Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum Urteil der hiesigen Kammer vom 27. Februar 2020 (SB190090) kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden (Urk. 245 S. 6 f.).
E. 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).
E. 1.2 Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind in objektiver Hinsicht erfüllt, da eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszufäl- len ist. In casu liegen gegen die Beschuldigte keine Vorstrafen vor (Urk. 259) und es sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine schlech- te Prognose schliessen lassen würden. Der Beschuldigten ist deshalb der beding- te Strafvollzug zu gewähren.
2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist eine minimale Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
- 17 - VI. Zivilforderungen
1. Die Privatklägerin beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 955'080.60 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 26. Oktober 2010 zu bezah- len (Urk. 266 S. 2).
2. Wie bereits vorgängig festgehalten wurde, ist erstellt, dass die Privatklägerin ihre Geschäftskreditkarte zumindest im Umfang von Fr. 716'290.75 zu privaten Zwecken und damit weisungswidrig zu Lasten der Privatklägerin eingesetzt hat. In diesem Umfang ist der Privatklägerin entsprechend ein Schaden entstanden. Dieser wurde durch die – wie im Rahmen des Schuldpunktes ausgeführt wurde – rechtswidrig und schuldhaft begangenen Handlungen der Beschuldigten ver- ursacht, weshalb die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 41 OR grundsätzlich gegeben sind.
3. Tilgung
E. 1.3 Der Strafrahmen reicht bei einer Veruntreuung von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Obschon vorliegend eine mehr- fache Veruntreuung zu beurteilen ist, rechtfertigt es sich angesichts des zu- sammenhängenden Vorgehens und des andauernden Tatentschlusses, nicht für
- 14 - jede einzelne der sehr zahlreichen Tathandlungen eine Einsatzstrafe festzusetzen, sondern diese für das Vorgehen gesamthaft zu bemessen.
2. Tatkomponente Die Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt über mehrere Jahre vorsätz- lich die ihr von der Privatklägerin zur Verfügung gestellte Kreditkarte missbraucht. Die erstellte Deliktssumme von Fr. 716'290.75 ist hierbei durchaus erheblich. Der Deliktsumfang zeigt denn auch auf, dass es sich vorliegend nicht mehr um einen Fall einer geringfügigen Grenzüberschreitung einer Sekretärin gehandelt hat, die sich zu Lasten ihrer Arbeitgeberin auch einmal einen kleinen Luxus gönnen woll- te. Vielmehr zeugt das während mehreren Jahren angewandte Vorgehen der Be- schuldigten von einer gewissen Dreistigkeit. Das objektive Tatverschulden er- scheint daher nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht hat die Beschuldigte schlicht aus dem Wunsch nach Luxus- gütern und luxuriösen Dienstleistungen heraus und somit egoistisch motiviert ge- handelt. Auf die veruntreuten Vermögenswerte angewiesen war die Beschuldigte nicht. Entsprechend kam sie mit den Geldern auch nicht etwa für den täglichen Lebensbedarf auf, sondern leistete sich diverse luxuriöse Gegenstände und Dienstleistungen. Etwas gemildert wird ihr Verschulden, weil sie aufgrund der Unterschriften ihrer Vorgesetzten, mit welchen die Privatauslagen zumindest formal "abgesegnet" wurden, zur Annahme verleitet wurde, ihr Tun werde nicht sanktioniert. Dies entlastet sie allerdings nur beschränkt, da ihr klar war, dass sie keinen Rechtsanspruch auf solche Privatbezüge hatte. Das Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Es recht- fertigt sich die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Täterkomponente
E. 2 Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 27. Februar 2020 reichte die Privatklägerin am 11. Juni 2020 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
- 6 - ein (Urk. 2/250/2). Sie beantragte, die Beschuldigte sei der mehrfachen Ver- untreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Im Weiteren sei die Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 955'080.60, zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. Oktober 2010, zu verpflichten. Ferner sei die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'000.– zur Deckung ihrer Ansprüche zu verwenden. Überdies sei die Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten der Verfahren vor den kantonalen Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu tragen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 2/150/2 S. 2). Mit Urteil vom 11. Juni 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Privatklägerin gut, hob das Urteil vom
27. Februar 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 258).
E. 2.1 Die Kosten der amtlichen Verteidigung müssen ebenfalls entsprechend der dargelegten Kostenregelung verlegt werden. In welchen Teilbeträgen diese Auf- wendungen auf die einzelnen Verfahrensabschnitte entfallen, ist nachfolgend darzulegen. Zunächst muss berücksichtigt werden, dass die im ersten erstinstanzlichen Verfahren DG150011 und im ersten Berufungsverfahren SB150349 angefallenen Verteidigungskosten mit Rückweisungsbeschluss der hiesigen Kammer vom
7. Mai 2018 teilweise definitiv auf die Gerichtskasse genommen wurden. Die betreffende Dispositiv-Ziffer 4 im genannten Beschluss des hiesigen Gerichts lautet wie folgt (Urk. 192 S. 12): "Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtliche Verteidiger der Beschuldig- ten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen hinsichtlich des durchgeführten erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich Vorverfahren mit Fr. 52'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Im zweitinstanzlichen Ver- fahren wird der amtliche Verteidiger mit Fr. 16'040.85 entschädigt. Die Entschädi- gung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird im Umfang von insgesamt Fr. 18'777.35 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Tragung der übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung wird die Vorinstanz zu entscheiden haben." Die Summe von Fr. 18'777.35 ergibt sich gemäss den dazugehörigen Erwägun- gen aus den mit der Rückweisung im Zusammenhang stehenden Doppelspurig- keiten; auf das gerichtliche Verfahren DG150011 entfielen dabei Aufwendungen über Fr. 5'587.70 und auf das erste Berufungsverfahren solche von Fr. 13'189.65. Weiter wurde erwogen, über die Tragung der übrigen Kosten habe die Vorinstanz nach erfolgter Rückweisung zu entscheiden (Urk. 192 S. 10). Diese weiteren Kos- ten (Fr. 5'286.75 = Fr. 2'435.55 + Fr. 2'851.20) sind – wie ausgeführt – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal es nicht die Beschuldigte zu vertreten hat, dass in der Folge ein weiteres erst- und zweitinstanzliches Verfahren not- wendig wurde.
- 27 - Zwecks besserer Übersicht werden die in den einzelnen Verfahren geleisteten Entschädigungen für die amtliche Verteidigung nochmals einzeln aufgeführt: Untersuchungsverfahren bis Anklageerhebung am 9. Januar 2015 (Urk. 90/2-3): Fr. 29'799.70 28.02.2011-31.12.2012 Fr. 14'177.05 01.01.2013-09.01.2015 Fr. 43'976.75 Erstes gerichtliches Haupterfahren DG150011 (Urk. 90/4; Urk. 91): Fr. 5'587.70* 01.01.2015-04.06.2015 Fr. 2'435.55 zusätzliche Aufwendungen HV etc. Fr. 8'023.25 Erstes Berufungsverfahren SB150349 (Urk. 192): Fr. 13'189.65* Fr. 2'851.20 Fr. 16'040.85 Zweites gerichtliches Hauptverfahren DG180149 (Urk. 218): Fr. 5'913.80 (festgelegt mit Urteil vom 30. Oktober 2018). Zweites Berufungsverfahren SB190090 (Urk. 245): Fr. 6'600.– *diese Positionen wurden mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2018 defini- tiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 192; Fr. 5'587.70 + Fr. 13'189.65 = Fr. 18'777.35). Der amtliche Verteidiger macht für seine Aufwendungen im dritten Berufungs- verfahren Aufwendungen in Höhe von Fr. 9'550.95 geltend, was ausgewiesen ist (Urk. 306 und 307) und angemessen erscheint. Diese Kosten sind entsprechend der Kostenauflage definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung (Fr. 43'976.75), des zweiten gerichtlichen Hauptverfahrens DG180149 (Fr. 5'913.80) sowie des zwei-
- 28 - ten Berufungsverfahrens SB190090 (Fr. 6'600.–) sind der Beschuldigten aufzuer- legen, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Umtriebsentschädigungen an die Beschuldigte Da einzig die Aufwände für die Anreise zur Hauptverhandlung vom 9. Juni 2015 entschädigungspflichtig sind, ist der Beschuldigten – wie schon im Urteil vom
27. Februar 2020 – bloss eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
4. Entschädigung an die Privatklägerin 4.1 Die hiesige Kammer erwog im Beschluss vom 7. Mai 2018 (SB150349) über eine allfällige Prozessentschädigung der Privatklägerin das Folgende (Urk. 192 S. 11): "Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien kein Vertreter der Privatklägerin (Prot. I S. 7). Eine Prozessentschädigung für das Vor- und das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht geltend gemacht und nicht belegt (vgl. Prot. I S. 5; Urk. 2). Durch die Vorinstanz wird noch zu entscheiden sein, inwieweit die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren obsiegt bzw. unterliegt und damit einhergehend, ob und inwieweit sie gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen hat (vgl. Art. 433 StPO). Daher wäre im jetzigen Zeitpunkt lediglich der unmittelbar im Hinblick auf die bereits durchgeführte Hauptverhandlung generierte Aufwand der Privatklägerin zu entschädigen. Da jedoch wie ausgeführt kein Vertreter der Privatklägerin zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien, ist dieser keine Entschädigung für Aufwände hinsichtlich des aufgehobenen erstinstanzlichen Urteils zuzusprechen." Bis zum Erlass des Urteils der hiesigen Kammer vom 27. Februar 2020 hat die Privatklägerin allfällige Entschädigungsforderungen für das Vorverfahren weder beziffert noch belegt und ihren Anspruch dadurch verwirkt. Für das erstinstanzliche Verfahren DG180149 beantragte die Privatklägerin vor Vorinstanz die ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten und verwies zur Bezifferung der Entschädigungsforderung im
- 29 - Rahmen des Plädoyers auf die eingereichte und detaillierte Kostennote vom
30. Oktober 2018 (Urk. 207 S. 3 und S. 21; Urk. 208). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Entschädigung kann demnach als genügend beziffert und belegt angesehen werden. Unter Hinweis auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen zum Quantitativ im Urteil der Kammer vom
27. Februar 2020, steht der Privatklägerin für die Aufwendungen im Verfahren DG180149 gesamthaft eine Entschädigung in Höhe von Fr. 10'000.– zu (Urk. 245 S. 57 f.). 4.2 Entgegen der Regelung der Kammer im Urteil vom 27. Februar 2020 gilt die Privatklägerin angesichts des nunmehr vorzunehmenden Schuldspruchs und der teilweisen Gutheissung der Zivilklage auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens SB190090 als teilweise obsiegend. Die Privatklägerin macht hinsichtlich des zweiten Berufungsverfahrens SB190090 (ca. zwischen 1. November 2018 und
27. Februar 2020) einen Aufwand von 63.20 Stunden geltend und verlangt eine Prozessentschädigung von Fr. 24'916.25 (inkl. MwSt.) (Urk. 267/5). Diese Auf- wendungen erscheinen insgesamt als sehr hoch. Da der Strafanspruch primär durch die Staatsanwaltschaft durchgesetzt wird, sind im Rechtsmittelverfahren in erster Linie die in Zusammenhang mit der Zivilklage angefallenen Aufwendungen zu entschädigen. Da insgesamt aber keine genaue Abgrenzung der einzelnen Aufwendungen möglich ist, rechtfertigt es sich, der Privatklägerin für die zu ersetzenden Aufwendungen eine ermessensweise festgelegte Entschädigung zuzusprechen. Als Richtwert bei der Bemessung können behelfsweise auch die Grundlagen für die Vergütung von Parteivertretungen vor den Strafgerichten ge- mäss der geltenden AnwGebV herangezogen werden. Darin wird festgehalten, dass für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung, eine pauschale Grundgebühr vorgesehen ist, welche vor der Berufungsinstanz Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 28 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend handelt es sich zwar um einen nicht alltäglichen Fall, jedoch ist er nicht als überaus komplex oder schwierig zu bezeichnen, weshalb eine Entschädigung im oberen Rahmen der Pauschale ausser Betracht fällt. Zudem gilt es erneut zu betonen, dass für die Durchsetzung des Strafanspruchs primär die
- 30 - Staatsanwaltschaft zuständig ist. Angesichts dieser Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des als Vergleichsbasis dienenden Rahmens der Gebührenverordnung, der Schwierigkeit des Falles und des nur teilweisen Obsiegens der Privatklägerin ist die Entschädigung ermessensweise auf insgesamt Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin für das zweite Berufungsverfahren SB190090 eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen. 4.3 Im dritten Berufungsverfahren (SB210339) beantragt die Privatklägerin, es sei ihr eine "angemessene Prozessentschädigung" zuzusprechen (Urk. 266 S. 2), wobei sie insbesondere auf die eingereichten Honorarnoten verweist (Urk. 267/7 und Urk. 267/8). Die Aufwendungen sind zumindest teilweise beziffert und belegt. Auf der fraglichen Honorarnote sind indessen einerseits nur Aufwendungen bis zum 27. August 2021 vermerkt und andererseits sind darin auch Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht enthalten, für welches die Privatklägerin bereits im Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2021 eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 1'500.– zugesprochen worden war (Urk. 258 S. 14). Im Übrigen bewegt sich der teilweise verrechnete Stundenansatz von Fr. 450.– pro Stunde über dem Bereich für erbetene Vertretungen gemäss § 3 AnwGebV. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstands, dass die Zivilforderung nur teilweise gutgeheissen wird, die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das dritte Berufungsverfahren (SB210339) eine angemessene Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
E. 2.2 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2015 beschlagnahmten Fr. 2'000.– sowie der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2011 beschlagnahmte Schmuck stammen nicht nach- weislich aus den vorliegend als erstellt beurteilten strafbaren Handlungen der Beschuldigten. Eine Einziehung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB und damit auch eine Verwendung zugunsten der Privatklägerin gemäss Art. 73 StGB fällt damit ausser Betracht.
