Sachverhalt
3.1. Nebst den Schilderungen der Privatklägerin F._____ und des Be- schuldigten würdigte die Vorinstanz Aussagen weiterer Personen, nämlich der Schwester des Beschuldigten, AE._____, W._____, Mitarbeiterin der Galerie des Vaters des Beschuldigten, AA._____, eine Bekannte von AE._____ und Besucherin der Kunstmesse AH._____ in V._____, sowie von vier Freundinnen der Privatklägerin F._____, nämlich P._____, AF._____, AB._____ und AG._____. Sie hat diese Aussagen ausführlich wiedergegeben (Urk. 360 S. 92- 128 E. III.2.-10.), darauf kann vorab verwiesen werden. 3.2. Ergänzend dazu wurden in Nachachtung der bundesgerichtlichen Er- wägungen (vgl. dazu Urk. 569 S. 32 E. 5.4.1 bzw. vorne unter E. III.2.2.) an der Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2022 der seinerzeitige Rechtsvertreter der Privatklägerin F._____, Dr. K._____, und dessen damalige Substitutin (heutige Kanzleipartnerin) L._____ zur Sache befragt, namentlich zur Frage, ob ihnen die Privatklägerin F._____, wie von ihr ausgeführt (Urk. D3/3/4 S. 32 f. F/A 151 ff.), bereits am 15. Januar 2015 vom Vorfall in V._____ berichtet hatte (Urk. 671 und Urk. 675; vgl. vorne unter E. I.1.8.).
- 64 - 3.2.1. Dr. K._____ sagte aus, die Privatklägerin F._____ habe ihn in seiner Anwaltskanzlei kontaktiert, weshalb am 13. Januar 2015 ein 2.2 Stunden dauerndes Konsultationsgespräch stattgefunden habe. Daran teilgenommen hätten er [Dr. K._____], L._____ und die Privatklägerin F._____. Grund des Konsultationsgesprächs sei gewesen, dass die Privatklägerin F._____ eine Vorladung von der Polizei erhalten habe, um in den darauffolgenden Tagen zum Tötungsdelikt [Anklagevorwurf 1.1.: Tötung von †G._____] auszusagen. Sie habe relativ bald von der Vergewaltigung in V._____ zu erzählen begonnen. Er [Dr. K._____] könne sich noch aktiv an die Besprechung erinnern. Die Privatklägerin F._____ habe geschildert, wie sie im Badezimmer gewesen sei und sich gefreut habe, als der Beschuldigte das Badezimmer betreten habe, weil sie gedacht habe, es gehe um Zärtlichkeiten. Plötzlich, als sie vor der Badewanne gestanden sei, sei er von hinten in ihren Anus eingedrungen, worauf sie gestürzt sei. Es sei sehr schmerzhaft gewesen. Sie habe laut geschrien, worauf der Beschuldigte ihr ein Handtuch auf das Gesicht gedrückt habe. Weiter habe sie erzählt, sie sei dann auf dem Bett gelegen und wie erstarrt gewesen. Sie habe berichtet, sie habe sich bis zum nächsten Morgen kaum getraut, sich zu bewegen, und auch am nächsten Morgen noch und auch weiterhin sehr viele Schmerzen gehabt. Weiter habe die Privatklägerin F._____ erzählt, dass sie Analverkehr absolut ablehne und darüber auch mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Sie habe auch erzählt, dass der Beschuldigte Analverkehr gewollt habe. Frau L._____ habe Notizen vom Inhalt dieses Konsultationsgesprächs gemacht (die Dr. K._____samt einem Auszug aus der Leistungsverwaltung als Urk. 673/1 und Urk. 673/2 ins Recht reichte; vgl. vorne unter E. I.1.8.). Ferner führte Dr. K._____auf die Frage, weshalb die Privatklägerin F._____ in mehreren Einvernahmen mit der Polizei und mit der Staatsanwaltschaft nie etwas von den sexuellen Übergriffen im Hotel in V._____ im Oktober 2014 erzählt habe, aus, dass die Privatklägerin F._____ noch nicht dazu bereit gewesen sei, das in das Verfahren einzubringen. Er gehe davon aus, habe aber kein sicheres Wissen, dass sie sich im Rahmen ihrer Therapie dazu entschlossen habe, diese Aussagen zu machen. Irgendwann habe er ja dann Strafanzeige gemacht. Er habe keine Zweifel daran, dass das, was die Privatklägerin F._____ ihm gesagt habe, wahr ist (Urk. 671 S. 4 ff.).
- 65 - 3.2.2. L._____ gab übereinstimmend mit Dr. K._____zu Protokoll, am
13. Januar 2015 habe ein erstes Konsultationsgespräch mit der Privatklägerin F._____ stattgefunden, nachdem diese Anfang 2015 ihre Kanzlei aufgesucht und durch Dr. K._____habe vertreten werden wollen. An der Besprechung hätten sie [L._____], Dr. K._____und die Privatklägerin F._____ teilgenommen. Sie [L._____] habe die von Dr. K._____eingereichten Notizen gestützt auf die Schilderungen der Privatklägerin F._____ anlässlich dieser Besprechung verfasst. Sie erinnere sich, dass die Privatklägerin F._____ in dieser Besprechung von einem sexuellen Übergriff, einer analen Vergewaltigung, in V._____ in einem Hotel erzählt habe, welche der Beschuldigte ihr [der Privatklägerin F._____] gegenüber begangen habe. Die Privatklägerin F._____ habe eindrücklich geschildert, wie der Beschuldigte sie anal vergewaltigt habe, und dass sie ein Gleichgewichtsproblem bekommen habe, dass sie bei der Badewanne gewesen und davor Angst gehabt habe, sich anzuschlagen und nach vorne zu kippen. Sie erinnere sich auch, dass die Privatklägerin F._____ (gemäss ihren Angaben) ab der Aggressivität des Beschuldigten erschrocken und infolge dessen physischer Überlegenheit vor dem Badewannenrand umgekippt sei. Sie glaube auch, dass sie [die Privatklägerin F._____] sich angeschlagen habe. Das wisse sie aber nicht mehr. Die Privatklägerin F._____ habe auch erzählt, dass sie danach wahnsinnig Angst gehabt und im Bett gar nichts mehr gemacht habe. Nach dem Grund für die späte Strafanzeige der Privatklägerin F._____ gefragt, erklärte L._____, sie wisse nicht genau, weshalb sie das erst später nach draussen tragen konnte. Sie wisse noch, dass die Privatklägerin F._____ an der Besprechung generell und auch aufgrund der Geschichte in V._____ noch sehr aufgewühlt gewesen sei. So wie sie es verstehe, sei sie [die Privatklägerin F._____] einfach nicht in der psychischen Verfassung dazu gewesen (Urk. 675 S. 3 ff.). 3.2.3. Der Beschuldigte bestritt den Anklagevorwurf wie schon früher auch an der Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2022. Im Übrigen machte er von seinem Aus- sageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 StPO Gebrauch (Urk. 678). 3.3. Eine Erstaussage der Privatklägerin F._____, die unmittelbar oder auch nur in zeitlicher Nähe zum eingeklagten Sachverhalt erfolgt wäre, liegt nicht vor.
- 66 - Vielmehr wurde sie im Zusammenhang mit der Tötung von †G._____ zunächst am 2. Februar 2015 von der Polizei (Urk. D1/4/2) und hernach am
29. Oktober 2015 und am 11. November 2015 von der Staatsanwaltschaft einver- nommen (Urk. D1/4/3 f. = D3/3/1 f.), wobei sie an keiner dieser Einvernahmen den nun eingeklagten Sachverhalt vortrug. Dieser wurde von ihrem damaligen Rechtsvertreter Dr. K._____am 18. November 2015 zur Anzeige gebracht (Urk. D3/1/1), worauf die Privatklägerin F._____ dazu am 19. Januar 2016 erstmals staatsanwaltschaftlich einvernommen wurde (Urk. D3/3/4). Aus dem Umstand der späten Anzeigeerstattung und ihrem vermeintlich normalen Auftreten nach der Tat lässt sich nichts zuungunsten der allgemeinen Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung ableiten (Urk. 569 S. 31 f. E. 5.4.1 bzw. vorne unter E. III.2.2.). Dass die Privatklägerin F._____ nach den sexuellen Übergriffen mit dem Beschuldigten im Hotelzimmer blieb und Tage danach vermeintlich normal auftrat, erscheint aus ihrer Perspektive als stimmig und plausibel. Das übergriffige Verhalten war abgeschlossen und die Privatklägerin F._____ befand sich in einer Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten, welche sie (zumindest in der ersten Zeit nach den Taten noch) aufrechterhalten wollte. Sie durchlief einen emotionalen Prozess, sich vom Beschuldigten, den sie geliebt hatte, zu distanzieren. Die Privatklägerin F._____ nannte für die späte Anzeigeerstattung plausible und legitime Gründe: Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2016 gab sie auf die Frage, wann sie sich zur Anzeigeerstattung entschlossen habe, an, das sei zusammen in ihrer Therapie mit Frau AI._____ geschehen, nach langen Gesprächen, aus verschiedenen Gründen. Auf die Frage, wann das etwa gewesen sei, gab sie an, das sei ein Prozess gewesen. Es sei relativ schnell gewesen, nachdem sie bei ihr gewesen sei. Die Frage, ab wann sie bei Frau AI._____ gewesen sei, konnte die Privatklägerin nicht umgehend beantworten. Auf Nachfrage, ob es schon vor ihrer ersten Zeugeneinvernahme oder erst später gewesen sei, gab sie an, nein (sic), bei der ersten Zeugeneinvernahme habe sie die Mutter von †G._____ gesehen. […] Sie habe sich damals gefühlt, "wie wenn ich mich selber zur Schlachtbank führe. Wenn ich aussage und A._____ kommt raus, dann tötet er mich. Dann habe ich mir überlegt, vielleicht wenn er raus kommt, sagt er mir, Schatz, es tut
- 67 - mir leid, sind wir wieder gut zusammen. Dann, was wenn ich nein sage, rastet er gleich wieder aus. Und dann habe ich die Augen dieser Mutter gesehen, die ihr Kind auf so schreckliche Art verloren hat. Auch G._____ habe ich gut gemocht. […]" Die Frage, ob sie demnach den definitiven Entscheid zur Anzeige nach der ersten Zeugeneinvernahme gefällt habe, bejahte sie. Sie habe sich gedacht, der Beschuldigte hasse sie ja sowieso schon, denn jetzt sei sie eine Verräterin, da könne er sein Rachepläne schmieden, wie er es mit andern auch getan habe. Aber sie könne nicht zusehen, wie eine Mutter ihr Kind verliere und es zu Grabe tragen müsse. Und ausserdem wolle sie nicht, dass der Beschuldigte so etwas mit einer anderen Frau wieder mache (Urk. D3/3/4 S. 27 f. F/A 121 ff.). In die gleiche Richtung gingen ihre diesbezüglichen Angaben anlässlich der Haupt- verhandlung: Sie habe zunächst nicht das Gefühl gehabt, dass ihr eine Straf- anzeige etwas bringe, ausser dass es ihr Gewissen beruhigen würde. Sie habe das Gefühl gehabt, ihre eigene Haut gerettet zu haben. […] Als sie dann zum Staatsanwalt gekommen sei und diese unheimlich traurige Frau [die Mutter von †G._____] gesehen habe, habe sie das einfach nicht so stehen lassen können. Nicht so wie die anderen, die alle von der Polizei gekommen seien und gesagt hätten: "Ja, es ist super gelaufen. Wir haben nichts gesagt. Sie haben nichts gefragt". Es habe sie fast erstickt. Sie habe auch gedacht, wenn sie in V._____ jetzt am Boden gelegen wäre… […] Sie habe einfach das Gefühl gehabt, das hätte auch ihre Mutter sein können, die jetzt hier stehe, und allen sei es einfach egal. Niemand wolle Schwierigkeiten. Es sei immerhin ein Mensch gestorben. Das habe sie absolut entsetzt. Die Tatsache, dass eine Mutter ihr Kind ohne Gesicht ins Grab trage und sie es nicht einmal mehr erkennen könne, habe sie wirklich schockiert. Und sie sei die Ex-Verlobte von diesem Mann und könnte ihr etwas erzählen, das vielleicht helfe. Sie habe das Gefühl gehabt, er [†G._____] sei irgendwie für sie eingestanden. […] (Prot. I S. 235 f.; vgl. auch Prot. I S. 263). Die Privatklägerin schildert recht farbig ein vor dem Hintergrund der gegebenen Umstände nachvollziehbares Gefühlschaos und nennt soweit überzeugend verschiedene Gründe, die sie im Rahmen eines längeren Prozesses schliesslich dazu bewogen haben, doch Anzeige zu erstatten. Die späte Anzeigeerstattung ist im Übrigen auch deshalb nachvollziehbar, weil die Übergriffe des Beschuldigten
- 68 - den intimsten Bereich der damaligen Liebesbeziehung betreffen, und diese nach draussen zu tragen, naturgemäss mit einer gewissen Scham verbunden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie mit einer Anzeige bewusst zugewartet hätte, um Zeit zur Verfügung zu haben, eine überzeugende, auf Schwachpunkte und Widersprüche durchgeprüfte Lüge zu konstruieren und einzustudieren, liegen jedenfalls keine vor. 3.4. Erwiesen ist, dass die Privatklägerin F._____ ihrem damaligen Rechts- vertreter Dr. K._____und dessen Substitutin L._____ bereits am 13. Januar 2015 im Rahmen eines Konsultationsgesprächs betreffend ihre bevorstehende polizeiliche Einvernahme zum Tötungsdelikt [Anklagevorwurf 1.1.: Tötung von †G._____] von den inkriminierten sexuellen Übergriffen des Beschuldigten berichtete. Aus den von der Substitutin L._____ gestützt auf die Schilderungen der Privatklägerin F._____ erstellten Notizen ergibt sich insbesondere, dass Letztere beim vorerwähnten Konsultationsgespräch von einer am 18. Oktober 2014 in einem Hotelbadezimmer in V._____ stattgefundenen analen Vergewaltigung durch den Beschuldigten erzählte. Aus den Notizen geht zudem hervor, dass sich die Privatklägerin angeschlagen habe und der Beschuldigte sie bedroht habe, weil er gewollt habe, dass sie aufhöre zu schreien (Urk. 673/2; vgl. auch Urk. 673/1). Die Privatklägerin F._____ schilderte damit bereits in diesem frühen Zeitpunkt ziemlich konkret, was geschah. Dadurch wird einerseits die späte Anzeigeerstattung relativiert. Andererseits relativiert sich dadurch auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Privatklägerin den beanzeigten Sachverhalt monatelang zusammen mit ihren Freundinnen einstudiert habe (Urk. 680/1 S. 10). 3.5. Die Privatklägerin F._____ liess sich nach der verzeigten Tat nicht ärztlich untersuchen, weshalb keine "neutralen" Feststellungen über ihren damaligen körperlichen Zustand vorhanden sind. Zunächst ist festzuhalten, dass sich auch aus diesem Umstand nichts zuungunsten der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin F._____ ableiten lässt, da es auch hierfür plausible und legitime Gründe gibt. Die Privatklägerin F._____ führte dazu anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2016 aus, sie habe sich
- 69 - nicht getraut zum Arzt zu gehen, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte würde "hässig" werden. […] Der Beschuldigte wäre in AJ._____ [Staat in Europa] in grössere Schwierigkeiten gekommen und sie wäre dann schuld gewesen. […] Sie habe Angst gehabt, vor seiner Reaktion. […] (Urk. D3/3/4 S. 18 F/A 74 f.). Auch diese Erklärung erscheint soweit plausibel und jedenfalls nicht abwegig. Bei den beschriebenen Beschwerden war eine ärztliche Konsultation denn auch nicht zwingend erforderlich. AB._____ gab an, die Privatklägerin F._____ habe ihr, wenige Tage nach der Rückkehr aus V._____ (Urk. D3/4/8 S. 3 F/A 11), eine Beule am Hinterkopf gezeigt. Sie habe dann gesagt, sie wolle die Hämatome vom Sturz sehen, die Privatklägerin F._____ habe sich aber geweigert, sich auszu- ziehen, obwohl sie sich schon sehr lange kennen würden (a.a.O., S. 6 f. F/A 21 f.). Auch hierfür nannte die Privatklägerin F._____ nachvollziehbare Gründe (Prot. I S. 234), was aber nichts daran ändert, dass AB._____ abgesehen von der Beule keine weiteren Verletzungen wahrnehmen und beschreiben konnte. Die Beule wurde auch von AG._____ erwähnt, wobei jedoch aus der Protokollstelle nicht klar hervorgeht, ob sie diese selbst gesehen oder durch die Privatklägerin F._____ davon erfahren hat (Urk. D3/4/10 S. 4 F/A 18 f.), was letztlich nicht entscheidend ist, da auch AG._____ aus eigener Wahrnehmung keine weiteren Verletzungen wahrnehmen und beschreiben konnte. AF._____ gab zu Protokoll, die Privatklägerin F._____ habe ihr gegenüber Schmerzen im Unterleib, Schwierigkeiten mit Sitzen und Kopfschmerzen sowie Schwindel erwähnt (Urk. D3/4/6 S. 3 F/A 11), konnte indes ebenfalls keine sichtbaren Verletzungen beschreiben. Letzteres gilt im Übrigen auch für die weiteren Zeuginnen. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin F._____ wenige Tage nach ihrem Aufenthalt in V._____ am Hinterkopf eine Beule aufwies, was immerhin auf einen gewalttätigen Vorfall, wie er von ihr beschrieben wurde, hindeutet. Bemerkenswert ist freilich, dass sich die Beule offenbar am Hinterkopf der Privatklägerin F._____ befand, was angesichts des von ihr geschilderten Tatablaufs (sie sei kopfvoran in die Badewanne geknallt; Prot. I S. 208) etwas überraschen mag, ohne diesen freilich auszuschliessen. 3.6. Die Privatklägerin F._____ gab an, sie habe P._____, AB._____ und AF._____, ihrer Freundin AK._____ und AG._____ von den sexuellen Übergriffen
- 70 - erzählt (Urk. D3/3/4 S. 21 f. F/A 92 ff.). P._____, AB._____ und sie seien vor Weihnachten 2014 mindestens zwei- bis dreimal zusammengesessen und hätten überlegt, was sie wegen dem Beschuldigten machen sollten (a.a.O., S. 21 F/A 95). Damit übereinstimmend gab AB._____ zu Protokoll, sie könne den Vorfall deshalb so genau schildern, weil er irgendwann zwischen dem 26. und
27. Oktober 2014 und bis vielleicht Mitte November 2014 auch mit P._____ besprochen worden sei, sie seien beide Juristinnen und hätten relativ genau wissen wollen, was da abgelaufen sei (Urk. D3/4/8 S. 5 [unten] F/A 15). Auf die Frage, ob die Privatklägerin F._____ ihr detailliert geschildert habe, was auf dem Bett geschehen sei, antwortete AB._____: "Ja, und zwar aus dem Grund, weil ich sie aufgrund meiner beruflichen Erfahrung auch detailliert gefragt habe" (a.a.O., S. 6 F/A 16). Während dieser Gespräche habe man auch detailliert über die Sexualpraktiken des Beschuldigten geredet (a.a.O., F/A 18). Im Zusammenhang mit den Verletzungen der Privatklägerin F._____ erklärte AB._____ sodann: "Ich habe sie gefragt, ob sie Beschwerden habe, ob sie noch Schmerzen habe. Sie hat mir das bestätigt, im Unterleib und auch im Anusbereich. Aus meiner Erfahrung heraus habe ich sie auch gefragt, ob sie auch Blut im Stuhl, im Anusbereich gehabt habe. Das hat sie mir bestätigt" (a.a.O., S. 7 F/A 22). Und schliesslich gab AB._____ auch zu Protokoll: "Über diesen Vorfall ist so viele Male gesprochen worden mit Personen aus dem engen Umfeld [der Privatklägerin F._____], dass er einfach ins Gedächtnis eingebrannt ist" (a.a.O., S. 18 F/A 64). Letzteres bestätigte die Privatklägerin F._____ sinngemäss auch im Rahmen der Hauptverhandlung (Prot. I S. 232). Der Umstand, dass der Vorfall mit AB._____ und weiteren Personen aus dem engeren Umfeld der Privatklägerin F._____ offenbar immer wieder besprochen wurde, birgt zweifellos ein beträchtliches Risiko der Verfälschung der ursprünglichen Wahrnehmung der Privatklägerin F._____. Zudem kann nicht mehr rekonstruiert werden, welche Teile der Aussage im freien Bericht erfolgten (also spontan von der Privatklägerin F._____ aus) und welche Teile erst auf Nachfrage. Ein weiteres Verfälschungsrisiko ist die unbekannte Art der Nachfrage. Jedenfalls im Zusammenhang mit dem Verletzungsbild der Privatklägerin F._____ enthielten die von AB._____ geschilderten Nachfragen auch suggestive Elemente. So erfolgte etwa die
- 71 - Angabe von Blut im Stuhl bzw. im Anusbereich offenbar erst auf ausdrückliche Nachfrage danach. Auffällig ist bei AB._____ auch ihre für Hörensagen sehr detaillierte Schilderung der Ereignisse in V._____. Insbesondere fällt auf, dass selbst kleinste Nebensächlichkeiten mit der Darstellung der Privatklägerin F._____ übereinstimmen. So erwähnten beide etwa das gefaltete Badetuch oder die auffälligen Armaturen in der Badewanne. Hinzu kommt, dass die fraglichen Aussagen von AB._____ 16 Monate nach den fraglichen Ereignissen in V._____ und immer noch mehr als ein Jahr nach den Gesprächen mit der Privatklägerin F._____ erfolgten, in denen diese Ereignisse thematisiert wurden. AB._____ gab in diesem Zusammenhang wie gesehen zu Protokoll, über den Vorfall sei so viele Male gesprochen worden mit Personen aus dem engen Umfeld [der Privatklägerin F._____], dass er einfach im Gedächtnis eingebrannt sei. Das mag den extrem hohen Detailierungs- und Übereinstimmungsgrad erklären. Ebenso der Umstand, dass es sich bei AB._____ um eine Anwältin handelt, der zweifellos bekannt gewesen sein durfte, wie wichtig gerade bei Vorwürfen wie dem vorliegend Details sind. Was von der Privatklägerin F._____ ursprünglich berichtet wurde und was nachträglich allenfalls dazu kam, etwa aufgrund der bereits ange- sprochenen suggestiven Nachfragen der Gesprächspartnerinnen, ist nach so häufigen und auch detaillierten Gesprächen allerdings nicht mehr zu rekon- struieren. Diese Entstehungsgeschichte mahnt zu erheblicher Vorsicht bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen (vgl. zum Ganzen so bereits Urk. 360 S. 131-133 E. III.11.4.1.-11.4.3.). Zu berücksichtigen bleibt gleichwohl, dass die Angaben der Privatklägerin F._____ im Grundsatz von denjenigen der Zeuginnen AB._____ (Urk. D/3/4/8 S. 4 ff.), AF._____ (Urk. D3/4/6 S. 3 ff.) und AG._____ (Urk. D3/4/10 S. 3 ff.), welche praktisch unmittelbar nach den Geschehnissen in V._____ Kenntnis davon erhielten, sowie von denjenigen ihrer Therapeutin AI._____ (Urk. 3/7/4 S. 4) gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urk. 569 S. 35 E. 5.6. bzw. vorne unter E. III.2.8.), auch wenn diese vom Hörensagen erfolgten. 3.7. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass AF._____ in ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei am 5. Februar 2015 zwar vom Vorfall in V._____ kurz vor der Trennung der Privatklägerin F._____ und des Beschuldigten
- 72 - berichtete, eine (klare) sexuelle Komponente damals jedoch noch fehlte und erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Januar 2016 hinzukam. Mit der Vorinstanz ist die gesucht wirkende und wenig überzeugende Erklärung von AF._____, weshalb sie in der ersten Befragung Informationen zurückgehalten habe, als unglaubhaft zu werten (Urk. 360 S. 133 f. E. III.11.5.1. f. sowie dazu im Einzelnen Urk. D3/4/5 S. 4 F/A 25 und Urk. D3/4/6 S. 3 F/A 11 und S. 12 F/A 89 f.). Das ändert jedoch nichts daran, dass was den angeklagten Gewaltakt mit dem Badetuch anbelangt, AF._____ der Polizei bereits am 5. Februar 2015, also noch vor der Anhebung eines Strafverfahrens wegen Sexualdelikten, von einem gewaltsamen Verlegen der Atemwege der Privatklägerin F._____ mit einem Badetuch berichtet hatte (vgl. in diesem Sinne Urk. 569 S. 34 E. 5.5.2 bzw. vorne unter E. III.2.6.), und sowohl diese Schilderung als auch die am
20. Januar 2016 bei der Staatsanwaltschaft deponierte und um die sexuelle Komponente ergänzte im Grundsatz mit jener der Privatklägerin F._____ sowie weiterer Zeuginnen übereinstimmt (vgl. in diesem Sinne soeben unter E. III.3.5. [am Schluss]). Bemerkenswert ist überdies auch, dass AF._____ bereits am
5. Februar 2015 der Polizei immerhin berichtete, dass sie nach der Rückkehr der Privatklägerin F._____ aus V._____ gesehen habe, dass etwas nicht stimmte. Die Privatklägerin F._____ habe aufgrund von Schmerzen im Gesäss, Bauch und Kopf kaum richtig sitzen können. Danach gefragt, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, habe ihr die Privatklägerin F._____ die Vorfälle erzählt (Urk. D3/4/5 S. 4 F/A 25). Damit hat AF._____ entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 680/1 S. 12) bereits vor der Strafanzeigeerstattung wegen der Sexualdelikte den sexuellen Übergriff in V._____ zumindest angedeutet. All dies spricht insgesamt eher für die Darstellung der Privatklägerin F._____. 3.8. Dass P._____, entgegen der Darstellung der Privatklägerin F._____ und AB._____, Gespräche über sexuelle Übergriffe des Beschuldigten in Abrede stellte, ist zutreffend, vermag am Ergebnis aber nichts zu ändern. Sie führte konstant aus, die Privatklägern 5 habe ihr (lediglich) mitgeteilt, dass der Beschuldigte sie in V._____ im Streit in die Badewanne geschmettert (Urk. D3/4/1 S. 5 F/A 33) bzw. nach einem heftigen Streit im Hotel in V._____ geschubst habe, so dass sie in die Badewanne gefallen sei (Urk. D/3/4/2 S. 3 F/A 14). Danach
- 73 - gefragt, ob die Privatklägerin F._____ ihr gegenüber in diesem Zusammenhang einen sexuellen Übergriff erwähnt habe, erklärte sie auf Nachfrage, was darunter zu verstehen sei, es sei, wie sie es verstanden habe, nie ein Thema gewesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin F._____ zu einer sexuellen Handlung gezwungen, also mit ihr geschlafen hätte, wenn sie es nicht hätte tun wollen (Urk. D3/4/2 S. 4 f. F/A 21 f.). Ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Zusammenhang mit Sexualdelikten sei in ihren Gesprächen mit der Privatklägerin F._____ nie ein Thema gewesen, obwohl diese Gespräche tiefgründig gewesen seien (Urk. D3/4/2 S. 7 F/A 36). Auf weitere ausdrückliche Nachfrage erklärte sie, sie würde sich erinnern, wenn die Privatklägerin F._____ ihr damals gesagt hätte, sie sei anal vergewaltigt worden (Urk. D3/4/2 S. 11 F/A 53). Die Aussagen dieser Zeugin wirken wohl überlegt, ausgewogen, authentisch und insgesamt glaubhaft. Augenfällig ist jedoch, dass die Privatklägerin F._____ explizit behauptete, sie habe nicht nur AB._____, sondern eben auch P._____ und später auch AF._____, AK._____ und AG._____ von den sexuellen Übergriffen in jener Nacht erzählt (Urk. D3/3/4 S. 21 f. F/A 92 ff. sowie Prot. I S. 219 und S. 233; vgl. dazu bereits vorne unter E. III.3.5.). AB._____ konkretisierte in diesem Zusammenhang, es habe zwischen dem Vorfall in V._____ und Mitte Dezember 2014 mehrere bzw. drei intensive Gespräche zwischen ihr, der Privatklägerin F._____ und P._____ gegeben, wobei man auch detailliert die absonderlichen Sexualpraktiken des Beschuldigten und mindestens einmal den Vorfall in V._____ ausführlich und detailliert sowie aus juristischer Sicht die rechtliche Qualifizierungen besprochen habe (Urk. D3/4/8 S. 6 F/A 18 und S. 11 ff. F/A 33 ff.). Solche Gespräche über sexuelle Übergriffe des Beschuldigten in ihrer Anwesenheit stellt P._____ wie gesehen in Abrede. Darauf angesprochen mutmasste AB._____, sie könne sich das nur damit erklären, dass P._____ der Privatklägerin F._____ nach dem Tötungsdelikt die Freundschaft gekündet habe (a.a.O., S. 12 F/A 35). Zu Letzterem ist zunächst zu sagen, dass P._____ wie ausgeführt insgesamt glaubhaft aussagte, wobei besonders zu beachten ist, dass sie angesichts ihrer Tätigkeit als Gerichtsschreiberin bei einer Falschaussage grössere Nachteile zu befürchten gehabt hätte als andere einvernommene Personen, was eine bewusste Falschaussage in diesem Punkt ebenfalls als
- 74 - wenig wahrscheinlich erscheinen lässt. Ähnliches gilt umgekehrt aber auch für Rechtsanwältin AB._____, deren Aussagen im Übrigen soweit ebenfalls glaubhaft sind. Dass sich eine der beiden Zeuginnen falsch erinnerte bzw. irrte, erscheint aufgrund der Thematik zwar nicht sehr wahrscheinlich, kann aber auch nicht ganz ausgeschlossen werden. Eine bewusste Lüge kann jedenfalls keiner von ihnen angelastet werden. Die aufgezeigte Diskrepanz lässt sich damit nicht befriedigend auflösen. Auch wenn diese nicht einen unerheblichen Nebenpunkt betrifft, bleibt doch zu sagen, dass – und dies ist letztlich entscheidender – unabhängig davon weitgehende grundsätzliche Übereinstimmungen in den Aussagen der Privat- klägerin F._____ und den genannten Zeuginnen vom Hörensagen, namentlich auch AG._____ (Urk. D3/4/10 S. 3 ff. F/A 9 ff.) und AI._____ (Urk. 3/7/4 S. 4 ff. F/A 13 ff.), bestehen, was wie gesehen doch eher für die Darstellung der Privatklägerin F._____ spricht. Zudem ist festzuhalten, dass die Schilderungen von P._____ jedenfalls auch nicht Darstellung des Beschuldigten stützen, wonach gar keine körperliche Auseinandersetzung stattgefunden habe. P._____ gab diesbezüglich übereinstimmend mit der Privatklägerin F._____ konstant an, dass der Beschuldigte Letztere in die Badewanne gestossen habe. 3.9. Am 20. Oktober 2014, Montag, Tag der Rückkehr aus V._____, schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin F._____ um 19:16 Uhr: "Tut mir leid mit meinen aussetzern, versuchs unter kontrolle zu bekommen" (Urk. D3/5/19 Index 710). Am 23. Oktober 2014 um 11:09 Uhr schrieb die Privatklägerin F._____ dem Beschuldigten: "[…] In der zwischenzeit könntest du dir ja mal überlegen, wie du mich in V._____ behandelt hast … Und was du dagegen zu unternehmen bereit bist… […]" (a.a.O., Index 720). Und um 13:27 Uhr: "Und es ist mein ernst, die vorfälle in V._____ waren grenzüberschreitungen mir gegenüber, die vollkommen unakzeptabel sind!" (a.a.O., Index 726). Der Beschuldigte schrieb darauf unter anderem, er habe sich dafür schon entschuldigt (a.a.O., Index 729). Auch wenn sich daraus nicht viel Konkretes ableiten lässt, so indizieren diese Nachrichten doch, dass es in V._____ zumindest einen Vorfall von einer gewissen Tragweite ("aussetzern", "grenzüberschreitungen", "vollkommen unakzeptabel") gegeben haben muss, für den sich der Beschuldigte denn auch entschuldigte (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 14 E. III.11.6.). Auch dies spricht eher für die
- 75 - Darstellung der Privatklägerin F._____ und klar gegen die Bestreitungen des Beschuldigten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschuldigte nie eine Erklärung für die ausgetauschten Nachrichten gab. 3.10. Festgehalten werden kann an dieser Stelle im Sinne eines Zwischen- ergebnisses, dass doch Vieles darauf hinweist, dass sich im fraglichen Zeitpunkt in V._____ ein Vorfall von einer gewisser Tragweite ereignet hat, wobei wie ausgeführt Verschiedenes eher für die Darstellung der Privatklägerin F._____ spricht. Was den eingeklagten Sachverhalt als solchen betrifft, so stützt sich dieser letztlich auf die Aussagen der Privatklägerin F._____. Wie gesehen mahnt die Entstehungsgeschichte dieser Aussagen zu erheblicher Vorsicht bei ihrer Würdigung. Die Entstehungsgeschichte ist indes zwar ein wichtiges, aber bei weitem nicht das einzige Glaubhaftigkeitskriterium. Von entscheidender Bedeutung bleibt die Aussage als solche (vgl. in diesem Sinne auch Urk 360 S. 135 E. III.11.7.1. sowie dazu sogleich unter E. III.3.10. ff.), mit welcher sich die Verteidigung kaum auseinandergesetzt hat (Urk. 680/1). 3.11. Auffällig bei der Aussagewürdigung der Privatklägerin F._____ ist zunächst ganz generell ein teilweise mit einem gewissen Pathos gepaarter Hang zur Übertreibung, was sich unter anderem darin manifestiert, dass sie sich selbst in einem durchwegs positiven Licht darstellt, am Beschuldigten indes tendenziell kein gutes Haar lässt. Letzteres lässt sich wohl ein Stück weit durch den turbulenten Beziehungshintergrund und die am Ende gescheiterte Liebesbeziehung erklären, wobei die von der Privatklägerin F._____ geschilderten Ereignisse in V._____ doch sehr lebensnah in einen in sich stimmigen Bericht über die Beziehung zum Beschuldigten eigebettet sind und insofern glaubhaft erscheinen. Die Vorinstanz hat sodann anhand mehrerer aktenkundiger Beispiele dargelegt, dass der Beschuldigte in der Zeit vor dem Vorfall in V._____ mehrfach zu gewalttätigem Verhalten tendierte, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen lief, und daraus zutreffend geschlossen, dass sich die Schilderung der Privatklägerin F._____ insoweit auch mit der Persönlichkeit des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen lasse, der sich zwar vordergründig höflich und anständig verhält, aber auch anders kann, wenn etwas nicht nach seinem Kopf
- 76 - läuft (Urk. 360 S. 143 f. E. III.11.9.2.), darauf kann verwiesen werden. Weiter kann an dieser Stelle zur Frage der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin F._____ und der dazu von der Verteidigung gemachten Einwände (Urk. 680/1 S. 6 f.) vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 145 f. E. III.11.10.1.-11.10.3.), die im Einklang mit den bundesgerichtlichen Erwägungen (Urk. 369 S. 33 E. 5.4.3 bzw. vorne unter E. III.2.4.) insbesondere festhielt, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit nach der aktuellen Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Namentlich lässt sich vorliegend gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts aufgrund der Ausführungen der Privatklägerin F._____ zu einem Vorfall im Sommer 2013 in AD._____ nichts Relevantes in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer im vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen ableiten. 3.12. Die Vorinstanz arbeitete unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen sehr eingehend, sorgfältig und überzeugend heraus, aus welchen Gründen sie welche Elemente der Schilderung der Privatklägerin F._____ für glaubhaft erachtete (Urk. 360 S. 136-142 E. III.11.8.2.-11.8.13.), darauf kann vorab voll- umfänglich verwiesen werden. Die folgenden Ausführungen sind deshalb als teil- weise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. Zutreffend erwog die Vor- instanz unter anderem, dass die Schilderung der Privatklägerin F._____ nicht der "klassischen" Vergewaltigung in einer Beziehung entspricht und insbesondere der einvernehmliche Beginn des sexuellen Kontakts zwischen dem Beschuldigten und ihr sowie ihre Freude über dessen Interesse an ihr für ein real erlebtes Ereignis und nicht für eine nachträglich zurecht gelegte Geschichte sprechen (Urk. 360 S. 136 f. E. III.11.8.2. f.). Ebenfalls mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch der beschriebene weitere Verlauf, nämlich die verschiedenen Wechsel der Positionen vom Lavabo Richtung WC, sodann auf die Ablage hinter dem WC, anschliessend auf das WC hinab und schliesslich vor die Badewanne, sowie das Ausziehen der Kleidung und die Komplikationen während alldem, stimmig und glaubhaft ist (a.a.O., S. 138 f. E. III.11.8.5.). Sodann hat die Vorinstanz anhand verschiedener Beispiele dargelegt, dass die Schilderung der Privatklägerin F._____ zahlreiche qualitativ hochwertige Details aufweist, auch im Bereich von Nebenschauplätzen, und schloss zutreffend auf eine hochgradig detaillierte,
- 77 - farbige, anschauliche und in sich stimmige Sachverhaltsdarstellung. Weiter verwies sie auf diverse originelle und realistische Details, stimmige gefühlsmässige Reaktionen und originelle Assoziationen, unter anderem wiederum auch Nebenschauplätze betreffend (a.a.O., S. 138-141 E. III.11.8.4.- 11.8.10.). All dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin F._____. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin F._____ grundsätzlich durchwegs in der Lage war, auf Nachfragen rasch und überzeugend zu antworten und dass sich praktisch alle Antworten harmonisch oder zumindest ohne erkennbare Widersprüche in das Gesamtbild einfügten (a.a.O., S. 141 f. E. III.11.8.11.). Weiter hat die Vorinstanz richtig darauf hingewiesen, dass die Angabe der Privatklägerin F._____, am Morgen nach der Tat habe sie ihr Handy gehört und gesehen, dass ihr die Schwester des Beschuldigten ihr irgendetwas schreibe, durch weitere Beweismittel bestätigt werden konnte (a.a.O., S. 142 E. III.11.8.12.), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht. Besonders auffällig ist vorliegend neben dem Detailreichtum, dass die Aussage der Privatklägerin F._____ als Ganzes, d.h. insbesondere auch was Nebensächlichkeiten betrifft, äusserst konstant bleibt. Dies mag unter anderem dem Umstand geschuldet sein, dass die Privatklägerin F._____ ein Manuskript über die Vorfälle in V._____ verfasst und sich auf die Einvernahmen wohl auch vorbereitet hatte, was beides ihr gutes Recht und bei der Aussagewürdigung grundsätzlich nicht zu ihrem Nachteil zu werten ist. Mitunter mögen die Aussagen deshalb zwar gar etwas einstudiert wirken. Gleichwohl enthalten sie zahlreiche spontane Äusserungen und war die Privatklägerin F._____, wie ausgeführt, durchaus in der Lage, auf Nachfragen überzeugend zu antworten. So spricht deshalb auch nichts dagegen, neben dem Detailreichtum auch das konstante Aussageverhalten der Privatklägerin F._____ als Realitätskriterium zu werten, das ebenfalls sehr stark für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht. Dafür, dass die Privatklägerin F._____ tatsächlich Erlebtes schilderte, spricht ferner auch, dass sich primär darüber entrüstete, dass der Beschuldigte in einer für sie wehrlosen Lage gewaltsam und gegen ihren zuvor explizit geäusserten Willen in ihren Anus eindrang und er ihren Willen derart massiv missachtete. Ebenso für die Darstellung der Privatklägerin F._____
- 78 - sprechen ihre Schilderungen, wie der massive Schmerz im Anus und die Brutalität, wie der Beschuldigte sie in die Badewanne gestossen habe, wobei sie sich weh getan habe, schockiert und enttäuscht hätten. Ein klares Realitätssignal ist, dass sie mehr das grobe Hineinstossen in die Badewanne und weniger den sexuellen Missbrauch schilderte. Untypisch für falsche Anschuldigungen ist auch, dass die Privatklägerin immer wieder entlastende Momente aufführte, wie zum Beispiel, dass der Beschuldigte nicht zum Orgasmus gekommen sei (Urk. D3/4 S. 4-7 F/A 12; Prot. I S. 204-206). Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin F._____, wenn auch kein entscheidendes, ist, dass sie die Beziehung mit dem Beschuldigten kurze Zeit nach der Rückkehr in die Schweiz beendet hat. 3.13. Betreffend die von der Privatklägerin F._____ geschilderte Analpenetration ist an dieser Stelle folgendes festzuhalten: Ihre diesbezügliche Schilderung ist wie ausgeführt anschaulich, detailliert, konstant und damit glaubhaft (vgl. dazu soeben vorne unter E. III.3.11.) und auch diese Angaben werden von den Zeuginnen vom Hörensagen AB._____ (Urk. D/3/4/8 S. 4 f. F/A 15), AF._____ (Urk. D3/4/6 S. 3 F/A 11), AG._____ (Urk. D3/4/10 S. 3 F/A 10) und AI._____ (Urk. 3/7/4 S. 4 F/A 13) gestützt. Mit dem von der Verteidigung (zur Stützung ihrer Behauptung, der von der Privatklägerin F._____ geschilderte erzwungene Analverkehr im Badezimmer sei anatomisch "unmöglich"; Urk. 264 S. 43) eingeholten Privatgutachten von Prof. Dr. med. O._____ vom 6. März 2017 (act. 265/5), hat sich bereits die Vorinstanz sattsam auseinandergesetzt, so dass es nicht Not tut, darauf nochmals einzugehen, sondern ohne Weiteres grundsätzlich vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, mit der im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die von Prof. Dr. med. O._____ angestellten Überlegungen keine erheblichen Zweifel an der überzeugenden Darstellung der Privatklägerin F._____ zu begründen vermögen (Urk. 360 S. 147-149 E. III.11.10.5.1.-11.10.5.4.). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass die Privatklägerin F._____ schilderte, dass sie "hinten" eine blutige Verletzung hatte. Weiter erklärte sie: "Das war etwas, das ich an Schmerzen gar nicht gekannt habe." (Prot. I S. 228) Sie berichtete namentlich von Unterleibskrämpfen und starken Schmerzen in
- 79 - Analbereich, weshalb sie kaum habe sitzen und gehen können sowie Medika- mente eingenommen habe (Urk. D3/4 S. 7 F/A 12, S. 8 f. F/A13, S. 18 F/A 70, S. 21 F/A 95, S. 23 F/A 107). Dass sie nicht explizit Schmerzen beim Stuhlgang und beim Vaginalverkehr erwähnte, tut derweil nichts zur Sache. Ebenso, dass sie berichtete, sie habe ihren Körper "100 Mal mit Duschgel eingerieben", was nicht zwingend bedeutet, dass sie damit auch ihren Analbereich meinte. Entgegen dem Privatgutachten (Urk. 265/5 S. 7 f.) lassen sich diese Verletzungen in ihrer Art und ihrem Ausmass zwanglos mit der von der Privatklägerin F._____ geschilderten Analpenetration in Einklang bringen. 3.14. Zutreffend ist, dass die Privatklägerin F._____ im Verlaufe der Unter- suchung einen beträchtlichen Belastungseifer gegen den Beschuldigten ent- wickelte, was sich negativ auf ihre Glaubwürdigkeit auswirkt. Darüber hinaus be- stehen aber keine Anhaltspunkte für die Spekulationen des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung, wonach die Privatklägerin F._____ ein Interesse daran habe, dem Beschuldigten zu schaden (Urk. 680/1 S. 8 f.; Prot. III. S. 35 unten). Hätten Rache und Selbsterhaltungstrieb die Privatklägerin zu ihren Aussagen angetrieben, wie die Verteidigung insinuiert, hätte sie sich nicht erst Monate später nach Beendigung der Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten zur Strafanzeigeerstattung entschieden. Ebenfalls gegen die von der Verteidigung postulierte Rachehypothese spricht, dass ein geringer Belastungseifer der Privatklägerin F._____ zu konstatieren ist und sie auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet hat, obwohl ihr diese nur schwer widerlegt werden könnten (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 360 S. 141 E. III.11.8.10). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin F._____ aufgrund des verfahrensgegenständlichen Tötungsdelikts davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte hart bestraft und ihm eine langjährige Gefängnisstrafe auferlegt würde und ihre Anschuldigungen nicht nötig sein würden, um ihn jahrelang "wegzusperren". 3.15. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass er keine zuverlässigen Angaben zum Tatzeitraum machen konnte. So führte er aus, er und die Privatklägerin F._____ seien nach dem mutmasslichen Vorfall
- 80 - in V._____ immer noch zusammen gewesen und die Privatklägerin F._____ habe ihn gedrängt, in Zürich einen Verlobungsring zu kaufen, was er noch gemacht habe, und die Privatklägerin F._____ habe ihn fröhlich angenommen. Erst ein paar Wochen später sei Schluss gewesen (Urk. D3/2/1 S. 5 f. F/A 21). Dieser Ein- wand ist mehrfach falsch, denn der Ring wurde viel früher gekauft (Urk. D3/6/1 f.) und die Beziehung wurde bereits kurz nach dem Aufenthalt in V._____ beendet (Urk. D3/3/4 S. 20 f. F/A 87 f. sowie dazu Urk. D3/5/10 ff.). Weiter gab der Be- schuldigte an, sie hätten gar keinen Sex gehabt, weil er so auf Drogen gewesen sei (Urk. D3/2/1 S. 6 f. F/A 23). Seine Schwester AE._____ konnte jedoch keine Auffälligkeiten bestätigen. Sie gab vielmehr an, wenn der Beschuldigte vor der Rückkehr ins Hotel auffällig gewesen wäre, hätte sie sich Sorgen gemacht und ihn auf die Seite genommen und würde sich noch daran erinnern (Urk. D3/4/19 S. 9 f. F/A 51). Damit grundsätzlich übereinstimmend gab die Privatklägerin F._____ auf die Frage, ob der Beschuldigte bei der Rückkehr ins Hotelzimmer nach ihren Feststellungen unter Drogen- oder Ketamineinfluss gestanden habe, an, sie habe ihm nichts angemerkt (Urk. D3/3/4 S. 10 f. F/A 20). Dass sie aufgrund einer unmittelbar vor der Rückkehr ins Hotel angefertigten Fotographie, auf der sie beim Beschuldigten erweiterte Pupillen festgestellt habe, später einen Drogenkonsum nicht ausschloss (a.a.O.), steht dazu nicht in Widerspruch, zumal es sich hierbei um eine nachträgliche Spekulation handelt. Weiter gab sie auf entsprechende Fragen an, der Beschuldigte habe eigentlich immer Alkohol konsumiert, am Abend beim Fortgehen, aber auch zu Hause, betrunken sei er aber nicht gewesen (a.a.O., S. 11 F/A 22). Auch W._____ beschrieb einen lustigen Abend ohne irgendwelche Unstimmigkeiten (Urk. D3/4/17 S. 8 F/A 49 f.). Selbst wenn damit zwar nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass der Be- schuldigte Drogen konsumiert hatte und eventuell auch leicht alkoholisiert war, erscheint seine Darstellung doch stark übertrieben und vor dem Hintergrund, dass die übrigen Beteiligten keine besonderen Auffälligkeiten bemerkt hatten, letztlich nicht glaubhaft (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 142 f. E. III.11.9.1.). Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte dem Gutachter Prof. Dr. M._____ gegenüber Analsex als "no-go" bezeichnete (Urk. D1/17/22 S. 133), wohingegen er in der Untersuchung auf Vorhalt der Aussage seiner ehemaligen
- 81 - Sexualpartnerin AL._____, die angab, mit ihm Analsex praktiziert zu haben (Urk. D3/4/11 S. 4 F/A 25 und Urk. D3/4/12 S. 3 ff. F/A 16 ff.), dies zunächst zwar bestritt, dann aber doch als möglich einräumte (Urk. D3/2/3 S. 2 f. F/A 6 ff.). Selbst die Verteidigung hat an der Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2022 eingeräumt, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen etwas übertrieben bzw. über das Ziel hinausgeschossen ist (Prot. III. S. 33 f.). Auch dies lässt seine Ausführungen nicht in einem überzeugenden sondern vielmehr sehr zweifelhaften Licht erscheinen. Da der Beschuldigte wie ausgeführt angab, sie hätten gar keinen Sex gehabt, und keine zuverlässigen Angaben zu den von der Privatklägerin F._____ geschilderten Ereignissen im Badezimmer machte sowie mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte, lässt sich die These eines versehentlichen Eindringens in den Anus nicht halten. 3.16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin F._____ insgesamt ein derart hohes und vielfältiges Mass an Realitätskriterien aufweist, dass ihr geglaubt werden kann, woran die Entstehungsgeschichte ihrer Aussage letztlich nichts ändert. Insbesondere kann auch der teils hohe Überein- stimmungsgrad zwischen den Aussagen der Privatklägerin F._____ und den- jenigen von AB._____ nicht als Indiz für ein gezieltes Vorbereiten wahrheits- widriger Anschuldigungen gewertet werden (vgl. dazu Urk. 569 S. 33 E. 5.4.2 bzw. vorne unter E. III.2.3.). Demgegenüber vermögen die Bestreitungen des Be- schuldigten die Darstellung der Privatklägerin F._____ nicht zu erschüttern. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Mit der Vorinstanz bleibt gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. M._____ zur Frage der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten festzuhalten, dass diese im Tatzeitpunkt erhalten war (Urk. 360 S. 149 f. E. III.12. unter Hinweis auf Urk. D1/17/22 S. 195 ff.).
4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist, mit der nachfolgenden Einschränkung, zutreffend (Urk. 360 S. 178-183 E. VI.2.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist zunächst unter Hinweis auf den entsprechenden Passus im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (Urk. 569 S. 35 E. 5.6 bzw. vorne unter E. III.2.7.) festzuhalten, dass (wie schon die Vorinstanz richtig erwog),
- 82 - davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin F._____ ihren Widerstand aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation aufgab, nachdem der Beschuldigte sie zunächst gegen ihren Willen gewaltsam anal penetriert hatte und dann mit einer Kombination aus massiver Gewaltausübung (Handtuch auf das Gesicht pressen) und Bedrohung (Angabe, so lange zu pressen, bis das Schreien aufhöre) jede potenzielle Gegenwehr der körperlich völlig unterlegenen Privatklägerin F._____ definitiv brach, was der Beschuldigte wusste und auch wollte, und sie unter dem Eindruck dieser Nötigungsmittel die dadurch erzwungenen sexuellen Handlungen in der Folge widerstandslos über sich ergehen liess. (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 360 S. 181 E. VI.2.4.2.). Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin F._____ mit den anschliessenden sexuellen Handlungen nicht mehr einverstanden war und setze sich im Wissen darum und willentlich über ihren Willen hinweg. Abweichend von der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Pressen des Badetuchs auf das Gesicht der Privatklägerin F._____ und der Drohung, wenn sie nicht mit Schreien aufhöre, werde er das Badetuch weiter auf ihr Gesicht drücken, nicht primär auf das Brechen des Widerstands der Privatklägerin F._____ abzielte, um so die Duldung bzw. Vornahme weiterer sexuellen Handlungen zu erzwingen. Primär bezweckte der Beschuldigte mit seinem Handeln, die Privatklägerin F._____, die schrie, nachdem er sie anal penetriert hatte und sie in die Badewanne gestürzt war, zum Schweigen zu bringen und so zu verhindern, dass Drittpersonen auf sie aufmerksam werden und ihnen unangenehme Fragen stellen. Sein Handeln diente nicht dem Zweck, die Privatklägerin F._____ im Zusammenhang mit den sexuellen Delikten zu quälen, ihr besondere Leiden zuzufügen oder sie besonders zu demütigen. Er liess von ihr ab, als sie mit dem Schreien aufhörte. Anschliessend nützte er den Umstand, dass sich die Privatklägerin F._____ unter dem Eindruck der vorhergehenden Ereignisse verständlicherweise nicht mehr zur Wehr setzte, aus und erzwang die weiteren sexuellen Handlungen. Dies lässt sich mit den Aussagen der Privatklägerin F._____ in Einklang bringen, wonach sie die nachfolgenden sexuellen Handlungen erduldete bzw. vornahm, weil sie den Beschuldigten nicht erneut verärgern wollte (Urk. D3/4 S. 6 F/A 12). Das Merkmal
- 83 - der Grausamkeit im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB und Art. 190 Abs. 3 StGB ist folglich nicht erfüllt.
5. Ergebnis Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 3 der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung in Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Vorbemerkungen 1.1. Bereits rechtskräftig ist der Schuldspruch für die vom Beschuldigten be- gangenen Verkehrsdelikte und die für die begangenen Verkehrsregelverletzungen (d.h. Übertretungen) ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.– (Dossier 4). 1.2. Die Vorinstanz hat unter den Titeln "Strafrahmen" und "Strafzumessungs- regeln" die relevanten theoretischen Grundlagen zutreffend dargelegt (Urk. 360 S. 187-193 E. VII.1. f.), darauf kann vollumfänglich verwiesen. Nochmals festzu- halten ist, dass vorliegend die vorsätzliche Tötung als das Verbrechen mit der höchsten Mindeststrafe die schwerste Straftat darstellt. Da der Beschuldigte wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen ist, ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat unter Einbezug aller Umstände (also auch der verminderten Schuldfähigkeit) zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 188 E. VII.1.2. und S. 192 f. E. VII.2.3.).
- 84 -
2. Tatkomponente 2.1. Vorsätzliche Tötung 2.1.1. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die objektive Tatschwere der schwersten Tat, also der vorsätzlichen Tötung. Der Beschuldigte tötete einen seiner "besten langjährigen Freunde" (Urk. D1/3/2 S. 5), ohne dass eine pro- blematische Beziehung vorgelegen hätte oder am Abend vor der Tat besondere Differenzen aufgetreten wären (vgl. dazu Urk. 360 S. 193 E. VII.3.1.1., mit ent- sprechenden Verweisen). Die Tatausführung war äusserst brutal und grausam. Der seinem Opfer †G._____ physisch deutlich überlegene Beschuldigte schlug diesem im wahrsten Sinne des Wortes den Schädel ein, wobei er ihm unter anderem mit verschiedenen Gegenständen, darunter ein massiver Kerzenständer mit einem Gewicht von ca. 6 Kilogramm, an Kopf und Gesicht unzählige, teilweise schwerwiegendste Verletzungen zufügte und ihn richtiggehend massakrierte. Schliesslich stopfte er dem zu diesem Zeitpunkt bereits wehrlosen †G._____ eine Kerze in den Rachen und würgte ihn, was zu dessen Tod durch Ersticken führte. Die Hemmschwelle, die bei einem derart massiven Gewaltexzess gegen einen Menschen überwunden werden muss, ist ungleich höher als beispielsweise bei der Verwendung einer Schusswaffe. Entsprechend benötigte es vorliegend eine sehr hohe kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft, um diese Hemmschwelle zu überwinden. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass †G._____ wegen des von ihm konsumierten Ketamins und der daher anzunehmenden herabgesetzten Schmerzempfindung nicht sehr gelitten haben dürfte, was die objektive Tatschwere jedoch nur geringfügig zu reduzieren. Die Vorinstanz ging deshalb zurecht von einer sehr schweren objektiven Tatschwere aus und setzte die Einsatzstrafe entsprechend bei 18 Jahren fest, was nicht zu beanstanden ist. 2.1.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, d.h. er wollte †G._____ töten. Sein Motiv blieb letztlich unklar. Festgehalten werden kann vorliegend im Zusammenhang mit dem Sachverhaltsablauf lediglich, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Streits wegen der schwedischen Volksmusik bzw. seines Vorschlags, mit den Drogen aufzuhören, von †G._____ überraschend in den Glastisch im
- 85 - Wohnzimmer gestossen wurde. Darauf konnte er in einer ersten Phase noch adäquat reagieren, wobei es dann im weiteren Verlauf des Streites zu einer deutlich überschiessend aggressiven Reaktion des Beschuldigten kam (vgl. dazu auch vorne unter E. II.3.2.16.). Zum genauen Ablauf und zum Grund der Tat machte Beschuldigte kaum glaubhafte Angaben und Augenzeugen fehlen. Dass der Aggressionsausbruch des Beschuldigten infolge des Streits und infolge der Provokation von †G._____ (Stossen in den Wohnzimmertisch) Anlass der Tat war, wäre eine reine Mutmassung, da der Beschuldigte auf das Stossen in den Wohnzimmertisch wie erwähnt zunächst noch adäquat reagierte. Das Tatmotiv hat also letztlich offen zu bleiben. Festzuhalten ist immerhin, dass die Tat nicht geplant war, sondern spontan und impulsiv erfolgte, was strafmindernd zu veranschlagen ist. 2.1.3. Wie ausgeführt, ist von einer mittelgradigen bis schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. dazu vorne unter E. II.3.2.16.). Das Gesetz sieht vor, dass der obligatorische Strafmilderungsgrund der verminderten Schuld- fähigkeit nicht greift, wenn der Täter die Verminderung der Schuldfähigkeit ver- meiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB). Die Kammer hat sich in ihrem Entscheid vom
27. November 2019 sorgfältig und gründlich mit der Rechtsfigur der actio libera in causa auseinandergesetzt (Urk. 510 S. 88-93 E. 4.2.-4.3.9.). Diese Erwägungen, angestellt für den schuldunfähigen Täter, treffen auch vorliegend zu. Darauf kann verwiesen werden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Tötung seines Freundes †G._____ nicht voraussehen konnte, weshalb Art. 19 Abs. 4 StGB nicht zur Anwendung gelangt und der obligatorische Strafmilderungsgrund der Verminderung der Schuldfähigkeit greift. 2.1.4. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffende theoretische Ausführungen zur Frage, in welchem Umfang die Ein- schränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusst, gemacht (Urk. 360 S. 195 f. E. VII.3.2.3.1.), darauf kann verwiesen werden. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein objektiv sehr schweres Tatverschulden sich wegen einer
- 86 - mittelgradigen Einschränkung auf ein mittelschweres bis schweres Verschulden und wegen einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres Verschulden reduzieren kann (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Die Ursache der verminderten Schuldfähigkeit liegt im Drogen- bzw. Medikamentenabusus des Beschuldigten begründet, welchen er selbst zu vertreten hat. Es liegt zwar wie ausgeführt keine actio libera in causa vor, der Beschuldigte konsumierte aber zum wiederholten Mal schwere Drogen. Er wusste um deren Wirkungen und er wusste aus früheren Erfahrungen auch, dass es im drogeninduzierten Zustand zu Streitigkeiten kommen kann. Auch wenn diese Umstände angemessen zu berücksichtigen sind, muss sich die mittelgradige bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Gewichtung des Verschuldens gleichwohl deutlich auswirken. Die Vorinstanz erwog, dass die weiteren im Rahmen des subjektiven Verschuldens zu berücksichtigenden Faktoren – das Opferverhalten und die spontan-impulsive Tatausführung auf der einen, die direktvorsätzliche Tatbegehung auf der anderen Seite – sich in etwa die Waage halten und sich das objektiv sehr schwere Verschulden des Beschuldigten aufgrund des subjektiven Verschuldens, insbesondere der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit, auf ein Verschulden im Grenzbereich zwischen "leicht" und "erheblich" reduziert (Urk. 360 S. 197 E. VII.3.2.3.3.), was namentlich vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz gewählten Verschuldensterminologie (a.a.O., S. 194 E. VII.3.1.2), grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn auch zu sagen bleibt, dass das Verschulden aufgrund des Ausgeführten im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Dies führt letztlich zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf zehn Jahre. 2.1.5. Die Vorinstanz erwog im vorliegenden Zusammenhang weiter richtig, der Beschuldigte habe zu Beginn der Untersuchung geltend gemacht, in Notwehr ge- handelt zu haben, welches Vorbringen unbehelflich ist. Unter Hinweis auf die einschlägigen theoretischen Grundlagen führte sie zutreffend aus, dass der Beschuldigte von †G._____ zwar in den Wohnzimmertisch gestossen wurde, darauf in einer ersten Phase jedoch noch adäquat reagieren konnte und dass keine Hinweise vorliegen, wonach er nach seiner adäquaten Reaktion mit einem (weiteren) Angriff hätte ernstlich rechnen müssen, womit keine Notwehrlage
- 87 - gegeben war. Selbst wenn man jedoch zugunsten des Beschuldigten nicht nur von einer abstrakten, sondern von einer ernstlich drohenden Gefahr eines (weiteren) Angriffes ausgehen wollte, hätte er zur Abwehr dieses Angriffes entschieden mehr Gewalt angewendet, als es – auch unter Berücksichtigung seiner körperlichen Überlegenheit – notwendig gewesen wäre. Die †G._____ zugefügten Verletzungen gehen über die Grenzen der Notwehr ganz offensichtlich bei Weitem hinaus. Das Missverhältnis zwischen einem (allenfalls) drohenden Angriff und der Überschreitung der Grenzen der Notwehr ist derart krass, dass eine auf Art. 16 Abs. 1 StGB gestützte Strafreduktion derart marginal wäre, dass sie nicht mehr ins Gewicht fiele (vgl. so Urk. 360 S. 197 f. E. VII.3.2.4.1.-3.2.4.4.). 2.1.6. Aufgrund des im mittleren Bereich anzusiedelnden Tatverschuldens er- scheint eine Einsatzstrafe von zehn Jahren angemessen. Diese Einsatzstrafe ist nun unter Einbezug der weiteren Delikte unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 2.2. Sexualdelikte 2.2.1. Was die objektive Tatschwere betreffend die erste sexuelle Handlung, den Analverkehr im Badezimmer, betrifft, agierte der Beschuldigte rabiat, gefühlskalt äusserst grob und absolut rücksichtslos. Er setzte sich über den ihm bekannten Willen der Privatklägerin F._____, die Analverkehr ablehnte, hinweg und penetrierte sie überraschend von hinten, wodurch er ihr starke Schmerzen verursachte. Der Analverkehr war allerdings nur von äusserst kurzer Dauer. Ohne die Tat verharmlosen zu wollen, muss doch festgehalten werden, dass im mög- lichen Spektrum der sexuellen Nötigungen weit gravierendere Taten denkbar sind. 2.2.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, nämlich zur Befriedigung seiner in diesem Moment dergestalten sexuellen Bedürfnisse. Dabei hätte der Beschuldigte seine sexuellen Bedürfnisse ohne Weiteres anderweitig befriedigen können, zu- mal die Privatklägerin F._____ mit sexuellen Handlungen bzw. vaginalem Ge-
- 88 - schlechtsverkehr in jenem Zeitpunkt grundsätzlich einverstanden war. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch im Zusammenhang mit diesem Delikt von einer ungeplanten Spontantat auszugehen ist. 2.2.3. Der Strafrahmen für die sexuelle Nötigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Analverkehr in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Verkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Daher hat sich das Gericht bei der Strafzumessung grundsätzlich am Strafrahmen der Vergewaltigung zu orientieren. Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BSK StGB II, MAIER, N 51 zu Art. 189 StGB, unter Hinweis auf BGE 132 IV 120). Aufgrund des insgesamt als leicht zu qualifizierenden Tatverschuldens ist eine Einzelstrafe von 1 ½ Jahren angemessen. 2.2.4. Vor der anschliessenden Vergewaltigung presste der Beschuldigte der Privatklägerin F._____ ein Badetuch auf das Gesicht und drohte ihr, wenn sie nicht mit Schreien aufhöre, werde er das Badetuch weiter auf ihr Gesicht drücken. Dies musste von der Privatklägerin F._____ als Drohung aufgefasst werden, sie gar zu ersticken, sollte sie mit dem Schreien nicht aufhören. Der Beschuldigte liess von ihr ab bzw. nahm das Badetuch von ihrem Gesicht weg, nachdem sie mit dem Schreien aufgehört hatte. Anschliessend nützte er den Umstand, dass sich die Privatklägerin F._____ unter dem Eindruck der vorhergehenden Ereignisse verständlicherweise nicht mehr zur Wehr setzte, aus und vollzog an der Privatklägerin F._____ mehrmals in unterschiedlichen Positionen den vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er nicht zum Orgasmus bzw. einer Ejakulation kam. Dafür musste er keine nötigenden Mittel mehr einsetzen. Die Nötigungshandlung selbst war von relativ kurzer Dauer und hatte primär das Ziel, die Privatklägerin F._____ zum Schweigen zu bringen, damit Drittpersonen nicht auf sie aufmerksam werden und unangenehme Frage stellen, und weniger, den nachfolgenden vaginalen Geschlechtsverkehr dadurch zu erzwingen. Zu
- 89 - beachten ist auch der zeitliche Unterbruch zwischen der Nötigungshandlung und dem anschliessenden vaginalen Geschlechtsverkehr. Die vorliegende Zwangssituation ist nicht dieselbe, wie wenn sich der Täter auf das Opfer legt und es unter unmittelbarer Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr zwingt. Das objektive Tatverschulden bewegt sich innerhalb des Tatbestandes insgesamt noch im untersten Bereich, sind doch im möglichen Spektrum der Vergewaltigungen weit gravierendere Taten denkbar. Die Tatfolgen waren für die Privatklägerin F._____ trotzdem gravierend: Ihre Therapeutin AI._____ stellte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, zurückzuführen (unter anderem) auf die Gewalterlebnisse in der Beziehung mit dem Beschuldigten (Urk. D3/7/4, S. 6 f. F/A 33 f. und Urk. D3/7/5 S. 2 Ziffer 5). Unabhängig davon ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass es für sie ein traumatisches und vertrauenszerstörendes Erlebnis gewesen sein muss. 2.2.5. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, sexuellen Motiven handelte und sich erneut ohne jede Rücksicht auf ihre Befindlichkeit über das sexuelle Selbst- bestimmungsrecht der Privatklägerin F._____ hinwegsetzte. Dass sie zunächst mit Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen war, vermag ihn selbstredend nicht zu entlasten, denn nach der gegen ihren Willen durgeführten Analpenetration musste ihm angesichts ihrer Reaktion klar gewesen sein, dass es zu keinen einvernehmlichen sexuellen Handlungen mehr kommen würde. Gleichwohl erzwang er solche daraufhin mit Gewalt. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich auch hier um eine Spontantat handelte. 2.2.6. Der Strafrahmen für eine Vergewaltigung beträgt 1 bis 10 Jahre Freiheits- strafe. Aufgrund des insgesamt leichten Tatverschuldens ist eine Einzelstrafe von 1 ½ Jahren angemessen. 2.2.7. Im Anschluss an den vaginalen Geschlechtsverkehr forderte der Be- schuldigte die Privatklägerin F._____ auf, ihn oral zu befriedigen, was diese dann auch versuchte, während er gleichzeitig ihren Vaginalbereich leckte. Der Beschuldigte musste zwar für diese sexuelle Handlungen kein separates weiteres
- 90 - Nötigungsmittel einsetzen, was ihn jedoch nicht entlastet, stand doch die Privat- klägerin F._____ nachvollziehbarerweise noch unter dem Eindruck der vorherigen Handlungen. Zugunsten des Beschuldigten ist hingegen davon auszugehen, dass diese sexuelle Handlung zeitlich deutlich weniger lang dauerte als der vorherige Geschlechtsverkehr. Zudem sind auch im möglichen Spektrum der sexuellen Nötigungen weit gravierendere Taten denkbar. 2.2.8. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so setzte sich der Beschuldigte abermals direktvorsätzlich und völlig rücksichtslos über das sexuelle Selbst- bestimmungsrecht der Privatklägerin F._____ hinweg, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, wobei er wiederum spontan handelte. 2.2.9. Vor dem Hintergrund der denkbaren gravierenderen sexuellen Nötigungen ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Dafür ist eine Einzelstrafe von einem Jahr anzusetzen. 2.2.10. Aufgrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Sexualdelikte wäre es denkbar gewesen, diese gemeinsam zu beurteilen. Weil es sich um eigenständige Delikte mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt handelt, hat bereits die Vorinstanz eine getrennte Würdigung vorgenommen, jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass dem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammen- hang bei der Anwendung des Asperationsprinzips Rechnung zu tragen ist, zumal der vorliegende Fall nicht gleich gewertet werden kann, wie wenn das Opfer die verschiedenen sexuellen Handlungen zu verschiedenen, klar voneinander ab- grenzbaren Zeitpunkten (etwa an verschiedenen Tagen) hätte erleiden müssen (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. 202 E. VII.3.3.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2015 vom 10. November 2015, Erw. 3.3.4.). 2.3. Verkehrsdelikte Was die (rechtskräftig abgeurteilten) Verkehrsdelikte anbelangt, kann vollumfäng- lich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit der dafür eine Strafe in der Grössenordnung von sechs Monaten anzusetzen ist (Urk. 360 S. 202 f. E. VII.3.3.5.1.-3.3.5.3.).
- 91 - 2.4. Strafe Tatkomponente Bei jeweils singulärer Betrachtung der weiteren Delikte ergibt sich insgesamt eine Strafe von 4 ½ Jahren. In Anwendung des Asperationsprinzips und insbesondere unter Berücksichtigung des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammen- hangs der Sexualdelikte erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Jahre angemessen. Demnach beträgt die Strafe für die Tatkomponente dreizehn Jahre.
3. Täterkomponente 3.1. Auf die im angefochtenen Entscheid gemachten Ausführungen zum Vorleben des Beschuldigten kann ebenso verwiesen werden, wie auf das Fazit, dass sich daraus keine Umstände ergeben, welche für die Strafzumessung relevant wären und dass dem Beschuldigten alle Türen für ein sorgen- und deliktsfreies Leben offen gestanden hätten (Urk. 360 S. 203 f. E. VII.4.1.1. f.). Die Trennung seiner Eltern war bestimmt nicht schön (Urk. 684 S. 5), wirkt sich aber nicht strafmindernd aus, da dies nichts ist, von dem andere Straftäter nicht auch betroffen sind. Da sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit in Haft bzw. im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug befand, hat sich an diesen Umständen auch nichts Wesentliches geändert. So bestätigte der Beschuldigte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung, dass er sich nach wie vor in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies befinde, wo er arbeiten könne und ein Fernstudium im Bereich Immobilienmanagement begonnen habe. Die Tatsache, dass er sich bereits seit längerem im Gefängnis befinde, sei für alle Angehörigen sehr schwer und über das familiäre Umfeld hinaus habe er nur noch zu einigen wenigen Kollegen Kontakt, die er bereits sehr lange kenne. Die seit März 2018 laufende ambulante Therapie helfe ihm sehr und er habe bereits grosse Fortschritte gemacht, so habe er alle Medikamente abgesetzt und nehme seit fünf Jahren keine Drogen mehr. Die Therapie finde einmal in der Woche statt und würde sich weitgehend um suchtspezifische Problematiken, den Gefängnisalltag und die Deliktsaufarbeitung drehen. Drogen seien der grösste Fehler seines Lebens gewesen und er werde alles machen, um nie wieder Drogen zu nehmen, wobei ihm bewusst sei, dass man ein Leben lang abhängig sei und man dementsprechend auch vorsichtig sein müsse. Er sei entsprechend auch
- 92 - motiviert, eine stationäre Massnahme anzugehen, wenn diese vom Gericht angeordnet werden würde. Nach Abschluss des Verfahrens bzw. Beendigung des Straf- oder Massnahmenvollzugs würde er, je nachdem, ob er die Schweiz verlassen müsse oder nicht, bei einem Kollegen in der Möbelspedition oder aber
– dann lediglich vorübergehend – bei seiner Mutter im Immobilienmanagement arbeiten. Er habe gegenwärtig den C-Status, und ob er die Schweiz verlassen müsse hänge auch davon ab, wie das vorliegende Verfahren ausgehe (Urk. 485 S. 2 ff.). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung führte er aus, er sei seit über zwei Jahren im offenen (stationären) Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum St. Johannsen im Kanton Bern. Er mache eine suchtspezifische Suchttherapie, die wöchentliche Therapiesitzungen mit Einzeltherapeuten und diverse Gruppenangebote beinhalte. Diese sei bislang nötig gewesen, weil er ein massives Substanzproblem gehabt habe. Ihm sei durchaus bewusst, dass diese Thematik bei einem Suchterkrankten ein Leben lang bestehe. Seit seiner Verhaftung vor 7 ½ Jahren habe er keine Drogen mehr konsumiert. Es habe keine Rückfälle gegeben. Drogen seien der grösste Fehler in seinem Leben gewesen. Er werde auch nach seiner Vollzugszeit in Therapie gehen, weil er wisse, dass man das nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfe. Im Rahmen des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs besuche er als Gasthörer an der Universität Bern die Vorlesungen im Bereich Kunstgeschichte. Parallel mache er ein Fernstudium im Bereich Immobilienmanagement. Zudem arbeite er 50 % im Garten des Massnahmenzentrum St. Johannsen, wenn er keine Vorlesungen habe. Nach Abschluss des Verfahrens bzw. Beendigung des Straf- oder Massnahmenvollzugs würde er, wenn er in der Schweiz bleiben dürfte, kurzfristig bei seiner Familie unterkommen und im familiären Betrieb arbeiten. Mittel- und langfristig wolle er seinen eigenen Weg gehen und wieder im Kunsthandel Fuss fassen (Urk. 681 S. 1 ff.). 3.2. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten vom 2. November 2011 (vgl. Urk. 360 S. 204 E. VII.4.2.) darf ihm zufolge Entfernung aus dem Strafregis- ter bzw. Ablauf der Entfernungsfrist nicht mehr entgegen gehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Eine Straferhöhung gestützt darauf verbietet sich daher.
- 93 - 3.3. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Rahmen der Täter- komponente zwar alle persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind, mithin auch eine allfällige Drogensucht, dieses Zumessungskriterium allerdings in erster Linie bei Drogendelikten relevant ist, da es dort für die Bewertung des Verschuldens darauf ankommt, ob ein Täter zur Finanzierung bzw. Befriedigung seiner Sucht delinquiert oder aus rein finanziellen Motiven. Im vorliegenden Fall wurde die Drogensucht bzw. die dadurch verminderte Schuld- fähigkeit indes bereits bei der vorsätzlichen Tötung in erheblichem Umfang strafmindernd berücksichtigt. Bei den weiteren Delikten besteht hingegen kein Zusammenhang zur Sucht (vgl. dazu insbesondere Urk. D1/17/22 S. 211). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Strafe aufgrund der Drogensucht des Beschuldigten weiter zu mindern wäre. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Sucht in seiner Fähigkeit einge- schränkt gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit seiner Taten zu erkennen oder den Antrieben zum Rechtsbruch zu widerstehen (vgl. so bereits Urk. 360 S. 205 f. E. VII.4.3.2.). 3.4. Dass Aussagen des Beschuldigten entscheidend zur Aufklärung der beiden, hier zu bewertenden Strassenverkehrsdelikte beigetragen haben, was gleichzeitig eine gewisse Einsicht und Reue manifestiert, ist mit der Vorinstanz deutlich straf- mindernd zu berücksichtigen, allerdings nur mit Bezug auf die für die Strassen- verkehrsdelikte zu bemessende Strafe (Urk. 360 S. 207 E. VII.4.4.3.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten, bestehend in einem von allem Anfang an abgelegten umfassenden Geständnis, kooperativem Verhalten in der Untersuchung sowie Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue zu einer maximalen Strafreduktion führen (Urk. 360 S. 206 E. VII.4.4.1. unter Verweis auf BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc). Der Beschuldigte hat zwar nicht bestritten, †G._____ getötet zu haben, dies hätte angesichts der erdrückenden Beweislage aber – so auch die Vorinstanz – auch keinen Zweck gehabt (Urk. 360 S. 206 E. VII.4.4.2.). Davon, dass er zeitnah und lückenlos über seine Drogenproblematik und seine Tat oder wenigsten seine Erinnerungen daran Auskunft gegeben und dadurch die Untersuchung wesentlich erleichtert hätte, kann keine Rede sein. Die meisten Erkenntnisse zu Einzelheiten
- 94 - der Tat und ihrer Vorgeschichte mussten aufgrund anderer Beweismittel gewonnen werden. Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass beim Beschuldigten nicht ansatzweise "von echter Reue und gereifter Einsicht" gesprochen werden könne. Sie erachtete die Entschuldigungen des Beschuldigten angesichts des schliesslich unkooperativen Verhaltens als blosse Lippenbekenntnisse (Urk. 360 S. 207 E. VII.4.4.4.). Anlässlich ersten der Berufungsverhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte im Rahmen des Schlusswortes nochmals mehrfach für seine Tat, indes nicht ohne darauf hinzuweisen, dass er das Tötungsdelikt nie im Leben absichtlich begangen hätte, da er †G._____ wie einen Bruder geliebt habe (Prot. II S. 29 und 36). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung entschuldigte er sich erneut mehrfach für die Tat (Prot. III S. 46). Die in den beiden Berufungsverhandlungen nochmals mehrfach ausgesprochenen Entschuldigungen können nicht einfach als blosse Lippenbekenntnisse abgetan werden. Indes vermögen sie angesichts des weiteren Aussageverhaltens des Beschuldigten, welches sich auch in dem im Schlusswort anlässlich der ersten Berufungsverhandlung nochmals angebrachten Hinweis manifestierte, für den Tod von †G._____ nicht (wirklich) verantwortlich zu zeichnen, keine allzu massive Minderung der ausgesprochenen Strafe zu rechtfertigen. Gleichwohl hat der Beschuldigte ernstliche Einsicht und Reue glaubhaft gemacht. Es kann ihm nicht abgesprochen werden, dass es ihm leid tut. Er hat sich mehrfach für seine Tat entschuldigt und die Zivilforderungen der Privatkläger anerkannt. Zudem hat er seine Verteidigerkosten übernommen. All dies zeigt, dass er nicht mehr Schaden verursachen will und eine gewisse Verantwortung für seine Tat übernimmt. Ebenfalls ist mit der Verteidigung (Urk. 684 S. 8) zu berücksichtigen, dass †G._____ ein langjähriger Freund des Beschuldigten war, weshalb er selber von seiner eigenen Tat betroffen ist. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund des Ausgeführten eine merkbare Strafminderung.
4. Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren 4.1. Schliesslich können auch tat- und täterunabhängige Faktoren, wie etwa die Dauer des Strafverfahrens die Strafzumessung beeinflussen. So stellt die Tat- sache, dass ein Beschuldigter bei überlanger Verfahrensdauer länger als not-
- 95 - wendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist, einen Grund für eine Strafminderung dar (BGE 131 IV 54, E. 3; 124 I 139 E. 2c; 117 IV 124 E. 4). Die vorliegende Strafuntersuchung begann am 30. Dezember 2014, d.h. vor rund siebeneinhalb Jahren. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, führte die Anklagebehörde das Verfahren nicht zuletzt in Anbetracht der erst am
18. November 2015 neu erhobenen Vorwürfe der Privatklägerin F._____ und der dadurch bedingten Ausdehnung der Untersuchung bemerkenswert speditiv. An der ersten Instanz war der Prozess während ca. einem Jahr und vier Monaten hängig, was angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles nicht über- mässig lang ist. Vor Berufungsinstanz war das Verfahren zunächst seit knapp zwei Jahren pendent, wobei durchwegs ein Schriftenwechsel mit den Parteivertretern im Gang war, von Verteidigerseite versprochene Mitteilungen abzuwarten oder prozessuale Anträge (auf Rückweisung oder Haftentlassung) zu entscheiden waren. Nach Terminabsprachen mit den Parteivertretern konnte schliesslich im August 2019 auf den 18. November 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen werden. Eigentliche Bearbeitungslücken waren somit auch vor Berufungsinstanz nicht zu verzeichnen (vgl. so bereits Urk. 510 S. 135 f. E. V.5.1.). Die Aufhebung des ersten Entscheids der Kammer vom
27. November 2019 durch das Bundesgerichtsurteil vom 24. Juni 2020 verlängerte das Verfahren um weitere zwei Jahre, was der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Die inzwischen rund siebeneinhalbjährige Verfahrensdauer, die sich unbestreitbar belastend auf den Beschuldigten ausgewirkt haben dürfte, ist in der Gesamtbetrachtung als zu lang zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass es im Laufe des Verfahrens mehrere Richtungswechsel in der Sache wie auch bei den Nebenfolgen (Sanktion und Massnahmen) gab, und die sich im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmensetting auf den Beschuldigten auswirkten. Der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheids führte zuletzt zu einer neuerlichen Kehrtwendung. Er hat einen vom ersten Berufungsentscheid stark abweichenden Entscheid in der Sache zur Folge. All diese Umstände, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, dürften sich unbestreitbar belastend auf ihn ausgewirkt haben. Insofern rechtfertigt sich eine merkbare Strafminderung.
- 96 - 4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechts- verletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat indes darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat bzw. dass oder inwieweit dadurch in seine Rechte eingegriffen wurde (Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3 nicht publ. in BGE 141 IV 329 und BGE 128 IV 97 E. 3b). Die Verteidigung kritisierte das in der Öffentlichkeit bzw. im Internet vermittelte vor- verurteilende Bild und die fehlende Anonymisierung. Konkret wurden drei von Privatpersonen im Internet veröffentlichte Blogs und ein Foliensatz von Prof. Dr. AM._____ von der Universität Zürich zu einem Vortrag über das Thema Schuldfähigkeit zu den Akten gereicht (Urk. 684 S. 9-11 und Urk. 677/1-4). Inwiefern eine – vor allem ungerechtfertigte – Vorverurteilung und ein Eingriff in die Rechte des Beschuldigten stattgefunden hat und er dadurch übermässig belastet wurde, wurde jedoch nicht dargetan. Nachvollziehbarer Grund für das grosse Interesse in der Öffentlichkeit war vor allen Dingen das erwiesenermassen vom Beschuldigten begangene brutale Tötungsdelikt. Eine merkbare Strafminderung ist in diesen Umständen nicht zu erblicken.
5. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen, diesbezüglich kann zunächst auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 360 S. 210 E. VII.5.2.). Der Beschuldigte befand sich seit dem 30. Dezember 2014 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2017 wurde das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Antritt des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs bewilligt (Urk. 342). Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug am 17. Januar 2018 wurde die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB in Vollzug gesetzt (Urk. 372). Mit Verfügung vom
30. Dezember 2019 wurde der vorzeitige Antritt der mit Urteil der Kammer vom
27. November 2019 angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 60
- 97 - StGB (Suchtbehandlung) bewilligt (Urk. 507). Bis und mit heute sind damit 2710 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigen Strafvollzug bzw. stationären Massnahmenvollzug erstanden. V. Massnahme
1. Einleitung Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich zutreffend zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme (Urk. 360 S. 12 f. E. IX.1.1. f.), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ebenso kann vorab auf die zutreffende Zu- sammenfassung der gutachterlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (a.a.O., S. 213 ff. E. IX.2.1. und E. IX.2.3.1.-2.3.5.).
2. Voraussetzungen 2.1. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres darin zu folgen, dass gestützt auf die Ausführungen der beiden Gutachter Prof. Dr. M._____ und Prof. Dr. N._____ vom Vorliegen einer Abhängigkeit von Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 und Art. 63 StGB auszugehen ist (Urk. 360 S. 214 E. IX.2.1.; Urk. D1/17/21 S. 7; Prot. I S. 83 f.; Urk. D1/17/22 S. 184, S. 186, S. 211; Prot. I S. 144) und diese Abhängigkeit in einem offensichtlichen Konnex mit der vom Beschuldigten begangenen Tötung von †G._____ steht. Gemäss Prof. Dr. N._____ seien Abhängigkeitskrankheiten grundsätzlich chronische Erkrankungen; man leide eigentlich das ganze Leben daran (Prot. I S. 83). Auch der Beschuldigte räumte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ein, dass er seine Sucht nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfe und es sich um eine lebenslange Problematik handle, die er zu bekämpfen habe. So gab er auf die Frage, ob er sich auch heute noch als drogensüchtig betrachte zur Antwort, dass er denke, man sei ein Leben lang abhängig und müsse dementsprechend auch vorsichtig sein (Urk. 485 S. 6). In diesem Sinne äusserte er sich auch anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung (Urk. 681 S. 1 ff.; vgl. dazu auch vorne E. IV.3.1.) Trotz mehrjähriger Abstinenz von Ketamin und Kokain liegt auch heute eine
- 98 - Abhängigkeit des Beschuldigten von diesen Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 und Art. 63 StGB vor. 2.2. Prof. Dr. M._____ führte in seinem Gutachten aus, dass eine Massnahme zur Behandlung der Abhängigkeitsproblematik angezeigt sei, die insbesondere langfristig erfolgen müsse, dies nicht zuletzt angesichts der erfolglosen bisherigen Suchtbehandlungen des Beschuldigten. Es bedürfe einer langfristig angelegten Intervention unter strukturierten und strukturgebenden Bedingungen (Urk. D1/17/22 S. 208 f.). Verdeutlichend hielt er fest, dass die Therapie des Beschuldigten wegen seiner narzisstisch-unreifen Eigenschaften und seiner Tendenz, Schwierigkeiten auszuweichen sowie Unauffälligkeit und Leistungsfähigkeit zu demonstrieren, anspruchsvoll sein werde (Urk. D1/17/22 S. 209 f.). Ferner ist zu beachten, dass der Benzodiazepinkonsum des Beschuldigten in Haft (anfängliche Tagesdosis von Valium von 25 mg) nur in kleinen Schritten abgebaut werden konnte und er noch im Januar 2019 eine beachtliche Tagesdosis von 10mg Valium benötigte (Urk. 481A S. 8). Der Beschuldigte äusserte zunächst Ängste, den Alltag ohne Valium nicht zu überstehen, bekundete bei jeder Dosisreduktion physische und psychische Entzugssymptome und war in seiner Emotionstoleranz und -regulation destabilisiert (Urk. 481A S. 12). 2.3. Aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen (JVA-ST J) vom 21. Juli 2021 ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte am 29. April 2020 zum vorzeitigen Antritt der Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB in die geschlossene Beobachtungs- und Triageabteilung der JVA-ST J eingetreten sei. Mit Verfügung vom 3. September 2020 sei ihm sowohl der Übertritt in die offene Abteilung B per
4. September 2020 als auch die Umsetzung der Grundstufe gemäss Stufenkonzept der JVA-STJ bewilligt worden. Mit Verfügung vom
26. Februar 2020 sei die Umsetzung der Progressionsstufe A bewilligt worden (Urk. 586 S. 1). Zusammenfassend wird sodann festgehalten, dass sich der Beschuldigte soweit beobachtbar kooperativ und motiviert auf die Zusammenarbeit mit allen Fallbeteiligten einlasse. Es könne insbesondere hervorgehoben werden, dass es ihm in den vergangenen Monaten gelungen zu
- 99 - sein scheine, sich intensiver an einer positiven Arbeitsbeziehung mit seinen Fallverantwortlichen zu beteiligen, obschon ihm das Schenken von Vertrauen gemäss eigener Aussage und externer Beobachtung grundsätzlich sehr schwer zu fallen scheine. Dem Beschuldigten sei es gerade bei seiner Bezugsperson gelungen, Irritationen, Fragen oder Empfindungen zu platzieren, sich auch auf unangenehme Gespräche einzulassen, seinen Standpunkt begründet zu vertreten, aber auch Autoritäten und Auflagen zu akzeptieren. So gelinge es ihm auch zunehmend besser, allfällige Risikosituationen während externen Aufenthalten in Bezug auf Suchtdruck oder Konsumbedürfnis anzusprechen und zu reflektieren. Seit der letzten Berichterstattung [Ende April 2021] habe er acht Urinproben abgegeben, die auf alle getesteten Substanzen negativ ausgefallen seien. Auch die nach jedem externen Aufenthalt abgenommenen Atemlufttests hätten stets ein negatives Resultat gezeigt. Der Beschuldigte scheine in Bezug auf seine diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen Zügen in Gesprächen besser abhol- und konfrontierbar zu sein, was letztendlich ebenfalls auf eine vertrautere Arbeitsbeziehung Hinweise und eine intensivere therapeutische Zusammenarbeit ermögliche. Seinen Möglichkeiten entsprechend zeige er mehr Selbständigkeit und Eigenverantwortung und fordere diese aktiv mit neuen Zielsetzungen ein, was von Seiten seines Behandlungsteams als sehr unterstützenswert erachtet werde (a.a.O., S. 2 f.). Seit der letzten Bericht- erstattung habe der Beschuldigte drei teilbegleitete Ausgänge, drei teilbegleitete Beziehungsurlaube, sieben teilbegleitete medizinische Sachurlaube und drei externe Besuche im Rayon wahrgenommen. Die unbegleiteten Zeitfenster seien schrittweise erhöht worden und befänden sich zum aktuellen Zeitpunkt bei fünf Stunden. Der Beschuldigte habe alle externen Aufenthalte bereitwillig vor- und nachbesprochen und dem JUWE jeweils Urlaubsberichte zukommen lassen. Während der unbegleiteten Zeitfenster habe er sich stets an das vorgegebene Programm gehalten, sich absprachefähig und zu keinem Zeitpunkt fluchtgefährdet gezeigt. Auch nicht, wenn kurzfristig das geplante Urlaubsprogramm habe abge- ändert werden müssen. Es gelinge ihm auch zunehmend besser, empfundene Emotionen anzusprechen, was bei ihm als essentiell erachtet werde. Gerne würde er an der Universität Bern im Bereich Kunstgeschichte Vorlesungen
- 100 - besuchen (a.a.O., S. 3). Aufgrund der oben geschilderten Beobachtungen sehe es die JVA-ST J als essentiell an, mit dem Beschuldigten weiterzuarbeiten und seine Massnahme fortzuführen. Von Seiten des Behandlungsteams werde weiteres Entwicklungspotential in Bezug auf seine Selbständigkeit, die Reflexion zu sucht- und deliktrelevanten Thematiken sowie den Ausbau seines Umfelds und Zukunftsperspektiven gesehen. Es sei von einem Rückschritt in seiner bisherigen Entwicklung innerhalb der Massnahme und der inzwischen etablierten Arbeits- beziehung auszugehen, wenn der Beschuldigte in eine andere Institution oder rückversetzt werden würde. Es werde daher empfohlen, die Massnahme wie geplant fortzusetzen (a.a.O., S. 4). 2.4. Der Verfügung des JUWE vom 29. Oktober 2021, mit der dem Beschuldigten Vollzugslockerungen gewährt wurden, ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Gesamthaft sei festzuhalten, dass der Beschuldigte ein zufriedenstellendes Vollzugsverhalten zeige und aktiv an den Vollzugs- und Behandlungszielen mitarbeite. Die ihm bis anhin gewährten Vollzugsöffnungen habe er korrekt absolviert. Des Weiteren sei es ihm gelungen, seine Suchtmittelabstinenz aufrechtzuerhalten. Somit sei der bisherige Massnahmenverlauf als positiv zu beurteilen. Um die erzielten Fortschritte weiter festigen und beobachten zu können und unter zunehmend freiheitlichen Bedingungen zu verifizieren, seien weitergehende Vollzugsöffnungen indiziert. lm Rahmen dieser Vollzugsöffnungen sollen insbesondere die Selbständigkeit des Beschuldigten weiter gefördert werden und er solle die Möglichkeit erhalten, seine Totalabstinenz auch unter erhöhten Freiheitsgraden unter Beweis zu stellen. Da der Beschuldigte vor seiner Festnahme im Kunstbereich tätig gewesen sei und in Zukunft plane, in der Kunstgalerie seines Vaters zu arbeiten, soll ihm das Vollzugsmodul Arbeitserprobung (AEP) die Gelegenheit bieten, als Gasthörer an der Universität Bern im Bereich Kunstgeschichte sein Interesse zu vertiefen und so auch neue, soziale Kontakte zu knüpfen. Zum Lockerungsmissbrauchsrisiko sei in Bezug auf die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte festzuhalten, dass beim Beschuldigten gemäss gutachterlicher Einschätzung bei Fortsetzung des Substanzkonsums eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte bestehe.
- 101 - Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bisher ein korrektes Vollzugsverhalten aufweise, sich während der bisher absolvierten Urlaube und Ausgänge als absprachefähig erwiesen habe und er seit längerem suchtmittelabstinent sei. Zudem werde auch im Rahmen der Vollzugslockerungen der Progressionsstufe B und dem Vollzugsmodul der AEP die Sucht- mittelabstinenz des Beschuldigten regelmässig überprüft und bei einem Konsum- rückfall umgehend interveniert werden. Es sei folglich zu erwarten, dass er sich auch im Rahmen von weiteren Vollzugsöffnungen an die geltenden Regeln und Absprachen halten werde. Folglich sei das Delinquenzrisiko im Rahmen der zu prüfenden Vollzugsöffnungen als gering zu beurteilen (Urk. 626 S. 5). 2.5. Aus dem Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen (bisher JVA-ST J) vom 23. März 2022 ergibt sich unter anderem Folgendes: Der Be- schuldigte habe im vergangenen Jahr eine positive Entwicklung an den Tag gelegt. Es sei zu keinen kritischen Zwischenfällen gekommen und sämtliche Drogen- und Alkohol-Testungen seien negativ ausgefallen. Der Beschuldigte setze sich vermehrt mit seiner Suchtproblematik auseinander, indem er beispielweise konkrete Situationen in externen Aufenthalten, die ihn triggern würden, in Gesprächen mit seiner Bezugsperson reflektiere. Dessen Mitwirkung an der Erreichung seiner Vollzugsziele habe sich vor allem ab Sommer 2021 (nach der Vollzugsplansitzung und dem ablehnenden Entscheid des Bundesgerichts) massgeblich verbessert. Trotz seines fortbestehenden allgemeinen Misstrauens habe sich der Beschuldigte in Gesprächen mit seiner Bezugsperson auf eine vertiefte Auseinandersetzung zu essenziellen Themen wie Beeinflussung durch andere Eingewiesene, Angst vor Gesichtsverlust in der Gruppe, Definition des eigenen Selbstwerts, Stressempfinden oder Unsicherheiten bezüglich seiner Zukunft eingelassen. Dies stelle einen wesentlichen Fortschritt in seiner bisherigen Entwicklung dar. Weiterhin werde mit ihm an seiner Selbständigkeit und Selbstorganisation gearbeitet. In der Progressionsstufe B und im Vollzugsmodul der AEP habe er sein Verhalten bisher erfolgreich unter Beweis stellen können. Seine Absprachefähigkeit und Zuver- lässigkeit hätten sich seither merklich verbessert. Es werde empfohlen, weitere Übungsfelder mit der Progressionsstufe C zu eröffnen, um das theoretische
- 102 - Wissen zu Copingstrategien praktisch überprüfen und erweitern zu können, seine Lebensziele zu konkretisieren und adäquate Freizeitbeschäftigungen entwickeln zu können, was aus soziotherapeutischer Sicht als deliktprotektiv eingestuft werde. Gemäss Kontroll- und Veränderungsbedarf nach ROS (Risikoorientierter Sanktionenvollzug) sei ausserdem essenziell, dass der Beschuldigte auch unter erhöhten Freiheitsgraden seine Abstinenzmotivation aufrechterhalte, Strategien im Umgang mit Suchtdruck anwende, Kontakte zu sozialen Beziehungen ohne Suchthintergrund aufbaue und eine für ihn angemessene Arbeit ohne konstante Überforderungsmomente suchen und umsetzen könne (Urk. 644 S. 11 f.). 2.6. Der Verfügung des JUWE vom 22. April 2022, mit der dem Beschuldigten Vollzugslockerungen der Progressionsstufe C gewährt wurden, ist gesamthaft zu entnehmen, dass der bisherige Massnahmenverlauf weiterhin als positiv beurteilt wird (Urk. 648 S. 5). 2.7. Angesichts der eindringlichen Worte des Gutachters und der Schwere der beim Beschuldigten bestehenden Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen, vor allem von Ketamin, aber auch von Kokain, ist der Beschuldigte nach wie vor als massnahmebedürftig zu betrachten. Die hinsichtlich Ketamin und Kokain ein- gehaltene Abstinenz und die inzwischen über zwei Jahre andauernde stationäre Massnahme reichen nicht aus, um den Beschuldigten als ausreichend therapiert zu betrachten. Insofern ist der Vorinstanz nach wie vor darin beizupflichten, dass gestützt auf das Gutachten die Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten und die Gefahr eines Rückfalls bei fehlender Behandlung eindeutig zu bejahen sind und die Strafe allein nicht genügt(e), um dieses Risiko abzuwenden (Urk. 360 S. 217 E. IX.2.4.). 2.8. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll eine Bevorzugung abhängiger Straftäter vermieden werden. Der Dauer der Strafe kommt ent- sprechend limitierende Funktion zu. Tatsache ist, dass Art. 60 Abs. 4 StGB bei der stationären Suchtbehandlung eine Höchstdauer von drei Jahren vorsieht, welche in Ausnahmefällen einmal um die Dauer von einem weiteren Jahr verlängert werden kann. Der Vollzug der Strafe ist während der stationären Suchtbehandlung aufzuschieben. Nach einer erfolgreichen Durchführung der
- 103 - Massnahme wird eine allfällige Reststrafe nicht mehr vollzogen (Art. 62b Abs. 3 StGB). Das Verhältnis einer Massnahme nach Art. 60 StGB zur schuldangemessenen Strafe bedarf daher besonderer Beachtung. Mit Blick auf die relativ kurze Höchstdauer dieser Massnahme soll nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit nicht ausser Acht gelassen werden. Wenn die Massnahme nicht einmal zwei Drittel der Strafdauer gleichkommt, ist sie durch besonders günstige Erfolgsaussichten bzw. durch einen zu erwartenden Resozialisierungserfolg zu begründen, der sich durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung nicht erreichen liesse (BGer 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010, E. 2; BGE 107 IV 20, E. 5.c; BSK StGB I - HEER, N 48 und N 54 f. zu Art. 60 StGB; Urwyler, Untermassverbot bei therapeutischen Massnahmen nach Art. 59-61 und 63 StGB, in: AJP 2018 S. 1487). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nur noch jener Teil der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden darf, welcher im Urteilszeitpunkt noch zu verbüssen ist (vgl. dazu Urwyler, a.a.O., S. 1485). 2.9. Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren auszusprechen. Der Be- schuldigte hat einen grossen Teil der Freiheitsstrafe abgesessen und befindet sich nun seit über zwei Jahren im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug (vgl. dazu vorne unter E. IV.5. und Urk. 681 S. 2). Laut den vorerwähnten Beurteilungen des Massnahmenzentrums St. Johannsen und des JUWE ist der bisherige Massnahmenverlauf durchweg positiv zu beurteilen. Aufgrund der bisher erzielten Therapieerfolge und der Suchtmittelabstinenz konnten ihm bereits mehrere Vollzugslockerungen gewährt werden, die er allesamt erfolgreich absolviert hat. Insbesondere konnte ihm ermöglicht werden, an der Universität Bern die Vorlesungen im Bereich Kunstgeschichte als Gasthörer zu besuchen und parallel dazu ein Fernstudium im Bereich Immobilienmanagement zu absolvieren (Urk. 681 S. 4). Die bisher erzielten Therapieerfolge sind selbstredend auf das stationäre Massnahmensetting zurückzuführen. Zu berücksichtigen ist zudem auch die vorliegend spezielle Konstellation von mehreren Richtungswechseln zwischen Haft- bzw. Strafvollzug und stationärer Massnahme, die sich unbestreitbar belastend auf den Beschuldigten ausgewirkt haben dürften. Zuletzt wurde der Beschuldigte im Zuge des bundesgerichtlichen
- 104 - Rückweisungsentscheids von der Staatsanwaltschaft aus dem bereits etablierten Massnahmensetting gerissen und inhaftiert. Anschliessend beantragte die Staatsanwaltschaft bei der Verfahrensleitung der Kammer die Anordnung von Sicherheitshaft (Urk. 570). Der Antrag wurde abgewiesen und der Beschuldigte wurde in den vorzeitigen Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum St. Johannsen zurückgeführt (Urk. 593). Bei all diesen Gegebenheiten würde der Therapieerfolg bzw. der Zweck der Massnahme, die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung des Täters, sofort vereitelt werden, wenn der Beschuldigte aus dem stationären Massnahmensetting genommen und in den Strafvollzug versetzt würde. Hinzu kommt, dass ihn die Massnahme nicht mehr massgeblich privilegiert. Diesbezüglich ist nicht zuletzt auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe hinzuweisen (Art. 86 Abs. 1 StGB), welche der Regelfall darstellt. Insgesamt kommt damit unter den vorliegenden Umständen nur eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB und damit die Fortführung des mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 angeordneten stationären Settings in Betracht.
