Erwägungen (77 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegen- über einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausge- schlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die sogenannte Ausgleichseinziehung ge- mäss Art. 70 ff. StGB beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 S. 7 mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforde- rungen des Staates. Durch die Festlegung einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht oder sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB).
E. 1.2 In Bezug auf den Beschuldigten B._____ erwägt die Vorinstanz zusam- mengefasst, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser von den Straftaten profitiert habe. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass ein entsprechen- der Nutzen mit einer Ersatzforderung abzugelten wäre. Zudem wäre auf eine Er- satzforderung auch deshalb zu verzichten, weil eine solche kaum einbringlich wä- re (Urk. 44 S. 83 f.). Diese zutreffenden Erwägungen sind zu übernehmen. Der
- 59 - Staat hat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung und eine Ersatzforde- rung und damit auch einen entsprechenden Deliktsvorteil zu beweisen. Vermö- genswerte oder Vermögensvorteile, die der Beschuldigte B._____ durch die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung und das Urkundendelikt erzielt hätte, stehen nicht fest. Zudem ist der finanziellen Lage des Beschuldigten B._____ Rechnung zu tragen. Seine Schulden beziffert er auf Fr. 50'000.– (Urk. 61/1; Urk. 84 S. 4). Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen wer- den (E. III.2.5.2). Wenngleich allfällige Zahlungsaufschübe und Ratenzahlungen für die Tilgung einer Ersatzforderung zu berücksichtigen sind (MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminel- le Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, N. 56 zu Art. 71 StGB), legt die wirtschaftliche Situation die Uneinbringlichkeit einer Er- satzforderung nahe. Von der Erhebung einer Ersatzforderung ist deshalb abzuse- hen.
E. 1.3 In Bezug auf den Beschuldigten A._____ bezeichnet die Vorinstanz eine Ersatzforderung unter Hinweis auf dessen Einkommen und familienrechtlichen Unterstützungspflichten als kaum einbringlich (Urk. 44 S. 84 f.). Der Beschuldigte A._____ bezifferte seine Schulden auf ca. Fr. 25'000.– (Urk. 83 S. 2). Auch im Übrigen muss seine finanzielle Lage als bescheiden bezeichnet werden (E. III.3.7). Von der Erhebung einer Ersatzforderung ist mit der Vorinstanz abzu- sehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive die Entschädigung der amtli- chen Verteidigungen, Dispositivziffern 13, 19 und 20) ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzli- che Kostenauflage (Dispositivziffern 14 - 17) zu bestätigen.
- 60 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 1.4 Am 19. Januar 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen die Beschuldigten A._____ und B._____ in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger sowie der Staatsanwalt lic. iur. U. Pajarola als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 7). Im Rahmen von Vorfragen wurde seitens der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten B._____ beantragt, es sei auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Prot. II S. 11; Urk. 82). Der Antrag wurde abgewiesen und es wurde auf die Anschlussberufung eingetreten (Prot. II S. 11). Abgesehen von der Befragung der Beschuldigten waren keine Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 12).
E. 1.5 Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort der Beschuldigten verzich- teten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 23). Die geheime Beratung fand gleichentags sowie am Folgetag statt, das Urteil wurde am 20. Januar 2023 gefällt (Prot. II S. 24 ff.; Urk. 90) und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet.
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 10'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
E. 2.1.1 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2
- 48 - S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei- ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Für die Urkundenfälschung und die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung ist mit der Vorinstanz (Urk. 44 S. 68 f.) nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Der Beschuldigte B._____ ist nicht vor- bestraft. Der Beschuldigte B._____ hat sich seit den heute zu beurteilenden Vor- fällen nichts strafrechtlich Relevantes zu Schulden kommen lassen. Ihm ist heute eine Geldstrafe aufzuerlegen, die (neurechtlich) das Höchstmass der Strafart erreicht. Sie ist deshalb als empfindliche Sanktion zu bezeichnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 164-tägige Untersuchungshaft und die heute auszufällende Geldstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage.
E. 2.1.2 Das Gesetz sieht für die Urkundenfälschung eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für die ungetreue Ge- schäftsbesorgung beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom
19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Im vorliegenden Fall kann die Strafe in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Strafschärfungs-
- 49 - gründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Für die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ist von der Urkundenfälschung als Einsatzstrafe auszugehen.
E. 2.2 Der Beschuldigte B._____ strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich (Sach- verhaltskomplex "D._____ AG"). Die Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend den Beschuldigten B._____ in Bezug auf die Freisprüche (Sachverhaltskomplex "C._____ AG" und teilweise "D._____ AG"), die Sanktion und in Bezug auf die beantragte Ersatzforderung. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten B._____ die hälftigen Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu zwei Fünfteln einstweilen und zu drei Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Fünfteln dieser Kosten vorzubehalten. Der Beschuldigte A._____ strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich (Sach- verhaltskomplex "M._____ GmbH" und "D._____ AG"). Die Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend den Beschuldigten A._____ in Bezug auf die Freisprüche (Sachverhaltskomplex "C._____ AG" und teilweise "D._____ AG"), die Sanktion und in Bezug auf die beantragte Ersatzforderung. Ausgangsgemäss rechtfertigt
- 61 - es sich, dem Beschuldigten A._____ die hälftigen Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu zwei Dritteln einstwei- len und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln dieser Kosten vorzubehalten.
E. 2.2.1 Das zweiseitige "Advertising and Media Production Company Agreement" vom 27. Juli 2017 zwischen der E._____ und der D._____ AG, welches eine fal- sche Unterschrift aufweist, reichte der Beschuldigte B._____ bei der CS ein. Vo- rausgegangen war ein Schreiben der Bank vom 20. März 2018, worin die Abklä- rung der auf das Konto der D._____ AG eingegangenen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Geldwäschereigesetz thematisiert wurde (Urk. 31/1/4/4/21). Ohne den Vorfall zu bagatellisieren, können die Art und Weise der (nicht vom Beschuldigten B._____ vorgenommenen) Fälschung und das Vor- gehen des Beschuldigten B._____ als nicht besonders raffiniert bezeichnet wer- den. Richtig ist aber, wenn die Vorinstanz unterstreicht, dass die einverlangten Belege gerade dem Nachweis der Rechtmässigkeit der von der E._____ getätig- ten Überweisungen hätten dienen sollen. Obwohl die CS gewisse Bedenken hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Vorgänge signalisiert hatte, schreckte der Beschuldigte B._____ nicht davor zurück, diese Bedenken mit einer gefälschten Urkunde aus der Welt zu schaffen. Erkennt die Vorinstanz darin eine gewisse Unverfrorenheit, kann dies übernommen werden. Zutreffend ist auch, dass beim Beschuldigten B._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ von einer gerin- geren kriminellen Energie auszugehen ist, da der Beschuldigte A._____ die we- sentlichen Entscheidungen traf und den Beschuldigten B._____ jeweils zu den Taten anstiftete. Das objektive Verschulden des Beschuldigten B._____ ist ins- gesamt als leicht einzuordnen.
E. 2.2.2 Der Beschuldigte B._____ handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte mit der Urkunde die auf dem Konto der D._____ AG erfolgten Zahlungseingänge wahr- heitswidrig erklären, den Anschein rechtmässigen Geschäftsverhaltens wahren und eine mögliche Anzeige wegen des Verdachts der Geldwäscherei abwenden.
- 50 - Insgesamt vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objekti- ve Tatschwere nicht zu relativieren.
E. 2.2.3 Aufgrund des objektiv leichten Verschuldens, welches durch das subjek- tive Verschulden nicht relativiert wird, ist die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz auf 150 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen.
E. 2.3 Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'103.45 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 88). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht im Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'963.71 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 86). Mit Blick auf die Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 2 AnwGebV festgehaltenen Bemessungsgrund- lagen (Bedeutung des Falls [lit. b], Verantwortung des Anwalts [lit. c], notwendiger Zeitaufwand des Anwalts [lit. d] und Schwierigkeit des Falls [lit. e]), sind die Ver- teidigungen der beiden Beschuldigten insgesamt vergleichbar. Es rechtfertigt sich die beiden amtlichen Verteidiger je pauschal mit Fr. 7'100.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen.
E. 2.3.1 Der Beschuldigte B._____ liess vom Konto der D._____ AG Fr. 64'896.20 und Fr. 58'000.– auf das Konto der C._____ AG überweisen. Eine Gegenleistung kam der D._____ AG dafür nicht zugute, weshalb der Beschuldigte B._____ seine Pflichten als Verwaltungsrat zweimal in einem rund einmonatigen Zeitraum ver- letzte und die D._____ AG schädigte. Deren Firmenkonto belief sich in der Folge auf knapp über Fr. 1'000.–. Mit Blick auf die Höhe der beiden Überweisungen muss der Schaden der D._____ AG als gesamthaft erheblich bezeichnet werden. Dieser betraf einzig die Gesellschaft und tangierte keine weiteren Personen, wo- rauf die Vorinstanz zu Recht verweist (Urk. 44 S. 70). Ebenfalls relativierend ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten B._____ jeweils kein hoch- gradig planmässiges Vorgehen bedingte. In Bezug auf die aufgewendete kriminel- le Energie kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. III. 2.2.1). Ge- samthaft wiegt das objektive Verschulden (im Vergleich zu allen denkbaren ungetreuen Geschäftsbesorgungen) betreffend beide vorgenommenen Trans- aktionen leicht.
E. 2.3.2 Der Beschuldigte B._____ handelte jeweils direktvorsätzlich. Konkrete Be- weggründe lassen sich nicht rechtsgenügend feststellen. Insgesamt erscheint das als leicht eingestufte objektive Verschulden in unverändertem Licht.
E. 2.3.2.1 Die Vorinstanz verneint eine Pflichtverletzung des Beschuldigten B._____. Mit Blick auf den in den Statuten der C._____ AG festgehaltenen Zweck, Tochtergesellschaften zu gründen und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, könne in der Überweisung von Fr. 20'000.– auf das Gründungskonto der H._____ GmbH nicht leichthin eine Pflichtverletzung gesehen werden. Insbe- sondere habe die C._____ AG entgegen der Anklage die Stammanteile der H._____ GmbH und damit eine Gegenleistung erhalten. Selbst wenn es sich im Nachhinein betrachtet nicht um eine gewinnbringende Investition gehandelt habe, sei eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten B._____ zu vernei- nen. Dasselbe gelte betreffend die Überweisung von Fr. 50'000.– auf ein Mietkau- tionskonto bei der Lienhardt & Partner Privatbank zugunsten der H._____ GmbH. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine Investition im Hinblick auf die Gründung der H._____ GmbH gehandelt habe. Zudem sei der
- 20 - Mietvertrag für die Geschäftsräumlichkeiten der H._____ GmbH zwischen der Li- enhardt & Partner Privatbank und der C._____ AG abgeschlossen worden. Es sei davon auszugehen, dass die geleistete Mietkaution nach Beendigung des Miet- verhältnisses wieder an die C._____ AG gegangen wäre (Urk. 44 S. 41 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden. Der Vorwurf in der Anklage, Fr. 20'000.– ab dem Konto der C._____ AG auf das Gründungskon- to der H._____ GmbH bei der ZKB geleistet und dafür keinerlei Gegenleistung er- halten zu haben, trifft – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 89 S. 5) – nicht zu. Soweit die Staatsanwaltschaft überdies vorbringt, es habe keine reale gleichwer- tige Gegenleistung gegeben (Urk. 89 S. 5), geht dies über den Anklagevorwurf hinaus. Durch die Stammanteile (200 Stammanteile zum Nennwert von je Fr. 100.–) war die C._____ AG als Gesellschafterin am Kapital der GmbH beteiligt (Urk. 31/1/4/2/2 und Urk. 31/1/4/2/3). Das Kapital (respektive Fr. 19'875.–) ging auf das Firmenkonto der H._____ GmbH bei der ZKB ein (Urk. 31/1/4/2/5 und Urk. 31/1/4/2/6). Dass und inwiefern die Gründung und Beteiligung an der H._____ GmbH den Interessen der C._____ AG entgegengestanden hätten, wird weder in der Anklage formuliert, noch geht dies aus den Untersuchungsakten hervor. Ebenso wenig wird dem Beschuldigten B._____ vorgeworfen, dass der C._____ AG durch die Beteiligung an der H._____ GmbH ein Vermögensschaden entstanden wäre. Ein entsprechender durch die Zahlung vom 27. März 2017 ver- ursachter Schaden geht zudem aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht in der Überweisung vom 6. März 2017 ab dem Konto der C._____ AG von Fr. 50'000.– auf ein Mietkautionskonto bei der Lienhardt & Partner Privatbank vor (Urk. 31/1/4/1/12). Es trifft zu, dass laut Poli- zeirapport Mieterin der Räumlichkeiten für das H'._____ Fitnesscenter die C._____ AG war (Urk. 1/1 S. 8). Am 1. Juli 2017 eröffnete die H._____ GmbH an der J._____-Strasse in Zürich das H'._____ Fitness (Urk. 1/1 S. 9). Die C._____ AG leistete mithin die Mietkaution im Zusammenhang mit einem mit der Lienhardt & Partner Privatbank abgeschlossenen Mietvertrag über Räumlichkeiten, welche die H._____ GmbH für ein Fitnesscenter nutzen würde. Diese Mietkaution wäre bei vertragsgemässer Erfüllung nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun-
- 21 - gen an die C._____ AG zurückbezahlt worden. Zudem ist zu wiederholen, dass die C._____ AG am Kapital der H._____ GmbH beteiligt war. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbe- standsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust füh- ren. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäfts- führer in derselben Situation nicht eingehen würde (Urteil 6B_1216/2015 vom 21. September 2016 E. 6.2). Dass und inwiefern die fragliche Zahlung am 6. März 2017 den wirtschaftlichen Interessen der C._____ AG entgegengestanden hätte, wird in der Anklage nicht umschrieben. Darüber hinaus ist eine entsprechende Pflichtverletzung auch nicht in den Untersuchungsakten belegt. Schliesslich wird dem Beschuldigten B._____ nicht vorgeworfen, dass der C._____ AG durch die Leistung der fraglichen Kaution ein Vermögensschaden entstanden wäre. Ein entsprechender Schaden geht zudem aus den Untersuchungsakten nicht hervor.
E. 2.3.2.2 Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB freizusprechen (Anklageziffern 4 und 5).
E. 2.3.3 Das Gesamtverschulden ist je leicht. Damit rechtfertigt es sich, die Einzel- strafe für die beiden getätigten Transaktionen, welche vergleichbar sind, je auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Eine grundsätzliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 80 Tagessätze Geldstrafe trägt dem Tatver- schulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
- 51 -
E. 2.3.3.1 Eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung des Beschuldigten B._____ liegt wie ausgeführt nicht vor (weder als vollendete noch als versuchte Tat). Mithin bleibt einzig eine versuchte Anstiftung durch den Beschuldigten A._____ zu prüfen. Nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist der Versuch einer Anstiftung zu einem Verbrechen strafbar. Der qualifizierte Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung setzt wie ausgeführt eine unrechtmässige Bereicherungsab- sicht voraus (vgl. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Dass der Beschuldigte B._____ mit einer entsprechenden Absicht gehandelt hätte, wird in der Anklageschrift nicht umschrieben und ihm damit nicht zum Vorwurf gemacht (Anklageschrift B._____ Ziffern 4 und 5). Mithin werden die für ein entsprechendes Qualifikationsmerkmal relevanten Tatsachen in der Anklage nicht thematisiert (vgl. Urteil 6B_678/2021 vom 11. März 2022 E. 3.4.1; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 325 StPO). Daran ändert selbstredend nichts, dass die Anklage unter dem Titel "1.
- 22 - Sachverhalt" einleitend die entsprechenden Tatbestandsmerkmale rezitiert. Damit aber steht nicht im Raum, der Beschuldigte A._____ habe versucht, beim Be- schuldigten B._____ den Tatentschluss für eine qualifizierte ungetreue Ge- schäftsbesorgung respektive für ein Verbrechen hervorzurufen. Dies gilt in Bezug auf die Zahlungen von Fr. 50'000.– und Fr. 20'000.– wie auch in Bezug auf die Abhebungen von Fr. 60'000.–, welche zudem in der Anklageschrift B._____ un- erwähnt bleiben. Zu diesen letztgenannten Zahlungen bleibt ergänzend festzuhal- ten, dass sie in der Anklageschrift A._____ einzig mit "Bargeldbezüge von insge- samt über CHF 60'000" umschrieben werden (Anklageziffer 12). Die Anklage ge- nügt – selbst wenn es sich bei der dem Beschuldigten B._____ vorgeworfenen Haupttat um ein Verbrechen handeln würde – damit insbesondere der Informa- tionsfunktion nicht.
E. 2.3.3.2 Zusammenfassend ist der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Anstif- tung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB freizusprechen (Anklageziffern 10 - 12).
E. 2.4 Ausgangsgemäss haben die Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Entschädigung bzw. Genugtuung. Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Beschluss vom 28. September 2021 die Rechtskraft der Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
E. 2.4.1 Den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB erfüllt, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt (Abs. 1). Ebenfalls strafbar macht sich, wer eine so erschlichene Ur- kunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täu- schen (Abs. 2). Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beur- kundung gemacht (Urk. 44 S. 36 f.). Dies kann übernommen werden. Die Recht- sprechung hat Art. 253 StGB unter anderem bejaht bei der im Rahmen der Errich- tung einer Aktiengesellschaft und in diesem Zusammenhang dem beurkundenden Notar gegenüber gemachten wahrheitswidrigen Angabe, die Einlagen stünden zur freien Verfügung der Gesellschaft, und dem nachfolgenden Eintrag ins Handels-
- 23 - register (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 11 f. zu Art. 253 StGB mit zahlreichen Hinweisen).
E. 2.4.2 Beurteilung Verhalten des Beschuldigten B._____
E. 2.4.2.1 Qualifiziert die Vorinstanz die vom Beschuldigten B._____ bei der Grün- dung der C._____ AG gegenüber dem Notar gemachten Angaben in Bezug auf das Gründungskapital nicht als falsche Angaben und nicht als Täuschungsversuch, ist dies zutreffend (Urk. 44 S. 36 f.). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass die öffentliche Gründungsurkunde vom 25. Oktober 2016 datiert. Vor- gängig wurde der Betrag von Fr. 100'000.– zugunsten der C._____ AG bei der ZKB hinterlegt. In diesem Zeitpunkt stand das Kapital wie verurkundet zur freien Verfügung der Gesellschaft (Urk. 31/1/4/1/7). Die Zahlung ab dem Konto der C._____ AG von Fr. 50'000.– auf ein Mietkautionskonto bei der Lienhardt & Part- ner Privatbank am 6. März 2017 und damit rund viereinhalb Monate nach der Er- klärung gegenüber dem Notar respektive rund drei Monate nach der Rückzahlung des hinterlegten Kapitals durch die ZKB (Urk. 31/1/4/1/11) lässt – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 89 S. 3 f.) – den Schluss auf eine von Anfang an geplan- te Scheinliberierung nicht zu. Dass es – wie die Staatsanwaltschaft vorbringt (Urk. 89 S. 4) – keine Geschäftstätigkeit gegeben habe, dringt sodann nicht durch, zumal die Firma in Gründung war. Dass der am 6. März 2017 dem Miet- kautionskonto bei der Lienhardt & Partner Privatbank zugeführte Betrag von Fr. 50'000.– mithin bereits am 25. Oktober 2016 von den Beschuldigten für einen entsprechenden Zweck vorgesehen war und deshalb der C._____ AG wirtschaft- lich von Beginn weg nicht zur Verfügung stand, steht in tatsächlicher Hinsicht nicht fest. Damit war mangels gegenteiliger Hinweise die von der Urkundsperson beurkundeten Erklärungen des Beschuldigten B._____ nicht unwahr. Offenblei- ben kann deshalb auch, ob die Zahlung von Fr. 50'000.– wie behauptet ein Darle- hen war. Eine Falschbeurkundung liegt zudem in Bezug auf das Domizil der C._____ AG nicht vor. Dem Beschuldigten B._____ wird in diesem Zusammenhang vorgewor- fen, er habe gegenüber dem Notar als Domizil die I._____-Strasse 1 in … Zürich angegeben, obwohl dies nur ein Briefkastendomizil gewesen sei. Gestützt auf die
- 24 - Angaben des Beschuldigten B._____ habe der Notar diese falschen Angaben be- urkundet, welche in das Handelsregister eingetragen worden seien (Anklage B._____ Ziffer 2). Laut Art. 117 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) wird als Sitz der Name der politischen Gemeinde eingetragen. Als Rechtsdomizil eingetragen wird die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Post- leitzahl und Ortsname. Es kann die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die ei- nes anderen (c/o-Adresse) sein (Art. 117 Abs. 2 HRegV). Ein eigenes Rechtsdo- mizil setzt ein Lokal voraus, über das die Rechtseinheit aufgrund eines Mietver- hältnisses oder Eigentum tatsächlich verfügen kann, welches Mittelpunkt der ad- ministrativen Tätigkeiten bildet und wo der Rechtseinheit Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden können (MEISTERHANS/GWELESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. Aufl. 2021, N. 496). Gemäss Gründungsurkun- de vom 25. Oktober 2016 beurkundete der Notar "Zürich" als Sitz der C._____ AG (Urk. 31/1/4/1/7). Die Vorinstanz unterstreicht, dass genauere Adressangaben entgegen der Anklage aus der Gründungsurkunde nicht hervorgingen. Mithin ge- he aus der Gründungsurkunde nicht hervor, dass der Beschuldigte B._____ ge- genüber dem Notar bereits Angaben zum Rechtsdomizil der AG im Sinne von Art. 117 Abs. 2 HRegV gemacht habe (Urk. 44 S. 39 f.). Diese Erwägungen tref- fen zu. Gleichermassen richtig ist, dass einzig zu beanstanden wäre, dass gege- benenfalls das Domizil bei der Eintragung ins Handelsregister nicht als c/o- Adresse deklariert wurde, was dem Beschuldigten B._____ aber nicht vorgewor- fen wird. Selbst wenn also bei der Anmeldung der Gründung der AG dem Handelsregisteramt entgegen Art. 43 Abs. 1 lit. g HRegV die Erklärung eines Domizilhalters nicht eingereicht worden wäre, dass er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt, ist dies nicht Gegenstand der An- klage. Es bleibt zu erwähnen, dass die Anklagebehörde nicht behauptet und aus den Unterlagen soweit erkennbar nicht hervorgeht, dass das Handelsregisteramt die C._____ AG aufgrund einer vermuteten c/o-Adresse aufgefordert hätte, die Erklärung nach Art. 117 Abs. 3 HRegV oder anderweitige Belege für eine eigene Adresse einzureichen (vgl. Art. 117 Abs. 4 HRegV).
- 25 -
E. 2.4.2.2 Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der Er- schleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB freizuspre- chen (Anklageziffer 2).
E. 2.4.3 Beurteilung Verhalten des Beschuldigten A._____
E. 2.4.3.1 Eine durch den Beschuldigten B._____ erschlichene falsche Beurkun- dung liegt wie ausgeführt nicht vor (weder als vollendete noch als versuchte Tat). Mithin bleibt einzig eine versuchte Anstiftung durch den Beschuldigten A._____ zu prüfen. Nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist der Versuch einer Anstiftung zu einem Ver- brechen strafbar. Die vom Beschuldigten B._____ gegenüber dem Notar abgege- benen Erklärungen, wonach das Gründungskapital von Fr. 100'000.– zur aus- schliesslichen Verfügung der C._____ AG stand, war nicht unwahr. Weiter geht aus der Gründungsurkunde nicht hervor, dass der Beschuldigte B._____ gegen- über dem Notar Angaben zum Rechtsdomizil der AG im Sinne von Art. 117 Abs. 2 HRegV gemacht hätte. Dass der Beschuldigte A._____ auf anderweitige Erklä- rungen des Beschuldigten B._____ gegenüber dem Notar abgezielt hätte, legt ihm die Anklageschrift nicht zur Last.
E. 2.4.3.2 Zusammenfassend ist der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Anstif- tung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB freizusprechen (Anklageziffer 8).
E. 2.5 Angesichts der langen Verfahrensdauer sowie der seit der letzten Delinquenz verstrichenen Zeit rechtfertigt sich unter diesem Titel eine leichte Strafreduktion.
E. 2.5.1 Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren.
E. 2.5.2 Die fraglichen Vermögenswerte von insgesamt Fr. 70'000.– (Beschuldigter B._____) respektive Fr. 130'000.– (Beschuldigter A._____) wurden nicht durch ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C._____ AG erlangt. Damit liegt eine (tatbestandsmässige und rechtswidrige) Vortat nicht vor. Überdies wäre der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB auch dann nicht er-
- 26 - füllt, wenn ein entsprechender Schuldspruch betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Al. 1 StGB erfolgt wäre, zumal es sich dabei um ein Vergehen handelt und entsprechend keine Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB sein kann. Der Beschuldigte B._____ ist somit vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen (Anklageziffer 6). Es handelt sich beim entsprechenden Straftatbestand um ein Vergehen. Der Beschuldigte A._____ ist entsprechend vom Vorwurf der Anstiftung dazu im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB freizusprechen (Ankla- geziffer 13).
E. 2.6 Insgesamt erweist sich damit eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tages- sätzen als angemessen.
E. 2.6.1 Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögens- verwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungs- unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Eine nachlässige Berufsausübung liegt vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung be- fasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesell- schaft in guten Treuen wahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Verletzung der Pflichten des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, insbesondere die Unterlassung der Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR, eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB dar (Urteile 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 6.3; 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2; 6S.1/2006 vom 21. März 2006 E. 8.1; Urteil Str. 52/1983 vom 26. Mai 1983, in: SJ 1984 S. 169 ff.; zur Aufschiebung der Benachrichtigung des Richters
- 27 - bei Aussicht auf eine kurzfristige Lösung des Problems: BGE 132 III 564 E. 5.1 S. 573; 127 IV 110 E. 5a S. 113).
