Erwägungen (18 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 9. März 2016 (Urk. 42) erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (Urk. 37 und 41-43). Daraufhin verzichteten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) und die Privatklägerin ex- plizit auf eine Anschlussberufung (Urk. 47 und 48). Auf entsprechendes Gesuch wurde der bisherige erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Wir- kung ab 5. Juli 2016 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 49-51). Die Beru- fungsverhandlung des ersten Berufungsverfahrens (SB160193) fand am 7. April 2017 statt, worauf den Parteien das Urteil mit ihrem Einverständnis schriftlich mit-
- 7 - geteilt wurde (Urk. 64 S. 4 ff. und S. 29; Urk. 65). Zu den Einzelheiten des Verfah- rensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren sei auf die entspre- chenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der Berufungskammer vom
7. April 2017 verwiesen (Urk. 65 S. 7). Die hiesige Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten des mehrfachen Betrugs, der mehrfa- chen Misswirtschaft und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schul- dig und bestrafte ihn mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Scha- denersatz an die Privatklägerin (Urk. 65 S. 87 f.).
E. 1.1 Anträge des Beschuldigten
a) Der Beschuldigte beantragt wie bereits im Berufungsverfahren SB180248, es seien zufolge Freispruchs die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für das Untersuchungs-, das erstinstanzliche und das erste Berufungsverfahren SB160193 bis zum 4. Juli 2016 eine Parteientschädi- gung von Fr. 94'810.– (zuzüglich MwSt.) für die erbetene Verteidigung zuzuspre- chen (Urk. 141 S. 2 Ziff. 7 und 8; Urk. 108 S. 44).
b) Es sei festzustellen, dass das Urteil der hiesigen Kammer vom 18. Mai 2020 in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erste Beru- fungsverfahren SB160193 für die Zeit ab dem 4. Juli 2016 (Dispositivziffer 7.1) in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 141 S. 3 Ziffer 9).
c) Es sei festzustellen, dass das Urteil der hiesigen Kammer vom 18. Mai 2020 in Bezug auf die Verlegung der Gerichtsgebühr sowie die Kosten des Gutachtens (Dispositivziffer 8) für das zweite Berufungsverfahren SB180248 in Rechtskraft
- 24 - erwachsen sei (Urk. 141 S. 2 f., Ziffern 6 und 13 [identischer Wortlaut]). Für seine Auslagen und Aufwände im zweiten Berufungsverfahren (SB180248) sei der amt- liche Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 22'999.35 zu entschädigen (Urk. 141 S. 3 Ziffer 10; Urk. 108 S. 46 ff.; Urk. 120/2 und 121).
d) Der amtliche Verteidiger sei für seine Auslagen und Aufwände seit dem Bundesgerichtsurteil vom 9. Juni 2021 aus der Staatskasse angemessen zu ent- schädigen und die Kosten dieses Verfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men (Urk. 141 S. 3 Ziffern 11 und 12).
e) Schliesslich beantragt der Beschuldigte, es sei die Rechtskraft der Entschä- digungsfestsetzung durch das Bundesgericht in dessen Urteilen vom 30. Mai 2018 und 9. Juni 2021 festzustellen (Urk.141 S. 3 Ziffer 14).
E. 1.2 Anträge der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft dagegen beantragt, dass auch bei einem allfälligen Frei- spruch die Kosten des gesamten Verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen seien, weil er die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe (Urk. 146 und Urk. 112 S. 6).
2. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft dagegen beantragt, der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 SGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB sowie wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen und angemessen zu bestrafen (Urk. 146 und Urk. 112 S. 6).
E. 1.4 Infolge Nichtanfechtung des im aufgehobenen Berufungsurteil vom 18. Mai 2020 ergangenen Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und der Verweisung der Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg (Dispositivzif- fer 2 und 5; Urk.124 S. 62 f.) sind diese Punkte in Rechtskraft erwachsen, wes- halb dies erneut im Dispositiv des Endentscheids aufzuscheinen hat, nachdem das angefochtene Berufungsurteil formell gänzlich aufgehoben worden ist. Nach- dem der Beschuldigte auch im vorliegenden Verfahren die Höhe der Entschädi- gung für die Verteidigungskosten im gesamten bisherigen Verfahren, inklusive Untersuchungsverfahren, anficht, indem er eine ungekürzte Prozessentschädi- gung beantragt (Urk. 141 S. 2 f., Ziffern 8 und 10), erwachsen weder die Kosten- festsetzungen noch die Kostenauflagen in Rechtskraft, da die Entschädigung für die amtliche Verteidigung Bestandteil der Gerichtskosten bildet. Auf den unange-
- 10 - fochten gebliebenen Teil (Festsetzung der Gerichtsgebühren und der übrigen Kosten) und die Kostenübernahme des zweiten Berufungsverfahrens durch den Staat braucht zufolge nicht substantiierter Anfechtung nicht im Detail eingegangen zu werden (siehe nachfolgende E. IV.).
2. Verschlechterungsverbot
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (Urk. 71/2). Er beantragte, das Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (Urk. 71/2 S. 2). Mit Urteil 6B_748/2017 der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, das genannte Urteil der hiesigen Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 76).
E. 2.1 Kostenfolgen
a) Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet.
b) Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt massge-
- 25 - bend (Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).
c) Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Er- schwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersu- chungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteile des Bundesge- richts 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; 6B_1328/2019 vom
14. Oktober 2020 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Verhalten eines Angeschuldig- ten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem be- stimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersu- chungs- respektive Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrecht- lich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [übersetzt in Pra 108 (2019) Nr. 22]; Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom
18. November 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächli-
- 26 - cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [übersetzt in Pra 108 (2019) Nr. 22]; 120 Ia 147 E. 3b; Urteile 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.3; 6B_761/2020 vom 4. Mai 2021 E. 7.1; 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3; 6B_1144/2019 vom
13. Februar 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).
d) Die Kostenfestsetzung der Erstinstanz wurde vom Beschuldigten nicht sub- stantiiert bestritten und blieb inhaltlich unangefochten (Urk. 141; Urk. 108 S. 44 f.). Die Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenregelung (Dispositiv Ziffern 6 und 7) ist somit einzig bedingt durch den vom Beschuldigten beantragten vollumfängli- chen Freispruch. Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsge- bühr von Fr. 9'000.– ist unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom
E. 2.2 Entschädigungsfolgen
a) Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kos- ten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Über- nahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat, so dass bei einer nur teilweisen Kostenauflage umgekehrt auch eine im entsprechenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
b) Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung namentlich her- absetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er-
- 29 - schwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundsätze zur Auflage von Verfah- renskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 145 IV 268 E. 1.2; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Straf- rechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5 je mit Hinweisen; Urteile 6B_264/2016 vom
E. 2.3 Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sogenannte innere Tat- sachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festge- stellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten
- 15 - Vorsatz begründet ist (BGE141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang rele- vanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5; je mit Hinweisen).
E. 2.4 Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundes- gerichts vom 9. Juni 2021 ist für die Urteilsfällung zudem Folgendes zu berück- sichtigen:
a) betreffend den Gegenstand der Anklage
- Die Anklageschrift werfe dem Beschuldigten in einer für die Anklage nicht rechtsgenügenden Weise vor, dass die D._____ GmbH oder die C._____- Gesellschaften im Zeitpunkt des Überbrückungskredits überschuldet gewe- sen seien. Angeklagt sei der Überbrückungskredit von Fr. 226'240.– zwecks Durchführung des E._____ Festivals 2011, nicht jedoch eine allfällige Kon- kursverschleppung durch Unterlassen der Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR (Urk. 134 S. 20 E. 1.4.5 und S. 23 ff.).
- Nicht Gegenstand der Anklage seien die Fragen des unzulässigen Selbst- kontrahierens, die fehlende Verzinsung des Überbrückungskredits sowie der Verzicht auf ein Verrechnungsverbot (Urk. 134 S. 24 E. 17).
- Tatsache sei, dass der Beschuldigte die Geschäftstätigkeit der drei Gesell- schaften (D._____ GmbH, C._____ Agency GmbH und C._____ group GmbH) nicht sauber getrennt habe und dass die C._____-Gesellschaften die formell von der D._____ GmbH organisierten E._____ Festivals von Beginn an mitfinanziert hätten. Dies sei indes nicht angeklagt und dürfe dem Be-
- 16 - schuldigten strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden (Urk. 134 S. 21 E. 1.5.2).
- Die Anklageschrift gehe explizit davon aus, dass der Beschuldigte realisiert habe, dass es sich bei den "Akontozahlungen" der G._____ AG grundsätz- lich um der D._____ GmbH zustehende Einnahmen aus den Ticketverkäu- fen handle. Eine Rückerstattungspflicht habe daher nur im Falle einer Absa- ge des E._____ Festivals 2011 bestanden (Urk. 134 S. 18 E. 1.4.2).
b) in tatsächlicher Hinsicht
- Die Feststellung, es sei "offensichtlich" gewesen, dass es auch beim E._____ Festival 2011 zu einem Verlust kommen werde, stütze sich bloss auf pauschale Einschätzungen Dritter (Urk. 134 S. 18 f. E. 1.4.3).
- Es sei nach wie vor fraglich, ob den Gläubigern der C._____-Gesellschaften durch den Überbrückungskredit überhaupt ein finanzieller Schaden entstan- den sei (Urk. 34 S. 19 E. 1.4.4).
- Die C._____-Gesellschaften hätten auch ein eigenes finanzielles und ge- schäftspolitisches Interesse an der Durchführung des E._____ Festivals 2011 gehabt und eine kurzfristige Absage des Festivals hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit den Konkurs der C._____-Gesellschaften zur Folge ge- habt (Urk. 134 S. 22 E. 1.5.2).
c) in rechtlicher Hinsicht
- Das Verhalten des Beschuldigten (wonach er den C._____-Gesellschaften trotz der vorbestehenden Zahlungsschwierigkeiten bzw. Liquiditätsprobleme mit dem Überbrückungskredit Liquidität entzog, welche er zur Bezahlung of- fener Schulden hätte verwenden können, insbesondere solchen der Privat- klägerin als Hauptschuldnerin) falle nicht unter den Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn die Darlehensvergabe insgesamt im Interesse der C._____-Gesellschaften gewesen sei, auch wenn diesen damit Liquidität entzogen und die Privatklä-
- 17 - gerin dadurch benachteiligt worden sei (Urk. 134 S. 22 E. 1.5.2). Letztlich sei entscheidend, ob dem Beschuldigten eine allfällige Verletzung von zivilrecht- lichen Pflichten als Geschäftsführer der C._____-Gesellschaften strafrecht- lich, d.h. subjektiv, zum Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 134 S. 22 E. 1.6.1).
- In Bezug auf die Tatbestände der Misswirtschaft und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sei es selbst beim Nachweis, dass die Kreditvergabe zwecks Durchführung des E._____ Festivals 2011 den Interessen der C._____-Gesellschaften widersprochen hätte, bzw. als "krasses wirtschaftli- ches Fehlverhalten" zu qualifizieren wäre, zu prüfen, ob der Beschuldigte grösseren Schaden habe von der D._____ GmbH und den C._____- Gesellschaften abwenden wollen und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe. Träfe dies zu, sei er mangels Schädigungsvorsatz von den Vorwürfen der Misswirtschaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem angeklagten Kredit von Fr. 226'240.– freizuspre- chen (Urk. 134 S. 23 ff.).
3. Beweisergebnis subjektiver Tatbestand
E. 3 Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das anschliessende Berufungs- verfahren schriftlich durchgeführt (Urk. 77-78/3). Gestützt auf die bundesgerichtli- chen Erwägungen im Rückweisungsentscheid wurde mit Beschluss vom 25. Juli 2018 ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bezüglich der finanziellen Situation der C._____ Group Gesellschaften (C._____ Agency GmbH und C._____ Group GmbH) vor der Auszahlung des Darlehens im Betrage von Fr. 226'240.– an die D._____ GmbH [nachfolgend: D._____ GmbH] im Zeitraum Juni 2011 (vor dem
23. Juni 2011) sowie zur Frage, ob es sich dabei um ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten handelt, eingeholt (Urk. 82). Am 26. Februar 2019 wurde das Gut- achten erstattet (Urk. 92). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien (Urk. 99-101) sowie der schriftlichen Parteivorträge (Urk. 108, 112 und 116) fällte die Berufungsinstanz am 18. Mai 2020 erneut ein Urteil, das den Parteien schrift- lich zugestellt wurde. Es sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Betruges frei, sprach ihn dagegen schuldig der mehrfachen Misswirtschaft im
- 8 - Sinne von Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB und der mehrfachen unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn hierfür mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– (Urk.124).
E. 3.1 Rechtsgrundlagen
a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2; 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1).
b) Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis Art. 434 StPO und damit ebenfalls nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 S. 170; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3; 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbus- sen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelver- fahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2).
c) Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu ent- schädigen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines
- 31 - Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erwei- sen, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/ 2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
3. Aufl. 2018 [kurz: Praxiskommentar], Art. 429 N 7). Als Massstab für die Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse ver- fügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient er- bringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesge- richts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_4/2019 vom
19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Die angemessene Ausübung der Verteidigungs- rechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde. Die Bemü- hungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom
28. Januar 2019 E. 3.3.1; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014 Art. 429 StPO N 15 f.).
- 32 -
E. 3.2 Bisherige und aktuelles Berufungsverfahren
a) Hinsichtlich der Kostentragung in Bezug auf das gesamte Berufungsverfah- ren ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens und dem vollumfänglichen Ob- siegen des Beschuldigten mit der Verteidigung auf eine Kostenverlegung zulasten des Beschuldigten zu verzichten. Die Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Verfahrens, namentlich die Kosten für das Gutachten und die amtliche Verteidigung, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Angesichts der Anträge der Verteidigung ist davon auszugehen, dass die Festsetzung der Entschädigungen für die erbetene und die amtliche Verteidigung gemäss dem Berufungsurteil vom 7. April 2017 (SB160193) akzeptiert und nicht angefochten wurde (siehe E. IV.1.1 und Urk. 141 S. 2 f.). Die Entschädigungen für die Kosten der Verteidigung können daher unter Hinweis auf die bereits erfolgte Begründung (Urk. 65 S. 82 ff., insb. S. 86; Urk. 124 S. 58 ff.) diesem Urteil zu- grunde gelegt werden, zumal der Beschuldigte zwar die Kostenauflage, nicht aber die festgesetzte Höhe der Anwaltsentschädigung anficht. Entsprechend beläuft sich die Entschädigung an den Beschuldigten für das erste Berufungsverfahren (SB160193) für Auslagen und Aufwand seiner erbetenen Verteidigung bis zum
5. Juli 2016 auf Fr. 2'081.– (Urk. 124 S. 60; Urk. 56/2 [Honorarnote]) und für seine amtliche Verteidigung (gleicher Rechtsanwalt) auf Fr. 27'800.– (Urk. 124 Disposi- tivziffer 7.1).
c) Der vom Beschuldigten mittels der eingereichten Honorarnote geltend ge- machte Verteidigungsaufwand für das Berufungsverfahren SB180248 im Betrage von Fr. 22'999.35 wurde zufolge des nach der Rückweisung durch das Bundesge- richt nur noch eingeschränkten Verfahrensgegenstandes von der erkennenden Kammer mit einlässlicher Begründung als überhöht eingeschätzt – insbesondere zufolge unnötiger, wiederholender und ausschweifender Befassung mit den Er- wägungen der Erstinstanz sowie Rechtsabklärungen und überhöhten Aufwands für Aktenstudium – und auf Fr. 17'000.– herabgesetzt (Urk. 124 S. 61). Darauf ist nicht zurückzukommen. In Anwendung der §§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 Anw- GebV ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldig-
- 33 - ten daher mit Fr. 17'000.– aus der Gerichtskasse für das zweite Berufungsverfah- ren SB180248 zu entschädigen.
d) Im aktuellen Berufungsverfahren macht der Beschuldigte gemäss einge- reichter Kostenaufstellung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 150) einen Aufwand für amtliche Verteidigung von Fr. 11'532.34 (Mehrwertsteuer inbegriffen) für die Zeit vom 22. Juni 2021 bis zum 7. Oktober 2021 geltend, wobei zum überwiegenden Teil ein Stundenansatz von Fr. 240.– berechnet wird (Urk. 149). Für die Beru- fungsbegründung werden insgesamt 29.8 Stunden und für die "Analyse des Ur- teils des Bundesgerichts und des Obergerichts mit Blick auf die Berufungsbe- gründung" sowie die "Analyse bereits ergangener Urteile mit Blick auf die Beru- fungsbegründung" nochmals 9.2 Stunden Aufwand deklariert. Angesichts des nochmals eingeschränkten Themas des aktuellen Berufungsverfahrens und vor dem Hintergrund, dass die Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Sache (Urk. 141 S. 5-13) nur knapp mehr als 8 Seiten umfassen, wovon zahlreiche Randziffern den bisherigen Prozessverlauf und/oder Erwägungen des Bundesge- richts bzw. Ausführungen aus den Beschwerdeschriften wiederholen (Rz 5, 7-12, 14, 19, 21, 22, 25-26), erscheint der geltend gemachte Aufwand als unnötig und als unangemessen hoch. Zum einen sind dem Gericht sowohl der Prozessverlauf wie die bisherigen Ausführungen des Beschuldigten und des Bundesgerichts be- kannt und zum anderen ist die Notwendigkeit einer Analyse der bereits ergange- nen Urteile, die dem amtlichen Verteidiger aus seiner langjährigen Befassung mit der Sache bestens bekannt sind, nicht ersichtlich, zumal bereits bei Erhalt des Bundesgerichtsurteils dessen Analyse vorgenommen wurde. Insgesamt erscheint für die Einreichung der eingeschränkten Berufungsbegründung, der Kenntnis- nahme der überaus kurzen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Pri- vatklägerin sowie der abschliessenden Einreichung der Honorarnote ein Stun- denaufwand von ca. vier Arbeitstagen à netto 8 Stunden, mithin gerundet 32 Stunden angemessen. Da der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung im Kanton Zürich, wie dem Rechtsvertreter bestens bekannt ist, immer noch Fr. 220.– beträgt (§ 3 AnwGebV), ist die Entschädigung für die Kosten der amtli- chen Verteidigung für das aktuelle Berufungsverfahren (SB210344) aufgerundet
- 34 - mit Fr. 8'000.– (32 x Fr. 220.– [7'040.–]+ Fr. 281.60 [4% Kleinspesenpauschale] + 7,7% Mwst [563.76]= Fr. 7'885.40) zu bemessen.
