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SB210331

Unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Zürich OG · 2021-12-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Der Anklagesachverhalt (Urk. 13 S. 2) basiert hauptsächlich auf der Strafanzeige des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Urk. 2 S. 2), den dazuge- hörigen Beilagen (Urk. 3/1-16) und den Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 4 und Urk. 5). Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung (Urk. 4 Frage 9 ff. und Urk. 5 Frage 8 ff.), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 6 ff.) und im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10) vollumfänglich geständig. Auch die amtliche Verteidigung stützt sich auf sein Geständnis ab (Urk. 19 S. 2 und Urk. 39 S. 2). Dieses deckt sich mit dem Untersuchungsergeb- nis, weshalb der Anklagesachverhalt erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als unrecht- mässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Urk. 13 S. 3). Der Beschuldigte liess geltend machen, dass der eingeklagte Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher re- levanter Kriterien noch als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu beurteilen sei (Urk. 19 S. 2 f. und Urk. Urk. 39 S. 3). Vorliegend gehe es um einen Deliktsbetrag von Fr. 16'327.65. Dieser sei über einen Zeitraum von 7 Monaten erzielt worden. Fälle bis zu einem Deliktsbetrag von Fr. 30'000.– seien gemäss Lehre noch als gering bzw. leicht im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB einzuord- nen. Auch die weiteren Umstände der Tat sollten sodann noch als leicht beurteilt werden (Urk. 19 S. 3 f. und Urk. 39 S. 3). Die Vorinstanz folgte der Würdigung der Staatsanwaltschaft. Dabei legte sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich dar. In diesem Zusammenhang hielt sie fest, dass der Deliktsbetrag und die Dauer nicht mehr als unerheblich be- zeichnet werden könnten. Nachvollziehbare Beweggründe wie eine finanzielle Notlage seitens des Beschuldigten seien keine ersichtlich. Es sei ihm auch be- kannt gewesen, dass er für seine Taten bestraft werden könne, was von einer gewissen kriminellen Energie zeuge. Schliesslich handle es sich bei der An-

- 7 - spruchsprüfung für Taggelder der Arbeitslosenkasse um ein Massengeschäft, wobei der Beschuldigte die Schwäche dieses Systems ausgenützt habe (Urk. 27 S. 4 ff.).

2. Objektiver Tatbestand 2.1 Den Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder auf andere Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein ande- rer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Mit der Variante des "Verschweigens von Tatsachen" wird die Begehung durch Unterlassung unter Strafe gestellt (BGer-Urteil 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5. f.). Zu melden sind Angaben, wel- che für einen Leistungsanspruch relevant sind. Sofern ein Leistungsbezug der Ar- beitslosenversicherung erfolgt, ist die arbeitslose Person verpflichtet, einen allfäl- ligen Zwischenverdienst zu melden (BGer-Urteil C_288/06 vom 27. März 2007 E. 3.2.). 2.2. Zwischen den einzelnen Tatbestandselementen (unwahre/unvollständige Angabe, Irrtum, Vermögensdisposition und -schaden) muss ein ursächliches Bin- deglied, also ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Unter die- sem Gesichtspunkt kann die Strafbarkeit ausgeschlossen werden, wenn Behör- den grundlegendste Vorsichtsmassnahmen bei der Ausrichtung von Leistungen missachten (JENAL, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 148a N 17, m.w.H.). 2.3. Der Beschuldigte gab für jeden einzelnen Monat vom August 2017 bis März 2018 auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" wahrheitswid- rig an, in der erwähnten Zeitspanne nicht für einen Arbeitgeber gearbeitet zu ha- ben (Urk. 3/5-12). Die Formulare wurden von ihm jeweils handschriftlich unter- zeichnet. Somit geschah die Irreführung durch wahrheitswidrige Angaben, wes- halb eine aktive Handlung und nicht ein passives Verschweigen von Tatsachen gegeben ist. Der Beschuldigte gab mit dem Ankreuzen der Antwort "Nein" eindeu- tig zum Ausdruck, kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erzie-

- 8 - len. Aufgrund dieser Angabe wurden ihm anschliessend total Fr. 16'327.65 zu viel ausbezahlt. Mit der monatlichen Überprüfung der anspruchsbegründenden Ver- hältnisse hat die Arbeitslosenversicherung die ihr zumutbaren Vorsichtsmass- nahmen erfüllt. Sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität sind zu be- jahen. Der objektive Tatbestand wurde erfüllt.

3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Subjektiv verlangt der Tatbestand von Art. 148a StGB Vorsatz. Im Gegen- satz zum Betrugstatbestand wird nicht explizit die Absicht vorausgesetzt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Eine solche Absicht ist jedoch implizit erforderlich, indem sich der Vorsatz (und damit der Wille) des Täters da- rauf beziehen muss, dass die fragliche Leistung dem Begünstigten nicht zusteht (BBl 2013, 6038 f.; Praxiskommentar StGB-BURCKHARDT/SCHULTZE, 4. Aufl., Zü- rich 2021, Art. 148a N 6; JENAL, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 148a N 25) 3.2. Auf den Deklarationsformularen wurde der Beschuldigte regelmässig da- rauf hingewiesen, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsent- zug und zu einer Strafanzeige führen könnten (siehe Urk. 3/5-12). Dessen war sich der Beschuldigte auch effektiv bewusst (Urk. 4 Frage 19). Trotzdem ent- schloss er sich dazu, die Frage zur Erwerbstätigkeit wahrheitswidrig zu beantwor- ten und die Formulare jeweils handschriftlich zu unterzeichnen. Damit handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, wobei er wusste, dass ihm die ausbezahl- ten Geldbeträge nicht zustanden (siehe Prot. I S. 6).

4. Leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB 4.1. Handelt es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB, ist der Täter lediglich mit Busse zu bestrafen. Die Verteidigung sieht einen sol- chen gegeben. Sie begründet dies damit, dass das Gesamttatverschulden noch als leicht zu beurteilen sei. Es gehe um einen Deliktsbetrag von Fr. 16'327.65. Dieser sei über einen Zeitraum von 7 Monaten erzielt worden. Gemäss JENAL könnten Fälle bis zu einem Deliktsbetrag von Fr. 30'000.– noch als gering bzw.

- 9 - leicht im Sinne von Art. 148a Abs. 2 eingeordnet werden. Auch gemäss RASELLI müsse der Grenzbetrag hoch sein, da es sich bei den meisten Katalogdelikten im Rahmen von Art. 66a StGB (obligatorische Landesverweisung) um Verbrechen handle. Es gelte weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht etwa einer Schwarzarbeit, sondern einer ordentlichen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Er habe also keinerlei Anstrengungen unternommen, seine falschen Angaben zu vertuschen. Es sei somit von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Auch habe er bei der Schlusseinvernahme ehrlich zu Protokoll gegeben, dass er über die B._____ in diesem Job einmal für eine Woche gearbeitet habe (siehe hierzu Urk. 5 Frage 13), es dann immer wieder verlängert worden sei, er so rein- geschlittert sei und dann nicht mehr den Mut gefunden habe, es zu melden. Damit hadere er noch heute und stehe deshalb klar zu seinem Fehler. Er habe diesen uneingeschränkt eingestanden, dies gegenüber allen Behörden, auch gegenüber der C._____. Er habe sich mehrfach dafür entschuldigt und habe den Deliktsbe- trag der C._____ Arbeitslosenkasse mittlerweile vollständig zurückbezahlen kön- nen. Zudem sei der Beschuldigte weder vorbestraft noch habe er irgendwelche Betreibungseinträge. Die heute zu beurteilende Sache sei ein klarer, mittlerweile aber wieder korrigierter Fehler, welcher ihm unheimlich leidtue, was er durch sein reuiges Verhalten eindrücklich manifestiert habe. Der Beschuldigte lebe, seit er 12 Jahre alt sei, in der Schweiz, habe hier eine Familie grossgezogen und arbeite mittlerweile als Logistiker (zum Ganzen Urk. 19 S. 3 f. mit Verweis auf JENAL in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 148a N 11; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB in Plädoyer 5/2016 S. 94 und RASELLI in Sicherheit & Recht 3/2017, Obligatorische Landesverwei- sung und Härtefallklausel im Ausführungsgesetz zur Ausschaffungsinitiative, S. 151). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung weiter aus, dass die Vorinstanz unrichtig ausgeführt habe, dass äussere Umstände und nicht eine eigene Entscheidung des Beschuldigten ihn zur Beendigung seiner Tat be- wegt hätten. Aufgrund der vorliegenden Akten stehe fest, dass sich der Beschul- digte selbst bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet habe. Dies sei nicht gewesen, weil er aufgeflogen oder weil seine Stempelfrist abgelaufen wäre. Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach

- 10 - dieser "ohnehin nicht mehr lange hätte stempeln können, da seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug fast abgelaufen sei", sei unvollständig wiedergegeben worden. Es scheine vielmehr zutreffend, dass der Beschuldigte aufgrund einer ge- fundenen Arbeit, dies irgendwann nach dem 22. November 2018 (an diesem Da- tum sei der letzte Eintrag im Beratungsprotokoll des RAV), sich bei der Arbeitslo- senkasse abgemeldet habe. Es sei also nicht so, dass er sich kurz nach März 2018 aufgrund einer vermeintlich demnächst ablaufenden Rahmenfrist abgemel- det hätte (Urk. 39 S. 4 f.). Zudem bekräftigte die Verteidigung, dass der Beschul- digte sich zuvor nie etwas habe zuschulden kommen lassen und immer hart und zuverlässig gearbeitet habe, um mit dem dadurch erzielten Lohn seine Familie er- nähren zu können. Dass diese Geschichte zu Tage kommen würde, sei offenkun- dig gewesen. Der Beschuldigte habe keinerlei Vertuschungshandlungen vorge- nommen und sich gleich geständig und reuig gezeigt sowie den Betrag vollständig zurückbezahlt. Beim Beschuldigten sollte deshalb insgesamt noch von einer äus- serst geringen kriminellen Energie gesprochen werden, welche er bei dieser Sa- che an den Tag gelegt habe (Urk. 39 S. 5). 4.2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht allein auf einen spezifischen Grenzbetrag zu- rückzugreifen. Da der Gesetzgeber der bundesrätlichen Fassung von Art. 148a StGB folgte, misst das Bundesgericht der Botschaft besondere Bedeutung für die Interpretation dieses Tatbestandes zu. Danach sind neben dem Betrag der un- rechtmässig bezogenen Sozialleistung, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Er- folgs, weitere Elemente (vgl. Art. 47 StGB) zu beachten, die das Verschulden des Täters "herabsetzen" können (BGer-Urteil 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3., m.H. auf BBl 2013, 6039). Dies kann etwa die Zeitdauer des un- rechtmässigen Leistungsbezugs sein. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag sah der Gesetzgeber vor allem dann einen leichten Fall für gegeben, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind (BGer-Urteile 6B_1246/2020 vom

16. Juli 2021 E. 4.3.; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3. und 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2.).

- 11 - 4.3. Bezüglich der unterschiedlichen Lehrmeinungen zur Höhe des Grenzbe- trags kann auf die einschlägigen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen werden (Urk. 27 S. 5). Im Weiteren hat die Vorinstanz neben der bundesge- richtlichen auch die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dabei wies sie insbesondere auf zwei Entscheide hin, in denen jeweils ein leichter Fall angenommen wurde. Die Deliktsbeträge hätten sich in jenen Fällen auf Fr. 7'626.95 resp. Fr. 5'334.55 belaufen (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf OGer ZH- Urteile SB200113 vom 10. September 2020 E. III./2.3.2. und SB190071 vom

3. Oktober 2019 E. 4.5.1.). Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass auch der zu be- handelnde Deliktszeitraum in den aufgeführten Entscheiden mit 3 resp. 2 Mona- ten kurz war. Ebenfalls hervorzuheben ist, dass das Nachtatverhalten des Täters, die Wirkung der Strafe auf den Täter und die Konsequenzen, die eine Landes- verweisung für den Täter hätte, nicht von Bedeutung sein können. Es handelt sich hierbei um Elemente, welche nicht das Tatverschulden relativierten, aber allen- falls im Rahmen der Täterkomponente die Strafhöhe zu beeinflussen vermöchten (so auch: OGer ZH-Urteil SB190071 vom 3. Oktober 2019 E. 4.4.9.). 4.4. Der vom Beschuldigten erzielte Deliktsbetrag von Fr. 16'327.65 liegt deut- lich höher als in den zitierten Vergleichsfällen. Auch die Zeitdauer, während der er der Arbeitslosenversicherung wahrheitswidrige Angaben mitteilte, ist mit 8 Mona- ten nicht mehr als kurz zu bezeichnen. Dabei wurde er monatlich gefragt, ob er bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe einmal für ei- ne Woche gearbeitet, die Stelle sei dann aber immer wieder verlängert worden und er sei dann aber so reingeschlittert, dass er nicht mehr den Mut gefunden ha- be, seine Erwerbstätigkeit zu melden. Er hätte mehrmals die Gelegenheit gehabt, seine Einkommensverhältnisse der Arbeitslosenkasse zur Kenntnis zu bringen. Angesichts der Tatsache, dass er wiederholt mit handschriftlicher Unterzeichnung wahrheitswidrig angab, kein Einkommen zu erzielen und dabei um die Strafbarkeit solcher Angaben wusste, kann nicht mehr von einer nur geringen kriminellen Energie ausgegangen werden. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Ar- beitslosenversicherung nur aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen den Sachver- halt aufklären konnte (siehe Urk. 2 S. 2 und Urk. 3/13). Ferner ist der Verteidigung

- 12 - nicht zuzustimmen, wenn sie vorbringt, der Beschuldigte habe seine Arbeitsver- hältnisse lediglich "vertuscht". Die Aussage des Beschuldigten, es sei dann zu spät gewesen, um das noch zu melden (Urk. 5 Frage 13), legt sogar nahe, dass er ohne Nachforschungen der Arbeitslosenversicherung für die anschliessenden Monate weiterhin Formulare inkorrekt ausgefüllt und somit zusätzliche Taggelder bezogen hätte, wäre seine Tat nicht durch die Behörden aufgedeckt worden. Da- rauf deuten auch seine Aussagen gegenüber der Vorinstanz, er habe gedacht, wenn er es melde, werde er sowieso bestraft (Prot. I S. 7). Folglich ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von weiteren Delikten abgelassen hätte. Gestützt auf seine Aussagen ist deshalb anzunehmen, dass er

– entgegen der Ansicht der Verteidigung – darauf vertraute, dass das Delikt eben gerade nicht zu Tage treten werde. Zugutezuhalten ist ihm mit der Verteidigung immerhin, dass er keiner Schwarzarbeit nachging bzw. generell keine zusätzli- chen Anstalten traf, um seinen Verdienst zu verschleiern. Allerdings ist kein Be- weggrund erkennbar, welcher die Tat des Beschuldigten nachvollziehbar erschei- nen lasse würde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er sich vor oder während der Tat in einer Notlage befand. Schliesslich machte er auch nicht einen nachvollziehbaren Verwendungszeck für die erzielte Summe geltend. Im Ergebnis ist daher bei gesamtheitlicher Betrachtung festzuhalten, dass kein leichter Fall im Sinne von Art. 148 Abs. 2 StGB vorliegt. 4.5. Bei der Rückzahlung des Betrags an die Arbeitslosenkasse und der Reue des Beschuldigten handelt es sich jeweils um Umstände, welche nicht das Tat- verschulden betreffen, sondern vielmehr nach Deliktsaufdeckung erfolgten. Diese Elemente fliessen in die Strafzumessung ein, sind aber auch dann als vom Tat- verschulden unabhängige Komponenten zu würdigen. Auch bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, können diese Gesichtspunkte für die Bestimmung des Tatverschuldens nicht ins Gewicht fallen. Gleiches gilt für die von der Verteidi- gung hervorgehobene Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten. Auch ihrem Vor- bringen, bei der Eruierung des Grenzbetrags sei den Folgen im Zusammenhang mit der obligatorischen Landesverweisung Rechnung zu tragen, kann unter Hin- weis auf die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zugestimmt wer- den.

