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SB210340

Betrug und Widerruf

Zürich OG · 2023-01-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

24. März 2021 wurde die Beschuldigte A._____ wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 2 Mo- naten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Sodann wurde der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Dezember 2016 aus- gefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 20.– widerrufen und deren Vollzug angeordnet. Ferner wurde die Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei von einer Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem abgesehen wurde (Urk. 27; Urk. 38 S. 17 f.). Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 29).

E. 2 Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung am

22. Juni 2021 zugestellt (Urk. 37/2). In ihrer fristgerecht eingereichten Berufungs- erklärung gab die Verteidigung an, dass sich die Berufung der Beschuldigten auf Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils beschränke. Sie beantragt die Auf- hebung der Landesverweisung. Weiter stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es sei von den zuständigen Einwohnerkontrollbehörden die Auskunft über den Wohnort der Kinder und Enkel der Beschuldigten bzw. eine Wohnsitzbestätigung einzuholen. Es liege in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ein Missver- ständnis vor. Tatsächlich befänden sich zwei ihrer drei erwachsenen Kinder und alle ihre sechs Enkel in der Schweiz (Urk. 40 S. 1). Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis erhob keine Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44).

E. 3 Das erstinstanzliche Urteil ist demzufolge bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 bis 4 (Strafpunkt) und 7 bis 9 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.

- 5 -

E. 4 Die Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an (Urk. 2), seit 1982 in der Schweiz zu sein. Sie habe geheiratet und sei deshalb in die Schweiz gekommen. Sie habe dann eine C-Bewilligung bekommen. Sie habe zuerst bis Dezember 2017 in F._____ gewohnt und sei danach nach G._____ gezogen. Die älteste Tochter sei 1981 geboren worden und wohne in B._____. Die zweite Tochter sei 1985 geboren und lebe momentan in D._____. Sie habe noch einen Sohn, wel- cher 1993 geboren worden sei und in C._____ wohne. Sie habe vier Schwestern und einen Bruder sowie ihre Mutter, welche in der Türkei wohnten. Sie gehe nicht oft in die Türkei. Das letzte Mal sei sie im Juni 2019 für eine Zahnbehandlung dorthin gegangen. Sie sei drei Wochen in der Türkei gewesen und habe bei ihrer Mutter gewohnt. Sie gehe so alle drei bis vier Jahre in die Türkei, wenn ihre Mut- ter krank sei und sie das Flugticket bezahlen könne. Sie bekomme Fr. 2'086.– vom Sozialamt für die Miete und den Lebensunterhalt. Sie habe ihren Mann vor

E. 5 Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, beurteilt sich anhand Kriterien wie bspw. die Anwesenheitsdauer, die fa- miliären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeits- entwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten die be- troffene Person derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Ge- samtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspek- te zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Es ist hervorzuheben, dass die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich die betroffene Person selbst treffen müssen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu be- rücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswir- ken (BGer-Urteil 6B_1286/2017 vom 11. April 2018 E. 1.2. und E. 1.3.1.). Aus dem Umstand, dass sich die ausländische Person strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, kann für sich allein noch nicht auf eine erfolgreiche Integration geschlossen wer- den. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (BGer-Urteil 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2. mit Verweis auf BGer-Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.f.). Die beschuldigte Person muss nachweisen, dass ihre sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv sind, was deutlich über den Rahmen einer gewöhnlichen Integration hinausgeht (BGer-Urteil 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefall- prüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwe-

- 13 - senheitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4. mit Hin- weisen).

E. 6 Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fami- lienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (BGer-Urteile 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3.; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfa- milie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. An- dere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus- halt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässi- ge Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGer-Urteil 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3. mit Hinweisen). Eine norma- le familiäre emotionale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGE 144 II 1 E. 6.6.).

E. 7 Es ist vorwegzunehmen, dass die Beschuldigte seit 40 Jahren in der Schweiz lebt, mithin den Grossteil ihres Lebens hier verbrachte. Wie bereits er- wähnt, reicht jedoch eine lange Aufenthaltsdauer an sich nicht aus für die An- nahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Gegen eine weit fortgeschrittene Integration spricht, dass sie trotz dieser langen Dauer keine zureichenden Deutschkenntnisse vorweisen kann. Ihre Begründung, dass ihr erster Ehemann sie diesbezüglich nicht unterstützt habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass die Beschuldigte aufgrund des gelebten Familienmodells, insbesondere in Bezug auf die Kindererziehung, und ihrer Teilzeit-Beschäftigung in der Reinigungsbranche mangels sozialer Kontakte

- 14 - kaum Gelegenheit hatte, sich vertiefte Deutschkenntnisse anzueignen. Dennoch ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte im Alltag und im Austausch mit ihren Ärzten stets ausreichend verständigen konnte bzw. kann (vgl. Urk. 53 S. 11). Gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spricht sodann, dass die Beschuldigte trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht über gefestigte soziale und wirtschaftliche Verbindungen zur Schweiz verfügt. Privat scheint sie v.a. en- gen Kontakt mit ihrer Familie zu pflegen. Es handelt sich genauer um ihre drei Kinder und bald sieben Enkelkinder. Damit führt sie eine tatsächlich gelebte Be- ziehung zu in der Schweiz niedergelassenen Personen, welche ihr nahe stehen. Ihr Interesse, mit diesen weiterhin auch in räumlicher Hinsicht häufig und persön- lich zu verkehren, liegt auf der Hand. Gleichzeitig ist jedoch hervorzuheben, dass sie abgesehen von ihren Kindern und Enkelkindern keine anderen persönlichen Kontakte in der Schweiz unterhält, welche auch aus ihrer Sicht nennenswert er- scheinen. Die ihrerseits erwähnten langjährigen Beziehungen zu ihren Ärzten und Therapeuten mögen aufgrund der bedeutenden Natur von gesundheitlichen Fra- gen durchaus wichtig für sie sein. Allerdings handelt es sich um Bezugspersonen, bei denen die fachliche Kompetenz für die medizinische bzw. gesundheitliche Be- ratung im Vordergrund steht. Zu berücksichtigen ist selbstredend, dass auch bei Ärzten bis zu einem gewissen Grad eine persönliche Betreuung erfolgt, diese je- doch insoweit nicht ausschlaggebend ist, als die jeweilige Fachperson austausch- bar ist. Auch gilt es zu beachten, dass in der Türkei immerhin vier Schwestern und ihre Mutter leben, zu denen sie bisher zwar nicht häufig aber doch immer wieder Kontakt zu pflegen scheint. Ein soziales Auffangnetz wäre dort somit grundsätzlich vorhanden. Hinzu kommt, dass die gegenseitige Unterstützung im dortigen Familienverbund gross zu sein scheint, wovon auch die Beschuldigte al- lenfalls profitieren könnte. So lebt ihre Mutter derzeit im Haus des Bruders und wird von einer ihrer Schwestern gepflegt (vgl. Urk. 53 S. 7 f.). Ebenfalls nicht für einen schweren persönlichen Härtefall spricht die mangelnde wirtschaftliche In- tegration der Beschuldigten. Sie arbeitete zwar zeitweise als Reinigungskraft für unterschiedliche Unternehmen, doch war sie über lange Zeit und ist weiterhin von Sozialhilfe abhängig. Diesbezüglich gilt es jedoch zu bedenken, dass dies v.a. mit ihren multiplen gesundheitlichen Beschwerden und ihrer psychischen Verfassung

- 15 - im Zusammenhang stehen dürfte. Aus dem aktuellsten Bericht der Chefärztin des N._____ und des behandelnden Psychologen vom 17. Januar 2023 geht hervor, dass die Beschuldigte aufgrund einer Nackenverletzung nach einem Unfall ihre Arbeit beendet und deswegen seit dem Jahr 2014 nicht mehr gearbeitet habe. Der Unfall habe zu einer Verstärkung bzw. Chronifizierung von vorbestehenden, multiplen Schmerzen geführt sowie zu einer Verschlechterung der psychischen Störungen, unter denen die Beschuldigte bereits gelitten habe, insbesondere der depressiven Symptomatik. Die Diagnose laute auf eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode (ICD-10: F33.2; Status nach drei Sui- zidversuchen in den Jahren 2013, 2016 und 2017), eine posttraumatische Belas- tungsstörung (ICD-10: F43.1), ein früheres Abhängigkeitssyndrom durch Sedativa (Valium, Lexotanil; ICD-10: F13.20), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), hochgra- dige, v.a. seronegative Spondylarthropathie (Morbus Bechterew), chronische Rü- ckenschmerzen vom entzündlichen Charakter, ein chronisches Panvertebral- Syndrom, chronische Polyarthralgien, eine chronische Zystitis und schliesslich Di- abetes mellitus (Typ II) in therapieresistenter Form (Urk. 54/3 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 54/1 S. 1 f.; Urk. 54/2; Urk. 25 S. 1 f.). Aufgrund ihrer körperlichen und psy- chischen Beschwerden müsse die Beschuldigte immer sehr viele Medikamente einnehmen, wodurch sie am Tag höchstens drei bis vier Stunden wach sei. Nachts könne sie nur mit Schmerzmitteln schlafen. Der ganze Tagesablauf sei durch Schlafprobleme und die depressive Symptomatik gestört (reduzierter An- trieb, Traurigkeit, Lustlosigkeit, Existenzängste). Hinsichtlich der vorbestehenden chronischen körperlichen Erkrankungen und der komplexen psychischen Symp- tomatik habe während des bisherigen Behandlungsverlaufs nur bedingt psychi- sche Stabilität erreicht werden können. Seit anfangs 2021 zeige sich zunehmend ein chronischer, therapieresistenter Verlauf der Depression. Zuletzt habe die Be- schuldigte eine schwere Dekompensation der Symptomatik mit Lebensüber- drussgedanken gezeigt, die dringend eine stationäre Behandlung erfordere. Die Beschuldigte sei bereits in der Vergangenheit für stationäre Aufenthalte in die Psychiatrischen Universitätsklinik eingewiesen worden (Urk. 54/3 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 54/1 S. 2 f.; Urk. 25 S. 2). Die Tochter kümmere sich um den Haushalt, wäh- rend der Sohn die Wocheneinkäufe übernehme (Urk. 54/3 S. 2; vgl. auch

- 16 - Urk. 54/1 S. 2; Urk. 25 S. 3). In Bezug auf die Schmerzsymptomatik geht aus ei- nem Bericht des behandelnden Facharztes für Rheumatologie und Innere Medizin vom 13. April 2022 hervor, dass sich die Beschuldigte seit Januar 2021 in rheu- matologischer Betreuung befinde. Sie leide an einer chronisch entzündlichen Rheumaerkrankung, welche mittels Biologika-Therapie und spezieller Medika- mente behandelt werde. Es sei mit einer langjährigen bzw. dauernden Behand- lung zu rechnen (Urk. 54/2). Bei diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist es nachvollziehbar, dass die Beschuldigte seit langer Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachging. Die Beschuldigte wird demnächst 60 Jahre alt. Leider ist davon auszugehen, dass sie bei diesen Vorbelastungen keinen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt schafft. Das gilt unabhängig davon, ob sie hier in der Schweiz bleiben kann oder in die Türkei zurückkehren muss. Weiter ist hervorzuheben, dass die Beschuldigte auf- grund ihrer gesundheitlichen Probleme bisher von der Betreuung und Pflege ihrer Kinder in der Schweiz abhängig war und nach wie vor ist. Die Verteidigung führte hierzu aus, dass insbesondere die älteste Tochter die Beschuldigte regelmässig zu Einkäufen begleite, für sie koche und teilweise den Haushalt besorge. Sämtli- che Kinder würden sie sodann regelmässig besuchen, teilweise zusammen mit den Enkelkindern, oder zu sich nach Hause einladen. Diese gegenseitigen Besu- che seien essenziell, um die Beschuldigte aus ihrer sozialen Isolation zu holen und ihrem Tag eine gewisse Struktur zu geben (Urk. 53 S. 7, 9 f.). Diese Angaben können der Beschuldigten nicht widerlegt werden, weshalb zu ihren Gunsten da- rauf abzustellen ist, auch wenn seitens der Kinder und Enkelkinder keine entspre- chenden Bestätigungen bei den Akten liegen. Vor diesem Hintergrund wäre es verfehlt, allein auf den – vorliegend nicht weit fortgeschrittenen – Integrations- stand der Beschuldigten abzustellen. In Anbetracht ihrer gesundheitlichen Verfas- sung und des familiären Rückhalts in der Schweiz, auf den sie krankheitsbedingt zur Bewältigung ihres Alltags angewiesen ist, muss im Fall der Anordnung einer Landesverweisung davon ausgegangen werden, dass diese bei ihr zu einer schweren persönlichen Härte führen würde. Dass sie über weitere Verwandt- schaft in der Türkei verfügt, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal der Kon- takt zu ihren Familienmitgliedern nicht genug gefestigt ist, um eine gleichwertige

- 17 - Fürsorge darzustellen, wie jene in der Schweiz. Dies gilt umso mehr, als die Be- schuldigte bereits seit Jahrzehnten hierzulande lebt und mit der entsprechenden Infrastruktur vertraut ist.

E. 8 Bezeichnend für das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sind neben den zu beurteilenden Delikten insbesondere Vorstrafen. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezember 2016 bereits einmal wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Für die Geldstrafe wurde der be- dingte Vollzug angeordnet und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt (Urk. 39 S. 1). Hinsichtlich des Betrugs handelt es sich um eine einschlägige Vorstrafe, was sich erheblich zulasten der Beschuldigten auswirkt. In Bezug auf die objekti- ve Tatschwere ist festzuhalten, dass der in diesem Verfahren zu beurteilende Be- trug durch Falschdeklaration gegenüber der Stadt G._____ im Umfang von Fr. 4'185.10 erfolgte. Es handelte sich daher um eine nicht zu bagatellisierende, aber doch geringe Schadenssumme. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu be- rücksichtigen, dass sich die Beschuldigte in persönlicher Bedrängnis befand und die Tat insbesondere deshalb beging, weil ihr Sohn und dessen Partnerin Druck auf sie ausübten, ihre Schulden zu begleichen. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden folglich zu Recht als leicht. Weiter ist der Beschuldigten zugutezuhal- ten, dass sie von Anfang an geständig war, sich ihres Fehlverhaltens bewusst ist und – wie die Vorinstanz dies im Rahmen der Strafzumessung festhielt – Einsicht in das Unrecht ihrer Tat zeigte. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. In Bezug auf die Legalprognose ist der Argumentation der Verteidigung (Urk. 53 S. 13) entgegenzuhalten, dass der Beschuldigten der bedingte Strafvoll- zug lediglich deshalb gewährt werden konnte, da die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Dezember 2016 ausgefällte Geldstrafe für voll- ziehbar erklärt wurde. Die Vorinstanz verneinte eine Schlechtprognose hinsicht- lich der neu auszufällenden Strafe m.a.W. nur unter der Prämisse, dass der be- dingte Vollzug der Vorstrafe widerrufen wird (Urk. 38 S. 9 ff.). Daraus kann die

- 18 - Beschuldigte mit Blick auf die Interessenabwägung nichts für sich ableiten. Aller- dings sind gewisse Parallelen zum bundesgerichtlichen Urteil 6B_587/2020 vom

E. 12 Oktober 2020 nicht von der Hand zu weisen: Das Bundesgericht erachtete bei einer Urkundenfälschung und einem Betrug, die jeweils mit 40 resp. 60 Tagessät- zen Geldstrafe sanktioniert wurden, das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung als nicht gewichtig. Es erwog, dass aufgrund der geringen kriminellen Energie und dem geringen Schaden nicht gesagt werden könne, dass die Kata- logtat einen derartigen Schweregrad erreichen würde, dass die Landesverwei- sung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheine. Dem stand das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz angesichts der sehr lan- gen Aufenthaltsdauer sowie der familiären Bindungen zu gefestigt aufenthaltsbe- rechtigten Personen gegenüber. Entsprechend hielt das Bundesgericht fest, dass die Anordnung der Landesverweisung in diesem Fall Bundesrecht verletze (BGer- Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.2.2.). Auch im vorliegenden Fall kann aufgrund der Begehungsweise und des Ausmasses des Anlassdelikts nicht davon gesprochen werden, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die Anordnung einer Landesverweisung wäre deshalb unverhältnismässig, weshalb davon abzusehen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechts- mittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO – DOMEISEN, 2. Auflage, N 6 zu Art. 428 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrem Antrag auf Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen.

2. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von Fr. 7'832.60 geltend (Urk. 55). Die dokumentierten Aufwendungen er- scheinen der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falls sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung der Beschuldigten im Be-

- 19 - rufungsverfahren angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Ver- bindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Für die Berufungsverhandlung und die Nach- besprechung mit der Beschuldigten wurden zusätzlich 2 Stunden vorgesehen. Die amtliche Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 8'000.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 24. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 bis 4 (Strafpunkt) und 7 bis 9 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Von der Anordnung einer Landesverweisung der Beschuldigten A._____ wird abgesehen.
  4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 8'000.– (amtliche Verteidigung).
  5. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis - 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, zu ihren Akten der Untersuchung Nr. F-1/2015/42928 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B.
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210340-O/U/hb Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichterin Dr. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 24. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Betrug und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 24. März 2021 (GG200050)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 18. November 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 13). Urteil der Vorinstanz:

1. Die Beschuldigte ist schuldig des Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 60 Tagen Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt.

4. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Dezember 2016 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 20.– wird widerrufen. Die Strafe wird vollzogen.

5. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

6. Von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 12'000.– (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.

- 3 -

9. Die Kosten, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch sofort und definitiv abgeschrieben. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Staatskasse ge- nommen. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 40 S. 1; Urk. 53 S. 1)

1. Es seien die Dispositivziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon vom 24. März 2021 und somit die verhängte Landesverweisung aufzu- heben.

2. Die Kosten des Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis: (Urk. 44, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 4 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Verfahrensgegenstand

1. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

24. März 2021 wurde die Beschuldigte A._____ wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen und mit einer Freiheitsstrafe von 2 Mo- naten bestraft. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wurde aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Sodann wurde der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Dezember 2016 aus- gefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je Fr. 20.– widerrufen und deren Vollzug angeordnet. Ferner wurde die Beschuldigte im Sinne von Art. 66a StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen, wobei von einer Ausschreibung der Landes- verweisung im Schengener Informationssystem abgesehen wurde (Urk. 27; Urk. 38 S. 17 f.). Gegen dieses Urteil liess die Beschuldigte innert Frist Berufung anmelden (Urk. 29).

2. Das begründete Urteil wurde der Beschuldigten bzw. ihrer Verteidigung am

22. Juni 2021 zugestellt (Urk. 37/2). In ihrer fristgerecht eingereichten Berufungs- erklärung gab die Verteidigung an, dass sich die Berufung der Beschuldigten auf Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Urteils beschränke. Sie beantragt die Auf- hebung der Landesverweisung. Weiter stellte die Verteidigung den Beweisantrag, es sei von den zuständigen Einwohnerkontrollbehörden die Auskunft über den Wohnort der Kinder und Enkel der Beschuldigten bzw. eine Wohnsitzbestätigung einzuholen. Es liege in der Begründung des erstinstanzlichen Urteils ein Missver- ständnis vor. Tatsächlich befänden sich zwei ihrer drei erwachsenen Kinder und alle ihre sechs Enkel in der Schweiz (Urk. 40 S. 1). Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis erhob keine Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 44).

3. Das erstinstanzliche Urteil ist demzufolge bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 bis 4 (Strafpunkt) und 7 bis 9 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist.

- 5 -

4. Die auf den 12. April 2022 terminierte Berufungsverhandlung musste infolge Verhandlungsunfähigkeit der Beschuldigten verschoben werden (Urk. 47 f.; Urk. 50 f.). Am 24. Januar 2023 fand die Berufungsverhandlung statt, zu welcher die Beschuldigte unentschuldigt nicht erschien. Ihre amtliche Verteidigung stellte daraufhin ein Dispensationsgesuch, welches bewilligt wurde (Prot. II S. 3 ff.). An- lässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung an den eingangs aufge- führten Anträgen gemäss der schriftlichen Berufungserklärung vom 9. Juli 2021 fest (Urk. 53). Hinsichtlich des Beweisantrages führte die Verteidigung aus, dass daran nur für den Fall festgehalten werde, dass das Gericht zur Einschätzung ge- lange, es sei nicht rechtsgenügend ausgeführt, dass die Kinder und Enkel der Be- schuldigten an den angegebenen Orten wohnhaft seien. Sollte das Gericht aller- dings keine weiteren Abklärungen für erforderlich erachten, könne auf diesen Be- weisantrag verzichtet werden (Prot. II S. 6). II. Landesverweisung

1. Gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB verweist das Gericht eine Ausländerin, die wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Lan- desverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3.). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1. und BGer-Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1.). Es kann nach Art. 66a Abs. 2 StGB ausnahms- weise von der Landesverweisung abgesehen werden, wenn diese für die Auslän- derin einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Aus- länderin am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländerinnen Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Erst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall festge- stellt wird, ist in einem nächsten Schritt das private Interesse der Ausländerin am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Landesverweisung ge- genüberzustellen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migrationsrechtli-

- 6 - che Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 102; siehe auch BGer-Urteil 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3.).

2. Die Staatsanwaltschaft beantragte vor erster Instanz, die Beschuldigte sei für 6 Jahre des Landes zu verweisen (Urk. 13 S. 5). Die Vorinstanz ordnete eine Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren an. Sie erwog, dass die Beschul- digte zwar seit zwei Dritteln ihres Lebens, ungefähr seit 38 Jahren, in der Schweiz lebe, jedoch in der Türkei geboren und aufgewachsen sei, mithin ihre prägenden Jahre dort verbracht habe. Zwar habe sie ihr Heimatland mit 19 Jahren verlassen, verfüge jedoch immer noch über ein grosses familiäres Netzwerk in der Türkei. So lebten die Mutter der Beschuldigten, deren Geschwister, eine ihrer Töchter sowie drei Enkelkinder, zu welchen sie gemäss eigenen Angaben telefonischen Kontakt pflege, in der Türkei. Insofern weise die Beschuldigte einen engen Bezug zu ihrer Heimat auf, spreche Türkisch als Muttersprache, wohingegen ihr Deutsch nur für den Alltag ausreiche, obwohl sie bereits deutlich länger in der Schweiz lebe als in der Türkei. Sie sei seit 20 Jahren, mit Ausnahme von kurzen Unterbrüchen, von der Sozialhilfe abhängig. Bis 2015 habe sie jeweils teilzeitlich als Reinigungskraft gearbeitet. Diese Anstellung habe sie aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme jedoch aufgegeben. Das Gesuch der Beschuldigten auf Invalidenrente sei abge- lehnt worden. Die Wiedereingliederungsaussichten der Beschuldigten in den tür- kischen Arbeitsmarkt sähen eher schlecht aus, jedoch gelte dasselbe für den Schweizer Arbeitsmarkt. Hier in der Schweiz unterhalte die Beschuldigte regel- mässige Beziehungen zu ihrem Sohn und ihrer Tochter sowie zu ihren drei Enkel- kindern. Diese Kontakte könnten jedoch durch Besuche sowie mit Hilfe der heuti- gen fernmeldetechnischen und elektronischen Möglichkeiten auch von der Türkei aus aufrecht erhalten werden. Die Beschuldigte leide an verschiedenen gesund- heitlichen Problemen: Sie sei Diabetikerin, leide unter Depressionen sowie an rheumatischen Entzündungen im Körper und sei deshalb bei verschiedenen Ärz- ten in Behandlung. Diese könne auch durch Ärzte in der Türkei weitergeführt wer- den. Der gesundheitliche Zustand der Beschuldigten sei nicht derart schlecht, dass ihr die Rückreise in die Türkei nicht zugemutet werden könne. Insgesamt lä- ge bei Anordnung einer Landesverweisung für die Beschuldigte eine gewisse Här-

- 7 - te vor, ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB sei jedoch nicht gegeben (Urk. 38 S. 13 f.).

3. Die Verteidigung macht hingegen einen schweren persönlichen Härtefall gel- tend. Sie weist dazu unter anderem auf die lange Anwesenheitsdauer der Be- schuldigten in der Schweiz, deren familiäre Verhältnisse, den behandlungsbedürf- tigen Gesundheitszustand und das Nachtatverhalten hin. In Bezug auf die familiä- ren Verhältnisse sei klarzustellen, dass sich zwei der drei erwachsenen Kinder und alle sechs Enkel der Beschuldigten in der Schweiz befänden (Urk. 40 S. 1). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte die Verteidigung, die Beschuldigte sei im Alter von 19 Jahren in die Schweiz gekommen, um zu ihrem Ehemann zu ziehen, der bereits hier gelebt und gearbeitet habe. Sie habe weit- gehend alleine ihre drei Kinder grossgezogen, welche alle bestens in der Schweiz integriert seien, eine Familie gegründet hätten und einen Beruf ausübten. Zwei Kinder lebten heute in der Schweiz. Eine Tochter wohne mit ihrem Ehemann und drei Kindern in B._____, der Sohn mit seiner Lebenspartnerin in C._____. Die zweite Tochter sei mit ihrer Familie erst vor rund ¾ Jahren aus dem Kanton Zü- rich nach D._____ [Stadt in der Türkei] umgezogen. Zu den in der Schweiz leben- den Kindern habe die Beschuldigte regelmässigen und guten Kontakt. Seit 2016 sei sie wieder mit einem türkischen Staatsangehörigen verheiratet, der in der Tür- kei lebe. Die Ehe bestehe wohl nur noch auf dem Papier. Sie selber sage, sie ha- be keinen Kontakt mehr zu ihm und werde sich scheiden lassen, wenn sich die Gelegenheit ergebe, in die Türkei zu reisen. Ihr Ehemann pflege dort seine Mutter und könne nicht arbeiten, weshalb er also auch nicht für die Beschuldigte auf- kommen könnte. Sie sei ohnehin in der Schweiz verwurzelt. Sie habe langjährige Beziehungen zu ihren Ärzten und Therapeuten. Gerade für die Behandlung ihrer Krankheiten seien stabile Verhältnisse, die auf Vertrauen basierten, unerlässlich. Zu ihrem Ursprungsland habe sie nur Kontakt, weil dort ihre 85-jährige Mutter le- be, welche sie nur selten besuche. Weiter lebten noch vier Schwestern und ein Onkel dort. Zu diesen habe sie nur sporadischen Kontakt. Der Lebensmittelpunkt befinde sich ausschliesslich in der Schweiz. Hier lebe sie seit bald 40 Jahren. Sie könne sich überhaupt nicht vorstellen, wie sie in ihrem Geburtsland Fuss fassen und ihren Lebensunterhalt bestreiten könne. Die Niederlassungsbewilligung sei

- 8 - ihr bereits widerrufen und zu einer Aufenthaltsbewilligung herabgestuft worden. Eine Landesverweisung würde somit einen schweren persönlichen Härtefall für sie bewirken. Andererseits seien keine öffentlichen Interessen erkennbar, die den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz vorgingen. Die Gesellschaft sei durch ihr Verhalten nicht gefährdet. Die Erwartung, dass sie sich zukünftig korrekt gegenüber den Sozialbehörden verhalte, sei realistisch und be- rechtigt (Urk. 24 S. 10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Verteidigung, dass allein aus dem äusseren Umstand, dass die Beschuldigte ihre Kindheit und die Zeit als Ju- gendliche in der Türkei verbracht habe, noch nicht auf eine prägende Wirkung dieser Jahre geschlossen werden könne. Einen weitaus grösseren Einfluss auf ihr Leben hätten die Migration in die Schweiz, der damit verbundene Wechsel des Kultur- und Sprachraums sowie die Geburt ihrer drei Kinder gehabt, welche sie hierzulande weitgehend alleine aufgezogen habe. Zu den familiären Verhältnissen führte die Verteidigung aus, dass inzwischen alle drei Kinder der Beschuldigten (wieder) in der Schweiz lebten. Die älteste Tochter, welche mit ihrer Familie in B._____ wohnhaft sei, kümmere sich sehr intensiv um die Beschuldigte. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Beschwerden könne diese den Haushalt schon seit Jahren nur noch ganz beschränkt selber führen. Vor allem beim Einkaufen und Kochen werde sie daher von ihrer ältesten Tochter begleitet bzw. unterstützt. Entspre- chend stehe die Beschuldigte mehrmals wöchentlich, wenn nicht sogar täglich mit dieser und ihrer Familie in Kontakt. Die zweite Tochter sei inzwischen aus D._____ wieder in die Schweiz zurückgekehrt, nachdem sie dort keine Arbeits- stelle habe finden können. Auch mit ihr und den drei Kindern, die zusammen mit dieser Tochter in E._____ lebten, pflege die Beschuldigten einen engen und re- gelmässigen Kontakt. Ein gleichermassen gutes Verhältnis bestehe schliesslich zum Sohn und dessen Ehefrau. Die beiden würden in C._____-F._____, d.h. in der Nähe der Beschuldigten wohnen und demnächst ihr erstes Kind erwarten. Auf die engen und effektiv gelebten Beziehungen zu ihren erwachsenen Kindern sei die Beschuldigte angewiesen, einerseits wegen ganz konkreter Hilfeleistungen in Bezug auf die Haushaltsführung und andererseits, um nicht in der sozialen Isola- tion zu verkümmern. In ihrem Heimatland habe die Beschuldigte einzig zu ihrer

- 9 - Mutter engeren Kontakt gepflegt. Nachdem sich jedoch deren gesundheitlicher Zustand zunehmend verschlechtert habe, sei seit einiger Zeit selbst ein telefoni- scher Austausch praktisch unmöglich geworden. Der Kontakt zu ihren Geschwis- tern sei nur unregelmässig und oberflächlich. Mit ihrem zweiten Ehemann stehe sie derzeit überhaupt nicht mehr im Austausch, nachdem sie keine Einigung über die Scheidung hätten erzielen können. Folglich könne der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie erwägt, die Beschuldigte weise einen engen Bezug zu ihrer Heimat auf. Sodann werde der Beschuldigten zu Unrecht zum Vorwurf gemacht, dass sie – mit Unterbrüchen – seit rund 20 Jahren von der Sozialhilfe abhängig sei. Diesbezüglich habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, aus welchen Grün- den die finanzielle Abhängigkeit von der Fürsorge entstanden sei. Zu berücksich- tigen sei in diesem Zusammenhang, dass die Beschuldigte von ihrem ersten Ehemann keine Unterhaltsbeiträge für sich selber und die gemeinsamen Kinder erhalten habe, für die sie nach der Scheidung alleine zu sorgen gehabt habe. So- dann verfüge sie über keine Ausbildung und sei aufgrund ihrer zahlreichen ge- sundheitlichen Beschwerden seit einem Auffahrunfall im Jahr 2015 nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die bei der Beschuldigten vorlie- genden Krankheiten seien sowohl physischer als auch psychosomatischer und psychischer Natur. Vor allem aus letzterem Grund habe es die Invalidenversiche- rung bisher abgelehnt, der Beschuldigten eine Rente zuzusprechen. Während der vergangenen zwei Jahre habe sich der behandelnde Therapeut jedoch intensiv um eine Neubeurteilung bemüht. Ein Antrag der Beschuldigten auf eine IV-Rente wegen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands sei derzeit noch pendent. Die Verteidigung moniert schliesslich, dass der Entscheid der Vorinstanz der Schwere der Krankheiten, unter welchen die Beschuldigte zu leiden habe, nicht gerecht werde. Die Anordnung einer Landesverweisung würde das bisher Erreich- te massiv gefährden. Vor allem aber sei eine Weiterführung der Behandlung nicht realisierbar. Insgesamt sei von einem schweren persönlichen Härtefall auszuge- hen. Die dargestellten persönlichen Interessen der Beschuldigten an einem Ver- bleib in der Schweiz seien sodann höher zu gewichten als das öffentliche Interes- se an ihrer Fernhaltung. Dafür spreche das bloss leichte Verschulden hinsichtlich

- 10 - der Katalogtat, die geringe Strafhöhe und die positive Legalprognose (Urk. 53 S. 3 ff.).

4. Die Beschuldigte gab gegenüber der Polizei an (Urk. 2), seit 1982 in der Schweiz zu sein. Sie habe geheiratet und sei deshalb in die Schweiz gekommen. Sie habe dann eine C-Bewilligung bekommen. Sie habe zuerst bis Dezember 2017 in F._____ gewohnt und sei danach nach G._____ gezogen. Die älteste Tochter sei 1981 geboren worden und wohne in B._____. Die zweite Tochter sei 1985 geboren und lebe momentan in D._____. Sie habe noch einen Sohn, wel- cher 1993 geboren worden sei und in C._____ wohne. Sie habe vier Schwestern und einen Bruder sowie ihre Mutter, welche in der Türkei wohnten. Sie gehe nicht oft in die Türkei. Das letzte Mal sei sie im Juni 2019 für eine Zahnbehandlung dorthin gegangen. Sie sei drei Wochen in der Türkei gewesen und habe bei ihrer Mutter gewohnt. Sie gehe so alle drei bis vier Jahre in die Türkei, wenn ihre Mut- ter krank sei und sie das Flugticket bezahlen könne. Sie bekomme Fr. 2'086.– vom Sozialamt für die Miete und den Lebensunterhalt. Sie habe ihren Mann vor 5 Jahren geheiratet, diesen jedoch nicht in die Schweiz holen können, weil sie Sozialhilfe bekommen habe. Wenn sie mal in die Türkei gehe, werde sie sich von ihm scheiden lassen. Er lebe in der Türkei, arbeite nicht und sie hätten auch kei- nen Kontakt zueinander. Sie habe kein Vermögen, aber Schulden wegen eines Kredites, welchen sie mit ihrem früheren Ehemann, dem Vater ihrer Kinder, auf- genommen habe. Ihr Anteil an den Schulden sei Fr. 25'000.–. Sie komme für kei- ne andere Personen finanziell auf (zum Ganzen Urk. 2 S. 5 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme ergänzte die Beschuldigte (Urk. 3), in H._____ [Ort in der Türkei] geboren und in der Türkei 5 Jahre lang in die Grundschule gegangen zu sein. Danach habe sie der Familie im Haushalt ge- holfen. Mit 17 Jahren habe sie geheiratet. Dies sei 1980 gewesen. 1982 sei sie dann in die Schweiz gekommen. Hier habe sie dann als Reinigungskraft im Schichtbetrieb gearbeitet. 1996 hätten ihr Mann und sie sich getrennt. 2016 habe sie zum zweiten Mal geheiratet. Als sie bei der Reinigungsfirma gewesen sei, ha- be sie dort die I._____, die J._____ und das K._____ gereinigt. Bis 2015 sei sie bei der J._____ als Reinigungskraft tätig gewesen. Dann habe sie einen Unfall

- 11 - gehabt. Bis zur Anstellung bei der Firma "L._____" habe sie sowieso nicht arbei- ten können. Sie könne sich im Alltag auf Deutsch verständigen. Fachbegriffe ver- stehe sie oft nicht. Einen Deutschkurs habe sie nie besucht. Ihr Mann habe sie diesbezüglich nicht unterstützt. Sie sei Diabetikerin und habe Depressionen. Sie sei in Behandlung bezüglich Nierenentzündungen seit anderthalb Jahren. Dafür nehme sie Antibiotika. Ausser den Arztbesuchen könne sie infolge ihrer Medikati- on nicht oft das Haus verlassen. Sie gehe also für die ärztlichen Termine raus und sonst sei sie zu Hause und schlafe wegen der starken Medikamente. In der Türkei lebten ihre Mutter, vier Schwestern und ihr Onkel. Mit Letzterem habe sie keinen Kontakt mehr. Ihre Mutter lebe in H._____. Ferien mache sie jeweils bei ihrer Mut- ter ca. alle drei bis vier Jahre. In der Schweiz fühle sie sich wohl. Alleinstehende Personen würden hier nicht belästigt. Wenn man Hilfe benötige, helfe der Staat. Sie sei hier krankenversichert, sie könne Ärzte besuchen. In der Türkei sei das nicht der Fall. Wenn man in der Türkei nicht versichert sei, könne man nicht zum Arzt gehen. Weil sie seit 1982 hier lebe, sehe sie die Schweiz als ihre Heimat. In der Türkei gebe es keinen Platz, an dem sie weiterleben könnte. Ihre C- Niederlassungsbewilligung werde demnächst entzogen und ihr neuer Aufenthalts- status B sein (zum Ganzen Urk. 3 S. 12 ff.). Im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, sie warte auf ihre Spritze, weil sie Rheuma mit Entzündungen habe. Wenn sie diese erhalte, möchte sie stationär für eine psychische Behandlung in die Klinik M._____ gehen. Dort habe sie jetzt auch einen Platz bekommen und werde nächste Woche dann stationär behandelt. Sie sei immer noch von der Sozialhilfe abhängig. Anderes Einkommen habe sie nicht. Für eine Anmeldung bei der IV sei eine Verschlechterung nachzuweisen. Gemäss dem behandelnden Arzt gelinge dies nicht (Prot. I S. 11 f.). Mit ihrer Mutter habe sie alle drei Monate mal ein Tele- fongespräch. Mit ihrem Ehemann habe sie kein gutes Verhältnis. Er lebe in der Türkei. Sie habe keinen Kontakt zu ihm. Sie führten keine Beziehung mehr. We- gen der Distanz sei es schwierig, sich scheiden zu lassen. Sie müsse sich um ihre gesundheitlichen Probleme kümmern. Sie könne jetzt nicht noch eine Scheidung angehen. Er habe auch noch nichts gemacht. Sie nehme seit etwa 20 Jahren An- tidepressiva wegen der Depressionen. Sie nehme auch Schlaftabletten. Sie habe

- 12 - Diabetes, Bluthochdruck und jetzt neu Rheuma mit Entzündungen im Körper. Sie lebe schon lange mit Schmerzen (Prot. I S. 12 f.).

5. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, beurteilt sich anhand Kriterien wie bspw. die Anwesenheitsdauer, die fa- miliären Verhältnisse, die Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeits- entwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einerseits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Heimatland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten die be- troffene Person derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in ihre Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Ge- samtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtliche härtefallbegründenden Aspek- te zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSSLINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Es ist hervorzuheben, dass die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich die betroffene Person selbst treffen müssen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu be- rücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswir- ken (BGer-Urteil 6B_1286/2017 vom 11. April 2018 E. 1.2. und E. 1.3.1.). Aus dem Umstand, dass sich die ausländische Person strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt ohne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, kann für sich allein noch nicht auf eine erfolgreiche Integration geschlossen wer- den. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (BGer-Urteil 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2. mit Verweis auf BGer-Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2.f.). Die beschuldigte Person muss nachweisen, dass ihre sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv sind, was deutlich über den Rahmen einer gewöhnlichen Integration hinausgeht (BGer-Urteil 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefall- prüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwe-

- 13 - senheitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4. mit Hin- weisen).

6. Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fami- lienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (BGer-Urteile 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3.; 2C_253/2015 vom 9. September 2015 E. 3.3.3.). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfa- milie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. An- dere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haus- halt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässi- ge Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGer-Urteil 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3. mit Hinweisen). Eine norma- le familiäre emotionale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begründen (BGE 144 II 1 E. 6.6.).

7. Es ist vorwegzunehmen, dass die Beschuldigte seit 40 Jahren in der Schweiz lebt, mithin den Grossteil ihres Lebens hier verbrachte. Wie bereits er- wähnt, reicht jedoch eine lange Aufenthaltsdauer an sich nicht aus für die An- nahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Gegen eine weit fortgeschrittene Integration spricht, dass sie trotz dieser langen Dauer keine zureichenden Deutschkenntnisse vorweisen kann. Ihre Begründung, dass ihr erster Ehemann sie diesbezüglich nicht unterstützt habe, vermag nicht zu überzeugen. Vielmehr ist mit der Verteidigung davon auszugehen, dass die Beschuldigte aufgrund des gelebten Familienmodells, insbesondere in Bezug auf die Kindererziehung, und ihrer Teilzeit-Beschäftigung in der Reinigungsbranche mangels sozialer Kontakte

- 14 - kaum Gelegenheit hatte, sich vertiefte Deutschkenntnisse anzueignen. Dennoch ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte im Alltag und im Austausch mit ihren Ärzten stets ausreichend verständigen konnte bzw. kann (vgl. Urk. 53 S. 11). Gegen die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls spricht sodann, dass die Beschuldigte trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht über gefestigte soziale und wirtschaftliche Verbindungen zur Schweiz verfügt. Privat scheint sie v.a. en- gen Kontakt mit ihrer Familie zu pflegen. Es handelt sich genauer um ihre drei Kinder und bald sieben Enkelkinder. Damit führt sie eine tatsächlich gelebte Be- ziehung zu in der Schweiz niedergelassenen Personen, welche ihr nahe stehen. Ihr Interesse, mit diesen weiterhin auch in räumlicher Hinsicht häufig und persön- lich zu verkehren, liegt auf der Hand. Gleichzeitig ist jedoch hervorzuheben, dass sie abgesehen von ihren Kindern und Enkelkindern keine anderen persönlichen Kontakte in der Schweiz unterhält, welche auch aus ihrer Sicht nennenswert er- scheinen. Die ihrerseits erwähnten langjährigen Beziehungen zu ihren Ärzten und Therapeuten mögen aufgrund der bedeutenden Natur von gesundheitlichen Fra- gen durchaus wichtig für sie sein. Allerdings handelt es sich um Bezugspersonen, bei denen die fachliche Kompetenz für die medizinische bzw. gesundheitliche Be- ratung im Vordergrund steht. Zu berücksichtigen ist selbstredend, dass auch bei Ärzten bis zu einem gewissen Grad eine persönliche Betreuung erfolgt, diese je- doch insoweit nicht ausschlaggebend ist, als die jeweilige Fachperson austausch- bar ist. Auch gilt es zu beachten, dass in der Türkei immerhin vier Schwestern und ihre Mutter leben, zu denen sie bisher zwar nicht häufig aber doch immer wieder Kontakt zu pflegen scheint. Ein soziales Auffangnetz wäre dort somit grundsätzlich vorhanden. Hinzu kommt, dass die gegenseitige Unterstützung im dortigen Familienverbund gross zu sein scheint, wovon auch die Beschuldigte al- lenfalls profitieren könnte. So lebt ihre Mutter derzeit im Haus des Bruders und wird von einer ihrer Schwestern gepflegt (vgl. Urk. 53 S. 7 f.). Ebenfalls nicht für einen schweren persönlichen Härtefall spricht die mangelnde wirtschaftliche In- tegration der Beschuldigten. Sie arbeitete zwar zeitweise als Reinigungskraft für unterschiedliche Unternehmen, doch war sie über lange Zeit und ist weiterhin von Sozialhilfe abhängig. Diesbezüglich gilt es jedoch zu bedenken, dass dies v.a. mit ihren multiplen gesundheitlichen Beschwerden und ihrer psychischen Verfassung

- 15 - im Zusammenhang stehen dürfte. Aus dem aktuellsten Bericht der Chefärztin des N._____ und des behandelnden Psychologen vom 17. Januar 2023 geht hervor, dass die Beschuldigte aufgrund einer Nackenverletzung nach einem Unfall ihre Arbeit beendet und deswegen seit dem Jahr 2014 nicht mehr gearbeitet habe. Der Unfall habe zu einer Verstärkung bzw. Chronifizierung von vorbestehenden, multiplen Schmerzen geführt sowie zu einer Verschlechterung der psychischen Störungen, unter denen die Beschuldigte bereits gelitten habe, insbesondere der depressiven Symptomatik. Die Diagnose laute auf eine rezidivierende depressive Störung mit gegenwärtig schwerer Episode (ICD-10: F33.2; Status nach drei Sui- zidversuchen in den Jahren 2013, 2016 und 2017), eine posttraumatische Belas- tungsstörung (ICD-10: F43.1), ein früheres Abhängigkeitssyndrom durch Sedativa (Valium, Lexotanil; ICD-10: F13.20), eine Panikstörung (ICD-10: F41.0), hochgra- dige, v.a. seronegative Spondylarthropathie (Morbus Bechterew), chronische Rü- ckenschmerzen vom entzündlichen Charakter, ein chronisches Panvertebral- Syndrom, chronische Polyarthralgien, eine chronische Zystitis und schliesslich Di- abetes mellitus (Typ II) in therapieresistenter Form (Urk. 54/3 S. 1 f.; vgl. auch Urk. 54/1 S. 1 f.; Urk. 54/2; Urk. 25 S. 1 f.). Aufgrund ihrer körperlichen und psy- chischen Beschwerden müsse die Beschuldigte immer sehr viele Medikamente einnehmen, wodurch sie am Tag höchstens drei bis vier Stunden wach sei. Nachts könne sie nur mit Schmerzmitteln schlafen. Der ganze Tagesablauf sei durch Schlafprobleme und die depressive Symptomatik gestört (reduzierter An- trieb, Traurigkeit, Lustlosigkeit, Existenzängste). Hinsichtlich der vorbestehenden chronischen körperlichen Erkrankungen und der komplexen psychischen Symp- tomatik habe während des bisherigen Behandlungsverlaufs nur bedingt psychi- sche Stabilität erreicht werden können. Seit anfangs 2021 zeige sich zunehmend ein chronischer, therapieresistenter Verlauf der Depression. Zuletzt habe die Be- schuldigte eine schwere Dekompensation der Symptomatik mit Lebensüber- drussgedanken gezeigt, die dringend eine stationäre Behandlung erfordere. Die Beschuldigte sei bereits in der Vergangenheit für stationäre Aufenthalte in die Psychiatrischen Universitätsklinik eingewiesen worden (Urk. 54/3 S. 2 f.; vgl. auch Urk. 54/1 S. 2 f.; Urk. 25 S. 2). Die Tochter kümmere sich um den Haushalt, wäh- rend der Sohn die Wocheneinkäufe übernehme (Urk. 54/3 S. 2; vgl. auch

- 16 - Urk. 54/1 S. 2; Urk. 25 S. 3). In Bezug auf die Schmerzsymptomatik geht aus ei- nem Bericht des behandelnden Facharztes für Rheumatologie und Innere Medizin vom 13. April 2022 hervor, dass sich die Beschuldigte seit Januar 2021 in rheu- matologischer Betreuung befinde. Sie leide an einer chronisch entzündlichen Rheumaerkrankung, welche mittels Biologika-Therapie und spezieller Medika- mente behandelt werde. Es sei mit einer langjährigen bzw. dauernden Behand- lung zu rechnen (Urk. 54/2). Bei diesen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist es nachvollziehbar, dass die Beschuldigte seit langer Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachging. Die Beschuldigte wird demnächst 60 Jahre alt. Leider ist davon auszugehen, dass sie bei diesen Vorbelastungen keinen Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt schafft. Das gilt unabhängig davon, ob sie hier in der Schweiz bleiben kann oder in die Türkei zurückkehren muss. Weiter ist hervorzuheben, dass die Beschuldigte auf- grund ihrer gesundheitlichen Probleme bisher von der Betreuung und Pflege ihrer Kinder in der Schweiz abhängig war und nach wie vor ist. Die Verteidigung führte hierzu aus, dass insbesondere die älteste Tochter die Beschuldigte regelmässig zu Einkäufen begleite, für sie koche und teilweise den Haushalt besorge. Sämtli- che Kinder würden sie sodann regelmässig besuchen, teilweise zusammen mit den Enkelkindern, oder zu sich nach Hause einladen. Diese gegenseitigen Besu- che seien essenziell, um die Beschuldigte aus ihrer sozialen Isolation zu holen und ihrem Tag eine gewisse Struktur zu geben (Urk. 53 S. 7, 9 f.). Diese Angaben können der Beschuldigten nicht widerlegt werden, weshalb zu ihren Gunsten da- rauf abzustellen ist, auch wenn seitens der Kinder und Enkelkinder keine entspre- chenden Bestätigungen bei den Akten liegen. Vor diesem Hintergrund wäre es verfehlt, allein auf den – vorliegend nicht weit fortgeschrittenen – Integrations- stand der Beschuldigten abzustellen. In Anbetracht ihrer gesundheitlichen Verfas- sung und des familiären Rückhalts in der Schweiz, auf den sie krankheitsbedingt zur Bewältigung ihres Alltags angewiesen ist, muss im Fall der Anordnung einer Landesverweisung davon ausgegangen werden, dass diese bei ihr zu einer schweren persönlichen Härte führen würde. Dass sie über weitere Verwandt- schaft in der Türkei verfügt, ändert an dieser Einschätzung nichts, zumal der Kon- takt zu ihren Familienmitgliedern nicht genug gefestigt ist, um eine gleichwertige

- 17 - Fürsorge darzustellen, wie jene in der Schweiz. Dies gilt umso mehr, als die Be- schuldigte bereits seit Jahrzehnten hierzulande lebt und mit der entsprechenden Infrastruktur vertraut ist.

8. Bezeichnend für das öffentliche Interesse an der Landesverweisung sind neben den zu beurteilenden Delikten insbesondere Vorstrafen. Die Beschuldigte wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. Dezember 2016 bereits einmal wegen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB und Förderung der rechtswidrigen Ein-, Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 20.– und einer Busse von Fr. 200.– bestraft. Für die Geldstrafe wurde der be- dingte Vollzug angeordnet und die Probezeit auf zwei Jahre angesetzt (Urk. 39 S. 1). Hinsichtlich des Betrugs handelt es sich um eine einschlägige Vorstrafe, was sich erheblich zulasten der Beschuldigten auswirkt. In Bezug auf die objekti- ve Tatschwere ist festzuhalten, dass der in diesem Verfahren zu beurteilende Be- trug durch Falschdeklaration gegenüber der Stadt G._____ im Umfang von Fr. 4'185.10 erfolgte. Es handelte sich daher um eine nicht zu bagatellisierende, aber doch geringe Schadenssumme. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu be- rücksichtigen, dass sich die Beschuldigte in persönlicher Bedrängnis befand und die Tat insbesondere deshalb beging, weil ihr Sohn und dessen Partnerin Druck auf sie ausübten, ihre Schulden zu begleichen. Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden folglich zu Recht als leicht. Weiter ist der Beschuldigten zugutezuhal- ten, dass sie von Anfang an geständig war, sich ihres Fehlverhaltens bewusst ist und – wie die Vorinstanz dies im Rahmen der Strafzumessung festhielt – Einsicht in das Unrecht ihrer Tat zeigte. Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 2 Monaten, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. In Bezug auf die Legalprognose ist der Argumentation der Verteidigung (Urk. 53 S. 13) entgegenzuhalten, dass der Beschuldigten der bedingte Strafvoll- zug lediglich deshalb gewährt werden konnte, da die mit Strafbefehl der Staats- anwaltschaft Zürich - Sihl vom 14. Dezember 2016 ausgefällte Geldstrafe für voll- ziehbar erklärt wurde. Die Vorinstanz verneinte eine Schlechtprognose hinsicht- lich der neu auszufällenden Strafe m.a.W. nur unter der Prämisse, dass der be- dingte Vollzug der Vorstrafe widerrufen wird (Urk. 38 S. 9 ff.). Daraus kann die

- 18 - Beschuldigte mit Blick auf die Interessenabwägung nichts für sich ableiten. Aller- dings sind gewisse Parallelen zum bundesgerichtlichen Urteil 6B_587/2020 vom

12. Oktober 2020 nicht von der Hand zu weisen: Das Bundesgericht erachtete bei einer Urkundenfälschung und einem Betrug, die jeweils mit 40 resp. 60 Tagessät- zen Geldstrafe sanktioniert wurden, das öffentliche Interesse an einer Landes- verweisung als nicht gewichtig. Es erwog, dass aufgrund der geringen kriminellen Energie und dem geringen Schaden nicht gesagt werden könne, dass die Kata- logtat einen derartigen Schweregrad erreichen würde, dass die Landesverwei- sung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheine. Dem stand das Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz angesichts der sehr lan- gen Aufenthaltsdauer sowie der familiären Bindungen zu gefestigt aufenthaltsbe- rechtigten Personen gegenüber. Entsprechend hielt das Bundesgericht fest, dass die Anordnung der Landesverweisung in diesem Fall Bundesrecht verletze (BGer- Urteil 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.2.2.). Auch im vorliegenden Fall kann aufgrund der Begehungsweise und des Ausmasses des Anlassdelikts nicht davon gesprochen werden, dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig ist. Die Anordnung einer Landesverweisung wäre deshalb unverhältnismässig, weshalb davon abzusehen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechts- mittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO – DOMEISEN, 2. Auflage, N 6 zu Art. 428 StPO). Die Beschuldigte obsiegt mit ihrem Antrag auf Absehen von der Anordnung einer Landesverweisung, weshalb die Kosten des Berufungsverfahrens ausser Ansatz fallen.

2. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von Fr. 7'832.60 geltend (Urk. 55). Die dokumentierten Aufwendungen er- scheinen der Schwierigkeit und Bedeutung des vorliegenden Falls sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung der Beschuldigten im Be-

- 19 - rufungsverfahren angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Ver- bindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV). Für die Berufungsverhandlung und die Nach- besprechung mit der Beschuldigten wurden zusätzlich 2 Stunden vorgesehen. Die amtliche Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 8'000.– zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 24. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Schuldspruch), 2 bis 4 (Strafpunkt) und 7 bis 9 (Kostendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Von der Anordnung einer Landesverweisung der Beschuldigten A._____ wird abgesehen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen Fr. 8'000.– (amtliche Verteidigung).

3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis

- 20 - und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, zu ihren Akten der Untersuchung Nr. F-1/2015/42928 − das Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B.

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 24. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Boese