Sachverhalt
1. Grundlagen / Verwertbarkeit 1.1. Die Vorinstanz hat sich korrekt mit den Grundsätzen der Beweiswürdi- gung, insbesondere mit der Würdigung von Aussagen, der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen befasst, so dass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 19 ff. und S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie ist auch auf die durch die Verteidigung geltend gemach- te Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen der Beteiligten eingegangen (Urk.
- 23 - 80 S. 19 ff.). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass diese Kritik unbe- rechtigt ist. Wie vorstehend bereits aufgezeigt wurde (vgl. E. II.2.2.), verzichteten der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung auf das dem Beschuldigten zustehende Recht auf eine Konfrontation mit den Beteiligten, nachdem die Konfrontationsein- vernahme mit O._____ stattgefunden hatte (vgl. Urk. 3/9 F/A 396). Im Verlaufe des Vorverfahrens wurde keine weitere Konfrontation mit mitbeschuldigten Per- sonen verlangt. Vor Vorinstanz wurden ebenfalls bis zum Plädoyer keine entspre- chenden Anträge gestellt. Das Konfrontationsrecht stellt ein Recht der beschuldig- ten Person dar (vgl. BSK StPO – SCHLEIMINGER METTLER, N 7 zu Art. 147 StPO). Wird es nicht ausgeübt, können daraus nicht Unverwertbarkeiten abgeleitet wer- den. Somit sind sämtliche Aussagen der Beteiligten sowohl zugunsten wie auch zulasten des Beschuldigten verwertbar. Es kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 19 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Sachverhalte gemäss der Anklage- schrift mit den Buchstaben A bis Z sowie AA versehen (Urk. 80 S. 12 ff.). Dieser Einteilung wird zur einfacheren Nachvollziehbarkeit auch im Berufungsverfahren gefolgt. Zunächst ist festzuhalten, dass vor Vorinstanz ausschliesslich die objekti- ven und subjektiven Sachverhalte betreffend die Komplexe B, C, I, J, K, U, W und X bestritten waren (Urk. 80 S. 29 ff.). Daran hat sich im Berufungsverfahren nur insoweit etwas geändert, als die amtliche Verteidigung die Berufung des Beschul- digten auf den Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls einschränkte (Urk. 145 S. 1). Bezüglich der Komplexe B, C, I, J und K hat dies zur Folge, dass der Sachverhalt nur hinsichtlich dieses Tatvorwurfes zu erstellen ist, nachdem die in diesem Zusammenhang verübten Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche unangefochten blieben (Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 145 S. 1). Hin- sichtlich der Komplexe U, W und X ist der Sachverhalt nicht zu erstellen, da die Schuldsprüche wegen Hehlerei, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung infolge der Einschränkung der Berufung nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens bilden.
- 24 - 1.3. Die folgenden Sachverhaltskomplexe anerkannte der Beschuldigte an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahmen vom 18. Mai 2020 (HD Urk. 3/9 F/A 298 ff.) und vom 24. September 2020 (HD Urk. 3/11 S. 3 ff.) so- wie sinngemäss an der Hauptverhandlung (Urk. 61 S. 8 ff.): A: Dossier 4 (S-4/2019/30761): Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruch zum Nachteil der D._____, C._____ (HD Urk. 3/11 F/A 8 ff.) D: Dossier 10 (S-4/2019/30761): Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage zum Nachteil des Gemeinschaftszentrums W._____ (HD Urk. 3/11 F/A 24 ff.) E: Dossier 10 (S-4/2019/30761): Versuchter betrügerischer Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage zum Nachteil des Gemeinschaftszentrums W._____ (HD Urk. 3/11 F/A 24 ff.) F: Dossier 17 (S-4/2019/30761): Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anstalten treffen) zum Nachteil von AA._____ (HD Urk. 3/11 F/A 39 ff.) G: Dossier 21 (S-4/2019/30761): Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch zum Nachteil von E._____ (HD Urk. 3/11 F/A 42 ff.) H: Dossier 22 (S-4/2019/30761): Versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung zum Nachteil von AB._____ (HD Urk. 3/11 F/A 49 f.) L: Dossier 32 (S-4/2019/30761): Versuchter Diebstahl, geringfügige Sachbeschä- digung, versuchter Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz (Anstalten Treffen) zum Nachteil der AC._____ GmbH und der AD._____ GmbH (HD Urk. 3/11 F/A 96 ff.) M: Dossier 36 (S-4/2019/30761): Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch zum Nachteil der G._____ GmbH und der H._____ Versicherungen (HD Urk. 3/11 F/A 108 ff.) N: Dossier 1 (S-4/2019/30761): Hehlerei zum Nachteil der AE._____ GmbH und der B._____ AG (HD Urk. 3/11 F/A 124 ff.)
- 25 - O: Dossier 37 (S-4/2019/30761): Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (HD Urk. 3/11 F/A 132 f.) P: Dossier 37 (S-4/2019/30761): Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führeraus- weis (HD Urk. 3/11 F/A 134 ff.) Q: Dossier 38 (S-4/2019/30761): Geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil der I._____ der Stadt Zürich (HD Urk. 3/9 F/A 298 ff.) R: (S-4/2019/30761): Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (HD Urk. 3/11 F/A 114 ff.) S: Dossier 4 (S-3/2016/7675): Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil der AF._____ GmbH (HD Urk. 3/11 F/A 145 ff.) T: Dossier 7 (S-3/2016/7675): Diebstahl zum Nachteil der K._____ Genossen- schaft (HD Urk. 3/11 F/A 155 ff.) V: Dossier 9 (S-3/2016/7675): Mehrfache Urkundenfälschung (HD Urk. 3/11 F/A 149) Y: Dossier 1 (S-3/2016/7675): Mehrfaches vorsätzliches Vergehen gegen das Waffengesetz (HD Urk. 3/11 F/A 146 f.) Z: Dossier 5 (S-3/2016/7675): Mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechti- gung (HD Urk. 3/11 F/A 148) AA: Dossier 8 (S-3/2016/7675): Vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung, vor- sätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Alkohol und Betäubungsmittel) und versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (HD Urk. 3/11 F/A 156). 1.4. Diese Anerkennungen stimmen mit den Untersuchungsergebnissen über- ein, weshalb die entsprechenden Sachverhalte erstellt sind. 1.5. Die amtliche Verteidigung macht bei zwei Komplexen Vorbehalte in subjek- tiver Hinsicht geltend (der objektive Sachverhalt ist unbestritten): Beim Sachver- halt H (Dossier 22, S-4/2019/30761: Versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung zum Nachteil von AB._____) fehle der über die Sachbeschädigung hinausgehen- de Vorsatz des Beschuldigten. Dieser habe einzig beabsichtigt, den Tresor der
- 26 - Boutique E._____ aufzubrechen und das darin befindliche Bargeld sowie allfällige weitere Wertgegenstände zu entwenden. Weil der Tresor nicht gleich habe ge- funden werden können, seien diverse Türen aufgebrochen worden, wobei der Be- schuldigte nicht realisiert habe, dass diese nicht alle zur Boutique E._____ gehört hätten (Urk. 63 S. 7; Urk. 145 S. 14 f.). In Bezug auf den Anklagesachverhalt N (Dossier 1, S-4/2019/30761: Hehlerei zum Nachteil der AE._____ GmbH und der B._____ AG) habe der Beschuldigte nicht gewusst, dass es sich bei den gelager- ten Gegenständen um Diebesgut gehandelt habe. Diese seien bereits gebraucht gewesen (Urk. 63 S. 9; Urk. 145 S. 15 f.). Diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden. So kann nicht ernstlich in Abre- de gestellt werden, dass der Beschuldigte und N._____ beim Anklagesachverhalt H – wenn ihnen das Aufbrechen der Eingangstür zur AB._____ gelungen wäre – nach Deliktsgut gesucht und Wertgegenstände entwendet hätten. Daran ändert nichts, dass sie kurz zuvor den Einbruch gemäss Sachverhalt G zum Nachteil von E._____ verübt und dort einen mit Bargeld gefüllten Tresor gestohlen hatten, wie es auch ihr Plan infolge des Hinweises von O._____ gewesen war (HD Urk. 3/11 F/A 42 ff.; Prot. II S. 35 ff.). Der Beschuldigte und N._____ waren nach wie vor auf einen möglichst grossen Deliktserlös aus (vgl. Prot. II S. 36). In Bezug auf Anklagesachverhalt N sagte der Beschuldigte selber aus, dass er nicht begeistert gewesen sei, als N._____ ihn gefragt habe, ob er etwas für ein paar Tage im Keller lagern könne, da dort seine Freundin wohne und er nicht ge- wollt habe, dass diese Probleme bekomme (HD Urk. 3/11 F/A 124). Schon diese Aussage zeigt, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass es dabei um ge- stohlene Gegenstände ging, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Einbruch- diebstähle zusammen mit N._____ verübt hatte (Sachverhalte A und M). Hätte es sich um "legale" Waren gehandelt, so hätte der Beschuldigte nicht Probleme für seine Freundin befürchten müssen. Zudem gab der Beschuldigte an, er habe im Verlauf des Abends im Keller nachgeschaut und gesehen, was dort drin gewesen sei (HD Urk. 3/11 F/A 124). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass es sich bei der gelagerten Ware um Diebesgut handelte, wollte er diese doch ge-
- 27 - mäss seinen Aussagen "nicht im Keller haben" (HD Urk. 3/11 F/A 124). Die Sach- verhalte H und N sind somit erstellt.
2. Anklagesachverhalt B (Dossier 9; S-4/2019/30761): Diebstahl zum Nachteil von AG._____ (HD Urk. 23 S. 4 f.) 2.1. Die Vorinstanz erstellte den (Alternativ-) Sachverhalt so, wie er in der An- klageschrift umschrieben ist (Urk. 80 S. 35 ff.): Nachdem N._____ und der Be- schuldigte zur Liegenschaft … in AH._____ gefahren waren, verschaffte sich N._____ durch die unverschlossene Eingangstür Zutritt zum Keller, ging zum Kel- lerabteil des Geschädigten AG._____, zog die Gittertüren auseinander und trat ohne Berechtigung in das Kellerabteil hinein, um dieses nach Bargeld und Wert- gegenständen zu durchsuchen. Dabei behändigte er zulasten des Geschädigten AG._____ einen Tresor im Wert von Fr. 75.95, beinhaltend ein Militärdienstbüch- lein, einen Ausweis für Zivilschutzpersonal, eine Travel Cash Karte sowie Bargeld in diversen Fremdwährungen (Bath, Dirham und USD; umgerechnet insgesamt ca. Fr. 100.–), sowie einen Koffer der Marke RIMOWA im Wert von ca. Fr. 490.–. Der Beschuldigte hielt zwischenzeitlich beim Fluchtfahrzeug Wache, um N._____ über mögliche Gefahren warnen zu können. In der Folge verliessen der Beschul- digte und N._____ den Tatort mit dem Deliktsgut und brachen den entwendeten Tresor auf, wodurch zulasten des Geschädigten AG._____ ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 75.95 entstand. Dem aufgebrochenen Tresor entnahmen die Täter das Bargeld in Fremdwährungen, tauschten dieses um und teilten es unter sich auf. 2.2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte zwar vor Ort ge- wesen sei, er sich aber am Einbruch nicht beteiligt und folgerichtig auch keinen Anteil an der Beute erhalten habe. Die Beteiligten seien zudem spontan und leid- lich dilettantisch vorgegangen (Urk. 63 S. 4 f.). Die Vorinstanz verkenne die spon- tane Dynamik, die dieser Tat zugrunde gelegen sei: Man habe sich getroffen, Un- gutes konsumiert und ein Teil der Partygruppe sei dann auf die rissige Idee ge- kommen, vor Ort einzubrechen (Urk. 145 S. 9).
- 28 - 2.3. Der Beschuldigte selber räumte ein, dass er an jenem Abend dabei ge- wesen sei. Er sei indes nicht ins Kellerabteil gegangen. Er habe draussen gewar- tet, aber es sei nicht so, dass er Wache gestanden habe. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass er N._____ sowieso nicht hätte vorwarnen können, da es im Untergeschoss keinen Handy-Empfang gehabt habe. Er habe auch nichts vom Deliktsgut erhalten (HD Urk. 3/11 F/A 15 ff.; Prot. II S. 32 f.). 2.4. Diese Ausführungen erweisen sich als unglaubhaft. Schon von Vornhe- rein ist unlogisch, dass der Beschuldigte, welcher doch mit den Delikten Geld ver- dienen wollte, um – wie er selber geltend machte – seine Drogensucht zu finan- zieren, zu einem Einbruch mitfuhr, im Fahrzeug wartete, indes keine Aufpasser- funktion übernommen haben will und sich dennoch dem Risiko aussetzte, von der Polizei erwischt zu werden und mithin für die Taten von N._____ gerade stehen zu müssen. Dem Beschuldigten blieb gar nichts anderes übrig, als einzuräumen, dass er zum Tatzeitpunkt mit N._____ am Tatort war, ergab doch die rückwirken- de Teilnehmeridentifikation, dass sich der Beschuldigte und N._____ jeweils in unmittelbarer Tatortnähe sowie beim Fundort des Tresors befanden (S- 4/2019/30761: D9 Urk. 2 S. 4 und Urk. 12). Seine Behauptung, nicht einmal Wa- che gestanden zu haben, ist somit als nachträgliche Schutzbehauptung zu wer- ten. Daran ändert nichts, wenn zugunsten des Beschuldigten von einem sponta- nen Tatentschluss ausgegangen wird, da auch dann ein Aufpasser, welcher vor der Liegenschaft beim Fluchtfahrzeug wartete und nach möglichen Gefahren Ausschau hielt, zum erfolgreichen Gelingen des Einbruchdiebstahls beitragen konnte. Und wenn der Beschuldigte im Sinne einer Erklärung seines Standpunkts geltend macht, dass es im Keller keinen Empfang gehabt habe, so ist hierzu aus- zuführen, dass er – um dies so auszusagen – ja einen (vergeblichen) Anruf hätte getätigt haben müssen – ansonsten er nicht gewusst haben konnte, dass kein Mobilfunkempfang möglich war. Und solch ein Anruf wäre ausserdem nur dann notwendig gewesen, wenn der Beschuldigte auch eine Aufgabe bei der Delikts- verübung übernommen hatte. Ganz abgesehen von den Erklärungsversuchen des Beschuldigten ist nicht nachvollziehbar, weshalb er N._____ sowohl zum Tat- ort eines Einbruches als auch zum Ort, wo der entwendete Tresor (vgl. nachfol-
- 29 - gend auch die Ausführungen zum Sachverhalt C) schliesslich aufgebrochen wur- de, hätte begleiten sollen, wenn er nicht an der Tatbegehung beteiligt war. Denn die Gefahr, mit dem Tresor erwischt zu werden, war immanent. Schliesslich war der Beschuldigte am Abend des 29. April 2019 nachgewiesenermassen im AI._____, wo das aus dem Tresor gestohlene Bargeld bzw. die Fremdwährungen umgetauscht wurden (Auswertung der Randdaten seiner Mobiltelefonnummer; vgl. HD Urk. 3/11 F/A 20 f.; S-4/2019/30761: D9 Urk. 12a; Urk. 80 S. 35 f.). Die Behauptung des Beschuldigten, dass er "vielleicht" wegen des iPhones im AJ._____ des AI._____ gewesen sei (HD Urk. 3/11 F/A 22), ist unglaubhaft. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte zusam- men mit N._____ zum Tatort fuhr, um zusammen mit diesem den Einbruchdieb- stahl zum Nachteil von AG._____ zu begehen, indem er ausserhalb der betroffe- nen Liegenschaft Wache hielt, was er auch wollte. Der objektive und subjektive (Alternativ-) Sachverhalt ist somit erstellt.
3. Anklagesachverhalt C (Dossier 10; S-4/2019/30761): Diebstahl zum Nachteil des Gemeinschaftszentrums W._____ (HD Urk. 23 S. 5 ff.) 3.1. Die Vorinstanz erstellte den (Alternativ-) Sachverhalt, wie er in der Ankla- geschrift umschrieben ist (Urk. 80 S. 36 f.): N._____ und zwei weitere, nicht näher bekannte Personen brachen am 29. April 2019 zwischen ca. 02:30 Uhr und 04:00 Uhr mit einem mitgebrachten Flachwerkzeug das Fenster zu den Büroräumlich- keiten des geschädigten Gemeinschaftszentrums W._____ an der … in … Zürich auf und stiegen durch dieses ohne Berechtigung in die Büroräumlichkeiten hinein, um diese nach Bargeld und Wertgegenständen zu durchsuchen. Bei der Durch- suchung der Büroräumlichkeiten brachen sie einen Einbauschrank sowie einen Schlüsseltresor auf, wodurch zulasten des Gemeinschaftszentrums W._____ – zusammen mit dem aufgebrochenen Fenster – ein Sachschaden in der Gesamt- höhe von ca. Fr. 2'160.– entstand. In den Büroräumlichkeiten behändigten die Tä- ter zulasten des geschädigten Gemeinschaftszentrums W._____ zwei Tresore im Wert von Fr. 1'084.– bzw. Fr. 1'380.–, welche diverse Gegenstände (u.a. Bank- karten, Bargeld) im Gesamtwert von ca. Fr. 10'510.– beinhalteten. Währenddes- sen hielt der Beschuldigte für N._____ und die weiteren zwei unbekannten Täter
- 30 - ausserhalb der Liegenschaft Wache, um diese über mögliche Gefahren (Polizei, Sicherheitsdienst etc.) warnen zu können. In der Folge verliessen die vier Perso- nen gemeinsam den Tatort, brachen die Tresore auf, entsorgten diese und teilten das Deliktsgut untereinander auf. 3.2. Die Verteidigung führt zu diesem Tatvorwurf sinngemäss aus, dass der Beschuldigte beim Einbruchdiebstahl nicht beteiligt gewesen sei, sondern nur draussen gewartet habe. Daran ändere nichts, dass der Beschuldigte rund 10 Stunden später anwesend gewesen sei, als einer der am Einbruchdiebstahl beteiligten Täter mit einer entwendeten Bankkarte aus einem Bankomaten Fr. 1'000.– bezogen habe, wovon ihm Fr. 500.– für seinen Kokainkonsum über- lassen worden seien (Urk. 63 S. 5 f.). Seine Anwesenheit sei entgegen der Vor- instanz stimmig, wenn man bedenke, dass die Tat nicht von langer Hand geplant worden, sondern spontan zustande gekommen sei: Man habe sich getroffen, Un- gutes konsumiert und ein Teil der Partygruppe sei dann auf die rissige Idee ge- kommen, vor Ort einzubrechen (Urk. 145 S. 9). 3.3. Der Beschuldigte räumte ein, dass er zusammen mit N._____ zum Ge- meinschaftszentrum W._____ gegangen sei, wo dann zwei weitere Kollegen dazu gekommen seien. Seine drei Kollegen seien auf die Idee gekommen, dort einzu- brechen, er selber habe nicht mitmachen wollen, weil er dort öfters verkehre und gewusst habe, dass dort die Securitas patrouilliere. Er habe draussen gewartet ("gehängt") und habe gekifft, gekokst und getrunken. Aufgepasst und Wache ge- halten habe er nicht, da man schon von Weitem gesehen hätte, wenn jemand ge- kommen wäre. Die anderen drei seien dann mit den Tresoren herausgekommen. Mit diesen Tresoren seien sie zum Fluss gegangen und hätten diese aufgebro- chen (HD Urk. 3/11 F/A 23 ff.; Prot. II S. 33 f.). 3.4. Dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mit N._____ am Tatort und da- nach beim Fundort der Tresore war, ist gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifi- kation erstellt (S-4/2019/30761: D10 Urk. 2 S. 5 und Urk. 15) und auch wie oben ausgeführt eingestanden. Die oben dargestellten Behauptungen des Beschuldig- ten sind unglaubhaft und als klare Ausreden zu werten. Wie beim Anklagesach- verhalt B macht es auch hier keinen Sinn, ohne eine Funktion bei einem Ein-
- 31 - bruchdiebstahl dabei zu sein, zumal der Beschuldigte ja sogar behauptete, dass das Objekt von der Securitas beschützt werde. N._____ und die zwei weiteren Tatbeteiligten wären diesfalls ganz besonders auf jemanden angewiesen gewe- sen, der sie vor einer allfälligen Entdeckung durch den Sicherheitsdienst hätte warnen können. Da sie sich in den Büroräumlichkeiten des Gemeinschaftszent- rums befanden und diese durchsuchten, hätten sie patrouillierende Securitas- Mitarbeiter gerade nicht schon von Weitem sehen können. Abgesehen davon ist es logischerweise nicht zu erklären, warum der Beschuldigte die Gefahr, ertappt zu werden, auf sich nehmen sollte, obwohl er keine Funktion für die Tatbegehung wahrnahm. Seine Behauptung, er habe sich einfach so positioniert, dass er sich, sollte etwas passieren, aus dem Staub hätte machen können (HD Urk. 3/1 F/A 24), ist daher als Schutzbehauptung zu werten, denn in diesem Fall hätte er sich einen anderen Platz zum "abhängen" suchen können. Ebenso unglaubhaft ist, dass er für dieses Nichtstun auch noch belohnt worden sein soll. Denn er par- tizipierte an der Beute, indem er – dies ist eingestanden (HD Urk. 3/11 F/A 24; Prot. II S. 34) – zusammen mit N._____ eine entwendete Bankkarte zur Abhe- bung von Bargeld verwendete und Fr. 500.– ausgehändigt bekam. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte wollte, dass der Einbruchdiebstahl stattfand und bei dessen Ausführung half, indem er Schmiere stand, um die anderen Täter über mögliche Gefahren warnen zu können. Der (Al- ternativ-) Anklagesachverhalt ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht er- stellt.
4. Anklagesachverhalt I (Dossier 28; S-4/2019/30761): Diebstahl zum Nachteil der F._____ AG, M._____ AG und der B._____ AG (HD Urk. 23 S. 10 f.) 4.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift um- schrieben ist (Urk. 80 S. 37 ff.): Am 7. April 2019 betraten N._____, P._____, Q._____, R._____ und ein nicht näher bekannter "AK._____" die Lagerhalle der Geschädigten F._____ AG, nachdem N._____ die Eingangstüre mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen hatte. Währenddessen hielt der Beschuldigte vor der Liegenschaft bei den Fluchtfahrzeugen Wache. In den Räumlichkeiten der Lagerhalle behändigten die Einbrecher zulasten der Geschädigten M._____ AG –
- 32 - unter anderem – CBD-Blüten und Verpackungsmaterial im Gesamtwert von Fr. 300'810.–, womit sie den Tatort verliessen und das Deliktsgut in einem vom Beschuldigten gemieteten Raum in Zürich zwischenzeitlich lagerten. Später teilten die Täter die Beute untereinander auf. 4.2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte zwar am Tatort gewesen sei, indes lediglich, um einen Hund zu beaufsichtigen. Die Idee, in AL._____ auf den Hund aufzupassen, sei ihm gar nicht gekommen. Das Hunde- sitten vor Ort sei keine Gehilfenschaft zu einem Diebstahl (Urk. 63 S. 7 f.; vgl. auch Urk. 145 S. 11). Die Verteidigung rügt sodann, dass das erbeutete Deliktsgut und dessen Wert nicht belegt und folglich nicht in der angeklagten Höhe erstellt sei. Abgesehen von einer undatierten Eingabe der Geschädigten, aus welcher der Verfasser nicht hervorgehe, würden keinerlei Angaben zur Menge und Qualität der gestohlenen Ware, über den Kilopreis im Ankauf, die Marge etc. vorliegen. Folglich werde der in der Anklageschrift aufgeführte Deliktsbetrag von Fr. 300'810.– bestritten (Urk. 145 S. 12). 4.3. Der Beschuldigte räumte auch bei diesem Sachverhalt ein, dabei gewe- sen zu sein. Er habe jedoch nicht von Anfang an gewusst, wofür sie weggefahren seien. Es habe zuerst geheissen, dass Q._____ bei etwas helfen müsse und er während dieser Zeit auf ihren Hund schauen solle. Er sei somit nicht mitgegan- gen, um einzubrechen, sondern um auf den Hund von Q._____ aufzupassen. Es sei eine Dummheit gewesen, dass er mitgegangen sei. Er habe weder Schmiere gestanden noch sei er beim Umladen des Deliktsguts in die Transporter beteiligt gewesen. Er habe nicht mitmachen wollen, da er gedacht habe, dass das Gebäu- de besser, beispielsweise mit einer Alarmanlage, geschützt sei. Es stimme, dass das Deliktsgut nachher während einem Tag bei ihm bzw. in seinem angemieteten Raum aufbewahrt worden sei, er habe indes nur widerwillig zugestimmt. Für die- ses Aufbewahren habe er sechs oder sieben Kilogramm vom Deliktsgut erhalten (HD Urk. 3/11 F/A 51 ff.; Prot. II S. 37 ff.).
- 33 - 4.4. Auch diese Aussagen bzw. Behauptungen des Beschuldigten erweisen sich als unglaubhaft: So steht fest, dass er zusammen mit N._____ , R._____ und P._____ in der Nacht vom 5. auf den 6. April. 2019 die Örtlichkeit rekognoszierte (S-4/2019/30761: D28 Urk. 37, D28 Urk. 21 F/A 106 ff.). Eingeräumt und erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte am Tatort war und bei den Fahrzeugen wartete, dass das Deliktsgut nach der Tat bei ihm gelagert wurde und er an der Beute par- tizipierte. All diese Umstände lassen vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl teilnahm und dies auch woll- te. Es wäre wiederum völlig lebensfremd, dass der Beschuldigte an diesem Ein- bruchdiebstahl teilnahm und sich der Gefahr einer Verhaftung aussetzte, wenn er die Tat tatsächlich gar nicht wollte. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei zur Betreuung des Hundes von Q._____ an den Tatort mitgegangen, lässt sich nur unter verteidigungstaktischen Überlegungen würdigen, wobei ihr eine gewisse Originalität nicht abzusprechen ist. Dass dieses Vorgehen den schlechten Geis- teszustand des Beschuldigten zeigen soll, da ja der Hund auch an seinem Zuhau- se hätte gehütet werden können (vgl. Urk. 63 S. 7), trägt ebenfalls nicht zur Ent- lastung des Beschuldigten bei. Denn dann hätten sich ja sämtliche Mittäter in der- selben verminderten Verfassung befunden, was angesichts der genauen Planung, Vorbereitung und zielstrebigen Ausführung der Tat gänzlich ausgeschlossen wer- den kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Hund von Q._____ zur Tar- nung mitgenommen wurde, damit die wachestehende Person kein Aufsehen durch ihre Anwesenheit beim Herumstehen erregen würde. Der Beschuldigte hät- te glaubhaft versichern können, diesen Hund kurz auszuführen. Hierzu gab der Beschuldigte im Übrigen an, dass er gedacht habe, die Polizei würde ihn eh nicht erwischen, da er ja einfach mit dem Hund hätte weggehen können, wenn die Poli- zei gekommen wäre. Die Polizisten hätten dann gedacht, dass er einfach ein Passant sei (HD Urk. 3/11 F/A 53). Damit legte der Beschuldigten selber seine Aufgaben und seine Handlungsweise bei diesem Einbruchdiebstahl dar und eben- falls, warum der Hund dabei war. Es bestehen somit keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt ereignet hat und der Beschuldigte Wache hielt, während die weiteren Tatbeteiligten in die Lagerhalle der Geschädig- ten F._____ AG eindrangen und mehrere Kilogramm CBD-Blüten und Verpa-
- 34 - ckungsmaterial von dort entwendeten, was er auch wollte. Der objektive und sub- jektive Anklagesachverhalt ist somit erstellt. 4.5. Hinsichtlich des Deliktsbetrags ist festzuhalten, dass dieser zur Sachver- haltserstellung nicht abschliessend beziffert werden muss. Fest steht, dass die weiteren Tatbeteiligten zahlreiche Kisten, welche allesamt mit CBD-Blüten, Bio- masse und Verpackungsmaterial gefüllt waren, aus dem Lagerraum der Geschä- digten F._____ AG entwendeten, während der Beschuldigte aufpasste, um vor all- fälligen Gefahren warnen zu können. Für die grosse Menge an Deliktsgut spricht denn auch, dass die Täter im Hinblick auf den Abtransport einen zweiten Liefer- wagen organisierten (vgl. Prot. II S. 38). Besonders die CBD-Blüten und das Ver- packungsmaterial hatten in der entwendeten Menge einen entsprechend hohen Warenwert, welcher letztlich jedoch offen bleiben kann.
5. Anklagesachverhalt J: (Dossier 29; S-4/2019/30761): Versuchter Dieb- stahl zum Nachteil von S._____ (HD Urk. 23 S. 11 f.) und Anklagesach- verhalt K: (Dossier 31; S-4/2019/30761): Diebstahl zum Nachteil der AM._____ AG und AN._____ (HD Urk. 23 S. 12 f.) 5.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift um- schrieben ist (Urk. 80 S. 39 ff.): Nachdem N._____ die Eingangstür der Liegen- schaft an der …. in AO._____ mit einem mitgebrachten Flachwerkzeug aufgebro- chen hatte, wodurch zulasten der Geschädigten AM._____ AG ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 250.– entstand (Schartenspuren am Türrahmen), betraten N._____ und Q._____ ohne Berechtigung die Liegenschaft und begaben sich an- schliessend zum Keller des Geschädigten AN._____. Mit dem mitgebrachten Flachwerkzeug brach N._____ daraufhin die Kellertür auf, wodurch zulasten der Geschädigten AM._____ AG ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 250.– ent- stand. Anschliessend betraten N._____ und Q._____ ohne Berechtigung den Kel- ler des Geschädigten AN._____ und behändigten zu dessen Lasten eine Motor- radfahrerbekleidung im Wert von ca. Fr. 1'450.– sowie ein Reisetaschenset im Wert von ca. Fr. 680.–. Daraufhin begaben sich N._____ und Q._____ zur Gara- gentür, welche N._____ mit dem mitgebrachten Flachwerkzeug aufbrach, wodurch zulasten der Geschädigten AM._____ AG ein Sachschaden in der Höhe
- 35 - von ca. Fr. 150.– entstand. N._____ und Q._____ betraten die Garage, um diese nach Bargeld und weiteren Wertgegenständen zu durchsuchen, verliessen den Ort jedoch ohne Deliktsgut wieder. In der Folgen trugen N._____ und Q._____ die vorgenannten Gegenstände aus dem Keller des Geschädigten AN._____ zum Beschuldigten ins Fluchtfahrzeug, der draussen Wache gehalten hatte. Anschliessend begaben sich N._____ und Q._____ wieder nach draussen unter den Balkon der Wohnung der Geschädigten S._____, wo Q._____ mit Körperkraft ("Bubenleiter") N._____ dabei half, auf den Balkon zu steigen und diesen ohne Berechtigung zu betreten, während der Beschuldigte im Fluchtfahrzeug weiterhin Wache hielt. N._____, Q._____ und der Beschuldigte handelten in der Absicht, in die Wohnung der Geschädigten S._____ einzubrechen und dort nach Bargeld und Wertgegenständen zu suchen, von welchem Vorhaben sie jedoch ablassen mussten, weil sie von der Geschädigten S._____ dabei gestört wurden. 5.2. Die Verteidigung macht geltend, dass sich hier eine Beteiligung des Be- schuldigten nicht erstellen lasse. Zudem habe der Beschuldigte nicht bei jeder Handlung von N._____ gleich von einer Straftat ausgehen müssen, nur weil die- ser in der Vergangenheit bereits Einbruchdiebstähle begangen habe. Entspre- chend habe er in Bezug auf die Dossiers 29 und 31 nicht vom strafbaren Vorha- ben seines Kollegen gewusst und könne deshalb auch keinen diesbezüglichen Vorsatz mitgetragen haben (Urk. 63 S. 8; Urk. 145 S. 13). 5.3. Der Beschuldigte führte aus, dass N._____ das Auto seiner Verlobten AP._____ ausgeliehen habe, um "etwas anschauen" zu gehen. Er, der Beschul- digte, habe nicht gewollt, dass dieser alleine mit dem Auto fahre und sei daher mitgegangen. Er habe nicht gewollt, dass N._____ mit dem Auto "Scheisse" baue. Es stimme, dass er am Tatort gewesen sei, indes habe er nicht Wache gehalten. Er habe nicht einmal den Tatort sehen können, geschweige denn, was N._____ dort gemacht habe. Es seien Wohnblöcke dazwischen gewesen. Der Ablauf sei wie folgt gewesen: Sie hätten zunächst Q._____ abgeholt und seien dann nach AO._____ gefahren. Am Tatort habe ihn N._____ gefragt, ob er Handschuhe im Auto habe, was er bejaht habe. N._____ habe diese genommen und sei mit Q._____ ausgestiegen und zwischen zwei Blöcken verschwunden. Er habe sich
- 36 - schon gefragt, für was dieser die Handschuhe brauche. Er habe sich gedacht, dass er vielleicht an einer Türe rütteln wolle oder so. Als die beiden zurückge- kommen seien, habe ihm N._____ erzählt, was sie gemacht hätten (HD Urk. 3/11 F/A 72 ff.; Prot. II S. 39 f.). 5.4. Die Behauptung des Beschuldigten, mitgegangen zu sein, um auf das Au- to aufzupassen, ist als Schutzbehauptung zu würdigen. Denn es war seine Ver- lobte, welche N._____ das Fahrzeug auslieh, und nicht er. Es gab für ihn somit keinerlei Grund, zum Tatort mitzufahren. In einer Wohngegend am helllichten Tag bedarf es auch keines Schutzes für ein Auto. Weiter wurde eine Kartonverpa- ckung für Gartenhandschuhe am Standort des Tatfahrzeuges (Sachverhalt J) si- chergestellt, worauf sich DNA-Spuren sowohl vom Beschuldigten als auch von N._____ befanden (S-4/2019/30761: D29 Urk. 7). Diesbezüglich blieb dem Be- schuldigten denn auch nichts anderes übrig, als die Verwendung der Handschuhe einzugestehen. Wofür anderes als für einen Einbruchdiebstahl er diese Hand- schuhe N._____ überlassen haben will, führten denn auch weder der Beschuldig- te noch seine Verteidigung aus. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe ge- dacht, dass N._____ vielleicht an einer Türe rütteln wolle oder so, ist unglaubhaft, denn bei guten Absichten bedarf es für das Anfassen einer Türe keiner Hand- schuhe. Solche sind – dies ist notorisch – notwendig, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Und das Vermeiden von Fingerabdrücken macht wiederum nur dann Sinn, wenn die Begehung von Delikten geplant ist. Es bestehen daher keine ver- nünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste, dass N._____ , Q._____ und er zusammen einen Einbruch begingen, und dies auch wollte. Ebenso lässt sich logischerweise keine andere Funktion des Beschuldigten ableiten, als dass er im bzw. beim Fluchtfahrzeug Wache hielt, so wie er es bereits bei früheren Einbruchdiebstählen getan hatte. Aus all diesen Umständen ergibt sich kein ande- rer Schluss, als dass der Beschuldigte zusammen mit N._____ und Q._____ die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 29 und 31 ausführte und die Handlun- gen seiner Tatbeteiligten wollte oder zumindest in Kauf nahm, womit sowohl der objektive als auch der subjektive Anklagesachverhalt der Abschnitte J und K er- stellt ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes davon auszugehen, dass die Tä- ter bei beiden Sachverhalte kein Deliktsgut erbeuteten. Dies sagte einerseits der
- 37 - Beschuldigte selber so aus ("Sie kamen wirklich ohne Diebesgut zurück", HD Urk. 3/11 F/A 73) und wurde auch im Strafverfahren gegen Q._____ mit der Vorinstanz so angenommen (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
11. November 2022, Geschäfts-Nr. SB210111, S. 16 f.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen 1.1. Bestritten ist einzig die rechtliche Würdigung der Sachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M als gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. 1.2. Die Verteidigung führt hierzu aus, dass es in Einzelfällen zutreffend sein könne, dass die Aufgabe des "Schmiere-Stehens" lediglich derjenigen Person in der Gruppierung zukomme, der man vertraue und auf die man sich verlassen könne. Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte gelte diese Überlegung jedoch nicht. Die Attribute Zuverlässigkeit oder Verlässlichkeit bringe man mit dem Be- schuldigten nicht in Verbindung. Grund dafür seien seine Drogenprobleme. Der Beschuldigte habe bei den angeklagten Diebstählen aus dem jeweiligen Moment heraus gehandelt. Es seien spontane Einzelentschlüsse gewesen, getrieben von der sich bietenden Gelegenheit und entsprechend auch in wechselnder Zusam- mensetzung. Dies je nachdem, wer da gewesen sei und ihm habe behilflich sein können, unmittelbar zu Mitteln für seinen Betäubungsmittelkonsum zu gelangen und mit ihm zu konsumieren. Es habe keine über den unmittelbaren Konsum hin- ausreichende Perspektive bestanden. Folglich sei zumindest der Beschuldigte nicht Teil einer festen Gruppe gewesen, welche sich jeweils für die Deliktsbege- hungen getroffen habe. Für die Annahme der Gewerbsmässigkeit fehle es an der erforderlichen Intensität. Schliesslich sei zu konstatieren, dass der Beschuldigte nicht die treibende Kraft hinter den Delikten gewesen sei. Sein Beitrag sei oftmals nicht über blosse "Handlangerdienste" hinausgegangen und insofern für die Aus- führung des Tatplans nicht massgeblich gewesen. Der Beschuldigte habe die
- 38 - Durchführung der Tat nie beherrscht (Urk. 63 S. 6, S. 8 sowie S. 10 f.; Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 16 ff.).
2. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Anklagesachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M) 2.1. Den Einwendungen der Verteidigung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht die Beteiligung des Be- schuldigten als Mittäter und nicht nur als Gehilfe gewürdigt (Urk. 80 S. 45 f.). Es kann daher – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die korrek- ten rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbetei- ligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesent- lich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In objektiver Hinsicht wird keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat verlangt, sondern auch die massgebliche, (Mit-) Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschluss- fassung bzw. Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei in den Grenzen seines Vorsatzes die kausalen Tatbeiträge der anderen Mit- täter angerechnet und die Beiträge müssen sich in ihrer Gesamtheit kausal aus- wirken (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; BGer 6B_338/2020 vom
3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte war bei 11 – teilweise versuchten – Diebstählen betei- ligt. Dabei war er nicht blosser "Handlanger" der übrigen Täter, sondern brach zum Teil auch selber in die entsprechenden Liegenschaften ein, um an Deliktsgut zu gelangen und hielt ansonsten Wache. Auch in den Fällen, als er "Schmiere" stand, war sein Tatbeitrag wesentlich, hat eine solche Person doch eine wichtige Aufgabe, nämlich auf die übrigen Beteiligten aufzupassen und sie vor Gefahren zu warnen, damit sie – falls sie entdeckt werden oder Verdacht erregen – vorher flüchten können und nicht geschnappt werden. Weiter bietet eine solche Person
- 39 - psychische Unterstützung, indem sie den übrigen Tätern die notwendige Sicher- heit verschafft, um ihren Aufgaben nachzugehen. Ein "Wächter" muss somit auf- merksam die Gegend beobachten und abschätzen können, ob Gefahr herrscht oder eben nicht. An ihm hängt wesentlich der reibungslose Ablauf des Einbruch- diebstahls. Denn wenn er die übrigen Beteiligten nicht oder zu spät warnt, werden diese erwischt, und wenn er einen Fehlalarm verursacht, vereitelt er die zu erwer- bende Beute. Einem "Schmiere-Steher" müssen die übrigen Täter somit voll und ganz vertrauen. Zudem hat seine Aufgabe den Vorteil, dass er bei Gefahr (auch ohne die übrigen Beteiligten) flüchten und sich somit der Entdeckung und allen- falls der Strafverfolgung – zumindest wenn ihn die übrigen Täter nicht verraten – entziehen könnte. Der Aufpasser kann zudem z.B. eine Privatperson ablenken oder ihr eine Ausrede für die Anwesenheit der übrigen Täter geben. Der Tatbei- trag des Beschuldigten geht somit klar über denjenigen eines Gehilfen hinaus, zumal er – wie vorstehend bereits ausgeführt – teilweise auch selber am eigentli- chen Einbruchdiebstahl teilnahm, indem er in die betroffenen Liegenschaften ein- drang und von dort Deliktsgut entwendete. Die vorliegend zu beurteilenden Taten weisen zudem in örtlicher und zeitlicher Hinsicht einen engen Zusammenhang auf und wurden in jeweils fast gleicher Besetzung durchgeführt. Daher ist die Beteili- gung des Beschuldigten in Bezug auf alle Straftaten gesamthaft zu würdigen, selbst wenn seine Handlungen nicht immer exakt dieselben waren (vgl. BGer 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.3; BSK StGB – NIGGLI/RIEDO, N 113 zu Art. 139 StGB). Indem der Beschuldigte die beschriebenen Rollen (Teilnehmer, "Schmiere-Steher", psychische Unterstützung, Gewährleistung allenfalls nötiger Rückendeckung für die übrigen Täter) übernahm, hat er einen wesentlichen Tat- beitrag geleistet und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenge- wirkt. Entsprechend werden ihm die strafbaren Handlungen der übrigen Beteilig- ten wie seine eigenen angerechnet. 2.3. Hinsichtlich der Definition der Bandenmässigkeit und der diesbezüglich vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung kann zunächst auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 46 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bandenmässigkeit ist gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünf-
- 40 - tig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch un- bestimmter Straftaten zusammenzuwirken, wobei bereits der Zusammenschluss von zwei Personen genügt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.b; BGer 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 2.4.2; BSK StGB – NIGGLI/RIEDO, N 124 f. zu Art. 139 StGB). Es genügt bereits sowohl der konkludent manifestierte Wille für die "Bandenabre- de" (BGE 124 IV 86 E. 2.b; BGE 100 IV 219 E. 1) als auch der konkludent geäus- serte Wille zur inskünftigen Verübung im Einzelnen möglicherweise noch unbe- stimmter Diebstähle (BGE 100 IV 291 E. 1; BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.5). Ob der Täter konkludent den Willen zur bandenmässigen Tatbege- hung manifestierte, ist – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten wie im vorliegenden Fall – anhand der konkreten Tatumstände aufzuzeigen (BGer 6B_1145/2017 vom 7. April 2017 E. 1.4.b). 2.4. Die Einbruchdiebstähle der Anklagesachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M wurden zwar in unterschiedlich grossen Gruppen und durch verschiede- ne Mittäter begangen. Stets an der Deliktsverübung beteiligt waren hingegen der Beschuldigte und N._____ . Gestützt auf die erstellten Sachverhalte ergibt sich ein bewährtes Vorgehen bzw. ein Deliktsmechanismus der beiden Komplizen. So erscheint N._____ jeweils für das "Grobe" zuständig gewesen zu sein, indem er jeweils die Türen zu den betroffenen Liegenschaften mit einem mitgebrachten Flachwerkzeug aufbrach und so den unberechtigten Zutritt ermöglichte. Bei der anschliessenden Durchsuchung der Räumlichkeiten und der Entwendung des De- liktsguts handelte N._____ entweder zu zweit mit dem Beschuldigten zusammen oder mit einer meist grösseren Gruppe von Mittätern. Im zweiten Fall blieb der Beschuldigte jeweils draussen vor der betroffenen Liegenschaft bzw. beim Flucht- fahrzeug und hielt Wache, um N._____ und die weiteren Tatbeteiligten vor allfälli- gen Gefahren warnen zu können. Es bestehen keine Anzeichen, dass der Be- schuldigte und N._____ ihr bewährtes Vorgehen hätten aufgeben wollen. Viel- mehr lassen mehrere Tatumstände darauf schliessen, dass die beiden Mittäter auch in Zukunft zusammen weitere Diebstähle hätten begehen wollen: So zeigen die Kadenz der bereits verübten Delikte sowie die jeweiligen Lebensumstände, dass N._____ und der Beschuldigte ihren Lebensunterhalt mit den Einbruchdieb- stählen bestritten (vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen zur Gewerbsmäs-
- 41 - sigkeit). Der Beschuldigte finanzierte zudem seinen intensiven Drogenkonsum aus den Deliktserlösen, was ihm mit legalen Einnahmequellen nicht möglich ge- wesen wäre. Die beiden Mittäter hatten sich zur erfolgreichen Verübung ihrer Straftaten auch organisiert, so wurden Liegenschaften ausgekundschaftet, Fahr- zeuge beschafft und Lagerräume organisiert. Das bewährte Deliktsmuster, das Netzwerk von weiteren Mittätern und die aus den Delikten resultierenden Einkünf- te hätten der Beschuldigte und N._____ aller Voraussicht nach nicht aufgegeben, wenn es nicht zu ihren Verhaftungen gekommen wäre. Die beiden Mittäter stan- den in einer gewissen Abhängigkeit zueinander, waren doch die Einbruchdieb- stähle als Einzeltäter nicht bzw. nur erschwert durchzuführen. In subjektiver Hin- sicht steht ausser Frage, dass sich der Beschuldigte des Zusammenschlusses mit N._____ und der Zielrichtung ihres gemeinsamen Handelns bewusst war. So be- stätigte er selbst, dass er grundsätzlich davon ausgegangen sei, dass Einbruch- diebstähle oder Ähnliches verübt würden, wenn er mit N._____ unterwegs gewe- sen sei. Meistens sei es um solche dummen Sachen gegangen (Prot. II S. 40). Aufgrund der erstellten Beteiligung des Beschuldigten an den angeklagten Ein- bruchdiebstählen und den vorgenannten weiteren Umständen steht sodann fest, dass sein Wille auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten ge- richtet war, welche im Einzelnen noch unbestimmt waren und sich teilweise erst spontan ergaben. Die bandenmässige Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB ist damit erfüllt. 2.5. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist erfüllt, wenn der Dieb seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Letzteres ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die er dafür aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmäs- sige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Viel- zahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; BGE 119 IV 129 E. 3.a; BGer 6B_550/2016 vom
- 42 -
10. August 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Hinsichtlich des angestrebten Ein- kommens setzt die bundesgerichtliche Praxis die Schwelle zur Gewerbsmässig- keit allerdings niedrig an. So genügt bereits eine quasi "nebenberufliche" delikti- sche Tätigkeit für die Annahme gewerbsmässigen Handelns im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB (BGE 119 IV 129 E. 3.a; vgl. auch BSK StGB – NIGGLI/ RIEDO, N 98 zu Art. 139 StGB). 2.6. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beschuldigte ver- fügte über keine legale Erwerbstätigkeit und finanzierte seinen Lebensunterhalt und insbesondere seinen Drogenkonsum über den Deliktserlös aus den verübten Diebstählen. So sagte er selber aus, dass er die Delikte in der Absicht verübt ha- be, möglichst viel Geld daran zu verdienen, um unter anderem seine Drogensucht finanzieren zu können. Er habe sehr wenig Geld bekommen und auch die Miete bezahlen müssen. Es sei nicht viel übrig geblieben und Drogen seien nicht güns- tig (HD Urk. 3/11 F/A 114 ff.). Die Täter handelten – wie schon ausgeführt – re- gelmässig und in hoher Kadenz deliktisch. Für die Verübung der einzelnen Taten wendeten sie vergleichsweise viel Zeit und Sorgfalt auf. So wurden die Ein- bruchsorte teilweise ausgekundschaftet, Fahrzeuge und Lagerräume organisiert und die Tatbegehung bzw. Umsetzung des gefassten Plans in die Nacht gelegt. Um die Einbruchdiebstähle mittels Beizugs von verschiedenen Personen erfolg- reich begehen zu können, mussten sich die Beteiligten auch untereinander ab- sprechen und zusammenarbeiten. Der Beschuldigte übte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus, eine "legale" Erwerbstätigkeit übte er nicht aus. Folglich ist auch das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfüllt. 2.7. Trifft die bandenmässige Tatbegehung gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB mit dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB zusammen, so ist von echter Idealkonkurrenz auszugehen (vgl. BSK StGB – NIGGLI/RIEDO, N 136 zu Art. 139 StGB).
- 43 -
3. Fazit Neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen ist der Beschul- digte ferner des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten und unter Ein- bezug der widerrufenden Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
22. April 2014 eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 ausgefällten Strafe, sowie eine Busse von Fr. 600.– aus (Urk. 80 S. 56 ff., S. 73, S. 74 f. sowie S. 77). 1.2. Die Verteidigung fordert eine deutlich mildere Bestrafung des Beschuldig- ten. Unter Einbezug der widerrufenen Strafe sei eine Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten sowie eine Busse von Fr. 600.– angemessen (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte bei den zu beurteilenden Delikten aus dem Moment heraus gehandelt habe. Es seien Ein- zelentschlüsse gewesen, welche sich aus den sich bietenden Gelegenheiten und seiner schweren Drogensucht ergeben hätten. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht die treibende Kraft hinter den Taten gewesen sei. Seine Betei- ligung gehe oftmals nicht über blosse "Handlangerdienste" hinaus. Zur Täterkom- ponente führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte zwar Vorstrafen auf- weise. Diese würden jedoch keine schweren Delikte betreffen und seien als Grenzübertretungen im Rahmen der Adoleszenz zu werten. Im Jahre 2015 habe jemand dem Beschuldigten eine Eisenstange über den Kopf geschlagen und ihn mit Fusstritten traktiert, was einen Schädelbruch, ein Koma und ein Schädel-Hirn- Trauma zur Folge gehabt habe. Damit sei eine Wesensänderung einher gegan- gen. So halte das polydisziplinäre Gutachten vom 20. Dezember 2017 fest, dass das Schädel-Hirn-Trauma beim Beschuldigten zu einer deutlichen Wesensände-
- 44 - rung mit gesteigerter Impulsivität und Aggressivität geführt habe und dieser ver- gesslicher geworden sei. Weiter werde im neuropsychologischen Teilgutachten vom 21. Juni 2017 ausgeführt, dass neuropsychologische Funktionen beim Be- schuldigten leicht bis sehr deutlich eingeschränkt gewesen seien, vor allem Ge- dächtnisleistungen, komplexere sprachliche Aufnahme- und Verarbeitungspro- zesse sowie die Ein- und Umstellfähigkeit. Zudem hätten sich beim Beschuldigten Ermüdungserscheinungen gezeigt, die mit Kopfschmerzen sowie deutlichen Auf- merksamkeits- und Konzentrationseinbussen einhergegangen seien. Dies deute auf mittelgradig ausgeprägte neuropsychologische Defizite hin, die mit den Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas vereinbar seien. Das psychiatrische Gut- achten prognostiziere dem Beschuldigten ein erhöhtes Ausmass an zwischen- menschlichen Problemen, eine Einschränkung bei der Anpassung an Regeln und Routinen, anhaltende Polytoxikomanie etc. Seine Entscheidungs- und Urteilsfä- higkeit sei im Wesentlichen eingeschränkt. Die Erfassung der Persönlichkeit des Beschuldigten sei überlagert durch Auffälligkeiten, bedingt durch die Polytoxiko- manie. Das Schreiben des medizinischen Zentrums Geissberg vom 4. Oktober 2020 führe als Diagnosen eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impul- siver Typ, eine Cannabis-Abhängigkeit und Kokain-Missbrauch auf. Im Austritts- bericht der Station Etoine vom 21. Januar 2021 werde der Verdacht auf eine Stö- rung aus dem schizophrenen Formenkreis, differentialdiagnostisch organische schizophrenieforme Störung, formuliert und auf eine Cannabis-Abhängigkeit, Ko- kain-Missbrauch und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsi- ven Typus verwiesen. Von Seiten der Behandler sei die Empfehlung erfolgt, den Beschuldigten forensisch begutachten zu lassen. Es bestehe der Verdacht auf ein posttraumatisches organisches Psychosyndrom. Aus diesen Feststellungen zieht die Verteidigung für das vorliegende Strafverfah- ren den Schluss, dass eine Abhängigkeitsproblematik hinsichtlich Cannabis und Kokain vorgelegen habe, welche die Urteilsfähigkeit des Beschuldigten erheblich herabgesetzt habe. Zudem könnte der Beschuldigte auch wegen schizophre- niebedingter Defizite delinquiert haben und von seinen Mittätern in abnormer Weise beeinflusst worden sein. Zu Gunsten des Beschuldigten sei bei der Straf- zumessung zu würdigen, dass er sich freiwillig der Polizei gestellt habe und auch
- 45 - Mitbeteiligte sowie Hintermänner belastet habe. Der Beschuldigte wolle reinen Tisch machen und mit seiner Vergangenheit abschliessen, um in ein deliktsfreies Familienleben zu starten. Dies zeuge von Einsicht und Reue (Urk. 63 S. 10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung sodann vor, dass die zeitlichen Verzögerungen während des Berufungsverfahrens und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots deutlich strafmindernd zu berücksichtigen seien (Urk. 145 S. 19 ff.) 1.3. Die Staatsanwaltschaft fordert eine höhere Freiheitsstrafe für den Be- schuldigten von 7 Jahren, unter Bestätigung der durch die Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe und Busse (Urk. 82 S. 2; Urk. 147 S. 2). Vor Berufungsinstanz führte sie hierzu zusammengefasst aus, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung im Quervergleich mit den Urteilen betreffend die weiteren Betei- ligten deutlich zu mild sei. So habe sie die Einsatzstrafe für den banden- und ge- werbsmässigen Diebstahl deutlich zu tief angesetzt und sei auch bei der folgen- den Asperation der Einzelstrafen für die weiteren Straftaten viel zu grosszügig gewesen. In Bezug auf die Täterkomponente moniert die Staatsanwaltschaft die von der Vorinstanz gewährte erhebliche Strafminderung für das Nachtatverhalten des Beschuldigten und weist darauf hin, dass dessen Geständnis vom 24. Sep- tember 2020 keineswegs zu einer massgeblichen Erleichterung des weiteren Ver- fahrensgangs geführt habe, da die Strafuntersuchung zu jenem Zeitpunkt schon längstens vollständig abgeschlossen gewesen sei (Urk. 147 S. 4 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumes- sen ist, sowie die massgebenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 80 S. 54). Zur leichteren Nachvollzieh- barkeit der nachfolgenden Strafzumessung werden die entsprechenden Strafrah- men nachfolgend noch einmal wiedergegeben: Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Der Strafrahmen reicht hier- für von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Ferner hat sich der Be- schuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Urkun-
- 46 - denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB sowie des mehrfa- chen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht. Für diese Delikte lautet die abstrakte Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Überdies hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g (in Verbindung mit lit. c und d) des Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes, des mehrfachen Fahrens oh- ne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a und teilweise lit. b SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Für diese Delikte lautet die abstrakte Strafandrohung auf Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 1.5. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dar- über hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des As- perationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann einleitend verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wieder- holt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwen-
- 47 - dung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres or- dentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Allerdings darf auch nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamt- freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sach- lich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz be- rücksichtigen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
- 48 - 1.6. Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammen- hang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel ge- ringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). 1.7. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delik- te ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, nachdem sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet. 1.8. Wie nachfolgend noch im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, ist für sämtli- che zu asperierenden Delikte, bei welchen die Strafandrohung alternativ auf Frei- heits- oder Geldstrafe lautet, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Als nicht gleicharti- ge Strafen wird für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Sachverhalt X) zudem eine Geldstrafe und für die geringfügige Sachbeschädi- gung (Sachverhalt Q) sowie die mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Sachverhalte R und X) eine Busse festzu- legen sein.
2. Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe 2.1. Einsatzstrafe: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Sachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M) 2.1.1. Als schwerstes Delikt erweist sich der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Zusammentreffen der bei- den Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit keine zusätzli-
- 49 - chen Auswirkungen auf den Strafrahmen hat. Vielmehr ist die Sanktionsandro- hung der Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 2 StGB in jener nach Ziff. 3 Abs. 1 mit- enthalten, weshalb bei Vorliegen beider Qualifikationsmerkmale die Rechtsfolge nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB eintritt. Der ordentliche Strafrahmen für den ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahl reicht folglich von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedroh- te Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (JOSITSCH/EGE/ SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 82 f.). Solche Um- stände liegen im konkreten Fall nicht vor, weshalb vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen ist. 2.1.2. Umstände, die schon zur Anwendung eines qualifizierten Tatbestandes füh- ren, dürfen für die konkrete Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden ge- setzlichen Strafrahmens nicht erneut straferhöhend berücksichtigt werden (Dop- pelverwertungsverbot). Das Gericht ist aber nicht daran gehindert, zu gewichten, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 118 IV 342, E. 2.b). Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist somit die Berücksich- tigung der zweifachen Qualifikation nicht ausgeschlossen. Bei der Festlegung der konkret auszufällenden Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens dürfen somit beide Qualifikationen bewertet werden (BSK StGB – NIGGLI/RIEDO, N 136 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). 2.1.3. Beim objektiven Tatverschulden des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls fällt zunächst die grosse Menge an Deliktsgut mit entsprechend hohem Wert ins Gewicht, welche innert kürzester Zeit erbeutet wurde. Bei der Delikts- summe kommt insbesondere der Beute aus dem Diebstahl zum Nachteil der F._____ AG Bedeutung zu. Der Beschuldigte und seine Mittäter wussten, dass an diesem Ort eine sehr lohnende Beute zu holen war und planten die Tat minutiös, indem sie insbesondere die örtlichen Verhältnisse vorgängig auskundschafteten und zwei Fahrzeuge besorgten, um das Deliktsgut abtransportieren zu können. An dem Einbruchdiebstahl war eine grössere Gruppe von sechs Personen betei- ligt, welche mehrere Kilogramm CBD-Blüten, Biomasse und Verpackungsmaterial
- 50 - aus der Lagerhalle der Geschädigten entwendete. Angesichts der schieren Men- ge an erlangtem Deliktsgut wussten die Täter um den grossen Wert ihrer Beute und wollten diesen Wert auch erlangen. Weiter ins Gewicht fällt die hohe Kadenz der Einzeltaten. So beging der Beschul- digte banden- und gewerbsmässig elf Diebstähle resp. Versuche dazu innert sechs Monaten. Bei den Sachverhalten A, B, C, G, H, I sowie M handelt es sich um vollendete Einbruchdiebstähle und bei den Sachverhalten F, J, K und L um versuchte Diebstähle. Dass die Tathandlungen zum Nachteil jener Geschädigten nicht zur Vollendung gelangten, sondern es jeweils beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB allerdings um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, darf die versuchte Tat grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorliegend sind die Versuche nicht verschuldensmindernd zu werten, da sie einerseits im Kollektivdelikt aufgehen und es andererseits nicht vom Beschuldigten und seinen jeweiligen Mittätern abhing, dass die Diebstähle nicht erfolgreich waren und kein Deliktsgut erbeutet werden konnte. Diese Taten fanden einzig deshalb keinen Er- folg, weil die Täter bei deren Ausführung überrascht wurden bzw. kein Deliktsgut gefunden wurde. Der Beschuldigte handelte als Mitglied einer Bande jeweils zusammen mit N._____ (Sachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M). Teilweise waren auch weitere Personen beteiligt, so AQ._____ (Sachverhalt A), P._____ (Sachverhalt I), Q._____ (Sachverhalte I, J und K), R._____ (Sachverhalte I und L) sowie wei- tere unbekannte Personen. Hinsichtlich der Bandenmässigkeit ist relativierend anzumerken, dass zwar unterschiedliche Personen in teilweise grösseren Grup- pen zusammenwirkten, indes die jeweils immer anwesenden Täter lediglich der Beschuldigte und N._____ waren. Die übrigen Täter wurden je nach den Umstän- den beigezogen, so u.a. wenn die erfolgreiche Umsetzung eines Diebstahls meh- rerer Personen bedurfte. Die Einbruchdiebstähle wurden geplant und gezielt aus- geführt. Entsprechend waren die Abläufe teilweise dieselben. Die einzelnen Betei- ligten übernahmen je die ihnen zugeteilte Rolle, was Planung und Organisation
- 51 - untereinander erforderte. Die Tatobjekte wurden zum Teil vorgängig ausgekund- schaftet und Flucht- bzw. Transportfahrzeuge organisiert. Dem Beschuldigten und seinen Mittätern ist insofern Professionalität zuzusprechen. Bei den jeweiligen Tatorten handelte es sich fast ausschliesslich um Geschäfts- räumlichkeiten und Keller, welche zudem überwiegend nachts aufgesucht wur- den. Dem Beschuldigten und den weiteren Beteiligten ist folglich zugute zu halten, dass sie es in erster Linie auf das Vermögen juristischer Personen abgesehen hatten und Begegnungen mit an den Tatorten allenfalls anwesenden Angestellten zu vermeiden versuchten. Lediglich einmal wurde der Balkon einer Wohnung be- treten (Sachverhalt J). Nach dem Erwogenen ist das objektive Tatverschulden mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 58) als mittelschwer zu werten. 2.1.4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Ab- sicht handelte, zusammen mit N._____ und allenfalls weiteren Beteiligten unbe- stimmt viele Einbruchdiebstähle zu begehen, um sich dadurch zumindest teilwei- se seinen Lebensunterhalt und seine Drogensucht zu finanzieren. Er delinquierte jeweils mit direktem Vorsatz und ausschliesslich aus egoistischen Motiven. Der Beschuldigte ging in jener Zeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Dennoch be- fand er sich nicht in einer persönlichen oder finanziellen Notlage, wäre es ihm doch möglich gewesen, entweder legale Arbeit zu suchen oder sich von staatli- cher Seite unterstützen zu lassen. Weiter hat er nicht aus eigenem Antrieb von der deliktischen Tätigkeit abgelassen, sondern nur aufgrund der gegen ihn lau- fenden Strafuntersuchung. Es war denn auch nicht so, dass er sich "freiwillig" der Polizei gestellt hatte – so die Verteidigung in Urk. 63 S. 17 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 56) –, sondern er tauchte zunächst in Deutsch- land unter und stellte sich erst später der Polizei (HD Urk. 17/1-19). Die Vorinstanz berücksichtigte die Folgen des Vorfalles im Jahre 2015, die wäh- rend des Deliktszeitraums bestehende Abhängigkeit des Beschuldigten von Can- nabis und Kokain sowie die damalige Arbeitslosigkeit zu seinen Gunsten, indem sie von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ausging (Urk. 80 S. 60).
- 52 - Sie stützte sich dabei insbesondere auf den durch die Verteidigung vorgebrachten Bericht des medizinischen Zentrums Geissberg vom 4. Oktober 2020, gemäss welchem der Beschuldigte seit dem Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 u.a. Schwierigkeiten habe, seine Impulsivität zu steuern. Der Beschuldigte habe auch eine niedrige Toleranzschwelle, welche unter anderem zu Wutausbrüchen und Gewaltankündigungen geführt habe. Dadurch habe er eine Cannabis-Sucht ent- wickelt, um seine Aggressionen zu kontrollieren, was wohl in der Folge zum Kon- sum von weiteren Drogen geführt habe. Die aktuelle Diagnose des Beschuldigten laute auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ, eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide – Abhängigkeit sowie auf eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain – Schädlicher Gebrauch (Urk. 80 S. 59; Urk. 58/3). Vorliegend bestehen, wie bereits erwogen (vgl. E. II.2.1.), keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten während des anklagegegenständlichen Deliktszeitraums. Schon die Art der einzelnen Strafta- ten und deren Ausführung zeigen, dass der Beschuldigte zeitlich und örtlich orien- tiert war, sich mit anderen Beteiligten absprechen konnte, bei der Tatbegehung im Sinne der Gruppe handelte, sich die übrigen Täter auf ihn verliessen und auch verlassen konnten sowie dass er auch komplexere Delikte beging wie z.B. die Fälschung eines Betreibungsregisterauszugs. Weiter zeigen die Vorstrafen des Beschuldigten – es kann diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen unter V.4.2. verwiesen werden – dass er schon vor dem Jahre 2015 teilweise einschlä- gig straffällig geworden war. Insofern ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie dem Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zugestand. Dass der Beschuldigte im Zeitraum der begangenen Delikte eine Abhängigkeits- problematik betreffend Cannabis und Kokain aufwies, ist dennoch verschuldens- mindernd zu berücksichtigen. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass die Art der Deliktsausführung, insbesondere die sorgfältige Organisation und Planung, klar gegen die typischen Delikte eines Suchttäters bzw. eines durch seine Sucht ge- triebenen Mitläufers sprechen. Denn wenn ein Süchtiger aus dem unmittelbaren Bedürfnis heraus handelt, schnell Bargeld zu beschaffen, um die dringend benö- tigten Drogen erhältlich zu machen, so greift er auch zu "schnell ausführbaren" Delikten wie Handtaschen- oder Ladendiebstählen etc. Vorliegend wurden die
- 53 - Tatorte teilweise vorgängig ausgekundschaftet, es gab Tippgeber und auch län- gere Anfahrtswege zu den ausgewählten Liegenschaften wurden in Kauf genom- men (vgl. Anklagesachverhalt I). Die Ausführung der teils sehr aufwändigen Dieb- stähle zusammen mit dem N._____ oder sogar in einer grösseren Gruppe erfor- derte einen einigermassen klaren Geist und eine gewisse Vorstellungskraft. Der Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 war überdies zum Teil selbstverschuldet, hatte der Beschuldigte doch die Freundin des (damaligen) Beschuldigten übel malträtiert und auch ein Messer gezückt. Die erste Phase der Aggression ging damals vom (heutigen) Beschuldigten aus, woraufhin die Situation eskalierte (Urk. 18/10-11). Der Beschuldigte macht sich diesbezüglich auch selber Vorwürfe bzw. gibt sich die Schuld, da er stark betrunken gewesen sei (Urk. 61 S. 4 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 60 f.) ergibt sich im Ergebnis, dass das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Verschuldensaspekte erheblich relativiert wird und daher von einem keinesfalls leichten Verschulden auszugehen ist. Aus- gehend von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 2.2. Mehrfacher Diebstahl (Sachverhalte S und T) 2.2.1. Diese Taten gemäss den Sachverhalten S und T fallen nicht unter die banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstähle der Gruppierung "AS._____", da dazwischen ein Zeitraum von rund drei Jahren liegt. 2.2.2. Beim Sachverhalt T fällt in objektiver Hinsicht der hohe Deliktsbetrag von über Fr. 26'000.– ins Gewicht, nachdem der Beschuldigte mit zwei Mittätern aus der K._____ Filiale … unzählige Mobiltelefone entwendete. Verschuldensmin- dernd fällt ins Gewicht, dass die Tat zum Nachteil eines grossen Detailhändlers bzw. einer juristischen Person verübt wurde. In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus- schliesslich aus Gewinnsucht handelte, ohne Rücksicht auf den bei der Geschä- digten entstandenen Schaden. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu werten.
- 54 - 2.2.3. Der Sachverhalt S weist in objektiver Hinsicht einen Schaden von lediglich ca. Fr. 629.– auf, wobei der Beschuldigte hier ein Tablet sowie Bargeld entwende- te. Mit der AF._____ GmbH wurde wiederum eine juristische Person geschädigt, was ebenfalls verschuldensmindernd zu gewichten ist. In Bezug auf das subjekti- ve Tatverschulden kann auf das vorstehend zum Sachverhalt T Erwogene ver- wiesen werden. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 2.2.4. Die hypothetische Einzelstrafe bezüglich des Sachverhalts T ist bei ca. 120 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe und beim Sachver- halt S bei ca. 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. einem Monat Freiheitsstrafe anzu- setzen. Aufgrund der mehrfachen Delinquenz, welche in diesem Verfahren zu be- urteilen ist, der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, des- sen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt vorliegend aus- schliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Diese Einschätzung teilt auch die amtliche Verteidigung, beantragt sie doch die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte, bis auf die angeklagten Übertretungen (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). Die Delikte gemäss den Sachverhal- ten S und T weisen untereinander einen engen sachlichen und zeitlichen Konnex auf. In Bezug auf den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl besteht zudem ein enger Sachzusammenhang. Dies führt zu einer Asperation im Umfang von insgesamt 2 Monaten und damit zu einer Erhöhung der vorstehend festgesetzten Einsatzstrafe von 3 Monaten. 2.3. Mehrfache Sachbeschädigung (Sachverhalte A, B, C, F, G, H, I, K, L so- wie M) 2.3.1. Die Vorinstanz hat die Sachbeschädigungen gemeinsam gewürdigt, was angesichts des zeitlichen, persönlichen sowie sachlichen Zusammenhangs nicht zu beanstanden ist (Urk. 80 S. 61 f.). Die Festlegung von je einzelnen (hypotheti- schen) Einzelstrafen wäre auch angesichts der Gleichartigkeit der Delikte faktisch nicht möglich. Beim objektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte insgesamt zehn Sachbeschädigungen verübte, wobei sich der Scha- den insgesamt auf stattliche ca. Fr. 16'449.95 beläuft. Auf die einzelnen Taten bezogen wurde jedoch kein unnötig grosser Sachschaden angerichtet.
- 55 - 2.3.2. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte die Sachbeschädigungen zumindest in Kauf, um die eigentlich angestrebten Einbruchdiebstähle begehen zu können. Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu werten. 2.3.3. Angesichts der Vielzahl der verübten Delikte und des insgesamt doch recht grossen Schadens rechtfertigt sich eine (hypothetische) Einzelstrafe von 150 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe, wobei auch hier auf Grund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstra- fen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Davon scheint auch die amtliche Verteidigung auszugehen (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). Die Sachbeschädigungen erfolgten ausschliesslich zum Zwecke der Verübung von Einbruchdiebstählen und es wur- den dieselben Rechtsgüter, nämlich das Vermögen Dritter, verletzt, was für eine deutliche Asperation um 2 Monate spricht. Es rechtfertigt sich insgesamt, die vor- stehend festgesetzte Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.4. Mehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch (Sachverhalte A, B, C, G, I, J, K, L, M sowie S) 2.4.1. Die Vorinstanz hat die Hausfriedensbrüche gemeinsam gewürdigt, was angesichts des zeitlichen, persönlichen sowie sachlichen Zusammenhangs nicht zu beanstanden ist (Urk. 80 S. 62 f.). Die Festlegung von je einzelnen (hypotheti- schen) Einzelstrafen wäre auch angesichts der Gleichartigkeit der Delikte faktisch nicht möglich. Der Beschuldigte beging vorliegend in objektiver Hinsicht zehn Hausfriedensbrüche (Sachverhalte A, B, C, G, I, J, K, L, M sowie S). Bei den Tatorten handelte es sich beinahe ausschliesslich um Geschäftsliegenschaften, was verschuldensmindernd zu gewichten ist. Nur einmal waren ein Keller und ein andermal der Balkon eines Wohnhauses betroffen (Sachverhalte J und K). Beim Sachverhalt L blieb es sodann beim Versuch. Dass die Tat zum Nachteil der AC._____ GmbH bzw. AD._____ GmbH nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der ver- schuldensangemessenen Strafe auswirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB al- lerdings um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, darf die versuchte Tat grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE
- 56 - 137 IV 113 E. 1.4.2). Dass das Delikt gemäss Sachverhalt L im Versuchsstadium steckenblieb, hing ausschliesslich von äusseren Umständen ab, gelang es zu- nächst doch nicht, die Eingangstüre aufzubrechen. Zudem wurde von den noch anwesenden Mitarbeitern die Polizei alarmiert. Das objektive Tatverschulden ist angesichts der Mehrzahl der Delikte und der Tatsache, dass mit dem Betreten des Balkons vor dem Wohnzimmer der Geschädigten S._____ deren Sicherheits- gefühl beeinträchtigt wurde (Sachverhalt J), insgesamt als nicht mehr leicht zu werten. Wenn die Vorinstanz erwägt, dass zu Gunsten des Beschuldigten zu wer- ten sei, dass keine zusätzliche Verwüstung oder Unordnung angerichtet worden sei (Urk. 80 S. 63), so ist dem relativierend hinzuzufügen, dass der Hausfriedens- bruch schon mit der Verletzung des Hausrechts vollendet ist und aus einer feh- lenden Verwüstung keine Minderung des Verschuldens abgeleitet werden kann. 2.4.2. Diese Einschätzung des objektiven Tatverschuldens erfährt durch die sub- jektiven Tatkomponenten keine Relativierung. Der Beschuldigte beging die Haus- friedensbrüche entweder selber und wollte diese auch oder hat sich – wenn er Wache hielt – die strafbaren Handlungen seiner Mittäter anrechnen zu lassen. Die Hausfriedensbrüche waren in beiden Fällen der notwendige Zwischenschritt, um in der Folge die eigentlich angestrebten Diebstähle begehen zu können. 2.4.3. Insgesamt rechtfertigt sich eine (hypothetische) Einzelstrafe von 150 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe, wobei auch hier aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstra- fen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Gegen diese Einschätzung wendet die amtliche Verteidigung nichts ein (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). Da die Delikte ausschliess- lich zum Zwecke der Einbruchdiebstähle erfolgten, rechtfertigt sich eine deutliche Asperation um 2 Monate, weshalb die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.
- 57 - 2.5. Mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage (Sachverhalte D und E) 2.5.1. In Bezug auf das objektive Tatverschulden fällt beim Sachverhalt D der Schaden von Fr. 1'000.– ins Gewicht. Da es sich dabei um den täglichen Maxi- malbetrag handelte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und N._____ auch mehr Bargeld abgehoben hätten, wenn die Karte dies zugelassen hätte. Zur Tatbegehung verwendeten der Beschuldigte und N._____ eine vorher gestohlene ZKB-Kreditkarte des Gemeinschaftszentrums W._____ (vgl. Sachverhalt C). Beim Sachverhalt E einen Tag später scheiterte der Bargeldbezug, da die Karte einge- zogen wurde. Nachdem die Täter alles daran setzten, auch beim zweiten Einsatz der gestohlenen Kreditkarte gemäss Sachverhalt E Geld aus dem Automaten zu beziehen, ist der Versuch nicht verschuldensmindernd zu werten. Beide Sachver- halte sind mit Blick auf das objektive Tatverschulden gleich zu gewichten, wobei dieses noch als leicht gewertet werden kann. 2.5.2. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Komponente nicht relativiert, handelten die Täter doch direktvorsätzlich und aus habgierigen bzw. egoistischen Beweggründen, wollten sie durch ihre Tat doch an Geld für ihre ei- genen Bedürfnisse gelangen. 2.5.3. Ausgehend von (hypothetischen) Einzelstrafen von je 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. je einem Monat Freiheitsstrafe ist bei der Asperation der enge Sachzusammenhang mit 50 % deutlich zu berücksichtigen und darauf hinzuwei- sen, dass auf Grund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldig- ten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl ist für beide Sach- verhalte D und E daher insgesamt um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.6. Mehrfache Hehlerei (Sachverhalte N und U) 2.6.1. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Hehlerei (Sachverhalte N und U) zweimal begangen. Beim Sachverhalt N lagerte der Beschuldigte Beute, nämlich CBD-Stecklinge, unreifes CBD-Marihuana, Lampen, ein Kaltnebelgerät
- 58 - etc. im Gesamtwert von Fr. 18'324.90 vom 14. März 2019 bis mindestens am
20. März 2019 im Keller des Wohnortes seiner Freundin AP._____. Damit unter- stützte er die Diebe dabei (am Einbruchdiebstahl in Kollbrunn nahm der Beschul- digte selber nicht teil, indes N._____ sowie vier weitere Täter), das umfangreiche Deliktsgut während immerhin einer Woche vor den Berechtigten bzw. den Straf- verfolgungsbehörden zu verstecken und zu verheimlichen. Zudem setzte er mit seinem Verhalten auch seine Freundin einer möglichen Strafverfolgung aus, hätte sie doch allenfalls zu erklären gehabt, wie das Deliktsgut in ihren Keller gelangt war. Das objektive Tatverschulden in Bezug auf den Sachverhalt N ist vor diesem Hintergrund als nicht mehr leicht zu werten. 2.6.2. Beim Sachverhalt U kaufte der Beschuldigte von einer nicht näher be- kannten Person ein gestohlenes iPhone 6 der Marke Apple für Fr. 150.–. Auch wenn der Wert des Mobiltelefons mit rund Fr. 890.– nicht besonders gross war, so hatte das Gerät doch für die Geschädigte L._____ aufgrund der darauf befindli- chen Daten eine erhebliche affektive und organisatorische Bedeutung. Indem der Beschuldigte das iPhone 6 erwarb, trug er dazu bei, dass die Geschädigte dieses und ihre darauf gespeicherten Daten nicht mehr wiedererlangte. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. 2.6.3. In subjektiver Hinsicht ändert sich an dieser Einschätzung nichts. So han- delte der Beschuldigte direktvorsätzlich (Sachverhalt N) bzw. zumindest eventual- vorsätzlich (Sachverhalt U) sowie aus finanziellen bzw. egoistischen Beweggrün- den. 2.6.4. Insgesamt rechtfertigt sich eine (hypothetische) Einzelstrafe von 60 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. 2 Monaten Freiheitsstrafe für den Sachverhalt N sowie von 20 Tagessätzen Geld- bzw. Freiheitsstrafe für den Sachverhalt U, wobei auch hier aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Insgesamt rechtfertigt sich ei- ne Asperation um 20 Tage Freiheitsstrafe, was zu einer Erhöhung der eingangs bemessenen Einsatzstrafe im Umfang von 2 Monaten führt.
- 59 - 2.7. Mehrfache Urkundenfälschung (Sachverhalt V) 2.7.1. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte seinen eigenen Betreibungsregisterauszug fälschte, indem er denjenigen seines damaligen Mitbewohners an sich nahm und diesen dann abänderte und insbesondere auch die Unterschrift und den Stempel vom Stadtammann- und Be- treibungsamt Zürich 12 nachzeichnete. In der Folge reichte er diesen geänderten Betreibungsregisterauszug der AU._____ AG ein, um der Wohnungsvermieterin wahrheitswidrig anzugeben, dass er über keine Betreibungen verfüge. Der Be- schuldigte fälschte ein amtliches Dokument, welchem die AU._____ AG besonde- res Vertrauen entgegenbrachte und für den Entscheid, ob sie mit dem Beschul- digten ein Mietverhältnis eingehen möchte, berücksichtigte. Das Vorgehen erweist sich als planmässig und zielstrebig. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. 2.7.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus dem Motiv heraus, die Vermieterin einer Wohnung, für welche er sich als Mieter bewarb, über seinen Betreibungsstatus zu täuschen. Er setzte seine egoistischen Ziele über die objek- tive Wahrheit und auch über das berechtigte Interesse der Vermieterin, über die Zahlungsfähigkeit sowie -willigkeit potentieller Mieter amtliche und damit objektive Informationen zu erhalten. Verschuldensmindernd ist der Umstand zu werten, dass es ohne einen "reinen" Betreibungsregisterauszug faktisch beinahe unmög- lich ist, an ein Mietobjekt zu gelangen. Das Verschulden wiegt somit insgesamt leicht, was zu einer (hypothetischen) Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. einem Monat Freiheitsstrafe führt. 2.7.3. Aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Asperationsgründe liegen keine vor, weshalb die Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl in vollem Umfang, mithin um einen Monat, zu erhöhen ist.
- 60 - 2.8. Mehrfaches Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g (i.V.m. lit. c und d) des Betäubungsmittelgesetzes (Sachverhalte F, L und W) 2.8.1. Der Beschuldigte unternahm zusammen mit N._____ (Sachverhalt F) bzw. N._____ und R._____ und einer weiteren unbekannten Person (Sachverhalt L) zweimal an unterschiedlichen Orten einen Einbruchversuch, um von dort Mari- huana mit einem THC-Gehalt von über 1 % zu entwenden und es in der Folge weiterzuverkaufen (Sachverhalte F und L). Das Anstalten treffen zu einer Wider- handlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes ist dabei nur leicht verschuldensmindernd zu werten (vgl. Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG), gelangten der Beschuldigte und seine Mittäter doch nur deshalb nicht an das Marihuana, weil es ihnen nicht gelang, die Eingangstüren aufzubrechen bzw. die Polizei von an den jeweiligen Tatorten anwesenden Mitarbeitern alarmiert wurde. Das objektive Tatverschulden ist in beiden Fällen als nicht mehr leicht zu werten. 2.8.2. Beim Sachverhalt W kaufte der Beschuldigte 8.4 Gramm reines Kokain sowie 23.5 Gramm brutto Marihuana und führte diese Betäubungsmittel anlässlich der Street Parade 2016 auf sich, um diese an sechs weitere Personen weiterzu- geben bzw. gegen andere Drogen einzutauschen. Der Beschuldigte trug mit dem Kokain auch eine "harte" Droge auf sich, wobei es sich nicht um eine unwesentli- che Menge handelte. Das objektive Tatverschulden wiegt in Bezug auf den Sach- verhalt W ebenfalls nicht mehr leicht. 2.8.3. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Verschuldensas- pekte relativiert: Der Beschuldigte handelte zwar aus rein finanziellen Motiven, in- des ist ihm bei diesen Delikten seine Abhängigkeit von Cannabis und Kokain ver- schuldensmindernd anzurechnen, womit das Verschulden insgesamt als gerade noch leicht zu werten ist. 2.8.4. Die (hypothetischen) Einzelstrafen sind für die Sachverhalte F und L zu- sammen auf 60 Tagessätze Geld- bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe und für den Sachverhalt W auf 30 Tagessätze Geld- bzw. 1 Monat Freiheitsstrafe anzusetzen, wobei aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten,
- 61 - dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Die Sachverhalte F und L wei- sen untereinander einen engen sachlichen sowie persönlichen Zusammenhang auf, ebenso zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, wollten der Beschul- digte und seine Mittäter doch auch hier Wertgegenstände und Geld erbeuten. Es rechtfertigt sich somit eine deutliche Asperation um 2 Monate und damit eine Er- höhung der vorstehend festgesetzten Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat Frei- heitsstrafe. 2.9. Mehrfaches Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengeset- zes (Sachverhalt Y) 2.9.1. Beim objektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte diverse Waffen kaufte und besass, ohne über einen Waffenerwerbsschein oder über einen Waffentragschein zu verfügen: So kaufte er zwischen dem
30. November 2015 und dem 1. März 2016 eine Pistole, ein leeres Magazin, eine Schachtel Patronen, ein Butterfly Messer, ein automatisches Klappmesser, einen CO -Revolver sowie einen Teleskopschlagstock und lagerte diese in seiner da- 2 maligen Wohnung an der …-strasse 1 in … Zürich. Anlässlich der Personenkon- trolle vom 1. März 2016 trug der Beschuldigte zudem den Teleskopschlagstock auf sich. Mit dem grossen Verletzungspotential, welches diesen Waffen inne- wohnt, und seinem unkundigen Verhalten schuf der Beschuldigte eine hohe abs- trakte Gefahr für Dritte. Hinzu kommt, dass die zuständigen Stellen keine Kennt- nisse über die Identität des Waffenerwerbers bzw. -trägers erlangen und die Waf- fen allenfalls nicht zurückverfolgen können, wenn die betreffende Person weder über einen Waffenerwerbsschein noch über einen Waffentragschein verfügt. Das objektive Tatverschulden wiegt vor diesem Hintergrund nicht mehr leicht. 2.9.2. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und diese Waffen bzw. Waffenzubehöre wohl einfach deshalb erwarb, um sich damit besser oder stärker zu fühlen. Er fühlte sich weder bedroht noch litt er an einer Verfolgungsvorstellung. Für den unerlaubten Besitz oder das Tragen dieser Waffen bestand somit kein nachvollziehbarer Grund. Das Verschulden ist daher insgesamt als nicht mehr leicht zu würdigen und die hypo-
- 62 - thetische Einzelstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen, wobei aus den bereits genannten Gründen ausschliesslich die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Da kein Sachzusammenhang mit dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl besteht, ist keine Asperation vor- zunehmen und die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe im Umfang von 3 Mona- ten zu erhöhen. 2.10. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit (Sachverhalte O, P, Z sowie AA) 2.10.1. Der Beschuldigte fuhr insgesamt siebenmal einen Personenwagen bzw. Motorroller, obschon er nicht über einen gültigen Führerausweis verfügte (Sach- verhalte O, P, Z sowie AA). Das zuständige Strassenverkehrsamt hatte mehrere Male gültig verfügt, dass dem Beschuldigten der Lernfahr- und Führerausweis verweigert werde. Dennoch setzte sich der Beschuldigte wiederholt über diese Verfügungen hinweg und lenkte diverse Male Personenwagen bzw. Motorroller. Er zeigte damit eine grobe Missachtung der behördlichen Anordnungen. Bei den Fahrten gemäss den Sachverhalten O, P und AA war der Beschuldigte am späte- ren Abend (zwischen 20:07 und 21:00 Uhr), in der Nacht (um 00:11 Uhr) bzw. am frühen Morgen (zwischen 05:00 und 06:36 Uhr) unterwegs. Zu seinen Gunsten ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass zu diesen Uhrzeiten nur wenig Verkehr herrschte und die für andere Verkehrsteilnehmer geschaffene abstrakte Gefahr eher gering war. Beim Sachverhalt Z fuhr der Beschuldigte hingegen nachmittags und während des Feierabendverkehrs (zwischen 15:50 und 18:15 Uhr) mit einem Personenwagen insbesondere auf der gut frequentierten AO._____-strasse, weshalb mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen war. An jenem Tag (Sachverhalt Z) legte der Beschuldigte nur kürzere Strecken zu- rück, wohingegen er am 5. November 2016 (Sachverhalt AA) und am 6. Septem- ber 2019 (Sachverhalt O) während anderthalb bzw. zwei Stunden ohne Führe- rausweis mit einem Personenwagen fuhr. 2.10.2. Beim Sachverhalt AA lenkte der Beschuldigte zudem den Personenwagen von AP._____ mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 1.09 Ge-
- 63 - wichtspromille sowie mit mindestens 3.0 µg/l Tetrahydrocannabinol im Blut, was eine hohe abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf. Schliesslich flüchtete der Beschuldigte anlässlich dieser Fahrt vor einer Polizeikontrolle. Die Beamten forderten ihn auf, zum Kontrollplatz zu fahren, woraufhin der Beschuldig- te flüchtete, indem er stark beschleunigte und davonfuhr. Die Flucht gelang ihm nicht. Der Beschuldigte hat indes alles getan, um die Polizeikontrolle zu vereiteln, weshalb ihm der Versuch nicht verschuldensmindernd anzurechnen ist. Mit sei- nem überstürzten Fluchtverhalten, zudem auf der Autobahn, wo hohe Geschwin- digkeiten gefahren werden, schuf er eine weitere abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. In Bezug auf den Sachverhalt AA ist das objektive Tatver- schulden somit als keinesfalls leicht zu beurteilen und bei den Sachverhalten O, P und Z als nicht mehr leicht. 2.10.3. Diese Einschätzung wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relati- viert. Der Beschuldigte wusste, dass er ohne gültigen Führerausweis keinen Per- sonenwagen oder Motorroller lenken durfte. Er wusste weiter, dass das Führen von Motorfahrzeugen unter übermässigem Alkohol- sowie unter Drogeneinfluss verboten ist. Mit seinem Verhalten nahm er zudem eine mögliche Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmer in Kauf, da das Führen eines Fahrzeugs ohne ent- sprechende Prüfung sowie unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss die Sicherheit im Strassenverkehr signifikant beeinträchtigt. Hinsichtlich der Polizeikontrolle wusste er um diese und wollte sich dieser entziehen, was er auch tat, indem er stark be- schleunigte und davonfuhr. Für die zahlreichen Fahrten ohne Führerausweis so- wie in fahrunfähigem Zustand bestand keine Veranlassung oder ein nachvollzieh- barer Grund. 2.10.4. Die (hypothetischen) Einzelstrafen sind für den Sachverhalt AA auf 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe und für die Sachverhalte O, P und Z auf insgesamt 60 Tagesätze Geld- bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe an- zusetzen. Aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldig- ten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt aus- schliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Die vorliegend zu be- urteilenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz weisen keinen
- 64 - Zusammenhang zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl auf. Daher recht- fertigt sich nur eine marginale Asperation um einen Monat und eine Erhöhung der eingangs festgelegten Einsatzstrafe im Umfang von 4 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Zwischenfazit Der mehrfache Diebstahl, die mehrfache Sachbeschädigung, der mehrfache, teil- weise versuchte Hausfriedensbruch, der mehrfache, teilweise versuchte betrüge- rische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, die mehrfache Hehlerei, die mehrfache Urkundenfälschung, das mehrfache Vergehen im Sinne des Betäu- bungsmittelgesetzes, das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung, das Fahren in fahrunfähigem Zustand so- wie die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe für den banden- und ge- werbsmässigen Diebstahl um insgesamt 21 Monate auf gesamthaft 57 Monate Freiheitsstrafe.
4. Täterkomponente 4.1. In Bezug auf sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine be- reits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 16 ff.). In dieser Hinsicht kann daher ergänzend auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 80 S. 68 f.). Der Beschuldigte stammt aus Bosnien und Her- zegowina und kam aufgrund des Krieges in Serbien im Alter von drei Monaten zusammen mit seinem älteren Bruder und seinen Eltern in die Schweiz. Hier wuchs er in AV._____/SO auf, wo er die Primar- und Sekundarschule besuchte. Nach Abschluss der ordentlichen Schulzeit absolvierte er die vierjährige Lehre als Maler und Gipser. Im Jahr 2010 zog der Beschuldigte nach Zürich, um sich beruf- lich neu zu orientieren. Zunächst war als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig und ar- beitete sich dann nach oben. Nachdem er eine Diplomausbildung im Bereich Glasfasernetze abgeschlossen hatte, wurde er zum bauleitenden Monteur beför- dert. Er arbeitete bei der AW._____ und der BA._____ AG. Im Jahr 2015 wurde
- 65 - der Beschuldigte bei einer handgreiflichen Auseinandersetzung an der AR._____ in Zürich erheblich verletzt. Anschliessend war er während längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig. Als Folge seiner Verletzungen litt er an psychischen Proble- men und stürzte gemäss seiner Schilderung in ein "Drogenloch". So konsumierte er täglich Kokain, Marihuana sowie Alkohol und nahm darüber hinaus Medika- mente ein. Bis im März 2019 wurde der Beschuldigte vom Sozialamt finanziell un- terstützt. Eine IV-Rente erhielt er nicht, dazu hätte er eine Umschulung machen müssen. Bereits seit mehreren Jahren sind der Beschuldigte und AP._____ ein Paar und lebten auch eine Zeitlang zusammen, trennten sich dann aber wohnlich wieder. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, BB._____, welcher am tt.mm 2019 zur Welt kam. AP._____ ist Kleinkindererzieherin und arbeitet in einem 80 %- Pensum. Der Sohn BB._____ geht am Montag in die Krippe, am Dienstag betreut die Mutter von AP._____ und von Mittwoch bis Freitag die Mutter des Beschuldig- ten das Kind (HD Urk. 3/3 F/A 4 und 9 f.; HD Urk. 3/9 F/A 350 ff.; D1 Urk. 2/30 F/A 95; Urk. 61 S. 1 ff.). Zu seiner aktuellen persönlichen Situation und der Zeit seit der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er inzwischen geheiratet habe und mit seiner Ehefrau AP._____ und dem gemeinsamen Sohn BB._____ nach BC._____ gezogen sei. Sodann wies der Beschuldigte darauf hin, dass er im Betrieb seines Onkels eine Anlehre im Be- reich Sanitär begonnen habe, welche ihm ermögliche, später eine Lehrstelle zum Sanitär-Installateur EFZ zu finden. Im Bereich Glasfasernetze wolle er nicht mehr arbeiten, sondern etwas Neues im Leben beginnen. Aktuell verdiene er Fr. 3'000.– netto pro Monat. Nach seinem gesundheitlichen Zustand befragt, er- klärte der Beschuldigte, er verspüre keine Beeinträchtigungen mehr und sei sogar daran, seine Medikamente abzusetzen. Er sei jedoch nach wie vor in psychiatri- scher Behandlung. Der Beschuldigten verfügt über kein Vermögen, hat indes Schulden in der Höhe von ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– wegen offener Tele- fonrechnungen, Krankenkassenprämien und dergleichen (Prot. II S. 16, 19 ff., 24). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Seine Drogen- und Alkoholab-
- 66 - hängigkeit sowie die Folgen des Vorfalls aus dem Jahr 2015 wurden schon bei der Strafzumessung berücksichtigt. 4.2. Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen auf (Urk. 133): − Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 22. April 2014 wurde er wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Füh- rerausweis und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig ge- sprochen und mit einer teilbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit Fr. 660.– Busse bestraft. Im Umfang von 100 Tagessätzen war die Geldstrafe zu bezahlen, hinsichtlich der rest- lichen 100 Tagessätze wurde der Vollzug aufgeschoben, unter Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren, welche mit einer späteren Verurtei- lung um ein Jahr verlängert wurde. − Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
22. April 2015 wurden der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. − Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstel- le Flughafen, vom 21. März 2019 wurde er schliesslich wegen teilweise versuchter Irreführung der Rechtspflege, Entwendung eines Motorfahr- zeugs zum Gebrauch und Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– und Fr. 400.– Busse bestraft. Die Vorinstanz (Urk. 80 S. 69 f.) berücksichtigte zudem noch folgende Vorstrafen, welche in der Zwischenzeit im Strafregister gelöscht sind (Urk. 83; Urk. 133). − Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
25. März 2011 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrunfähigem Zustand so- wie Fahrens ohne Führerausweis verurteilt und mit einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung
- 67 - einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit Fr. 1'000.– Busse bestraft. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 22. April 2014 widerrufen. − Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 17. Oktober 2011 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Ge- brauch, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahrens ohne Führerausweis, Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen in Sachen des Strassenverkehrsgesetzes, Verletzung von Verkehrsre- geln, falscher Anschuldigung und Übertretung nach Art. 19a des Be- täubungsmittelgesetzes verurteilt und mit 232 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft. − Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
21. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls, Sach- beschädigung, Hausfriedensbruchs, Übertretung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, Verletzung der Verkehrsregeln, mehr- fachen Fahrens ohne Führerausweis, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sowie wegen Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung verurteilt und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'540.– bestraft. Der Vollzug der Geld- strafe wurde im Umfang von 40 Tagessätzen aufgeschoben, unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der bedingte Strafvollzug wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 22. April 2014 widerrufen. 4.3. Der Beschuldigte ist somit mehrfach – teilweise einschlägig – vorbestraft. Zudem hat er während laufender Strafuntersuchung und wiederholt während lau- fender Probezeiten delinquiert. Die in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte können daher – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 11) – in ihrer Gesamt- heit nicht als Grenzübertretungen im Rahmen der Adoleszenz gewertet werden. Weiter können diese Straftaten nicht ausschliesslich auf den Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 bzw. dessen Folgen (Schädel-Hirn-Trauma, neuropsy-
- 68 - chologische Defizite, Cannabis- und Alkoholabhängigkeit) zurückgeführt werden. So hatte sich der Beschuldigte bereits davor einer Mehrzahl von Delikten schuldig gemacht. Konkret reicht sein straffälliges Verhalten bis ins Jahr 2011 zurück. Der Verteidigung ist daher nicht zu folgen, wenn sie in den psychischen Beeinträchti- gungen und der Drogensucht des Beschuldigten als Folgen der tätlichen Ausei- nandersetzung im Jahr 2015 die Ursachen für seine Delinquenz sieht (Urk. 145 S. 22). Der Beschuldigte erkennt die Schuld bzw. den Grund für sein deliktisches Verhalten in erster Linie in seinem "falschen Freundeskreis". Zudem sei es "auch Dummheit" gewesen (Urk. 61 S. 7). Der Beschuldigte hat in diversen Bereichen des Strafrechts delinquiert (Strassen- verkehr, Waffen, Rechtspflege etc.), was eine massive Missachtung der hiesigen Rechtsordnung und der geschützten Rechtsgüter Dritter erkennen lässt. Von den (teil-) bedingt ausgesprochenen Strafen liess sich der Beschuldigte nicht nachhal- tig beeindrucken und nahm die Chancen, die ihm zur Änderung seines Verhaltens geboten wurden, nicht wahr. Vielmehr wurde er wiederholt während laufender Probezeiten erneut und überwiegend einschlägig straffällig. Auch die zuletzt un- bedingt ausgesprochenen Strafen vermochten den Beschuldigten nicht von weite- ren Straftaten abzuhalten. Zudem delinquierte er während laufender Strafverfah- ren, was von einer erheblichen Hartnäckigkeit, Unbelehrbarkeit und Gleichgültig- keit zeugt. Die erwirkten Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Pro- bezeiten und Strafverfahren sind daher im Umfang von 5 Monaten Freiheitsstrafe deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 4.4. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sich der Be- schuldigte erst anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 (HD Urk. 3/11) weitergehend geständig zeigte, zuvor stritt er die Vorwürfe fast vollumfänglich ab. Es war zudem nicht so, dass er sich "freiwillig" der Polizei stellte (so die Verteidigung in Urk. 63 S. 17 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung [Prot. II S. 56]). Vielmehr war er zur Fahndung und Verhaftung ausgeschrieben worden (Urk. 17/13-14), nachdem er am 17. Septem- ber 2019 nicht hatte verhaftet werden können und auf die Kontaktversuche durch die Polizei nicht reagiert hatte (Urk. 17/11). Erst am 10. März 2020 stellte er sich
- 69 - der Polizei (Urk. 17/1-19). Zuvor hatte er sich in Deutschland aufgehalten. Der Beschuldigte machte hierzu geltend, dass er lediglich die Geburt seines Kindes habe miterleben wollen (HD Urk. 16/3 S. 2). Indes war er während knapp sechs Monaten untergetaucht und gab auch im Krankenhaus in Calw die Mobiltelefon- nummer einer nicht existenten Person an (Urk. 17/29). Zudem versuchte der Be- schuldigte schon am 20. März 2019, sich der Polizei zu entziehen. Die Polizei musste die Türe öffnen und der Beschuldigte und seine Freundin wurden im Gäs- te-WC gefunden, wo sie sich versteckten (Urk. 17/2 S. 2; vgl. auch Urk. 17/57 S. 17). Damit verzögerte und erschwerte der Beschuldigte die Strafuntersuchung schon von Beginn an erheblich. Nicht glaubwürdig sind sodann seine Behauptungen, dass sein früherer amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ihm geraten habe, sich bis zur Geburt des Kindes zu verstecken und auch danach bei der Polizei und der Staatsanwalt- schaft keine Aussagen zu machen, sondern bis zur Gerichtsverhandlung zu war- ten (Urk. 61 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 31). Denn einerseits hätte sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ dadurch allenfalls wegen Begünstigung selber strafbar gemacht und zudem gegen die Standesregeln verstossen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt seine berufliche Existenz aufgrund eines solchen Rat- schlags aufs Spiel setzen würde. Abgesehen davon hätte diese Empfehlung vor- liegend auch keinen Sinn gemacht. So hätte ein Geständnis das Verfahren deut- lich abgekürzt, nachdem sich der Beschuldigte der Polizei gestellt hatte. Dass ein Rechtsanwalt seinem Klienten, welcher – wie dies der Beschuldigte behauptet – schon lange ein Geständnis hätte ablegen wollen – davon abrät, würde aus ver- teidigungstaktischen Gründen ebenfalls überhaupt keinen Sinn ergeben und wi- derspräche im Übrigen wiederum den Standesregeln. Es ist somit unglaubhaft, dass der Beschuldigte mit seinen verweigerten Aussagen und Bestreitungen den Anweisungen seines damaligen amtlichen Verteidigers gefolgt sein soll (HD Urk. 3/11 F/A 4; Urk. 61 S. 8; Prot. II S. 31). Dies umso mehr, als der Beschuldigte auch nicht erklären konnte, warum dies der Fall gewesen sein soll ("Wie er sich das vorgestellt hat, weiss ich nicht", Urk. 61 S. 8) und er auch in der Zeit, als er durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ verteidigt war, durchaus Aussagen und Ge- ständnisse machte (vgl. D1 Urk. 2/30). Dass der Beschuldigte nach dem Wechsel
- 70 - der amtlichen Verteidigung weitreichende Zugeständnisse ablegte, ist zudem nur schon aufgrund des erdrückenden Beweisergebnisses, welches sich aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung abzeichnete, als natürliche Folge zu werten. Ein (weiteres) Bestreiten hätte schlicht und einfach überhaupt keinen Sinn mehr gemacht. Die polizeiliche und staatsanwaltschaftli- che Untersuchung war zum Zeitpunkt des weitergehenden Geständnisses am
24. September 2020 grundsätzlich abgeschlossen. Bis heute ist der Beschuldigte zudem nicht vollumfänglich geständig, wobei auffällt, dass er bei denjenigen De- likten, welche am schwersten wiegen, weiterhin mit allen Mitteln versucht, seine Tatbeteiligung herunterzuspielen. Damit liegt nicht einmal ansatzweise ein vollum- fängliches, ehrliches Geständnis vor, welches praxisgemäss bis zu rund einem Drittel strafmindernd berücksichtigt werden könnte. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte den zuständi- gen Staatsanwalt in einem Schreiben vom 3. März 2020 als "Wixer" bezeichnete und ihn aufforderte, seinen "Arsch" zu bewegen (HD Urk. 3/10, Anhang). Entge- gen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 72) kann folglich nicht festgehalten werden, dass der Beschuldigte ehrliche Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten gezeigt hätte. Daran ändern auch die wenigen Lippenbekenntnissen nichts. So antwortete der Beschuldigte noch vor Vorinstanz auf den Vorhalt betreffend die Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, dass er mit seinem Verhalten, näm- lich ohne abgeschlossene Fahrausbildung, ohne bestandene Führerprüfung und unter Drogeneinfluss sowie bei der Flucht vor der Polizei Menschenleben gefähr- det habe, dass er dies nur auf der Autobahn getan habe. Er kenne die Verkehrs- regeln, da er diese mit einer Lern-CD gelernt habe. Und mit Bezug auf die Ursa- che für die verübten Vermögensdelikte sieht er die Schuld bei den anderen tatbe- teiligten Personen, da ihm diese entweder Kokain oder Geld versprochen hätten (Urk. 61 S. 11 f.). Es kann ihm daher – entgegen der Vorinstanz, welche von einer erheblichen Strafminderung ausging – lediglich eine geringe Strafminderung zu- gestanden werden. Angemessen ist eine Reduktion der vorstehend ermittelten Gesamtstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe.
- 71 - 4.5. Aufgrund der obigen Erwägungen resultiert eine auszufällende Freiheits- strafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren. An diese Freiheitsstrafe ist die im vorlie- genden Verfahren erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB): − Der Beschuldigte befand sich zwischen dem 1. März 2016, 20.50 Uhr, und dem 06.05.2016, 14.20 Uhr, mithin während 67 Tagen in Untersu- chungshaft (D1 Urk. 12/1+13). − Zwischen dem 27. Oktober 2016, 16.30 Uhr, und dem 29. Oktober 2016, 13.00 Uhr, war der Beschuldigte erneut für 3 Tage in Haft (D1 Urk. 12/14+18). − Der Beschuldigte war vom 20. März 2019, 07.00 Uhr, bis am 21. März 2019, 16.00 Uhr, mithin während 2 Tagen in Haft (HD Urk. 17/2+7). − Schliesslich befand sich der Beschuldigte zwischen dem 10. März 2020, 11:15 Uhr, bis am 9. Juni 2022, 09:00 Uhr, d.h. während insge- samt 822 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. im vorzei- tigen Strafvollzug (HD Urk. 17/19 und Urk. 143). Von der auszufällenden Freiheitsstrafe von 5 Jahren sind somit insgesamt 894 Tage bereits durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden.
5. Strafzumessung betreffend Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshand- lung (Sachverhalt X) 5.1. Beim objektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte am 27. April 2018 an der …-strasse 1 in Zürich von Beamten der Stadtpolizei Zü- rich aufgefordert wurde, sich einer Personen- und Effektenkontrolle zu unterzie- hen. Er führte zu jenem Zeitpunkt 5.95 Gramm reines Kokain mit sich. Dieser Auf- forderung kam der Beschuldigte nicht nach, sondern ergriff die Flucht. Als die Be- amten ihn an der …strasse in Zürich erneut aufforderten, sich der Kontrolle zu stellen, rannte der Beschuldigte wiederum weg. Damit entzog er sich gleich zweimal der Polizeikontrolle, wobei die Flucht jedoch als Tateinheit zu werten ist. Die Einleitung eines Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz wurde durch das Verhalten des Beschuldigten zeitlich verzö-
- 72 - gert und erschwert, da die Beamten den Flüchtigen verfolgen mussten. Das ob- jektives Tatverschulden ist daher als nicht mehr leicht zu werten. 5.2. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu re- lativieren, denn der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wusste, dass er Kokain bei sich hatte und wollte sich durch seinen Fluchtversuch der bevorste- henden Personen- und Effektenkontrolle durch die Beamten der Stadtpolizei Zü- rich und damit letztlich einem Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten ent- ziehen. 5.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 73) kann festgehalten werden, dass eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– in Anbetracht der massgebenden Um- stände und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 19) als angemessen erscheint. Diese Geldstrafe ist als Zusatzstrafe zu der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom
21. März 2019 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– auszu- sprechen und asperiert auf 10 Tagessätze zu Fr. 30.– festzusetzen. 5.4. Der Widerruf der teilbedingt ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Urk. 82 S. 2; Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1; Urk. 147 S. 2). Es ist deshalb aus der widerrufenen Strafe und der für die Hinderung einer Amtshandlung auszufällenden Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist mit der Vorinstanz auf 110 Tagessätze zu Fr. 30.– festzusetzen, nunmehr als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur Unterland vom 21. März 2019. Es kann ergänzend auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz in Urk. 80 S. 73 und S. 75 f. verwiesen werden.
6. Strafzumessung betreffend Busse für geringfügige Sachbeschädigung (Sachverhalt Q) sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes (Sachverhalte R und X) 6.1. Für die geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse
- 73 - auszusprechen. Diese bemisst sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Ver- hältnissen des Täters, so dass er diejenige Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 6.2. Die Vorinstanz wertete das Tatverschulden betreffend die geringfügige Sachbeschädigung als leicht, mit Bezug auf die mehrfache Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes stufte sie dieses als noch leicht ein. In beiden Fällen habe der Beschuldigte aus nichtigen Gründen gehandelt. Für diese Übertretungen rechtfertige sich asperiert eine Busse von Fr. 600.– (Urk. 80 S. 73 f.). 6.3. Nachdem die Verteidigung zunächst eine Reduktion der Busse auf Fr. 500.– forderte, beantragte sie anlässlich der Berufungsverhandlung die Be- strafung des Beschuldigten mit dem von der Vorinstanz bemessenen Bussenbe- trag (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). 6.4. Die Bussenfestsetzung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Der Beschuldigte war beim Sachverhalt Q in der Zelle 519a der Stadtpolizei Zü- rich inhaftiert und brannte dort mit einem Feuerzeug seinen Vornamen "A._____" an die Decke und schrieb mit der Asche "… A._____" auf die weisse Metallver- schalung an der Wand, wodurch ein Schaden von ca. Fr. 300.– entstand. Das ob- jektive und subjektive Tatverschulden kann somit als leicht gewertet und die Bus- se auf Fr. 100.– festgesetzt werden. 6.5. In Bezug auf Sachverhalt R ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwi- schen dem 1. Januar 2018 und dem 9. März 2020 fast täglich sowohl Marihuana als auch Kokain konsumierte, obwohl er wusste, dass dies verboten ist. Auch wenn der Beschuldigte durch sein strafbares Verhalten lediglich seiner eigenen Gesundheit schadete, schuf er darüber hinaus eine ständige Nachfrage nach die- sen Betäubungsmitteln. Strafmindernd zu werten ist hier die Kokain- und Can- nabisabhängigkeit des Beschuldigten. Ausgehend von der Tatsache, dass es sich bei Kokain um eine "harte" und gefährliche Droge handelt und aufgrund des lan- gen Deliktszeitraumes ist das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu wer-
- 74 - ten, weshalb sich eine Busse in Höhe von Fr. 800.– rechtfertigt. Beim Sachver- halt X führte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 27. April 2018 5.95 Gramm reines Kokain auf sich, welches für seinen Eigenkonsum be- stimmt war. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist hier trotz der nicht unerheblichen Menge an Kokain aufgrund der Abhängigkeit des Beschuldigten von diesem Betäubungsmittel als leicht einzustufen und die Busse bei Fr. 200.– festzusetzen. 6.6. Die Sachverhalte R und X weisen einen engen Zusammenhang auf, mit Bezug auf den Sachverhalt Q besteht kein solcher. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten rechtfertigt es sich vorliegend, die Busse – wie die Vorinstanz – auf insge- samt Fr. 600.– festzusetzen.