- 13 - 4.6. Zusammenfassend ist aufgrund der Gesamtbetrachtung sämtlicher soeben aufgezeigter Tatumstände nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 auszugehen. Der nicht mehr unerhebliche Betrag von Fr. 16'327.65 ist dabei nur ein Kriterium von mehreren, welches gegen die Einstu- fung als leichten Fall spricht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion und Strafvollzug

1. Strafrahmen, anwendbares Recht und Sanktionsart 1.1. Wer den Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt, wird mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte hat den un- rechtmässigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung teilweise vor dem Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Bestimmungen des All- gemeinen Teils des Strafgesetzbuches zum neuen Sanktionenrecht begangen. Unter altem Recht betrug die obere Grenze für eine Geldstrafe 360 Tagessätze, während seit dem 1. Januar 2018 maximal eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgefällt werden kann. Art. 2 Abs. 1 StGB sieht für übergangsrechtliche Fragen vor, dass der Täter nach demjenigen Recht zu beurteilen ist, welches bei der Tat- begehung in Kraft war. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist jedoch das neue Recht dann anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. Die kombinierte Anwendung von altem und neuem Recht ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 241 5. Mai 2021 E. 4.2.). Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen. Da nur der Beschuldigte Berufung erhob und dementsprechend das Verschlech- terungsverbot aus Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangt, ist auch vorlie- gend auf eine Geldstrafe zu erkennen. Dabei kommt einzig eine Bestätigung oder Reduzierung der Strafhöhe in Frage. Bei dieser Ausgangslage ist das neue Recht nicht milder, weshalb das vor 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung ge- langt.

- 14 - 1.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2., m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. und BGer-Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2.). Die Geld- strafe wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2. und 134 IV 97 E. 4.2.2.). Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und auch keine anderen Anhaltspunk- te vorliegen, welche für die Anordnung einer Freiheitsstrafe sprächen, erweist sich die von der Vorinstanz gewählte Sanktionsart der Geldstrafe als ange- messen.

2. Grundlagen der Strafzumessung Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstän- de vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.), was in casu nicht gegeben ist. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wir- kung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2., m.H.).

3. Tatkomponenten 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrmals aktiv auf dem Formular der Arbeitslosenversicherung wahrheitswidrig angab, nicht bei einem Arbeitgeber angestellt zu sein. Insgesamt gab er für 8 Monate Einkommensverhältnisse an, welche nicht der Realität ent- sprachen. Es handelt sich somit durchaus um eine beachtliche Zeitdauer und

- 15 - zeugt von nicht unerheblicher krimineller Energie. Dies ist verschuldenserhöhend zu werten. Mit seinen Handlungen erwirkte er die unrechtmässige Auszahlung von Fr. 16'327.65 zu seinen Gunsten. Selbst wenn es sich um einen Betrag han- delt, der gegen die Annahme eines leichten Falles spricht, ist klarzustellen, dass es sich nicht um eine hohe Deliktssumme handelt. Allerdings ist zu beachten, dass es einzig den Untersuchungen der Arbeitslosenversicherung zu verdanken ist, dass der Beschuldigte aufhörte zu delinquieren. Verschuldensrelativierend zu veranschlagen ist jedoch, dass der Beschuldigte nicht ein besonders raffiniertes Vorgehen an den Tag legte und auch keine ausgeklügelte Massnahmen traf, wel- che die behördlichen Aufklärungen weiter erschwert hätten. Unter diesen Ge- sichtspunkten erscheint die objektive Tatschwere als noch leicht. 3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere muss dem Beschuldigten ein direk- ter Vorsatz zur Last gelegt werden. Zudem deuten die Tatumstände und die Aus- sagen des Beschuldigten darauf hin, dass er eine in seinen Augen günstige Gele- genheit nutzte, um sich zu bereichern. Damit legte er eine opportunistische und in gewisser Hinsicht durchaus dreiste Haltung an den Tag. Er verfolgte damit ein rein egoistisches Motiv. Entsprechend vermag die subjektive Tatschwere nicht die objektive zu relativieren, weshalb schlussendlich von einem noch leichten Ver- schulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe bei 150 Tagessätzen festzusetzen ist.

4. Täterkomponenten 4.1. Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme (Urk. 5 S. 5 ff.), die Be- fragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 8 ff.) und die Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 ff.) verwiesen werden. Er wurde am tt. Juli 1976 in Serbien geboren und kam 1992 in die Schweiz. Die Schule besuchte er in Serbien. Anschliessend schloss er eine Lehre als Autospengler ab. Danach arbeitete er jedoch nie mehr auf diesem Beruf. Zwi- schenzeitlich war er als Logistiker tätig. Seine Frau heiratete er im Jahr 2002. 2003 kam dann sein Sohn zur Welt. Seine Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 1'700.– (zum Ganzen Urk. 5 S. 6 f.). Zuletzt arbeitete er als Chauffeur bei

- 16 - D._____ Transporte und verdiente monatlich Fr. 5'000.– brutto bzw. Fr. 4'400 net- to, wobei er einen 13. Monatslohn erhielt. Seine Frau arbeitet als Verpackerin und verdient Fr. 4'200.– brutto bzw. Fr. 3'600.– netto im Monat. Auch sie erhält einen

13. Monatslohn. Schulden habe er keine (Prot. II S. 9). Sein Sohn wurde im Mai 2021 18 Jahre alt und befindet sich derzeit im zweiten Lehrjahr im Metallbauwe- sen. Nach Einschätzung des Beschuldigten werde die Lehre vier Jahre dauern. Sein Sohn verdiene ca. Fr. 300.– pro Monat und wohne zusammen mit ihm und seiner Ehefrau. Bezüglich seines Vaters und seiner Mutter gab der Beschuldigte an, sie lebten in Serbien. Seine Grossmutter lebe ebenfalls in Serbien (Prot. II S. 6). In der Schweiz habe er selbst keine Ausbildung gemacht. Nach der Lehre sei er in die Schweiz gekommen und habe im Lager der Firma von seinem Vater und seinem Onkel gearbeitet (zum Ganzen Prot. I S. 8 ff. und Urk. 35/1 sowie Prot. II S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, seit dem 1. Oktober 2021 arbeitslos zu sein. Wegen der Coronakrise musste sei- ne letzte Arbeitgeberin das Auto verkaufen und ihm kündigen. Nachdem er die Kündigung erhalten habe, sei er an Corona erkrankt und krankgeschrieben wor- den. Das habe alles hinausgezogen bis zum 30. September 2021. Jetzt suche er eine neue Stelle als Chauffeur oder Lagermitarbeiter (Prot. II S. 8). Dem Werde- gang des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 4.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 10/2 und Urk. 37), was sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. 4.3. Bereits im Untersuchungsverfahren zeigte sich der Beschuldigte vollum- fänglich geständig. Aufgrund der Dokumentationen von Seiten der Arbeitslosen- versicherung präsentierte sich jedoch auch eine erdrückende Beweislage. Den- noch rechtfertigt sich eine leichte Minderung der Strafe unter diesem Aspekt. Sein Nachtatverhalten wirkt ebenfalls leicht strafmindernd, zahlte er doch den Delikts- betrag in Raten an die Arbeitslosenversicherung – per Februar 2021 vollständig – zurück (Prot. I S. 7 und Urk. 19 S. 5). 4.4. Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe zu reduzieren. Ange- messen erscheint eine Reduktion auf 90 Tagessätze.

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5. Höhe des Tagessatzes 5.1. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindes- tens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Wenn es die persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse des Täters gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– ge- senkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jene Instanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatz- höhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist mithin der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (DOLGE in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Straf- recht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 34 N 50 StGB). 5.2. Der Beschuldigte erzielt eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 4'100.– (Prot. II S. 9). Zusammen mit seiner Ehefrau und dem volljährigen Sohn lebt er in einer gemeinsamen Wohnung. Seine Ehefrau verdient Fr. 3'600.– netto (Urk. 35/1). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte seinen voll- jährigen Sohn unterstützt, welcher sich im ersten Lehrjahr befindet und Fr. 300.– als eigenes Einkommen erzielt. Die Vorinstanz hat vom Nettoeinkommen des Be- schuldigten 20% für die Lebenshaltung abgezogen. Von diesem Zwischenergeb- nis hat sie weitere 15% für die Kinderkosten bzw. nach Abrundung effektiv 20% subtrahiert, woraus eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.– resultierte. Aufgrund des gegenwärtig tieferen Einkommens rechtfertigt sich eine Reduzierung des Tages- satzes auf Fr. 80.– Damit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen à Fr. 80.– zu bestrafen.

6. Vollzug Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Geldstrafe angeordnet und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es dabei zu bleiben. Die Entscheidung erscheint jedoch unabhängig von diesem Grundsatz als angemessen und wäre zu bestäti- gen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es bestehen keine Faktoren, wel- che die Vermutung der günstigen Legalprognose umstossen würden.

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7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu be- strafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, wobei eine Probezeit von 2 Jahren vorzusehen ist. V. Landesverweisung

1. Beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen ist. Die Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3.). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1. und BGer-Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1.). Von ei- ner Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wie die Vorinstanz bereits aufzeigte, erfolgt eine Interessenabwägung nur, wenn ein persönlicher Härtefall gegeben ist (siehe auch BGer-Urteil 6B_659/2018 vom

20. September 2018 E. 3.3.). Die Kriterien zur Beurteilung eines persönlichen Härtefalles wurden von ihr bereits dargelegt. Es kann auf die einschlägigen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 12 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen müssen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken (BGer-Urteil 6B_1286/2017 vom 11. April 2018 E. 1.2. und E. 1.3.1.). Aus dem Umstand, dass sich die ausländische Person bisher mit Ausnahme der zur Verurteilung führen- den Tat strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt oh- ne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, kann für sich allein noch nicht auf eine er- folgreiche Integration geschlossen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Le- ben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,

- 19 - spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (BGer-Urteil 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2. mit Verweis auf BGer-Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2. f.). Ein Beschuldigter muss darlegen, dass seine sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv sind, was deutlich über den Rahmen einer gewöhnlichen Integration hinausgeht (BGer- Urteil 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.)

2. Ein Härtefall lässt sich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleis- tete Privat- und Familienleben annehmen. Unter dem Titel der Achtung des Pri- vatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesen- heit und die damit verbundene normale Integration nicht. Erforderlich sind beson- ders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1.; BGer-Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2.; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6.; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2.). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen wer- den. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration. Die Anwendung von starren Altersvorgaben so- wie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesen- heitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4., m.w.H.). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familien- lebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pfle- gen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Be- ziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine fi-

- 20 - nanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGer-Urteil 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3. mit Hinweisen). Eine normale familiäre emotionale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begrün- den (BGE 144 II 1 E. 6.6.).

