Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2019 erhob die Beschul- digte rechtzeitig Berufung (Urk. 29, 36). Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2019 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 61). Zu den Einzel- heiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im "ersten" (mündlichen) Beru- fungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründe- ten Urteil der Berufungskammer vom 23. Juni 2020 verwiesen (SB190541, Urk. 66 S. 5 - 7). Die hiesige Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 23. Juni 2020 des versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 500.– (Urk. 66 S. 27 ff.).
E. 1.1 Das vorinstanzliche Urteil blieb im Berufungsverfahren hinsichtlich der Kos- tenaufstellung (Dispositivziffer 4) unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was mit – vor Bundesgericht unangefochten gebliebenem und entsprechend sei- nerseits in Rechtskraft erwachsenen – Beschluss vom 23. Juni 2020 (Beschluss- Ziffer 1) bereits festgestellt wurde und entsprechend auch der vorliegenden Kos- tenregelung zugrunde zu legen ist.
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E. 1.2 Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses wurde im Rechtsmittelverfahren nicht bestätigt und die Beschuldigte freigesprochen. Es bleibt aber beim Schuldspruch wegen versuchter Begünsti- gung. Bei dieser Ausgangslage erscheint es angemessen, die Kosten der Unter- suchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Berufungsverfahren
E. 1.3 Die Beschuldigte wandte sich vor Bundesgericht ferner gegen die Beru- fungsurteil ausgesprochene Sanktion, indem sie verlangte, es sei hinsichtlich der versuchten Begünstigung in Anwendung von Art. 305 Abs. 2 StGB von einer Stra- fe Umgang zu nehmen. Das Obergericht hatte sich im angefochtenen Berufungs- entscheid bereits mit der Anwendbarkeit dieses Strafbefreiungsgrundes auf den vorliegenden Fall auseinandergesetzt und diese verneint (SB190541, Urk. 66 S. 25 f.), was vom Bundesgericht geschützt wurde (Urk. 75 E. 2). Entsprechend beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens noch auf die Festlegung der angemessenen Strafe für die versuchte Begünstigung (vgl. Urk. 75 E. 3).
2. Teilrechtskraft
E. 1.4 Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermei- den, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des aufgeho- benen Berufungsurteils in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das
- 7 - Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 23. Juni 2020 (SB190541, Urk. 66). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteil zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1).
E. 1.5 Der zweite obergerichtliche Schuldspruch wegen versuchter Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB wurde von der Beschuldigten beim Bundesgericht nicht angefochten (vgl. Urk. 75 E. 2.1) und ist entsprechend in Rechtskraft erwachsen. Nachdem das angefochtene Berufungs- urteil vom Bundesgericht formell gänzlich aufgehoben wurde, ist der Schuld- spruch wegen versuchter Begünstigung im vorliegenden Urteil aber dennoch er- neut ins Dispositiv aufzunehmen.
E. 1.6 Im Rahmen seiner Berufungsbegründung verwies der Verteidiger mit dem Hinweis, die im ersten Berufungsverfahren gestellten Anträge hätten auch im Rückweisungsverfahren weiterhin bestand, unter anderem auf damaligen Einga- ben, die er erneut beilegte (Eingaben vom 24. April 2020 und vom 9. Juni 2020, Urk. 88/1-2). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der darin enthaltene einstige Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens (vgl. Eingabe vom 24. April 2020, Urk. 88/1) wie auch sein einstiger Antrag auf Rück- weisung des Verfahrens an die Erstinstanz zur Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren gegen den Ehemann der Beschuldigten (Eingabe vom 9. Juni 2020, Urk. 88/2) beide bereits im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren abgewiesen wurden. Der Sistierungsantrag wurde mit Beschluss vom 15. Juni 2020 abgewie- sen (SB190541, Urk. 58). Im gleichentags mit dem (aufgehobenen) ersten Beru- fungsurteil ergangenen Beschluss vom 23. Juni 2020 hat das Obergericht sodann auch den Rückweisungsantrag abgewiesen. Beide Beschlüsse blieben – auch von der Beschuldigten – unangefochten. Insbesondere war der letztgenannte Be- schluss vom 23. Juni 2020 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Thema und wurde mithin auch nicht kassiert. Beide Beschlüsse sind damit in Rechtkraft er- wachen. Entsprechend ist über diese Anträge nicht erneut zu befinden und der Beschluss vom 23. Juni 2020 ist deshalb im vorliegenden Urteil auch nicht erneut aufzuführen.
- 8 - III.Strafe und Vollzug
1. Keine Strafbefreiung Wie bereits eingangs erwähnt, hatte das Obergericht im angefochtenen Beru- fungsentscheid mit Blick auf den Schuldspruch wegen versuchter Begünstigung die Anwendbarkeit des Strafbefreiungsgrundes gemäss Art. 305 Abs. 2 StGB be- reits geprüft und verneint, worauf vorliegend verwiesen werden kann (SB190541, vgl. Erwägungen Urk. 66 S. 25 f.). Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urk. 75 E. 2). Entsprechend ist vorliegend keine erneute Prüfung dieses Strafbefreiungsgrundes mehr vorzunehmen und nachfolgend die angemessene Strafe festzulegen.
2. Anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung
E. 2 Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom
11. September 2020 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht (Urk. 70/2). Sie beantragte, das Urteil sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf des versuchten falschen Zeugnisses freizusprechen. Sodann beantragte sie hinsichtlich des obergerichtlichen Schuldspruchs betreffend versuchter Be- günstigung, es sei gestützt auf Art. 305 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Um- gang zu nehmen (Urk. 70/2 S. 2). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts hiess mit Urteil 6B_1022/2020 vom 2. Juni 2021 die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 23. Juni 2020 auf und wies die Sa- che zur neuen Entscheidung zurück (Urk. 75).
E. 2.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte bean- tragte mit ihrer Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Entsprechend ob- siegt sie teilweise, indem sie einen Freispruch mit Bezug auf den Vorwurf der fal- schen Zeugenaussage und eine deutliche Strafreduktion erreicht. Sie unterliegt jedoch hinsichtlich des bestätigten Schuldspruchs. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren noch eine Bestätigung beider vorinstanzlichen Schuldsprüche sowie – mit ihrer Anschlussberufung – eine höhe- re Strafe. Entsprechend unterlag sie in Anbetracht des nun vorliegenden Verfah- rensausgangs mit ihrer Anschlussberufung. Unter Gewichtung der Anträge er- scheint es angemessen, die Kosten des ersten, mündlichen Berufungsverfahrens (SB190541) zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (2/3) auf die Staatskasse zu nehmen.
E. 2.2 Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite, schriftliche Berufungsverfah- ren (SB210330) hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom 23. Juni 2020 durch das Bundesgericht nicht von den Par- teien zu verantworten ist.