4. Entschädigungsfolgen der Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht Da die Entscheide des Bundesgerichts von Gesetzes wegen mit deren Fällung rechtskräftig werden und das Bundesgericht die Höhe der dem Beschuldigten zu- stehenden Entschädigung für das Beschwerdeverfahren entsprechend rechtskräf- tig festgesetzt hat, ist auf den Antrag betreffend Feststellung der Rechtskraft hin- sichtlich der Festsetzung der Entschädigung des Beschuldigten mangels Rechts- schutzinteresses und Zuständigkeit nicht einzutreten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass
- der Teilfreispruch wegen des mehrfachen Verstosses gegen das Urhe- berrechtsgesetz im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. g URG gemäss Disposi- tivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
E. 3.3 Der Erstinstanz ist daher beizupflichten, wenn sie festhält, es werde deutlich, dass sowohl dem direkten Konkurrenten H._____ und dessen Aktionären als auch der G._____ AG und der Privatklägerin sehr daran gelegen gewesen sei, ei- ne Absage des E._____ Festivals 2011 mit allen Mitteln zu verhindern. Diese Par- teien hätten entsprechend auf den Beschuldigten und F._____ eingewirkt, weil man im Falle einer Absage einen Imageschaden für die gesamte Musikveranstal- terszene in der Schweiz sowie finanzielle Einbussen bzw. zusätzliche Aufwen- dungen bei der G._____ AG und der Privatklägerin befürchtet habe. Die vom Be- schuldigten immer wieder geschilderte Drucksituation und die Überforderung ist vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz nicht nur als äusserst glaubhaft, son- dern auch als nachvollziehbar und zudem durch Zeugenaussagen erwiesen zu betrachten (Urk. 42 S. 40). Es muss davon ausgegangen werden, dass er die Frage, ob das E._____ Festival 2011 durchgeführt oder abgesagt werden sollte, nicht selbständig entscheiden konnte und sich auf den Rat der von der G._____ AG beigezogenen Fachleute verliess, zumal ihm seine Schul- und Berufsbildung
– Abschluss der Realschule und der vierjährigen Lehre als Typograf neben seiner
- 21 - Beratungstätigkeit in einer privaten Jugendberatungsstelle – eine eigene Ein- schätzung nicht möglich machte (siehe Urk. 65 S. 48 und dort zit. Aktenstelle). Es kann dem Beschuldigten gestützt auf seine eigenen glaubhaften Aussagen und die erwähnten Zeugenaussagen nicht widerlegt werden, dass er mit der Durchfüh- rung der E._____ Festivals 2011 und den daraus erwarteten Einnahmen die C._____-Gesellschaften retten und der gesamten Musikveranstalterbranche in der Schweiz einen von allen Protagonisten als gross beurteilten Imageschaden ersparen wollte. Es ist daher aufgrund der äusseren Umstände davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte den gemäss Bundesgericht nur noch relevanten Überbrückungskredit im Betrag von Fr. 226'240.– namens der C._____- Gesellschaften der D._____ GmbH gewährte, weil er weiteren und grösseren Schaden abwenden wollte. Dieser hätte nach seinen glaubhaften und nachvoll- ziehbaren Aussagen mindestens in der Rückzahlung der bereits gekauften Ti- ckets, der nicht mehr erstattbaren Kosten für die bereits vorgenommene Organi- sation des Festivals und der Unmöglichkeit der Rückerstattung des von der C._____-Gesellschaften gewährten Darlehens zufolge fehlender Einnahmen be- standen. Dass den C._____-Gesellschaften und der D._____ GmbH durch die Gewährung des Kredits und die Durchführung des Festivals ein grösserer Scha- den entstand als bei Absage des Festivals so kurz vor dem angekündigten An- lass, erscheint unwahrscheinlich, konnten doch wenigstens noch die durch das Festival eingenommenen Gelder und die Vermeidung des Imageschadens positiv verbucht werden. Es kann schliesslich offen gelassen werden, ob die Gewährung des Kredits von Fr. 226'240.– in objektiver Hinsicht die Tatbestände der Misswirt- schaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt. Es kann jedenfalls nicht in rechtsgenügender Weise nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte mit Wis- sen und Willen eine krasse wirtschaftliche Fehlleistung (Bankrotthandlung) beging und durch die Überweisung der Fr. 226'240.– an die D._____ GmbH eine Vermö- genseinbusse nur schon in Kauf genommen hat. Im Gegenteil ging er nach Reali- sieren der kritischen Situation aufgrund des Rates von Branchenexperten davon aus, dass die einzig richtige Handlung darin bestehen würde, das Festival "auf Biegen und Brechen" durchzuführen und dass er dafür die einzig noch bei der C._____-Gesellschaften vorhandenen Mittel verwenden sollte, da niemand sonst
- 22 - bereit war, dem Beschuldigten und F._____ bzw. ihren drei Firmen noch weiteres Geld zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund und in Nachachtung der hohen Anforderungen, die an den subjektiven Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gestellt werden, kann ebenfalls nicht rechtsgenüglich nachge- wiesen werden, dass der Beschuldigte die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, aber auch die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden erkannte und in Kauf genommen hät- te. Angesichts der desolaten buchhalterischen Ausgangslage, die keinerlei sofor- tigen und vollständigen Überblick über die aktuelle finanzielle Situation ermöglich- te (Urk. 124 S. 16 f. E. III.3.4), hatte dem Beschuldigten allerdings aufgrund seiner Verantwortung als Geschäftsführer und Gesellschafter der drei Firmen klar sein müssen, dass er mit der Ausgabe der letzten flüssigen Mittel besonders vorsichtig sein musste, selbst wenn er keine kaufmännische Ausbildung absolviert hatte, zumal ihm die Zahlungsschwierigkeiten und Liquiditätsprobleme bekannt waren (Urk. 124 S. 20 ff. E. III.3.5.3-3.5.6). Allerdings wandte er sich – unter anderem – auch aus diesem Grund an kompetente Partner, die über die notwendigen Kennt- nisse und Ressourcen sowie Kontakte zu Branchenfachleuten verfügten. Diese drängten samt und sonders darauf, dass das E._____ Festival 2011 unbedingt durchgeführt und nicht abgesagt werden sollte und rieten dazu, die letzten Mittel der C._____-Gesellschaften hierfür zur Verfügung zu stellen. Das lässt mithin nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte eine – wenn womöglich auch tat- sächlich gegebene – Schädigung der drei Firmen nur schon in Kauf genommen hat. Er beabsichtigte gestützt auf das Beweisergebnis, durch die Durchführung des Festivals so viel Einnahmen zu generieren, dass das Darlehen der C._____- Gesellschaften hätte zurückbezahlt werden können und das Festival im Ganzen zwar ohne Gewinn aber auch ohne Verlust hätte abgeschlossen werden können. Dabei ging er – ex post betrachtet fälschlicherweise – davon aus, dass mit der Durchführung dieses Festivals ein Imageschaden von der Musikveranstalterbran- che und seinen Firmen abgewendet werden könnte und die C._____- Gesellschaften gerettet werden könnten, was er in Übereinstimmung mit dem Rat der in der Branche bekannten Fachleute als im Interesse seiner Firmen liegend betrachtete und diesem Ziel auch die Kreditgewährung unterordnete. Er handelte
- 23 - somit nach bestem Wissen und Gewissen und gemäss seiner Vorstellung jeden- falls im besten Interesse der drei Firmen. Ein vorsätzliches oder eventualvorsätz- liches Handeln im Sinne der angeklagten Tatbestände ist vorliegend nicht in rechtsgenügender Weise zu erstellen, bzw. aufgrund der konkreten Umstände lässt sich ein solcher Schluss nicht ohne erhebliche Restzweifel ziehen.
E. 3.4 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass offen bleiben kann, ob der Beschuldigte die objektiven Tatbestände der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllte oder nicht, da jedenfalls bezüglich beider Tatbestände der subjektive Tatbestand nicht gegeben ist. Der Beschuldigte ist daher auch bezüglich der noch zu behandelnden Anklagevorwürfe vollumfäng- lich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Anträge der Parteien
E. 4 Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB], N 67 f. zu Art. 165 StGB). Zwischen der Bankrott- handlung und der Vermögenseinbusse muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1 mit Hin- weisen). Zu den Bankrotthandlungen im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zählt das Gesetz insbesondere das Gewähren von Krediten (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB) be- treffend die Bankrotthandlung voraus. In Bezug auf die Vermögenseinbusse ge- nügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1).
E. 8 September 2010 (AnwGebV) und den §§ 16 ff. AnwGebV maximal zu vergü- tenden Stundenansatz von Fr. 350.– gerechnet.
d) Der Verteidiger ersuchte in seiner Berufungsschrift vom 22. Juli 2019 darum, dass die Parteientschädigung direkt an ihn ausgerichtet werde (Urk. 108 S. 46), was ihm unter Hinweis auf die fehlende gesetzliche Grundlage verweigert wurde
- 30 - (Urk. 124 S. 58). An diesem Antrag hält der Beschuldigte nicht mehr fest (Urk. 141 S. 2 f.). Dem Beschuldigten ist für die Kosten seiner erbetenen anwaltli- chen Vertretung für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfah- ren bis zum 4. Juli 2016 eine auf einen Viertel reduzierte Entschädigung von Fr. 24'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren
E. 9 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur Spiess MLaw Baechler
Dispositiv
- Der Beschuldigt ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB, − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Verstosses gegen Art. 67 Abs. 1 lit. g URG (in Bezug auf die nicht im M._____ durchgeführten Veranstaltungen ab
- Januar 2011).
- Vom Vorwurf des mehrfachen Verstosses gegen Art. 67 Abs. 1 lit. g URG in Bezug auf die übrigen in Anklageziffer 37 aufgeführten Veranstaltungen wird der Beschuldigte freigesprochen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin folgende Beträge als Schadenersatz zu bezahlen: − CHF 122'283.60 zuzüglich 5% Zins ab 16. Oktober 2011, − CHF 111'051 zuzüglich 5% Zins ab 10. April 2011, − CHF 264'530.30 zuzüglich 5% Zins ab 16. Oktober 2011.
- Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen. - 4 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 1'792.71 Auslagen Untersuchung Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel] Berufungsanträge: a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 141 S. 2, schriftlich)
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 9. März 2016 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Teilfrei- spruch betreffend angebliche Verstösse gegen Art. 67 Abs. 1 lit. g URG betreffend die im M._____ durchgeführten Veranstaltungen gemäss Anklageziffer 37) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Es sei festzustellen, dass die Einstellung des Verfahrens wegen an- geblichen Verstössen gegen das Urheberrechtsgesetz im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. g URG (Anklageziffer 36) gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2017 in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 18. Mai 2020 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Teilfreispruch betreffend angeblichen mehrfachen Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der Beschuldigte sei von den verbleibenden Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 18. Mai 2020 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Verweis der Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses) in Rechtskraft erwachsen ist. - 5 -
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 18. Mai 2020 in Bezug auf die Verlegung der Gerichtsgebühr sowie die Kosten des Gutachtens (Dispositivziffer 8) für das zweite Be- rufungsverfahren SB180248 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens (DG150156) und des ersten Berufungsverfahrens (SB160193) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
- Dem Beschuldigten sei eine ungekürzte Prozessentschädigung für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung in der Untersuchung, im erstin- stanzlichen Verfahren (DG150156) sowie im ersten Berufungsverfah- ren (SB160193) bis zum 4. Juli 2016 in der Höhe von CHF 94'810 (zzgl. MwSt.) zuzusprechen.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 18. Mai 2020 in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren (SB160193) ab dem
- Juli 2016 (Dispositivziffer 7.1) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sei für seine Auslagen und Aufwände im zweiten Berufungsverfahren mit CHF 22'999.35 zu ent- schädigen.
- Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sei für seine Auslagen und Aufwände seit dem Bundesgerichtsurteil vom 9. Juni 2021 aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen.
- Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 18. Mai 2020 in Bezug auf die Verlegung der Gerichtsgebühr sowie die Kosten des Gutachtens (Dispositivziffer 8) für das zweite Be- rufungsverfahren SB180248 in Rechtskraft erwachsen ist.
- Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffer 3 (Entschädigung des Unterzeich- nenden als amtlicher Verteidiger im ersten bundesgerichtlichen Verfah- ren) sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2021 bezüglich der Dispositivziffer 3 (Entschädigung des Unterzeichnenden als amtli- cher Verteidiger im zweiten bundesgerichtlichen Verfahren) in Rechts- kraft erwachsen ist. - 6 - b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 146 S. 1 f., schriftlich) A._____ sei wegen mehrfacher Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 20 lit. a StGB sowie wegen mehrfacher unge- treuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziffer 1 Absatz 1 StGB zu verurteilen. A._____ sei angemessen zu bestrafen und ihm seien ausgangsgemäss die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem allfälligen Freispruch seien die Kosten des gesamten Verfahrens vollumfänglich A._____ aufzuerlegen, weil er – wie die Untersuchung erge- ben hat und wie in der Anklage dokumentiert wurde – die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). c) Des Rechtsvertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 145, schriftlich, sinngemäss) Es sei aufgrund der Akten zu entscheiden. ------------------------------------------------ Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 9. März 2016 (Urk. 42) erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (Urk. 37 und 41-43). Daraufhin verzichteten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) und die Privatklägerin ex- plizit auf eine Anschlussberufung (Urk. 47 und 48). Auf entsprechendes Gesuch wurde der bisherige erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Wir- kung ab 5. Juli 2016 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 49-51). Die Beru- fungsverhandlung des ersten Berufungsverfahrens (SB160193) fand am 7. April 2017 statt, worauf den Parteien das Urteil mit ihrem Einverständnis schriftlich mit- - 7 - geteilt wurde (Urk. 64 S. 4 ff. und S. 29; Urk. 65). Zu den Einzelheiten des Verfah- rensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren sei auf die entspre- chenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der Berufungskammer vom
- April 2017 verwiesen (Urk. 65 S. 7). Die hiesige Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten des mehrfachen Betrugs, der mehrfa- chen Misswirtschaft und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schul- dig und bestrafte ihn mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Scha- denersatz an die Privatklägerin (Urk. 65 S. 87 f.).
- Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (Urk. 71/2). Er beantragte, das Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (Urk. 71/2 S. 2). Mit Urteil 6B_748/2017 der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, das genannte Urteil der hiesigen Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 76).
- Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das anschliessende Berufungs- verfahren schriftlich durchgeführt (Urk. 77-78/3). Gestützt auf die bundesgerichtli- chen Erwägungen im Rückweisungsentscheid wurde mit Beschluss vom 25. Juli 2018 ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bezüglich der finanziellen Situation der C._____ Group Gesellschaften (C._____ Agency GmbH und C._____ Group GmbH) vor der Auszahlung des Darlehens im Betrage von Fr. 226'240.– an die D._____ GmbH [nachfolgend: D._____ GmbH] im Zeitraum Juni 2011 (vor dem
- Juni 2011) sowie zur Frage, ob es sich dabei um ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten handelt, eingeholt (Urk. 82). Am 26. Februar 2019 wurde das Gut- achten erstattet (Urk. 92). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien (Urk. 99-101) sowie der schriftlichen Parteivorträge (Urk. 108, 112 und 116) fällte die Berufungsinstanz am 18. Mai 2020 erneut ein Urteil, das den Parteien schrift- lich zugestellt wurde. Es sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Betruges frei, sprach ihn dagegen schuldig der mehrfachen Misswirtschaft im - 8 - Sinne von Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB und der mehrfachen unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn hierfür mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– (Urk.124).
- Gegen dieses Urteil führte der Beschuldigte strafrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, welches mit Urteil vom 9. Juni 2021 (6B_803/2020) die Be- schwerde guthiess, das Berufungsurteil aufhob und die Sache zu neuer Entschei- dung an die hiesige Kammer zurückwies (Urk. 134). Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das aktuelle Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt (Urk. 136). Innert erstreckter Frist (Urk. 137-139) ging die auf den verbleibenden Verfahrensgegenstand beschränkte Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 13. September 2021 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 141). Die Staatsanwalt- schaft reichte ihre Berufungsantwort vom 28. September 2021 fristgemäss ein (Urk. 146). Die Privatklägerin verzichtete auf die Einreichung einer Berufungsant- wort und beantragte, aufgrund der Akten zu entscheiden (Urk. 145). Nach Zustel- lung der Stellungnahme des Beschuldigten und Eingang der Honorarnote der Ver- teidigung (Urk. 147-150) erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Gegenstand des Verfahrens
- Teilrechtskraft 1.1. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermei- den, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des aufgeho- benen Berufungsurteils in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 18. Mai 2020 (SB180248; Urk. 124). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteil zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Aufl. 2017, [kurz: Handbuch] N 1713). 1.2. Der Beschuldigte beantragt im Nachgang zum Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts in seiner ergänzenden Berufungsschrift vom 13. September 2021, - 9 - es sei die Rechtskraft der Verfahrenseinstellung betreffend den Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz (URG; Anklageziffer 36), die Teilfreisprüche betreffend den Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz (Anklageziffer 37) und betreffend mehrfachen Betrug (Urk. 141 S. 2 Ziffern 1-3) sowie die Rechtskraft der Verwei- sung der Zivilforderung der Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses festzustellen (Urk.141 S. 2 Ziff. 5). Im Übrigen sei er von den verbleibenden Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen (Urk. 141 S. 2 Ziffer 4), unter Übernah- me sämtlicher bisheriger Verfahrenskosten durch den Staat, der Bezahlung einer Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung von Fr. 94'810.– bis zum 4. Juli 2016, einer Entschädigung für die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren von Fr. 22'999.35 und einer angemessenen Ent- schädigung für die Kosten der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beru- fungsverfahren seit der Rückweisung durch das Bundesgericht vom 9. Juni 2021 (Urk. 141 S. 2 f., Ziffern 6-13). 1.3. Die Staatsanwaltschaft dagegen beantragt, der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 SGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB sowie wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen und angemessen zu bestrafen (Urk. 146 und Urk. 112 S. 6). 1.4. Infolge Nichtanfechtung des im aufgehobenen Berufungsurteil vom 18. Mai 2020 ergangenen Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und der Verweisung der Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg (Dispositivzif- fer 2 und 5; Urk.124 S. 62 f.) sind diese Punkte in Rechtskraft erwachsen, wes- halb dies erneut im Dispositiv des Endentscheids aufzuscheinen hat, nachdem das angefochtene Berufungsurteil formell gänzlich aufgehoben worden ist. Nach- dem der Beschuldigte auch im vorliegenden Verfahren die Höhe der Entschädi- gung für die Verteidigungskosten im gesamten bisherigen Verfahren, inklusive Untersuchungsverfahren, anficht, indem er eine ungekürzte Prozessentschädi- gung beantragt (Urk. 141 S. 2 f., Ziffern 8 und 10), erwachsen weder die Kosten- festsetzungen noch die Kostenauflagen in Rechtskraft, da die Entschädigung für die amtliche Verteidigung Bestandteil der Gerichtskosten bildet. Auf den unange- - 10 - fochten gebliebenen Teil (Festsetzung der Gerichtsgebühren und der übrigen Kosten) und die Kostenübernahme des zweiten Berufungsverfahrens durch den Staat braucht zufolge nicht substantiierter Anfechtung nicht im Detail eingegangen zu werden (siehe nachfolgende E. IV.).
