Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 71 S. 18 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, im Herbst 2019 die damals rund 14 ½-jährige Privatklägerin kennengelernt zu haben. Darauf sei es ca. drei Wochen vor dem 27. Oktober 2019 im Hinterzimmer ei- ner vom Beschuldigten geführten Bar zu Zungenküssen gekommen. Bei einem zweiten Vorfall ca. eine Woche vor dem 27. Oktober 2019 sei es wiederum zu Zungenküssen gekommen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin zudem oberhalb der Kleidern an der Hüfte und im Dekolleté-Bereich berührt, sie un- terhalb der Kleidern an ihren Brüsten geküsst und sie unterhalb der Kleidern im Vaginalbereich berührt und massiert. Bei beiden Vorfällen habe der Beschul-
- 15 - digte zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jah- re alt gewesen sei. Bei einem dritten Treffen hätten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin zusammen auf die Damentoilette der genannten Bar bege- ben. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin dort oral befriedigen wollen, ih- ren Slip zur Seite geschoben und sie im Bereich der Vagina mit seinem Mund berührt respektive geleckt. Als der Beschuldigte realisiert habe, dass die Pri- vatklägerin dies nicht gewollt habe, habe er von ihr abgelassen. Daraufhin ha- be sich der Beschuldigte von der Privatklägerin befriedigen lassen wollen. Nachdem die Privatklägerin seinen Penis mit dem Mund berührt habe, habe der Beschuldigte ihr diesen in den Mund gedrückt. Obwohl die Privatklägerin damit habe aufhören wollen, habe der Beschuldigte zweimal versucht, ihr ge- gen ihren Willen seinen Penis in den Mund zu drücken. Wenig später habe der Beschuldigte zudem mehrmals versucht, gegen den Willen der Privatklägerin sie mit den Fingern anal und vaginal zu penetrieren. Bei diesem dritten Treffen habe der Beschuldigte gewusst, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Diese Vorgänge bilden den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen (versuchten) sexuellen Nöti- gung. Die ebenfalls in der Anklage umschriebene Hinderung einer Amtshand- lung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (Urk. 20). 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, er kenne die Privatklägerin flüchtig und habe sie einige Male gese- hen, als sie an der Bar vorbeispaziert sei. Am 25., 26. und 27. Oktober 2019 sei es erstmals zu drei zufälligen Begegnungen gekommen. Sie habe ihm zugewinkt und "hoi" gesagt, es sei irgendwie provokativ gewesen. Er habe sich Sorgen ge- macht, dass die Privatklägerin zur fraglichen Zeit noch draussen unterwegs ge- wesen sei. Zwischen der Privatklägerin und ihm habe es nie Berührungen gege- ben. Seine Darstellung treffe zu 100 % zu. Es sei richtig, dass sich aus den Aus- sagen der Privatklägerin, der DNA-Analyse und der Auswertung der Mobiltelefone ein schlechtes Bild für ihn ergebe. Er könne sich das beim besten Willen nicht er- klären. Es seien definitiv zu viele Zufälle (Urk. 55 S. 13 ff.). Anlässlich der Befra- gung an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen (Urk. 97 S. 6 ff.). Teilweise machte er indes wie-
- 16 - der abweichende Angaben, so beispielsweise in Bezug auf das von ihm geschätz- te Alter der Privatklägerin (Urk. 97 S. 10 f.). Sodann versuchte der Beschuldigte mit völlig realitätsfremden Ausführungen zu erklären, wie die Mobiltelefonnummer der Privatklägerin auf sein Mobiltelefon gekommen sein könnte (Urk. 97 S. 15, 18 f.). Diese müssen unter den gegebenen Umständen als Schutzbehauptung quali- fiziert werden. 2.3. Zu den Anklagevorwürfen wurde die Privatklägerin wie bereits ausgeführt zweimal polizeilich befragt (Urk. 3/2, Urk. 3/10, Urk. 3/5, Urk. 3/7, Urk. 3/11 und Urk. 3/8). Der Beschuldigte wurde einmal polizeilich, viermal staatsanwaltschaft- lich und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungs- verhandlung befragt (Urk. 2/1-5 und Urk. 55 S. 13 ff.; Urk. 97). Weiter wurden ver- schiedene Personen als Auskunftspersonen respektive Zeugen einvernommen (Urk. 4/1-6). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass die Einvernahmen von D._____, E._____ und F._____ mangels Konfrontation lediglich zugunsten des Beschuldig- ten verwertbar sind (Urk. 71 S. 20 f.). 2.4. Neben den Personalbeweisen liegen verschiedene objektive Beweismittel vor, insbesondere ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom
22. November 2019 (Urk. 8/4) sowie zwei Gutachten des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich (IRM) vom 18. November 2020 (Urk. 8/6) und
19. März 2021 (Urk. 37) betreffend Auswertung von DNA-Spuren, ein ärztlicher Befund des Kinderspitals Zürich vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/3), ein Gutachten des IRM vom 30. Dezember 2019 zur körperlichen Untersuchung der Privatkläge- rin (Urk. 6/7), ein Gutachten des IRM vom 7. November 2019 zur körperlichen Un- tersuchung des Beschuldigten (Urk. 7) und die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urk. 10/2, Urk. 10/5-7). Sämtliche objektiven Beweismittel wurden nach der ersten (und teilweise nach der zweiten) Einvernahme der Privatklägerin erhoben. 2.5. Die Verteidigung stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrere Beweisanträge (Einvernahme von E._____, G._____ und Dr. phil. H._____ als Zeugen), dies im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort des Be- schuldigten in der fraglichen Zeitspanne, mit einer (soweit erkennbar) geltend
- 17 - gemachten Verwechslung der Täterschaft und mit der Würdigung der Glaubwür- digkeit des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (Prot. I S. 14 f.). Die Vorinstanz prüft die Beweisanträge und weist diese ab (Urk. 71 S. 10 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung bereits gestellte Be- weisanträge erneut, auf welche noch einzugehen ist (vgl. E. II. 2.11). 2.6. Die Vorinstanz setzt sich mit der Auswertung der DNA-Spuren auseinander und beleuchtet dazu den oben genannten Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 22. November 2019 (Urk. 8/4) sowie die zwei Gutachten des IRM vom
18. November 2020 (Urk. 8/6) und 19. März 2021 (Urk. 37) betreffend Auswertung von DNA-Spuren. Laut Gutachten vom 18. November 2020 liess sich im Abstrich ab Mons Pubis ("Venushügel") der Privatklägerin ein Y-DNA-Profil erstellen, des- sen Beweiswert mindestens 27'064 Mal grösser ist, wenn man die Spurengeber- schaft des Beschuldigten annimmt, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde. In Bezug auf das geschlechtschromosomale Y-DNA- Profil ist laut Gutachten zu beachten, dass alle männlichen Verwandten aus der gleichen väterlichen Linie wie der Beschuldigte das gleiche Y-DNA-Profil auf- weisen. Im Gutachten vom 19. März 2021 betreffend Zusatzinformationen zum Gutachten vom 18. November 2020 wird dazu ergänzt, dass 22 Y-DNA-Systeme analysiert wurden. Es ergaben sich über alle 22 untersuchten Y-DNA-Systeme hinweg keine Hinweise auf Konstellationen, bezüglich derer der Beschuldigte als Spurengeber ausgeschlossen werden könnte. Für die Beurteilung und die Be- weiswertberechnung wurden nur 19 Y-DNA-Systeme berücksichtigt. Ein weiterer Abstrich ab der Brust links der Privatklägerin ergab eine DNA-Mischspur, deren Beweiswert mehrere Milliarden Mal grösser ist, wenn man die Spurengeberschaft der Privatklägerin und des Beschuldigten annimmt, als wenn man die Spurenge- berschaft der Privatklägerin und einer unbekannten, mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten Person annehmen würde. Unter- sucht wurden 16 DNA-Systeme. Es ergaben sich über alle 16 DNA-Systeme hin- weg keine Ausschlusskonstellationen, weder für den Beschuldigten noch für die Privatklägerin. Für die Beurteilung und die Beweiswertberechnung wurden nur die
- 18 - sicher typisierten 12 DNA-Systeme berücksichtigt (Urk. 71 S. 21 ff., Urk. 8/4, Urk. 8/6, Urk. 37). 2.7. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergab laut Vorinstanz einen Anrufversuch auf die Telefonnummer 073 am 3. Oktober 2019. Diese Nummer gehört einer dem Beschuldigten nicht bekannten Person. Weiter erfolg- ten eine Chatverbindung bei WhatsApp zwischen der Telefonnummer der Privatklägerin (074) und dem Beschuldigten am 3. Oktober 2019, ein WhatsApp- Gespräch zwischen der Telefonnummer der Privatklägerin und dem Beschuldigten am 17. Oktober 2019 und ein Apple Authentifizierungsprozess zur Telefonnummer der Privatklägerin betreffend iMessage am 20. Oktober 2019 (Urk. 71 S. 25 f., Urk. 10/2, Urk. 10/4, Urk. 10/5, Urk. 1/5 S. 3, Urk. 10/6). 2.8. Die Vorinstanz zieht in Würdigung der objektiven Beweismittel folgende Schlüsse. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam es an den entsprechenden Stellen (Mons Pubis und Brust links der Privatklägerin) zu einem Körperkontakt. Die aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten gewonne- nen Informationen lassen schliessen, dass es bereits Anfang Oktober 2019 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer Begegnung kam. Nach dem Vorfall vom 27. Oktober 2019 und vor der Verhaftung am 29. Okto- ber 2019 löschte der Beschuldigte die vormals auf seinem Mobiltelefon gespei- cherte Telefonnummer der Privatklägerin (074). Im Rahmen dieses Zwischenfazits prüft und verwirft die Vorinstanz verschiedene Einwände der Verteidigung – welche diese im Rahmen des Berufungsverfahrens wiederholte (Urk. 99 S. 14 ff.) – (möglicher DNA-Sekundär- und DNA-Tertiärtransfer auf der linken Brust und Mons Pubis der Privatklägerin; lediglich Minimalspuren ab der linken Brust und ab Mons Pubis; mehrere Abstriche ohne Hinweise auf DNA- Rückstände [wobei die Verteidigung neun Abstriche behauptete, obgleich nur sieben erfolgten, vgl. Urk. 59 S. 17, Urk. 8/3, Urk. 8/4, Urk. 8/6]; fehlende Erkenntnisse aus den medizinischen Unterlagen der Privatklägerin und des Beschuldigten; Urk. 71 S. 27 ff.). 2.9. In der Folge setzt sich die Vorinstanz eingehend mit den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten auseinander. Die Aussagen der Privat-
- 19 - klägerin würdigt die Vorinstanz als konsistent, detailliert, realitätsnah und ohne wesentliche Widersprüche. Den Ablauf der sexuellen Handlungen habe die Privatklägerin zweimal grösstenteils gleichlautend geschildert. Sie habe zu Beginn der ersten Einvernahme ihre Ängste geäussert, falls sie Aussagen mache und der Beschuldigte davon hören würde. Im Laufe der Einvernahmen habe die Privatklägerin glaubhaft geschildert, wie der Beschuldigte sie ein- dringlich und deutlich dazu aufgefordert habe, es niemandem zu erzählen. Ihre Aussagen seien mit den Erkenntnissen aus dem DNA-Gutachten und den Feststellungen zu den Mobiltelefonnummern in Einklang zu bringen. Das Tat- geschehen habe die Privatklägerin ohne Übertreibungsmomente und relativ nüchtern geschildert. Letzteres lasse sich mit ihrem Schamgefühl und dem Umstand erklären, dass ein Grossteil des Vorgefallenen einvernehmlich erfolgt sei. Demgegenüber sei es unlogisch, wenn der Beschuldigte angebe, die Pri- vatklägerin eigentlich nicht zu kennen, er sie aber gleichwohl – und nicht im Kontext eines Alkohol- oder Zigarettenkaufs – nach ihrem Ausweis gefragt ha- be. Die Frage nach dem Ausweis und seine Aufforderung um ca. 20.00 Uhr ("Gang hei, was machsch um diese Zeit draussen") liessen erkennen, dass sich der Beschuldigte über das junge Alter der Privatklägerin bewusst gewesen sei. Seine pauschalen Bestreitungen, wonach es zu keinen Küssen bzw. sexu- ellen Handlungen gekommen sei, seien insbesondere aufgrund des Gutach- tens betreffend die DNA-Spuren als Schutzbehauptungen zu werten. Weiter habe die Telefonauswertung ergeben, dass die Nummer der Privatklägerin be- reits anfangs Oktober 2019 auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespei- chert gewesen sei. Dies entlarve die Darstellung des Beschuldigten, es sei ab- gesehen von den drei zufälligen Begegnungen am 25., 26. und 27. Oktober 2019 zu keinen früheren Treffen gekommen, als Lüge. Seine inhaltsarmen Aussagen würden durch objektive Beweismittel grösstenteils widerlegt. Nicht überzeugend seien schliesslich die Darstellung des Beschuldigten, jemand ha- be die Privatklägerin angestiftet, da er genug Neider im Quartier habe. Ebenso wenig könne ihm gefolgt werden, soweit er argumentiere, der dritte Vorfall ha- be sich mit Blick auf die zeitlichen Abläufe nicht wie angeklagt abspielen kön- nen. Vielmehr sei die Sanität am fraglichen Abend – entgegen dem Vorhalt an-
- 20 - lässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 30. Oktober 2019 – um 21.13 Uhr verständigt worden. Mit Blick auf die Anrufliste des Mobil- telefons der Privatklägerin zwischen 18.36 Uhr und 19.42 Uhr (Telefonge- spräch der Privatklägerin mit G._____ und Anrufversuch der Privatklägerin bei ihrem Vater) und unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten geschilderten zeitlichen Abläufe (wonach der letzte Gast die Bar zwischen 19.00 Uhr und 19.10 Uhr verlassen habe, die Privatklägerin ein bis zwei Minuten später vor seiner Bar gestanden habe, er sein Geschäft um 19.35 Uhr bzw. 19.40 Uhr ge- schlossen habe und die Privatklägerin dann wieder vorbeigelaufen sei) seien die Übergriffe während eines Zeitfensters von rund einer halbe Stunde möglich gewesen (Urk. 71 S. 35 ff.). 2.10. Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, aus den Aus- sagen der Privatklägerin und den objektiven Beweismitteln ergebe sich ein stimmiges Gesamtbild. Es bestünden keine relevanten Zweifel, dass sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe. Der Beschuldigte habe ab dem ersten Treffen mit der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen, dass sich diese im Schutzalter befunden habe. Spätestens zu Beginn des dritten Vorfalls habe er gewusst, dass sie jünger als 16 Jahre gewesen sei. Dass es sich um eine konstruierte Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin handle, könne ausgeschlossen werden (Urk. 71 S. 51 f.). 2.11. Die in den vorstehenden Erwägungen (E. II.2.5 - II.2.10) zusammen- gefasste vorinstanzliche Beweiswürdigung (Urk. 71 S. 10 ff. und S. 21 ff.) fällt
– entgegen der Verteidigung (Urk. 99 4 ff.) – gleichermassen differenziert, sorgfältig und in allen Punkten überzeugend aus. Dies betrifft auch die Erwä- gungen zum Wissen und Willen des Beschuldigten, welche die Vorinstanz un- ter der rechtlichen Subsumtion nochmals im Detail aufnimmt (Urk. 71 S. 55 f.). Dabei hat sich die Vorinstanz insbesondere auch mit den zahlreichen Einwän- den der Verteidigung – welche diese im Berufungsverfahren wiederholte – detailliert auseinandergesetzt. Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden. Gleiches gilt auch für die vor Schranken erneut (vgl. Urk. 26, 30; Prot. I S. 15 f.) gestellten Beweisanträge betreffend die
- 21 - Zeugenbefragungen der Ehefrau des Beschuldigten (E._____) und von G._____, zumal sich die Ausgangslage nicht geändert hat (vgl. Urk. 71 S. 11 ff.). Ergänzend ist anzuführen, dass Angaben der Ehefrau über den Charakter und die Persönlichkeit ihres Ehemanns – wie die Verteidigung selbst angibt (Urk. 98 S. 2)
– die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten beschlagen, welche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich – und unter den vorliegend ge- geben Umständen auch in casu – kaum von Bedeutung ist. Vielmehr ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen, welche mit dem vorhandenen Beweismaterial zu würdigen sind, massgebend (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_323/2021 vom
11. August 2021 E. 2.3.3; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Der weitere erneut (vgl. Urk. 26) gestellte Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des Vaters der Privatklägerin (F._____) ist schliesslich ebenfalls abzuweisen. Soweit die Vertei- digung die Befragung zum allgemeinen Befinden der Privatklägerin im Oktober 2019 beantragt, bleibt unklar, was Beweisgegenstand sein soll. Dass sodann die Privatklägerin sich am Sonntagabend, den 27. Oktober 2019, in einem emotiona- len Ausnahmezustand befunden hat, ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – gestützt auf die Aussagen der Mutter sowie der ausgerückten Polizeibeamtin er- stellt (Urk. 71 S. 33 ff.). Es ist insofern nicht ersichtlich, inwiefern für den Fall rele- vante Erkenntnisse von einer erneuten (vgl. Urk. 4/5: polizeiliche Befragung als Auskunftsperson) Befragung des Vaters der Privatklägerin gewonnen werden könnten. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB gelten nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren
- 22 - Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (Urteil 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2; PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 31 vor Art. 187 StGB). Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteile 6S.355/2006 vom
7. Dezember 2006 E. 3.2, nicht publ. in BGE 133 IV 31; 6B_7/2011 vom 15. Feb- ruar 2011 E. 1.2; zur Subsidiarität von Art. 198 StGB: Urteil 6B_35/2017 vom
26. Februar 2018 E. 4.2). Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert (BGE 125 IV 58 E. 3b S. 63 mit Hinweisen; Urteil 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2). Eine sexuelle Handlung ist auch die Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen (MAIER, a.a.O., N. 11 zu Art. 187 StGB). 1.2. Beim ersten Vorfall ca. drei Wochen vor dem 27. Oktober 2019 kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einvernehmlichen Zun- genküssen. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Beim zweiten Vorfall ca. eine Woche vor dem 27. Oktober 2019 kam es in beid- seitigem Einvernehmen erneut zu Zungenküssen. Zudem küsste der Beschuldigte die nackten Brüste der Privatklägerin und berührte respektive massierte sie unter den Kleidern im Vaginalbereich mit der Hand. Dabei handelte es sich erneut um sexuellen Handlungen und erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Beim dritten Vorfall am 27. Oktober 2019 schob der Beschuldigte der Privatkläge- rin ihren Slip zur Seite und berührte bzw. leckte sie im Bereich ihrer Vagina. Zu- dem wollte der Beschuldigte sich von der Privatklägerin oral befriedigen lassen. Indem die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten mit ihrem Mund berührte und der Beschuldigte ihr seinen Penis in den Mund drückte, erfüllten diese Hand- lungen den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Dies gilt in Abwei- chung von der Vorinstanz (Urk. 71 S. 54) auch in Bezug auf die darauf folgenden
- 23 - Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin: Indem der Beschuldigte die Pri- vatklägerin mit seinen Händen am Hinterkopf hielt und ihren Mund gegen seinen Penis drückte, nahm er eine sexuelle Handlung an ihr vor. Gleiches gilt, als er die Privatklägerin im Vaginal- und Analbereich anfasste, um sie mit einem Finger zu penetrieren. Auch diese Handlungen fallen unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB. Daran ändert aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter nichts, dass sie zugleich unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung zu subsumieren sind (E. III.2.2 und III.3 nachfolgend). 1.3. Gestützt auf das Beweisergebnis nahm der Beschuldigte beim ersten und zweiten Vorfall in Kauf, dass die Privatklägerin unter 16 Jahre alt war, selbst wenn er ihr genaues Alter nicht kannte. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Beim dritten Vorfall wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin jünger als 16 Jahre alt war, weswegen direkter Vorsatz zu bejahen ist. 1.4. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt. 2. 2.1. Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Dieser Tatbestand dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel. Es genügt prinzipiell der ausdrückliche Wille, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100). Die sexuellen Nötigungstatbestände setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 mit Hinweis; Urteil 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Sie schützen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers
- 24 - überwindet oder ausschaltet (BGE 133 IV 49 E. 4 S. 52; Urteil 6B_935/2020 vom
25. Februar 2021 E. 4.1; vgl. zur Tatbestandsvariante der Gewalt und des Unter- Druck-Setzens im Einzelnen: Urteil 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3). Ob die Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände und der persönlichen Situation des Opfers entscheiden (BGE 131 IV 107 E. 2.2 S. 109; Urteile 6B_935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4.1; 6B_1392/2019 vom
14. September 2021 E. 2.3.2). Eine sexuelle Nötigung ist umso wirksamer, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4 S. 111 mit Hinweisen; Urteil 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153). 2.2. Die Privatklägerin berührte den Penis des Beschuldigten mit ihrem Mund, worauf der Beschuldigte ihr seinen Penis in den Mund drückte. Aufgrund des tief in den Mund gedrückten Penis musste die Privatklägerin fast erbrechen und woll- te damit aufhören. Sie riss ihren Kopf zurück und drückte den Penis respektive den Beschuldigten weg. Ungeachtet dessen und damit gegen ihren Willen hielt der Beschuldigte die Privatklägerin weiterhin an ihrem Hinterkopf fest. Er versuch- te weiterhin und in dem er sich gegen ihren Willen hinwegsetzte, ihr zweimal den Penis in den Mund zu drücken. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an kör- perlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Op- fers hinwegsetzt. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, in- dem er das Opfer festhält (Urteil 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3). Eine sol- che Kraftanwendung lag hier bei den zwei Versuchen, die Privatklägerin oral zu penetrieren, zweifelsohne vor. Dies spiegelt sich in der Wortwahl der Privatkläge- rin wider, sie habe diesen Moment wie eine Vergewaltigung erlebt (Urk. 3/10 S. 25 f.). Bejaht die Vorinstanz eine Gewaltanwendung und eine selbständige Tat auch beim anschliessenden Versuch des Beschuldigten, die Privatklägerin mit dem