7. Fazit Der Beschuldigte ist mit 5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 894 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Unter Einbezug der wider- rufenen Strafe ist er sodann mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 aus- gefällten Strafe, zu bestrafen. Schliesslich ist gegen ihn eine Busse von Fr. 600.– auszufällen. VI. Vollzug
1. Der teilbedingte Vollzug ist gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB für Freiheitsstrafen bis höchstens drei Jahren zulässig. Da mit diesem Urteil eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszufällen ist, fällt der (teilweise) Strafaufschub ausser Betracht und ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
2. Bei Geldstrafen schiebt das Gericht den Strafvollzug auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der mit
- 75 - einer Geldstrafe zu sanktionierenden Hinderung einer Amtshandlung ist auf die erwirkten Vorstrafen des Beschuldigten zu verweisen (vgl. E. V.4.2. vorstehend). Daraus ergibt sich, dass dieser sich auch von zuletzt nur noch teil- oder unbedingt ausgesprochenen Strafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Bereits die bedingt ausgefällten Strafen hatten keine Änderung in seinem deliktischen Verhalten zu bewirken vermocht. Es ist daher von einer eigentlichen Schlecht- prognose auszugehen, auch wenn der Beschuldigte innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat im Sinne von Art. 286 StGB nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Die unter Einbezug der widerrufenen Strafe ge- mäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 gebildete Gesamt- geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher zu vollziehen.
3. Die ausgefällte Busse von Fr. 600.– ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Landesverweisung
1. Vorbemerkungen / Grundlagen 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von zwölf Jahren sowie deren Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (Urk. 82 S. 2; Urk. 147 S. 2). Aufgrund der vom Beschuldigten an den Tag gelegten Delinquenz erscheine eine solche Dauer als angemessen. Es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor, zudem würde auch die Interessenabwägung ergeben, dass das massive öffentliche Inte- resse daran, dass der Beschuldigte des Landes verwiesen werde, dessen priva- tes Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege (Urk. 62 S. 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Staatsanwaltschaft, dass sich seit dem vorinstanzlichen Urteil rein gar nichts ergeben habe, was zu einer anderen Ein- schätzung führen würde (Urk. 147 S. 6 f.). 1.2. Die amtliche Verteidigung stellt hingegen den Antrag, dass von der Anord- nung einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 84 S. 3). Bereits vor Vor-
- 76 - instanz machte sie zusammengefasst geltend, dass der Beschuldigte sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe. Hierzulande sei er sozialisiert und habe die obligatorische Schulzeit, eine Lehre sowie eine Zusatzausbildung absolviert. Der Bezug zu Bosnien und Herzegowina sei hingegen gering. Seit dem Tod der Grossmutter des Beschuldigten im Jahr 2019 habe er keine nahen Verwandten mehr in seinem Heimatland. In der Schweiz lebten hingegen alle seine engsten Bezugspersonen, welche ihn bei der Resozialisierung nach der Haft unterstützen würden. Hinzu komme, dass sein Sohn BB._____ sowie seine Partnerin AP._____ Schweizer Bürger seien. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Dro- genkonsum in Bosnien sehr stark verfolgt werde. Bereits bei geringen Mengen bekomme man grosse Probleme. Der Beschuldigte müsse und wolle eine Thera- pie machen, um seine Sucht nachhaltig in den Griff zu bekommen und auch der Verdacht auf ein posttraumatisches organisches Psychosyndrom bedürfe der ver- tieften Abklärung, was in der Schweiz sicherlich einfacher sei. Die Überwindung seiner Suchterkrankung und die anschliessende Resozialisierung wäre in Bosnien und Herzegowina kaum erfolgreich. Die Anordnung einer Landesverweisung hätte daher eine existenzielle Bedrohung für den Beschuldigten zur Folge und würde dessen Daseinsberechtigung in Frage stellen. Es liege somit ein schwerer per- sönlicher Härtefall vor. Zudem würden die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegwei- sung und Fernhaltung überwiegen. Denn bei den begangenen Delikten sei der Beschuldigte nie die treibende Kraft gewesen sei, sondern ein von seiner Sucht getriebener Mitläufer (Urk. 63 S. 11, 18 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zusätzlich aus, dass sich aus den Tatbeiträgen des Beschuldigten keine besondere Gefährlichkeit er- gebe, welche ein derart weitreichendes öffentliches Interesse zu begründen ver- möge, dass dieser aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen sei. Vielmehr sei die vorliegend zu beurteilende Delinquenz Ausdruck einer schwierigen Lebens- phase des Beschuldigten mit massiven psychischen Problemen und daraus resul- tierender, zerstörerischer "Selbstmedikation" mit Cannabis, Kokain und Alkohol. Seit seinem Aufenthalt in der UPD (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern) und der neuen medikamentösen Einstellung seien die neuropsychologischen Auffäl-
- 77 - ligkeiten bzw. Beeinträchtigungen verschwunden. Drogenabstinenz, Tagesstruk- turierung sowie konsequente Pharmakotherapie hätten den gewünschten Effekt gezeigt. Entsprechend deute alles darauf hin, als sei das Verhalten des Beschul- digten als episodenhaftes, d.h. auf einen bestimmten Entwicklungsabschnitt be- schränktes Phänomen. Auch seine Vaterschaft habe den Beschuldigten reifen lassen. Entsprechend gehe von ihm kein derart hohes Sicherheitsrisiko für die Schweiz aus, welches sein privaten Interesse an einem weiteren Verbleib hierzu- lande überwiege. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass mit der Anordnung ei- ner Landesverweisung die Gefahr einer erneuten massiven psychischen Destabi- lisierung und Dissozialisierung einhergehe, welche sowohl die körperliche als auch die psychische Gesundheit des Beschuldigten und damit seine privaten Inte- ressen empfindlich tangieren würde (Urk. 145 S. 22 ff.; Prot. II S. 57). 1.3. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härte- falls, kam in der Folge aber zum Schluss, dass ein erhebliches öffentliches Inte- resse an einer Landesverweisung des Beschuldigten bestehe, welches sein priva- tes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiege. Sie verwies den Be- schuldigten folglich für neun Jahre aus dem Gebiet der Schweiz und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 80 S. 77 ff.). 1.4. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einem der unter lit. a bis o aufgeführten Delikte verurteilt wird ("Katalogta- ten"), unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tat- schwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem ungeachtet dessen ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 und BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öf- fentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der
- 78 - besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Erst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall festgestellt wird, ist in einem nächsten Schritt das private Interesse des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Landesver- weisung gegenüberzustellen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migra- tionsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 102; sie- he auch BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3). 1.5. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, beurteilt sich anhand verschiedener Kriterien wie insbesondere die An- wesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse des Betroffenen, seine Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einer- seits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Hei- matland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtli- che härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSS- LINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Es ist hervorzuheben, dass die härtefallbe- gründenden Aspekte grundsätzlich den Beschuldigten selbst treffen müssen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indi- rekt auch auf den Betroffenen auswirken (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018 E. 1.2. und E. 1.3.1.). Der beschuldigte Ausländer muss nachweisen, dass seine sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv sind, was deutlich über den Rahmen einer gewöhnlichen Integration hinausgeht (BGer 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab ei- ner bestimmten Anwesenheitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
- 79 - von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Um- stände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsa- men Kindern ("Reneja-Praxis", BGE 135 II 377 E. 4.4; BGer 2C_1062/2018 vom
27. Mai 2019 E. 2. ff.). Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzge- bung zur strafrechtlichen Landesverweisung wurde diese bisherige ausländer- rechtliche Ausschaffungspraxis verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3). 1.6. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den An- spruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht. Erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integrati- on hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fami- lienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3; BGer 2C_253/2015 vom 9. Sep- tember 2015 E. 3.3.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsa-
- 80 - men Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Eine nor- male familiäre emotionale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsan- spruch zu begründen (BGE 144 II 1 E. 6.6). Minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5; BGer 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Ist hingegen die Ehefrau Schweizerin, sodass es den Kindern freisteht, in der Schweiz zu verbleiben, kann der Kontakt zum Be- troffenen auch durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht erhalten wer- den (BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 f. mit Hinweisen). Aller- dings ist dem Kindeswohl bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.4), insbesondere wenn ei- ne enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2). Dieser Umstand lässt eine ausländerrechtliche Wegweisung jedoch nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (dazu BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).
2. Schwerer persönlicher Härtefall / Interessenabwägung 2.1. Beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), womit der Beschuldigte als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist. 2.2. Der heute 31-jährige Beschuldigte hält sich seit seiner frühesten Kindheit in der Schweiz auf und verfügt hier über die Niederlassungsbewilligung C (HD Urk. 18/2; Prot. II S. 16). Geboren wurde er in BD._____, Bosnien und Her- zegowina, und kam im Alter von drei Monaten mit seinen Eltern und seinem älte-
- 81 - ren Bruder in die Schweiz. Die zwei jüngeren Geschwister des Beschuldigten ka- men hier zur Welt. Der Beschuldigte wuchs in AV._____/SO auf, wo er die Pri- mar- und Sekundarschule besuchte. Nach Abschluss der ordentlichen Schulzeit absolvierte er die vierjährige Lehre zum Maler und Gipser. Im Jahr 2010 zog der Beschuldigte nach Zürich, um sich beruflich neu zu orientieren. Zunächst war als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig und arbeitete sich dann nach oben. Nachdem er eine Diplomausbildung im Bereich Glasfasernetze abgeschlossen hatte, wurde er zum bauleitenden Monteur befördert. Insofern hat er sich um eine berufliche In- tegration hierzulande bemüht und erfolgreich im Schweizerischen Arbeitsmarkt Fuss fassen können. 2.3. Im Jahr 2015 wurde der Beschuldigte bei einer handgreiflichen Auseinan- dersetzung an der AR._____ in Zürich erheblich verletzt, weshalb er während längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte. Bis im März 2019 wurde er vom Sozialamt finanziell unterstützt. Eine IV-Rente erhielt er nicht, dazu hätte er eine Umschulung machen müssen. Dem Beschuldigten kann seine lang- jährige Arbeitslosigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden. So ergaben verschie- dene medizinische Untersuchungen, dass seine neuropsychologischen Funktio- nen leicht bis sehr deutlich eingeschränkt gewesen seien, vor allem Gedächtnis- leistungen, komplexere sprachliche Aufnahme- und Verarbeitungsprozesse sowie die Ein- und Umstellfähigkeit. Zudem hätten sich beim Beschuldigten Ermü- dungserscheinungen gezeigt, die mit Kopfschmerzen sowie deutlichen Aufmerk- samkeits- und Konzentrationseinbussen einhergegangen seien. Dies deute auf mittelgradig ausgeprägte neuropsychologische Defizite hin, die mit den Folgen des erlittenen schweren Schädel-Hirn-Traumas vereinbar seien (vgl. Urk. 85/2 S. 2). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 zum Teil selbstverschuldet war, hatte der Beschuldigte doch die Freundin des (damaligen) Beschuldigten übel malträtiert und auch ein Messer ge- zückt. Die erste Phase der Aggression ging damals vom (heutigen) Beschuldigten aus, woraufhin die Situation eskalierte (Urk. 18/10-11). Auch die mehr als zweijäh- rige Inhaftierung des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren führte dazu, dass er hierzulande nicht mehr wirtschaftlich integriert erscheint. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass er bereits während des vorzeitigen Strafvollzugs
- 82 - arbeitete und sich seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft darum bemüht, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. So hat er im Unternehmen seines Onkels BE._____ (BF._____ GmbH in BG._____) eine Anlehre im Bereich Sani- tär angetreten, welche ihm ermögliche, später eine Lehrstelle zum Sanitär- Installateur EFZ zu finden (vgl. Urk. 125 S. 3; Prot. II S. 19). Es ist zwar fraglich, weshalb der Beschuldigte nicht wieder im Bereich Glasfasernetze tätig sein möch- te, wo er über eine abgeschlossene Zusatzausbildung sowie mehrjährige Berufs- erfahrung verfügt. Als Grund gab er an, "etwas Neues im Leben" beginnen zu wollen (Urk. 61 S. 12). Ausschlaggebend dürfte jedoch gewesen sein, dass der Beschuldigte angesichts der erwirkten Vorstrafen und seiner längeren Arbeitslo- sigkeit, unter anderem infolge eines Gefängnisaufenthalts, Schwierigkeiten hätte, eine Arbeitsstelle in seinem angestammten Tätigkeitsbereich zu finden, ohne über besondere Kontakte zu verfügen. Folglich ist sein beruflicher Neuanfang im Be- reich Sanitärinstallationen über das Unternehmen seines Onkels als ernst ge- meinter Wiedereingliederungsversuch zu werten. Überdies ist festzuhalten, dass die körperlichen bzw. neuropsychologischen Beeinträchtigungen infolge des Schädel-Hirn-Traumas nicht mehr in einem Ausmass zu bestehen scheinen, die den Beschuldigten daran hindern würden, künftig wieder einer Arbeit nachzuge- hen, die auch mit körperlichen Belastungen verbunden ist. Für die Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland bedeutet dies, dass der Beschuldigte aufgrund seiner abgeschlossenen Lehre zum Maler und Gipser so- wie seiner Zusatzausbildung im Bereich Glasfasernetze über intakte berufliche Chancen verfügt. Diese Tätigkeiten bzw. Berufe sind auch in Bosnien und Herze- gowina gefragt. Dass man dort keine guten beruflichen Perspektiven habe, wie der Beschuldigte ausführte (Urk. 61 S. 12), stimmt somit nicht; diese sind als min- destens gleichwertig wie diejenigen in der Schweiz zu betrachten. Zudem ist es als Folge seines kriminellen Verhaltens grundsätzlich hinzunehmen, dass der Be- schuldigte in seiner Heimat weniger vorteilhafte wirtschaftliche Verhältnisse an- treffen und deshalb allenfalls Schwierigkeiten haben wird, sich in den dortigen Ar- beitsmarkt einzugliedern (BGer 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3; BGer 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.5; BGer 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Wie gut bzw. schlecht die sprachlichen Fähigkeiten des
- 83 - Beschuldigten sind, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Er ist der Sprache in jedem Fall mündlich mächtig, da seine beiden Elternteile Bosnisch sprechen und zudem über ein Haus in Bosnien und Herzegowina verfügen. Er verbrachte auch seine Ferien dort (Urk. 2 S. 5; Urk. 3/1 S. 5 F/A 43 und F/A 45). Gerade in handwerklichen Berufen werden zudem keine perfekten Sprachkenntnisse ver- langt. Für den Beschuldigten könnte es zudem von Vorteil sein, dass er durch den Aufenthalt in der Schweiz über weitere Sprachkenntnisse verfügt und deshalb auf dem Arbeitsmarkt gefragt sein könnte. Die Aussichten des Beschuldigten auf eine wirtschaftlichen Reintegration in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina sind somit intakt. 2.4. Nach seinem gesundheitlichen Zustand befragt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass es ihm jetzt besser gehe. Er verspüre keine Beeinträchtigungen mehr. Aktuell versuche er sogar, seine Medikamente komplett abzusetzen (Prot. II S. 22 und S. 44). Bereits vor Vorinstanz hatte er sei- nen Gesundheitszustand als gut bezeichnet und die Unterstützung des gefäng- nisärztlichen Dienstes nicht in Anspruch nehmen müssen (Urk. 61 S. 2). Der Be- schuldigte ist gemäss eigenen Angaben seit Anbeginn der Haft abstinent von Drogen (Urk. 61 S. 13; Urk. 63 S. 20) und konnte sich somit von seinem schädli- chen Betäubungsmittelkonsum lösen. Sein Gesundheitszustand und die Sucht- problematik sind daher nicht von einer Tragweite, welche einen Aufenthalt in der Schweiz zwingend erfordern würden, zumal auch Bosnien und Herzegowina über ein intaktes Gesundheitswesen verfügt. Dort könnte er sich weiterhin psychothe- rapeutisch behandeln lassen (Prot. II S. 22) und auch die allenfalls erforderlichen Medikamente (vgl. die Verteidigung in Urk. 63 S. 18 und Urk. 145 S. 23 und S. 44) erhalten. Dass der Drogenkonsum in Bosnien und Herzegowina stark verfolgt werde – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 63 S. 20) – spricht nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung, sondern könnte im Gegenteil dem Beschul- digten sogar helfen, weiterhin vom Drogenkonsum Abstand zu halten. Zudem wä- re er dann nicht mehr in dem personellen und strukturellen Umfeld in der Schweiz verbunden, welches ihn allenfalls wieder in die Abhängigkeit führen könnte. Da die Eltern des Beschuldigten über ein Haus in Bosnien und Herzegowina verfügen (Urk. 61 S. 3), könnte er dort kostenlos leben.
- 84 - 2.5. In Bosnien und Herzegowina verfügt der Beschuldigte über keine nahen Verwandten oder anderweitige soziale Kontakte mehr (Urk. 63 S. 19). Hingegen bestehen starke familiäre Beziehungen in der Schweiz. Die Eltern des Beschul- digten sowie seine drei Geschwister leben allesamt hier (Urk. 63 S. 19). Zudem ist der Beschuldigte seit Längerem mit AP._____, einer Schweizer Bürgerin, zu- sammen. Mit ihr hat er einen gemeinsamen Sohn, der am 27. November 2019 in Deutschland geboren wurde (HD Urk. 18/3; Urk. 61 S. 6). Auch der Sohn BB._____ verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Am tt. November 2021, d.h. während des vorzeitigen Strafvollzugs, heirateten AP._____ und der Beschuldigte (Urk. 126), nachdem sie bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom tt. März 2021 geäussert hatten, diesen Schritt zu planen (Urk. 61 S. 6). Seit seiner Entlas- sung aus der Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug lebt der Beschul- digte mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in BC._____ (Prot. II S. 20). Auch wenn die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und AP._____ in- zwischen gefestigt erscheint, ist zu berücksichtigen, dass es durchaus auch Pha- sen gab, in welchen ihr Verhältnis belastet gewesen sein dürfte. So wohnten die beiden zwar eine Zeit lang zusammen, trennten sich dann aber räumlich wieder (D1 Urk. 2/30 F/A 95). Zudem befand sich der Beschuldigte zwischen dem 10. März 2020 und dem 9. Juni 2022 durchwegs in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvoll- zug, während welcher Zeit ein Zusammenleben als Paar ebenfalls nicht möglich war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte infolge des langen Freiheitsentzugs von insgesamt zwei Jahren und drei Monaten zahlreiche Entwicklungsschritte seines Sohnes verpasst haben dürfte. So war BB._____ zum Zeitpunkt seiner Verhaf- tung nicht einmal vier Monate alt. Vor diesem Hintergrund kann noch nicht von ei- ner gefestigten familiären Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, da der Be- schuldigte erst seit anfangs Juni 2022 wieder auf freiem Fuss ist und mit seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn eine Wohnung beziehen konnte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wieder eine Ausbildung begonnen hat und zwar in BG._____. Er pendelt somit täglich mit dem öffentlichen Verkehr von BC._____ zu seinem neuen Arbeitsort, weshalb er unter der Woche vermutlich nur wenig Freizeit zur Verfügung hat. Die Betreuung von BB._____ ist daher mittels Krippe
- 85 - und der Mithilfe sowohl der Mutter von AP._____ als auch der Mutter des Be- schuldigten organisiert (Urk. 61 S. 7). 2.6. Trotzdem kann dem Beschuldigten eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte Beziehung zu seiner Kernfamilie nicht von vornherein abgesprochen wer- den. So scheint seine Verlobte bzw. heutige Ehefrau auch nach Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens, seiner Flucht vor den Strafverfolgungsbehörden und während der langen Trennungszeit weiterhin zum Beschuldigten gehalten und sich nicht von diesem abgewendet zu haben, obwohl durchaus schwerwie- gende Tatvorwürfe im Raum standen. Während der Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs blieb AP._____ stets in Kontakt mit dem Beschuldigten und besuch- te diesen regelmässig, auch zusammen mit dem gemeinsamen Sohn BB._____ (Urk. 126 S. 2 ff.). Dies spricht für die Tragfähigkeit der familiären Beziehungen des Beschuldigten und dessen Verbundenheit mit seiner Ehefrau und dem Sohn. 2.7. Nach den vorstehenden Erwägungen würde eine Landesverweisung des Beschuldigten den Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK tangieren hin- sichtlich seiner Beziehung zur Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Ein Wegzug in das Heimatland des Beschuldigte wäre AP._____ nicht zumutbar, zumal sie in der Schweiz aufgewachsen und hier verwurzelt ist. Zudem ist sie hierzulande – insbesondere aufgrund der vollzugsbedingten Abwesenheit des Beschuldigten – wirtschaftlich integriert und als Kleinkinderzieherin im 80 %-Pensum erwerbstätig. Mit den Lebens- und Arbeitsverhältnissen in Bosnien und Herzegowina ist AP._____ hingegen nicht vertraut. Schliesslich verfügt sie insbesondere über ein familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz, welches sie massgeblich bei der Kin- derbetreuung unterstützt. Die Betreuung von BB._____ wäre auch sichergestellt, wenn sie mit BB._____ in der Schweiz verbleiben würde, wird dieser doch am Montag in der Krippe, am Dienstag von ihrer Mutter und von Mittwoch bis Freitag durch die Mutter des Beschuldigten betreut (Urk. 61 S. 7). Zwar wäre es dem Beschuldigten auch im Falle seiner Ausweisung aus der Schweiz durchaus möglich, die Ehe zu AP._____ in Form einer Fernbeziehung mittels elektronischer Kommunikationsmittel und im Rahmen von Kurzaufenthal- ten oder Ferienbesuchen in seinem Heimatland aufrecht zu erhalten. Die Flugver-
- 86 - bindungen zwischen den beiden Ländern sind sehr gut ausgebaut und die Eltern des Beschuldigten verfügen über ein Haus in Bosnien und Herzegowina mit aus- reichend Platz. Der Sohn des Beschuldigten ist angesichts seines noch sehr jun- gen Alters von drei Jahren jedoch auf persönliche Kontakte in kurzen Zeitabstän- den angewiesen, andernfalls die Vater-Kind-Beziehung beeinträchtigt würde. Die Anordnung einer Landesverweisung würde somit unweigerlich zu einer Entfrem- dung des Beschuldigten und seinen kleinen Sohnes führen, welche trotz virtueller Kontakte, längerer Ferienaufenthalte in Bosnien und Herzegowina oder einer spä- teren Wiederaufnahme des Familienlebens nach Ablauf der Landesverweisung voraussichtlich nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Eine Übersied- lung nach Bosnien und Herzegowina zusammen mit dem Beschuldigten wäre BB._____ jedoch nicht zumutbar bzw. nicht dem Kindeswohl entsprechend, wenn seine Mutter in der Schweiz verbleiben würde. 2.8. Obwohl der Beschuldigte in beruflicher Hinsicht kaum mehr hierzulande integriert ist, zeigt sich bei gesamtheitlicher Betrachtung aller relevanter Kriterien, dass die Anordnung einer Landesverweisung erheblich in seine Lebensgestaltung und die familiären Verhältnisse eingreifen würde, weshalb ein schwerer persönli- cher Härtefall gerade noch zu bejahen ist. Dem privaten Interesse des Beschul- digten an einem Verbleib in der Schweiz ist daher das öffentliche Interesse an ei- ner Landesverweisung gegenüberzustellen. 2.9. Bei der Landesverweisung handelt es sich nach der Intention des Ge- setzgebers primär um eine Sicherungsmassnahme (BGer 6B_627/2018 vom
22. März 2019 E. 1.3.2). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, als massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öf- fentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E 1.6.2).
- 87 - 2.10. Ins Gewicht fallen zunächst die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, wobei auf die vorstehenden Erwägungen unter V.4.2. verwiesen werden kann. In der Vergangenheit machte sich der Beschuldigte mehrheitlich verschiedener Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Waffengesetz und ande- rer, eher untergeordneter Straftaten schuldig. Dafür wurde er jeweils mit Geldstra- fen sanktioniert. Wie bereits ausgeführt wurde, liess sich der Beschuldigte von den zunächst (teil-) bedingt ausgesprochenen Strafen nicht nachhaltig beeindru- cken und nahm die Chancen, die ihm zur Änderung seines Verhaltens geboten wurden, nicht wahr. Vielmehr wurde er wiederholt während laufender Probezeiten erneut und überwiegend einschlägig straffällig. Auch die zuletzt unbedingt ausge- sprochenen Geldstrafen vermochten den Beschuldigten nicht von weiteren Straf- taten abzuhalten. Ganz im Gegenteil delinquierte er teilweise nur kurze Zeit nach Ausfällung eines Urteils bzw. eines Strafbefehls erneut und überwiegend ein- schlägig. Zudem gelang es ihm auch nicht, sich während laufender Strafverfahren wohl zu verhalten. Mit seinem delinquenten Verhalten zeigt der Beschuldigte eine eindrückliche Hartnäckigkeit, Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. 2.11. Anlasstat für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung bildet der banden- und gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Hinsichtlich der Art und Schwere dieses Delikts ist auf die Erwägungen unter V.2.1. zu verweisen. Neben der Anlasstat des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls bildet eine enorme Anzahl von Normverstössen einer erheblichen Bandbreite Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Ver- gleich zu den bereits erwirkten Vorstrafen fällt eine gewisse Steigerung bzw. In- tensivierung der Delinquenz auf, was bedenklich ist. Wie bereits ausgeführt wur- de, können die neu zu beurteilenden Taten weder als Grenzübertretungen im Rahmen der Adoleszenz gewertet werden, noch können sie ausschliesslich auf den Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 bzw. dessen Folgen zurückgeführt werden. So hatte sich der Beschuldigte bereits davor einer Mehrzahl von Delikten schuldig gemacht. Konkret reicht sein straffälliges Verhalten bis ins Jahr 2011 zu- rück.
- 88 - 2.12. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte erstmals mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Diese fällt mit fünf Jahren erheblich aus und wird zudem zu vollziehen sein. Dennoch ist aufgrund des belasteten strafrechtlichen Leumunds, der Inten- sivierung der Delinquenz und des Verhaltens im vorliegenden Verfahren eine un- günstige Rückfallprognose hinsichtlich neuerlicher Verbrechen oder schwerer Vergehen zu stellen. Auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So lässt sich noch nicht absehen, ob er sich ausserhalb des Strafvollzugs mit festen Tagesstruktu- ren, Abstinenzkontrollen und konsequenter Pharmakotherapie wird bewähren können. Entgegen den entsprechenden Beteuerungen des Beschuldigten ist mit- hin nicht davon auszugehen, dass er sich künftig wohlverhalten wird. Nicht einmal die bevorstehende Geburt seines Sohnes konnte eine Änderung in seinem Ver- halten bewirken und ihn von weiteren Straftaten abhalten (vgl. dazu auch die Aus- führungen im Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Juli 2020, HD Urk. 17/57 S. 17 f.). Der Beschuldigte schreckte auch nicht zurück, De- liktsgut im Keller seiner damaligen Verlobten zu lagern und diese damit einer all- fälligen Strafuntersuchung auszusetzen. Sein Nachtatverhalten wurde bereits vor- stehend unter V.4.4. dargestellt. An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte den zuständigen Staatsanwalt in einem Schreiben vom
3. März 2020 als "Wixer" bezeichnete und ihn aufforderte, seinen "Arsch" zu be- wegen (HD Urk. 3/10, Anhang). Dies, nachdem er während eines halben Jahres untergetaucht war, sich in Deutschland aufgehalten und so den Fortgang der Strafuntersuchung durch sein eigenes Verhalten verzögert hatte (Urk. 17/1-19). Die weitreichenden Zugeständnisse des Beschuldigten anlässlich der Schlussein- vernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 sind sodann vor dem Hintergrund des erdrückenden Beweisergebnisses, welches sich aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung abzeichnete, zu werten. Ein (weiteres) Bestreiten hätte schlicht und einfach keinen Sinn mehr ge- macht. Bis heute zeigt sich der Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig, wo- bei auffällt, dass er bei denjenigen Delikten, welche am schwersten wiegen, wei- terhin mit allen Mitteln versucht, seine Tatbeteiligung herunterzuspielen. Schliess- lich liess der Beschuldigte – abgesehen von wenigen Lippenbekenntnissen – kei-
- 89 - ne ehrliche Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten erkennen. Auch unter- nahm er keine Bemühungen zur Begleichung des verursachten Schadens. 2.13. Der Beschuldigte weist ein in hohem Mass sozialschädliches Verhalten auf und ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Folglich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausweisung. 2.14. Das private Interesse des Beschuldigten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer hierzulande und seiner en- gen familiären Beziehungen hoch. Sodann ist ihm anzurechnen, dass er sich – zumindest bis zu seiner schweren Verletzung als Folge einer tätlichen Auseinan- dersetzung an der AR._____ im Jahr 2015 – beruflich integriert hatte und sich auch nach seiner Haftentlassung um einen Wiedereinstieg in den Schweizer Ar- beitsmarkt bemühte. Die Resozialisierungschancen im Heimatland sind jedoch vergleichbar, wenn nicht sogar besser als diejenigen in der Schweiz, zumal ihm hierzulande die erwirkten Vorstrafen sowie der mehrjährige Freiheitsentzug bei der Stellensuche Schwierigkeiten bereiten könnten. Mit seiner in der Schweiz ab- solvierten Lehre zum Maler und Gipser bzw. der Zusatzausbildung im Bereich Glasfasernetze hat der Beschuldigte intakte Aussichten auf eine berufliche In- tegration, zumal auch in Bosnien und Herzegowina ein grosses Interesse an gut ausgebildeten Fachkräften bestehen dürfte. Mit seinen sprachlichen Grundkennt- nissen wird sich der Beschuldigte im Arbeitsalltag ausreichend auf Bosnisch ver- ständigen können und allenfalls noch Vorteile haben, da er weitere Sprachen spricht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit den Arbeits- und Lebensverhält- nissen in Bosnien und Herzegowina zumindest aus seinen Ferienaufenthalten weitgehend vertraut ist und im Haus seiner Eltern wohnen könnte. Seine Auswei- sung hätte durchaus eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Beziehung zur Ehe- frau und dem gemeinsamen Sohn BB._____ zur Folge. Dem Beschuldigten ist je- doch zumutbar, die Ehe zu AP._____ in Form einer Fernbeziehung mittels virtuel- ler Kontakte und im Rahmen von Kurzaufenthalten oder Ferienbesuchen in sei- nem Heimatland aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich des dreijährigen Sohnes ist festzuhalten, dass der regelmässige Kontakt über elektronische Kommunikati- onsmittel den persönlichen Umgang nicht zu ersetzen vermag und aller Voraus-
- 90 - sicht nach zu einer gewissen Entfremdung führen wird. Dennoch ist relativieren anzumerken, dass der Beschuldigte verhaftet wurde, als sein Sohn gerade vier Monate alt war. Aufgrund des folgenden Freiheitsentzugs von mehr als zwei Jah- ren verpasste er bereits den grössten Teil des Lebens seines inzwischen dreijäh- rigen Kindes. Vor diesem Hintergrund vermag das private Interesse des Beschul- digten an einem weiteren Verbleib hierzulande das erhebliche Interesse an seiner Wegweisung und Fernhaltung nicht zu überwiegen. 2.15. Die Vertragsstaaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen, wenn die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhü- tung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2). Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB aus dem Gebiet der Schweiz zu ver- weisen.
3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zusprechen. Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstän- de des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner Bin- dungen zur Schweiz zu bemessen (vgl. BGer 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4.1). 3.2. Mit dem heutigen Urteil ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen. Anlasstat für die Anordnung einer obligatorischen Landes- verweisung bildet der banden- und gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Hinsichtlich der Art und Schwere dieses Delikts ist auf die Erwägungen unter V.2.1. zu verweisen. Neben der Anlasstat des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sind im vorliegenden Verfahren zahlreiche weitere Straftaten des Beschuldigten zu beurteilen. Auch diese Delikte sind in ihrer Anzahl, Vielfalt und Schwere als erheblich zu werten
- 91 - und offenbaren eine massive kriminelle Energie. Ins Gewicht fallen sodann die bereits erwirkten Vorstrafen des Beschuldigten. Dieser nutzte die ihm gebotenen Chancen nicht, sondern machte durch hartnäckige Delinquenz immer wieder auf sich aufmerksam. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten reicht bis ins Jahr 2011 zurück. Entsprechend ist von einer negativen Legalprognose auszugehen. Die ak- tuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. So lässt sich noch nicht beurteilen, ob er sich aus- serhalb des Strafvollzugs mit festen Tagesstrukturen, Abstinenzkontrollen und konsequenter Pharmakotherapie wird bewähren können. Die Bindungen des Be- schuldigten zur Schweiz sind nicht von einer solchen Intensität, dass sie eine bal- dige Rückkehr hierher erfordern würden. Die Pflege seiner familiären Beziehun- gen ist auch mittels moderner Kommunikationsmittel oder Aufenthalte seiner Fa- milienmitglieder in Bosnien und Herzegowina möglich. Aufgrund sämtlicher Um- stände erscheint es verhältnismässig und angemessen, den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.
4. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS 4.1. Gemäss Art. 20 Satz 2 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) sind die Gerich- te dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5; HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, N 8 zu Art. 66a StGB). 4.2. Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EU) Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrol- len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861; ABl. L 312 vom 7. De-
- 92 - zember 2018; vgl. Notenaustausch vom 20. Dezember 2018 [SR 0.362.380.085]). Bereits die Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006) löste die teils gleichlautenden Bestimmungen von Art. 92 ff. des Schengener Durchfüh- rungsübereinkommens (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000) per 9. April 2013 grösstenteils ab (vgl. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). 4.3. Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, also ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861, kann gemäss dem in Art. 21 der Verord- nung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip im Schengener Informationssystem zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung im SIS ist ein entsprechender Entscheid der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbe- hörde oder Gericht). Diese muss auf der Grundlage einer individuellen Bewertung zum Schluss gelangen, dass die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsange- hörigen im Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die nationale Sicherheit darstellt. Eine solche Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verordnung [EU] 2018/1861). 4.4. Der Beschuldigte ist Bürger von Bosnien und Herzegowina. Dieses Land ist kein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens und der Beschuldigte ver- fügt auch in keinem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht. Er kann somit als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS aus- geschrieben werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom
10. März 2021 nach einlässlicher Auseinandersetzung mit der herrschenden Leh-
- 93 - re, der kantonalen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ent- schieden, dass Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine konkrete Verur- teilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch ei- nen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer abstrakten Mindestfreiheits- strafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS- II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8). Der vom Beschuldigten begangene banden- und gewerbsmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt ohne Weiteres den von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II- Verordnung bzw. der gleichlautenden Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad. 4.5. Kumulativ setzt die Ausschreibung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsver- weigerung im SIS gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinte- resse der Gesellschaft berührt". Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 der Verord- nung (EU) 2018/1861 die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, son- dern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8, vgl. auch E. 4.7.2 ff.). 4.6. Zur Schwere der Anlasstat ist auf die Erwägungen unter V.2.1. zu verwei- sen. Zusammen mit den zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner wiederholten Delinquenz ist – wie vorstehend bereits ausgeführt – von einer er-
- 94 - heblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, wel- che den mit der Ausschreibung verbundenen Eingriff in die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag. Es ist daher die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. VIII. Zivilansprüche
1. Vorbemerkungen / Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat einem Teil der Privatklägerschaft deren geltend ge- machte Schadenersatzforderungen (teilweise) zugesprochen und sie ansonsten auf den Zivilweg verwiesen. Die gestellten Genugtuungsbegehren hat sie sämtlich abgewiesen (Urk. 80 S. 93 ff.). 1.2. Nachdem die amtliche Verteidigung die entsprechenden Dispositivzif- fern 8 bis 18 des vorinstanzlichen Urteils mit der Berufungserklärung noch vollum- fänglich angefochten hatte (Urk. 84 S. 2), schränkte sie die Berufung des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Dispositivziffern 11.a) und 13 ein. Neu beantragte sie, dass die Schadenersatzforderungen der Privat- kläger 4 (E._____) und 7 (B._____ AG) auf den Zivilweg zu verweisen seien (Prot. II S. 55). 1.3. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, die aus der Straf- tat abgeleitet werden, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die An- spruchsgrundlage Art. 41 Abs. 1OR, wonach derjenige zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wer einem anderen diesen widerrechtlich zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit.
2. Privatkläger 4 (E._____; Sachverhalt G) 2.1. In Bezug auf Sachverhalt G (Dossier 21) macht die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte den Deliktsbetrag deutlich tiefer veranschlage, sein hälfti-
- 95 - ger Anteil an der Beute sei lediglich Fr. 4'500.– gewesen. Entweder sei er bei der Aufteilung von seinem Mittäter übers Ohr gehauen worden oder der entwendete Geldbetrag sei zu hoch angegeben worden. Diese Frage sei ungeklärt. So wür- den hinsichtlich der Tageseinnahmen aus dem Verkauf keinerlei Belege vorlie- gen, welche den in der Anklageschrift angegebenen Deliktsbetrag bzw. Schaden von Fr. 25'000.– dokumentieren würden (Urk. 63 S. 6 f.; Urk. 145 S. 15). 2.2. Der Privatkläger 4 (E._____) verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juni 2019. Er erklärte in seiner Eingabe überdies, dass die Zivilansprüche ganz oder teilweise durch die B._____ AG ge- deckt worden seien (S-4/2019/30761: D21 Urk. 30). Da nicht ausgeführt wurde, in welcher Höhe der geltend gemachte Schaden bereits durch die Versicherung des Privatklägers 4 gedeckt wurde, kann vorliegend auch keine abschliessende Beur- teilung des Schadenersatzbegehrens erfolgen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Versicherung mit der Übernahme des Schadens auch in die Rechtsstel- lung des Privatklägers 4 eingetreten ist, weshalb diesbezüglich die Aktivlegitimati- on des Privatklägers 4 nicht gegeben wäre. Seine Zivilforderung ist daher vollum- fänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Privatklägerin 7 (B._____ AG; Sachverhalt I) 3.1. Mit Bezug auf den Sachverhalt I (Dossier 28) macht die Verteidigung gel- tend, dass der behauptete Deliktsbetrag bzw. der geltend gemachte Schaden von insgesamt Fr. 299'810.– nicht nachvollzogen werden könne. Die Unterlagen wür- den über eine blosse Behauptung auf einem A4-Blatt nicht hinausgehen, welches zudem nicht datiert oder unterzeichnet worden sei (Urk. 63 S. 8; Urk. 145 S. 12). 3.2. Die Privatklägerin 7 macht aus diesem Sachverhalt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 299'810.– geltend. Dabei handelt es sich um die an ihre Versiche- rungsnehmerin F._____ AG (Privatklägerin 5) respektive den mitversicherten Be- trieb M._____ AG (Privatklägerin 6) ausgerichteten Versicherungsleistungen (vgl. S-4/2019/30761: D28 Urk. 53). Der geleistete Betrag wird durch die Privatklägerin 7 weder konkret begründet, substantiiert noch belegt. So wird nicht ausgeführt, welche Schadensposten im Zusammenhang mit der Zahlung an M._____ AG
- 96 - konkret geltend gemacht werden und worauf sich diese stützen. Hier wären die konkreten Schadensbeträge aufzuführen gewesen und es hätte dargelegt werden müssen, dass diese auf das deliktische Handeln des Beschuldigten zurückzufüh- ren sind. Weiter sind in den ausgerichteten Versicherungsleistungen auch An- waltskosten von Fr. 100'000.– sowie Zahlungen an einen BH._____ sowie die Staatsanwaltschaft in 8500 Frauenfeld enthalten, welche keine Grundlage in der diesem Strafverfahren zu Grunde liegenden Anklageschrift finden. Die Privatklä- gerin 7 ist daher mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verwei- sen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Ausnahme eines Teils der Zivilforderungen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft obsiegt teilweise mit ihren Anträgen auf ei- ne höhere Strafe und eine längere Landesverweisung. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenige der amtlichen Ver- teidigung, zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von fünf Sechsteln vor- zubehalten.
2. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 15'435.25 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 146). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeu- tung des vorliegenden Falls sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV).
- 97 - Die amtliche Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 15'400.– (inkl. Mehrwertsteu- er) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (86 Absätze)
E. 1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 80 S. 9 ff.).
E. 1.1 Die Vorinstanz hat einem Teil der Privatklägerschaft deren geltend ge- machte Schadenersatzforderungen (teilweise) zugesprochen und sie ansonsten auf den Zivilweg verwiesen. Die gestellten Genugtuungsbegehren hat sie sämtlich abgewiesen (Urk. 80 S. 93 ff.).
E. 1.2 Nachdem die amtliche Verteidigung die entsprechenden Dispositivzif- fern 8 bis 18 des vorinstanzlichen Urteils mit der Berufungserklärung noch vollum- fänglich angefochten hatte (Urk. 84 S. 2), schränkte sie die Berufung des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Dispositivziffern 11.a) und 13 ein. Neu beantragte sie, dass die Schadenersatzforderungen der Privat- kläger 4 (E._____) und 7 (B._____ AG) auf den Zivilweg zu verweisen seien (Prot. II S. 55).
E. 1.3 Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, die aus der Straf- tat abgeleitet werden, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die An- spruchsgrundlage Art. 41 Abs. 1OR, wonach derjenige zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wer einem anderen diesen widerrechtlich zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit.
2. Privatkläger 4 (E._____; Sachverhalt G)
E. 1.4 Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einem der unter lit. a bis o aufgeführten Delikte verurteilt wird ("Katalogta- ten"), unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tat- schwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem ungeachtet dessen ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 und BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öf- fentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der
- 78 - besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Erst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall festgestellt wird, ist in einem nächsten Schritt das private Interesse des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Landesver- weisung gegenüberzustellen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migra- tionsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 102; sie- he auch BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3).
E. 1.5 Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, beurteilt sich anhand verschiedener Kriterien wie insbesondere die An- wesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse des Betroffenen, seine Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einer- seits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Hei- matland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtli- che härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSS- LINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Es ist hervorzuheben, dass die härtefallbe- gründenden Aspekte grundsätzlich den Beschuldigten selbst treffen müssen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indi- rekt auch auf den Betroffenen auswirken (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018 E. 1.2. und E. 1.3.1.). Der beschuldigte Ausländer muss nachweisen, dass seine sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv sind, was deutlich über den Rahmen einer gewöhnlichen Integration hinausgeht (BGer 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab ei- ner bestimmten Anwesenheitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
- 79 - von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Um- stände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsa- men Kindern ("Reneja-Praxis", BGE 135 II 377 E. 4.4; BGer 2C_1062/2018 vom
27. Mai 2019 E. 2. ff.). Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzge- bung zur strafrechtlichen Landesverweisung wurde diese bisherige ausländer- rechtliche Ausschaffungspraxis verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3).
E. 1.6 Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den An- spruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht. Erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integrati- on hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fami- lienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3; BGer 2C_253/2015 vom 9. Sep- tember 2015 E. 3.3.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsa-
- 80 - men Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Eine nor- male familiäre emotionale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsan- spruch zu begründen (BGE 144 II 1 E. 6.6). Minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5; BGer 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Ist hingegen die Ehefrau Schweizerin, sodass es den Kindern freisteht, in der Schweiz zu verbleiben, kann der Kontakt zum Be- troffenen auch durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht erhalten wer- den (BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 f. mit Hinweisen). Aller- dings ist dem Kindeswohl bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.4), insbesondere wenn ei- ne enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2). Dieser Umstand lässt eine ausländerrechtliche Wegweisung jedoch nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (dazu BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).
2. Schwerer persönlicher Härtefall / Interessenabwägung
E. 1.7 Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delik- te ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, nachdem sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet.
E. 1.8 Wie nachfolgend noch im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, ist für sämtli- che zu asperierenden Delikte, bei welchen die Strafandrohung alternativ auf Frei- heits- oder Geldstrafe lautet, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Als nicht gleicharti- ge Strafen wird für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Sachverhalt X) zudem eine Geldstrafe und für die geringfügige Sachbeschädi- gung (Sachverhalt Q) sowie die mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Sachverhalte R und X) eine Busse festzu- legen sein.
2. Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe
E. 2 Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 17. März 2021 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 65; Prot. I S. 20 ff.). Die Staatsanwaltschaft meldete am 22. März 2021 und die Verteidigung des Beschuldigten am 25. März 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 70 und Urk. 71; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begrün- dete Urteil (Urk. 74 bzw. Urk. 80) wurde den Parteien am 1., 2., 4. und 9. Juni 2021 zugestellt (Urk. 79/1-13), woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Juni 2021 und die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 21. Juni 2021 innert Frist die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichten (Urk. 82 und Urk. 84; Art. 399 Abs. 3 StPO).
E. 2.1 In Bezug auf Sachverhalt G (Dossier 21) macht die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte den Deliktsbetrag deutlich tiefer veranschlage, sein hälfti-
- 95 - ger Anteil an der Beute sei lediglich Fr. 4'500.– gewesen. Entweder sei er bei der Aufteilung von seinem Mittäter übers Ohr gehauen worden oder der entwendete Geldbetrag sei zu hoch angegeben worden. Diese Frage sei ungeklärt. So wür- den hinsichtlich der Tageseinnahmen aus dem Verkauf keinerlei Belege vorlie- gen, welche den in der Anklageschrift angegebenen Deliktsbetrag bzw. Schaden von Fr. 25'000.– dokumentieren würden (Urk. 63 S. 6 f.; Urk. 145 S. 15).
E. 2.1.1 Als schwerstes Delikt erweist sich der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Zusammentreffen der bei- den Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit keine zusätzli-
- 49 - chen Auswirkungen auf den Strafrahmen hat. Vielmehr ist die Sanktionsandro- hung der Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 2 StGB in jener nach Ziff. 3 Abs. 1 mit- enthalten, weshalb bei Vorliegen beider Qualifikationsmerkmale die Rechtsfolge nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB eintritt. Der ordentliche Strafrahmen für den ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahl reicht folglich von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedroh- te Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (JOSITSCH/EGE/ SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 82 f.). Solche Um- stände liegen im konkreten Fall nicht vor, weshalb vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen ist.
E. 2.1.2 Umstände, die schon zur Anwendung eines qualifizierten Tatbestandes füh- ren, dürfen für die konkrete Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden ge- setzlichen Strafrahmens nicht erneut straferhöhend berücksichtigt werden (Dop- pelverwertungsverbot). Das Gericht ist aber nicht daran gehindert, zu gewichten, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 118 IV 342, E. 2.b). Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist somit die Berücksich- tigung der zweifachen Qualifikation nicht ausgeschlossen. Bei der Festlegung der konkret auszufällenden Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens dürfen somit beide Qualifikationen bewertet werden (BSK StGB – NIGGLI/RIEDO, N 136 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen).
E. 2.1.3 Beim objektiven Tatverschulden des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls fällt zunächst die grosse Menge an Deliktsgut mit entsprechend hohem Wert ins Gewicht, welche innert kürzester Zeit erbeutet wurde. Bei der Delikts- summe kommt insbesondere der Beute aus dem Diebstahl zum Nachteil der F._____ AG Bedeutung zu. Der Beschuldigte und seine Mittäter wussten, dass an diesem Ort eine sehr lohnende Beute zu holen war und planten die Tat minutiös, indem sie insbesondere die örtlichen Verhältnisse vorgängig auskundschafteten und zwei Fahrzeuge besorgten, um das Deliktsgut abtransportieren zu können. An dem Einbruchdiebstahl war eine grössere Gruppe von sechs Personen betei- ligt, welche mehrere Kilogramm CBD-Blüten, Biomasse und Verpackungsmaterial
- 50 - aus der Lagerhalle der Geschädigten entwendete. Angesichts der schieren Men- ge an erlangtem Deliktsgut wussten die Täter um den grossen Wert ihrer Beute und wollten diesen Wert auch erlangen. Weiter ins Gewicht fällt die hohe Kadenz der Einzeltaten. So beging der Beschul- digte banden- und gewerbsmässig elf Diebstähle resp. Versuche dazu innert sechs Monaten. Bei den Sachverhalten A, B, C, G, H, I sowie M handelt es sich um vollendete Einbruchdiebstähle und bei den Sachverhalten F, J, K und L um versuchte Diebstähle. Dass die Tathandlungen zum Nachteil jener Geschädigten nicht zur Vollendung gelangten, sondern es jeweils beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB allerdings um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, darf die versuchte Tat grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorliegend sind die Versuche nicht verschuldensmindernd zu werten, da sie einerseits im Kollektivdelikt aufgehen und es andererseits nicht vom Beschuldigten und seinen jeweiligen Mittätern abhing, dass die Diebstähle nicht erfolgreich waren und kein Deliktsgut erbeutet werden konnte. Diese Taten fanden einzig deshalb keinen Er- folg, weil die Täter bei deren Ausführung überrascht wurden bzw. kein Deliktsgut gefunden wurde. Der Beschuldigte handelte als Mitglied einer Bande jeweils zusammen mit N._____ (Sachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M). Teilweise waren auch weitere Personen beteiligt, so AQ._____ (Sachverhalt A), P._____ (Sachverhalt I), Q._____ (Sachverhalte I, J und K), R._____ (Sachverhalte I und L) sowie wei- tere unbekannte Personen. Hinsichtlich der Bandenmässigkeit ist relativierend anzumerken, dass zwar unterschiedliche Personen in teilweise grösseren Grup- pen zusammenwirkten, indes die jeweils immer anwesenden Täter lediglich der Beschuldigte und N._____ waren. Die übrigen Täter wurden je nach den Umstän- den beigezogen, so u.a. wenn die erfolgreiche Umsetzung eines Diebstahls meh- rerer Personen bedurfte. Die Einbruchdiebstähle wurden geplant und gezielt aus- geführt. Entsprechend waren die Abläufe teilweise dieselben. Die einzelnen Betei- ligten übernahmen je die ihnen zugeteilte Rolle, was Planung und Organisation
- 51 - untereinander erforderte. Die Tatobjekte wurden zum Teil vorgängig ausgekund- schaftet und Flucht- bzw. Transportfahrzeuge organisiert. Dem Beschuldigten und seinen Mittätern ist insofern Professionalität zuzusprechen. Bei den jeweiligen Tatorten handelte es sich fast ausschliesslich um Geschäfts- räumlichkeiten und Keller, welche zudem überwiegend nachts aufgesucht wur- den. Dem Beschuldigten und den weiteren Beteiligten ist folglich zugute zu halten, dass sie es in erster Linie auf das Vermögen juristischer Personen abgesehen hatten und Begegnungen mit an den Tatorten allenfalls anwesenden Angestellten zu vermeiden versuchten. Lediglich einmal wurde der Balkon einer Wohnung be- treten (Sachverhalt J). Nach dem Erwogenen ist das objektive Tatverschulden mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 58) als mittelschwer zu werten.
E. 2.1.4 In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Ab- sicht handelte, zusammen mit N._____ und allenfalls weiteren Beteiligten unbe- stimmt viele Einbruchdiebstähle zu begehen, um sich dadurch zumindest teilwei- se seinen Lebensunterhalt und seine Drogensucht zu finanzieren. Er delinquierte jeweils mit direktem Vorsatz und ausschliesslich aus egoistischen Motiven. Der Beschuldigte ging in jener Zeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Dennoch be- fand er sich nicht in einer persönlichen oder finanziellen Notlage, wäre es ihm doch möglich gewesen, entweder legale Arbeit zu suchen oder sich von staatli- cher Seite unterstützen zu lassen. Weiter hat er nicht aus eigenem Antrieb von der deliktischen Tätigkeit abgelassen, sondern nur aufgrund der gegen ihn lau- fenden Strafuntersuchung. Es war denn auch nicht so, dass er sich "freiwillig" der Polizei gestellt hatte – so die Verteidigung in Urk. 63 S. 17 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 56) –, sondern er tauchte zunächst in Deutsch- land unter und stellte sich erst später der Polizei (HD Urk. 17/1-19). Die Vorinstanz berücksichtigte die Folgen des Vorfalles im Jahre 2015, die wäh- rend des Deliktszeitraums bestehende Abhängigkeit des Beschuldigten von Can- nabis und Kokain sowie die damalige Arbeitslosigkeit zu seinen Gunsten, indem sie von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ausging (Urk. 80 S. 60).
