Sachverhalt
3.1. Der Beschuldigte bestritt vor Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff.) und auch heute (Prot. II S. 9 ff.), dass sich gewisse Anklagesachverhalte wie dargestellt ereignet hätten. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Vorwürfe aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden können. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der
- 10 - Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sach- verhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstan- desgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- obachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte freizusprechen. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objekti- ver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Be- weisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer mög- lich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3.2. Was den Anklagevorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung (An- klageziffer 1) angeht, anerkennt der Beschuldigte – wie bereits in der Untersu- chung und vor Vorinstanz (vgl. D1 Urk. 4/3 S. 2, Prot. I und Urk. 58 S. 5 f.) – den äusseren Sachverhalt grossmehrheitlich, bestreitet jedoch, dass die Aufbewah- rung der Pistole vorliegend pflichtwidrig und deren Behändigung samt Schussab- gabe mit Verletzungsfolge durch D._____ für ihn vorhersehbar gewesen sei (Prot. II S. 9 ff.). Hinsichtlich der bestrittenen ADHS-Diagnose von D._____ und der Frage, ob die Pistole schon früher im unverschlossenen Alkohol- /Tresorschrank aufbewahrt wurde, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), womit der Sachverhalt – und damit zumindest die natürliche Kausalität (vgl. BGE 98 IV 168 E. 2; PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N
- 11 - 25 m.w.H.) – insgesamt als erstellt zu würdigen ist. Die Fragen der Pflichtwidrig- keit sowie der Vorhersehbarkeit (adäquate Kausalität) werden (erst) im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein. 3.3. Hinsichtlich Anklageziffer 2 anerkennt der Beschuldigte, die besagten Handschuhe (bei den Akten, Ordner 6 beigeheftet) im Jahr 2017 an einer Waf- fenmesse gekauft und sie anlässlich des Verkehrsunfalles vom tt. Januar 2019 (vgl. Anklageziffer 3) im Auto in seiner Waffentasche transportiert zu haben, ohne für sie über eine waffenrechtliche Bewilligung verfügt zu haben. Er bestreitet je- doch, dass diese Handschuhe aufgrund ihrer Machart dazu bestimmt waren/sind, Menschen zu verletzen bzw. dass er dies wusste oder zumindest damit rechnete (D2 Urk. 6/3 S. 19 ff.; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 18 f.). Mithin bestreitet er, dass diese Handschuhe als Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu qualifizieren und damit bewilligungspflichtig sind. Auch hierauf wird erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt ist je- doch rechtsgenügend erstellt. 3.4. Mit Bezug auf den in Anklageschrift Ziffer 4 geschilderten Ablauf (Schleu- derunfall infolge deutlich übersetzter Geschwindigkeit) macht der Beschuldigte geltend, zunächst mit zulässiger Maximalgeschwindigkeit unterwegs gewesen zu sein. Er habe dann einem plötzlich von rechts auf die Strasse laufenden Fuchs nach rechts ausweichen wollen und sei dabei eventuell aus Versehen aufs Gas- statt aufs Bremspedal geraten, worauf es zum Schleuderunfall gekommen sei, wobei er dazu konkret keine Erinnerung habe, da er eine Hirnerschütterung erlit- ten habe (D2 Urk. 6/9 S. 2 in Verbindung mit D2 Urk. 6/10 S. 4; Prot. I S. 13; Prot. II S. 20 f.). Die Vorinstanz hat sich hierzu im angefochtenen Urteil geäussert und kam – unter Bezugnahme auf das unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zü- rich (FOR) vom 11. August 2020 (D2 Urk. 9/13) – zum überzeugenden Schluss, dass uneingeschränkt auf die gutachterlichen Erkenntnisse abzustellen sei, wel- che von einer Anfangsgeschwindigkeit von mindestens 122 km/h ausgehen (Urk. 58 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aussagen des Beschuldigten seien dem- gegenüber aus naturwissenschaftlich-logischen Gesichtspunkten nicht plausibel,
- 12 - da ein Fuchs bei den damals herrschenden Verhältnissen kaum klar zu erkennen gewesen wäre und – dies scheint von primärer Bedeutung – das angetroffene Spurenbild mit dem geschilderten Ausweichmanöver nach rechts nicht in Über- einstimmung zu bringen ist. Hierzu wies im Übrigen bereits der Gutachter nach- vollziehbar darauf hin, dass der Beschuldigte, hätte er zu Beginn der in Fahrtrich- tung nach links verlaufenden S-Kurve eine heftige Lenkbewegung nach rechts ausgeführt, deutlicher zur rechten Seite von der Strasse hätte abkommen müs- sen, was eher nicht plausibel erscheine (D2 Urk. 9/13 S. 14). Die objektiven An- knüpfungstatsachen sprächen vielmehr dafür, dass der Beschuldigte eine stärke- re Lenkradbewegung nach links ausgeführt habe. Dies, weil die E._____-strasse dort im Streckenbereich von ca. 50 m um ca. eine Fahrstreifenbreite nach links versetzt sei, was einem Spurwechsel von seitlich ca. 3 m entspreche. Damit der Personenwagen dieses Fahrmanöver habe ausführen können, habe er aufgrund der hohen Geschwindigkeit eine längere Strecke benötigt, als ihm bis zur Sicht- grenze bei Abblendlicht zur Verfügung gestanden sei. Der Gutachter schliesst aus diesen Gegebenheiten, dass der Beschuldigte die S-Kurve mit einer Geschwindigkeit von mindestens 122 km/h nicht habe ausfah- ren können und sein Wagen dadurch rechts von der Strasse abgekommen sei (ebenda S. 16 f.). Dies überzeugt. Kommt hinzu, dass das Fuchs-Szenario nicht zu erklären vermag, wieso das Fahrzeug nach dem Ausweichmanöver – vom Be- schuldigten ungewollt – von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf mindestens 122 km/h hätte beschleunigen sollen, einzig durch ein versehent- liches Abrutschen vom Brems- auf das Gaspedal. Immerhin ist davon auszuge- hen, dass hierfür ein mindestens 2,7 Sekunden dauerndes Betätigen des Gaspe- dals nötig wäre, was sich nicht mit einem versehentlichen Abrutschen vereinbaren lässt (vgl. die hierzu vom Staatsanwalt angestellten Überlegungen in D2 Urk. 6/9 S. 4). Daran ändert das Vorbringen der Verteidigung nichts, dass kein anderes Motiv für eine kurzfristige massive Beschleunigung ersichtlich sei (Prot. II S. 29 f.), zumal eine solche mit einem sportlichen Fahrzeug der Marke Jaguar jederzeit möglich ist und sowohl aus Gründen eines Adrenalinkicks wie durchaus auch aus einem Frustmoment heraus vorgenommen worden sein kann. Schliesslich wäre gemäss allgemeiner Erfahrung weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte
- 13 - sofort und uneingeschränkt Auskunft über den angeblichen Fuchs als Unfallursa- che gegeben hätte, da ein derartiges Hindernis seinen Unfall hätte erklären kön- nen. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr verweigerte er nicht nur vor Ort und im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme jegliche Aussagen (D2 Urk. 2 S. 3 und D2 Urk. 6/1-2), auch erwähnte er solches gegenüber der Zeugin F._____ nicht, welche er selbst an den Unfallort aufgeboten hatte, um seinen beim Unfall aus dem Auto geschleuderten Hund zu suchen und medizinisch abklären zu las- sen, sondern sprach ihr gegenüber lediglich von einem Abrutschen von der Stras- se (D2 Urk. 6/5 S. 8), was mit dem Gutachten übereinstimmt. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass es sich beim angeblichen Ausweichmanöver wegen eines Fuchses um eine Schutzbehauptung handelt und es ist aufgrund der Ergebnisse des unfallanalytischen Gutachtens davon auszugehen, dass sich der Unfall we- gen stark überhöhter, das zulässige Mass um 42 km/h überschreitender Ge- schwindigkeit ereignete, wobei dem Beschuldigten angesichts des gefahrenen Tempos bewusst sein musste, dass die zulässige Maximalgeschwindigkeit ganz wesentlich überschritten wurde, was er entsprechend auch wollte. Mit der Vo- rinstanz (Urk. 58 S. 9) ist vor diesem Hintergrund evident, dass der Beschuldigte bei dieser Fahrweise eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer in Kauf nahm. Der Anklagesachverhalt Ziffer 4 ist damit rechtsgenügend erstellt. 3.5. Hinsichtlich Anklageziffer 5 bestreitet der Beschuldigte, mehr als ein Glas Wein getrunken und ab Fahrtantritt am tt. Januar 2019 bis 19.00 Uhr einen Blutal- koholgehalt von mindestens 0.50 Gewichtspromille aufgewiesen zu haben bzw. bestreitet er sinngemäss, vor 19.00 Uhr losgefahren zu sein (Prot. I S. 14 und Prot. II S. 22). Wie bereits die Vorinstanz schlüssig darlegte, auf deren überzeugende Erwägun- gen verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist aufgrund des Alarmierungszeitpunkts um 19.10.40 Uhr (D2 Urk. 3/2 S. 1) vom im Polizeirapport angegebene Unfallzeitpunkt (19.05 Uhr; D2 Urk. 2 S. 1) auszugehen. Selbst wenn nun aber auf die neuesten Angaben des Beschuldigten, dass er für die Strecke nur 9 Minuten gebraucht habe (vgl. Prot. I S. 14; in den ersten einlässlichen Ein- vernahmen sprach er noch von 20 Minuten [D2 Urk. 6/4 S. 8], Google-Maps nennt
- 14 - 11 Minuten als kürzeste Variante, allerdings für eine Fahrt mitten am Nachmittag, nicht in der abendlichen Stosszeit [vgl. Urk. 47/2]) abgestellt wird, war er damit bereits vor 19.00 Uhr im Auto unterwegs. Dies anerkannte er im Übrigen auch an- lässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 2. September 2020 (D2 Urk. 6/10 S. 2 f.). Gemäss der gutachterlichen Rückrechnung belief sich der Blut- alkoholgehalt um 19.00 Uhr noch auf mindestens 0.50 Gewichtspromille. Dass der Beschuldigte demgegenüber leichtfertig davon ausging, den Grenzwert nicht zu erreichen, kann ihm ohne Weiteres geglaubt werden. Der Anklagesachverhalt 5 ist damit rechtgenügend erstellt. 3.6. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, Ende Januar 2019 eine kleine Por- tion Kokain (eine Linie, entsprechend ca. 0.03-0.2 g Kokain, vgl. D2 Urk. 8/9) kon- sumiert zu haben (Anklagesachverhalt 6; vgl. Prot. I S. 15 und Prot. II S. 22 f.). Indes wurde entsprechendes nach seinem Verkehrsunfall (Anklageziffer 4 und 5) im Rahmen der untersuchungsrichterlich angeordneten Urinkontrolle gutachterlich festgestellt (D2 Urk. 8/3 und 4; insb. D2 Urk. 8/4 S. 2 f.: Cocain-positiver immuno- chemischer Urinvortest und qualitativer Nachweis von Cocain-Metabolit in der fo- rensisch-toxikologischen Urin-Analyse). Anzeichen für eine fehlerhafte Proben- auswertung bestehen keine, zumal der Beschuldigte die gleichzeitig vorgenom- mene Auswertung des Blutalkoholwertes anerkennt (Prot. I S. 14). Die vom Be- schuldigten in diesem Zusammenhang der Vorinstanz eingereichten Laborresulta- te betreffend einen Zeitraum im März 2021 (Urk. 47/3) vermögen an diesem Re- sultat keine Zweifel zu wecken, zumal die Laboranalyse soweit ersichtlich gar nicht auf Kokain(-Metabolit) untersuchte. Eine Haaranalyse, welche der Beschul- digte und die Verteidigung als zu Unrecht nicht vorgenommen erachten (Prot. II S. 23 und 31), hätte zudem bloss einen längerfristigen Konsum feststellen kön- nen, bezüglich der Frage eines einmaligen Konsums aber keine Erkenntnisse ge- bracht. Und schliesslich erweist es sich entgegen den Aussagen des Beschuldig- ten (Prot. II S. 23) auch nicht als derart weltfremd oder unvorstellbar, dass an ei- nem Montagabend in einer Arbeitswoche nicht nur Rotwein, sondern auch eine Linie Kokain konsumiert wird, dass sich daraus etwas Entlastendes ableiten lies- se. Der Anklagesachverhalt 6 ist damit rechtsgenügend erstellt.
- 15 -
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Wer fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 4.1.1. a) Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die Voraussetzungen der vorsätzlichen Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB an, nur dass eben nicht Vorsatz gefordert ist, sondern Fahrlässigkeit genügt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. A., Art. 125 N 1).
b) Die von B._____ erlittenen Verletzungen sind zweifellos als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren (der Durchschuss der Wirbelsäule im Halsbe- reich führte zum Bruch des 6. und 7. Halswirbelkörpers, was eine komplette Tet- raplegie sub C5 verursachte). 4.1.2. a) In subjektiver Hinsicht müssen bei der fahrlässigen Körperverletzung die bereits erwähnten regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. A., Art. 125 N 6), insbesondere muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (PK StGB- TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 29). Mithin muss der Täter den ein- getretenen Erfolg verursacht oder mitverursacht haben, wobei sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig war und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. A., Art. 12 N 88). Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo be- sondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der
- 16 - zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrund- sätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einer- seits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönli- chen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegeben- heiten in Vorschriften gefasst werden können. Grundvoraussetzung für das Be- stehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehen- sabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müs- sen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adä- quanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktions- fehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmit- telbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar war, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Gemäss Art. 26 WG sind Waffen und Munition sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Dabei gilt grundsätzlich, dass die einzuhaltende Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen sind, je gefährlicher die Waffe ist, wobei zusätzlich den konkreten Umständen Rechnung zu tragen ist. So sind beispielsweise Waffen und Munition in Haushalten, in denen auch Kinder o-
- 17 - der Jugendliche wohnen, getrennt aufzubewahren und derart einzuschliessen, dass ein Jugendlicher das Behältnis nicht öffnen kann (BGE 128 IV 49 E. 2d), zumal Waffen auf Jugendliche generell eine hohe Anziehungskraft ausüben (BGE 103 IV 12 E. 2). Gemäss SHK Waffengesetz-BOPP, Art. 26 N 19, wird un- abhängig der Umstände zumindest verlangt, dass Waffen in einem ungeladenen Zustand und die dazugehörige Munition getrennt von der Waffe aufbewahrt wer- den, da es sich dabei um grundlegende und einfach umsetzbare Sicherheitsvor- kehrungen handelt. Das Bundesgericht erachtete im Entscheid 6B_884/2013 vom
9. Oktober 2014, E. 3.4.1-3 in einem Fall, bei welchem eine Pistole, Magazin und Munition getrennt voneinander in einem Einbauschrank lagen und keine Kinder oder Jugendliche, sondern bloss teilweise erwachsene Dritte im Haushalt lebten, die Aufbewahrung als sorgfaltswidrig an, da die Waffenbestandteile im geschlos- senen aber nicht abgeschlossenen Schrank mit einem Blick erkennbar und sofort greifbar gewesen seien.
