgeschrieben und von ihr gegenüber den Sozial- behörden nicht deklariert worden waren (Urk. 37 S. 20). Im Übrigen setzte sich

- 8 - die Vorinstanz mit den Aussagen von B._____ (nachfolgend: Zeuge) auseinander, bei welchem die Beschuldigte im anklagerelevanten Zeitraum Reinigungsarbeiten ausgeführt und welcher für sie Rechnungen bezahlt haben soll. Seine Aussagen würdigte die Vorinstanz als in sich schlüssig sowie - bestreffend das gegenständ- liche Kerngeschehen - beständig und stufte sie als insgesamt glaubhaft ein (Urk. 37 S. 14 f.). Die vom Anklagesachverhalt abweichenden Darstellungen der Beschuldigten erachtete die Vorinstanz sodann als nicht überzeugend, insbeson- dere mit Blick auf die zahlreichen Widersprüche im Bereich des Kerns des Ankla- gesachverhalts, und gelangte schlussfolgernd zur Erkenntnis, dass ihre Sachdar- stellung unglaubhaft sei (Urk. 37 S. 16 ff.). Hinsichtlich des Vorsatzes der Be- schuldigten verwies die Vorinstanz auf die von der Beschuldigten erhaltenen und zur Kenntnis genommenen Unterlagen betreffend ihre Meldepflichten (Urk. 37 S. 20). 1.4. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Be- weiswürdigung in ihren Erwägungen zutreffend dargelegt und die Beweismittel im Wesentlichen aufgezählt, worauf grundsätzlich zu verweisen ist. Nebst den Aus- sagen der Beschuldigten (Urk. 2/1-3), des Zeugen (Urk. 3/1-2), der edierten Bankunterlagen (Urk. 5/3) sowie einer Kopie des Empfangsscheinbuchs der Be- schuldigten (Urk. 7) sind zusätzlich die Unterlagen der Sozialbehörde C._____ (Urk. 4/1-14 und Urk. 10/7), namentlich das Sozialhilfegesuch der Beschuldigten, der Beschluss betreffend Ausrichtung subsidiärer Sozialhilfeleistungen vom 9. Juli 2018 sowie das dazugehörige und von der Beschuldigten unterzeichnete Merk- blatt betreffend ihre Rechte und Pflichten (Urk. 4/2-4), als Beweismittel zu erwäh- nen. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Glaubwürdigkeit der im Verfah- ren involvierten Personen sind ebenfalls zutreffend. Insbesondere ist diesbezüg- lich mit der Vorinstanz festzuhalten, dass es sich verbietet, alleine aus dem Um- stand, dass der Zeuge angibt, mit der Beschuldigten eine Beziehung geführt zu haben (Urk. 3/1 F/A 13), was die Beschuldigte ihrerseits bestreiten lässt (Urk. 50 S. 5 i.V.m. Urk. 26 S. 15 f.), auf dessen generelle Unglaubwürdigkeit zu schlies- sen, insbesondere weil er das Verfahren weder eingeleitet noch anderweitig juris- tisch gegen die Beschuldigte vorgegangen ist. Es kann vorab auf die entspre- chenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 37

- 9 - S. 6 ff., 14, 16). Ergänzend ist festzuhalten, dass das Vorbringen der Beschuldig- ten, der Zeuge habe sich an ihr rächen wollen, weil sie sinngemäss nicht auf des- sen Avancen eingegangen sei (Prot. II S. 13), mit Blick auf das ambivalente Ver- hältnis der beiden und der vor diesem Hintergrund zu sehenden, nicht übermässig belastenden Aussagen des Zeugen (vgl. Erw. III.3.3) als nicht sehr plausibel er- scheint.

2. Versicherungsgutschriften und Lotteriegewinn 2.1. Konkret wird der Beschuldigten zunächst vorgeworfen, am 30. Juli 2018 in der Höhe von Fr. 484.95 und am 8. August 2018 in der Höhe von Fr. 21.10 Rück- erstattungen von der D._____ Krankenkasse und der E._____ Versicherungen sowie am 7. März 2019 einen Swisslos-Gewinn in der Höhe von Fr. 400.– auf ihr Bankkonto ausbezahlt erhalten und dies bewusst und wahrheitswidrig gegenüber den Sozialbehörden verschwiegen zu haben (vgl. Urk. 14 S. 2). 2.2. Die Beschuldigte räumt diesen Teil des Anklagesachverhalts in objektiver Hinsicht ein (Urk. 2/2 F/A 81-83, 86; Urk. 2/3 F/A 8 ff.; Urk. 25 S. 8 ff.; vgl. auch Urk. 50 S. 6). Dieses Teilgeständnis deckt sich mit dem Untersuchungsergebnis, insbesondere den edierten Bankunterlagen (vgl. Urk. 5/3). Es ist mithin mit der Vorinstanz als erstellt vorauszusetzen, dass die Beschuldigte die genannten Geldbeträge ausbezahlt erhalten und sie den Sozialbehörden nicht gemeldet hat. 2.3. Die Beschuldigte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, dass der Eingang dieser Gelder nicht meldepflichtig gewesen sei bzw. sie - die Meldepflicht voraus- gesetzt - keine Kenntnis von einer entsprechenden Deklarationspflicht gehabt ha- be (vgl. Urk. 25 S. 8 ff.; Urk. 26 S. 3; Urk. 50 S. 6 ff.). Darauf ist im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen (vgl. Erw. IV.2. und 3.).

3. Einkünfte aus Arbeitstätigkeit und Gelder für das Bezahlen von Rechnungen 3.1. Der Beschuldigten wird weiter konkret zur Last gelegt, Einkünfte aus Arbeits- tätigkeit in Höhe von Fr. 1'650.– bis ungefähr Fr. 2'200.– erzielt zu haben, indem sie für den Zeugen an der F._____-Gasse … in C._____ ZH zwischen Mitte Juni 2018 bis ungefähr Ende Mai 2019 Reinigungsarbeiten ausgeführt habe. Zusätz-

- 10 - lich habe sie vom Zeugen in der Zeit von Juli 2018 bis Ende Juni 2019 Gelder in der Höhe von ungefähr Fr. 5'000.– erhalten, um ihre Rechnungen zu bezahlen. Diese Einkünfte habe sie bewusst und wahrheitswidrig gegenüber den Sozialbe- hörden verschwiegen (Urk. 14 S. 2). 3.2. Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschuldigte seit mehreren Jahren in ei- nem Mehrfamilienhaus an der F._____-Gasse … in C._____ ZH wohnt, dessen Eigentümer und Vermieter der ebenfalls dort wohnhafte Zeuge ist. 3.3.1. Der Zeuge gab anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 4. Juli 2019 zu Protokoll, dass die Beschuldigte seit ungefähr fünf Jahren in seinem Mietshaus wohne, wobei sie seit ungefähr zwei bis zweieinhalb Jahren keine Miete mehr be- zahlt habe. Er habe zwar reklamiert und sie zur Bezahlung der Miete aufgefordert, jedoch nichts weiter dagegen unternommen. Er habe erst später erfahren, dass sie Geld für die Miete von der Gemeinde erhalte (Urk. 3/1 F/A 3 ff., 21). Er erklärte weiter, dass er und die Beschuldigte - nachdem diese bei ihm im Haus eingezo- gen sei - eine Beziehung geführt hätten, wobei diese Beziehung seit ungefähr eineinhalb Jahren wieder beendet sei (a.a.O. F/A 13). Die Beschuldigte würde ihm sodann seit ungefähr drei Jahren nach Lust und Laune, einmal in der Woche oder einmal im Monat, im Haushalt oder Garten behilflich sein bzw. ab und zu für ihn putzen, wobei sie hierfür stets selbst die Initiative ergriffen habe. Er entschä- dige sie pro Einsatz mit Fr. 150.– bis Fr. 200.– in bar, weil sie jeweils auch noch das Treppenhaus oder die Waschküche putze. Angemeldet habe er sie nicht, weil sie nur sporadisch bei ihm putze, manchmal auch gar nicht. Das letzte Mal sei vor ungefähr fünf Wochen gewesen (a.a.O. F/A 9 f., 14 ff., 22). Seit Juli 2018 habe er der Beschuldigten für Garten- und Haushaltshilfe monatlich ca. Fr. 200.– bis Fr. 300.– bezahlt. Auch sei die Beschuldigte gelegentlich bei ihm mit ihrem Post- büchlein vorbeigekommen, um zu fragen, ob er für sie Rechnungen übernehmen könne, was er ein paar Mal in diesem Jahr - sicher fünf bis sechs Mal - getan ha- be. Es seien Rechnungen bis zu Fr. 800.– bis Fr. 900.– gewesen. Insgesamt ha- be er ihr in diesem Jahr vielleicht Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– gegeben (a.a.O. F/A 25).