- 25 -
3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann Vermögen der beschuldigten Person indessen unter anderem auch zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme zur Kosten- deckung darf dabei aber nicht zur Sicherung allfälliger Zivilforderungen erfolgen, da dies einen unzulässigen Gläubigerarrest darstellen würde (BSK StPO- BOMMER/ GOLDSCHMID, Art. 268 N 2). Der Schmuck der Beschuldigten wurde gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2011 einzig aufgrund eines vermuteten deliktischen Ursprungs, nicht aber zur Kostendeckung beschlagnahmt (Urk. 11/2). Ein deliktischer Ursprung ist nun vorliegend nicht erstellt und eine nachträgliche Zweckänderung der Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB zu einer Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist nunmehr ausgeschlossen. Der zwecks Beweissicherung bzw. allfälliger Einziehung beschlagnahmte Schmuck der Beschuldigten ist ihr daher herauszugeben. Im Gegensatz dazu wurden die Fr. 2'000.– gemäss Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2015 ausdrücklich im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Kostendeckung beschlagnahmt (Urk. 64/3). Diese Vermögenswerte sind daher zur (teilweisen) Kostendeckung heranzuziehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenpflicht der Beschuldigten Grundsätzlich trägt die beschuldigte Person die Kosten des Verfahrens, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass indessen insgesamt zwei erst- instanzliche und drei Berufungsurteile ergehen mussten, ist nicht der Beschuldigten anzulasten. Es sind ihr daher nur die Kosten für die Untersuchung, sowie das zweite Hauptverfahren (DG180149) und das zweite Berufungsverfahren (SB190090) aufzuerlegen. Die Kosten für das erste gerichtliche Verfahren (DG150011), das erste Berufungsverfahren (SB150349) sowie das vorliegende dritte Berufungsverfahren (SB210339) sind demgegenüber auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- 26 -
2. Aufteilung der Verteidigungskosten
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2021 wurde das Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien schriftlich fortgesetzt und der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 260, Urk. 261). Die Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 27. August 2021 ihre Berufungsanträge inklusive Beilagen ein und begründete ihre Anträge (Urk. 266; Urk. 267/1-8). Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete ihre Berufungsanträge mit Eingabe vom 29. August 2021 (Urk. 269). Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2021 wurden die Berufungsbegründungen den Parteien gegenseitig zugestellt. Dabei wurde der Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort sowie – soweit erforderlich – zur Begründung ihrer Anschlussberufung angesetzt. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist gewährt (Urk. 271). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung (Urk. 275). Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 die begründete Berufungsantwort bzw. Anschlussberufungsbegründung einreichen (Urk. 278). Die Privatklägerin reichte sodann mit Eingabe vom 11. Februar 2022 ihre Berufungsreplik und Anschlussberufungsantwort ein (Urk. 288). Sowohl die Beschuldigte (Urk. 297) als auch die Privatklägerin (Urk. 302) liessen sich in der Folge – jeweils innert
- 7 - angesetzter Frist – erneut vernehmen. Nach Zustellung der letzten Eingabe der Privatklägerin an die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft ging keine weitere Eingabe ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Rückweisung und Bindungswirkung
1. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Privatklägerin gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2020 in seiner Ge- samtheit auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 258 S. 14). Entsprechend ist heute nochmals umfassend über alles zu entscheiden, was bereits Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens war. Dabei darf sich das Berufungsgericht aber nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entschei- dung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom
E. 3.1 Die Beschuldigte macht geltend, die Schadenersatzforderung sei bereits getilgt worden, da die Privatklägerin am 26. Januar 2011 im Umfang von Fr. 314'552.– gegenüber H._____ und im Umfang von Fr. 327'263.– gegenüber I._____ Verrechnung erklärt habe. Die Forderung sei daher gemäss Art. 120 OR erloschen (Urk. 278 S. 7; Urk. 88 S. 13).
E. 3.2 Die Privatklägerin stellt sich auf den Standpunkt, aus den von der Beschul- digten zitierten Unterlagen lasse sich keine Tilgung der Forderung ableiten. Im Übrigen hätten die Vorgesetzten der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen vom 6. Juli 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass sie im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Rechtsfall keinen Schadenersatz zu leisten gehabt hätten. Etwaige Konsequenzen des Vorfalles für die variable Vergütung der Vorgesetzten würden sodann einen anderen Vermögensbereich betreffen und seien für das Bestehen einer Schadenersatzpflicht der Beschuldigten unerheblich. Eine Kürzung der variablen Vergütung sei im Ermessen der Privatklägerin ge- standen. Entsprechend habe der in den von der Beschuldigten zitierten Schreiben (Urk. 89/8 und 89/9) genannte Schadensbetrag bloss als ermessensleitender An- ker zur Bestimmung einer möglichen Kürzung der variablen Vergütung wegen all-
- 18 - fälliger Pflichtverletzungen gedient. Eine solche Kürzung sei von der Begleichung des Schadens aber unabhängig und hätte auch dann vorgenommen werden kön- nen, wenn die Beschuldigte den Schaden ersetzt hätte (Urk. 288 S. 11).
E. 3.3 Die Tilgung durch Verrechnung wäre als rechtsaufhebende Tatsache durch die Beschuldigte zu beweisen (Art. 8 ZGB). Die von der Beschuldigten eingereich- ten Schreiben der Privatklägerin an die ehemaligen Vorgesetzten der Beschuldig- ten beweisen noch keine Tilgung der Forderung durch Verrechnung. Die Privat- klägerin schrieb im Brief vom 26. Januar 2011 an H._____ unter Bezugnahme auf dessen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditkarten- abrechnung der Beschuldigten "[…] we have reached the conclusion to set off this amount against any sum that A._____ would otherwise owe you including but not limited to payments under the Office Indemnification Policy" (Urk. 89/8). Weiter schrieb sie im Brief vom 26. Januar 2011 an I._____ unter Bezugnahme auf des- sen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditkartenab- rechnung der Beschuldigten "[…] we have reached the conclusion to reduce the Incentive Award 2010 as per Clause 4 of the Thermination Agreement of September 6, 2010 in the amount of the loss incurred by A._____" (Urk. 89/9). Aufgrund dieser aktenkundigen Schreiben der Privatklägerin wird indessen noch nicht bewiesen, dass die angekündigten Verrechnungen mit noch nicht konkret benannten Forderungen auch stattgefunden haben. Weiter ist auch nicht bewie- sen, dass H._____ tatsächlich noch ausstehende Forderungen gegen die Privat- klägerin hatte, welche in der Folge verrechnet worden wären. In diesem Zusam- menhang sagte H._____ in der Einvernahme vom 6. Juli 2016 denn auch aus, er habe noch keinen Schadenersatz an die Privatklägerin leisten müssen. Diese ha- be aber Regressforderungen gestellt, im Rahmen welcher zu prüfen sein werde, ob ihm eine Grobfahrlässigkeit nachgewiesen werden könne (Urk. 134/1 S. 13 f. Frage 60). Das Schreiben an I._____ betrifft gemäss dessen Wortlaut im Übrigen
– wie die Privatklägerin zutreffend vorbringt (Urk. 288 S. 11) – bloss die Reduktion einer variablen Vergütung, was mit der Tilgung der Schadenersatzforderung in keinem direkten Zusammenhang steht. Dass die Schadenersatzforderung der Privatklägerin bereits getilgt wäre, ist angesichts der vorliegenden Beweismittel
- 19 - nicht ersichtlich. Die Beschuldigte hat diese rechtsaufhebende Tatsache entspre- chend nicht rechtsgenügend bewiesen.
- 20 -
4. Verjährung / Verwirkung 4.1 Weiter macht die Beschuldigte geltend, die Schadenersatzforderung sei bereits verjährt bzw. verwirkt, da gemäss den AGB der Privatklägerin bei Firmen- kreditkarten die Monatsabrechnungen jeweils innert 30 Tagen ab Rechnungs- stellung schriftlich beanstandet werden müssten, ansonsten sie als genehmigt gälten. Bei der Beschuldigten könnten daher nicht über 10 Jahre rückwirkend Monatsrechnungen geltend gemacht werden. Zudem sei die Forderung auch da- her verwirkt, da die Privatklägerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beschuldigten ohne Vorbehalt den ganzen Lohn ausbezahlt habe (Urk. 278 S. 7). 4.2 Die Privatklägerin führt demgegenüber aus, eine Verjährung der Forderung sei nicht eingetreten, da die Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit dem Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung verjähren würden. Nach Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils, nach welchem keine strafrechtliche Verjährung mehr eintreten könne, komme die allgemeine Ver- jährungsfrist zur Anwendung, welche gemäss Art. 135 OR unterbrochen werden könne. Vorliegend sei mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni 2015 ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, nach dessen Eröffnung die strafrechtlichen Vorwürfe nicht mehr verjähren würden. Mit der Einreichung diverser Rechtsmittel habe die Privatklägerin in der Folge die Verjährung jeweils unterbrochen, weshalb diese noch nicht eingetreten sei (Urk. 288 S. 10 f.). 4.3 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine straf- bare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (Art. 60 Abs. 2 OR). Für Ver- untreuungen gilt eine Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB). Die ersten strafrechtlichen Handlungen datieren aus dem Jahre 2003, das erste erstinstanzliche Urteil datiert vom
E. 3.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters; Art. 47 StGB) ist bei der Beschuldigten nicht auszumachen.
- 16 -
E. 3.5 Verfahrensdauer/Zeitablauf Die der Beschuldigten vorgeworfenen Bezüge erfolgten in den Jahren 2003 bis
2010. Seither sind zahlreiche Entscheide der Gerichte ergangen, weshalb das Verfahren nach wie vor hängig ist. Die gesamthafte Verfahrensdauer bzw. der Zeitablauf seit der Begehung der Tat von mehr als 11 Jahren, in welcher sich die Beschuldigte anderweitig nichts hat zu Schulden kommen lassen, rechtfertigen eine leichte Strafminderung im Umfang von vier Monaten (Art. 48 lit. e StGB).