b) Mit Blick auf obige Grundsätze ist mit der Vorinstanz (vgl. ihre überzeugenden Ausführungen in Urk. 58 S. 10 f.) festzuhalten, dass für den Beschuldigten auf- grund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten er- kennbar war, dass die Aufbewahrung der mit scharfer Munition geladenen Waffe im unverschlossenen Alkoholschrank/Tresor einen Schiessunfall nach sich ziehen könnte. So wusste der Beschuldigte bereits vor seiner Abreise, dass der damals 16 Jahre alte D._____ nach der Rückkehr aus dessen Ferien zunächst alleine zu- hause sein würde. Dass er dabei die scharf geladene Waffe hinter dem Alkohol im unverschlossenen Schrank finden und auch behändigen könnte, lag absolut im Rahmen des Erwartbaren. Auch war es D._____ erlaubt, einen Gast einzuladen. Dass D._____ schliesslich einen anderen Jugendlichen (bzw. sogar zwei) zu sich nach Hause einlud, als ihm erlaubt worden war, ist mit Blick auf das allgemeine Verhalten von Jugendlichen, die sogenannt "sturmfrei" haben, nicht als ausser- gewöhnlich zu werten und vermag den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen, zumal selbst dann, wenn er sich an die mütterlichen Vorgaben ge- halten hätte, noch für ihn selbst (und den erlaubten Gast) ein hohes Verletzungs- risiko bestanden hätte. Entsprechend überzeugt denn auch die Beteuerung des Beschuldigten nicht, dass sich D._____ bis dann stets an Absprachen gehalten
- 18 - habe und das zum Tatzeitpunkt abweichende Verhalten deshalb, trotz Pubertäts- alter, nicht voraussehbar gewesen sei (Prot. II S. 14 ff.). Auch ein allfällig ausge- sprochenes Verbot, die Waffe zu behändigen (vgl. Prot. II S. 25 und 37), reichte als Schutzmassnahme nach Art. 26 WG jedenfalls nicht aus. Weiter wusste der Beschuldigte darum, dass sich D._____ – wie viele männliche Jugendliche seines Alters – für Waffen interessierte (vgl. u.a. Prot. II S. 16), aber darin nicht vertieft instruiert oder gar im Umgang routiniert war, weshalb er bei Waffenkontakt jedenfalls hätte angeleitet und überwacht werden müssen, auch wenn er früher bereits vereinzelt im Schiessstand geschossen sowie einmal am Knabenschiessen teilgenommen hatte. So führte der Beschuldigte selber aus, D._____ habe keine Routine gehabt, was das Schiessen betreffe (D1 Urk. 4/3 S. 2 f.; D1 Urk. 4/5/1 S. 9; Prot. II S. 11), und dass er (der Beschuldigte) ihm die Ent- lademanipulation nicht gezeigt habe, wobei eine derart falsche Manipulation (wie von D._____ vorgenommen) niemandem passiere, der sich auskenne (D1 Urk. 4/2 S. 5 f.). Hinzu kommt, was jedoch insgesamt nicht als ausschlaggebend erscheint, dass er um die ADHS-Diagnose von D._____ wusste (D1 Urk. 4/5/1 S. 18; Prot. II S. 17), was sich bei diesem gemäss eigenen Angaben durch Unauf- merksamkeit und Zappeligkeit äusserte (D1 Urk. 4/9 S. 9). Aufgrund seiner Her- kunft war der Beschuldigte, als langjähriger Sportschütze, Jagdscheinaspirant und (rechtmässiger) Besitzer von verschiedenen Schusswaffen (vgl. D 1 Urk. 4/5/3 S. 1 f.), sodann sogar die rigideren bzw. expliziteren … Vorschriften [des Staates G._____] betreffend die Aufbewahrung von Waffen und Munition gewohnt (vgl. seine eigenen Aussagen vor Vorinstanz, dass er nach … Recht [des Staates G._____] klar gegen die Vorschriften verstossen hätte, Prot. I S. 10). Vor dem Hintergrund seines Zusammenlebens mit einem pubertierenden Jugendlichen durfte er jedenfalls, entgegen seinen heutigen Aussagen (Prot. II S. 10), nicht da- von ausgehen, dass die offener formulierten Vorschriften in der Schweiz lascher zu interpretieren wären. Mit der zwar nicht sichtbaren, aber auch nicht verschlossenen Lagerung der un- terladenen Waffe – zumal im Schrank, in welchem der hochprozentige Alkohol aufbewahrt wurde, welcher auf unbeaufsichtigte Jugendliche erfahrungsgemäss
- 19 - ebenfalls eine hohe Anziehungskraft ausüben kann – ging der Beschuldigte nach dem Gesagten ein unzulässiges Risiko ein und verletzte seine Pflichten nach dem Waffengesetz wie auch nach dem allgemeinen Gefahrensatz, welcher ihn ver- pflichtet hätte, das von ihm geschaffene Risiko des Waffenbesitzes vor seiner Ab- reise durch geeignete Schutzmassnahmen zu entschärfen. Dies wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, durch Entfernung des Magazins sowie durch ge- trennten Einschluss von Waffe und Munition in seinen (vorhandenen) abschliess- baren Waffenschränken. Dies tat er jedoch nicht, weshalb er sogar in doppelter Hinsicht sorgfaltswidrig gehandelt hat. Der Privatklägervertretung ist beizupflich- ten (Prot. II S. 35 und 38), dass der vorliegende Sachverhalt genau dem leider immer wieder vorkommenden Lebenssachverhalt entspricht, dass Kinder und Ju- gendliche in unbeaufsichtigten Momenten unsachgemäss aufbewahrte Schuss- waffen behändigen und schwere Unfälle geschehen. Vor diesem Hintergrund vermögen schliesslich das Verschulden des Schützen D._____ sowie der Um- stand, dass sich der Privatkläger nicht wie der weitere Kollege H._____ aus der Gefahrenlage entfernte, das Mitverschulden des Beschuldigten auch nicht in den Hintergrund zu drängen und die Kausalität zu unterbrechen. Keiner speziellen Begründung bedarf, dass die Verletzung des Privatklägers durch Ergreifen besagter Schutzmassnahmen vermeidbar gewesen wäre. Denn wenn die Waffe (oder zumindest die scharfe Munition) dem Zugriff von D._____ entzogen gewesen wäre, hätte dieser daraus keinen Schuss abgeben können, weshalb es auch nicht zur schweren Verletzung des Privatklägers gekommen wä- re. 4.1.3. Nachdem die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit somit insgesamt zu be- jahen sind und Rechtfertigungs- sowie Schuldausschlussgründe fehlen, ist der Beschuldigte anklagegemäss der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Eine Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung des Waffengesetzes ist nur dann zulässig, wenn die besagten, am Handrücken über den Knöcheln durch Hartplastik verstärkten Handschuhe der Marke "Voodoo tactical" (vgl. Ordner 6, beigeheftet) als Waffen gelten, wovon die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz
- 20 - ausgehen. Derartige taktische Einsatzhandschuhe werden unter anderem von Po- lizei- und Militäreinsatzkräften getragen, sind aber auch in der Survival- und Out- doorszene beliebt, zum Schutz der Hände, insbesondere der Handrücken vor stumpfen Schlägen. Soweit ersichtlich, sind sie im Internet frei käuflich (vgl. bei- spielsweise www.I._____/ oder www.J._____: Urk. 74), was die Aussage des Be- schuldigten, die Handschuhe an einer Waffenmesse an einem Bekleidungsstand erworben zu haben, ohne dass nach einer Erwerbsbewilligung gefragt worden wäre, bestätigt. Ohnehin überzeugt es nicht, aus dem Erwerb an einer Waffen- messe auf Waffenqualität zu schliessen, denn es liesse sich genauso überzeu- gend argumentieren, dass gerade Ausstellern einer Waffenmesse bekannt sein muss, für welche Verkaufsgegenstände eine Erwerbsbewilligung zu verlangen ist, und welche frei verkauft werden dürfen. Wie der Beschuldigte zudem bereits vor Vorinstanz belegte, verkaufen auch Motorradzubehörshops ähnlich konstruierte Handschuhe mit plastikverstärktem Knöchelschutz (Urk. 47/1). Anders als die vom Vorderrichter erwähnten Quarzhandschuhe, welche allgemein auch als schlagkraftverstärkende Handschuhe oder Schlaghandschuhe bezeichnet werden und Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d Waffengesetz (WG) darstellen, liegt bei taktischen Einsatzhandschuhen, wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (Prot. II S. 28), der primäre Zweck im Schutz der Hände vor Verletzungen. Nicht geteilt werden kann diesbezüglich die Einschätzung der Vorinstanz, bei den Handschuhen des Beschuldigten stünde die Schutzfunktion objektiv betrachtet nicht im Vordergrund, da der Stoff relativ dünn sei und wenig Struktur aufweise (Urk. 60 S. 12). Bei genauer Betrachtung zeigt sich vielmehr, dass die Handschu- he auf der Handinnenseite aus weichem Leder sind, wie dies auch bei Motorrad- handschuhen üblich ist, während der Handrücken zwar aus (wohl) luftdurchlässi- gem Stoff besteht, die Handschuhe jedoch am Handrücken selbst (Ledereinsatz), über den Knöcheln (Plastikverstärkung) und im Bereich der untersten Fingerglie- der (Stoffpolsterung) zusätzlich verstärkt sind. Der Zeigefinger ist überdies auch im Bereich der Fingerspitze durch einen Ledereinsatz verstärkt. Damit kann ins- gesamt nicht gesagt werden, die Handschuhe würden aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit von vornherein als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dienen mit der zentralen oder zumindest überwiegenden Zweckbestimmung, Menschen zu
- 21 - verletzen (vgl. zu dieser Definition einer Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG BGE 129 IV 348 E. 2.3). Dies im Gegensatz zu beispielsweise einem Schlagring (vgl. SHK Waffengesetz-ASLANTAS, Art. 4 WG N 9). Vor dem Hintergrund, dass die Generalklausel von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG restriktiv auszulegen ist, will man dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 1 StGB) Rechnung tragen, können die taktischen Handschuhe des Beschuldigten bei dieser Sachlage nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes qualifiziert werden. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf, sich mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben, freizusprechen. Aufgrund der Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositivziffer 6 erweist sich im Übrigen die Frage, ob es sich bei den taktischen Handschuhen um gefährliche Gegenstände im Sinne von Art. 4 Abs. 6 WG handelt (vgl. Prot. II S. 29), als obso- let. 4.3. Was die übrigen Tatvorwürfe (Anklageschrift Ziffern 4, 5 und 6) angeht, er- weist sich die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (Urk. 35 S. 10) bzw. der Vorinstanz (Urk. 60 S. 12) grundsätzlich als zutreffend, weshalb darauf ver- wiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen den Vorbringen der Vertei- digung (Prot. II S. 31) ist insbesondere bereits das Erreichen und nicht erst das Überschreiten des Grenzwerts von 0.5 Promille nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG strafbar (vgl. Art. 1 lit. a BAGV, SR 741.13). Einzig hinsichtlich des nachgewiese- nen Kokainkonsums ist, abweichend von der Vorinstanz, aufgrund der kleinen Menge, welche bloss auf einen einmaligen Konsum einer einzigen Linie schlies- sen lässt, von einem leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG auszuge- hen (vgl. OFK-BetmG, 3. A., BetmG 19a N 23). Entsprechend ist der Beschuldigte auch − der vorsätzlichen (groben) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV, in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG sowie
- 22 - − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 BetmG (leichter Fall) schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die fahrlässige Kör- perverletzung noch unter Geltung des bis Ende 2017 anwendbaren Sanktionen- rechts begangen wurde. Beizupflichten ist ihr grundsätzlich auch darin, dass nach neuem Recht aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Geldstrafe hierfür eine (kurze) Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, weshalb vorliegend von der Weitergeltung des alten Sanktionenrechts als milderes Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 241 E. 4 = Pra 111 (2022) Nr. 17) auszugehen ist. Da auch für die nach Januar 2018 begangene Verkehrsregelverletzung vorliegend eine Geld- strafe angezeigt erscheint, ist hinsichtlich dieser beiden Delikte eine Gesamtstrafe festzusetzen (PK StGB-TRECHSEL/VEST 2021, Art. 2 N 5), allenfalls unter Einbe- zug einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB. Die bei der Strafzu- messung zu berücksichtigenden Kriterien wurden bereits im angefochtenen Urteil genannt (Urk. 58 S. 13 f.), hierauf kann verwiesen werden. Kumulativ ist sodann für das fahrlässige Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Busse auszusprechen, während hinsichtlich der Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes von einer Strafe abzusehen ist, da lediglich ein leichter Fall vorliegt und von einem einmaligen Ausrutscher auszugehen ist (Art. 19a Abs. 2 BetmG). 5.2. Mit Bezug auf die Tatkomponenten der fahrlässigen Körperverletzung ist festzuhalten, dass sich diese – zwangsläufig – gegen das höchste Rechtsgut überhaupt (Leben) richtet und allerschwerste Verletzungen verursacht wurden, die den Privatkläger den Rest seines Lebens einschränken werden. Allerdings ist mit Blick auf die objektive Tatschwere primär das Mass der Pflichtwidrigkeit zu be- rücksichtigen. Der Umgang mit Waffen erfordert ein hohes Pflichtbewusstsein. In- dem der Beschuldigte eine mit scharfer Munition unterladene Waffe unverschlos- sen aufbewahrte, im Wissen, dass ein 16-jähriger Jugendlicher längere Zeit allei- ne zuhause sein würde, verletzte er die im Umgang mit Schusswaffen gebotene
- 23 - Sorgfalt in erheblichem Mass. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass die Waffe nicht offen herumlag. Indes war der Ort des Verstecks, nämlich hinter hochprozentigem Alkohol, gerade mit Blick auf übliches Teenagerverhalten ausgesprochen schlecht gewählt. Immerhin war offenbar nicht von vornherein geplant, die Waffe im offe- nen Schrank zu belassen, sondern blieb der Schrank erst im Abreisestress unver- schlossen, nachdem der Beschuldigte daraus im letzten Moment noch das für die Reise benötigte Bargeld behändigt hatte (D1 Urk. 4/5/1 S. 6 f., D1 Urk. 4/10 S. 14); der Beschuldigte hatte schlicht vergessen, nach Herausnahme des Bar- gelds den Schrank wieder abzuschliessen (so der Beschuldigte heute explizit: Prot. II S. 10). Insofern ist ihm auch nicht bewusste, sondern lediglich unbewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Allerdings kann auch nicht übersehen werden, dass es ein leichtes gewesen wäre, Waffe und Munition von vornherein korrekt, näm- lich getrennt voneinander, zu verschliessen, so dass eine Gefahrensituation gar nicht hätte entstehen können, womit der Beschuldigte in doppelter Hinsicht pflichtwidrig gehandelt hat. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschul- den zu sprechen. Eine Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen ist verschuldensange- messen. Im Rahmen der Täterkomponenten ist leicht strafmindernd anzurechnen, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt anerkannte. Merklich strafmindernd hin- sichtlich dieses Dossiers ist sodann den von der Privatklägervertretung vorge- brachten Reuebekundungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger (Urk. 81 S. 6) sowie der langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen, weshalb für die fahrlässige schwere Körperverletzung insgesamt eine Strafe von 180 Tagessätzen angemessen erscheint. 5.3. Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung taxierte die Vorinstanz die objektive Tatschwere als knapp noch leicht. Dazu verwies sie auf die doch be- achtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h, die nicht harmlosen örtli- chen Verhältnisse (S-Kurve, Abendverkehr) und die beträchtliche abstrakte Ge- fahr für andere Verkehrsteilnehmer, die durch den Unfall geschaffen wurde (Urk. 58 S. 15). Dem kann uneingeschränkt gefolgt werden. Subjektiv ist von vor- sätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen, wobei die ernstliche Ge-
- 24 - fahr für die Sicherheit anderer zumindest in Kauf genommen wurde. Das Ver- schulden ist insgesamt als knapp noch leicht zu qualifizieren. Eine isolierte Strafe von 90 Tagessätzen erscheint deshalb dem Verschulden angemessen. Im Rahmen der Täterkomponenten signifikant ist, dass sich die Delikte gemäss Dossier 2 während bereits laufender Strafuntersuchung ereigneten, was mit Blick auf die grobe Verkehrsregelverletzung leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Entsprechend ist die isolierte Einsatzstrafe auf 100 Tagessätze zu erhöhen. So- dann ist diese Strafe – mit der Vorinstanz und in Berücksichtigung der Schnittstel- lenproblematik – aufzuteilen in 90 Tagessätze Geldstrafe und eine (Verbindungs-) Busse von Fr. 1'700.– (vgl. zur Berechnung der Bussenhöhe das angefochtene Urteil, Urk. 58 S. 17 und Ziff. 5.5 nachfolgend). Die 90 Tagessätze Geldstrafe sind schliesslich auf die Einsatzstrafe für die fahrlässige schwere Körperverletzung zu asperieren, wobei sich eine Erhöhung letzterer Einsatzstrafe um 70 Tagessätze rechtfertigt. 5.4. Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten geben im Übri- gen hinsichtlich sämtlichen Delikten zu keinen besonderen Ausführungen Anlass. Der in G._____ [Staat in Europa] aufgewachsene und seit 2003 in der Schweiz lebende und arbeitende Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er lebt allein und hat auch keine Unterhaltspflichten (Prot. I S. 5; Prot. II S. 7 f.). Im Ergebnis ist für die Vergehen somit eine Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessät- zen und eine Verbindungsbusse von Fr. 1'700.– auszusprechen. 5.5. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe ausgehend von einem Monatslohn von rund Fr. 7'000.– (zzgl. 13. Monatslohn) auf Fr. 170.– festgesetzt (Urk. 58 S. 17). Der Beschuldigte hat es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, aktuelle Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Im Rahmen der Befragung zu den persönlichen Verhältnissen führte er aus, er erhal- te inklusive Spesen für die geschäftliche Nutzung des Privatautos monatlich ca. Fr. 7'700.– (zzgl. 13. Monatslohn) ausbezahlt. Zudem sei er mit den Steuerzah- lungen im Rückstand und deshalb im Umfang von etwa Fr. 10'000.– verschuldet (Prot. II S. 8; wobei er schon vor Vorinstanz von ähnlich hohen Steuerschulden
- 25 - berichtete: Prot. I S. 6). Damit ist davon auszugehen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse inzwischen nicht massgeblich verändert haben. Da er keine familien- rechtlichen Unterhaltspflichten hat, besteht kein Anlass, den vorinstanzlich festge- setzten Tagessatz zu reduzieren, und eine Erhöhung verbietet das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.6. Was das alkoholisierte Fahren angeht, ist von geringem Verschulden aus- zugehen, da sich der Alkoholisierungsgrad am untersten Rahmen bewegte und auch nicht während der ganzen Fahrt anhielt, sondern nur in den ersten Minuten relevant gewesen sein dürfte. Zudem lag lediglich fahrlässige Tatbegehung vor. Dies rechtfertigt, die Einsatzstrafe auf Fr. 200.– Busse festzusetzen. Bei Asperati- on mit der oben festgelegten Verbindungsbusse resultiert insgesamt eine Bus- senhöhe von Fr. 1'850.–. 5.7. Mit der Vorinstanz ist dem nicht vorbestraften Beschuldigten für die Geld- strafe der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (Art. 42 und 44 StGB). Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB e contra- rio). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).