3. Ergebnis Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB zur Suchtbehandlung anzuordnen. VI. Genugtuungsanspruch der Privatklägerin F._____ Das vorinstanzliche Urteil wird in Bezug auf den Anklagevorwurf 1.2. (Sexualdelikte in V._____) im Schuldpunkt bestätigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 360 S. 222 ff. E. XI.1.f. und XI.7.) der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist.
- 105 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstes Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das äusserst aufwendige und rund zwei Jahre dauernde erste Berufungsverfahren ist auf Fr. 15'000.– festzusetzen (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 510 S. 143 E. VIII.1.). Was den Schuldpunkt und die Sanktion betrifft, unterliegt der Be- schuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, ebenso betreffend die Zivilforderung der Privatklägerin F._____. Die Anklagebehörde hingegen unterliegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten für das erste Berufungsverfahren dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Aufwendungen von RA lic. iur. X3._____ für die zeitweise amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren, welche nach seiner Entlassung im Mai 2019 mit Fr. 7'812.90 bereits entschädigt wurden (Urk. 401A). Diese Kosten sind im Dispositiv nachzutragen und im gleichen Verhältnis zu verlegen. Der Beschuldigte hat anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ausdrücklich auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung verzichtet (Prot. II S. 35). Dies ist im Dispositiv entsprechend vorzumerken.
2. Zweites Berufungsverfahren Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach fallen die Gerichtsgebühren für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die Kosten dieses Verfahrens sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Privatkläger haben keine Prozessentschädigung geltend gemacht. Der Beschuldigte hat auch anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung aus- drücklich auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung verzichtet (Prot. III S. 53). Dies ist im Dispositiv entsprechend vorzumerken.
- 106 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2017 bereits wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − (…) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV (Dossier 4); − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4); und − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SSV (Dossier 4).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3);
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von CHF 2'000.–.
4. (…)
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. (…)
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2015 beschlagnahmten CHF 14'964.35 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.1; Dossier 1, act. 14/1) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen heraus-
- 107 - gegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.2; Dossier 1, act. 14/4) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 2; Dossier 1, act. 14/10) beschlagnahmten Gegenstände 1.a) bis und mit 1.f) sowie 1.h) werden der Familie des Opfers †G._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet. Im Übrigen werden die beschlagnahmten Gegenstände bei den Akten belassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 3; Dossier 1, act. 14/12) beschlagnahmten Gegenstände werden H._____ und I._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgege- ben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2016 beschlagnahmten Mo- biltelefone iPhone 5 schwarz und iPhone 5s weiss werden der Privatklägerin 5 (F._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Mo- biltelefone vernichtet.
13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) CHF 28'239.40 zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 27'532.– zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) CHF 5'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- 108 -
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) CHF 20'000.– zu- züglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 25'000.– zu- züglich 5% Zins seit dem 27. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrum- fang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) CHF 7'500.– zuzüg- lich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
19. (…)
- 109 -
20. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 165'716.10 Gutachten / Expertisen CHF 23'086.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 938.10 Zeugenentschädigungen CHF 10'304.20 Auslagen Untersuchung CHF 12'500.– Übersetzungskosten CHF 156'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 234.– Getränkekosten CHF 1'000.– Kosten für das Beschwerdeverfahren CHF 429'778.40 Total
21. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 156'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 122'000.– (CHF 156'000.– abzüglich Akontozahlung von CHF 34'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ auszubezahlen.
22. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Getränkekosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Getränkekosten von CHF 234.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 (B._____), 2 (C._____) und 4 (E._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 131'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 64'000.– zu bezahlen.
25. (Mitteilungen)
26. (Rechtsmittel)"
- 110 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Dossier 1) − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Dossier 3) − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 3).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit zwölf Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2710 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug bzw. stationären Mass- nahmenvollzug erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____) CHF 18'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 18. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Der Beschuldigte ist berechtigt, den geschuldeten Betrag durch Zahlung an den Verein J._____, … [Adresse] zu tilgen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB170499) wird festgesetzt auf Fr. 15'000.--. Die Kosten der zeitweisen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch RA lic. iur. X3._____betragen Fr. 7'812.90 (bereits entschädigt).
6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- 111 -
7. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB210368) fällt ausser Ansatz.
8. Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Prozessentschädigung für beide Berufungsverfahren wird Vormerk genommen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetenen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 5 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − die Rechtsvertreterin der Privatkläger 1 bis 5 in sechsfacher Ausfer- tigung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetenen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 5 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Rechtsvertreterin der Privatkläger 1 bis 5 in sechsfacher Ausfer- tigung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 112 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker
Erwägungen (114 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Bereits rechtskräftig ist der Schuldspruch für die vom Beschuldigten be- gangenen Verkehrsdelikte und die für die begangenen Verkehrsregelverletzungen (d.h. Übertretungen) ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.– (Dossier 4).
E. 1.2 Die Vorinstanz hat unter den Titeln "Strafrahmen" und "Strafzumessungs- regeln" die relevanten theoretischen Grundlagen zutreffend dargelegt (Urk. 360 S. 187-193 E. VII.1. f.), darauf kann vollumfänglich verwiesen. Nochmals festzu- halten ist, dass vorliegend die vorsätzliche Tötung als das Verbrechen mit der höchsten Mindeststrafe die schwerste Straftat darstellt. Da der Beschuldigte wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen ist, ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat unter Einbezug aller Umstände (also auch der verminderten Schuldfähigkeit) zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 188 E. VII.1.2. und S. 192 f. E. VII.2.3.).
- 84 -
2. Tatkomponente
E. 1.3 Mit Eingabe vom 10. August 2021 forderte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JUWE), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) Vollzug 3, die Verfahrensleitung dazu auf, allfällige Einwendungen gegen Vollzugs- lockerungen in Form von Progressionsstufe B mitzuteilen (Urk. 595 f.). Nachdem den Parteien hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war (Urk. 597 f., 599, 601, 608, 610, 612 f. und 615 f.), hielt die Verfahrensleitung mit Verfügung vom
21. September 2021 fest, dass keine Einwände gegen die Bewilligung der vorge- schlagenen Vollzugslockerungen bestünden. Gleichzeitig wurde auf die Anträge der Privatklägervertreter auf Erteilung von Weisungen an die Vollzugsbehörden nicht eingetreten (Urk. 618). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 gewährte das JUWE dem Beschuldigten die entsprechenden Vollzugslockerungen (Urk. 626). Am 8. März 2022 forderte das JUWE die Verfahrensleitung erneut dazu auf, gegen allfällige Einwendungen gegen weitere Vollzugslockerungen, in Form von Progressionsstufe C, mitzuteilen (Urk. 629 f.). Auch hierzu wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 633 f., 635, 637, 639) und anschliessend dem JUWE mit Verfügung vom 6. April 2022 mitgeteilt, das keine Einwendungen gegen die entsprechenden Vollzugslockerungen bestünden (Urk. 645). Mit Verfügung vom 22. April 2022 gewährte das JUWE dem Beschuldigten die Vollzugslockerungen (Urk. 648).
E. 1.4 Am 10. März 2022 wurde auf den 30. und 31. Mai 2022 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 627).
E. 1.5 Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2022 wurde die Publikumsöffentlichkeit von den Befragungen des Beschuldigten, von Dr. K._____ und von L._____ sowie den Parteivorträgen zu den Tatvorwürfen gemäss Anklageziffer 1.2 (Dossier 3) an der Berufungsverhandlung ausgeschlossen. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter/-innen wurden dagegen unter Vorbehalt von Auflagen zugelassen (Urk. 631). Mit Verfügung vom 27. April 2022 wurde auf Antrag der Privatklägerschaft den akkreditierten Gerichtsberichterstattern/-innen jegliche Form von Live-Berichterstattung aus dem Verhandlungssaal über den von der Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossenen Teil der Berufungsverhandlung untersagt (Urk. 649 f.).
- 17 -
E. 1.6 Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 stellte der Beschuldigte mehrere Beweis- anträge (Urk. 655 und 657/1-2). Ebenfalls mit Eingabe vom 4. Mai 2022 ersuchte der Beschuldigte darum, dass ihm für die An- und Rückreise zur zweiten Be- rufungsverhandlung Urlaub gewährt werde (Urk. 653). Nachdem den weiteren Parteien und dem JUWE das rechtliche Gehör zum Urlaubsgesuch gewährt worden war (Urk. 658, 660 und 662), wurde es mit Verfügung vom 23. Mai 2022 abgewiesen (Urk. 668). Ebenfalls unterm 23. Mai 2022 teilte die Verfahrensleitung mit entsprechendem Schreiben dem Beschuldigten mit, dass die Kammer über die Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung befinden werde (Urk. 664).
E. 1.7 Sodann liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Mai 2022 mitteilen, er habe im Vorfeld der ersten Berufungsverhandlung festgehalten, dass er keine Aussagen zur Sache machen werde, da er sich nicht mehr verlässlich an das Geschehene erinnern könne. An dieser Situation habe sich nichts geändert. Nachdem seit der ersten Berufungsverhandlung erneut rund zweieinhalb Jahre vergangen seien, werde er sich auch im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung nicht zur Sache äussern können. Dies gelte auch für Fragen zu seinen früheren Aussagen gegenüber Prof. Dr. M._____ und Prof. Dr. N._____ (Urk. 665).
E. 1.8 Die Berufungsverhandlung fand am 30. Mai 2022 statt. Der Beschuldigte erschien in Begleitung seiner zwei Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____. Als Vertreter der Anklagebehörde nahm Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss an der Verhandlung teil. Weiter erschienen Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ für die Privatklägerin F._____ und Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ für die Privatkläger bzw. -innen F._____, B._____, C._____, D._____ und E._____. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (Urk. 569 S. 32 E. 5.4.1.) Rechtsanwalt Dr. iur. K._____ und Rechtsanwältin MLaw L._____ als Zeugen einvernommen (Urk. 671 und 675). Zudem wurde der Beschuldigte befragt (Urk. 678 und 681). Schliesslich wurden die vom Zeugen Dr. iur. K._____ und vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen als Beweismittel zu den Akten ge-
- 18 - nommen (Urk. 673/1-2, Urk. 677/1-7). Auf die weiteren vom Beschuldigten gestell- ten Beweisanträge wird nachfolgend eingegangen. Die Parteiverhandlungen wur- den gleichentags geschlossen. Nach erfolgter Beratung wurde das Urteil am
31. Mai 2022 mündlich eröffnet und den anwesenden Parteien im Dispositiv über- geben (Prot. III S. 46 ff.).
E. 2 Umfang der Neubeurteilung
E. 2.1 Der Vorinstanz ist ohne Weiteres darin zu folgen, dass gestützt auf die Ausführungen der beiden Gutachter Prof. Dr. M._____ und Prof. Dr. N._____ vom Vorliegen einer Abhängigkeit von Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 und Art. 63 StGB auszugehen ist (Urk. 360 S. 214 E. IX.2.1.; Urk. D1/17/21 S. 7; Prot. I S. 83 f.; Urk. D1/17/22 S. 184, S. 186, S. 211; Prot. I S. 144) und diese Abhängigkeit in einem offensichtlichen Konnex mit der vom Beschuldigten begangenen Tötung von †G._____ steht. Gemäss Prof. Dr. N._____ seien Abhängigkeitskrankheiten grundsätzlich chronische Erkrankungen; man leide eigentlich das ganze Leben daran (Prot. I S. 83). Auch der Beschuldigte räumte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ein, dass er seine Sucht nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfe und es sich um eine lebenslange Problematik handle, die er zu bekämpfen habe. So gab er auf die Frage, ob er sich auch heute noch als drogensüchtig betrachte zur Antwort, dass er denke, man sei ein Leben lang abhängig und müsse dementsprechend auch vorsichtig sein (Urk. 485 S. 6). In diesem Sinne äusserte er sich auch anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung (Urk. 681 S. 1 ff.; vgl. dazu auch vorne E. IV.3.1.) Trotz mehrjähriger Abstinenz von Ketamin und Kokain liegt auch heute eine
- 98 - Abhängigkeit des Beschuldigten von diesen Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 und Art. 63 StGB vor.
E. 2.1.1 Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die objektive Tatschwere der schwersten Tat, also der vorsätzlichen Tötung. Der Beschuldigte tötete einen seiner "besten langjährigen Freunde" (Urk. D1/3/2 S. 5), ohne dass eine pro- blematische Beziehung vorgelegen hätte oder am Abend vor der Tat besondere Differenzen aufgetreten wären (vgl. dazu Urk. 360 S. 193 E. VII.3.1.1., mit ent- sprechenden Verweisen). Die Tatausführung war äusserst brutal und grausam. Der seinem Opfer †G._____ physisch deutlich überlegene Beschuldigte schlug diesem im wahrsten Sinne des Wortes den Schädel ein, wobei er ihm unter anderem mit verschiedenen Gegenständen, darunter ein massiver Kerzenständer mit einem Gewicht von ca. 6 Kilogramm, an Kopf und Gesicht unzählige, teilweise schwerwiegendste Verletzungen zufügte und ihn richtiggehend massakrierte. Schliesslich stopfte er dem zu diesem Zeitpunkt bereits wehrlosen †G._____ eine Kerze in den Rachen und würgte ihn, was zu dessen Tod durch Ersticken führte. Die Hemmschwelle, die bei einem derart massiven Gewaltexzess gegen einen Menschen überwunden werden muss, ist ungleich höher als beispielsweise bei der Verwendung einer Schusswaffe. Entsprechend benötigte es vorliegend eine sehr hohe kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft, um diese Hemmschwelle zu überwinden. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass †G._____ wegen des von ihm konsumierten Ketamins und der daher anzunehmenden herabgesetzten Schmerzempfindung nicht sehr gelitten haben dürfte, was die objektive Tatschwere jedoch nur geringfügig zu reduzieren. Die Vorinstanz ging deshalb zurecht von einer sehr schweren objektiven Tatschwere aus und setzte die Einsatzstrafe entsprechend bei 18 Jahren fest, was nicht zu beanstanden ist.
E. 2.1.2 Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, d.h. er wollte †G._____ töten. Sein Motiv blieb letztlich unklar. Festgehalten werden kann vorliegend im Zusammenhang mit dem Sachverhaltsablauf lediglich, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Streits wegen der schwedischen Volksmusik bzw. seines Vorschlags, mit den Drogen aufzuhören, von †G._____ überraschend in den Glastisch im
- 85 - Wohnzimmer gestossen wurde. Darauf konnte er in einer ersten Phase noch adäquat reagieren, wobei es dann im weiteren Verlauf des Streites zu einer deutlich überschiessend aggressiven Reaktion des Beschuldigten kam (vgl. dazu auch vorne unter E. II.3.2.16.). Zum genauen Ablauf und zum Grund der Tat machte Beschuldigte kaum glaubhafte Angaben und Augenzeugen fehlen. Dass der Aggressionsausbruch des Beschuldigten infolge des Streits und infolge der Provokation von †G._____ (Stossen in den Wohnzimmertisch) Anlass der Tat war, wäre eine reine Mutmassung, da der Beschuldigte auf das Stossen in den Wohnzimmertisch wie erwähnt zunächst noch adäquat reagierte. Das Tatmotiv hat also letztlich offen zu bleiben. Festzuhalten ist immerhin, dass die Tat nicht geplant war, sondern spontan und impulsiv erfolgte, was strafmindernd zu veranschlagen ist.
E. 2.1.3 Wie ausgeführt, ist von einer mittelgradigen bis schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. dazu vorne unter E. II.3.2.16.). Das Gesetz sieht vor, dass der obligatorische Strafmilderungsgrund der verminderten Schuld- fähigkeit nicht greift, wenn der Täter die Verminderung der Schuldfähigkeit ver- meiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB). Die Kammer hat sich in ihrem Entscheid vom
27. November 2019 sorgfältig und gründlich mit der Rechtsfigur der actio libera in causa auseinandergesetzt (Urk. 510 S. 88-93 E. 4.2.-4.3.9.). Diese Erwägungen, angestellt für den schuldunfähigen Täter, treffen auch vorliegend zu. Darauf kann verwiesen werden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Tötung seines Freundes †G._____ nicht voraussehen konnte, weshalb Art. 19 Abs. 4 StGB nicht zur Anwendung gelangt und der obligatorische Strafmilderungsgrund der Verminderung der Schuldfähigkeit greift.
E. 2.1.4 Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffende theoretische Ausführungen zur Frage, in welchem Umfang die Ein- schränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusst, gemacht (Urk. 360 S. 195 f. E. VII.3.2.3.1.), darauf kann verwiesen werden. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein objektiv sehr schweres Tatverschulden sich wegen einer
- 86 - mittelgradigen Einschränkung auf ein mittelschweres bis schweres Verschulden und wegen einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres Verschulden reduzieren kann (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Die Ursache der verminderten Schuldfähigkeit liegt im Drogen- bzw. Medikamentenabusus des Beschuldigten begründet, welchen er selbst zu vertreten hat. Es liegt zwar wie ausgeführt keine actio libera in causa vor, der Beschuldigte konsumierte aber zum wiederholten Mal schwere Drogen. Er wusste um deren Wirkungen und er wusste aus früheren Erfahrungen auch, dass es im drogeninduzierten Zustand zu Streitigkeiten kommen kann. Auch wenn diese Umstände angemessen zu berücksichtigen sind, muss sich die mittelgradige bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Gewichtung des Verschuldens gleichwohl deutlich auswirken. Die Vorinstanz erwog, dass die weiteren im Rahmen des subjektiven Verschuldens zu berücksichtigenden Faktoren – das Opferverhalten und die spontan-impulsive Tatausführung auf der einen, die direktvorsätzliche Tatbegehung auf der anderen Seite – sich in etwa die Waage halten und sich das objektiv sehr schwere Verschulden des Beschuldigten aufgrund des subjektiven Verschuldens, insbesondere der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit, auf ein Verschulden im Grenzbereich zwischen "leicht" und "erheblich" reduziert (Urk. 360 S. 197 E. VII.3.2.3.3.), was namentlich vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz gewählten Verschuldensterminologie (a.a.O., S. 194 E. VII.3.1.2), grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn auch zu sagen bleibt, dass das Verschulden aufgrund des Ausgeführten im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Dies führt letztlich zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf zehn Jahre.
E. 2.1.5 Die Vorinstanz erwog im vorliegenden Zusammenhang weiter richtig, der Beschuldigte habe zu Beginn der Untersuchung geltend gemacht, in Notwehr ge- handelt zu haben, welches Vorbringen unbehelflich ist. Unter Hinweis auf die einschlägigen theoretischen Grundlagen führte sie zutreffend aus, dass der Beschuldigte von †G._____ zwar in den Wohnzimmertisch gestossen wurde, darauf in einer ersten Phase jedoch noch adäquat reagieren konnte und dass keine Hinweise vorliegen, wonach er nach seiner adäquaten Reaktion mit einem (weiteren) Angriff hätte ernstlich rechnen müssen, womit keine Notwehrlage
- 87 - gegeben war. Selbst wenn man jedoch zugunsten des Beschuldigten nicht nur von einer abstrakten, sondern von einer ernstlich drohenden Gefahr eines (weiteren) Angriffes ausgehen wollte, hätte er zur Abwehr dieses Angriffes entschieden mehr Gewalt angewendet, als es – auch unter Berücksichtigung seiner körperlichen Überlegenheit – notwendig gewesen wäre. Die †G._____ zugefügten Verletzungen gehen über die Grenzen der Notwehr ganz offensichtlich bei Weitem hinaus. Das Missverhältnis zwischen einem (allenfalls) drohenden Angriff und der Überschreitung der Grenzen der Notwehr ist derart krass, dass eine auf Art. 16 Abs. 1 StGB gestützte Strafreduktion derart marginal wäre, dass sie nicht mehr ins Gewicht fiele (vgl. so Urk. 360 S. 197 f. E. VII.3.2.4.1.-3.2.4.4.).
E. 2.1.6 Aufgrund des im mittleren Bereich anzusiedelnden Tatverschuldens er- scheint eine Einsatzstrafe von zehn Jahren angemessen. Diese Einsatzstrafe ist nun unter Einbezug der weiteren Delikte unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen.
E. 2.2 Prof. Dr. M._____ führte in seinem Gutachten aus, dass eine Massnahme zur Behandlung der Abhängigkeitsproblematik angezeigt sei, die insbesondere langfristig erfolgen müsse, dies nicht zuletzt angesichts der erfolglosen bisherigen Suchtbehandlungen des Beschuldigten. Es bedürfe einer langfristig angelegten Intervention unter strukturierten und strukturgebenden Bedingungen (Urk. D1/17/22 S. 208 f.). Verdeutlichend hielt er fest, dass die Therapie des Beschuldigten wegen seiner narzisstisch-unreifen Eigenschaften und seiner Tendenz, Schwierigkeiten auszuweichen sowie Unauffälligkeit und Leistungsfähigkeit zu demonstrieren, anspruchsvoll sein werde (Urk. D1/17/22 S. 209 f.). Ferner ist zu beachten, dass der Benzodiazepinkonsum des Beschuldigten in Haft (anfängliche Tagesdosis von Valium von 25 mg) nur in kleinen Schritten abgebaut werden konnte und er noch im Januar 2019 eine beachtliche Tagesdosis von 10mg Valium benötigte (Urk. 481A S. 8). Der Beschuldigte äusserte zunächst Ängste, den Alltag ohne Valium nicht zu überstehen, bekundete bei jeder Dosisreduktion physische und psychische Entzugssymptome und war in seiner Emotionstoleranz und -regulation destabilisiert (Urk. 481A S. 12).
E. 2.2.1 Was die objektive Tatschwere betreffend die erste sexuelle Handlung, den Analverkehr im Badezimmer, betrifft, agierte der Beschuldigte rabiat, gefühlskalt äusserst grob und absolut rücksichtslos. Er setzte sich über den ihm bekannten Willen der Privatklägerin F._____, die Analverkehr ablehnte, hinweg und penetrierte sie überraschend von hinten, wodurch er ihr starke Schmerzen verursachte. Der Analverkehr war allerdings nur von äusserst kurzer Dauer. Ohne die Tat verharmlosen zu wollen, muss doch festgehalten werden, dass im mög- lichen Spektrum der sexuellen Nötigungen weit gravierendere Taten denkbar sind.
E. 2.2.2 Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, nämlich zur Befriedigung seiner in diesem Moment dergestalten sexuellen Bedürfnisse. Dabei hätte der Beschuldigte seine sexuellen Bedürfnisse ohne Weiteres anderweitig befriedigen können, zu- mal die Privatklägerin F._____ mit sexuellen Handlungen bzw. vaginalem Ge-
- 88 - schlechtsverkehr in jenem Zeitpunkt grundsätzlich einverstanden war. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch im Zusammenhang mit diesem Delikt von einer ungeplanten Spontantat auszugehen ist.
E. 2.2.3 Der Strafrahmen für die sexuelle Nötigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu
E. 2.2.4 Vor der anschliessenden Vergewaltigung presste der Beschuldigte der Privatklägerin F._____ ein Badetuch auf das Gesicht und drohte ihr, wenn sie nicht mit Schreien aufhöre, werde er das Badetuch weiter auf ihr Gesicht drücken. Dies musste von der Privatklägerin F._____ als Drohung aufgefasst werden, sie gar zu ersticken, sollte sie mit dem Schreien nicht aufhören. Der Beschuldigte liess von ihr ab bzw. nahm das Badetuch von ihrem Gesicht weg, nachdem sie mit dem Schreien aufgehört hatte. Anschliessend nützte er den Umstand, dass sich die Privatklägerin F._____ unter dem Eindruck der vorhergehenden Ereignisse verständlicherweise nicht mehr zur Wehr setzte, aus und vollzog an der Privatklägerin F._____ mehrmals in unterschiedlichen Positionen den vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er nicht zum Orgasmus bzw. einer Ejakulation kam. Dafür musste er keine nötigenden Mittel mehr einsetzen. Die Nötigungshandlung selbst war von relativ kurzer Dauer und hatte primär das Ziel, die Privatklägerin F._____ zum Schweigen zu bringen, damit Drittpersonen nicht auf sie aufmerksam werden und unangenehme Frage stellen, und weniger, den nachfolgenden vaginalen Geschlechtsverkehr dadurch zu erzwingen. Zu
- 89 - beachten ist auch der zeitliche Unterbruch zwischen der Nötigungshandlung und dem anschliessenden vaginalen Geschlechtsverkehr. Die vorliegende Zwangssituation ist nicht dieselbe, wie wenn sich der Täter auf das Opfer legt und es unter unmittelbarer Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr zwingt. Das objektive Tatverschulden bewegt sich innerhalb des Tatbestandes insgesamt noch im untersten Bereich, sind doch im möglichen Spektrum der Vergewaltigungen weit gravierendere Taten denkbar. Die Tatfolgen waren für die Privatklägerin F._____ trotzdem gravierend: Ihre Therapeutin AI._____ stellte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, zurückzuführen (unter anderem) auf die Gewalterlebnisse in der Beziehung mit dem Beschuldigten (Urk. D3/7/4, S. 6 f. F/A 33 f. und Urk. D3/7/5 S. 2 Ziffer 5). Unabhängig davon ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass es für sie ein traumatisches und vertrauenszerstörendes Erlebnis gewesen sein muss.
E. 2.2.5 In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, sexuellen Motiven handelte und sich erneut ohne jede Rücksicht auf ihre Befindlichkeit über das sexuelle Selbst- bestimmungsrecht der Privatklägerin F._____ hinwegsetzte. Dass sie zunächst mit Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen war, vermag ihn selbstredend nicht zu entlasten, denn nach der gegen ihren Willen durgeführten Analpenetration musste ihm angesichts ihrer Reaktion klar gewesen sein, dass es zu keinen einvernehmlichen sexuellen Handlungen mehr kommen würde. Gleichwohl erzwang er solche daraufhin mit Gewalt. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich auch hier um eine Spontantat handelte.
E. 2.2.6 Der Strafrahmen für eine Vergewaltigung beträgt 1 bis 10 Jahre Freiheits- strafe. Aufgrund des insgesamt leichten Tatverschuldens ist eine Einzelstrafe von 1 ½ Jahren angemessen.
E. 2.2.7 Im Anschluss an den vaginalen Geschlechtsverkehr forderte der Be- schuldigte die Privatklägerin F._____ auf, ihn oral zu befriedigen, was diese dann auch versuchte, während er gleichzeitig ihren Vaginalbereich leckte. Der Beschuldigte musste zwar für diese sexuelle Handlungen kein separates weiteres
- 90 - Nötigungsmittel einsetzen, was ihn jedoch nicht entlastet, stand doch die Privat- klägerin F._____ nachvollziehbarerweise noch unter dem Eindruck der vorherigen Handlungen. Zugunsten des Beschuldigten ist hingegen davon auszugehen, dass diese sexuelle Handlung zeitlich deutlich weniger lang dauerte als der vorherige Geschlechtsverkehr. Zudem sind auch im möglichen Spektrum der sexuellen Nötigungen weit gravierendere Taten denkbar.
E. 2.2.8 Was die subjektive Tatschwere betrifft, so setzte sich der Beschuldigte abermals direktvorsätzlich und völlig rücksichtslos über das sexuelle Selbst- bestimmungsrecht der Privatklägerin F._____ hinweg, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, wobei er wiederum spontan handelte.
E. 2.2.9 Vor dem Hintergrund der denkbaren gravierenderen sexuellen Nötigungen ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Dafür ist eine Einzelstrafe von einem Jahr anzusetzen.
E. 2.2.10 Aufgrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Sexualdelikte wäre es denkbar gewesen, diese gemeinsam zu beurteilen. Weil es sich um eigenständige Delikte mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt handelt, hat bereits die Vorinstanz eine getrennte Würdigung vorgenommen, jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass dem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammen- hang bei der Anwendung des Asperationsprinzips Rechnung zu tragen ist, zumal der vorliegende Fall nicht gleich gewertet werden kann, wie wenn das Opfer die verschiedenen sexuellen Handlungen zu verschiedenen, klar voneinander ab- grenzbaren Zeitpunkten (etwa an verschiedenen Tagen) hätte erleiden müssen (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. 202 E. VII.3.3.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2015 vom 10. November 2015, Erw. 3.3.4.).
E. 2.3 Aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen (JVA-ST J) vom 21. Juli 2021 ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte am 29. April 2020 zum vorzeitigen Antritt der Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB in die geschlossene Beobachtungs- und Triageabteilung der JVA-ST J eingetreten sei. Mit Verfügung vom 3. September 2020 sei ihm sowohl der Übertritt in die offene Abteilung B per
4. September 2020 als auch die Umsetzung der Grundstufe gemäss Stufenkonzept der JVA-STJ bewilligt worden. Mit Verfügung vom
26. Februar 2020 sei die Umsetzung der Progressionsstufe A bewilligt worden (Urk. 586 S. 1). Zusammenfassend wird sodann festgehalten, dass sich der Beschuldigte soweit beobachtbar kooperativ und motiviert auf die Zusammenarbeit mit allen Fallbeteiligten einlasse. Es könne insbesondere hervorgehoben werden, dass es ihm in den vergangenen Monaten gelungen zu
- 99 - sein scheine, sich intensiver an einer positiven Arbeitsbeziehung mit seinen Fallverantwortlichen zu beteiligen, obschon ihm das Schenken von Vertrauen gemäss eigener Aussage und externer Beobachtung grundsätzlich sehr schwer zu fallen scheine. Dem Beschuldigten sei es gerade bei seiner Bezugsperson gelungen, Irritationen, Fragen oder Empfindungen zu platzieren, sich auch auf unangenehme Gespräche einzulassen, seinen Standpunkt begründet zu vertreten, aber auch Autoritäten und Auflagen zu akzeptieren. So gelinge es ihm auch zunehmend besser, allfällige Risikosituationen während externen Aufenthalten in Bezug auf Suchtdruck oder Konsumbedürfnis anzusprechen und zu reflektieren. Seit der letzten Berichterstattung [Ende April 2021] habe er acht Urinproben abgegeben, die auf alle getesteten Substanzen negativ ausgefallen seien. Auch die nach jedem externen Aufenthalt abgenommenen Atemlufttests hätten stets ein negatives Resultat gezeigt. Der Beschuldigte scheine in Bezug auf seine diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen Zügen in Gesprächen besser abhol- und konfrontierbar zu sein, was letztendlich ebenfalls auf eine vertrautere Arbeitsbeziehung Hinweise und eine intensivere therapeutische Zusammenarbeit ermögliche. Seinen Möglichkeiten entsprechend zeige er mehr Selbständigkeit und Eigenverantwortung und fordere diese aktiv mit neuen Zielsetzungen ein, was von Seiten seines Behandlungsteams als sehr unterstützenswert erachtet werde (a.a.O., S. 2 f.). Seit der letzten Bericht- erstattung habe der Beschuldigte drei teilbegleitete Ausgänge, drei teilbegleitete Beziehungsurlaube, sieben teilbegleitete medizinische Sachurlaube und drei externe Besuche im Rayon wahrgenommen. Die unbegleiteten Zeitfenster seien schrittweise erhöht worden und befänden sich zum aktuellen Zeitpunkt bei fünf Stunden. Der Beschuldigte habe alle externen Aufenthalte bereitwillig vor- und nachbesprochen und dem JUWE jeweils Urlaubsberichte zukommen lassen. Während der unbegleiteten Zeitfenster habe er sich stets an das vorgegebene Programm gehalten, sich absprachefähig und zu keinem Zeitpunkt fluchtgefährdet gezeigt. Auch nicht, wenn kurzfristig das geplante Urlaubsprogramm habe abge- ändert werden müssen. Es gelinge ihm auch zunehmend besser, empfundene Emotionen anzusprechen, was bei ihm als essentiell erachtet werde. Gerne würde er an der Universität Bern im Bereich Kunstgeschichte Vorlesungen
- 100 - besuchen (a.a.O., S. 3). Aufgrund der oben geschilderten Beobachtungen sehe es die JVA-ST J als essentiell an, mit dem Beschuldigten weiterzuarbeiten und seine Massnahme fortzuführen. Von Seiten des Behandlungsteams werde weiteres Entwicklungspotential in Bezug auf seine Selbständigkeit, die Reflexion zu sucht- und deliktrelevanten Thematiken sowie den Ausbau seines Umfelds und Zukunftsperspektiven gesehen. Es sei von einem Rückschritt in seiner bisherigen Entwicklung innerhalb der Massnahme und der inzwischen etablierten Arbeits- beziehung auszugehen, wenn der Beschuldigte in eine andere Institution oder rückversetzt werden würde. Es werde daher empfohlen, die Massnahme wie geplant fortzusetzen (a.a.O., S. 4).
E. 2.4 Der Verfügung des JUWE vom 29. Oktober 2021, mit der dem Beschuldigten Vollzugslockerungen gewährt wurden, ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Gesamthaft sei festzuhalten, dass der Beschuldigte ein zufriedenstellendes Vollzugsverhalten zeige und aktiv an den Vollzugs- und Behandlungszielen mitarbeite. Die ihm bis anhin gewährten Vollzugsöffnungen habe er korrekt absolviert. Des Weiteren sei es ihm gelungen, seine Suchtmittelabstinenz aufrechtzuerhalten. Somit sei der bisherige Massnahmenverlauf als positiv zu beurteilen. Um die erzielten Fortschritte weiter festigen und beobachten zu können und unter zunehmend freiheitlichen Bedingungen zu verifizieren, seien weitergehende Vollzugsöffnungen indiziert. lm Rahmen dieser Vollzugsöffnungen sollen insbesondere die Selbständigkeit des Beschuldigten weiter gefördert werden und er solle die Möglichkeit erhalten, seine Totalabstinenz auch unter erhöhten Freiheitsgraden unter Beweis zu stellen. Da der Beschuldigte vor seiner Festnahme im Kunstbereich tätig gewesen sei und in Zukunft plane, in der Kunstgalerie seines Vaters zu arbeiten, soll ihm das Vollzugsmodul Arbeitserprobung (AEP) die Gelegenheit bieten, als Gasthörer an der Universität Bern im Bereich Kunstgeschichte sein Interesse zu vertiefen und so auch neue, soziale Kontakte zu knüpfen. Zum Lockerungsmissbrauchsrisiko sei in Bezug auf die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte festzuhalten, dass beim Beschuldigten gemäss gutachterlicher Einschätzung bei Fortsetzung des Substanzkonsums eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte bestehe.
- 101 - Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bisher ein korrektes Vollzugsverhalten aufweise, sich während der bisher absolvierten Urlaube und Ausgänge als absprachefähig erwiesen habe und er seit längerem suchtmittelabstinent sei. Zudem werde auch im Rahmen der Vollzugslockerungen der Progressionsstufe B und dem Vollzugsmodul der AEP die Sucht- mittelabstinenz des Beschuldigten regelmässig überprüft und bei einem Konsum- rückfall umgehend interveniert werden. Es sei folglich zu erwarten, dass er sich auch im Rahmen von weiteren Vollzugsöffnungen an die geltenden Regeln und Absprachen halten werde. Folglich sei das Delinquenzrisiko im Rahmen der zu prüfenden Vollzugsöffnungen als gering zu beurteilen (Urk. 626 S. 5).
E. 2.5 Aus dem Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen (bisher JVA-ST J) vom 23. März 2022 ergibt sich unter anderem Folgendes: Der Be- schuldigte habe im vergangenen Jahr eine positive Entwicklung an den Tag gelegt. Es sei zu keinen kritischen Zwischenfällen gekommen und sämtliche Drogen- und Alkohol-Testungen seien negativ ausgefallen. Der Beschuldigte setze sich vermehrt mit seiner Suchtproblematik auseinander, indem er beispielweise konkrete Situationen in externen Aufenthalten, die ihn triggern würden, in Gesprächen mit seiner Bezugsperson reflektiere. Dessen Mitwirkung an der Erreichung seiner Vollzugsziele habe sich vor allem ab Sommer 2021 (nach der Vollzugsplansitzung und dem ablehnenden Entscheid des Bundesgerichts) massgeblich verbessert. Trotz seines fortbestehenden allgemeinen Misstrauens habe sich der Beschuldigte in Gesprächen mit seiner Bezugsperson auf eine vertiefte Auseinandersetzung zu essenziellen Themen wie Beeinflussung durch andere Eingewiesene, Angst vor Gesichtsverlust in der Gruppe, Definition des eigenen Selbstwerts, Stressempfinden oder Unsicherheiten bezüglich seiner Zukunft eingelassen. Dies stelle einen wesentlichen Fortschritt in seiner bisherigen Entwicklung dar. Weiterhin werde mit ihm an seiner Selbständigkeit und Selbstorganisation gearbeitet. In der Progressionsstufe B und im Vollzugsmodul der AEP habe er sein Verhalten bisher erfolgreich unter Beweis stellen können. Seine Absprachefähigkeit und Zuver- lässigkeit hätten sich seither merklich verbessert. Es werde empfohlen, weitere Übungsfelder mit der Progressionsstufe C zu eröffnen, um das theoretische
- 102 - Wissen zu Copingstrategien praktisch überprüfen und erweitern zu können, seine Lebensziele zu konkretisieren und adäquate Freizeitbeschäftigungen entwickeln zu können, was aus soziotherapeutischer Sicht als deliktprotektiv eingestuft werde. Gemäss Kontroll- und Veränderungsbedarf nach ROS (Risikoorientierter Sanktionenvollzug) sei ausserdem essenziell, dass der Beschuldigte auch unter erhöhten Freiheitsgraden seine Abstinenzmotivation aufrechterhalte, Strategien im Umgang mit Suchtdruck anwende, Kontakte zu sozialen Beziehungen ohne Suchthintergrund aufbaue und eine für ihn angemessene Arbeit ohne konstante Überforderungsmomente suchen und umsetzen könne (Urk. 644 S. 11 f.).
E. 2.6 Der Verfügung des JUWE vom 22. April 2022, mit der dem Beschuldigten Vollzugslockerungen der Progressionsstufe C gewährt wurden, ist gesamthaft zu entnehmen, dass der bisherige Massnahmenverlauf weiterhin als positiv beurteilt wird (Urk. 648 S. 5).
E. 2.7 Angesichts der eindringlichen Worte des Gutachters und der Schwere der beim Beschuldigten bestehenden Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen, vor allem von Ketamin, aber auch von Kokain, ist der Beschuldigte nach wie vor als massnahmebedürftig zu betrachten. Die hinsichtlich Ketamin und Kokain ein- gehaltene Abstinenz und die inzwischen über zwei Jahre andauernde stationäre Massnahme reichen nicht aus, um den Beschuldigten als ausreichend therapiert zu betrachten. Insofern ist der Vorinstanz nach wie vor darin beizupflichten, dass gestützt auf das Gutachten die Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten und die Gefahr eines Rückfalls bei fehlender Behandlung eindeutig zu bejahen sind und die Strafe allein nicht genügt(e), um dieses Risiko abzuwenden (Urk. 360 S. 217 E. IX.2.4.).
E. 2.8 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll eine Bevorzugung abhängiger Straftäter vermieden werden. Der Dauer der Strafe kommt ent- sprechend limitierende Funktion zu. Tatsache ist, dass Art. 60 Abs. 4 StGB bei der stationären Suchtbehandlung eine Höchstdauer von drei Jahren vorsieht, welche in Ausnahmefällen einmal um die Dauer von einem weiteren Jahr verlängert werden kann. Der Vollzug der Strafe ist während der stationären Suchtbehandlung aufzuschieben. Nach einer erfolgreichen Durchführung der
- 103 - Massnahme wird eine allfällige Reststrafe nicht mehr vollzogen (Art. 62b Abs. 3 StGB). Das Verhältnis einer Massnahme nach Art. 60 StGB zur schuldangemessenen Strafe bedarf daher besonderer Beachtung. Mit Blick auf die relativ kurze Höchstdauer dieser Massnahme soll nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit nicht ausser Acht gelassen werden. Wenn die Massnahme nicht einmal zwei Drittel der Strafdauer gleichkommt, ist sie durch besonders günstige Erfolgsaussichten bzw. durch einen zu erwartenden Resozialisierungserfolg zu begründen, der sich durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung nicht erreichen liesse (BGer 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010, E. 2; BGE 107 IV 20, E. 5.c; BSK StGB I - HEER, N 48 und N 54 f. zu Art. 60 StGB; Urwyler, Untermassverbot bei therapeutischen Massnahmen nach Art. 59-61 und 63 StGB, in: AJP 2018 S. 1487). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nur noch jener Teil der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden darf, welcher im Urteilszeitpunkt noch zu verbüssen ist (vgl. dazu Urwyler, a.a.O., S. 1485).
E. 2.9 Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren auszusprechen. Der Be- schuldigte hat einen grossen Teil der Freiheitsstrafe abgesessen und befindet sich nun seit über zwei Jahren im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug (vgl. dazu vorne unter E. IV.5. und Urk. 681 S. 2). Laut den vorerwähnten Beurteilungen des Massnahmenzentrums St. Johannsen und des JUWE ist der bisherige Massnahmenverlauf durchweg positiv zu beurteilen. Aufgrund der bisher erzielten Therapieerfolge und der Suchtmittelabstinenz konnten ihm bereits mehrere Vollzugslockerungen gewährt werden, die er allesamt erfolgreich absolviert hat. Insbesondere konnte ihm ermöglicht werden, an der Universität Bern die Vorlesungen im Bereich Kunstgeschichte als Gasthörer zu besuchen und parallel dazu ein Fernstudium im Bereich Immobilienmanagement zu absolvieren (Urk. 681 S. 4). Die bisher erzielten Therapieerfolge sind selbstredend auf das stationäre Massnahmensetting zurückzuführen. Zu berücksichtigen ist zudem auch die vorliegend spezielle Konstellation von mehreren Richtungswechseln zwischen Haft- bzw. Strafvollzug und stationärer Massnahme, die sich unbestreitbar belastend auf den Beschuldigten ausgewirkt haben dürften. Zuletzt wurde der Beschuldigte im Zuge des bundesgerichtlichen
- 104 - Rückweisungsentscheids von der Staatsanwaltschaft aus dem bereits etablierten Massnahmensetting gerissen und inhaftiert. Anschliessend beantragte die Staatsanwaltschaft bei der Verfahrensleitung der Kammer die Anordnung von Sicherheitshaft (Urk. 570). Der Antrag wurde abgewiesen und der Beschuldigte wurde in den vorzeitigen Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum St. Johannsen zurückgeführt (Urk. 593). Bei all diesen Gegebenheiten würde der Therapieerfolg bzw. der Zweck der Massnahme, die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung des Täters, sofort vereitelt werden, wenn der Beschuldigte aus dem stationären Massnahmensetting genommen und in den Strafvollzug versetzt würde. Hinzu kommt, dass ihn die Massnahme nicht mehr massgeblich privilegiert. Diesbezüglich ist nicht zuletzt auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe hinzuweisen (Art. 86 Abs. 1 StGB), welche der Regelfall darstellt. Insgesamt kommt damit unter den vorliegenden Umständen nur eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB und damit die Fortführung des mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 angeordneten stationären Settings in Betracht.
3. Ergebnis Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB zur Suchtbehandlung anzuordnen. VI. Genugtuungsanspruch der Privatklägerin F._____ Das vorinstanzliche Urteil wird in Bezug auf den Anklagevorwurf 1.2. (Sexualdelikte in V._____) im Schuldpunkt bestätigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 360 S. 222 ff. E. XI.1.f. und XI.7.) der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist.
- 105 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstes Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das äusserst aufwendige und rund zwei Jahre dauernde erste Berufungsverfahren ist auf Fr. 15'000.– festzusetzen (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 510 S. 143 E. VIII.1.). Was den Schuldpunkt und die Sanktion betrifft, unterliegt der Be- schuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, ebenso betreffend die Zivilforderung der Privatklägerin F._____. Die Anklagebehörde hingegen unterliegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten für das erste Berufungsverfahren dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Aufwendungen von RA lic. iur. X3._____ für die zeitweise amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren, welche nach seiner Entlassung im Mai 2019 mit Fr. 7'812.90 bereits entschädigt wurden (Urk. 401A). Diese Kosten sind im Dispositiv nachzutragen und im gleichen Verhältnis zu verlegen. Der Beschuldigte hat anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ausdrücklich auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung verzichtet (Prot. II S. 35). Dies ist im Dispositiv entsprechend vorzumerken.
2. Zweites Berufungsverfahren Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach fallen die Gerichtsgebühren für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die Kosten dieses Verfahrens sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Privatkläger haben keine Prozessentschädigung geltend gemacht. Der Beschuldigte hat auch anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung aus- drücklich auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung verzichtet (Prot. III S. 53). Dies ist im Dispositiv entsprechend vorzumerken.
- 106 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2017 bereits wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − (…) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV (Dossier 4); − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4); und − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SSV (Dossier 4).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3);
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von CHF 2'000.–.
4. (…)
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. (…)
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2015 beschlagnahmten CHF 14'964.35 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.1; Dossier 1, act. 14/1) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen heraus-
- 107 - gegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.2; Dossier 1, act. 14/4) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
E. 3 Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Gleichermassen wird in sinngemässer Anwendung dieser Bestim- mung hinsichtlich der Erwägungen im aufgehobenen Entscheid der Kammer ver- fahren. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent-
- 20 - scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).
E. 3.1 Auf die im angefochtenen Entscheid gemachten Ausführungen zum Vorleben des Beschuldigten kann ebenso verwiesen werden, wie auf das Fazit, dass sich daraus keine Umstände ergeben, welche für die Strafzumessung relevant wären und dass dem Beschuldigten alle Türen für ein sorgen- und deliktsfreies Leben offen gestanden hätten (Urk. 360 S. 203 f. E. VII.4.1.1. f.). Die Trennung seiner Eltern war bestimmt nicht schön (Urk. 684 S. 5), wirkt sich aber nicht strafmindernd aus, da dies nichts ist, von dem andere Straftäter nicht auch betroffen sind. Da sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit in Haft bzw. im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug befand, hat sich an diesen Umständen auch nichts Wesentliches geändert. So bestätigte der Beschuldigte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung, dass er sich nach wie vor in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies befinde, wo er arbeiten könne und ein Fernstudium im Bereich Immobilienmanagement begonnen habe. Die Tatsache, dass er sich bereits seit längerem im Gefängnis befinde, sei für alle Angehörigen sehr schwer und über das familiäre Umfeld hinaus habe er nur noch zu einigen wenigen Kollegen Kontakt, die er bereits sehr lange kenne. Die seit März 2018 laufende ambulante Therapie helfe ihm sehr und er habe bereits grosse Fortschritte gemacht, so habe er alle Medikamente abgesetzt und nehme seit fünf Jahren keine Drogen mehr. Die Therapie finde einmal in der Woche statt und würde sich weitgehend um suchtspezifische Problematiken, den Gefängnisalltag und die Deliktsaufarbeitung drehen. Drogen seien der grösste Fehler seines Lebens gewesen und er werde alles machen, um nie wieder Drogen zu nehmen, wobei ihm bewusst sei, dass man ein Leben lang abhängig sei und man dementsprechend auch vorsichtig sein müsse. Er sei entsprechend auch
- 92 - motiviert, eine stationäre Massnahme anzugehen, wenn diese vom Gericht angeordnet werden würde. Nach Abschluss des Verfahrens bzw. Beendigung des Straf- oder Massnahmenvollzugs würde er, je nachdem, ob er die Schweiz verlassen müsse oder nicht, bei einem Kollegen in der Möbelspedition oder aber
– dann lediglich vorübergehend – bei seiner Mutter im Immobilienmanagement arbeiten. Er habe gegenwärtig den C-Status, und ob er die Schweiz verlassen müsse hänge auch davon ab, wie das vorliegende Verfahren ausgehe (Urk. 485 S. 2 ff.). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung führte er aus, er sei seit über zwei Jahren im offenen (stationären) Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum St. Johannsen im Kanton Bern. Er mache eine suchtspezifische Suchttherapie, die wöchentliche Therapiesitzungen mit Einzeltherapeuten und diverse Gruppenangebote beinhalte. Diese sei bislang nötig gewesen, weil er ein massives Substanzproblem gehabt habe. Ihm sei durchaus bewusst, dass diese Thematik bei einem Suchterkrankten ein Leben lang bestehe. Seit seiner Verhaftung vor 7 ½ Jahren habe er keine Drogen mehr konsumiert. Es habe keine Rückfälle gegeben. Drogen seien der grösste Fehler in seinem Leben gewesen. Er werde auch nach seiner Vollzugszeit in Therapie gehen, weil er wisse, dass man das nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfe. Im Rahmen des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs besuche er als Gasthörer an der Universität Bern die Vorlesungen im Bereich Kunstgeschichte. Parallel mache er ein Fernstudium im Bereich Immobilienmanagement. Zudem arbeite er 50 % im Garten des Massnahmenzentrum St. Johannsen, wenn er keine Vorlesungen habe. Nach Abschluss des Verfahrens bzw. Beendigung des Straf- oder Massnahmenvollzugs würde er, wenn er in der Schweiz bleiben dürfte, kurzfristig bei seiner Familie unterkommen und im familiären Betrieb arbeiten. Mittel- und langfristig wolle er seinen eigenen Weg gehen und wieder im Kunsthandel Fuss fassen (Urk. 681 S. 1 ff.).
E. 3.1.1 Im Entscheid der Kammer vom 27. November 2019 beruhte die Beweis- würdigung zur angenommenen aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu einem wesentlichen Teil auf der Frage, ob seine Angaben gegenüber den
- 27 - Gutachtern Prof. Dr. M._____ und Prof. Dr. N._____ zu seinen Wahrnehmungen im Tatzeitpunkt, wonach er †G._____ als Alien gesehen haben will, zutreffen. Gemäss den für die Kammer verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts entscheidet die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen darüber, ob der Beschwerdegegner an einer die Schuldfähigkeit ausschliessenden drogen- induzierten Psychose gelitten hat (Urk. 569 S. 20 E. 4.9). Der Frage der Glaub- haftigkeit gehe jedoch diejenige der Verwertbarkeit voraus (a.a.O.). Im Einzelnen erwog das Bundesgericht zu diesem Themenkomplex was folgt:
E. 3.1.2 "Unmittelbar nach der Tat (Einvernahme vom 30. Dezember 2014) sowie im weiteren Anfangsstadium der Untersuchung (Einvernahmen vom 31. Dezember 2014 und vom 7. Januar 2015 sowie Schreiben an das Bezirksgericht Zürich vom
2. Januar 2015) behauptete der Beschwerdegegner eine Notwehrsituation, rela- tivierte das eigene Verhalten und sah sich als Opfer, wobei er diese (vermeintliche) Rolle zunehmend betonte (angefochtenes Urteil S. 53 f.). Demgegenüber machte er anlässlich der Einvernahmen vom 17. März und vom
18. Juni 2015 einen vollständigen Gedächtnisverlust geltend (angefochtenes Urteil S. 70). In den Explorationsgesprächen vom 2. November 2015 und vom
15. Januar 2016 gab er erstmals an, dass Derealisationsphänomene bestanden hätten und er †G._____ verändert, als bedrohliches Wesen, welches sein Leben bedrohe (grün, mit langen Ohren, roten Augen, wie ein Alien), wahrgenommen habe. In dieser Vorstellung habe er um sein Leben gekämpft (angefochtenes Urteil S. 66). Sowohl vor der ersten Instanz als auch vor der Vorinstanz machte der Beschwerdegegner anschliessend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht mehr zur Sache (angefochtenes Urteil S. 11)." (Urk. 569 S. 15 f. E. 4.5).
E. 3.1.3 "Prof. Dr. M._____ stellt im Gutachten vom 11. April 2016 zur Schuld- fähigkeit des Beschwerdegegners zwei Sachverhaltsvarianten zur Diskussion. Er erachtet sowohl die vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit als auch die mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit als möglich, je nachdem, ob das Gericht der "Alien-Version" des Beschwerdegegners folgt oder aber von einem unter Substanzeinfluss ohne nachvollziehbaren Grund geführten Streit ausgeht
- 28 - (act. D1/17/22 S. 201 f.). In Ergänzung dazu hat der Gutachter an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung präzisiert, für ihn sei relevant, dass der Be- schwerdegegner in allen Varianten daran festgehalten habe, er sei mit einer Attacke des Opfers konfrontiert gewesen und habe um sein Leben kämpfen müssen. Deshalb gehe er nach wie vor davon aus, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdegegners aufgehoben gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 87). Schliesslich hält der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai 2017 (act. 287) fest, unter der Annahme, wonach die Angaben des Beschwerde- gegners betreffend die psychotischen Wahrnehmungen unwahr seien, sei davon auszugehen, dass keine psychotischen Rauschphänomene und insbesondere keine solchen, welche die Wahrnehmung des späteren Opfers betrafen, vor- gelegen hätten. Die Einsichtsfähigkeit sei in diesem Fall nicht aufgehoben ge- wesen. Auch unter Ausblendung psychotischer bzw. psychosenaher Phänomene sei aufgrund der gesamten Tatumstände, deren Kontrast zur zuvor harmonischen Interaktion zwischen den Beteiligten sowie der erfolgten Substanzeinnahme eine mittlere bis schwere Minderung der Schuldfähigkeit gerechtfertigt. Folge man dem Beschwerdegegner in Bezug auf die geltend gemachte, wegen einer Attacke von †G._____ für ihn überraschende und als lebensbedrohlich interpretierte Situation, sei sogar eine Aufhebung der Schuldfähigkeit denkbar. Der Gutachter Prof. Dr. N._____ führt in seinem Gutachten vom 29. Februar 2016 zur allgemeinen Wirkung von Ketamin aus, der Beschwerdegegner habe von psychotischem Erleben am Tatabend (Wahrnehmung von †G._____ auf der Taxifahrt als bedrohliches Alien) berichtet. Diese Wahnwahrnehmungen könnten durch den akuten Ketamin- oder Kokainkonsum in der Tatnacht, aber auch durch den intensiven Ketaminmissbrauch in den Wochen vor der Tat erklärt werden (angefochtenes Urteil S. 66, 78, act. D1/17/21 S. 11)." (Urk. 569 S. 16 f. E. 4.6).
E. 3.1.4 Nach Abhandlung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen (Urk. 569 S. 18-20 E. 4.8) erwog das Bundesgericht sodann was folgt: "Die vorinstanzliche Beweiswürdigung zur aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners beruht zu einem wesentlichen Teil auf der Frage, ob seine Angaben gegenüber den Gutachtern Prof. Dr. M._____ und Prof. Dr. N._____ zu seinen Wahr- nehmungen im Tatzeitpunkt, wonach er †G._____ als Alien gesehen haben will,
- 29 - zutreffen. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen entscheidet darüber, ob der Beschwerdegegner an einer die Schuldfähigkeit ausschliessenden drogen- induzierten Psychose gelitten hat. Der Frage der Glaubhaftigkeit geht jedoch diejenige der Verwertbarkeit voraus." (a.a.O., S. 20 E. 4.9).
E. 3.1.5 "Bei den Angaben des Beschwerdegegners zu seinen verzerrten Wahr- nehmungen im Tatzeitpunkt resp. kurz davor geht es um Elemente, die nicht nur für die sachverständige Beurteilung der Schuldfähigkeit und damit die Erfüllung des Gutachtensauftrags, sondern auch für den Ablauf des Kerngeschehens zentral sind. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall etwa von BGE 146 IV 1 E. 3.4.2, wo der Gutachter – wie dies in der Praxis oft der Fall ist – einzig Erhebungen zur lebensgeschichtlichen Entwicklung und damit zu rein gutachterlich-medizinischen Zwecken selber vorgenommen hat. Die Ermittlung des Tatablaufs, soweit dies mittels Befragungen von Beschuldigten und Zeugen geschieht, obliegt den Strafbehörden und ist von den einfachen Sachverhaltsfeststellungen, zu denen der Sachverständige nach Art. 185 Abs. 4 StPO selber berechtigt ist, klar zu trennen. Die Sachverständigen stützten sich vorliegend nicht nur auf die sich aus den Akten ergebende Sachlage, sondern nahmen selber entscheidende und unmittelbar den Kernsachverhalt betreffende Abklärungen vor. Der von Art. 185 Abs. 4 StPO gesetzte Rahmen, in welchem Sachverständige selbstständig Erhebungen tätigen können, wurde damit überschritten. Zwischen den von den Gutachtern festgestellten und dem im Strafverfahren erhobenen Sachverhalt besteht ein klarer Widerspruch, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt ohne zusätzliche Beweiserhebungen nicht auf die Gutachten hätte abstellen dürfen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist vor allem auch deshalb als problematisch anzusehen, weil die Sachverhaltsabklärungen der Sachverständigen einen gewissen Suggestivgehalt aufweisen. So hat Prof. Dr. M._____ dem Beschwerdegegner zu verstehen gegeben, dass er den zwischenzeitlich geltend gemachten, kompletten Gedächtnisverlust nicht für plausibel halte, und Prof. Dr. N._____ hat ihn aktiv nach Wahrnehmungsveränderungen psychotischer Art gefragt (angefochtenes Urteil S. 77 ff., 84). Zuvor hatte der Beschwerdegegner während mehr als zehn Monaten andere Versionen des Tatgeschehens erzählt. Die
- 30 - Beschwerdeführerin 1 bringt berechtigterweise vor, dass die Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber den Gutachtern zu angeblichen psychotischen oder realitätsverzerrten Wahrnehmungen mangels eines justizförmigen Verhörs überhaupt keiner Würdigung und damit auch keiner Würdigung zu dessen Gunsten zugänglich sind (vgl. Urteil 6B_166/2020 vom 9. April 2020 E. 2.7). Der Beschwerdegegner selber teilt diese Auffassung (Beschwerdeantwort S. 4 ff.). Daran ändert nichts, dass die fraglichen Aussagen – wie im Schrifttum angeregt wird (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 182 StPO; NIKLAUS SCHMID, Einige Aspekte der naturwissenschaftlichen Gutachten aus der Sicht der Schweizerischen Strafprozessordnung, AJP 7/2010 S. 831) – mittels Befragung von Prof. Dr. N._____ und Prof. Dr. M._____ in den Prozess eingeführt wurden. Verdeutlicht wird die Problematik dadurch, dass sich die Gutachter bei ihrer Befragung laut Vorinstanz nicht mehr an Einzelheiten zu den Angaben des Beschwerdegegners sowie deren Detaillierungsgrad erinnern konnten (angefochtenes Urteil S. 77 ff., 83, 85). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (vgl. Beschwerdeantwort S. 11) vermag die Bewertung der Aussagen durch die Gutachter unabhängig von ihrer Sachkunde die gerichtliche Aussagewürdigung nicht zu ersetzen. Eine Aussagewürdigung, die dem Gericht und nicht etwa den Gutachtern obliegt (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; Urteil 6B_738/2018 vom
27. März 2019 E. 1.3.1), ist vorliegend nicht möglich, weil der Beschwerdegegner in den förmlichen, aussage-analytisch verwertbaren Befragungen gegenüber Behörden nie von seiner "Alien-Wahrnehmung" gesprochen hat. Dass er die "Alien-Optik" gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz in einem Schreiben vom 18. September 2015 an seinen damaligen Verteidiger bereits einmal erwähnt hatte (angefochtenes Urteil S. 84), vermag eine justizförmige Erhebung der Aussagen klarerweise nicht zu ersetzen. Derweil divergieren die in den Gutachten dokumentierten Angaben des Beschwerdegegners, wann er †G._____ als Alien gesehen haben will (ob im Taxi oder im Elternhaus), auch wenn Prof. Dr. M._____ diesen Widerspruch offenbar nicht wahrgenommen hat (angefochtenes Urteil S. 85). Ein Grund für diese Differenzen lässt sich mangels Möglichkeit einer Aussageanalyse nicht ausmachen, was auch die Vorinstanz
- 31 - explizit feststellt (angefochtenes Urteil S. 83). Diesen Widersprüchen kommt jedoch gewichtige Bedeutung zu, lässt doch die Version von Prof. Dr. N._____, wonach das psychotische Erleben während der Taxifahrt stattgefunden und der Beschwerdegegner solches unmittelbar vor der Tat nicht erwähnt habe (ange- fochtenes Urteil S. 78), das Delikt in merklich anderem Licht erscheinen. Zu- sammenfassend ist den für den Tathergang zentralen Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber den Gutachtern zu seiner Wahrnehmung des Opfers als bedrohliches grünes Alien mangels Erhebung im Rahmen einer justizförmigen Befragung die Verwertbarkeit abzusprechen." (Urk. 569 S. 20-22 E. 4.9.1).
E. 3.1.6 "Die Beschwerdeführerin 1 weist ferner zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner verschiedentlich Verhaltensweisen geschildert hat, welche ihn im Gegensatz zur geltend gemachten "Alien-Erscheinung" als zeitlich und örtlich orientiert erscheinen lassen, beispielsweise, indem er dem Opfer klarzumachen versucht hat, dass sie doch "friends, not enemies" seien (angefochtenes Urteil S. 61). In ähnlichem Sinn kommt im Übrigen auch die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdegegner das Geschehen realitätsfremd und unvollständig, aber doch "mit verschiedenen wahren Elementen versetzt" wahrgenommen hat (angefochtenes Urteil S. 76). Die weiteren von der Vorinstanz festgestellten Umstände erlauben weder für sich alleine noch zusammengenommen den Schluss, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners im Tatzeitpunkt auf- gehoben gewesen wäre. Dies betrifft etwa frühere psychotische Episoden unter Ketamineinfluss, die Verwüstung am Tatort und das Chaos um den Leichnam herum, die bizarre Tatausführung, die Unausgewogenheit der Verletzungsbilder und die verhaltene Abwehr von †G._____ sowie den unerklärlichen Gewaltexzess angesichts der zuvor guten und unauffälligen Stimmung. Gleiches gilt für die wechselhaften Reaktionen des Beschwerdegegners und seine erhaltene Hoffnung in Bezug auf den Zustand von †G._____ beim Eintreffen der Polizei." (Urk. 569 S. 22 E. 4.9.2 f.).
E. 3.1.7 "Schliesslich äussert sich die Vorinstanz nicht weiter zur von ihr erwähnten Alternativbegründung des Gutachters Prof. Dr. M._____, wonach der Beschwer-
- 32 - degegner nach seiner Auffassung in jeder möglichen Tatversion um sein Leben gekämpft habe und sehr wahrscheinlich in allen Varianten schuldunfähig gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 87). Ihre Annahme einer vollständigen Schuldunfä- higkeit lässt sich mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Urteil auch mit dieser alternativen Argumentation nicht halten. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz das vom Gutachter und der Verteidigung erwähnte Indiz für eine psychotische Motivation der Tat – nämlich dasjenige des Fehlens eines vorbeste- henden Konflikts – in Abrede stellt. Sie geht davon aus, aufgrund des Herumtanzens bzw. -hüpfens des Beschwerdegegners zu lauter schwedischer Musik bzw. wegen einer Anwandlung seinerseits, er und †G._____ sollten mit dem Konsum von Drogen aufhören, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Diese habe damit begonnen, dass †G._____ den Beschwerdegegner in den Salontisch aus Glas gestossen habe und dieser zerbrochen sei. Damit ha- be eine an sich nichtige Zwistigkeit zu einem unerwarteten Schaden in Form einer geborstenen Glasplatte in der elterlichen Wohnung und beim Beschwerdegegner zu kleineren Schnittverletzungen geführt. Angesichts dessen habe die Situation durchaus Potenzial für eine Eskalation geboten (angefochtenes Urteil S. 28 f., 65). Inwieweit sich dieser unangefochten gebliebene Schluss mit ihrer Würdigung verträgt, die "Alien-Geschichte" könne nicht widerlegt werden, beantwortet die Vo- rinstanz nicht schlüssig. Jedenfalls lässt sich aus ihren Erwägungen, wonach es unmittelbar vor der Tat aufgrund von Banalitäten zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, die Annahme des Gutachters, der Beschwerdegegner habe in je- der Phase des Tatgeschehens um sein Leben gekämpft, nicht erhärten." (Urk. 569 S. 22 f. E. 4.9.4.).
E. 3.1.8 "Das angefochtene Urteil verstösst gegen Art. 9 BV. Es ist in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Die Evaluation des psychischen Zustands des Be- schwerdegegners im Tatzeitpunkt ist einzig anhand aussageanalytisch verwertba- rer Aussagen, welche zu den restlichen Beweismitteln erneut in Bezug zu setzen sind, abzuklären. Die Vorinstanz wird den Beschwerdegegner zur gegenüber den Gutachtern geltend gemachten "Alien-Version" erneut befragen müssen (aller- dings ohne ihm die nicht justizförmig erhobenen Angaben in den Gutachten vor-
- 33 - zuhalten) und seine korrekt erhobenen Aussagen auf ihre Glaubwürdigkeit hin würdigen müssen. Weiter wird sie die gutachterlichen Ausführungen anhand der weiteren Beweismittel dahingehend prüfen müssen, ob der Beschwerdegegner in seiner Vorstellung in jeder Phase des Tatgeschehens um sein Leben gekämpft hat und welche Schlüsse sich daraus zur Schuldfähigkeit ergeben. Dabei wird sie auch seine Ausführungen zum Tatgeschehen berücksichtigen müssen, welche sie mit einlässlicher Begründung als widersprüchlich, karg, lückenhaft und über weite Strecken wahrheitswidrig bzw. den objektiven Gegebenheiten widersprechend ta- xiert hat (angefochtenes Urteil S. 68-70, 73)." (Urk. 569 S. 23 f. E. 4.10).
E. 3.1.9 Den Erwägungen des Bundesgerichts folgend wurde der Beschuldigte anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung zur von ihm geltend gemachten "Alien-Version" befragt. Dabei gab der Beschuldigte einzig zu Protokoll, er habe keine vernünftigen Erinnerungen mehr an die Tat und deren Vorgeschichte (Urk. 681 S. 4 f.). Aufgrund aller Erkenntnisse der Aussagenpsychologie erstaunt dies nicht. Nach fast acht Jahren Verfahrensdauer und nachdem der Beschuldigte schon zigmal befragt wurde, könnten seine Aussagen kaum mehr zuverlässig und glaubhaft sein, zumal er kaum mehr originäre Wahrnehmungen, sondern vielmehr Pseudoerinnerungen wiedergäbe oder rezitieren würde, was er aus seiner Erinnerung früher einmal gesagt hat. In diesem Sinne war es nur konsequent, dass der Beschuldigte zu seinen angeblichen Halluzinationen während der Tat gar keine Ausführungen mehr machte. Seine Aussagen hätten ohnehin keinen relevanten Beweiswert mehr gehabt.
E. 3.2 Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten vom 2. November 2011 (vgl. Urk. 360 S. 204 E. VII.4.2.) darf ihm zufolge Entfernung aus dem Strafregis- ter bzw. Ablauf der Entfernungsfrist nicht mehr entgegen gehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Eine Straferhöhung gestützt darauf verbietet sich daher.
- 93 -
E. 3.2.1 Dr. K._____ sagte aus, die Privatklägerin F._____ habe ihn in seiner Anwaltskanzlei kontaktiert, weshalb am 13. Januar 2015 ein 2.2 Stunden dauerndes Konsultationsgespräch stattgefunden habe. Daran teilgenommen hätten er [Dr. K._____], L._____ und die Privatklägerin F._____. Grund des Konsultationsgesprächs sei gewesen, dass die Privatklägerin F._____ eine Vorladung von der Polizei erhalten habe, um in den darauffolgenden Tagen zum Tötungsdelikt [Anklagevorwurf 1.1.: Tötung von †G._____] auszusagen. Sie habe relativ bald von der Vergewaltigung in V._____ zu erzählen begonnen. Er [Dr. K._____] könne sich noch aktiv an die Besprechung erinnern. Die Privatklägerin F._____ habe geschildert, wie sie im Badezimmer gewesen sei und sich gefreut habe, als der Beschuldigte das Badezimmer betreten habe, weil sie gedacht habe, es gehe um Zärtlichkeiten. Plötzlich, als sie vor der Badewanne gestanden sei, sei er von hinten in ihren Anus eingedrungen, worauf sie gestürzt sei. Es sei sehr schmerzhaft gewesen. Sie habe laut geschrien, worauf der Beschuldigte ihr ein Handtuch auf das Gesicht gedrückt habe. Weiter habe sie erzählt, sie sei dann auf dem Bett gelegen und wie erstarrt gewesen. Sie habe berichtet, sie habe sich bis zum nächsten Morgen kaum getraut, sich zu bewegen, und auch am nächsten Morgen noch und auch weiterhin sehr viele Schmerzen gehabt. Weiter habe die Privatklägerin F._____ erzählt, dass sie Analverkehr absolut ablehne und darüber auch mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Sie habe auch erzählt, dass der Beschuldigte Analverkehr gewollt habe. Frau L._____ habe Notizen vom Inhalt dieses Konsultationsgesprächs gemacht (die Dr. K._____samt einem Auszug aus der Leistungsverwaltung als Urk. 673/1 und Urk. 673/2 ins Recht reichte; vgl. vorne unter E. I.1.8.). Ferner führte Dr. K._____auf die Frage, weshalb die Privatklägerin F._____ in mehreren Einvernahmen mit der Polizei und mit der Staatsanwaltschaft nie etwas von den sexuellen Übergriffen im Hotel in V._____ im Oktober 2014 erzählt habe, aus, dass die Privatklägerin F._____ noch nicht dazu bereit gewesen sei, das in das Verfahren einzubringen. Er gehe davon aus, habe aber kein sicheres Wissen, dass sie sich im Rahmen ihrer Therapie dazu entschlossen habe, diese Aussagen zu machen. Irgendwann habe er ja dann Strafanzeige gemacht. Er habe keine Zweifel daran, dass das, was die Privatklägerin F._____ ihm gesagt habe, wahr ist (Urk. 671 S. 4 ff.).
- 65 -
E. 3.2.2 L._____ gab übereinstimmend mit Dr. K._____zu Protokoll, am
13. Januar 2015 habe ein erstes Konsultationsgespräch mit der Privatklägerin F._____ stattgefunden, nachdem diese Anfang 2015 ihre Kanzlei aufgesucht und durch Dr. K._____habe vertreten werden wollen. An der Besprechung hätten sie [L._____], Dr. K._____und die Privatklägerin F._____ teilgenommen. Sie [L._____] habe die von Dr. K._____eingereichten Notizen gestützt auf die Schilderungen der Privatklägerin F._____ anlässlich dieser Besprechung verfasst. Sie erinnere sich, dass die Privatklägerin F._____ in dieser Besprechung von einem sexuellen Übergriff, einer analen Vergewaltigung, in V._____ in einem Hotel erzählt habe, welche der Beschuldigte ihr [der Privatklägerin F._____] gegenüber begangen habe. Die Privatklägerin F._____ habe eindrücklich geschildert, wie der Beschuldigte sie anal vergewaltigt habe, und dass sie ein Gleichgewichtsproblem bekommen habe, dass sie bei der Badewanne gewesen und davor Angst gehabt habe, sich anzuschlagen und nach vorne zu kippen. Sie erinnere sich auch, dass die Privatklägerin F._____ (gemäss ihren Angaben) ab der Aggressivität des Beschuldigten erschrocken und infolge dessen physischer Überlegenheit vor dem Badewannenrand umgekippt sei. Sie glaube auch, dass sie [die Privatklägerin F._____] sich angeschlagen habe. Das wisse sie aber nicht mehr. Die Privatklägerin F._____ habe auch erzählt, dass sie danach wahnsinnig Angst gehabt und im Bett gar nichts mehr gemacht habe. Nach dem Grund für die späte Strafanzeige der Privatklägerin F._____ gefragt, erklärte L._____, sie wisse nicht genau, weshalb sie das erst später nach draussen tragen konnte. Sie wisse noch, dass die Privatklägerin F._____ an der Besprechung generell und auch aufgrund der Geschichte in V._____ noch sehr aufgewühlt gewesen sei. So wie sie es verstehe, sei sie [die Privatklägerin F._____] einfach nicht in der psychischen Verfassung dazu gewesen (Urk. 675 S. 3 ff.).
E. 3.2.3 Der Beschuldigte bestritt den Anklagevorwurf wie schon früher auch an der Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2022. Im Übrigen machte er von seinem Aus- sageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 StPO Gebrauch (Urk. 678).
E. 3.2.4 Die Vorinstanz hat zunächst unter Hinweis auf das einschlägige Schrifttum zutreffend festgehalten, dass eine Erstaussage, die unmittelbar nach dem Vorfall erfolgt, ein besonderes Gewicht erhält, da diese zeitnah und frei von äusseren Einflüssen ist. Gerade weil die Wahrheit noch gut im Gedächtnis ist, gehört schon eine sehr grosse Energie dazu, dieser "Macht der Tatsachen" zu widerstehen und eine davon abweichende Lügengeschichte zu erfinden und glaubwürdig vorzu- tragen. Eine wirklich überzeugende Lüge ist eine ausserordentlich schwierige Aufgabe. Sie muss gut überlegt sein und auf Schwachpunkte, Widersprüche etc.
- 35 - geprüft werden. Das braucht seine Zeit – und die hat die Auskunftsperson gar nicht, wenn sie unmittelbar nach dem Ereignis vernommen wird. Schliesslich benötigen auch die Motive, die zur Lüge drängen, oftmals eine gewisse Zeit, dass sie tatsächlich bis zur Lüge "durchschlagen". Schon bei der Zweitaussage neigen nicht wenige Auskunftspersonen dazu, ihre Aussagen der Prozesslage entsprechend zu "modifizieren". Andererseits ist freilich auch eine gewisse Vorsicht gegenüber Aussagen geboten, die dem Erlebnis ganz unmittelbar folgen. Steht die Auskunftsperson noch unter Schock, ist ihre Aufregung über das Erlebnis noch nicht abgeklungen (Urk. 360 S. 36, E. II.3.5.1). Mit der Hafteinvernahme vom 30. Dezember 2014 liegt eine Erstaussage vor, die nur wenige Stunden nach der Tat erfolgte (Urk. D1/3/1). Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu würdigen ist das Telefongespräch, mit dem der Beschuldigte kurz nach der Tat die Polizei alarmierte (Urk. D1/1/7).
E. 3.2.5 Bei der Würdigung seiner Erstaussage ist der Zustand des Beschuldigten im Tatzeitraum zu beachten, namentlich dass er unter dem Einfluss von Kokain und auch von Ketamin stand (vgl. dazu im Einzelnen vorne unter E. II.2.). Beachtlich sind dabei die nachfolgenden gutachterlichen Ausführungen: Prof. Dr. N._____ führte in seinem Gutachten vom 29. Februar 2016 aus, da Ketamin die Erinnerungsfähigkeit stark beeinträchtige, sei es nicht erstaunlich, dass sich der Beschuldigte teilweise nicht an die Geschehnisse am Tatabend erinnern könne bzw. widersprüchliche Angaben dazu mache. Ebenfalls sei möglich, dass er Erinnerungslücken mit phantastischen Elementen auffülle, ohne dies zu be- absichtigen. Weiter sei es "durchaus wahrscheinlich", dass er die Geschehnisse unter Ketamin anders erlebt habe, als sie tatsächlich stattgefunden hätten, da Ketamin dazu führen könne, dass sich die Grenze zwischen der eigenen Person und dem Anderen auflöse und so die Agentenschaft des eigenen mit der des fremden Handelns verwechselt werden könne (Urk. D1/17/21 S. 11 f.). Auf die Frage im Rahmen der Hauptverhandlung, ob es zwingend sei, dass der Ketamin- konsum zu Erinnerungslücken und Widersprüchen in den Angaben bzw. zu einer von der Wirklichkeit abweichenden Wahrnehmung von eigenen und fremden Handlungen führe, gab Prof. Dr. N._____ zu Protokoll, unter Akutwirkung sei das eigentlich schon zwingend, denn das Wesen einer Ketamin-Intoxikation seien ja
- 36 - Wahrnehmungsverzerrungen und eine veränderte Wahrnehmung der Umwelt, der eigenen Person und anderer Personen. Das heisse aber nicht, dass der Be- schuldigte nicht trotzdem Angaben machen könne, die auch stimmten. Natürlich könne auch die komplette Aussage oder eine der Aussagen der Wahrheit ent- sprechen. Es werde nur schwierig sein, zu beurteilen, was stimme und was nicht (Prot. I S. 88 f.). Bei sehr starker Gewöhnung einer Person an eine Substanz werde sie mit Sicherheit auch eine weniger starke Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung erfahren als jemand, der nicht daran gewöhnt sei, da das Gehirn die erstaunliche Fähigkeit habe, alle möglichen Einflüsse auf Dauer zu kompensieren. Es könne gut sein, dass gerade weil der Beschuldigte an den Konsum so gewöhnt gewesen sei, eine grössere Zuverlässigkeit bei der Erinnerung vorliege (a.a.O., S. 89). Es sei nicht so, dass man unter Ketamin gar nicht mehr wisse, was genau passiert sei (a.a.O., S. 90). Auch der Gutachter Prof. Dr. M._____ bestätigte an der Hauptverhandlung, dass Ketamin die Erinnerungsfähigkeit oder Gedächtnisleistung beeinträchtigen und zu unterschiedlichen Störungen führen könne (a.a.O., S. 117). Es könne schon sein, dass bestimmte Dinge erinnert würden. Er habe aber wenig plausibel gefunden, dass irgendwann keine Erinnerungen mehr da gewesen seien. Wenn jemand an bestimmte Rauschphänomene Erinnerungen habe, die im Verlauf einfach gar nicht mehr da seien, sei das weniger plausibel, als dass bestimmte Dinge zu unterschiedlichen Gesprächszeitpunkten hinsichtlich ihrer Abläufe anders erinnert würden (a.a.O., S. 118). Problematisch oder nicht plausibel habe der Gutachter gefunden, dass der Beschuldigte in einem Brief etwas geschildert habe und dass er dann nachher bei den ersten Kontakten mit ihm (dem Gutachter) behauptet habe, er könne sich nicht mehr daran erinnern. "Weil wenn ich es einmal erinnert habe und der Rausch abgeklungen ist, muss ich es irgendwie auch weitererinnern. Egal, ob ich zwischendurch Benzodiazepine absetze." Das habe er nicht plausibel gefunden. Aber man müsse davon ausgehen, dass die Erinnerung an diese Nacht oder den frühen Morgen in der Wohnung und vielleicht auch schon die Erinnerung an die Taxifahrt durch Substanzeinfluss verzerrt sei und nicht das wiedergebe, was objektiv passiert sei (Prot. I S. 136; vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 112 und S. 146 sowie Urk. D1/17/22 S. 159 f.). Auf die
- 37 - Frage, ob der Beschuldigte das, was er psychotisch wahrgenommen habe, auch detailliert und in seiner Wahnwelt logisch schildern könne oder ob bezüglich Detaillierungsgrad und Folgerichtigkeit aufgrund der Psychose und/oder der Wirkung von Ketamin diesbezüglich Einschränkungen bestünden, antwortete der Gutachter, der Beschuldigte könne nur das wiedergeben, was er erlebt habe. Und dieses Erleben sei ja definitionsgemäss durch die Substanz verzerrt. Auch zeitliche Zusammenhänge seien verzerrt. Das sei ja gerade das Spezifische an der Ketaminintoxikation, dass man sich dann oft in Parallelwelten befinde (Prot. I S. 136 f.). Dies, wie schliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte bei Beginn der Hafteinvernahme am 30. Dezember 2014 um 15:29 Uhr übernächtigt war und sehr müde gewesen sein dürfte (vgl. dazu den entsprechenden Einwand der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren; Urk. 266 S. 6), ist bei der Aussageanalyse im Auge zu behalten (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. 36-38, E. II.3.5.3.-3.5.7.).
E. 3.2.6 Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Aussage des Be- schuldigten im Zusammenhang mit der Alarmierung der Polizei (Urk. D1/1/7) zwar sehr kurz ist, jedoch auffällt, dass er zuerst angab, †G._____ habe versucht, ihn umzubringen und erst danach erwähnte, dass dieser jetzt tot sei, womit der Be- schuldigte bereits zu diesem sehr frühen Zeitpunkt einen Rechtfertigungsgrund für die Tötung von †G._____ ins Spiel brachte, wenn auch der Begriff der Notwehr nicht explizit verwendet wurde (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. 38 E. II.3.6.1.). Bereits hier scheint sich abzuzeichnen, was sich – wie zu zeigen sein wird – im übrigen Aussageverlauf fortsetzt, nämlich dass die Aussagen des Beschuldigten überwiegend selbstentlastender und †G._____ belastender Natur sind.
E. 3.2.7 Die Vorinstanz hat die Erstaussage bei der Staatsanwaltschaft vom
30. Dezember 2014 (Urk. D1/3/1) einer eingehenden, auf wissenschaftlichen Vor- gaben beruhenden Analyse unterzogen, namentlich indem diese mit weiteren Beweismitteln, insbesondere dem (Blut-)Spurenbild am Tatort, dem Tatwerkzeug sowie den Aussagen anderer Personen verglichen und in Zusammenhang zu bekannten bzw. bewiesenen Umständen gestellt wurde, wobei sich die Vorinstanz auch mit Vorbringen verschiedener Prozessparteien auseinandersetzte. Auf diese
- 38 - überzeugenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 360 S. 39-53 E. II.3.6.2.1.-3.6.2.8.). Im Ergebnis ist dazu mit der Vorinstanz festzu- halten, dass das hohe Mass an Übereinstimmung mit weiteren Beweismitteln ein Indiz dafür ist, dass die Erstaussage die Erlebnisse des Beschuldigten so wieder- gibt, wie er sie tatsächlich erinnerte. Ob die vorhandenen Lücken vom Beschuldigten bewusst offengelassen wurden oder auf seinen Ketaminkonsum zurückzuführen sind, kann nicht eindeutig geklärt werden. Auffällig ist aber, dass praktisch sämtliche Erinnerungen des Beschuldigten entlastender Natur sind, d.h. den Beschuldigten als Opfer darstellen, das hinterrücks angegriffen wurde, sich nur in Notwehr verteidigt und anschliessend auch alle Bemühungen unternommen hat, die Polizei zu alarmieren. Der Aussage des Beschuldigten fehlen damit sowohl Elemente der Selbstbelastung als auch der Entlastung von †G._____, was klar für eine gewisse Steuerung der Aussage in eine bestimmte Richtung bzw. für ein Ausweichen des Beschuldigten vor ihn belastenden Elementen spricht. Erinnerungslücken finden sich vorliegend gerade im Zusammenhang mit dem rechtsrelevanten Tatbestand und weniger bei den Nebensächlichkeiten. Der Ein- druck gesteuerten Aussageverhaltens deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung von Prof. Dr. M._____, wonach der Beschuldigte bemüht ist, Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen bzw. die Auseinandersetzung mit schwierigen Problem- bereichen zu vermeiden (Urk. D1/17/22 S. 160). Das heisst, dass der Beschuldigte bei seiner Erstaussage zwar keine von den feststehenden Tatsachen grob abweichende eigentliche Lügengeschichte präsentierte, sondern im Gegenteil durchaus in einigen Punkten die Wahrheit sagte, jedoch seine Aussage – mindestens unbewusst – in eine bestimmte Richtung steuerte. Ebenfalls zu beachten ist die Kargheit der Aussage im Kerngeschehen, der Auseinandersetzung mit †G._____, selbst wenn dies allenfalls auch durch den Ketaminkonsum erklärt werden könnte. Zusammenfassend kann jedenfalls festgehalten werden, dass die Erstaussage des Beschuldigten zwar wahre Elemente enthält, aber weit davon entfernt ist, vollständig zu sein. Die Erstaussage als Ganzes kann daher nicht als glaubhaft bezeichnet werden, sondern nur einzelne Elemente davon (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. 52 f. E. II.3.6.2.8.).
- 39 -
E. 3.2.8 Bei der Aussage vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 31. Dezember 2014 (Urk. D1/24/4) akzentuiert sich die Tendenz des Beschuldigten, sich selbst in der Opferrolle zu sehen und sich als Opfer darzustel- len. Zunächst fällt die dramatische Beschreibung der eigenen Verletzungen auf. Der Beschuldigte sprach von massiven Verletzungen und gab an, seine Schulter sei ausgekugelt gewesen. Solche gravierende Verletzungen konnten indes an- lässlich der tags zuvor durchgeführten rechtsmedizinischen körperlichen Untersu- chung des Beschuldigten (Urk. D1/6/2 f.) nicht annähernd bestätigt werden. Viel- mehr wurde die Verletzungsschwere insgesamt als "geringgradig" eingestuft, "wobei die meisten Verletzungen voraussichtlich binnen weniger Tage folgenlos abheilen" würden. Nur in Bezug auf eine Verletzung am linken Kleinfingermittel- glied konnte damals noch nicht gesagt werden, ob diese folgenlos abheilen würde (Urk. D1/6/2 S. 6 f. Ziffer 3). Die Aussage des Beschuldigten weist also eine klare Übertreibungstendenz auf und ist insofern auch unwahr. Weiter betonte der Be- schuldigte die Notwehrsituation und nachdrücklich, dass er anständig, religiös und in seinem Umfeld als nette Person bekannt sei. Was das Kerngeschehen betrifft, blieb seine Darstellung indes sehr rudimentär und bruchstückhaft, wobei sie sich im Wesentlichen auf das Schubsen in den Glastisch, die verbalen Beschimpfun- gen und das Schlagen mit dem Kerzenständer beschränkte. Eine auch nur an- satzweise detaillierte Beschreibung des Kampfgeschehens fehlt. Gleichwohl wird der Einsatz des Kerzenständers sehr dezidiert als quasi alternativlos dargestellt ("Ich musste aus Notwehr agieren."; "Was hätte ich machen sollen, ausser mich selbst zu schützen."; "Entweder wäre ich gestorben oder er.") und wiederum wird die Schuld an den Ereignissen letztlich †G._____ zugewiesen: Dieser rastete aus, beschimpfte den (anständigen und religiösen) Beschuldigten, versuchte, ihn zu würgen, schaute psychopathisch und lachte, dieser war "schon immer aggressiv" (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 53 f. E. II.3.6.3.1.-3.6.3.3.). Auch diese Aussage des Beschuldigten ist überwiegend selbstentlastender und †G._____ be- lastender Natur und insgesamt nicht überzeugend, obschon sie einzelne wahre Elemente enthält.
- 40 -
E. 3.2.9 Das Schreiben des Beschuldigten an das Bezirksgericht Zürich vom
2. Januar 2015 (Urk. D1/3/2) belegt dessen Tendenz, den Sachverhalt zu seinen Gunsten zu relativieren und zu modifizieren, ebenfalls.
E. 3.2.9.1 Dies zeigt sich zunächst darin, dass er nunmehr angab, †G._____ bloss mit einer grossen Kerze bedroht zu haben, worauf dieser ihn gegen das Schienbein gekickt habe, worauf wiederum er die Kerze "aus Reflex / aus Versehen" fallen gelassen habe und das Glas "leider Gottes" auf dem Kopf von †G._____ gelandet sei (Urk. D1/3/2 S. 3). Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass sich diese Darstellung des Beschuldigten nicht mit dem gemäss Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom
2. Juni 2015 festgestellten Verletzungsbild von †G._____ vereinbaren lässt und diese Verletzungen unmöglich auf die vom Beschuldigten nun geschilderte Weise entstanden sein können (Urk. 360 S. 55 E. II.3.6.4.2.2. unter Hinweis auf Urk. D1/7/6 S. 3 f.), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten erscheinen somit unglaubhaft.
E. 3.2.9.2 Einigermassen detailliert fällt nun die Beschreibung zum Beginn des Kampfes aus. Bereits in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
30. Dezember 2014 (Urk. D1/3/1 S. 11 F/A 88) und auch tags darauf vor dem Zwangsmassnahmengericht (Urk. D1/24/4 S. 4) hatte der Beschuldigte ange- deutet, dass er mit den Drogen habe aufhören wollen und †G._____ deshalb ausgerastet sei. Nun stellt er es so dar, dass er gemeint habe, sie sollten doch beide mit den Drogen aufhören, er habe es sowieso mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und dem Psychiater besprochen, dass er aufhöre, die Medikamente zu konsumieren. Dieser Vorschlag habe aber nicht zum Ziel geführt, vielmehr sei †G._____ komplett ausgerastet, habe ihn zuerst beschimpft und dann in den massiven Glastisch im Wohnzimmer gestossen (Urk. D1/3/2 S. 2). Die Vorinstanz hat dargelegt, dass weitere Beweismittel bestätigen, dass der Beschuldigte gerade unter Drogeneinfluss auf die Idee kam, mit den Drogen auszuhören (Urk. 360 S. 56 f. E. II.3.6.4.3.2.-3.6.4.3.5.), und dass aufgrund weiterer Aussagen als erwiesen anzusehen ist, dass er im neuen Jahr 2015 tatsächlich vorhatte, einen Drogenentzug zu machen (a.a.O., S. 58 E. II.3.6.4.3.6.), darauf kann
- 41 - verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist entsprechend davon auszugehen, dass sich wenigstens dieser Teil der Angaben des Beschuldigten über den Beginn bzw. die Ursache der Auseinandersetzung insoweit harmonisch in einen nachvollziehbaren Gesamtzusammenhang einfügt (a.a.O., E. II.3.6.4.3.7.).
E. 3.2.9.3 Neu gab der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 2. Januar 2015 an, als er das Ketamin gewollt habe, habe †G._____ geantwortet: "Before you have it, I'm gonna take it all" und sich den Plastiksack mit dem Ketamin in den Mund gesteckt (Urk. D1/3/2 S. 3). Im Wohnzimmer wurden zwei Minigrip-Säcke mit einem weissen, kristallinen Pulver aufgefunden (Urk. D1/8/9 S. 35), wobei einer davon Blutspuren von †G._____ aufwies. Beim anderen ergab die DNA-Analyse ein komplexes, nicht reproduzierbares Mischprofil, das keine sicheren Interpreta- tionen zuliess (Urk. D1/8/14 S. 15). Die Betäubungsmittel-Voruntersuchung des IRM ergab, dass es sich bei beiden Pulvern um Ketamin handelte (Urk. D1/8/7 S. 2). Soweit lassen sich die Untersuchungsergebnisse mit der Darstellung des Beschuldigten noch in Einklang bringen. Der labortechnische Vortest auf Speichel bei den Minigrip-Säcken war allerdings negativ (Urk. D1/8/9 S. 12), womit ausge- schlossen werden muss, dass †G._____ einen dieser Säcke im Mund hatte (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 58 E. II.3.6.4.4.). Diese Aussage des Beschuldigten ist somit widerlegt, was weiter gegen die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht.
E. 3.2.10 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Januar 2015 (Urk. D1/3/3) relativierte der Beschuldigte sein Verhalten weiter und modifizierte seine Angaben teilweise erneut.
E. 3.2.10.1 Der Beschuldigte bestritt wiederum, †G._____ mit dem Kerzenständer geschlagen zu haben und machte geltend, der am Boden liegende †G._____ habe ihn gegen das Schienbein getreten, woraufhin er die Kerze aus Reflex habe fallen lassen. Diese sei samt Glasschutz †G._____ direkt aufs Gesicht gefallen. Der Glasschutz sei zerbrochen und die Eisenstange sei auf die linke Kopfseite gefallen (Urk. D1/3/3 S. 13 F/A 84 f.). Er habe nie mit einem Gegenstand auf den Kopf von †G._____ eingeschlagen und er habe ihn auch nie gewürgt (a.a.O., S. 15 F/A 100 f.). Der vom Beschuldigten beschriebene Ablauf ist bereits durch
- 42 - das (Blut-)Spurenbild am Tatort widerlegt. Auch können die festgestellten Verletzungen von †G._____ unmöglich auf die vom Beschuldigten geschilderte Art entstanden sein. Sodann wurde am Tatort kein zerbrochener Glasschutz vorgefunden (sondern zwei intakte Glasglocken; vgl. dazu u.a. Urk. 8/21 S. 6 f.). Widerlegt werden kann dem Beschuldigten weiter die Behauptung, er sei von †G._____ gewürgt worden (Urk. D1/3/3 S. 14 F/A 89). Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte wenige Stunden nach der Tat körperlich untersucht. Dem entsprechenden Gutachten ist zu entnehmen, dass seine Halshaut zu diesem Zeitpunkt unverletzt war und auch keine Stauungsblutungen festgestellt werden konnten (Urk. D1/6/2 S. 3). Demgegenüber konnten gemäss Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom
2. Juni 2015 bei †G._____ Stauungsblutungen festgestellt werden. Weiter wird im Gutachten festgehalten: "Aufgrund der nachgewiesenen Hautein- bzw. - unterblutungen und -abschürfungen am Mundboden und an der rechten Halsseite sowie den Einblutungen in der geraden Halsmuskulatur links und im Ansatzbereich des linken Schildknorpelfortsatzes des Kehlkopfes ist als Ursache für das Ersticken aus rechtsmedizinischer Sicht eine Kombination aus einer stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Hals (Strangulation bzw. Würgen) sowie eine Verlegung der Atemwege durch eine in den Rachen gesteckte Kerze und die Einatmung von hoch gekommenem Mageninhalt zu diskutieren" (Urk. D1/7/6 S. 4 f.). Damit ist auch die Aussage des Beschuldigten widerlegt, wonach er †G._____ nicht gewürgt haben will (Urk. D1/3/3 S. 10 f. F/A 67 und S. 15 F/A 101). Unzutreffend ist weiter die Aussage des Beschuldigten, er habe den Körper von †G._____ nicht von einem Ort zu einem anderen Ort verlegt (Urk. D1/3/3 S. 15 F/A 103). Von der grösseren Blutlache verlief eine sehr grosse Blutwischspur geradeaus in Richtung der kleineren Blutlache, wo †G._____ schliesslich aufgefunden wurde. Die Intensität der Blutwischspur nahm in diese Richtung ab. Aufgrund der klar definierten Blutwisch- bzw. Schleifspur muss †G._____, der sich mutmasslich nicht mehr bewegte bzw. bereits verstorben war, vom Bereich der grösseren zum Bereich der kleineren Blutlache verschoben worden sein (D1/ 8/21 S. 6 und S. 81 und D1/ 8/22 S. 44; vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 59 f. E. II.3.6.5.1.3.-3.6.5.1.5.). Davon, dass sich
- 43 - im Mund von †G._____ schliesslich eine Kerze befand, wollte der Beschuldigte im Übrigen nichts gewusst haben (Urk. D1/3/3 S. 17 F/A 120). Auch all dies spricht klar gegen die allgemeine Glaubhaftigkeit der Depositionen des Beschuldigten.