- Verschlechterungsverbot 2.1. Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vollständig an. Er beantragt den Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen und die Abweisung der Zivilfor- derung mit entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 141 sowie Urk. 43 und Urk. 58 S. 2). 2.2. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht nur in dem vom Beschuldigten allein initiierten Rechtsmittelverfahren, sondern gelangt auch im Fall der Neubeurteilung nach Rückweisung an die untere Instanz zur Anwen- dung (BGE 144 IV 35 E. 3.1.3 mit Hinweisen; 6B_724/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3; LIEBER, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK Kommentar StPO],
- Aufl. 2020, N 8 zu Art. 391 StPO). 2.3. Demgemäss gilt in Bezug auf das gegebenenfalls auszusprechende Straf- mass eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.–, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 3 Jahren, als Höchstgrenze (Urk. 124 S. 62).
- Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 3.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf- - 11 - hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundes- gerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beur- teilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bun- desgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgese- hen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache un- ter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus- drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kanto- nalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vor- instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage be- fassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch ange- fochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). 3.2. Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich auf die Schuld- sprüche der mehrfachen Misswirtschaft und der mehrfachen ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Urk. 134). Insofern ist der Sachverhalt vorliegend ergänzend zu erstellen, eine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen und das Beweisergeb- nis einer erneuten rechtlichen Würdigung zu unterziehen, wobei die erkennende Kammer insgesamt nach wie vor an die Anklage vom 11. Mai 2015 (Urk. 08003001) gebunden ist. Der Inhalt derselben wurde bereits mehrfach zu- - 12 - sammengefasst dargestellt, so im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 42 S. 19) und im Berufungsurteil der Kammer vom 18. Mai 2020 (Urk. 124 S. 12 und 13 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
- Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht stark zusammengefasst in objektiver Hinsicht geltend, die Nichtgewährung des Überbrückungskredits an die D._____ GmbH hätte mit Ge- wissheit zur Absage des E._____ Festivals 2011 geführt und damit mit Gewissheit den Verlust der bereits getätigten (und von den C._____ Gesellschaften vorfinan- zierten) Investitionen und Vorleistungen bedeutet. Die Absage hätte zu einer Ver- ärgerung der Stakeholder auch der C._____-Gesellschaften geführt. Dieses Sze- nario hätte somit mit Gewissheit zu einer Schädigung und höchstwahrscheinlich auch zu einem Konkurs der C._____-Gesellschaften geführt (Urk. 141 S. 8 f.). Die Gewährung des Überbrückungskredits habe es demgegenüber wenigstens er- laubt, das E._____ Festival 2011 überhaupt durchzuführen und damit wenigstens einen Teil der bereits getätigten Ausgaben wieder einzuspielen. Die Chance, die bereits getätigten Investitionen nicht vollumfänglich abschreiben zu müssen, habe nur gewahrt werden können, wenn die C._____-Gesellschaften weitere Fr. 226'240.– in die D._____ GmbH einschiessen, um eine kurzfristige Absage des Festivals zu verhindern. Bei einer Abwägung der Chancen und Risiken sei die Darlehensgewährung damals – vor der Durchführung des E._____ Festivals 2011 – aus Sicht der C._____-Gesellschaften bzw. des Beschuldigten geboten, jeden- falls aber nachvollziehbar und vertretbar, erschienen (Urk. 141 S. 9). Es sei nicht erwiesen, dass sich die wirtschaftliche Situation der C._____-Gesellschaften ohne Gewährung des Überbrückungskredits besser präsentiert hätte oder dass der Entscheid, das Darlehen zu gewähren, unter den damaligen Umständen ein kras- ses wirtschaftliches Fehlverhalten dargestellt hätte. Der objektive Tatbestand sei demnach nicht erfüllt (Urk. 141 S. 10 f.). In subjektiver Hinsicht bestreitet der Be- schuldigte sowohl vorsätzliches wie fahrlässiges Handeln. Er habe in Absprache mit seinem Geschäftspartner F._____ und in Übereinstimmung mit der Beurtei- - 13 - lung sämtlicher beigezogener Branchenexperten gehandelt. Es seien diverse kos- tensenkende Massnahmen getroffen worden und es sei ihm daran gelegen gewe- sen, finanziellen Schaden abzuwenden und damit sein Lebenswerk zu retten. Es stelle sich die Frage, wie der Beschuldigte eine allfällige Schädigung in der hekti- schen Ausnahmesituation vor Durchführung des E._____ Festivals 2011 hätte er- kennen sollen (Urk.141 S. 12 f.).
- Rechtsgrundlagen 2.1. Der Tatbestand der Misswirtschaft von Art. 165 Ziff. 1 StGB setzt in objekti- ver Hinsicht eine Bankrotthandlung, d.h. ein "krasses wirtschaftliches Fehlverhal- ten" voraus. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich "ex post" herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen wurde (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem eine Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung (Urteile des Bundesge- richts 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.2; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II,
- Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB], N 67 f. zu Art. 165 StGB). Zwischen der Bankrott- handlung und der Vermögenseinbusse muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1 mit Hin- weisen). Zu den Bankrotthandlungen im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zählt das Gesetz insbesondere das Gewähren von Krediten (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB) be- treffend die Bankrotthandlung voraus. In Bezug auf die Vermögenseinbusse ge- nügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1). 2.2. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht in der Verletzung spezifischer Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die Pflich- ten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Ge- - 14 - schäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftli- chen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die einge- gangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftrag- gebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346 E. 3.3 mit Hinweisen). Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Ge- sellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2). Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt ohne weiteres die Verpflichtung aller Geschäftsfüh- rungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Ge- sellschaft. Das heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Ver- hältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_940/2019 vom 6.Mai 2020 E. 2.1; 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.4.3; 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.2). Dasselbe hat für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gelten. Auch die ungetreue Geschäftsbesorgung ist nur bei vorsätzlicher bzw. eventual- vorsätzlicher Tatbegehung strafbar (vgl. Art. 12 StGB). Der (Eventual-)Vorsatz muss sich dabei auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwid- rigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Nach der Rechtsprechung sind an den Nachweis des Eventualvorsatzes bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hohe Anforderungen zu stellen, da der ob- jektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbe- stimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.3 und 2.7.4; 6B_708/2019 vom
- November 2019 E. 5.3.1). 2.3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sogenannte innere Tat- sachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festge- stellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten - 15 - Vorsatz begründet ist (BGE141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang rele- vanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5; je mit Hinweisen). 2.4. Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundes- gerichts vom 9. Juni 2021 ist für die Urteilsfällung zudem Folgendes zu berück- sichtigen: a) betreffend den Gegenstand der Anklage - Die Anklageschrift werfe dem Beschuldigten in einer für die Anklage nicht rechtsgenügenden Weise vor, dass die D._____ GmbH oder die C._____- Gesellschaften im Zeitpunkt des Überbrückungskredits überschuldet gewe- sen seien. Angeklagt sei der Überbrückungskredit von Fr. 226'240.– zwecks Durchführung des E._____ Festivals 2011, nicht jedoch eine allfällige Kon- kursverschleppung durch Unterlassen der Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR (Urk. 134 S. 20 E. 1.4.5 und S. 23 ff.). - Nicht Gegenstand der Anklage seien die Fragen des unzulässigen Selbst- kontrahierens, die fehlende Verzinsung des Überbrückungskredits sowie der Verzicht auf ein Verrechnungsverbot (Urk. 134 S. 24 E. 17). - Tatsache sei, dass der Beschuldigte die Geschäftstätigkeit der drei Gesell- schaften (D._____ GmbH, C._____ Agency GmbH und C._____ group GmbH) nicht sauber getrennt habe und dass die C._____-Gesellschaften die formell von der D._____ GmbH organisierten E._____ Festivals von Beginn an mitfinanziert hätten. Dies sei indes nicht angeklagt und dürfe dem Be- - 16 - schuldigten strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden (Urk. 134 S. 21 E. 1.5.2). - Die Anklageschrift gehe explizit davon aus, dass der Beschuldigte realisiert habe, dass es sich bei den "Akontozahlungen" der G._____ AG grundsätz- lich um der D._____ GmbH zustehende Einnahmen aus den Ticketverkäu- fen handle. Eine Rückerstattungspflicht habe daher nur im Falle einer Absa- ge des E._____ Festivals 2011 bestanden (Urk. 134 S. 18 E. 1.4.2). b) in tatsächlicher Hinsicht - Die Feststellung, es sei "offensichtlich" gewesen, dass es auch beim E._____ Festival 2011 zu einem Verlust kommen werde, stütze sich bloss auf pauschale Einschätzungen Dritter (Urk. 134 S. 18 f. E. 1.4.3). - Es sei nach wie vor fraglich, ob den Gläubigern der C._____-Gesellschaften durch den Überbrückungskredit überhaupt ein finanzieller Schaden entstan- den sei (Urk. 34 S. 19 E. 1.4.4). - Die C._____-Gesellschaften hätten auch ein eigenes finanzielles und ge- schäftspolitisches Interesse an der Durchführung des E._____ Festivals 2011 gehabt und eine kurzfristige Absage des Festivals hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit den Konkurs der C._____-Gesellschaften zur Folge ge- habt (Urk. 134 S. 22 E. 1.5.2). c) in rechtlicher Hinsicht - Das Verhalten des Beschuldigten (wonach er den C._____-Gesellschaften trotz der vorbestehenden Zahlungsschwierigkeiten bzw. Liquiditätsprobleme mit dem Überbrückungskredit Liquidität entzog, welche er zur Bezahlung of- fener Schulden hätte verwenden können, insbesondere solchen der Privat- klägerin als Hauptschuldnerin) falle nicht unter den Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn die Darlehensvergabe insgesamt im Interesse der C._____-Gesellschaften gewesen sei, auch wenn diesen damit Liquidität entzogen und die Privatklä- - 17 - gerin dadurch benachteiligt worden sei (Urk. 134 S. 22 E. 1.5.2). Letztlich sei entscheidend, ob dem Beschuldigten eine allfällige Verletzung von zivilrecht- lichen Pflichten als Geschäftsführer der C._____-Gesellschaften strafrecht- lich, d.h. subjektiv, zum Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 134 S. 22 E. 1.6.1). - In Bezug auf die Tatbestände der Misswirtschaft und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sei es selbst beim Nachweis, dass die Kreditvergabe zwecks Durchführung des E._____ Festivals 2011 den Interessen der C._____-Gesellschaften widersprochen hätte, bzw. als "krasses wirtschaftli- ches Fehlverhalten" zu qualifizieren wäre, zu prüfen, ob der Beschuldigte grösseren Schaden habe von der D._____ GmbH und den C._____- Gesellschaften abwenden wollen und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe. Träfe dies zu, sei er mangels Schädigungsvorsatz von den Vorwürfen der Misswirtschaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem angeklagten Kredit von Fr. 226'240.– freizuspre- chen (Urk. 134 S. 23 ff.).
- Beweisergebnis subjektiver Tatbestand 3.1. Der Beschuldigte erklärte von Anbeginn der Strafuntersuchung authentisch, in eigenen Worten und bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Kern un- verändert und deckungsgleich, im Wesentlichen auf die Frage, weshalb die C._____-Gesellschaften der D._____ GmbH so viel Geld als Darlehen gewährt hätten, dies sei zur Rettung des Festivals geschehen. Er erklärte, bei der Ent- scheidfindung seien er und F._____ bei allen drei Gesellschaften gleich gestellt gewesen. Er wies auch immer darauf hin, dass sie vor dem Festival gemerkt hät- ten, dass es nicht gut komme, worauf sie die G._____ AG um Hilfe gebeten hät- ten. Diese habe ein Gremium aus weiteren Personen von H._____, I._____ etc. hinzugeholt. Sie hätten miteinander diskutiert, wie sie das Festival hätten retten können oder nicht. Es sei auch ein Plan ausgearbeitet worden, der jedoch wenige Tage vor dem E._____ Festival aus rechtlichen Gründen abgesagt worden sei. Schliesslich hätten ihnen die Berater geraten, das Festival durchzuführen und die Gelder der C._____-Gesellschaften dafür zu verwenden, damit man das Festival - 18 - durchführen könne (Urk. 29 [HV-Prot.] S. 11). Sie hätten das akzeptiert, weil das absolut gute Leute gewesen seien und sie (sc. selbst) einfach nicht mehr weiter gewusst hätten (Urk. 29 S. 12). Wenn man das Festival nicht durchgeführt hätte, wäre die "D._____" so oder so Konkurs gegangen, die C._____-Gesellschaften aber nicht. Insofern, dass man die Manager oder Agenten der auftretenden Künst- ler vor den Kopf gestossen hätte, wenn man das Festival abgesagt hätte, wäre das schlussendlich für die C._____-Gesellschaften auch der Todesstoss gewe- sen. Das seien alles Agenten, mit welchen man schon jahrelang gearbeitet habe und wenn man jemanden so reinlaufen lasse, könne man nicht erwarten, weiter mit diesen Leuten Geschäfte machen zu können (Urk. 29 S. 12 f.). Auf Nachfrage betonte der Beschuldigte, dass es sich nicht nur um die Absage eines Konzertes, sondern um die Absage eines Festivals gehandelt hätte, an dem etwa 30 Bands aufgetreten seien. Dazu komme, dass die Berater klar gesagt hätten, dass eine Absage für den Live-Markt in der Schweiz katastrophale Folgen gehabt hätte. Da- neben hätte das Publikum Geld verloren. Es wäre sehr schlecht gewesen (Urk. 29 S. 13). Auf weitere Nachfrage, wieso er trotz der gescheiterten Rettungspläne wie beispielsweise eine Übernahme der C._____-Gesellschaften sämtliche Gelder in das Festival investiert habe, erklärte der Beschuldigte, ihm sei von den Herren gesagt worden, dass es ihnen auf legale Weise nicht möglich sei, auf der finanzi- ellen Ebene etwas zu lösen und sie es selber versuchen müssten. Sie (sc. er und F._____) hätten schlussendlich aber geglaubt, dass in der letzten Phase die Ti- cketverkäufe anziehen würden und dass die Publikumsverpflegung sehr gut lau- fen werde. Man habe doch etwa 30 Bands gehabt, d.h. man habe eine lange Spielzeit gehabt. Sie hätten die Erfahrung gemacht, dass sehr viel getrunken werde. Sie hätten mit rund Fr. 35.– pro Kopf-Einnahmen gerechnet, um zumindest den "break even" erreichen zu können, bzw. dass sie so viel einspielen könnten, dass man die Gelder an die C._____-Gesellschaften hätte zurückbezahlen kön- nen. Er habe die C._____-Gesellschaften aufgebaut und die Firma 40 Jahre mit Herzblut geführt. Dann komme ein solcher Schluss, das sei nicht schön (Urk. 29 S. 19 und 20 sowie zum Ganzen Urk. 42 S. 20, 22, 24 f. [Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung im erstinstanzlichen Urteil]). Diese Angaben stellte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in Ab- - 19 - rede, verwies aber auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 123 [BV Prot.] S. 12 f.) und ergänzte im Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorgaben bei einer GmbH, dass es für sie einfach eine Notwendigkeit gewesen sei, die Jahresrechnungen abzunehmen, ihr Ziel aber in erster Linie gewesen sei, möglichst gute Veranstal- tungen durchführen zu können und dass sie den Schwerpunkt vor allem darauf gelegt hätten (Urk. 123 S. 15). Kenntnisse über die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen habe er bis zu einem gewissen Punkt gehabt, aber dadurch dass ihre Treuhänder dies in erster Linie betreuten, hätten sie ihnen diesen Bereich hauptsächlich überlassen und sich um ihr Tagesgeschäft gekümmert (Urk. 123 S. 16). Im Zusammenhang mit den nicht getrennten Buchhaltungen der drei Ge- sellschaften verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er zu Sinn und Zweck nicht nachgefragt habe. Er erläuterte, er habe sich weiterhin auf die Leute verlassen, die ihm gesagt hätten, was das Beste sei. Er komme wieder auf die Treuhänder zu sprechen, die sie schlussendlich in diese Richtung beraten hätten. Weder Herr F._____ noch er habe eine kaufmännische Ausbildung und sie hätten sich natür- lich auf jemanden verlassen müssen, d.h. man habe das mit den Treuhändern angeschaut und ihren Ratschlag angenommen (Urk. 123 S. 22). 3.2. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach ihm und F._____ von dem sei- tens der G._____ AG einberufenen Fachgremium mit Nachdruck geraten worden war, das E._____ Festival 2011 unter allen Umständen durchzuführen und mit den Mitteln der C._____-Gesellschaften zu finanzieren, werden von den dazu ein- vernommenen Zeugen samt und sonders bestätigt (Urk. 42 S. 31-40 und dort zit. Aktenstellen). Unter anderen sagte die Mitarbeiterin im Rechtsdienst und spätere Abteilungsleiterin "Aufführungsrechte" bei der Privatklägerin aus, der Grund, dass das Festival stattgefunden habe, sei die Einflussnahme von J._____ gewesen, der ihr gesagt habe, dass eine Absage zehn Tage vor dem angesetzten Termin eine Katastrophe für den gesamten Veranstalter-Markt wäre. Seine Aussagen hätten aufgrund der 40-jährigen Geschäftsbeziehung zu ihm und der grossen Ver- trauensbasis Gewicht für sie gehabt (Urk. 42 S. 31 f.). Gleiches sagte auch der Zeuge J._____ aus (Urk. 42 S. 32). Die beiden Zeugen von H._____ bestätigten, dass es immer darum gegangen sei, die "Firma C._____" bzw. das Festival zu retten und um die Frage, wie der schweizerische Markt vor einem Imageschaden - 20 - bewahrt werden könne, wobei gemäss Analysten klar geworden sei, dass die "C._____" nicht rettbar und nicht kaufwürdig einzuschätzen sei. Gemäss seiner Erinnerung sei es allen bewusst gewesen, dass es zu einem Verlust kommen werde, jedoch habe es gegolten, noch andere Folgen zu verhindern, wie bei- spielsweise Imageschäden. Das Ziel sei immer gewesen, dass man das Festival nicht absagen müsse, was der "worst case" gewesen wäre. Auch bestätigte der Zeuge K._____ ausdrücklich, er habe gemerkt, dass der Beschuldigte und F._____ mit der Situation überfordert gewesen seien (Urk. 42 S. 32 ff.). Selbst der Zeuge der L._____ AG (L._____), welcher sich erinnerte, dass die Akquisition der "C._____" abgelehnt worden sei, sagte aus, er würde sagen, dass damals alle anwesenden Personen die Ansicht vertreten hätten, dass man die Veranstaltung (sc. E._____ Festival 2011) durchführen sollte (Urk. 42 S. 35), was der damalige CEO der G._____ AG ausdrücklich bestätigte und ergänzte, dass der Beschuldig- te unter Druck gestanden sei, weil die Veranstaltung bereits kurz bevorgestanden habe und deren Organisation bereits weit fortgeschritten gewesen sei (Urk. 42 S. 37). 