6. Selbstladepistole Marke Springfield Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe der beschlagnahmten Selbstladepis- tole Marke Springfield (Urk. 59 S. 1 und Prot. II S. 31 f.). Da es sich dabei um die Tatwaffe handelt, mit welcher D._____ B._____ schwer verletzt hat, ist diese je- doch in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB definitiv einzuziehen und zu vernich- ten.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gespro-
- 26 - chen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 2 hier- vor). Nachdem der Beschuldigte heute vom Vorwurf der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz freizusprechen ist, sind ihm diese Kosten, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, lediglich zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsichtlich von drei Vierteln der Kosten die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 7.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu er- heben. Sodann ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 4'000.– zu entschädigen (Urk. 78; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Der Beschuldig- te erzielte im Berufungsverfahren einen Teilfreispruch und eine Strafreduktion, gleichwohl erreichte er sein Ziel eines vollumfänglichen Freispruchs mehrheitlich nicht. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von zwei Dritteln dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.4. Schliesslich ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatkläger 1 für sei- nen Verfahrensaufwand zu entschädigen, da der Schuldspruch betreffend fahr- lässige schwere Körperverletzung zu bestätigen ist (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat die Entschädigung für die Untersuchung und die erste Instanz auf (im Stundenansatz reduzierte) Fr. 10'556.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Bar- auslagen) festgesetzt (Urk. 58 S. 19). Für eine weitere Kürzung besteht kein An- lass. Für die Teilnahme am Berufungsverfahren ist der Privatkläger 1 unter Be- rücksichtigung der eingereichten Honorarnote (Urk. 83) und der Verhandlungs-
- 27 - dauer mit Fr. 5'000.– zu entschädigen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, diesem für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 15'556.85 zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. März 2021 meldete der Be- schuldigte am 7. April 2021 Berufung an (Urk. 52). Das begründete Urteil der Vor- instanz wurde ihm am 28. Juni 2021 zugestellt (Urk. 57/1), worauf er am 16. Juli 2021 rechtzeitig die Berufungserklärung einreichte (Urk. 59).
E. 1.2 Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichteten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) und der Pri- vatkläger 1, B._____, auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 64 und 65). Die C._____ AG (Privatklägerin 2) liess sich nicht vernehmen.
E. 1.3 Am 22. Juli 2021, am 23. Mai 2022 und am 16. August 2022 wurden neue Strafregisterauszüge über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 61, 73 und 79).
E. 1.4 Die mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2021 eingeforderten Unterlagen (Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse; vgl. Urk. 62) wurden seitens des Beschuldigten nicht eingereicht.
E. 1.5 Zur einmal verschobenen und heute schliesslich durchgeführten Beru- fungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi-
- 9 - gers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Vertreter des Privatklägers 1, Rechtsanwalt MLaw Y._____, erschienen (Prot. II S. 4).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch samt definitiver Kostenübernahme durch die Gerichtskasse sowie die Her- ausgabe der Selbstladepistole Marke Springfield, beantragt jedoch im Übrigen die Bestätigung der diversen Anordnungen betreffend Einziehung von Gegenständen, Beweismitteln und Untersuchungsmaterial, der Verweisung der Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses sowie der Kostenfestsetzung (Urk. 59 S. 1 f.; Art. 399 Abs. 4 lit. b, c und e StPO).
E. 2.2 Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. März 2021 bezüglich der Dispositiv- ziffern 5 teilweise (1., 2. sowie 4.-8. Spiegelstrich; Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände), 6 (Einziehung und Vernichtung der Handschu- he), 7-8 (Freigabe von Beweismitteln), 9 (Vernichtung von Untersuchungsmateri- al), 10-11 (Zivilansprüche) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).
E. 3 und D2 Urk. 6/1-2), auch erwähnte er solches gegenüber der Zeugin F._____ nicht, welche er selbst an den Unfallort aufgeboten hatte, um seinen beim Unfall aus dem Auto geschleuderten Hund zu suchen und medizinisch abklären zu las- sen, sondern sprach ihr gegenüber lediglich von einem Abrutschen von der Stras- se (D2 Urk. 6/5 S. 8), was mit dem Gutachten übereinstimmt. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass es sich beim angeblichen Ausweichmanöver wegen eines Fuchses um eine Schutzbehauptung handelt und es ist aufgrund der Ergebnisse des unfallanalytischen Gutachtens davon auszugehen, dass sich der Unfall we- gen stark überhöhter, das zulässige Mass um 42 km/h überschreitender Ge- schwindigkeit ereignete, wobei dem Beschuldigten angesichts des gefahrenen Tempos bewusst sein musste, dass die zulässige Maximalgeschwindigkeit ganz wesentlich überschritten wurde, was er entsprechend auch wollte. Mit der Vo- rinstanz (Urk. 58 S. 9) ist vor diesem Hintergrund evident, dass der Beschuldigte bei dieser Fahrweise eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer in Kauf nahm. Der Anklagesachverhalt Ziffer 4 ist damit rechtsgenügend erstellt.
E. 3.1 Der Beschuldigte bestritt vor Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff.) und auch heute (Prot. II S. 9 ff.), dass sich gewisse Anklagesachverhalte wie dargestellt ereignet hätten. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Vorwürfe aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden können. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der
- 10 - Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sach- verhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstan- desgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- obachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte freizusprechen. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objekti- ver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Be- weisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer mög- lich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen.
E. 3.2 Was den Anklagevorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung (An- klageziffer 1) angeht, anerkennt der Beschuldigte – wie bereits in der Untersu- chung und vor Vorinstanz (vgl. D1 Urk. 4/3 S. 2, Prot. I und Urk. 58 S. 5 f.) – den äusseren Sachverhalt grossmehrheitlich, bestreitet jedoch, dass die Aufbewah- rung der Pistole vorliegend pflichtwidrig und deren Behändigung samt Schussab- gabe mit Verletzungsfolge durch D._____ für ihn vorhersehbar gewesen sei (Prot. II S. 9 ff.). Hinsichtlich der bestrittenen ADHS-Diagnose von D._____ und der Frage, ob die Pistole schon früher im unverschlossenen Alkohol- /Tresorschrank aufbewahrt wurde, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), womit der Sachverhalt – und damit zumindest die natürliche Kausalität (vgl. BGE 98 IV 168 E. 2; PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N
- 11 - 25 m.w.H.) – insgesamt als erstellt zu würdigen ist. Die Fragen der Pflichtwidrig- keit sowie der Vorhersehbarkeit (adäquate Kausalität) werden (erst) im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein.
E. 3.3 Hinsichtlich Anklageziffer 2 anerkennt der Beschuldigte, die besagten Handschuhe (bei den Akten, Ordner 6 beigeheftet) im Jahr 2017 an einer Waf- fenmesse gekauft und sie anlässlich des Verkehrsunfalles vom tt. Januar 2019 (vgl. Anklageziffer 3) im Auto in seiner Waffentasche transportiert zu haben, ohne für sie über eine waffenrechtliche Bewilligung verfügt zu haben. Er bestreitet je- doch, dass diese Handschuhe aufgrund ihrer Machart dazu bestimmt waren/sind, Menschen zu verletzen bzw. dass er dies wusste oder zumindest damit rechnete (D2 Urk. 6/3 S. 19 ff.; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 18 f.). Mithin bestreitet er, dass diese Handschuhe als Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu qualifizieren und damit bewilligungspflichtig sind. Auch hierauf wird erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt ist je- doch rechtsgenügend erstellt.
E. 3.4 Mit Bezug auf den in Anklageschrift Ziffer 4 geschilderten Ablauf (Schleu- derunfall infolge deutlich übersetzter Geschwindigkeit) macht der Beschuldigte geltend, zunächst mit zulässiger Maximalgeschwindigkeit unterwegs gewesen zu sein. Er habe dann einem plötzlich von rechts auf die Strasse laufenden Fuchs nach rechts ausweichen wollen und sei dabei eventuell aus Versehen aufs Gas- statt aufs Bremspedal geraten, worauf es zum Schleuderunfall gekommen sei, wobei er dazu konkret keine Erinnerung habe, da er eine Hirnerschütterung erlit- ten habe (D2 Urk. 6/9 S. 2 in Verbindung mit D2 Urk. 6/10 S. 4; Prot. I S. 13; Prot. II S. 20 f.). Die Vorinstanz hat sich hierzu im angefochtenen Urteil geäussert und kam – unter Bezugnahme auf das unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zü- rich (FOR) vom 11. August 2020 (D2 Urk. 9/13) – zum überzeugenden Schluss, dass uneingeschränkt auf die gutachterlichen Erkenntnisse abzustellen sei, wel- che von einer Anfangsgeschwindigkeit von mindestens 122 km/h ausgehen (Urk. 58 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aussagen des Beschuldigten seien dem- gegenüber aus naturwissenschaftlich-logischen Gesichtspunkten nicht plausibel,
- 12 - da ein Fuchs bei den damals herrschenden Verhältnissen kaum klar zu erkennen gewesen wäre und – dies scheint von primärer Bedeutung – das angetroffene Spurenbild mit dem geschilderten Ausweichmanöver nach rechts nicht in Über- einstimmung zu bringen ist. Hierzu wies im Übrigen bereits der Gutachter nach- vollziehbar darauf hin, dass der Beschuldigte, hätte er zu Beginn der in Fahrtrich- tung nach links verlaufenden S-Kurve eine heftige Lenkbewegung nach rechts ausgeführt, deutlicher zur rechten Seite von der Strasse hätte abkommen müs- sen, was eher nicht plausibel erscheine (D2 Urk. 9/13 S. 14). Die objektiven An- knüpfungstatsachen sprächen vielmehr dafür, dass der Beschuldigte eine stärke- re Lenkradbewegung nach links ausgeführt habe. Dies, weil die E._____-strasse dort im Streckenbereich von ca. 50 m um ca. eine Fahrstreifenbreite nach links versetzt sei, was einem Spurwechsel von seitlich ca. 3 m entspreche. Damit der Personenwagen dieses Fahrmanöver habe ausführen können, habe er aufgrund der hohen Geschwindigkeit eine längere Strecke benötigt, als ihm bis zur Sicht- grenze bei Abblendlicht zur Verfügung gestanden sei. Der Gutachter schliesst aus diesen Gegebenheiten, dass der Beschuldigte die S-Kurve mit einer Geschwindigkeit von mindestens 122 km/h nicht habe ausfah- ren können und sein Wagen dadurch rechts von der Strasse abgekommen sei (ebenda S. 16 f.). Dies überzeugt. Kommt hinzu, dass das Fuchs-Szenario nicht zu erklären vermag, wieso das Fahrzeug nach dem Ausweichmanöver – vom Be- schuldigten ungewollt – von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf mindestens 122 km/h hätte beschleunigen sollen, einzig durch ein versehent- liches Abrutschen vom Brems- auf das Gaspedal. Immerhin ist davon auszuge- hen, dass hierfür ein mindestens 2,7 Sekunden dauerndes Betätigen des Gaspe- dals nötig wäre, was sich nicht mit einem versehentlichen Abrutschen vereinbaren lässt (vgl. die hierzu vom Staatsanwalt angestellten Überlegungen in D2 Urk. 6/9 S. 4). Daran ändert das Vorbringen der Verteidigung nichts, dass kein anderes Motiv für eine kurzfristige massive Beschleunigung ersichtlich sei (Prot. II S. 29 f.), zumal eine solche mit einem sportlichen Fahrzeug der Marke Jaguar jederzeit möglich ist und sowohl aus Gründen eines Adrenalinkicks wie durchaus auch aus einem Frustmoment heraus vorgenommen worden sein kann. Schliesslich wäre gemäss allgemeiner Erfahrung weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte
- 13 - sofort und uneingeschränkt Auskunft über den angeblichen Fuchs als Unfallursa- che gegeben hätte, da ein derartiges Hindernis seinen Unfall hätte erklären kön- nen. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr verweigerte er nicht nur vor Ort und im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme jegliche Aussagen (D2 Urk. 2 S.