E. 2.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).
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E. 2.3.1 Gemäss Antrag der Verteidigung sei der Beschuldigten für den Fall eines Freispruchs eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Angesichts der staatsanwaltlichen Einvernahme mit der Beschuldigten (SB190541, Urk. 8), den beiden Einvernahmen mit den Auskunftspersonen (SB190541, Urk. 9; Urk. 10) sowie den drei Zeugeneinvernahmen (SB190541, Urk. 11; Urk. 12; Urk. 13), an denen der vormalige Verteidiger der Beschuldigten teilnahm, sowie der notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Beschuldigten für die Untersuchung sowie das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte (1/2) Prozessentschädigung von pauschal Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
E. 2.3.2 Für das erste, mündliche Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, der Be- schuldigten eine (um 1/3) reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
E. 2.3.3 Für das schriftliche Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, die Beschuldig- te für ihren Verteidigungsaufwand mit pauschal Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
E. 2.3.4 Gesamthaft sind der Beschuldigten mithin für das ganze Verfahren Pro- zessentschädigungen in der Höhe von Fr. 15'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
2. Vom Vorwurf des versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
E. 3 Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 500.–.
- 14 -
E. 3.1 Die Begünstigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 305 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Ge- richt die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu.
E. 3.1.1 Die Beschuldigte machte im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme eine falsche Aussage. Dadurch nahm sie zumindest in Kauf, das Funktionieren der Strafrechtspflege zu behindern, selbst wenn diese Aussage nicht geeignet war, die Integrität und Zuverlässigkeit der Strafrechtspflege zu unterminieren. Trotz- dem mussten unter anderem auch aufgrund ihrer falschen Angabe zur Klärung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hat, verschiedene Einvernahmen durchge- führt werden, wodurch die Strafrechtspflege unnötig belastet wurde. Beim Ankla- gesachverhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der B._____ vorgeworfen wird, handelt es sich jedoch um kein schweres Delikt. Leicht strafmindernd ist so- dann zu berücksichtigen, dass sie mit ihrer falschen Aussage bewirken wollte, dass ihr Ehemann nicht bestraft wird, was zumindest nachvollziehbar erscheint. Ferner wurde sie von ihrem Ehemann stark unter Druck gesetzt, eine falsche Aussage zu machen. Dies ergibt sich aus der zu ihren Gunsten heranzuziehen- den Zeugenaussage der Polizeibeamtin C._____, wonach die Beschuldigte mehr- fach angab, das Fahrzeug nach Hause gefahren zu haben, nachdem B._____ ihr zugerufen habe, sie solle aussagen, gefahren zu sein. Die Beschuldigte habe si- cher bzw. auf jeden Fall ausgesagt, gefahren zu sein, nachdem ihr Ehemann sie angeschrien habe, sie solle Entsprechendes aussagen. Er habe von hinten seiner Frau zugerufen: "Du sagst, Du bist gefahren" (SB190541, Urk. 11 S. 5 f.). Der Be- schuldigten ist somit kein verwerfliches Motiv bei der Tatbegehung anzulasten.
- 10 - Das Verschulden erweist sich letztlich als sehr leicht. Eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 40 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen.
E. 3.1.2 Dass die Tathandlung vorliegend zur Vollendung gelangte, es aber ange- sichts des ausgebliebenen Taterfolgs beim vollendeten Versuch blieb (vgl. SB190541, Urk. 66 S. 19 f.), kann sich im Sinne einer Reduktion der verschul- densangemessenen Strafe auswirken. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass es vorliegend dem Umstand des Vorliegens von glaubhaften Aussagen als Beweis- mittel und nicht dem Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass die Aussagen derselben nicht dazu führten, B._____ der Strafverfolgung zu entzie- hen. Die versuchte Tatbegehung ist somit nur leicht – im Umfang von 10 Tagess- ätzen – strafmindernd zu berücksichtigen.
E. 3.1.3 Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Die Beschul- digte ist im Jahr 1972 in der Stadt D._____ in Russland geboren. Nach der Mittel- schule, welche sie mit Auszeichnung abgeschlossen habe, habe sie in Moskau bei der Landesakadamie von 1989 bis 1998 studiert. Sie habe dort an einem Lehrstuhl gearbeitet und auch promoviert. Sie sei im Bereich der automatischen Modulierung ökonomischer Prozesse tätig gewesen. Im Jahr 1998 habe sie B._____ in Moskau kennengelernt. Nach ihrer Promotion sei sie ihm in die Schweiz gefolgt. Im Jahr 1999 hätten sie geheiratet. In der Schweiz lernte die Be- schuldigte Deutsch und studierte Kunstgeschichte an der Universität Zürich. Auch dieses Studium habe sie abgeschlossen. Im Jahr 2003 sei sie Mutter geworden und sie hätten dann im klassischen Familienmodell gelebt. B._____ habe gearbei- tet und sie sei für das Kind und die Familie da gewesen. Die Beschuldigte besitzt eine Wohnung in Moskau, welche gemäss ihren Angaben einen Wert von ca. Fr. 1'000'000.– habe (SB190541, Prot. I S. 5 ff.). Die Beschuldigte lebt mit ihrem Ehemann in sehr guten finanziellen Verhältnissen. So sei es zutreffend, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein satzbestimmendes Vermögen von ca. Fr. 9'470'000.– verfüge (SB190541, Prot. I S. 7). Dass sich die persönlichen und insbesondere finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit dem ersten Be- rufungsverfahren wesentlich geändert hätten, wurde von der Beschuldigten auf entsprechende Aufforderung hin, allfällige Änderungen in den persönlichen Ver-
- 11 - hältnissen vorzubringen (Urk. 80 S. 2), nicht geltend gemacht (Urk. 87 f.), weshalb auf die vorgenannten Daten abzustellen ist. Schliesslich ist die Beschuldigte nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich als strafzumessungsneutral. Ferner legte die Beschuldigte kein Geständnis ab. Auch sind weder Reue noch Einsicht ersichtlich, so dass sich auch aus dem Nachtat- verhalten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben.
E. 3.1.4 Die tatfremden Komponenten wirken sich somit vorliegend neutral aus. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Beschuldigte für die versuchte Begünsti- gung mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen.
E. 3.2 In Anbetracht der hiervor genannten finanziellen Verhältnisse der Beschul- digten, welche sich wie gesagt – soweit ersichtlich – auch gegenüber dem ersten Berufungsverfahren nicht wesentlich verändert haben, rechtfertigt es sich, von ei- nem Tagessatz von Fr. 500.– auszugehen.
E. 3.3 Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten ist die Geldstrafe vorlie- gend bedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit ist auf zwei Jah- re festzusetzen. Das Verschulden der Beschuldigten wiegt vorliegend sehr leicht. Auch erscheint angesichts der heutigen Verurteilung und der damit verbundenen Eintragung der Verurteilung im Strafregister die Ausfällung einer Verbindungsbus- se zu spezialpräventiven Zwecken als nicht notwendig. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten
E. 4 Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
E. 5 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das (mündliche) Berufungsverfah- ren SB190541 wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. Die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr für das (schriftliche) Berufungsverfahren SB210330 fällt ausser Ansatz.
E. 7 Die Kosten des (mündlichen) Berufungsverfahrens SB190541 werden zu ei- nem Drittel der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Ge- richtskasse genommen.
