Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, den nachmaligen Geschädigten und Privatkläger B._____ (nachfolgend B._____), welcher im Be- griffe gewesen sei, am 8. September 2018 um zirka 01:15 Uhr auf dem Parkplatz an der E._____-Strasse in F._____ [Ortschaft] aus dem Auto zu steigen, zusam- men mit einer unbekannten Täterschaft die Umhängetasche, enthaltend Bargeld mit insgesamt rund Fr. 11'000.00 (gestückelt in Noten zu Fr. 100.00 und Fr. 200.00) entrissen zu haben. Der Beschuldigte und sein Mittäter hätten B._____ mit Schlägen gegen den Kopf traktiert, um die Umhängetasche mit dem darin be- findlichen Geld an sich zu nehmen. Zu diesem Zweck soll der Beschuldigte auch das mitgeführte Klappmesser (Klingenlänge ca. 9 cm) eingesetzt und damit B._____, welcher sich gegen die Wegnahme seiner Tasche mit den Händen ge- wehrt habe, in die Brustgegend gestochen haben. Daraufhin sollen der Beschul- digte und die unbekannte Täterschaft, beide maskiert, zu Fuss – mit der Beute – die Flucht ergriffen haben. Der Übergriff habe bei B._____ zu einer Stichverletzung subkutan thorakal links, einer Chauffeurfraktur links sowie einer Luxation im Dig IV im PIP-Gelenk links sowie zu einer Rissquetschwunde an der Hand palmar links, geführt. Eine unmit- telbare, akute Lebensgefahr habe für B._____ nicht bestanden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er – zusammen mit einer zweiten Täter- schaft – B._____ bereits körperlich überlegen gewesen sei. Es sei B._____, wel- cher von den beiden maskierten Männern beim Aussteigen aus dem Fahrzeug überrascht worden sei, letztlich auch nicht möglich gewesen, der Übermacht der beiden Täter entgegenzuwirken, was der Beschuldigte gewusst und mit seinem
- 9 - Handeln auch bezweckt habe. Durch den bewussten Einsatz eines Messers habe der Beschuldigte zudem ein skrupelloses Verhalten gezeigt, was ihn jedoch von seinem Handeln nicht abgehalten habe (zur Anklage im Einzelnen vgl. Urk. 36).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf und hält diesem eine komplett andere Geschichte entgegen. Er macht zusammengefasst geltend, er sei an jenem Abend, an gleicher Stelle und Zeit, zu Fuss unterwegs in eine Shisha-Bar gewesen, als er aus dem Nichts und grundlos von einem rückwärts aus einem Parkfeld fahrenden Auto angefahren worden sei. Hernach sei er von den beiden Insassen sowie in der Folge von weiteren hinzugekommenen Perso- nen – teilweise mit langen Holzstücken – brutal bis zur Bewusstlosigkeit zusam- mengeschlagen, mit Füssen getreten und mit dem Tod bedroht worden (Urk. 4/1- 4; Urk. 7/1-3; Prot. I S. 34 ff.; Urk. 96 S. 9 ff.).
3. Beweiswürdigung 3.1. Angesichts der Bestreitungen ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. 3.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vor- liegend relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermei- dung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 56 S. 5 ff.). Im Sinne einer teil- weisen Ergänzung und Zusammenfassung ist mit Bezug auf die nachfolgend vor- zunehmende Beweiswürdigung festzuhalten, dass gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld eines Angeklagten zu vermu- ten ist, dass dieser einer strafbaren Handlung unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). 3.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von
- 10 - Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundes- gericht vor kurzem im Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3., bestä- tigt: "Das Konzept einer 'allgemeinen Glaubwürdigkeit' wird in der Aussagepsy- chologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der be- fragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hin- weisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaub- würdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft." Das für die Zeugenaussage Gesagte kann auf die Aussagenwürdigung generell übertragen werden, mithin auch für die Aussagen der Auskunftspersonen und Beschuldigten. 3.4. Die Vorinstanz hat bezüglich der Beteiligten zu Recht darauf hinge- wiesen, dass diese, inklusive der Beschuldigte und B._____, teilweise in verschiedenen Parteirollen (als Geschädigte/Auskunftspersonen/Privatkläger bzw. Beschuldigte) mit entsprechenden Aussagerechten und -pflichten einvernommen wurden (Urk. 36 S. 7 f.). Hintergrund dafür ist, dass die Gegenvorwürfe des Beschuldigten (entspre- chend der Phase ab dessen behaupteter Flucht, Verfolgung und Arretierung) in Anklagen und separaten Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Dietikon gegen B._____ (DG200016-M), D._____ (DG200017-M) und C._____ (DG200018-M) mündeten. Gemäss Staatsanwaltschaft soll B._____ nach der Flucht der unbe- kannten zwei Täter seinen Kollegen C._____ über den Überfall informiert haben, worauf die beiden die Verfolgung der Täterschaft aufgenommen hätten, B._____
- 11 - mit dem Auto und C._____ zu Fuss. Letztlich soll es B._____ gelungen sein, den heutigen Beschuldigten mit dem Fahrzeug einzuholen und ihm den Weg zu ver- sperren. Schliesslich soll B._____ sein Fahrzeug rückwärts gelenkt und damit den Beschuldigten zwischen einem Gerüst und dem Fahrzeug eingeklemmt haben, worauf dieser gestürzt sei. Zu dritt sollen sie – B._____, C._____ und der hinzu- gekommene D._____ – in der Folge den zum Teil am Boden liegenden heutigen Beschuldigten A._____ mit Fäusten und mit einem Holzstück attackiert haben, so die Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft anlässlich der gemeinsamen Hauptverhandlung vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 6 ff. und Urk. 46 S. 3). Die dort Beschuldigten B._____, D._____ und C._____ wurden von der Vorinstanz rechts- kräftig freigesprochen (vgl. Prot. I S. 71 ff.; Urk. 94). Diese Ausgangslage führt aber nicht zu einer erhöhten Glaubwürdigkeit der Freigesprochenen bzw. einer reduzierten des Beschuldigten. Es ist vielmehr von gleicher Glaubwürdigkeit aus- zugehen und es sind nachfolgend die konkreten Aussagen der Beteiligten kritisch zu hinterfragen. 3.5. Die verschiedenen Parteirollen tangieren auch die Verwertbarkeit der Aussagen nicht. Die beteiligten Geschädigten/Beschuldigten wurden alle mitei- nander konfrontiert (Urk. 7/13). Einzig zwischen dem Beschuldigten und G._____, der nur als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen wurde und nicht als Beschuldigter in Erscheinung trat (Urk. 8/1), fand später keine Konfrontation statt. Dessen Aussagen können daher nur zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. 4.1. Der Anklagesachverhalt basiert auf den belastenden Aussagen von B._____. Weitere Zeugen für den behaupteten Raub gibt es nicht. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen von B._____ richtig zusammengefasst und zutref- fend gewürdigt (Urk. 57 S. 11 ff.), worauf zunächst verwiesen werden kann. Nachvollziehbar und sachlich schilderte B._____ über die diversen Einvernahmen hin weg, wie er vor dem Aussteigen aus dem Fahrzeug auf dem Parkplatz die Umhängetasche, welche sich auf dem Beifahrersitz befunden habe, an sich ge- nommen und die Autotüre geöffnet habe, und wie in diesem Moment, als er einen Fuss vor das Auto gesetzt habe, zwei maskierte Männer, welche Handschuhe ge-
- 12 - tragen hätten, an ihn herangetreten und auf ihn losgegangen seien. In der Tasche hätten sich Fr. 12'000.00 befunden. Die Täter hätten ihn hauptsächlich gegen den Kopf geschlagen, wogegen er sich mit den Händen gewehrt habe. Es sei den bei- den Tätern jedoch gelungen, die Tasche mit dem darin befindlichen Geld an sich zu nehmen. Im Auto, noch auf dem Parkplatz, auf welchem er überfallen worden sei, habe er Blut bemerkt und gesehen, dass er an der Handinnenfläche verletzt ist. Dass er hingegen in den Oberkörper gestochen worden sei, habe er erst spä- ter im Spital bemerkt, als er das T-Shirt habe ausziehen müssen (Urk. 3/1 S. 5; Prot. I S. 17). Er habe sofort seinem Kollegen C._____ telefoniert, welcher, wie zuvor ver- einbart, auf ihn beim Eingang des dortigen "Kaffee H._____" gewartet habe. B._____ schilderte anhand eines Kartenausschnitts (vgl. Urk. 7/1 S. 7 ff.) die Ver- folgungsjagd von ihm – per Auto – und C._____, der zu Fuss unterwegs gewesen sei. Letztlich sei es ihm gelungen, wenigstens einen der Täter – den heutigen Beschuldigten – in einer Sackgasse einzuholen und ihm den Weg zu versperren. Dieser habe sich mit dem Rücken zum dortigen Gerüst befunden. Er sei dann mit dem Fahrzeug rückwärts gefahren, wobei es sein könne, dass er den Beschuldig- ten hierbei angefahren bzw. wie er später aussagte, allenfalls gestreift habe, um ihn zu blockieren. Dem anderen, unbekannten Täter sei die Flucht gelungen. Die Beschädigungen am Auto erklärte sich B._____ damit, dass er rückwärts in das Gerüst gefahren sei. Zusammen mit C._____ habe er den Beschuldigten gestellt, dann mit diesem gekämpft, um ihn an der Flucht zu hindern, wobei es seinerseits zu Schlägen und allenfalls auch Fusstritten gekommen sei. Ein Holzstück, so wie dies der Beschuldigte behauptet habe, sei jedoch nicht zum Einsatz gekommen (Urk. 7/1 S. 12 f.). Der Beschuldigte habe sich mit einem Knie am Boden befunden, ganz am Boden habe sich dieser nie befunden. Später führte er jedoch aus, dieser habe sich doch am Boden befunden, als er mit ihm gekämpft habe. Es sei ihm dann ge- lungen, diesem sowohl die Kappe, als auch die Maske in Form eines T-Shirts wegzunehmen. Der Beschuldigte habe ständig versucht zu flüchten, was man je- doch zu verhindern gewusst habe. Irgendwann habe sich der Beschuldigte auf die
- 13 - Strasse gesetzt, allenfalls, weil er erschöpft gewesen sei. Er habe dann ein Foto von ihm gemacht (Urk. 7/1 S. 13). Es seien im Verlaufe der Auseinandersetzung zwei weitere Personen, unter anderem D._____, dazugekommen. Sie hätten dann das Messer auf dem Be- schuldigten bemerkt. Der Beschuldigte habe mit dem Messer herumgefuchtelt und Stichbewegungen damit gemacht. Dies habe er selber nicht gesehen, jedoch habe man ihm dies erzählt. Das Messer hätten sie ihm dann übergeben. Das sei auch der Moment gewesen, als er das Messer zum ersten Mal gesehen habe (Urk. 3/1 S. 6, Urk. 7/1 S. 4 ff.). In der Folge, noch bevor die Polizei eingetroffen sei, sei es dem Beschuldig- ten doch noch gelungen zu flüchten. Das T-Shirt, welches ihm als Maske gedient habe, habe man dann gefunden und der Polizei übergeben. B._____ bestreitet, den Beschuldigten mit einem Holzstück geschlagen zu haben, ebenso wenig will er ein solches Holzstück überhaupt gesehen haben. Eine Drohung, man solle ei- ne Pistole holen, will B._____ ebenfalls nicht gehört haben (vgl. im Einzelnen (Urk. 3/1 S. 2 ff.; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 7/1 S. 3 ff.; Urk. 7/2 S. 3 ff.; Urk. 7/3 S. 9 ff. und Prot. I S. 8 ff.) 4.2. Mit der Vorinstanz erweisen sich die lebensnahen, authentisch und tatsächlich erlebt wirkenden, in der Abfolge logischen, keine Strukturbrüche auf- weisenden und im Kerngeschehen detaillierten und konstanten Aussagen von B._____ bezüglich des Ablaufs des Raubes glaubhaft. Zudem ist bei B._____ kein Belastungseifer auszumachen, wie auch die Vorinstanz richtig ins Treffen führte (Urk. 57 S. 12). So fehlen hinsichtlich des Messereinsatzes jegliche theatra- lischen Elemente. B._____ berichtete gegenteils sachlich und konsistent, dass er selber beim Überfall weder das Messer noch den Stich wahrgenommen habe, womit er den Messerstich auch nicht spezifisch dem Beschuldigten anlastete (Urk. 3/1 S. 5, Urk. 7/1 S. 4 und S. 12, Urk. 7/3 S. 10 und S. 13 sowie Prot. I S. 17). Das spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. 4.3. Andererseits belastete B._____ auch sich selber, indem er jedenfalls nicht ausschliessen konnte, den Beschuldigten beim Verfolgungsversuch mit dem
- 14 - Auto gestreift zu haben, und dass es danach auch zu einer Schlägerei bzw. zu ei- nem Kampf gekommen sei, wobei er zu seinen ausgeteilten Schlägen und Tritten wenn auch bildlich konzedierte, einen Räuber behandle man halt nicht wie eine Prinzessin (Urk. 7/1 S. 27). Dass er die Streifkollision mit dem Beschuldigten nicht wahrgenommen haben will, stellte die Verteidigung in Frage und schloss darauf auf Verharmlosung und Unglaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ (Urk. 48 S. 9 f.; Urk. 68 S. 9 f.). Das Nichtbemerken eines Aufpralls erschiene in der Tat über- raschend, könnte aber auch mit dem von B._____ beschriebenen Schockzustand erklärt werden. 4.4. Einziges Fragezeichen bleibt hinsichtlich der behaupteten Summe des mitgebrachten Geldes – B._____ sprach im Übrigen immer von Fr. 12'000.00 und nicht von Fr. 11'000.00 gemäss Anklageschrift – und seiner dazu noch wider- sprüchlichen Begründung, weshalb er sich zu dieser Tageszeit an dieser Örtlich- keit mit einer derart hohen Barschaft aufhielt. Zu einem Zusammenhang zum Club vor Ort, in dem Karten gespielt werde, wollte er sich vor Vorinstanz nicht äussern (Prot. I S. 10 f.). Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 13). Im Übrigen kann aber gesagt wer- den, dass die in sich stimmigen Aussagen von B._____ zum Überfall selber in vielfältiger Hinsicht objektiviert werden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 5.1. Der glaubhaften Darstellung zum Ablauf des Raubes stehen die nicht überzeugenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Die Vorinstanz hat sie in den wesentlichen Punkten zusammengefasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 57 S. 9 ff.). Auffällig ist, dass der Beschuldigte an jenem Abend gegen 1 Uhr nachts unterwegs zu einer Shisha-Bar gewesen sein will, von welcher er nicht mal den Namen kannte (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 96 S. 9). Plötzlich sei er aus dem Nichts und grundlos von hinten durch das durch B._____ gelenkte Fahrzeug mit dem Heck angefahren worden. Weshalb er angefahren worden sei, wisse er nicht. Er sprach von zwei Insassen, was nicht erhärtet wurde. Eine Maske und Kappe will der Be- schuldigte nicht getragen haben, ebenso wenig Handschuhe. Des Weiteren be- stritt der Beschuldigte, ein Messer auf sich getragen zu haben, und ein solches soll ihm auch nicht abgenommen worden sein. Auch, als ihm das DNA-Gutachten
- 15 - vorgehalten wurde, insbesondere, dass seine DNA auf dem Griff des Messers habe sichergestellt werden können, bestritt der Beschuldigte weiterhin vehement, ein solches auf sich getragen zu haben und machte stattdessen geltend, man ha- be ihm dieses allenfalls in die Hand gedrückt, nachdem er durch die Schläge das Bewusstsein verloren habe (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 7/3 S. 14). Die DNA auf dem si- chergestellten T-Shirt erklärte sich der Beschuldigte sodann damit, dass man ihm dieses auf den Hals gelegt habe (Urk. 7/3 S. 14). Dabei handelt es sich um reine Schutzbe- hauptungen. Wenn die Verteidigung die Frage aufwirft, woher der Beschuldigte u.a. hätte wissen sollen, dass B._____ oder sonst irgendjemand mitten in der Nacht auf je- nem Parkplatz parkiere und Fr. 12'000.00 mit sich führe und das besagte Geld sich genau in der Tasche befinde (Urk. 68 S. 8), so ergibt sich aus den Akten, dass der Tatort zwar in einem Industriequartier lag, dort aber u.a. zwei Clubs an- gesiedelt sind, in denen Shisha geraucht und Karten gespielt wird (vgl. die Umfeldabklärungen der Polizei; Urk. 1/5), was notorischerweise mit nächtlichem Ausgangsvolk einhergeht. So will ja auch der Beschuldigte den Club erst nach 1 Uhr nachts aufgesucht haben. Dabei dürfte es der Regel entsprechen, dass Be- sucher Geld auf sich tragen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass es sich bei B._____ um ein Zufallsopfer gehandelt hat, nachdem keine Seite eine Bekannt- schaft bestätigen konnte oder wollte. 5.2. Gewisse inhaltliche Übereinstimmungen gibt es für die Phase hinsicht- lich der Verfolgungsjagd, welche der Beschuldigte freilich als grundlosen, hinter- hältigen primären Angriff aus dem Nichts schilderte, wonach der Beschuldigte beim Anfahren mit dem Auto zu Boden gefallen und er hernach von mehreren Personen mit Schlägen und Tritten traktiert und festgehalten worden sei. Der Ein- satz eines Holzstücks in einer Länge von ca. 1 m und einem Durchmesser von 5- 6 cm wurde von keinem der anderen Beteiligten bestätigt und konnte auch durch die polizeiliche Spurensicherung nicht erhärtet werden. Die Baustellennähe schliesst allerdings das Herumliegen von Holzstücken nicht per se aus.
- 16 - Diesbezüglich fielen in den Aussagen des Beschuldigten hingegen gewisse Widersprüche und eine Dramatisierungstendenz auf. Zunächst sprach er nur von einem Stück Holz (Urk. 4/1 S. 2), auf Nachfrage erwähnte er zwei (Urk. 7/1 S. 112). Während er in der ersten Einvernahme davon berichtete, dass die zwei Autoinsassen mit einem Stück Holz auf ihn eingeschlagen hätten, sollen von der anderen Seite nochmals drei bis vier Personen dazu gekommen sein, die eben- falls auf ihn eingeschlagen hätten, bis auf eine Person (Urk 4/1 S. 2). Auf die Fra- ge, wie viele Personen ihn geschlagen hätten, sagte der Beschuldigte in der ers- ten polizeilichen Einvernahme, es seien sechs Personen gewesen, fünf davon hätten ihn geschlagen (Urk. 4/1 S. 5). Am 25. Februar 2019 erwähnte er zwei An- greifer, zu denen vier oder fünf weitere Personen hinzukommen seien, wovon drei Personen ihn geschlagen hätten (Urk. 7/1 S. 16). In der Einvernahme vom 13. November 2019 gab er zu Protokoll, er sei von vier bis fünf Personen geschlagen worden (Urk. 4/3 S. 2). An der Hauptverhandlung berichtete er, er habe zuerst ei- ne Konfrontation mit den beiden ausgestiegenen Autoinsassen gehabt, dann sei G._____ gekommen, auch Menderes, "es waren auch zwei bis drei weitere Per- sonen dort. Ich habe sie aber nicht gesehen. Alle haben mich geschlagen." (Prot. I S. 34). Dass sich der Beschuldigte nicht an die genaue Zahl der am Angriff beteilig- ten Personen zu erinnern vermag bzw. hierzu widersprüchliche Angaben macht, würde – wenn sich das Ganz so abgespielt hätte – an sich nicht erstaunen und könnte gar als Realitätskriterium gelten. Auffällig ist aber, dass sich der Beschul- digte mit zunehmendem Zeitablauf immer detaillierter an den Ablauf und die kon- kreten Handlungen der einzelnen Angreifer erinnern konnte. Zudem führte er im Berufungsverfahren einen komplett neuen Modus Operandi an. So wollte er sich anlässlich seiner Befragung vor Berufungsinstanz zum ersten Mal daran erinnern, dass man ihn auch zu ersticken versuchte (Urk. 96 S. 16). Kommt hinzu, dass dieser zunehmende Grad von Detaillierung vor dem Hintergrund einer behaupte- ten Bewusstlosigkeit erfolgt. Allerdings wird der Zeitpunkt des Eintritts der Bewusstlosigkeit bzw. der Grund dazu unterschiedlich beschrieben. So soll dies vorerst durch die Schläge passiert sein (Urk. 4/1 S. 2). Hernach sagte er zur Fra- ge, ob die zwei Personen etwas gesagt hätten, bevor er geschlagen worden sei:
- 17 - "Nein. Ich erinnere mich an gar nichts. In dem Moment als ich angefahren wurde ging ich zu Boden und dann weiss ich nichts mehr" (Urk. 4/1 S. 5). Später sagte er, er sei "anfangs" bewusstlos gewesen (Urk. 7/1 S. 17). Schliesslich gab er zu Protokoll, er sei zu Boden gegangen als B._____ ihn mit einem Holzstück gegen den Hinterkopf geschlagen habe, "als ich auf den Boden fiel, weiss ich nichts mehr." (Urk. 7/3 S. 5). Auch im Berufungsverfahren divergierten die Aussagen des Beschuldigten. So führte er zunächst aus, er sei vom Fahrzeug angefahren wor- den, worauf er zu Boden gestürzt sei. Danach wisse er nichts mehr (Urk. 96 S. 9). Etwas später gab er jedoch an, das Bewusstsein nach einem Schlag eines An- greifers verloren zu haben (Urk. 96 S. 13). Es geht daher – entgegen der Vertei- digung (Urk. 68 S. 8) – nicht bloss um den unterschiedlichen Zeitpunkt des Eintritt der Bewusstlosigkeit, sondern die vom Beschuldigten damit gelieferte Verknüp- fung mit verschiedenen Ereignissen, teilweise personenscharf zugewiesenen Handlungen. 5.3. Weiter erstaunt, dass der Beschuldigte, der wegen Kollegen von zu Hause via I._____ [Ortschaft] zu dieser Shisha-Bar gefahren sein will, nach die- sen dramatischen Ereignissen den Kontakt zu bzw. die Hilfe von diesen nicht ge- sucht hat (vgl. Prot. I S. 41). Allerdings konnte er nicht mal deren Namen richtig nennen (Prot. I S. 41; Urk. 96 S. 10), geschweige denn deren Telefonnummern oder Adressen (Urk. 96 S. 10). Das angebliche Treffen widerspricht sodann seiner ersten Aussage bei der Polizei, wonach er sich mit niemandem in F._____ verab- redet gehabt habe (Urk. 4/1 S. 2). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sagte er, eine Verabredung in dem Sinne nicht gehabt zu haben. Er habe dem Kollegen gesagt, er werde noch schauen und eventuell kommen (Prot. II S. 10 f.). Damit versuchte der Beschuldigte offensichtlich die aus seinen früheren Aussa- gen resultierten Ungereimtheiten zu beseitigen, indem er seine Aussagen anpass- te. 5.4. Der Beschuldigte will hernach zum Fluss gelaufen sein: "Ich bin lang- sam aufgestanden und ging langsam weg. Es hatte in der Nähe einen Fluss. An diesem habe ich mir das Gesicht gewaschen und blieb ca. 1 1/2 bis 2 Stunden dort, bis ich wieder richtig wach war. Nach den zwei Stunden merkte ich, dass es
- 18 - mir wieder besser ging. Ich lief zu meinem Fahrzeug zurück und fuhr direkt nach Hause, nach Winterthur" (Urk. 4/1 S. 2). An der Hauptverhandlung behauptete er, "nur kurz" am Wasser gewesen zu sein, "ich habe mein Gesicht gewaschen, bis ich wieder richtig zu mir gekommen bin. Dann bin ich weggefahren. Ich weiss nicht, wie lange ich dort war." (Prot. I S. 39 f.). Anlässlich der heutigen Befragung führte der Beschuldigte demgegenüber aus, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wie lange er am Fluss gewesen sei, sicher aber nicht (nur) 10 Minuten. Er habe keine Polizei gesehen (Urk. 96 S. 13 f.). Die von den übrigen Beteiligten herbeigerufene Polizei suchte in der Folge das Gebiet ab. Weder die Polizei noch die aufgebotenen Spürhunde trafen den Beschuldigten am Fluss an. Weiter wur- de auch kein Auto, welches er angeblich dort, wo er geschlagen worden sei, ste- hen gelassen hatte, vorgefunden (Urk. 4/1 S. 2 f.). Die Tatortarbeiten dauerten gemäss Polizeivorhalt von ca. 1:30 Uhr - 04:00 Uhr, wobei in dieser Zeit nie eine Person zum Tatort zurückgekommen und in ein Fahrzeug gestiegen und wegge- fahren sei (Urk 4/2 S. 2; Urk. 1/1 S. 7). Auch diese Umstände sprechen dafür, dass die Darstellung des Beschuldigten nicht der Wahrheit entspricht. 6.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von C._____ zusammengefasst und zutreffend dargestellt (Urk. 57 S. 13 ff.). Zum behaupteten Raub selber vermochte C._____ keine Aussagen zu machen, da er erst hernach von B._____, mit dem er im dortigen Club "J._____" abgemacht habe, über den Überfall orientiert und um Hilfe gebeten worden sei. Er führte hierzu bereits in der ersten polizeilichen Ein- vernahme detailliert aus, was er wahrgenommen habe (Urk. 6/1 S 1). So sei er sofort zu B._____ gerannt und habe dort gerade noch sehen können, wie zwei schwarz gekleidete Männer, welche auch Masken getragen hätten, weggerannt seien. B._____ habe mit dem Auto die Verfolgung aufgenommen, er habe die beiden zu Fuss verfolgt. Er schilderte im Detail, wie die Verfolgungsjagd von stat- ten ging. Dabei berichtete er auch, wie er den heutigen Beschuldigten zu packen versucht habe, "… aber er rannte weg in die Baustelle. Er wollte das Gerüst hoch klettern und stürzte wieder hinunter. Der Mann kam wieder aus der Baustelle und rannte auf die Strasse vor der Baustelle... Der Mann wollte wieder in die Baustelle und kurz bevor er in die Baustelle konnte, streifte ihn B._____ mit dem Auto am rechten Bein, sodass dieser stürzte. Nachher packte ich ihn und liess ihn nicht
- 19 - mehr los" (Urk. 6/1 S. 1 f.). Als er ihn habe packen können, habe er sehen kön- nen, "… dass dieser Handschuhe trug und in der rechten Hand ein beidseitig ge- schliffenes Messer hielt. Die Klinge dieses Messers war offen und ich stand unter Schock. Ich packte die Hand, in welcher er das Messer hielt." B._____ und er hät- ten ihm zusammen die Maske abgenommen. Er - C._____ - habe dann den Chef des Clubs, G._____, alarmiert. B._____ seinerseits habe die Polizei gerufen. G._____ habe dem Beschuldigten das Messer weggenommen. An dieser Darstel- lung hielt er im Wesentlichen auch in den nachfolgenden Einvernahmen fest (Urk. 6/1 S. 3 ff., Urk. 7/3 S. 15 und Prot. I S. 26 ff.). Im Rahmen der Konfrontationsein- vernahme vom 2. Oktober 2019 sagte C._____ zu den Aussagen des Beschuldig- ten: "Das ist jetzt wirklich das erste Mal, dass ich die Aussagen von Herrn A._____ hörte. Da bekommt man einen Herzinfarkt, wenn man ihm zuhört. Ich verstehe nicht, weshalb wir ihn zusammenschlagen sollten. Was soll es für einen Grund gegeben haben? Wo sollen wir ihn gesehen haben? Wir müssten ihm doch irgendwo begegnet sein, dass wir ihn in diesem Moment geschlagen haben soll- ten. Er erzählt kompletten Unsinn, wir sind absolut keine Schlägertypen." (Urk. 7/3 S. 14 f.). 6.2. Die Aussagen von C._____ sind geprägt von Details über eine dynami- schen, mehrphasigen Verfolgungsjagd. Das Erzählte wirkt erlebt und deckt sich im Kern mit der Darstellung des Beschuldigten. Er bestätigte zwei maskierte Flüchtende, von denen einem die Flucht tatsächlich gelang. Er verschonte seinen Kollegen B._____ nicht mit Belastungen, in dem er beschrieb, wie dieser den Be- schuldigten mit dem Auto streifte und zu Fall brachte. Die offenbar selber erlittene kleine Stichwunde bauschte er nicht auf und ordnete er sie auch nicht zweifelsfrei dem Beschuldigten zu (Urk. 6/1 S. 1 f.; Urk. 6/2; Prot. I S. 28). Ungewöhnlich mu- tet einzig an, dass C._____ nach der Auseinandersetzung und vor Eintreffen der Polizei einfach in den Club ging, um etwas zu trinken (Urk. 6/1 S. 2). Erklären liesse sich dies aber mit dem von ihm mehrfach erwähnten Schock ("Ich selber stand mega unter Schock…"; Urk 6/1 S. 2; "Ich bin wieder in den Club gegangen. Ich stand unter Schock in diesem Moment." (Prot. I S. 27).