3. Die Verteidigung macht geltend, dass beim Beschuldigten von einer Lan- desverweisung klarerweise abzusehen sei. Er sei nicht vorbestraft, lebe seit dem

16. Lebensjahr in der Schweiz, sei mittlerweile 45 Jahre alt und sei in der Schweiz stets einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Zudem habe er hier eine Familie, ins- besondere einen 18-jährigen Sohn, welcher im ersten Lehrjahr sei. Insgesamt lie- ge beim Beschuldigten ein klarer Härtefall vor. Sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung deutlich (Urk. 19 S. 6, Urk. 39 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte die Verteidigung, dass der Beschuldigte sich vor der im Berufungs- verfahren zu beurteilenden Tat noch nie etwas habe zu Schulden kommen las- sen. Er habe keine Schulden und sei noch nie von der Sozialhilfe abhängig gewe- sen. Er lebe hier mit seiner Ehefrau und seinem 18-jährigen Sohn in einem Haus- halt und sei hier in der Schweiz integriert. Auch lebten sein Onkel oder zumindest dessen Kinder sowie weitere Verwandte und Freunde in der Schweiz. Ferner sei von Relevanz, dass der Beschuldigte den Deliktsbetrag vollständig wieder zu- rückerstattet habe. Er habe über die Jahre hinweg hart gearbeitet und werde vo- raussichtlich in Kürze wieder eine Anstellung finden, wo er mit Sicherheit wieder hart arbeiten werde. Mit seinem Lohn und zusammen mit der Ehefrau werde er die dreiköpfige Familie durchbringen. Es sei insgesamt also im öffentlichen Inte- resse, dass der Beschuldigte weiterhin bei seiner Familie in der Schweiz bleiben und hier arbeiten dürfe. Ansonsten müsste an seiner Stelle womöglich das Sozi- alamt treten. Dem Beschuldigten sei leider seine letzte Arbeitsstelle von D._____ Transporte aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Juni 2021 gekündigt worden, dies trotz höchster Zufriedenheit auch auf Seiten der Arbeitgeberin. Aus diesem Arbeitsverhältnis habe er noch einen Lohn bis im September 2021 erhalten. Seine Arbeitssuche habe sich aufgrund der bei ihm aufgetretenen, schweren und lange anhaltenden Covid-19-Erkrankung verzögert (Urk. 39 S. 7 ff.). Der Beschuldigte

- 21 - selbst gab an, dass seine Eltern in die Schweiz gekommen seien, um ein besse- res Leben zu verdienen. So seien auch er und seine ganze Familie in die Schweiz gekommen. Mit der Zeit hätten sie auch die Schweizer Kultur übernommen. Er spreche zudem Serbisch und Deutsch. In der Schweiz lebten sein Bruder, sein Onkel und dessen Kinder. Es lebten sehr viele von seiner Familie in der Schweiz. Sozialhilfe habe er nie bezogen, nur Arbeitslosengeld (Urk. 5 Frage 34 ff.). Seine Eltern seien nach Serbien zurückgegangen. Er habe verschiedene Freunde in der Schweiz: Serben, Albaner und auch Schweizer. Er komme mit allen gut aus. In der Schweiz habe er keine Ausbildung gemacht. Eine Landesverweisung würde ihm schwer fallen, weil seine Frau und sein Sohn alleine hier bleiben müssten. Er wisse nicht, wie sich das nachher ändern würde. Auch wenn seine Frau Serbin sei, wisse er nicht, ob sie mit ihm nach Serbien gehen würde. Er spreche Ser- bisch, glaube aber nicht, dass er in Serbien eine Arbeitsstelle finden könnte. Mo- mentan sei es streng dort, v.a. in der Region, in der er und seine Eltern lebten (Prot. I S. 11 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, dass sein Bru- der in der Schweiz, in E._____, lebe. Auch die Kinder von seinem Onkel seien in der Schweiz. Letztmals sei er im Sommer 2021 in Serbien gewesen. Er gehe dort regelmässig in die Ferien. Er sei in die Schweiz gekommen, um ein besseres Le- ben zu führen (Prot. II S. 6 f.). Es wäre für seine Frau und sein Kind sehr schwie- rig, ohne ihn weiterzuleben, auch aus finanziellen Gründen. Sie fänden, es sei ei- ne Katastrophe für ihre Familie (Prot. II S. 12). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift, es sei gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesver- weisung abzusehen. Im Berufungsverfahren beantragte sie jedoch die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem ein schwerer persönlicher Härte- fall verneint und eine Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet wurde (Urk. 32 mit Verweis auf Urk. 27 S. 16). Im erstinstanzlichen Verfahren schien sie jedoch offensichtlich der Ansicht gewesen zu sein, dass die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nicht gegeben sind bzw. ein persönlicher Härtefall beim Be- schuldigten vorliegt.

4. Für den Werdegang des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die ein- schlägigen Erwägungen zur Täterkomponente im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden. Der Beschuldigte kam 1976 in Serbien zur Welt. Dort schloss

- 22 - er eine Lehre als Spengler ab. Am tt. April 1992 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 6/3/26), um im Betrieb seines Vaters und seines Onkels zu arbeiten (Prot. I S. 11). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 6/3/26). Sein Vater und seine Mutter leben wieder in Serbien, wo auch seine Grossmutter lebt (Prot. I S. 11 und Prot. II S. 6). Eine Ausbildung hat er in der Schweiz nicht abgeschlos- sen. Aktuell arbeitet er als Chauffeur bei D._____ Transporte (Prot. II S. 9 und Urk. 35/1). 2002 heiratete er seine Ehefrau, welche ebenfalls Serbin ist und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Er lebt zusammen mit ihr und seinem im Mai 2003 geborenen Sohn in einer gemeinsamen Wohnung (Urk. 5 Frage 32). Sein Sohn befindet sich im zweiten Lehrjahr im Metallbauwesen und verdient rund Fr. 300.– monatlich, wobei er ihn weiterhin finanziell unterstützt (Prot. I S. 10 und Urk. 39 S. 8).

5. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zeugen von Stabilität und einer wirtschaftlich erfolgreichen Integration. Zusammen mit seiner Ehefrau be- streitet er den Lebensunterhalt der Familie und unterstützt seinen Sohn finanziell während dessen Lehre. Er stieg in einem Unternehmen seiner Familie ein, fand danach aber offenbar auch ausserhalb berufliche Möglichkeiten. Er bezog zwi- schenzeitlich zwar Arbeitslosentaggelder, doch war er ansonsten über Jahrzehnte hinweg durchgehend berufstätig. Das Arbeitsverhältnis bei D._____ Transporte endete offenbar wegen wirtschaftlichen Problemen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte innert kur- zer Zeit eine neue Anstellung finden wird. Dafür sprechen neben seiner Arbeitser- fahrung u.a. seine Deutschkenntnisse, welche auch anlässlich der Berufungsver- handlung überzeugten. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte durch die Landesverweisung in seinem durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert ist. Zusammen mit seiner Frau sorgt er für den Unterhalt der Familie, unterstützt seinen sich noch in der Lehre befindenden Sohn und führt mit beiden einen gemeinsamen Haushalt. Die familiä- re Bande wird dementsprechend ausgeprägt sein, wobei anzunehmen ist, dass er eine wichtige Bezugsfunktion für seinen Sohn darstellt. In sozialer Hinsicht scheint er sich hauptsächlich mit seiner Familie in der Schweiz verbunden zu fühlen. Da- bei gilt es zu beachten, dass auch die Familienmitglieder seiner und der nachfol-

- 23 - genden Generation allesamt in der Schweiz leben (Prot. II S. 6). Zudem ist zu be- rücksichtigen, dass sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn integriert sind. Letz- terer befindet sich im zweiten Lehrjahr und durchlief die obligatorische Schulzeit in der Schweiz. Auch die Ehefrau ist hier seit etlichen Jahren berufstätig. Die Kern- familie des Beschuldigten hat somit einen engen Bezug zur Schweiz. Es wäre aufgrund dieser Verwurzelung auch kein zumutbarer Ansatz, dass sie ihre – enge

– Verbindung zu diesem Land aufgeben müssen, um mit dem Beschuldigten nach Serbien zu gehen. Für diesen wäre die Landesverweisung deshalb nicht nur mit ökonomisch belastenden Folgen verbunden. Er würde auch gleichzeitig sämtliche ihm nahestehenden Personen aus dem persönlichen Umfeld verlieren, nachdem er über Jahrzehnte mit ihnen eine familiäre Einheit bildete. Demzufolge ist von ei- nem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung sind gering. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Das im Berufungsverfahren zu beurteilende Delikt ist zwar nicht zu bagatellisie- ren, allerdings wiegt die Tatschwere noch leicht. Sodann zahlte er den Betrag rasch zurück. Sein Nachtatverhalten vermag das Vergehen daher deutlich zu rela- tivieren. Die Reue des Beschuldigten wirkte anlässlich der Berufungsverhandlung zudem glaubhaft. Demnach ist anzunehmen, dass es bei einem einmaligen Kon- flikt mit dem Strafgesetz bleibt. Auf Seiten des Beschuldigten besteht ein beachtli- ches Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Das Zusammenleben mit seiner Ehe- frau und dem sich noch in der Lehre befindenden Sohn würde wahrscheinlich be- endet, da diese beruflich und sozial in der Schweiz verwurzelt sind und eine Zu- kunft in Serbien ihrerseits nicht angestrebt würde. Gleichzeitig befinden sich auch die anderen Familienmitglieder seiner Generation hier. Das gewichtige private In- teresse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt folglich das öf- fentliche an seiner Wegweisung deutlich.

Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Januar 2021 vorgeworfen, er habe vom 1. August 2017 bis 30. März 2018 wissentlich, willentlich und in Kenntnis der Straffolgen als Be- züger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung auf den Formularen "Anga- ben der versicherten Person" der Arbeitslosenkasse Nr. 60 des Amtes für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zürich für die Monate August 2017 bis März 2018 unterschriftlich wahrheitswidrig angegeben, keine Erwerbstätigkeiten ausgeübt zu haben. Dabei habe er die Deklaration der von ihm in den genannten Monaten durch seine Tätigkeit bei der Firma B._____ SA erzielten Verdienste von insge- samt Fr. 16'327.65 unterlassen. Hierdurch habe der Beschuldigte erwirkt, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich von den Lohnauszahlungen des Be- schuldigten von der Firma B._____ SA keine Kenntnis gehabt und für die ent- sprechenden Monate Fr. 16'327.65 zu viel ausbezahlt habe. Auf diese Zahlungen hätte der Beschuldigte bei wahrheitsgetreuen Angaben der Einkommensverhält- nisse keinen Anspruch gehabt, was er durch sein Verhaltens mindestens billigend in Kauf genommen habe (Urk. 13 S. 2)

E. 1.1 Wer den Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt, wird mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte hat den un- rechtmässigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung teilweise vor dem Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Bestimmungen des All- gemeinen Teils des Strafgesetzbuches zum neuen Sanktionenrecht begangen. Unter altem Recht betrug die obere Grenze für eine Geldstrafe 360 Tagessätze, während seit dem 1. Januar 2018 maximal eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgefällt werden kann. Art. 2 Abs. 1 StGB sieht für übergangsrechtliche Fragen vor, dass der Täter nach demjenigen Recht zu beurteilen ist, welches bei der Tat- begehung in Kraft war. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist jedoch das neue Recht dann anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. Die kombinierte Anwendung von altem und neuem Recht ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 241 5. Mai 2021 E. 4.2.). Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen. Da nur der Beschuldigte Berufung erhob und dementsprechend das Verschlech- terungsverbot aus Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangt, ist auch vorlie- gend auf eine Geldstrafe zu erkennen. Dabei kommt einzig eine Bestätigung oder Reduzierung der Strafhöhe in Frage. Bei dieser Ausgangslage ist das neue Recht nicht milder, weshalb das vor 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung ge- langt.

- 14 -

E. 1.2 Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2., m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. und BGer-Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2.). Die Geld- strafe wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2. und 134 IV 97 E. 4.2.2.). Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und auch keine anderen Anhaltspunk- te vorliegen, welche für die Anordnung einer Freiheitsstrafe sprächen, erweist sich die von der Vorinstanz gewählte Sanktionsart der Geldstrafe als ange- messen.

2. Grundlagen der Strafzumessung Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstän- de vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.), was in casu nicht gegeben ist. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wir- kung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2., m.H.).

3. Tatkomponenten

E. 2 Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

9. April 2021 wurde der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes verwiesen. Von der Ausschreibung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem wurde abgesehen. Die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Letztere wurden auf die Ge-

- 5 - richtskasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde (Urk. 27 S. 16 f.).

E. 2.1 Den Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder auf andere Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein ande- rer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Mit der Variante des "Verschweigens von Tatsachen" wird die Begehung durch Unterlassung unter Strafe gestellt (BGer-Urteil 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5. f.). Zu melden sind Angaben, wel- che für einen Leistungsanspruch relevant sind. Sofern ein Leistungsbezug der Ar- beitslosenversicherung erfolgt, ist die arbeitslose Person verpflichtet, einen allfäl- ligen Zwischenverdienst zu melden (BGer-Urteil C_288/06 vom 27. März 2007 E. 3.2.).

E. 2.2 Zwischen den einzelnen Tatbestandselementen (unwahre/unvollständige Angabe, Irrtum, Vermögensdisposition und -schaden) muss ein ursächliches Bin- deglied, also ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Unter die- sem Gesichtspunkt kann die Strafbarkeit ausgeschlossen werden, wenn Behör- den grundlegendste Vorsichtsmassnahmen bei der Ausrichtung von Leistungen missachten (JENAL, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 148a N 17, m.w.H.).

E. 2.3 Der Beschuldigte gab für jeden einzelnen Monat vom August 2017 bis März 2018 auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" wahrheitswid- rig an, in der erwähnten Zeitspanne nicht für einen Arbeitgeber gearbeitet zu ha- ben (Urk. 3/5-12). Die Formulare wurden von ihm jeweils handschriftlich unter- zeichnet. Somit geschah die Irreführung durch wahrheitswidrige Angaben, wes- halb eine aktive Handlung und nicht ein passives Verschweigen von Tatsachen gegeben ist. Der Beschuldigte gab mit dem Ankreuzen der Antwort "Nein" eindeu- tig zum Ausdruck, kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erzie-

- 8 - len. Aufgrund dieser Angabe wurden ihm anschliessend total Fr. 16'327.65 zu viel ausbezahlt. Mit der monatlichen Überprüfung der anspruchsbegründenden Ver- hältnisse hat die Arbeitslosenversicherung die ihr zumutbaren Vorsichtsmass- nahmen erfüllt. Sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität sind zu be- jahen. Der objektive Tatbestand wurde erfüllt.

3. Subjektiver Tatbestand

E. 3 Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 16) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 23; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 29 und Urk. 26/2). Die Lei- tende Staatsanwältin verzichtete auf eine Anschlussberufung. Sie beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 32). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.

E. 3.1 Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrmals aktiv auf dem Formular der Arbeitslosenversicherung wahrheitswidrig angab, nicht bei einem Arbeitgeber angestellt zu sein. Insgesamt gab er für 8 Monate Einkommensverhältnisse an, welche nicht der Realität ent- sprachen. Es handelt sich somit durchaus um eine beachtliche Zeitdauer und

- 15 - zeugt von nicht unerheblicher krimineller Energie. Dies ist verschuldenserhöhend zu werten. Mit seinen Handlungen erwirkte er die unrechtmässige Auszahlung von Fr. 16'327.65 zu seinen Gunsten. Selbst wenn es sich um einen Betrag han- delt, der gegen die Annahme eines leichten Falles spricht, ist klarzustellen, dass es sich nicht um eine hohe Deliktssumme handelt. Allerdings ist zu beachten, dass es einzig den Untersuchungen der Arbeitslosenversicherung zu verdanken ist, dass der Beschuldigte aufhörte zu delinquieren. Verschuldensrelativierend zu veranschlagen ist jedoch, dass der Beschuldigte nicht ein besonders raffiniertes Vorgehen an den Tag legte und auch keine ausgeklügelte Massnahmen traf, wel- che die behördlichen Aufklärungen weiter erschwert hätten. Unter diesen Ge- sichtspunkten erscheint die objektive Tatschwere als noch leicht.