E. 8 Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 15'000.– aus der Staatskasse zugesprochen.
E. 9 Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht - 10. Abteilung, in das Ge- schäft Nr. GG190087 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
E. 10 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.
- 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. November 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- Die Beschuldigte ist schuldig − des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 500.-- (entsprechend Fr. 45'000.--) und mit einer Busse von Fr. 5'000.--.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Ta- gen.
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'971.25 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel] - 3 - Berufungsanträge: a) Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 82/2, Vorabplädoyer S. 2, i.V.m. Urk. 87)
- Ziff. 1 (Schuldspruch) des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
- Ziff. 2 (Strafe) und Ziff. 3 (Vollzug der Strafe) des vorinstanzlichen Ur- teils seien aufzuheben.
- Ziff. 4 und Ziff. 5 (Kosten) des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuhe- ben. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- Der Berufungsklägerin sei sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädi- gung auszurichten. b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 91 S. 1)
- Schuldigsprechung von A._____ der versuchten Begünstigung im Sin- ne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
- Auf eine Bestrafung wegen falschen Zeugnisses, resp. wegen versuch- ten falschen Zeugnisses sei zu verzichten.
- Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 500.00
- Aufschub des Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren
- Kostenauflage - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
- Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2019 erhob die Beschul- digte rechtzeitig Berufung (Urk. 29, 36). Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2019 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 61). Zu den Einzel- heiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im "ersten" (mündlichen) Beru- fungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründe- ten Urteil der Berufungskammer vom 23. Juni 2020 verwiesen (SB190541, Urk. 66 S. 5 - 7). Die hiesige Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 23. Juni 2020 des versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 500.– (Urk. 66 S. 27 ff.).
- Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom
- September 2020 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht (Urk. 70/2). Sie beantragte, das Urteil sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf des versuchten falschen Zeugnisses freizusprechen. Sodann beantragte sie hinsichtlich des obergerichtlichen Schuldspruchs betreffend versuchter Be- günstigung, es sei gestützt auf Art. 305 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Um- gang zu nehmen (Urk. 70/2 S. 2). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts hiess mit Urteil 6B_1022/2020 vom 2. Juni 2021 die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 23. Juni 2020 auf und wies die Sa- che zur neuen Entscheidung zurück (Urk. 75).
- Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das aktuelle Berufungsverfah- ren schriftlich durchgeführt (Urk. 77 - 79). Innert angesetzter und zweifach er- streckter Frist (Urk. 80, 83, 85) ging die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 6. September 2021 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 87). Am 28. September 2021 ging die Anschlussberufungserklärung und Berufungsantwort der Staatsan- - 5 - waltschaft ein (Urk. 91). Nach Zustellung der Anschlussberufungserklärung und Berufungsantwort an die Beschuldigte mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2021 (Urk. 92) ging seitens der Beschuldigten keine weitere Stellungnahme mehr ein. Das Verfahren erweist sich entsprechend als spruchreif. II. Gegenstand des Verfahrens
- Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesge- richt kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rück- weisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bun- desgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesge- richts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beur- teilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bun- desgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgese- hen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache un- ter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus- drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kanto- nalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vor- - 6 - instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage be- fassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch ange- fochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). 1.2. Der vorliegende bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich auf den Schuldspruch betreffend versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass der Beschuldigten mit Blick auf den zur Beur- teilung stehenden Sachverhalt keine Zeugenstellung zukam und sie mithin auch keine Wahrheitspflicht traf (Urk. 75 E. 1). Aufgrund der Bindungswirkung des bun- desgerichtlichen Urteils ist die Beschuldigte entsprechend vom Vorwurf des (ver- suchten) falschen Zeugnisses freizusprechen. 1.3. Die Beschuldigte wandte sich vor Bundesgericht ferner gegen die Beru- fungsurteil ausgesprochene Sanktion, indem sie verlangte, es sei hinsichtlich der versuchten Begünstigung in Anwendung von Art. 305 Abs. 2 StGB von einer Stra- fe Umgang zu nehmen. Das Obergericht hatte sich im angefochtenen Berufungs- entscheid bereits mit der Anwendbarkeit dieses Strafbefreiungsgrundes auf den vorliegenden Fall auseinandergesetzt und diese verneint (SB190541, Urk. 66 S. 25 f.), was vom Bundesgericht geschützt wurde (Urk. 75 E. 2). Entsprechend beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens noch auf die Festlegung der angemessenen Strafe für die versuchte Begünstigung (vgl. Urk. 75 E. 3).
- Teilrechtskraft 1.4. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermei- den, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des aufgeho- benen Berufungsurteils in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das - 7 - Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 23. Juni 2020 (SB190541, Urk. 66). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteil zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). 1.5. Der zweite obergerichtliche Schuldspruch wegen versuchter Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB wurde von der Beschuldigten beim Bundesgericht nicht angefochten (vgl. Urk. 75 E. 2.1) und ist entsprechend in Rechtskraft erwachsen. Nachdem das angefochtene Berufungs- urteil vom Bundesgericht formell gänzlich aufgehoben wurde, ist der Schuld- spruch wegen versuchter Begünstigung im vorliegenden Urteil aber dennoch er- neut ins Dispositiv aufzunehmen. 1.6. Im Rahmen seiner Berufungsbegründung verwies der Verteidiger mit dem Hinweis, die im ersten Berufungsverfahren gestellten Anträge hätten auch im Rückweisungsverfahren weiterhin bestand, unter anderem auf damaligen Einga- ben, die er erneut beilegte (Eingaben vom 24. April 2020 und vom 9. Juni 2020, Urk. 88/1-2). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der darin enthaltene einstige Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens (vgl. Eingabe vom 24. April 2020, Urk. 88/1) wie auch sein einstiger Antrag auf Rück- weisung des Verfahrens an die Erstinstanz zur Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren gegen den Ehemann der Beschuldigten (Eingabe vom 9. Juni 2020, Urk. 88/2) beide bereits im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren abgewiesen wurden. Der Sistierungsantrag wurde mit Beschluss vom 15. Juni 2020 abgewie- sen (SB190541, Urk. 58). Im gleichentags mit dem (aufgehobenen) ersten Beru- fungsurteil ergangenen Beschluss vom 23. Juni 2020 hat das Obergericht sodann auch den Rückweisungsantrag abgewiesen. Beide Beschlüsse blieben – auch von der Beschuldigten – unangefochten. Insbesondere war der letztgenannte Be- schluss vom 23. Juni 2020 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Thema und wurde mithin auch nicht kassiert. Beide Beschlüsse sind damit in Rechtkraft er- wachen. Entsprechend ist über diese Anträge nicht erneut zu befinden und der Beschluss vom 23. Juni 2020 ist deshalb im vorliegenden Urteil auch nicht erneut aufzuführen. - 8 - III.Strafe und Vollzug
- Keine Strafbefreiung Wie bereits eingangs erwähnt, hatte das Obergericht im angefochtenen Beru- fungsentscheid mit Blick auf den Schuldspruch wegen versuchter Begünstigung die Anwendbarkeit des Strafbefreiungsgrundes gemäss Art. 305 Abs. 2 StGB be- reits geprüft und verneint, worauf vorliegend verwiesen werden kann (SB190541, vgl. Erwägungen Urk. 66 S. 25 f.). Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urk. 75 E. 2). Entsprechend ist vorliegend keine erneute Prüfung dieses Strafbefreiungsgrundes mehr vorzunehmen und nachfolgend die angemessene Strafe festzulegen.
- Anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Tat vor dem Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) began- gen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sodann erweist sich das Tatver- schulden – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – als geringfügig, weshalb vorliegend die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt. Die Beschul- digte wird mit einer Geldstrafe im von der Revision des Sanktionenrechts grund- sätzlich unangetasteten Bereich von unter 180 Tagessätzen zu bestrafen sein, weshalb sich das neue Recht nicht als milder erweist. Vorliegend kommt deshalb das alte Sanktionenrecht zur Anwendung. 2.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1 - 9 - und 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An- wendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil 6B_523/2018 vom
- August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf und auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 34 S. 35 f.).
- Konkrete Strafzumessung 3.1. Die Begünstigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 305 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Ge- richt die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. 3.1.1. Die Beschuldigte machte im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme eine falsche Aussage. Dadurch nahm sie zumindest in Kauf, das Funktionieren der Strafrechtspflege zu behindern, selbst wenn diese Aussage nicht geeignet war, die Integrität und Zuverlässigkeit der Strafrechtspflege zu unterminieren. Trotz- dem mussten unter anderem auch aufgrund ihrer falschen Angabe zur Klärung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hat, verschiedene Einvernahmen durchge- führt werden, wodurch die Strafrechtspflege unnötig belastet wurde. Beim Ankla- gesachverhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der B._____ vorgeworfen wird, handelt es sich jedoch um kein schweres Delikt. Leicht strafmindernd ist so- dann zu berücksichtigen, dass sie mit ihrer falschen Aussage bewirken wollte, dass ihr Ehemann nicht bestraft wird, was zumindest nachvollziehbar erscheint. Ferner wurde sie von ihrem Ehemann stark unter Druck gesetzt, eine falsche Aussage zu machen. Dies ergibt sich aus der zu ihren Gunsten heranzuziehen- den Zeugenaussage der Polizeibeamtin C._____, wonach die Beschuldigte mehr- fach angab, das Fahrzeug nach Hause gefahren zu haben, nachdem B._____ ihr zugerufen habe, sie solle aussagen, gefahren zu sein. Die Beschuldigte habe si- cher bzw. auf jeden Fall ausgesagt, gefahren zu sein, nachdem ihr Ehemann sie angeschrien habe, sie solle Entsprechendes aussagen. Er habe von hinten seiner Frau zugerufen: "Du sagst, Du bist gefahren" (SB190541, Urk. 11 S. 5 f.). Der Be- schuldigten ist somit kein verwerfliches Motiv bei der Tatbegehung anzulasten. - 10 - Das Verschulden erweist sich letztlich als sehr leicht. Eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 40 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 3.1.2. Dass die Tathandlung vorliegend zur Vollendung gelangte, es aber ange- sichts des ausgebliebenen Taterfolgs beim vollendeten Versuch blieb (vgl. SB190541, Urk. 66 S. 19 f.), kann sich im Sinne einer Reduktion der verschul- densangemessenen Strafe auswirken. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass es vorliegend dem Umstand des Vorliegens von glaubhaften Aussagen als Beweis- mittel und nicht dem Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass die Aussagen derselben nicht dazu führten, B._____ der Strafverfolgung zu entzie- hen. Die versuchte Tatbegehung ist somit nur leicht – im Umfang von 10 Tagess- ätzen – strafmindernd zu berücksichtigen. 3.1.3. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Die Beschul- digte ist im Jahr 1972 in der Stadt D._____ in Russland geboren. Nach der Mittel- schule, welche sie mit Auszeichnung abgeschlossen habe, habe sie in Moskau bei der Landesakadamie von 1989 bis 1998 studiert. Sie habe dort an einem Lehrstuhl gearbeitet und auch promoviert. Sie sei im Bereich der automatischen Modulierung ökonomischer Prozesse tätig gewesen. Im Jahr 1998 habe sie B._____ in Moskau kennengelernt. Nach ihrer Promotion sei sie ihm in die Schweiz gefolgt. Im Jahr 1999 hätten sie geheiratet. In der Schweiz lernte die Be- schuldigte Deutsch und studierte Kunstgeschichte an der Universität Zürich. Auch dieses Studium habe sie abgeschlossen. Im Jahr 2003 sei sie Mutter geworden und sie hätten dann im klassischen Familienmodell gelebt. B._____ habe gearbei- tet und sie sei für das Kind und die Familie da gewesen. Die Beschuldigte besitzt eine Wohnung in Moskau, welche gemäss ihren Angaben einen Wert von ca. Fr. 1'000'000.– habe (SB190541, Prot. I S. 5 ff.). Die Beschuldigte lebt mit ihrem Ehemann in sehr guten finanziellen Verhältnissen. So sei es zutreffend, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein satzbestimmendes Vermögen von ca. Fr. 9'470'000.– verfüge (SB190541, Prot. I S. 7). Dass sich die persönlichen und insbesondere finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit dem ersten Be- rufungsverfahren wesentlich geändert hätten, wurde von der Beschuldigten auf entsprechende Aufforderung hin, allfällige Änderungen in den persönlichen Ver- - 11 - hältnissen vorzubringen (Urk. 80 S. 2), nicht geltend gemacht (Urk. 87 f.), weshalb auf die vorgenannten Daten abzustellen ist. Schliesslich ist die Beschuldigte nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich als strafzumessungsneutral. Ferner legte die Beschuldigte kein Geständnis ab. Auch sind weder Reue noch Einsicht ersichtlich, so dass sich auch aus dem Nachtat- verhalten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. 3.1.4. Die tatfremden Komponenten wirken sich somit vorliegend neutral aus. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Beschuldigte für die versuchte Begünsti- gung mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 3.2. In Anbetracht der hiervor genannten finanziellen Verhältnisse der Beschul- digten, welche sich wie gesagt – soweit ersichtlich – auch gegenüber dem ersten Berufungsverfahren nicht wesentlich verändert haben, rechtfertigt es sich, von ei- nem Tagessatz von Fr. 500.– auszugehen. 3.3. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten ist die Geldstrafe vorlie- gend bedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit ist auf zwei Jah- re festzusetzen. Das Verschulden der Beschuldigten wiegt vorliegend sehr leicht. Auch erscheint angesichts der heutigen Verurteilung und der damit verbundenen Eintragung der Verurteilung im Strafregister die Ausfällung einer Verbindungsbus- se zu spezialpräventiven Zwecken als nicht notwendig. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
- Erstinstanzliche Kosten 1.1. Das vorinstanzliche Urteil blieb im Berufungsverfahren hinsichtlich der Kos- tenaufstellung (Dispositivziffer 4) unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was mit – vor Bundesgericht unangefochten gebliebenem und entsprechend sei- nerseits in Rechtskraft erwachsenen – Beschluss vom 23. Juni 2020 (Beschluss- Ziffer 1) bereits festgestellt wurde und entsprechend auch der vorliegenden Kos- tenregelung zugrunde zu legen ist. - 12 - 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses wurde im Rechtsmittelverfahren nicht bestätigt und die Beschuldigte freigesprochen. Es bleibt aber beim Schuldspruch wegen versuchter Begünsti- gung. Bei dieser Ausgangslage erscheint es angemessen, die Kosten der Unter- suchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
- Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte bean- tragte mit ihrer Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Entsprechend ob- siegt sie teilweise, indem sie einen Freispruch mit Bezug auf den Vorwurf der fal- schen Zeugenaussage und eine deutliche Strafreduktion erreicht. Sie unterliegt jedoch hinsichtlich des bestätigten Schuldspruchs. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren noch eine Bestätigung beider vorinstanzlichen Schuldsprüche sowie – mit ihrer Anschlussberufung – eine höhe- re Strafe. Entsprechend unterlag sie in Anbetracht des nun vorliegenden Verfah- rensausgangs mit ihrer Anschlussberufung. Unter Gewichtung der Anträge er- scheint es angemessen, die Kosten des ersten, mündlichen Berufungsverfahrens (SB190541) zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (2/3) auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite, schriftliche Berufungsverfah- ren (SB210330) hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom 23. Juni 2020 durch das Bundesgericht nicht von den Par- teien zu verantworten ist. 2.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO). - 13 - 2.3.1. Gemäss Antrag der Verteidigung sei der Beschuldigten für den Fall eines Freispruchs eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Angesichts der staatsanwaltlichen Einvernahme mit der Beschuldigten (SB190541, Urk. 8), den beiden Einvernahmen mit den Auskunftspersonen (SB190541, Urk. 9; Urk. 10) sowie den drei Zeugeneinvernahmen (SB190541, Urk. 11; Urk. 12; Urk. 13), an denen der vormalige Verteidiger der Beschuldigten teilnahm, sowie der notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Beschuldigten für die Untersuchung sowie das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte (1/2) Prozessentschädigung von pauschal Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3.2. Für das erste, mündliche Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, der Be- schuldigten eine (um 1/3) reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3.3. Für das schriftliche Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, die Beschuldig- te für ihren Verteidigungsaufwand mit pauschal Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3.4. Gesamthaft sind der Beschuldigten mithin für das ganze Verfahren Pro- zessentschädigungen in der Höhe von Fr. 15'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse zu bezahlen. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
- Vom Vorwurf des versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 500.–. - 14 -
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das (mündliche) Berufungsverfah- ren SB190541 wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. Die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr für das (schriftliche) Berufungsverfahren SB210330 fällt ausser Ansatz.
- Die Kosten des (mündlichen) Berufungsverfahrens SB190541 werden zu ei- nem Drittel der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Ge- richtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 15'000.– aus der Staatskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht - 10. Abteilung, in das Ge- schäft Nr. GG190087 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. - 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210330-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Gerichts- schreiber MLaw Andres Urteil vom 18. November 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. S. Leu, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin betreffend falsches Zeugnis etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bun- desgerichtes) Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung - Ein- zelgericht, vom 23. September 2019 (GG190124); Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. Juni 2020 (SB190541); Urteil des Schweizerischen Bundesgerichtes vom 2. Juni 2021 (6B_1022/2020)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl des Kantons Zürich vom
14. Juni 2019 (Urk. 22) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 34 S. 44 f.)
1. Die Beschuldigte ist schuldig − des falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB sowie − der mehrfachen versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 500.-- (entsprechend Fr. 45'000.--) und mit einer Busse von Fr. 5'000.--.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Ta- gen.
4. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'971.25 Gebühr für das Vorverfahren. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
5. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt.
6. [Mitteilungen]
7. [Rechtsmittel]
- 3 - Berufungsanträge:
a) Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 82/2, Vorabplädoyer S. 2, i.V.m. Urk. 87)
1. Ziff. 1 (Schuldspruch) des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben und A._____ sei von Schuld und Strafe freizusprechen.
2. Ziff. 2 (Strafe) und Ziff. 3 (Vollzug der Strafe) des vorinstanzlichen Ur- teils seien aufzuheben.
3. Ziff. 4 und Ziff. 5 (Kosten) des vorinstanzlichen Urteils seien aufzuhe- ben. Die Verfahrenskosten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Der Berufungsklägerin sei sowohl für das erstinstanzliche Verfahren wie auch für das Berufungsverfahren eine angemessene Entschädi- gung auszurichten.
b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 91 S. 1)
1. Schuldigsprechung von A._____ der versuchten Begünstigung im Sin- ne von Art. 305 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Auf eine Bestrafung wegen falschen Zeugnisses, resp. wegen versuch- ten falschen Zeugnisses sei zu verzichten.
3. Bestrafung mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 500.00
4. Aufschub des Vollzuges der Geldstrafe unter Ansetzung einer Probe- zeit von 2 Jahren
5. Kostenauflage
- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv erwähnte Urteil des Bezirksgerichts Zü- rich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 23. September 2019 erhob die Beschul- digte rechtzeitig Berufung (Urk. 29, 36). Daraufhin erhob die Staatsanwaltschaft am 13. Dezember 2019 fristgerecht Anschlussberufung (Urk. 61). Zu den Einzel- heiten des Verfahrensgangs bis zur Urteilsfällung im "ersten" (mündlichen) Beru- fungsverfahren sei auf die entsprechenden Erwägungen im schriftlich begründe- ten Urteil der Berufungskammer vom 23. Juni 2020 verwiesen (SB190541, Urk. 66 S. 5 - 7). Die hiesige Kammer des Obergerichts des Kantons Zürich sprach die Beschuldigte mit Urteil vom 23. Juni 2020 des versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB und der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte sie mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 500.– (Urk. 66 S. 27 ff.).
2. Gegen dieses Urteil erhob die Beschuldigte mit Eingabe vom
11. September 2020 Beschwerde in Strafsachen an das Schweizerische Bundes- gericht (Urk. 70/2). Sie beantragte, das Urteil sei aufzuheben und sie sei vom Vorwurf des versuchten falschen Zeugnisses freizusprechen. Sodann beantragte sie hinsichtlich des obergerichtlichen Schuldspruchs betreffend versuchter Be- günstigung, es sei gestützt auf Art. 305 Abs. 2 StGB von einer Bestrafung Um- gang zu nehmen (Urk. 70/2 S. 2). Die strafrechtliche Abteilung des Bundesge- richts hiess mit Urteil 6B_1022/2020 vom 2. Juni 2021 die Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil der hiesigen Kammer vom 23. Juni 2020 auf und wies die Sa- che zur neuen Entscheidung zurück (Urk. 75).