- 20 - Dass er nicht gesehen haben will, dass B._____ den Beschuldigten geschlagen habe, wie jener selber konzedierte, lässt mit der Vorinstanz darauf schliessen, dass C._____ seinen Kollegen schützen wollte (Urk. 57 S. 15). Dies vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen - entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 15) - dennoch leicht zu trüben (so die Verteidigung, Urk. 68 S. 10 f.). 7.1. Die Aussagen von D._____ wurden von der Vorinstanz in einer Zu- sammenfassung dargestellt und überzeugend gewürdigt (Urk. 57 S 15). Auch er ist kein Augenzeuge des behaupteten Raubes. Er kam erst dazu, nachdem der Beschuldigte hatte angehalten werden können. Er sei mit seinem Bruder runter gegangen. "Dort standen sich dann B._____ und B._____ sowie A._____ (der Beschuldigte) gegenüber. Dieser A._____ hielt ein Messer in der Hand. A._____ sass dort am Boden und hielt ein Messer in der Hand. Als mein Bruder näher trat, sagte ihm B._____, dass dieser A._____ ein Messer habe. Also schrien ihn alle an, er solle das Messer loslassen. Als er dies nicht tat, trat mein Bruder an ihn heran und nahm ihm mit Gewalt das Messer aus der Hand. Dieser A._____ trug auch noch Handschuhe. Dann, als das Messer weg war, habe ich ein Foto von diesem Mann gemacht (Urk. 5/1 S. 1). Das Foto habe er zur Identifizierung her- umgezeigt und weitergeleitet (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 7/1 S. 22). Er selber habe den Beschuldigten nicht mit Maske gesehen. Sie hätten ein T-Shirt herumliegen se- hen, vielleicht habe er dies als Maske angehabt. Handschuhe habe er gesehen (Urk. 7/1 S. 22 f). 7.2. Die Aussagen von D._____ wirken in sich schlüssig und vor allem mit Bezug auf die heikle und von Emotionen geprägte Situation mit dem erblickten Messer erlebt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, würde sodann das Erstellen eines Fotos des Beschuldigten keinerlei Sinn ergeben, wenn die Sachdarstellung des Beschuldigten den wahren Begebenheiten entspräche (Urk. 57 S. 15). Die Aussagen stehen im Einklang mit jenen von B._____.
8. Aus den Aussagen des einzig als polizeiliche Auskunftsperson befragten G._____ ergibt sich nichts zugunsten des Beschuldigten, weshalb diese nicht be- rücksichtigt werden können.
- 21 - 9.1. Bei der spitalärztlichen Untersuchung vom 8. September 2018 wurden die in der Anklage umschriebenen Verletzungen von B._____ festgestellt (Urk. 10/1 S. 1). Das Akten-Gutachten des IRM vom 21. Juni 2019 (Urk. 9/8) hält sodann im Kern fest, dass die Morphologie und Lokalisation der festgestellten Verletzungen am ehesten für eine Fremdbeibringung sprächen; zudem könne die Hautdurchtrennung an der Handinnenseite sowie beim Finger als typische, aktive Abwehrverletzung interpretiert werden. Die festgestellten Hautabschürfungen und Hautverfärbungen am linken Handrücken, am linken Daumenballen sowie der Knochenbruch des linken Speichenknochens stellen gemäss Gutachterinnen Folgen stumpfer oder tangential-schürfender Gewalteinwirkung dar, welche im Rahmen der geltend gemachten körperlichen Auseinandersetzung, z.B. durch Schläge oder einen Sturz zu Boden, entstanden sein könnten. 9.2. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die bei B._____ festge- stellten Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht mit dessen Sachdarstellung vereinbar seien und damit dessen Aussagen stützen, kann ohne weiteres beige- pflichtet werden. Drittursachen sind auszuschliessen (vgl. Urk. 57 S. 16 f.). 10.1. Vorbehaltlos übernommen werden kann auch die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Verletzungen des Beschuldigten: Die zwei provisori- schen Austrittsberichte des Kantonsspitals Winterthur vom 9. und 10. September 2018 betreffend zwei Hospitalisationen vom 8. auf den 9. und vom 9. auf den
10. September 2018 bestätigen, dass der Beschuldigte an gering dislozierten Frakturen am Proc. transversi LWK 2-3 links, einer Lungenkontusion am linken Oberlappen, an einer deutlichen Weichteilschwellung am Unterarm links mit Schürfung ulnar litt (Urk. 11/1-2). Über die genaue Verletzungsursache bzw. den Verletzungszeitpunkt vermögen sich die Austrittsberichte nicht zu äussern, zumal die unter "Einweisungsgrund" festgehaltenen Verletzungsursachen auf den Aus- sagen des Beschuldigten selbst beruhen und sich somit erwartungsgemäss mit seiner Sachdarstellung im Verfahren decken. Nicht ausgeschlossen werden kann hingegen, dass der Beschuldigte sich die Verletzungen anlässlich des mutmass- lichen Raubüberfalles, beim an-schliessend allfällig erfolgten Anfahren durch B._____ oder bei den Versuchen, über das Baugerüst zu entfliehen und bei de-
- 22 - nen er gemäss – eingeschränkte Glaubhaftigkeit! – C._____ auch vom Gerüst ge- fallen sei (Urk. 6/1 S. 1 f.) zugezogen hat. 10.2. Der Beschuldigte hatte behauptet, dass er mit Fusstritten und einem oder mehreren Holzstücken von einem Meter Länge und 5-6 cm Durchmesser am Kopfbereich zur Bewusstlosigkeit und damit sehr heftig geschlagen worden sei. Ein daraus zu erwartendes Verletzungsbild mit sichtbaren Kopfverletzungen ergibt sich aus den genannten ärztlichen Berichten nicht (Urk. 11/1-2), was abermals Zweifel an seiner Darstellung aufkommen lässt. 11.1. Ab dem Griff des sichergestellten Messers konnte die DNA des Be- schuldigten sichergestellt werden (vgl. Urk. 12/6 S. 2). Seine nachgeschobene Erklärung auf Vorhalt der DNA-Auswertung, wonach das Messer ihm während seiner Bewusstlosigkeit wohl in die Hand gelegt worden sei (Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/3 S. 3, Urk. 7/1 S. 19 und Urk. 7/3 S. 14), ist als unbehelfliche Schutzbehaup- tung zurückzuweisen. 11.2. Seine Erklärung, wie seine DNA auf das T-Shirt, welches als Maske gedient haben soll, gekommen sein soll (Urk. 12/6 S. 3), dass man dieses auf seinen Hals gelegt habe (Urk. 7/3 S. 14), überzeugt ebenfalls nicht. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erstmals eine komplett neue Version ins Feld. Er vermutete, dass man ihn mit dem T-Shirt zu ersticken versuchte, was seine DNA auf dem T-Shirt erkläre (Urk. 96 S. 16). Hierbei handelt es sich um eine nachgeschobene Änderung der bisherigen Sachdarstellung, die gleichermassen alles andere als überzeugt.
12. Betreffend Anzeige von B._____ ergibt sich aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich, dass B._____ am 8. September 2018, um 01.31 Uhr den Vorfall telefonisch der Kantonspolizei Zürich meldete, welche in der Folge auch an den Tatort ausrückte, jedoch den Beschuldigten trotz Suche mit Diensthund nicht auffinden konnte (Urk. 1/1 S. 3 und 7). Am Abend des gleichen Tages meldete sich der Beschuldigte um 22 Uhr auf dem Verkehrsstützpunkt Winterthur (Urk. 1/1 S. 3).
- 23 - 13.1. Das Fazit aus obigen Erwägungen präsentiert sich wie folgt: Den nicht glaubhaften, im Verlauf der Untersuchung angepassten und überwiegend als Schutzbehauptungen zu qualifizierenden Aussagen des Beschuldigten stehen weit überzeugendere Darstellungen von B._____ und D._____ gegenüber, jene von C._____ sind mit Vorsicht zu geniessen. So erweisen sich die Aussagen von B._____ bezüglich Ablauf des Raubes als im Kern widerspruchsfrei und klar, selbst wenn sich die Frage stellt, warum er sich zu dieser Tageszeit an dieser Ört- lichkeit mit einer derart grossen Barschaft, die sich nie objektivieren liess, aufhielt. Letztlich erscheint jedoch der Ablauf des Raubes, so wie ihn B._____ schilderte, nachvollziehbar. Nachvollziehbar erscheint weiter, dass B._____, nachdem ihm die Umhängetasche weggenommen worden war, trotz der Verletzungen, die er in seinem aufgewühlten Zustand in jenem Zeitpunkt noch nicht allesamt wahrge- nommen hatte, in sein Auto stieg und die Täterschaft in einer waghalsigen Fahrt verfolgte. Anders als durch diesen Überfall lässt sich das Verletzungsbild von B._____ im Übrigen nicht erklären. Insofern sind seine Aussagen auch diesen Teil des Geschehens betreffend glaubhaft. Gleiches gilt für den am Schluss dazu ges- tossenen D._____, der von C._____ zu Hilfe gerufen wurde, beim am Boden sit- zenden Beschuldigten ein Messer in der Hand sah und diesen anschrie und auf- forderte, das Messer wegzulegen. Er war es auch, der zur Identifizierung des Be- schuldigten Fotos machte. Damit ergeben bereits die Aussagen von B._____ und D._____ ein in sich stimmiges Bild. In dieses passt auch ihr Verhalten, auf das nachfolgend einzugehen ist, das gegen die Sachdarstellung des Beschuldigten spricht. 13.2. Es wäre bei gegebener Täterschaft von B._____ und weiteren Beteilig- ten schlicht nicht nachvollziehbar, wieso diese Personen die Polizei alarmieren würden. Hätten sie den Beschuldigten tatsächlich (grundlos) angefahren und in der Folge (grundlos) brutal zusammengeschlagen, hätten sie keinerlei Interesse daran gehabt, die Polizei an den Tatort zu rufen, wie dies B._____ unmittelbar nach dem Vorfall um 01:31 Uhr tat (Urk. 1/1 S. 3). Ein gegenteiliges Verhalten wä- re völlig lebensfremd. Dass sich der Beschuldigte seinerseits gleichentags, aber erst um 22.00 Uhr bei der Polizei meldete um Anzeige zu erstatten (vgl. Urk. 1/1 S. 3), obwohl er von einer ihm unbekannten Täterschaft brutal zusammenge-
- 24 - schlagen worden sein will (Urk. 96 S. 14 f.), lässt sich hingegen damit erklären, dass er damit rechnen musste, dass es den übrigen am Vorfall Beteiligten ein Leichtes sein würde, ihn mittels der von ihm aufgenommenen Fotos zu identifizie- ren. Auch diese Fotoaufnahmen wären wohl nicht entstanden und zur Polizei ge- langt, wenn sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hätte wie vom Beschuldigten geschildert. 13.3. Das behauptete Verhalten des Beschuldigten nach dem angeblich grundlosen Überfall auf ihn überzeugt hingegen überhaupt nicht. Dass er sich nach dem Entfernen vom Ereignisort an den Fluss begeben habe, sich das Ge- sicht gewaschen habe und ca. anderthalb bis zwei Stunden dort verweilt sei (Urk. 4/1 S. 2), kann angesichts der Tatsache, dass die ausgerückte Polizeipatrouille in dieser Zeit-spanne den Flussabschnitt mit einem Polizeihund absuchte, ohne auf den Beschuldigten zu stossen, unglaubhaft. Sie stiess auch in der – offenbar mehrstündigen –Tatortsicherung nicht auf ihn, während der er sein Auto geholt haben will. Seine spätere Aussage, wonach er nur kurz am Fluss gewesen sei und die Polizei allenfalls erst erschienen sei, nachdem er mit seinem Fahrzeug weggefahren sei (Prot. I S. 39 f.), ist eine klar angepasste Behauptung nach Vor- halt dieser Ungereimtheiten. Wäre es so gewesen, wäre im Übrigen davon aus- zugehen, dass er mit grosser Sicherheit bei seinem Auto wieder auf seine Peini- ger gestossen wäre, die ihn ja der Polizei liefern wollten. 13.4. Die weit überzeugendere Sachdarstellung von B._____ und D._____ und ihr plausibleres Verhalten wird durch objektive Beweismittel untermauert. So spricht das Verletzungsbild, insbesondere die Stichverletzung im Oberkörper von B._____, aber auch die Verletzung an der Handinnenfläche, für die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen, wonach ihm diese im Zuge des Raubes zugefügt wurde, zumal er das Blut, wie er dies nachvollziehbar schilderte, noch auf dem Parkplatz im Innern des Autos bemerkt hatte. Dies spricht dafür, dass das Messer bereits zu diesem Zeitpunkt eingesetzt wurde, als B._____ sich gegen die Wegnahme der Tasche zur Wehr zu setzen versuchte. Das Verletzungsbild des Beschuldigten hingegen lässt sich nur teilweise mit dem von ihm beschriebenen massiven Über- griff erklären, vor allem aber nicht mit heftigen, zum Sturz und zur Bewusstlosig-
- 25 - keit führenden Schlägen mit einem oder mehreren Holzstücken auf den Kopfbe- reich. 13.5. Sodann sprechen auch die DNA-Auswertungen für die Darstellung von B._____ und der weiteren Beteiligten. Die ursprünglichen Bestreitungen und her- nach unbehilflichen Erklärungsversuche des Beschuldigten, das Messer müsse während seiner Bewusstlosigkeit in die Hand gelegt worden sein und das T-Shirt habe man ihm um den Hals gelegt, vermögen diesen Schluss nicht zu erschüt- tern. 13.6.1. Die Staatsanwalt warf dem Beschuldigten mit der Anklage vom
14. April 2020 vor, er habe den Raub mit einer weiteren, unbekannten, maskierten Täterschaft begangen. Im Verlaufe dieses Übergriffs habe der Beschuldigte mit einem Klappmesser, Klingenlänge ca. 9 cm, in die linke Thoraxgegend von B._____ gestochen. 13.6.2. Die Vorinstanz hielt dafür, dass sich nicht erstellen lasse, dass die Stichverletzungen bei B._____ durch einen Messereinsatz des Beschuldigten er- folgten, da er selber keine Angaben dazu habe machen können, welcher der beiden maskierten Täter ihn beim Überfall mit dem Messer verletzt habe. Auch könne aufgrund des Verletzungsbildes bei B._____ nicht gesagt werden, dass die Verletzungen durch das sichergestellte Messer herbeigeführt worden seien, namentlich dass es sich dabei um das Tatwerkzeug gehandelt habe. Mithin könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch der andere Täter ein Messer mit sich geführt und dieses gegen B._____ eingesetzt habe. Von dieser Sachverhalts- variante sei – dem Grundsatz in dubio pro reo folgend – zugunsten des Beschul- digten auszugehen (Urk. 57 S. 18). 13.6.3. Das Zufügen einer schweren Körperverletzung ist ein sachliches Merkmal. Soweit ein Teilnehmer den Verletzungsvorsatz mit dem Mittäter teilt, sind ihm die Verletzungen anzurechnen (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 157). Eine alternative Verursachung durch den unbekannten Mittäter wird in der Ankla- ge nicht umschrieben. Ebenso wenig führt die Anklage konkret beschriebene Um- stände der Mittäterschaft auf, die auf auswechselbare Rollen schliessen liessen;
- 26 - die Umschreibung der Mittäterschaft ist in der vorliegenden Anlage gegenteils sehr knapp ausgefallen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Schlussfol- gerung der Vorinstanz betreffend den nicht erstellten bzw. anrechenbaren Messe- reinsatz, was auch Auswirkungen auf die rechtliche Würdigung und das Verschul- den haben wird.
14. Mit der Vorinstanz lässt sich sodann die Summe des entwendeten Gel- des in der Umhängetasche nicht zweifelsfrei erstellen. Die Aussagen von B._____ waren hier zwar gleichlautend, die Umstände wie oben dargetan aber merkwürdig (vgl. auch Urk. 57 S. 13). Vor allem aber wurden sie durch nichts erhärtet.
15. Mit den genannten Ausnahmen ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewertet und damit die qualifizierten Varianten gemäss Art. 140 Ziff. 2 und 3 StGB verworfen (Urk. 57 S. 19). Auf letztere ist auf- grund des Verschlechterungsverbots nicht weiter einzugehen.
2. Den Tatbestand des Raubes erfüllt, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
3. Die Vorinstanz hat zu Recht geschlossen, dass sich der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht in diesem Sinne schuldig gemacht hat. Dies wird auch seitens der Verteidigung nicht be- stritten. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann daher verwiesen und der Schuldspruch somit bestätigt werden. V. Sanktion und Vollzug
1. Ausgangslage
- 27 - 1.1. Die Staatsanwaltschaft hatte für den qualifizierten Raub eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren beantragt (Urk. 46 S. 2). Die Vorinstanz sanktionierte den Beschuldigten – auf der Basis des Grundtatbestandes von Art. 140 StGB – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (teilbedingt). Da einzig der Beschuldigte – mit einem Antrag auf Freispruch, eventualiter auf Bestrafung mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk 68 S. 24) – Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzu- messen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 57 S. 21). Darauf kann verwiesen werden. 1.3. Der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht eine abstrakte Strafandrohung von Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens indi- zieren, liegen nicht vor.
2. Tatverschulden 2.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass der Beschuldigte mit einem Mittäter handelte, wodurch sie in der Übermacht waren. Sie agierten nachts, in unbeleuchteten Verhältnissen und aus dem Hinterhalt. Das Vorgehen war geplant und zielgerichtet, was sich nicht zuletzt an der Maskierung und dem mitgeführten Messer zeigt. Es blieb nicht nur bei der Androhung von Gewalt, sondern bei tatsächlichen Verletzungen von B._____. Auch wenn dem Beschuldigten persönlich kein Messereinsatz zum Nachteil von B._____ nachge- wiesen werden kann, manifestierte er mit seinem Vorgehen eine erhebliche Bruta- lität, um an die Tasche von B._____ zu gelangen. Es ist von einem nicht leichten Verschulden auszugehen. Dies rechtfertigt eine Einsatzstrafe im untersten Drittel des Strafrahmens. Angemessen erscheinen 30 Monate Freiheitsstrafe. 2.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat direktvorsätzlich und gezielt verübte. Als Tatmotiv kommt nur
- 28 - Geldgier in Betracht. So war sein Handeln auf die Erlangung einer möglichst ho- hen Beute ausgerichtet, auch wenn – wie bereits erwähnt – sich nicht erstellen lässt, wie hoch die entwendete Deliktsumme war. Das subjektive Tatverschulden vermag damit die objektive Tatschwere unter keinem Titel in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.
3. Täterkomponenten Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 22 f.) verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. Die Vorstrafe aus dem Jah- re 2013 ist nicht einschlägig und fällt kaum mehr ins Gewicht (vgl. Urk. 90/5; Urk. 95), die gelöschte aus dem Jahre 2009 kann bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden, wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 57 S. 24).