3.3. Der Erstinstanz ist daher beizupflichten, wenn sie festhält, es werde deutlich, dass sowohl dem direkten Konkurrenten H._____ und dessen Aktionären als auch der G._____ AG und der Privatklägerin sehr daran gelegen gewesen sei, ei- ne Absage des E._____ Festivals 2011 mit allen Mitteln zu verhindern. Diese Par- teien hätten entsprechend auf den Beschuldigten und F._____ eingewirkt, weil man im Falle einer Absage einen Imageschaden für die gesamte Musikveranstal- terszene in der Schweiz sowie finanzielle Einbussen bzw. zusätzliche Aufwen- dungen bei der G._____ AG und der Privatklägerin befürchtet habe. Die vom Be- schuldigten immer wieder geschilderte Drucksituation und die Überforderung ist vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz nicht nur als äusserst glaubhaft, son- dern auch als nachvollziehbar und zudem durch Zeugenaussagen erwiesen zu betrachten (Urk. 42 S. 40). Es muss davon ausgegangen werden, dass er die Frage, ob das E._____ Festival 2011 durchgeführt oder abgesagt werden sollte, nicht selbständig entscheiden konnte und sich auf den Rat der von der G._____ AG beigezogenen Fachleute verliess, zumal ihm seine Schul- und Berufsbildung – Abschluss der Realschule und der vierjährigen Lehre als Typograf neben seiner - 21 - Beratungstätigkeit in einer privaten Jugendberatungsstelle – eine eigene Ein- schätzung nicht möglich machte (siehe Urk. 65 S. 48 und dort zit. Aktenstelle). Es kann dem Beschuldigten gestützt auf seine eigenen glaubhaften Aussagen und die erwähnten Zeugenaussagen nicht widerlegt werden, dass er mit der Durchfüh- rung der E._____ Festivals 2011 und den daraus erwarteten Einnahmen die C._____-Gesellschaften retten und der gesamten Musikveranstalterbranche in der Schweiz einen von allen Protagonisten als gross beurteilten Imageschaden ersparen wollte. Es ist daher aufgrund der äusseren Umstände davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte den gemäss Bundesgericht nur noch relevanten Überbrückungskredit im Betrag von Fr. 226'240.– namens der C._____- Gesellschaften der D._____ GmbH gewährte, weil er weiteren und grösseren Schaden abwenden wollte. Dieser hätte nach seinen glaubhaften und nachvoll- ziehbaren Aussagen mindestens in der Rückzahlung der bereits gekauften Ti- ckets, der nicht mehr erstattbaren Kosten für die bereits vorgenommene Organi- sation des Festivals und der Unmöglichkeit der Rückerstattung des von der C._____-Gesellschaften gewährten Darlehens zufolge fehlender Einnahmen be- standen. Dass den C._____-Gesellschaften und der D._____ GmbH durch die Gewährung des Kredits und die Durchführung des Festivals ein grösserer Scha- den entstand als bei Absage des Festivals so kurz vor dem angekündigten An- lass, erscheint unwahrscheinlich, konnten doch wenigstens noch die durch das Festival eingenommenen Gelder und die Vermeidung des Imageschadens positiv verbucht werden. Es kann schliesslich offen gelassen werden, ob die Gewährung des Kredits von Fr. 226'240.– in objektiver Hinsicht die Tatbestände der Misswirt- schaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt. Es kann jedenfalls nicht in rechtsgenügender Weise nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte mit Wis- sen und Willen eine krasse wirtschaftliche Fehlleistung (Bankrotthandlung) beging und durch die Überweisung der Fr. 226'240.– an die D._____ GmbH eine Vermö- genseinbusse nur schon in Kauf genommen hat. Im Gegenteil ging er nach Reali- sieren der kritischen Situation aufgrund des Rates von Branchenexperten davon aus, dass die einzig richtige Handlung darin bestehen würde, das Festival "auf Biegen und Brechen" durchzuführen und dass er dafür die einzig noch bei der C._____-Gesellschaften vorhandenen Mittel verwenden sollte, da niemand sonst - 22 - bereit war, dem Beschuldigten und F._____ bzw. ihren drei Firmen noch weiteres Geld zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund und in Nachachtung der hohen Anforderungen, die an den subjektiven Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gestellt werden, kann ebenfalls nicht rechtsgenüglich nachge- wiesen werden, dass der Beschuldigte die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, aber auch die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden erkannte und in Kauf genommen hät- te. Angesichts der desolaten buchhalterischen Ausgangslage, die keinerlei sofor- tigen und vollständigen Überblick über die aktuelle finanzielle Situation ermöglich- te (Urk. 124 S. 16 f. E. III.3.4), hatte dem Beschuldigten allerdings aufgrund seiner Verantwortung als Geschäftsführer und Gesellschafter der drei Firmen klar sein müssen, dass er mit der Ausgabe der letzten flüssigen Mittel besonders vorsichtig sein musste, selbst wenn er keine kaufmännische Ausbildung absolviert hatte, zumal ihm die Zahlungsschwierigkeiten und Liquiditätsprobleme bekannt waren (Urk. 124 S. 20 ff. E. III.3.5.3-3.5.6). Allerdings wandte er sich – unter anderem – auch aus diesem Grund an kompetente Partner, die über die notwendigen Kennt- nisse und Ressourcen sowie Kontakte zu Branchenfachleuten verfügten. Diese drängten samt und sonders darauf, dass das E._____ Festival 2011 unbedingt durchgeführt und nicht abgesagt werden sollte und rieten dazu, die letzten Mittel der C._____-Gesellschaften hierfür zur Verfügung zu stellen. Das lässt mithin nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte eine – wenn womöglich auch tat- sächlich gegebene – Schädigung der drei Firmen nur schon in Kauf genommen hat. Er beabsichtigte gestützt auf das Beweisergebnis, durch die Durchführung des Festivals so viel Einnahmen zu generieren, dass das Darlehen der C._____- Gesellschaften hätte zurückbezahlt werden können und das Festival im Ganzen zwar ohne Gewinn aber auch ohne Verlust hätte abgeschlossen werden können. Dabei ging er – ex post betrachtet fälschlicherweise – davon aus, dass mit der Durchführung dieses Festivals ein Imageschaden von der Musikveranstalterbran- che und seinen Firmen abgewendet werden könnte und die C._____- Gesellschaften gerettet werden könnten, was er in Übereinstimmung mit dem Rat der in der Branche bekannten Fachleute als im Interesse seiner Firmen liegend betrachtete und diesem Ziel auch die Kreditgewährung unterordnete. Er handelte - 23 - somit nach bestem Wissen und Gewissen und gemäss seiner Vorstellung jeden- falls im besten Interesse der drei Firmen. Ein vorsätzliches oder eventualvorsätz- liches Handeln im Sinne der angeklagten Tatbestände ist vorliegend nicht in rechtsgenügender Weise zu erstellen, bzw. aufgrund der konkreten Umstände lässt sich ein solcher Schluss nicht ohne erhebliche Restzweifel ziehen. 3.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass offen bleiben kann, ob der Beschuldigte die objektiven Tatbestände der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllte oder nicht, da jedenfalls bezüglich beider Tatbestände der subjektive Tatbestand nicht gegeben ist. Der Beschuldigte ist daher auch bezüglich der noch zu behandelnden Anklagevorwürfe vollumfäng- lich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
- Anträge der Parteien 1.1. Anträge des Beschuldigten a) Der Beschuldigte beantragt wie bereits im Berufungsverfahren SB180248, es seien zufolge Freispruchs die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für das Untersuchungs-, das erstinstanzliche und das erste Berufungsverfahren SB160193 bis zum 4. Juli 2016 eine Parteientschädi- gung von Fr. 94'810.– (zuzüglich MwSt.) für die erbetene Verteidigung zuzuspre- chen (Urk. 141 S. 2 Ziff. 7 und 8; Urk. 108 S. 44). b) Es sei festzustellen, dass das Urteil der hiesigen Kammer vom 18. Mai 2020 in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erste Beru- fungsverfahren SB160193 für die Zeit ab dem 4. Juli 2016 (Dispositivziffer 7.1) in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 141 S. 3 Ziffer 9). c) Es sei festzustellen, dass das Urteil der hiesigen Kammer vom 18. Mai 2020 in Bezug auf die Verlegung der Gerichtsgebühr sowie die Kosten des Gutachtens (Dispositivziffer 8) für das zweite Berufungsverfahren SB180248 in Rechtskraft - 24 - erwachsen sei (Urk. 141 S. 2 f., Ziffern 6 und 13 [identischer Wortlaut]). Für seine Auslagen und Aufwände im zweiten Berufungsverfahren (SB180248) sei der amt- liche Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 22'999.35 zu entschädigen (Urk. 141 S. 3 Ziffer 10; Urk. 108 S. 46 ff.; Urk. 120/2 und 121). d) Der amtliche Verteidiger sei für seine Auslagen und Aufwände seit dem Bundesgerichtsurteil vom 9. Juni 2021 aus der Staatskasse angemessen zu ent- schädigen und die Kosten dieses Verfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men (Urk. 141 S. 3 Ziffern 11 und 12). e) Schliesslich beantragt der Beschuldigte, es sei die Rechtskraft der Entschä- digungsfestsetzung durch das Bundesgericht in dessen Urteilen vom 30. Mai 2018 und 9. Juni 2021 festzustellen (Urk.141 S. 3 Ziffer 14). 1.2. Anträge der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft dagegen beantragt, dass auch bei einem allfälligen Frei- spruch die Kosten des gesamten Verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen seien, weil er die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe (Urk. 146 und Urk. 112 S. 6).
- Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Kostenfolgen a) Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. b) Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt massge- - 25 - bend (Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5). c) Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Er- schwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersu- chungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteile des Bundesge- richts 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; 6B_1328/2019 vom
- Oktober 2020 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Verhalten eines Angeschuldig- ten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem be- stimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersu- chungs- respektive Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrecht- lich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [übersetzt in Pra 108 (2019) Nr. 22]; Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom
- November 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächli- - 26 - cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [übersetzt in Pra 108 (2019) Nr. 22]; 120 Ia 147 E. 3b; Urteile 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.3; 6B_761/2020 vom 4. Mai 2021 E. 7.1; 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3; 6B_1144/2019 vom
- Februar 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen). d) Die Kostenfestsetzung der Erstinstanz wurde vom Beschuldigten nicht sub- stantiiert bestritten und blieb inhaltlich unangefochten (Urk. 141; Urk. 108 S. 44 f.). Die Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenregelung (Dispositiv Ziffern 6 und 7) ist somit einzig bedingt durch den vom Beschuldigten beantragten vollumfängli- chen Freispruch. Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsge- bühr von Fr. 9'000.– ist unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom
- September 2010 (GebV OG), wonach für den Strafprozess im erstinstanzlichen Verfahren eine Gebühr bis Fr. 45'000.– vorgesehen ist, der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes angemessen und nicht zu beanstan- den (Urk. 42 S. 136). Die übrigen Kosten der Strafuntersuchung bestehen ge- mäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (Urk. 08003002) in der Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung mit Anklageschrift von Fr. 30'000.–, welche sich gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b GebV StrV als ausgewiesen erweist und in Auslagen "MIG" von Fr. 1'792.71 für Zeugenentschädigungen (Urk. 55), welche nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV StrV gesondert verrech- net werden müssen. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 6) ist somit ohne Weiteres zu bestätigen. e) Wie im Berufungsurteil vom 7. April 2017 (SB160193) festgestellt wurde und dem Bundesgericht seinem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt, war die C._____ Agency GmbH gestützt auf den Vertrag zwischen ihr und der Privatklä- gerin vom 9. Oktober 1991 sowie aufgrund der gemeinsamen Tarife Ka 2009- 2014 (Grosskonzerte und konzertähnliche Darbietungen) und Kb 2009-2016 (Konzerte in Lokalen oder auf Geländen bis und mit 999 Personen Fassungsver- mögen und Billeteinnahmen bis und mit maximal Fr. 15'000.–) unter anderem - 27 - verpflichtet, der Privatklägerin sowohl die Brutto-Einnahmen als auch die Netto- Einnahmen bzw. die zur Berechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach der Veranstaltung bekannt zu geben und die Abrechnung der Billetverkaufsorganisationen beizulegen, inklusive derjenigen von externen Billetverkaufsstellen oder anderer Vermittler (Urk. 76 S. 8 ff.; Urk. 65 S. 57). Die- ser vertraglichen Pflicht kam der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht nach. Er machte statt dessen in den Konzertabrechnungen zuhanden der Privatklägerin falsche Angaben, wovon auch das Bundesgericht ausgeht (Urk. 76 S. 8 E. 1.4.2). Im Rückweisungsentscheid vom 9. Juni 2021 hält das Bundesgericht ausserdem in Übereinstimmung mit dem Beweisergebnis fest, dass vorliegend Tatsache sei, dass der Beschuldigte die Geschäftstätigkeit der drei Gesellschaften (D._____ GmbH, C._____ Agency GmbH und C._____ group GmbH) nicht sauber trennte (Berufungsurteil der hiesigen Kammer vom 18. Mai 2020, Urk. 124 S. 17) und die C._____-Gesellschaften die formell von der D._____ GmbH organisierten E._____ Festivals von Beginn an mitfinanzierten (Urk. 134 S. 21). Weiter ist da- rauf hinzuweisen, dass gemäss dem Beweisverfahren feststeht, dass der Be- schuldigte gegen seine zivilrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer der C._____- Gesellschaften verstiess, unter anderem durch Unterlassen der Überschuldungs- anzeige im Sinne von Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR und des Gewäh- rens grosser Geldbeträge trotz bestehender Überschuldung (Berufungsurteil vom
- Mai 2020; Urk. 124 E. III.3 S. 15 ff.). Das fand zwar teilweise nicht in rechts- genügender Weise Eingang in die Anklage, bzw. kann dem Beschuldigten straf- rechtlich in Bezug auf den subjektiven Tatbestand nicht zum Vorwurf gemacht werden (Urk. 134 S. 19 E. 1.4.5, S. 21 f. E. 1.5.2 und 1.6.1, S. 24 E. 1.7), zeigt je- doch auf, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten klar gegen Normen der Rechtsordnung (insbesondere solche aus dem Zivil- und Obligationenrecht) ver- stiess und dadurch die Einleitung des vorliegenden Verfahrens bewirkte. Sein Verhalten war daher auch adäquat kausal für die entstandenen Verfahrenskosten. f) Wenn die Verteidigung einwendet, die fehlerhafte Rechnungstellung der Pri- vatklägerin für die Urheberrechtsentschädigungen beruhe im Wesentlichen auf eigener Pflichtverletzung, weil sie entgegen der Tarifbestimmungen keine Belege verlangte und die Abrechnungen nicht überprüfte, macht das die schriftlichen Lü- - 28 - gen und damit die eigene Pflichtverletzung des Beschuldigten nicht ungeschehen und wiegt diese auch nicht auf. Dass die Staatsanwaltschaft im Zuge des Konkur- ses der C._____ Gesellschaften aufgrund solcher Unregelmässigkeiten und der unübersichtlichen Buchführung gestützt auf die detaillierte Strafanzeige der Pri- vatklägerin eine Strafuntersuchung einleitete, hat der Beschuldigte und nicht die Privatklägerin verursacht und stand in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Daran ändert nichts, dass sich der Anklagevorwurf des Betruges letztlich aufgrund ande- rer rechtlicher Einschätzung der falschen Angaben des Beschuldigten als einfa- che schriftliche Lügen und der Opfermitverantwortung durch das Bundesgericht als nicht haltbar erwies (Urk. 76 S. 7 ff. E. 1.4). Der Beschuldigte hat daher die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da er die Einleitung des Verfahrens und die Untersuchung in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht hat. g) Dabei sind in Nachachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO unter Hinweis auf die Erwägungen im ersten Berufungsurteil vom
- April 2017 (SB160193) infolge des Freispruchs betreffend Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz ein Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 65 S. 83 Ziff. VI.A.1.2.3) und dem Beschuldigten lediglich drei Viertel der Kosten aufzuerlegen. 2.2. Entschädigungsfolgen a) Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kos- ten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Über- nahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat, so dass bei einer nur teilweisen Kostenauflage umgekehrt auch eine im entsprechenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). b) Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung namentlich her- absetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er- - 29 - schwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundsätze zur Auflage von Verfah- renskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 145 IV 268 E. 1.2; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Straf- rechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5 je mit Hinweisen; Urteile 6B_264/2016 vom
- Juni 2016 E. 2.4.3; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2). c) Gestützt auf die erstinstanzlich eingereichte Honorarnote des damals noch erbetenen Verteidigers des Beschuldigten (siehe vorstehend Ziff. I.1.) und dem geltend gemachten Aufwand von 245.9 Stunden bis 4. Juli 2016 (Urk. 35) sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Verhandlung vor dem Bezirksge- richt und der Nachbesprechung des erstinstanzlichen Urteils von 5.2 Stunden (Urk. 56/2), ist die Entschädigung des Beschuldigten für die Kosten seiner anwalt- lichen Vertretung unter Berücksichtigung der Erwägungen zur Kostenaufteilung auf einen Viertel des geltend gemachten Honorars zu reduzieren und die Ent- schädigung gerundet auf Fr. 24'000.– für das Vorverfahren und das erstinstanzli- che Hauptverfahren festzusetzen. Dabei wurde mit dem nach § 3 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom
- September 2010 (AnwGebV) und den §§ 16 ff. AnwGebV maximal zu vergü- tenden Stundenansatz von Fr. 350.– gerechnet. d) Der Verteidiger ersuchte in seiner Berufungsschrift vom 22. Juli 2019 darum, dass die Parteientschädigung direkt an ihn ausgerichtet werde (Urk. 108 S. 46), was ihm unter Hinweis auf die fehlende gesetzliche Grundlage verweigert wurde - 30 - (Urk. 124 S. 58). An diesem Antrag hält der Beschuldigte nicht mehr fest (Urk. 141 S. 2 f.). Dem Beschuldigten ist für die Kosten seiner erbetenen anwaltli- chen Vertretung für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfah- ren bis zum 4. Juli 2016 eine auf einen Viertel reduzierte Entschädigung von Fr. 24'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
- Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren 3.1. Rechtsgrundlagen a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2; 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1). b) Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis Art. 434 StPO und damit ebenfalls nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 S. 170; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3; 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbus- sen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelver- fahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2). c) Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu ent- schädigen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines - 31 - Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erwei- sen, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/ 2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
- Aufl. 2018 [kurz: Praxiskommentar], Art. 429 N 7). Als Massstab für die Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse ver- fügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient er- bringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesge- richts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_4/2019 vom
- Dezember 2019 E. 5.2.2). Die angemessene Ausübung der Verteidigungs- rechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde. Die Bemü- hungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom
- Januar 2019 E. 3.3.1; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014 Art. 429 StPO N 15 f.). - 32 - 3.2. Bisherige und aktuelles Berufungsverfahren a) Hinsichtlich der Kostentragung in Bezug auf das gesamte Berufungsverfah- ren ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens und dem vollumfänglichen Ob- siegen des Beschuldigten mit der Verteidigung auf eine Kostenverlegung zulasten des Beschuldigten zu verzichten. Die Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Verfahrens, namentlich die Kosten für das Gutachten und die amtliche Verteidigung, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. b) Angesichts der Anträge der Verteidigung ist davon auszugehen, dass die Festsetzung der Entschädigungen für die erbetene und die amtliche Verteidigung gemäss dem Berufungsurteil vom 7. April 2017 (SB160193) akzeptiert und nicht angefochten wurde (siehe E. IV.1.1 und Urk. 141 S. 2 f.). Die Entschädigungen für die Kosten der Verteidigung können daher unter Hinweis auf die bereits erfolgte Begründung (Urk. 65 S. 82 ff., insb. S. 86; Urk. 124 S. 58 ff.) diesem Urteil zu- grunde gelegt werden, zumal der Beschuldigte zwar die Kostenauflage, nicht aber die festgesetzte Höhe der Anwaltsentschädigung anficht. Entsprechend beläuft sich die Entschädigung an den Beschuldigten für das erste Berufungsverfahren (SB160193) für Auslagen und Aufwand seiner erbetenen Verteidigung bis zum
- Juli 2016 auf Fr. 2'081.– (Urk. 124 S. 60; Urk. 56/2 [Honorarnote]) und für seine amtliche Verteidigung (gleicher Rechtsanwalt) auf Fr. 27'800.– (Urk. 124 Disposi- tivziffer 7.1). c) Der vom Beschuldigten mittels der eingereichten Honorarnote geltend ge- machte Verteidigungsaufwand für das Berufungsverfahren SB180248 im Betrage von Fr. 22'999.35 wurde zufolge des nach der Rückweisung durch das Bundesge- richt nur noch eingeschränkten Verfahrensgegenstandes von der erkennenden Kammer mit einlässlicher Begründung als überhöht eingeschätzt – insbesondere zufolge unnötiger, wiederholender und ausschweifender Befassung mit den Er- wägungen der Erstinstanz sowie Rechtsabklärungen und überhöhten Aufwands für Aktenstudium – und auf Fr. 17'000.– herabgesetzt (Urk. 124 S. 61). Darauf ist nicht zurückzukommen. In Anwendung der §§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 Anw- GebV ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldig- - 33 - ten daher mit Fr. 17'000.– aus der Gerichtskasse für das zweite Berufungsverfah- ren SB180248 zu entschädigen. d) Im aktuellen Berufungsverfahren macht der Beschuldigte gemäss einge- reichter Kostenaufstellung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 150) einen Aufwand für amtliche Verteidigung von Fr. 11'532.34 (Mehrwertsteuer inbegriffen) für die Zeit vom 22. Juni 2021 bis zum 7. Oktober 2021 geltend, wobei zum überwiegenden Teil ein Stundenansatz von Fr. 240.– berechnet wird (Urk. 149). Für die Beru- fungsbegründung werden insgesamt 29.8 Stunden und für die "Analyse des Ur- teils des Bundesgerichts und des Obergerichts mit Blick auf die Berufungsbe- gründung" sowie die "Analyse bereits ergangener Urteile mit Blick auf die Beru- fungsbegründung" nochmals 9.2 Stunden Aufwand deklariert. Angesichts des nochmals eingeschränkten Themas des aktuellen Berufungsverfahrens und vor dem Hintergrund, dass die Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Sache (Urk. 141 S. 5-13) nur knapp mehr als 8 Seiten umfassen, wovon zahlreiche Randziffern den bisherigen Prozessverlauf und/oder Erwägungen des Bundesge- richts bzw. Ausführungen aus den Beschwerdeschriften wiederholen (Rz 5, 7-12, 14, 19, 21, 22, 25-26), erscheint der geltend gemachte Aufwand als unnötig und als unangemessen hoch. Zum einen sind dem Gericht sowohl der Prozessverlauf wie die bisherigen Ausführungen des Beschuldigten und des Bundesgerichts be- kannt und zum anderen ist die Notwendigkeit einer Analyse der bereits ergange- nen Urteile, die dem amtlichen Verteidiger aus seiner langjährigen Befassung mit der Sache bestens bekannt sind, nicht ersichtlich, zumal bereits bei Erhalt des Bundesgerichtsurteils dessen Analyse vorgenommen wurde. Insgesamt erscheint für die Einreichung der eingeschränkten Berufungsbegründung, der Kenntnis- nahme der überaus kurzen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Pri- vatklägerin sowie der abschliessenden Einreichung der Honorarnote ein Stun- denaufwand von ca. vier Arbeitstagen à netto 8 Stunden, mithin gerundet 32 Stunden angemessen. Da der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung im Kanton Zürich, wie dem Rechtsvertreter bestens bekannt ist, immer noch Fr. 220.– beträgt (§ 3 AnwGebV), ist die Entschädigung für die Kosten der amtli- chen Verteidigung für das aktuelle Berufungsverfahren (SB210344) aufgerundet - 34 - mit Fr. 8'000.– (32 x Fr. 220.– [7'040.–]+ Fr. 281.60 [4% Kleinspesenpauschale] + 7,7% Mwst [563.76]= Fr. 7'885.40) zu bemessen.
- Entschädigungsfolgen der Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht Da die Entscheide des Bundesgerichts von Gesetzes wegen mit deren Fällung rechtskräftig werden und das Bundesgericht die Höhe der dem Beschuldigten zu- stehenden Entschädigung für das Beschwerdeverfahren entsprechend rechtskräf- tig festgesetzt hat, ist auf den Antrag betreffend Feststellung der Rechtskraft hin- sichtlich der Festsetzung der Entschädigung des Beschuldigten mangels Rechts- schutzinteresses und Zuständigkeit nicht einzutreten. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass - der Teilfreispruch wegen des mehrfachen Verstosses gegen das Urhe- berrechtsgesetz im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. g URG gemäss Disposi- tivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
- März 2016, - die Einstellung des Verfahrens wegen des Verstosses gegen das Urhe- berrechtsgesetz im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. g (Anklageziffer 36) ge- mäss Dispositivziffer 2 des Beschlusses des ersten Berufungsurteils der erkennenden Kammer vom 7. April 2017, - der Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss Dispositivziffer 2 des Erkenntnisses des zweiten Berufungsurteils der erkennenden Kammer vom 18. Mai 2020 und - die Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses gemäss Dispositivziffer 5 des Erkennt- nisses des zweiten Berufungsurteils der erkennenden Kammer vom
- Mai 2020 - 35 - rechtskräftig sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird auch in den übrigen Anklagepunkten vollum- fänglich freigesprochen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 24'000.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vor- behalten. - 36 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt für alle Berufungsverfahren (SB160193, SB180248, SB210344) ausser Ansatz. Die weiteren Kosten be- tragen: Fr. 27'800.– amtliche Verteidigung (SB160193); bereits bezahlt Fr. 17'000.– amtliche Verteidigung (SB180248) Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (SB210344) Fr. 15'616.50 Gutachten
- Die Kosten aller Berufungsverfahren (SB160193, SB180248, SB210344), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'081.– für er- betene anwaltliche Verteidigung (SB160193) aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA (§ 54a Abs. 1 PolG), im Dispositiv − die Koordinationsstelle VOSTRA, im Dispositiv.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210344-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 3. Januar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. Welti, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend mehrfacher Misswirtschaft etc. (Rückweisung des Schweizeri- schen Bundesgerichts)
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
9. März 2016 (DG150156); Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 7. April 2017 (SB160193); Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 30. Mai 2018 (6B_748/2017); Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 18. Mai 2020 (SB180248); Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 9. Juni 2021 (6B_803/2020)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Mai 2015 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 08003001). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 42)
1. Der Beschuldigt ist schuldig − des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 29 lit. a StGB, − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie − des mehrfachen Verstosses gegen Art. 67 Abs. 1 lit. g URG (in Bezug auf die nicht im M._____ durchgeführten Veranstaltungen ab
14. Januar 2011).
2. Vom Vorwurf des mehrfachen Verstosses gegen Art. 67 Abs. 1 lit. g URG in Bezug auf die übrigen in Anklageziffer 37 aufgeführten Veranstaltungen wird der Beschuldigte freigesprochen.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 20 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin folgende Beträge als Schadenersatz zu bezahlen: − CHF 122'283.60 zuzüglich 5% Zins ab 16. Oktober 2011, − CHF 111'051 zuzüglich 5% Zins ab 10. April 2011, − CHF 264'530.30 zuzüglich 5% Zins ab 16. Oktober 2011.
6. Im Mehrbetrag wird die Privatklägerin mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- 4 -
7. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 9'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: CHF 30'000.00 Gebühr Anklagebehörde CHF 1'792.71 Auslagen Untersuchung Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
8. [Mitteilungen]
9. [Rechtsmittel] Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 141 S. 2, schriftlich)
1. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Ab- teilung, vom 9. März 2016 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Teilfrei- spruch betreffend angebliche Verstösse gegen Art. 67 Abs. 1 lit. g URG betreffend die im M._____ durchgeführten Veranstaltungen gemäss Anklageziffer 37) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Es sei festzustellen, dass die Einstellung des Verfahrens wegen an- geblichen Verstössen gegen das Urheberrechtsgesetz im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. g URG (Anklageziffer 36) gemäss Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. April 2017 in Rechtskraft er- wachsen ist.
3. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 18. Mai 2020 bezüglich der Dispositivziffer 2 (Teilfreispruch betreffend angeblichen mehrfachen Betrug i.S.v. Art. 146 Abs. 1 StGB) in Rechtskraft erwachsen ist.
4. Der Beschuldigte sei von den verbleibenden Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen.
5. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 18. Mai 2020 bezüglich der Dispositivziffer 5 (Verweis der Schadenersatzbegehren der Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 5 -
6. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 18. Mai 2020 in Bezug auf die Verlegung der Gerichtsgebühr sowie die Kosten des Gutachtens (Dispositivziffer 8) für das zweite Be- rufungsverfahren SB180248 in Rechtskraft erwachsen ist.
7. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Verfahrens (DG150156) und des ersten Berufungsverfahrens (SB160193) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Dem Beschuldigten sei eine ungekürzte Prozessentschädigung für die Kosten seiner erbetenen Verteidigung in der Untersuchung, im erstin- stanzlichen Verfahren (DG150156) sowie im ersten Berufungsverfah- ren (SB160193) bis zum 4. Juli 2016 in der Höhe von CHF 94'810 (zzgl. MwSt.) zuzusprechen.
9. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 18. Mai 2020 in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erste Berufungsverfahren (SB160193) ab dem
4. Juli 2016 (Dispositivziffer 7.1) in Rechtskraft erwachsen ist.
10. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sei für seine Auslagen und Aufwände im zweiten Berufungsverfahren mit CHF 22'999.35 zu ent- schädigen.
11. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten sei für seine Auslagen und Aufwände seit dem Bundesgerichtsurteil vom 9. Juni 2021 aus der Staatskasse angemessen zu entschädigen.
12. Die Kosten des vorliegenden Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
13. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Obergerichts des Kantons Zü- rich vom 18. Mai 2020 in Bezug auf die Verlegung der Gerichtsgebühr sowie die Kosten des Gutachtens (Dispositivziffer 8) für das zweite Be- rufungsverfahren SB180248 in Rechtskraft erwachsen ist.
14. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018 bezüglich der Dispositivziffer 3 (Entschädigung des Unterzeich- nenden als amtlicher Verteidiger im ersten bundesgerichtlichen Verfah- ren) sowie das Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2021 bezüglich der Dispositivziffer 3 (Entschädigung des Unterzeichnenden als amtli- cher Verteidiger im zweiten bundesgerichtlichen Verfahren) in Rechts- kraft erwachsen ist.
- 6 -
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich: (Urk. 146 S. 1 f., schriftlich) A._____ sei wegen mehrfacher Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziffer 1 StGB in Verbindung mit Art. 20 lit. a StGB sowie wegen mehrfacher unge- treuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziffer 1 Absatz 1 StGB zu verurteilen. A._____ sei angemessen zu bestrafen und ihm seien ausgangsgemäss die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Bei einem allfälligen Freispruch seien die Kosten des gesamten Verfahrens vollumfänglich A._____ aufzuerlegen, weil er – wie die Untersuchung erge- ben hat und wie in der Anklage dokumentiert wurde – die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
c) Des Rechtsvertreters der Privatklägerschaft: (Urk. 145, schriftlich, sinngemäss) Es sei aufgrund der Akten zu entscheiden. ------------------------------------------------ Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 9. Abteilung, vom 9. März 2016 (Urk. 42) erhob der Beschuldigte rechtzeitig Berufung (Urk. 37 und 41-43). Daraufhin verzichteten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) und die Privatklägerin ex- plizit auf eine Anschlussberufung (Urk. 47 und 48). Auf entsprechendes Gesuch wurde der bisherige erbetene Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, mit Wir- kung ab 5. Juli 2016 als amtlicher Verteidiger bestellt (Urk. 49-51). Die Beru- fungsverhandlung des ersten Berufungsverfahrens (SB160193) fand am 7. April 2017 statt, worauf den Parteien das Urteil mit ihrem Einverständnis schriftlich mit-
- 7 - geteilt wurde (Urk. 64 S. 4 ff. und S. 29; Urk. 65). Zu den Einzelheiten des Verfah- rensgangs bis zur Urteilsfällung im ersten Berufungsverfahren sei auf die entspre- chenden Erwägungen im schriftlich begründeten Urteil der Berufungskammer vom
7. April 2017 verwiesen (Urk. 65 S. 7). Die hiesige Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach den Beschuldigten des mehrfachen Betrugs, der mehrfa- chen Misswirtschaft und der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung schul- dig und bestrafte ihn mit 20 Monaten Freiheitsstrafe, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren und verpflichtete ihn zur Bezahlung von Scha- denersatz an die Privatklägerin (Urk. 65 S. 87 f.).
2. Gegen dieses Urteil erhob der Beschuldigte mit Eingabe vom 26. Juni 2017 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundesgericht (Urk. 71/2). Er beantragte, das Urteil sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei- sen (Urk. 71/2 S. 2). Mit Urteil 6B_748/2017 der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 30. Mai 2018 wurde die Beschwerde gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wurde, das genannte Urteil der hiesigen Kammer aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückgewiesen (Urk. 76).
3. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das anschliessende Berufungs- verfahren schriftlich durchgeführt (Urk. 77-78/3). Gestützt auf die bundesgerichtli- chen Erwägungen im Rückweisungsentscheid wurde mit Beschluss vom 25. Juli 2018 ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers bezüglich der finanziellen Situation der C._____ Group Gesellschaften (C._____ Agency GmbH und C._____ Group GmbH) vor der Auszahlung des Darlehens im Betrage von Fr. 226'240.– an die D._____ GmbH [nachfolgend: D._____ GmbH] im Zeitraum Juni 2011 (vor dem
23. Juni 2011) sowie zur Frage, ob es sich dabei um ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten handelt, eingeholt (Urk. 82). Am 26. Februar 2019 wurde das Gut- achten erstattet (Urk. 92). Nach Eingang der Stellungnahmen der Parteien (Urk. 99-101) sowie der schriftlichen Parteivorträge (Urk. 108, 112 und 116) fällte die Berufungsinstanz am 18. Mai 2020 erneut ein Urteil, das den Parteien schrift- lich zugestellt wurde. Es sprach den Beschuldigten vom Vorwurf des mehrfachen Betruges frei, sprach ihn dagegen schuldig der mehrfachen Misswirtschaft im
- 8 - Sinne von Art. 165 Ziff. 1 i.V.m. Art. 29 lit. a StGB und der mehrfachen unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB und bestrafte ihn hierfür mit einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.– (Urk.124).