- 52 - Sie stützte sich dabei insbesondere auf den durch die Verteidigung vorgebrachten Bericht des medizinischen Zentrums Geissberg vom 4. Oktober 2020, gemäss welchem der Beschuldigte seit dem Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 u.a. Schwierigkeiten habe, seine Impulsivität zu steuern. Der Beschuldigte habe auch eine niedrige Toleranzschwelle, welche unter anderem zu Wutausbrüchen und Gewaltankündigungen geführt habe. Dadurch habe er eine Cannabis-Sucht ent- wickelt, um seine Aggressionen zu kontrollieren, was wohl in der Folge zum Kon- sum von weiteren Drogen geführt habe. Die aktuelle Diagnose des Beschuldigten laute auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ, eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide – Abhängigkeit sowie auf eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain – Schädlicher Gebrauch (Urk. 80 S. 59; Urk. 58/3). Vorliegend bestehen, wie bereits erwogen (vgl. E. II.2.1.), keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten während des anklagegegenständlichen Deliktszeitraums. Schon die Art der einzelnen Strafta- ten und deren Ausführung zeigen, dass der Beschuldigte zeitlich und örtlich orien- tiert war, sich mit anderen Beteiligten absprechen konnte, bei der Tatbegehung im Sinne der Gruppe handelte, sich die übrigen Täter auf ihn verliessen und auch verlassen konnten sowie dass er auch komplexere Delikte beging wie z.B. die Fälschung eines Betreibungsregisterauszugs. Weiter zeigen die Vorstrafen des Beschuldigten – es kann diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen unter V.4.2. verwiesen werden – dass er schon vor dem Jahre 2015 teilweise einschlä- gig straffällig geworden war. Insofern ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie dem Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zugestand. Dass der Beschuldigte im Zeitraum der begangenen Delikte eine Abhängigkeits- problematik betreffend Cannabis und Kokain aufwies, ist dennoch verschuldens- mindernd zu berücksichtigen. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass die Art der Deliktsausführung, insbesondere die sorgfältige Organisation und Planung, klar gegen die typischen Delikte eines Suchttäters bzw. eines durch seine Sucht ge- triebenen Mitläufers sprechen. Denn wenn ein Süchtiger aus dem unmittelbaren Bedürfnis heraus handelt, schnell Bargeld zu beschaffen, um die dringend benö- tigten Drogen erhältlich zu machen, so greift er auch zu "schnell ausführbaren" Delikten wie Handtaschen- oder Ladendiebstählen etc. Vorliegend wurden die
- 53 - Tatorte teilweise vorgängig ausgekundschaftet, es gab Tippgeber und auch län- gere Anfahrtswege zu den ausgewählten Liegenschaften wurden in Kauf genom- men (vgl. Anklagesachverhalt I). Die Ausführung der teils sehr aufwändigen Dieb- stähle zusammen mit dem N._____ oder sogar in einer grösseren Gruppe erfor- derte einen einigermassen klaren Geist und eine gewisse Vorstellungskraft. Der Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 war überdies zum Teil selbstverschuldet, hatte der Beschuldigte doch die Freundin des (damaligen) Beschuldigten übel malträtiert und auch ein Messer gezückt. Die erste Phase der Aggression ging damals vom (heutigen) Beschuldigten aus, woraufhin die Situation eskalierte (Urk. 18/10-11). Der Beschuldigte macht sich diesbezüglich auch selber Vorwürfe bzw. gibt sich die Schuld, da er stark betrunken gewesen sei (Urk. 61 S. 4 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 60 f.) ergibt sich im Ergebnis, dass das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Verschuldensaspekte erheblich relativiert wird und daher von einem keinesfalls leichten Verschulden auszugehen ist. Aus- gehend von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.
E. 2.2 Der Privatkläger 4 (E._____) verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juni 2019. Er erklärte in seiner Eingabe überdies, dass die Zivilansprüche ganz oder teilweise durch die B._____ AG ge- deckt worden seien (S-4/2019/30761: D21 Urk. 30). Da nicht ausgeführt wurde, in welcher Höhe der geltend gemachte Schaden bereits durch die Versicherung des Privatklägers 4 gedeckt wurde, kann vorliegend auch keine abschliessende Beur- teilung des Schadenersatzbegehrens erfolgen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Versicherung mit der Übernahme des Schadens auch in die Rechtsstel- lung des Privatklägers 4 eingetreten ist, weshalb diesbezüglich die Aktivlegitimati- on des Privatklägers 4 nicht gegeben wäre. Seine Zivilforderung ist daher vollum- fänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Privatklägerin 7 (B._____ AG; Sachverhalt I)
E. 2.2.1 Diese Taten gemäss den Sachverhalten S und T fallen nicht unter die banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstähle der Gruppierung "AS._____", da dazwischen ein Zeitraum von rund drei Jahren liegt.
E. 2.2.2 Beim Sachverhalt T fällt in objektiver Hinsicht der hohe Deliktsbetrag von über Fr. 26'000.– ins Gewicht, nachdem der Beschuldigte mit zwei Mittätern aus der K._____ Filiale … unzählige Mobiltelefone entwendete. Verschuldensmin- dernd fällt ins Gewicht, dass die Tat zum Nachteil eines grossen Detailhändlers bzw. einer juristischen Person verübt wurde. In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus- schliesslich aus Gewinnsucht handelte, ohne Rücksicht auf den bei der Geschä- digten entstandenen Schaden. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu werten.
- 54 -
E. 2.2.3 Der Sachverhalt S weist in objektiver Hinsicht einen Schaden von lediglich ca. Fr. 629.– auf, wobei der Beschuldigte hier ein Tablet sowie Bargeld entwende- te. Mit der AF._____ GmbH wurde wiederum eine juristische Person geschädigt, was ebenfalls verschuldensmindernd zu gewichten ist. In Bezug auf das subjekti- ve Tatverschulden kann auf das vorstehend zum Sachverhalt T Erwogene ver- wiesen werden. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen.
E. 2.2.4 Die hypothetische Einzelstrafe bezüglich des Sachverhalts T ist bei ca. 120 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe und beim Sachver- halt S bei ca. 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. einem Monat Freiheitsstrafe anzu- setzen. Aufgrund der mehrfachen Delinquenz, welche in diesem Verfahren zu be- urteilen ist, der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, des- sen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt vorliegend aus- schliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Diese Einschätzung teilt auch die amtliche Verteidigung, beantragt sie doch die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte, bis auf die angeklagten Übertretungen (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). Die Delikte gemäss den Sachverhal- ten S und T weisen untereinander einen engen sachlichen und zeitlichen Konnex auf. In Bezug auf den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl besteht zudem ein enger Sachzusammenhang. Dies führt zu einer Asperation im Umfang von insgesamt 2 Monaten und damit zu einer Erhöhung der vorstehend festgesetzten Einsatzstrafe von 3 Monaten.
E. 2.3 Im Jahr 2015 wurde der Beschuldigte bei einer handgreiflichen Auseinan- dersetzung an der AR._____ in Zürich erheblich verletzt, weshalb er während längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte. Bis im März 2019 wurde er vom Sozialamt finanziell unterstützt. Eine IV-Rente erhielt er nicht, dazu hätte er eine Umschulung machen müssen. Dem Beschuldigten kann seine lang- jährige Arbeitslosigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden. So ergaben verschie- dene medizinische Untersuchungen, dass seine neuropsychologischen Funktio- nen leicht bis sehr deutlich eingeschränkt gewesen seien, vor allem Gedächtnis- leistungen, komplexere sprachliche Aufnahme- und Verarbeitungsprozesse sowie die Ein- und Umstellfähigkeit. Zudem hätten sich beim Beschuldigten Ermü- dungserscheinungen gezeigt, die mit Kopfschmerzen sowie deutlichen Aufmerk- samkeits- und Konzentrationseinbussen einhergegangen seien. Dies deute auf mittelgradig ausgeprägte neuropsychologische Defizite hin, die mit den Folgen des erlittenen schweren Schädel-Hirn-Traumas vereinbar seien (vgl. Urk. 85/2 S. 2). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 zum Teil selbstverschuldet war, hatte der Beschuldigte doch die Freundin des (damaligen) Beschuldigten übel malträtiert und auch ein Messer ge- zückt. Die erste Phase der Aggression ging damals vom (heutigen) Beschuldigten aus, woraufhin die Situation eskalierte (Urk. 18/10-11). Auch die mehr als zweijäh- rige Inhaftierung des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren führte dazu, dass er hierzulande nicht mehr wirtschaftlich integriert erscheint. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass er bereits während des vorzeitigen Strafvollzugs
- 82 - arbeitete und sich seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft darum bemüht, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. So hat er im Unternehmen seines Onkels BE._____ (BF._____ GmbH in BG._____) eine Anlehre im Bereich Sani- tär angetreten, welche ihm ermögliche, später eine Lehrstelle zum Sanitär- Installateur EFZ zu finden (vgl. Urk. 125 S. 3; Prot. II S. 19). Es ist zwar fraglich, weshalb der Beschuldigte nicht wieder im Bereich Glasfasernetze tätig sein möch- te, wo er über eine abgeschlossene Zusatzausbildung sowie mehrjährige Berufs- erfahrung verfügt. Als Grund gab er an, "etwas Neues im Leben" beginnen zu wollen (Urk. 61 S. 12). Ausschlaggebend dürfte jedoch gewesen sein, dass der Beschuldigte angesichts der erwirkten Vorstrafen und seiner längeren Arbeitslo- sigkeit, unter anderem infolge eines Gefängnisaufenthalts, Schwierigkeiten hätte, eine Arbeitsstelle in seinem angestammten Tätigkeitsbereich zu finden, ohne über besondere Kontakte zu verfügen. Folglich ist sein beruflicher Neuanfang im Be- reich Sanitärinstallationen über das Unternehmen seines Onkels als ernst ge- meinter Wiedereingliederungsversuch zu werten. Überdies ist festzuhalten, dass die körperlichen bzw. neuropsychologischen Beeinträchtigungen infolge des Schädel-Hirn-Traumas nicht mehr in einem Ausmass zu bestehen scheinen, die den Beschuldigten daran hindern würden, künftig wieder einer Arbeit nachzuge- hen, die auch mit körperlichen Belastungen verbunden ist. Für die Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland bedeutet dies, dass der Beschuldigte aufgrund seiner abgeschlossenen Lehre zum Maler und Gipser so- wie seiner Zusatzausbildung im Bereich Glasfasernetze über intakte berufliche Chancen verfügt. Diese Tätigkeiten bzw. Berufe sind auch in Bosnien und Herze- gowina gefragt. Dass man dort keine guten beruflichen Perspektiven habe, wie der Beschuldigte ausführte (Urk. 61 S. 12), stimmt somit nicht; diese sind als min- destens gleichwertig wie diejenigen in der Schweiz zu betrachten. Zudem ist es als Folge seines kriminellen Verhaltens grundsätzlich hinzunehmen, dass der Be- schuldigte in seiner Heimat weniger vorteilhafte wirtschaftliche Verhältnisse an- treffen und deshalb allenfalls Schwierigkeiten haben wird, sich in den dortigen Ar- beitsmarkt einzugliedern (BGer 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3; BGer 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.5; BGer 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Wie gut bzw. schlecht die sprachlichen Fähigkeiten des
- 83 - Beschuldigten sind, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Er ist der Sprache in jedem Fall mündlich mächtig, da seine beiden Elternteile Bosnisch sprechen und zudem über ein Haus in Bosnien und Herzegowina verfügen. Er verbrachte auch seine Ferien dort (Urk. 2 S. 5; Urk. 3/1 S. 5 F/A 43 und F/A 45). Gerade in handwerklichen Berufen werden zudem keine perfekten Sprachkenntnisse ver- langt. Für den Beschuldigten könnte es zudem von Vorteil sein, dass er durch den Aufenthalt in der Schweiz über weitere Sprachkenntnisse verfügt und deshalb auf dem Arbeitsmarkt gefragt sein könnte. Die Aussichten des Beschuldigten auf eine wirtschaftlichen Reintegration in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina sind somit intakt.
E. 2.3.1 Die Vorinstanz hat die Sachbeschädigungen gemeinsam gewürdigt, was angesichts des zeitlichen, persönlichen sowie sachlichen Zusammenhangs nicht zu beanstanden ist (Urk. 80 S. 61 f.). Die Festlegung von je einzelnen (hypotheti- schen) Einzelstrafen wäre auch angesichts der Gleichartigkeit der Delikte faktisch nicht möglich. Beim objektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte insgesamt zehn Sachbeschädigungen verübte, wobei sich der Scha- den insgesamt auf stattliche ca. Fr. 16'449.95 beläuft. Auf die einzelnen Taten bezogen wurde jedoch kein unnötig grosser Sachschaden angerichtet.
- 55 -
E. 2.3.2 In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte die Sachbeschädigungen zumindest in Kauf, um die eigentlich angestrebten Einbruchdiebstähle begehen zu können. Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu werten.
E. 2.3.3 Angesichts der Vielzahl der verübten Delikte und des insgesamt doch recht grossen Schadens rechtfertigt sich eine (hypothetische) Einzelstrafe von 150 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe, wobei auch hier auf Grund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstra- fen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Davon scheint auch die amtliche Verteidigung auszugehen (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). Die Sachbeschädigungen erfolgten ausschliesslich zum Zwecke der Verübung von Einbruchdiebstählen und es wur- den dieselben Rechtsgüter, nämlich das Vermögen Dritter, verletzt, was für eine deutliche Asperation um 2 Monate spricht. Es rechtfertigt sich insgesamt, die vor- stehend festgesetzte Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 2.4 Nach seinem gesundheitlichen Zustand befragt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass es ihm jetzt besser gehe. Er verspüre keine Beeinträchtigungen mehr. Aktuell versuche er sogar, seine Medikamente komplett abzusetzen (Prot. II S. 22 und S. 44). Bereits vor Vorinstanz hatte er sei- nen Gesundheitszustand als gut bezeichnet und die Unterstützung des gefäng- nisärztlichen Dienstes nicht in Anspruch nehmen müssen (Urk. 61 S. 2). Der Be- schuldigte ist gemäss eigenen Angaben seit Anbeginn der Haft abstinent von Drogen (Urk. 61 S. 13; Urk. 63 S. 20) und konnte sich somit von seinem schädli- chen Betäubungsmittelkonsum lösen. Sein Gesundheitszustand und die Sucht- problematik sind daher nicht von einer Tragweite, welche einen Aufenthalt in der Schweiz zwingend erfordern würden, zumal auch Bosnien und Herzegowina über ein intaktes Gesundheitswesen verfügt. Dort könnte er sich weiterhin psychothe- rapeutisch behandeln lassen (Prot. II S. 22) und auch die allenfalls erforderlichen Medikamente (vgl. die Verteidigung in Urk. 63 S. 18 und Urk. 145 S. 23 und S. 44) erhalten. Dass der Drogenkonsum in Bosnien und Herzegowina stark verfolgt werde – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 63 S. 20) – spricht nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung, sondern könnte im Gegenteil dem Beschul- digten sogar helfen, weiterhin vom Drogenkonsum Abstand zu halten. Zudem wä- re er dann nicht mehr in dem personellen und strukturellen Umfeld in der Schweiz verbunden, welches ihn allenfalls wieder in die Abhängigkeit führen könnte. Da die Eltern des Beschuldigten über ein Haus in Bosnien und Herzegowina verfügen (Urk. 61 S. 3), könnte er dort kostenlos leben.
- 84 -
E. 2.4.1 Die Vorinstanz hat die Hausfriedensbrüche gemeinsam gewürdigt, was angesichts des zeitlichen, persönlichen sowie sachlichen Zusammenhangs nicht zu beanstanden ist (Urk. 80 S. 62 f.). Die Festlegung von je einzelnen (hypotheti- schen) Einzelstrafen wäre auch angesichts der Gleichartigkeit der Delikte faktisch nicht möglich. Der Beschuldigte beging vorliegend in objektiver Hinsicht zehn Hausfriedensbrüche (Sachverhalte A, B, C, G, I, J, K, L, M sowie S). Bei den Tatorten handelte es sich beinahe ausschliesslich um Geschäftsliegenschaften, was verschuldensmindernd zu gewichten ist. Nur einmal waren ein Keller und ein andermal der Balkon eines Wohnhauses betroffen (Sachverhalte J und K). Beim Sachverhalt L blieb es sodann beim Versuch. Dass die Tat zum Nachteil der AC._____ GmbH bzw. AD._____ GmbH nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der ver- schuldensangemessenen Strafe auswirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB al- lerdings um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, darf die versuchte Tat grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE
- 56 - 137 IV 113 E. 1.4.2). Dass das Delikt gemäss Sachverhalt L im Versuchsstadium steckenblieb, hing ausschliesslich von äusseren Umständen ab, gelang es zu- nächst doch nicht, die Eingangstüre aufzubrechen. Zudem wurde von den noch anwesenden Mitarbeitern die Polizei alarmiert. Das objektive Tatverschulden ist angesichts der Mehrzahl der Delikte und der Tatsache, dass mit dem Betreten des Balkons vor dem Wohnzimmer der Geschädigten S._____ deren Sicherheits- gefühl beeinträchtigt wurde (Sachverhalt J), insgesamt als nicht mehr leicht zu werten. Wenn die Vorinstanz erwägt, dass zu Gunsten des Beschuldigten zu wer- ten sei, dass keine zusätzliche Verwüstung oder Unordnung angerichtet worden sei (Urk. 80 S. 63), so ist dem relativierend hinzuzufügen, dass der Hausfriedens- bruch schon mit der Verletzung des Hausrechts vollendet ist und aus einer feh- lenden Verwüstung keine Minderung des Verschuldens abgeleitet werden kann.
E. 2.4.2 Diese Einschätzung des objektiven Tatverschuldens erfährt durch die sub- jektiven Tatkomponenten keine Relativierung. Der Beschuldigte beging die Haus- friedensbrüche entweder selber und wollte diese auch oder hat sich – wenn er Wache hielt – die strafbaren Handlungen seiner Mittäter anrechnen zu lassen. Die Hausfriedensbrüche waren in beiden Fällen der notwendige Zwischenschritt, um in der Folge die eigentlich angestrebten Diebstähle begehen zu können.
E. 2.4.3 Insgesamt rechtfertigt sich eine (hypothetische) Einzelstrafe von 150 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe, wobei auch hier aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstra- fen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Gegen diese Einschätzung wendet die amtliche Verteidigung nichts ein (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). Da die Delikte ausschliess- lich zum Zwecke der Einbruchdiebstähle erfolgten, rechtfertigt sich eine deutliche Asperation um 2 Monate, weshalb die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.
- 57 -
E. 2.5 In Bosnien und Herzegowina verfügt der Beschuldigte über keine nahen Verwandten oder anderweitige soziale Kontakte mehr (Urk. 63 S. 19). Hingegen bestehen starke familiäre Beziehungen in der Schweiz. Die Eltern des Beschul- digten sowie seine drei Geschwister leben allesamt hier (Urk. 63 S. 19). Zudem ist der Beschuldigte seit Längerem mit AP._____, einer Schweizer Bürgerin, zu- sammen. Mit ihr hat er einen gemeinsamen Sohn, der am 27. November 2019 in Deutschland geboren wurde (HD Urk. 18/3; Urk. 61 S. 6). Auch der Sohn BB._____ verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Am tt. November 2021, d.h. während des vorzeitigen Strafvollzugs, heirateten AP._____ und der Beschuldigte (Urk. 126), nachdem sie bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom tt. März 2021 geäussert hatten, diesen Schritt zu planen (Urk. 61 S. 6). Seit seiner Entlas- sung aus der Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug lebt der Beschul- digte mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in BC._____ (Prot. II S. 20). Auch wenn die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und AP._____ in- zwischen gefestigt erscheint, ist zu berücksichtigen, dass es durchaus auch Pha- sen gab, in welchen ihr Verhältnis belastet gewesen sein dürfte. So wohnten die beiden zwar eine Zeit lang zusammen, trennten sich dann aber räumlich wieder (D1 Urk. 2/30 F/A 95). Zudem befand sich der Beschuldigte zwischen dem 10. März 2020 und dem 9. Juni 2022 durchwegs in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvoll- zug, während welcher Zeit ein Zusammenleben als Paar ebenfalls nicht möglich war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte infolge des langen Freiheitsentzugs von insgesamt zwei Jahren und drei Monaten zahlreiche Entwicklungsschritte seines Sohnes verpasst haben dürfte. So war BB._____ zum Zeitpunkt seiner Verhaf- tung nicht einmal vier Monate alt. Vor diesem Hintergrund kann noch nicht von ei- ner gefestigten familiären Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, da der Be- schuldigte erst seit anfangs Juni 2022 wieder auf freiem Fuss ist und mit seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn eine Wohnung beziehen konnte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wieder eine Ausbildung begonnen hat und zwar in BG._____. Er pendelt somit täglich mit dem öffentlichen Verkehr von BC._____ zu seinem neuen Arbeitsort, weshalb er unter der Woche vermutlich nur wenig Freizeit zur Verfügung hat. Die Betreuung von BB._____ ist daher mittels Krippe
- 85 - und der Mithilfe sowohl der Mutter von AP._____ als auch der Mutter des Be- schuldigten organisiert (Urk. 61 S. 7).
E. 2.5.1 In Bezug auf das objektive Tatverschulden fällt beim Sachverhalt D der Schaden von Fr. 1'000.– ins Gewicht. Da es sich dabei um den täglichen Maxi- malbetrag handelte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und N._____ auch mehr Bargeld abgehoben hätten, wenn die Karte dies zugelassen hätte. Zur Tatbegehung verwendeten der Beschuldigte und N._____ eine vorher gestohlene ZKB-Kreditkarte des Gemeinschaftszentrums W._____ (vgl. Sachverhalt C). Beim Sachverhalt E einen Tag später scheiterte der Bargeldbezug, da die Karte einge- zogen wurde. Nachdem die Täter alles daran setzten, auch beim zweiten Einsatz der gestohlenen Kreditkarte gemäss Sachverhalt E Geld aus dem Automaten zu beziehen, ist der Versuch nicht verschuldensmindernd zu werten. Beide Sachver- halte sind mit Blick auf das objektive Tatverschulden gleich zu gewichten, wobei dieses noch als leicht gewertet werden kann.
E. 2.5.2 Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Komponente nicht relativiert, handelten die Täter doch direktvorsätzlich und aus habgierigen bzw. egoistischen Beweggründen, wollten sie durch ihre Tat doch an Geld für ihre ei- genen Bedürfnisse gelangen.
E. 2.5.3 Ausgehend von (hypothetischen) Einzelstrafen von je 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. je einem Monat Freiheitsstrafe ist bei der Asperation der enge Sachzusammenhang mit 50 % deutlich zu berücksichtigen und darauf hinzuwei- sen, dass auf Grund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldig- ten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl ist für beide Sach- verhalte D und E daher insgesamt um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen.
E. 2.6 Trotzdem kann dem Beschuldigten eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte Beziehung zu seiner Kernfamilie nicht von vornherein abgesprochen wer- den. So scheint seine Verlobte bzw. heutige Ehefrau auch nach Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens, seiner Flucht vor den Strafverfolgungsbehörden und während der langen Trennungszeit weiterhin zum Beschuldigten gehalten und sich nicht von diesem abgewendet zu haben, obwohl durchaus schwerwie- gende Tatvorwürfe im Raum standen. Während der Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs blieb AP._____ stets in Kontakt mit dem Beschuldigten und besuch- te diesen regelmässig, auch zusammen mit dem gemeinsamen Sohn BB._____ (Urk. 126 S. 2 ff.). Dies spricht für die Tragfähigkeit der familiären Beziehungen des Beschuldigten und dessen Verbundenheit mit seiner Ehefrau und dem Sohn.
E. 2.6.1 Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Hehlerei (Sachverhalte N und U) zweimal begangen. Beim Sachverhalt N lagerte der Beschuldigte Beute, nämlich CBD-Stecklinge, unreifes CBD-Marihuana, Lampen, ein Kaltnebelgerät
- 58 - etc. im Gesamtwert von Fr. 18'324.90 vom 14. März 2019 bis mindestens am
20. März 2019 im Keller des Wohnortes seiner Freundin AP._____. Damit unter- stützte er die Diebe dabei (am Einbruchdiebstahl in Kollbrunn nahm der Beschul- digte selber nicht teil, indes N._____ sowie vier weitere Täter), das umfangreiche Deliktsgut während immerhin einer Woche vor den Berechtigten bzw. den Straf- verfolgungsbehörden zu verstecken und zu verheimlichen. Zudem setzte er mit seinem Verhalten auch seine Freundin einer möglichen Strafverfolgung aus, hätte sie doch allenfalls zu erklären gehabt, wie das Deliktsgut in ihren Keller gelangt war. Das objektive Tatverschulden in Bezug auf den Sachverhalt N ist vor diesem Hintergrund als nicht mehr leicht zu werten.
E. 2.6.2 Beim Sachverhalt U kaufte der Beschuldigte von einer nicht näher be- kannten Person ein gestohlenes iPhone 6 der Marke Apple für Fr. 150.–. Auch wenn der Wert des Mobiltelefons mit rund Fr. 890.– nicht besonders gross war, so hatte das Gerät doch für die Geschädigte L._____ aufgrund der darauf befindli- chen Daten eine erhebliche affektive und organisatorische Bedeutung. Indem der Beschuldigte das iPhone 6 erwarb, trug er dazu bei, dass die Geschädigte dieses und ihre darauf gespeicherten Daten nicht mehr wiedererlangte. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht.
E. 2.6.3 In subjektiver Hinsicht ändert sich an dieser Einschätzung nichts. So han- delte der Beschuldigte direktvorsätzlich (Sachverhalt N) bzw. zumindest eventual- vorsätzlich (Sachverhalt U) sowie aus finanziellen bzw. egoistischen Beweggrün- den.
E. 2.6.4 Insgesamt rechtfertigt sich eine (hypothetische) Einzelstrafe von 60 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. 2 Monaten Freiheitsstrafe für den Sachverhalt N sowie von 20 Tagessätzen Geld- bzw. Freiheitsstrafe für den Sachverhalt U, wobei auch hier aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Insgesamt rechtfertigt sich ei- ne Asperation um 20 Tage Freiheitsstrafe, was zu einer Erhöhung der eingangs bemessenen Einsatzstrafe im Umfang von 2 Monaten führt.
- 59 -
E. 2.7 Nach den vorstehenden Erwägungen würde eine Landesverweisung des Beschuldigten den Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK tangieren hin- sichtlich seiner Beziehung zur Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Ein Wegzug in das Heimatland des Beschuldigte wäre AP._____ nicht zumutbar, zumal sie in der Schweiz aufgewachsen und hier verwurzelt ist. Zudem ist sie hierzulande – insbesondere aufgrund der vollzugsbedingten Abwesenheit des Beschuldigten – wirtschaftlich integriert und als Kleinkinderzieherin im 80 %-Pensum erwerbstätig. Mit den Lebens- und Arbeitsverhältnissen in Bosnien und Herzegowina ist AP._____ hingegen nicht vertraut. Schliesslich verfügt sie insbesondere über ein familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz, welches sie massgeblich bei der Kin- derbetreuung unterstützt. Die Betreuung von BB._____ wäre auch sichergestellt, wenn sie mit BB._____ in der Schweiz verbleiben würde, wird dieser doch am Montag in der Krippe, am Dienstag von ihrer Mutter und von Mittwoch bis Freitag durch die Mutter des Beschuldigten betreut (Urk. 61 S. 7). Zwar wäre es dem Beschuldigten auch im Falle seiner Ausweisung aus der Schweiz durchaus möglich, die Ehe zu AP._____ in Form einer Fernbeziehung mittels elektronischer Kommunikationsmittel und im Rahmen von Kurzaufenthal- ten oder Ferienbesuchen in seinem Heimatland aufrecht zu erhalten. Die Flugver-
- 86 - bindungen zwischen den beiden Ländern sind sehr gut ausgebaut und die Eltern des Beschuldigten verfügen über ein Haus in Bosnien und Herzegowina mit aus- reichend Platz. Der Sohn des Beschuldigten ist angesichts seines noch sehr jun- gen Alters von drei Jahren jedoch auf persönliche Kontakte in kurzen Zeitabstän- den angewiesen, andernfalls die Vater-Kind-Beziehung beeinträchtigt würde. Die Anordnung einer Landesverweisung würde somit unweigerlich zu einer Entfrem- dung des Beschuldigten und seinen kleinen Sohnes führen, welche trotz virtueller Kontakte, längerer Ferienaufenthalte in Bosnien und Herzegowina oder einer spä- teren Wiederaufnahme des Familienlebens nach Ablauf der Landesverweisung voraussichtlich nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Eine Übersied- lung nach Bosnien und Herzegowina zusammen mit dem Beschuldigten wäre BB._____ jedoch nicht zumutbar bzw. nicht dem Kindeswohl entsprechend, wenn seine Mutter in der Schweiz verbleiben würde.
E. 2.7.1 Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte seinen eigenen Betreibungsregisterauszug fälschte, indem er denjenigen seines damaligen Mitbewohners an sich nahm und diesen dann abänderte und insbesondere auch die Unterschrift und den Stempel vom Stadtammann- und Be- treibungsamt Zürich 12 nachzeichnete. In der Folge reichte er diesen geänderten Betreibungsregisterauszug der AU._____ AG ein, um der Wohnungsvermieterin wahrheitswidrig anzugeben, dass er über keine Betreibungen verfüge. Der Be- schuldigte fälschte ein amtliches Dokument, welchem die AU._____ AG besonde- res Vertrauen entgegenbrachte und für den Entscheid, ob sie mit dem Beschul- digten ein Mietverhältnis eingehen möchte, berücksichtigte. Das Vorgehen erweist sich als planmässig und zielstrebig. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht.
E. 2.7.2 In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus dem Motiv heraus, die Vermieterin einer Wohnung, für welche er sich als Mieter bewarb, über seinen Betreibungsstatus zu täuschen. Er setzte seine egoistischen Ziele über die objek- tive Wahrheit und auch über das berechtigte Interesse der Vermieterin, über die Zahlungsfähigkeit sowie -willigkeit potentieller Mieter amtliche und damit objektive Informationen zu erhalten. Verschuldensmindernd ist der Umstand zu werten, dass es ohne einen "reinen" Betreibungsregisterauszug faktisch beinahe unmög- lich ist, an ein Mietobjekt zu gelangen. Das Verschulden wiegt somit insgesamt leicht, was zu einer (hypothetischen) Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. einem Monat Freiheitsstrafe führt.
E. 2.7.3 Aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Asperationsgründe liegen keine vor, weshalb die Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl in vollem Umfang, mithin um einen Monat, zu erhöhen ist.
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E. 2.8 Obwohl der Beschuldigte in beruflicher Hinsicht kaum mehr hierzulande integriert ist, zeigt sich bei gesamtheitlicher Betrachtung aller relevanter Kriterien, dass die Anordnung einer Landesverweisung erheblich in seine Lebensgestaltung und die familiären Verhältnisse eingreifen würde, weshalb ein schwerer persönli- cher Härtefall gerade noch zu bejahen ist. Dem privaten Interesse des Beschul- digten an einem Verbleib in der Schweiz ist daher das öffentliche Interesse an ei- ner Landesverweisung gegenüberzustellen.
E. 2.8.1 Der Beschuldigte unternahm zusammen mit N._____ (Sachverhalt F) bzw. N._____ und R._____ und einer weiteren unbekannten Person (Sachverhalt L) zweimal an unterschiedlichen Orten einen Einbruchversuch, um von dort Mari- huana mit einem THC-Gehalt von über 1 % zu entwenden und es in der Folge weiterzuverkaufen (Sachverhalte F und L). Das Anstalten treffen zu einer Wider- handlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes ist dabei nur leicht verschuldensmindernd zu werten (vgl. Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG), gelangten der Beschuldigte und seine Mittäter doch nur deshalb nicht an das Marihuana, weil es ihnen nicht gelang, die Eingangstüren aufzubrechen bzw. die Polizei von an den jeweiligen Tatorten anwesenden Mitarbeitern alarmiert wurde. Das objektive Tatverschulden ist in beiden Fällen als nicht mehr leicht zu werten.
E. 2.8.2 Beim Sachverhalt W kaufte der Beschuldigte 8.4 Gramm reines Kokain sowie 23.5 Gramm brutto Marihuana und führte diese Betäubungsmittel anlässlich der Street Parade 2016 auf sich, um diese an sechs weitere Personen weiterzu- geben bzw. gegen andere Drogen einzutauschen. Der Beschuldigte trug mit dem Kokain auch eine "harte" Droge auf sich, wobei es sich nicht um eine unwesentli- che Menge handelte. Das objektive Tatverschulden wiegt in Bezug auf den Sach- verhalt W ebenfalls nicht mehr leicht.
E. 2.8.3 Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Verschuldensas- pekte relativiert: Der Beschuldigte handelte zwar aus rein finanziellen Motiven, in- des ist ihm bei diesen Delikten seine Abhängigkeit von Cannabis und Kokain ver- schuldensmindernd anzurechnen, womit das Verschulden insgesamt als gerade noch leicht zu werten ist.
E. 2.8.4 Die (hypothetischen) Einzelstrafen sind für die Sachverhalte F und L zu- sammen auf 60 Tagessätze Geld- bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe und für den Sachverhalt W auf 30 Tagessätze Geld- bzw. 1 Monat Freiheitsstrafe anzusetzen, wobei aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten,
- 61 - dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Die Sachverhalte F und L wei- sen untereinander einen engen sachlichen sowie persönlichen Zusammenhang auf, ebenso zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, wollten der Beschul- digte und seine Mittäter doch auch hier Wertgegenstände und Geld erbeuten. Es rechtfertigt sich somit eine deutliche Asperation um 2 Monate und damit eine Er- höhung der vorstehend festgesetzten Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat Frei- heitsstrafe.
E. 2.9 Bei der Landesverweisung handelt es sich nach der Intention des Ge- setzgebers primär um eine Sicherungsmassnahme (BGer 6B_627/2018 vom
22. März 2019 E. 1.3.2). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, als massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öf- fentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E 1.6.2).
- 87 -
E. 2.9.1 Beim objektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte diverse Waffen kaufte und besass, ohne über einen Waffenerwerbsschein oder über einen Waffentragschein zu verfügen: So kaufte er zwischen dem
30. November 2015 und dem 1. März 2016 eine Pistole, ein leeres Magazin, eine Schachtel Patronen, ein Butterfly Messer, ein automatisches Klappmesser, einen CO -Revolver sowie einen Teleskopschlagstock und lagerte diese in seiner da- 2 maligen Wohnung an der …-strasse 1 in … Zürich. Anlässlich der Personenkon- trolle vom 1. März 2016 trug der Beschuldigte zudem den Teleskopschlagstock auf sich. Mit dem grossen Verletzungspotential, welches diesen Waffen inne- wohnt, und seinem unkundigen Verhalten schuf der Beschuldigte eine hohe abs- trakte Gefahr für Dritte. Hinzu kommt, dass die zuständigen Stellen keine Kennt- nisse über die Identität des Waffenerwerbers bzw. -trägers erlangen und die Waf- fen allenfalls nicht zurückverfolgen können, wenn die betreffende Person weder über einen Waffenerwerbsschein noch über einen Waffentragschein verfügt. Das objektive Tatverschulden wiegt vor diesem Hintergrund nicht mehr leicht.
E. 2.9.2 Beim subjektiven Tatverschulden ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und diese Waffen bzw. Waffenzubehöre wohl einfach deshalb erwarb, um sich damit besser oder stärker zu fühlen. Er fühlte sich weder bedroht noch litt er an einer Verfolgungsvorstellung. Für den unerlaubten Besitz oder das Tragen dieser Waffen bestand somit kein nachvollziehbarer Grund. Das Verschulden ist daher insgesamt als nicht mehr leicht zu würdigen und die hypo-
- 62 - thetische Einzelstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen, wobei aus den bereits genannten Gründen ausschliesslich die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Da kein Sachzusammenhang mit dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl besteht, ist keine Asperation vor- zunehmen und die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe im Umfang von 3 Mona- ten zu erhöhen.
E. 2.10 Ins Gewicht fallen zunächst die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, wobei auf die vorstehenden Erwägungen unter V.4.2. verwiesen werden kann. In der Vergangenheit machte sich der Beschuldigte mehrheitlich verschiedener Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Waffengesetz und ande- rer, eher untergeordneter Straftaten schuldig. Dafür wurde er jeweils mit Geldstra- fen sanktioniert. Wie bereits ausgeführt wurde, liess sich der Beschuldigte von den zunächst (teil-) bedingt ausgesprochenen Strafen nicht nachhaltig beeindru- cken und nahm die Chancen, die ihm zur Änderung seines Verhaltens geboten wurden, nicht wahr. Vielmehr wurde er wiederholt während laufender Probezeiten erneut und überwiegend einschlägig straffällig. Auch die zuletzt unbedingt ausge- sprochenen Geldstrafen vermochten den Beschuldigten nicht von weiteren Straf- taten abzuhalten. Ganz im Gegenteil delinquierte er teilweise nur kurze Zeit nach Ausfällung eines Urteils bzw. eines Strafbefehls erneut und überwiegend ein- schlägig. Zudem gelang es ihm auch nicht, sich während laufender Strafverfahren wohl zu verhalten. Mit seinem delinquenten Verhalten zeigt der Beschuldigte eine eindrückliche Hartnäckigkeit, Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung.
E. 2.10.1 Der Beschuldigte fuhr insgesamt siebenmal einen Personenwagen bzw. Motorroller, obschon er nicht über einen gültigen Führerausweis verfügte (Sach- verhalte O, P, Z sowie AA). Das zuständige Strassenverkehrsamt hatte mehrere Male gültig verfügt, dass dem Beschuldigten der Lernfahr- und Führerausweis verweigert werde. Dennoch setzte sich der Beschuldigte wiederholt über diese Verfügungen hinweg und lenkte diverse Male Personenwagen bzw. Motorroller. Er zeigte damit eine grobe Missachtung der behördlichen Anordnungen. Bei den Fahrten gemäss den Sachverhalten O, P und AA war der Beschuldigte am späte- ren Abend (zwischen 20:07 und 21:00 Uhr), in der Nacht (um 00:11 Uhr) bzw. am frühen Morgen (zwischen 05:00 und 06:36 Uhr) unterwegs. Zu seinen Gunsten ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass zu diesen Uhrzeiten nur wenig Verkehr herrschte und die für andere Verkehrsteilnehmer geschaffene abstrakte Gefahr eher gering war. Beim Sachverhalt Z fuhr der Beschuldigte hingegen nachmittags und während des Feierabendverkehrs (zwischen 15:50 und 18:15 Uhr) mit einem Personenwagen insbesondere auf der gut frequentierten AO._____-strasse, weshalb mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen war. An jenem Tag (Sachverhalt Z) legte der Beschuldigte nur kürzere Strecken zu- rück, wohingegen er am 5. November 2016 (Sachverhalt AA) und am 6. Septem- ber 2019 (Sachverhalt O) während anderthalb bzw. zwei Stunden ohne Führe- rausweis mit einem Personenwagen fuhr.
E. 2.10.2 Beim Sachverhalt AA lenkte der Beschuldigte zudem den Personenwagen von AP._____ mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 1.09 Ge-
- 63 - wichtspromille sowie mit mindestens 3.0 µg/l Tetrahydrocannabinol im Blut, was eine hohe abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf. Schliesslich flüchtete der Beschuldigte anlässlich dieser Fahrt vor einer Polizeikontrolle. Die Beamten forderten ihn auf, zum Kontrollplatz zu fahren, woraufhin der Beschuldig- te flüchtete, indem er stark beschleunigte und davonfuhr. Die Flucht gelang ihm nicht. Der Beschuldigte hat indes alles getan, um die Polizeikontrolle zu vereiteln, weshalb ihm der Versuch nicht verschuldensmindernd anzurechnen ist. Mit sei- nem überstürzten Fluchtverhalten, zudem auf der Autobahn, wo hohe Geschwin- digkeiten gefahren werden, schuf er eine weitere abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. In Bezug auf den Sachverhalt AA ist das objektive Tatver- schulden somit als keinesfalls leicht zu beurteilen und bei den Sachverhalten O, P und Z als nicht mehr leicht.
E. 2.10.3 Diese Einschätzung wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relati- viert. Der Beschuldigte wusste, dass er ohne gültigen Führerausweis keinen Per- sonenwagen oder Motorroller lenken durfte. Er wusste weiter, dass das Führen von Motorfahrzeugen unter übermässigem Alkohol- sowie unter Drogeneinfluss verboten ist. Mit seinem Verhalten nahm er zudem eine mögliche Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmer in Kauf, da das Führen eines Fahrzeugs ohne ent- sprechende Prüfung sowie unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss die Sicherheit im Strassenverkehr signifikant beeinträchtigt. Hinsichtlich der Polizeikontrolle wusste er um diese und wollte sich dieser entziehen, was er auch tat, indem er stark be- schleunigte und davonfuhr. Für die zahlreichen Fahrten ohne Führerausweis so- wie in fahrunfähigem Zustand bestand keine Veranlassung oder ein nachvollzieh- barer Grund.
E. 2.10.4 Die (hypothetischen) Einzelstrafen sind für den Sachverhalt AA auf 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe und für die Sachverhalte O, P und Z auf insgesamt 60 Tagesätze Geld- bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe an- zusetzen. Aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldig- ten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt aus- schliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Die vorliegend zu be- urteilenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz weisen keinen
- 64 - Zusammenhang zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl auf. Daher recht- fertigt sich nur eine marginale Asperation um einen Monat und eine Erhöhung der eingangs festgelegten Einsatzstrafe im Umfang von 4 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Zwischenfazit Der mehrfache Diebstahl, die mehrfache Sachbeschädigung, der mehrfache, teil- weise versuchte Hausfriedensbruch, der mehrfache, teilweise versuchte betrüge- rische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, die mehrfache Hehlerei, die mehrfache Urkundenfälschung, das mehrfache Vergehen im Sinne des Betäu- bungsmittelgesetzes, das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung, das Fahren in fahrunfähigem Zustand so- wie die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe für den banden- und ge- werbsmässigen Diebstahl um insgesamt 21 Monate auf gesamthaft 57 Monate Freiheitsstrafe.
4. Täterkomponente
E. 2.11 Anlasstat für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung bildet der banden- und gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Hinsichtlich der Art und Schwere dieses Delikts ist auf die Erwägungen unter V.2.1. zu verweisen. Neben der Anlasstat des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls bildet eine enorme Anzahl von Normverstössen einer erheblichen Bandbreite Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Ver- gleich zu den bereits erwirkten Vorstrafen fällt eine gewisse Steigerung bzw. In- tensivierung der Delinquenz auf, was bedenklich ist. Wie bereits ausgeführt wur- de, können die neu zu beurteilenden Taten weder als Grenzübertretungen im Rahmen der Adoleszenz gewertet werden, noch können sie ausschliesslich auf den Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 bzw. dessen Folgen zurückgeführt werden. So hatte sich der Beschuldigte bereits davor einer Mehrzahl von Delikten schuldig gemacht. Konkret reicht sein straffälliges Verhalten bis ins Jahr 2011 zu- rück.
- 88 -
E. 2.12 Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte erstmals mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Diese fällt mit fünf Jahren erheblich aus und wird zudem zu vollziehen sein. Dennoch ist aufgrund des belasteten strafrechtlichen Leumunds, der Inten- sivierung der Delinquenz und des Verhaltens im vorliegenden Verfahren eine un- günstige Rückfallprognose hinsichtlich neuerlicher Verbrechen oder schwerer Vergehen zu stellen. Auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So lässt sich noch nicht absehen, ob er sich ausserhalb des Strafvollzugs mit festen Tagesstruktu- ren, Abstinenzkontrollen und konsequenter Pharmakotherapie wird bewähren können. Entgegen den entsprechenden Beteuerungen des Beschuldigten ist mit- hin nicht davon auszugehen, dass er sich künftig wohlverhalten wird. Nicht einmal die bevorstehende Geburt seines Sohnes konnte eine Änderung in seinem Ver- halten bewirken und ihn von weiteren Straftaten abhalten (vgl. dazu auch die Aus- führungen im Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Juli 2020, HD Urk. 17/57 S. 17 f.). Der Beschuldigte schreckte auch nicht zurück, De- liktsgut im Keller seiner damaligen Verlobten zu lagern und diese damit einer all- fälligen Strafuntersuchung auszusetzen. Sein Nachtatverhalten wurde bereits vor- stehend unter V.4.4. dargestellt. An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte den zuständigen Staatsanwalt in einem Schreiben vom
3. März 2020 als "Wixer" bezeichnete und ihn aufforderte, seinen "Arsch" zu be- wegen (HD Urk. 3/10, Anhang). Dies, nachdem er während eines halben Jahres untergetaucht war, sich in Deutschland aufgehalten und so den Fortgang der Strafuntersuchung durch sein eigenes Verhalten verzögert hatte (Urk. 17/1-19). Die weitreichenden Zugeständnisse des Beschuldigten anlässlich der Schlussein- vernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 sind sodann vor dem Hintergrund des erdrückenden Beweisergebnisses, welches sich aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung abzeichnete, zu werten. Ein (weiteres) Bestreiten hätte schlicht und einfach keinen Sinn mehr ge- macht. Bis heute zeigt sich der Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig, wo- bei auffällt, dass er bei denjenigen Delikten, welche am schwersten wiegen, wei- terhin mit allen Mitteln versucht, seine Tatbeteiligung herunterzuspielen. Schliess- lich liess der Beschuldigte – abgesehen von wenigen Lippenbekenntnissen – kei-
- 89 - ne ehrliche Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten erkennen. Auch unter- nahm er keine Bemühungen zur Begleichung des verursachten Schadens.
E. 2.13 Der Beschuldigte weist ein in hohem Mass sozialschädliches Verhalten auf und ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Folglich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausweisung.
E. 2.14 Das private Interesse des Beschuldigten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer hierzulande und seiner en- gen familiären Beziehungen hoch. Sodann ist ihm anzurechnen, dass er sich – zumindest bis zu seiner schweren Verletzung als Folge einer tätlichen Auseinan- dersetzung an der AR._____ im Jahr 2015 – beruflich integriert hatte und sich auch nach seiner Haftentlassung um einen Wiedereinstieg in den Schweizer Ar- beitsmarkt bemühte. Die Resozialisierungschancen im Heimatland sind jedoch vergleichbar, wenn nicht sogar besser als diejenigen in der Schweiz, zumal ihm hierzulande die erwirkten Vorstrafen sowie der mehrjährige Freiheitsentzug bei der Stellensuche Schwierigkeiten bereiten könnten. Mit seiner in der Schweiz ab- solvierten Lehre zum Maler und Gipser bzw. der Zusatzausbildung im Bereich Glasfasernetze hat der Beschuldigte intakte Aussichten auf eine berufliche In- tegration, zumal auch in Bosnien und Herzegowina ein grosses Interesse an gut ausgebildeten Fachkräften bestehen dürfte. Mit seinen sprachlichen Grundkennt- nissen wird sich der Beschuldigte im Arbeitsalltag ausreichend auf Bosnisch ver- ständigen können und allenfalls noch Vorteile haben, da er weitere Sprachen spricht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit den Arbeits- und Lebensverhält- nissen in Bosnien und Herzegowina zumindest aus seinen Ferienaufenthalten weitgehend vertraut ist und im Haus seiner Eltern wohnen könnte. Seine Auswei- sung hätte durchaus eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Beziehung zur Ehe- frau und dem gemeinsamen Sohn BB._____ zur Folge. Dem Beschuldigten ist je- doch zumutbar, die Ehe zu AP._____ in Form einer Fernbeziehung mittels virtuel- ler Kontakte und im Rahmen von Kurzaufenthalten oder Ferienbesuchen in sei- nem Heimatland aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich des dreijährigen Sohnes ist festzuhalten, dass der regelmässige Kontakt über elektronische Kommunikati- onsmittel den persönlichen Umgang nicht zu ersetzen vermag und aller Voraus-
- 90 - sicht nach zu einer gewissen Entfremdung führen wird. Dennoch ist relativieren anzumerken, dass der Beschuldigte verhaftet wurde, als sein Sohn gerade vier Monate alt war. Aufgrund des folgenden Freiheitsentzugs von mehr als zwei Jah- ren verpasste er bereits den grössten Teil des Lebens seines inzwischen dreijäh- rigen Kindes. Vor diesem Hintergrund vermag das private Interesse des Beschul- digten an einem weiteren Verbleib hierzulande das erhebliche Interesse an seiner Wegweisung und Fernhaltung nicht zu überwiegen.
E. 2.15 Die Vertragsstaaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen, wenn die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhü- tung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2). Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB aus dem Gebiet der Schweiz zu ver- weisen.
3. Dauer der Landesverweisung
E. 3 Innert der angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 86) wurde keine Anschlussberufung erhoben.
E. 3.1 Mit Bezug auf den Sachverhalt I (Dossier 28) macht die Verteidigung gel- tend, dass der behauptete Deliktsbetrag bzw. der geltend gemachte Schaden von insgesamt Fr. 299'810.– nicht nachvollzogen werden könne. Die Unterlagen wür- den über eine blosse Behauptung auf einem A4-Blatt nicht hinausgehen, welches zudem nicht datiert oder unterzeichnet worden sei (Urk. 63 S. 8; Urk. 145 S. 12).
E. 3.2 Die Privatklägerin 7 macht aus diesem Sachverhalt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 299'810.– geltend. Dabei handelt es sich um die an ihre Versiche- rungsnehmerin F._____ AG (Privatklägerin 5) respektive den mitversicherten Be- trieb M._____ AG (Privatklägerin 6) ausgerichteten Versicherungsleistungen (vgl. S-4/2019/30761: D28 Urk. 53). Der geleistete Betrag wird durch die Privatklägerin 7 weder konkret begründet, substantiiert noch belegt. So wird nicht ausgeführt, welche Schadensposten im Zusammenhang mit der Zahlung an M._____ AG
- 96 - konkret geltend gemacht werden und worauf sich diese stützen. Hier wären die konkreten Schadensbeträge aufzuführen gewesen und es hätte dargelegt werden müssen, dass diese auf das deliktische Handeln des Beschuldigten zurückzufüh- ren sind. Weiter sind in den ausgerichteten Versicherungsleistungen auch An- waltskosten von Fr. 100'000.– sowie Zahlungen an einen BH._____ sowie die Staatsanwaltschaft in 8500 Frauenfeld enthalten, welche keine Grundlage in der diesem Strafverfahren zu Grunde liegenden Anklageschrift finden. Die Privatklä- gerin 7 ist daher mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verwei- sen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Ausnahme eines Teils der Zivilforderungen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft obsiegt teilweise mit ihren Anträgen auf ei- ne höhere Strafe und eine längere Landesverweisung. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenige der amtlichen Ver- teidigung, zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von fünf Sechsteln vor- zubehalten.
2. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 15'435.25 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 146). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeu- tung des vorliegenden Falls sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV).
- 97 - Die amtliche Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 15'400.– (inkl. Mehrwertsteu- er) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 3.3 Der Beschuldigte räumte ein, dass er zusammen mit N._____ zum Ge- meinschaftszentrum W._____ gegangen sei, wo dann zwei weitere Kollegen dazu gekommen seien. Seine drei Kollegen seien auf die Idee gekommen, dort einzu- brechen, er selber habe nicht mitmachen wollen, weil er dort öfters verkehre und gewusst habe, dass dort die Securitas patrouilliere. Er habe draussen gewartet ("gehängt") und habe gekifft, gekokst und getrunken. Aufgepasst und Wache ge- halten habe er nicht, da man schon von Weitem gesehen hätte, wenn jemand ge- kommen wäre. Die anderen drei seien dann mit den Tresoren herausgekommen. Mit diesen Tresoren seien sie zum Fluss gegangen und hätten diese aufgebro- chen (HD Urk. 3/11 F/A 23 ff.; Prot. II S. 33 f.).
E. 3.4 Dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mit N._____ am Tatort und da- nach beim Fundort der Tresore war, ist gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifi- kation erstellt (S-4/2019/30761: D10 Urk. 2 S. 5 und Urk. 15) und auch wie oben ausgeführt eingestanden. Die oben dargestellten Behauptungen des Beschuldig- ten sind unglaubhaft und als klare Ausreden zu werten. Wie beim Anklagesach- verhalt B macht es auch hier keinen Sinn, ohne eine Funktion bei einem Ein-
- 31 - bruchdiebstahl dabei zu sein, zumal der Beschuldigte ja sogar behauptete, dass das Objekt von der Securitas beschützt werde. N._____ und die zwei weiteren Tatbeteiligten wären diesfalls ganz besonders auf jemanden angewiesen gewe- sen, der sie vor einer allfälligen Entdeckung durch den Sicherheitsdienst hätte warnen können. Da sie sich in den Büroräumlichkeiten des Gemeinschaftszent- rums befanden und diese durchsuchten, hätten sie patrouillierende Securitas- Mitarbeiter gerade nicht schon von Weitem sehen können. Abgesehen davon ist es logischerweise nicht zu erklären, warum der Beschuldigte die Gefahr, ertappt zu werden, auf sich nehmen sollte, obwohl er keine Funktion für die Tatbegehung wahrnahm. Seine Behauptung, er habe sich einfach so positioniert, dass er sich, sollte etwas passieren, aus dem Staub hätte machen können (HD Urk. 3/1 F/A 24), ist daher als Schutzbehauptung zu werten, denn in diesem Fall hätte er sich einen anderen Platz zum "abhängen" suchen können. Ebenso unglaubhaft ist, dass er für dieses Nichtstun auch noch belohnt worden sein soll. Denn er par- tizipierte an der Beute, indem er – dies ist eingestanden (HD Urk. 3/11 F/A 24; Prot. II S. 34) – zusammen mit N._____ eine entwendete Bankkarte zur Abhe- bung von Bargeld verwendete und Fr. 500.– ausgehändigt bekam. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte wollte, dass der Einbruchdiebstahl stattfand und bei dessen Ausführung half, indem er Schmiere stand, um die anderen Täter über mögliche Gefahren warnen zu können. Der (Al- ternativ-) Anklagesachverhalt ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht er- stellt.
4. Anklagesachverhalt I (Dossier 28; S-4/2019/30761): Diebstahl zum Nachteil der F._____ AG, M._____ AG und der B._____ AG (HD Urk. 23 S. 10 f.)
E. 4 Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 liess der Beschuldigte den Antrag stel- len, es sei ihm der direkte Übertritt ins EM-Backdoor zu gewähren. Eventualiter sei er in den offenen Vollzug zu versetzen (Urk. 97). Mit Präsidialverfügung vom
23. März 2022 wurde auf den Hauptantrag des Beschuldigten betreffend Übertritt ins EM-Backdoor nicht eingetreten. Der Eventualantrag wurde abgewiesen (Urk. 114). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bun- desgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 138).