E. 2.6.2 Beurteilung Verhalten des Beschuldigten B._____
E. 2.6.2.1 Es wurde bereits festgehalten, dass der in der Anklage gegen den Be- schuldigten B._____ formulierte Vorwurf in der Anklage gegen den Beschuldigten A._____ anders umschrieben wird (E. II.2.1; vgl. Anklageschrift B._____ Ziffern 11 - 13; Anklageschrift A._____ Ziffern 14 und 15; Urk. 44 S. 44 f.). Wie zu zeigen sein wird, ist der Vorwurf der Misswirtschaft unbegründet, weshalb sich Weiterun- gen dazu erübrigen: Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Zahlungen vom 6. März 2017 und
27. März 2017 von Fr. 50'000.– und Fr. 20'000.– ab dem Konto der C._____ AG entgegen der Anklage nicht ohne Gegenleistung erfolgten (E. II.2.3.2 und II.2.3.3). Mithin trifft nicht zu, dass der Beschuldigte B._____ ab 6. März 2017 bis 27. März 2017 über zwei Drittel des Gesellschaftskapitals – respektive auf Veranlassung des Beschuldigten A._____ ab 6. März 2017 bis 17. Januar 2018 das ganze Ge- sellschaftskapital – an Dritte zahlte, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Bestand laut Anklagen "spätestens nach diesen Überweisungen" begründete Be- sorgnis einer Überschuldung, legen die Anklagen den Beschuldigten eine Unter- lassung ab Ende März 2017 respektive Mitte Januar 2018 zur Last. Die Vorinstanz verweist deshalb zu Recht auf zwei Zahlungseingänge am 27. Oktober 2017 und 29. November 2017 von Fr. 64'986.20 (richtig: Fr. 64'896.20) und Fr. 58'000.– (Urk. 31/1/4/4/15; Urk. 31/1/4/4/18; Urk. 31/1/7/3/5). Der Beschuldigte B._____ liess der C._____ AG im Herbst 2017 mithin mehr Geld zukommen, als er dieser gemäss dem Anklagevorwurf im März 2017 entzogen haben soll. Die vo- rinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 44 S. 44 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten. Eine Überschuldung liegt vor, falls sich aus einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungswerten noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind. Be- gründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, wenn die Jahresbilanz oder ei- ne Zwischenbilanz zu Fortführungswerten eine Überschuldung ausweist. Begrün-
- 28 - dete Besorgnis einer Überschuldung besteht aber auch beispielsweise bei ausserordentlichen Ereignissen während des Geschäftsjahres, welche zu einem grösseren Abschreibungs- oder Rückstellungsbedarf führen, bei Liquiditätsschwierigkeiten oder bei Illiquidität (HANSPETER WÜSTINER, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016, N. 29 ff. zu Art. 725 OR). Laut Anklage bestand hier die begründete Besorgnis einer Überschuldung (und damit der Vorwurf, der Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz und Vorlegung an einem zugelassenen Revisor nicht nachgekommen zu sein) "namentlich angesichts laufender Kosten wie Miete oder Löhne". Dabei kann das Argument der Staatsanwaltschaft, es handle sich bei den Zahlungen – aus Sicht der D._____ AG – ebenfalls um unge- treue Geschäftsbesorgungen, weil diese grundlos und ohne Gegenleistung erfolgt seien (Urk. 89 S. 6), offen gelassen werden, da Angestellte respektive Lohnzah- lungspflichten der C._____ AG nicht belegt sind. Die Kosten für das Domizil an der I._____-Strasse 1 in … Zürich beliefen sich auf monatlich Fr. 249.– (Urk. 31/1/4/1-3). Anderweitige Mietkosten, welche die C._____ AG zu leisten hat- te, gehen aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Umstände, die Ende März 2017 oder Mitte Januar 2018 begründete Besorgnis einer Überschuldung ge- schaffen hätten, sind damit nicht belegt.
E. 2.6.2.2 Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der Miss- wirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB freizusprechen (Anklageziffern 11 - 13).
E. 2.6.3 Beurteilung Verhalten des Beschuldigten A._____
E. 2.6.3.1 Eine arge Nachlässigkeit des Beschuldigten B._____ als Verwaltungsrat der C._____ AG liegt nicht vor (weder als vollendete noch als versuchte Tat). Mit- hin bleibt einzig eine versuchte Anstiftung durch den Beschuldigten A._____ zu prüfen. Nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist der Versuch einer Anstiftung zu einem Ver- brechen strafbar. Die Zahlungen vom 6. März 2017 und 27. März 2017 von Fr. 50'000.– und Fr. 20'000.– ab dem Konto der C._____ AG erfolgten nicht ohne Gegenleistung. Eine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand mit Blick auf die in der Anklage erwähnten laufenden Kosten "wie Miete oder Löhne" nicht und der Beschuldigte B._____ hat insoweit den Interessen der Gesellschaft
- 29 - nicht zuwidergehandelt. Dass der Beschuldigte A._____ auf anderweitige Pflicht- verletzungen des Beschuldigten B._____ abgezielt hätte, legt ihm die Anklageschrift nicht zur Last. Zu den Bargeldbezügen von insgesamt Fr. 60'000.– bleibt zu wiederholen, dass sie in der Anklageschrift A._____ einzig mit "Bargeld- bezüge von insgesamt über CHF 60'000" umschrieben werden (Anklageziffer 12). Die Anklage genügt damit insbesondere der Informationsfunktion nicht.
E. 2.6.3.2 Zusammenfassend ist der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Anstif- tung zur Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB freizusprechen (Anklageziffern 14 und 15).
E. 2.7.1 Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315
- 52 - E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einer- seits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebens- führung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstra- fen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73).
E. 2.7.2 Der Beschuldigte B._____ gab an der Berufungsverhandlung an, zur Zeit arbeitslos zu sein und einen Zwischenverdienst zu erzielen. Er habe aktuell ein Einkommen von ca. Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– (Urk. 84 S. 2). Die Krankenkas- senprämien beziffert er auf ca. Fr. 300.– pro Monat und die Steuern auf jährlich Fr. 48.– (Urk. 84 S. 2; Urk. 61/1 und Urk. 61/3). Er ist verheiratet und kommt für sechs Kinder auf. Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten, die finanzi- ellen Verhältnisse Nahe am Existenzminimum und die hohe Anzahl Tagessätze. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.
E. 2.8 Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von 164 Tagen ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
3. Strafzumessung Beschuldigter A._____
E. 3 D._____ AG
E. 3.1 Wahl Sanktionsart/Strafrahmen
E. 3.1.1 Betreffend die Wahl der Sanktionsart kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (E. III.2.1.1). Für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung steht einzig eine Freiheitsstra- fe zur Diskussion. Gleiches gilt aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs in Bezug auf die Sicherung der unrechtmässig erlangten Vermö- genswerte respektive die Geldwäscherei. Für die Anstiftungen zur Urkundenfäl-
- 53 - schung und zur ungetreuen Geschäftsbesorgung ist mit der Vorinstanz (Urk. 44 S. 74) nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszu- gehen. Der Beschuldigte A._____ ist nicht vorbestraft. Der Beschuldigte A._____ hat sich seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nichts strafrechtlich Relevantes zu Schulden kommen lassen. Ihm ist heute unter anderem eine Geld- strafe aufzuerlegen, die (neurechtlich) das Höchstmass der Strafart erreicht. Sie ist deshalb als empfindliche Sanktion zu bezeichnen. Es kann davon aus- gegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 75- tägige Untersuchungshaft und die heute auszufällende Freiheits- und Geldstra- fe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zu- dem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage.
E. 3.1.2 Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung weist einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf. Für die Anstiftung zur Urkundenfälschung beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, für die Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und die Geldwäscherei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wie bereits beim Beschuldigten B._____ (E. III.2.1.2) kann auch hier die Strafe innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens festgesetzt werden. Für die Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist von der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung als Einsatzstrafe auszugehen. Für die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ist von der Anstiftung zur Urkundenfälschung auszuge- hen.
E. 3.2 Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung
E. 3.2.1 Als Gesellschafter und Geschäftsführer der M._____ GmbH zweigte der Beschuldigte A._____ vom Firmenkonto insgesamt Fr. 302'352.– für private Zwe- cke ab. Dies tat er, indem er in einer ersten Phase die Gelder seinem eigenen Konto bei der ZKB (teilweise über den Beschuldigten B._____) sowie seinem Bruder G._____ zukommen liess. In einer zweiten Phase transferierte er
- 54 - Fr. 125'935.10 (EUR 101'000.–) und Fr. 89'405.70 (EUR 72'000.–) auf ein Treu- handkonto bei der Volksbank R._____ (D). Gleiches tat auf seine Anweisung G._____ im Betrag von Fr. 70'783.70 (EUR 57'000.–). Eine Gegenleistung kam der M._____ GmbH dafür nicht zugute, weshalb der Beschuldigte A._____ seine Pflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter verletzte und die M._____ GmbH schädigte. Das Total der Überweisungen und damit die Schadenshöhe der M._____ GmbH muss als erheblich bezeichnet werden. Von dieser Deliktsumme ist – entgegen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 85 S. 10) – aus- zugehen, da es sich bei den Zahlungen nicht um Lohnzahlungen handelte. Auch hier hält die Vorinstanz richtig fest, dass die Delinquenz einzig die Gesellschaft und keine weiteren Personen tangierte (Urk. 44 S. 75). Indem der Beschuldigte A._____ die Überweisungen über mehrere Konten, unter Einbezug weiterer Per- sonen und in verschiedenen Phasen tätigte respektive tätigen liess, offenbarte er ein planmässiges Vorgehen. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden (im Vergleich zu allen denkbaren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen) nicht mehr leicht.
E. 3.2.2 Der Beschuldigte A._____ handelte direktvorsätzlich. Mit dem Geld auf dem Treuhandkonto erwarb er in R._____ (D) eine Liegenschaft für seine damalige Ehefrau. Wenngleich die Absicht, sich oder eine Drittperson unrechtmässig zu bereichern, qualifizierendes Tatbestandsmerkmal ist, ist dem Ausmass des ver- folgten und erzielten finanziellen Vorteils Rechnung zu tragen. Darauf verweist die Vorinstanz zu Recht (Urk. 44 S. 75). Unvollständig ist, wenn die Vorinstanz einzig auf die Überweisung vom Privatkonto des Beschuldigten A._____ auf das Treu- handkonto (in der Höhe von Fr. 215'340.80) verweist und damit die von G._____ getätigte Zahlung unerwähnt lässt.
E. 3.2.3 Insgesamt ist das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 55 -
E. 3.2.3.1 In Bezug auf den Sachverhaltskomplex "D._____ AG" und die dort in Anklageziffer 10 umschriebene Urkundenfälschung macht der Beschuldigte B._____ geltend, in der Anklage werde seine Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen
- 12 - unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, nicht umschrieben (Urk. 31/22 S. 15 f.). Die Rüge ist unbegründet. Die Anklage umschreibt einleitend, der Beschuldigte B._____ habe in der Absicht gehandelt, sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen (Urk. 31/1/19 S. 2). Mit diesem Vorwurf belässt es die Anklage aber nicht. Vielmehr hält sie fest, die Credit Suisse (CS) habe die D._____ AG am 20. März 2018 schriftlich aufgefordert, unter anderem Vertrags- kopien und Rechnungen betreffend die Zahlungseingänge von der E._____ einzu- reichen. Zur Begründung der Zahlungen, welche in Anklageziffer 7 aufgeführt werden, habe der Beschuldigte B._____ auf Anweisung des Beschuldigten A._____ der CS einen Vertrag (Advertising and Media Production Company Ag- reement) mit einer falschen Unterschrift des aufgeführten Vertragspartners (F._____) eingereicht (Anklageziffer 10). Anklagevorwurf ist damit, in der Absicht gehandelt zu haben, gegenüber der CS (die in ihrem Schreiben vom 20. März 2018 ausdrücklich die Abklärung der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Geldwäschereigesetz thematisiert, Urk. 31/1/4/4/21) den Anschein rechtmässigen Geschäftsverhaltens zu wahren und eine mögliche Anzeige wegen des Verdachts der Geldwäscherei abzuwenden. Damit sind der Lebenssachverhalt und das den Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten hinreichend konkretisiert. Der Beschuldigte B._____ wusste, welche mit der Urkundenfälschung verfolgte Absicht Gegenstand der Anklage bildet und er wurde von den Vorwürfen nicht überrascht. Dass und inwiefern ihm eine wirksa- me Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder aufgezeigt noch er- sichtlich. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten B._____ eine Verletzung des Anklage- prinzips in Bezug auf Anklageziffer 8 rügt, kann auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31/22 S. 13; Urk. 44 S. 48). Durch die Formulierung der Anklageschrift in Ziff. 8 "Danach betrug der Saldo des Firmen- kontos der D._____ AG noch CHF 1'067.10" wird auch der entstandene Schaden hinreichend umschrieben (Urk. 31/1/19 S. 4).
E. 3.2.3.2 Zur Rüge betreffend den Anklagegrundsatz im Sachverhaltskomplex "C._____ AG" und dort in Bezug auf die Anklageziffer 6 (Geldwäscherei) bringt
- 13 - der Beschuldigte B._____ vor, die Anklageschrift umschreibe nicht konkret, wel- che Handlungen die Einziehung der Vermögenswerte erschwert haben sollen (Urk. 31/22 S. 11 f. und 14 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist kein strikter Nachweis der Vortat erforderlich. Es ist mithin nicht notwendig, im Detail die Umstände der Vortat zu kennen. Der geforderte Zusammenhang zwischen dem Delikt, aus dem die Ver- mögenswerte stammen, und der Geldwäscherei ist bewusst schwach. Das Erfor- dernis einer Vortat verlangt lediglich den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 4.1.3. und 4.2.2.). Da der strikte Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist, muss diese in der Anklageschrift nicht näher beschrieben werden. Auch die recht- liche Einordnung der Vortat muss nicht zwingend ausdrücklich aus der Anklage- schrift hervorgehen, sofern die beschuldigte Person aus der Beschreibung des Sachverhalts erkennen kann, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat stamm- ten, die ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellte (Urteil 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4.). Hier sind die Vortaten – nämlich die Geldflüsse ab dem Aktienkapitalkonto der C._____ AG bei der ZKB – konkret um- schrieben. Ob der Beschuldigte B._____ wie von ihm behauptet nach den Über- weisungen keinen Zugriff auf die Gelder hatte, kann dahingestellt bleiben. Das Argument beschlägt nicht die Umschreibung des Anklagevorwurfs und geht des- halb an der Sache vorbei. Hingegen trifft mit der Verteidigung zu, dass aus der Anklage das fragliche Anschlussdelikt nicht klar hervorgeht. Ob die Anklage den gesetzlichen Anforderungen gleichwohl genügt, braucht nicht näher geprüft zu werden. Wie noch zu zeigen sein wird, liegt eine Vortat nicht vor (E. II.2.3.2, E. II.2.3.3 und E. II.2.5.2 nachfolgend).
E. 3.2.3.3 Soweit die Rüge in Bezug auf den Sachverhaltskomplex "D._____ AG" und dort auf die Anklageziffer 9 (Geldwäscherei) erhoben wird, kann bereits fest- gehalten werden, dass die Beschuldigten diesbezüglich mangels Anschlussdelikt freizusprechen sind (E. II.3.4 nachfolgend).
E. 3.2.3.4 Auf den Anklagegrundsatz wird nachfolgend noch weiter einzugehen sein. Unter anderem genügt die den Beschuldigten A._____ betreffende Anklage
- 14 - in der Anklageziffer 12 nicht den gesetzlichen Anforderungen (E. II.2.3.3.1 und E. II.2.6.3.1 nachfolgend). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Allgemeines
E. 3.3 Geldwäscherei Mit den Überweisungen vom Privatkonto bei der ZKB auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank R._____ im Gesamtbetrag von Fr. 215'340.80 erschwerte der Beschuldigte A._____ die Einziehung der deliktisch erlangten Vermögenwerte (E. II.4.5.2 und II.4.5.3). In Bezug auf das objektive und subjektive Tatverschulden kann grundsätzlich auf das zur Vortat Ausgeführte verwiesen werden (E. III.3.2), zumal der Beschuldigte A._____ damit die durch die ungetreue Geschäftsbesor- gung erlangten Vermögenswerte sicherte. Aufgrund der Tatumstände erscheint eine Einzelstrafe im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, kon- kret von sechs Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 3.3.1 Zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden (E. II.2.3).
E. 3.3.2 Beurteilung Verhalten des Beschuldigten B._____
E. 3.3.2.1 Der Beschuldigte B._____ liess am 27. Oktober 2017 Fr. 64'896.20 und am 29. November 2017 Fr. 58'000.– vom Konto der D._____ AG auf das Konto der C._____ AG überweisen. Eine Gegenleistung kam der D._____ AG dafür nicht zugute (Urk. 31/1/5/6 S. 10; Urk. 1/3/4 S. 14). Wiederholt die Verteidigung des Beschuldigten B._____, diese Zahlungen seien in der Bilanz als Darlehen verbucht worden (Urk. 31/22 S. 13; Urk. 87 S. 3 f.), dringt dieses Argument nicht durch. Zwar ist richtig, dass im Jahre 2017 in der Bilanz der D._____ AG eine entsprechende Forderung und in der Bilanz der C._____ AG ein entsprechendes Fremdkapital aufgeführt wird (vgl. in Urk. 31/1/8/3 die Dokumente "D._____ AG.pdf" S. 14 und "C._____ AG.pdf" S. 8). Ein entsprechendes Darlehen behaup- ten jedoch nicht einmal die Beschuldigten. Es darf – entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 87 S. 3) – angenommen werden, dass ein Ver- trag über eine insgesamt sechsstellige Summe schriftlich abgeschlossen worden wäre. In den Untersuchungsakten ist eine entsprechende schriftliche Vereinba- rung zwischen der D._____ AG und der C._____ AG nicht vorhanden. Nicht ge- prüft zu werden braucht zudem, inwiefern eine Forderung gegenüber der C._____ AG (hätte sie denn bestanden) als gefährdet und das Vermögen der D._____ AG damit in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert zu qualifizieren gewesen wäre.
- 34 - Als Verwaltungsrat war der Beschuldigte B._____ damit betraut, das Gesell- schaftsvermögen der D._____ AG zu verwalten. Er war verpflichtet, deren wirt- schaftlichen Interessen zu wahren und zu fördern. Mit den fraglichen Zahlungen verletzte er seine Pflicht mehrfach und schädigte die D._____ AG durch Vermin- derung ihrer Aktiven. Der Saldo des Firmenkontos betrug nach den Überweisun- gen wie angeklagt Fr. 1'067.10 (Urk. 31/1/4/4/15). Der Schaden der D._____ AG beläuft sich auf den Betrag im Umfang der Überweisungen. Wie bereits ausge- führt, ist mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen der ent- standene Schaden – entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 87 S. 3) – in der Anklage hinreichend umschrieben (Ziff. I 3.2.3.2; Urk. 31/22 S. 13; Urk. 44 S. 48; Urk. 31/1/19 S. 4). Des Weiteren kann aus dem Umstand, dass die Geschädigte ihre Forderung nie geltend gemacht hat, – entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 87 S. 4) – nicht abgeleitet werden, dass kein Schaden entstanden sei. Darauf weist die Staatsanwaltschaft zu Recht hin (Prot. II S. 15 f.). Damit erfüllte der Beschuldigte B._____ den objektiven Tat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte er gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Insbesondere hat der Beschuldigte B._____ – entgegen seiner Verteidigung (Urk. 87 S. 5) – ge- nau gewusst, dass die von ihm getätigten Transaktionen dem Gesellschaftszweck entgegenstehen. Eine darüber hinausgehende Bereicherungsabsicht umschreibt die Anklage nicht (Anklage B._____ Ziffer 8; vgl. auch E. II.2.3.3.1). Darauf ver- weist die Vorinstanz zu Recht. Ebenso zutreffend ist ihre Eventualbegründung, wonach eine Bereicherungsabsicht zudem nicht erstellt ist (Urk. 44 S. 47). Die fraglichen Zahlungen tätigte der Beschuldigte B._____ am 27. Oktober 2017 und (in Abweichung der Vorinstanz) am 29. November 2017 (Urk. 31/1/4/4/15). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 44 S. 48) basieren die getätigten Transaktionen, welche im Abstand von einem Monat erfolgten, auf separaten Tatentschlüssen, und es liegt – trotz eines gewissen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs – mehrfache Tatbegehung vor.
- 35 -
E. 3.3.2.2 Der Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Ankla- geziffer 8).
E. 3.3.3 Beurteilung Verhalten des Beschuldigten A._____ Gestützt auf das Beweisergebnis wies der Beschuldigte A._____ den Beschuldig- ten B._____ an, die verfahrensgegenständlichen Überweisungen vom Konto der D._____ AG an die C._____ AG zu tätigen. Dieses Verhalten ist als mehrfache Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung zu qualifizieren (vgl. Urk. 44 S. 59 f.). Der Beschuldigte A._____ ist entsprechend der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig zu sprechen (Anklageziffer 18).
E. 3.4 Anstiftung zur Urkundenfälschung In Bezug auf das "Advertising and Media Production Company Agreement" vom
27. Juli 2017 zwischen der E._____ und der D._____ AG, welches der Beschul- digte B._____ bei der CS einreichte, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. II.2.2). Die objektive und subjektive Tatschwere ist in Bezug auf die Handlungen des Anstifters und Angestifteten hier grundsätzlich vergleich- bar. Zu Lasten des Beschuldigten A._____ fällt hingegen aus, dass er die wesent- lichen Entscheidungen traf und den Beschuldigten B._____ jeweils zu den Taten anstiftete. Es rechtfertigt sich deshalb, eine (gegenüber dem Beschuldigten B._____ leicht höhere) hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 170 Tagessät- zen Geldstrafe festzusetzen.
E. 3.4.1 Zum Tatbestand der Geldwäscherei kann vorab auf die vorstehenden Er- wägungen verwiesen werden (E. II.2.5). Das strafbare Verhalten liegt in der Si- cherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Es han- delt sich um ein typisches Anschlussdelikt. Die Begehung eines Anschlussdelikts setzt voraus, dass die Vortat abgeschlossen ist. Aufgrund seiner Stellung im Ge- setz schützt der Tatbestand in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchset- zung des staatlichen Einziehungsanspruchs (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 325 f. mit Hinweisen). Dem Tatbestand liegt wie den Einziehungsbestimmungen der Gedanke zugrunde, strafbares Verhalten solle sich nicht lohnen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 327; Urteil 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4; je mit Hinweisen). Geldwäsche ist eine Verwertungs- oder Nachtat (MARK PIETH, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 305bis StGB).
E. 3.4.2 Den Beschuldigten wird vorgeworfen, zwei Überweisungen vom Konto der D._____ AG an die C._____ AG getätigt respektive dazu angestiftet zu haben. Dieser Vorwurf mündet wie ausgeführt in den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung zum Nachteil der D._____ AG. Weitere Handlungen respektive
- 36 - Anschlussdelikte, die dieser Vortat – welche zudem kein Verbrechen darstellt – gefolgt und welche dazu gedient hätten, die so erlangten Vermögenswerte zu wa- schen (Vereitelung von Einziehungs-, Auffindungs- und Herkunftsermittlungsinte- ressen), werden den Beschuldigten nicht vorgeworfen.
E. 3.4.3 Der Beschuldigte B._____ ist vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen (Anklageziffer 9). Der Beschuldigte A._____ ist vom Vorwurf der Anstiftung zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB freizusprechen (Anklageziffer 19).
E. 3.5 Mehrfache Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung In Bezug auf die Überweisungen vom Konto der D._____ AG auf das Konto der C._____ AG im Gesamtbetrag von rund Fr. 122'900.– kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. II.2.3). Auch hier ist die objektive und subjekti- ve Tatschwere in Bezug auf die Handlungen des Anstifters und Angestifteten grundsätzlich vergleichbar. Zu Lasten des Beschuldigten A._____ fällt hingegen
- 56 - aus, dass er als Entscheidungsträger und Anstifter eine höhere kriminelle Energie offenbarte. Zu Gunsten des Beschuldigten A._____ fällt aus, dass es sich bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung um ein (echtes) Sonderdelikt handelt und dem Beschuldigten A._____ keine Geschäftsführungsfunktion o.ä. zukam (Art. 26 StGB). Es rechtfertigt sich deshalb, die hypothetische Einzelstrafe (wie beim Be- schuldigten B._____) je im Bereich von 60 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Eine grundsätzliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um total 80 Tagessätze Geldstrafe trüge dem Tatverschulden angesichts des weiten Straf- rahmens angemessen Rechnung.
E. 3.5.1 Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Ausstel- ler übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem an- deren als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerech- net wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistig- keitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 mit Hinweisen). Die Urkunde ist mit- hin unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zu- stehenden Namen verwendet, sie etwa unterzeichnet, indem er eine fremde Un- terschrift nachahmt (eingehend BOOG, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 251 StGB; vgl. zur Nachahmung einer Unterschrift BGE 118 IV 254 E. 4 S. 259).