4. Gegen dieses Urteil führte der Beschuldigte strafrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht, welches mit Urteil vom 9. Juni 2021 (6B_803/2020) die Be- schwerde guthiess, das Berufungsurteil aufhob und die Sache zu neuer Entschei- dung an die hiesige Kammer zurückwies (Urk. 134). Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das aktuelle Berufungsverfahren schriftlich durchgeführt (Urk. 136). Innert erstreckter Frist (Urk. 137-139) ging die auf den verbleibenden Verfahrensgegenstand beschränkte Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 13. September 2021 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 141). Die Staatsanwalt- schaft reichte ihre Berufungsantwort vom 28. September 2021 fristgemäss ein (Urk. 146). Die Privatklägerin verzichtete auf die Einreichung einer Berufungsant- wort und beantragte, aufgrund der Akten zu entscheiden (Urk. 145). Nach Zustel- lung der Stellungnahme des Beschuldigten und Eingang der Honorarnote der Ver- teidigung (Urk. 147-150) erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Gegenstand des Verfahrens
1. Teilrechtskraft 1.1. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermei- den, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des aufgeho- benen Berufungsurteils in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 18. Mai 2020 (SB180248; Urk. 124). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteil zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 3. Aufl. 2017, [kurz: Handbuch] N 1713). 1.2. Der Beschuldigte beantragt im Nachgang zum Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts in seiner ergänzenden Berufungsschrift vom 13. September 2021,
- 9 - es sei die Rechtskraft der Verfahrenseinstellung betreffend den Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz (URG; Anklageziffer 36), die Teilfreisprüche betreffend den Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz (Anklageziffer 37) und betreffend mehrfachen Betrug (Urk. 141 S. 2 Ziffern 1-3) sowie die Rechtskraft der Verwei- sung der Zivilforderung der Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozes- ses festzustellen (Urk.141 S. 2 Ziff. 5). Im Übrigen sei er von den verbleibenden Vorwürfen vollumfänglich freizusprechen (Urk. 141 S. 2 Ziffer 4), unter Übernah- me sämtlicher bisheriger Verfahrenskosten durch den Staat, der Bezahlung einer Entschädigung für die Kosten der erbetenen Verteidigung von Fr. 94'810.– bis zum 4. Juli 2016, einer Entschädigung für die Kosten der amtlichen Verteidigung im zweiten Berufungsverfahren von Fr. 22'999.35 und einer angemessenen Ent- schädigung für die Kosten der amtlichen Verteidigung im vorliegenden Beru- fungsverfahren seit der Rückweisung durch das Bundesgericht vom 9. Juni 2021 (Urk. 141 S. 2 f., Ziffern 6-13). 1.3. Die Staatsanwaltschaft dagegen beantragt, der Beschuldigte sei wegen mehrfacher Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 SGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB sowie wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zu verurteilen und angemessen zu bestrafen (Urk. 146 und Urk. 112 S. 6). 1.4. Infolge Nichtanfechtung des im aufgehobenen Berufungsurteil vom 18. Mai 2020 ergangenen Freispruchs vom Vorwurf des mehrfachen Betrugs und der Verweisung der Zivilforderung der Privatklägerin auf den Zivilweg (Dispositivzif- fer 2 und 5; Urk.124 S. 62 f.) sind diese Punkte in Rechtskraft erwachsen, wes- halb dies erneut im Dispositiv des Endentscheids aufzuscheinen hat, nachdem das angefochtene Berufungsurteil formell gänzlich aufgehoben worden ist. Nach- dem der Beschuldigte auch im vorliegenden Verfahren die Höhe der Entschädi- gung für die Verteidigungskosten im gesamten bisherigen Verfahren, inklusive Untersuchungsverfahren, anficht, indem er eine ungekürzte Prozessentschädi- gung beantragt (Urk. 141 S. 2 f., Ziffern 8 und 10), erwachsen weder die Kosten- festsetzungen noch die Kostenauflagen in Rechtskraft, da die Entschädigung für die amtliche Verteidigung Bestandteil der Gerichtskosten bildet. Auf den unange-
- 10 - fochten gebliebenen Teil (Festsetzung der Gerichtsgebühren und der übrigen Kosten) und die Kostenübernahme des zweiten Berufungsverfahrens durch den Staat braucht zufolge nicht substantiierter Anfechtung nicht im Detail eingegangen zu werden (siehe nachfolgende E. IV.).
2. Verschlechterungsverbot 2.1. Der Beschuldigte ficht das erstinstanzliche Urteil vollständig an. Er beantragt den Freispruch von sämtlichen Anklagevorwürfen und die Abweisung der Zivilfor- derung mit entsprechender Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 141 sowie Urk. 43 und Urk. 58 S. 2). 2.2. Gemäss dem Verschlechterungsverbot im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO darf der Entscheid der Vorinstanz nicht zum Nachteil der beschuldigten oder ver- urteilten Person abgeändert werden, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Guns- ten eingereicht wurde. Das Verschlechterungsverbot gilt jedoch nicht nur in dem vom Beschuldigten allein initiierten Rechtsmittelverfahren, sondern gelangt auch im Fall der Neubeurteilung nach Rückweisung an die untere Instanz zur Anwen- dung (BGE 144 IV 35 E. 3.1.3 mit Hinweisen; 6B_724/2014 vom 20. November 2014 E. 1.3; LIEBER, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO [kurz: SK Kommentar StPO],
3. Aufl. 2020, N 8 zu Art. 391 StPO). 2.3. Demgemäss gilt in Bezug auf das gegebenenfalls auszusprechende Straf- mass eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 20.–, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von 3 Jahren, als Höchstgrenze (Urk. 124 S. 62).
3. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 3.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angele- genheit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil auf-
- 11 - hebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundes- gerichts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beur- teilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bun- desgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgese- hen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache un- ter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus- drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kanto- nalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vor- instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage be- fassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch ange- fochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). 3.2. Der bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich auf die Schuld- sprüche der mehrfachen Misswirtschaft und der mehrfachen ungetreuen Ge- schäftsbesorgung (Urk. 134). Insofern ist der Sachverhalt vorliegend ergänzend zu erstellen, eine erneute Beweiswürdigung vorzunehmen und das Beweisergeb- nis einer erneuten rechtlichen Würdigung zu unterziehen, wobei die erkennende Kammer insgesamt nach wie vor an die Anklage vom 11. Mai 2015 (Urk. 08003001) gebunden ist. Der Inhalt derselben wurde bereits mehrfach zu-
- 12 - sammengefasst dargestellt, so im erstinstanzlichen Urteil (Urk. 42 S. 19) und im Berufungsurteil der Kammer vom 18. Mai 2020 (Urk. 124 S. 12 und 13 f.). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Standpunkt des Beschuldigten Der Beschuldigte macht stark zusammengefasst in objektiver Hinsicht geltend, die Nichtgewährung des Überbrückungskredits an die D._____ GmbH hätte mit Ge- wissheit zur Absage des E._____ Festivals 2011 geführt und damit mit Gewissheit den Verlust der bereits getätigten (und von den C._____ Gesellschaften vorfinan- zierten) Investitionen und Vorleistungen bedeutet. Die Absage hätte zu einer Ver- ärgerung der Stakeholder auch der C._____-Gesellschaften geführt. Dieses Sze- nario hätte somit mit Gewissheit zu einer Schädigung und höchstwahrscheinlich auch zu einem Konkurs der C._____-Gesellschaften geführt (Urk. 141 S. 8 f.). Die Gewährung des Überbrückungskredits habe es demgegenüber wenigstens er- laubt, das E._____ Festival 2011 überhaupt durchzuführen und damit wenigstens einen Teil der bereits getätigten Ausgaben wieder einzuspielen. Die Chance, die bereits getätigten Investitionen nicht vollumfänglich abschreiben zu müssen, habe nur gewahrt werden können, wenn die C._____-Gesellschaften weitere Fr. 226'240.– in die D._____ GmbH einschiessen, um eine kurzfristige Absage des Festivals zu verhindern. Bei einer Abwägung der Chancen und Risiken sei die Darlehensgewährung damals – vor der Durchführung des E._____ Festivals 2011
– aus Sicht der C._____-Gesellschaften bzw. des Beschuldigten geboten, jeden- falls aber nachvollziehbar und vertretbar, erschienen (Urk. 141 S. 9). Es sei nicht erwiesen, dass sich die wirtschaftliche Situation der C._____-Gesellschaften ohne Gewährung des Überbrückungskredits besser präsentiert hätte oder dass der Entscheid, das Darlehen zu gewähren, unter den damaligen Umständen ein kras- ses wirtschaftliches Fehlverhalten dargestellt hätte. Der objektive Tatbestand sei demnach nicht erfüllt (Urk. 141 S. 10 f.). In subjektiver Hinsicht bestreitet der Be- schuldigte sowohl vorsätzliches wie fahrlässiges Handeln. Er habe in Absprache mit seinem Geschäftspartner F._____ und in Übereinstimmung mit der Beurtei-
- 13 - lung sämtlicher beigezogener Branchenexperten gehandelt. Es seien diverse kos- tensenkende Massnahmen getroffen worden und es sei ihm daran gelegen gewe- sen, finanziellen Schaden abzuwenden und damit sein Lebenswerk zu retten. Es stelle sich die Frage, wie der Beschuldigte eine allfällige Schädigung in der hekti- schen Ausnahmesituation vor Durchführung des E._____ Festivals 2011 hätte er- kennen sollen (Urk.141 S. 12 f.).
2. Rechtsgrundlagen 2.1. Der Tatbestand der Misswirtschaft von Art. 165 Ziff. 1 StGB setzt in objekti- ver Hinsicht eine Bankrotthandlung, d.h. ein "krasses wirtschaftliches Fehlverhal- ten" voraus. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich "ex post" herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen wurde (BGE 144 IV 52 E. 7.3 mit Hinweisen). Erforderlich ist zudem eine Vermögenseinbusse im Sinne einer Gläubigerschädigung (Urteile des Bundesge- richts 6B_748/2017 vom 30. Mai 2018 E. 3.2.2; 6B_985/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.1.1; NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II,
4. Aufl. 2019 [kurz: BSK StGB], N 67 f. zu Art. 165 StGB). Zwischen der Bankrott- handlung und der Vermögenseinbusse muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1 mit Hin- weisen). Zu den Bankrotthandlungen im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB zählt das Gesetz insbesondere das Gewähren von Krediten (Urteil des Bundesgerichts 6B_803/2020 vom 9. Juni 2021 E. 1.5.1). In subjektiver Hinsicht setzt der Tatbestand Vorsatz (vgl. Art. 12 Abs. 1 StGB) be- treffend die Bankrotthandlung voraus. In Bezug auf die Vermögenseinbusse ge- nügt grobe Fahrlässigkeit (BGE 144 IV 52 E. 7.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_775/2020 vom 23. November 2020 E. 3.1). 2.2. Die Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB besteht in der Verletzung spezifischer Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. Geschäftsherrn treffen. Die Pflich- ten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 mit Hinweisen). Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Ge-
- 14 - schäftsführung halten, sind nicht tatbestandsmässig, selbst wenn die geschäftli- chen Dispositionen zu einem Verlust führen. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäftsführer in derselben Situation nicht eingehen würde. Es ist daher in einem solchen Fall ex ante zu bestimmen, ob die einge- gangenen Risiken den getroffenen Vereinbarungen oder Weisungen des Auftrag- gebers zuwiderlaufen (BGE 142 IV 346 E. 3.3 mit Hinweisen). Massgebliche Grundlage bilden insbesondere gesetzliche und vertragliche Bestimmungen, aber auch Statuten, Reglemente oder Beschlüsse der Generalversammlung, der Ge- sellschaftszweck oder branchenspezifische Usanzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1231/2016 vom 22. Juni 2017 E. 4.2). Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt ohne weiteres die Verpflichtung aller Geschäftsfüh- rungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Ge- sellschaft. Das heisst, dass sie deren Vermögen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Begünstigung eigener Interessen im Ver- hältnis zur Gesellschaft zu unterlassen haben (Urteile des Bundesgerichts 6B_940/2019 vom 6.Mai 2020 E. 2.1; 6B_644/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.4.3; 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.2). Dasselbe hat für eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gelten. Auch die ungetreue Geschäftsbesorgung ist nur bei vorsätzlicher bzw. eventual- vorsätzlicher Tatbegehung strafbar (vgl. Art. 12 StGB). Der (Eventual-)Vorsatz muss sich dabei auf die Pflichtwidrigkeit des Handelns oder Unterlassens, die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwid- rigen Verhalten und dem Schaden beziehen. Nach der Rechtsprechung sind an den Nachweis des Eventualvorsatzes bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hohe Anforderungen zu stellen, da der ob- jektive Tatbestand, namentlich das Merkmal der Pflichtverletzung, relativ unbe- stimmt ist (BGE 142 IV 346 E. 3.2; 120 IV 190 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_910/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2.4.3 und 2.7.4; 6B_708/2019 vom
12. November 2019 E. 5.3.1). 2.3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sogenannte innere Tat- sachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festge- stellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten
- 15 - Vorsatz begründet ist (BGE141 IV 369 E. 6.3; 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang rele- vanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 3.5; je mit Hinweisen). 2.4. Aufgrund der Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundes- gerichts vom 9. Juni 2021 ist für die Urteilsfällung zudem Folgendes zu berück- sichtigen:
a) betreffend den Gegenstand der Anklage
- Die Anklageschrift werfe dem Beschuldigten in einer für die Anklage nicht rechtsgenügenden Weise vor, dass die D._____ GmbH oder die C._____- Gesellschaften im Zeitpunkt des Überbrückungskredits überschuldet gewe- sen seien. Angeklagt sei der Überbrückungskredit von Fr. 226'240.– zwecks Durchführung des E._____ Festivals 2011, nicht jedoch eine allfällige Kon- kursverschleppung durch Unterlassen der Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR (Urk. 134 S. 20 E. 1.4.5 und S. 23 ff.).
- Nicht Gegenstand der Anklage seien die Fragen des unzulässigen Selbst- kontrahierens, die fehlende Verzinsung des Überbrückungskredits sowie der Verzicht auf ein Verrechnungsverbot (Urk. 134 S. 24 E. 17).
- Tatsache sei, dass der Beschuldigte die Geschäftstätigkeit der drei Gesell- schaften (D._____ GmbH, C._____ Agency GmbH und C._____ group GmbH) nicht sauber getrennt habe und dass die C._____-Gesellschaften die formell von der D._____ GmbH organisierten E._____ Festivals von Beginn an mitfinanziert hätten. Dies sei indes nicht angeklagt und dürfe dem Be-
- 16 - schuldigten strafrechtlich nicht zum Vorwurf gemacht werden (Urk. 134 S. 21 E. 1.5.2).
- Die Anklageschrift gehe explizit davon aus, dass der Beschuldigte realisiert habe, dass es sich bei den "Akontozahlungen" der G._____ AG grundsätz- lich um der D._____ GmbH zustehende Einnahmen aus den Ticketverkäu- fen handle. Eine Rückerstattungspflicht habe daher nur im Falle einer Absa- ge des E._____ Festivals 2011 bestanden (Urk. 134 S. 18 E. 1.4.2).
b) in tatsächlicher Hinsicht
- Die Feststellung, es sei "offensichtlich" gewesen, dass es auch beim E._____ Festival 2011 zu einem Verlust kommen werde, stütze sich bloss auf pauschale Einschätzungen Dritter (Urk. 134 S. 18 f. E. 1.4.3).
- Es sei nach wie vor fraglich, ob den Gläubigern der C._____-Gesellschaften durch den Überbrückungskredit überhaupt ein finanzieller Schaden entstan- den sei (Urk. 34 S. 19 E. 1.4.4).
- Die C._____-Gesellschaften hätten auch ein eigenes finanzielles und ge- schäftspolitisches Interesse an der Durchführung des E._____ Festivals 2011 gehabt und eine kurzfristige Absage des Festivals hätte mit grösster Wahrscheinlichkeit den Konkurs der C._____-Gesellschaften zur Folge ge- habt (Urk. 134 S. 22 E. 1.5.2).
c) in rechtlicher Hinsicht
- Das Verhalten des Beschuldigten (wonach er den C._____-Gesellschaften trotz der vorbestehenden Zahlungsschwierigkeiten bzw. Liquiditätsprobleme mit dem Überbrückungskredit Liquidität entzog, welche er zur Bezahlung of- fener Schulden hätte verwenden können, insbesondere solchen der Privat- klägerin als Hauptschuldnerin) falle nicht unter den Tatbestand der unge- treuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB, wenn die Darlehensvergabe insgesamt im Interesse der C._____-Gesellschaften gewesen sei, auch wenn diesen damit Liquidität entzogen und die Privatklä-
- 17 - gerin dadurch benachteiligt worden sei (Urk. 134 S. 22 E. 1.5.2). Letztlich sei entscheidend, ob dem Beschuldigten eine allfällige Verletzung von zivilrecht- lichen Pflichten als Geschäftsführer der C._____-Gesellschaften strafrecht- lich, d.h. subjektiv, zum Vorwurf gemacht werden könne (Urk. 134 S. 22 E. 1.6.1).
- In Bezug auf die Tatbestände der Misswirtschaft und der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung sei es selbst beim Nachweis, dass die Kreditvergabe zwecks Durchführung des E._____ Festivals 2011 den Interessen der C._____-Gesellschaften widersprochen hätte, bzw. als "krasses wirtschaftli- ches Fehlverhalten" zu qualifizieren wäre, zu prüfen, ob der Beschuldigte grösseren Schaden habe von der D._____ GmbH und den C._____- Gesellschaften abwenden wollen und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt habe. Träfe dies zu, sei er mangels Schädigungsvorsatz von den Vorwürfen der Misswirtschaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit dem angeklagten Kredit von Fr. 226'240.– freizuspre- chen (Urk. 134 S. 23 ff.).