E. 3.2.10.2 Weiter fallen erneut mehrere negative Äusserungen des Beschuldigten über †G._____ auf, die er platzierte, obschon er nicht nach Entsprechendem gefragt worden war. So gab er an, †G._____ sei "schon immer ein bisschen ein Miesepeter" gewesen, "negativ" und "pessimistisch", er habe "eine bipolare Persönlichkeitsstörung" gehabt, "ständig so krankes Zeug" im Internet gepostet, keinen Job gehabt, immer "irgendwelche Sachen" im Internet gehackt und dem Beschuldigten immer so "Celebreties Pornos" zugestellt (Urk. D1/3/3 S. 10 F/A 18) – um dann aber doch noch nachzuschieben, er wolle jetzt nicht schlecht über Tote sprechen (a.a.O., S. 21 F/A 149). Auch diese Episode lässt die Darstellung des Beschuldigten nicht sehr überzeugend erscheinen. Ebensowenig die überhöhende Zeichnung der eigenen Person bzw. des eigenen Verhaltens, wenn der Beschuldigte ausführt, er habe †G._____ erste Hilfe leisten und dessen Wunden waschen wollen, dachte er doch zunächst an sich selbst und ging duschen, d.h. er liess †G._____, der regungslos im Wohnzimmer lag, dort während längerer Zeit einfach liegen und kümmerte sich um sein Äusseres (a.a.O., S. 4 F/A 24 und S. 15 F/A 103 ff.; vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 60 f. E. II.3.6.5.1.6. f.).
E. 3.2.10.3 Die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass der Beschuldigte auch neue und zutreffende Details nennen konnte, insbesondere was seine Bekleidung während der Tat betrifft (Urk. 360 S. 61 E. II.3.6.5.2.1.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Ebenfalls soweit glaubhaft erscheint mit der Vorinstanz die vom Beschuldigten in dieser Einvernahme erstmals deponierte Spontanaussage, wonach er vor dem Vorfall laute schwedische Musik abgespielt habe, zu der er auch gesungen und getanzt habe, was †G._____ genervt habe (a.a.O., S. 62 f. E. II.3.6.5.2.3.), auch darauf sei verwiesen. Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, die Aussage des Beschuldigten enthalte insoweit eine weitere spontane und zutreffende Ergänzung, als er angab, in seiner Wohnung seien sie nicht nur zu viert gewesen, sondern zu fünft, was durch spätere Er-
- 44 - mittlungen bestätigt werden konnte (a.a.O., S. 63 E. II.3.6.5.2.4.), auch darauf kann verwiesen werden. Schliesslich gab der Beschuldigte ebenfalls neu und in Übereinstimmung mit weiteren erhobenen Beweisen an, er und †G._____ hätten nach der Ankunft in R._____ die Socken wechseln müssen, da diese nass gewesen seien, und er habe †G._____ einmal an der Unterhose gezogen, um zu sehen ob er reagiere (a.a.O., S. 64 E. II.3.6.5.2.6. f.), auch diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Damit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte (wie teilweise bereits in den Aussagen zuvor) zwar auch wahre Angaben machte. Das belegt aber vor allem, dass er durchaus in der Lage war, sich auch noch nach der Ersteinvernahme am 30. Dezember 2014 an neue und zutreffende Details zu erinnern (vgl. dazu sogleich nachfolgend unter E. II.3.2.11.).
E. 3.2.11 Bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 17. März 2015 (Urk. D1/3/6) und vom 18. Juni 2015 (Urk. D1/3/8) gab der Beschuldigte an, sich nicht mehr an die Ereignisse erinnern zu können, was er im Wesentlichen damit begründete, er habe einen Medikamentenentzug gemacht, was zum "vollständigen Gedächtnisverlust" geführt habe (Urk. D1/3/6 S. 2 F/A 6). Ein solch vollständiger Gedächtnisverlust erscheint bereits aus Laiensicht sehr unglaubhaft. Wie soeben ausgeführt, vermochte sich der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Januar 2015 (und damit über eine Woche nach der Ersteinvernahme am 30. Dezember 2014) durchaus noch an diverse neu vorgebrachte Einzelheiten zu erinnern (vgl. dazu soeben unter E. II.3.2.10.3.). Auch der Gutachter Prof. Dr. M._____ führte wiederholt aus, es sei nicht plausibel, dass Erinnerungen, die einmal vorhanden gewesen seien, plötzlich nicht mehr da seien (Urk. D/1/17/22 S. 159 f. und S. 200, Prot. I S. 112, S. 118, S. 136 und S. 146). Unter anderem gab er auf entsprechende Frage vor Vorinstanz an, es sei nicht möglich, dass es eine Amnesie gebe, wenn sich der Beschuldigte einmal erinnert habe. Es sei vor allem nicht möglich, dass es dann im Verlauf eine komplette Amnesie gebe. Für ihn gehe das eher in einer Bewältigungsstrategie auf, in einer fehlenden Bereitschaft des Beschuldigten, sich mit diesem schwierigen Thema auseinanderzusetzen (a.a.O., S. 112). Der Gutachter Prof. Dr. N._____ führte gar aus, es könne gut sein, dass gerade weil
- 45 - der Beschuldigte an den Konsum so gewöhnt gewesen sei, eine grössere Zuverlässigkeit bei der Erinnerung vorliege (a.a.O., S. 89). Dass es sich bei der geltend gemachten Amnesie um eine reine Schutzbehauptung handelt, zeigt schliesslich auch das weitere Aussageverhalten des Beschuldigten, zumal er bei späteren Untersuchungsterminen gegenüber den Gutachtern dann doch wieder Ausführungen zum Tatgeschehen machen wollte und konnte.
E. 3.2.12 Der Beschuldigte machte – abgesehen von einem entsprechenden äusserst knappen Hinweis in einem Schreiben vom 18. September 2015 an seinen damaligen Verteidiger (Urk. 265B) – erstmals am 2. November 2015 und sodann am 15. Januar 2016 gegenüber den Gutachtern Angaben darüber, dass bei ihm in der Tatnacht Derealisationsphänomene bestanden hätten und er †G._____ verändert, d.h. als bedrohliches Wesen (grün, mit langen Ohren, roten Augen, "alienmässig") wahrgenommen habe, das sein Leben bedrohe. In dieser Vorstellung habe er um sein Leben gekämpft (vgl. dazu Urk. 569 S. 15 E. 4.5 bzw. vorne unter E. II.3.1.2.). Wie gesehen, sind diese Ausführungen nicht verwertbar (a.a.O., S. 20-22 E. 4.9.1 bzw. vorne unter E. II.3.1.5.). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte wie ausgeführt mangels zuverlässiger Erinnerungen keine Aussagen mehr in der Sache (vgl. vorne unter E. II.3.1.9. und E. II.3.2.3.). Damit liegen zur vom Beschuldigten gegenüber den Gutachtern geltend gemachten "Alien-Version" keine verwertbaren Aussagen des Beschuldigten vor, weshalb diese Tatvariante (grundsätzlich) zu verwerfen ist. Gleichwohl bzw. unabhängig von den gegenüber den Gutachtern gemachten Aus- führungen kann zum geltend gemachten psychotischen Erleben des Beschuldigten bzw. dazu, dass er sich aufgrund psychotischen Erlebens im Tatzeitpunkt in Todesangst wähnte, Folgendes festgehalten werden:
E. 3.2.12.1 Bereits der lange Zeitabstand zwischen der Tat und dem erstmaligen Geltendmachen psychotischen Erlebens im Tatzeitpunkt weckt Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens. An der staatsanwaltschaftlichen Schluss- einvernahme vom 24. Mai 2016 damit konfrontiert, gab der Beschuldigte dazu an, er habe Angst gehabt, als psychisch gestört abgestempelt zu werden (Urk. D1/3/10 S. 5 F/A 20). Auch wenn eine solche Angst grundsätzlich geeignet
- 46 - erscheint, den späten Zeitpunkt der neuen Angaben zu erklären, so vermag sie die genannten Zweifel wie zu zeigen sein wird im vorliegenden Fall nicht auszuräumen.
E. 3.2.12.2 Der Beschuldigte müsste, hätte er †G._____ tatsächlich als "Alien" wahrgenommen, bei den beiden Erstaussagen unmittelbar nach der Tat trotz angeblicher Beeinträchtigung durch Drogen, Medikamente und Müdigkeit in der Lage gewesen sein, gezielt und strategisch alle entsprechenden Elemente aus seiner Erzählung zu entfernen, was von vornherein äusserst unwahrscheinlich erscheint. Hinzu kommt, dass er wie aufgezeigt von allem Anfang an in der Lage war, überwiegend selbstentlastende und †G._____ belastende Aussagen zu machen und die "Alien-Version" für ihn durchaus entlastend gewesen wäre. Gleiches gilt im Übrigen auch in Bezug auf das kurz darauf verfasste Schreiben des Beschuldigten vom 2. Januar 2015. Unverkennbar ist mit Blick auf diese Erst- aussagen und den genannten Brief des Beschuldigten sodann, wie sehr er unter der Haftsituation litt und dass er alles in seiner Macht stehende daran setzte, frei zu kommen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es völlig abwegig, dass er mit der "Alien-Version" bewusst hinter dem Berg hielt.
E. 3.2.12.3 Der Beschuldigte gab im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 17. März 2015 an, dass Ketamin eine halluzinogene Droge sei, die die Wahrnehmung verzerre. Das von ihm konsumierte Ketamin habe jeweils halluzinogene Wirkung gehabt, so wie LSD oder Pilze. Die Wirkung beschrieb er mit verzerrten Formen, verschiedenen und verzerrten Farben. Man sehe nichts mehr realistisch. Es sei sedierend, schmerzstillend. Man nehme die Wahrnehmung anders wahr (sic). Wenn man (z.B.) auf eine Pflanze schaue, sei es eine Blume, man sehe aber ein lachendes Gesicht. Es sei im Moment die potenteste Droge auf dem Markt. Sie führe zu Gedächtnisverlust und sei extrem schlecht für das Immunsystem (Urk. D1/3/6 S. 7 f. F/A 43 ff.). Diese Ausführungen beschreiben augenscheinlich nur allgemein die Wirkungen von Ketamin bzw. allenfalls eine (ebenfalls nur allgemein beschriebene) halluzinogene Wirkung beim Beschuldigten in der Vergangenheit. Es fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte nicht etwa sagte, er habe vorliegend infolge von Ketaminkonsum
- 47 - nichts mehr realistisch gesehen oder statt einer Blume ein lachendes Gesicht, sondern man sehe so etwas. Ausserdem gab der Beschuldigte in derselben Einvernahme auf Vorhalt seiner Aussage vom 7. Januar 2015, wonach man mit Ketamin eine ganz andere Zeitwahrnehmung bzw. eine Wahrnehmungsveränderung habe, die Sinne sich veränderten, es teilweise zu Halluzinationen bzw. Wahnvorstellungen komme und es eigentlich das LSD des
21. Jahrhunderts sei sowie die Frage, woher er das wisse, an, das habe er im Internet gelesen (a.a.O., S. 8 F/A 51 ff.). Insgesamt fehlt in diesen Aussagen des Beschuldigten jeder Hinweis auf eine halluzinogene Wirkung im Tatzeitpunkt, geschweige denn auf eine psychotische Verarbeitung der damaligen Situation. Vielmehr unterstreichen diese Aussagen die Feststellung von Prof. Dr. M._____, wonach der Beschuldigte dazu tendiere, "eine Expertenrolle einzunehmen und mit einer gewissen Selbstverständlichkeit über typische Wirkungen und Nebenwirkungen der Substanzen zu dozieren" (Urk. D1/17/22 S. 159; vgl. zum Ganzen in diesem Sinne bereits Urk. 360 S. 66 f. E. II.3.6.7.2.3.). Auch aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juli 2015, wo es an einer Stelle um "Psychosen oder wahnhafte Halluzinationen" ging (Urk. D1/3/9 S. 2 F/A 2 ff.), finden sich in den Aussagen des Beschuldigten keinerlei Hinweise auf ein psychotisches Erleben im Tatzeitpunkt, womit festzustellen bleibt, dass der Beschuldigte bis und mit der Einvernahme am 15. Juli 2015 – also ein gutes halbes Jahr nach der Tat – nie von Halluzinationen oder psychotischem Erleben im Tatzeitpunkt berichtete oder so etwas auch nur andeutete (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 67 f. E. II.3.6.7.2.4.). All dies spricht klar gegen ein tatsächlich stattgefundenes psychotisches Erleben im Tatzeitpunkt sondern vielmehr für ein rein prozesstaktisches Nachschieben einer solchen Version.
E. 3.2.12.4 Beachtlich ist weiter, dass der Beschuldigte diverse Verhaltensweisen schilderte, die ihn durchaus als zeitlich und örtlich orientiert erscheinen lassen, und die im Widerspruch zu einem psychotischen Erleben im Tatzeitpunkt stehen. So führte er selber aus, er habe zu †G._____ gesagt "We're friends" (Urk. D1/ 3/1 S. 6 F/A 31) bzw. habe versucht, diesen zur Vernunft zu bringen und geschrien: "We are friends, not enemies" (Urk. D1/3/2 S. 3 und Urk. D1/3/3 S. 12 F/A 82), womit er †G._____ offenbar noch als Freund (und eben gerade nicht als ihm
- 48 - feindliches Alien) wahrnahm. Weiter schilderte der Beschuldigte, er habe zu †G._____ gesagt: "Stop it. Hör auf, was ist mit dir los? (Urk. D1/3/3 S. 12 F/A 82), was ebenfalls als Versuch zu verstehen ist, †G._____, der laut dem Beschuldigten "durchgedreht" und "psychopathisch" gewesen sei (Urk. D1/3/2), zur Vernunft zu bringen. Weiter gab der Beschuldigte an, als er [der Beschuldigte] am Boden gelegen habe, habe er †G._____ damit gedroht, die Polizei zu rufen (Urk. D1/3/3 S. 11 F/A 74). Gleichermassen gegen ein psychotisches Erleben spricht der Umstand, dass der Beschuldigte, wie weiter vorne dargelegt, das Geschehen immer noch mit zahlreichen wahren Elementen versetzt wahrgenommen hat. Weiter wirkt das Verhalten des Beschuldigten im direkten Anschluss an die Tat – er ging duschen, zog sich um, prüfte, ob †G._____ noch lebte, und zwar indem er diesem an der Unterhose zog, alarmierte die Polizei etc.
– doch recht strukturiert, was ebenfalls im Widerspruch zu einem unmittelbar davor stattgefundenen psychotischen Erlebnis steht. Gleich verhält es sich mit seiner Schilderung, wonach er versucht habe, die Wasseraufbereitungsmaschine aus der Bar zu holen, um die Wunden von †G._____ zu waschen und dadurch zu sehen, wie schlimm es sei und um ihm [†G._____] erste Hilfe zu leisten (Urk. D1/3/2 S. 3 und Urk. D1/3/3 S. 4 F/A 24). Die genannten Umstände sprechen für ein jedenfalls noch einigermassen intaktes Steuerungsverhalten. Sie lassen sich zudem mit dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2015 in Übereinstimmung bringen (Urk. D1/6/5). Gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten, habe †G._____ denn auch (viel) mehr Drogen als er konsumiert (Urk. D1/3/1 S. 11 F/A 83 und 86), was sich ebenfalls mit den Resultaten der beiden pharmakologisch- toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2015 in Übereinstimmung bringen lässt (Urk. D1/6/5 und Urk. D1/7/11). Gemäss eigenen Beschreibungen des Beschuldigten, habe er überdies eine hohe Toleranz gehabt (Urk. D1/3/1 S. 10 F/A 77; Urk. 24/4 S. 5), wohingegen †G._____ es nicht so vertragen habe (Urk. 24/4 S. 5). Der Beschuldigte war insofern drogengewöhnt und mit den Wirkungen von Ketamin und Kokain vertraut.
E. 3.2.12.5 Aufhorchen lässt auch eine Passage im Gutachten von Prof. Dr. M._____ vom 11. April 2016, wonach der Beschuldigte auf einen Aufenthalt in der
- 49 - Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im Jahr 2011 angesprochen angab, man habe ihm damals gesagt, dass er eine Psychose habe, er denke jedoch, dass das alles der massive Drogenkonsum gewesen sei. Auf jeden Fall habe er so etwas wie 2011 nie mehr erlebt (Urk. D1/17/22 S. 124 f.). Auch das spricht eher gegen ein psychotisches Erleben im Tatzeitpunkt.
E. 3.2.12.6 Schliesslich erscheint das geltend gemachte psychotische Erleben im Tatzeitpunkt auch im Gesamtkontext, d.h. unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen des Beschuldigten zum Tatgeschehen, welche als widersprüchlich, karg, lückenhaft, über weite Strecken wahrheitswidrig bzw. den objektiven Ge- gebenheiten widersprechend und letztlich im Ganzen als nicht überzeugend zu taxieren sind, als reine Schutzbehauptung.
E. 3.2.13 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bereits die Analyse der Genese der Aussagen des Beschuldigten klar gegen deren allgemeine Glaubhaftigkeit spricht, passte er diese doch laufend nach seinem Gutdünken dem Stand der Unter- suchung an. Zunächst behauptete er eine Notwehrsituation, was (jedenfalls aus einer Laienperspektive) relativ nahe lag und sogar insoweit einen wahren Kern hatte, als †G._____ den Beschuldigten in den Wohnzimmertisch geschubst hatte und es anschliessend zu einem Kampf kam. Nachdem ihm diese Version nicht weiterhalf und er insbesondere weiter in Untersuchungshaft verblieb, berief sich der Beschuldigte auf einen Gedächtnisverlust, was wie ausgeführt als reine Schutzbehauptung anzusehen ist. Schliesslich wurde dann viel später neu ein psychotisches Erleben im Tatzeitpunkt geltend gemacht, was ebenfalls un- glaubhaft ist. Wie dargelegt, sind die einzelnen Ausführungen zum Tatgeschehen widersprüchlich, karg, lückenhaft und über weite Strecken wahrheitswidrig, was sich alles auch eingedenk des Zustands des Beschuldigten im Tatzeitraum nie hinreichend plausibel erklären liess. Nochmals sei – das Ausgeführte teilweise rekapitulierend – im Einzelnen auf Folgendes hingewiesen: Augenfällig ist zu- nächst, dass die Aussagen des Beschuldigten von allem Anfang überwiegend selbstentlastender und †G._____ belastender Natur sind, was unter den gegebenen Umständen nicht überzeugt. Unverkennbar sind sodann die starken Strukturunterschiede in den Aussagen des Beschuldigten, fiel doch dessen
- 50 - Bericht über den eigentlich relevanten Tatbestand, d.h. das Kerngeschehen, ausnehmend karg aus, währendem er hinsichtlich Nebensächlichkeiten, welche vor allem den Zeitraum vor und nach der Tat betrafen, merklich detailliertere und authentische Angaben machte. Seine Angaben zum Tatgeschehen bestanden im Wesentlichen in der Darstellung, †G._____ habe ihn angegriffen und er habe sich zur Wehr gesetzt. Was seine Gewalthandlungen gegen †G._____ betrifft bzw. die dazu verwendeten Tatwerkzeuge, machte der Beschuldigte im Wesentlichen beschönigende und unwahre Aussagen. An den Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen fällt sodann vor allem deren Lückenhaftigkeit auf. Keine Ausführungen machte er etwa dazu, was sich in der Küche abgespielt hatte, wie es überhaupt dazu kam, dass †G._____ schliesslich am Boden lag, währendem er selbst aufrecht über ihm stand, wie die anderen Gegenstände, mit denen er nebst dem schwarzen Kerzenständer erwiesenermassen auch noch auf den Kopf seines Opfers einschlug, ins Spiel kamen, wie es kam, dass schliesslich eine Vielzahl verschiedener Objekte auf dem Boden verstreut und auf dem Leichnam lagen oder auf welchem Weg sein Mobiltelefon und einer der Deko-Nikoläuse ihren Weg ins Freie fanden. Ebenso wenig äusserte sich der Beschuldigte zur enormen Anzahl der zum Teil wuchtigen Schläge gegen den Kopf von †G._____ und blieb auch eine Erklärung, wie die Kerze in den Mund von †G._____ gelangte und wieso er dessen bereits reglosen Körper noch wegzog, schuldig – von einer ansatzweise nachvollziehbaren Reihenfolge der Ereignisse ganz zu schweigen. Nur wenige Angaben machte der Beschuldigte auch zur Reaktion von †G._____ auf die Schläge und deren Verletzungsfolgen. Vor Gericht konnte oder wollte der Beschuldigte weder weitere Details nennen noch die zahllosen Widersprüche kommentieren oder auflösen. Damit sind gewichtige Umstände vorhanden, welche die Schlussfolgerung im Gutachten von Prof. Dr. M._____ vom
11. April 2016 – Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs, der zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit bezüglich der Tötungshandlung und einer Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt habe (Urk. D1/17/22 S. 201) – zu erschüttern vermögen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 73 f. E. II.3.6.8.). Anzumerken bleibt, dass soweit im Gutachten von Prof. Dr. M._____ als Indiz für eine psychotische Motivation der Tat die fehlende Vorgeschichte eines Konflikts
- 51 - zwischen dem Beschuldigten und †G._____ genannt wird (Urk. D1/17/22 S. 198 f.), dem nicht zugestimmt werden kann, da es zwischen dem Beschuldigten und †G._____ erstelltermassen einen Konflikt gab (vgl. dazu vorne unter E. II.3.1.7.). Die Hypothese im Gutachten von Prof. Dr. M._____ ist überdies auch deshalb schlecht nachvollziehbar, weil er als Begründung im Wesentlichen vorbringt, dass die Schilderung des Beschuldigten von der Taxifahrt nach R._____ mit der anfänglichen Realitätsentfremdung bis hin zu psychotischen Vorstellungen, der Taxifahrer führe etwas im Schilde, auf eine spätere Aufhebung der Schuldfähigkeit hindeute. Abgesehen von früheren Vorfällen mit halluzinatorichen Erscheinungen und dem nachfolgenden Drogenkonsum vor der Tat brachte der Gutachter im Wesentlichen keine weiteren Argumente für seine Hypothese vor (Urk. D1/17/22 S. 197-201). Auch in seiner Stellungnahme vom
12. Mai 2017 wies Prof. Dr. M._____ darauf hin, dass der Beschuldigte bei der Taxifahrt durchaus noch rational handeln konnte (Urk. 287 S. 2 f.). Im Übrigen sei an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber nochmals auf die diversen weiteren Tatumstände (frühere psychotische Episoden unter Ketamineinfluss, die Verwüstung am Tatort und das Chaos um den Leichnam herum, die bizarre Tatausführung, die Unausgewogenheit der Verletzungsbilder, die verhaltene Abwehr von †G._____, den unerklärlichen Gewaltexzess angesichts der zuvor guten und unauffälligen Stimmung, die wechselhaften Reaktionen des Beschuldigten und seine erhaltene Hoffnung in Bezug auf den Zustand von †G._____ beim Eintreffen der Polizei) verwiesen, die gemäss den für die Kammer verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichts weder für sich alleine noch zusammengenommen den Schluss zulassen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen wäre (Urk. 569 S. 22 E. 4.9.3 bzw. vorne unter E. II.3.1.6.)
E. 3.2.14 Die ursprünglich vom Gutachter Prof. Dr. M._____ favorisierte Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs, der zu einer Aufhebung der Ein- sichtsfähigkeit bezüglich der Tötungshandlung geführt hat (Urk. D1/17/22 S. 201), ist somit wie ausgeführt nicht haltbar, da diese Hypothese im Wesentlichen auf den Angaben des Beschuldigten beruht, die nicht verwertbar bzw. nicht glaubhaft sind. Mit dem vorinstanzlichen Beschluss vom 4. April 2017 (Urk. 268) in
- 52 - Verbindung mit dem Schreiben vom 18. April 2017 (act. 279) wurde Prof. Dr. M._____ ergänzend gefragt, ob sich die Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs mit aufgehobener Schuldfähigkeit bei Nichtberücksichtigung der Angaben des Beschuldigten verändere. Bei Nichtberücksichtigung der Angaben des Beschuldigten bzw. unter der Annahme, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen, ist gemäss der Stellungnahme von Prof. Dr. M._____ vom
12. Mai 2017 "davon auszugehen, dass keine psychotischen Rauschphänomene und insbesondere keine psychotischen Rauschphänomene, die die Wahrnehmung des späteren Opfers betrafen, vorlagen. Somit ist […] davon auszugehen, dass die Verfassung [des Beschuldigten] nicht bzw. nicht gravierend von halluzinatorischen Phänomenen und Fehldeutungen der Realität gekennzeichnet war. Damit würde die Diagnose einer gemischten Substanzintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen hinfällig. Demnach ergeben sich in dieser Variante […] keine forensisch relevanten Einbussen der Einsichtsfähigkeit" (Urk. 287 S. 1 f.). Tatsachen, Indizien oder Parteivorbringen, aus denen sich ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit dieser Darlegungen aufdrängen bzw. welche diese Ausführungen des Gutachters ernstlich erschüttern würden, sind nicht vorhanden. Damit ist auch ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte aufgrund psychotischen Erlebens in Todesangst wähnte (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. S. 82 E. II.3.8.).
E. 3.2.15 Prof. Dr. M._____ führte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2017 sodann weiter aus, was folgt: "Wenn das Gericht […] davon ausgehen sollte, dass [der Beschuldigte] im Rahmen eines Streites um die Musik bzw. das Ketamin in der Tat (d.h. ohne psychotische Fehldeutungen der Handlungen des Opfers bzw. einer verzerrten Wahrnehmung von [†G._____]) initial und auch unerwartet von [†G._____] attackiert worden wäre, käme [dem Beschuldigten] zumindest initial keine aktive bzw. auf eine Eskalation hinwirkende Rolle zu. Vielmehr wäre er akut zu einer Reaktion gezwungen gewesen und diese Reaktion wäre infolge des Kokainkonsums überschiessend aggressiv ausgefallen. Vor diesem Hintergrund kommt aus hiesiger Sicht auch eine schwere Minderung der Schuldfähigkeit in Frage, wobei diese Variante einer impulsiv-aggressiven Reaktion aus dem Moment heraus jedoch nur die initiale Phase des Kampfes abdeckt. Darüber
- 53 - hinaus will der [der Beschuldigte] […] nach einer heftigen Attacke von [†G._____] nicht nur initial, sondern bis zuletzt um sein Leben gekämpft haben. Demnach hätte er – unter dem Einfluss der enthemmenden Substanz Kokain stehend – aus einer für ihn überraschenden und als lebensbedrohlich interpretierten Situation heraus nicht nur überschiessend aggressiv reagiert. Vielmehr wäre, wenn das Gericht [dem Beschuldigten] soweit folgt bzw. folgen kann, dass er sich initial aber auch im weiteren Verlauf des Kampfes in Lebensgefahr sah, unter Berücksichtigung der jeweiligen körperlichen Konstitution der Opponenten und der gering ausgeprägten Verletzungen des [Beschuldigten] von einer gravierenden Fehleinschätzung bzw. Fehldeutung der Situation auszugehen. Diese kann dann als Ausdruck einer besonders schwerwiegend ausgeprägten Kokain- bzw. gemischten Kokain- und Ketaminintoxikation gelten. Somit würde diese Variante sogar eine Aufhebung der Schuldfähigkeit begründen. Allerdings basiert diese Annahme einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit auf einer gravierenden Fehlwahrnehmung bzw. -einschätzung der Situation, was wiederum den Bereich psychotischer Rauschphänomerie tangiert. Diese sollten jedoch gemäss Vorgaben [des Gerichts] ausgeschlossen werden. Daher kommt aus hiesiger Sicht, wenn man die in beiden Fragen enthaltenen inhaltlichen Vorgaben kombiniert, keine Aufhebung der Schuldfähigkeit in Frage (Urk. 287 S. 4)". Zusammenfassend führte der Gutachter zur Frage, wie sich die Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten beurteile, wenn ein unter Substanzeinfluss geführter Streit, ausgelöst durch die schwedische Volksmusik und den Ketaminsack, angenommen werde, aus: "Nach dieser Variante des Tatgeschehens ist vor dem Hintergrund des Tatortbilds bzw. der massiven Verletzungen des Opfers von einer durch eine gemischte Kokain- und Ketaminintoxikation ohne psychotische Phänomene begünstigten, überschiessend aggressiven Tatbegehung auszugehen. Insbesondere Kokain kann aggressive Durchbrüche bzw. eine Enthemmung aggressiver Verhaltensbereitschaften begünstigen. Auch die vorab einvernehmliche Interaktion zwischen beiden Beteiligten sowie das auch in dieser Variante vorliegende Missverhältnis zwischen dem Anlass des Streites und dessen Ergebnis, sprechen dafür, dass substanzbedingte Enthemmungsphänomene für
- 54 - das vorgeworfene Delikt relevant waren. Demzufolge ist von forensisch relevanten Einbussen der Steuerungsfähigkeit und aus psychiatrischer Perspektive von einer zumindest mittelgradigen Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Die Frage, ob eine schwere Minderung oder gar eine Aufhebung der Schuldfähigkeit vorlag, hängt entscheidend davon ab, ob und inwiefern das Gericht nachvollziehen kann, dass [der Beschuldigte] vom späteren Opfer initial und auch überraschend angegriffen wurde, was die Feststellung einer schweren Schuldminderung begründen kann. Wenn man davon ausgeht, dass sich [der Be- schuldigte] aufgrund dieser Attacke initial und auch im weiteren Verlauf des Kampfes in einer sein Leben unmittelbar bedrohenden Situation sah, kann sogar von einer Aufhebung der Schuldfähigkeit gesprochen werden. In dieser Kon- stellation befindet man sich dann jedoch wieder in einer Tatvariante, die derjenigen ähnelt, die gemäss der […] Vorgabe des Gerichts ausgeschlossen werden sollte. Somit kommt in der·Kombination beider Fragen aus hiesiger Sicht nur eine mittelgradige bzw. schwere Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht (Urk. 287, S. 5 f.)".
E. 3.2.16 Die Ausführungen des Gutachters überzeugen. Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Streits wegen der schwedischen Volksmusik bzw. seines Vorschlags, mit den Drogen aufzuhören, von †G._____ überraschend in den Glastisch gestossen wurde. Darauf konnte er in einer ersten Phase noch adäquat reagieren (indem er †G._____ etwa mit der Polizei drohte und fragte, was mit ihm los sei; vgl. dazu Urk. D1/3/3 S. 11 f. F/A 74 und 82), wobei es dann im weiteren Verlauf des Streites zu einer deutlich überschiessend aggressiven Reaktion des Beschuldigten kam, die, wie der Gutachter schlüssig darlegt, insbesondere durch den Kokainkonsum begünstigt wurde. Auch die Folgerung, dass vor dem Hintergrund des Tatortbilds, der massiven Verletzungen des Opfers, der vorab einvernehmlichen Interaktion zwischen den beiden Beteiligten sowie dem Missverhältnis zwischen dem Anlass des Streits und dessen Ergebnis substanzbedingte Enthemmungsphänomene relevant waren, überzeugt, ebenso das darauf basierende Resultat einer mittel- gradigen bis schweren Minderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten(vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 86-88 E. II.4.4.1.-4.4.3.). Nachdem eine
- 55 - Aufhebung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgeschlossen werden kann, ist mit dem Gutachter von einer mittelgradigen bis schweren Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen.
E. 3.2.17 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht erstellt ist, dass der Be- schuldigte †G._____ als ihm feindliches Alien wahrnahm bzw. (sonstwie) in seiner Vorstellung in jeder Phase des Tatgeschehens um sein Leben gekämpft hat. Dieses Ergebnis stützt sich namentlich auf folgende Umstände: Die ersten Aussagen des Beschuldigten enthalten recht rationale Schilderungen des Tat- geschehens. Insbesondere beschrieb der Beschuldigte, wie er versucht habe, †G._____ zur Vernunft zu bringen und geschrien habe "We are friends, not enemies". Er nahm †G._____ offenbar noch als Freund wahr. Der Beschuldigte schilderte auch, wie er †G._____ gedroht habe, die Polizei zu rufen. Auch das Verhalten des Beschuldigten im direkten Anschluss an die Tat wirkt recht strukturiert und rational, indem er namentlich angab, er habe versucht, die Wasseraufbereitungsanlage aus der Bar zu holen, um die Wunden von †G._____ zu waschen und dadurch zu sehen, wie schlimm es sei. Die genannten Umstände, welche gegen ein psychotisches Erleben sprechen, lassen sich zudem mit dem Ergebnis des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2015 und der Tatsache, dass der Beschuldigte drogen- bzw. ketamingewöhnt war, in Übereinstimmung bringen. Überdies erscheint das vom Beschuldigten geltend gemachte psychotische Erleben unter Berücksichtigung seiner übrigen Ausführungen zum Tatgeschehen, die wie ausgeführt letztlich im Ganzen als unglaubhaft und nicht überzeugend zu taxieren sind, als reine Schutzbehauptung. Die diversen weiteren Tatumstände lassen wie ausgeführt weder für sich allein noch zusammengenommen den Schluss zu, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen wäre. Mit dem Gutachter ist jedoch von einer mittelgradigen bis schweren Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen.
E. 3.2.18 Gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts waren die gutachterlichen Ausführungen anhand der vorhandenen Beweismittel dahingehend zu überprüfen, ob der Beschuldigte in seiner Vorstellung in jeder Phase des Tatgeschehens um
- 56 - sein Leben gekämpft hat und welche Schlüsse sich daraus zur Schuldfähigkeit ergeben (Urk. 569 S. 23 f. E. 4.10 und E. II.3.1.8.). Mit anderen Worten ging es nicht darum, den Gutachter ergänzend zu seinen Ausführungen zu befragen, sondern seine Ausführungen anhand der Beweismittel zu überprüfen. Eine erneute Befragung des Gutachters würde denn auch keine neuen relevanten Erkenntnisse für die Frage der Schuld(un)fähigkeit liefern. Seine Ausführungen sind klar und verständlich. Es handelt sich lediglich um einen dialektischen Streit, wann und wo der Beschuldigte was gegenüber dem Gutachter ausgeführt hat. Auf eine erneute Befragung von Prof. Dr. M._____ konnte daher verzichtet werden. Dieser Beweisantrag ist folglich ebenfalls abzuweisen.
4. Vorsatz Was die Frage des Vorsatzes betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 360 S. 88-90 E. II.4.5.1.-4.5.3. sowie E. II.5.), mit der davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte.
E. 3.3 Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Rahmen der Täter- komponente zwar alle persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind, mithin auch eine allfällige Drogensucht, dieses Zumessungskriterium allerdings in erster Linie bei Drogendelikten relevant ist, da es dort für die Bewertung des Verschuldens darauf ankommt, ob ein Täter zur Finanzierung bzw. Befriedigung seiner Sucht delinquiert oder aus rein finanziellen Motiven. Im vorliegenden Fall wurde die Drogensucht bzw. die dadurch verminderte Schuld- fähigkeit indes bereits bei der vorsätzlichen Tötung in erheblichem Umfang strafmindernd berücksichtigt. Bei den weiteren Delikten besteht hingegen kein Zusammenhang zur Sucht (vgl. dazu insbesondere Urk. D1/17/22 S. 211). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Strafe aufgrund der Drogensucht des Beschuldigten weiter zu mindern wäre. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Sucht in seiner Fähigkeit einge- schränkt gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit seiner Taten zu erkennen oder den Antrieben zum Rechtsbruch zu widerstehen (vgl. so bereits Urk. 360 S. 205 f. E. VII.4.3.2.).
E. 3.4 Dass Aussagen des Beschuldigten entscheidend zur Aufklärung der beiden, hier zu bewertenden Strassenverkehrsdelikte beigetragen haben, was gleichzeitig eine gewisse Einsicht und Reue manifestiert, ist mit der Vorinstanz deutlich straf- mindernd zu berücksichtigen, allerdings nur mit Bezug auf die für die Strassen- verkehrsdelikte zu bemessende Strafe (Urk. 360 S. 207 E. VII.4.4.3.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten, bestehend in einem von allem Anfang an abgelegten umfassenden Geständnis, kooperativem Verhalten in der Untersuchung sowie Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue zu einer maximalen Strafreduktion führen (Urk. 360 S. 206 E. VII.4.4.1. unter Verweis auf BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc). Der Beschuldigte hat zwar nicht bestritten, †G._____ getötet zu haben, dies hätte angesichts der erdrückenden Beweislage aber – so auch die Vorinstanz – auch keinen Zweck gehabt (Urk. 360 S. 206 E. VII.4.4.2.). Davon, dass er zeitnah und lückenlos über seine Drogenproblematik und seine Tat oder wenigsten seine Erinnerungen daran Auskunft gegeben und dadurch die Untersuchung wesentlich erleichtert hätte, kann keine Rede sein. Die meisten Erkenntnisse zu Einzelheiten
- 94 - der Tat und ihrer Vorgeschichte mussten aufgrund anderer Beweismittel gewonnen werden. Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass beim Beschuldigten nicht ansatzweise "von echter Reue und gereifter Einsicht" gesprochen werden könne. Sie erachtete die Entschuldigungen des Beschuldigten angesichts des schliesslich unkooperativen Verhaltens als blosse Lippenbekenntnisse (Urk. 360 S. 207 E. VII.4.4.4.). Anlässlich ersten der Berufungsverhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte im Rahmen des Schlusswortes nochmals mehrfach für seine Tat, indes nicht ohne darauf hinzuweisen, dass er das Tötungsdelikt nie im Leben absichtlich begangen hätte, da er †G._____ wie einen Bruder geliebt habe (Prot. II S. 29 und 36). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung entschuldigte er sich erneut mehrfach für die Tat (Prot. III S. 46). Die in den beiden Berufungsverhandlungen nochmals mehrfach ausgesprochenen Entschuldigungen können nicht einfach als blosse Lippenbekenntnisse abgetan werden. Indes vermögen sie angesichts des weiteren Aussageverhaltens des Beschuldigten, welches sich auch in dem im Schlusswort anlässlich der ersten Berufungsverhandlung nochmals angebrachten Hinweis manifestierte, für den Tod von †G._____ nicht (wirklich) verantwortlich zu zeichnen, keine allzu massive Minderung der ausgesprochenen Strafe zu rechtfertigen. Gleichwohl hat der Beschuldigte ernstliche Einsicht und Reue glaubhaft gemacht. Es kann ihm nicht abgesprochen werden, dass es ihm leid tut. Er hat sich mehrfach für seine Tat entschuldigt und die Zivilforderungen der Privatkläger anerkannt. Zudem hat er seine Verteidigerkosten übernommen. All dies zeigt, dass er nicht mehr Schaden verursachen will und eine gewisse Verantwortung für seine Tat übernimmt. Ebenfalls ist mit der Verteidigung (Urk. 684 S. 8) zu berücksichtigen, dass †G._____ ein langjähriger Freund des Beschuldigten war, weshalb er selber von seiner eigenen Tat betroffen ist. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund des Ausgeführten eine merkbare Strafminderung.
4. Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren
E. 3.5 Die Privatklägerin F._____ liess sich nach der verzeigten Tat nicht ärztlich untersuchen, weshalb keine "neutralen" Feststellungen über ihren damaligen körperlichen Zustand vorhanden sind. Zunächst ist festzuhalten, dass sich auch aus diesem Umstand nichts zuungunsten der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin F._____ ableiten lässt, da es auch hierfür plausible und legitime Gründe gibt. Die Privatklägerin F._____ führte dazu anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2016 aus, sie habe sich
- 69 - nicht getraut zum Arzt zu gehen, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte würde "hässig" werden. […] Der Beschuldigte wäre in AJ._____ [Staat in Europa] in grössere Schwierigkeiten gekommen und sie wäre dann schuld gewesen. […] Sie habe Angst gehabt, vor seiner Reaktion. […] (Urk. D3/3/4 S. 18 F/A 74 f.). Auch diese Erklärung erscheint soweit plausibel und jedenfalls nicht abwegig. Bei den beschriebenen Beschwerden war eine ärztliche Konsultation denn auch nicht zwingend erforderlich. AB._____ gab an, die Privatklägerin F._____ habe ihr, wenige Tage nach der Rückkehr aus V._____ (Urk. D3/4/8 S. 3 F/A 11), eine Beule am Hinterkopf gezeigt. Sie habe dann gesagt, sie wolle die Hämatome vom Sturz sehen, die Privatklägerin F._____ habe sich aber geweigert, sich auszu- ziehen, obwohl sie sich schon sehr lange kennen würden (a.a.O., S. 6 f. F/A 21 f.). Auch hierfür nannte die Privatklägerin F._____ nachvollziehbare Gründe (Prot. I S. 234), was aber nichts daran ändert, dass AB._____ abgesehen von der Beule keine weiteren Verletzungen wahrnehmen und beschreiben konnte. Die Beule wurde auch von AG._____ erwähnt, wobei jedoch aus der Protokollstelle nicht klar hervorgeht, ob sie diese selbst gesehen oder durch die Privatklägerin F._____ davon erfahren hat (Urk. D3/4/10 S. 4 F/A 18 f.), was letztlich nicht entscheidend ist, da auch AG._____ aus eigener Wahrnehmung keine weiteren Verletzungen wahrnehmen und beschreiben konnte. AF._____ gab zu Protokoll, die Privatklägerin F._____ habe ihr gegenüber Schmerzen im Unterleib, Schwierigkeiten mit Sitzen und Kopfschmerzen sowie Schwindel erwähnt (Urk. D3/4/6 S. 3 F/A 11), konnte indes ebenfalls keine sichtbaren Verletzungen beschreiben. Letzteres gilt im Übrigen auch für die weiteren Zeuginnen. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin F._____ wenige Tage nach ihrem Aufenthalt in V._____ am Hinterkopf eine Beule aufwies, was immerhin auf einen gewalttätigen Vorfall, wie er von ihr beschrieben wurde, hindeutet. Bemerkenswert ist freilich, dass sich die Beule offenbar am Hinterkopf der Privatklägerin F._____ befand, was angesichts des von ihr geschilderten Tatablaufs (sie sei kopfvoran in die Badewanne geknallt; Prot. I S. 208) etwas überraschen mag, ohne diesen freilich auszuschliessen.
E. 3.6 Die Privatklägerin F._____ gab an, sie habe P._____, AB._____ und AF._____, ihrer Freundin AK._____ und AG._____ von den sexuellen Übergriffen
- 70 - erzählt (Urk. D3/3/4 S. 21 f. F/A 92 ff.). P._____, AB._____ und sie seien vor Weihnachten 2014 mindestens zwei- bis dreimal zusammengesessen und hätten überlegt, was sie wegen dem Beschuldigten machen sollten (a.a.O., S. 21 F/A 95). Damit übereinstimmend gab AB._____ zu Protokoll, sie könne den Vorfall deshalb so genau schildern, weil er irgendwann zwischen dem 26. und
27. Oktober 2014 und bis vielleicht Mitte November 2014 auch mit P._____ besprochen worden sei, sie seien beide Juristinnen und hätten relativ genau wissen wollen, was da abgelaufen sei (Urk. D3/4/8 S. 5 [unten] F/A 15). Auf die Frage, ob die Privatklägerin F._____ ihr detailliert geschildert habe, was auf dem Bett geschehen sei, antwortete AB._____: "Ja, und zwar aus dem Grund, weil ich sie aufgrund meiner beruflichen Erfahrung auch detailliert gefragt habe" (a.a.O., S. 6 F/A 16). Während dieser Gespräche habe man auch detailliert über die Sexualpraktiken des Beschuldigten geredet (a.a.O., F/A 18). Im Zusammenhang mit den Verletzungen der Privatklägerin F._____ erklärte AB._____ sodann: "Ich habe sie gefragt, ob sie Beschwerden habe, ob sie noch Schmerzen habe. Sie hat mir das bestätigt, im Unterleib und auch im Anusbereich. Aus meiner Erfahrung heraus habe ich sie auch gefragt, ob sie auch Blut im Stuhl, im Anusbereich gehabt habe. Das hat sie mir bestätigt" (a.a.O., S. 7 F/A 22). Und schliesslich gab AB._____ auch zu Protokoll: "Über diesen Vorfall ist so viele Male gesprochen worden mit Personen aus dem engen Umfeld [der Privatklägerin F._____], dass er einfach ins Gedächtnis eingebrannt ist" (a.a.O., S. 18 F/A 64). Letzteres bestätigte die Privatklägerin F._____ sinngemäss auch im Rahmen der Hauptverhandlung (Prot. I S. 232). Der Umstand, dass der Vorfall mit AB._____ und weiteren Personen aus dem engeren Umfeld der Privatklägerin F._____ offenbar immer wieder besprochen wurde, birgt zweifellos ein beträchtliches Risiko der Verfälschung der ursprünglichen Wahrnehmung der Privatklägerin F._____. Zudem kann nicht mehr rekonstruiert werden, welche Teile der Aussage im freien Bericht erfolgten (also spontan von der Privatklägerin F._____ aus) und welche Teile erst auf Nachfrage. Ein weiteres Verfälschungsrisiko ist die unbekannte Art der Nachfrage. Jedenfalls im Zusammenhang mit dem Verletzungsbild der Privatklägerin F._____ enthielten die von AB._____ geschilderten Nachfragen auch suggestive Elemente. So erfolgte etwa die
- 71 - Angabe von Blut im Stuhl bzw. im Anusbereich offenbar erst auf ausdrückliche Nachfrage danach. Auffällig ist bei AB._____ auch ihre für Hörensagen sehr detaillierte Schilderung der Ereignisse in V._____. Insbesondere fällt auf, dass selbst kleinste Nebensächlichkeiten mit der Darstellung der Privatklägerin F._____ übereinstimmen. So erwähnten beide etwa das gefaltete Badetuch oder die auffälligen Armaturen in der Badewanne. Hinzu kommt, dass die fraglichen Aussagen von AB._____ 16 Monate nach den fraglichen Ereignissen in V._____ und immer noch mehr als ein Jahr nach den Gesprächen mit der Privatklägerin F._____ erfolgten, in denen diese Ereignisse thematisiert wurden. AB._____ gab in diesem Zusammenhang wie gesehen zu Protokoll, über den Vorfall sei so viele Male gesprochen worden mit Personen aus dem engen Umfeld [der Privatklägerin F._____], dass er einfach im Gedächtnis eingebrannt sei. Das mag den extrem hohen Detailierungs- und Übereinstimmungsgrad erklären. Ebenso der Umstand, dass es sich bei AB._____ um eine Anwältin handelt, der zweifellos bekannt gewesen sein durfte, wie wichtig gerade bei Vorwürfen wie dem vorliegend Details sind. Was von der Privatklägerin F._____ ursprünglich berichtet wurde und was nachträglich allenfalls dazu kam, etwa aufgrund der bereits ange- sprochenen suggestiven Nachfragen der Gesprächspartnerinnen, ist nach so häufigen und auch detaillierten Gesprächen allerdings nicht mehr zu rekon- struieren. Diese Entstehungsgeschichte mahnt zu erheblicher Vorsicht bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen (vgl. zum Ganzen so bereits Urk. 360 S. 131-133 E. III.11.4.1.-11.4.3.). Zu berücksichtigen bleibt gleichwohl, dass die Angaben der Privatklägerin F._____ im Grundsatz von denjenigen der Zeuginnen AB._____ (Urk. D/3/4/8 S. 4 ff.), AF._____ (Urk. D3/4/6 S. 3 ff.) und AG._____ (Urk. D3/4/10 S. 3 ff.), welche praktisch unmittelbar nach den Geschehnissen in V._____ Kenntnis davon erhielten, sowie von denjenigen ihrer Therapeutin AI._____ (Urk. 3/7/4 S. 4) gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urk. 569 S. 35 E. 5.6. bzw. vorne unter E. III.2.8.), auch wenn diese vom Hörensagen erfolgten.
E. 3.7 Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass AF._____ in ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei am 5. Februar 2015 zwar vom Vorfall in V._____ kurz vor der Trennung der Privatklägerin F._____ und des Beschuldigten
- 72 - berichtete, eine (klare) sexuelle Komponente damals jedoch noch fehlte und erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Januar 2016 hinzukam. Mit der Vorinstanz ist die gesucht wirkende und wenig überzeugende Erklärung von AF._____, weshalb sie in der ersten Befragung Informationen zurückgehalten habe, als unglaubhaft zu werten (Urk. 360 S. 133 f. E. III.11.5.1. f. sowie dazu im Einzelnen Urk. D3/4/5 S. 4 F/A 25 und Urk. D3/4/6 S. 3 F/A 11 und S. 12 F/A 89 f.). Das ändert jedoch nichts daran, dass was den angeklagten Gewaltakt mit dem Badetuch anbelangt, AF._____ der Polizei bereits am 5. Februar 2015, also noch vor der Anhebung eines Strafverfahrens wegen Sexualdelikten, von einem gewaltsamen Verlegen der Atemwege der Privatklägerin F._____ mit einem Badetuch berichtet hatte (vgl. in diesem Sinne Urk. 569 S. 34 E. 5.5.2 bzw. vorne unter E. III.2.6.), und sowohl diese Schilderung als auch die am
20. Januar 2016 bei der Staatsanwaltschaft deponierte und um die sexuelle Komponente ergänzte im Grundsatz mit jener der Privatklägerin F._____ sowie weiterer Zeuginnen übereinstimmt (vgl. in diesem Sinne soeben unter E. III.3.5. [am Schluss]). Bemerkenswert ist überdies auch, dass AF._____ bereits am
5. Februar 2015 der Polizei immerhin berichtete, dass sie nach der Rückkehr der Privatklägerin F._____ aus V._____ gesehen habe, dass etwas nicht stimmte. Die Privatklägerin F._____ habe aufgrund von Schmerzen im Gesäss, Bauch und Kopf kaum richtig sitzen können. Danach gefragt, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, habe ihr die Privatklägerin F._____ die Vorfälle erzählt (Urk. D3/4/5 S. 4 F/A 25). Damit hat AF._____ entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 680/1 S. 12) bereits vor der Strafanzeigeerstattung wegen der Sexualdelikte den sexuellen Übergriff in V._____ zumindest angedeutet. All dies spricht insgesamt eher für die Darstellung der Privatklägerin F._____.
E. 3.8 Dass P._____, entgegen der Darstellung der Privatklägerin F._____ und AB._____, Gespräche über sexuelle Übergriffe des Beschuldigten in Abrede stellte, ist zutreffend, vermag am Ergebnis aber nichts zu ändern. Sie führte konstant aus, die Privatklägern 5 habe ihr (lediglich) mitgeteilt, dass der Beschuldigte sie in V._____ im Streit in die Badewanne geschmettert (Urk. D3/4/1 S. 5 F/A 33) bzw. nach einem heftigen Streit im Hotel in V._____ geschubst habe, so dass sie in die Badewanne gefallen sei (Urk. D/3/4/2 S. 3 F/A 14). Danach
- 73 - gefragt, ob die Privatklägerin F._____ ihr gegenüber in diesem Zusammenhang einen sexuellen Übergriff erwähnt habe, erklärte sie auf Nachfrage, was darunter zu verstehen sei, es sei, wie sie es verstanden habe, nie ein Thema gewesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin F._____ zu einer sexuellen Handlung gezwungen, also mit ihr geschlafen hätte, wenn sie es nicht hätte tun wollen (Urk. D3/4/2 S. 4 f. F/A 21 f.). Ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Zusammenhang mit Sexualdelikten sei in ihren Gesprächen mit der Privatklägerin F._____ nie ein Thema gewesen, obwohl diese Gespräche tiefgründig gewesen seien (Urk. D3/4/2 S. 7 F/A 36). Auf weitere ausdrückliche Nachfrage erklärte sie, sie würde sich erinnern, wenn die Privatklägerin F._____ ihr damals gesagt hätte, sie sei anal vergewaltigt worden (Urk. D3/4/2 S. 11 F/A 53). Die Aussagen dieser Zeugin wirken wohl überlegt, ausgewogen, authentisch und insgesamt glaubhaft. Augenfällig ist jedoch, dass die Privatklägerin F._____ explizit behauptete, sie habe nicht nur AB._____, sondern eben auch P._____ und später auch AF._____, AK._____ und AG._____ von den sexuellen Übergriffen in jener Nacht erzählt (Urk. D3/3/4 S. 21 f. F/A 92 ff. sowie Prot. I S. 219 und S. 233; vgl. dazu bereits vorne unter E. III.3.5.). AB._____ konkretisierte in diesem Zusammenhang, es habe zwischen dem Vorfall in V._____ und Mitte Dezember 2014 mehrere bzw. drei intensive Gespräche zwischen ihr, der Privatklägerin F._____ und P._____ gegeben, wobei man auch detailliert die absonderlichen Sexualpraktiken des Beschuldigten und mindestens einmal den Vorfall in V._____ ausführlich und detailliert sowie aus juristischer Sicht die rechtliche Qualifizierungen besprochen habe (Urk. D3/4/8 S. 6 F/A 18 und S. 11 ff. F/A 33 ff.). Solche Gespräche über sexuelle Übergriffe des Beschuldigten in ihrer Anwesenheit stellt P._____ wie gesehen in Abrede. Darauf angesprochen mutmasste AB._____, sie könne sich das nur damit erklären, dass P._____ der Privatklägerin F._____ nach dem Tötungsdelikt die Freundschaft gekündet habe (a.a.O., S. 12 F/A 35). Zu Letzterem ist zunächst zu sagen, dass P._____ wie ausgeführt insgesamt glaubhaft aussagte, wobei besonders zu beachten ist, dass sie angesichts ihrer Tätigkeit als Gerichtsschreiberin bei einer Falschaussage grössere Nachteile zu befürchten gehabt hätte als andere einvernommene Personen, was eine bewusste Falschaussage in diesem Punkt ebenfalls als
- 74 - wenig wahrscheinlich erscheinen lässt. Ähnliches gilt umgekehrt aber auch für Rechtsanwältin AB._____, deren Aussagen im Übrigen soweit ebenfalls glaubhaft sind. Dass sich eine der beiden Zeuginnen falsch erinnerte bzw. irrte, erscheint aufgrund der Thematik zwar nicht sehr wahrscheinlich, kann aber auch nicht ganz ausgeschlossen werden. Eine bewusste Lüge kann jedenfalls keiner von ihnen angelastet werden. Die aufgezeigte Diskrepanz lässt sich damit nicht befriedigend auflösen. Auch wenn diese nicht einen unerheblichen Nebenpunkt betrifft, bleibt doch zu sagen, dass – und dies ist letztlich entscheidender – unabhängig davon weitgehende grundsätzliche Übereinstimmungen in den Aussagen der Privat- klägerin F._____ und den genannten Zeuginnen vom Hörensagen, namentlich auch AG._____ (Urk. D3/4/10 S. 3 ff. F/A 9 ff.) und AI._____ (Urk. 3/7/4 S. 4 ff. F/A 13 ff.), bestehen, was wie gesehen doch eher für die Darstellung der Privatklägerin F._____ spricht. Zudem ist festzuhalten, dass die Schilderungen von P._____ jedenfalls auch nicht Darstellung des Beschuldigten stützen, wonach gar keine körperliche Auseinandersetzung stattgefunden habe. P._____ gab diesbezüglich übereinstimmend mit der Privatklägerin F._____ konstant an, dass der Beschuldigte Letztere in die Badewanne gestossen habe.
E. 3.9 Am 20. Oktober 2014, Montag, Tag der Rückkehr aus V._____, schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin F._____ um 19:16 Uhr: "Tut mir leid mit meinen aussetzern, versuchs unter kontrolle zu bekommen" (Urk. D3/5/19 Index 710). Am 23. Oktober 2014 um 11:09 Uhr schrieb die Privatklägerin F._____ dem Beschuldigten: "[…] In der zwischenzeit könntest du dir ja mal überlegen, wie du mich in V._____ behandelt hast … Und was du dagegen zu unternehmen bereit bist… […]" (a.a.O., Index 720). Und um 13:27 Uhr: "Und es ist mein ernst, die vorfälle in V._____ waren grenzüberschreitungen mir gegenüber, die vollkommen unakzeptabel sind!" (a.a.O., Index 726). Der Beschuldigte schrieb darauf unter anderem, er habe sich dafür schon entschuldigt (a.a.O., Index 729). Auch wenn sich daraus nicht viel Konkretes ableiten lässt, so indizieren diese Nachrichten doch, dass es in V._____ zumindest einen Vorfall von einer gewissen Tragweite ("aussetzern", "grenzüberschreitungen", "vollkommen unakzeptabel") gegeben haben muss, für den sich der Beschuldigte denn auch entschuldigte (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 14 E. III.11.6.). Auch dies spricht eher für die
- 75 - Darstellung der Privatklägerin F._____ und klar gegen die Bestreitungen des Beschuldigten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschuldigte nie eine Erklärung für die ausgetauschten Nachrichten gab.
E. 3.10 Festgehalten werden kann an dieser Stelle im Sinne eines Zwischen- ergebnisses, dass doch Vieles darauf hinweist, dass sich im fraglichen Zeitpunkt in V._____ ein Vorfall von einer gewisser Tragweite ereignet hat, wobei wie ausgeführt Verschiedenes eher für die Darstellung der Privatklägerin F._____ spricht. Was den eingeklagten Sachverhalt als solchen betrifft, so stützt sich dieser letztlich auf die Aussagen der Privatklägerin F._____. Wie gesehen mahnt die Entstehungsgeschichte dieser Aussagen zu erheblicher Vorsicht bei ihrer Würdigung. Die Entstehungsgeschichte ist indes zwar ein wichtiges, aber bei weitem nicht das einzige Glaubhaftigkeitskriterium. Von entscheidender Bedeutung bleibt die Aussage als solche (vgl. in diesem Sinne auch Urk 360 S. 135 E. III.11.7.1. sowie dazu sogleich unter E. III.3.10. ff.), mit welcher sich die Verteidigung kaum auseinandergesetzt hat (Urk. 680/1).
E. 3.11 Auffällig bei der Aussagewürdigung der Privatklägerin F._____ ist zunächst ganz generell ein teilweise mit einem gewissen Pathos gepaarter Hang zur Übertreibung, was sich unter anderem darin manifestiert, dass sie sich selbst in einem durchwegs positiven Licht darstellt, am Beschuldigten indes tendenziell kein gutes Haar lässt. Letzteres lässt sich wohl ein Stück weit durch den turbulenten Beziehungshintergrund und die am Ende gescheiterte Liebesbeziehung erklären, wobei die von der Privatklägerin F._____ geschilderten Ereignisse in V._____ doch sehr lebensnah in einen in sich stimmigen Bericht über die Beziehung zum Beschuldigten eigebettet sind und insofern glaubhaft erscheinen. Die Vorinstanz hat sodann anhand mehrerer aktenkundiger Beispiele dargelegt, dass der Beschuldigte in der Zeit vor dem Vorfall in V._____ mehrfach zu gewalttätigem Verhalten tendierte, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen lief, und daraus zutreffend geschlossen, dass sich die Schilderung der Privatklägerin F._____ insoweit auch mit der Persönlichkeit des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen lasse, der sich zwar vordergründig höflich und anständig verhält, aber auch anders kann, wenn etwas nicht nach seinem Kopf
- 76 - läuft (Urk. 360 S. 143 f. E. III.11.9.2.), darauf kann verwiesen werden. Weiter kann an dieser Stelle zur Frage der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin F._____ und der dazu von der Verteidigung gemachten Einwände (Urk. 680/1 S. 6 f.) vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 145 f. E. III.11.10.1.-11.10.3.), die im Einklang mit den bundesgerichtlichen Erwägungen (Urk. 369 S. 33 E. 5.4.3 bzw. vorne unter E. III.2.4.) insbesondere festhielt, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit nach der aktuellen Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Namentlich lässt sich vorliegend gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts aufgrund der Ausführungen der Privatklägerin F._____ zu einem Vorfall im Sommer 2013 in AD._____ nichts Relevantes in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer im vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen ableiten.
E. 3.12 Die Vorinstanz arbeitete unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen sehr eingehend, sorgfältig und überzeugend heraus, aus welchen Gründen sie welche Elemente der Schilderung der Privatklägerin F._____ für glaubhaft erachtete (Urk. 360 S. 136-142 E. III.11.8.2.-11.8.13.), darauf kann vorab voll- umfänglich verwiesen werden. Die folgenden Ausführungen sind deshalb als teil- weise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. Zutreffend erwog die Vor- instanz unter anderem, dass die Schilderung der Privatklägerin F._____ nicht der "klassischen" Vergewaltigung in einer Beziehung entspricht und insbesondere der einvernehmliche Beginn des sexuellen Kontakts zwischen dem Beschuldigten und ihr sowie ihre Freude über dessen Interesse an ihr für ein real erlebtes Ereignis und nicht für eine nachträglich zurecht gelegte Geschichte sprechen (Urk. 360 S. 136 f. E. III.11.8.2. f.). Ebenfalls mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch der beschriebene weitere Verlauf, nämlich die verschiedenen Wechsel der Positionen vom Lavabo Richtung WC, sodann auf die Ablage hinter dem WC, anschliessend auf das WC hinab und schliesslich vor die Badewanne, sowie das Ausziehen der Kleidung und die Komplikationen während alldem, stimmig und glaubhaft ist (a.a.O., S. 138 f. E. III.11.8.5.). Sodann hat die Vorinstanz anhand verschiedener Beispiele dargelegt, dass die Schilderung der Privatklägerin F._____ zahlreiche qualitativ hochwertige Details aufweist, auch im Bereich von Nebenschauplätzen, und schloss zutreffend auf eine hochgradig detaillierte,
- 77 - farbige, anschauliche und in sich stimmige Sachverhaltsdarstellung. Weiter verwies sie auf diverse originelle und realistische Details, stimmige gefühlsmässige Reaktionen und originelle Assoziationen, unter anderem wiederum auch Nebenschauplätze betreffend (a.a.O., S. 138-141 E. III.11.8.4.- 11.8.10.). All dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin F._____. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin F._____ grundsätzlich durchwegs in der Lage war, auf Nachfragen rasch und überzeugend zu antworten und dass sich praktisch alle Antworten harmonisch oder zumindest ohne erkennbare Widersprüche in das Gesamtbild einfügten (a.a.O., S. 141 f. E. III.11.8.11.). Weiter hat die Vorinstanz richtig darauf hingewiesen, dass die Angabe der Privatklägerin F._____, am Morgen nach der Tat habe sie ihr Handy gehört und gesehen, dass ihr die Schwester des Beschuldigten ihr irgendetwas schreibe, durch weitere Beweismittel bestätigt werden konnte (a.a.O., S. 142 E. III.11.8.12.), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht. Besonders auffällig ist vorliegend neben dem Detailreichtum, dass die Aussage der Privatklägerin F._____ als Ganzes, d.h. insbesondere auch was Nebensächlichkeiten betrifft, äusserst konstant bleibt. Dies mag unter anderem dem Umstand geschuldet sein, dass die Privatklägerin F._____ ein Manuskript über die Vorfälle in V._____ verfasst und sich auf die Einvernahmen wohl auch vorbereitet hatte, was beides ihr gutes Recht und bei der Aussagewürdigung grundsätzlich nicht zu ihrem Nachteil zu werten ist. Mitunter mögen die Aussagen deshalb zwar gar etwas einstudiert wirken. Gleichwohl enthalten sie zahlreiche spontane Äusserungen und war die Privatklägerin F._____, wie ausgeführt, durchaus in der Lage, auf Nachfragen überzeugend zu antworten. So spricht deshalb auch nichts dagegen, neben dem Detailreichtum auch das konstante Aussageverhalten der Privatklägerin F._____ als Realitätskriterium zu werten, das ebenfalls sehr stark für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht. Dafür, dass die Privatklägerin F._____ tatsächlich Erlebtes schilderte, spricht ferner auch, dass sich primär darüber entrüstete, dass der Beschuldigte in einer für sie wehrlosen Lage gewaltsam und gegen ihren zuvor explizit geäusserten Willen in ihren Anus eindrang und er ihren Willen derart massiv missachtete. Ebenso für die Darstellung der Privatklägerin F._____
- 78 - sprechen ihre Schilderungen, wie der massive Schmerz im Anus und die Brutalität, wie der Beschuldigte sie in die Badewanne gestossen habe, wobei sie sich weh getan habe, schockiert und enttäuscht hätten. Ein klares Realitätssignal ist, dass sie mehr das grobe Hineinstossen in die Badewanne und weniger den sexuellen Missbrauch schilderte. Untypisch für falsche Anschuldigungen ist auch, dass die Privatklägerin immer wieder entlastende Momente aufführte, wie zum Beispiel, dass der Beschuldigte nicht zum Orgasmus gekommen sei (Urk. D3/4 S. 4-7 F/A 12; Prot. I S. 204-206). Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin F._____, wenn auch kein entscheidendes, ist, dass sie die Beziehung mit dem Beschuldigten kurze Zeit nach der Rückkehr in die Schweiz beendet hat.
E. 3.13 Betreffend die von der Privatklägerin F._____ geschilderte Analpenetration ist an dieser Stelle folgendes festzuhalten: Ihre diesbezügliche Schilderung ist wie ausgeführt anschaulich, detailliert, konstant und damit glaubhaft (vgl. dazu soeben vorne unter E. III.3.11.) und auch diese Angaben werden von den Zeuginnen vom Hörensagen AB._____ (Urk. D/3/4/8 S. 4 f. F/A 15), AF._____ (Urk. D3/4/6 S. 3 F/A 11), AG._____ (Urk. D3/4/10 S. 3 F/A 10) und AI._____ (Urk. 3/7/4 S. 4 F/A 13) gestützt. Mit dem von der Verteidigung (zur Stützung ihrer Behauptung, der von der Privatklägerin F._____ geschilderte erzwungene Analverkehr im Badezimmer sei anatomisch "unmöglich"; Urk. 264 S. 43) eingeholten Privatgutachten von Prof. Dr. med. O._____ vom 6. März 2017 (act. 265/5), hat sich bereits die Vorinstanz sattsam auseinandergesetzt, so dass es nicht Not tut, darauf nochmals einzugehen, sondern ohne Weiteres grundsätzlich vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, mit der im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die von Prof. Dr. med. O._____ angestellten Überlegungen keine erheblichen Zweifel an der überzeugenden Darstellung der Privatklägerin F._____ zu begründen vermögen (Urk. 360 S. 147-149 E. III.11.10.5.1.-11.10.5.4.). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass die Privatklägerin F._____ schilderte, dass sie "hinten" eine blutige Verletzung hatte. Weiter erklärte sie: "Das war etwas, das ich an Schmerzen gar nicht gekannt habe." (Prot. I S. 228) Sie berichtete namentlich von Unterleibskrämpfen und starken Schmerzen in
- 79 - Analbereich, weshalb sie kaum habe sitzen und gehen können sowie Medika- mente eingenommen habe (Urk. D3/4 S. 7 F/A 12, S. 8 f. F/A13, S. 18 F/A 70, S. 21 F/A 95, S. 23 F/A 107). Dass sie nicht explizit Schmerzen beim Stuhlgang und beim Vaginalverkehr erwähnte, tut derweil nichts zur Sache. Ebenso, dass sie berichtete, sie habe ihren Körper "100 Mal mit Duschgel eingerieben", was nicht zwingend bedeutet, dass sie damit auch ihren Analbereich meinte. Entgegen dem Privatgutachten (Urk. 265/5 S. 7 f.) lassen sich diese Verletzungen in ihrer Art und ihrem Ausmass zwanglos mit der von der Privatklägerin F._____ geschilderten Analpenetration in Einklang bringen.
E. 3.14 Zutreffend ist, dass die Privatklägerin F._____ im Verlaufe der Unter- suchung einen beträchtlichen Belastungseifer gegen den Beschuldigten ent- wickelte, was sich negativ auf ihre Glaubwürdigkeit auswirkt. Darüber hinaus be- stehen aber keine Anhaltspunkte für die Spekulationen des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung, wonach die Privatklägerin F._____ ein Interesse daran habe, dem Beschuldigten zu schaden (Urk. 680/1 S. 8 f.; Prot. III. S. 35 unten). Hätten Rache und Selbsterhaltungstrieb die Privatklägerin zu ihren Aussagen angetrieben, wie die Verteidigung insinuiert, hätte sie sich nicht erst Monate später nach Beendigung der Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten zur Strafanzeigeerstattung entschieden. Ebenfalls gegen die von der Verteidigung postulierte Rachehypothese spricht, dass ein geringer Belastungseifer der Privatklägerin F._____ zu konstatieren ist und sie auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet hat, obwohl ihr diese nur schwer widerlegt werden könnten (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 360 S. 141 E. III.11.8.10). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin F._____ aufgrund des verfahrensgegenständlichen Tötungsdelikts davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte hart bestraft und ihm eine langjährige Gefängnisstrafe auferlegt würde und ihre Anschuldigungen nicht nötig sein würden, um ihn jahrelang "wegzusperren".
E. 3.15 Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass er keine zuverlässigen Angaben zum Tatzeitraum machen konnte. So führte er aus, er und die Privatklägerin F._____ seien nach dem mutmasslichen Vorfall
- 80 - in V._____ immer noch zusammen gewesen und die Privatklägerin F._____ habe ihn gedrängt, in Zürich einen Verlobungsring zu kaufen, was er noch gemacht habe, und die Privatklägerin F._____ habe ihn fröhlich angenommen. Erst ein paar Wochen später sei Schluss gewesen (Urk. D3/2/1 S. 5 f. F/A 21). Dieser Ein- wand ist mehrfach falsch, denn der Ring wurde viel früher gekauft (Urk. D3/6/1 f.) und die Beziehung wurde bereits kurz nach dem Aufenthalt in V._____ beendet (Urk. D3/3/4 S. 20 f. F/A 87 f. sowie dazu Urk. D3/5/10 ff.). Weiter gab der Be- schuldigte an, sie hätten gar keinen Sex gehabt, weil er so auf Drogen gewesen sei (Urk. D3/2/1 S. 6 f. F/A 23). Seine Schwester AE._____ konnte jedoch keine Auffälligkeiten bestätigen. Sie gab vielmehr an, wenn der Beschuldigte vor der Rückkehr ins Hotel auffällig gewesen wäre, hätte sie sich Sorgen gemacht und ihn auf die Seite genommen und würde sich noch daran erinnern (Urk. D3/4/19 S. 9 f. F/A 51). Damit grundsätzlich übereinstimmend gab die Privatklägerin F._____ auf die Frage, ob der Beschuldigte bei der Rückkehr ins Hotelzimmer nach ihren Feststellungen unter Drogen- oder Ketamineinfluss gestanden habe, an, sie habe ihm nichts angemerkt (Urk. D3/3/4 S. 10 f. F/A 20). Dass sie aufgrund einer unmittelbar vor der Rückkehr ins Hotel angefertigten Fotographie, auf der sie beim Beschuldigten erweiterte Pupillen festgestellt habe, später einen Drogenkonsum nicht ausschloss (a.a.O.), steht dazu nicht in Widerspruch, zumal es sich hierbei um eine nachträgliche Spekulation handelt. Weiter gab sie auf entsprechende Fragen an, der Beschuldigte habe eigentlich immer Alkohol konsumiert, am Abend beim Fortgehen, aber auch zu Hause, betrunken sei er aber nicht gewesen (a.a.O., S. 11 F/A 22). Auch W._____ beschrieb einen lustigen Abend ohne irgendwelche Unstimmigkeiten (Urk. D3/4/17 S. 8 F/A 49 f.). Selbst wenn damit zwar nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass der Be- schuldigte Drogen konsumiert hatte und eventuell auch leicht alkoholisiert war, erscheint seine Darstellung doch stark übertrieben und vor dem Hintergrund, dass die übrigen Beteiligten keine besonderen Auffälligkeiten bemerkt hatten, letztlich nicht glaubhaft (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 142 f. E. III.11.9.1.). Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte dem Gutachter Prof. Dr. M._____ gegenüber Analsex als "no-go" bezeichnete (Urk. D1/17/22 S. 133), wohingegen er in der Untersuchung auf Vorhalt der Aussage seiner ehemaligen
- 81 - Sexualpartnerin AL._____, die angab, mit ihm Analsex praktiziert zu haben (Urk. D3/4/11 S. 4 F/A 25 und Urk. D3/4/12 S. 3 ff. F/A 16 ff.), dies zunächst zwar bestritt, dann aber doch als möglich einräumte (Urk. D3/2/3 S. 2 f. F/A 6 ff.). Selbst die Verteidigung hat an der Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2022 eingeräumt, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen etwas übertrieben bzw. über das Ziel hinausgeschossen ist (Prot. III. S. 33 f.). Auch dies lässt seine Ausführungen nicht in einem überzeugenden sondern vielmehr sehr zweifelhaften Licht erscheinen. Da der Beschuldigte wie ausgeführt angab, sie hätten gar keinen Sex gehabt, und keine zuverlässigen Angaben zu den von der Privatklägerin F._____ geschilderten Ereignissen im Badezimmer machte sowie mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte, lässt sich die These eines versehentlichen Eindringens in den Anus nicht halten.
E. 3.16 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin F._____ insgesamt ein derart hohes und vielfältiges Mass an Realitätskriterien aufweist, dass ihr geglaubt werden kann, woran die Entstehungsgeschichte ihrer Aussage letztlich nichts ändert. Insbesondere kann auch der teils hohe Überein- stimmungsgrad zwischen den Aussagen der Privatklägerin F._____ und den- jenigen von AB._____ nicht als Indiz für ein gezieltes Vorbereiten wahrheits- widriger Anschuldigungen gewertet werden (vgl. dazu Urk. 569 S. 33 E. 5.4.2 bzw. vorne unter E. III.2.3.). Demgegenüber vermögen die Bestreitungen des Be- schuldigten die Darstellung der Privatklägerin F._____ nicht zu erschüttern. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Mit der Vorinstanz bleibt gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. M._____ zur Frage der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten festzuhalten, dass diese im Tatzeitpunkt erhalten war (Urk. 360 S. 149 f. E. III.12. unter Hinweis auf Urk. D1/17/22 S. 195 ff.).
4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist, mit der nachfolgenden Einschränkung, zutreffend (Urk. 360 S. 178-183 E. VI.2.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist zunächst unter Hinweis auf den entsprechenden Passus im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (Urk. 569 S. 35 E. 5.6 bzw. vorne unter E. III.2.7.) festzuhalten, dass (wie schon die Vorinstanz richtig erwog),
- 82 - davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin F._____ ihren Widerstand aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation aufgab, nachdem der Beschuldigte sie zunächst gegen ihren Willen gewaltsam anal penetriert hatte und dann mit einer Kombination aus massiver Gewaltausübung (Handtuch auf das Gesicht pressen) und Bedrohung (Angabe, so lange zu pressen, bis das Schreien aufhöre) jede potenzielle Gegenwehr der körperlich völlig unterlegenen Privatklägerin F._____ definitiv brach, was der Beschuldigte wusste und auch wollte, und sie unter dem Eindruck dieser Nötigungsmittel die dadurch erzwungenen sexuellen Handlungen in der Folge widerstandslos über sich ergehen liess. (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 360 S. 181 E. VI.2.4.2.). Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin F._____ mit den anschliessenden sexuellen Handlungen nicht mehr einverstanden war und setze sich im Wissen darum und willentlich über ihren Willen hinweg. Abweichend von der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Pressen des Badetuchs auf das Gesicht der Privatklägerin F._____ und der Drohung, wenn sie nicht mit Schreien aufhöre, werde er das Badetuch weiter auf ihr Gesicht drücken, nicht primär auf das Brechen des Widerstands der Privatklägerin F._____ abzielte, um so die Duldung bzw. Vornahme weiterer sexuellen Handlungen zu erzwingen. Primär bezweckte der Beschuldigte mit seinem Handeln, die Privatklägerin F._____, die schrie, nachdem er sie anal penetriert hatte und sie in die Badewanne gestürzt war, zum Schweigen zu bringen und so zu verhindern, dass Drittpersonen auf sie aufmerksam werden und ihnen unangenehme Fragen stellen. Sein Handeln diente nicht dem Zweck, die Privatklägerin F._____ im Zusammenhang mit den sexuellen Delikten zu quälen, ihr besondere Leiden zuzufügen oder sie besonders zu demütigen. Er liess von ihr ab, als sie mit dem Schreien aufhörte. Anschliessend nützte er den Umstand, dass sich die Privatklägerin F._____ unter dem Eindruck der vorhergehenden Ereignisse verständlicherweise nicht mehr zur Wehr setzte, aus und erzwang die weiteren sexuellen Handlungen. Dies lässt sich mit den Aussagen der Privatklägerin F._____ in Einklang bringen, wonach sie die nachfolgenden sexuellen Handlungen erduldete bzw. vornahm, weil sie den Beschuldigten nicht erneut verärgern wollte (Urk. D3/4 S. 6 F/A 12). Das Merkmal
- 83 - der Grausamkeit im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB und Art. 190 Abs. 3 StGB ist folglich nicht erfüllt.
5. Ergebnis Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 3 der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung in Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Vorbemerkungen
E. 4 Beweisanträge des Beschuldigten
E. 4.1 Schliesslich können auch tat- und täterunabhängige Faktoren, wie etwa die Dauer des Strafverfahrens die Strafzumessung beeinflussen. So stellt die Tat- sache, dass ein Beschuldigter bei überlanger Verfahrensdauer länger als not-
- 95 - wendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist, einen Grund für eine Strafminderung dar (BGE 131 IV 54, E. 3; 124 I 139 E. 2c; 117 IV 124 E. 4). Die vorliegende Strafuntersuchung begann am 30. Dezember 2014, d.h. vor rund siebeneinhalb Jahren. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, führte die Anklagebehörde das Verfahren nicht zuletzt in Anbetracht der erst am
18. November 2015 neu erhobenen Vorwürfe der Privatklägerin F._____ und der dadurch bedingten Ausdehnung der Untersuchung bemerkenswert speditiv. An der ersten Instanz war der Prozess während ca. einem Jahr und vier Monaten hängig, was angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles nicht über- mässig lang ist. Vor Berufungsinstanz war das Verfahren zunächst seit knapp zwei Jahren pendent, wobei durchwegs ein Schriftenwechsel mit den Parteivertretern im Gang war, von Verteidigerseite versprochene Mitteilungen abzuwarten oder prozessuale Anträge (auf Rückweisung oder Haftentlassung) zu entscheiden waren. Nach Terminabsprachen mit den Parteivertretern konnte schliesslich im August 2019 auf den 18. November 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen werden. Eigentliche Bearbeitungslücken waren somit auch vor Berufungsinstanz nicht zu verzeichnen (vgl. so bereits Urk. 510 S. 135 f. E. V.5.1.). Die Aufhebung des ersten Entscheids der Kammer vom
27. November 2019 durch das Bundesgerichtsurteil vom 24. Juni 2020 verlängerte das Verfahren um weitere zwei Jahre, was der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Die inzwischen rund siebeneinhalbjährige Verfahrensdauer, die sich unbestreitbar belastend auf den Beschuldigten ausgewirkt haben dürfte, ist in der Gesamtbetrachtung als zu lang zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass es im Laufe des Verfahrens mehrere Richtungswechsel in der Sache wie auch bei den Nebenfolgen (Sanktion und Massnahmen) gab, und die sich im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmensetting auf den Beschuldigten auswirkten. Der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheids führte zuletzt zu einer neuerlichen Kehrtwendung. Er hat einen vom ersten Berufungsentscheid stark abweichenden Entscheid in der Sache zur Folge. All diese Umstände, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, dürften sich unbestreitbar belastend auf ihn ausgewirkt haben. Insofern rechtfertigt sich eine merkbare Strafminderung.
- 96 -
E. 4.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechts- verletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat indes darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat bzw. dass oder inwieweit dadurch in seine Rechte eingegriffen wurde (Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3 nicht publ. in BGE 141 IV 329 und BGE 128 IV 97 E. 3b). Die Verteidigung kritisierte das in der Öffentlichkeit bzw. im Internet vermittelte vor- verurteilende Bild und die fehlende Anonymisierung. Konkret wurden drei von Privatpersonen im Internet veröffentlichte Blogs und ein Foliensatz von Prof. Dr. AM._____ von der Universität Zürich zu einem Vortrag über das Thema Schuldfähigkeit zu den Akten gereicht (Urk. 684 S. 9-11 und Urk. 677/1-4). Inwiefern eine – vor allem ungerechtfertigte – Vorverurteilung und ein Eingriff in die Rechte des Beschuldigten stattgefunden hat und er dadurch übermässig belastet wurde, wurde jedoch nicht dargetan. Nachvollziehbarer Grund für das grosse Interesse in der Öffentlichkeit war vor allen Dingen das erwiesenermassen vom Beschuldigten begangene brutale Tötungsdelikt. Eine merkbare Strafminderung ist in diesen Umständen nicht zu erblicken.
5. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen, diesbezüglich kann zunächst auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 360 S. 210 E. VII.5.2.). Der Beschuldigte befand sich seit dem 30. Dezember 2014 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2017 wurde das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Antritt des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs bewilligt (Urk. 342). Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug am 17. Januar 2018 wurde die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB in Vollzug gesetzt (Urk. 372). Mit Verfügung vom
30. Dezember 2019 wurde der vorzeitige Antritt der mit Urteil der Kammer vom
27. November 2019 angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 60
- 97 - StGB (Suchtbehandlung) bewilligt (Urk. 507). Bis und mit heute sind damit 2710 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigen Strafvollzug bzw. stationären Massnahmenvollzug erstanden. V. Massnahme
1. Einleitung Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich zutreffend zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme (Urk. 360 S. 12 f. E. IX.1.1. f.), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ebenso kann vorab auf die zutreffende Zu- sammenfassung der gutachterlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (a.a.O., S. 213 ff. E. IX.2.1. und E. IX.2.3.1.-2.3.5.).
2. Voraussetzungen
E. 4.3 Schliesslich liess der Beschuldigte eine erneute Einvernahme von P._____ als Zeugin beantragen. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, aktenkundig sei, dass die Privatklägerin F._____ in regelmässiger psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Die Akten enthielten zudem Hinweise, die einen hohen und regelmässigen Medikamentenkonsum vermuten liessen. Dass die Einnahme grosser psychoaktiver Substanzen Wahrnehmung und Verhalten eines Menschen verändern würden, liege auf der Hand. Eine geeignete und einfache Möglichkeit, mehr über den psychischen Zustand und den Medikamentenkonsum der Privatklägerin F._____ zu erfahren, sei eine Einvernahme von P._____, die im relevanten Zeitraum zu den engsten Freundinnen der Privatklägerin F._____ gehört habe. (Urk. 676 S. 3; Urk. 655 S. 6 ff.). Mit diesem Beweisantrag hat sich die Kammer im Entscheid vom 27. November 2019 unter Hinweis auf die verfahrensleitende Verfügung vom 5. November 2019 ebenfalls zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 510 S. 21 E. II.3.2.; Urk. 476). Auf diese Erwägungen kann zunächst uneingeschränkt verwiesen werden und die nachfolgenden sind als teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. P._____ wurde am
20. Januar 2016 als Zeugin zu den Sexualdelikten einvernommen (Urk. 4/2). Seit den vorgeblichen Sexualdelikten sind mittlerweile rund acht Jahre vergangen. Nach so langer Zeit ist nicht zu erwarten, dass P._____ noch eigene Wahrnehmungen zum Medikamentenkonsum der Privatklägerin F._____ im relevanten Zeitraum wiedergeben kann. Was die Verteidigung für den Beschuldigten in Anspruch nimmt, muss auch für P._____ gelten. Die Verteidigung bzw. der Beschuldigte beruft sich darauf, dass er keine verlässlichen Erinnerungen mehr habe und entsprechend keine Aussagen mehr machen könne (vgl. E. I.1.7.). Zu beachten ist dabei auch, dass der Beschuldigte anders als P._____ aufgrund seiner Parteistellung ein naturgemässes (jedenfalls viel grösseres) Interesse am Verfahrensausgang und damit auch an der Frage hat, ob auf die Darstellung der Privatklägerin F._____ abzustellen ist bzw. ob ihre Wahrnehmung beeinträchtigt war. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, wes- halb sie allfällige Wahrnehmungen während rund acht Jahren memoriert haben
- 22 - sollte. Und selbst wenn sie Angaben zum behaupteten Medikamentenkonsum machen könnte, wäre kein Aufschluss darüber zu erwarten, inwiefern die be- hauptete psychische Verfassung oder der behauptete Medikamentenkonsum der Privatklägerin F._____ ihre Wahrnehmung bzw. ihre Aussagen tatsächlich beeinflusst hat. Der Beschuldigte, der sich zur Tatzeit mit der Privatklägerin F._____ allein im Hotelzimmer aufhielt, berichtete überdies nie von einer be- einträchtigten oder verzerrten Wahrnehmung der Privatklägerin F._____. Die inkriminierten Sexualdelikte (anale Vergewaltigung etc.) erfordern auch keine be- sondere Leistung des Denkvermögens, um deren Bedeutung zu verstehen. Es sind vergleichsweise einfach zu verstehende tatsächliche Vorgänge. Insgesamt ist deshalb nicht zu erwarten, dass aus einer erneuten Befragung von P._____ Relevantes erhellen würde. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen. II. Anklagevorwurf 1.1.: Tötung von †G._____
1. Anklagevorwurf und äusserer Ablauf der Tötung Was den Anklagevorwurf und den äusseren Ablauf der Tötung anbelangt, so kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Entscheid der Kammer vom 27. November 2019 (Urk. 510 S. 21 f. E. III.1. und S. 28-30 E. III.2.) verwiesen werden und ist dazu mit dem Bundesgericht (Urk. 569 S. 3 f. E. B.a) rekapitulierend festzuhalten, dass der Beschuldigte den Abend vom 29. auf den 30. Dezember 2014 zusammen mit verschiedenen Freunden in der Wohnung eines Bekannten in Zürich verbrachte. Darunter befand sich auch sein langjähriger Freund †G._____. Die beiden konsumierten im Verlauf des Abends gemeinsam Kokain und Ketamin. †G._____ wollte beim Beschuldigten übernachten, weshalb die beiden am frühen Morgen des 30. Dezember 2014 mit einem Taxi vom Q._____ in Zürich (nach einem Zwischenstopp bei einem Bancomaten) nach R._____ zur Liegenschaft der Eltern des Beschuldigten fuhren. Dort konsumierten sie weiteres Ketamin. Zwischen 05.00 und 07.00 Uhr kam es wegen des Herumtanzens zu lauter Musik bzw. wegen einer Anwandlung des Beschuldigten er und †G._____ sollten mit dem Drogenkonsum aufhören, zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte seinen Freund tötete. Zuerst hatte †G._____ den Beschuldigten in den Glastisch im Wohnzimmer gestossen, ehe der Beschuldigte mit massiver
- 23 - Gewalt auf seinen Freund einwirkte. Konkret schlug er ihm mehrmals mit der Faust gegen den Kopf und versetzte ihm mit einem 1.2 m hohen und 6 kg schweren Kerzenständer mehrere wuchtige Schläge gegen Oberkörper und Kopf, sodass der Schädel brach. Zudem schlug er mit einer ca. 1.88 kg schweren unförmigen Skulptur sowie einer ca. 0.54 kg schweren, antiken Dekorationsfigur mehrfach gegen den Oberkörper und den Kopf des Opfers. Schliesslich führte er eine 30 cm lange und 2 cm breite Kerze auf der Länge von ca. 10 cm in dessen Rachen ein und würgte das Opfer massiv. †G._____ erlitt unter anderem zum Teil grossflächige Schlagverletzungen, insbesondere Quetsch-Riss-Wunden mit darunter liegenden Frakturen. Er erstickte infolge des Würgens und der Verletzungen der Atemwege mit der Kerze. Dabei könnten der Blutverlust durch die offenen Wunden sowie das Schädel-Hirn-Trauma, aber auch das Einatmen von hoch gekommenem Mageninhalt in die Lunge den Todeseintritt begünstigt haben. Der Beschuldigte trug von der Auseinandersetzung kaum Verletzungen davon. Er bestreitet nicht, †G._____ getötet zu haben.
2. Zustand des Beschuldigten im Tatzeitraum Nach entsprechenden rechtlichen Ausführungen (Urk. 569 S. 9-11 E. 4.2) erwog das Bundesgericht zum Zustand des Beschuldigten im Tatzeitraum für die Kammer verbindlich, was folgt (a.a.O., S. 11-14 E. 4.3): "Die Vorinstanz verletzt das Willkürverbot nicht, indem sie davon ausgeht, der Beschwerdegegner [Beschuldigter] sei bei der Tötung von †G._____ unter dem Einfluss von Kokain und auch von Ketamin gestanden. Sie berücksichtigt, wie auch der Be- schwerdegegner zutreffend argumentiert (Beschwerdeantwort S. 16 ff.), mehrere Beweismittel, die diesen Schluss erlauben. Zunächst bestätigen drei Zeugen, die den Tatabend mit dem Beschwerdegegner und †G._____ verbracht haben, dass beide nebst Kokain auch in erheblichen Mengen Ketamin eingenommen hätten. S._____ sagte aus, die beiden Protagonisten hätten "massenweise Ketamin" zu sich genommen, und T._____ sprach davon, dass der Beschwerdegegner etwa fünf bis zehn Linien Ketamin innerhalb von sechs Stunden konsumiert habe bzw. dass sowohl er als auch †G._____ unter dem Einfluss von Kokain und Ketamin gestanden seien. Zusätzlich schilderten die Zeugen die äusserlich
- 24 - wahrnehmbaren Wirkungen dieser Drogen. Gemäss T._____ sei die Stimmung euphorisch gewesen bzw. beide, der Beschwerdegegner und †G._____, hätten beim Verlassen der Wohnung getorkelt. U._____ bemerkte beim Beschwerdegegner Symptome des Drogen- und Alkoholkonsums – er sei entspannter, aber geistig weniger klar gewesen (vgl. angefochtenes Urteil S. 50 f.). Auch der Beschwerdegegner bestätigte, am Tatabend Ketamin konsumiert zu haben, sowohl bei den Freunden als auch am späteren Tatort in R._____. Er habe gemeinsam mit †G._____ Ketamin und Kokain zu sich genommen, wobei er davon ausging, zusammen mit diesem maximal zwei Gramm und selber sicher ein Gramm Ketamin verbraucht zu haben (angefochtenes Urteil S. 51). Die Vorinstanz schliesst in vertretbarer Weise aus den Angaben zum Drogenkonsum in der Tatnacht und aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner und †G._____ den Tag vor der Tat und die Tatnacht gemeinsam verbrachten, beide hätten ein ähnliches Konsumverhalten an den Tag gelegt und sie seien im Tatzeitpunkt in vergleichbarem Ausmass unter Kokain- und Ketamineinfluss gestanden. Der vorinstanzliche Schluss betreffend den Ketamineinfluss stützt sich ausserdem auf einen Vergleich der Blut- und Urinwerte von †G._____ und des Beschwerdegegners gemäss den pharmakologisch-toxikologischen Gutachten. Gemäss diesen stand †G._____ im Zeitpunkt des Todes unter der kombinierten Wirkung von Kokain, Ketamin und THC, wobei insbesondere das Ketamin als wirksam beurteilt wurde (angefochtenes Urteil S. 51 f.), während der Beschwerdegegner im Tatzeitpunkt unter Kokain- und Alkoholeinfluss stand. Auch die Einnahme von Ketamin liess sich bestätigen. Hingegen konnte das Gutachten beim Beschwerdegegner eine Wirkung dieser Droge während der Tat weder sicher nachweisen noch ausschliessen. Mit Verweis auf das Gutachten folgert die Vorinstanz aus der kurzen Plasmahalbwertszeit von Ketamin und der Zeitspanne von über vier Stunden zwischen der Tat und der Blutentnahme dennoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner im Tatzeitpunkt eine wirksame Menge an Ketamin im Blut hatte, welche mit derjenigen von †G._____ vergleichbar ist (angefochtenes Urteil S. 52 f.). Weiter geht die Vorinstanz davon aus, die drei Gutachten zu den Haaranalysen des Beschwerdegegners seien in zeitlicher Hinsicht viel unschärfer
- 25 - als die Blutanalyse. Aber auch die Haaranalysen liefern nach ihrer willkürfreien Würdigung Hinweise auf einen mittelstarken bis starken Kokain- und Ketaminkonsum des Beschwerdegegners im Ereigniszeitraum (angefochtenes Urteil S. 52 f.). Dieser Schluss lässt sich namentlich auf die Angaben des zweiten, korrigierten Gutachtens vom 31. Juli 2015 stützen. Dieses weist – wie auch von der Beschwerdeführerin 1 [Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich] vorgebracht – einen mittelstarken bis starken Kokain- und Ketaminkonsum von Ende Dezember 2014 (Tatzeitpunkt der Tötung am 30. Dezember 2014) bis Mitte Januar 2015 aus, während die aufgrund externer Kontamination entstandenen positiven Kokain- und Ketaminbefunde laut Gutachten mehrheitlich in die Zeit vor der Tat einzuordnen sind (act. D1/6/12 S. 5 f. Ziff. 2.3.2 f., 2.4.2 f.). Schliesslich werden die Ausführungen der Vorinstanz zum Konsum und zur Wirksamkeit des Ketamins indirekt auch durch die Gutachten von Prof. Dr. N._____ und Prof. Dr. M._____ bekräftigt, wonach der Beschwerdegegner im Tatzeitpunkt unter einer Ketamin- bzw. Kokain- und Ketaminabhängigkeit litt, die bereits seit 2011 bestand (das Gutachten von Prof. Dr. M._____ vom 11. April 2016 S. 184 ff. geht ausschliesslich von einer Ketaminabhängigkeit aus, während Prof. Dr. N._____ im Gutachten vom 29. Februar 2016 S. 7 von einer kombinierten Kokain- und Ketaminabhängigkeit spricht). Die Vorinstanz hat beide Gutachter befragt und entsprechende Zweifel ausgeräumt. Selbst wenn die dritte Haaranalyse, wie von der Beschwerdeführerin 1 vorgetragen, einen nennenswerten Konsum von Kokain und Ketamin im Zeitraum von Ende November 2013 bis Ende April 2014 – und damit weit vor dem Tatzeitpunkt – ausschliesst, ändert dies nichts an der Überzeugungskraft der beiden Gutachten. Eine temporäre Abstinenz bedeutet nicht zwingend, dass eine Person ihre Drogenabhängigkeit überwunden hat. Die dokumentierte, langjährige Drogenvergangenheit des Beschwerdegegners, die zahlreichen gescheiterten Entzugskuren sowie die Aussagen aus dem Bekanntenkreis zu seinem Drogenkonsum (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 ff.) bekräftigen die Schlussfolgerungen der Gutachter zur Drogenabhängigkeit. Ebenfalls haltbar ist, dass der Gutachter Prof. Dr. N._____ von einem gesteigerten Kokain- und Ketaminkonsum in den letzten zwei Wochen vor der Tat ausgeht und die Vorinstanz auf diese Angaben abstellt. Die betreffende Aussage
- 26 - des Gutachters lässt sich zum einen mit Zeugenaussagen aus dem Umfeld des Beschwerdegegners vereinbaren (vgl. angefochtenes Urteil S. 39 f.). Zum anderen lässt sie sich auf die Haaranalysen stützen, die eine gewisse zeitliche Unschärfe aufweisen, zumal sie vom durchschnittlichen und nicht vom effektiven Haarwachstum ausgehen (vgl. act. D1/6/12 S. 3 Ziff. 2.2). Hierbei attestiert die zweite Haaranalyse vom 31. Juli 2015 dem Beschwerdegegner für die Zeit von Ende Dezember 2014 bis Mitte Januar 2015 einen mittelstarken bis starken Kokain- und Ketaminkonsum (act. D1/6/12 S. 5 Ziff. 2.3.3, S. 6 Ziff. 2.4.3), obwohl aufgrund des Haftregimes, d.h. ab dem 30. Dezember 2014, ein derartiger Substanzgebrauch ausgeschlossen scheint. Unter diesen Umständen lässt sich die zeitliche Interpretation des Konsums ("Vorverschiebung" des durch das Haargutachten belegten Konsums um 14 Tage) gemäss Gutachten von Prof. Dr. N._____ auf die Zeit vor der Verhaftung willkürfrei halten. Die Vorinstanz durfte zur Frage der (Kokain- und) Ketaminabhängigkeit auf die Gutachten von Prof. Dr. N._____ und Prof. Dr. M._____ abstellen. Insgesamt geht die Vorinstanz ohne Willkür davon aus, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Tat durch die Wirkung des Ketamins beeinträchtigt war. Dieses aus den vorhandenen Beweisen durch die Vorinstanz erstellte Sachverhaltselement, welches letztlich einen Einfluss auf die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners im Tatzeitpunkt hat, ist gut begründet. Dabei zieht die Vorinstanz aus den vorstehend gewürdigten Elementen weder einen Schluss auf den Grad der Beeinträchtigung noch auf das Vorhandensein einer Psychose (angefochtenes Urteil S. 53). Somit stellt sich nachfolgend die Frage zum Grad der Beeinträchtigung durch die Einnahme von Kokain und Ketamin." Davon ist entgegen der Staatsanwaltschaft, die eine relevante Ketamin-Wirkung beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt als nicht erstellt erachtet (Urk. 682/2 S. 7 ff.), auszugehen.