- 37 -
E. 3.5.2 Beurteilung Verhalten des Beschuldigten B._____ Das "Advertising and Media Production Company Agreement" vom 27. Juli 2017 zwischen der E._____ und der D._____ AG weist eine falsche Unterschrift auf und ist deshalb unecht. Wirklicher Aussteller war nicht F._____ respektive nicht die E._____ als Vertretene. Im Wissen, dass der Vertrag entgegen dem Anschein nicht von F._____ unterzeichnet war, reichte der Beschuldigte B._____ ihn bei der CS ein. Diese hatte in ihrem Schreiben vom 20. März 2018 ausdrücklich die Ab- klärung der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Geldwäschereigesetz thema- tisiert (Urk. 31/1/4/4/21). Mit der Urkunde wollte der Beschuldigte B._____ mithin die auf dem Konto der D._____ AG erfolgten Zahlungseingänge wahrheitswidrig erklären. Er wollte den Anschein rechtmässigen Geschäftsverhaltens wahren, ei- ne mögliche Anzeige wegen des Verdachts der Geldwäscherei abwenden und in- sofern sich und dem Beschuldigten A._____ einen unrechtmässigen Vorteil ver- schaffen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte B._____ eine unechte Urkunde zur Täu- schung gebraucht und den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen (Anklageziffer 10).
E. 3.5.3 Beurteilung Verhalten des Beschuldigten A._____ Gestützt auf das Beweisergebnis wies der Beschuldigte A._____ den Beschuldig- ten B._____ an, das "Advertising and Media Production Company Agreement" vom 27. Juli 2017 bei der CS einzureichen. Die Vorinstanz hat dies zutreffend als Anstiftung zur Urkundenfälschung qualifiziert (Urk. 44 S. 61). Der Beschuldigte A._____ ist der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig zu sprechen (Ankla- geziffer 20).
- 38 -
4. M._____ GmbH 4.1. Gegenstand des Anklagevorwurfs im Zusammenhang mit der M._____ GmbH ist im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes. Der Beschuldigte A._____ habe als Gesellschafter und Geschäftsführer der M._____ GmbH von deren Firmenkonto insgesamt Fr. 302'352.– für private Zwecke abgezweigt. Diese Gelder habe er seinem eigenen Konto bei der ZKB (teilweise über den Beschul- digten B._____) sowie seinem Bruder G._____ zukommen lassen. In der Folge habe der Beschuldigte A._____ Fr. 125'935.10 (EUR 101'000.–) und Fr. 89'405.70 (EUR 72'000.–) auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank R._____ (D) transferiert. Gleiches habe auf seine Anweisung G._____ im Betrag von Fr. 70'783.70 (EUR 57'000.–) gemacht. Mit dem Geld auf dem Treuhandkonto habe der Beschuldigte A._____ in R._____ (D) eine Liegenschaft für seine dama- lige Ehefrau erworben. Dies sei nicht im Interesse der M._____ GmbH erfolgt (Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung). Der Beschuldigte A._____ habe die Einziehung der durch ungetreue Geschäfts- besorgung zum Nachteil der M._____ GmbH erlangten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 302'352.– erschwert (Vorwurf der Geldwäscherei). Dieser zusammengefasste, in der Anklage unter dem Titel "M._____ GmbH" auf- geführte Sachverhaltskomplex richtet sich einzig gegen den Beschuldigten A._____ und mündet im Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesor- gung und der Geldwäscherei (vgl. im Einzelnen die Anklageschrift A._____ Ziffern 1 - 5). 4.2. Die Vorinstanz sieht den Anklagesachverhalt als erstellt an. Der Beschul- digte A._____ habe in der Konfrontationseinvernahme vom 25. November 2019 ausführliche Angaben zu den verschiedenen Gesellschaften und den von ihm geplanten Geschäftstätigkeiten gemacht. Er habe damals zusammengefasst an- gegeben, dass jede Gesellschaft einen Zweck gehabt habe, dies aber aus ge- sundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht habe umgesetzt werden kön- nen. In der Schlusseinvernahme vom 2. Dezember 2019 habe der Beschuldigte A._____ ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Habe er dieses anlässlich der
- 39 - Hauptverhandlung widerrufen, sei dies als Schutzbehauptung zu werten. Auf sein Geständnis sei der Beschuldigte A._____ zu behaften, zumal die in der Anklage- schrift aufgeführten Banküberweisungen durch diverse Kontoauszüge belegt sei- en (Urk. 44 S. 32 ff.). 4.3. Soweit die Vorinstanz die anklagerelevanten Banküberweisungen als be- legt bezeichnet, ist dies ergänzend im Detail aufzuzeigen (E. II.4.3.1). Ergänzend zu würdigen sind auch die Schilderungen des Beschuldigten A._____ zur Tätig- keit der M._____ GmbH und zu den behaupteten Lohnzahlungen (E. II.4.3.2). 4.3.1. Am 4. Juni 2013 erfolgte vom Firmenkonto der M._____ GmbH eine Über- weisung von Fr. 60'000.– auf das Konto des Beschuldigten B._____ mit dem Vermerk "Lohn 2013". Bereits einen Tag vorher erhielt der Beschuldigte B._____ mit dem Vermerk "Lohn Mai 2013" Fr. 5'700.55 überwiesen (Urk. 31/1/7/4/4 S. 6; Urk. 31/1/7/4/6 S. 1; Urk. 31/1/7/3/12, "2 Kontoauszüge" S. 60). Ebenfalls am
4. Juni 2013 wurde mit der Bezeichnung "1 Salär" der Betrag von Fr. 60'000.– auf das Konto von G._____ überwiesen (Urk. 31/1/7/3/12, "2 Kontoauszüge" S. 60; Urk. 1/5/4/5, "CH3" S. 31). Weitere Zahlungen vom genannten Firmenkonto auf ein Konto des Beschuldigten A._____ bei der ZKB erfolgten am 10. Juni 2013 im Betrag von Fr. 40'352.– (Urk. 31/1/7/3/12, "2 Kontoauszüge" S. 60; Urk. 1/5/4/5, "CH4" S. 16), 11. Juli 2013 im Betrag von Fr. 50'000.– (Urk. 31/1/7/3/12, "2 Kon- toauszüge" S. 64; Urk. 1/5/4/5, "CH4" S. 17) und 19. September 2013 im Betrag von Fr. 92'000.– (Urk. 31/1/7/3/12, "2 Kontoauszüge" S. 72; Urk. 1/5/4/5, "CH4" S. 19). Die Zahlungsausgänge ab dem Firmenkonto der M._____ GmbH, wie sie in der Anklage umschrieben werden, sind damit belegt. Am 3. Juli 2013 überwies der Beschuldigte B._____ Fr. 60'000.– auf das Konto des Beschuldigten A._____ bei der ZKB (Urk. 31/1/7/4/4 S. 9; Urk. 31/1/7/4/6). Von diesem Konto bei der ZKB erfolgten zwei Zahlungen auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank R._____: am
18. September 2013 im Betrag von Fr. 125'935.10 (Euro 101'000.–) und am 20. September 2013 im Betrag von Fr. 89'405.70 (Euro 72'000.–). Die Überweisun- gen trugen den Vermerk "Hauskauf zwischen Frau N._____ und Frau O._____" (Urk. 1/5/4/5, "5" S. 104; Urk. 1/5/4/5, "CH4" S. 19). Ebenfalls am 20. September 2013 erfolgte mit dem Vermerk "Hauskauf zwischen Frau N._____ und Frau
- 40 - O._____. Darlehen" schliesslich eine Überweisung von G._____ auf das besagte Treuhandkonto im Betrag von Fr. 70'783.70 (Euro 57'000; Urk. 1/5/4/5, "6" S. 155; Urk. 1/5/4/5, "CH3" S. 34). Neben den Zahlungsausgängen ab dem Firmenkonto der M._____ GmbH sind damit auch die Transaktionen belegt, die in der Folge auf das Treuhandkonto der Volksbank in R._____ eingingen. 4.3.2. Während der Beschuldigte A._____ anlässlich der Einvernahme vom
2. Dezember 2019 den angeklagten Sachverhalt und damit die entgegen den Interessen der M._____ GmbH erfolgten Zahlungen eingestand (Urk. 1/3/4 S. 11 f.), stellte er sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, es habe sich um Lohn- zahlungen der M._____ GmbH gehandelt (Prot. I S. 15; Urk. 26 S. 3 f.). Im Untersuchungsverfahren räumte der Beschuldigte A._____ ein, das Geld für den Kauf des Hauses in R._____ von der M._____ GmbH bezogen zu haben. Es habe sich dabei um Lohn und Boni gehandelt (Urk. 1/3/3 S. 19). Er erklärte, die M._____ GmbH sei gegründet worden, um "Brandschutzmassnahmen und Brandabschottungen" zu machen. Er arbeite "im Brandschutzbereich" (Urk. 1/3/3 S. 13). Auf die Frage, wer bei der M._____ GmbH angestellt sei, hielt der Be- schuldigte A._____ fest, er arbeite mit der P._____ GmbH. Sie hätten entschie- den, "dass die Löhne über M._____ laufen". Der Beschuldigte B._____, Q._____ und er seien angestellt (Urk. 1/3/3 S. 14). Die Buchhaltung respektive der Ab- schluss der M._____ GmbH sei 2013 nicht gemacht worden. Nach dem Tod eines Treuhänders "kam ich nicht mehr an die Unterlagen heran". Über schriftliche Be- lege und Verträge mit Kunden verfüge er nicht, "bei mir lief alles mündlich, ich hat- te keine schriftlichen Verträge". Die Lohnausweise seien als PDF "online" ver- schickt worden, wobei er meistens auf dem Handy gearbeitet habe. Den Vorhalt, dass anlässlich der Hausdurchsuchung Post habe festgestellt werden können, die an ihn respektive an die M._____ GmbH adressiert gewesen sei, quittierte er mit "Kein Kommentar" (Urk. 1/3/4 S. 4 f.). Ebenfalls "kein Kommentar" folgte auf die Frage, ob bei der M._____ GmbH noch weitere Personen angestellt waren (Urk. 1/3/4 S. 6 f.). Es sei zutreffend, dass bei der M._____ GmbH Übersetzer an- gestellt gewesen seien. Bei einem Brandschutzunternehmen müssten "Unterla- gen, Richtlinien etc." übersetzt werden (Urk. 1/3/4 S. 7).
- 41 - Äussert sich der Beschuldigte A._____ zur M._____ GmbH, sind die Erklärungen selbstverständlich einer Würdigung zugänglich. Insgesamt fielen die entspre- chenden Aussagen unbestimmt, in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und damit wenig überzeugend aus. Ins Auge sticht, dass der Beschuldigte A._____ als Ge- schäftsführer und Gesellschafter der M._____ GmbH betreffend Tätigkeit und An- gestellte der Gesellschaft ganz vage blieb oder keine Aussagen machen wollte. Über Unterlagen wie Verträge, Belege, Lohnausweise und Buchhaltung will er nicht (mehr) verfügen. Auch die Geschäftstätigkeit im Bereich Brandschutzmass- nahmen und Brandabschottungen blieb unscharf umrissen und verlangt nicht oh- ne Weiteres nach Übersetzungstätigkeiten. Werden die fraglichen Überweisungen als Lohnansprüche bezeichnet, ist dies deshalb nur schwer nachvollziehbar. Un- durchsichtig bleiben auch die weiteren Umstände der Geldzahlungen. Unklar bleibt, weshalb die Löhne der P._____ GmbH "über die M._____" liefen. Unklar bleibt auch, weshalb der Beschuldigte B._____ – nachdem er bereits am 3. Juni 2013 einen Lohn in der Höhe von Fr. 5'700.55 erhalten hatte (Urk. 31/1/7/4/4 S. 6; vgl. auch Urk. 31/1/7/3/12, "2 Kontoauszüge" S. 60) – nur einen Tag später einen weiteren Lohn von Fr. 60'000.– kassierte. Ebendiese Summe überwies der Be- schuldigte B._____ rund einen Monat später an den Beschuldigten A._____. Un- klar ist weiter, weshalb G._____ am 4. Juni 2013 Fr. 60'000.– mit der Bezeich- nung "1 Salär" überwiesen erhielt (Urk. 1/5/4/5, "CH3" S. 31). Der Beschuldigte A._____ stellte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz nie auf den Stand- punkt, sein Bruder G._____ sei bei der M._____ GmbH angestellt gewesen. An- gestellt gewesen seien der Beschuldigte B._____, Q._____ und er selbst (Urk. 1/3/3 S. 14). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb G._____ einen Lohnanspruch von Fr. 60'000.– gehabt haben sollte. Macht die Verteidigung gel- tend, G._____ habe für die M._____ GmbH gearbeitet (Urk. 26 S. 3; Urk. 85 S. 4), steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten A._____. Darüber hinaus leuchtet nicht ein, weshalb G._____ (wie bereits der Beschuldigte B._____) wenig später Zahlungen in der Höhe von rund Fr. 70'000.– auf das frag- liche Treuhandkonto bei der Volksbank in R._____ tätigte. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, wie der Beschuldigte A._____ innerhalb von rund drei Monaten (10. Juni 2013 bis 19. September 2013) von der M._____ GmbH insgesamt über
- 42 - Fr. 180'000.– als Lohn und Boni beziehen konnte. Erfolgreiche Geschäftstätig- keiten der M._____ GmbH, die es erlaubt hätten, diese hohe Summe (zuzüglich Fr. 120'000.– an den Beschuldigten B._____ und an G._____) zu leisten, gehen aus den Schilderungen des Beschuldigten A._____ wie auch aus den Akten nicht im Ansatz hervor. 4.3.3. Zusammenfassend ist der Widerruf des Geständnisses bzw. die Erklärung des Beschuldigten A._____, bei den Zahlungen ab dem Firmenkonto der M._____ GmbH habe es sich um Lohnzahlungen gehandelt, – entgegen seiner Verteidi- gung (Urk. 85 S. 2 ff.) – nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Damit ist der Anklagesachverhalt, wie er umschrieben wird (Anklageschrift A._____ Ziffern 1 - 5), erstellt. Erstellt ist insbesondere, dass der Beschuldigte A._____ die Überwei- sungen ab dem Firmenkonto der M._____ GmbH für private Zwecke tätigte, da- rauf keinen Anspruch hatte und das Vermögen in den Worten der Anklage "ab- zweigte". Dies tätigte der Beschuldigte A._____, um eine Liegenschaft in R._____ zu erwerben. Der Beschuldigte A._____ ist damit auf sein Geständnis vom 2. De- zember 2019 zu behaften. 4.4. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) 4.4.1. Zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden (E. II.2.3). 4.4.2. Beurteilung Verhalten des Beschuldigten A._____ Der Beschuldigte A._____ tätigte als Gesellschafter und Geschäftsführer der M._____ GmbH von deren Firmenkonto Überweisungen an den Beschuldigten B._____ und seinen Bruder G._____ von je Fr. 60'000.– sowie auf sein Privatkon- to bei der ZKB von Fr. 182'352.–. Diese Transaktionen von insgesamt Fr. 302'352.– erfolgten im Hinblick auf den Kauf eines Hauses in R._____ und damit zu privaten Zwecken. Sie entsprachen nicht dem Geschäftszweck und den Interessen der M._____ GmbH und erfolgten, ohne dass die M._____ GmbH eine Gegenleistung erhalten hätte. Als Gesellschafter und Geschäftsführer war der Beschuldigte A._____ damit betraut, das Gesellschaftsvermögen der M._____
- 43 - GmbH zu verwalten. Er war verpflichtet, deren wirtschaftlichen Interessen zu wah- ren und zu fördern. Deshalb kann dem Beschuldigten auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es habe sich nicht um fremdes Vermögen gehandelt (Urk. 85 S. 5; Baudenbacher/Göbel/Speitler, BSK OR II, 5. Aufl. 2016, N 5). Mit den fraglichen Zahlungen verletzte er seine Pflicht mehrfach und schädigte die M._____ GmbH durch Verminderung ihrer Aktiven. Der Schaden der M._____ GmbH beläuft sich im Umfang der Überweisungen. Damit erfüllte der Beschuldig- te A._____ den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Betreffend die objektiven Tatbestands- merkmale handelte er gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Er tat dies für private Zwecke und erwarb mit dem fragli- chen Geld eine Liegenschaft für seine damalige Frau. Damit handelte er mit Be- reicherungsabsicht, was die Anklage hier ausreichend umschreibt (Anklage A._____ Ziffern 1 und 3). Die fraglichen fünf Überweisungen ab dem Firmenkonto der M._____ GmbH tätigte der Beschuldigte A._____ ab 4. Juni 2013 bis 19. September 2013. Soweit die Vorinstanz einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang bejaht und die Transaktionen als einfache (und nicht mehrfache) Tatbegehung qualifiziert (Urk. 44 S. 54), braucht dies in Nachachtung des Verschlechterungsverbots nicht näher geprüft zu werden und ist dies zu übernehmen. 4.4.3. Der Beschuldigte A._____ ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu spre- chen (Anklageziffern 1-4). 4.5. Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) 4.5.1. Zum Tatbestand der Geldwäscherei kann vorab auf die vorstehenden Er- wägungen verwiesen werden (E. II.2.5 und E. II.3.4.1). 4.5.2. Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, die Einziehung der durch ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der M._____ GmbH erlangten Ver- mögenswerte erschwert zu haben, indem er diese an Dritte transferierte respekti-
- 44 - ve verbrauchte (Anklageschrift A._____ Ziffer 5). Entgegen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 85 S. 6) umschreibt die Anklageschrift, wie der Be- schuldigte A._____ die transferierten Gelder für den Erwerb der Liegenschaft verwendet und damit die Einziehung erschwert hat. Mit Blick auf die festgestellten Überweisungen (E. II.4.3.1) erfolgten vom Privatkonto des Beschuldigten A._____ zwei Zahlungen auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank R._____, nämlich am
18. September 2013 im Betrag von Fr. 125'935.10 (Euro 101'000.–) und am
20. September 2013 im Betrag von Fr. 89'405.70 (Euro 72'000.–). Ebenfalls am
20. September 2013 erfolgte eine Überweisung von G._____ auf das besagte Treuhandkonto im Betrag von Fr. 70'783.70. Nach der Rechtsprechung kann der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 132; Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3.1, nicht publ. in BGE 132 IV 132; je mit Hinweisen). Dabei geht es entgegen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ nicht um eine unzulässige Doppelbestrafung (Urk. 85 S. 6 f.). Bei Auslandstrans- aktionen gilt die Überweisung als tatbestandsmässig (PIETH, a.a.O., N. 49 zu Art. 305bis StGB). Unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 44 S. 55 f.) hat der Beschuldigte A._____ mit den Überweisungen vom Privatkonto bei der ZKB auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank R._____ im Gesamtbetrag von Fr. 215'340.80 den objektiven und subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Anders zu beurteilen ist die Überweisung vom 20. September 2013 von G._____ auf das besagte Treuhandkonto im Betrag von Fr. 70'783.70. Aus der Anklage muss hervorgehen, welches Verhalten wem zur Last gelegt wird und in welcher Teilnahmeform sich die Beschuldigten schuldig gemacht haben (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 325 StPO). Laut Anklage erschwerte der Beschuldigte A._____ die Einziehung der deliktisch erlangten Vermögenwerte im Umfang von Fr. 302'352.–, "indem er diese unter Vorspiegelung eines unwah- ren wirtschaftlichen Zwecks an Dritte transferierte bzw. verbrauchte". Aus dem Betrag der Geldwäscherei von Fr. 302'352.– lässt sich interpretieren, dass die Anklage auch die von G._____ getätigte Transaktion mitumfasst. Dabei bleiben die Beteiligungsformen des Beschuldigten A._____ und dessen (im Verfahren nicht involvierten) Bruders in Bezug auf die Geldwäscherei als Anschlussdelikt unbestimmt. Laut Anklage erfolgte die Transaktion auf Anweisung des Beschul-
- 45 - digten A._____. Nicht umschrieben wird, ob der Beschuldigte A._____ als mittel- barer Täter (und sein Bruder als Tatmittler), ob G._____ vom Beschuldigten A._____ zur Tat angestiftet wurde und dieser bei G._____ einen entsprechenden Tatentschluss hervorrief oder ob von einem Handeln in Mittäterschaft ausgegan- gen wird. Die fragliche Transaktion ist deshalb im Rahmen des Anschlussdelikts auszuklammern. 4.5.3. Der Beschuldigte A._____ ist der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Anklageziffer 5). Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 215'340.80. III. Strafzumessung
1. Anträge/Anwendbares Recht/Grundsätze
E. 3.6 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 78 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie dessen Geständnis deutlich strafmindernd (im Umfang von über einem Fünftel) in die Waagschale legt. Der Beschuldigte A._____ widerrief sein Geständnis vor Vorinstanz. Sein Nachtatverhalten erlaubt deshalb keine Strafreduktion.
E. 3.7 Angesichts der langen Verfahrensdauer sowie der seit der letzten Delin- quenz verstrichenen Zeit rechtfertigt sich unter diesem Titel eine leichte Strafre- duktion. Entgegen der Verteidigung ist hingegen die Verjährungsfrist noch nicht zu zwei Dritteln verstrichen (Urk. 85 S. 10).
E. 3.8 Insgesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als ange- messen; da die Einzelstrafe für die Anstiftung zur Urkundenfälschung unter das neue Recht zu subsumieren ist, ist für die Bildung der Gesamtgeldstrafe das neurechtliche Höchstmass der Strafart massgebend, was zu einer Gesamt- geldstrafe von 180 Tagessätzen führt.
E. 3.9 Zur Festsetzung der Höhe des Tagessatzes gilt Folgendes. Der Beschul- digte A._____ schätzte seinen durchschnittlichen Bruttolohn auf monatlich Fr. 5'500.–. Die Krankenkassenprämien bezifferte er auf Fr. 200.– pro Monat und die Steuern auf monatlich Euro 150.– bis 200.– zuzüglich Quellensteuer (4.5 % von Fr. 5'500.–). Er ist verheiratet und hat drei Kinder aus erster und drei Kinder
- 57 - aus zweiter Ehe. Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten, die finanziel- len Verhältnisse Nahe am Existenzminimum und die hohe Anzahl Tagessätze. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen.
E. 3.10 Zusammenfassend ist der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu be- strafen. Die erstandene Haft von 75 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug 1.
E. 7 und 8; Anklageschrift A._____ Ziffern 17 und 18). Die Vorinstanz hält weiter fest, dass der Vorwurf der Geldwäscherei offengelas- sen werden könne (Anklageschrift B._____ Ziffer 9; Anklageschrift A._____ Ziffer 19). Erstellt sei schliesslich, dass der Beschuldigte B._____ auf Anweisung des Be- schuldigten A._____ bei der CS einen Vertrag mit einer falschen Unterschrift ein- gereicht habe (Anklageschrift B._____ Ziffer 10; Anklageschrift A._____ Ziffer 20).
E. 9 Abteilung, vom 5. Mai 2021 festgestellt wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 5. Mai 2021 zudem wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 62 - "Es wird erkannt:
Dispositiv
- Die Prozess Nr. DG200116-L wird mit der vorliegenden Prozess Nr. DG200115-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weiterge- führt. Die Prozess Nr. DG200116-L wird dadurch als erledigt abgeschrieben. 2.-12. (…)
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ;die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter B._____), CHF 10'000.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter A._____), CHF 1'170.00 Kosten Kantonspolizei Zürich (Beschuldigter B._____), CHF 436.70 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter A._____), CHF 21'043.90 amtliche Verteidigung (Beschuldigter B._____), CHF 17'013.50 amtliche Verteidigung (Beschuldigter A._____), CHF 910.55 Vertreter der Geschädigten. 14.-17. (…)
- Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Geschädigten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 17'013.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 21'043.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- (Mitteilungen)
- (Rechtsmittel)"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 63 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffern 1-4); − der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB (Anklageziffer 20); − der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB (Anklageziffer 18); − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer 5).
- Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB (Anklageziffern 10 - 12); − der mehrfachen Anstiftung zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB (Anklageziffern 13 und 19); − der Anstiftung zur Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB (Anklageziffern 14 und 15); − der Anstiftung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB (Anklageziffer 8).
- Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer 10); − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 8). - 64 -
- Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffern 4 und 5); − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (Anklageziffer 2); − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 11 - 13); − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 6 und 9).
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (wovon 75 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 164 Tage durch Haft erstanden sind).
- Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ wird abgesehen.
- Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten B._____ wird abgesehen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14 - 17) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: - 65 - Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'100.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 7'100.– amtliche Verteidigung B._____
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten A._____ und zu einem Fünftel dem Beschuldigten B._____ auferlegt sowie im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A._____ bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden zu drei Fünfteln definitiv und zu zwei Fünfteln einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ bleibt im Umfang von zwei Fünfteln vorbehalten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ für sich und zu- handen des Beschuldigten (per Inca-Mail) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ für sich und zu- handen des Beschuldigten (per Inca-Mail) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (per E-Mail) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich - 66 - − das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS − Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betr. den Be- schuldigten B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betr. den Be- schuldigten A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betr. den Beschul- digten B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betr. den Beschul- digten A._____ − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separaten Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 67 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210335-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw A. Donatsch Urteil vom 20. Januar 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. U. Pajarola, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Nichteintreten) sowie Anschluss- berufungsklägerin gegen
1. A._____,
2. B._____, Beschuldigte und II. Berufungskläger 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 5. Mai 2021 (DG200115)
- 2 - Anklage: Die Anklageschriften der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Mai 2020 sind diesem Urteil beigeheftet (Urk. 1/18; Urk. 31/1/19). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 44 S. 89 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Prozess Nr. DG200116-L wird mit der vorliegenden Prozess Nr. DG200115-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weitergeführt. Die Prozess Nr. DG200116-L wird dadurch als erledigt abgeschrieben.
2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Ziff. 1-4), − der Anstiftung zu Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB (Ziff. 20), − der Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 und Art. 26 StGB (Ziff. 18) sowie − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Ziff. 5).
3. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Anstiftung zu qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 und Art. 26 StGB (Ziff. 10 - 12), − der mehrfachen Anstiftung zu Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB (Ziff. 13 + 19), − der Anstiftung zu Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 24 StGB (Ziff. 14 - 15) sowie − der Anstiftung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB (Ziff. 8).
- 3 -
4. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Ziff. 10) sowie − der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Ziff. 8).
5. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Ziff. 4 + 5), − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (Ziff. 2), − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Ziff. 11 - 13) sowie − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Ziff. 6 + 9).
6. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 14 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 74 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 60.
7. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
8. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 100 (wovon 163 Tage durch Haft erstanden sind).
9. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
10. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ wird abgesehen.
11. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten B._____ wird abgesehen.
12. Die mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts vom 8. Januar 2020 dem Beschuldigten A._____ auferlegte und bei der Kasse der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich einbezahlte Sicherheitsleistung in der Höhe von CHF 40'000 wird freigegeben.
- 4 -
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ;die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter B._____), CHF 10'000.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter A._____), CHF 1'170.00 Kosten Kantonspolizei Zürich (Beschuldigter B._____), CHF 436.70 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter A._____), CHF 21'043.90 amtliche Verteidigung (Beschuldigter B._____), CHF 17'013.50 amtliche Verteidigung (Beschuldigter A._____), CHF 910.55 Vertreter der Geschädigten.
14. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Geschädigten, werden dem Beschuldigten A._____ zu einem Viertel und dem Beschuldigten B._____ zu einem Viertel auferlegt sowie zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
15. Dem Beschuldigten A._____ werden die ihn betreffenden Kosten der Untersuchung zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
16. Dem Beschuldigten B._____ werden die ihn betreffenden Kosten der Untersuchung zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
17. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ und des Be- schuldigten B._____ werden zur Hälfte einstweilen und zur Hälfte definitiv auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO in Bezug auf die Kosten der amtlichen Verteidigungen der jeweiligen Beschuldigten im Umfang der Hälfte.
18. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Geschädigten werden auf die Gerichtskasse genommen.
19. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 17'013.50 (inkl. Mehr- wertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
20. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amt- licher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 21'043.90 (inkl. Mehrwert- steuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 5 -
21. (Mitteilungen)
22. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 7 ff.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 85 S. 1; Prot. II S. 21) Der Berufungskläger sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei der Berufungskläger zu einer Geldstrafe von 180 Tages- sätzen zu Fr. 60.– zu verurteilen. Die Strafe sei bedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, auszusprechen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Berufungsbeklag- ten. Dem Berufungskläger sei für die ungerechtfertigte Untersuchungshaft eine angemessene Entschädigung zu entrichten. Praxisgemäss seien ihm unter dem Titel Genugtuung Fr. 14'800.– zuzüglich 5% Zins ab 30. November 2019 und unter dem Titel Entschädigung aus Arbeitsausfall Fr. 14'681.– zu- züglich 5% Zins seit dem 30. November 2019 auszurichten.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten B._____: (Urk. 87 S. 1)
1. Die Ziffern 4, 8, 14, 16 und 17 des angefochtenen Urteils vom 5. Mai 2021 seien aufzuheben.
2. Der Beschuldigte B._____ sei von den Vorwürfen der ungetreuen Geschäftsbesorgung sowie der Urkundenfälschung freizusprechen.
3. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzu- weisen, sofern darauf einzutreten ist.
- 6 -
4. Dem Beschuldigten sei eine Entschädigung in der Höhe von mindestens Fr. 31'611.50 zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Juni 2019 aus der Staatskasse auszurichten.
5. Dem Beschuldigten sei eine Genugtuung in Höhe von mindestens Fr. 32'600.– zuzüglich Zins zu 5% seit 18. Juni 2019 aus der Staatskasse auszurichten.
6. Der Sprechende sei gemäss heute zu den Akten gereichter aktualisierter Honorarnote (zzgl. Auslagen und MwSt.) als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren zu entschädigen.
7. Die Kosten sowohl der Untersuchung und des vorinstanzlichen Verfahrens als auch des Berufungsverfahrens inkl. derjenigen amtlichen Verteidigung seien vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 89 S. 2 f.)
1. (Dispositiv-Ziffer 1) Bestätigung
2. (Dispositiv-Ziffer 2) Die im angefochtenen Urteil ergangenen Schuldsprüche gegen A._____ seien zu bestätigen
3. (Dispositiv-Ziffer 4) Die im angefochtenen Urteil ergangenen Schuldsprüche gegen B._____ seien grundsätzlich zu bestätigen, mit folgenden Änder- ungen: zweites Lemma: der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB
4. (Dispositiv-Ziffern 3 und 5) Die im angefochtenen Urteil ergangenen Frei- sprüche seien aufzuheben und stattdessen seien die Beschuldigten auch in Bezug auf folgende Anklagepunkte schuldig zu sprechen:
- 7 -
a) A._____
• Anklageziffern 10-12
• Anklageziffern 13 + 19
• Anklageziffern 14-15
• Anklageziffer 8
b) B._____
• Anklageziffern 4-5
• Anklageziffer 2
• Anklageziffern 11-13
• Anklageziffer 6 + 9
5. (Dispositiv-Ziffer 6) A._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten
6. (Dispositiv-Ziffer 7) Vollzug von 6 Monaten Freiheitsstrafe und Gewährung des bedingten Vollzuges der restlichen 24 Monate Freiheitsstrafe, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren
7. (Dispositiv-Ziffer 8) B._____ sei zu bestrafen mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Busse von Fr. 1'500.–
8. (Dispositiv-Ziffer 9) Bestätigung
9. (Dispositiv-Ziffer 10) A._____ sei zu einer Ersatzforderung von Fr. 302'352.– zu verpflichten
10. (Dispositiv-Ziffer 11) B._____ sei zu einer Ersatzforderung von Fr. 50'000.– zu verpflichten
11. (Dispositiv-Ziffer 12) in Rechtskraft
- 8 -
12. (Dispositiv-Ziffer 13) Bestätigung
13. (Dispositiv-Ziffern 14-16) Die Kosten seien den beiden Beschuldigten voll- umfänglich aufzuerlegen
14. (Dispositiv-Ziffern 17-21) Bestätigung Erwägungen: I. Prozessgeschichte, Berufungsumfang, Prozessuales
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 5. Mai 2021 wurde den Partei- en am 7. und 10. Mai 2021 schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 32). Die Be- schuldigten A._____ und B._____ sowie die Staatsanwaltschaft meldeten innert Frist Berufung an (Urk. 34; Urk. 35; Urk. 39). 1.2. Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 41; Urk. 43) reichten der Beschuldigte A._____ und der Beschuldigte B._____ am 6. Juli 2021 fristgerecht die Berufungserklärungen ein (Urk. 48; Urk. 50). Die Staatsanwaltschaft verzichte- te auf eine Berufungserklärung (Urk. 47). Am 8. Juli 2021 trat das Gericht auf ihre Berufung nicht ein (Urk. 52). Gleichentags wurden die Berufungserklärungen der Beschuldigten A._____ und B._____ in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO den Verfahrensparteien zugestellt, um gegebenenfalls Anschluss- berufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleich- zeitig wurde den Beschuldigten A._____ und B._____ gestützt auf Art. 34 StGB Frist gesetzt, ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu belegen (Urk. 54). Die Staats- anwaltschaft erhob mit Schreiben vom 16. Juli 2021 Anschlussberufung (Urk. 56). Mit Beschluss vom 28. September 2021 stellte das hiesige Gericht die Rechtskraft in Bezug auf die vorinstanzliche Dispositivziffer 12 (Sicherheitsleistung) fest (Urk. 66).
- 9 - 1.3. Am 26. April 2022 wurde auf den 30. Juni 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 71). Aufgrund von Krankheit eines Parteivertreters musste der Termin der Berufungsverhandlung verschoben werden (Urk. 76 ff.). 1.4. Am 19. Januar 2023 fand die Berufungsverhandlung statt. Es erschienen die Beschuldigten A._____ und B._____ in Begleitung ihrer amtlichen Verteidiger sowie der Staatsanwalt lic. iur. U. Pajarola als Vertreter der Anklagebehörde (Prot. II S. 7). Im Rahmen von Vorfragen wurde seitens der amtlichen Verteidi- gung des Beschuldigten B._____ beantragt, es sei auf die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft nicht einzutreten (Prot. II S. 11; Urk. 82). Der Antrag wurde abgewiesen und es wurde auf die Anschlussberufung eingetreten (Prot. II S. 11). Abgesehen von der Befragung der Beschuldigten waren keine Beweise abzu- nehmen (Prot. II S. 12). 1.5. Nach den Parteivorträgen und dem Schlusswort der Beschuldigten verzich- teten die Parteien auf eine mündliche Urteilseröffnung und -erläuterung (Art. 84 Abs. 3 StPO; Prot. II S. 23). Die geheime Beratung fand gleichentags sowie am Folgetag statt, das Urteil wurde am 20. Januar 2023 gefällt (Prot. II S. 24 ff.; Urk. 90) und den Parteien schriftlich im Dispositiv eröffnet.
2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte A._____ beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizu- sprechen (Dispositivziffern 2, 6 und 7). Zudem ficht der Beschuldigte A._____ die Kostenauflage an (Dispositivziffern 14, 15 und 17). Der Beschuldigte B._____ be- antragt ebenfalls einen vollumfänglichen Freispruch (Dispositivziffern 4, 8 und 9) und wendet sich gegen die Kostenauflage (Dispositivziffern 14, 16 und 17). Die Staatsanwaltschaft wendet sich gegen die Freisprüche (Dispositivziffern 3 und 5), die ausgefällten Strafen (Dispositivziffern 6, 7 und 8) und den Verzicht auf die Ausfällung von Ersatzforderungen (Dispositivziffern 10 und 11). Unangefochten blieben die Prozessvereinigung (Dispositivziffer 1), die Freigabe einer Sicherheits- leistung (Dispositivziffer 12, Rechtskraft bereits festgestellt), die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 13) und die Regelung der Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen und des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Ge-
- 10 - schädigten (Dispositivziffern 18, 19 und 20). In diesem Umfang ist der vorinstanz- liche Entscheid in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschlusses vorzu- merken ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO). 2.2. Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition.
3. Prozessuales 3.1. Vorfrage 3.1.1. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ beantragte anlässlich der Berufungsverhandlung, es sei auf die Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft nicht einzutreten (Urk. 82). 3.1.2. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist dann von einer unzu- lässigen Anschlussberufung zu sprechen, wenn der einzige und ausschliessliche Zweck darin besteht, Druck auf den Beschuldigten auszuüben (6B_1498/2020 vom 29. November 2021 E. 4.4.3). Davon ist auszugehen, wenn, ohne dass sich die Ausgangslage im Berufungsverfahren verändert hat, im Rahmen der Anschlussberufung Anträge gestellt werden, welche deutlich und ohne entspre- chende Begründung über die Anträge hinausgehen, welche im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurden. Hingegen verhält sich – entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 82 S. 1) – nicht treuwidrig, wer Berufung anmeldet, dann innert Frist keine Berufungserklärung einreicht bzw. ausdrücklich darauf verzichtet und schliesslich Anschlussberufung erhebt. Die Möglichkeit, eine An- schlussberufung zu erheben, ist ein legitimes Mittel, welches der Gesetzgeber der Staatsanwaltschaft wie auch allen anderen Parteien zugesprochen hat. Es han- delt sich hierbei um ein Instrument, das durchaus auch unter taktischen Aspekten eingesetzt werden kann, wobei es nicht rechtsmissbräuchlich erfolgen darf. Im vorliegenden Fall korrespondieren die Anträge der Staatsanwaltschaft im Beru- fungsverfahren mit den vor Vorinstanz gestellten Anträgen und gehen nicht dar- über hinaus. Unter diesem Gesichtspunkt ist für das Gericht nicht erkennbar, in- wiefern rechtsmissbräuchlich Druck auf die Beschuldigten ausgeübt worden sein
- 11 - soll. Entsprechend ist die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft korrekt er- hoben worden und es ist auf sie einzutreten. 3.2. Anklageprinzip 3.2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ machte im erstinstanzlichen Verfahren eine Verletzung des Anklageprinzips geltend. Die Rüge erhob sie aus- drücklich im Sachverhaltskomplex "C._____ AG" in Bezug auf die Anklageziffer 6 (Geldwäscherei) und im Sachverhaltskomplex "D._____ AG" in Bezug auf die An- klageziffern 9 (Geldwäscherei) und 10 (Urkundenfälschung; Urk. 31/22 S. 11 f. und 14 ff.). Auch im Berufungsverfahren rügt die Verteidigung die Verletzung des Anklageprinzips. In Bezug auf die Anklageziffer 8 (ungetreue Geschäftsbesor- gung) bringt die Verteidigung des Beschuldigten B._____ vor, das Tatbestandsmerkmal des Schadens sei nicht explizit umschrieben (Urk. 87 S. 2 f.). 3.2.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die An- klagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Das Anklageprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informa- tionsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65 mit Hinweisen). 3.2.3. 3.2.3.1. In Bezug auf den Sachverhaltskomplex "D._____ AG" und die dort in Anklageziffer 10 umschriebene Urkundenfälschung macht der Beschuldigte B._____ geltend, in der Anklage werde seine Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen
- 12 - unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, nicht umschrieben (Urk. 31/22 S. 15 f.). Die Rüge ist unbegründet. Die Anklage umschreibt einleitend, der Beschuldigte B._____ habe in der Absicht gehandelt, sich oder einem andern einen unrecht- mässigen Vorteil zu verschaffen (Urk. 31/1/19 S. 2). Mit diesem Vorwurf belässt es die Anklage aber nicht. Vielmehr hält sie fest, die Credit Suisse (CS) habe die D._____ AG am 20. März 2018 schriftlich aufgefordert, unter anderem Vertrags- kopien und Rechnungen betreffend die Zahlungseingänge von der E._____ einzu- reichen. Zur Begründung der Zahlungen, welche in Anklageziffer 7 aufgeführt werden, habe der Beschuldigte B._____ auf Anweisung des Beschuldigten A._____ der CS einen Vertrag (Advertising and Media Production Company Ag- reement) mit einer falschen Unterschrift des aufgeführten Vertragspartners (F._____) eingereicht (Anklageziffer 10). Anklagevorwurf ist damit, in der Absicht gehandelt zu haben, gegenüber der CS (die in ihrem Schreiben vom 20. März 2018 ausdrücklich die Abklärung der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Geldwäschereigesetz thematisiert, Urk. 31/1/4/4/21) den Anschein rechtmässigen Geschäftsverhaltens zu wahren und eine mögliche Anzeige wegen des Verdachts der Geldwäscherei abzuwenden. Damit sind der Lebenssachverhalt und das den Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten hinreichend konkretisiert. Der Beschuldigte B._____ wusste, welche mit der Urkundenfälschung verfolgte Absicht Gegenstand der Anklage bildet und er wurde von den Vorwürfen nicht überrascht. Dass und inwiefern ihm eine wirksa- me Verteidigung nicht möglich gewesen sein sollte, ist weder aufgezeigt noch er- sichtlich. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. Soweit die Verteidigung des Beschuldigten B._____ eine Verletzung des Anklage- prinzips in Bezug auf Anklageziffer 8 rügt, kann auf die zutreffenden vorinstanz- lichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 31/22 S. 13; Urk. 44 S. 48). Durch die Formulierung der Anklageschrift in Ziff. 8 "Danach betrug der Saldo des Firmen- kontos der D._____ AG noch CHF 1'067.10" wird auch der entstandene Schaden hinreichend umschrieben (Urk. 31/1/19 S. 4). 3.2.3.2. Zur Rüge betreffend den Anklagegrundsatz im Sachverhaltskomplex "C._____ AG" und dort in Bezug auf die Anklageziffer 6 (Geldwäscherei) bringt
- 13 - der Beschuldigte B._____ vor, die Anklageschrift umschreibe nicht konkret, wel- che Handlungen die Einziehung der Vermögenswerte erschwert haben sollen (Urk. 31/22 S. 11 f. und 14 f.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist kein strikter Nachweis der Vortat erforderlich. Es ist mithin nicht notwendig, im Detail die Umstände der Vortat zu kennen. Der geforderte Zusammenhang zwischen dem Delikt, aus dem die Ver- mögenswerte stammen, und der Geldwäscherei ist bewusst schwach. Das Erfor- dernis einer Vortat verlangt lediglich den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (Urteil 6B_729/2010 vom 8. Dezember 2011 E. 4.1.3. und 4.2.2.). Da der strikte Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist, muss diese in der Anklageschrift nicht näher beschrieben werden. Auch die recht- liche Einordnung der Vortat muss nicht zwingend ausdrücklich aus der Anklage- schrift hervorgehen, sofern die beschuldigte Person aus der Beschreibung des Sachverhalts erkennen kann, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat stamm- ten, die ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellte (Urteil 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4.). Hier sind die Vortaten – nämlich die Geldflüsse ab dem Aktienkapitalkonto der C._____ AG bei der ZKB – konkret um- schrieben. Ob der Beschuldigte B._____ wie von ihm behauptet nach den Über- weisungen keinen Zugriff auf die Gelder hatte, kann dahingestellt bleiben. Das Argument beschlägt nicht die Umschreibung des Anklagevorwurfs und geht des- halb an der Sache vorbei. Hingegen trifft mit der Verteidigung zu, dass aus der Anklage das fragliche Anschlussdelikt nicht klar hervorgeht. Ob die Anklage den gesetzlichen Anforderungen gleichwohl genügt, braucht nicht näher geprüft zu werden. Wie noch zu zeigen sein wird, liegt eine Vortat nicht vor (E. II.2.3.2, E. II.2.3.3 und E. II.2.5.2 nachfolgend). 3.2.3.3. Soweit die Rüge in Bezug auf den Sachverhaltskomplex "D._____ AG" und dort auf die Anklageziffer 9 (Geldwäscherei) erhoben wird, kann bereits fest- gehalten werden, dass die Beschuldigten diesbezüglich mangels Anschlussdelikt freizusprechen sind (E. II.3.4 nachfolgend). 3.2.3.4. Auf den Anklagegrundsatz wird nachfolgend noch weiter einzugehen sein. Unter anderem genügt die den Beschuldigten A._____ betreffende Anklage
- 14 - in der Anklageziffer 12 nicht den gesetzlichen Anforderungen (E. II.2.3.3.1 und E. II.2.6.3.1 nachfolgend). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Allgemeines 1.1. Die Vorinstanz hat die theoretischen Grundsätze der richterlichen Beweis- würdigung dargelegt. Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO), ebenso auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage der Glaubwürdigkeit der Beschuldigten (Urk. 44 S. 16 ff. und 32). Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Par- teistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus- drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7 S. 308 mit Hinweisen).
2. C._____ AG 2.1. Gegenstand des Anklagevorwurfs im Zusammenhang mit der C._____ AG ist im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes. Der Beschuldigte A._____ ha- be mit dem Beschuldigten B._____, den er als Strohmann im Verwaltungsrat plat- ziert habe, die C._____ AG gegründet. Dazu habe der Beschuldigte A._____ von seinem Konto bei der KT Bank Deutschland insgesamt Fr. 100'000.– (über ein ei- genes Konto bei der Zürcher Kantonalbank und ein Konto seines Bruders G._____, ebenfalls bei der ZKB) auf ein Konto des Beschuldigten B._____ bei der PostFinance überwiesen respektive überweisen lassen. Vom PostFinance-Konto seien in der Folge vom Beschuldigten B._____ Fr. 100'000.– zwecks Gründung der C._____ AG auf das Aktienkapitalkonto bei der ZKB einbezahlt worden. Bei der Gründung der C._____ AG habe der Beschuldigte B._____ auf Anwei- sung des Beschuldigten A._____ gegenüber dem Notar wahrheitswidrige Anga- ben gemacht. Er habe angegeben, dass das Aktienkapital von Fr. 100'000.– der Gesellschaft zur freien Verfügung stünde, obwohl das Geld für die noch zu grün-
- 15 - dende H._____ GmbH verwendet würde. Zudem habe er als Domizil die I._____- Strasse 1 in Zürich angegeben, obwohl dies nur ein Briefkastendomizil gewesen sei (Vorwurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung und Anstiftung dazu). Nach der Gründung der C._____ AG habe der Beschuldigte B._____ auf Anwei- sung des Beschuldigten A._____ Fr. 50'000.– als Mietkaution auf das Konto von Lienhardt & Partner Privatbank Zürich AG zugunsten der (zu gründenden) H._____ GmbH und Fr. 20'000.– auf das Gründungskonto der H._____ GmbH bei der ZKB einbezahlt. Vom Konto der C._____ AG habe der Beschuldigte B._____ auf Anweisung des Beschuldigten A._____ zudem Bargeldbezüge von insgesamt Fr. 60'000.– getätigt. In der Folge habe der Beschuldigte B._____ auf Anweisung des Beschuldigten A._____ die H._____ GmbH gegründet. Die Zahlungen von insgesamt Fr. 130'000.– seien nicht im Interesse der C._____ AG erfolgt (Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung und Anstiftung dazu). Der Beschuldigte A._____ habe trotz fehlender Geschäftstätigkeiten der C._____ AG veranlasst, dass das ganze Gesellschaftskapital an Dritte transferiert worden sei. Dies sei ohne Prüfung der Bonität und ohne eine Gegenleistung oder Sicher- heitsleistung erfolgt. Der Beschuldigte B._____ habe auf Anweisung des Be- schuldigten A._____ trotz begründeter Besorgnis einer Überschuldung unterlas- sen, eine Zwischenbilanz zu erstellen und durch einen zugelassenen Revisor prü- fen zu lassen. Über die C._____ AG sei in der Folge der Konkurs eröffnet worden (Vorwurf der Misswirtschaft und Anstiftung dazu). Dieser so in der Anklage gegen den Beschuldigten A._____ formulierte Vorwurf wird in der Anklage gegen den Beschuldigten B._____ nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen an- ders umschrieben (vgl. Urk. 44 S. 44 f.). Die Beschuldigten hätten die Einziehung der durch ungetreue Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der C._____ AG erlangten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 130'000.– (Beschuldigter A._____) respektive Fr. 70'000.– (Beschuldigter B._____) erschwert (Vorwurf der Geldwäscherei und Anstiftung dazu). Dieser zusammengefasste Sachverhaltskomplex "C._____ AG" mündet im Vor- wurf der Erschleichung einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB), der mehrfa-
- 16 - chen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), der Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) sowie der Anstiftung dazu (vgl. im Einzelnen die Anklage- schrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Mai 2020 gegen den Beschuldigten B._____ [Urk. 31/1/19] Ziffern 1 - 6 und 11 - 13, sowie die Ankla- geschrift der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Mai 2020 gegen den Beschuldigten A._____ [Urk. 1/18] Ziffern 6 - 15). 2.2. Tatsächliche Feststellungen betreffend die C._____ AG Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte B._____ am 6. März 2017 ab dem Konto der C._____ AG Fr. 50'000.– auf ein Mietkautionskonto bei der Lienhardt & Partner Privatbank und am 27. März 2017 Fr. 20'000.– auf das Gründungskonto der H._____ GmbH bei der ZKB einbezahlt habe (Anklageschrift B._____ Ziffern 4 und 5; Anklageschrift A._____ Ziffern 10 und 11). Nicht erstellt sei hingegen, dass die Zahlungen dem Firmenzweck der C._____ AG entgegengestanden hätten und ohne Gegenleis- tung erfolgt seien. Auch betreffend Bargeldbezüge von Fr. 60'000.– fehle es am Nachweis einer Tatbegehung (Anklageschrift A._____ Ziffer 12). Erstellt sei weiter, dass der Beschuldigte B._____ jeweils auf Anweisung des Be- schuldigten A._____ gehandelt habe. Die Vorinstanz hält weiter fest, verschiedene Anklagevorwürfe könnten offenge- lassen werden: Die Erklärungen des Beschuldigten B._____ gegenüber dem Notar am 25. Oktober 2016 betreffend Aktienkapital und Domizil der C._____ AG (Anklageschrift B._____ Ziffer 2; Anklageschrift A._____ Ziffer 8), die Erschwe- rung der Einziehung von Fr. 70'000.– respektive Fr. 130'000.– (Anklageschrift B._____ Ziffer 6; Anklageschrift A._____ Ziffer 13) sowie die Auszahlung von zwei Dritteln des Gesellschaftskapitals respektive des gesamten Geschäftskapitals an Dritte ohne Prüfung deren Bonität und ohne Gegenleistung oder Sicherheitsleis- tung (Anklageschrift B._____ Ziffern 11 - 13; Anklageschrift A._____ Ziffern 14 und 15).