E. 3.5 Hinsichtlich Anklageziffer 5 bestreitet der Beschuldigte, mehr als ein Glas Wein getrunken und ab Fahrtantritt am tt. Januar 2019 bis 19.00 Uhr einen Blutal- koholgehalt von mindestens 0.50 Gewichtspromille aufgewiesen zu haben bzw. bestreitet er sinngemäss, vor 19.00 Uhr losgefahren zu sein (Prot. I S. 14 und Prot. II S. 22). Wie bereits die Vorinstanz schlüssig darlegte, auf deren überzeugende Erwägun- gen verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist aufgrund des Alarmierungszeitpunkts um 19.10.40 Uhr (D2 Urk. 3/2 S. 1) vom im Polizeirapport angegebene Unfallzeitpunkt (19.05 Uhr; D2 Urk. 2 S. 1) auszugehen. Selbst wenn nun aber auf die neuesten Angaben des Beschuldigten, dass er für die Strecke nur 9 Minuten gebraucht habe (vgl. Prot. I S. 14; in den ersten einlässlichen Ein- vernahmen sprach er noch von 20 Minuten [D2 Urk. 6/4 S. 8], Google-Maps nennt
- 14 - 11 Minuten als kürzeste Variante, allerdings für eine Fahrt mitten am Nachmittag, nicht in der abendlichen Stosszeit [vgl. Urk. 47/2]) abgestellt wird, war er damit bereits vor 19.00 Uhr im Auto unterwegs. Dies anerkannte er im Übrigen auch an- lässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 2. September 2020 (D2 Urk. 6/10 S. 2 f.). Gemäss der gutachterlichen Rückrechnung belief sich der Blut- alkoholgehalt um 19.00 Uhr noch auf mindestens 0.50 Gewichtspromille. Dass der Beschuldigte demgegenüber leichtfertig davon ausging, den Grenzwert nicht zu erreichen, kann ihm ohne Weiteres geglaubt werden. Der Anklagesachverhalt
E. 3.6 Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, Ende Januar 2019 eine kleine Por- tion Kokain (eine Linie, entsprechend ca. 0.03-0.2 g Kokain, vgl. D2 Urk. 8/9) kon- sumiert zu haben (Anklagesachverhalt 6; vgl. Prot. I S. 15 und Prot. II S. 22 f.). Indes wurde entsprechendes nach seinem Verkehrsunfall (Anklageziffer 4 und 5) im Rahmen der untersuchungsrichterlich angeordneten Urinkontrolle gutachterlich festgestellt (D2 Urk. 8/3 und 4; insb. D2 Urk. 8/4 S. 2 f.: Cocain-positiver immuno- chemischer Urinvortest und qualitativer Nachweis von Cocain-Metabolit in der fo- rensisch-toxikologischen Urin-Analyse). Anzeichen für eine fehlerhafte Proben- auswertung bestehen keine, zumal der Beschuldigte die gleichzeitig vorgenom- mene Auswertung des Blutalkoholwertes anerkennt (Prot. I S. 14). Die vom Be- schuldigten in diesem Zusammenhang der Vorinstanz eingereichten Laborresulta- te betreffend einen Zeitraum im März 2021 (Urk. 47/3) vermögen an diesem Re- sultat keine Zweifel zu wecken, zumal die Laboranalyse soweit ersichtlich gar nicht auf Kokain(-Metabolit) untersuchte. Eine Haaranalyse, welche der Beschul- digte und die Verteidigung als zu Unrecht nicht vorgenommen erachten (Prot. II S. 23 und 31), hätte zudem bloss einen längerfristigen Konsum feststellen kön- nen, bezüglich der Frage eines einmaligen Konsums aber keine Erkenntnisse ge- bracht. Und schliesslich erweist es sich entgegen den Aussagen des Beschuldig- ten (Prot. II S. 23) auch nicht als derart weltfremd oder unvorstellbar, dass an ei- nem Montagabend in einer Arbeitswoche nicht nur Rotwein, sondern auch eine Linie Kokain konsumiert wird, dass sich daraus etwas Entlastendes ableiten lies- se. Der Anklagesachverhalt 6 ist damit rechtsgenügend erstellt.
- 15 -
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Wer fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 4.1.1. a) Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die Voraussetzungen der vorsätzlichen Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB an, nur dass eben nicht Vorsatz gefordert ist, sondern Fahrlässigkeit genügt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. A., Art. 125 N 1).
b) Die von B._____ erlittenen Verletzungen sind zweifellos als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren (der Durchschuss der Wirbelsäule im Halsbe- reich führte zum Bruch des 6. und 7. Halswirbelkörpers, was eine komplette Tet- raplegie sub C5 verursachte). 4.1.2. a) In subjektiver Hinsicht müssen bei der fahrlässigen Körperverletzung die bereits erwähnten regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. A., Art. 125 N 6), insbesondere muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (PK StGB- TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 29). Mithin muss der Täter den ein- getretenen Erfolg verursacht oder mitverursacht haben, wobei sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig war und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. A., Art. 12 N 88). Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo be- sondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der
- 16 - zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrund- sätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einer- seits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönli- chen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegeben- heiten in Vorschriften gefasst werden können. Grundvoraussetzung für das Be- stehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehen- sabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müs- sen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adä- quanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktions- fehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmit- telbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar war, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Gemäss Art. 26 WG sind Waffen und Munition sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Dabei gilt grundsätzlich, dass die einzuhaltende Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen sind, je gefährlicher die Waffe ist, wobei zusätzlich den konkreten Umständen Rechnung zu tragen ist. So sind beispielsweise Waffen und Munition in Haushalten, in denen auch Kinder o-
- 17 - der Jugendliche wohnen, getrennt aufzubewahren und derart einzuschliessen, dass ein Jugendlicher das Behältnis nicht öffnen kann (BGE 128 IV 49 E. 2d), zumal Waffen auf Jugendliche generell eine hohe Anziehungskraft ausüben (BGE 103 IV 12 E. 2). Gemäss SHK Waffengesetz-BOPP, Art. 26 N 19, wird un- abhängig der Umstände zumindest verlangt, dass Waffen in einem ungeladenen Zustand und die dazugehörige Munition getrennt von der Waffe aufbewahrt wer- den, da es sich dabei um grundlegende und einfach umsetzbare Sicherheitsvor- kehrungen handelt. Das Bundesgericht erachtete im Entscheid 6B_884/2013 vom
E. 5 ist damit rechtgenügend erstellt.
E. 5.1 Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die fahrlässige Kör- perverletzung noch unter Geltung des bis Ende 2017 anwendbaren Sanktionen- rechts begangen wurde. Beizupflichten ist ihr grundsätzlich auch darin, dass nach neuem Recht aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Geldstrafe hierfür eine (kurze) Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, weshalb vorliegend von der Weitergeltung des alten Sanktionenrechts als milderes Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 241 E. 4 = Pra 111 (2022) Nr. 17) auszugehen ist. Da auch für die nach Januar 2018 begangene Verkehrsregelverletzung vorliegend eine Geld- strafe angezeigt erscheint, ist hinsichtlich dieser beiden Delikte eine Gesamtstrafe festzusetzen (PK StGB-TRECHSEL/VEST 2021, Art. 2 N 5), allenfalls unter Einbe- zug einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB. Die bei der Strafzu- messung zu berücksichtigenden Kriterien wurden bereits im angefochtenen Urteil genannt (Urk. 58 S. 13 f.), hierauf kann verwiesen werden. Kumulativ ist sodann für das fahrlässige Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Busse auszusprechen, während hinsichtlich der Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes von einer Strafe abzusehen ist, da lediglich ein leichter Fall vorliegt und von einem einmaligen Ausrutscher auszugehen ist (Art. 19a Abs. 2 BetmG).
E. 5.2 Mit Bezug auf die Tatkomponenten der fahrlässigen Körperverletzung ist festzuhalten, dass sich diese – zwangsläufig – gegen das höchste Rechtsgut überhaupt (Leben) richtet und allerschwerste Verletzungen verursacht wurden, die den Privatkläger den Rest seines Lebens einschränken werden. Allerdings ist mit Blick auf die objektive Tatschwere primär das Mass der Pflichtwidrigkeit zu be- rücksichtigen. Der Umgang mit Waffen erfordert ein hohes Pflichtbewusstsein. In- dem der Beschuldigte eine mit scharfer Munition unterladene Waffe unverschlos- sen aufbewahrte, im Wissen, dass ein 16-jähriger Jugendlicher längere Zeit allei- ne zuhause sein würde, verletzte er die im Umgang mit Schusswaffen gebotene
- 23 - Sorgfalt in erheblichem Mass. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass die Waffe nicht offen herumlag. Indes war der Ort des Verstecks, nämlich hinter hochprozentigem Alkohol, gerade mit Blick auf übliches Teenagerverhalten ausgesprochen schlecht gewählt. Immerhin war offenbar nicht von vornherein geplant, die Waffe im offe- nen Schrank zu belassen, sondern blieb der Schrank erst im Abreisestress unver- schlossen, nachdem der Beschuldigte daraus im letzten Moment noch das für die Reise benötigte Bargeld behändigt hatte (D1 Urk. 4/5/1 S. 6 f., D1 Urk. 4/10 S. 14); der Beschuldigte hatte schlicht vergessen, nach Herausnahme des Bar- gelds den Schrank wieder abzuschliessen (so der Beschuldigte heute explizit: Prot. II S. 10). Insofern ist ihm auch nicht bewusste, sondern lediglich unbewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Allerdings kann auch nicht übersehen werden, dass es ein leichtes gewesen wäre, Waffe und Munition von vornherein korrekt, näm- lich getrennt voneinander, zu verschliessen, so dass eine Gefahrensituation gar nicht hätte entstehen können, womit der Beschuldigte in doppelter Hinsicht pflichtwidrig gehandelt hat. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschul- den zu sprechen. Eine Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen ist verschuldensange- messen. Im Rahmen der Täterkomponenten ist leicht strafmindernd anzurechnen, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt anerkannte. Merklich strafmindernd hin- sichtlich dieses Dossiers ist sodann den von der Privatklägervertretung vorge- brachten Reuebekundungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger (Urk. 81 S. 6) sowie der langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen, weshalb für die fahrlässige schwere Körperverletzung insgesamt eine Strafe von 180 Tagessätzen angemessen erscheint.
E. 5.3 Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung taxierte die Vorinstanz die objektive Tatschwere als knapp noch leicht. Dazu verwies sie auf die doch be- achtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h, die nicht harmlosen örtli- chen Verhältnisse (S-Kurve, Abendverkehr) und die beträchtliche abstrakte Ge- fahr für andere Verkehrsteilnehmer, die durch den Unfall geschaffen wurde (Urk. 58 S. 15). Dem kann uneingeschränkt gefolgt werden. Subjektiv ist von vor- sätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen, wobei die ernstliche Ge-
- 24 - fahr für die Sicherheit anderer zumindest in Kauf genommen wurde. Das Ver- schulden ist insgesamt als knapp noch leicht zu qualifizieren. Eine isolierte Strafe von 90 Tagessätzen erscheint deshalb dem Verschulden angemessen. Im Rahmen der Täterkomponenten signifikant ist, dass sich die Delikte gemäss Dossier 2 während bereits laufender Strafuntersuchung ereigneten, was mit Blick auf die grobe Verkehrsregelverletzung leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Entsprechend ist die isolierte Einsatzstrafe auf 100 Tagessätze zu erhöhen. So- dann ist diese Strafe – mit der Vorinstanz und in Berücksichtigung der Schnittstel- lenproblematik – aufzuteilen in 90 Tagessätze Geldstrafe und eine (Verbindungs-) Busse von Fr. 1'700.– (vgl. zur Berechnung der Bussenhöhe das angefochtene Urteil, Urk. 58 S. 17 und Ziff. 5.5 nachfolgend). Die 90 Tagessätze Geldstrafe sind schliesslich auf die Einsatzstrafe für die fahrlässige schwere Körperverletzung zu asperieren, wobei sich eine Erhöhung letzterer Einsatzstrafe um 70 Tagessätze rechtfertigt.
E. 5.4 Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten geben im Übri- gen hinsichtlich sämtlichen Delikten zu keinen besonderen Ausführungen Anlass. Der in G._____ [Staat in Europa] aufgewachsene und seit 2003 in der Schweiz lebende und arbeitende Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er lebt allein und hat auch keine Unterhaltspflichten (Prot. I S. 5; Prot. II S. 7 f.). Im Ergebnis ist für die Vergehen somit eine Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessät- zen und eine Verbindungsbusse von Fr. 1'700.– auszusprechen.
E. 5.5 Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe ausgehend von einem Monatslohn von rund Fr. 7'000.– (zzgl. 13. Monatslohn) auf Fr. 170.– festgesetzt (Urk. 58 S. 17). Der Beschuldigte hat es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, aktuelle Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Im Rahmen der Befragung zu den persönlichen Verhältnissen führte er aus, er erhal- te inklusive Spesen für die geschäftliche Nutzung des Privatautos monatlich ca. Fr. 7'700.– (zzgl. 13. Monatslohn) ausbezahlt. Zudem sei er mit den Steuerzah- lungen im Rückstand und deshalb im Umfang von etwa Fr. 10'000.– verschuldet (Prot. II S. 8; wobei er schon vor Vorinstanz von ähnlich hohen Steuerschulden
- 25 - berichtete: Prot. I S. 6). Damit ist davon auszugehen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse inzwischen nicht massgeblich verändert haben. Da er keine familien- rechtlichen Unterhaltspflichten hat, besteht kein Anlass, den vorinstanzlich festge- setzten Tagessatz zu reduzieren, und eine Erhöhung verbietet das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 5.6 Was das alkoholisierte Fahren angeht, ist von geringem Verschulden aus- zugehen, da sich der Alkoholisierungsgrad am untersten Rahmen bewegte und auch nicht während der ganzen Fahrt anhielt, sondern nur in den ersten Minuten relevant gewesen sein dürfte. Zudem lag lediglich fahrlässige Tatbegehung vor. Dies rechtfertigt, die Einsatzstrafe auf Fr. 200.– Busse festzusetzen. Bei Asperati- on mit der oben festgelegten Verbindungsbusse resultiert insgesamt eine Bus- senhöhe von Fr. 1'850.–.
E. 5.7 Mit der Vorinstanz ist dem nicht vorbestraften Beschuldigten für die Geld- strafe der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (Art. 42 und 44 StGB). Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB e contra- rio). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf
E. 9 Oktober 2014, E. 3.4.1-3 in einem Fall, bei welchem eine Pistole, Magazin und Munition getrennt voneinander in einem Einbauschrank lagen und keine Kinder oder Jugendliche, sondern bloss teilweise erwachsene Dritte im Haushalt lebten, die Aufbewahrung als sorgfaltswidrig an, da die Waffenbestandteile im geschlos- senen aber nicht abgeschlossenen Schrank mit einem Blick erkennbar und sofort greifbar gewesen seien.