E. 3.6 Fazit bezüglich Täterkomponente Aus den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich – wie ausgeführt – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Einzig auf- grund des langen Zeitablaufs ist eine leichte Strafminderung vorzunehmen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um vier Monate auf 18 Monate zu reduzieren. V. Vollzug
E. 6 Weiter sind zum Subjektiven auch der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht ohne Weiteres zu bejahen. So war es der Beschuldigten bewusst, dass die Kredit- karte nur zu geschäftlichen Zwecken zu verwenden war, zumal bei einer ge- schäftlichen Kreditkarte offenkundig für jeden Mitarbeiter klar sein muss, dass sie nicht für private Zwecke zu verwenden ist, was sich im vorliegenden Fall im Übrigen auch aus den aktenkundigen internen Richtlinien der Privatklägerin ergeben hat. Die Beschuldigte hat denn auch gar nie geltend gemacht, sie sei davon ausgegangen, die Verwendung der Kreditkarte zu privaten Zwecken sei von ihren Vorgesetzten vorgängig explizit erlaubt worden. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, sie habe die Abrechnungen stets zur Kontrolle vorlegen müssen, wobei nie etwas beanstandet worden sei. Insbesondere ergibt sich aber weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch der weiteren befragten Personen, dass die internen Richtlinien der Privatklägerin betreffend Verwendung der Geschäftskreditkarte für die Beschuldigte nicht gegolten hätten. Dass die Beschuldigte sich bewusst war, dass die private Verwendung der Geschäftskreditkarte nicht erlaubt war, zeigt sich weiter auch an ihrer Aussage, wonach sie immer Angst gehabt habe, dass ihr Vorgehen auffliegen könnte (Urk. 4 S. 9). Die geschäftliche Zweckbindung der Kreditkarte war der Beschuldigten entspre- chend bewusst. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist vorliegend zudem eine wei- sungswidrige Verwendung der Karte durch die Beschuldigte erstellt (vgl. E. III.2).
E. 7 Im Übrigen geht auch das Bundesgericht implizit davon aus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gegeben sind. So erwägt es zu den Zivilforderungen, die Kammer werde "anders als bei einem Freispruch" auch die Zivilforderung materiell behandeln müssen, selbst wenn der Sachverhalt nicht spruchreif sei, und verweist hierbei ausdrücklich auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO, welche Gesetzesbestimmung sich auf einen Schuldspruch bezieht (Urk. 258 E. 5.4). Die Beschuldigte ist daher der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 13 - IV. Strafzumessung
E. 9 Juni 2015. Somit war zu jenem Zeitpunkt die Verjährung noch nicht eingetreten. Nach dem erstinstanzlichen Urteil kann die strafrechtliche Verfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr eintreten. Deshalb kommen ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften
- 21 - zu tragen, abgesehen von der Mindestdauer von drei Jahren gemäss Art. 97 Abs. 2 StGB. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist (Art. 138 Abs. 1 OR). Hierbei tritt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der "Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz" gemäss Art. 138 Abs. 1 OR erst dann ein, wenn der Instanzen- zug ausgeschöpft ist. Dies bedeutet, dass die Verjährung erst dann von Neuem zu laufen beginnt, wenn die befasste Instanz einen Endentscheid gefällt hat, der nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Wurde ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt, dann beginnt die Verjährung nicht von Neuem, und zwar unabhängig davon, wer das Rechtsmittel ergriffen hat (BGer Urteil 4A_428/2020 vom 1. April 2021, E. 7.3). Die Verjährung beginnt auch dann nicht von Neuem, wenn das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückweist. Denn in dieser Konstellation kann nicht gesagt werden, dass der Instanzenzug ausgeschöpft wäre, weil auch gegen den neuen Entscheid der Vorinstanz wieder die üblichen Rechtsmittel offen stehen (BGer Urteil 4A_428/2020 vom 1. April 2021, E. 7.3). Im Übrigen würde aber auch das Ergreifen von Rechtsmitteln an sich bereits eine Unterbrechungshandlung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 OR darstellen (BSK-DÄPPEN, N 5a zu Art. 135 OR). Da die zivilrechtliche Verjährung gemäss oben dargelegter Rechtsprechung auf- grund des nach wie vor nicht rechtskräftig erledigten Strafverfahrens gemäss Art. 138 Abs. 1 OR nicht neu zu laufen begann, ist die Forderung der Privatkläge- rin noch nicht verjährt. Auch eine Verwirkung aufgrund fehlenden Vorbehalts bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beschuldigten ist – entgegen der Ansicht der Beschuldig- ten – nicht zu erkennen. Die Privatklägerin behielt sich in ihrem Kündigungs- schreiben vom 29. Oktober 2010 vielmehr explizit "sämtliche zivil- und straf- rechtlichen Schritte" vor (Urk. 3/3).
- 22 -
5. Legitimation der Privatklägerin 5.1 Schliesslich macht die Beschuldigte geltend, die Privatklägerin A._____ AG sei nicht zur Durchsetzung der fraglichen Forderung legitimiert, da die Privatklä- gerin in der Zwischenzeit ihre Rechtsstruktur angepasst habe und sämtliche Akti- ven und Passiven der in der Schweiz geführten Geschäftsbereiche auf die neu gegründete Tochtergesellschaft A._____ Switzerland AG übertragen habe (Urk. 278 S. 7). 5.2 Die Privatklägerin führt hierzu aus, die Übertragung der Aktiven und Passi- ven auf die A._____ Switzerland AG habe nur das Retail & Corporate Geschäft sowie das Wealth Management, insoweit diese Geschäfte im Booking Center in der Schweiz gebucht waren, betroffen. Die Beschuldigte sei ihrerseits als Executi- ve/Team Assistant für das Management Office des Group CEO tätig gewesen. Das Anstellungsverhältnis und die streitgegenständlichen Ansprüche seien nicht Teil des in der Schweiz gebuchten und auf die Tochtergesellschaft übertragenen Geschäfts gewesen (Urk. 288 S. 12). 5.3 Auch in diesem Punkt ist der Argumentation der Privatklägerin zu folgen. Die Vorgesetzten der Beschuldigten waren nicht etwa ausschliesslich für das Schweiz-Geschäft zuständig. So erklärte unter anderem H._____, die Beschuldig- te habe ab dem Jahr 2000 als Assistentin für ihn gearbeitet, wobei er für die Pri- vatklägerin in verschiedenen Funktionen als Generaldirektor tätig gewesen sei, zuletzt als CEO des J._____ und K._____. Hierbei habe er ab dem Jahr 2002 weltweite Verantwortung getragen (vgl. Einvernahme vom 6. Juli 2016; Urk. 134/1, Frage 7). Entsprechend war die vorliegende Forderung gegen die Be- schuldigte auch nicht auf die Tochtergesellschaft der Privatklägerin, die A._____ Switzerland AG, zu übertragen. Die rechtliche Selbständigkeit der A._____ Switzerland AG ändert entsprechend nichts an der Legitimation der Privatklägerin.
- 23 -
6. Wie ausgeführt ist die Schadenersatzpflicht nur im Umfang von Fr. 716'290.75 ausgewiesen, da darüber hinausgehend die zweckwidrige Ver- wendung der Kreditkarte nicht erstellt werden kann. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 11. Juni 2021 mit Verweis auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO fest, die hiesige Kammer werde die Zivilforderung "oh- nehin" behandeln müssen, selbst wenn diese nicht spruchreif sei (Urk. 258 E. 5.4). Allerdings kann das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und im Übrigen auf den Weg des Zivilpro- zesses verweisen, wenn die Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig hoch wäre. Zu denken ist hierbei insbesondere an ein umfangreiches Beweisverfahren, wel- ches das Strafverfahren erheblich verzögern würde (Zürcher Kommentar-LIEBER, N 15 zu Art. 126 StPO). Genau dieses Vorgehen drängt sich vorliegend hinsicht- lich des nicht als deliktisch erstellten Restbetrages in der Tat auf. Einerseits ist zwar erstellt, dass durch die widerrechtliche und schuldhafte begangene Verun- treuung zumindest in Höhe von Fr. 716'290.75 ein Schaden entstanden ist. Unklar bleibt andererseits, ob sich auch die darüber hinausgehenden Kreditkartenverwendungen – ausschliesslich – auf private Ausgaben bezogen ha- ben (vgl. vorstehend E. III.4). Zur Beurteilung jeder einzelnen der sehr zahlrei- chen, bestrittenen Positionen wäre ein umfangreiches Beweisverfahren durchzu- führen beispielsweise zur Fragen, ob bei den Einkäufen in den Kleidungsgeschäf- ten auch Einkäufe im Interesse oder gar im Auftrag von Exponenten der Privat- klägerin getätigt wurden. Allein hierfür wären zahlreiche Zeugen einzuvernehmen. Solches würde die diesbezüglich beschränkten Ressourcen einer Strafbehörde sprengen und ist daher als unverhältnismässig aufwändig im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO zu qualifizieren. Das Schadenersatzbegehren ist daher in analoger Anwendung dieser Bestimmung im den Betrag von Fr. 716'290.75 übersteigen- den Umfang auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
7. Die Privatklägerin beantragt die Zusprechung der Schadenersatzforderung zuzüglich eines Schadenszinses in Höhe von 5 % seit dem 26. Oktober 2010, mithin ab dem Datum an welchem die Privatklägerin die Handlungen der Be-
- 24 - schuldigten entdeckt habe und sich entsprechend zumindest im Grundsatz des ihr erstandenen Schadens bewusst geworden sei (Urk. 266 S. 17). Die Beschuldigte bestreitet das Datum der Zinsberechnung und die Höhe des Schadenszinses nicht. Da mit dem 26. Oktober 2010 ohnehin ein Datum gewählt wurde, als die in der Anklage aufgeführten Bezüge getätigt und der Schaden der Privatklägerin mit Sicherheit bereits entstanden war, ist der übliche Schadenszins von 5 % wie beantragt ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen.
8. Die Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 716'290.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
26. Oktober 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Einziehungen
1. Die Privatklägerin macht geltend, die im Rahmen der Untersuchung be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte der Beschuldigten seien ein- zuziehen und gestützt auf Art. 73 StGB zur teilweisen Deckung der Ansprüche der Privatklägerin zu verwenden (Urk. 266 S. 2 und S. 18). Sie trete ihre diesbezügli- chen Ansprüche an den Staat ab (Urk. 207 S. 21).
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2018, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […] - 31 -
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 5'913.80 (inkl. Barauslagen) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. […]
- […]
- Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
- […]
- [Mitteilungen.]
- [Rechtsmittel.]"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 716'290.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Oktober 2010 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2015 beschlagnahmten Fr. 2'000.–, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Beleg Nr. 23033), werden zur (teilweisen) Kostendeckung herangezogen. - 32 -
- Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
- April 2011 beschlagnahmten Gegenstände: - 2 Ohrringe Rotgold mit Perlen und Diamanten, - 2 Ohrringe mit je einem gelben Stein und 1 Fingerring mit gelbem Stein, - 1 Fingerring mit bunten Halbedelsteinen, - 1 Fingerring Rotgold mit Mondstein, - 2 Ohrringe Rotgold mit violettem Stein und Brillanten und 1 Halskette mit Anhänger mit violettem Stein und Brillanten, - 1 Halskette mit Herz-Anhänger mit Brillanten, - 1 Armbanduhr Rotgold mit Brillanten in Holzschatulle (Blancpain), - 1 Halskette mit Anhänger Gelbgold mit Brillant (Chopard), - 2 Ohrringe Rotgold mit Mondstein, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (SK 25707), werden der Be- schuldigten herausgegeben.
- a) Es wird davon Vormerk genommen, dass von den Kosten der amtli- chen Verteidigung für die Verfahren DG150011 und SB150349 mit Be- schluss des Obergerichts vom 7. Mai 2018 bereits ein Betrag von Fr. 18'777.35 definitiv auf die Gerichtskasse genommen worden ist. b) Weitere Kosten der amtlichen Verteidigung für das Verfahren DG150011 (Fr. 2'435.55) sowie das Berufungsverfahren SB150349 (Fr. 2'851.20) im Umfang von gesamthaft Fr. 5'286.75 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
- a) Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr für das (zweite) erstinstanzliche Verfahren DG180149 wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'093.– Kosten Untersuchung Fr. 49'890.55 amtliche Verteidigung. b) Die Kosten der Untersuchung und des (zweiten) erstinstanzlichen Ver- fahrens DG180149 werden der Beschuldigten auferlegt. - 33 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung (Fr. 43'976.75) und das (zweite) erstinstanzliche Verfahren DG180149 (Fr. 5'913.80) im Umfang von gesamthaft Fr. 49'890.55 werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt in diesem Umfang gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- a) Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB190090) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'600.– amtliche Verteidigung. b) Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB190090) werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 6'600.–) für das zweite Be- rufungsverfahren (SB190090) werden einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen, vorbehalten bleibt eine Rückforderung bei der Beschul- digten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das (zweite) erst- instanzliche Verfahren DG180149 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen.
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das zweite Beru- fungsverfahren SB190090 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
- a) Die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren (SB210339) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: - 34 - Fr. 9'550.95 amtliche Verteidigung. b) Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens (SB210339), inkl. jene der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.)
- Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das dritte Beru- fungsverfahren (SB210339) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betreffend Disp.-Ziffern 5 und 6)
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Oktober 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210339-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber MLaw L. Zanetti Urteil vom 11. Oktober 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und I. Berufungsklägerin sowie A._____ AG, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Veruntreuung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2018 (DG180149) (Rückweisung der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts) Urteil der I. Strafkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 27. Februar 2020 (SB190090) Urteil der strafrechtlichen Abteilung des Schweiz. Bundesgerichts vom 11. Juni 2021 (6B_701/2020)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 12. Januar 2018 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 173). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 218 S. 66 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Privatklägerin, A._____ AG, wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
3. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2015 be- schlagnahmten Fr. 2'000.–, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Beleg Nr. 23033), werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Ver- langen, spätestens aber nach drei Monaten, herausgegeben, ansonsten das Geld an den Staat verfällt.
4. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2011 beschlagnahmten Gegenstände:
- 2 Ohrringe Rotgold mit Perlen und Diamanten,
- 2 Ohrringe mit je einem gelben Stein und 1 Fingerring mit gelbem Stein,
- 1 Fingerring mit bunten Halbedelsteinen,
- 1 Fingerring Rotgold mit Mondstein,
- 2 Ohrringe Rotgold mit violettem Stein und Brillanten und 1 Halskette mit Anhänger mit violettem Stein und Brillanten,
- 1 Halskette mit Herz-Anhänger mit Brillanten,
- 1 Armbanduhr Rotgold mit Brillanten in Holzschatulle (Blancpain),
- 1 Halskette mit Anhänger Gelbgold mit Brillant (Chopard),
- 2 Ohrringe Rotgold mit Mondstein, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (SK 25707), werden der Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen, spätestens aber nach drei
- 3 - Monaten, herausgegeben, ansonsten diese Gegenstände der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung überlassen werden.
5. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Ge- richtskasse genommen.
6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidi- ger der Beschuldigten mit Fr. 5'913.80 (inkl. Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 7. Mai 2018 nicht definitiv auf die Gerichtskasse genommenen Restkosten der amtlichen Verteidi- gung in Höhe von Fr. 52'000.00 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
7. Der Beschuldigten wird eine Entschädigung von Fr. 2'100.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
8. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
9. Der Privatklägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
10. (Mitteilungen)
11. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 269 S. 2 f.)
1. Die Beschuldigte B._____ sei der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
2. Sie sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu belegen.
3. Es sei ihr der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren.
- 4 -
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2011 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zu verwerten und der Verwertungserlös zugunsten der Privatklägerin bzw. zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2015 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und zugunsten der Pri- vatklägerin bzw. zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.
6. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerin zu entscheiden.
7. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sowie die Unter- suchungskosten in der Höhe von Fr. 20'093.– seien der Beschuldigten auf- zuerlegen.
b) Der Vertretung der Privatklägerin: (Urk. 266 S. 2)
1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben. Die Berufungs- beklagte sei der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen;
2. Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben. Die Berufungs- beklagte sei zur Zahlung von Schadenersatz an die Berufungsklägerin in der Höhe von Fr. 955'080.60 (zzgl. 5% Zins seit dem 26. Oktober 2010) zu ver- pflichten;
3. Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben und die be- schlagnahmte Barschaft von Fr. 2'000.– zur Deckung der Ansprüche der Berufungsklägerin zu verwenden;
4. Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich sei aufzuheben und es seien die beschlagnahmten Gegenstände zur Deckung der Ansprüche der Berufungs- klägerin zu verwenden;
- 5 -
5. Ziff. 5-7 und 9 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich seien entsprechend aufzuheben. Die Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, die Kosten für die Verfahren vor Vorinstanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Vertei- digung, zu tragen;
6. Die Kosten des neuerlichen Berufungsverfahrens seien der Berufungsbe- klagten aufzuerlegen und es sei der Berufungsklägerin eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen (zuzüglich MwSt.).
c) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 278 S. 2 sinngemäss)
1. Die Berufungen der Berufungskläger seien abzuweisen soweit darauf einzu- treten ist.
2. Die Beschuldigte B._____ sei freizusprechen.
3. Die geltend gemachte Forderung der Privatklägerin A._____ AG sei kosten- und entschädigungspflichtig abzuweisen, eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Der Beschuldigten seien die beschlagnahmten Gegenstände und Ver- mögenswerte samt Zins herauszugeben; diesbezüglich unter Kosten- und Entschädigungspflicht (zzgl. MwSt) zulasten des Staates. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Verfahrensgang bis zum Urteil der hiesigen Kammer vom 27. Februar 2020 (SB190090) kann auf die Ausführungen im genannten Entscheid verwiesen werden (Urk. 245 S. 6 f.).
2. Gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 27. Februar 2020 reichte die Privatklägerin am 11. Juni 2020 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht
- 6 - ein (Urk. 2/250/2). Sie beantragte, die Beschuldigte sei der mehrfachen Ver- untreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. Im Weiteren sei die Beschuldigte zur Zahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 955'080.60, zzgl. Zins zu 5% seit dem 26. Oktober 2010, zu verpflichten. Ferner sei die beschlagnahmte Barschaft von Fr. 2'000.– zur Deckung ihrer Ansprüche zu verwenden. Überdies sei die Beschuldigte zu verpflichten, die Kosten der Verfahren vor den kantonalen Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu tragen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Urk. 2/150/2 S. 2). Mit Urteil vom 11. Juni 2021 hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Privatklägerin gut, hob das Urteil vom
27. Februar 2020 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurück (Urk. 258).
3. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juli 2021 wurde das Berufungsverfahren im Einverständnis der Parteien schriftlich fortgesetzt und der Privatklägerin sowie der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und zu begründen (Urk. 260, Urk. 261). Die Privatklägerin reichte mit Eingabe vom 27. August 2021 ihre Berufungsanträge inklusive Beilagen ein und begründete ihre Anträge (Urk. 266; Urk. 267/1-8). Die Staatsanwaltschaft stellte und begründete ihre Berufungsanträge mit Eingabe vom 29. August 2021 (Urk. 269). Mit Präsidialverfügung vom 20. September 2021 wurden die Berufungsbegründungen den Parteien gegenseitig zugestellt. Dabei wurde der Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsantwort sowie – soweit erforderlich – zur Begründung ihrer Anschlussberufung angesetzt. Sodann wurde der Vorinstanz Gelegenheit zur freigestellten Vernehmlassung innert derselben Frist gewährt (Urk. 271). Mit Eingabe vom 8. Oktober 2021 verzichtete die Vorinstanz auf Vernehmlassung (Urk. 275). Die Beschuldigte liess mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 die begründete Berufungsantwort bzw. Anschlussberufungsbegründung einreichen (Urk. 278). Die Privatklägerin reichte sodann mit Eingabe vom 11. Februar 2022 ihre Berufungsreplik und Anschlussberufungsantwort ein (Urk. 288). Sowohl die Beschuldigte (Urk. 297) als auch die Privatklägerin (Urk. 302) liessen sich in der Folge – jeweils innert
- 7 - angesetzter Frist – erneut vernehmen. Nach Zustellung der letzten Eingabe der Privatklägerin an die Beschuldigte und die Staatsanwaltschaft ging keine weitere Eingabe ein. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. Rückweisung und Bindungswirkung
1. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Privatklägerin gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2020 in seiner Ge- samtheit auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das hiesige Gericht zurück (Urk. 258 S. 14). Entsprechend ist heute nochmals umfassend über alles zu entscheiden, was bereits Gegenstand des ersten Berufungsverfahrens war. Dabei darf sich das Berufungsgericht aber nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundes- gericht kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und werden in das neue Urteil übernommen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2017, N 1713). Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rückweisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bundesgerichtlichen Entscheids. Die neue Entschei- dung der Berufungskammer ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom
6. Juni 2017, E. 3.2.1; 6B_54/2018 vom 28. November 2018 E. 1.2). Bundesge- richtliche Vorgaben sind in Rückweisungsentscheiden für die Vorinstanz verbind- lich (Entscheid des Bundesgerichts 6B_35/2012 vom 30. März 2012 E. 2.2., be- stätigt in Urteil 6B_1031/2016 vom 23. März 2017 E. 4.1.).
2. Prozessgegenstand bildet nach der Rückweisung durch das Bundesgericht gemäss dessen Erwägungen der Schuldpunkt mit den entsprechenden Konse- quenzen hinsichtlich Sanktion, Zivilforderung, Beschlagnahme sowie Kosten- und
- 8 - Entschädigungsfolgen. Der mit Entscheid des Obergerichts vom 27. Februar 2020 gefasste Beschluss ist nochmals unverändert zu fassen. III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagesachverhalt Der Anklagesachverhalt ergibt sich aus der Anklageschrift bzw. der Ergänzung der Anklage vom 12. Januar 2018, welche diesem Urteil beigeheftet ist (Urk. 173). Zusammengefasst wird der Beschuldigten vorgeworfen, im Zeitraum zwischen dem 14. Februar 2003 bis zum 18. Oktober 2010 eine von der Privatklägerin zur Verfügung gestellte Kreditkarte bei insgesamt 862 Bezügen weisungswidrig für private Zwecke eingesetzt zu haben, wobei ein Schaden von insgesamt Fr. 1'059'931.11 entstanden sei.
2. Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts Unbestritten und ohne Weiteres erstellt ist vorliegend, dass die Beschuldigte von der Privatklägerin eine Kreditkarte erhielt, welche sie ohne vorgängige Genehmi- gung bis zum Erreichen der Kreditlimite einsetzen konnte. Die monatlichen Abrechnungen musste sie indessen jeweils ihren Vorgesetzten zur Unterschrift vorlegen. Die Verwendung der Kreditkarte war dabei auf die Bezahlung ge- schäftlicher Auslagen beschränkt (vgl. dazu die Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil Urk. 218 S. 45). Das Bundesgericht hielt zum Sachverhalt in seinem Urteil vom 11. Juni 2021 zudem fest, es sei unbestritten, "dass die Beschuldigte die Karte weisungswidrig in erheblichem Umfang auch für private Zwecke, namentlich für Einkäufe in Kleidergeschäften, Coiffeurbesuche, Restaurants, Reisebüros und Schönheitsoperationen eingesetzt hat" (Urk. 258 E. 4.3.1). Das Bundesgericht erwog zur rechtlichen Würdigung sodann bindend, dass der Beschuldigten das Kreditkartenguthaben entgegen den Erwägungen der hiesigen Kammer anvertraut gewesen sei. So habe die Beschuldigte gemäss den tat- sächlichen Feststellungen der Kammer die ihr von der Privatklägerin zur Verfügung gestellte und auf ihren Namen lautende Kreditkarte ohne Mitwirkung
- 9 - und ohne unmittelbare Kontrolle seitens der Privatklägerin verwenden können. Dabei habe sie ohne vorgängige Genehmigung ihrer Vorgesetzten mit jedem Einsatz der Karte eine Forderung zu Lasten der Privatklägerin begründen können. Der Umstand, dass formell die Forderung zunächst gegen das Kreditkartenunternehmen entstanden ist, führe hierbei zu keinem anderen Ergebnis, zumal diesem gegenüber der Privatklägerin ein unmittelbarer Erstattungsanspruch zugestanden sei. Dass ihre Vorgesetzten jeweils die monatlichen Kreditkartenabrechnungen zu kontrollieren und genehmigen hatten, ändere daran ebenfalls nichts, da es sich um einen nachgelagerten Prüfungsprozess gehandelt habe, durch welchen die faktische Verfügungsmacht der Beschuldigten nicht eingeschränkt worden sei. Die Vermögenswerte bzw. die Kreditmöglichkeit seien der Beschuldigten demnach in einer Weise anvertraut worden, dass sie ohne Mitwirkung der Privatklägerin darüber habe verfügen können. Das Tatbestandsmerkmal des Anvertrautseins im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sei daher erfüllt (Urk. 258 E. 4.4)
3. Beweisanträge der Beschuldigten Die Beschuldigte wiederholte in ihrer Berufungsantwort die bereits in den voran- gehenden Verfahren gestellten Beweisanträge für den Fall, dass nicht ohnehin ein Freispruch zu ergehen habe (Urk. 278 S. 6 mit Verweisen auf andere Eingaben). Die Beweisanträge der Beschuldigten betreffen grundsätzlich das allgemeine Um- feld innerhalb der Organisation der Privatklägerin. Sie machte geltend, es habe in der A._____ ein Klima der Selbstbedienung geherrscht. Auch andere Angestellten, insbesondere auf höherer Stufe, hätten regelmässig Privatbezüge getätigt (Prot. I S. 57 f.). Auch sei es vorgekommen, dass ihr die Frau eines Mitglieds der Konzernleitung telefoniert und sie beauftragt habe, ihrem Mann einen grossen Bären in dessen Hotelzimmer im London zu legen. Sie sei deshalb der Auffassung gewesen, dass ihre eigenen Privatbezüge im Lichte der allgemeinen Praxis toleriert würden, zumal die Kreditkartenabrechnungen mit den Privatbezügen von ihrem Vorgesetzten anstandslos unterzeichnet worden seien (Urk. 4 S. 4 f.). Unter anderem will die Beschuldigte die Höhe der Spesen andere Direktionssekretäre und Direktionssekretärinnen bzw. Direktoren und
- 10 - Direktorinnen geklärt haben. Mit anderen Worten möchte sie beweisen, dass der Gebrauch von Geschäftskreditkarten zu privaten Zwecken üblich gewesen sei, weshalb auch ihre Verwendung der Kreditkarte rechtmässig gewesen sei (vgl. Urk. 82 S. 4 ff.). Das Bundesgericht hat indessen bereits verbindlich festgehalten, dass die Privatklägerin ihre Karte in erheblichem Umfang weisungswidrig verwendet hat (Urk. 258 E. 4.3.1). Der Vorgesetzte der Beschuldigten hat die Abrechnungen zwar unterzeichnet, aber andere Gründe für dieses Verhalten geltend gemacht. Selbst die Beschuldigte behauptet nicht, dass sie von ihrem Vorgesetzten ein explizites generelles Einverständnis für Privatbezüge in angeklagter Höhe erhalten habe. Die Frage, ob auch andere Mitarbeiter der Privatklägerin ihnen zur Verfügung gestellte Kreditkarten missbraucht haben könnten bzw. wie hoch die Bezüge der Vorgesetzten der Beschuldigten waren, ist daher nicht von Belang. Abgesehen davon gibt es auch keine Gleichbehandlung im Unrecht. Die Beschuldigte machte denn auch selbst nicht geltend, dass für Direktionssekretärinnen oder sie persönlich eine ausdrückliche Regelung von "fringe benefits" bestanden habe. Sie machte vielmehr geltend, die Privatbezüge seien nicht ihr Problem gewesen, sondern das Problem von demjenigen, der dies toleriert und akzeptiert habe (Prot. I S. 56). Mit dieser Auffassung irrt sie. Die Beweisanträge der Beschuldigten sind entsprechend abzuweisen.