4. Fazit Damit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
5. Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze bei der Prüfung eines teilbedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben (Urk. 57 S. 24). 5.2. Der Beschuldigte wurde noch nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Mit der zutreffenden Ein- schätzung der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines teil- bedingten Strafvollzugs in objektiver und subjektiver Hinsicht vorliegend gegeben (Urk. 57 S. 24 f.). 5.3. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens des zu vollziehenden Teils der Strafe liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei das "Verschulden" als Bemessungsregel zu beachten ist, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die von der Vorinstanz vor- genommene Ausscheidung von 9 Monaten zu vollziehender Strafe erscheint samt
- 29 - der Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Anteil von 21 Monaten Freiheits- strafe als angemessen. VI. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit einem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gemacht hat (Urk. 57 S. 25 ff.). Deshalb ist grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung anzuordnen und kann davon lediglich abgesehen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
2. Der Beschuldigte macht für den Eventualfall eines Schuldspruchs einen Härtefall geltend. Er lebe schon über 13 Jahre in der Schweiz und habe hier vier Kinder, drei mit einer Ex-Frau und eines mit einer aktuellen Lebenspartnerin. Die Verteidigung rügte, dass die Vorinstanz eine mangelnde Integration annahm. Zudem habe sie das Kindeswohl im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschul- digte das gemeinsame Sorgerecht über einen neunjährigen Sohn mit seiner Le- benspartnerin, mit welcher er zusammenwohne, unberücksichtigt gelassen. Da- neben sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit allen Kindern aus seiner früheren Ehe ebenfalls guten Kontakt pflege und als Vater präsent sei. Wenn minderjährige Kinder involviert seien, müsse in der Regel von einem Abhängig- keitsverhältnis ausgegangen und eine Kindeswohlprüfung vorgenommen werden. In diesen Fällen sei in der Regel die Trennung unzumutbar, so dass geprüft wer- den müsse, ob das Kind einen erheblichen Rechtsverlust erleide, wenn es mit der des Landes verwiesenen Person die Schweiz verlasse (Urk. 68 S. 24). Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR hält sie dafür, dass eine umfassende Güterabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen sei, welche die Vorinstanz unterlassen habe, und diese zugunsten des Beschuldigten auszufallen habe (Urk. 68 S. 26 ff.).
- 30 - 3.1. Der heute 48-jährige Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist im Kosovo geboren und aufgewachsen, wo er die Grundschule besuchte, hernach eine Lehre als Schreiner absolvierte und arbeitete. Im Jahr 2006 kam er wegen seiner damaligen Freundin, welche er später im Kosovo heiratete, in die Schweiz. Er ist der deutschen Sprache nicht wirklich mächtig, wobei der Beschul- digte selber angab, er beherrsche die deutsche Sprache "zu vielleicht 30 bis 40 Prozent" (Urk. 25/4 S. 5). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung sagte, sich recht gut auf Deutsch unter- halten zu können (Urk. 96 S. 7), zumal er nach wie vor auf einen Dolmetscher an- gewiesen ist. 3.2. Aus der Ehe, welche seit ca. fünf Jahren geschieden ist, gingen drei Kinder hervor (geb. am tt.mm.2006, 17.06.2010 und tt.mm.2012 (Urk. 20/2 S. 1; Urk. 96 S. 2 und 4), welche mit der Kindsmutter im Kanton Bern leben. Der Beschuldigte lebt mit seiner aktuellen Partnerin, welche aus …, Serbien, stammt, sowie mit dem gemeinsamen Sohn, geb. am tt.mm.2012, zusammen (Urk. 20/2 S. 1; Urk. 96 S. 2 ff.). Er pflegt zu allen seinen Kindern ein gutes Verhältnis und übernimmt, wenn er nicht einer Arbeitstätigung nachgeht, für die in seinem Haus- halt lebenden Kinder wesentliche Betreuungsarbeiten bzw. stellt in deren Alltag eine wichtige Vaterfigur dar (vgl. Urk. 48 S. 25; Urk. 49/1-2; Urk. 96 S. 4 ff.), wobei sich diese durch das Verhalten der vorliegend beurteilten Art natürlich relativiert. 3.3. Der Vater des Beschuldigten ist verstorben, und zu seiner Mutter, wel- che im Kosovo lebt und die er vor ca. einem Jahr letztmals besucht hat, pflegt er ein gutes Verhältnis. Er hat keine Geschwister und abgesehen von seinen Kin- dern und einem Onkel auch sonst keine Verwandten, weder hier in der Schweiz noch im Kosovo. Die Eltern und Geschwister seiner Lebenspartnerin wohnen in der Schweiz, er pflegt jedoch keinen Kontakt zu ihnen (Prot. I S. 44; Urk. 96 S. 2). 3.4. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung dekla- rierte der Beschuldigte, seit 1. April 2017 arbeitslos zu sein und seit dem Unfall vom 8. September 2018 (vorliegende Ereignisse), "bei der SUVA" zu sein (Urk. 20/2). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (17. November 2020) sagte er, wegen der Pandemie "momentan" nicht zu arbeiten. Er lebte von den
- 31 - Einkünften seiner Lebenspartnerin, welche Teilzeit als Reinigungskraft in einer Bäckerei arbeitete. Dazu sagte er in der Einvernahme zur Person, die Partnerin arbeite nur 3 Stunden am Tag für zwei bis drei Tage in der Woche (Urk. 25/4 S. 4). Danach gefragt, wie er und seine Partnerin so den Lebensunterhalt bestritten hätten, führte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, er sei nie beim Sozialamt angemeldet gewesen. Er sei vom RAV unterstützt worden und seine Partnerin habe etwas mehr gearbeitet. So seien sie über die Runden gekommen (Urk. 96 S. 6). Bis ca. im August 2018, sprich bis kurz vor dem Vorfall, arbeitete er während ca. vier bis fünf Monaten für eine Firma in K._____ [Ortschaft], welche … Bodenheizungen und … macht. Gleichzeitig war er jedoch beim RAV angemeldet, welches ihm monatlich ca. Fr. 3'600.00 bis Fr. 4'000.00 auszahlte (Urk. 25/4 S. 3). Vor dieser Anstellung arbeitete er während ca. acht Monaten bei einer Gerüstfirma (Urk. 25/4 S. 2). Nach dem Vorfall wurde er von der SUVA unterstützt im Umfang von Fr. 3'800.00 oder Fr. 3'900.00 (wohl pro Monat; Urk. 25/4 S. 3). Aktuell ist der Beschuldigte "auf Abruf und in gegen- seitiger Absprache" als Gerüstmitarbeiter im Zwischenverdienst tätig (Urk. 84/1). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte er ergänzend aus, er habe pandemiebedingt nicht voll arbeiten können und bei einem 30 bis 60 %-Pensum (monatlich) Fr. 2'000.00 bis Fr. 2'500.00 verdient. Jetzt werde es allmählich bes- ser (Urk. 96 S. 5). 3.5. Der Beschuldigte erwähnte eine monatliche Alimentenverpflichtung gegenüber seinen ehelichen Kindern von insgesamt Fr. 1'350.00. Dieser konnte er im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht nachkommen. Auch heute kann er die Alimenten nicht zahlen (Urk. 96 S. 6). 3.6. Die Verteidigerin sagte vor Vorinstanz, der Beschuldigte habe keine Schulden (Urk. 48 S. 26). Er selber sprach bei der Polizei am 19. November 2018 von solchen in der Höhe von ca. Fr. 30'000.00 (Urk. 4/2 S. 5). Heute führte der Beschuldigte zunächst aus, Schulden in der Höhe von etwas über Fr. 10'000.00 zu haben, welche aus der Alimentenverpflichtung resultierten. Auf Nachfrage er- klärte er, "die genaue Summe" nicht zu kennen (Urk. 96 S. 8 f.). Infolge von Ali-
- 32 - mentenausständen ist eine Lohnpfändung vorgesehen, jedoch wurde bislang kein pfändbarer Betrag erreicht (Urk. 84/2; Urk. 96 S. 7). 4.1. Aus obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass der Beschuldigte erst in seinem 33. Altersjahr in die Schweiz kam. Seine prägenden Jahre verbrachte er somit in seinem Heimatland, wo er auch Ausbildungen absolvierte. Er hat nach bald 16 Jahren sehr bescheidene Kenntnisse einer hiesigen Landsprache, näm- lich Deutsch. Es sind keine Bemühungen zur Verbesserung der Deutschkenntnis- se erkennbar. Sodann arbeitete er über die letzten Jahre nur bruchstückhaft, hat namhafte Schulden und war von anderen Personen finanziell abhängig. Er weist eine Vorstrafe aus dem Jahre 2013 betreffend grobe Verletzung der Verkehrse- geln etc. (Urk. 61). Insgesamt kann nicht von einer erfolgreichen sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ausgegangen werden. Zu seinem Heimatland Kosovo bestehen noch Verbindungen zu seiner eigenen Familie. Sei- ne neue Lebenspartnerin ist aus Serbien, aber ebenfalls Albanerin und spricht Al- banisch, in welcher Sprache der Beschuldigte denn auch mit ihr kommuniziert (Urk. 96 S. 3). 4.2. Der Beschuldigte legt glaubhaft dar, dass er mit seinen Kindern aus der geschiedenen Ehe, die dieses Jahr 16, 12 und 10 Jahre alt werden, sowie mit seinem unehelichen Kind, welches ebenfalls 10 Jahre alt wird, einen regelmässi- gen Umgang pflegt und sie zu fördern und zu unterstützen versucht und seinen elterlichen Pflichten nachkommt mit Übernahme von Betreuungsaufgaben. Trotz- dem hätte eine Ausweisung entsprechend negative Auswirkungen auf eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung, die er allerdings bereits auf- grund der Scheidung bzw. zweier Familien nicht je vollumfänglich wahrnehmen kann. Die Kinder sind in einem Alter, in dem nebst dem persönlichen Kontakt auch fernmündliche Kontakte durch moderne Kommunikationsmittel gepflegt wer- den können. 4.3. Insgesamt kann hier nur wegen des Bezugs zu seinen Kindern aus zwei Beziehungen und bloss knapp von einem schweren persönlichen Härtefall ausge- gangen werden.
- 33 - 5.1. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen sind in der Interessenabwägung strafrechtliche Elemente mitzuberücksichtigen. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Er hat sich eines Raubes schuldig gemacht und damit eine schwere Straftat begangen. 5.2. Aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Tat ist grundsätzlich von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszu- gehen, auch wenn er keine einschlägigen Vorstrafen hat. 5.3. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu einer "längerfristigen" Freiheitsstrafe verurteilt wird, aufgrund derer die Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten widerrufen werden kann (vgl. BGer Urteil 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.4.2. und Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). 5.4. Zu betonen gilt es im Übrigen, dass der Beschuldigte nicht etwa auf- grund unglücklicher Umstände straffällig wurde. Vielmehr hat er sich aus freien Stücken aktiv dazu entschlossen, mit Gewalt an Geld zu kommen. Er ging vor- sätzlich und gezielt vor und handelte aus reiner Geldgier und ohne Rücksicht auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Eigentum seines Opfers. 5.5. Der Beschuldigte ist vor der heutigen Verurteilung bereits zweimal mit dem Gesetz in Konflikt geraten, und zwar im Jahre 2009 und im Jahre 2013 (Urk. 90/4/1 [Widerhandlung gegen das AuG] und Urk. 90/5 [Widerhandlung ge- gen das SVG]). Als Anlasstaten einer Landesverweisung kommen angesichts des Rückwirkungsverbots nach Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangene Katalogtaten in Betracht (Art. 2 StGB). Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist dagegen das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz (oben E. 2.4.1; BGer Urteil 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.3). Ausländerrechtlich gilt die grund- sätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer Urteil 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2 und BGer Urteil 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der
- 34 - ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (BGer Urteil 6B_1044/2019 vom
17. Februar 2020 E. 2.6.). Die Vorstrafen des Beschuldigten sind zwar nicht ein- schlägig, aber sie sind Ausdruck von seiner Mühe, sich an Regeln zu halten. 5.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten besteht. 5.7. Bezüglich der persönlichen Interessen des Beschuldigten ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Wie ausgeführt, bestehen auf Seiten des Beschul- digten beachtliche private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Ins Gewicht fällt vor allem auch die tatsächlich wahrgenommene Erziehungsver- antwortung gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus zwei Beziehungen. 5.8. Zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vor- rangig zu berücksichtigen (Art. 3 Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3). 5.9. Wie ausgeführt, ist von einer echten, nahen und tatsächlich gelebten engen Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern auszugehen und über- nimmt er, auch wenn die Kindern nicht mit ihm zusammenleben, die elterliche Verantwortung. Dieses könnte nicht in bisherigem Ausmass weitergelebt werden und der Beschuldigte würde bei einer Ausweisung einen bedeutenden Teil der Kindheit seiner vor allem jüngeren Kinder nicht im gleichen Umfang miterleben können. Die Kinder wohnen allerdings bereits jetzt teilweise nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen, sondern bei der Kindsmutter in Bern, die die Hauptbe- treuung wahrnimmt. Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familienleben einer Ausweisung des Beschuldigten da etwas zu relativieren. 5.10. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Weg- weisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen
- 35 - werden kann (BGer Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; BGer Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkei- ten könnte der Beschuldigte bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seinen Kindern ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrecht erhalten und mit Besuchen während der Schulferien in seiner Heimat pflegen. 5.11. Für seine neue Partnerschaft gilt, dass auch die neue Partnerin Albanerin ist, Albanisch spricht, und es ihr nicht unzumutbar wäre, dem Beschul- digten ins Heimatland zu folgen. 5.12. Der Beschuldigte lebte bis zum 33. Altersjahr in seiner Heimat, hat dort noch Familie und kennt somit die Verhältnisse vor Ort. Zudem spricht der Be- schuldigte Albanisch. Auch wenn eine Wiedereingliederung sicher schwierig wäre, ist eine solche deshalb möglich und zumutbar. Auch aufgrund seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung vom Kosovo und von der Schweiz und seinen Sprach- kenntnissen wäre es dem Beschuldigten auch ohne weiteres möglich, im Kosovo eine vergleichbare Arbeit als Handwerker zu finden, wie er sie hier ausführte. 5.13. In Würdigung sämtlicher Interessen ergibt sich, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere des begangenen Delikts das öffentliche Interesse an einem Landes- verweis vorliegend nicht überwiegen, insbesondere eine Reintegration des Beschuldigten im Kosovo zwar schwierig, aber als möglich und zumutbar anzu- sehen ist und die Ausweisung auch nicht dem Kindeswohl seiner minderjährigen Kindern entgegensteht. Es ist deshalb eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB anzuordnen. 6.1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren angeordnet (Urk. 57 S. 36). 6.2. Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahren ausge- sprochen werden (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen
- 36 - das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Täters ein grosses Gewicht zukommt (BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 28 f.). 6.3. Das Verschulden des Beschuldigten ist als nicht leicht zu qualifizieren. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 30 Monaten befindet sich im unteren Be- reich des möglichen Strafrahmens. Sodann sind die engen familiären Bindungen des Beschuldigten zu seinen hier lebenden minderjährigen Kindern und seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund 16 Jahren zu berücksichtigen. Demge- genüber ist das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit hoch. Insgesamt erscheint es in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festzusetzen. 6.4. Der Beschuldigte gehört einem Drittstaat (Kosovo) an. Die Landes- verweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen ist im Schengener Informations- system (SIS) auszuschreiben, wenn der entsprechende Straftatbestand – und nicht bloss die konkret ausgefällte Strafe – eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht und von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An diese Gefahr sind keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern das Delikt muss lediglich von einer "gewissen Schwere" sein, womit Bagatellfälle ausgeschlossen werden sollen (BGE 147 IV 340, E. 4.8.). Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass diese Vo- raussetzungen aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Straftat erfüllt sind. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem erweist sich zudem auch als verhältnismässig. Es liegen keine persönlichen Umstände vor, welche ein Ab- sehen von der Ausschreibung rechtfertigen würden. Der Beschuldigte akzeptiert überdies im Verurteilungsfall eine solche ("Die anderen Länder brauche ich nicht."; Urk. 96 S. 19). Damit sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschrei- ben.
- 37 - VII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 31 ff.). Während die Vorinstanz B._____ mit seinen Schadenersatzan- sprüchen auf den Zivilweg verwies, wurde dessen Genugtuungsforderung im Um- fang von Fr. 1'800.00 zuzüglich 5% Zins seit 8. September 2018 geschützt und im Mehrbetrag abgewiesen (Urk. 57 S. 36). Diese Regelung wurde von ihm akzep- tiert, wohin gegen sich die Berufung des Beschuldigten auch dagegen richtet (Urk. 58 S. 2).
2. Im Rahmen ihrer Vorabbegründung (Urk. 68) erachtete es die Verteidi- gung als seltsam, dass B._____ anlässlich der Hauptverhandlung weder zeitlich einordnen konnte, wann die erste Therapiesitzung stattgefunden habe, noch den Namen seiner Therapeutin habe nennen können. Zudem habe er innert zwei Jahren seit den Geschehnissen vom 8. September 2018 lediglich fünf Sitzungen absolviert (Urk. 68 S. 31). B._____ habe im Rahmen der Einvernahmen immer versucht, durch masslose Übertreibungen hinsichtlich seiner Verletzung vom tat- sächlichen Geschehen abzulenken. Gesamthaft werde so der Anschein bestärkt, dass der Privatkläger B._____ sich auf diese Weise versuche künstlich als Opfer darzustellen, um davon abzulenken, dass tatsächlich der Beschuldigte von ihm angefahren und Opfer eines gewaltsamen Angriffs worden sei. Sie hält im Ergeb- nis dafür, dass B._____ keine Genugtuung zustehe (Urk. 68 S. 32).
3. Dass vorliegend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung erfüllt sind, hat die Vorinstanz zu Recht bejaht. Es kann auf die entspre- chenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 57 S. 33 ff.). Ebenso ist die Höhe nicht zu beanstanden, mit der sich die Verteidigung, die weiterhin auf der Opfer- rolle ihres Mandanten beharrt, denn auch nicht weiter auseinandersetzt. Das vo- rinstanzliche Urteil ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen.
- 38 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12-13) zu bestätigen. 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Aufwendungen sind zwar hoch, aber gerade noch nicht zu beanstanden (Urk. 93). Unter Berücksich- tigung des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung mit aufgerundet einein- halb Stunden massgeblich weniger lang gedauert hat, als von der Verteidigerin in ihrer Honorarnote schätzungsweise veranschlagt, und unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Nachbesprechung des Berufungsentscheides mit dem Beschuldigten erweist es sich als angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit pauschal Fr. 8'900.00 (inkl. MWST. und Bar- auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4.1. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ machte als Vertreter von C._____ Auf- wendungen vom Umfang von Fr. 165.85 geltend, wobei er diese unter dem Titel "Amtliche Verteidigung (Angriff)" einreichte (Urk. 79). Hier fungiert er allerdings als Privatklägervertreter. Eine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Aufwand an sich ist nicht zu beanstanden. 2.4.2. Rechtsanwältin MLaw Z._____ reichte mit Schreiben vom 11. März 2022 ihre "Aufstellung über ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigten-
- 39 - vertreterin" von B._____ ein (Urk. 87 und 89). Eine Bestellung von Rechtsanwältin Z._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Geschädigten B._____ findet sich in den Akten ebenfalls nicht. In ihrem Plädoyer vor Vorinstanz wies sie darauf hin, dass sie zwar nie formell zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestimmt worden sei. Es sei aber damals, als sie ein entsprechendes Gesuch gestellt habe, mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen worden, dass ihre Bemühungen insge- samt gedeckt seien (Urk. 47 S. 6). Für das vorliegende Verfahren macht sie Fr. 683.35 geltend (Urk. 89), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 2.4.3. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil bezüglich der Entschädigung der Privatklägervertretungen was folgt fest: "Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertreter jeweils im Rahmen ihrer Auslagen als amtliche Verteidiger in den entsprechenden Ver- fahren vergütet werden, zumal die durch die unentgeltliche Rechtsvertretung entstandenen Kosten nur ungenügend ausscheidbar sind." (Urk. 57 S. 35 f.). Umständehalber erscheint es vor diesem Hintergrund sachgerecht, die Kosten der Privatklägervertretungen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17 November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5 […]
6. Der nachfolgend genannte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 24. März 2020 beschlagnahmte Gegenstand, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 1x Messer (Asservat Nr. A011'854'845).
7. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. März 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantons-
- 40 - polizei Zürich, Asservatentriage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 1x schwarzes Langarm-Shirt (Asservat Nr. A011'878'118);
- 1x schwarze Trainerjacke, sichergestellt in der Wohnung des Beschuldigten (Asservat Nr. A011'996'853);
- 1x Sportschuhe, sichergestellt in der Wohnung des Beschuldigten (Asservat Nr. A'011'996'897);
- 1x Trainerhose, sichergestellt in der Wohnung des Beschuldigten (Asservat Nr. A011'996'922). Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8.-9. […]
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'250.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 916.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'499.50 Auslagen (Polizei).
11. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 21'600.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 12.-13. […]
14. [Mitteilungen]
15. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 41 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausge- schrieben.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____) Fr. 1'800.00 zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Der Privatkläger 2 (B._____) wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12-13) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr Fr. 8'900.00 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 165.85 Kosten RA Y._____ für PK C._____ Fr. 683.35 Kosten RAin Z._____ für PK B._____
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der Privatklägervertretungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des
- 42 - Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der Privatklägervertretungen werden auf die Gerichtskasse genommen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − den Vertreter des Privatklägers 1 (C._____) im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers 1 (versandt) − die Vertreterin des Privatklägers 2 (B._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers 1 (C._____) im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers 1 − die Vertreterin des Privatklägers 2 (B._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Zeughausstr. 11, Postfach, 8021 Zürich, unter Hinweis auf Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffern 1.6. und 1.7.
- 43 -
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. März 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (48 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") erhob am 14. April 2020 gegen den Beschuldigten Anklage wegen quali- fizierten Raubes (Urk. 36). Gleichzeitig erhob die Staatsanwaltschaft gegen drei weitere Personen (B._____ [Privatkläger im vorliegenden Verfahren], C._____ [Privatkläger im vorliegenden Verfahren] und D._____) Anklage betreffend Angriff und Drohung, über welche Vorwürfe vor Vorinstanz gemeinsam verhandelt wurde (vgl. hierzu Prot. I S. 6 und Erw. III/3.3.3.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. November 2020 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wieder- gegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Ur- teil meldete er fristgemäss Berufung an (Urk. 52). Die anderen Beschuldigten wurden rechtskräftig freigesprochen (vgl. Prot. I S. 71 ff. und Urk. 94).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft hatte für den qualifizierten Raub eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren beantragt (Urk. 46 S. 2). Die Vorinstanz sanktionierte den Beschuldigten – auf der Basis des Grundtatbestandes von Art. 140 StGB – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (teilbedingt). Da einzig der Beschuldigte – mit einem Antrag auf Freispruch, eventualiter auf Bestrafung mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk 68 S. 24) – Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht.
E. 1.2 Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzu- messen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 57 S. 21). Darauf kann verwiesen werden.
E. 1.3 Der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht eine abstrakte Strafandrohung von Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens indi- zieren, liegen nicht vor.
2. Tatverschulden
E. 2 Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Juni 2021 seine Berufungserklärung ein (Urk. 58). Am 2. Juli 2021 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk 61). Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wurde den Privatklägern sowie der Staatsan- waltschaft Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 64). Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
- 6 -
E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.00 festzusetzen.
E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.