E. 3.2 Bezüglich der subjektiven Tatschwere muss dem Beschuldigten ein direk- ter Vorsatz zur Last gelegt werden. Zudem deuten die Tatumstände und die Aus- sagen des Beschuldigten darauf hin, dass er eine in seinen Augen günstige Gele- genheit nutzte, um sich zu bereichern. Damit legte er eine opportunistische und in gewisser Hinsicht durchaus dreiste Haltung an den Tag. Er verfolgte damit ein rein egoistisches Motiv. Entsprechend vermag die subjektive Tatschwere nicht die objektive zu relativieren, weshalb schlussendlich von einem noch leichten Ver- schulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe bei 150 Tagessätzen festzusetzen ist.

4. Täterkomponenten

E. 4 Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Schuldspruch im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB), 2 (Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–), 3 (bedingter Vollzug mit Probezeit von 2 Jahren), 4 (Landesverweisung), 5 (Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung),

E. 4.1 Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme (Urk. 5 S. 5 ff.), die Be- fragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 8 ff.) und die Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 ff.) verwiesen werden. Er wurde am tt. Juli 1976 in Serbien geboren und kam 1992 in die Schweiz. Die Schule besuchte er in Serbien. Anschliessend schloss er eine Lehre als Autospengler ab. Danach arbeitete er jedoch nie mehr auf diesem Beruf. Zwi- schenzeitlich war er als Logistiker tätig. Seine Frau heiratete er im Jahr 2002. 2003 kam dann sein Sohn zur Welt. Seine Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 1'700.– (zum Ganzen Urk. 5 S. 6 f.). Zuletzt arbeitete er als Chauffeur bei

- 16 - D._____ Transporte und verdiente monatlich Fr. 5'000.– brutto bzw. Fr. 4'400 net- to, wobei er einen 13. Monatslohn erhielt. Seine Frau arbeitet als Verpackerin und verdient Fr. 4'200.– brutto bzw. Fr. 3'600.– netto im Monat. Auch sie erhält einen

13. Monatslohn. Schulden habe er keine (Prot. II S. 9). Sein Sohn wurde im Mai 2021 18 Jahre alt und befindet sich derzeit im zweiten Lehrjahr im Metallbauwe- sen. Nach Einschätzung des Beschuldigten werde die Lehre vier Jahre dauern. Sein Sohn verdiene ca. Fr. 300.– pro Monat und wohne zusammen mit ihm und seiner Ehefrau. Bezüglich seines Vaters und seiner Mutter gab der Beschuldigte an, sie lebten in Serbien. Seine Grossmutter lebe ebenfalls in Serbien (Prot. II S. 6). In der Schweiz habe er selbst keine Ausbildung gemacht. Nach der Lehre sei er in die Schweiz gekommen und habe im Lager der Firma von seinem Vater und seinem Onkel gearbeitet (zum Ganzen Prot. I S. 8 ff. und Urk. 35/1 sowie Prot. II S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, seit dem 1. Oktober 2021 arbeitslos zu sein. Wegen der Coronakrise musste sei- ne letzte Arbeitgeberin das Auto verkaufen und ihm kündigen. Nachdem er die Kündigung erhalten habe, sei er an Corona erkrankt und krankgeschrieben wor- den. Das habe alles hinausgezogen bis zum 30. September 2021. Jetzt suche er eine neue Stelle als Chauffeur oder Lagermitarbeiter (Prot. II S. 8). Dem Werde- gang des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen.

E. 4.2 Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 10/2 und Urk. 37), was sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt.

E. 4.3 Bereits im Untersuchungsverfahren zeigte sich der Beschuldigte vollum- fänglich geständig. Aufgrund der Dokumentationen von Seiten der Arbeitslosen- versicherung präsentierte sich jedoch auch eine erdrückende Beweislage. Den- noch rechtfertigt sich eine leichte Minderung der Strafe unter diesem Aspekt. Sein Nachtatverhalten wirkt ebenfalls leicht strafmindernd, zahlte er doch den Delikts- betrag in Raten an die Arbeitslosenversicherung – per Februar 2021 vollständig – zurück (Prot. I S. 7 und Urk. 19 S. 5).

E. 4.4 Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe zu reduzieren. Ange- messen erscheint eine Reduktion auf 90 Tagessätze.

- 17 -

5. Höhe des Tagessatzes 5.1. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindes- tens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Wenn es die persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse des Täters gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– ge- senkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jene Instanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatz- höhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist mithin der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (DOLGE in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Straf- recht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 34 N 50 StGB). 5.2. Der Beschuldigte erzielt eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 4'100.– (Prot. II S. 9). Zusammen mit seiner Ehefrau und dem volljährigen Sohn lebt er in einer gemeinsamen Wohnung. Seine Ehefrau verdient Fr. 3'600.– netto (Urk. 35/1). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte seinen voll- jährigen Sohn unterstützt, welcher sich im ersten Lehrjahr befindet und Fr. 300.– als eigenes Einkommen erzielt. Die Vorinstanz hat vom Nettoeinkommen des Be- schuldigten 20% für die Lebenshaltung abgezogen. Von diesem Zwischenergeb- nis hat sie weitere 15% für die Kinderkosten bzw. nach Abrundung effektiv 20% subtrahiert, woraus eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.– resultierte. Aufgrund des gegenwärtig tieferen Einkommens rechtfertigt sich eine Reduzierung des Tages- satzes auf Fr. 80.– Damit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen à Fr. 80.– zu bestrafen.

6. Vollzug Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Geldstrafe angeordnet und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es dabei zu bleiben. Die Entscheidung erscheint jedoch unabhängig von diesem Grundsatz als angemessen und wäre zu bestäti- gen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es bestehen keine Faktoren, wel- che die Vermutung der günstigen Legalprognose umstossen würden.

- 18 -

7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu be- strafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, wobei eine Probezeit von 2 Jahren vorzusehen ist. V. Landesverweisung

1. Beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen ist. Die Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3.). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1. und BGer-Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1.). Von ei- ner Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wie die Vorinstanz bereits aufzeigte, erfolgt eine Interessenabwägung nur, wenn ein persönlicher Härtefall gegeben ist (siehe auch BGer-Urteil 6B_659/2018 vom

E. 4.5 Bei der Rückzahlung des Betrags an die Arbeitslosenkasse und der Reue des Beschuldigten handelt es sich jeweils um Umstände, welche nicht das Tat- verschulden betreffen, sondern vielmehr nach Deliktsaufdeckung erfolgten. Diese Elemente fliessen in die Strafzumessung ein, sind aber auch dann als vom Tat- verschulden unabhängige Komponenten zu würdigen. Auch bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, können diese Gesichtspunkte für die Bestimmung des Tatverschuldens nicht ins Gewicht fallen. Gleiches gilt für die von der Verteidi- gung hervorgehobene Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten. Auch ihrem Vor- bringen, bei der Eruierung des Grenzbetrags sei den Folgen im Zusammenhang mit der obligatorischen Landesverweisung Rechnung zu tragen, kann unter Hin- weis auf die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zugestimmt wer- den.

- 13 -

E. 4.6 Zusammenfassend ist aufgrund der Gesamtbetrachtung sämtlicher soeben aufgezeigter Tatumstände nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 auszugehen. Der nicht mehr unerhebliche Betrag von Fr. 16'327.65 ist dabei nur ein Kriterium von mehreren, welches gegen die Einstu- fung als leichten Fall spricht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion und Strafvollzug

1. Strafrahmen, anwendbares Recht und Sanktionsart

E. 8 (Kostenauflage) und 9 (Entschädigungsfolge) an. Er sei vom Vorwurf des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen. Von der Anordnung einer Landesverwei- sung sei abzusehen. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens, einschliesslich der gesamten Kosten der amtlichen Ver- teidigung (inkl. 7.7 % MwSt.), seien auf die Staatskasse zu nehmen (zum Ganzen Urk. 29). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Straf- sachen, vom 9. April 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Kostenfestsetzung) und 7 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vor- ab festzustellen ist.

5. Am 14. Juli 2021 ging das vom Beschuldigten aufforderungsgemäss aus- gefüllte Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 34 und Urk. 35/1-3). Im Üb- rigen wurde am 30. November 2021 ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 37). Die Berufungsverhandlung fand am 8. Dezember 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung statt (Prot. II S. 3 ff.).

- 6 - II. Sachverhalt Der Anklagesachverhalt (Urk. 13 S. 2) basiert hauptsächlich auf der Strafanzeige des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Urk. 2 S. 2), den dazuge- hörigen Beilagen (Urk. 3/1-16) und den Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 4 und Urk. 5). Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung (Urk. 4 Frage 9 ff. und Urk. 5 Frage 8 ff.), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 6 ff.) und im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10) vollumfänglich geständig. Auch die amtliche Verteidigung stützt sich auf sein Geständnis ab (Urk. 19 S. 2 und Urk. 39 S. 2). Dieses deckt sich mit dem Untersuchungsergeb- nis, weshalb der Anklagesachverhalt erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als unrecht- mässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Urk. 13 S. 3). Der Beschuldigte liess geltend machen, dass der eingeklagte Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher re- levanter Kriterien noch als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu beurteilen sei (Urk. 19 S. 2 f. und Urk. Urk. 39 S. 3). Vorliegend gehe es um einen Deliktsbetrag von Fr. 16'327.65. Dieser sei über einen Zeitraum von 7 Monaten erzielt worden. Fälle bis zu einem Deliktsbetrag von Fr. 30'000.– seien gemäss Lehre noch als gering bzw. leicht im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB einzuord- nen. Auch die weiteren Umstände der Tat sollten sodann noch als leicht beurteilt werden (Urk. 19 S. 3 f. und Urk. 39 S. 3). Die Vorinstanz folgte der Würdigung der Staatsanwaltschaft. Dabei legte sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich dar. In diesem Zusammenhang hielt sie fest, dass der Deliktsbetrag und die Dauer nicht mehr als unerheblich be- zeichnet werden könnten. Nachvollziehbare Beweggründe wie eine finanzielle Notlage seitens des Beschuldigten seien keine ersichtlich. Es sei ihm auch be- kannt gewesen, dass er für seine Taten bestraft werden könne, was von einer gewissen kriminellen Energie zeuge. Schliesslich handle es sich bei der An-

- 7 - spruchsprüfung für Taggelder der Arbeitslosenkasse um ein Massengeschäft, wobei der Beschuldigte die Schwäche dieses Systems ausgenützt habe (Urk. 27 S. 4 ff.).

2. Objektiver Tatbestand

E. 12 Jahre alt sei, in der Schweiz, habe hier eine Familie grossgezogen und arbeite mittlerweile als Logistiker (zum Ganzen Urk. 19 S. 3 f. mit Verweis auf JENAL in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 148a N 11; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB in Plädoyer 5/2016 S. 94 und RASELLI in Sicherheit & Recht 3/2017, Obligatorische Landesverwei- sung und Härtefallklausel im Ausführungsgesetz zur Ausschaffungsinitiative, S. 151). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung weiter aus, dass die Vorinstanz unrichtig ausgeführt habe, dass äussere Umstände und nicht eine eigene Entscheidung des Beschuldigten ihn zur Beendigung seiner Tat be- wegt hätten. Aufgrund der vorliegenden Akten stehe fest, dass sich der Beschul- digte selbst bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet habe. Dies sei nicht gewesen, weil er aufgeflogen oder weil seine Stempelfrist abgelaufen wäre. Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach

- 10 - dieser "ohnehin nicht mehr lange hätte stempeln können, da seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug fast abgelaufen sei", sei unvollständig wiedergegeben worden. Es scheine vielmehr zutreffend, dass der Beschuldigte aufgrund einer ge- fundenen Arbeit, dies irgendwann nach dem 22. November 2018 (an diesem Da- tum sei der letzte Eintrag im Beratungsprotokoll des RAV), sich bei der Arbeitslo- senkasse abgemeldet habe. Es sei also nicht so, dass er sich kurz nach März 2018 aufgrund einer vermeintlich demnächst ablaufenden Rahmenfrist abgemel- det hätte (Urk. 39 S. 4 f.). Zudem bekräftigte die Verteidigung, dass der Beschul- digte sich zuvor nie etwas habe zuschulden kommen lassen und immer hart und zuverlässig gearbeitet habe, um mit dem dadurch erzielten Lohn seine Familie er- nähren zu können. Dass diese Geschichte zu Tage kommen würde, sei offenkun- dig gewesen. Der Beschuldigte habe keinerlei Vertuschungshandlungen vorge- nommen und sich gleich geständig und reuig gezeigt sowie den Betrag vollständig zurückbezahlt. Beim Beschuldigten sollte deshalb insgesamt noch von einer äus- serst geringen kriminellen Energie gesprochen werden, welche er bei dieser Sa- che an den Tag gelegt habe (Urk. 39 S. 5).

E. 16 Juli 2021 E. 4.3.; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3. und 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2.).

- 11 -

E. 20 September 2018 E. 3.3.). Die Kriterien zur Beurteilung eines persönlichen Härtefalles wurden von ihr bereits dargelegt. Es kann auf die einschlägigen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 12 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen müssen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken (BGer-Urteil 6B_1286/2017 vom 11. April 2018 E. 1.2. und E. 1.3.1.). Aus dem Umstand, dass sich die ausländische Person bisher mit Ausnahme der zur Verurteilung führen- den Tat strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt oh- ne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, kann für sich allein noch nicht auf eine er- folgreiche Integration geschlossen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Le- ben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,

- 19 - spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (BGer-Urteil 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2. mit Verweis auf BGer-Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2. f.). Ein Beschuldigter muss darlegen, dass seine sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv sind, was deutlich über den Rahmen einer gewöhnlichen Integration hinausgeht (BGer- Urteil 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.)

2. Ein Härtefall lässt sich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleis- tete Privat- und Familienleben annehmen. Unter dem Titel der Achtung des Pri- vatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesen- heit und die damit verbundene normale Integration nicht. Erforderlich sind beson- ders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1.; BGer-Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2.; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6.; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2.). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen wer- den. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration. Die Anwendung von starren Altersvorgaben so- wie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesen- heitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4., m.w.H.). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familien- lebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pfle- gen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Be- ziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine fi-

- 20 - nanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGer-Urteil 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3. mit Hinweisen). Eine normale familiäre emotionale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begrün- den (BGE 144 II 1 E. 6.6.).