3. Mit dem Einverständnis der Parteien wurde das aktuelle Berufungsverfah- ren schriftlich durchgeführt (Urk. 77 - 79). Innert angesetzter und zweifach er- streckter Frist (Urk. 80, 83, 85) ging die Berufungsbegründung des Beschuldigten vom 6. September 2021 beim hiesigen Gericht ein (Urk. 87). Am 28. September 2021 ging die Anschlussberufungserklärung und Berufungsantwort der Staatsan-
- 5 - waltschaft ein (Urk. 91). Nach Zustellung der Anschlussberufungserklärung und Berufungsantwort an die Beschuldigte mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2021 (Urk. 92) ging seitens der Beschuldigten keine weitere Stellungnahme mehr ein. Das Verfahren erweist sich entsprechend als spruchreif. II. Gegenstand des Verfahrens
1. Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids 1.1. Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut und weist es die Angelegen- heit zur neuen Beurteilung an das Berufungsgericht zurück, darf sich dieses von Bundesrechts wegen nur noch mit jenen Punkten befassen, die das Bundesge- richt kassierte. Die anderen Teile des Urteils haben Bestand und sind in das neue Urteil zu übernehmen. Irrelevant ist, dass das Bundesgericht mit seinem Rück- weisungsentscheid formell in der Regel das ganze angefochtene Urteil aufhebt. Entscheidend ist nicht das Dispositiv, sondern die materielle Tragweite des bun- desgerichtlichen Entscheids (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 und Urteil des Bundesge- richts 6B_765/2015 vom 3. Februar 2016 E. 4; je mit Hinweisen). Die neue Ent- scheidung der kantonalen Instanz ist somit auf diejenige Thematik beschränkt, die sich aus den bundesgerichtlichen Erwägungen als Gegenstand der neuen Beur- teilung ergibt. Das Verfahren wird nur insoweit neu in Gang gesetzt, als dies not- wendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1 mit Hinweisen und Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). Aufgrund der Bindungswirkung bun- desgerichtlicher Rückweisungsentscheide ist es dem Berufungsgericht abgese- hen von allenfalls zulässigen Noven verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache un- ter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus- drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind (BGE 143 IV 214 E. 5.3.3 mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass das Strafverfahren prinzipiell mit dem Urteil der (oberen) kanto- nalen Instanz abgeschlossen ist (BGE 117 IV 97 mit Hinweisen; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018 E. 1.3). Muss sich jedoch die Vor-
- 6 - instanz aufgrund des Rückweisungsentscheids nochmals mit der Beweislage be- fassen, ist eine neue, abweichende Beweiswürdigung durch die Berufungsinstanz ebenso zulässig, wie die Abnahme neuer Beweise, selbst wenn solche bereits in einem früheren Verfahrensstadium hätten erhoben werden können, soweit der entsprechende Sachverhalt mit einer Willkürrüge vor Bundesgericht noch ange- fochten werden kann und demnach noch nicht verbindlich feststeht (BGE 143 IV 214 E. 5.3.2 und E. 5.4. a.E.). 1.2. Der vorliegende bundesgerichtliche Aufhebungsentscheid bezieht sich auf den Schuldspruch betreffend versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. Das Bundesgericht hielt in seinem Entscheid fest, dass der Beschuldigten mit Blick auf den zur Beur- teilung stehenden Sachverhalt keine Zeugenstellung zukam und sie mithin auch keine Wahrheitspflicht traf (Urk. 75 E. 1). Aufgrund der Bindungswirkung des bun- desgerichtlichen Urteils ist die Beschuldigte entsprechend vom Vorwurf des (ver- suchten) falschen Zeugnisses freizusprechen. 1.3. Die Beschuldigte wandte sich vor Bundesgericht ferner gegen die Beru- fungsurteil ausgesprochene Sanktion, indem sie verlangte, es sei hinsichtlich der versuchten Begünstigung in Anwendung von Art. 305 Abs. 2 StGB von einer Stra- fe Umgang zu nehmen. Das Obergericht hatte sich im angefochtenen Berufungs- entscheid bereits mit der Anwendbarkeit dieses Strafbefreiungsgrundes auf den vorliegenden Fall auseinandergesetzt und diese verneint (SB190541, Urk. 66 S. 25 f.), was vom Bundesgericht geschützt wurde (Urk. 75 E. 2). Entsprechend beschränkt sich der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens noch auf die Festlegung der angemessenen Strafe für die versuchte Begünstigung (vgl. Urk. 75 E. 3).
2. Teilrechtskraft 1.4. Um eine extensive Wiederholung des aufgehobenen Entscheids zu vermei- den, kann bezüglich der faktisch in Rechtskraft erwachsenen Teile des aufgeho- benen Berufungsurteils in sinngemässer Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO auf die Erwägungen im aufgehobenen Entscheid verwiesen werden, mithin auf das
- 7 - Urteil der hiesigen Kammer des Obergerichts vom 23. Juni 2020 (SB190541, Urk. 66). Die nicht kassierten Teile des aufgehobenen Urteils sind jedoch ins neue Urteil zu übernehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1366/2016 vom 6. Juni 2017 E. 3.2.1). 1.5. Der zweite obergerichtliche Schuldspruch wegen versuchter Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB wurde von der Beschuldigten beim Bundesgericht nicht angefochten (vgl. Urk. 75 E. 2.1) und ist entsprechend in Rechtskraft erwachsen. Nachdem das angefochtene Berufungs- urteil vom Bundesgericht formell gänzlich aufgehoben wurde, ist der Schuld- spruch wegen versuchter Begünstigung im vorliegenden Urteil aber dennoch er- neut ins Dispositiv aufzunehmen. 1.6. Im Rahmen seiner Berufungsbegründung verwies der Verteidiger mit dem Hinweis, die im ersten Berufungsverfahren gestellten Anträge hätten auch im Rückweisungsverfahren weiterhin bestand, unter anderem auf damaligen Einga- ben, die er erneut beilegte (Eingaben vom 24. April 2020 und vom 9. Juni 2020, Urk. 88/1-2). Der Klarheit halber ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der darin enthaltene einstige Antrag auf Sistierung des Berufungsverfahrens (vgl. Eingabe vom 24. April 2020, Urk. 88/1) wie auch sein einstiger Antrag auf Rück- weisung des Verfahrens an die Erstinstanz zur Verfahrensvereinigung mit dem Verfahren gegen den Ehemann der Beschuldigten (Eingabe vom 9. Juni 2020, Urk. 88/2) beide bereits im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren abgewiesen wurden. Der Sistierungsantrag wurde mit Beschluss vom 15. Juni 2020 abgewie- sen (SB190541, Urk. 58). Im gleichentags mit dem (aufgehobenen) ersten Beru- fungsurteil ergangenen Beschluss vom 23. Juni 2020 hat das Obergericht sodann auch den Rückweisungsantrag abgewiesen. Beide Beschlüsse blieben – auch von der Beschuldigten – unangefochten. Insbesondere war der letztgenannte Be- schluss vom 23. Juni 2020 im bundesgerichtlichen Verfahren kein Thema und wurde mithin auch nicht kassiert. Beide Beschlüsse sind damit in Rechtkraft er- wachen. Entsprechend ist über diese Anträge nicht erneut zu befinden und der Beschluss vom 23. Juni 2020 ist deshalb im vorliegenden Urteil auch nicht erneut aufzuführen.