- 11 - 3.3.2. Anlässlich der parteiöffentlichen Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 25. Juni 2020 wiederholte der Zeuge, dass die Beschuldigte seit ungefähr fünf Jahren seine Mieterin sei (Urk. 3/2 F/A 8). Nachdem sie zwei Jahre die Miete nicht bezahlt habe, werde diese nun direkt durch die Gemeinde beglichen (a.a.O. F/A 44 ff.). Es sei richtig, dass die Beschuldigte für ihn geputzt oder ihm im Garten geholfen habe. Sie habe bei Zeit und Gelegenheit solche Tätigkeiten für ihn aus- geführt, insgesamt habe sie ihm aber nicht viel geholfen. Wie oft die Beschuldigte zwischen Mitte Juni 2018 und anfangs Juli 2019 für ihn geputzt habe, wisse er nicht mehr, er schätze einmal in der Woche, jedoch sei sie auch oft bei ihm zu Besuch gewesen, ohne zu putzen. Wie oft genau sie zum Putzen gekommen sei, könne er nicht sagen (a.a.O. F/A 13 f., 17). Auf Nachfrage, ob die Beschuldigte mehr als einmal in der Woche oder einmal im Monat zu ihm gekommen sei, wie- derholte er, dass er es nicht mehr genau wisse. Sie sei praktisch jeden Tag ge- kommen, unter anderem um Kaffee zu trinken, nicht immer um zu putzen (a.a.O. 26 f.). Pro Putzdienst habe er der Beschuldigten Fr. 200.– in bar bezahlt. Wie viel Geld er insgesamt dafür ausgegeben habe, wisse er nicht (a.a.O. F/A 18 ff.). Das letzte Mal als die Beschuldigte für ihn geputzt habe, sei gewesen, als er zur Poli- zei gemusst habe (a.a.O. F/A 22). Sodann verneinte er zuerst, der Beschuldigten sonst noch Geld gegeben zu haben, auf Nachfrage bestätigte er indes, dass die Beschuldigte jeweils mit ihrem Postbüchlein zu ihm gekommen sei und gefragt habe, ob er für sie Rechnungen übernehmen könne, was er teilweise gemacht habe. Es habe sich dabei um Telefonrechnungen, Rechnungen für Fernsehge- bühren und dergleichen gehandelt. Er habe das Postbüchlein der Beschuldigten gesehen, dieses sei voll gewesen. Er könne aber nicht sagen, welche Rechnun- gen im Postbüchlein von ihm bezahlt worden seien. Die von ihm beglichenen Rechnungen hätten etwa Fr. 800.– bis Fr. 900.– betragen, ganz verschieden. Die Rechnungen seien manchmal höher, manchmal weniger hoch gewesen. Er habe diese aber nicht oft bezahlt. Er habe ihr gesagt, dass er nicht ihr Mann sei. Er ha- be ihr das Geld in bar gegeben und sie habe die Rechnungen bezahlt. Das sei aber nur ein paar Mal passiert. Wie viel Geld er ihr zum Bezahlen von Rechnun- gen gegeben habe, wisse er nicht; etwa Fr. 2'000.– (a.a.O. F/A 31 ff.). Auf Vorhalt seiner Aussagen bei der Polizei bestätigte er sodann, ungefähr fünf bis sechs Mal

- 12 - Rechnungen für die Beschuldigte bezahlt zu haben (a.a.O. F/A 41) und dass er ihr seit Juli 2018 insgesamt Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– gegeben habe, wobei der Betrag auch die Zahlungen für deren Arbeitstätigkeit umfasse (a.a.O. F/A 39 f.). Er habe jedoch keinerlei Belege für irgendeine Zahlung an die Beschuldigte (a.a.O. F/A 48). 3.3.3. Was die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Zeugen betrifft, kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 14 f.). Es ist mit ihr davon auszugehen, dass seine Aussagen insgesamt als glaubhaft einzustufen sind. Ergänzend ist festzuhalten, dass seine Aussagen ein ambivalentes Verhältnis zwischen ihm und der Beschuldigten zeichnen, mithin kann diesen entnommen werden, dass die Beschuldigte sich stets an ihn wende- te, wenn sie etwas brauchte und er oftmals darauf einging. Als Beispiel hierfür ist anzuführen, dass die Beschuldigte selbst angibt, den Zeugen nach einem Kredit gefragt zu haben, als sie ein Grundstück in G._____ kaufen wollte, wobei dieser für einmal nicht zustimmte (Urk. 2/2 F/A 107; Prot. II S. 18). Vor diesem Hinter- grund ist mit der Vorinstanz auch festzuhalten, dass es nicht abwegig erscheint, dass der Zeuge der Beschuldigten - trotz ihrer allfälligen bereits bestehenden Schulden bei ihm - Geld gegeben hat. Was die Höhe seiner finanziellen Zuwen- dungen an die Beschuldigte als Entgelt für ihre Putztätigkeit und zur Bezahlung von Rechnungen betrifft, lassen seine Aussagen - der Art des dargelegten Ver- hältnisses zwischen ihm und der Beschuldigten und seinem Bemühen geschuldet, nicht Klarheit vorzutäuschen, wo es an einer solchen fehlt - jedoch erheblichen Spielraum. Seinen Äusserungen ist in dieser Hinsicht zu entnehmen, dass er die Beschuldigte pro Arbeitseinsatz mit mindestens Fr. 150.– und höchstens Fr. 200.– entschädigte und der ihr zwecks Zahlung von Rechnungen übergebene Barbetrag im Einzelfall Fr. 800.– bis Fr. 900.– nicht überstieg. Den Gesamtbetrag der Zu- wendungen im Zeitraum von Juli 2018 bis Ende Juni 2019 bezifferte er auf ca. Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.–, davon ca. Fr. 2'000.– für Rechnungen, wobei die erhebli- che betragsmässige Spanne mit seiner eingestandenen Unsicherheit betreffend die Zeitpunkte und Anzahl der Arbeitseinsätze bzw. der Zuwendungen zwecks Zahlung von Rechnungen korreliert. Letztlich kann den Aussagen des Zeugen vor diesem Hintergrund nur aber immerhin entnommen werden, dass die Beschuldig-

- 13 - te im relevanten Zeitraum mehrfach für ihn gegen einen Entgelt von mindestens Fr. 150.– pro Mal putzte und zusätzlich einige Male Geld zur Bezahlung von Rechnungen erhielt, wobei zugunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass Letzteres den vom Zeugen genannten Gesamtbetrag von Fr. 2'000.– nicht überstieg. 3.4.1. Die Beschuldigte bestätigte anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom

26. Juni 2019, seit Juni 2018 Sozialhilfe zu beziehen. Auf Nachfrage, ob sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen dürfe, solange sie Sozialhilfe beziehe, erklärte sie, dass man immer arbeiten könne, man es aber deklarieren müsse und dann keine Sozialhilfe bekomme (Urk. 2/1 F/A 9, 13 f.). Sie machte geltend, von ihren Kindern und teilweise auch von ihrem Ex-Mann finanziell unterstützt zu werden, mithin er- halte sie vor allem von ihren Kindern Bargeld, wenn sie es benötige, wobei hierfür keine Quittungen bestehen würden. Von diesem Geld habe sie unter anderem auch ihre Verwandten in G._____ unterstützt (vgl. a.a.O. F/A 20 f., 25 ff., 32, 39, 42, 50). Sie erklärte weiter, keiner Arbeit nachzugehen, jedoch ihrer Tochter in de- ren Wohnung bzw. in der Wohnung ihres Ex-Mannes, wo ihre Tochter wohne, manchmal zur Hand zu gehen und für diese zu putzen, wofür sie nicht direkt ent- schädigt, aber bei Bedarf finanziell unterstützt werde (a.a.O. F/A 34 ff.). 3.4.2. Anlässlich der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom

12. März 2020 bestätigte die Beschuldigte wiederum, seit Juni 2018 Sozialhilfe zu beziehen (Urk. 2/2 F/A 24 f.). Des Weiteren gab sie zu Protokoll, von ihren Kin- dern finanzielle Unterstützung erhalten zu haben, jedoch sei dies gewesen, bevor ihr Sozialhilfe ausgerichtet worden sei, danach nicht mehr. Die monatliche Sozial- hilfe habe Fr. 2'200.– betragen und sei für ihren Lebensunterhalt knapp ausrei- chend gewesen. Auch ihre Arbeitstätigkeit als Putzfrau betreffe den Zeitraum vor ihrem Bezug von Sozialhilfe (Urk. 2/2 F/A 11 ff.). So sei es auch hinsichtlich ihrer Arbeitstätigkeit für den Zeugen gewesen. Es sei richtig, dass sie diesem im Gar- ten und im Haushalt geholfen habe, jedoch sei dies gewesen, nachdem sie vor sieben oder acht Jahren in das Mehrfamilienhaus eingezogen sei und noch vor ih- rem Bezug von Sozialhilfe. Der Zeuge habe ihr ein Arbeitsvertrag versprochen, welchen sie jedoch nie erhalten habe, weshalb sie nicht mehr für ihn habe arbei-

- 14 - ten wollen. Er sei ihr auch zu nahe gekommen und habe ihr Gesäss berührt. Er habe ihr auch gesagt, sie solle doch gratis bei ihm wohnen. Er sei ein älterer Mann, von dem sie erst gedacht habe, er sei eine väterliche Person. Er habe aber etwas anderes von ihr erwartet. Sie habe ihm aber klar gesagt, dass sie einen gleichaltrigen Mann wolle. Wann genau sie das letzte Mal für ihn geputzt habe, wisse sie nicht mehr (a.a.O. F/A 66 ff.). In der Folge erklärte die Beschuldigte je- doch auf Vorhalt eines Polizeirapports vom 9. Juli 2018, welcher zwar einen ande- ren Sachverhalt betrifft, aber woraus hervorgeht, dass die Beschuldigte noch am

8. Juni 2018 für den Zeugen gegen Entgelt geputzt hat (vgl. Urk. 10/4), an jenem Datum das letzte Mal für den Zeugen geputzt und dafür Fr. 100.– erhalten zu ha- ben (Urk. 2/2 F/A 71). Nach ihrer Anmeldung bei der Sozialhilfe habe sie lediglich noch ihren Kindern, ihrer Tochter in H._____ und ihrem Sohn in I._____, gehol- fen, indem sie für diese geputzt oder ihnen sonst im Haushalt geholfen habe, da- für habe sie aber kein Geld erhalten. Es sei keine richtige Arbeit gewesen (a.a.O. F/A 13, 57 f., 65). Auf Vorhalt zweier Fotos im Zwischenbericht der Sozialinspek- tion, worauf die Beschuldigte jeweils am Fenster der Wohnung ihres Ex-Mannes mit Putzhandschuhen zu sehen ist (Urk. 4/13 S. 3, 7), wiederholte sie, dass dort ihre Tochter wohne und sie dieser lediglich geholfen habe. Wenn sie schwarz ge- arbeitet hätte, dann hätte sie sich nicht am Fenster gezeigt. Sie habe für ihre Hilfe kein Geld, sondern getragene Kleider und Schuhe erhalten (Urk. 2/2 F/A 59 ff.). Die Beschuldigte gab weiter an, dass sie - trotz dessen, dass es zu einer Kürzung ihrer Sozialhilfe geführt habe - nicht auf ihr Auto habe verzichten können. Als Grund hierfür nannte sie spontan, dass sie das Auto für die Arbeit als Küchenhilfe und Putzfrau in Privathaushalten gebraucht habe. Auf erneute Nachfrage korri- gierte sie sich und erklärte, die Versicherung für das Auto schon bezahlt und das Auto aus gesundheitlichen Gründen gebraucht zu haben. Sie habe während des Bezugs von Sozialhilfe nie schwarz gearbeitet, sondern habe nur ab und zu ihren Kindern geholfen (a.a.O. F/A 31 ff.). Sie wisse, dass sie es bei der Gemeinde an- melden müsse, wenn sie eine Arbeit finde (a.a.O. F/A 37). Hinsichtlich ihres Emp- fangsscheinbuches der Post erklärte die Beschuldigte, dass sie dies seit jeher für ihre Zahlungen benutze, damit sie diese belegen könne. Sie bezahle alle ihre Rechnungen mit Bargeld am Postschalter und diese würden in das Empfangs-

- 15 - scheinbuch eingetragen werden. Seit sie sich bei der Gemeinde (für den Bezug von Sozialhilfe) angemeldet habe, habe ihr niemand Geld für das Bezahlen von Rechnungen gegeben, dies sei nur früher vorgekommen, als sie noch für den Zeugen geputzt habe. Sie hätte diesen auch einmal nach einem Kredit gefragt, jedoch habe er ihr kein Geld geben wollen. Gegenteilige Aussagen des Zeugen seien gelogen. Weshalb dieser so etwas behaupten sollte, wisse sie nicht. Er wol- le eine Beziehung mit ihr, sie jedoch nicht (a.a.O. F/A 88 ff., 107). Das Geld, wel- ches sie via Western Union an ihre Verwandten in G._____ geschickt habe, habe sie von ihren Kindern erhalten. Nicht ihre Kinder, sondern sie selber habe das Geld geschickt, damit ihre Verwandten sehen würden, dass es sie sei, die ihnen helfe (a.a.O. F/A 110 ff., insb. 119 u. 121). 3.4.3. Im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahme vom 25. Juni 2020 gab die Beschuldigte erneut zu Protokoll, dass die Sachdarstellung des Zeugen nicht zutreffe. Sie habe zwar anfänglich zwei bis drei Mal bei ihm geputzt, jedoch habe er ihr entgegen seinen Versprechungen keinen Arbeitsvertrag aufge- setzt. Geputzt habe sie nur für ihn, bevor sie zur Gemeinde gegangen sei. Sinn- gemäss gab sie sodann zu Protokoll, am 8. Juni 2018 das letzte Mal für den Zeu- gen geputzt zu haben (Urk. 2/3 F/A 5 ff.). 3.4.4. Diese Sachdarstellung bestätigte die Beschuldigte im Wesentlichen anläss- lich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. November 2020 (Urk. 25 S. 6 ff.). Sie stellte erneut den Vorwurf betreffend nicht deklarierte Einkünfte aus Putzarbeit in Abrede und wiederholte insbesondere, dass sie lediglich drei bis vier Mal über einen längeren Zeitraum verteilt beim Zeugen zur Probe gearbeitet ha- be, weil dieser ihr einen Arbeitsvertrag in Aussicht gestellt habe. Dies sei alles vor dem Bezug von Sozialhilfe gewesen. Das letzte Mal sei gewesen als es zum Vor- fall mit Frau J._____ gekommen sei, worüber polizeilich rapportiert worden sei, mithin am 8. Juni 2018 (vgl. Urk. 10/4). Schliesslich bestritt die Beschuldigte auch, im massgeblichen Zeitraum weitere Zuwendungen in Höhe von bar Fr. 5'000.– vom Zeugen erhalten zu haben. Der Zeuge habe immer gewollt, dass sie seine Lebenspartnerin werde, das habe sie aber nicht gewollt. Sie hätte ihm geholfen, aber nur im Rahmen einer Arbeit, wofür sie einen Arbeitsvertrag verlangt habe