3. Beweisergebnis subjektiver Tatbestand 3.1. Der Beschuldigte erklärte von Anbeginn der Strafuntersuchung authentisch, in eigenen Worten und bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Kern un- verändert und deckungsgleich, im Wesentlichen auf die Frage, weshalb die C._____-Gesellschaften der D._____ GmbH so viel Geld als Darlehen gewährt hätten, dies sei zur Rettung des Festivals geschehen. Er erklärte, bei der Ent- scheidfindung seien er und F._____ bei allen drei Gesellschaften gleich gestellt gewesen. Er wies auch immer darauf hin, dass sie vor dem Festival gemerkt hät- ten, dass es nicht gut komme, worauf sie die G._____ AG um Hilfe gebeten hät- ten. Diese habe ein Gremium aus weiteren Personen von H._____, I._____ etc. hinzugeholt. Sie hätten miteinander diskutiert, wie sie das Festival hätten retten können oder nicht. Es sei auch ein Plan ausgearbeitet worden, der jedoch wenige Tage vor dem E._____ Festival aus rechtlichen Gründen abgesagt worden sei. Schliesslich hätten ihnen die Berater geraten, das Festival durchzuführen und die Gelder der C._____-Gesellschaften dafür zu verwenden, damit man das Festival
- 18 - durchführen könne (Urk. 29 [HV-Prot.] S. 11). Sie hätten das akzeptiert, weil das absolut gute Leute gewesen seien und sie (sc. selbst) einfach nicht mehr weiter gewusst hätten (Urk. 29 S. 12). Wenn man das Festival nicht durchgeführt hätte, wäre die "D._____" so oder so Konkurs gegangen, die C._____-Gesellschaften aber nicht. Insofern, dass man die Manager oder Agenten der auftretenden Künst- ler vor den Kopf gestossen hätte, wenn man das Festival abgesagt hätte, wäre das schlussendlich für die C._____-Gesellschaften auch der Todesstoss gewe- sen. Das seien alles Agenten, mit welchen man schon jahrelang gearbeitet habe und wenn man jemanden so reinlaufen lasse, könne man nicht erwarten, weiter mit diesen Leuten Geschäfte machen zu können (Urk. 29 S. 12 f.). Auf Nachfrage betonte der Beschuldigte, dass es sich nicht nur um die Absage eines Konzertes, sondern um die Absage eines Festivals gehandelt hätte, an dem etwa 30 Bands aufgetreten seien. Dazu komme, dass die Berater klar gesagt hätten, dass eine Absage für den Live-Markt in der Schweiz katastrophale Folgen gehabt hätte. Da- neben hätte das Publikum Geld verloren. Es wäre sehr schlecht gewesen (Urk. 29 S. 13). Auf weitere Nachfrage, wieso er trotz der gescheiterten Rettungspläne wie beispielsweise eine Übernahme der C._____-Gesellschaften sämtliche Gelder in das Festival investiert habe, erklärte der Beschuldigte, ihm sei von den Herren gesagt worden, dass es ihnen auf legale Weise nicht möglich sei, auf der finanzi- ellen Ebene etwas zu lösen und sie es selber versuchen müssten. Sie (sc. er und F._____) hätten schlussendlich aber geglaubt, dass in der letzten Phase die Ti- cketverkäufe anziehen würden und dass die Publikumsverpflegung sehr gut lau- fen werde. Man habe doch etwa 30 Bands gehabt, d.h. man habe eine lange Spielzeit gehabt. Sie hätten die Erfahrung gemacht, dass sehr viel getrunken werde. Sie hätten mit rund Fr. 35.– pro Kopf-Einnahmen gerechnet, um zumindest den "break even" erreichen zu können, bzw. dass sie so viel einspielen könnten, dass man die Gelder an die C._____-Gesellschaften hätte zurückbezahlen kön- nen. Er habe die C._____-Gesellschaften aufgebaut und die Firma 40 Jahre mit Herzblut geführt. Dann komme ein solcher Schluss, das sei nicht schön (Urk. 29 S. 19 und 20 sowie zum Ganzen Urk. 42 S. 20, 22, 24 f. [Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten in der Untersuchung im erstinstanzlichen Urteil]). Diese Angaben stellte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung nicht in Ab-
- 19 - rede, verwies aber auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 123 [BV Prot.] S. 12 f.) und ergänzte im Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorgaben bei einer GmbH, dass es für sie einfach eine Notwendigkeit gewesen sei, die Jahresrechnungen abzunehmen, ihr Ziel aber in erster Linie gewesen sei, möglichst gute Veranstal- tungen durchführen zu können und dass sie den Schwerpunkt vor allem darauf gelegt hätten (Urk. 123 S. 15). Kenntnisse über die zwingenden gesetzlichen Bestimmungen habe er bis zu einem gewissen Punkt gehabt, aber dadurch dass ihre Treuhänder dies in erster Linie betreuten, hätten sie ihnen diesen Bereich hauptsächlich überlassen und sich um ihr Tagesgeschäft gekümmert (Urk. 123 S. 16). Im Zusammenhang mit den nicht getrennten Buchhaltungen der drei Ge- sellschaften verneinte der Beschuldigte die Frage, ob er zu Sinn und Zweck nicht nachgefragt habe. Er erläuterte, er habe sich weiterhin auf die Leute verlassen, die ihm gesagt hätten, was das Beste sei. Er komme wieder auf die Treuhänder zu sprechen, die sie schlussendlich in diese Richtung beraten hätten. Weder Herr F._____ noch er habe eine kaufmännische Ausbildung und sie hätten sich natür- lich auf jemanden verlassen müssen, d.h. man habe das mit den Treuhändern angeschaut und ihren Ratschlag angenommen (Urk. 123 S. 22). 3.2. Die Aussagen des Beschuldigten, wonach ihm und F._____ von dem sei- tens der G._____ AG einberufenen Fachgremium mit Nachdruck geraten worden war, das E._____ Festival 2011 unter allen Umständen durchzuführen und mit den Mitteln der C._____-Gesellschaften zu finanzieren, werden von den dazu ein- vernommenen Zeugen samt und sonders bestätigt (Urk. 42 S. 31-40 und dort zit. Aktenstellen). Unter anderen sagte die Mitarbeiterin im Rechtsdienst und spätere Abteilungsleiterin "Aufführungsrechte" bei der Privatklägerin aus, der Grund, dass das Festival stattgefunden habe, sei die Einflussnahme von J._____ gewesen, der ihr gesagt habe, dass eine Absage zehn Tage vor dem angesetzten Termin eine Katastrophe für den gesamten Veranstalter-Markt wäre. Seine Aussagen hätten aufgrund der 40-jährigen Geschäftsbeziehung zu ihm und der grossen Ver- trauensbasis Gewicht für sie gehabt (Urk. 42 S. 31 f.). Gleiches sagte auch der Zeuge J._____ aus (Urk. 42 S. 32). Die beiden Zeugen von H._____ bestätigten, dass es immer darum gegangen sei, die "Firma C._____" bzw. das Festival zu retten und um die Frage, wie der schweizerische Markt vor einem Imageschaden
- 20 - bewahrt werden könne, wobei gemäss Analysten klar geworden sei, dass die "C._____" nicht rettbar und nicht kaufwürdig einzuschätzen sei. Gemäss seiner Erinnerung sei es allen bewusst gewesen, dass es zu einem Verlust kommen werde, jedoch habe es gegolten, noch andere Folgen zu verhindern, wie bei- spielsweise Imageschäden. Das Ziel sei immer gewesen, dass man das Festival nicht absagen müsse, was der "worst case" gewesen wäre. Auch bestätigte der Zeuge K._____ ausdrücklich, er habe gemerkt, dass der Beschuldigte und F._____ mit der Situation überfordert gewesen seien (Urk. 42 S. 32 ff.). Selbst der Zeuge der L._____ AG (L._____), welcher sich erinnerte, dass die Akquisition der "C._____" abgelehnt worden sei, sagte aus, er würde sagen, dass damals alle anwesenden Personen die Ansicht vertreten hätten, dass man die Veranstaltung (sc. E._____ Festival 2011) durchführen sollte (Urk. 42 S. 35), was der damalige CEO der G._____ AG ausdrücklich bestätigte und ergänzte, dass der Beschuldig- te unter Druck gestanden sei, weil die Veranstaltung bereits kurz bevorgestanden habe und deren Organisation bereits weit fortgeschritten gewesen sei (Urk. 42 S. 37). 3.3. Der Erstinstanz ist daher beizupflichten, wenn sie festhält, es werde deutlich, dass sowohl dem direkten Konkurrenten H._____ und dessen Aktionären als auch der G._____ AG und der Privatklägerin sehr daran gelegen gewesen sei, ei- ne Absage des E._____ Festivals 2011 mit allen Mitteln zu verhindern. Diese Par- teien hätten entsprechend auf den Beschuldigten und F._____ eingewirkt, weil man im Falle einer Absage einen Imageschaden für die gesamte Musikveranstal- terszene in der Schweiz sowie finanzielle Einbussen bzw. zusätzliche Aufwen- dungen bei der G._____ AG und der Privatklägerin befürchtet habe. Die vom Be- schuldigten immer wieder geschilderte Drucksituation und die Überforderung ist vor diesem Hintergrund mit der Vorinstanz nicht nur als äusserst glaubhaft, son- dern auch als nachvollziehbar und zudem durch Zeugenaussagen erwiesen zu betrachten (Urk. 42 S. 40). Es muss davon ausgegangen werden, dass er die Frage, ob das E._____ Festival 2011 durchgeführt oder abgesagt werden sollte, nicht selbständig entscheiden konnte und sich auf den Rat der von der G._____ AG beigezogenen Fachleute verliess, zumal ihm seine Schul- und Berufsbildung
– Abschluss der Realschule und der vierjährigen Lehre als Typograf neben seiner
- 21 - Beratungstätigkeit in einer privaten Jugendberatungsstelle – eine eigene Ein- schätzung nicht möglich machte (siehe Urk. 65 S. 48 und dort zit. Aktenstelle). Es kann dem Beschuldigten gestützt auf seine eigenen glaubhaften Aussagen und die erwähnten Zeugenaussagen nicht widerlegt werden, dass er mit der Durchfüh- rung der E._____ Festivals 2011 und den daraus erwarteten Einnahmen die C._____-Gesellschaften retten und der gesamten Musikveranstalterbranche in der Schweiz einen von allen Protagonisten als gross beurteilten Imageschaden ersparen wollte. Es ist daher aufgrund der äusseren Umstände davon auszuge- hen, dass der Beschuldigte den gemäss Bundesgericht nur noch relevanten Überbrückungskredit im Betrag von Fr. 226'240.– namens der C._____- Gesellschaften der D._____ GmbH gewährte, weil er weiteren und grösseren Schaden abwenden wollte. Dieser hätte nach seinen glaubhaften und nachvoll- ziehbaren Aussagen mindestens in der Rückzahlung der bereits gekauften Ti- ckets, der nicht mehr erstattbaren Kosten für die bereits vorgenommene Organi- sation des Festivals und der Unmöglichkeit der Rückerstattung des von der C._____-Gesellschaften gewährten Darlehens zufolge fehlender Einnahmen be- standen. Dass den C._____-Gesellschaften und der D._____ GmbH durch die Gewährung des Kredits und die Durchführung des Festivals ein grösserer Scha- den entstand als bei Absage des Festivals so kurz vor dem angekündigten An- lass, erscheint unwahrscheinlich, konnten doch wenigstens noch die durch das Festival eingenommenen Gelder und die Vermeidung des Imageschadens positiv verbucht werden. Es kann schliesslich offen gelassen werden, ob die Gewährung des Kredits von Fr. 226'240.– in objektiver Hinsicht die Tatbestände der Misswirt- schaft und der ungetreuen Geschäftsbesorgung erfüllt. Es kann jedenfalls nicht in rechtsgenügender Weise nachgewiesen werden, dass der Beschuldigte mit Wis- sen und Willen eine krasse wirtschaftliche Fehlleistung (Bankrotthandlung) beging und durch die Überweisung der Fr. 226'240.– an die D._____ GmbH eine Vermö- genseinbusse nur schon in Kauf genommen hat. Im Gegenteil ging er nach Reali- sieren der kritischen Situation aufgrund des Rates von Branchenexperten davon aus, dass die einzig richtige Handlung darin bestehen würde, das Festival "auf Biegen und Brechen" durchzuführen und dass er dafür die einzig noch bei der C._____-Gesellschaften vorhandenen Mittel verwenden sollte, da niemand sonst
- 22 - bereit war, dem Beschuldigten und F._____ bzw. ihren drei Firmen noch weiteres Geld zur Verfügung zu stellen. Vor diesem Hintergrund und in Nachachtung der hohen Anforderungen, die an den subjektiven Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung gestellt werden, kann ebenfalls nicht rechtsgenüglich nachge- wiesen werden, dass der Beschuldigte die Pflichtwidrigkeit seines Handelns, aber auch die Vermögensschädigung und den Kausalzusammenhang zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten und dem Schaden erkannte und in Kauf genommen hät- te. Angesichts der desolaten buchhalterischen Ausgangslage, die keinerlei sofor- tigen und vollständigen Überblick über die aktuelle finanzielle Situation ermöglich- te (Urk. 124 S. 16 f. E. III.3.4), hatte dem Beschuldigten allerdings aufgrund seiner Verantwortung als Geschäftsführer und Gesellschafter der drei Firmen klar sein müssen, dass er mit der Ausgabe der letzten flüssigen Mittel besonders vorsichtig sein musste, selbst wenn er keine kaufmännische Ausbildung absolviert hatte, zumal ihm die Zahlungsschwierigkeiten und Liquiditätsprobleme bekannt waren (Urk. 124 S. 20 ff. E. III.3.5.3-3.5.6). Allerdings wandte er sich – unter anderem – auch aus diesem Grund an kompetente Partner, die über die notwendigen Kennt- nisse und Ressourcen sowie Kontakte zu Branchenfachleuten verfügten. Diese drängten samt und sonders darauf, dass das E._____ Festival 2011 unbedingt durchgeführt und nicht abgesagt werden sollte und rieten dazu, die letzten Mittel der C._____-Gesellschaften hierfür zur Verfügung zu stellen. Das lässt mithin nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte eine – wenn womöglich auch tat- sächlich gegebene – Schädigung der drei Firmen nur schon in Kauf genommen hat. Er beabsichtigte gestützt auf das Beweisergebnis, durch die Durchführung des Festivals so viel Einnahmen zu generieren, dass das Darlehen der C._____- Gesellschaften hätte zurückbezahlt werden können und das Festival im Ganzen zwar ohne Gewinn aber auch ohne Verlust hätte abgeschlossen werden können. Dabei ging er – ex post betrachtet fälschlicherweise – davon aus, dass mit der Durchführung dieses Festivals ein Imageschaden von der Musikveranstalterbran- che und seinen Firmen abgewendet werden könnte und die C._____- Gesellschaften gerettet werden könnten, was er in Übereinstimmung mit dem Rat der in der Branche bekannten Fachleute als im Interesse seiner Firmen liegend betrachtete und diesem Ziel auch die Kreditgewährung unterordnete. Er handelte
- 23 - somit nach bestem Wissen und Gewissen und gemäss seiner Vorstellung jeden- falls im besten Interesse der drei Firmen. Ein vorsätzliches oder eventualvorsätz- liches Handeln im Sinne der angeklagten Tatbestände ist vorliegend nicht in rechtsgenügender Weise zu erstellen, bzw. aufgrund der konkreten Umstände lässt sich ein solcher Schluss nicht ohne erhebliche Restzweifel ziehen. 3.4. Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass offen bleiben kann, ob der Beschuldigte die objektiven Tatbestände der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 29 lit. a StGB und der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllte oder nicht, da jedenfalls bezüglich beider Tatbestände der subjektive Tatbestand nicht gegeben ist. Der Beschuldigte ist daher auch bezüglich der noch zu behandelnden Anklagevorwürfe vollumfäng- lich freizusprechen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Anträge der Parteien 1.1. Anträge des Beschuldigten
a) Der Beschuldigte beantragt wie bereits im Berufungsverfahren SB180248, es seien zufolge Freispruchs die gesamten Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und es sei ihm für das Untersuchungs-, das erstinstanzliche und das erste Berufungsverfahren SB160193 bis zum 4. Juli 2016 eine Parteientschädi- gung von Fr. 94'810.– (zuzüglich MwSt.) für die erbetene Verteidigung zuzuspre- chen (Urk. 141 S. 2 Ziff. 7 und 8; Urk. 108 S. 44).
b) Es sei festzustellen, dass das Urteil der hiesigen Kammer vom 18. Mai 2020 in Bezug auf die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erste Beru- fungsverfahren SB160193 für die Zeit ab dem 4. Juli 2016 (Dispositivziffer 7.1) in Rechtskraft erwachsen sei (Urk. 141 S. 3 Ziffer 9).
c) Es sei festzustellen, dass das Urteil der hiesigen Kammer vom 18. Mai 2020 in Bezug auf die Verlegung der Gerichtsgebühr sowie die Kosten des Gutachtens (Dispositivziffer 8) für das zweite Berufungsverfahren SB180248 in Rechtskraft
- 24 - erwachsen sei (Urk. 141 S. 2 f., Ziffern 6 und 13 [identischer Wortlaut]). Für seine Auslagen und Aufwände im zweiten Berufungsverfahren (SB180248) sei der amt- liche Verteidiger des Beschuldigten mit Fr. 22'999.35 zu entschädigen (Urk. 141 S. 3 Ziffer 10; Urk. 108 S. 46 ff.; Urk. 120/2 und 121).
d) Der amtliche Verteidiger sei für seine Auslagen und Aufwände seit dem Bundesgerichtsurteil vom 9. Juni 2021 aus der Staatskasse angemessen zu ent- schädigen und die Kosten dieses Verfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men (Urk. 141 S. 3 Ziffern 11 und 12).
e) Schliesslich beantragt der Beschuldigte, es sei die Rechtskraft der Entschä- digungsfestsetzung durch das Bundesgericht in dessen Urteilen vom 30. Mai 2018 und 9. Juni 2021 festzustellen (Urk.141 S. 3 Ziffer 14). 1.2. Anträge der Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft dagegen beantragt, dass auch bei einem allfälligen Frei- spruch die Kosten des gesamten Verfahrens vollumfänglich dem Beschuldigten aufzuerlegen seien, weil er die Einleitung des Strafverfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt habe (Urk. 146 und Urk. 112 S. 6).
2. Erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen 2.1. Kostenfolgen
a) Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet.
b) Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, wobei Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt, wonach für diese Kosten auf den Beschuldigten Rückgriff genommen werden kann, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO sind nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Lebenssachverhalt massge-
- 25 - bend (Urteile des Bundesgerichts 6B_580/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2; 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5).
c) Wird der Beschuldigte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise nur dann auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuld- haft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Er- schwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersu- chungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteile des Bundesge- richts 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.1; 6B_1328/2019 vom
14. Oktober 2020 E. 3.2.2; je mit Hinweisen). Das Verhalten eines Angeschuldig- ten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem be- stimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersu- chungs- respektive Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrecht- lich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [übersetzt in Pra 108 (2019) Nr. 22]; Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom
18. November 2021 E. 1.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der be- schuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer ana- logen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine ge- schriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächli-
- 26 - cher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 [übersetzt in Pra 108 (2019) Nr. 22]; 120 Ia 147 E. 3b; Urteile 6B_997/2020 vom 18. November 2021 E. 1.2; 6B_665/2020 vom 22. September 2021 E. 2.2.3; 6B_761/2020 vom 4. Mai 2021 E. 7.1; 6B_660/2020 vom 9. September 2020 E. 1.3; 6B_1144/2019 vom
13. Februar 2020 E. 2.3; je mit Hinweisen).
d) Die Kostenfestsetzung der Erstinstanz wurde vom Beschuldigten nicht sub- stantiiert bestritten und blieb inhaltlich unangefochten (Urk. 141; Urk. 108 S. 44 f.). Die Anfechtung der erstinstanzlichen Kostenregelung (Dispositiv Ziffern 6 und 7) ist somit einzig bedingt durch den vom Beschuldigten beantragten vollumfängli- chen Freispruch. Die von der Vorinstanz festgesetzte erstinstanzliche Gerichtsge- bühr von Fr. 9'000.– ist unter Berücksichtigung von § 2 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 lit. b der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom
8. September 2010 (GebV OG), wonach für den Strafprozess im erstinstanzlichen Verfahren eine Gebühr bis Fr. 45'000.– vorgesehen ist, der Grösse des Falles und des dadurch entstandenen Aufwandes angemessen und nicht zu beanstan- den (Urk. 42 S. 136). Die übrigen Kosten der Strafuntersuchung bestehen ge- mäss Kostenblatt der Staatsanwaltschaft (Urk. 08003002) in der Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung mit Anklageschrift von Fr. 30'000.–, welche sich gestützt auf § 4 Abs. 1 lit. d i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b GebV StrV als ausgewiesen erweist und in Auslagen "MIG" von Fr. 1'792.71 für Zeugenentschädigungen (Urk. 55), welche nach § 9 Abs. 2 und § 10 Abs. 1 GebV StrV gesondert verrech- net werden müssen. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv Ziffer 6) ist somit ohne Weiteres zu bestätigen.