E. 2.3 Die von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Aufwendungen sind zwar hoch, aber gerade noch nicht zu beanstanden (Urk. 93). Unter Berücksich- tigung des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung mit aufgerundet einein- halb Stunden massgeblich weniger lang gedauert hat, als von der Verteidigerin in ihrer Honorarnote schätzungsweise veranschlagt, und unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Nachbesprechung des Berufungsentscheides mit dem Beschuldigten erweist es sich als angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit pauschal Fr. 8'900.00 (inkl. MWST. und Bar- auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4.1. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ machte als Vertreter von C._____ Auf- wendungen vom Umfang von Fr. 165.85 geltend, wobei er diese unter dem Titel "Amtliche Verteidigung (Angriff)" einreichte (Urk. 79). Hier fungiert er allerdings als Privatklägervertreter. Eine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Aufwand an sich ist nicht zu beanstanden. 2.4.2. Rechtsanwältin MLaw Z._____ reichte mit Schreiben vom 11. März 2022 ihre "Aufstellung über ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigten-
- 39 - vertreterin" von B._____ ein (Urk. 87 und 89). Eine Bestellung von Rechtsanwältin Z._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Geschädigten B._____ findet sich in den Akten ebenfalls nicht. In ihrem Plädoyer vor Vorinstanz wies sie darauf hin, dass sie zwar nie formell zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestimmt worden sei. Es sei aber damals, als sie ein entsprechendes Gesuch gestellt habe, mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen worden, dass ihre Bemühungen insge- samt gedeckt seien (Urk. 47 S. 6). Für das vorliegende Verfahren macht sie Fr. 683.35 geltend (Urk. 89), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 2.4.3. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil bezüglich der Entschädigung der Privatklägervertretungen was folgt fest: "Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertreter jeweils im Rahmen ihrer Auslagen als amtliche Verteidiger in den entsprechenden Ver- fahren vergütet werden, zumal die durch die unentgeltliche Rechtsvertretung entstandenen Kosten nur ungenügend ausscheidbar sind." (Urk. 57 S. 35 f.). Umständehalber erscheint es vor diesem Hintergrund sachgerecht, die Kosten der Privatklägervertretungen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom
E. 3 Am 16. Juli 2021 erreichten das Gericht mehrere Beweisanträge und eine Vorabbegründung der Berufung der amtlichen Verteidigerin (Urk. 68; Schriftsatz mit Datum 28. Juni 2021).
E. 3.1 Der heute 48-jährige Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist im Kosovo geboren und aufgewachsen, wo er die Grundschule besuchte, hernach eine Lehre als Schreiner absolvierte und arbeitete. Im Jahr 2006 kam er wegen seiner damaligen Freundin, welche er später im Kosovo heiratete, in die Schweiz. Er ist der deutschen Sprache nicht wirklich mächtig, wobei der Beschul- digte selber angab, er beherrsche die deutsche Sprache "zu vielleicht 30 bis 40 Prozent" (Urk. 25/4 S. 5). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung sagte, sich recht gut auf Deutsch unter- halten zu können (Urk. 96 S. 7), zumal er nach wie vor auf einen Dolmetscher an- gewiesen ist.
E. 3.2 Aus der Ehe, welche seit ca. fünf Jahren geschieden ist, gingen drei Kinder hervor (geb. am tt.mm.2006, 17.06.2010 und tt.mm.2012 (Urk. 20/2 S. 1; Urk. 96 S. 2 und 4), welche mit der Kindsmutter im Kanton Bern leben. Der Beschuldigte lebt mit seiner aktuellen Partnerin, welche aus …, Serbien, stammt, sowie mit dem gemeinsamen Sohn, geb. am tt.mm.2012, zusammen (Urk. 20/2 S. 1; Urk. 96 S. 2 ff.). Er pflegt zu allen seinen Kindern ein gutes Verhältnis und übernimmt, wenn er nicht einer Arbeitstätigung nachgeht, für die in seinem Haus- halt lebenden Kinder wesentliche Betreuungsarbeiten bzw. stellt in deren Alltag eine wichtige Vaterfigur dar (vgl. Urk. 48 S. 25; Urk. 49/1-2; Urk. 96 S. 4 ff.), wobei sich diese durch das Verhalten der vorliegend beurteilten Art natürlich relativiert.
E. 3.3 Der Vater des Beschuldigten ist verstorben, und zu seiner Mutter, wel- che im Kosovo lebt und die er vor ca. einem Jahr letztmals besucht hat, pflegt er ein gutes Verhältnis. Er hat keine Geschwister und abgesehen von seinen Kin- dern und einem Onkel auch sonst keine Verwandten, weder hier in der Schweiz noch im Kosovo. Die Eltern und Geschwister seiner Lebenspartnerin wohnen in der Schweiz, er pflegt jedoch keinen Kontakt zu ihnen (Prot. I S. 44; Urk. 96 S. 2).
E. 3.4 Im Zusammenhang mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung dekla- rierte der Beschuldigte, seit 1. April 2017 arbeitslos zu sein und seit dem Unfall vom 8. September 2018 (vorliegende Ereignisse), "bei der SUVA" zu sein (Urk. 20/2). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (17. November 2020) sagte er, wegen der Pandemie "momentan" nicht zu arbeiten. Er lebte von den
- 31 - Einkünften seiner Lebenspartnerin, welche Teilzeit als Reinigungskraft in einer Bäckerei arbeitete. Dazu sagte er in der Einvernahme zur Person, die Partnerin arbeite nur 3 Stunden am Tag für zwei bis drei Tage in der Woche (Urk. 25/4 S. 4). Danach gefragt, wie er und seine Partnerin so den Lebensunterhalt bestritten hätten, führte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, er sei nie beim Sozialamt angemeldet gewesen. Er sei vom RAV unterstützt worden und seine Partnerin habe etwas mehr gearbeitet. So seien sie über die Runden gekommen (Urk. 96 S. 6). Bis ca. im August 2018, sprich bis kurz vor dem Vorfall, arbeitete er während ca. vier bis fünf Monaten für eine Firma in K._____ [Ortschaft], welche … Bodenheizungen und … macht. Gleichzeitig war er jedoch beim RAV angemeldet, welches ihm monatlich ca. Fr. 3'600.00 bis Fr. 4'000.00 auszahlte (Urk. 25/4 S. 3). Vor dieser Anstellung arbeitete er während ca. acht Monaten bei einer Gerüstfirma (Urk. 25/4 S. 2). Nach dem Vorfall wurde er von der SUVA unterstützt im Umfang von Fr. 3'800.00 oder Fr. 3'900.00 (wohl pro Monat; Urk. 25/4 S. 3). Aktuell ist der Beschuldigte "auf Abruf und in gegen- seitiger Absprache" als Gerüstmitarbeiter im Zwischenverdienst tätig (Urk. 84/1). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte er ergänzend aus, er habe pandemiebedingt nicht voll arbeiten können und bei einem 30 bis 60 %-Pensum (monatlich) Fr. 2'000.00 bis Fr. 2'500.00 verdient. Jetzt werde es allmählich bes- ser (Urk. 96 S. 5).
E. 3.5 Der Beschuldigte erwähnte eine monatliche Alimentenverpflichtung gegenüber seinen ehelichen Kindern von insgesamt Fr. 1'350.00. Dieser konnte er im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht nachkommen. Auch heute kann er die Alimenten nicht zahlen (Urk. 96 S. 6).
E. 3.6 Die Verteidigerin sagte vor Vorinstanz, der Beschuldigte habe keine Schulden (Urk. 48 S. 26). Er selber sprach bei der Polizei am 19. November 2018 von solchen in der Höhe von ca. Fr. 30'000.00 (Urk. 4/2 S. 5). Heute führte der Beschuldigte zunächst aus, Schulden in der Höhe von etwas über Fr. 10'000.00 zu haben, welche aus der Alimentenverpflichtung resultierten. Auf Nachfrage er- klärte er, "die genaue Summe" nicht zu kennen (Urk. 96 S. 8 f.). Infolge von Ali-
- 32 - mentenausständen ist eine Lohnpfändung vorgesehen, jedoch wurde bislang kein pfändbarer Betrag erreicht (Urk. 84/2; Urk. 96 S. 7).
E. 4 Am 6. Januar 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 31. März 2022 vorgeladen (Urk. 72). Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 wurde den Privat- klägern und der Staatsanwaltschaft – dieser eine obligatorische – Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 75). Der Vertreter des Privatklägers C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, liess sich am
21. Januar 2022 vernehmen (Urk. 77). Gleichzeitig reichte er seine Honorarnote ein (Urk. 79 [unter dem Titel "amtliche Verteidigung"]). Die Staatsanwaltschaft nahm am 26. Januar 2022 Stellung (Urk. 80). Die amtliche Verteidigerin ihrerseits stellte mit Eingabe vom 9. Februar 2022 – in teilweiser Wiederholung – abermals Beweisanträge (Urk. 82). Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 wurden die Be- weisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 85). Mit Schreiben vom 11. März 2022 teilte die Vertreterin von B._____ mit, dass sie beide nicht zur Ver- handlung vom 31. März 2022 erscheinen würden. Gleichzeitig beantragte sie ei- nen Schuldspruch im Sinne der Anklage und die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 1'800.00 zuzüglich Zins seit 8. Septem- ber 2018 an den Privatkläger. Zudem stellte sie Rechnung für ihre Bemühungen [als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin] (Urk. 87).
E. 4.1 Aus obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass der Beschuldigte erst in seinem 33. Altersjahr in die Schweiz kam. Seine prägenden Jahre verbrachte er somit in seinem Heimatland, wo er auch Ausbildungen absolvierte. Er hat nach bald 16 Jahren sehr bescheidene Kenntnisse einer hiesigen Landsprache, näm- lich Deutsch. Es sind keine Bemühungen zur Verbesserung der Deutschkenntnis- se erkennbar. Sodann arbeitete er über die letzten Jahre nur bruchstückhaft, hat namhafte Schulden und war von anderen Personen finanziell abhängig. Er weist eine Vorstrafe aus dem Jahre 2013 betreffend grobe Verletzung der Verkehrse- geln etc. (Urk. 61). Insgesamt kann nicht von einer erfolgreichen sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ausgegangen werden. Zu seinem Heimatland Kosovo bestehen noch Verbindungen zu seiner eigenen Familie. Sei- ne neue Lebenspartnerin ist aus Serbien, aber ebenfalls Albanerin und spricht Al- banisch, in welcher Sprache der Beschuldigte denn auch mit ihr kommuniziert (Urk. 96 S. 3).
E. 4.2 Der Beschuldigte legt glaubhaft dar, dass er mit seinen Kindern aus der geschiedenen Ehe, die dieses Jahr 16, 12 und 10 Jahre alt werden, sowie mit seinem unehelichen Kind, welches ebenfalls 10 Jahre alt wird, einen regelmässi- gen Umgang pflegt und sie zu fördern und zu unterstützen versucht und seinen elterlichen Pflichten nachkommt mit Übernahme von Betreuungsaufgaben. Trotz- dem hätte eine Ausweisung entsprechend negative Auswirkungen auf eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung, die er allerdings bereits auf- grund der Scheidung bzw. zweier Familien nicht je vollumfänglich wahrnehmen kann. Die Kinder sind in einem Alter, in dem nebst dem persönlichen Kontakt auch fernmündliche Kontakte durch moderne Kommunikationsmittel gepflegt wer- den können.
E. 4.3 Insgesamt kann hier nur wegen des Bezugs zu seinen Kindern aus zwei Beziehungen und bloss knapp von einem schweren persönlichen Härtefall ausge- gangen werden.
- 33 -
E. 4.4 Einziges Fragezeichen bleibt hinsichtlich der behaupteten Summe des mitgebrachten Geldes – B._____ sprach im Übrigen immer von Fr. 12'000.00 und nicht von Fr. 11'000.00 gemäss Anklageschrift – und seiner dazu noch wider- sprüchlichen Begründung, weshalb er sich zu dieser Tageszeit an dieser Örtlich- keit mit einer derart hohen Barschaft aufhielt. Zu einem Zusammenhang zum Club vor Ort, in dem Karten gespielt werde, wollte er sich vor Vorinstanz nicht äussern (Prot. I S. 10 f.). Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 13). Im Übrigen kann aber gesagt wer- den, dass die in sich stimmigen Aussagen von B._____ zum Überfall selber in vielfältiger Hinsicht objektiviert werden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
E. 5 Am 21. März 2022 wurden die Vorakten der Staatsanwaltschaft Win- terthur/ Unterland betr. C-1/2013/1267 beigezogen (Urk. 90). Mit Zuschrift vom
22. März 2022 reichte die amtliche Verteidigerin ihre Honorarnote ein (Urk. 91 und 93). Am 30. März 2022 wurde erneut ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 95).
E. 5.1 Hinsichtlich der öffentlichen Interessen sind in der Interessenabwägung strafrechtliche Elemente mitzuberücksichtigen. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Er hat sich eines Raubes schuldig gemacht und damit eine schwere Straftat begangen.
E. 5.2 Aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Tat ist grundsätzlich von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszu- gehen, auch wenn er keine einschlägigen Vorstrafen hat.
E. 5.3 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu einer "längerfristigen" Freiheitsstrafe verurteilt wird, aufgrund derer die Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten widerrufen werden kann (vgl. BGer Urteil 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.4.2. und Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG).
E. 5.4 Zu betonen gilt es im Übrigen, dass der Beschuldigte nicht etwa auf- grund unglücklicher Umstände straffällig wurde. Vielmehr hat er sich aus freien Stücken aktiv dazu entschlossen, mit Gewalt an Geld zu kommen. Er ging vor- sätzlich und gezielt vor und handelte aus reiner Geldgier und ohne Rücksicht auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Eigentum seines Opfers.
E. 5.5 Der Beschuldigte ist vor der heutigen Verurteilung bereits zweimal mit dem Gesetz in Konflikt geraten, und zwar im Jahre 2009 und im Jahre 2013 (Urk. 90/4/1 [Widerhandlung gegen das AuG] und Urk. 90/5 [Widerhandlung ge- gen das SVG]). Als Anlasstaten einer Landesverweisung kommen angesichts des Rückwirkungsverbots nach Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangene Katalogtaten in Betracht (Art. 2 StGB). Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist dagegen das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz (oben E. 2.4.1; BGer Urteil 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.3). Ausländerrechtlich gilt die grund- sätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer Urteil 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2 und BGer Urteil 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der
- 34 - ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (BGer Urteil 6B_1044/2019 vom
E. 5.6 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten besteht.
E. 5.7 Bezüglich der persönlichen Interessen des Beschuldigten ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Wie ausgeführt, bestehen auf Seiten des Beschul- digten beachtliche private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Ins Gewicht fällt vor allem auch die tatsächlich wahrgenommene Erziehungsver- antwortung gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus zwei Beziehungen.
E. 5.8 Zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vor- rangig zu berücksichtigen (Art. 3 Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3).
E. 5.9 Wie ausgeführt, ist von einer echten, nahen und tatsächlich gelebten engen Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern auszugehen und über- nimmt er, auch wenn die Kindern nicht mit ihm zusammenleben, die elterliche Verantwortung. Dieses könnte nicht in bisherigem Ausmass weitergelebt werden und der Beschuldigte würde bei einer Ausweisung einen bedeutenden Teil der Kindheit seiner vor allem jüngeren Kinder nicht im gleichen Umfang miterleben können. Die Kinder wohnen allerdings bereits jetzt teilweise nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen, sondern bei der Kindsmutter in Bern, die die Hauptbe- treuung wahrnimmt. Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familienleben einer Ausweisung des Beschuldigten da etwas zu relativieren.
E. 5.10 Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Weg- weisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen
- 35 - werden kann (BGer Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; BGer Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkei- ten könnte der Beschuldigte bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seinen Kindern ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrecht erhalten und mit Besuchen während der Schulferien in seiner Heimat pflegen.
E. 5.11 Für seine neue Partnerschaft gilt, dass auch die neue Partnerin Albanerin ist, Albanisch spricht, und es ihr nicht unzumutbar wäre, dem Beschul- digten ins Heimatland zu folgen.
E. 5.12 Der Beschuldigte lebte bis zum 33. Altersjahr in seiner Heimat, hat dort noch Familie und kennt somit die Verhältnisse vor Ort. Zudem spricht der Be- schuldigte Albanisch. Auch wenn eine Wiedereingliederung sicher schwierig wäre, ist eine solche deshalb möglich und zumutbar. Auch aufgrund seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung vom Kosovo und von der Schweiz und seinen Sprach- kenntnissen wäre es dem Beschuldigten auch ohne weiteres möglich, im Kosovo eine vergleichbare Arbeit als Handwerker zu finden, wie er sie hier ausführte.
E. 5.13 In Würdigung sämtlicher Interessen ergibt sich, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere des begangenen Delikts das öffentliche Interesse an einem Landes- verweis vorliegend nicht überwiegen, insbesondere eine Reintegration des Beschuldigten im Kosovo zwar schwierig, aber als möglich und zumutbar anzu- sehen ist und die Ausweisung auch nicht dem Kindeswohl seiner minderjährigen Kindern entgegensteht. Es ist deshalb eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB anzuordnen.
E. 6 Die Berufungsverhandlung vom 31. März 2022 konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 5). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abge- sehen von der Befragung des Beschuldigten – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Nach dem Schlusswort verzichtete der Beschuldigte auf eine
- 7 - mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 8). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 31. März 2022 gefällt (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 97) und den Parteien anschliessend schrift- lich im Dispositiv eröffnet. II. Prozessuales
E. 6.1 Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren angeordnet (Urk. 57 S. 36).
E. 6.2 Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahren ausge- sprochen werden (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen
- 36 - das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Täters ein grosses Gewicht zukommt (BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 28 f.).
E. 6.3 Das Verschulden des Beschuldigten ist als nicht leicht zu qualifizieren. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 30 Monaten befindet sich im unteren Be- reich des möglichen Strafrahmens. Sodann sind die engen familiären Bindungen des Beschuldigten zu seinen hier lebenden minderjährigen Kindern und seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund 16 Jahren zu berücksichtigen. Demge- genüber ist das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit hoch. Insgesamt erscheint es in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festzusetzen.
E. 6.4 Der Beschuldigte gehört einem Drittstaat (Kosovo) an. Die Landes- verweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen ist im Schengener Informations- system (SIS) auszuschreiben, wenn der entsprechende Straftatbestand – und nicht bloss die konkret ausgefällte Strafe – eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht und von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An diese Gefahr sind keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern das Delikt muss lediglich von einer "gewissen Schwere" sein, womit Bagatellfälle ausgeschlossen werden sollen (BGE 147 IV 340, E. 4.8.). Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass diese Vo- raussetzungen aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Straftat erfüllt sind. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem erweist sich zudem auch als verhältnismässig. Es liegen keine persönlichen Umstände vor, welche ein Ab- sehen von der Ausschreibung rechtfertigen würden. Der Beschuldigte akzeptiert überdies im Verurteilungsfall eine solche ("Die anderen Länder brauche ich nicht."; Urk. 96 S. 19). Damit sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschrei- ben.
- 37 - VII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 31 ff.). Während die Vorinstanz B._____ mit seinen Schadenersatzan- sprüchen auf den Zivilweg verwies, wurde dessen Genugtuungsforderung im Um- fang von Fr. 1'800.00 zuzüglich 5% Zins seit 8. September 2018 geschützt und im Mehrbetrag abgewiesen (Urk. 57 S. 36). Diese Regelung wurde von ihm akzep- tiert, wohin gegen sich die Berufung des Beschuldigten auch dagegen richtet (Urk. 58 S. 2).
2. Im Rahmen ihrer Vorabbegründung (Urk. 68) erachtete es die Verteidi- gung als seltsam, dass B._____ anlässlich der Hauptverhandlung weder zeitlich einordnen konnte, wann die erste Therapiesitzung stattgefunden habe, noch den Namen seiner Therapeutin habe nennen können. Zudem habe er innert zwei Jahren seit den Geschehnissen vom 8. September 2018 lediglich fünf Sitzungen absolviert (Urk. 68 S. 31). B._____ habe im Rahmen der Einvernahmen immer versucht, durch masslose Übertreibungen hinsichtlich seiner Verletzung vom tat- sächlichen Geschehen abzulenken. Gesamthaft werde so der Anschein bestärkt, dass der Privatkläger B._____ sich auf diese Weise versuche künstlich als Opfer darzustellen, um davon abzulenken, dass tatsächlich der Beschuldigte von ihm angefahren und Opfer eines gewaltsamen Angriffs worden sei. Sie hält im Ergeb- nis dafür, dass B._____ keine Genugtuung zustehe (Urk. 68 S. 32).
3. Dass vorliegend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung erfüllt sind, hat die Vorinstanz zu Recht bejaht. Es kann auf die entspre- chenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 57 S. 33 ff.). Ebenso ist die Höhe nicht zu beanstanden, mit der sich die Verteidigung, die weiterhin auf der Opfer- rolle ihres Mandanten beharrt, denn auch nicht weiter auseinandersetzt. Das vo- rinstanzliche Urteil ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen.
- 38 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12-13) zu bestätigen.
E. 9 f.; Urk. 68 S. 9 f.). Das Nichtbemerken eines Aufpralls erschiene in der Tat über- raschend, könnte aber auch mit dem von B._____ beschriebenen Schockzustand erklärt werden.
E. 9.1 Bei der spitalärztlichen Untersuchung vom 8. September 2018 wurden die in der Anklage umschriebenen Verletzungen von B._____ festgestellt (Urk. 10/1 S. 1). Das Akten-Gutachten des IRM vom 21. Juni 2019 (Urk. 9/8) hält sodann im Kern fest, dass die Morphologie und Lokalisation der festgestellten Verletzungen am ehesten für eine Fremdbeibringung sprächen; zudem könne die Hautdurchtrennung an der Handinnenseite sowie beim Finger als typische, aktive Abwehrverletzung interpretiert werden. Die festgestellten Hautabschürfungen und Hautverfärbungen am linken Handrücken, am linken Daumenballen sowie der Knochenbruch des linken Speichenknochens stellen gemäss Gutachterinnen Folgen stumpfer oder tangential-schürfender Gewalteinwirkung dar, welche im Rahmen der geltend gemachten körperlichen Auseinandersetzung, z.B. durch Schläge oder einen Sturz zu Boden, entstanden sein könnten.
E. 9.2 Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die bei B._____ festge- stellten Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht mit dessen Sachdarstellung vereinbar seien und damit dessen Aussagen stützen, kann ohne weiteres beige- pflichtet werden. Drittursachen sind auszuschliessen (vgl. Urk. 57 S. 16 f.). 10.1. Vorbehaltlos übernommen werden kann auch die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Verletzungen des Beschuldigten: Die zwei provisori- schen Austrittsberichte des Kantonsspitals Winterthur vom 9. und 10. September 2018 betreffend zwei Hospitalisationen vom 8. auf den 9. und vom 9. auf den
E. 10 September 2018 bestätigen, dass der Beschuldigte an gering dislozierten Frakturen am Proc. transversi LWK 2-3 links, einer Lungenkontusion am linken Oberlappen, an einer deutlichen Weichteilschwellung am Unterarm links mit Schürfung ulnar litt (Urk. 11/1-2). Über die genaue Verletzungsursache bzw. den Verletzungszeitpunkt vermögen sich die Austrittsberichte nicht zu äussern, zumal die unter "Einweisungsgrund" festgehaltenen Verletzungsursachen auf den Aus- sagen des Beschuldigten selbst beruhen und sich somit erwartungsgemäss mit seiner Sachdarstellung im Verfahren decken. Nicht ausgeschlossen werden kann hingegen, dass der Beschuldigte sich die Verletzungen anlässlich des mutmass- lichen Raubüberfalles, beim an-schliessend allfällig erfolgten Anfahren durch B._____ oder bei den Versuchen, über das Baugerüst zu entfliehen und bei de-
- 22 - nen er gemäss – eingeschränkte Glaubhaftigkeit! – C._____ auch vom Gerüst ge- fallen sei (Urk. 6/1 S. 1 f.) zugezogen hat.