- 16 - (Urk. 25 S. 7, 10 ff.). Abschliessend erklärte die Beschuldigte, den Mietzins immer bezahlt zu haben, jedoch in bar, wofür es keine Belege gebe (a.a.O. S. 14). 3.4.5. Im Berufungsverfahren blieb die Beschuldigte bei ihren Depositionen vor Vorinstanz (Prot. II S. 11-13, 17 f.), namentlich erklärte sie zusammengefasst, dass sie drei bis vier Mal für den Zeugen probehalber gearbeitet und Reinigungs- tätigkeiten ausgeführt habe, dieser ihr jedoch keinen Arbeitsvertrag habe ausstel- len wollen, weshalb sie für ihn nicht habe weiterarbeiten wollen. Dies sei gewe- sen, bevor sie sich beim Sozialamt angemeldet habe. Sie habe nichts weiter mit diesem Herrn (gemeint den Zeugen) zu tun, weshalb er ihr auch kein Geld für das Bezahlen von Rechnungen gegeben habe. Der Zeuge beschuldige sie aus Ra- che, weil er sie nicht haben könne. Ihre Töchter hätten sie mit Kleidern und Schu- hen unterstützt, jedoch nicht mehr nachdem sie sich bei der Sozialhilfe angemel- det habe. Diese hätten ihre eigenen Rechnungen bezahlen müssen. Auf Nachfra- ge erklärte sie erneut, den Zeugen nie nach Geld gefragt zu haben, anerkannte in der Folge auf Vorhalt ihrer früheren Aussagen indes, vor vielen Jahren den Zeu- gen gebeten zu haben, ihr einen Kredit zu geben, wobei dieser ihre Bitte abge- lehnt habe. 3.4.6. Betreffend die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten kann vorab wiederum auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 16 ff.). Namentlich trifft zu, dass ihre Depositionen diverse Ungereimt- heiten und unaufgelöste Widersprüche aufweisen. Insbesondere fällt die Diskre- panz in ihren Aussagen zur Frage der finanziellen Unterstützung durch ihre Kin- der ins Auge. So gab die Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme zu Protokoll, im anklagerelevanten Zeitraum von ihren Kindern finanziell unter- stützt worden zu sein (vgl. Urk. 2/1 F/A 20 f., 25 ff., 42) und angesprochen auf - in teils Monaten - ihre die Einnahmen übersteigenden Ausgaben, dies mit der finan- ziellen Unterstützung ihrer Kinder ausgeglichen zu haben (a.a.O. F/A 27). Gut ein Jahr später bei der Staatsanwaltschaft - wie auch anlässlich der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 17) - erklärte sie indes, dass sie seit dem Bezug von Sozial- hilfeleistungen im Juni 2018 keine finanzielle Unterstützung von ihren Kindern o- der sonst wem mehr erhalten habe und knapp mit dem Geld der Sozialhilfe aus-

- 17 - komme (statt vieler Urk. 2/2 F/A 11, 14 f.). Sie hielt jedoch daran fest, dass sie das Geld, welches sie als Unterstützung für ihre Verwandten nach G._____ ge- schickt habe, von ihrer Tochter erhalten habe (a.a.O. F/A 119). Auch die spontane und unmissverständliche Erklärung der Beschuldigten bei der Staatsanwaltschaft, sie habe nicht auf ihr Auto verzichten können und deshalb einen Abzug von mo- natlich Fr. 200.– in Kauf genommen, weil sie für ihre Arbeit als Küchenhilfe und Putzfrau auf das Auto angewiesen gewesen sei, erstaunt, will sie doch in jener Zeitperiode nicht gearbeitet haben. Auf Nachfrage korrigierte sich die Beschuldig- te zwar und erklärte, nie schwarz gearbeitet zu haben, sowie dass sie aus ande- ren Gründen nicht auf das Auto habe verzichten können, mithin habe sie die Ver- sicherung für das Auto bereits bezahlt und gesundheitliche Probleme gehabt (vgl. a.a.O. F/A 31 ff.), wobei diese zweite Begründung nachgeschoben und nicht sehr glaubhaft wirkt. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Beschuldigte sodann pauschal auf die Frage, weshalb sie zu jener Zeit, als ihr der Swisslos- Gewinn ausbezahlt worden sei, ein Fahrzeug benötigte, dass sie bereits ihr gan- zes Leben ein Auto gehabt habe (Prot. II S. 18). Ebenfalls ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass die Beschuldigte im Rahmen der Untersuchung teils angab, es nicht mehr zu wissen, im Folgenden jedoch plötzlich eine Erklärung bereit hielt. Beispielsweise gab sie zuerst an, nicht zu wissen, weshalb der Zeuge von ihrem Empfangsscheinbuch der Post wisse (Urk. 2/2 F/A 109), anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erklärte sie jedoch, dass der Zeuge sie im Trep- penhaus stets abzufangen versucht und er sie einmal auf dem Weg zur Post an- getroffen habe, weshalb er wohl davon wisse (Urk. 25 S. 13). Ähnlich erklärte sie bei der Staatsanwaltschaft, nicht zu wissen, ob sie im Jahr 2018 für den Zeugen geputzt habe (Urk. 2/2 F/A 70), auf Vorhalt des Polizeirapports, woraus hervor- geht, dass sie am 8. Juni 2018 noch beim Zeugen geputzt hat, erklärte sie - nach Unterbrechung zwecks Besprechung mit ihrer Verteidigung -, an diesem Datum sei das letzte Mal gewesen, dass sie für den Zeugen geputzt habe, und nannte zusätzliche Details, namentlich dafür Fr. 100.– als Entschädigung erhalten zu ha- ben (a.a.O. F/A 71). Auffallend ist ebenfalls, dass die Beschuldigte erst im Laufe der Untersuchung ihre Aussage mit dem Umstand ergänzte, dass sie jeweils nur zur Probe beim Zeugen gearbeitet habe (Urk. 25 S.10; Prot. II S. 11). Dass die

- 18 - Beschuldigte - wie die Verteidigung bemerkt (Urk. 26 S. 7) - in der Folge dabei blieb, das letzte Mal am 8. Juni 2018 beim Zeugen geputzt zu haben (vgl. Urk. 2/3 F/A 5, Urk. 25 S. 10 f.) ist richtig, ändert aber nichts am entscheidenden Umstand, dass sie bis dahin ihre Darstellung wiederholt auffällig anpasste und im Laufe des Verfahrens vermehrt relevante Vorgänge (ihre Putztätigkeit, Unterstützung durch ihre Kinder bzw. generell Zuwendungen Dritter, vgl. auch nachfolgend Erw. IV.3.4.) der Zeitperiode vor dem Bezug der Sozialhilfeleistungen zuzuordnen ver- suchte, was in der von ihr vorgebrachten Art und Weise als nachgeschobene Schutzbehauptung anmutet. Insgesamt ist der Vorinstanz daher beizupflichten, wenn sie nach dem Gesagten erhebliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aus- sagen der Beschuldigten hegt, soweit diese vom übrigen Untersuchungsergebnis abweichen. 3.5. Schlussfolgernd ist festzuhalten, dass gestützt auf die Aussagen des Zeu- gen davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte - wie es ihr in der Anklage vor- geworfen wird - im von der Anklage umfassten Zeitraum sowohl bei ihm gegen Entgelt geputzt als auch von ihm zusätzlich Bargeld erhalten hat, um Rechnungen zu begleichen. Daran vermögen die relativ pauschalen Bestreitungen bzw. un- glaubhaften Aussagen der Beschuldigten nichts zu ändern (vgl. Erw. III.3.4.6.). Was die Gesamthöhe der Zuwendungen insgesamt betrifft, handelt es sich um ei- ne - im Vermögensstrafrecht zulässige und auch ausreichende - Annäherung. Der Zeuge beziffert den Gesamtbetrag der Zuwendungen zwecks Bezahlung von Rechnungen an die Beschuldigte auf etwa Fr. 2'000.– (Urk. 3/2 F/A 36). Soweit der Zeuge seine Zahlungen insgesamt auf Fr. 5'000.– bis Fr. 8'000.– beziffert, ist zu bemerken, dass diese Schätzung nicht a priori unrealistisch erscheint, letztlich aber nicht rechtsgenügend nachvollzogen werden kann, namentlich lassen sich die aus der erstellten Putztätigkeit der Beschuldigten resultierenden Einkünfte nicht genauer ermitteln, weshalb in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo zugunsten der Beschuldigten von Zahlungen des Zeugen an sie für Putzdienste und zur Bezahlungen von Rechnungen von insgesamt Fr. 2'000.– auszugehen ist.