b) Mit Blick auf obige Grundsätze ist mit der Vorinstanz (vgl. ihre überzeugenden Ausführungen in Urk. 58 S. 10 f.) festzuhalten, dass für den Beschuldigten auf- grund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten er- kennbar war, dass die Aufbewahrung der mit scharfer Munition geladenen Waffe im unverschlossenen Alkoholschrank/Tresor einen Schiessunfall nach sich ziehen könnte. So wusste der Beschuldigte bereits vor seiner Abreise, dass der damals 16 Jahre alte D._____ nach der Rückkehr aus dessen Ferien zunächst alleine zu- hause sein würde. Dass er dabei die scharf geladene Waffe hinter dem Alkohol im unverschlossenen Schrank finden und auch behändigen könnte, lag absolut im Rahmen des Erwartbaren. Auch war es D._____ erlaubt, einen Gast einzuladen. Dass D._____ schliesslich einen anderen Jugendlichen (bzw. sogar zwei) zu sich nach Hause einlud, als ihm erlaubt worden war, ist mit Blick auf das allgemeine Verhalten von Jugendlichen, die sogenannt "sturmfrei" haben, nicht als ausser- gewöhnlich zu werten und vermag den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen, zumal selbst dann, wenn er sich an die mütterlichen Vorgaben ge- halten hätte, noch für ihn selbst (und den erlaubten Gast) ein hohes Verletzungs- risiko bestanden hätte. Entsprechend überzeugt denn auch die Beteuerung des Beschuldigten nicht, dass sich D._____ bis dann stets an Absprachen gehalten
- 18 - habe und das zum Tatzeitpunkt abweichende Verhalten deshalb, trotz Pubertäts- alter, nicht voraussehbar gewesen sei (Prot. II S. 14 ff.). Auch ein allfällig ausge- sprochenes Verbot, die Waffe zu behändigen (vgl. Prot. II S. 25 und 37), reichte als Schutzmassnahme nach Art. 26 WG jedenfalls nicht aus. Weiter wusste der Beschuldigte darum, dass sich D._____ – wie viele männliche Jugendliche seines Alters – für Waffen interessierte (vgl. u.a. Prot. II S. 16), aber darin nicht vertieft instruiert oder gar im Umgang routiniert war, weshalb er bei Waffenkontakt jedenfalls hätte angeleitet und überwacht werden müssen, auch wenn er früher bereits vereinzelt im Schiessstand geschossen sowie einmal am Knabenschiessen teilgenommen hatte. So führte der Beschuldigte selber aus, D._____ habe keine Routine gehabt, was das Schiessen betreffe (D1 Urk. 4/3 S. 2 f.; D1 Urk. 4/5/1 S. 9; Prot. II S. 11), und dass er (der Beschuldigte) ihm die Ent- lademanipulation nicht gezeigt habe, wobei eine derart falsche Manipulation (wie von D._____ vorgenommen) niemandem passiere, der sich auskenne (D1 Urk. 4/2 S. 5 f.). Hinzu kommt, was jedoch insgesamt nicht als ausschlaggebend erscheint, dass er um die ADHS-Diagnose von D._____ wusste (D1 Urk. 4/5/1 S. 18; Prot. II S. 17), was sich bei diesem gemäss eigenen Angaben durch Unauf- merksamkeit und Zappeligkeit äusserte (D1 Urk. 4/9 S. 9). Aufgrund seiner Her- kunft war der Beschuldigte, als langjähriger Sportschütze, Jagdscheinaspirant und (rechtmässiger) Besitzer von verschiedenen Schusswaffen (vgl. D 1 Urk. 4/5/3 S. 1 f.), sodann sogar die rigideren bzw. expliziteren … Vorschriften [des Staates G._____] betreffend die Aufbewahrung von Waffen und Munition gewohnt (vgl. seine eigenen Aussagen vor Vorinstanz, dass er nach … Recht [des Staates G._____] klar gegen die Vorschriften verstossen hätte, Prot. I S. 10). Vor dem Hintergrund seines Zusammenlebens mit einem pubertierenden Jugendlichen durfte er jedenfalls, entgegen seinen heutigen Aussagen (Prot. II S. 10), nicht da- von ausgehen, dass die offener formulierten Vorschriften in der Schweiz lascher zu interpretieren wären. Mit der zwar nicht sichtbaren, aber auch nicht verschlossenen Lagerung der un- terladenen Waffe – zumal im Schrank, in welchem der hochprozentige Alkohol aufbewahrt wurde, welcher auf unbeaufsichtigte Jugendliche erfahrungsgemäss
- 19 - ebenfalls eine hohe Anziehungskraft ausüben kann – ging der Beschuldigte nach dem Gesagten ein unzulässiges Risiko ein und verletzte seine Pflichten nach dem Waffengesetz wie auch nach dem allgemeinen Gefahrensatz, welcher ihn ver- pflichtet hätte, das von ihm geschaffene Risiko des Waffenbesitzes vor seiner Ab- reise durch geeignete Schutzmassnahmen zu entschärfen. Dies wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, durch Entfernung des Magazins sowie durch ge- trennten Einschluss von Waffe und Munition in seinen (vorhandenen) abschliess- baren Waffenschränken. Dies tat er jedoch nicht, weshalb er sogar in doppelter Hinsicht sorgfaltswidrig gehandelt hat. Der Privatklägervertretung ist beizupflich- ten (Prot. II S. 35 und 38), dass der vorliegende Sachverhalt genau dem leider immer wieder vorkommenden Lebenssachverhalt entspricht, dass Kinder und Ju- gendliche in unbeaufsichtigten Momenten unsachgemäss aufbewahrte Schuss- waffen behändigen und schwere Unfälle geschehen. Vor diesem Hintergrund vermögen schliesslich das Verschulden des Schützen D._____ sowie der Um- stand, dass sich der Privatkläger nicht wie der weitere Kollege H._____ aus der Gefahrenlage entfernte, das Mitverschulden des Beschuldigten auch nicht in den Hintergrund zu drängen und die Kausalität zu unterbrechen. Keiner speziellen Begründung bedarf, dass die Verletzung des Privatklägers durch Ergreifen besagter Schutzmassnahmen vermeidbar gewesen wäre. Denn wenn die Waffe (oder zumindest die scharfe Munition) dem Zugriff von D._____ entzogen gewesen wäre, hätte dieser daraus keinen Schuss abgeben können, weshalb es auch nicht zur schweren Verletzung des Privatklägers gekommen wä- re. 4.1.3. Nachdem die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit somit insgesamt zu be- jahen sind und Rechtfertigungs- sowie Schuldausschlussgründe fehlen, ist der Beschuldigte anklagegemäss der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Eine Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung des Waffengesetzes ist nur dann zulässig, wenn die besagten, am Handrücken über den Knöcheln durch Hartplastik verstärkten Handschuhe der Marke "Voodoo tactical" (vgl. Ordner 6, beigeheftet) als Waffen gelten, wovon die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz
- 20 - ausgehen. Derartige taktische Einsatzhandschuhe werden unter anderem von Po- lizei- und Militäreinsatzkräften getragen, sind aber auch in der Survival- und Out- doorszene beliebt, zum Schutz der Hände, insbesondere der Handrücken vor stumpfen Schlägen. Soweit ersichtlich, sind sie im Internet frei käuflich (vgl. bei- spielsweise www.I._____/ oder www.J._____: Urk. 74), was die Aussage des Be- schuldigten, die Handschuhe an einer Waffenmesse an einem Bekleidungsstand erworben zu haben, ohne dass nach einer Erwerbsbewilligung gefragt worden wäre, bestätigt. Ohnehin überzeugt es nicht, aus dem Erwerb an einer Waffen- messe auf Waffenqualität zu schliessen, denn es liesse sich genauso überzeu- gend argumentieren, dass gerade Ausstellern einer Waffenmesse bekannt sein muss, für welche Verkaufsgegenstände eine Erwerbsbewilligung zu verlangen ist, und welche frei verkauft werden dürfen. Wie der Beschuldigte zudem bereits vor Vorinstanz belegte, verkaufen auch Motorradzubehörshops ähnlich konstruierte Handschuhe mit plastikverstärktem Knöchelschutz (Urk. 47/1). Anders als die vom Vorderrichter erwähnten Quarzhandschuhe, welche allgemein auch als schlagkraftverstärkende Handschuhe oder Schlaghandschuhe bezeichnet werden und Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d Waffengesetz (WG) darstellen, liegt bei taktischen Einsatzhandschuhen, wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (Prot. II S. 28), der primäre Zweck im Schutz der Hände vor Verletzungen. Nicht geteilt werden kann diesbezüglich die Einschätzung der Vorinstanz, bei den Handschuhen des Beschuldigten stünde die Schutzfunktion objektiv betrachtet nicht im Vordergrund, da der Stoff relativ dünn sei und wenig Struktur aufweise (Urk. 60 S. 12). Bei genauer Betrachtung zeigt sich vielmehr, dass die Handschu- he auf der Handinnenseite aus weichem Leder sind, wie dies auch bei Motorrad- handschuhen üblich ist, während der Handrücken zwar aus (wohl) luftdurchlässi- gem Stoff besteht, die Handschuhe jedoch am Handrücken selbst (Ledereinsatz), über den Knöcheln (Plastikverstärkung) und im Bereich der untersten Fingerglie- der (Stoffpolsterung) zusätzlich verstärkt sind. Der Zeigefinger ist überdies auch im Bereich der Fingerspitze durch einen Ledereinsatz verstärkt. Damit kann ins- gesamt nicht gesagt werden, die Handschuhe würden aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit von vornherein als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dienen mit der zentralen oder zumindest überwiegenden Zweckbestimmung, Menschen zu
- 21 - verletzen (vgl. zu dieser Definition einer Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG BGE 129 IV 348 E. 2.3). Dies im Gegensatz zu beispielsweise einem Schlagring (vgl. SHK Waffengesetz-ASLANTAS, Art. 4 WG N 9). Vor dem Hintergrund, dass die Generalklausel von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG restriktiv auszulegen ist, will man dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 1 StGB) Rechnung tragen, können die taktischen Handschuhe des Beschuldigten bei dieser Sachlage nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes qualifiziert werden. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf, sich mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben, freizusprechen. Aufgrund der Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositivziffer 6 erweist sich im Übrigen die Frage, ob es sich bei den taktischen Handschuhen um gefährliche Gegenstände im Sinne von Art. 4 Abs. 6 WG handelt (vgl. Prot. II S. 29), als obso- let. 4.3. Was die übrigen Tatvorwürfe (Anklageschrift Ziffern 4, 5 und 6) angeht, er- weist sich die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (Urk. 35 S. 10) bzw. der Vorinstanz (Urk. 60 S. 12) grundsätzlich als zutreffend, weshalb darauf ver- wiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen den Vorbringen der Vertei- digung (Prot. II S. 31) ist insbesondere bereits das Erreichen und nicht erst das Überschreiten des Grenzwerts von 0.5 Promille nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG strafbar (vgl. Art. 1 lit. a BAGV, SR 741.13). Einzig hinsichtlich des nachgewiese- nen Kokainkonsums ist, abweichend von der Vorinstanz, aufgrund der kleinen Menge, welche bloss auf einen einmaligen Konsum einer einzigen Linie schlies- sen lässt, von einem leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG auszuge- hen (vgl. OFK-BetmG, 3. A., BetmG 19a N 23). Entsprechend ist der Beschuldigte auch − der vorsätzlichen (groben) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV, in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG sowie
- 22 - − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 BetmG (leichter Fall) schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung und Vollzug
E. 11 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).
6. Selbstladepistole Marke Springfield Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe der beschlagnahmten Selbstladepis- tole Marke Springfield (Urk. 59 S. 1 und Prot. II S. 31 f.). Da es sich dabei um die Tatwaffe handelt, mit welcher D._____ B._____ schwer verletzt hat, ist diese je- doch in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB definitiv einzuziehen und zu vernich- ten.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gespro-
- 26 - chen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 2 hier- vor). Nachdem der Beschuldigte heute vom Vorwurf der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz freizusprechen ist, sind ihm diese Kosten, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, lediglich zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsichtlich von drei Vierteln der Kosten die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 7.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu er- heben. Sodann ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 4'000.– zu entschädigen (Urk. 78; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Der Beschuldig- te erzielte im Berufungsverfahren einen Teilfreispruch und eine Strafreduktion, gleichwohl erreichte er sein Ziel eines vollumfänglichen Freispruchs mehrheitlich nicht. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von zwei Dritteln dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.4. Schliesslich ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatkläger 1 für sei- nen Verfahrensaufwand zu entschädigen, da der Schuldspruch betreffend fahr- lässige schwere Körperverletzung zu bestätigen ist (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat die Entschädigung für die Untersuchung und die erste Instanz auf (im Stundenansatz reduzierte) Fr. 10'556.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Bar- auslagen) festgesetzt (Urk. 58 S. 19). Für eine weitere Kürzung besteht kein An- lass. Für die Teilnahme am Berufungsverfahren ist der Privatkläger 1 unter Be- rücksichtigung der eingereichten Honorarnote (Urk. 83) und der Verhandlungs-
- 27 - dauer mit Fr. 5'000.– zu entschädigen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, diesem für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 15'556.85 zu bezahlen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 29. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 5 teil- weise (1., 2. sowie 4.-8. Spiegelstrich; Einziehung und Vernichtung be- schlagnahmter Gegenstände), 6 (Einziehung und Vernichtung Handschuhe), 7-8 (Freigabe von Beweismitteln), 9 (Vernichtung Untersuchungsmaterial), 10-11 (Zivilansprüche) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB, − der vorsätzlichen (groben) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV, in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 BetmG (leichter Fall). - 28 -
- Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Verge- hens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 6 WG sowie Art. 27 Abs. 1 WG.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 170.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'850.–.
- Hinsichtlich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG wird von einer Strafe abgesehen.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heute Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich) vom 5. September 2017 (Dossi- er 1 Urk. 16/1) beschlagnahmte Selbstladepistole Marke Springfield, Modell 1911 A1 Tactical, Kaliber .45 AUTO, Nr. N375330 (FOR Ref.-Nr. K151013-080; Asservat-Nr. A008'639'369) wird eingezogen und vernichtet.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln der Kosten der amtlichen Verteidigung.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 29 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehal- ten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln der Kosten der amtlichen Verteidigung.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'556.85 zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter des Privatklägers B._____(übergeben) − die Privatklägerin C._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern − den Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern - 30 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich, im Dispositiv gemäss Ziff. 7, mit Vermerk der Rechtskraft − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN 00.022.858.955, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. August 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210370-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller und Ersatzoberrichter Dr. iur. Bezgovsek sowie der Gerichts- schreiber MLaw Huter Urteil vom 17. August 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____ AG, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung etc.
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. März 2021 (GG200027)
- 3 - ________________________________ Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Septem- ber 2020 (Urk. 35) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte ist schuldig − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, − des mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 6 WG sowie Art. 27 Abs. 1 WG, − der vorsätzlichen (groben) Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV, in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG, − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 320 Tagessätzen zu Fr. 170.– (entsprechend Fr. 54'400.–) sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.– (davon Fr. 1'700.– als Verbindungsbusse).
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- 4 -
4. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
5. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heute: Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich) vom 5. September 2017 (Dossier 1 act. 16/1) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und vernichtet:
- eine Metalldose mit drei Patronen Kal .222, eine Patrone Kal .500, eine Patrone Kal .45 sowie eine Patronenhülse leer (Asservat- Nr. A008'637'249)
- ein iPhone 5, blau, mit Schutzhülle (Italien-Flagge), noch nicht auf Werkeinstellungen zurückgesetzt (Asservat-Nr. A008'635'367)
- eine Selbstladepistole Marke Springfield, Modell 1911 A1 Tactical, Ka- liber .45 AUTO, Nr. N375330 (FOR Ref.Nr. K151013-080; Asservat- Nr. A008'639'369)
- sechs Patronen Kaliber .45 AUTO (FOR Ref.Nr. K151013-080; Asser- vat-Nr. A008'639'427)
- eine Manipulierpatrone (FOR Ref.Nr. K151013-080; Asservat- Nr. A008'639'392)
- eine Hülse (FOR Ref.Nr. K151013-080; Asservat-Nr. A008'639'472)
- drei Projektilteile (FOR Ref.Nr. K151013-080; Asservat-Nr. A008'639' 507)
- ein Holster (FOR Ref.Nr. K151013-080; Asservat-Nr. A008'639'621).
6. Der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 3. September 2020 (Dossier 3 act. 9/1) beschlagnahmte Gegenstand wird eingezogen und vernichtet:
- 5 -
- ein Paar "selfdefence tactical"-Handschuhe, schwarz (Hard Knuckle Gloves) (Asservat-Nr. A012'364'668).
7. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heute: Staatsan- waltschaft II des Kantons Zürich) vom 5. September 2017 (Dossier 1 act. 16/1) einzig als Beweismittel beschlagnahmten Gegenstände an D._____ freigegeben:
- ein Spiel für X-Box 360 "Dead Island" (Asservat-Nr. A008'637'272)
- eine Spielkonsole X-Box 360 inkl. Auflade-/Stromkabel plus ein Con- troller (Asservat-Nr. A008'637'283). D._____ wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und eines amtli- chen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nachgenannten Lagerbehörde (Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage) abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist bei der La- gerbehörde abgeholt, werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
8. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. September 2020 (Dossier 1 act. 16/12) einzig als Beweismittel beschlagnahmten Ge- genstände an den Beschuldigten freigegeben:
- eine CD für Play-Station "The Cursed Crusace" (Asservat-Nr. A008'637'294)
- eine CD für Play-Station "Tomb Raider" (Asservat-Nr. A008'637'307)
- eine DVD "Rise Of An Empire" (Asservat-Nr. A008'637'329)
- 6 -
- eine DVD "Wyrmwood Road Of The Dead" (Asservat-Nr. A008'637'330)
- eine DVD "The Raid" (Asservat-Nr. A008'637'341). Dem Beschuldigten wird eine Frist von 60 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die herauszugebenden Gegenstände selbst (o- der durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Urteils und ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der nach- genannten Lagerbehörde (Jugendanwaltschaft See/Oberland) abzuholen. Werden die herauszugebenden Gegenstände nicht innert Frist bei der La- gerbehörde abgeholt, werden diese der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung bzw. Vernichtung überlassen.
9. Die Universität Zürich, Institut für Rechtsmedizin, Toxleitstelle, wird ange- wiesen, die unter der Asservat-Nr. TN 19-1270 aufbewahrten Untersu- chungsmaterialien nach Eintritt der Rechtskraft zu vernichten.
10. Der Privatkläger 1 B._____ wird mit seinen Zivilansprüchen (Schadenersatz und Genugtuung) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
11. Die Privatklägerin 2 C._____ AG wird mit ihren Zivilansprüchen (Schadener- satz) auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
12. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'100.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'802.– Auslagen (Gutachten) Fr. 376.95 Auslagen Fr. 900.– Auslagen Polizei Fr. 437.50 Entschädigung Zeuge Kosten der amtlichen Verteidigung (inkl. 7.7% MwSt. Fr. 19'476.25 und Auslagen) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- 7 -
13. Die Kosten gemäss Ziffer 12 vorstehend, ausgenommen diejenigen der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 B._____ für das ge- samte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 10'556.85 (inkl. 7.7% MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 59 S. 1 f.; Prot. II S. 31 f.)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 1 bis 5 sowie 13 und 15 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. Die Selbstladepistole Marke Springfield, Modell 1911 A1 Tactical, Kali- ber .45 AUTO, Nr. N375330 (FOR Ref. K151013-080; Asservat-Nr. A008'639'369), sei dem Beschuldigten herauszugeben.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichts- kasse zu nehmen.