- 25 - Finger anal und vaginal zu penetrieren, kann ihr gefolgt werden. Der Beschuldigte drückte die Privatklägerin dazu gegen die Toilettenwand. Dies geschah nur weni- ge Augenblicke nach der versuchten oralen Penetration. Der um rund 34 Jahre äl- tere (und nach eigenen Angaben [Urk. 7 S. 2] ca. 186 cm grosse und 100 kg schwere) Beschuldigte war der Privatklägerin offensichtlich körperlich überlegen. Diese Umstände wie auch die beengte Situation in der Damentoilette ermöglich- ten dem Beschuldigten, sich über den Willen der Privatklägerin hinwegzusetzen. Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten in diesem Moment nur (aber immer- hin) sagte, er tue ihr weh (Urk. 3/11 S. 12), ändert an der Nötigungshandlung nichts. Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse war von der Privatklägerin weiterer Widerstand nicht zu erwarten und ein solcher muss für die Bejahung des Tatbe- stands nicht vorgelegen haben. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteil 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3). 2.3. Die Privatklägerin verspürte nach der ersten oralen Penetration einen Brechreiz, drückte den Penis respektive den Körper des Beschuldigten weg und wich zurück. Ungeachtet dessen versuchte der Beschuldigte zwei weitere Male, der Privatklägerin seinen Penis in den Mund zu drücken. Als er sie wenig später gegen die Toilettenwand drückte und versuchte, sie mit einem Finger anal und vaginal zu penetrieren, fügte er ihr Schmerzen zu. Obwohl die Privatklägerin dies dem Beschuldigten mitteilte, liess er erst nach mehreren Versuchen von ihr ab. Stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte in Bezug auf die sexuellen Hand- lungen mit Wissen und Willen gegen den Willen der Privatklägerin handelte und kein Raum für einen Sachverhaltsirrtum verbleibt, kann dies übernommen werden (Urk. 71 S. 62 f.). 2.4. Zur zweiten oralen Penetration und später analen und vaginalen Penetrati- on kam es nicht. Die Vorinstanz schliesst deshalb auf eine mehrfach versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 71 S. 61 ff.). Dazu kann ergänzend Folgendes festgehalten werden. Eine verpönte sexuelle Handlung nahm der Beschuldigte bereits vor, als
- 26 - er die Privatklägerin gegen ihren Willen mit seinen Händen am Hinterkopf festhielt und ihren Mund gegen seinen Penis drückte. Eine sexuelle Handlung war auch das Ausgreifen des Genitalbereichs der Privatklägerin. Der Tatbestand von Art. 189 StGB umschreibt ausschliesslich ein Verhalten und verlangt für die Voll- endung des Delikts nicht einen darüber hinausgehenden tatbestandsmässigen Er- folg. Indem der Beschuldigte die sexuellen Handlungen ausführte, hat er alle ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und die Tat vollendet. Daran ändert nichts, dass sein Ansinnen darüber hinausging. Die orale Penetration sowie die (mit den Fingern ausgeführte) anale und vaginale Penetration waren zwar sein Hand- lungsziel, charakterisiert aber den zur Diskussion stehenden Straftatbestand nicht im Sinne eines zusätzlichen Erfolgs. Dabei wird Folgendes nicht verkannt. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinen Händen am Hinterkopf festhielt und ihren Mund gegen seinen Penis drückte, wollte er eine orale Penetration und ziel- te er damit auf eine darüberhinausgehende sexuelle Nötigung. Ebenso war das Ausgreifen des Genitalbereichs der Privatklägerin notwendiges Durchgangsstadi- um für eine anale und vaginale Penetration. Damit stellt sich die Frage, ob durch die versuchte orale Penetration respektive durch die versuchte anale und vaginale Penetration das Erfolgsunrecht der dazu vollendeten sexuellen Nötigungen abge- golten wird. Das Bundesgericht hält fest, dass mit einer Versuchsstrafe auch eine bereits eingetretene Rechtsgutverletzung abgegolten werden kann, wenn diese ein Durchgangsstadium zur Tatvollendung ist (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Diese Konkurrenzregelung führt zum vorinstanzlichen Ergebnis. Gleiches gilt bei mehreren Einzelakten, die einander unmittelbar folgen und von einem einheitli- chen Willensentschluss umfasst sind (iterative Tatbestandserfüllung). In einem solchen Fall liegt nur eine Verletzung des Tatbestands mit einem lediglich quanti- tativ gesteigerten Unrecht vor (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 49 StGB). Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu übernehmen. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Verurteilung we- gen eines vollendeten Delikts im Vergleich zur Verurteilung eines Versuchs dazu eine strengere Tatqualifikation darstellen und das Verschlechterungsverbot im
- 27 - Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO verletzen würde (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Ju- ni 2014 E. 3.3). 3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die zweitgenannten Handlungen fallen gleichzeitig unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB (Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen: Sexuelle Handlungen mit Kindern) als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. StGB (Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre). Erfüllen sexuelle Handlungen mit Kindern zugleich die Tatbestände der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung, ist aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter echte Konkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 154 E. 3a S. 157 f. mit Hinweisen, bestätigt in BGE 146 IV 153 E. 3.5.2 S. 156 f.). IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 500.–. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei – für die Hinderung einer Amtshandlung – mit einer Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen zu Fr. 300.– zu bestrafen (Urk. 99 S. 2, 21 f.). Zur Strafzumessung betreffend die Sexualdelik- te äussert sich die Verteidigung – nachdem diesbezüglich ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wird – konsequenterweise nicht (Urk 99 S. 21). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen-
- 28 - dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 71 S. 65 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit einem Kind und die mehrfache versuchte sexuelle Nötigung jeweils Freiheitsstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteil 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin-
- 29 - sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). 2.1.2. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetz- geber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe an- stelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zuläs- sig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Für die versuchte sexuelle Nötigung (orale Penetration) fällt aufgrund der Tat- schwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses eine Geldstrafe nicht in Betracht. Zu diesem Delikt stehen die versuchte sexuelle Nötigung (anale und vaginale Penetration) und die verschiedenen (einvernehmlichen) sexuellen Handlungen mit Kindern thematisch und zeitlich in engem Zusammenhang. Diese erfolgten wenige Wochen vorher respektive ebenfalls am 27. Oktober 2019. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist eine Geldstrafe nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte zum Nachteil der Privat- klägerin je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Bege- hung weiterer Verbrechen abzuhalten. Für die Hinderung einer Amtshandlung steht einzig eine Geldstrafe zur Diskussi- on. 2.2. Das Gesetz sieht für die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geld-
- 30 - strafe vor, für die sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrah- mens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Im vorliegenden Fall jedoch kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd zu berücksichtigen. Aufgrund der abstrakten Höchststrafe erweisen sich hier die versuchten sexuellen Nötigungen und dabei – mit Blick auf die Schwere des Übergriffs – die versuchte orale Penetration als schwerste Taten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.
3. Mehrfache versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (versuchte orale Penetration sowie versuchte anale und vaginale Penetrati- on) 3.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen versuch- ten sexuellen Nötigungen ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrah- mens zu bemessen und damit zueinander sowie auch zum breiten Spektrum von denkbaren sexuellen Nötigungen in Relation zu setzen. Die objektive Tat- schwere ist zunächst für das vollendete Delikt der sexuellen Nötigung zu erhe- ben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu be- rücksichtigen, dass jeweils eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte drückte zweimal seinen Penis gegen den Mund der Privatkläge- rin. Im Rahmen der objektiven Tatschwere wesentlich ist, dass die orale Penetra- tion zu einer der schwersten sexuellen Handlungen im Rahmen der möglichen Tathandlungen zu zählen ist. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die höchst- richterliche Rechtsprechung, wonach das Eindringen mit dem Penis in den Mund einer Person in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf und die Nötigung zur
- 31 - Duldung eines derartigen Oralverkehrs in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewalti- gung ähnlich ist (BGE 132 IV 120 E. 2.5 S. 126 mit Hinweis). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte das ihm entgegengebrachte Vertrauen sowie die Unerfahrenheit der um fast 34 Jahre jüngeren Privatklägerin ausnutzte. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte durch seine körperliche Überle- genheit und seinen starken Griff an den Hinterkopf der Privatklägerin eine aus- weglose Situation schuf und die Zwangssituation ein für die Privatklägerin bedroh- liches Ausmass erreichte (Urk. 71 S. 70). Zur Art und Weise der Tatausführung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte abgesehen vom Festhalten der Privatklägerin keine darüber hinausgehende physische Gewalt anwendete, die Privatklägerin nicht bedrohte und ihr keine Schmerzen zufügte. Mithin setzte er keine objektiv schwerwiegenden Nötigungsmittel ein, was sein objektives Verschulden relati- viert. Leicht relativierend fällt auch die eher kurze Zeitdauer aus. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden (im Vergleich zu allen denkbaren sexuellen Nötigungen) betreffend die orale Penetration knapp noch leicht. Wenig später drückte der Beschuldigte die Privatklägerin gegen die Toiletten- wand und versuchte, sie mit einem Finger anal und vaginal zu penetrieren. Dabei fügte er ihr Schmerzen zu. Obwohl die Privatklägerin dies dem Beschuldigten mitteilte, liess er erst nach mehreren Versuchen von ihr ab. Auch hier ist die Pe- netration zu einer der schwersten sexuellen Handlungen zu zählen, wenngleich ihr Ausmass gegenüber einer oralen Penetration geringer ausfällt. Zum Ausnut- zen des dem Beschuldigten entgegengebrachten Vertrauens und der Unerfah- renheit der Privatklägerin, zur ausweglosen Situation sowie zur Art und Weise der Tatausführung kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Das objektive Verschulden wiegt noch leicht. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt bei beiden Vorfällen ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er beging die Taten allein aus egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Dies ist dem Tatbestand allerdings immanent. Subjektive Faktoren, welche das objektive Verschulden relativieren würden, sind nicht ersichtlich. Damit erscheint für die vollendete Tat der oralen Penetration eine Freiheitsstrafe angemessen, die
- 32 - sich im mittleren Bereich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens befindet. Für die Tat der analen und vaginalen Penetration erscheint bei voll- endeter Tat eine Freiheitsstrafe angemessen, die sich im unteren Bereich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens befindet. 3.3. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tat- sächlichen Folgen der Tat ab (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 103; 121 IV 49 E. 1b S. 54; Urteil 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.3). Der Beschuldigte versuchte, seinen Penis in den Mund der Privatklägerin zu drücken. Dies gelang ihm nicht, da sich die Privatklägerin gegen den Übergriff wehrte. Darauf nahm der Beschuldigte von seinem Tun Abstand. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs (die vom Beschuldigten verfolgte sexuelle Nötigung) war nah und die tatsächlichen Folgen können nicht bagatellisiert werden. Dies spiegelt sich auch im Umstand wider, dass der Beschuldigte sein Ansinnen zwar nicht vollständig umsetzen konnte, er aber bei der Verfolgung seines Vorhabens die Privatklägerin gegen ihren Willen mit seinen Händen am Hinterkopf festhielt, ihren Mund gegen seinen Penis drückte und damit bereits eine verpönte sexuelle Handlung vollendete (vgl. E. III.2.4 vorstehend). Der Versuch wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. Für die versuchte orale Penetration erscheint eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen. Auch in Bezug auf die wenig später versuchte anale und vaginale Penetration lag der tatbestandsmässige Erfolg (die vom Beschuldigten verfolgte sexuelle Nötigung) nah. Bei der Umsetzung seines Vorhabens respektive mit dem Aus- greifen des Genitalbereichs der Privatklägerin vollendete er erneut eine verpönte sexuelle Handlung (vgl. E. III.2.4 vorstehend). Der Versuch wirkt sich deshalb auch hier nur leicht strafmindernd aus. Für die versuchte anale und vaginale Penetration erscheint eine Freiheitsstrafe von acht Monaten angemessen. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der ein- zelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringe- ren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbei-
- 33 - trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ur- teil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um vier Monate zu erhöhen.
4. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 4.1. Im Hinblick auf das objektive Verschulden der innerhalb rund eines Monats erfolgten mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gilt es, die Taten zuei- nander sowie auch zum breiten Spektrum von denkbaren sexuellen Handlun- gen in Relation zu setzen. Etwa drei Wochen vor dem 27. Oktober 2019 kam es im Hinterzimmer der fraglichen Bar zu einvernehmlichen Zungenküssen zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin. Unter dem Blickwinkel des Tatbestands der sexuel- len Handlungen mit Kindern sind in jeder Hinsicht (Art der sexuellen Handlung, Dauer, Intensität) deutlich schwerwiegendere Vorfälle denkbar. Die objektive Tatschwere kommt im Vergleich zu allen denkbaren sexuellen Handlungen mit Kindern damit im untersten Bereich der Skala zu liegen. Etwa eine Woche vor dem 27. Oktober 2019 kam es erneut zu einvernehmlichen Zungenküssen. Zudem küsste der Beschuldigte die nackte Brust der Privatkläge- rin und berührte respektive massierte sie unter den Kleidern im Vaginalbereich. Auch diese Handlungen erfolgten nicht gegen den Willen der Privatklägerin. Es sind auch hier in jeder Hinsicht (Art der sexuellen Handlung, Dauer, Intensität) schwerwiegendere Vorfälle denkbar. Gesamthaft wiegt das objektive Verschul- den noch leicht. Der dritte Vorfall am 27. Oktober 2019 fiel schwerwiegender aus. Der Beschuldig- te berührte mit seinem Mund respektive leckte die Privatklägerin im Bereich ihrer Vagina, nachdem er ihr den Slip zur Seite geschoben hatte. Als er realisierte, dass die Privatklägerin dies nicht wollte, liess er von ihr ab. Darauf wollte sich der Beschuldigte von der Privatklägerin oral befriedigen lassen. Die Privatklägerin berührte einmal den Penis des Beschuldigten mit ihrem Mund, worauf dieser ihr
- 34 - vom Beschuldigten in den Mund eingeführt wurde. Dieser Vorfall war geeignet, die seelische Stabilität der damals rund 14 ½-jährigen Privatklägerin zu erschüt- tern und ihre psychisch-emotionale bzw. sexuelle Entwicklung erheblich zu beein- trächtigen. Zudem gilt es, der in der Folge versuchten oralen Penetration sowie der versuchten analen und vaginalen Penetration Rechnung zu tragen. Das Straf- recht schützt Minderjährige durch Art. 189 ff. StGB wie Erwachsene in ihrer sexu- ellen Integrität und Freiheit, und sieht mit Art. 187 StGB einen zusätzlichen Schutz ihrer Persönlichkeitsentwicklung vor (BGE 146 IV 153 S. 3.5.2 S. 156 f.; E. III.3 vorstehend). Der Beschuldigte verletzte auch mit der versuchten oralen Penetrati- on und der versuchten analen und vaginalen Penetration nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin, sondern gefährdete zudem ihre un- gestörte sexuelle Entwicklung erheblich. Selbst wenn es sich bei der Privatkläge- rin nicht um ein Kind handelte, welches sehr deutlich vom Erreichen der Schutzal- tersgrenze entfernt war, sah sie sich mit sexuellen Handlungen eines um rund 34 Jahre älteren Mannes konfrontiert. Der genannten Gefährdung und dem damit geschaffenen Unrecht ist hier Rechnung zu tragen. 4.2. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf den ersten und zweiten Vorfall mit Eventualvorsatz und in Bezug auf den dritten Vorfall direktvorsätzlich. Für den ersten Vorfall erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten und für den zweiten Vorfall eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angemessen. Der dritte Vorfall, bei dem der Beschuldigte direktvorsätzlich verschiedene sexuelle Handlungen vornahm, die teilweise (orale Penetration) zu den schwersten sexuellen Hand- lungen zu zählen sind, führt zu einer hypothetischen Einzelstrafe von rund zehn Monaten. Ausgehend von den Freiheitsstrafen von zwei und vier Monaten (erster und zweiter Vorfall) ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um vier Monate zu erhöhen. In Bezug auf die hypothetische Einzelstra- fe für den dritten Vorfall ist im Rahmen der Asperation ihrem Zusammenhang zu den Delikten Rechnung zu tragen, die zur Festlegung der Einsatzstrafe führten. Dies bedeutet eine geringere Asperation respektive eine zusätzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um rund vier Monate. Insgesamt resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von ungefähr 26 Monaten.
- 35 -
5. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 71 S. 74 f.). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei nach wie vor nicht berufstätig und finanziere seinen Lebensunterhalt mit seinem Vermögen. Dieses sei auf ca. Fr. 5 Millio- nen geschrumpft (Urk. 97 S. 4 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Berücksichtigt die Vorinstanz den Vorfall vom 15. September 2018 respektive die Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 2) mit einer Straferhöhung um ei- nen Monat Freiheitsstrafe, kann dies übernommen werden. Strafbare, aber noch nicht abgeurteilte Vorstrafen können berücksichtigt werden (Urteil 6B_404/2008 vom 24. November 2008 E. 1.4).
6. Hinderung einer Amtshandlung Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschuldigte am 15. September 2018 mit seinen unvermittelten und grundlosen Äusserungen "fuck you" und "verpisst euch" ge- genüber den Funktionären der Stadtpolizei Zürich deren Aufmerksamkeit auf sich zog. Die darauffolgende polizeiliche Personenkontrolle hinderte der Beschuldigte, indem er sich auf bedrohliche Art und Weise den Polizisten näherte und den Körperkontakt mit ihnen suchte. In der Folge mussten die Polizeibeamten Pfeffer- spray einsetzen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Vorinstanz schätzt das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht ein. Sie hält dem Beschul- digten zugute, dass er im Wesentlichen geständig war. Die von ihr festgelegte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 500.– kann – entgegen der Verteidigung (Urk. 99 S. 21) – übernommen werden (Urk. 71 S. 75 f.).
7. Zusammenfassung Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 500.– als angemessen.
- 36 - Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafe. Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 500.–. Die erstandene Haft dauerte ab 29. Oktober 2019, 15.00 Uhr, bis 26. Februar 2020, 10.25 Uhr, und beträgt 120 Tage (Urk. 15/2 und Urk. 15/31). Rechnet die Vorinstanz dem Beschuldigten 122 Tage Haft an, ist dies zu übernehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Richtig ist, wenn die Vorinstanz das dem Beschuldigten auferlegte Kontakt- und Rayonverbot nicht an die Freiheitsstrafe anrechnet (Urk. 71 S. 76 f.). V. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Pro- bezeit setzt sie auf zwei Jahre fest. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 71 S. 77 f.). VI. Tätigkeitsverbot
1. Wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB oder sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB eines minder- jährigen Opfers zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB).
2. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots ist bei einer Verurteilung wegen se- xueller Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB eines minderjährigen Opfers zwin- gend (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB). Im Übrigen liegt kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB vor. Damit ist dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
- 37 - VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 71 S. 81 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 2.1. Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte werde der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexu- ellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und habe damit widerrechtlich gehandelt. Auch das Verschulden sei zu bejahen. Die Kosten, die in einem adäquaten kausalen Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten stünden und nicht von der Krankenkasse gedeckt seien, beliefen sich auf Fr. 299.80. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 299.80 zuzüglich (wie vor Vorinstanz beantragt) 5 % Zins ab 4. Februar 2020 zu bezahlen. Zum weiteren Schadenersatz von Fr. 3'405.– – welcher heute nicht mehr beantragt wird (Urk. 100 S. 1) – hält die Vorinstanz fest, dieser beziehe sich auf einen mehrwöchigen stationären Aufenthalt der Privatklägerin. Der Plat- zierungsvertrag für den Aufenthalt der Privatklägerin in der Einrichtung I._____ vom 7. November 2019 des Sozialzentrums J._____ enthalte keinen Hinweis, weswegen die Einweisung erfolgt sei. Mithin gehe nicht daraus hervor, ob die strafbaren Handlungen des Beschuldigten zumindest mitursächlich für diese Kosten gewesen seien (Urk. 71 S. 82 f.). 2.2. Der von der Krankenkasse der Privatklägerin in Rechnung gestellte Kos- tenanteil von Fr. 299.80 ist belegt (Urk. 58/4/1-9). Entsprechend ist der Beschul- digte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 299.80 zuzüglich 5 % Zins ab 4. Februar 2020 zu bezahlen. In Bezug auf darüber hinausgehende Kosten, welche auf die strafbaren Handlun- gen des Beschuldigten zurückgehen und der Privatklägerin inskünftig entstehen,
- 38 - hat die Privatklägerin einen grundsätzlichen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist festzustellen und die Privatklägerin zur genauen Feststellung des weiteren Umfangs des Schaden- ersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 18'000.– nebst Zins von 5 % seit 27. Oktober 2019 beantragen (Urk. 57 S. 1). Im Berufungsverfahren liess die Privatklägerin noch eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'500.– nebst Zins von 5% ab 27. Oktober 2019 beantragen (Urk. 100 S. 2). 3.2. Die Vorinstanz erwägt, das Tatverschulden des Beschuldigten wiege in Bezug auf die mehrfache versuchte sexuelle Nötigung und die mehrfachen sexu- ellen Handlungen mit Kindern noch leicht respektive nicht mehr leicht. Für die Bemessung der Genugtuung sei nicht auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten abzustellen. Insgesamt erscheine eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2019 angemessen (Urk. 71 S. 84 f.). 3.3. Angesichts des bei den Übergriffen erlittenen Eingriffs in die physische und psychische Integrität der damals rund 14 ½-jährigen Privatklägerin und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschul- digten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung offen- sichtlich gegeben. Wenngleich das Verschulden des Beschuldigten betreffend die sexuelle Nötigung (knapp) noch leicht wiegt, ist gleichwohl zu unterstreichen, dass die verschiede- nen sexuellen Handlungen teilweise zu den schwersten sexuellen Handlungen zu zählen sind. Insbesondere die versuchte orale Penetration gegen den Willen der Privatklägerin verletzte deren Selbstbestimmungsrecht und gefährdete zudem – wie auch die unmittelbar zuvor einvernehmlich erfolgte orale Penetration – ihre
- 39 - ungestörte sexuelle Entwicklung. Ist dem Beschuldigten in Bezug auf die ersten zwei Vorfälle ein eventualvorsätzliches Handeln zuzubilligen, so beging er die Übergriffe am 27. Oktober 2019 direktvorsätzlich. Unter dem Titel der immateriel- len Unbill ist zu betonen, dass die Privatklägerin wie ausgeführt aufgrund der Vor- fälle am 7. November 2019 in die Einrichtung I._____ eintrat und in der besagten Institution während über zwei Monaten verblieb. Als Folge der Vorfälle hat die Privatklägerin sodann ein Schuljahr verloren. In der Lehre wird namentlich dafür eingetreten, bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regelgenugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.– zuzusprechen, wobei die Genugtuungssumme bei langjährigem Missbrauch und dem Ausnutzen eines besonderen Vertrauensverhältnisses deutlich zu erhöhen wäre (vgl. BEATRICE GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 341 f.; vgl. auch Urteile 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.2; 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.4). Die Einwilligung des urteilsfähigen Kindes in strafbare sexuelle Handlungen rechtfertigt hingegen eine Reduktion der Genugtuung (HARDY LANDOLT, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Aufl. 2021, N. 724 mit Hinweis auf Urteil 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 3 und 5). Dies wirkt sich hier zumindest in Bezug auf jene Hand- lungen, welche die damals 14 ½-jährige Privatklägerin nicht gegen ihren Willen vornahm (inklusive die einvernehmliche orale Penetration), genugtuungsmindernd aus. Zudem waren die Vorfälle nicht zahlreich und – ebenfalls relativ gesprochen
– nicht von ausgeprägt langer Zeitdauer. Es ist an dieser Stelle indes wiederum auf das hohe Altersgefälle zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin hinzuweisen. Insgesamt rechtfertigt sich – wie beantragt – eine Genugtuung von Fr. 12'500.–. Diese ist wie beantragt mit 5 % ab 27. Oktober 2019 zu verzinsen. Die günstige Vermögenssituation des Beschuldigten bleibt aussen vor. Armut und Reichtum sind keine Berechnungs- bzw. Bemessungskriterien (LANDOLT, a.a.O., N. 489 ff.). Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 12'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Oktober 2019 zu bezah- len.
- 40 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerle- gen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies betrifft mit Blick auf die günstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung. 1.2. Die Privatklägerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 22'989.45 (Urk. 57 S. 2). Die Vorinstanz verpflichtet den Beschuldigten, der Privatklägerin eine pauschale Prozess- entschädigung von Fr. 20'000.– auszurichten. Im Berufungsverfahren hält die Privatklägerin an der vor Vorinstanz gestellten Entschädigung fest (Urk. 75 S. 2 f.; Urk. 100 S. 2). 1.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatkläger- schaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig ge- sprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Li- nie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die An- waltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) die Bedeutung des Falles (lit. b), die Ver- antwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 An-
- 41 - wGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfah- ren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr kön- nen Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen, weitere notwendige Rechtsschrif- ten sowie für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage berechnet werden (§ 17 Abs. 2 AnwGebV), wobei die Summe der Zuschläge in der Regel jedoch höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AnwGebV). 1.4. Dass die Vorinstanz eine Pauschale zugesprochen hat, ist angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Sodann erscheint die zugesprochene Pauschale von Fr. 20'000.– angesichts des richterlichen Ermes- senspielraums nicht unangemessen. Damit ist die Privatklägerin für das Vorver- fahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren – in Bestätigung des vorinstanz- lichen Entscheids – mit pauschal Fr. 20'000.– zu entschädigen. Im Mehrbetrag ist das Begehren um Prozessentschädigung abzuweisen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Privat- klägerin unterliegt in Bezug auf die beantragte Prozessentschädigung teilweise.
- 42 - Sodann kommt ihr Berufungsrückzug betreffend das Schadenersatzbegehren einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ausgangsgemäss recht- fertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu neun Zehnteln dem Beschuldigten und zu einem Zehntel der Privatklägerin aufzuerlegen. 2.3. Die Privatklägerin macht gegenüber dem Beschuldigten für ihre notwendi- gen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'338.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Dies erscheint angemessen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 5'704.20.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Im Mehrbetrag ist das Begehren um Prozessentschädigung abzuweisen. 2.4. Für die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung und Genugtuung (Urk. 73 S. 2; Urk. 99 S. 22 ff.) besteht aufgrund des Verfahrensausgangs kein Raum. Unbeachtlich dabei ist – entgegen der Verteidigung – dass vorerst ein Strafbefehl erlassen wurde, welcher das Verhalten des Beschuldigten anders würdigte, als dies das erstinstanzliche Gericht tat. Der Strafbefehl wurde – nachdem der Beschuldigte Einsprache erhoben hat und die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt – zur Anklage (Art. 356 Abs. 1 StPO), welche schliess- lich in einem Schuldspruch mündete. Dabei fiel lediglich die rechtliche Würdi- gung anders aus; ein Teilfreispruch ist nicht erfolgt.
- 43 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 14. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2.-4. (…)
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. März 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltele- fon (Apple, iPhone XS Max, Asservat-Nr. A013'181'834) wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten von der Lagerbe- hörde vernichtet.
6. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K191028-006 / 76635342 lagernden Kleider und Ge- genstände werden der Privatklägerin (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: − 1 schwarzer Minirock, 1 schwarzer Slip (Asservat-Nr. A013'154'988), − 1 schwarze Damenjacke, 1 schwarzes Oberteil, 1 Paar schwarze Lederstiefel, 1 Praline (Asservat-Nr. A013'154'999), − 1 Mobiltelefon, Samsung, IMEI-Nummer 1und 2 (Asservat-Nr. A013'170'359), − 1 halterlose, schwarze Damenstrümpfe (Asservat-Nr. A013'197'358).
7. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K191028-006 / 76635342 lagernden DNA-Spuren, Spu-
- 44 - renträger bzw. Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: − IRM Fotografie (Asservat-Nr. A013'169'567), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Mons pubis (Asservat-Nr. A013'172'639), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Perineum (Asservat-Nr. A013'176'799), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich perioral (Asservat-Nr. A013'176'813), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Dekolleté (Asservat-Nr. A013'176'835), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Brust rechts (Asservat-Nr. A013'176'846), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Brust links (Asservat-Nr. A013'176'857), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Unterbauch (Asservat-Nr. A013'176'879).
8. (…)
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'223.00 Auslagen Untersuchung Fr. 8'384.35 Gutachten/Expertisen Fr. 1'000.00 Gebühr OGZ; Geschäfts-Nr. UB190194-O Fr. 7'767.20 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10-11. (…)
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 45 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 122 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB).
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 299.80 zuzüglich 5 % Zins ab 4. Februar 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des weiteren Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Prozess-
- 46 - entschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren abgewiesen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 9/10 dem Beschuldigten und zu 1/10 der Privatklägerin auferlegt.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'704.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren abgewiesen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abtei- lung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk der Rechtskraft) betr. Tätigkeitsverbot gemäss Dispositiv Zif- fer 4 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- 47 -
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. September 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (38 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerle- gen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies betrifft mit Blick auf die günstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung.
E. 1.2 Die Privatklägerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 22'989.45 (Urk. 57 S. 2). Die Vorinstanz verpflichtet den Beschuldigten, der Privatklägerin eine pauschale Prozess- entschädigung von Fr. 20'000.– auszurichten. Im Berufungsverfahren hält die Privatklägerin an der vor Vorinstanz gestellten Entschädigung fest (Urk. 75 S. 2 f.; Urk. 100 S. 2).
E. 1.3 Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatkläger- schaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig ge- sprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Li- nie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die An- waltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) die Bedeutung des Falles (lit. b), die Ver- antwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 An-
- 41 - wGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfah- ren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr kön- nen Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen, weitere notwendige Rechtsschrif- ten sowie für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage berechnet werden (§ 17 Abs. 2 AnwGebV), wobei die Summe der Zuschläge in der Regel jedoch höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AnwGebV).
E. 1.4 Dass die Vorinstanz eine Pauschale zugesprochen hat, ist angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Sodann erscheint die zugesprochene Pauschale von Fr. 20'000.– angesichts des richterlichen Ermes- senspielraums nicht unangemessen. Damit ist die Privatklägerin für das Vorver- fahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren – in Bestätigung des vorinstanz- lichen Entscheids – mit pauschal Fr. 20'000.– zu entschädigen. Im Mehrbetrag ist das Begehren um Prozessentschädigung abzuweisen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 1.5 Am 22. September 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschie- nen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers sowie die Ehefrau des Beschuldigten als seine Vertrauensperson und die Vertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Die Verteidigung stellte in- des weitere Beweisergänzungsanträge (Prot. II S. 10, Urk. 97), auf welche im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen ist (E. II. 2.11).
E. 1.6 Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff.).
- 8 -
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO).
E. 2.1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin-
- 29 - sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis).
E. 2.1.2 Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetz- geber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe an- stelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zuläs- sig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Für die versuchte sexuelle Nötigung (orale Penetration) fällt aufgrund der Tat- schwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses eine Geldstrafe nicht in Betracht. Zu diesem Delikt stehen die versuchte sexuelle Nötigung (anale und vaginale Penetration) und die verschiedenen (einvernehmlichen) sexuellen Handlungen mit Kindern thematisch und zeitlich in engem Zusammenhang. Diese erfolgten wenige Wochen vorher respektive ebenfalls am 27. Oktober 2019. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist eine Geldstrafe nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte zum Nachteil der Privat- klägerin je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Bege- hung weiterer Verbrechen abzuhalten. Für die Hinderung einer Amtshandlung steht einzig eine Geldstrafe zur Diskussi- on.
E. 2.2 Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Privat- klägerin unterliegt in Bezug auf die beantragte Prozessentschädigung teilweise.
- 42 - Sodann kommt ihr Berufungsrückzug betreffend das Schadenersatzbegehren einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ausgangsgemäss recht- fertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu neun Zehnteln dem Beschuldigten und zu einem Zehntel der Privatklägerin aufzuerlegen.
E. 2.3 Die Privatklägerin macht gegenüber dem Beschuldigten für ihre notwendi- gen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'338.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Dies erscheint angemessen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 5'704.20.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Im Mehrbetrag ist das Begehren um Prozessentschädigung abzuweisen.
E. 2.4 Für die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung und Genugtuung (Urk. 73 S. 2; Urk. 99 S. 22 ff.) besteht aufgrund des Verfahrensausgangs kein Raum. Unbeachtlich dabei ist – entgegen der Verteidigung – dass vorerst ein Strafbefehl erlassen wurde, welcher das Verhalten des Beschuldigten anders würdigte, als dies das erstinstanzliche Gericht tat. Der Strafbefehl wurde – nachdem der Beschuldigte Einsprache erhoben hat und die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt – zur Anklage (Art. 356 Abs. 1 StPO), welche schliess- lich in einem Schuldspruch mündete. Dabei fiel lediglich die rechtliche Würdi- gung anders aus; ein Teilfreispruch ist nicht erfolgt.
- 43 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 14. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2.-4. (…)
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. März 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltele- fon (Apple, iPhone XS Max, Asservat-Nr. A013'181'834) wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten von der Lagerbe- hörde vernichtet.
6. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K191028-006 / 76635342 lagernden Kleider und Ge- genstände werden der Privatklägerin (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: − 1 schwarzer Minirock, 1 schwarzer Slip (Asservat-Nr. A013'154'988), − 1 schwarze Damenjacke, 1 schwarzes Oberteil, 1 Paar schwarze Lederstiefel, 1 Praline (Asservat-Nr. A013'154'999), − 1 Mobiltelefon, Samsung, IMEI-Nummer 1und 2 (Asservat-Nr. A013'170'359), − 1 halterlose, schwarze Damenstrümpfe (Asservat-Nr. A013'197'358).
E. 2.5 Die Verteidigung stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrere Beweisanträge (Einvernahme von E._____, G._____ und Dr. phil. H._____ als Zeugen), dies im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort des Be- schuldigten in der fraglichen Zeitspanne, mit einer (soweit erkennbar) geltend
- 17 - gemachten Verwechslung der Täterschaft und mit der Würdigung der Glaubwür- digkeit des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (Prot. I S. 14 f.). Die Vorinstanz prüft die Beweisanträge und weist diese ab (Urk. 71 S. 10 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung bereits gestellte Be- weisanträge erneut, auf welche noch einzugehen ist (vgl. E. II. 2.11).
E. 2.6 Die Vorinstanz setzt sich mit der Auswertung der DNA-Spuren auseinander und beleuchtet dazu den oben genannten Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 22. November 2019 (Urk. 8/4) sowie die zwei Gutachten des IRM vom
18. November 2020 (Urk. 8/6) und 19. März 2021 (Urk. 37) betreffend Auswertung von DNA-Spuren. Laut Gutachten vom 18. November 2020 liess sich im Abstrich ab Mons Pubis ("Venushügel") der Privatklägerin ein Y-DNA-Profil erstellen, des- sen Beweiswert mindestens 27'064 Mal grösser ist, wenn man die Spurengeber- schaft des Beschuldigten annimmt, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde. In Bezug auf das geschlechtschromosomale Y-DNA- Profil ist laut Gutachten zu beachten, dass alle männlichen Verwandten aus der gleichen väterlichen Linie wie der Beschuldigte das gleiche Y-DNA-Profil auf- weisen. Im Gutachten vom 19. März 2021 betreffend Zusatzinformationen zum Gutachten vom 18. November 2020 wird dazu ergänzt, dass 22 Y-DNA-Systeme analysiert wurden. Es ergaben sich über alle 22 untersuchten Y-DNA-Systeme hinweg keine Hinweise auf Konstellationen, bezüglich derer der Beschuldigte als Spurengeber ausgeschlossen werden könnte. Für die Beurteilung und die Be- weiswertberechnung wurden nur 19 Y-DNA-Systeme berücksichtigt. Ein weiterer Abstrich ab der Brust links der Privatklägerin ergab eine DNA-Mischspur, deren Beweiswert mehrere Milliarden Mal grösser ist, wenn man die Spurengeberschaft der Privatklägerin und des Beschuldigten annimmt, als wenn man die Spurenge- berschaft der Privatklägerin und einer unbekannten, mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten Person annehmen würde. Unter- sucht wurden 16 DNA-Systeme. Es ergaben sich über alle 16 DNA-Systeme hin- weg keine Ausschlusskonstellationen, weder für den Beschuldigten noch für die Privatklägerin. Für die Beurteilung und die Beweiswertberechnung wurden nur die
- 18 - sicher typisierten 12 DNA-Systeme berücksichtigt (Urk. 71 S. 21 ff., Urk. 8/4, Urk. 8/6, Urk. 37).
E. 2.7 Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergab laut Vorinstanz einen Anrufversuch auf die Telefonnummer 073 am 3. Oktober 2019. Diese Nummer gehört einer dem Beschuldigten nicht bekannten Person. Weiter erfolg- ten eine Chatverbindung bei WhatsApp zwischen der Telefonnummer der Privatklägerin (074) und dem Beschuldigten am 3. Oktober 2019, ein WhatsApp- Gespräch zwischen der Telefonnummer der Privatklägerin und dem Beschuldigten am 17. Oktober 2019 und ein Apple Authentifizierungsprozess zur Telefonnummer der Privatklägerin betreffend iMessage am 20. Oktober 2019 (Urk. 71 S. 25 f., Urk. 10/2, Urk. 10/4, Urk. 10/5, Urk. 1/5 S. 3, Urk. 10/6).
E. 2.8 Die Vorinstanz zieht in Würdigung der objektiven Beweismittel folgende Schlüsse. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam es an den entsprechenden Stellen (Mons Pubis und Brust links der Privatklägerin) zu einem Körperkontakt. Die aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten gewonne- nen Informationen lassen schliessen, dass es bereits Anfang Oktober 2019 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer Begegnung kam. Nach dem Vorfall vom 27. Oktober 2019 und vor der Verhaftung am 29. Okto- ber 2019 löschte der Beschuldigte die vormals auf seinem Mobiltelefon gespei- cherte Telefonnummer der Privatklägerin (074). Im Rahmen dieses Zwischenfazits prüft und verwirft die Vorinstanz verschiedene Einwände der Verteidigung – welche diese im Rahmen des Berufungsverfahrens wiederholte (Urk. 99 S. 14 ff.) – (möglicher DNA-Sekundär- und DNA-Tertiärtransfer auf der linken Brust und Mons Pubis der Privatklägerin; lediglich Minimalspuren ab der linken Brust und ab Mons Pubis; mehrere Abstriche ohne Hinweise auf DNA- Rückstände [wobei die Verteidigung neun Abstriche behauptete, obgleich nur sieben erfolgten, vgl. Urk. 59 S. 17, Urk. 8/3, Urk. 8/4, Urk. 8/6]; fehlende Erkenntnisse aus den medizinischen Unterlagen der Privatklägerin und des Beschuldigten; Urk. 71 S. 27 ff.).
E. 2.9 In der Folge setzt sich die Vorinstanz eingehend mit den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten auseinander. Die Aussagen der Privat-
- 19 - klägerin würdigt die Vorinstanz als konsistent, detailliert, realitätsnah und ohne wesentliche Widersprüche. Den Ablauf der sexuellen Handlungen habe die Privatklägerin zweimal grösstenteils gleichlautend geschildert. Sie habe zu Beginn der ersten Einvernahme ihre Ängste geäussert, falls sie Aussagen mache und der Beschuldigte davon hören würde. Im Laufe der Einvernahmen habe die Privatklägerin glaubhaft geschildert, wie der Beschuldigte sie ein- dringlich und deutlich dazu aufgefordert habe, es niemandem zu erzählen. Ihre Aussagen seien mit den Erkenntnissen aus dem DNA-Gutachten und den Feststellungen zu den Mobiltelefonnummern in Einklang zu bringen. Das Tat- geschehen habe die Privatklägerin ohne Übertreibungsmomente und relativ nüchtern geschildert. Letzteres lasse sich mit ihrem Schamgefühl und dem Umstand erklären, dass ein Grossteil des Vorgefallenen einvernehmlich erfolgt sei. Demgegenüber sei es unlogisch, wenn der Beschuldigte angebe, die Pri- vatklägerin eigentlich nicht zu kennen, er sie aber gleichwohl – und nicht im Kontext eines Alkohol- oder Zigarettenkaufs – nach ihrem Ausweis gefragt ha- be. Die Frage nach dem Ausweis und seine Aufforderung um ca. 20.00 Uhr ("Gang hei, was machsch um diese Zeit draussen") liessen erkennen, dass sich der Beschuldigte über das junge Alter der Privatklägerin bewusst gewesen sei. Seine pauschalen Bestreitungen, wonach es zu keinen Küssen bzw. sexu- ellen Handlungen gekommen sei, seien insbesondere aufgrund des Gutach- tens betreffend die DNA-Spuren als Schutzbehauptungen zu werten. Weiter habe die Telefonauswertung ergeben, dass die Nummer der Privatklägerin be- reits anfangs Oktober 2019 auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespei- chert gewesen sei. Dies entlarve die Darstellung des Beschuldigten, es sei ab- gesehen von den drei zufälligen Begegnungen am 25., 26. und 27. Oktober 2019 zu keinen früheren Treffen gekommen, als Lüge. Seine inhaltsarmen Aussagen würden durch objektive Beweismittel grösstenteils widerlegt. Nicht überzeugend seien schliesslich die Darstellung des Beschuldigten, jemand ha- be die Privatklägerin angestiftet, da er genug Neider im Quartier habe. Ebenso wenig könne ihm gefolgt werden, soweit er argumentiere, der dritte Vorfall ha- be sich mit Blick auf die zeitlichen Abläufe nicht wie angeklagt abspielen kön- nen. Vielmehr sei die Sanität am fraglichen Abend – entgegen dem Vorhalt an-
- 20 - lässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 30. Oktober 2019 – um 21.13 Uhr verständigt worden. Mit Blick auf die Anrufliste des Mobil- telefons der Privatklägerin zwischen 18.36 Uhr und 19.42 Uhr (Telefonge- spräch der Privatklägerin mit G._____ und Anrufversuch der Privatklägerin bei ihrem Vater) und unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten geschilderten zeitlichen Abläufe (wonach der letzte Gast die Bar zwischen 19.00 Uhr und 19.10 Uhr verlassen habe, die Privatklägerin ein bis zwei Minuten später vor seiner Bar gestanden habe, er sein Geschäft um 19.35 Uhr bzw. 19.40 Uhr ge- schlossen habe und die Privatklägerin dann wieder vorbeigelaufen sei) seien die Übergriffe während eines Zeitfensters von rund einer halbe Stunde möglich gewesen (Urk. 71 S. 35 ff.).