E. 10.2 Der Beschuldigte hatte behauptet, dass er mit Fusstritten und einem oder mehreren Holzstücken von einem Meter Länge und 5-6 cm Durchmesser am Kopfbereich zur Bewusstlosigkeit und damit sehr heftig geschlagen worden sei. Ein daraus zu erwartendes Verletzungsbild mit sichtbaren Kopfverletzungen ergibt sich aus den genannten ärztlichen Berichten nicht (Urk. 11/1-2), was abermals Zweifel an seiner Darstellung aufkommen lässt. 11.1. Ab dem Griff des sichergestellten Messers konnte die DNA des Be- schuldigten sichergestellt werden (vgl. Urk. 12/6 S. 2). Seine nachgeschobene Erklärung auf Vorhalt der DNA-Auswertung, wonach das Messer ihm während seiner Bewusstlosigkeit wohl in die Hand gelegt worden sei (Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/3 S. 3, Urk. 7/1 S. 19 und Urk. 7/3 S. 14), ist als unbehelfliche Schutzbehaup- tung zurückzuweisen. 11.2. Seine Erklärung, wie seine DNA auf das T-Shirt, welches als Maske gedient haben soll, gekommen sein soll (Urk. 12/6 S. 3), dass man dieses auf seinen Hals gelegt habe (Urk. 7/3 S. 14), überzeugt ebenfalls nicht. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erstmals eine komplett neue Version ins Feld. Er vermutete, dass man ihn mit dem T-Shirt zu ersticken versuchte, was seine DNA auf dem T-Shirt erkläre (Urk. 96 S. 16). Hierbei handelt es sich um eine nachgeschobene Änderung der bisherigen Sachdarstellung, die gleichermassen alles andere als überzeugt.
E. 12 Betreffend Anzeige von B._____ ergibt sich aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich, dass B._____ am 8. September 2018, um 01.31 Uhr den Vorfall telefonisch der Kantonspolizei Zürich meldete, welche in der Folge auch an den Tatort ausrückte, jedoch den Beschuldigten trotz Suche mit Diensthund nicht auffinden konnte (Urk. 1/1 S. 3 und 7). Am Abend des gleichen Tages meldete sich der Beschuldigte um 22 Uhr auf dem Verkehrsstützpunkt Winterthur (Urk. 1/1 S. 3).
- 23 - 13.1. Das Fazit aus obigen Erwägungen präsentiert sich wie folgt: Den nicht glaubhaften, im Verlauf der Untersuchung angepassten und überwiegend als Schutzbehauptungen zu qualifizierenden Aussagen des Beschuldigten stehen weit überzeugendere Darstellungen von B._____ und D._____ gegenüber, jene von C._____ sind mit Vorsicht zu geniessen. So erweisen sich die Aussagen von B._____ bezüglich Ablauf des Raubes als im Kern widerspruchsfrei und klar, selbst wenn sich die Frage stellt, warum er sich zu dieser Tageszeit an dieser Ört- lichkeit mit einer derart grossen Barschaft, die sich nie objektivieren liess, aufhielt. Letztlich erscheint jedoch der Ablauf des Raubes, so wie ihn B._____ schilderte, nachvollziehbar. Nachvollziehbar erscheint weiter, dass B._____, nachdem ihm die Umhängetasche weggenommen worden war, trotz der Verletzungen, die er in seinem aufgewühlten Zustand in jenem Zeitpunkt noch nicht allesamt wahrge- nommen hatte, in sein Auto stieg und die Täterschaft in einer waghalsigen Fahrt verfolgte. Anders als durch diesen Überfall lässt sich das Verletzungsbild von B._____ im Übrigen nicht erklären. Insofern sind seine Aussagen auch diesen Teil des Geschehens betreffend glaubhaft. Gleiches gilt für den am Schluss dazu ges- tossenen D._____, der von C._____ zu Hilfe gerufen wurde, beim am Boden sit- zenden Beschuldigten ein Messer in der Hand sah und diesen anschrie und auf- forderte, das Messer wegzulegen. Er war es auch, der zur Identifizierung des Be- schuldigten Fotos machte. Damit ergeben bereits die Aussagen von B._____ und D._____ ein in sich stimmiges Bild. In dieses passt auch ihr Verhalten, auf das nachfolgend einzugehen ist, das gegen die Sachdarstellung des Beschuldigten spricht. 13.2. Es wäre bei gegebener Täterschaft von B._____ und weiteren Beteilig- ten schlicht nicht nachvollziehbar, wieso diese Personen die Polizei alarmieren würden. Hätten sie den Beschuldigten tatsächlich (grundlos) angefahren und in der Folge (grundlos) brutal zusammengeschlagen, hätten sie keinerlei Interesse daran gehabt, die Polizei an den Tatort zu rufen, wie dies B._____ unmittelbar nach dem Vorfall um 01:31 Uhr tat (Urk. 1/1 S. 3). Ein gegenteiliges Verhalten wä- re völlig lebensfremd. Dass sich der Beschuldigte seinerseits gleichentags, aber erst um 22.00 Uhr bei der Polizei meldete um Anzeige zu erstatten (vgl. Urk. 1/1 S. 3), obwohl er von einer ihm unbekannten Täterschaft brutal zusammenge-
- 24 - schlagen worden sein will (Urk. 96 S. 14 f.), lässt sich hingegen damit erklären, dass er damit rechnen musste, dass es den übrigen am Vorfall Beteiligten ein Leichtes sein würde, ihn mittels der von ihm aufgenommenen Fotos zu identifizie- ren. Auch diese Fotoaufnahmen wären wohl nicht entstanden und zur Polizei ge- langt, wenn sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hätte wie vom Beschuldigten geschildert. 13.3. Das behauptete Verhalten des Beschuldigten nach dem angeblich grundlosen Überfall auf ihn überzeugt hingegen überhaupt nicht. Dass er sich nach dem Entfernen vom Ereignisort an den Fluss begeben habe, sich das Ge- sicht gewaschen habe und ca. anderthalb bis zwei Stunden dort verweilt sei (Urk. 4/1 S. 2), kann angesichts der Tatsache, dass die ausgerückte Polizeipatrouille in dieser Zeit-spanne den Flussabschnitt mit einem Polizeihund absuchte, ohne auf den Beschuldigten zu stossen, unglaubhaft. Sie stiess auch in der – offenbar mehrstündigen –Tatortsicherung nicht auf ihn, während der er sein Auto geholt haben will. Seine spätere Aussage, wonach er nur kurz am Fluss gewesen sei und die Polizei allenfalls erst erschienen sei, nachdem er mit seinem Fahrzeug weggefahren sei (Prot. I S. 39 f.), ist eine klar angepasste Behauptung nach Vor- halt dieser Ungereimtheiten. Wäre es so gewesen, wäre im Übrigen davon aus- zugehen, dass er mit grosser Sicherheit bei seinem Auto wieder auf seine Peini- ger gestossen wäre, die ihn ja der Polizei liefern wollten. 13.4. Die weit überzeugendere Sachdarstellung von B._____ und D._____ und ihr plausibleres Verhalten wird durch objektive Beweismittel untermauert. So spricht das Verletzungsbild, insbesondere die Stichverletzung im Oberkörper von B._____, aber auch die Verletzung an der Handinnenfläche, für die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen, wonach ihm diese im Zuge des Raubes zugefügt wurde, zumal er das Blut, wie er dies nachvollziehbar schilderte, noch auf dem Parkplatz im Innern des Autos bemerkt hatte. Dies spricht dafür, dass das Messer bereits zu diesem Zeitpunkt eingesetzt wurde, als B._____ sich gegen die Wegnahme der Tasche zur Wehr zu setzen versuchte. Das Verletzungsbild des Beschuldigten hingegen lässt sich nur teilweise mit dem von ihm beschriebenen massiven Über- griff erklären, vor allem aber nicht mit heftigen, zum Sturz und zur Bewusstlosig-
- 25 - keit führenden Schlägen mit einem oder mehreren Holzstücken auf den Kopfbe- reich. 13.5. Sodann sprechen auch die DNA-Auswertungen für die Darstellung von B._____ und der weiteren Beteiligten. Die ursprünglichen Bestreitungen und her- nach unbehilflichen Erklärungsversuche des Beschuldigten, das Messer müsse während seiner Bewusstlosigkeit in die Hand gelegt worden sein und das T-Shirt habe man ihm um den Hals gelegt, vermögen diesen Schluss nicht zu erschüt- tern. 13.6.1. Die Staatsanwalt warf dem Beschuldigten mit der Anklage vom
E. 14 Mit der Vorinstanz lässt sich sodann die Summe des entwendeten Gel- des in der Umhängetasche nicht zweifelsfrei erstellen. Die Aussagen von B._____ waren hier zwar gleichlautend, die Umstände wie oben dargetan aber merkwürdig (vgl. auch Urk. 57 S. 13). Vor allem aber wurden sie durch nichts erhärtet.
E. 15 Mit den genannten Ausnahmen ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewertet und damit die qualifizierten Varianten gemäss Art. 140 Ziff. 2 und 3 StGB verworfen (Urk. 57 S. 19). Auf letztere ist auf- grund des Verschlechterungsverbots nicht weiter einzugehen.
2. Den Tatbestand des Raubes erfüllt, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
3. Die Vorinstanz hat zu Recht geschlossen, dass sich der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht in diesem Sinne schuldig gemacht hat. Dies wird auch seitens der Verteidigung nicht be- stritten. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann daher verwiesen und der Schuldspruch somit bestätigt werden. V. Sanktion und Vollzug
1. Ausgangslage
- 27 -
E. 17 November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5 […]
6. Der nachfolgend genannte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 24. März 2020 beschlagnahmte Gegenstand, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 1x Messer (Asservat Nr. A011'854'845).
7. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. März 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantons-
- 40 - polizei Zürich, Asservatentriage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 1x schwarzes Langarm-Shirt (Asservat Nr. A011'878'118);
- 1x schwarze Trainerjacke, sichergestellt in der Wohnung des Beschuldigten (Asservat Nr. A011'996'853);
- 1x Sportschuhe, sichergestellt in der Wohnung des Beschuldigten (Asservat Nr. A'011'996'897);
- 1x Trainerhose, sichergestellt in der Wohnung des Beschuldigten (Asservat Nr. A011'996'922). Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8.-9. […]
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'250.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 916.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'499.50 Auslagen (Polizei).
11. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 21'600.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 12.-13. […]
14. [Mitteilungen]
15. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 41 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausge- schrieben.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____) Fr. 1'800.00 zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Der Privatkläger 2 (B._____) wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12-13) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr Fr. 8'900.00 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 165.85 Kosten RA Y._____ für PK C._____ Fr. 683.35 Kosten RAin Z._____ für PK B._____
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der Privatklägervertretungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des
- 42 - Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der Privatklägervertretungen werden auf die Gerichtskasse genommen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − den Vertreter des Privatklägers 1 (C._____) im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers 1 (versandt) − die Vertreterin des Privatklägers 2 (B._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers 1 (C._____) im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers 1 − die Vertreterin des Privatklägers 2 (B._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Zeughausstr. 11, Postfach, 8021 Zürich, unter Hinweis auf Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffern 1.6. und 1.7.
- 43 -
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. März 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210354-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Nabholz sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 31. März 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Raub Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17. November 2020 (DG200015)
- 2 - Anklage (Urk. 36) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 14. April 2020 ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 57 S. 36 ff.) Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausgeschrieben.
6. Der nachfolgend genannte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
24. März 2020 beschlagnahmte Gegenstand, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asser- vatentriage, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: − 1x Messer (Asservat Nr. A011'854'845).
7. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. März 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1x schwarzes Langarm-Shirt (Asservat Nr. A011'878'118); − 1x schwarze Trainerjacke, sichergestellt in der Wohnung des Beschuldigten (Asser- vat Nr. A011'996'853); − 1x Sportschuhe, sichergestellt in der Wohnung des Beschuldigten (Asservat Nr. A'011'996'897); − 1x Trainerhose, sichergestellt in der Wohnung des Beschuldigten (Asservat Nr. A011'996'922). Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen.
- 3 -
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____) Fr. 1'800.00 zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die Schadenersatzansprüche des Privatklägers 2 (B._____) werden auf den Zivilweg verwiesen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'250.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 916.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'499.50 Auslagen (Polizei).
11. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 21'600.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.
12. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehal- ten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO beim Beschuldigten.
14. (Mitteilungen.)
15. (Rechtsmittel.) Berufungsanträge: (Prot. II S. 5 f.)
a) der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 58 S. 2; Urk. 68 S. 2 f.; schriftlich) "1. Es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. November 2020 vom Tatvorwurf des Raubes nach Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB freizusprechen;
2. es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 und Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. November 2020 die Freiheitsstrafe
- 4 - vom 30 Monaten, unter Gewährung des teilbedingten Strafvollzugs von 21 Monaten, ersatzlos aufzuheben;
3. eventualiter sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 und Ziff. 3 des Ur- teils des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. November 2020 der Be- schuldigte zu einer Freiheitsstrafe von höchstens 24 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs, zu verurteilen;
4. es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 und Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. November 2020 von der Anordnung einer Landesverweisung von 7 Jahren nach Art. 66a und einer ent- sprechenden Ausschreibung im Schengener Informationssystem abzu- sehen;
5. es sei in Abänderung von Dispositiv Ziff. 8 des Urteils des Bezirks- gerichts Dietikon vom 17. November 2020 der Genugtuungsanspruch des Privatklägers, Herr B._____, in Höhe von CHF 1'800.00 zuzüglich 5% Zins seit dem 8. September 2018, abzuweisen;
6. es sei der Beschuldigte in Abänderung von Dispositiv Ziff. 10 bis Ziff. 12 des Urteils des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. November 2020 von der Leistung der Kosten der Untersuchung und des gerichtli- chen Verfahrens zu befreien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zu Lasten des Staates."
b) der Staatsanwaltschaft: (Urk. 66; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 -
c) des Privatklägers B._____: (Urk. 87; schriftlich) "1. Schuldspruch im Sinne der Anklage,
2. Verpflichtung von A._____ zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 1'800 zuzüglich Zins seit 8. September 2018 an den Privatkläger." Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend "Staatsanwalt- schaft") erhob am 14. April 2020 gegen den Beschuldigten Anklage wegen quali- fizierten Raubes (Urk. 36). Gleichzeitig erhob die Staatsanwaltschaft gegen drei weitere Personen (B._____ [Privatkläger im vorliegenden Verfahren], C._____ [Privatkläger im vorliegenden Verfahren] und D._____) Anklage betreffend Angriff und Drohung, über welche Vorwürfe vor Vorinstanz gemeinsam verhandelt wurde (vgl. hierzu Prot. I S. 6 und Erw. III/3.3.3.). Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. November 2020 wurde der Beschuldigte gemäss dem eingangs wieder- gegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Ur- teil meldete er fristgemäss Berufung an (Urk. 52). Die anderen Beschuldigten wurden rechtskräftig freigesprochen (vgl. Prot. I S. 71 ff. und Urk. 94).
2. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 28. Juni 2021 seine Berufungserklärung ein (Urk. 58). Am 2. Juli 2021 wurde ein neuer Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk 61). Mit Verfügung vom 9. Juli 2021 wurde den Privatklägern sowie der Staatsan- waltschaft Frist angesetzt um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 64). Mit Eingabe vom 13. Juli 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 66). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen.
- 6 -
3. Am 16. Juli 2021 erreichten das Gericht mehrere Beweisanträge und eine Vorabbegründung der Berufung der amtlichen Verteidigerin (Urk. 68; Schriftsatz mit Datum 28. Juni 2021).
4. Am 6. Januar 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 31. März 2022 vorgeladen (Urk. 72). Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 wurde den Privat- klägern und der Staatsanwaltschaft – dieser eine obligatorische – Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 75). Der Vertreter des Privatklägers C._____, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, liess sich am
21. Januar 2022 vernehmen (Urk. 77). Gleichzeitig reichte er seine Honorarnote ein (Urk. 79 [unter dem Titel "amtliche Verteidigung"]). Die Staatsanwaltschaft nahm am 26. Januar 2022 Stellung (Urk. 80). Die amtliche Verteidigerin ihrerseits stellte mit Eingabe vom 9. Februar 2022 – in teilweiser Wiederholung – abermals Beweisanträge (Urk. 82). Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 wurden die Be- weisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 85). Mit Schreiben vom 11. März 2022 teilte die Vertreterin von B._____ mit, dass sie beide nicht zur Ver- handlung vom 31. März 2022 erscheinen würden. Gleichzeitig beantragte sie ei- nen Schuldspruch im Sinne der Anklage und die Verpflichtung des Beschuldigten zur Bezahlung einer Genugtuung von Fr. 1'800.00 zuzüglich Zins seit 8. Septem- ber 2018 an den Privatkläger. Zudem stellte sie Rechnung für ihre Bemühungen [als unentgeltliche Geschädigtenvertreterin] (Urk. 87).
5. Am 21. März 2022 wurden die Vorakten der Staatsanwaltschaft Win- terthur/ Unterland betr. C-1/2013/1267 beigezogen (Urk. 90). Mit Zuschrift vom
22. März 2022 reichte die amtliche Verteidigerin ihre Honorarnote ein (Urk. 91 und 93). Am 30. März 2022 wurde erneut ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (Urk. 95).
6. Die Berufungsverhandlung vom 31. März 2022 konnte ordnungsgemäss durchgeführt werden. Zu dieser erschienen der Beschuldigte in Begleitung seiner amtlichen Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ (Prot. II S. 5). Vorfragen waren anlässlich der Berufungsverhandlung keine zu entscheiden und – abge- sehen von der Befragung des Beschuldigten – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 7). Nach dem Schlusswort verzichtete der Beschuldigte auf eine
- 7 - mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 8). Die geheime Beratung fand gleichentags statt, das Urteil wurde ebenfalls am 31. März 2022 gefällt (Prot. II S. 9 ff.; Urk. 97) und den Parteien anschliessend schrift- lich im Dispositiv eröffnet. II. Prozessuales 1.1. Die Berufung hat im Umfang der Anfechtung aufschiebende Wirkung (Art. 402 StPO). Die nicht von der Berufung erfassten Punkte erwachsen in Rechtskraft. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 1.2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den Schuld- und Strafpunkt (Dispositiv-Ziffer 1-3), die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (Dispositiv-Ziffer 4 und 5), die Zivilpunkte (Dispositiv-Ziffer 8 und 9) sowie die Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 12 und 13). Unangefochten blieben demgegenüber die Entscheidungen betreffend beschlag- nahmte Gegenstände (Dispositiv-Ziffer 6 und 7) sowie die Kosten- und Entschä- digungsfestsetzung (Dispositiv-Ziffer 10 und 11; vgl. Urk. 58 S. 2; Urk. 68 S. 2 f.; Prot. II S. 7). In diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab vorzumerken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
2. Auf die Frage der Verwertbarkeit von Aussagen ist unter E. III/3.4 f. ein- zugehen.
3. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungs- instanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte be- schränken.
- 8 -
4. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwähnung findet. III. Sachverhalt
1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, den nachmaligen Geschädigten und Privatkläger B._____ (nachfolgend B._____), welcher im Be- griffe gewesen sei, am 8. September 2018 um zirka 01:15 Uhr auf dem Parkplatz an der E._____-Strasse in F._____ [Ortschaft] aus dem Auto zu steigen, zusam- men mit einer unbekannten Täterschaft die Umhängetasche, enthaltend Bargeld mit insgesamt rund Fr. 11'000.00 (gestückelt in Noten zu Fr. 100.00 und Fr. 200.00) entrissen zu haben. Der Beschuldigte und sein Mittäter hätten B._____ mit Schlägen gegen den Kopf traktiert, um die Umhängetasche mit dem darin be- findlichen Geld an sich zu nehmen. Zu diesem Zweck soll der Beschuldigte auch das mitgeführte Klappmesser (Klingenlänge ca. 9 cm) eingesetzt und damit B._____, welcher sich gegen die Wegnahme seiner Tasche mit den Händen ge- wehrt habe, in die Brustgegend gestochen haben. Daraufhin sollen der Beschul- digte und die unbekannte Täterschaft, beide maskiert, zu Fuss – mit der Beute – die Flucht ergriffen haben. Der Übergriff habe bei B._____ zu einer Stichverletzung subkutan thorakal links, einer Chauffeurfraktur links sowie einer Luxation im Dig IV im PIP-Gelenk links sowie zu einer Rissquetschwunde an der Hand palmar links, geführt. Eine unmit- telbare, akute Lebensgefahr habe für B._____ nicht bestanden. Der Beschuldigte habe gewusst, dass er – zusammen mit einer zweiten Täter- schaft – B._____ bereits körperlich überlegen gewesen sei. Es sei B._____, wel- cher von den beiden maskierten Männern beim Aussteigen aus dem Fahrzeug überrascht worden sei, letztlich auch nicht möglich gewesen, der Übermacht der beiden Täter entgegenzuwirken, was der Beschuldigte gewusst und mit seinem
- 9 - Handeln auch bezweckt habe. Durch den bewussten Einsatz eines Messers habe der Beschuldigte zudem ein skrupelloses Verhalten gezeigt, was ihn jedoch von seinem Handeln nicht abgehalten habe (zur Anklage im Einzelnen vgl. Urk. 36).
2. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Anklagevorwurf und hält diesem eine komplett andere Geschichte entgegen. Er macht zusammengefasst geltend, er sei an jenem Abend, an gleicher Stelle und Zeit, zu Fuss unterwegs in eine Shisha-Bar gewesen, als er aus dem Nichts und grundlos von einem rückwärts aus einem Parkfeld fahrenden Auto angefahren worden sei. Hernach sei er von den beiden Insassen sowie in der Folge von weiteren hinzugekommenen Perso- nen – teilweise mit langen Holzstücken – brutal bis zur Bewusstlosigkeit zusam- mengeschlagen, mit Füssen getreten und mit dem Tod bedroht worden (Urk. 4/1- 4; Urk. 7/1-3; Prot. I S. 34 ff.; Urk. 96 S. 9 ff.).