3. Die Verteidigung macht geltend, dass beim Beschuldigten von einer Lan- desverweisung klarerweise abzusehen sei. Er sei nicht vorbestraft, lebe seit dem

16. Lebensjahr in der Schweiz, sei mittlerweile 45 Jahre alt und sei in der Schweiz stets einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Zudem habe er hier eine Familie, ins- besondere einen 18-jährigen Sohn, welcher im ersten Lehrjahr sei. Insgesamt lie- ge beim Beschuldigten ein klarer Härtefall vor. Sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung deutlich (Urk. 19 S. 6, Urk. 39 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte die Verteidigung, dass der Beschuldigte sich vor der im Berufungs- verfahren zu beurteilenden Tat noch nie etwas habe zu Schulden kommen las- sen. Er habe keine Schulden und sei noch nie von der Sozialhilfe abhängig gewe- sen. Er lebe hier mit seiner Ehefrau und seinem 18-jährigen Sohn in einem Haus- halt und sei hier in der Schweiz integriert. Auch lebten sein Onkel oder zumindest dessen Kinder sowie weitere Verwandte und Freunde in der Schweiz. Ferner sei von Relevanz, dass der Beschuldigte den Deliktsbetrag vollständig wieder zu- rückerstattet habe. Er habe über die Jahre hinweg hart gearbeitet und werde vo- raussichtlich in Kürze wieder eine Anstellung finden, wo er mit Sicherheit wieder hart arbeiten werde. Mit seinem Lohn und zusammen mit der Ehefrau werde er die dreiköpfige Familie durchbringen. Es sei insgesamt also im öffentlichen Inte- resse, dass der Beschuldigte weiterhin bei seiner Familie in der Schweiz bleiben und hier arbeiten dürfe. Ansonsten müsste an seiner Stelle womöglich das Sozi- alamt treten. Dem Beschuldigten sei leider seine letzte Arbeitsstelle von D._____ Transporte aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Juni 2021 gekündigt worden, dies trotz höchster Zufriedenheit auch auf Seiten der Arbeitgeberin. Aus diesem Arbeitsverhältnis habe er noch einen Lohn bis im September 2021 erhalten. Seine Arbeitssuche habe sich aufgrund der bei ihm aufgetretenen, schweren und lange anhaltenden Covid-19-Erkrankung verzögert (Urk. 39 S. 7 ff.). Der Beschuldigte

- 21 - selbst gab an, dass seine Eltern in die Schweiz gekommen seien, um ein besse- res Leben zu verdienen. So seien auch er und seine ganze Familie in die Schweiz gekommen. Mit der Zeit hätten sie auch die Schweizer Kultur übernommen. Er spreche zudem Serbisch und Deutsch. In der Schweiz lebten sein Bruder, sein Onkel und dessen Kinder. Es lebten sehr viele von seiner Familie in der Schweiz. Sozialhilfe habe er nie bezogen, nur Arbeitslosengeld (Urk. 5 Frage 34 ff.). Seine Eltern seien nach Serbien zurückgegangen. Er habe verschiedene Freunde in der Schweiz: Serben, Albaner und auch Schweizer. Er komme mit allen gut aus. In der Schweiz habe er keine Ausbildung gemacht. Eine Landesverweisung würde ihm schwer fallen, weil seine Frau und sein Sohn alleine hier bleiben müssten. Er wisse nicht, wie sich das nachher ändern würde. Auch wenn seine Frau Serbin sei, wisse er nicht, ob sie mit ihm nach Serbien gehen würde. Er spreche Ser- bisch, glaube aber nicht, dass er in Serbien eine Arbeitsstelle finden könnte. Mo- mentan sei es streng dort, v.a. in der Region, in der er und seine Eltern lebten (Prot. I S. 11 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, dass sein Bru- der in der Schweiz, in E._____, lebe. Auch die Kinder von seinem Onkel seien in der Schweiz. Letztmals sei er im Sommer 2021 in Serbien gewesen. Er gehe dort regelmässig in die Ferien. Er sei in die Schweiz gekommen, um ein besseres Le- ben zu führen (Prot. II S. 6 f.). Es wäre für seine Frau und sein Kind sehr schwie- rig, ohne ihn weiterzuleben, auch aus finanziellen Gründen. Sie fänden, es sei ei- ne Katastrophe für ihre Familie (Prot. II S. 12). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift, es sei gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesver- weisung abzusehen. Im Berufungsverfahren beantragte sie jedoch die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem ein schwerer persönlicher Härte- fall verneint und eine Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet wurde (Urk. 32 mit Verweis auf Urk. 27 S. 16). Im erstinstanzlichen Verfahren schien sie jedoch offensichtlich der Ansicht gewesen zu sein, dass die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nicht gegeben sind bzw. ein persönlicher Härtefall beim Be- schuldigten vorliegt.

4. Für den Werdegang des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die ein- schlägigen Erwägungen zur Täterkomponente im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden. Der Beschuldigte kam 1976 in Serbien zur Welt. Dort schloss

- 22 - er eine Lehre als Spengler ab. Am tt. April 1992 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 6/3/26), um im Betrieb seines Vaters und seines Onkels zu arbeiten (Prot. I S. 11). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 6/3/26). Sein Vater und seine Mutter leben wieder in Serbien, wo auch seine Grossmutter lebt (Prot. I S. 11 und Prot. II S. 6). Eine Ausbildung hat er in der Schweiz nicht abgeschlos- sen. Aktuell arbeitet er als Chauffeur bei D._____ Transporte (Prot. II S. 9 und Urk. 35/1). 2002 heiratete er seine Ehefrau, welche ebenfalls Serbin ist und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Er lebt zusammen mit ihr und seinem im Mai 2003 geborenen Sohn in einer gemeinsamen Wohnung (Urk. 5 Frage 32). Sein Sohn befindet sich im zweiten Lehrjahr im Metallbauwesen und verdient rund Fr. 300.– monatlich, wobei er ihn weiterhin finanziell unterstützt (Prot. I S. 10 und Urk. 39 S. 8).

5. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zeugen von Stabilität und einer wirtschaftlich erfolgreichen Integration. Zusammen mit seiner Ehefrau be- streitet er den Lebensunterhalt der Familie und unterstützt seinen Sohn finanziell während dessen Lehre. Er stieg in einem Unternehmen seiner Familie ein, fand danach aber offenbar auch ausserhalb berufliche Möglichkeiten. Er bezog zwi- schenzeitlich zwar Arbeitslosentaggelder, doch war er ansonsten über Jahrzehnte hinweg durchgehend berufstätig. Das Arbeitsverhältnis bei D._____ Transporte endete offenbar wegen wirtschaftlichen Problemen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte innert kur- zer Zeit eine neue Anstellung finden wird. Dafür sprechen neben seiner Arbeitser- fahrung u.a. seine Deutschkenntnisse, welche auch anlässlich der Berufungsver- handlung überzeugten. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte durch die Landesverweisung in seinem durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert ist. Zusammen mit seiner Frau sorgt er für den Unterhalt der Familie, unterstützt seinen sich noch in der Lehre befindenden Sohn und führt mit beiden einen gemeinsamen Haushalt. Die familiä- re Bande wird dementsprechend ausgeprägt sein, wobei anzunehmen ist, dass er eine wichtige Bezugsfunktion für seinen Sohn darstellt. In sozialer Hinsicht scheint er sich hauptsächlich mit seiner Familie in der Schweiz verbunden zu fühlen. Da- bei gilt es zu beachten, dass auch die Familienmitglieder seiner und der nachfol-

- 23 - genden Generation allesamt in der Schweiz leben (Prot. II S. 6). Zudem ist zu be- rücksichtigen, dass sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn integriert sind. Letz- terer befindet sich im zweiten Lehrjahr und durchlief die obligatorische Schulzeit in der Schweiz. Auch die Ehefrau ist hier seit etlichen Jahren berufstätig. Die Kern- familie des Beschuldigten hat somit einen engen Bezug zur Schweiz. Es wäre aufgrund dieser Verwurzelung auch kein zumutbarer Ansatz, dass sie ihre – enge

– Verbindung zu diesem Land aufgeben müssen, um mit dem Beschuldigten nach Serbien zu gehen. Für diesen wäre die Landesverweisung deshalb nicht nur mit ökonomisch belastenden Folgen verbunden. Er würde auch gleichzeitig sämtliche ihm nahestehenden Personen aus dem persönlichen Umfeld verlieren, nachdem er über Jahrzehnte mit ihnen eine familiäre Einheit bildete. Demzufolge ist von ei- nem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung sind gering. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Das im Berufungsverfahren zu beurteilende Delikt ist zwar nicht zu bagatellisie- ren, allerdings wiegt die Tatschwere noch leicht. Sodann zahlte er den Betrag rasch zurück. Sein Nachtatverhalten vermag das Vergehen daher deutlich zu rela- tivieren. Die Reue des Beschuldigten wirkte anlässlich der Berufungsverhandlung zudem glaubhaft. Demnach ist anzunehmen, dass es bei einem einmaligen Kon- flikt mit dem Strafgesetz bleibt. Auf Seiten des Beschuldigten besteht ein beachtli- ches Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Das Zusammenleben mit seiner Ehe- frau und dem sich noch in der Lehre befindenden Sohn würde wahrscheinlich be- endet, da diese beruflich und sozial in der Schweiz verwurzelt sind und eine Zu- kunft in Serbien ihrerseits nicht angestrebt würde. Gleichzeitig befinden sich auch die anderen Familienmitglieder seiner Generation hier. Das gewichtige private In- teresse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt folglich das öf- fentliche an seiner Wegweisung deutlich.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtli- - 24 - chen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtli- chen Verteidigung ist vorzubehalten.
  2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung. Folglich sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.
  3. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von Fr. 4'168.17 (inkl. MwSt.) geltend (siehe Urk. 41). Für die Berufungs- verhandlung, die Vor- und Nachbesprechung sowie die weiteren Schritte wurden 5¼ Stunden vorgesehen. In Anbetracht der tatsächlichen Verhandlungsdauer von knapp einer Stunde rechtfertigt sich eine Kürzung des Betrags. Dementsprechend ist die Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 3'700.– zu entschädigen. - 25 - Es wird beschlossen:
  4. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 9. April 2021 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Kos- tenfestsetzung) und 7 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  5. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  6. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
  7. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–.
  8. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  9. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB wird abgesehen.
  10. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 26 -
  11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– amtliche Verteidigung
  12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Kostenauflage gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Wal- chestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  14. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 27 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210331-O/U/ad-as Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichterinnen lic. iur. Schärer und lic. iur. Bertschi sowie Gerichtsschreiber MLaw Pandya Urteil vom 8. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, Urteil vom 9. April 2021 (GG210005)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 27. Januar 2021 (Urk. 13) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.00.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB für 5 Jahre des Landes verwiesen.

5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.

6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'100.00 Gebühr für das Vorverfahren.

7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger aus der Gerichtskasse mit Fr. 4'000.00 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.

8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

- 3 -

9. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

10. [Mitteilungen]

11. [Rechtsmittel] Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 29 S. 3 und Urk. 39 S. 2)

1. Die Dispositiv-Ziffern 1., 2., 3., 4., 5., 8. und 9. des angefochtenen Ur- teils des Bezirksgerichts Dietikon vom 9. April 2021 seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen.

3. Von der Anordnung einer Landesverweisung sei abzusehen.

4. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich der gesamten amtlichen Verteidigerkosten (inkl. 7.7 % MwSt.), seien auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis: (Urk. 32) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens

1. Dem Beschuldigten wird in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 27. Januar 2021 vorgeworfen, er habe vom 1. August 2017 bis 30. März 2018 wissentlich, willentlich und in Kenntnis der Straffolgen als Be- züger von Leistungen der Arbeitslosenversicherung auf den Formularen "Anga- ben der versicherten Person" der Arbeitslosenkasse Nr. 60 des Amtes für Wirt- schaft und Arbeit des Kantons Zürich für die Monate August 2017 bis März 2018 unterschriftlich wahrheitswidrig angegeben, keine Erwerbstätigkeiten ausgeübt zu haben. Dabei habe er die Deklaration der von ihm in den genannten Monaten durch seine Tätigkeit bei der Firma B._____ SA erzielten Verdienste von insge- samt Fr. 16'327.65 unterlassen. Hierdurch habe der Beschuldigte erwirkt, dass die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich von den Lohnauszahlungen des Be- schuldigten von der Firma B._____ SA keine Kenntnis gehabt und für die ent- sprechenden Monate Fr. 16'327.65 zu viel ausbezahlt habe. Auf diese Zahlungen hätte der Beschuldigte bei wahrheitsgetreuen Angaben der Einkommensverhält- nisse keinen Anspruch gehabt, was er durch sein Verhaltens mindestens billigend in Kauf genommen habe (Urk. 13 S. 2)

2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom

9. April 2021 wurde der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Er wurde mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.– bestraft. Der Vollzug der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Pro- bezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Zudem wurde der Beschuldigte im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB des Landes verwiesen. Von der Ausschreibung der Lan- desverweisung im Schengener Informationssystem wurde abgesehen. Die Kosten der Untersuchung und des Verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, wurden dem Beschuldigten auferlegt. Letztere wurden auf die Ge-

- 5 - richtskasse genommen, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten wurde (Urk. 27 S. 16 f.).

3. Gegen das mündlich eröffnete Urteil (Prot. I S. 16) liess der Beschuldigte rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 23; Art. 399 Abs. 1 StPO). Seine schriftliche Berufungserklärung erfolgte ebenfalls innert Frist (Urk. 29 und Urk. 26/2). Die Lei- tende Staatsanwältin verzichtete auf eine Anschlussberufung. Sie beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 32). Beweisanträge wurden von keiner Seite gestellt.

4. Der Beschuldigte ficht das vorinstanzliche Urteil bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Schuldspruch im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB), 2 (Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 100.–), 3 (bedingter Vollzug mit Probezeit von 2 Jahren), 4 (Landesverweisung), 5 (Absehen von der Ausschreibung der Landesverweisung), 8 (Kostenauflage) und 9 (Entschädigungsfolge) an. Er sei vom Vorwurf des un- rechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB freizusprechen. Von der Anordnung einer Landesverwei- sung sei abzusehen. Die Kosten der Untersuchung sowie des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens, einschliesslich der gesamten Kosten der amtlichen Ver- teidigung (inkl. 7.7 % MwSt.), seien auf die Staatskasse zu nehmen (zum Ganzen Urk. 29). Damit ist das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Straf- sachen, vom 9. April 2021 hinsichtlich der Dispositivziffern 6 (Kostenfestsetzung) und 7 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen, was vor- ab festzustellen ist.