3. Grad der Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten
E. 5 Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 360 S. 176 f. E. VI.1.), darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gemäss Art. 15 StGB wurde von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ab- gehandelt (a.a.O. S. 197 f. E. VII.3.2.4.1.-3.2.4.4.; vgl. auch nachfolgend E. IV.2.1.4.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Ge- gen Notwehr spricht letztlich auch, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Anga- ben die Oberhand hatte und er †G._____ physisch überlegen war (Urk. D1/3/1 S. 2 F/A 5) sowie kaum Verletzungen erlitt. Putativnotwehr kann ebenfalls verwor- fen werden, zumal wie gezeigt nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte in seiner Vorstellung in jeder Phase des Tatgeschehens um sein Leben gekämpft hat.
E. 6 Ergebnis Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 1 der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
- 57 - III. Anklagevorwurf 1.2.: Sexualdelikte in V._____
1. Anklagevorwurf Was den Anklagevorwurf anbelangt, so kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Entscheid der Kammer vom 27. November 2019 (Urk. 510 S. 96-98 E. IV.1.2. [inkl. Parteistandpunkte]) verwiesen werden und ist dazu mit dem Bundesgericht (Urk. 569 S. 4 f. E. B.b) rekapitulierend festzuhalten, dass der Beschuldigte seine damalige Verlobte die Privatklägerin F._____ in der Nacht vom 17. auf den
18. Oktober 2014 in einem Hotelzimmer in V._____ sexuell genötigt und verge- waltigt haben soll. Er habe zunächst im Badezimmer des gemeinsamen Hotel- zimmers gegen den Willen der Privatklägerin F._____ Analverkehr vollzogen, in dessen Rahmen sie kopfüber in die Badewanne gefallen sei. Anschliessend habe der Beschuldigte sie an beiden Armen aus der Badewanne gerissen, ihr ein ge- faltetes Badetuch auf das Gesicht gedrückt und gleichzeitig ihren Hinterkopf fest- gehalten, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe und ihr schwarz vor Augen geworden sei. Gleichzeitig habe er gedroht, ihr weiterhin das Badetuch auf das Gesicht zu drücken bzw. sie zu ersticken, wenn sie mit dem Schreien nicht aufhöre. Als sie wegen der Drohung mit Schreien aufgehört habe, habe er die um Luft ringende und zum Widerstand unfähige Privatklägerin F._____ ins Schlaf- zimmer gezogen und auf das Bett gestossen. Dort habe er sie wie eine leblose Puppe in verschiedene Positionen gebracht und vaginal penetriert. Anschliessend habe er sie aufgefordert, ihn oral zu befriedigen. Diesem Wunsch sei die zu Tode verängstigte Privatklägerin F._____ angesichts der vorangegangenen und aus Angst vor weiterer Gewalt nachgekommen. Schliesslich habe der Beschuldigte die Privatklägerin F._____ im Vaginalbereich gegen ihren Willen geleckt.
2. Erwägungen des Bundesgerichts
E. 10 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 2; Dossier 1, act. 14/10) beschlagnahmten Gegenstände 1.a) bis und mit 1.f) sowie 1.h) werden der Familie des Opfers †G._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet. Im Übrigen werden die beschlagnahmten Gegenstände bei den Akten belassen.
E. 11 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 3; Dossier 1, act. 14/12) beschlagnahmten Gegenstände werden H._____ und I._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgege- ben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
E. 12 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2016 beschlagnahmten Mo- biltelefone iPhone 5 schwarz und iPhone 5s weiss werden der Privatklägerin 5 (F._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Mo- biltelefone vernichtet.
E. 13 Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) CHF 28'239.40 zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
E. 14 Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 27'532.– zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
E. 15 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) CHF 5'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- 108 -
E. 16 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) CHF 20'000.– zu- züglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 17 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 25'000.– zu- züglich 5% Zins seit dem 27. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrum- fang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
E. 18 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) CHF 7'500.– zuzüg- lich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
E. 19 (…)
- 109 -
E. 20 Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 165'716.10 Gutachten / Expertisen CHF 23'086.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 938.10 Zeugenentschädigungen CHF 10'304.20 Auslagen Untersuchung CHF 12'500.– Übersetzungskosten CHF 156'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 234.– Getränkekosten CHF 1'000.– Kosten für das Beschwerdeverfahren CHF 429'778.40 Total
E. 21 Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 156'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 122'000.– (CHF 156'000.– abzüglich Akontozahlung von CHF 34'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ auszubezahlen.
E. 22 Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Getränkekosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Getränkekosten von CHF 234.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
E. 23 Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 (B._____), 2 (C._____) und 4 (E._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 131'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
E. 24 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 64'000.– zu bezahlen.
E. 25 (Mitteilungen)
E. 26 (Rechtsmittel)"
- 110 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Dossier 1) − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Dossier 3) − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 3).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit zwölf Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2710 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug bzw. stationären Mass- nahmenvollzug erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____) CHF 18'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 18. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Der Beschuldigte ist berechtigt, den geschuldeten Betrag durch Zahlung an den Verein J._____, … [Adresse] zu tilgen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB170499) wird festgesetzt auf Fr. 15'000.--. Die Kosten der zeitweisen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch RA lic. iur. X3._____betragen Fr. 7'812.90 (bereits entschädigt).
6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- 111 -
7. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB210368) fällt ausser Ansatz.
8. Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Prozessentschädigung für beide Berufungsverfahren wird Vormerk genommen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetenen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 5 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − die Rechtsvertreterin der Privatkläger 1 bis 5 in sechsfacher Ausfer- tigung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetenen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 5 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Rechtsvertreterin der Privatkläger 1 bis 5 in sechsfacher Ausfer- tigung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 112 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker
Dispositiv
- Die Verfahren 6B_257/2020 und 6B_298/220 werden vereinigt.
- Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen
- Dem Beschwerdegegner werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
- Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
- Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
- [Mitteilung]" Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (Prozess Nr. SB210368): a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 683 S. 2 ff.; Urk. 680/1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Abteilung des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2017 in den folgenden Punkten nicht angefochten wurde und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist: − Dispositiv-Ziff. 1, 4.–6. Lemma (Verurteilungen wegen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 4), − Dispositiv-Ziff. 2 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung ge- mäss Dossier 3), − Dispositiv-Ziff. 7 (Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten), − Dispositiv-Ziff. 8 (Herausgabe an A._____), - 14 - − Dispositiv-Ziff. 9 (Einziehungen), − Dispositiv-Ziff. 10 (Herausgabe an die Familie von G._____), − Dispositiv-Ziff. 11 (Herausgabe an die Eltern von A._____), − Dispositiv-Ziffer 12 (Herausgabe an die Privatklägerin F._____), − Dispositiv-Ziff. 13 (Schadenersatz an die Privatklägerin 2), − Dispositiv-Ziff. 14 (Schadenersatz an die Privatklägerin 3), − Dispositiv-Ziff. 15 (Genugtuung an den Privatkläger 1), − Dispositiv-Ziff. 16 (Genugtuung an die Privatklägerin 2), − Dispositiv-Ziff. 17 (Genugtuung an den Privatkläger 3), − Dispositiv-Ziff. 18 (Genugtuung an die Privatklägerin 4), − Dispositiv-Ziff. 20 (Gerichtsgebühr), − Dispositiv-Ziff. 21 (Kosten amtliche Verteidigung), − Dispositiv-Ziff. 22 (Kostenverteilung), − Dispositiv-Ziff. 23 (Prozessentschädigung an die Privatkläger 1, 2 und 4), − Dispositiv-Ziff. 24 (Prozessentschädigung an den Privatkläger 3),
- A._____ sei − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Dossier 1), − der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 3) sowie − der mehrfachen, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 3) für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen.
- A._____ sei für die nicht angefochtenen erstinstanzlichen Verurteilungen angemessen zu bestrafen.
- Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- A._____ sei für den von ihm bis heute zu Unrecht erstandenen Freiheitsentzug eine ange- messene Genugtuung zuzusprechen. - 15 -
- Es sei festzuhalten, dass A._____ auf eine Entschädigung für seine Anwaltskosten verzichtet und damit einverstanden ist, dass die Genugtuung zur Begleichung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen der Privatkläger 1 - 4 sowie im allenfalls verbleibenden Betrag als Spende an eine gemeinnützige Organisation verwendet werden soll." b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 679 S. 1; Urk. 682/1 -2 jeweils S. 1):
- Die Berufung des Beschuldigten mit Bezug auf den Schuldspruch der Vorinstanz wegen vorsätzlicher Tötung (Dossier 1), qualifizierter Vergewaltigung und mehrfacher, teilweise qualifizierter sexueller Nötigung (Dossier 3) sei abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen.
- Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des bisher verbüssten vorzeitigen Strafvollzuges.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
- Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juni 2021 ergibt sich aus den entsprechenden Entschei- den (Urk. 510 S. 9-13 E. I.2. und Urk. 569 S. 3-6 E. A.-E.). 1.2. Im Zuge des ergangenen Bundesgerichtsentscheids beantragte die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eingabe vom 19. Juli 2021, es sei für den Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen (Urk. 570). Nachdem dieser am
- Juli 2021 angehört worden war (Urk. 590), wurde gleichentags die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft verfügt und der Beschuldigte in die Justizvoll- zugsanstalt St. Johannsen im Kanton Bern in den vorzeitigen Massnahmevollzug zurückgeführt (Urk. 593). - 16 - 1.3. Mit Eingabe vom 10. August 2021 forderte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JUWE), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) Vollzug 3, die Verfahrensleitung dazu auf, allfällige Einwendungen gegen Vollzugs- lockerungen in Form von Progressionsstufe B mitzuteilen (Urk. 595 f.). Nachdem den Parteien hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war (Urk. 597 f., 599, 601, 608, 610, 612 f. und 615 f.), hielt die Verfahrensleitung mit Verfügung vom
- September 2021 fest, dass keine Einwände gegen die Bewilligung der vorge- schlagenen Vollzugslockerungen bestünden. Gleichzeitig wurde auf die Anträge der Privatklägervertreter auf Erteilung von Weisungen an die Vollzugsbehörden nicht eingetreten (Urk. 618). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 gewährte das JUWE dem Beschuldigten die entsprechenden Vollzugslockerungen (Urk. 626). Am 8. März 2022 forderte das JUWE die Verfahrensleitung erneut dazu auf, gegen allfällige Einwendungen gegen weitere Vollzugslockerungen, in Form von Progressionsstufe C, mitzuteilen (Urk. 629 f.). Auch hierzu wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 633 f., 635, 637, 639) und anschliessend dem JUWE mit Verfügung vom 6. April 2022 mitgeteilt, das keine Einwendungen gegen die entsprechenden Vollzugslockerungen bestünden (Urk. 645). Mit Verfügung vom 22. April 2022 gewährte das JUWE dem Beschuldigten die Vollzugslockerungen (Urk. 648). 1.4. Am 10. März 2022 wurde auf den 30. und 31. Mai 2022 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 627). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2022 wurde die Publikumsöffentlichkeit von den Befragungen des Beschuldigten, von Dr. K._____ und von L._____ sowie den Parteivorträgen zu den Tatvorwürfen gemäss Anklageziffer 1.2 (Dossier 3) an der Berufungsverhandlung ausgeschlossen. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter/-innen wurden dagegen unter Vorbehalt von Auflagen zugelassen (Urk. 631). Mit Verfügung vom 27. April 2022 wurde auf Antrag der Privatklägerschaft den akkreditierten Gerichtsberichterstattern/-innen jegliche Form von Live-Berichterstattung aus dem Verhandlungssaal über den von der Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossenen Teil der Berufungsverhandlung untersagt (Urk. 649 f.). - 17 - 1.6. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 stellte der Beschuldigte mehrere Beweis- anträge (Urk. 655 und 657/1-2). Ebenfalls mit Eingabe vom 4. Mai 2022 ersuchte der Beschuldigte darum, dass ihm für die An- und Rückreise zur zweiten Be- rufungsverhandlung Urlaub gewährt werde (Urk. 653). Nachdem den weiteren Parteien und dem JUWE das rechtliche Gehör zum Urlaubsgesuch gewährt worden war (Urk. 658, 660 und 662), wurde es mit Verfügung vom 23. Mai 2022 abgewiesen (Urk. 668). Ebenfalls unterm 23. Mai 2022 teilte die Verfahrensleitung mit entsprechendem Schreiben dem Beschuldigten mit, dass die Kammer über die Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung befinden werde (Urk. 664). 1.7. Sodann liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Mai 2022 mitteilen, er habe im Vorfeld der ersten Berufungsverhandlung festgehalten, dass er keine Aussagen zur Sache machen werde, da er sich nicht mehr verlässlich an das Geschehene erinnern könne. An dieser Situation habe sich nichts geändert. Nachdem seit der ersten Berufungsverhandlung erneut rund zweieinhalb Jahre vergangen seien, werde er sich auch im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung nicht zur Sache äussern können. Dies gelte auch für Fragen zu seinen früheren Aussagen gegenüber Prof. Dr. M._____ und Prof. Dr. N._____ (Urk. 665). 1.8. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Mai 2022 statt. Der Beschuldigte erschien in Begleitung seiner zwei Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____. Als Vertreter der Anklagebehörde nahm Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss an der Verhandlung teil. Weiter erschienen Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ für die Privatklägerin F._____ und Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ für die Privatkläger bzw. -innen F._____, B._____, C._____, D._____ und E._____. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (Urk. 569 S. 32 E. 5.4.1.) Rechtsanwalt Dr. iur. K._____ und Rechtsanwältin MLaw L._____ als Zeugen einvernommen (Urk. 671 und 675). Zudem wurde der Beschuldigte befragt (Urk. 678 und 681). Schliesslich wurden die vom Zeugen Dr. iur. K._____ und vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen als Beweismittel zu den Akten ge- - 18 - nommen (Urk. 673/1-2, Urk. 677/1-7). Auf die weiteren vom Beschuldigten gestell- ten Beweisanträge wird nachfolgend eingegangen. Die Parteiverhandlungen wur- den gleichentags geschlossen. Nach erfolgter Beratung wurde das Urteil am
- Mai 2022 mündlich eröffnet und den anwesenden Parteien im Dispositiv über- geben (Prot. III S. 46 ff.).
- Umfang der Neubeurteilung 2.1. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neu- beurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen Entscheid zum Prozessgegenstand gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundesgerichtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des entsprechenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprüngliche kantonale Urteil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben werden soll (Entscheid des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). 2.2. Das Bundesgericht hat die Sache zur Neubeurteilung des Vorwurfs der vor- sätzlichen Tötung sowie der Vorwürfe der qualifizierten Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung an die Kammer zurück- - 19 - gewiesen (Urk. 569 S. 36 E. 7.). Hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung wurde das Urteil der Kammer lediglich in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit aufgehoben (a.a.O., S. 23 E. 4.10). Auch wenn das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 27. November 2019 vollständig aufgehoben hat, geht aus den bundesgerichtlichen Erwägungen klar hervor, dass sich die Aufhebung auf die genannten Teilaspekte beschränkt. Damit stehen allerdings auch die von der Kammer verhängte Sanktion sowie die weiteren materiell beurteilten Nebenfolgen wieder zur Diskussion, wobei in diesem Zusammenhang erwähnt sei, dass der neue kantonale Entscheid für den Beschuldigten auch zu einem Nachteil führen darf, zumal das Bundesgericht die Beschwerden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Privatklägerin F._____ gutgeheissen hat und somit das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht greift. Nicht mehr zur Diskussion stehen indes sämtliche Punkte, bezüglich welcher die Kammer mit Beschluss vom
- November 2019 die Rechtskraft festgestellt hat (Urk. 510 S. 13 E. II.1.2.). Ebenfalls nicht mehr zur Diskussion stehen schliesslich die von der Kammer behandelten und vor Bundesgericht nicht mehr strittigen Vorfragen (a.a.O., S. 14- 20 E. II.2.).
- Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Gleichermassen wird in sinngemässer Anwendung dieser Bestim- mung hinsichtlich der Erwägungen im aufgehobenen Entscheid der Kammer ver- fahren. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- - 20 - scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).
- Beweisanträge des Beschuldigten 4.1. Der Beschuldigte liess zunächst eine erneute Befragung des Gutachters Prof. Dr. M._____ als sachverständiger Zeuge beantragen. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, aufgrund des bundesgerichtlichen Ent- scheids erscheine es sachgerecht, dem Gutachter Gelegenheit einzuräumen, seine Alternativbegründung zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten betreffend das Tötungsdelikt, wonach der Beschuldigte nach seiner Auffassung in jeder möglichen Tatversion um sein Leben gekämpft habe und sehr wahrscheinlich in allen Varianten schuldunfähig gewesen sei, nochmals zu bestätigen und sämtliche allenfalls noch bestehenden Unklarheiten auszuräumen (Urk. 676 S. 3; Urk. 655 S. 2 ff.). Darauf wird beim Schuldpunkt einzugehen sein. 4.2. Weiter liess der Beschuldigte beantragen, Prof. Dr. O._____ in Ergänzung zu seinem Privatgutachten vom 6. März 2017 als sachverständigen Zeugen einzuvernehmen. Der Beschuldigte liess vorbringen, damit könnten allfällige Lücken geschlossen, Ungereimtheiten aufgelöst und allfällige Zweifel an der Kompetenz und Objektivität des Gutachters ausgeräumt werden (Urk. 676 S. 3; Urk. 655 S. 4 ff.). Mit diesem Beweisantrag hat sich die Kammer im Entscheid vom 27. November 2019 unter Hinweis auf die verfahrensleitende Verfügung vom
- November 2019 zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 510 S. 21 E. II.3.2.; Urk. 476). Auf diese Erwägungen kann zunächst uneingeschränkt verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist festzuhalten, dass zu ent- scheiden sein wird, ob das Privatgutachten schlüssig ist und überzeugt (vgl. nachfolgend unter E. III.3.13.). Das ist eine Frage der Beweiswürdigung. Zweifel an der Kompetenz des Gutachters auf seinem Fachgebiet bestehen indes keine. Ebenso wenig erweist sich das Gutachten als unvollständig oder unklar. Von einer - 21 - ergänzenden Befragung von Prof. Dr. O._____ kann daher abgesehen werden. Dieser Beweisantrag ist folglich abzuweisen. 4.3. Schliesslich liess der Beschuldigte eine erneute Einvernahme von P._____ als Zeugin beantragen. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, aktenkundig sei, dass die Privatklägerin F._____ in regelmässiger psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Die Akten enthielten zudem Hinweise, die einen hohen und regelmässigen Medikamentenkonsum vermuten liessen. Dass die Einnahme grosser psychoaktiver Substanzen Wahrnehmung und Verhalten eines Menschen verändern würden, liege auf der Hand. Eine geeignete und einfache Möglichkeit, mehr über den psychischen Zustand und den Medikamentenkonsum der Privatklägerin F._____ zu erfahren, sei eine Einvernahme von P._____, die im relevanten Zeitraum zu den engsten Freundinnen der Privatklägerin F._____ gehört habe. (Urk. 676 S. 3; Urk. 655 S. 6 ff.). Mit diesem Beweisantrag hat sich die Kammer im Entscheid vom 27. November 2019 unter Hinweis auf die verfahrensleitende Verfügung vom 5. November 2019 ebenfalls zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 510 S. 21 E. II.3.2.; Urk. 476). Auf diese Erwägungen kann zunächst uneingeschränkt verwiesen werden und die nachfolgenden sind als teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. P._____ wurde am
- Januar 2016 als Zeugin zu den Sexualdelikten einvernommen (Urk. 4/2). Seit den vorgeblichen Sexualdelikten sind mittlerweile rund acht Jahre vergangen. Nach so langer Zeit ist nicht zu erwarten, dass P._____ noch eigene Wahrnehmungen zum Medikamentenkonsum der Privatklägerin F._____ im relevanten Zeitraum wiedergeben kann. Was die Verteidigung für den Beschuldigten in Anspruch nimmt, muss auch für P._____ gelten. Die Verteidigung bzw. der Beschuldigte beruft sich darauf, dass er keine verlässlichen Erinnerungen mehr habe und entsprechend keine Aussagen mehr machen könne (vgl. E. I.1.7.). Zu beachten ist dabei auch, dass der Beschuldigte anders als P._____ aufgrund seiner Parteistellung ein naturgemässes (jedenfalls viel grösseres) Interesse am Verfahrensausgang und damit auch an der Frage hat, ob auf die Darstellung der Privatklägerin F._____ abzustellen ist bzw. ob ihre Wahrnehmung beeinträchtigt war. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, wes- halb sie allfällige Wahrnehmungen während rund acht Jahren memoriert haben - 22 - sollte. Und selbst wenn sie Angaben zum behaupteten Medikamentenkonsum machen könnte, wäre kein Aufschluss darüber zu erwarten, inwiefern die be- hauptete psychische Verfassung oder der behauptete Medikamentenkonsum der Privatklägerin F._____ ihre Wahrnehmung bzw. ihre Aussagen tatsächlich beeinflusst hat. Der Beschuldigte, der sich zur Tatzeit mit der Privatklägerin F._____ allein im Hotelzimmer aufhielt, berichtete überdies nie von einer be- einträchtigten oder verzerrten Wahrnehmung der Privatklägerin F._____. Die inkriminierten Sexualdelikte (anale Vergewaltigung etc.) erfordern auch keine be- sondere Leistung des Denkvermögens, um deren Bedeutung zu verstehen. Es sind vergleichsweise einfach zu verstehende tatsächliche Vorgänge. Insgesamt ist deshalb nicht zu erwarten, dass aus einer erneuten Befragung von P._____ Relevantes erhellen würde. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen. II. Anklagevorwurf 1.1.: Tötung von †G._____
- Anklagevorwurf und äusserer Ablauf der Tötung Was den Anklagevorwurf und den äusseren Ablauf der Tötung anbelangt, so kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Entscheid der Kammer vom 27. November 2019 (Urk. 510 S. 21 f. E. III.1. und S. 28-30 E. III.2.) verwiesen werden und ist dazu mit dem Bundesgericht (Urk. 569 S. 3 f. E. B.a) rekapitulierend festzuhalten, dass der Beschuldigte den Abend vom 29. auf den 30. Dezember 2014 zusammen mit verschiedenen Freunden in der Wohnung eines Bekannten in Zürich verbrachte. Darunter befand sich auch sein langjähriger Freund †G._____. Die beiden konsumierten im Verlauf des Abends gemeinsam Kokain und Ketamin. †G._____ wollte beim Beschuldigten übernachten, weshalb die beiden am frühen Morgen des 30. Dezember 2014 mit einem Taxi vom Q._____ in Zürich (nach einem Zwischenstopp bei einem Bancomaten) nach R._____ zur Liegenschaft der Eltern des Beschuldigten fuhren. Dort konsumierten sie weiteres Ketamin. Zwischen 05.00 und 07.00 Uhr kam es wegen des Herumtanzens zu lauter Musik bzw. wegen einer Anwandlung des Beschuldigten er und †G._____ sollten mit dem Drogenkonsum aufhören, zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte seinen Freund tötete. Zuerst hatte †G._____ den Beschuldigten in den Glastisch im Wohnzimmer gestossen, ehe der Beschuldigte mit massiver - 23 - Gewalt auf seinen Freund einwirkte. Konkret schlug er ihm mehrmals mit der Faust gegen den Kopf und versetzte ihm mit einem 1.2 m hohen und 6 kg schweren Kerzenständer mehrere wuchtige Schläge gegen Oberkörper und Kopf, sodass der Schädel brach. Zudem schlug er mit einer ca. 1.88 kg schweren unförmigen Skulptur sowie einer ca. 0.54 kg schweren, antiken Dekorationsfigur mehrfach gegen den Oberkörper und den Kopf des Opfers. Schliesslich führte er eine 30 cm lange und 2 cm breite Kerze auf der Länge von ca. 10 cm in dessen Rachen ein und würgte das Opfer massiv. †G._____ erlitt unter anderem zum Teil grossflächige Schlagverletzungen, insbesondere Quetsch-Riss-Wunden mit darunter liegenden Frakturen. Er erstickte infolge des Würgens und der Verletzungen der Atemwege mit der Kerze. Dabei könnten der Blutverlust durch die offenen Wunden sowie das Schädel-Hirn-Trauma, aber auch das Einatmen von hoch gekommenem Mageninhalt in die Lunge den Todeseintritt begünstigt haben. Der Beschuldigte trug von der Auseinandersetzung kaum Verletzungen davon. Er bestreitet nicht, †G._____ getötet zu haben.
- Zustand des Beschuldigten im Tatzeitraum Nach entsprechenden rechtlichen Ausführungen (Urk. 569 S. 9-11 E. 4.2) erwog das Bundesgericht zum Zustand des Beschuldigten im Tatzeitraum für die Kammer verbindlich, was folgt (a.a.O., S. 11-14 E. 4.3): "Die Vorinstanz verletzt das Willkürverbot nicht, indem sie davon ausgeht, der Beschwerdegegner [Beschuldigter] sei bei der Tötung von †G._____ unter dem Einfluss von Kokain und auch von Ketamin gestanden. Sie berücksichtigt, wie auch der Be- schwerdegegner zutreffend argumentiert (Beschwerdeantwort S. 16 ff.), mehrere Beweismittel, die diesen Schluss erlauben. Zunächst bestätigen drei Zeugen, die den Tatabend mit dem Beschwerdegegner und †G._____ verbracht haben, dass beide nebst Kokain auch in erheblichen Mengen Ketamin eingenommen hätten. S._____ sagte aus, die beiden Protagonisten hätten "massenweise Ketamin" zu sich genommen, und T._____ sprach davon, dass der Beschwerdegegner etwa fünf bis zehn Linien Ketamin innerhalb von sechs Stunden konsumiert habe bzw. dass sowohl er als auch †G._____ unter dem Einfluss von Kokain und Ketamin gestanden seien. Zusätzlich schilderten die Zeugen die äusserlich - 24 - wahrnehmbaren Wirkungen dieser Drogen. Gemäss T._____ sei die Stimmung euphorisch gewesen bzw. beide, der Beschwerdegegner und †G._____, hätten beim Verlassen der Wohnung getorkelt. U._____ bemerkte beim Beschwerdegegner Symptome des Drogen- und Alkoholkonsums – er sei entspannter, aber geistig weniger klar gewesen (vgl. angefochtenes Urteil S. 50 f.). Auch der Beschwerdegegner bestätigte, am Tatabend Ketamin konsumiert zu haben, sowohl bei den Freunden als auch am späteren Tatort in R._____. Er habe gemeinsam mit †G._____ Ketamin und Kokain zu sich genommen, wobei er davon ausging, zusammen mit diesem maximal zwei Gramm und selber sicher ein Gramm Ketamin verbraucht zu haben (angefochtenes Urteil S. 51). Die Vorinstanz schliesst in vertretbarer Weise aus den Angaben zum Drogenkonsum in der Tatnacht und aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner und †G._____ den Tag vor der Tat und die Tatnacht gemeinsam verbrachten, beide hätten ein ähnliches Konsumverhalten an den Tag gelegt und sie seien im Tatzeitpunkt in vergleichbarem Ausmass unter Kokain- und Ketamineinfluss gestanden. Der vorinstanzliche Schluss betreffend den Ketamineinfluss stützt sich ausserdem auf einen Vergleich der Blut- und Urinwerte von †G._____ und des Beschwerdegegners gemäss den pharmakologisch-toxikologischen Gutachten. Gemäss diesen stand †G._____ im Zeitpunkt des Todes unter der kombinierten Wirkung von Kokain, Ketamin und THC, wobei insbesondere das Ketamin als wirksam beurteilt wurde (angefochtenes Urteil S. 51 f.), während der Beschwerdegegner im Tatzeitpunkt unter Kokain- und Alkoholeinfluss stand. Auch die Einnahme von Ketamin liess sich bestätigen. Hingegen konnte das Gutachten beim Beschwerdegegner eine Wirkung dieser Droge während der Tat weder sicher nachweisen noch ausschliessen. Mit Verweis auf das Gutachten folgert die Vorinstanz aus der kurzen Plasmahalbwertszeit von Ketamin und der Zeitspanne von über vier Stunden zwischen der Tat und der Blutentnahme dennoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner im Tatzeitpunkt eine wirksame Menge an Ketamin im Blut hatte, welche mit derjenigen von †G._____ vergleichbar ist (angefochtenes Urteil S. 52 f.). Weiter geht die Vorinstanz davon aus, die drei Gutachten zu den Haaranalysen des Beschwerdegegners seien in zeitlicher Hinsicht viel unschärfer - 25 - als die Blutanalyse. Aber auch die Haaranalysen liefern nach ihrer willkürfreien Würdigung Hinweise auf einen mittelstarken bis starken Kokain- und Ketaminkonsum des Beschwerdegegners im Ereigniszeitraum (angefochtenes Urteil S. 52 f.). Dieser Schluss lässt sich namentlich auf die Angaben des zweiten, korrigierten Gutachtens vom 31. Juli 2015 stützen. Dieses weist – wie auch von der Beschwerdeführerin 1 [Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich] vorgebracht – einen mittelstarken bis starken Kokain- und Ketaminkonsum von Ende Dezember 2014 (Tatzeitpunkt der Tötung am 30. Dezember 2014) bis Mitte Januar 2015 aus, während die aufgrund externer Kontamination entstandenen positiven Kokain- und Ketaminbefunde laut Gutachten mehrheitlich in die Zeit vor der Tat einzuordnen sind (act. D1/6/12 S. 5 f. Ziff. 2.3.2 f., 2.4.2 f.). Schliesslich werden die Ausführungen der Vorinstanz zum Konsum und zur Wirksamkeit des Ketamins indirekt auch durch die Gutachten von Prof. Dr. N._____ und Prof. Dr. M._____ bekräftigt, wonach der Beschwerdegegner im Tatzeitpunkt unter einer Ketamin- bzw. Kokain- und Ketaminabhängigkeit litt, die bereits seit 2011 bestand (das Gutachten von Prof. Dr. M._____ vom 11. April 2016 S. 184 ff. geht ausschliesslich von einer Ketaminabhängigkeit aus, während Prof. Dr. N._____ im Gutachten vom 29. Februar 2016 S. 7 von einer kombinierten Kokain- und Ketaminabhängigkeit spricht). Die Vorinstanz hat beide Gutachter befragt und entsprechende Zweifel ausgeräumt. Selbst wenn die dritte Haaranalyse, wie von der Beschwerdeführerin 1 vorgetragen, einen nennenswerten Konsum von Kokain und Ketamin im Zeitraum von Ende November 2013 bis Ende April 2014 – und damit weit vor dem Tatzeitpunkt – ausschliesst, ändert dies nichts an der Überzeugungskraft der beiden Gutachten. Eine temporäre Abstinenz bedeutet nicht zwingend, dass eine Person ihre Drogenabhängigkeit überwunden hat. Die dokumentierte, langjährige Drogenvergangenheit des Beschwerdegegners, die zahlreichen gescheiterten Entzugskuren sowie die Aussagen aus dem Bekanntenkreis zu seinem Drogenkonsum (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 ff.) bekräftigen die Schlussfolgerungen der Gutachter zur Drogenabhängigkeit. Ebenfalls haltbar ist, dass der Gutachter Prof. Dr. N._____ von einem gesteigerten Kokain- und Ketaminkonsum in den letzten zwei Wochen vor der Tat ausgeht und die Vorinstanz auf diese Angaben abstellt. Die betreffende Aussage - 26 - des Gutachters lässt sich zum einen mit Zeugenaussagen aus dem Umfeld des Beschwerdegegners vereinbaren (vgl. angefochtenes Urteil S. 39 f.). Zum anderen lässt sie sich auf die Haaranalysen stützen, die eine gewisse zeitliche Unschärfe aufweisen, zumal sie vom durchschnittlichen und nicht vom effektiven Haarwachstum ausgehen (vgl. act. D1/6/12 S. 3 Ziff. 2.2). Hierbei attestiert die zweite Haaranalyse vom 31. Juli 2015 dem Beschwerdegegner für die Zeit von Ende Dezember 2014 bis Mitte Januar 2015 einen mittelstarken bis starken Kokain- und Ketaminkonsum (act. D1/6/12 S. 5 Ziff. 2.3.3, S. 6 Ziff. 2.4.3), obwohl aufgrund des Haftregimes, d.h. ab dem 30. Dezember 2014, ein derartiger Substanzgebrauch ausgeschlossen scheint. Unter diesen Umständen lässt sich die zeitliche Interpretation des Konsums ("Vorverschiebung" des durch das Haargutachten belegten Konsums um 14 Tage) gemäss Gutachten von Prof. Dr. N._____ auf die Zeit vor der Verhaftung willkürfrei halten. Die Vorinstanz durfte zur Frage der (Kokain- und) Ketaminabhängigkeit auf die Gutachten von Prof. Dr. N._____ und Prof. Dr. M._____ abstellen. Insgesamt geht die Vorinstanz ohne Willkür davon aus, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Tat durch die Wirkung des Ketamins beeinträchtigt war. Dieses aus den vorhandenen Beweisen durch die Vorinstanz erstellte Sachverhaltselement, welches letztlich einen Einfluss auf die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners im Tatzeitpunkt hat, ist gut begründet. Dabei zieht die Vorinstanz aus den vorstehend gewürdigten Elementen weder einen Schluss auf den Grad der Beeinträchtigung noch auf das Vorhandensein einer Psychose (angefochtenes Urteil S. 53). Somit stellt sich nachfolgend die Frage zum Grad der Beeinträchtigung durch die Einnahme von Kokain und Ketamin." Davon ist entgegen der Staatsanwaltschaft, die eine relevante Ketamin-Wirkung beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt als nicht erstellt erachtet (Urk. 682/2 S. 7 ff.), auszugehen.
- Grad der Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten 3.1. Erwägungen des Bundesgerichts 3.1.1. Im Entscheid der Kammer vom 27. November 2019 beruhte die Beweis- würdigung zur angenommenen aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu einem wesentlichen Teil auf der Frage, ob seine Angaben gegenüber den - 27 - Gutachtern Prof. Dr. M._____ und Prof. Dr. N._____ zu seinen Wahrnehmungen im Tatzeitpunkt, wonach er †G._____ als Alien gesehen haben will, zutreffen. Gemäss den für die Kammer verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts entscheidet die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen darüber, ob der Beschwerdegegner an einer die Schuldfähigkeit ausschliessenden drogen- induzierten Psychose gelitten hat (Urk. 569 S. 20 E. 4.9). Der Frage der Glaub- haftigkeit gehe jedoch diejenige der Verwertbarkeit voraus (a.a.O.). Im Einzelnen erwog das Bundesgericht zu diesem Themenkomplex was folgt: 3.1.2. "Unmittelbar nach der Tat (Einvernahme vom 30. Dezember 2014) sowie im weiteren Anfangsstadium der Untersuchung (Einvernahmen vom 31. Dezember 2014 und vom 7. Januar 2015 sowie Schreiben an das Bezirksgericht Zürich vom
- Januar 2015) behauptete der Beschwerdegegner eine Notwehrsituation, rela- tivierte das eigene Verhalten und sah sich als Opfer, wobei er diese (vermeintliche) Rolle zunehmend betonte (angefochtenes Urteil S. 53 f.). Demgegenüber machte er anlässlich der Einvernahmen vom 17. März und vom
- Juni 2015 einen vollständigen Gedächtnisverlust geltend (angefochtenes Urteil S. 70). In den Explorationsgesprächen vom 2. November 2015 und vom
- Januar 2016 gab er erstmals an, dass Derealisationsphänomene bestanden hätten und er †G._____ verändert, als bedrohliches Wesen, welches sein Leben bedrohe (grün, mit langen Ohren, roten Augen, wie ein Alien), wahrgenommen habe. In dieser Vorstellung habe er um sein Leben gekämpft (angefochtenes Urteil S. 66). Sowohl vor der ersten Instanz als auch vor der Vorinstanz machte der Beschwerdegegner anschliessend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht mehr zur Sache (angefochtenes Urteil S. 11)." (Urk. 569 S. 15 f. E. 4.5). 3.1.3. "Prof. Dr. M._____ stellt im Gutachten vom 11. April 2016 zur Schuld- fähigkeit des Beschwerdegegners zwei Sachverhaltsvarianten zur Diskussion. Er erachtet sowohl die vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit als auch die mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit als möglich, je nachdem, ob das Gericht der "Alien-Version" des Beschwerdegegners folgt oder aber von einem unter Substanzeinfluss ohne nachvollziehbaren Grund geführten Streit ausgeht - 28 - (act. D1/17/22 S. 201 f.). In Ergänzung dazu hat der Gutachter an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung präzisiert, für ihn sei relevant, dass der Be- schwerdegegner in allen Varianten daran festgehalten habe, er sei mit einer Attacke des Opfers konfrontiert gewesen und habe um sein Leben kämpfen müssen. Deshalb gehe er nach wie vor davon aus, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdegegners aufgehoben gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 87). Schliesslich hält der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai 2017 (act. 287) fest, unter der Annahme, wonach die Angaben des Beschwerde- gegners betreffend die psychotischen Wahrnehmungen unwahr seien, sei davon auszugehen, dass keine psychotischen Rauschphänomene und insbesondere keine solchen, welche die Wahrnehmung des späteren Opfers betrafen, vor- gelegen hätten. Die Einsichtsfähigkeit sei in diesem Fall nicht aufgehoben ge- wesen. Auch unter Ausblendung psychotischer bzw. psychosenaher Phänomene sei aufgrund der gesamten Tatumstände, deren Kontrast zur zuvor harmonischen Interaktion zwischen den Beteiligten sowie der erfolgten Substanzeinnahme eine mittlere bis schwere Minderung der Schuldfähigkeit gerechtfertigt. Folge man dem Beschwerdegegner in Bezug auf die geltend gemachte, wegen einer Attacke von †G._____ für ihn überraschende und als lebensbedrohlich interpretierte Situation, sei sogar eine Aufhebung der Schuldfähigkeit denkbar. Der Gutachter Prof. Dr. N._____ führt in seinem Gutachten vom 29. Februar 2016 zur allgemeinen Wirkung von Ketamin aus, der Beschwerdegegner habe von psychotischem Erleben am Tatabend (Wahrnehmung von †G._____ auf der Taxifahrt als bedrohliches Alien) berichtet. Diese Wahnwahrnehmungen könnten durch den akuten Ketamin- oder Kokainkonsum in der Tatnacht, aber auch durch den intensiven Ketaminmissbrauch in den Wochen vor der Tat erklärt werden (angefochtenes Urteil S. 66, 78, act. D1/17/21 S. 11)." (Urk. 569 S. 16 f. E. 4.6). 3.1.4. Nach Abhandlung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen (Urk. 569 S. 18-20 E. 4.8) erwog das Bundesgericht sodann was folgt: "Die vorinstanzliche Beweiswürdigung zur aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners beruht zu einem wesentlichen Teil auf der Frage, ob seine Angaben gegenüber den Gutachtern Prof. Dr. M._____ und Prof. Dr. N._____ zu seinen Wahr- nehmungen im Tatzeitpunkt, wonach er †G._____ als Alien gesehen haben will, - 29 - zutreffen. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen entscheidet darüber, ob der Beschwerdegegner an einer die Schuldfähigkeit ausschliessenden drogen- induzierten Psychose gelitten hat. Der Frage der Glaubhaftigkeit geht jedoch diejenige der Verwertbarkeit voraus." (a.a.O., S. 20 E. 4.9). 3.1.5. "Bei den Angaben des Beschwerdegegners zu seinen verzerrten Wahr- nehmungen im Tatzeitpunkt resp. kurz davor geht es um Elemente, die nicht nur für die sachverständige Beurteilung der Schuldfähigkeit und damit die Erfüllung des Gutachtensauftrags, sondern auch für den Ablauf des Kerngeschehens zentral sind. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall etwa von BGE 146 IV 1 E. 3.4.2, wo der Gutachter – wie dies in der Praxis oft der Fall ist – einzig Erhebungen zur lebensgeschichtlichen Entwicklung und damit zu rein gutachterlich-medizinischen Zwecken selber vorgenommen hat. Die Ermittlung des Tatablaufs, soweit dies mittels Befragungen von Beschuldigten und Zeugen geschieht, obliegt den Strafbehörden und ist von den einfachen Sachverhaltsfeststellungen, zu denen der Sachverständige nach Art. 185 Abs. 4 StPO selber berechtigt ist, klar zu trennen. Die Sachverständigen stützten sich vorliegend nicht nur auf die sich aus den Akten ergebende Sachlage, sondern nahmen selber entscheidende und unmittelbar den Kernsachverhalt betreffende Abklärungen vor. Der von Art. 185 Abs. 4 StPO gesetzte Rahmen, in welchem Sachverständige selbstständig Erhebungen tätigen können, wurde damit überschritten. Zwischen den von den Gutachtern festgestellten und dem im Strafverfahren erhobenen Sachverhalt besteht ein klarer Widerspruch, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt ohne zusätzliche Beweiserhebungen nicht auf die Gutachten hätte abstellen dürfen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist vor allem auch deshalb als problematisch anzusehen, weil die Sachverhaltsabklärungen der Sachverständigen einen gewissen Suggestivgehalt aufweisen. So hat Prof. Dr. M._____ dem Beschwerdegegner zu verstehen gegeben, dass er den zwischenzeitlich geltend gemachten, kompletten Gedächtnisverlust nicht für plausibel halte, und Prof. Dr. N._____ hat ihn aktiv nach Wahrnehmungsveränderungen psychotischer Art gefragt (angefochtenes Urteil S. 77 ff., 84). Zuvor hatte der Beschwerdegegner während mehr als zehn Monaten andere Versionen des Tatgeschehens erzählt. Die - 30 - Beschwerdeführerin 1 bringt berechtigterweise vor, dass die Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber den Gutachtern zu angeblichen psychotischen oder realitätsverzerrten Wahrnehmungen mangels eines justizförmigen Verhörs überhaupt keiner Würdigung und damit auch keiner Würdigung zu dessen Gunsten zugänglich sind (vgl. Urteil 6B_166/2020 vom 9. April 2020 E. 2.7). Der Beschwerdegegner selber teilt diese Auffassung (Beschwerdeantwort S. 4 ff.). Daran ändert nichts, dass die fraglichen Aussagen – wie im Schrifttum angeregt wird (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 182 StPO; NIKLAUS SCHMID, Einige Aspekte der naturwissenschaftlichen Gutachten aus der Sicht der Schweizerischen Strafprozessordnung, AJP 7/2010 S. 831) – mittels Befragung von Prof. Dr. N._____ und Prof. Dr. M._____ in den Prozess eingeführt wurden. Verdeutlicht wird die Problematik dadurch, dass sich die Gutachter bei ihrer Befragung laut Vorinstanz nicht mehr an Einzelheiten zu den Angaben des Beschwerdegegners sowie deren Detaillierungsgrad erinnern konnten (angefochtenes Urteil S. 77 ff., 83, 85). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (vgl. Beschwerdeantwort S. 11) vermag die Bewertung der Aussagen durch die Gutachter unabhängig von ihrer Sachkunde die gerichtliche Aussagewürdigung nicht zu ersetzen. Eine Aussagewürdigung, die dem Gericht und nicht etwa den Gutachtern obliegt (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; Urteil 6B_738/2018 vom
- März 2019 E. 1.3.1), ist vorliegend nicht möglich, weil der Beschwerdegegner in den förmlichen, aussage-analytisch verwertbaren Befragungen gegenüber Behörden nie von seiner "Alien-Wahrnehmung" gesprochen hat. Dass er die "Alien-Optik" gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz in einem Schreiben vom 18. September 2015 an seinen damaligen Verteidiger bereits einmal erwähnt hatte (angefochtenes Urteil S. 84), vermag eine justizförmige Erhebung der Aussagen klarerweise nicht zu ersetzen. Derweil divergieren die in den Gutachten dokumentierten Angaben des Beschwerdegegners, wann er †G._____ als Alien gesehen haben will (ob im Taxi oder im Elternhaus), auch wenn Prof. Dr. M._____ diesen Widerspruch offenbar nicht wahrgenommen hat (angefochtenes Urteil S. 85). Ein Grund für diese Differenzen lässt sich mangels Möglichkeit einer Aussageanalyse nicht ausmachen, was auch die Vorinstanz - 31 - explizit feststellt (angefochtenes Urteil S. 83). Diesen Widersprüchen kommt jedoch gewichtige Bedeutung zu, lässt doch die Version von Prof. Dr. N._____, wonach das psychotische Erleben während der Taxifahrt stattgefunden und der Beschwerdegegner solches unmittelbar vor der Tat nicht erwähnt habe (ange- fochtenes Urteil S. 78), das Delikt in merklich anderem Licht erscheinen. Zu- sammenfassend ist den für den Tathergang zentralen Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber den Gutachtern zu seiner Wahrnehmung des Opfers als bedrohliches grünes Alien mangels Erhebung im Rahmen einer justizförmigen Befragung die Verwertbarkeit abzusprechen." (Urk. 569 S. 20-22 E. 4.9.1). 3.1.6. "Die Beschwerdeführerin 1 weist ferner zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner verschiedentlich Verhaltensweisen geschildert hat, welche ihn im Gegensatz zur geltend gemachten "Alien-Erscheinung" als zeitlich und örtlich orientiert erscheinen lassen, beispielsweise, indem er dem Opfer klarzumachen versucht hat, dass sie doch "friends, not enemies" seien (angefochtenes Urteil S. 61). In ähnlichem Sinn kommt im Übrigen auch die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdegegner das Geschehen realitätsfremd und unvollständig, aber doch "mit verschiedenen wahren Elementen versetzt" wahrgenommen hat (angefochtenes Urteil S. 76). Die weiteren von der Vorinstanz festgestellten Umstände erlauben weder für sich alleine noch zusammengenommen den Schluss, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners im Tatzeitpunkt auf- gehoben gewesen wäre. Dies betrifft etwa frühere psychotische Episoden unter Ketamineinfluss, die Verwüstung am Tatort und das Chaos um den Leichnam herum, die bizarre Tatausführung, die Unausgewogenheit der Verletzungsbilder und die verhaltene Abwehr von †G._____ sowie den unerklärlichen Gewaltexzess angesichts der zuvor guten und unauffälligen Stimmung. Gleiches gilt für die wechselhaften Reaktionen des Beschwerdegegners und seine erhaltene Hoffnung in Bezug auf den Zustand von †G._____ beim Eintreffen der Polizei." (Urk. 569 S. 22 E. 4.9.2 f.). 3.1.7. "Schliesslich äussert sich die Vorinstanz nicht weiter zur von ihr erwähnten Alternativbegründung des Gutachters Prof. Dr. M._____, wonach der Beschwer- - 32 - degegner nach seiner Auffassung in jeder möglichen Tatversion um sein Leben gekämpft habe und sehr wahrscheinlich in allen Varianten schuldunfähig gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 87). Ihre Annahme einer vollständigen Schuldunfä- higkeit lässt sich mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Urteil auch mit dieser alternativen Argumentation nicht halten. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz das vom Gutachter und der Verteidigung erwähnte Indiz für eine psychotische Motivation der Tat – nämlich dasjenige des Fehlens eines vorbeste- henden Konflikts – in Abrede stellt. Sie geht davon aus, aufgrund des Herumtanzens bzw. -hüpfens des Beschwerdegegners zu lauter schwedischer Musik bzw. wegen einer Anwandlung seinerseits, er und †G._____ sollten mit dem Konsum von Drogen aufhören, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Diese habe damit begonnen, dass †G._____ den Beschwerdegegner in den Salontisch aus Glas gestossen habe und dieser zerbrochen sei. Damit ha- be eine an sich nichtige Zwistigkeit zu einem unerwarteten Schaden in Form einer geborstenen Glasplatte in der elterlichen Wohnung und beim Beschwerdegegner zu kleineren Schnittverletzungen geführt. Angesichts dessen habe die Situation durchaus Potenzial für eine Eskalation geboten (angefochtenes Urteil S. 28 f., 65). Inwieweit sich dieser unangefochten gebliebene Schluss mit ihrer Würdigung verträgt, die "Alien-Geschichte" könne nicht widerlegt werden, beantwortet die Vo- rinstanz nicht schlüssig. Jedenfalls lässt sich aus ihren Erwägungen, wonach es unmittelbar vor der Tat aufgrund von Banalitäten zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, die Annahme des Gutachters, der Beschwerdegegner habe in je- der Phase des Tatgeschehens um sein Leben gekämpft, nicht erhärten." (Urk. 569 S. 22 f. E. 4.9.4.). 3.1.8. "Das angefochtene Urteil verstösst gegen Art. 9 BV. Es ist in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Die Evaluation des psychischen Zustands des Be- schwerdegegners im Tatzeitpunkt ist einzig anhand aussageanalytisch verwertba- rer Aussagen, welche zu den restlichen Beweismitteln erneut in Bezug zu setzen sind, abzuklären. Die Vorinstanz wird den Beschwerdegegner zur gegenüber den Gutachtern geltend gemachten "Alien-Version" erneut befragen müssen (aller- dings ohne ihm die nicht justizförmig erhobenen Angaben in den Gutachten vor- - 33 - zuhalten) und seine korrekt erhobenen Aussagen auf ihre Glaubwürdigkeit hin würdigen müssen. Weiter wird sie die gutachterlichen Ausführungen anhand der weiteren Beweismittel dahingehend prüfen müssen, ob der Beschwerdegegner in seiner Vorstellung in jeder Phase des Tatgeschehens um sein Leben gekämpft hat und welche Schlüsse sich daraus zur Schuldfähigkeit ergeben. Dabei wird sie auch seine Ausführungen zum Tatgeschehen berücksichtigen müssen, welche sie mit einlässlicher Begründung als widersprüchlich, karg, lückenhaft und über weite Strecken wahrheitswidrig bzw. den objektiven Gegebenheiten widersprechend ta- xiert hat (angefochtenes Urteil S. 68-70, 73)." (Urk. 569 S. 23 f. E. 4.10). 3.1.9. Den Erwägungen des Bundesgerichts folgend wurde der Beschuldigte anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung zur von ihm geltend gemachten "Alien-Version" befragt. Dabei gab der Beschuldigte einzig zu Protokoll, er habe keine vernünftigen Erinnerungen mehr an die Tat und deren Vorgeschichte (Urk. 681 S. 4 f.). Aufgrund aller Erkenntnisse der Aussagenpsychologie erstaunt dies nicht. Nach fast acht Jahren Verfahrensdauer und nachdem der Beschuldigte schon zigmal befragt wurde, könnten seine Aussagen kaum mehr zuverlässig und glaubhaft sein, zumal er kaum mehr originäre Wahrnehmungen, sondern vielmehr Pseudoerinnerungen wiedergäbe oder rezitieren würde, was er aus seiner Erinnerung früher einmal gesagt hat. In diesem Sinne war es nur konsequent, dass der Beschuldigte zu seinen angeblichen Halluzinationen während der Tat gar keine Ausführungen mehr machte. Seine Aussagen hätten ohnehin keinen relevanten Beweiswert mehr gehabt. 3.2. Beurteilung der Schuldfähigkeit 3.2.1. Was die theoretischen Grundlagen zur Frage der Schuldfähigkeit betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Bundesgerichtsentscheid vom
- Juni 2021 sowie jene im Entscheid der Kammer vom 27. November 2019 verwiesen werden (Urk. 569 S. 9 f. E. 4.2.1 f. und Urk. 510 S. 30-32 E. III.3.1.2.- 3.1.6.). Selbstredend sind in diesem Zusammenhang auch die im Bundesgerichts- entscheid vom 24. Juni 2021 zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts gemachten Ausführungen beachtlich, namentlich was die Würdigung der vor- liegenden Gutachten anbelangt (Urk. 569 S. 10 E. 4.2.3. und S. 18-20 E. 4.8.1. f.). - 34 - Sodann hat bereits die Vorinstanz die massgebenden Grundsätze der Sach- verhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben (Urk. 360 S. 13-16 E. II.2.), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. 3.2.2. Hinsichtlich der wesentlichen Überlegungen, die zum vorinstanzlichen Entscheid führten, kann schliesslich auf die nach wie vor zutreffende Zusammen- fassung im Entscheid der Kammer vom 27. November 2019 verwiesen werden (Urk. 510 S. 53-58 E. III.3.4.). Im Ergebnis schloss sie aus, dass sich der Be- schuldigte aufgrund psychotischen Erlebens in Todesangst wähnte, als er †G._____ tötete (Urk. 360 S. 82 E. II.3.8.). Sie verwarf dabei die im ursprünglichen psychiatrischen Gutachten vom 11. April 2016 von Prof. Dr. med. M._____ aufgrund der Angaben des Beschuldigten gebildete (Haupt-) Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs, der zu einer Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit sowie auch seiner Einsichtsfähigkeit bezüglich der Tötungs- handlungen und zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt habe (Urk. D1/17/22 S. 198, S. 201). 3.2.3. Die Vorinstanz hat die im Lichte des Bundesgerichtsurteils vom 24. Juni 2021 als verwertbar anzusehenden wesentlichen Aussagen des Beschuldigten sowie den Inhalt des von ihm verfassten Schreibens vom 2. Januar 2015 zutref- fend wiedergegeben (Urk. 360 S. 24-35 E. II.3.4.1.-3.4.8.), darauf kann vorab verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist erneut festzuhalten, dass der Beschuldigte weder vor Vorinstanz noch anlässlich beider Berufungsverhandlun- gen Aussagen zur Sache machte (Prot. I S. 51 ff.; Urk. 485 S. 1 ff. und Urk. 681 S. 4 f.; vgl. auch vorne unter E. II.3.1.9.). 3.2.4. Die Vorinstanz hat zunächst unter Hinweis auf das einschlägige Schrifttum zutreffend festgehalten, dass eine Erstaussage, die unmittelbar nach dem Vorfall erfolgt, ein besonderes Gewicht erhält, da diese zeitnah und frei von äusseren Einflüssen ist. Gerade weil die Wahrheit noch gut im Gedächtnis ist, gehört schon eine sehr grosse Energie dazu, dieser "Macht der Tatsachen" zu widerstehen und eine davon abweichende Lügengeschichte zu erfinden und glaubwürdig vorzu- tragen. Eine wirklich überzeugende Lüge ist eine ausserordentlich schwierige Aufgabe. Sie muss gut überlegt sein und auf Schwachpunkte, Widersprüche etc. - 35 - geprüft werden. Das braucht seine Zeit – und die hat die Auskunftsperson gar nicht, wenn sie unmittelbar nach dem Ereignis vernommen wird. Schliesslich benötigen auch die Motive, die zur Lüge drängen, oftmals eine gewisse Zeit, dass sie tatsächlich bis zur Lüge "durchschlagen". Schon bei der Zweitaussage neigen nicht wenige Auskunftspersonen dazu, ihre Aussagen der Prozesslage entsprechend zu "modifizieren". Andererseits ist freilich auch eine gewisse Vorsicht gegenüber Aussagen geboten, die dem Erlebnis ganz unmittelbar folgen. Steht die Auskunftsperson noch unter Schock, ist ihre Aufregung über das Erlebnis noch nicht abgeklungen (Urk. 360 S. 36, E. II.3.5.1). Mit der Hafteinvernahme vom 30. Dezember 2014 liegt eine Erstaussage vor, die nur wenige Stunden nach der Tat erfolgte (Urk. D1/3/1). Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu würdigen ist das Telefongespräch, mit dem der Beschuldigte kurz nach der Tat die Polizei alarmierte (Urk. D1/1/7). 3.2.5. Bei der Würdigung seiner Erstaussage ist der Zustand des Beschuldigten im Tatzeitraum zu beachten, namentlich dass er unter dem Einfluss von Kokain und auch von Ketamin stand (vgl. dazu im Einzelnen vorne unter E. II.2.). Beachtlich sind dabei die nachfolgenden gutachterlichen Ausführungen: Prof. Dr. N._____ führte in seinem Gutachten vom 29. Februar 2016 aus, da Ketamin die Erinnerungsfähigkeit stark beeinträchtige, sei es nicht erstaunlich, dass sich der Beschuldigte teilweise nicht an die Geschehnisse am Tatabend erinnern könne bzw. widersprüchliche Angaben dazu mache. Ebenfalls sei möglich, dass er Erinnerungslücken mit phantastischen Elementen auffülle, ohne dies zu be- absichtigen. Weiter sei es "durchaus wahrscheinlich", dass er die Geschehnisse unter Ketamin anders erlebt habe, als sie tatsächlich stattgefunden hätten, da Ketamin dazu führen könne, dass sich die Grenze zwischen der eigenen Person und dem Anderen auflöse und so die Agentenschaft des eigenen mit der des fremden Handelns verwechselt werden könne (Urk. D1/17/21 S. 11 f.). Auf die Frage im Rahmen der Hauptverhandlung, ob es zwingend sei, dass der Ketamin- konsum zu Erinnerungslücken und Widersprüchen in den Angaben bzw. zu einer von der Wirklichkeit abweichenden Wahrnehmung von eigenen und fremden Handlungen führe, gab Prof. Dr. N._____ zu Protokoll, unter Akutwirkung sei das eigentlich schon zwingend, denn das Wesen einer Ketamin-Intoxikation seien ja - 36 - Wahrnehmungsverzerrungen und eine veränderte Wahrnehmung der Umwelt, der eigenen Person und anderer Personen. Das heisse aber nicht, dass der Be- schuldigte nicht trotzdem Angaben machen könne, die auch stimmten. Natürlich könne auch die komplette Aussage oder eine der Aussagen der Wahrheit ent- sprechen. Es werde nur schwierig sein, zu beurteilen, was stimme und was nicht (Prot. I S. 88 f.). Bei sehr starker Gewöhnung einer Person an eine Substanz werde sie mit Sicherheit auch eine weniger starke Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung erfahren als jemand, der nicht daran gewöhnt sei, da das Gehirn die erstaunliche Fähigkeit habe, alle möglichen Einflüsse auf Dauer zu kompensieren. Es könne gut sein, dass gerade weil der Beschuldigte an den Konsum so gewöhnt gewesen sei, eine grössere Zuverlässigkeit bei der Erinnerung vorliege (a.a.O., S. 89). Es sei nicht so, dass man unter Ketamin gar nicht mehr wisse, was genau passiert sei (a.a.O., S. 90). Auch der Gutachter Prof. Dr. M._____ bestätigte an der Hauptverhandlung, dass Ketamin die Erinnerungsfähigkeit oder Gedächtnisleistung beeinträchtigen und zu unterschiedlichen Störungen führen könne (a.a.O., S. 117). Es könne schon sein, dass bestimmte Dinge erinnert würden. Er habe aber wenig plausibel gefunden, dass irgendwann keine Erinnerungen mehr da gewesen seien. Wenn jemand an bestimmte Rauschphänomene Erinnerungen habe, die im Verlauf einfach gar nicht mehr da seien, sei das weniger plausibel, als dass bestimmte Dinge zu unterschiedlichen Gesprächszeitpunkten hinsichtlich ihrer Abläufe anders erinnert würden (a.a.O., S. 118). Problematisch oder nicht plausibel habe der Gutachter gefunden, dass der Beschuldigte in einem Brief etwas geschildert habe und dass er dann nachher bei den ersten Kontakten mit ihm (dem Gutachter) behauptet habe, er könne sich nicht mehr daran erinnern. "Weil wenn ich es einmal erinnert habe und der Rausch abgeklungen ist, muss ich es irgendwie auch weitererinnern. Egal, ob ich zwischendurch Benzodiazepine absetze." Das habe er nicht plausibel gefunden. Aber man müsse davon ausgehen, dass die Erinnerung an diese Nacht oder den frühen Morgen in der Wohnung und vielleicht auch schon die Erinnerung an die Taxifahrt durch Substanzeinfluss verzerrt sei und nicht das wiedergebe, was objektiv passiert sei (Prot. I S. 136; vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 112 und S. 146 sowie Urk. D1/17/22 S. 159 f.). Auf die - 37 - Frage, ob der Beschuldigte das, was er psychotisch wahrgenommen habe, auch detailliert und in seiner Wahnwelt logisch schildern könne oder ob bezüglich Detaillierungsgrad und Folgerichtigkeit aufgrund der Psychose und/oder der Wirkung von Ketamin diesbezüglich Einschränkungen bestünden, antwortete der Gutachter, der Beschuldigte könne nur das wiedergeben, was er erlebt habe. Und dieses Erleben sei ja definitionsgemäss durch die Substanz verzerrt. Auch zeitliche Zusammenhänge seien verzerrt. Das sei ja gerade das Spezifische an der Ketaminintoxikation, dass man sich dann oft in Parallelwelten befinde (Prot. I S. 136 f.). Dies, wie schliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte bei Beginn der Hafteinvernahme am 30. Dezember 2014 um 15:29 Uhr übernächtigt war und sehr müde gewesen sein dürfte (vgl. dazu den entsprechenden Einwand der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren; Urk. 266 S. 6), ist bei der Aussageanalyse im Auge zu behalten (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. 36-38, E. II.3.5.3.-3.5.7.). 3.2.6. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Aussage des Be- schuldigten im Zusammenhang mit der Alarmierung der Polizei (Urk. D1/1/7) zwar sehr kurz ist, jedoch auffällt, dass er zuerst angab, †G._____ habe versucht, ihn umzubringen und erst danach erwähnte, dass dieser jetzt tot sei, womit der Be- schuldigte bereits zu diesem sehr frühen Zeitpunkt einen Rechtfertigungsgrund für die Tötung von †G._____ ins Spiel brachte, wenn auch der Begriff der Notwehr nicht explizit verwendet wurde (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. 38 E. II.3.6.1.). Bereits hier scheint sich abzuzeichnen, was sich – wie zu zeigen sein wird – im übrigen Aussageverlauf fortsetzt, nämlich dass die Aussagen des Beschuldigten überwiegend selbstentlastender und †G._____ belastender Natur sind. 3.2.7. Die Vorinstanz hat die Erstaussage bei der Staatsanwaltschaft vom
- Dezember 2014 (Urk. D1/3/1) einer eingehenden, auf wissenschaftlichen Vor- gaben beruhenden Analyse unterzogen, namentlich indem diese mit weiteren Beweismitteln, insbesondere dem (Blut-)Spurenbild am Tatort, dem Tatwerkzeug sowie den Aussagen anderer Personen verglichen und in Zusammenhang zu bekannten bzw. bewiesenen Umständen gestellt wurde, wobei sich die Vorinstanz auch mit Vorbringen verschiedener Prozessparteien auseinandersetzte. Auf diese - 38 - überzeugenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 360 S. 39-53 E. II.3.6.2.1.-3.6.2.8.). Im Ergebnis ist dazu mit der Vorinstanz festzu- halten, dass das hohe Mass an Übereinstimmung mit weiteren Beweismitteln ein Indiz dafür ist, dass die Erstaussage die Erlebnisse des Beschuldigten so wieder- gibt, wie er sie tatsächlich erinnerte. Ob die vorhandenen Lücken vom Beschuldigten bewusst offengelassen wurden oder auf seinen Ketaminkonsum zurückzuführen sind, kann nicht eindeutig geklärt werden. Auffällig ist aber, dass praktisch sämtliche Erinnerungen des Beschuldigten entlastender Natur sind, d.h. den Beschuldigten als Opfer darstellen, das hinterrücks angegriffen wurde, sich nur in Notwehr verteidigt und anschliessend auch alle Bemühungen unternommen hat, die Polizei zu alarmieren. Der Aussage des Beschuldigten fehlen damit sowohl Elemente der Selbstbelastung als auch der Entlastung von †G._____, was klar für eine gewisse Steuerung der Aussage in eine bestimmte Richtung bzw. für ein Ausweichen des Beschuldigten vor ihn belastenden Elementen spricht. Erinnerungslücken finden sich vorliegend gerade im Zusammenhang mit dem rechtsrelevanten Tatbestand und weniger bei den Nebensächlichkeiten. Der Ein- druck gesteuerten Aussageverhaltens deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung von Prof. Dr. M._____, wonach der Beschuldigte bemüht ist, Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen bzw. die Auseinandersetzung mit schwierigen Problem- bereichen zu vermeiden (Urk. D1/17/22 S. 160). Das heisst, dass der Beschuldigte bei seiner Erstaussage zwar keine von den feststehenden Tatsachen grob abweichende eigentliche Lügengeschichte präsentierte, sondern im Gegenteil durchaus in einigen Punkten die Wahrheit sagte, jedoch seine Aussage – mindestens unbewusst – in eine bestimmte Richtung steuerte. Ebenfalls zu beachten ist die Kargheit der Aussage im Kerngeschehen, der Auseinandersetzung mit †G._____, selbst wenn dies allenfalls auch durch den Ketaminkonsum erklärt werden könnte. Zusammenfassend kann jedenfalls festgehalten werden, dass die Erstaussage des Beschuldigten zwar wahre Elemente enthält, aber weit davon entfernt ist, vollständig zu sein. Die Erstaussage als Ganzes kann daher nicht als glaubhaft bezeichnet werden, sondern nur einzelne Elemente davon (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. 52 f. E. II.3.6.2.8.). - 39 - 3.2.8. Bei der Aussage vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 31. Dezember 2014 (Urk. D1/24/4) akzentuiert sich die Tendenz des Beschuldigten, sich selbst in der Opferrolle zu sehen und sich als Opfer darzustel- len. Zunächst fällt die dramatische Beschreibung der eigenen Verletzungen auf. Der Beschuldigte sprach von massiven Verletzungen und gab an, seine Schulter sei ausgekugelt gewesen. Solche gravierende Verletzungen konnten indes an- lässlich der tags zuvor durchgeführten rechtsmedizinischen körperlichen Untersu- chung des Beschuldigten (Urk. D1/6/2 f.) nicht annähernd bestätigt werden. Viel- mehr wurde die Verletzungsschwere insgesamt als "geringgradig" eingestuft, "wobei die meisten Verletzungen voraussichtlich binnen weniger Tage folgenlos abheilen" würden. Nur in Bezug auf eine Verletzung am linken Kleinfingermittel- glied konnte damals noch nicht gesagt werden, ob diese folgenlos abheilen würde (Urk. D1/6/2 S. 6 f. Ziffer 3). Die Aussage des Beschuldigten weist also eine klare Übertreibungstendenz auf und ist insofern auch unwahr. Weiter betonte der Be- schuldigte die Notwehrsituation und nachdrücklich, dass er anständig, religiös und in seinem Umfeld als nette Person bekannt sei. Was das Kerngeschehen betrifft, blieb seine Darstellung indes sehr rudimentär und bruchstückhaft, wobei sie sich im Wesentlichen auf das Schubsen in den Glastisch, die verbalen Beschimpfun- gen und das Schlagen mit dem Kerzenständer beschränkte. Eine auch nur an- satzweise detaillierte Beschreibung des Kampfgeschehens fehlt. Gleichwohl wird der Einsatz des Kerzenständers sehr dezidiert als quasi alternativlos dargestellt ("Ich musste aus Notwehr agieren."; "Was hätte ich machen sollen, ausser mich selbst zu schützen."; "Entweder wäre ich gestorben oder er.") und wiederum wird die Schuld an den Ereignissen letztlich †G._____ zugewiesen: Dieser rastete aus, beschimpfte den (anständigen und religiösen) Beschuldigten, versuchte, ihn zu würgen, schaute psychopathisch und lachte, dieser war "schon immer aggressiv" (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 53 f. E. II.3.6.3.1.-3.6.3.3.). Auch diese Aussage des Beschuldigten ist überwiegend selbstentlastender und †G._____ be- lastender Natur und insgesamt nicht überzeugend, obschon sie einzelne wahre Elemente enthält. - 40 - 3.2.9. Das Schreiben des Beschuldigten an das Bezirksgericht Zürich vom
- Januar 2015 (Urk. D1/3/2) belegt dessen Tendenz, den Sachverhalt zu seinen Gunsten zu relativieren und zu modifizieren, ebenfalls. 3.2.9.1. Dies zeigt sich zunächst darin, dass er nunmehr angab, †G._____ bloss mit einer grossen Kerze bedroht zu haben, worauf dieser ihn gegen das Schienbein gekickt habe, worauf wiederum er die Kerze "aus Reflex / aus Versehen" fallen gelassen habe und das Glas "leider Gottes" auf dem Kopf von †G._____ gelandet sei (Urk. D1/3/2 S. 3). Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass sich diese Darstellung des Beschuldigten nicht mit dem gemäss Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom
- Juni 2015 festgestellten Verletzungsbild von †G._____ vereinbaren lässt und diese Verletzungen unmöglich auf die vom Beschuldigten nun geschilderte Weise entstanden sein können (Urk. 360 S. 55 E. II.3.6.4.2.2. unter Hinweis auf Urk. D1/7/6 S. 3 f.), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten erscheinen somit unglaubhaft. 3.2.9.2. Einigermassen detailliert fällt nun die Beschreibung zum Beginn des Kampfes aus. Bereits in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
- Dezember 2014 (Urk. D1/3/1 S. 11 F/A 88) und auch tags darauf vor dem Zwangsmassnahmengericht (Urk. D1/24/4 S. 4) hatte der Beschuldigte ange- deutet, dass er mit den Drogen habe aufhören wollen und †G._____ deshalb ausgerastet sei. Nun stellt er es so dar, dass er gemeint habe, sie sollten doch beide mit den Drogen aufhören, er habe es sowieso mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und dem Psychiater besprochen, dass er aufhöre, die Medikamente zu konsumieren. Dieser Vorschlag habe aber nicht zum Ziel geführt, vielmehr sei †G._____ komplett ausgerastet, habe ihn zuerst beschimpft und dann in den massiven Glastisch im Wohnzimmer gestossen (Urk. D1/3/2 S. 2). Die Vorinstanz hat dargelegt, dass weitere Beweismittel bestätigen, dass der Beschuldigte gerade unter Drogeneinfluss auf die Idee kam, mit den Drogen auszuhören (Urk. 360 S. 56 f. E. II.3.6.4.3.2.-3.6.4.3.5.), und dass aufgrund weiterer Aussagen als erwiesen anzusehen ist, dass er im neuen Jahr 2015 tatsächlich vorhatte, einen Drogenentzug zu machen (a.a.O., S. 58 E. II.3.6.4.3.6.), darauf kann - 41 - verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist entsprechend davon auszugehen, dass sich wenigstens dieser Teil der Angaben des Beschuldigten über den Beginn bzw. die Ursache der Auseinandersetzung insoweit harmonisch in einen nachvollziehbaren Gesamtzusammenhang einfügt (a.a.O., E. II.3.6.4.3.7.). 3.2.9.3. Neu gab der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 2. Januar 2015 an, als er das Ketamin gewollt habe, habe †G._____ geantwortet: "Before you have it, I'm gonna take it all" und sich den Plastiksack mit dem Ketamin in den Mund gesteckt (Urk. D1/3/2 S. 3). Im Wohnzimmer wurden zwei Minigrip-Säcke mit einem weissen, kristallinen Pulver aufgefunden (Urk. D1/8/9 S. 35), wobei einer davon Blutspuren von †G._____ aufwies. Beim anderen ergab die DNA-Analyse ein komplexes, nicht reproduzierbares Mischprofil, das keine sicheren Interpreta- tionen zuliess (Urk. D1/8/14 S. 15). Die Betäubungsmittel-Voruntersuchung des IRM ergab, dass es sich bei beiden Pulvern um Ketamin handelte (Urk. D1/8/7 S. 2). Soweit lassen sich die Untersuchungsergebnisse mit der Darstellung des Beschuldigten noch in Einklang bringen. Der labortechnische Vortest auf Speichel bei den Minigrip-Säcken war allerdings negativ (Urk. D1/8/9 S. 12), womit ausge- schlossen werden muss, dass †G._____ einen dieser Säcke im Mund hatte (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 58 E. II.3.6.4.4.). Diese Aussage des Beschuldigten ist somit widerlegt, was weiter gegen die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht. 3.2.10. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Januar 2015 (Urk. D1/3/3) relativierte der Beschuldigte sein Verhalten weiter und modifizierte seine Angaben teilweise erneut. 3.2.10.1. Der Beschuldigte bestritt wiederum, †G._____ mit dem Kerzenständer geschlagen zu haben und machte geltend, der am Boden liegende †G._____ habe ihn gegen das Schienbein getreten, woraufhin er die Kerze aus Reflex habe fallen lassen. Diese sei samt Glasschutz †G._____ direkt aufs Gesicht gefallen. Der Glasschutz sei zerbrochen und die Eisenstange sei auf die linke Kopfseite gefallen (Urk. D1/3/3 S. 13 F/A 84 f.). Er habe nie mit einem Gegenstand auf den Kopf von †G._____ eingeschlagen und er habe ihn auch nie gewürgt (a.a.O., S. 15 F/A 100 f.). Der vom Beschuldigten beschriebene Ablauf ist bereits durch - 42 - das (Blut-)Spurenbild am Tatort widerlegt. Auch können die festgestellten Verletzungen von †G._____ unmöglich auf die vom Beschuldigten geschilderte Art entstanden sein. Sodann wurde am Tatort kein zerbrochener Glasschutz vorgefunden (sondern zwei intakte Glasglocken; vgl. dazu u.a. Urk. 8/21 S. 6 f.). Widerlegt werden kann dem Beschuldigten weiter die Behauptung, er sei von †G._____ gewürgt worden (Urk. D1/3/3 S. 14 F/A 89). Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte wenige Stunden nach der Tat körperlich untersucht. Dem entsprechenden Gutachten ist zu entnehmen, dass seine Halshaut zu diesem Zeitpunkt unverletzt war und auch keine Stauungsblutungen festgestellt werden konnten (Urk. D1/6/2 S. 3). Demgegenüber konnten gemäss Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom
- Juni 2015 bei †G._____ Stauungsblutungen festgestellt werden. Weiter wird im Gutachten festgehalten: "Aufgrund der nachgewiesenen Hautein- bzw. - unterblutungen und -abschürfungen am Mundboden und an der rechten Halsseite sowie den Einblutungen in der geraden Halsmuskulatur links und im Ansatzbereich des linken Schildknorpelfortsatzes des Kehlkopfes ist als Ursache für das Ersticken aus rechtsmedizinischer Sicht eine Kombination aus einer stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Hals (Strangulation bzw. Würgen) sowie eine Verlegung der Atemwege durch eine in den Rachen gesteckte Kerze und die Einatmung von hoch gekommenem Mageninhalt zu diskutieren" (Urk. D1/7/6 S. 4 f.). Damit ist auch die Aussage des Beschuldigten widerlegt, wonach er †G._____ nicht gewürgt haben will (Urk. D1/3/3 S. 10 f. F/A 67 und S. 15 F/A 101). Unzutreffend ist weiter die Aussage des Beschuldigten, er habe den Körper von †G._____ nicht von einem Ort zu einem anderen Ort verlegt (Urk. D1/3/3 S. 15 F/A 103). Von der grösseren Blutlache verlief eine sehr grosse Blutwischspur geradeaus in Richtung der kleineren Blutlache, wo †G._____ schliesslich aufgefunden wurde. Die Intensität der Blutwischspur nahm in diese Richtung ab. Aufgrund der klar definierten Blutwisch- bzw. Schleifspur muss †G._____, der sich mutmasslich nicht mehr bewegte bzw. bereits verstorben war, vom Bereich der grösseren zum Bereich der kleineren Blutlache verschoben worden sein (D1/ 8/21 S. 6 und S. 81 und D1/ 8/22 S. 44; vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 59 f. E. II.3.6.5.1.3.-3.6.5.1.5.). Davon, dass sich - 43 - im Mund von †G._____ schliesslich eine Kerze befand, wollte der Beschuldigte im Übrigen nichts gewusst haben (Urk. D1/3/3 S. 17 F/A 120). Auch all dies spricht klar gegen die allgemeine Glaubhaftigkeit der Depositionen des Beschuldigten. 3.2.10.2. Weiter fallen erneut mehrere negative Äusserungen des Beschuldigten über †G._____ auf, die er platzierte, obschon er nicht nach Entsprechendem gefragt worden war. So gab er an, †G._____ sei "schon immer ein bisschen ein Miesepeter" gewesen, "negativ" und "pessimistisch", er habe "eine bipolare Persönlichkeitsstörung" gehabt, "ständig so krankes Zeug" im Internet gepostet, keinen Job gehabt, immer "irgendwelche Sachen" im Internet gehackt und dem Beschuldigten immer so "Celebreties Pornos" zugestellt (Urk. D1/3/3 S. 10 F/A 18) – um dann aber doch noch nachzuschieben, er wolle jetzt nicht schlecht über Tote sprechen (a.a.O., S. 21 F/A 149). Auch diese Episode lässt die Darstellung des Beschuldigten nicht sehr überzeugend erscheinen. Ebensowenig die überhöhende Zeichnung der eigenen Person bzw. des eigenen Verhaltens, wenn der Beschuldigte ausführt, er habe †G._____ erste Hilfe leisten und dessen Wunden waschen wollen, dachte er doch zunächst an sich selbst und ging duschen, d.h. er liess †G._____, der regungslos im Wohnzimmer lag, dort während längerer Zeit einfach liegen und kümmerte sich um sein Äusseres (a.a.O., S. 4 F/A 24 und S. 15 F/A 103 ff.; vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 60 f. E. II.3.6.5.1.6. f.). 3.2.10.3. Die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass der Beschuldigte auch neue und zutreffende Details nennen konnte, insbesondere was seine Bekleidung während der Tat betrifft (Urk. 360 S. 61 E. II.3.6.5.2.1.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Ebenfalls soweit glaubhaft erscheint mit der Vorinstanz die vom Beschuldigten in dieser Einvernahme erstmals deponierte Spontanaussage, wonach er vor dem Vorfall laute schwedische Musik abgespielt habe, zu der er auch gesungen und getanzt habe, was †G._____ genervt habe (a.a.O., S. 62 f. E. II.3.6.5.2.3.), auch darauf sei verwiesen. Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, die Aussage des Beschuldigten enthalte insoweit eine weitere spontane und zutreffende Ergänzung, als er angab, in seiner Wohnung seien sie nicht nur zu viert gewesen, sondern zu fünft, was durch spätere Er- - 44 - mittlungen bestätigt werden konnte (a.a.O., S. 63 E. II.3.6.5.2.4.), auch darauf kann verwiesen werden. Schliesslich gab der Beschuldigte ebenfalls neu und in Übereinstimmung mit weiteren erhobenen Beweisen an, er und †G._____ hätten nach der Ankunft in R._____ die Socken wechseln müssen, da diese nass gewesen seien, und er habe †G._____ einmal an der Unterhose gezogen, um zu sehen ob er reagiere (a.a.O., S. 64 E. II.3.6.5.2.6. f.), auch diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Damit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte (wie teilweise bereits in den Aussagen zuvor) zwar auch wahre Angaben machte. Das belegt aber vor allem, dass er durchaus in der Lage war, sich auch noch nach der Ersteinvernahme am 30. Dezember 2014 an neue und zutreffende Details zu erinnern (vgl. dazu sogleich nachfolgend unter E. II.3.2.11.). 3.2.11. Bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 17. März 2015 (Urk. D1/3/6) und vom 18. Juni 2015 (Urk. D1/3/8) gab der Beschuldigte an, sich nicht mehr an die Ereignisse erinnern zu können, was er im Wesentlichen damit begründete, er habe einen Medikamentenentzug gemacht, was zum "vollständigen Gedächtnisverlust" geführt habe (Urk. D1/3/6 S. 2 F/A 6). Ein solch vollständiger Gedächtnisverlust erscheint bereits aus Laiensicht sehr unglaubhaft. Wie soeben ausgeführt, vermochte sich der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Januar 2015 (und damit über eine Woche nach der Ersteinvernahme am 30. Dezember 2014) durchaus noch an diverse neu vorgebrachte Einzelheiten zu erinnern (vgl. dazu soeben unter E. II.3.2.10.3.). Auch der Gutachter Prof. Dr. M._____ führte wiederholt aus, es sei nicht plausibel, dass Erinnerungen, die einmal vorhanden gewesen seien, plötzlich nicht mehr da seien (Urk. D/1/17/22 S. 159 f. und S. 200, Prot. I S. 112, S. 118, S. 136 und S. 146). Unter anderem gab er auf entsprechende Frage vor Vorinstanz an, es sei nicht möglich, dass es eine Amnesie gebe, wenn sich der Beschuldigte einmal erinnert habe. Es sei vor allem nicht möglich, dass es dann im Verlauf eine komplette Amnesie gebe. Für ihn gehe das eher in einer Bewältigungsstrategie auf, in einer fehlenden Bereitschaft des Beschuldigten, sich mit diesem schwierigen Thema auseinanderzusetzen (a.a.O., S. 112). Der Gutachter Prof. Dr. N._____ führte gar aus, es könne gut sein, dass gerade weil - 45 - der Beschuldigte an den Konsum so gewöhnt gewesen sei, eine grössere Zuverlässigkeit bei der Erinnerung vorliege (a.a.O., S. 89). Dass es sich bei der geltend gemachten Amnesie um eine reine Schutzbehauptung handelt, zeigt schliesslich auch das weitere Aussageverhalten des Beschuldigten, zumal er bei späteren Untersuchungsterminen gegenüber den Gutachtern dann doch wieder Ausführungen zum Tatgeschehen machen wollte und konnte. 3.2.12. Der Beschuldigte machte – abgesehen von einem entsprechenden äusserst knappen Hinweis in einem Schreiben vom 18. September 2015 an seinen damaligen Verteidiger (Urk. 265B) – erstmals am 2. November 2015 und sodann am 15. Januar 2016 gegenüber den Gutachtern Angaben darüber, dass bei ihm in der Tatnacht Derealisationsphänomene bestanden hätten und er †G._____ verändert, d.h. als bedrohliches Wesen (grün, mit langen Ohren, roten Augen, "alienmässig") wahrgenommen habe, das sein Leben bedrohe. In dieser Vorstellung habe er um sein Leben gekämpft (vgl. dazu Urk. 569 S. 15 E. 4.5 bzw. vorne unter E. II.3.1.2.). Wie gesehen, sind diese Ausführungen nicht verwertbar (a.a.O., S. 20-22 E. 4.9.1 bzw. vorne unter E. II.3.1.5.). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte wie ausgeführt mangels zuverlässiger Erinnerungen keine Aussagen mehr in der Sache (vgl. vorne unter E. II.3.1.9. und E. II.3.2.3.). Damit liegen zur vom Beschuldigten gegenüber den Gutachtern geltend gemachten "Alien-Version" keine verwertbaren Aussagen des Beschuldigten vor, weshalb diese Tatvariante (grundsätzlich) zu verwerfen ist. Gleichwohl bzw. unabhängig von den gegenüber den Gutachtern gemachten Aus- führungen kann zum geltend gemachten psychotischen Erleben des Beschuldigten bzw. dazu, dass er sich aufgrund psychotischen Erlebens im Tatzeitpunkt in Todesangst wähnte, Folgendes festgehalten werden: 3.2.12.1. Bereits der lange Zeitabstand zwischen der Tat und dem erstmaligen Geltendmachen psychotischen Erlebens im Tatzeitpunkt weckt Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens. An der staatsanwaltschaftlichen Schluss- einvernahme vom 24. Mai 2016 damit konfrontiert, gab der Beschuldigte dazu an, er habe Angst gehabt, als psychisch gestört abgestempelt zu werden (Urk. D1/3/10 S. 5 F/A 20). Auch wenn eine solche Angst grundsätzlich geeignet - 46 - erscheint, den späten Zeitpunkt der neuen Angaben zu erklären, so vermag sie die genannten Zweifel wie zu zeigen sein wird im vorliegenden Fall nicht auszuräumen. 3.2.12.2. Der Beschuldigte müsste, hätte er †G._____ tatsächlich als "Alien" wahrgenommen, bei den beiden Erstaussagen unmittelbar nach der Tat trotz angeblicher Beeinträchtigung durch Drogen, Medikamente und Müdigkeit in der Lage gewesen sein, gezielt und strategisch alle entsprechenden Elemente aus seiner Erzählung zu entfernen, was von vornherein äusserst unwahrscheinlich erscheint. Hinzu kommt, dass er wie aufgezeigt von allem Anfang an in der Lage war, überwiegend selbstentlastende und †G._____ belastende Aussagen zu machen und die "Alien-Version" für ihn durchaus entlastend gewesen wäre. Gleiches gilt im Übrigen auch in Bezug auf das kurz darauf verfasste Schreiben des Beschuldigten vom 2. Januar 2015. Unverkennbar ist mit Blick auf diese Erst- aussagen und den genannten Brief des Beschuldigten sodann, wie sehr er unter der Haftsituation litt und dass er alles in seiner Macht stehende daran setzte, frei zu kommen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es völlig abwegig, dass er mit der "Alien-Version" bewusst hinter dem Berg hielt. 3.2.12.3. Der Beschuldigte gab im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 17. März 2015 an, dass Ketamin eine halluzinogene Droge sei, die die Wahrnehmung verzerre. Das von ihm konsumierte Ketamin habe jeweils halluzinogene Wirkung gehabt, so wie LSD oder Pilze. Die Wirkung beschrieb er mit verzerrten Formen, verschiedenen und verzerrten Farben. Man sehe nichts mehr realistisch. Es sei sedierend, schmerzstillend. Man nehme die Wahrnehmung anders wahr (sic). Wenn man (z.B.) auf eine Pflanze schaue, sei es eine Blume, man sehe aber ein lachendes Gesicht. Es sei im Moment die potenteste Droge auf dem Markt. Sie führe zu Gedächtnisverlust und sei extrem schlecht für das Immunsystem (Urk. D1/3/6 S. 7 f. F/A 43 ff.). Diese Ausführungen beschreiben augenscheinlich nur allgemein die Wirkungen von Ketamin bzw. allenfalls eine (ebenfalls nur allgemein beschriebene) halluzinogene Wirkung beim Beschuldigten in der Vergangenheit. Es fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte nicht etwa sagte, er habe vorliegend infolge von Ketaminkonsum - 47 - nichts mehr realistisch gesehen oder statt einer Blume ein lachendes Gesicht, sondern man sehe so etwas. Ausserdem gab der Beschuldigte in derselben Einvernahme auf Vorhalt seiner Aussage vom 7. Januar 2015, wonach man mit Ketamin eine ganz andere Zeitwahrnehmung bzw. eine Wahrnehmungsveränderung habe, die Sinne sich veränderten, es teilweise zu Halluzinationen bzw. Wahnvorstellungen komme und es eigentlich das LSD des
- Jahrhunderts sei sowie die Frage, woher er das wisse, an, das habe er im Internet gelesen (a.a.O., S. 8 F/A 51 ff.). Insgesamt fehlt in diesen Aussagen des Beschuldigten jeder Hinweis auf eine halluzinogene Wirkung im Tatzeitpunkt, geschweige denn auf eine psychotische Verarbeitung der damaligen Situation. Vielmehr unterstreichen diese Aussagen die Feststellung von Prof. Dr. M._____, wonach der Beschuldigte dazu tendiere, "eine Expertenrolle einzunehmen und mit einer gewissen Selbstverständlichkeit über typische Wirkungen und Nebenwirkungen der Substanzen zu dozieren" (Urk. D1/17/22 S. 159; vgl. zum Ganzen in diesem Sinne bereits Urk. 360 S. 66 f. E. II.3.6.7.2.3.). Auch aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juli 2015, wo es an einer Stelle um "Psychosen oder wahnhafte Halluzinationen" ging (Urk. D1/3/9 S. 2 F/A 2 ff.), finden sich in den Aussagen des Beschuldigten keinerlei Hinweise auf ein psychotisches Erleben im Tatzeitpunkt, womit festzustellen bleibt, dass der Beschuldigte bis und mit der Einvernahme am 15. Juli 2015 – also ein gutes halbes Jahr nach der Tat – nie von Halluzinationen oder psychotischem Erleben im Tatzeitpunkt berichtete oder so etwas auch nur andeutete (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 67 f. E. II.3.6.7.2.4.). All dies spricht klar gegen ein tatsächlich stattgefundenes psychotisches Erleben im Tatzeitpunkt sondern vielmehr für ein rein prozesstaktisches Nachschieben einer solchen Version. 3.2.12.4. Beachtlich ist weiter, dass der Beschuldigte diverse Verhaltensweisen schilderte, die ihn durchaus als zeitlich und örtlich orientiert erscheinen lassen, und die im Widerspruch zu einem psychotischen Erleben im Tatzeitpunkt stehen. So führte er selber aus, er habe zu †G._____ gesagt "We're friends" (Urk. D1/ 3/1 S. 6 F/A 31) bzw. habe versucht, diesen zur Vernunft zu bringen und geschrien: "We are friends, not enemies" (Urk. D1/3/2 S. 3 und Urk. D1/3/3 S. 12 F/A 82), womit er †G._____ offenbar noch als Freund (und eben gerade nicht als ihm - 48 - feindliches Alien) wahrnahm. Weiter schilderte der Beschuldigte, er habe zu †G._____ gesagt: "Stop it. Hör auf, was ist mit dir los? (Urk. D1/3/3 S. 12 F/A 82), was ebenfalls als Versuch zu verstehen ist, †G._____, der laut dem Beschuldigten "durchgedreht" und "psychopathisch" gewesen sei (Urk. D1/3/2), zur Vernunft zu bringen. Weiter gab der Beschuldigte an, als er [der Beschuldigte] am Boden gelegen habe, habe er †G._____ damit gedroht, die Polizei zu rufen (Urk. D1/3/3 S. 11 F/A 74). Gleichermassen gegen ein psychotisches Erleben spricht der Umstand, dass der Beschuldigte, wie weiter vorne dargelegt, das Geschehen immer noch mit zahlreichen wahren Elementen versetzt wahrgenommen hat. Weiter wirkt das Verhalten des Beschuldigten im direkten Anschluss an die Tat – er ging duschen, zog sich um, prüfte, ob †G._____ noch lebte, und zwar indem er diesem an der Unterhose zog, alarmierte die Polizei etc. – doch recht strukturiert, was ebenfalls im Widerspruch zu einem unmittelbar davor stattgefundenen psychotischen Erlebnis steht. Gleich verhält es sich mit seiner Schilderung, wonach er versucht habe, die Wasseraufbereitungsmaschine aus der Bar zu holen, um die Wunden von †G._____ zu waschen und dadurch zu sehen, wie schlimm es sei und um ihm [†G._____] erste Hilfe zu leisten (Urk. D1/3/2 S. 3 und Urk. D1/3/3 S. 4 F/A 24). Die genannten Umstände sprechen für ein jedenfalls noch einigermassen intaktes Steuerungsverhalten. Sie lassen sich zudem mit dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2015 in Übereinstimmung bringen (Urk. D1/6/5). Gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten, habe †G._____ denn auch (viel) mehr Drogen als er konsumiert (Urk. D1/3/1 S. 11 F/A 83 und 86), was sich ebenfalls mit den Resultaten der beiden pharmakologisch- toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2015 in Übereinstimmung bringen lässt (Urk. D1/6/5 und Urk. D1/7/11). Gemäss eigenen Beschreibungen des Beschuldigten, habe er überdies eine hohe Toleranz gehabt (Urk. D1/3/1 S. 10 F/A 77; Urk. 24/4 S. 5), wohingegen †G._____ es nicht so vertragen habe (Urk. 24/4 S. 5). Der Beschuldigte war insofern drogengewöhnt und mit den Wirkungen von Ketamin und Kokain vertraut. 3.2.12.5. Aufhorchen lässt auch eine Passage im Gutachten von Prof. Dr. M._____ vom 11. April 2016, wonach der Beschuldigte auf einen Aufenthalt in der - 49 - Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im Jahr 2011 angesprochen angab, man habe ihm damals gesagt, dass er eine Psychose habe, er denke jedoch, dass das alles der massive Drogenkonsum gewesen sei. Auf jeden Fall habe er so etwas wie 2011 nie mehr erlebt (Urk. D1/17/22 S. 124 f.). Auch das spricht eher gegen ein psychotisches Erleben im Tatzeitpunkt. 3.2.12.6. Schliesslich erscheint das geltend gemachte psychotische Erleben im Tatzeitpunkt auch im Gesamtkontext, d.h. unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen des Beschuldigten zum Tatgeschehen, welche als widersprüchlich, karg, lückenhaft, über weite Strecken wahrheitswidrig bzw. den objektiven Ge- gebenheiten widersprechend und letztlich im Ganzen als nicht überzeugend zu taxieren sind, als reine Schutzbehauptung. 3.2.13. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bereits die Analyse der Genese der Aussagen des Beschuldigten klar gegen deren allgemeine Glaubhaftigkeit spricht, passte er diese doch laufend nach seinem Gutdünken dem Stand der Unter- suchung an. Zunächst behauptete er eine Notwehrsituation, was (jedenfalls aus einer Laienperspektive) relativ nahe lag und sogar insoweit einen wahren Kern hatte, als †G._____ den Beschuldigten in den Wohnzimmertisch geschubst hatte und es anschliessend zu einem Kampf kam. Nachdem ihm diese Version nicht weiterhalf und er insbesondere weiter in Untersuchungshaft verblieb, berief sich der Beschuldigte auf einen Gedächtnisverlust, was wie ausgeführt als reine Schutzbehauptung anzusehen ist. Schliesslich wurde dann viel später neu ein psychotisches Erleben im Tatzeitpunkt geltend gemacht, was ebenfalls un- glaubhaft ist. Wie dargelegt, sind die einzelnen Ausführungen zum Tatgeschehen widersprüchlich, karg, lückenhaft und über weite Strecken wahrheitswidrig, was sich alles auch eingedenk des Zustands des Beschuldigten im Tatzeitraum nie hinreichend plausibel erklären liess. Nochmals sei – das Ausgeführte teilweise rekapitulierend – im Einzelnen auf Folgendes hingewiesen: Augenfällig ist zu- nächst, dass die Aussagen des Beschuldigten von allem Anfang überwiegend selbstentlastender und †G._____ belastender Natur sind, was unter den gegebenen Umständen nicht überzeugt. Unverkennbar sind sodann die starken Strukturunterschiede in den Aussagen des Beschuldigten, fiel doch dessen - 50 - Bericht über den eigentlich relevanten Tatbestand, d.h. das Kerngeschehen, ausnehmend karg aus, währendem er hinsichtlich Nebensächlichkeiten, welche vor allem den Zeitraum vor und nach der Tat betrafen, merklich detailliertere und authentische Angaben machte. Seine Angaben zum Tatgeschehen bestanden im Wesentlichen in der Darstellung, †G._____ habe ihn angegriffen und er habe sich zur Wehr gesetzt. Was seine Gewalthandlungen gegen †G._____ betrifft bzw. die dazu verwendeten Tatwerkzeuge, machte der Beschuldigte im Wesentlichen beschönigende und unwahre Aussagen. An den Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen fällt sodann vor allem deren Lückenhaftigkeit auf. Keine Ausführungen machte er etwa dazu, was sich in der Küche abgespielt hatte, wie es überhaupt dazu kam, dass †G._____ schliesslich am Boden lag, währendem er selbst aufrecht über ihm stand, wie die anderen Gegenstände, mit denen er nebst dem schwarzen Kerzenständer erwiesenermassen auch noch auf den Kopf seines Opfers einschlug, ins Spiel kamen, wie es kam, dass schliesslich eine Vielzahl verschiedener Objekte auf dem Boden verstreut und auf dem Leichnam lagen oder auf welchem Weg sein Mobiltelefon und einer der Deko-Nikoläuse ihren Weg ins Freie fanden. Ebenso wenig äusserte sich der Beschuldigte zur enormen Anzahl der zum Teil wuchtigen Schläge gegen den Kopf von †G._____ und blieb auch eine Erklärung, wie die Kerze in den Mund von †G._____ gelangte und wieso er dessen bereits reglosen Körper noch wegzog, schuldig – von einer ansatzweise nachvollziehbaren Reihenfolge der Ereignisse ganz zu schweigen. Nur wenige Angaben machte der Beschuldigte auch zur Reaktion von †G._____ auf die Schläge und deren Verletzungsfolgen. Vor Gericht konnte oder wollte der Beschuldigte weder weitere Details nennen noch die zahllosen Widersprüche kommentieren oder auflösen. Damit sind gewichtige Umstände vorhanden, welche die Schlussfolgerung im Gutachten von Prof. Dr. M._____ vom
- April 2016 – Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs, der zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit bezüglich der Tötungshandlung und einer Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt habe (Urk. D1/17/22 S. 201) – zu erschüttern vermögen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 73 f. E. II.3.6.8.). Anzumerken bleibt, dass soweit im Gutachten von Prof. Dr. M._____ als Indiz für eine psychotische Motivation der Tat die fehlende Vorgeschichte eines Konflikts - 51 - zwischen dem Beschuldigten und †G._____ genannt wird (Urk. D1/17/22 S. 198 f.), dem nicht zugestimmt werden kann, da es zwischen dem Beschuldigten und †G._____ erstelltermassen einen Konflikt gab (vgl. dazu vorne unter E. II.3.1.7.). Die Hypothese im Gutachten von Prof. Dr. M._____ ist überdies auch deshalb schlecht nachvollziehbar, weil er als Begründung im Wesentlichen vorbringt, dass die Schilderung des Beschuldigten von der Taxifahrt nach R._____ mit der anfänglichen Realitätsentfremdung bis hin zu psychotischen Vorstellungen, der Taxifahrer führe etwas im Schilde, auf eine spätere Aufhebung der Schuldfähigkeit hindeute. Abgesehen von früheren Vorfällen mit halluzinatorichen Erscheinungen und dem nachfolgenden Drogenkonsum vor der Tat brachte der Gutachter im Wesentlichen keine weiteren Argumente für seine Hypothese vor (Urk. D1/17/22 S. 197-201). Auch in seiner Stellungnahme vom
- Mai 2017 wies Prof. Dr. M._____ darauf hin, dass der Beschuldigte bei der Taxifahrt durchaus noch rational handeln konnte (Urk. 287 S. 2 f.). Im Übrigen sei an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber nochmals auf die diversen weiteren Tatumstände (frühere psychotische Episoden unter Ketamineinfluss, die Verwüstung am Tatort und das Chaos um den Leichnam herum, die bizarre Tatausführung, die Unausgewogenheit der Verletzungsbilder, die verhaltene Abwehr von †G._____, den unerklärlichen Gewaltexzess angesichts der zuvor guten und unauffälligen Stimmung, die wechselhaften Reaktionen des Beschuldigten und seine erhaltene Hoffnung in Bezug auf den Zustand von †G._____ beim Eintreffen der Polizei) verwiesen, die gemäss den für die Kammer verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichts weder für sich alleine noch zusammengenommen den Schluss zulassen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen wäre (Urk. 569 S. 22 E. 4.9.3 bzw. vorne unter E. II.3.1.6.) 3.2.14. Die ursprünglich vom Gutachter Prof. Dr. M._____ favorisierte Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs, der zu einer Aufhebung der Ein- sichtsfähigkeit bezüglich der Tötungshandlung geführt hat (Urk. D1/17/22 S. 201), ist somit wie ausgeführt nicht haltbar, da diese Hypothese im Wesentlichen auf den Angaben des Beschuldigten beruht, die nicht verwertbar bzw. nicht glaubhaft sind. Mit dem vorinstanzlichen Beschluss vom 4. April 2017 (Urk. 268) in - 52 - Verbindung mit dem Schreiben vom 18. April 2017 (act. 279) wurde Prof. Dr. M._____ ergänzend gefragt, ob sich die Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs mit aufgehobener Schuldfähigkeit bei Nichtberücksichtigung der Angaben des Beschuldigten verändere. Bei Nichtberücksichtigung der Angaben des Beschuldigten bzw. unter der Annahme, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen, ist gemäss der Stellungnahme von Prof. Dr. M._____ vom
- Mai 2017 "davon auszugehen, dass keine psychotischen Rauschphänomene und insbesondere keine psychotischen Rauschphänomene, die die Wahrnehmung des späteren Opfers betrafen, vorlagen. Somit ist […] davon auszugehen, dass die Verfassung [des Beschuldigten] nicht bzw. nicht gravierend von halluzinatorischen Phänomenen und Fehldeutungen der Realität gekennzeichnet war. Damit würde die Diagnose einer gemischten Substanzintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen hinfällig. Demnach ergeben sich in dieser Variante […] keine forensisch relevanten Einbussen der Einsichtsfähigkeit" (Urk. 287 S. 1 f.). Tatsachen, Indizien oder Parteivorbringen, aus denen sich ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit dieser Darlegungen aufdrängen bzw. welche diese Ausführungen des Gutachters ernstlich erschüttern würden, sind nicht vorhanden. Damit ist auch ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte aufgrund psychotischen Erlebens in Todesangst wähnte (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. S. 82 E. II.3.8.). 3.2.15. Prof. Dr. M._____ führte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2017 sodann weiter aus, was folgt: "Wenn das Gericht […] davon ausgehen sollte, dass [der Beschuldigte] im Rahmen eines Streites um die Musik bzw. das Ketamin in der Tat (d.h. ohne psychotische Fehldeutungen der Handlungen des Opfers bzw. einer verzerrten Wahrnehmung von [†G._____]) initial und auch unerwartet von [†G._____] attackiert worden wäre, käme [dem Beschuldigten] zumindest initial keine aktive bzw. auf eine Eskalation hinwirkende Rolle zu. Vielmehr wäre er akut zu einer Reaktion gezwungen gewesen und diese Reaktion wäre infolge des Kokainkonsums überschiessend aggressiv ausgefallen. Vor diesem Hintergrund kommt aus hiesiger Sicht auch eine schwere Minderung der Schuldfähigkeit in Frage, wobei diese Variante einer impulsiv-aggressiven Reaktion aus dem Moment heraus jedoch nur die initiale Phase des Kampfes abdeckt. Darüber - 53 - hinaus will der [der Beschuldigte] […] nach einer heftigen Attacke von [†G._____] nicht nur initial, sondern bis zuletzt um sein Leben gekämpft haben. Demnach hätte er – unter dem Einfluss der enthemmenden Substanz Kokain stehend – aus einer für ihn überraschenden und als lebensbedrohlich interpretierten Situation heraus nicht nur überschiessend aggressiv reagiert. Vielmehr wäre, wenn das Gericht [dem Beschuldigten] soweit folgt bzw. folgen kann, dass er sich initial aber auch im weiteren Verlauf des Kampfes in Lebensgefahr sah, unter Berücksichtigung der jeweiligen körperlichen Konstitution der Opponenten und der gering ausgeprägten Verletzungen des [Beschuldigten] von einer gravierenden Fehleinschätzung bzw. Fehldeutung der Situation auszugehen. Diese kann dann als Ausdruck einer besonders schwerwiegend ausgeprägten Kokain- bzw. gemischten Kokain- und Ketaminintoxikation gelten. Somit würde diese Variante sogar eine Aufhebung der Schuldfähigkeit begründen. Allerdings basiert diese Annahme einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit auf einer gravierenden Fehlwahrnehmung bzw. -einschätzung der Situation, was wiederum den Bereich psychotischer Rauschphänomerie tangiert. Diese sollten jedoch gemäss Vorgaben [des Gerichts] ausgeschlossen werden. Daher kommt aus hiesiger Sicht, wenn man die in beiden Fragen enthaltenen inhaltlichen Vorgaben kombiniert, keine Aufhebung der Schuldfähigkeit in Frage (Urk. 287 S. 4)". Zusammenfassend führte der Gutachter zur Frage, wie sich die Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten beurteile, wenn ein unter Substanzeinfluss geführter Streit, ausgelöst durch die schwedische Volksmusik und den Ketaminsack, angenommen werde, aus: "Nach dieser Variante des Tatgeschehens ist vor dem Hintergrund des Tatortbilds bzw. der massiven Verletzungen des Opfers von einer durch eine gemischte Kokain- und Ketaminintoxikation ohne psychotische Phänomene begünstigten, überschiessend aggressiven Tatbegehung auszugehen. Insbesondere Kokain kann aggressive Durchbrüche bzw. eine Enthemmung aggressiver Verhaltensbereitschaften begünstigen. Auch die vorab einvernehmliche Interaktion zwischen beiden Beteiligten sowie das auch in dieser Variante vorliegende Missverhältnis zwischen dem Anlass des Streites und dessen Ergebnis, sprechen dafür, dass substanzbedingte Enthemmungsphänomene für - 54 - das vorgeworfene Delikt relevant waren. Demzufolge ist von forensisch relevanten Einbussen der Steuerungsfähigkeit und aus psychiatrischer Perspektive von einer zumindest mittelgradigen Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Die Frage, ob eine schwere Minderung oder gar eine Aufhebung der Schuldfähigkeit vorlag, hängt entscheidend davon ab, ob und inwiefern das Gericht nachvollziehen kann, dass [der Beschuldigte] vom späteren Opfer initial und auch überraschend angegriffen wurde, was die Feststellung einer schweren Schuldminderung begründen kann. Wenn man davon ausgeht, dass sich [der Be- schuldigte] aufgrund dieser Attacke initial und auch im weiteren Verlauf des Kampfes in einer sein Leben unmittelbar bedrohenden Situation sah, kann sogar von einer Aufhebung der Schuldfähigkeit gesprochen werden. In dieser Kon- stellation befindet man sich dann jedoch wieder in einer Tatvariante, die derjenigen ähnelt, die gemäss der […] Vorgabe des Gerichts ausgeschlossen werden sollte. Somit kommt in der·Kombination beider Fragen aus hiesiger Sicht nur eine mittelgradige bzw. schwere Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht (Urk. 287, S. 5 f.)". 3.2.16. Die Ausführungen des Gutachters überzeugen. Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Streits wegen der schwedischen Volksmusik bzw. seines Vorschlags, mit den Drogen aufzuhören, von †G._____ überraschend in den Glastisch gestossen wurde. Darauf konnte er in einer ersten Phase noch adäquat reagieren (indem er †G._____ etwa mit der Polizei drohte und fragte, was mit ihm los sei; vgl. dazu Urk. D1/3/3 S. 11 f. F/A 74 und 82), wobei es dann im weiteren Verlauf des Streites zu einer deutlich überschiessend aggressiven Reaktion des Beschuldigten kam, die, wie der Gutachter schlüssig darlegt, insbesondere durch den Kokainkonsum begünstigt wurde. Auch die Folgerung, dass vor dem Hintergrund des Tatortbilds, der massiven Verletzungen des Opfers, der vorab einvernehmlichen Interaktion zwischen den beiden Beteiligten sowie dem Missverhältnis zwischen dem Anlass des Streits und dessen Ergebnis substanzbedingte Enthemmungsphänomene relevant waren, überzeugt, ebenso das darauf basierende Resultat einer mittel- gradigen bis schweren Minderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten(vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 86-88 E. II.4.4.1.-4.4.3.). Nachdem eine - 55 - Aufhebung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgeschlossen werden kann, ist mit dem Gutachter von einer mittelgradigen bis schweren Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen. 3.2.17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht erstellt ist, dass der Be- schuldigte †G._____ als ihm feindliches Alien wahrnahm bzw. (sonstwie) in seiner Vorstellung in jeder Phase des Tatgeschehens um sein Leben gekämpft hat. Dieses Ergebnis stützt sich namentlich auf folgende Umstände: Die ersten Aussagen des Beschuldigten enthalten recht rationale Schilderungen des Tat- geschehens. Insbesondere beschrieb der Beschuldigte, wie er versucht habe, †G._____ zur Vernunft zu bringen und geschrien habe "We are friends, not enemies". Er nahm †G._____ offenbar noch als Freund wahr. Der Beschuldigte schilderte auch, wie er †G._____ gedroht habe, die Polizei zu rufen. Auch das Verhalten des Beschuldigten im direkten Anschluss an die Tat wirkt recht strukturiert und rational, indem er namentlich angab, er habe versucht, die Wasseraufbereitungsanlage aus der Bar zu holen, um die Wunden von †G._____ zu waschen und dadurch zu sehen, wie schlimm es sei. Die genannten Umstände, welche gegen ein psychotisches Erleben sprechen, lassen sich zudem mit dem Ergebnis des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2015 und der Tatsache, dass der Beschuldigte drogen- bzw. ketamingewöhnt war, in Übereinstimmung bringen. Überdies erscheint das vom Beschuldigten geltend gemachte psychotische Erleben unter Berücksichtigung seiner übrigen Ausführungen zum Tatgeschehen, die wie ausgeführt letztlich im Ganzen als unglaubhaft und nicht überzeugend zu taxieren sind, als reine Schutzbehauptung. Die diversen weiteren Tatumstände lassen wie ausgeführt weder für sich allein noch zusammengenommen den Schluss zu, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen wäre. Mit dem Gutachter ist jedoch von einer mittelgradigen bis schweren Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen. 3.2.18. Gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts waren die gutachterlichen Ausführungen anhand der vorhandenen Beweismittel dahingehend zu überprüfen, ob der Beschuldigte in seiner Vorstellung in jeder Phase des Tatgeschehens um - 56 - sein Leben gekämpft hat und welche Schlüsse sich daraus zur Schuldfähigkeit ergeben (Urk. 569 S. 23 f. E. 4.10 und E. II.3.1.8.). Mit anderen Worten ging es nicht darum, den Gutachter ergänzend zu seinen Ausführungen zu befragen, sondern seine Ausführungen anhand der Beweismittel zu überprüfen. Eine erneute Befragung des Gutachters würde denn auch keine neuen relevanten Erkenntnisse für die Frage der Schuld(un)fähigkeit liefern. Seine Ausführungen sind klar und verständlich. Es handelt sich lediglich um einen dialektischen Streit, wann und wo der Beschuldigte was gegenüber dem Gutachter ausgeführt hat. Auf eine erneute Befragung von Prof. Dr. M._____ konnte daher verzichtet werden. Dieser Beweisantrag ist folglich ebenfalls abzuweisen.