3. Beweiswürdigung 3.1. Angesichts der Bestreitungen ist zu prüfen, ob der Anklagesachverhalt aufgrund der Untersuchungsakten und der vorgebrachten Argumente erstellt und dem Beschuldigten mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden kann. 3.2. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung sowie die vor- liegend relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermei- dung von Wiederholungen zu verweisen ist (Urk. 56 S. 5 ff.). Im Sinne einer teil- weisen Ergänzung und Zusammenfassung ist mit Bezug auf die nachfolgend vor- zunehmende Beweiswürdigung festzuhalten, dass gemäss der aus Art. 8 und 32 Abs. 1 BV fliessenden und in Art. 6 Ziff. 2 EMRK verankerten Maxime "in dubio pro reo" bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld eines Angeklagten zu vermu- ten ist, dass dieser einer strafbaren Handlung unschuldig ist (Art. 10 Abs. 1 StPO). 3.3. Stützt sich die Beweisführung auf die Aussagen von Beteiligten, so sind diese frei zu würdigen (Art. 10 Abs. 2 StPO). Bei der Würdigung von Aussagen darf nicht einfach auf die Persönlichkeit oder allgemeine Glaubwürdigkeit von
- 10 - Aussagenden abgestellt werden. Massgebend ist vielmehr die Glaubhaftigkeit der konkreten, im Prozess relevanten Aussagen. Dieser Ansatz wurde vom Bundes- gericht vor kurzem im Urteil 6B_323/2021 vom 11. August 2021, E. 2.3.3., bestä- tigt: "Das Konzept einer 'allgemeinen Glaubwürdigkeit' wird in der Aussagepsy- chologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Zeugen im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Zeugenaussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage. Dabei wird die konkrete Aussage durch methodische Analyse ihres Inhalts (Vorhandensein von Realitätskriterien, Fehlen von Fantasiesignalen) darauf überprüft, ob die auf ein bestimmtes Geschehen bezogenen Angaben einem tatsächlichen Erleben der be- fragten Person entspringen (BGE 133 I 33 E. 4.3; Urteile 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 5.4.3; 5A_550/2019 vom 1. September 2020 E. 9.1.3.1; je mit Hin- weisen). Entscheidend für den Beweiswert einer Zeugenaussage ist daher die Glaubhaftigkeit der konkreten Zeugenaussage und nicht die allgemeine Glaub- würdigkeit des Zeugen als persönliche Eigenschaft." Das für die Zeugenaussage Gesagte kann auf die Aussagenwürdigung generell übertragen werden, mithin auch für die Aussagen der Auskunftspersonen und Beschuldigten. 3.4. Die Vorinstanz hat bezüglich der Beteiligten zu Recht darauf hinge- wiesen, dass diese, inklusive der Beschuldigte und B._____, teilweise in verschiedenen Parteirollen (als Geschädigte/Auskunftspersonen/Privatkläger bzw. Beschuldigte) mit entsprechenden Aussagerechten und -pflichten einvernommen wurden (Urk. 36 S. 7 f.). Hintergrund dafür ist, dass die Gegenvorwürfe des Beschuldigten (entspre- chend der Phase ab dessen behaupteter Flucht, Verfolgung und Arretierung) in Anklagen und separaten Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Dietikon gegen B._____ (DG200016-M), D._____ (DG200017-M) und C._____ (DG200018-M) mündeten. Gemäss Staatsanwaltschaft soll B._____ nach der Flucht der unbe- kannten zwei Täter seinen Kollegen C._____ über den Überfall informiert haben, worauf die beiden die Verfolgung der Täterschaft aufgenommen hätten, B._____
- 11 - mit dem Auto und C._____ zu Fuss. Letztlich soll es B._____ gelungen sein, den heutigen Beschuldigten mit dem Fahrzeug einzuholen und ihm den Weg zu ver- sperren. Schliesslich soll B._____ sein Fahrzeug rückwärts gelenkt und damit den Beschuldigten zwischen einem Gerüst und dem Fahrzeug eingeklemmt haben, worauf dieser gestürzt sei. Zu dritt sollen sie – B._____, C._____ und der hinzu- gekommene D._____ – in der Folge den zum Teil am Boden liegenden heutigen Beschuldigten A._____ mit Fäusten und mit einem Holzstück attackiert haben, so die Zusammenfassung der Staatsanwaltschaft anlässlich der gemeinsamen Hauptverhandlung vor Vorinstanz (vgl. Prot. I S. 6 ff. und Urk. 46 S. 3). Die dort Beschuldigten B._____, D._____ und C._____ wurden von der Vorinstanz rechts- kräftig freigesprochen (vgl. Prot. I S. 71 ff.; Urk. 94). Diese Ausgangslage führt aber nicht zu einer erhöhten Glaubwürdigkeit der Freigesprochenen bzw. einer reduzierten des Beschuldigten. Es ist vielmehr von gleicher Glaubwürdigkeit aus- zugehen und es sind nachfolgend die konkreten Aussagen der Beteiligten kritisch zu hinterfragen. 3.5. Die verschiedenen Parteirollen tangieren auch die Verwertbarkeit der Aussagen nicht. Die beteiligten Geschädigten/Beschuldigten wurden alle mitei- nander konfrontiert (Urk. 7/13). Einzig zwischen dem Beschuldigten und G._____, der nur als polizeiliche Auskunftsperson einvernommen wurde und nicht als Beschuldigter in Erscheinung trat (Urk. 8/1), fand später keine Konfrontation statt. Dessen Aussagen können daher nur zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. 4.1. Der Anklagesachverhalt basiert auf den belastenden Aussagen von B._____. Weitere Zeugen für den behaupteten Raub gibt es nicht. Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen von B._____ richtig zusammengefasst und zutref- fend gewürdigt (Urk. 57 S. 11 ff.), worauf zunächst verwiesen werden kann. Nachvollziehbar und sachlich schilderte B._____ über die diversen Einvernahmen hin weg, wie er vor dem Aussteigen aus dem Fahrzeug auf dem Parkplatz die Umhängetasche, welche sich auf dem Beifahrersitz befunden habe, an sich ge- nommen und die Autotüre geöffnet habe, und wie in diesem Moment, als er einen Fuss vor das Auto gesetzt habe, zwei maskierte Männer, welche Handschuhe ge-
- 12 - tragen hätten, an ihn herangetreten und auf ihn losgegangen seien. In der Tasche hätten sich Fr. 12'000.00 befunden. Die Täter hätten ihn hauptsächlich gegen den Kopf geschlagen, wogegen er sich mit den Händen gewehrt habe. Es sei den bei- den Tätern jedoch gelungen, die Tasche mit dem darin befindlichen Geld an sich zu nehmen. Im Auto, noch auf dem Parkplatz, auf welchem er überfallen worden sei, habe er Blut bemerkt und gesehen, dass er an der Handinnenfläche verletzt ist. Dass er hingegen in den Oberkörper gestochen worden sei, habe er erst spä- ter im Spital bemerkt, als er das T-Shirt habe ausziehen müssen (Urk. 3/1 S. 5; Prot. I S. 17). Er habe sofort seinem Kollegen C._____ telefoniert, welcher, wie zuvor ver- einbart, auf ihn beim Eingang des dortigen "Kaffee H._____" gewartet habe. B._____ schilderte anhand eines Kartenausschnitts (vgl. Urk. 7/1 S. 7 ff.) die Ver- folgungsjagd von ihm – per Auto – und C._____, der zu Fuss unterwegs gewesen sei. Letztlich sei es ihm gelungen, wenigstens einen der Täter – den heutigen Beschuldigten – in einer Sackgasse einzuholen und ihm den Weg zu versperren. Dieser habe sich mit dem Rücken zum dortigen Gerüst befunden. Er sei dann mit dem Fahrzeug rückwärts gefahren, wobei es sein könne, dass er den Beschuldig- ten hierbei angefahren bzw. wie er später aussagte, allenfalls gestreift habe, um ihn zu blockieren. Dem anderen, unbekannten Täter sei die Flucht gelungen. Die Beschädigungen am Auto erklärte sich B._____ damit, dass er rückwärts in das Gerüst gefahren sei. Zusammen mit C._____ habe er den Beschuldigten gestellt, dann mit diesem gekämpft, um ihn an der Flucht zu hindern, wobei es seinerseits zu Schlägen und allenfalls auch Fusstritten gekommen sei. Ein Holzstück, so wie dies der Beschuldigte behauptet habe, sei jedoch nicht zum Einsatz gekommen (Urk. 7/1 S. 12 f.). Der Beschuldigte habe sich mit einem Knie am Boden befunden, ganz am Boden habe sich dieser nie befunden. Später führte er jedoch aus, dieser habe sich doch am Boden befunden, als er mit ihm gekämpft habe. Es sei ihm dann ge- lungen, diesem sowohl die Kappe, als auch die Maske in Form eines T-Shirts wegzunehmen. Der Beschuldigte habe ständig versucht zu flüchten, was man je- doch zu verhindern gewusst habe. Irgendwann habe sich der Beschuldigte auf die
- 13 - Strasse gesetzt, allenfalls, weil er erschöpft gewesen sei. Er habe dann ein Foto von ihm gemacht (Urk. 7/1 S. 13). Es seien im Verlaufe der Auseinandersetzung zwei weitere Personen, unter anderem D._____, dazugekommen. Sie hätten dann das Messer auf dem Be- schuldigten bemerkt. Der Beschuldigte habe mit dem Messer herumgefuchtelt und Stichbewegungen damit gemacht. Dies habe er selber nicht gesehen, jedoch habe man ihm dies erzählt. Das Messer hätten sie ihm dann übergeben. Das sei auch der Moment gewesen, als er das Messer zum ersten Mal gesehen habe (Urk. 3/1 S. 6, Urk. 7/1 S. 4 ff.). In der Folge, noch bevor die Polizei eingetroffen sei, sei es dem Beschuldig- ten doch noch gelungen zu flüchten. Das T-Shirt, welches ihm als Maske gedient habe, habe man dann gefunden und der Polizei übergeben. B._____ bestreitet, den Beschuldigten mit einem Holzstück geschlagen zu haben, ebenso wenig will er ein solches Holzstück überhaupt gesehen haben. Eine Drohung, man solle ei- ne Pistole holen, will B._____ ebenfalls nicht gehört haben (vgl. im Einzelnen (Urk. 3/1 S. 2 ff.; Urk. 3/2 S. 3; Urk. 7/1 S. 3 ff.; Urk. 7/2 S. 3 ff.; Urk. 7/3 S. 9 ff. und Prot. I S. 8 ff.) 4.2. Mit der Vorinstanz erweisen sich die lebensnahen, authentisch und tatsächlich erlebt wirkenden, in der Abfolge logischen, keine Strukturbrüche auf- weisenden und im Kerngeschehen detaillierten und konstanten Aussagen von B._____ bezüglich des Ablaufs des Raubes glaubhaft. Zudem ist bei B._____ kein Belastungseifer auszumachen, wie auch die Vorinstanz richtig ins Treffen führte (Urk. 57 S. 12). So fehlen hinsichtlich des Messereinsatzes jegliche theatra- lischen Elemente. B._____ berichtete gegenteils sachlich und konsistent, dass er selber beim Überfall weder das Messer noch den Stich wahrgenommen habe, womit er den Messerstich auch nicht spezifisch dem Beschuldigten anlastete (Urk. 3/1 S. 5, Urk. 7/1 S. 4 und S. 12, Urk. 7/3 S. 10 und S. 13 sowie Prot. I S. 17). Das spricht für die Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen. 4.3. Andererseits belastete B._____ auch sich selber, indem er jedenfalls nicht ausschliessen konnte, den Beschuldigten beim Verfolgungsversuch mit dem
- 14 - Auto gestreift zu haben, und dass es danach auch zu einer Schlägerei bzw. zu ei- nem Kampf gekommen sei, wobei er zu seinen ausgeteilten Schlägen und Tritten wenn auch bildlich konzedierte, einen Räuber behandle man halt nicht wie eine Prinzessin (Urk. 7/1 S. 27). Dass er die Streifkollision mit dem Beschuldigten nicht wahrgenommen haben will, stellte die Verteidigung in Frage und schloss darauf auf Verharmlosung und Unglaubhaftigkeit der Aussagen von B._____ (Urk. 48 S. 9 f.; Urk. 68 S. 9 f.). Das Nichtbemerken eines Aufpralls erschiene in der Tat über- raschend, könnte aber auch mit dem von B._____ beschriebenen Schockzustand erklärt werden. 4.4. Einziges Fragezeichen bleibt hinsichtlich der behaupteten Summe des mitgebrachten Geldes – B._____ sprach im Übrigen immer von Fr. 12'000.00 und nicht von Fr. 11'000.00 gemäss Anklageschrift – und seiner dazu noch wider- sprüchlichen Begründung, weshalb er sich zu dieser Tageszeit an dieser Örtlich- keit mit einer derart hohen Barschaft aufhielt. Zu einem Zusammenhang zum Club vor Ort, in dem Karten gespielt werde, wollte er sich vor Vorinstanz nicht äussern (Prot. I S. 10 f.). Diesbezüglich kann auf die überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 57 S. 13). Im Übrigen kann aber gesagt wer- den, dass die in sich stimmigen Aussagen von B._____ zum Überfall selber in vielfältiger Hinsicht objektiviert werden, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 5.1. Der glaubhaften Darstellung zum Ablauf des Raubes stehen die nicht überzeugenden Aussagen des Beschuldigten gegenüber. Die Vorinstanz hat sie in den wesentlichen Punkten zusammengefasst, worauf zu verweisen ist (Urk. 57 S. 9 ff.). Auffällig ist, dass der Beschuldigte an jenem Abend gegen 1 Uhr nachts unterwegs zu einer Shisha-Bar gewesen sein will, von welcher er nicht mal den Namen kannte (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 96 S. 9). Plötzlich sei er aus dem Nichts und grundlos von hinten durch das durch B._____ gelenkte Fahrzeug mit dem Heck angefahren worden. Weshalb er angefahren worden sei, wisse er nicht. Er sprach von zwei Insassen, was nicht erhärtet wurde. Eine Maske und Kappe will der Be- schuldigte nicht getragen haben, ebenso wenig Handschuhe. Des Weiteren be- stritt der Beschuldigte, ein Messer auf sich getragen zu haben, und ein solches soll ihm auch nicht abgenommen worden sein. Auch, als ihm das DNA-Gutachten
- 15 - vorgehalten wurde, insbesondere, dass seine DNA auf dem Griff des Messers habe sichergestellt werden können, bestritt der Beschuldigte weiterhin vehement, ein solches auf sich getragen zu haben und machte stattdessen geltend, man ha- be ihm dieses allenfalls in die Hand gedrückt, nachdem er durch die Schläge das Bewusstsein verloren habe (Urk. 4/1 S. 3; Urk. 7/3 S. 14). Die DNA auf dem si- chergestellten T-Shirt erklärte sich der Beschuldigte sodann damit, dass man ihm dieses auf den Hals gelegt habe (Urk. 7/3 S. 14). Dabei handelt es sich um reine Schutzbe- hauptungen. Wenn die Verteidigung die Frage aufwirft, woher der Beschuldigte u.a. hätte wissen sollen, dass B._____ oder sonst irgendjemand mitten in der Nacht auf je- nem Parkplatz parkiere und Fr. 12'000.00 mit sich führe und das besagte Geld sich genau in der Tasche befinde (Urk. 68 S. 8), so ergibt sich aus den Akten, dass der Tatort zwar in einem Industriequartier lag, dort aber u.a. zwei Clubs an- gesiedelt sind, in denen Shisha geraucht und Karten gespielt wird (vgl. die Umfeldabklärungen der Polizei; Urk. 1/5), was notorischerweise mit nächtlichem Ausgangsvolk einhergeht. So will ja auch der Beschuldigte den Club erst nach 1 Uhr nachts aufgesucht haben. Dabei dürfte es der Regel entsprechen, dass Be- sucher Geld auf sich tragen. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass es sich bei B._____ um ein Zufallsopfer gehandelt hat, nachdem keine Seite eine Bekannt- schaft bestätigen konnte oder wollte. 5.2. Gewisse inhaltliche Übereinstimmungen gibt es für die Phase hinsicht- lich der Verfolgungsjagd, welche der Beschuldigte freilich als grundlosen, hinter- hältigen primären Angriff aus dem Nichts schilderte, wonach der Beschuldigte beim Anfahren mit dem Auto zu Boden gefallen und er hernach von mehreren Personen mit Schlägen und Tritten traktiert und festgehalten worden sei. Der Ein- satz eines Holzstücks in einer Länge von ca. 1 m und einem Durchmesser von 5- 6 cm wurde von keinem der anderen Beteiligten bestätigt und konnte auch durch die polizeiliche Spurensicherung nicht erhärtet werden. Die Baustellennähe schliesst allerdings das Herumliegen von Holzstücken nicht per se aus.
- 16 - Diesbezüglich fielen in den Aussagen des Beschuldigten hingegen gewisse Widersprüche und eine Dramatisierungstendenz auf. Zunächst sprach er nur von einem Stück Holz (Urk. 4/1 S. 2), auf Nachfrage erwähnte er zwei (Urk. 7/1 S. 112). Während er in der ersten Einvernahme davon berichtete, dass die zwei Autoinsassen mit einem Stück Holz auf ihn eingeschlagen hätten, sollen von der anderen Seite nochmals drei bis vier Personen dazu gekommen sein, die eben- falls auf ihn eingeschlagen hätten, bis auf eine Person (Urk 4/1 S. 2). Auf die Fra- ge, wie viele Personen ihn geschlagen hätten, sagte der Beschuldigte in der ers- ten polizeilichen Einvernahme, es seien sechs Personen gewesen, fünf davon hätten ihn geschlagen (Urk. 4/1 S. 5). Am 25. Februar 2019 erwähnte er zwei An- greifer, zu denen vier oder fünf weitere Personen hinzukommen seien, wovon drei Personen ihn geschlagen hätten (Urk. 7/1 S. 16). In der Einvernahme vom 13. November 2019 gab er zu Protokoll, er sei von vier bis fünf Personen geschlagen worden (Urk. 4/3 S. 2). An der Hauptverhandlung berichtete er, er habe zuerst ei- ne Konfrontation mit den beiden ausgestiegenen Autoinsassen gehabt, dann sei G._____ gekommen, auch Menderes, "es waren auch zwei bis drei weitere Per- sonen dort. Ich habe sie aber nicht gesehen. Alle haben mich geschlagen." (Prot. I S. 34). Dass sich der Beschuldigte nicht an die genaue Zahl der am Angriff beteilig- ten Personen zu erinnern vermag bzw. hierzu widersprüchliche Angaben macht, würde – wenn sich das Ganz so abgespielt hätte – an sich nicht erstaunen und könnte gar als Realitätskriterium gelten. Auffällig ist aber, dass sich der Beschul- digte mit zunehmendem Zeitablauf immer detaillierter an den Ablauf und die kon- kreten Handlungen der einzelnen Angreifer erinnern konnte. Zudem führte er im Berufungsverfahren einen komplett neuen Modus Operandi an. So wollte er sich anlässlich seiner Befragung vor Berufungsinstanz zum ersten Mal daran erinnern, dass man ihn auch zu ersticken versuchte (Urk. 96 S. 16). Kommt hinzu, dass dieser zunehmende Grad von Detaillierung vor dem Hintergrund einer behaupte- ten Bewusstlosigkeit erfolgt. Allerdings wird der Zeitpunkt des Eintritts der Bewusstlosigkeit bzw. der Grund dazu unterschiedlich beschrieben. So soll dies vorerst durch die Schläge passiert sein (Urk. 4/1 S. 2). Hernach sagte er zur Fra- ge, ob die zwei Personen etwas gesagt hätten, bevor er geschlagen worden sei:
- 17 - "Nein. Ich erinnere mich an gar nichts. In dem Moment als ich angefahren wurde ging ich zu Boden und dann weiss ich nichts mehr" (Urk. 4/1 S. 5). Später sagte er, er sei "anfangs" bewusstlos gewesen (Urk. 7/1 S. 17). Schliesslich gab er zu Protokoll, er sei zu Boden gegangen als B._____ ihn mit einem Holzstück gegen den Hinterkopf geschlagen habe, "als ich auf den Boden fiel, weiss ich nichts mehr." (Urk. 7/3 S. 5). Auch im Berufungsverfahren divergierten die Aussagen des Beschuldigten. So führte er zunächst aus, er sei vom Fahrzeug angefahren wor- den, worauf er zu Boden gestürzt sei. Danach wisse er nichts mehr (Urk. 96 S. 9). Etwas später gab er jedoch an, das Bewusstsein nach einem Schlag eines An- greifers verloren zu haben (Urk. 96 S. 13). Es geht daher – entgegen der Vertei- digung (Urk. 68 S. 8) – nicht bloss um den unterschiedlichen Zeitpunkt des Eintritt der Bewusstlosigkeit, sondern die vom Beschuldigten damit gelieferte Verknüp- fung mit verschiedenen Ereignissen, teilweise personenscharf zugewiesenen Handlungen. 5.3. Weiter erstaunt, dass der Beschuldigte, der wegen Kollegen von zu Hause via I._____ [Ortschaft] zu dieser Shisha-Bar gefahren sein will, nach die- sen dramatischen Ereignissen den Kontakt zu bzw. die Hilfe von diesen nicht ge- sucht hat (vgl. Prot. I S. 41). Allerdings konnte er nicht mal deren Namen richtig nennen (Prot. I S. 41; Urk. 96 S. 10), geschweige denn deren Telefonnummern oder Adressen (Urk. 96 S. 10). Das angebliche Treffen widerspricht sodann seiner ersten Aussage bei der Polizei, wonach er sich mit niemandem in F._____ verab- redet gehabt habe (Urk. 4/1 S. 2). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung sagte er, eine Verabredung in dem Sinne nicht gehabt zu haben. Er habe dem Kollegen gesagt, er werde noch schauen und eventuell kommen (Prot. II S. 10 f.). Damit versuchte der Beschuldigte offensichtlich die aus seinen früheren Aussa- gen resultierten Ungereimtheiten zu beseitigen, indem er seine Aussagen anpass- te. 5.4. Der Beschuldigte will hernach zum Fluss gelaufen sein: "Ich bin lang- sam aufgestanden und ging langsam weg. Es hatte in der Nähe einen Fluss. An diesem habe ich mir das Gesicht gewaschen und blieb ca. 1 1/2 bis 2 Stunden dort, bis ich wieder richtig wach war. Nach den zwei Stunden merkte ich, dass es
- 18 - mir wieder besser ging. Ich lief zu meinem Fahrzeug zurück und fuhr direkt nach Hause, nach Winterthur" (Urk. 4/1 S. 2). An der Hauptverhandlung behauptete er, "nur kurz" am Wasser gewesen zu sein, "ich habe mein Gesicht gewaschen, bis ich wieder richtig zu mir gekommen bin. Dann bin ich weggefahren. Ich weiss nicht, wie lange ich dort war." (Prot. I S. 39 f.). Anlässlich der heutigen Befragung führte der Beschuldigte demgegenüber aus, sich nicht mehr daran erinnern zu können, wie lange er am Fluss gewesen sei, sicher aber nicht (nur) 10 Minuten. Er habe keine Polizei gesehen (Urk. 96 S. 13 f.). Die von den übrigen Beteiligten herbeigerufene Polizei suchte in der Folge das Gebiet ab. Weder die Polizei noch die aufgebotenen Spürhunde trafen den Beschuldigten am Fluss an. Weiter wur- de auch kein Auto, welches er angeblich dort, wo er geschlagen worden sei, ste- hen gelassen hatte, vorgefunden (Urk. 4/1 S. 2 f.). Die Tatortarbeiten dauerten gemäss Polizeivorhalt von ca. 1:30 Uhr - 04:00 Uhr, wobei in dieser Zeit nie eine Person zum Tatort zurückgekommen und in ein Fahrzeug gestiegen und wegge- fahren sei (Urk 4/2 S. 2; Urk. 1/1 S. 7). Auch diese Umstände sprechen dafür, dass die Darstellung des Beschuldigten nicht der Wahrheit entspricht. 6.1. Die Vorinstanz hat die Aussagen von C._____ zusammengefasst und zutreffend dargestellt (Urk. 57 S. 13 ff.). Zum behaupteten Raub selber vermochte C._____ keine Aussagen zu machen, da er erst hernach von B._____, mit dem er im dortigen Club "J._____" abgemacht habe, über den Überfall orientiert und um Hilfe gebeten worden sei. Er führte hierzu bereits in der ersten polizeilichen Ein- vernahme detailliert aus, was er wahrgenommen habe (Urk. 6/1 S 1). So sei er sofort zu B._____ gerannt und habe dort gerade noch sehen können, wie zwei schwarz gekleidete Männer, welche auch Masken getragen hätten, weggerannt seien. B._____ habe mit dem Auto die Verfolgung aufgenommen, er habe die beiden zu Fuss verfolgt. Er schilderte im Detail, wie die Verfolgungsjagd von stat- ten ging. Dabei berichtete er auch, wie er den heutigen Beschuldigten zu packen versucht habe, "… aber er rannte weg in die Baustelle. Er wollte das Gerüst hoch klettern und stürzte wieder hinunter. Der Mann kam wieder aus der Baustelle und rannte auf die Strasse vor der Baustelle... Der Mann wollte wieder in die Baustelle und kurz bevor er in die Baustelle konnte, streifte ihn B._____ mit dem Auto am rechten Bein, sodass dieser stürzte. Nachher packte ich ihn und liess ihn nicht
- 19 - mehr los" (Urk. 6/1 S. 1 f.). Als er ihn habe packen können, habe er sehen kön- nen, "… dass dieser Handschuhe trug und in der rechten Hand ein beidseitig ge- schliffenes Messer hielt. Die Klinge dieses Messers war offen und ich stand unter Schock. Ich packte die Hand, in welcher er das Messer hielt." B._____ und er hät- ten ihm zusammen die Maske abgenommen. Er - C._____ - habe dann den Chef des Clubs, G._____, alarmiert. B._____ seinerseits habe die Polizei gerufen. G._____ habe dem Beschuldigten das Messer weggenommen. An dieser Darstel- lung hielt er im Wesentlichen auch in den nachfolgenden Einvernahmen fest (Urk. 6/1 S. 3 ff., Urk. 7/3 S. 15 und Prot. I S. 26 ff.). Im Rahmen der Konfrontationsein- vernahme vom 2. Oktober 2019 sagte C._____ zu den Aussagen des Beschuldig- ten: "Das ist jetzt wirklich das erste Mal, dass ich die Aussagen von Herrn A._____ hörte. Da bekommt man einen Herzinfarkt, wenn man ihm zuhört. Ich verstehe nicht, weshalb wir ihn zusammenschlagen sollten. Was soll es für einen Grund gegeben haben? Wo sollen wir ihn gesehen haben? Wir müssten ihm doch irgendwo begegnet sein, dass wir ihn in diesem Moment geschlagen haben soll- ten. Er erzählt kompletten Unsinn, wir sind absolut keine Schlägertypen." (Urk. 7/3 S. 14 f.). 6.2. Die Aussagen von C._____ sind geprägt von Details über eine dynami- schen, mehrphasigen Verfolgungsjagd. Das Erzählte wirkt erlebt und deckt sich im Kern mit der Darstellung des Beschuldigten. Er bestätigte zwei maskierte Flüchtende, von denen einem die Flucht tatsächlich gelang. Er verschonte seinen Kollegen B._____ nicht mit Belastungen, in dem er beschrieb, wie dieser den Be- schuldigten mit dem Auto streifte und zu Fall brachte. Die offenbar selber erlittene kleine Stichwunde bauschte er nicht auf und ordnete er sie auch nicht zweifelsfrei dem Beschuldigten zu (Urk. 6/1 S. 1 f.; Urk. 6/2; Prot. I S. 28). Ungewöhnlich mu- tet einzig an, dass C._____ nach der Auseinandersetzung und vor Eintreffen der Polizei einfach in den Club ging, um etwas zu trinken (Urk. 6/1 S. 2). Erklären liesse sich dies aber mit dem von ihm mehrfach erwähnten Schock ("Ich selber stand mega unter Schock…"; Urk 6/1 S. 2; "Ich bin wieder in den Club gegangen. Ich stand unter Schock in diesem Moment." (Prot. I S. 27).