E. 2.10 Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, aus den Aus- sagen der Privatklägerin und den objektiven Beweismitteln ergebe sich ein stimmiges Gesamtbild. Es bestünden keine relevanten Zweifel, dass sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe. Der Beschuldigte habe ab dem ersten Treffen mit der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen, dass sich diese im Schutzalter befunden habe. Spätestens zu Beginn des dritten Vorfalls habe er gewusst, dass sie jünger als 16 Jahre gewesen sei. Dass es sich um eine konstruierte Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin handle, könne ausgeschlossen werden (Urk. 71 S. 51 f.).
E. 2.11 Die in den vorstehenden Erwägungen (E. II.2.5 - II.2.10) zusammen- gefasste vorinstanzliche Beweiswürdigung (Urk. 71 S. 10 ff. und S. 21 ff.) fällt
– entgegen der Verteidigung (Urk. 99 4 ff.) – gleichermassen differenziert, sorgfältig und in allen Punkten überzeugend aus. Dies betrifft auch die Erwä- gungen zum Wissen und Willen des Beschuldigten, welche die Vorinstanz un- ter der rechtlichen Subsumtion nochmals im Detail aufnimmt (Urk. 71 S. 55 f.). Dabei hat sich die Vorinstanz insbesondere auch mit den zahlreichen Einwän- den der Verteidigung – welche diese im Berufungsverfahren wiederholte – detailliert auseinandergesetzt. Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden. Gleiches gilt auch für die vor Schranken erneut (vgl. Urk. 26, 30; Prot. I S. 15 f.) gestellten Beweisanträge betreffend die
- 21 - Zeugenbefragungen der Ehefrau des Beschuldigten (E._____) und von G._____, zumal sich die Ausgangslage nicht geändert hat (vgl. Urk. 71 S. 11 ff.). Ergänzend ist anzuführen, dass Angaben der Ehefrau über den Charakter und die Persönlichkeit ihres Ehemanns – wie die Verteidigung selbst angibt (Urk. 98 S. 2)
– die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten beschlagen, welche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich – und unter den vorliegend ge- geben Umständen auch in casu – kaum von Bedeutung ist. Vielmehr ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen, welche mit dem vorhandenen Beweismaterial zu würdigen sind, massgebend (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_323/2021 vom
11. August 2021 E. 2.3.3; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Der weitere erneut (vgl. Urk. 26) gestellte Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des Vaters der Privatklägerin (F._____) ist schliesslich ebenfalls abzuweisen. Soweit die Vertei- digung die Befragung zum allgemeinen Befinden der Privatklägerin im Oktober 2019 beantragt, bleibt unklar, was Beweisgegenstand sein soll. Dass sodann die Privatklägerin sich am Sonntagabend, den 27. Oktober 2019, in einem emotiona- len Ausnahmezustand befunden hat, ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – gestützt auf die Aussagen der Mutter sowie der ausgerückten Polizeibeamtin er- stellt (Urk. 71 S. 33 ff.). Es ist insofern nicht ersichtlich, inwiefern für den Fall rele- vante Erkenntnisse von einer erneuten (vgl. Urk. 4/5: polizeiliche Befragung als Auskunftsperson) Befragung des Vaters der Privatklägerin gewonnen werden könnten. III. Rechtliche Würdigung 1.
E. 3 Prozessuales (Anklageprinzip; Aussagepsychologisches Gutachten; Befra- gung der Privatklägerin im Berufungsverfahren)
E. 3.1 Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 18'000.– nebst Zins von 5 % seit 27. Oktober 2019 beantragen (Urk. 57 S. 1). Im Berufungsverfahren liess die Privatklägerin noch eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'500.– nebst Zins von 5% ab 27. Oktober 2019 beantragen (Urk. 100 S. 2).
E. 3.1.1 Die Verteidigung führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, in Bezug auf den ersten und zweiten Vorfall umschreibe die Anklage weder den genauen Wo- chentag noch die ungefähre Uhrzeit. Mangels genügend präziser Angaben sei es dem Beschuldigten nicht respektive nur schwer möglich gewesen, sich dagegen zu verteidigen (Urk. 59 S. 8). Diese Rüge wiederholte die Verteidigung im Beru- fungsverfahren (Urk. 99 S. 4 f.). Sie ist unbegründet.
E. 3.1.2 Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten
- 9 - in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. In der Anklageschrift werden der erste Vorfall mit "ca. 3 Wochen vor dem
27. Oktober 2019 an einem Abend" und der zweite Vorfall mit "ca. 1 Woche vor dem 27. Oktober 2019 an einem Freitag oder Samstag, im Zeitraum von ca. 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr" umschrieben. Diese zeitliche Eingrenzung ist hinreichend kon- kretisiert. Es ist nicht erkennbar und der Beschuldigte zeigt nicht auf, inwiefern die Formulierung in der Anklage eine wirksame Verteidigung erschwert haben sollte. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approxi- mativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzu- grenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile 6B_997/2019 vom 8. Ja- nuar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die fraglichen Zeitpunkte der ersten zwei Übergriffe stehen ungefähr fest. Die Übergriffe erfolgten laut Anklage in einem gleichbleibenden Rahmen und nach ei- nem ähnlichen Muster. Da die ersten zwei Vorfälle in beidseitigem Einvernehmen erfolgt sein sollen, ist zudem nachvollziehbar, dass diese nicht traumatisch waren und damit nicht stark in Erinnerung blieben. Damit ist erklärbar, weshalb die Pri- vatklägerin das genaue Datum und die exakte Uhrzeit nicht bezeichnen konnte. In der Anklageschrift wird wie ausgeführt gleichwohl konkretisiert, welche Handlun- gen ca. drei Wochen respektive eine Woche vor dem Sonntag, dem 27. Oktober 2019, erfolgten. Anzumerken bleibt, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt etwa 14 1/2-jährig war. Dass die Anklage die ersten zwei Vorfälle nicht auf den Tag und die Uhrzeit genau umschreibt, ist unter den gegebenen Umständen nachvollzieh- bar und unerheblich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.
E. 3.2 Die Vorinstanz erwägt, das Tatverschulden des Beschuldigten wiege in Bezug auf die mehrfache versuchte sexuelle Nötigung und die mehrfachen sexu- ellen Handlungen mit Kindern noch leicht respektive nicht mehr leicht. Für die Bemessung der Genugtuung sei nicht auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten abzustellen. Insgesamt erscheine eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2019 angemessen (Urk. 71 S. 84 f.).
E. 3.2.1 Die Verteidigung stellte sich in ihrer Eingabe vom 14. Juni 2022 auf den Standpunkt, es bestünden Anhaltspunkte, wonach die Privatklägerin bereits vor
- 10 - den angeklagten Übergriffen psychisch belastet gewesen sei. Auch sei die Beziehung der Privatklägerin zu ihrem Vater offenkundig äusserst problembehaf- tet. Die genauen Hintergründe, welche zum angeblich psychischen Zusammen- bruch geführt hätten, seien bis heute ungeklärt. Es bestünden konkrete Anhalts- punkte für eine ernsthafte psychische Erkrankung der Privatklägerin. Da die Schuldfrage im Wesentlichen von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abhänge, sei ein aussagepsychologisches Gutachten indiziert (Urk. 86 S. 2 f.). Vor Schran- ken wurde dieser Antrag nicht mehr erneuert.
E. 3.2.2 Bei Besonderheiten in der Person kann eine Begutachtung der Aussage- fähigkeit oder Aussagequalität in Frage kommen. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 84 ff. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Bei- zug eines Sachverständigen für die Prüfung der Aussagen nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer inter- pretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften An- zeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beein- trächtigen könnten, oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; Urteil 6B_113/2017 vom 26. September 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 1.1.3).
E. 3.2.3 Die im Zeitpunkt der Befragungen 14 ½-jährige respektive knapp 15-jährige Privatklägerin schilderte das Erlebte konstant, erlebnisnah und ohne wesentliche Widersprüche. Die Videoaufzeichnungen der Befragungen vom 29. Oktober 2019 und 25. Februar 2020 lassen besondere Umstände wie bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen nicht erkennen. Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine Beeinflussung durch Drittpersonen vor. Auch Auffälligkeiten in der Person der Privatklägerin oder Anzeichen für kognitive Beeinträchtigungen, welche sich in den Aussagen widerspiegeln und dem Gericht die fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung erschweren würden, sind nicht ersichtlich.
- 11 - Sieht der Beschuldigte besondere Umstände für eine Begutachtung darin, dass die Privatklägerin eine psychisch belastete Vorgeschichte haben soll (Urk. 86 S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Allein das Äussern von Suizidgedanken und die Unterstützung durch einen "Mentalcoach", wie die Eltern der Privatklägerin zu Protokoll gaben (Urk. 4/5 S. 2 [Antwort 4], Urk. 4/2 S. 10), lassen den Schluss auf eine ernsthafte geistige Störung nicht zu. Die Mutter der Privatklägerin meinte zudem, die Privatklägerin sei ein gesundes Kind, das vom "Mentalcoach" Unter- stützung für "schulische und zwischenmenschliche Sachen" bekomme. Im Übri- gen wäre nicht jede psychische Störung geeignet, Zweifel an der Aussageehrlich- keit der betroffenen Person hervorzurufen (Urteil 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 1.1.4). Dass die Privatklägerin in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens war, ist mit Blick auf ihre eingehende Befragung nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist in der Lage, ihre Aussagen zu würdigen, weshalb auf eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung verzichtet werden kann.
E. 3.3 Angesichts des bei den Übergriffen erlittenen Eingriffs in die physische und psychische Integrität der damals rund 14 ½-jährigen Privatklägerin und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschul- digten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung offen- sichtlich gegeben. Wenngleich das Verschulden des Beschuldigten betreffend die sexuelle Nötigung (knapp) noch leicht wiegt, ist gleichwohl zu unterstreichen, dass die verschiede- nen sexuellen Handlungen teilweise zu den schwersten sexuellen Handlungen zu zählen sind. Insbesondere die versuchte orale Penetration gegen den Willen der Privatklägerin verletzte deren Selbstbestimmungsrecht und gefährdete zudem – wie auch die unmittelbar zuvor einvernehmlich erfolgte orale Penetration – ihre
- 39 - ungestörte sexuelle Entwicklung. Ist dem Beschuldigten in Bezug auf die ersten zwei Vorfälle ein eventualvorsätzliches Handeln zuzubilligen, so beging er die Übergriffe am 27. Oktober 2019 direktvorsätzlich. Unter dem Titel der immateriel- len Unbill ist zu betonen, dass die Privatklägerin wie ausgeführt aufgrund der Vor- fälle am 7. November 2019 in die Einrichtung I._____ eintrat und in der besagten Institution während über zwei Monaten verblieb. Als Folge der Vorfälle hat die Privatklägerin sodann ein Schuljahr verloren. In der Lehre wird namentlich dafür eingetreten, bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regelgenugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.– zuzusprechen, wobei die Genugtuungssumme bei langjährigem Missbrauch und dem Ausnutzen eines besonderen Vertrauensverhältnisses deutlich zu erhöhen wäre (vgl. BEATRICE GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 341 f.; vgl. auch Urteile 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.2; 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.4). Die Einwilligung des urteilsfähigen Kindes in strafbare sexuelle Handlungen rechtfertigt hingegen eine Reduktion der Genugtuung (HARDY LANDOLT, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Aufl. 2021, N. 724 mit Hinweis auf Urteil 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 3 und 5). Dies wirkt sich hier zumindest in Bezug auf jene Hand- lungen, welche die damals 14 ½-jährige Privatklägerin nicht gegen ihren Willen vornahm (inklusive die einvernehmliche orale Penetration), genugtuungsmindernd aus. Zudem waren die Vorfälle nicht zahlreich und – ebenfalls relativ gesprochen
– nicht von ausgeprägt langer Zeitdauer. Es ist an dieser Stelle indes wiederum auf das hohe Altersgefälle zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin hinzuweisen. Insgesamt rechtfertigt sich – wie beantragt – eine Genugtuung von Fr. 12'500.–. Diese ist wie beantragt mit 5 % ab 27. Oktober 2019 zu verzinsen. Die günstige Vermögenssituation des Beschuldigten bleibt aussen vor. Armut und Reichtum sind keine Berechnungs- bzw. Bemessungskriterien (LANDOLT, a.a.O., N. 489 ff.). Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 12'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Oktober 2019 zu bezah- len.
- 40 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren
E. 3.3.1 Der Beschuldigte beantragte in seiner Eingabe vom 14. Juni 2022 sodann die Befragung der Privatklägerin vor Schranken. Als Begründung führte er an, das Verhältnis der Privatklägerin zu ihrem Vater und ihre psychische Verfassung vor den fraglichen Übergriffen seien in den früheren Einvernahmen nicht thematisiert worden. Im Übrigen drängten sich verschiedene Fragen auf, die im Rahmen einer erneuten Befragung zu klären seien (Urk. 86 S. 3). Dieser Antrag wurde anläss- lich der Berufungsverhandlung nicht mehr gestellt.
E. 3.3.2 Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig er- scheint. Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa,
- 12 - wenn Aussage gegen Aussage steht. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 144 I 234 E. 5.6.2 S. 239; 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f.; 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 198 ff.; Urteil 6B_1408/2016 vom 20. Februar 2018 E. 1.4.1 mit Hin- weisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sachbewei- se oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (Urteil 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 153). Das Bundesgericht hielt betreffend ein Vier-Auge-Delikt fest, die Berufungsinstanz habe im Rahmen ihres Ermessens auf eine Einver- nahme der Belastungszeugin verzichten dürfen. Die polizeiliche und staatsan- waltschaftliche Einvernahme sei audiovisuell aufgezeichnet worden und die Aus- führungen wiesen eine hinreichend hohe Aussagequalität auf, die es erlaube, die Schilderungen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (vgl. Urteil 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.4).
E. 3.3.3 Die Privatklägerin wurde am 29. Oktober 2019 durch die Stadtpolizei ein- vernommen. Die rund 1 ¼-stündige Befragung wurde audiovisuell aufgezeichnet. Teil der Untersuchungsakten bildet nebst den Aufzeichnungen und einem Wort- protokoll ein Bericht von C._____, dipl. Psychologin FH, zur Befragung (Urk. 3/2, Urk. 3/10 und Urk. 3/5). In der Folge wurde die Privatklägerin ein zweites Mal am
25. Februar 2020 befragt, wobei die Befragung abgesehen von der Parteiöffent- lichkeit im gleichen Rahmen stattfand. Auch diese rund 40-minütige Befragung wurde audiovisuell aufgezeichnet (Urk. 3/7, Urk. 3/11 und Urk. 3/8). Eine Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten der Privatklägerin ist ge- stützt auf die im Untersuchungsverfahren protokollierten Aussagen ohne deren unmittelbare Kenntnis möglich. Dies betrifft auch solche Punkte in ihren Schilde- rungen, welche die Verteidigung vor Vorinstanz thematisierte und als unstetes Aussageverhalten interpretierte (vgl. Urk. 59 S. 6 ff. und S. 21). So sind die Ant-
- 13 - worten der Privatklägerin auf die Fragen, wann etwa die Treffen stattfanden, mit welchen Erwartungen sie beim dritten Vorfall in der Bar des Beschuldigten gewe- sen sei und welche Kleider sie beim zweiten Vorfall getragen habe, einer Würdi- gung durch das Gericht ohne Weiteres zugänglich (vgl. Urk. 3/11 S. 6 und 9). Gleiches betrifft ihre handschriftliche Erklärung vom 29. Oktober 2019, wonach sie sämtliche "Anzeigen und Aussagen" gegen den Beschuldigten zurückziehen wolle (Urk. 3/3). Soweit für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen al- lenfalls deren nonverbales Verhalten hilfreich ist, ist dies in den zwei Videobefra- gungen gut dokumentiert. Die Privatklägerin wurde am 29. Oktober 2019 und 25. Februar 2020 eingehend während insgesamt rund zwei Stunden befragt. Sie gab das aus ihrer Sicht Erlebte in freier Rede wieder. Die Videoaufzeichnungen ver- mögen dem Gericht mithin einen ausreichenden persönlichen Eindruck vom Aus- sageverhalten der Privatklägerin zu vermitteln. Sie erlauben, die Einvernahmen und die Reaktionen der befragten Privatklägerin genau zu verfolgen. Eigentliche Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin sind nicht vorhanden. Einzelne Abweichungen in den Aussagen können gestützt auf die protokollierten Befragun- gen gewürdigt werden. Weitere Diskrepanzen, welche im Rahmen einer erneuten Befragung auszuräumen wären, liegen keine vor. Im Übrigen erfordern wider- sprüchliche Aussagen nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 343 StPO). Die Darstellung der Pri- vatklägerin, wonach es zu (intimen) Kontakten zwischen ihr und dem Beschul- digten gekommen sei, werden zudem durch weitere Beweismittel (insbesonde- re Auswertungen von DNA-Spuren ab der linken Brust und dem Schambereich der Privatklägerin [Urk. 8/4 und Urk. 8/6] sowie Auswertungen des Mobiltele- fons des Beschuldigten [Urk. 10/2, Urk. 10/5 und Urk. 10/6]) belegt. Sie sind damit geeignet, die Schilderungen der Privatklägerin zumindest teilweise zu stützen. Soweit sie keine direkten Beweise für einzelne Vorwürfe bilden (etwa für die versuchten Nötigungshandlungen anlässlich des dritten Vorfalls), ver- mögen sie die Darstellung der Privatklägerin indirekt zu stützen und sprechen sie gleichwohl für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen.
- 14 - Zusammenfassend kann das Berufungsgericht auf die im Untersuchungsver- fahren erfolgten Befragungen abstellen, ohne die Privatklägerin persönlich an- zuhören. Damit wird auch Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO Rechnung getragen. Da- nach darf ein Kind als Opfer während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden, wenn erkennbar ist, dass dies für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. Diese Bestimmung ist anwendbar, sobald wie hier eine schwere psychische Belastung durch die Ein- vernahme nicht ausgeschlossen werden kann (Urteil 6B_276/2018 vom 24. Sep- tember 2018 E. 2.1.2). II. Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 71 S. 18 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen). 2.
E. 7 Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K191028-006 / 76635342 lagernden DNA-Spuren, Spu-
- 44 - renträger bzw. Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: − IRM Fotografie (Asservat-Nr. A013'169'567), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Mons pubis (Asservat-Nr. A013'172'639), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Perineum (Asservat-Nr. A013'176'799), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich perioral (Asservat-Nr. A013'176'813), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Dekolleté (Asservat-Nr. A013'176'835), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Brust rechts (Asservat-Nr. A013'176'846), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Brust links (Asservat-Nr. A013'176'857), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Unterbauch (Asservat-Nr. A013'176'879).
E. 8 (…)
E. 9 Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'223.00 Auslagen Untersuchung Fr. 8'384.35 Gutachten/Expertisen Fr. 1'000.00 Gebühr OGZ; Geschäfts-Nr. UB190194-O Fr. 7'767.20 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10-11. (…)
E. 12 (Mitteilungen)
E. 13 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. September 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210359-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. R. Faga, Ersatz- oberrichterin lic. iur. M. Sigrist-Tanner sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 22. September 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und I. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Stammbach, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 14. April 2021 (DG200239)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. Novem- ber 2020 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 71 S. 86 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 122 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 20 Tages- sätzen zu je Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird in Anwendung von Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB lebens- länglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. März 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltelefon (Apple, iPhone XS Max, Asservat-Nr. A013'181'834) wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten von der Lagerbehörde vernichtet.
6. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Re- ferenznummer K191028-006 / 76635342 lagernden Kleider und Gegenstände wer- den der Privatklägerin (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf
- 3 - erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonati- gen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: − 1 schwarzer Minirock, 1 schwarzer Slip (Asservat-Nr. A013'154'988), − 1 schwarze Damenjacke, 1 schwarzes Oberteil, 1 Paar schwarze Lederstiefel, 1 Praline (Asservat-Nr. A013'154'999), − 1 Mobiltelefon, Samsung, IMEI-Nummer 1und 2 (Asservat-Nr. A013'170'359), − 1 halterlose, schwarze Damenstrümpfe (Asservat-Nr. A013'197'358).
7. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Re- ferenznummer K191028-006 / 76635342 lagernden DNA-Spuren, Spurenträger bzw. Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: − IRM Fotografie (Asservat-Nr. A013'169'567), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Mons pubis (Asservat-Nr. A013'172'639), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Perineum (Asservat-Nr. A013'176'799), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich perioral (Asservat-Nr. A013'176'813), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Dekolleté (Asservat-Nr. A013'176'835), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Brust rechts (Asservat-Nr. A013'176'846), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Brust links (Asservat-Nr. A013'176'857), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Unterbauch (Asservat-Nr. A013'176'879).
8. a) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 299.80 zuzüglich 5 % Zins ab 4. Februar 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin aus den eingeklag- ten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
b) Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Fr. 8'000.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- 4 -
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'223.00 Auslagen Untersuchung Fr. 8'384.35 Gutachten/Expertisen Fr. 1'000.00 Gebühr OGZ; Geschäfts-Nr. UB190194-O Fr. 7'767.20 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich der- jenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das gesamte Verfahren ei- ne pauschale Prozessentschädigung für anwaltliche Vertretung von Fr. 20'000.– (inkl. Barauslagen und Mwst) zu bezahlen.
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 99 S. 2 f.)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und der Beschuldigte sei von den Vorwürfen der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung i.S.v. Art. 189 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (Anklagevorwürfe Dossier
1) vollumfänglich freizusprechen; 1.2. in Bezug auf den Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung (Anklagevor- wurf Dossier 2) Sei der Beschuldigte schuldig zu sprechen und hierfür mit einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 300.– zu bestrafen,
- 5 - unter Auflage einer zweijährigen Probezeit und Anrechnung von 2 Tagen Haft; 2.1. dem Beschuldigten sei für die zu Unrecht erstandene Haft eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 24'200.– zzgl. 5% Zins seit dem 27.12.2019 zuzuspre- chen; 2.2. des Weiteren sei dem Beschuldigten eine Entschädigung für die angemes- sene Ausübung seiner Verfahrensrechte von insgesamt Fr. 50'000.– sowie eine Entschädigung für Erwerbsausfall in der Höhe von Fr. 12'000.– zuzu- sprechen, letztere zzgl. 5% Zins seit dem 27.12.2019;
3. die seitens der Privatklägerin gestellten Zivilforderungen seien sodann voll- umfänglich abzuweisen, eventualiter seien diese auf den Zivilweg zu verwei- sen;
4. schliesslich seien sämtliche Verfahrenskosten (Untersuchungs- und Ge- richtskosten inkl. amtliche Verteidigung) auf die Staatskasse zu nehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWSt. zu Lasten der Staatskasse.
b) Der Staatsanwaltschaft: keine Anträge
c) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 100 S. 1 f.)
1. Ziff. 1 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs vom 14. April 2021 sei zu be- stätigen und der Beschuldigte anklagegemäss vollumfänglich schuldig zu sprechen.
2. Er sei angemessen zu bestrafen.
3. Ziff. 8. a) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei zu bestätigen und der Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz an die Privatklägerin in Höhe
- 6 - von Fr. 299.80, zzgl. 5% Zins ab 4. Februar 2020 zu verpflichten. Weiter sei festzustellen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin gegenüber aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist.
4. Ziff. 8. b) des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs sei aufzuheben und der Beschuldigte zur Bezahlung einer Genugtuung an die Geschädigte in Höhe von Fr. 12'500.–, zzgl. 5% Zins ab 27. Oktober 2019, zu verpflichten.
5. Ziffern 4-7 sowie 10 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs seien zu bestäti- gen.
6. Ziffer 11 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und der Beschuldigte zur Bezahlung einer Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 22'989.45 (inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.) für das Vorverfahren und das Verfahren vor Vorinstanz zu verpflichten.
7. Die Kosten des Berufungsverfahren seien vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen.
8. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 6'338.– (inkl. Baraus- lagen und 7.7% MWSt.) zu bezahlen. Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 14. April 2021 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 32 ff.). Der Beschuldigte und B._____ (Privatklägerin) meldeten mit Eingaben vom 20. April 2021 und 23. April 2021 innert Frist Berufung an (Urk. 62 und Urk. 65). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 68 und Urk. 70) reichten der Beschuldigte am 8. Juli 2021 und die Privatklägerin am 19. Juli 2021 fristgerecht
- 7 - die Berufungserklärungen ein (Urk. 73 und Urk. 75). Mit Präsidialverfügung vom
21. Juli 2021 wurden die Berufungserklärungen des Beschuldigten und der Pri- vatklägerin in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den Ver- fahrensparteien zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Der Privatklägerin wurde zu- dem Gelegenheit eingeräumt, sich zur Zusammensetzung des Gerichts zu äus- sern (Art. 335 Abs. 4 und Art. 153 Abs. 1 StPO). Gleichzeitig wurde dem Beschul- digten in Anwendung von Art. 34 StGB Frist gesetzt, seine finanzielle Leistungs- fähigkeit zu belegen (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. Die Privatklägerin verzichtete auf Anschlussberufung und nahm zudem zur Präsi- dialverfügung vom 21. Juli 2021 Stellung (Urk. 79). 1.3. Am 21. März 2022 ordnete die Verfahrensleitung den Ausschluss der Öf- fentlichkeit von der Berufungsverhandlung an (Urk. 81). Am 14. Juni 2022 wurde auf den 22. September 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 84). 1.4. Mit Eingabe vom 14. Juni 2022 stellte die Verteidigung die Beweisanträge, es sei über die Privatklägerin ein aussagepsychologisches Gutachten einzuholen, eventualiter sei die Privatklägerin anlässlich der Berufungsverhandlung zu befra- gen (Urk. 86). Am 13. September 2022 wies die Verfahrensleitung die Beweisan- träge ab und stellte der Privatklägerin das persönliche Erscheinen zur Berufungs- verhandlung frei (Urk. 94). 1.5. Am 22. September 2022 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschie- nen der Beschuldigte in Begleitung seines Verteidigers sowie die Ehefrau des Beschuldigten als seine Vertrauensperson und die Vertreterin der Privatklägerin (Prot. II S. 7). Vorfragen waren keine zu entscheiden. Die Verteidigung stellte in- des weitere Beweisergänzungsanträge (Prot. II S. 10, Urk. 97), auf welche im Rahmen der Beweiswürdigung einzugehen ist (E. II. 2.11). 1.6. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 16 ff.).
- 8 -
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, er sei vom Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung freizusprechen (Dispositivziffer 1, 1. und 2. Spiegelstrich). Zudem wendet er sich gegen die ausgefällte Strafe (Dispositivziffern 2 und 3), das lebenslängliche Tätig- keitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 StGB (Dispositivziffer 4), die Regelung der Zivilforderungen (Dispositivziffer 8), die Kostenauflage (Dispositivziffer 10) und die Prozessentschädigung der Privatklägerin (Dispositivziffer 11). Die Privatklägerin beantragt die Zusprechung einer höheren Genugtuung sowie einer höheren Prozessentschädigung (Dispositivziffern 8 und 11). Unangefochten blieben der Schuldspruch der Hinderung einer Amtshandlung (Dispositivziffer 1, 3. Spiegel- strich), die Herausgabe respektive Einziehung verschiedener Gegenstände (Dis- positivziffern 5 - 7) und die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 9). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Prozessuales (Anklageprinzip; Aussagepsychologisches Gutachten; Befra- gung der Privatklägerin im Berufungsverfahren) 3.1. Anklageprinzip 3.1.1. Die Verteidigung führte im erstinstanzlichen Verfahren aus, in Bezug auf den ersten und zweiten Vorfall umschreibe die Anklage weder den genauen Wo- chentag noch die ungefähre Uhrzeit. Mangels genügend präziser Angaben sei es dem Beschuldigten nicht respektive nur schwer möglich gewesen, sich dagegen zu verteidigen (Urk. 59 S. 8). Diese Rüge wiederholte die Verteidigung im Beru- fungsverfahren (Urk. 99 S. 4 f.). Sie ist unbegründet. 3.1.2. Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion des Anklageprinzips ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten
- 9 - in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteile 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Dies ist hier der Fall. In der Anklageschrift werden der erste Vorfall mit "ca. 3 Wochen vor dem
27. Oktober 2019 an einem Abend" und der zweite Vorfall mit "ca. 1 Woche vor dem 27. Oktober 2019 an einem Freitag oder Samstag, im Zeitraum von ca. 21.00 Uhr bis 22.00 Uhr" umschrieben. Diese zeitliche Eingrenzung ist hinreichend kon- kretisiert. Es ist nicht erkennbar und der Beschuldigte zeigt nicht auf, inwiefern die Formulierung in der Anklage eine wirksame Verteidigung erschwert haben sollte. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approxi- mativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzu- grenzen. Insbesondere bei Familiendelikten kann nicht erwartet werden, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile 6B_997/2019 vom 8. Ja- nuar 2020 E. 2.3; 6B_441/2013 vom 4. November 2013 E. 3.2; je mit Hinweisen). Die fraglichen Zeitpunkte der ersten zwei Übergriffe stehen ungefähr fest. Die Übergriffe erfolgten laut Anklage in einem gleichbleibenden Rahmen und nach ei- nem ähnlichen Muster. Da die ersten zwei Vorfälle in beidseitigem Einvernehmen erfolgt sein sollen, ist zudem nachvollziehbar, dass diese nicht traumatisch waren und damit nicht stark in Erinnerung blieben. Damit ist erklärbar, weshalb die Pri- vatklägerin das genaue Datum und die exakte Uhrzeit nicht bezeichnen konnte. In der Anklageschrift wird wie ausgeführt gleichwohl konkretisiert, welche Handlun- gen ca. drei Wochen respektive eine Woche vor dem Sonntag, dem 27. Oktober 2019, erfolgten. Anzumerken bleibt, dass die Privatklägerin im Tatzeitpunkt etwa 14 1/2-jährig war. Dass die Anklage die ersten zwei Vorfälle nicht auf den Tag und die Uhrzeit genau umschreibt, ist unter den gegebenen Umständen nachvollzieh- bar und unerheblich. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. 3.2. Aussagepsychologisches Gutachten 3.2.1. Die Verteidigung stellte sich in ihrer Eingabe vom 14. Juni 2022 auf den Standpunkt, es bestünden Anhaltspunkte, wonach die Privatklägerin bereits vor
- 10 - den angeklagten Übergriffen psychisch belastet gewesen sei. Auch sei die Beziehung der Privatklägerin zu ihrem Vater offenkundig äusserst problembehaf- tet. Die genauen Hintergründe, welche zum angeblich psychischen Zusammen- bruch geführt hätten, seien bis heute ungeklärt. Es bestünden konkrete Anhalts- punkte für eine ernsthafte psychische Erkrankung der Privatklägerin. Da die Schuldfrage im Wesentlichen von der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen abhänge, sei ein aussagepsychologisches Gutachten indiziert (Urk. 86 S. 2 f.). Vor Schran- ken wurde dieser Antrag nicht mehr erneuert. 3.2.2. Bei Besonderheiten in der Person kann eine Begutachtung der Aussage- fähigkeit oder Aussagequalität in Frage kommen. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Beweisaussagen ist primär Sache der Gerichte (BGE 129 I 49 E. 4 S. 57; 128 I 81 E. 2 S. 84 ff. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung drängt sich der Bei- zug eines Sachverständigen für die Prüfung der Aussagen nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer inter- pretierbare Äusserungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften An- zeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Zeugen beein- trächtigen könnten, oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung durch Drittpersonen bestehen (BGE 129 IV 179 E. 2.4 S. 184; Urteil 6B_113/2017 vom 26. September 2017 E. 1.2; je mit Hinweisen). Das Gericht verfügt bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles ein Sachverständiger beigezogen werden muss, über einen Ermessensspielraum (Urteil 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 1.1.3). 3.2.3. Die im Zeitpunkt der Befragungen 14 ½-jährige respektive knapp 15-jährige Privatklägerin schilderte das Erlebte konstant, erlebnisnah und ohne wesentliche Widersprüche. Die Videoaufzeichnungen der Befragungen vom 29. Oktober 2019 und 25. Februar 2020 lassen besondere Umstände wie bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusserungen nicht erkennen. Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine Beeinflussung durch Drittpersonen vor. Auch Auffälligkeiten in der Person der Privatklägerin oder Anzeichen für kognitive Beeinträchtigungen, welche sich in den Aussagen widerspiegeln und dem Gericht die fachgerechte Aussageanalyse und Beweiswürdigung erschweren würden, sind nicht ersichtlich.
- 11 - Sieht der Beschuldigte besondere Umstände für eine Begutachtung darin, dass die Privatklägerin eine psychisch belastete Vorgeschichte haben soll (Urk. 86 S. 2), kann ihm nicht gefolgt werden. Allein das Äussern von Suizidgedanken und die Unterstützung durch einen "Mentalcoach", wie die Eltern der Privatklägerin zu Protokoll gaben (Urk. 4/5 S. 2 [Antwort 4], Urk. 4/2 S. 10), lassen den Schluss auf eine ernsthafte geistige Störung nicht zu. Die Mutter der Privatklägerin meinte zudem, die Privatklägerin sei ein gesundes Kind, das vom "Mentalcoach" Unter- stützung für "schulische und zwischenmenschliche Sachen" bekomme. Im Übri- gen wäre nicht jede psychische Störung geeignet, Zweifel an der Aussageehrlich- keit der betroffenen Person hervorzurufen (Urteil 6B_173/2021 vom 14. Juli 2021 E. 1.1.4). Dass die Privatklägerin in ihrer Wahrnehmungs-, Erinnerungs- oder Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt und zur wahrheitsgemässen Aussage nicht fähig oder nicht willens war, ist mit Blick auf ihre eingehende Befragung nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist in der Lage, ihre Aussagen zu würdigen, weshalb auf eine Glaubhaftigkeitsbegutachtung verzichtet werden kann. 3.3. Befragung der Privatklägerin im Berufungsverfahren 3.3.1. Der Beschuldigte beantragte in seiner Eingabe vom 14. Juni 2022 sodann die Befragung der Privatklägerin vor Schranken. Als Begründung führte er an, das Verhältnis der Privatklägerin zu ihrem Vater und ihre psychische Verfassung vor den fraglichen Übergriffen seien in den früheren Einvernahmen nicht thematisiert worden. Im Übrigen drängten sich verschiedene Fragen auf, die im Rahmen einer erneuten Befragung zu klären seien (Urk. 86 S. 3). Dieser Antrag wurde anläss- lich der Berufungsverhandlung nicht mehr gestellt. 3.3.2. Eine unmittelbare Beweisabnahme hat im mündlichen Berufungsverfahren gemäss Art. 343 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 405 Abs. 1 StPO zu erfolgen, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig er- scheint. Eine unmittelbare Beweisabnahme ist notwendig, wenn sie den Ausgang des Verfahrens beeinflussen kann. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Kraft des Beweismittels in entscheidender Weise vom Eindruck abhängt, der bei seiner Präsentation entsteht. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck einer Zeugenaussage ankommt, so etwa,
- 12 - wenn Aussage gegen Aussage steht. Das Gericht verfügt bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (BGE 144 I 234 E. 5.6.2 S. 239; 143 IV 288 E. 1.4.1 S. 290 f.; 140 IV 196 E. 4.4.1 und 4.4.2 S. 198 ff.; Urteil 6B_1408/2016 vom 20. Februar 2018 E. 1.4.1 mit Hin- weisen). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson oder des Zeugen respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaffen. Dies ist namentlich der Fall, wenn weitere Sachbewei- se oder Indizien vorliegen und die einvernommene Person konstant und in sich logisch konsistent aussagt (Urteil 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2, nicht publ. in BGE 146 IV 153). Das Bundesgericht hielt betreffend ein Vier-Auge-Delikt fest, die Berufungsinstanz habe im Rahmen ihres Ermessens auf eine Einver- nahme der Belastungszeugin verzichten dürfen. Die polizeiliche und staatsan- waltschaftliche Einvernahme sei audiovisuell aufgezeichnet worden und die Aus- führungen wiesen eine hinreichend hohe Aussagequalität auf, die es erlaube, die Schilderungen auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu überprüfen (vgl. Urteil 6B_612/2020 vom 1. November 2021 E. 2.4). 3.3.3. Die Privatklägerin wurde am 29. Oktober 2019 durch die Stadtpolizei ein- vernommen. Die rund 1 ¼-stündige Befragung wurde audiovisuell aufgezeichnet. Teil der Untersuchungsakten bildet nebst den Aufzeichnungen und einem Wort- protokoll ein Bericht von C._____, dipl. Psychologin FH, zur Befragung (Urk. 3/2, Urk. 3/10 und Urk. 3/5). In der Folge wurde die Privatklägerin ein zweites Mal am
25. Februar 2020 befragt, wobei die Befragung abgesehen von der Parteiöffent- lichkeit im gleichen Rahmen stattfand. Auch diese rund 40-minütige Befragung wurde audiovisuell aufgezeichnet (Urk. 3/7, Urk. 3/11 und Urk. 3/8). Eine Auseinandersetzung mit dem Aussageverhalten der Privatklägerin ist ge- stützt auf die im Untersuchungsverfahren protokollierten Aussagen ohne deren unmittelbare Kenntnis möglich. Dies betrifft auch solche Punkte in ihren Schilde- rungen, welche die Verteidigung vor Vorinstanz thematisierte und als unstetes Aussageverhalten interpretierte (vgl. Urk. 59 S. 6 ff. und S. 21). So sind die Ant-
- 13 - worten der Privatklägerin auf die Fragen, wann etwa die Treffen stattfanden, mit welchen Erwartungen sie beim dritten Vorfall in der Bar des Beschuldigten gewe- sen sei und welche Kleider sie beim zweiten Vorfall getragen habe, einer Würdi- gung durch das Gericht ohne Weiteres zugänglich (vgl. Urk. 3/11 S. 6 und 9). Gleiches betrifft ihre handschriftliche Erklärung vom 29. Oktober 2019, wonach sie sämtliche "Anzeigen und Aussagen" gegen den Beschuldigten zurückziehen wolle (Urk. 3/3). Soweit für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen al- lenfalls deren nonverbales Verhalten hilfreich ist, ist dies in den zwei Videobefra- gungen gut dokumentiert. Die Privatklägerin wurde am 29. Oktober 2019 und 25. Februar 2020 eingehend während insgesamt rund zwei Stunden befragt. Sie gab das aus ihrer Sicht Erlebte in freier Rede wieder. Die Videoaufzeichnungen ver- mögen dem Gericht mithin einen ausreichenden persönlichen Eindruck vom Aus- sageverhalten der Privatklägerin zu vermitteln. Sie erlauben, die Einvernahmen und die Reaktionen der befragten Privatklägerin genau zu verfolgen. Eigentliche Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin sind nicht vorhanden. Einzelne Abweichungen in den Aussagen können gestützt auf die protokollierten Befragun- gen gewürdigt werden. Weitere Diskrepanzen, welche im Rahmen einer erneuten Befragung auszuräumen wären, liegen keine vor. Im Übrigen erfordern wider- sprüchliche Aussagen nicht notwendigerweise eine nochmalige Beweisabnahme vor Gericht (HAURI/VENETZ, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 24 zu Art. 343 StPO). Die Darstellung der Pri- vatklägerin, wonach es zu (intimen) Kontakten zwischen ihr und dem Beschul- digten gekommen sei, werden zudem durch weitere Beweismittel (insbesonde- re Auswertungen von DNA-Spuren ab der linken Brust und dem Schambereich der Privatklägerin [Urk. 8/4 und Urk. 8/6] sowie Auswertungen des Mobiltele- fons des Beschuldigten [Urk. 10/2, Urk. 10/5 und Urk. 10/6]) belegt. Sie sind damit geeignet, die Schilderungen der Privatklägerin zumindest teilweise zu stützen. Soweit sie keine direkten Beweise für einzelne Vorwürfe bilden (etwa für die versuchten Nötigungshandlungen anlässlich des dritten Vorfalls), ver- mögen sie die Darstellung der Privatklägerin indirekt zu stützen und sprechen sie gleichwohl für den Wahrheitsgehalt ihrer Aussagen.