- Vorsatz Was die Frage des Vorsatzes betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 360 S. 88-90 E. II.4.5.1.-4.5.3. sowie E. II.5.), mit der davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte.
- Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 360 S. 176 f. E. VI.1.), darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gemäss Art. 15 StGB wurde von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ab- gehandelt (a.a.O. S. 197 f. E. VII.3.2.4.1.-3.2.4.4.; vgl. auch nachfolgend E. IV.2.1.4.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Ge- gen Notwehr spricht letztlich auch, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Anga- ben die Oberhand hatte und er †G._____ physisch überlegen war (Urk. D1/3/1 S. 2 F/A 5) sowie kaum Verletzungen erlitt. Putativnotwehr kann ebenfalls verwor- fen werden, zumal wie gezeigt nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte in seiner Vorstellung in jeder Phase des Tatgeschehens um sein Leben gekämpft hat.
- Ergebnis Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 1 der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen. - 57 - III. Anklagevorwurf 1.2.: Sexualdelikte in V._____
- Anklagevorwurf Was den Anklagevorwurf anbelangt, so kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Entscheid der Kammer vom 27. November 2019 (Urk. 510 S. 96-98 E. IV.1.2. [inkl. Parteistandpunkte]) verwiesen werden und ist dazu mit dem Bundesgericht (Urk. 569 S. 4 f. E. B.b) rekapitulierend festzuhalten, dass der Beschuldigte seine damalige Verlobte die Privatklägerin F._____ in der Nacht vom 17. auf den
- Oktober 2014 in einem Hotelzimmer in V._____ sexuell genötigt und verge- waltigt haben soll. Er habe zunächst im Badezimmer des gemeinsamen Hotel- zimmers gegen den Willen der Privatklägerin F._____ Analverkehr vollzogen, in dessen Rahmen sie kopfüber in die Badewanne gefallen sei. Anschliessend habe der Beschuldigte sie an beiden Armen aus der Badewanne gerissen, ihr ein ge- faltetes Badetuch auf das Gesicht gedrückt und gleichzeitig ihren Hinterkopf fest- gehalten, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe und ihr schwarz vor Augen geworden sei. Gleichzeitig habe er gedroht, ihr weiterhin das Badetuch auf das Gesicht zu drücken bzw. sie zu ersticken, wenn sie mit dem Schreien nicht aufhöre. Als sie wegen der Drohung mit Schreien aufgehört habe, habe er die um Luft ringende und zum Widerstand unfähige Privatklägerin F._____ ins Schlaf- zimmer gezogen und auf das Bett gestossen. Dort habe er sie wie eine leblose Puppe in verschiedene Positionen gebracht und vaginal penetriert. Anschliessend habe er sie aufgefordert, ihn oral zu befriedigen. Diesem Wunsch sei die zu Tode verängstigte Privatklägerin F._____ angesichts der vorangegangenen und aus Angst vor weiterer Gewalt nachgekommen. Schliesslich habe der Beschuldigte die Privatklägerin F._____ im Vaginalbereich gegen ihren Willen geleckt.
- Erwägungen des Bundesgerichts 2.1. Nach verschiedenen Ausführungen rechtlicher Natur (Urk. 569 S. 29 f. E. 5.3) erachtete das Bundesgericht die Rügen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Privatklägerin F._____ teilweise als begründet (a.a.O., S. 31 E. 5.4) und führte dazu aus, was folgt: - 58 - 2.2. "Als gerichtsnotorisch darf gelten, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten (vgl. GESELLSCHAFT FÜR SOZIALFORSCHUNG BERN, Schlussbericht zur Befragung sexuelle Gewalt an Frauen in der Schweiz, 2019, S. 16 f.; MARIANNE SCHWANDER, Das Opfer im Strafrecht, 3. Aufl. 2019, S. 125; SCHWARZENEGGER UND ANDERE, Häusliche Gewalt, rechtliche Instrumente zum Schutz der Opfer und ihre Wirksamkeit, in: 7. Zürcher Präventionsforum - Häusliche Gewalt, 2015, S. 44; Bericht des Bundesrats vom 27. Februar 2013 in Erfüllung des Postulats Fehr 09.3878 "Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung" vom
- September 2009 S. 2, 7). Ausserdem befinden sich Betroffene nach einem traumatischen Erlebnis wie etwa einer Vergewaltigung nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung. In diesem Zustand kommt es zu Verdrängungs- resp. Verleugnungsbestrebungen, welche dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut (vgl. Urteile 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.9.2; FISCHER/RIEDESSER, Lehrbuch der Psychotraumatologie, 5. Aufl. 2020, S. 101, 173 f., 370; SCHWANDER, a.a.O., S. 135; STANG/SACHSSE, Trauma und Justiz,
- Aufl. 2014, S. 204). Wenn überhaupt teilen sich deshalb viele Betroffene erst später – nach Tagen, Monaten oder gar Jahren – über das Vorgefallene mit und zeigen bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte (vgl. Urteile 6B_1047/2016 vom 24. August 2017 E. 1; 6B_1149/2014 vom
- Juli 2015 E. 5.9.2; 1P.180/1997 vom 12. Juni 1997 E. 3a; MICHAELIS-ARNTZEN, Die Vergewaltigung, 2. Aufl. 1994, S. 27, 48). Wie von den Beschwerdeführerinnen zutreffend vorgebracht, liefern die Wissenschaft und die allgemeine Lebenserfahrung gemäss den vorangehenden Ausführungen nach- vollziehbare Erklärungen dafür, weshalb die Beschwerdeführerin 2 mit der Ein- reichung ihrer Anzeige rund 13 Monate lang zugewartet hat, und auch dafür, dass sie sich am Folgetag gegenüber der Schwester des Beschwerdegegners und den Zeuginnen W._____ und AA._____ (ebenfalls beides Personen aus dem Umfeld des Beschwerdegegners) nichts anmerken liess. Mit der von ihr und ihrer Therapeutin übereinstimmend geschilderten Angst vor dem Beschwerdegegner (vgl. angefochtenes Urteil S. 102, act. D3/7/4 S. 12) liegen legitime und - 59 - namentlich aus der Viktimologie bekannte Gründe für die späte Anzeigeerstattung und ihr vermeintlich normales Auftreten am Tag nach der Tat vor. Ihr Verhalten entspricht somit einem bei Opfern von Sexualdelikten verbreiteten Phänomen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 mit dem Verweis auf die späte Anzeigeerstattung sowie ihren (für Dritte wahrnehmbaren) Zustand am Tag nach dem Vorfall die allgemeine Glaubhaftigkeit abzusprechen, wie es die Vorinstanz tut, ist mithin unhaltbar und damit willkürlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 2 zu Protokoll gegeben hat, ihrem damaligen Rechtsvertreter Dr. K._____ und dessen Substitutin L._____ bereits am 15. Januar 2015 vom Vorfall in V._____ berichtet zu haben (act. D3/3/4 S. 32 f.). Für die Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte der Aussagen der Beschwerdeführerin 2 kommt ihren im Büro von Dr. K._____ relativ früh nach dem streitigen Vorfall getätigten Angaben grosse Bedeutung zu (vgl. BGE 129 I 49 E. 6.1; Urteile 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 3.2.2; 6B_326/2009 vom 3. September 2009 E. 2.1; je mit Hinweisen). Mittels Befragung des Anwalts und dessen Substitutin hätte sich verifizieren lassen, ob die beiden, wie von der Beschwerdeführerin 2 behauptet, damals tatsächlich über die Vergewaltigungsvorwürfe informiert wurden und was sie dabei genau in Erfahrung gebracht haben. Indem die Vorinstanz es trotz ihrer Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin 2 unterlässt, Dr. K._____ und Frau L._____ zur Sache zu befragen, erachtet sie den angeklagten Sachverhalt gestützt auf eine unvollständige Beweislage als nicht erwiesen. Sie verletzt ihre Ermittlungspflicht und damit Bundesrecht (vgl. 5.3.1 f. hiervor). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich grundsätzlich, die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen detailliert zu behandeln. Aus Gründen der Prozessökonomie wird aber dennoch auf einige Punkte eingegangen, soweit dies im jetzigen Verfahrensstadium geboten erscheint." (Urk. 569 S. 31 f. E. 5.4.1). 2.3. "Ob den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 entsprechend den vor- instanzlichen Erwägungen aufgrund ihres aussergewöhnlichen Detailreichtums im ersten Teil des Tatgeschehens die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist, kann auf- grund der von der Vorinstanz ohnehin neu vorzunehmenden Beweiswürdigung offen gelassen werden. Angemerkt sei nur Folgendes: Traumatische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltäg- - 60 - liche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen (FISCHER/RIEDESSER, a.a.O., S. 177; STANG/SACHSSE, a.a.O., S. 90 ff.). Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (SCHWANDER, a.a.O., S. 134; ANDREAS GEIPEL, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Aufl. 2017, S. 701; STANG/SACHSSE, a.a.O., S. 90 ff.; EGLOFF UND ANDERE, Traumatization and chronic pain: a further model of interaction, Journal of Pain Research 2013/6 S. 767; GABRIELE JANSEN, Zeuge und Aussagepsychologie, 2. Aufl. 2012, S. 218). Detailreichtum, insbesondere wenn er Nebenschauplätze betrifft, stellt denn auch ein gängiges, bei der Aussageanalyse zu beachtendes Realitätskennzeichen dar (Urteile 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 6.3.2; 6B_253/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 1.3.2; GEIPEL, a.a.O., S. 794 ff.; JANSEN, a.a.O., S. 313; je mit Hinweisen). Diese Erkenntnisse und theoretischen Hintergründe wird die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin 2 zu berücksichtigen haben. Erst dann wird sie auch beurteilen können, ob der teils hohe Übereinstimmungsgrad zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 und denjenigen der Zeugin AB._____ als Indiz für ein gezieltes Vorbereiten wahrheitswidriger Anschuldigungen gewertet werden kann." (Urk. 569 S. 32 f. E. 5.4.2). 2.4. "Alsdann kritisch zu würdigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum von der Beschwerdeführerin 2 in der Vergangenheit erhobenen Vergewaltigungs- vorwurf an die Adresse von AC._____, aus dem die Vorinstanz eine einge- schränkte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin 2 ableitet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sagen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.3; GEIPEL, a.a.O., S. 336 f., 725). Die Mutmassung der Vorinstanz, die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf eine mutmassliche Ver- gewaltigung im Sommer 2013 in AD._____ seien erfunden, taugt deshalb wenig, - 61 - um ihren Aussagen im vorliegenden Verfahren die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Dies gilt umso mehr, als sie die Vorwürfe gegen AC._____ nie zur Anzeige ge- bracht hat, diese nie in einem Strafverfahren förmlich untersucht wurden und letzt- lich völlig unklar ist, was sich damals in AD._____ zugetragen hat." (Urk. 569 S. 33 E. 5.4.3). 2.5. "Betreffend das Kerngeschehen wertet die Vorinstanz die im Badezimmer vollzogene Analpenetration als Versehen und den anschliessenden Sturz in die Badewanne als Unfall. Wie von den Beschwerdeführerinnen zutreffend vorge- tragen, sind die entsprechenden Erwägungen teilweise widersprüchlich resp. lässt die Vorinstanz wichtige Gegebenheiten ausser Acht. So erachtet sie zwar die vom Beschwerdegegner am Tag nach dem Vorfall getätigte Äusserung, er habe halt "das falsche Loch" getroffen, als erstellt (angefochtenes Urteil S. 114). Im Wider- spruch dazu steht die Tatsache, dass er die Vornahme sexueller Handlungen am fraglichen Abend gänzlich abstritt mit der Begründung, er sei unter Drogeneinfluss gestanden, was W._____, AA._____ und AE._____ übereinstimmend widerlegten (angefochtenes Urteil S. 99). Diese Differenzen übergeht die Vorinstanz genauso wie die Aussage einer ehemaligen Sexualpartnerin des Beschwerdegegners. Diese gab im Gegensatz zu ihm, der auf die Frage nach für ihn problematischen Sexualpraktiken Analsex als "no go" bezeichnete (Gutachten Prof. Dr. M._____ vom 11. April 2016 S. 133), zu Protokoll, mit dem Beschwerdegegner Analsex praktiziert zu haben (act. D3/4/11 S. 4, D3/4/12 S. 3 ff.). Indem die Vorinstanz auf die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdegegners in sich und in Bezug auf diejenigen der erwähnten Zeugin nicht eingeht, berücksichtigt resp. würdigt sie das vorhandene Beweismaterial einseitig. Sie verfällt damit in Willkür und verletzt ihre Begründungspflicht (vgl. E. 4.2.4 und E. 5.3.4 hiervor). Sie wird unter Berücksichtigung der genannten Aussagen und der aufgezeigten Diskrepanzen prüfen müssen, ob sich die These eines versehentlichen Eindringens in den Anus halten lässt." (Urk. 569 S. 33 f. E. 5.5.1). 2.6. "Was den angeklagten Gewaltakt mit dem Badetuch anbelangt, weisen die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf hin, dass AF._____ der Polizei bereits am 5. Februar 2015, das heisst noch vor der Anhebung eines Strafverfahrens - 62 - wegen Sexualdelikten, von einem gewaltsamen Verlegen der Atemwege der Beschwerdeführerin 2 mit einem Badetuch berichtet hatte (angefochtenes Urteil S. 107). Diese Aussagen in ihrer Beweiswürdigung zum Geschehen im Bade- zimmer des V._____ Hotels unberücksichtigt lassend, verletzt die Vorinstanz wiederum die Grundsätze der Beweiswürdigung und ihre Begründungspflicht (vgl. E. 5.3.3 f. hiervor). Ob die von der Vorinstanz festgestellten und von der Be- schwerdeführerin 2 bestrittenen Widersprüche und Dramatisierungstendenzen in ihrer Darstellung von den Akten tatsächlich gestützt wird, braucht nicht weiter geprüft zu werden, denn die Vorinstanz wird auch zu diesem Teil des Tat- geschehens die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 neu würdigen und dabei auch diejenigen von AF._____ berücksichtigen müssen." (Urk. 569 S. 34 E. 5.5.2). 2.7. "Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 2 die Fortsetzung des Ge- schehens im Schlafzimmer (mehrfacher Vaginalverkehr sowie Oralverkehr) über sich ergehen liess, ohne aktive Gegenwehr zu leisten. Nach der Rechtsprechung kann eine tatbestandsmässige Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB aber auch dann gegeben sein, wenn das Opfer seinen Widerstand aufgrund der Ausweglosigkeit resp. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation irgendwann aufgibt (Urteile 6B_1149/2014 und 6B_1166/2014 vom
- Juli 2015 E. 5.7.2; 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 E. 3.3.2; 6P.74/2004 und 6S.200/2004 vom 14. Dezember 2004 E. 9.2). Die angeklagten Handlungen im Schlafzimmer sind deshalb nicht isoliert zu betrachten. Die Vorinstanz wird im An- schluss an die neu vorzunehmende Beweiswürdigung (vgl. E. 5.4.1-5.5.2 hiervor) abklären müssen, ob aufgrund der vorangehenden Ereignisse im Badezimmer ei- ne ausweglose Situation im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben war und wie die sexuellen Handlungen im Schlafzimmer strafrechtlich zu würdigen sind." (Urk. 569 S. 34 f. E. 5.5.3). 2.8. "Zusammenfassend lässt die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung ver- schiedene bekannte Erfahrungssätze ausser Acht, erhebt resp. berücksichtigt Beweismittel teilweise unvollständig und verfällt dadurch in Willkür. Sie wird die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 erneut auf ihre Glaubhaftigkeit hin - 63 - überprüfen müssen. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass die Angaben der Beschwerdeführerin 2 im Grundsatz von denjenigen der Zeuginnen AB._____ (act. D3/4/8 S. 4 ff.), AF._____ (act. D3/4/6 S. 3 ff.) und AG._____ (act. D3/4/10 S. 3 ff.) sowie von denjenigen ihrer Therapeutin (act. D3/7/4/ S. 4) gestützt werden, oder begründen müssen, weshalb sie die Aussagen dieser Zeuginnen als unzuverlässig erachtet. Diesfalls wird sie Rechtsanwalt Dr. K._____ sowie die Substitutin L._____ zu ihrem mit der Beschwerdeführerin 2 im Januar 2015 geführten Erstgespräch zu befragen haben. Gestützt auf diese neue Beurteilung der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin 2 wird sie jede Phase des Tatgeschehens im Sinne der Erwägungen 5.5.1-5.5.3 nochmals beurteilen und auf ihre Tatbestandsmässigkeit hin würdigen müssen." (Urk. 569 S. 35 E. 5.6).
- Sachverhalt 3.1. Nebst den Schilderungen der Privatklägerin F._____ und des Be- schuldigten würdigte die Vorinstanz Aussagen weiterer Personen, nämlich der Schwester des Beschuldigten, AE._____, W._____, Mitarbeiterin der Galerie des Vaters des Beschuldigten, AA._____, eine Bekannte von AE._____ und Besucherin der Kunstmesse AH._____ in V._____, sowie von vier Freundinnen der Privatklägerin F._____, nämlich P._____, AF._____, AB._____ und AG._____. Sie hat diese Aussagen ausführlich wiedergegeben (Urk. 360 S. 92- 128 E. III.2.-10.), darauf kann vorab verwiesen werden. 3.2. Ergänzend dazu wurden in Nachachtung der bundesgerichtlichen Er- wägungen (vgl. dazu Urk. 569 S. 32 E. 5.4.1 bzw. vorne unter E. III.2.2.) an der Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2022 der seinerzeitige Rechtsvertreter der Privatklägerin F._____, Dr. K._____, und dessen damalige Substitutin (heutige Kanzleipartnerin) L._____ zur Sache befragt, namentlich zur Frage, ob ihnen die Privatklägerin F._____, wie von ihr ausgeführt (Urk. D3/3/4 S. 32 f. F/A 151 ff.), bereits am 15. Januar 2015 vom Vorfall in V._____ berichtet hatte (Urk. 671 und Urk. 675; vgl. vorne unter E. I.1.8.). - 64 - 3.2.1. Dr. K._____ sagte aus, die Privatklägerin F._____ habe ihn in seiner Anwaltskanzlei kontaktiert, weshalb am 13. Januar 2015 ein 2.2 Stunden dauerndes Konsultationsgespräch stattgefunden habe. Daran teilgenommen hätten er [Dr. K._____], L._____ und die Privatklägerin F._____. Grund des Konsultationsgesprächs sei gewesen, dass die Privatklägerin F._____ eine Vorladung von der Polizei erhalten habe, um in den darauffolgenden Tagen zum Tötungsdelikt [Anklagevorwurf 1.1.: Tötung von †G._____] auszusagen. Sie habe relativ bald von der Vergewaltigung in V._____ zu erzählen begonnen. Er [Dr. K._____] könne sich noch aktiv an die Besprechung erinnern. Die Privatklägerin F._____ habe geschildert, wie sie im Badezimmer gewesen sei und sich gefreut habe, als der Beschuldigte das Badezimmer betreten habe, weil sie gedacht habe, es gehe um Zärtlichkeiten. Plötzlich, als sie vor der Badewanne gestanden sei, sei er von hinten in ihren Anus eingedrungen, worauf sie gestürzt sei. Es sei sehr schmerzhaft gewesen. Sie habe laut geschrien, worauf der Beschuldigte ihr ein Handtuch auf das Gesicht gedrückt habe. Weiter habe sie erzählt, sie sei dann auf dem Bett gelegen und wie erstarrt gewesen. Sie habe berichtet, sie habe sich bis zum nächsten Morgen kaum getraut, sich zu bewegen, und auch am nächsten Morgen noch und auch weiterhin sehr viele Schmerzen gehabt. Weiter habe die Privatklägerin F._____ erzählt, dass sie Analverkehr absolut ablehne und darüber auch mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Sie habe auch erzählt, dass der Beschuldigte Analverkehr gewollt habe. Frau L._____ habe Notizen vom Inhalt dieses Konsultationsgesprächs gemacht (die Dr. K._____samt einem Auszug aus der Leistungsverwaltung als Urk. 673/1 und Urk. 673/2 ins Recht reichte; vgl. vorne unter E. I.1.8.). Ferner führte Dr. K._____auf die Frage, weshalb die Privatklägerin F._____ in mehreren Einvernahmen mit der Polizei und mit der Staatsanwaltschaft nie etwas von den sexuellen Übergriffen im Hotel in V._____ im Oktober 2014 erzählt habe, aus, dass die Privatklägerin F._____ noch nicht dazu bereit gewesen sei, das in das Verfahren einzubringen. Er gehe davon aus, habe aber kein sicheres Wissen, dass sie sich im Rahmen ihrer Therapie dazu entschlossen habe, diese Aussagen zu machen. Irgendwann habe er ja dann Strafanzeige gemacht. Er habe keine Zweifel daran, dass das, was die Privatklägerin F._____ ihm gesagt habe, wahr ist (Urk. 671 S. 4 ff.). - 65 - 3.2.2. L._____ gab übereinstimmend mit Dr. K._____zu Protokoll, am
- Januar 2015 habe ein erstes Konsultationsgespräch mit der Privatklägerin F._____ stattgefunden, nachdem diese Anfang 2015 ihre Kanzlei aufgesucht und durch Dr. K._____habe vertreten werden wollen. An der Besprechung hätten sie [L._____], Dr. K._____und die Privatklägerin F._____ teilgenommen. Sie [L._____] habe die von Dr. K._____eingereichten Notizen gestützt auf die Schilderungen der Privatklägerin F._____ anlässlich dieser Besprechung verfasst. Sie erinnere sich, dass die Privatklägerin F._____ in dieser Besprechung von einem sexuellen Übergriff, einer analen Vergewaltigung, in V._____ in einem Hotel erzählt habe, welche der Beschuldigte ihr [der Privatklägerin F._____] gegenüber begangen habe. Die Privatklägerin F._____ habe eindrücklich geschildert, wie der Beschuldigte sie anal vergewaltigt habe, und dass sie ein Gleichgewichtsproblem bekommen habe, dass sie bei der Badewanne gewesen und davor Angst gehabt habe, sich anzuschlagen und nach vorne zu kippen. Sie erinnere sich auch, dass die Privatklägerin F._____ (gemäss ihren Angaben) ab der Aggressivität des Beschuldigten erschrocken und infolge dessen physischer Überlegenheit vor dem Badewannenrand umgekippt sei. Sie glaube auch, dass sie [die Privatklägerin F._____] sich angeschlagen habe. Das wisse sie aber nicht mehr. Die Privatklägerin F._____ habe auch erzählt, dass sie danach wahnsinnig Angst gehabt und im Bett gar nichts mehr gemacht habe. Nach dem Grund für die späte Strafanzeige der Privatklägerin F._____ gefragt, erklärte L._____, sie wisse nicht genau, weshalb sie das erst später nach draussen tragen konnte. Sie wisse noch, dass die Privatklägerin F._____ an der Besprechung generell und auch aufgrund der Geschichte in V._____ noch sehr aufgewühlt gewesen sei. So wie sie es verstehe, sei sie [die Privatklägerin F._____] einfach nicht in der psychischen Verfassung dazu gewesen (Urk. 675 S. 3 ff.). 3.2.3. Der Beschuldigte bestritt den Anklagevorwurf wie schon früher auch an der Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2022. Im Übrigen machte er von seinem Aus- sageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 StPO Gebrauch (Urk. 678). 3.3. Eine Erstaussage der Privatklägerin F._____, die unmittelbar oder auch nur in zeitlicher Nähe zum eingeklagten Sachverhalt erfolgt wäre, liegt nicht vor. - 66 - Vielmehr wurde sie im Zusammenhang mit der Tötung von †G._____ zunächst am 2. Februar 2015 von der Polizei (Urk. D1/4/2) und hernach am
- Oktober 2015 und am 11. November 2015 von der Staatsanwaltschaft einver- nommen (Urk. D1/4/3 f. = D3/3/1 f.), wobei sie an keiner dieser Einvernahmen den nun eingeklagten Sachverhalt vortrug. Dieser wurde von ihrem damaligen Rechtsvertreter Dr. K._____am 18. November 2015 zur Anzeige gebracht (Urk. D3/1/1), worauf die Privatklägerin F._____ dazu am 19. Januar 2016 erstmals staatsanwaltschaftlich einvernommen wurde (Urk. D3/3/4). Aus dem Umstand der späten Anzeigeerstattung und ihrem vermeintlich normalen Auftreten nach der Tat lässt sich nichts zuungunsten der allgemeinen Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung ableiten (Urk. 569 S. 31 f. E. 5.4.1 bzw. vorne unter E. III.2.2.). Dass die Privatklägerin F._____ nach den sexuellen Übergriffen mit dem Beschuldigten im Hotelzimmer blieb und Tage danach vermeintlich normal auftrat, erscheint aus ihrer Perspektive als stimmig und plausibel. Das übergriffige Verhalten war abgeschlossen und die Privatklägerin F._____ befand sich in einer Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten, welche sie (zumindest in der ersten Zeit nach den Taten noch) aufrechterhalten wollte. Sie durchlief einen emotionalen Prozess, sich vom Beschuldigten, den sie geliebt hatte, zu distanzieren. Die Privatklägerin F._____ nannte für die späte Anzeigeerstattung plausible und legitime Gründe: Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2016 gab sie auf die Frage, wann sie sich zur Anzeigeerstattung entschlossen habe, an, das sei zusammen in ihrer Therapie mit Frau AI._____ geschehen, nach langen Gesprächen, aus verschiedenen Gründen. Auf die Frage, wann das etwa gewesen sei, gab sie an, das sei ein Prozess gewesen. Es sei relativ schnell gewesen, nachdem sie bei ihr gewesen sei. Die Frage, ab wann sie bei Frau AI._____ gewesen sei, konnte die Privatklägerin nicht umgehend beantworten. Auf Nachfrage, ob es schon vor ihrer ersten Zeugeneinvernahme oder erst später gewesen sei, gab sie an, nein (sic), bei der ersten Zeugeneinvernahme habe sie die Mutter von †G._____ gesehen. […] Sie habe sich damals gefühlt, "wie wenn ich mich selber zur Schlachtbank führe. Wenn ich aussage und A._____ kommt raus, dann tötet er mich. Dann habe ich mir überlegt, vielleicht wenn er raus kommt, sagt er mir, Schatz, es tut - 67 - mir leid, sind wir wieder gut zusammen. Dann, was wenn ich nein sage, rastet er gleich wieder aus. Und dann habe ich die Augen dieser Mutter gesehen, die ihr Kind auf so schreckliche Art verloren hat. Auch G._____ habe ich gut gemocht. […]" Die Frage, ob sie demnach den definitiven Entscheid zur Anzeige nach der ersten Zeugeneinvernahme gefällt habe, bejahte sie. Sie habe sich gedacht, der Beschuldigte hasse sie ja sowieso schon, denn jetzt sei sie eine Verräterin, da könne er sein Rachepläne schmieden, wie er es mit andern auch getan habe. Aber sie könne nicht zusehen, wie eine Mutter ihr Kind verliere und es zu Grabe tragen müsse. Und ausserdem wolle sie nicht, dass der Beschuldigte so etwas mit einer anderen Frau wieder mache (Urk. D3/3/4 S. 27 f. F/A 121 ff.). In die gleiche Richtung gingen ihre diesbezüglichen Angaben anlässlich der Haupt- verhandlung: Sie habe zunächst nicht das Gefühl gehabt, dass ihr eine Straf- anzeige etwas bringe, ausser dass es ihr Gewissen beruhigen würde. Sie habe das Gefühl gehabt, ihre eigene Haut gerettet zu haben. […] Als sie dann zum Staatsanwalt gekommen sei und diese unheimlich traurige Frau [die Mutter von †G._____] gesehen habe, habe sie das einfach nicht so stehen lassen können. Nicht so wie die anderen, die alle von der Polizei gekommen seien und gesagt hätten: "Ja, es ist super gelaufen. Wir haben nichts gesagt. Sie haben nichts gefragt". Es habe sie fast erstickt. Sie habe auch gedacht, wenn sie in V._____ jetzt am Boden gelegen wäre… […] Sie habe einfach das Gefühl gehabt, das hätte auch ihre Mutter sein können, die jetzt hier stehe, und allen sei es einfach egal. Niemand wolle Schwierigkeiten. Es sei immerhin ein Mensch gestorben. Das habe sie absolut entsetzt. Die Tatsache, dass eine Mutter ihr Kind ohne Gesicht ins Grab trage und sie es nicht einmal mehr erkennen könne, habe sie wirklich schockiert. Und sie sei die Ex-Verlobte von diesem Mann und könnte ihr etwas erzählen, das vielleicht helfe. Sie habe das Gefühl gehabt, er [†G._____] sei irgendwie für sie eingestanden. […] (Prot. I S. 235 f.; vgl. auch Prot. I S. 263). Die Privatklägerin schildert recht farbig ein vor dem Hintergrund der gegebenen Umstände nachvollziehbares Gefühlschaos und nennt soweit überzeugend verschiedene Gründe, die sie im Rahmen eines längeren Prozesses schliesslich dazu bewogen haben, doch Anzeige zu erstatten. Die späte Anzeigeerstattung ist im Übrigen auch deshalb nachvollziehbar, weil die Übergriffe des Beschuldigten - 68 - den intimsten Bereich der damaligen Liebesbeziehung betreffen, und diese nach draussen zu tragen, naturgemäss mit einer gewissen Scham verbunden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie mit einer Anzeige bewusst zugewartet hätte, um Zeit zur Verfügung zu haben, eine überzeugende, auf Schwachpunkte und Widersprüche durchgeprüfte Lüge zu konstruieren und einzustudieren, liegen jedenfalls keine vor. 3.4. Erwiesen ist, dass die Privatklägerin F._____ ihrem damaligen Rechts- vertreter Dr. K._____und dessen Substitutin L._____ bereits am 13. Januar 2015 im Rahmen eines Konsultationsgesprächs betreffend ihre bevorstehende polizeiliche Einvernahme zum Tötungsdelikt [Anklagevorwurf 1.1.: Tötung von †G._____] von den inkriminierten sexuellen Übergriffen des Beschuldigten berichtete. Aus den von der Substitutin L._____ gestützt auf die Schilderungen der Privatklägerin F._____ erstellten Notizen ergibt sich insbesondere, dass Letztere beim vorerwähnten Konsultationsgespräch von einer am 18. Oktober 2014 in einem Hotelbadezimmer in V._____ stattgefundenen analen Vergewaltigung durch den Beschuldigten erzählte. Aus den Notizen geht zudem hervor, dass sich die Privatklägerin angeschlagen habe und der Beschuldigte sie bedroht habe, weil er gewollt habe, dass sie aufhöre zu schreien (Urk. 673/2; vgl. auch Urk. 673/1). Die Privatklägerin F._____ schilderte damit bereits in diesem frühen Zeitpunkt ziemlich konkret, was geschah. Dadurch wird einerseits die späte Anzeigeerstattung relativiert. Andererseits relativiert sich dadurch auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Privatklägerin den beanzeigten Sachverhalt monatelang zusammen mit ihren Freundinnen einstudiert habe (Urk. 680/1 S. 10). 3.5. Die Privatklägerin F._____ liess sich nach der verzeigten Tat nicht ärztlich untersuchen, weshalb keine "neutralen" Feststellungen über ihren damaligen körperlichen Zustand vorhanden sind. Zunächst ist festzuhalten, dass sich auch aus diesem Umstand nichts zuungunsten der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin F._____ ableiten lässt, da es auch hierfür plausible und legitime Gründe gibt. Die Privatklägerin F._____ führte dazu anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2016 aus, sie habe sich - 69 - nicht getraut zum Arzt zu gehen, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte würde "hässig" werden. […] Der Beschuldigte wäre in AJ._____ [Staat in Europa] in grössere Schwierigkeiten gekommen und sie wäre dann schuld gewesen. […] Sie habe Angst gehabt, vor seiner Reaktion. […] (Urk. D3/3/4 S. 18 F/A 74 f.). Auch diese Erklärung erscheint soweit plausibel und jedenfalls nicht abwegig. Bei den beschriebenen Beschwerden war eine ärztliche Konsultation denn auch nicht zwingend erforderlich. AB._____ gab an, die Privatklägerin F._____ habe ihr, wenige Tage nach der Rückkehr aus V._____ (Urk. D3/4/8 S. 3 F/A 11), eine Beule am Hinterkopf gezeigt. Sie habe dann gesagt, sie wolle die Hämatome vom Sturz sehen, die Privatklägerin F._____ habe sich aber geweigert, sich auszu- ziehen, obwohl sie sich schon sehr lange kennen würden (a.a.O., S. 6 f. F/A 21 f.). Auch hierfür nannte die Privatklägerin F._____ nachvollziehbare Gründe (Prot. I S. 234), was aber nichts daran ändert, dass AB._____ abgesehen von der Beule keine weiteren Verletzungen wahrnehmen und beschreiben konnte. Die Beule wurde auch von AG._____ erwähnt, wobei jedoch aus der Protokollstelle nicht klar hervorgeht, ob sie diese selbst gesehen oder durch die Privatklägerin F._____ davon erfahren hat (Urk. D3/4/10 S. 4 F/A 18 f.), was letztlich nicht entscheidend ist, da auch AG._____ aus eigener Wahrnehmung keine weiteren Verletzungen wahrnehmen und beschreiben konnte. AF._____ gab zu Protokoll, die Privatklägerin F._____ habe ihr gegenüber Schmerzen im Unterleib, Schwierigkeiten mit Sitzen und Kopfschmerzen sowie Schwindel erwähnt (Urk. D3/4/6 S. 3 F/A 11), konnte indes ebenfalls keine sichtbaren Verletzungen beschreiben. Letzteres gilt im Übrigen auch für die weiteren Zeuginnen. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin F._____ wenige Tage nach ihrem Aufenthalt in V._____ am Hinterkopf eine Beule aufwies, was immerhin auf einen gewalttätigen Vorfall, wie er von ihr beschrieben wurde, hindeutet. Bemerkenswert ist freilich, dass sich die Beule offenbar am Hinterkopf der Privatklägerin F._____ befand, was angesichts des von ihr geschilderten Tatablaufs (sie sei kopfvoran in die Badewanne geknallt; Prot. I S. 208) etwas überraschen mag, ohne diesen freilich auszuschliessen. 3.6. Die Privatklägerin F._____ gab an, sie habe P._____, AB._____ und AF._____, ihrer Freundin AK._____ und AG._____ von den sexuellen Übergriffen - 70 - erzählt (Urk. D3/3/4 S. 21 f. F/A 92 ff.). P._____, AB._____ und sie seien vor Weihnachten 2014 mindestens zwei- bis dreimal zusammengesessen und hätten überlegt, was sie wegen dem Beschuldigten machen sollten (a.a.O., S. 21 F/A 95). Damit übereinstimmend gab AB._____ zu Protokoll, sie könne den Vorfall deshalb so genau schildern, weil er irgendwann zwischen dem 26. und
- Oktober 2014 und bis vielleicht Mitte November 2014 auch mit P._____ besprochen worden sei, sie seien beide Juristinnen und hätten relativ genau wissen wollen, was da abgelaufen sei (Urk. D3/4/8 S. 5 [unten] F/A 15). Auf die Frage, ob die Privatklägerin F._____ ihr detailliert geschildert habe, was auf dem Bett geschehen sei, antwortete AB._____: "Ja, und zwar aus dem Grund, weil ich sie aufgrund meiner beruflichen Erfahrung auch detailliert gefragt habe" (a.a.O., S. 6 F/A 16). Während dieser Gespräche habe man auch detailliert über die Sexualpraktiken des Beschuldigten geredet (a.a.O., F/A 18). Im Zusammenhang mit den Verletzungen der Privatklägerin F._____ erklärte AB._____ sodann: "Ich habe sie gefragt, ob sie Beschwerden habe, ob sie noch Schmerzen habe. Sie hat mir das bestätigt, im Unterleib und auch im Anusbereich. Aus meiner Erfahrung heraus habe ich sie auch gefragt, ob sie auch Blut im Stuhl, im Anusbereich gehabt habe. Das hat sie mir bestätigt" (a.a.O., S. 7 F/A 22). Und schliesslich gab AB._____ auch zu Protokoll: "Über diesen Vorfall ist so viele Male gesprochen worden mit Personen aus dem engen Umfeld [der Privatklägerin F._____], dass er einfach ins Gedächtnis eingebrannt ist" (a.a.O., S. 18 F/A 64). Letzteres bestätigte die Privatklägerin F._____ sinngemäss auch im Rahmen der Hauptverhandlung (Prot. I S. 232). Der Umstand, dass der Vorfall mit AB._____ und weiteren Personen aus dem engeren Umfeld der Privatklägerin F._____ offenbar immer wieder besprochen wurde, birgt zweifellos ein beträchtliches Risiko der Verfälschung der ursprünglichen Wahrnehmung der Privatklägerin F._____. Zudem kann nicht mehr rekonstruiert werden, welche Teile der Aussage im freien Bericht erfolgten (also spontan von der Privatklägerin F._____ aus) und welche Teile erst auf Nachfrage. Ein weiteres Verfälschungsrisiko ist die unbekannte Art der Nachfrage. Jedenfalls im Zusammenhang mit dem Verletzungsbild der Privatklägerin F._____ enthielten die von AB._____ geschilderten Nachfragen auch suggestive Elemente. So erfolgte etwa die - 71 - Angabe von Blut im Stuhl bzw. im Anusbereich offenbar erst auf ausdrückliche Nachfrage danach. Auffällig ist bei AB._____ auch ihre für Hörensagen sehr detaillierte Schilderung der Ereignisse in V._____. Insbesondere fällt auf, dass selbst kleinste Nebensächlichkeiten mit der Darstellung der Privatklägerin F._____ übereinstimmen. So erwähnten beide etwa das gefaltete Badetuch oder die auffälligen Armaturen in der Badewanne. Hinzu kommt, dass die fraglichen Aussagen von AB._____ 16 Monate nach den fraglichen Ereignissen in V._____ und immer noch mehr als ein Jahr nach den Gesprächen mit der Privatklägerin F._____ erfolgten, in denen diese Ereignisse thematisiert wurden. AB._____ gab in diesem Zusammenhang wie gesehen zu Protokoll, über den Vorfall sei so viele Male gesprochen worden mit Personen aus dem engen Umfeld [der Privatklägerin F._____], dass er einfach im Gedächtnis eingebrannt sei. Das mag den extrem hohen Detailierungs- und Übereinstimmungsgrad erklären. Ebenso der Umstand, dass es sich bei AB._____ um eine Anwältin handelt, der zweifellos bekannt gewesen sein durfte, wie wichtig gerade bei Vorwürfen wie dem vorliegend Details sind. Was von der Privatklägerin F._____ ursprünglich berichtet wurde und was nachträglich allenfalls dazu kam, etwa aufgrund der bereits ange- sprochenen suggestiven Nachfragen der Gesprächspartnerinnen, ist nach so häufigen und auch detaillierten Gesprächen allerdings nicht mehr zu rekon- struieren. Diese Entstehungsgeschichte mahnt zu erheblicher Vorsicht bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen (vgl. zum Ganzen so bereits Urk. 360 S. 131-133 E. III.11.4.1.-11.4.3.). Zu berücksichtigen bleibt gleichwohl, dass die Angaben der Privatklägerin F._____ im Grundsatz von denjenigen der Zeuginnen AB._____ (Urk. D/3/4/8 S. 4 ff.), AF._____ (Urk. D3/4/6 S. 3 ff.) und AG._____ (Urk. D3/4/10 S. 3 ff.), welche praktisch unmittelbar nach den Geschehnissen in V._____ Kenntnis davon erhielten, sowie von denjenigen ihrer Therapeutin AI._____ (Urk. 3/7/4 S. 4) gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urk. 569 S. 35 E. 5.6. bzw. vorne unter E. III.2.8.), auch wenn diese vom Hörensagen erfolgten. 3.7. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass AF._____ in ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei am 5. Februar 2015 zwar vom Vorfall in V._____ kurz vor der Trennung der Privatklägerin F._____ und des Beschuldigten - 72 - berichtete, eine (klare) sexuelle Komponente damals jedoch noch fehlte und erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Januar 2016 hinzukam. Mit der Vorinstanz ist die gesucht wirkende und wenig überzeugende Erklärung von AF._____, weshalb sie in der ersten Befragung Informationen zurückgehalten habe, als unglaubhaft zu werten (Urk. 360 S. 133 f. E. III.11.5.1. f. sowie dazu im Einzelnen Urk. D3/4/5 S. 4 F/A 25 und Urk. D3/4/6 S. 3 F/A 11 und S. 12 F/A 89 f.). Das ändert jedoch nichts daran, dass was den angeklagten Gewaltakt mit dem Badetuch anbelangt, AF._____ der Polizei bereits am 5. Februar 2015, also noch vor der Anhebung eines Strafverfahrens wegen Sexualdelikten, von einem gewaltsamen Verlegen der Atemwege der Privatklägerin F._____ mit einem Badetuch berichtet hatte (vgl. in diesem Sinne Urk. 569 S. 34 E. 5.5.2 bzw. vorne unter E. III.2.6.), und sowohl diese Schilderung als auch die am
- Januar 2016 bei der Staatsanwaltschaft deponierte und um die sexuelle Komponente ergänzte im Grundsatz mit jener der Privatklägerin F._____ sowie weiterer Zeuginnen übereinstimmt (vgl. in diesem Sinne soeben unter E. III.3.5. [am Schluss]). Bemerkenswert ist überdies auch, dass AF._____ bereits am
- Februar 2015 der Polizei immerhin berichtete, dass sie nach der Rückkehr der Privatklägerin F._____ aus V._____ gesehen habe, dass etwas nicht stimmte. Die Privatklägerin F._____ habe aufgrund von Schmerzen im Gesäss, Bauch und Kopf kaum richtig sitzen können. Danach gefragt, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, habe ihr die Privatklägerin F._____ die Vorfälle erzählt (Urk. D3/4/5 S. 4 F/A 25). Damit hat AF._____ entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 680/1 S. 12) bereits vor der Strafanzeigeerstattung wegen der Sexualdelikte den sexuellen Übergriff in V._____ zumindest angedeutet. All dies spricht insgesamt eher für die Darstellung der Privatklägerin F._____. 3.8. Dass P._____, entgegen der Darstellung der Privatklägerin F._____ und AB._____, Gespräche über sexuelle Übergriffe des Beschuldigten in Abrede stellte, ist zutreffend, vermag am Ergebnis aber nichts zu ändern. Sie führte konstant aus, die Privatklägern 5 habe ihr (lediglich) mitgeteilt, dass der Beschuldigte sie in V._____ im Streit in die Badewanne geschmettert (Urk. D3/4/1 S. 5 F/A 33) bzw. nach einem heftigen Streit im Hotel in V._____ geschubst habe, so dass sie in die Badewanne gefallen sei (Urk. D/3/4/2 S. 3 F/A 14). Danach - 73 - gefragt, ob die Privatklägerin F._____ ihr gegenüber in diesem Zusammenhang einen sexuellen Übergriff erwähnt habe, erklärte sie auf Nachfrage, was darunter zu verstehen sei, es sei, wie sie es verstanden habe, nie ein Thema gewesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin F._____ zu einer sexuellen Handlung gezwungen, also mit ihr geschlafen hätte, wenn sie es nicht hätte tun wollen (Urk. D3/4/2 S. 4 f. F/A 21 f.). Ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Zusammenhang mit Sexualdelikten sei in ihren Gesprächen mit der Privatklägerin F._____ nie ein Thema gewesen, obwohl diese Gespräche tiefgründig gewesen seien (Urk. D3/4/2 S. 7 F/A 36). Auf weitere ausdrückliche Nachfrage erklärte sie, sie würde sich erinnern, wenn die Privatklägerin F._____ ihr damals gesagt hätte, sie sei anal vergewaltigt worden (Urk. D3/4/2 S. 11 F/A 53). Die Aussagen dieser Zeugin wirken wohl überlegt, ausgewogen, authentisch und insgesamt glaubhaft. Augenfällig ist jedoch, dass die Privatklägerin F._____ explizit behauptete, sie habe nicht nur AB._____, sondern eben auch P._____ und später auch AF._____, AK._____ und AG._____ von den sexuellen Übergriffen in jener Nacht erzählt (Urk. D3/3/4 S. 21 f. F/A 92 ff. sowie Prot. I S. 219 und S. 233; vgl. dazu bereits vorne unter E. III.3.5.). AB._____ konkretisierte in diesem Zusammenhang, es habe zwischen dem Vorfall in V._____ und Mitte Dezember 2014 mehrere bzw. drei intensive Gespräche zwischen ihr, der Privatklägerin F._____ und P._____ gegeben, wobei man auch detailliert die absonderlichen Sexualpraktiken des Beschuldigten und mindestens einmal den Vorfall in V._____ ausführlich und detailliert sowie aus juristischer Sicht die rechtliche Qualifizierungen besprochen habe (Urk. D3/4/8 S. 6 F/A 18 und S. 11 ff. F/A 33 ff.). Solche Gespräche über sexuelle Übergriffe des Beschuldigten in ihrer Anwesenheit stellt P._____ wie gesehen in Abrede. Darauf angesprochen mutmasste AB._____, sie könne sich das nur damit erklären, dass P._____ der Privatklägerin F._____ nach dem Tötungsdelikt die Freundschaft gekündet habe (a.a.O., S. 12 F/A 35). Zu Letzterem ist zunächst zu sagen, dass P._____ wie ausgeführt insgesamt glaubhaft aussagte, wobei besonders zu beachten ist, dass sie angesichts ihrer Tätigkeit als Gerichtsschreiberin bei einer Falschaussage grössere Nachteile zu befürchten gehabt hätte als andere einvernommene Personen, was eine bewusste Falschaussage in diesem Punkt ebenfalls als - 74 - wenig wahrscheinlich erscheinen lässt. Ähnliches gilt umgekehrt aber auch für Rechtsanwältin AB._____, deren Aussagen im Übrigen soweit ebenfalls glaubhaft sind. Dass sich eine der beiden Zeuginnen falsch erinnerte bzw. irrte, erscheint aufgrund der Thematik zwar nicht sehr wahrscheinlich, kann aber auch nicht ganz ausgeschlossen werden. Eine bewusste Lüge kann jedenfalls keiner von ihnen angelastet werden. Die aufgezeigte Diskrepanz lässt sich damit nicht befriedigend auflösen. Auch wenn diese nicht einen unerheblichen Nebenpunkt betrifft, bleibt doch zu sagen, dass – und dies ist letztlich entscheidender – unabhängig davon weitgehende grundsätzliche Übereinstimmungen in den Aussagen der Privat- klägerin F._____ und den genannten Zeuginnen vom Hörensagen, namentlich auch AG._____ (Urk. D3/4/10 S. 3 ff. F/A 9 ff.) und AI._____ (Urk. 3/7/4 S. 4 ff. F/A 13 ff.), bestehen, was wie gesehen doch eher für die Darstellung der Privatklägerin F._____ spricht. Zudem ist festzuhalten, dass die Schilderungen von P._____ jedenfalls auch nicht Darstellung des Beschuldigten stützen, wonach gar keine körperliche Auseinandersetzung stattgefunden habe. P._____ gab diesbezüglich übereinstimmend mit der Privatklägerin F._____ konstant an, dass der Beschuldigte Letztere in die Badewanne gestossen habe. 3.9. Am 20. Oktober 2014, Montag, Tag der Rückkehr aus V._____, schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin F._____ um 19:16 Uhr: "Tut mir leid mit meinen aussetzern, versuchs unter kontrolle zu bekommen" (Urk. D3/5/19 Index 710). Am 23. Oktober 2014 um 11:09 Uhr schrieb die Privatklägerin F._____ dem Beschuldigten: "[…] In der zwischenzeit könntest du dir ja mal überlegen, wie du mich in V._____ behandelt hast … Und was du dagegen zu unternehmen bereit bist… […]" (a.a.O., Index 720). Und um 13:27 Uhr: "Und es ist mein ernst, die vorfälle in V._____ waren grenzüberschreitungen mir gegenüber, die vollkommen unakzeptabel sind!" (a.a.O., Index 726). Der Beschuldigte schrieb darauf unter anderem, er habe sich dafür schon entschuldigt (a.a.O., Index 729). Auch wenn sich daraus nicht viel Konkretes ableiten lässt, so indizieren diese Nachrichten doch, dass es in V._____ zumindest einen Vorfall von einer gewissen Tragweite ("aussetzern", "grenzüberschreitungen", "vollkommen unakzeptabel") gegeben haben muss, für den sich der Beschuldigte denn auch entschuldigte (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 14 E. III.11.6.). Auch dies spricht eher für die - 75 - Darstellung der Privatklägerin F._____ und klar gegen die Bestreitungen des Beschuldigten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschuldigte nie eine Erklärung für die ausgetauschten Nachrichten gab. 3.10. Festgehalten werden kann an dieser Stelle im Sinne eines Zwischen- ergebnisses, dass doch Vieles darauf hinweist, dass sich im fraglichen Zeitpunkt in V._____ ein Vorfall von einer gewisser Tragweite ereignet hat, wobei wie ausgeführt Verschiedenes eher für die Darstellung der Privatklägerin F._____ spricht. Was den eingeklagten Sachverhalt als solchen betrifft, so stützt sich dieser letztlich auf die Aussagen der Privatklägerin F._____. Wie gesehen mahnt die Entstehungsgeschichte dieser Aussagen zu erheblicher Vorsicht bei ihrer Würdigung. Die Entstehungsgeschichte ist indes zwar ein wichtiges, aber bei weitem nicht das einzige Glaubhaftigkeitskriterium. Von entscheidender Bedeutung bleibt die Aussage als solche (vgl. in diesem Sinne auch Urk 360 S. 135 E. III.11.7.1. sowie dazu sogleich unter E. III.3.10. ff.), mit welcher sich die Verteidigung kaum auseinandergesetzt hat (Urk. 680/1). 3.11. Auffällig bei der Aussagewürdigung der Privatklägerin F._____ ist zunächst ganz generell ein teilweise mit einem gewissen Pathos gepaarter Hang zur Übertreibung, was sich unter anderem darin manifestiert, dass sie sich selbst in einem durchwegs positiven Licht darstellt, am Beschuldigten indes tendenziell kein gutes Haar lässt. Letzteres lässt sich wohl ein Stück weit durch den turbulenten Beziehungshintergrund und die am Ende gescheiterte Liebesbeziehung erklären, wobei die von der Privatklägerin F._____ geschilderten Ereignisse in V._____ doch sehr lebensnah in einen in sich stimmigen Bericht über die Beziehung zum Beschuldigten eigebettet sind und insofern glaubhaft erscheinen. Die Vorinstanz hat sodann anhand mehrerer aktenkundiger Beispiele dargelegt, dass der Beschuldigte in der Zeit vor dem Vorfall in V._____ mehrfach zu gewalttätigem Verhalten tendierte, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen lief, und daraus zutreffend geschlossen, dass sich die Schilderung der Privatklägerin F._____ insoweit auch mit der Persönlichkeit des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen lasse, der sich zwar vordergründig höflich und anständig verhält, aber auch anders kann, wenn etwas nicht nach seinem Kopf - 76 - läuft (Urk. 360 S. 143 f. E. III.11.9.2.), darauf kann verwiesen werden. Weiter kann an dieser Stelle zur Frage der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin F._____ und der dazu von der Verteidigung gemachten Einwände (Urk. 680/1 S. 6 f.) vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 145 f. E. III.11.10.1.-11.10.3.), die im Einklang mit den bundesgerichtlichen Erwägungen (Urk. 369 S. 33 E. 5.4.3 bzw. vorne unter E. III.2.4.) insbesondere festhielt, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit nach der aktuellen Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Namentlich lässt sich vorliegend gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts aufgrund der Ausführungen der Privatklägerin F._____ zu einem Vorfall im Sommer 2013 in AD._____ nichts Relevantes in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer im vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen ableiten. 3.12. Die Vorinstanz arbeitete unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen sehr eingehend, sorgfältig und überzeugend heraus, aus welchen Gründen sie welche Elemente der Schilderung der Privatklägerin F._____ für glaubhaft erachtete (Urk. 360 S. 136-142 E. III.11.8.2.-11.8.13.), darauf kann vorab voll- umfänglich verwiesen werden. Die folgenden Ausführungen sind deshalb als teil- weise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. Zutreffend erwog die Vor- instanz unter anderem, dass die Schilderung der Privatklägerin F._____ nicht der "klassischen" Vergewaltigung in einer Beziehung entspricht und insbesondere der einvernehmliche Beginn des sexuellen Kontakts zwischen dem Beschuldigten und ihr sowie ihre Freude über dessen Interesse an ihr für ein real erlebtes Ereignis und nicht für eine nachträglich zurecht gelegte Geschichte sprechen (Urk. 360 S. 136 f. E. III.11.8.2. f.). Ebenfalls mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch der beschriebene weitere Verlauf, nämlich die verschiedenen Wechsel der Positionen vom Lavabo Richtung WC, sodann auf die Ablage hinter dem WC, anschliessend auf das WC hinab und schliesslich vor die Badewanne, sowie das Ausziehen der Kleidung und die Komplikationen während alldem, stimmig und glaubhaft ist (a.a.O., S. 138 f. E. III.11.8.5.). Sodann hat die Vorinstanz anhand verschiedener Beispiele dargelegt, dass die Schilderung der Privatklägerin F._____ zahlreiche qualitativ hochwertige Details aufweist, auch im Bereich von Nebenschauplätzen, und schloss zutreffend auf eine hochgradig detaillierte, - 77 - farbige, anschauliche und in sich stimmige Sachverhaltsdarstellung. Weiter verwies sie auf diverse originelle und realistische Details, stimmige gefühlsmässige Reaktionen und originelle Assoziationen, unter anderem wiederum auch Nebenschauplätze betreffend (a.a.O., S. 138-141 E. III.11.8.4.- 11.8.10.). All dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin F._____. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin F._____ grundsätzlich durchwegs in der Lage war, auf Nachfragen rasch und überzeugend zu antworten und dass sich praktisch alle Antworten harmonisch oder zumindest ohne erkennbare Widersprüche in das Gesamtbild einfügten (a.a.O., S. 141 f. E. III.11.8.11.). Weiter hat die Vorinstanz richtig darauf hingewiesen, dass die Angabe der Privatklägerin F._____, am Morgen nach der Tat habe sie ihr Handy gehört und gesehen, dass ihr die Schwester des Beschuldigten ihr irgendetwas schreibe, durch weitere Beweismittel bestätigt werden konnte (a.a.O., S. 142 E. III.11.8.12.), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht. Besonders auffällig ist vorliegend neben dem Detailreichtum, dass die Aussage der Privatklägerin F._____ als Ganzes, d.h. insbesondere auch was Nebensächlichkeiten betrifft, äusserst konstant bleibt. Dies mag unter anderem dem Umstand geschuldet sein, dass die Privatklägerin F._____ ein Manuskript über die Vorfälle in V._____ verfasst und sich auf die Einvernahmen wohl auch vorbereitet hatte, was beides ihr gutes Recht und bei der Aussagewürdigung grundsätzlich nicht zu ihrem Nachteil zu werten ist. Mitunter mögen die Aussagen deshalb zwar gar etwas einstudiert wirken. Gleichwohl enthalten sie zahlreiche spontane Äusserungen und war die Privatklägerin F._____, wie ausgeführt, durchaus in der Lage, auf Nachfragen überzeugend zu antworten. So spricht deshalb auch nichts dagegen, neben dem Detailreichtum auch das konstante Aussageverhalten der Privatklägerin F._____ als Realitätskriterium zu werten, das ebenfalls sehr stark für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht. Dafür, dass die Privatklägerin F._____ tatsächlich Erlebtes schilderte, spricht ferner auch, dass sich primär darüber entrüstete, dass der Beschuldigte in einer für sie wehrlosen Lage gewaltsam und gegen ihren zuvor explizit geäusserten Willen in ihren Anus eindrang und er ihren Willen derart massiv missachtete. Ebenso für die Darstellung der Privatklägerin F._____ - 78 - sprechen ihre Schilderungen, wie der massive Schmerz im Anus und die Brutalität, wie der Beschuldigte sie in die Badewanne gestossen habe, wobei sie sich weh getan habe, schockiert und enttäuscht hätten. Ein klares Realitätssignal ist, dass sie mehr das grobe Hineinstossen in die Badewanne und weniger den sexuellen Missbrauch schilderte. Untypisch für falsche Anschuldigungen ist auch, dass die Privatklägerin immer wieder entlastende Momente aufführte, wie zum Beispiel, dass der Beschuldigte nicht zum Orgasmus gekommen sei (Urk. D3/4 S. 4-7 F/A 12; Prot. I S. 204-206). Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin F._____, wenn auch kein entscheidendes, ist, dass sie die Beziehung mit dem Beschuldigten kurze Zeit nach der Rückkehr in die Schweiz beendet hat. 3.13. Betreffend die von der Privatklägerin F._____ geschilderte Analpenetration ist an dieser Stelle folgendes festzuhalten: Ihre diesbezügliche Schilderung ist wie ausgeführt anschaulich, detailliert, konstant und damit glaubhaft (vgl. dazu soeben vorne unter E. III.3.11.) und auch diese Angaben werden von den Zeuginnen vom Hörensagen AB._____ (Urk. D/3/4/8 S. 4 f. F/A 15), AF._____ (Urk. D3/4/6 S. 3 F/A 11), AG._____ (Urk. D3/4/10 S. 3 F/A 10) und AI._____ (Urk. 3/7/4 S. 4 F/A 13) gestützt. Mit dem von der Verteidigung (zur Stützung ihrer Behauptung, der von der Privatklägerin F._____ geschilderte erzwungene Analverkehr im Badezimmer sei anatomisch "unmöglich"; Urk. 264 S. 43) eingeholten Privatgutachten von Prof. Dr. med. O._____ vom 6. März 2017 (act. 265/5), hat sich bereits die Vorinstanz sattsam auseinandergesetzt, so dass es nicht Not tut, darauf nochmals einzugehen, sondern ohne Weiteres grundsätzlich vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, mit der im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die von Prof. Dr. med. O._____ angestellten Überlegungen keine erheblichen Zweifel an der überzeugenden Darstellung der Privatklägerin F._____ zu begründen vermögen (Urk. 360 S. 147-149 E. III.11.10.5.1.-11.10.5.4.). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass die Privatklägerin F._____ schilderte, dass sie "hinten" eine blutige Verletzung hatte. Weiter erklärte sie: "Das war etwas, das ich an Schmerzen gar nicht gekannt habe." (Prot. I S. 228) Sie berichtete namentlich von Unterleibskrämpfen und starken Schmerzen in - 79 - Analbereich, weshalb sie kaum habe sitzen und gehen können sowie Medika- mente eingenommen habe (Urk. D3/4 S. 7 F/A 12, S. 8 f. F/A13, S. 18 F/A 70, S. 21 F/A 95, S. 23 F/A 107). Dass sie nicht explizit Schmerzen beim Stuhlgang und beim Vaginalverkehr erwähnte, tut derweil nichts zur Sache. Ebenso, dass sie berichtete, sie habe ihren Körper "100 Mal mit Duschgel eingerieben", was nicht zwingend bedeutet, dass sie damit auch ihren Analbereich meinte. Entgegen dem Privatgutachten (Urk. 265/5 S. 7 f.) lassen sich diese Verletzungen in ihrer Art und ihrem Ausmass zwanglos mit der von der Privatklägerin F._____ geschilderten Analpenetration in Einklang bringen. 3.14. Zutreffend ist, dass die Privatklägerin F._____ im Verlaufe der Unter- suchung einen beträchtlichen Belastungseifer gegen den Beschuldigten ent- wickelte, was sich negativ auf ihre Glaubwürdigkeit auswirkt. Darüber hinaus be- stehen aber keine Anhaltspunkte für die Spekulationen des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung, wonach die Privatklägerin F._____ ein Interesse daran habe, dem Beschuldigten zu schaden (Urk. 680/1 S. 8 f.; Prot. III. S. 35 unten). Hätten Rache und Selbsterhaltungstrieb die Privatklägerin zu ihren Aussagen angetrieben, wie die Verteidigung insinuiert, hätte sie sich nicht erst Monate später nach Beendigung der Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten zur Strafanzeigeerstattung entschieden. Ebenfalls gegen die von der Verteidigung postulierte Rachehypothese spricht, dass ein geringer Belastungseifer der Privatklägerin F._____ zu konstatieren ist und sie auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet hat, obwohl ihr diese nur schwer widerlegt werden könnten (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 360 S. 141 E. III.11.8.10). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin F._____ aufgrund des verfahrensgegenständlichen Tötungsdelikts davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte hart bestraft und ihm eine langjährige Gefängnisstrafe auferlegt würde und ihre Anschuldigungen nicht nötig sein würden, um ihn jahrelang "wegzusperren". 3.15. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass er keine zuverlässigen Angaben zum Tatzeitraum machen konnte. So führte er aus, er und die Privatklägerin F._____ seien nach dem mutmasslichen Vorfall - 80 - in V._____ immer noch zusammen gewesen und die Privatklägerin F._____ habe ihn gedrängt, in Zürich einen Verlobungsring zu kaufen, was er noch gemacht habe, und die Privatklägerin F._____ habe ihn fröhlich angenommen. Erst ein paar Wochen später sei Schluss gewesen (Urk. D3/2/1 S. 5 f. F/A 21). Dieser Ein- wand ist mehrfach falsch, denn der Ring wurde viel früher gekauft (Urk. D3/6/1 f.) und die Beziehung wurde bereits kurz nach dem Aufenthalt in V._____ beendet (Urk. D3/3/4 S. 20 f. F/A 87 f. sowie dazu Urk. D3/5/10 ff.). Weiter gab der Be- schuldigte an, sie hätten gar keinen Sex gehabt, weil er so auf Drogen gewesen sei (Urk. D3/2/1 S. 6 f. F/A 23). Seine Schwester AE._____ konnte jedoch keine Auffälligkeiten bestätigen. Sie gab vielmehr an, wenn der Beschuldigte vor der Rückkehr ins Hotel auffällig gewesen wäre, hätte sie sich Sorgen gemacht und ihn auf die Seite genommen und würde sich noch daran erinnern (Urk. D3/4/19 S. 9 f. F/A 51). Damit grundsätzlich übereinstimmend gab die Privatklägerin F._____ auf die Frage, ob der Beschuldigte bei der Rückkehr ins Hotelzimmer nach ihren Feststellungen unter Drogen- oder Ketamineinfluss gestanden habe, an, sie habe ihm nichts angemerkt (Urk. D3/3/4 S. 10 f. F/A 20). Dass sie aufgrund einer unmittelbar vor der Rückkehr ins Hotel angefertigten Fotographie, auf der sie beim Beschuldigten erweiterte Pupillen festgestellt habe, später einen Drogenkonsum nicht ausschloss (a.a.O.), steht dazu nicht in Widerspruch, zumal es sich hierbei um eine nachträgliche Spekulation handelt. Weiter gab sie auf entsprechende Fragen an, der Beschuldigte habe eigentlich immer Alkohol konsumiert, am Abend beim Fortgehen, aber auch zu Hause, betrunken sei er aber nicht gewesen (a.a.O., S. 11 F/A 22). Auch W._____ beschrieb einen lustigen Abend ohne irgendwelche Unstimmigkeiten (Urk. D3/4/17 S. 8 F/A 49 f.). Selbst wenn damit zwar nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass der Be- schuldigte Drogen konsumiert hatte und eventuell auch leicht alkoholisiert war, erscheint seine Darstellung doch stark übertrieben und vor dem Hintergrund, dass die übrigen Beteiligten keine besonderen Auffälligkeiten bemerkt hatten, letztlich nicht glaubhaft (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 142 f. E. III.11.9.1.). Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte dem Gutachter Prof. Dr. M._____ gegenüber Analsex als "no-go" bezeichnete (Urk. D1/17/22 S. 133), wohingegen er in der Untersuchung auf Vorhalt der Aussage seiner ehemaligen - 81 - Sexualpartnerin AL._____, die angab, mit ihm Analsex praktiziert zu haben (Urk. D3/4/11 S. 4 F/A 25 und Urk. D3/4/12 S. 3 ff. F/A 16 ff.), dies zunächst zwar bestritt, dann aber doch als möglich einräumte (Urk. D3/2/3 S. 2 f. F/A 6 ff.). Selbst die Verteidigung hat an der Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2022 eingeräumt, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen etwas übertrieben bzw. über das Ziel hinausgeschossen ist (Prot. III. S. 33 f.). Auch dies lässt seine Ausführungen nicht in einem überzeugenden sondern vielmehr sehr zweifelhaften Licht erscheinen. Da der Beschuldigte wie ausgeführt angab, sie hätten gar keinen Sex gehabt, und keine zuverlässigen Angaben zu den von der Privatklägerin F._____ geschilderten Ereignissen im Badezimmer machte sowie mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte, lässt sich die These eines versehentlichen Eindringens in den Anus nicht halten. 3.16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin F._____ insgesamt ein derart hohes und vielfältiges Mass an Realitätskriterien aufweist, dass ihr geglaubt werden kann, woran die Entstehungsgeschichte ihrer Aussage letztlich nichts ändert. Insbesondere kann auch der teils hohe Überein- stimmungsgrad zwischen den Aussagen der Privatklägerin F._____ und den- jenigen von AB._____ nicht als Indiz für ein gezieltes Vorbereiten wahrheits- widriger Anschuldigungen gewertet werden (vgl. dazu Urk. 569 S. 33 E. 5.4.2 bzw. vorne unter E. III.2.3.). Demgegenüber vermögen die Bestreitungen des Be- schuldigten die Darstellung der Privatklägerin F._____ nicht zu erschüttern. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Mit der Vorinstanz bleibt gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. M._____ zur Frage der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten festzuhalten, dass diese im Tatzeitpunkt erhalten war (Urk. 360 S. 149 f. E. III.12. unter Hinweis auf Urk. D1/17/22 S. 195 ff.).
- Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist, mit der nachfolgenden Einschränkung, zutreffend (Urk. 360 S. 178-183 E. VI.2.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist zunächst unter Hinweis auf den entsprechenden Passus im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (Urk. 569 S. 35 E. 5.6 bzw. vorne unter E. III.2.7.) festzuhalten, dass (wie schon die Vorinstanz richtig erwog), - 82 - davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin F._____ ihren Widerstand aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation aufgab, nachdem der Beschuldigte sie zunächst gegen ihren Willen gewaltsam anal penetriert hatte und dann mit einer Kombination aus massiver Gewaltausübung (Handtuch auf das Gesicht pressen) und Bedrohung (Angabe, so lange zu pressen, bis das Schreien aufhöre) jede potenzielle Gegenwehr der körperlich völlig unterlegenen Privatklägerin F._____ definitiv brach, was der Beschuldigte wusste und auch wollte, und sie unter dem Eindruck dieser Nötigungsmittel die dadurch erzwungenen sexuellen Handlungen in der Folge widerstandslos über sich ergehen liess. (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 360 S. 181 E. VI.2.4.2.). Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin F._____ mit den anschliessenden sexuellen Handlungen nicht mehr einverstanden war und setze sich im Wissen darum und willentlich über ihren Willen hinweg. Abweichend von der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Pressen des Badetuchs auf das Gesicht der Privatklägerin F._____ und der Drohung, wenn sie nicht mit Schreien aufhöre, werde er das Badetuch weiter auf ihr Gesicht drücken, nicht primär auf das Brechen des Widerstands der Privatklägerin F._____ abzielte, um so die Duldung bzw. Vornahme weiterer sexuellen Handlungen zu erzwingen. Primär bezweckte der Beschuldigte mit seinem Handeln, die Privatklägerin F._____, die schrie, nachdem er sie anal penetriert hatte und sie in die Badewanne gestürzt war, zum Schweigen zu bringen und so zu verhindern, dass Drittpersonen auf sie aufmerksam werden und ihnen unangenehme Fragen stellen. Sein Handeln diente nicht dem Zweck, die Privatklägerin F._____ im Zusammenhang mit den sexuellen Delikten zu quälen, ihr besondere Leiden zuzufügen oder sie besonders zu demütigen. Er liess von ihr ab, als sie mit dem Schreien aufhörte. Anschliessend nützte er den Umstand, dass sich die Privatklägerin F._____ unter dem Eindruck der vorhergehenden Ereignisse verständlicherweise nicht mehr zur Wehr setzte, aus und erzwang die weiteren sexuellen Handlungen. Dies lässt sich mit den Aussagen der Privatklägerin F._____ in Einklang bringen, wonach sie die nachfolgenden sexuellen Handlungen erduldete bzw. vornahm, weil sie den Beschuldigten nicht erneut verärgern wollte (Urk. D3/4 S. 6 F/A 12). Das Merkmal - 83 - der Grausamkeit im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB und Art. 190 Abs. 3 StGB ist folglich nicht erfüllt.
- Ergebnis Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 3 der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung in Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe
- Vorbemerkungen 1.1. Bereits rechtskräftig ist der Schuldspruch für die vom Beschuldigten be- gangenen Verkehrsdelikte und die für die begangenen Verkehrsregelverletzungen (d.h. Übertretungen) ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.– (Dossier 4). 1.2. Die Vorinstanz hat unter den Titeln "Strafrahmen" und "Strafzumessungs- regeln" die relevanten theoretischen Grundlagen zutreffend dargelegt (Urk. 360 S. 187-193 E. VII.1. f.), darauf kann vollumfänglich verwiesen. Nochmals festzu- halten ist, dass vorliegend die vorsätzliche Tötung als das Verbrechen mit der höchsten Mindeststrafe die schwerste Straftat darstellt. Da der Beschuldigte wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen ist, ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat unter Einbezug aller Umstände (also auch der verminderten Schuldfähigkeit) zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 188 E. VII.1.2. und S. 192 f. E. VII.2.3.). - 84 -
- Tatkomponente 2.1. Vorsätzliche Tötung 2.1.1. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die objektive Tatschwere der schwersten Tat, also der vorsätzlichen Tötung. Der Beschuldigte tötete einen seiner "besten langjährigen Freunde" (Urk. D1/3/2 S. 5), ohne dass eine pro- blematische Beziehung vorgelegen hätte oder am Abend vor der Tat besondere Differenzen aufgetreten wären (vgl. dazu Urk. 360 S. 193 E. VII.3.1.1., mit ent- sprechenden Verweisen). Die Tatausführung war äusserst brutal und grausam. Der seinem Opfer †G._____ physisch deutlich überlegene Beschuldigte schlug diesem im wahrsten Sinne des Wortes den Schädel ein, wobei er ihm unter anderem mit verschiedenen Gegenständen, darunter ein massiver Kerzenständer mit einem Gewicht von ca. 6 Kilogramm, an Kopf und Gesicht unzählige, teilweise schwerwiegendste Verletzungen zufügte und ihn richtiggehend massakrierte. Schliesslich stopfte er dem zu diesem Zeitpunkt bereits wehrlosen †G._____ eine Kerze in den Rachen und würgte ihn, was zu dessen Tod durch Ersticken führte. Die Hemmschwelle, die bei einem derart massiven Gewaltexzess gegen einen Menschen überwunden werden muss, ist ungleich höher als beispielsweise bei der Verwendung einer Schusswaffe. Entsprechend benötigte es vorliegend eine sehr hohe kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft, um diese Hemmschwelle zu überwinden. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass †G._____ wegen des von ihm konsumierten Ketamins und der daher anzunehmenden herabgesetzten Schmerzempfindung nicht sehr gelitten haben dürfte, was die objektive Tatschwere jedoch nur geringfügig zu reduzieren. Die Vorinstanz ging deshalb zurecht von einer sehr schweren objektiven Tatschwere aus und setzte die Einsatzstrafe entsprechend bei 18 Jahren fest, was nicht zu beanstanden ist. 2.1.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, d.h. er wollte †G._____ töten. Sein Motiv blieb letztlich unklar. Festgehalten werden kann vorliegend im Zusammenhang mit dem Sachverhaltsablauf lediglich, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Streits wegen der schwedischen Volksmusik bzw. seines Vorschlags, mit den Drogen aufzuhören, von †G._____ überraschend in den Glastisch im - 85 - Wohnzimmer gestossen wurde. Darauf konnte er in einer ersten Phase noch adäquat reagieren, wobei es dann im weiteren Verlauf des Streites zu einer deutlich überschiessend aggressiven Reaktion des Beschuldigten kam (vgl. dazu auch vorne unter E. II.3.2.16.). Zum genauen Ablauf und zum Grund der Tat machte Beschuldigte kaum glaubhafte Angaben und Augenzeugen fehlen. Dass der Aggressionsausbruch des Beschuldigten infolge des Streits und infolge der Provokation von †G._____ (Stossen in den Wohnzimmertisch) Anlass der Tat war, wäre eine reine Mutmassung, da der Beschuldigte auf das Stossen in den Wohnzimmertisch wie erwähnt zunächst noch adäquat reagierte. Das Tatmotiv hat also letztlich offen zu bleiben. Festzuhalten ist immerhin, dass die Tat nicht geplant war, sondern spontan und impulsiv erfolgte, was strafmindernd zu veranschlagen ist. 2.1.3. Wie ausgeführt, ist von einer mittelgradigen bis schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. dazu vorne unter E. II.3.2.16.). Das Gesetz sieht vor, dass der obligatorische Strafmilderungsgrund der verminderten Schuld- fähigkeit nicht greift, wenn der Täter die Verminderung der Schuldfähigkeit ver- meiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB). Die Kammer hat sich in ihrem Entscheid vom
- November 2019 sorgfältig und gründlich mit der Rechtsfigur der actio libera in causa auseinandergesetzt (Urk. 510 S. 88-93 E. 4.2.-4.3.9.). Diese Erwägungen, angestellt für den schuldunfähigen Täter, treffen auch vorliegend zu. Darauf kann verwiesen werden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Tötung seines Freundes †G._____ nicht voraussehen konnte, weshalb Art. 19 Abs. 4 StGB nicht zur Anwendung gelangt und der obligatorische Strafmilderungsgrund der Verminderung der Schuldfähigkeit greift. 2.1.4. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffende theoretische Ausführungen zur Frage, in welchem Umfang die Ein- schränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusst, gemacht (Urk. 360 S. 195 f. E. VII.3.2.3.1.), darauf kann verwiesen werden. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein objektiv sehr schweres Tatverschulden sich wegen einer - 86 - mittelgradigen Einschränkung auf ein mittelschweres bis schweres Verschulden und wegen einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres Verschulden reduzieren kann (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Die Ursache der verminderten Schuldfähigkeit liegt im Drogen- bzw. Medikamentenabusus des Beschuldigten begründet, welchen er selbst zu vertreten hat. Es liegt zwar wie ausgeführt keine actio libera in causa vor, der Beschuldigte konsumierte aber zum wiederholten Mal schwere Drogen. Er wusste um deren Wirkungen und er wusste aus früheren Erfahrungen auch, dass es im drogeninduzierten Zustand zu Streitigkeiten kommen kann. Auch wenn diese Umstände angemessen zu berücksichtigen sind, muss sich die mittelgradige bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Gewichtung des Verschuldens gleichwohl deutlich auswirken. Die Vorinstanz erwog, dass die weiteren im Rahmen des subjektiven Verschuldens zu berücksichtigenden Faktoren – das Opferverhalten und die spontan-impulsive Tatausführung auf der einen, die direktvorsätzliche Tatbegehung auf der anderen Seite – sich in etwa die Waage halten und sich das objektiv sehr schwere Verschulden des Beschuldigten aufgrund des subjektiven Verschuldens, insbesondere der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit, auf ein Verschulden im Grenzbereich zwischen "leicht" und "erheblich" reduziert (Urk. 360 S. 197 E. VII.3.2.3.3.), was namentlich vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz gewählten Verschuldensterminologie (a.a.O., S. 194 E. VII.3.1.2), grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn auch zu sagen bleibt, dass das Verschulden aufgrund des Ausgeführten im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Dies führt letztlich zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf zehn Jahre. 2.1.5. Die Vorinstanz erwog im vorliegenden Zusammenhang weiter richtig, der Beschuldigte habe zu Beginn der Untersuchung geltend gemacht, in Notwehr ge- handelt zu haben, welches Vorbringen unbehelflich ist. Unter Hinweis auf die einschlägigen theoretischen Grundlagen führte sie zutreffend aus, dass der Beschuldigte von †G._____ zwar in den Wohnzimmertisch gestossen wurde, darauf in einer ersten Phase jedoch noch adäquat reagieren konnte und dass keine Hinweise vorliegen, wonach er nach seiner adäquaten Reaktion mit einem (weiteren) Angriff hätte ernstlich rechnen müssen, womit keine Notwehrlage - 87 - gegeben war. Selbst wenn man jedoch zugunsten des Beschuldigten nicht nur von einer abstrakten, sondern von einer ernstlich drohenden Gefahr eines (weiteren) Angriffes ausgehen wollte, hätte er zur Abwehr dieses Angriffes entschieden mehr Gewalt angewendet, als es – auch unter Berücksichtigung seiner körperlichen Überlegenheit – notwendig gewesen wäre. Die †G._____ zugefügten Verletzungen gehen über die Grenzen der Notwehr ganz offensichtlich bei Weitem hinaus. Das Missverhältnis zwischen einem (allenfalls) drohenden Angriff und der Überschreitung der Grenzen der Notwehr ist derart krass, dass eine auf Art. 16 Abs. 1 StGB gestützte Strafreduktion derart marginal wäre, dass sie nicht mehr ins Gewicht fiele (vgl. so Urk. 360 S. 197 f. E. VII.3.2.4.1.-3.2.4.4.). 2.1.6. Aufgrund des im mittleren Bereich anzusiedelnden Tatverschuldens er- scheint eine Einsatzstrafe von zehn Jahren angemessen. Diese Einsatzstrafe ist nun unter Einbezug der weiteren Delikte unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 2.2. Sexualdelikte 2.2.1. Was die objektive Tatschwere betreffend die erste sexuelle Handlung, den Analverkehr im Badezimmer, betrifft, agierte der Beschuldigte rabiat, gefühlskalt äusserst grob und absolut rücksichtslos. Er setzte sich über den ihm bekannten Willen der Privatklägerin F._____, die Analverkehr ablehnte, hinweg und penetrierte sie überraschend von hinten, wodurch er ihr starke Schmerzen verursachte. Der Analverkehr war allerdings nur von äusserst kurzer Dauer. Ohne die Tat verharmlosen zu wollen, muss doch festgehalten werden, dass im mög- lichen Spektrum der sexuellen Nötigungen weit gravierendere Taten denkbar sind. 2.2.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, nämlich zur Befriedigung seiner in diesem Moment dergestalten sexuellen Bedürfnisse. Dabei hätte der Beschuldigte seine sexuellen Bedürfnisse ohne Weiteres anderweitig befriedigen können, zu- mal die Privatklägerin F._____ mit sexuellen Handlungen bzw. vaginalem Ge- - 88 - schlechtsverkehr in jenem Zeitpunkt grundsätzlich einverstanden war. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch im Zusammenhang mit diesem Delikt von einer ungeplanten Spontantat auszugehen ist. 2.2.3. Der Strafrahmen für die sexuelle Nötigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Analverkehr in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Verkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Daher hat sich das Gericht bei der Strafzumessung grundsätzlich am Strafrahmen der Vergewaltigung zu orientieren. Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BSK StGB II, MAIER, N 51 zu Art. 189 StGB, unter Hinweis auf BGE 132 IV 120). Aufgrund des insgesamt als leicht zu qualifizierenden Tatverschuldens ist eine Einzelstrafe von 1 ½ Jahren angemessen. 2.2.4. Vor der anschliessenden Vergewaltigung presste der Beschuldigte der Privatklägerin F._____ ein Badetuch auf das Gesicht und drohte ihr, wenn sie nicht mit Schreien aufhöre, werde er das Badetuch weiter auf ihr Gesicht drücken. Dies musste von der Privatklägerin F._____ als Drohung aufgefasst werden, sie gar zu ersticken, sollte sie mit dem Schreien nicht aufhören. Der Beschuldigte liess von ihr ab bzw. nahm das Badetuch von ihrem Gesicht weg, nachdem sie mit dem Schreien aufgehört hatte. Anschliessend nützte er den Umstand, dass sich die Privatklägerin F._____ unter dem Eindruck der vorhergehenden Ereignisse verständlicherweise nicht mehr zur Wehr setzte, aus und vollzog an der Privatklägerin F._____ mehrmals in unterschiedlichen Positionen den vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er nicht zum Orgasmus bzw. einer Ejakulation kam. Dafür musste er keine nötigenden Mittel mehr einsetzen. Die Nötigungshandlung selbst war von relativ kurzer Dauer und hatte primär das Ziel, die Privatklägerin F._____ zum Schweigen zu bringen, damit Drittpersonen nicht auf sie aufmerksam werden und unangenehme Frage stellen, und weniger, den nachfolgenden vaginalen Geschlechtsverkehr dadurch zu erzwingen. Zu - 89 - beachten ist auch der zeitliche Unterbruch zwischen der Nötigungshandlung und dem anschliessenden vaginalen Geschlechtsverkehr. Die vorliegende Zwangssituation ist nicht dieselbe, wie wenn sich der Täter auf das Opfer legt und es unter unmittelbarer Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr zwingt. Das objektive Tatverschulden bewegt sich innerhalb des Tatbestandes insgesamt noch im untersten Bereich, sind doch im möglichen Spektrum der Vergewaltigungen weit gravierendere Taten denkbar. Die Tatfolgen waren für die Privatklägerin F._____ trotzdem gravierend: Ihre Therapeutin AI._____ stellte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, zurückzuführen (unter anderem) auf die Gewalterlebnisse in der Beziehung mit dem Beschuldigten (Urk. D3/7/4, S. 6 f. F/A 33 f. und Urk. D3/7/5 S. 2 Ziffer 5). Unabhängig davon ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass es für sie ein traumatisches und vertrauenszerstörendes Erlebnis gewesen sein muss. 2.2.5. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, sexuellen Motiven handelte und sich erneut ohne jede Rücksicht auf ihre Befindlichkeit über das sexuelle Selbst- bestimmungsrecht der Privatklägerin F._____ hinwegsetzte. Dass sie zunächst mit Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen war, vermag ihn selbstredend nicht zu entlasten, denn nach der gegen ihren Willen durgeführten Analpenetration musste ihm angesichts ihrer Reaktion klar gewesen sein, dass es zu keinen einvernehmlichen sexuellen Handlungen mehr kommen würde. Gleichwohl erzwang er solche daraufhin mit Gewalt. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich auch hier um eine Spontantat handelte. 2.2.6. Der Strafrahmen für eine Vergewaltigung beträgt 1 bis 10 Jahre Freiheits- strafe. Aufgrund des insgesamt leichten Tatverschuldens ist eine Einzelstrafe von 1 ½ Jahren angemessen. 2.2.7. Im Anschluss an den vaginalen Geschlechtsverkehr forderte der Be- schuldigte die Privatklägerin F._____ auf, ihn oral zu befriedigen, was diese dann auch versuchte, während er gleichzeitig ihren Vaginalbereich leckte. Der Beschuldigte musste zwar für diese sexuelle Handlungen kein separates weiteres - 90 - Nötigungsmittel einsetzen, was ihn jedoch nicht entlastet, stand doch die Privat- klägerin F._____ nachvollziehbarerweise noch unter dem Eindruck der vorherigen Handlungen. Zugunsten des Beschuldigten ist hingegen davon auszugehen, dass diese sexuelle Handlung zeitlich deutlich weniger lang dauerte als der vorherige Geschlechtsverkehr. Zudem sind auch im möglichen Spektrum der sexuellen Nötigungen weit gravierendere Taten denkbar. 2.2.8. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so setzte sich der Beschuldigte abermals direktvorsätzlich und völlig rücksichtslos über das sexuelle Selbst- bestimmungsrecht der Privatklägerin F._____ hinweg, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, wobei er wiederum spontan handelte. 2.2.9. Vor dem Hintergrund der denkbaren gravierenderen sexuellen Nötigungen ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Dafür ist eine Einzelstrafe von einem Jahr anzusetzen. 2.2.10. Aufgrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Sexualdelikte wäre es denkbar gewesen, diese gemeinsam zu beurteilen. Weil es sich um eigenständige Delikte mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt handelt, hat bereits die Vorinstanz eine getrennte Würdigung vorgenommen, jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass dem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammen- hang bei der Anwendung des Asperationsprinzips Rechnung zu tragen ist, zumal der vorliegende Fall nicht gleich gewertet werden kann, wie wenn das Opfer die verschiedenen sexuellen Handlungen zu verschiedenen, klar voneinander ab- grenzbaren Zeitpunkten (etwa an verschiedenen Tagen) hätte erleiden müssen (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. 202 E. VII.3.3.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2015 vom 10. November 2015, Erw. 3.3.4.). 2.3. Verkehrsdelikte Was die (rechtskräftig abgeurteilten) Verkehrsdelikte anbelangt, kann vollumfäng- lich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit der dafür eine Strafe in der Grössenordnung von sechs Monaten anzusetzen ist (Urk. 360 S. 202 f. E. VII.3.3.5.1.-3.3.5.3.). - 91 - 2.4. Strafe Tatkomponente Bei jeweils singulärer Betrachtung der weiteren Delikte ergibt sich insgesamt eine Strafe von 4 ½ Jahren. In Anwendung des Asperationsprinzips und insbesondere unter Berücksichtigung des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammen- hangs der Sexualdelikte erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Jahre angemessen. Demnach beträgt die Strafe für die Tatkomponente dreizehn Jahre.