4. Festzuhalten gilt es demnach, dass die Beschuldigte die ihr von der Privat- klägerin zur Verfügung gestellte Kreditkarte weisungswidrig in erheblichem Umfang für private Ausgaben verwendet hat. Sie selbst hat in der Untersuchung 517 Bezüge im Umfang von gesamthaft Fr. 716'290.75 als private Auslagen anerkannt (Einvernahmen vom 3. Juli 2013 und 1. Juli 2014; Urk. 55 S. 6 ff.; Urk. 56/2; Urk. 57 S. 1 f.). Diese Anerkennung hat die Beschuldigte an der Hauptverhandlung vom 9. Juni 2015 nicht mehr bestätigt (Prot. I S. 14). Die Beschuldigte ist indessen auf ihre frühere, glaubhafte und daher überzeugende Anerkennung zu behaften, zumal keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb die Beschuldigte fälschlicherweise und zu ihren Ungunsten diese Bezüge als privat hätte anerkennen sollen, wenn sie sich nicht sicher gewesen wäre, dass es sich um nicht geschäftliche Auslagen gehandelt hat. Auch hat sie nicht in nachvollziehbarer Weise dargelegt, weshalb sie damals unwahre Aussagen zu
- 11 - Protokoll gegeben und die ihr vorgelegten Listen unzutreffend bearbeitet haben soll. Es ist entsprechend zumindest im Umfang von Fr. 716'290.75 erstellt, dass die Privatklägerin weisungswidrig Privatbezüge zu Lasten der Privatklägerin getätigt hat. Was die übrigen von der Privatklägerin als "offensichtliche Privatbezüge" bezeichneten Positionen anbelangt (vgl. Urk. 266 S. 14 Rz. 57 ff.) ist Folgendes zu bemerken: Hinsichtlich der Bezüge in diversen Luxusgeschäften erscheint zwar tatsächlich naheliegend, dass es sich hierbei nicht um geschäftliche Auslagen gehandelt haben könnte. Gleichzeitig kann man der Be- schuldigten ihre Darstellung nicht widerlegen, dass sie mit der Geschäftskreditkarte auch Geschenke und Besorgungen für ihre Vorgesetzten bzw. deren Angehörige und weitere Kunden oder Mitarbeiter der Privatklägerin zu bezahlen gehabt habe (Prot. I S. 17). Auch hinsichtlich der weiter von der Privatklägerin angeführten An- bzw. Restzahlung zugunsten der C._____ AG im Umfang von Fr. 2'160.– bzw. Fr. 5'108.– kann nicht mit rechtsgenügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass diese Ausgaben allenfalls für einen Vorgesetzten oder Kunden bzw. im Auftrag eines Exponenten der Privatklägerin erfolgt sein könnten. Der Sachverhalt lässt sich diesbezüglich entsprechend nicht erstellen. Die von der Privatklägerin weiter als offensichtlicher Privatbezug angeführte Buchung in Höhe von Fr. 12'000.–, gebucht am 5. Mai 2009, zugunsten der Klinik "D._____" ist in der Anklageschrift nicht enthalten, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Demnach ist festzuhalten, dass die Privatklägerin ihre Geschäftskreditkarte zu- mindest im Umfang von Fr. 716'290.75 zu privaten Zwecken und damit wei- sungswidrig zu Lasten der Privatklägerin eingesetzt hat.
5. Das Kreditkartenguthaben hat gemäss verbindlicher bundesgerichtlicher Feststellung als anvertraut zu gelten, da bloss ein nachgelagerter Prüfungspro- zess vorgesehen war und die Beschuldigte ohne vorgängige Genehmigung Aus- gaben zu Lasten der Privatklägerin tätigen konnte (vgl. Urk. 258 E. 4.4). Ange- sichts dieser Feststellungen ist weiter auch das Tatbestandsmerkmal des Vermö- gensschadens eingetreten, da die Privatklägerin unbestritten für die Aufwände der Beschuldigten aufzukommen hatte (vgl. Urk. 258 E. 4.4).
- 12 -
6. Weiter sind zum Subjektiven auch der Vorsatz und die Bereicherungsabsicht ohne Weiteres zu bejahen. So war es der Beschuldigten bewusst, dass die Kredit- karte nur zu geschäftlichen Zwecken zu verwenden war, zumal bei einer ge- schäftlichen Kreditkarte offenkundig für jeden Mitarbeiter klar sein muss, dass sie nicht für private Zwecke zu verwenden ist, was sich im vorliegenden Fall im Übrigen auch aus den aktenkundigen internen Richtlinien der Privatklägerin ergeben hat. Die Beschuldigte hat denn auch gar nie geltend gemacht, sie sei davon ausgegangen, die Verwendung der Kreditkarte zu privaten Zwecken sei von ihren Vorgesetzten vorgängig explizit erlaubt worden. Vielmehr stellt sie sich auf den Standpunkt, sie habe die Abrechnungen stets zur Kontrolle vorlegen müssen, wobei nie etwas beanstandet worden sei. Insbesondere ergibt sich aber weder aus den Aussagen der Beschuldigten noch der weiteren befragten Personen, dass die internen Richtlinien der Privatklägerin betreffend Verwendung der Geschäftskreditkarte für die Beschuldigte nicht gegolten hätten. Dass die Beschuldigte sich bewusst war, dass die private Verwendung der Geschäftskreditkarte nicht erlaubt war, zeigt sich weiter auch an ihrer Aussage, wonach sie immer Angst gehabt habe, dass ihr Vorgehen auffliegen könnte (Urk. 4 S. 9). Die geschäftliche Zweckbindung der Kreditkarte war der Beschuldigten entspre- chend bewusst. Wie vorstehend aufgezeigt wurde, ist vorliegend zudem eine wei- sungswidrige Verwendung der Karte durch die Beschuldigte erstellt (vgl. E. III.2).
7. Im Übrigen geht auch das Bundesgericht implizit davon aus, dass sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB gegeben sind. So erwägt es zu den Zivilforderungen, die Kammer werde "anders als bei einem Freispruch" auch die Zivilforderung materiell behandeln müssen, selbst wenn der Sachverhalt nicht spruchreif sei, und verweist hierbei ausdrücklich auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO, welche Gesetzesbestimmung sich auf einen Schuldspruch bezieht (Urk. 258 E. 5.4). Die Beschuldigte ist daher der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB schuldig zu sprechen.
- 13 - IV. Strafzumessung 1.1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Ver- schulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Für die Zumessung der Strafe ist zwischen der Tat- und der Täterkomponente zu unterscheiden. Bei der Tatkomponente ist als Ausgangspunkt die objektive Schwere des Delikts festzulegen und zu bewerten. Dabei ist anhand des Ausmasses des Erfolgs sowie auf Grund der Art und Weise des Vorgehens zu beurteilen, wie stark das strafrechtlich geschützte Rechtsgut beeinträchtigt worden ist. Ebenfalls von Bedeutung sind die kriminelle Energie, der Tatbeitrag bei Tatausführung durch mehrere Täter sowie ein allfälliger Versuch. Hinsichtlich des subjektiven Verschuldens sind insbesondere das Motiv, die Beweggründe, die Willensrichtung sowie das Mass an Entscheidungsfreiheit des Täters zu beurteilen. Die Täterkomponente umfasst die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben, insbesondere frühere Strafen oder Wohlverhalten, und das Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren, insbesondere gezeigte Reue und Einsicht, oder ein abgelegtes Geständnis (OFK-HEIMGARTNER, Zürich 2022, N 5 ff. zu Art. 47 StGB, m.w.H.). 1.2 Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchst- mass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB). 1.3 Der Strafrahmen reicht bei einer Veruntreuung von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe (Art. 138 Ziff. 1 StGB). Obschon vorliegend eine mehr- fache Veruntreuung zu beurteilen ist, rechtfertigt es sich angesichts des zu- sammenhängenden Vorgehens und des andauernden Tatentschlusses, nicht für
- 14 - jede einzelne der sehr zahlreichen Tathandlungen eine Einsatzstrafe festzusetzen, sondern diese für das Vorgehen gesamthaft zu bemessen.