5. Am 14. Juli 2021 ging das vom Beschuldigten aufforderungsgemäss aus- gefüllte Datenerfassungsblatt samt Beilagen ein (Urk. 34 und Urk. 35/1-3). Im Üb- rigen wurde am 30. November 2021 ein aktueller Strafregisterauszug eingeholt (Urk. 37). Die Berufungsverhandlung fand am 8. Dezember 2021 in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigung statt (Prot. II S. 3 ff.).

- 6 - II. Sachverhalt Der Anklagesachverhalt (Urk. 13 S. 2) basiert hauptsächlich auf der Strafanzeige des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Zürich (Urk. 2 S. 2), den dazuge- hörigen Beilagen (Urk. 3/1-16) und den Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. 4 und Urk. 5). Der Beschuldigte zeigte sich in der Untersuchung (Urk. 4 Frage 9 ff. und Urk. 5 Frage 8 ff.), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 6 ff.) und im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 10) vollumfänglich geständig. Auch die amtliche Verteidigung stützt sich auf sein Geständnis ab (Urk. 19 S. 2 und Urk. 39 S. 2). Dieses deckt sich mit dem Untersuchungsergeb- nis, weshalb der Anklagesachverhalt erstellt ist. III. Rechtliche Würdigung

1. Ausgangslage Die Staatsanwaltschaft würdigte das Verhalten des Beschuldigten als unrecht- mässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Urk. 13 S. 3). Der Beschuldigte liess geltend machen, dass der eingeklagte Sachverhalt unter Berücksichtigung sämtlicher re- levanter Kriterien noch als leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB zu beurteilen sei (Urk. 19 S. 2 f. und Urk. Urk. 39 S. 3). Vorliegend gehe es um einen Deliktsbetrag von Fr. 16'327.65. Dieser sei über einen Zeitraum von 7 Monaten erzielt worden. Fälle bis zu einem Deliktsbetrag von Fr. 30'000.– seien gemäss Lehre noch als gering bzw. leicht im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB einzuord- nen. Auch die weiteren Umstände der Tat sollten sodann noch als leicht beurteilt werden (Urk. 19 S. 3 f. und Urk. 39 S. 3). Die Vorinstanz folgte der Würdigung der Staatsanwaltschaft. Dabei legte sie die bundesgerichtliche Rechtsprechung und die Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich dar. In diesem Zusammenhang hielt sie fest, dass der Deliktsbetrag und die Dauer nicht mehr als unerheblich be- zeichnet werden könnten. Nachvollziehbare Beweggründe wie eine finanzielle Notlage seitens des Beschuldigten seien keine ersichtlich. Es sei ihm auch be- kannt gewesen, dass er für seine Taten bestraft werden könne, was von einer gewissen kriminellen Energie zeuge. Schliesslich handle es sich bei der An-

- 7 - spruchsprüfung für Taggelder der Arbeitslosenkasse um ein Massengeschäft, wobei der Beschuldigte die Schwäche dieses Systems ausgenützt habe (Urk. 27 S. 4 ff.).

2. Objektiver Tatbestand 2.1 Den Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder auf andere Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein ande- rer Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Mit der Variante des "Verschweigens von Tatsachen" wird die Begehung durch Unterlassung unter Strafe gestellt (BGer-Urteil 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5. f.). Zu melden sind Angaben, wel- che für einen Leistungsanspruch relevant sind. Sofern ein Leistungsbezug der Ar- beitslosenversicherung erfolgt, ist die arbeitslose Person verpflichtet, einen allfäl- ligen Zwischenverdienst zu melden (BGer-Urteil C_288/06 vom 27. März 2007 E. 3.2.). 2.2. Zwischen den einzelnen Tatbestandselementen (unwahre/unvollständige Angabe, Irrtum, Vermögensdisposition und -schaden) muss ein ursächliches Bin- deglied, also ein Kausal- bzw. Motivationszusammenhang bestehen. Unter die- sem Gesichtspunkt kann die Strafbarkeit ausgeschlossen werden, wenn Behör- den grundlegendste Vorsichtsmassnahmen bei der Ausrichtung von Leistungen missachten (JENAL, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 148a N 17, m.w.H.). 2.3. Der Beschuldigte gab für jeden einzelnen Monat vom August 2017 bis März 2018 auf den Formularen "Angaben der versicherten Person" wahrheitswid- rig an, in der erwähnten Zeitspanne nicht für einen Arbeitgeber gearbeitet zu ha- ben (Urk. 3/5-12). Die Formulare wurden von ihm jeweils handschriftlich unter- zeichnet. Somit geschah die Irreführung durch wahrheitswidrige Angaben, wes- halb eine aktive Handlung und nicht ein passives Verschweigen von Tatsachen gegeben ist. Der Beschuldigte gab mit dem Ankreuzen der Antwort "Nein" eindeu- tig zum Ausdruck, kein Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu erzie-

- 8 - len. Aufgrund dieser Angabe wurden ihm anschliessend total Fr. 16'327.65 zu viel ausbezahlt. Mit der monatlichen Überprüfung der anspruchsbegründenden Ver- hältnisse hat die Arbeitslosenversicherung die ihr zumutbaren Vorsichtsmass- nahmen erfüllt. Sowohl die natürliche als auch die adäquate Kausalität sind zu be- jahen. Der objektive Tatbestand wurde erfüllt.

3. Subjektiver Tatbestand 3.1. Subjektiv verlangt der Tatbestand von Art. 148a StGB Vorsatz. Im Gegen- satz zum Betrugstatbestand wird nicht explizit die Absicht vorausgesetzt, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern. Eine solche Absicht ist jedoch implizit erforderlich, indem sich der Vorsatz (und damit der Wille) des Täters da- rauf beziehen muss, dass die fragliche Leistung dem Begünstigten nicht zusteht (BBl 2013, 6038 f.; Praxiskommentar StGB-BURCKHARDT/SCHULTZE, 4. Aufl., Zü- rich 2021, Art. 148a N 6; JENAL, in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II,

4. Aufl., Basel 2019, Art. 148a N 25) 3.2. Auf den Deklarationsformularen wurde der Beschuldigte regelmässig da- rauf hingewiesen, dass unwahre oder unvollständige Angaben zum Leistungsent- zug und zu einer Strafanzeige führen könnten (siehe Urk. 3/5-12). Dessen war sich der Beschuldigte auch effektiv bewusst (Urk. 4 Frage 19). Trotzdem ent- schloss er sich dazu, die Frage zur Erwerbstätigkeit wahrheitswidrig zu beantwor- ten und die Formulare jeweils handschriftlich zu unterzeichnen. Damit handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz, wobei er wusste, dass ihm die ausbezahl- ten Geldbeträge nicht zustanden (siehe Prot. I S. 6).

4. Leichter Fall gemäss Art. 148a Abs. 2 StGB 4.1. Handelt es sich um einen leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB, ist der Täter lediglich mit Busse zu bestrafen. Die Verteidigung sieht einen sol- chen gegeben. Sie begründet dies damit, dass das Gesamttatverschulden noch als leicht zu beurteilen sei. Es gehe um einen Deliktsbetrag von Fr. 16'327.65. Dieser sei über einen Zeitraum von 7 Monaten erzielt worden. Gemäss JENAL könnten Fälle bis zu einem Deliktsbetrag von Fr. 30'000.– noch als gering bzw.

- 9 - leicht im Sinne von Art. 148a Abs. 2 eingeordnet werden. Auch gemäss RASELLI müsse der Grenzbetrag hoch sein, da es sich bei den meisten Katalogdelikten im Rahmen von Art. 66a StGB (obligatorische Landesverweisung) um Verbrechen handle. Es gelte weiter zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte nicht etwa einer Schwarzarbeit, sondern einer ordentlichen Arbeitstätigkeit nachgegangen sei. Er habe also keinerlei Anstrengungen unternommen, seine falschen Angaben zu vertuschen. Es sei somit von einer geringen kriminellen Energie auszugehen. Auch habe er bei der Schlusseinvernahme ehrlich zu Protokoll gegeben, dass er über die B._____ in diesem Job einmal für eine Woche gearbeitet habe (siehe hierzu Urk. 5 Frage 13), es dann immer wieder verlängert worden sei, er so rein- geschlittert sei und dann nicht mehr den Mut gefunden habe, es zu melden. Damit hadere er noch heute und stehe deshalb klar zu seinem Fehler. Er habe diesen uneingeschränkt eingestanden, dies gegenüber allen Behörden, auch gegenüber der C._____. Er habe sich mehrfach dafür entschuldigt und habe den Deliktsbe- trag der C._____ Arbeitslosenkasse mittlerweile vollständig zurückbezahlen kön- nen. Zudem sei der Beschuldigte weder vorbestraft noch habe er irgendwelche Betreibungseinträge. Die heute zu beurteilende Sache sei ein klarer, mittlerweile aber wieder korrigierter Fehler, welcher ihm unheimlich leidtue, was er durch sein reuiges Verhalten eindrücklich manifestiert habe. Der Beschuldigte lebe, seit er 12 Jahre alt sei, in der Schweiz, habe hier eine Familie grossgezogen und arbeite mittlerweile als Logistiker (zum Ganzen Urk. 19 S. 3 f. mit Verweis auf JENAL in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Strafrecht II, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 148a N 11; FIOLKA/VETTERLI, Die Landesverweisung nach Art. 66a StGB in Plädoyer 5/2016 S. 94 und RASELLI in Sicherheit & Recht 3/2017, Obligatorische Landesverwei- sung und Härtefallklausel im Ausführungsgesetz zur Ausschaffungsinitiative, S. 151). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung weiter aus, dass die Vorinstanz unrichtig ausgeführt habe, dass äussere Umstände und nicht eine eigene Entscheidung des Beschuldigten ihn zur Beendigung seiner Tat be- wegt hätten. Aufgrund der vorliegenden Akten stehe fest, dass sich der Beschul- digte selbst bei der Arbeitslosenkasse abgemeldet habe. Dies sei nicht gewesen, weil er aufgeflogen oder weil seine Stempelfrist abgelaufen wäre. Die Aussage des Beschuldigten anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, wonach

- 10 - dieser "ohnehin nicht mehr lange hätte stempeln können, da seine Rahmenfrist für den Leistungsbezug fast abgelaufen sei", sei unvollständig wiedergegeben worden. Es scheine vielmehr zutreffend, dass der Beschuldigte aufgrund einer ge- fundenen Arbeit, dies irgendwann nach dem 22. November 2018 (an diesem Da- tum sei der letzte Eintrag im Beratungsprotokoll des RAV), sich bei der Arbeitslo- senkasse abgemeldet habe. Es sei also nicht so, dass er sich kurz nach März 2018 aufgrund einer vermeintlich demnächst ablaufenden Rahmenfrist abgemel- det hätte (Urk. 39 S. 4 f.). Zudem bekräftigte die Verteidigung, dass der Beschul- digte sich zuvor nie etwas habe zuschulden kommen lassen und immer hart und zuverlässig gearbeitet habe, um mit dem dadurch erzielten Lohn seine Familie er- nähren zu können. Dass diese Geschichte zu Tage kommen würde, sei offenkun- dig gewesen. Der Beschuldigte habe keinerlei Vertuschungshandlungen vorge- nommen und sich gleich geständig und reuig gezeigt sowie den Betrag vollständig zurückbezahlt. Beim Beschuldigten sollte deshalb insgesamt noch von einer äus- serst geringen kriminellen Energie gesprochen werden, welche er bei dieser Sa- che an den Tag gelegt habe (Urk. 39 S. 5). 4.2. Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ist gemäss bundesgerichtlicher Praxis nicht allein auf einen spezifischen Grenzbetrag zu- rückzugreifen. Da der Gesetzgeber der bundesrätlichen Fassung von Art. 148a StGB folgte, misst das Bundesgericht der Botschaft besondere Bedeutung für die Interpretation dieses Tatbestandes zu. Danach sind neben dem Betrag der un- rechtmässig bezogenen Sozialleistung, d.h. dem Ausmass des verschuldeten Er- folgs, weitere Elemente (vgl. Art. 47 StGB) zu beachten, die das Verschulden des Täters "herabsetzen" können (BGer-Urteil 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3., m.H. auf BBl 2013, 6039). Dies kann etwa die Zeitdauer des un- rechtmässigen Leistungsbezugs sein. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag sah der Gesetzgeber vor allem dann einen leichten Fall für gegeben, wenn das Verhalten des Täters nur eine geringe kriminelle Energie offenbart oder seine Beweggründe und Ziele nachvollziehbar sind (BGer-Urteile 6B_1246/2020 vom

16. Juli 2021 E. 4.3.; 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3. und 6B_1161/2019 vom 13. Oktober 2020 E. 1.2.).