- 20 - Dass er nicht gesehen haben will, dass B._____ den Beschuldigten geschlagen habe, wie jener selber konzedierte, lässt mit der Vorinstanz darauf schliessen, dass C._____ seinen Kollegen schützen wollte (Urk. 57 S. 15). Dies vermag die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen - entgegen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 15) - dennoch leicht zu trüben (so die Verteidigung, Urk. 68 S. 10 f.). 7.1. Die Aussagen von D._____ wurden von der Vorinstanz in einer Zu- sammenfassung dargestellt und überzeugend gewürdigt (Urk. 57 S 15). Auch er ist kein Augenzeuge des behaupteten Raubes. Er kam erst dazu, nachdem der Beschuldigte hatte angehalten werden können. Er sei mit seinem Bruder runter gegangen. "Dort standen sich dann B._____ und B._____ sowie A._____ (der Beschuldigte) gegenüber. Dieser A._____ hielt ein Messer in der Hand. A._____ sass dort am Boden und hielt ein Messer in der Hand. Als mein Bruder näher trat, sagte ihm B._____, dass dieser A._____ ein Messer habe. Also schrien ihn alle an, er solle das Messer loslassen. Als er dies nicht tat, trat mein Bruder an ihn heran und nahm ihm mit Gewalt das Messer aus der Hand. Dieser A._____ trug auch noch Handschuhe. Dann, als das Messer weg war, habe ich ein Foto von diesem Mann gemacht (Urk. 5/1 S. 1). Das Foto habe er zur Identifizierung her- umgezeigt und weitergeleitet (Urk. 5/1 S. 2; Urk. 7/1 S. 22). Er selber habe den Beschuldigten nicht mit Maske gesehen. Sie hätten ein T-Shirt herumliegen se- hen, vielleicht habe er dies als Maske angehabt. Handschuhe habe er gesehen (Urk. 7/1 S. 22 f). 7.2. Die Aussagen von D._____ wirken in sich schlüssig und vor allem mit Bezug auf die heikle und von Emotionen geprägte Situation mit dem erblickten Messer erlebt. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, würde sodann das Erstellen eines Fotos des Beschuldigten keinerlei Sinn ergeben, wenn die Sachdarstellung des Beschuldigten den wahren Begebenheiten entspräche (Urk. 57 S. 15). Die Aussagen stehen im Einklang mit jenen von B._____.
8. Aus den Aussagen des einzig als polizeiliche Auskunftsperson befragten G._____ ergibt sich nichts zugunsten des Beschuldigten, weshalb diese nicht be- rücksichtigt werden können.
- 21 - 9.1. Bei der spitalärztlichen Untersuchung vom 8. September 2018 wurden die in der Anklage umschriebenen Verletzungen von B._____ festgestellt (Urk. 10/1 S. 1). Das Akten-Gutachten des IRM vom 21. Juni 2019 (Urk. 9/8) hält sodann im Kern fest, dass die Morphologie und Lokalisation der festgestellten Verletzungen am ehesten für eine Fremdbeibringung sprächen; zudem könne die Hautdurchtrennung an der Handinnenseite sowie beim Finger als typische, aktive Abwehrverletzung interpretiert werden. Die festgestellten Hautabschürfungen und Hautverfärbungen am linken Handrücken, am linken Daumenballen sowie der Knochenbruch des linken Speichenknochens stellen gemäss Gutachterinnen Folgen stumpfer oder tangential-schürfender Gewalteinwirkung dar, welche im Rahmen der geltend gemachten körperlichen Auseinandersetzung, z.B. durch Schläge oder einen Sturz zu Boden, entstanden sein könnten. 9.2. Der Schlussfolgerung der Vorinstanz, dass die bei B._____ festge- stellten Verletzungen aus rechtsmedizinischer Sicht mit dessen Sachdarstellung vereinbar seien und damit dessen Aussagen stützen, kann ohne weiteres beige- pflichtet werden. Drittursachen sind auszuschliessen (vgl. Urk. 57 S. 16 f.). 10.1. Vorbehaltlos übernommen werden kann auch die Einschätzung der Vorinstanz betreffend die Verletzungen des Beschuldigten: Die zwei provisori- schen Austrittsberichte des Kantonsspitals Winterthur vom 9. und 10. September 2018 betreffend zwei Hospitalisationen vom 8. auf den 9. und vom 9. auf den
10. September 2018 bestätigen, dass der Beschuldigte an gering dislozierten Frakturen am Proc. transversi LWK 2-3 links, einer Lungenkontusion am linken Oberlappen, an einer deutlichen Weichteilschwellung am Unterarm links mit Schürfung ulnar litt (Urk. 11/1-2). Über die genaue Verletzungsursache bzw. den Verletzungszeitpunkt vermögen sich die Austrittsberichte nicht zu äussern, zumal die unter "Einweisungsgrund" festgehaltenen Verletzungsursachen auf den Aus- sagen des Beschuldigten selbst beruhen und sich somit erwartungsgemäss mit seiner Sachdarstellung im Verfahren decken. Nicht ausgeschlossen werden kann hingegen, dass der Beschuldigte sich die Verletzungen anlässlich des mutmass- lichen Raubüberfalles, beim an-schliessend allfällig erfolgten Anfahren durch B._____ oder bei den Versuchen, über das Baugerüst zu entfliehen und bei de-
- 22 - nen er gemäss – eingeschränkte Glaubhaftigkeit! – C._____ auch vom Gerüst ge- fallen sei (Urk. 6/1 S. 1 f.) zugezogen hat. 10.2. Der Beschuldigte hatte behauptet, dass er mit Fusstritten und einem oder mehreren Holzstücken von einem Meter Länge und 5-6 cm Durchmesser am Kopfbereich zur Bewusstlosigkeit und damit sehr heftig geschlagen worden sei. Ein daraus zu erwartendes Verletzungsbild mit sichtbaren Kopfverletzungen ergibt sich aus den genannten ärztlichen Berichten nicht (Urk. 11/1-2), was abermals Zweifel an seiner Darstellung aufkommen lässt. 11.1. Ab dem Griff des sichergestellten Messers konnte die DNA des Be- schuldigten sichergestellt werden (vgl. Urk. 12/6 S. 2). Seine nachgeschobene Erklärung auf Vorhalt der DNA-Auswertung, wonach das Messer ihm während seiner Bewusstlosigkeit wohl in die Hand gelegt worden sei (Urk. 4/2 S. 3, Urk. 4/3 S. 3, Urk. 7/1 S. 19 und Urk. 7/3 S. 14), ist als unbehelfliche Schutzbehaup- tung zurückzuweisen. 11.2. Seine Erklärung, wie seine DNA auf das T-Shirt, welches als Maske gedient haben soll, gekommen sein soll (Urk. 12/6 S. 3), dass man dieses auf seinen Hals gelegt habe (Urk. 7/3 S. 14), überzeugt ebenfalls nicht. Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erstmals eine komplett neue Version ins Feld. Er vermutete, dass man ihn mit dem T-Shirt zu ersticken versuchte, was seine DNA auf dem T-Shirt erkläre (Urk. 96 S. 16). Hierbei handelt es sich um eine nachgeschobene Änderung der bisherigen Sachdarstellung, die gleichermassen alles andere als überzeugt.
12. Betreffend Anzeige von B._____ ergibt sich aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich, dass B._____ am 8. September 2018, um 01.31 Uhr den Vorfall telefonisch der Kantonspolizei Zürich meldete, welche in der Folge auch an den Tatort ausrückte, jedoch den Beschuldigten trotz Suche mit Diensthund nicht auffinden konnte (Urk. 1/1 S. 3 und 7). Am Abend des gleichen Tages meldete sich der Beschuldigte um 22 Uhr auf dem Verkehrsstützpunkt Winterthur (Urk. 1/1 S. 3).
- 23 - 13.1. Das Fazit aus obigen Erwägungen präsentiert sich wie folgt: Den nicht glaubhaften, im Verlauf der Untersuchung angepassten und überwiegend als Schutzbehauptungen zu qualifizierenden Aussagen des Beschuldigten stehen weit überzeugendere Darstellungen von B._____ und D._____ gegenüber, jene von C._____ sind mit Vorsicht zu geniessen. So erweisen sich die Aussagen von B._____ bezüglich Ablauf des Raubes als im Kern widerspruchsfrei und klar, selbst wenn sich die Frage stellt, warum er sich zu dieser Tageszeit an dieser Ört- lichkeit mit einer derart grossen Barschaft, die sich nie objektivieren liess, aufhielt. Letztlich erscheint jedoch der Ablauf des Raubes, so wie ihn B._____ schilderte, nachvollziehbar. Nachvollziehbar erscheint weiter, dass B._____, nachdem ihm die Umhängetasche weggenommen worden war, trotz der Verletzungen, die er in seinem aufgewühlten Zustand in jenem Zeitpunkt noch nicht allesamt wahrge- nommen hatte, in sein Auto stieg und die Täterschaft in einer waghalsigen Fahrt verfolgte. Anders als durch diesen Überfall lässt sich das Verletzungsbild von B._____ im Übrigen nicht erklären. Insofern sind seine Aussagen auch diesen Teil des Geschehens betreffend glaubhaft. Gleiches gilt für den am Schluss dazu ges- tossenen D._____, der von C._____ zu Hilfe gerufen wurde, beim am Boden sit- zenden Beschuldigten ein Messer in der Hand sah und diesen anschrie und auf- forderte, das Messer wegzulegen. Er war es auch, der zur Identifizierung des Be- schuldigten Fotos machte. Damit ergeben bereits die Aussagen von B._____ und D._____ ein in sich stimmiges Bild. In dieses passt auch ihr Verhalten, auf das nachfolgend einzugehen ist, das gegen die Sachdarstellung des Beschuldigten spricht. 13.2. Es wäre bei gegebener Täterschaft von B._____ und weiteren Beteilig- ten schlicht nicht nachvollziehbar, wieso diese Personen die Polizei alarmieren würden. Hätten sie den Beschuldigten tatsächlich (grundlos) angefahren und in der Folge (grundlos) brutal zusammengeschlagen, hätten sie keinerlei Interesse daran gehabt, die Polizei an den Tatort zu rufen, wie dies B._____ unmittelbar nach dem Vorfall um 01:31 Uhr tat (Urk. 1/1 S. 3). Ein gegenteiliges Verhalten wä- re völlig lebensfremd. Dass sich der Beschuldigte seinerseits gleichentags, aber erst um 22.00 Uhr bei der Polizei meldete um Anzeige zu erstatten (vgl. Urk. 1/1 S. 3), obwohl er von einer ihm unbekannten Täterschaft brutal zusammenge-
- 24 - schlagen worden sein will (Urk. 96 S. 14 f.), lässt sich hingegen damit erklären, dass er damit rechnen musste, dass es den übrigen am Vorfall Beteiligten ein Leichtes sein würde, ihn mittels der von ihm aufgenommenen Fotos zu identifizie- ren. Auch diese Fotoaufnahmen wären wohl nicht entstanden und zur Polizei ge- langt, wenn sich der Vorfall tatsächlich so ereignet hätte wie vom Beschuldigten geschildert. 13.3. Das behauptete Verhalten des Beschuldigten nach dem angeblich grundlosen Überfall auf ihn überzeugt hingegen überhaupt nicht. Dass er sich nach dem Entfernen vom Ereignisort an den Fluss begeben habe, sich das Ge- sicht gewaschen habe und ca. anderthalb bis zwei Stunden dort verweilt sei (Urk. 4/1 S. 2), kann angesichts der Tatsache, dass die ausgerückte Polizeipatrouille in dieser Zeit-spanne den Flussabschnitt mit einem Polizeihund absuchte, ohne auf den Beschuldigten zu stossen, unglaubhaft. Sie stiess auch in der – offenbar mehrstündigen –Tatortsicherung nicht auf ihn, während der er sein Auto geholt haben will. Seine spätere Aussage, wonach er nur kurz am Fluss gewesen sei und die Polizei allenfalls erst erschienen sei, nachdem er mit seinem Fahrzeug weggefahren sei (Prot. I S. 39 f.), ist eine klar angepasste Behauptung nach Vor- halt dieser Ungereimtheiten. Wäre es so gewesen, wäre im Übrigen davon aus- zugehen, dass er mit grosser Sicherheit bei seinem Auto wieder auf seine Peini- ger gestossen wäre, die ihn ja der Polizei liefern wollten. 13.4. Die weit überzeugendere Sachdarstellung von B._____ und D._____ und ihr plausibleres Verhalten wird durch objektive Beweismittel untermauert. So spricht das Verletzungsbild, insbesondere die Stichverletzung im Oberkörper von B._____, aber auch die Verletzung an der Handinnenfläche, für die Glaubhaf- tigkeit seiner Aussagen, wonach ihm diese im Zuge des Raubes zugefügt wurde, zumal er das Blut, wie er dies nachvollziehbar schilderte, noch auf dem Parkplatz im Innern des Autos bemerkt hatte. Dies spricht dafür, dass das Messer bereits zu diesem Zeitpunkt eingesetzt wurde, als B._____ sich gegen die Wegnahme der Tasche zur Wehr zu setzen versuchte. Das Verletzungsbild des Beschuldigten hingegen lässt sich nur teilweise mit dem von ihm beschriebenen massiven Über- griff erklären, vor allem aber nicht mit heftigen, zum Sturz und zur Bewusstlosig-
- 25 - keit führenden Schlägen mit einem oder mehreren Holzstücken auf den Kopfbe- reich. 13.5. Sodann sprechen auch die DNA-Auswertungen für die Darstellung von B._____ und der weiteren Beteiligten. Die ursprünglichen Bestreitungen und her- nach unbehilflichen Erklärungsversuche des Beschuldigten, das Messer müsse während seiner Bewusstlosigkeit in die Hand gelegt worden sein und das T-Shirt habe man ihm um den Hals gelegt, vermögen diesen Schluss nicht zu erschüt- tern. 13.6.1. Die Staatsanwalt warf dem Beschuldigten mit der Anklage vom
14. April 2020 vor, er habe den Raub mit einer weiteren, unbekannten, maskierten Täterschaft begangen. Im Verlaufe dieses Übergriffs habe der Beschuldigte mit einem Klappmesser, Klingenlänge ca. 9 cm, in die linke Thoraxgegend von B._____ gestochen. 13.6.2. Die Vorinstanz hielt dafür, dass sich nicht erstellen lasse, dass die Stichverletzungen bei B._____ durch einen Messereinsatz des Beschuldigten er- folgten, da er selber keine Angaben dazu habe machen können, welcher der beiden maskierten Täter ihn beim Überfall mit dem Messer verletzt habe. Auch könne aufgrund des Verletzungsbildes bei B._____ nicht gesagt werden, dass die Verletzungen durch das sichergestellte Messer herbeigeführt worden seien, namentlich dass es sich dabei um das Tatwerkzeug gehandelt habe. Mithin könne nicht ausgeschlossen werden, dass auch der andere Täter ein Messer mit sich geführt und dieses gegen B._____ eingesetzt habe. Von dieser Sachverhalts- variante sei – dem Grundsatz in dubio pro reo folgend – zugunsten des Beschul- digten auszugehen (Urk. 57 S. 18). 13.6.3. Das Zufügen einer schweren Körperverletzung ist ein sachliches Merkmal. Soweit ein Teilnehmer den Verletzungsvorsatz mit dem Mittäter teilt, sind ihm die Verletzungen anzurechnen (BSK StGB-Niggli/Riedo, Art. 140 N 157). Eine alternative Verursachung durch den unbekannten Mittäter wird in der Ankla- ge nicht umschrieben. Ebenso wenig führt die Anklage konkret beschriebene Um- stände der Mittäterschaft auf, die auf auswechselbare Rollen schliessen liessen;
- 26 - die Umschreibung der Mittäterschaft ist in der vorliegenden Anlage gegenteils sehr knapp ausgefallen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt sich die Schlussfol- gerung der Vorinstanz betreffend den nicht erstellten bzw. anrechenbaren Messe- reinsatz, was auch Auswirkungen auf die rechtliche Würdigung und das Verschul- den haben wird.
14. Mit der Vorinstanz lässt sich sodann die Summe des entwendeten Gel- des in der Umhängetasche nicht zweifelsfrei erstellen. Die Aussagen von B._____ waren hier zwar gleichlautend, die Umstände wie oben dargetan aber merkwürdig (vgl. auch Urk. 57 S. 13). Vor allem aber wurden sie durch nichts erhärtet.
15. Mit den genannten Ausnahmen ist der Sachverhalt im Sinne der Anklage erstellt und der rechtlichen Würdigung zugrunde zu legen. IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat das Verhalten des Beschuldigten als Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gewertet und damit die qualifizierten Varianten gemäss Art. 140 Ziff. 2 und 3 StGB verworfen (Urk. 57 S. 19). Auf letztere ist auf- grund des Verschlechterungsverbots nicht weiter einzugehen.
2. Den Tatbestand des Raubes erfüllt, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht (Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
3. Die Vorinstanz hat zu Recht geschlossen, dass sich der Beschuldigte gemäss erstelltem Sachverhalt in objektiver und subjektiver Hinsicht in diesem Sinne schuldig gemacht hat. Dies wird auch seitens der Verteidigung nicht be- stritten. Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann daher verwiesen und der Schuldspruch somit bestätigt werden. V. Sanktion und Vollzug
1. Ausgangslage
- 27 - 1.1. Die Staatsanwaltschaft hatte für den qualifizierten Raub eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren beantragt (Urk. 46 S. 2). Die Vorinstanz sanktionierte den Beschuldigten – auf der Basis des Grundtatbestandes von Art. 140 StGB – mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (teilbedingt). Da einzig der Beschuldigte – mit einem Antrag auf Freispruch, eventualiter auf Bestrafung mit einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk 68 S. 24) – Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzu- messen ist, richtig zusammengefasst (Urk. 57 S. 21). Darauf kann verwiesen werden. 1.3. Der Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sieht eine abstrakte Strafandrohung von Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor. Umstände, die ein Über- oder Unterschreiten des Strafrahmens indi- zieren, liegen nicht vor.
2. Tatverschulden 2.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass der Beschuldigte mit einem Mittäter handelte, wodurch sie in der Übermacht waren. Sie agierten nachts, in unbeleuchteten Verhältnissen und aus dem Hinterhalt. Das Vorgehen war geplant und zielgerichtet, was sich nicht zuletzt an der Maskierung und dem mitgeführten Messer zeigt. Es blieb nicht nur bei der Androhung von Gewalt, sondern bei tatsächlichen Verletzungen von B._____. Auch wenn dem Beschuldigten persönlich kein Messereinsatz zum Nachteil von B._____ nachge- wiesen werden kann, manifestierte er mit seinem Vorgehen eine erhebliche Bruta- lität, um an die Tasche von B._____ zu gelangen. Es ist von einem nicht leichten Verschulden auszugehen. Dies rechtfertigt eine Einsatzstrafe im untersten Drittel des Strafrahmens. Angemessen erscheinen 30 Monate Freiheitsstrafe. 2.2. Im Rahmen der subjektiven Tatschwere ist zu beachten, dass der Beschuldigte die Tat direktvorsätzlich und gezielt verübte. Als Tatmotiv kommt nur
- 28 - Geldgier in Betracht. So war sein Handeln auf die Erlangung einer möglichst ho- hen Beute ausgerichtet, auch wenn – wie bereits erwähnt – sich nicht erstellen lässt, wie hoch die entwendete Deliktsumme war. Das subjektive Tatverschulden vermag damit die objektive Tatschwere unter keinem Titel in einem milderen Licht erscheinen zu lassen.
3. Täterkomponenten Was die persönlichen Verhältnisse anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 57 S. 22 f.) verwiesen werden. Die persönlichen Verhältnisse zeitigen keine Auswirkungen auf die Strafzumessung. Die Vorstrafe aus dem Jah- re 2013 ist nicht einschlägig und fällt kaum mehr ins Gewicht (vgl. Urk. 90/5; Urk. 95), die gelöschte aus dem Jahre 2009 kann bei der Strafzumessung nicht mehr berücksichtigt werden, wie die Vorinstanz richtig festhielt (Urk. 57 S. 24).
4. Fazit Damit bleibt es bei einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten.
5. Vollzug 5.1. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze bei der Prüfung eines teilbedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben (Urk. 57 S. 24). 5.2. Der Beschuldigte wurde noch nie zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt (vgl. Art. 42 Abs. 2 StGB). Mit der zutreffenden Ein- schätzung der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für die Gewährung eines teil- bedingten Strafvollzugs in objektiver und subjektiver Hinsicht vorliegend gegeben (Urk. 57 S. 24 f.). 5.3. Innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens des zu vollziehenden Teils der Strafe liegt die Festsetzung im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts, wobei das "Verschulden" als Bemessungsregel zu beachten ist, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist (Art. 43 Abs. 1 StGB). Die von der Vorinstanz vor- genommene Ausscheidung von 9 Monaten zu vollziehender Strafe erscheint samt
- 29 - der Probezeit von 2 Jahren für den bedingten Anteil von 21 Monaten Freiheits- strafe als angemessen. VI. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informationssystem
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich der Beschuldigte als Ausländer mit einem Raub im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB schuldig gemacht hat (Urk. 57 S. 25 ff.). Deshalb ist grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung anzuordnen und kann davon lediglich abgesehen werden, wenn diese für den Beschuldigten einen persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen.
2. Der Beschuldigte macht für den Eventualfall eines Schuldspruchs einen Härtefall geltend. Er lebe schon über 13 Jahre in der Schweiz und habe hier vier Kinder, drei mit einer Ex-Frau und eines mit einer aktuellen Lebenspartnerin. Die Verteidigung rügte, dass die Vorinstanz eine mangelnde Integration annahm. Zudem habe sie das Kindeswohl im Hinblick auf den Umstand, dass der Beschul- digte das gemeinsame Sorgerecht über einen neunjährigen Sohn mit seiner Le- benspartnerin, mit welcher er zusammenwohne, unberücksichtigt gelassen. Da- neben sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit allen Kindern aus seiner früheren Ehe ebenfalls guten Kontakt pflege und als Vater präsent sei. Wenn minderjährige Kinder involviert seien, müsse in der Regel von einem Abhängig- keitsverhältnis ausgegangen und eine Kindeswohlprüfung vorgenommen werden. In diesen Fällen sei in der Regel die Trennung unzumutbar, so dass geprüft wer- den müsse, ob das Kind einen erheblichen Rechtsverlust erleide, wenn es mit der des Landes verwiesenen Person die Schweiz verlasse (Urk. 68 S. 24). Unter Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR hält sie dafür, dass eine umfassende Güterabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung durchzuführen sei, welche die Vorinstanz unterlassen habe, und diese zugunsten des Beschuldigten auszufallen habe (Urk. 68 S. 26 ff.).