e) Wie im Berufungsurteil vom 7. April 2017 (SB160193) festgestellt wurde und dem Bundesgericht seinem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt, war die C._____ Agency GmbH gestützt auf den Vertrag zwischen ihr und der Privatklä- gerin vom 9. Oktober 1991 sowie aufgrund der gemeinsamen Tarife Ka 2009- 2014 (Grosskonzerte und konzertähnliche Darbietungen) und Kb 2009-2016 (Konzerte in Lokalen oder auf Geländen bis und mit 999 Personen Fassungsver- mögen und Billeteinnahmen bis und mit maximal Fr. 15'000.–) unter anderem
- 27 - verpflichtet, der Privatklägerin sowohl die Brutto-Einnahmen als auch die Netto- Einnahmen bzw. die zur Berechnung der Entschädigung erforderlichen Angaben innert 10 Tagen nach der Veranstaltung bekannt zu geben und die Abrechnung der Billetverkaufsorganisationen beizulegen, inklusive derjenigen von externen Billetverkaufsstellen oder anderer Vermittler (Urk. 76 S. 8 ff.; Urk. 65 S. 57). Die- ser vertraglichen Pflicht kam der Beschuldigte unbestrittenermassen nicht nach. Er machte statt dessen in den Konzertabrechnungen zuhanden der Privatklägerin falsche Angaben, wovon auch das Bundesgericht ausgeht (Urk. 76 S. 8 E. 1.4.2). Im Rückweisungsentscheid vom 9. Juni 2021 hält das Bundesgericht ausserdem in Übereinstimmung mit dem Beweisergebnis fest, dass vorliegend Tatsache sei, dass der Beschuldigte die Geschäftstätigkeit der drei Gesellschaften (D._____ GmbH, C._____ Agency GmbH und C._____ group GmbH) nicht sauber trennte (Berufungsurteil der hiesigen Kammer vom 18. Mai 2020, Urk. 124 S. 17) und die C._____-Gesellschaften die formell von der D._____ GmbH organisierten E._____ Festivals von Beginn an mitfinanzierten (Urk. 134 S. 21). Weiter ist da- rauf hinzuweisen, dass gemäss dem Beweisverfahren feststeht, dass der Be- schuldigte gegen seine zivilrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer der C._____- Gesellschaften verstiess, unter anderem durch Unterlassen der Überschuldungs- anzeige im Sinne von Art. 820 Abs. 1 i.V.m. Art. 725 Abs. 2 OR und des Gewäh- rens grosser Geldbeträge trotz bestehender Überschuldung (Berufungsurteil vom
18. Mai 2020; Urk. 124 E. III.3 S. 15 ff.). Das fand zwar teilweise nicht in rechts- genügender Weise Eingang in die Anklage, bzw. kann dem Beschuldigten straf- rechtlich in Bezug auf den subjektiven Tatbestand nicht zum Vorwurf gemacht werden (Urk. 134 S. 19 E. 1.4.5, S. 21 f. E. 1.5.2 und 1.6.1, S. 24 E. 1.7), zeigt je- doch auf, dass der Beschuldigte mit seinem Verhalten klar gegen Normen der Rechtsordnung (insbesondere solche aus dem Zivil- und Obligationenrecht) ver- stiess und dadurch die Einleitung des vorliegenden Verfahrens bewirkte. Sein Verhalten war daher auch adäquat kausal für die entstandenen Verfahrenskosten.
f) Wenn die Verteidigung einwendet, die fehlerhafte Rechnungstellung der Pri- vatklägerin für die Urheberrechtsentschädigungen beruhe im Wesentlichen auf eigener Pflichtverletzung, weil sie entgegen der Tarifbestimmungen keine Belege verlangte und die Abrechnungen nicht überprüfte, macht das die schriftlichen Lü-
- 28 - gen und damit die eigene Pflichtverletzung des Beschuldigten nicht ungeschehen und wiegt diese auch nicht auf. Dass die Staatsanwaltschaft im Zuge des Konkur- ses der C._____ Gesellschaften aufgrund solcher Unregelmässigkeiten und der unübersichtlichen Buchführung gestützt auf die detaillierte Strafanzeige der Pri- vatklägerin eine Strafuntersuchung einleitete, hat der Beschuldigte und nicht die Privatklägerin verursacht und stand in ihrem pflichtgemässen Ermessen. Daran ändert nichts, dass sich der Anklagevorwurf des Betruges letztlich aufgrund ande- rer rechtlicher Einschätzung der falschen Angaben des Beschuldigten als einfa- che schriftliche Lügen und der Opfermitverantwortung durch das Bundesgericht als nicht haltbar erwies (Urk. 76 S. 7 ff. E. 1.4). Der Beschuldigte hat daher die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da er die Einleitung des Verfahrens und die Untersuchung in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise verursacht hat.
g) Dabei sind in Nachachtung des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO unter Hinweis auf die Erwägungen im ersten Berufungsurteil vom
7. April 2017 (SB160193) infolge des Freispruchs betreffend Verstoss gegen das Urheberrechtsgesetz ein Viertel der erstinstanzlichen Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 65 S. 83 Ziff. VI.A.1.2.3) und dem Beschuldigten lediglich drei Viertel der Kosten aufzuerlegen. 2.2. Entschädigungsfolgen
a) Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO). Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kos- ten keine Entschädigung oder Genugtuung auszurichten ist, während bei Über- nahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat, so dass bei einer nur teilweisen Kostenauflage umgekehrt auch eine im entsprechenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen).
b) Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung namentlich her- absetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung er-
- 29 - schwert hat (Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO). Die Grundsätze zur Auflage von Verfah- renskosten trotz Freispruch oder Verfahrenseinstellung gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO gelten auch bei der Beurteilung, ob eine Entschädigung oder Genugtuung im Sinne von Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO herabzusetzen oder zu verweigern ist. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage. Bei Auferlegung der Kosten ist grundsätzlich keine Entschädigung auszurichten. Umgekehrt hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung, soweit die Kosten von der Staatskasse übernommen werden (BGE 145 IV 268 E. 1.2; 144 IV 207 E. 1.8.2; 137 IV 352 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Straf- rechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5 je mit Hinweisen; Urteile 6B_264/2016 vom
8. Juni 2016 E. 2.4.3; 6B_74/2014 vom 7. Juli 2014 E. 1.4.2).
c) Gestützt auf die erstinstanzlich eingereichte Honorarnote des damals noch erbetenen Verteidigers des Beschuldigten (siehe vorstehend Ziff. I.1.) und dem geltend gemachten Aufwand von 245.9 Stunden bis 4. Juli 2016 (Urk. 35) sowie unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Verhandlung vor dem Bezirksge- richt und der Nachbesprechung des erstinstanzlichen Urteils von 5.2 Stunden (Urk. 56/2), ist die Entschädigung des Beschuldigten für die Kosten seiner anwalt- lichen Vertretung unter Berücksichtigung der Erwägungen zur Kostenaufteilung auf einen Viertel des geltend gemachten Honorars zu reduzieren und die Ent- schädigung gerundet auf Fr. 24'000.– für das Vorverfahren und das erstinstanzli- che Hauptverfahren festzusetzen. Dabei wurde mit dem nach § 3 der Verordnung des Obergerichts des Kantons Zürich über die Anwaltsgebühren vom
8. September 2010 (AnwGebV) und den §§ 16 ff. AnwGebV maximal zu vergü- tenden Stundenansatz von Fr. 350.– gerechnet.
d) Der Verteidiger ersuchte in seiner Berufungsschrift vom 22. Juli 2019 darum, dass die Parteientschädigung direkt an ihn ausgerichtet werde (Urk. 108 S. 46), was ihm unter Hinweis auf die fehlende gesetzliche Grundlage verweigert wurde
- 30 - (Urk. 124 S. 58). An diesem Antrag hält der Beschuldigte nicht mehr fest (Urk. 141 S. 2 f.). Dem Beschuldigten ist für die Kosten seiner erbetenen anwaltli- chen Vertretung für das Untersuchungsverfahren und das erstinstanzliche Verfah- ren bis zum 4. Juli 2016 eine auf einen Viertel reduzierte Entschädigung von Fr. 24'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Berufungsverfahren 3.1. Rechtsgrundlagen
a) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1344/2019 vom 11. März 2020 E. 2.2; 6B_1040/2016 vom 2. Juni 2017 E. 1.1.1).
b) Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelverfahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis Art. 434 StPO und damit ebenfalls nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2 S. 170; Urteile des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 6.3; 6B_601/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 3.2). Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbus- sen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). Entschädigungsansprüche im Rechtsmittelver- fahren richten sich gemäss Art. 436 Abs. 1 StPO nach den Bestimmungen von Art. 429 bis 434 StPO und damit nach dem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens (BGE 142 IV 163 E. 3.2.2).
c) Grundsätzlich hat der Staat die Gesamtheit der Verteidigungskosten zu ent- schädigen. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO verlangt, dass sich sowohl der Beizug eines
- 31 - Verteidigers als auch der von diesem betriebene Aufwand als angemessen erwei- sen, auch wenn kein Fall notwendiger oder amtlicher Verteidigung vorlag (BGE 142 IV 163 E. 3.2.1; 138 IV 197 E. 2.3.4; Urteile des Bundesgerichts 6B_950/ 2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_701/2018 vom 5. November 2018 E. 2; SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
3. Aufl. 2018 [kurz: Praxiskommentar], Art. 429 N 7). Als Massstab für die Beant- wortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse ver- fügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient er- bringen kann (BGE 142 IV 45 E. 2.1; 138 IV 197 E. 2.3.5; Urteile des Bundesge- richts 6B_950/2020 vom 25. November 2020 E. 2.3.1; 6B_4/2019 vom
19. Dezember 2019 E. 5.2.2). Die angemessene Ausübung der Verteidigungs- rechte impliziert auch die Anwendung desjenigen Stundenansatzes, welcher am Ort, an dem das Verfahren sich abwickelt, vorgesehen ist, oder mangels einer kantonalen Verordnung der übliche Tarif. Namentlich wird jedoch der Staat nicht durch eine zwischen dem Beschuldigten und seinem Anwalt abgeschlossenen Honorarvereinbarung gebunden (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2; Urteil des Bundesge- richts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den (kantonalen) Anwaltstarifen und nach dem Zeitaufwand, der für die Verteidigung der beschuldigten Person aufgewendet wurde. Die Bemü- hungen des Anwaltes müssen im Umfang aber den Verhältnissen entsprechen, d.h. sachbezogen und angemessen sein. Die Verteidigungskosten müssen mithin in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen. Unnötige und übersetzte Kosten sind nicht zu entschädigen, wobei auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Verteidigerbeizugs abgestellt werden muss. Den erbetenen Anwalt trifft in diesem Sinne auch ein Schadensminderungsgebot (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom
28. Januar 2019 E. 3.3.1; WEHRENBERG/FRANK, Basler Kommentar, Schweizeri- sche Strafprozessordnung [kurz: BSK StPO], 2. A. Basel 2014 Art. 429 StPO N 15 f.).
- 32 - 3.2. Bisherige und aktuelles Berufungsverfahren
a) Hinsichtlich der Kostentragung in Bezug auf das gesamte Berufungsverfah- ren ist angesichts des Ausgangs des Verfahrens und dem vollumfänglichen Ob- siegen des Beschuldigten mit der Verteidigung auf eine Kostenverlegung zulasten des Beschuldigten zu verzichten. Die Gerichtsgebühr fällt daher ausser Ansatz und die Kosten des Verfahrens, namentlich die Kosten für das Gutachten und die amtliche Verteidigung, sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Angesichts der Anträge der Verteidigung ist davon auszugehen, dass die Festsetzung der Entschädigungen für die erbetene und die amtliche Verteidigung gemäss dem Berufungsurteil vom 7. April 2017 (SB160193) akzeptiert und nicht angefochten wurde (siehe E. IV.1.1 und Urk. 141 S. 2 f.). Die Entschädigungen für die Kosten der Verteidigung können daher unter Hinweis auf die bereits erfolgte Begründung (Urk. 65 S. 82 ff., insb. S. 86; Urk. 124 S. 58 ff.) diesem Urteil zu- grunde gelegt werden, zumal der Beschuldigte zwar die Kostenauflage, nicht aber die festgesetzte Höhe der Anwaltsentschädigung anficht. Entsprechend beläuft sich die Entschädigung an den Beschuldigten für das erste Berufungsverfahren (SB160193) für Auslagen und Aufwand seiner erbetenen Verteidigung bis zum
5. Juli 2016 auf Fr. 2'081.– (Urk. 124 S. 60; Urk. 56/2 [Honorarnote]) und für seine amtliche Verteidigung (gleicher Rechtsanwalt) auf Fr. 27'800.– (Urk. 124 Disposi- tivziffer 7.1).
c) Der vom Beschuldigten mittels der eingereichten Honorarnote geltend ge- machte Verteidigungsaufwand für das Berufungsverfahren SB180248 im Betrage von Fr. 22'999.35 wurde zufolge des nach der Rückweisung durch das Bundesge- richt nur noch eingeschränkten Verfahrensgegenstandes von der erkennenden Kammer mit einlässlicher Begründung als überhöht eingeschätzt – insbesondere zufolge unnötiger, wiederholender und ausschweifender Befassung mit den Er- wägungen der Erstinstanz sowie Rechtsabklärungen und überhöhten Aufwands für Aktenstudium – und auf Fr. 17'000.– herabgesetzt (Urk. 124 S. 61). Darauf ist nicht zurückzukommen. In Anwendung der §§ 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 17 und 2 Anw- GebV ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als amtlicher Verteidiger des Beschuldig-
- 33 - ten daher mit Fr. 17'000.– aus der Gerichtskasse für das zweite Berufungsverfah- ren SB180248 zu entschädigen.
d) Im aktuellen Berufungsverfahren macht der Beschuldigte gemäss einge- reichter Kostenaufstellung vom 19. Oktober 2021 (Urk. 150) einen Aufwand für amtliche Verteidigung von Fr. 11'532.34 (Mehrwertsteuer inbegriffen) für die Zeit vom 22. Juni 2021 bis zum 7. Oktober 2021 geltend, wobei zum überwiegenden Teil ein Stundenansatz von Fr. 240.– berechnet wird (Urk. 149). Für die Beru- fungsbegründung werden insgesamt 29.8 Stunden und für die "Analyse des Ur- teils des Bundesgerichts und des Obergerichts mit Blick auf die Berufungsbe- gründung" sowie die "Analyse bereits ergangener Urteile mit Blick auf die Beru- fungsbegründung" nochmals 9.2 Stunden Aufwand deklariert. Angesichts des nochmals eingeschränkten Themas des aktuellen Berufungsverfahrens und vor dem Hintergrund, dass die Ausführungen in der Berufungsbegründung zur Sache (Urk. 141 S. 5-13) nur knapp mehr als 8 Seiten umfassen, wovon zahlreiche Randziffern den bisherigen Prozessverlauf und/oder Erwägungen des Bundesge- richts bzw. Ausführungen aus den Beschwerdeschriften wiederholen (Rz 5, 7-12, 14, 19, 21, 22, 25-26), erscheint der geltend gemachte Aufwand als unnötig und als unangemessen hoch. Zum einen sind dem Gericht sowohl der Prozessverlauf wie die bisherigen Ausführungen des Beschuldigten und des Bundesgerichts be- kannt und zum anderen ist die Notwendigkeit einer Analyse der bereits ergange- nen Urteile, die dem amtlichen Verteidiger aus seiner langjährigen Befassung mit der Sache bestens bekannt sind, nicht ersichtlich, zumal bereits bei Erhalt des Bundesgerichtsurteils dessen Analyse vorgenommen wurde. Insgesamt erscheint für die Einreichung der eingeschränkten Berufungsbegründung, der Kenntnis- nahme der überaus kurzen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und der Pri- vatklägerin sowie der abschliessenden Einreichung der Honorarnote ein Stun- denaufwand von ca. vier Arbeitstagen à netto 8 Stunden, mithin gerundet 32 Stunden angemessen. Da der Stundenansatz für die amtliche Verteidigung im Kanton Zürich, wie dem Rechtsvertreter bestens bekannt ist, immer noch Fr. 220.– beträgt (§ 3 AnwGebV), ist die Entschädigung für die Kosten der amtli- chen Verteidigung für das aktuelle Berufungsverfahren (SB210344) aufgerundet
- 34 - mit Fr. 8'000.– (32 x Fr. 220.– [7'040.–]+ Fr. 281.60 [4% Kleinspesenpauschale] + 7,7% Mwst [563.76]= Fr. 7'885.40) zu bemessen.
4. Entschädigungsfolgen der Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht Da die Entscheide des Bundesgerichts von Gesetzes wegen mit deren Fällung rechtskräftig werden und das Bundesgericht die Höhe der dem Beschuldigten zu- stehenden Entschädigung für das Beschwerdeverfahren entsprechend rechtskräf- tig festgesetzt hat, ist auf den Antrag betreffend Feststellung der Rechtskraft hin- sichtlich der Festsetzung der Entschädigung des Beschuldigten mangels Rechts- schutzinteresses und Zuständigkeit nicht einzutreten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass
- der Teilfreispruch wegen des mehrfachen Verstosses gegen das Urhe- berrechtsgesetz im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. g URG gemäss Disposi- tivziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
9. März 2016,
- die Einstellung des Verfahrens wegen des Verstosses gegen das Urhe- berrechtsgesetz im Sinne von Art. 67 Abs. 1 lit. g (Anklageziffer 36) ge- mäss Dispositivziffer 2 des Beschlusses des ersten Berufungsurteils der erkennenden Kammer vom 7. April 2017,
- der Freispruch vom Vorwurf des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB gemäss Dispositivziffer 2 des Erkenntnisses des zweiten Berufungsurteils der erkennenden Kammer vom 18. Mai 2020 und
- die Verweisung der Schadenersatzforderung der Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses gemäss Dispositivziffer 5 des Erkennt- nisses des zweiten Berufungsurteils der erkennenden Kammer vom
18. Mai 2020
- 35 - rechtskräftig sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird auch in den übrigen Anklagepunkten vollum- fänglich freigesprochen.
2. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Ziff. 6) wird bestätigt.
3. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt. Im Übrigen werden sie auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 24'000.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vor- behalten.
- 36 -
5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt für alle Berufungsverfahren (SB160193, SB180248, SB210344) ausser Ansatz. Die weiteren Kosten be- tragen: Fr. 27'800.– amtliche Verteidigung (SB160193); bereits bezahlt Fr. 17'000.– amtliche Verteidigung (SB180248) Fr. 8'000.– amtliche Verteidigung (SB210344) Fr. 15'616.50 Gutachten
6. Die Kosten aller Berufungsverfahren (SB160193, SB180248, SB210344), einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 2'081.– für er- betene anwaltliche Verteidigung (SB160193) aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
8. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KIA-ZA (§ 54a Abs. 1 PolG), im Dispositiv − die Koordinationsstelle VOSTRA, im Dispositiv.
9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 37 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur Spiess MLaw Baechler