- 8 - III.Strafe und Vollzug
1. Keine Strafbefreiung Wie bereits eingangs erwähnt, hatte das Obergericht im angefochtenen Beru- fungsentscheid mit Blick auf den Schuldspruch wegen versuchter Begünstigung die Anwendbarkeit des Strafbefreiungsgrundes gemäss Art. 305 Abs. 2 StGB be- reits geprüft und verneint, worauf vorliegend verwiesen werden kann (SB190541, vgl. Erwägungen Urk. 66 S. 25 f.). Diese Beurteilung wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urk. 75 E. 2). Entsprechend ist vorliegend keine erneute Prüfung dieses Strafbefreiungsgrundes mehr vorzunehmen und nachfolgend die angemessene Strafe festzulegen.
2. Anwendbares Recht und Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Beschuldigte hat die heute zu beurteilenden Tat vor dem Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionenrechts; AS 2016 1249) began- gen. Das neue Recht ist daher auf diese nur anzuwenden, sofern es für die Be- schuldigte im konkreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Sodann erweist sich das Tatver- schulden – wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird – als geringfügig, weshalb vorliegend die Ausfällung einer Freiheitsstrafe ausser Betracht fällt. Die Beschul- digte wird mit einer Geldstrafe im von der Revision des Sanktionenrechts grund- sätzlich unangetasteten Bereich von unter 180 Tagessätzen zu bestrafen sein, weshalb sich das neue Recht nicht als milder erweist. Vorliegend kommt deshalb das alte Sanktionenrecht zur Anwendung. 2.2. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu und be- rücksichtigt dabei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters. Das Verschulden wird nach der Schwere der Rechtsgutverletzung, der Verwerflichkeit des Handelns und den Be- weggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit er nach den gesamten Umständen in der Lage war, rechtskonform zu handeln (Art. 47 Abs. 1
- 9 - und 2 StGB). Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in An- wendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; 144 IV 217 E. 3; 142 IV 137 E. 9.1; 141 IV 61 E. 6.1.2; Urteil 6B_523/2018 vom
23. August 2018 E. 1.2.2; je mit Hinweisen). Darauf und auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz kann vorab verwiesen werden (Urk. 34 S. 35 f.).
3. Konkrete Strafzumessung 3.1. Die Begünstigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe geahndet (Art. 305 Abs. 1 StGB). Innerhalb dieses Strafrahmens misst das Ge- richt die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. 3.1.1. Die Beschuldigte machte im Rahmen einer polizeilichen Einvernahme eine falsche Aussage. Dadurch nahm sie zumindest in Kauf, das Funktionieren der Strafrechtspflege zu behindern, selbst wenn diese Aussage nicht geeignet war, die Integrität und Zuverlässigkeit der Strafrechtspflege zu unterminieren. Trotz- dem mussten unter anderem auch aufgrund ihrer falschen Angabe zur Klärung der Frage, wer das Fahrzeug gelenkt hat, verschiedene Einvernahmen durchge- führt werden, wodurch die Strafrechtspflege unnötig belastet wurde. Beim Ankla- gesachverhalt des Fahrens in fahrunfähigem Zustand, der B._____ vorgeworfen wird, handelt es sich jedoch um kein schweres Delikt. Leicht strafmindernd ist so- dann zu berücksichtigen, dass sie mit ihrer falschen Aussage bewirken wollte, dass ihr Ehemann nicht bestraft wird, was zumindest nachvollziehbar erscheint. Ferner wurde sie von ihrem Ehemann stark unter Druck gesetzt, eine falsche Aussage zu machen. Dies ergibt sich aus der zu ihren Gunsten heranzuziehen- den Zeugenaussage der Polizeibeamtin C._____, wonach die Beschuldigte mehr- fach angab, das Fahrzeug nach Hause gefahren zu haben, nachdem B._____ ihr zugerufen habe, sie solle aussagen, gefahren zu sein. Die Beschuldigte habe si- cher bzw. auf jeden Fall ausgesagt, gefahren zu sein, nachdem ihr Ehemann sie angeschrien habe, sie solle Entsprechendes aussagen. Er habe von hinten seiner Frau zugerufen: "Du sagst, Du bist gefahren" (SB190541, Urk. 11 S. 5 f.). Der Be- schuldigten ist somit kein verwerfliches Motiv bei der Tatbegehung anzulasten.
- 10 - Das Verschulden erweist sich letztlich als sehr leicht. Eine Einsatzstrafe für das vollendete Delikt von 40 Tagessätzen Geldstrafe erscheint angemessen. 3.1.2. Dass die Tathandlung vorliegend zur Vollendung gelangte, es aber ange- sichts des ausgebliebenen Taterfolgs beim vollendeten Versuch blieb (vgl. SB190541, Urk. 66 S. 19 f.), kann sich im Sinne einer Reduktion der verschul- densangemessenen Strafe auswirken. Die Vorinstanz erwog zu Recht, dass es vorliegend dem Umstand des Vorliegens von glaubhaften Aussagen als Beweis- mittel und nicht dem Verhalten der Beschuldigten zuzuschreiben ist, dass die Aussagen derselben nicht dazu führten, B._____ der Strafverfolgung zu entzie- hen. Die versuchte Tatbegehung ist somit nur leicht – im Umfang von 10 Tagess- ätzen – strafmindernd zu berücksichtigen. 3.1.3. Schliesslich sind die Täterkomponenten zu berücksichtigen. Die Beschul- digte ist im Jahr 1972 in der Stadt D._____ in Russland geboren. Nach der Mittel- schule, welche sie mit Auszeichnung abgeschlossen habe, habe sie in Moskau bei der Landesakadamie von 1989 bis 1998 studiert. Sie habe dort an einem Lehrstuhl gearbeitet und auch promoviert. Sie sei im Bereich der automatischen Modulierung ökonomischer Prozesse tätig gewesen. Im Jahr 1998 habe sie B._____ in Moskau kennengelernt. Nach ihrer Promotion sei sie ihm in die Schweiz gefolgt. Im Jahr 1999 hätten sie geheiratet. In der Schweiz lernte die Be- schuldigte Deutsch und studierte Kunstgeschichte an der Universität Zürich. Auch dieses Studium habe sie abgeschlossen. Im Jahr 2003 sei sie Mutter geworden und sie hätten dann im klassischen Familienmodell gelebt. B._____ habe gearbei- tet und sie sei für das Kind und die Familie da gewesen. Die Beschuldigte besitzt eine Wohnung in Moskau, welche gemäss ihren Angaben einen Wert von ca. Fr. 1'000'000.– habe (SB190541, Prot. I S. 5 ff.). Die Beschuldigte lebt mit ihrem Ehemann in sehr guten finanziellen Verhältnissen. So sei es zutreffend, dass sie gemeinsam mit ihrem Ehemann über ein satzbestimmendes Vermögen von ca. Fr. 9'470'000.– verfüge (SB190541, Prot. I S. 7). Dass sich die persönlichen und insbesondere finanziellen Verhältnisse der Beschuldigten seit dem ersten Be- rufungsverfahren wesentlich geändert hätten, wurde von der Beschuldigten auf entsprechende Aufforderung hin, allfällige Änderungen in den persönlichen Ver-