E. 4.1 Gemäss Art. 20 Satz 2 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) sind die Gerich- te dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5; HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, N 8 zu Art. 66a StGB).
E. 4.2 Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EU) Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrol- len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861; ABl. L 312 vom 7. De-
- 92 - zember 2018; vgl. Notenaustausch vom 20. Dezember 2018 [SR 0.362.380.085]). Bereits die Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006) löste die teils gleichlautenden Bestimmungen von Art. 92 ff. des Schengener Durchfüh- rungsübereinkommens (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000) per 9. April 2013 grösstenteils ab (vgl. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung).
E. 4.3 Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, also ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861, kann gemäss dem in Art. 21 der Verord- nung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip im Schengener Informationssystem zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung im SIS ist ein entsprechender Entscheid der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbe- hörde oder Gericht). Diese muss auf der Grundlage einer individuellen Bewertung zum Schluss gelangen, dass die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsange- hörigen im Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die nationale Sicherheit darstellt. Eine solche Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verordnung [EU] 2018/1861).
E. 4.4 Der Beschuldigte ist Bürger von Bosnien und Herzegowina. Dieses Land ist kein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens und der Beschuldigte ver- fügt auch in keinem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht. Er kann somit als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS aus- geschrieben werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom
10. März 2021 nach einlässlicher Auseinandersetzung mit der herrschenden Leh-
- 93 - re, der kantonalen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ent- schieden, dass Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine konkrete Verur- teilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch ei- nen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer abstrakten Mindestfreiheits- strafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS- II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8). Der vom Beschuldigten begangene banden- und gewerbsmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt ohne Weiteres den von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II- Verordnung bzw. der gleichlautenden Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad.
E. 4.5 Kumulativ setzt die Ausschreibung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsver- weigerung im SIS gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinte- resse der Gesellschaft berührt". Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 der Verord- nung (EU) 2018/1861 die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, son- dern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8, vgl. auch E. 4.7.2 ff.).
E. 4.6 Zur Schwere der Anlasstat ist auf die Erwägungen unter V.2.1. zu verwei- sen. Zusammen mit den zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner wiederholten Delinquenz ist – wie vorstehend bereits ausgeführt – von einer er-
- 94 - heblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, wel- che den mit der Ausschreibung verbundenen Eingriff in die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag. Es ist daher die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. VIII. Zivilansprüche
1. Vorbemerkungen / Grundlagen
E. 5 Am 18. Mai 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. November 2022 vorgeladen (Urk. 130).
- 13 -
E. 5.1 Beim objektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte am 27. April 2018 an der …-strasse 1 in Zürich von Beamten der Stadtpolizei Zü- rich aufgefordert wurde, sich einer Personen- und Effektenkontrolle zu unterzie- hen. Er führte zu jenem Zeitpunkt 5.95 Gramm reines Kokain mit sich. Dieser Auf- forderung kam der Beschuldigte nicht nach, sondern ergriff die Flucht. Als die Be- amten ihn an der …strasse in Zürich erneut aufforderten, sich der Kontrolle zu stellen, rannte der Beschuldigte wiederum weg. Damit entzog er sich gleich zweimal der Polizeikontrolle, wobei die Flucht jedoch als Tateinheit zu werten ist. Die Einleitung eines Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz wurde durch das Verhalten des Beschuldigten zeitlich verzö-
- 72 - gert und erschwert, da die Beamten den Flüchtigen verfolgen mussten. Das ob- jektives Tatverschulden ist daher als nicht mehr leicht zu werten.
E. 5.2 Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu re- lativieren, denn der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wusste, dass er Kokain bei sich hatte und wollte sich durch seinen Fluchtversuch der bevorste- henden Personen- und Effektenkontrolle durch die Beamten der Stadtpolizei Zü- rich und damit letztlich einem Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten ent- ziehen.
E. 5.3 Mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 73) kann festgehalten werden, dass eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– in Anbetracht der massgebenden Um- stände und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 19) als angemessen erscheint. Diese Geldstrafe ist als Zusatzstrafe zu der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom
21. März 2019 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– auszu- sprechen und asperiert auf 10 Tagessätze zu Fr. 30.– festzusetzen.
E. 5.4 Der Widerruf der teilbedingt ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Urk. 82 S. 2; Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1; Urk. 147 S. 2). Es ist deshalb aus der widerrufenen Strafe und der für die Hinderung einer Amtshandlung auszufällenden Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist mit der Vorinstanz auf 110 Tagessätze zu Fr. 30.– festzusetzen, nunmehr als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur Unterland vom 21. März 2019. Es kann ergänzend auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz in Urk. 80 S. 73 und S. 75 f. verwiesen werden.
6. Strafzumessung betreffend Busse für geringfügige Sachbeschädigung (Sachverhalt Q) sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes (Sachverhalte R und X)
E. 6 Zusammen mit einem Vollzugsbericht vom 4. Mai 2022 und dem Insassen- Stammblatt leitete die Justizvollzugsanstalt Pöschwies dem hiesigen Gericht ein Gesuch des Beschuldigten persönlich um bedingte Entlassung aus dem vorzeiti- gen Strafvollzug weiter (Eingang: 9. Mai 2022; Urk. 124 bis Urk.126). Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 stellte auch die amtliche Verteidigung ein gleichlautendes Ge- such (Urk. 131). Am 25. Mai 2022 wurde die Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 9. Juni 2022 verfügt und der Antrag der Staats- anwaltschaft, dass der Beschuldigte zur Sicherung der bevorstehenden Beru- fungsverhandlung in Sicherheitshaft zu versetzen sei, abgewiesen (Urk. 140). Am
E. 6.1 Für die geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse
- 73 - auszusprechen. Diese bemisst sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Ver- hältnissen des Täters, so dass er diejenige Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3).
E. 6.2 Die Vorinstanz wertete das Tatverschulden betreffend die geringfügige Sachbeschädigung als leicht, mit Bezug auf die mehrfache Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes stufte sie dieses als noch leicht ein. In beiden Fällen habe der Beschuldigte aus nichtigen Gründen gehandelt. Für diese Übertretungen rechtfertige sich asperiert eine Busse von Fr. 600.– (Urk. 80 S. 73 f.).
E. 6.3 Nachdem die Verteidigung zunächst eine Reduktion der Busse auf Fr. 500.– forderte, beantragte sie anlässlich der Berufungsverhandlung die Be- strafung des Beschuldigten mit dem von der Vorinstanz bemessenen Bussenbe- trag (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1).
E. 6.4 Die Bussenfestsetzung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Der Beschuldigte war beim Sachverhalt Q in der Zelle 519a der Stadtpolizei Zü- rich inhaftiert und brannte dort mit einem Feuerzeug seinen Vornamen "A._____" an die Decke und schrieb mit der Asche "… A._____" auf die weisse Metallver- schalung an der Wand, wodurch ein Schaden von ca. Fr. 300.– entstand. Das ob- jektive und subjektive Tatverschulden kann somit als leicht gewertet und die Bus- se auf Fr. 100.– festgesetzt werden.
E. 6.5 In Bezug auf Sachverhalt R ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwi- schen dem 1. Januar 2018 und dem 9. März 2020 fast täglich sowohl Marihuana als auch Kokain konsumierte, obwohl er wusste, dass dies verboten ist. Auch wenn der Beschuldigte durch sein strafbares Verhalten lediglich seiner eigenen Gesundheit schadete, schuf er darüber hinaus eine ständige Nachfrage nach die- sen Betäubungsmitteln. Strafmindernd zu werten ist hier die Kokain- und Can- nabisabhängigkeit des Beschuldigten. Ausgehend von der Tatsache, dass es sich bei Kokain um eine "harte" und gefährliche Droge handelt und aufgrund des lan- gen Deliktszeitraumes ist das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu wer-
- 74 - ten, weshalb sich eine Busse in Höhe von Fr. 800.– rechtfertigt. Beim Sachver- halt X führte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 27. April 2018 5.95 Gramm reines Kokain auf sich, welches für seinen Eigenkonsum be- stimmt war. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist hier trotz der nicht unerheblichen Menge an Kokain aufgrund der Abhängigkeit des Beschuldigten von diesem Betäubungsmittel als leicht einzustufen und die Busse bei Fr. 200.– festzusetzen.
E. 6.6 Die Sachverhalte R und X weisen einen engen Zusammenhang auf, mit Bezug auf den Sachverhalt Q besteht kein solcher. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten rechtfertigt es sich vorliegend, die Busse – wie die Vorinstanz – auf insge- samt Fr. 600.– festzusetzen.
7. Fazit Der Beschuldigte ist mit 5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 894 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Unter Einbezug der wider- rufenen Strafe ist er sodann mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 aus- gefällten Strafe, zu bestrafen. Schliesslich ist gegen ihn eine Busse von Fr. 600.– auszufällen. VI. Vollzug
1. Der teilbedingte Vollzug ist gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB für Freiheitsstrafen bis höchstens drei Jahren zulässig. Da mit diesem Urteil eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszufällen ist, fällt der (teilweise) Strafaufschub ausser Betracht und ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
2. Bei Geldstrafen schiebt das Gericht den Strafvollzug auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der mit
- 75 - einer Geldstrafe zu sanktionierenden Hinderung einer Amtshandlung ist auf die erwirkten Vorstrafen des Beschuldigten zu verweisen (vgl. E. V.4.2. vorstehend). Daraus ergibt sich, dass dieser sich auch von zuletzt nur noch teil- oder unbedingt ausgesprochenen Strafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Bereits die bedingt ausgefällten Strafen hatten keine Änderung in seinem deliktischen Verhalten zu bewirken vermocht. Es ist daher von einer eigentlichen Schlecht- prognose auszugehen, auch wenn der Beschuldigte innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat im Sinne von Art. 286 StGB nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Die unter Einbezug der widerrufenen Strafe ge- mäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 gebildete Gesamt- geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher zu vollziehen.
3. Die ausgefällte Busse von Fr. 600.– ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Landesverweisung
1. Vorbemerkungen / Grundlagen
E. 9 Juni 2022 wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen und auf freien Fuss gesetzt (Urk. 143).
7. Am 11. November 2022 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, des amtlichen Verteidigers und des Vertreters der Staatsanwalt- schaft statt (Prot. II S. 9 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgese- hen von der Einvernahme des Beschuldigten (Prot. II S. 15 ff. und S. 31 ff.) – auch keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 68; Urk. 154/1-16). II. Prozessuales
1. Rechtskraft / Nichteintreten
E. 10 Stunden später anwesend gewesen sei, als einer der am Einbruchdiebstahl beteiligten Täter mit einer entwendeten Bankkarte aus einem Bankomaten Fr. 1'000.– bezogen habe, wovon ihm Fr. 500.– für seinen Kokainkonsum über- lassen worden seien (Urk. 63 S. 5 f.). Seine Anwesenheit sei entgegen der Vor- instanz stimmig, wenn man bedenke, dass die Tat nicht von langer Hand geplant worden, sondern spontan zustande gekommen sei: Man habe sich getroffen, Un- gutes konsumiert und ein Teil der Partygruppe sei dann auf die rissige Idee ge- kommen, vor Ort einzubrechen (Urk. 145 S. 9).
E. 11 November 2022, Geschäfts-Nr. SB210111, S. 16 f.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 17. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretungen des BetmG vor dem
- März 2018), 8-10, 11.b), 12 und 14-18 (Zivilforderungen), 19-23 (be- schlagnahmte Gegenstände), 24-25 (Kostendispositiv) in Rechtskraft er- wachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Auf die Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich der Dispositivziffer 26 des vorinstanzlichen Urteils (Prozessentschädigung) nicht eingetreten.
- Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig des gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB.
- Der bedingte Vollzug eines Strafteils von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– Geldstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 wird widerrufen.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 894 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie unter Einbe- zug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der - 98 - Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom
- März 2019 ausgefällten Strafe, und mit Fr. 600.– Busse.
- Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
- Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
- Der Privatkläger 4 (E._____) wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
- Die Privatklägerin 7 (B._____ AG) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'400.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft - 99 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail an haftkoordi- nation@ma.zh.ch) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an kanz- lei.bvd@ji.zh.ch) − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft (sofern verlangt) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − in die Akten des Geschäfts-Nr. GG140027-L des Bezirksgerichts Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, unter Hinweis auf die PIN 00.029.803.285 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 100 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. November 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210317-O/U/nm-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. Tschudi sowie Ge- richtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 11. November 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Erstberufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Zweitberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom
17. März 2021 (DG200227)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 10. November 2020 (HD Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB, − des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB, − des mehrfachen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs ei- ner Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teil- weise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 172ter StGB, − des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g (i.V.m. lit. c und d) des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), − des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waf- fengesetzes, − des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a und b SVG,
- 3 - − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG, − der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, − der Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäu- bungsmittelgesetzes (BetmG).
2. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) vor dem 17. März 2018 wird eingestellt.
3. Der bedingte Vollzug des Anteils von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– bezüg- lich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2014 teilbedingt ausgefällten Geldstrafe wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 44 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 441 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstan- den sind, sowie unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu je Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatz- strafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 ausgefällten Strafe, und mit einer Busse von Fr. 600.–.
5. Die Freiheitsstrafe sowie die Geldstrafe werden vollzogen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 9 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen.
- 4 - Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
8. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____ AG) den Betrag von Fr. 66'693.15 als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegeh- ren auf den Zivilweg verwiesen.
9. a) Der Beschuldigte wird gemäss seiner Anerkennung in solidarischer Haf- tung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) den Betrag von Fr. 3'500.–, zuzüglich 5 % Zins ab 8. März 2019, als Schadener- satz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 2 (C._____) wird abgewie- sen.
10. a) Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 (D._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadener- satzanspruches wird die Privatklägerin 3 auf den Zivilweg verwiesen.
b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 3 (D._____) wird abgewie- sen.
11. a) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, dem Privatkläger 4 (E._____) den Betrag von Fr. 20'650.10, zu- züglich 5 % Zins ab 17. Juni 2019, als Schadenersatz zu bezahlen. Es wird davon Vormerk genommen, dass diese Schadenersatzforderung ganz oder teilweise durch die B._____ AG gedeckt ist. Im Mehrbetrag wird das Scha- denersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
b) Das Genugtuungsbegehren des Privatklägers 4 (E._____) wird abgewie- sen.
- 5 -
12. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin 5 (F._____ AG) den Betrag von Fr. 200.–, zuzüg- lich 5 % Zins ab 7. April 2019, als Schadenersatz zu bezahlen.
13. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin 7 (B._____ AG) den Betrag von Fr. 299'810.– als Schadenersatz zu bezahlen.
14. a) Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 8 (G._____ GmbH) den Betrag von Fr. 2'156.20, zuzüglich 5 % Zins ab 10. Februar 2019, als Schadenersatz zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg verwiesen.
b) Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin 8 (G._____ GmbH) wird abgewiesen.
15. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin 9 (H._____ Versicherungen) den Betrag von Fr. 2'011.20 als Schadenersatz zu bezahlen.
16. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 10 (I._____ Stadt Zü- rich) den Betrag von Fr. 300.– als Schadenersatz zu bezahlen.
17. Der Beschuldigte wird in solidarischer Haftung mit allfälligen Mittätern ver- pflichtet, der Privatklägerin 11 (J._____ Versicherungen) den Betrag von Fr. 15'709.– als Schadenersatz zu bezahlen.
18. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 12 (K._____ …) den Betrag von Fr. 100.– als Schadenersatz zu bezahlen.
19. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2020 be- schlagnahmte Barschaft in der Höhe von Fr. 275.40 (Quittung 1, 2 und 3) wird zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
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20. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. bzw. 10. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich la- gernden Gegenstände werden dem Beschuldigten auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet: − Winterjacke (Asservat-Nr. A012'448'010), − Kapuzenpullover (Asservat-Nr. A012'448'123), − 1 Mobiltelefon, HTC (Asservat-Nr. A009'076'306), − 1 Mobiltelefon, Samsung (Asservat-Nr. A009'076'679), − 1 Mobiltelefon, Nokia (Asservat-Nr. A009'076'726), − 1 Mobiltelefon, Apple, iPhone (Asservat-Nr. A009'076'748), − 1 Mobiltelefon, inkl. SIM-Karte, Samsung (Asservat-Nr. A009'076'817), − 1 Mobiltelefon, Apple, iPhone (Asservat-Nr. A009'076'851), − 1 Laptop, MacBook Air (Asservat-Nr. A009'076'908), − 1 Mobiltelefon, Apple, iPhone (Asservat-Nr. A009'076'839), − 1 Tablet, Huawei (Asservat-Nr. A009'076'884), − 1 Computer, Acer (Asservat-Nr. A009'076'920), − 5 Festplatten / Sticks (Asservat-Nr. A009'076'953), − 1 Mobiltelefon, inkl. SIM-Karte, Apple, iPhone (Asservat-Nr. A009'074'275), − 1 SIM-Karte, Yallo (Asservat-Nr. A009'074'300), − 2 SIM-Karten, Lebara und Yallo (Asservat-Nr. A009'074'311), − 1 Mobiltelefon, Sci i9+++ (Asservat-Nr. A009'775'308), − Verpackung zu iPhone 6 Plus (Asservat-Nr. A009'775'353), − 1 Lautsprecher, JBL, Flip 3 (Asservat-Nr. A009'775'375), − 1 Mobiltelefon, inkl. SIM-Karte, Apple, iPhone 6 Plus (Asservat-Nr. A009'658'440), − 1 Mobiltelefon, inkl. SIM-Karte, Apple, iPhone 5 (Asservat-Nr. A009'658'564), − 1 schwarzes Notizbuch (Asservat-Nr. A009'076'191), − 1 Schlüsselbund mit 7 Schlüsseln (Asservat-Nr. A009'077'116), − 1 Schlüsselbund mit div. Schlüsseln (Asservat-Nr. A009'774'918), − 1 Schlüsselring mit vier Schlüsseln (Asservat-Nr. A009'774'930), − 1 Schlüsselbund mit Schlüssel (Asservat-Nr. A011'453'068),
- 7 - − 1 Rucksack (Asservat-Nr. A009'075'405), − 1 Rucksack, Gym-Bag (Asservat-Nr. A009'661'192), − 1 Bluejeans, Two Denim (Asservat-Nr. A009'794'621), − 1 Bluejeans, Behype (Asservat-Nr. A009'794'632), − 1 Jacke, Rocket Rugged (Asservat-Nr. A009'794'643), − 1 Weste, Forty Five Rpm Denim (Asservat-Nr. A009'794'654).
21. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2020 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich lagernde Mobiltelefon (App- le, iPhone 6, Asservat-Nr. A009'768'723) wird L._____ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andern- falls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet.
22. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Stadtpolizei Zürich unter den BM Lager- Nrn. S00559-2016, S00560-2016, S00566-2016, S01972-2016, B05048- 2016 sowie S00958-2018 lagernden Betäubungsmittel und Betäubungsmit- telutensilien werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung überlassen: − 1 Minigrip Kokain, brutto 2.2 Gramm (Asservat-Nr. A009'074'253), − 2 Minigrip Marihuana, brutto 6.9 Gramm (Asservat-Nr. A009'074'366), − 3 Portionen Kokain, brutto 3.3 Gramm (Asservat-Nr. A009'076'986), − 1 Portion Streckmittel, brutto 1.4 Gramm (Asservat-Nr. A009'076'997), − 1 Portion Streckmittel, brutto 8.6 Gramm (Asservat-Nr. A009'077'003), − 1 Portion Marihuana, brutto 18 Gramm (Asservat-Nr. A009'077'014), − 1 Feinwaage Swiss Check200 (Asservat-Nr. A009'077'036), − 1 Feinwaage Myco (Asservat-Nr. A009'077'069), − Div. Betäubungsmittel-Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A009'077'070), − 1 Mörser (Asservat-Nr. A009'077'092), − 1 Vakuumiermaschine (Asservat-Nr. A009'077'105), − 5 Portionen Marihuana, netto 18.1 Gramm (Asservat-Nr. A009'569'497), − 10 Portionen Kokain, netto 7.9 Gramm (Asservat-Nr. A009'569'511), − 1 Portion Kokain, netto 4.6 Gramm (Asservat-Nr. A009'569'533),
- 8 - − 2 Portionen Haschisch (Asservat-Nr. A009'775'659), − 1 Spritze (Asservat-Nr. A009'794'665), − 1 Minigrip Marihuana, brutto 0.9 Gramm (Asservat-Nr. A009'794'687), − 1 Bong Glas (Asservat-Nr. A009'794'698), − 1 Minigrip Marihuana, brutto 3.3 Gramm (Asservat-Nr. A009'794'701), − 1 Hanfmühle (Asservat-Nr. A009'794'712), − 1 Minigrip Marihuana, brutto 4.8 Gramm (Asservat-Nr. A009'794'723), − 3 Ampullen Amphetamine (Asservat-Nr. A009'794'734), − Minigrip Verpackungsmaterial (Asservat-Nr. A011'453'057), − 11 Portionen Kokain, netto 6.3 Gramm (Asservat-Nr. A011'453'046), − 12 Portionen Kokain, netto 6.0 Gramm (Asservat-Nr. A011'496'121), − 1 Herrentasche, Marke Louis Vuitton (Asservat-Nr. A011'453'002).
23. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Juni 2020 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der Polis- Geschäfts-Nr. 65991062 lagernden Waffen und Waffenzubehöre werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils zur Vernichtung überlassen: − 1 Butterfly Messer (Asservat-Nr. A009'075'187), − 1 automatisches Klappmesser (Asservat-Nr. A009'075'201), − 1 CO2 Revolver, Phyton 357 (Asservat-Nr. A009'075'267), − 1 Teleskopschlagstock (Asservat-Nr. A009'074'264), − 1 Pistole, Marke Walther (Asservat-Nr. A009'075'041), − 1 Magazin leer, Walter PPK (Asservat-Nr. A009'075'052), − 1 Schachtel Patronen, Browning (Asservat-Nr. A009'075'165), − 1 Sturmhaube (Asservat-Nr. A009'775'671).
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24. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 7'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 18'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'183.35 drei Gutachten FOR und drei Gutachten IRM Fr. 3'600.00 Telefonkontrolle (RTI) Fr. 321.20 Auslagen Notfalltüröffnung Fr. 3'650.45 Anteil Auslagen Polizei/FOR Berichte/IRM Berichte "AS._____" Fr. 40.00 Transportkosten, Regionalgefängnis Bern Fr. 1'200.00 Gebühr OGZ; Geschäfts-Nr. UB200109-O Fr. 28'940.05 amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (inkl. Barauslagen und Mwst) amtliche Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ Fr. 24'059.70 (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
25. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auf- erlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
26. Der Beschuldigte wird in solidarischer Verpflichtung mit allfälligen Mittätern verpflichtet, der Privatklägerin 6 (L._____ AG) für das gesamte Verfahren eine Prozess- bzw. Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr. 20'513.50 (inkl. Barauslagen und Mwst) zu bezahlen.
- 10 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 82 S. 2; Urk. 147 S. 2)
1. Bestätigung des vorinstanzlichen Schuldspruchs.
2. Bestätigung des vorinstanzlichen Widerrufs des bedingten Vollzugs des Anteils von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– bezüglich der mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 22. April 2014 teilbedingt ausgefällten Geldstrafe.
3. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.–, als Gesamtstrafe und Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft WInterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019, sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
4. Bestätigung des Vollzugs der Freiheits- und Geldstrafe.
5. Bestätigung der Bezahlung der Busse.
6. Anordnung einer Landesverweisung von 12 Jahren und deren Aus- schreibung im Schengener Informationssystem (SIS).
7. Im Übrigen Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
8. Unter Kostenfolgen des zweitinstanzlichen Verfahrens zulasten des Beschuldigten.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten A._____: (Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 145 S. 1 f.; Prot. II S. 55)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB freizusprechen.
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2. Er sei unter Einbezug der widerrufenen Strafe mit 18 Monaten Frei- heitsstrafe sowie mit einer Busse von Fr. 600.– zu bestrafen.
3. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug zu gewähren, un- ter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jahren.
4. Von einer obligatorischen Landesverweisung sei in Anwendung von Art. 66a Abs. 2 StGB abzusehen.
5. Die Zivilforderungen gemäss der Dispositivziffern 11a, 13 und 26 seien auf den Zivilweg zu verweisen.
- 12 - Erwägungen: I. Verfahrensverlauf
1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 80 S. 9 ff.).
2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 17. März 2021 im Sinne des eingangs wiedergegebenen Dispositivs schuldig gesprochen und bestraft. Das Urteil wurde gleichentags mündlich sowie schriftlich im Dispositiv eröffnet (Urk. 65; Prot. I S. 20 ff.). Die Staatsanwaltschaft meldete am 22. März 2021 und die Verteidigung des Beschuldigten am 25. März 2021 rechtzeitig Berufung an (Urk. 70 und Urk. 71; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begrün- dete Urteil (Urk. 74 bzw. Urk. 80) wurde den Parteien am 1., 2., 4. und 9. Juni 2021 zugestellt (Urk. 79/1-13), woraufhin die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 14. Juni 2021 und die amtliche Verteidigung mit Eingabe vom 21. Juni 2021 innert Frist die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichten (Urk. 82 und Urk. 84; Art. 399 Abs. 3 StPO).
3. Innert der angesetzten Frist gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (Urk. 86) wurde keine Anschlussberufung erhoben.
4. Mit Eingabe vom 16. Februar 2022 liess der Beschuldigte den Antrag stel- len, es sei ihm der direkte Übertritt ins EM-Backdoor zu gewähren. Eventualiter sei er in den offenen Vollzug zu versetzen (Urk. 97). Mit Präsidialverfügung vom
23. März 2022 wurde auf den Hauptantrag des Beschuldigten betreffend Übertritt ins EM-Backdoor nicht eingetreten. Der Eventualantrag wurde abgewiesen (Urk. 114). Eine dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen wies das Bun- desgericht ab, soweit es darauf eintrat (Urk. 138).
5. Am 18. Mai 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 11. November 2022 vorgeladen (Urk. 130).
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6. Zusammen mit einem Vollzugsbericht vom 4. Mai 2022 und dem Insassen- Stammblatt leitete die Justizvollzugsanstalt Pöschwies dem hiesigen Gericht ein Gesuch des Beschuldigten persönlich um bedingte Entlassung aus dem vorzeiti- gen Strafvollzug weiter (Eingang: 9. Mai 2022; Urk. 124 bis Urk.126). Mit Eingabe vom 19. Mai 2022 stellte auch die amtliche Verteidigung ein gleichlautendes Ge- such (Urk. 131). Am 25. Mai 2022 wurde die Entlassung des Beschuldigten aus dem vorzeitigen Strafvollzug per 9. Juni 2022 verfügt und der Antrag der Staats- anwaltschaft, dass der Beschuldigte zur Sicherung der bevorstehenden Beru- fungsverhandlung in Sicherheitshaft zu versetzen sei, abgewiesen (Urk. 140). Am
9. Juni 2022 wurde der Beschuldigte aus der Haft entlassen und auf freien Fuss gesetzt (Urk. 143).
7. Am 11. November 2022 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten, des amtlichen Verteidigers und des Vertreters der Staatsanwalt- schaft statt (Prot. II S. 9 ff.). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgese- hen von der Einvernahme des Beschuldigten (Prot. II S. 15 ff. und S. 31 ff.) – auch keine Beweise abzunehmen. Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung und wurde den Parteien schriftlich eröffnet (Prot. II S. 68; Urk. 154/1-16). II. Prozessuales
1. Rechtskraft / Nichteintreten 1.1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Art. 399 Abs. 3 Satz 2 StPO sieht vor, dass diejenige Partei, die Berufung angemeldet hat, in der Berufungserklärung anzugeben hat, ob sie das erstinstanzliche Urteil voll- umfänglich oder nur in Teilen anficht. Ist Letzteres der Fall, hat sie in der Beru- fungserklärung zudem verbindlich darzulegen, auf welche Teile des angefochte- nen Urteils sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Während eine nachträgliche Einschränkung der Berufung auch anlässlich der mündlichen Beru- fungsverhandlung noch erklärt werden kann, ist eine Ausdehnung der Berufungs- anträge auf bisher nicht angefochtene Teile des Urteils nach Ablauf der gesetzli-
- 14 - chen Frist gemäss Art. 399 Abs. 3 Satz 1 StPO nicht mehr zulässig (BSK StPO – EUGSTER, N 3 und N 6 zu Art. 399 StPO). 1.2. Die Staatsanwaltschaft ficht die Dispositivziffern 4 (Strafe) und 7 (Landes- verweisung) an (Urk. 82 S. 1 f.; Urk. 147 S. 2). Mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte die Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls, mehrfacher Hehlerei, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung), 3 bis 6 (Widerruf, Strafe und Vollzug), 7 (Landesverweisung) sowie 8 bis 18 (Zivilforde- rungen) anfechten (Urk. 84 S. 2 f.). Mit Eingabe vom 8. November 2022 und an- lässlich der Berufungsverhandlung schränkte die amtliche Verteidigung die Beru- fung des Beschuldigten teilweise ein (Urk. 145 S. 1 f.; Prot. II S. 55). Dies ist wie gezeigt ohne Weiteres möglich. Angefochten sind gemäss den neu gestellten An- trägen die Dispositivziffern 1 Lemma 1 (Schuldspruch wegen gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahls), 3 (Widerruf), 4 bis 6 (Strafe und Vollzug), ferner die Dispositivziffern 7 (Landesverweisung), 11.a) und 13 (Zivilforderungen) sowie 26 (Prozessentschädigung). 1.3. Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes vor dem
17. März 2018), 8 bis 10, 11.b), 12 und 14 bis 18 (Zivilforderungen), 19 bis 23 (beschlagnahmte Gegenstände), 24 und 25 (Kostendispositiv). Entsprechend ist vorab mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. 1.4. Hinsichtlich der Dispositivziffer 26 (Prozessentschädigung) ist festzuhalten, dass die amtliche Verteidigung erst anlässlich der Berufungsverhandlung und damit nach Ablauf der 20-tägigen Frist zur Berufungserklärung vorbrachte, das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt anzufechten. Damit dehnte sie die Beru- fungsanträge auf einen bisher nicht angefochtenen Teil aus (vgl. Urk. 84 S. 2 f.), was unzulässig ist. Auf die Berufung des Beschuldigten ist folglich in Bezug auf die Dispositivziffer 26 (Prozessentschädigung) nicht einzutreten.
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2. Beweisanträge Die amtliche Verteidigung beantragte mit der Berufungserklärung, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten durch eine sachverständige Person gemäss Art. 182 ff. StPO abzuklären sei. Dieser Person sei zudem die Frage vorzulegen, ob die Anordnung einer Massnahme für den Beschuldigten angezeigt sei. Weiter seien C._____, E._____, N._____ und O._____, eine Angestellte von E._____, P._____, Q._____, R._____, S._____, T._____, "U.________" (Verkäufer des Natels) sowie die Polizeibeamten, welche die Hausdurchsuchung durchführten, zu befragen. Schliesslich sei eine Schätzung der Brosche und Anhänger betref- fend Dossier 4 vorzunehmen (Urk. 84 S. 6 ff.). Anlässlich der Berufungsverhand- lung hielt die Verteidigung an diesen Beweisanträgen fest (Prot. II S. 15; Urk. 145 S. 3 ff. und S. 8). Darüber hinaus beantragte sie, es seien sämtliche Verfahrens- akten sowie die bereits ergangenen Urteile betreffend die weiteren Beschuldigten beizuziehen (Urk. 145 S. 11 und S. 13 f.; Prot. II S. 55 ff.). Diese Beweisanträge sind aus folgenden Gründen abzuweisen. 2.1. Einholung eines psychiatrischen Gutachtens über den Beschuldigten 2.1.1. Vorliegend besteht kein Anlass, an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten hinsichtlich der ihm vorgeworfenen Taten zu zweifeln. Der Beschuldigte hat un- zählige Delikte begangen, was er teilweise eingestanden hat und – wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird – auch nachgewiesen ist. Dabei handelt es sich unter anderem um mehrere Einbruchdiebstähle, die der Beschuldigte zusammen mit di- versen, immer wieder wechselnden Personengruppen ausführte. Diese Taten be- durften teilweise einer sorgfältigen Planung und Absprache zwischen den Beteilig- ten und Dritten (Tippgebern). Die Tatobjekte wurden zum Teil vorgängig ausge- kundschaftet und die Einbrüche planmässig ausgeführt. Für die Begehung solcher Taten braucht es nicht nur die entsprechenden kognitiven Fähigkeiten, um die Ab- läufe und Aufgaben der einzelnen Täter zu verstehen, sondern auch die soziale Kompetenz, um mit den anderen Personen zusammenzuarbeiten, sich an die Abmachungen zu halten, zu vereinbarten Zeiten "bereit" zu sein etc. Es erhellt von selber, dass die übrigen Täter sicherlich nicht mit dem Beschuldigten zu- sammengearbeitet hätten, wenn dieser nicht körperlich und geistig dazu fähig und
- 16 - auch verlässlich gewesen wäre. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte überwiegend Wache hielt und dafür zu sorgen hatte, die weite- ren Tatbeteiligten rechtzeitig vor Gefahren zu warnen, damit diese vor ihrer Ent- deckung noch hätten flüchten können. Er hatte insofern eine verantwortungsvolle Aufgabe für den reibungslosen Ablauf der Einbruchdiebstähle. Dass die Mitbetei- ligten den Beschuldigten in "abnormer" Weise beeinflusst hätten – so die Vertei- digung in Urk. 84 S. 7 – kann auf Grund der jeweiligen Tatbegehungen ausge- schlossen werden. Im Gegenteil zeigen die Untersuchungsergebnisse, dass der Beschuldigte kooperativ und koordinativ handelte. Er war keineswegs ein "willen- loses, von Sucht geprägtes Werkzeug" der weiteren Tatbeteiligten. Zudem beging der Beschuldigte auch alleine, ohne Mittäter, diverse weitere Delikte, was eine Beeinflussung ausschliesst. Diese Delikte benötigten ebenfalls kognitive Fähigkei- ten: So fälschte der Beschuldigte u.a. einen Betreibungsregisterauszug, wofür ei- nerseits die intellektuelle Kapazität, zu wissen, was ein solcher darstellt und wofür er verwendet wird, sowie die Fähigkeit, einen solchen zu fälschen, notwendig sind. 2.1.2. Weiter zeigen die Einvernahmen bei der Polizei und der Staatsanwalt- schaft – anlässlich welchen der Beschuldigte zudem immer verteidigt war – dass er jeweils in der Lage war, den Befragungen zu folgen und auch aktiv daran teil- zunehmen. Es kann auf die umfangreichen Einvernahmeprotokolle verwiesen werden (vgl. u.a. HD Urk. 3/1-11; D1 Urk. 2/27, D1 Urk. 2/30-33). Der Beschuldig- te erinnerte sich an die einzelnen Vorfälle, konnte diese räumlich sowie zeitlich einordnen, und nahm zu diesen auch Stellung. Zudem fertigte er Skizzen an. Exemplarisch führte der Beschuldigte z.B. zum Sachverhalt L aus, dass N._____ einen Tipp bekommen habe, wonach am Tatort eine Plantage sei. Sie seien ein- mal das Ganze anschauen gegangen, wie es dort sei. Dementsprechend habe dann für diesen Tag einen Lieferwagen gemietet. Sie seien dann dorthin gefah- ren. Er habe im Treppenhaus gewartet, sei hoch gegangen und bis zur Plantage durchgedrungen. Als er gemerkt habe, dass dort jemand aufgepasst habe, seien sie alle rausgegangen. Die angetroffene Situation zeichnete der Beschuldigte so- dann auf (HD Urk. 3/11 F/A 96 ff.). Solch ein Erinnern des Auskundschaftens, der Planung und des örtlichen sowie zeitlichen Wahrnehmens setzt kognitive Fähig-
- 17 - keiten und intellektuelle Möglichkeiten voraus. Weiter erklärte der Beschuldigte während des Vorverfahrens verschiedentlich auf entsprechende Fragen, dass es ihm gesundheitlich gut gehe und er der Befragung folgen könne (vgl. u.a. D1 Urk. 2/27 S. 1 f. und D1 Urk. 2/30 S. 1 f.). Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen (vgl. Urk. 80 S. 21 ff.), dass dem Beschuldigten die Unterscheidung von Mein und Dein klar war. Er wusste, dass er nicht einbrechen, nicht fremde Sachen wegnehmen, nicht Dokumente fälschen, nicht ohne Berechtigung Auto fahren und nicht mit Kokain zu tun haben durfte. Diese trivialen Lebensgebote einzuhalten erfordert denn auch keine komplexen intellektuellen Leistungen. Auch anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz zeigten sich keine Anzei- chen für eine Einschränkung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten. Dieser konn- te der Einvernahme folgen und auf sämtliche Fragen – auch konkrete – Antworten geben. So antwortete er auf die Frage, warum er die Vorhalte nicht sämtlich aner- kenne, dass die Deliktssummen nicht stimmen würden (Urk. 61 S. 10). Für eine solche Einschätzung musste der Beschuldigte nicht nur wissen, welche Delikte er begangen hatte, sondern er musste sich auch an die erbeuteten Deliktsgegen- stände erinnern und deren Wert einschätzen können, was intellektuelle Kompe- tenzen voraussetzt. Der Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung ausserdem, dass es ihm gut gehe (Urk. 61 S. 1 f.). Auch die Verteidigung, welche im Vorfeld der erstinstanzlichen Hauptverhandlung noch die Abklärung der Ver- handlungsfähigkeit des Beschuldigten beantragt hatte (Eingabe vom 18. Dezem- ber 2020; Urk. 42 S. 8), erklärte am 11. März 2021, dass die Verhandlungsfähig- keit "derzeit" kein Thema mehr sei. Der Beschuldigte sei medikamentös "neu" eingestellt und daher gesundheitlich stabiler (Urk. 60A S. 4). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung erklärte der Beschuldigte wiederum auf entsprechende Frage, dass es ihm jetzt besser gehe. Er verspüre keine Beeinträchtigungen mehr. Aktu- ell versuche er sogar, seine Medikamente komplett abzusetzen (Prot. II S. 22 und S. 44). Während seiner Befragung zeigten sich keinerlei Anzeichen für kognitive Einschränkungen. Vielmehr konnte sich der Beschuldigte konkret und anschaulich zu denjenigen Tatvorwürfen äussern, welche noch Gegenstand des Berufungs- verfahrens bilden, diese räumlich und zeitlich einordnen sowie Vorbehalte hin- sichtlich einzelner Sachverhaltselemente anbringen (Prot. II S. 32 ff.). Dass er
- 18 - sich auch anlässlich der Berufungsverhandlung und damit mehrere Jahre nach Begehung der einzelnen Taten noch an seine Mitbeteiligten, die jeweiligen Abläu- fe und seine Wahrnehmungen erinnern kann, spricht gegen die Annahme einer eingeschränkten Schuldunfähigkeit zum damaligen Zeitpunkt. 2.1.3. Dass der Beschuldigte im Zeitraum der begangenen Delikte eine Abhän- gigkeitsproblematik betreffend Cannabis und Kokain aufwies (vgl. die Verteidi- gung in Urk. 84 S. 6 und Urk. 145 S. 4), ist unbestritten und wurde durch die Vor- instanz auch im Rahmen der Strafzumessung strafmindernd berücksichtigt (Urk. 80 S. 60). Dass es günstig wäre, wenn der Beschuldigte sich regelmässig psychotherapeutisch behandeln lassen könnte (was scheinbar sein Wunsch ist, vgl. Urk. 84 S. 8 und Prot. II S. 44 f.), ändert indes nichts daran, dass sich auf- grund der gesamten Aktenlage keine Zweifel an seiner Schuldfähigkeit zu den je- weiligen Tatzeitpunkten ergeben. Der Antrag auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens lässt sich aus verteidigungstaktischen Überlegungen nachvollziehen, findet indes weder in der Art der Tatverübungen noch in den Untersuchungsakten eine Grundlage. Die Begutachtung des Beschuldigten durch eine sachverständige Person ist mithin nicht angezeigt. Die von der Verteidigung eingereichte "Vorprü- fung relevanter Arztakten" durch Prof. Dr. med. V._____ vom 23. Februar 2021 führt zu keinem anderen Ergebnis (Urk. 85/2). Zu verweisen ist insbesondere auf das von diesem zitierte psychiatrische Gutachten, wonach sich eine paranoide Symptomatik in der Untersuchung nicht habe verifizieren lassen und die Ent- scheidungs- sowie Urteilsfähigkeit des Beschuldigten im Wesentlichen gegeben sei. Des Weiteren sehe man keine schwer gestörte Persönlichkeitsstruktur (Urk. 85/2 S. 2 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte der Beschuldigte auf entsprechende Nachfrage nicht angeben, ob inzwischen eine schwere psychische Störung bei ihm diagnostiziert worden sei (Prot. II S. 44). Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass die Gesprächstherapie, welche der Beschuldigte bereits seit eini- ger Zeit in Anspruch nimmt, eine abschliessende Diagnose darüber ergeben hät- te, dass er neben der anhaltenden Polytoxikomanie während des Deliktszeit- raums auch an einer weiteren psychischen Erkrankung litt. Es trifft zwar zu, dass diverse mit dem Beschuldigten befasste Ärzte und Psychotherapeuten den Ver- dacht auf eine Störung aus dem schizophrenen Formenkreis äusserten. Diese
- 19 - Einschätzungen lassen sich allerdings darauf zurückführen, dass es im Verlaufe der Inhaftierung des Beschuldigten zu einer Verschlechterung seines psychischen Zustands kam, welche durch das Haftregime ausgelöst worden sein dürfte und in der Zwischenzeit – gemäss den eigenen Angaben des Beschuldigten – nun im Wesentlichen behoben ist (Prot. II S. 44 f.; vgl. auch Urk. 145 S. 23). Daraus lässt sich nichts für eine allenfalls eingeschränkte Schuldfähigkeit des Beschuldigten im Zeitpunkt der einzelnen Taten ableiten. 2.1.4. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschuldigte auch vor den in diesem Strafverfahren zu beurteilenden Taten einer Mehrzahl von Delikten schuldig gemacht hat. Diese Vorstrafen sind teilweise einschlägig. Es kann auf die Erwägungen unter V.4.2. verwiesen werden. Die Delinquenz des Beschuldig- ten begann mithin nicht erst mit dem Vorfall vom Jahre 2015, welcher jedoch vom Beschuldigten und seiner Verteidigung als Ursache für seine Arbeitslosigkeit und die Suchtproblematik angeführt wird (vgl. dazu das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. April 2016, Geschäfts-Nr. SB150469; Urk. 18/11). Als Grund für die einschlägigen Vorstrafen gibt der Beschuldigte an, dass diese aus Dummheit geschehen seien und auch, weil er den falschen Freundeskreis gehabt habe (Urk. 61 S. 7). An dieser Stelle ist sodann anzumerken, dass diverse der im aktuellen Strafverfahren zu beurteilenden Taten gar keinen Zusammenhang mit dem Vorfall im Jahr 2015 aufweisen, so die Urkundenfälschungen, die Vergehen gegen das Waffengesetz sowie die Delikte gegen das Strassenverkehrsgesetz. 2.2. Konfrontationseinvernahmen 2.2.1. Zu den beantragten Konfrontationseinvernahmen kann einleitend auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 19 ff.). Das Konfrontationsrecht nach Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK stellt ein Recht und keine Pflicht der beschuldigten Person dar (vgl. BSK StPO – SCHLEIMINGER METTLER, N 7 zu Art. 147 StPO). Auf die Teilnahme resp. Konfrontation kann vorgängig oder auch im Nachhinein ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet werden, wobei der Verzicht der beschuldigten Person auch von ihrer Verteidigung ausge- hen kann. Diese kann den Behörden nach ständiger Rechtsprechung grundsätz- lich nicht vorwerfen, gewisse Personen zwecks Konfrontation nicht vorgeladen zu
- 20 - haben, wenn sie es unterlässt, rechtzeitig und formgerecht entsprechende Anträ- ge zu stellen (BGer 6B_1320/2020 vom 12. Januar 2022 E. 4.2.3 mit Hinweisen). 2.2.2. Hervorzuheben ist, dass der Beschuldigte am 18. Mai 2020 – nachdem die verlangte Konfrontationseinvernahme mit O._____ stattgefunden hatte – aus- drücklich auf weitere Konfrontationseinvernahmen verzichtete, dies in Anwesen- heit seines damaligen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ (HD Urk. 3/9 F/A 396). Auch in der Folge wurden trotz entsprechender Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft keine diesbezüglichen Anträge gestellt (HD Urk. 16/30). Erst später, nämlich mit Schreiben vom 7. Oktober 2020, stellte der (neue) Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ zwar Beweisergänzungsanträge (HD Urk. 16/67- 68), Konfrontationseinvernahmen wurden indes keine beantragt. Dies gilt auch für den Beweisergänzungsantrag der amtlichen Verteidigung vom 18. Dezember 2020 (Urk. 42). Damit verzichteten sowohl der Beschuldigte als auch seine Ver- teidigung im Verlaufe des Vorverfahrens auf das Recht auf Konfrontation. Erst an- lässlich der Hauptverhandlung beantragte die Verteidigung die Einvernahme zahl- reicher, namentlich aufgeführter Personen, in Anwesenheit des Beschuldigten (Urk. 63 S. 4 ff.). Diesen Antrag wiederholte sie in der Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Urk. 84 S. 8 f.; Prot. II S. Urk. 145 S. 8). Nachdem jedoch während des Vorverfahrens trotz wiederholter Gelegenheit nie Konfrontationseinvernahmen verlangt wurden, erweist sich dieser Beweisantrag klar als verspätet und ist daher abzuweisen. 2.2.3. Soweit die Befragung derjenigen Polizeibeamten, welche die Hausdurch- suchung durchführten, sowie von "U.________" beantragt wird (Sachverhalte N und U betreffend Hehlerei; Urk. 63 S. 9), ist der Vollständigkeit halber darauf hin- zuweisen, dass der Beschuldigte den Sachverhalt N – mit Ausnahme der subjek- tiven Komponenten – anerkannte. Die beantragte Einvernahme von Polizeibeam- ten könnte nichts zur Erstellung des subjektiven Anklagesachverhalts beitragen. Es ist auf die entsprechenden Erwägungen unter III.1.5. zu verweisen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte beim Sachverhalt U die Identität der Person na- mens "U.________" nicht bekannt gab, weshalb dessen Einvernahme gar nicht möglich wäre. Ohnehin hat der Beschuldigte seine Berufung in Bezug auf den vo-
- 21 - rinstanzlichen Schuldspruch wegen mehrfacher Hehlerei zurückgezogen, weshalb die Sachverhalte N und U im Berufungsverfahren nicht mehr zu erstellen sind. 2.3. Schätzung Brosche und Anhänger Nachdem der Beschuldigte den Sachverhalt A mit Ausnahme der Höhe des De- liktsbetrags anerkannte und anlässlich der Berufungsverhandlung sein Rechtsmit- tel gegen die Dispositivziffer 9 zurückziehen liess, das erstinstanzliche Urteil somit hinsichtlich der Zivilforderungen der Privatklägerin 2 (C._____) in Rechtskraft er- wachsen ist, erweist sich der Beweisantrag auf Schätzung der entwendeten Bro- sche und des Anhängers als obsolet. Gleich verhält es sich mit der beantragten Einvernahme von C._____ in Anwesenheit des Beschuldigten. Diese Beweisan- träge sind folglich abzuweisen. 2.4. Beizug sämtlicher Verfahrensakten und der bereits ergangenen Urteile betreffend die weiteren Beschuldigten 2.4.1. Die Verteidigung des Beschuldigten beantragt, es seien die Verfahrensak- ten sowie die bereits ergangenen Urteile sämtlicher Mitbeschuldigter beizuziehen. Diesen Antrag begründet sie im Wesentlichen mit der Gefahr widersprüchlicher Urteile und dem Anliegen, das Aussageverhalten der mitbeschuldigten Personen analysieren zu können (Urk. 145 S. 11 und S. 13 f.). 2.4.2. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, hat der Beschuldigte die ihm vor- geworfenen Taten weitestgehend eingestanden. Sodann liegen diverse objektive Beweismittel vor wie insbesondere die Auswertung der Randdaten seiner Mobilte- lefonnummer, weshalb für die Erstellung der bestrittenen Sachverhaltselemente ein Abstellen auf die Aussagen der weiteren Tatbeteiligten nicht erforderlich ist. Ohnehin decken sich diese grösstenteils mit den Angaben des Beschuldigten. Sodann ist nicht ersichtlich, worin die Verteidigung eine Gefahr widersprüchlicher Urteil erkennt. Die vorliegend zu beurteilenden Einbruchdiebstähle beging der Be- schuldigte jeweils zusammen mit verschiedenen anderen Personen. Wie nachfol- gend aufzuzeigen sein wird, ist sein Tatbeitrag als Mittäterschaft zu qualifizieren (E. IV.2.) und hat er sich insofern auch die Tatbeiträge seiner Komplizen anrech- nen zu lassen, auch wenn er beispielsweise nicht selber in die betroffenen Lie-
- 22 - genschaften eindrang oder Türen durch Aufbrechen beschädigte. Darin besteht gerade die Rechtsfolge von mittäterschaftlicher Tatbegehung. Eine Gefahr wider- sprüchlicher Urteile ist nicht ersichtlich. Der Beizug der ergangenen Urteile betref- fend die Mitbeschuldigten ist auch im Hinblick auf die Strafzumessung nicht not- wendig. Die Strafe ist aufgrund des Verschuldens des jeweiligen Täters zu be- messen. Sodann sind das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse und die Wir- kung der Strafe auf das Leben des Täters zu berücksichtigen (Art. 47 Abs. 1 StGB). Bei der Bemessung einer angemessenen Strafe im vorliegenden Verfah- ren ist deshalb in erster Linie auf die relevanten Strafzumessungsfaktoren in Be- zug auf den Beschuldigten abzustellen und nicht auf die Strafen der anderen Tat- beteiligten. Mit Ausnahme von N._____ haben die weiteren Täter nur teilweise und zudem in unterschiedlichen Komplexen mitgewirkt; untereinander bestehen zum Teil keine direkten Beziehungen. Die Quantität und Qualität der Handlungen der übrigen Täter stehen mithin in keinem konkreten Verhältnis zu den Handlun- gen, welche dem Beschuldigten vorgeworfen werden. Weiter können geständige Beschuldigte bzw. Urteile im abgekürzten Verfahren nicht als Referenzwerte für das vorliegende Verfahren dienen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es der Verteidigung im Rahmen des Prinzips der Öffentlichkeit von Strafverfahren ohne Weiteres möglich gewesen wäre, an die gewünschten Informationen zu gelangen. Es an dieser Stelle nochmals darauf hinzuweisen, dass die Verteidigung auch vom Recht, an den Konfrontationseinvernahmen der Mittäter teilzunehmen, kei- nen Gebrauch gemacht hat (E. II.2.2.). III. Sachverhalt
1. Grundlagen / Verwertbarkeit 1.1. Die Vorinstanz hat sich korrekt mit den Grundsätzen der Beweiswürdi- gung, insbesondere mit der Würdigung von Aussagen, der Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und der Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen befasst, so dass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 80 S. 19 ff. und S. 25 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Sie ist auch auf die durch die Verteidigung geltend gemach- te Unverwertbarkeit der belastenden Aussagen der Beteiligten eingegangen (Urk.
- 23 - 80 S. 19 ff.). Mit der Vorinstanz kann festgehalten werden, dass diese Kritik unbe- rechtigt ist. Wie vorstehend bereits aufgezeigt wurde (vgl. E. II.2.2.), verzichteten der Beschuldigte bzw. seine Verteidigung auf das dem Beschuldigten zustehende Recht auf eine Konfrontation mit den Beteiligten, nachdem die Konfrontationsein- vernahme mit O._____ stattgefunden hatte (vgl. Urk. 3/9 F/A 396). Im Verlaufe des Vorverfahrens wurde keine weitere Konfrontation mit mitbeschuldigten Per- sonen verlangt. Vor Vorinstanz wurden ebenfalls bis zum Plädoyer keine entspre- chenden Anträge gestellt. Das Konfrontationsrecht stellt ein Recht der beschuldig- ten Person dar (vgl. BSK StPO – SCHLEIMINGER METTLER, N 7 zu Art. 147 StPO). Wird es nicht ausgeübt, können daraus nicht Unverwertbarkeiten abgeleitet wer- den. Somit sind sämtliche Aussagen der Beteiligten sowohl zugunsten wie auch zulasten des Beschuldigten verwertbar. Es kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Erwägun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 19 ff.). 1.2. Die Vorinstanz hat die verschiedenen Sachverhalte gemäss der Anklage- schrift mit den Buchstaben A bis Z sowie AA versehen (Urk. 80 S. 12 ff.). Dieser Einteilung wird zur einfacheren Nachvollziehbarkeit auch im Berufungsverfahren gefolgt. Zunächst ist festzuhalten, dass vor Vorinstanz ausschliesslich die objekti- ven und subjektiven Sachverhalte betreffend die Komplexe B, C, I, J, K, U, W und X bestritten waren (Urk. 80 S. 29 ff.). Daran hat sich im Berufungsverfahren nur insoweit etwas geändert, als die amtliche Verteidigung die Berufung des Beschul- digten auf den Schuldspruch wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls einschränkte (Urk. 145 S. 1). Bezüglich der Komplexe B, C, I, J und K hat dies zur Folge, dass der Sachverhalt nur hinsichtlich dieses Tatvorwurfes zu erstellen ist, nachdem die in diesem Zusammenhang verübten Sachbeschädigungen und Hausfriedensbrüche unangefochten blieben (Urk. 84 S. 2 f.; Urk. 145 S. 1). Hin- sichtlich der Komplexe U, W und X ist der Sachverhalt nicht zu erstellen, da die Schuldsprüche wegen Hehlerei, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungs- mittelgesetz und Hinderung einer Amtshandlung infolge der Einschränkung der Berufung nicht mehr Gegenstand dieses Verfahrens bilden.