4. Zusammenfassend ist der äussere Sachverhalt mit der erwähnten Ein- schränkungen betreffend die Deliktssumme erstellt.

- 19 - IV. Rechtliche Würdigung 1.1. Sozialhilfe ersuchenden Personen wird durch die kantonalen Sozialhilfege- setze die Pflicht auferlegt, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben (BBl 2013 6037). Dies beinhaltet, dass der Betreffende Unterlagen vorlegen muss, welche zur Abklärung der Situation erforderlich sind, sowie dass eine Änderung der Verhältnisse unver- züglich gemeldet werden muss (BBl 2013 6037). So auch im Kanton Zürich, wo ein Hilfesuchender unter anderem vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse im In- und Ausland zu erteilen und unaufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden hat (§ 18 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SHG/ZH). 1.2. Der Tatbestand von Art. 148a StGB setzt objektiv voraus, dass der Täter, durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Verschweigen von Tat- sachen irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er Leistungen einer Sozial- versicherung bezieht, die ihm nicht zustehen. Mit der Tatvariante des "Verschwei- gens von Tatsachen" wird dabei eine Unterlassungsstrafbarkeit begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5. f.), der etwa dann greift, wenn ein Leistungsempfänger bewusst die Meldung unterlässt, dass sich seine Lage verbessert hat, auch wenn der Leistungserbringer nicht aktiv nachgefragt hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2.; 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019, E. 4.5.6.). Erfasst sind Angaben, die für einen Leistungsanspruch relevant sind. Zwischen den einzelnen Tatbestandselementen muss sodann ein Kausal- bzw. Motivationszusammen- hang bestehen, was eine Strafbarkeit namentlich dann ausschliessen kann, wenn Behörden grundlegendste Vorsichtsmassnahmen bei der Ausrichtung von Leis- tungen missachten (vgl. BSK StGB-JENAL, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 148a N 17). Subjektiv erfordert der Tatbestand Vorsatz, setzt also das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen voraus. Eventualvorsatz genügt. 1.3. In "leichten Fällen" stellt der Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Übertretung dar

- 20 - (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt der Deliktsbetrag dabei ein Abgrenzungskriterium im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle, aber nicht der einzi- ge Indikator dar (gemäss Empfehlungen der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz soll von einem leichten Fall ausgegangen werden, wenn die von einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe deliktisch erwirkten Leistungen oder Ge- genleistungen den Betrag von Fr. 3'000.– nicht übersteigen; vgl. auch ZR 119/ 2020 S. 43). Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozialleistung, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Erfolgs - sind weitere Elemente (vgl. Art. 47 StGB) zu beachten, die das Verschulden des Täters "herabsetzen" können, na- mentlich die Art und Weise der Herbeiführung des verschuldeten Erfolgs und die Verwerflichkeit des Handelns. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag, kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3.; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3.; 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2.). Das Nachtatverhalten des Täters, die Wirkung der Strafe auf den Täter und die Konsequenzen, die eine Landesverweisung für den Täter hätte, können demgegenüber nicht von Bedeutung sein. Hierbei handelt es sich um Elemente, die nicht das Tatverschulden zu relativieren, aber allenfalls die Bestrafung des Täters zu beeinflussen vermögen. Sie haben deshalb bei der Be- antwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ausser Acht zu bleiben (vgl. dazu Urteil des Obergerichts Zürich, I. Strafkammer, vom 3. Oktober 2019, SB190071, publiziert in ZR 119/2020 S. 42 ff.). 2.1. Erstellt ist nach dem Erwogenen, dass die Beschuldigte am 30. Juli 2018 in der Höhe von Fr. 484.95 und am 8. August 2018 in der Höhe von Fr. 21.10 Rück- erstattungen von der D._____ Krankenkasse und der E._____ Versicherungen sowie am 7. März 2019 einen Swisslos-Gewinn in der Höhe von Fr. 400.– auf ihr Bankkonto ausbezahlt erhielt und dies gegenüber der Sozialbehörde trotz Bezug von Sozialhilfeleistungen ebenso wenig meldete, wie die finanziellen Zuwendun- gen des Zeugen für Putzarbeiten und die Bezahlung von Rechnungen in einem Gesamtbetrag von ca. Fr. 2'000.–.

- 21 - 2.2. Die Beschuldigte lässt in objektiver Hinsicht hinsichtlich des Swisslos- Gewinns indes geltend machen, dass dieser nicht deklarationspflichtig gewesen sei, da sie schon über längere Zeit Glückslose und dergleichen kaufe und ent- sprechend auch schon Geld verloren habe. Insgesamt habe sie Geld verloren und nicht gewonnen, weshalb der Gewinn den Sozialbehörden nicht mitzuteilen war. Im Übrigen sei fraglich, ob der Glücksspielgewinn, wenn man von einem Gewinn ausgehen würde, deklarationspflichtig wäre, da dieser weder "Einkunft aus Er- werbsarbeit" noch eine "Schenkung" darstelle. Zudem sei daran zu erinnern, dass gemäss den SKOS-Richtlinien beispielsweise Genugtuungsentschädigungen bis zu einem 5-stelligen Freibetrag nicht relevant und Gewinne bei Swisslos bis zu einem Be- trag von einer Million verrechnungs- und einkommenssteuerfrei seien. Auch Ver- mögenszuwachs sei darin nicht zu erblicken, da aktenkundig sei, dass der Konto- stand der Beschuldigten sowohl kurz vor dem Gewinn als auch kurz danach einen negativen Saldo aufgewiesen habe. Entsprechendes habe für die erhaltenen Ver- sicherungsgutschriften zu gelten. Nach der Gutschrift von Fr. 484.95 am 30. Juli 2018 durch die D._____ Krankenkasse habe das Konto der Beschuldigten am Monatsende einen Saldo von plus Fr. 120.24, nach der Rückerstattung von Fr. 21.10 am 6. August 2018 [recte: 8. August 2018] durch die E._____ Versiche- rungen einen Saldo von Fr. 91.34 aufgewiesen. Bereits ab dem 3. September 2019 habe das Konto der Beschuldigten indes wieder einen negativen Saldo ge- zeigt, weshalb auch hinsichtlich der Versicherungsgutschriften nicht von einer Vermögensveränderung gegenüber den Angaben im Sozialhilfegesuch gespro- chen werden könne. Ebenfalls könnten die Versicherungsgutschriften, welche auf Zahlungen der Beschuldigten aus der Zeit gründen würden, bevor sie von der So- zialhilfe abhängig gewesen sei, nicht unter den Titeln "Versicherungsleistungen", "Einkünfte" oder "Zuwendungen von Dritten" erfasst werden und hätten entspre- chend ebenfalls nicht einer Deklarationspflicht unterlegen (Urk. 26 S. 3 ff.; Urk. 50 S. 7 ff.; vgl. auch Urk. 5/3 S. 2 ff.). 2.3. Vorweg ist festzuhalten, dass ein Ansprecher die ihm gewährte wirtschaftli- che Hilfe grundsätzlich einsetzen kann, wie er dies für richtig hält. Das Institut der Sozialhilfe verfolgt jedoch immer den Zweck, das soziale Existenzminimum sub-

- 22 - sidiär zu sichern, mit anderen Worten hat nur Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familien nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (vgl. § 14 f. SHG/ZH). Ent- sprechend wird gemäss § 16 Abs. 1 SHV/ZH wirtschaftliche Hilfe gewährt, wenn die eigenen Mittel für den Lebensunterhalt nicht ausreichen, wobei gemäss Ab- satz 2 der Bestimmung zu den eigenen Mitteln u.a. alle Einkünfte gehören. Bei der Bemessung der Sozialhilfe werden folglich alle verfügbaren Einnahmen bzw. sämtliche finanziellen Mittel berücksichtigt, die einem Ansprecher zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung stehen. Entsprechend sind - wie dargelegt