- 11 - hältnissen vorzubringen (Urk. 80 S. 2), nicht geltend gemacht (Urk. 87 f.), weshalb auf die vorgenannten Daten abzustellen ist. Schliesslich ist die Beschuldigte nicht vorbestraft. Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse erweisen sich als strafzumessungsneutral. Ferner legte die Beschuldigte kein Geständnis ab. Auch sind weder Reue noch Einsicht ersichtlich, so dass sich auch aus dem Nachtat- verhalten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ergeben. 3.1.4. Die tatfremden Komponenten wirken sich somit vorliegend neutral aus. Entsprechend rechtfertigt es sich, die Beschuldigte für die versuchte Begünsti- gung mit 30 Tagessätzen Geldstrafe zu bestrafen. 3.2. In Anbetracht der hiervor genannten finanziellen Verhältnisse der Beschul- digten, welche sich wie gesagt – soweit ersichtlich – auch gegenüber dem ersten Berufungsverfahren nicht wesentlich verändert haben, rechtfertigt es sich, von ei- nem Tagessatz von Fr. 500.– auszugehen. 3.3. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit der Beschuldigten ist die Geldstrafe vorlie- gend bedingt auszufällen (Art. 42 Abs. 1 StGB) und die Probezeit ist auf zwei Jah- re festzusetzen. Das Verschulden der Beschuldigten wiegt vorliegend sehr leicht. Auch erscheint angesichts der heutigen Verurteilung und der damit verbundenen Eintragung der Verurteilung im Strafregister die Ausfällung einer Verbindungsbus- se zu spezialpräventiven Zwecken als nicht notwendig. IV. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kosten 1.1. Das vorinstanzliche Urteil blieb im Berufungsverfahren hinsichtlich der Kos- tenaufstellung (Dispositivziffer 4) unangefochten und ist in Rechtskraft erwachsen, was mit – vor Bundesgericht unangefochten gebliebenem und entsprechend sei- nerseits in Rechtskraft erwachsenen – Beschluss vom 23. Juni 2020 (Beschluss- Ziffer 1) bereits festgestellt wurde und entsprechend auch der vorliegenden Kos- tenregelung zugrunde zu legen ist.
- 12 - 1.2. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrens- kosten, wenn sie verurteilt wird. Der vorinstanzliche Schuldspruch wegen falschen Zeugnisses wurde im Rechtsmittelverfahren nicht bestätigt und die Beschuldigte freigesprochen. Es bleibt aber beim Schuldspruch wegen versuchter Begünsti- gung. Bei dieser Ausgangslage erscheint es angemessen, die Kosten der Unter- suchung sowie des erstinstanzlichen Verfahrens zur Hälfte der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte bean- tragte mit ihrer Berufung einen vollumfänglichen Freispruch. Entsprechend ob- siegt sie teilweise, indem sie einen Freispruch mit Bezug auf den Vorwurf der fal- schen Zeugenaussage und eine deutliche Strafreduktion erreicht. Sie unterliegt jedoch hinsichtlich des bestätigten Schuldspruchs. Die Staatsanwaltschaft bean- tragte im ersten (mündlichen) Berufungsverfahren noch eine Bestätigung beider vorinstanzlichen Schuldsprüche sowie – mit ihrer Anschlussberufung – eine höhe- re Strafe. Entsprechend unterlag sie in Anbetracht des nun vorliegenden Verfah- rensausgangs mit ihrer Anschlussberufung. Unter Gewichtung der Anträge er- scheint es angemessen, die Kosten des ersten, mündlichen Berufungsverfahrens (SB190541) zu einem Drittel der Beschuldigten aufzuerlegen und im Übrigen (2/3) auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende zweite, schriftliche Berufungsverfah- ren (SB210330) hat ausser Ansatz zu fallen, nachdem die Aufhebung des Urteils des Obergerichtes vom 23. Juni 2020 durch das Bundesgericht nicht von den Par- teien zu verantworten ist. 2.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Aus- übung ihrer Verfahrensrechte und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. a und b StPO).
- 13 - 2.3.1. Gemäss Antrag der Verteidigung sei der Beschuldigten für den Fall eines Freispruchs eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Angesichts der staatsanwaltlichen Einvernahme mit der Beschuldigten (SB190541, Urk. 8), den beiden Einvernahmen mit den Auskunftspersonen (SB190541, Urk. 9; Urk. 10) sowie den drei Zeugeneinvernahmen (SB190541, Urk. 11; Urk. 12; Urk. 13), an denen der vormalige Verteidiger der Beschuldigten teilnahm, sowie der notwendigen Aufwendungen im Zusammenhang mit der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist der Beschuldigten für die Untersuchung sowie das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren eine reduzierte (1/2) Prozessentschädigung von pauschal Fr. 4'500.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3.2. Für das erste, mündliche Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, der Be- schuldigten eine (um 1/3) reduzierte Prozessentschädigung von pauschal Fr. 10'000.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 2.3.3. Für das schriftliche Berufungsverfahren rechtfertigt es sich, die Beschuldig- te für ihren Verteidigungsaufwand mit pauschal Fr. 500.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.3.4. Gesamthaft sind der Beschuldigten mithin für das ganze Verfahren Pro- zessentschädigungen in der Höhe von Fr. 15'000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Staatskasse zu bezahlen. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist der versuchten Begünstigung im Sinne von Art. 305 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig.
2. Vom Vorwurf des versuchten falschen Zeugnisses im Sinne von Art. 307 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB wird die Beschuldigte freigesprochen.
3. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 500.–.
- 14 -
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden zur Hälfte der Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr für das (mündliche) Berufungsverfah- ren SB190541 wird festgesetzt auf Fr. 4'000.–. Die zweitinstanzliche Ge- richtsgebühr für das (schriftliche) Berufungsverfahren SB210330 fällt ausser Ansatz.
7. Die Kosten des (mündlichen) Berufungsverfahrens SB190541 werden zu ei- nem Drittel der Beschuldigten auferlegt und zu zwei Dritteln auf die Ge- richtskasse genommen.
8. Der Beschuldigten wird für das gesamte Verfahren eine reduzierte Prozess- entschädigung von Fr. 15'000.– aus der Staatskasse zugesprochen.
9. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − den erbetenen Verteidiger, im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht - 10. Abteilung, in das Ge- schäft Nr. GG190087 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA mit Formular A.
10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden.
- 15 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. November 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.