2. Tatkomponente Die Beschuldigte hat gemäss erstelltem Sachverhalt über mehrere Jahre vorsätz- lich die ihr von der Privatklägerin zur Verfügung gestellte Kreditkarte missbraucht. Die erstellte Deliktssumme von Fr. 716'290.75 ist hierbei durchaus erheblich. Der Deliktsumfang zeigt denn auch auf, dass es sich vorliegend nicht mehr um einen Fall einer geringfügigen Grenzüberschreitung einer Sekretärin gehandelt hat, die sich zu Lasten ihrer Arbeitgeberin auch einmal einen kleinen Luxus gönnen woll- te. Vielmehr zeugt das während mehreren Jahren angewandte Vorgehen der Be- schuldigten von einer gewissen Dreistigkeit. Das objektive Tatverschulden er- scheint daher nicht mehr leicht. In subjektiver Hinsicht hat die Beschuldigte schlicht aus dem Wunsch nach Luxus- gütern und luxuriösen Dienstleistungen heraus und somit egoistisch motiviert ge- handelt. Auf die veruntreuten Vermögenswerte angewiesen war die Beschuldigte nicht. Entsprechend kam sie mit den Geldern auch nicht etwa für den täglichen Lebensbedarf auf, sondern leistete sich diverse luxuriöse Gegenstände und Dienstleistungen. Etwas gemildert wird ihr Verschulden, weil sie aufgrund der Unterschriften ihrer Vorgesetzten, mit welchen die Privatauslagen zumindest formal "abgesegnet" wurden, zur Annahme verleitet wurde, ihr Tun werde nicht sanktioniert. Dies entlastet sie allerdings nur beschränkt, da ihr klar war, dass sie keinen Rechtsanspruch auf solche Privatbezüge hatte. Das Tatverschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Es recht- fertigt sich die Festsetzung einer Einsatzstrafe von 22 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Täterkomponente 3.1 Geständnis/Reue und Einsicht Die Beschuldigte hat zwar in der Untersuchung eingeräumt, dass ein Teil der Be- züge privater Natur gewesen sei (Urk. 55 S. 6 ff.; Urk. 56/2; Urk. 57 S. 1 f.). Spä-
- 15 - ter hat sie diese Anerkennung aber wieder zurückgezogen (Prot. I S. 14). Zudem ist die Beschuldigte nach wie vor der Ansicht, dass sie nicht schuldig zu sprechen sei, da sie die Abrechnungen stets ihren Vorgesetzten vorgelegt habe, welche diese nicht beanstandet hätten. Ein konstantes Geständnis oder Reue bzw. Ein- sicht, welche sich auf die strafreduzierend auswirken könnten, liegen damit nicht vor. 3.2 Vorstrafen Vorbestraft ist die Beschuldigte nicht (Urk. 259), was sich indessen bloss strafzu- messungsneutral auswirkt (BGE 136 IV 1). 3.3 Persönliche Verhältnisse/Vorleben/allgemeiner Leumund Die Beschuldigte führte in der Untersuchung bzw. den bisherigen gerichtlichen Verfahren zu ihren persönlichen Verhältnissen aus, sie sei in E._____ aufgewachsen und habe dort die Schulen besucht sowie studiert. Nachdem sie bei der F._____ in E._____ und kurz beim Radio gearbeitet habe, habe sie ihre Stelle bei der Privatklägerin angetreten. Nach der Beendigung ihrer Anstellung als Sekretärin bei der Privatklägerin habe sie zunächst versucht, in der Schweiz eine neue Stelle zu finden, was aber nicht erfolgreich gewesen sei. Seit dem Jahr 2012 lebe sie nun in mit ihrem Ehemann in G._____ [Stadt in England]. Dort gehe sie zwei Mal pro Woche mit Hunden spazieren und verdiene damit etwas Geld. Eine neue Stelle habe sie nicht finden können, da es jeweils spätestens dann scheitere, wenn Referenzen von früheren Arbeitgebern eingeholt würden. Sie verfüge über kein Vermögen und habe Schulden in Höhe von ca. Fr. 100'000.– (Urk. 237 S. 1 ff.; Prot. I S. 8 ff. und S. 39 ff.). Im aktuellen (dritten) Berufungsverfahren machte die Beschuldigte keine weiteren aktualisierten Angaben. Aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. 3.4 Strafempfindlichkeit Eine besondere Strafempfindlichkeit (Wirkung der Strafe auf das Leben des Tä- ters; Art. 47 StGB) ist bei der Beschuldigten nicht auszumachen.
- 16 - 3.5 Verfahrensdauer/Zeitablauf Die der Beschuldigten vorgeworfenen Bezüge erfolgten in den Jahren 2003 bis
2010. Seither sind zahlreiche Entscheide der Gerichte ergangen, weshalb das Verfahren nach wie vor hängig ist. Die gesamthafte Verfahrensdauer bzw. der Zeitablauf seit der Begehung der Tat von mehr als 11 Jahren, in welcher sich die Beschuldigte anderweitig nichts hat zu Schulden kommen lassen, rechtfertigen eine leichte Strafminderung im Umfang von vier Monaten (Art. 48 lit. e StGB). 3.6 Fazit bezüglich Täterkomponente Aus den persönlichen und finanziellen Verhältnissen der Beschuldigten ergeben sich – wie ausgeführt – keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Einzig auf- grund des langen Zeitablaufs ist eine leichte Strafminderung vorzunehmen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um vier Monate auf 18 Monate zu reduzieren. V. Vollzug 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren oder einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). 1.2 Die Voraussetzungen für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges sind in objektiver Hinsicht erfüllt, da eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten auszufäl- len ist. In casu liegen gegen die Beschuldigte keine Vorstrafen vor (Urk. 259) und es sind auch im Übrigen keine Anhaltspunkte ersichtlich, welche auf eine schlech- te Prognose schliessen lassen würden. Der Beschuldigten ist deshalb der beding- te Strafvollzug zu gewähren.
2. Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so be- stimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB). Unter Hinweis auf die obigen Erwägungen ist eine minimale Probezeit von zwei Jahren anzusetzen.
- 17 - VI. Zivilforderungen
1. Die Privatklägerin beantragt, die Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 955'080.60 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 26. Oktober 2010 zu bezah- len (Urk. 266 S. 2).
2. Wie bereits vorgängig festgehalten wurde, ist erstellt, dass die Privatklägerin ihre Geschäftskreditkarte zumindest im Umfang von Fr. 716'290.75 zu privaten Zwecken und damit weisungswidrig zu Lasten der Privatklägerin eingesetzt hat. In diesem Umfang ist der Privatklägerin entsprechend ein Schaden entstanden. Dieser wurde durch die – wie im Rahmen des Schuldpunktes ausgeführt wurde – rechtswidrig und schuldhaft begangenen Handlungen der Beschuldigten ver- ursacht, weshalb die Voraussetzungen der Schadenersatzpflicht im Sinne von Art. 41 OR grundsätzlich gegeben sind.
3. Tilgung 3.1 Die Beschuldigte macht geltend, die Schadenersatzforderung sei bereits getilgt worden, da die Privatklägerin am 26. Januar 2011 im Umfang von Fr. 314'552.– gegenüber H._____ und im Umfang von Fr. 327'263.– gegenüber I._____ Verrechnung erklärt habe. Die Forderung sei daher gemäss Art. 120 OR erloschen (Urk. 278 S. 7; Urk. 88 S. 13). 3.2 Die Privatklägerin stellt sich auf den Standpunkt, aus den von der Beschul- digten zitierten Unterlagen lasse sich keine Tilgung der Forderung ableiten. Im Übrigen hätten die Vorgesetzten der Beschuldigten anlässlich ihrer Einvernahmen vom 6. Juli 2016 gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt, dass sie im Zu- sammenhang mit dem vorliegenden Rechtsfall keinen Schadenersatz zu leisten gehabt hätten. Etwaige Konsequenzen des Vorfalles für die variable Vergütung der Vorgesetzten würden sodann einen anderen Vermögensbereich betreffen und seien für das Bestehen einer Schadenersatzpflicht der Beschuldigten unerheblich. Eine Kürzung der variablen Vergütung sei im Ermessen der Privatklägerin ge- standen. Entsprechend habe der in den von der Beschuldigten zitierten Schreiben (Urk. 89/8 und 89/9) genannte Schadensbetrag bloss als ermessensleitender An- ker zur Bestimmung einer möglichen Kürzung der variablen Vergütung wegen all-
- 18 - fälliger Pflichtverletzungen gedient. Eine solche Kürzung sei von der Begleichung des Schadens aber unabhängig und hätte auch dann vorgenommen werden kön- nen, wenn die Beschuldigte den Schaden ersetzt hätte (Urk. 288 S. 11). 3.3 Die Tilgung durch Verrechnung wäre als rechtsaufhebende Tatsache durch die Beschuldigte zu beweisen (Art. 8 ZGB). Die von der Beschuldigten eingereich- ten Schreiben der Privatklägerin an die ehemaligen Vorgesetzten der Beschuldig- ten beweisen noch keine Tilgung der Forderung durch Verrechnung. Die Privat- klägerin schrieb im Brief vom 26. Januar 2011 an H._____ unter Bezugnahme auf dessen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditkarten- abrechnung der Beschuldigten "[…] we have reached the conclusion to set off this amount against any sum that A._____ would otherwise owe you including but not limited to payments under the Office Indemnification Policy" (Urk. 89/8). Weiter schrieb sie im Brief vom 26. Januar 2011 an I._____ unter Bezugnahme auf des- sen Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Prüfung der Kreditkartenab- rechnung der Beschuldigten "[…] we have reached the conclusion to reduce the Incentive Award 2010 as per Clause 4 of the Thermination Agreement of September 6, 2010 in the amount of the loss incurred by A._____" (Urk. 89/9). Aufgrund dieser aktenkundigen Schreiben der Privatklägerin wird indessen noch nicht bewiesen, dass die angekündigten Verrechnungen mit noch nicht konkret benannten Forderungen auch stattgefunden haben. Weiter ist auch nicht bewie- sen, dass H._____ tatsächlich noch ausstehende Forderungen gegen die Privat- klägerin hatte, welche in der Folge verrechnet worden wären. In diesem Zusam- menhang sagte H._____ in der Einvernahme vom 6. Juli 2016 denn auch aus, er habe noch keinen Schadenersatz an die Privatklägerin leisten müssen. Diese ha- be aber Regressforderungen gestellt, im Rahmen welcher zu prüfen sein werde, ob ihm eine Grobfahrlässigkeit nachgewiesen werden könne (Urk. 134/1 S. 13 f. Frage 60). Das Schreiben an I._____ betrifft gemäss dessen Wortlaut im Übrigen
– wie die Privatklägerin zutreffend vorbringt (Urk. 288 S. 11) – bloss die Reduktion einer variablen Vergütung, was mit der Tilgung der Schadenersatzforderung in keinem direkten Zusammenhang steht. Dass die Schadenersatzforderung der Privatklägerin bereits getilgt wäre, ist angesichts der vorliegenden Beweismittel
- 19 - nicht ersichtlich. Die Beschuldigte hat diese rechtsaufhebende Tatsache entspre- chend nicht rechtsgenügend bewiesen.
- 20 -
4. Verjährung / Verwirkung 4.1 Weiter macht die Beschuldigte geltend, die Schadenersatzforderung sei bereits verjährt bzw. verwirkt, da gemäss den AGB der Privatklägerin bei Firmen- kreditkarten die Monatsabrechnungen jeweils innert 30 Tagen ab Rechnungs- stellung schriftlich beanstandet werden müssten, ansonsten sie als genehmigt gälten. Bei der Beschuldigten könnten daher nicht über 10 Jahre rückwirkend Monatsrechnungen geltend gemacht werden. Zudem sei die Forderung auch da- her verwirkt, da die Privatklägerin nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Beschuldigten ohne Vorbehalt den ganzen Lohn ausbezahlt habe (Urk. 278 S. 7). 4.2 Die Privatklägerin führt demgegenüber aus, eine Verjährung der Forderung sei nicht eingetreten, da die Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung frühestens mit dem Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung verjähren würden. Nach Eröffnung des erstinstanzlichen Strafurteils, nach welchem keine strafrechtliche Verjährung mehr eintreten könne, komme die allgemeine Ver- jährungsfrist zur Anwendung, welche gemäss Art. 135 OR unterbrochen werden könne. Vorliegend sei mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 9. Juni 2015 ein erstinstanzlicher Entscheid ergangen, nach dessen Eröffnung die strafrechtlichen Vorwürfe nicht mehr verjähren würden. Mit der Einreichung diverser Rechtsmittel habe die Privatklägerin in der Folge die Verjährung jeweils unterbrochen, weshalb diese noch nicht eingetreten sei (Urk. 288 S. 10 f.). 4.3 Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine straf- bare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz frühestens mit der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (Art. 60 Abs. 2 OR). Für Ver- untreuungen gilt eine Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB i.V.m. Art. 138 Ziff. 1 und 2 StGB). Die ersten strafrechtlichen Handlungen datieren aus dem Jahre 2003, das erste erstinstanzliche Urteil datiert vom
9. Juni 2015. Somit war zu jenem Zeitpunkt die Verjährung noch nicht eingetreten. Nach dem erstinstanzlichen Urteil kann die strafrechtliche Verfolgungsverjährung gemäss Art. 97 Abs. 3 StGB nicht mehr eintreten. Deshalb kommen ab dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils die zivilrechtlichen Verjährungsvorschriften
- 21 - zu tragen, abgesehen von der Mindestdauer von drei Jahren gemäss Art. 97 Abs. 2 StGB. Wird die Verjährung durch Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede unterbrochen, so beginnt die Verjährung von Neuem zu laufen, wenn der Rechtsstreit vor der befassten Instanz abgeschlossen ist (Art. 138 Abs. 1 OR). Hierbei tritt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der "Abschluss des Rechtsstreits vor der befassten Instanz" gemäss Art. 138 Abs. 1 OR erst dann ein, wenn der Instanzen- zug ausgeschöpft ist. Dies bedeutet, dass die Verjährung erst dann von Neuem zu laufen beginnt, wenn die befasste Instanz einen Endentscheid gefällt hat, der nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Wurde ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt, dann beginnt die Verjährung nicht von Neuem, und zwar unabhängig davon, wer das Rechtsmittel ergriffen hat (BGer Urteil 4A_428/2020 vom 1. April 2021, E. 7.3). Die Verjährung beginnt auch dann nicht von Neuem, wenn das Bundesgericht die Sache an die Vorinstanz zurückweist. Denn in dieser Konstellation kann nicht gesagt werden, dass der Instanzenzug ausgeschöpft wäre, weil auch gegen den neuen Entscheid der Vorinstanz wieder die üblichen Rechtsmittel offen stehen (BGer Urteil 4A_428/2020 vom 1. April 2021, E. 7.3). Im Übrigen würde aber auch das Ergreifen von Rechtsmitteln an sich bereits eine Unterbrechungshandlung im Sinne von Art. 135 Abs. 1 OR darstellen (BSK-DÄPPEN, N 5a zu Art. 135 OR). Da die zivilrechtliche Verjährung gemäss oben dargelegter Rechtsprechung auf- grund des nach wie vor nicht rechtskräftig erledigten Strafverfahrens gemäss Art. 138 Abs. 1 OR nicht neu zu laufen begann, ist die Forderung der Privatkläge- rin noch nicht verjährt. Auch eine Verwirkung aufgrund fehlenden Vorbehalts bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Beschuldigten ist – entgegen der Ansicht der Beschuldig- ten – nicht zu erkennen. Die Privatklägerin behielt sich in ihrem Kündigungs- schreiben vom 29. Oktober 2010 vielmehr explizit "sämtliche zivil- und straf- rechtlichen Schritte" vor (Urk. 3/3).
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5. Legitimation der Privatklägerin 5.1 Schliesslich macht die Beschuldigte geltend, die Privatklägerin A._____ AG sei nicht zur Durchsetzung der fraglichen Forderung legitimiert, da die Privatklä- gerin in der Zwischenzeit ihre Rechtsstruktur angepasst habe und sämtliche Akti- ven und Passiven der in der Schweiz geführten Geschäftsbereiche auf die neu gegründete Tochtergesellschaft A._____ Switzerland AG übertragen habe (Urk. 278 S. 7). 5.2 Die Privatklägerin führt hierzu aus, die Übertragung der Aktiven und Passi- ven auf die A._____ Switzerland AG habe nur das Retail & Corporate Geschäft sowie das Wealth Management, insoweit diese Geschäfte im Booking Center in der Schweiz gebucht waren, betroffen. Die Beschuldigte sei ihrerseits als Executi- ve/Team Assistant für das Management Office des Group CEO tätig gewesen. Das Anstellungsverhältnis und die streitgegenständlichen Ansprüche seien nicht Teil des in der Schweiz gebuchten und auf die Tochtergesellschaft übertragenen Geschäfts gewesen (Urk. 288 S. 12). 5.3 Auch in diesem Punkt ist der Argumentation der Privatklägerin zu folgen. Die Vorgesetzten der Beschuldigten waren nicht etwa ausschliesslich für das Schweiz-Geschäft zuständig. So erklärte unter anderem H._____, die Beschuldig- te habe ab dem Jahr 2000 als Assistentin für ihn gearbeitet, wobei er für die Pri- vatklägerin in verschiedenen Funktionen als Generaldirektor tätig gewesen sei, zuletzt als CEO des J._____ und K._____. Hierbei habe er ab dem Jahr 2002 weltweite Verantwortung getragen (vgl. Einvernahme vom 6. Juli 2016; Urk. 134/1, Frage 7). Entsprechend war die vorliegende Forderung gegen die Be- schuldigte auch nicht auf die Tochtergesellschaft der Privatklägerin, die A._____ Switzerland AG, zu übertragen. Die rechtliche Selbständigkeit der A._____ Switzerland AG ändert entsprechend nichts an der Legitimation der Privatklägerin.
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6. Wie ausgeführt ist die Schadenersatzpflicht nur im Umfang von Fr. 716'290.75 ausgewiesen, da darüber hinausgehend die zweckwidrige Ver- wendung der Kreditkarte nicht erstellt werden kann. Das Bundesgericht hielt in seinem Urteil vom 11. Juni 2021 mit Verweis auf Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO fest, die hiesige Kammer werde die Zivilforderung "oh- nehin" behandeln müssen, selbst wenn diese nicht spruchreif sei (Urk. 258 E. 5.4). Allerdings kann das Gericht gemäss Art. 126 Abs. 3 StPO die Zivilklage nur dem Grundsatz nach entscheiden und im Übrigen auf den Weg des Zivilpro- zesses verweisen, wenn die Beurteilung des Zivilanspruchs unverhältnismässig hoch wäre. Zu denken ist hierbei insbesondere an ein umfangreiches Beweisverfahren, wel- ches das Strafverfahren erheblich verzögern würde (Zürcher Kommentar-LIEBER, N 15 zu Art. 126 StPO). Genau dieses Vorgehen drängt sich vorliegend hinsicht- lich des nicht als deliktisch erstellten Restbetrages in der Tat auf. Einerseits ist zwar erstellt, dass durch die widerrechtliche und schuldhafte begangene Verun- treuung zumindest in Höhe von Fr. 716'290.75 ein Schaden entstanden ist. Unklar bleibt andererseits, ob sich auch die darüber hinausgehenden Kreditkartenverwendungen – ausschliesslich – auf private Ausgaben bezogen ha- ben (vgl. vorstehend E. III.4). Zur Beurteilung jeder einzelnen der sehr zahlrei- chen, bestrittenen Positionen wäre ein umfangreiches Beweisverfahren durchzu- führen beispielsweise zur Fragen, ob bei den Einkäufen in den Kleidungsgeschäf- ten auch Einkäufe im Interesse oder gar im Auftrag von Exponenten der Privat- klägerin getätigt wurden. Allein hierfür wären zahlreiche Zeugen einzuvernehmen. Solches würde die diesbezüglich beschränkten Ressourcen einer Strafbehörde sprengen und ist daher als unverhältnismässig aufwändig im Sinne von Art. 126 Abs. 3 StPO zu qualifizieren. Das Schadenersatzbegehren ist daher in analoger Anwendung dieser Bestimmung im den Betrag von Fr. 716'290.75 übersteigen- den Umfang auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
7. Die Privatklägerin beantragt die Zusprechung der Schadenersatzforderung zuzüglich eines Schadenszinses in Höhe von 5 % seit dem 26. Oktober 2010, mithin ab dem Datum an welchem die Privatklägerin die Handlungen der Be-
- 24 - schuldigten entdeckt habe und sich entsprechend zumindest im Grundsatz des ihr erstandenen Schadens bewusst geworden sei (Urk. 266 S. 17). Die Beschuldigte bestreitet das Datum der Zinsberechnung und die Höhe des Schadenszinses nicht. Da mit dem 26. Oktober 2010 ohnehin ein Datum gewählt wurde, als die in der Anklage aufgeführten Bezüge getätigt und der Schaden der Privatklägerin mit Sicherheit bereits entstanden war, ist der übliche Schadenszins von 5 % wie beantragt ab diesem Zeitpunkt zuzusprechen.
8. Die Beschuldigte ist entsprechend zu verpflichten, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 716'290.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem
26. Oktober 2010 zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen. VII. Einziehungen
1. Die Privatklägerin macht geltend, die im Rahmen der Untersuchung be- schlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte der Beschuldigten seien ein- zuziehen und gestützt auf Art. 73 StGB zur teilweisen Deckung der Ansprüche der Privatklägerin zu verwenden (Urk. 266 S. 2 und S. 18). Sie trete ihre diesbezügli- chen Ansprüche an den Staat ab (Urk. 207 S. 21). 2.1 Gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB verfügt das Gericht die Einziehung von Ver- mögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder die dazu be- stimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehän- digt werden. 2.2 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2015 beschlagnahmten Fr. 2'000.– sowie der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2011 beschlagnahmte Schmuck stammen nicht nach- weislich aus den vorliegend als erstellt beurteilten strafbaren Handlungen der Beschuldigten. Eine Einziehung gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB und damit auch eine Verwendung zugunsten der Privatklägerin gemäss Art. 73 StGB fällt damit ausser Betracht.
- 25 -
3. Gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO i.V.m. Art. 268 Abs. 1 lit. a StPO kann Vermögen der beschuldigten Person indessen unter anderem auch zur Deckung der Verfahrenskosten beschlagnahmt werden. Die Beschlagnahme zur Kosten- deckung darf dabei aber nicht zur Sicherung allfälliger Zivilforderungen erfolgen, da dies einen unzulässigen Gläubigerarrest darstellen würde (BSK StPO- BOMMER/ GOLDSCHMID, Art. 268 N 2). Der Schmuck der Beschuldigten wurde gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 14. April 2011 einzig aufgrund eines vermuteten deliktischen Ursprungs, nicht aber zur Kostendeckung beschlagnahmt (Urk. 11/2). Ein deliktischer Ursprung ist nun vorliegend nicht erstellt und eine nachträgliche Zweckänderung der Einziehungsbeschlagnahme gemäss Art. 70 Abs. 1 StGB zu einer Deckungsbeschlagnahme im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO ist nunmehr ausgeschlossen. Der zwecks Beweissicherung bzw. allfälliger Einziehung beschlagnahmte Schmuck der Beschuldigten ist ihr daher herauszugeben. Im Gegensatz dazu wurden die Fr. 2'000.– gemäss Verfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2015 ausdrücklich im Sinne von Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Kostendeckung beschlagnahmt (Urk. 64/3). Diese Vermögenswerte sind daher zur (teilweisen) Kostendeckung heranzuziehen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenpflicht der Beschuldigten Grundsätzlich trägt die beschuldigte Person die Kosten des Verfahrens, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Dass indessen insgesamt zwei erst- instanzliche und drei Berufungsurteile ergehen mussten, ist nicht der Beschuldigten anzulasten. Es sind ihr daher nur die Kosten für die Untersuchung, sowie das zweite Hauptverfahren (DG180149) und das zweite Berufungsverfahren (SB190090) aufzuerlegen. Die Kosten für das erste gerichtliche Verfahren (DG150011), das erste Berufungsverfahren (SB150349) sowie das vorliegende dritte Berufungsverfahren (SB210339) sind demgegenüber auf die Gerichtskasse zu nehmen.
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2. Aufteilung der Verteidigungskosten 2.1 Die Kosten der amtlichen Verteidigung müssen ebenfalls entsprechend der dargelegten Kostenregelung verlegt werden. In welchen Teilbeträgen diese Auf- wendungen auf die einzelnen Verfahrensabschnitte entfallen, ist nachfolgend darzulegen. Zunächst muss berücksichtigt werden, dass die im ersten erstinstanzlichen Verfahren DG150011 und im ersten Berufungsverfahren SB150349 angefallenen Verteidigungskosten mit Rückweisungsbeschluss der hiesigen Kammer vom
7. Mai 2018 teilweise definitiv auf die Gerichtskasse genommen wurden. Die betreffende Dispositiv-Ziffer 4 im genannten Beschluss des hiesigen Gerichts lautet wie folgt (Urk. 192 S. 12): "Es wird davon Vormerk genommen, dass der amtliche Verteidiger der Beschuldig- ten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, für seine Aufwendungen hinsichtlich des durchgeführten erstinstanzlichen Verfahrens einschliesslich Vorverfahren mit Fr. 52'000.– aus der Gerichtskasse entschädigt wurde. Im zweitinstanzlichen Ver- fahren wird der amtliche Verteidiger mit Fr. 16'040.85 entschädigt. Die Entschädi- gung für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren wird im Umfang von insgesamt Fr. 18'777.35 definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Über die Tragung der übrigen Kosten der amtlichen Verteidigung wird die Vorinstanz zu entscheiden haben." Die Summe von Fr. 18'777.35 ergibt sich gemäss den dazugehörigen Erwägun- gen aus den mit der Rückweisung im Zusammenhang stehenden Doppelspurig- keiten; auf das gerichtliche Verfahren DG150011 entfielen dabei Aufwendungen über Fr. 5'587.70 und auf das erste Berufungsverfahren solche von Fr. 13'189.65. Weiter wurde erwogen, über die Tragung der übrigen Kosten habe die Vorinstanz nach erfolgter Rückweisung zu entscheiden (Urk. 192 S. 10). Diese weiteren Kos- ten (Fr. 5'286.75 = Fr. 2'435.55 + Fr. 2'851.20) sind – wie ausgeführt – definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen, zumal es nicht die Beschuldigte zu vertreten hat, dass in der Folge ein weiteres erst- und zweitinstanzliches Verfahren not- wendig wurde.
- 27 - Zwecks besserer Übersicht werden die in den einzelnen Verfahren geleisteten Entschädigungen für die amtliche Verteidigung nochmals einzeln aufgeführt: Untersuchungsverfahren bis Anklageerhebung am 9. Januar 2015 (Urk. 90/2-3): Fr. 29'799.70 28.02.2011-31.12.2012 Fr. 14'177.05 01.01.2013-09.01.2015 Fr. 43'976.75 Erstes gerichtliches Haupterfahren DG150011 (Urk. 90/4; Urk. 91): Fr. 5'587.70* 01.01.2015-04.06.2015 Fr. 2'435.55 zusätzliche Aufwendungen HV etc. Fr. 8'023.25 Erstes Berufungsverfahren SB150349 (Urk. 192): Fr. 13'189.65* Fr. 2'851.20 Fr. 16'040.85 Zweites gerichtliches Hauptverfahren DG180149 (Urk. 218): Fr. 5'913.80 (festgelegt mit Urteil vom 30. Oktober 2018). Zweites Berufungsverfahren SB190090 (Urk. 245): Fr. 6'600.– *diese Positionen wurden mit Beschluss des Obergerichts vom 7. Mai 2018 defini- tiv auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 192; Fr. 5'587.70 + Fr. 13'189.65 = Fr. 18'777.35). Der amtliche Verteidiger macht für seine Aufwendungen im dritten Berufungs- verfahren Aufwendungen in Höhe von Fr. 9'550.95 geltend, was ausgewiesen ist (Urk. 306 und 307) und angemessen erscheint. Diese Kosten sind entsprechend der Kostenauflage definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Untersuchung (Fr. 43'976.75), des zweiten gerichtlichen Hauptverfahrens DG180149 (Fr. 5'913.80) sowie des zwei-
- 28 - ten Berufungsverfahrens SB190090 (Fr. 6'600.–) sind der Beschuldigten aufzuer- legen, indessen einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen; vorbehalten bleibt eine Rückforderung gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
3. Umtriebsentschädigungen an die Beschuldigte Da einzig die Aufwände für die Anreise zur Hauptverhandlung vom 9. Juni 2015 entschädigungspflichtig sind, ist der Beschuldigten – wie schon im Urteil vom
27. Februar 2020 – bloss eine Umtriebsentschädigung in Höhe von Fr. 300.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
4. Entschädigung an die Privatklägerin 4.1 Die hiesige Kammer erwog im Beschluss vom 7. Mai 2018 (SB150349) über eine allfällige Prozessentschädigung der Privatklägerin das Folgende (Urk. 192 S. 11): "Zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien kein Vertreter der Privatklägerin (Prot. I S. 7). Eine Prozessentschädigung für das Vor- und das erstinstanzliche Verfahren wurde nicht geltend gemacht und nicht belegt (vgl. Prot. I S. 5; Urk. 2). Durch die Vorinstanz wird noch zu entscheiden sein, inwieweit die Privatklägerin im vorliegenden Verfahren obsiegt bzw. unterliegt und damit einhergehend, ob und inwieweit sie gegenüber der Beschuldigten Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen hat (vgl. Art. 433 StPO). Daher wäre im jetzigen Zeitpunkt lediglich der unmittelbar im Hinblick auf die bereits durchgeführte Hauptverhandlung generierte Aufwand der Privatklägerin zu entschädigen. Da jedoch wie ausgeführt kein Vertreter der Privatklägerin zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung erschien, ist dieser keine Entschädigung für Aufwände hinsichtlich des aufgehobenen erstinstanzlichen Urteils zuzusprechen." Bis zum Erlass des Urteils der hiesigen Kammer vom 27. Februar 2020 hat die Privatklägerin allfällige Entschädigungsforderungen für das Vorverfahren weder beziffert noch belegt und ihren Anspruch dadurch verwirkt. Für das erstinstanzliche Verfahren DG180149 beantragte die Privatklägerin vor Vorinstanz die ausgangsgemässe Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten und verwies zur Bezifferung der Entschädigungsforderung im
- 29 - Rahmen des Plädoyers auf die eingereichte und detaillierte Kostennote vom
30. Oktober 2018 (Urk. 207 S. 3 und S. 21; Urk. 208). Die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Entschädigung kann demnach als genügend beziffert und belegt angesehen werden. Unter Hinweis auf die nach wie vor zutreffenden Erwägungen zum Quantitativ im Urteil der Kammer vom
27. Februar 2020, steht der Privatklägerin für die Aufwendungen im Verfahren DG180149 gesamthaft eine Entschädigung in Höhe von Fr. 10'000.– zu (Urk. 245 S. 57 f.). 4.2 Entgegen der Regelung der Kammer im Urteil vom 27. Februar 2020 gilt die Privatklägerin angesichts des nunmehr vorzunehmenden Schuldspruchs und der teilweisen Gutheissung der Zivilklage auch hinsichtlich des Berufungsverfahrens SB190090 als teilweise obsiegend. Die Privatklägerin macht hinsichtlich des zweiten Berufungsverfahrens SB190090 (ca. zwischen 1. November 2018 und
27. Februar 2020) einen Aufwand von 63.20 Stunden geltend und verlangt eine Prozessentschädigung von Fr. 24'916.25 (inkl. MwSt.) (Urk. 267/5). Diese Auf- wendungen erscheinen insgesamt als sehr hoch. Da der Strafanspruch primär durch die Staatsanwaltschaft durchgesetzt wird, sind im Rechtsmittelverfahren in erster Linie die in Zusammenhang mit der Zivilklage angefallenen Aufwendungen zu entschädigen. Da insgesamt aber keine genaue Abgrenzung der einzelnen Aufwendungen möglich ist, rechtfertigt es sich, der Privatklägerin für die zu ersetzenden Aufwendungen eine ermessensweise festgelegte Entschädigung zuzusprechen. Als Richtwert bei der Bemessung können behelfsweise auch die Grundlagen für die Vergütung von Parteivertretungen vor den Strafgerichten ge- mäss der geltenden AnwGebV herangezogen werden. Darin wird festgehalten, dass für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich der Vorbereitung des Parteivortrags und der Teilnahme an der Hauptverhandlung, eine pauschale Grundgebühr vorgesehen ist, welche vor der Berufungsinstanz Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.– beträgt (§ 17 Abs. 1 lit. b i.V.m. § 28 Abs. 1 AnwGebV). Vorliegend handelt es sich zwar um einen nicht alltäglichen Fall, jedoch ist er nicht als überaus komplex oder schwierig zu bezeichnen, weshalb eine Entschädigung im oberen Rahmen der Pauschale ausser Betracht fällt. Zudem gilt es erneut zu betonen, dass für die Durchsetzung des Strafanspruchs primär die
- 30 - Staatsanwaltschaft zuständig ist. Angesichts dieser Umstände und insbesondere unter Berücksichtigung des als Vergleichsbasis dienenden Rahmens der Gebührenverordnung, der Schwierigkeit des Falles und des nur teilweisen Obsiegens der Privatklägerin ist die Entschädigung ermessensweise auf insgesamt Fr. 8'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen. Die Beschuldigte ist daher zu verpflichten, der Privatklägerin für das zweite Berufungsverfahren SB190090 eine Parteientschädigung in dieser Höhe zu bezahlen. 4.3 Im dritten Berufungsverfahren (SB210339) beantragt die Privatklägerin, es sei ihr eine "angemessene Prozessentschädigung" zuzusprechen (Urk. 266 S. 2), wobei sie insbesondere auf die eingereichten Honorarnoten verweist (Urk. 267/7 und Urk. 267/8). Die Aufwendungen sind zumindest teilweise beziffert und belegt. Auf der fraglichen Honorarnote sind indessen einerseits nur Aufwendungen bis zum 27. August 2021 vermerkt und andererseits sind darin auch Aufwendungen für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesgericht enthalten, für welches die Privatklägerin bereits im Urteil des Bundesgerichts vom 11. Juni 2021 eine Ent- schädigung in Höhe von Fr. 1'500.– zugesprochen worden war (Urk. 258 S. 14). Im Übrigen bewegt sich der teilweise verrechnete Stundenansatz von Fr. 450.– pro Stunde über dem Bereich für erbetene Vertretungen gemäss § 3 AnwGebV. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund sowie angesichts des Umstands, dass die Zivilforderung nur teilweise gutgeheissen wird, die Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin für das dritte Berufungsverfahren (SB210339) eine angemessene Prozessentschädigung in Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung, vom 30. Oktober 2018, wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]
- 31 -
6. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten mit Fr. 5'913.80 (inkl. Barauslagen) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. […]
7. […]
8. Der Beschuldigten wird keine Genugtuung zugesprochen.
9. […]
10. [Mitteilungen.]
11. [Rechtsmittel.]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin Schadenersatz in Höhe von Fr. 716'290.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 26. Oktober 2010 zu be- zahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 9. Januar 2015 beschlagnahmten Fr. 2'000.–, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (Beleg Nr. 23033), werden zur (teilweisen) Kostendeckung herangezogen.
- 32 -
6. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
14. April 2011 beschlagnahmten Gegenstände:
- 2 Ohrringe Rotgold mit Perlen und Diamanten,
- 2 Ohrringe mit je einem gelben Stein und 1 Fingerring mit gelbem Stein,
- 1 Fingerring mit bunten Halbedelsteinen,
- 1 Fingerring Rotgold mit Mondstein,
- 2 Ohrringe Rotgold mit violettem Stein und Brillanten und 1 Halskette mit Anhänger mit violettem Stein und Brillanten,
- 1 Halskette mit Herz-Anhänger mit Brillanten,
- 1 Armbanduhr Rotgold mit Brillanten in Holzschatulle (Blancpain),
- 1 Halskette mit Anhänger Gelbgold mit Brillant (Chopard),
- 2 Ohrringe Rotgold mit Mondstein, lagernd bei der Bezirksgerichtskasse Zürich (SK 25707), werden der Be- schuldigten herausgegeben.
7. a) Es wird davon Vormerk genommen, dass von den Kosten der amtli- chen Verteidigung für die Verfahren DG150011 und SB150349 mit Be- schluss des Obergerichts vom 7. Mai 2018 bereits ein Betrag von Fr. 18'777.35 definitiv auf die Gerichtskasse genommen worden ist.
b) Weitere Kosten der amtlichen Verteidigung für das Verfahren DG150011 (Fr. 2'435.55) sowie das Berufungsverfahren SB150349 (Fr. 2'851.20) im Umfang von gesamthaft Fr. 5'286.75 werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
8. a) Die erstinstanzliche Gerichtsgebühr für das (zweite) erstinstanzliche Verfahren DG180149 wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'093.– Kosten Untersuchung Fr. 49'890.55 amtliche Verteidigung.
b) Die Kosten der Untersuchung und des (zweiten) erstinstanzlichen Ver- fahrens DG180149 werden der Beschuldigten auferlegt.
- 33 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung für die Untersuchung (Fr. 43'976.75) und das (zweite) erstinstanzliche Verfahren DG180149 (Fr. 5'913.80) im Umfang von gesamthaft Fr. 49'890.55 werden der Beschuldigten auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt in diesem Umfang gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. a) Die Gerichtsgebühr für das zweite Berufungsverfahren (SB190090) wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'600.– amtliche Verteidigung.
b) Die Kosten des zweiten Berufungsverfahrens (SB190090) werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung (Fr. 6'600.–) für das zweite Be- rufungsverfahren (SB190090) werden einstweilen auf die Gerichtskas- se genommen, vorbehalten bleibt eine Rückforderung bei der Beschul- digten gestützt auf Art. 135 Abs. 4 StPO.
10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das (zweite) erst- instanzliche Verfahren DG180149 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 10'000.– zu bezahlen.
11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das zweite Beru- fungsverfahren SB190090 eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 8'000.– zu bezahlen.
12. a) Die Gerichtsgebühr für das dritte Berufungsverfahren (SB210339) fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen:
- 34 - Fr. 9'550.95 amtliche Verteidigung.
b) Die Kosten des dritten Berufungsverfahrens (SB210339), inkl. jene der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskasse ge- nommen.)
13. Die Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin für das dritte Beru- fungsverfahren (SB210339) eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen.
14. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privat- klägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kasse des Bezirksgerichts Zürich (betreffend Disp.-Ziffern 5 und 6)
15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 35 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Oktober 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw L. Zanetti Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.