- 14 - Zusammenfassend kann das Berufungsgericht auf die im Untersuchungsver- fahren erfolgten Befragungen abstellen, ohne die Privatklägerin persönlich an- zuhören. Damit wird auch Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO Rechnung getragen. Da- nach darf ein Kind als Opfer während des ganzen Verfahrens in der Regel nicht mehr als zweimal einvernommen werden, wenn erkennbar ist, dass dies für das Kind zu einer schweren psychischen Belastung führen könnte. Diese Bestimmung ist anwendbar, sobald wie hier eine schwere psychische Belastung durch die Ein- vernahme nicht ausgeschlossen werden kann (Urteil 6B_276/2018 vom 24. Sep- tember 2018 E. 2.1.2). II. Sachverhalt
1. Allgemeines Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweiswürdi- gung dargelegt (Urk. 71 S. 18 ff.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst zur Last gelegt, im Herbst 2019 die damals rund 14 ½-jährige Privatklägerin kennengelernt zu haben. Darauf sei es ca. drei Wochen vor dem 27. Oktober 2019 im Hinterzimmer ei- ner vom Beschuldigten geführten Bar zu Zungenküssen gekommen. Bei einem zweiten Vorfall ca. eine Woche vor dem 27. Oktober 2019 sei es wiederum zu Zungenküssen gekommen. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin zudem oberhalb der Kleidern an der Hüfte und im Dekolleté-Bereich berührt, sie un- terhalb der Kleidern an ihren Brüsten geküsst und sie unterhalb der Kleidern im Vaginalbereich berührt und massiert. Bei beiden Vorfällen habe der Beschul-
- 15 - digte zumindest in Kauf genommen, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jah- re alt gewesen sei. Bei einem dritten Treffen hätten sich der Beschuldigte und die Privatklägerin zusammen auf die Damentoilette der genannten Bar bege- ben. Der Beschuldigte habe die Privatklägerin dort oral befriedigen wollen, ih- ren Slip zur Seite geschoben und sie im Bereich der Vagina mit seinem Mund berührt respektive geleckt. Als der Beschuldigte realisiert habe, dass die Pri- vatklägerin dies nicht gewollt habe, habe er von ihr abgelassen. Daraufhin ha- be sich der Beschuldigte von der Privatklägerin befriedigen lassen wollen. Nachdem die Privatklägerin seinen Penis mit dem Mund berührt habe, habe der Beschuldigte ihr diesen in den Mund gedrückt. Obwohl die Privatklägerin damit habe aufhören wollen, habe der Beschuldigte zweimal versucht, ihr ge- gen ihren Willen seinen Penis in den Mund zu drücken. Wenig später habe der Beschuldigte zudem mehrmals versucht, gegen den Willen der Privatklägerin sie mit den Fingern anal und vaginal zu penetrieren. Bei diesem dritten Treffen habe der Beschuldigte gewusst, dass die Privatklägerin noch nicht 16 Jahre alt gewesen sei. Diese Vorgänge bilden den Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind und der mehrfachen (versuchten) sexuellen Nöti- gung. Die ebenfalls in der Anklage umschriebene Hinderung einer Amtshand- lung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens (Urk. 20). 2.2. Der Beschuldigte stellte sich vor Vorinstanz zusammengefasst auf den Standpunkt, er kenne die Privatklägerin flüchtig und habe sie einige Male gese- hen, als sie an der Bar vorbeispaziert sei. Am 25., 26. und 27. Oktober 2019 sei es erstmals zu drei zufälligen Begegnungen gekommen. Sie habe ihm zugewinkt und "hoi" gesagt, es sei irgendwie provokativ gewesen. Er habe sich Sorgen ge- macht, dass die Privatklägerin zur fraglichen Zeit noch draussen unterwegs ge- wesen sei. Zwischen der Privatklägerin und ihm habe es nie Berührungen gege- ben. Seine Darstellung treffe zu 100 % zu. Es sei richtig, dass sich aus den Aus- sagen der Privatklägerin, der DNA-Analyse und der Auswertung der Mobiltelefone ein schlechtes Bild für ihn ergebe. Er könne sich das beim besten Willen nicht er- klären. Es seien definitiv zu viele Zufälle (Urk. 55 S. 13 ff.). Anlässlich der Befra- gung an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine bisherigen Ausführungen (Urk. 97 S. 6 ff.). Teilweise machte er indes wie-
- 16 - der abweichende Angaben, so beispielsweise in Bezug auf das von ihm geschätz- te Alter der Privatklägerin (Urk. 97 S. 10 f.). Sodann versuchte der Beschuldigte mit völlig realitätsfremden Ausführungen zu erklären, wie die Mobiltelefonnummer der Privatklägerin auf sein Mobiltelefon gekommen sein könnte (Urk. 97 S. 15, 18 f.). Diese müssen unter den gegebenen Umständen als Schutzbehauptung quali- fiziert werden. 2.3. Zu den Anklagevorwürfen wurde die Privatklägerin wie bereits ausgeführt zweimal polizeilich befragt (Urk. 3/2, Urk. 3/10, Urk. 3/5, Urk. 3/7, Urk. 3/11 und Urk. 3/8). Der Beschuldigte wurde einmal polizeilich, viermal staatsanwaltschaft- lich und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Berufungs- verhandlung befragt (Urk. 2/1-5 und Urk. 55 S. 13 ff.; Urk. 97). Weiter wurden ver- schiedene Personen als Auskunftspersonen respektive Zeugen einvernommen (Urk. 4/1-6). Die Vorinstanz hält richtig fest, dass die Einvernahmen von D._____, E._____ und F._____ mangels Konfrontation lediglich zugunsten des Beschuldig- ten verwertbar sind (Urk. 71 S. 20 f.). 2.4. Neben den Personalbeweisen liegen verschiedene objektive Beweismittel vor, insbesondere ein Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom
22. November 2019 (Urk. 8/4) sowie zwei Gutachten des Instituts für Rechts- medizin der Universität Zürich (IRM) vom 18. November 2020 (Urk. 8/6) und
19. März 2021 (Urk. 37) betreffend Auswertung von DNA-Spuren, ein ärztlicher Befund des Kinderspitals Zürich vom 31. Oktober 2019 (Urk. 6/3), ein Gutachten des IRM vom 30. Dezember 2019 zur körperlichen Untersuchung der Privatkläge- rin (Urk. 6/7), ein Gutachten des IRM vom 7. November 2019 zur körperlichen Un- tersuchung des Beschuldigten (Urk. 7) und die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten (Urk. 10/2, Urk. 10/5-7). Sämtliche objektiven Beweismittel wurden nach der ersten (und teilweise nach der zweiten) Einvernahme der Privatklägerin erhoben. 2.5. Die Verteidigung stellte anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung mehrere Beweisanträge (Einvernahme von E._____, G._____ und Dr. phil. H._____ als Zeugen), dies im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsort des Be- schuldigten in der fraglichen Zeitspanne, mit einer (soweit erkennbar) geltend
- 17 - gemachten Verwechslung der Täterschaft und mit der Würdigung der Glaubwür- digkeit des Beschuldigten und der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen (Prot. I S. 14 f.). Die Vorinstanz prüft die Beweisanträge und weist diese ab (Urk. 71 S. 10 ff.). Auch an der Berufungsverhandlung stellte die Verteidigung bereits gestellte Be- weisanträge erneut, auf welche noch einzugehen ist (vgl. E. II. 2.11). 2.6. Die Vorinstanz setzt sich mit der Auswertung der DNA-Spuren auseinander und beleuchtet dazu den oben genannten Kurzbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 22. November 2019 (Urk. 8/4) sowie die zwei Gutachten des IRM vom
18. November 2020 (Urk. 8/6) und 19. März 2021 (Urk. 37) betreffend Auswertung von DNA-Spuren. Laut Gutachten vom 18. November 2020 liess sich im Abstrich ab Mons Pubis ("Venushügel") der Privatklägerin ein Y-DNA-Profil erstellen, des- sen Beweiswert mindestens 27'064 Mal grösser ist, wenn man die Spurengeber- schaft des Beschuldigten annimmt, als wenn man die Spurengeberschaft einer unbekannten, mit dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten männlichen Person annehmen würde. In Bezug auf das geschlechtschromosomale Y-DNA- Profil ist laut Gutachten zu beachten, dass alle männlichen Verwandten aus der gleichen väterlichen Linie wie der Beschuldigte das gleiche Y-DNA-Profil auf- weisen. Im Gutachten vom 19. März 2021 betreffend Zusatzinformationen zum Gutachten vom 18. November 2020 wird dazu ergänzt, dass 22 Y-DNA-Systeme analysiert wurden. Es ergaben sich über alle 22 untersuchten Y-DNA-Systeme hinweg keine Hinweise auf Konstellationen, bezüglich derer der Beschuldigte als Spurengeber ausgeschlossen werden könnte. Für die Beurteilung und die Be- weiswertberechnung wurden nur 19 Y-DNA-Systeme berücksichtigt. Ein weiterer Abstrich ab der Brust links der Privatklägerin ergab eine DNA-Mischspur, deren Beweiswert mehrere Milliarden Mal grösser ist, wenn man die Spurengeberschaft der Privatklägerin und des Beschuldigten annimmt, als wenn man die Spurenge- berschaft der Privatklägerin und einer unbekannten, mit der Privatklägerin und dem Beschuldigten genetisch nicht verwandten Person annehmen würde. Unter- sucht wurden 16 DNA-Systeme. Es ergaben sich über alle 16 DNA-Systeme hin- weg keine Ausschlusskonstellationen, weder für den Beschuldigten noch für die Privatklägerin. Für die Beurteilung und die Beweiswertberechnung wurden nur die
- 18 - sicher typisierten 12 DNA-Systeme berücksichtigt (Urk. 71 S. 21 ff., Urk. 8/4, Urk. 8/6, Urk. 37). 2.7. Die Auswertung des Mobiltelefons des Beschuldigten ergab laut Vorinstanz einen Anrufversuch auf die Telefonnummer 073 am 3. Oktober 2019. Diese Nummer gehört einer dem Beschuldigten nicht bekannten Person. Weiter erfolg- ten eine Chatverbindung bei WhatsApp zwischen der Telefonnummer der Privatklägerin (074) und dem Beschuldigten am 3. Oktober 2019, ein WhatsApp- Gespräch zwischen der Telefonnummer der Privatklägerin und dem Beschuldigten am 17. Oktober 2019 und ein Apple Authentifizierungsprozess zur Telefonnummer der Privatklägerin betreffend iMessage am 20. Oktober 2019 (Urk. 71 S. 25 f., Urk. 10/2, Urk. 10/4, Urk. 10/5, Urk. 1/5 S. 3, Urk. 10/6). 2.8. Die Vorinstanz zieht in Würdigung der objektiven Beweismittel folgende Schlüsse. Zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin kam es an den entsprechenden Stellen (Mons Pubis und Brust links der Privatklägerin) zu einem Körperkontakt. Die aus dem Mobiltelefon des Beschuldigten gewonne- nen Informationen lassen schliessen, dass es bereits Anfang Oktober 2019 zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einer Begegnung kam. Nach dem Vorfall vom 27. Oktober 2019 und vor der Verhaftung am 29. Okto- ber 2019 löschte der Beschuldigte die vormals auf seinem Mobiltelefon gespei- cherte Telefonnummer der Privatklägerin (074). Im Rahmen dieses Zwischenfazits prüft und verwirft die Vorinstanz verschiedene Einwände der Verteidigung – welche diese im Rahmen des Berufungsverfahrens wiederholte (Urk. 99 S. 14 ff.) – (möglicher DNA-Sekundär- und DNA-Tertiärtransfer auf der linken Brust und Mons Pubis der Privatklägerin; lediglich Minimalspuren ab der linken Brust und ab Mons Pubis; mehrere Abstriche ohne Hinweise auf DNA- Rückstände [wobei die Verteidigung neun Abstriche behauptete, obgleich nur sieben erfolgten, vgl. Urk. 59 S. 17, Urk. 8/3, Urk. 8/4, Urk. 8/6]; fehlende Erkenntnisse aus den medizinischen Unterlagen der Privatklägerin und des Beschuldigten; Urk. 71 S. 27 ff.). 2.9. In der Folge setzt sich die Vorinstanz eingehend mit den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten auseinander. Die Aussagen der Privat-
- 19 - klägerin würdigt die Vorinstanz als konsistent, detailliert, realitätsnah und ohne wesentliche Widersprüche. Den Ablauf der sexuellen Handlungen habe die Privatklägerin zweimal grösstenteils gleichlautend geschildert. Sie habe zu Beginn der ersten Einvernahme ihre Ängste geäussert, falls sie Aussagen mache und der Beschuldigte davon hören würde. Im Laufe der Einvernahmen habe die Privatklägerin glaubhaft geschildert, wie der Beschuldigte sie ein- dringlich und deutlich dazu aufgefordert habe, es niemandem zu erzählen. Ihre Aussagen seien mit den Erkenntnissen aus dem DNA-Gutachten und den Feststellungen zu den Mobiltelefonnummern in Einklang zu bringen. Das Tat- geschehen habe die Privatklägerin ohne Übertreibungsmomente und relativ nüchtern geschildert. Letzteres lasse sich mit ihrem Schamgefühl und dem Umstand erklären, dass ein Grossteil des Vorgefallenen einvernehmlich erfolgt sei. Demgegenüber sei es unlogisch, wenn der Beschuldigte angebe, die Pri- vatklägerin eigentlich nicht zu kennen, er sie aber gleichwohl – und nicht im Kontext eines Alkohol- oder Zigarettenkaufs – nach ihrem Ausweis gefragt ha- be. Die Frage nach dem Ausweis und seine Aufforderung um ca. 20.00 Uhr ("Gang hei, was machsch um diese Zeit draussen") liessen erkennen, dass sich der Beschuldigte über das junge Alter der Privatklägerin bewusst gewesen sei. Seine pauschalen Bestreitungen, wonach es zu keinen Küssen bzw. sexu- ellen Handlungen gekommen sei, seien insbesondere aufgrund des Gutach- tens betreffend die DNA-Spuren als Schutzbehauptungen zu werten. Weiter habe die Telefonauswertung ergeben, dass die Nummer der Privatklägerin be- reits anfangs Oktober 2019 auf dem Mobiltelefon des Beschuldigten gespei- chert gewesen sei. Dies entlarve die Darstellung des Beschuldigten, es sei ab- gesehen von den drei zufälligen Begegnungen am 25., 26. und 27. Oktober 2019 zu keinen früheren Treffen gekommen, als Lüge. Seine inhaltsarmen Aussagen würden durch objektive Beweismittel grösstenteils widerlegt. Nicht überzeugend seien schliesslich die Darstellung des Beschuldigten, jemand ha- be die Privatklägerin angestiftet, da er genug Neider im Quartier habe. Ebenso wenig könne ihm gefolgt werden, soweit er argumentiere, der dritte Vorfall ha- be sich mit Blick auf die zeitlichen Abläufe nicht wie angeklagt abspielen kön- nen. Vielmehr sei die Sanität am fraglichen Abend – entgegen dem Vorhalt an-
- 20 - lässlich der polizeilichen Einvernahme des Beschuldigten vom 30. Oktober 2019 – um 21.13 Uhr verständigt worden. Mit Blick auf die Anrufliste des Mobil- telefons der Privatklägerin zwischen 18.36 Uhr und 19.42 Uhr (Telefonge- spräch der Privatklägerin mit G._____ und Anrufversuch der Privatklägerin bei ihrem Vater) und unter Berücksichtigung der vom Beschuldigten geschilderten zeitlichen Abläufe (wonach der letzte Gast die Bar zwischen 19.00 Uhr und 19.10 Uhr verlassen habe, die Privatklägerin ein bis zwei Minuten später vor seiner Bar gestanden habe, er sein Geschäft um 19.35 Uhr bzw. 19.40 Uhr ge- schlossen habe und die Privatklägerin dann wieder vorbeigelaufen sei) seien die Übergriffe während eines Zeitfensters von rund einer halbe Stunde möglich gewesen (Urk. 71 S. 35 ff.). 2.10. Zusammenfassend kommt die Vorinstanz zum Schluss, aus den Aus- sagen der Privatklägerin und den objektiven Beweismitteln ergebe sich ein stimmiges Gesamtbild. Es bestünden keine relevanten Zweifel, dass sich der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt tatsächlich so zugetragen habe. Der Beschuldigte habe ab dem ersten Treffen mit der Privatklägerin zumindest in Kauf genommen, dass sich diese im Schutzalter befunden habe. Spätestens zu Beginn des dritten Vorfalls habe er gewusst, dass sie jünger als 16 Jahre gewesen sei. Dass es sich um eine konstruierte Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin handle, könne ausgeschlossen werden (Urk. 71 S. 51 f.). 2.11. Die in den vorstehenden Erwägungen (E. II.2.5 - II.2.10) zusammen- gefasste vorinstanzliche Beweiswürdigung (Urk. 71 S. 10 ff. und S. 21 ff.) fällt
– entgegen der Verteidigung (Urk. 99 4 ff.) – gleichermassen differenziert, sorgfältig und in allen Punkten überzeugend aus. Dies betrifft auch die Erwä- gungen zum Wissen und Willen des Beschuldigten, welche die Vorinstanz un- ter der rechtlichen Subsumtion nochmals im Detail aufnimmt (Urk. 71 S. 55 f.). Dabei hat sich die Vorinstanz insbesondere auch mit den zahlreichen Einwän- den der Verteidigung – welche diese im Berufungsverfahren wiederholte – detailliert auseinandergesetzt. Es kann in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO darauf verwiesen werden. Gleiches gilt auch für die vor Schranken erneut (vgl. Urk. 26, 30; Prot. I S. 15 f.) gestellten Beweisanträge betreffend die
- 21 - Zeugenbefragungen der Ehefrau des Beschuldigten (E._____) und von G._____, zumal sich die Ausgangslage nicht geändert hat (vgl. Urk. 71 S. 11 ff.). Ergänzend ist anzuführen, dass Angaben der Ehefrau über den Charakter und die Persönlichkeit ihres Ehemanns – wie die Verteidigung selbst angibt (Urk. 98 S. 2)
– die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten beschlagen, welche nach höchstrichterlicher Rechtsprechung grundsätzlich – und unter den vorliegend ge- geben Umständen auch in casu – kaum von Bedeutung ist. Vielmehr ist die Glaubhaftigkeit der Aussagen, welche mit dem vorhandenen Beweismaterial zu würdigen sind, massgebend (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_323/2021 vom
11. August 2021 E. 2.3.3; 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hinweisen). Der weitere erneut (vgl. Urk. 26) gestellte Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme des Vaters der Privatklägerin (F._____) ist schliesslich ebenfalls abzuweisen. Soweit die Vertei- digung die Befragung zum allgemeinen Befinden der Privatklägerin im Oktober 2019 beantragt, bleibt unklar, was Beweisgegenstand sein soll. Dass sodann die Privatklägerin sich am Sonntagabend, den 27. Oktober 2019, in einem emotiona- len Ausnahmezustand befunden hat, ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt – gestützt auf die Aussagen der Mutter sowie der ausgerückten Polizeibeamtin er- stellt (Urk. 71 S. 33 ff.). Es ist insofern nicht ersichtlich, inwiefern für den Fall rele- vante Erkenntnisse von einer erneuten (vgl. Urk. 4/5: polizeiliche Befragung als Auskunftsperson) Befragung des Vaters der Privatklägerin gewonnen werden könnten. III. Rechtliche Würdigung 1. 1.1. Wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht, wird gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 und Art. 189 Abs. 1 StGB gelten nur Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren
- 22 - Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (Urteil 6B_7/2011 vom 15. Februar 2011 E. 1.2; PHILIPP MAIER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 31 vor Art. 187 StGB). Bedeutsam für die Beurteilung der Erheblichkeit sind qualitativ die Art und quantitativ die Intensität und Dauer der Handlung, wobei die gesamten Begleitumstände zu berücksichtigen sind (Urteile 6S.355/2006 vom
7. Dezember 2006 E. 3.2, nicht publ. in BGE 133 IV 31; 6B_7/2011 vom 15. Feb- ruar 2011 E. 1.2; zur Subsidiarität von Art. 198 StGB: Urteil 6B_35/2017 vom
26. Februar 2018 E. 4.2). Während das Küssen auf Mund, Wangen usw. in der Regel keine sexuelle Handlung darstellt, werden Zungenküsse von Erwachsenen an Kindern als sexuelle Handlung qualifiziert (BGE 125 IV 58 E. 3b S. 63 mit Hinweisen; Urteil 6B_1102/2019 vom 28. November 2019 E. 2.2). Eine sexuelle Handlung ist auch die Berührung der nackten Brust einer Jugendlichen (MAIER, a.a.O., N. 11 zu Art. 187 StGB). 1.2. Beim ersten Vorfall ca. drei Wochen vor dem 27. Oktober 2019 kam es zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin zu einvernehmlichen Zun- genküssen. Damit erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Beim zweiten Vorfall ca. eine Woche vor dem 27. Oktober 2019 kam es in beid- seitigem Einvernehmen erneut zu Zungenküssen. Zudem küsste der Beschuldigte die nackten Brüste der Privatklägerin und berührte respektive massierte sie unter den Kleidern im Vaginalbereich mit der Hand. Dabei handelte es sich erneut um sexuellen Handlungen und erfüllte der Beschuldigte den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Beim dritten Vorfall am 27. Oktober 2019 schob der Beschuldigte der Privatkläge- rin ihren Slip zur Seite und berührte bzw. leckte sie im Bereich ihrer Vagina. Zu- dem wollte der Beschuldigte sich von der Privatklägerin oral befriedigen lassen. Indem die Privatklägerin den Penis des Beschuldigten mit ihrem Mund berührte und der Beschuldigte ihr seinen Penis in den Mund drückte, erfüllten diese Hand- lungen den objektiven Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Dies gilt in Abwei- chung von der Vorinstanz (Urk. 71 S. 54) auch in Bezug auf die darauf folgenden