- Täterkomponente 3.1. Auf die im angefochtenen Entscheid gemachten Ausführungen zum Vorleben des Beschuldigten kann ebenso verwiesen werden, wie auf das Fazit, dass sich daraus keine Umstände ergeben, welche für die Strafzumessung relevant wären und dass dem Beschuldigten alle Türen für ein sorgen- und deliktsfreies Leben offen gestanden hätten (Urk. 360 S. 203 f. E. VII.4.1.1. f.). Die Trennung seiner Eltern war bestimmt nicht schön (Urk. 684 S. 5), wirkt sich aber nicht strafmindernd aus, da dies nichts ist, von dem andere Straftäter nicht auch betroffen sind. Da sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit in Haft bzw. im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug befand, hat sich an diesen Umständen auch nichts Wesentliches geändert. So bestätigte der Beschuldigte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung, dass er sich nach wie vor in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies befinde, wo er arbeiten könne und ein Fernstudium im Bereich Immobilienmanagement begonnen habe. Die Tatsache, dass er sich bereits seit längerem im Gefängnis befinde, sei für alle Angehörigen sehr schwer und über das familiäre Umfeld hinaus habe er nur noch zu einigen wenigen Kollegen Kontakt, die er bereits sehr lange kenne. Die seit März 2018 laufende ambulante Therapie helfe ihm sehr und er habe bereits grosse Fortschritte gemacht, so habe er alle Medikamente abgesetzt und nehme seit fünf Jahren keine Drogen mehr. Die Therapie finde einmal in der Woche statt und würde sich weitgehend um suchtspezifische Problematiken, den Gefängnisalltag und die Deliktsaufarbeitung drehen. Drogen seien der grösste Fehler seines Lebens gewesen und er werde alles machen, um nie wieder Drogen zu nehmen, wobei ihm bewusst sei, dass man ein Leben lang abhängig sei und man dementsprechend auch vorsichtig sein müsse. Er sei entsprechend auch - 92 - motiviert, eine stationäre Massnahme anzugehen, wenn diese vom Gericht angeordnet werden würde. Nach Abschluss des Verfahrens bzw. Beendigung des Straf- oder Massnahmenvollzugs würde er, je nachdem, ob er die Schweiz verlassen müsse oder nicht, bei einem Kollegen in der Möbelspedition oder aber – dann lediglich vorübergehend – bei seiner Mutter im Immobilienmanagement arbeiten. Er habe gegenwärtig den C-Status, und ob er die Schweiz verlassen müsse hänge auch davon ab, wie das vorliegende Verfahren ausgehe (Urk. 485 S. 2 ff.). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung führte er aus, er sei seit über zwei Jahren im offenen (stationären) Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum St. Johannsen im Kanton Bern. Er mache eine suchtspezifische Suchttherapie, die wöchentliche Therapiesitzungen mit Einzeltherapeuten und diverse Gruppenangebote beinhalte. Diese sei bislang nötig gewesen, weil er ein massives Substanzproblem gehabt habe. Ihm sei durchaus bewusst, dass diese Thematik bei einem Suchterkrankten ein Leben lang bestehe. Seit seiner Verhaftung vor 7 ½ Jahren habe er keine Drogen mehr konsumiert. Es habe keine Rückfälle gegeben. Drogen seien der grösste Fehler in seinem Leben gewesen. Er werde auch nach seiner Vollzugszeit in Therapie gehen, weil er wisse, dass man das nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfe. Im Rahmen des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs besuche er als Gasthörer an der Universität Bern die Vorlesungen im Bereich Kunstgeschichte. Parallel mache er ein Fernstudium im Bereich Immobilienmanagement. Zudem arbeite er 50 % im Garten des Massnahmenzentrum St. Johannsen, wenn er keine Vorlesungen habe. Nach Abschluss des Verfahrens bzw. Beendigung des Straf- oder Massnahmenvollzugs würde er, wenn er in der Schweiz bleiben dürfte, kurzfristig bei seiner Familie unterkommen und im familiären Betrieb arbeiten. Mittel- und langfristig wolle er seinen eigenen Weg gehen und wieder im Kunsthandel Fuss fassen (Urk. 681 S. 1 ff.). 3.2. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten vom 2. November 2011 (vgl. Urk. 360 S. 204 E. VII.4.2.) darf ihm zufolge Entfernung aus dem Strafregis- ter bzw. Ablauf der Entfernungsfrist nicht mehr entgegen gehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Eine Straferhöhung gestützt darauf verbietet sich daher. - 93 - 3.3. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Rahmen der Täter- komponente zwar alle persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind, mithin auch eine allfällige Drogensucht, dieses Zumessungskriterium allerdings in erster Linie bei Drogendelikten relevant ist, da es dort für die Bewertung des Verschuldens darauf ankommt, ob ein Täter zur Finanzierung bzw. Befriedigung seiner Sucht delinquiert oder aus rein finanziellen Motiven. Im vorliegenden Fall wurde die Drogensucht bzw. die dadurch verminderte Schuld- fähigkeit indes bereits bei der vorsätzlichen Tötung in erheblichem Umfang strafmindernd berücksichtigt. Bei den weiteren Delikten besteht hingegen kein Zusammenhang zur Sucht (vgl. dazu insbesondere Urk. D1/17/22 S. 211). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Strafe aufgrund der Drogensucht des Beschuldigten weiter zu mindern wäre. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Sucht in seiner Fähigkeit einge- schränkt gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit seiner Taten zu erkennen oder den Antrieben zum Rechtsbruch zu widerstehen (vgl. so bereits Urk. 360 S. 205 f. E. VII.4.3.2.). 3.4. Dass Aussagen des Beschuldigten entscheidend zur Aufklärung der beiden, hier zu bewertenden Strassenverkehrsdelikte beigetragen haben, was gleichzeitig eine gewisse Einsicht und Reue manifestiert, ist mit der Vorinstanz deutlich straf- mindernd zu berücksichtigen, allerdings nur mit Bezug auf die für die Strassen- verkehrsdelikte zu bemessende Strafe (Urk. 360 S. 207 E. VII.4.4.3.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten, bestehend in einem von allem Anfang an abgelegten umfassenden Geständnis, kooperativem Verhalten in der Untersuchung sowie Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue zu einer maximalen Strafreduktion führen (Urk. 360 S. 206 E. VII.4.4.1. unter Verweis auf BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc). Der Beschuldigte hat zwar nicht bestritten, †G._____ getötet zu haben, dies hätte angesichts der erdrückenden Beweislage aber – so auch die Vorinstanz – auch keinen Zweck gehabt (Urk. 360 S. 206 E. VII.4.4.2.). Davon, dass er zeitnah und lückenlos über seine Drogenproblematik und seine Tat oder wenigsten seine Erinnerungen daran Auskunft gegeben und dadurch die Untersuchung wesentlich erleichtert hätte, kann keine Rede sein. Die meisten Erkenntnisse zu Einzelheiten - 94 - der Tat und ihrer Vorgeschichte mussten aufgrund anderer Beweismittel gewonnen werden. Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass beim Beschuldigten nicht ansatzweise "von echter Reue und gereifter Einsicht" gesprochen werden könne. Sie erachtete die Entschuldigungen des Beschuldigten angesichts des schliesslich unkooperativen Verhaltens als blosse Lippenbekenntnisse (Urk. 360 S. 207 E. VII.4.4.4.). Anlässlich ersten der Berufungsverhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte im Rahmen des Schlusswortes nochmals mehrfach für seine Tat, indes nicht ohne darauf hinzuweisen, dass er das Tötungsdelikt nie im Leben absichtlich begangen hätte, da er †G._____ wie einen Bruder geliebt habe (Prot. II S. 29 und 36). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung entschuldigte er sich erneut mehrfach für die Tat (Prot. III S. 46). Die in den beiden Berufungsverhandlungen nochmals mehrfach ausgesprochenen Entschuldigungen können nicht einfach als blosse Lippenbekenntnisse abgetan werden. Indes vermögen sie angesichts des weiteren Aussageverhaltens des Beschuldigten, welches sich auch in dem im Schlusswort anlässlich der ersten Berufungsverhandlung nochmals angebrachten Hinweis manifestierte, für den Tod von †G._____ nicht (wirklich) verantwortlich zu zeichnen, keine allzu massive Minderung der ausgesprochenen Strafe zu rechtfertigen. Gleichwohl hat der Beschuldigte ernstliche Einsicht und Reue glaubhaft gemacht. Es kann ihm nicht abgesprochen werden, dass es ihm leid tut. Er hat sich mehrfach für seine Tat entschuldigt und die Zivilforderungen der Privatkläger anerkannt. Zudem hat er seine Verteidigerkosten übernommen. All dies zeigt, dass er nicht mehr Schaden verursachen will und eine gewisse Verantwortung für seine Tat übernimmt. Ebenfalls ist mit der Verteidigung (Urk. 684 S. 8) zu berücksichtigen, dass †G._____ ein langjähriger Freund des Beschuldigten war, weshalb er selber von seiner eigenen Tat betroffen ist. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund des Ausgeführten eine merkbare Strafminderung.
- Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren 4.1. Schliesslich können auch tat- und täterunabhängige Faktoren, wie etwa die Dauer des Strafverfahrens die Strafzumessung beeinflussen. So stellt die Tat- sache, dass ein Beschuldigter bei überlanger Verfahrensdauer länger als not- - 95 - wendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist, einen Grund für eine Strafminderung dar (BGE 131 IV 54, E. 3; 124 I 139 E. 2c; 117 IV 124 E. 4). Die vorliegende Strafuntersuchung begann am 30. Dezember 2014, d.h. vor rund siebeneinhalb Jahren. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, führte die Anklagebehörde das Verfahren nicht zuletzt in Anbetracht der erst am
- November 2015 neu erhobenen Vorwürfe der Privatklägerin F._____ und der dadurch bedingten Ausdehnung der Untersuchung bemerkenswert speditiv. An der ersten Instanz war der Prozess während ca. einem Jahr und vier Monaten hängig, was angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles nicht über- mässig lang ist. Vor Berufungsinstanz war das Verfahren zunächst seit knapp zwei Jahren pendent, wobei durchwegs ein Schriftenwechsel mit den Parteivertretern im Gang war, von Verteidigerseite versprochene Mitteilungen abzuwarten oder prozessuale Anträge (auf Rückweisung oder Haftentlassung) zu entscheiden waren. Nach Terminabsprachen mit den Parteivertretern konnte schliesslich im August 2019 auf den 18. November 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen werden. Eigentliche Bearbeitungslücken waren somit auch vor Berufungsinstanz nicht zu verzeichnen (vgl. so bereits Urk. 510 S. 135 f. E. V.5.1.). Die Aufhebung des ersten Entscheids der Kammer vom
- November 2019 durch das Bundesgerichtsurteil vom 24. Juni 2020 verlängerte das Verfahren um weitere zwei Jahre, was der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Die inzwischen rund siebeneinhalbjährige Verfahrensdauer, die sich unbestreitbar belastend auf den Beschuldigten ausgewirkt haben dürfte, ist in der Gesamtbetrachtung als zu lang zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass es im Laufe des Verfahrens mehrere Richtungswechsel in der Sache wie auch bei den Nebenfolgen (Sanktion und Massnahmen) gab, und die sich im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmensetting auf den Beschuldigten auswirkten. Der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheids führte zuletzt zu einer neuerlichen Kehrtwendung. Er hat einen vom ersten Berufungsentscheid stark abweichenden Entscheid in der Sache zur Folge. All diese Umstände, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, dürften sich unbestreitbar belastend auf ihn ausgewirkt haben. Insofern rechtfertigt sich eine merkbare Strafminderung. - 96 - 4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechts- verletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat indes darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat bzw. dass oder inwieweit dadurch in seine Rechte eingegriffen wurde (Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3 nicht publ. in BGE 141 IV 329 und BGE 128 IV 97 E. 3b). Die Verteidigung kritisierte das in der Öffentlichkeit bzw. im Internet vermittelte vor- verurteilende Bild und die fehlende Anonymisierung. Konkret wurden drei von Privatpersonen im Internet veröffentlichte Blogs und ein Foliensatz von Prof. Dr. AM._____ von der Universität Zürich zu einem Vortrag über das Thema Schuldfähigkeit zu den Akten gereicht (Urk. 684 S. 9-11 und Urk. 677/1-4). Inwiefern eine – vor allem ungerechtfertigte – Vorverurteilung und ein Eingriff in die Rechte des Beschuldigten stattgefunden hat und er dadurch übermässig belastet wurde, wurde jedoch nicht dargetan. Nachvollziehbarer Grund für das grosse Interesse in der Öffentlichkeit war vor allen Dingen das erwiesenermassen vom Beschuldigten begangene brutale Tötungsdelikt. Eine merkbare Strafminderung ist in diesen Umständen nicht zu erblicken.
- Ergebnis Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen, diesbezüglich kann zunächst auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 360 S. 210 E. VII.5.2.). Der Beschuldigte befand sich seit dem 30. Dezember 2014 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2017 wurde das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Antritt des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs bewilligt (Urk. 342). Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug am 17. Januar 2018 wurde die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB in Vollzug gesetzt (Urk. 372). Mit Verfügung vom
- Dezember 2019 wurde der vorzeitige Antritt der mit Urteil der Kammer vom
- November 2019 angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 60 - 97 - StGB (Suchtbehandlung) bewilligt (Urk. 507). Bis und mit heute sind damit 2710 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigen Strafvollzug bzw. stationären Massnahmenvollzug erstanden. V. Massnahme
- Einleitung Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich zutreffend zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme (Urk. 360 S. 12 f. E. IX.1.1. f.), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ebenso kann vorab auf die zutreffende Zu- sammenfassung der gutachterlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (a.a.O., S. 213 ff. E. IX.2.1. und E. IX.2.3.1.-2.3.5.).
- Voraussetzungen 2.1. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres darin zu folgen, dass gestützt auf die Ausführungen der beiden Gutachter Prof. Dr. M._____ und Prof. Dr. N._____ vom Vorliegen einer Abhängigkeit von Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 und Art. 63 StGB auszugehen ist (Urk. 360 S. 214 E. IX.2.1.; Urk. D1/17/21 S. 7; Prot. I S. 83 f.; Urk. D1/17/22 S. 184, S. 186, S. 211; Prot. I S. 144) und diese Abhängigkeit in einem offensichtlichen Konnex mit der vom Beschuldigten begangenen Tötung von †G._____ steht. Gemäss Prof. Dr. N._____ seien Abhängigkeitskrankheiten grundsätzlich chronische Erkrankungen; man leide eigentlich das ganze Leben daran (Prot. I S. 83). Auch der Beschuldigte räumte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ein, dass er seine Sucht nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfe und es sich um eine lebenslange Problematik handle, die er zu bekämpfen habe. So gab er auf die Frage, ob er sich auch heute noch als drogensüchtig betrachte zur Antwort, dass er denke, man sei ein Leben lang abhängig und müsse dementsprechend auch vorsichtig sein (Urk. 485 S. 6). In diesem Sinne äusserte er sich auch anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung (Urk. 681 S. 1 ff.; vgl. dazu auch vorne E. IV.3.1.) Trotz mehrjähriger Abstinenz von Ketamin und Kokain liegt auch heute eine - 98 - Abhängigkeit des Beschuldigten von diesen Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 und Art. 63 StGB vor. 2.2. Prof. Dr. M._____ führte in seinem Gutachten aus, dass eine Massnahme zur Behandlung der Abhängigkeitsproblematik angezeigt sei, die insbesondere langfristig erfolgen müsse, dies nicht zuletzt angesichts der erfolglosen bisherigen Suchtbehandlungen des Beschuldigten. Es bedürfe einer langfristig angelegten Intervention unter strukturierten und strukturgebenden Bedingungen (Urk. D1/17/22 S. 208 f.). Verdeutlichend hielt er fest, dass die Therapie des Beschuldigten wegen seiner narzisstisch-unreifen Eigenschaften und seiner Tendenz, Schwierigkeiten auszuweichen sowie Unauffälligkeit und Leistungsfähigkeit zu demonstrieren, anspruchsvoll sein werde (Urk. D1/17/22 S. 209 f.). Ferner ist zu beachten, dass der Benzodiazepinkonsum des Beschuldigten in Haft (anfängliche Tagesdosis von Valium von 25 mg) nur in kleinen Schritten abgebaut werden konnte und er noch im Januar 2019 eine beachtliche Tagesdosis von 10mg Valium benötigte (Urk. 481A S. 8). Der Beschuldigte äusserte zunächst Ängste, den Alltag ohne Valium nicht zu überstehen, bekundete bei jeder Dosisreduktion physische und psychische Entzugssymptome und war in seiner Emotionstoleranz und -regulation destabilisiert (Urk. 481A S. 12). 2.3. Aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen (JVA-ST J) vom 21. Juli 2021 ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte am 29. April 2020 zum vorzeitigen Antritt der Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB in die geschlossene Beobachtungs- und Triageabteilung der JVA-ST J eingetreten sei. Mit Verfügung vom 3. September 2020 sei ihm sowohl der Übertritt in die offene Abteilung B per
- September 2020 als auch die Umsetzung der Grundstufe gemäss Stufenkonzept der JVA-STJ bewilligt worden. Mit Verfügung vom
- Februar 2020 sei die Umsetzung der Progressionsstufe A bewilligt worden (Urk. 586 S. 1). Zusammenfassend wird sodann festgehalten, dass sich der Beschuldigte soweit beobachtbar kooperativ und motiviert auf die Zusammenarbeit mit allen Fallbeteiligten einlasse. Es könne insbesondere hervorgehoben werden, dass es ihm in den vergangenen Monaten gelungen zu - 99 - sein scheine, sich intensiver an einer positiven Arbeitsbeziehung mit seinen Fallverantwortlichen zu beteiligen, obschon ihm das Schenken von Vertrauen gemäss eigener Aussage und externer Beobachtung grundsätzlich sehr schwer zu fallen scheine. Dem Beschuldigten sei es gerade bei seiner Bezugsperson gelungen, Irritationen, Fragen oder Empfindungen zu platzieren, sich auch auf unangenehme Gespräche einzulassen, seinen Standpunkt begründet zu vertreten, aber auch Autoritäten und Auflagen zu akzeptieren. So gelinge es ihm auch zunehmend besser, allfällige Risikosituationen während externen Aufenthalten in Bezug auf Suchtdruck oder Konsumbedürfnis anzusprechen und zu reflektieren. Seit der letzten Berichterstattung [Ende April 2021] habe er acht Urinproben abgegeben, die auf alle getesteten Substanzen negativ ausgefallen seien. Auch die nach jedem externen Aufenthalt abgenommenen Atemlufttests hätten stets ein negatives Resultat gezeigt. Der Beschuldigte scheine in Bezug auf seine diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen Zügen in Gesprächen besser abhol- und konfrontierbar zu sein, was letztendlich ebenfalls auf eine vertrautere Arbeitsbeziehung Hinweise und eine intensivere therapeutische Zusammenarbeit ermögliche. Seinen Möglichkeiten entsprechend zeige er mehr Selbständigkeit und Eigenverantwortung und fordere diese aktiv mit neuen Zielsetzungen ein, was von Seiten seines Behandlungsteams als sehr unterstützenswert erachtet werde (a.a.O., S. 2 f.). Seit der letzten Bericht- erstattung habe der Beschuldigte drei teilbegleitete Ausgänge, drei teilbegleitete Beziehungsurlaube, sieben teilbegleitete medizinische Sachurlaube und drei externe Besuche im Rayon wahrgenommen. Die unbegleiteten Zeitfenster seien schrittweise erhöht worden und befänden sich zum aktuellen Zeitpunkt bei fünf Stunden. Der Beschuldigte habe alle externen Aufenthalte bereitwillig vor- und nachbesprochen und dem JUWE jeweils Urlaubsberichte zukommen lassen. Während der unbegleiteten Zeitfenster habe er sich stets an das vorgegebene Programm gehalten, sich absprachefähig und zu keinem Zeitpunkt fluchtgefährdet gezeigt. Auch nicht, wenn kurzfristig das geplante Urlaubsprogramm habe abge- ändert werden müssen. Es gelinge ihm auch zunehmend besser, empfundene Emotionen anzusprechen, was bei ihm als essentiell erachtet werde. Gerne würde er an der Universität Bern im Bereich Kunstgeschichte Vorlesungen - 100 - besuchen (a.a.O., S. 3). Aufgrund der oben geschilderten Beobachtungen sehe es die JVA-ST J als essentiell an, mit dem Beschuldigten weiterzuarbeiten und seine Massnahme fortzuführen. Von Seiten des Behandlungsteams werde weiteres Entwicklungspotential in Bezug auf seine Selbständigkeit, die Reflexion zu sucht- und deliktrelevanten Thematiken sowie den Ausbau seines Umfelds und Zukunftsperspektiven gesehen. Es sei von einem Rückschritt in seiner bisherigen Entwicklung innerhalb der Massnahme und der inzwischen etablierten Arbeits- beziehung auszugehen, wenn der Beschuldigte in eine andere Institution oder rückversetzt werden würde. Es werde daher empfohlen, die Massnahme wie geplant fortzusetzen (a.a.O., S. 4). 2.4. Der Verfügung des JUWE vom 29. Oktober 2021, mit der dem Beschuldigten Vollzugslockerungen gewährt wurden, ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Gesamthaft sei festzuhalten, dass der Beschuldigte ein zufriedenstellendes Vollzugsverhalten zeige und aktiv an den Vollzugs- und Behandlungszielen mitarbeite. Die ihm bis anhin gewährten Vollzugsöffnungen habe er korrekt absolviert. Des Weiteren sei es ihm gelungen, seine Suchtmittelabstinenz aufrechtzuerhalten. Somit sei der bisherige Massnahmenverlauf als positiv zu beurteilen. Um die erzielten Fortschritte weiter festigen und beobachten zu können und unter zunehmend freiheitlichen Bedingungen zu verifizieren, seien weitergehende Vollzugsöffnungen indiziert. lm Rahmen dieser Vollzugsöffnungen sollen insbesondere die Selbständigkeit des Beschuldigten weiter gefördert werden und er solle die Möglichkeit erhalten, seine Totalabstinenz auch unter erhöhten Freiheitsgraden unter Beweis zu stellen. Da der Beschuldigte vor seiner Festnahme im Kunstbereich tätig gewesen sei und in Zukunft plane, in der Kunstgalerie seines Vaters zu arbeiten, soll ihm das Vollzugsmodul Arbeitserprobung (AEP) die Gelegenheit bieten, als Gasthörer an der Universität Bern im Bereich Kunstgeschichte sein Interesse zu vertiefen und so auch neue, soziale Kontakte zu knüpfen. Zum Lockerungsmissbrauchsrisiko sei in Bezug auf die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte festzuhalten, dass beim Beschuldigten gemäss gutachterlicher Einschätzung bei Fortsetzung des Substanzkonsums eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte bestehe. - 101 - Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bisher ein korrektes Vollzugsverhalten aufweise, sich während der bisher absolvierten Urlaube und Ausgänge als absprachefähig erwiesen habe und er seit längerem suchtmittelabstinent sei. Zudem werde auch im Rahmen der Vollzugslockerungen der Progressionsstufe B und dem Vollzugsmodul der AEP die Sucht- mittelabstinenz des Beschuldigten regelmässig überprüft und bei einem Konsum- rückfall umgehend interveniert werden. Es sei folglich zu erwarten, dass er sich auch im Rahmen von weiteren Vollzugsöffnungen an die geltenden Regeln und Absprachen halten werde. Folglich sei das Delinquenzrisiko im Rahmen der zu prüfenden Vollzugsöffnungen als gering zu beurteilen (Urk. 626 S. 5). 2.5. Aus dem Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen (bisher JVA-ST J) vom 23. März 2022 ergibt sich unter anderem Folgendes: Der Be- schuldigte habe im vergangenen Jahr eine positive Entwicklung an den Tag gelegt. Es sei zu keinen kritischen Zwischenfällen gekommen und sämtliche Drogen- und Alkohol-Testungen seien negativ ausgefallen. Der Beschuldigte setze sich vermehrt mit seiner Suchtproblematik auseinander, indem er beispielweise konkrete Situationen in externen Aufenthalten, die ihn triggern würden, in Gesprächen mit seiner Bezugsperson reflektiere. Dessen Mitwirkung an der Erreichung seiner Vollzugsziele habe sich vor allem ab Sommer 2021 (nach der Vollzugsplansitzung und dem ablehnenden Entscheid des Bundesgerichts) massgeblich verbessert. Trotz seines fortbestehenden allgemeinen Misstrauens habe sich der Beschuldigte in Gesprächen mit seiner Bezugsperson auf eine vertiefte Auseinandersetzung zu essenziellen Themen wie Beeinflussung durch andere Eingewiesene, Angst vor Gesichtsverlust in der Gruppe, Definition des eigenen Selbstwerts, Stressempfinden oder Unsicherheiten bezüglich seiner Zukunft eingelassen. Dies stelle einen wesentlichen Fortschritt in seiner bisherigen Entwicklung dar. Weiterhin werde mit ihm an seiner Selbständigkeit und Selbstorganisation gearbeitet. In der Progressionsstufe B und im Vollzugsmodul der AEP habe er sein Verhalten bisher erfolgreich unter Beweis stellen können. Seine Absprachefähigkeit und Zuver- lässigkeit hätten sich seither merklich verbessert. Es werde empfohlen, weitere Übungsfelder mit der Progressionsstufe C zu eröffnen, um das theoretische - 102 - Wissen zu Copingstrategien praktisch überprüfen und erweitern zu können, seine Lebensziele zu konkretisieren und adäquate Freizeitbeschäftigungen entwickeln zu können, was aus soziotherapeutischer Sicht als deliktprotektiv eingestuft werde. Gemäss Kontroll- und Veränderungsbedarf nach ROS (Risikoorientierter Sanktionenvollzug) sei ausserdem essenziell, dass der Beschuldigte auch unter erhöhten Freiheitsgraden seine Abstinenzmotivation aufrechterhalte, Strategien im Umgang mit Suchtdruck anwende, Kontakte zu sozialen Beziehungen ohne Suchthintergrund aufbaue und eine für ihn angemessene Arbeit ohne konstante Überforderungsmomente suchen und umsetzen könne (Urk. 644 S. 11 f.). 2.6. Der Verfügung des JUWE vom 22. April 2022, mit der dem Beschuldigten Vollzugslockerungen der Progressionsstufe C gewährt wurden, ist gesamthaft zu entnehmen, dass der bisherige Massnahmenverlauf weiterhin als positiv beurteilt wird (Urk. 648 S. 5). 2.7. Angesichts der eindringlichen Worte des Gutachters und der Schwere der beim Beschuldigten bestehenden Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen, vor allem von Ketamin, aber auch von Kokain, ist der Beschuldigte nach wie vor als massnahmebedürftig zu betrachten. Die hinsichtlich Ketamin und Kokain ein- gehaltene Abstinenz und die inzwischen über zwei Jahre andauernde stationäre Massnahme reichen nicht aus, um den Beschuldigten als ausreichend therapiert zu betrachten. Insofern ist der Vorinstanz nach wie vor darin beizupflichten, dass gestützt auf das Gutachten die Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten und die Gefahr eines Rückfalls bei fehlender Behandlung eindeutig zu bejahen sind und die Strafe allein nicht genügt(e), um dieses Risiko abzuwenden (Urk. 360 S. 217 E. IX.2.4.). 2.8. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll eine Bevorzugung abhängiger Straftäter vermieden werden. Der Dauer der Strafe kommt ent- sprechend limitierende Funktion zu. Tatsache ist, dass Art. 60 Abs. 4 StGB bei der stationären Suchtbehandlung eine Höchstdauer von drei Jahren vorsieht, welche in Ausnahmefällen einmal um die Dauer von einem weiteren Jahr verlängert werden kann. Der Vollzug der Strafe ist während der stationären Suchtbehandlung aufzuschieben. Nach einer erfolgreichen Durchführung der - 103 - Massnahme wird eine allfällige Reststrafe nicht mehr vollzogen (Art. 62b Abs. 3 StGB). Das Verhältnis einer Massnahme nach Art. 60 StGB zur schuldangemessenen Strafe bedarf daher besonderer Beachtung. Mit Blick auf die relativ kurze Höchstdauer dieser Massnahme soll nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit nicht ausser Acht gelassen werden. Wenn die Massnahme nicht einmal zwei Drittel der Strafdauer gleichkommt, ist sie durch besonders günstige Erfolgsaussichten bzw. durch einen zu erwartenden Resozialisierungserfolg zu begründen, der sich durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung nicht erreichen liesse (BGer 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010, E. 2; BGE 107 IV 20, E. 5.c; BSK StGB I - HEER, N 48 und N 54 f. zu Art. 60 StGB; Urwyler, Untermassverbot bei therapeutischen Massnahmen nach Art. 59-61 und 63 StGB, in: AJP 2018 S. 1487). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nur noch jener Teil der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden darf, welcher im Urteilszeitpunkt noch zu verbüssen ist (vgl. dazu Urwyler, a.a.O., S. 1485). 2.9. Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren auszusprechen. Der Be- schuldigte hat einen grossen Teil der Freiheitsstrafe abgesessen und befindet sich nun seit über zwei Jahren im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug (vgl. dazu vorne unter E. IV.5. und Urk. 681 S. 2). Laut den vorerwähnten Beurteilungen des Massnahmenzentrums St. Johannsen und des JUWE ist der bisherige Massnahmenverlauf durchweg positiv zu beurteilen. Aufgrund der bisher erzielten Therapieerfolge und der Suchtmittelabstinenz konnten ihm bereits mehrere Vollzugslockerungen gewährt werden, die er allesamt erfolgreich absolviert hat. Insbesondere konnte ihm ermöglicht werden, an der Universität Bern die Vorlesungen im Bereich Kunstgeschichte als Gasthörer zu besuchen und parallel dazu ein Fernstudium im Bereich Immobilienmanagement zu absolvieren (Urk. 681 S. 4). Die bisher erzielten Therapieerfolge sind selbstredend auf das stationäre Massnahmensetting zurückzuführen. Zu berücksichtigen ist zudem auch die vorliegend spezielle Konstellation von mehreren Richtungswechseln zwischen Haft- bzw. Strafvollzug und stationärer Massnahme, die sich unbestreitbar belastend auf den Beschuldigten ausgewirkt haben dürften. Zuletzt wurde der Beschuldigte im Zuge des bundesgerichtlichen - 104 - Rückweisungsentscheids von der Staatsanwaltschaft aus dem bereits etablierten Massnahmensetting gerissen und inhaftiert. Anschliessend beantragte die Staatsanwaltschaft bei der Verfahrensleitung der Kammer die Anordnung von Sicherheitshaft (Urk. 570). Der Antrag wurde abgewiesen und der Beschuldigte wurde in den vorzeitigen Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum St. Johannsen zurückgeführt (Urk. 593). Bei all diesen Gegebenheiten würde der Therapieerfolg bzw. der Zweck der Massnahme, die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung des Täters, sofort vereitelt werden, wenn der Beschuldigte aus dem stationären Massnahmensetting genommen und in den Strafvollzug versetzt würde. Hinzu kommt, dass ihn die Massnahme nicht mehr massgeblich privilegiert. Diesbezüglich ist nicht zuletzt auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe hinzuweisen (Art. 86 Abs. 1 StGB), welche der Regelfall darstellt. Insgesamt kommt damit unter den vorliegenden Umständen nur eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB und damit die Fortführung des mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 angeordneten stationären Settings in Betracht.
- Ergebnis Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB zur Suchtbehandlung anzuordnen. VI. Genugtuungsanspruch der Privatklägerin F._____ Das vorinstanzliche Urteil wird in Bezug auf den Anklagevorwurf 1.2. (Sexualdelikte in V._____) im Schuldpunkt bestätigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 360 S. 222 ff. E. XI.1.f. und XI.7.) der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist. - 105 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Erstes Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das äusserst aufwendige und rund zwei Jahre dauernde erste Berufungsverfahren ist auf Fr. 15'000.– festzusetzen (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 510 S. 143 E. VIII.1.). Was den Schuldpunkt und die Sanktion betrifft, unterliegt der Be- schuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, ebenso betreffend die Zivilforderung der Privatklägerin F._____. Die Anklagebehörde hingegen unterliegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten für das erste Berufungsverfahren dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Aufwendungen von RA lic. iur. X3._____ für die zeitweise amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren, welche nach seiner Entlassung im Mai 2019 mit Fr. 7'812.90 bereits entschädigt wurden (Urk. 401A). Diese Kosten sind im Dispositiv nachzutragen und im gleichen Verhältnis zu verlegen. Der Beschuldigte hat anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ausdrücklich auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung verzichtet (Prot. II S. 35). Dies ist im Dispositiv entsprechend vorzumerken.
- Zweites Berufungsverfahren Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach fallen die Gerichtsgebühren für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die Kosten dieses Verfahrens sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Privatkläger haben keine Prozessentschädigung geltend gemacht. Der Beschuldigte hat auch anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung aus- drücklich auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung verzichtet (Prot. III S. 53). Dies ist im Dispositiv entsprechend vorzumerken. - 106 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2017 bereits wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − (…) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV (Dossier 4); − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4); und − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SSV (Dossier 4).
- Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3);
- Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von CHF 2'000.–.
- (…)
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- (…)
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2015 beschlagnahmten CHF 14'964.35 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.1; Dossier 1, act. 14/1) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen heraus- - 107 - gegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.2; Dossier 1, act. 14/4) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 2; Dossier 1, act. 14/10) beschlagnahmten Gegenstände 1.a) bis und mit 1.f) sowie 1.h) werden der Familie des Opfers †G._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet. Im Übrigen werden die beschlagnahmten Gegenstände bei den Akten belassen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 3; Dossier 1, act. 14/12) beschlagnahmten Gegenstände werden H._____ und I._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgege- ben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2016 beschlagnahmten Mo- biltelefone iPhone 5 schwarz und iPhone 5s weiss werden der Privatklägerin 5 (F._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Mo- biltelefone vernichtet.
- Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) CHF 28'239.40 zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 27'532.– zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) CHF 5'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen. - 108 -
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) CHF 20'000.– zu- züglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 25'000.– zu- züglich 5% Zins seit dem 27. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrum- fang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) CHF 7'500.– zuzüg- lich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- (…) - 109 -
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 165'716.10 Gutachten / Expertisen CHF 23'086.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 938.10 Zeugenentschädigungen CHF 10'304.20 Auslagen Untersuchung CHF 12'500.– Übersetzungskosten CHF 156'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 234.– Getränkekosten CHF 1'000.– Kosten für das Beschwerdeverfahren CHF 429'778.40 Total
- Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 156'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 122'000.– (CHF 156'000.– abzüglich Akontozahlung von CHF 34'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ auszubezahlen.
- Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Getränkekosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Getränkekosten von CHF 234.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 (B._____), 2 (C._____) und 4 (E._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 131'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 64'000.– zu bezahlen.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)" - 110 -
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist ferner schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Dossier 1) − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Dossier 3) − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 3).
- Der Beschuldigte wird bestraft mit zwölf Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2710 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug bzw. stationären Mass- nahmenvollzug erstanden sind.
- Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____) CHF 18'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 18. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Der Beschuldigte ist berechtigt, den geschuldeten Betrag durch Zahlung an den Verein J._____, … [Adresse] zu tilgen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB170499) wird festgesetzt auf Fr. 15'000.--. Die Kosten der zeitweisen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch RA lic. iur. X3._____betragen Fr. 7'812.90 (bereits entschädigt).
- Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse ge- nommen. - 111 -
- Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB210368) fällt ausser Ansatz.
- Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Prozessentschädigung für beide Berufungsverfahren wird Vormerk genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetenen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 5 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − die Rechtsvertreterin der Privatkläger 1 bis 5 in sechsfacher Ausfer- tigung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetenen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 5 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Rechtsvertreterin der Privatkläger 1 bis 5 in sechsfacher Ausfer- tigung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten - 112 -
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210368-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Brenn sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 31. Mai 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss, Anklägerin und II. Berufungsklägerin sowie
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. E._____,
5. F._____, Privatkläger 1, 2, 3, 4, 5 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ 5 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
- 2 - betreffend vorsätzliche Tötung etc. (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 29. Juni 2017 (DG160012) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. November 2019 (SB170499) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 24. Juni 2021 (6B_257/2020 und 6B_298/2020)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 27. März 2017 (Urk. 250) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2017: (Urk. 360 S. 232 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Dossier 1);
- der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 3);
- der mehrfachen, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 3);
- des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV (Dossier 4);
- der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4); und
- der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SSV (Dossier 4).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossi- er 3);
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten, wo- von 913 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von CHF 2'000.–.
4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
- 4 -
6. Es wird eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB (Sucht- behandlung) angeordnet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2015 beschlagnahmten CHF 14'964.35 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.1; Dossier 1, act. 14/1) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegen- stände vernichtet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.2; Dossier 1, act. 14/4) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantons- polizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 2; Dossier 1, act. 14/10) beschlagnahmten Gegenstände 1.a) bis und mit 1.f) sowie 1.h) wer- den der Familie des Opfers †G._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegen- stände vernichtet. Im Übrigen werden die beschlagnahmten Gegenstände bei den Akten belassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 3; Dos- sier 1, act. 14/12) beschlagnahmten Gegenstände werden H._____ und I._____ nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegen- stände vernichtet.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2016 beschlagnahmten Mobil- telefone iPhone 5 schwarz und iPhone 5s weiss werden der Privatklägerin F._____ (F._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Mobiltelefone vernichtet.
13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) CHF 28'239.40 zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
- 5 -
14. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 27'532.– zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) CHF 5'000.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) CHF 20'000.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 25'000.– zuzüglich 5% Zins seit dem 27. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrumfang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) CHF 7'500.– zuzüglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
19. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin F._____ (F._____) CHF 18'000.– zuzüglich 5% Zins ab 18. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Der Beschuldigte ist berechtigt, den geschuldeten Betrag durch Zahlung an den Verein J._____, … [Adresse] zu tilgen.
20. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 165'716.10 Gutachten / Expertisen CHF 23'086.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 938.10 Zeugenentschädigungen CHF 10'304.20 Auslagen Untersuchung CHF 12'500.– Übersetzungskosten CHF 156'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 234.– Getränkekosten CHF 1'000.– Kosten für das Beschwerdeverfahren CHF 429'778.40 Total
21. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 156'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 122'000.–
- 6 - (CHF 156'000.– abzüglich Akontozahlung von CHF 34'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ auszubezahlen.
22. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens und des gericht- lichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Getränke- kosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Getränkekosten von CHF 234.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 (B._____), 2 (C._____) und 4 (E._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 131'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 64'000.– zu bezahlen.
25. (Mitteilungen)
26. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge im ersten Berufungsverfahren (Prozess Nr. SB170499):
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 486 S. 2 ff.; Prot. II S. 23 f.):
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Abteilung des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2017 in den folgenden Punkten nicht angefochten wurde und deshalb in Rechtskraft er- wachsen ist: − Dispositiv-Ziff. 1, 4.–6. Lemma (Verurteilung wegen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 4), − Dispositiv-Ziff. 2 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung ge- mäss Dossier 3), − Dispositiv-Ziff. 3 (soweit die Busse betreffend), − Dispositiv-Ziff. 5 (Vollzug der Busse und Ersatzfreiheitsstrafe), − Dispositiv-Ziff. 7 (Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten), − Dispositiv-Ziff. 8 (Herausgabe an A._____),
- 7 - − Dispositiv-Ziff. 9 (Einziehungen), − Dispositiv-Ziff. 10 (Herausgabe an die Familie von †G._____), − Dispositiv-Ziff. 11 (Herausgabe an die Eltern von A._____), − Dispositiv-Ziffer 12 (Herausgabe an die Privatklägerin F._____), − Dispositiv-Ziff. 13 (Schadenersatz an die Privatklägerin 2), − Dispositiv-Ziff. 14 (Schadenersatz an die Privatklägerin 3), − Dispositiv-Ziff. 15 (Genugtuung an den Privatkläger 1), − Dispositiv-Ziff. 16 (Genugtuung an die Privatklägerin 2), − Dispositiv-Ziff. 17 (Genugtuung an den Privatkläger 3), − Dispositiv-Ziff. 18 (Genugtuung an die Privatklägerin 4), − Dispositiv-Ziff. 20 (Gerichtsgebühr), − Dispositiv-Ziff. 21 (Kosten amtliche Verteidigung), − Dispositiv-Ziff. 22 (Kostenverteilung), − Dispositiv-Ziff. 23 (Prozessentschädigung an die Privatkläger 1, 2 und 4), − Dispositiv-Ziff. 24 (Prozessentschädigung an den Privatkläger 3),
2. A._____ sei − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Dossier 1), − der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 3) sowie − der mehrfachen, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 3) für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen.
3. A._____ sei mit einer bedingten Geldstrafe zu bestrafen, dies unter Anrechnung der bis heute erstandenen Haft sowie unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
4. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5. A._____ sei für die von ihm bis heute zu Unrecht ersessene Haft eine angemessene Ge- nugtuung zuzusprechen.
- 8 - A._____ ist damit einverstanden, dass die Genugtuung zur Begleichung der Verfahrenskos- ten und der Prozessentschädigungen der Privatkläger 1 - 4 sowie im allenfalls verbleiben- den Betrag als Spende an eine gemeinnützige Organisation verwendet werden soll.
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 489 S. 1):
1. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des bisher verbüssten vorzeitigen Strafvollzuges.
2. Im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom
27. November 2019: (Urk. 510 S. 144 ff.) Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2017 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − (…) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV (Dossier 4); − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4); und − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SSV (Dossier 4).
- 9 -
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3);
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von CHF 2'000.–.
4. (…)
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. (…)
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2015 beschlagnahmten CHF 14'964.35 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.1; Dossier 1, act. 14/1) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen heraus- gegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.2; Dossier 1, act. 14/4) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 2; Dossier 1, act. 14/10) beschlagnahmten Gegenstände 1.a) bis und mit 1.f) sowie 1.h) werden der Familie des Opfers †G._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet. Im Übrigen werden die beschlagnahmten Gegenstände bei den Akten belassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 3; Dossier 1, act. 14/12) beschlagnahmten Gegenstände werden H._____ und I._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgege- ben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
- 10 -
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2016 beschlagnahmten Mo- biltelefone iPhone 5 schwarz und iPhone 5s weiss werden der Privatklägerin F._____ (F._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen her- ausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Mo- biltelefone vernichtet.
13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) CHF 28'239.40 zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 27'532.– zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) CHF 5'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) CHF 20'000.– zu- züglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 25'000.– zu- züglich 5% Zins seit dem 27. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrum- fang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) CHF 7'500.– zuzüg- lich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
19. (…)
20. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf
- 11 - CHF 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 165'716.10 Gutachten / Expertisen CHF 23'086.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 938.10 Zeugenentschädigungen CHF 10'304.20 Auslagen Untersuchung CHF 12'500.– Übersetzungskosten CHF 156'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 234.– Getränkekosten CHF 1'000.– Kosten für das Beschwerdeverfahren CHF 429'778.40 Total
21. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 156'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 122'000.– (CHF 156'000.– abzüglich Akontozahlung von CHF 34'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ auszubezahlen.
22. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Getränkekosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Getränkekosten von CHF 234.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 (B._____), 2 (C._____) und 4 (E._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 131'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 64'000.– zu bezahlen.
25. (Mitteilungen)
26. (Rechtsmittel)"
- 12 -
2. [Mitteilung] Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist ferner schuldig der Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit im Sinne von Art. 263 Abs. 1 und 2 StGB in Verbindung mit Art. 111 StGB.
2. Der Beschuldigte wird ausserdem freigesprochen von den Vorwürfen − der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 3) und − der mehrfachen, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 3).
3. Der Beschuldigte wird zudem bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren, welche durch die insgesamt 1794 Tage Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie vorzeitigen Strafvoll- zug vollständig erstanden ist.
4. Es wird eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 60 StGB (Suchtbehandlung) ange- ordnet. An die stationäre Massnahme angerechnet werden die nicht bereits an die Frei- heitsstrafe angerechnete Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. der vorzeitige Strafvoll- zug des Beschuldigten von insgesamt 699 Tagen.
5. Der Antrag der Privatklägerin F._____ um Zusprechung einer Genugtuung wird abge- wiesen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 15'000.–. Die Kosten der zeit- weisen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch RA lic. iur. X3._____ betragen Fr. 7'812.90 (bereits entschädigt).
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu zwei Fünfteln auferlegt und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse genommen.
8. Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Prozessentschädigung für das Berufungsverfah- ren wird Vormerk genommen.
9. [Mitteilung]
10. [Rechtsmittel]"
- 13 - Urteil des schweizerischen Bundesgerichts, Strafrechtliche Abteilung, vom 24. Juni 2021: (Urk. 569 S. 37) "Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Die Verfahren 6B_257/2020 und 6B_298/220 werden vereinigt.
2. Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019 wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen
3. Dem Beschwerdegegner werden Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- auferlegt.
4. Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
5. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin 2 für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
6. [Mitteilung]" Berufungsanträge im zweiten Berufungsverfahren (Prozess Nr. SB210368):
a) Der Verteidigung des Beschuldigten (Urk. 683 S. 2 ff.; Urk. 680/1 S. 2): "1. Es sei festzustellen, dass das Urteil der Abteilung des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2017 in den folgenden Punkten nicht angefochten wurde und deshalb in Rechtskraft erwachsen ist: − Dispositiv-Ziff. 1, 4.–6. Lemma (Verurteilungen wegen des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahr- unfähigkeit und der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Dossier 4), − Dispositiv-Ziff. 2 (Freispruch vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung ge- mäss Dossier 3), − Dispositiv-Ziff. 7 (Beschlagnahme zur Deckung der Verfahrenskosten), − Dispositiv-Ziff. 8 (Herausgabe an A._____),
- 14 - − Dispositiv-Ziff. 9 (Einziehungen), − Dispositiv-Ziff. 10 (Herausgabe an die Familie von G._____), − Dispositiv-Ziff. 11 (Herausgabe an die Eltern von A._____), − Dispositiv-Ziffer 12 (Herausgabe an die Privatklägerin F._____), − Dispositiv-Ziff. 13 (Schadenersatz an die Privatklägerin 2), − Dispositiv-Ziff. 14 (Schadenersatz an die Privatklägerin 3), − Dispositiv-Ziff. 15 (Genugtuung an den Privatkläger 1), − Dispositiv-Ziff. 16 (Genugtuung an die Privatklägerin 2), − Dispositiv-Ziff. 17 (Genugtuung an den Privatkläger 3), − Dispositiv-Ziff. 18 (Genugtuung an die Privatklägerin 4), − Dispositiv-Ziff. 20 (Gerichtsgebühr), − Dispositiv-Ziff. 21 (Kosten amtliche Verteidigung), − Dispositiv-Ziff. 22 (Kostenverteilung), − Dispositiv-Ziff. 23 (Prozessentschädigung an die Privatkläger 1, 2 und 4), − Dispositiv-Ziff. 24 (Prozessentschädigung an den Privatkläger 3),
4. A._____ sei − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Dossier 1), − der qualifizierten Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 3) sowie − der mehrfachen, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Abs. 3 StGB (Dossier 3) für nicht schuldig zu befinden und von diesen Vorwürfen freizusprechen.
5. A._____ sei für die nicht angefochtenen erstinstanzlichen Verurteilungen angemessen zu bestrafen.
6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
7. A._____ sei für den von ihm bis heute zu Unrecht erstandenen Freiheitsentzug eine ange- messene Genugtuung zuzusprechen.
- 15 -
8. Es sei festzuhalten, dass A._____ auf eine Entschädigung für seine Anwaltskosten verzichtet und damit einverstanden ist, dass die Genugtuung zur Begleichung der Verfahrenskosten und der Prozessentschädigungen der Privatkläger 1 - 4 sowie im allenfalls verbleibenden Betrag als Spende an eine gemeinnützige Organisation verwendet werden soll."
b) Der Staatsanwaltschaft (Urk. 679 S. 1; Urk. 682/1 -2 jeweils S. 1):
1. Die Berufung des Beschuldigten mit Bezug auf den Schuldspruch der Vorinstanz wegen vorsätzlicher Tötung (Dossier 1), qualifizierter Vergewaltigung und mehrfacher, teilweise qualifizierter sexueller Nötigung (Dossier 3) sei abzuweisen und es sei das vorinstanzliche Urteil diesbezüglich zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 16 Jahren zu bestrafen, unter Anrechnung der bisher erstandenen Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie des bisher verbüssten vorzeitigen Strafvollzuges.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Der Verfahrensgang bis zum Urteil der I. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. November 2019 bzw. hernach bis zum Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Juni 2021 ergibt sich aus den entsprechenden Entschei- den (Urk. 510 S. 9-13 E. I.2. und Urk. 569 S. 3-6 E. A.-E.). 1.2. Im Zuge des ergangenen Bundesgerichtsentscheids beantragte die Staats- anwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eingabe vom 19. Juli 2021, es sei für den Beschuldigten Sicherheitshaft anzuordnen (Urk. 570). Nachdem dieser am
23. Juli 2021 angehört worden war (Urk. 590), wurde gleichentags die Abweisung des Antrags der Staatsanwaltschaft verfügt und der Beschuldigte in die Justizvoll- zugsanstalt St. Johannsen im Kanton Bern in den vorzeitigen Massnahmevollzug zurückgeführt (Urk. 593).
- 16 - 1.3. Mit Eingabe vom 10. August 2021 forderte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung (JUWE), Bewährungs- und Vollzugsdienste (BVD) Vollzug 3, die Verfahrensleitung dazu auf, allfällige Einwendungen gegen Vollzugs- lockerungen in Form von Progressionsstufe B mitzuteilen (Urk. 595 f.). Nachdem den Parteien hierzu das rechtliche Gehör gewährt worden war (Urk. 597 f., 599, 601, 608, 610, 612 f. und 615 f.), hielt die Verfahrensleitung mit Verfügung vom
21. September 2021 fest, dass keine Einwände gegen die Bewilligung der vorge- schlagenen Vollzugslockerungen bestünden. Gleichzeitig wurde auf die Anträge der Privatklägervertreter auf Erteilung von Weisungen an die Vollzugsbehörden nicht eingetreten (Urk. 618). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2021 gewährte das JUWE dem Beschuldigten die entsprechenden Vollzugslockerungen (Urk. 626). Am 8. März 2022 forderte das JUWE die Verfahrensleitung erneut dazu auf, gegen allfällige Einwendungen gegen weitere Vollzugslockerungen, in Form von Progressionsstufe C, mitzuteilen (Urk. 629 f.). Auch hierzu wurde den Parteien das rechtliche Gehör gewährt (Urk. 633 f., 635, 637, 639) und anschliessend dem JUWE mit Verfügung vom 6. April 2022 mitgeteilt, das keine Einwendungen gegen die entsprechenden Vollzugslockerungen bestünden (Urk. 645). Mit Verfügung vom 22. April 2022 gewährte das JUWE dem Beschuldigten die Vollzugslockerungen (Urk. 648). 1.4. Am 10. März 2022 wurde auf den 30. und 31. Mai 2022 zur Berufungs- verhandlung vorgeladen (Urk. 627). 1.5. Mit Präsidialverfügung vom 14. März 2022 wurde die Publikumsöffentlichkeit von den Befragungen des Beschuldigten, von Dr. K._____ und von L._____ sowie den Parteivorträgen zu den Tatvorwürfen gemäss Anklageziffer 1.2 (Dossier 3) an der Berufungsverhandlung ausgeschlossen. Die akkreditierten Gerichtsberichterstatter/-innen wurden dagegen unter Vorbehalt von Auflagen zugelassen (Urk. 631). Mit Verfügung vom 27. April 2022 wurde auf Antrag der Privatklägerschaft den akkreditierten Gerichtsberichterstattern/-innen jegliche Form von Live-Berichterstattung aus dem Verhandlungssaal über den von der Publikumsöffentlichkeit ausgeschlossenen Teil der Berufungsverhandlung untersagt (Urk. 649 f.).
- 17 - 1.6. Mit Eingabe vom 4. Mai 2022 stellte der Beschuldigte mehrere Beweis- anträge (Urk. 655 und 657/1-2). Ebenfalls mit Eingabe vom 4. Mai 2022 ersuchte der Beschuldigte darum, dass ihm für die An- und Rückreise zur zweiten Be- rufungsverhandlung Urlaub gewährt werde (Urk. 653). Nachdem den weiteren Parteien und dem JUWE das rechtliche Gehör zum Urlaubsgesuch gewährt worden war (Urk. 658, 660 und 662), wurde es mit Verfügung vom 23. Mai 2022 abgewiesen (Urk. 668). Ebenfalls unterm 23. Mai 2022 teilte die Verfahrensleitung mit entsprechendem Schreiben dem Beschuldigten mit, dass die Kammer über die Beweisanträge anlässlich der Berufungsverhandlung befinden werde (Urk. 664). 1.7. Sodann liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 20. Mai 2022 mitteilen, er habe im Vorfeld der ersten Berufungsverhandlung festgehalten, dass er keine Aussagen zur Sache machen werde, da er sich nicht mehr verlässlich an das Geschehene erinnern könne. An dieser Situation habe sich nichts geändert. Nachdem seit der ersten Berufungsverhandlung erneut rund zweieinhalb Jahre vergangen seien, werde er sich auch im Rahmen der zweiten Berufungsverhandlung nicht zur Sache äussern können. Dies gelte auch für Fragen zu seinen früheren Aussagen gegenüber Prof. Dr. M._____ und Prof. Dr. N._____ (Urk. 665). 1.8. Die Berufungsverhandlung fand am 30. Mai 2022 statt. Der Beschuldigte erschien in Begleitung seiner zwei Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____. Als Vertreter der Anklagebehörde nahm Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss an der Verhandlung teil. Weiter erschienen Rechtsanwalt lic. iur. Z._____ für die Privatklägerin F._____ und Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____ für die Privatkläger bzw. -innen F._____, B._____, C._____, D._____ und E._____. Im Rahmen des Beweisverfahrens wurden in Nachachtung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheids (Urk. 569 S. 32 E. 5.4.1.) Rechtsanwalt Dr. iur. K._____ und Rechtsanwältin MLaw L._____ als Zeugen einvernommen (Urk. 671 und 675). Zudem wurde der Beschuldigte befragt (Urk. 678 und 681). Schliesslich wurden die vom Zeugen Dr. iur. K._____ und vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen als Beweismittel zu den Akten ge-
- 18 - nommen (Urk. 673/1-2, Urk. 677/1-7). Auf die weiteren vom Beschuldigten gestell- ten Beweisanträge wird nachfolgend eingegangen. Die Parteiverhandlungen wur- den gleichentags geschlossen. Nach erfolgter Beratung wurde das Urteil am
31. Mai 2022 mündlich eröffnet und den anwesenden Parteien im Dispositiv über- geben (Prot. III S. 46 ff.).
2. Umfang der Neubeurteilung 2.1. Bei einem bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid hat die mit der Neu- beurteilung befasste kantonale Instanz die rechtliche Beurteilung, mit der die Rückweisung begründet wird, ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Diese Beurteilung bindet auch das Bundesgericht, falls ihm die Sache erneut unterbreitet wird. Aufgrund dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid ausdrücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (vgl. Entscheide des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015, E. 1.1; 6B_116/2013 vom 14. April 2014 E. 1.2; 6B_35/2012 vom 30. März 2012, E. 2.2; je mit Hinweisen). Die neue Entscheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichtes Rechnung zu tragen (vgl. Entscheid des Bundesgerichtes 6B_1213/2014 vom 7. April 2015 E. 1.1. mit Hinweisen). Für die Frage, was im neuen kantonalen Entscheid zum Prozessgegenstand gehört, ist nicht das Dispositiv des Bundesgerichtsentscheids massgebend, sondern die materielle Tragweite des entsprechenden Urteils. Es ist danach zu fragen, ob das ursprüngliche kantonale Urteil insgesamt oder nur teilweise aufgehoben werden soll (Entscheid des Bundesgerichts 6B_372/2011 vom 12. Juli 2011 E. 1.3.2). 2.2. Das Bundesgericht hat die Sache zur Neubeurteilung des Vorwurfs der vor- sätzlichen Tötung sowie der Vorwürfe der qualifizierten Vergewaltigung und der mehrfachen, teilweise qualifizierten sexuellen Nötigung an die Kammer zurück-
- 19 - gewiesen (Urk. 569 S. 36 E. 7.). Hinsichtlich des Vorwurfs der vorsätzlichen Tötung wurde das Urteil der Kammer lediglich in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit aufgehoben (a.a.O., S. 23 E. 4.10). Auch wenn das Bundesgericht das Urteil der Kammer vom 27. November 2019 vollständig aufgehoben hat, geht aus den bundesgerichtlichen Erwägungen klar hervor, dass sich die Aufhebung auf die genannten Teilaspekte beschränkt. Damit stehen allerdings auch die von der Kammer verhängte Sanktion sowie die weiteren materiell beurteilten Nebenfolgen wieder zur Diskussion, wobei in diesem Zusammenhang erwähnt sei, dass der neue kantonale Entscheid für den Beschuldigten auch zu einem Nachteil führen darf, zumal das Bundesgericht die Beschwerden der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Privatklägerin F._____ gutgeheissen hat und somit das Verbot der reformatio in peius gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO nicht greift. Nicht mehr zur Diskussion stehen indes sämtliche Punkte, bezüglich welcher die Kammer mit Beschluss vom
27. November 2019 die Rechtskraft festgestellt hat (Urk. 510 S. 13 E. II.1.2.). Ebenfalls nicht mehr zur Diskussion stehen schliesslich die von der Kammer behandelten und vor Bundesgericht nicht mehr strittigen Vorfragen (a.a.O., S. 14- 20 E. II.2.).
3. Formelles Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Gleichermassen wird in sinngemässer Anwendung dieser Bestim- mung hinsichtlich der Erwägungen im aufgehobenen Entscheid der Kammer ver- fahren. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf recht- liches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht aus- drücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent-
- 20 - scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).
4. Beweisanträge des Beschuldigten 4.1. Der Beschuldigte liess zunächst eine erneute Befragung des Gutachters Prof. Dr. M._____ als sachverständiger Zeuge beantragen. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, aufgrund des bundesgerichtlichen Ent- scheids erscheine es sachgerecht, dem Gutachter Gelegenheit einzuräumen, seine Alternativbegründung zur Schuldfähigkeit des Beschuldigten betreffend das Tötungsdelikt, wonach der Beschuldigte nach seiner Auffassung in jeder möglichen Tatversion um sein Leben gekämpft habe und sehr wahrscheinlich in allen Varianten schuldunfähig gewesen sei, nochmals zu bestätigen und sämtliche allenfalls noch bestehenden Unklarheiten auszuräumen (Urk. 676 S. 3; Urk. 655 S. 2 ff.). Darauf wird beim Schuldpunkt einzugehen sein. 4.2. Weiter liess der Beschuldigte beantragen, Prof. Dr. O._____ in Ergänzung zu seinem Privatgutachten vom 6. März 2017 als sachverständigen Zeugen einzuvernehmen. Der Beschuldigte liess vorbringen, damit könnten allfällige Lücken geschlossen, Ungereimtheiten aufgelöst und allfällige Zweifel an der Kompetenz und Objektivität des Gutachters ausgeräumt werden (Urk. 676 S. 3; Urk. 655 S. 4 ff.). Mit diesem Beweisantrag hat sich die Kammer im Entscheid vom 27. November 2019 unter Hinweis auf die verfahrensleitende Verfügung vom
5. November 2019 zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 510 S. 21 E. II.3.2.; Urk. 476). Auf diese Erwägungen kann zunächst uneingeschränkt verwiesen werden. Teilweise ergänzend und rekapitulierend ist festzuhalten, dass zu ent- scheiden sein wird, ob das Privatgutachten schlüssig ist und überzeugt (vgl. nachfolgend unter E. III.3.13.). Das ist eine Frage der Beweiswürdigung. Zweifel an der Kompetenz des Gutachters auf seinem Fachgebiet bestehen indes keine. Ebenso wenig erweist sich das Gutachten als unvollständig oder unklar. Von einer
- 21 - ergänzenden Befragung von Prof. Dr. O._____ kann daher abgesehen werden. Dieser Beweisantrag ist folglich abzuweisen. 4.3. Schliesslich liess der Beschuldigte eine erneute Einvernahme von P._____ als Zeugin beantragen. Zur Begründung wurde zusammengefasst vorgebracht, aktenkundig sei, dass die Privatklägerin F._____ in regelmässiger psychiatrischer Behandlung gewesen sei. Die Akten enthielten zudem Hinweise, die einen hohen und regelmässigen Medikamentenkonsum vermuten liessen. Dass die Einnahme grosser psychoaktiver Substanzen Wahrnehmung und Verhalten eines Menschen verändern würden, liege auf der Hand. Eine geeignete und einfache Möglichkeit, mehr über den psychischen Zustand und den Medikamentenkonsum der Privatklägerin F._____ zu erfahren, sei eine Einvernahme von P._____, die im relevanten Zeitraum zu den engsten Freundinnen der Privatklägerin F._____ gehört habe. (Urk. 676 S. 3; Urk. 655 S. 6 ff.). Mit diesem Beweisantrag hat sich die Kammer im Entscheid vom 27. November 2019 unter Hinweis auf die verfahrensleitende Verfügung vom 5. November 2019 ebenfalls zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 510 S. 21 E. II.3.2.; Urk. 476). Auf diese Erwägungen kann zunächst uneingeschränkt verwiesen werden und die nachfolgenden sind als teilweise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. P._____ wurde am
20. Januar 2016 als Zeugin zu den Sexualdelikten einvernommen (Urk. 4/2). Seit den vorgeblichen Sexualdelikten sind mittlerweile rund acht Jahre vergangen. Nach so langer Zeit ist nicht zu erwarten, dass P._____ noch eigene Wahrnehmungen zum Medikamentenkonsum der Privatklägerin F._____ im relevanten Zeitraum wiedergeben kann. Was die Verteidigung für den Beschuldigten in Anspruch nimmt, muss auch für P._____ gelten. Die Verteidigung bzw. der Beschuldigte beruft sich darauf, dass er keine verlässlichen Erinnerungen mehr habe und entsprechend keine Aussagen mehr machen könne (vgl. E. I.1.7.). Zu beachten ist dabei auch, dass der Beschuldigte anders als P._____ aufgrund seiner Parteistellung ein naturgemässes (jedenfalls viel grösseres) Interesse am Verfahrensausgang und damit auch an der Frage hat, ob auf die Darstellung der Privatklägerin F._____ abzustellen ist bzw. ob ihre Wahrnehmung beeinträchtigt war. Jedenfalls sind keine Gründe ersichtlich, wes- halb sie allfällige Wahrnehmungen während rund acht Jahren memoriert haben
- 22 - sollte. Und selbst wenn sie Angaben zum behaupteten Medikamentenkonsum machen könnte, wäre kein Aufschluss darüber zu erwarten, inwiefern die be- hauptete psychische Verfassung oder der behauptete Medikamentenkonsum der Privatklägerin F._____ ihre Wahrnehmung bzw. ihre Aussagen tatsächlich beeinflusst hat. Der Beschuldigte, der sich zur Tatzeit mit der Privatklägerin F._____ allein im Hotelzimmer aufhielt, berichtete überdies nie von einer be- einträchtigten oder verzerrten Wahrnehmung der Privatklägerin F._____. Die inkriminierten Sexualdelikte (anale Vergewaltigung etc.) erfordern auch keine be- sondere Leistung des Denkvermögens, um deren Bedeutung zu verstehen. Es sind vergleichsweise einfach zu verstehende tatsächliche Vorgänge. Insgesamt ist deshalb nicht zu erwarten, dass aus einer erneuten Befragung von P._____ Relevantes erhellen würde. Dieser Beweisantrag ist daher abzuweisen. II. Anklagevorwurf 1.1.: Tötung von †G._____
1. Anklagevorwurf und äusserer Ablauf der Tötung Was den Anklagevorwurf und den äusseren Ablauf der Tötung anbelangt, so kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Entscheid der Kammer vom 27. November 2019 (Urk. 510 S. 21 f. E. III.1. und S. 28-30 E. III.2.) verwiesen werden und ist dazu mit dem Bundesgericht (Urk. 569 S. 3 f. E. B.a) rekapitulierend festzuhalten, dass der Beschuldigte den Abend vom 29. auf den 30. Dezember 2014 zusammen mit verschiedenen Freunden in der Wohnung eines Bekannten in Zürich verbrachte. Darunter befand sich auch sein langjähriger Freund †G._____. Die beiden konsumierten im Verlauf des Abends gemeinsam Kokain und Ketamin. †G._____ wollte beim Beschuldigten übernachten, weshalb die beiden am frühen Morgen des 30. Dezember 2014 mit einem Taxi vom Q._____ in Zürich (nach einem Zwischenstopp bei einem Bancomaten) nach R._____ zur Liegenschaft der Eltern des Beschuldigten fuhren. Dort konsumierten sie weiteres Ketamin. Zwischen 05.00 und 07.00 Uhr kam es wegen des Herumtanzens zu lauter Musik bzw. wegen einer Anwandlung des Beschuldigten er und †G._____ sollten mit dem Drogenkonsum aufhören, zu einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beschuldigte seinen Freund tötete. Zuerst hatte †G._____ den Beschuldigten in den Glastisch im Wohnzimmer gestossen, ehe der Beschuldigte mit massiver
- 23 - Gewalt auf seinen Freund einwirkte. Konkret schlug er ihm mehrmals mit der Faust gegen den Kopf und versetzte ihm mit einem 1.2 m hohen und 6 kg schweren Kerzenständer mehrere wuchtige Schläge gegen Oberkörper und Kopf, sodass der Schädel brach. Zudem schlug er mit einer ca. 1.88 kg schweren unförmigen Skulptur sowie einer ca. 0.54 kg schweren, antiken Dekorationsfigur mehrfach gegen den Oberkörper und den Kopf des Opfers. Schliesslich führte er eine 30 cm lange und 2 cm breite Kerze auf der Länge von ca. 10 cm in dessen Rachen ein und würgte das Opfer massiv. †G._____ erlitt unter anderem zum Teil grossflächige Schlagverletzungen, insbesondere Quetsch-Riss-Wunden mit darunter liegenden Frakturen. Er erstickte infolge des Würgens und der Verletzungen der Atemwege mit der Kerze. Dabei könnten der Blutverlust durch die offenen Wunden sowie das Schädel-Hirn-Trauma, aber auch das Einatmen von hoch gekommenem Mageninhalt in die Lunge den Todeseintritt begünstigt haben. Der Beschuldigte trug von der Auseinandersetzung kaum Verletzungen davon. Er bestreitet nicht, †G._____ getötet zu haben.
2. Zustand des Beschuldigten im Tatzeitraum Nach entsprechenden rechtlichen Ausführungen (Urk. 569 S. 9-11 E. 4.2) erwog das Bundesgericht zum Zustand des Beschuldigten im Tatzeitraum für die Kammer verbindlich, was folgt (a.a.O., S. 11-14 E. 4.3): "Die Vorinstanz verletzt das Willkürverbot nicht, indem sie davon ausgeht, der Beschwerdegegner [Beschuldigter] sei bei der Tötung von †G._____ unter dem Einfluss von Kokain und auch von Ketamin gestanden. Sie berücksichtigt, wie auch der Be- schwerdegegner zutreffend argumentiert (Beschwerdeantwort S. 16 ff.), mehrere Beweismittel, die diesen Schluss erlauben. Zunächst bestätigen drei Zeugen, die den Tatabend mit dem Beschwerdegegner und †G._____ verbracht haben, dass beide nebst Kokain auch in erheblichen Mengen Ketamin eingenommen hätten. S._____ sagte aus, die beiden Protagonisten hätten "massenweise Ketamin" zu sich genommen, und T._____ sprach davon, dass der Beschwerdegegner etwa fünf bis zehn Linien Ketamin innerhalb von sechs Stunden konsumiert habe bzw. dass sowohl er als auch †G._____ unter dem Einfluss von Kokain und Ketamin gestanden seien. Zusätzlich schilderten die Zeugen die äusserlich
- 24 - wahrnehmbaren Wirkungen dieser Drogen. Gemäss T._____ sei die Stimmung euphorisch gewesen bzw. beide, der Beschwerdegegner und †G._____, hätten beim Verlassen der Wohnung getorkelt. U._____ bemerkte beim Beschwerdegegner Symptome des Drogen- und Alkoholkonsums – er sei entspannter, aber geistig weniger klar gewesen (vgl. angefochtenes Urteil S. 50 f.). Auch der Beschwerdegegner bestätigte, am Tatabend Ketamin konsumiert zu haben, sowohl bei den Freunden als auch am späteren Tatort in R._____. Er habe gemeinsam mit †G._____ Ketamin und Kokain zu sich genommen, wobei er davon ausging, zusammen mit diesem maximal zwei Gramm und selber sicher ein Gramm Ketamin verbraucht zu haben (angefochtenes Urteil S. 51). Die Vorinstanz schliesst in vertretbarer Weise aus den Angaben zum Drogenkonsum in der Tatnacht und aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner und †G._____ den Tag vor der Tat und die Tatnacht gemeinsam verbrachten, beide hätten ein ähnliches Konsumverhalten an den Tag gelegt und sie seien im Tatzeitpunkt in vergleichbarem Ausmass unter Kokain- und Ketamineinfluss gestanden. Der vorinstanzliche Schluss betreffend den Ketamineinfluss stützt sich ausserdem auf einen Vergleich der Blut- und Urinwerte von †G._____ und des Beschwerdegegners gemäss den pharmakologisch-toxikologischen Gutachten. Gemäss diesen stand †G._____ im Zeitpunkt des Todes unter der kombinierten Wirkung von Kokain, Ketamin und THC, wobei insbesondere das Ketamin als wirksam beurteilt wurde (angefochtenes Urteil S. 51 f.), während der Beschwerdegegner im Tatzeitpunkt unter Kokain- und Alkoholeinfluss stand. Auch die Einnahme von Ketamin liess sich bestätigen. Hingegen konnte das Gutachten beim Beschwerdegegner eine Wirkung dieser Droge während der Tat weder sicher nachweisen noch ausschliessen. Mit Verweis auf das Gutachten folgert die Vorinstanz aus der kurzen Plasmahalbwertszeit von Ketamin und der Zeitspanne von über vier Stunden zwischen der Tat und der Blutentnahme dennoch nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner im Tatzeitpunkt eine wirksame Menge an Ketamin im Blut hatte, welche mit derjenigen von †G._____ vergleichbar ist (angefochtenes Urteil S. 52 f.). Weiter geht die Vorinstanz davon aus, die drei Gutachten zu den Haaranalysen des Beschwerdegegners seien in zeitlicher Hinsicht viel unschärfer
- 25 - als die Blutanalyse. Aber auch die Haaranalysen liefern nach ihrer willkürfreien Würdigung Hinweise auf einen mittelstarken bis starken Kokain- und Ketaminkonsum des Beschwerdegegners im Ereigniszeitraum (angefochtenes Urteil S. 52 f.). Dieser Schluss lässt sich namentlich auf die Angaben des zweiten, korrigierten Gutachtens vom 31. Juli 2015 stützen. Dieses weist – wie auch von der Beschwerdeführerin 1 [Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich] vorgebracht – einen mittelstarken bis starken Kokain- und Ketaminkonsum von Ende Dezember 2014 (Tatzeitpunkt der Tötung am 30. Dezember 2014) bis Mitte Januar 2015 aus, während die aufgrund externer Kontamination entstandenen positiven Kokain- und Ketaminbefunde laut Gutachten mehrheitlich in die Zeit vor der Tat einzuordnen sind (act. D1/6/12 S. 5 f. Ziff. 2.3.2 f., 2.4.2 f.). Schliesslich werden die Ausführungen der Vorinstanz zum Konsum und zur Wirksamkeit des Ketamins indirekt auch durch die Gutachten von Prof. Dr. N._____ und Prof. Dr. M._____ bekräftigt, wonach der Beschwerdegegner im Tatzeitpunkt unter einer Ketamin- bzw. Kokain- und Ketaminabhängigkeit litt, die bereits seit 2011 bestand (das Gutachten von Prof. Dr. M._____ vom 11. April 2016 S. 184 ff. geht ausschliesslich von einer Ketaminabhängigkeit aus, während Prof. Dr. N._____ im Gutachten vom 29. Februar 2016 S. 7 von einer kombinierten Kokain- und Ketaminabhängigkeit spricht). Die Vorinstanz hat beide Gutachter befragt und entsprechende Zweifel ausgeräumt. Selbst wenn die dritte Haaranalyse, wie von der Beschwerdeführerin 1 vorgetragen, einen nennenswerten Konsum von Kokain und Ketamin im Zeitraum von Ende November 2013 bis Ende April 2014 – und damit weit vor dem Tatzeitpunkt – ausschliesst, ändert dies nichts an der Überzeugungskraft der beiden Gutachten. Eine temporäre Abstinenz bedeutet nicht zwingend, dass eine Person ihre Drogenabhängigkeit überwunden hat. Die dokumentierte, langjährige Drogenvergangenheit des Beschwerdegegners, die zahlreichen gescheiterten Entzugskuren sowie die Aussagen aus dem Bekanntenkreis zu seinem Drogenkonsum (vgl. angefochtenes Urteil S. 32 ff.) bekräftigen die Schlussfolgerungen der Gutachter zur Drogenabhängigkeit. Ebenfalls haltbar ist, dass der Gutachter Prof. Dr. N._____ von einem gesteigerten Kokain- und Ketaminkonsum in den letzten zwei Wochen vor der Tat ausgeht und die Vorinstanz auf diese Angaben abstellt. Die betreffende Aussage
- 26 - des Gutachters lässt sich zum einen mit Zeugenaussagen aus dem Umfeld des Beschwerdegegners vereinbaren (vgl. angefochtenes Urteil S. 39 f.). Zum anderen lässt sie sich auf die Haaranalysen stützen, die eine gewisse zeitliche Unschärfe aufweisen, zumal sie vom durchschnittlichen und nicht vom effektiven Haarwachstum ausgehen (vgl. act. D1/6/12 S. 3 Ziff. 2.2). Hierbei attestiert die zweite Haaranalyse vom 31. Juli 2015 dem Beschwerdegegner für die Zeit von Ende Dezember 2014 bis Mitte Januar 2015 einen mittelstarken bis starken Kokain- und Ketaminkonsum (act. D1/6/12 S. 5 Ziff. 2.3.3, S. 6 Ziff. 2.4.3), obwohl aufgrund des Haftregimes, d.h. ab dem 30. Dezember 2014, ein derartiger Substanzgebrauch ausgeschlossen scheint. Unter diesen Umständen lässt sich die zeitliche Interpretation des Konsums ("Vorverschiebung" des durch das Haargutachten belegten Konsums um 14 Tage) gemäss Gutachten von Prof. Dr. N._____ auf die Zeit vor der Verhaftung willkürfrei halten. Die Vorinstanz durfte zur Frage der (Kokain- und) Ketaminabhängigkeit auf die Gutachten von Prof. Dr. N._____ und Prof. Dr. M._____ abstellen. Insgesamt geht die Vorinstanz ohne Willkür davon aus, dass der Beschwerdegegner im Zeitpunkt der Tat durch die Wirkung des Ketamins beeinträchtigt war. Dieses aus den vorhandenen Beweisen durch die Vorinstanz erstellte Sachverhaltselement, welches letztlich einen Einfluss auf die Frage der Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners im Tatzeitpunkt hat, ist gut begründet. Dabei zieht die Vorinstanz aus den vorstehend gewürdigten Elementen weder einen Schluss auf den Grad der Beeinträchtigung noch auf das Vorhandensein einer Psychose (angefochtenes Urteil S. 53). Somit stellt sich nachfolgend die Frage zum Grad der Beeinträchtigung durch die Einnahme von Kokain und Ketamin." Davon ist entgegen der Staatsanwaltschaft, die eine relevante Ketamin-Wirkung beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt als nicht erstellt erachtet (Urk. 682/2 S. 7 ff.), auszugehen.
3. Grad der Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten 3.1. Erwägungen des Bundesgerichts 3.1.1. Im Entscheid der Kammer vom 27. November 2019 beruhte die Beweis- würdigung zur angenommenen aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschuldigten zu einem wesentlichen Teil auf der Frage, ob seine Angaben gegenüber den
- 27 - Gutachtern Prof. Dr. M._____ und Prof. Dr. N._____ zu seinen Wahrnehmungen im Tatzeitpunkt, wonach er †G._____ als Alien gesehen haben will, zutreffen. Gemäss den für die Kammer verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts entscheidet die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen darüber, ob der Beschwerdegegner an einer die Schuldfähigkeit ausschliessenden drogen- induzierten Psychose gelitten hat (Urk. 569 S. 20 E. 4.9). Der Frage der Glaub- haftigkeit gehe jedoch diejenige der Verwertbarkeit voraus (a.a.O.). Im Einzelnen erwog das Bundesgericht zu diesem Themenkomplex was folgt: 3.1.2. "Unmittelbar nach der Tat (Einvernahme vom 30. Dezember 2014) sowie im weiteren Anfangsstadium der Untersuchung (Einvernahmen vom 31. Dezember 2014 und vom 7. Januar 2015 sowie Schreiben an das Bezirksgericht Zürich vom
2. Januar 2015) behauptete der Beschwerdegegner eine Notwehrsituation, rela- tivierte das eigene Verhalten und sah sich als Opfer, wobei er diese (vermeintliche) Rolle zunehmend betonte (angefochtenes Urteil S. 53 f.). Demgegenüber machte er anlässlich der Einvernahmen vom 17. März und vom
18. Juni 2015 einen vollständigen Gedächtnisverlust geltend (angefochtenes Urteil S. 70). In den Explorationsgesprächen vom 2. November 2015 und vom
15. Januar 2016 gab er erstmals an, dass Derealisationsphänomene bestanden hätten und er †G._____ verändert, als bedrohliches Wesen, welches sein Leben bedrohe (grün, mit langen Ohren, roten Augen, wie ein Alien), wahrgenommen habe. In dieser Vorstellung habe er um sein Leben gekämpft (angefochtenes Urteil S. 66). Sowohl vor der ersten Instanz als auch vor der Vorinstanz machte der Beschwerdegegner anschliessend von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und äusserte sich nicht mehr zur Sache (angefochtenes Urteil S. 11)." (Urk. 569 S. 15 f. E. 4.5). 3.1.3. "Prof. Dr. M._____ stellt im Gutachten vom 11. April 2016 zur Schuld- fähigkeit des Beschwerdegegners zwei Sachverhaltsvarianten zur Diskussion. Er erachtet sowohl die vollständige Aufhebung der Schuldfähigkeit als auch die mittelgradige Minderung der Schuldfähigkeit als möglich, je nachdem, ob das Gericht der "Alien-Version" des Beschwerdegegners folgt oder aber von einem unter Substanzeinfluss ohne nachvollziehbaren Grund geführten Streit ausgeht
- 28 - (act. D1/17/22 S. 201 f.). In Ergänzung dazu hat der Gutachter an der erst- instanzlichen Hauptverhandlung präzisiert, für ihn sei relevant, dass der Be- schwerdegegner in allen Varianten daran festgehalten habe, er sei mit einer Attacke des Opfers konfrontiert gewesen und habe um sein Leben kämpfen müssen. Deshalb gehe er nach wie vor davon aus, dass die Einsichtsfähigkeit des Beschwerdegegners aufgehoben gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 87). Schliesslich hält der Gutachter in der ergänzenden Stellungnahme vom 12. Mai 2017 (act. 287) fest, unter der Annahme, wonach die Angaben des Beschwerde- gegners betreffend die psychotischen Wahrnehmungen unwahr seien, sei davon auszugehen, dass keine psychotischen Rauschphänomene und insbesondere keine solchen, welche die Wahrnehmung des späteren Opfers betrafen, vor- gelegen hätten. Die Einsichtsfähigkeit sei in diesem Fall nicht aufgehoben ge- wesen. Auch unter Ausblendung psychotischer bzw. psychosenaher Phänomene sei aufgrund der gesamten Tatumstände, deren Kontrast zur zuvor harmonischen Interaktion zwischen den Beteiligten sowie der erfolgten Substanzeinnahme eine mittlere bis schwere Minderung der Schuldfähigkeit gerechtfertigt. Folge man dem Beschwerdegegner in Bezug auf die geltend gemachte, wegen einer Attacke von †G._____ für ihn überraschende und als lebensbedrohlich interpretierte Situation, sei sogar eine Aufhebung der Schuldfähigkeit denkbar. Der Gutachter Prof. Dr. N._____ führt in seinem Gutachten vom 29. Februar 2016 zur allgemeinen Wirkung von Ketamin aus, der Beschwerdegegner habe von psychotischem Erleben am Tatabend (Wahrnehmung von †G._____ auf der Taxifahrt als bedrohliches Alien) berichtet. Diese Wahnwahrnehmungen könnten durch den akuten Ketamin- oder Kokainkonsum in der Tatnacht, aber auch durch den intensiven Ketaminmissbrauch in den Wochen vor der Tat erklärt werden (angefochtenes Urteil S. 66, 78, act. D1/17/21 S. 11)." (Urk. 569 S. 16 f. E. 4.6). 3.1.4. Nach Abhandlung der entsprechenden rechtlichen Grundlagen (Urk. 569 S. 18-20 E. 4.8) erwog das Bundesgericht sodann was folgt: "Die vorinstanzliche Beweiswürdigung zur aufgehobenen Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners beruht zu einem wesentlichen Teil auf der Frage, ob seine Angaben gegenüber den Gutachtern Prof. Dr. M._____ und Prof. Dr. N._____ zu seinen Wahr- nehmungen im Tatzeitpunkt, wonach er †G._____ als Alien gesehen haben will,
- 29 - zutreffen. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen entscheidet darüber, ob der Beschwerdegegner an einer die Schuldfähigkeit ausschliessenden drogen- induzierten Psychose gelitten hat. Der Frage der Glaubhaftigkeit geht jedoch diejenige der Verwertbarkeit voraus." (a.a.O., S. 20 E. 4.9). 3.1.5. "Bei den Angaben des Beschwerdegegners zu seinen verzerrten Wahr- nehmungen im Tatzeitpunkt resp. kurz davor geht es um Elemente, die nicht nur für die sachverständige Beurteilung der Schuldfähigkeit und damit die Erfüllung des Gutachtensauftrags, sondern auch für den Ablauf des Kerngeschehens zentral sind. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall etwa von BGE 146 IV 1 E. 3.4.2, wo der Gutachter – wie dies in der Praxis oft der Fall ist – einzig Erhebungen zur lebensgeschichtlichen Entwicklung und damit zu rein gutachterlich-medizinischen Zwecken selber vorgenommen hat. Die Ermittlung des Tatablaufs, soweit dies mittels Befragungen von Beschuldigten und Zeugen geschieht, obliegt den Strafbehörden und ist von den einfachen Sachverhaltsfeststellungen, zu denen der Sachverständige nach Art. 185 Abs. 4 StPO selber berechtigt ist, klar zu trennen. Die Sachverständigen stützten sich vorliegend nicht nur auf die sich aus den Akten ergebende Sachlage, sondern nahmen selber entscheidende und unmittelbar den Kernsachverhalt betreffende Abklärungen vor. Der von Art. 185 Abs. 4 StPO gesetzte Rahmen, in welchem Sachverständige selbstständig Erhebungen tätigen können, wurde damit überschritten. Zwischen den von den Gutachtern festgestellten und dem im Strafverfahren erhobenen Sachverhalt besteht ein klarer Widerspruch, weshalb die Vorinstanz in diesem Punkt ohne zusätzliche Beweiserhebungen nicht auf die Gutachten hätte abstellen dürfen. Das Vorgehen der Vorinstanz ist vor allem auch deshalb als problematisch anzusehen, weil die Sachverhaltsabklärungen der Sachverständigen einen gewissen Suggestivgehalt aufweisen. So hat Prof. Dr. M._____ dem Beschwerdegegner zu verstehen gegeben, dass er den zwischenzeitlich geltend gemachten, kompletten Gedächtnisverlust nicht für plausibel halte, und Prof. Dr. N._____ hat ihn aktiv nach Wahrnehmungsveränderungen psychotischer Art gefragt (angefochtenes Urteil S. 77 ff., 84). Zuvor hatte der Beschwerdegegner während mehr als zehn Monaten andere Versionen des Tatgeschehens erzählt. Die
- 30 - Beschwerdeführerin 1 bringt berechtigterweise vor, dass die Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber den Gutachtern zu angeblichen psychotischen oder realitätsverzerrten Wahrnehmungen mangels eines justizförmigen Verhörs überhaupt keiner Würdigung und damit auch keiner Würdigung zu dessen Gunsten zugänglich sind (vgl. Urteil 6B_166/2020 vom 9. April 2020 E. 2.7). Der Beschwerdegegner selber teilt diese Auffassung (Beschwerdeantwort S. 4 ff.). Daran ändert nichts, dass die fraglichen Aussagen – wie im Schrifttum angeregt wird (MARIANNE HEER, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 182 StPO; NIKLAUS SCHMID, Einige Aspekte der naturwissenschaftlichen Gutachten aus der Sicht der Schweizerischen Strafprozessordnung, AJP 7/2010 S. 831) – mittels Befragung von Prof. Dr. N._____ und Prof. Dr. M._____ in den Prozess eingeführt wurden. Verdeutlicht wird die Problematik dadurch, dass sich die Gutachter bei ihrer Befragung laut Vorinstanz nicht mehr an Einzelheiten zu den Angaben des Beschwerdegegners sowie deren Detaillierungsgrad erinnern konnten (angefochtenes Urteil S. 77 ff., 83, 85). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners (vgl. Beschwerdeantwort S. 11) vermag die Bewertung der Aussagen durch die Gutachter unabhängig von ihrer Sachkunde die gerichtliche Aussagewürdigung nicht zu ersetzen. Eine Aussagewürdigung, die dem Gericht und nicht etwa den Gutachtern obliegt (vgl. BGE 129 I 49 E. 4; Urteil 6B_738/2018 vom
27. März 2019 E. 1.3.1), ist vorliegend nicht möglich, weil der Beschwerdegegner in den förmlichen, aussage-analytisch verwertbaren Befragungen gegenüber Behörden nie von seiner "Alien-Wahrnehmung" gesprochen hat. Dass er die "Alien-Optik" gemäss verbindlicher Feststellung der Vorinstanz in einem Schreiben vom 18. September 2015 an seinen damaligen Verteidiger bereits einmal erwähnt hatte (angefochtenes Urteil S. 84), vermag eine justizförmige Erhebung der Aussagen klarerweise nicht zu ersetzen. Derweil divergieren die in den Gutachten dokumentierten Angaben des Beschwerdegegners, wann er †G._____ als Alien gesehen haben will (ob im Taxi oder im Elternhaus), auch wenn Prof. Dr. M._____ diesen Widerspruch offenbar nicht wahrgenommen hat (angefochtenes Urteil S. 85). Ein Grund für diese Differenzen lässt sich mangels Möglichkeit einer Aussageanalyse nicht ausmachen, was auch die Vorinstanz
- 31 - explizit feststellt (angefochtenes Urteil S. 83). Diesen Widersprüchen kommt jedoch gewichtige Bedeutung zu, lässt doch die Version von Prof. Dr. N._____, wonach das psychotische Erleben während der Taxifahrt stattgefunden und der Beschwerdegegner solches unmittelbar vor der Tat nicht erwähnt habe (ange- fochtenes Urteil S. 78), das Delikt in merklich anderem Licht erscheinen. Zu- sammenfassend ist den für den Tathergang zentralen Aussagen des Beschwerdegegners gegenüber den Gutachtern zu seiner Wahrnehmung des Opfers als bedrohliches grünes Alien mangels Erhebung im Rahmen einer justizförmigen Befragung die Verwertbarkeit abzusprechen." (Urk. 569 S. 20-22 E. 4.9.1). 3.1.6. "Die Beschwerdeführerin 1 weist ferner zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner verschiedentlich Verhaltensweisen geschildert hat, welche ihn im Gegensatz zur geltend gemachten "Alien-Erscheinung" als zeitlich und örtlich orientiert erscheinen lassen, beispielsweise, indem er dem Opfer klarzumachen versucht hat, dass sie doch "friends, not enemies" seien (angefochtenes Urteil S. 61). In ähnlichem Sinn kommt im Übrigen auch die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschwerdegegner das Geschehen realitätsfremd und unvollständig, aber doch "mit verschiedenen wahren Elementen versetzt" wahrgenommen hat (angefochtenes Urteil S. 76). Die weiteren von der Vorinstanz festgestellten Umstände erlauben weder für sich alleine noch zusammengenommen den Schluss, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdegegners im Tatzeitpunkt auf- gehoben gewesen wäre. Dies betrifft etwa frühere psychotische Episoden unter Ketamineinfluss, die Verwüstung am Tatort und das Chaos um den Leichnam herum, die bizarre Tatausführung, die Unausgewogenheit der Verletzungsbilder und die verhaltene Abwehr von †G._____ sowie den unerklärlichen Gewaltexzess angesichts der zuvor guten und unauffälligen Stimmung. Gleiches gilt für die wechselhaften Reaktionen des Beschwerdegegners und seine erhaltene Hoffnung in Bezug auf den Zustand von †G._____ beim Eintreffen der Polizei." (Urk. 569 S. 22 E. 4.9.2 f.). 3.1.7. "Schliesslich äussert sich die Vorinstanz nicht weiter zur von ihr erwähnten Alternativbegründung des Gutachters Prof. Dr. M._____, wonach der Beschwer-
- 32 - degegner nach seiner Auffassung in jeder möglichen Tatversion um sein Leben gekämpft habe und sehr wahrscheinlich in allen Varianten schuldunfähig gewesen sei (angefochtenes Urteil S. 87). Ihre Annahme einer vollständigen Schuldunfä- higkeit lässt sich mangels entsprechender Feststellungen im angefochtenen Urteil auch mit dieser alternativen Argumentation nicht halten. Dies gilt umso mehr, als die Vorinstanz das vom Gutachter und der Verteidigung erwähnte Indiz für eine psychotische Motivation der Tat – nämlich dasjenige des Fehlens eines vorbeste- henden Konflikts – in Abrede stellt. Sie geht davon aus, aufgrund des Herumtanzens bzw. -hüpfens des Beschwerdegegners zu lauter schwedischer Musik bzw. wegen einer Anwandlung seinerseits, er und †G._____ sollten mit dem Konsum von Drogen aufhören, sei es zu einer tätlichen Auseinandersetzung gekommen. Diese habe damit begonnen, dass †G._____ den Beschwerdegegner in den Salontisch aus Glas gestossen habe und dieser zerbrochen sei. Damit ha- be eine an sich nichtige Zwistigkeit zu einem unerwarteten Schaden in Form einer geborstenen Glasplatte in der elterlichen Wohnung und beim Beschwerdegegner zu kleineren Schnittverletzungen geführt. Angesichts dessen habe die Situation durchaus Potenzial für eine Eskalation geboten (angefochtenes Urteil S. 28 f., 65). Inwieweit sich dieser unangefochten gebliebene Schluss mit ihrer Würdigung verträgt, die "Alien-Geschichte" könne nicht widerlegt werden, beantwortet die Vo- rinstanz nicht schlüssig. Jedenfalls lässt sich aus ihren Erwägungen, wonach es unmittelbar vor der Tat aufgrund von Banalitäten zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, die Annahme des Gutachters, der Beschwerdegegner habe in je- der Phase des Tatgeschehens um sein Leben gekämpft, nicht erhärten." (Urk. 569 S. 22 f. E. 4.9.4.). 3.1.8. "Das angefochtene Urteil verstösst gegen Art. 9 BV. Es ist in Bezug auf die Frage der Schuldfähigkeit aufzuheben und zur neuen Beurteilung an die Vo- rinstanz zurückzuweisen. Die Evaluation des psychischen Zustands des Be- schwerdegegners im Tatzeitpunkt ist einzig anhand aussageanalytisch verwertba- rer Aussagen, welche zu den restlichen Beweismitteln erneut in Bezug zu setzen sind, abzuklären. Die Vorinstanz wird den Beschwerdegegner zur gegenüber den Gutachtern geltend gemachten "Alien-Version" erneut befragen müssen (aller- dings ohne ihm die nicht justizförmig erhobenen Angaben in den Gutachten vor-
- 33 - zuhalten) und seine korrekt erhobenen Aussagen auf ihre Glaubwürdigkeit hin würdigen müssen. Weiter wird sie die gutachterlichen Ausführungen anhand der weiteren Beweismittel dahingehend prüfen müssen, ob der Beschwerdegegner in seiner Vorstellung in jeder Phase des Tatgeschehens um sein Leben gekämpft hat und welche Schlüsse sich daraus zur Schuldfähigkeit ergeben. Dabei wird sie auch seine Ausführungen zum Tatgeschehen berücksichtigen müssen, welche sie mit einlässlicher Begründung als widersprüchlich, karg, lückenhaft und über weite Strecken wahrheitswidrig bzw. den objektiven Gegebenheiten widersprechend ta- xiert hat (angefochtenes Urteil S. 68-70, 73)." (Urk. 569 S. 23 f. E. 4.10). 3.1.9. Den Erwägungen des Bundesgerichts folgend wurde der Beschuldigte anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung zur von ihm geltend gemachten "Alien-Version" befragt. Dabei gab der Beschuldigte einzig zu Protokoll, er habe keine vernünftigen Erinnerungen mehr an die Tat und deren Vorgeschichte (Urk. 681 S. 4 f.). Aufgrund aller Erkenntnisse der Aussagenpsychologie erstaunt dies nicht. Nach fast acht Jahren Verfahrensdauer und nachdem der Beschuldigte schon zigmal befragt wurde, könnten seine Aussagen kaum mehr zuverlässig und glaubhaft sein, zumal er kaum mehr originäre Wahrnehmungen, sondern vielmehr Pseudoerinnerungen wiedergäbe oder rezitieren würde, was er aus seiner Erinnerung früher einmal gesagt hat. In diesem Sinne war es nur konsequent, dass der Beschuldigte zu seinen angeblichen Halluzinationen während der Tat gar keine Ausführungen mehr machte. Seine Aussagen hätten ohnehin keinen relevanten Beweiswert mehr gehabt. 3.2. Beurteilung der Schuldfähigkeit 3.2.1. Was die theoretischen Grundlagen zur Frage der Schuldfähigkeit betrifft, kann vollumfänglich auf die Ausführungen im Bundesgerichtsentscheid vom
24. Juni 2021 sowie jene im Entscheid der Kammer vom 27. November 2019 verwiesen werden (Urk. 569 S. 9 f. E. 4.2.1 f. und Urk. 510 S. 30-32 E. III.3.1.2.- 3.1.6.). Selbstredend sind in diesem Zusammenhang auch die im Bundesgerichts- entscheid vom 24. Juni 2021 zur Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts gemachten Ausführungen beachtlich, namentlich was die Würdigung der vor- liegenden Gutachten anbelangt (Urk. 569 S. 10 E. 4.2.3. und S. 18-20 E. 4.8.1. f.).