- sämtliche Änderungen in den finanziellen Verhältnissen zu deklarieren. Hinsicht- lich der Frage, ob der Swisslos-Gewinn einer Deklarationspflicht unterliegt, spielt es daher keine Rolle, ob die Beschuldigte bereits in der Vergangenheit Geld für Glücksspiele ausgegeben und dabei verloren hat oder dieser steuerfrei ist. Auch ein Gewinn aus Glücksspiel ist gegenüber der Sozialbehörde deklarationspflichtig. Die weitere Argumentation der Beschuldigten, sie habe zu keinem Zeitpunkt über ein namhaftes Vermögen verfügt, vielmehr habe ihr Konto einen negativen Saldo aufgewiesen, weshalb nicht von einem Vermögenszuwachs gesprochen werden könne, verfängt ebenfalls nicht. Zunächst ist festzuhalten, dass Vermögen im so- zialhilferechtlichen Sinn nur das ist, was ein Ansprecher im Zeitpunkt seines Ge- suchs um wirtschaftliche Hilfe bereits hat. Alles, was später dazu kommt, gilt als Einkommen. Vor allem aber wäre - die Argumentation der Beschuldigten als rich- tig vorausgesetzt - jede Zuwendung durch sofortige Wiederveräusserung von der Deklarationspflicht ausgenommen und entsprechend nicht auf auszurichtende Sozialhilfeleistungen anzurechnen, was zu einer Bereicherung der Sozialhilfe- empfänger zulasten des Staates führen würde und mit dem dargelegten Sinn und Zweck der Sozialhilfe gänzlich unvereinbar ist. Entgegen der Ansicht der Be- schuldigten ist folglich sowohl hinsichtlich des Swisslos-Gewinns als auch hin- sichtlich der Versicherungsgutschriften von einer meldepflichtigen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszugehen. Indem die Beschuldigte diese Kon- togutschriften der Sozialbehörde nicht meldete, was unbestritten geblieben ist (vgl. Erw. III.2.), hat die Beschuldigte den objektiven Tatbestand des unrechtmäs-

- 23 - sigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe durch Unterlassung im Sinne der Tatbestandsvariante des "Verschweigens von Tatsachen" erfüllt. 3.1. In subjektiver Hinsicht liess die Beschuldigte vor Vorinstanz zusammenge- fasst den Vorsatz bestreiten. Hinsichtlich der Versicherungsgutschriften machte sie eine straflose Fahrlässigkeit, allenfalls das Vorliegen eines straflosen Rechtsirrtums, geltend (Urk. 26 S. 3 f.), hinsichtlich des Lotteriegewinns einen straflosen Rechtsirrtum (Urk. 26 S. 5). Die Verteidigung begründete dies zum ei- nen mit dem Umstand, dass bei solch geringen Beträgen wie vorliegend nicht von einer Absicht gesprochen werden könne. Hinsichtlich der Versicherungsgutschrif- ten sei sodann zu bemerken, dass auf dem Auszug des Klientenkontos der Be- schuldigten bei der Sozialbehörde in der Rubrik "Einnahmen" immer wieder Rückerstattungen oder Rückzahlungen ersichtlich seien, woraus offensichtlich werde, dass sich die Beschuldigte ehrlich, offen und kooperativ gegenüber den Sozialbehörden verhalten habe. Hinsichtlich des Swisslos-Gewinns sei die Be- schuldigte aufgrund früherer Verluste nicht von einer Meldepflicht ausgegangen. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte lediglich die Primar- schule in G._____ besucht habe, in der Schweiz nur ungelernte Arbeiten ausfüh- re, der deutschen Sprache nicht vollständig mächtig sei und man sich in solchen Situationen leicht irren könne oder man nicht drandenke (Urk. 26 S. 3 ff.; vgl. auch Urk. 4/6). Im Berufungsverfahren beruft sich die Beschuldigte erneut auf das Vor- liegen eines straflosen Rechts- bzw. Verbotsirrtums (Urk. 50 S. 7 ff.). Die Be- schuldigte bestreitet damit in subjektiver Hinsicht zusammengefasst den Vorsatz hinsichtlich der Versicherungsgutschriften und des Lotteriegewinns. Das gilt auch, soweit sie einen Rechtsirrtum geltend macht. Tatsächlich beruft sie sich insoweit nämlich auf einen Sachverhaltsirrtum (vgl. zur Abgrenzung BGE 129 IV 238 E. 3.1 f.), der ebenfalls die Frage des Vorsatzes beschlägt. 3.2. Mit Unterzeichnung des Sozialhilfegesuchs am 12. Juni 2018 bestätigte die Beschuldigte, die Fragen im Gesuch verstanden sowie vollständige und korrekte Angaben gemacht zu haben als auch sich zu verpflichten, alle Änderungen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen umgehend dem Sozialamt mitzu- teilen (Urk. 4/2). Gleichentags bestätigte sie unterschriftlich die Kenntnisnahme

- 24 - des Merkblatts "Ihre Rechte - Ihre Pflichten" der Sozialbehörde, wonach eine wahrheitsgetreue und vollständige Auskunft über die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse Voraussetzung für eine Unterstützung ist und Änderun- gen in den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sofort der Sozialabtei- lung zu melden sind, andernfalls strafrechtliche Massnahmen getroffen werden können (Urk. 4/4). Im Übrigen wurde die Beschuldigte mit Beschluss der Sozial- behörde vom 9. Juli 2018 konkret und persönlich angewiesen, Änderungen in ih- ren persönlichen und finanziellen Verhältnissen sowie fallrelevante Informationen unverzüglich zu melden und sämtliche Einkünfte vollständig, sofort und unaufge- fordert zu deklarieren, wozu auch Zuwendungen von Dritten (Geschenke, deren Übernahme von Kosten etc.) gehören, wiederum unter Hinweis auf strafrechtliche Konsequenzen bei Missachtung dieser Pflichten. Dieser Beschluss wurde ihr nachweislich mit Einschreiben zugestellt (Urk. 4/3). Die Beschuldigte erklärte denn auch, dass - auch wenn sie nicht alles auf dem Merkblatt verstanden habe - sie ihre Pflichten kenne, insbesondere wisse, dass sie ihre aktuellen Einkom- mens- und Vermögensverhältnisse und Änderungen in ihren wirtschaftlichen Ver- hältnissen sofort der Sozialbehörde zu melden habe und eine Verletzung dieser Pflichten wohl eine Bestrafung nach sich ziehen würde (Urk. 2/2 F/A 35 ff.). Folg- lich war der Beschuldigten die Pflicht, wahrheitsgemässe Angaben zu machen, bekannt. 3.3. Anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft am 12. März 2020 bestätigte die Beschuldigte, eine Gutschrift von Fr. 400.– von Swisslos auf ihr Konto erhalten zu haben. Sie habe ein Super-Podium Los gekauft und gewonnen, sie habe aber auch schon verloren. Die Sozialbehörde habe sie nicht informiert, weil sie eben auch schon Geld verloren habe (Urk. 2/2 F/A 81 ff.). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung brachte die Beschuldigte zusätzlich eine neue Erklärung vor, nämlich dass sie den Swisslos-Gewinn nicht gemeldet habe, weil ihr gesagt worden sei, dass dieser steuerfrei sei, wobei sie es unterliess, ge- nauere Angaben dazu zu machen, von wem und in welchem Kontext sie dies er- fahren haben will. Weiter machte sie erneut geltend, mit dem Gewinn lediglich ih- ren Spieleinsatz wieder zurückgewonnen zu haben. Sie schwöre, nicht gewusst zu haben, dass sie den Gewinn hätte melden müssen (Urk. 25 S. 8). Im Rahmen

- 25 - der Berufungsverhandlung wiederholte sie, davon ausgegangen zu sein, dass der Swisslos-Gewinn steuerfrei sei. Erstmals brachte sie hingegen zusammengefasst vor, dass sie bei Swisslos gewonnen habe, bevor sie sich beim Sozialamt ange- meldet habe, der Gewinn aufgrund dessen, dass sie die von Swisslos benötigten Dokumente für die Auszahlung des Gewinns zuerst nicht korrekt eingereicht ha- be, ihr jedoch erst mit einer Verzögerung und deshalb zu einem Zeitpunkt ausbe- zahlt worden sei, als sie bereits Sozialhilfeleistungen bezogen habe. Im Übrigen habe sie das Geld für die Reparatur ihres Autos gebraucht. Sie habe nicht ge- wusst, dass sie es hätte deklarieren müssen (Prot. II S. 13 ff.). Hinsichtlich der Versicherungsgutschriften in Höhe von gesamt Fr. 506.05 erklärte die Beschuldigte anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 12. März 2020, dass das Geld von der Krankenkasse für die Bezahlung einer Arztrechnung bestimmt gewesen sei. Die Sozialbehörde hätte von der Gutschrift gewusst (Urk. 2/2 F/A 86 f.). Im Rahmen der Schlusseinvernahme räumte die Be- schuldigte indes ein, dass die Sozialbehörde keine Kenntnis von den Versiche- rungsgutschriften gehabt habe. Betreffend die Gutschrift der D._____ Kranken- versicherung in Höhe von Fr. 484.95 brachte sie vor, diese sei für eine Arztrech- nung bestimmt gewesen. Erst auf Nachfrage der Sozialbehörde habe sie nachge- schaut und diesen mitgeteilt, dass sie die Rechnung nicht bezahlt habe. Da sie das Geld von der Versicherung bereits anderweitig ausgegeben gehabt habe, ha- be die Sozialbehörde die Rechnung bezahlt und entsprechende monatliche Ab- züge bei ihren Sozialleistungen vorgenommen (Urk. 2/3 F/A 8). Diese Sachdar- stellung der Beschuldigten widerspricht indes einerseits einem Schreiben der So- zialbehörde, wonach sich nichts dergleichen in ihren Akten befinden würde, und andererseits sind in den darauffolgenden Monaten auch keine Abzüge in ihren Sozialleistungen zu erkennen (vgl. Urk. 10/7 inkl. beiliegender Auszahlungsblät- ter), weshalb mit der Vorinstanz viel mehr davon auszugehen ist, dass die Be- schuldigte der Sozialbehörde die Versicherungsgutschriften nicht gemeldet hat. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte jedoch ohnehin eine neue Sachdarstellung zu Protokoll und erklärte, in den Monaten Ja- nuar 2018 bis Mai 2018 weder für sich noch für ihren Sohn Prämienverbilligung erhalten zu haben, weshalb sie die gesamten Prämien selbst habe bezahlen