- 23 - Handlungen gegen den Willen der Privatklägerin: Indem der Beschuldigte die Pri- vatklägerin mit seinen Händen am Hinterkopf hielt und ihren Mund gegen seinen Penis drückte, nahm er eine sexuelle Handlung an ihr vor. Gleiches gilt, als er die Privatklägerin im Vaginal- und Analbereich anfasste, um sie mit einem Finger zu penetrieren. Auch diese Handlungen fallen unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB. Daran ändert aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter nichts, dass sie zugleich unter den Tatbestand der sexuellen Nötigung zu subsumieren sind (E. III.2.2 und III.3 nachfolgend). 1.3. Gestützt auf das Beweisergebnis nahm der Beschuldigte beim ersten und zweiten Vorfall in Kauf, dass die Privatklägerin unter 16 Jahre alt war, selbst wenn er ihr genaues Alter nicht kannte. Damit handelte er eventualvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB. Beim dritten Vorfall wusste der Beschuldigte, dass die Privatklägerin jünger als 16 Jahre alt war, weswegen direkter Vorsatz zu bejahen ist. 1.4. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der sexuellen Handlungen mit Kin- dern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB mehrfach erfüllt. 2. 2.1. Eine sexuelle Nötigung begeht gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB, wer eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Dieser Tatbestand dient dem Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und erfasst alle erheblichen Nötigungsmittel. Es genügt prinzipiell der ausdrückliche Wille, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen (vgl. BGE 122 IV 97 E. 2b S. 100). Die sexuellen Nötigungstatbestände setzen übereinstimmend voraus, dass der Täter das Opfer durch eine Nötigungshandlung dazu bringt, eine sexuelle Handlung zu erdulden oder vorzunehmen (BGE 131 IV 167 E. 3 S. 169 mit Hinweis; Urteil 6B_1444/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2). Sie schützen vor Angriffen auf die sexuelle Freiheit insoweit, als der Täter den zumutbaren Widerstand des Opfers
- 24 - überwindet oder ausschaltet (BGE 133 IV 49 E. 4 S. 52; Urteil 6B_935/2020 vom
25. Februar 2021 E. 4.1; vgl. zur Tatbestandsvariante der Gewalt und des Unter- Druck-Setzens im Einzelnen: Urteil 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3). Ob die Verhältnisse die tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels erfüllen, lässt sich erst nach einer umfassenden Würdigung der tatsächlichen Umstände und der persönlichen Situation des Opfers entscheiden (BGE 131 IV 107 E. 2.2 S. 109; Urteile 6B_935/2020 vom 25. Februar 2021 E. 4.1; 6B_1392/2019 vom
14. September 2021 E. 2.3.2). Eine sexuelle Nötigung ist umso wirksamer, je empfindlicher, wehr- und hilfloser insbesondere abhängige, verletzliche oder traumatisierte Opfer einem solchen Angriff ausgesetzt sind (BGE 131 IV 107 E. 2.4 S. 111 mit Hinweisen; Urteil 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 3.3.2, nicht publ. in: BGE 146 IV 153). 2.2. Die Privatklägerin berührte den Penis des Beschuldigten mit ihrem Mund, worauf der Beschuldigte ihr seinen Penis in den Mund drückte. Aufgrund des tief in den Mund gedrückten Penis musste die Privatklägerin fast erbrechen und woll- te damit aufhören. Sie riss ihren Kopf zurück und drückte den Penis respektive den Beschuldigten weg. Ungeachtet dessen und damit gegen ihren Willen hielt der Beschuldigte die Privatklägerin weiterhin an ihrem Hinterkopf fest. Er versuch- te weiterhin und in dem er sich gegen ihren Willen hinwegsetzte, ihr zweimal den Penis in den Mund zu drücken. Gewalt im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein grösseres Mass an kör- perlicher Kraft aufwendet, als zum blossen Vollzug des Akts notwendig ist bzw. wenn sich der Täter mit körperlicher Kraftentfaltung über die Gegenwehr des Op- fers hinwegsetzt. Es genügt, wenn der Täter seine überlegene Kraft einsetzt, in- dem er das Opfer festhält (Urteil 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3). Eine sol- che Kraftanwendung lag hier bei den zwei Versuchen, die Privatklägerin oral zu penetrieren, zweifelsohne vor. Dies spiegelt sich in der Wortwahl der Privatkläge- rin wider, sie habe diesen Moment wie eine Vergewaltigung erlebt (Urk. 3/10 S. 25 f.). Bejaht die Vorinstanz eine Gewaltanwendung und eine selbständige Tat auch beim anschliessenden Versuch des Beschuldigten, die Privatklägerin mit dem
- 25 - Finger anal und vaginal zu penetrieren, kann ihr gefolgt werden. Der Beschuldigte drückte die Privatklägerin dazu gegen die Toilettenwand. Dies geschah nur weni- ge Augenblicke nach der versuchten oralen Penetration. Der um rund 34 Jahre äl- tere (und nach eigenen Angaben [Urk. 7 S. 2] ca. 186 cm grosse und 100 kg schwere) Beschuldigte war der Privatklägerin offensichtlich körperlich überlegen. Diese Umstände wie auch die beengte Situation in der Damentoilette ermöglich- ten dem Beschuldigten, sich über den Willen der Privatklägerin hinwegzusetzen. Dass die Privatklägerin dem Beschuldigten in diesem Moment nur (aber immer- hin) sagte, er tue ihr weh (Urk. 3/11 S. 12), ändert an der Nötigungshandlung nichts. Mit Blick auf die konkreten Verhältnisse war von der Privatklägerin weiterer Widerstand nicht zu erwarten und ein solcher muss für die Bejahung des Tatbe- stands nicht vorgelegen haben. Der Tatbestand der sexuellen Nötigung ist auch erfüllt, wenn das Opfer unter dem Druck des ausgeübten Zwangs zum Voraus auf Widerstand verzichtet oder ihn nach anfänglicher Abwehr aufgibt (Urteil 6B_83/2020 vom 18. Juni 2020 E. 3.3). 2.3. Die Privatklägerin verspürte nach der ersten oralen Penetration einen Brechreiz, drückte den Penis respektive den Körper des Beschuldigten weg und wich zurück. Ungeachtet dessen versuchte der Beschuldigte zwei weitere Male, der Privatklägerin seinen Penis in den Mund zu drücken. Als er sie wenig später gegen die Toilettenwand drückte und versuchte, sie mit einem Finger anal und vaginal zu penetrieren, fügte er ihr Schmerzen zu. Obwohl die Privatklägerin dies dem Beschuldigten mitteilte, liess er erst nach mehreren Versuchen von ihr ab. Stellt die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte in Bezug auf die sexuellen Hand- lungen mit Wissen und Willen gegen den Willen der Privatklägerin handelte und kein Raum für einen Sachverhaltsirrtum verbleibt, kann dies übernommen werden (Urk. 71 S. 62 f.). 2.4. Zur zweiten oralen Penetration und später analen und vaginalen Penetrati- on kam es nicht. Die Vorinstanz schliesst deshalb auf eine mehrfach versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 71 S. 61 ff.). Dazu kann ergänzend Folgendes festgehalten werden. Eine verpönte sexuelle Handlung nahm der Beschuldigte bereits vor, als
- 26 - er die Privatklägerin gegen ihren Willen mit seinen Händen am Hinterkopf festhielt und ihren Mund gegen seinen Penis drückte. Eine sexuelle Handlung war auch das Ausgreifen des Genitalbereichs der Privatklägerin. Der Tatbestand von Art. 189 StGB umschreibt ausschliesslich ein Verhalten und verlangt für die Voll- endung des Delikts nicht einen darüber hinausgehenden tatbestandsmässigen Er- folg. Indem der Beschuldigte die sexuellen Handlungen ausführte, hat er alle ob- jektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und die Tat vollendet. Daran ändert nichts, dass sein Ansinnen darüber hinausging. Die orale Penetration sowie die (mit den Fingern ausgeführte) anale und vaginale Penetration waren zwar sein Hand- lungsziel, charakterisiert aber den zur Diskussion stehenden Straftatbestand nicht im Sinne eines zusätzlichen Erfolgs. Dabei wird Folgendes nicht verkannt. Indem der Beschuldigte die Privatklägerin mit seinen Händen am Hinterkopf festhielt und ihren Mund gegen seinen Penis drückte, wollte er eine orale Penetration und ziel- te er damit auf eine darüberhinausgehende sexuelle Nötigung. Ebenso war das Ausgreifen des Genitalbereichs der Privatklägerin notwendiges Durchgangsstadi- um für eine anale und vaginale Penetration. Damit stellt sich die Frage, ob durch die versuchte orale Penetration respektive durch die versuchte anale und vaginale Penetration das Erfolgsunrecht der dazu vollendeten sexuellen Nötigungen abge- golten wird. Das Bundesgericht hält fest, dass mit einer Versuchsstrafe auch eine bereits eingetretene Rechtsgutverletzung abgegolten werden kann, wenn diese ein Durchgangsstadium zur Tatvollendung ist (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2 S. 115). Diese Konkurrenzregelung führt zum vorinstanzlichen Ergebnis. Gleiches gilt bei mehreren Einzelakten, die einander unmittelbar folgen und von einem einheitli- chen Willensentschluss umfasst sind (iterative Tatbestandserfüllung). In einem solchen Fall liegt nur eine Verletzung des Tatbestands mit einem lediglich quanti- tativ gesteigerten Unrecht vor (JÜRG-BEAT ACKERMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. I, 4. Aufl. 2019, N. 39 zu Art. 49 StGB). Damit ist der vorinstanzliche Schuldspruch der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu übernehmen. Ergänzend bleibt festzuhalten, dass die Verurteilung we- gen eines vollendeten Delikts im Vergleich zur Verurteilung eines Versuchs dazu eine strengere Tatqualifikation darstellen und das Verschlechterungsverbot im
- 27 - Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO verletzen würde (Urteil 6B_863/2013 vom 10. Ju- ni 2014 E. 3.3). 3. Zusammenfassend ist der Beschuldigte der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB sowie der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Die zweitgenannten Handlungen fallen gleichzeitig unter den Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB. Sexuelle Übergriffe auf Kinder unter 16 Jahren fallen sowohl unter den Schutzbereich von Art. 187 StGB (Gefährdung der Entwicklung von Minderjährigen: Sexuelle Handlungen mit Kindern) als auch unter den Schutzbereich von Art. 189 ff. StGB (Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre). Erfüllen sexuelle Handlungen mit Kindern zugleich die Tatbestände der sexuellen Nötigung oder der Vergewaltigung, ist aufgrund der unterschiedlichen Rechtsgüter echte Konkurrenz anzunehmen (BGE 124 IV 154 E. 3a S. 157 f. mit Hinweisen, bestätigt in BGE 146 IV 153 E. 3.5.2 S. 156 f.). IV. Strafzumessung
1. Anträge/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 500.–. Die Verteidigung beantragt, der Beschuldigte sei – für die Hinderung einer Amtshandlung – mit einer Geldstrafe von höchstens 10 Tagessätzen zu Fr. 300.– zu bestrafen (Urk. 99 S. 2, 21 f.). Zur Strafzumessung betreffend die Sexualdelik- te äussert sich die Verteidigung – nachdem diesbezüglich ein vollumfänglicher Freispruch beantragt wird – konsequenterweise nicht (Urk 99 S. 21). 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen-
- 28 - dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 71 S. 65 ff.) kann verwiesen werden. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind für die mehrfachen sexuellen Hand- lungen mit einem Kind und die mehrfache versuchte sexuelle Nötigung jeweils Freiheitsstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteil 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden.
2. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1. 2.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin-
- 29 - sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). 2.1.2. Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetz- geber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprünglichen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinweisen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe an- stelle einer Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zuläs- sig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Für die versuchte sexuelle Nötigung (orale Penetration) fällt aufgrund der Tat- schwere und des im konkreten Fall auszufällenden Strafmasses eine Geldstrafe nicht in Betracht. Zu diesem Delikt stehen die versuchte sexuelle Nötigung (anale und vaginale Penetration) und die verschiedenen (einvernehmlichen) sexuellen Handlungen mit Kindern thematisch und zeitlich in engem Zusammenhang. Diese erfolgten wenige Wochen vorher respektive ebenfalls am 27. Oktober 2019. Vor diesem Hintergrund und der fehlenden Einsicht und Reue des Beschuldigten bestehen erhebliche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe. Vielmehr ist eine Geldstrafe nicht zweckmässig. Bei separater Beurteilung jeder Tat scheint es geboten, für jedes der begangenen Delikte zum Nachteil der Privat- klägerin je eine Freiheitsstrafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Bege- hung weiterer Verbrechen abzuhalten. Für die Hinderung einer Amtshandlung steht einzig eine Geldstrafe zur Diskussi- on. 2.2. Das Gesetz sieht für die sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geld-
- 30 - strafe vor, für die sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei aus- sergewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrah- mens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom 19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Im vorliegenden Fall jedoch kann die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Strafschärfungsgründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungs- gründe strafmindernd zu berücksichtigen. Aufgrund der abstrakten Höchststrafe erweisen sich hier die versuchten sexuellen Nötigungen und dabei – mit Blick auf die Schwere des Übergriffs – die versuchte orale Penetration als schwerste Taten im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB.
3. Mehrfache versuchte sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB (versuchte orale Penetration sowie versuchte anale und vaginale Penetrati- on) 3.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen versuch- ten sexuellen Nötigungen ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrah- mens zu bemessen und damit zueinander sowie auch zum breiten Spektrum von denkbaren sexuellen Nötigungen in Relation zu setzen. Die objektive Tat- schwere ist zunächst für das vollendete Delikt der sexuellen Nötigung zu erhe- ben. Nach der Würdigung der objektiven und subjektiven Tatschwere ist zu be- rücksichtigen, dass jeweils eine versuchte Tatbegehung vorliegt. Der Beschuldigte drückte zweimal seinen Penis gegen den Mund der Privatkläge- rin. Im Rahmen der objektiven Tatschwere wesentlich ist, dass die orale Penetra- tion zu einer der schwersten sexuellen Handlungen im Rahmen der möglichen Tathandlungen zu zählen ist. Die Vorinstanz verweist zutreffend auf die höchst- richterliche Rechtsprechung, wonach das Eindringen mit dem Penis in den Mund einer Person in seiner sexuellen Intensität dem Beischlaf und die Nötigung zur
- 31 - Duldung eines derartigen Oralverkehrs in ihrem Unrechtsgehalt einer Vergewalti- gung ähnlich ist (BGE 132 IV 120 E. 2.5 S. 126 mit Hinweis). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte das ihm entgegengebrachte Vertrauen sowie die Unerfahrenheit der um fast 34 Jahre jüngeren Privatklägerin ausnutzte. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass der Beschuldigte durch seine körperliche Überle- genheit und seinen starken Griff an den Hinterkopf der Privatklägerin eine aus- weglose Situation schuf und die Zwangssituation ein für die Privatklägerin bedroh- liches Ausmass erreichte (Urk. 71 S. 70). Zur Art und Weise der Tatausführung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte abgesehen vom Festhalten der Privatklägerin keine darüber hinausgehende physische Gewalt anwendete, die Privatklägerin nicht bedrohte und ihr keine Schmerzen zufügte. Mithin setzte er keine objektiv schwerwiegenden Nötigungsmittel ein, was sein objektives Verschulden relati- viert. Leicht relativierend fällt auch die eher kurze Zeitdauer aus. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden (im Vergleich zu allen denkbaren sexuellen Nötigungen) betreffend die orale Penetration knapp noch leicht. Wenig später drückte der Beschuldigte die Privatklägerin gegen die Toiletten- wand und versuchte, sie mit einem Finger anal und vaginal zu penetrieren. Dabei fügte er ihr Schmerzen zu. Obwohl die Privatklägerin dies dem Beschuldigten mitteilte, liess er erst nach mehreren Versuchen von ihr ab. Auch hier ist die Pe- netration zu einer der schwersten sexuellen Handlungen zu zählen, wenngleich ihr Ausmass gegenüber einer oralen Penetration geringer ausfällt. Zum Ausnut- zen des dem Beschuldigten entgegengebrachten Vertrauens und der Unerfah- renheit der Privatklägerin, zur ausweglosen Situation sowie zur Art und Weise der Tatausführung kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden. Das objektive Verschulden wiegt noch leicht. 3.2. Bei der subjektiven Tatschwere fällt bei beiden Vorfällen ins Gewicht, dass der Beschuldigte mit direktem Vorsatz handelte. Er beging die Taten allein aus egoistischen Motiven zur Befriedigung seiner sexuellen Bedürfnisse. Dies ist dem Tatbestand allerdings immanent. Subjektive Faktoren, welche das objektive Verschulden relativieren würden, sind nicht ersichtlich. Damit erscheint für die vollendete Tat der oralen Penetration eine Freiheitsstrafe angemessen, die
- 32 - sich im mittleren Bereich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens befindet. Für die Tat der analen und vaginalen Penetration erscheint bei voll- endeter Tat eine Freiheitsstrafe angemessen, die sich im unteren Bereich des unteren Drittels des ordentlichen Strafrahmens befindet. 3.3. Das Mass der zulässigen Reduktion der Strafe beim vollendeten Versuch hängt unter anderem von der Nähe des tatbestandsmässigen Erfolgs und den tat- sächlichen Folgen der Tat ab (BGE 127 IV 101 E. 2b S. 103; 121 IV 49 E. 1b S. 54; Urteil 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.3). Der Beschuldigte versuchte, seinen Penis in den Mund der Privatklägerin zu drücken. Dies gelang ihm nicht, da sich die Privatklägerin gegen den Übergriff wehrte. Darauf nahm der Beschuldigte von seinem Tun Abstand. Der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolgs (die vom Beschuldigten verfolgte sexuelle Nötigung) war nah und die tatsächlichen Folgen können nicht bagatellisiert werden. Dies spiegelt sich auch im Umstand wider, dass der Beschuldigte sein Ansinnen zwar nicht vollständig umsetzen konnte, er aber bei der Verfolgung seines Vorhabens die Privatklägerin gegen ihren Willen mit seinen Händen am Hinterkopf festhielt, ihren Mund gegen seinen Penis drückte und damit bereits eine verpönte sexuelle Handlung vollendete (vgl. E. III.2.4 vorstehend). Der Versuch wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus. Für die versuchte orale Penetration erscheint eine Freiheitsstrafe von 14 Monaten angemessen. Auch in Bezug auf die wenig später versuchte anale und vaginale Penetration lag der tatbestandsmässige Erfolg (die vom Beschuldigten verfolgte sexuelle Nötigung) nah. Bei der Umsetzung seines Vorhabens respektive mit dem Aus- greifen des Genitalbereichs der Privatklägerin vollendete er erneut eine verpönte sexuelle Handlung (vgl. E. III.2.4 vorstehend). Der Versuch wirkt sich deshalb auch hier nur leicht strafmindernd aus. Für die versuchte anale und vaginale Penetration erscheint eine Freiheitsstrafe von acht Monaten angemessen. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der ein- zelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringe- ren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbei-
- 33 - trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ur- teil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um vier Monate zu erhöhen.
4. Mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern 4.1. Im Hinblick auf das objektive Verschulden der innerhalb rund eines Monats erfolgten mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gilt es, die Taten zuei- nander sowie auch zum breiten Spektrum von denkbaren sexuellen Handlun- gen in Relation zu setzen. Etwa drei Wochen vor dem 27. Oktober 2019 kam es im Hinterzimmer der fraglichen Bar zu einvernehmlichen Zungenküssen zwischen dem Beschuldig- ten und der Privatklägerin. Unter dem Blickwinkel des Tatbestands der sexuel- len Handlungen mit Kindern sind in jeder Hinsicht (Art der sexuellen Handlung, Dauer, Intensität) deutlich schwerwiegendere Vorfälle denkbar. Die objektive Tatschwere kommt im Vergleich zu allen denkbaren sexuellen Handlungen mit Kindern damit im untersten Bereich der Skala zu liegen. Etwa eine Woche vor dem 27. Oktober 2019 kam es erneut zu einvernehmlichen Zungenküssen. Zudem küsste der Beschuldigte die nackte Brust der Privatkläge- rin und berührte respektive massierte sie unter den Kleidern im Vaginalbereich. Auch diese Handlungen erfolgten nicht gegen den Willen der Privatklägerin. Es sind auch hier in jeder Hinsicht (Art der sexuellen Handlung, Dauer, Intensität) schwerwiegendere Vorfälle denkbar. Gesamthaft wiegt das objektive Verschul- den noch leicht. Der dritte Vorfall am 27. Oktober 2019 fiel schwerwiegender aus. Der Beschuldig- te berührte mit seinem Mund respektive leckte die Privatklägerin im Bereich ihrer Vagina, nachdem er ihr den Slip zur Seite geschoben hatte. Als er realisierte, dass die Privatklägerin dies nicht wollte, liess er von ihr ab. Darauf wollte sich der Beschuldigte von der Privatklägerin oral befriedigen lassen. Die Privatklägerin berührte einmal den Penis des Beschuldigten mit ihrem Mund, worauf dieser ihr
- 34 - vom Beschuldigten in den Mund eingeführt wurde. Dieser Vorfall war geeignet, die seelische Stabilität der damals rund 14 ½-jährigen Privatklägerin zu erschüt- tern und ihre psychisch-emotionale bzw. sexuelle Entwicklung erheblich zu beein- trächtigen. Zudem gilt es, der in der Folge versuchten oralen Penetration sowie der versuchten analen und vaginalen Penetration Rechnung zu tragen. Das Straf- recht schützt Minderjährige durch Art. 189 ff. StGB wie Erwachsene in ihrer sexu- ellen Integrität und Freiheit, und sieht mit Art. 187 StGB einen zusätzlichen Schutz ihrer Persönlichkeitsentwicklung vor (BGE 146 IV 153 S. 3.5.2 S. 156 f.; E. III.3 vorstehend). Der Beschuldigte verletzte auch mit der versuchten oralen Penetrati- on und der versuchten analen und vaginalen Penetration nicht nur das sexuelle Selbstbestimmungsrecht der Privatklägerin, sondern gefährdete zudem ihre un- gestörte sexuelle Entwicklung erheblich. Selbst wenn es sich bei der Privatkläge- rin nicht um ein Kind handelte, welches sehr deutlich vom Erreichen der Schutzal- tersgrenze entfernt war, sah sie sich mit sexuellen Handlungen eines um rund 34 Jahre älteren Mannes konfrontiert. Der genannten Gefährdung und dem damit geschaffenen Unrecht ist hier Rechnung zu tragen. 4.2. Der Beschuldigte handelte in Bezug auf den ersten und zweiten Vorfall mit Eventualvorsatz und in Bezug auf den dritten Vorfall direktvorsätzlich. Für den ersten Vorfall erscheint eine Freiheitsstrafe von zwei Monaten und für den zweiten Vorfall eine Freiheitsstrafe von vier Monaten angemessen. Der dritte Vorfall, bei dem der Beschuldigte direktvorsätzlich verschiedene sexuelle Handlungen vornahm, die teilweise (orale Penetration) zu den schwersten sexuellen Hand- lungen zu zählen sind, führt zu einer hypothetischen Einzelstrafe von rund zehn Monaten. Ausgehend von den Freiheitsstrafen von zwei und vier Monaten (erster und zweiter Vorfall) ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips insgesamt um vier Monate zu erhöhen. In Bezug auf die hypothetische Einzelstra- fe für den dritten Vorfall ist im Rahmen der Asperation ihrem Zusammenhang zu den Delikten Rechnung zu tragen, die zur Festlegung der Einsatzstrafe führten. Dies bedeutet eine geringere Asperation respektive eine zusätzliche Erhöhung der Einsatzstrafe um rund vier Monate. Insgesamt resultiert eine hypothetische Gesamtstrafe von ungefähr 26 Monaten.
- 35 -
5. Täterkomponente Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Be- schuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 71 S. 74 f.). Ergänzend bzw. aktualisierend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, er sei nach wie vor nicht berufstätig und finanziere seinen Lebensunterhalt mit seinem Vermögen. Dieses sei auf ca. Fr. 5 Millio- nen geschrumpft (Urk. 97 S. 4 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Nachtatverhalten ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Berücksichtigt die Vorinstanz den Vorfall vom 15. September 2018 respektive die Hinderung einer Amtshandlung (Dossier 2) mit einer Straferhöhung um ei- nen Monat Freiheitsstrafe, kann dies übernommen werden. Strafbare, aber noch nicht abgeurteilte Vorstrafen können berücksichtigt werden (Urteil 6B_404/2008 vom 24. November 2008 E. 1.4).
6. Hinderung einer Amtshandlung Die Vorinstanz erwägt, dass der Beschuldigte am 15. September 2018 mit seinen unvermittelten und grundlosen Äusserungen "fuck you" und "verpisst euch" ge- genüber den Funktionären der Stadtpolizei Zürich deren Aufmerksamkeit auf sich zog. Die darauffolgende polizeiliche Personenkontrolle hinderte der Beschuldigte, indem er sich auf bedrohliche Art und Weise den Polizisten näherte und den Körperkontakt mit ihnen suchte. In der Folge mussten die Polizeibeamten Pfeffer- spray einsetzen. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Die Vorinstanz schätzt das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht ein. Sie hält dem Beschul- digten zugute, dass er im Wesentlichen geständig war. Die von ihr festgelegte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 500.– kann – entgegen der Verteidigung (Urk. 99 S. 21) – übernommen werden (Urk. 71 S. 75 f.).
7. Zusammenfassung Insgesamt erscheint eine Freiheitsstrafe von 27 Monaten und eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 500.– als angemessen.
- 36 - Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO bleibt es bei der vorinstanzlichen Strafe. Der Beschuldigte ist zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 500.–. Die erstandene Haft dauerte ab 29. Oktober 2019, 15.00 Uhr, bis 26. Februar 2020, 10.25 Uhr, und beträgt 120 Tage (Urk. 15/2 und Urk. 15/31). Rechnet die Vorinstanz dem Beschuldigten 122 Tage Haft an, ist dies zu übernehmen (Art. 391 Abs. 2 StPO). Richtig ist, wenn die Vorinstanz das dem Beschuldigten auferlegte Kontakt- und Rayonverbot nicht an die Freiheitsstrafe anrechnet (Urk. 71 S. 76 f.). V. Vollzug Die Vorinstanz gewährt dem Beschuldigten den bedingten Strafvollzug. Die Pro- bezeit setzt sie auf zwei Jahre fest. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen werden (Urk. 71 S. 77 f.). VI. Tätigkeitsverbot
1. Wird jemand wegen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 StGB oder sexueller Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB eines minder- jährigen Opfers zu einer Strafe verurteilt oder wird deswegen gegen ihn eine Massnahme nach Art. 59-61, Art. 63 oder Art. 64 StGB angeordnet, so verbietet ihm das Gericht lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberuf- liche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB).
2. Die Anordnung eines Tätigkeitsverbots ist bei einer Verurteilung wegen se- xueller Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB eines minderjährigen Opfers zwin- gend (Art. 67 Abs. 4bis lit. a StGB). Im Übrigen liegt kein besonders leichter Fall i.S.v. Art. 67 Abs. 4bis StGB vor. Damit ist dem Beschuldigten lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit zu verbieten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst.
- 37 - VII. Zivilansprüche
1. Allgemeines Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistung von Schadenersatz und Genugtuung sowie die Bemessungskriterien dieser Leistungen finden sich im angefochtenen Urteil (Urk. 71 S. 81 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO).
2. Schadenersatzforderungen der Privatklägerin 2.1. Aufgrund der Schuldsprüche ist über die Schadenersatzansprüche zu entscheiden (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Die Vorinstanz erwägt, der Beschuldigte werde der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung und der mehrfachen sexu- ellen Handlungen mit Kindern schuldig gesprochen und habe damit widerrechtlich gehandelt. Auch das Verschulden sei zu bejahen. Die Kosten, die in einem adäquaten kausalen Zusammenhang mit dem Verhalten des Beschuldigten stünden und nicht von der Krankenkasse gedeckt seien, beliefen sich auf Fr. 299.80. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 299.80 zuzüglich (wie vor Vorinstanz beantragt) 5 % Zins ab 4. Februar 2020 zu bezahlen. Zum weiteren Schadenersatz von Fr. 3'405.– – welcher heute nicht mehr beantragt wird (Urk. 100 S. 1) – hält die Vorinstanz fest, dieser beziehe sich auf einen mehrwöchigen stationären Aufenthalt der Privatklägerin. Der Plat- zierungsvertrag für den Aufenthalt der Privatklägerin in der Einrichtung I._____ vom 7. November 2019 des Sozialzentrums J._____ enthalte keinen Hinweis, weswegen die Einweisung erfolgt sei. Mithin gehe nicht daraus hervor, ob die strafbaren Handlungen des Beschuldigten zumindest mitursächlich für diese Kosten gewesen seien (Urk. 71 S. 82 f.). 2.2. Der von der Krankenkasse der Privatklägerin in Rechnung gestellte Kos- tenanteil von Fr. 299.80 ist belegt (Urk. 58/4/1-9). Entsprechend ist der Beschul- digte zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz von Fr. 299.80 zuzüglich 5 % Zins ab 4. Februar 2020 zu bezahlen. In Bezug auf darüber hinausgehende Kosten, welche auf die strafbaren Handlun- gen des Beschuldigten zurückgehen und der Privatklägerin inskünftig entstehen,
- 38 - hat die Privatklägerin einen grundsätzlichen Entschädigungsanspruch gestützt auf Art. 41 Abs. 1 OR. Die grundsätzliche Schadenersatzpflicht ist festzustellen und die Privatklägerin zur genauen Feststellung des weiteren Umfangs des Schaden- ersatzanspruchs auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen (Art. 126 Abs. 3 StPO).
3. Genugtuungsforderung der Privatklägerin 3.1. Die Privatklägerin liess vor Vorinstanz die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 18'000.– nebst Zins von 5 % seit 27. Oktober 2019 beantragen (Urk. 57 S. 1). Im Berufungsverfahren liess die Privatklägerin noch eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 12'500.– nebst Zins von 5% ab 27. Oktober 2019 beantragen (Urk. 100 S. 2). 3.2. Die Vorinstanz erwägt, das Tatverschulden des Beschuldigten wiege in Bezug auf die mehrfache versuchte sexuelle Nötigung und die mehrfachen sexu- ellen Handlungen mit Kindern noch leicht respektive nicht mehr leicht. Für die Bemessung der Genugtuung sei nicht auf die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten abzustellen. Insgesamt erscheine eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 8'000.– nebst Zins zu 5 % seit 27. Oktober 2019 angemessen (Urk. 71 S. 84 f.). 3.3. Angesichts des bei den Übergriffen erlittenen Eingriffs in die physische und psychische Integrität der damals rund 14 ½-jährigen Privatklägerin und der rechtswidrigen sowie schuldhaften Verursachung derselben durch den Beschul- digten sind die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genugtuung offen- sichtlich gegeben. Wenngleich das Verschulden des Beschuldigten betreffend die sexuelle Nötigung (knapp) noch leicht wiegt, ist gleichwohl zu unterstreichen, dass die verschiede- nen sexuellen Handlungen teilweise zu den schwersten sexuellen Handlungen zu zählen sind. Insbesondere die versuchte orale Penetration gegen den Willen der Privatklägerin verletzte deren Selbstbestimmungsrecht und gefährdete zudem – wie auch die unmittelbar zuvor einvernehmlich erfolgte orale Penetration – ihre
- 39 - ungestörte sexuelle Entwicklung. Ist dem Beschuldigten in Bezug auf die ersten zwei Vorfälle ein eventualvorsätzliches Handeln zuzubilligen, so beging er die Übergriffe am 27. Oktober 2019 direktvorsätzlich. Unter dem Titel der immateriel- len Unbill ist zu betonen, dass die Privatklägerin wie ausgeführt aufgrund der Vor- fälle am 7. November 2019 in die Einrichtung I._____ eintrat und in der besagten Institution während über zwei Monaten verblieb. Als Folge der Vorfälle hat die Privatklägerin sodann ein Schuljahr verloren. In der Lehre wird namentlich dafür eingetreten, bei sexuellen Handlungen mit Kindern ohne Geschlechtsverkehr Regelgenugtuungen von ungefähr Fr. 20'000.– bis Fr. 25'000.– zuzusprechen, wobei die Genugtuungssumme bei langjährigem Missbrauch und dem Ausnutzen eines besonderen Vertrauensverhältnisses deutlich zu erhöhen wäre (vgl. BEATRICE GURZELER, Beitrag zur Bemessung der Genugtuung, 2005, S. 341 f.; vgl. auch Urteile 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 E. 3.2; 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 5.4). Die Einwilligung des urteilsfähigen Kindes in strafbare sexuelle Handlungen rechtfertigt hingegen eine Reduktion der Genugtuung (HARDY LANDOLT, Systematische Gesamtdarstellung und Kasuistik, 2. Aufl. 2021, N. 724 mit Hinweis auf Urteil 4C.225/2003 vom 24. Februar 2004 E. 3 und 5). Dies wirkt sich hier zumindest in Bezug auf jene Hand- lungen, welche die damals 14 ½-jährige Privatklägerin nicht gegen ihren Willen vornahm (inklusive die einvernehmliche orale Penetration), genugtuungsmindernd aus. Zudem waren die Vorfälle nicht zahlreich und – ebenfalls relativ gesprochen
– nicht von ausgeprägt langer Zeitdauer. Es ist an dieser Stelle indes wiederum auf das hohe Altersgefälle zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin hinzuweisen. Insgesamt rechtfertigt sich – wie beantragt – eine Genugtuung von Fr. 12'500.–. Diese ist wie beantragt mit 5 % ab 27. Oktober 2019 zu verzinsen. Die günstige Vermögenssituation des Beschuldigten bleibt aussen vor. Armut und Reichtum sind keine Berechnungs- bzw. Bemessungskriterien (LANDOLT, a.a.O., N. 489 ff.). Zusammenfassend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine Genugtuung von Fr. 12'500.– zuzüglich 5 % Zins ab 27. Oktober 2019 zu bezah- len.
- 40 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten- und Entschädigungsfolgen im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Untersuchung und des erstin- stanzlichen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerle- gen, nachdem er schuldig zu sprechen ist (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dies betrifft mit Blick auf die günstigen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten auch die Kosten der amtlichen Verteidigung. 1.2. Die Privatklägerin beantragte im erstinstanzlichen Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 22'989.45 (Urk. 57 S. 2). Die Vorinstanz verpflichtet den Beschuldigten, der Privatklägerin eine pauschale Prozess- entschädigung von Fr. 20'000.– auszurichten. Im Berufungsverfahren hält die Privatklägerin an der vor Vorinstanz gestellten Entschädigung fest (Urk. 75 S. 2 f.; Urk. 100 S. 2). 1.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren. Die Privatkläger- schaft obsiegt, wenn im Falle der Strafklage die beschuldigte Person schuldig ge- sprochen wird und/oder wenn im Falle der Zivilklage die Zivilforderung geschützt wird. Die Aufwendungen im Sinne von Art. 433 Abs. 1 StPO betreffen in erster Li- nie die Anwaltskosten, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatkläger- schaft notwendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1 S. 107 und E. 4.3 S. 108; Urteil 6B_423/2016 vom 26. Januar 2017 E. 2.3 mit Hinweisen). Grundlage für die Festsetzung der Gebühr bilden im Strafprozess gemäss § 2 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 über die An- waltsgebühren (AnwGebV; LS 215.3) die Bedeutung des Falles (lit. b), die Ver- antwortung der Anwältin oder des Anwalts (lit. c), der notwendige Zeitaufwand (lit. d) und die Schwierigkeit des Falles (lit. e). Richtet sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand, beträgt sie in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde (§ 3 An-
- 41 - wGebV). Gemäss § 16 Abs. 1 AnwGebV bemisst sich die Gebühr im Vorverfah- ren nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung. Nach § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV beträgt die Grundgebühr für die Führung eines Strafprozesses ein- schliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhand- lung vor den Bezirksgerichten Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–. Zur Grundgebühr kön- nen Zuschläge für zusätzliche Verhandlungen, weitere notwendige Rechtsschrif- ten sowie für über den ersten Tag hinausgehende Verhandlungstage berechnet werden (§ 17 Abs. 2 AnwGebV), wobei die Summe der Zuschläge in der Regel jedoch höchstens die Grundgebühr beträgt (§ 17 Abs. 3 in Verbindung mit § 11 Abs. 3 AnwGebV). 1.4. Dass die Vorinstanz eine Pauschale zugesprochen hat, ist angesichts der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zu beanstanden. Sodann erscheint die zugesprochene Pauschale von Fr. 20'000.– angesichts des richterlichen Ermes- senspielraums nicht unangemessen. Damit ist die Privatklägerin für das Vorver- fahren und erstinstanzliche Gerichtsverfahren – in Bestätigung des vorinstanz- lichen Entscheids – mit pauschal Fr. 20'000.– zu entschädigen. Im Mehrbetrag ist das Begehren um Prozessentschädigung abzuweisen.
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 3'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Gebührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). 2.2. Der Beschuldigte strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich. Die Privat- klägerin unterliegt in Bezug auf die beantragte Prozessentschädigung teilweise.
- 42 - Sodann kommt ihr Berufungsrückzug betreffend das Schadenersatzbegehren einem Unterliegen gleich (Art. 428 Abs. 1 Satz 2 StPO). Ausgangsgemäss recht- fertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu neun Zehnteln dem Beschuldigten und zu einem Zehntel der Privatklägerin aufzuerlegen. 2.3. Die Privatklägerin macht gegenüber dem Beschuldigten für ihre notwendi- gen Aufwendungen im Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 6'338.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) geltend. Dies erscheint angemessen. Somit ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 5'704.20.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Im Mehrbetrag ist das Begehren um Prozessentschädigung abzuweisen. 2.4. Für die vom Beschuldigten beantragte Entschädigung und Genugtuung (Urk. 73 S. 2; Urk. 99 S. 22 ff.) besteht aufgrund des Verfahrensausgangs kein Raum. Unbeachtlich dabei ist – entgegen der Verteidigung – dass vorerst ein Strafbefehl erlassen wurde, welcher das Verhalten des Beschuldigten anders würdigte, als dies das erstinstanzliche Gericht tat. Der Strafbefehl wurde – nachdem der Beschuldigte Einsprache erhoben hat und die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt – zur Anklage (Art. 356 Abs. 1 StPO), welche schliess- lich in einem Schuldspruch mündete. Dabei fiel lediglich die rechtliche Würdi- gung anders aus; ein Teilfreispruch ist nicht erfolgt.
- 43 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 14. April 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − (…) − (…) − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB. 2.-4. (…)
5. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 23. März 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltele- fon (Apple, iPhone XS Max, Asservat-Nr. A013'181'834) wird dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen her- ausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten von der Lagerbe- hörde vernichtet.
6. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K191028-006 / 76635342 lagernden Kleider und Ge- genstände werden der Privatklägerin (B._____) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben oder nach unbenutztem Ablauf einer dreimonatigen Frist von der Lagerbehörde vernichtet: − 1 schwarzer Minirock, 1 schwarzer Slip (Asservat-Nr. A013'154'988), − 1 schwarze Damenjacke, 1 schwarzes Oberteil, 1 Paar schwarze Lederstiefel, 1 Praline (Asservat-Nr. A013'154'999), − 1 Mobiltelefon, Samsung, IMEI-Nummer 1und 2 (Asservat-Nr. A013'170'359), − 1 halterlose, schwarze Damenstrümpfe (Asservat-Nr. A013'197'358).
7. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K191028-006 / 76635342 lagernden DNA-Spuren, Spu-
- 44 - renträger bzw. Gegenstände werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: − IRM Fotografie (Asservat-Nr. A013'169'567), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Mons pubis (Asservat-Nr. A013'172'639), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Perineum (Asservat-Nr. A013'176'799), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich perioral (Asservat-Nr. A013'176'813), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Dekolleté (Asservat-Nr. A013'176'835), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Brust rechts (Asservat-Nr. A013'176'846), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Brust links (Asservat-Nr. A013'176'857), − DNA-Spur – Wattetupfer, Abstrich Unterbauch (Asservat-Nr. A013'176'879).
8. (…)
9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 9'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'223.00 Auslagen Untersuchung Fr. 8'384.35 Gutachten/Expertisen Fr. 1'000.00 Gebühr OGZ; Geschäfts-Nr. UB190194-O Fr. 7'767.20 amtliche Verteidigung (RA lic. iur. X2._____; inkl. Barauslagen und Mwst; bereits entschädigt) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10-11. (…)
12. (Mitteilungen)
13. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 45 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 StGB; − der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 122 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 500.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit verboten, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst (Art. 67 Abs. 3 lit. b und c StGB).
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schadener- satz von Fr. 299.80 zuzüglich 5 % Zins ab 4. Februar 2020 zu bezahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatkläge- rin aus den eingeklagten Ereignissen dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des weiteren Scha- denersatzanspruches wird die Privatklägerin auf den Weg des Zivilprozes- ses verwiesen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Fr. 12'500.– zuzüglich 5 % Zins seit 27. Oktober 2019 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 10) wird bestätigt.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 20'000.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Prozess-
- 46 - entschädigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsver- fahren abgewiesen.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden zu 9/10 dem Beschuldigten und zu 1/10 der Privatklägerin auferlegt.
11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das Berufungsver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 5'704.20 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Begehren um Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren abgewiesen.
12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abtei- lung Bewährungs- und Vollzugsdienste, Postfach, 8090 Zürich (mit Vermerk der Rechtskraft) betr. Tätigkeitsverbot gemäss Dispositiv Zif- fer 4 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials"
- 47 -
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 22. September 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.