- 24 - 1.3. Die folgenden Sachverhaltskomplexe anerkannte der Beschuldigte an- lässlich der staatsanwaltschaftlichen Schlusseinvernahmen vom 18. Mai 2020 (HD Urk. 3/9 F/A 298 ff.) und vom 24. September 2020 (HD Urk. 3/11 S. 3 ff.) so- wie sinngemäss an der Hauptverhandlung (Urk. 61 S. 8 ff.): A: Dossier 4 (S-4/2019/30761): Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfriedens- bruch zum Nachteil der D._____, C._____ (HD Urk. 3/11 F/A 8 ff.) D: Dossier 10 (S-4/2019/30761): Betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage zum Nachteil des Gemeinschaftszentrums W._____ (HD Urk. 3/11 F/A 24 ff.) E: Dossier 10 (S-4/2019/30761): Versuchter betrügerischer Missbrauch einer Da- tenverarbeitungsanlage zum Nachteil des Gemeinschaftszentrums W._____ (HD Urk. 3/11 F/A 24 ff.) F: Dossier 17 (S-4/2019/30761): Versuchter Diebstahl, Sachbeschädigung und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Anstalten treffen) zum Nachteil von AA._____ (HD Urk. 3/11 F/A 39 ff.) G: Dossier 21 (S-4/2019/30761): Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch zum Nachteil von E._____ (HD Urk. 3/11 F/A 42 ff.) H: Dossier 22 (S-4/2019/30761): Versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung zum Nachteil von AB._____ (HD Urk. 3/11 F/A 49 f.) L: Dossier 32 (S-4/2019/30761): Versuchter Diebstahl, geringfügige Sachbeschä- digung, versuchter Hausfriedensbruch, Vergehen gegen das Betäubungsmittelge- setz (Anstalten Treffen) zum Nachteil der AC._____ GmbH und der AD._____ GmbH (HD Urk. 3/11 F/A 96 ff.) M: Dossier 36 (S-4/2019/30761): Diebstahl, Sachbeschädigung und Hausfrie- densbruch zum Nachteil der G._____ GmbH und der H._____ Versicherungen (HD Urk. 3/11 F/A 108 ff.) N: Dossier 1 (S-4/2019/30761): Hehlerei zum Nachteil der AE._____ GmbH und der B._____ AG (HD Urk. 3/11 F/A 124 ff.)
- 25 - O: Dossier 37 (S-4/2019/30761): Mehrfaches Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis (HD Urk. 3/11 F/A 132 f.) P: Dossier 37 (S-4/2019/30761): Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führeraus- weis (HD Urk. 3/11 F/A 134 ff.) Q: Dossier 38 (S-4/2019/30761): Geringfügige Sachbeschädigung zum Nachteil der I._____ der Stadt Zürich (HD Urk. 3/9 F/A 298 ff.) R: (S-4/2019/30761): Mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes nach Art. 19a Ziff. 1 BetmG (HD Urk. 3/11 F/A 114 ff.) S: Dossier 4 (S-3/2016/7675): Diebstahl und Hausfriedensbruch zum Nachteil der AF._____ GmbH (HD Urk. 3/11 F/A 145 ff.) T: Dossier 7 (S-3/2016/7675): Diebstahl zum Nachteil der K._____ Genossen- schaft (HD Urk. 3/11 F/A 155 ff.) V: Dossier 9 (S-3/2016/7675): Mehrfache Urkundenfälschung (HD Urk. 3/11 F/A 149) Y: Dossier 1 (S-3/2016/7675): Mehrfaches vorsätzliches Vergehen gegen das Waffengesetz (HD Urk. 3/11 F/A 146 f.) Z: Dossier 5 (S-3/2016/7675): Mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechti- gung (HD Urk. 3/11 F/A 148) AA: Dossier 8 (S-3/2016/7675): Vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung, vor- sätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand (Alkohol und Betäubungsmittel) und versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit (HD Urk. 3/11 F/A 156). 1.4. Diese Anerkennungen stimmen mit den Untersuchungsergebnissen über- ein, weshalb die entsprechenden Sachverhalte erstellt sind. 1.5. Die amtliche Verteidigung macht bei zwei Komplexen Vorbehalte in subjek- tiver Hinsicht geltend (der objektive Sachverhalt ist unbestritten): Beim Sachver- halt H (Dossier 22, S-4/2019/30761: Versuchter Diebstahl und Sachbeschädigung zum Nachteil von AB._____) fehle der über die Sachbeschädigung hinausgehen- de Vorsatz des Beschuldigten. Dieser habe einzig beabsichtigt, den Tresor der
- 26 - Boutique E._____ aufzubrechen und das darin befindliche Bargeld sowie allfällige weitere Wertgegenstände zu entwenden. Weil der Tresor nicht gleich habe ge- funden werden können, seien diverse Türen aufgebrochen worden, wobei der Be- schuldigte nicht realisiert habe, dass diese nicht alle zur Boutique E._____ gehört hätten (Urk. 63 S. 7; Urk. 145 S. 14 f.). In Bezug auf den Anklagesachverhalt N (Dossier 1, S-4/2019/30761: Hehlerei zum Nachteil der AE._____ GmbH und der B._____ AG) habe der Beschuldigte nicht gewusst, dass es sich bei den gelager- ten Gegenständen um Diebesgut gehandelt habe. Diese seien bereits gebraucht gewesen (Urk. 63 S. 9; Urk. 145 S. 15 f.). Diesen Einwendungen kann nicht gefolgt werden. So kann nicht ernstlich in Abre- de gestellt werden, dass der Beschuldigte und N._____ beim Anklagesachverhalt H – wenn ihnen das Aufbrechen der Eingangstür zur AB._____ gelungen wäre – nach Deliktsgut gesucht und Wertgegenstände entwendet hätten. Daran ändert nichts, dass sie kurz zuvor den Einbruch gemäss Sachverhalt G zum Nachteil von E._____ verübt und dort einen mit Bargeld gefüllten Tresor gestohlen hatten, wie es auch ihr Plan infolge des Hinweises von O._____ gewesen war (HD Urk. 3/11 F/A 42 ff.; Prot. II S. 35 ff.). Der Beschuldigte und N._____ waren nach wie vor auf einen möglichst grossen Deliktserlös aus (vgl. Prot. II S. 36). In Bezug auf Anklagesachverhalt N sagte der Beschuldigte selber aus, dass er nicht begeistert gewesen sei, als N._____ ihn gefragt habe, ob er etwas für ein paar Tage im Keller lagern könne, da dort seine Freundin wohne und er nicht ge- wollt habe, dass diese Probleme bekomme (HD Urk. 3/11 F/A 124). Schon diese Aussage zeigt, dass der Beschuldigte sehr wohl wusste, dass es dabei um ge- stohlene Gegenstände ging, zumal er zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Einbruch- diebstähle zusammen mit N._____ verübt hatte (Sachverhalte A und M). Hätte es sich um "legale" Waren gehandelt, so hätte der Beschuldigte nicht Probleme für seine Freundin befürchten müssen. Zudem gab der Beschuldigte an, er habe im Verlauf des Abends im Keller nachgeschaut und gesehen, was dort drin gewesen sei (HD Urk. 3/11 F/A 124). Spätestens ab diesem Zeitpunkt wusste er, dass es sich bei der gelagerten Ware um Diebesgut handelte, wollte er diese doch ge-
- 27 - mäss seinen Aussagen "nicht im Keller haben" (HD Urk. 3/11 F/A 124). Die Sach- verhalte H und N sind somit erstellt.
2. Anklagesachverhalt B (Dossier 9; S-4/2019/30761): Diebstahl zum Nachteil von AG._____ (HD Urk. 23 S. 4 f.) 2.1. Die Vorinstanz erstellte den (Alternativ-) Sachverhalt so, wie er in der An- klageschrift umschrieben ist (Urk. 80 S. 35 ff.): Nachdem N._____ und der Be- schuldigte zur Liegenschaft … in AH._____ gefahren waren, verschaffte sich N._____ durch die unverschlossene Eingangstür Zutritt zum Keller, ging zum Kel- lerabteil des Geschädigten AG._____, zog die Gittertüren auseinander und trat ohne Berechtigung in das Kellerabteil hinein, um dieses nach Bargeld und Wert- gegenständen zu durchsuchen. Dabei behändigte er zulasten des Geschädigten AG._____ einen Tresor im Wert von Fr. 75.95, beinhaltend ein Militärdienstbüch- lein, einen Ausweis für Zivilschutzpersonal, eine Travel Cash Karte sowie Bargeld in diversen Fremdwährungen (Bath, Dirham und USD; umgerechnet insgesamt ca. Fr. 100.–), sowie einen Koffer der Marke RIMOWA im Wert von ca. Fr. 490.–. Der Beschuldigte hielt zwischenzeitlich beim Fluchtfahrzeug Wache, um N._____ über mögliche Gefahren warnen zu können. In der Folge verliessen der Beschul- digte und N._____ den Tatort mit dem Deliktsgut und brachen den entwendeten Tresor auf, wodurch zulasten des Geschädigten AG._____ ein Sachschaden in der Höhe von Fr. 75.95 entstand. Dem aufgebrochenen Tresor entnahmen die Täter das Bargeld in Fremdwährungen, tauschten dieses um und teilten es unter sich auf. 2.2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte zwar vor Ort ge- wesen sei, er sich aber am Einbruch nicht beteiligt und folgerichtig auch keinen Anteil an der Beute erhalten habe. Die Beteiligten seien zudem spontan und leid- lich dilettantisch vorgegangen (Urk. 63 S. 4 f.). Die Vorinstanz verkenne die spon- tane Dynamik, die dieser Tat zugrunde gelegen sei: Man habe sich getroffen, Un- gutes konsumiert und ein Teil der Partygruppe sei dann auf die rissige Idee ge- kommen, vor Ort einzubrechen (Urk. 145 S. 9).
- 28 - 2.3. Der Beschuldigte selber räumte ein, dass er an jenem Abend dabei ge- wesen sei. Er sei indes nicht ins Kellerabteil gegangen. Er habe draussen gewar- tet, aber es sei nicht so, dass er Wache gestanden habe. Dies ergebe sich aus der Tatsache, dass er N._____ sowieso nicht hätte vorwarnen können, da es im Untergeschoss keinen Handy-Empfang gehabt habe. Er habe auch nichts vom Deliktsgut erhalten (HD Urk. 3/11 F/A 15 ff.; Prot. II S. 32 f.). 2.4. Diese Ausführungen erweisen sich als unglaubhaft. Schon von Vornhe- rein ist unlogisch, dass der Beschuldigte, welcher doch mit den Delikten Geld ver- dienen wollte, um – wie er selber geltend machte – seine Drogensucht zu finan- zieren, zu einem Einbruch mitfuhr, im Fahrzeug wartete, indes keine Aufpasser- funktion übernommen haben will und sich dennoch dem Risiko aussetzte, von der Polizei erwischt zu werden und mithin für die Taten von N._____ gerade stehen zu müssen. Dem Beschuldigten blieb gar nichts anderes übrig, als einzuräumen, dass er zum Tatzeitpunkt mit N._____ am Tatort war, ergab doch die rückwirken- de Teilnehmeridentifikation, dass sich der Beschuldigte und N._____ jeweils in unmittelbarer Tatortnähe sowie beim Fundort des Tresors befanden (S- 4/2019/30761: D9 Urk. 2 S. 4 und Urk. 12). Seine Behauptung, nicht einmal Wa- che gestanden zu haben, ist somit als nachträgliche Schutzbehauptung zu wer- ten. Daran ändert nichts, wenn zugunsten des Beschuldigten von einem sponta- nen Tatentschluss ausgegangen wird, da auch dann ein Aufpasser, welcher vor der Liegenschaft beim Fluchtfahrzeug wartete und nach möglichen Gefahren Ausschau hielt, zum erfolgreichen Gelingen des Einbruchdiebstahls beitragen konnte. Und wenn der Beschuldigte im Sinne einer Erklärung seines Standpunkts geltend macht, dass es im Keller keinen Empfang gehabt habe, so ist hierzu aus- zuführen, dass er – um dies so auszusagen – ja einen (vergeblichen) Anruf hätte getätigt haben müssen – ansonsten er nicht gewusst haben konnte, dass kein Mobilfunkempfang möglich war. Und solch ein Anruf wäre ausserdem nur dann notwendig gewesen, wenn der Beschuldigte auch eine Aufgabe bei der Delikts- verübung übernommen hatte. Ganz abgesehen von den Erklärungsversuchen des Beschuldigten ist nicht nachvollziehbar, weshalb er N._____ sowohl zum Tat- ort eines Einbruches als auch zum Ort, wo der entwendete Tresor (vgl. nachfol-
- 29 - gend auch die Ausführungen zum Sachverhalt C) schliesslich aufgebrochen wur- de, hätte begleiten sollen, wenn er nicht an der Tatbegehung beteiligt war. Denn die Gefahr, mit dem Tresor erwischt zu werden, war immanent. Schliesslich war der Beschuldigte am Abend des 29. April 2019 nachgewiesenermassen im AI._____, wo das aus dem Tresor gestohlene Bargeld bzw. die Fremdwährungen umgetauscht wurden (Auswertung der Randdaten seiner Mobiltelefonnummer; vgl. HD Urk. 3/11 F/A 20 f.; S-4/2019/30761: D9 Urk. 12a; Urk. 80 S. 35 f.). Die Behauptung des Beschuldigten, dass er "vielleicht" wegen des iPhones im AJ._____ des AI._____ gewesen sei (HD Urk. 3/11 F/A 22), ist unglaubhaft. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte zusam- men mit N._____ zum Tatort fuhr, um zusammen mit diesem den Einbruchdieb- stahl zum Nachteil von AG._____ zu begehen, indem er ausserhalb der betroffe- nen Liegenschaft Wache hielt, was er auch wollte. Der objektive und subjektive (Alternativ-) Sachverhalt ist somit erstellt.
3. Anklagesachverhalt C (Dossier 10; S-4/2019/30761): Diebstahl zum Nachteil des Gemeinschaftszentrums W._____ (HD Urk. 23 S. 5 ff.) 3.1. Die Vorinstanz erstellte den (Alternativ-) Sachverhalt, wie er in der Ankla- geschrift umschrieben ist (Urk. 80 S. 36 f.): N._____ und zwei weitere, nicht näher bekannte Personen brachen am 29. April 2019 zwischen ca. 02:30 Uhr und 04:00 Uhr mit einem mitgebrachten Flachwerkzeug das Fenster zu den Büroräumlich- keiten des geschädigten Gemeinschaftszentrums W._____ an der … in … Zürich auf und stiegen durch dieses ohne Berechtigung in die Büroräumlichkeiten hinein, um diese nach Bargeld und Wertgegenständen zu durchsuchen. Bei der Durch- suchung der Büroräumlichkeiten brachen sie einen Einbauschrank sowie einen Schlüsseltresor auf, wodurch zulasten des Gemeinschaftszentrums W._____ – zusammen mit dem aufgebrochenen Fenster – ein Sachschaden in der Gesamt- höhe von ca. Fr. 2'160.– entstand. In den Büroräumlichkeiten behändigten die Tä- ter zulasten des geschädigten Gemeinschaftszentrums W._____ zwei Tresore im Wert von Fr. 1'084.– bzw. Fr. 1'380.–, welche diverse Gegenstände (u.a. Bank- karten, Bargeld) im Gesamtwert von ca. Fr. 10'510.– beinhalteten. Währenddes- sen hielt der Beschuldigte für N._____ und die weiteren zwei unbekannten Täter
- 30 - ausserhalb der Liegenschaft Wache, um diese über mögliche Gefahren (Polizei, Sicherheitsdienst etc.) warnen zu können. In der Folge verliessen die vier Perso- nen gemeinsam den Tatort, brachen die Tresore auf, entsorgten diese und teilten das Deliktsgut untereinander auf. 3.2. Die Verteidigung führt zu diesem Tatvorwurf sinngemäss aus, dass der Beschuldigte beim Einbruchdiebstahl nicht beteiligt gewesen sei, sondern nur draussen gewartet habe. Daran ändere nichts, dass der Beschuldigte rund 10 Stunden später anwesend gewesen sei, als einer der am Einbruchdiebstahl beteiligten Täter mit einer entwendeten Bankkarte aus einem Bankomaten Fr. 1'000.– bezogen habe, wovon ihm Fr. 500.– für seinen Kokainkonsum über- lassen worden seien (Urk. 63 S. 5 f.). Seine Anwesenheit sei entgegen der Vor- instanz stimmig, wenn man bedenke, dass die Tat nicht von langer Hand geplant worden, sondern spontan zustande gekommen sei: Man habe sich getroffen, Un- gutes konsumiert und ein Teil der Partygruppe sei dann auf die rissige Idee ge- kommen, vor Ort einzubrechen (Urk. 145 S. 9). 3.3. Der Beschuldigte räumte ein, dass er zusammen mit N._____ zum Ge- meinschaftszentrum W._____ gegangen sei, wo dann zwei weitere Kollegen dazu gekommen seien. Seine drei Kollegen seien auf die Idee gekommen, dort einzu- brechen, er selber habe nicht mitmachen wollen, weil er dort öfters verkehre und gewusst habe, dass dort die Securitas patrouilliere. Er habe draussen gewartet ("gehängt") und habe gekifft, gekokst und getrunken. Aufgepasst und Wache ge- halten habe er nicht, da man schon von Weitem gesehen hätte, wenn jemand ge- kommen wäre. Die anderen drei seien dann mit den Tresoren herausgekommen. Mit diesen Tresoren seien sie zum Fluss gegangen und hätten diese aufgebro- chen (HD Urk. 3/11 F/A 23 ff.; Prot. II S. 33 f.). 3.4. Dass der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt mit N._____ am Tatort und da- nach beim Fundort der Tresore war, ist gemäss rückwirkender Teilnehmeridentifi- kation erstellt (S-4/2019/30761: D10 Urk. 2 S. 5 und Urk. 15) und auch wie oben ausgeführt eingestanden. Die oben dargestellten Behauptungen des Beschuldig- ten sind unglaubhaft und als klare Ausreden zu werten. Wie beim Anklagesach- verhalt B macht es auch hier keinen Sinn, ohne eine Funktion bei einem Ein-
- 31 - bruchdiebstahl dabei zu sein, zumal der Beschuldigte ja sogar behauptete, dass das Objekt von der Securitas beschützt werde. N._____ und die zwei weiteren Tatbeteiligten wären diesfalls ganz besonders auf jemanden angewiesen gewe- sen, der sie vor einer allfälligen Entdeckung durch den Sicherheitsdienst hätte warnen können. Da sie sich in den Büroräumlichkeiten des Gemeinschaftszent- rums befanden und diese durchsuchten, hätten sie patrouillierende Securitas- Mitarbeiter gerade nicht schon von Weitem sehen können. Abgesehen davon ist es logischerweise nicht zu erklären, warum der Beschuldigte die Gefahr, ertappt zu werden, auf sich nehmen sollte, obwohl er keine Funktion für die Tatbegehung wahrnahm. Seine Behauptung, er habe sich einfach so positioniert, dass er sich, sollte etwas passieren, aus dem Staub hätte machen können (HD Urk. 3/1 F/A 24), ist daher als Schutzbehauptung zu werten, denn in diesem Fall hätte er sich einen anderen Platz zum "abhängen" suchen können. Ebenso unglaubhaft ist, dass er für dieses Nichtstun auch noch belohnt worden sein soll. Denn er par- tizipierte an der Beute, indem er – dies ist eingestanden (HD Urk. 3/11 F/A 24; Prot. II S. 34) – zusammen mit N._____ eine entwendete Bankkarte zur Abhe- bung von Bargeld verwendete und Fr. 500.– ausgehändigt bekam. Es bestehen daher keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte wollte, dass der Einbruchdiebstahl stattfand und bei dessen Ausführung half, indem er Schmiere stand, um die anderen Täter über mögliche Gefahren warnen zu können. Der (Al- ternativ-) Anklagesachverhalt ist somit in objektiver und subjektiver Hinsicht er- stellt.
4. Anklagesachverhalt I (Dossier 28; S-4/2019/30761): Diebstahl zum Nachteil der F._____ AG, M._____ AG und der B._____ AG (HD Urk. 23 S. 10 f.) 4.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift um- schrieben ist (Urk. 80 S. 37 ff.): Am 7. April 2019 betraten N._____, P._____, Q._____, R._____ und ein nicht näher bekannter "AK._____" die Lagerhalle der Geschädigten F._____ AG, nachdem N._____ die Eingangstüre mit einem Flachwerkzeug aufgebrochen hatte. Währenddessen hielt der Beschuldigte vor der Liegenschaft bei den Fluchtfahrzeugen Wache. In den Räumlichkeiten der Lagerhalle behändigten die Einbrecher zulasten der Geschädigten M._____ AG –
- 32 - unter anderem – CBD-Blüten und Verpackungsmaterial im Gesamtwert von Fr. 300'810.–, womit sie den Tatort verliessen und das Deliktsgut in einem vom Beschuldigten gemieteten Raum in Zürich zwischenzeitlich lagerten. Später teilten die Täter die Beute untereinander auf. 4.2. Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte zwar am Tatort gewesen sei, indes lediglich, um einen Hund zu beaufsichtigen. Die Idee, in AL._____ auf den Hund aufzupassen, sei ihm gar nicht gekommen. Das Hunde- sitten vor Ort sei keine Gehilfenschaft zu einem Diebstahl (Urk. 63 S. 7 f.; vgl. auch Urk. 145 S. 11). Die Verteidigung rügt sodann, dass das erbeutete Deliktsgut und dessen Wert nicht belegt und folglich nicht in der angeklagten Höhe erstellt sei. Abgesehen von einer undatierten Eingabe der Geschädigten, aus welcher der Verfasser nicht hervorgehe, würden keinerlei Angaben zur Menge und Qualität der gestohlenen Ware, über den Kilopreis im Ankauf, die Marge etc. vorliegen. Folglich werde der in der Anklageschrift aufgeführte Deliktsbetrag von Fr. 300'810.– bestritten (Urk. 145 S. 12). 4.3. Der Beschuldigte räumte auch bei diesem Sachverhalt ein, dabei gewe- sen zu sein. Er habe jedoch nicht von Anfang an gewusst, wofür sie weggefahren seien. Es habe zuerst geheissen, dass Q._____ bei etwas helfen müsse und er während dieser Zeit auf ihren Hund schauen solle. Er sei somit nicht mitgegan- gen, um einzubrechen, sondern um auf den Hund von Q._____ aufzupassen. Es sei eine Dummheit gewesen, dass er mitgegangen sei. Er habe weder Schmiere gestanden noch sei er beim Umladen des Deliktsguts in die Transporter beteiligt gewesen. Er habe nicht mitmachen wollen, da er gedacht habe, dass das Gebäu- de besser, beispielsweise mit einer Alarmanlage, geschützt sei. Es stimme, dass das Deliktsgut nachher während einem Tag bei ihm bzw. in seinem angemieteten Raum aufbewahrt worden sei, er habe indes nur widerwillig zugestimmt. Für die- ses Aufbewahren habe er sechs oder sieben Kilogramm vom Deliktsgut erhalten (HD Urk. 3/11 F/A 51 ff.; Prot. II S. 37 ff.).
- 33 - 4.4. Auch diese Aussagen bzw. Behauptungen des Beschuldigten erweisen sich als unglaubhaft: So steht fest, dass er zusammen mit N._____ , R._____ und P._____ in der Nacht vom 5. auf den 6. April. 2019 die Örtlichkeit rekognoszierte (S-4/2019/30761: D28 Urk. 37, D28 Urk. 21 F/A 106 ff.). Eingeräumt und erstellt ist zudem, dass der Beschuldigte am Tatort war und bei den Fahrzeugen wartete, dass das Deliktsgut nach der Tat bei ihm gelagert wurde und er an der Beute par- tizipierte. All diese Umstände lassen vernünftigerweise keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte am Einbruchdiebstahl teilnahm und dies auch woll- te. Es wäre wiederum völlig lebensfremd, dass der Beschuldigte an diesem Ein- bruchdiebstahl teilnahm und sich der Gefahr einer Verhaftung aussetzte, wenn er die Tat tatsächlich gar nicht wollte. Die Behauptung des Beschuldigten, er sei zur Betreuung des Hundes von Q._____ an den Tatort mitgegangen, lässt sich nur unter verteidigungstaktischen Überlegungen würdigen, wobei ihr eine gewisse Originalität nicht abzusprechen ist. Dass dieses Vorgehen den schlechten Geis- teszustand des Beschuldigten zeigen soll, da ja der Hund auch an seinem Zuhau- se hätte gehütet werden können (vgl. Urk. 63 S. 7), trägt ebenfalls nicht zur Ent- lastung des Beschuldigten bei. Denn dann hätten sich ja sämtliche Mittäter in der- selben verminderten Verfassung befunden, was angesichts der genauen Planung, Vorbereitung und zielstrebigen Ausführung der Tat gänzlich ausgeschlossen wer- den kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Hund von Q._____ zur Tar- nung mitgenommen wurde, damit die wachestehende Person kein Aufsehen durch ihre Anwesenheit beim Herumstehen erregen würde. Der Beschuldigte hät- te glaubhaft versichern können, diesen Hund kurz auszuführen. Hierzu gab der Beschuldigte im Übrigen an, dass er gedacht habe, die Polizei würde ihn eh nicht erwischen, da er ja einfach mit dem Hund hätte weggehen können, wenn die Poli- zei gekommen wäre. Die Polizisten hätten dann gedacht, dass er einfach ein Passant sei (HD Urk. 3/11 F/A 53). Damit legte der Beschuldigten selber seine Aufgaben und seine Handlungsweise bei diesem Einbruchdiebstahl dar und eben- falls, warum der Hund dabei war. Es bestehen somit keine vernünftigen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt wie angeklagt ereignet hat und der Beschuldigte Wache hielt, während die weiteren Tatbeteiligten in die Lagerhalle der Geschädig- ten F._____ AG eindrangen und mehrere Kilogramm CBD-Blüten und Verpa-
- 34 - ckungsmaterial von dort entwendeten, was er auch wollte. Der objektive und sub- jektive Anklagesachverhalt ist somit erstellt. 4.5. Hinsichtlich des Deliktsbetrags ist festzuhalten, dass dieser zur Sachver- haltserstellung nicht abschliessend beziffert werden muss. Fest steht, dass die weiteren Tatbeteiligten zahlreiche Kisten, welche allesamt mit CBD-Blüten, Bio- masse und Verpackungsmaterial gefüllt waren, aus dem Lagerraum der Geschä- digten F._____ AG entwendeten, während der Beschuldigte aufpasste, um vor all- fälligen Gefahren warnen zu können. Für die grosse Menge an Deliktsgut spricht denn auch, dass die Täter im Hinblick auf den Abtransport einen zweiten Liefer- wagen organisierten (vgl. Prot. II S. 38). Besonders die CBD-Blüten und das Ver- packungsmaterial hatten in der entwendeten Menge einen entsprechend hohen Warenwert, welcher letztlich jedoch offen bleiben kann.
5. Anklagesachverhalt J: (Dossier 29; S-4/2019/30761): Versuchter Dieb- stahl zum Nachteil von S._____ (HD Urk. 23 S. 11 f.) und Anklagesach- verhalt K: (Dossier 31; S-4/2019/30761): Diebstahl zum Nachteil der AM._____ AG und AN._____ (HD Urk. 23 S. 12 f.) 5.1. Die Vorinstanz erstellte den Sachverhalt, wie er in der Anklageschrift um- schrieben ist (Urk. 80 S. 39 ff.): Nachdem N._____ die Eingangstür der Liegen- schaft an der …. in AO._____ mit einem mitgebrachten Flachwerkzeug aufgebro- chen hatte, wodurch zulasten der Geschädigten AM._____ AG ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 250.– entstand (Schartenspuren am Türrahmen), betraten N._____ und Q._____ ohne Berechtigung die Liegenschaft und begaben sich an- schliessend zum Keller des Geschädigten AN._____. Mit dem mitgebrachten Flachwerkzeug brach N._____ daraufhin die Kellertür auf, wodurch zulasten der Geschädigten AM._____ AG ein Sachschaden in der Höhe von ca. Fr. 250.– ent- stand. Anschliessend betraten N._____ und Q._____ ohne Berechtigung den Kel- ler des Geschädigten AN._____ und behändigten zu dessen Lasten eine Motor- radfahrerbekleidung im Wert von ca. Fr. 1'450.– sowie ein Reisetaschenset im Wert von ca. Fr. 680.–. Daraufhin begaben sich N._____ und Q._____ zur Gara- gentür, welche N._____ mit dem mitgebrachten Flachwerkzeug aufbrach, wodurch zulasten der Geschädigten AM._____ AG ein Sachschaden in der Höhe
- 35 - von ca. Fr. 150.– entstand. N._____ und Q._____ betraten die Garage, um diese nach Bargeld und weiteren Wertgegenständen zu durchsuchen, verliessen den Ort jedoch ohne Deliktsgut wieder. In der Folgen trugen N._____ und Q._____ die vorgenannten Gegenstände aus dem Keller des Geschädigten AN._____ zum Beschuldigten ins Fluchtfahrzeug, der draussen Wache gehalten hatte. Anschliessend begaben sich N._____ und Q._____ wieder nach draussen unter den Balkon der Wohnung der Geschädigten S._____, wo Q._____ mit Körperkraft ("Bubenleiter") N._____ dabei half, auf den Balkon zu steigen und diesen ohne Berechtigung zu betreten, während der Beschuldigte im Fluchtfahrzeug weiterhin Wache hielt. N._____, Q._____ und der Beschuldigte handelten in der Absicht, in die Wohnung der Geschädigten S._____ einzubrechen und dort nach Bargeld und Wertgegenständen zu suchen, von welchem Vorhaben sie jedoch ablassen mussten, weil sie von der Geschädigten S._____ dabei gestört wurden. 5.2. Die Verteidigung macht geltend, dass sich hier eine Beteiligung des Be- schuldigten nicht erstellen lasse. Zudem habe der Beschuldigte nicht bei jeder Handlung von N._____ gleich von einer Straftat ausgehen müssen, nur weil die- ser in der Vergangenheit bereits Einbruchdiebstähle begangen habe. Entspre- chend habe er in Bezug auf die Dossiers 29 und 31 nicht vom strafbaren Vorha- ben seines Kollegen gewusst und könne deshalb auch keinen diesbezüglichen Vorsatz mitgetragen haben (Urk. 63 S. 8; Urk. 145 S. 13). 5.3. Der Beschuldigte führte aus, dass N._____ das Auto seiner Verlobten AP._____ ausgeliehen habe, um "etwas anschauen" zu gehen. Er, der Beschul- digte, habe nicht gewollt, dass dieser alleine mit dem Auto fahre und sei daher mitgegangen. Er habe nicht gewollt, dass N._____ mit dem Auto "Scheisse" baue. Es stimme, dass er am Tatort gewesen sei, indes habe er nicht Wache gehalten. Er habe nicht einmal den Tatort sehen können, geschweige denn, was N._____ dort gemacht habe. Es seien Wohnblöcke dazwischen gewesen. Der Ablauf sei wie folgt gewesen: Sie hätten zunächst Q._____ abgeholt und seien dann nach AO._____ gefahren. Am Tatort habe ihn N._____ gefragt, ob er Handschuhe im Auto habe, was er bejaht habe. N._____ habe diese genommen und sei mit Q._____ ausgestiegen und zwischen zwei Blöcken verschwunden. Er habe sich
- 36 - schon gefragt, für was dieser die Handschuhe brauche. Er habe sich gedacht, dass er vielleicht an einer Türe rütteln wolle oder so. Als die beiden zurückge- kommen seien, habe ihm N._____ erzählt, was sie gemacht hätten (HD Urk. 3/11 F/A 72 ff.; Prot. II S. 39 f.). 5.4. Die Behauptung des Beschuldigten, mitgegangen zu sein, um auf das Au- to aufzupassen, ist als Schutzbehauptung zu würdigen. Denn es war seine Ver- lobte, welche N._____ das Fahrzeug auslieh, und nicht er. Es gab für ihn somit keinerlei Grund, zum Tatort mitzufahren. In einer Wohngegend am helllichten Tag bedarf es auch keines Schutzes für ein Auto. Weiter wurde eine Kartonverpa- ckung für Gartenhandschuhe am Standort des Tatfahrzeuges (Sachverhalt J) si- chergestellt, worauf sich DNA-Spuren sowohl vom Beschuldigten als auch von N._____ befanden (S-4/2019/30761: D29 Urk. 7). Diesbezüglich blieb dem Be- schuldigten denn auch nichts anderes übrig, als die Verwendung der Handschuhe einzugestehen. Wofür anderes als für einen Einbruchdiebstahl er diese Hand- schuhe N._____ überlassen haben will, führten denn auch weder der Beschuldig- te noch seine Verteidigung aus. Die Behauptung des Beschuldigten, er habe ge- dacht, dass N._____ vielleicht an einer Türe rütteln wolle oder so, ist unglaubhaft, denn bei guten Absichten bedarf es für das Anfassen einer Türe keiner Hand- schuhe. Solche sind – dies ist notorisch – notwendig, um keine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Und das Vermeiden von Fingerabdrücken macht wiederum nur dann Sinn, wenn die Begehung von Delikten geplant ist. Es bestehen daher keine ver- nünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte wusste, dass N._____ , Q._____ und er zusammen einen Einbruch begingen, und dies auch wollte. Ebenso lässt sich logischerweise keine andere Funktion des Beschuldigten ableiten, als dass er im bzw. beim Fluchtfahrzeug Wache hielt, so wie er es bereits bei früheren Einbruchdiebstählen getan hatte. Aus all diesen Umständen ergibt sich kein ande- rer Schluss, als dass der Beschuldigte zusammen mit N._____ und Q._____ die Einbruchdiebstähle gemäss den Dossiers 29 und 31 ausführte und die Handlun- gen seiner Tatbeteiligten wollte oder zumindest in Kauf nahm, womit sowohl der objektive als auch der subjektive Anklagesachverhalt der Abschnitte J und K er- stellt ist. Zu Gunsten des Beschuldigten ist indes davon auszugehen, dass die Tä- ter bei beiden Sachverhalte kein Deliktsgut erbeuteten. Dies sagte einerseits der
- 37 - Beschuldigte selber so aus ("Sie kamen wirklich ohne Diebesgut zurück", HD Urk. 3/11 F/A 73) und wurde auch im Strafverfahren gegen Q._____ mit der Vorinstanz so angenommen (Urteil des Obergerichtes des Kantons Zürich vom
11. November 2022, Geschäfts-Nr. SB210111, S. 16 f.). IV. Rechtliche Würdigung
1. Vorbemerkungen 1.1. Bestritten ist einzig die rechtliche Würdigung der Sachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M als gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. 1.2. Die Verteidigung führt hierzu aus, dass es in Einzelfällen zutreffend sein könne, dass die Aufgabe des "Schmiere-Stehens" lediglich derjenigen Person in der Gruppierung zukomme, der man vertraue und auf die man sich verlassen könne. Für die vorliegend zu beurteilenden Delikte gelte diese Überlegung jedoch nicht. Die Attribute Zuverlässigkeit oder Verlässlichkeit bringe man mit dem Be- schuldigten nicht in Verbindung. Grund dafür seien seine Drogenprobleme. Der Beschuldigte habe bei den angeklagten Diebstählen aus dem jeweiligen Moment heraus gehandelt. Es seien spontane Einzelentschlüsse gewesen, getrieben von der sich bietenden Gelegenheit und entsprechend auch in wechselnder Zusam- mensetzung. Dies je nachdem, wer da gewesen sei und ihm habe behilflich sein können, unmittelbar zu Mitteln für seinen Betäubungsmittelkonsum zu gelangen und mit ihm zu konsumieren. Es habe keine über den unmittelbaren Konsum hin- ausreichende Perspektive bestanden. Folglich sei zumindest der Beschuldigte nicht Teil einer festen Gruppe gewesen, welche sich jeweils für die Deliktsbege- hungen getroffen habe. Für die Annahme der Gewerbsmässigkeit fehle es an der erforderlichen Intensität. Schliesslich sei zu konstatieren, dass der Beschuldigte nicht die treibende Kraft hinter den Delikten gewesen sei. Sein Beitrag sei oftmals nicht über blosse "Handlangerdienste" hinausgegangen und insofern für die Aus- führung des Tatplans nicht massgeblich gewesen. Der Beschuldigte habe die
- 38 - Durchführung der Tat nie beherrscht (Urk. 63 S. 6, S. 8 sowie S. 10 f.; Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 16 ff.).
2. Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Anklagesachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M) 2.1. Den Einwendungen der Verteidigung kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Die Vorinstanz hat zunächst zu Recht die Beteiligung des Be- schuldigten als Mittäter und nicht nur als Gehilfe gewürdigt (Urk. 80 S. 45 f.). Es kann daher – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vorab auf die korrek- ten rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist Mittäter, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Deliktes vorsätzlich und in mass- gebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbetei- ligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, ob der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falles und dem Tatplan für die Ausführung des Deliktes so wesent- lich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt. In objektiver Hinsicht wird keine direkte Beteiligung an der Ausführung der konkreten Straftat verlangt, sondern auch die massgebliche, (Mit-) Tatherrschaft begründende Beteiligung an der Entschluss- fassung bzw. Planung oder Koordination kann genügen. Jedem Mittäter werden dabei in den Grenzen seines Vorsatzes die kausalen Tatbeiträge der anderen Mit- täter angerechnet und die Beiträge müssen sich in ihrer Gesamtheit kausal aus- wirken (BGE 143 IV 361 E. 4.10; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1; BGE 133 IV 76 E. 2.7; BGer 6B_1437/2020 vom 22. September 2021 E. 1.2.2; BGer 6B_338/2020 vom
3. Februar 2021 E. 3.2.4; je mit Hinweisen). 2.2. Der Beschuldigte war bei 11 – teilweise versuchten – Diebstählen betei- ligt. Dabei war er nicht blosser "Handlanger" der übrigen Täter, sondern brach zum Teil auch selber in die entsprechenden Liegenschaften ein, um an Deliktsgut zu gelangen und hielt ansonsten Wache. Auch in den Fällen, als er "Schmiere" stand, war sein Tatbeitrag wesentlich, hat eine solche Person doch eine wichtige Aufgabe, nämlich auf die übrigen Beteiligten aufzupassen und sie vor Gefahren zu warnen, damit sie – falls sie entdeckt werden oder Verdacht erregen – vorher flüchten können und nicht geschnappt werden. Weiter bietet eine solche Person
- 39 - psychische Unterstützung, indem sie den übrigen Tätern die notwendige Sicher- heit verschafft, um ihren Aufgaben nachzugehen. Ein "Wächter" muss somit auf- merksam die Gegend beobachten und abschätzen können, ob Gefahr herrscht oder eben nicht. An ihm hängt wesentlich der reibungslose Ablauf des Einbruch- diebstahls. Denn wenn er die übrigen Beteiligten nicht oder zu spät warnt, werden diese erwischt, und wenn er einen Fehlalarm verursacht, vereitelt er die zu erwer- bende Beute. Einem "Schmiere-Steher" müssen die übrigen Täter somit voll und ganz vertrauen. Zudem hat seine Aufgabe den Vorteil, dass er bei Gefahr (auch ohne die übrigen Beteiligten) flüchten und sich somit der Entdeckung und allen- falls der Strafverfolgung – zumindest wenn ihn die übrigen Täter nicht verraten – entziehen könnte. Der Aufpasser kann zudem z.B. eine Privatperson ablenken oder ihr eine Ausrede für die Anwesenheit der übrigen Täter geben. Der Tatbei- trag des Beschuldigten geht somit klar über denjenigen eines Gehilfen hinaus, zumal er – wie vorstehend bereits ausgeführt – teilweise auch selber am eigentli- chen Einbruchdiebstahl teilnahm, indem er in die betroffenen Liegenschaften ein- drang und von dort Deliktsgut entwendete. Die vorliegend zu beurteilenden Taten weisen zudem in örtlicher und zeitlicher Hinsicht einen engen Zusammenhang auf und wurden in jeweils fast gleicher Besetzung durchgeführt. Daher ist die Beteili- gung des Beschuldigten in Bezug auf alle Straftaten gesamthaft zu würdigen, selbst wenn seine Handlungen nicht immer exakt dieselben waren (vgl. BGer 6B_688/2019 vom 26. September 2019 E. 3.3; BSK StGB – NIGGLI/RIEDO, N 113 zu Art. 139 StGB). Indem der Beschuldigte die beschriebenen Rollen (Teilnehmer, "Schmiere-Steher", psychische Unterstützung, Gewährleistung allenfalls nötiger Rückendeckung für die übrigen Täter) übernahm, hat er einen wesentlichen Tat- beitrag geleistet und in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenge- wirkt. Entsprechend werden ihm die strafbaren Handlungen der übrigen Beteilig- ten wie seine eigenen angerechnet. 2.3. Hinsichtlich der Definition der Bandenmässigkeit und der diesbezüglich vom Bundesgericht entwickelten Rechtsprechung kann zunächst auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 80 S. 46 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Bandenmässigkeit ist gegeben, wenn zwei oder mehrere Täter mit dem ausdrücklich oder konkludent geäusserten Willen zusammenfinden, inskünf-
- 40 - tig zur Verübung mehrerer selbständiger, im Einzelnen möglicherweise noch un- bestimmter Straftaten zusammenzuwirken, wobei bereits der Zusammenschluss von zwei Personen genügt (vgl. BGE 124 IV 86 E. 2.b; BGer 6B_1302/2020 vom
3. Februar 2021 E. 2.4.2; BSK StGB – NIGGLI/RIEDO, N 124 f. zu Art. 139 StGB). Es genügt bereits sowohl der konkludent manifestierte Wille für die "Bandenabre- de" (BGE 124 IV 86 E. 2.b; BGE 100 IV 219 E. 1) als auch der konkludent geäus- serte Wille zur inskünftigen Verübung im Einzelnen möglicherweise noch unbe- stimmter Diebstähle (BGE 100 IV 291 E. 1; BGer 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 2.5). Ob der Täter konkludent den Willen zur bandenmässigen Tatbege- hung manifestierte, ist – bei Fehlen eines Geständnisses des Beschuldigten wie im vorliegenden Fall – anhand der konkreten Tatumstände aufzuzeigen (BGer 6B_1145/2017 vom 7. April 2017 E. 1.4.b). 2.4. Die Einbruchdiebstähle der Anklagesachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M wurden zwar in unterschiedlich grossen Gruppen und durch verschiede- ne Mittäter begangen. Stets an der Deliktsverübung beteiligt waren hingegen der Beschuldigte und N._____ . Gestützt auf die erstellten Sachverhalte ergibt sich ein bewährtes Vorgehen bzw. ein Deliktsmechanismus der beiden Komplizen. So erscheint N._____ jeweils für das "Grobe" zuständig gewesen zu sein, indem er jeweils die Türen zu den betroffenen Liegenschaften mit einem mitgebrachten Flachwerkzeug aufbrach und so den unberechtigten Zutritt ermöglichte. Bei der anschliessenden Durchsuchung der Räumlichkeiten und der Entwendung des De- liktsguts handelte N._____ entweder zu zweit mit dem Beschuldigten zusammen oder mit einer meist grösseren Gruppe von Mittätern. Im zweiten Fall blieb der Beschuldigte jeweils draussen vor der betroffenen Liegenschaft bzw. beim Flucht- fahrzeug und hielt Wache, um N._____ und die weiteren Tatbeteiligten vor allfälli- gen Gefahren warnen zu können. Es bestehen keine Anzeichen, dass der Be- schuldigte und N._____ ihr bewährtes Vorgehen hätten aufgeben wollen. Viel- mehr lassen mehrere Tatumstände darauf schliessen, dass die beiden Mittäter auch in Zukunft zusammen weitere Diebstähle hätten begehen wollen: So zeigen die Kadenz der bereits verübten Delikte sowie die jeweiligen Lebensumstände, dass N._____ und der Beschuldigte ihren Lebensunterhalt mit den Einbruchdieb- stählen bestritten (vgl. auch die nachfolgenden Ausführungen zur Gewerbsmäs-
- 41 - sigkeit). Der Beschuldigte finanzierte zudem seinen intensiven Drogenkonsum aus den Deliktserlösen, was ihm mit legalen Einnahmequellen nicht möglich ge- wesen wäre. Die beiden Mittäter hatten sich zur erfolgreichen Verübung ihrer Straftaten auch organisiert, so wurden Liegenschaften ausgekundschaftet, Fahr- zeuge beschafft und Lagerräume organisiert. Das bewährte Deliktsmuster, das Netzwerk von weiteren Mittätern und die aus den Delikten resultierenden Einkünf- te hätten der Beschuldigte und N._____ aller Voraussicht nach nicht aufgegeben, wenn es nicht zu ihren Verhaftungen gekommen wäre. Die beiden Mittäter stan- den in einer gewissen Abhängigkeit zueinander, waren doch die Einbruchdieb- stähle als Einzeltäter nicht bzw. nur erschwert durchzuführen. In subjektiver Hin- sicht steht ausser Frage, dass sich der Beschuldigte des Zusammenschlusses mit N._____ und der Zielrichtung ihres gemeinsamen Handelns bewusst war. So be- stätigte er selbst, dass er grundsätzlich davon ausgegangen sei, dass Einbruch- diebstähle oder Ähnliches verübt würden, wenn er mit N._____ unterwegs gewe- sen sei. Meistens sei es um solche dummen Sachen gegangen (Prot. II S. 40). Aufgrund der erstellten Beteiligung des Beschuldigten an den angeklagten Ein- bruchdiebstählen und den vorgenannten weiteren Umständen steht sodann fest, dass sein Wille auf die gemeinsame Verübung einer Mehrzahl von Delikten ge- richtet war, welche im Einzelnen noch unbestimmt waren und sich teilweise erst spontan ergaben. Die bandenmässige Tatbegehung im Sinne von Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB ist damit erfüllt. 2.5. Das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB ist erfüllt, wenn der Dieb seine deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Letzteres ergibt sich aus der Zeit und den Mitteln, die er dafür aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeit- raums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften. Wesentlich ist, dass der Täter sich darauf einrichtet, durch sein deliktisches Handeln relativ regelmäs- sige Einnahmen zu erzielen, die einen namhaften Beitrag an die Kosten seiner Lebensgestaltung darstellen. Zudem muss er die Tat bereits mehrfach begangen haben und es muss aufgrund der Taten geschlossen werden, er sei zu einer Viel- zahl von unter den fraglichen Tatbestand fallenden Handlungen bereit gewesen (BGE 129 IV 188 E. 3.1.2; BGE 119 IV 129 E. 3.a; BGer 6B_550/2016 vom
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10. August 2016 E. 2.3; je mit Hinweisen). Hinsichtlich des angestrebten Ein- kommens setzt die bundesgerichtliche Praxis die Schwelle zur Gewerbsmässig- keit allerdings niedrig an. So genügt bereits eine quasi "nebenberufliche" delikti- sche Tätigkeit für die Annahme gewerbsmässigen Handelns im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB (BGE 119 IV 129 E. 3.a; vgl. auch BSK StGB – NIGGLI/ RIEDO, N 98 zu Art. 139 StGB). 2.6. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Der Beschuldigte ver- fügte über keine legale Erwerbstätigkeit und finanzierte seinen Lebensunterhalt und insbesondere seinen Drogenkonsum über den Deliktserlös aus den verübten Diebstählen. So sagte er selber aus, dass er die Delikte in der Absicht verübt ha- be, möglichst viel Geld daran zu verdienen, um unter anderem seine Drogensucht finanzieren zu können. Er habe sehr wenig Geld bekommen und auch die Miete bezahlen müssen. Es sei nicht viel übrig geblieben und Drogen seien nicht güns- tig (HD Urk. 3/11 F/A 114 ff.). Die Täter handelten – wie schon ausgeführt – re- gelmässig und in hoher Kadenz deliktisch. Für die Verübung der einzelnen Taten wendeten sie vergleichsweise viel Zeit und Sorgfalt auf. So wurden die Ein- bruchsorte teilweise ausgekundschaftet, Fahrzeuge und Lagerräume organisiert und die Tatbegehung bzw. Umsetzung des gefassten Plans in die Nacht gelegt. Um die Einbruchdiebstähle mittels Beizugs von verschiedenen Personen erfolg- reich begehen zu können, mussten sich die Beteiligten auch untereinander ab- sprechen und zusammenarbeiten. Der Beschuldigte übte die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes aus, eine "legale" Erwerbstätigkeit übte er nicht aus. Folglich ist auch das Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit erfüllt. 2.7. Trifft die bandenmässige Tatbegehung gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB mit dem Qualifikationsmerkmal der Gewerbsmässigkeit im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 StGB zusammen, so ist von echter Idealkonkurrenz auszugehen (vgl. BSK StGB – NIGGLI/RIEDO, N 136 zu Art. 139 StGB).