5. Unter praxisgemässen Kosten- und Entschädigungsfolgen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich: (Urk. 64, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 8 -
c) Des Vertreters des Privatklägers 1: (Urk. 65; Urk. 82)
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
2. Der Beschuldigte sei zur Bezahlung einer Parteientschädigung für das Berufungsverfahren gemäss eingereichter Honorarnote zu verpflichten. __________________________________ Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. März 2021 meldete der Be- schuldigte am 7. April 2021 Berufung an (Urk. 52). Das begründete Urteil der Vor- instanz wurde ihm am 28. Juni 2021 zugestellt (Urk. 57/1), worauf er am 16. Juli 2021 rechtzeitig die Berufungserklärung einreichte (Urk. 59). 1.2. Innert angesetzter Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO verzichteten die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (fortan Staatsanwaltschaft) und der Pri- vatkläger 1, B._____, auf Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 64 und 65). Die C._____ AG (Privatklägerin 2) liess sich nicht vernehmen. 1.3. Am 22. Juli 2021, am 23. Mai 2022 und am 16. August 2022 wurden neue Strafregisterauszüge über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 61, 73 und 79). 1.4. Die mit Präsidialverfügung vom 27. Juli 2021 eingeforderten Unterlagen (Datenerfassungsblatt sowie Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse; vgl. Urk. 62) wurden seitens des Beschuldigten nicht eingereicht. 1.5. Zur einmal verschobenen und heute schliesslich durchgeführten Beru- fungsverhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidi-
- 9 - gers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie der Vertreter des Privatklägers 1, Rechtsanwalt MLaw Y._____, erschienen (Prot. II S. 4).
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte verlangt mit seiner Berufung einen vollumfänglichen Frei- spruch samt definitiver Kostenübernahme durch die Gerichtskasse sowie die Her- ausgabe der Selbstladepistole Marke Springfield, beantragt jedoch im Übrigen die Bestätigung der diversen Anordnungen betreffend Einziehung von Gegenständen, Beweismitteln und Untersuchungsmaterial, der Verweisung der Zivilforderungen auf den Weg des Zivilprozesses sowie der Kostenfestsetzung (Urk. 59 S. 1 f.; Art. 399 Abs. 4 lit. b, c und e StPO). 2.2. Entsprechend ist vorab festzuhalten, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelgericht Strafsachen, vom 29. März 2021 bezüglich der Dispositiv- ziffern 5 teilweise (1., 2. sowie 4.-8. Spiegelstrich; Einziehung und Vernichtung beschlagnahmter Gegenstände), 6 (Einziehung und Vernichtung der Handschu- he), 7-8 (Freigabe von Beweismitteln), 9 (Vernichtung von Untersuchungsmateri- al), 10-11 (Zivilansprüche) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. BSK StPO-EUGSTER, 2. Aufl. 2014, Art. 402 N 1 f.).
3. Sachverhalt 3.1. Der Beschuldigte bestritt vor Vorinstanz (Prot. I S. 7 ff.) und auch heute (Prot. II S. 9 ff.), dass sich gewisse Anklagesachverhalte wie dargestellt ereignet hätten. Entsprechend ist zu prüfen, ob die Vorwürfe aufgrund der vorliegenden Beweismittel rechtsgenügend erstellt werden können. Gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und auch in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" ist bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld zu vermuten, dass der einer strafbaren Handlung Beschuldigte unschuldig ist (Art. 10 Abs. 3 StPO). Angesichts der Unschuldsvermutung besteht Beweisbedürftigkeit, d.h. der verfolgende Staat hat dem Beschuldigten alle objektiven und subjektiven Tatbe- standselemente nachzuweisen und nicht der Beschuldigte seine Unschuld (BGE 127 I 38, E. 2a). Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der
- 10 - Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Beschuldigten ungünstigen Sach- verhaltes überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel beste- hen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 138 V 74, E. 7; BGE 128 I 81, E. 2 mit Hinweisen). Die Überzeugung des Richters muss auf einem verstan- desgemäss einleuchtenden Schluss beruhen und für den unbefangenen Be- obachter nachvollziehbar sein (Hauser/Schweri/Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. A., Basel 2006, § 54 Rz 11 ff.). Wenn erhebliche oder nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so abgespielt hat, wie er eingeklagt ist, ist der Beschuldigte freizusprechen. Aufgabe des Richters ist es demzufolge, seinem Gewissen verpflichtet, in objekti- ver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem be- stimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögliche Zweifel an dessen Rich- tigkeit zu überwinden vermag (Art. 10 Abs. 2 und 3 StPO). Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann. Daher muss es genügen, dass das Be- weisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Bloss abstrakte oder theoretische Zweifel dürfen dabei nicht massgebend sein, weil solche immer mög- lich sind (BGE 138 V 74, E. 7 mit Hinweisen). Hingegen darf ein Schuldspruch nie auf blosser Wahrscheinlichkeit beruhen. 3.2. Was den Anklagevorwurf der fahrlässigen schweren Körperverletzung (An- klageziffer 1) angeht, anerkennt der Beschuldigte – wie bereits in der Untersu- chung und vor Vorinstanz (vgl. D1 Urk. 4/3 S. 2, Prot. I und Urk. 58 S. 5 f.) – den äusseren Sachverhalt grossmehrheitlich, bestreitet jedoch, dass die Aufbewah- rung der Pistole vorliegend pflichtwidrig und deren Behändigung samt Schussab- gabe mit Verletzungsfolge durch D._____ für ihn vorhersehbar gewesen sei (Prot. II S. 9 ff.). Hinsichtlich der bestrittenen ADHS-Diagnose von D._____ und der Frage, ob die Pistole schon früher im unverschlossenen Alkohol- /Tresorschrank aufbewahrt wurde, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Aus- führungen der Vor-instanz verwiesen werden (Urk. 58 S. 6 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO), womit der Sachverhalt – und damit zumindest die natürliche Kausalität (vgl. BGE 98 IV 168 E. 2; PK StGB-TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N
- 11 - 25 m.w.H.) – insgesamt als erstellt zu würdigen ist. Die Fragen der Pflichtwidrig- keit sowie der Vorhersehbarkeit (adäquate Kausalität) werden (erst) im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein. 3.3. Hinsichtlich Anklageziffer 2 anerkennt der Beschuldigte, die besagten Handschuhe (bei den Akten, Ordner 6 beigeheftet) im Jahr 2017 an einer Waf- fenmesse gekauft und sie anlässlich des Verkehrsunfalles vom tt. Januar 2019 (vgl. Anklageziffer 3) im Auto in seiner Waffentasche transportiert zu haben, ohne für sie über eine waffenrechtliche Bewilligung verfügt zu haben. Er bestreitet je- doch, dass diese Handschuhe aufgrund ihrer Machart dazu bestimmt waren/sind, Menschen zu verletzen bzw. dass er dies wusste oder zumindest damit rechnete (D2 Urk. 6/3 S. 19 ff.; Prot. I S. 15 f.; Prot. II S. 18 f.). Mithin bestreitet er, dass diese Handschuhe als Waffen im Sinne des Waffengesetzes zu qualifizieren und damit bewilligungspflichtig sind. Auch hierauf wird erst im Rahmen der rechtlichen Würdigung näher einzugehen sein. Der diesbezügliche Anklagesachverhalt ist je- doch rechtsgenügend erstellt. 3.4. Mit Bezug auf den in Anklageschrift Ziffer 4 geschilderten Ablauf (Schleu- derunfall infolge deutlich übersetzter Geschwindigkeit) macht der Beschuldigte geltend, zunächst mit zulässiger Maximalgeschwindigkeit unterwegs gewesen zu sein. Er habe dann einem plötzlich von rechts auf die Strasse laufenden Fuchs nach rechts ausweichen wollen und sei dabei eventuell aus Versehen aufs Gas- statt aufs Bremspedal geraten, worauf es zum Schleuderunfall gekommen sei, wobei er dazu konkret keine Erinnerung habe, da er eine Hirnerschütterung erlit- ten habe (D2 Urk. 6/9 S. 2 in Verbindung mit D2 Urk. 6/10 S. 4; Prot. I S. 13; Prot. II S. 20 f.). Die Vorinstanz hat sich hierzu im angefochtenen Urteil geäussert und kam – unter Bezugnahme auf das unfallanalytische Gutachten des Forensischen Instituts Zü- rich (FOR) vom 11. August 2020 (D2 Urk. 9/13) – zum überzeugenden Schluss, dass uneingeschränkt auf die gutachterlichen Erkenntnisse abzustellen sei, wel- che von einer Anfangsgeschwindigkeit von mindestens 122 km/h ausgehen (Urk. 58 S. 8; Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Aussagen des Beschuldigten seien dem- gegenüber aus naturwissenschaftlich-logischen Gesichtspunkten nicht plausibel,
- 12 - da ein Fuchs bei den damals herrschenden Verhältnissen kaum klar zu erkennen gewesen wäre und – dies scheint von primärer Bedeutung – das angetroffene Spurenbild mit dem geschilderten Ausweichmanöver nach rechts nicht in Über- einstimmung zu bringen ist. Hierzu wies im Übrigen bereits der Gutachter nach- vollziehbar darauf hin, dass der Beschuldigte, hätte er zu Beginn der in Fahrtrich- tung nach links verlaufenden S-Kurve eine heftige Lenkbewegung nach rechts ausgeführt, deutlicher zur rechten Seite von der Strasse hätte abkommen müs- sen, was eher nicht plausibel erscheine (D2 Urk. 9/13 S. 14). Die objektiven An- knüpfungstatsachen sprächen vielmehr dafür, dass der Beschuldigte eine stärke- re Lenkradbewegung nach links ausgeführt habe. Dies, weil die E._____-strasse dort im Streckenbereich von ca. 50 m um ca. eine Fahrstreifenbreite nach links versetzt sei, was einem Spurwechsel von seitlich ca. 3 m entspreche. Damit der Personenwagen dieses Fahrmanöver habe ausführen können, habe er aufgrund der hohen Geschwindigkeit eine längere Strecke benötigt, als ihm bis zur Sicht- grenze bei Abblendlicht zur Verfügung gestanden sei. Der Gutachter schliesst aus diesen Gegebenheiten, dass der Beschuldigte die S-Kurve mit einer Geschwindigkeit von mindestens 122 km/h nicht habe ausfah- ren können und sein Wagen dadurch rechts von der Strasse abgekommen sei (ebenda S. 16 f.). Dies überzeugt. Kommt hinzu, dass das Fuchs-Szenario nicht zu erklären vermag, wieso das Fahrzeug nach dem Ausweichmanöver – vom Be- schuldigten ungewollt – von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h auf mindestens 122 km/h hätte beschleunigen sollen, einzig durch ein versehent- liches Abrutschen vom Brems- auf das Gaspedal. Immerhin ist davon auszuge- hen, dass hierfür ein mindestens 2,7 Sekunden dauerndes Betätigen des Gaspe- dals nötig wäre, was sich nicht mit einem versehentlichen Abrutschen vereinbaren lässt (vgl. die hierzu vom Staatsanwalt angestellten Überlegungen in D2 Urk. 6/9 S. 4). Daran ändert das Vorbringen der Verteidigung nichts, dass kein anderes Motiv für eine kurzfristige massive Beschleunigung ersichtlich sei (Prot. II S. 29 f.), zumal eine solche mit einem sportlichen Fahrzeug der Marke Jaguar jederzeit möglich ist und sowohl aus Gründen eines Adrenalinkicks wie durchaus auch aus einem Frustmoment heraus vorgenommen worden sein kann. Schliesslich wäre gemäss allgemeiner Erfahrung weiter davon auszugehen, dass der Beschuldigte
- 13 - sofort und uneingeschränkt Auskunft über den angeblichen Fuchs als Unfallursa- che gegeben hätte, da ein derartiges Hindernis seinen Unfall hätte erklären kön- nen. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr verweigerte er nicht nur vor Ort und im Rahmen der ersten polizeilichen Einvernahme jegliche Aussagen (D2 Urk. 2 S. 3 und D2 Urk. 6/1-2), auch erwähnte er solches gegenüber der Zeugin F._____ nicht, welche er selbst an den Unfallort aufgeboten hatte, um seinen beim Unfall aus dem Auto geschleuderten Hund zu suchen und medizinisch abklären zu las- sen, sondern sprach ihr gegenüber lediglich von einem Abrutschen von der Stras- se (D2 Urk. 6/5 S. 8), was mit dem Gutachten übereinstimmt. Dies alles lässt nur den Schluss zu, dass es sich beim angeblichen Ausweichmanöver wegen eines Fuchses um eine Schutzbehauptung handelt und es ist aufgrund der Ergebnisse des unfallanalytischen Gutachtens davon auszugehen, dass sich der Unfall we- gen stark überhöhter, das zulässige Mass um 42 km/h überschreitender Ge- schwindigkeit ereignete, wobei dem Beschuldigten angesichts des gefahrenen Tempos bewusst sein musste, dass die zulässige Maximalgeschwindigkeit ganz wesentlich überschritten wurde, was er entsprechend auch wollte. Mit der Vo- rinstanz (Urk. 58 S. 9) ist vor diesem Hintergrund evident, dass der Beschuldigte bei dieser Fahrweise eine erhöhte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer in Kauf nahm. Der Anklagesachverhalt Ziffer 4 ist damit rechtsgenügend erstellt. 3.5. Hinsichtlich Anklageziffer 5 bestreitet der Beschuldigte, mehr als ein Glas Wein getrunken und ab Fahrtantritt am tt. Januar 2019 bis 19.00 Uhr einen Blutal- koholgehalt von mindestens 0.50 Gewichtspromille aufgewiesen zu haben bzw. bestreitet er sinngemäss, vor 19.00 Uhr losgefahren zu sein (Prot. I S. 14 und Prot. II S. 22). Wie bereits die Vorinstanz schlüssig darlegte, auf deren überzeugende Erwägun- gen verwiesen werden kann (Urk. 58 S. 7; Art. 82 Abs. 4 StPO), ist aufgrund des Alarmierungszeitpunkts um 19.10.40 Uhr (D2 Urk. 3/2 S. 1) vom im Polizeirapport angegebene Unfallzeitpunkt (19.05 Uhr; D2 Urk. 2 S. 1) auszugehen. Selbst wenn nun aber auf die neuesten Angaben des Beschuldigten, dass er für die Strecke nur 9 Minuten gebraucht habe (vgl. Prot. I S. 14; in den ersten einlässlichen Ein- vernahmen sprach er noch von 20 Minuten [D2 Urk. 6/4 S. 8], Google-Maps nennt
- 14 - 11 Minuten als kürzeste Variante, allerdings für eine Fahrt mitten am Nachmittag, nicht in der abendlichen Stosszeit [vgl. Urk. 47/2]) abgestellt wird, war er damit bereits vor 19.00 Uhr im Auto unterwegs. Dies anerkannte er im Übrigen auch an- lässlich der untersuchungsrichterlichen Einvernahme vom 2. September 2020 (D2 Urk. 6/10 S. 2 f.). Gemäss der gutachterlichen Rückrechnung belief sich der Blut- alkoholgehalt um 19.00 Uhr noch auf mindestens 0.50 Gewichtspromille. Dass der Beschuldigte demgegenüber leichtfertig davon ausging, den Grenzwert nicht zu erreichen, kann ihm ohne Weiteres geglaubt werden. Der Anklagesachverhalt 5 ist damit rechtgenügend erstellt. 3.6. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte, Ende Januar 2019 eine kleine Por- tion Kokain (eine Linie, entsprechend ca. 0.03-0.2 g Kokain, vgl. D2 Urk. 8/9) kon- sumiert zu haben (Anklagesachverhalt 6; vgl. Prot. I S. 15 und Prot. II S. 22 f.). Indes wurde entsprechendes nach seinem Verkehrsunfall (Anklageziffer 4 und 5) im Rahmen der untersuchungsrichterlich angeordneten Urinkontrolle gutachterlich festgestellt (D2 Urk. 8/3 und 4; insb. D2 Urk. 8/4 S. 2 f.: Cocain-positiver immuno- chemischer Urinvortest und qualitativer Nachweis von Cocain-Metabolit in der fo- rensisch-toxikologischen Urin-Analyse). Anzeichen für eine fehlerhafte Proben- auswertung bestehen keine, zumal der Beschuldigte die gleichzeitig vorgenom- mene Auswertung des Blutalkoholwertes anerkennt (Prot. I S. 14). Die vom Be- schuldigten in diesem Zusammenhang der Vorinstanz eingereichten Laborresulta- te betreffend einen Zeitraum im März 2021 (Urk. 47/3) vermögen an diesem Re- sultat keine Zweifel zu wecken, zumal die Laboranalyse soweit ersichtlich gar nicht auf Kokain(-Metabolit) untersuchte. Eine Haaranalyse, welche der Beschul- digte und die Verteidigung als zu Unrecht nicht vorgenommen erachten (Prot. II S. 23 und 31), hätte zudem bloss einen längerfristigen Konsum feststellen kön- nen, bezüglich der Frage eines einmaligen Konsums aber keine Erkenntnisse ge- bracht. Und schliesslich erweist es sich entgegen den Aussagen des Beschuldig- ten (Prot. II S. 23) auch nicht als derart weltfremd oder unvorstellbar, dass an ei- nem Montagabend in einer Arbeitswoche nicht nur Rotwein, sondern auch eine Linie Kokain konsumiert wird, dass sich daraus etwas Entlastendes ableiten lies- se. Der Anklagesachverhalt 6 ist damit rechtsgenügend erstellt.