- 17 - 2.2.1. Auf die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 23 ff. und 32 ff.). Am 21. Oktober 2016 erfolgte vom PostFinance- Privatkonto des Beschuldigten B._____ eine Zahlung von Fr. 100'000.– auf das Aktienkapitalkonto der C._____ AG (Urk. 31/1/4/1/5; Urk. 31/1/4/1/6; Urk. 31/1/7/3/6). Richtig ist, dass die Überweisung vom 6. März 2017 ab dem Konto der C._____ AG von Fr. 50'000.– auf ein Mietkautionskonto bei der Lien- hardt & Partner Privatbank belegt und vom Beschuldigten B._____ unbestritten blieb (Urk. 31/1/4/1/12; Urk. 31/1/5/6 S. 5 und 9 f.; Urk. 31/22 S. 6). Belegt und unbestritten ist auch die Überweisung vom 27. März 2017 ab dem Konto der C._____ AG von Fr. 20'000.– auf ein ZKB-Konto mit dem Vermerk "Gründungs- kapital für: H._____ GmbH J._____-Strasse 2 … Zürich" (Urk. 31/1/4/2/1; Urk. 31/1/4/1/12; Urk. 31/1/7/3/5; Urk. 31/1/5/6 S. 6 und 10; Urk. 31/22 S. 9). Zu den Bargeldbezügen von Fr. 60'000.–, die Gegenstand der Anklage gegen den Beschuldigten A._____ (Urk. 1/18 Ziffer 12), nicht aber in der Anklage gegen den Beschuldigten B._____ erwähnt sind (vgl. Urk. 31/1/19 Ziffern 4-6), kann der Vo- rinstanz mit abweichender Begründung im Ergebnis gefolgt werden. Der Um- stand, dass die Bezüge von Fr. 60'000.– in der Anklage gegen den Beschuldigten B._____ keine Entsprechung finden und der Beschuldigte B._____ dazu nicht be- fragt wurde, beschlägt nicht die Beweiswürdigung (Urk. 44 S. 58), sondern das rechtliche Gehör des Beschuldigten B._____ und den Anklagegrundsatz. Eine versuchte Anstiftung zu ungetreuen Geschäftsbesorgung und zu Misswirtschaft fällt ausser Betracht (vgl. dazu E. II.2.3.3.1 und E. II.2.6.3.1). 2.2.2. Aus den Untersuchungsakten geht hervor, dass die C._____ AG einzige Gesellschafterin der H._____ GmbH ist (Urk. 31/1/3 S. 6; Urk. 31/1/4/2/3). Statu- tarischer Zweck der C._____ AG war unter anderem, Tochtergesellschaften im In- und Ausland zu errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland zu beteiligen (Urk. 31/1/4/1/7). Laut Gründungsurkunde vom 3. April 2017 wurde die H._____ GmbH von der C._____ AG gegründet (Urk. 31/1/4/2/2). Durch die Stammanteile (200 Stammanteile zum Nennwert von je Fr. 100.–) war die C._____ AG als Gesellschafterin am Kapital der GmbH beteiligt (vgl. Art. 772 Abs. 2 OR). Aus den Untersuchungsakten geht weiter hervor, dass der Mietver- trag für die Geschäftsräumlichkeiten der H._____ GmbH zwischen der Lienhardt
- 18 - & Partner Privatbank und der C._____ AG abgeschlossen wurde (Urk. 1/1 S. 8 f.). Auf diese Umstände verweist die Vorinstanz zu Recht (Urk. 44 S. 41 ff.). 2.3. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) 2.3.1. Den Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwal- ten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Die Tat wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe bestraft. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, so kann auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren erkannt werden (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Der Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft ist im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB damit betraut, das Vermögen der Gesellschaft zu verwalten bzw. die Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen (Urteil 6B_20/2015 vom 16. März 2015 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 141 IV 104). Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Geschäftsbesorgung besteht in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Täter in seiner Stellung als Geschäftsführer gene- rell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Die entsprechenden Pflichten ergeben sich aus dem jeweiligen Grundverhältnis (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350 mit Hinweisen). Aus der gewinnstrebigen Grundstruktur einer Aktiengesellschaft folgt etwa die Verpflichtung aller Geschäftsführungsorgane zur Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft. Das heisst, dass sie deren Vermö- gen bestmöglich zu mehren und jede Konkurrenzierung und überhaupt jede Be- günstigung eigener Interessen im Verhältnis zur Gesellschaft zu unterlassen ha- ben (Urteil 6B_818/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Die Akti- engesellschaft ist auch in der Form einer Einpersonen-AG selbständige Vermö- gensträgerin, und ihr Vermögen ist nicht nur nach aussen, sondern auch im Ver-
- 19 - hältnis zu dem sie als einziger Verwaltungsrat beherrschenden Alleinaktionär fremdes Vermögen. Eine Vermögensdisposition des einzigen Verwaltungsrats bzw. Geschäftsführers und Alleinaktionärs zu Lasten der Einpersonen-AG, die im Widerspruch zu den aktienrechtlichen Kapitalschutznormen steht, ist pflichtwidrig und erfüllt den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 StGB, soweit in das Reinvermögen der AG im Umfang des Ak- tienkapitals und der gebundenen Reserven eingegriffen wird und die Einperso- nen-AG am Vermögen geschädigt wird (Urteil 6B_300/2016 vom 7. November 2016 E. 4.3.2 mit Hinweisen). Der Tatbestand erfordert einen Vermögensschaden. Ein solcher kann in einer tatsächlichen Schädigung durch Verminderung der Aktiven, Vermehrung der Passiven, Nicht-Verminderung der Passiven oder Nicht-Vermehrung der Aktiven liegen. Ein Schaden liegt auch vor, wenn das Vermögen in einem Masse gefähr- det wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert ist. Dies ist der Fall, wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertbe- richtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss (BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350 mit Hinweisen). 2.3.2. Beurteilung Verhalten des Beschuldigten B._____ 2.3.2.1. Die Vorinstanz verneint eine Pflichtverletzung des Beschuldigten B._____. Mit Blick auf den in den Statuten der C._____ AG festgehaltenen Zweck, Tochtergesellschaften zu gründen und sich an anderen Unternehmen zu beteiligen, könne in der Überweisung von Fr. 20'000.– auf das Gründungskonto der H._____ GmbH nicht leichthin eine Pflichtverletzung gesehen werden. Insbe- sondere habe die C._____ AG entgegen der Anklage die Stammanteile der H._____ GmbH und damit eine Gegenleistung erhalten. Selbst wenn es sich im Nachhinein betrachtet nicht um eine gewinnbringende Investition gehandelt habe, sei eine Sorgfaltspflichtverletzung durch den Beschuldigten B._____ zu vernei- nen. Dasselbe gelte betreffend die Überweisung von Fr. 50'000.– auf ein Mietkau- tionskonto bei der Lienhardt & Partner Privatbank zugunsten der H._____ GmbH. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um eine Investition im Hinblick auf die Gründung der H._____ GmbH gehandelt habe. Zudem sei der
- 20 - Mietvertrag für die Geschäftsräumlichkeiten der H._____ GmbH zwischen der Li- enhardt & Partner Privatbank und der C._____ AG abgeschlossen worden. Es sei davon auszugehen, dass die geleistete Mietkaution nach Beendigung des Miet- verhältnisses wieder an die C._____ AG gegangen wäre (Urk. 44 S. 41 ff.). Die vorinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden. Der Vorwurf in der Anklage, Fr. 20'000.– ab dem Konto der C._____ AG auf das Gründungskon- to der H._____ GmbH bei der ZKB geleistet und dafür keinerlei Gegenleistung er- halten zu haben, trifft – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 89 S. 5) – nicht zu. Soweit die Staatsanwaltschaft überdies vorbringt, es habe keine reale gleichwer- tige Gegenleistung gegeben (Urk. 89 S. 5), geht dies über den Anklagevorwurf hinaus. Durch die Stammanteile (200 Stammanteile zum Nennwert von je Fr. 100.–) war die C._____ AG als Gesellschafterin am Kapital der GmbH beteiligt (Urk. 31/1/4/2/2 und Urk. 31/1/4/2/3). Das Kapital (respektive Fr. 19'875.–) ging auf das Firmenkonto der H._____ GmbH bei der ZKB ein (Urk. 31/1/4/2/5 und Urk. 31/1/4/2/6). Dass und inwiefern die Gründung und Beteiligung an der H._____ GmbH den Interessen der C._____ AG entgegengestanden hätten, wird weder in der Anklage formuliert, noch geht dies aus den Untersuchungsakten hervor. Ebenso wenig wird dem Beschuldigten B._____ vorgeworfen, dass der C._____ AG durch die Beteiligung an der H._____ GmbH ein Vermögensschaden entstanden wäre. Ein entsprechender durch die Zahlung vom 27. März 2017 ver- ursachter Schaden geht zudem aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Eine Pflichtverletzung liegt auch nicht in der Überweisung vom 6. März 2017 ab dem Konto der C._____ AG von Fr. 50'000.– auf ein Mietkautionskonto bei der Lienhardt & Partner Privatbank vor (Urk. 31/1/4/1/12). Es trifft zu, dass laut Poli- zeirapport Mieterin der Räumlichkeiten für das H'._____ Fitnesscenter die C._____ AG war (Urk. 1/1 S. 8). Am 1. Juli 2017 eröffnete die H._____ GmbH an der J._____-Strasse in Zürich das H'._____ Fitness (Urk. 1/1 S. 9). Die C._____ AG leistete mithin die Mietkaution im Zusammenhang mit einem mit der Lienhardt & Partner Privatbank abgeschlossenen Mietvertrag über Räumlichkeiten, welche die H._____ GmbH für ein Fitnesscenter nutzen würde. Diese Mietkaution wäre bei vertragsgemässer Erfüllung nach den zutreffenden vorinstanzlichen Erwägun-
- 21 - gen an die C._____ AG zurückbezahlt worden. Zudem ist zu wiederholen, dass die C._____ AG am Kapital der H._____ GmbH beteiligt war. Tätigkeiten, die sich im Rahmen einer ordnungsgemässen Geschäftsführung halten, sind nicht tatbe- standsmässig, selbst wenn die geschäftlichen Dispositionen zu einem Verlust füh- ren. Strafbar ist einzig das Eingehen von Risiken, die ein umsichtiger Geschäfts- führer in derselben Situation nicht eingehen würde (Urteil 6B_1216/2015 vom 21. September 2016 E. 6.2). Dass und inwiefern die fragliche Zahlung am 6. März 2017 den wirtschaftlichen Interessen der C._____ AG entgegengestanden hätte, wird in der Anklage nicht umschrieben. Darüber hinaus ist eine entsprechende Pflichtverletzung auch nicht in den Untersuchungsakten belegt. Schliesslich wird dem Beschuldigten B._____ nicht vorgeworfen, dass der C._____ AG durch die Leistung der fraglichen Kaution ein Vermögensschaden entstanden wäre. Ein entsprechender Schaden geht zudem aus den Untersuchungsakten nicht hervor. 2.3.2.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der qualifi- zierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB freizusprechen (Anklageziffern 4 und 5). 2.3.3. Beurteilung Verhalten des Beschuldigten A._____ 2.3.3.1. Eine qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung des Beschuldigten B._____ liegt wie ausgeführt nicht vor (weder als vollendete noch als versuchte Tat). Mithin bleibt einzig eine versuchte Anstiftung durch den Beschuldigten A._____ zu prüfen. Nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist der Versuch einer Anstiftung zu einem Verbrechen strafbar. Der qualifizierte Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung setzt wie ausgeführt eine unrechtmässige Bereicherungsab- sicht voraus (vgl. Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB). Dass der Beschuldigte B._____ mit einer entsprechenden Absicht gehandelt hätte, wird in der Anklageschrift nicht umschrieben und ihm damit nicht zum Vorwurf gemacht (Anklageschrift B._____ Ziffern 4 und 5). Mithin werden die für ein entsprechendes Qualifikationsmerkmal relevanten Tatsachen in der Anklage nicht thematisiert (vgl. Urteil 6B_678/2021 vom 11. März 2022 E. 3.4.1; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 34 zu Art. 325 StPO). Daran ändert selbstredend nichts, dass die Anklage unter dem Titel "1.
- 22 - Sachverhalt" einleitend die entsprechenden Tatbestandsmerkmale rezitiert. Damit aber steht nicht im Raum, der Beschuldigte A._____ habe versucht, beim Be- schuldigten B._____ den Tatentschluss für eine qualifizierte ungetreue Ge- schäftsbesorgung respektive für ein Verbrechen hervorzurufen. Dies gilt in Bezug auf die Zahlungen von Fr. 50'000.– und Fr. 20'000.– wie auch in Bezug auf die Abhebungen von Fr. 60'000.–, welche zudem in der Anklageschrift B._____ un- erwähnt bleiben. Zu diesen letztgenannten Zahlungen bleibt ergänzend festzuhal- ten, dass sie in der Anklageschrift A._____ einzig mit "Bargeldbezüge von insge- samt über CHF 60'000" umschrieben werden (Anklageziffer 12). Die Anklage ge- nügt – selbst wenn es sich bei der dem Beschuldigten B._____ vorgeworfenen Haupttat um ein Verbrechen handeln würde – damit insbesondere der Informa- tionsfunktion nicht. 2.3.3.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Anstif- tung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB freizusprechen (Anklageziffern 10 - 12). 2.4. Erschleichen einer falschen Beurkundung (Art. 253 StGB) 2.4.1. Den Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB erfüllt, wer durch Täuschung bewirkt, dass ein Beamter oder eine Person öffentlichen Glaubens eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet, namentlich eine falsche Unterschrift oder eine unrichtige Abschrift beglaubigt (Abs. 1). Ebenfalls strafbar macht sich, wer eine so erschlichene Ur- kunde gebraucht, um einen andern über die darin beurkundete Tatsache zu täu- schen (Abs. 2). Die Vorinstanz hat in ihrer rechtlichen Würdigung theoretische Erwägungen zum objektiven Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beur- kundung gemacht (Urk. 44 S. 36 f.). Dies kann übernommen werden. Die Recht- sprechung hat Art. 253 StGB unter anderem bejaht bei der im Rahmen der Errich- tung einer Aktiengesellschaft und in diesem Zusammenhang dem beurkundenden Notar gegenüber gemachten wahrheitswidrigen Angabe, die Einlagen stünden zur freien Verfügung der Gesellschaft, und dem nachfolgenden Eintrag ins Handels-
- 23 - register (MARKUS BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 11 f. zu Art. 253 StGB mit zahlreichen Hinweisen). 2.4.2. Beurteilung Verhalten des Beschuldigten B._____ 2.4.2.1. Qualifiziert die Vorinstanz die vom Beschuldigten B._____ bei der Grün- dung der C._____ AG gegenüber dem Notar gemachten Angaben in Bezug auf das Gründungskapital nicht als falsche Angaben und nicht als Täuschungsversuch, ist dies zutreffend (Urk. 44 S. 36 f.). Ergänzend ist festzuhal- ten, dass die öffentliche Gründungsurkunde vom 25. Oktober 2016 datiert. Vor- gängig wurde der Betrag von Fr. 100'000.– zugunsten der C._____ AG bei der ZKB hinterlegt. In diesem Zeitpunkt stand das Kapital wie verurkundet zur freien Verfügung der Gesellschaft (Urk. 31/1/4/1/7). Die Zahlung ab dem Konto der C._____ AG von Fr. 50'000.– auf ein Mietkautionskonto bei der Lienhardt & Part- ner Privatbank am 6. März 2017 und damit rund viereinhalb Monate nach der Er- klärung gegenüber dem Notar respektive rund drei Monate nach der Rückzahlung des hinterlegten Kapitals durch die ZKB (Urk. 31/1/4/1/11) lässt – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 89 S. 3 f.) – den Schluss auf eine von Anfang an geplan- te Scheinliberierung nicht zu. Dass es – wie die Staatsanwaltschaft vorbringt (Urk. 89 S. 4) – keine Geschäftstätigkeit gegeben habe, dringt sodann nicht durch, zumal die Firma in Gründung war. Dass der am 6. März 2017 dem Miet- kautionskonto bei der Lienhardt & Partner Privatbank zugeführte Betrag von Fr. 50'000.– mithin bereits am 25. Oktober 2016 von den Beschuldigten für einen entsprechenden Zweck vorgesehen war und deshalb der C._____ AG wirtschaft- lich von Beginn weg nicht zur Verfügung stand, steht in tatsächlicher Hinsicht nicht fest. Damit war mangels gegenteiliger Hinweise die von der Urkundsperson beurkundeten Erklärungen des Beschuldigten B._____ nicht unwahr. Offenblei- ben kann deshalb auch, ob die Zahlung von Fr. 50'000.– wie behauptet ein Darle- hen war. Eine Falschbeurkundung liegt zudem in Bezug auf das Domizil der C._____ AG nicht vor. Dem Beschuldigten B._____ wird in diesem Zusammenhang vorgewor- fen, er habe gegenüber dem Notar als Domizil die I._____-Strasse 1 in … Zürich angegeben, obwohl dies nur ein Briefkastendomizil gewesen sei. Gestützt auf die
- 24 - Angaben des Beschuldigten B._____ habe der Notar diese falschen Angaben be- urkundet, welche in das Handelsregister eingetragen worden seien (Anklage B._____ Ziffer 2). Laut Art. 117 Abs. 1 der Handelsregisterverordnung (HRegV, SR 221.411) wird als Sitz der Name der politischen Gemeinde eingetragen. Als Rechtsdomizil eingetragen wird die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann, mit folgenden Angaben: Strasse, Hausnummer, Post- leitzahl und Ortsname. Es kann die eigene Adresse der Rechtseinheit oder die ei- nes anderen (c/o-Adresse) sein (Art. 117 Abs. 2 HRegV). Ein eigenes Rechtsdo- mizil setzt ein Lokal voraus, über das die Rechtseinheit aufgrund eines Mietver- hältnisses oder Eigentum tatsächlich verfügen kann, welches Mittelpunkt der ad- ministrativen Tätigkeiten bildet und wo der Rechtseinheit Mitteilungen aller Art physisch zugestellt werden können (MEISTERHANS/GWELESSIANI, Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, 4. Aufl. 2021, N. 496). Gemäss Gründungsurkun- de vom 25. Oktober 2016 beurkundete der Notar "Zürich" als Sitz der C._____ AG (Urk. 31/1/4/1/7). Die Vorinstanz unterstreicht, dass genauere Adressangaben entgegen der Anklage aus der Gründungsurkunde nicht hervorgingen. Mithin ge- he aus der Gründungsurkunde nicht hervor, dass der Beschuldigte B._____ ge- genüber dem Notar bereits Angaben zum Rechtsdomizil der AG im Sinne von Art. 117 Abs. 2 HRegV gemacht habe (Urk. 44 S. 39 f.). Diese Erwägungen tref- fen zu. Gleichermassen richtig ist, dass einzig zu beanstanden wäre, dass gege- benenfalls das Domizil bei der Eintragung ins Handelsregister nicht als c/o- Adresse deklariert wurde, was dem Beschuldigten B._____ aber nicht vorgewor- fen wird. Selbst wenn also bei der Anmeldung der Gründung der AG dem Handelsregisteramt entgegen Art. 43 Abs. 1 lit. g HRegV die Erklärung eines Domizilhalters nicht eingereicht worden wäre, dass er der Gesellschaft ein Rechtsdomizil am Ort von deren Sitz gewährt, ist dies nicht Gegenstand der An- klage. Es bleibt zu erwähnen, dass die Anklagebehörde nicht behauptet und aus den Unterlagen soweit erkennbar nicht hervorgeht, dass das Handelsregisteramt die C._____ AG aufgrund einer vermuteten c/o-Adresse aufgefordert hätte, die Erklärung nach Art. 117 Abs. 3 HRegV oder anderweitige Belege für eine eigene Adresse einzureichen (vgl. Art. 117 Abs. 4 HRegV).
- 25 - 2.4.2.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der Er- schleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB freizuspre- chen (Anklageziffer 2). 2.4.3. Beurteilung Verhalten des Beschuldigten A._____ 2.4.3.1. Eine durch den Beschuldigten B._____ erschlichene falsche Beurkun- dung liegt wie ausgeführt nicht vor (weder als vollendete noch als versuchte Tat). Mithin bleibt einzig eine versuchte Anstiftung durch den Beschuldigten A._____ zu prüfen. Nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist der Versuch einer Anstiftung zu einem Ver- brechen strafbar. Die vom Beschuldigten B._____ gegenüber dem Notar abgege- benen Erklärungen, wonach das Gründungskapital von Fr. 100'000.– zur aus- schliesslichen Verfügung der C._____ AG stand, war nicht unwahr. Weiter geht aus der Gründungsurkunde nicht hervor, dass der Beschuldigte B._____ gegen- über dem Notar Angaben zum Rechtsdomizil der AG im Sinne von Art. 117 Abs. 2 HRegV gemacht hätte. Dass der Beschuldigte A._____ auf anderweitige Erklä- rungen des Beschuldigten B._____ gegenüber dem Notar abgezielt hätte, legt ihm die Anklageschrift nicht zur Last. 2.4.3.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Anstif- tung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB freizusprechen (Anklageziffer 8). 2.5. Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) 2.5.1. Gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB macht sich der Geldwäscherei schuldig, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auf- findung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren. 2.5.2. Die fraglichen Vermögenswerte von insgesamt Fr. 70'000.– (Beschuldigter B._____) respektive Fr. 130'000.– (Beschuldigter A._____) wurden nicht durch ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der C._____ AG erlangt. Damit liegt eine (tatbestandsmässige und rechtswidrige) Vortat nicht vor. Überdies wäre der Tatbestand der Geldwäscherei gemäss Art. 305bis Ziff. 1 StGB auch dann nicht er-
- 26 - füllt, wenn ein entsprechender Schuldspruch betreffend ungetreue Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 Ziff. 1 Al. 1 StGB erfolgt wäre, zumal es sich dabei um ein Vergehen handelt und entsprechend keine Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB sein kann. Der Beschuldigte B._____ ist somit vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen (Anklageziffer 6). Es handelt sich beim entsprechenden Straftatbestand um ein Vergehen. Der Beschuldigte A._____ ist entsprechend vom Vorwurf der Anstiftung dazu im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB freizusprechen (Ankla- geziffer 13). 2.6. Misswirtschaft (Art. 165 Ziff. 1 StGB) 2.6.1. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB wird der Schuldner, der durch Misswirtschaft, namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögens- verwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungs- unfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bestraft, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Eine nachlässige Berufsausübung liegt vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Nach Art. 717 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung be- fasst sind, ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt erfüllen und die Interessen der Gesell- schaft in guten Treuen wahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt die Verletzung der Pflichten des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, insbesondere die Unterlassung der Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR, eine nachlässige Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB dar (Urteile 6B_961/2016 vom 10. April 2017 E. 6.3; 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2; 6S.1/2006 vom 21. März 2006 E. 8.1; Urteil Str. 52/1983 vom 26. Mai 1983, in: SJ 1984 S. 169 ff.; zur Aufschiebung der Benachrichtigung des Richters
- 27 - bei Aussicht auf eine kurzfristige Lösung des Problems: BGE 132 III 564 E. 5.1 S. 573; 127 IV 110 E. 5a S. 113). 2.6.2. Beurteilung Verhalten des Beschuldigten B._____ 2.6.2.1. Es wurde bereits festgehalten, dass der in der Anklage gegen den Be- schuldigten B._____ formulierte Vorwurf in der Anklage gegen den Beschuldigten A._____ anders umschrieben wird (E. II.2.1; vgl. Anklageschrift B._____ Ziffern 11 - 13; Anklageschrift A._____ Ziffern 14 und 15; Urk. 44 S. 44 f.). Wie zu zeigen sein wird, ist der Vorwurf der Misswirtschaft unbegründet, weshalb sich Weiterun- gen dazu erübrigen: Die Vorinstanz hält zutreffend fest, dass die Zahlungen vom 6. März 2017 und
27. März 2017 von Fr. 50'000.– und Fr. 20'000.– ab dem Konto der C._____ AG entgegen der Anklage nicht ohne Gegenleistung erfolgten (E. II.2.3.2 und II.2.3.3). Mithin trifft nicht zu, dass der Beschuldigte B._____ ab 6. März 2017 bis 27. März 2017 über zwei Drittel des Gesellschaftskapitals – respektive auf Veranlassung des Beschuldigten A._____ ab 6. März 2017 bis 17. Januar 2018 das ganze Ge- sellschaftskapital – an Dritte zahlte, ohne dafür eine Gegenleistung zu erhalten. Bestand laut Anklagen "spätestens nach diesen Überweisungen" begründete Be- sorgnis einer Überschuldung, legen die Anklagen den Beschuldigten eine Unter- lassung ab Ende März 2017 respektive Mitte Januar 2018 zur Last. Die Vorinstanz verweist deshalb zu Recht auf zwei Zahlungseingänge am 27. Oktober 2017 und 29. November 2017 von Fr. 64'986.20 (richtig: Fr. 64'896.20) und Fr. 58'000.– (Urk. 31/1/4/4/15; Urk. 31/1/4/4/18; Urk. 31/1/7/3/5). Der Beschuldigte B._____ liess der C._____ AG im Herbst 2017 mithin mehr Geld zukommen, als er dieser gemäss dem Anklagevorwurf im März 2017 entzogen haben soll. Die vo- rinstanzlichen Erwägungen können übernommen werden (Urk. 44 S. 44 ff.). Ergänzend ist Folgendes festzuhalten. Eine Überschuldung liegt vor, falls sich aus einer Zwischenbilanz ergibt, dass die Forderungen der Gesellschaftsgläubiger weder zu Fortführungswerten noch zu Veräusserungswerten gedeckt sind. Be- gründete Besorgnis einer Überschuldung besteht, wenn die Jahresbilanz oder ei- ne Zwischenbilanz zu Fortführungswerten eine Überschuldung ausweist. Begrün-
- 28 - dete Besorgnis einer Überschuldung besteht aber auch beispielsweise bei ausserordentlichen Ereignissen während des Geschäftsjahres, welche zu einem grösseren Abschreibungs- oder Rückstellungsbedarf führen, bei Liquiditätsschwierigkeiten oder bei Illiquidität (HANSPETER WÜSTINER, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016, N. 29 ff. zu Art. 725 OR). Laut Anklage bestand hier die begründete Besorgnis einer Überschuldung (und damit der Vorwurf, der Pflicht zur Erstellung einer Zwischenbilanz und Vorlegung an einem zugelassenen Revisor nicht nachgekommen zu sein) "namentlich angesichts laufender Kosten wie Miete oder Löhne". Dabei kann das Argument der Staatsanwaltschaft, es handle sich bei den Zahlungen – aus Sicht der D._____ AG – ebenfalls um unge- treue Geschäftsbesorgungen, weil diese grundlos und ohne Gegenleistung erfolgt seien (Urk. 89 S. 6), offen gelassen werden, da Angestellte respektive Lohnzah- lungspflichten der C._____ AG nicht belegt sind. Die Kosten für das Domizil an der I._____-Strasse 1 in … Zürich beliefen sich auf monatlich Fr. 249.– (Urk. 31/1/4/1-3). Anderweitige Mietkosten, welche die C._____ AG zu leisten hat- te, gehen aus den Untersuchungsakten nicht hervor. Umstände, die Ende März 2017 oder Mitte Januar 2018 begründete Besorgnis einer Überschuldung ge- schaffen hätten, sind damit nicht belegt. 2.6.2.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ vom Vorwurf der Miss- wirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB freizusprechen (Anklageziffern 11 - 13). 2.6.3. Beurteilung Verhalten des Beschuldigten A._____ 2.6.3.1. Eine arge Nachlässigkeit des Beschuldigten B._____ als Verwaltungsrat der C._____ AG liegt nicht vor (weder als vollendete noch als versuchte Tat). Mit- hin bleibt einzig eine versuchte Anstiftung durch den Beschuldigten A._____ zu prüfen. Nach Art. 24 Abs. 2 StGB ist der Versuch einer Anstiftung zu einem Ver- brechen strafbar. Die Zahlungen vom 6. März 2017 und 27. März 2017 von Fr. 50'000.– und Fr. 20'000.– ab dem Konto der C._____ AG erfolgten nicht ohne Gegenleistung. Eine begründete Besorgnis einer Überschuldung bestand mit Blick auf die in der Anklage erwähnten laufenden Kosten "wie Miete oder Löhne" nicht und der Beschuldigte B._____ hat insoweit den Interessen der Gesellschaft
- 29 - nicht zuwidergehandelt. Dass der Beschuldigte A._____ auf anderweitige Pflicht- verletzungen des Beschuldigten B._____ abgezielt hätte, legt ihm die Anklageschrift nicht zur Last. Zu den Bargeldbezügen von insgesamt Fr. 60'000.– bleibt zu wiederholen, dass sie in der Anklageschrift A._____ einzig mit "Bargeld- bezüge von insgesamt über CHF 60'000" umschrieben werden (Anklageziffer 12). Die Anklage genügt damit insbesondere der Informationsfunktion nicht. 2.6.3.2. Zusammenfassend ist der Beschuldigte A._____ vom Vorwurf der Anstif- tung zur Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB freizusprechen (Anklageziffern 14 und 15).