- 11 - 4.3. Bezüglich der unterschiedlichen Lehrmeinungen zur Höhe des Grenzbe- trags kann auf die einschlägigen Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwie- sen werden (Urk. 27 S. 5). Im Weiteren hat die Vorinstanz neben der bundesge- richtlichen auch die obergerichtliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Dabei wies sie insbesondere auf zwei Entscheide hin, in denen jeweils ein leichter Fall angenommen wurde. Die Deliktsbeträge hätten sich in jenen Fällen auf Fr. 7'626.95 resp. Fr. 5'334.55 belaufen (Urk. 27 S. 5 mit Verweis auf OGer ZH- Urteile SB200113 vom 10. September 2020 E. III./2.3.2. und SB190071 vom

3. Oktober 2019 E. 4.5.1.). Diesbezüglich ist zu ergänzen, dass auch der zu be- handelnde Deliktszeitraum in den aufgeführten Entscheiden mit 3 resp. 2 Mona- ten kurz war. Ebenfalls hervorzuheben ist, dass das Nachtatverhalten des Täters, die Wirkung der Strafe auf den Täter und die Konsequenzen, die eine Landes- verweisung für den Täter hätte, nicht von Bedeutung sein können. Es handelt sich hierbei um Elemente, welche nicht das Tatverschulden relativierten, aber allen- falls im Rahmen der Täterkomponente die Strafhöhe zu beeinflussen vermöchten (so auch: OGer ZH-Urteil SB190071 vom 3. Oktober 2019 E. 4.4.9.). 4.4. Der vom Beschuldigten erzielte Deliktsbetrag von Fr. 16'327.65 liegt deut- lich höher als in den zitierten Vergleichsfällen. Auch die Zeitdauer, während der er der Arbeitslosenversicherung wahrheitswidrige Angaben mitteilte, ist mit 8 Mona- ten nicht mehr als kurz zu bezeichnen. Dabei wurde er monatlich gefragt, ob er bei einem Arbeitgeber gearbeitet habe. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn die Verteidigung geltend macht, der Beschuldigte habe einmal für ei- ne Woche gearbeitet, die Stelle sei dann aber immer wieder verlängert worden und er sei dann aber so reingeschlittert, dass er nicht mehr den Mut gefunden ha- be, seine Erwerbstätigkeit zu melden. Er hätte mehrmals die Gelegenheit gehabt, seine Einkommensverhältnisse der Arbeitslosenkasse zur Kenntnis zu bringen. Angesichts der Tatsache, dass er wiederholt mit handschriftlicher Unterzeichnung wahrheitswidrig angab, kein Einkommen zu erzielen und dabei um die Strafbarkeit solcher Angaben wusste, kann nicht mehr von einer nur geringen kriminellen Energie ausgegangen werden. Sodann gilt es zu berücksichtigen, dass die Ar- beitslosenversicherung nur aufgrund ihrer eigenen Untersuchungen den Sachver- halt aufklären konnte (siehe Urk. 2 S. 2 und Urk. 3/13). Ferner ist der Verteidigung

- 12 - nicht zuzustimmen, wenn sie vorbringt, der Beschuldigte habe seine Arbeitsver- hältnisse lediglich "vertuscht". Die Aussage des Beschuldigten, es sei dann zu spät gewesen, um das noch zu melden (Urk. 5 Frage 13), legt sogar nahe, dass er ohne Nachforschungen der Arbeitslosenversicherung für die anschliessenden Monate weiterhin Formulare inkorrekt ausgefüllt und somit zusätzliche Taggelder bezogen hätte, wäre seine Tat nicht durch die Behörden aufgedeckt worden. Da- rauf deuten auch seine Aussagen gegenüber der Vorinstanz, er habe gedacht, wenn er es melde, werde er sowieso bestraft (Prot. I S. 7). Folglich ist davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte nicht aus eigenem Antrieb von weiteren Delikten abgelassen hätte. Gestützt auf seine Aussagen ist deshalb anzunehmen, dass er

– entgegen der Ansicht der Verteidigung – darauf vertraute, dass das Delikt eben gerade nicht zu Tage treten werde. Zugutezuhalten ist ihm mit der Verteidigung immerhin, dass er keiner Schwarzarbeit nachging bzw. generell keine zusätzli- chen Anstalten traf, um seinen Verdienst zu verschleiern. Allerdings ist kein Be- weggrund erkennbar, welcher die Tat des Beschuldigten nachvollziehbar erschei- nen lasse würde. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, dass er sich vor oder während der Tat in einer Notlage befand. Schliesslich machte er auch nicht einen nachvollziehbaren Verwendungszeck für die erzielte Summe geltend. Im Ergebnis ist daher bei gesamtheitlicher Betrachtung festzuhalten, dass kein leichter Fall im Sinne von Art. 148 Abs. 2 StGB vorliegt. 4.5. Bei der Rückzahlung des Betrags an die Arbeitslosenkasse und der Reue des Beschuldigten handelt es sich jeweils um Umstände, welche nicht das Tat- verschulden betreffen, sondern vielmehr nach Deliktsaufdeckung erfolgten. Diese Elemente fliessen in die Strafzumessung ein, sind aber auch dann als vom Tat- verschulden unabhängige Komponenten zu würdigen. Auch bei der Beurteilung, ob ein leichter Fall vorliegt, können diese Gesichtspunkte für die Bestimmung des Tatverschuldens nicht ins Gewicht fallen. Gleiches gilt für die von der Verteidi- gung hervorgehobene Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten. Auch ihrem Vor- bringen, bei der Eruierung des Grenzbetrags sei den Folgen im Zusammenhang mit der obligatorischen Landesverweisung Rechnung zu tragen, kann unter Hin- weis auf die vorzitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zugestimmt wer- den.

- 13 - 4.6. Zusammenfassend ist aufgrund der Gesamtbetrachtung sämtlicher soeben aufgezeigter Tatumstände nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 auszugehen. Der nicht mehr unerhebliche Betrag von Fr. 16'327.65 ist dabei nur ein Kriterium von mehreren, welches gegen die Einstu- fung als leichten Fall spricht. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Der Beschuldigte ist demnach des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen. IV. Sanktion und Strafvollzug

1. Strafrahmen, anwendbares Recht und Sanktionsart 1.1. Wer den Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt, wird mit Freiheits- strafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Der Beschuldigte hat den un- rechtmässigen Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung teilweise vor dem Inkrafttreten der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Bestimmungen des All- gemeinen Teils des Strafgesetzbuches zum neuen Sanktionenrecht begangen. Unter altem Recht betrug die obere Grenze für eine Geldstrafe 360 Tagessätze, während seit dem 1. Januar 2018 maximal eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen ausgefällt werden kann. Art. 2 Abs. 1 StGB sieht für übergangsrechtliche Fragen vor, dass der Täter nach demjenigen Recht zu beurteilen ist, welches bei der Tat- begehung in Kraft war. Gemäss Art. 2 Abs. 2 StGB ist jedoch das neue Recht dann anzuwenden, wenn es für ihn das mildere ist. Die kombinierte Anwendung von altem und neuem Recht ist ausgeschlossen (BGE 147 IV 241 5. Mai 2021 E. 4.2.). Die Vorinstanz hat eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen ausgesprochen. Da nur der Beschuldigte Berufung erhob und dementsprechend das Verschlech- terungsverbot aus Art. 391 Abs. 2 StPO zur Anwendung gelangt, ist auch vorlie- gend auf eine Geldstrafe zu erkennen. Dabei kommt einzig eine Bestätigung oder Reduzierung der Strafhöhe in Frage. Bei dieser Ausgangslage ist das neue Recht nicht milder, weshalb das vor 2018 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung ge- langt.

- 14 - 1.2. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2., m.H.). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2. und BGer-Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2.). Die Geld- strafe wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2. und 134 IV 97 E. 4.2.2.). Da der Beschuldigte nicht vorbestraft ist und auch keine anderen Anhaltspunk- te vorliegen, welche für die Anordnung einer Freiheitsstrafe sprächen, erweist sich die von der Vorinstanz gewählte Sanktionsart der Geldstrafe als ange- messen.

2. Grundlagen der Strafzumessung Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, dies jedoch nur, wenn aussergewöhnliche Umstän- de vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.), was in casu nicht gegeben ist. Innerhalb des Strafrahmens ist die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu bemessen, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wir- kung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2., m.H.).

3. Tatkomponenten 3.1. Hinsichtlich der objektiven Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrmals aktiv auf dem Formular der Arbeitslosenversicherung wahrheitswidrig angab, nicht bei einem Arbeitgeber angestellt zu sein. Insgesamt gab er für 8 Monate Einkommensverhältnisse an, welche nicht der Realität ent- sprachen. Es handelt sich somit durchaus um eine beachtliche Zeitdauer und

- 15 - zeugt von nicht unerheblicher krimineller Energie. Dies ist verschuldenserhöhend zu werten. Mit seinen Handlungen erwirkte er die unrechtmässige Auszahlung von Fr. 16'327.65 zu seinen Gunsten. Selbst wenn es sich um einen Betrag han- delt, der gegen die Annahme eines leichten Falles spricht, ist klarzustellen, dass es sich nicht um eine hohe Deliktssumme handelt. Allerdings ist zu beachten, dass es einzig den Untersuchungen der Arbeitslosenversicherung zu verdanken ist, dass der Beschuldigte aufhörte zu delinquieren. Verschuldensrelativierend zu veranschlagen ist jedoch, dass der Beschuldigte nicht ein besonders raffiniertes Vorgehen an den Tag legte und auch keine ausgeklügelte Massnahmen traf, wel- che die behördlichen Aufklärungen weiter erschwert hätten. Unter diesen Ge- sichtspunkten erscheint die objektive Tatschwere als noch leicht. 3.2. Bezüglich der subjektiven Tatschwere muss dem Beschuldigten ein direk- ter Vorsatz zur Last gelegt werden. Zudem deuten die Tatumstände und die Aus- sagen des Beschuldigten darauf hin, dass er eine in seinen Augen günstige Gele- genheit nutzte, um sich zu bereichern. Damit legte er eine opportunistische und in gewisser Hinsicht durchaus dreiste Haltung an den Tag. Er verfolgte damit ein rein egoistisches Motiv. Entsprechend vermag die subjektive Tatschwere nicht die objektive zu relativieren, weshalb schlussendlich von einem noch leichten Ver- schulden auszugehen und die hypothetische Einsatzstrafe bei 150 Tagessätzen festzusetzen ist.

4. Täterkomponenten 4.1. Für das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten kann auf die staatsanwaltschaftliche Schlusseinvernahme (Urk. 5 S. 5 ff.), die Be- fragung anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (Prot. I S. 8 ff.) und die Einvernahme im Rahmen der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 5 ff.) verwiesen werden. Er wurde am tt. Juli 1976 in Serbien geboren und kam 1992 in die Schweiz. Die Schule besuchte er in Serbien. Anschliessend schloss er eine Lehre als Autospengler ab. Danach arbeitete er jedoch nie mehr auf diesem Beruf. Zwi- schenzeitlich war er als Logistiker tätig. Seine Frau heiratete er im Jahr 2002. 2003 kam dann sein Sohn zur Welt. Seine Wohnkosten belaufen sich auf Fr. 1'700.– (zum Ganzen Urk. 5 S. 6 f.). Zuletzt arbeitete er als Chauffeur bei

- 16 - D._____ Transporte und verdiente monatlich Fr. 5'000.– brutto bzw. Fr. 4'400 net- to, wobei er einen 13. Monatslohn erhielt. Seine Frau arbeitet als Verpackerin und verdient Fr. 4'200.– brutto bzw. Fr. 3'600.– netto im Monat. Auch sie erhält einen

13. Monatslohn. Schulden habe er keine (Prot. II S. 9). Sein Sohn wurde im Mai 2021 18 Jahre alt und befindet sich derzeit im zweiten Lehrjahr im Metallbauwe- sen. Nach Einschätzung des Beschuldigten werde die Lehre vier Jahre dauern. Sein Sohn verdiene ca. Fr. 300.– pro Monat und wohne zusammen mit ihm und seiner Ehefrau. Bezüglich seines Vaters und seiner Mutter gab der Beschuldigte an, sie lebten in Serbien. Seine Grossmutter lebe ebenfalls in Serbien (Prot. II S. 6). In der Schweiz habe er selbst keine Ausbildung gemacht. Nach der Lehre sei er in die Schweiz gekommen und habe im Lager der Firma von seinem Vater und seinem Onkel gearbeitet (zum Ganzen Prot. I S. 8 ff. und Urk. 35/1 sowie Prot. II S. 9). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, seit dem 1. Oktober 2021 arbeitslos zu sein. Wegen der Coronakrise musste sei- ne letzte Arbeitgeberin das Auto verkaufen und ihm kündigen. Nachdem er die Kündigung erhalten habe, sei er an Corona erkrankt und krankgeschrieben wor- den. Das habe alles hinausgezogen bis zum 30. September 2021. Jetzt suche er eine neue Stelle als Chauffeur oder Lagermitarbeiter (Prot. II S. 8). Dem Werde- gang des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 4.2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf (Urk. 10/2 und Urk. 37), was sich neutral auf die Strafzumessung auswirkt. 4.3. Bereits im Untersuchungsverfahren zeigte sich der Beschuldigte vollum- fänglich geständig. Aufgrund der Dokumentationen von Seiten der Arbeitslosen- versicherung präsentierte sich jedoch auch eine erdrückende Beweislage. Den- noch rechtfertigt sich eine leichte Minderung der Strafe unter diesem Aspekt. Sein Nachtatverhalten wirkt ebenfalls leicht strafmindernd, zahlte er doch den Delikts- betrag in Raten an die Arbeitslosenversicherung – per Februar 2021 vollständig – zurück (Prot. I S. 7 und Urk. 19 S. 5). 4.4. Aufgrund der Täterkomponente ist die Einsatzstrafe zu reduzieren. Ange- messen erscheint eine Reduktion auf 90 Tagessätze.

- 17 -

5. Höhe des Tagessatzes 5.1. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB in der Regel mindes- tens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Wenn es die persönlichen und wirtschaft- lichen Verhältnisse des Täters gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– ge- senkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persön- lichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jene Instanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatz- höhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist mithin der Zeitpunkt des Rechtsmittelurteils massgebend (DOLGE in Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], BSK Straf- recht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 34 N 50 StGB). 5.2. Der Beschuldigte erzielt eine Arbeitslosenentschädigung von monatlich Fr. 4'100.– (Prot. II S. 9). Zusammen mit seiner Ehefrau und dem volljährigen Sohn lebt er in einer gemeinsamen Wohnung. Seine Ehefrau verdient Fr. 3'600.– netto (Urk. 35/1). Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Beschuldigte seinen voll- jährigen Sohn unterstützt, welcher sich im ersten Lehrjahr befindet und Fr. 300.– als eigenes Einkommen erzielt. Die Vorinstanz hat vom Nettoeinkommen des Be- schuldigten 20% für die Lebenshaltung abgezogen. Von diesem Zwischenergeb- nis hat sie weitere 15% für die Kinderkosten bzw. nach Abrundung effektiv 20% subtrahiert, woraus eine Tagessatzhöhe von Fr. 100.– resultierte. Aufgrund des gegenwärtig tieferen Einkommens rechtfertigt sich eine Reduzierung des Tages- satzes auf Fr. 80.– Damit ist der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 90 Tages- sätzen à Fr. 80.– zu bestrafen.

6. Vollzug Die Vorinstanz hat den bedingten Vollzug der Geldstrafe angeordnet und eine Probezeit von zwei Jahren festgesetzt. Aufgrund des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es dabei zu bleiben. Die Entscheidung erscheint jedoch unabhängig von diesem Grundsatz als angemessen und wäre zu bestäti- gen. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und es bestehen keine Faktoren, wel- che die Vermutung der günstigen Legalprognose umstossen würden.