- 15 -
4. Rechtliche Würdigung 4.1. Wer fahrlässig einen Menschen schwer am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter nicht die Vorsicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen per- sönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 4.1.1. a) Die fahrlässige Körperverletzung knüpft im objektiven Tatbestand an die Voraussetzungen der vorsätzlichen Körperverletzung nach Art. 122 und 123 StGB an, nur dass eben nicht Vorsatz gefordert ist, sondern Fahrlässigkeit genügt (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. A., Art. 125 N 1).
b) Die von B._____ erlittenen Verletzungen sind zweifellos als schwer im Sinne von Art. 122 StGB zu qualifizieren (der Durchschuss der Wirbelsäule im Halsbe- reich führte zum Bruch des 6. und 7. Halswirbelkörpers, was eine komplette Tet- raplegie sub C5 verursachte). 4.1.2. a) In subjektiver Hinsicht müssen bei der fahrlässigen Körperverletzung die bereits erwähnten regulären Voraussetzungen der Fahrlässigkeit gegeben sein (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, 4. A., Art. 125 N 6), insbesondere muss der Täter mit seinem Verhalten eine Sorgfaltspflicht verletzt haben (PK StGB- TRECHSEL/FATEH-MOGHADAM 2021, Art. 12 N 29). Mithin muss der Täter den ein- getretenen Erfolg verursacht oder mitverursacht haben, wobei sein Handeln pflichtwidrig unvorsichtig war und der Erfolg sich als Auswirkung gerade der durch den Sorgfaltsmangel geschaffenen Gefahr darstellt (BSK StGB-NIGGLI/MAEDER, 4. A., Art. 12 N 88). Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Ge- fährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo be- sondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der
- 16 - zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Dies schliesst nicht aus, dass der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrund- sätze wie etwa den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden kann. Denn einer- seits begründet nicht jeder Verstoss gegen eine gesetzliche oder für bestimmte Tätigkeiten allgemein anerkannte Verhaltensnorm den Vorwurf der Fahrlässigkeit, und andererseits kann ein Verhalten sorgfaltswidrig sein, auch wenn nicht gegen eine bestimmte Verhaltensnorm verstossen wurde. Die Vorsicht, zu der ein Täter verpflichtet ist, wird letztlich durch die konkreten Umstände und seine persönli- chen Verhältnisse bestimmt, weil naturgemäss nicht alle tatsächlichen Gegeben- heiten in Vorschriften gefasst werden können. Grundvoraussetzung für das Be- stehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehen- sabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in den wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Zunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müs- sen. Hierbei gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adä- quanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktions- fehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmit- telbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Weitere Voraussetzung ist schliesslich, dass der Erfolg auch vermeidbar war, dass also bei pflichtgemässem Verhalten des Täters der Erfolg ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H.). Gemäss Art. 26 WG sind Waffen und Munition sorgfältig aufzubewahren und vor dem Zugriff unberechtigter Dritter zu schützen. Dabei gilt grundsätzlich, dass die einzuhaltende Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen sind, je gefährlicher die Waffe ist, wobei zusätzlich den konkreten Umständen Rechnung zu tragen ist. So sind beispielsweise Waffen und Munition in Haushalten, in denen auch Kinder o-
- 17 - der Jugendliche wohnen, getrennt aufzubewahren und derart einzuschliessen, dass ein Jugendlicher das Behältnis nicht öffnen kann (BGE 128 IV 49 E. 2d), zumal Waffen auf Jugendliche generell eine hohe Anziehungskraft ausüben (BGE 103 IV 12 E. 2). Gemäss SHK Waffengesetz-BOPP, Art. 26 N 19, wird un- abhängig der Umstände zumindest verlangt, dass Waffen in einem ungeladenen Zustand und die dazugehörige Munition getrennt von der Waffe aufbewahrt wer- den, da es sich dabei um grundlegende und einfach umsetzbare Sicherheitsvor- kehrungen handelt. Das Bundesgericht erachtete im Entscheid 6B_884/2013 vom
9. Oktober 2014, E. 3.4.1-3 in einem Fall, bei welchem eine Pistole, Magazin und Munition getrennt voneinander in einem Einbauschrank lagen und keine Kinder oder Jugendliche, sondern bloss teilweise erwachsene Dritte im Haushalt lebten, die Aufbewahrung als sorgfaltswidrig an, da die Waffenbestandteile im geschlos- senen aber nicht abgeschlossenen Schrank mit einem Blick erkennbar und sofort greifbar gewesen seien.
b) Mit Blick auf obige Grundsätze ist mit der Vorinstanz (vgl. ihre überzeugenden Ausführungen in Urk. 58 S. 10 f.) festzuhalten, dass für den Beschuldigten auf- grund der konkreten Umstände und der eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten er- kennbar war, dass die Aufbewahrung der mit scharfer Munition geladenen Waffe im unverschlossenen Alkoholschrank/Tresor einen Schiessunfall nach sich ziehen könnte. So wusste der Beschuldigte bereits vor seiner Abreise, dass der damals 16 Jahre alte D._____ nach der Rückkehr aus dessen Ferien zunächst alleine zu- hause sein würde. Dass er dabei die scharf geladene Waffe hinter dem Alkohol im unverschlossenen Schrank finden und auch behändigen könnte, lag absolut im Rahmen des Erwartbaren. Auch war es D._____ erlaubt, einen Gast einzuladen. Dass D._____ schliesslich einen anderen Jugendlichen (bzw. sogar zwei) zu sich nach Hause einlud, als ihm erlaubt worden war, ist mit Blick auf das allgemeine Verhalten von Jugendlichen, die sogenannt "sturmfrei" haben, nicht als ausser- gewöhnlich zu werten und vermag den adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen, zumal selbst dann, wenn er sich an die mütterlichen Vorgaben ge- halten hätte, noch für ihn selbst (und den erlaubten Gast) ein hohes Verletzungs- risiko bestanden hätte. Entsprechend überzeugt denn auch die Beteuerung des Beschuldigten nicht, dass sich D._____ bis dann stets an Absprachen gehalten
- 18 - habe und das zum Tatzeitpunkt abweichende Verhalten deshalb, trotz Pubertäts- alter, nicht voraussehbar gewesen sei (Prot. II S. 14 ff.). Auch ein allfällig ausge- sprochenes Verbot, die Waffe zu behändigen (vgl. Prot. II S. 25 und 37), reichte als Schutzmassnahme nach Art. 26 WG jedenfalls nicht aus. Weiter wusste der Beschuldigte darum, dass sich D._____ – wie viele männliche Jugendliche seines Alters – für Waffen interessierte (vgl. u.a. Prot. II S. 16), aber darin nicht vertieft instruiert oder gar im Umgang routiniert war, weshalb er bei Waffenkontakt jedenfalls hätte angeleitet und überwacht werden müssen, auch wenn er früher bereits vereinzelt im Schiessstand geschossen sowie einmal am Knabenschiessen teilgenommen hatte. So führte der Beschuldigte selber aus, D._____ habe keine Routine gehabt, was das Schiessen betreffe (D1 Urk. 4/3 S. 2 f.; D1 Urk. 4/5/1 S. 9; Prot. II S. 11), und dass er (der Beschuldigte) ihm die Ent- lademanipulation nicht gezeigt habe, wobei eine derart falsche Manipulation (wie von D._____ vorgenommen) niemandem passiere, der sich auskenne (D1 Urk. 4/2 S. 5 f.). Hinzu kommt, was jedoch insgesamt nicht als ausschlaggebend erscheint, dass er um die ADHS-Diagnose von D._____ wusste (D1 Urk. 4/5/1 S. 18; Prot. II S. 17), was sich bei diesem gemäss eigenen Angaben durch Unauf- merksamkeit und Zappeligkeit äusserte (D1 Urk. 4/9 S. 9). Aufgrund seiner Her- kunft war der Beschuldigte, als langjähriger Sportschütze, Jagdscheinaspirant und (rechtmässiger) Besitzer von verschiedenen Schusswaffen (vgl. D 1 Urk. 4/5/3 S. 1 f.), sodann sogar die rigideren bzw. expliziteren … Vorschriften [des Staates G._____] betreffend die Aufbewahrung von Waffen und Munition gewohnt (vgl. seine eigenen Aussagen vor Vorinstanz, dass er nach … Recht [des Staates G._____] klar gegen die Vorschriften verstossen hätte, Prot. I S. 10). Vor dem Hintergrund seines Zusammenlebens mit einem pubertierenden Jugendlichen durfte er jedenfalls, entgegen seinen heutigen Aussagen (Prot. II S. 10), nicht da- von ausgehen, dass die offener formulierten Vorschriften in der Schweiz lascher zu interpretieren wären. Mit der zwar nicht sichtbaren, aber auch nicht verschlossenen Lagerung der un- terladenen Waffe – zumal im Schrank, in welchem der hochprozentige Alkohol aufbewahrt wurde, welcher auf unbeaufsichtigte Jugendliche erfahrungsgemäss
- 19 - ebenfalls eine hohe Anziehungskraft ausüben kann – ging der Beschuldigte nach dem Gesagten ein unzulässiges Risiko ein und verletzte seine Pflichten nach dem Waffengesetz wie auch nach dem allgemeinen Gefahrensatz, welcher ihn ver- pflichtet hätte, das von ihm geschaffene Risiko des Waffenbesitzes vor seiner Ab- reise durch geeignete Schutzmassnahmen zu entschärfen. Dies wäre ihm auch ohne weiteres möglich gewesen, durch Entfernung des Magazins sowie durch ge- trennten Einschluss von Waffe und Munition in seinen (vorhandenen) abschliess- baren Waffenschränken. Dies tat er jedoch nicht, weshalb er sogar in doppelter Hinsicht sorgfaltswidrig gehandelt hat. Der Privatklägervertretung ist beizupflich- ten (Prot. II S. 35 und 38), dass der vorliegende Sachverhalt genau dem leider immer wieder vorkommenden Lebenssachverhalt entspricht, dass Kinder und Ju- gendliche in unbeaufsichtigten Momenten unsachgemäss aufbewahrte Schuss- waffen behändigen und schwere Unfälle geschehen. Vor diesem Hintergrund vermögen schliesslich das Verschulden des Schützen D._____ sowie der Um- stand, dass sich der Privatkläger nicht wie der weitere Kollege H._____ aus der Gefahrenlage entfernte, das Mitverschulden des Beschuldigten auch nicht in den Hintergrund zu drängen und die Kausalität zu unterbrechen. Keiner speziellen Begründung bedarf, dass die Verletzung des Privatklägers durch Ergreifen besagter Schutzmassnahmen vermeidbar gewesen wäre. Denn wenn die Waffe (oder zumindest die scharfe Munition) dem Zugriff von D._____ entzogen gewesen wäre, hätte dieser daraus keinen Schuss abgeben können, weshalb es auch nicht zur schweren Verletzung des Privatklägers gekommen wä- re. 4.1.3. Nachdem die Voraussetzungen der Fahrlässigkeit somit insgesamt zu be- jahen sind und Rechtfertigungs- sowie Schuldausschlussgründe fehlen, ist der Beschuldigte anklagegemäss der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. 4.2. Eine Verurteilung wegen mehrfacher Verletzung des Waffengesetzes ist nur dann zulässig, wenn die besagten, am Handrücken über den Knöcheln durch Hartplastik verstärkten Handschuhe der Marke "Voodoo tactical" (vgl. Ordner 6, beigeheftet) als Waffen gelten, wovon die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz
- 20 - ausgehen. Derartige taktische Einsatzhandschuhe werden unter anderem von Po- lizei- und Militäreinsatzkräften getragen, sind aber auch in der Survival- und Out- doorszene beliebt, zum Schutz der Hände, insbesondere der Handrücken vor stumpfen Schlägen. Soweit ersichtlich, sind sie im Internet frei käuflich (vgl. bei- spielsweise www.I._____/ oder www.J._____: Urk. 74), was die Aussage des Be- schuldigten, die Handschuhe an einer Waffenmesse an einem Bekleidungsstand erworben zu haben, ohne dass nach einer Erwerbsbewilligung gefragt worden wäre, bestätigt. Ohnehin überzeugt es nicht, aus dem Erwerb an einer Waffen- messe auf Waffenqualität zu schliessen, denn es liesse sich genauso überzeu- gend argumentieren, dass gerade Ausstellern einer Waffenmesse bekannt sein muss, für welche Verkaufsgegenstände eine Erwerbsbewilligung zu verlangen ist, und welche frei verkauft werden dürfen. Wie der Beschuldigte zudem bereits vor Vorinstanz belegte, verkaufen auch Motorradzubehörshops ähnlich konstruierte Handschuhe mit plastikverstärktem Knöchelschutz (Urk. 47/1). Anders als die vom Vorderrichter erwähnten Quarzhandschuhe, welche allgemein auch als schlagkraftverstärkende Handschuhe oder Schlaghandschuhe bezeichnet werden und Waffen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d Waffengesetz (WG) darstellen, liegt bei taktischen Einsatzhandschuhen, wie die Verteidigung zutreffend vorbringt (Prot. II S. 28), der primäre Zweck im Schutz der Hände vor Verletzungen. Nicht geteilt werden kann diesbezüglich die Einschätzung der Vorinstanz, bei den Handschuhen des Beschuldigten stünde die Schutzfunktion objektiv betrachtet nicht im Vordergrund, da der Stoff relativ dünn sei und wenig Struktur aufweise (Urk. 60 S. 12). Bei genauer Betrachtung zeigt sich vielmehr, dass die Handschu- he auf der Handinnenseite aus weichem Leder sind, wie dies auch bei Motorrad- handschuhen üblich ist, während der Handrücken zwar aus (wohl) luftdurchlässi- gem Stoff besteht, die Handschuhe jedoch am Handrücken selbst (Ledereinsatz), über den Knöcheln (Plastikverstärkung) und im Bereich der untersten Fingerglie- der (Stoffpolsterung) zusätzlich verstärkt sind. Der Zeigefinger ist überdies auch im Bereich der Fingerspitze durch einen Ledereinsatz verstärkt. Damit kann ins- gesamt nicht gesagt werden, die Handschuhe würden aufgrund ihrer objektiven Beschaffenheit von vornherein als Angriffs- oder Verteidigungsmittel dienen mit der zentralen oder zumindest überwiegenden Zweckbestimmung, Menschen zu
- 21 - verletzen (vgl. zu dieser Definition einer Waffe im Sinne von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG BGE 129 IV 348 E. 2.3). Dies im Gegensatz zu beispielsweise einem Schlagring (vgl. SHK Waffengesetz-ASLANTAS, Art. 4 WG N 9). Vor dem Hintergrund, dass die Generalklausel von Art. 4 Abs. 1 lit. d WG restriktiv auszulegen ist, will man dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit (Art. 1 StGB) Rechnung tragen, können die taktischen Handschuhe des Beschuldigten bei dieser Sachlage nicht als Waffen im Sinne des Waffengesetzes qualifiziert werden. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf, sich mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz schuldig gemacht zu haben, freizusprechen. Aufgrund der Rechtskraft der vorinstanzlichen Dispositivziffer 6 erweist sich im Übrigen die Frage, ob es sich bei den taktischen Handschuhen um gefährliche Gegenstände im Sinne von Art. 4 Abs. 6 WG handelt (vgl. Prot. II S. 29), als obso- let. 4.3. Was die übrigen Tatvorwürfe (Anklageschrift Ziffern 4, 5 und 6) angeht, er- weist sich die rechtliche Würdigung der Staatsanwaltschaft (Urk. 35 S. 10) bzw. der Vorinstanz (Urk. 60 S. 12) grundsätzlich als zutreffend, weshalb darauf ver- wiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO). Entgegen den Vorbringen der Vertei- digung (Prot. II S. 31) ist insbesondere bereits das Erreichen und nicht erst das Überschreiten des Grenzwerts von 0.5 Promille nach Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG strafbar (vgl. Art. 1 lit. a BAGV, SR 741.13). Einzig hinsichtlich des nachgewiese- nen Kokainkonsums ist, abweichend von der Vorinstanz, aufgrund der kleinen Menge, welche bloss auf einen einmaligen Konsum einer einzigen Linie schlies- sen lässt, von einem leichten Fall im Sinne von Art. 19a Ziff. 2 BetmG auszuge- hen (vgl. OFK-BetmG, 3. A., BetmG 19a N 23). Entsprechend ist der Beschuldigte auch − der vorsätzlichen (groben) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV, in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG sowie
- 22 - − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 BetmG (leichter Fall) schuldig zu sprechen.