3. D._____ AG 3.1. Gegenstand des Anklagevorwurfs im Zusammenhang mit der D._____ AG ist im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes. Der Beschuldigte A._____ ha- be von der E._____ in K._____ [Land in Asien] Zahlungen in der Höhe von Fr. 1'116.15 (EUR 1'000.–), Fr. 62'700.– (… [Währung] [K._____] 250'000.–) und Fr. 69'148.– (… 269'999.–) auf das Konto der D._____ AG bei der CS veranlasst. Von diesem Konto habe der Beschuldigte B._____, einziger Verwaltungsrat der D._____ AG, auf Veranlassung des Beschuldigten A._____ zwei Überweisungen in der Höhe von Fr. 64'986.20 und Fr. 58'000.– auf das Konto der C._____ AG getätigt. Diese Zahlungen von insgesamt Fr. 122'986.20 seien nicht im Interesse der D._____ AG erfolgt (Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesor- gung und Anstiftung dazu). Die Beschuldigten hätten die Einziehung der durch ungetreue Geschäftsbesor- gung zum Nachteil der D._____ AG erlangten Vermögenswerte von Fr. 122'986.20 erschwert (Vorwurf der Geldwäscherei und Anstiftung dazu). In Bezug auf die Zahlungseingänge von der E._____ sei die D._____ AG von der CS aufgefordert worden, Vertragskopien und Rechnungen einzureichen. Darauf habe der Beschuldigte B._____ auf Anweisung des Beschuldigten A._____ einen Vertrag eingereicht ("Advertising and Media Production Company Agreement"). Der Vertrag sei nicht von dem aufgeführten Vertragspartner unterzeichnet, son-
- 30 - dern mit einer falschen Unterschrift versehen gewesen (Vorwurf der Urkundenfäl- schung und Anstiftung dazu). Dieser zusammengefasste Sachverhaltskomplex "D._____ AG" mündet im Vorwurf der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB), der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) sowie der Anstiftung dazu (vgl. im Einzelnen die Anklageschrift B._____ Ziffern 7 - 10 sowie die Anklageschrift A._____ Ziffern 16 - 20). 3.2. Tatsächliche Feststellungen betreffend die D._____ AG Die Vorinstanz kommt zusammengefasst zum Schluss, es sei erstellt, dass der Beschuldigte B._____ am tt.mm.2017 als einziger Verwaltungsrat der D._____ AG im Handelsregister eingetragen worden sei. Erstellt sei weiter, dass der Beschuldigte B._____ auf Anweisung des Beschuldigten A._____ am 27. Ok- tober 2017 Fr. 64'986.– und am 29. Oktober 2017 Fr. 58'000.– vom Konto der D._____ AG auf das Konto der C._____ AG bezahlt habe. Der Beschuldigte B._____ habe gewusst, dass diese Zahlungen nicht dem Geschäftszweck und In- teressen der D._____ AG entsprochen hätten, da die D._____ AG dafür keine Gegenleistungen oder Sicherheiten erhalten habe (Anklageschrift B._____ Ziffern 7 und 8; Anklageschrift A._____ Ziffern 17 und 18). Die Vorinstanz hält weiter fest, dass der Vorwurf der Geldwäscherei offengelas- sen werden könne (Anklageschrift B._____ Ziffer 9; Anklageschrift A._____ Ziffer 19). Erstellt sei schliesslich, dass der Beschuldigte B._____ auf Anweisung des Be- schuldigten A._____ bei der CS einen Vertrag mit einer falschen Unterschrift ein- gereicht habe (Anklageschrift B._____ Ziffer 10; Anklageschrift A._____ Ziffer 20). 3.2.1. Auf die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung kann vorab verwiesen wer- den (Urk. 44 S. 25 ff.). Richtig ist insbesondere, dass die zwei Zahlungen vom Konto der D._____ AG bei der CS auf das Konto der C._____ AG belegt sind (Urk. 31/1/4/4/15; Urk. 31/1/4/4/18; Urk. 31/1/7/3/5) und mit dem Geständnis des
- 31 - Beschuldigten B._____ sowie mit dem in der Untersuchung deponierten (und vor Vorinstanz widerrufenen) Geständnis des Beschuldigten A._____ übereinstimmen (Urk. 31/1/5/6 S. 10; Urk. 1/3/4 S. 11 und 14). Der Beschuldigte B._____ hielt fest, er habe die Zahlungen getätigt. Sie hätten dies zusammen (er und der Beschul- digte A._____) entschieden (Urk. 31/1/5/6 S. 8 und 10). Entsprechend führte auch der Beschuldigte A._____ aus, sie hätten die Entscheide zusammen getroffen (Urk. 31/1/5/5 S. 8 und 18). Auf Vorhalt, ob der Beschuldigte B._____ auf Anwei- sung des Beschuldigten A._____ gehandelt habe, hielt der Beschuldigte A._____ fest, den Beschuldigten B._____ entsprechend angewiesen zu haben (Urk. 1/3/4 S. 11 und 14). Darauf ist – entgegen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 85 S. 2 f., 7 f.) – abzustellen. Zu korrigieren bleibt einzig, dass sich die Überweisung vom 27. Oktober 2017 auf Fr. 64'896.20 belief und die zweite Über- weisung am 29. November 2017 erfolgte. Ergänzend kann festgehalten werden, dass die Zahlungen von der E._____ in K._____ in der Höhe von Fr. 1'116.15 (EUR 1'000.–), Fr. 62'700.– (… 250'000.–) und Fr. 68'148.– (… 269'999.–) auf das Konto der D._____ AG bei der CS eben- falls belegt sind (Urk. 31/1/4/4/9; Urk. 31/1/4/4/15; Urk. 31/1/4/4/16; Urk. 31/1/4/4/17). 3.2.2. Mit Schreiben vom 20. März 2018 forderte die CS die D._____ AG auf, Ver- tragskopien und Rechnungen betreffend die auf dem Konto der D._____ AG er- folgten Zahlungseingänge von der E._____ und die Zahlungsausgänge zugunsten der C._____ AG einzureichen (Urk. 31/1/4/4/21). In der Folge wurde ein in engli- scher Sprache verfasstes " Advertising and Media Production Company Agree- ment" vom 27. Juli 2017 zwischen der E._____ und der D._____ AG eingereicht. Der Vertrag wurde vom Beschuldigten B._____ für die D._____ AG und F._____ für die E._____ unterzeichnet. Vereinbart wurde, dass die D._____ AG zum Preis von Fr. 300'000.– unter anderem eine Kommunikations- und Verkaufsstrategie entwickelt (Urk. 31/1/4/4/22). Über die dafür benötigte Infrastruktur und das Per- sonal verfügte die D._____ AG nicht. Dies lässt sich auch aus den Schilderungen des Beschuldigten A._____ schliessen. Selbst wenn er festhielt, die entsprechen- den Dienstleistungen hätten durch Subunternehmer erbracht werden sollen, be-
- 32 - tonte er gleichzeitig, die D._____ AG habe keinerlei Geschäftstätigkeiten ausge- übt (Urk. 1/3/4 S. 7 f.; Urk. 1/3/3 S. 7 f.). F._____ wurde am tt.mm.2016 im Handelsregister des Kantons Bern als Vizeprä- sident und Kassier des Vereins L._____ eingetragen (Urk. 31/1/4/4/23). Der Ver- ein konnte mit Zustimmung des Beschuldigten A._____ die c/o-Adresse der M._____ GmbH verwenden (Urk. 31/1/4/4/26). Die bei der Anmeldung des Ver- eins L._____ beglaubigte Unterschrift von F._____ unterscheidet sich stark von der Unterschrift auf dem oben genannten "Advertising and Media Production Company Agreement" (Urk. 31/1/4/4/27; Urk. 31/1/4/4/22). Dazu liess der Be- schuldigte B._____ vor Vorinstanz durch seine Verteidigung ausführen, es sei nicht geklärt, ob es sich tatsächlich um dieselbe Person handle und es sei nicht ausgeschlossen, dass sich die Unterschrift verändert haben könnte (Urk. 31/22 S. 17). Selbstverständlich kann ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigten mit zwei verschiedenen Personen namens F._____ Kontakt hatten. Gegenteiliges zu behaupten grenzt an Trölerei. Auszuschliessen ist weiter, dass sich eine Un- terschrift innerhalb nicht einmal zweier Jahre derart stark verändert. Auf diese Umstände verweist die Vorinstanz zu Recht (Urk. 44 S. 27 f.). Gelangt sie zur Überzeugung, dass der Beschuldigte B._____ Kenntnis hatte vom Umstand, dass es nicht F._____ war, der den Vertrag mitunterzeichnet hatte, ist dies nicht zu be- anstanden. Angesichts dieses Beweisergebnisses kann in antizipierter Beweis- würdigung ohne weiteres darauf verzichtet werden, F._____ – wie von der Vertei- digung des Beschuldigten A._____ vorgebracht (Urk. 85 S. 9) – als Zeugen zu be- fragen. Selbst wenn dieser behaupten würde, es sei seine Unterschrift, vermöchte dies nicht zu überzeugen, mithin am Beweisergebnis nichts zu ändern, weil ent- gegen der Verteidigungen (Urk. 85 S. 9; Urk. 87 S. 6 f.) erstellt ist, dass es sich bei der Unterschrift um eine Fälschung handelt. Gestützt auf die Aussagen der Beschuldigten steht zudem fest, dass der Beschuldigte B._____ den Vertrag auf Anweisung des Beschuldigten A._____ bei der CS einreichte. Zwar hielt der Be- schuldigte A._____ anlässlich seiner Einvernahme vom 25. November 2019 fest, der Beschuldigte B._____ habe den Vertrag unterzeichnet und er (der Beschul- digte A._____) habe ihn der CS geschickt (Urk. 31/1/5/5 S. 20). Wenig später führte er jedoch in der Einvernahme vom 2. Dezember 2019 aus, den Beschuldig-
- 33 - ten B._____ angewiesen zu haben, den Vertrag bei der CS einzureichen (Urk. 1/3/4 S. 11 und 14). Darauf ist abzustellen. Schliesslich ist anzumerken, dass der Vertrag vom 27. Juli 2017 datiert und der Beschuldigte B._____ erst am tt.mm.2017, mithin ca. 2.5 Monate später, als Mitglied des Verwaltungsrats der D._____ AG im Handelsregister eingetragen wurde (Urk. 31/1/4/4/7), was zusätz- lich darauf hinweist, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Vertrag um eine Fälschung handelt. 3.3. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) 3.3.1. Zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden (E. II.2.3). 3.3.2. Beurteilung Verhalten des Beschuldigten B._____ 3.3.2.1. Der Beschuldigte B._____ liess am 27. Oktober 2017 Fr. 64'896.20 und am 29. November 2017 Fr. 58'000.– vom Konto der D._____ AG auf das Konto der C._____ AG überweisen. Eine Gegenleistung kam der D._____ AG dafür nicht zugute (Urk. 31/1/5/6 S. 10; Urk. 1/3/4 S. 14). Wiederholt die Verteidigung des Beschuldigten B._____, diese Zahlungen seien in der Bilanz als Darlehen verbucht worden (Urk. 31/22 S. 13; Urk. 87 S. 3 f.), dringt dieses Argument nicht durch. Zwar ist richtig, dass im Jahre 2017 in der Bilanz der D._____ AG eine entsprechende Forderung und in der Bilanz der C._____ AG ein entsprechendes Fremdkapital aufgeführt wird (vgl. in Urk. 31/1/8/3 die Dokumente "D._____ AG.pdf" S. 14 und "C._____ AG.pdf" S. 8). Ein entsprechendes Darlehen behaup- ten jedoch nicht einmal die Beschuldigten. Es darf – entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 87 S. 3) – angenommen werden, dass ein Ver- trag über eine insgesamt sechsstellige Summe schriftlich abgeschlossen worden wäre. In den Untersuchungsakten ist eine entsprechende schriftliche Vereinba- rung zwischen der D._____ AG und der C._____ AG nicht vorhanden. Nicht ge- prüft zu werden braucht zudem, inwiefern eine Forderung gegenüber der C._____ AG (hätte sie denn bestanden) als gefährdet und das Vermögen der D._____ AG damit in seinem wirtschaftlichen Wert vermindert zu qualifizieren gewesen wäre.
- 34 - Als Verwaltungsrat war der Beschuldigte B._____ damit betraut, das Gesell- schaftsvermögen der D._____ AG zu verwalten. Er war verpflichtet, deren wirt- schaftlichen Interessen zu wahren und zu fördern. Mit den fraglichen Zahlungen verletzte er seine Pflicht mehrfach und schädigte die D._____ AG durch Vermin- derung ihrer Aktiven. Der Saldo des Firmenkontos betrug nach den Überweisun- gen wie angeklagt Fr. 1'067.10 (Urk. 31/1/4/4/15). Der Schaden der D._____ AG beläuft sich auf den Betrag im Umfang der Überweisungen. Wie bereits ausge- führt, ist mit Verweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen der ent- standene Schaden – entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 87 S. 3) – in der Anklage hinreichend umschrieben (Ziff. I 3.2.3.2; Urk. 31/22 S. 13; Urk. 44 S. 48; Urk. 31/1/19 S. 4). Des Weiteren kann aus dem Umstand, dass die Geschädigte ihre Forderung nie geltend gemacht hat, – entgegen der Verteidigung des Beschuldigten B._____ (Urk. 87 S. 4) – nicht abgeleitet werden, dass kein Schaden entstanden sei. Darauf weist die Staatsanwaltschaft zu Recht hin (Prot. II S. 15 f.). Damit erfüllte der Beschuldigte B._____ den objektiven Tat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Betreffend die objektiven Tatbestandsmerkmale handelte er gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Insbesondere hat der Beschuldigte B._____ – entgegen seiner Verteidigung (Urk. 87 S. 5) – ge- nau gewusst, dass die von ihm getätigten Transaktionen dem Gesellschaftszweck entgegenstehen. Eine darüber hinausgehende Bereicherungsabsicht umschreibt die Anklage nicht (Anklage B._____ Ziffer 8; vgl. auch E. II.2.3.3.1). Darauf ver- weist die Vorinstanz zu Recht. Ebenso zutreffend ist ihre Eventualbegründung, wonach eine Bereicherungsabsicht zudem nicht erstellt ist (Urk. 44 S. 47). Die fraglichen Zahlungen tätigte der Beschuldigte B._____ am 27. Oktober 2017 und (in Abweichung der Vorinstanz) am 29. November 2017 (Urk. 31/1/4/4/15). Entgegen der Vorinstanz (Urk. 44 S. 48) basieren die getätigten Transaktionen, welche im Abstand von einem Monat erfolgten, auf separaten Tatentschlüssen, und es liegt – trotz eines gewissen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs – mehrfache Tatbegehung vor.
- 35 - 3.3.2.2. Der Beschuldigte B._____ ist der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen (Ankla- geziffer 8). 3.3.3. Beurteilung Verhalten des Beschuldigten A._____ Gestützt auf das Beweisergebnis wies der Beschuldigte A._____ den Beschuldig- ten B._____ an, die verfahrensgegenständlichen Überweisungen vom Konto der D._____ AG an die C._____ AG zu tätigen. Dieses Verhalten ist als mehrfache Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung zu qualifizieren (vgl. Urk. 44 S. 59 f.). Der Beschuldigte A._____ ist entsprechend der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig zu sprechen (Anklageziffer 18). 3.4. Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) 3.4.1. Zum Tatbestand der Geldwäscherei kann vorab auf die vorstehenden Er- wägungen verwiesen werden (E. II.2.5). Das strafbare Verhalten liegt in der Si- cherung der durch die Vortat unrechtmässig erlangten Vermögenswerte. Es han- delt sich um ein typisches Anschlussdelikt. Die Begehung eines Anschlussdelikts setzt voraus, dass die Vortat abgeschlossen ist. Aufgrund seiner Stellung im Ge- setz schützt der Tatbestand in erster Linie die Strafrechtspflege in der Durchset- zung des staatlichen Einziehungsanspruchs (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 325 f. mit Hinweisen). Dem Tatbestand liegt wie den Einziehungsbestimmungen der Gedanke zugrunde, strafbares Verhalten solle sich nicht lohnen (BGE 129 IV 322 E. 2.2.4 S. 327; Urteil 6B_295/2019 vom 8. August 2019 E. 1.4; je mit Hinweisen). Geldwäsche ist eine Verwertungs- oder Nachtat (MARK PIETH, in: Basler Kommen- tar, Strafrecht, Bd. II, 4. Aufl. 2019, N. 24 zu Art. 305bis StGB). 3.4.2. Den Beschuldigten wird vorgeworfen, zwei Überweisungen vom Konto der D._____ AG an die C._____ AG getätigt respektive dazu angestiftet zu haben. Dieser Vorwurf mündet wie ausgeführt in den Tatbestand der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung zum Nachteil der D._____ AG. Weitere Handlungen respektive
- 36 - Anschlussdelikte, die dieser Vortat – welche zudem kein Verbrechen darstellt – gefolgt und welche dazu gedient hätten, die so erlangten Vermögenswerte zu wa- schen (Vereitelung von Einziehungs-, Auffindungs- und Herkunftsermittlungsinte- ressen), werden den Beschuldigten nicht vorgeworfen. 3.4.3. Der Beschuldigte B._____ ist vom Vorwurf der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen (Anklageziffer 9). Der Beschuldigte A._____ ist vom Vorwurf der Anstiftung zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB freizusprechen (Anklageziffer 19). 3.5. Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 StGB) 3.5.1. Den Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt, wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädi- gen oder sich oder einem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Abs. 1), eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines andern zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt (Abs. 2) sowie wer eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Abs. 3). Fälschen ist das Herstellen einer unechten Urkunde. Eine Urkunde ist unecht, wenn deren wirklicher Urheber nicht mit dem aus ihr ersichtlichen Ausstel- ler übereinstimmt bzw. wenn sie den Anschein erweckt, sie rühre von einem an- deren als ihrem tatsächlichen Urheber her. Wirklicher Aussteller einer Urkunde ist derjenige, dem sie im Rechtsverkehr als von ihm autorisierte Erklärung zugerech- net wird. Dies ist gemäss der insoweit vorherrschenden sogenannten "Geistig- keitstheorie" derjenige, auf dessen Willen die Urkunde nach Existenz und Inhalt zurückgeht (BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 S. 169 mit Hinweisen). Die Urkunde ist mit- hin unecht, wenn der Urheber bei seiner Erklärung einen falschen, ihm nicht zu- stehenden Namen verwendet, sie etwa unterzeichnet, indem er eine fremde Un- terschrift nachahmt (eingehend BOOG, a.a.O., N. 1 ff. zu Art. 251 StGB; vgl. zur Nachahmung einer Unterschrift BGE 118 IV 254 E. 4 S. 259).
- 37 - 3.5.2. Beurteilung Verhalten des Beschuldigten B._____ Das "Advertising and Media Production Company Agreement" vom 27. Juli 2017 zwischen der E._____ und der D._____ AG weist eine falsche Unterschrift auf und ist deshalb unecht. Wirklicher Aussteller war nicht F._____ respektive nicht die E._____ als Vertretene. Im Wissen, dass der Vertrag entgegen dem Anschein nicht von F._____ unterzeichnet war, reichte der Beschuldigte B._____ ihn bei der CS ein. Diese hatte in ihrem Schreiben vom 20. März 2018 ausdrücklich die Ab- klärung der Zahlungen im Zusammenhang mit dem Geldwäschereigesetz thema- tisiert (Urk. 31/1/4/4/21). Mit der Urkunde wollte der Beschuldigte B._____ mithin die auf dem Konto der D._____ AG erfolgten Zahlungseingänge wahrheitswidrig erklären. Er wollte den Anschein rechtmässigen Geschäftsverhaltens wahren, ei- ne mögliche Anzeige wegen des Verdachts der Geldwäscherei abwenden und in- sofern sich und dem Beschuldigten A._____ einen unrechtmässigen Vorteil ver- schaffen. Zusammenfassend hat der Beschuldigte B._____ eine unechte Urkunde zur Täu- schung gebraucht und den objektiven und subjektiven Tatbestand der Urkunden- fälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB erfüllt. Er ist entsprechend schuldig zu sprechen (Anklageziffer 10). 3.5.3. Beurteilung Verhalten des Beschuldigten A._____ Gestützt auf das Beweisergebnis wies der Beschuldigte A._____ den Beschuldig- ten B._____ an, das "Advertising and Media Production Company Agreement" vom 27. Juli 2017 bei der CS einzureichen. Die Vorinstanz hat dies zutreffend als Anstiftung zur Urkundenfälschung qualifiziert (Urk. 44 S. 61). Der Beschuldigte A._____ ist der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB schuldig zu sprechen (Ankla- geziffer 20).