- 26 - müssen. Bei der Gutschrift von Fr. 484.95 habe es sich ihrer Meinung nach um die Rückerstattung der von ihr selbst zu viel bezahlten Prämien gehandelt, wes- halb sie nicht von einer Meldepflicht an die Sozialbehörde ausgegangen sei. Auf den Widerspruch zu ihrer früheren Aussage anlässlich der Schlusseinvernahme angesprochen, erklärte sie, das mit der Prämienverbilligung bei der Durchsicht ih- res gelben Büchleins, in welchem sie alles notiere, gesehen zu haben (Urk. 25 S. 9). Betreffend die Rückerstattung der E._____ Versicherung in Höhe von Fr. 21.10 führte die Beschuldigte im Wesentlichen sowohl anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft als auch anlässlich der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung aus, dass sie diese Gutschrift der Sozialbehörde nicht gemeldet habe, da sie davon ausgegangen sei, dass es sich um eine Rück- erstattung im Zusammenhang mit der Zusatzversicherung handle, für welche sie selber aufkomme und entsprechend keiner Meldepflicht unterliege (Urk. 2/3 F/A 11 f.; Urk. 25 S. 10). Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte die Be- schuldigte, die Versicherungsgutschriften nicht deklariert zu haben, weil sie die Kosten für die Versicherung bezahlt habe, bevor sie zum Sozialamt gegangen sei, mit anderen Worten das Geld aus eigener Tasche vorgeschossen habe. Ergän- zend gab sie erstmalig an, die beiden Versicherungsgutschriften nicht deklariert zu haben, weil sie auch schon Geld habe ausleihen müssen, um die Kosten der Versicherung zu bezahlen. Als die Versicherungsgelder ihr dann ausbezahlt wor- den seien, hätte sie das ausgeliehene Geld zurückbezahlen müssen, weshalb sie es auch nicht deklariert habe (Prot. II S. 13, 15 f.). 3.4. Aus dieser Zusammenfassung erhellt, dass die Beschuldigte mehrheitlich behauptet, die Nichtdeklaration des Swisslos-Gewinns und der Versicherungsgut- schriften beruhe auf einem Irrtum ihrerseits, wobei jedoch ihre Aussagen, wovon sie im Einzelnen ausging, stark divergieren und sich teilweise sogar widerspre- chen. Das Vorbringen eines Irrtums durch die Beschuldigte überzeugt aufgrund ihres unglaubhaften Aussageverhaltens - in Übereinstimmung mit der Vorinstanz - nicht. Insbesondere fällt auf, dass die Beschuldigte im Laufe der Untersuchung anfing - entgegen ihren ersten Depositionen - die zeitliche Komponente zu ihrer Entlastung anzuführen, indem sie vermehrt geltend machte, dass sowohl der Swisslos-Gewinn als auch die Versicherungsgutschriften ihren Ursprung in der

- 27 - Zeit hätten, bevor sie sich beim Sozialamt angemeldet habe, was wiederum den Schluss einer nachgeschobenen Schutzbehauptung nahelegt. Ein Irrtum seitens der Beschuldigten erscheint zudem auch deshalb als nicht überzeugend, weil sie anlässlich der ersten Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft als Beispiel dafür angab, dass sie immer alle Einkünfte der Sozialbehörde gemeldet habe, einmal Fr. 10.– gefunden zu haben und nachgefragt zu haben, ob sie diese behalten dür- fe (Urk. 2/2 F/A 39). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung relativierte die Beschuldigte zwar, dass sie klar der Meinung gewesen sei, dass ihr dieses Geld zustehe, bleib indes dabei, den Fund gemeldet zu haben (Urk. 25 S. 8 f.). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Beschuldigte unbestrittenermassen Kenntnis von ihrer Meldepflicht gehabt hat (vgl. IV.3.2.) - die Aufforderungen im Merkblatt und dem ihr bekannten Beschluss vom 9. Juli 2018 waren unmissver- ständlich - und gemäss eigener Sachdarstellung auch schon Rückvergütungen von Krankenkassen der Sozialbehörde gemeldet hat sowie des Umstands, dass sie im Laufe des Verfahrens immer neue Erklärungen dafür vorbrachte, weshalb sie beim Swisslos-Gewinn und den Versicherungsgutschriften im Speziellen nicht geglaubt habe, einer Deklarationspflicht zu unterliegen, kann nicht von einem tat- sächlichen Irrtum seitens der Beschuldigten ausgegangen werden. 3.5. Zusammengefasst nahm die Beschuldigte mit ihrem Verhalten der pflicht- widrigen Nichtdeklaration der erhaltenen Versicherungsgutschriften und des Swisslos-Gewinns, mithin entgegen ihrer Argumentation einen Irrtum der Sozial- behörde über ihre wirtschaftliche Lage und mithin auch eine Täuschung zumin- dest in Kauf. Gleiches gilt unbestritten auch für die Nichtdeklaration von Einkünf- ten aus ihrer Putztätigkeit für den Zeugen und finanzieller Zuwendungen seiner- seits für die Bezahlung von Rechnungen. Als wiederholte Bezügerin von Sozialhil- feleistungen nahm sie damit ebenso in Kauf, dass ihr die Sozialbehörde aufgrund des Irrtums über ihre wirtschaftliche Lage weiterhin die vollen Unterstützungsgel- der ausbezahlen würde, auf welche sie angesichts der erhaltenen Gutschriften in dieser Höhe keinen Anspruch hatte. Vorliegend ist damit auch der subjektive Tat- bestand erfüllt, weshalb die Beschuldigte in diesem Sinn schuldig zu sprechen ist.

- 28 - 4.1. Wie dargelegt fällt das Verhalten der Beschuldigten unter den Tatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe (Art. 148a StGB). Zu prüfen bleibt, ob ein leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB vorliegt. 4.2. Die Beschuldigte hat drei Zahlungseingänge im Gesamtumfang von Fr. 906.05, zwei Versicherungsgutschriften im Juli bzw. August 2018 und einen Swisslos-Gewinn im März 2019, und innert eines Zeitraumes von ungefähr einem Jahr zusätzlich Zahlungen des Zeugen von ca. Fr. 2'000.– erhalten, welche sie pflichtwidrig nicht den Sozialbehörden meldete. Bei diesen Beträgen handelt es sich um eher geringfügige Zuwendungen Dritter und auch der gesamte Deliktsbe- trag von unter Fr. 3'000.– ist als nicht wesentlich zu qualifizieren. Das Mittel der Tatbegehung war eine Unterlassung und die Beschuldigte legte keine besondere kriminelle Raffinesse an den Tag. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzustellen, dass nebst einem tiefen Deliktsbetrag von einer geringen kriminellen Energie auszugehen ist und das objektive Tatverschulden leicht wiegt, ebenso wie das subjektive Verschulden. Die Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätz- lich, befand sich in finanziell prekären Verhältnissen (vgl. Urk. 5/3-4; vgl. auch Erw. V.3.2.) und verwendete im anklagerelevanten Zeitraum dennoch einen Teil ihres Geldes für die Unterstützung ihrer teils kranken Verwandten in G._____ (vgl. Urk. 6; vgl. auch Urk. 2/1 F/A 25 ff. und Urk. 2/2 F/A 110 ff.). In Anwendung der eingangs dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Erw. IV.1.3.) ist das Verhalten der Beschuldigten folglich als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu qualifizieren. Das Verschlechterungsverbot würde im Übrigen auch einer härteren rechtlichen Qualifikation der Tat entgegenstehen (vgl. auch BGE 139 IV 282 E. 2.6).