5. Strafzumessung und Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die fahrlässige Kör- perverletzung noch unter Geltung des bis Ende 2017 anwendbaren Sanktionen- rechts begangen wurde. Beizupflichten ist ihr grundsätzlich auch darin, dass nach neuem Recht aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereichs der Geldstrafe hierfür eine (kurze) Freiheitsstrafe auszusprechen wäre, weshalb vorliegend von der Weitergeltung des alten Sanktionenrechts als milderes Recht (Art. 2 Abs. 2 StGB; BGE 147 IV 241 E. 4 = Pra 111 (2022) Nr. 17) auszugehen ist. Da auch für die nach Januar 2018 begangene Verkehrsregelverletzung vorliegend eine Geld- strafe angezeigt erscheint, ist hinsichtlich dieser beiden Delikte eine Gesamtstrafe festzusetzen (PK StGB-TRECHSEL/VEST 2021, Art. 2 N 5), allenfalls unter Einbe- zug einer Verbindungsbusse gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB. Die bei der Strafzu- messung zu berücksichtigenden Kriterien wurden bereits im angefochtenen Urteil genannt (Urk. 58 S. 13 f.), hierauf kann verwiesen werden. Kumulativ ist sodann für das fahrlässige Fahren in fahrunfähigem Zustand eine Busse auszusprechen, während hinsichtlich der Übertretung des Betäubungsmit- telgesetzes von einer Strafe abzusehen ist, da lediglich ein leichter Fall vorliegt und von einem einmaligen Ausrutscher auszugehen ist (Art. 19a Abs. 2 BetmG). 5.2. Mit Bezug auf die Tatkomponenten der fahrlässigen Körperverletzung ist festzuhalten, dass sich diese – zwangsläufig – gegen das höchste Rechtsgut überhaupt (Leben) richtet und allerschwerste Verletzungen verursacht wurden, die den Privatkläger den Rest seines Lebens einschränken werden. Allerdings ist mit Blick auf die objektive Tatschwere primär das Mass der Pflichtwidrigkeit zu be- rücksichtigen. Der Umgang mit Waffen erfordert ein hohes Pflichtbewusstsein. In- dem der Beschuldigte eine mit scharfer Munition unterladene Waffe unverschlos- sen aufbewahrte, im Wissen, dass ein 16-jähriger Jugendlicher längere Zeit allei- ne zuhause sein würde, verletzte er die im Umgang mit Schusswaffen gebotene
- 23 - Sorgfalt in erheblichem Mass. Zwar ist ihm zugute zu halten, dass die Waffe nicht offen herumlag. Indes war der Ort des Verstecks, nämlich hinter hochprozentigem Alkohol, gerade mit Blick auf übliches Teenagerverhalten ausgesprochen schlecht gewählt. Immerhin war offenbar nicht von vornherein geplant, die Waffe im offe- nen Schrank zu belassen, sondern blieb der Schrank erst im Abreisestress unver- schlossen, nachdem der Beschuldigte daraus im letzten Moment noch das für die Reise benötigte Bargeld behändigt hatte (D1 Urk. 4/5/1 S. 6 f., D1 Urk. 4/10 S. 14); der Beschuldigte hatte schlicht vergessen, nach Herausnahme des Bar- gelds den Schrank wieder abzuschliessen (so der Beschuldigte heute explizit: Prot. II S. 10). Insofern ist ihm auch nicht bewusste, sondern lediglich unbewusste Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Allerdings kann auch nicht übersehen werden, dass es ein leichtes gewesen wäre, Waffe und Munition von vornherein korrekt, näm- lich getrennt voneinander, zu verschliessen, so dass eine Gefahrensituation gar nicht hätte entstehen können, womit der Beschuldigte in doppelter Hinsicht pflichtwidrig gehandelt hat. Insgesamt ist von einem nicht mehr leichten Verschul- den zu sprechen. Eine Einsatzstrafe von 270 Tagessätzen ist verschuldensange- messen. Im Rahmen der Täterkomponenten ist leicht strafmindernd anzurechnen, dass der Beschuldigte den äusseren Sachverhalt anerkannte. Merklich strafmindernd hin- sichtlich dieses Dossiers ist sodann den von der Privatklägervertretung vorge- brachten Reuebekundungen des Beschuldigten gegenüber dem Privatkläger (Urk. 81 S. 6) sowie der langen Verfahrensdauer Rechnung zu tragen, weshalb für die fahrlässige schwere Körperverletzung insgesamt eine Strafe von 180 Tagessätzen angemessen erscheint. 5.3. Hinsichtlich der groben Verkehrsregelverletzung taxierte die Vorinstanz die objektive Tatschwere als knapp noch leicht. Dazu verwies sie auf die doch be- achtliche Geschwindigkeitsüberschreitung um 42 km/h, die nicht harmlosen örtli- chen Verhältnisse (S-Kurve, Abendverkehr) und die beträchtliche abstrakte Ge- fahr für andere Verkehrsteilnehmer, die durch den Unfall geschaffen wurde (Urk. 58 S. 15). Dem kann uneingeschränkt gefolgt werden. Subjektiv ist von vor- sätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen, wobei die ernstliche Ge-
- 24 - fahr für die Sicherheit anderer zumindest in Kauf genommen wurde. Das Ver- schulden ist insgesamt als knapp noch leicht zu qualifizieren. Eine isolierte Strafe von 90 Tagessätzen erscheint deshalb dem Verschulden angemessen. Im Rahmen der Täterkomponenten signifikant ist, dass sich die Delikte gemäss Dossier 2 während bereits laufender Strafuntersuchung ereigneten, was mit Blick auf die grobe Verkehrsregelverletzung leicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Entsprechend ist die isolierte Einsatzstrafe auf 100 Tagessätze zu erhöhen. So- dann ist diese Strafe – mit der Vorinstanz und in Berücksichtigung der Schnittstel- lenproblematik – aufzuteilen in 90 Tagessätze Geldstrafe und eine (Verbindungs-) Busse von Fr. 1'700.– (vgl. zur Berechnung der Bussenhöhe das angefochtene Urteil, Urk. 58 S. 17 und Ziff. 5.5 nachfolgend). Die 90 Tagessätze Geldstrafe sind schliesslich auf die Einsatzstrafe für die fahrlässige schwere Körperverletzung zu asperieren, wobei sich eine Erhöhung letzterer Einsatzstrafe um 70 Tagessätze rechtfertigt. 5.4. Vorleben und persönliche Verhältnisse des Beschuldigten geben im Übri- gen hinsichtlich sämtlichen Delikten zu keinen besonderen Ausführungen Anlass. Der in G._____ [Staat in Europa] aufgewachsene und seit 2003 in der Schweiz lebende und arbeitende Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Er lebt allein und hat auch keine Unterhaltspflichten (Prot. I S. 5; Prot. II S. 7 f.). Im Ergebnis ist für die Vergehen somit eine Gesamtgeldstrafe von 250 Tagessät- zen und eine Verbindungsbusse von Fr. 1'700.– auszusprechen. 5.5. Die Vorinstanz hat die Tagessatzhöhe ausgehend von einem Monatslohn von rund Fr. 7'000.– (zzgl. 13. Monatslohn) auf Fr. 170.– festgesetzt (Urk. 58 S. 17). Der Beschuldigte hat es trotz entsprechender Aufforderung unterlassen, aktuelle Unterlagen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einzureichen. Im Rahmen der Befragung zu den persönlichen Verhältnissen führte er aus, er erhal- te inklusive Spesen für die geschäftliche Nutzung des Privatautos monatlich ca. Fr. 7'700.– (zzgl. 13. Monatslohn) ausbezahlt. Zudem sei er mit den Steuerzah- lungen im Rückstand und deshalb im Umfang von etwa Fr. 10'000.– verschuldet (Prot. II S. 8; wobei er schon vor Vorinstanz von ähnlich hohen Steuerschulden
- 25 - berichtete: Prot. I S. 6). Damit ist davon auszugehen, dass sich seine finanziellen Verhältnisse inzwischen nicht massgeblich verändert haben. Da er keine familien- rechtlichen Unterhaltspflichten hat, besteht kein Anlass, den vorinstanzlich festge- setzten Tagessatz zu reduzieren, und eine Erhöhung verbietet das Verschlechte- rungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO). 5.6. Was das alkoholisierte Fahren angeht, ist von geringem Verschulden aus- zugehen, da sich der Alkoholisierungsgrad am untersten Rahmen bewegte und auch nicht während der ganzen Fahrt anhielt, sondern nur in den ersten Minuten relevant gewesen sein dürfte. Zudem lag lediglich fahrlässige Tatbegehung vor. Dies rechtfertigt, die Einsatzstrafe auf Fr. 200.– Busse festzusetzen. Bei Asperati- on mit der oben festgelegten Verbindungsbusse resultiert insgesamt eine Bus- senhöhe von Fr. 1'850.–. 5.7. Mit der Vorinstanz ist dem nicht vorbestraften Beschuldigten für die Geld- strafe der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer zweijährigen Probezeit (Art. 42 und 44 StGB). Die Busse ist von Gesetzes wegen zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB e contra- rio). Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 11 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 und 3 StGB).
6. Selbstladepistole Marke Springfield Der Beschuldigte beantragt die Herausgabe der beschlagnahmten Selbstladepis- tole Marke Springfield (Urk. 59 S. 1 und Prot. II S. 31 f.). Da es sich dabei um die Tatwaffe handelt, mit welcher D._____ B._____ schwer verletzt hat, ist diese je- doch in Anwendung von Art. 69 Abs. 1 StGB definitiv einzuziehen und zu vernich- ten.
7. Kosten- und Entschädigungsfolgen 7.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung sind der beschuldigten Person, die bei mehreren angeklagten Straftaten nur teilweise schuldig gespro-
- 26 - chen, im Übrigen aber freigesprochen wird, die Verfahrenskosten grundsätzlich anteilsmässig aufzuerlegen. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind den Par- teien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 7.2. Die Kostenfestsetzung der Vorinstanz für die Untersuchung und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren ist bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. Ziff. 2 hier- vor). Nachdem der Beschuldigte heute vom Vorwurf der mehrfachen Vergehen gegen das Waffengesetz freizusprechen ist, sind ihm diese Kosten, ausgenom- men diejenigen der amtlichen Verteidigung, lediglich zu drei Vierteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei hinsichtlich von drei Vierteln der Kosten die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist. 7.3. Für das Berufungsverfahren ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.– zu er- heben. Sodann ist der amtliche Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 4'000.– zu entschädigen (Urk. 78; § 23 in Verbindung mit § 17 f. AnwGebV). Der Beschuldig- te erzielte im Berufungsverfahren einen Teilfreispruch und eine Strafreduktion, gleichwohl erreichte er sein Ziel eines vollumfänglichen Freispruchs mehrheitlich nicht. Ausgangsgemäss sind ihm deshalb die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerle- gen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Rückzahlung von zwei Dritteln dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. 7.4. Schliesslich ist der Beschuldigte zu verpflichten, den Privatkläger 1 für sei- nen Verfahrensaufwand zu entschädigen, da der Schuldspruch betreffend fahr- lässige schwere Körperverletzung zu bestätigen ist (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz hat die Entschädigung für die Untersuchung und die erste Instanz auf (im Stundenansatz reduzierte) Fr. 10'556.85 (inkl. Mehrwertsteuer und Bar- auslagen) festgesetzt (Urk. 58 S. 19). Für eine weitere Kürzung besteht kein An- lass. Für die Teilnahme am Berufungsverfahren ist der Privatkläger 1 unter Be- rücksichtigung der eingereichten Honorarnote (Urk. 83) und der Verhandlungs-
- 27 - dauer mit Fr. 5'000.– zu entschädigen, weshalb der Beschuldigte zu verpflichten ist, diesem für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 15'556.85 zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Pfäffikon, Einzelge- richt Strafsachen, vom 29. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 5 teil- weise (1., 2. sowie 4.-8. Spiegelstrich; Einziehung und Vernichtung be- schlagnahmter Gegenstände), 6 (Einziehung und Vernichtung Handschuhe), 7-8 (Freigabe von Beweismitteln), 9 (Vernichtung Untersuchungsmaterial), 10-11 (Zivilansprüche) und 12 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der fahrlässigen schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB, − der vorsätzlichen (groben) Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG und Art. 4 Abs. 1 VRV, in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 32 Abs. 2 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV sowie in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG, − des fahrlässigen Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG sowie − der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 in Verbindung mit Ziff. 2 BetmG (leichter Fall).
- 28 -
2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Verge- hens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Ver- bindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. d WG und Art. 5 Abs. 2 lit. b und Abs. 6 WG sowie Art. 27 Abs. 1 WG.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 250 Tagessätzen zu Fr. 170.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'850.–.
4. Hinsichtlich der Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 i.V.m. Ziff. 2 BetmG wird von einer Strafe abgesehen.
5. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 11 Tagen.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (heute Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich) vom 5. September 2017 (Dossi- er 1 Urk. 16/1) beschlagnahmte Selbstladepistole Marke Springfield, Modell 1911 A1 Tactical, Kaliber .45 AUTO, Nr. N375330 (FOR Ref.-Nr. K151013-080; Asservat-Nr. A008'639'369) wird eingezogen und vernichtet.
8. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten zu drei Vierteln auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichts- kasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von drei Vierteln der Kosten der amtlichen Verteidigung.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 29 - Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu zwei Dritteln aufer- legt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehal- ten bleibt die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln der Kosten der amtlichen Verteidigung.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ für das gesam- te Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 15'556.85 zu bezahlen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter des Privatklägers B._____(übergeben) − die Privatklägerin C._____ AG (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerin 2 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern − den Rechtsvertreter des Privatklägers B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, 8090 Zürich − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen, 3003 Bern
- 30 - − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Forensische Institut Zürich, Postfach, 8021 Zürich, im Dispositiv gemäss Ziff. 7, mit Vermerk der Rechtskraft − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, PIN 00.022.858.955, Lessingstrasse 33, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 17. August 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Huter