- 38 -
4. M._____ GmbH 4.1. Gegenstand des Anklagevorwurfs im Zusammenhang mit der M._____ GmbH ist im Wesentlichen zusammengefasst Folgendes. Der Beschuldigte A._____ habe als Gesellschafter und Geschäftsführer der M._____ GmbH von deren Firmenkonto insgesamt Fr. 302'352.– für private Zwecke abgezweigt. Diese Gelder habe er seinem eigenen Konto bei der ZKB (teilweise über den Beschul- digten B._____) sowie seinem Bruder G._____ zukommen lassen. In der Folge habe der Beschuldigte A._____ Fr. 125'935.10 (EUR 101'000.–) und Fr. 89'405.70 (EUR 72'000.–) auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank R._____ (D) transferiert. Gleiches habe auf seine Anweisung G._____ im Betrag von Fr. 70'783.70 (EUR 57'000.–) gemacht. Mit dem Geld auf dem Treuhandkonto habe der Beschuldigte A._____ in R._____ (D) eine Liegenschaft für seine dama- lige Ehefrau erworben. Dies sei nicht im Interesse der M._____ GmbH erfolgt (Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung). Der Beschuldigte A._____ habe die Einziehung der durch ungetreue Geschäfts- besorgung zum Nachteil der M._____ GmbH erlangten Vermögenswerte im Umfang von Fr. 302'352.– erschwert (Vorwurf der Geldwäscherei). Dieser zusammengefasste, in der Anklage unter dem Titel "M._____ GmbH" auf- geführte Sachverhaltskomplex richtet sich einzig gegen den Beschuldigten A._____ und mündet im Vorwurf der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesor- gung und der Geldwäscherei (vgl. im Einzelnen die Anklageschrift A._____ Ziffern 1 - 5). 4.2. Die Vorinstanz sieht den Anklagesachverhalt als erstellt an. Der Beschul- digte A._____ habe in der Konfrontationseinvernahme vom 25. November 2019 ausführliche Angaben zu den verschiedenen Gesellschaften und den von ihm geplanten Geschäftstätigkeiten gemacht. Er habe damals zusammengefasst an- gegeben, dass jede Gesellschaft einen Zweck gehabt habe, dies aber aus ge- sundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht habe umgesetzt werden kön- nen. In der Schlusseinvernahme vom 2. Dezember 2019 habe der Beschuldigte A._____ ein vollumfängliches Geständnis abgelegt. Habe er dieses anlässlich der
- 39 - Hauptverhandlung widerrufen, sei dies als Schutzbehauptung zu werten. Auf sein Geständnis sei der Beschuldigte A._____ zu behaften, zumal die in der Anklage- schrift aufgeführten Banküberweisungen durch diverse Kontoauszüge belegt sei- en (Urk. 44 S. 32 ff.). 4.3. Soweit die Vorinstanz die anklagerelevanten Banküberweisungen als be- legt bezeichnet, ist dies ergänzend im Detail aufzuzeigen (E. II.4.3.1). Ergänzend zu würdigen sind auch die Schilderungen des Beschuldigten A._____ zur Tätig- keit der M._____ GmbH und zu den behaupteten Lohnzahlungen (E. II.4.3.2). 4.3.1. Am 4. Juni 2013 erfolgte vom Firmenkonto der M._____ GmbH eine Über- weisung von Fr. 60'000.– auf das Konto des Beschuldigten B._____ mit dem Vermerk "Lohn 2013". Bereits einen Tag vorher erhielt der Beschuldigte B._____ mit dem Vermerk "Lohn Mai 2013" Fr. 5'700.55 überwiesen (Urk. 31/1/7/4/4 S. 6; Urk. 31/1/7/4/6 S. 1; Urk. 31/1/7/3/12, "2 Kontoauszüge" S. 60). Ebenfalls am
4. Juni 2013 wurde mit der Bezeichnung "1 Salär" der Betrag von Fr. 60'000.– auf das Konto von G._____ überwiesen (Urk. 31/1/7/3/12, "2 Kontoauszüge" S. 60; Urk. 1/5/4/5, "CH3" S. 31). Weitere Zahlungen vom genannten Firmenkonto auf ein Konto des Beschuldigten A._____ bei der ZKB erfolgten am 10. Juni 2013 im Betrag von Fr. 40'352.– (Urk. 31/1/7/3/12, "2 Kontoauszüge" S. 60; Urk. 1/5/4/5, "CH4" S. 16), 11. Juli 2013 im Betrag von Fr. 50'000.– (Urk. 31/1/7/3/12, "2 Kon- toauszüge" S. 64; Urk. 1/5/4/5, "CH4" S. 17) und 19. September 2013 im Betrag von Fr. 92'000.– (Urk. 31/1/7/3/12, "2 Kontoauszüge" S. 72; Urk. 1/5/4/5, "CH4" S. 19). Die Zahlungsausgänge ab dem Firmenkonto der M._____ GmbH, wie sie in der Anklage umschrieben werden, sind damit belegt. Am 3. Juli 2013 überwies der Beschuldigte B._____ Fr. 60'000.– auf das Konto des Beschuldigten A._____ bei der ZKB (Urk. 31/1/7/4/4 S. 9; Urk. 31/1/7/4/6). Von diesem Konto bei der ZKB erfolgten zwei Zahlungen auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank R._____: am
18. September 2013 im Betrag von Fr. 125'935.10 (Euro 101'000.–) und am 20. September 2013 im Betrag von Fr. 89'405.70 (Euro 72'000.–). Die Überweisun- gen trugen den Vermerk "Hauskauf zwischen Frau N._____ und Frau O._____" (Urk. 1/5/4/5, "5" S. 104; Urk. 1/5/4/5, "CH4" S. 19). Ebenfalls am 20. September 2013 erfolgte mit dem Vermerk "Hauskauf zwischen Frau N._____ und Frau
- 40 - O._____. Darlehen" schliesslich eine Überweisung von G._____ auf das besagte Treuhandkonto im Betrag von Fr. 70'783.70 (Euro 57'000; Urk. 1/5/4/5, "6" S. 155; Urk. 1/5/4/5, "CH3" S. 34). Neben den Zahlungsausgängen ab dem Firmenkonto der M._____ GmbH sind damit auch die Transaktionen belegt, die in der Folge auf das Treuhandkonto der Volksbank in R._____ eingingen. 4.3.2. Während der Beschuldigte A._____ anlässlich der Einvernahme vom
2. Dezember 2019 den angeklagten Sachverhalt und damit die entgegen den Interessen der M._____ GmbH erfolgten Zahlungen eingestand (Urk. 1/3/4 S. 11 f.), stellte er sich vor Vorinstanz auf den Standpunkt, es habe sich um Lohn- zahlungen der M._____ GmbH gehandelt (Prot. I S. 15; Urk. 26 S. 3 f.). Im Untersuchungsverfahren räumte der Beschuldigte A._____ ein, das Geld für den Kauf des Hauses in R._____ von der M._____ GmbH bezogen zu haben. Es habe sich dabei um Lohn und Boni gehandelt (Urk. 1/3/3 S. 19). Er erklärte, die M._____ GmbH sei gegründet worden, um "Brandschutzmassnahmen und Brandabschottungen" zu machen. Er arbeite "im Brandschutzbereich" (Urk. 1/3/3 S. 13). Auf die Frage, wer bei der M._____ GmbH angestellt sei, hielt der Be- schuldigte A._____ fest, er arbeite mit der P._____ GmbH. Sie hätten entschie- den, "dass die Löhne über M._____ laufen". Der Beschuldigte B._____, Q._____ und er seien angestellt (Urk. 1/3/3 S. 14). Die Buchhaltung respektive der Ab- schluss der M._____ GmbH sei 2013 nicht gemacht worden. Nach dem Tod eines Treuhänders "kam ich nicht mehr an die Unterlagen heran". Über schriftliche Be- lege und Verträge mit Kunden verfüge er nicht, "bei mir lief alles mündlich, ich hat- te keine schriftlichen Verträge". Die Lohnausweise seien als PDF "online" ver- schickt worden, wobei er meistens auf dem Handy gearbeitet habe. Den Vorhalt, dass anlässlich der Hausdurchsuchung Post habe festgestellt werden können, die an ihn respektive an die M._____ GmbH adressiert gewesen sei, quittierte er mit "Kein Kommentar" (Urk. 1/3/4 S. 4 f.). Ebenfalls "kein Kommentar" folgte auf die Frage, ob bei der M._____ GmbH noch weitere Personen angestellt waren (Urk. 1/3/4 S. 6 f.). Es sei zutreffend, dass bei der M._____ GmbH Übersetzer an- gestellt gewesen seien. Bei einem Brandschutzunternehmen müssten "Unterla- gen, Richtlinien etc." übersetzt werden (Urk. 1/3/4 S. 7).
- 41 - Äussert sich der Beschuldigte A._____ zur M._____ GmbH, sind die Erklärungen selbstverständlich einer Würdigung zugänglich. Insgesamt fielen die entspre- chenden Aussagen unbestimmt, in weiten Teilen nicht nachvollziehbar und damit wenig überzeugend aus. Ins Auge sticht, dass der Beschuldigte A._____ als Ge- schäftsführer und Gesellschafter der M._____ GmbH betreffend Tätigkeit und An- gestellte der Gesellschaft ganz vage blieb oder keine Aussagen machen wollte. Über Unterlagen wie Verträge, Belege, Lohnausweise und Buchhaltung will er nicht (mehr) verfügen. Auch die Geschäftstätigkeit im Bereich Brandschutzmass- nahmen und Brandabschottungen blieb unscharf umrissen und verlangt nicht oh- ne Weiteres nach Übersetzungstätigkeiten. Werden die fraglichen Überweisungen als Lohnansprüche bezeichnet, ist dies deshalb nur schwer nachvollziehbar. Un- durchsichtig bleiben auch die weiteren Umstände der Geldzahlungen. Unklar bleibt, weshalb die Löhne der P._____ GmbH "über die M._____" liefen. Unklar bleibt auch, weshalb der Beschuldigte B._____ – nachdem er bereits am 3. Juni 2013 einen Lohn in der Höhe von Fr. 5'700.55 erhalten hatte (Urk. 31/1/7/4/4 S. 6; vgl. auch Urk. 31/1/7/3/12, "2 Kontoauszüge" S. 60) – nur einen Tag später einen weiteren Lohn von Fr. 60'000.– kassierte. Ebendiese Summe überwies der Be- schuldigte B._____ rund einen Monat später an den Beschuldigten A._____. Un- klar ist weiter, weshalb G._____ am 4. Juni 2013 Fr. 60'000.– mit der Bezeich- nung "1 Salär" überwiesen erhielt (Urk. 1/5/4/5, "CH3" S. 31). Der Beschuldigte A._____ stellte sich in der Untersuchung und vor Vorinstanz nie auf den Stand- punkt, sein Bruder G._____ sei bei der M._____ GmbH angestellt gewesen. An- gestellt gewesen seien der Beschuldigte B._____, Q._____ und er selbst (Urk. 1/3/3 S. 14). Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb G._____ einen Lohnanspruch von Fr. 60'000.– gehabt haben sollte. Macht die Verteidigung gel- tend, G._____ habe für die M._____ GmbH gearbeitet (Urk. 26 S. 3; Urk. 85 S. 4), steht dies im Widerspruch zu den Ausführungen des Beschuldigten A._____. Darüber hinaus leuchtet nicht ein, weshalb G._____ (wie bereits der Beschuldigte B._____) wenig später Zahlungen in der Höhe von rund Fr. 70'000.– auf das frag- liche Treuhandkonto bei der Volksbank in R._____ tätigte. Nicht nachvollziehbar ist schliesslich, wie der Beschuldigte A._____ innerhalb von rund drei Monaten (10. Juni 2013 bis 19. September 2013) von der M._____ GmbH insgesamt über
- 42 - Fr. 180'000.– als Lohn und Boni beziehen konnte. Erfolgreiche Geschäftstätig- keiten der M._____ GmbH, die es erlaubt hätten, diese hohe Summe (zuzüglich Fr. 120'000.– an den Beschuldigten B._____ und an G._____) zu leisten, gehen aus den Schilderungen des Beschuldigten A._____ wie auch aus den Akten nicht im Ansatz hervor. 4.3.3. Zusammenfassend ist der Widerruf des Geständnisses bzw. die Erklärung des Beschuldigten A._____, bei den Zahlungen ab dem Firmenkonto der M._____ GmbH habe es sich um Lohnzahlungen gehandelt, – entgegen seiner Verteidi- gung (Urk. 85 S. 2 ff.) – nicht nachvollziehbar und nicht glaubhaft. Damit ist der Anklagesachverhalt, wie er umschrieben wird (Anklageschrift A._____ Ziffern 1 - 5), erstellt. Erstellt ist insbesondere, dass der Beschuldigte A._____ die Überwei- sungen ab dem Firmenkonto der M._____ GmbH für private Zwecke tätigte, da- rauf keinen Anspruch hatte und das Vermögen in den Worten der Anklage "ab- zweigte". Dies tätigte der Beschuldigte A._____, um eine Liegenschaft in R._____ zu erwerben. Der Beschuldigte A._____ ist damit auf sein Geständnis vom 2. De- zember 2019 zu behaften. 4.4. Ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) 4.4.1. Zum Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung kann auf die vorste- henden Erwägungen verwiesen werden (E. II.2.3). 4.4.2. Beurteilung Verhalten des Beschuldigten A._____ Der Beschuldigte A._____ tätigte als Gesellschafter und Geschäftsführer der M._____ GmbH von deren Firmenkonto Überweisungen an den Beschuldigten B._____ und seinen Bruder G._____ von je Fr. 60'000.– sowie auf sein Privatkon- to bei der ZKB von Fr. 182'352.–. Diese Transaktionen von insgesamt Fr. 302'352.– erfolgten im Hinblick auf den Kauf eines Hauses in R._____ und damit zu privaten Zwecken. Sie entsprachen nicht dem Geschäftszweck und den Interessen der M._____ GmbH und erfolgten, ohne dass die M._____ GmbH eine Gegenleistung erhalten hätte. Als Gesellschafter und Geschäftsführer war der Beschuldigte A._____ damit betraut, das Gesellschaftsvermögen der M._____
- 43 - GmbH zu verwalten. Er war verpflichtet, deren wirtschaftlichen Interessen zu wah- ren und zu fördern. Deshalb kann dem Beschuldigten auch nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, es habe sich nicht um fremdes Vermögen gehandelt (Urk. 85 S. 5; Baudenbacher/Göbel/Speitler, BSK OR II, 5. Aufl. 2016, N 5). Mit den fraglichen Zahlungen verletzte er seine Pflicht mehrfach und schädigte die M._____ GmbH durch Verminderung ihrer Aktiven. Der Schaden der M._____ GmbH beläuft sich im Umfang der Überweisungen. Damit erfüllte der Beschuldig- te A._____ den objektiven Tatbestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. Betreffend die objektiven Tatbestands- merkmale handelte er gestützt auf das Beweisergebnis mit Wissen und Willen und damit vorsätzlich. Er tat dies für private Zwecke und erwarb mit dem fragli- chen Geld eine Liegenschaft für seine damalige Frau. Damit handelte er mit Be- reicherungsabsicht, was die Anklage hier ausreichend umschreibt (Anklage A._____ Ziffern 1 und 3). Die fraglichen fünf Überweisungen ab dem Firmenkonto der M._____ GmbH tätigte der Beschuldigte A._____ ab 4. Juni 2013 bis 19. September 2013. Soweit die Vorinstanz einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang bejaht und die Transaktionen als einfache (und nicht mehrfache) Tatbegehung qualifiziert (Urk. 44 S. 54), braucht dies in Nachachtung des Verschlechterungsverbots nicht näher geprüft zu werden und ist dies zu übernehmen. 4.4.3. Der Beschuldigte A._____ ist der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB schuldig zu spre- chen (Anklageziffern 1-4). 4.5. Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) 4.5.1. Zum Tatbestand der Geldwäscherei kann vorab auf die vorstehenden Er- wägungen verwiesen werden (E. II.2.5 und E. II.3.4.1). 4.5.2. Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, die Einziehung der durch ungetreue Geschäftsbesorgung zum Nachteil der M._____ GmbH erlangten Ver- mögenswerte erschwert zu haben, indem er diese an Dritte transferierte respekti-
- 44 - ve verbrauchte (Anklageschrift A._____ Ziffer 5). Entgegen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 85 S. 6) umschreibt die Anklageschrift, wie der Be- schuldigte A._____ die transferierten Gelder für den Erwerb der Liegenschaft verwendet und damit die Einziehung erschwert hat. Mit Blick auf die festgestellten Überweisungen (E. II.4.3.1) erfolgten vom Privatkonto des Beschuldigten A._____ zwei Zahlungen auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank R._____, nämlich am
18. September 2013 im Betrag von Fr. 125'935.10 (Euro 101'000.–) und am
20. September 2013 im Betrag von Fr. 89'405.70 (Euro 72'000.–). Ebenfalls am
20. September 2013 erfolgte eine Überweisung von G._____ auf das besagte Treuhandkonto im Betrag von Fr. 70'783.70. Nach der Rechtsprechung kann der Vortäter sein eigener Geldwäscher sein (BGE 128 IV 117 E. 7a S. 132; Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 6.3.1, nicht publ. in BGE 132 IV 132; je mit Hinweisen). Dabei geht es entgegen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ nicht um eine unzulässige Doppelbestrafung (Urk. 85 S. 6 f.). Bei Auslandstrans- aktionen gilt die Überweisung als tatbestandsmässig (PIETH, a.a.O., N. 49 zu Art. 305bis StGB). Unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 44 S. 55 f.) hat der Beschuldigte A._____ mit den Überweisungen vom Privatkonto bei der ZKB auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank R._____ im Gesamtbetrag von Fr. 215'340.80 den objektiven und subjektiven Tatbestand der Geldwäscherei erfüllt. Anders zu beurteilen ist die Überweisung vom 20. September 2013 von G._____ auf das besagte Treuhandkonto im Betrag von Fr. 70'783.70. Aus der Anklage muss hervorgehen, welches Verhalten wem zur Last gelegt wird und in welcher Teilnahmeform sich die Beschuldigten schuldig gemacht haben (HEIMGARTNER/NIGGLI, a.a.O., N. 22 zu Art. 325 StPO). Laut Anklage erschwerte der Beschuldigte A._____ die Einziehung der deliktisch erlangten Vermögenwerte im Umfang von Fr. 302'352.–, "indem er diese unter Vorspiegelung eines unwah- ren wirtschaftlichen Zwecks an Dritte transferierte bzw. verbrauchte". Aus dem Betrag der Geldwäscherei von Fr. 302'352.– lässt sich interpretieren, dass die Anklage auch die von G._____ getätigte Transaktion mitumfasst. Dabei bleiben die Beteiligungsformen des Beschuldigten A._____ und dessen (im Verfahren nicht involvierten) Bruders in Bezug auf die Geldwäscherei als Anschlussdelikt unbestimmt. Laut Anklage erfolgte die Transaktion auf Anweisung des Beschul-
- 45 - digten A._____. Nicht umschrieben wird, ob der Beschuldigte A._____ als mittel- barer Täter (und sein Bruder als Tatmittler), ob G._____ vom Beschuldigten A._____ zur Tat angestiftet wurde und dieser bei G._____ einen entsprechenden Tatentschluss hervorrief oder ob von einem Handeln in Mittäterschaft ausgegan- gen wird. Die fragliche Transaktion ist deshalb im Rahmen des Anschlussdelikts auszuklammern. 4.5.3. Der Beschuldigte A._____ ist der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB schuldig zu sprechen (Anklageziffer 5). Der Deliktsbetrag beläuft sich auf Fr. 215'340.80. III. Strafzumessung
1. Anträge/Anwendbares Recht/Grundsätze 1.1. Die Vorinstanz bestraft den Beschuldigten A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–. Den Beschuldigten B._____ bestraft sie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 100.– (Urk. 44 S. 63 ff.). Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ beantragt, der Beschuldigte A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen, eventualiter sei der Beschuldigte A._____ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.– zu bestrafen (Urk. 85 S. 1). Die Verteidigung des Beschuldigten B._____ beantragt, der Beschuldigte B._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen (Urk. 87 S. 1). Die Staatsanwaltschaft beantragt, der Beschuldigte A._____ sei mit einer Frei- heitsstrafe von 30 Monaten und der Beschuldigte B._____ sei mit einer Freiheits- strafe von 24 sowie einer Busse von Fr. 1'500.– zu bestrafen (Urk. 89 S. 2). 1.2. Die Beschuldigten begingen die Delikte teilweise vor Inkrafttreten der seit
1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderungen des Sanktionenrechts; AS 2016 1249). Stehen mehrere Taten zur Beurteilung an, sind sie je einzeln unter die beiden Rechte zu
- 46 - subsumieren und ist in einem zweiten Schritt gegebenenfalls eine Gesamtstrafe zu bilden (BGE 134 IV 82 E. 6.2.3 S. 88 f.). In Bezug auf ein und dieselbe Tat kann nur entweder das alte oder das neue Recht zur Anwendung gelangen. Das Gericht hat aufgrund eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (Urteil 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5 mit Hinweisen). Alt- rechtlich betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, sind in Bezug auf den Beschuldigten B._____ für das Verbrechen und die Vergehen bei einzelner Betrachtung je Geldstrafen und damit eine Gesamtgeldstrafe auszufällen. In Bezug auf die Urkundenfälschung gelangt das neue Recht und in Bezug auf die mehrfache ungetreue Geschäftsbe- sorgung das alte Recht zur Anwendung, was nach der getrennten Beurteilung zu einer neurechtlichen Gesamtgeldstrafe führt. In Bezug auf den Beschuldigten A._____ wird für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und die Geldwäscherei eine Gesamtfreiheitsstrafe auszu- fällen sein. Das neue Sanktionenrecht ist insoweit für den Beschuldigten A._____ betreffend Strafmass und Vollzug nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) gelangt nicht zur Anwendung. In Bezug auf die Anstiftung zur Ur- kundenfälschung gelangt das neue Recht und in Bezug auf die mehrfache Anstif- tung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung das alte Recht zur Anwendung, was nach der getrennten Beurteilung zu einer neurechtlichen Gesamtgeldstrafe führt. 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 44 S. 63 ff.) kann verwiesen werden.
- 47 - Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzu- wendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Wie zu zeigen sein wird, sind in Bezug auf den Beschuldigten B._____ für die Urkundenfälschung und die mehrfache ungetreue Geschäfts- besorgung jeweils Geldstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtgeldstrafe gegeben. Entsprechendes gilt in Bezug auf den Beschuldigten A._____ für die Anstiftungen zur Urkundenfälschung und zur ungetreuen Geschäftsbesorgung. Für die weiteren Straftaten des Be- schuldigten A._____ (qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung und Geld- wäscherei) sind jeweils Freiheitsstrafen auszufällen, was zu einer Gesamtfrei- heitsstrafe führt.
2. Strafzumessung Beschuldigter B._____ 2.1. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 2.1.1. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hin- sichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen ein- greift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2 S. 101). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; 134 IV 97 E. 4.2.2
- 48 - S. 101, 82 E. 7.2.2 S. 90). Am Vorrang der Geldstrafe hat der Gesetzgeber im Rahmen der erneuten Revision des Sanktionenrechts entgegen der ursprüngli- chen Stossrichtung festgehalten (BGE 144 IV 217 E. 3.6 S. 237 f. mit Hinwei- sen). Art. 41 StGB statuiert diese Priorität. Eine kurze Freiheitsstrafe anstelle ei- ner Geldstrafe von höchstens 180 Tagessätzen ist unter anderem zulässig, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbre- chen oder Vergehen abzuhalten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB). Für die Urkundenfälschung und die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung ist mit der Vorinstanz (Urk. 44 S. 68 f.) nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszugehen. Der Beschuldigte B._____ ist nicht vor- bestraft. Der Beschuldigte B._____ hat sich seit den heute zu beurteilenden Vor- fällen nichts strafrechtlich Relevantes zu Schulden kommen lassen. Ihm ist heute eine Geldstrafe aufzuerlegen, die (neurechtlich) das Höchstmass der Strafart erreicht. Sie ist deshalb als empfindliche Sanktion zu bezeichnen. Es kann davon ausgegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 164-tägige Untersuchungshaft und die heute auszufällende Geldstrafe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zudem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. 2.1.2. Das Gesetz sieht für die Urkundenfälschung eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Für die ungetreue Ge- schäftsbesorgung beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe führen nur bei ausser- gewöhnlichen Umständen dazu, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Dies entspricht konstanter höchstrichterlicher Rechtsprechung (anstatt vieler: BGE 142 IV 265 E. 2.4.5 S. 272 f.; Urteil 6B_918/2020 vom
19. Januar 2021 E. 6.4.1), wobei das Bundesgericht darauf zurückzukommen scheint (BGE 148 IV 96 E. 4.8 S. 111). Im vorliegenden Fall kann die Strafe in- nerhalb des ordentlichen Strafrahmens festgesetzt werden. Strafschärfungs-
- 49 - gründe sind aber straferhöhend und Strafmilderungsgründe strafmindernd zu berücksichtigen. Für die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ist von der Urkundenfälschung als Einsatzstrafe auszugehen. 2.2. Urkundenfälschung 2.2.1. Das zweiseitige "Advertising and Media Production Company Agreement" vom 27. Juli 2017 zwischen der E._____ und der D._____ AG, welches eine fal- sche Unterschrift aufweist, reichte der Beschuldigte B._____ bei der CS ein. Vo- rausgegangen war ein Schreiben der Bank vom 20. März 2018, worin die Abklä- rung der auf das Konto der D._____ AG eingegangenen Zahlungen im Zusammenhang mit dem Geldwäschereigesetz thematisiert wurde (Urk. 31/1/4/4/21). Ohne den Vorfall zu bagatellisieren, können die Art und Weise der (nicht vom Beschuldigten B._____ vorgenommenen) Fälschung und das Vor- gehen des Beschuldigten B._____ als nicht besonders raffiniert bezeichnet wer- den. Richtig ist aber, wenn die Vorinstanz unterstreicht, dass die einverlangten Belege gerade dem Nachweis der Rechtmässigkeit der von der E._____ getätig- ten Überweisungen hätten dienen sollen. Obwohl die CS gewisse Bedenken hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Vorgänge signalisiert hatte, schreckte der Beschuldigte B._____ nicht davor zurück, diese Bedenken mit einer gefälschten Urkunde aus der Welt zu schaffen. Erkennt die Vorinstanz darin eine gewisse Unverfrorenheit, kann dies übernommen werden. Zutreffend ist auch, dass beim Beschuldigten B._____ gegenüber dem Beschuldigten A._____ von einer gerin- geren kriminellen Energie auszugehen ist, da der Beschuldigte A._____ die we- sentlichen Entscheidungen traf und den Beschuldigten B._____ jeweils zu den Taten anstiftete. Das objektive Verschulden des Beschuldigten B._____ ist ins- gesamt als leicht einzuordnen. 2.2.2. Der Beschuldigte B._____ handelte mit direktem Vorsatz. Er wollte mit der Urkunde die auf dem Konto der D._____ AG erfolgten Zahlungseingänge wahr- heitswidrig erklären, den Anschein rechtmässigen Geschäftsverhaltens wahren und eine mögliche Anzeige wegen des Verdachts der Geldwäscherei abwenden.