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7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.– zu be- strafen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben, wobei eine Probezeit von 2 Jahren vorzusehen ist. V. Landesverweisung

1. Beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB handelt es sich um eine Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB, weshalb der Beschuldigte grundsätzlich obligatorisch für 5 bis 15 Jahre des Landes zu verweisen ist. Die Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3.). Sie muss zudem unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1. und BGer-Urteil 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1.). Von ei- ner Landesverweisung kann gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB abgesehen werden, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Wie die Vorinstanz bereits aufzeigte, erfolgt eine Interessenabwägung nur, wenn ein persönlicher Härtefall gegeben ist (siehe auch BGer-Urteil 6B_659/2018 vom

20. September 2018 E. 3.3.). Die Kriterien zur Beurteilung eines persönlichen Härtefalles wurden von ihr bereits dargelegt. Es kann auf die einschlägigen Erwä- gungen verwiesen werden (Urk. 27 S. 12 f.). Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die härtefallbegründenden Aspekte grundsätzlich den Betroffenen selbst treffen müssen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indirekt auch auf den Betroffenen auswirken (BGer-Urteil 6B_1286/2017 vom 11. April 2018 E. 1.2. und E. 1.3.1.). Aus dem Umstand, dass sich die ausländische Person bisher mit Ausnahme der zur Verurteilung führen- den Tat strafrechtlich nichts zuschulden hat kommen lassen und ihr Unterhalt oh- ne Sozialhilfe gewährleistet erscheint, kann für sich allein noch nicht auf eine er- folgreiche Integration geschlossen werden. Spielt sich das gesellschaftliche Le- ben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab,

- 19 - spricht dies eher gegen die Annahme einer gelungenen Integration (BGer-Urteil 6B_793/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2. mit Verweis auf BGer-Urteil 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 2.2. f.). Ein Beschuldigter muss darlegen, dass seine sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv sind, was deutlich über den Rahmen einer gewöhnlichen Integration hinausgeht (BGer- Urteil 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.)

2. Ein Härtefall lässt sich bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK gewährleis- tete Privat- und Familienleben annehmen. Unter dem Titel der Achtung des Pri- vatlebens im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesen- heit und die damit verbundene normale Integration nicht. Erforderlich sind beson- ders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1.; BGer-Urteile 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2.; 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6.; 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2.). Gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen wer- den. Spielt sich das gesellschaftliche Leben einer ausländischen Person primär mit Angehörigen des eigenen Landes ab, spricht dies eher gegen die Annahme einer hinreichenden Integration. Die Anwendung von starren Altersvorgaben so- wie die automatische Annahme eines Härtefalls ab einer bestimmten Anwesen- heitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4., m.w.H.). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familien- lebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pfle- gen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Be- ziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine fi-

- 20 - nanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGer-Urteil 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3. mit Hinweisen). Eine normale familiäre emotionale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsanspruch zu begrün- den (BGE 144 II 1 E. 6.6.).

3. Die Verteidigung macht geltend, dass beim Beschuldigten von einer Lan- desverweisung klarerweise abzusehen sei. Er sei nicht vorbestraft, lebe seit dem

16. Lebensjahr in der Schweiz, sei mittlerweile 45 Jahre alt und sei in der Schweiz stets einer Arbeitstätigkeit nachgegangen. Zudem habe er hier eine Familie, ins- besondere einen 18-jährigen Sohn, welcher im ersten Lehrjahr sei. Insgesamt lie- ge beim Beschuldigten ein klarer Härtefall vor. Sein persönliches Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an einer Landesver- weisung deutlich (Urk. 19 S. 6, Urk. 39 S. 7). Anlässlich der Berufungsverhand- lung ergänzte die Verteidigung, dass der Beschuldigte sich vor der im Berufungs- verfahren zu beurteilenden Tat noch nie etwas habe zu Schulden kommen las- sen. Er habe keine Schulden und sei noch nie von der Sozialhilfe abhängig gewe- sen. Er lebe hier mit seiner Ehefrau und seinem 18-jährigen Sohn in einem Haus- halt und sei hier in der Schweiz integriert. Auch lebten sein Onkel oder zumindest dessen Kinder sowie weitere Verwandte und Freunde in der Schweiz. Ferner sei von Relevanz, dass der Beschuldigte den Deliktsbetrag vollständig wieder zu- rückerstattet habe. Er habe über die Jahre hinweg hart gearbeitet und werde vo- raussichtlich in Kürze wieder eine Anstellung finden, wo er mit Sicherheit wieder hart arbeiten werde. Mit seinem Lohn und zusammen mit der Ehefrau werde er die dreiköpfige Familie durchbringen. Es sei insgesamt also im öffentlichen Inte- resse, dass der Beschuldigte weiterhin bei seiner Familie in der Schweiz bleiben und hier arbeiten dürfe. Ansonsten müsste an seiner Stelle womöglich das Sozi- alamt treten. Dem Beschuldigten sei leider seine letzte Arbeitsstelle von D._____ Transporte aus wirtschaftlichen Gründen per Ende Juni 2021 gekündigt worden, dies trotz höchster Zufriedenheit auch auf Seiten der Arbeitgeberin. Aus diesem Arbeitsverhältnis habe er noch einen Lohn bis im September 2021 erhalten. Seine Arbeitssuche habe sich aufgrund der bei ihm aufgetretenen, schweren und lange anhaltenden Covid-19-Erkrankung verzögert (Urk. 39 S. 7 ff.). Der Beschuldigte

- 21 - selbst gab an, dass seine Eltern in die Schweiz gekommen seien, um ein besse- res Leben zu verdienen. So seien auch er und seine ganze Familie in die Schweiz gekommen. Mit der Zeit hätten sie auch die Schweizer Kultur übernommen. Er spreche zudem Serbisch und Deutsch. In der Schweiz lebten sein Bruder, sein Onkel und dessen Kinder. Es lebten sehr viele von seiner Familie in der Schweiz. Sozialhilfe habe er nie bezogen, nur Arbeitslosengeld (Urk. 5 Frage 34 ff.). Seine Eltern seien nach Serbien zurückgegangen. Er habe verschiedene Freunde in der Schweiz: Serben, Albaner und auch Schweizer. Er komme mit allen gut aus. In der Schweiz habe er keine Ausbildung gemacht. Eine Landesverweisung würde ihm schwer fallen, weil seine Frau und sein Sohn alleine hier bleiben müssten. Er wisse nicht, wie sich das nachher ändern würde. Auch wenn seine Frau Serbin sei, wisse er nicht, ob sie mit ihm nach Serbien gehen würde. Er spreche Ser- bisch, glaube aber nicht, dass er in Serbien eine Arbeitsstelle finden könnte. Mo- mentan sei es streng dort, v.a. in der Region, in der er und seine Eltern lebten (Prot. I S. 11 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er an, dass sein Bru- der in der Schweiz, in E._____, lebe. Auch die Kinder von seinem Onkel seien in der Schweiz. Letztmals sei er im Sommer 2021 in Serbien gewesen. Er gehe dort regelmässig in die Ferien. Er sei in die Schweiz gekommen, um ein besseres Le- ben zu führen (Prot. II S. 6 f.). Es wäre für seine Frau und sein Kind sehr schwie- rig, ohne ihn weiterzuleben, auch aus finanziellen Gründen. Sie fänden, es sei ei- ne Katastrophe für ihre Familie (Prot. II S. 12). Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Anklageschrift, es sei gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB von einer Landesver- weisung abzusehen. Im Berufungsverfahren beantragte sie jedoch die Bestäti- gung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem ein schwerer persönlicher Härte- fall verneint und eine Landesverweisung von 5 Jahren angeordnet wurde (Urk. 32 mit Verweis auf Urk. 27 S. 16). Im erstinstanzlichen Verfahren schien sie jedoch offensichtlich der Ansicht gewesen zu sein, dass die Voraussetzungen für eine Landesverweisung nicht gegeben sind bzw. ein persönlicher Härtefall beim Be- schuldigten vorliegt.

4. Für den Werdegang des Beschuldigten kann grundsätzlich auf die ein- schlägigen Erwägungen zur Täterkomponente im Rahmen der Strafzumessung verwiesen werden. Der Beschuldigte kam 1976 in Serbien zur Welt. Dort schloss

- 22 - er eine Lehre als Spengler ab. Am tt. April 1992 reiste er in die Schweiz ein (Urk. 6/3/26), um im Betrieb seines Vaters und seines Onkels zu arbeiten (Prot. I S. 11). Er verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 6/3/26). Sein Vater und seine Mutter leben wieder in Serbien, wo auch seine Grossmutter lebt (Prot. I S. 11 und Prot. II S. 6). Eine Ausbildung hat er in der Schweiz nicht abgeschlos- sen. Aktuell arbeitet er als Chauffeur bei D._____ Transporte (Prot. II S. 9 und Urk. 35/1). 2002 heiratete er seine Ehefrau, welche ebenfalls Serbin ist und über eine Niederlassungsbewilligung C verfügt. Er lebt zusammen mit ihr und seinem im Mai 2003 geborenen Sohn in einer gemeinsamen Wohnung (Urk. 5 Frage 32). Sein Sohn befindet sich im zweiten Lehrjahr im Metallbauwesen und verdient rund Fr. 300.– monatlich, wobei er ihn weiterhin finanziell unterstützt (Prot. I S. 10 und Urk. 39 S. 8).

5. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten zeugen von Stabilität und einer wirtschaftlich erfolgreichen Integration. Zusammen mit seiner Ehefrau be- streitet er den Lebensunterhalt der Familie und unterstützt seinen Sohn finanziell während dessen Lehre. Er stieg in einem Unternehmen seiner Familie ein, fand danach aber offenbar auch ausserhalb berufliche Möglichkeiten. Er bezog zwi- schenzeitlich zwar Arbeitslosentaggelder, doch war er ansonsten über Jahrzehnte hinweg durchgehend berufstätig. Das Arbeitsverhältnis bei D._____ Transporte endete offenbar wegen wirtschaftlichen Problemen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Es ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte innert kur- zer Zeit eine neue Anstellung finden wird. Dafür sprechen neben seiner Arbeitser- fahrung u.a. seine Deutschkenntnisse, welche auch anlässlich der Berufungsver- handlung überzeugten. Zu berücksichtigen ist, dass der Beschuldigte durch die Landesverweisung in seinem durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützten Recht auf Achtung des Familienlebens tangiert ist. Zusammen mit seiner Frau sorgt er für den Unterhalt der Familie, unterstützt seinen sich noch in der Lehre befindenden Sohn und führt mit beiden einen gemeinsamen Haushalt. Die familiä- re Bande wird dementsprechend ausgeprägt sein, wobei anzunehmen ist, dass er eine wichtige Bezugsfunktion für seinen Sohn darstellt. In sozialer Hinsicht scheint er sich hauptsächlich mit seiner Familie in der Schweiz verbunden zu fühlen. Da- bei gilt es zu beachten, dass auch die Familienmitglieder seiner und der nachfol-

- 23 - genden Generation allesamt in der Schweiz leben (Prot. II S. 6). Zudem ist zu be- rücksichtigen, dass sowohl seine Ehefrau als auch sein Sohn integriert sind. Letz- terer befindet sich im zweiten Lehrjahr und durchlief die obligatorische Schulzeit in der Schweiz. Auch die Ehefrau ist hier seit etlichen Jahren berufstätig. Die Kern- familie des Beschuldigten hat somit einen engen Bezug zur Schweiz. Es wäre aufgrund dieser Verwurzelung auch kein zumutbarer Ansatz, dass sie ihre – enge

– Verbindung zu diesem Land aufgeben müssen, um mit dem Beschuldigten nach Serbien zu gehen. Für diesen wäre die Landesverweisung deshalb nicht nur mit ökonomisch belastenden Folgen verbunden. Er würde auch gleichzeitig sämtliche ihm nahestehenden Personen aus dem persönlichen Umfeld verlieren, nachdem er über Jahrzehnte mit ihnen eine familiäre Einheit bildete. Demzufolge ist von ei- nem schweren persönlichen Härtefall auszugehen. Die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung sind gering. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf. Das im Berufungsverfahren zu beurteilende Delikt ist zwar nicht zu bagatellisie- ren, allerdings wiegt die Tatschwere noch leicht. Sodann zahlte er den Betrag rasch zurück. Sein Nachtatverhalten vermag das Vergehen daher deutlich zu rela- tivieren. Die Reue des Beschuldigten wirkte anlässlich der Berufungsverhandlung zudem glaubhaft. Demnach ist anzunehmen, dass es bei einem einmaligen Kon- flikt mit dem Strafgesetz bleibt. Auf Seiten des Beschuldigten besteht ein beachtli- ches Interesse, in der Schweiz zu bleiben. Das Zusammenleben mit seiner Ehe- frau und dem sich noch in der Lehre befindenden Sohn würde wahrscheinlich be- endet, da diese beruflich und sozial in der Schweiz verwurzelt sind und eine Zu- kunft in Serbien ihrerseits nicht angestrebt würde. Gleichzeitig befinden sich auch die anderen Familienmitglieder seiner Generation hier. Das gewichtige private In- teresse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz überwiegt folglich das öf- fentliche an seiner Wegweisung deutlich. Aus diesen Gründen ist von der Anord- nung einer Landesverweisung abzusehen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten der amtli-

- 24 - chen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die Kosten der amtli- chen Verteidigung ist vorzubehalten.

2. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung. Folglich sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen und im Übri- gen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen, wobei die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten ist.

3. Die amtliche Verteidigung machte für das Berufungsverfahren einen Auf- wand von Fr. 4'168.17 (inkl. MwSt.) geltend (siehe Urk. 41). Für die Berufungs- verhandlung, die Vor- und Nachbesprechung sowie die weiteren Schritte wurden 5¼ Stunden vorgesehen. In Anbetracht der tatsächlichen Verhandlungsdauer von knapp einer Stunde rechtfertigt sich eine Kürzung des Betrags. Dementsprechend ist die Verteidigung für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 3'700.– zu entschädigen.

- 25 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 9. April 2021 bezüglich der Dispositivziffern 6 (Kos- tenfestsetzung) und 7 (Entschädigung amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 80.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Von der Anordnung einer Landesverweisung im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB wird abgesehen.

5. Die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Be- schuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten für die Kosten der amtlichen Verteidigung bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 26 -

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'700.– amtliche Verteidigung

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zur Hälfte auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Ver- teidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungs- pflicht des Beschuldigten bleibt im Umfang der Kostenauflage gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Wal- chestrasse 19, Postfach, 8090 Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 27 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 8. Dezember 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Pandya Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.