5. Schlussfolgernd ist die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafe

1. Der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.– (Art. 106 StGB) bestraft.

- 29 - Innerhalb des Strafrahmens ist die Busse nach den Verhältnissen der beschuldig- ten Person so zu bemessen, dass sie die Strafe erleidet, die ihrem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit dieser nach den Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verlet- zung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB); es sind tat- und täterbezogene Fakto- ren (ohne wirtschaftliche Leistungsfähigkeit) zu berücksichtigen (BSK StGB- HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 20). Für die Festsetzung der Busse sind primär das Verschulden und sekundär die finanziellen Verhältnisse massgebend (BGE 119 IV 330 E. 3), wobei das Gesetz nicht verlangt, dass der Richter ausweist, wie stark das Verschulden und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Bussen- bemessung gewichtet werden (BSK StGB-HEIMGARTNER, a.a.O., Art. 106 N 19).

2. Hinsichtlich des objektiven und subjektiven Tatverschuldens der Tat, die den Charakter eines Dauerdelikts aufweist (vgl. Erw. II.3. sowie Urteil des Bundesge- richts 6B_432/2020 vom 30. September 2021 E. 1.4.), ist grundsätzlich auf die Ausführungen in Erwägung IV.4.2. zu verweisen, mit der Abweichung, dass im Rahmen eines leichten Falles nach Art. 148a Abs. 2 StGB nicht mehr von einem unwesentlichen, sondern von einem hohen Deliktsbetrag und deshalb von einem erheblichen objektiven Verschulden auszugehen ist. Das objektive Verschulden wird in subjektiver Hinsicht nicht relativiert, namentlich lag aufgrund der Unterstüt- zung durch das Sozialamt und ihren Kindern im anklagerelevanten Zeitraum keine finanzielle Notlage der Beschuldigten vor, weshalb es insgesamt bei einem erheb- lichen Verschulden bleibt. 3.1. Zum Vorleben und den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten kann vorab auf die Untersuchungsakten (Urk. 2/3 F/A 16 ff.; Urk. 5/3-4) sowie ihre Aus- führungen zu ihrer Person vor Vorinstanz (Urk. 25 S. 2 ff.) sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 ff.) verwiesen werden. Die 53-jährige aus G._____ stammende Beschuldigte lebt seit rund 27 Jahren in der Schweiz, ist zwischenzeitlich geschieden und hat vier volljährige Kinder, die ebenfalls in der Schweiz leben und für die sie keine Unterhaltspflichten (mehr) treffen. Sie be-

- 30 - suchte in G._____ die Primarschule, begann anschliessend eine Ausbildung zur Friseurin, welche sie jedoch nicht abschliessen konnte, weil sie Mutter wurde. Zu- letzt arbeitete sie in der Schweiz bei der Firma K._____ im Stundenlohn, wo sie insbesondere im Gastronomiebereich bzw. in der Küche tätig war. Gesundheitlich hat die Beschuldigte gemäss eigener Aussage keine sehr grossen Probleme, wo- bei sie an Asthma leide und Probleme mit der Schilddrüse geltend macht. Zudem wurde bei ihrem jüngsten Sohn Krebs diagnostiziert, was die Beschuldigte stark belastet. Daraus ergibt sich für die Strafzumessung Nichts Relevantes. 3.2. Hinsichtlich der finanziellen Verhältnisse ist festzuhalten, dass die Beschul- digte nachdem sie von September 2021 bis Januar 2022 einer Arbeit nachgegan- gen war, sich zwischenzeitlich wieder beim Sozialamt anmelden musste, wobei die Höhe der monatlichen Unterstützungsleistungen noch in Abklärung ist (Prot. II S. 5, 7). Ungeachtet der exakten Höhe der Sozialhilfeleistungen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte umfassend auf Unterstützung des Sozialamtes angewiesen ist, folglich also lediglich über das sozialhilferechtliche Existenzminimum verfügt. Gemäss eigener Sachdarstellung kann die Beschuldigte derzeit auch keiner Er- werbstätigkeit nachgehen, da ihr die Aufenthaltsbewilligung aufgrund des vorlie- genden Verfahrens nicht verlängert wurde (Urk. 50 S. 10; Prot. II S. 11). Sie lebt derzeit alleine und ihre Miete beträgt monatlich Fr. 1'000.–. Die Krankenkasse be- trägt nach Abzug der Prämienverbilligung ungefähr Fr. 168.– pro Monat. Gemäss eigenen Angaben hat die Beschuldigte kein Vermögen, jedoch Schulden in Höhe von ungefähr Fr. 5'000.– (Prot II S. 7 f.; vgl. auch Urk. 45/1). 3.3. Vor Vorinstanz wies die Beschuldigte noch eine Vorstrafe wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln und Fahren in fahrunfähigem Zustand aus dem Jahr 2011 auf (Urk. 11/1; Urk. 11/5), welche zwischenzeitlich jedoch gelöscht wurde und ohnehin nicht einschlägig war (vgl. 369 Abs. 3 StGB; Urk. 48), weshalb diese nicht weiter zu berücksichtigen ist. Weitere Strafminderungs- oder Strafer- höhungsgründe, beispielsweise das Vorliegen eines Geständnisses, sind sodann nicht ersichtlich. 3.4. Auch wenn im Rahmen des leichten Falles von Art. 148a Abs. 2 StGB ein erhebliches Verschulden der Beschuldigten vorliegt, so erweist sich unter Berück-

- 31 - sichtigung ihrer prekären finanziellen Verhältnisse eine Busse von Fr. 1'000.– als angemessen.

4. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist auf 10 Tage festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB bleibt und damit alle vorgenommenen Untersuchungs- handlungen als notwendig anzusehen sind, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss Dispositivziffern 7 und 8 des angefochtenen Entscheides ausgangsge- mäss zu bestätigen (e contrario Art. 426 Abs. 2 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 2'000.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte erreicht im Berufungsverfahren eine etwas geringfügigere Strafe. Es erweist sich damit als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 3/4 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind - unter Vorbehalt der Rückforderung im Umfang der Kostenauflage - auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO).

3. Der mit Kostennote vom 18. Februar 2022 (Urk. 51) geltend gemachte Auf- wand (inkl. Barauslagen) der amtlichen Verteidigung erscheint angemessen und steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung. Unter Be- rücksichtigung des effektiven Zeitaufwands für die Berufungsverhandlung ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit einem Honorar von rund Fr. 3'300.– (inkl. Mwst.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.

- 32 - VII. Mitteilung des Entscheids Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der Sozialbehörde C._____ im vorliegen- den Strafverfahren gestützt auf die einschlägige bundesgerichtlichen Rechtspre- chung (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.5.; 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2.) keine Geschädigtenstellung zukommt, sie aber befugt ist, als Partei sui generis am Verfahren mitzuwirken. Allerdings hat die Sozialbehörde C._____ von diesem Recht keinen Gebrauch gemacht. Sie hat in ihrer Strafanzeige lediglich gestützt auf § 7 VRG und § 48 Abs. 2 und § 47b SHG um die Zustellung einer Kopie der "Verfügung" ersucht, damit eine Rückfor- derung gegen die Beschuldigte geprüft werden könne (Urk. 4/1 S. 2). Sie hat da- mit (vorsorglich) ein Akteneinsichtsgesuch gestellt, welcher Entscheid gestützt auf Art. 102 StPO der Verfahrensleitung obliegt und im Nachgang zum Urteil von die- ser zu treffen sein wird. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf vom

6. November 2020 hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Absehen von Landes- verweisung), 5 (Festsetzung der Entschädigung amtliche Verteidigung) und 6 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'000.–.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Disp.-Ziff. 7 und 8) wird bestätigt

- 33 -

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'300.– amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten im Umfang von 3/4 auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der Kostenauflage vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft See / Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 34 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Brülisauer