- 34 - Sodann hat bereits die Vorinstanz die massgebenden Grundsätze der Sach- verhaltserstellung und der Beweiswürdigung zutreffend wiedergegeben (Urk. 360 S. 13-16 E. II.2.), worauf ebenfalls verwiesen werden kann. 3.2.2. Hinsichtlich der wesentlichen Überlegungen, die zum vorinstanzlichen Entscheid führten, kann schliesslich auf die nach wie vor zutreffende Zusammen- fassung im Entscheid der Kammer vom 27. November 2019 verwiesen werden (Urk. 510 S. 53-58 E. III.3.4.). Im Ergebnis schloss sie aus, dass sich der Be- schuldigte aufgrund psychotischen Erlebens in Todesangst wähnte, als er †G._____ tötete (Urk. 360 S. 82 E. II.3.8.). Sie verwarf dabei die im ursprünglichen psychiatrischen Gutachten vom 11. April 2016 von Prof. Dr. med. M._____ aufgrund der Angaben des Beschuldigten gebildete (Haupt-) Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs, der zu einer Aufhebung seiner Steuerungsfähigkeit sowie auch seiner Einsichtsfähigkeit bezüglich der Tötungs- handlungen und zu einer Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt habe (Urk. D1/17/22 S. 198, S. 201). 3.2.3. Die Vorinstanz hat die im Lichte des Bundesgerichtsurteils vom 24. Juni 2021 als verwertbar anzusehenden wesentlichen Aussagen des Beschuldigten sowie den Inhalt des von ihm verfassten Schreibens vom 2. Januar 2015 zutref- fend wiedergegeben (Urk. 360 S. 24-35 E. II.3.4.1.-3.4.8.), darauf kann vorab verwiesen werden. In diesem Zusammenhang ist erneut festzuhalten, dass der Beschuldigte weder vor Vorinstanz noch anlässlich beider Berufungsverhandlun- gen Aussagen zur Sache machte (Prot. I S. 51 ff.; Urk. 485 S. 1 ff. und Urk. 681 S. 4 f.; vgl. auch vorne unter E. II.3.1.9.). 3.2.4. Die Vorinstanz hat zunächst unter Hinweis auf das einschlägige Schrifttum zutreffend festgehalten, dass eine Erstaussage, die unmittelbar nach dem Vorfall erfolgt, ein besonderes Gewicht erhält, da diese zeitnah und frei von äusseren Einflüssen ist. Gerade weil die Wahrheit noch gut im Gedächtnis ist, gehört schon eine sehr grosse Energie dazu, dieser "Macht der Tatsachen" zu widerstehen und eine davon abweichende Lügengeschichte zu erfinden und glaubwürdig vorzu- tragen. Eine wirklich überzeugende Lüge ist eine ausserordentlich schwierige Aufgabe. Sie muss gut überlegt sein und auf Schwachpunkte, Widersprüche etc.
- 35 - geprüft werden. Das braucht seine Zeit – und die hat die Auskunftsperson gar nicht, wenn sie unmittelbar nach dem Ereignis vernommen wird. Schliesslich benötigen auch die Motive, die zur Lüge drängen, oftmals eine gewisse Zeit, dass sie tatsächlich bis zur Lüge "durchschlagen". Schon bei der Zweitaussage neigen nicht wenige Auskunftspersonen dazu, ihre Aussagen der Prozesslage entsprechend zu "modifizieren". Andererseits ist freilich auch eine gewisse Vorsicht gegenüber Aussagen geboten, die dem Erlebnis ganz unmittelbar folgen. Steht die Auskunftsperson noch unter Schock, ist ihre Aufregung über das Erlebnis noch nicht abgeklungen (Urk. 360 S. 36, E. II.3.5.1). Mit der Hafteinvernahme vom 30. Dezember 2014 liegt eine Erstaussage vor, die nur wenige Stunden nach der Tat erfolgte (Urk. D1/3/1). Ebenfalls in diesem Zusammenhang zu würdigen ist das Telefongespräch, mit dem der Beschuldigte kurz nach der Tat die Polizei alarmierte (Urk. D1/1/7). 3.2.5. Bei der Würdigung seiner Erstaussage ist der Zustand des Beschuldigten im Tatzeitraum zu beachten, namentlich dass er unter dem Einfluss von Kokain und auch von Ketamin stand (vgl. dazu im Einzelnen vorne unter E. II.2.). Beachtlich sind dabei die nachfolgenden gutachterlichen Ausführungen: Prof. Dr. N._____ führte in seinem Gutachten vom 29. Februar 2016 aus, da Ketamin die Erinnerungsfähigkeit stark beeinträchtige, sei es nicht erstaunlich, dass sich der Beschuldigte teilweise nicht an die Geschehnisse am Tatabend erinnern könne bzw. widersprüchliche Angaben dazu mache. Ebenfalls sei möglich, dass er Erinnerungslücken mit phantastischen Elementen auffülle, ohne dies zu be- absichtigen. Weiter sei es "durchaus wahrscheinlich", dass er die Geschehnisse unter Ketamin anders erlebt habe, als sie tatsächlich stattgefunden hätten, da Ketamin dazu führen könne, dass sich die Grenze zwischen der eigenen Person und dem Anderen auflöse und so die Agentenschaft des eigenen mit der des fremden Handelns verwechselt werden könne (Urk. D1/17/21 S. 11 f.). Auf die Frage im Rahmen der Hauptverhandlung, ob es zwingend sei, dass der Ketamin- konsum zu Erinnerungslücken und Widersprüchen in den Angaben bzw. zu einer von der Wirklichkeit abweichenden Wahrnehmung von eigenen und fremden Handlungen führe, gab Prof. Dr. N._____ zu Protokoll, unter Akutwirkung sei das eigentlich schon zwingend, denn das Wesen einer Ketamin-Intoxikation seien ja
- 36 - Wahrnehmungsverzerrungen und eine veränderte Wahrnehmung der Umwelt, der eigenen Person und anderer Personen. Das heisse aber nicht, dass der Be- schuldigte nicht trotzdem Angaben machen könne, die auch stimmten. Natürlich könne auch die komplette Aussage oder eine der Aussagen der Wahrheit ent- sprechen. Es werde nur schwierig sein, zu beurteilen, was stimme und was nicht (Prot. I S. 88 f.). Bei sehr starker Gewöhnung einer Person an eine Substanz werde sie mit Sicherheit auch eine weniger starke Beeinträchtigung der Gedächtnisleistung erfahren als jemand, der nicht daran gewöhnt sei, da das Gehirn die erstaunliche Fähigkeit habe, alle möglichen Einflüsse auf Dauer zu kompensieren. Es könne gut sein, dass gerade weil der Beschuldigte an den Konsum so gewöhnt gewesen sei, eine grössere Zuverlässigkeit bei der Erinnerung vorliege (a.a.O., S. 89). Es sei nicht so, dass man unter Ketamin gar nicht mehr wisse, was genau passiert sei (a.a.O., S. 90). Auch der Gutachter Prof. Dr. M._____ bestätigte an der Hauptverhandlung, dass Ketamin die Erinnerungsfähigkeit oder Gedächtnisleistung beeinträchtigen und zu unterschiedlichen Störungen führen könne (a.a.O., S. 117). Es könne schon sein, dass bestimmte Dinge erinnert würden. Er habe aber wenig plausibel gefunden, dass irgendwann keine Erinnerungen mehr da gewesen seien. Wenn jemand an bestimmte Rauschphänomene Erinnerungen habe, die im Verlauf einfach gar nicht mehr da seien, sei das weniger plausibel, als dass bestimmte Dinge zu unterschiedlichen Gesprächszeitpunkten hinsichtlich ihrer Abläufe anders erinnert würden (a.a.O., S. 118). Problematisch oder nicht plausibel habe der Gutachter gefunden, dass der Beschuldigte in einem Brief etwas geschildert habe und dass er dann nachher bei den ersten Kontakten mit ihm (dem Gutachter) behauptet habe, er könne sich nicht mehr daran erinnern. "Weil wenn ich es einmal erinnert habe und der Rausch abgeklungen ist, muss ich es irgendwie auch weitererinnern. Egal, ob ich zwischendurch Benzodiazepine absetze." Das habe er nicht plausibel gefunden. Aber man müsse davon ausgehen, dass die Erinnerung an diese Nacht oder den frühen Morgen in der Wohnung und vielleicht auch schon die Erinnerung an die Taxifahrt durch Substanzeinfluss verzerrt sei und nicht das wiedergebe, was objektiv passiert sei (Prot. I S. 136; vgl. in diesem Sinne auch a.a.O., S. 112 und S. 146 sowie Urk. D1/17/22 S. 159 f.). Auf die
- 37 - Frage, ob der Beschuldigte das, was er psychotisch wahrgenommen habe, auch detailliert und in seiner Wahnwelt logisch schildern könne oder ob bezüglich Detaillierungsgrad und Folgerichtigkeit aufgrund der Psychose und/oder der Wirkung von Ketamin diesbezüglich Einschränkungen bestünden, antwortete der Gutachter, der Beschuldigte könne nur das wiedergeben, was er erlebt habe. Und dieses Erleben sei ja definitionsgemäss durch die Substanz verzerrt. Auch zeitliche Zusammenhänge seien verzerrt. Das sei ja gerade das Spezifische an der Ketaminintoxikation, dass man sich dann oft in Parallelwelten befinde (Prot. I S. 136 f.). Dies, wie schliesslich der Umstand, dass der Beschuldigte bei Beginn der Hafteinvernahme am 30. Dezember 2014 um 15:29 Uhr übernächtigt war und sehr müde gewesen sein dürfte (vgl. dazu den entsprechenden Einwand der Verteidigung im vorinstanzlichen Verfahren; Urk. 266 S. 6), ist bei der Aussageanalyse im Auge zu behalten (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. 36-38, E. II.3.5.3.-3.5.7.). 3.2.6. Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die Aussage des Be- schuldigten im Zusammenhang mit der Alarmierung der Polizei (Urk. D1/1/7) zwar sehr kurz ist, jedoch auffällt, dass er zuerst angab, †G._____ habe versucht, ihn umzubringen und erst danach erwähnte, dass dieser jetzt tot sei, womit der Be- schuldigte bereits zu diesem sehr frühen Zeitpunkt einen Rechtfertigungsgrund für die Tötung von †G._____ ins Spiel brachte, wenn auch der Begriff der Notwehr nicht explizit verwendet wurde (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. 38 E. II.3.6.1.). Bereits hier scheint sich abzuzeichnen, was sich – wie zu zeigen sein wird – im übrigen Aussageverlauf fortsetzt, nämlich dass die Aussagen des Beschuldigten überwiegend selbstentlastender und †G._____ belastender Natur sind. 3.2.7. Die Vorinstanz hat die Erstaussage bei der Staatsanwaltschaft vom
30. Dezember 2014 (Urk. D1/3/1) einer eingehenden, auf wissenschaftlichen Vor- gaben beruhenden Analyse unterzogen, namentlich indem diese mit weiteren Beweismitteln, insbesondere dem (Blut-)Spurenbild am Tatort, dem Tatwerkzeug sowie den Aussagen anderer Personen verglichen und in Zusammenhang zu bekannten bzw. bewiesenen Umständen gestellt wurde, wobei sich die Vorinstanz auch mit Vorbringen verschiedener Prozessparteien auseinandersetzte. Auf diese
- 38 - überzeugenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 360 S. 39-53 E. II.3.6.2.1.-3.6.2.8.). Im Ergebnis ist dazu mit der Vorinstanz festzu- halten, dass das hohe Mass an Übereinstimmung mit weiteren Beweismitteln ein Indiz dafür ist, dass die Erstaussage die Erlebnisse des Beschuldigten so wieder- gibt, wie er sie tatsächlich erinnerte. Ob die vorhandenen Lücken vom Beschuldigten bewusst offengelassen wurden oder auf seinen Ketaminkonsum zurückzuführen sind, kann nicht eindeutig geklärt werden. Auffällig ist aber, dass praktisch sämtliche Erinnerungen des Beschuldigten entlastender Natur sind, d.h. den Beschuldigten als Opfer darstellen, das hinterrücks angegriffen wurde, sich nur in Notwehr verteidigt und anschliessend auch alle Bemühungen unternommen hat, die Polizei zu alarmieren. Der Aussage des Beschuldigten fehlen damit sowohl Elemente der Selbstbelastung als auch der Entlastung von †G._____, was klar für eine gewisse Steuerung der Aussage in eine bestimmte Richtung bzw. für ein Ausweichen des Beschuldigten vor ihn belastenden Elementen spricht. Erinnerungslücken finden sich vorliegend gerade im Zusammenhang mit dem rechtsrelevanten Tatbestand und weniger bei den Nebensächlichkeiten. Der Ein- druck gesteuerten Aussageverhaltens deckt sich im Übrigen mit der Einschätzung von Prof. Dr. M._____, wonach der Beschuldigte bemüht ist, Schwierigkeiten aus dem Weg zu gehen bzw. die Auseinandersetzung mit schwierigen Problem- bereichen zu vermeiden (Urk. D1/17/22 S. 160). Das heisst, dass der Beschuldigte bei seiner Erstaussage zwar keine von den feststehenden Tatsachen grob abweichende eigentliche Lügengeschichte präsentierte, sondern im Gegenteil durchaus in einigen Punkten die Wahrheit sagte, jedoch seine Aussage – mindestens unbewusst – in eine bestimmte Richtung steuerte. Ebenfalls zu beachten ist die Kargheit der Aussage im Kerngeschehen, der Auseinandersetzung mit †G._____, selbst wenn dies allenfalls auch durch den Ketaminkonsum erklärt werden könnte. Zusammenfassend kann jedenfalls festgehalten werden, dass die Erstaussage des Beschuldigten zwar wahre Elemente enthält, aber weit davon entfernt ist, vollständig zu sein. Die Erstaussage als Ganzes kann daher nicht als glaubhaft bezeichnet werden, sondern nur einzelne Elemente davon (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. 52 f. E. II.3.6.2.8.).
- 39 - 3.2.8. Bei der Aussage vor dem Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich am 31. Dezember 2014 (Urk. D1/24/4) akzentuiert sich die Tendenz des Beschuldigten, sich selbst in der Opferrolle zu sehen und sich als Opfer darzustel- len. Zunächst fällt die dramatische Beschreibung der eigenen Verletzungen auf. Der Beschuldigte sprach von massiven Verletzungen und gab an, seine Schulter sei ausgekugelt gewesen. Solche gravierende Verletzungen konnten indes an- lässlich der tags zuvor durchgeführten rechtsmedizinischen körperlichen Untersu- chung des Beschuldigten (Urk. D1/6/2 f.) nicht annähernd bestätigt werden. Viel- mehr wurde die Verletzungsschwere insgesamt als "geringgradig" eingestuft, "wobei die meisten Verletzungen voraussichtlich binnen weniger Tage folgenlos abheilen" würden. Nur in Bezug auf eine Verletzung am linken Kleinfingermittel- glied konnte damals noch nicht gesagt werden, ob diese folgenlos abheilen würde (Urk. D1/6/2 S. 6 f. Ziffer 3). Die Aussage des Beschuldigten weist also eine klare Übertreibungstendenz auf und ist insofern auch unwahr. Weiter betonte der Be- schuldigte die Notwehrsituation und nachdrücklich, dass er anständig, religiös und in seinem Umfeld als nette Person bekannt sei. Was das Kerngeschehen betrifft, blieb seine Darstellung indes sehr rudimentär und bruchstückhaft, wobei sie sich im Wesentlichen auf das Schubsen in den Glastisch, die verbalen Beschimpfun- gen und das Schlagen mit dem Kerzenständer beschränkte. Eine auch nur an- satzweise detaillierte Beschreibung des Kampfgeschehens fehlt. Gleichwohl wird der Einsatz des Kerzenständers sehr dezidiert als quasi alternativlos dargestellt ("Ich musste aus Notwehr agieren."; "Was hätte ich machen sollen, ausser mich selbst zu schützen."; "Entweder wäre ich gestorben oder er.") und wiederum wird die Schuld an den Ereignissen letztlich †G._____ zugewiesen: Dieser rastete aus, beschimpfte den (anständigen und religiösen) Beschuldigten, versuchte, ihn zu würgen, schaute psychopathisch und lachte, dieser war "schon immer aggressiv" (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 53 f. E. II.3.6.3.1.-3.6.3.3.). Auch diese Aussage des Beschuldigten ist überwiegend selbstentlastender und †G._____ be- lastender Natur und insgesamt nicht überzeugend, obschon sie einzelne wahre Elemente enthält.
- 40 - 3.2.9. Das Schreiben des Beschuldigten an das Bezirksgericht Zürich vom
2. Januar 2015 (Urk. D1/3/2) belegt dessen Tendenz, den Sachverhalt zu seinen Gunsten zu relativieren und zu modifizieren, ebenfalls. 3.2.9.1. Dies zeigt sich zunächst darin, dass er nunmehr angab, †G._____ bloss mit einer grossen Kerze bedroht zu haben, worauf dieser ihn gegen das Schienbein gekickt habe, worauf wiederum er die Kerze "aus Reflex / aus Versehen" fallen gelassen habe und das Glas "leider Gottes" auf dem Kopf von †G._____ gelandet sei (Urk. D1/3/2 S. 3). Die Vorinstanz hat aufgezeigt, dass sich diese Darstellung des Beschuldigten nicht mit dem gemäss Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom
2. Juni 2015 festgestellten Verletzungsbild von †G._____ vereinbaren lässt und diese Verletzungen unmöglich auf die vom Beschuldigten nun geschilderte Weise entstanden sein können (Urk. 360 S. 55 E. II.3.6.4.2.2. unter Hinweis auf Urk. D1/7/6 S. 3 f.), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Auch die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten erscheinen somit unglaubhaft. 3.2.9.2. Einigermassen detailliert fällt nun die Beschreibung zum Beginn des Kampfes aus. Bereits in der ersten staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom
30. Dezember 2014 (Urk. D1/3/1 S. 11 F/A 88) und auch tags darauf vor dem Zwangsmassnahmengericht (Urk. D1/24/4 S. 4) hatte der Beschuldigte ange- deutet, dass er mit den Drogen habe aufhören wollen und †G._____ deshalb ausgerastet sei. Nun stellt er es so dar, dass er gemeint habe, sie sollten doch beide mit den Drogen aufhören, er habe es sowieso mit seinem Vater, seiner Stiefmutter und dem Psychiater besprochen, dass er aufhöre, die Medikamente zu konsumieren. Dieser Vorschlag habe aber nicht zum Ziel geführt, vielmehr sei †G._____ komplett ausgerastet, habe ihn zuerst beschimpft und dann in den massiven Glastisch im Wohnzimmer gestossen (Urk. D1/3/2 S. 2). Die Vorinstanz hat dargelegt, dass weitere Beweismittel bestätigen, dass der Beschuldigte gerade unter Drogeneinfluss auf die Idee kam, mit den Drogen auszuhören (Urk. 360 S. 56 f. E. II.3.6.4.3.2.-3.6.4.3.5.), und dass aufgrund weiterer Aussagen als erwiesen anzusehen ist, dass er im neuen Jahr 2015 tatsächlich vorhatte, einen Drogenentzug zu machen (a.a.O., S. 58 E. II.3.6.4.3.6.), darauf kann
- 41 - verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist entsprechend davon auszugehen, dass sich wenigstens dieser Teil der Angaben des Beschuldigten über den Beginn bzw. die Ursache der Auseinandersetzung insoweit harmonisch in einen nachvollziehbaren Gesamtzusammenhang einfügt (a.a.O., E. II.3.6.4.3.7.). 3.2.9.3. Neu gab der Beschuldigte in seinem Schreiben vom 2. Januar 2015 an, als er das Ketamin gewollt habe, habe †G._____ geantwortet: "Before you have it, I'm gonna take it all" und sich den Plastiksack mit dem Ketamin in den Mund gesteckt (Urk. D1/3/2 S. 3). Im Wohnzimmer wurden zwei Minigrip-Säcke mit einem weissen, kristallinen Pulver aufgefunden (Urk. D1/8/9 S. 35), wobei einer davon Blutspuren von †G._____ aufwies. Beim anderen ergab die DNA-Analyse ein komplexes, nicht reproduzierbares Mischprofil, das keine sicheren Interpreta- tionen zuliess (Urk. D1/8/14 S. 15). Die Betäubungsmittel-Voruntersuchung des IRM ergab, dass es sich bei beiden Pulvern um Ketamin handelte (Urk. D1/8/7 S. 2). Soweit lassen sich die Untersuchungsergebnisse mit der Darstellung des Beschuldigten noch in Einklang bringen. Der labortechnische Vortest auf Speichel bei den Minigrip-Säcken war allerdings negativ (Urk. D1/8/9 S. 12), womit ausge- schlossen werden muss, dass †G._____ einen dieser Säcke im Mund hatte (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 58 E. II.3.6.4.4.). Diese Aussage des Beschuldigten ist somit widerlegt, was weiter gegen die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung spricht. 3.2.10. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Januar 2015 (Urk. D1/3/3) relativierte der Beschuldigte sein Verhalten weiter und modifizierte seine Angaben teilweise erneut. 3.2.10.1. Der Beschuldigte bestritt wiederum, †G._____ mit dem Kerzenständer geschlagen zu haben und machte geltend, der am Boden liegende †G._____ habe ihn gegen das Schienbein getreten, woraufhin er die Kerze aus Reflex habe fallen lassen. Diese sei samt Glasschutz †G._____ direkt aufs Gesicht gefallen. Der Glasschutz sei zerbrochen und die Eisenstange sei auf die linke Kopfseite gefallen (Urk. D1/3/3 S. 13 F/A 84 f.). Er habe nie mit einem Gegenstand auf den Kopf von †G._____ eingeschlagen und er habe ihn auch nie gewürgt (a.a.O., S. 15 F/A 100 f.). Der vom Beschuldigten beschriebene Ablauf ist bereits durch
- 42 - das (Blut-)Spurenbild am Tatort widerlegt. Auch können die festgestellten Verletzungen von †G._____ unmöglich auf die vom Beschuldigten geschilderte Art entstanden sein. Sodann wurde am Tatort kein zerbrochener Glasschutz vorgefunden (sondern zwei intakte Glasglocken; vgl. dazu u.a. Urk. 8/21 S. 6 f.). Widerlegt werden kann dem Beschuldigten weiter die Behauptung, er sei von †G._____ gewürgt worden (Urk. D1/3/3 S. 14 F/A 89). Wie bereits ausgeführt, wurde der Beschuldigte wenige Stunden nach der Tat körperlich untersucht. Dem entsprechenden Gutachten ist zu entnehmen, dass seine Halshaut zu diesem Zeitpunkt unverletzt war und auch keine Stauungsblutungen festgestellt werden konnten (Urk. D1/6/2 S. 3). Demgegenüber konnten gemäss Gutachten zum Todesfall des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom
2. Juni 2015 bei †G._____ Stauungsblutungen festgestellt werden. Weiter wird im Gutachten festgehalten: "Aufgrund der nachgewiesenen Hautein- bzw. - unterblutungen und -abschürfungen am Mundboden und an der rechten Halsseite sowie den Einblutungen in der geraden Halsmuskulatur links und im Ansatzbereich des linken Schildknorpelfortsatzes des Kehlkopfes ist als Ursache für das Ersticken aus rechtsmedizinischer Sicht eine Kombination aus einer stumpfen Gewalteinwirkung gegen den Hals (Strangulation bzw. Würgen) sowie eine Verlegung der Atemwege durch eine in den Rachen gesteckte Kerze und die Einatmung von hoch gekommenem Mageninhalt zu diskutieren" (Urk. D1/7/6 S. 4 f.). Damit ist auch die Aussage des Beschuldigten widerlegt, wonach er †G._____ nicht gewürgt haben will (Urk. D1/3/3 S. 10 f. F/A 67 und S. 15 F/A 101). Unzutreffend ist weiter die Aussage des Beschuldigten, er habe den Körper von †G._____ nicht von einem Ort zu einem anderen Ort verlegt (Urk. D1/3/3 S. 15 F/A 103). Von der grösseren Blutlache verlief eine sehr grosse Blutwischspur geradeaus in Richtung der kleineren Blutlache, wo †G._____ schliesslich aufgefunden wurde. Die Intensität der Blutwischspur nahm in diese Richtung ab. Aufgrund der klar definierten Blutwisch- bzw. Schleifspur muss †G._____, der sich mutmasslich nicht mehr bewegte bzw. bereits verstorben war, vom Bereich der grösseren zum Bereich der kleineren Blutlache verschoben worden sein (D1/ 8/21 S. 6 und S. 81 und D1/ 8/22 S. 44; vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 59 f. E. II.3.6.5.1.3.-3.6.5.1.5.). Davon, dass sich
- 43 - im Mund von †G._____ schliesslich eine Kerze befand, wollte der Beschuldigte im Übrigen nichts gewusst haben (Urk. D1/3/3 S. 17 F/A 120). Auch all dies spricht klar gegen die allgemeine Glaubhaftigkeit der Depositionen des Beschuldigten. 3.2.10.2. Weiter fallen erneut mehrere negative Äusserungen des Beschuldigten über †G._____ auf, die er platzierte, obschon er nicht nach Entsprechendem gefragt worden war. So gab er an, †G._____ sei "schon immer ein bisschen ein Miesepeter" gewesen, "negativ" und "pessimistisch", er habe "eine bipolare Persönlichkeitsstörung" gehabt, "ständig so krankes Zeug" im Internet gepostet, keinen Job gehabt, immer "irgendwelche Sachen" im Internet gehackt und dem Beschuldigten immer so "Celebreties Pornos" zugestellt (Urk. D1/3/3 S. 10 F/A 18) – um dann aber doch noch nachzuschieben, er wolle jetzt nicht schlecht über Tote sprechen (a.a.O., S. 21 F/A 149). Auch diese Episode lässt die Darstellung des Beschuldigten nicht sehr überzeugend erscheinen. Ebensowenig die überhöhende Zeichnung der eigenen Person bzw. des eigenen Verhaltens, wenn der Beschuldigte ausführt, er habe †G._____ erste Hilfe leisten und dessen Wunden waschen wollen, dachte er doch zunächst an sich selbst und ging duschen, d.h. er liess †G._____, der regungslos im Wohnzimmer lag, dort während längerer Zeit einfach liegen und kümmerte sich um sein Äusseres (a.a.O., S. 4 F/A 24 und S. 15 F/A 103 ff.; vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 60 f. E. II.3.6.5.1.6. f.). 3.2.10.3. Die Vorinstanz wies zurecht darauf hin, dass der Beschuldigte auch neue und zutreffende Details nennen konnte, insbesondere was seine Bekleidung während der Tat betrifft (Urk. 360 S. 61 E. II.3.6.5.2.1.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Ebenfalls soweit glaubhaft erscheint mit der Vorinstanz die vom Beschuldigten in dieser Einvernahme erstmals deponierte Spontanaussage, wonach er vor dem Vorfall laute schwedische Musik abgespielt habe, zu der er auch gesungen und getanzt habe, was †G._____ genervt habe (a.a.O., S. 62 f. E. II.3.6.5.2.3.), auch darauf sei verwiesen. Weiter erwog die Vorinstanz zutreffend, die Aussage des Beschuldigten enthalte insoweit eine weitere spontane und zutreffende Ergänzung, als er angab, in seiner Wohnung seien sie nicht nur zu viert gewesen, sondern zu fünft, was durch spätere Er-
- 44 - mittlungen bestätigt werden konnte (a.a.O., S. 63 E. II.3.6.5.2.4.), auch darauf kann verwiesen werden. Schliesslich gab der Beschuldigte ebenfalls neu und in Übereinstimmung mit weiteren erhobenen Beweisen an, er und †G._____ hätten nach der Ankunft in R._____ die Socken wechseln müssen, da diese nass gewesen seien, und er habe †G._____ einmal an der Unterhose gezogen, um zu sehen ob er reagiere (a.a.O., S. 64 E. II.3.6.5.2.6. f.), auch diesbezüglich kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. Damit ist festzuhalten, dass der Beschuldigte (wie teilweise bereits in den Aussagen zuvor) zwar auch wahre Angaben machte. Das belegt aber vor allem, dass er durchaus in der Lage war, sich auch noch nach der Ersteinvernahme am 30. Dezember 2014 an neue und zutreffende Details zu erinnern (vgl. dazu sogleich nachfolgend unter E. II.3.2.11.). 3.2.11. Bei den staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen vom 17. März 2015 (Urk. D1/3/6) und vom 18. Juni 2015 (Urk. D1/3/8) gab der Beschuldigte an, sich nicht mehr an die Ereignisse erinnern zu können, was er im Wesentlichen damit begründete, er habe einen Medikamentenentzug gemacht, was zum "vollständigen Gedächtnisverlust" geführt habe (Urk. D1/3/6 S. 2 F/A 6). Ein solch vollständiger Gedächtnisverlust erscheint bereits aus Laiensicht sehr unglaubhaft. Wie soeben ausgeführt, vermochte sich der Beschuldigte anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 7. Januar 2015 (und damit über eine Woche nach der Ersteinvernahme am 30. Dezember 2014) durchaus noch an diverse neu vorgebrachte Einzelheiten zu erinnern (vgl. dazu soeben unter E. II.3.2.10.3.). Auch der Gutachter Prof. Dr. M._____ führte wiederholt aus, es sei nicht plausibel, dass Erinnerungen, die einmal vorhanden gewesen seien, plötzlich nicht mehr da seien (Urk. D/1/17/22 S. 159 f. und S. 200, Prot. I S. 112, S. 118, S. 136 und S. 146). Unter anderem gab er auf entsprechende Frage vor Vorinstanz an, es sei nicht möglich, dass es eine Amnesie gebe, wenn sich der Beschuldigte einmal erinnert habe. Es sei vor allem nicht möglich, dass es dann im Verlauf eine komplette Amnesie gebe. Für ihn gehe das eher in einer Bewältigungsstrategie auf, in einer fehlenden Bereitschaft des Beschuldigten, sich mit diesem schwierigen Thema auseinanderzusetzen (a.a.O., S. 112). Der Gutachter Prof. Dr. N._____ führte gar aus, es könne gut sein, dass gerade weil
- 45 - der Beschuldigte an den Konsum so gewöhnt gewesen sei, eine grössere Zuverlässigkeit bei der Erinnerung vorliege (a.a.O., S. 89). Dass es sich bei der geltend gemachten Amnesie um eine reine Schutzbehauptung handelt, zeigt schliesslich auch das weitere Aussageverhalten des Beschuldigten, zumal er bei späteren Untersuchungsterminen gegenüber den Gutachtern dann doch wieder Ausführungen zum Tatgeschehen machen wollte und konnte. 3.2.12. Der Beschuldigte machte – abgesehen von einem entsprechenden äusserst knappen Hinweis in einem Schreiben vom 18. September 2015 an seinen damaligen Verteidiger (Urk. 265B) – erstmals am 2. November 2015 und sodann am 15. Januar 2016 gegenüber den Gutachtern Angaben darüber, dass bei ihm in der Tatnacht Derealisationsphänomene bestanden hätten und er †G._____ verändert, d.h. als bedrohliches Wesen (grün, mit langen Ohren, roten Augen, "alienmässig") wahrgenommen habe, das sein Leben bedrohe. In dieser Vorstellung habe er um sein Leben gekämpft (vgl. dazu Urk. 569 S. 15 E. 4.5 bzw. vorne unter E. II.3.1.2.). Wie gesehen, sind diese Ausführungen nicht verwertbar (a.a.O., S. 20-22 E. 4.9.1 bzw. vorne unter E. II.3.1.5.). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte wie ausgeführt mangels zuverlässiger Erinnerungen keine Aussagen mehr in der Sache (vgl. vorne unter E. II.3.1.9. und E. II.3.2.3.). Damit liegen zur vom Beschuldigten gegenüber den Gutachtern geltend gemachten "Alien-Version" keine verwertbaren Aussagen des Beschuldigten vor, weshalb diese Tatvariante (grundsätzlich) zu verwerfen ist. Gleichwohl bzw. unabhängig von den gegenüber den Gutachtern gemachten Aus- führungen kann zum geltend gemachten psychotischen Erleben des Beschuldigten bzw. dazu, dass er sich aufgrund psychotischen Erlebens im Tatzeitpunkt in Todesangst wähnte, Folgendes festgehalten werden: 3.2.12.1. Bereits der lange Zeitabstand zwischen der Tat und dem erstmaligen Geltendmachen psychotischen Erlebens im Tatzeitpunkt weckt Zweifel am Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens. An der staatsanwaltschaftlichen Schluss- einvernahme vom 24. Mai 2016 damit konfrontiert, gab der Beschuldigte dazu an, er habe Angst gehabt, als psychisch gestört abgestempelt zu werden (Urk. D1/3/10 S. 5 F/A 20). Auch wenn eine solche Angst grundsätzlich geeignet
- 46 - erscheint, den späten Zeitpunkt der neuen Angaben zu erklären, so vermag sie die genannten Zweifel wie zu zeigen sein wird im vorliegenden Fall nicht auszuräumen. 3.2.12.2. Der Beschuldigte müsste, hätte er †G._____ tatsächlich als "Alien" wahrgenommen, bei den beiden Erstaussagen unmittelbar nach der Tat trotz angeblicher Beeinträchtigung durch Drogen, Medikamente und Müdigkeit in der Lage gewesen sein, gezielt und strategisch alle entsprechenden Elemente aus seiner Erzählung zu entfernen, was von vornherein äusserst unwahrscheinlich erscheint. Hinzu kommt, dass er wie aufgezeigt von allem Anfang an in der Lage war, überwiegend selbstentlastende und †G._____ belastende Aussagen zu machen und die "Alien-Version" für ihn durchaus entlastend gewesen wäre. Gleiches gilt im Übrigen auch in Bezug auf das kurz darauf verfasste Schreiben des Beschuldigten vom 2. Januar 2015. Unverkennbar ist mit Blick auf diese Erst- aussagen und den genannten Brief des Beschuldigten sodann, wie sehr er unter der Haftsituation litt und dass er alles in seiner Macht stehende daran setzte, frei zu kommen. Auch vor diesem Hintergrund erscheint es völlig abwegig, dass er mit der "Alien-Version" bewusst hinter dem Berg hielt. 3.2.12.3. Der Beschuldigte gab im Rahmen der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 17. März 2015 an, dass Ketamin eine halluzinogene Droge sei, die die Wahrnehmung verzerre. Das von ihm konsumierte Ketamin habe jeweils halluzinogene Wirkung gehabt, so wie LSD oder Pilze. Die Wirkung beschrieb er mit verzerrten Formen, verschiedenen und verzerrten Farben. Man sehe nichts mehr realistisch. Es sei sedierend, schmerzstillend. Man nehme die Wahrnehmung anders wahr (sic). Wenn man (z.B.) auf eine Pflanze schaue, sei es eine Blume, man sehe aber ein lachendes Gesicht. Es sei im Moment die potenteste Droge auf dem Markt. Sie führe zu Gedächtnisverlust und sei extrem schlecht für das Immunsystem (Urk. D1/3/6 S. 7 f. F/A 43 ff.). Diese Ausführungen beschreiben augenscheinlich nur allgemein die Wirkungen von Ketamin bzw. allenfalls eine (ebenfalls nur allgemein beschriebene) halluzinogene Wirkung beim Beschuldigten in der Vergangenheit. Es fällt jedoch auf, dass der Beschuldigte nicht etwa sagte, er habe vorliegend infolge von Ketaminkonsum
- 47 - nichts mehr realistisch gesehen oder statt einer Blume ein lachendes Gesicht, sondern man sehe so etwas. Ausserdem gab der Beschuldigte in derselben Einvernahme auf Vorhalt seiner Aussage vom 7. Januar 2015, wonach man mit Ketamin eine ganz andere Zeitwahrnehmung bzw. eine Wahrnehmungsveränderung habe, die Sinne sich veränderten, es teilweise zu Halluzinationen bzw. Wahnvorstellungen komme und es eigentlich das LSD des
21. Jahrhunderts sei sowie die Frage, woher er das wisse, an, das habe er im Internet gelesen (a.a.O., S. 8 F/A 51 ff.). Insgesamt fehlt in diesen Aussagen des Beschuldigten jeder Hinweis auf eine halluzinogene Wirkung im Tatzeitpunkt, geschweige denn auf eine psychotische Verarbeitung der damaligen Situation. Vielmehr unterstreichen diese Aussagen die Feststellung von Prof. Dr. M._____, wonach der Beschuldigte dazu tendiere, "eine Expertenrolle einzunehmen und mit einer gewissen Selbstverständlichkeit über typische Wirkungen und Nebenwirkungen der Substanzen zu dozieren" (Urk. D1/17/22 S. 159; vgl. zum Ganzen in diesem Sinne bereits Urk. 360 S. 66 f. E. II.3.6.7.2.3.). Auch aus der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juli 2015, wo es an einer Stelle um "Psychosen oder wahnhafte Halluzinationen" ging (Urk. D1/3/9 S. 2 F/A 2 ff.), finden sich in den Aussagen des Beschuldigten keinerlei Hinweise auf ein psychotisches Erleben im Tatzeitpunkt, womit festzustellen bleibt, dass der Beschuldigte bis und mit der Einvernahme am 15. Juli 2015 – also ein gutes halbes Jahr nach der Tat – nie von Halluzinationen oder psychotischem Erleben im Tatzeitpunkt berichtete oder so etwas auch nur andeutete (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 67 f. E. II.3.6.7.2.4.). All dies spricht klar gegen ein tatsächlich stattgefundenes psychotisches Erleben im Tatzeitpunkt sondern vielmehr für ein rein prozesstaktisches Nachschieben einer solchen Version. 3.2.12.4. Beachtlich ist weiter, dass der Beschuldigte diverse Verhaltensweisen schilderte, die ihn durchaus als zeitlich und örtlich orientiert erscheinen lassen, und die im Widerspruch zu einem psychotischen Erleben im Tatzeitpunkt stehen. So führte er selber aus, er habe zu †G._____ gesagt "We're friends" (Urk. D1/ 3/1 S. 6 F/A 31) bzw. habe versucht, diesen zur Vernunft zu bringen und geschrien: "We are friends, not enemies" (Urk. D1/3/2 S. 3 und Urk. D1/3/3 S. 12 F/A 82), womit er †G._____ offenbar noch als Freund (und eben gerade nicht als ihm
- 48 - feindliches Alien) wahrnahm. Weiter schilderte der Beschuldigte, er habe zu †G._____ gesagt: "Stop it. Hör auf, was ist mit dir los? (Urk. D1/3/3 S. 12 F/A 82), was ebenfalls als Versuch zu verstehen ist, †G._____, der laut dem Beschuldigten "durchgedreht" und "psychopathisch" gewesen sei (Urk. D1/3/2), zur Vernunft zu bringen. Weiter gab der Beschuldigte an, als er [der Beschuldigte] am Boden gelegen habe, habe er †G._____ damit gedroht, die Polizei zu rufen (Urk. D1/3/3 S. 11 F/A 74). Gleichermassen gegen ein psychotisches Erleben spricht der Umstand, dass der Beschuldigte, wie weiter vorne dargelegt, das Geschehen immer noch mit zahlreichen wahren Elementen versetzt wahrgenommen hat. Weiter wirkt das Verhalten des Beschuldigten im direkten Anschluss an die Tat – er ging duschen, zog sich um, prüfte, ob †G._____ noch lebte, und zwar indem er diesem an der Unterhose zog, alarmierte die Polizei etc.
– doch recht strukturiert, was ebenfalls im Widerspruch zu einem unmittelbar davor stattgefundenen psychotischen Erlebnis steht. Gleich verhält es sich mit seiner Schilderung, wonach er versucht habe, die Wasseraufbereitungsmaschine aus der Bar zu holen, um die Wunden von †G._____ zu waschen und dadurch zu sehen, wie schlimm es sei und um ihm [†G._____] erste Hilfe zu leisten (Urk. D1/3/2 S. 3 und Urk. D1/3/3 S. 4 F/A 24). Die genannten Umstände sprechen für ein jedenfalls noch einigermassen intaktes Steuerungsverhalten. Sie lassen sich zudem mit dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2015 in Übereinstimmung bringen (Urk. D1/6/5). Gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten, habe †G._____ denn auch (viel) mehr Drogen als er konsumiert (Urk. D1/3/1 S. 11 F/A 83 und 86), was sich ebenfalls mit den Resultaten der beiden pharmakologisch- toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2015 in Übereinstimmung bringen lässt (Urk. D1/6/5 und Urk. D1/7/11). Gemäss eigenen Beschreibungen des Beschuldigten, habe er überdies eine hohe Toleranz gehabt (Urk. D1/3/1 S. 10 F/A 77; Urk. 24/4 S. 5), wohingegen †G._____ es nicht so vertragen habe (Urk. 24/4 S. 5). Der Beschuldigte war insofern drogengewöhnt und mit den Wirkungen von Ketamin und Kokain vertraut. 3.2.12.5. Aufhorchen lässt auch eine Passage im Gutachten von Prof. Dr. M._____ vom 11. April 2016, wonach der Beschuldigte auf einen Aufenthalt in der
- 49 - Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich im Jahr 2011 angesprochen angab, man habe ihm damals gesagt, dass er eine Psychose habe, er denke jedoch, dass das alles der massive Drogenkonsum gewesen sei. Auf jeden Fall habe er so etwas wie 2011 nie mehr erlebt (Urk. D1/17/22 S. 124 f.). Auch das spricht eher gegen ein psychotisches Erleben im Tatzeitpunkt. 3.2.12.6. Schliesslich erscheint das geltend gemachte psychotische Erleben im Tatzeitpunkt auch im Gesamtkontext, d.h. unter Berücksichtigung der übrigen Ausführungen des Beschuldigten zum Tatgeschehen, welche als widersprüchlich, karg, lückenhaft, über weite Strecken wahrheitswidrig bzw. den objektiven Ge- gebenheiten widersprechend und letztlich im Ganzen als nicht überzeugend zu taxieren sind, als reine Schutzbehauptung. 3.2.13. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass bereits die Analyse der Genese der Aussagen des Beschuldigten klar gegen deren allgemeine Glaubhaftigkeit spricht, passte er diese doch laufend nach seinem Gutdünken dem Stand der Unter- suchung an. Zunächst behauptete er eine Notwehrsituation, was (jedenfalls aus einer Laienperspektive) relativ nahe lag und sogar insoweit einen wahren Kern hatte, als †G._____ den Beschuldigten in den Wohnzimmertisch geschubst hatte und es anschliessend zu einem Kampf kam. Nachdem ihm diese Version nicht weiterhalf und er insbesondere weiter in Untersuchungshaft verblieb, berief sich der Beschuldigte auf einen Gedächtnisverlust, was wie ausgeführt als reine Schutzbehauptung anzusehen ist. Schliesslich wurde dann viel später neu ein psychotisches Erleben im Tatzeitpunkt geltend gemacht, was ebenfalls un- glaubhaft ist. Wie dargelegt, sind die einzelnen Ausführungen zum Tatgeschehen widersprüchlich, karg, lückenhaft und über weite Strecken wahrheitswidrig, was sich alles auch eingedenk des Zustands des Beschuldigten im Tatzeitraum nie hinreichend plausibel erklären liess. Nochmals sei – das Ausgeführte teilweise rekapitulierend – im Einzelnen auf Folgendes hingewiesen: Augenfällig ist zu- nächst, dass die Aussagen des Beschuldigten von allem Anfang überwiegend selbstentlastender und †G._____ belastender Natur sind, was unter den gegebenen Umständen nicht überzeugt. Unverkennbar sind sodann die starken Strukturunterschiede in den Aussagen des Beschuldigten, fiel doch dessen
- 50 - Bericht über den eigentlich relevanten Tatbestand, d.h. das Kerngeschehen, ausnehmend karg aus, währendem er hinsichtlich Nebensächlichkeiten, welche vor allem den Zeitraum vor und nach der Tat betrafen, merklich detailliertere und authentische Angaben machte. Seine Angaben zum Tatgeschehen bestanden im Wesentlichen in der Darstellung, †G._____ habe ihn angegriffen und er habe sich zur Wehr gesetzt. Was seine Gewalthandlungen gegen †G._____ betrifft bzw. die dazu verwendeten Tatwerkzeuge, machte der Beschuldigte im Wesentlichen beschönigende und unwahre Aussagen. An den Aussagen des Beschuldigten zum Kerngeschehen fällt sodann vor allem deren Lückenhaftigkeit auf. Keine Ausführungen machte er etwa dazu, was sich in der Küche abgespielt hatte, wie es überhaupt dazu kam, dass †G._____ schliesslich am Boden lag, währendem er selbst aufrecht über ihm stand, wie die anderen Gegenstände, mit denen er nebst dem schwarzen Kerzenständer erwiesenermassen auch noch auf den Kopf seines Opfers einschlug, ins Spiel kamen, wie es kam, dass schliesslich eine Vielzahl verschiedener Objekte auf dem Boden verstreut und auf dem Leichnam lagen oder auf welchem Weg sein Mobiltelefon und einer der Deko-Nikoläuse ihren Weg ins Freie fanden. Ebenso wenig äusserte sich der Beschuldigte zur enormen Anzahl der zum Teil wuchtigen Schläge gegen den Kopf von †G._____ und blieb auch eine Erklärung, wie die Kerze in den Mund von †G._____ gelangte und wieso er dessen bereits reglosen Körper noch wegzog, schuldig – von einer ansatzweise nachvollziehbaren Reihenfolge der Ereignisse ganz zu schweigen. Nur wenige Angaben machte der Beschuldigte auch zur Reaktion von †G._____ auf die Schläge und deren Verletzungsfolgen. Vor Gericht konnte oder wollte der Beschuldigte weder weitere Details nennen noch die zahllosen Widersprüche kommentieren oder auflösen. Damit sind gewichtige Umstände vorhanden, welche die Schlussfolgerung im Gutachten von Prof. Dr. M._____ vom
11. April 2016 – Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs, der zu einer Aufhebung der Einsichtsfähigkeit bezüglich der Tötungshandlung und einer Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt habe (Urk. D1/17/22 S. 201) – zu erschüttern vermögen (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 73 f. E. II.3.6.8.). Anzumerken bleibt, dass soweit im Gutachten von Prof. Dr. M._____ als Indiz für eine psychotische Motivation der Tat die fehlende Vorgeschichte eines Konflikts
- 51 - zwischen dem Beschuldigten und †G._____ genannt wird (Urk. D1/17/22 S. 198 f.), dem nicht zugestimmt werden kann, da es zwischen dem Beschuldigten und †G._____ erstelltermassen einen Konflikt gab (vgl. dazu vorne unter E. II.3.1.7.). Die Hypothese im Gutachten von Prof. Dr. M._____ ist überdies auch deshalb schlecht nachvollziehbar, weil er als Begründung im Wesentlichen vorbringt, dass die Schilderung des Beschuldigten von der Taxifahrt nach R._____ mit der anfänglichen Realitätsentfremdung bis hin zu psychotischen Vorstellungen, der Taxifahrer führe etwas im Schilde, auf eine spätere Aufhebung der Schuldfähigkeit hindeute. Abgesehen von früheren Vorfällen mit halluzinatorichen Erscheinungen und dem nachfolgenden Drogenkonsum vor der Tat brachte der Gutachter im Wesentlichen keine weiteren Argumente für seine Hypothese vor (Urk. D1/17/22 S. 197-201). Auch in seiner Stellungnahme vom
12. Mai 2017 wies Prof. Dr. M._____ darauf hin, dass der Beschuldigte bei der Taxifahrt durchaus noch rational handeln konnte (Urk. 287 S. 2 f.). Im Übrigen sei an dieser Stelle lediglich der Vollständigkeit halber nochmals auf die diversen weiteren Tatumstände (frühere psychotische Episoden unter Ketamineinfluss, die Verwüstung am Tatort und das Chaos um den Leichnam herum, die bizarre Tatausführung, die Unausgewogenheit der Verletzungsbilder, die verhaltene Abwehr von †G._____, den unerklärlichen Gewaltexzess angesichts der zuvor guten und unauffälligen Stimmung, die wechselhaften Reaktionen des Beschuldigten und seine erhaltene Hoffnung in Bezug auf den Zustand von †G._____ beim Eintreffen der Polizei) verwiesen, die gemäss den für die Kammer verbindlichen Ausführungen des Bundesgerichts weder für sich alleine noch zusammengenommen den Schluss zulassen, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen wäre (Urk. 569 S. 22 E. 4.9.3 bzw. vorne unter E. II.3.1.6.) 3.2.14. Die ursprünglich vom Gutachter Prof. Dr. M._____ favorisierte Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs, der zu einer Aufhebung der Ein- sichtsfähigkeit bezüglich der Tötungshandlung geführt hat (Urk. D1/17/22 S. 201), ist somit wie ausgeführt nicht haltbar, da diese Hypothese im Wesentlichen auf den Angaben des Beschuldigten beruht, die nicht verwertbar bzw. nicht glaubhaft sind. Mit dem vorinstanzlichen Beschluss vom 4. April 2017 (Urk. 268) in
- 52 - Verbindung mit dem Schreiben vom 18. April 2017 (act. 279) wurde Prof. Dr. M._____ ergänzend gefragt, ob sich die Hypothese eines psychotischen Rauschverlaufs mit aufgehobener Schuldfähigkeit bei Nichtberücksichtigung der Angaben des Beschuldigten verändere. Bei Nichtberücksichtigung der Angaben des Beschuldigten bzw. unter der Annahme, dass diese nicht den Tatsachen entsprechen, ist gemäss der Stellungnahme von Prof. Dr. M._____ vom
12. Mai 2017 "davon auszugehen, dass keine psychotischen Rauschphänomene und insbesondere keine psychotischen Rauschphänomene, die die Wahrnehmung des späteren Opfers betrafen, vorlagen. Somit ist […] davon auszugehen, dass die Verfassung [des Beschuldigten] nicht bzw. nicht gravierend von halluzinatorischen Phänomenen und Fehldeutungen der Realität gekennzeichnet war. Damit würde die Diagnose einer gemischten Substanzintoxikation mit Wahrnehmungsstörungen hinfällig. Demnach ergeben sich in dieser Variante […] keine forensisch relevanten Einbussen der Einsichtsfähigkeit" (Urk. 287 S. 1 f.). Tatsachen, Indizien oder Parteivorbringen, aus denen sich ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit dieser Darlegungen aufdrängen bzw. welche diese Ausführungen des Gutachters ernstlich erschüttern würden, sind nicht vorhanden. Damit ist auch ausgeschlossen, dass sich der Beschuldigte aufgrund psychotischen Erlebens in Todesangst wähnte (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. S. 82 E. II.3.8.). 3.2.15. Prof. Dr. M._____ führte in seiner Stellungnahme vom 12. Mai 2017 sodann weiter aus, was folgt: "Wenn das Gericht […] davon ausgehen sollte, dass [der Beschuldigte] im Rahmen eines Streites um die Musik bzw. das Ketamin in der Tat (d.h. ohne psychotische Fehldeutungen der Handlungen des Opfers bzw. einer verzerrten Wahrnehmung von [†G._____]) initial und auch unerwartet von [†G._____] attackiert worden wäre, käme [dem Beschuldigten] zumindest initial keine aktive bzw. auf eine Eskalation hinwirkende Rolle zu. Vielmehr wäre er akut zu einer Reaktion gezwungen gewesen und diese Reaktion wäre infolge des Kokainkonsums überschiessend aggressiv ausgefallen. Vor diesem Hintergrund kommt aus hiesiger Sicht auch eine schwere Minderung der Schuldfähigkeit in Frage, wobei diese Variante einer impulsiv-aggressiven Reaktion aus dem Moment heraus jedoch nur die initiale Phase des Kampfes abdeckt. Darüber
- 53 - hinaus will der [der Beschuldigte] […] nach einer heftigen Attacke von [†G._____] nicht nur initial, sondern bis zuletzt um sein Leben gekämpft haben. Demnach hätte er – unter dem Einfluss der enthemmenden Substanz Kokain stehend – aus einer für ihn überraschenden und als lebensbedrohlich interpretierten Situation heraus nicht nur überschiessend aggressiv reagiert. Vielmehr wäre, wenn das Gericht [dem Beschuldigten] soweit folgt bzw. folgen kann, dass er sich initial aber auch im weiteren Verlauf des Kampfes in Lebensgefahr sah, unter Berücksichtigung der jeweiligen körperlichen Konstitution der Opponenten und der gering ausgeprägten Verletzungen des [Beschuldigten] von einer gravierenden Fehleinschätzung bzw. Fehldeutung der Situation auszugehen. Diese kann dann als Ausdruck einer besonders schwerwiegend ausgeprägten Kokain- bzw. gemischten Kokain- und Ketaminintoxikation gelten. Somit würde diese Variante sogar eine Aufhebung der Schuldfähigkeit begründen. Allerdings basiert diese Annahme einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit auf einer gravierenden Fehlwahrnehmung bzw. -einschätzung der Situation, was wiederum den Bereich psychotischer Rauschphänomerie tangiert. Diese sollten jedoch gemäss Vorgaben [des Gerichts] ausgeschlossen werden. Daher kommt aus hiesiger Sicht, wenn man die in beiden Fragen enthaltenen inhaltlichen Vorgaben kombiniert, keine Aufhebung der Schuldfähigkeit in Frage (Urk. 287 S. 4)". Zusammenfassend führte der Gutachter zur Frage, wie sich die Schuld(un)fähigkeit des Beschuldigten beurteile, wenn ein unter Substanzeinfluss geführter Streit, ausgelöst durch die schwedische Volksmusik und den Ketaminsack, angenommen werde, aus: "Nach dieser Variante des Tatgeschehens ist vor dem Hintergrund des Tatortbilds bzw. der massiven Verletzungen des Opfers von einer durch eine gemischte Kokain- und Ketaminintoxikation ohne psychotische Phänomene begünstigten, überschiessend aggressiven Tatbegehung auszugehen. Insbesondere Kokain kann aggressive Durchbrüche bzw. eine Enthemmung aggressiver Verhaltensbereitschaften begünstigen. Auch die vorab einvernehmliche Interaktion zwischen beiden Beteiligten sowie das auch in dieser Variante vorliegende Missverhältnis zwischen dem Anlass des Streites und dessen Ergebnis, sprechen dafür, dass substanzbedingte Enthemmungsphänomene für
- 54 - das vorgeworfene Delikt relevant waren. Demzufolge ist von forensisch relevanten Einbussen der Steuerungsfähigkeit und aus psychiatrischer Perspektive von einer zumindest mittelgradigen Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen. Die Frage, ob eine schwere Minderung oder gar eine Aufhebung der Schuldfähigkeit vorlag, hängt entscheidend davon ab, ob und inwiefern das Gericht nachvollziehen kann, dass [der Beschuldigte] vom späteren Opfer initial und auch überraschend angegriffen wurde, was die Feststellung einer schweren Schuldminderung begründen kann. Wenn man davon ausgeht, dass sich [der Be- schuldigte] aufgrund dieser Attacke initial und auch im weiteren Verlauf des Kampfes in einer sein Leben unmittelbar bedrohenden Situation sah, kann sogar von einer Aufhebung der Schuldfähigkeit gesprochen werden. In dieser Kon- stellation befindet man sich dann jedoch wieder in einer Tatvariante, die derjenigen ähnelt, die gemäss der […] Vorgabe des Gerichts ausgeschlossen werden sollte. Somit kommt in der·Kombination beider Fragen aus hiesiger Sicht nur eine mittelgradige bzw. schwere Minderung der Schuldfähigkeit in Betracht (Urk. 287, S. 5 f.)". 3.2.16. Die Ausführungen des Gutachters überzeugen. Wie dargelegt, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Streits wegen der schwedischen Volksmusik bzw. seines Vorschlags, mit den Drogen aufzuhören, von †G._____ überraschend in den Glastisch gestossen wurde. Darauf konnte er in einer ersten Phase noch adäquat reagieren (indem er †G._____ etwa mit der Polizei drohte und fragte, was mit ihm los sei; vgl. dazu Urk. D1/3/3 S. 11 f. F/A 74 und 82), wobei es dann im weiteren Verlauf des Streites zu einer deutlich überschiessend aggressiven Reaktion des Beschuldigten kam, die, wie der Gutachter schlüssig darlegt, insbesondere durch den Kokainkonsum begünstigt wurde. Auch die Folgerung, dass vor dem Hintergrund des Tatortbilds, der massiven Verletzungen des Opfers, der vorab einvernehmlichen Interaktion zwischen den beiden Beteiligten sowie dem Missverhältnis zwischen dem Anlass des Streits und dessen Ergebnis substanzbedingte Enthemmungsphänomene relevant waren, überzeugt, ebenso das darauf basierende Resultat einer mittel- gradigen bis schweren Minderung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten(vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 86-88 E. II.4.4.1.-4.4.3.). Nachdem eine
- 55 - Aufhebung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten ausgeschlossen werden kann, ist mit dem Gutachter von einer mittelgradigen bis schweren Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen. 3.2.17. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nicht erstellt ist, dass der Be- schuldigte †G._____ als ihm feindliches Alien wahrnahm bzw. (sonstwie) in seiner Vorstellung in jeder Phase des Tatgeschehens um sein Leben gekämpft hat. Dieses Ergebnis stützt sich namentlich auf folgende Umstände: Die ersten Aussagen des Beschuldigten enthalten recht rationale Schilderungen des Tat- geschehens. Insbesondere beschrieb der Beschuldigte, wie er versucht habe, †G._____ zur Vernunft zu bringen und geschrien habe "We are friends, not enemies". Er nahm †G._____ offenbar noch als Freund wahr. Der Beschuldigte schilderte auch, wie er †G._____ gedroht habe, die Polizei zu rufen. Auch das Verhalten des Beschuldigten im direkten Anschluss an die Tat wirkt recht strukturiert und rational, indem er namentlich angab, er habe versucht, die Wasseraufbereitungsanlage aus der Bar zu holen, um die Wunden von †G._____ zu waschen und dadurch zu sehen, wie schlimm es sei. Die genannten Umstände, welche gegen ein psychotisches Erleben sprechen, lassen sich zudem mit dem Ergebnis des pharmakologisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin vom 15. Januar 2015 und der Tatsache, dass der Beschuldigte drogen- bzw. ketamingewöhnt war, in Übereinstimmung bringen. Überdies erscheint das vom Beschuldigten geltend gemachte psychotische Erleben unter Berücksichtigung seiner übrigen Ausführungen zum Tatgeschehen, die wie ausgeführt letztlich im Ganzen als unglaubhaft und nicht überzeugend zu taxieren sind, als reine Schutzbehauptung. Die diversen weiteren Tatumstände lassen wie ausgeführt weder für sich allein noch zusammengenommen den Schluss zu, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt aufgehoben gewesen wäre. Mit dem Gutachter ist jedoch von einer mittelgradigen bis schweren Minderung der Schuldfähigkeit auszugehen. 3.2.18. Gemäss den Vorgaben des Bundesgerichts waren die gutachterlichen Ausführungen anhand der vorhandenen Beweismittel dahingehend zu überprüfen, ob der Beschuldigte in seiner Vorstellung in jeder Phase des Tatgeschehens um
- 56 - sein Leben gekämpft hat und welche Schlüsse sich daraus zur Schuldfähigkeit ergeben (Urk. 569 S. 23 f. E. 4.10 und E. II.3.1.8.). Mit anderen Worten ging es nicht darum, den Gutachter ergänzend zu seinen Ausführungen zu befragen, sondern seine Ausführungen anhand der Beweismittel zu überprüfen. Eine erneute Befragung des Gutachters würde denn auch keine neuen relevanten Erkenntnisse für die Frage der Schuld(un)fähigkeit liefern. Seine Ausführungen sind klar und verständlich. Es handelt sich lediglich um einen dialektischen Streit, wann und wo der Beschuldigte was gegenüber dem Gutachter ausgeführt hat. Auf eine erneute Befragung von Prof. Dr. M._____ konnte daher verzichtet werden. Dieser Beweisantrag ist folglich ebenfalls abzuweisen.
4. Vorsatz Was die Frage des Vorsatzes betrifft, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 360 S. 88-90 E. II.4.5.1.-4.5.3. sowie E. II.5.), mit der davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte.
5. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend (Urk. 360 S. 176 f. E. VI.1.), darauf kann ebenfalls verwiesen werden. Der Rechtfertigungsgrund der Notwehr gemäss Art. 15 StGB wurde von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend ab- gehandelt (a.a.O. S. 197 f. E. VII.3.2.4.1.-3.2.4.4.; vgl. auch nachfolgend E. IV.2.1.4.). Auf die entsprechenden Erwägungen kann verwiesen werden. Ge- gen Notwehr spricht letztlich auch, dass der Beschuldigte gemäss eigenen Anga- ben die Oberhand hatte und er †G._____ physisch überlegen war (Urk. D1/3/1 S. 2 F/A 5) sowie kaum Verletzungen erlitt. Putativnotwehr kann ebenfalls verwor- fen werden, zumal wie gezeigt nicht erstellt ist, dass der Beschuldigte in seiner Vorstellung in jeder Phase des Tatgeschehens um sein Leben gekämpft hat.
6. Ergebnis Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 1 der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig zu sprechen.
- 57 - III. Anklagevorwurf 1.2.: Sexualdelikte in V._____
1. Anklagevorwurf Was den Anklagevorwurf anbelangt, so kann diesbezüglich auf die Ausführungen im Entscheid der Kammer vom 27. November 2019 (Urk. 510 S. 96-98 E. IV.1.2. [inkl. Parteistandpunkte]) verwiesen werden und ist dazu mit dem Bundesgericht (Urk. 569 S. 4 f. E. B.b) rekapitulierend festzuhalten, dass der Beschuldigte seine damalige Verlobte die Privatklägerin F._____ in der Nacht vom 17. auf den
18. Oktober 2014 in einem Hotelzimmer in V._____ sexuell genötigt und verge- waltigt haben soll. Er habe zunächst im Badezimmer des gemeinsamen Hotel- zimmers gegen den Willen der Privatklägerin F._____ Analverkehr vollzogen, in dessen Rahmen sie kopfüber in die Badewanne gefallen sei. Anschliessend habe der Beschuldigte sie an beiden Armen aus der Badewanne gerissen, ihr ein ge- faltetes Badetuch auf das Gesicht gedrückt und gleichzeitig ihren Hinterkopf fest- gehalten, sodass sie keine Luft mehr bekommen habe und ihr schwarz vor Augen geworden sei. Gleichzeitig habe er gedroht, ihr weiterhin das Badetuch auf das Gesicht zu drücken bzw. sie zu ersticken, wenn sie mit dem Schreien nicht aufhöre. Als sie wegen der Drohung mit Schreien aufgehört habe, habe er die um Luft ringende und zum Widerstand unfähige Privatklägerin F._____ ins Schlaf- zimmer gezogen und auf das Bett gestossen. Dort habe er sie wie eine leblose Puppe in verschiedene Positionen gebracht und vaginal penetriert. Anschliessend habe er sie aufgefordert, ihn oral zu befriedigen. Diesem Wunsch sei die zu Tode verängstigte Privatklägerin F._____ angesichts der vorangegangenen und aus Angst vor weiterer Gewalt nachgekommen. Schliesslich habe der Beschuldigte die Privatklägerin F._____ im Vaginalbereich gegen ihren Willen geleckt.
2. Erwägungen des Bundesgerichts 2.1. Nach verschiedenen Ausführungen rechtlicher Natur (Urk. 569 S. 29 f. E. 5.3) erachtete das Bundesgericht die Rügen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und der Privatklägerin F._____ teilweise als begründet (a.a.O., S. 31 E. 5.4) und führte dazu aus, was folgt:
- 58 - 2.2. "Als gerichtsnotorisch darf gelten, dass Opfer von Sexualdelikten aus verschiedenen Gründen, namentlich aus Angst und Scham, oftmals auf eine Anzeigeerstattung verzichten (vgl. GESELLSCHAFT FÜR SOZIALFORSCHUNG BERN, Schlussbericht zur Befragung sexuelle Gewalt an Frauen in der Schweiz, 2019, S. 16 f.; MARIANNE SCHWANDER, Das Opfer im Strafrecht, 3. Aufl. 2019, S. 125; SCHWARZENEGGER UND ANDERE, Häusliche Gewalt, rechtliche Instrumente zum Schutz der Opfer und ihre Wirksamkeit, in: 7. Zürcher Präventionsforum - Häusliche Gewalt, 2015, S. 44; Bericht des Bundesrats vom 27. Februar 2013 in Erfüllung des Postulats Fehr 09.3878 "Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung" vom
24. September 2009 S. 2, 7). Ausserdem befinden sich Betroffene nach einem traumatischen Erlebnis wie etwa einer Vergewaltigung nicht selten in einem Zustand des Schocks und der Erstarrung. In diesem Zustand kommt es zu Verdrängungs- resp. Verleugnungsbestrebungen, welche dazu führen, dass sich das Opfer (in einer ersten Phase) niemandem anvertraut (vgl. Urteile 6B_17/2016 vom 18. Juli 2017 E. 1.4.2; 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.9.2; FISCHER/RIEDESSER, Lehrbuch der Psychotraumatologie, 5. Aufl. 2020, S. 101, 173 f., 370; SCHWANDER, a.a.O., S. 135; STANG/SACHSSE, Trauma und Justiz,
2. Aufl. 2014, S. 204). Wenn überhaupt teilen sich deshalb viele Betroffene erst später – nach Tagen, Monaten oder gar Jahren – über das Vorgefallene mit und zeigen bis dahin kaum äusserlich wahrnehmbare Reaktionen auf das Erlebte (vgl. Urteile 6B_1047/2016 vom 24. August 2017 E. 1; 6B_1149/2014 vom
16. Juli 2015 E. 5.9.2; 1P.180/1997 vom 12. Juni 1997 E. 3a; MICHAELIS-ARNTZEN, Die Vergewaltigung, 2. Aufl. 1994, S. 27, 48). Wie von den Beschwerdeführerinnen zutreffend vorgebracht, liefern die Wissenschaft und die allgemeine Lebenserfahrung gemäss den vorangehenden Ausführungen nach- vollziehbare Erklärungen dafür, weshalb die Beschwerdeführerin 2 mit der Ein- reichung ihrer Anzeige rund 13 Monate lang zugewartet hat, und auch dafür, dass sie sich am Folgetag gegenüber der Schwester des Beschwerdegegners und den Zeuginnen W._____ und AA._____ (ebenfalls beides Personen aus dem Umfeld des Beschwerdegegners) nichts anmerken liess. Mit der von ihr und ihrer Therapeutin übereinstimmend geschilderten Angst vor dem Beschwerdegegner (vgl. angefochtenes Urteil S. 102, act. D3/7/4 S. 12) liegen legitime und
- 59 - namentlich aus der Viktimologie bekannte Gründe für die späte Anzeigeerstattung und ihr vermeintlich normales Auftreten am Tag nach der Tat vor. Ihr Verhalten entspricht somit einem bei Opfern von Sexualdelikten verbreiteten Phänomen. Den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 mit dem Verweis auf die späte Anzeigeerstattung sowie ihren (für Dritte wahrnehmbaren) Zustand am Tag nach dem Vorfall die allgemeine Glaubhaftigkeit abzusprechen, wie es die Vorinstanz tut, ist mithin unhaltbar und damit willkürlich. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 2 zu Protokoll gegeben hat, ihrem damaligen Rechtsvertreter Dr. K._____ und dessen Substitutin L._____ bereits am 15. Januar 2015 vom Vorfall in V._____ berichtet zu haben (act. D3/3/4 S. 32 f.). Für die Rekonstruktion der Entstehungsgeschichte der Aussagen der Beschwerdeführerin 2 kommt ihren im Büro von Dr. K._____ relativ früh nach dem streitigen Vorfall getätigten Angaben grosse Bedeutung zu (vgl. BGE 129 I 49 E. 6.1; Urteile 6B_921/2017 vom 29. April 2019 E. 3.2.2; 6B_326/2009 vom 3. September 2009 E. 2.1; je mit Hinweisen). Mittels Befragung des Anwalts und dessen Substitutin hätte sich verifizieren lassen, ob die beiden, wie von der Beschwerdeführerin 2 behauptet, damals tatsächlich über die Vergewaltigungsvorwürfe informiert wurden und was sie dabei genau in Erfahrung gebracht haben. Indem die Vorinstanz es trotz ihrer Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin 2 unterlässt, Dr. K._____ und Frau L._____ zur Sache zu befragen, erachtet sie den angeklagten Sachverhalt gestützt auf eine unvollständige Beweislage als nicht erwiesen. Sie verletzt ihre Ermittlungspflicht und damit Bundesrecht (vgl. 5.3.1 f. hiervor). Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich grundsätzlich, die weiteren Rügen der Beschwerdeführerinnen detailliert zu behandeln. Aus Gründen der Prozessökonomie wird aber dennoch auf einige Punkte eingegangen, soweit dies im jetzigen Verfahrensstadium geboten erscheint." (Urk. 569 S. 31 f. E. 5.4.1). 2.3. "Ob den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 entsprechend den vor- instanzlichen Erwägungen aufgrund ihres aussergewöhnlichen Detailreichtums im ersten Teil des Tatgeschehens die Glaubhaftigkeit abzusprechen ist, kann auf- grund der von der Vorinstanz ohnehin neu vorzunehmenden Beweiswürdigung offen gelassen werden. Angemerkt sei nur Folgendes: Traumatische Erlebnisse werden gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen anders verarbeitet als alltäg-
- 60 - liche Vorkommnisse. Einerseits können Erinnerungsverzerrungen und Gedächtnisausfälle auftreten, namentlich hervorgerufen durch Verdrängungsbestrebungen (FISCHER/RIEDESSER, a.a.O., S. 177; STANG/SACHSSE, a.a.O., S. 90 ff.). Andererseits bleibt bei gewissen Opfern eine grosse Anzahl von Einzelheiten des traumatischen Erlebnisses im Gedächtnis haften resp. wird dieses praktisch vollständig erinnert (SCHWANDER, a.a.O., S. 134; ANDREAS GEIPEL, Handbuch der Beweiswürdigung, 3. Aufl. 2017, S. 701; STANG/SACHSSE, a.a.O., S. 90 ff.; EGLOFF UND ANDERE, Traumatization and chronic pain: a further model of interaction, Journal of Pain Research 2013/6 S. 767; GABRIELE JANSEN, Zeuge und Aussagepsychologie, 2. Aufl. 2012, S. 218). Detailreichtum, insbesondere wenn er Nebenschauplätze betrifft, stellt denn auch ein gängiges, bei der Aussageanalyse zu beachtendes Realitätskennzeichen dar (Urteile 6B_442/2019 vom 26. August 2019 E. 6.3.2; 6B_253/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 1.3.2; GEIPEL, a.a.O., S. 794 ff.; JANSEN, a.a.O., S. 313; je mit Hinweisen). Diese Erkenntnisse und theoretischen Hintergründe wird die Vorinstanz bei der Würdigung der Aussagen der Beschwerdeführerin 2 zu berücksichtigen haben. Erst dann wird sie auch beurteilen können, ob der teils hohe Übereinstimmungsgrad zwischen den Aussagen der Beschwerdeführerin 2 und denjenigen der Zeugin AB._____ als Indiz für ein gezieltes Vorbereiten wahrheitswidriger Anschuldigungen gewertet werden kann." (Urk. 569 S. 32 f. E. 5.4.2). 2.4. "Alsdann kritisch zu würdigen sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum von der Beschwerdeführerin 2 in der Vergangenheit erhobenen Vergewaltigungs- vorwurf an die Adresse von AC._____, aus dem die Vorinstanz eine einge- schränkte Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin 2 ableitet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft einer Person kommt nach der Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aus- sagen (BGE 133 I 33 E. 4.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_349/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.3; GEIPEL, a.a.O., S. 336 f., 725). Die Mutmassung der Vorinstanz, die Anschuldigungen der Beschwerdeführerin 2 in Bezug auf eine mutmassliche Ver- gewaltigung im Sommer 2013 in AD._____ seien erfunden, taugt deshalb wenig,
- 61 - um ihren Aussagen im vorliegenden Verfahren die Glaubhaftigkeit abzusprechen. Dies gilt umso mehr, als sie die Vorwürfe gegen AC._____ nie zur Anzeige ge- bracht hat, diese nie in einem Strafverfahren förmlich untersucht wurden und letzt- lich völlig unklar ist, was sich damals in AD._____ zugetragen hat." (Urk. 569 S. 33 E. 5.4.3). 2.5. "Betreffend das Kerngeschehen wertet die Vorinstanz die im Badezimmer vollzogene Analpenetration als Versehen und den anschliessenden Sturz in die Badewanne als Unfall. Wie von den Beschwerdeführerinnen zutreffend vorge- tragen, sind die entsprechenden Erwägungen teilweise widersprüchlich resp. lässt die Vorinstanz wichtige Gegebenheiten ausser Acht. So erachtet sie zwar die vom Beschwerdegegner am Tag nach dem Vorfall getätigte Äusserung, er habe halt "das falsche Loch" getroffen, als erstellt (angefochtenes Urteil S. 114). Im Wider- spruch dazu steht die Tatsache, dass er die Vornahme sexueller Handlungen am fraglichen Abend gänzlich abstritt mit der Begründung, er sei unter Drogeneinfluss gestanden, was W._____, AA._____ und AE._____ übereinstimmend widerlegten (angefochtenes Urteil S. 99). Diese Differenzen übergeht die Vorinstanz genauso wie die Aussage einer ehemaligen Sexualpartnerin des Beschwerdegegners. Diese gab im Gegensatz zu ihm, der auf die Frage nach für ihn problematischen Sexualpraktiken Analsex als "no go" bezeichnete (Gutachten Prof. Dr. M._____ vom 11. April 2016 S. 133), zu Protokoll, mit dem Beschwerdegegner Analsex praktiziert zu haben (act. D3/4/11 S. 4, D3/4/12 S. 3 ff.). Indem die Vorinstanz auf die Widersprüche in den Angaben des Beschwerdegegners in sich und in Bezug auf diejenigen der erwähnten Zeugin nicht eingeht, berücksichtigt resp. würdigt sie das vorhandene Beweismaterial einseitig. Sie verfällt damit in Willkür und verletzt ihre Begründungspflicht (vgl. E. 4.2.4 und E. 5.3.4 hiervor). Sie wird unter Berücksichtigung der genannten Aussagen und der aufgezeigten Diskrepanzen prüfen müssen, ob sich die These eines versehentlichen Eindringens in den Anus halten lässt." (Urk. 569 S. 33 f. E. 5.5.1). 2.6. "Was den angeklagten Gewaltakt mit dem Badetuch anbelangt, weisen die Beschwerdeführerinnen zu Recht darauf hin, dass AF._____ der Polizei bereits am 5. Februar 2015, das heisst noch vor der Anhebung eines Strafverfahrens
- 62 - wegen Sexualdelikten, von einem gewaltsamen Verlegen der Atemwege der Beschwerdeführerin 2 mit einem Badetuch berichtet hatte (angefochtenes Urteil S. 107). Diese Aussagen in ihrer Beweiswürdigung zum Geschehen im Bade- zimmer des V._____ Hotels unberücksichtigt lassend, verletzt die Vorinstanz wiederum die Grundsätze der Beweiswürdigung und ihre Begründungspflicht (vgl. E. 5.3.3 f. hiervor). Ob die von der Vorinstanz festgestellten und von der Be- schwerdeführerin 2 bestrittenen Widersprüche und Dramatisierungstendenzen in ihrer Darstellung von den Akten tatsächlich gestützt wird, braucht nicht weiter geprüft zu werden, denn die Vorinstanz wird auch zu diesem Teil des Tat- geschehens die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 neu würdigen und dabei auch diejenigen von AF._____ berücksichtigen müssen." (Urk. 569 S. 34 E. 5.5.2). 2.7. "Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 2 die Fortsetzung des Ge- schehens im Schlafzimmer (mehrfacher Vaginalverkehr sowie Oralverkehr) über sich ergehen liess, ohne aktive Gegenwehr zu leisten. Nach der Rechtsprechung kann eine tatbestandsmässige Gewaltanwendung im Sinne von Art. 189 und Art. 190 StGB aber auch dann gegeben sein, wenn das Opfer seinen Widerstand aufgrund der Ausweglosigkeit resp. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation irgendwann aufgibt (Urteile 6B_1149/2014 und 6B_1166/2014 vom
16. Juli 2015 E. 5.7.2; 6B_278/2011 vom 16. Juni 2011 E. 3.3.2; 6P.74/2004 und 6S.200/2004 vom 14. Dezember 2004 E. 9.2). Die angeklagten Handlungen im Schlafzimmer sind deshalb nicht isoliert zu betrachten. Die Vorinstanz wird im An- schluss an die neu vorzunehmende Beweiswürdigung (vgl. E. 5.4.1-5.5.2 hiervor) abklären müssen, ob aufgrund der vorangehenden Ereignisse im Badezimmer ei- ne ausweglose Situation im Sinne der zitierten Rechtsprechung gegeben war und wie die sexuellen Handlungen im Schlafzimmer strafrechtlich zu würdigen sind." (Urk. 569 S. 34 f. E. 5.5.3). 2.8. "Zusammenfassend lässt die Vorinstanz bei ihrer Beweiswürdigung ver- schiedene bekannte Erfahrungssätze ausser Acht, erhebt resp. berücksichtigt Beweismittel teilweise unvollständig und verfällt dadurch in Willkür. Sie wird die Aussagen der Beschwerdeführerin 2 erneut auf ihre Glaubhaftigkeit hin
- 63 - überprüfen müssen. Dabei wird sie zu berücksichtigen haben, dass die Angaben der Beschwerdeführerin 2 im Grundsatz von denjenigen der Zeuginnen AB._____ (act. D3/4/8 S. 4 ff.), AF._____ (act. D3/4/6 S. 3 ff.) und AG._____ (act. D3/4/10 S. 3 ff.) sowie von denjenigen ihrer Therapeutin (act. D3/7/4/ S. 4) gestützt werden, oder begründen müssen, weshalb sie die Aussagen dieser Zeuginnen als unzuverlässig erachtet. Diesfalls wird sie Rechtsanwalt Dr. K._____ sowie die Substitutin L._____ zu ihrem mit der Beschwerdeführerin 2 im Januar 2015 geführten Erstgespräch zu befragen haben. Gestützt auf diese neue Beurteilung der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschwerdeführerin 2 wird sie jede Phase des Tatgeschehens im Sinne der Erwägungen 5.5.1-5.5.3 nochmals beurteilen und auf ihre Tatbestandsmässigkeit hin würdigen müssen." (Urk. 569 S. 35 E. 5.6).
3. Sachverhalt 3.1. Nebst den Schilderungen der Privatklägerin F._____ und des Be- schuldigten würdigte die Vorinstanz Aussagen weiterer Personen, nämlich der Schwester des Beschuldigten, AE._____, W._____, Mitarbeiterin der Galerie des Vaters des Beschuldigten, AA._____, eine Bekannte von AE._____ und Besucherin der Kunstmesse AH._____ in V._____, sowie von vier Freundinnen der Privatklägerin F._____, nämlich P._____, AF._____, AB._____ und AG._____. Sie hat diese Aussagen ausführlich wiedergegeben (Urk. 360 S. 92- 128 E. III.2.-10.), darauf kann vorab verwiesen werden. 3.2. Ergänzend dazu wurden in Nachachtung der bundesgerichtlichen Er- wägungen (vgl. dazu Urk. 569 S. 32 E. 5.4.1 bzw. vorne unter E. III.2.2.) an der Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2022 der seinerzeitige Rechtsvertreter der Privatklägerin F._____, Dr. K._____, und dessen damalige Substitutin (heutige Kanzleipartnerin) L._____ zur Sache befragt, namentlich zur Frage, ob ihnen die Privatklägerin F._____, wie von ihr ausgeführt (Urk. D3/3/4 S. 32 f. F/A 151 ff.), bereits am 15. Januar 2015 vom Vorfall in V._____ berichtet hatte (Urk. 671 und Urk. 675; vgl. vorne unter E. I.1.8.).
- 64 - 3.2.1. Dr. K._____ sagte aus, die Privatklägerin F._____ habe ihn in seiner Anwaltskanzlei kontaktiert, weshalb am 13. Januar 2015 ein 2.2 Stunden dauerndes Konsultationsgespräch stattgefunden habe. Daran teilgenommen hätten er [Dr. K._____], L._____ und die Privatklägerin F._____. Grund des Konsultationsgesprächs sei gewesen, dass die Privatklägerin F._____ eine Vorladung von der Polizei erhalten habe, um in den darauffolgenden Tagen zum Tötungsdelikt [Anklagevorwurf 1.1.: Tötung von †G._____] auszusagen. Sie habe relativ bald von der Vergewaltigung in V._____ zu erzählen begonnen. Er [Dr. K._____] könne sich noch aktiv an die Besprechung erinnern. Die Privatklägerin F._____ habe geschildert, wie sie im Badezimmer gewesen sei und sich gefreut habe, als der Beschuldigte das Badezimmer betreten habe, weil sie gedacht habe, es gehe um Zärtlichkeiten. Plötzlich, als sie vor der Badewanne gestanden sei, sei er von hinten in ihren Anus eingedrungen, worauf sie gestürzt sei. Es sei sehr schmerzhaft gewesen. Sie habe laut geschrien, worauf der Beschuldigte ihr ein Handtuch auf das Gesicht gedrückt habe. Weiter habe sie erzählt, sie sei dann auf dem Bett gelegen und wie erstarrt gewesen. Sie habe berichtet, sie habe sich bis zum nächsten Morgen kaum getraut, sich zu bewegen, und auch am nächsten Morgen noch und auch weiterhin sehr viele Schmerzen gehabt. Weiter habe die Privatklägerin F._____ erzählt, dass sie Analverkehr absolut ablehne und darüber auch mit dem Beschuldigten gesprochen habe. Sie habe auch erzählt, dass der Beschuldigte Analverkehr gewollt habe. Frau L._____ habe Notizen vom Inhalt dieses Konsultationsgesprächs gemacht (die Dr. K._____samt einem Auszug aus der Leistungsverwaltung als Urk. 673/1 und Urk. 673/2 ins Recht reichte; vgl. vorne unter E. I.1.8.). Ferner führte Dr. K._____auf die Frage, weshalb die Privatklägerin F._____ in mehreren Einvernahmen mit der Polizei und mit der Staatsanwaltschaft nie etwas von den sexuellen Übergriffen im Hotel in V._____ im Oktober 2014 erzählt habe, aus, dass die Privatklägerin F._____ noch nicht dazu bereit gewesen sei, das in das Verfahren einzubringen. Er gehe davon aus, habe aber kein sicheres Wissen, dass sie sich im Rahmen ihrer Therapie dazu entschlossen habe, diese Aussagen zu machen. Irgendwann habe er ja dann Strafanzeige gemacht. Er habe keine Zweifel daran, dass das, was die Privatklägerin F._____ ihm gesagt habe, wahr ist (Urk. 671 S. 4 ff.).
- 65 - 3.2.2. L._____ gab übereinstimmend mit Dr. K._____zu Protokoll, am
13. Januar 2015 habe ein erstes Konsultationsgespräch mit der Privatklägerin F._____ stattgefunden, nachdem diese Anfang 2015 ihre Kanzlei aufgesucht und durch Dr. K._____habe vertreten werden wollen. An der Besprechung hätten sie [L._____], Dr. K._____und die Privatklägerin F._____ teilgenommen. Sie [L._____] habe die von Dr. K._____eingereichten Notizen gestützt auf die Schilderungen der Privatklägerin F._____ anlässlich dieser Besprechung verfasst. Sie erinnere sich, dass die Privatklägerin F._____ in dieser Besprechung von einem sexuellen Übergriff, einer analen Vergewaltigung, in V._____ in einem Hotel erzählt habe, welche der Beschuldigte ihr [der Privatklägerin F._____] gegenüber begangen habe. Die Privatklägerin F._____ habe eindrücklich geschildert, wie der Beschuldigte sie anal vergewaltigt habe, und dass sie ein Gleichgewichtsproblem bekommen habe, dass sie bei der Badewanne gewesen und davor Angst gehabt habe, sich anzuschlagen und nach vorne zu kippen. Sie erinnere sich auch, dass die Privatklägerin F._____ (gemäss ihren Angaben) ab der Aggressivität des Beschuldigten erschrocken und infolge dessen physischer Überlegenheit vor dem Badewannenrand umgekippt sei. Sie glaube auch, dass sie [die Privatklägerin F._____] sich angeschlagen habe. Das wisse sie aber nicht mehr. Die Privatklägerin F._____ habe auch erzählt, dass sie danach wahnsinnig Angst gehabt und im Bett gar nichts mehr gemacht habe. Nach dem Grund für die späte Strafanzeige der Privatklägerin F._____ gefragt, erklärte L._____, sie wisse nicht genau, weshalb sie das erst später nach draussen tragen konnte. Sie wisse noch, dass die Privatklägerin F._____ an der Besprechung generell und auch aufgrund der Geschichte in V._____ noch sehr aufgewühlt gewesen sei. So wie sie es verstehe, sei sie [die Privatklägerin F._____] einfach nicht in der psychischen Verfassung dazu gewesen (Urk. 675 S. 3 ff.). 3.2.3. Der Beschuldigte bestritt den Anklagevorwurf wie schon früher auch an der Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2022. Im Übrigen machte er von seinem Aus- sageverweigerungsrecht gemäss Art. 113 StPO Gebrauch (Urk. 678). 3.3. Eine Erstaussage der Privatklägerin F._____, die unmittelbar oder auch nur in zeitlicher Nähe zum eingeklagten Sachverhalt erfolgt wäre, liegt nicht vor.