- 30 - 3.1. Der heute 48-jährige Beschuldigte ist kosovarischer Staatsangehöriger. Er ist im Kosovo geboren und aufgewachsen, wo er die Grundschule besuchte, hernach eine Lehre als Schreiner absolvierte und arbeitete. Im Jahr 2006 kam er wegen seiner damaligen Freundin, welche er später im Kosovo heiratete, in die Schweiz. Er ist der deutschen Sprache nicht wirklich mächtig, wobei der Beschul- digte selber angab, er beherrsche die deutsche Sprache "zu vielleicht 30 bis 40 Prozent" (Urk. 25/4 S. 5). Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte anläss- lich der heutigen Berufungsverhandlung sagte, sich recht gut auf Deutsch unter- halten zu können (Urk. 96 S. 7), zumal er nach wie vor auf einen Dolmetscher an- gewiesen ist. 3.2. Aus der Ehe, welche seit ca. fünf Jahren geschieden ist, gingen drei Kinder hervor (geb. am tt.mm.2006, 17.06.2010 und tt.mm.2012 (Urk. 20/2 S. 1; Urk. 96 S. 2 und 4), welche mit der Kindsmutter im Kanton Bern leben. Der Beschuldigte lebt mit seiner aktuellen Partnerin, welche aus …, Serbien, stammt, sowie mit dem gemeinsamen Sohn, geb. am tt.mm.2012, zusammen (Urk. 20/2 S. 1; Urk. 96 S. 2 ff.). Er pflegt zu allen seinen Kindern ein gutes Verhältnis und übernimmt, wenn er nicht einer Arbeitstätigung nachgeht, für die in seinem Haus- halt lebenden Kinder wesentliche Betreuungsarbeiten bzw. stellt in deren Alltag eine wichtige Vaterfigur dar (vgl. Urk. 48 S. 25; Urk. 49/1-2; Urk. 96 S. 4 ff.), wobei sich diese durch das Verhalten der vorliegend beurteilten Art natürlich relativiert. 3.3. Der Vater des Beschuldigten ist verstorben, und zu seiner Mutter, wel- che im Kosovo lebt und die er vor ca. einem Jahr letztmals besucht hat, pflegt er ein gutes Verhältnis. Er hat keine Geschwister und abgesehen von seinen Kin- dern und einem Onkel auch sonst keine Verwandten, weder hier in der Schweiz noch im Kosovo. Die Eltern und Geschwister seiner Lebenspartnerin wohnen in der Schweiz, er pflegt jedoch keinen Kontakt zu ihnen (Prot. I S. 44; Urk. 96 S. 2). 3.4. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um amtliche Verteidigung dekla- rierte der Beschuldigte, seit 1. April 2017 arbeitslos zu sein und seit dem Unfall vom 8. September 2018 (vorliegende Ereignisse), "bei der SUVA" zu sein (Urk. 20/2). Im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (17. November 2020) sagte er, wegen der Pandemie "momentan" nicht zu arbeiten. Er lebte von den
- 31 - Einkünften seiner Lebenspartnerin, welche Teilzeit als Reinigungskraft in einer Bäckerei arbeitete. Dazu sagte er in der Einvernahme zur Person, die Partnerin arbeite nur 3 Stunden am Tag für zwei bis drei Tage in der Woche (Urk. 25/4 S. 4). Danach gefragt, wie er und seine Partnerin so den Lebensunterhalt bestritten hätten, führte der Beschuldigte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung aus, er sei nie beim Sozialamt angemeldet gewesen. Er sei vom RAV unterstützt worden und seine Partnerin habe etwas mehr gearbeitet. So seien sie über die Runden gekommen (Urk. 96 S. 6). Bis ca. im August 2018, sprich bis kurz vor dem Vorfall, arbeitete er während ca. vier bis fünf Monaten für eine Firma in K._____ [Ortschaft], welche … Bodenheizungen und … macht. Gleichzeitig war er jedoch beim RAV angemeldet, welches ihm monatlich ca. Fr. 3'600.00 bis Fr. 4'000.00 auszahlte (Urk. 25/4 S. 3). Vor dieser Anstellung arbeitete er während ca. acht Monaten bei einer Gerüstfirma (Urk. 25/4 S. 2). Nach dem Vorfall wurde er von der SUVA unterstützt im Umfang von Fr. 3'800.00 oder Fr. 3'900.00 (wohl pro Monat; Urk. 25/4 S. 3). Aktuell ist der Beschuldigte "auf Abruf und in gegen- seitiger Absprache" als Gerüstmitarbeiter im Zwischenverdienst tätig (Urk. 84/1). Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung führte er ergänzend aus, er habe pandemiebedingt nicht voll arbeiten können und bei einem 30 bis 60 %-Pensum (monatlich) Fr. 2'000.00 bis Fr. 2'500.00 verdient. Jetzt werde es allmählich bes- ser (Urk. 96 S. 5). 3.5. Der Beschuldigte erwähnte eine monatliche Alimentenverpflichtung gegenüber seinen ehelichen Kindern von insgesamt Fr. 1'350.00. Dieser konnte er im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht nachkommen. Auch heute kann er die Alimenten nicht zahlen (Urk. 96 S. 6). 3.6. Die Verteidigerin sagte vor Vorinstanz, der Beschuldigte habe keine Schulden (Urk. 48 S. 26). Er selber sprach bei der Polizei am 19. November 2018 von solchen in der Höhe von ca. Fr. 30'000.00 (Urk. 4/2 S. 5). Heute führte der Beschuldigte zunächst aus, Schulden in der Höhe von etwas über Fr. 10'000.00 zu haben, welche aus der Alimentenverpflichtung resultierten. Auf Nachfrage er- klärte er, "die genaue Summe" nicht zu kennen (Urk. 96 S. 8 f.). Infolge von Ali-
- 32 - mentenausständen ist eine Lohnpfändung vorgesehen, jedoch wurde bislang kein pfändbarer Betrag erreicht (Urk. 84/2; Urk. 96 S. 7). 4.1. Aus obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass der Beschuldigte erst in seinem 33. Altersjahr in die Schweiz kam. Seine prägenden Jahre verbrachte er somit in seinem Heimatland, wo er auch Ausbildungen absolvierte. Er hat nach bald 16 Jahren sehr bescheidene Kenntnisse einer hiesigen Landsprache, näm- lich Deutsch. Es sind keine Bemühungen zur Verbesserung der Deutschkenntnis- se erkennbar. Sodann arbeitete er über die letzten Jahre nur bruchstückhaft, hat namhafte Schulden und war von anderen Personen finanziell abhängig. Er weist eine Vorstrafe aus dem Jahre 2013 betreffend grobe Verletzung der Verkehrse- geln etc. (Urk. 61). Insgesamt kann nicht von einer erfolgreichen sozialen und wirtschaftlichen Integration des Beschuldigten ausgegangen werden. Zu seinem Heimatland Kosovo bestehen noch Verbindungen zu seiner eigenen Familie. Sei- ne neue Lebenspartnerin ist aus Serbien, aber ebenfalls Albanerin und spricht Al- banisch, in welcher Sprache der Beschuldigte denn auch mit ihr kommuniziert (Urk. 96 S. 3). 4.2. Der Beschuldigte legt glaubhaft dar, dass er mit seinen Kindern aus der geschiedenen Ehe, die dieses Jahr 16, 12 und 10 Jahre alt werden, sowie mit seinem unehelichen Kind, welches ebenfalls 10 Jahre alt wird, einen regelmässi- gen Umgang pflegt und sie zu fördern und zu unterstützen versucht und seinen elterlichen Pflichten nachkommt mit Übernahme von Betreuungsaufgaben. Trotz- dem hätte eine Ausweisung entsprechend negative Auswirkungen auf eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung, die er allerdings bereits auf- grund der Scheidung bzw. zweier Familien nicht je vollumfänglich wahrnehmen kann. Die Kinder sind in einem Alter, in dem nebst dem persönlichen Kontakt auch fernmündliche Kontakte durch moderne Kommunikationsmittel gepflegt wer- den können. 4.3. Insgesamt kann hier nur wegen des Bezugs zu seinen Kindern aus zwei Beziehungen und bloss knapp von einem schweren persönlichen Härtefall ausge- gangen werden.
- 33 - 5.1. Hinsichtlich der öffentlichen Interessen sind in der Interessenabwägung strafrechtliche Elemente mitzuberücksichtigen. Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt. Er hat sich eines Raubes schuldig gemacht und damit eine schwere Straftat begangen. 5.2. Aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Tat ist grundsätzlich von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung auszu- gehen, auch wenn er keine einschlägigen Vorstrafen hat. 5.3. Weiter ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zu einer "längerfristigen" Freiheitsstrafe verurteilt wird, aufgrund derer die Niederlassungsbewilligung des Beschuldigten widerrufen werden kann (vgl. BGer Urteil 6B_15/2020 vom 5. Mai 2020 E. 1.4.2. und Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). 5.4. Zu betonen gilt es im Übrigen, dass der Beschuldigte nicht etwa auf- grund unglücklicher Umstände straffällig wurde. Vielmehr hat er sich aus freien Stücken aktiv dazu entschlossen, mit Gewalt an Geld zu kommen. Er ging vor- sätzlich und gezielt vor und handelte aus reiner Geldgier und ohne Rücksicht auf das Recht auf körperliche Unversehrtheit und das Eigentum seines Opfers. 5.5. Der Beschuldigte ist vor der heutigen Verurteilung bereits zweimal mit dem Gesetz in Konflikt geraten, und zwar im Jahre 2009 und im Jahre 2013 (Urk. 90/4/1 [Widerhandlung gegen das AuG] und Urk. 90/5 [Widerhandlung ge- gen das SVG]). Als Anlasstaten einer Landesverweisung kommen angesichts des Rückwirkungsverbots nach Inkrafttreten der Art. 66a ff. StGB am 1. Oktober 2016 begangene Katalogtaten in Betracht (Art. 2 StGB). Zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne ist dagegen das Sozialverhalten insgesamt zu berücksichtigen und damit auch eine frühere relevante Delinquenz (oben E. 2.4.1; BGer Urteil 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.3). Ausländerrechtlich gilt die grund- sätzlich gleiche Rechtslage: Gelöschte Straftaten begründen keinen Widerruf, sind aber in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen (BGer Urteil 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3.2 und BGer Urteil 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2). Nicht zu übersehen ist, dass die strafrechtliche Landesverweisung nach dem Willen des Gesetzgebers zu einer klaren Verschärfung der
- 34 - ausländerrechtlichen Ausweisungspraxis führt (BGer Urteil 6B_1044/2019 vom
17. Februar 2020 E. 2.6.). Die Vorstrafen des Beschuldigten sind zwar nicht ein- schlägig, aber sie sind Ausdruck von seiner Mühe, sich an Regeln zu halten. 5.6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausweisung des Beschuldigten besteht. 5.7. Bezüglich der persönlichen Interessen des Beschuldigten ist auf obige Ausführungen zu verweisen. Wie ausgeführt, bestehen auf Seiten des Beschul- digten beachtliche private Interessen an einem weiteren Verbleib in der Schweiz. Ins Gewicht fällt vor allem auch die tatsächlich wahrgenommene Erziehungsver- antwortung gegenüber seinen minderjährigen Kindern aus zwei Beziehungen. 5.8. Zum von Art. 8 EMRK geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 144 II 1 E. 6.1). Das Kindesinteresse ist bei allen Entscheiden vor- rangig zu berücksichtigen (Art. 3 Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]) und in der Interessenabwägung ein wesentliches Element unter anderen (Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 3.3). 5.9. Wie ausgeführt, ist von einer echten, nahen und tatsächlich gelebten engen Beziehung des Beschuldigten zu seinen Kindern auszugehen und über- nimmt er, auch wenn die Kindern nicht mit ihm zusammenleben, die elterliche Verantwortung. Dieses könnte nicht in bisherigem Ausmass weitergelebt werden und der Beschuldigte würde bei einer Ausweisung einen bedeutenden Teil der Kindheit seiner vor allem jüngeren Kinder nicht im gleichen Umfang miterleben können. Die Kinder wohnen allerdings bereits jetzt teilweise nicht mehr mit dem Beschuldigten zusammen, sondern bei der Kindsmutter in Bern, die die Hauptbe- treuung wahrnimmt. Entsprechend sind die Auswirkungen auf das Familienleben einer Ausweisung des Beschuldigten da etwas zu relativieren. 5.10. Für den Anspruch auf Familienleben genügt es nach dem Weg- weisungsrecht unter Umständen, dass der Kontakt zum Kind im Rahmen von Kurzaufenthalten oder über die modernen Kommunikationsmittel wahrgenommen
- 35 - werden kann (BGer Urteil 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.7; BGer Urteil 2C_609/2020 vom 1. Februar 2021 E. 5.5). Angesichts der heutigen Möglichkei- ten könnte der Beschuldigte bei einer Landesverweisung den Kontakt zu seinen Kindern ohne Weiteres per Video- und Audiotelefonie aufrecht erhalten und mit Besuchen während der Schulferien in seiner Heimat pflegen. 5.11. Für seine neue Partnerschaft gilt, dass auch die neue Partnerin Albanerin ist, Albanisch spricht, und es ihr nicht unzumutbar wäre, dem Beschul- digten ins Heimatland zu folgen. 5.12. Der Beschuldigte lebte bis zum 33. Altersjahr in seiner Heimat, hat dort noch Familie und kennt somit die Verhältnisse vor Ort. Zudem spricht der Be- schuldigte Albanisch. Auch wenn eine Wiedereingliederung sicher schwierig wäre, ist eine solche deshalb möglich und zumutbar. Auch aufgrund seiner Ausbildung, seiner Arbeitserfahrung vom Kosovo und von der Schweiz und seinen Sprach- kenntnissen wäre es dem Beschuldigten auch ohne weiteres möglich, im Kosovo eine vergleichbare Arbeit als Handwerker zu finden, wie er sie hier ausführte. 5.13. In Würdigung sämtlicher Interessen ergibt sich, dass die persönlichen Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz angesichts der Schwere des begangenen Delikts das öffentliche Interesse an einem Landes- verweis vorliegend nicht überwiegen, insbesondere eine Reintegration des Beschuldigten im Kosovo zwar schwierig, aber als möglich und zumutbar anzu- sehen ist und die Ausweisung auch nicht dem Kindeswohl seiner minderjährigen Kindern entgegensteht. Es ist deshalb eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB anzuordnen. 6.1. Die Vorinstanz hat eine Landesverweisung für die Dauer von 7 Jahren angeordnet (Urk. 57 S. 36). 6.2. Die Landesverweisung kann für die Dauer von 5 bis 15 Jahren ausge- sprochen werden (Art. 66a StGB). Dabei hat die Dauer dem Grundsatz der Ver- hältnismässigkeit zu entsprechen und es sind die persönlichen Interessen gegen
- 36 - das öffentliche Interesse abzuwägen, wobei dem Verschulden des Täters ein grosses Gewicht zukommt (BSK StGB I-Zurbrügg/Hruschka, Art. 66a N 28 f.). 6.3. Das Verschulden des Beschuldigten ist als nicht leicht zu qualifizieren. Die auszufällende Freiheitsstrafe von 30 Monaten befindet sich im unteren Be- reich des möglichen Strafrahmens. Sodann sind die engen familiären Bindungen des Beschuldigten zu seinen hier lebenden minderjährigen Kindern und seine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von rund 16 Jahren zu berücksichtigen. Demge- genüber ist das Fernhalteinteresse gegenüber dem Beschuldigten aufgrund der von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Si- cherheit hoch. Insgesamt erscheint es in Würdigung sämtlicher Umstände als verhältnismässig und angemessen, die Dauer der Landesverweisung auf 7 Jahre festzusetzen. 6.4. Der Beschuldigte gehört einem Drittstaat (Kosovo) an. Die Landes- verweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen ist im Schengener Informations- system (SIS) auszuschreiben, wenn der entsprechende Straftatbestand – und nicht bloss die konkret ausgefällte Strafe – eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht und von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An diese Gefahr sind keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern das Delikt muss lediglich von einer "gewissen Schwere" sein, womit Bagatellfälle ausgeschlossen werden sollen (BGE 147 IV 340, E. 4.8.). Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass diese Vo- raussetzungen aufgrund der vom Beschuldigten begangenen Straftat erfüllt sind. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem erweist sich zudem auch als verhältnismässig. Es liegen keine persönlichen Umstände vor, welche ein Ab- sehen von der Ausschreibung rechtfertigen würden. Der Beschuldigte akzeptiert überdies im Verurteilungsfall eine solche ("Die anderen Länder brauche ich nicht."; Urk. 96 S. 19). Damit sind die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt und die Landesverweisung ist im Schengener Informationssystem auszuschrei- ben.
- 37 - VII. Zivilansprüche
1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Zusprechung von Schadenersatz und Genugtuung dargelegt. Es kann darauf verwiesen werden (Urk. 57 S. 31 ff.). Während die Vorinstanz B._____ mit seinen Schadenersatzan- sprüchen auf den Zivilweg verwies, wurde dessen Genugtuungsforderung im Um- fang von Fr. 1'800.00 zuzüglich 5% Zins seit 8. September 2018 geschützt und im Mehrbetrag abgewiesen (Urk. 57 S. 36). Diese Regelung wurde von ihm akzep- tiert, wohin gegen sich die Berufung des Beschuldigten auch dagegen richtet (Urk. 58 S. 2).
2. Im Rahmen ihrer Vorabbegründung (Urk. 68) erachtete es die Verteidi- gung als seltsam, dass B._____ anlässlich der Hauptverhandlung weder zeitlich einordnen konnte, wann die erste Therapiesitzung stattgefunden habe, noch den Namen seiner Therapeutin habe nennen können. Zudem habe er innert zwei Jahren seit den Geschehnissen vom 8. September 2018 lediglich fünf Sitzungen absolviert (Urk. 68 S. 31). B._____ habe im Rahmen der Einvernahmen immer versucht, durch masslose Übertreibungen hinsichtlich seiner Verletzung vom tat- sächlichen Geschehen abzulenken. Gesamthaft werde so der Anschein bestärkt, dass der Privatkläger B._____ sich auf diese Weise versuche künstlich als Opfer darzustellen, um davon abzulenken, dass tatsächlich der Beschuldigte von ihm angefahren und Opfer eines gewaltsamen Angriffs worden sei. Sie hält im Ergeb- nis dafür, dass B._____ keine Genugtuung zustehe (Urk. 68 S. 32).
3. Dass vorliegend die Voraussetzungen für die Zusprechung einer Genug- tuung erfüllt sind, hat die Vorinstanz zu Recht bejaht. Es kann auf die entspre- chenden Ausführungen verwiesen werden (Urk. 57 S. 33 ff.). Ebenso ist die Höhe nicht zu beanstanden, mit der sich die Verteidigung, die weiterhin auf der Opfer- rolle ihres Mandanten beharrt, denn auch nicht weiter auseinandersetzt. Das vo- rinstanzliche Urteil ist daher auch in diesem Punkt zu bestätigen.
- 38 - VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Bei diesem Verfahrensausgang ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12-13) zu bestätigen. 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.00 festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinen Anträgen vollumfänglich. Damit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.3. Die von Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Aufwendungen sind zwar hoch, aber gerade noch nicht zu beanstanden (Urk. 93). Unter Berücksich- tigung des Umstandes, dass die Berufungsverhandlung mit aufgerundet einein- halb Stunden massgeblich weniger lang gedauert hat, als von der Verteidigerin in ihrer Honorarnote schätzungsweise veranschlagt, und unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Nachbesprechung des Berufungsentscheides mit dem Beschuldigten erweist es sich als angemessen, Rechtsanwältin lic. iur. X._____ mit pauschal Fr. 8'900.00 (inkl. MWST. und Bar- auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.4.1. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ machte als Vertreter von C._____ Auf- wendungen vom Umfang von Fr. 165.85 geltend, wobei er diese unter dem Titel "Amtliche Verteidigung (Angriff)" einreichte (Urk. 79). Hier fungiert er allerdings als Privatklägervertreter. Eine Bestellung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ist den Akten nicht zu entnehmen. Der Aufwand an sich ist nicht zu beanstanden. 2.4.2. Rechtsanwältin MLaw Z._____ reichte mit Schreiben vom 11. März 2022 ihre "Aufstellung über ihre Bemühungen als unentgeltliche Geschädigten-
- 39 - vertreterin" von B._____ ein (Urk. 87 und 89). Eine Bestellung von Rechtsanwältin Z._____ als unentgeltliche Rechtsvertreterin des Geschädigten B._____ findet sich in den Akten ebenfalls nicht. In ihrem Plädoyer vor Vorinstanz wies sie darauf hin, dass sie zwar nie formell zur unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestimmt worden sei. Es sei aber damals, als sie ein entsprechendes Gesuch gestellt habe, mit der Staatsanwaltschaft abgesprochen worden, dass ihre Bemühungen insge- samt gedeckt seien (Urk. 47 S. 6). Für das vorliegende Verfahren macht sie Fr. 683.35 geltend (Urk. 89), was ebenfalls nicht zu beanstanden ist. 2.4.3. Die Vorinstanz hielt in ihrem Urteil bezüglich der Entschädigung der Privatklägervertretungen was folgt fest: "Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass die Aufwendungen der unentgeltlichen Rechtsvertreter jeweils im Rahmen ihrer Auslagen als amtliche Verteidiger in den entsprechenden Ver- fahren vergütet werden, zumal die durch die unentgeltliche Rechtsvertretung entstandenen Kosten nur ungenügend ausscheidbar sind." (Urk. 57 S. 35 f.). Umständehalber erscheint es vor diesem Hintergrund sachgerecht, die Kosten der Privatklägervertretungen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 17 November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5 […]
6. Der nachfolgend genannte, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zü- rich vom 24. März 2020 beschlagnahmte Gegenstand, lagernd bei der Kantonspolizei Zürich, Asservatentriage, wird eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
- 1x Messer (Asservat Nr. A011'854'845).
7. Die nachfolgend genannten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 24. März 2020 beschlagnahmten Gegenstände, lagernd bei der Kantons-
- 40 - polizei Zürich, Asservatentriage, werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben:
- 1x schwarzes Langarm-Shirt (Asservat Nr. A011'878'118);
- 1x schwarze Trainerjacke, sichergestellt in der Wohnung des Beschuldigten (Asservat Nr. A011'996'853);
- 1x Sportschuhe, sichergestellt in der Wohnung des Beschuldigten (Asservat Nr. A'011'996'897);
- 1x Trainerhose, sichergestellt in der Wohnung des Beschuldigten (Asservat Nr. A011'996'922). Sofern der Beschuldigte die Herausgabe nicht innert 3 Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils verlangt, werden die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen. 8.-9. […]
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'250.00 Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 916.75 Auslagen (Gutachten) Fr. 1'499.50 Auslagen (Polizei).
11. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 21'600.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt. 12.-13. […]
14. [Mitteilungen]
15. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 41 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig des Raubes im Sinne von Art. 140 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (9 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 7 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Landesverweisung wird im Schengener Informationssystem ausge- schrieben.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (B._____) Fr. 1'800.00 zuzüglich 5 % Zins seit 8. September 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
7. Der Privatkläger 2 (B._____) wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12-13) wird bestätigt.
9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.00 Gerichtsgebühr Fr. 8'900.00 Kosten amtliche Verteidigung Fr. 165.85 Kosten RA Y._____ für PK C._____ Fr. 683.35 Kosten RAin Z._____ für PK B._____
10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung und der Kosten der Privatklägervertretungen, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des
- 42 - Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der Privatklägervertretungen werden auf die Gerichtskasse genommen.
11. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − den Vertreter des Privatklägers 1 (C._____) im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers 1 (versandt) − die Vertreterin des Privatklägers 2 (B._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers 1 (C._____) im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers 1 − die Vertreterin des Privatklägers 2 (B._____) im Doppel für sich und zuhanden des Privatklägers 2 und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestim- mung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zürich, KDM-FS-A, Zeughausstr. 11, Postfach, 8021 Zürich, unter Hinweis auf Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffern 1.6. und 1.7.
- 43 -
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 31. März 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.