- 50 - Insgesamt vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objekti- ve Tatschwere nicht zu relativieren. 2.2.3. Aufgrund des objektiv leichten Verschuldens, welches durch das subjek- tive Verschulden nicht relativiert wird, ist die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz auf 150 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. 2.3. Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung 2.3.1. Der Beschuldigte B._____ liess vom Konto der D._____ AG Fr. 64'896.20 und Fr. 58'000.– auf das Konto der C._____ AG überweisen. Eine Gegenleistung kam der D._____ AG dafür nicht zugute, weshalb der Beschuldigte B._____ seine Pflichten als Verwaltungsrat zweimal in einem rund einmonatigen Zeitraum ver- letzte und die D._____ AG schädigte. Deren Firmenkonto belief sich in der Folge auf knapp über Fr. 1'000.–. Mit Blick auf die Höhe der beiden Überweisungen muss der Schaden der D._____ AG als gesamthaft erheblich bezeichnet werden. Dieser betraf einzig die Gesellschaft und tangierte keine weiteren Personen, wo- rauf die Vorinstanz zu Recht verweist (Urk. 44 S. 70). Ebenfalls relativierend ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Beschuldigten B._____ jeweils kein hoch- gradig planmässiges Vorgehen bedingte. In Bezug auf die aufgewendete kriminel- le Energie kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden (E. III. 2.2.1). Ge- samthaft wiegt das objektive Verschulden (im Vergleich zu allen denkbaren ungetreuen Geschäftsbesorgungen) betreffend beide vorgenommenen Trans- aktionen leicht. 2.3.2. Der Beschuldigte B._____ handelte jeweils direktvorsätzlich. Konkrete Be- weggründe lassen sich nicht rechtsgenügend feststellen. Insgesamt erscheint das als leicht eingestufte objektive Verschulden in unverändertem Licht. 2.3.3. Das Gesamtverschulden ist je leicht. Damit rechtfertigt es sich, die Einzel- strafe für die beiden getätigten Transaktionen, welche vergleichbar sind, je auf 60 Tagessätze Geldstrafe festzusetzen. Eine grundsätzliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um 80 Tagessätze Geldstrafe trägt dem Tatver- schulden angesichts des weiten Strafrahmens angemessen Rechnung.
- 51 - 2.4. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten B._____ korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 71 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Berücksichtigt die Vorinstanz das Geständnis des Beschuldigten B._____ strafmindernd, kann dies nicht übernommen werden. Die Zahlungen ab dem Konto der D._____ AG auf das Konto der C._____ AG sind belegt (wie auch die Zahlungen von der E._____ auf das Konto der D._____ AG). Die Vorinstanz bemerkt deshalb richtig, dass kaum Raum für Bestreitungen blieb. Zudem liess der Beschuldigte B._____ vor Vorinstanz eine Pflichtverletzung und lässt auch im Berufungsverfahren einen Schaden zum Nachteil der D._____ AG bestreiten. In Bezug auf das ihm vorgeworfene Urkundendelikt liess er aus- führen, keine unechte Urkunde verwendet zu haben (Urk. 31/21 S. 6 und Urk. 31/22 S. 13 ff.). Damit kann der Beschuldigte B._____ unter dem Titel Nach- tatverhalten für sich keine Strafreduktion reklamieren. 2.5. Angesichts der langen Verfahrensdauer sowie der seit der letzten Delinquenz verstrichenen Zeit rechtfertigt sich unter diesem Titel eine leichte Strafreduktion. 2.6. Insgesamt erweist sich damit eine Gesamtgeldstrafe von 180 Tages- sätzen als angemessen. 2.7. 2.7.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fami- lien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufen- den Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kranken- und Unfallversiche- rung, sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerben- den die branchenüblichen Geschäftsunkosten (im Einzelnen BGE 142 IV 315
- 52 - E. 5.3.2 ff. S. 320 ff. mit Hinweisen). Der Tagessatz für Verurteilte, die nahe oder unter dem Existenzminimum leben, ist in dem Masse herabzusetzen, dass einer- seits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in die gewohnte Lebens- führung erkennbar ist und andererseits der Eingriff nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen als zumutbar erscheint. Als Richtwert lässt sich festhalten, dass eine Herabsetzung des Nettoeinkommens um mindestens die Hälfte geboten ist. Bei einer hohen Anzahl Tagessätze – namentlich bei Geldstra- fen von mehr als 90 Tagessätzen – ist eine Reduktion um weitere 10-30 Prozent angebracht, da mit zunehmender Dauer die wirtschaftliche Bedrängnis und damit das Strafleiden progressiv ansteigt (BGE 134 IV 60 E. 6.5.2 S. 73). 2.7.2. Der Beschuldigte B._____ gab an der Berufungsverhandlung an, zur Zeit arbeitslos zu sein und einen Zwischenverdienst zu erzielen. Er habe aktuell ein Einkommen von ca. Fr. 4'000.– bis Fr. 4'500.– (Urk. 84 S. 2). Die Krankenkas- senprämien beziffert er auf ca. Fr. 300.– pro Monat und die Steuern auf jährlich Fr. 48.– (Urk. 84 S. 2; Urk. 61/1 und Urk. 61/3). Er ist verheiratet und kommt für sechs Kinder auf. Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten, die finanzi- ellen Verhältnisse Nahe am Existenzminimum und die hohe Anzahl Tagessätze. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 2.8. Zusammenfassend ist der Beschuldigte B._____ mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von 164 Tagen ist auf die Geldstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
3. Strafzumessung Beschuldigter A._____ 3.1. Wahl Sanktionsart/Strafrahmen 3.1.1. Betreffend die Wahl der Sanktionsart kann auf das vorstehend Ausgeführte verwiesen werden (E. III.2.1.1). Für die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung steht einzig eine Freiheitsstra- fe zur Diskussion. Gleiches gilt aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zu- sammenhangs in Bezug auf die Sicherung der unrechtmässig erlangten Vermö- genswerte respektive die Geldwäscherei. Für die Anstiftungen zur Urkundenfäl-
- 53 - schung und zur ungetreuen Geschäftsbesorgung ist mit der Vorinstanz (Urk. 44 S. 74) nicht von einer Freiheitsstrafe als einzige zweckmässige Sanktion auszu- gehen. Der Beschuldigte A._____ ist nicht vorbestraft. Der Beschuldigte A._____ hat sich seit den heute zu beurteilenden Vorfällen nichts strafrechtlich Relevantes zu Schulden kommen lassen. Ihm ist heute unter anderem eine Geld- strafe aufzuerlegen, die (neurechtlich) das Höchstmass der Strafart erreicht. Sie ist deshalb als empfindliche Sanktion zu bezeichnen. Es kann davon aus- gegangen werden, dass das vorliegende Strafverfahren, die verbüsste 75- tägige Untersuchungshaft und die heute auszufällende Freiheits- und Geldstra- fe eine Warnwirkung zeitigen, weshalb einer Geldstrafe die präventive Effizienz nicht abgesprochen werden kann. Sie ist mit Blick auf die verübten Delikte zu- dem schuldangemessen und zweckmässig. Mithin kommt sie auch unter dem Gesichtspunkt des Schuldausgleichs in Frage. 3.1.2. Die qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung weist einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren auf. Für die Anstiftung zur Urkundenfälschung beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren, für die Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung und die Geldwäscherei Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Wie bereits beim Beschuldigten B._____ (E. III.2.1.2) kann auch hier die Strafe innerhalb des ordentlichen Straf- rahmens festgesetzt werden. Für die Festsetzung einer Gesamtfreiheitsstrafe ist von der qualifizierten unge- treuen Geschäftsbesorgung als Einsatzstrafe auszugehen. Für die Festsetzung einer Gesamtgeldstrafe ist von der Anstiftung zur Urkundenfälschung auszuge- hen. 3.2. Qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung 3.2.1. Als Gesellschafter und Geschäftsführer der M._____ GmbH zweigte der Beschuldigte A._____ vom Firmenkonto insgesamt Fr. 302'352.– für private Zwe- cke ab. Dies tat er, indem er in einer ersten Phase die Gelder seinem eigenen Konto bei der ZKB (teilweise über den Beschuldigten B._____) sowie seinem Bruder G._____ zukommen liess. In einer zweiten Phase transferierte er
- 54 - Fr. 125'935.10 (EUR 101'000.–) und Fr. 89'405.70 (EUR 72'000.–) auf ein Treu- handkonto bei der Volksbank R._____ (D). Gleiches tat auf seine Anweisung G._____ im Betrag von Fr. 70'783.70 (EUR 57'000.–). Eine Gegenleistung kam der M._____ GmbH dafür nicht zugute, weshalb der Beschuldigte A._____ seine Pflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter verletzte und die M._____ GmbH schädigte. Das Total der Überweisungen und damit die Schadenshöhe der M._____ GmbH muss als erheblich bezeichnet werden. Von dieser Deliktsumme ist – entgegen der Verteidigung des Beschuldigten A._____ (Urk. 85 S. 10) – aus- zugehen, da es sich bei den Zahlungen nicht um Lohnzahlungen handelte. Auch hier hält die Vorinstanz richtig fest, dass die Delinquenz einzig die Gesellschaft und keine weiteren Personen tangierte (Urk. 44 S. 75). Indem der Beschuldigte A._____ die Überweisungen über mehrere Konten, unter Einbezug weiterer Per- sonen und in verschiedenen Phasen tätigte respektive tätigen liess, offenbarte er ein planmässiges Vorgehen. Gesamthaft wiegt das objektive Verschulden (im Vergleich zu allen denkbaren qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgungen) nicht mehr leicht. 3.2.2. Der Beschuldigte A._____ handelte direktvorsätzlich. Mit dem Geld auf dem Treuhandkonto erwarb er in R._____ (D) eine Liegenschaft für seine damalige Ehefrau. Wenngleich die Absicht, sich oder eine Drittperson unrechtmässig zu bereichern, qualifizierendes Tatbestandsmerkmal ist, ist dem Ausmass des ver- folgten und erzielten finanziellen Vorteils Rechnung zu tragen. Darauf verweist die Vorinstanz zu Recht (Urk. 44 S. 75). Unvollständig ist, wenn die Vorinstanz einzig auf die Überweisung vom Privatkonto des Beschuldigten A._____ auf das Treu- handkonto (in der Höhe von Fr. 215'340.80) verweist und damit die von G._____ getätigte Zahlung unerwähnt lässt. 3.2.3. Insgesamt ist das Gesamtverschulden als nicht mehr leicht zu bezeichnen. Damit rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe mit der Vorinstanz auf 16 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen.
- 55 - 3.3. Geldwäscherei Mit den Überweisungen vom Privatkonto bei der ZKB auf ein Treuhandkonto bei der Volksbank R._____ im Gesamtbetrag von Fr. 215'340.80 erschwerte der Beschuldigte A._____ die Einziehung der deliktisch erlangten Vermögenwerte (E. II.4.5.2 und II.4.5.3). In Bezug auf das objektive und subjektive Tatverschulden kann grundsätzlich auf das zur Vortat Ausgeführte verwiesen werden (E. III.3.2), zumal der Beschuldigte A._____ damit die durch die ungetreue Geschäftsbesor- gung erlangten Vermögenswerte sicherte. Aufgrund der Tatumstände erscheint eine Einzelstrafe im mittleren Bereich des unteren Drittels des Strafrahmens, kon- kret von sechs Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips um drei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4. Anstiftung zur Urkundenfälschung In Bezug auf das "Advertising and Media Production Company Agreement" vom
27. Juli 2017 zwischen der E._____ und der D._____ AG, welches der Beschul- digte B._____ bei der CS einreichte, kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. II.2.2). Die objektive und subjektive Tatschwere ist in Bezug auf die Handlungen des Anstifters und Angestifteten hier grundsätzlich vergleich- bar. Zu Lasten des Beschuldigten A._____ fällt hingegen aus, dass er die wesent- lichen Entscheidungen traf und den Beschuldigten B._____ jeweils zu den Taten anstiftete. Es rechtfertigt sich deshalb, eine (gegenüber dem Beschuldigten B._____ leicht höhere) hypothetische Einsatzstrafe im Bereich von 170 Tagessät- zen Geldstrafe festzusetzen. 3.5. Mehrfache Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung In Bezug auf die Überweisungen vom Konto der D._____ AG auf das Konto der C._____ AG im Gesamtbetrag von rund Fr. 122'900.– kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen werden (E. II.2.3). Auch hier ist die objektive und subjekti- ve Tatschwere in Bezug auf die Handlungen des Anstifters und Angestifteten grundsätzlich vergleichbar. Zu Lasten des Beschuldigten A._____ fällt hingegen
- 56 - aus, dass er als Entscheidungsträger und Anstifter eine höhere kriminelle Energie offenbarte. Zu Gunsten des Beschuldigten A._____ fällt aus, dass es sich bei der ungetreuen Geschäftsbesorgung um ein (echtes) Sonderdelikt handelt und dem Beschuldigten A._____ keine Geschäftsführungsfunktion o.ä. zukam (Art. 26 StGB). Es rechtfertigt sich deshalb, die hypothetische Einzelstrafe (wie beim Be- schuldigten B._____) je im Bereich von 60 Tagessätzen Geldstrafe festzusetzen. Eine grundsätzliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe um total 80 Tagessätze Geldstrafe trüge dem Tatverschulden angesichts des weiten Straf- rahmens angemessen Rechnung. 3.6. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten A._____ korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 44 S. 78 f.). Aus den persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts für die Strafzumessung Relevantes. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz, soweit sie dessen Geständnis deutlich strafmindernd (im Umfang von über einem Fünftel) in die Waagschale legt. Der Beschuldigte A._____ widerrief sein Geständnis vor Vorinstanz. Sein Nachtatverhalten erlaubt deshalb keine Strafreduktion. 3.7. Angesichts der langen Verfahrensdauer sowie der seit der letzten Delin- quenz verstrichenen Zeit rechtfertigt sich unter diesem Titel eine leichte Strafre- duktion. Entgegen der Verteidigung ist hingegen die Verjährungsfrist noch nicht zu zwei Dritteln verstrichen (Urk. 85 S. 10). 3.8. Insgesamt erweist sich eine Freiheitsstrafe von 16 Monaten als ange- messen; da die Einzelstrafe für die Anstiftung zur Urkundenfälschung unter das neue Recht zu subsumieren ist, ist für die Bildung der Gesamtgeldstrafe das neurechtliche Höchstmass der Strafart massgebend, was zu einer Gesamt- geldstrafe von 180 Tagessätzen führt. 3.9. Zur Festsetzung der Höhe des Tagessatzes gilt Folgendes. Der Beschul- digte A._____ schätzte seinen durchschnittlichen Bruttolohn auf monatlich Fr. 5'500.–. Die Krankenkassenprämien bezifferte er auf Fr. 200.– pro Monat und die Steuern auf monatlich Euro 150.– bis 200.– zuzüglich Quellensteuer (4.5 % von Fr. 5'500.–). Er ist verheiratet und hat drei Kinder aus erster und drei Kinder
- 57 - aus zweiter Ehe. Zu berücksichtigen ist ein Abzug für Lebenskosten, die finanziel- len Verhältnisse Nahe am Existenzminimum und die hohe Anzahl Tagessätze. Damit ist der Tagessatz auf Fr. 30.– festzusetzen. 3.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten und einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu be- strafen. Die erstandene Haft von 75 Tagen ist auf die Freiheitsstrafe anzurech- nen (Art. 51 StGB). IV. Vollzug 1. 1.1. Nach Art. 42 Abs. 1 StGB schiebt das Gericht den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Für den bedingten Vollzug nach Art. 42 Abs. 1 StGB genügt das Fehlen einer ungünstigen Prognose, das heisst die Abwesenheit der Befürchtung, der Täter werde sich nicht bewähren (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2 S. 5 f.). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist an- hand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277 E. 3.2 S. 282 f.; vgl. dazu im Einzelnen: BGE 134 IV 1 E. 4.2.1 S. 5; 134 IV 140 E. 4.5 S. 144; je mit Hinweisen). Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchs- tens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Ver- schulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. 1.2. Die Vorinstanz gewährt sowohl dem Beschuldigten B._____ als auch dem Beschuldigten A._____ den bedingten Strafvollzug. Die Probezeit setzt sie auf je- weils zwei Jahre fest. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen kann verwiesen wer- den (Urk. 44 S. 81 f.). Soweit die Staatsanwaltschaft beantragt, die Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ sei teilbedingt auszusprechen, ohne dies weiter zu begründen (Urk. 89 S. 2, 9), ist davon auszugehen, dieser Antrag sei einzig aus dem Grund erfolgt, da bei der von ihr beantragten Freiheitsstrafe von 30 Monaten
- 58 - die objektiven Voraussetzungen für einen vollständig bedingten Vollzug nicht mehr erfüllt sind. V. Ersatzforderung 1. 1.1. Das Gericht verfügt die Einziehung von Vermögenswerten, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlas- sen oder zu belohnen, sofern sie nicht dem Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden (Art. 70 Abs. 1 StGB). Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so er- kennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegen- über einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Art. 70 Abs. 2 StGB ausge- schlossen ist (Art. 71 Abs. 1 StGB). Die sogenannte Ausgleichseinziehung ge- mäss Art. 70 ff. StGB beruht vor allem auf dem grundlegenden sozialethischen Gedanken, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen darf (BGE 144 IV 1 E. 4.2.1 S. 7 mit Hinweisen). Die gleichen Überlegungen gelten für Ersatzforde- rungen des Staates. Durch die Festlegung einer Ersatzforderung soll verhindert werden, dass derjenige, welcher die Vermögenswerte bereits verbraucht oder sich ihrer entledigt hat, besser gestellt wird als jener, der noch über sie verfügt. Die Ersatzforderung gemäss Art. 71 StGB ist subsidiär zur Naturaleinziehung im Sinne von Art. 70 StGB (BGE 140 IV 57 E. 4.1.2 S. 62 mit Hinweisen). Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde (Art. 71 Abs. 2 StGB). 1.2. In Bezug auf den Beschuldigten B._____ erwägt die Vorinstanz zusam- mengefasst, es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dieser von den Straftaten profitiert habe. Es sei deshalb nicht ersichtlich, dass ein entsprechen- der Nutzen mit einer Ersatzforderung abzugelten wäre. Zudem wäre auf eine Er- satzforderung auch deshalb zu verzichten, weil eine solche kaum einbringlich wä- re (Urk. 44 S. 83 f.). Diese zutreffenden Erwägungen sind zu übernehmen. Der
- 59 - Staat hat sämtliche Voraussetzungen für eine Einziehung und eine Ersatzforde- rung und damit auch einen entsprechenden Deliktsvorteil zu beweisen. Vermö- genswerte oder Vermögensvorteile, die der Beschuldigte B._____ durch die mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung und das Urkundendelikt erzielt hätte, stehen nicht fest. Zudem ist der finanziellen Lage des Beschuldigten B._____ Rechnung zu tragen. Seine Schulden beziffert er auf Fr. 50'000.– (Urk. 61/1; Urk. 84 S. 4). Im Übrigen kann auf die vorstehenden Erwägungen verwiesen wer- den (E. III.2.5.2). Wenngleich allfällige Zahlungsaufschübe und Ratenzahlungen für die Tilgung einer Ersatzforderung zu berücksichtigen sind (MARCEL SCHOLL, in: Kommentar Kriminelles Vermögen, Kriminelle Organisation: Einziehung, Kriminel- le Organisation, Finanzierung des Terrorismus, Geldwäscherei, Bd. I, 2018, N. 56 zu Art. 71 StGB), legt die wirtschaftliche Situation die Uneinbringlichkeit einer Er- satzforderung nahe. Von der Erhebung einer Ersatzforderung ist deshalb abzuse- hen. 1.3. In Bezug auf den Beschuldigten A._____ bezeichnet die Vorinstanz eine Ersatzforderung unter Hinweis auf dessen Einkommen und familienrechtlichen Unterstützungspflichten als kaum einbringlich (Urk. 44 S. 84 f.). Der Beschuldigte A._____ bezifferte seine Schulden auf ca. Fr. 25'000.– (Urk. 83 S. 2). Auch im Übrigen muss seine finanzielle Lage als bescheiden bezeichnet werden (E. III.3.7). Von der Erhebung einer Ersatzforderung ist mit der Vorinstanz abzu- sehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (inklusive die Entschädigung der amtli- chen Verteidigungen, Dispositivziffern 13, 19 und 20) ist wie ausgeführt in Rechtskraft erwachsen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzli- che Kostenauflage (Dispositivziffern 14 - 17) zu bestätigen.
- 60 -
2. Kosten- und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 10'000.– zu veranschlagen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 GebV OG). Die Kosten im Rechts- mittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unter- liegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als ob- siegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Straf- prozessordnung, Bd. II, 2. Aufl. 2014, N. 6 zu Art. 428 StPO). Nach Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO können einer Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen und einen für sie günstigeren Entscheid erwirkt hat, die Kosten auferlegt werden, wenn der an- gefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird. 2.2. Der Beschuldigte B._____ strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich (Sach- verhaltskomplex "D._____ AG"). Die Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend den Beschuldigten B._____ in Bezug auf die Freisprüche (Sachverhaltskomplex "C._____ AG" und teilweise "D._____ AG"), die Sanktion und in Bezug auf die beantragte Ersatzforderung. Ausgangsgemäss rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten B._____ die hälftigen Kosten des Berufungsverfahrens, mit Aus- nahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu zwei Fünfteln aufzuerlegen und zu drei Fünfteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu zwei Fünfteln einstweilen und zu drei Fünfteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Fünfteln dieser Kosten vorzubehalten. Der Beschuldigte A._____ strebte mit seiner Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren mit seinen Anträgen vollumfänglich (Sach- verhaltskomplex "M._____ GmbH" und "D._____ AG"). Die Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend den Beschuldigten A._____ in Bezug auf die Freisprüche (Sachverhaltskomplex "C._____ AG" und teilweise "D._____ AG"), die Sanktion und in Bezug auf die beantragte Ersatzforderung. Ausgangsgemäss rechtfertigt
- 61 - es sich, dem Beschuldigten A._____ die hälftigen Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme der Kosten für die amtliche Verteidigung, zu zwei Dritteln aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Berufungsverfahren sind zu zwei Dritteln einstwei- len und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln dieser Kosten vorzubehalten. 2.3. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'103.45 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 88). Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ macht im Beru- fungsverfahren einen Aufwand von Fr. 7'963.71 (inkl. MwSt.) geltend (Urk. 86). Mit Blick auf die Anwaltsgebührenverordnung des Kantons Zürich, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 2 AnwGebV festgehaltenen Bemessungsgrund- lagen (Bedeutung des Falls [lit. b], Verantwortung des Anwalts [lit. c], notwendiger Zeitaufwand des Anwalts [lit. d] und Schwierigkeit des Falls [lit. e]), sind die Ver- teidigungen der beiden Beschuldigten insgesamt vergleichbar. Es rechtfertigt sich die beiden amtlichen Verteidiger je pauschal mit Fr. 7'100.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. 2.4. Ausgangsgemäss haben die Beschuldigten keinen Anspruch auf eine Entschädigung bzw. Genugtuung. Es wird beschlossen:
1. Es wird davon Vormerk genommen, dass mit Beschluss vom 28. September 2021 die Rechtskraft der Ziffer 12 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,
9. Abteilung, vom 5. Mai 2021 festgestellt wurde.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 5. Mai 2021 zudem wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:
- 62 - "Es wird erkannt:
1. Die Prozess Nr. DG200116-L wird mit der vorliegenden Prozess Nr. DG200115-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozess-Nr. weiterge- führt. Die Prozess Nr. DG200116-L wird dadurch als erledigt abgeschrieben. 2.-12. (…)
13. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 12'000.00 ;die weiteren Auslagen betragen: CHF 10'000.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter B._____), CHF 10'000.00 Gebühr Vorverfahren (Beschuldigter A._____), CHF 1'170.00 Kosten Kantonspolizei Zürich (Beschuldigter B._____), CHF 436.70 Auslagen Untersuchung (Beschuldigter A._____), CHF 21'043.90 amtliche Verteidigung (Beschuldigter B._____), CHF 17'013.50 amtliche Verteidigung (Beschuldigter A._____), CHF 910.55 Vertreter der Geschädigten. 14.-17. (…)
18. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Geschädigten werden auf die Gerichtskasse genommen.
19. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 17'013.50 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
20. Rechtsanwalt MLaw Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 21'043.90 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.
21. (Mitteilungen)
22. (Rechtsmittel)"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 63 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffern 1-4); − der Anstiftung zur Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB (Anklageziffer 20); − der mehrfachen Anstiftung zur ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB (Anklageziffer 18); − der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer 5).
2. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der Anstiftung zur qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB (Anklageziffern 10 - 12); − der mehrfachen Anstiftung zur Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB (Anklageziffern 13 und 19); − der Anstiftung zur Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB (Anklageziffern 14 und 15); − der Anstiftung zur Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB in Verbindung mit Art. 24 StGB (Anklageziffer 8).
3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Anklage- ziffer 10); − der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (Anklageziffer 8).
- 64 -
4. Der Beschuldigte B._____ wird freigesprochen von den Vorwürfen − der qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB (Anklageziffern 4 und 5); − der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Sinne von Art. 253 StGB (Anklageziffer 2); − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 11
- 13); − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (Anklageziffern 6 und 9).
5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten (wovon 75 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.–.
6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten A._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 30.– (wovon 164 Tage durch Haft erstanden sind).
8. Der Vollzug der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
9. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten A._____ wird abgesehen.
10. Von der Ausfällung einer Ersatzforderung gegenüber dem Beschuldigten B._____ wird abgesehen.
11. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 14 - 17) wird bestätigt.
12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:
- 65 - Fr. 10'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'100.– amtliche Verteidigung A._____ Fr. 7'100.– amtliche Verteidigung B._____
13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigungen, werden zu einem Drittel dem Beschuldigten A._____ und zu einem Fünftel dem Beschuldigten B._____ auferlegt sowie im restlichen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.
14. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden zu einem Drittel definitiv und zu zwei Dritteln einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten A._____ bleibt im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
15. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten B._____ werden zu drei Fünfteln definitiv und zu zwei Fünfteln einstweilen auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten B._____ bleibt im Umfang von zwei Fünfteln vorbehalten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
16. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ für sich und zu- handen des Beschuldigten (per Inca-Mail) − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ für sich und zu- handen des Beschuldigten (per Inca-Mail) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (per E-Mail) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich
- 66 - − das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS − Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betr. den Be- schuldigten B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betr. den Be- schuldigten A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betr. den Beschul- digten B._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betr. den Beschul- digten A._____ − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separaten Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
17. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 67 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Januar 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw A. Donatsch Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.