- 66 - Vielmehr wurde sie im Zusammenhang mit der Tötung von †G._____ zunächst am 2. Februar 2015 von der Polizei (Urk. D1/4/2) und hernach am
29. Oktober 2015 und am 11. November 2015 von der Staatsanwaltschaft einver- nommen (Urk. D1/4/3 f. = D3/3/1 f.), wobei sie an keiner dieser Einvernahmen den nun eingeklagten Sachverhalt vortrug. Dieser wurde von ihrem damaligen Rechtsvertreter Dr. K._____am 18. November 2015 zur Anzeige gebracht (Urk. D3/1/1), worauf die Privatklägerin F._____ dazu am 19. Januar 2016 erstmals staatsanwaltschaftlich einvernommen wurde (Urk. D3/3/4). Aus dem Umstand der späten Anzeigeerstattung und ihrem vermeintlich normalen Auftreten nach der Tat lässt sich nichts zuungunsten der allgemeinen Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung ableiten (Urk. 569 S. 31 f. E. 5.4.1 bzw. vorne unter E. III.2.2.). Dass die Privatklägerin F._____ nach den sexuellen Übergriffen mit dem Beschuldigten im Hotelzimmer blieb und Tage danach vermeintlich normal auftrat, erscheint aus ihrer Perspektive als stimmig und plausibel. Das übergriffige Verhalten war abgeschlossen und die Privatklägerin F._____ befand sich in einer Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten, welche sie (zumindest in der ersten Zeit nach den Taten noch) aufrechterhalten wollte. Sie durchlief einen emotionalen Prozess, sich vom Beschuldigten, den sie geliebt hatte, zu distanzieren. Die Privatklägerin F._____ nannte für die späte Anzeigeerstattung plausible und legitime Gründe: Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2016 gab sie auf die Frage, wann sie sich zur Anzeigeerstattung entschlossen habe, an, das sei zusammen in ihrer Therapie mit Frau AI._____ geschehen, nach langen Gesprächen, aus verschiedenen Gründen. Auf die Frage, wann das etwa gewesen sei, gab sie an, das sei ein Prozess gewesen. Es sei relativ schnell gewesen, nachdem sie bei ihr gewesen sei. Die Frage, ab wann sie bei Frau AI._____ gewesen sei, konnte die Privatklägerin nicht umgehend beantworten. Auf Nachfrage, ob es schon vor ihrer ersten Zeugeneinvernahme oder erst später gewesen sei, gab sie an, nein (sic), bei der ersten Zeugeneinvernahme habe sie die Mutter von †G._____ gesehen. […] Sie habe sich damals gefühlt, "wie wenn ich mich selber zur Schlachtbank führe. Wenn ich aussage und A._____ kommt raus, dann tötet er mich. Dann habe ich mir überlegt, vielleicht wenn er raus kommt, sagt er mir, Schatz, es tut
- 67 - mir leid, sind wir wieder gut zusammen. Dann, was wenn ich nein sage, rastet er gleich wieder aus. Und dann habe ich die Augen dieser Mutter gesehen, die ihr Kind auf so schreckliche Art verloren hat. Auch G._____ habe ich gut gemocht. […]" Die Frage, ob sie demnach den definitiven Entscheid zur Anzeige nach der ersten Zeugeneinvernahme gefällt habe, bejahte sie. Sie habe sich gedacht, der Beschuldigte hasse sie ja sowieso schon, denn jetzt sei sie eine Verräterin, da könne er sein Rachepläne schmieden, wie er es mit andern auch getan habe. Aber sie könne nicht zusehen, wie eine Mutter ihr Kind verliere und es zu Grabe tragen müsse. Und ausserdem wolle sie nicht, dass der Beschuldigte so etwas mit einer anderen Frau wieder mache (Urk. D3/3/4 S. 27 f. F/A 121 ff.). In die gleiche Richtung gingen ihre diesbezüglichen Angaben anlässlich der Haupt- verhandlung: Sie habe zunächst nicht das Gefühl gehabt, dass ihr eine Straf- anzeige etwas bringe, ausser dass es ihr Gewissen beruhigen würde. Sie habe das Gefühl gehabt, ihre eigene Haut gerettet zu haben. […] Als sie dann zum Staatsanwalt gekommen sei und diese unheimlich traurige Frau [die Mutter von †G._____] gesehen habe, habe sie das einfach nicht so stehen lassen können. Nicht so wie die anderen, die alle von der Polizei gekommen seien und gesagt hätten: "Ja, es ist super gelaufen. Wir haben nichts gesagt. Sie haben nichts gefragt". Es habe sie fast erstickt. Sie habe auch gedacht, wenn sie in V._____ jetzt am Boden gelegen wäre… […] Sie habe einfach das Gefühl gehabt, das hätte auch ihre Mutter sein können, die jetzt hier stehe, und allen sei es einfach egal. Niemand wolle Schwierigkeiten. Es sei immerhin ein Mensch gestorben. Das habe sie absolut entsetzt. Die Tatsache, dass eine Mutter ihr Kind ohne Gesicht ins Grab trage und sie es nicht einmal mehr erkennen könne, habe sie wirklich schockiert. Und sie sei die Ex-Verlobte von diesem Mann und könnte ihr etwas erzählen, das vielleicht helfe. Sie habe das Gefühl gehabt, er [†G._____] sei irgendwie für sie eingestanden. […] (Prot. I S. 235 f.; vgl. auch Prot. I S. 263). Die Privatklägerin schildert recht farbig ein vor dem Hintergrund der gegebenen Umstände nachvollziehbares Gefühlschaos und nennt soweit überzeugend verschiedene Gründe, die sie im Rahmen eines längeren Prozesses schliesslich dazu bewogen haben, doch Anzeige zu erstatten. Die späte Anzeigeerstattung ist im Übrigen auch deshalb nachvollziehbar, weil die Übergriffe des Beschuldigten
- 68 - den intimsten Bereich der damaligen Liebesbeziehung betreffen, und diese nach draussen zu tragen, naturgemäss mit einer gewissen Scham verbunden ist. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie mit einer Anzeige bewusst zugewartet hätte, um Zeit zur Verfügung zu haben, eine überzeugende, auf Schwachpunkte und Widersprüche durchgeprüfte Lüge zu konstruieren und einzustudieren, liegen jedenfalls keine vor. 3.4. Erwiesen ist, dass die Privatklägerin F._____ ihrem damaligen Rechts- vertreter Dr. K._____und dessen Substitutin L._____ bereits am 13. Januar 2015 im Rahmen eines Konsultationsgesprächs betreffend ihre bevorstehende polizeiliche Einvernahme zum Tötungsdelikt [Anklagevorwurf 1.1.: Tötung von †G._____] von den inkriminierten sexuellen Übergriffen des Beschuldigten berichtete. Aus den von der Substitutin L._____ gestützt auf die Schilderungen der Privatklägerin F._____ erstellten Notizen ergibt sich insbesondere, dass Letztere beim vorerwähnten Konsultationsgespräch von einer am 18. Oktober 2014 in einem Hotelbadezimmer in V._____ stattgefundenen analen Vergewaltigung durch den Beschuldigten erzählte. Aus den Notizen geht zudem hervor, dass sich die Privatklägerin angeschlagen habe und der Beschuldigte sie bedroht habe, weil er gewollt habe, dass sie aufhöre zu schreien (Urk. 673/2; vgl. auch Urk. 673/1). Die Privatklägerin F._____ schilderte damit bereits in diesem frühen Zeitpunkt ziemlich konkret, was geschah. Dadurch wird einerseits die späte Anzeigeerstattung relativiert. Andererseits relativiert sich dadurch auch das Vorbringen der Verteidigung, wonach die Privatklägerin den beanzeigten Sachverhalt monatelang zusammen mit ihren Freundinnen einstudiert habe (Urk. 680/1 S. 10). 3.5. Die Privatklägerin F._____ liess sich nach der verzeigten Tat nicht ärztlich untersuchen, weshalb keine "neutralen" Feststellungen über ihren damaligen körperlichen Zustand vorhanden sind. Zunächst ist festzuhalten, dass sich auch aus diesem Umstand nichts zuungunsten der allgemeinen Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin F._____ ableiten lässt, da es auch hierfür plausible und legitime Gründe gibt. Die Privatklägerin F._____ führte dazu anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 19. Januar 2016 aus, sie habe sich
- 69 - nicht getraut zum Arzt zu gehen, weil sie gedacht habe, der Beschuldigte würde "hässig" werden. […] Der Beschuldigte wäre in AJ._____ [Staat in Europa] in grössere Schwierigkeiten gekommen und sie wäre dann schuld gewesen. […] Sie habe Angst gehabt, vor seiner Reaktion. […] (Urk. D3/3/4 S. 18 F/A 74 f.). Auch diese Erklärung erscheint soweit plausibel und jedenfalls nicht abwegig. Bei den beschriebenen Beschwerden war eine ärztliche Konsultation denn auch nicht zwingend erforderlich. AB._____ gab an, die Privatklägerin F._____ habe ihr, wenige Tage nach der Rückkehr aus V._____ (Urk. D3/4/8 S. 3 F/A 11), eine Beule am Hinterkopf gezeigt. Sie habe dann gesagt, sie wolle die Hämatome vom Sturz sehen, die Privatklägerin F._____ habe sich aber geweigert, sich auszu- ziehen, obwohl sie sich schon sehr lange kennen würden (a.a.O., S. 6 f. F/A 21 f.). Auch hierfür nannte die Privatklägerin F._____ nachvollziehbare Gründe (Prot. I S. 234), was aber nichts daran ändert, dass AB._____ abgesehen von der Beule keine weiteren Verletzungen wahrnehmen und beschreiben konnte. Die Beule wurde auch von AG._____ erwähnt, wobei jedoch aus der Protokollstelle nicht klar hervorgeht, ob sie diese selbst gesehen oder durch die Privatklägerin F._____ davon erfahren hat (Urk. D3/4/10 S. 4 F/A 18 f.), was letztlich nicht entscheidend ist, da auch AG._____ aus eigener Wahrnehmung keine weiteren Verletzungen wahrnehmen und beschreiben konnte. AF._____ gab zu Protokoll, die Privatklägerin F._____ habe ihr gegenüber Schmerzen im Unterleib, Schwierigkeiten mit Sitzen und Kopfschmerzen sowie Schwindel erwähnt (Urk. D3/4/6 S. 3 F/A 11), konnte indes ebenfalls keine sichtbaren Verletzungen beschreiben. Letzteres gilt im Übrigen auch für die weiteren Zeuginnen. Es kann damit davon ausgegangen werden, dass die Privatklägerin F._____ wenige Tage nach ihrem Aufenthalt in V._____ am Hinterkopf eine Beule aufwies, was immerhin auf einen gewalttätigen Vorfall, wie er von ihr beschrieben wurde, hindeutet. Bemerkenswert ist freilich, dass sich die Beule offenbar am Hinterkopf der Privatklägerin F._____ befand, was angesichts des von ihr geschilderten Tatablaufs (sie sei kopfvoran in die Badewanne geknallt; Prot. I S. 208) etwas überraschen mag, ohne diesen freilich auszuschliessen. 3.6. Die Privatklägerin F._____ gab an, sie habe P._____, AB._____ und AF._____, ihrer Freundin AK._____ und AG._____ von den sexuellen Übergriffen
- 70 - erzählt (Urk. D3/3/4 S. 21 f. F/A 92 ff.). P._____, AB._____ und sie seien vor Weihnachten 2014 mindestens zwei- bis dreimal zusammengesessen und hätten überlegt, was sie wegen dem Beschuldigten machen sollten (a.a.O., S. 21 F/A 95). Damit übereinstimmend gab AB._____ zu Protokoll, sie könne den Vorfall deshalb so genau schildern, weil er irgendwann zwischen dem 26. und
27. Oktober 2014 und bis vielleicht Mitte November 2014 auch mit P._____ besprochen worden sei, sie seien beide Juristinnen und hätten relativ genau wissen wollen, was da abgelaufen sei (Urk. D3/4/8 S. 5 [unten] F/A 15). Auf die Frage, ob die Privatklägerin F._____ ihr detailliert geschildert habe, was auf dem Bett geschehen sei, antwortete AB._____: "Ja, und zwar aus dem Grund, weil ich sie aufgrund meiner beruflichen Erfahrung auch detailliert gefragt habe" (a.a.O., S. 6 F/A 16). Während dieser Gespräche habe man auch detailliert über die Sexualpraktiken des Beschuldigten geredet (a.a.O., F/A 18). Im Zusammenhang mit den Verletzungen der Privatklägerin F._____ erklärte AB._____ sodann: "Ich habe sie gefragt, ob sie Beschwerden habe, ob sie noch Schmerzen habe. Sie hat mir das bestätigt, im Unterleib und auch im Anusbereich. Aus meiner Erfahrung heraus habe ich sie auch gefragt, ob sie auch Blut im Stuhl, im Anusbereich gehabt habe. Das hat sie mir bestätigt" (a.a.O., S. 7 F/A 22). Und schliesslich gab AB._____ auch zu Protokoll: "Über diesen Vorfall ist so viele Male gesprochen worden mit Personen aus dem engen Umfeld [der Privatklägerin F._____], dass er einfach ins Gedächtnis eingebrannt ist" (a.a.O., S. 18 F/A 64). Letzteres bestätigte die Privatklägerin F._____ sinngemäss auch im Rahmen der Hauptverhandlung (Prot. I S. 232). Der Umstand, dass der Vorfall mit AB._____ und weiteren Personen aus dem engeren Umfeld der Privatklägerin F._____ offenbar immer wieder besprochen wurde, birgt zweifellos ein beträchtliches Risiko der Verfälschung der ursprünglichen Wahrnehmung der Privatklägerin F._____. Zudem kann nicht mehr rekonstruiert werden, welche Teile der Aussage im freien Bericht erfolgten (also spontan von der Privatklägerin F._____ aus) und welche Teile erst auf Nachfrage. Ein weiteres Verfälschungsrisiko ist die unbekannte Art der Nachfrage. Jedenfalls im Zusammenhang mit dem Verletzungsbild der Privatklägerin F._____ enthielten die von AB._____ geschilderten Nachfragen auch suggestive Elemente. So erfolgte etwa die
- 71 - Angabe von Blut im Stuhl bzw. im Anusbereich offenbar erst auf ausdrückliche Nachfrage danach. Auffällig ist bei AB._____ auch ihre für Hörensagen sehr detaillierte Schilderung der Ereignisse in V._____. Insbesondere fällt auf, dass selbst kleinste Nebensächlichkeiten mit der Darstellung der Privatklägerin F._____ übereinstimmen. So erwähnten beide etwa das gefaltete Badetuch oder die auffälligen Armaturen in der Badewanne. Hinzu kommt, dass die fraglichen Aussagen von AB._____ 16 Monate nach den fraglichen Ereignissen in V._____ und immer noch mehr als ein Jahr nach den Gesprächen mit der Privatklägerin F._____ erfolgten, in denen diese Ereignisse thematisiert wurden. AB._____ gab in diesem Zusammenhang wie gesehen zu Protokoll, über den Vorfall sei so viele Male gesprochen worden mit Personen aus dem engen Umfeld [der Privatklägerin F._____], dass er einfach im Gedächtnis eingebrannt sei. Das mag den extrem hohen Detailierungs- und Übereinstimmungsgrad erklären. Ebenso der Umstand, dass es sich bei AB._____ um eine Anwältin handelt, der zweifellos bekannt gewesen sein durfte, wie wichtig gerade bei Vorwürfen wie dem vorliegend Details sind. Was von der Privatklägerin F._____ ursprünglich berichtet wurde und was nachträglich allenfalls dazu kam, etwa aufgrund der bereits ange- sprochenen suggestiven Nachfragen der Gesprächspartnerinnen, ist nach so häufigen und auch detaillierten Gesprächen allerdings nicht mehr zu rekon- struieren. Diese Entstehungsgeschichte mahnt zu erheblicher Vorsicht bei der Würdigung der entsprechenden Aussagen (vgl. zum Ganzen so bereits Urk. 360 S. 131-133 E. III.11.4.1.-11.4.3.). Zu berücksichtigen bleibt gleichwohl, dass die Angaben der Privatklägerin F._____ im Grundsatz von denjenigen der Zeuginnen AB._____ (Urk. D/3/4/8 S. 4 ff.), AF._____ (Urk. D3/4/6 S. 3 ff.) und AG._____ (Urk. D3/4/10 S. 3 ff.), welche praktisch unmittelbar nach den Geschehnissen in V._____ Kenntnis davon erhielten, sowie von denjenigen ihrer Therapeutin AI._____ (Urk. 3/7/4 S. 4) gestützt werden (vgl. in diesem Sinne Urk. 569 S. 35 E. 5.6. bzw. vorne unter E. III.2.8.), auch wenn diese vom Hörensagen erfolgten. 3.7. Die Vorinstanz führte zutreffend aus, dass AF._____ in ihrer ersten Einvernahme durch die Polizei am 5. Februar 2015 zwar vom Vorfall in V._____ kurz vor der Trennung der Privatklägerin F._____ und des Beschuldigten
- 72 - berichtete, eine (klare) sexuelle Komponente damals jedoch noch fehlte und erst in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 20. Januar 2016 hinzukam. Mit der Vorinstanz ist die gesucht wirkende und wenig überzeugende Erklärung von AF._____, weshalb sie in der ersten Befragung Informationen zurückgehalten habe, als unglaubhaft zu werten (Urk. 360 S. 133 f. E. III.11.5.1. f. sowie dazu im Einzelnen Urk. D3/4/5 S. 4 F/A 25 und Urk. D3/4/6 S. 3 F/A 11 und S. 12 F/A 89 f.). Das ändert jedoch nichts daran, dass was den angeklagten Gewaltakt mit dem Badetuch anbelangt, AF._____ der Polizei bereits am 5. Februar 2015, also noch vor der Anhebung eines Strafverfahrens wegen Sexualdelikten, von einem gewaltsamen Verlegen der Atemwege der Privatklägerin F._____ mit einem Badetuch berichtet hatte (vgl. in diesem Sinne Urk. 569 S. 34 E. 5.5.2 bzw. vorne unter E. III.2.6.), und sowohl diese Schilderung als auch die am
20. Januar 2016 bei der Staatsanwaltschaft deponierte und um die sexuelle Komponente ergänzte im Grundsatz mit jener der Privatklägerin F._____ sowie weiterer Zeuginnen übereinstimmt (vgl. in diesem Sinne soeben unter E. III.3.5. [am Schluss]). Bemerkenswert ist überdies auch, dass AF._____ bereits am
5. Februar 2015 der Polizei immerhin berichtete, dass sie nach der Rückkehr der Privatklägerin F._____ aus V._____ gesehen habe, dass etwas nicht stimmte. Die Privatklägerin F._____ habe aufgrund von Schmerzen im Gesäss, Bauch und Kopf kaum richtig sitzen können. Danach gefragt, was der Beschuldigte mit ihr gemacht habe, habe ihr die Privatklägerin F._____ die Vorfälle erzählt (Urk. D3/4/5 S. 4 F/A 25). Damit hat AF._____ entgegen der Darstellung der Verteidigung (Urk. 680/1 S. 12) bereits vor der Strafanzeigeerstattung wegen der Sexualdelikte den sexuellen Übergriff in V._____ zumindest angedeutet. All dies spricht insgesamt eher für die Darstellung der Privatklägerin F._____. 3.8. Dass P._____, entgegen der Darstellung der Privatklägerin F._____ und AB._____, Gespräche über sexuelle Übergriffe des Beschuldigten in Abrede stellte, ist zutreffend, vermag am Ergebnis aber nichts zu ändern. Sie führte konstant aus, die Privatklägern 5 habe ihr (lediglich) mitgeteilt, dass der Beschuldigte sie in V._____ im Streit in die Badewanne geschmettert (Urk. D3/4/1 S. 5 F/A 33) bzw. nach einem heftigen Streit im Hotel in V._____ geschubst habe, so dass sie in die Badewanne gefallen sei (Urk. D/3/4/2 S. 3 F/A 14). Danach
- 73 - gefragt, ob die Privatklägerin F._____ ihr gegenüber in diesem Zusammenhang einen sexuellen Übergriff erwähnt habe, erklärte sie auf Nachfrage, was darunter zu verstehen sei, es sei, wie sie es verstanden habe, nie ein Thema gewesen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin F._____ zu einer sexuellen Handlung gezwungen, also mit ihr geschlafen hätte, wenn sie es nicht hätte tun wollen (Urk. D3/4/2 S. 4 f. F/A 21 f.). Ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten in Zusammenhang mit Sexualdelikten sei in ihren Gesprächen mit der Privatklägerin F._____ nie ein Thema gewesen, obwohl diese Gespräche tiefgründig gewesen seien (Urk. D3/4/2 S. 7 F/A 36). Auf weitere ausdrückliche Nachfrage erklärte sie, sie würde sich erinnern, wenn die Privatklägerin F._____ ihr damals gesagt hätte, sie sei anal vergewaltigt worden (Urk. D3/4/2 S. 11 F/A 53). Die Aussagen dieser Zeugin wirken wohl überlegt, ausgewogen, authentisch und insgesamt glaubhaft. Augenfällig ist jedoch, dass die Privatklägerin F._____ explizit behauptete, sie habe nicht nur AB._____, sondern eben auch P._____ und später auch AF._____, AK._____ und AG._____ von den sexuellen Übergriffen in jener Nacht erzählt (Urk. D3/3/4 S. 21 f. F/A 92 ff. sowie Prot. I S. 219 und S. 233; vgl. dazu bereits vorne unter E. III.3.5.). AB._____ konkretisierte in diesem Zusammenhang, es habe zwischen dem Vorfall in V._____ und Mitte Dezember 2014 mehrere bzw. drei intensive Gespräche zwischen ihr, der Privatklägerin F._____ und P._____ gegeben, wobei man auch detailliert die absonderlichen Sexualpraktiken des Beschuldigten und mindestens einmal den Vorfall in V._____ ausführlich und detailliert sowie aus juristischer Sicht die rechtliche Qualifizierungen besprochen habe (Urk. D3/4/8 S. 6 F/A 18 und S. 11 ff. F/A 33 ff.). Solche Gespräche über sexuelle Übergriffe des Beschuldigten in ihrer Anwesenheit stellt P._____ wie gesehen in Abrede. Darauf angesprochen mutmasste AB._____, sie könne sich das nur damit erklären, dass P._____ der Privatklägerin F._____ nach dem Tötungsdelikt die Freundschaft gekündet habe (a.a.O., S. 12 F/A 35). Zu Letzterem ist zunächst zu sagen, dass P._____ wie ausgeführt insgesamt glaubhaft aussagte, wobei besonders zu beachten ist, dass sie angesichts ihrer Tätigkeit als Gerichtsschreiberin bei einer Falschaussage grössere Nachteile zu befürchten gehabt hätte als andere einvernommene Personen, was eine bewusste Falschaussage in diesem Punkt ebenfalls als
- 74 - wenig wahrscheinlich erscheinen lässt. Ähnliches gilt umgekehrt aber auch für Rechtsanwältin AB._____, deren Aussagen im Übrigen soweit ebenfalls glaubhaft sind. Dass sich eine der beiden Zeuginnen falsch erinnerte bzw. irrte, erscheint aufgrund der Thematik zwar nicht sehr wahrscheinlich, kann aber auch nicht ganz ausgeschlossen werden. Eine bewusste Lüge kann jedenfalls keiner von ihnen angelastet werden. Die aufgezeigte Diskrepanz lässt sich damit nicht befriedigend auflösen. Auch wenn diese nicht einen unerheblichen Nebenpunkt betrifft, bleibt doch zu sagen, dass – und dies ist letztlich entscheidender – unabhängig davon weitgehende grundsätzliche Übereinstimmungen in den Aussagen der Privat- klägerin F._____ und den genannten Zeuginnen vom Hörensagen, namentlich auch AG._____ (Urk. D3/4/10 S. 3 ff. F/A 9 ff.) und AI._____ (Urk. 3/7/4 S. 4 ff. F/A 13 ff.), bestehen, was wie gesehen doch eher für die Darstellung der Privatklägerin F._____ spricht. Zudem ist festzuhalten, dass die Schilderungen von P._____ jedenfalls auch nicht Darstellung des Beschuldigten stützen, wonach gar keine körperliche Auseinandersetzung stattgefunden habe. P._____ gab diesbezüglich übereinstimmend mit der Privatklägerin F._____ konstant an, dass der Beschuldigte Letztere in die Badewanne gestossen habe. 3.9. Am 20. Oktober 2014, Montag, Tag der Rückkehr aus V._____, schrieb der Beschuldigte der Privatklägerin F._____ um 19:16 Uhr: "Tut mir leid mit meinen aussetzern, versuchs unter kontrolle zu bekommen" (Urk. D3/5/19 Index 710). Am 23. Oktober 2014 um 11:09 Uhr schrieb die Privatklägerin F._____ dem Beschuldigten: "[…] In der zwischenzeit könntest du dir ja mal überlegen, wie du mich in V._____ behandelt hast … Und was du dagegen zu unternehmen bereit bist… […]" (a.a.O., Index 720). Und um 13:27 Uhr: "Und es ist mein ernst, die vorfälle in V._____ waren grenzüberschreitungen mir gegenüber, die vollkommen unakzeptabel sind!" (a.a.O., Index 726). Der Beschuldigte schrieb darauf unter anderem, er habe sich dafür schon entschuldigt (a.a.O., Index 729). Auch wenn sich daraus nicht viel Konkretes ableiten lässt, so indizieren diese Nachrichten doch, dass es in V._____ zumindest einen Vorfall von einer gewissen Tragweite ("aussetzern", "grenzüberschreitungen", "vollkommen unakzeptabel") gegeben haben muss, für den sich der Beschuldigte denn auch entschuldigte (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 14 E. III.11.6.). Auch dies spricht eher für die
- 75 - Darstellung der Privatklägerin F._____ und klar gegen die Bestreitungen des Beschuldigten. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil der Beschuldigte nie eine Erklärung für die ausgetauschten Nachrichten gab. 3.10. Festgehalten werden kann an dieser Stelle im Sinne eines Zwischen- ergebnisses, dass doch Vieles darauf hinweist, dass sich im fraglichen Zeitpunkt in V._____ ein Vorfall von einer gewisser Tragweite ereignet hat, wobei wie ausgeführt Verschiedenes eher für die Darstellung der Privatklägerin F._____ spricht. Was den eingeklagten Sachverhalt als solchen betrifft, so stützt sich dieser letztlich auf die Aussagen der Privatklägerin F._____. Wie gesehen mahnt die Entstehungsgeschichte dieser Aussagen zu erheblicher Vorsicht bei ihrer Würdigung. Die Entstehungsgeschichte ist indes zwar ein wichtiges, aber bei weitem nicht das einzige Glaubhaftigkeitskriterium. Von entscheidender Bedeutung bleibt die Aussage als solche (vgl. in diesem Sinne auch Urk 360 S. 135 E. III.11.7.1. sowie dazu sogleich unter E. III.3.10. ff.), mit welcher sich die Verteidigung kaum auseinandergesetzt hat (Urk. 680/1). 3.11. Auffällig bei der Aussagewürdigung der Privatklägerin F._____ ist zunächst ganz generell ein teilweise mit einem gewissen Pathos gepaarter Hang zur Übertreibung, was sich unter anderem darin manifestiert, dass sie sich selbst in einem durchwegs positiven Licht darstellt, am Beschuldigten indes tendenziell kein gutes Haar lässt. Letzteres lässt sich wohl ein Stück weit durch den turbulenten Beziehungshintergrund und die am Ende gescheiterte Liebesbeziehung erklären, wobei die von der Privatklägerin F._____ geschilderten Ereignisse in V._____ doch sehr lebensnah in einen in sich stimmigen Bericht über die Beziehung zum Beschuldigten eigebettet sind und insofern glaubhaft erscheinen. Die Vorinstanz hat sodann anhand mehrerer aktenkundiger Beispiele dargelegt, dass der Beschuldigte in der Zeit vor dem Vorfall in V._____ mehrfach zu gewalttätigem Verhalten tendierte, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen lief, und daraus zutreffend geschlossen, dass sich die Schilderung der Privatklägerin F._____ insoweit auch mit der Persönlichkeit des Beschuldigten in Übereinstimmung bringen lasse, der sich zwar vordergründig höflich und anständig verhält, aber auch anders kann, wenn etwas nicht nach seinem Kopf
- 76 - läuft (Urk. 360 S. 143 f. E. III.11.9.2.), darauf kann verwiesen werden. Weiter kann an dieser Stelle zur Frage der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin F._____ und der dazu von der Verteidigung gemachten Einwände (Urk. 680/1 S. 6 f.) vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (a.a.O. S. 145 f. E. III.11.10.1.-11.10.3.), die im Einklang mit den bundesgerichtlichen Erwägungen (Urk. 369 S. 33 E. 5.4.3 bzw. vorne unter E. III.2.4.) insbesondere festhielt, dass der allgemeinen Glaubwürdigkeit nach der aktuellen Rechtsprechung kaum mehr relevante Bedeutung zukommt. Namentlich lässt sich vorliegend gemäss den verbindlichen Feststellungen des Bundesgerichts aufgrund der Ausführungen der Privatklägerin F._____ zu einem Vorfall im Sommer 2013 in AD._____ nichts Relevantes in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer im vorliegenden Verfahren gemachten Aussagen ableiten. 3.12. Die Vorinstanz arbeitete unter Hinweis auf die einschlägigen Aktenstellen sehr eingehend, sorgfältig und überzeugend heraus, aus welchen Gründen sie welche Elemente der Schilderung der Privatklägerin F._____ für glaubhaft erachtete (Urk. 360 S. 136-142 E. III.11.8.2.-11.8.13.), darauf kann vorab voll- umfänglich verwiesen werden. Die folgenden Ausführungen sind deshalb als teil- weise ergänzende und rekapitulierende zu verstehen. Zutreffend erwog die Vor- instanz unter anderem, dass die Schilderung der Privatklägerin F._____ nicht der "klassischen" Vergewaltigung in einer Beziehung entspricht und insbesondere der einvernehmliche Beginn des sexuellen Kontakts zwischen dem Beschuldigten und ihr sowie ihre Freude über dessen Interesse an ihr für ein real erlebtes Ereignis und nicht für eine nachträglich zurecht gelegte Geschichte sprechen (Urk. 360 S. 136 f. E. III.11.8.2. f.). Ebenfalls mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass auch der beschriebene weitere Verlauf, nämlich die verschiedenen Wechsel der Positionen vom Lavabo Richtung WC, sodann auf die Ablage hinter dem WC, anschliessend auf das WC hinab und schliesslich vor die Badewanne, sowie das Ausziehen der Kleidung und die Komplikationen während alldem, stimmig und glaubhaft ist (a.a.O., S. 138 f. E. III.11.8.5.). Sodann hat die Vorinstanz anhand verschiedener Beispiele dargelegt, dass die Schilderung der Privatklägerin F._____ zahlreiche qualitativ hochwertige Details aufweist, auch im Bereich von Nebenschauplätzen, und schloss zutreffend auf eine hochgradig detaillierte,
- 77 - farbige, anschauliche und in sich stimmige Sachverhaltsdarstellung. Weiter verwies sie auf diverse originelle und realistische Details, stimmige gefühlsmässige Reaktionen und originelle Assoziationen, unter anderem wiederum auch Nebenschauplätze betreffend (a.a.O., S. 138-141 E. III.11.8.4.- 11.8.10.). All dies spricht für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin F._____. Schliesslich ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die Privatklägerin F._____ grundsätzlich durchwegs in der Lage war, auf Nachfragen rasch und überzeugend zu antworten und dass sich praktisch alle Antworten harmonisch oder zumindest ohne erkennbare Widersprüche in das Gesamtbild einfügten (a.a.O., S. 141 f. E. III.11.8.11.). Weiter hat die Vorinstanz richtig darauf hingewiesen, dass die Angabe der Privatklägerin F._____, am Morgen nach der Tat habe sie ihr Handy gehört und gesehen, dass ihr die Schwester des Beschuldigten ihr irgendetwas schreibe, durch weitere Beweismittel bestätigt werden konnte (a.a.O., S. 142 E. III.11.8.12.), was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht. Besonders auffällig ist vorliegend neben dem Detailreichtum, dass die Aussage der Privatklägerin F._____ als Ganzes, d.h. insbesondere auch was Nebensächlichkeiten betrifft, äusserst konstant bleibt. Dies mag unter anderem dem Umstand geschuldet sein, dass die Privatklägerin F._____ ein Manuskript über die Vorfälle in V._____ verfasst und sich auf die Einvernahmen wohl auch vorbereitet hatte, was beides ihr gutes Recht und bei der Aussagewürdigung grundsätzlich nicht zu ihrem Nachteil zu werten ist. Mitunter mögen die Aussagen deshalb zwar gar etwas einstudiert wirken. Gleichwohl enthalten sie zahlreiche spontane Äusserungen und war die Privatklägerin F._____, wie ausgeführt, durchaus in der Lage, auf Nachfragen überzeugend zu antworten. So spricht deshalb auch nichts dagegen, neben dem Detailreichtum auch das konstante Aussageverhalten der Privatklägerin F._____ als Realitätskriterium zu werten, das ebenfalls sehr stark für die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung spricht. Dafür, dass die Privatklägerin F._____ tatsächlich Erlebtes schilderte, spricht ferner auch, dass sich primär darüber entrüstete, dass der Beschuldigte in einer für sie wehrlosen Lage gewaltsam und gegen ihren zuvor explizit geäusserten Willen in ihren Anus eindrang und er ihren Willen derart massiv missachtete. Ebenso für die Darstellung der Privatklägerin F._____
- 78 - sprechen ihre Schilderungen, wie der massive Schmerz im Anus und die Brutalität, wie der Beschuldigte sie in die Badewanne gestossen habe, wobei sie sich weh getan habe, schockiert und enttäuscht hätten. Ein klares Realitätssignal ist, dass sie mehr das grobe Hineinstossen in die Badewanne und weniger den sexuellen Missbrauch schilderte. Untypisch für falsche Anschuldigungen ist auch, dass die Privatklägerin immer wieder entlastende Momente aufführte, wie zum Beispiel, dass der Beschuldigte nicht zum Orgasmus gekommen sei (Urk. D3/4 S. 4-7 F/A 12; Prot. I S. 204-206). Ein weiteres Indiz für die Glaubhaftigkeit der Darstellung der Privatklägerin F._____, wenn auch kein entscheidendes, ist, dass sie die Beziehung mit dem Beschuldigten kurze Zeit nach der Rückkehr in die Schweiz beendet hat. 3.13. Betreffend die von der Privatklägerin F._____ geschilderte Analpenetration ist an dieser Stelle folgendes festzuhalten: Ihre diesbezügliche Schilderung ist wie ausgeführt anschaulich, detailliert, konstant und damit glaubhaft (vgl. dazu soeben vorne unter E. III.3.11.) und auch diese Angaben werden von den Zeuginnen vom Hörensagen AB._____ (Urk. D/3/4/8 S. 4 f. F/A 15), AF._____ (Urk. D3/4/6 S. 3 F/A 11), AG._____ (Urk. D3/4/10 S. 3 F/A 10) und AI._____ (Urk. 3/7/4 S. 4 F/A 13) gestützt. Mit dem von der Verteidigung (zur Stützung ihrer Behauptung, der von der Privatklägerin F._____ geschilderte erzwungene Analverkehr im Badezimmer sei anatomisch "unmöglich"; Urk. 264 S. 43) eingeholten Privatgutachten von Prof. Dr. med. O._____ vom 6. März 2017 (act. 265/5), hat sich bereits die Vorinstanz sattsam auseinandergesetzt, so dass es nicht Not tut, darauf nochmals einzugehen, sondern ohne Weiteres grundsätzlich vollumfänglich auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, mit der im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die von Prof. Dr. med. O._____ angestellten Überlegungen keine erheblichen Zweifel an der überzeugenden Darstellung der Privatklägerin F._____ zu begründen vermögen (Urk. 360 S. 147-149 E. III.11.10.5.1.-11.10.5.4.). Ergänzend ist lediglich festzuhalten, dass die Privatklägerin F._____ schilderte, dass sie "hinten" eine blutige Verletzung hatte. Weiter erklärte sie: "Das war etwas, das ich an Schmerzen gar nicht gekannt habe." (Prot. I S. 228) Sie berichtete namentlich von Unterleibskrämpfen und starken Schmerzen in
- 79 - Analbereich, weshalb sie kaum habe sitzen und gehen können sowie Medika- mente eingenommen habe (Urk. D3/4 S. 7 F/A 12, S. 8 f. F/A13, S. 18 F/A 70, S. 21 F/A 95, S. 23 F/A 107). Dass sie nicht explizit Schmerzen beim Stuhlgang und beim Vaginalverkehr erwähnte, tut derweil nichts zur Sache. Ebenso, dass sie berichtete, sie habe ihren Körper "100 Mal mit Duschgel eingerieben", was nicht zwingend bedeutet, dass sie damit auch ihren Analbereich meinte. Entgegen dem Privatgutachten (Urk. 265/5 S. 7 f.) lassen sich diese Verletzungen in ihrer Art und ihrem Ausmass zwanglos mit der von der Privatklägerin F._____ geschilderten Analpenetration in Einklang bringen. 3.14. Zutreffend ist, dass die Privatklägerin F._____ im Verlaufe der Unter- suchung einen beträchtlichen Belastungseifer gegen den Beschuldigten ent- wickelte, was sich negativ auf ihre Glaubwürdigkeit auswirkt. Darüber hinaus be- stehen aber keine Anhaltspunkte für die Spekulationen des Beschuldigten bzw. dessen Verteidigung, wonach die Privatklägerin F._____ ein Interesse daran habe, dem Beschuldigten zu schaden (Urk. 680/1 S. 8 f.; Prot. III. S. 35 unten). Hätten Rache und Selbsterhaltungstrieb die Privatklägerin zu ihren Aussagen angetrieben, wie die Verteidigung insinuiert, hätte sie sich nicht erst Monate später nach Beendigung der Liebesbeziehung mit dem Beschuldigten zur Strafanzeigeerstattung entschieden. Ebenfalls gegen die von der Verteidigung postulierte Rachehypothese spricht, dass ein geringer Belastungseifer der Privatklägerin F._____ zu konstatieren ist und sie auf naheliegende Mehrbelastungen verzichtet hat, obwohl ihr diese nur schwer widerlegt werden könnten (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 360 S. 141 E. III.11.8.10). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin F._____ aufgrund des verfahrensgegenständlichen Tötungsdelikts davon ausgehen konnte, dass der Beschuldigte hart bestraft und ihm eine langjährige Gefängnisstrafe auferlegt würde und ihre Anschuldigungen nicht nötig sein würden, um ihn jahrelang "wegzusperren". 3.15. Was die Aussagen des Beschuldigten betrifft, so ist zunächst festzuhalten, dass er keine zuverlässigen Angaben zum Tatzeitraum machen konnte. So führte er aus, er und die Privatklägerin F._____ seien nach dem mutmasslichen Vorfall
- 80 - in V._____ immer noch zusammen gewesen und die Privatklägerin F._____ habe ihn gedrängt, in Zürich einen Verlobungsring zu kaufen, was er noch gemacht habe, und die Privatklägerin F._____ habe ihn fröhlich angenommen. Erst ein paar Wochen später sei Schluss gewesen (Urk. D3/2/1 S. 5 f. F/A 21). Dieser Ein- wand ist mehrfach falsch, denn der Ring wurde viel früher gekauft (Urk. D3/6/1 f.) und die Beziehung wurde bereits kurz nach dem Aufenthalt in V._____ beendet (Urk. D3/3/4 S. 20 f. F/A 87 f. sowie dazu Urk. D3/5/10 ff.). Weiter gab der Be- schuldigte an, sie hätten gar keinen Sex gehabt, weil er so auf Drogen gewesen sei (Urk. D3/2/1 S. 6 f. F/A 23). Seine Schwester AE._____ konnte jedoch keine Auffälligkeiten bestätigen. Sie gab vielmehr an, wenn der Beschuldigte vor der Rückkehr ins Hotel auffällig gewesen wäre, hätte sie sich Sorgen gemacht und ihn auf die Seite genommen und würde sich noch daran erinnern (Urk. D3/4/19 S. 9 f. F/A 51). Damit grundsätzlich übereinstimmend gab die Privatklägerin F._____ auf die Frage, ob der Beschuldigte bei der Rückkehr ins Hotelzimmer nach ihren Feststellungen unter Drogen- oder Ketamineinfluss gestanden habe, an, sie habe ihm nichts angemerkt (Urk. D3/3/4 S. 10 f. F/A 20). Dass sie aufgrund einer unmittelbar vor der Rückkehr ins Hotel angefertigten Fotographie, auf der sie beim Beschuldigten erweiterte Pupillen festgestellt habe, später einen Drogenkonsum nicht ausschloss (a.a.O.), steht dazu nicht in Widerspruch, zumal es sich hierbei um eine nachträgliche Spekulation handelt. Weiter gab sie auf entsprechende Fragen an, der Beschuldigte habe eigentlich immer Alkohol konsumiert, am Abend beim Fortgehen, aber auch zu Hause, betrunken sei er aber nicht gewesen (a.a.O., S. 11 F/A 22). Auch W._____ beschrieb einen lustigen Abend ohne irgendwelche Unstimmigkeiten (Urk. D3/4/17 S. 8 F/A 49 f.). Selbst wenn damit zwar nicht ganz ausgeschlossen werden kann, dass der Be- schuldigte Drogen konsumiert hatte und eventuell auch leicht alkoholisiert war, erscheint seine Darstellung doch stark übertrieben und vor dem Hintergrund, dass die übrigen Beteiligten keine besonderen Auffälligkeiten bemerkt hatten, letztlich nicht glaubhaft (vgl. zum Ganzen in diesem Sinne auch Urk. 360 S. 142 f. E. III.11.9.1.). Auffällig ist weiter, dass der Beschuldigte dem Gutachter Prof. Dr. M._____ gegenüber Analsex als "no-go" bezeichnete (Urk. D1/17/22 S. 133), wohingegen er in der Untersuchung auf Vorhalt der Aussage seiner ehemaligen
- 81 - Sexualpartnerin AL._____, die angab, mit ihm Analsex praktiziert zu haben (Urk. D3/4/11 S. 4 F/A 25 und Urk. D3/4/12 S. 3 ff. F/A 16 ff.), dies zunächst zwar bestritt, dann aber doch als möglich einräumte (Urk. D3/2/3 S. 2 f. F/A 6 ff.). Selbst die Verteidigung hat an der Berufungsverhandlung vom 30. Mai 2022 eingeräumt, dass der Beschuldigte mit seinen Aussagen etwas übertrieben bzw. über das Ziel hinausgeschossen ist (Prot. III. S. 33 f.). Auch dies lässt seine Ausführungen nicht in einem überzeugenden sondern vielmehr sehr zweifelhaften Licht erscheinen. Da der Beschuldigte wie ausgeführt angab, sie hätten gar keinen Sex gehabt, und keine zuverlässigen Angaben zu den von der Privatklägerin F._____ geschilderten Ereignissen im Badezimmer machte sowie mangels anderweitiger konkreter Anhaltspunkte, lässt sich die These eines versehentlichen Eindringens in den Anus nicht halten. 3.16. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen der Privatklägerin F._____ insgesamt ein derart hohes und vielfältiges Mass an Realitätskriterien aufweist, dass ihr geglaubt werden kann, woran die Entstehungsgeschichte ihrer Aussage letztlich nichts ändert. Insbesondere kann auch der teils hohe Überein- stimmungsgrad zwischen den Aussagen der Privatklägerin F._____ und den- jenigen von AB._____ nicht als Indiz für ein gezieltes Vorbereiten wahrheits- widriger Anschuldigungen gewertet werden (vgl. dazu Urk. 569 S. 33 E. 5.4.2 bzw. vorne unter E. III.2.3.). Demgegenüber vermögen die Bestreitungen des Be- schuldigten die Darstellung der Privatklägerin F._____ nicht zu erschüttern. Der eingeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. Mit der Vorinstanz bleibt gestützt auf das Gutachten von Prof. Dr. M._____ zur Frage der Schuldfähigkeit des Be- schuldigten festzuhalten, dass diese im Tatzeitpunkt erhalten war (Urk. 360 S. 149 f. E. III.12. unter Hinweis auf Urk. D1/17/22 S. 195 ff.).
4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist, mit der nachfolgenden Einschränkung, zutreffend (Urk. 360 S. 178-183 E. VI.2.), darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist zunächst unter Hinweis auf den entsprechenden Passus im bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheid (Urk. 569 S. 35 E. 5.6 bzw. vorne unter E. III.2.7.) festzuhalten, dass (wie schon die Vorinstanz richtig erwog),
- 82 - davon auszugehen ist, dass die Privatklägerin F._____ ihren Widerstand aufgrund der Ausweglosigkeit bzw. aus Angst vor einer weiteren Eskalation der Situation aufgab, nachdem der Beschuldigte sie zunächst gegen ihren Willen gewaltsam anal penetriert hatte und dann mit einer Kombination aus massiver Gewaltausübung (Handtuch auf das Gesicht pressen) und Bedrohung (Angabe, so lange zu pressen, bis das Schreien aufhöre) jede potenzielle Gegenwehr der körperlich völlig unterlegenen Privatklägerin F._____ definitiv brach, was der Beschuldigte wusste und auch wollte, und sie unter dem Eindruck dieser Nötigungsmittel die dadurch erzwungenen sexuellen Handlungen in der Folge widerstandslos über sich ergehen liess. (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 360 S. 181 E. VI.2.4.2.). Der Beschuldigte wusste, dass die Privatklägerin F._____ mit den anschliessenden sexuellen Handlungen nicht mehr einverstanden war und setze sich im Wissen darum und willentlich über ihren Willen hinweg. Abweichend von der vorinstanzlichen rechtlichen Würdigung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Pressen des Badetuchs auf das Gesicht der Privatklägerin F._____ und der Drohung, wenn sie nicht mit Schreien aufhöre, werde er das Badetuch weiter auf ihr Gesicht drücken, nicht primär auf das Brechen des Widerstands der Privatklägerin F._____ abzielte, um so die Duldung bzw. Vornahme weiterer sexuellen Handlungen zu erzwingen. Primär bezweckte der Beschuldigte mit seinem Handeln, die Privatklägerin F._____, die schrie, nachdem er sie anal penetriert hatte und sie in die Badewanne gestürzt war, zum Schweigen zu bringen und so zu verhindern, dass Drittpersonen auf sie aufmerksam werden und ihnen unangenehme Fragen stellen. Sein Handeln diente nicht dem Zweck, die Privatklägerin F._____ im Zusammenhang mit den sexuellen Delikten zu quälen, ihr besondere Leiden zuzufügen oder sie besonders zu demütigen. Er liess von ihr ab, als sie mit dem Schreien aufhörte. Anschliessend nützte er den Umstand, dass sich die Privatklägerin F._____ unter dem Eindruck der vorhergehenden Ereignisse verständlicherweise nicht mehr zur Wehr setzte, aus und erzwang die weiteren sexuellen Handlungen. Dies lässt sich mit den Aussagen der Privatklägerin F._____ in Einklang bringen, wonach sie die nachfolgenden sexuellen Handlungen erduldete bzw. vornahm, weil sie den Beschuldigten nicht erneut verärgern wollte (Urk. D3/4 S. 6 F/A 12). Das Merkmal
- 83 - der Grausamkeit im Sinne von Art. 189 Abs. 3 StGB und Art. 190 Abs. 3 StGB ist folglich nicht erfüllt.
5. Ergebnis Der Beschuldigte ist in Bezug auf Dossier 3 der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB und der mehrfachen sexuellen Nötigung in Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafe
1. Vorbemerkungen 1.1. Bereits rechtskräftig ist der Schuldspruch für die vom Beschuldigten be- gangenen Verkehrsdelikte und die für die begangenen Verkehrsregelverletzungen (d.h. Übertretungen) ausgesprochene Busse von Fr. 2'000.– (Dossier 4). 1.2. Die Vorinstanz hat unter den Titeln "Strafrahmen" und "Strafzumessungs- regeln" die relevanten theoretischen Grundlagen zutreffend dargelegt (Urk. 360 S. 187-193 E. VII.1. f.), darauf kann vollumfänglich verwiesen. Nochmals festzu- halten ist, dass vorliegend die vorsätzliche Tötung als das Verbrechen mit der höchsten Mindeststrafe die schwerste Straftat darstellt. Da der Beschuldigte wegen einer Mehrzahl von Delikten zu bestrafen ist, ist zunächst die Einsatzstrafe für die schwerste Tat unter Einbezug aller Umstände (also auch der verminderten Schuldfähigkeit) zu bestimmen. In einem zweiten Schritt ist diese Einsatzstrafe unter Einbezug der anderen Straftaten zu einer Gesamtstrafe zu erhöhen, wobei ebenfalls den jeweiligen Umständen Rechnung zu tragen ist. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne bereits a.a.O., S. 188 E. VII.1.2. und S. 192 f. E. VII.2.3.).
- 84 -
2. Tatkomponente 2.1. Vorsätzliche Tötung 2.1.1. Ausgangspunkt der Strafzumessung bildet die objektive Tatschwere der schwersten Tat, also der vorsätzlichen Tötung. Der Beschuldigte tötete einen seiner "besten langjährigen Freunde" (Urk. D1/3/2 S. 5), ohne dass eine pro- blematische Beziehung vorgelegen hätte oder am Abend vor der Tat besondere Differenzen aufgetreten wären (vgl. dazu Urk. 360 S. 193 E. VII.3.1.1., mit ent- sprechenden Verweisen). Die Tatausführung war äusserst brutal und grausam. Der seinem Opfer †G._____ physisch deutlich überlegene Beschuldigte schlug diesem im wahrsten Sinne des Wortes den Schädel ein, wobei er ihm unter anderem mit verschiedenen Gegenständen, darunter ein massiver Kerzenständer mit einem Gewicht von ca. 6 Kilogramm, an Kopf und Gesicht unzählige, teilweise schwerwiegendste Verletzungen zufügte und ihn richtiggehend massakrierte. Schliesslich stopfte er dem zu diesem Zeitpunkt bereits wehrlosen †G._____ eine Kerze in den Rachen und würgte ihn, was zu dessen Tod durch Ersticken führte. Die Hemmschwelle, die bei einem derart massiven Gewaltexzess gegen einen Menschen überwunden werden muss, ist ungleich höher als beispielsweise bei der Verwendung einer Schusswaffe. Entsprechend benötigte es vorliegend eine sehr hohe kriminelle Energie und Gewaltbereitschaft, um diese Hemmschwelle zu überwinden. Zugunsten des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass †G._____ wegen des von ihm konsumierten Ketamins und der daher anzunehmenden herabgesetzten Schmerzempfindung nicht sehr gelitten haben dürfte, was die objektive Tatschwere jedoch nur geringfügig zu reduzieren. Die Vorinstanz ging deshalb zurecht von einer sehr schweren objektiven Tatschwere aus und setzte die Einsatzstrafe entsprechend bei 18 Jahren fest, was nicht zu beanstanden ist. 2.1.2. Zur subjektiven Tatschwere ist zunächst festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte, d.h. er wollte †G._____ töten. Sein Motiv blieb letztlich unklar. Festgehalten werden kann vorliegend im Zusammenhang mit dem Sachverhaltsablauf lediglich, dass der Beschuldigte im Rahmen eines Streits wegen der schwedischen Volksmusik bzw. seines Vorschlags, mit den Drogen aufzuhören, von †G._____ überraschend in den Glastisch im
- 85 - Wohnzimmer gestossen wurde. Darauf konnte er in einer ersten Phase noch adäquat reagieren, wobei es dann im weiteren Verlauf des Streites zu einer deutlich überschiessend aggressiven Reaktion des Beschuldigten kam (vgl. dazu auch vorne unter E. II.3.2.16.). Zum genauen Ablauf und zum Grund der Tat machte Beschuldigte kaum glaubhafte Angaben und Augenzeugen fehlen. Dass der Aggressionsausbruch des Beschuldigten infolge des Streits und infolge der Provokation von †G._____ (Stossen in den Wohnzimmertisch) Anlass der Tat war, wäre eine reine Mutmassung, da der Beschuldigte auf das Stossen in den Wohnzimmertisch wie erwähnt zunächst noch adäquat reagierte. Das Tatmotiv hat also letztlich offen zu bleiben. Festzuhalten ist immerhin, dass die Tat nicht geplant war, sondern spontan und impulsiv erfolgte, was strafmindernd zu veranschlagen ist. 2.1.3. Wie ausgeführt, ist von einer mittelgradigen bis schweren Verminderung der Schuldfähigkeit auszugehen (vgl. dazu vorne unter E. II.3.2.16.). Das Gesetz sieht vor, dass der obligatorische Strafmilderungsgrund der verminderten Schuld- fähigkeit nicht greift, wenn der Täter die Verminderung der Schuldfähigkeit ver- meiden und dabei die in diesem Zustand begangene Tat voraussehen konnte (Art. 19 Abs. 4 StGB). Die Kammer hat sich in ihrem Entscheid vom
27. November 2019 sorgfältig und gründlich mit der Rechtsfigur der actio libera in causa auseinandergesetzt (Urk. 510 S. 88-93 E. 4.2.-4.3.9.). Diese Erwägungen, angestellt für den schuldunfähigen Täter, treffen auch vorliegend zu. Darauf kann verwiesen werden. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte die Tötung seines Freundes †G._____ nicht voraussehen konnte, weshalb Art. 19 Abs. 4 StGB nicht zur Anwendung gelangt und der obligatorische Strafmilderungsgrund der Verminderung der Schuldfähigkeit greift. 2.1.4. Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffende theoretische Ausführungen zur Frage, in welchem Umfang die Ein- schränkung der Schuldfähigkeit die Verschuldensbewertung beeinflusst, gemacht (Urk. 360 S. 195 f. E. VII.3.2.3.1.), darauf kann verwiesen werden. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein objektiv sehr schweres Tatverschulden sich wegen einer
- 86 - mittelgradigen Einschränkung auf ein mittelschweres bis schweres Verschulden und wegen einer schweren Einschränkung auf ein leichtes bis mittelschweres Verschulden reduzieren kann (BGE 136 IV 55, E. 5.6). Die Ursache der verminderten Schuldfähigkeit liegt im Drogen- bzw. Medikamentenabusus des Beschuldigten begründet, welchen er selbst zu vertreten hat. Es liegt zwar wie ausgeführt keine actio libera in causa vor, der Beschuldigte konsumierte aber zum wiederholten Mal schwere Drogen. Er wusste um deren Wirkungen und er wusste aus früheren Erfahrungen auch, dass es im drogeninduzierten Zustand zu Streitigkeiten kommen kann. Auch wenn diese Umstände angemessen zu berücksichtigen sind, muss sich die mittelgradige bis schwere Verminderung der Schuldfähigkeit bei der Gewichtung des Verschuldens gleichwohl deutlich auswirken. Die Vorinstanz erwog, dass die weiteren im Rahmen des subjektiven Verschuldens zu berücksichtigenden Faktoren – das Opferverhalten und die spontan-impulsive Tatausführung auf der einen, die direktvorsätzliche Tatbegehung auf der anderen Seite – sich in etwa die Waage halten und sich das objektiv sehr schwere Verschulden des Beschuldigten aufgrund des subjektiven Verschuldens, insbesondere der schweren Verminderung der Schuldfähigkeit, auf ein Verschulden im Grenzbereich zwischen "leicht" und "erheblich" reduziert (Urk. 360 S. 197 E. VII.3.2.3.3.), was namentlich vor dem Hintergrund der von der Vorinstanz gewählten Verschuldensterminologie (a.a.O., S. 194 E. VII.3.1.2), grundsätzlich nicht zu beanstanden ist, wenn auch zu sagen bleibt, dass das Verschulden aufgrund des Ausgeführten im mittleren Bereich anzusiedeln ist. Dies führt letztlich zu einer Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf zehn Jahre. 2.1.5. Die Vorinstanz erwog im vorliegenden Zusammenhang weiter richtig, der Beschuldigte habe zu Beginn der Untersuchung geltend gemacht, in Notwehr ge- handelt zu haben, welches Vorbringen unbehelflich ist. Unter Hinweis auf die einschlägigen theoretischen Grundlagen führte sie zutreffend aus, dass der Beschuldigte von †G._____ zwar in den Wohnzimmertisch gestossen wurde, darauf in einer ersten Phase jedoch noch adäquat reagieren konnte und dass keine Hinweise vorliegen, wonach er nach seiner adäquaten Reaktion mit einem (weiteren) Angriff hätte ernstlich rechnen müssen, womit keine Notwehrlage
- 87 - gegeben war. Selbst wenn man jedoch zugunsten des Beschuldigten nicht nur von einer abstrakten, sondern von einer ernstlich drohenden Gefahr eines (weiteren) Angriffes ausgehen wollte, hätte er zur Abwehr dieses Angriffes entschieden mehr Gewalt angewendet, als es – auch unter Berücksichtigung seiner körperlichen Überlegenheit – notwendig gewesen wäre. Die †G._____ zugefügten Verletzungen gehen über die Grenzen der Notwehr ganz offensichtlich bei Weitem hinaus. Das Missverhältnis zwischen einem (allenfalls) drohenden Angriff und der Überschreitung der Grenzen der Notwehr ist derart krass, dass eine auf Art. 16 Abs. 1 StGB gestützte Strafreduktion derart marginal wäre, dass sie nicht mehr ins Gewicht fiele (vgl. so Urk. 360 S. 197 f. E. VII.3.2.4.1.-3.2.4.4.). 2.1.6. Aufgrund des im mittleren Bereich anzusiedelnden Tatverschuldens er- scheint eine Einsatzstrafe von zehn Jahren angemessen. Diese Einsatzstrafe ist nun unter Einbezug der weiteren Delikte unter Beachtung des Asperationsprinzips angemessen zu erhöhen. 2.2. Sexualdelikte 2.2.1. Was die objektive Tatschwere betreffend die erste sexuelle Handlung, den Analverkehr im Badezimmer, betrifft, agierte der Beschuldigte rabiat, gefühlskalt äusserst grob und absolut rücksichtslos. Er setzte sich über den ihm bekannten Willen der Privatklägerin F._____, die Analverkehr ablehnte, hinweg und penetrierte sie überraschend von hinten, wodurch er ihr starke Schmerzen verursachte. Der Analverkehr war allerdings nur von äusserst kurzer Dauer. Ohne die Tat verharmlosen zu wollen, muss doch festgehalten werden, dass im mög- lichen Spektrum der sexuellen Nötigungen weit gravierendere Taten denkbar sind. 2.2.2. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so handelte der Beschuldigte direkt- vorsätzlich und aus rein egoistischen Motiven, nämlich zur Befriedigung seiner in diesem Moment dergestalten sexuellen Bedürfnisse. Dabei hätte der Beschuldigte seine sexuellen Bedürfnisse ohne Weiteres anderweitig befriedigen können, zu- mal die Privatklägerin F._____ mit sexuellen Handlungen bzw. vaginalem Ge-
- 88 - schlechtsverkehr in jenem Zeitpunkt grundsätzlich einverstanden war. Zugunsten des Beschuldigten ist jedoch zu berücksichtigen, dass auch im Zusammenhang mit diesem Delikt von einer ungeplanten Spontantat auszugehen ist. 2.2.3. Der Strafrahmen für die sexuelle Nötigung beträgt Freiheitsstrafe bis zu 10 Jahren oder Geldstrafe. Nach neuerer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Analverkehr in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf ähnlich und die Nötigung zur Duldung eines derartigen Verkehrs ist in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewaltigung ähnlich. Daher hat sich das Gericht bei der Strafzumessung grundsätzlich am Strafrahmen der Vergewaltigung zu orientieren. Die Strafe darf mithin im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht wesentlich niedriger sein als die Strafe, welche der Richter unter denselben Umständen für eine Vergewaltigung ausgesprochen hätte (BSK StGB II, MAIER, N 51 zu Art. 189 StGB, unter Hinweis auf BGE 132 IV 120). Aufgrund des insgesamt als leicht zu qualifizierenden Tatverschuldens ist eine Einzelstrafe von 1 ½ Jahren angemessen. 2.2.4. Vor der anschliessenden Vergewaltigung presste der Beschuldigte der Privatklägerin F._____ ein Badetuch auf das Gesicht und drohte ihr, wenn sie nicht mit Schreien aufhöre, werde er das Badetuch weiter auf ihr Gesicht drücken. Dies musste von der Privatklägerin F._____ als Drohung aufgefasst werden, sie gar zu ersticken, sollte sie mit dem Schreien nicht aufhören. Der Beschuldigte liess von ihr ab bzw. nahm das Badetuch von ihrem Gesicht weg, nachdem sie mit dem Schreien aufgehört hatte. Anschliessend nützte er den Umstand, dass sich die Privatklägerin F._____ unter dem Eindruck der vorhergehenden Ereignisse verständlicherweise nicht mehr zur Wehr setzte, aus und vollzog an der Privatklägerin F._____ mehrmals in unterschiedlichen Positionen den vaginalen Geschlechtsverkehr, wobei er nicht zum Orgasmus bzw. einer Ejakulation kam. Dafür musste er keine nötigenden Mittel mehr einsetzen. Die Nötigungshandlung selbst war von relativ kurzer Dauer und hatte primär das Ziel, die Privatklägerin F._____ zum Schweigen zu bringen, damit Drittpersonen nicht auf sie aufmerksam werden und unangenehme Frage stellen, und weniger, den nachfolgenden vaginalen Geschlechtsverkehr dadurch zu erzwingen. Zu
- 89 - beachten ist auch der zeitliche Unterbruch zwischen der Nötigungshandlung und dem anschliessenden vaginalen Geschlechtsverkehr. Die vorliegende Zwangssituation ist nicht dieselbe, wie wenn sich der Täter auf das Opfer legt und es unter unmittelbarer Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr zwingt. Das objektive Tatverschulden bewegt sich innerhalb des Tatbestandes insgesamt noch im untersten Bereich, sind doch im möglichen Spektrum der Vergewaltigungen weit gravierendere Taten denkbar. Die Tatfolgen waren für die Privatklägerin F._____ trotzdem gravierend: Ihre Therapeutin AI._____ stellte die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung, zurückzuführen (unter anderem) auf die Gewalterlebnisse in der Beziehung mit dem Beschuldigten (Urk. D3/7/4, S. 6 f. F/A 33 f. und Urk. D3/7/5 S. 2 Ziffer 5). Unabhängig davon ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass es für sie ein traumatisches und vertrauenszerstörendes Erlebnis gewesen sein muss. 2.2.5. In subjektiver Hinsicht ist zu beachten, dass der Beschuldigte wiederum direktvorsätzlich und aus rein egoistischen, sexuellen Motiven handelte und sich erneut ohne jede Rücksicht auf ihre Befindlichkeit über das sexuelle Selbst- bestimmungsrecht der Privatklägerin F._____ hinwegsetzte. Dass sie zunächst mit Geschlechtsverkehr einverstanden gewesen war, vermag ihn selbstredend nicht zu entlasten, denn nach der gegen ihren Willen durgeführten Analpenetration musste ihm angesichts ihrer Reaktion klar gewesen sein, dass es zu keinen einvernehmlichen sexuellen Handlungen mehr kommen würde. Gleichwohl erzwang er solche daraufhin mit Gewalt. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass es sich auch hier um eine Spontantat handelte. 2.2.6. Der Strafrahmen für eine Vergewaltigung beträgt 1 bis 10 Jahre Freiheits- strafe. Aufgrund des insgesamt leichten Tatverschuldens ist eine Einzelstrafe von 1 ½ Jahren angemessen. 2.2.7. Im Anschluss an den vaginalen Geschlechtsverkehr forderte der Be- schuldigte die Privatklägerin F._____ auf, ihn oral zu befriedigen, was diese dann auch versuchte, während er gleichzeitig ihren Vaginalbereich leckte. Der Beschuldigte musste zwar für diese sexuelle Handlungen kein separates weiteres
- 90 - Nötigungsmittel einsetzen, was ihn jedoch nicht entlastet, stand doch die Privat- klägerin F._____ nachvollziehbarerweise noch unter dem Eindruck der vorherigen Handlungen. Zugunsten des Beschuldigten ist hingegen davon auszugehen, dass diese sexuelle Handlung zeitlich deutlich weniger lang dauerte als der vorherige Geschlechtsverkehr. Zudem sind auch im möglichen Spektrum der sexuellen Nötigungen weit gravierendere Taten denkbar. 2.2.8. Was die subjektive Tatschwere betrifft, so setzte sich der Beschuldigte abermals direktvorsätzlich und völlig rücksichtslos über das sexuelle Selbst- bestimmungsrecht der Privatklägerin F._____ hinweg, um seine sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen, wobei er wiederum spontan handelte. 2.2.9. Vor dem Hintergrund der denkbaren gravierenderen sexuellen Nötigungen ist das Tatverschulden als leicht zu qualifizieren. Dafür ist eine Einzelstrafe von einem Jahr anzusetzen. 2.2.10. Aufgrund des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhangs der Sexualdelikte wäre es denkbar gewesen, diese gemeinsam zu beurteilen. Weil es sich um eigenständige Delikte mit unterschiedlichem Unrechtsgehalt handelt, hat bereits die Vorinstanz eine getrennte Würdigung vorgenommen, jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass dem sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammen- hang bei der Anwendung des Asperationsprinzips Rechnung zu tragen ist, zumal der vorliegende Fall nicht gleich gewertet werden kann, wie wenn das Opfer die verschiedenen sexuellen Handlungen zu verschiedenen, klar voneinander ab- grenzbaren Zeitpunkten (etwa an verschiedenen Tagen) hätte erleiden müssen (vgl. in diesem Sinne Urk. 360 S. 202 E. VII.3.3.4.; Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2015 vom 10. November 2015, Erw. 3.3.4.). 2.3. Verkehrsdelikte Was die (rechtskräftig abgeurteilten) Verkehrsdelikte anbelangt, kann vollumfäng- lich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, mit der dafür eine Strafe in der Grössenordnung von sechs Monaten anzusetzen ist (Urk. 360 S. 202 f. E. VII.3.3.5.1.-3.3.5.3.).
- 91 - 2.4. Strafe Tatkomponente Bei jeweils singulärer Betrachtung der weiteren Delikte ergibt sich insgesamt eine Strafe von 4 ½ Jahren. In Anwendung des Asperationsprinzips und insbesondere unter Berücksichtigung des sehr engen zeitlichen und sachlichen Zusammen- hangs der Sexualdelikte erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe um drei Jahre angemessen. Demnach beträgt die Strafe für die Tatkomponente dreizehn Jahre.
3. Täterkomponente 3.1. Auf die im angefochtenen Entscheid gemachten Ausführungen zum Vorleben des Beschuldigten kann ebenso verwiesen werden, wie auf das Fazit, dass sich daraus keine Umstände ergeben, welche für die Strafzumessung relevant wären und dass dem Beschuldigten alle Türen für ein sorgen- und deliktsfreies Leben offen gestanden hätten (Urk. 360 S. 203 f. E. VII.4.1.1. f.). Die Trennung seiner Eltern war bestimmt nicht schön (Urk. 684 S. 5), wirkt sich aber nicht strafmindernd aus, da dies nichts ist, von dem andere Straftäter nicht auch betroffen sind. Da sich der Beschuldigte in der Zwischenzeit in Haft bzw. im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug befand, hat sich an diesen Umständen auch nichts Wesentliches geändert. So bestätigte der Beschuldigte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung, dass er sich nach wie vor in der Justizvollzugsanstalt Pöschwies befinde, wo er arbeiten könne und ein Fernstudium im Bereich Immobilienmanagement begonnen habe. Die Tatsache, dass er sich bereits seit längerem im Gefängnis befinde, sei für alle Angehörigen sehr schwer und über das familiäre Umfeld hinaus habe er nur noch zu einigen wenigen Kollegen Kontakt, die er bereits sehr lange kenne. Die seit März 2018 laufende ambulante Therapie helfe ihm sehr und er habe bereits grosse Fortschritte gemacht, so habe er alle Medikamente abgesetzt und nehme seit fünf Jahren keine Drogen mehr. Die Therapie finde einmal in der Woche statt und würde sich weitgehend um suchtspezifische Problematiken, den Gefängnisalltag und die Deliktsaufarbeitung drehen. Drogen seien der grösste Fehler seines Lebens gewesen und er werde alles machen, um nie wieder Drogen zu nehmen, wobei ihm bewusst sei, dass man ein Leben lang abhängig sei und man dementsprechend auch vorsichtig sein müsse. Er sei entsprechend auch
- 92 - motiviert, eine stationäre Massnahme anzugehen, wenn diese vom Gericht angeordnet werden würde. Nach Abschluss des Verfahrens bzw. Beendigung des Straf- oder Massnahmenvollzugs würde er, je nachdem, ob er die Schweiz verlassen müsse oder nicht, bei einem Kollegen in der Möbelspedition oder aber
– dann lediglich vorübergehend – bei seiner Mutter im Immobilienmanagement arbeiten. Er habe gegenwärtig den C-Status, und ob er die Schweiz verlassen müsse hänge auch davon ab, wie das vorliegende Verfahren ausgehe (Urk. 485 S. 2 ff.). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung führte er aus, er sei seit über zwei Jahren im offenen (stationären) Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum St. Johannsen im Kanton Bern. Er mache eine suchtspezifische Suchttherapie, die wöchentliche Therapiesitzungen mit Einzeltherapeuten und diverse Gruppenangebote beinhalte. Diese sei bislang nötig gewesen, weil er ein massives Substanzproblem gehabt habe. Ihm sei durchaus bewusst, dass diese Thematik bei einem Suchterkrankten ein Leben lang bestehe. Seit seiner Verhaftung vor 7 ½ Jahren habe er keine Drogen mehr konsumiert. Es habe keine Rückfälle gegeben. Drogen seien der grösste Fehler in seinem Leben gewesen. Er werde auch nach seiner Vollzugszeit in Therapie gehen, weil er wisse, dass man das nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfe. Im Rahmen des vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs besuche er als Gasthörer an der Universität Bern die Vorlesungen im Bereich Kunstgeschichte. Parallel mache er ein Fernstudium im Bereich Immobilienmanagement. Zudem arbeite er 50 % im Garten des Massnahmenzentrum St. Johannsen, wenn er keine Vorlesungen habe. Nach Abschluss des Verfahrens bzw. Beendigung des Straf- oder Massnahmenvollzugs würde er, wenn er in der Schweiz bleiben dürfte, kurzfristig bei seiner Familie unterkommen und im familiären Betrieb arbeiten. Mittel- und langfristig wolle er seinen eigenen Weg gehen und wieder im Kunsthandel Fuss fassen (Urk. 681 S. 1 ff.). 3.2. Die einschlägige Vorstrafe des Beschuldigten vom 2. November 2011 (vgl. Urk. 360 S. 204 E. VII.4.2.) darf ihm zufolge Entfernung aus dem Strafregis- ter bzw. Ablauf der Entfernungsfrist nicht mehr entgegen gehalten werden (Art. 369 Abs. 7 StGB). Eine Straferhöhung gestützt darauf verbietet sich daher.
- 93 - 3.3. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass im Rahmen der Täter- komponente zwar alle persönlichen Verhältnisse des Täters zu berücksichtigen sind, mithin auch eine allfällige Drogensucht, dieses Zumessungskriterium allerdings in erster Linie bei Drogendelikten relevant ist, da es dort für die Bewertung des Verschuldens darauf ankommt, ob ein Täter zur Finanzierung bzw. Befriedigung seiner Sucht delinquiert oder aus rein finanziellen Motiven. Im vorliegenden Fall wurde die Drogensucht bzw. die dadurch verminderte Schuld- fähigkeit indes bereits bei der vorsätzlichen Tötung in erheblichem Umfang strafmindernd berücksichtigt. Bei den weiteren Delikten besteht hingegen kein Zusammenhang zur Sucht (vgl. dazu insbesondere Urk. D1/17/22 S. 211). Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Strafe aufgrund der Drogensucht des Beschuldigten weiter zu mindern wäre. Insbesondere bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Sucht in seiner Fähigkeit einge- schränkt gewesen wäre, die Rechtswidrigkeit seiner Taten zu erkennen oder den Antrieben zum Rechtsbruch zu widerstehen (vgl. so bereits Urk. 360 S. 205 f. E. VII.4.3.2.). 3.4. Dass Aussagen des Beschuldigten entscheidend zur Aufklärung der beiden, hier zu bewertenden Strassenverkehrsdelikte beigetragen haben, was gleichzeitig eine gewisse Einsicht und Reue manifestiert, ist mit der Vorinstanz deutlich straf- mindernd zu berücksichtigen, allerdings nur mit Bezug auf die für die Strassen- verkehrsdelikte zu bemessende Strafe (Urk. 360 S. 207 E. VII.4.4.3.). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, kann nur ein ausgesprochen positives Nachtatverhalten, bestehend in einem von allem Anfang an abgelegten umfassenden Geständnis, kooperativem Verhalten in der Untersuchung sowie Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue zu einer maximalen Strafreduktion führen (Urk. 360 S. 206 E. VII.4.4.1. unter Verweis auf BGE 121 IV 202 E. 2.d/cc). Der Beschuldigte hat zwar nicht bestritten, †G._____ getötet zu haben, dies hätte angesichts der erdrückenden Beweislage aber – so auch die Vorinstanz – auch keinen Zweck gehabt (Urk. 360 S. 206 E. VII.4.4.2.). Davon, dass er zeitnah und lückenlos über seine Drogenproblematik und seine Tat oder wenigsten seine Erinnerungen daran Auskunft gegeben und dadurch die Untersuchung wesentlich erleichtert hätte, kann keine Rede sein. Die meisten Erkenntnisse zu Einzelheiten
- 94 - der Tat und ihrer Vorgeschichte mussten aufgrund anderer Beweismittel gewonnen werden. Die Vorinstanz stellt weiter fest, dass beim Beschuldigten nicht ansatzweise "von echter Reue und gereifter Einsicht" gesprochen werden könne. Sie erachtete die Entschuldigungen des Beschuldigten angesichts des schliesslich unkooperativen Verhaltens als blosse Lippenbekenntnisse (Urk. 360 S. 207 E. VII.4.4.4.). Anlässlich ersten der Berufungsverhandlung entschuldigte sich der Beschuldigte im Rahmen des Schlusswortes nochmals mehrfach für seine Tat, indes nicht ohne darauf hinzuweisen, dass er das Tötungsdelikt nie im Leben absichtlich begangen hätte, da er †G._____ wie einen Bruder geliebt habe (Prot. II S. 29 und 36). Anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung entschuldigte er sich erneut mehrfach für die Tat (Prot. III S. 46). Die in den beiden Berufungsverhandlungen nochmals mehrfach ausgesprochenen Entschuldigungen können nicht einfach als blosse Lippenbekenntnisse abgetan werden. Indes vermögen sie angesichts des weiteren Aussageverhaltens des Beschuldigten, welches sich auch in dem im Schlusswort anlässlich der ersten Berufungsverhandlung nochmals angebrachten Hinweis manifestierte, für den Tod von †G._____ nicht (wirklich) verantwortlich zu zeichnen, keine allzu massive Minderung der ausgesprochenen Strafe zu rechtfertigen. Gleichwohl hat der Beschuldigte ernstliche Einsicht und Reue glaubhaft gemacht. Es kann ihm nicht abgesprochen werden, dass es ihm leid tut. Er hat sich mehrfach für seine Tat entschuldigt und die Zivilforderungen der Privatkläger anerkannt. Zudem hat er seine Verteidigerkosten übernommen. All dies zeigt, dass er nicht mehr Schaden verursachen will und eine gewisse Verantwortung für seine Tat übernimmt. Ebenfalls ist mit der Verteidigung (Urk. 684 S. 8) zu berücksichtigen, dass †G._____ ein langjähriger Freund des Beschuldigten war, weshalb er selber von seiner eigenen Tat betroffen ist. Insgesamt rechtfertigt sich aufgrund des Ausgeführten eine merkbare Strafminderung.
4. Tat- und täterunabhängige Strafzumessungsfaktoren 4.1. Schliesslich können auch tat- und täterunabhängige Faktoren, wie etwa die Dauer des Strafverfahrens die Strafzumessung beeinflussen. So stellt die Tat- sache, dass ein Beschuldigter bei überlanger Verfahrensdauer länger als not-
- 95 - wendig den Belastungen eines Strafverfahrens ausgesetzt ist, einen Grund für eine Strafminderung dar (BGE 131 IV 54, E. 3; 124 I 139 E. 2c; 117 IV 124 E. 4). Die vorliegende Strafuntersuchung begann am 30. Dezember 2014, d.h. vor rund siebeneinhalb Jahren. Wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten, führte die Anklagebehörde das Verfahren nicht zuletzt in Anbetracht der erst am
18. November 2015 neu erhobenen Vorwürfe der Privatklägerin F._____ und der dadurch bedingten Ausdehnung der Untersuchung bemerkenswert speditiv. An der ersten Instanz war der Prozess während ca. einem Jahr und vier Monaten hängig, was angesichts des Umfangs und der Komplexität des Falles nicht über- mässig lang ist. Vor Berufungsinstanz war das Verfahren zunächst seit knapp zwei Jahren pendent, wobei durchwegs ein Schriftenwechsel mit den Parteivertretern im Gang war, von Verteidigerseite versprochene Mitteilungen abzuwarten oder prozessuale Anträge (auf Rückweisung oder Haftentlassung) zu entscheiden waren. Nach Terminabsprachen mit den Parteivertretern konnte schliesslich im August 2019 auf den 18. November 2019 zur Hauptverhandlung vorgeladen werden. Eigentliche Bearbeitungslücken waren somit auch vor Berufungsinstanz nicht zu verzeichnen (vgl. so bereits Urk. 510 S. 135 f. E. V.5.1.). Die Aufhebung des ersten Entscheids der Kammer vom
27. November 2019 durch das Bundesgerichtsurteil vom 24. Juni 2020 verlängerte das Verfahren um weitere zwei Jahre, was der Beschuldigte nicht zu vertreten hat. Die inzwischen rund siebeneinhalbjährige Verfahrensdauer, die sich unbestreitbar belastend auf den Beschuldigten ausgewirkt haben dürfte, ist in der Gesamtbetrachtung als zu lang zu qualifizieren. Zu berücksichtigen ist auch, dass es im Laufe des Verfahrens mehrere Richtungswechsel in der Sache wie auch bei den Nebenfolgen (Sanktion und Massnahmen) gab, und die sich im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmensetting auf den Beschuldigten auswirkten. Der bundesgerichtliche Rückweisungsentscheids führte zuletzt zu einer neuerlichen Kehrtwendung. Er hat einen vom ersten Berufungsentscheid stark abweichenden Entscheid in der Sache zur Folge. All diese Umstände, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, dürften sich unbestreitbar belastend auf ihn ausgewirkt haben. Insofern rechtfertigt sich eine merkbare Strafminderung.
- 96 - 4.2. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Vorverurteilung von Tatverdächtigen in der Medienberichterstattung je nach Schwere der Rechts- verletzung als Strafzumessungsgrund zu gewichten. Der Beschuldigte hat indes darzutun, dass die Berichterstattung ihn vorverurteilt hat bzw. dass oder inwieweit dadurch in seine Rechte eingegriffen wurde (Urteil 6B_1110/2014 vom 19. August 2015 E. 4.3 nicht publ. in BGE 141 IV 329 und BGE 128 IV 97 E. 3b). Die Verteidigung kritisierte das in der Öffentlichkeit bzw. im Internet vermittelte vor- verurteilende Bild und die fehlende Anonymisierung. Konkret wurden drei von Privatpersonen im Internet veröffentlichte Blogs und ein Foliensatz von Prof. Dr. AM._____ von der Universität Zürich zu einem Vortrag über das Thema Schuldfähigkeit zu den Akten gereicht (Urk. 684 S. 9-11 und Urk. 677/1-4). Inwiefern eine – vor allem ungerechtfertigte – Vorverurteilung und ein Eingriff in die Rechte des Beschuldigten stattgefunden hat und er dadurch übermässig belastet wurde, wurde jedoch nicht dargetan. Nachvollziehbarer Grund für das grosse Interesse in der Öffentlichkeit war vor allen Dingen das erwiesenermassen vom Beschuldigten begangene brutale Tötungsdelikt. Eine merkbare Strafminderung ist in diesen Umständen nicht zu erblicken.
5. Ergebnis Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheint eine Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von zwölf Jahren angemessen. Der Anrechnung der erstandenen Haft steht nichts entgegen, diesbezüglich kann zunächst auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 360 S. 210 E. VII.5.2.). Der Beschuldigte befand sich seit dem 30. Dezember 2014 in Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. im vorzeitigen Strafvollzug. Mit Verfügung der Vorinstanz vom 29. August 2017 wurde das Gesuch des Beschuldigten um vorzeitigen Antritt des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs bewilligt (Urk. 342). Mit Verfügung des Amts für Justizvollzug am 17. Januar 2018 wurde die von der Vorinstanz angeordnete ambulante Behandlung im Sinne von Art. 63 StGB in Vollzug gesetzt (Urk. 372). Mit Verfügung vom
30. Dezember 2019 wurde der vorzeitige Antritt der mit Urteil der Kammer vom
27. November 2019 angeordneten stationären Massnahme im Sinne von Art. 60
- 97 - StGB (Suchtbehandlung) bewilligt (Urk. 507). Bis und mit heute sind damit 2710 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft bzw. vorzeitigen Strafvollzug bzw. stationären Massnahmenvollzug erstanden. V. Massnahme
1. Einleitung Der vorinstanzliche Entscheid äussert sich zutreffend zu den Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme (Urk. 360 S. 12 f. E. IX.1.1. f.), darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Ebenso kann vorab auf die zutreffende Zu- sammenfassung der gutachterlichen Ausführungen im vorinstanzlichen Entscheid verwiesen werden (a.a.O., S. 213 ff. E. IX.2.1. und E. IX.2.3.1.-2.3.5.).
2. Voraussetzungen 2.1. Der Vorinstanz ist ohne Weiteres darin zu folgen, dass gestützt auf die Ausführungen der beiden Gutachter Prof. Dr. M._____ und Prof. Dr. N._____ vom Vorliegen einer Abhängigkeit von Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 und Art. 63 StGB auszugehen ist (Urk. 360 S. 214 E. IX.2.1.; Urk. D1/17/21 S. 7; Prot. I S. 83 f.; Urk. D1/17/22 S. 184, S. 186, S. 211; Prot. I S. 144) und diese Abhängigkeit in einem offensichtlichen Konnex mit der vom Beschuldigten begangenen Tötung von †G._____ steht. Gemäss Prof. Dr. N._____ seien Abhängigkeitskrankheiten grundsätzlich chronische Erkrankungen; man leide eigentlich das ganze Leben daran (Prot. I S. 83). Auch der Beschuldigte räumte anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ein, dass er seine Sucht nicht auf die leichte Schulter nehmen dürfe und es sich um eine lebenslange Problematik handle, die er zu bekämpfen habe. So gab er auf die Frage, ob er sich auch heute noch als drogensüchtig betrachte zur Antwort, dass er denke, man sei ein Leben lang abhängig und müsse dementsprechend auch vorsichtig sein (Urk. 485 S. 6). In diesem Sinne äusserte er sich auch anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung (Urk. 681 S. 1 ff.; vgl. dazu auch vorne E. IV.3.1.) Trotz mehrjähriger Abstinenz von Ketamin und Kokain liegt auch heute eine
- 98 - Abhängigkeit des Beschuldigten von diesen Suchtstoffen im Sinne von Art. 60 und Art. 63 StGB vor. 2.2. Prof. Dr. M._____ führte in seinem Gutachten aus, dass eine Massnahme zur Behandlung der Abhängigkeitsproblematik angezeigt sei, die insbesondere langfristig erfolgen müsse, dies nicht zuletzt angesichts der erfolglosen bisherigen Suchtbehandlungen des Beschuldigten. Es bedürfe einer langfristig angelegten Intervention unter strukturierten und strukturgebenden Bedingungen (Urk. D1/17/22 S. 208 f.). Verdeutlichend hielt er fest, dass die Therapie des Beschuldigten wegen seiner narzisstisch-unreifen Eigenschaften und seiner Tendenz, Schwierigkeiten auszuweichen sowie Unauffälligkeit und Leistungsfähigkeit zu demonstrieren, anspruchsvoll sein werde (Urk. D1/17/22 S. 209 f.). Ferner ist zu beachten, dass der Benzodiazepinkonsum des Beschuldigten in Haft (anfängliche Tagesdosis von Valium von 25 mg) nur in kleinen Schritten abgebaut werden konnte und er noch im Januar 2019 eine beachtliche Tagesdosis von 10mg Valium benötigte (Urk. 481A S. 8). Der Beschuldigte äusserte zunächst Ängste, den Alltag ohne Valium nicht zu überstehen, bekundete bei jeder Dosisreduktion physische und psychische Entzugssymptome und war in seiner Emotionstoleranz und -regulation destabilisiert (Urk. 481A S. 12). 2.3. Aus der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt St. Johannsen (JVA-ST J) vom 21. Juli 2021 ergibt sich zunächst, dass der Beschuldigte am 29. April 2020 zum vorzeitigen Antritt der Massnahme i.S.v. Art. 60 StGB in die geschlossene Beobachtungs- und Triageabteilung der JVA-ST J eingetreten sei. Mit Verfügung vom 3. September 2020 sei ihm sowohl der Übertritt in die offene Abteilung B per
4. September 2020 als auch die Umsetzung der Grundstufe gemäss Stufenkonzept der JVA-STJ bewilligt worden. Mit Verfügung vom
26. Februar 2020 sei die Umsetzung der Progressionsstufe A bewilligt worden (Urk. 586 S. 1). Zusammenfassend wird sodann festgehalten, dass sich der Beschuldigte soweit beobachtbar kooperativ und motiviert auf die Zusammenarbeit mit allen Fallbeteiligten einlasse. Es könne insbesondere hervorgehoben werden, dass es ihm in den vergangenen Monaten gelungen zu
- 99 - sein scheine, sich intensiver an einer positiven Arbeitsbeziehung mit seinen Fallverantwortlichen zu beteiligen, obschon ihm das Schenken von Vertrauen gemäss eigener Aussage und externer Beobachtung grundsätzlich sehr schwer zu fallen scheine. Dem Beschuldigten sei es gerade bei seiner Bezugsperson gelungen, Irritationen, Fragen oder Empfindungen zu platzieren, sich auch auf unangenehme Gespräche einzulassen, seinen Standpunkt begründet zu vertreten, aber auch Autoritäten und Auflagen zu akzeptieren. So gelinge es ihm auch zunehmend besser, allfällige Risikosituationen während externen Aufenthalten in Bezug auf Suchtdruck oder Konsumbedürfnis anzusprechen und zu reflektieren. Seit der letzten Berichterstattung [Ende April 2021] habe er acht Urinproben abgegeben, die auf alle getesteten Substanzen negativ ausgefallen seien. Auch die nach jedem externen Aufenthalt abgenommenen Atemlufttests hätten stets ein negatives Resultat gezeigt. Der Beschuldigte scheine in Bezug auf seine diagnostizierte narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung mit unreifen Zügen in Gesprächen besser abhol- und konfrontierbar zu sein, was letztendlich ebenfalls auf eine vertrautere Arbeitsbeziehung Hinweise und eine intensivere therapeutische Zusammenarbeit ermögliche. Seinen Möglichkeiten entsprechend zeige er mehr Selbständigkeit und Eigenverantwortung und fordere diese aktiv mit neuen Zielsetzungen ein, was von Seiten seines Behandlungsteams als sehr unterstützenswert erachtet werde (a.a.O., S. 2 f.). Seit der letzten Bericht- erstattung habe der Beschuldigte drei teilbegleitete Ausgänge, drei teilbegleitete Beziehungsurlaube, sieben teilbegleitete medizinische Sachurlaube und drei externe Besuche im Rayon wahrgenommen. Die unbegleiteten Zeitfenster seien schrittweise erhöht worden und befänden sich zum aktuellen Zeitpunkt bei fünf Stunden. Der Beschuldigte habe alle externen Aufenthalte bereitwillig vor- und nachbesprochen und dem JUWE jeweils Urlaubsberichte zukommen lassen. Während der unbegleiteten Zeitfenster habe er sich stets an das vorgegebene Programm gehalten, sich absprachefähig und zu keinem Zeitpunkt fluchtgefährdet gezeigt. Auch nicht, wenn kurzfristig das geplante Urlaubsprogramm habe abge- ändert werden müssen. Es gelinge ihm auch zunehmend besser, empfundene Emotionen anzusprechen, was bei ihm als essentiell erachtet werde. Gerne würde er an der Universität Bern im Bereich Kunstgeschichte Vorlesungen
- 100 - besuchen (a.a.O., S. 3). Aufgrund der oben geschilderten Beobachtungen sehe es die JVA-ST J als essentiell an, mit dem Beschuldigten weiterzuarbeiten und seine Massnahme fortzuführen. Von Seiten des Behandlungsteams werde weiteres Entwicklungspotential in Bezug auf seine Selbständigkeit, die Reflexion zu sucht- und deliktrelevanten Thematiken sowie den Ausbau seines Umfelds und Zukunftsperspektiven gesehen. Es sei von einem Rückschritt in seiner bisherigen Entwicklung innerhalb der Massnahme und der inzwischen etablierten Arbeits- beziehung auszugehen, wenn der Beschuldigte in eine andere Institution oder rückversetzt werden würde. Es werde daher empfohlen, die Massnahme wie geplant fortzusetzen (a.a.O., S. 4). 2.4. Der Verfügung des JUWE vom 29. Oktober 2021, mit der dem Beschuldigten Vollzugslockerungen gewährt wurden, ist unter anderem Folgendes zu entnehmen: Gesamthaft sei festzuhalten, dass der Beschuldigte ein zufriedenstellendes Vollzugsverhalten zeige und aktiv an den Vollzugs- und Behandlungszielen mitarbeite. Die ihm bis anhin gewährten Vollzugsöffnungen habe er korrekt absolviert. Des Weiteren sei es ihm gelungen, seine Suchtmittelabstinenz aufrechtzuerhalten. Somit sei der bisherige Massnahmenverlauf als positiv zu beurteilen. Um die erzielten Fortschritte weiter festigen und beobachten zu können und unter zunehmend freiheitlichen Bedingungen zu verifizieren, seien weitergehende Vollzugsöffnungen indiziert. lm Rahmen dieser Vollzugsöffnungen sollen insbesondere die Selbständigkeit des Beschuldigten weiter gefördert werden und er solle die Möglichkeit erhalten, seine Totalabstinenz auch unter erhöhten Freiheitsgraden unter Beweis zu stellen. Da der Beschuldigte vor seiner Festnahme im Kunstbereich tätig gewesen sei und in Zukunft plane, in der Kunstgalerie seines Vaters zu arbeiten, soll ihm das Vollzugsmodul Arbeitserprobung (AEP) die Gelegenheit bieten, als Gasthörer an der Universität Bern im Bereich Kunstgeschichte sein Interesse zu vertiefen und so auch neue, soziale Kontakte zu knüpfen. Zum Lockerungsmissbrauchsrisiko sei in Bezug auf die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte festzuhalten, dass beim Beschuldigten gemäss gutachterlicher Einschätzung bei Fortsetzung des Substanzkonsums eine hohe Rückfallgefahr für Gewaltdelikte bestehe.
- 101 - Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bisher ein korrektes Vollzugsverhalten aufweise, sich während der bisher absolvierten Urlaube und Ausgänge als absprachefähig erwiesen habe und er seit längerem suchtmittelabstinent sei. Zudem werde auch im Rahmen der Vollzugslockerungen der Progressionsstufe B und dem Vollzugsmodul der AEP die Sucht- mittelabstinenz des Beschuldigten regelmässig überprüft und bei einem Konsum- rückfall umgehend interveniert werden. Es sei folglich zu erwarten, dass er sich auch im Rahmen von weiteren Vollzugsöffnungen an die geltenden Regeln und Absprachen halten werde. Folglich sei das Delinquenzrisiko im Rahmen der zu prüfenden Vollzugsöffnungen als gering zu beurteilen (Urk. 626 S. 5). 2.5. Aus dem Vollzugsbericht des Massnahmenzentrums St. Johannsen (bisher JVA-ST J) vom 23. März 2022 ergibt sich unter anderem Folgendes: Der Be- schuldigte habe im vergangenen Jahr eine positive Entwicklung an den Tag gelegt. Es sei zu keinen kritischen Zwischenfällen gekommen und sämtliche Drogen- und Alkohol-Testungen seien negativ ausgefallen. Der Beschuldigte setze sich vermehrt mit seiner Suchtproblematik auseinander, indem er beispielweise konkrete Situationen in externen Aufenthalten, die ihn triggern würden, in Gesprächen mit seiner Bezugsperson reflektiere. Dessen Mitwirkung an der Erreichung seiner Vollzugsziele habe sich vor allem ab Sommer 2021 (nach der Vollzugsplansitzung und dem ablehnenden Entscheid des Bundesgerichts) massgeblich verbessert. Trotz seines fortbestehenden allgemeinen Misstrauens habe sich der Beschuldigte in Gesprächen mit seiner Bezugsperson auf eine vertiefte Auseinandersetzung zu essenziellen Themen wie Beeinflussung durch andere Eingewiesene, Angst vor Gesichtsverlust in der Gruppe, Definition des eigenen Selbstwerts, Stressempfinden oder Unsicherheiten bezüglich seiner Zukunft eingelassen. Dies stelle einen wesentlichen Fortschritt in seiner bisherigen Entwicklung dar. Weiterhin werde mit ihm an seiner Selbständigkeit und Selbstorganisation gearbeitet. In der Progressionsstufe B und im Vollzugsmodul der AEP habe er sein Verhalten bisher erfolgreich unter Beweis stellen können. Seine Absprachefähigkeit und Zuver- lässigkeit hätten sich seither merklich verbessert. Es werde empfohlen, weitere Übungsfelder mit der Progressionsstufe C zu eröffnen, um das theoretische
- 102 - Wissen zu Copingstrategien praktisch überprüfen und erweitern zu können, seine Lebensziele zu konkretisieren und adäquate Freizeitbeschäftigungen entwickeln zu können, was aus soziotherapeutischer Sicht als deliktprotektiv eingestuft werde. Gemäss Kontroll- und Veränderungsbedarf nach ROS (Risikoorientierter Sanktionenvollzug) sei ausserdem essenziell, dass der Beschuldigte auch unter erhöhten Freiheitsgraden seine Abstinenzmotivation aufrechterhalte, Strategien im Umgang mit Suchtdruck anwende, Kontakte zu sozialen Beziehungen ohne Suchthintergrund aufbaue und eine für ihn angemessene Arbeit ohne konstante Überforderungsmomente suchen und umsetzen könne (Urk. 644 S. 11 f.). 2.6. Der Verfügung des JUWE vom 22. April 2022, mit der dem Beschuldigten Vollzugslockerungen der Progressionsstufe C gewährt wurden, ist gesamthaft zu entnehmen, dass der bisherige Massnahmenverlauf weiterhin als positiv beurteilt wird (Urk. 648 S. 5). 2.7. Angesichts der eindringlichen Worte des Gutachters und der Schwere der beim Beschuldigten bestehenden Abhängigkeit von verschiedenen Substanzen, vor allem von Ketamin, aber auch von Kokain, ist der Beschuldigte nach wie vor als massnahmebedürftig zu betrachten. Die hinsichtlich Ketamin und Kokain ein- gehaltene Abstinenz und die inzwischen über zwei Jahre andauernde stationäre Massnahme reichen nicht aus, um den Beschuldigten als ausreichend therapiert zu betrachten. Insofern ist der Vorinstanz nach wie vor darin beizupflichten, dass gestützt auf das Gutachten die Massnahmenbedürftigkeit des Beschuldigten und die Gefahr eines Rückfalls bei fehlender Behandlung eindeutig zu bejahen sind und die Strafe allein nicht genügt(e), um dieses Risiko abzuwenden (Urk. 360 S. 217 E. IX.2.4.). 2.8. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll eine Bevorzugung abhängiger Straftäter vermieden werden. Der Dauer der Strafe kommt ent- sprechend limitierende Funktion zu. Tatsache ist, dass Art. 60 Abs. 4 StGB bei der stationären Suchtbehandlung eine Höchstdauer von drei Jahren vorsieht, welche in Ausnahmefällen einmal um die Dauer von einem weiteren Jahr verlängert werden kann. Der Vollzug der Strafe ist während der stationären Suchtbehandlung aufzuschieben. Nach einer erfolgreichen Durchführung der
- 103 - Massnahme wird eine allfällige Reststrafe nicht mehr vollzogen (Art. 62b Abs. 3 StGB). Das Verhältnis einer Massnahme nach Art. 60 StGB zur schuldangemessenen Strafe bedarf daher besonderer Beachtung. Mit Blick auf die relativ kurze Höchstdauer dieser Massnahme soll nach der Rechtsprechung der Grundsatz der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit nicht ausser Acht gelassen werden. Wenn die Massnahme nicht einmal zwei Drittel der Strafdauer gleichkommt, ist sie durch besonders günstige Erfolgsaussichten bzw. durch einen zu erwartenden Resozialisierungserfolg zu begründen, der sich durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung nicht erreichen liesse (BGer 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010, E. 2; BGE 107 IV 20, E. 5.c; BSK StGB I - HEER, N 48 und N 54 f. zu Art. 60 StGB; Urwyler, Untermassverbot bei therapeutischen Massnahmen nach Art. 59-61 und 63 StGB, in: AJP 2018 S. 1487). Zu berücksichtigen ist jedoch, dass nur noch jener Teil der Freiheitsstrafe berücksichtigt werden darf, welcher im Urteilszeitpunkt noch zu verbüssen ist (vgl. dazu Urwyler, a.a.O., S. 1485). 2.9. Vorliegend ist eine Freiheitsstrafe von 12 Jahren auszusprechen. Der Be- schuldigte hat einen grossen Teil der Freiheitsstrafe abgesessen und befindet sich nun seit über zwei Jahren im vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug (vgl. dazu vorne unter E. IV.5. und Urk. 681 S. 2). Laut den vorerwähnten Beurteilungen des Massnahmenzentrums St. Johannsen und des JUWE ist der bisherige Massnahmenverlauf durchweg positiv zu beurteilen. Aufgrund der bisher erzielten Therapieerfolge und der Suchtmittelabstinenz konnten ihm bereits mehrere Vollzugslockerungen gewährt werden, die er allesamt erfolgreich absolviert hat. Insbesondere konnte ihm ermöglicht werden, an der Universität Bern die Vorlesungen im Bereich Kunstgeschichte als Gasthörer zu besuchen und parallel dazu ein Fernstudium im Bereich Immobilienmanagement zu absolvieren (Urk. 681 S. 4). Die bisher erzielten Therapieerfolge sind selbstredend auf das stationäre Massnahmensetting zurückzuführen. Zu berücksichtigen ist zudem auch die vorliegend spezielle Konstellation von mehreren Richtungswechseln zwischen Haft- bzw. Strafvollzug und stationärer Massnahme, die sich unbestreitbar belastend auf den Beschuldigten ausgewirkt haben dürften. Zuletzt wurde der Beschuldigte im Zuge des bundesgerichtlichen
- 104 - Rückweisungsentscheids von der Staatsanwaltschaft aus dem bereits etablierten Massnahmensetting gerissen und inhaftiert. Anschliessend beantragte die Staatsanwaltschaft bei der Verfahrensleitung der Kammer die Anordnung von Sicherheitshaft (Urk. 570). Der Antrag wurde abgewiesen und der Beschuldigte wurde in den vorzeitigen Massnahmenvollzug im Massnahmenzentrum St. Johannsen zurückgeführt (Urk. 593). Bei all diesen Gegebenheiten würde der Therapieerfolg bzw. der Zweck der Massnahme, die Verhinderung von Straftaten und die Wiedereingliederung des Täters, sofort vereitelt werden, wenn der Beschuldigte aus dem stationären Massnahmensetting genommen und in den Strafvollzug versetzt würde. Hinzu kommt, dass ihn die Massnahme nicht mehr massgeblich privilegiert. Diesbezüglich ist nicht zuletzt auf die Möglichkeit der bedingten Entlassung nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe hinzuweisen (Art. 86 Abs. 1 StGB), welche der Regelfall darstellt. Insgesamt kommt damit unter den vorliegenden Umständen nur eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB und damit die Fortführung des mit Verfügung vom 30. Dezember 2019 angeordneten stationären Settings in Betracht.
3. Ergebnis Es ist eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB zur Suchtbehandlung anzuordnen. VI. Genugtuungsanspruch der Privatklägerin F._____ Das vorinstanzliche Urteil wird in Bezug auf den Anklagevorwurf 1.2. (Sexualdelikte in V._____) im Schuldpunkt bestätigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 360 S. 222 ff. E. XI.1.f. und XI.7.) der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist.
- 105 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Erstes Berufungsverfahren Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr für das äusserst aufwendige und rund zwei Jahre dauernde erste Berufungsverfahren ist auf Fr. 15'000.– festzusetzen (vgl. in diesem Sinne bereits Urk. 510 S. 143 E. VIII.1.). Was den Schuldpunkt und die Sanktion betrifft, unterliegt der Be- schuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, ebenso betreffend die Zivilforderung der Privatklägerin F._____. Die Anklagebehörde hingegen unterliegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Strafe. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Kosten für das erste Berufungsverfahren dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zu den Verfahrenskosten gehören auch die Aufwendungen von RA lic. iur. X3._____ für die zeitweise amtliche Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren, welche nach seiner Entlassung im Mai 2019 mit Fr. 7'812.90 bereits entschädigt wurden (Urk. 401A). Diese Kosten sind im Dispositiv nachzutragen und im gleichen Verhältnis zu verlegen. Der Beschuldigte hat anlässlich der ersten Berufungsverhandlung ausdrücklich auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung verzichtet (Prot. II S. 35). Dies ist im Dispositiv entsprechend vorzumerken.
2. Zweites Berufungsverfahren Dass infolge Rückweisung durch das Bundesgericht ein zweites Berufungs- verfahren durchgeführt werden musste, hat nicht der Beschuldigte zu vertreten. Demnach fallen die Gerichtsgebühren für das zweite Berufungsverfahren ausser Ansatz. Die Kosten dieses Verfahrens sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Privatkläger haben keine Prozessentschädigung geltend gemacht. Der Beschuldigte hat auch anlässlich der zweiten Berufungsverhandlung aus- drücklich auf die Geltendmachung einer Prozessentschädigung verzichtet (Prot. III S. 53). Dies ist im Dispositiv entsprechend vorzumerken.
- 106 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 29. Juni 2017 bereits wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − (…) − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 und 2 VRV (Dossier 4); − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähig- keit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 4); und − der mehrfachen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 33 Abs. 2 SVG sowie Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 27 Abs. 1 SSV (Dossier 4).
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Dossier 3);
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit (…) einer Busse von CHF 2'000.–.
4. (…)
5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
6. (…)
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. August 2015 beschlagnahmten CHF 14'964.35 werden zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.1; Dossier 1, act. 14/1) beschlagnahmten Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen heraus-
- 107 - gegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
9. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 1.2; Dossier 1, act. 14/4) beschlagnahmten Gegenstände werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.
10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 2; Dossier 1, act. 14/10) beschlagnahmten Gegenstände 1.a) bis und mit 1.f) sowie 1.h) werden der Familie des Opfers †G._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ent- scheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet. Im Übrigen werden die beschlagnahmten Gegenstände bei den Akten belassen.
11. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. April 2016 (Beschlagnahme Nr. 3; Dossier 1, act. 14/12) beschlagnahmten Gegenstände werden H._____ und I._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgege- ben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Gegenstände vernichtet.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. April 2016 beschlagnahmten Mo- biltelefone iPhone 5 schwarz und iPhone 5s weiss werden der Privatklägerin 5 (F._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides auf erstes Verlangen herausgegeben. Bei Nichtabholung innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft werden diese Mo- biltelefone vernichtet.
13. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) CHF 28'239.40 zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
14. Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 27'532.– zuzüglich 5% Zins ab 27. März 2017 als Schadenersatz zu bezahlen.
15. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 1 (B._____) CHF 5'000.– zuzüg- lich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
- 108 -
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) CHF 20'000.– zu- züglich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) CHF 25'000.– zu- züglich 5% Zins seit dem 27. März 2017 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrum- fang wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (E._____) CHF 7'500.– zuzüg- lich 5% Zins ab 30. Dezember 2014 als Genugtuung zu bezahlen.
19. (…)
- 109 -
20. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf CHF 40'000.– ; die weiteren Kosten betragen: CHF 20'000.– Gebühr für das Vorverfahren CHF 165'716.10 Gutachten / Expertisen CHF 23'086.– Kosten Kantonspolizei Zürich CHF 938.10 Zeugenentschädigungen CHF 10'304.20 Auslagen Untersuchung CHF 12'500.– Übersetzungskosten CHF 156'000.– Entschädigung amtliche Verteidigung CHF 234.– Getränkekosten CHF 1'000.– Kosten für das Beschwerdeverfahren CHF 429'778.40 Total
21. Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit CHF 156'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 122'000.– (CHF 156'000.– abzüglich Akontozahlung von CHF 34'000.–) an Rechtsanwalt lic. iur. X3._____ auszubezahlen.
22. Die Kosten und Auslagen der Untersuchung, des Beschwerdeverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der Getränkekosten, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen, vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Die Getränkekosten von CHF 234.– werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
23. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 1 (B._____), 2 (C._____) und 4 (E._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt CHF 131'000.– (inklusive 8% Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
24. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 3 (D._____) für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von CHF 64'000.– zu bezahlen.
25. (Mitteilungen)
26. (Rechtsmittel)"
- 110 -
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB (Dossier 1) − der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB (Dossier 3) − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (Dossier 3).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit zwölf Jahren Freiheitsstrafe, wovon 2710 Tage durch Haft bzw. vorzeitigen Strafvollzug bzw. stationären Mass- nahmenvollzug erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 60 Abs. 1 StGB (Suchtbehandlung) angeordnet.
4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____) CHF 18'000.-- zuzüglich 5% Zins ab 18. Oktober 2014 als Genugtuung zu bezahlen. Der Beschuldigte ist berechtigt, den geschuldeten Betrag durch Zahlung an den Verein J._____, … [Adresse] zu tilgen.
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das erste Berufungsverfahren (SB170499) wird festgesetzt auf Fr. 15'000.--. Die Kosten der zeitweisen amtlichen Verteidigung des Beschuldigten durch RA lic. iur. X3._____betragen Fr. 7'812.90 (bereits entschädigt).
6. Die Kosten des ersten Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- 111 -
7. Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB210368) fällt ausser Ansatz.
8. Vom Verzicht des Beschuldigten auf eine Prozessentschädigung für beide Berufungsverfahren wird Vormerk genommen.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetenen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 5 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) − die Rechtsvertreterin der Privatkläger 1 bis 5 in sechsfacher Ausfer- tigung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft (übergeben) − das Amt für Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetenen Verteidiger je im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatklägerin 5 im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin − die Rechtsvertreterin der Privatkläger 1 bis 5 in sechsfacher Ausfer- tigung für sich und zuhanden der Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- 112 -
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker