opencaselaw.ch

SB210367

Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf

Zürich OG · 2022-02-07 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie die zur Verfügung stehenden verwertbaren Beweismittel korrekt festgehalten, worauf verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 4-7). 1.2. Anklagesachverhalt A 1.2.1. Der Beschuldigte hat Ziffer 3.2. lit. a, b, d, e, g, h, k, l, m und n sowie Ziffer 4 des Anklagesachverhalts A im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren – wie auch im Berufungsverfahren – vollständig anerkannt (Urk. D1/2/12 F/A 30; Prot. I S. 15 f.; Urk. 42 S. 7 ff.). In der Schlusseinvernahme

- 8 - gab er an, dass er sich an den Namen I._____ gemäss Anklagesachverhalt A Zif- fer 3.2.c nicht mehr erinnern könne (Urk. D1/2/12 F/A 30). Vor Vorinstanz – wie auch im Berufungsverfahren – zeigte er sich diesbezüglich jedoch dennoch ge- ständig (Prot. I S. 12; Urk. 42 S. 8). Diese Geständnisse decken sich mit dem Un- tersuchungsergebnis, weshalb für die nachfolgende rechtliche Würdigung von diesen Sachverhaltskomplexen ausgegangen werden kann. Die übrigen Sachver- haltskomplexe (Ziffern 1 [teilweise], 2, 3.1, 3.2, 3.2.f und 3.2.i) gilt es in der Folge zu erstellen. 1.2.2. Ziffer 1 1.2.2.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Ziffer 1 des Anklagesach- verhalts A vor, dass er in seinem damaligen Büro seiner Firma "J._____" in K._____ vom Lieferanten E._____ aus der Tschechischen Republik durch die Ku- rierin B._____ (fortan "B._____") zwischen ca. Januar und April 2015 in drei Liefe- rungen jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana zum Kilopreis von Fr. 4'000.– zugestellt erhalten habe, welches er der Kurierin jeweils bar bezahlt habe, nachdem er das Marihuana an den Abnehmer L._____ (fortan "L._____") weiterverkauft gehabt habe (Urk. 12 S. 2). 1.2.2.2. In der Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz anerkannte der Beschul- digte auch Ziffer 1 des Anklagesachverhalts A als zutreffend und legte ein pau- schales Geständnis ab (Urk. D1/2/12 F/A 30; Prot. I S. 15). An der Berufungsver- handlung gestand der Beschuldigte eine Einfuhr von zwei Kilogramm Marihuana ein (Urk. 42 S. 8). Die amtliche Verteidigung wandte vor Vorinstanz ein, dass der Beschuldigte lediglich eingeräumt habe, bei zwei Gelegenheiten L._____ insge- samt 1 bis zwei Kilogramm Marihuana zu einem Kilopreis von Fr. 4'000.– ver- schafft zu haben. Nicht erstellen liesse sich jedoch, dass der Beschuldigte bei insgesamt drei Lieferungen mit jeweils mindestens einem Kilogramm Marihuana gehandelt habe (Urk. 19 S. 4). Im Berufungsverfahren setzte sich die Verteidigung mit diesem Anklagepunkt nicht mehr kritisch auseinander (Urk. 43 S. 2; Prot. II S. 6).

- 9 - 1.2.2.3. Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten als erstellt (Urk. 27 S. 7). 1.2.2.4. Der Beschuldigte sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme aus, dass er lediglich zwei Mal B._____ an L._____ vermittelt habe, das erste Mal habe B._____ Marihuana dabei gehabt, das zweite Mal wisse er nicht. Er habe B._____ einmal getroffen. Das zweite Mal habe sie sich direkt mit L._____ getroffen (Urk. D1/2/2 F/A 21 ff.). Im Gegensatz dazu führte er in der späteren staatsan- waltlichen Einvernahme aus, dass er L._____ beim zweiten Erscheinen von B._____ in sein Geschäft gerufen habe und dieser auch erschienen sei (Urk. D1/2/3 F/A 14). Gemäss seinen Aussagen habe es sich bei der ersten Übergabe um eine Menge von ca. 1 bis 2 Kilogramm Marihuana gehandelt, für welche ein Kilogrammpreis von Fr. 4'000.– vereinbart worden sei (Urk. D1/2/11 F/A 8 ff.). Abschliessend sagte der Beschuldigte aus, dass er für die Vermittlung des Marihuanas gesamthaft Fr. 8'000.– erhalten habe (Urk. D1/2/12 F/A 11). An der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte eine Einfuhr von zwei Kilo- gramm Marihuana ein (Urk. 42 S. 8). 1.2.2.5. L._____ stritt den Sachverhalt stets ab und gab an, noch nie von einer Frau Marihuana bezogen zu haben (Urk. D1/2/11; Urk. D1/3/9). 1.2.2.6. Mit der Verteidigung liegen für die Erstellung des Sachverhalts einzig die Aussagen des Beschuldigten in den Akten. Auch wenn sich diese betreffend Ab- lauf der beiden Treffen zwischen ihm, B._____ und L._____ teilweise widerspre- chen, so sagte er dennoch konstant aus, dass er insgesamt maximal zwei Kilo- gramm Marihuana vermittelt und damit gesamthaft Fr. 8'000.– erzielt habe. Auf- grund seiner Aussagen im Untersuchungsverfahren ist von zwei vermittelten Übergaben auszugehen. Unter Berücksichtigung des angegebenen Kilogramm- preises von Fr. 4'000.– lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte durch die Kurie- rin B._____ zwischen Januar und April 2015 in zwei Lieferungen gesamthaft zwei Kilogramm Marihuana zum Kilopreis von Fr. 4'000.– zugestellt erhalten hat. Die- ses bezahlte er der Kurierin in bar, nachdem er das Marihuana an den Abnehmer L._____ weiterverkauft hatte. Im darüber hinausgehenden Umfang kann der Sachverhalt nicht erstellt werden.

- 10 - 1.2.3. Ziffer 2 1.2.3.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Ziffer 2 des Anklagesach- verhalts A vor, M._____ (fortan "M._____") insgesamt 170 Gramm Kokain ver- kauft zu haben (Urk. 12 S. 2). Vorab kann auf die zutreffende vorinstanzliche Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen M._____ verwie- sen werden (Urk. 27 S. 7 ff.). 1.2.3.2. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten äusserst vage und über weite Strecken widersprüchlich. Während er zu Beginn der Untersu- chung angab, M._____ überhaupt nicht zu kennen, gestand er später ein, diesen vielleicht vom Sehen her zu kennen (Urk. D1/2/2 F/A 36 ff.; Urk. D1/2/4 F/A 16; Urk. D1/2/12 F/A 13). Nach der Konfrontation mit weiteren Ermittlungsergebnis- sen schob er nach, diesem 10 Gramm Lidocain anstelle von 10 Gramm Kokain- gemisch verkauft zu haben, weshalb M._____ wütend geworden sei. Darin liege, so der Beschuldigte, das Motiv von M._____ für eine Falschbelastung (Urk. D1/2/7 F/A 6; Urk. D1/2/10 F/A 78 f.; Prot. I S. 10). Im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte aus, M._____ habe aus Angst nicht den richtigen Verkäu- fer genannt und deshalb ihn zu Unrecht belastet (Urk. 42 S. 8). Ebenfalls wider- sprach sich der Beschuldigte, als er zuerst angab, sich nicht daran erinnern zu können, M._____ in einem Lokal in K._____ gesehen zu haben. In einer späteren Einvernahme hielt er abweichend davon fest, dass noch zwei ältere Typen im Club in K._____ gewesen seien, als M._____ diesen betreten habe (Urk. D1/2/4 F/A 17; Urk. D1/2/7 F/A 6 f.; Prot. I S. 10). Vor dem Hintergrund dieses wider- sprüchlichen Aussageverhaltens können die Aussagen des Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 27 S. 11) – nur als Schutzbehauptungen gesehen werden. 1.2.3.3. Im Gegensatz dazu sagte M._____ über vier Einvernahmen hinweg gleichbleibend aus, dass er von einem Mann, den er als A._____ gekannt habe und welcher mazedonische Wurzeln habe, anlässlich dreier Besuche in einem Lokal in K._____ 20 Gramm, 50 Gramm und 100 Gramm, und somit gesamthaft 170 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von Fr. 50.– pro Gramm auf Kommis- sion gekauft und dieses für Fr. 70.– pro Gramm weiterverkauft habe (Urk. D1/2/6 S. 2 ff.; Urk. D1/3/1 bzw. Urk. D1/3/5 S. 4 ff.). M._____ wurden anlässlich seiner

- 11 - zweiten Einvernahme durch die Kantonspolizei Tessin vom 24. Oktober 2018 sechs Vergleichsbilder vorgehalten, wobei er angab, ein Gesicht (bei dem es sich um den Beschuldigten handelte) wiederzuerkennen, dass es sich dabei jedoch um den Bruder des Beschuldigten, N._____, handle und nicht um A._____, der ihm das Kokain verkauft habe. Als ihm anschliessend jedoch ein Bild des Bruders des Beschuldigten vorgehalten wurde, gab er an, diesen als Bruder des Beschul- digten zu kennen (Urk. D1/3/2 bzw. Urk. D1/3/6 S. 2 f., Beilagen 1 und 3). Dass M._____ den Beschuldigten und dessen Bruder N._____ anlässlich der Einver- nahme auf Bildern verwechselte, kann damit erklärt werden, dass sie sich täu- schend ähnlich sehen (vgl. Urk. D1/3/2 Beilagen 1.1 und 3). Im Rahmen der spä- teren staatsanwaltlichen Einvernahme erkannte M._____ den Beschuldigten in dessen Anwesenheit hingegen als die Person, welche ihm das Kokaingemisch verkauft habe (Urk. D1/2/6 F/A 8 ff.). Deshalb bestehen keine Zweifel daran, dass sich dessen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Tessin auf den Beschuldig- ten bezogen haben. Seine Aussagen werden auch gestützt durch den Umstand, dass er die Mobiltelefonnummer "1" unter der Bezeichnung "A._____ Zh" auf sei- nem Mobiltelefon abgespeichert hatte, welche eindeutig dem Beschuldigten zu- geordnet werden kann. M._____ erklärte, es handle sich dabei um die Mobiltele- fonnummer jener Person, die ihm das Kokain verkauft habe (Urk. D1/2/6 F/A 39; Urk. D1/3/2 bzw. Urk. D1/3/6 S. 2). 1.2.3.4. Gesamthaft besteht somit kein rechtsrelevanter Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklagesachverhalt A Ziffer 2 so zugetragen hat, wie von M._____ geschildert und in der Anklageschrift wiedergegeben. Der entsprechen- de Anklagesachverhaltsabschnitt lässt sich mit der Vorinstanz erstellen. 1.2.4. Ziffer 3.1 1.2.4.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Ziffer 3.1 des Anklagesach- verhalts A vor, von verschiedenen Dealern insgesamt rund ein halbes Kilogramm Kokain gekauft zu haben. Unter anderem habe der Beschuldigte 50 Gramm Koka- in von O._____ (fortan "O._____") gekauft (Urk. 12 S. 3). Vorab kann auf die zu- treffende vorinstanzliche Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 27 S. 11 f.).

- 12 - 1.2.4.2. Zum Vorwurf, von verschiedenen Dealern insgesamt rund ein halbes Ki- logramm Kokain gekauft zu haben, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte erwähnte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2020 von sich aus die Menge von höchstens 500 Gramm, als er nach der ungefähren Menge des ver- äusserten Kokaingemischs gefragt wurde (Urk. D1/2/10 F/A 92 und 114). Die Po- lizei rechnete anschliessend mit ihm seinen durchschnittlichen Konsum hoch. Aufgrund dieser Hochrechnung kam er zum Schluss, rund ein weiteres halbes Ki- logramm Kokaingemisch zudem selber konsumiert zu haben (a.a.O. F/A 93). Da- mit durch die Staatsanwaltschaft und Vorinstanz konfrontiert, sagte der Beschul- digte aus, er denke, es seien nicht 500 Gramm, sondern 250 Gramm gewesen, die er bezogen habe. Er wisse es nicht mehr genau, da er ständig auf Drogen gewesen sei (Urk. D1/2/12 F/A 30; Prot. I S. 11). Die Verteidigung verzichtete im Berufungsverfahren darauf, sich mit diesem Anklagepunkt und den diesbezügli- chen vorinstanzlichen Erwägungen kritisch auseinanderzusetzen (Urk. 43 S. 2; Prot. II S. 6). Da der Beschuldigte das jeweils bezogene Kokaingemisch erheblich streckte, erscheint eine bezogene Menge von 500 Gramm Kokaingemisch bei nachträglicher Veräusserung von gesamthaft 500 Gramm gestrecktem Kokain- gemisch (vgl. nachfolgend E.II.1.2.5) und bei einem Eigenkonsum von weiteren 500 Gramm gestrecktem Kokainmisch (d.h. Verkauf und Eigenkonsum von ge- samthaft einem Kilogramm gestrecktem Kokaingemisch) plausibel und überzeugt. Zusammenfassend lässt sich dieser Anklagesachverhaltsabschnitt – mit der Vo- rinstanz (Urk. 27 S. 12 f.) – aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ohne Wei- teres erstellen. Dass er sich an die genaue Menge nicht mehr zu erinnern ver- mochte, kann durch den langen Tatzeitraum und die Dauer des Strafverfahrens erklärt werden. 1.2.4.3. Ob der Beschuldigte 50 Gramm Kokaingemisch der gesamthaft gekauften 500 Gramm Kokaingemisch von O._____ bezogen hat, könnte – wie die Verteidi- gung vor Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urk. 19 S. 5) – streng genommen of- fen gelassen werden. Da sich die Vorinstanz damit auseinandergesetzt hat, recht- fertigt es sich indes darauf einzugehen. Vorab kann vollumfänglich auf die vo- rinstanzliche Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 27 S. 12 f.). Zusammen- fassend ist anzumerken, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten

- 13 - über das gesamte Verfahren hinweg in der Tat nicht glaubhaft sind. Darauf ange- sprochen, ob mit "Quadratmeter" jeweils ein Gramm Kokaingemisch gemeint ge- wesen sei, stritt er dies zu Beginn der Untersuchung noch vehement ab und gab an, dass es sich bei den Gesprächen lediglich um Baumaterialien gehandelt habe (Urk. D1/2/5 F/A 32 ff.). Später gestand der Beschuldigte ein, dass fast immer von Kokain die Rede gewesen sei, wenn von Quadratmetern gesprochen worden sei (Urk. D1/2/10 F/A 59 und 64; Prot. I S. 14 f.; Urk. 42 S. 11). Mit Bezug auf das abgehörte Telefongespräch mit O._____ gab er zunächst an, dass er diesen le- diglich nach Farbe gefragt habe, damit er – der Beschuldigte – eine Wohnung von 50 Quadratmetern streichen könne (Urk. D1/2/5 F/A 93 ff.). In einer späteren Ein- vernahme gestand der Beschuldigte aber ein, dass jeweils ein Gramm Kokainge- misch gemeint gewesen sei, wenn in den Telefonaten das Wort "Quadratmeter" verwendet worden sei (Urk. D1/2/10 F/A 59 und 64; Prot. I S. 14 f.) und dass er von O._____ Kokaingemisch gekauft habe (Urk. D1/2/10 F/A 84 und 94; Prot. I S. 11 f.). Auch betreffend die von O._____ bezogene Menge konnte der Beschuldigte keine klaren Aussagen machen. Einerseits will er "zwei Mal 10 Gramm", "ein paar Mal 5 Gramm" und "Maximal 25 bis 35 Gramm" bezogen haben (Urk. D1/2/10 F/A 94 und 100). Rund drei Monate später gab er an, dass es auch 50 Gramm gewesen sein könnten (Urk. D1/2/12 F/A 19), um vor Vorinstanz erneut anzugeben, er wis- se, dass es lediglich 20 Gramm gewesen seien (Prot. I S. 11). Insgesamt kann auf die Aussagen des Beschuldigten zum Quantitativ nicht abgestellt werden. Es bestehen jedoch aufgrund der vorliegenden Beweismittel keine Zweifel, dass der Beschuldigte von O._____ am 31. Juli 2018 50 Gramm Kokaingemisch bezogen hat. So ist aufgrund des abgehörten Gesprächs wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte mit O._____ über 50 Gramm Kokaingemisch gesprochen hat, an- schliessend jedoch lediglich maximal 10 Gramm bezogen haben soll. Dies insbe- sondere, weil O._____ die Frage des Beschuldigten, ob er über die 50 Quadrat- meter verfügt, bejaht (Urk. D1/2/5 Beilage 15). Der Beschuldigte macht nicht gel- tend, man habe das Geschäft über eine kleinere als die ursprünglich vereinbarte Menge abgewickelt. Mit diesem Beweisergebnis passt zwanglos überein, dass der Beschuldigte zwei Stunden zuvor mit einem P._____ (fortan "P._____") ein-

- 14 - gestandenermassen telefonisch vereinbarte, dass P._____ beim Beschuldigten 100 "Quadratmeter" kaufen werde (Anklagevorwurf A Ziffer 3.2.m; Urk. D1/2/5 Beilage 2.1; Urk. D1/2/12 F/A 30). Aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldig- ten ist davon auszugehen, dass er die von O._____ bezogenen 50 Gramm Koka- ingemisch weiter gestreckt hätte, um schliesslich P._____ 100 Gramm Kokain- gemisch verkaufen zu können, wenn auch diese Übergabe in der Folge nicht zu Stande kam. Damit lässt sich dieser Anklagesachverhaltsabschnitt – mit der Vo- rinstanz (Urk. 27 S. 12) – erstellen. 1.2.4.4. Zusammenfassend lässt sich der Anklagesachverhalt A Ziffer 3.1 ohne Weiteres erstellen. 1.2.5. Ziffer 3.2 Abs. 1 1.2.5.1. Im Anklagesachverhalt A Ziffer 3.2 wird dem Beschuldigten einleitend vorgeworfen, das gemäss Ziffer 3.1. erworbene Kokaingemisch mit Dafalgan oder Lidocain auf die doppelte Menge gestreckt und davon an verschiedenen Orten die Hälfte in Kleinportionen an rund 15 Abnehmer verkauft zu haben. Insgesamt habe er rund ein halbes Kilogramm gestrecktes Kokain für Fr. 60.– bis Fr. 100.– pro Gramm veräussert (Urk. 12 S. 3). 1.2.5.2. Der Beschuldigte räumte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

6. April 2020 ein, eine Menge von rund 300 bis 350 Gramm Kokaingemisch ver- äussert zu haben (Urk. D1/2/10 F/A 67). Noch in derselben Einvernahme fügte er

– auf wiederholte Nachfrage – von sich aus an, dass es eher "höchstens 500 Gramm Kokaingemisch" gewesen seien (Urk. D1/2/10 F/A 92 und 114). Mit seiner Aussage konfrontiert, sagte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, es könne sein, dass er höchstens 500 Gramm Kokaingemisch an rund 15 Abnehmer abgegeben habe. Er wisse es nicht mehr genau, da er ständig auf Drogen gewesen sei (Prot. I S. 12). Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe anerkannt, höchs- tens 500 Gramm Kokaingemisch an rund 15 Abnehmer verkauft zu haben (Urk. 19 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte er- neut aus, es sei möglich, dass er insgesamt 500 Gramm Kokaingemisch verkauft habe. Er wisse es nicht mehr genau (Urk. 42 S. 8 f.). Die Verteidigung erklärt im

- 15 - Berufungsverfahren diesen Anklagepunkt – mindestens sinngemäss – wiederum als unbestritten (Urk. 43 S. 2; Prot. II S. 6). 1.2.5.3. Dieser Sachverhaltskomplex lässt sich aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten ohne Weiteres erstellen. Dass er sich an die genaue Menge nicht mehr zu erinnern vermochte, kann durch den langen Tatzeitraum und die Dauer des Strafverfahrens erklärt werden. Bei diesem Ergebnis könnte streng genom- men offen gelassen werden, ob sich die vom Beschuldigten bestrittenen Anklage- sachverhalte Ziffer. 3.2 f und 3.2 i. erstellen lassen, da es sich hierbei um eine beispielhafte Aufzählung von einzelnen Verkaufsvorgängen handelt (Urk. 12 S. 3). Da sich die Vorinstanz damit auseinandergesetzt hat, rechtfertigt es sich indes nachfolgend darauf einzugehen. Vorwegnehmend ist festzuhalten, dass die Ver- teidigung im Berufungsverfahren darauf verzichtet hat, sich mit diesen Anklage- sachverhalten und den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kritisch auseinanderzusetzen (Urk. 43 S. 2; Prot. II S. 6). 1.2.6. Ziffer 3.2.f 1.2.6.1. In Ziffer 3.2.f des Anklagesachverhalts A wird dem Beschuldigten vorge- worfen, Q._____ am 6. März 2018 in K._____ vier Gramm Kokaingemisch über- geben zu haben (Urk. 12 S. 3). 1.2.6.2. Im abgehörten Telefongespräch mit Q._____ (fortan "Q._____") wurde besprochen, dass der Beschuldigte "separat 2, 2" vorbereiten solle (Urk. D1/3/8 Beilage 3). Im Anschluss an ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und Q._____ wurden gemäss Aussage des einvernehmenden Polizeibeamten von ei- ner Polizeipatrouille bei Letzterem vier Gramm Kokaingemisch sichergestellt (Urk. D1/2/4 F/A 22; Urk. D1/3/8 F/A 8 ff. und 27). Ein entsprechender Polizeirap- port kann den Akten nicht entnommen werden. Der Beschuldigte gestand jedoch vor Vorinstanz – mindestens sinngemäss – ein, dass er Q._____ auch vier Gramm Kokaingemisch gegeben haben könnte (Prot. I S. 12 f.). Es besteht vor- liegend kein Grund zur Annahme, dass der einvernehmende Polizeibeamte den Beschuldigten mit falschen Tatsachen konfrontieren würde. Entsprechend darf auch ohne einen entsprechenden Rapport davon ausgegangen werden, dass bei

- 16 - Q._____ nach dem Treffen mit dem Beschuldigten vier Gramm Kokaingemisch sichergestellt wurden, zumal sich dies auch mit dem Inhalt des Telefongesprächs ("separat 2, 2") mühelos in Einklang bringen lässt. Überdies wäre es auch lebens- fremd anzunehmen, dass ein Käufer bereits erworbene Betäubungsmittel an eine weitere Betäubungsmittelübergabe mitnehmen würde. Die Aussage des Beschul- digten, er habe Q._____ lediglich 2 Gramm Kokaingemisch verkauft, ist insge- samt vor dem Hintergrund seiner unglaubhaften Aussagen als Schutzbehauptung zu werten. Die Ziffer 3.2.f gemäss Anklagesachverhalt A lässt sich – mit der Vo- rinstanz (Urk. 27 S. 13) – aufgrund der vorhandenen Beweismittel erstellen. 1.2.7. Ziffer 3.2.i 1.2.7.1. In Ziffer 3.2.i des Anklagesachverhalts A wird dem Beschuldigten vorge- worfen, einem namentlich nicht bekannten Asiaten 50 Gramm Kokain verkauft zu haben (Urk. 12 S. 4). 1.2.7.2. In einem abgehörten Telefongespräch mit einem R._____ (fortan "R._____") erklärte der Beschuldigte (A) diesem (B), dass ein Asiate bei ihm 50 Quadratmeter genommen habe und diese noch nicht bezahlt habe. Das Gespräch liest sich wie folgt (Urk. D1/2/9 F/A 15 ff. mit Hinweis auf das ange- hängte TK-Protokoll VG89/EV1/16): " […] A: Und wo ist der Mann von Asien? B: Der ist irgendwo in S._____. […] A: Wo ist er? B: Keine Ahnung, mein Bruder, warum? A: Na darum.. Er hat bei mir was genommen, und er hat nicht.. Er hat irgendwelche Papiere bei mir genommen und.. B: Und er hat nicht bezahlt? A: Ja, er ist nicht gekommen. B: Die Renovierung? A: Ja. […]

- 17 - B: Aber warum? Wie viel hat er dir genommen? Wie viel muss er für diese Renovie- rung bezahlen? A: Na, 50 Quadratmeter. (weiter unverständlich). […] " Dass der Beschuldigte dem namentlich nicht genannten Asiaten grundsätzlich Kokaingemisch verkauft hat, ist nicht bestritten. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er habe diesem lediglich 5 Gramm Kokaingemisch verkauft (Urk. D1/2/9 F/A 36 ff.; Urk. D1/2/12 F/A 30; Prot. I S. 13 ff.; Urk. 42 S. 9). Aufgrund des Gesprächsverlaufs und der Zugabe des Beschuldigten, dass mit "Quadratmeter" jeweils ein Gramm Kokain gemeint gewesen sei, ist aber nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte dem Asiaten, wie in der Anklageschrift vorgeworfen, 50 Gramm Kokaingemisch verkauft hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte zwar ein, über 50 Gramm verhandelt zu haben, bestritt aber, dass dieses Geschäft zustande kam und machte geltend, schlussendlich nur 5 Gramm verkauft zu haben (Urk. 42 S. 11). Diese Aussage steht in Widerspruch zum ab- gehörten Telefongespräch, worin der Beschuldigte klar von verkauften 50 "Quad- ratmetern" – mithin 50 Gramm Kokaingemisch – spricht. Auch hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass von der Freundin des R._____ in besagtem Ge- sprächsabschnitt keine Rede war und es sich darin somit auch zweifelsohne nicht um eine Renovierung ihrer Wohnung gehandelt haben kann, wie der Beschuldigte nach der Konfrontation mit der Tonaufnahme glaubhaft machen wollte (Urk. 27 S. 14; Urk. D1/2/9 F/A 51 ff.). Sein teilweises Zugeständnis über eine deutlich ge- ringere Menge ist erneut als reine Schutzbehauptung zu sehen. Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 27 S. 13 f.). 1.2.7.3. Zusammenfassend lässt sich Ziffer 3.2.i des Anklagesacherhalts A er- stellen. 1.3. Anklagesachverhalt B 1.3.1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklagesachverhalt B vorgeworfen, einen Arbeitsvertrag zwischen der T._____ GmbH und dem bulgarischen Staatsangehö-

- 18 - rigen U._____ (fortan "U._____") gefälscht zu haben. In der Folge habe sich der Beschuldigte zusammen mit U._____ zum Einwohneramt der Gemeinde K._____ begeben und dort den Arbeitsvertrag zusammen mit einer ebenfalls gefälschten Wohnsitzbestätigung eingereicht. Mit dieser Täuschung habe der Beschuldigte beabsichtigt, für U._____ eine Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz zu erhal- ten (Urk. 12 S. 4 f.). 1.3.2. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz – und auch im Berufungsverfah- ren – geltend, dass der Beschuldigte konstant bestreite, mit U._____ bei der Ge- meinde gewesen zu sein. So führe die entsprechende Aktennotiz auch auf, dass sich U._____, und nicht der Beschuldigte, mit der Logisbestätigung und dem Ar- beitsvertrag beim Einwohneramt gemeldet habe. Zudem bestätige die Frau des Beschuldigten, V._____, welche angeblich die Logisbestätigung ausgefüllt habe, dass U._____ nie bei ihr logiert habe und ihr auch der Name U._____ nicht be- kannt sei. Es bestehe sodann kein Motiv für den Beschuldigten, diese Taten zu verüben, zumal er keinen Vorteil daraus gezogen hätte. Auch wenn die bestrittene Mietzinszahlung von Fr. 2'000.– erfolgt sein sollte, so wäre es für den Beschuldig- ten kein einträgliches Geschäft gewesen. Es sei zudem nicht glaubhaft, dass U._____, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei, in die Schweiz gelangt sei, um hier eine ihm unbekannte Arbeit anzutreten und blind einen Arbeitsvertrag und eine Logisbestätigung zu unterzeichnen. Zudem könne U._____ keine Anga- ben zur Wohnung des Beschuldigten machen, obschon er 20 Tage dort logiert haben wolle. Zuletzt würden auch U._____s Sohn und dessen Schwiegertochter in der Schweiz wohnen. Diese hätten ihm zweifelsohne bei den Behördengängen und der Übersetzung der Dokumente helfen können. Es bestünden daher erhebli- che Zweifel am Tat- und Schuldbeweis, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 19 S. 7 f.; Urk. 43 S. 6 ff.). Im Berufungsverfahren macht die Verteidi- gung zudem geltend, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschuldigte mit U._____ bei der Gemeinde gewesen sei, vollkommen offen sei, was er dort ge- macht habe. Auf der im Recht liegenden Dokumentation sei eine dem Beschuldig- ten vollkommen fremde Firma und eine ihm nicht zuzuordnende Unterschrift an- geführt (Urk. 43 S. 6).

- 19 - 1.3.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung fällt gleichermassen detailliert, korrekt und sorgfältig aus und kann übernommen werden (Urk. 27 S. 14 ff.). Folgende Erwägungen sind lediglich wiederholender und teils ergänzender Natur. Die Lo- gisbestätigung, welche dem Einwohneramt der Gemeinde K._____ am 17. Mai 2017 eingereicht wurde, weist detaillierte Angaben zur Person der Frau des Beschuldigten auf, bei welcher U._____ angeblich wohnen würde (Urk. D3/9/12). Dass U._____ diese Angaben lediglich zufällig gekannt und angegeben haben soll, kann eher ausgeschlossen werden. Zudem zeigte die Frau des Beschuldig- ten, V._____, laut einer Aktennotiz des Einwohneramtes der Stadt K._____ am

26. Juli 2017 zuhanden des Einwohneramtes persönlich an, dass U._____ per

31. Mai 2017 bei ihr ausgezogen sei. Dies ist dahingehend zu würdigen, dass U._____ für eine gewisse Zeit bei ihr logiert hat, auch wenn sie dies später bestritt (Urk. D3/9/10 und Urk. D3/9/15). Die inhaltliche Korrektheit der Auszugsanzeige wird sodann weiter gestützt durch die glaubhaften Aussagen von U._____, dass er rund 20 Tage bei der Frau des Beschuldigten gewohnt und dem Beschuldigten hierfür Fr. 2'000.– bezahlt habe (Urk. D3/2/2 F/A 24 ff.). Weiter geht aus der er- wähnten Aktennotiz hervor, dass U._____ vom Beschuldigten bei der Anmeldung beim Einwohneramt K._____ mit der Logisbestätigung und dem unbefristeten Arbeitsvertrag begleitet worden sei, wobei Letzterer durch den genauen Namen und das Geburtsdatum eindeutig identifiziert wird, wenn auch die ausländerrecht- liche Registrationsnummer nicht mit derjenigen auf der Bewilligung des Beschul- digten übereinstimmt (Urk. D3/9/10). Dass sich dies so zugetragen hat, wird er- neut durch U._____s Aussagen gestützt. Dieser gab an, dass der Beschuldigte, den er anlässlich seiner Einvernahme erkannte und dessen korrekten Geburtsort er angeben konnte, ihn zum Einwohneramt begleitet habe und für die Einreichung der Unterlagen besorgt gewesen sei (Urk. D3/2/2 F/A 6 ff.; Urk. D3/2/4 F/A 4 ff.). Ein plausibles Motiv, weshalb U._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, ist keines ersichtlich und konnte vom Beschuldigten bis zuletzt nicht vorge- bracht werden (Prot. I S. 9 f.). Es bestehen damit in einem ersten Schritt keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte und dessen Frau – entgegen deren Bestrei- tungen – U._____ bereits vor Eröffnung des Untersuchungsverfahrens mindes- tens kannten (Urk. D3/2 F/A 66; Urk. D3/2/1 F/A 16).

- 20 - Auch die weiteren Aussagen von U._____, auf die der Anklagevorwurf grössten- teils basiert, sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung – in sich stimmig und weisen keine Widersprüche oder Inkonsistenzen auf. Im Gegensatz dazu sind die Aussagen des Beschuldigten grösstenteils unglaubhaft, gab er doch bis zuletzt an, U._____ vor Eröffnung des Untersuchungsverfahrens nicht gekannt zu haben, was aufgrund der vorstehenden Erwägungen widerlegt ist. Auch führte der Be- schuldigte auf Vorhalt des entsprechenden Arbeitsvertrages aus, dass ihm dieser bekannt sei, habe er doch früher, als er selbständig gewesen sei, seine Arbeits- verträge in gleicher Art und Weise gemacht. Er hielt fest, dass er diesen Vertrag anderen Personen gezeigt habe, als er diese betreffend Erhalt einer Aufenthalts- bewilligung beraten habe, um gleich nachzuschieben, dass die Personen, denen er seinen Arbeitsvertrag gegeben habe, dieses Dokument wohl gefälscht hätten (Urk. D3/2 F/A 7 ff.). Insgesamt verstrickt sich der Beschuldigte damit in eine Mehrzahl von Widersprüchen, die seine Aussagen unglaubhaft erscheinen las- sen. Es kann damit zweifelsohne erstellt werden, dass der Beschuldigte sich gegen- über U._____, der weder deutsch sprach noch mit den Gepflogenheiten in der Schweiz vertraut war, als Chef der Gesellschaft T._____ GmbH ausgab und ihm in dieser vorgetäuschten Funktion einen Arbeitsvertrag – auf der Basis einer ihm vorliegenden Vorlage – ausstellte (Urk. D3/2/2 F/A 6 ff.; Urk. D3/9/17 f.). Der Be- schuldigte wollte damit die zuständigen Behörden täuschen, dies zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung für U._____. 1.3.4. Des Weiteren wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, dass er "eine eben- falls gefälschte Wohnsitzbestätigung […], angeblich unterzeichnet von seiner (damaligen) Ehefrau V._____ wie auch von U._____, wonach U._____ in deren Wohnung an der W._____-strasse … in K._____ als Untermieter wohne, was je- doch nicht zutraf" eingereicht habe (Urk. 12 S. 5). Damit wird dem Beschuldigten nicht etwa zur Last gelegt, die Wohnsitzbestätigung gefälscht zu haben, sondern diese lediglich im Wissen um deren Falschheit beim Einwohneramt der Gemeinde K._____ eingereicht zu haben. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von U._____, wonach er circa 20 Tage in der Wohnung des Beschuldigten und dessen (damali-

- 21 - gen) Ehefrau gewohnt habe, ist davon auszugehen, dass dies auch tatsächlich der Fall war (Urk. D3/2/2 F/A 27 ff.; Urk. D3/2/4 F/A 15 ff.). Dies korreliert auch mit der Auszugsanzeige der Ehefrau des Beschuldigten (Urk. D3/9/5 und Urk. D3/9/10). Aufgrund des widersprüchlichen und damit unglaubhaften Aussageverhaltens von V._____ kann zudem nicht alleine gestützt auf ihre Aussage, die Logisbestätigung nicht unterzeichnet zu haben, davon ausgegangen werden, dass ihre Unterschrift gefälscht wurde (Urk. D3/2/1 F/A 13). U._____ hielt einzig fest, dass der Beschul- digte die Logisbestätigung zum Treffen in einem … Restaurant und anschliessend an seine Unterzeichnung zur Einwohnerkontrolle der Gemeinde K._____ mitge- bracht habe, was eine Fälschung der Unterschrift ebenfalls nicht belegt (Urk. D3/2/2 F/A 31 ff; D3/2/4 F/A 28). Entsprechend lässt sich der Anklagesachverhalt, wonach die Logisbestätigung im Zeitpunkt der Einreichung am 16. Mai 2017 wahrheitswidrig bestätigt habe, dass U._____ bei der Ehefrau des Beschuldigten gewohnt habe, und dass diese gefälscht gewesen sei, nicht erstellen. Vielmehr ist aufgrund der Beweismittel vom Gegenteil auszugehen. 1.3.5. Zusammenfassend ist der anklagerelevante Sachverhalt im oben genann- ten Sinne erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Anklagesachverhalt A 2.1.1. Die Vorinstanz würdigt die Handlungen des Beschuldigten im Anklagesach- verhalt A zusammengefasst einerseits als mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, sprach ihn jedoch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG frei, was unangefochten blieb (Urk. 27 S. 20 ff. und 49). Diese rechtliche Würdigung wurde von der Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren nicht beanstandet (Urk. 19 S. 1 und S. 6; Urk. 43 S. 6).

- 22 - 2.1.2. Andererseits kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss Anklagesachverhalt A Ziffer 2 den qualifizierten Tat- bestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Ge- fährdung der Gesundheit vieler Menschen) erfüllt habe und sprach ihn diesbezüg- lich schuldig. Sie erwog zusammengefasst, dass der Beschuldigte M._____ ins- gesamt 170 Gramm Kokaingemisch verkauft habe, wobei für die Beurteilung der gehandelten Menge die drei einzelnen Übergaben von 50 Gramm, 100 Gramm und 20 Gramm aufgrund der Handlungseinheit und des einheitlichen Tatent- schlusses zusammengezählt werden müssten. Unter Annahme eines Reinheits- grades von 33.3 % (mittlere Qualität) habe sich der Beschuldigte damit am Han- del von 56.6 Gramm reinem Kokain beteiligt, womit er die Schwelle zum schwe- ren Fall (18 Gramm) um ein Vielfaches überschritten habe (Urk. 27 S. 22 ff.). Bei der weiteren Kokainhandelstätigkeit gemäss Anklagesacherhalt A Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2a bis 3.2.n sei jedoch kein einheitlicher Tatentschluss bzw. keine Handlungseinheit zu erkennen, weshalb die einzelnen Übergaben für die Beurtei- lung einer allfälligen weiteren qualifizierten Tatbegehung nicht zusammengezählt werden könnten (Urk. 27 S. 24 ff.). 2.1.3. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, dass es sich bei den drei Übergaben an M._____ von 50 Gramm, 100 Gramm und 20 Gramm um separate Handlungen des Beschuldigten gehandelt habe. Es müsse für jeden Fall einzeln geprüft werden, ob der Beschuldigte den qualifizierten Tatbestand erfüllt habe o- der nicht. Ein Zusammenzählen der Mengen zur Erreichung der Schwelle von 18 Gramm Kokainhydrochlorid sei nicht zulässig (Urk. 19 S. 2 f.). Weiter genüge eine blosse Schätzung der reinen Menge des Stoffes nicht und es könne auf eine genaue Bestimmung des Wirkstoffgehalts nicht verzichtet werden. Es lägen keine Unterlagen vor, welche eine genaue Bestimmung der Menge an Kokainhydrochlo- rid der einzelnen Chargen erlaubten. Auch die Behauptung von M._____, dass es sich um "ziemlich gute Ware" gehandelt habe, sei wenig hilfreich, da ansonsten der Grammpreis wohl höher als Fr. 50.– gewesen wäre. Es spreche gegen eine gute Stoffqualität, dass der Stoff als Kokainstein dahergekommen sei. Der Be- schuldigte habe zudem stets festgehalten, dass dessen "Ware" qualitativ schlecht gewesen sei, was durch das bei ihm sichergestellte Kokaingemisch mit einem

- 23 - Reinheitsgrad von 11% bestätigt werde. So sei für den Fall eines Schuldspruchs der Reinheitsgrad des bei ihm beschlagnahmten Kokaingemischs als Referenz- grösse beizuziehen, weshalb es sich auch bei der Übergabe von 100 Gramm Ko- kaingemisch an M._____ nicht um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gehandelt habe (Urk. 19 S. 3). Im Berufungsverfahren wiederholte die Verteidigung im Wesentlichen den bereits geschilderten Stand- punkt (Urk. 43 S. 2 ff.). 2.1.4. Betreffend Reinheitsgehalt führt die Vorinstanz aus, dass bei der sicherge- stellten Menge an Betäubungsmitteln zwar ein Reinheitsgehalt von 11% ermittelt worden sei. Der Beschuldigte habe aber ausgesagt, dass das Kokaingemisch, welches er von O._____ bezogen habe, sehr gute Qualität gewesen sei. Es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldige dieses derart gestreckt haben und es dennoch zu einem Grammpreis von Fr. 50.– und Fr. 100.– an re- gelmässige Kunden weiterverkauft haben soll. Auch sei der Einwand der Verteidi- gung, dass Kokain in Steinform grundsätzlich von schlechter Qualität sei, durch die Aussagen des Beschuldigten, wonach bei Kokain in Steinform oder Flex von sehr guter Qualität auszugehen sei, widerlegt worden. Schliesslich habe auch M._____, der vom Beschuldigten mehrmals Kokaingemisch zur Weitergabe be- zogen habe, ausgesagt, dass das Kokain von ziemlich guter Qualität gewesen sei. Ein mehrfacher Bezug von Kokaingemisch durch M._____, der jeweils vom Tessin nach K._____ gereist sei, wäre kaum erfolgt, wenn dieses lediglich einen Reinheitsgehalt von 11% aufgewiesen hätte (Urk. 27 S. 23 f.). 2.1.5. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zum Reinheitsgrad können übernommen werden. Lediglich ergänzend kann Folgendes festgehalten werden. Das Gericht kann Schätzungen nicht vermeiden, wenn Betäubungsmitteldelikte zu beurteilen sind und keine Drogen sichergestellt wurden. Das Bundesgericht hat das Abstellen auf die durchschnittliche Qualität des in den Handel gelangenden Kokains als nicht willkürlich bezeichnet (Urteile 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.1; 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Man darf vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität

- 24 - sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Sub- stanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5 S. 105). M._____, der in der Zeit zwischen Dezember 2017 und ca. April 2018 wiederholt vom Tessin nach K._____ reiste und mit dem bezogenen Kokain im Tessin weiter handelte, bezeichnete die Qualität der vom Beschuldigten bezogenen Betäu- bungsmittel als "ziemlich gut" (Urk. D1/2/6 F/A 32; vgl. zur beschriebenen Stein- form auch die Aussagen des Beschuldigten in Urk. D1/2/10 F/A 97). Konfisziertes Kokain wies laut Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Medizin SGRM folgende Werte auf: im Jahr 2017 bei Mengen von 1 < 10 Gramm: mittlerer Reinheitsgrad von 65%, bei Mengen von 10 < 100 Gramm: 69%, bei Mengen von 100 < 1000 Gramm: 72%; im Jahr 2018 bei Mengen von 1 < 10 Gramm: 65%, bei Mengen von 10 < 100 Gramm: 70%, bei Mengen von 100 < 1000 Gramm: 74%; im Jahr 2019 bei Mengen von 1 < 10 Gramm: 70.2%, bei Mengen von 10 < 100 Gramm: 73.2%, bei Mengen von 100 < 1000 Gramm: 78.4% (vgl. https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe- forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin/). Bei den fraglichen Mengen von 20, 50 und 100 Gramm betrug die durchschnittliche Qualität in den Jahren 2017 und 2018 damit 69 - 74%. Deshalb kann ausgeschlossen werden, dass M._____ die Qualität als "ziemlich gut" eingeschätzt hätte, hätte das von ihm er- worbene Kokain einen Reinheitsgrad von 11% und damit einen Bruchteil des da- mals üblicherweise gehandelten Kokains aufgewiesen (wie das am 24. August 2018 im Hotelzimmer des Beschuldigten beschlagnahmte Kokain, Urk. D1/5/2). Geht die Vorinstanz von einem Reinheitsgrad von 33.3% aus, ist dieser Wert im Vergleich zu den statistischen Werten weit unterdurchschnittlich. Er kann aber zu Gunsten des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des beschlagnahmten Kokains übernommen werden. Entsprechendes gilt für den Kokainhandel gemäss den Ziffern 3.1 und 3.2 der Anklage. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Be- schuldigte das von O._____ bezogene Kokain als von sehr guter Qualität be- zeichnete (Urk. D1/2/10 F/A 94 ff.: "Es war sehr sehr [sic!] gute Ware"). Selbst wenn gleichwohl nur von durchschnittlicher Qualität ausgegangen würde (65 - 78.4%, vgl. oben) und der Beschuldigte die Menge auf das Doppelte streckte, fällt

- 25 - ein Reinheitsgrad von 33.3% zu Gunsten des Beschuldigten aus. Die vorinstanzli- chen Feststellungen können übernommen werden (Urk. 27 S. 23 f.). 2.1.6. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, wenn sie bei den Übergaben an M._____ von einem einheitlichen Tatentschluss ausgeht, eine Handlungseinheit bejaht und für die Prüfung des qualifizierten Tatbestands die abgesetzten Mengen zusammenzählt (Urk. 27 S. 26 f.; vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266). Zwar geht aus den Aussagen von M._____ hervor, dass er keine festen Abnahmetermine und -mengen mit dem Beschuldigten vereinbart hatte. Er habe je nach Bedarf über einen Zeitraum von rund vier Monaten Kokaingemisch beim Beschuldigten bezogen. So sei er gegen Ende Dezember 2017 ein erstes Mal nach K._____ ge- fahren, um beim Beschuldigten 50 Gramm Kokaingemisch zu beziehen. Als die- ses aufgebraucht gewesen sei, habe er beim Beschuldigten bei einem neuerli- chen Besuch in K._____ Mitte März 2018 weitere 100 Gramm Kokaingemisch be- zogen. Daraufhin habe er letztmals erneut 20 Gramm Kokaingemisch vom Be- schuldigten bezogen (Urk. D1/3/5 S. 4 ff.). Dass M._____ jeweils Betäubungsmit- tel auf Kommission beim Beschuldigten beziehen konnte und dieses erst bei sei- nem nächsten Besuch bezahlte bzw. erneut Betäubungsmittel bezog, ist als kla- res Zeichen für ein etabliertes Vertrauen zu würdigen (Urk. D1/2/6 F/A 13; Urk. D1/3/5 S. 5). Ein entsprechendes Vertrauen trotz der relativ grossen Distanz zwischen den Wohnorten der beiden Geschäftspartnern legt nahe, dass eine län- ger andauernde Zusammenarbeit mit unbestimmt vielen Betäubungsmittelüber- gaben vereinbart wurde. Dass diese Zusammenarbeit in der Folge nach drei Übergaben endete, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass es im Tessin bei ei- ner Übergabe an einen Abnehmer von M._____ zu Problemen kam. M._____ entschied sich darauf, sich vom Betäubungsmittelhandel zu distanzieren (Urk. D1/2/6 F/A 38). Auch liefen die Übergaben gemäss den glaubhaften Aussa- gen von M._____ jeweils gleich ab. So traf M._____ den Beschuldigten jeweils in einem Club in K._____, woraufhin sie sich zu einem Ort in der Nähe begaben, wo die drei Geschäfte jeweils abgewickelt wurden (Urk. D1/2/6 F/A 22 ff.). Damit kann ein einheitlicher Willensakt des Beschuldigten sowie ein enger räumlicher und sachlicher Zusammenhang bejaht werden.

- 26 - 2.1.7. Betreffend die weiteren Übergaben gemäss Anklagesachverhalt A ist mit der Vorinstanz (Urk. 27 S. 25 f.) aufgrund der Vorgehensweise (Tatzeitraum, An- zahl Abnehmer, Mengenunterschiede etc.) davon auszugehen, dass diese nicht von einem einzelnen Tatentschluss getragen wurden. Die mehreren Handlungen sind deshalb für die rechtliche Qualifikation gesondert zu betrachten. Einer abwei- chenden Beurteilung stünde zudem das Verbot der reformatio in peius entgegen. 2.1.8. Gemäss der erstellten Ziffer 2 des Anklagesachverhalts A veräusserte der Beschuldigte gesamthaft 170 Gramm Kokaingemisch an M._____. Bei einem Reinheitsgehalt von 33.3% ergibt dies eine gehandelte Menge von 56.6 Gramm reinem Kokain. Entsprechend überschritt er die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung festgelegte Schwelle zum schweren Fall von 18 Gramm Kokain (BGE 145 IV 312, Regeste und E. 2.1.3 S. 317 f.; 138 IV 100 E. 3.2 S. 103; 120 IV 334 E. 2a S. 338; 109 IV 143 E. 3b S. 145; Urteil 6B_1424/2019 vom 15. Sep- tember 2020 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). Auch war er sich der Widerrechtlichkeit seiner Handlungen und der potentiellen Gefährdung der Gesundheit vieler Men- schen bewusst (Urk. D1/2/10 F/A 27 ff.; Urk. 19 S. 10). Entsprechend ist er betref- fend die Ziffer 2 des Anklagesachverhalts A der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.1.9. Im Weiteren veräusserte respektive verschaffte der Beschuldigte anderen Personen in mehreren Übergaben rund 500 Gramm Kokaingemisch und mindes- tens zwei Kilogramm Marihuana im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Ziffer 1, Ziffer 3.2, Ziffer 3.2.a bis l und Ziffer 4 des Anklagesachverhalts A), er besass nachweislich einmalig und erwarb Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Ziffer 3.1. und Ziffer 3.2.n des Anklagesachverhalts A) und er traf einmalig Anstalten für eine Veräusserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Ziffer 3.2.m des Anklagesachverhalts A). Da diese Handlungen für sich alleine gesehen bei einem Reinheitsgehalt von 33.3% mit Ausnahme von Ziffer 3.2.m des Anklagesachverhalts A die Grenze zum schweren Fall nicht erreichen und in Bezug auf das Marihuana eine entsprechende Schwelle nicht besteht, ist der Be- schuldigte hierfür der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-

- 27 - gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. In Bezug auf Ziffer 3.2.m des Anklagesachverhalts A wäre der Beschuldigte der qua- lifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann selbst in der Form des Anstal- tentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG begangen werden (BGE 138 IV 100 E. 3.6 S. 106). In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch im Sinne des Grundtatbestands (Urk. 27 S. 27 und 49). Festzuhalten ist, dass die dem Beschuldigten in Anklagesachverhalt A Ziffer 3.1. vorgeworfenen Beschaffungshandlungen zu den Veräusserungs- und Besitzhand- lungen gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3.2. zurücktreten und Erstere von Letzteren konsumiert werden (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 164 zu Art. 19 BetmG; Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.3). Entsprechend hat folglich auch betreffend Ziffer 3.1. des Anklagesachverhalts kein Freispruch zu ergehen, wenn dafür auch keine separate Strafe auszufällen ist. Im Übrigen kann auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 20 f.). 2.2. Anklagesachverhalt B 2.2.1. Durch das Erstellen des Arbeitsvertrags zwischen der T._____ GmbH als Arbeitgeberin und U._____ als Arbeitnehmer, der Unterzeichnung des Arbeitsver- trags im Namen des tatsächlichen Geschäftsführers der T._____ GmbH und der Einreichung des Arbeitsvertrags beim Einwohneramt der Gemeinde K._____ erfüllte der Beschuldigte mit der Vorinstanz (Urk. 27 S. 27 f.) den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Er erstellte in fremdem Namen – und ohne entsprechende Bevollmächtigung – einen Arbeitsvertrag und unterzeichnete diesen tatsachenwidrig und unbefugt. Damit fälschte er eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, die geeignet war, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Er tat dies in der Absicht, für U._____ eine Aufenthaltsbewilligung B zu erlangen, obschon dieser aufgrund des fehlenden

- 28 - Anstellungsverhältnisses auf diese keinen Anspruch gehabt hätte. Mit anderen Worten handelte der Beschuldigte in der Absicht, U._____ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2.2. Betreffend Anwendbarkeit des alten Rechts sowie den Vorwurf der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG kann mit den nach- folgenden Präzisierungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 27 S. 28 f.). Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschuldigte für U._____ "sowohl einen Arbeitsvertrag als auch eine Logisbestätigung" ge- fälscht und diese Dokumente dem Einwohneramt der Gemeinde K._____ einge- reicht habe (Urk. 27 S. 28). Wie bereits erwogen, wird dem Beschuldigten gemäss Anklagesachverhalt B einzig vorgeworfen, den Arbeitsvertrag gefälscht zu haben (vgl. Urk. 12 S. 5), weshalb die Vorinstanz ihn richtigerweise auch lediglich hierfür der Urkundenfälschung schuldig spricht (Urk. 27 S. 28). Da zudem der Sachver- halt, wonach die Logisbestätigung falschen Inhalts gewesen sei, sich nicht erstel- len lässt, kann diese auch nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Täuschung der Behörden herangezogen werden. Der Beschuldigte reichte aber bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde K._____ wissentlich und willentlich ei- nen – von ihm – gefälschten Arbeitsvertrag zwischen der T._____ GmbH und U._____ ein. Damit machte er gegenüber einer zuständigen Behörde falsche An- gaben und erschlich für einen anderen eine Bewilligung. Der Beschuldigte ist der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG schuldig zu spre- chen. III. Sanktion

1. Vorbemerkungen 1.1. Betreffend Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht, zur Strafart und zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln verwiesen werden (Urk. 27 S. 29 ff.). Es ist insbesondere zutreffend, dass vorliegend sowohl nach dem bis Ende 2017 geltenden als auch nach dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Sanktionenrecht – auch für

- 29 - Delikte, welche Geldstrafen vorsehen – lediglich Freiheitsstrafen in Frage kom- men. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2014 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 170.– bestraft, wobei 15 Tagessätze unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben wurden (Urk. 30). Bereits im Januar 2015 und somit lediglich rund drei Monate nach Ansetzung der Probezeit verübte der Beschuldig- te erneut das erste vorliegend zu beurteilende Delikt, indem er mit Marihuana handelte. Der Beschuldigte zeigte damit eine fast gleichgültige Haltung gegenüber der herrschenden Rechtsordnung. Da er auch nach der Bestrafung mit einer teil- weise vollzogenen Geldstrafe weitere zahlreiche Delikte in zunehmender Schwere und über mehrere Jahre beging, ist vorliegend im Sinne der präventiven Effizienz sowohl nach altem als nach geltendem Recht einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, ihn zukünftig vor einer weiteren Delinquenz abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 aStGB und Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Diese Einschätzung wird offensichtlich auch von der amtlichen Verteidigung geteilt, beantragte sie für den Fall eines anklagegemässen Schuldspruchs doch bereits vor Vorinstanz – und auch im Berufungsverfahren – eine Bestrafung des Beschuldigten ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe (Urk. 19 S. 11; Urk. 28 S. 2; Urk. 43 S. 1).

2. Tatkomponente der Verbrechen und Vergehen 2.1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagesachverhalt A Ziffer 2) 2.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Handeln von 56.6 Gramm reinem Kokainhydrochlorid die Schwelle für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um rund das Zweifache überschritt. Mit der Vorinstanz bekleidete der Beschuldigte im Drogenhandel keine hohe Funktion, wenn er auch betreffend das vorliegende Delikt nicht mehr als reiner Strassendealer eingestuft werden kann (Urk. 27 S. 33). So verschaffte er einem Dealer für dessen Weiter- gaben erhebliche Mengen an Kokaingemisch, wenn auch zu Gunsten des Be- schuldigten von einem eher geringen Reinheitsgehalt ausgegangen werden muss. Er handelte bei seiner Tat nicht mit einer grossen kriminellen Energie und

- 30 - ging teilweise nicht besonders professionell zu Werk, indem er die Übergaben am selben Ort in der Nähe eines Clubs, in welchem er sich regelmässig aufhielt, vor- nahm (Urk. D1/2/6 F/A 22 ff.). Immerhin aber versuchte er durch die Übergaben im Freien und das Verwenden von Codewörtern seine Machenschaften zu ver- schleiern, weshalb auch nicht von einer völlig amateurhaften Vorgehensweise die Rede sein kann. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere für eine qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – bei Berücksichtigung sämtlicher möglicher Tatvarianten – als noch leicht. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte aus egoistischen, gewinnstrebenden Motiven handelte (Urk. 27 S. 34). Während die übrigen Betäubungsmittelübergaben in einem engen Zusammen- hang mit seinem eigenen Konsum standen, bewegte er sich mit dem Handel einer verhältnismässig grossen Menge an Kokaingemisch nicht mehr nur im Bereich der Beschaffungskriminalität. Vielmehr tat er dies mit dem Ziel, seine Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw. aus den Arbeitslosen- und Unfalltaggeldern aufzubes- sern (Urk. D1/2/2 F/A 70 f.; Urk. D1/2/3 F/A 31; Urk. D1/2/7 F/A 12; Urk. D1/2/10 F/A 51 f. und 105). Zu berücksichtigen ist hingegen, dass das Leben des Be- schuldigten zur Tatzeit aufgrund verschiedener Lebensereignisse aus den Bah- nen geriet, was mitursächlich dafür war, dass er sich vermehrt dem Betäubungs- mittelhandel zuwandte (Urk. 19 S. 9; Urk. D1/2/10 F/A 13 ff. und 81 f.). Dennoch handelte er direktvorsätzlich und im Wissen um die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. 2.1.3. Gesamthaft ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe – eine Einsatzstrafe von 17 Monaten festzusetzen. 2.2. Mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.2.1. Anklagesachverhalt A Ziffer 1 2.2.1.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in zwei Übergaben gesamthaft zwei Kilogramm Marihuana zu einem Kilopreis von

- 31 - Fr. 4'000.– veräusserte. Der Beschuldigte wirkte auch bei diesen Übergaben nicht als reiner Strassendealer, wenn ihm auch keine hohe Stellung innerhalb der Organisation nachgewiesen werden kann. Die Handlungstätigkeit beschränkte sich auf zwei Übergaben innert weniger Monate. Insgesamt ist das objektive Tat- verschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen. 2.2.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven und mit dem Ziel, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Zu be- rücksichtigen ist, dass zu diesem Zeitpunkt seine zweite Firma noch nicht Kon- kurs gegangen und der Beschuldigte auch noch nicht von seiner Frau geschieden war, weshalb er sich hierfür nicht, wie bei den späteren Delikten, auf eine schlech- te Gemütslage als Grund für die Betäubungsmittelübergaben berufen kann (Urk. D1/2/12 F/A 33 ff.). Der Beschuldigte handelte zudem direktvorsätzlich im Wissen um die Widerrechtlichkeit seiner Handlungen. Das subjektive Tatver- schulden erhöht das objektive Tatverschulden leicht. 2.2.1.3. Gesamthaft wäre für den Handel mit zwei Kilogramm Marihuana eine Einzelstrafe von 2 Monaten dem Verschulden angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. 2.2.2. Anklagesachverhalt A Ziffer 3.2. und Ziffern 3.2.a - l 2.2.2.1. In objektiver Hinsicht ist von rund 376 Gramm Kokaingemisch auszuge- hen (rund 500 Gramm unter Abzug von 100 Gramm [Ziffer 3.2.m] und 23.7 Gramm [Ziffer 3.2.n]). Ausgehend von einem Reinheitsgehalt von 33.3% hat sich der Beschuldigte somit über einen Zeitraum von rund einem Jahr am Handel von insgesamt 124 Gramm reinem Kokainhydrochlorid beteiligt. Er veräusserte die Betäubungsmittel meist in Kleinportionen an rund 15 Abnehmer und nahm insbe- sondere keine hohe Stellung ein. Auch wenn der Beschuldigte sich eine Vielzahl von Übergaben zu Schulden hat kommen lassen, so erweisen sich die einzelnen Handlungen nicht als von langer Hand geplant, sondern erfolgten je nach Bedarf bzw. Verfügbarkeit. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden daher im Lichte sämtlicher möglicher Tatvarianten als nicht mehr leicht einzustufen.

- 32 - 2.2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte mit diesen Handlungen seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum finanzieren wollte und somit aus rein finanziellen Interessen handelte. Dies obschon er auch nach dem Konkurs seiner zweiten Firma stets über ein Einkom- men aus Erwerbstätigkeit bzw. aus Arbeitslosen- bzw. Unfalltaggeldern verfügte (Urk. D1/2/2 F/A 70 f.; Urk. D1/2/3 F/A 31; Urk. D1/2/7 F/A 12; Urk. D1/2/10 F/A 51 f. und 105). Der Beschuldigte glitt aufgrund einer Verkettung von negativen Lebensumständen in den Betäubungsmittelkonsum und -handel ab und geriet gemäss seiner nicht widerlegbaren Darstellung in eine seit circa 2017 anhaltende Alkohol- und Drogenabhängigkeit, welche er erst kurz vor seiner Verhaftung bzw. nach seiner Haftentlassung richtig überwunden zu haben schien (Urk. D1/2/10 F/A 13 ff. und 30; Prot. I S. 16). Entsprechend ist mindestens betreffend die klei- neren Übergaben davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht immer ganz frei von Zwängen am Betäubungsmittelhandel beteiligte mit dem Ziel, sich seinen Konsum zu finanzieren. Der Beschuldigte ging direktvorsätzlich im Wissen um die Widerrechtlichkeit seiner Handlungen vor. Das subjektive Verschulden ist gesamthaft als leicht einzustufen. 2.2.2.3. Als Einzelstrafe wäre eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten festzulegen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um elf Mona- te zu erhöhen. 2.2.3. Anklagesachverhalt A Ziffer 3.2.m 2.2.3.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte An- stalten traf, 100 Gramm Kokaingemisch und ausgehend von einem Reinheitsge- halt von 33.3% rund 33 Gramm reines Kokainhydrochlorid zu veräussern. Dabei handelt es sich im Vergleich zu seinen üblichen (nicht qualifizierten) Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz um eine erheblich grössere Menge. Betreffend die Vorgehensweise und seine Rolle kann auf die vorstehenden Erwä- gungen verwiesen werden (E. III.2.2.2.1). Verschuldensmindernd ist zu berück- sichtigen, dass es schliesslich beim Anstalten treffen blieb. Insgesamt ist das ob- jektive Tatverschulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen.

- 33 - 2.2.3.2. Für das subjektive Tatverschulden kann auf die vorstehenden Erwägun- gen verwiesen werden (E. III.2.2.2.2). Dieses ist als leicht einzustufen. 2.2.3.3. Als Einzelstrafe wäre eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten festzulegen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um fünf Monate zu erhöhen. 2.2.4. Anklagesachverhalt A Ziffer 3.2.n Für den Besitz von 2.7 Gramm reinem Kokainhydrochlorid wäre der Beschuldigte aufgrund des sehr leichten Verschuldens – und unter Verweis auf die vorstehen- den Erwägungen zum subjektiven Tatverschulden (E. III.2.2.2.2) – mit einer Frei- heitsstrafe von zwei Monaten zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. 2.2.5. Anklagesachverhalt A Ziffer 4 Für die Vermittlung von 100 Gramm Marihuana wäre der Beschuldigte aufgrund des sehr leichten Verschuldens – und unter Verweis auf die vorstehenden Erwä- gungen zum subjektiven Tatverschulden (E. III.2.2.2.2) – mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um drei Tage zu erhöhen. 2.3. Urkundenfälschung und Täuschung der Behörden (Anklagesachverhalt B) 2.3.1. Die Vorinstanz hält zur objektiven Tatschwere fest, dass der Beschuldigte einen hohen organisatorischen Aufwand auf sich genommen habe und ausge- sprochen professionell vorgegangen sei. So habe er U._____ nicht nur beraten, sondern habe aktiv – unter Verwendung einer Vorlage seines eigenen Unterneh- mens – einen gefälschten Arbeitsvertrag und eine falsche Logisbestätigung aus- gefertigt. Er habe U._____ zum Einwohneramt begleitet, wo er für diesen über- setzt und die gefälschten Unterlagen eingereicht habe. Hierfür habe der Beschul- digte sich seiner eigenen Erfahrungen bedient, habe ein fremdes Unternehmen missbraucht und habe nicht davor zurückgeschreckt, seine Ex-Frau in seine Ma-

- 34 - chenschaften miteinzubeziehen. Er habe dies für eine ihm nahezu unbekannte Person getan und mit seinem Vorgehen effektiv eine Täuschung der Behörden er- reicht, welche zu einer Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung an U._____ ge- führt habe (Urk. 27 S. 37). Diese Erwägungen sind mit der Ausnahme zutreffend, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wurde – und vorliegend somit auch nicht nachzuweisen war –, dass er die zuhanden der Einwohnerkontrolle der Ge- meinde K._____ eingereichte Logisbestätigung gefälscht hat und deren Inhalt falsch war. Das objektive Tatverschulden ist betreffend Urkundenfälschung und Täuschung der Behörden – auch unter Berücksichtigung sämtlicher möglicher Tatvarianten – daher als leicht einzustufen. 2.3.2. Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Tat direktvorsätzlich begangen und sich seine eigenen Erfahrungen zu Nutze gemacht habe. Aus welchem Motiv er die Taten begangen habe, könne nur ge- mutmasst werden (Urk. 27 S. 37). Auch diese Erwägungen sind zutreffend und können übernommen werden. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. 2.3.3. Als Einzelstrafe für das Urkundendelikt wäre eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzulegen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen. Als Einzelstrafe für die Täuschung der Behörden wäre eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festzulegen. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhö- hen. 2.4. Zwischenfazit Gesamthaft resultiert somit nach Beurteilung der tatbezogenen Elemente eine Freiheitsstrafe von rund 41 Monaten.

3. Täterkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten zutreffend dargelegt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 38 f.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktuali-

- 35 - sierend aus, die AA._____ GmbH laufe gut. Er erziele aktuell ein monatliches Einkommen von Fr. 6'500.--. Zudem lebe er weiterhin mit seiner Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern zusammen (Urk. 42 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz erweist sich die Biografie des Beschuldigten als strafzumessungsneutral. 3.2. Infolge Zeitablaufs seit dem erstinstanzlichen Entscheid weist der Beschul- digte heute lediglich noch eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand auf (Urk. 30). Dies gilt es leicht straferhöhend zu berück- sichtigen. Merklich straferhöhend fällt aus, dass der Beschuldigte einige der vor- liegend zu beurteilenden Taten bereits wenige Monate nach Ansetzung der Pro- bezeit beging (Anklagesachverhalt A Ziffer 1). Die vorinstanzliche Straferhöhung um drei Monate ist angemessen und kann übernommen werden (Urk. 27 S. 39). 3.3. Strafreduzierend berücksichtigt die Vorinstanz hingegen das Nachtatver- halten des Beschuldigten. So sei sein Geständnis hinsichtlich der Gesamtmenge von 500 Gramm Kokaingemisch, welche er verwendet habe, von erhöhter Bedeu- tung, die übrigen Eingeständnisse seien jedoch erst spät im Untersuchungsver- fahren erfolgt und hätten Sachverhaltselemente betroffen, die ohnehin aufgrund der überwachten Telefonate hätten erstellt werden können. Der Beschuldigte ha- be damit die Strafverfolgung nicht merklich vereinfacht, weshalb sein Nachtatver- halten lediglich zu einer Strafreduktion von drei Monaten führe (Urk. 27 S. 40). Ei- ne Reduktion infolge des Geständnisses um weniger als ein Zehntel der Strafe scheint aufgrund dieser Umstände zu streng. So hat das Teilgeständnis des Be- schuldigten durchaus merklich zur Aufklärung der Taten beigetragen, wobei ne- ben den 500 Gramm Kokaingemisch insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass betreffend Anklagesachverhalt A Ziffer 1 mit Ausnahme des Geständnisses des Beschuldigten keine (verwertbaren) Beweismittel für die Erstellung des Sach- verhalts vorgelegen hätten. Entsprechend ist die Strafe aufgrund des Nachtatver- haltens des Beschuldigten um acht Monate zu reduzieren. 3.4. Insgesamt reduzieren die Täterkomponenten die Strafe somit um rund fünf Monate. Der Beschuldigte ist für die vorliegend zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von gesamthaft 36 Monaten zu bestrafen.

- 36 -

4. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagesachverhalt C) 4.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Bus- se von Fr. 400.– (Urk. 27 S. 40 f.). Die Verteidigung wendet ein, dass – sofern ei- ne Strafe überhaupt angezeigt sei – eine Busse von höchstens Fr. 300.– ange- messen sei (Urk. 19 S. 11; Urk. 43 S. 11), während die Staatsanwaltschaft in die- sem Punkt das vorinstanzliche Urteil bestätigt sehen möchte (Urk. 33; Urk. 44 S. 1). 4.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat der Beschuldigte zwischen dem

10. Dezember 2017 und Juni 2019 – und damit während rund eineinhalb Jahren – Kokain durch Schnupfen konsumiert, wobei sich die Menge an schlechten Tagen zwischen 0.5 und 2 Gramm bewegt habe, wenn auch die schlechten Tage und der Konsum nicht regelmässig gewesen seien (Urk. D1/2/10 F/A 35 ff.). Dass auf- grund dieses Konsumverhaltens keine Strafbefreiung erfolgen kann, wie es die Verteidigung vor Vorinstanz forderte (Urk. 19 S. 11), ist evident. Darüber hinaus erscheint aber auch bei einer Maximalbusse von Fr. 10'000.– eine Busse von Fr. 400.– nicht überhöht. Sie ist daher auch bei Berücksichtigung des kürzeren Tatzeitraums im Vergleich zur Vorinstanz angemessen. Der Beschuldigte ist da- her für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen.

5. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sind 162 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).

6. Vollzug 6.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten Freiheitsstrafe, weshalb sie sich nicht zu einem teilbedingten Vollzug der Strafe äussert (Urk. 27 S. 41). Aufgrund der vorliegend resultierenden Straf- höhe ist jedoch zu prüfen, ob diese teilbedingt vollzogen werden kann.

- 37 - 6.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 1 bis 3 StGB). 6.3. Beim Beschuldigten bestehen aufgrund seiner wiederholten Delinquenz innert weniger Monate nach Ansetzung einer früheren Probezeit betreffend sein zukünftiges Wohlverhalten erhebliche Bedenken. So beging er diese Taten ge- mäss seinen Aussagen auch bevor sein Leben aus den Bahnen geriet. Zudem hat er sich erneut mit einer neuen Firma ("AA._____ GmbH") selbständig ge- macht, obschon er in der Vergangenheit bereits zwei Mal einen Konkurs erlitt und obschon seine finanziellen Probleme für sein Abgleiten in die Betäubungsmittel- delinquenz mindestens mitursächlich waren (Urk. D1/2/3 F/A 23). Andererseits hat sich die Beziehung zu seiner Familie wieder stabilisiert und er wohnt seit sei- ner Haftentlassung wieder mit seiner Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern zu- sammen in einem Haushalt (Prot. I S. 5; Urk. 42 S. 2). Auch sei er seit einem er- folgreichen Entzug nicht mehr von Alkohol und Kokain abhängig (Urk. D1/2/10 F/A 29 f.; Urk. 42 S. 4). Damit scheinen wenigstens einzelne Risikofaktoren für ein erneutes Abgleiten des Beschuldigten in den Betäubungsmittelkonsum und - handel zeitweise gebannt. Insgesamt kann dem Beschuldigten jedoch insbeson- dere aufgrund seiner offensichtlichen Gleichgültigkeit gegenüber der herrschen- den Rechtsordnung nicht ohne Weiteres eine positive Legalprognose ausgestellt werden. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Delinquenz des Beschuldigten bis dato lediglich mit Geldstrafen begegnet wurde. So dürfte ihn auch die erstandene Untersuchungshaft von über fünf Monaten merklich beeindruckt haben (Urk. D1/9/2; Urk. D1/9/11). Gesamthaft gesehen ist – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 44) – davon auszugehen, dass den Bedenken an einer Bewährung mit ei- nem teilweise bedingten Vollzug genügend Rechnung getragen und sich der Be- schuldigte inskünftig wohlverhalten wird.

- 38 - 6.4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist im Umfang von 24 Monaten aufzuschie- ben. Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Strafe ist aufgrund der Be- denken betreffend Wohlverhalten des Beschuldigten auf vier Jahre festzusetzen. Im Übrigen Umfang (12 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 6.5. Die Busse ist zu vollziehen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens des Busse ist mit der Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festzu- setzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

1. Landesverweisung 1.1. Der Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und damit für eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig zu sprechen. Mithin ist er grundsätzlich für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sogenannte Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). 1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkata- log der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung

- 39 - miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprach- kompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben zählen (vgl. Urteil 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.), sowie die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Re- sozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttre- ten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Feb- ruar 2020 E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kern- familie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden soll. Aus diesem Anspruch ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land aber nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene nor- male Integration genügen hierzu nicht. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder

- 40 - gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; Urteile 6B_1314/2019 vom

9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2; je mit Hin- weisen). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleis- tungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen. Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von fol- genden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Auf- enthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation usw. (BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112 f. mit Hinweisen). Der Härtefall im Sinne des Art. 66a Abs. 2 StGB muss grundsätzlich die verurteilte Person persönlich betreffen. Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was namentlich bei einem schweren persönlichen Härtefall für die Kinder oder die Ehefrau zutref- fen kann (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.3 und E. 3.4 S. 164 ff., publ. in Pra 11/2019 S. 1256; Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.6.1). Ausländische minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; Urteil 2C_234/2019 vom

14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Art. 8 EMRK gewährleistet grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (Urteil 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Verbleibt der Rest der Familie in der Schweiz, lässt sich die familiäre Beziehung in einem gewissen Masse über moderne Kom- munikationsmittel und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte pflegen

- 41 - (BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 28; Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2; 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5). 1.4. Der Beschuldigte reiste im Jahr 1993 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz ein. Laut eigenen Angaben besuchte er hier zwei Jahre die Primarschule, drei Jahre die Sekundarschule sowie das 10. Schuljahr und absolvierte eine Ausbil- dung zum Gipser respektive Bauarbeiter. Er heiratete hier die ebenfalls aus Nordmazedonien stammende V._____, das Paar hat zwei Kinder. Der Beschul- digte verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B. Er spricht deutsch und mazedo- nisch. Seine Eltern leben in Mazedonien und sein Bruder in K._____. Während sich die Ehegatten aufgrund familiärer Probleme 2017 scheiden liessen, worauf- hin der Beschuldigte seine Familie und insbesondere auch seine Kinder zwi- schenzeitlich vernachlässigte, lebt der Beschuldigte seit seiner Haftentlassung wieder mit seiner Ex-Frau und seinen Kindern (15-jährige Tochter und 12-jähriger Sohn) im gleichen Haushalt (Urk. D1/2/12 F/A 33; Prot. I S. 7; Urk. 42 S. 1 f.). Damit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte im heutigen Zeitpunkt und seit April 2020 (wieder) über eine tatsächlich gelebte und enge Beziehung zu seinen Kindern, und damit zu seiner Kernfamilie in der Schweiz, verfügt. Eine Landesverweisung würde somit grundsätzlich einen Eingriff in das Recht des Be- schuldigten auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) darstellen. 1.5. Betreffend seine soziale Integration ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit offensichtlich an die falschen Leute geriet. Zwar spricht er fliessend deutsch und ist hier zur Schule gegangen. Der Beschuldigte verbrachte jedoch auch 14 Jahre seines Lebens in Nordmazedoni- en, hat dort während acht Jahren die Schule besucht, ist der dortigen Sprache mächtig und kennt die Kultur seines Heimatlands. Auch wenn er seit seiner Ein- reise in die Schweiz maximal fünfmal in seiner Heimat gewesen sei, so leben dort seine Eltern, zu welchen er einen guten Kontakt pflegt (Prot. I S. 7; Urk. 41 S. 5 f.). Zudem übt er einen Beruf aus, den er ohne Weiteres auch in Nordmazedonien ausüben könnte. Entsprechend sind die Resozialisierungschancen in der Schweiz und in seinem Heimatland trotz einer rund 30-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz etwa gleich zu werten. Zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass der Be-

- 42 - schuldigte aufgrund seiner wiederholten und mehrjährigen Delinquenz eine Miss- achtung gegenüber der in der Schweiz herrschenden Rechtsordnung offenbarte. 1.6. Auch wenn der Beschuldigte nie von der öffentlichen Hand abhängig war – wie die Verteidigung betont (Urk. 19 S. 13; Urk. 42 S. 13) – so kann bei ihm den- noch nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. In der Vergangenheit wurden bereits über zwei Firmen des Beschuldigten der Konkurs eröffnet, weshalb er im jetzigen Zeitpunkt weiterhin Schulden in der Höhe von Fr. 140'000.-- hat, welche er jedoch abzahlen wolle (Prot. I S. 7; Urk. 42 S. 3 und 7). Der Beschuldigte ist bereits seit mehr als einem Jahr erneut selbständig mit seiner dritten Gisperfirma (AA._____ GmbH; Prot. I S. 6; Urk. 42 S. 2). Das Unternehmen laufe gemäss Aussagen des Beschuldigten gut und er erziele der- zeit ein monatliches Einkommen von rund Fr. 6'500.-- (Urk. 42 S. 3). Wenn er auch mit seiner derzeitigen Firma Fuss gefasst zu haben scheint, so verfügt er dennoch weiterhin über erhebliche Schulden, die er mit seinen Einkünften abzu- zahlen hat. Es ist daher eher von einer unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen In- tegration auszugehen, wenn auch die Bemühungen des Beschuldigten erkennbar sind. 1.7. Während härtefallbegründe Aspekte beim Beschuldigten aufgrund seiner mässigen sozialen und wirtschaftlichen Integration in der Schweiz, seiner mehr- jährigen Missachtung der vorliegenden Rechtsordnung und der äquivalenten Re- sozialisierungschancen in seiner Heimat insgesamt nicht auszumachen sind, ist die Situation der Kinder weniger eindeutig. Die Tochter und der Sohn sind hier geboren und haben in der Schweiz die Schulen besucht. Für sie beide – insbe- sondere für die 15-jährige Tochter – würde ein Umzug eine durchaus einschnei- dende Veränderung bedeuten. Schwerwiegende Konsequenzen hätte ein Umzug nach Mazedonien allerdings nicht. Auch bei Kindern, deren Eltern freiwillig das Land verlassen, führt die Ausreise zu einer erheblichen Umstellung der Lebens- gewohnheiten (vgl. Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.3.2 und E. 6.6.2), ohne dass eine Gefährdung des Kindeswohls anzunehmen wäre. Vor- liegend stammen beide Elternteile aus Mazedonien und sprechen mazedonisch, so dass die Kinder mit dem Heimatland nicht unvertraut sind. Die Kinder sprechen

- 43 - mit ihrer Mutter ausschliesslich mazedonisch (Urk. 42 S. 7). In Mazedonien ist ebenfalls eine angemessene schulische und berufliche Ausbildung gewährleistet. Die Ex-Frau und die Kinder verfügen über ein selbständiges Aufenthaltsrecht (a.a.O. S. 5 f.). Sollten die Ex-Frau und die Kinder dem Beschuldigten nicht nach Mazedonien folgen – wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung betonte (a.a.O. S. 6) – würde der persönliche Kontakt zwar schwerer fallen, wäre jedoch über die modernen Kommunikationsmittel und allenfalls im Rahmen von Kurzaufenthalten und Ferienbesuchen in Mazedonien möglich (vgl. Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt auch nicht mit Blick auf das vom Beschuldigten erwähnte Tourette-Syndrom des Sohnes vor (Prot. I S. 5 f.; Urk. 42 S. 2). In diesem Zusammenhang wird nicht geltend gemacht, der Sohn würde in der Schweiz eine lindernde Behandlung er- fahren und diese wäre in Mazedonien nicht möglich. Mithin wird nicht behauptet, die genannte Diagnose könne nur erfolgreich in der Schweiz behandelt respektive die Symptome könnten nur in der Schweiz gelindert werden. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass auch in Mazedonien eine angemessene Therapie und eine kindsgerechte Unterstützung gewährleistet sind. 1.8. Festzuhalten ist zusammenfassend Folgendes. Der Beschuldigte hat sich in den Jahren 2017 und 2018 des qualifizierten Betäubungsmittelhandels schuldig gemacht und damit die öffentliche Ordnung und Gesundheit schwer gefährdet. Die weiteren Geschäfte insbesondere mit Kokain (im mengenmässig nicht qualifi- zierten Bereich) tätigte er während mehrerer Jahre (2017 bis ca. Juni 2019). Seit- her ist noch nicht viel Zeit verstrichen. Der Beschuldigte ist seit 1993 in der Schweiz wohnhaft und hier sozial und wirtschaftlich nur mässig verwurzelt. In Ma- zedonien wird er relativ problemlos wieder Fuss fassen können. Gleiches gilt für seine ebenfalls aus Mazedonien stammende Ex-Frau. Einzig mit Bezug auf seine hier lebenden Kinder bewirkt eine Landesverweisung eine gewisse Härte. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt aber nicht vor. 1.9. Nachdem ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt es sich grundsätzlich, in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten

- 44 - an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung gegenüberzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzu- stellen, dass selbst unter der Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB eine Landesverweisung auszusprechen wäre, weil vorliegend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten be- steht. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass dies bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig der Fall ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372 sowie Urteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.6). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wenngleich die privaten Interessen des Beschuldigten, wie oben aufgezeigt, nicht unerheblich sind. Der Beschuldigte wird wegen Kokain- handels, wenn auch nur ein Teil davon eine Katalogtat darstellt, zu 36 Monaten Freiheitsstrafe und damit zu einer empfindlichen Sanktion verurteilt. Wer Dro- gendelikte wie die vorliegenden begeht, ist ein für die Gesellschaft gefährlicher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Ver- bleib in der Schweiz. 1.10. Damit stellt sich die Frage nach der Dauer der Landesverweisung, welche sich zwischen 5 und 15 Jahren bewegen muss (Art. 66a Abs. 1 StGB). Aufgrund des verlangten Freispruchs von der Katalogtat beantragt der Beschuldigte konse- quenterweise, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 19 S. 13; Urk. 28; Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft stellt keine vom vorinstanzlichen Ent- scheid – Anordnung einer Landesverweisung von sieben Jahren – abweichende Anträge (Urk. 33; Urk. 44). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, der heute auszufällenden Freiheitsstrafe im unteren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens und der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz ist die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre festzusetzen.

- 45 -

2. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 2.1. Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezem- ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener In- formationssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Dritt- staatangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Ge- mäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch unabhän- gig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- prinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178). 2.2. Nachdem die vom Beschuldigten begangene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG), sind die Voraussetzungen für eine SIS- Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Auch hat er durch seine mehrjährige Beteili- gung am inländischen und teils grenzüberschreitenden Drogenhandel bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Überdies ist aus den Aussagen des Beschuldigten auch nicht ersichtlich, dass er im Schengen-Raum über Freunde oder Verwandte verfügt (Urk. 42 S. 1 ff.), weshalb ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig wäre. Ent- sprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeig- net, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Ge- samthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches

- 46 - das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. 2.3. Damit ist die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem SIS auszuschrei- ben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 13 und 14 Abs. 3) zu bestätigen. 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Während der Beschul- digte betreffend die geforderten Freisprüche vollumfänglich unterliegt, obsiegt er teilweise in Bezug auf den Strafpunkt, ebenso die Staatsanwaltschaft. Mit Blick auf die vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft beantragte Reduktion des Strafmasses und die teilweise Einstellung des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu fünf Sechsteln auf- zuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu fünf Sechsteln einstweilen und zu einem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechsteln dieser Kosten vorzubehalten. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht im Berufungsverfahren Aufwendungen von 23.09 Stunden bzw. in Höhe von Fr. 5'079.80.– (exkl. MwSt.) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 85.90 (exkl. MwSt.) und damit gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 5'563.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend. Diese Aufwendungen und Auslagen sind angemessen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind der zeitliche Aufwand für die Berufungsver- handlung (inkl. Weg und Auslagen) und für die Nachbesprechung des Urteils mit

- 47 - dem Beschuldigten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist entsprechend für seinen Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6'300.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

10. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − (…); − (…); − (…); − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird der Beschul- digte freigesprochen. 3.-5 (…)

6. Der bedingt ausgesprochene Teil (15 Tagessätze zu Fr. 170.–) der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Oktober 2014 ausgefällten teilbeding- ten Geldstrafe von insgesamt 30 Tagessätzen zu Fr. 170.– wird nicht widerrufen. 7.-8. (…)

9. Die folgenden sichergestellten Datenauslesungen / Datensicherungen (Geschäfts-Nr.

69863510) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik, zur Vernichtung überlassen: − Datenauslesung / Datensicherung (A013'206'901); − Datenauslesung / Datensicherung (A013'206'912).

10. Die unter den Lagernummern B02690-2018 und B00690-2020 sichergestellten Be- täubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Streckmittel werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

- 48 -

12. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'079.– Auslagen Untersuchung, Telefonkontrolle Fr. 330.– Auslagen (Gutachten) Fr. 50.– Zeugenentschädigung Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

13. (…)

14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 23'750.35 (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 12'850.35 (D1/6/3) ausbezahlt wurde. Dementsprechend wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 10'900.– aus der Gerichtskasse entschädigt. (…).

15. (Mitteilung)

16. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und − der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG.

- 49 -

2. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum Juli 2017 bis

9. Dezember 2017 wird eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 162 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 400.--.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem SIS angeordnet.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 13 und 14 Abs. 3) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.-- amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln aufer- legt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu fünf Sechsteln einstweilen und zu ei- nem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von fünf Sechsteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 50 -

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten des Untersuchungs- verfahrens A-7/2014/03709.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (96 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Der Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und damit für eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig zu sprechen. Mithin ist er grundsätzlich für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sogenannte Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340).

E. 1.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkata- log der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung

- 39 - miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprach- kompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben zählen (vgl. Urteil 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.), sowie die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Re- sozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttre- ten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 mit Hinweisen).

E. 1.2.1 Der Beschuldigte hat Ziffer 3.2. lit. a, b, d, e, g, h, k, l, m und n sowie Ziffer

E. 1.2.2 Ziffer 1

E. 1.2.2.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Ziffer 1 des Anklagesach- verhalts A vor, dass er in seinem damaligen Büro seiner Firma "J._____" in K._____ vom Lieferanten E._____ aus der Tschechischen Republik durch die Ku- rierin B._____ (fortan "B._____") zwischen ca. Januar und April 2015 in drei Liefe- rungen jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana zum Kilopreis von Fr. 4'000.– zugestellt erhalten habe, welches er der Kurierin jeweils bar bezahlt habe, nachdem er das Marihuana an den Abnehmer L._____ (fortan "L._____") weiterverkauft gehabt habe (Urk. 12 S. 2).

E. 1.2.2.2 In der Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz anerkannte der Beschul- digte auch Ziffer 1 des Anklagesachverhalts A als zutreffend und legte ein pau- schales Geständnis ab (Urk. D1/2/12 F/A 30; Prot. I S. 15). An der Berufungsver- handlung gestand der Beschuldigte eine Einfuhr von zwei Kilogramm Marihuana ein (Urk. 42 S. 8). Die amtliche Verteidigung wandte vor Vorinstanz ein, dass der Beschuldigte lediglich eingeräumt habe, bei zwei Gelegenheiten L._____ insge- samt 1 bis zwei Kilogramm Marihuana zu einem Kilopreis von Fr. 4'000.– ver- schafft zu haben. Nicht erstellen liesse sich jedoch, dass der Beschuldigte bei insgesamt drei Lieferungen mit jeweils mindestens einem Kilogramm Marihuana gehandelt habe (Urk. 19 S. 4). Im Berufungsverfahren setzte sich die Verteidigung mit diesem Anklagepunkt nicht mehr kritisch auseinander (Urk. 43 S. 2; Prot. II S. 6).

- 9 -

E. 1.2.2.3 Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten als erstellt (Urk. 27 S. 7).

E. 1.2.2.4 Der Beschuldigte sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme aus, dass er lediglich zwei Mal B._____ an L._____ vermittelt habe, das erste Mal habe B._____ Marihuana dabei gehabt, das zweite Mal wisse er nicht. Er habe B._____ einmal getroffen. Das zweite Mal habe sie sich direkt mit L._____ getroffen (Urk. D1/2/2 F/A 21 ff.). Im Gegensatz dazu führte er in der späteren staatsan- waltlichen Einvernahme aus, dass er L._____ beim zweiten Erscheinen von B._____ in sein Geschäft gerufen habe und dieser auch erschienen sei (Urk. D1/2/3 F/A 14). Gemäss seinen Aussagen habe es sich bei der ersten Übergabe um eine Menge von ca. 1 bis 2 Kilogramm Marihuana gehandelt, für welche ein Kilogrammpreis von Fr. 4'000.– vereinbart worden sei (Urk. D1/2/11 F/A 8 ff.). Abschliessend sagte der Beschuldigte aus, dass er für die Vermittlung des Marihuanas gesamthaft Fr. 8'000.– erhalten habe (Urk. D1/2/12 F/A 11). An der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte eine Einfuhr von zwei Kilo- gramm Marihuana ein (Urk. 42 S. 8).

E. 1.2.2.5 L._____ stritt den Sachverhalt stets ab und gab an, noch nie von einer Frau Marihuana bezogen zu haben (Urk. D1/2/11; Urk. D1/3/9).

E. 1.2.2.6 Mit der Verteidigung liegen für die Erstellung des Sachverhalts einzig die Aussagen des Beschuldigten in den Akten. Auch wenn sich diese betreffend Ab- lauf der beiden Treffen zwischen ihm, B._____ und L._____ teilweise widerspre- chen, so sagte er dennoch konstant aus, dass er insgesamt maximal zwei Kilo- gramm Marihuana vermittelt und damit gesamthaft Fr. 8'000.– erzielt habe. Auf- grund seiner Aussagen im Untersuchungsverfahren ist von zwei vermittelten Übergaben auszugehen. Unter Berücksichtigung des angegebenen Kilogramm- preises von Fr. 4'000.– lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte durch die Kurie- rin B._____ zwischen Januar und April 2015 in zwei Lieferungen gesamthaft zwei Kilogramm Marihuana zum Kilopreis von Fr. 4'000.– zugestellt erhalten hat. Die- ses bezahlte er der Kurierin in bar, nachdem er das Marihuana an den Abnehmer L._____ weiterverkauft hatte. Im darüber hinausgehenden Umfang kann der Sachverhalt nicht erstellt werden.

- 10 -

E. 1.2.3 Ziffer 2

E. 1.2.3.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Ziffer 2 des Anklagesach- verhalts A vor, M._____ (fortan "M._____") insgesamt 170 Gramm Kokain ver- kauft zu haben (Urk. 12 S. 2). Vorab kann auf die zutreffende vorinstanzliche Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen M._____ verwie- sen werden (Urk. 27 S. 7 ff.).

E. 1.2.3.2 Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten äusserst vage und über weite Strecken widersprüchlich. Während er zu Beginn der Untersu- chung angab, M._____ überhaupt nicht zu kennen, gestand er später ein, diesen vielleicht vom Sehen her zu kennen (Urk. D1/2/2 F/A 36 ff.; Urk. D1/2/4 F/A 16; Urk. D1/2/12 F/A 13). Nach der Konfrontation mit weiteren Ermittlungsergebnis- sen schob er nach, diesem 10 Gramm Lidocain anstelle von 10 Gramm Kokain- gemisch verkauft zu haben, weshalb M._____ wütend geworden sei. Darin liege, so der Beschuldigte, das Motiv von M._____ für eine Falschbelastung (Urk. D1/2/7 F/A 6; Urk. D1/2/10 F/A 78 f.; Prot. I S. 10). Im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte aus, M._____ habe aus Angst nicht den richtigen Verkäu- fer genannt und deshalb ihn zu Unrecht belastet (Urk. 42 S. 8). Ebenfalls wider- sprach sich der Beschuldigte, als er zuerst angab, sich nicht daran erinnern zu können, M._____ in einem Lokal in K._____ gesehen zu haben. In einer späteren Einvernahme hielt er abweichend davon fest, dass noch zwei ältere Typen im Club in K._____ gewesen seien, als M._____ diesen betreten habe (Urk. D1/2/4 F/A 17; Urk. D1/2/7 F/A 6 f.; Prot. I S. 10). Vor dem Hintergrund dieses wider- sprüchlichen Aussageverhaltens können die Aussagen des Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 27 S. 11) – nur als Schutzbehauptungen gesehen werden.

E. 1.2.3.3 Im Gegensatz dazu sagte M._____ über vier Einvernahmen hinweg gleichbleibend aus, dass er von einem Mann, den er als A._____ gekannt habe und welcher mazedonische Wurzeln habe, anlässlich dreier Besuche in einem Lokal in K._____ 20 Gramm, 50 Gramm und 100 Gramm, und somit gesamthaft 170 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von Fr. 50.– pro Gramm auf Kommis- sion gekauft und dieses für Fr. 70.– pro Gramm weiterverkauft habe (Urk. D1/2/6 S. 2 ff.; Urk. D1/3/1 bzw. Urk. D1/3/5 S. 4 ff.). M._____ wurden anlässlich seiner

- 11 - zweiten Einvernahme durch die Kantonspolizei Tessin vom 24. Oktober 2018 sechs Vergleichsbilder vorgehalten, wobei er angab, ein Gesicht (bei dem es sich um den Beschuldigten handelte) wiederzuerkennen, dass es sich dabei jedoch um den Bruder des Beschuldigten, N._____, handle und nicht um A._____, der ihm das Kokain verkauft habe. Als ihm anschliessend jedoch ein Bild des Bruders des Beschuldigten vorgehalten wurde, gab er an, diesen als Bruder des Beschul- digten zu kennen (Urk. D1/3/2 bzw. Urk. D1/3/6 S. 2 f., Beilagen 1 und 3). Dass M._____ den Beschuldigten und dessen Bruder N._____ anlässlich der Einver- nahme auf Bildern verwechselte, kann damit erklärt werden, dass sie sich täu- schend ähnlich sehen (vgl. Urk. D1/3/2 Beilagen 1.1 und 3). Im Rahmen der spä- teren staatsanwaltlichen Einvernahme erkannte M._____ den Beschuldigten in dessen Anwesenheit hingegen als die Person, welche ihm das Kokaingemisch verkauft habe (Urk. D1/2/6 F/A 8 ff.). Deshalb bestehen keine Zweifel daran, dass sich dessen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Tessin auf den Beschuldig- ten bezogen haben. Seine Aussagen werden auch gestützt durch den Umstand, dass er die Mobiltelefonnummer "1" unter der Bezeichnung "A._____ Zh" auf sei- nem Mobiltelefon abgespeichert hatte, welche eindeutig dem Beschuldigten zu- geordnet werden kann. M._____ erklärte, es handle sich dabei um die Mobiltele- fonnummer jener Person, die ihm das Kokain verkauft habe (Urk. D1/2/6 F/A 39; Urk. D1/3/2 bzw. Urk. D1/3/6 S. 2).

E. 1.2.3.4 Gesamthaft besteht somit kein rechtsrelevanter Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklagesachverhalt A Ziffer 2 so zugetragen hat, wie von M._____ geschildert und in der Anklageschrift wiedergegeben. Der entsprechen- de Anklagesachverhaltsabschnitt lässt sich mit der Vorinstanz erstellen.

E. 1.2.4 Ziffer 3.1

E. 1.2.4.1 Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Ziffer 3.1 des Anklagesach- verhalts A vor, von verschiedenen Dealern insgesamt rund ein halbes Kilogramm Kokain gekauft zu haben. Unter anderem habe der Beschuldigte 50 Gramm Koka- in von O._____ (fortan "O._____") gekauft (Urk. 12 S. 3). Vorab kann auf die zu- treffende vorinstanzliche Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 27 S. 11 f.).

- 12 -

E. 1.2.4.2 Zum Vorwurf, von verschiedenen Dealern insgesamt rund ein halbes Ki- logramm Kokain gekauft zu haben, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte erwähnte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2020 von sich aus die Menge von höchstens 500 Gramm, als er nach der ungefähren Menge des ver- äusserten Kokaingemischs gefragt wurde (Urk. D1/2/10 F/A 92 und 114). Die Po- lizei rechnete anschliessend mit ihm seinen durchschnittlichen Konsum hoch. Aufgrund dieser Hochrechnung kam er zum Schluss, rund ein weiteres halbes Ki- logramm Kokaingemisch zudem selber konsumiert zu haben (a.a.O. F/A 93). Da- mit durch die Staatsanwaltschaft und Vorinstanz konfrontiert, sagte der Beschul- digte aus, er denke, es seien nicht 500 Gramm, sondern 250 Gramm gewesen, die er bezogen habe. Er wisse es nicht mehr genau, da er ständig auf Drogen gewesen sei (Urk. D1/2/12 F/A 30; Prot. I S. 11). Die Verteidigung verzichtete im Berufungsverfahren darauf, sich mit diesem Anklagepunkt und den diesbezügli- chen vorinstanzlichen Erwägungen kritisch auseinanderzusetzen (Urk. 43 S. 2; Prot. II S. 6). Da der Beschuldigte das jeweils bezogene Kokaingemisch erheblich streckte, erscheint eine bezogene Menge von 500 Gramm Kokaingemisch bei nachträglicher Veräusserung von gesamthaft 500 Gramm gestrecktem Kokain- gemisch (vgl. nachfolgend E.II.1.2.5) und bei einem Eigenkonsum von weiteren 500 Gramm gestrecktem Kokainmisch (d.h. Verkauf und Eigenkonsum von ge- samthaft einem Kilogramm gestrecktem Kokaingemisch) plausibel und überzeugt. Zusammenfassend lässt sich dieser Anklagesachverhaltsabschnitt – mit der Vo- rinstanz (Urk. 27 S. 12 f.) – aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ohne Wei- teres erstellen. Dass er sich an die genaue Menge nicht mehr zu erinnern ver- mochte, kann durch den langen Tatzeitraum und die Dauer des Strafverfahrens erklärt werden.

E. 1.2.4.3 Ob der Beschuldigte 50 Gramm Kokaingemisch der gesamthaft gekauften 500 Gramm Kokaingemisch von O._____ bezogen hat, könnte – wie die Verteidi- gung vor Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urk. 19 S. 5) – streng genommen of- fen gelassen werden. Da sich die Vorinstanz damit auseinandergesetzt hat, recht- fertigt es sich indes darauf einzugehen. Vorab kann vollumfänglich auf die vo- rinstanzliche Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 27 S. 12 f.). Zusammen- fassend ist anzumerken, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten

- 13 - über das gesamte Verfahren hinweg in der Tat nicht glaubhaft sind. Darauf ange- sprochen, ob mit "Quadratmeter" jeweils ein Gramm Kokaingemisch gemeint ge- wesen sei, stritt er dies zu Beginn der Untersuchung noch vehement ab und gab an, dass es sich bei den Gesprächen lediglich um Baumaterialien gehandelt habe (Urk. D1/2/5 F/A 32 ff.). Später gestand der Beschuldigte ein, dass fast immer von Kokain die Rede gewesen sei, wenn von Quadratmetern gesprochen worden sei (Urk. D1/2/10 F/A 59 und 64; Prot. I S. 14 f.; Urk. 42 S. 11). Mit Bezug auf das abgehörte Telefongespräch mit O._____ gab er zunächst an, dass er diesen le- diglich nach Farbe gefragt habe, damit er – der Beschuldigte – eine Wohnung von 50 Quadratmetern streichen könne (Urk. D1/2/5 F/A 93 ff.). In einer späteren Ein- vernahme gestand der Beschuldigte aber ein, dass jeweils ein Gramm Kokainge- misch gemeint gewesen sei, wenn in den Telefonaten das Wort "Quadratmeter" verwendet worden sei (Urk. D1/2/10 F/A 59 und 64; Prot. I S. 14 f.) und dass er von O._____ Kokaingemisch gekauft habe (Urk. D1/2/10 F/A 84 und 94; Prot. I S. 11 f.). Auch betreffend die von O._____ bezogene Menge konnte der Beschuldigte keine klaren Aussagen machen. Einerseits will er "zwei Mal 10 Gramm", "ein paar Mal

E. 1.2.4.4 Zusammenfassend lässt sich der Anklagesachverhalt A Ziffer 3.1 ohne Weiteres erstellen.

E. 1.2.5 Ziffer 3.2 Abs. 1

E. 1.2.5.1 Im Anklagesachverhalt A Ziffer 3.2 wird dem Beschuldigten einleitend vorgeworfen, das gemäss Ziffer 3.1. erworbene Kokaingemisch mit Dafalgan oder Lidocain auf die doppelte Menge gestreckt und davon an verschiedenen Orten die Hälfte in Kleinportionen an rund 15 Abnehmer verkauft zu haben. Insgesamt habe er rund ein halbes Kilogramm gestrecktes Kokain für Fr. 60.– bis Fr. 100.– pro Gramm veräussert (Urk. 12 S. 3).

E. 1.2.5.2 Der Beschuldigte räumte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

E. 1.2.5.3 Dieser Sachverhaltskomplex lässt sich aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten ohne Weiteres erstellen. Dass er sich an die genaue Menge nicht mehr zu erinnern vermochte, kann durch den langen Tatzeitraum und die Dauer des Strafverfahrens erklärt werden. Bei diesem Ergebnis könnte streng genom- men offen gelassen werden, ob sich die vom Beschuldigten bestrittenen Anklage- sachverhalte Ziffer. 3.2 f und 3.2 i. erstellen lassen, da es sich hierbei um eine beispielhafte Aufzählung von einzelnen Verkaufsvorgängen handelt (Urk. 12 S. 3). Da sich die Vorinstanz damit auseinandergesetzt hat, rechtfertigt es sich indes nachfolgend darauf einzugehen. Vorwegnehmend ist festzuhalten, dass die Ver- teidigung im Berufungsverfahren darauf verzichtet hat, sich mit diesen Anklage- sachverhalten und den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kritisch auseinanderzusetzen (Urk. 43 S. 2; Prot. II S. 6).

E. 1.2.6 Ziffer 3.2.f

E. 1.2.6.1 In Ziffer 3.2.f des Anklagesachverhalts A wird dem Beschuldigten vorge- worfen, Q._____ am 6. März 2018 in K._____ vier Gramm Kokaingemisch über- geben zu haben (Urk. 12 S. 3).

E. 1.2.6.2 Im abgehörten Telefongespräch mit Q._____ (fortan "Q._____") wurde besprochen, dass der Beschuldigte "separat 2, 2" vorbereiten solle (Urk. D1/3/8 Beilage 3). Im Anschluss an ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und Q._____ wurden gemäss Aussage des einvernehmenden Polizeibeamten von ei- ner Polizeipatrouille bei Letzterem vier Gramm Kokaingemisch sichergestellt (Urk. D1/2/4 F/A 22; Urk. D1/3/8 F/A 8 ff. und 27). Ein entsprechender Polizeirap- port kann den Akten nicht entnommen werden. Der Beschuldigte gestand jedoch vor Vorinstanz – mindestens sinngemäss – ein, dass er Q._____ auch vier Gramm Kokaingemisch gegeben haben könnte (Prot. I S. 12 f.). Es besteht vor- liegend kein Grund zur Annahme, dass der einvernehmende Polizeibeamte den Beschuldigten mit falschen Tatsachen konfrontieren würde. Entsprechend darf auch ohne einen entsprechenden Rapport davon ausgegangen werden, dass bei

- 16 - Q._____ nach dem Treffen mit dem Beschuldigten vier Gramm Kokaingemisch sichergestellt wurden, zumal sich dies auch mit dem Inhalt des Telefongesprächs ("separat 2, 2") mühelos in Einklang bringen lässt. Überdies wäre es auch lebens- fremd anzunehmen, dass ein Käufer bereits erworbene Betäubungsmittel an eine weitere Betäubungsmittelübergabe mitnehmen würde. Die Aussage des Beschul- digten, er habe Q._____ lediglich 2 Gramm Kokaingemisch verkauft, ist insge- samt vor dem Hintergrund seiner unglaubhaften Aussagen als Schutzbehauptung zu werten. Die Ziffer 3.2.f gemäss Anklagesachverhalt A lässt sich – mit der Vo- rinstanz (Urk. 27 S. 13) – aufgrund der vorhandenen Beweismittel erstellen.

E. 1.2.7 Ziffer 3.2.i

E. 1.2.7.1 In Ziffer 3.2.i des Anklagesachverhalts A wird dem Beschuldigten vorge- worfen, einem namentlich nicht bekannten Asiaten 50 Gramm Kokain verkauft zu haben (Urk. 12 S. 4).

E. 1.2.7.2 In einem abgehörten Telefongespräch mit einem R._____ (fortan "R._____") erklärte der Beschuldigte (A) diesem (B), dass ein Asiate bei ihm 50 Quadratmeter genommen habe und diese noch nicht bezahlt habe. Das Gespräch liest sich wie folgt (Urk. D1/2/9 F/A 15 ff. mit Hinweis auf das ange- hängte TK-Protokoll VG89/EV1/16): " […] A: Und wo ist der Mann von Asien? B: Der ist irgendwo in S._____. […] A: Wo ist er? B: Keine Ahnung, mein Bruder, warum? A: Na darum.. Er hat bei mir was genommen, und er hat nicht.. Er hat irgendwelche Papiere bei mir genommen und.. B: Und er hat nicht bezahlt? A: Ja, er ist nicht gekommen. B: Die Renovierung? A: Ja. […]

- 17 - B: Aber warum? Wie viel hat er dir genommen? Wie viel muss er für diese Renovie- rung bezahlen? A: Na, 50 Quadratmeter. (weiter unverständlich). […] " Dass der Beschuldigte dem namentlich nicht genannten Asiaten grundsätzlich Kokaingemisch verkauft hat, ist nicht bestritten. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er habe diesem lediglich 5 Gramm Kokaingemisch verkauft (Urk. D1/2/9 F/A 36 ff.; Urk. D1/2/12 F/A 30; Prot. I S. 13 ff.; Urk. 42 S. 9). Aufgrund des Gesprächsverlaufs und der Zugabe des Beschuldigten, dass mit "Quadratmeter" jeweils ein Gramm Kokain gemeint gewesen sei, ist aber nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte dem Asiaten, wie in der Anklageschrift vorgeworfen, 50 Gramm Kokaingemisch verkauft hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte zwar ein, über 50 Gramm verhandelt zu haben, bestritt aber, dass dieses Geschäft zustande kam und machte geltend, schlussendlich nur 5 Gramm verkauft zu haben (Urk. 42 S. 11). Diese Aussage steht in Widerspruch zum ab- gehörten Telefongespräch, worin der Beschuldigte klar von verkauften 50 "Quad- ratmetern" – mithin 50 Gramm Kokaingemisch – spricht. Auch hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass von der Freundin des R._____ in besagtem Ge- sprächsabschnitt keine Rede war und es sich darin somit auch zweifelsohne nicht um eine Renovierung ihrer Wohnung gehandelt haben kann, wie der Beschuldigte nach der Konfrontation mit der Tonaufnahme glaubhaft machen wollte (Urk. 27 S. 14; Urk. D1/2/9 F/A 51 ff.). Sein teilweises Zugeständnis über eine deutlich ge- ringere Menge ist erneut als reine Schutzbehauptung zu sehen. Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 27 S. 13 f.).

E. 1.2.7.3 Zusammenfassend lässt sich Ziffer 3.2.i des Anklagesacherhalts A er- stellen.

E. 1.3 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Feb- ruar 2020 E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kern- familie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden soll. Aus diesem Anspruch ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land aber nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene nor- male Integration genügen hierzu nicht. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder

- 40 - gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; Urteile 6B_1314/2019 vom

9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2; je mit Hin- weisen). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleis- tungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen. Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von fol- genden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Auf- enthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation usw. (BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112 f. mit Hinweisen). Der Härtefall im Sinne des Art. 66a Abs. 2 StGB muss grundsätzlich die verurteilte Person persönlich betreffen. Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was namentlich bei einem schweren persönlichen Härtefall für die Kinder oder die Ehefrau zutref- fen kann (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.3 und E. 3.4 S. 164 ff., publ. in Pra 11/2019 S. 1256; Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.6.1). Ausländische minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; Urteil 2C_234/2019 vom

E. 1.3.1 Dem Beschuldigten wird gemäss Anklagesachverhalt B vorgeworfen, einen Arbeitsvertrag zwischen der T._____ GmbH und dem bulgarischen Staatsangehö-

- 18 - rigen U._____ (fortan "U._____") gefälscht zu haben. In der Folge habe sich der Beschuldigte zusammen mit U._____ zum Einwohneramt der Gemeinde K._____ begeben und dort den Arbeitsvertrag zusammen mit einer ebenfalls gefälschten Wohnsitzbestätigung eingereicht. Mit dieser Täuschung habe der Beschuldigte beabsichtigt, für U._____ eine Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz zu erhal- ten (Urk. 12 S. 4 f.).

E. 1.3.2 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz – und auch im Berufungsverfah- ren – geltend, dass der Beschuldigte konstant bestreite, mit U._____ bei der Ge- meinde gewesen zu sein. So führe die entsprechende Aktennotiz auch auf, dass sich U._____, und nicht der Beschuldigte, mit der Logisbestätigung und dem Ar- beitsvertrag beim Einwohneramt gemeldet habe. Zudem bestätige die Frau des Beschuldigten, V._____, welche angeblich die Logisbestätigung ausgefüllt habe, dass U._____ nie bei ihr logiert habe und ihr auch der Name U._____ nicht be- kannt sei. Es bestehe sodann kein Motiv für den Beschuldigten, diese Taten zu verüben, zumal er keinen Vorteil daraus gezogen hätte. Auch wenn die bestrittene Mietzinszahlung von Fr. 2'000.– erfolgt sein sollte, so wäre es für den Beschuldig- ten kein einträgliches Geschäft gewesen. Es sei zudem nicht glaubhaft, dass U._____, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei, in die Schweiz gelangt sei, um hier eine ihm unbekannte Arbeit anzutreten und blind einen Arbeitsvertrag und eine Logisbestätigung zu unterzeichnen. Zudem könne U._____ keine Anga- ben zur Wohnung des Beschuldigten machen, obschon er 20 Tage dort logiert haben wolle. Zuletzt würden auch U._____s Sohn und dessen Schwiegertochter in der Schweiz wohnen. Diese hätten ihm zweifelsohne bei den Behördengängen und der Übersetzung der Dokumente helfen können. Es bestünden daher erhebli- che Zweifel am Tat- und Schuldbeweis, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 19 S. 7 f.; Urk. 43 S. 6 ff.). Im Berufungsverfahren macht die Verteidi- gung zudem geltend, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschuldigte mit U._____ bei der Gemeinde gewesen sei, vollkommen offen sei, was er dort ge- macht habe. Auf der im Recht liegenden Dokumentation sei eine dem Beschuldig- ten vollkommen fremde Firma und eine ihm nicht zuzuordnende Unterschrift an- geführt (Urk. 43 S. 6).

- 19 -

E. 1.3.3 Die vorinstanzliche Beweiswürdigung fällt gleichermassen detailliert, korrekt und sorgfältig aus und kann übernommen werden (Urk. 27 S. 14 ff.). Folgende Erwägungen sind lediglich wiederholender und teils ergänzender Natur. Die Lo- gisbestätigung, welche dem Einwohneramt der Gemeinde K._____ am 17. Mai 2017 eingereicht wurde, weist detaillierte Angaben zur Person der Frau des Beschuldigten auf, bei welcher U._____ angeblich wohnen würde (Urk. D3/9/12). Dass U._____ diese Angaben lediglich zufällig gekannt und angegeben haben soll, kann eher ausgeschlossen werden. Zudem zeigte die Frau des Beschuldig- ten, V._____, laut einer Aktennotiz des Einwohneramtes der Stadt K._____ am

26. Juli 2017 zuhanden des Einwohneramtes persönlich an, dass U._____ per

31. Mai 2017 bei ihr ausgezogen sei. Dies ist dahingehend zu würdigen, dass U._____ für eine gewisse Zeit bei ihr logiert hat, auch wenn sie dies später bestritt (Urk. D3/9/10 und Urk. D3/9/15). Die inhaltliche Korrektheit der Auszugsanzeige wird sodann weiter gestützt durch die glaubhaften Aussagen von U._____, dass er rund 20 Tage bei der Frau des Beschuldigten gewohnt und dem Beschuldigten hierfür Fr. 2'000.– bezahlt habe (Urk. D3/2/2 F/A 24 ff.). Weiter geht aus der er- wähnten Aktennotiz hervor, dass U._____ vom Beschuldigten bei der Anmeldung beim Einwohneramt K._____ mit der Logisbestätigung und dem unbefristeten Arbeitsvertrag begleitet worden sei, wobei Letzterer durch den genauen Namen und das Geburtsdatum eindeutig identifiziert wird, wenn auch die ausländerrecht- liche Registrationsnummer nicht mit derjenigen auf der Bewilligung des Beschul- digten übereinstimmt (Urk. D3/9/10). Dass sich dies so zugetragen hat, wird er- neut durch U._____s Aussagen gestützt. Dieser gab an, dass der Beschuldigte, den er anlässlich seiner Einvernahme erkannte und dessen korrekten Geburtsort er angeben konnte, ihn zum Einwohneramt begleitet habe und für die Einreichung der Unterlagen besorgt gewesen sei (Urk. D3/2/2 F/A 6 ff.; Urk. D3/2/4 F/A 4 ff.). Ein plausibles Motiv, weshalb U._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, ist keines ersichtlich und konnte vom Beschuldigten bis zuletzt nicht vorge- bracht werden (Prot. I S. 9 f.). Es bestehen damit in einem ersten Schritt keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte und dessen Frau – entgegen deren Bestrei- tungen – U._____ bereits vor Eröffnung des Untersuchungsverfahrens mindes- tens kannten (Urk. D3/2 F/A 66; Urk. D3/2/1 F/A 16).

- 20 - Auch die weiteren Aussagen von U._____, auf die der Anklagevorwurf grössten- teils basiert, sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung – in sich stimmig und weisen keine Widersprüche oder Inkonsistenzen auf. Im Gegensatz dazu sind die Aussagen des Beschuldigten grösstenteils unglaubhaft, gab er doch bis zuletzt an, U._____ vor Eröffnung des Untersuchungsverfahrens nicht gekannt zu haben, was aufgrund der vorstehenden Erwägungen widerlegt ist. Auch führte der Be- schuldigte auf Vorhalt des entsprechenden Arbeitsvertrages aus, dass ihm dieser bekannt sei, habe er doch früher, als er selbständig gewesen sei, seine Arbeits- verträge in gleicher Art und Weise gemacht. Er hielt fest, dass er diesen Vertrag anderen Personen gezeigt habe, als er diese betreffend Erhalt einer Aufenthalts- bewilligung beraten habe, um gleich nachzuschieben, dass die Personen, denen er seinen Arbeitsvertrag gegeben habe, dieses Dokument wohl gefälscht hätten (Urk. D3/2 F/A 7 ff.). Insgesamt verstrickt sich der Beschuldigte damit in eine Mehrzahl von Widersprüchen, die seine Aussagen unglaubhaft erscheinen las- sen. Es kann damit zweifelsohne erstellt werden, dass der Beschuldigte sich gegen- über U._____, der weder deutsch sprach noch mit den Gepflogenheiten in der Schweiz vertraut war, als Chef der Gesellschaft T._____ GmbH ausgab und ihm in dieser vorgetäuschten Funktion einen Arbeitsvertrag – auf der Basis einer ihm vorliegenden Vorlage – ausstellte (Urk. D3/2/2 F/A 6 ff.; Urk. D3/9/17 f.). Der Be- schuldigte wollte damit die zuständigen Behörden täuschen, dies zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung für U._____.

E. 1.3.4 Des Weiteren wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, dass er "eine eben- falls gefälschte Wohnsitzbestätigung […], angeblich unterzeichnet von seiner (damaligen) Ehefrau V._____ wie auch von U._____, wonach U._____ in deren Wohnung an der W._____-strasse … in K._____ als Untermieter wohne, was je- doch nicht zutraf" eingereicht habe (Urk. 12 S. 5). Damit wird dem Beschuldigten nicht etwa zur Last gelegt, die Wohnsitzbestätigung gefälscht zu haben, sondern diese lediglich im Wissen um deren Falschheit beim Einwohneramt der Gemeinde K._____ eingereicht zu haben. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von U._____, wonach er circa 20 Tage in der Wohnung des Beschuldigten und dessen (damali-

- 21 - gen) Ehefrau gewohnt habe, ist davon auszugehen, dass dies auch tatsächlich der Fall war (Urk. D3/2/2 F/A 27 ff.; Urk. D3/2/4 F/A 15 ff.). Dies korreliert auch mit der Auszugsanzeige der Ehefrau des Beschuldigten (Urk. D3/9/5 und Urk. D3/9/10). Aufgrund des widersprüchlichen und damit unglaubhaften Aussageverhaltens von V._____ kann zudem nicht alleine gestützt auf ihre Aussage, die Logisbestätigung nicht unterzeichnet zu haben, davon ausgegangen werden, dass ihre Unterschrift gefälscht wurde (Urk. D3/2/1 F/A 13). U._____ hielt einzig fest, dass der Beschul- digte die Logisbestätigung zum Treffen in einem … Restaurant und anschliessend an seine Unterzeichnung zur Einwohnerkontrolle der Gemeinde K._____ mitge- bracht habe, was eine Fälschung der Unterschrift ebenfalls nicht belegt (Urk. D3/2/2 F/A 31 ff; D3/2/4 F/A 28). Entsprechend lässt sich der Anklagesachverhalt, wonach die Logisbestätigung im Zeitpunkt der Einreichung am 16. Mai 2017 wahrheitswidrig bestätigt habe, dass U._____ bei der Ehefrau des Beschuldigten gewohnt habe, und dass diese gefälscht gewesen sei, nicht erstellen. Vielmehr ist aufgrund der Beweismittel vom Gegenteil auszugehen.

E. 1.3.5 Zusammenfassend ist der anklagerelevante Sachverhalt im oben genann- ten Sinne erstellt.

2. Rechtliche Würdigung

E. 1.4 Der Beschuldigte reiste im Jahr 1993 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz ein. Laut eigenen Angaben besuchte er hier zwei Jahre die Primarschule, drei Jahre die Sekundarschule sowie das 10. Schuljahr und absolvierte eine Ausbil- dung zum Gipser respektive Bauarbeiter. Er heiratete hier die ebenfalls aus Nordmazedonien stammende V._____, das Paar hat zwei Kinder. Der Beschul- digte verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B. Er spricht deutsch und mazedo- nisch. Seine Eltern leben in Mazedonien und sein Bruder in K._____. Während sich die Ehegatten aufgrund familiärer Probleme 2017 scheiden liessen, worauf- hin der Beschuldigte seine Familie und insbesondere auch seine Kinder zwi- schenzeitlich vernachlässigte, lebt der Beschuldigte seit seiner Haftentlassung wieder mit seiner Ex-Frau und seinen Kindern (15-jährige Tochter und 12-jähriger Sohn) im gleichen Haushalt (Urk. D1/2/12 F/A 33; Prot. I S. 7; Urk. 42 S. 1 f.). Damit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte im heutigen Zeitpunkt und seit April 2020 (wieder) über eine tatsächlich gelebte und enge Beziehung zu seinen Kindern, und damit zu seiner Kernfamilie in der Schweiz, verfügt. Eine Landesverweisung würde somit grundsätzlich einen Eingriff in das Recht des Be- schuldigten auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) darstellen.

E. 1.5 Betreffend seine soziale Integration ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit offensichtlich an die falschen Leute geriet. Zwar spricht er fliessend deutsch und ist hier zur Schule gegangen. Der Beschuldigte verbrachte jedoch auch 14 Jahre seines Lebens in Nordmazedoni- en, hat dort während acht Jahren die Schule besucht, ist der dortigen Sprache mächtig und kennt die Kultur seines Heimatlands. Auch wenn er seit seiner Ein- reise in die Schweiz maximal fünfmal in seiner Heimat gewesen sei, so leben dort seine Eltern, zu welchen er einen guten Kontakt pflegt (Prot. I S. 7; Urk. 41 S. 5 f.). Zudem übt er einen Beruf aus, den er ohne Weiteres auch in Nordmazedonien ausüben könnte. Entsprechend sind die Resozialisierungschancen in der Schweiz und in seinem Heimatland trotz einer rund 30-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz etwa gleich zu werten. Zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass der Be-

- 42 - schuldigte aufgrund seiner wiederholten und mehrjährigen Delinquenz eine Miss- achtung gegenüber der in der Schweiz herrschenden Rechtsordnung offenbarte.

E. 1.6 Auch wenn der Beschuldigte nie von der öffentlichen Hand abhängig war – wie die Verteidigung betont (Urk. 19 S. 13; Urk. 42 S. 13) – so kann bei ihm den- noch nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. In der Vergangenheit wurden bereits über zwei Firmen des Beschuldigten der Konkurs eröffnet, weshalb er im jetzigen Zeitpunkt weiterhin Schulden in der Höhe von Fr. 140'000.-- hat, welche er jedoch abzahlen wolle (Prot. I S. 7; Urk. 42 S. 3 und 7). Der Beschuldigte ist bereits seit mehr als einem Jahr erneut selbständig mit seiner dritten Gisperfirma (AA._____ GmbH; Prot. I S. 6; Urk. 42 S. 2). Das Unternehmen laufe gemäss Aussagen des Beschuldigten gut und er erziele der- zeit ein monatliches Einkommen von rund Fr. 6'500.-- (Urk. 42 S. 3). Wenn er auch mit seiner derzeitigen Firma Fuss gefasst zu haben scheint, so verfügt er dennoch weiterhin über erhebliche Schulden, die er mit seinen Einkünften abzu- zahlen hat. Es ist daher eher von einer unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen In- tegration auszugehen, wenn auch die Bemühungen des Beschuldigten erkennbar sind.

E. 1.7 Während härtefallbegründe Aspekte beim Beschuldigten aufgrund seiner mässigen sozialen und wirtschaftlichen Integration in der Schweiz, seiner mehr- jährigen Missachtung der vorliegenden Rechtsordnung und der äquivalenten Re- sozialisierungschancen in seiner Heimat insgesamt nicht auszumachen sind, ist die Situation der Kinder weniger eindeutig. Die Tochter und der Sohn sind hier geboren und haben in der Schweiz die Schulen besucht. Für sie beide – insbe- sondere für die 15-jährige Tochter – würde ein Umzug eine durchaus einschnei- dende Veränderung bedeuten. Schwerwiegende Konsequenzen hätte ein Umzug nach Mazedonien allerdings nicht. Auch bei Kindern, deren Eltern freiwillig das Land verlassen, führt die Ausreise zu einer erheblichen Umstellung der Lebens- gewohnheiten (vgl. Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.3.2 und E. 6.6.2), ohne dass eine Gefährdung des Kindeswohls anzunehmen wäre. Vor- liegend stammen beide Elternteile aus Mazedonien und sprechen mazedonisch, so dass die Kinder mit dem Heimatland nicht unvertraut sind. Die Kinder sprechen

- 43 - mit ihrer Mutter ausschliesslich mazedonisch (Urk. 42 S. 7). In Mazedonien ist ebenfalls eine angemessene schulische und berufliche Ausbildung gewährleistet. Die Ex-Frau und die Kinder verfügen über ein selbständiges Aufenthaltsrecht (a.a.O. S. 5 f.). Sollten die Ex-Frau und die Kinder dem Beschuldigten nicht nach Mazedonien folgen – wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung betonte (a.a.O. S. 6) – würde der persönliche Kontakt zwar schwerer fallen, wäre jedoch über die modernen Kommunikationsmittel und allenfalls im Rahmen von Kurzaufenthalten und Ferienbesuchen in Mazedonien möglich (vgl. Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt auch nicht mit Blick auf das vom Beschuldigten erwähnte Tourette-Syndrom des Sohnes vor (Prot. I S. 5 f.; Urk. 42 S. 2). In diesem Zusammenhang wird nicht geltend gemacht, der Sohn würde in der Schweiz eine lindernde Behandlung er- fahren und diese wäre in Mazedonien nicht möglich. Mithin wird nicht behauptet, die genannte Diagnose könne nur erfolgreich in der Schweiz behandelt respektive die Symptome könnten nur in der Schweiz gelindert werden. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass auch in Mazedonien eine angemessene Therapie und eine kindsgerechte Unterstützung gewährleistet sind.

E. 1.8 Festzuhalten ist zusammenfassend Folgendes. Der Beschuldigte hat sich in den Jahren 2017 und 2018 des qualifizierten Betäubungsmittelhandels schuldig gemacht und damit die öffentliche Ordnung und Gesundheit schwer gefährdet. Die weiteren Geschäfte insbesondere mit Kokain (im mengenmässig nicht qualifi- zierten Bereich) tätigte er während mehrerer Jahre (2017 bis ca. Juni 2019). Seit- her ist noch nicht viel Zeit verstrichen. Der Beschuldigte ist seit 1993 in der Schweiz wohnhaft und hier sozial und wirtschaftlich nur mässig verwurzelt. In Ma- zedonien wird er relativ problemlos wieder Fuss fassen können. Gleiches gilt für seine ebenfalls aus Mazedonien stammende Ex-Frau. Einzig mit Bezug auf seine hier lebenden Kinder bewirkt eine Landesverweisung eine gewisse Härte. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt aber nicht vor.

E. 1.9 Nachdem ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt es sich grundsätzlich, in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten

- 44 - an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung gegenüberzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzu- stellen, dass selbst unter der Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB eine Landesverweisung auszusprechen wäre, weil vorliegend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten be- steht. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass dies bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig der Fall ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372 sowie Urteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.6). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wenngleich die privaten Interessen des Beschuldigten, wie oben aufgezeigt, nicht unerheblich sind. Der Beschuldigte wird wegen Kokain- handels, wenn auch nur ein Teil davon eine Katalogtat darstellt, zu 36 Monaten Freiheitsstrafe und damit zu einer empfindlichen Sanktion verurteilt. Wer Dro- gendelikte wie die vorliegenden begeht, ist ein für die Gesellschaft gefährlicher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Ver- bleib in der Schweiz.

E. 1.10 Damit stellt sich die Frage nach der Dauer der Landesverweisung, welche sich zwischen 5 und 15 Jahren bewegen muss (Art. 66a Abs. 1 StGB). Aufgrund des verlangten Freispruchs von der Katalogtat beantragt der Beschuldigte konse- quenterweise, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 19 S. 13; Urk. 28; Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft stellt keine vom vorinstanzlichen Ent- scheid – Anordnung einer Landesverweisung von sieben Jahren – abweichende Anträge (Urk. 33; Urk. 44). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, der heute auszufällenden Freiheitsstrafe im unteren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens und der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz ist die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre festzusetzen.

- 45 -

2. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen.

E. 2.1.1 Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Handeln von 56.6 Gramm reinem Kokainhydrochlorid die Schwelle für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um rund das Zweifache überschritt. Mit der Vorinstanz bekleidete der Beschuldigte im Drogenhandel keine hohe Funktion, wenn er auch betreffend das vorliegende Delikt nicht mehr als reiner Strassendealer eingestuft werden kann (Urk. 27 S. 33). So verschaffte er einem Dealer für dessen Weiter- gaben erhebliche Mengen an Kokaingemisch, wenn auch zu Gunsten des Be- schuldigten von einem eher geringen Reinheitsgehalt ausgegangen werden muss. Er handelte bei seiner Tat nicht mit einer grossen kriminellen Energie und

- 30 - ging teilweise nicht besonders professionell zu Werk, indem er die Übergaben am selben Ort in der Nähe eines Clubs, in welchem er sich regelmässig aufhielt, vor- nahm (Urk. D1/2/6 F/A 22 ff.). Immerhin aber versuchte er durch die Übergaben im Freien und das Verwenden von Codewörtern seine Machenschaften zu ver- schleiern, weshalb auch nicht von einer völlig amateurhaften Vorgehensweise die Rede sein kann. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere für eine qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – bei Berücksichtigung sämtlicher möglicher Tatvarianten – als noch leicht.

E. 2.1.2 In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte aus egoistischen, gewinnstrebenden Motiven handelte (Urk. 27 S. 34). Während die übrigen Betäubungsmittelübergaben in einem engen Zusammen- hang mit seinem eigenen Konsum standen, bewegte er sich mit dem Handel einer verhältnismässig grossen Menge an Kokaingemisch nicht mehr nur im Bereich der Beschaffungskriminalität. Vielmehr tat er dies mit dem Ziel, seine Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw. aus den Arbeitslosen- und Unfalltaggeldern aufzubes- sern (Urk. D1/2/2 F/A 70 f.; Urk. D1/2/3 F/A 31; Urk. D1/2/7 F/A 12; Urk. D1/2/10 F/A 51 f. und 105). Zu berücksichtigen ist hingegen, dass das Leben des Be- schuldigten zur Tatzeit aufgrund verschiedener Lebensereignisse aus den Bah- nen geriet, was mitursächlich dafür war, dass er sich vermehrt dem Betäubungs- mittelhandel zuwandte (Urk. 19 S. 9; Urk. D1/2/10 F/A 13 ff. und 81 f.). Dennoch handelte er direktvorsätzlich und im Wissen um die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen.

E. 2.1.3 Gesamthaft ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe – eine Einsatzstrafe von 17 Monaten festzusetzen.

E. 2.1.4 Betreffend Reinheitsgehalt führt die Vorinstanz aus, dass bei der sicherge- stellten Menge an Betäubungsmitteln zwar ein Reinheitsgehalt von 11% ermittelt worden sei. Der Beschuldigte habe aber ausgesagt, dass das Kokaingemisch, welches er von O._____ bezogen habe, sehr gute Qualität gewesen sei. Es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldige dieses derart gestreckt haben und es dennoch zu einem Grammpreis von Fr. 50.– und Fr. 100.– an re- gelmässige Kunden weiterverkauft haben soll. Auch sei der Einwand der Verteidi- gung, dass Kokain in Steinform grundsätzlich von schlechter Qualität sei, durch die Aussagen des Beschuldigten, wonach bei Kokain in Steinform oder Flex von sehr guter Qualität auszugehen sei, widerlegt worden. Schliesslich habe auch M._____, der vom Beschuldigten mehrmals Kokaingemisch zur Weitergabe be- zogen habe, ausgesagt, dass das Kokain von ziemlich guter Qualität gewesen sei. Ein mehrfacher Bezug von Kokaingemisch durch M._____, der jeweils vom Tessin nach K._____ gereist sei, wäre kaum erfolgt, wenn dieses lediglich einen Reinheitsgehalt von 11% aufgewiesen hätte (Urk. 27 S. 23 f.).

E. 2.1.5 Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zum Reinheitsgrad können übernommen werden. Lediglich ergänzend kann Folgendes festgehalten werden. Das Gericht kann Schätzungen nicht vermeiden, wenn Betäubungsmitteldelikte zu beurteilen sind und keine Drogen sichergestellt wurden. Das Bundesgericht hat das Abstellen auf die durchschnittliche Qualität des in den Handel gelangenden Kokains als nicht willkürlich bezeichnet (Urteile 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.1; 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Man darf vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität

- 24 - sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Sub- stanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5 S. 105). M._____, der in der Zeit zwischen Dezember 2017 und ca. April 2018 wiederholt vom Tessin nach K._____ reiste und mit dem bezogenen Kokain im Tessin weiter handelte, bezeichnete die Qualität der vom Beschuldigten bezogenen Betäu- bungsmittel als "ziemlich gut" (Urk. D1/2/6 F/A 32; vgl. zur beschriebenen Stein- form auch die Aussagen des Beschuldigten in Urk. D1/2/10 F/A 97). Konfisziertes Kokain wies laut Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Medizin SGRM folgende Werte auf: im Jahr 2017 bei Mengen von 1 < 10 Gramm: mittlerer Reinheitsgrad von 65%, bei Mengen von 10 < 100 Gramm: 69%, bei Mengen von 100 < 1000 Gramm: 72%; im Jahr 2018 bei Mengen von 1 < 10 Gramm: 65%, bei Mengen von 10 < 100 Gramm: 70%, bei Mengen von 100 < 1000 Gramm: 74%; im Jahr 2019 bei Mengen von 1 < 10 Gramm: 70.2%, bei Mengen von 10 < 100 Gramm: 73.2%, bei Mengen von 100 < 1000 Gramm: 78.4% (vgl. https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe- forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin/). Bei den fraglichen Mengen von 20, 50 und 100 Gramm betrug die durchschnittliche Qualität in den Jahren 2017 und 2018 damit 69 - 74%. Deshalb kann ausgeschlossen werden, dass M._____ die Qualität als "ziemlich gut" eingeschätzt hätte, hätte das von ihm er- worbene Kokain einen Reinheitsgrad von 11% und damit einen Bruchteil des da- mals üblicherweise gehandelten Kokains aufgewiesen (wie das am 24. August 2018 im Hotelzimmer des Beschuldigten beschlagnahmte Kokain, Urk. D1/5/2). Geht die Vorinstanz von einem Reinheitsgrad von 33.3% aus, ist dieser Wert im Vergleich zu den statistischen Werten weit unterdurchschnittlich. Er kann aber zu Gunsten des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des beschlagnahmten Kokains übernommen werden. Entsprechendes gilt für den Kokainhandel gemäss den Ziffern 3.1 und 3.2 der Anklage. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Be- schuldigte das von O._____ bezogene Kokain als von sehr guter Qualität be- zeichnete (Urk. D1/2/10 F/A 94 ff.: "Es war sehr sehr [sic!] gute Ware"). Selbst wenn gleichwohl nur von durchschnittlicher Qualität ausgegangen würde (65 - 78.4%, vgl. oben) und der Beschuldigte die Menge auf das Doppelte streckte, fällt

- 25 - ein Reinheitsgrad von 33.3% zu Gunsten des Beschuldigten aus. Die vorinstanzli- chen Feststellungen können übernommen werden (Urk. 27 S. 23 f.).

E. 2.1.6 Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, wenn sie bei den Übergaben an M._____ von einem einheitlichen Tatentschluss ausgeht, eine Handlungseinheit bejaht und für die Prüfung des qualifizierten Tatbestands die abgesetzten Mengen zusammenzählt (Urk. 27 S. 26 f.; vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266). Zwar geht aus den Aussagen von M._____ hervor, dass er keine festen Abnahmetermine und -mengen mit dem Beschuldigten vereinbart hatte. Er habe je nach Bedarf über einen Zeitraum von rund vier Monaten Kokaingemisch beim Beschuldigten bezogen. So sei er gegen Ende Dezember 2017 ein erstes Mal nach K._____ ge- fahren, um beim Beschuldigten 50 Gramm Kokaingemisch zu beziehen. Als die- ses aufgebraucht gewesen sei, habe er beim Beschuldigten bei einem neuerli- chen Besuch in K._____ Mitte März 2018 weitere 100 Gramm Kokaingemisch be- zogen. Daraufhin habe er letztmals erneut 20 Gramm Kokaingemisch vom Be- schuldigten bezogen (Urk. D1/3/5 S. 4 ff.). Dass M._____ jeweils Betäubungsmit- tel auf Kommission beim Beschuldigten beziehen konnte und dieses erst bei sei- nem nächsten Besuch bezahlte bzw. erneut Betäubungsmittel bezog, ist als kla- res Zeichen für ein etabliertes Vertrauen zu würdigen (Urk. D1/2/6 F/A 13; Urk. D1/3/5 S. 5). Ein entsprechendes Vertrauen trotz der relativ grossen Distanz zwischen den Wohnorten der beiden Geschäftspartnern legt nahe, dass eine län- ger andauernde Zusammenarbeit mit unbestimmt vielen Betäubungsmittelüber- gaben vereinbart wurde. Dass diese Zusammenarbeit in der Folge nach drei Übergaben endete, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass es im Tessin bei ei- ner Übergabe an einen Abnehmer von M._____ zu Problemen kam. M._____ entschied sich darauf, sich vom Betäubungsmittelhandel zu distanzieren (Urk. D1/2/6 F/A 38). Auch liefen die Übergaben gemäss den glaubhaften Aussa- gen von M._____ jeweils gleich ab. So traf M._____ den Beschuldigten jeweils in einem Club in K._____, woraufhin sie sich zu einem Ort in der Nähe begaben, wo die drei Geschäfte jeweils abgewickelt wurden (Urk. D1/2/6 F/A 22 ff.). Damit kann ein einheitlicher Willensakt des Beschuldigten sowie ein enger räumlicher und sachlicher Zusammenhang bejaht werden.

- 26 -

E. 2.1.7 Betreffend die weiteren Übergaben gemäss Anklagesachverhalt A ist mit der Vorinstanz (Urk. 27 S. 25 f.) aufgrund der Vorgehensweise (Tatzeitraum, An- zahl Abnehmer, Mengenunterschiede etc.) davon auszugehen, dass diese nicht von einem einzelnen Tatentschluss getragen wurden. Die mehreren Handlungen sind deshalb für die rechtliche Qualifikation gesondert zu betrachten. Einer abwei- chenden Beurteilung stünde zudem das Verbot der reformatio in peius entgegen.

E. 2.1.8 Gemäss der erstellten Ziffer 2 des Anklagesachverhalts A veräusserte der Beschuldigte gesamthaft 170 Gramm Kokaingemisch an M._____. Bei einem Reinheitsgehalt von 33.3% ergibt dies eine gehandelte Menge von 56.6 Gramm reinem Kokain. Entsprechend überschritt er die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung festgelegte Schwelle zum schweren Fall von 18 Gramm Kokain (BGE 145 IV 312, Regeste und E. 2.1.3 S. 317 f.; 138 IV 100 E. 3.2 S. 103; 120 IV 334 E. 2a S. 338; 109 IV 143 E. 3b S. 145; Urteil 6B_1424/2019 vom 15. Sep- tember 2020 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). Auch war er sich der Widerrechtlichkeit seiner Handlungen und der potentiellen Gefährdung der Gesundheit vieler Men- schen bewusst (Urk. D1/2/10 F/A 27 ff.; Urk. 19 S. 10). Entsprechend ist er betref- fend die Ziffer 2 des Anklagesachverhalts A der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

E. 2.1.9 Im Weiteren veräusserte respektive verschaffte der Beschuldigte anderen Personen in mehreren Übergaben rund 500 Gramm Kokaingemisch und mindes- tens zwei Kilogramm Marihuana im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Ziffer 1, Ziffer 3.2, Ziffer 3.2.a bis l und Ziffer 4 des Anklagesachverhalts A), er besass nachweislich einmalig und erwarb Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Ziffer 3.1. und Ziffer 3.2.n des Anklagesachverhalts A) und er traf einmalig Anstalten für eine Veräusserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Ziffer 3.2.m des Anklagesachverhalts A). Da diese Handlungen für sich alleine gesehen bei einem Reinheitsgehalt von 33.3% mit Ausnahme von Ziffer 3.2.m des Anklagesachverhalts A die Grenze zum schweren Fall nicht erreichen und in Bezug auf das Marihuana eine entsprechende Schwelle nicht besteht, ist der Be- schuldigte hierfür der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-

- 27 - gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. In Bezug auf Ziffer 3.2.m des Anklagesachverhalts A wäre der Beschuldigte der qua- lifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann selbst in der Form des Anstal- tentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG begangen werden (BGE 138 IV 100 E.

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Während der Beschul- digte betreffend die geforderten Freisprüche vollumfänglich unterliegt, obsiegt er teilweise in Bezug auf den Strafpunkt, ebenso die Staatsanwaltschaft. Mit Blick auf die vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft beantragte Reduktion des Strafmasses und die teilweise Einstellung des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu fünf Sechsteln auf- zuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu fünf Sechsteln einstweilen und zu einem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechsteln dieser Kosten vorzubehalten.

E. 2.2.1 Anklagesachverhalt A Ziffer 1

E. 2.2.1.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in zwei Übergaben gesamthaft zwei Kilogramm Marihuana zu einem Kilopreis von

- 31 - Fr. 4'000.– veräusserte. Der Beschuldigte wirkte auch bei diesen Übergaben nicht als reiner Strassendealer, wenn ihm auch keine hohe Stellung innerhalb der Organisation nachgewiesen werden kann. Die Handlungstätigkeit beschränkte sich auf zwei Übergaben innert weniger Monate. Insgesamt ist das objektive Tat- verschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen.

E. 2.2.1.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven und mit dem Ziel, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Zu be- rücksichtigen ist, dass zu diesem Zeitpunkt seine zweite Firma noch nicht Kon- kurs gegangen und der Beschuldigte auch noch nicht von seiner Frau geschieden war, weshalb er sich hierfür nicht, wie bei den späteren Delikten, auf eine schlech- te Gemütslage als Grund für die Betäubungsmittelübergaben berufen kann (Urk. D1/2/12 F/A 33 ff.). Der Beschuldigte handelte zudem direktvorsätzlich im Wissen um die Widerrechtlichkeit seiner Handlungen. Das subjektive Tatver- schulden erhöht das objektive Tatverschulden leicht.

E. 2.2.1.3 Gesamthaft wäre für den Handel mit zwei Kilogramm Marihuana eine Einzelstrafe von 2 Monaten dem Verschulden angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen.

E. 2.2.2 Anklagesachverhalt A Ziffer 3.2. und Ziffern 3.2.a - l

E. 2.2.2.1 In objektiver Hinsicht ist von rund 376 Gramm Kokaingemisch auszuge- hen (rund 500 Gramm unter Abzug von 100 Gramm [Ziffer 3.2.m] und 23.7 Gramm [Ziffer 3.2.n]). Ausgehend von einem Reinheitsgehalt von 33.3% hat sich der Beschuldigte somit über einen Zeitraum von rund einem Jahr am Handel von insgesamt 124 Gramm reinem Kokainhydrochlorid beteiligt. Er veräusserte die Betäubungsmittel meist in Kleinportionen an rund 15 Abnehmer und nahm insbe- sondere keine hohe Stellung ein. Auch wenn der Beschuldigte sich eine Vielzahl von Übergaben zu Schulden hat kommen lassen, so erweisen sich die einzelnen Handlungen nicht als von langer Hand geplant, sondern erfolgten je nach Bedarf bzw. Verfügbarkeit. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden daher im Lichte sämtlicher möglicher Tatvarianten als nicht mehr leicht einzustufen.

- 32 -

E. 2.2.2.2 In subjektiver Hinsicht ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte mit diesen Handlungen seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum finanzieren wollte und somit aus rein finanziellen Interessen handelte. Dies obschon er auch nach dem Konkurs seiner zweiten Firma stets über ein Einkom- men aus Erwerbstätigkeit bzw. aus Arbeitslosen- bzw. Unfalltaggeldern verfügte (Urk. D1/2/2 F/A 70 f.; Urk. D1/2/3 F/A 31; Urk. D1/2/7 F/A 12; Urk. D1/2/10 F/A 51 f. und 105). Der Beschuldigte glitt aufgrund einer Verkettung von negativen Lebensumständen in den Betäubungsmittelkonsum und -handel ab und geriet gemäss seiner nicht widerlegbaren Darstellung in eine seit circa 2017 anhaltende Alkohol- und Drogenabhängigkeit, welche er erst kurz vor seiner Verhaftung bzw. nach seiner Haftentlassung richtig überwunden zu haben schien (Urk. D1/2/10 F/A 13 ff. und 30; Prot. I S. 16). Entsprechend ist mindestens betreffend die klei- neren Übergaben davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht immer ganz frei von Zwängen am Betäubungsmittelhandel beteiligte mit dem Ziel, sich seinen Konsum zu finanzieren. Der Beschuldigte ging direktvorsätzlich im Wissen um die Widerrechtlichkeit seiner Handlungen vor. Das subjektive Verschulden ist gesamthaft als leicht einzustufen.

E. 2.2.2.3 Als Einzelstrafe wäre eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten festzulegen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um elf Mona- te zu erhöhen.

E. 2.2.3 Anklagesachverhalt A Ziffer 3.2.m

E. 2.2.3.1 In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte An- stalten traf, 100 Gramm Kokaingemisch und ausgehend von einem Reinheitsge- halt von 33.3% rund 33 Gramm reines Kokainhydrochlorid zu veräussern. Dabei handelt es sich im Vergleich zu seinen üblichen (nicht qualifizierten) Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz um eine erheblich grössere Menge. Betreffend die Vorgehensweise und seine Rolle kann auf die vorstehenden Erwä- gungen verwiesen werden (E. III.2.2.2.1). Verschuldensmindernd ist zu berück- sichtigen, dass es schliesslich beim Anstalten treffen blieb. Insgesamt ist das ob- jektive Tatverschulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen.

- 33 -

E. 2.2.3.2 Für das subjektive Tatverschulden kann auf die vorstehenden Erwägun- gen verwiesen werden (E. III.2.2.2.2). Dieses ist als leicht einzustufen.

E. 2.2.3.3 Als Einzelstrafe wäre eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten festzulegen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um fünf Monate zu erhöhen.

E. 2.2.4 Anklagesachverhalt A Ziffer 3.2.n Für den Besitz von 2.7 Gramm reinem Kokainhydrochlorid wäre der Beschuldigte aufgrund des sehr leichten Verschuldens – und unter Verweis auf die vorstehen- den Erwägungen zum subjektiven Tatverschulden (E. III.2.2.2.2) – mit einer Frei- heitsstrafe von zwei Monaten zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen.

E. 2.2.5 Anklagesachverhalt A Ziffer 4 Für die Vermittlung von 100 Gramm Marihuana wäre der Beschuldigte aufgrund des sehr leichten Verschuldens – und unter Verweis auf die vorstehenden Erwä- gungen zum subjektiven Tatverschulden (E. III.2.2.2.2) – mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um drei Tage zu erhöhen.

E. 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht im Berufungsverfahren Aufwendungen von 23.09 Stunden bzw. in Höhe von Fr. 5'079.80.– (exkl. MwSt.) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 85.90 (exkl. MwSt.) und damit gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 5'563.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend. Diese Aufwendungen und Auslagen sind angemessen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind der zeitliche Aufwand für die Berufungsver- handlung (inkl. Weg und Auslagen) und für die Nachbesprechung des Urteils mit

- 47 - dem Beschuldigten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist entsprechend für seinen Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6'300.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

10. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − (…); − (…); − (…); − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird der Beschul- digte freigesprochen. 3.-5 (…)

6. Der bedingt ausgesprochene Teil (15 Tagessätze zu Fr. 170.–) der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Oktober 2014 ausgefällten teilbeding- ten Geldstrafe von insgesamt 30 Tagessätzen zu Fr. 170.– wird nicht widerrufen. 7.-8. (…)

9. Die folgenden sichergestellten Datenauslesungen / Datensicherungen (Geschäfts-Nr.

69863510) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik, zur Vernichtung überlassen: − Datenauslesung / Datensicherung (A013'206'901); − Datenauslesung / Datensicherung (A013'206'912).

10. Die unter den Lagernummern B02690-2018 und B00690-2020 sichergestellten Be- täubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Streckmittel werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

- 48 -

12. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'079.– Auslagen Untersuchung, Telefonkontrolle Fr. 330.– Auslagen (Gutachten) Fr. 50.– Zeugenentschädigung Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

13. (…)

E. 2.3.1 Die Vorinstanz hält zur objektiven Tatschwere fest, dass der Beschuldigte einen hohen organisatorischen Aufwand auf sich genommen habe und ausge- sprochen professionell vorgegangen sei. So habe er U._____ nicht nur beraten, sondern habe aktiv – unter Verwendung einer Vorlage seines eigenen Unterneh- mens – einen gefälschten Arbeitsvertrag und eine falsche Logisbestätigung aus- gefertigt. Er habe U._____ zum Einwohneramt begleitet, wo er für diesen über- setzt und die gefälschten Unterlagen eingereicht habe. Hierfür habe der Beschul- digte sich seiner eigenen Erfahrungen bedient, habe ein fremdes Unternehmen missbraucht und habe nicht davor zurückgeschreckt, seine Ex-Frau in seine Ma-

- 34 - chenschaften miteinzubeziehen. Er habe dies für eine ihm nahezu unbekannte Person getan und mit seinem Vorgehen effektiv eine Täuschung der Behörden er- reicht, welche zu einer Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung an U._____ ge- führt habe (Urk. 27 S. 37). Diese Erwägungen sind mit der Ausnahme zutreffend, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wurde – und vorliegend somit auch nicht nachzuweisen war –, dass er die zuhanden der Einwohnerkontrolle der Ge- meinde K._____ eingereichte Logisbestätigung gefälscht hat und deren Inhalt falsch war. Das objektive Tatverschulden ist betreffend Urkundenfälschung und Täuschung der Behörden – auch unter Berücksichtigung sämtlicher möglicher Tatvarianten – daher als leicht einzustufen.

E. 2.3.2 Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Tat direktvorsätzlich begangen und sich seine eigenen Erfahrungen zu Nutze gemacht habe. Aus welchem Motiv er die Taten begangen habe, könne nur ge- mutmasst werden (Urk. 27 S. 37). Auch diese Erwägungen sind zutreffend und können übernommen werden. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht.

E. 2.3.3 Als Einzelstrafe für das Urkundendelikt wäre eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzulegen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen. Als Einzelstrafe für die Täuschung der Behörden wäre eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festzulegen. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhö- hen.

E. 2.4 Zwischenfazit Gesamthaft resultiert somit nach Beurteilung der tatbezogenen Elemente eine Freiheitsstrafe von rund 41 Monaten.

3. Täterkomponente

E. 3 Einstellung des Verfahrens Die Vorinstanz hätte das Verfahren betreffend die Konsumhandlungen von Juli 2017 bis 9. Dezember 2017 einstellen müssen, da diese im Urteilszeitpunkt ver- jährt waren (Art. 109 StGB). Der entsprechende Schuldspruch wurde nicht ange- fochten. Zugunsten des Beschuldigten ist die Einstellung des Verfahrens betref- fend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG im genannten Zeitraum dennoch von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 404 Abs. 2 StPO).

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten zutreffend dargelegt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 38 f.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktuali-

- 35 - sierend aus, die AA._____ GmbH laufe gut. Er erziele aktuell ein monatliches Einkommen von Fr. 6'500.--. Zudem lebe er weiterhin mit seiner Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern zusammen (Urk. 42 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz erweist sich die Biografie des Beschuldigten als strafzumessungsneutral.

E. 3.2 Infolge Zeitablaufs seit dem erstinstanzlichen Entscheid weist der Beschul- digte heute lediglich noch eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand auf (Urk. 30). Dies gilt es leicht straferhöhend zu berück- sichtigen. Merklich straferhöhend fällt aus, dass der Beschuldigte einige der vor- liegend zu beurteilenden Taten bereits wenige Monate nach Ansetzung der Pro- bezeit beging (Anklagesachverhalt A Ziffer 1). Die vorinstanzliche Straferhöhung um drei Monate ist angemessen und kann übernommen werden (Urk. 27 S. 39).

E. 3.3 Strafreduzierend berücksichtigt die Vorinstanz hingegen das Nachtatver- halten des Beschuldigten. So sei sein Geständnis hinsichtlich der Gesamtmenge von 500 Gramm Kokaingemisch, welche er verwendet habe, von erhöhter Bedeu- tung, die übrigen Eingeständnisse seien jedoch erst spät im Untersuchungsver- fahren erfolgt und hätten Sachverhaltselemente betroffen, die ohnehin aufgrund der überwachten Telefonate hätten erstellt werden können. Der Beschuldigte ha- be damit die Strafverfolgung nicht merklich vereinfacht, weshalb sein Nachtatver- halten lediglich zu einer Strafreduktion von drei Monaten führe (Urk. 27 S. 40). Ei- ne Reduktion infolge des Geständnisses um weniger als ein Zehntel der Strafe scheint aufgrund dieser Umstände zu streng. So hat das Teilgeständnis des Be- schuldigten durchaus merklich zur Aufklärung der Taten beigetragen, wobei ne- ben den 500 Gramm Kokaingemisch insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass betreffend Anklagesachverhalt A Ziffer 1 mit Ausnahme des Geständnisses des Beschuldigten keine (verwertbaren) Beweismittel für die Erstellung des Sach- verhalts vorgelegen hätten. Entsprechend ist die Strafe aufgrund des Nachtatver- haltens des Beschuldigten um acht Monate zu reduzieren.

E. 3.4 Insgesamt reduzieren die Täterkomponenten die Strafe somit um rund fünf Monate. Der Beschuldigte ist für die vorliegend zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von gesamthaft 36 Monaten zu bestrafen.

- 36 -

4. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagesachverhalt C)

E. 3.6 S. 106). In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch im Sinne des Grundtatbestands (Urk. 27 S. 27 und 49). Festzuhalten ist, dass die dem Beschuldigten in Anklagesachverhalt A Ziffer 3.1. vorgeworfenen Beschaffungshandlungen zu den Veräusserungs- und Besitzhand- lungen gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3.2. zurücktreten und Erstere von Letzteren konsumiert werden (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 164 zu Art. 19 BetmG; Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.3). Entsprechend hat folglich auch betreffend Ziffer 3.1. des Anklagesachverhalts kein Freispruch zu ergehen, wenn dafür auch keine separate Strafe auszufällen ist. Im Übrigen kann auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 20 f.).

E. 4 des Anklagesachverhalts A im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren – wie auch im Berufungsverfahren – vollständig anerkannt (Urk. D1/2/12 F/A 30; Prot. I S. 15 f.; Urk. 42 S. 7 ff.). In der Schlusseinvernahme

- 8 - gab er an, dass er sich an den Namen I._____ gemäss Anklagesachverhalt A Zif- fer 3.2.c nicht mehr erinnern könne (Urk. D1/2/12 F/A 30). Vor Vorinstanz – wie auch im Berufungsverfahren – zeigte er sich diesbezüglich jedoch dennoch ge- ständig (Prot. I S. 12; Urk. 42 S. 8). Diese Geständnisse decken sich mit dem Un- tersuchungsergebnis, weshalb für die nachfolgende rechtliche Würdigung von diesen Sachverhaltskomplexen ausgegangen werden kann. Die übrigen Sachver- haltskomplexe (Ziffern 1 [teilweise], 2, 3.1, 3.2, 3.2.f und 3.2.i) gilt es in der Folge zu erstellen.

E. 4.1 Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Bus- se von Fr. 400.– (Urk. 27 S. 40 f.). Die Verteidigung wendet ein, dass – sofern ei- ne Strafe überhaupt angezeigt sei – eine Busse von höchstens Fr. 300.– ange- messen sei (Urk. 19 S. 11; Urk. 43 S. 11), während die Staatsanwaltschaft in die- sem Punkt das vorinstanzliche Urteil bestätigt sehen möchte (Urk. 33; Urk. 44 S. 1).

E. 4.2 Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat der Beschuldigte zwischen dem

E. 5 Gramm" und "Maximal 25 bis 35 Gramm" bezogen haben (Urk. D1/2/10 F/A 94 und 100). Rund drei Monate später gab er an, dass es auch 50 Gramm gewesen sein könnten (Urk. D1/2/12 F/A 19), um vor Vorinstanz erneut anzugeben, er wis- se, dass es lediglich 20 Gramm gewesen seien (Prot. I S. 11). Insgesamt kann auf die Aussagen des Beschuldigten zum Quantitativ nicht abgestellt werden. Es bestehen jedoch aufgrund der vorliegenden Beweismittel keine Zweifel, dass der Beschuldigte von O._____ am 31. Juli 2018 50 Gramm Kokaingemisch bezogen hat. So ist aufgrund des abgehörten Gesprächs wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte mit O._____ über 50 Gramm Kokaingemisch gesprochen hat, an- schliessend jedoch lediglich maximal 10 Gramm bezogen haben soll. Dies insbe- sondere, weil O._____ die Frage des Beschuldigten, ob er über die 50 Quadrat- meter verfügt, bejaht (Urk. D1/2/5 Beilage 15). Der Beschuldigte macht nicht gel- tend, man habe das Geschäft über eine kleinere als die ursprünglich vereinbarte Menge abgewickelt. Mit diesem Beweisergebnis passt zwanglos überein, dass der Beschuldigte zwei Stunden zuvor mit einem P._____ (fortan "P._____") ein-

- 14 - gestandenermassen telefonisch vereinbarte, dass P._____ beim Beschuldigten 100 "Quadratmeter" kaufen werde (Anklagevorwurf A Ziffer 3.2.m; Urk. D1/2/5 Beilage 2.1; Urk. D1/2/12 F/A 30). Aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldig- ten ist davon auszugehen, dass er die von O._____ bezogenen 50 Gramm Koka- ingemisch weiter gestreckt hätte, um schliesslich P._____ 100 Gramm Kokain- gemisch verkaufen zu können, wenn auch diese Übergabe in der Folge nicht zu Stande kam. Damit lässt sich dieser Anklagesachverhaltsabschnitt – mit der Vo- rinstanz (Urk. 27 S. 12) – erstellen.

E. 6 April 2020 ein, eine Menge von rund 300 bis 350 Gramm Kokaingemisch ver- äussert zu haben (Urk. D1/2/10 F/A 67). Noch in derselben Einvernahme fügte er

– auf wiederholte Nachfrage – von sich aus an, dass es eher "höchstens 500 Gramm Kokaingemisch" gewesen seien (Urk. D1/2/10 F/A 92 und 114). Mit seiner Aussage konfrontiert, sagte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, es könne sein, dass er höchstens 500 Gramm Kokaingemisch an rund 15 Abnehmer abgegeben habe. Er wisse es nicht mehr genau, da er ständig auf Drogen gewesen sei (Prot. I S. 12). Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe anerkannt, höchs- tens 500 Gramm Kokaingemisch an rund 15 Abnehmer verkauft zu haben (Urk. 19 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte er- neut aus, es sei möglich, dass er insgesamt 500 Gramm Kokaingemisch verkauft habe. Er wisse es nicht mehr genau (Urk. 42 S. 8 f.). Die Verteidigung erklärt im

- 15 - Berufungsverfahren diesen Anklagepunkt – mindestens sinngemäss – wiederum als unbestritten (Urk. 43 S. 2; Prot. II S. 6).

E. 6.1 Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten Freiheitsstrafe, weshalb sie sich nicht zu einem teilbedingten Vollzug der Strafe äussert (Urk. 27 S. 41). Aufgrund der vorliegend resultierenden Straf- höhe ist jedoch zu prüfen, ob diese teilbedingt vollzogen werden kann.

- 37 -

E. 6.2 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 1 bis 3 StGB).

E. 6.3 Beim Beschuldigten bestehen aufgrund seiner wiederholten Delinquenz innert weniger Monate nach Ansetzung einer früheren Probezeit betreffend sein zukünftiges Wohlverhalten erhebliche Bedenken. So beging er diese Taten ge- mäss seinen Aussagen auch bevor sein Leben aus den Bahnen geriet. Zudem hat er sich erneut mit einer neuen Firma ("AA._____ GmbH") selbständig ge- macht, obschon er in der Vergangenheit bereits zwei Mal einen Konkurs erlitt und obschon seine finanziellen Probleme für sein Abgleiten in die Betäubungsmittel- delinquenz mindestens mitursächlich waren (Urk. D1/2/3 F/A 23). Andererseits hat sich die Beziehung zu seiner Familie wieder stabilisiert und er wohnt seit sei- ner Haftentlassung wieder mit seiner Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern zu- sammen in einem Haushalt (Prot. I S. 5; Urk. 42 S. 2). Auch sei er seit einem er- folgreichen Entzug nicht mehr von Alkohol und Kokain abhängig (Urk. D1/2/10 F/A 29 f.; Urk. 42 S. 4). Damit scheinen wenigstens einzelne Risikofaktoren für ein erneutes Abgleiten des Beschuldigten in den Betäubungsmittelkonsum und - handel zeitweise gebannt. Insgesamt kann dem Beschuldigten jedoch insbeson- dere aufgrund seiner offensichtlichen Gleichgültigkeit gegenüber der herrschen- den Rechtsordnung nicht ohne Weiteres eine positive Legalprognose ausgestellt werden. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Delinquenz des Beschuldigten bis dato lediglich mit Geldstrafen begegnet wurde. So dürfte ihn auch die erstandene Untersuchungshaft von über fünf Monaten merklich beeindruckt haben (Urk. D1/9/2; Urk. D1/9/11). Gesamthaft gesehen ist – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 44) – davon auszugehen, dass den Bedenken an einer Bewährung mit ei- nem teilweise bedingten Vollzug genügend Rechnung getragen und sich der Be- schuldigte inskünftig wohlverhalten wird.

- 38 -

E. 6.4 Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist im Umfang von 24 Monaten aufzuschie- ben. Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Strafe ist aufgrund der Be- denken betreffend Wohlverhalten des Beschuldigten auf vier Jahre festzusetzen. Im Übrigen Umfang (12 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.

E. 6.5 Die Busse ist zu vollziehen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens des Busse ist mit der Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festzu- setzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

1. Landesverweisung

E. 10 Dezember 2017 und Juni 2019 – und damit während rund eineinhalb Jahren – Kokain durch Schnupfen konsumiert, wobei sich die Menge an schlechten Tagen zwischen 0.5 und 2 Gramm bewegt habe, wenn auch die schlechten Tage und der Konsum nicht regelmässig gewesen seien (Urk. D1/2/10 F/A 35 ff.). Dass auf- grund dieses Konsumverhaltens keine Strafbefreiung erfolgen kann, wie es die Verteidigung vor Vorinstanz forderte (Urk. 19 S. 11), ist evident. Darüber hinaus erscheint aber auch bei einer Maximalbusse von Fr. 10'000.– eine Busse von Fr. 400.– nicht überhöht. Sie ist daher auch bei Berücksichtigung des kürzeren Tatzeitraums im Vergleich zur Vorinstanz angemessen. Der Beschuldigte ist da- her für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen.

5. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sind 162 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).

6. Vollzug

E. 14 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 23'750.35 (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 12'850.35 (D1/6/3) ausbezahlt wurde. Dementsprechend wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 10'900.– aus der Gerichtskasse entschädigt. (…).

E. 15 (Mitteilung)

E. 16 (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und − der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG.

- 49 -

2. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum Juli 2017 bis

9. Dezember 2017 wird eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 162 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 400.--.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem SIS angeordnet.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 13 und 14 Abs. 3) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.-- amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln aufer- legt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu fünf Sechsteln einstweilen und zu ei- nem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von fünf Sechsteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 50 -

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten des Untersuchungs- verfahrens A-7/2014/03709.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210367-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. S. Volken, Präsident, lic. iur. R. Faga und Ersatzoberrichterin lic. iur. C. Keller sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 7. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Ch. Meier, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin betreffend mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Uster vom 10. Dezember 2020 (DG200010)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 11. August 2020 (Urk. 12) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 27 S. 49 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − der mehrfachen Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g teils i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG; − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB; − des Vergehens gegen Art. 118 Abs. 1 AuG; − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird der Beschuldigte freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 43 Monaten Freiheitsstrafe (wovon bis und mit heute 162 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 400.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 4 Tagen.

6. Der bedingt ausgesprochene Teil (15 Tagessätze zu Fr. 170.–) der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Oktober 2014 ausgefällten teilbedingten Geld- strafe von insgesamt 30 Tagessätzen zu Fr. 170.– wird nicht widerrufen.

7. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für die Dauer von 7 Jahren des Landes verwiesen.

8. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem angeordnet.

9. Die folgenden sichergestellten Datenauslesungen / Datensicherungen (Geschäfts-Nr.

69863510) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik, zur Vernichtung überlassen:

- 3 - − Datenauslesung / Datensicherung (A013'206'901); − Datenauslesung / Datensicherung (A013'206'912).

10. Die unter den Lagernummern B02690-2018 und B00690-2020 sichergestellten Betäu- bungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Streckmittel werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

12. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'079.– Auslagen Untersuchung, Telefonkontrolle Fr. 330.– Auslagen (Gutachten) Fr. 50.– Zeugenentschädigung Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

13. Die Entscheidgebühr und die weiteren Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt.

14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Be- schuldigten mit insgesamt Fr. 23'750.35 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 12'850.35 (D1/6/3) ausbezahlt wurde. Dementsprechend wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zu- sätzlich Fr. 10'900.– aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung beim Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

15. (Mitteilung)

16. (Rechtsmittel) "

- 4 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 28 S. 2 f., Urk. 43 S. 1) "1. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt des Verstosses gegen BetmG 19 II lit. a (schwerer Fall) frei zu sprechen;

2. Der Beschuldigte sei vom Vorhalt der Urkundenfälschung im Sinne von StGB 251 Ziff. 1 sowie der Widerhandlung gegen AuG 118 I frei zu sprechen;

3. Der Beschuldigte sei mit einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 11 Monaten, wovon 162 Tage durch Polizeiverhaft und Untersuchungs- haft bis heute erstanden sind, bei einer Probezeit von drei Jahren zu be- strafen. Zudem sei eine Busse in der Höhe von CHF 300.00 auszufällen;

4. Im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Busse sei eine Freiheitsstrafe von drei Tagen festzusetzen;

5. Von der Anordnung der Landesverweisung im Sinne von StGB 66a sei abzusehen;

6. Die Verfahrenskosten seien ausgangsgemäss zu veranlagen."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 33 S. 1 f., Urk. 44 S. 1) "Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Ziffer 3. und 4. des erstinstanzlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten Dauer (abzüglich 162 Tage erstandener Haft) und Fr. 400.-- Busse zu bestrafen; davon seien 8 Monate Freiheitsstrafe zu vollziehen und für die restlichen 20 Monate Freiheitsstrafe sei der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren."

- 5 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Für den Verfahrensgang bis zum erstinstanzlichen Urteil wird auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen (Urk. 27 S. 3). 1.2. Mit dem eingangs im Dispositiv wiedergegebenen Urteil der Vorinstanz vom 10. Dezember 2020 wurde der Beschuldigte der mehrfachen, teilweise quali- fizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Urkundenfäl- schung, des Vergehens gegen das (frühere) Ausländergesetz und der mehrfa- chen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig gesprochen. Vom Vor- wurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wurde er freigesprochen. Der Beschuldigte wurde mit einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten und einer Busse von Fr. 400.– bestraft, wobei vom Widerruf des bedingten Vollzugs einer früheren Strafe abgesehen wurde. Weiter wurde eine Landesverweisung von 7 Jahren und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS angeordnet sowie über die Verwendung be- schlagnahmter Gegenstände und Betäubungsmittel befunden (Urk. 27 S. 49 f.). 1.3. Gegen diesen Entscheid liess der Beschuldigte fristgerecht Berufung an- melden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 23). Auch die Berufungserklärung ging innert Frist beim Berufungsgericht ein (Art. 399 Abs. 3 StPO; Urk. 28). Nach entspre- chender Fristansetzung erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom

9. August 2021 Anschlussberufung (Urk. 33). Beweisanträge waren im Vorfeld der Berufungsverhandlung keine zu behandeln (Urk. 28 und Urk. 33). 1.4. Die Parteien wurden mit Vorladungen vom 19. und 23. November 2021 sowie 2. und 13. Dezember 2021 zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 36, Urk. 38, Urk. 39 und Urk. 40), zu welcher der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie Staatsanwalt lic. iur. Christian Meier in Begleitung von Assistenz-Staatsanwalt MLaw Beat Alt-

- 6 - haus erschienen (Prot. II. S. 4). Es waren keine Vorfragen zu beantworten und es wurden keine Beweisanträge gestellt (vgl. Prot. II S. 5 f.). 1.5. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort des Beschuldigten ver- zichteten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 8). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 7. Februar 2022 gefällt und den Parteien anschlies- send schriftlich im Dispositiv eröffnet (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 45).

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung gegen einen Teil der vorinstanzlichen Schuldsprüche und beantragt, er sei vom Vorwurf der qualifizier- ten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie von den Vorwürfen der Urkundenfälschung und des Vergehens gegen das Ausländergesetz freizu- sprechen (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstriche 1, 2 und 3). Er ficht ebenfalls die aus- gesprochene Sanktion, deren Vollzug und die Bussenhöhe (Dispositiv-Ziffern 3 bis 5), die Anordnung einer Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem SIS (Dispositiv-Ziffern 7 und 8) sowie die erstin- stanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 13 und 14 Abs. 3) an (Urk. 28 S. 2 f.; Urk. 43 S. 1). Die anschlussappellierende Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die vorinstanzlich ausgesprochene Sanktion sowie deren Vollzug (Dispositiv- Ziffern 3 und 4; Urk. 33 S. 1 f.; Urk. 44 S. 1). 2.2. Entsprechend sind der vorinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Dispositiv-Ziffer 1 Spiegelstrich 4), der Freispruch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG (Dispositiv-Ziffer 2), der Verzicht auf den Widerruf einer Vorstrafe (Dispositiv-Ziffer 6), die Anordnungen betreffend Verwendung von beschlagnahmten Gegenstän- den und Betäubungsmitteln (Dispositiv-Ziffern 9 und 10), die vorinstanzliche Kos- tenfestsetzung (Dispositiv-Ziffern 11 und 12) und die vorinstanzliche Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Dispositiv-Ziffer 14 Abs. 1 und Abs. 2) im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Prot. II. S. 6) und in

- 7 - Rechtskraft erwachsen. Dies ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 404 StPO).

3. Einstellung des Verfahrens Die Vorinstanz hätte das Verfahren betreffend die Konsumhandlungen von Juli 2017 bis 9. Dezember 2017 einstellen müssen, da diese im Urteilszeitpunkt ver- jährt waren (Art. 109 StGB). Der entsprechende Schuldspruch wurde nicht ange- fochten. Zugunsten des Beschuldigten ist die Einstellung des Verfahrens betref- fend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG im genannten Zeitraum dennoch von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 404 Abs. 2 StPO).

4. Verwertbarkeit von Beweismitteln Die Vorinstanz hält fest, dass die Aussagen der in der Tschechischen Republik als Beschuldigte einvernommenen B._____ (Urk. D2/2; Urk. D2/3 und Urk. D2/6), C._____ (Urk. D2/4) und D._____ (Urk. D2/5) sowie die Einvernahmen weiterer Beteiligter (E.____, F._____, G._____ und H._____; Urk. D2/6) mangels Konfron- tation nicht zu Ungunsten des Beschuldigten verwertbar seien (Urk. 27 S. 6 f.). Dies ist zutreffend und kann übernommen werden. II. Schuldpunkt

1. Sachverhalt 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung sowie die zur Verfügung stehenden verwertbaren Beweismittel korrekt festgehalten, worauf verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 4-7). 1.2. Anklagesachverhalt A 1.2.1. Der Beschuldigte hat Ziffer 3.2. lit. a, b, d, e, g, h, k, l, m und n sowie Ziffer 4 des Anklagesachverhalts A im Untersuchungs- und im erstinstanzlichen Ge- richtsverfahren – wie auch im Berufungsverfahren – vollständig anerkannt (Urk. D1/2/12 F/A 30; Prot. I S. 15 f.; Urk. 42 S. 7 ff.). In der Schlusseinvernahme

- 8 - gab er an, dass er sich an den Namen I._____ gemäss Anklagesachverhalt A Zif- fer 3.2.c nicht mehr erinnern könne (Urk. D1/2/12 F/A 30). Vor Vorinstanz – wie auch im Berufungsverfahren – zeigte er sich diesbezüglich jedoch dennoch ge- ständig (Prot. I S. 12; Urk. 42 S. 8). Diese Geständnisse decken sich mit dem Un- tersuchungsergebnis, weshalb für die nachfolgende rechtliche Würdigung von diesen Sachverhaltskomplexen ausgegangen werden kann. Die übrigen Sachver- haltskomplexe (Ziffern 1 [teilweise], 2, 3.1, 3.2, 3.2.f und 3.2.i) gilt es in der Folge zu erstellen. 1.2.2. Ziffer 1 1.2.2.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Ziffer 1 des Anklagesach- verhalts A vor, dass er in seinem damaligen Büro seiner Firma "J._____" in K._____ vom Lieferanten E._____ aus der Tschechischen Republik durch die Ku- rierin B._____ (fortan "B._____") zwischen ca. Januar und April 2015 in drei Liefe- rungen jeweils mindestens ein Kilogramm Marihuana zum Kilopreis von Fr. 4'000.– zugestellt erhalten habe, welches er der Kurierin jeweils bar bezahlt habe, nachdem er das Marihuana an den Abnehmer L._____ (fortan "L._____") weiterverkauft gehabt habe (Urk. 12 S. 2). 1.2.2.2. In der Schlusseinvernahme und vor Vorinstanz anerkannte der Beschul- digte auch Ziffer 1 des Anklagesachverhalts A als zutreffend und legte ein pau- schales Geständnis ab (Urk. D1/2/12 F/A 30; Prot. I S. 15). An der Berufungsver- handlung gestand der Beschuldigte eine Einfuhr von zwei Kilogramm Marihuana ein (Urk. 42 S. 8). Die amtliche Verteidigung wandte vor Vorinstanz ein, dass der Beschuldigte lediglich eingeräumt habe, bei zwei Gelegenheiten L._____ insge- samt 1 bis zwei Kilogramm Marihuana zu einem Kilopreis von Fr. 4'000.– ver- schafft zu haben. Nicht erstellen liesse sich jedoch, dass der Beschuldigte bei insgesamt drei Lieferungen mit jeweils mindestens einem Kilogramm Marihuana gehandelt habe (Urk. 19 S. 4). Im Berufungsverfahren setzte sich die Verteidigung mit diesem Anklagepunkt nicht mehr kritisch auseinander (Urk. 43 S. 2; Prot. II S. 6).

- 9 - 1.2.2.3. Die Vorinstanz erachtet den Sachverhalt aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten als erstellt (Urk. 27 S. 7). 1.2.2.4. Der Beschuldigte sagte in der ersten polizeilichen Einvernahme aus, dass er lediglich zwei Mal B._____ an L._____ vermittelt habe, das erste Mal habe B._____ Marihuana dabei gehabt, das zweite Mal wisse er nicht. Er habe B._____ einmal getroffen. Das zweite Mal habe sie sich direkt mit L._____ getroffen (Urk. D1/2/2 F/A 21 ff.). Im Gegensatz dazu führte er in der späteren staatsan- waltlichen Einvernahme aus, dass er L._____ beim zweiten Erscheinen von B._____ in sein Geschäft gerufen habe und dieser auch erschienen sei (Urk. D1/2/3 F/A 14). Gemäss seinen Aussagen habe es sich bei der ersten Übergabe um eine Menge von ca. 1 bis 2 Kilogramm Marihuana gehandelt, für welche ein Kilogrammpreis von Fr. 4'000.– vereinbart worden sei (Urk. D1/2/11 F/A 8 ff.). Abschliessend sagte der Beschuldigte aus, dass er für die Vermittlung des Marihuanas gesamthaft Fr. 8'000.– erhalten habe (Urk. D1/2/12 F/A 11). An der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte eine Einfuhr von zwei Kilo- gramm Marihuana ein (Urk. 42 S. 8). 1.2.2.5. L._____ stritt den Sachverhalt stets ab und gab an, noch nie von einer Frau Marihuana bezogen zu haben (Urk. D1/2/11; Urk. D1/3/9). 1.2.2.6. Mit der Verteidigung liegen für die Erstellung des Sachverhalts einzig die Aussagen des Beschuldigten in den Akten. Auch wenn sich diese betreffend Ab- lauf der beiden Treffen zwischen ihm, B._____ und L._____ teilweise widerspre- chen, so sagte er dennoch konstant aus, dass er insgesamt maximal zwei Kilo- gramm Marihuana vermittelt und damit gesamthaft Fr. 8'000.– erzielt habe. Auf- grund seiner Aussagen im Untersuchungsverfahren ist von zwei vermittelten Übergaben auszugehen. Unter Berücksichtigung des angegebenen Kilogramm- preises von Fr. 4'000.– lässt sich erstellen, dass der Beschuldigte durch die Kurie- rin B._____ zwischen Januar und April 2015 in zwei Lieferungen gesamthaft zwei Kilogramm Marihuana zum Kilopreis von Fr. 4'000.– zugestellt erhalten hat. Die- ses bezahlte er der Kurierin in bar, nachdem er das Marihuana an den Abnehmer L._____ weiterverkauft hatte. Im darüber hinausgehenden Umfang kann der Sachverhalt nicht erstellt werden.

- 10 - 1.2.3. Ziffer 2 1.2.3.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Ziffer 2 des Anklagesach- verhalts A vor, M._____ (fortan "M._____") insgesamt 170 Gramm Kokain ver- kauft zu haben (Urk. 12 S. 2). Vorab kann auf die zutreffende vorinstanzliche Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten und des Zeugen M._____ verwie- sen werden (Urk. 27 S. 7 ff.). 1.2.3.2. Mit der Vorinstanz sind die Aussagen des Beschuldigten äusserst vage und über weite Strecken widersprüchlich. Während er zu Beginn der Untersu- chung angab, M._____ überhaupt nicht zu kennen, gestand er später ein, diesen vielleicht vom Sehen her zu kennen (Urk. D1/2/2 F/A 36 ff.; Urk. D1/2/4 F/A 16; Urk. D1/2/12 F/A 13). Nach der Konfrontation mit weiteren Ermittlungsergebnis- sen schob er nach, diesem 10 Gramm Lidocain anstelle von 10 Gramm Kokain- gemisch verkauft zu haben, weshalb M._____ wütend geworden sei. Darin liege, so der Beschuldigte, das Motiv von M._____ für eine Falschbelastung (Urk. D1/2/7 F/A 6; Urk. D1/2/10 F/A 78 f.; Prot. I S. 10). Im Berufungsverfahren führte der Beschuldigte aus, M._____ habe aus Angst nicht den richtigen Verkäu- fer genannt und deshalb ihn zu Unrecht belastet (Urk. 42 S. 8). Ebenfalls wider- sprach sich der Beschuldigte, als er zuerst angab, sich nicht daran erinnern zu können, M._____ in einem Lokal in K._____ gesehen zu haben. In einer späteren Einvernahme hielt er abweichend davon fest, dass noch zwei ältere Typen im Club in K._____ gewesen seien, als M._____ diesen betreten habe (Urk. D1/2/4 F/A 17; Urk. D1/2/7 F/A 6 f.; Prot. I S. 10). Vor dem Hintergrund dieses wider- sprüchlichen Aussageverhaltens können die Aussagen des Beschuldigten – mit der Vorinstanz (Urk. 27 S. 11) – nur als Schutzbehauptungen gesehen werden. 1.2.3.3. Im Gegensatz dazu sagte M._____ über vier Einvernahmen hinweg gleichbleibend aus, dass er von einem Mann, den er als A._____ gekannt habe und welcher mazedonische Wurzeln habe, anlässlich dreier Besuche in einem Lokal in K._____ 20 Gramm, 50 Gramm und 100 Gramm, und somit gesamthaft 170 Gramm Kokaingemisch zu einem Preis von Fr. 50.– pro Gramm auf Kommis- sion gekauft und dieses für Fr. 70.– pro Gramm weiterverkauft habe (Urk. D1/2/6 S. 2 ff.; Urk. D1/3/1 bzw. Urk. D1/3/5 S. 4 ff.). M._____ wurden anlässlich seiner

- 11 - zweiten Einvernahme durch die Kantonspolizei Tessin vom 24. Oktober 2018 sechs Vergleichsbilder vorgehalten, wobei er angab, ein Gesicht (bei dem es sich um den Beschuldigten handelte) wiederzuerkennen, dass es sich dabei jedoch um den Bruder des Beschuldigten, N._____, handle und nicht um A._____, der ihm das Kokain verkauft habe. Als ihm anschliessend jedoch ein Bild des Bruders des Beschuldigten vorgehalten wurde, gab er an, diesen als Bruder des Beschul- digten zu kennen (Urk. D1/3/2 bzw. Urk. D1/3/6 S. 2 f., Beilagen 1 und 3). Dass M._____ den Beschuldigten und dessen Bruder N._____ anlässlich der Einver- nahme auf Bildern verwechselte, kann damit erklärt werden, dass sie sich täu- schend ähnlich sehen (vgl. Urk. D1/3/2 Beilagen 1.1 und 3). Im Rahmen der spä- teren staatsanwaltlichen Einvernahme erkannte M._____ den Beschuldigten in dessen Anwesenheit hingegen als die Person, welche ihm das Kokaingemisch verkauft habe (Urk. D1/2/6 F/A 8 ff.). Deshalb bestehen keine Zweifel daran, dass sich dessen Aussagen gegenüber der Kantonspolizei Tessin auf den Beschuldig- ten bezogen haben. Seine Aussagen werden auch gestützt durch den Umstand, dass er die Mobiltelefonnummer "1" unter der Bezeichnung "A._____ Zh" auf sei- nem Mobiltelefon abgespeichert hatte, welche eindeutig dem Beschuldigten zu- geordnet werden kann. M._____ erklärte, es handle sich dabei um die Mobiltele- fonnummer jener Person, die ihm das Kokain verkauft habe (Urk. D1/2/6 F/A 39; Urk. D1/3/2 bzw. Urk. D1/3/6 S. 2). 1.2.3.4. Gesamthaft besteht somit kein rechtsrelevanter Zweifel, dass sich der Sachverhalt gemäss Anklagesachverhalt A Ziffer 2 so zugetragen hat, wie von M._____ geschildert und in der Anklageschrift wiedergegeben. Der entsprechen- de Anklagesachverhaltsabschnitt lässt sich mit der Vorinstanz erstellen. 1.2.4. Ziffer 3.1 1.2.4.1. Die Anklageschrift wirft dem Beschuldigten in Ziffer 3.1 des Anklagesach- verhalts A vor, von verschiedenen Dealern insgesamt rund ein halbes Kilogramm Kokain gekauft zu haben. Unter anderem habe der Beschuldigte 50 Gramm Koka- in von O._____ (fortan "O._____") gekauft (Urk. 12 S. 3). Vorab kann auf die zu- treffende vorinstanzliche Wiedergabe der Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden (Urk. 27 S. 11 f.).

- 12 - 1.2.4.2. Zum Vorwurf, von verschiedenen Dealern insgesamt rund ein halbes Ki- logramm Kokain gekauft zu haben, ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte erwähnte in seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2020 von sich aus die Menge von höchstens 500 Gramm, als er nach der ungefähren Menge des ver- äusserten Kokaingemischs gefragt wurde (Urk. D1/2/10 F/A 92 und 114). Die Po- lizei rechnete anschliessend mit ihm seinen durchschnittlichen Konsum hoch. Aufgrund dieser Hochrechnung kam er zum Schluss, rund ein weiteres halbes Ki- logramm Kokaingemisch zudem selber konsumiert zu haben (a.a.O. F/A 93). Da- mit durch die Staatsanwaltschaft und Vorinstanz konfrontiert, sagte der Beschul- digte aus, er denke, es seien nicht 500 Gramm, sondern 250 Gramm gewesen, die er bezogen habe. Er wisse es nicht mehr genau, da er ständig auf Drogen gewesen sei (Urk. D1/2/12 F/A 30; Prot. I S. 11). Die Verteidigung verzichtete im Berufungsverfahren darauf, sich mit diesem Anklagepunkt und den diesbezügli- chen vorinstanzlichen Erwägungen kritisch auseinanderzusetzen (Urk. 43 S. 2; Prot. II S. 6). Da der Beschuldigte das jeweils bezogene Kokaingemisch erheblich streckte, erscheint eine bezogene Menge von 500 Gramm Kokaingemisch bei nachträglicher Veräusserung von gesamthaft 500 Gramm gestrecktem Kokain- gemisch (vgl. nachfolgend E.II.1.2.5) und bei einem Eigenkonsum von weiteren 500 Gramm gestrecktem Kokainmisch (d.h. Verkauf und Eigenkonsum von ge- samthaft einem Kilogramm gestrecktem Kokaingemisch) plausibel und überzeugt. Zusammenfassend lässt sich dieser Anklagesachverhaltsabschnitt – mit der Vo- rinstanz (Urk. 27 S. 12 f.) – aufgrund der Aussagen des Beschuldigten ohne Wei- teres erstellen. Dass er sich an die genaue Menge nicht mehr zu erinnern ver- mochte, kann durch den langen Tatzeitraum und die Dauer des Strafverfahrens erklärt werden. 1.2.4.3. Ob der Beschuldigte 50 Gramm Kokaingemisch der gesamthaft gekauften 500 Gramm Kokaingemisch von O._____ bezogen hat, könnte – wie die Verteidi- gung vor Vorinstanz richtig ausgeführt hat (Urk. 19 S. 5) – streng genommen of- fen gelassen werden. Da sich die Vorinstanz damit auseinandergesetzt hat, recht- fertigt es sich indes darauf einzugehen. Vorab kann vollumfänglich auf die vo- rinstanzliche Beweiswürdigung verwiesen werden (Urk. 27 S. 12 f.). Zusammen- fassend ist anzumerken, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten

- 13 - über das gesamte Verfahren hinweg in der Tat nicht glaubhaft sind. Darauf ange- sprochen, ob mit "Quadratmeter" jeweils ein Gramm Kokaingemisch gemeint ge- wesen sei, stritt er dies zu Beginn der Untersuchung noch vehement ab und gab an, dass es sich bei den Gesprächen lediglich um Baumaterialien gehandelt habe (Urk. D1/2/5 F/A 32 ff.). Später gestand der Beschuldigte ein, dass fast immer von Kokain die Rede gewesen sei, wenn von Quadratmetern gesprochen worden sei (Urk. D1/2/10 F/A 59 und 64; Prot. I S. 14 f.; Urk. 42 S. 11). Mit Bezug auf das abgehörte Telefongespräch mit O._____ gab er zunächst an, dass er diesen le- diglich nach Farbe gefragt habe, damit er – der Beschuldigte – eine Wohnung von 50 Quadratmetern streichen könne (Urk. D1/2/5 F/A 93 ff.). In einer späteren Ein- vernahme gestand der Beschuldigte aber ein, dass jeweils ein Gramm Kokainge- misch gemeint gewesen sei, wenn in den Telefonaten das Wort "Quadratmeter" verwendet worden sei (Urk. D1/2/10 F/A 59 und 64; Prot. I S. 14 f.) und dass er von O._____ Kokaingemisch gekauft habe (Urk. D1/2/10 F/A 84 und 94; Prot. I S. 11 f.). Auch betreffend die von O._____ bezogene Menge konnte der Beschuldigte keine klaren Aussagen machen. Einerseits will er "zwei Mal 10 Gramm", "ein paar Mal 5 Gramm" und "Maximal 25 bis 35 Gramm" bezogen haben (Urk. D1/2/10 F/A 94 und 100). Rund drei Monate später gab er an, dass es auch 50 Gramm gewesen sein könnten (Urk. D1/2/12 F/A 19), um vor Vorinstanz erneut anzugeben, er wis- se, dass es lediglich 20 Gramm gewesen seien (Prot. I S. 11). Insgesamt kann auf die Aussagen des Beschuldigten zum Quantitativ nicht abgestellt werden. Es bestehen jedoch aufgrund der vorliegenden Beweismittel keine Zweifel, dass der Beschuldigte von O._____ am 31. Juli 2018 50 Gramm Kokaingemisch bezogen hat. So ist aufgrund des abgehörten Gesprächs wenig wahrscheinlich, dass der Beschuldigte mit O._____ über 50 Gramm Kokaingemisch gesprochen hat, an- schliessend jedoch lediglich maximal 10 Gramm bezogen haben soll. Dies insbe- sondere, weil O._____ die Frage des Beschuldigten, ob er über die 50 Quadrat- meter verfügt, bejaht (Urk. D1/2/5 Beilage 15). Der Beschuldigte macht nicht gel- tend, man habe das Geschäft über eine kleinere als die ursprünglich vereinbarte Menge abgewickelt. Mit diesem Beweisergebnis passt zwanglos überein, dass der Beschuldigte zwei Stunden zuvor mit einem P._____ (fortan "P._____") ein-

- 14 - gestandenermassen telefonisch vereinbarte, dass P._____ beim Beschuldigten 100 "Quadratmeter" kaufen werde (Anklagevorwurf A Ziffer 3.2.m; Urk. D1/2/5 Beilage 2.1; Urk. D1/2/12 F/A 30). Aufgrund der Vorgehensweise des Beschuldig- ten ist davon auszugehen, dass er die von O._____ bezogenen 50 Gramm Koka- ingemisch weiter gestreckt hätte, um schliesslich P._____ 100 Gramm Kokain- gemisch verkaufen zu können, wenn auch diese Übergabe in der Folge nicht zu Stande kam. Damit lässt sich dieser Anklagesachverhaltsabschnitt – mit der Vo- rinstanz (Urk. 27 S. 12) – erstellen. 1.2.4.4. Zusammenfassend lässt sich der Anklagesachverhalt A Ziffer 3.1 ohne Weiteres erstellen. 1.2.5. Ziffer 3.2 Abs. 1 1.2.5.1. Im Anklagesachverhalt A Ziffer 3.2 wird dem Beschuldigten einleitend vorgeworfen, das gemäss Ziffer 3.1. erworbene Kokaingemisch mit Dafalgan oder Lidocain auf die doppelte Menge gestreckt und davon an verschiedenen Orten die Hälfte in Kleinportionen an rund 15 Abnehmer verkauft zu haben. Insgesamt habe er rund ein halbes Kilogramm gestrecktes Kokain für Fr. 60.– bis Fr. 100.– pro Gramm veräussert (Urk. 12 S. 3). 1.2.5.2. Der Beschuldigte räumte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom

6. April 2020 ein, eine Menge von rund 300 bis 350 Gramm Kokaingemisch ver- äussert zu haben (Urk. D1/2/10 F/A 67). Noch in derselben Einvernahme fügte er

– auf wiederholte Nachfrage – von sich aus an, dass es eher "höchstens 500 Gramm Kokaingemisch" gewesen seien (Urk. D1/2/10 F/A 92 und 114). Mit seiner Aussage konfrontiert, sagte der Beschuldigte vor Vorinstanz aus, es könne sein, dass er höchstens 500 Gramm Kokaingemisch an rund 15 Abnehmer abgegeben habe. Er wisse es nicht mehr genau, da er ständig auf Drogen gewesen sei (Prot. I S. 12). Die Verteidigung brachte vor, der Beschuldigte habe anerkannt, höchs- tens 500 Gramm Kokaingemisch an rund 15 Abnehmer verkauft zu haben (Urk. 19 S. 5). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte er- neut aus, es sei möglich, dass er insgesamt 500 Gramm Kokaingemisch verkauft habe. Er wisse es nicht mehr genau (Urk. 42 S. 8 f.). Die Verteidigung erklärt im

- 15 - Berufungsverfahren diesen Anklagepunkt – mindestens sinngemäss – wiederum als unbestritten (Urk. 43 S. 2; Prot. II S. 6). 1.2.5.3. Dieser Sachverhaltskomplex lässt sich aufgrund des Geständnisses des Beschuldigten ohne Weiteres erstellen. Dass er sich an die genaue Menge nicht mehr zu erinnern vermochte, kann durch den langen Tatzeitraum und die Dauer des Strafverfahrens erklärt werden. Bei diesem Ergebnis könnte streng genom- men offen gelassen werden, ob sich die vom Beschuldigten bestrittenen Anklage- sachverhalte Ziffer. 3.2 f und 3.2 i. erstellen lassen, da es sich hierbei um eine beispielhafte Aufzählung von einzelnen Verkaufsvorgängen handelt (Urk. 12 S. 3). Da sich die Vorinstanz damit auseinandergesetzt hat, rechtfertigt es sich indes nachfolgend darauf einzugehen. Vorwegnehmend ist festzuhalten, dass die Ver- teidigung im Berufungsverfahren darauf verzichtet hat, sich mit diesen Anklage- sachverhalten und den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen kritisch auseinanderzusetzen (Urk. 43 S. 2; Prot. II S. 6). 1.2.6. Ziffer 3.2.f 1.2.6.1. In Ziffer 3.2.f des Anklagesachverhalts A wird dem Beschuldigten vorge- worfen, Q._____ am 6. März 2018 in K._____ vier Gramm Kokaingemisch über- geben zu haben (Urk. 12 S. 3). 1.2.6.2. Im abgehörten Telefongespräch mit Q._____ (fortan "Q._____") wurde besprochen, dass der Beschuldigte "separat 2, 2" vorbereiten solle (Urk. D1/3/8 Beilage 3). Im Anschluss an ein Treffen zwischen dem Beschuldigten und Q._____ wurden gemäss Aussage des einvernehmenden Polizeibeamten von ei- ner Polizeipatrouille bei Letzterem vier Gramm Kokaingemisch sichergestellt (Urk. D1/2/4 F/A 22; Urk. D1/3/8 F/A 8 ff. und 27). Ein entsprechender Polizeirap- port kann den Akten nicht entnommen werden. Der Beschuldigte gestand jedoch vor Vorinstanz – mindestens sinngemäss – ein, dass er Q._____ auch vier Gramm Kokaingemisch gegeben haben könnte (Prot. I S. 12 f.). Es besteht vor- liegend kein Grund zur Annahme, dass der einvernehmende Polizeibeamte den Beschuldigten mit falschen Tatsachen konfrontieren würde. Entsprechend darf auch ohne einen entsprechenden Rapport davon ausgegangen werden, dass bei

- 16 - Q._____ nach dem Treffen mit dem Beschuldigten vier Gramm Kokaingemisch sichergestellt wurden, zumal sich dies auch mit dem Inhalt des Telefongesprächs ("separat 2, 2") mühelos in Einklang bringen lässt. Überdies wäre es auch lebens- fremd anzunehmen, dass ein Käufer bereits erworbene Betäubungsmittel an eine weitere Betäubungsmittelübergabe mitnehmen würde. Die Aussage des Beschul- digten, er habe Q._____ lediglich 2 Gramm Kokaingemisch verkauft, ist insge- samt vor dem Hintergrund seiner unglaubhaften Aussagen als Schutzbehauptung zu werten. Die Ziffer 3.2.f gemäss Anklagesachverhalt A lässt sich – mit der Vo- rinstanz (Urk. 27 S. 13) – aufgrund der vorhandenen Beweismittel erstellen. 1.2.7. Ziffer 3.2.i 1.2.7.1. In Ziffer 3.2.i des Anklagesachverhalts A wird dem Beschuldigten vorge- worfen, einem namentlich nicht bekannten Asiaten 50 Gramm Kokain verkauft zu haben (Urk. 12 S. 4). 1.2.7.2. In einem abgehörten Telefongespräch mit einem R._____ (fortan "R._____") erklärte der Beschuldigte (A) diesem (B), dass ein Asiate bei ihm 50 Quadratmeter genommen habe und diese noch nicht bezahlt habe. Das Gespräch liest sich wie folgt (Urk. D1/2/9 F/A 15 ff. mit Hinweis auf das ange- hängte TK-Protokoll VG89/EV1/16): " […] A: Und wo ist der Mann von Asien? B: Der ist irgendwo in S._____. […] A: Wo ist er? B: Keine Ahnung, mein Bruder, warum? A: Na darum.. Er hat bei mir was genommen, und er hat nicht.. Er hat irgendwelche Papiere bei mir genommen und.. B: Und er hat nicht bezahlt? A: Ja, er ist nicht gekommen. B: Die Renovierung? A: Ja. […]

- 17 - B: Aber warum? Wie viel hat er dir genommen? Wie viel muss er für diese Renovie- rung bezahlen? A: Na, 50 Quadratmeter. (weiter unverständlich). […] " Dass der Beschuldigte dem namentlich nicht genannten Asiaten grundsätzlich Kokaingemisch verkauft hat, ist nicht bestritten. Der Beschuldigte macht jedoch geltend, er habe diesem lediglich 5 Gramm Kokaingemisch verkauft (Urk. D1/2/9 F/A 36 ff.; Urk. D1/2/12 F/A 30; Prot. I S. 13 ff.; Urk. 42 S. 9). Aufgrund des Gesprächsverlaufs und der Zugabe des Beschuldigten, dass mit "Quadratmeter" jeweils ein Gramm Kokain gemeint gewesen sei, ist aber nicht zweifelhaft, dass der Beschuldigte dem Asiaten, wie in der Anklageschrift vorgeworfen, 50 Gramm Kokaingemisch verkauft hat. Anlässlich der Berufungsverhandlung räumte der Beschuldigte zwar ein, über 50 Gramm verhandelt zu haben, bestritt aber, dass dieses Geschäft zustande kam und machte geltend, schlussendlich nur 5 Gramm verkauft zu haben (Urk. 42 S. 11). Diese Aussage steht in Widerspruch zum ab- gehörten Telefongespräch, worin der Beschuldigte klar von verkauften 50 "Quad- ratmetern" – mithin 50 Gramm Kokaingemisch – spricht. Auch hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass von der Freundin des R._____ in besagtem Ge- sprächsabschnitt keine Rede war und es sich darin somit auch zweifelsohne nicht um eine Renovierung ihrer Wohnung gehandelt haben kann, wie der Beschuldigte nach der Konfrontation mit der Tonaufnahme glaubhaft machen wollte (Urk. 27 S. 14; Urk. D1/2/9 F/A 51 ff.). Sein teilweises Zugeständnis über eine deutlich ge- ringere Menge ist erneut als reine Schutzbehauptung zu sehen. Im Übrigen kann auch auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 27 S. 13 f.). 1.2.7.3. Zusammenfassend lässt sich Ziffer 3.2.i des Anklagesacherhalts A er- stellen. 1.3. Anklagesachverhalt B 1.3.1. Dem Beschuldigten wird gemäss Anklagesachverhalt B vorgeworfen, einen Arbeitsvertrag zwischen der T._____ GmbH und dem bulgarischen Staatsangehö-

- 18 - rigen U._____ (fortan "U._____") gefälscht zu haben. In der Folge habe sich der Beschuldigte zusammen mit U._____ zum Einwohneramt der Gemeinde K._____ begeben und dort den Arbeitsvertrag zusammen mit einer ebenfalls gefälschten Wohnsitzbestätigung eingereicht. Mit dieser Täuschung habe der Beschuldigte beabsichtigt, für U._____ eine Aufenthaltsbewilligung B für die Schweiz zu erhal- ten (Urk. 12 S. 4 f.). 1.3.2. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz – und auch im Berufungsverfah- ren – geltend, dass der Beschuldigte konstant bestreite, mit U._____ bei der Ge- meinde gewesen zu sein. So führe die entsprechende Aktennotiz auch auf, dass sich U._____, und nicht der Beschuldigte, mit der Logisbestätigung und dem Ar- beitsvertrag beim Einwohneramt gemeldet habe. Zudem bestätige die Frau des Beschuldigten, V._____, welche angeblich die Logisbestätigung ausgefüllt habe, dass U._____ nie bei ihr logiert habe und ihr auch der Name U._____ nicht be- kannt sei. Es bestehe sodann kein Motiv für den Beschuldigten, diese Taten zu verüben, zumal er keinen Vorteil daraus gezogen hätte. Auch wenn die bestrittene Mietzinszahlung von Fr. 2'000.– erfolgt sein sollte, so wäre es für den Beschuldig- ten kein einträgliches Geschäft gewesen. Es sei zudem nicht glaubhaft, dass U._____, der der deutschen Sprache nicht mächtig sei, in die Schweiz gelangt sei, um hier eine ihm unbekannte Arbeit anzutreten und blind einen Arbeitsvertrag und eine Logisbestätigung zu unterzeichnen. Zudem könne U._____ keine Anga- ben zur Wohnung des Beschuldigten machen, obschon er 20 Tage dort logiert haben wolle. Zuletzt würden auch U._____s Sohn und dessen Schwiegertochter in der Schweiz wohnen. Diese hätten ihm zweifelsohne bei den Behördengängen und der Übersetzung der Dokumente helfen können. Es bestünden daher erhebli- che Zweifel am Tat- und Schuldbeweis, weshalb der Beschuldigte freizusprechen sei (Urk. 19 S. 7 f.; Urk. 43 S. 6 ff.). Im Berufungsverfahren macht die Verteidi- gung zudem geltend, dass selbst unter der Annahme, dass der Beschuldigte mit U._____ bei der Gemeinde gewesen sei, vollkommen offen sei, was er dort ge- macht habe. Auf der im Recht liegenden Dokumentation sei eine dem Beschuldig- ten vollkommen fremde Firma und eine ihm nicht zuzuordnende Unterschrift an- geführt (Urk. 43 S. 6).

- 19 - 1.3.3. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung fällt gleichermassen detailliert, korrekt und sorgfältig aus und kann übernommen werden (Urk. 27 S. 14 ff.). Folgende Erwägungen sind lediglich wiederholender und teils ergänzender Natur. Die Lo- gisbestätigung, welche dem Einwohneramt der Gemeinde K._____ am 17. Mai 2017 eingereicht wurde, weist detaillierte Angaben zur Person der Frau des Beschuldigten auf, bei welcher U._____ angeblich wohnen würde (Urk. D3/9/12). Dass U._____ diese Angaben lediglich zufällig gekannt und angegeben haben soll, kann eher ausgeschlossen werden. Zudem zeigte die Frau des Beschuldig- ten, V._____, laut einer Aktennotiz des Einwohneramtes der Stadt K._____ am

26. Juli 2017 zuhanden des Einwohneramtes persönlich an, dass U._____ per

31. Mai 2017 bei ihr ausgezogen sei. Dies ist dahingehend zu würdigen, dass U._____ für eine gewisse Zeit bei ihr logiert hat, auch wenn sie dies später bestritt (Urk. D3/9/10 und Urk. D3/9/15). Die inhaltliche Korrektheit der Auszugsanzeige wird sodann weiter gestützt durch die glaubhaften Aussagen von U._____, dass er rund 20 Tage bei der Frau des Beschuldigten gewohnt und dem Beschuldigten hierfür Fr. 2'000.– bezahlt habe (Urk. D3/2/2 F/A 24 ff.). Weiter geht aus der er- wähnten Aktennotiz hervor, dass U._____ vom Beschuldigten bei der Anmeldung beim Einwohneramt K._____ mit der Logisbestätigung und dem unbefristeten Arbeitsvertrag begleitet worden sei, wobei Letzterer durch den genauen Namen und das Geburtsdatum eindeutig identifiziert wird, wenn auch die ausländerrecht- liche Registrationsnummer nicht mit derjenigen auf der Bewilligung des Beschul- digten übereinstimmt (Urk. D3/9/10). Dass sich dies so zugetragen hat, wird er- neut durch U._____s Aussagen gestützt. Dieser gab an, dass der Beschuldigte, den er anlässlich seiner Einvernahme erkannte und dessen korrekten Geburtsort er angeben konnte, ihn zum Einwohneramt begleitet habe und für die Einreichung der Unterlagen besorgt gewesen sei (Urk. D3/2/2 F/A 6 ff.; Urk. D3/2/4 F/A 4 ff.). Ein plausibles Motiv, weshalb U._____ den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, ist keines ersichtlich und konnte vom Beschuldigten bis zuletzt nicht vorge- bracht werden (Prot. I S. 9 f.). Es bestehen damit in einem ersten Schritt keine Zweifel daran, dass der Beschuldigte und dessen Frau – entgegen deren Bestrei- tungen – U._____ bereits vor Eröffnung des Untersuchungsverfahrens mindes- tens kannten (Urk. D3/2 F/A 66; Urk. D3/2/1 F/A 16).

- 20 - Auch die weiteren Aussagen von U._____, auf die der Anklagevorwurf grössten- teils basiert, sind – entgegen der Ansicht der Verteidigung – in sich stimmig und weisen keine Widersprüche oder Inkonsistenzen auf. Im Gegensatz dazu sind die Aussagen des Beschuldigten grösstenteils unglaubhaft, gab er doch bis zuletzt an, U._____ vor Eröffnung des Untersuchungsverfahrens nicht gekannt zu haben, was aufgrund der vorstehenden Erwägungen widerlegt ist. Auch führte der Be- schuldigte auf Vorhalt des entsprechenden Arbeitsvertrages aus, dass ihm dieser bekannt sei, habe er doch früher, als er selbständig gewesen sei, seine Arbeits- verträge in gleicher Art und Weise gemacht. Er hielt fest, dass er diesen Vertrag anderen Personen gezeigt habe, als er diese betreffend Erhalt einer Aufenthalts- bewilligung beraten habe, um gleich nachzuschieben, dass die Personen, denen er seinen Arbeitsvertrag gegeben habe, dieses Dokument wohl gefälscht hätten (Urk. D3/2 F/A 7 ff.). Insgesamt verstrickt sich der Beschuldigte damit in eine Mehrzahl von Widersprüchen, die seine Aussagen unglaubhaft erscheinen las- sen. Es kann damit zweifelsohne erstellt werden, dass der Beschuldigte sich gegen- über U._____, der weder deutsch sprach noch mit den Gepflogenheiten in der Schweiz vertraut war, als Chef der Gesellschaft T._____ GmbH ausgab und ihm in dieser vorgetäuschten Funktion einen Arbeitsvertrag – auf der Basis einer ihm vorliegenden Vorlage – ausstellte (Urk. D3/2/2 F/A 6 ff.; Urk. D3/9/17 f.). Der Be- schuldigte wollte damit die zuständigen Behörden täuschen, dies zum Zwecke der Erlangung einer Aufenthaltsbewilligung für U._____. 1.3.4. Des Weiteren wirft die Anklage dem Beschuldigten vor, dass er "eine eben- falls gefälschte Wohnsitzbestätigung […], angeblich unterzeichnet von seiner (damaligen) Ehefrau V._____ wie auch von U._____, wonach U._____ in deren Wohnung an der W._____-strasse … in K._____ als Untermieter wohne, was je- doch nicht zutraf" eingereicht habe (Urk. 12 S. 5). Damit wird dem Beschuldigten nicht etwa zur Last gelegt, die Wohnsitzbestätigung gefälscht zu haben, sondern diese lediglich im Wissen um deren Falschheit beim Einwohneramt der Gemeinde K._____ eingereicht zu haben. Aufgrund der glaubhaften Aussagen von U._____, wonach er circa 20 Tage in der Wohnung des Beschuldigten und dessen (damali-

- 21 - gen) Ehefrau gewohnt habe, ist davon auszugehen, dass dies auch tatsächlich der Fall war (Urk. D3/2/2 F/A 27 ff.; Urk. D3/2/4 F/A 15 ff.). Dies korreliert auch mit der Auszugsanzeige der Ehefrau des Beschuldigten (Urk. D3/9/5 und Urk. D3/9/10). Aufgrund des widersprüchlichen und damit unglaubhaften Aussageverhaltens von V._____ kann zudem nicht alleine gestützt auf ihre Aussage, die Logisbestätigung nicht unterzeichnet zu haben, davon ausgegangen werden, dass ihre Unterschrift gefälscht wurde (Urk. D3/2/1 F/A 13). U._____ hielt einzig fest, dass der Beschul- digte die Logisbestätigung zum Treffen in einem … Restaurant und anschliessend an seine Unterzeichnung zur Einwohnerkontrolle der Gemeinde K._____ mitge- bracht habe, was eine Fälschung der Unterschrift ebenfalls nicht belegt (Urk. D3/2/2 F/A 31 ff; D3/2/4 F/A 28). Entsprechend lässt sich der Anklagesachverhalt, wonach die Logisbestätigung im Zeitpunkt der Einreichung am 16. Mai 2017 wahrheitswidrig bestätigt habe, dass U._____ bei der Ehefrau des Beschuldigten gewohnt habe, und dass diese gefälscht gewesen sei, nicht erstellen. Vielmehr ist aufgrund der Beweismittel vom Gegenteil auszugehen. 1.3.5. Zusammenfassend ist der anklagerelevante Sachverhalt im oben genann- ten Sinne erstellt.

2. Rechtliche Würdigung 2.1. Anklagesachverhalt A 2.1.1. Die Vorinstanz würdigt die Handlungen des Beschuldigten im Anklagesach- verhalt A zusammengefasst einerseits als mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, sprach ihn jedoch vom Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG frei, was unangefochten blieb (Urk. 27 S. 20 ff. und 49). Diese rechtliche Würdigung wurde von der Verteidigung vor Vorinstanz und auch im Berufungsverfahren nicht beanstandet (Urk. 19 S. 1 und S. 6; Urk. 43 S. 6).

- 22 - 2.1.2. Andererseits kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte mit seinen Handlungen gemäss Anklagesachverhalt A Ziffer 2 den qualifizierten Tat- bestand von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Ge- fährdung der Gesundheit vieler Menschen) erfüllt habe und sprach ihn diesbezüg- lich schuldig. Sie erwog zusammengefasst, dass der Beschuldigte M._____ ins- gesamt 170 Gramm Kokaingemisch verkauft habe, wobei für die Beurteilung der gehandelten Menge die drei einzelnen Übergaben von 50 Gramm, 100 Gramm und 20 Gramm aufgrund der Handlungseinheit und des einheitlichen Tatent- schlusses zusammengezählt werden müssten. Unter Annahme eines Reinheits- grades von 33.3 % (mittlere Qualität) habe sich der Beschuldigte damit am Han- del von 56.6 Gramm reinem Kokain beteiligt, womit er die Schwelle zum schwe- ren Fall (18 Gramm) um ein Vielfaches überschritten habe (Urk. 27 S. 22 ff.). Bei der weiteren Kokainhandelstätigkeit gemäss Anklagesacherhalt A Ziffer 3.1 und Ziffer 3.2a bis 3.2.n sei jedoch kein einheitlicher Tatentschluss bzw. keine Handlungseinheit zu erkennen, weshalb die einzelnen Übergaben für die Beurtei- lung einer allfälligen weiteren qualifizierten Tatbegehung nicht zusammengezählt werden könnten (Urk. 27 S. 24 ff.). 2.1.3. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz vor, dass es sich bei den drei Übergaben an M._____ von 50 Gramm, 100 Gramm und 20 Gramm um separate Handlungen des Beschuldigten gehandelt habe. Es müsse für jeden Fall einzeln geprüft werden, ob der Beschuldigte den qualifizierten Tatbestand erfüllt habe o- der nicht. Ein Zusammenzählen der Mengen zur Erreichung der Schwelle von 18 Gramm Kokainhydrochlorid sei nicht zulässig (Urk. 19 S. 2 f.). Weiter genüge eine blosse Schätzung der reinen Menge des Stoffes nicht und es könne auf eine genaue Bestimmung des Wirkstoffgehalts nicht verzichtet werden. Es lägen keine Unterlagen vor, welche eine genaue Bestimmung der Menge an Kokainhydrochlo- rid der einzelnen Chargen erlaubten. Auch die Behauptung von M._____, dass es sich um "ziemlich gute Ware" gehandelt habe, sei wenig hilfreich, da ansonsten der Grammpreis wohl höher als Fr. 50.– gewesen wäre. Es spreche gegen eine gute Stoffqualität, dass der Stoff als Kokainstein dahergekommen sei. Der Be- schuldigte habe zudem stets festgehalten, dass dessen "Ware" qualitativ schlecht gewesen sei, was durch das bei ihm sichergestellte Kokaingemisch mit einem

- 23 - Reinheitsgrad von 11% bestätigt werde. So sei für den Fall eines Schuldspruchs der Reinheitsgrad des bei ihm beschlagnahmten Kokaingemischs als Referenz- grösse beizuziehen, weshalb es sich auch bei der Übergabe von 100 Gramm Ko- kaingemisch an M._____ nicht um eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gehandelt habe (Urk. 19 S. 3). Im Berufungsverfahren wiederholte die Verteidigung im Wesentlichen den bereits geschilderten Stand- punkt (Urk. 43 S. 2 ff.). 2.1.4. Betreffend Reinheitsgehalt führt die Vorinstanz aus, dass bei der sicherge- stellten Menge an Betäubungsmitteln zwar ein Reinheitsgehalt von 11% ermittelt worden sei. Der Beschuldigte habe aber ausgesagt, dass das Kokaingemisch, welches er von O._____ bezogen habe, sehr gute Qualität gewesen sei. Es erscheine höchst unwahrscheinlich, dass der Beschuldige dieses derart gestreckt haben und es dennoch zu einem Grammpreis von Fr. 50.– und Fr. 100.– an re- gelmässige Kunden weiterverkauft haben soll. Auch sei der Einwand der Verteidi- gung, dass Kokain in Steinform grundsätzlich von schlechter Qualität sei, durch die Aussagen des Beschuldigten, wonach bei Kokain in Steinform oder Flex von sehr guter Qualität auszugehen sei, widerlegt worden. Schliesslich habe auch M._____, der vom Beschuldigten mehrmals Kokaingemisch zur Weitergabe be- zogen habe, ausgesagt, dass das Kokain von ziemlich guter Qualität gewesen sei. Ein mehrfacher Bezug von Kokaingemisch durch M._____, der jeweils vom Tessin nach K._____ gereist sei, wäre kaum erfolgt, wenn dieses lediglich einen Reinheitsgehalt von 11% aufgewiesen hätte (Urk. 27 S. 23 f.). 2.1.5. Die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zum Reinheitsgrad können übernommen werden. Lediglich ergänzend kann Folgendes festgehalten werden. Das Gericht kann Schätzungen nicht vermeiden, wenn Betäubungsmitteldelikte zu beurteilen sind und keine Drogen sichergestellt wurden. Das Bundesgericht hat das Abstellen auf die durchschnittliche Qualität des in den Handel gelangenden Kokains als nicht willkürlich bezeichnet (Urteile 6B_237/2018 vom 24. August 2018 E. 1.4.1; 6B_1039/2009 vom 16. Februar 2010 E. 1.4.3; je mit Hinweisen). Man darf vernünftigerweise davon ausgehen, dass die Drogen mittlerer Qualität

- 24 - sind, solange es keine Hinweise auf eine besonders reine oder gestreckte Sub- stanz gibt (BGE 138 IV 100 E. 3.5 S. 105). M._____, der in der Zeit zwischen Dezember 2017 und ca. April 2018 wiederholt vom Tessin nach K._____ reiste und mit dem bezogenen Kokain im Tessin weiter handelte, bezeichnete die Qualität der vom Beschuldigten bezogenen Betäu- bungsmittel als "ziemlich gut" (Urk. D1/2/6 F/A 32; vgl. zur beschriebenen Stein- form auch die Aussagen des Beschuldigten in Urk. D1/2/10 F/A 97). Konfisziertes Kokain wies laut Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Medizin SGRM folgende Werte auf: im Jahr 2017 bei Mengen von 1 < 10 Gramm: mittlerer Reinheitsgrad von 65%, bei Mengen von 10 < 100 Gramm: 69%, bei Mengen von 100 < 1000 Gramm: 72%; im Jahr 2018 bei Mengen von 1 < 10 Gramm: 65%, bei Mengen von 10 < 100 Gramm: 70%, bei Mengen von 100 < 1000 Gramm: 74%; im Jahr 2019 bei Mengen von 1 < 10 Gramm: 70.2%, bei Mengen von 10 < 100 Gramm: 73.2%, bei Mengen von 100 < 1000 Gramm: 78.4% (vgl. https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und-toxikologie/fachgruppe- forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin/). Bei den fraglichen Mengen von 20, 50 und 100 Gramm betrug die durchschnittliche Qualität in den Jahren 2017 und 2018 damit 69 - 74%. Deshalb kann ausgeschlossen werden, dass M._____ die Qualität als "ziemlich gut" eingeschätzt hätte, hätte das von ihm er- worbene Kokain einen Reinheitsgrad von 11% und damit einen Bruchteil des da- mals üblicherweise gehandelten Kokains aufgewiesen (wie das am 24. August 2018 im Hotelzimmer des Beschuldigten beschlagnahmte Kokain, Urk. D1/5/2). Geht die Vorinstanz von einem Reinheitsgrad von 33.3% aus, ist dieser Wert im Vergleich zu den statistischen Werten weit unterdurchschnittlich. Er kann aber zu Gunsten des Beschuldigten und unter Berücksichtigung des beschlagnahmten Kokains übernommen werden. Entsprechendes gilt für den Kokainhandel gemäss den Ziffern 3.1 und 3.2 der Anklage. Die Vorinstanz hält richtig fest, dass der Be- schuldigte das von O._____ bezogene Kokain als von sehr guter Qualität be- zeichnete (Urk. D1/2/10 F/A 94 ff.: "Es war sehr sehr [sic!] gute Ware"). Selbst wenn gleichwohl nur von durchschnittlicher Qualität ausgegangen würde (65 - 78.4%, vgl. oben) und der Beschuldigte die Menge auf das Doppelte streckte, fällt

- 25 - ein Reinheitsgrad von 33.3% zu Gunsten des Beschuldigten aus. Die vorinstanzli- chen Feststellungen können übernommen werden (Urk. 27 S. 23 f.). 2.1.6. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, wenn sie bei den Übergaben an M._____ von einem einheitlichen Tatentschluss ausgeht, eine Handlungseinheit bejaht und für die Prüfung des qualifizierten Tatbestands die abgesetzten Mengen zusammenzählt (Urk. 27 S. 26 f.; vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3 S. 266). Zwar geht aus den Aussagen von M._____ hervor, dass er keine festen Abnahmetermine und -mengen mit dem Beschuldigten vereinbart hatte. Er habe je nach Bedarf über einen Zeitraum von rund vier Monaten Kokaingemisch beim Beschuldigten bezogen. So sei er gegen Ende Dezember 2017 ein erstes Mal nach K._____ ge- fahren, um beim Beschuldigten 50 Gramm Kokaingemisch zu beziehen. Als die- ses aufgebraucht gewesen sei, habe er beim Beschuldigten bei einem neuerli- chen Besuch in K._____ Mitte März 2018 weitere 100 Gramm Kokaingemisch be- zogen. Daraufhin habe er letztmals erneut 20 Gramm Kokaingemisch vom Be- schuldigten bezogen (Urk. D1/3/5 S. 4 ff.). Dass M._____ jeweils Betäubungsmit- tel auf Kommission beim Beschuldigten beziehen konnte und dieses erst bei sei- nem nächsten Besuch bezahlte bzw. erneut Betäubungsmittel bezog, ist als kla- res Zeichen für ein etabliertes Vertrauen zu würdigen (Urk. D1/2/6 F/A 13; Urk. D1/3/5 S. 5). Ein entsprechendes Vertrauen trotz der relativ grossen Distanz zwischen den Wohnorten der beiden Geschäftspartnern legt nahe, dass eine län- ger andauernde Zusammenarbeit mit unbestimmt vielen Betäubungsmittelüber- gaben vereinbart wurde. Dass diese Zusammenarbeit in der Folge nach drei Übergaben endete, ist einzig dem Umstand geschuldet, dass es im Tessin bei ei- ner Übergabe an einen Abnehmer von M._____ zu Problemen kam. M._____ entschied sich darauf, sich vom Betäubungsmittelhandel zu distanzieren (Urk. D1/2/6 F/A 38). Auch liefen die Übergaben gemäss den glaubhaften Aussa- gen von M._____ jeweils gleich ab. So traf M._____ den Beschuldigten jeweils in einem Club in K._____, woraufhin sie sich zu einem Ort in der Nähe begaben, wo die drei Geschäfte jeweils abgewickelt wurden (Urk. D1/2/6 F/A 22 ff.). Damit kann ein einheitlicher Willensakt des Beschuldigten sowie ein enger räumlicher und sachlicher Zusammenhang bejaht werden.

- 26 - 2.1.7. Betreffend die weiteren Übergaben gemäss Anklagesachverhalt A ist mit der Vorinstanz (Urk. 27 S. 25 f.) aufgrund der Vorgehensweise (Tatzeitraum, An- zahl Abnehmer, Mengenunterschiede etc.) davon auszugehen, dass diese nicht von einem einzelnen Tatentschluss getragen wurden. Die mehreren Handlungen sind deshalb für die rechtliche Qualifikation gesondert zu betrachten. Einer abwei- chenden Beurteilung stünde zudem das Verbot der reformatio in peius entgegen. 2.1.8. Gemäss der erstellten Ziffer 2 des Anklagesachverhalts A veräusserte der Beschuldigte gesamthaft 170 Gramm Kokaingemisch an M._____. Bei einem Reinheitsgehalt von 33.3% ergibt dies eine gehandelte Menge von 56.6 Gramm reinem Kokain. Entsprechend überschritt er die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung festgelegte Schwelle zum schweren Fall von 18 Gramm Kokain (BGE 145 IV 312, Regeste und E. 2.1.3 S. 317 f.; 138 IV 100 E. 3.2 S. 103; 120 IV 334 E. 2a S. 338; 109 IV 143 E. 3b S. 145; Urteil 6B_1424/2019 vom 15. Sep- tember 2020 E. 2.4.5; je mit Hinweisen). Auch war er sich der Widerrechtlichkeit seiner Handlungen und der potentiellen Gefährdung der Gesundheit vieler Men- schen bewusst (Urk. D1/2/10 F/A 27 ff.; Urk. 19 S. 10). Entsprechend ist er betref- fend die Ziffer 2 des Anklagesachverhalts A der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 2.1.9. Im Weiteren veräusserte respektive verschaffte der Beschuldigte anderen Personen in mehreren Übergaben rund 500 Gramm Kokaingemisch und mindes- tens zwei Kilogramm Marihuana im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG (Ziffer 1, Ziffer 3.2, Ziffer 3.2.a bis l und Ziffer 4 des Anklagesachverhalts A), er besass nachweislich einmalig und erwarb Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG (Ziffer 3.1. und Ziffer 3.2.n des Anklagesachverhalts A) und er traf einmalig Anstalten für eine Veräusserung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG (Ziffer 3.2.m des Anklagesachverhalts A). Da diese Handlungen für sich alleine gesehen bei einem Reinheitsgehalt von 33.3% mit Ausnahme von Ziffer 3.2.m des Anklagesachverhalts A die Grenze zum schweren Fall nicht erreichen und in Bezug auf das Marihuana eine entsprechende Schwelle nicht besteht, ist der Be- schuldigte hierfür der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel-

- 27 - gesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG schuldig zu sprechen. In Bezug auf Ziffer 3.2.m des Anklagesachverhalts A wäre der Beschuldigte der qua- lifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. Eine mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelge- setz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG kann selbst in der Form des Anstal- tentreffens nach Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG begangen werden (BGE 138 IV 100 E. 3.6 S. 106). In Nachachtung des Verbots der reformatio in peius bleibt es beim vorinstanzlichen Schuldspruch im Sinne des Grundtatbestands (Urk. 27 S. 27 und 49). Festzuhalten ist, dass die dem Beschuldigten in Anklagesachverhalt A Ziffer 3.1. vorgeworfenen Beschaffungshandlungen zu den Veräusserungs- und Besitzhand- lungen gemäss Anklagesachverhalt Ziffer 3.2. zurücktreten und Erstere von Letzteren konsumiert werden (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar zum Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, N. 164 zu Art. 19 BetmG; Urteil 6B_518/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 10.4.3). Entsprechend hat folglich auch betreffend Ziffer 3.1. des Anklagesachverhalts kein Freispruch zu ergehen, wenn dafür auch keine separate Strafe auszufällen ist. Im Übrigen kann auf die zutref- fenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 20 f.). 2.2. Anklagesachverhalt B 2.2.1. Durch das Erstellen des Arbeitsvertrags zwischen der T._____ GmbH als Arbeitgeberin und U._____ als Arbeitnehmer, der Unterzeichnung des Arbeitsver- trags im Namen des tatsächlichen Geschäftsführers der T._____ GmbH und der Einreichung des Arbeitsvertrags beim Einwohneramt der Gemeinde K._____ erfüllte der Beschuldigte mit der Vorinstanz (Urk. 27 S. 27 f.) den Tatbestand der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB. Er erstellte in fremdem Namen – und ohne entsprechende Bevollmächtigung – einen Arbeitsvertrag und unterzeichnete diesen tatsachenwidrig und unbefugt. Damit fälschte er eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB, die geeignet war, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Er tat dies in der Absicht, für U._____ eine Aufenthaltsbewilligung B zu erlangen, obschon dieser aufgrund des fehlenden

- 28 - Anstellungsverhältnisses auf diese keinen Anspruch gehabt hätte. Mit anderen Worten handelte der Beschuldigte in der Absicht, U._____ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Der Beschuldigte ist der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen. 2.2.2. Betreffend Anwendbarkeit des alten Rechts sowie den Vorwurf der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG kann mit den nach- folgenden Präzisierungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 27 S. 28 f.). Die Vorinstanz hält fest, dass der Beschuldigte für U._____ "sowohl einen Arbeitsvertrag als auch eine Logisbestätigung" ge- fälscht und diese Dokumente dem Einwohneramt der Gemeinde K._____ einge- reicht habe (Urk. 27 S. 28). Wie bereits erwogen, wird dem Beschuldigten gemäss Anklagesachverhalt B einzig vorgeworfen, den Arbeitsvertrag gefälscht zu haben (vgl. Urk. 12 S. 5), weshalb die Vorinstanz ihn richtigerweise auch lediglich hierfür der Urkundenfälschung schuldig spricht (Urk. 27 S. 28). Da zudem der Sachver- halt, wonach die Logisbestätigung falschen Inhalts gewesen sei, sich nicht erstel- len lässt, kann diese auch nicht zu einer strafrechtlichen Verurteilung wegen Täuschung der Behörden herangezogen werden. Der Beschuldigte reichte aber bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde K._____ wissentlich und willentlich ei- nen – von ihm – gefälschten Arbeitsvertrag zwischen der T._____ GmbH und U._____ ein. Damit machte er gegenüber einer zuständigen Behörde falsche An- gaben und erschlich für einen anderen eine Bewilligung. Der Beschuldigte ist der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG schuldig zu spre- chen. III. Sanktion

1. Vorbemerkungen 1.1. Betreffend Strafzumessung kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zum anwendbaren Recht, zur Strafart und zu den allgemeinen Strafzumessungsregeln verwiesen werden (Urk. 27 S. 29 ff.). Es ist insbesondere zutreffend, dass vorliegend sowohl nach dem bis Ende 2017 geltenden als auch nach dem am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Sanktionenrecht – auch für

- 29 - Delikte, welche Geldstrafen vorsehen – lediglich Freiheitsstrafen in Frage kom- men. So wurde der Beschuldigte mit Strafbefehl vom 16. Oktober 2014 wegen Fahren in fahrunfähigem Zustand mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 170.– bestraft, wobei 15 Tagessätze unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufgeschoben wurden (Urk. 30). Bereits im Januar 2015 und somit lediglich rund drei Monate nach Ansetzung der Probezeit verübte der Beschuldig- te erneut das erste vorliegend zu beurteilende Delikt, indem er mit Marihuana handelte. Der Beschuldigte zeigte damit eine fast gleichgültige Haltung gegenüber der herrschenden Rechtsordnung. Da er auch nach der Bestrafung mit einer teil- weise vollzogenen Geldstrafe weitere zahlreiche Delikte in zunehmender Schwere und über mehrere Jahre beging, ist vorliegend im Sinne der präventiven Effizienz sowohl nach altem als nach geltendem Recht einzig eine Freiheitsstrafe geeignet, ihn zukünftig vor einer weiteren Delinquenz abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 aStGB und Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Diese Einschätzung wird offensichtlich auch von der amtlichen Verteidigung geteilt, beantragte sie für den Fall eines anklagegemässen Schuldspruchs doch bereits vor Vorinstanz – und auch im Berufungsverfahren – eine Bestrafung des Beschuldigten ausschliesslich mit einer Freiheitsstrafe (Urk. 19 S. 11; Urk. 28 S. 2; Urk. 43 S. 1).

2. Tatkomponente der Verbrechen und Vergehen 2.1. Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anklagesachverhalt A Ziffer 2) 2.1.1. Betreffend die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit dem Handeln von 56.6 Gramm reinem Kokainhydrochlorid die Schwelle für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um rund das Zweifache überschritt. Mit der Vorinstanz bekleidete der Beschuldigte im Drogenhandel keine hohe Funktion, wenn er auch betreffend das vorliegende Delikt nicht mehr als reiner Strassendealer eingestuft werden kann (Urk. 27 S. 33). So verschaffte er einem Dealer für dessen Weiter- gaben erhebliche Mengen an Kokaingemisch, wenn auch zu Gunsten des Be- schuldigten von einem eher geringen Reinheitsgehalt ausgegangen werden muss. Er handelte bei seiner Tat nicht mit einer grossen kriminellen Energie und

- 30 - ging teilweise nicht besonders professionell zu Werk, indem er die Übergaben am selben Ort in der Nähe eines Clubs, in welchem er sich regelmässig aufhielt, vor- nahm (Urk. D1/2/6 F/A 22 ff.). Immerhin aber versuchte er durch die Übergaben im Freien und das Verwenden von Codewörtern seine Machenschaften zu ver- schleiern, weshalb auch nicht von einer völlig amateurhaften Vorgehensweise die Rede sein kann. Insgesamt erweist sich die objektive Tatschwere für eine qualifi- zierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz – bei Berücksichtigung sämtlicher möglicher Tatvarianten – als noch leicht. 2.1.2. In subjektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Be- schuldigte aus egoistischen, gewinnstrebenden Motiven handelte (Urk. 27 S. 34). Während die übrigen Betäubungsmittelübergaben in einem engen Zusammen- hang mit seinem eigenen Konsum standen, bewegte er sich mit dem Handel einer verhältnismässig grossen Menge an Kokaingemisch nicht mehr nur im Bereich der Beschaffungskriminalität. Vielmehr tat er dies mit dem Ziel, seine Einkommen aus Erwerbstätigkeit bzw. aus den Arbeitslosen- und Unfalltaggeldern aufzubes- sern (Urk. D1/2/2 F/A 70 f.; Urk. D1/2/3 F/A 31; Urk. D1/2/7 F/A 12; Urk. D1/2/10 F/A 51 f. und 105). Zu berücksichtigen ist hingegen, dass das Leben des Be- schuldigten zur Tatzeit aufgrund verschiedener Lebensereignisse aus den Bah- nen geriet, was mitursächlich dafür war, dass er sich vermehrt dem Betäubungs- mittelhandel zuwandte (Urk. 19 S. 9; Urk. D1/2/10 F/A 13 ff. und 81 f.). Dennoch handelte er direktvorsätzlich und im Wissen um die Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. 2.1.3. Gesamthaft ist für die qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz – unter Berücksichtigung des Strafrahmens von einem bis 20 Jahren Freiheitsstrafe – eine Einsatzstrafe von 17 Monaten festzusetzen. 2.2. Mehrfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz 2.2.1. Anklagesachverhalt A Ziffer 1 2.2.1.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte in zwei Übergaben gesamthaft zwei Kilogramm Marihuana zu einem Kilopreis von

- 31 - Fr. 4'000.– veräusserte. Der Beschuldigte wirkte auch bei diesen Übergaben nicht als reiner Strassendealer, wenn ihm auch keine hohe Stellung innerhalb der Organisation nachgewiesen werden kann. Die Handlungstätigkeit beschränkte sich auf zwei Übergaben innert weniger Monate. Insgesamt ist das objektive Tat- verschulden des Beschuldigten als leicht einzustufen. 2.2.1.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus rein egoistischen Motiven und mit dem Ziel, sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen. Zu be- rücksichtigen ist, dass zu diesem Zeitpunkt seine zweite Firma noch nicht Kon- kurs gegangen und der Beschuldigte auch noch nicht von seiner Frau geschieden war, weshalb er sich hierfür nicht, wie bei den späteren Delikten, auf eine schlech- te Gemütslage als Grund für die Betäubungsmittelübergaben berufen kann (Urk. D1/2/12 F/A 33 ff.). Der Beschuldigte handelte zudem direktvorsätzlich im Wissen um die Widerrechtlichkeit seiner Handlungen. Das subjektive Tatver- schulden erhöht das objektive Tatverschulden leicht. 2.2.1.3. Gesamthaft wäre für den Handel mit zwei Kilogramm Marihuana eine Einzelstrafe von 2 Monaten dem Verschulden angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. 2.2.2. Anklagesachverhalt A Ziffer 3.2. und Ziffern 3.2.a - l 2.2.2.1. In objektiver Hinsicht ist von rund 376 Gramm Kokaingemisch auszuge- hen (rund 500 Gramm unter Abzug von 100 Gramm [Ziffer 3.2.m] und 23.7 Gramm [Ziffer 3.2.n]). Ausgehend von einem Reinheitsgehalt von 33.3% hat sich der Beschuldigte somit über einen Zeitraum von rund einem Jahr am Handel von insgesamt 124 Gramm reinem Kokainhydrochlorid beteiligt. Er veräusserte die Betäubungsmittel meist in Kleinportionen an rund 15 Abnehmer und nahm insbe- sondere keine hohe Stellung ein. Auch wenn der Beschuldigte sich eine Vielzahl von Übergaben zu Schulden hat kommen lassen, so erweisen sich die einzelnen Handlungen nicht als von langer Hand geplant, sondern erfolgten je nach Bedarf bzw. Verfügbarkeit. Insgesamt ist das objektive Tatverschulden daher im Lichte sämtlicher möglicher Tatvarianten als nicht mehr leicht einzustufen.

- 32 - 2.2.2.2. In subjektiver Hinsicht ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschuldigte mit diesen Handlungen seinen eigenen Betäubungsmittelkonsum finanzieren wollte und somit aus rein finanziellen Interessen handelte. Dies obschon er auch nach dem Konkurs seiner zweiten Firma stets über ein Einkom- men aus Erwerbstätigkeit bzw. aus Arbeitslosen- bzw. Unfalltaggeldern verfügte (Urk. D1/2/2 F/A 70 f.; Urk. D1/2/3 F/A 31; Urk. D1/2/7 F/A 12; Urk. D1/2/10 F/A 51 f. und 105). Der Beschuldigte glitt aufgrund einer Verkettung von negativen Lebensumständen in den Betäubungsmittelkonsum und -handel ab und geriet gemäss seiner nicht widerlegbaren Darstellung in eine seit circa 2017 anhaltende Alkohol- und Drogenabhängigkeit, welche er erst kurz vor seiner Verhaftung bzw. nach seiner Haftentlassung richtig überwunden zu haben schien (Urk. D1/2/10 F/A 13 ff. und 30; Prot. I S. 16). Entsprechend ist mindestens betreffend die klei- neren Übergaben davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte nicht immer ganz frei von Zwängen am Betäubungsmittelhandel beteiligte mit dem Ziel, sich seinen Konsum zu finanzieren. Der Beschuldigte ging direktvorsätzlich im Wissen um die Widerrechtlichkeit seiner Handlungen vor. Das subjektive Verschulden ist gesamthaft als leicht einzustufen. 2.2.2.3. Als Einzelstrafe wäre eine Freiheitsstrafe von 21 Monaten festzulegen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um elf Mona- te zu erhöhen. 2.2.3. Anklagesachverhalt A Ziffer 3.2.m 2.2.3.1. In objektiver Hinsicht ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte An- stalten traf, 100 Gramm Kokaingemisch und ausgehend von einem Reinheitsge- halt von 33.3% rund 33 Gramm reines Kokainhydrochlorid zu veräussern. Dabei handelt es sich im Vergleich zu seinen üblichen (nicht qualifizierten) Widerhand- lungen gegen das Betäubungsmittelgesetz um eine erheblich grössere Menge. Betreffend die Vorgehensweise und seine Rolle kann auf die vorstehenden Erwä- gungen verwiesen werden (E. III.2.2.2.1). Verschuldensmindernd ist zu berück- sichtigen, dass es schliesslich beim Anstalten treffen blieb. Insgesamt ist das ob- jektive Tatverschulden des Beschuldigten als noch leicht einzustufen.

- 33 - 2.2.3.2. Für das subjektive Tatverschulden kann auf die vorstehenden Erwägun- gen verwiesen werden (E. III.2.2.2.2). Dieses ist als leicht einzustufen. 2.2.3.3. Als Einzelstrafe wäre eine Freiheitsstrafe von 10 Monaten festzulegen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um fünf Monate zu erhöhen. 2.2.4. Anklagesachverhalt A Ziffer 3.2.n Für den Besitz von 2.7 Gramm reinem Kokainhydrochlorid wäre der Beschuldigte aufgrund des sehr leichten Verschuldens – und unter Verweis auf die vorstehen- den Erwägungen zum subjektiven Tatverschulden (E. III.2.2.2.2) – mit einer Frei- heitsstrafe von zwei Monaten zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Asperati- onsprinzips ist die Einsatzstrafe um einen Monat zu erhöhen. 2.2.5. Anklagesachverhalt A Ziffer 4 Für die Vermittlung von 100 Gramm Marihuana wäre der Beschuldigte aufgrund des sehr leichten Verschuldens – und unter Verweis auf die vorstehenden Erwä- gungen zum subjektiven Tatverschulden (E. III.2.2.2.2) – mit einer Freiheitsstrafe von fünf Tagen zu bestrafen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um drei Tage zu erhöhen. 2.3. Urkundenfälschung und Täuschung der Behörden (Anklagesachverhalt B) 2.3.1. Die Vorinstanz hält zur objektiven Tatschwere fest, dass der Beschuldigte einen hohen organisatorischen Aufwand auf sich genommen habe und ausge- sprochen professionell vorgegangen sei. So habe er U._____ nicht nur beraten, sondern habe aktiv – unter Verwendung einer Vorlage seines eigenen Unterneh- mens – einen gefälschten Arbeitsvertrag und eine falsche Logisbestätigung aus- gefertigt. Er habe U._____ zum Einwohneramt begleitet, wo er für diesen über- setzt und die gefälschten Unterlagen eingereicht habe. Hierfür habe der Beschul- digte sich seiner eigenen Erfahrungen bedient, habe ein fremdes Unternehmen missbraucht und habe nicht davor zurückgeschreckt, seine Ex-Frau in seine Ma-

- 34 - chenschaften miteinzubeziehen. Er habe dies für eine ihm nahezu unbekannte Person getan und mit seinem Vorgehen effektiv eine Täuschung der Behörden er- reicht, welche zu einer Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung an U._____ ge- führt habe (Urk. 27 S. 37). Diese Erwägungen sind mit der Ausnahme zutreffend, dass dem Beschuldigten nicht vorgeworfen wurde – und vorliegend somit auch nicht nachzuweisen war –, dass er die zuhanden der Einwohnerkontrolle der Ge- meinde K._____ eingereichte Logisbestätigung gefälscht hat und deren Inhalt falsch war. Das objektive Tatverschulden ist betreffend Urkundenfälschung und Täuschung der Behörden – auch unter Berücksichtigung sämtlicher möglicher Tatvarianten – daher als leicht einzustufen. 2.3.2. Zur subjektiven Tatschwere erwog die Vorinstanz, dass der Beschuldigte die Tat direktvorsätzlich begangen und sich seine eigenen Erfahrungen zu Nutze gemacht habe. Aus welchem Motiv er die Taten begangen habe, könne nur ge- mutmasst werden (Urk. 27 S. 37). Auch diese Erwägungen sind zutreffend und können übernommen werden. Die subjektive Tatschwere relativiert die objektive Tatschwere nicht. 2.3.3. Als Einzelstrafe für das Urkundendelikt wäre eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festzulegen. Unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um vier Monate zu erhöhen. Als Einzelstrafe für die Täuschung der Behörden wäre eine Freiheitsstrafe von vier Monaten festzulegen. Unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips ist die Einsatzstrafe um zwei Monate zu erhö- hen. 2.4. Zwischenfazit Gesamthaft resultiert somit nach Beurteilung der tatbezogenen Elemente eine Freiheitsstrafe von rund 41 Monaten.

3. Täterkomponente 3.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten zutreffend dargelegt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 27 S. 38 f.). An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aktuali-

- 35 - sierend aus, die AA._____ GmbH laufe gut. Er erziele aktuell ein monatliches Einkommen von Fr. 6'500.--. Zudem lebe er weiterhin mit seiner Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern zusammen (Urk. 42 S. 1 ff.). Mit der Vorinstanz erweist sich die Biografie des Beschuldigten als strafzumessungsneutral. 3.2. Infolge Zeitablaufs seit dem erstinstanzlichen Entscheid weist der Beschul- digte heute lediglich noch eine nicht einschlägige Vorstrafe wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand auf (Urk. 30). Dies gilt es leicht straferhöhend zu berück- sichtigen. Merklich straferhöhend fällt aus, dass der Beschuldigte einige der vor- liegend zu beurteilenden Taten bereits wenige Monate nach Ansetzung der Pro- bezeit beging (Anklagesachverhalt A Ziffer 1). Die vorinstanzliche Straferhöhung um drei Monate ist angemessen und kann übernommen werden (Urk. 27 S. 39). 3.3. Strafreduzierend berücksichtigt die Vorinstanz hingegen das Nachtatver- halten des Beschuldigten. So sei sein Geständnis hinsichtlich der Gesamtmenge von 500 Gramm Kokaingemisch, welche er verwendet habe, von erhöhter Bedeu- tung, die übrigen Eingeständnisse seien jedoch erst spät im Untersuchungsver- fahren erfolgt und hätten Sachverhaltselemente betroffen, die ohnehin aufgrund der überwachten Telefonate hätten erstellt werden können. Der Beschuldigte ha- be damit die Strafverfolgung nicht merklich vereinfacht, weshalb sein Nachtatver- halten lediglich zu einer Strafreduktion von drei Monaten führe (Urk. 27 S. 40). Ei- ne Reduktion infolge des Geständnisses um weniger als ein Zehntel der Strafe scheint aufgrund dieser Umstände zu streng. So hat das Teilgeständnis des Be- schuldigten durchaus merklich zur Aufklärung der Taten beigetragen, wobei ne- ben den 500 Gramm Kokaingemisch insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass betreffend Anklagesachverhalt A Ziffer 1 mit Ausnahme des Geständnisses des Beschuldigten keine (verwertbaren) Beweismittel für die Erstellung des Sach- verhalts vorgelegen hätten. Entsprechend ist die Strafe aufgrund des Nachtatver- haltens des Beschuldigten um acht Monate zu reduzieren. 3.4. Insgesamt reduzieren die Täterkomponenten die Strafe somit um rund fünf Monate. Der Beschuldigte ist für die vorliegend zu beurteilenden Verbrechen und Vergehen mit einer Freiheitsstrafe von gesamthaft 36 Monaten zu bestrafen.

- 36 -

4. Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes (Anklagesachverhalt C) 4.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG mit einer Bus- se von Fr. 400.– (Urk. 27 S. 40 f.). Die Verteidigung wendet ein, dass – sofern ei- ne Strafe überhaupt angezeigt sei – eine Busse von höchstens Fr. 300.– ange- messen sei (Urk. 19 S. 11; Urk. 43 S. 11), während die Staatsanwaltschaft in die- sem Punkt das vorinstanzliche Urteil bestätigt sehen möchte (Urk. 33; Urk. 44 S. 1). 4.2. Entgegen der Ansicht der Verteidigung hat der Beschuldigte zwischen dem

10. Dezember 2017 und Juni 2019 – und damit während rund eineinhalb Jahren – Kokain durch Schnupfen konsumiert, wobei sich die Menge an schlechten Tagen zwischen 0.5 und 2 Gramm bewegt habe, wenn auch die schlechten Tage und der Konsum nicht regelmässig gewesen seien (Urk. D1/2/10 F/A 35 ff.). Dass auf- grund dieses Konsumverhaltens keine Strafbefreiung erfolgen kann, wie es die Verteidigung vor Vorinstanz forderte (Urk. 19 S. 11), ist evident. Darüber hinaus erscheint aber auch bei einer Maximalbusse von Fr. 10'000.– eine Busse von Fr. 400.– nicht überhöht. Sie ist daher auch bei Berücksichtigung des kürzeren Tatzeitraums im Vergleich zur Vorinstanz angemessen. Der Beschuldigte ist da- her für die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen.

5. Fazit Zusammenfassend ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten und einer Busse von Fr. 400.– zu bestrafen. An die Freiheitsstrafe sind 162 Tage Untersuchungshaft anzurechnen (Art. 51 StGB).

6. Vollzug 6.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 43 Monaten Freiheitsstrafe, weshalb sie sich nicht zu einem teilbedingten Vollzug der Strafe äussert (Urk. 27 S. 41). Aufgrund der vorliegend resultierenden Straf- höhe ist jedoch zu prüfen, ob diese teilbedingt vollzogen werden kann.

- 37 - 6.2. Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen. Sowohl der aufge- schobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 1 bis 3 StGB). 6.3. Beim Beschuldigten bestehen aufgrund seiner wiederholten Delinquenz innert weniger Monate nach Ansetzung einer früheren Probezeit betreffend sein zukünftiges Wohlverhalten erhebliche Bedenken. So beging er diese Taten ge- mäss seinen Aussagen auch bevor sein Leben aus den Bahnen geriet. Zudem hat er sich erneut mit einer neuen Firma ("AA._____ GmbH") selbständig ge- macht, obschon er in der Vergangenheit bereits zwei Mal einen Konkurs erlitt und obschon seine finanziellen Probleme für sein Abgleiten in die Betäubungsmittel- delinquenz mindestens mitursächlich waren (Urk. D1/2/3 F/A 23). Andererseits hat sich die Beziehung zu seiner Familie wieder stabilisiert und er wohnt seit sei- ner Haftentlassung wieder mit seiner Ex-Frau und den gemeinsamen Kindern zu- sammen in einem Haushalt (Prot. I S. 5; Urk. 42 S. 2). Auch sei er seit einem er- folgreichen Entzug nicht mehr von Alkohol und Kokain abhängig (Urk. D1/2/10 F/A 29 f.; Urk. 42 S. 4). Damit scheinen wenigstens einzelne Risikofaktoren für ein erneutes Abgleiten des Beschuldigten in den Betäubungsmittelkonsum und - handel zeitweise gebannt. Insgesamt kann dem Beschuldigten jedoch insbeson- dere aufgrund seiner offensichtlichen Gleichgültigkeit gegenüber der herrschen- den Rechtsordnung nicht ohne Weiteres eine positive Legalprognose ausgestellt werden. Es ist allerdings festzuhalten, dass der Delinquenz des Beschuldigten bis dato lediglich mit Geldstrafen begegnet wurde. So dürfte ihn auch die erstandene Untersuchungshaft von über fünf Monaten merklich beeindruckt haben (Urk. D1/9/2; Urk. D1/9/11). Gesamthaft gesehen ist – mit der Staatsanwaltschaft (Urk. 44) – davon auszugehen, dass den Bedenken an einer Bewährung mit ei- nem teilweise bedingten Vollzug genügend Rechnung getragen und sich der Be- schuldigte inskünftig wohlverhalten wird.

- 38 - 6.4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist im Umfang von 24 Monaten aufzuschie- ben. Die Probezeit für den aufgeschobenen Teil der Strafe ist aufgrund der Be- denken betreffend Wohlverhalten des Beschuldigten auf vier Jahre festzusetzen. Im Übrigen Umfang (12 Monate) ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen. 6.5. Die Busse ist zu vollziehen. Für den Fall des schuldhaften Nichtbezahlens des Busse ist mit der Vorinstanz eine Ersatzfreiheitsstrafe von vier Tagen festzu- setzen (Art. 106 Abs. 2 StGB). IV. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS)

1. Landesverweisung 1.1. Der Beschuldigte ist der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und damit für eine Katalogtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig zu sprechen. Mithin ist er grundsätzlich für 5 - 15 Jahre aus der Schweiz zu verweisen. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen- über den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Diese sogenannte Härtefallklausel dient der Umsetzung des Verhältnis- mässigkeitsprinzips (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108 mit Hinweisen). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 144 IV 332 E. 3.3.1 S. 340). 1.2. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengelei- teten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkata- log der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Da die Landesverweisung strafrechtlicher Natur ist, sind auch strafrechtliche Elemente wie die Aussichten auf soziale Wiedereingliederung des Täters in die Interessenabwägung

- 39 - miteinzubeziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 S. 108; 144 IV 332 E. 3.3.2 S. 340 f.; je mit Hinweisen). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprach- kompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben zählen (vgl. Urteil 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.2.), sowie die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer und die Re- sozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholten Delinquenz Rechnung zu tragen. Dabei darf das Gericht auch vor dem Inkrafttre- ten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.2 mit Hinweisen). 1.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_1440/2019 vom 25. Feb- ruar 2020 E. 5.3; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.4.3; 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.3; je mit Hinweis). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsäch- lich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsbe- rechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3 S. 272; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.3.2; je mit Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kern- familie, das heisst die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern (BGE 145 I 227 E. 5.3 S. 233; 144 II 1 E. 6.1 S. 12; Urteil 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.4). Der Anspruch auf Schutz des Privatlebens kann auch ohne Familienbezug tangiert sein, wenn ein Ausländer ausgewiesen werden soll. Aus diesem Anspruch ergibt sich ein Recht auf Verbleib im Land aber nur unter besonderen Umständen. Eine lange Anwesenheit und die damit verbundene nor- male Integration genügen hierzu nicht. Erforderlich sind besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder

- 40 - gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1 S. 12 f.; Urteile 6B_1314/2019 vom

9. März 2020 E. 2.3.6; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2; je mit Hin- weisen). Der Anspruch auf Achtung des Familienlebens gilt nicht absolut. Die Staaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen. Berührt die Ausweisung indes Gewährleis- tungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, sind die Voraussetzungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu prüfen. Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder - verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist. Die nationalen Instanzen haben sich unter anderem von fol- genden Kriterien leiten zu lassen: Natur und Schwere der Straftat, Dauer des Auf- enthalts im ausweisenden Staat, seit der Straftat abgelaufene Zeit und Verhalten während dieser Zeit, familiäre Situation usw. (BGE 146 IV 105 E. 4.2 S. 112 f. mit Hinweisen). Der Härtefall im Sinne des Art. 66a Abs. 2 StGB muss grundsätzlich die verurteilte Person persönlich betreffen. Härtefallbegründende Aspekte bei Dritten sind zu berücksichtigen, wenn sie sich auf den Beschuldigten auswirken, was namentlich bei einem schweren persönlichen Härtefall für die Kinder oder die Ehefrau zutref- fen kann (vgl. BGE 145 IV 161 E. 3.3 und E. 3.4 S. 164 ff., publ. in Pra 11/2019 S. 1256; Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.6.1). Ausländische minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4 S. 28 f.; Urteil 2C_234/2019 vom

14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Art. 8 EMRK gewährleistet grundsätzlich weder ein Recht auf Einreise oder Aufenthalt in einem bestimmten Staat noch auf Wahl des für das Familienleben am geeignetsten erscheinenden Orts (Urteil 2C_458/2019 vom 27. September 2019 E. 5.2). Verbleibt der Rest der Familie in der Schweiz, lässt sich die familiäre Beziehung in einem gewissen Masse über moderne Kom- munikationsmittel und allenfalls über bewilligungsfähige Kurzaufenthalte pflegen

- 41 - (BGE 143 I 21 E. 5.3 S. 28; Urteile 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.2; 6B_680/2018 vom 19. September 2018 E. 1.5). 1.4. Der Beschuldigte reiste im Jahr 1993 im Alter von 14 Jahren in die Schweiz ein. Laut eigenen Angaben besuchte er hier zwei Jahre die Primarschule, drei Jahre die Sekundarschule sowie das 10. Schuljahr und absolvierte eine Ausbil- dung zum Gipser respektive Bauarbeiter. Er heiratete hier die ebenfalls aus Nordmazedonien stammende V._____, das Paar hat zwei Kinder. Der Beschul- digte verfügt über die Aufenthaltsbewilligung B. Er spricht deutsch und mazedo- nisch. Seine Eltern leben in Mazedonien und sein Bruder in K._____. Während sich die Ehegatten aufgrund familiärer Probleme 2017 scheiden liessen, worauf- hin der Beschuldigte seine Familie und insbesondere auch seine Kinder zwi- schenzeitlich vernachlässigte, lebt der Beschuldigte seit seiner Haftentlassung wieder mit seiner Ex-Frau und seinen Kindern (15-jährige Tochter und 12-jähriger Sohn) im gleichen Haushalt (Urk. D1/2/12 F/A 33; Prot. I S. 7; Urk. 42 S. 1 f.). Damit kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte im heutigen Zeitpunkt und seit April 2020 (wieder) über eine tatsächlich gelebte und enge Beziehung zu seinen Kindern, und damit zu seiner Kernfamilie in der Schweiz, verfügt. Eine Landesverweisung würde somit grundsätzlich einen Eingriff in das Recht des Be- schuldigten auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK) darstellen. 1.5. Betreffend seine soziale Integration ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit offensichtlich an die falschen Leute geriet. Zwar spricht er fliessend deutsch und ist hier zur Schule gegangen. Der Beschuldigte verbrachte jedoch auch 14 Jahre seines Lebens in Nordmazedoni- en, hat dort während acht Jahren die Schule besucht, ist der dortigen Sprache mächtig und kennt die Kultur seines Heimatlands. Auch wenn er seit seiner Ein- reise in die Schweiz maximal fünfmal in seiner Heimat gewesen sei, so leben dort seine Eltern, zu welchen er einen guten Kontakt pflegt (Prot. I S. 7; Urk. 41 S. 5 f.). Zudem übt er einen Beruf aus, den er ohne Weiteres auch in Nordmazedonien ausüben könnte. Entsprechend sind die Resozialisierungschancen in der Schweiz und in seinem Heimatland trotz einer rund 30-jährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz etwa gleich zu werten. Zuletzt ist auch zu berücksichtigen, dass der Be-

- 42 - schuldigte aufgrund seiner wiederholten und mehrjährigen Delinquenz eine Miss- achtung gegenüber der in der Schweiz herrschenden Rechtsordnung offenbarte. 1.6. Auch wenn der Beschuldigte nie von der öffentlichen Hand abhängig war – wie die Verteidigung betont (Urk. 19 S. 13; Urk. 42 S. 13) – so kann bei ihm den- noch nicht von einer gelungenen wirtschaftlichen Integration gesprochen werden. In der Vergangenheit wurden bereits über zwei Firmen des Beschuldigten der Konkurs eröffnet, weshalb er im jetzigen Zeitpunkt weiterhin Schulden in der Höhe von Fr. 140'000.-- hat, welche er jedoch abzahlen wolle (Prot. I S. 7; Urk. 42 S. 3 und 7). Der Beschuldigte ist bereits seit mehr als einem Jahr erneut selbständig mit seiner dritten Gisperfirma (AA._____ GmbH; Prot. I S. 6; Urk. 42 S. 2). Das Unternehmen laufe gemäss Aussagen des Beschuldigten gut und er erziele der- zeit ein monatliches Einkommen von rund Fr. 6'500.-- (Urk. 42 S. 3). Wenn er auch mit seiner derzeitigen Firma Fuss gefasst zu haben scheint, so verfügt er dennoch weiterhin über erhebliche Schulden, die er mit seinen Einkünften abzu- zahlen hat. Es ist daher eher von einer unterdurchschnittlichen wirtschaftlichen In- tegration auszugehen, wenn auch die Bemühungen des Beschuldigten erkennbar sind. 1.7. Während härtefallbegründe Aspekte beim Beschuldigten aufgrund seiner mässigen sozialen und wirtschaftlichen Integration in der Schweiz, seiner mehr- jährigen Missachtung der vorliegenden Rechtsordnung und der äquivalenten Re- sozialisierungschancen in seiner Heimat insgesamt nicht auszumachen sind, ist die Situation der Kinder weniger eindeutig. Die Tochter und der Sohn sind hier geboren und haben in der Schweiz die Schulen besucht. Für sie beide – insbe- sondere für die 15-jährige Tochter – würde ein Umzug eine durchaus einschnei- dende Veränderung bedeuten. Schwerwiegende Konsequenzen hätte ein Umzug nach Mazedonien allerdings nicht. Auch bei Kindern, deren Eltern freiwillig das Land verlassen, führt die Ausreise zu einer erheblichen Umstellung der Lebens- gewohnheiten (vgl. Urteil 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 6.3.2 und E. 6.6.2), ohne dass eine Gefährdung des Kindeswohls anzunehmen wäre. Vor- liegend stammen beide Elternteile aus Mazedonien und sprechen mazedonisch, so dass die Kinder mit dem Heimatland nicht unvertraut sind. Die Kinder sprechen

- 43 - mit ihrer Mutter ausschliesslich mazedonisch (Urk. 42 S. 7). In Mazedonien ist ebenfalls eine angemessene schulische und berufliche Ausbildung gewährleistet. Die Ex-Frau und die Kinder verfügen über ein selbständiges Aufenthaltsrecht (a.a.O. S. 5 f.). Sollten die Ex-Frau und die Kinder dem Beschuldigten nicht nach Mazedonien folgen – wie der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung betonte (a.a.O. S. 6) – würde der persönliche Kontakt zwar schwerer fallen, wäre jedoch über die modernen Kommunikationsmittel und allenfalls im Rahmen von Kurzaufenthalten und Ferienbesuchen in Mazedonien möglich (vgl. Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.5). Eine Gefährdung des Kindeswohls liegt auch nicht mit Blick auf das vom Beschuldigten erwähnte Tourette-Syndrom des Sohnes vor (Prot. I S. 5 f.; Urk. 42 S. 2). In diesem Zusammenhang wird nicht geltend gemacht, der Sohn würde in der Schweiz eine lindernde Behandlung er- fahren und diese wäre in Mazedonien nicht möglich. Mithin wird nicht behauptet, die genannte Diagnose könne nur erfolgreich in der Schweiz behandelt respektive die Symptome könnten nur in der Schweiz gelindert werden. Vielmehr darf davon ausgegangen werden, dass auch in Mazedonien eine angemessene Therapie und eine kindsgerechte Unterstützung gewährleistet sind. 1.8. Festzuhalten ist zusammenfassend Folgendes. Der Beschuldigte hat sich in den Jahren 2017 und 2018 des qualifizierten Betäubungsmittelhandels schuldig gemacht und damit die öffentliche Ordnung und Gesundheit schwer gefährdet. Die weiteren Geschäfte insbesondere mit Kokain (im mengenmässig nicht qualifi- zierten Bereich) tätigte er während mehrerer Jahre (2017 bis ca. Juni 2019). Seit- her ist noch nicht viel Zeit verstrichen. Der Beschuldigte ist seit 1993 in der Schweiz wohnhaft und hier sozial und wirtschaftlich nur mässig verwurzelt. In Ma- zedonien wird er relativ problemlos wieder Fuss fassen können. Gleiches gilt für seine ebenfalls aus Mazedonien stammende Ex-Frau. Einzig mit Bezug auf seine hier lebenden Kinder bewirkt eine Landesverweisung eine gewisse Härte. Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt aber nicht vor. 1.9. Nachdem ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt es sich grundsätzlich, in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten

- 44 - an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an einer Wegweisung gegenüberzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzu- stellen, dass selbst unter der Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB eine Landesverweisung auszusprechen wäre, weil vorliegend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Beschuldigten be- steht. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass dies bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig der Fall ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372 sowie Urteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.6). Dies gilt auch im vorliegenden Fall, wenngleich die privaten Interessen des Beschuldigten, wie oben aufgezeigt, nicht unerheblich sind. Der Beschuldigte wird wegen Kokain- handels, wenn auch nur ein Teil davon eine Katalogtat darstellt, zu 36 Monaten Freiheitsstrafe und damit zu einer empfindlichen Sanktion verurteilt. Wer Dro- gendelikte wie die vorliegenden begeht, ist ein für die Gesellschaft gefährlicher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönlichen Interessen an einem Ver- bleib in der Schweiz. 1.10. Damit stellt sich die Frage nach der Dauer der Landesverweisung, welche sich zwischen 5 und 15 Jahren bewegen muss (Art. 66a Abs. 1 StGB). Aufgrund des verlangten Freispruchs von der Katalogtat beantragt der Beschuldigte konse- quenterweise, es sei von einer Landesverweisung abzusehen (Urk. 19 S. 13; Urk. 28; Urk. 43). Die Staatsanwaltschaft stellt keine vom vorinstanzlichen Ent- scheid – Anordnung einer Landesverweisung von sieben Jahren – abweichende Anträge (Urk. 33; Urk. 44). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Dabei ist namentlich einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen (Urteil 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1). Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten, der heute auszufällenden Freiheitsstrafe im unteren Bereich des untersten Drittels des Strafrahmens und der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz ist die Dauer der Landesverweisung auf 5 Jahre festzusetzen.

- 45 -

2. Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) 2.1. Nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 vom 20. Dezem- ber 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener In- formationssystems der zweiten Generation (SIS-II-VO) wird die Ausschreibung im Schengener Informationssystem eingetragen, wenn die Anwesenheit des Dritt- staatangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Dies ist gemäss Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-VO insbesondere der Fall bei einem Drittstaatangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist. Ge- mäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei aber auch unabhän- gig von einer abstrakten Strafandrohung jeweils zu prüfen, ob auf Grundlage einer individuellen Bewertung und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeits- prinzips von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht, in welchem Fall die Ausschreibung im Schengener Informati- onssystem zwingend anzuordnen ist (BGE 147 IV 340 E. 4.6. und 4.7.1. S. 349 f.; 146 IV 172 E. 3.2.2. S. 178). 2.2. Nachdem die vom Beschuldigten begangene qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr vorsieht (vgl. Art. 19 Abs. 2 BetmG), sind die Voraussetzungen für eine SIS- Ausschreibung grundsätzlich erfüllt. Auch hat er durch seine mehrjährige Beteili- gung am inländischen und teils grenzüberschreitenden Drogenhandel bewiesen, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit – auch in anderen Schengen-Mitgliedstaaten – ausgeht. Überdies ist aus den Aussagen des Beschuldigten auch nicht ersichtlich, dass er im Schengen-Raum über Freunde oder Verwandte verfügt (Urk. 42 S. 1 ff.), weshalb ein Einreiseverbot in sämtliche Schengen-Mitgliedsstaaten auch nicht unverhältnismässig wäre. Ent- sprechend ist eine Ausschreibung der Landesverweisung erforderlich und geeig- net, um der vom Beschuldigten ausgehenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit für sämtliche Schengen-Mitgliedstaaten entgegenzuwirken. Ge- samthaft besteht ein erhebliches Interesse der Schengen-Mitgliedstaaten, über die auszusprechende Landesverweisung in Kenntnis gesetzt zu werden, welches

- 46 - das persönliche Interesse des Beschuldigten am Absehen einer Ausschreibung überwiegt. 2.3. Damit ist die Landesverweisung gegen den Beschuldigten (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) im Schengener Informationssystem SIS auszuschrei- ben. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 13 und 14 Abs. 3) zu bestätigen. 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– fest- zusetzen. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Während der Beschul- digte betreffend die geforderten Freisprüche vollumfänglich unterliegt, obsiegt er teilweise in Bezug auf den Strafpunkt, ebenso die Staatsanwaltschaft. Mit Blick auf die vom Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft beantragte Reduktion des Strafmasses und die teilweise Einstellung des Verfahrens rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens zu fünf Sechsteln auf- zuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu fünf Sechsteln einstweilen und zu einem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von fünf Sechsteln dieser Kosten vorzubehalten. 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, macht im Berufungsverfahren Aufwendungen von 23.09 Stunden bzw. in Höhe von Fr. 5'079.80.– (exkl. MwSt.) sowie Auslagen in Höhe von Fr. 85.90 (exkl. MwSt.) und damit gesamthaft eine Entschädigung von Fr. 5'563.45 (inkl. MwSt. und Auslagen) geltend. Diese Aufwendungen und Auslagen sind angemessen. Zusätzlich zu berücksichtigen sind der zeitliche Aufwand für die Berufungsver- handlung (inkl. Weg und Auslagen) und für die Nachbesprechung des Urteils mit

- 47 - dem Beschuldigten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist entsprechend für seinen Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 6'300.-- (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom

10. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig − (…); − (…); − (…); − der mehrfachen Übertretung von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Vom Vorwurf der Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG wird der Beschul- digte freigesprochen. 3.-5 (…)

6. Der bedingt ausgesprochene Teil (15 Tagessätze zu Fr. 170.–) der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. Oktober 2014 ausgefällten teilbeding- ten Geldstrafe von insgesamt 30 Tagessätzen zu Fr. 170.– wird nicht widerrufen. 7.-8. (…)

9. Die folgenden sichergestellten Datenauslesungen / Datensicherungen (Geschäfts-Nr.

69863510) werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich, Digitale Forensik, zur Vernichtung überlassen: − Datenauslesung / Datensicherung (A013'206'901); − Datenauslesung / Datensicherung (A013'206'912).

10. Die unter den Lagernummern B02690-2018 und B00690-2020 sichergestellten Be- täubungsmittel, Betäubungsmittelutensilien und Streckmittel werden eingezogen und der Kantonspolizei Zürich zur Vernichtung überlassen.

11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.

- 48 -

12. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'079.– Auslagen Untersuchung, Telefonkontrolle Fr. 330.– Auslagen (Gutachten) Fr. 50.– Zeugenentschädigung Fr. 3'000.– Gebühr gemäss § 4 Abs. 1 lit. d GebV StrV

13. (…)

14. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten mit insgesamt Fr. 23'750.35 (inklusive Barauslagen und Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Es wird vorgemerkt, dass bereits eine Akontozahlung in der Höhe von Fr. 12'850.35 (D1/6/3) ausbezahlt wurde. Dementsprechend wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit zusätzlich Fr. 10'900.– aus der Gerichtskasse entschädigt. (…).

15. (Mitteilung)

16. (Rechtsmittel)"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g BetmG, − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB und − der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AuG.

- 49 -

2. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG im Zeitraum Juli 2017 bis

9. Dezember 2017 wird eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 36 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 162 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Busse von Fr. 400.--.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 24 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.

5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

7. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufent- haltsverweigerung) im Schengener Informationssystem SIS angeordnet.

8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffern 13 und 14 Abs. 3) wird bestätigt.

9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'300.-- amtliche Verteidigung

10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu fünf Sechsteln aufer- legt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu fünf Sechsteln einstweilen und zu ei- nem Sechstel definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang von fünf Sechsteln gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 50 -

11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei − das Staatssekretariat für Migration, Postfach, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und Formular B − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" − die Staatsanwaltschaft See/Oberland in die Akten des Untersuchungs- verfahrens A-7/2014/03709.

12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 51 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 7. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Volken MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.