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3. Fazit Neben den bereits in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüchen ist der Beschul- digte ferner des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. V. Strafzumessung
1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz fällte eine Freiheitsstrafe von 44 Monaten und unter Ein- bezug der widerrufenden Strafe gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom
22. April 2014 eine Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 ausgefällten Strafe, sowie eine Busse von Fr. 600.– aus (Urk. 80 S. 56 ff., S. 73, S. 74 f. sowie S. 77). 1.2. Die Verteidigung fordert eine deutlich mildere Bestrafung des Beschuldig- ten. Unter Einbezug der widerrufenen Strafe sei eine Freiheitsstrafe von 18 Mona- ten sowie eine Busse von Fr. 600.– angemessen (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte bei den zu beurteilenden Delikten aus dem Moment heraus gehandelt habe. Es seien Ein- zelentschlüsse gewesen, welche sich aus den sich bietenden Gelegenheiten und seiner schweren Drogensucht ergeben hätten. Sodann sei festzuhalten, dass der Beschuldigte nicht die treibende Kraft hinter den Taten gewesen sei. Seine Betei- ligung gehe oftmals nicht über blosse "Handlangerdienste" hinaus. Zur Täterkom- ponente führte die Verteidigung aus, dass der Beschuldigte zwar Vorstrafen auf- weise. Diese würden jedoch keine schweren Delikte betreffen und seien als Grenzübertretungen im Rahmen der Adoleszenz zu werten. Im Jahre 2015 habe jemand dem Beschuldigten eine Eisenstange über den Kopf geschlagen und ihn mit Fusstritten traktiert, was einen Schädelbruch, ein Koma und ein Schädel-Hirn- Trauma zur Folge gehabt habe. Damit sei eine Wesensänderung einher gegan- gen. So halte das polydisziplinäre Gutachten vom 20. Dezember 2017 fest, dass das Schädel-Hirn-Trauma beim Beschuldigten zu einer deutlichen Wesensände-
- 44 - rung mit gesteigerter Impulsivität und Aggressivität geführt habe und dieser ver- gesslicher geworden sei. Weiter werde im neuropsychologischen Teilgutachten vom 21. Juni 2017 ausgeführt, dass neuropsychologische Funktionen beim Be- schuldigten leicht bis sehr deutlich eingeschränkt gewesen seien, vor allem Ge- dächtnisleistungen, komplexere sprachliche Aufnahme- und Verarbeitungspro- zesse sowie die Ein- und Umstellfähigkeit. Zudem hätten sich beim Beschuldigten Ermüdungserscheinungen gezeigt, die mit Kopfschmerzen sowie deutlichen Auf- merksamkeits- und Konzentrationseinbussen einhergegangen seien. Dies deute auf mittelgradig ausgeprägte neuropsychologische Defizite hin, die mit den Folgen eines schweren Schädel-Hirn-Traumas vereinbar seien. Das psychiatrische Gut- achten prognostiziere dem Beschuldigten ein erhöhtes Ausmass an zwischen- menschlichen Problemen, eine Einschränkung bei der Anpassung an Regeln und Routinen, anhaltende Polytoxikomanie etc. Seine Entscheidungs- und Urteilsfä- higkeit sei im Wesentlichen eingeschränkt. Die Erfassung der Persönlichkeit des Beschuldigten sei überlagert durch Auffälligkeiten, bedingt durch die Polytoxiko- manie. Das Schreiben des medizinischen Zentrums Geissberg vom 4. Oktober 2020 führe als Diagnosen eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, impul- siver Typ, eine Cannabis-Abhängigkeit und Kokain-Missbrauch auf. Im Austritts- bericht der Station Etoine vom 21. Januar 2021 werde der Verdacht auf eine Stö- rung aus dem schizophrenen Formenkreis, differentialdiagnostisch organische schizophrenieforme Störung, formuliert und auf eine Cannabis-Abhängigkeit, Ko- kain-Missbrauch und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsi- ven Typus verwiesen. Von Seiten der Behandler sei die Empfehlung erfolgt, den Beschuldigten forensisch begutachten zu lassen. Es bestehe der Verdacht auf ein posttraumatisches organisches Psychosyndrom. Aus diesen Feststellungen zieht die Verteidigung für das vorliegende Strafverfah- ren den Schluss, dass eine Abhängigkeitsproblematik hinsichtlich Cannabis und Kokain vorgelegen habe, welche die Urteilsfähigkeit des Beschuldigten erheblich herabgesetzt habe. Zudem könnte der Beschuldigte auch wegen schizophre- niebedingter Defizite delinquiert haben und von seinen Mittätern in abnormer Weise beeinflusst worden sein. Zu Gunsten des Beschuldigten sei bei der Straf- zumessung zu würdigen, dass er sich freiwillig der Polizei gestellt habe und auch
- 45 - Mitbeteiligte sowie Hintermänner belastet habe. Der Beschuldigte wolle reinen Tisch machen und mit seiner Vergangenheit abschliessen, um in ein deliktsfreies Familienleben zu starten. Dies zeuge von Einsicht und Reue (Urk. 63 S. 10 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung sodann vor, dass die zeitlichen Verzögerungen während des Berufungsverfahrens und damit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots deutlich strafmindernd zu berücksichtigen seien (Urk. 145 S. 19 ff.) 1.3. Die Staatsanwaltschaft fordert eine höhere Freiheitsstrafe für den Be- schuldigten von 7 Jahren, unter Bestätigung der durch die Vorinstanz ausgefällten Geldstrafe und Busse (Urk. 82 S. 2; Urk. 147 S. 2). Vor Berufungsinstanz führte sie hierzu zusammengefasst aus, dass die von der Vorinstanz vorgenommene Strafzumessung im Quervergleich mit den Urteilen betreffend die weiteren Betei- ligten deutlich zu mild sei. So habe sie die Einsatzstrafe für den banden- und ge- werbsmässigen Diebstahl deutlich zu tief angesetzt und sei auch bei der folgen- den Asperation der Einzelstrafen für die weiteren Straftaten viel zu grosszügig gewesen. In Bezug auf die Täterkomponente moniert die Staatsanwaltschaft die von der Vorinstanz gewährte erhebliche Strafminderung für das Nachtatverhalten des Beschuldigten und weist darauf hin, dass dessen Geständnis vom 24. Sep- tember 2020 keineswegs zu einer massgeblichen Erleichterung des weiteren Ver- fahrensgangs geführt habe, da die Strafuntersuchung zu jenem Zeitpunkt schon längstens vollständig abgeschlossen gewesen sei (Urk. 147 S. 4 ff.). 1.4. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumes- sen ist, sowie die massgebenden Strafrahmen, innerhalb welcher die Strafen festzulegen sind, richtig dargestellt (Urk. 80 S. 54). Zur leichteren Nachvollzieh- barkeit der nachfolgenden Strafzumessung werden die entsprechenden Strafrah- men nachfolgend noch einmal wiedergegeben: Die schwerste vom Beschuldigten begangene Straftat ist der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Der Strafrahmen reicht hier- für von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Ferner hat sich der Be- schuldigte des mehrfachen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Hehlerei im Sinne von Art. 160 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Urkun-
- 46 - denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB sowie des mehrfa- chen, teilweise versuchten betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbei- tungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, schuldig gemacht. Für diese Delikte lautet die abstrakte Strafandrohung auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Überdies hat sich der Beschuldigte der mehrfachen Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB, teilweise in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g (in Verbindung mit lit. c und d) des Betäubungsmittelgesetzes, des mehrfachen Vergehens im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengesetzes, des mehrfachen Fahrens oh- ne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. a und teilweise lit. b SVG, des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 2 lit. a und b SVG sowie der versuchten Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Für diese Delikte lautet die abstrakte Strafandrohung auf Frei- heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. 1.5. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Dar- über hinaus berücksichtigt es das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben (Art. 47 Abs. 1 StGB). Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des As- perationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2 f.; BGE 141 IV 61 E. 6.1.2; BGE 132 IV 102 E. 8 f.). Darauf kann einleitend verwiesen werden. Es ist hervorzuheben, dass das Bundesgericht unter Hinweis auf den Willen des Gesetzgebers wieder- holt festgehalten hat, dass die Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB nur dann zulässig ist, wenn für jede einzelne verübte Straftat unter Anwen-
- 47 - dung der konkreten Methode dieselbe Strafart auszufällen ist. Dass die anzuwen- denden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen vorsehen, genügt nicht. Geldstrafe und Freiheitsstrafe sind keine gleichartigen Strafen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und E. 3.4). Zum methodischen Vorgehen präzisiert das Bundesgericht, dass in einem ersten Schritt (hypothetische) Einzelstrafen für die einzelnen Delikte innerhalb ihres or- dentlichen Strafrahmens festzulegen sind. Dabei ist auch für jede der mehreren Straftaten die Art der Strafe zu bestimmen. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswir- kungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 147 IV 241 E. 3.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2; je mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGer 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Der Gesetzgeber hat für den Bereich der leichteren und mittleren Kriminalität die Geldstrafe als die der Freiheitsstrafe vorgehende Regelsanktion vorgesehen (vgl. Art. 41 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 82 E. 4.1). Das Bundesgericht bekräftigt auch in seiner neueren Rechtsprechung den Vorrang der Geldstrafe gegenüber der Freiheitsstrafe im Strafbereich bis 180 Tagessätzen bzw. sechs Monaten (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 144 IV 217 E. 3.3.3; BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.1, 1.3.2 und E. 1.3.7; je mit Hinweisen). Allerdings darf auch nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Gesamt- freiheitsstrafe ausgesprochen werden, wenn viele Einzeltaten zeitlich sowie sach- lich eng miteinander verknüpft sind und eine blosse Geldstrafe bei keinem der in einem engen Zusammenhang stehenden Delikte geeignet ist, in genügendem Masse präventiv auf den Täter einzuwirken. Das Gericht kann somit bei der Wahl der Strafart auch die mehrfache und kontinuierliche gleichartige Delinquenz be- rücksichtigen (BGer 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.3.5; BGer 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
- 48 - 1.6. Stehen die (hypothetischen) Einzelstrafen für sämtliche Normverstösse fest und sind diese – zumindest teilweise – gleicher Art, hat das Gericht in einem zweiten Schritt in Anwendung des Asperationsprinzips nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Ausgangspunkt ist die Einsatzstrafe des schwersten Delikts, welches um die Strafen der weiteren Delikte angemessen zu erhöhen ist. Dabei ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammen- hang, ihrer grösseren oder geringeren Selbstständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; BGer 6B_330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.2). Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Delikts ist dabei in der Regel ge- ringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (BGer 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.4). 1.7. Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delik- te ist schliesslich die Täterkomponente zu berücksichtigen, nachdem sich diese für die einzelnen Normverstösse nicht wesentlich unterscheidet. 1.8. Wie nachfolgend noch im Einzelnen aufzuzeigen sein wird, ist für sämtli- che zu asperierenden Delikte, bei welchen die Strafandrohung alternativ auf Frei- heits- oder Geldstrafe lautet, eine Freiheitsstrafe auszufällen. Als nicht gleicharti- ge Strafen wird für die Hinderung einer Amtshandlung im Sinne von Art. 286 StGB (Sachverhalt X) zudem eine Geldstrafe und für die geringfügige Sachbeschädi- gung (Sachverhalt Q) sowie die mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (Sachverhalte R und X) eine Busse festzu- legen sein.
2. Strafzumessung betreffend Freiheitsstrafe 2.1. Einsatzstrafe: Gewerbs- und bandenmässiger Diebstahl (Sachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M) 2.1.1. Als schwerstes Delikt erweist sich der gewerbs- und bandenmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Die Vorinstanz hat zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Zusammentreffen der bei- den Qualifikationsmerkmale der Gewerbs- und Bandenmässigkeit keine zusätzli-
- 49 - chen Auswirkungen auf den Strafrahmen hat. Vielmehr ist die Sanktionsandro- hung der Qualifikation nach Art. 139 Ziff. 2 StGB in jener nach Ziff. 3 Abs. 1 mit- enthalten, weshalb bei Vorliegen beider Qualifikationsmerkmale die Rechtsfolge nach Art. 139 Ziff. 3 Abs. 1 StGB eintritt. Der ordentliche Strafrahmen für den ge- werbs- und bandenmässigen Diebstahl reicht folglich von sechs Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe. Der ordentliche Strafrahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedroh- te Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (JOSITSCH/EGE/ SCHWARZENEGGER, Strafrecht II, 9. Auflage, Zürich 2018, S. 82 f.). Solche Um- stände liegen im konkreten Fall nicht vor, weshalb vom ordentlichen Strafrahmen auszugehen ist. 2.1.2. Umstände, die schon zur Anwendung eines qualifizierten Tatbestandes füh- ren, dürfen für die konkrete Strafzumessung innerhalb des anzuwendenden ge- setzlichen Strafrahmens nicht erneut straferhöhend berücksichtigt werden (Dop- pelverwertungsverbot). Das Gericht ist aber nicht daran gehindert, zu gewichten, in welchem Ausmass ein qualifizierender Tatumstand gegeben ist (BGE 118 IV 342, E. 2.b). Im Rahmen der konkreten Strafzumessung ist somit die Berücksich- tigung der zweifachen Qualifikation nicht ausgeschlossen. Bei der Festlegung der konkret auszufällenden Strafe innerhalb des vorgegebenen Strafrahmens dürfen somit beide Qualifikationen bewertet werden (BSK StGB – NIGGLI/RIEDO, N 136 zu Art. 139 StGB mit Hinweisen). 2.1.3. Beim objektiven Tatverschulden des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls fällt zunächst die grosse Menge an Deliktsgut mit entsprechend hohem Wert ins Gewicht, welche innert kürzester Zeit erbeutet wurde. Bei der Delikts- summe kommt insbesondere der Beute aus dem Diebstahl zum Nachteil der F._____ AG Bedeutung zu. Der Beschuldigte und seine Mittäter wussten, dass an diesem Ort eine sehr lohnende Beute zu holen war und planten die Tat minutiös, indem sie insbesondere die örtlichen Verhältnisse vorgängig auskundschafteten und zwei Fahrzeuge besorgten, um das Deliktsgut abtransportieren zu können. An dem Einbruchdiebstahl war eine grössere Gruppe von sechs Personen betei- ligt, welche mehrere Kilogramm CBD-Blüten, Biomasse und Verpackungsmaterial
- 50 - aus der Lagerhalle der Geschädigten entwendete. Angesichts der schieren Men- ge an erlangtem Deliktsgut wussten die Täter um den grossen Wert ihrer Beute und wollten diesen Wert auch erlangen. Weiter ins Gewicht fällt die hohe Kadenz der Einzeltaten. So beging der Beschul- digte banden- und gewerbsmässig elf Diebstähle resp. Versuche dazu innert sechs Monaten. Bei den Sachverhalten A, B, C, G, H, I sowie M handelt es sich um vollendete Einbruchdiebstähle und bei den Sachverhalten F, J, K und L um versuchte Diebstähle. Dass die Tathandlungen zum Nachteil jener Geschädigten nicht zur Vollendung gelangten, sondern es jeweils beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe auswirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB allerdings um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, darf die versuchte Tat grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE 137 IV 113 E. 1.4.2). Vorliegend sind die Versuche nicht verschuldensmindernd zu werten, da sie einerseits im Kollektivdelikt aufgehen und es andererseits nicht vom Beschuldigten und seinen jeweiligen Mittätern abhing, dass die Diebstähle nicht erfolgreich waren und kein Deliktsgut erbeutet werden konnte. Diese Taten fanden einzig deshalb keinen Er- folg, weil die Täter bei deren Ausführung überrascht wurden bzw. kein Deliktsgut gefunden wurde. Der Beschuldigte handelte als Mitglied einer Bande jeweils zusammen mit N._____ (Sachverhalte A, B, C, F, G, H, I, J, K, L und M). Teilweise waren auch weitere Personen beteiligt, so AQ._____ (Sachverhalt A), P._____ (Sachverhalt I), Q._____ (Sachverhalte I, J und K), R._____ (Sachverhalte I und L) sowie wei- tere unbekannte Personen. Hinsichtlich der Bandenmässigkeit ist relativierend anzumerken, dass zwar unterschiedliche Personen in teilweise grösseren Grup- pen zusammenwirkten, indes die jeweils immer anwesenden Täter lediglich der Beschuldigte und N._____ waren. Die übrigen Täter wurden je nach den Umstän- den beigezogen, so u.a. wenn die erfolgreiche Umsetzung eines Diebstahls meh- rerer Personen bedurfte. Die Einbruchdiebstähle wurden geplant und gezielt aus- geführt. Entsprechend waren die Abläufe teilweise dieselben. Die einzelnen Betei- ligten übernahmen je die ihnen zugeteilte Rolle, was Planung und Organisation
- 51 - untereinander erforderte. Die Tatobjekte wurden zum Teil vorgängig ausgekund- schaftet und Flucht- bzw. Transportfahrzeuge organisiert. Dem Beschuldigten und seinen Mittätern ist insofern Professionalität zuzusprechen. Bei den jeweiligen Tatorten handelte es sich fast ausschliesslich um Geschäfts- räumlichkeiten und Keller, welche zudem überwiegend nachts aufgesucht wur- den. Dem Beschuldigten und den weiteren Beteiligten ist folglich zugute zu halten, dass sie es in erster Linie auf das Vermögen juristischer Personen abgesehen hatten und Begegnungen mit an den Tatorten allenfalls anwesenden Angestellten zu vermeiden versuchten. Lediglich einmal wurde der Balkon einer Wohnung be- treten (Sachverhalt J). Nach dem Erwogenen ist das objektive Tatverschulden mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 58) als mittelschwer zu werten. 2.1.4. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte in der Ab- sicht handelte, zusammen mit N._____ und allenfalls weiteren Beteiligten unbe- stimmt viele Einbruchdiebstähle zu begehen, um sich dadurch zumindest teilwei- se seinen Lebensunterhalt und seine Drogensucht zu finanzieren. Er delinquierte jeweils mit direktem Vorsatz und ausschliesslich aus egoistischen Motiven. Der Beschuldigte ging in jener Zeit keiner legalen Erwerbstätigkeit nach. Dennoch be- fand er sich nicht in einer persönlichen oder finanziellen Notlage, wäre es ihm doch möglich gewesen, entweder legale Arbeit zu suchen oder sich von staatli- cher Seite unterstützen zu lassen. Weiter hat er nicht aus eigenem Antrieb von der deliktischen Tätigkeit abgelassen, sondern nur aufgrund der gegen ihn lau- fenden Strafuntersuchung. Es war denn auch nicht so, dass er sich "freiwillig" der Polizei gestellt hatte – so die Verteidigung in Urk. 63 S. 17 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 56) –, sondern er tauchte zunächst in Deutsch- land unter und stellte sich erst später der Polizei (HD Urk. 17/1-19). Die Vorinstanz berücksichtigte die Folgen des Vorfalles im Jahre 2015, die wäh- rend des Deliktszeitraums bestehende Abhängigkeit des Beschuldigten von Can- nabis und Kokain sowie die damalige Arbeitslosigkeit zu seinen Gunsten, indem sie von einer leichten Verminderung der Schuldfähigkeit ausging (Urk. 80 S. 60).
- 52 - Sie stützte sich dabei insbesondere auf den durch die Verteidigung vorgebrachten Bericht des medizinischen Zentrums Geissberg vom 4. Oktober 2020, gemäss welchem der Beschuldigte seit dem Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 u.a. Schwierigkeiten habe, seine Impulsivität zu steuern. Der Beschuldigte habe auch eine niedrige Toleranzschwelle, welche unter anderem zu Wutausbrüchen und Gewaltankündigungen geführt habe. Dadurch habe er eine Cannabis-Sucht ent- wickelt, um seine Aggressionen zu kontrollieren, was wohl in der Folge zum Kon- sum von weiteren Drogen geführt habe. Die aktuelle Diagnose des Beschuldigten laute auf eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung: Impulsiver Typ, eine psychische und Verhaltensstörung durch Cannabinoide – Abhängigkeit sowie auf eine psychische und Verhaltensstörung durch Kokain – Schädlicher Gebrauch (Urk. 80 S. 59; Urk. 58/3). Vorliegend bestehen, wie bereits erwogen (vgl. E. II.2.1.), keine Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beschuldigten während des anklagegegenständlichen Deliktszeitraums. Schon die Art der einzelnen Strafta- ten und deren Ausführung zeigen, dass der Beschuldigte zeitlich und örtlich orien- tiert war, sich mit anderen Beteiligten absprechen konnte, bei der Tatbegehung im Sinne der Gruppe handelte, sich die übrigen Täter auf ihn verliessen und auch verlassen konnten sowie dass er auch komplexere Delikte beging wie z.B. die Fälschung eines Betreibungsregisterauszugs. Weiter zeigen die Vorstrafen des Beschuldigten – es kann diesbezüglich auf die nachfolgenden Erwägungen unter V.4.2. verwiesen werden – dass er schon vor dem Jahre 2015 teilweise einschlä- gig straffällig geworden war. Insofern ist der Vorinstanz nicht zu folgen, wenn sie dem Beschuldigten eine leichte Verminderung der Schuldfähigkeit zugestand. Dass der Beschuldigte im Zeitraum der begangenen Delikte eine Abhängigkeits- problematik betreffend Cannabis und Kokain aufwies, ist dennoch verschuldens- mindernd zu berücksichtigen. Es ist indes darauf hinzuweisen, dass die Art der Deliktsausführung, insbesondere die sorgfältige Organisation und Planung, klar gegen die typischen Delikte eines Suchttäters bzw. eines durch seine Sucht ge- triebenen Mitläufers sprechen. Denn wenn ein Süchtiger aus dem unmittelbaren Bedürfnis heraus handelt, schnell Bargeld zu beschaffen, um die dringend benö- tigten Drogen erhältlich zu machen, so greift er auch zu "schnell ausführbaren" Delikten wie Handtaschen- oder Ladendiebstählen etc. Vorliegend wurden die
- 53 - Tatorte teilweise vorgängig ausgekundschaftet, es gab Tippgeber und auch län- gere Anfahrtswege zu den ausgewählten Liegenschaften wurden in Kauf genom- men (vgl. Anklagesachverhalt I). Die Ausführung der teils sehr aufwändigen Dieb- stähle zusammen mit dem N._____ oder sogar in einer grösseren Gruppe erfor- derte einen einigermassen klaren Geist und eine gewisse Vorstellungskraft. Der Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 war überdies zum Teil selbstverschuldet, hatte der Beschuldigte doch die Freundin des (damaligen) Beschuldigten übel malträtiert und auch ein Messer gezückt. Die erste Phase der Aggression ging damals vom (heutigen) Beschuldigten aus, woraufhin die Situation eskalierte (Urk. 18/10-11). Der Beschuldigte macht sich diesbezüglich auch selber Vorwürfe bzw. gibt sich die Schuld, da er stark betrunken gewesen sei (Urk. 61 S. 4 f.). Mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 60 f.) ergibt sich im Ergebnis, dass das objektive Tatverschulden durch die subjektiven Verschuldensaspekte erheblich relativiert wird und daher von einem keinesfalls leichten Verschulden auszugehen ist. Aus- gehend von einem Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe erweist sich eine (hypothetische) Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. 2.2. Mehrfacher Diebstahl (Sachverhalte S und T) 2.2.1. Diese Taten gemäss den Sachverhalten S und T fallen nicht unter die banden- und gewerbsmässig begangenen Diebstähle der Gruppierung "AS._____", da dazwischen ein Zeitraum von rund drei Jahren liegt. 2.2.2. Beim Sachverhalt T fällt in objektiver Hinsicht der hohe Deliktsbetrag von über Fr. 26'000.– ins Gewicht, nachdem der Beschuldigte mit zwei Mittätern aus der K._____ Filiale … unzählige Mobiltelefone entwendete. Verschuldensmin- dernd fällt ins Gewicht, dass die Tat zum Nachteil eines grossen Detailhändlers bzw. einer juristischen Person verübt wurde. In subjektiver Hinsicht ist der direkte Vorsatz sowie die Tatsache zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus- schliesslich aus Gewinnsucht handelte, ohne Rücksicht auf den bei der Geschä- digten entstandenen Schaden. Das Verschulden ist insgesamt als nicht mehr leicht zu werten.
- 54 - 2.2.3. Der Sachverhalt S weist in objektiver Hinsicht einen Schaden von lediglich ca. Fr. 629.– auf, wobei der Beschuldigte hier ein Tablet sowie Bargeld entwende- te. Mit der AF._____ GmbH wurde wiederum eine juristische Person geschädigt, was ebenfalls verschuldensmindernd zu gewichten ist. In Bezug auf das subjekti- ve Tatverschulden kann auf das vorstehend zum Sachverhalt T Erwogene ver- wiesen werden. Insgesamt ist von einem leichten Verschulden auszugehen. 2.2.4. Die hypothetische Einzelstrafe bezüglich des Sachverhalts T ist bei ca. 120 Tagessätzen Geldstrafe bzw. 4 Monaten Freiheitsstrafe und beim Sachver- halt S bei ca. 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. einem Monat Freiheitsstrafe anzu- setzen. Aufgrund der mehrfachen Delinquenz, welche in diesem Verfahren zu be- urteilen ist, der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, des- sen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt vorliegend aus- schliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Diese Einschätzung teilt auch die amtliche Verteidigung, beantragt sie doch die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer Freiheitsstrafe für sämtliche Delikte, bis auf die angeklagten Übertretungen (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). Die Delikte gemäss den Sachverhal- ten S und T weisen untereinander einen engen sachlichen und zeitlichen Konnex auf. In Bezug auf den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl besteht zudem ein enger Sachzusammenhang. Dies führt zu einer Asperation im Umfang von insgesamt 2 Monaten und damit zu einer Erhöhung der vorstehend festgesetzten Einsatzstrafe von 3 Monaten. 2.3. Mehrfache Sachbeschädigung (Sachverhalte A, B, C, F, G, H, I, K, L so- wie M) 2.3.1. Die Vorinstanz hat die Sachbeschädigungen gemeinsam gewürdigt, was angesichts des zeitlichen, persönlichen sowie sachlichen Zusammenhangs nicht zu beanstanden ist (Urk. 80 S. 61 f.). Die Festlegung von je einzelnen (hypotheti- schen) Einzelstrafen wäre auch angesichts der Gleichartigkeit der Delikte faktisch nicht möglich. Beim objektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Be- schuldigte insgesamt zehn Sachbeschädigungen verübte, wobei sich der Scha- den insgesamt auf stattliche ca. Fr. 16'449.95 beläuft. Auf die einzelnen Taten bezogen wurde jedoch kein unnötig grosser Sachschaden angerichtet.
- 55 - 2.3.2. In subjektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte die Sachbeschädigungen zumindest in Kauf, um die eigentlich angestrebten Einbruchdiebstähle begehen zu können. Insgesamt ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu werten. 2.3.3. Angesichts der Vielzahl der verübten Delikte und des insgesamt doch recht grossen Schadens rechtfertigt sich eine (hypothetische) Einzelstrafe von 150 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe, wobei auch hier auf Grund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstra- fen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Davon scheint auch die amtliche Verteidigung auszugehen (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). Die Sachbeschädigungen erfolgten ausschliesslich zum Zwecke der Verübung von Einbruchdiebstählen und es wur- den dieselben Rechtsgüter, nämlich das Vermögen Dritter, verletzt, was für eine deutliche Asperation um 2 Monate spricht. Es rechtfertigt sich insgesamt, die vor- stehend festgesetzte Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.4. Mehrfacher, teilweise versuchter Hausfriedensbruch (Sachverhalte A, B, C, G, I, J, K, L, M sowie S) 2.4.1. Die Vorinstanz hat die Hausfriedensbrüche gemeinsam gewürdigt, was angesichts des zeitlichen, persönlichen sowie sachlichen Zusammenhangs nicht zu beanstanden ist (Urk. 80 S. 62 f.). Die Festlegung von je einzelnen (hypotheti- schen) Einzelstrafen wäre auch angesichts der Gleichartigkeit der Delikte faktisch nicht möglich. Der Beschuldigte beging vorliegend in objektiver Hinsicht zehn Hausfriedensbrüche (Sachverhalte A, B, C, G, I, J, K, L, M sowie S). Bei den Tatorten handelte es sich beinahe ausschliesslich um Geschäftsliegenschaften, was verschuldensmindernd zu gewichten ist. Nur einmal waren ein Keller und ein andermal der Balkon eines Wohnhauses betroffen (Sachverhalte J und K). Beim Sachverhalt L blieb es sodann beim Versuch. Dass die Tat zum Nachteil der AC._____ GmbH bzw. AD._____ GmbH nicht zur Vollendung gelangte, sondern es beim vollendeten Versuch blieb, kann sich im Sinne einer Reduktion der ver- schuldensangemessenen Strafe auswirken. Da es sich bei Art. 22 Abs. 1 StGB al- lerdings um einen fakultativen Strafmilderungsgrund handelt, darf die versuchte Tat grundsätzlich auch gleich hart bestraft werden wie die vollendete Tat (BGE
- 56 - 137 IV 113 E. 1.4.2). Dass das Delikt gemäss Sachverhalt L im Versuchsstadium steckenblieb, hing ausschliesslich von äusseren Umständen ab, gelang es zu- nächst doch nicht, die Eingangstüre aufzubrechen. Zudem wurde von den noch anwesenden Mitarbeitern die Polizei alarmiert. Das objektive Tatverschulden ist angesichts der Mehrzahl der Delikte und der Tatsache, dass mit dem Betreten des Balkons vor dem Wohnzimmer der Geschädigten S._____ deren Sicherheits- gefühl beeinträchtigt wurde (Sachverhalt J), insgesamt als nicht mehr leicht zu werten. Wenn die Vorinstanz erwägt, dass zu Gunsten des Beschuldigten zu wer- ten sei, dass keine zusätzliche Verwüstung oder Unordnung angerichtet worden sei (Urk. 80 S. 63), so ist dem relativierend hinzuzufügen, dass der Hausfriedens- bruch schon mit der Verletzung des Hausrechts vollendet ist und aus einer feh- lenden Verwüstung keine Minderung des Verschuldens abgeleitet werden kann. 2.4.2. Diese Einschätzung des objektiven Tatverschuldens erfährt durch die sub- jektiven Tatkomponenten keine Relativierung. Der Beschuldigte beging die Haus- friedensbrüche entweder selber und wollte diese auch oder hat sich – wenn er Wache hielt – die strafbaren Handlungen seiner Mittäter anrechnen zu lassen. Die Hausfriedensbrüche waren in beiden Fällen der notwendige Zwischenschritt, um in der Folge die eigentlich angestrebten Diebstähle begehen zu können. 2.4.3. Insgesamt rechtfertigt sich eine (hypothetische) Einzelstrafe von 150 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. 5 Monaten Freiheitsstrafe, wobei auch hier aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstra- fen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Gegen diese Einschätzung wendet die amtliche Verteidigung nichts ein (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). Da die Delikte ausschliess- lich zum Zwecke der Einbruchdiebstähle erfolgten, rechtfertigt sich eine deutliche Asperation um 2 Monate, weshalb die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe um 3 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen ist.
- 57 - 2.5. Mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage (Sachverhalte D und E) 2.5.1. In Bezug auf das objektive Tatverschulden fällt beim Sachverhalt D der Schaden von Fr. 1'000.– ins Gewicht. Da es sich dabei um den täglichen Maxi- malbetrag handelte, ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte und N._____ auch mehr Bargeld abgehoben hätten, wenn die Karte dies zugelassen hätte. Zur Tatbegehung verwendeten der Beschuldigte und N._____ eine vorher gestohlene ZKB-Kreditkarte des Gemeinschaftszentrums W._____ (vgl. Sachverhalt C). Beim Sachverhalt E einen Tag später scheiterte der Bargeldbezug, da die Karte einge- zogen wurde. Nachdem die Täter alles daran setzten, auch beim zweiten Einsatz der gestohlenen Kreditkarte gemäss Sachverhalt E Geld aus dem Automaten zu beziehen, ist der Versuch nicht verschuldensmindernd zu werten. Beide Sachver- halte sind mit Blick auf das objektive Tatverschulden gleich zu gewichten, wobei dieses noch als leicht gewertet werden kann. 2.5.2. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektive Komponente nicht relativiert, handelten die Täter doch direktvorsätzlich und aus habgierigen bzw. egoistischen Beweggründen, wollten sie durch ihre Tat doch an Geld für ihre ei- genen Bedürfnisse gelangen. 2.5.3. Ausgehend von (hypothetischen) Einzelstrafen von je 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. je einem Monat Freiheitsstrafe ist bei der Asperation der enge Sachzusammenhang mit 50 % deutlich zu berücksichtigen und darauf hinzuwei- sen, dass auf Grund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldig- ten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Die vorstehend festgelegte Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl ist für beide Sach- verhalte D und E daher insgesamt um einen Monat Freiheitsstrafe zu erhöhen. 2.6. Mehrfache Hehlerei (Sachverhalte N und U) 2.6.1. Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Hehlerei (Sachverhalte N und U) zweimal begangen. Beim Sachverhalt N lagerte der Beschuldigte Beute, nämlich CBD-Stecklinge, unreifes CBD-Marihuana, Lampen, ein Kaltnebelgerät
- 58 - etc. im Gesamtwert von Fr. 18'324.90 vom 14. März 2019 bis mindestens am
20. März 2019 im Keller des Wohnortes seiner Freundin AP._____. Damit unter- stützte er die Diebe dabei (am Einbruchdiebstahl in Kollbrunn nahm der Beschul- digte selber nicht teil, indes N._____ sowie vier weitere Täter), das umfangreiche Deliktsgut während immerhin einer Woche vor den Berechtigten bzw. den Straf- verfolgungsbehörden zu verstecken und zu verheimlichen. Zudem setzte er mit seinem Verhalten auch seine Freundin einer möglichen Strafverfolgung aus, hätte sie doch allenfalls zu erklären gehabt, wie das Deliktsgut in ihren Keller gelangt war. Das objektive Tatverschulden in Bezug auf den Sachverhalt N ist vor diesem Hintergrund als nicht mehr leicht zu werten. 2.6.2. Beim Sachverhalt U kaufte der Beschuldigte von einer nicht näher be- kannten Person ein gestohlenes iPhone 6 der Marke Apple für Fr. 150.–. Auch wenn der Wert des Mobiltelefons mit rund Fr. 890.– nicht besonders gross war, so hatte das Gerät doch für die Geschädigte L._____ aufgrund der darauf befindli- chen Daten eine erhebliche affektive und organisatorische Bedeutung. Indem der Beschuldigte das iPhone 6 erwarb, trug er dazu bei, dass die Geschädigte dieses und ihre darauf gespeicherten Daten nicht mehr wiedererlangte. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. 2.6.3. In subjektiver Hinsicht ändert sich an dieser Einschätzung nichts. So han- delte der Beschuldigte direktvorsätzlich (Sachverhalt N) bzw. zumindest eventual- vorsätzlich (Sachverhalt U) sowie aus finanziellen bzw. egoistischen Beweggrün- den. 2.6.4. Insgesamt rechtfertigt sich eine (hypothetische) Einzelstrafe von 60 Ta- gessätzen Geldstrafe bzw. 2 Monaten Freiheitsstrafe für den Sachverhalt N sowie von 20 Tagessätzen Geld- bzw. Freiheitsstrafe für den Sachverhalt U, wobei auch hier aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Insgesamt rechtfertigt sich ei- ne Asperation um 20 Tage Freiheitsstrafe, was zu einer Erhöhung der eingangs bemessenen Einsatzstrafe im Umfang von 2 Monaten führt.
- 59 - 2.7. Mehrfache Urkundenfälschung (Sachverhalt V) 2.7.1. Beim objektiven Tatverschulden ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte seinen eigenen Betreibungsregisterauszug fälschte, indem er denjenigen seines damaligen Mitbewohners an sich nahm und diesen dann abänderte und insbesondere auch die Unterschrift und den Stempel vom Stadtammann- und Be- treibungsamt Zürich 12 nachzeichnete. In der Folge reichte er diesen geänderten Betreibungsregisterauszug der AU._____ AG ein, um der Wohnungsvermieterin wahrheitswidrig anzugeben, dass er über keine Betreibungen verfüge. Der Be- schuldigte fälschte ein amtliches Dokument, welchem die AU._____ AG besonde- res Vertrauen entgegenbrachte und für den Entscheid, ob sie mit dem Beschul- digten ein Mietverhältnis eingehen möchte, berücksichtigte. Das Vorgehen erweist sich als planmässig und zielstrebig. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. 2.7.2. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte aus dem Motiv heraus, die Vermieterin einer Wohnung, für welche er sich als Mieter bewarb, über seinen Betreibungsstatus zu täuschen. Er setzte seine egoistischen Ziele über die objek- tive Wahrheit und auch über das berechtigte Interesse der Vermieterin, über die Zahlungsfähigkeit sowie -willigkeit potentieller Mieter amtliche und damit objektive Informationen zu erhalten. Verschuldensmindernd ist der Umstand zu werten, dass es ohne einen "reinen" Betreibungsregisterauszug faktisch beinahe unmög- lich ist, an ein Mietobjekt zu gelangen. Das Verschulden wiegt somit insgesamt leicht, was zu einer (hypothetischen) Einzelstrafe von 30 Tagessätzen Geldstrafe bzw. einem Monat Freiheitsstrafe führt. 2.7.3. Aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Asperationsgründe liegen keine vor, weshalb die Einsatzstrafe für den banden- und gewerbsmässigen Diebstahl in vollem Umfang, mithin um einen Monat, zu erhöhen ist.
- 60 - 2.8. Mehrfaches Vergehen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c, d und g (i.V.m. lit. c und d) des Betäubungsmittelgesetzes (Sachverhalte F, L und W) 2.8.1. Der Beschuldigte unternahm zusammen mit N._____ (Sachverhalt F) bzw. N._____ und R._____ und einer weiteren unbekannten Person (Sachverhalt L) zweimal an unterschiedlichen Orten einen Einbruchversuch, um von dort Mari- huana mit einem THC-Gehalt von über 1 % zu entwenden und es in der Folge weiterzuverkaufen (Sachverhalte F und L). Das Anstalten treffen zu einer Wider- handlung im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d des Betäubungsmittelgesetzes ist dabei nur leicht verschuldensmindernd zu werten (vgl. Art. 19 Abs. 3 lit. a BetmG), gelangten der Beschuldigte und seine Mittäter doch nur deshalb nicht an das Marihuana, weil es ihnen nicht gelang, die Eingangstüren aufzubrechen bzw. die Polizei von an den jeweiligen Tatorten anwesenden Mitarbeitern alarmiert wurde. Das objektive Tatverschulden ist in beiden Fällen als nicht mehr leicht zu werten. 2.8.2. Beim Sachverhalt W kaufte der Beschuldigte 8.4 Gramm reines Kokain sowie 23.5 Gramm brutto Marihuana und führte diese Betäubungsmittel anlässlich der Street Parade 2016 auf sich, um diese an sechs weitere Personen weiterzu- geben bzw. gegen andere Drogen einzutauschen. Der Beschuldigte trug mit dem Kokain auch eine "harte" Droge auf sich, wobei es sich nicht um eine unwesentli- che Menge handelte. Das objektive Tatverschulden wiegt in Bezug auf den Sach- verhalt W ebenfalls nicht mehr leicht. 2.8.3. Das objektive Tatverschulden wird durch die subjektiven Verschuldensas- pekte relativiert: Der Beschuldigte handelte zwar aus rein finanziellen Motiven, in- des ist ihm bei diesen Delikten seine Abhängigkeit von Cannabis und Kokain ver- schuldensmindernd anzurechnen, womit das Verschulden insgesamt als gerade noch leicht zu werten ist. 2.8.4. Die (hypothetischen) Einzelstrafen sind für die Sachverhalte F und L zu- sammen auf 60 Tagessätze Geld- bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe und für den Sachverhalt W auf 30 Tagessätze Geld- bzw. 1 Monat Freiheitsstrafe anzusetzen, wobei aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldigten,
- 61 - dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen ausschliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Die Sachverhalte F und L wei- sen untereinander einen engen sachlichen sowie persönlichen Zusammenhang auf, ebenso zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl, wollten der Beschul- digte und seine Mittäter doch auch hier Wertgegenstände und Geld erbeuten. Es rechtfertigt sich somit eine deutliche Asperation um 2 Monate und damit eine Er- höhung der vorstehend festgesetzten Einsatzstrafe im Umfang von 1 Monat Frei- heitsstrafe. 2.9. Mehrfaches Vergehen im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a des Waffengeset- zes (Sachverhalt Y) 2.9.1. Beim objektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte diverse Waffen kaufte und besass, ohne über einen Waffenerwerbsschein oder über einen Waffentragschein zu verfügen: So kaufte er zwischen dem
30. November 2015 und dem 1. März 2016 eine Pistole, ein leeres Magazin, eine Schachtel Patronen, ein Butterfly Messer, ein automatisches Klappmesser, einen CO -Revolver sowie einen Teleskopschlagstock und lagerte diese in seiner da- 2 maligen Wohnung an der …-strasse 1 in … Zürich. Anlässlich der Personenkon- trolle vom 1. März 2016 trug der Beschuldigte zudem den Teleskopschlagstock auf sich. Mit dem grossen Verletzungspotential, welches diesen Waffen inne- wohnt, und seinem unkundigen Verhalten schuf der Beschuldigte eine hohe abs- trakte Gefahr für Dritte. Hinzu kommt, dass die zuständigen Stellen keine Kennt- nisse über die Identität des Waffenerwerbers bzw. -trägers erlangen und die Waf- fen allenfalls nicht zurückverfolgen können, wenn die betreffende Person weder über einen Waffenerwerbsschein noch über einen Waffentragschein verfügt. Das objektive Tatverschulden wiegt vor diesem Hintergrund nicht mehr leicht. 2.9.2. Beim subjektiven Tatverschulden ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte und diese Waffen bzw. Waffenzubehöre wohl einfach deshalb erwarb, um sich damit besser oder stärker zu fühlen. Er fühlte sich weder bedroht noch litt er an einer Verfolgungsvorstellung. Für den unerlaubten Besitz oder das Tragen dieser Waffen bestand somit kein nachvollziehbarer Grund. Das Verschulden ist daher insgesamt als nicht mehr leicht zu würdigen und die hypo-
- 62 - thetische Einzelstrafe auf 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe anzusetzen, wobei aus den bereits genannten Gründen ausschliesslich die Aus- fällung einer Freiheitsstrafe in Betracht kommt. Da kein Sachzusammenhang mit dem banden- und gewerbsmässigen Diebstahl besteht, ist keine Asperation vor- zunehmen und die vorstehend festgesetzte Einsatzstrafe im Umfang von 3 Mona- ten zu erhöhen. 2.10. Mehrfaches Fahren ohne Berechtigung, Fahren in fahrunfähigem Zustand und versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrun- fähigkeit (Sachverhalte O, P, Z sowie AA) 2.10.1. Der Beschuldigte fuhr insgesamt siebenmal einen Personenwagen bzw. Motorroller, obschon er nicht über einen gültigen Führerausweis verfügte (Sach- verhalte O, P, Z sowie AA). Das zuständige Strassenverkehrsamt hatte mehrere Male gültig verfügt, dass dem Beschuldigten der Lernfahr- und Führerausweis verweigert werde. Dennoch setzte sich der Beschuldigte wiederholt über diese Verfügungen hinweg und lenkte diverse Male Personenwagen bzw. Motorroller. Er zeigte damit eine grobe Missachtung der behördlichen Anordnungen. Bei den Fahrten gemäss den Sachverhalten O, P und AA war der Beschuldigte am späte- ren Abend (zwischen 20:07 und 21:00 Uhr), in der Nacht (um 00:11 Uhr) bzw. am frühen Morgen (zwischen 05:00 und 06:36 Uhr) unterwegs. Zu seinen Gunsten ist verschuldensmindernd zu berücksichtigen, dass zu diesen Uhrzeiten nur wenig Verkehr herrschte und die für andere Verkehrsteilnehmer geschaffene abstrakte Gefahr eher gering war. Beim Sachverhalt Z fuhr der Beschuldigte hingegen nachmittags und während des Feierabendverkehrs (zwischen 15:50 und 18:15 Uhr) mit einem Personenwagen insbesondere auf der gut frequentierten AO._____-strasse, weshalb mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen war. An jenem Tag (Sachverhalt Z) legte der Beschuldigte nur kürzere Strecken zu- rück, wohingegen er am 5. November 2016 (Sachverhalt AA) und am 6. Septem- ber 2019 (Sachverhalt O) während anderthalb bzw. zwei Stunden ohne Führe- rausweis mit einem Personenwagen fuhr. 2.10.2. Beim Sachverhalt AA lenkte der Beschuldigte zudem den Personenwagen von AP._____ mit einer qualifizierten Blutalkoholkonzentration von 1.09 Ge-
- 63 - wichtspromille sowie mit mindestens 3.0 µg/l Tetrahydrocannabinol im Blut, was eine hohe abstrakte Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer schuf. Schliesslich flüchtete der Beschuldigte anlässlich dieser Fahrt vor einer Polizeikontrolle. Die Beamten forderten ihn auf, zum Kontrollplatz zu fahren, woraufhin der Beschuldig- te flüchtete, indem er stark beschleunigte und davonfuhr. Die Flucht gelang ihm nicht. Der Beschuldigte hat indes alles getan, um die Polizeikontrolle zu vereiteln, weshalb ihm der Versuch nicht verschuldensmindernd anzurechnen ist. Mit sei- nem überstürzten Fluchtverhalten, zudem auf der Autobahn, wo hohe Geschwin- digkeiten gefahren werden, schuf er eine weitere abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer. In Bezug auf den Sachverhalt AA ist das objektive Tatver- schulden somit als keinesfalls leicht zu beurteilen und bei den Sachverhalten O, P und Z als nicht mehr leicht. 2.10.3. Diese Einschätzung wird durch das subjektive Tatverschulden nicht relati- viert. Der Beschuldigte wusste, dass er ohne gültigen Führerausweis keinen Per- sonenwagen oder Motorroller lenken durfte. Er wusste weiter, dass das Führen von Motorfahrzeugen unter übermässigem Alkohol- sowie unter Drogeneinfluss verboten ist. Mit seinem Verhalten nahm er zudem eine mögliche Gefährdung von weiteren Verkehrsteilnehmer in Kauf, da das Führen eines Fahrzeugs ohne ent- sprechende Prüfung sowie unter Alkohol- bzw. Drogeneinfluss die Sicherheit im Strassenverkehr signifikant beeinträchtigt. Hinsichtlich der Polizeikontrolle wusste er um diese und wollte sich dieser entziehen, was er auch tat, indem er stark be- schleunigte und davonfuhr. Für die zahlreichen Fahrten ohne Führerausweis so- wie in fahrunfähigem Zustand bestand keine Veranlassung oder ein nachvollzieh- barer Grund. 2.10.4. Die (hypothetischen) Einzelstrafen sind für den Sachverhalt AA auf 90 Tagessätze Geldstrafe bzw. 3 Monate Freiheitsstrafe und für die Sachverhalte O, P und Z auf insgesamt 60 Tagesätze Geld- bzw. 2 Monate Freiheitsstrafe an- zusetzen. Aufgrund der gesamten Umstände, der Persönlichkeit des Beschuldig- ten, dessen Vorstrafen sowie aus spezialpräventiven Gründen kommt aus- schliesslich die Ausfällung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Die vorliegend zu be- urteilenden Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz weisen keinen
- 64 - Zusammenhang zum banden- und gewerbsmässigen Diebstahl auf. Daher recht- fertigt sich nur eine marginale Asperation um einen Monat und eine Erhöhung der eingangs festgelegten Einsatzstrafe im Umfang von 4 Monaten Freiheitsstrafe.
3. Zwischenfazit Der mehrfache Diebstahl, die mehrfache Sachbeschädigung, der mehrfache, teil- weise versuchte Hausfriedensbruch, der mehrfache, teilweise versuchte betrüge- rische Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, die mehrfache Hehlerei, die mehrfache Urkundenfälschung, das mehrfache Vergehen im Sinne des Betäu- bungsmittelgesetzes, das mehrfache Vergehen gegen das Waffengesetz, das mehrfache Fahren ohne Berechtigung, das Fahren in fahrunfähigem Zustand so- wie die versuchte Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfä- higkeit führen zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe für den banden- und ge- werbsmässigen Diebstahl um insgesamt 21 Monate auf gesamthaft 57 Monate Freiheitsstrafe.
4. Täterkomponente 4.1. In Bezug auf sein Vorleben und die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine be- reits vor Vorinstanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 16 ff.). In dieser Hinsicht kann daher ergänzend auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden (Urk. 80 S. 68 f.). Der Beschuldigte stammt aus Bosnien und Her- zegowina und kam aufgrund des Krieges in Serbien im Alter von drei Monaten zusammen mit seinem älteren Bruder und seinen Eltern in die Schweiz. Hier wuchs er in AV._____/SO auf, wo er die Primar- und Sekundarschule besuchte. Nach Abschluss der ordentlichen Schulzeit absolvierte er die vierjährige Lehre als Maler und Gipser. Im Jahr 2010 zog der Beschuldigte nach Zürich, um sich beruf- lich neu zu orientieren. Zunächst war als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig und ar- beitete sich dann nach oben. Nachdem er eine Diplomausbildung im Bereich Glasfasernetze abgeschlossen hatte, wurde er zum bauleitenden Monteur beför- dert. Er arbeitete bei der AW._____ und der BA._____ AG. Im Jahr 2015 wurde
- 65 - der Beschuldigte bei einer handgreiflichen Auseinandersetzung an der AR._____ in Zürich erheblich verletzt. Anschliessend war er während längerer Zeit nicht mehr erwerbstätig. Als Folge seiner Verletzungen litt er an psychischen Proble- men und stürzte gemäss seiner Schilderung in ein "Drogenloch". So konsumierte er täglich Kokain, Marihuana sowie Alkohol und nahm darüber hinaus Medika- mente ein. Bis im März 2019 wurde der Beschuldigte vom Sozialamt finanziell un- terstützt. Eine IV-Rente erhielt er nicht, dazu hätte er eine Umschulung machen müssen. Bereits seit mehreren Jahren sind der Beschuldigte und AP._____ ein Paar und lebten auch eine Zeitlang zusammen, trennten sich dann aber wohnlich wieder. Sie haben einen gemeinsamen Sohn, BB._____, welcher am tt.mm 2019 zur Welt kam. AP._____ ist Kleinkindererzieherin und arbeitet in einem 80 %- Pensum. Der Sohn BB._____ geht am Montag in die Krippe, am Dienstag betreut die Mutter von AP._____ und von Mittwoch bis Freitag die Mutter des Beschuldig- ten das Kind (HD Urk. 3/3 F/A 4 und 9 f.; HD Urk. 3/9 F/A 350 ff.; D1 Urk. 2/30 F/A 95; Urk. 61 S. 1 ff.). Zu seiner aktuellen persönlichen Situation und der Zeit seit der Hauptverhandlung vor Vorinstanz führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er inzwischen geheiratet habe und mit seiner Ehefrau AP._____ und dem gemeinsamen Sohn BB._____ nach BC._____ gezogen sei. Sodann wies der Beschuldigte darauf hin, dass er im Betrieb seines Onkels eine Anlehre im Be- reich Sanitär begonnen habe, welche ihm ermögliche, später eine Lehrstelle zum Sanitär-Installateur EFZ zu finden. Im Bereich Glasfasernetze wolle er nicht mehr arbeiten, sondern etwas Neues im Leben beginnen. Aktuell verdiene er Fr. 3'000.– netto pro Monat. Nach seinem gesundheitlichen Zustand befragt, er- klärte der Beschuldigte, er verspüre keine Beeinträchtigungen mehr und sei sogar daran, seine Medikamente abzusetzen. Er sei jedoch nach wie vor in psychiatri- scher Behandlung. Der Beschuldigten verfügt über kein Vermögen, hat indes Schulden in der Höhe von ca. Fr. 30'000.– bis Fr. 40'000.– wegen offener Tele- fonrechnungen, Krankenkassenprämien und dergleichen (Prot. II S. 16, 19 ff., 24). Aus der Biografie und den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Seine Drogen- und Alkoholab-
- 66 - hängigkeit sowie die Folgen des Vorfalls aus dem Jahr 2015 wurden schon bei der Strafzumessung berücksichtigt. 4.2. Der Beschuldigte weist diverse Vorstrafen auf (Urk. 133): − Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 22. April 2014 wurde er wegen Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Gebrauch, mehrfachen Führens eines Motorfahrzeuges ohne erforderlichen Füh- rerausweis und einfacher Verletzung der Verkehrsregeln schuldig ge- sprochen und mit einer teilbedingten Geldstrafe von 200 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit Fr. 660.– Busse bestraft. Im Umfang von 100 Tagessätzen war die Geldstrafe zu bezahlen, hinsichtlich der rest- lichen 100 Tagessätze wurde der Vollzug aufgeschoben, unter Anset- zung einer Probezeit von 4 Jahren, welche mit einer späteren Verurtei- lung um ein Jahr verlängert wurde. − Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom
22. April 2015 wurden der Beschuldigte wegen mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz und Drohung zu einer unbedingten Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu Fr. 30.– verurteilt. − Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstel- le Flughafen, vom 21. März 2019 wurde er schliesslich wegen teilweise versuchter Irreführung der Rechtspflege, Entwendung eines Motorfahr- zeugs zum Gebrauch und Überlassens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs schuldig gesprochen und mit einer unbedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– und Fr. 400.– Busse bestraft. Die Vorinstanz (Urk. 80 S. 69 f.) berücksichtigte zudem noch folgende Vorstrafen, welche in der Zwischenzeit im Strafregister gelöscht sind (Urk. 83; Urk. 133). − Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
25. März 2011 wurde der Beschuldigte wegen mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes, Fahrens in fahrunfähigem Zustand so- wie Fahrens ohne Führerausweis verurteilt und mit einer bedingt voll- ziehbaren Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 30.–, unter Ansetzung
- 67 - einer Probezeit von 3 Jahren, sowie mit Fr. 1'000.– Busse bestraft. Der bedingte Vollzug der Geldstrafe wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 22. April 2014 widerrufen. − Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern - Mittelland vom 17. Oktober 2011 wurde der Beschuldigte wegen Fahrens in fahr- unfähigem Zustand, Entwendung eines Motorfahrzeuges zum Ge- brauch, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Fahrens ohne Führerausweis, Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen in Sachen des Strassenverkehrsgesetzes, Verletzung von Verkehrsre- geln, falscher Anschuldigung und Übertretung nach Art. 19a des Be- täubungsmittelgesetzes verurteilt und mit 232 Stunden gemeinnütziger Arbeit bestraft. − Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn vom
21. Dezember 2011 wurde der Beschuldigte wegen Diebstahls, Sach- beschädigung, Hausfriedensbruchs, Übertretung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer, Verletzung der Verkehrsregeln, mehr- fachen Fahrens ohne Führerausweis, Fahrens ohne Fahrzeugausweis oder Kontrollschilder sowie wegen Fahrens ohne Haftpflichtversiche- rung verurteilt und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.– sowie mit einer Busse von Fr. 1'540.– bestraft. Der Vollzug der Geld- strafe wurde im Umfang von 40 Tagessätzen aufgeschoben, unter An- setzung einer Probezeit von 3 Jahren. Der bedingte Strafvollzug wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 1. Abteilung, vom 22. April 2014 widerrufen. 4.3. Der Beschuldigte ist somit mehrfach – teilweise einschlägig – vorbestraft. Zudem hat er während laufender Strafuntersuchung und wiederholt während lau- fender Probezeiten delinquiert. Die in diesem Verfahren zu beurteilenden Delikte können daher – entgegen der Verteidigung (vgl. Urk. 63 S. 11) – in ihrer Gesamt- heit nicht als Grenzübertretungen im Rahmen der Adoleszenz gewertet werden. Weiter können diese Straftaten nicht ausschliesslich auf den Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 bzw. dessen Folgen (Schädel-Hirn-Trauma, neuropsy-
- 68 - chologische Defizite, Cannabis- und Alkoholabhängigkeit) zurückgeführt werden. So hatte sich der Beschuldigte bereits davor einer Mehrzahl von Delikten schuldig gemacht. Konkret reicht sein straffälliges Verhalten bis ins Jahr 2011 zurück. Der Verteidigung ist daher nicht zu folgen, wenn sie in den psychischen Beeinträchti- gungen und der Drogensucht des Beschuldigten als Folgen der tätlichen Ausei- nandersetzung im Jahr 2015 die Ursachen für seine Delinquenz sieht (Urk. 145 S. 22). Der Beschuldigte erkennt die Schuld bzw. den Grund für sein deliktisches Verhalten in erster Linie in seinem "falschen Freundeskreis". Zudem sei es "auch Dummheit" gewesen (Urk. 61 S. 7). Der Beschuldigte hat in diversen Bereichen des Strafrechts delinquiert (Strassen- verkehr, Waffen, Rechtspflege etc.), was eine massive Missachtung der hiesigen Rechtsordnung und der geschützten Rechtsgüter Dritter erkennen lässt. Von den (teil-) bedingt ausgesprochenen Strafen liess sich der Beschuldigte nicht nachhal- tig beeindrucken und nahm die Chancen, die ihm zur Änderung seines Verhaltens geboten wurden, nicht wahr. Vielmehr wurde er wiederholt während laufender Probezeiten erneut und überwiegend einschlägig straffällig. Auch die zuletzt un- bedingt ausgesprochenen Strafen vermochten den Beschuldigten nicht von weite- ren Straftaten abzuhalten. Zudem delinquierte er während laufender Strafverfah- ren, was von einer erheblichen Hartnäckigkeit, Unbelehrbarkeit und Gleichgültig- keit zeugt. Die erwirkten Vorstrafen sowie die Delinquenz während laufender Pro- bezeiten und Strafverfahren sind daher im Umfang von 5 Monaten Freiheitsstrafe deutlich straferhöhend zu berücksichtigen. 4.4. In Bezug auf das Nachtatverhalten ist festzuhalten, dass sich der Be- schuldigte erst anlässlich der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 (HD Urk. 3/11) weitergehend geständig zeigte, zuvor stritt er die Vorwürfe fast vollumfänglich ab. Es war zudem nicht so, dass er sich "freiwillig" der Polizei stellte (so die Verteidigung in Urk. 63 S. 17 sowie anlässlich der Berufungsverhandlung [Prot. II S. 56]). Vielmehr war er zur Fahndung und Verhaftung ausgeschrieben worden (Urk. 17/13-14), nachdem er am 17. Septem- ber 2019 nicht hatte verhaftet werden können und auf die Kontaktversuche durch die Polizei nicht reagiert hatte (Urk. 17/11). Erst am 10. März 2020 stellte er sich
- 69 - der Polizei (Urk. 17/1-19). Zuvor hatte er sich in Deutschland aufgehalten. Der Beschuldigte machte hierzu geltend, dass er lediglich die Geburt seines Kindes habe miterleben wollen (HD Urk. 16/3 S. 2). Indes war er während knapp sechs Monaten untergetaucht und gab auch im Krankenhaus in Calw die Mobiltelefon- nummer einer nicht existenten Person an (Urk. 17/29). Zudem versuchte der Be- schuldigte schon am 20. März 2019, sich der Polizei zu entziehen. Die Polizei musste die Türe öffnen und der Beschuldigte und seine Freundin wurden im Gäs- te-WC gefunden, wo sie sich versteckten (Urk. 17/2 S. 2; vgl. auch Urk. 17/57 S. 17). Damit verzögerte und erschwerte der Beschuldigte die Strafuntersuchung schon von Beginn an erheblich. Nicht glaubwürdig sind sodann seine Behauptungen, dass sein früherer amtlicher Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ ihm geraten habe, sich bis zur Geburt des Kindes zu verstecken und auch danach bei der Polizei und der Staatsanwalt- schaft keine Aussagen zu machen, sondern bis zur Gerichtsverhandlung zu war- ten (Urk. 61 S. 8; vgl. auch Prot. II S. 31). Denn einerseits hätte sich Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ dadurch allenfalls wegen Begünstigung selber strafbar gemacht und zudem gegen die Standesregeln verstossen. Es ist nicht davon auszugehen, dass ein Rechtsanwalt seine berufliche Existenz aufgrund eines solchen Rat- schlags aufs Spiel setzen würde. Abgesehen davon hätte diese Empfehlung vor- liegend auch keinen Sinn gemacht. So hätte ein Geständnis das Verfahren deut- lich abgekürzt, nachdem sich der Beschuldigte der Polizei gestellt hatte. Dass ein Rechtsanwalt seinem Klienten, welcher – wie dies der Beschuldigte behauptet – schon lange ein Geständnis hätte ablegen wollen – davon abrät, würde aus ver- teidigungstaktischen Gründen ebenfalls überhaupt keinen Sinn ergeben und wi- derspräche im Übrigen wiederum den Standesregeln. Es ist somit unglaubhaft, dass der Beschuldigte mit seinen verweigerten Aussagen und Bestreitungen den Anweisungen seines damaligen amtlichen Verteidigers gefolgt sein soll (HD Urk. 3/11 F/A 4; Urk. 61 S. 8; Prot. II S. 31). Dies umso mehr, als der Beschuldigte auch nicht erklären konnte, warum dies der Fall gewesen sein soll ("Wie er sich das vorgestellt hat, weiss ich nicht", Urk. 61 S. 8) und er auch in der Zeit, als er durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____ verteidigt war, durchaus Aussagen und Ge- ständnisse machte (vgl. D1 Urk. 2/30). Dass der Beschuldigte nach dem Wechsel
- 70 - der amtlichen Verteidigung weitreichende Zugeständnisse ablegte, ist zudem nur schon aufgrund des erdrückenden Beweisergebnisses, welches sich aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung abzeichnete, als natürliche Folge zu werten. Ein (weiteres) Bestreiten hätte schlicht und einfach überhaupt keinen Sinn mehr gemacht. Die polizeiliche und staatsanwaltschaftli- che Untersuchung war zum Zeitpunkt des weitergehenden Geständnisses am
24. September 2020 grundsätzlich abgeschlossen. Bis heute ist der Beschuldigte zudem nicht vollumfänglich geständig, wobei auffällt, dass er bei denjenigen De- likten, welche am schwersten wiegen, weiterhin mit allen Mitteln versucht, seine Tatbeteiligung herunterzuspielen. Damit liegt nicht einmal ansatzweise ein vollum- fängliches, ehrliches Geständnis vor, welches praxisgemäss bis zu rund einem Drittel strafmindernd berücksichtigt werden könnte. Zu ergänzen ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte den zuständi- gen Staatsanwalt in einem Schreiben vom 3. März 2020 als "Wixer" bezeichnete und ihn aufforderte, seinen "Arsch" zu bewegen (HD Urk. 3/10, Anhang). Entge- gen der Vorinstanz (Urk. 80 S. 72) kann folglich nicht festgehalten werden, dass der Beschuldigte ehrliche Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten gezeigt hätte. Daran ändern auch die wenigen Lippenbekenntnissen nichts. So antwortete der Beschuldigte noch vor Vorinstanz auf den Vorhalt betreffend die Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, dass er mit seinem Verhalten, näm- lich ohne abgeschlossene Fahrausbildung, ohne bestandene Führerprüfung und unter Drogeneinfluss sowie bei der Flucht vor der Polizei Menschenleben gefähr- det habe, dass er dies nur auf der Autobahn getan habe. Er kenne die Verkehrs- regeln, da er diese mit einer Lern-CD gelernt habe. Und mit Bezug auf die Ursa- che für die verübten Vermögensdelikte sieht er die Schuld bei den anderen tatbe- teiligten Personen, da ihm diese entweder Kokain oder Geld versprochen hätten (Urk. 61 S. 11 f.). Es kann ihm daher – entgegen der Vorinstanz, welche von einer erheblichen Strafminderung ausging – lediglich eine geringe Strafminderung zu- gestanden werden. Angemessen ist eine Reduktion der vorstehend ermittelten Gesamtstrafe um 2 Monate Freiheitsstrafe.
- 71 - 4.5. Aufgrund der obigen Erwägungen resultiert eine auszufällende Freiheits- strafe von 60 Monaten bzw. 5 Jahren. An diese Freiheitsstrafe ist die im vorlie- genden Verfahren erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB): − Der Beschuldigte befand sich zwischen dem 1. März 2016, 20.50 Uhr, und dem 06.05.2016, 14.20 Uhr, mithin während 67 Tagen in Untersu- chungshaft (D1 Urk. 12/1+13). − Zwischen dem 27. Oktober 2016, 16.30 Uhr, und dem 29. Oktober 2016, 13.00 Uhr, war der Beschuldigte erneut für 3 Tage in Haft (D1 Urk. 12/14+18). − Der Beschuldigte war vom 20. März 2019, 07.00 Uhr, bis am 21. März 2019, 16.00 Uhr, mithin während 2 Tagen in Haft (HD Urk. 17/2+7). − Schliesslich befand sich der Beschuldigte zwischen dem 10. März 2020, 11:15 Uhr, bis am 9. Juni 2022, 09:00 Uhr, d.h. während insge- samt 822 Tagen in Untersuchungs- und Sicherheitshaft resp. im vorzei- tigen Strafvollzug (HD Urk. 17/19 und Urk. 143). Von der auszufällenden Freiheitsstrafe von 5 Jahren sind somit insgesamt 894 Tage bereits durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden.
5. Strafzumessung betreffend Geldstrafe für die Hinderung einer Amtshand- lung (Sachverhalt X) 5.1. Beim objektiven Tatverschulden fällt ins Gewicht, dass der Beschuldigte am 27. April 2018 an der …-strasse 1 in Zürich von Beamten der Stadtpolizei Zü- rich aufgefordert wurde, sich einer Personen- und Effektenkontrolle zu unterzie- hen. Er führte zu jenem Zeitpunkt 5.95 Gramm reines Kokain mit sich. Dieser Auf- forderung kam der Beschuldigte nicht nach, sondern ergriff die Flucht. Als die Be- amten ihn an der …strasse in Zürich erneut aufforderten, sich der Kontrolle zu stellen, rannte der Beschuldigte wiederum weg. Damit entzog er sich gleich zweimal der Polizeikontrolle, wobei die Flucht jedoch als Tateinheit zu werten ist. Die Einleitung eines Strafverfahrens betreffend Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz wurde durch das Verhalten des Beschuldigten zeitlich verzö-
- 72 - gert und erschwert, da die Beamten den Flüchtigen verfolgen mussten. Das ob- jektives Tatverschulden ist daher als nicht mehr leicht zu werten. 5.2. Die subjektive Tatschwere vermag das objektive Verschulden nicht zu re- lativieren, denn der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Er wusste, dass er Kokain bei sich hatte und wollte sich durch seinen Fluchtversuch der bevorste- henden Personen- und Effektenkontrolle durch die Beamten der Stadtpolizei Zü- rich und damit letztlich einem Strafverfahren wegen Betäubungsmitteldelikten ent- ziehen. 5.3. Mit der Vorinstanz (Urk. 80 S. 73) kann festgehalten werden, dass eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 30.– in Anbetracht der massgebenden Um- stände und der finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten (vgl. Prot. II S. 19) als angemessen erscheint. Diese Geldstrafe ist als Zusatzstrafe zu der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom
21. März 2019 ausgefällten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 40.– auszu- sprechen und asperiert auf 10 Tagessätze zu Fr. 30.– festzusetzen. 5.4. Der Widerruf der teilbedingt ausgefällten Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 30.– gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 wurde im Berufungsverfahren nicht angefochten (vgl. Urk. 82 S. 2; Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1; Urk. 147 S. 2). Es ist deshalb aus der widerrufenen Strafe und der für die Hinderung einer Amtshandlung auszufällenden Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden. Diese ist mit der Vorinstanz auf 110 Tagessätze zu Fr. 30.– festzusetzen, nunmehr als teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Win- terthur Unterland vom 21. März 2019. Es kann ergänzend auf die korrekten Aus- führungen der Vorinstanz in Urk. 80 S. 73 und S. 75 f. verwiesen werden.
6. Strafzumessung betreffend Busse für geringfügige Sachbeschädigung (Sachverhalt Q) sowie mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelge- setzes (Sachverhalte R und X) 6.1. Für die geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB sowie die mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse
- 73 - auszusprechen. Diese bemisst sich gemäss Art. 106 Abs. 3 StGB nach den Ver- hältnissen des Täters, so dass er diejenige Strafe erleidet, die seinem Verschul- den angemessen ist. Bei der Bemessung der Busse ist auch der finanziellen Leis- tungsfähigkeit des Täters Rechnung zu tragen (BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1; BGE 134 IV 60 E. 7.3.3). 6.2. Die Vorinstanz wertete das Tatverschulden betreffend die geringfügige Sachbeschädigung als leicht, mit Bezug auf die mehrfache Übertretung des Be- täubungsmittelgesetzes stufte sie dieses als noch leicht ein. In beiden Fällen habe der Beschuldigte aus nichtigen Gründen gehandelt. Für diese Übertretungen rechtfertige sich asperiert eine Busse von Fr. 600.– (Urk. 80 S. 73 f.). 6.3. Nachdem die Verteidigung zunächst eine Reduktion der Busse auf Fr. 500.– forderte, beantragte sie anlässlich der Berufungsverhandlung die Be- strafung des Beschuldigten mit dem von der Vorinstanz bemessenen Bussenbe- trag (Urk. 84 S. 3; Urk. 145 S. 1). 6.4. Die Bussenfestsetzung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden: Der Beschuldigte war beim Sachverhalt Q in der Zelle 519a der Stadtpolizei Zü- rich inhaftiert und brannte dort mit einem Feuerzeug seinen Vornamen "A._____" an die Decke und schrieb mit der Asche "… A._____" auf die weisse Metallver- schalung an der Wand, wodurch ein Schaden von ca. Fr. 300.– entstand. Das ob- jektive und subjektive Tatverschulden kann somit als leicht gewertet und die Bus- se auf Fr. 100.– festgesetzt werden. 6.5. In Bezug auf Sachverhalt R ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zwi- schen dem 1. Januar 2018 und dem 9. März 2020 fast täglich sowohl Marihuana als auch Kokain konsumierte, obwohl er wusste, dass dies verboten ist. Auch wenn der Beschuldigte durch sein strafbares Verhalten lediglich seiner eigenen Gesundheit schadete, schuf er darüber hinaus eine ständige Nachfrage nach die- sen Betäubungsmitteln. Strafmindernd zu werten ist hier die Kokain- und Can- nabisabhängigkeit des Beschuldigten. Ausgehend von der Tatsache, dass es sich bei Kokain um eine "harte" und gefährliche Droge handelt und aufgrund des lan- gen Deliktszeitraumes ist das Verschulden insgesamt als nicht mehr leicht zu wer-
- 74 - ten, weshalb sich eine Busse in Höhe von Fr. 800.– rechtfertigt. Beim Sachver- halt X führte der Beschuldigte anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 27. April 2018 5.95 Gramm reines Kokain auf sich, welches für seinen Eigenkonsum be- stimmt war. Das objektive und subjektive Tatverschulden ist hier trotz der nicht unerheblichen Menge an Kokain aufgrund der Abhängigkeit des Beschuldigten von diesem Betäubungsmittel als leicht einzustufen und die Busse bei Fr. 200.– festzusetzen. 6.6. Die Sachverhalte R und X weisen einen engen Zusammenhang auf, mit Bezug auf den Sachverhalt Q besteht kein solcher. Angesichts dieser Umstände und unter Berücksichtigung der knappen finanziellen Verhältnisse des Beschul- digten rechtfertigt es sich vorliegend, die Busse – wie die Vorinstanz – auf insge- samt Fr. 600.– festzusetzen.
7. Fazit Der Beschuldigte ist mit 5 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, wovon 894 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Unter Einbezug der wider- rufenen Strafe ist er sodann mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom 21. März 2019 aus- gefällten Strafe, zu bestrafen. Schliesslich ist gegen ihn eine Busse von Fr. 600.– auszufällen. VI. Vollzug
1. Der teilbedingte Vollzug ist gemäss Art. 43 Abs. 1 StGB für Freiheitsstrafen bis höchstens drei Jahren zulässig. Da mit diesem Urteil eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren auszufällen ist, fällt der (teilweise) Strafaufschub ausser Betracht und ist die Freiheitsstrafe zu vollziehen.
2. Bei Geldstrafen schiebt das Gericht den Strafvollzug auf, wenn eine unbe- dingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Hinsichtlich der mit
- 75 - einer Geldstrafe zu sanktionierenden Hinderung einer Amtshandlung ist auf die erwirkten Vorstrafen des Beschuldigten zu verweisen (vgl. E. V.4.2. vorstehend). Daraus ergibt sich, dass dieser sich auch von zuletzt nur noch teil- oder unbedingt ausgesprochenen Strafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten liess. Bereits die bedingt ausgefällten Strafen hatten keine Änderung in seinem deliktischen Verhalten zu bewirken vermocht. Es ist daher von einer eigentlichen Schlecht- prognose auszugehen, auch wenn der Beschuldigte innerhalb der letzten 5 Jahre vor der Tat im Sinne von Art. 286 StGB nicht zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt wurde. Die unter Einbezug der widerrufenen Strafe ge- mäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 gebildete Gesamt- geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– ist daher zu vollziehen.
3. Die ausgefällte Busse von Fr. 600.– ist zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bei schuldhaftem Nichtbezahlen der Busse tritt an deren Stelle praxisgemäss eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen (Art. 106 Abs. 2 StGB). VII. Landesverweisung
1. Vorbemerkungen / Grundlagen 1.1. Die Staatsanwaltschaft beantragt im Berufungsverfahren die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von zwölf Jahren sowie deren Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (Urk. 82 S. 2; Urk. 147 S. 2). Aufgrund der vom Beschuldigten an den Tag gelegten Delinquenz erscheine eine solche Dauer als angemessen. Es liege kein schwerer persönlicher Härtefall vor, zudem würde auch die Interessenabwägung ergeben, dass das massive öffentliche Inte- resse daran, dass der Beschuldigte des Landes verwiesen werde, dessen priva- tes Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege (Urk. 62 S. 25). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte die Staatsanwaltschaft, dass sich seit dem vorinstanzlichen Urteil rein gar nichts ergeben habe, was zu einer anderen Ein- schätzung führen würde (Urk. 147 S. 6 f.). 1.2. Die amtliche Verteidigung stellt hingegen den Antrag, dass von der Anord- nung einer Landesverweisung abzusehen sei (Urk. 84 S. 3). Bereits vor Vor-
- 76 - instanz machte sie zusammengefasst geltend, dass der Beschuldigte sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht habe. Hierzulande sei er sozialisiert und habe die obligatorische Schulzeit, eine Lehre sowie eine Zusatzausbildung absolviert. Der Bezug zu Bosnien und Herzegowina sei hingegen gering. Seit dem Tod der Grossmutter des Beschuldigten im Jahr 2019 habe er keine nahen Verwandten mehr in seinem Heimatland. In der Schweiz lebten hingegen alle seine engsten Bezugspersonen, welche ihn bei der Resozialisierung nach der Haft unterstützen würden. Hinzu komme, dass sein Sohn BB._____ sowie seine Partnerin AP._____ Schweizer Bürger seien. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Dro- genkonsum in Bosnien sehr stark verfolgt werde. Bereits bei geringen Mengen bekomme man grosse Probleme. Der Beschuldigte müsse und wolle eine Thera- pie machen, um seine Sucht nachhaltig in den Griff zu bekommen und auch der Verdacht auf ein posttraumatisches organisches Psychosyndrom bedürfe der ver- tieften Abklärung, was in der Schweiz sicherlich einfacher sei. Die Überwindung seiner Suchterkrankung und die anschliessende Resozialisierung wäre in Bosnien und Herzegowina kaum erfolgreich. Die Anordnung einer Landesverweisung hätte daher eine existenzielle Bedrohung für den Beschuldigten zur Folge und würde dessen Daseinsberechtigung in Frage stellen. Es liege somit ein schwerer per- sönlicher Härtefall vor. Zudem würden die privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an seiner Wegwei- sung und Fernhaltung überwiegen. Denn bei den begangenen Delikten sei der Beschuldigte nie die treibende Kraft gewesen sei, sondern ein von seiner Sucht getriebener Mitläufer (Urk. 63 S. 11, 18 ff.). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte die Verteidigung zusätzlich aus, dass sich aus den Tatbeiträgen des Beschuldigten keine besondere Gefährlichkeit er- gebe, welche ein derart weitreichendes öffentliches Interesse zu begründen ver- möge, dass dieser aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen sei. Vielmehr sei die vorliegend zu beurteilende Delinquenz Ausdruck einer schwierigen Lebens- phase des Beschuldigten mit massiven psychischen Problemen und daraus resul- tierender, zerstörerischer "Selbstmedikation" mit Cannabis, Kokain und Alkohol. Seit seinem Aufenthalt in der UPD (Universitäre Psychiatrische Dienste Bern) und der neuen medikamentösen Einstellung seien die neuropsychologischen Auffäl-
- 77 - ligkeiten bzw. Beeinträchtigungen verschwunden. Drogenabstinenz, Tagesstruk- turierung sowie konsequente Pharmakotherapie hätten den gewünschten Effekt gezeigt. Entsprechend deute alles darauf hin, als sei das Verhalten des Beschul- digten als episodenhaftes, d.h. auf einen bestimmten Entwicklungsabschnitt be- schränktes Phänomen. Auch seine Vaterschaft habe den Beschuldigten reifen lassen. Entsprechend gehe von ihm kein derart hohes Sicherheitsrisiko für die Schweiz aus, welches sein privaten Interesse an einem weiteren Verbleib hierzu- lande überwiege. Schliesslich sei zu berücksichtigen, dass mit der Anordnung ei- ner Landesverweisung die Gefahr einer erneuten massiven psychischen Destabi- lisierung und Dissozialisierung einhergehe, welche sowohl die körperliche als auch die psychische Gesundheit des Beschuldigten und damit seine privaten Inte- ressen empfindlich tangieren würde (Urk. 145 S. 22 ff.; Prot. II S. 57). 1.3. Die Vorinstanz bejahte das Vorliegen eines schweren persönlichen Härte- falls, kam in der Folge aber zum Schluss, dass ein erhebliches öffentliches Inte- resse an einer Landesverweisung des Beschuldigten bestehe, welches sein priva- tes Interesse an einem Verbleib in der Schweiz überwiege. Sie verwies den Be- schuldigten folglich für neun Jahre aus dem Gebiet der Schweiz und ordnete die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem an (Urk. 80 S. 77 ff.). 1.4. Gemäss Art. 66a Abs. 1 StGB verweist das Gericht einen Ausländer, der wegen einem der unter lit. a bis o aufgeführten Delikte verurteilt wird ("Katalogta- ten"), unabhängig von der Höhe der Strafe für 5 bis 15 Jahre aus der Schweiz. Die Landesverweisung greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tat- schwere (BGE 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss zudem ungeachtet dessen ausge- sprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1 und BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 6.2.1). Nach Art. 66a Abs. 2 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von der Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öf- fentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interes- sen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der
- 78 - besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind. Erst wenn ein schwerer persönlicher Härtefall festgestellt wird, ist in einem nächsten Schritt das private Interesse des Beschul- digten am Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen Interesse an der Landesver- weisung gegenüberzustellen (BUSSLINGER/UEBERSAX, Härtefallklausel und migra- tionsrechtliche Auswirkungen der Landesverweisung, Plädoyer 5/16, S. 102; sie- he auch BGer 6B_659/2018 vom 20. September 2018 E. 3.3). 1.5. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vorliegt, beurteilt sich anhand verschiedener Kriterien wie insbesondere die An- wesenheitsdauer, die familiären Verhältnisse des Betroffenen, seine Arbeits- und Ausbildungssituation, die Persönlichkeitsentwicklung, der Grad der Integration und die Resozialisierungschancen. Bei sämtlichen Aspekten ist der Fokus einer- seits auf die Situation in der Schweiz und andererseits auf die Situation im Hei- matland zu legen. Ein schwerer persönlicher Härtefall ist dann anzunehmen, wenn die Summe aller Schwierigkeiten den Betroffenen derart hart trifft, dass ein Verlassen der Schweiz bei objektiver Betrachtung zu einem nicht hinnehmbaren Eingriff in seine Daseinsbedingungen führt. Ob ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt, ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu eruieren. Dabei sind sämtli- che härtefallbegründenden Aspekte zu berücksichtigen und zu bewerten (BUSS- LINGER/UEBERSAX, a.a.O., S. 101 f.). Es ist hervorzuheben, dass die härtefallbe- gründenden Aspekte grundsätzlich den Beschuldigten selbst treffen müssen. Bei Dritten auftretend sind sie nur zu berücksichtigen, wenn sie sich zumindest indi- rekt auch auf den Betroffenen auswirken (BGer 6B_1286/2017 vom 11. April 2018 E. 1.2. und E. 1.3.1.). Der beschuldigte Ausländer muss nachweisen, dass seine sozialen und beruflichen Bande zur Schweiz speziell intensiv sind, was deutlich über den Rahmen einer gewöhnlichen Integration hinausgeht (BGer 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann bei einer Härtefallprüfung nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Die Anwendung von starren Altersvorgaben sowie die automatische Annahme eines Härtefalls ab ei- ner bestimmten Anwesenheitsdauer findet keine Stütze im Gesetz (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4 mit Hinweisen). Bereits bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
- 79 - von zwei Jahren oder mehr ("Zweijahresregel") bedarf es ausserordentlicher Um- stände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an seiner Ausweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsa- men Kindern ("Reneja-Praxis", BGE 135 II 377 E. 4.4; BGer 2C_1062/2018 vom
27. Mai 2019 E. 2. ff.). Mit der am 1. Oktober 2016 in Kraft gesetzten Gesetzge- bung zur strafrechtlichen Landesverweisung wurde diese bisherige ausländer- rechtliche Ausschaffungspraxis verschärft (BGE 145 IV 55 E. 4.3). 1.6. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist in der Regel bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den An- spruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen. Für die Annahme einer Verletzung des Rechts auf Privatleben im Sinne von Art. 8 Ziff. 1 EMRK genügen selbst eine lange Anwesenheit und die damit verbundene normale Integration nicht. Erforderlich sind vielmehr besonders intensive, über eine normale Integrati- on hinausgehende private Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur (BGE 144 II 1 E. 6.1; BGer 6B_186/2020 vom 6. Mai 2020 E. 2.3.2; BGer 6B_1314/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.6; BGer 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.5.2). Das durch Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträch- tigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Fami- lienleben andernorts zu pflegen. Intakte familiäre Beziehungen zu in der Schweiz niedergelassenen Familienmitgliedern sind grundsätzlich als erhebliches privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz zu gewichten (BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.3; BGer 2C_253/2015 vom 9. Sep- tember 2015 E. 3.3.3). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kin- dern. Andere familiäre Verhältnisse fallen in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für solche Beziehungen sind das Zusammenleben in einem gemeinsa-
- 80 - men Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bindungen, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (BGer 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.3 mit Hinweisen). Eine nor- male familiäre emotionale Beziehung reicht nicht aus, um einen Aufenthaltsan- spruch zu begründen (BGE 144 II 1 E. 6.6). Minderjährige Kinder teilen schon aus familienrechtlichen Gründen regelmässig das ausländerrechtliche Schicksal der Eltern und haben das Land gegebenenfalls mit diesen zu verlassen. Für Kinder im anpassungsfähigen Alter ist der Umzug in das Heimatland zumutbar (BGE 143 I 21 E. 5.4; BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5; BGer 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 4.3.2). Ist hingegen die Ehefrau Schweizerin, sodass es den Kindern freisteht, in der Schweiz zu verbleiben, kann der Kontakt zum Be- troffenen auch durch Kommunikationsmittel oder Besuche aufrecht erhalten wer- den (BGer 6B_1299/2019 vom 28. Januar 2020 E. 3.4.5 f. mit Hinweisen). Aller- dings ist dem Kindeswohl bei jeder Entscheidung Rechnung zu tragen (BGE 143 I 21 E. 5.5.1; BGer 2C_221/2019 vom 25. Juli 2019 E. 3.4), insbesondere wenn ei- ne enge Eltern-Kind-Beziehung wegen der Distanz zwischen der Schweiz und dem Heimatstaat praktisch nicht aufrecht erhalten werden könnte (BGE 143 I 21 E. 5.2). Dieser Umstand lässt eine ausländerrechtliche Wegweisung jedoch nicht bereits als unverhältnismässig erscheinen (BGE 143 I 21 E. 6.3.6). Das gilt umso mehr bei der als strafrechtliche Massnahme ausgestalteten Landesverweisung (dazu BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.3.2).
2. Schwerer persönlicher Härtefall / Interessenabwägung 2.1. Beim gewerbs- und bandenmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und 3 StGB handelt es sich um eine Katalogtat (Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB), womit der Beschuldigte als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina grundsätzlich obligatorisch des Landes zu verweisen ist. 2.2. Der heute 31-jährige Beschuldigte hält sich seit seiner frühesten Kindheit in der Schweiz auf und verfügt hier über die Niederlassungsbewilligung C (HD Urk. 18/2; Prot. II S. 16). Geboren wurde er in BD._____, Bosnien und Her- zegowina, und kam im Alter von drei Monaten mit seinen Eltern und seinem älte-
- 81 - ren Bruder in die Schweiz. Die zwei jüngeren Geschwister des Beschuldigten ka- men hier zur Welt. Der Beschuldigte wuchs in AV._____/SO auf, wo er die Pri- mar- und Sekundarschule besuchte. Nach Abschluss der ordentlichen Schulzeit absolvierte er die vierjährige Lehre zum Maler und Gipser. Im Jahr 2010 zog der Beschuldigte nach Zürich, um sich beruflich neu zu orientieren. Zunächst war als Hilfsarbeiter auf Baustellen tätig und arbeitete sich dann nach oben. Nachdem er eine Diplomausbildung im Bereich Glasfasernetze abgeschlossen hatte, wurde er zum bauleitenden Monteur befördert. Insofern hat er sich um eine berufliche In- tegration hierzulande bemüht und erfolgreich im Schweizerischen Arbeitsmarkt Fuss fassen können. 2.3. Im Jahr 2015 wurde der Beschuldigte bei einer handgreiflichen Auseinan- dersetzung an der AR._____ in Zürich erheblich verletzt, weshalb er während längerer Zeit keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen konnte. Bis im März 2019 wurde er vom Sozialamt finanziell unterstützt. Eine IV-Rente erhielt er nicht, dazu hätte er eine Umschulung machen müssen. Dem Beschuldigten kann seine lang- jährige Arbeitslosigkeit nicht zum Vorwurf gemacht werden. So ergaben verschie- dene medizinische Untersuchungen, dass seine neuropsychologischen Funktio- nen leicht bis sehr deutlich eingeschränkt gewesen seien, vor allem Gedächtnis- leistungen, komplexere sprachliche Aufnahme- und Verarbeitungsprozesse sowie die Ein- und Umstellfähigkeit. Zudem hätten sich beim Beschuldigten Ermü- dungserscheinungen gezeigt, die mit Kopfschmerzen sowie deutlichen Aufmerk- samkeits- und Konzentrationseinbussen einhergegangen seien. Dies deute auf mittelgradig ausgeprägte neuropsychologische Defizite hin, die mit den Folgen des erlittenen schweren Schädel-Hirn-Traumas vereinbar seien (vgl. Urk. 85/2 S. 2). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 zum Teil selbstverschuldet war, hatte der Beschuldigte doch die Freundin des (damaligen) Beschuldigten übel malträtiert und auch ein Messer ge- zückt. Die erste Phase der Aggression ging damals vom (heutigen) Beschuldigten aus, woraufhin die Situation eskalierte (Urk. 18/10-11). Auch die mehr als zweijäh- rige Inhaftierung des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren führte dazu, dass er hierzulande nicht mehr wirtschaftlich integriert erscheint. Dem Beschuldigten ist jedoch zugute zu halten, dass er bereits während des vorzeitigen Strafvollzugs
- 82 - arbeitete und sich seit seiner Entlassung aus der Sicherheitshaft darum bemüht, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. So hat er im Unternehmen seines Onkels BE._____ (BF._____ GmbH in BG._____) eine Anlehre im Bereich Sani- tär angetreten, welche ihm ermögliche, später eine Lehrstelle zum Sanitär- Installateur EFZ zu finden (vgl. Urk. 125 S. 3; Prot. II S. 19). Es ist zwar fraglich, weshalb der Beschuldigte nicht wieder im Bereich Glasfasernetze tätig sein möch- te, wo er über eine abgeschlossene Zusatzausbildung sowie mehrjährige Berufs- erfahrung verfügt. Als Grund gab er an, "etwas Neues im Leben" beginnen zu wollen (Urk. 61 S. 12). Ausschlaggebend dürfte jedoch gewesen sein, dass der Beschuldigte angesichts der erwirkten Vorstrafen und seiner längeren Arbeitslo- sigkeit, unter anderem infolge eines Gefängnisaufenthalts, Schwierigkeiten hätte, eine Arbeitsstelle in seinem angestammten Tätigkeitsbereich zu finden, ohne über besondere Kontakte zu verfügen. Folglich ist sein beruflicher Neuanfang im Be- reich Sanitärinstallationen über das Unternehmen seines Onkels als ernst ge- meinter Wiedereingliederungsversuch zu werten. Überdies ist festzuhalten, dass die körperlichen bzw. neuropsychologischen Beeinträchtigungen infolge des Schädel-Hirn-Traumas nicht mehr in einem Ausmass zu bestehen scheinen, die den Beschuldigten daran hindern würden, künftig wieder einer Arbeit nachzuge- hen, die auch mit körperlichen Belastungen verbunden ist. Für die Wiedereingliederungsaussichten im Heimatland bedeutet dies, dass der Beschuldigte aufgrund seiner abgeschlossenen Lehre zum Maler und Gipser so- wie seiner Zusatzausbildung im Bereich Glasfasernetze über intakte berufliche Chancen verfügt. Diese Tätigkeiten bzw. Berufe sind auch in Bosnien und Herze- gowina gefragt. Dass man dort keine guten beruflichen Perspektiven habe, wie der Beschuldigte ausführte (Urk. 61 S. 12), stimmt somit nicht; diese sind als min- destens gleichwertig wie diejenigen in der Schweiz zu betrachten. Zudem ist es als Folge seines kriminellen Verhaltens grundsätzlich hinzunehmen, dass der Be- schuldigte in seiner Heimat weniger vorteilhafte wirtschaftliche Verhältnisse an- treffen und deshalb allenfalls Schwierigkeiten haben wird, sich in den dortigen Ar- beitsmarkt einzugliedern (BGer 2C_642/2016 vom 20. Juli 2017 E. 4.3; BGer 2C_327/2015 vom 22. April 2016 E. 5.5; BGer 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.3.2 mit Hinweisen). Wie gut bzw. schlecht die sprachlichen Fähigkeiten des
- 83 - Beschuldigten sind, kann nicht abschliessend beurteilt werden. Er ist der Sprache in jedem Fall mündlich mächtig, da seine beiden Elternteile Bosnisch sprechen und zudem über ein Haus in Bosnien und Herzegowina verfügen. Er verbrachte auch seine Ferien dort (Urk. 2 S. 5; Urk. 3/1 S. 5 F/A 43 und F/A 45). Gerade in handwerklichen Berufen werden zudem keine perfekten Sprachkenntnisse ver- langt. Für den Beschuldigten könnte es zudem von Vorteil sein, dass er durch den Aufenthalt in der Schweiz über weitere Sprachkenntnisse verfügt und deshalb auf dem Arbeitsmarkt gefragt sein könnte. Die Aussichten des Beschuldigten auf eine wirtschaftlichen Reintegration in seinem Heimatland Bosnien und Herzegowina sind somit intakt. 2.4. Nach seinem gesundheitlichen Zustand befragt, erklärte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung, dass es ihm jetzt besser gehe. Er verspüre keine Beeinträchtigungen mehr. Aktuell versuche er sogar, seine Medikamente komplett abzusetzen (Prot. II S. 22 und S. 44). Bereits vor Vorinstanz hatte er sei- nen Gesundheitszustand als gut bezeichnet und die Unterstützung des gefäng- nisärztlichen Dienstes nicht in Anspruch nehmen müssen (Urk. 61 S. 2). Der Be- schuldigte ist gemäss eigenen Angaben seit Anbeginn der Haft abstinent von Drogen (Urk. 61 S. 13; Urk. 63 S. 20) und konnte sich somit von seinem schädli- chen Betäubungsmittelkonsum lösen. Sein Gesundheitszustand und die Sucht- problematik sind daher nicht von einer Tragweite, welche einen Aufenthalt in der Schweiz zwingend erfordern würden, zumal auch Bosnien und Herzegowina über ein intaktes Gesundheitswesen verfügt. Dort könnte er sich weiterhin psychothe- rapeutisch behandeln lassen (Prot. II S. 22) und auch die allenfalls erforderlichen Medikamente (vgl. die Verteidigung in Urk. 63 S. 18 und Urk. 145 S. 23 und S. 44) erhalten. Dass der Drogenkonsum in Bosnien und Herzegowina stark verfolgt werde – wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 63 S. 20) – spricht nicht gegen die Anordnung einer Landesverweisung, sondern könnte im Gegenteil dem Beschul- digten sogar helfen, weiterhin vom Drogenkonsum Abstand zu halten. Zudem wä- re er dann nicht mehr in dem personellen und strukturellen Umfeld in der Schweiz verbunden, welches ihn allenfalls wieder in die Abhängigkeit führen könnte. Da die Eltern des Beschuldigten über ein Haus in Bosnien und Herzegowina verfügen (Urk. 61 S. 3), könnte er dort kostenlos leben.
- 84 - 2.5. In Bosnien und Herzegowina verfügt der Beschuldigte über keine nahen Verwandten oder anderweitige soziale Kontakte mehr (Urk. 63 S. 19). Hingegen bestehen starke familiäre Beziehungen in der Schweiz. Die Eltern des Beschul- digten sowie seine drei Geschwister leben allesamt hier (Urk. 63 S. 19). Zudem ist der Beschuldigte seit Längerem mit AP._____, einer Schweizer Bürgerin, zu- sammen. Mit ihr hat er einen gemeinsamen Sohn, der am 27. November 2019 in Deutschland geboren wurde (HD Urk. 18/3; Urk. 61 S. 6). Auch der Sohn BB._____ verfügt über das Schweizer Bürgerrecht. Am tt. November 2021, d.h. während des vorzeitigen Strafvollzugs, heirateten AP._____ und der Beschuldigte (Urk. 126), nachdem sie bereits anlässlich der Hauptverhandlung vom tt. März 2021 geäussert hatten, diesen Schritt zu planen (Urk. 61 S. 6). Seit seiner Entlas- sung aus der Sicherheitshaft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug lebt der Beschul- digte mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn in BC._____ (Prot. II S. 20). Auch wenn die Beziehung zwischen dem Beschuldigten und AP._____ in- zwischen gefestigt erscheint, ist zu berücksichtigen, dass es durchaus auch Pha- sen gab, in welchen ihr Verhältnis belastet gewesen sein dürfte. So wohnten die beiden zwar eine Zeit lang zusammen, trennten sich dann aber räumlich wieder (D1 Urk. 2/30 F/A 95). Zudem befand sich der Beschuldigte zwischen dem 10. März 2020 und dem 9. Juni 2022 durchwegs in Haft bzw. im vorzeitigen Strafvoll- zug, während welcher Zeit ein Zusammenleben als Paar ebenfalls nicht möglich war. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte infolge des langen Freiheitsentzugs von insgesamt zwei Jahren und drei Monaten zahlreiche Entwicklungsschritte seines Sohnes verpasst haben dürfte. So war BB._____ zum Zeitpunkt seiner Verhaf- tung nicht einmal vier Monate alt. Vor diesem Hintergrund kann noch nicht von ei- ner gefestigten familiären Lebensgemeinschaft ausgegangen werden, da der Be- schuldigte erst seit anfangs Juni 2022 wieder auf freiem Fuss ist und mit seiner Ehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn eine Wohnung beziehen konnte. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte wieder eine Ausbildung begonnen hat und zwar in BG._____. Er pendelt somit täglich mit dem öffentlichen Verkehr von BC._____ zu seinem neuen Arbeitsort, weshalb er unter der Woche vermutlich nur wenig Freizeit zur Verfügung hat. Die Betreuung von BB._____ ist daher mittels Krippe
- 85 - und der Mithilfe sowohl der Mutter von AP._____ als auch der Mutter des Be- schuldigten organisiert (Urk. 61 S. 7). 2.6. Trotzdem kann dem Beschuldigten eine nahe, echte und tatsächlich ge- lebte Beziehung zu seiner Kernfamilie nicht von vornherein abgesprochen wer- den. So scheint seine Verlobte bzw. heutige Ehefrau auch nach Einleitung des vorliegenden Strafverfahrens, seiner Flucht vor den Strafverfolgungsbehörden und während der langen Trennungszeit weiterhin zum Beschuldigten gehalten und sich nicht von diesem abgewendet zu haben, obwohl durchaus schwerwie- gende Tatvorwürfe im Raum standen. Während der Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs blieb AP._____ stets in Kontakt mit dem Beschuldigten und besuch- te diesen regelmässig, auch zusammen mit dem gemeinsamen Sohn BB._____ (Urk. 126 S. 2 ff.). Dies spricht für die Tragfähigkeit der familiären Beziehungen des Beschuldigten und dessen Verbundenheit mit seiner Ehefrau und dem Sohn. 2.7. Nach den vorstehenden Erwägungen würde eine Landesverweisung des Beschuldigten den Schutzbereich von Art. 13 BV bzw. Art. 8 EMRK tangieren hin- sichtlich seiner Beziehung zur Ehefrau und dem gemeinsamen Kind. Ein Wegzug in das Heimatland des Beschuldigte wäre AP._____ nicht zumutbar, zumal sie in der Schweiz aufgewachsen und hier verwurzelt ist. Zudem ist sie hierzulande – insbesondere aufgrund der vollzugsbedingten Abwesenheit des Beschuldigten – wirtschaftlich integriert und als Kleinkinderzieherin im 80 %-Pensum erwerbstätig. Mit den Lebens- und Arbeitsverhältnissen in Bosnien und Herzegowina ist AP._____ hingegen nicht vertraut. Schliesslich verfügt sie insbesondere über ein familiäres Beziehungsnetz in der Schweiz, welches sie massgeblich bei der Kin- derbetreuung unterstützt. Die Betreuung von BB._____ wäre auch sichergestellt, wenn sie mit BB._____ in der Schweiz verbleiben würde, wird dieser doch am Montag in der Krippe, am Dienstag von ihrer Mutter und von Mittwoch bis Freitag durch die Mutter des Beschuldigten betreut (Urk. 61 S. 7). Zwar wäre es dem Beschuldigten auch im Falle seiner Ausweisung aus der Schweiz durchaus möglich, die Ehe zu AP._____ in Form einer Fernbeziehung mittels elektronischer Kommunikationsmittel und im Rahmen von Kurzaufenthal- ten oder Ferienbesuchen in seinem Heimatland aufrecht zu erhalten. Die Flugver-
- 86 - bindungen zwischen den beiden Ländern sind sehr gut ausgebaut und die Eltern des Beschuldigten verfügen über ein Haus in Bosnien und Herzegowina mit aus- reichend Platz. Der Sohn des Beschuldigten ist angesichts seines noch sehr jun- gen Alters von drei Jahren jedoch auf persönliche Kontakte in kurzen Zeitabstän- den angewiesen, andernfalls die Vater-Kind-Beziehung beeinträchtigt würde. Die Anordnung einer Landesverweisung würde somit unweigerlich zu einer Entfrem- dung des Beschuldigten und seinen kleinen Sohnes führen, welche trotz virtueller Kontakte, längerer Ferienaufenthalte in Bosnien und Herzegowina oder einer spä- teren Wiederaufnahme des Familienlebens nach Ablauf der Landesverweisung voraussichtlich nicht wieder rückgängig gemacht werden könnte. Eine Übersied- lung nach Bosnien und Herzegowina zusammen mit dem Beschuldigten wäre BB._____ jedoch nicht zumutbar bzw. nicht dem Kindeswohl entsprechend, wenn seine Mutter in der Schweiz verbleiben würde. 2.8. Obwohl der Beschuldigte in beruflicher Hinsicht kaum mehr hierzulande integriert ist, zeigt sich bei gesamtheitlicher Betrachtung aller relevanter Kriterien, dass die Anordnung einer Landesverweisung erheblich in seine Lebensgestaltung und die familiären Verhältnisse eingreifen würde, weshalb ein schwerer persönli- cher Härtefall gerade noch zu bejahen ist. Dem privaten Interesse des Beschul- digten an einem Verbleib in der Schweiz ist daher das öffentliche Interesse an ei- ner Landesverweisung gegenüberzustellen. 2.9. Bei der Landesverweisung handelt es sich nach der Intention des Ge- setzgebers primär um eine Sicherungsmassnahme (BGer 6B_627/2018 vom
22. März 2019 E. 1.3.2). Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad errei- chen, so dass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit not- wendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vor- nehmen, als massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öf- fentliche Sicherheit und auf die Legalprognose abgestellt wird (BGer 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E 1.6.2).
- 87 - 2.10. Ins Gewicht fallen zunächst die zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten, wobei auf die vorstehenden Erwägungen unter V.4.2. verwiesen werden kann. In der Vergangenheit machte sich der Beschuldigte mehrheitlich verschiedener Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, das Waffengesetz und ande- rer, eher untergeordneter Straftaten schuldig. Dafür wurde er jeweils mit Geldstra- fen sanktioniert. Wie bereits ausgeführt wurde, liess sich der Beschuldigte von den zunächst (teil-) bedingt ausgesprochenen Strafen nicht nachhaltig beeindru- cken und nahm die Chancen, die ihm zur Änderung seines Verhaltens geboten wurden, nicht wahr. Vielmehr wurde er wiederholt während laufender Probezeiten erneut und überwiegend einschlägig straffällig. Auch die zuletzt unbedingt ausge- sprochenen Geldstrafen vermochten den Beschuldigten nicht von weiteren Straf- taten abzuhalten. Ganz im Gegenteil delinquierte er teilweise nur kurze Zeit nach Ausfällung eines Urteils bzw. eines Strafbefehls erneut und überwiegend ein- schlägig. Zudem gelang es ihm auch nicht, sich während laufender Strafverfahren wohl zu verhalten. Mit seinem delinquenten Verhalten zeigt der Beschuldigte eine eindrückliche Hartnäckigkeit, Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. 2.11. Anlasstat für die Prüfung einer obligatorischen Landesverweisung bildet der banden- und gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Hinsichtlich der Art und Schwere dieses Delikts ist auf die Erwägungen unter V.2.1. zu verweisen. Neben der Anlasstat des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls bildet eine enorme Anzahl von Normverstössen einer erheblichen Bandbreite Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Ver- gleich zu den bereits erwirkten Vorstrafen fällt eine gewisse Steigerung bzw. In- tensivierung der Delinquenz auf, was bedenklich ist. Wie bereits ausgeführt wur- de, können die neu zu beurteilenden Taten weder als Grenzübertretungen im Rahmen der Adoleszenz gewertet werden, noch können sie ausschliesslich auf den Vorfall an der AR._____ im Jahr 2015 bzw. dessen Folgen zurückgeführt werden. So hatte sich der Beschuldigte bereits davor einer Mehrzahl von Delikten schuldig gemacht. Konkret reicht sein straffälliges Verhalten bis ins Jahr 2011 zu- rück.
- 88 - 2.12. Mit diesem Urteil ist der Beschuldigte erstmals mit einer Freiheitsstrafe zu bestrafen. Diese fällt mit fünf Jahren erheblich aus und wird zudem zu vollziehen sein. Dennoch ist aufgrund des belasteten strafrechtlichen Leumunds, der Inten- sivierung der Delinquenz und des Verhaltens im vorliegenden Verfahren eine un- günstige Rückfallprognose hinsichtlich neuerlicher Verbrechen oder schwerer Vergehen zu stellen. Auch die aktuellen persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. So lässt sich noch nicht absehen, ob er sich ausserhalb des Strafvollzugs mit festen Tagesstruktu- ren, Abstinenzkontrollen und konsequenter Pharmakotherapie wird bewähren können. Entgegen den entsprechenden Beteuerungen des Beschuldigten ist mit- hin nicht davon auszugehen, dass er sich künftig wohlverhalten wird. Nicht einmal die bevorstehende Geburt seines Sohnes konnte eine Änderung in seinem Ver- halten bewirken und ihn von weiteren Straftaten abhalten (vgl. dazu auch die Aus- führungen im Beschluss des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 13. Juli 2020, HD Urk. 17/57 S. 17 f.). Der Beschuldigte schreckte auch nicht zurück, De- liktsgut im Keller seiner damaligen Verlobten zu lagern und diese damit einer all- fälligen Strafuntersuchung auszusetzen. Sein Nachtatverhalten wurde bereits vor- stehend unter V.4.4. dargestellt. An dieser Stelle ist nochmals hervorzuheben, dass der Beschuldigte den zuständigen Staatsanwalt in einem Schreiben vom
3. März 2020 als "Wixer" bezeichnete und ihn aufforderte, seinen "Arsch" zu be- wegen (HD Urk. 3/10, Anhang). Dies, nachdem er während eines halben Jahres untergetaucht war, sich in Deutschland aufgehalten und so den Fortgang der Strafuntersuchung durch sein eigenes Verhalten verzögert hatte (Urk. 17/1-19). Die weitreichenden Zugeständnisse des Beschuldigten anlässlich der Schlussein- vernahme durch die Staatsanwaltschaft vom 24. September 2020 sind sodann vor dem Hintergrund des erdrückenden Beweisergebnisses, welches sich aufgrund des unmittelbar bevorstehenden Abschlusses der Untersuchung abzeichnete, zu werten. Ein (weiteres) Bestreiten hätte schlicht und einfach keinen Sinn mehr ge- macht. Bis heute zeigt sich der Beschuldigte nicht vollumfänglich geständig, wo- bei auffällt, dass er bei denjenigen Delikten, welche am schwersten wiegen, wei- terhin mit allen Mitteln versucht, seine Tatbeteiligung herunterzuspielen. Schliess- lich liess der Beschuldigte – abgesehen von wenigen Lippenbekenntnissen – kei-
- 89 - ne ehrliche Reue und Einsicht in das Unrecht seiner Taten erkennen. Auch unter- nahm er keine Bemühungen zur Begleichung des verursachten Schadens. 2.13. Der Beschuldigte weist ein in hohem Mass sozialschädliches Verhalten auf und ist eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Folglich besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Ausweisung. 2.14. Das private Interesse des Beschuldigten an einem weiteren Verbleib in der Schweiz ist aufgrund seiner langen Aufenthaltsdauer hierzulande und seiner en- gen familiären Beziehungen hoch. Sodann ist ihm anzurechnen, dass er sich – zumindest bis zu seiner schweren Verletzung als Folge einer tätlichen Auseinan- dersetzung an der AR._____ im Jahr 2015 – beruflich integriert hatte und sich auch nach seiner Haftentlassung um einen Wiedereinstieg in den Schweizer Ar- beitsmarkt bemühte. Die Resozialisierungschancen im Heimatland sind jedoch vergleichbar, wenn nicht sogar besser als diejenigen in der Schweiz, zumal ihm hierzulande die erwirkten Vorstrafen sowie der mehrjährige Freiheitsentzug bei der Stellensuche Schwierigkeiten bereiten könnten. Mit seiner in der Schweiz ab- solvierten Lehre zum Maler und Gipser bzw. der Zusatzausbildung im Bereich Glasfasernetze hat der Beschuldigte intakte Aussichten auf eine berufliche In- tegration, zumal auch in Bosnien und Herzegowina ein grosses Interesse an gut ausgebildeten Fachkräften bestehen dürfte. Mit seinen sprachlichen Grundkennt- nissen wird sich der Beschuldigte im Arbeitsalltag ausreichend auf Bosnisch ver- ständigen können und allenfalls noch Vorteile haben, da er weitere Sprachen spricht. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte mit den Arbeits- und Lebensverhält- nissen in Bosnien und Herzegowina zumindest aus seinen Ferienaufenthalten weitgehend vertraut ist und im Haus seiner Eltern wohnen könnte. Seine Auswei- sung hätte durchaus eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Beziehung zur Ehe- frau und dem gemeinsamen Sohn BB._____ zur Folge. Dem Beschuldigten ist je- doch zumutbar, die Ehe zu AP._____ in Form einer Fernbeziehung mittels virtuel- ler Kontakte und im Rahmen von Kurzaufenthalten oder Ferienbesuchen in sei- nem Heimatland aufrecht zu erhalten. Hinsichtlich des dreijährigen Sohnes ist festzuhalten, dass der regelmässige Kontakt über elektronische Kommunikati- onsmittel den persönlichen Umgang nicht zu ersetzen vermag und aller Voraus-
- 90 - sicht nach zu einer gewissen Entfremdung führen wird. Dennoch ist relativieren anzumerken, dass der Beschuldigte verhaftet wurde, als sein Sohn gerade vier Monate alt war. Aufgrund des folgenden Freiheitsentzugs von mehr als zwei Jah- ren verpasste er bereits den grössten Teil des Lebens seines inzwischen dreijäh- rigen Kindes. Vor diesem Hintergrund vermag das private Interesse des Beschul- digten an einem weiteren Verbleib hierzulande das erhebliche Interesse an seiner Wegweisung und Fernhaltung nicht zu überwiegen. 2.15. Die Vertragsstaaten sind berechtigt, Delinquenten auszuweisen, wenn die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhü- tung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (zum Ganzen: BGE 146 IV 105 E. 4.2). Dies ist vorliegend unzweifelhaft der Fall. Der Beschuldigte ist daher in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB aus dem Gebiet der Schweiz zu ver- weisen.
3. Dauer der Landesverweisung 3.1. Gemäss Art. 66a StGB ist die Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre aus- zusprechen. Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstän- de des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner Bin- dungen zur Schweiz zu bemessen (vgl. BGer 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4.1). 3.2. Mit dem heutigen Urteil ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren zu bestrafen. Anlasstat für die Anordnung einer obligatorischen Landes- verweisung bildet der banden- und gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB. Hinsichtlich der Art und Schwere dieses Delikts ist auf die Erwägungen unter V.2.1. zu verweisen. Neben der Anlasstat des banden- und gewerbsmässigen Diebstahls sind im vorliegenden Verfahren zahlreiche weitere Straftaten des Beschuldigten zu beurteilen. Auch diese Delikte sind in ihrer Anzahl, Vielfalt und Schwere als erheblich zu werten
- 91 - und offenbaren eine massive kriminelle Energie. Ins Gewicht fallen sodann die bereits erwirkten Vorstrafen des Beschuldigten. Dieser nutzte die ihm gebotenen Chancen nicht, sondern machte durch hartnäckige Delinquenz immer wieder auf sich aufmerksam. Sein strafrechtlich relevantes Verhalten reicht bis ins Jahr 2011 zurück. Entsprechend ist von einer negativen Legalprognose auszugehen. Die ak- tuellen persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten vermögen an dieser Ein- schätzung nichts zu ändern. So lässt sich noch nicht beurteilen, ob er sich aus- serhalb des Strafvollzugs mit festen Tagesstrukturen, Abstinenzkontrollen und konsequenter Pharmakotherapie wird bewähren können. Die Bindungen des Be- schuldigten zur Schweiz sind nicht von einer solchen Intensität, dass sie eine bal- dige Rückkehr hierher erfordern würden. Die Pflege seiner familiären Beziehun- gen ist auch mittels moderner Kommunikationsmittel oder Aufenthalte seiner Fa- milienmitglieder in Bosnien und Herzegowina möglich. Aufgrund sämtlicher Um- stände erscheint es verhältnismässig und angemessen, den Beschuldigten für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen.
4. Ausschreibung der Landesverweisung im SIS 4.1. Gemäss Art. 20 Satz 2 der N-SIS-Verordnung (SR 362.0) sind die Gerich- te dazu verpflichtet, im Falle der Anordnung einer Landesverweisung auch über deren Ausdehnung auf den Schengen-Raum und damit über deren Ausschrei- bung im Schengener Informationssystem (SIS) zu entscheiden (BGE 146 IV 172 E. 3.2.5; HEIMGARTNER, in: Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, N 8 zu Art. 66a StGB). 4.2. Die Zulässigkeit der Ausschreibung von Drittstaatsangehörigen zur Ein- reise- und Aufenthaltsverweigerung im SIS beurteilt sich nach den Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EU) Nr. 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrol- len, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: Verordnung [EU] 2018/1861; ABl. L 312 vom 7. De-
- 92 - zember 2018; vgl. Notenaustausch vom 20. Dezember 2018 [SR 0.362.380.085]). Bereits die Vorgänger-Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung; ABl. L 381 vom 28. Dezember 2006) löste die teils gleichlautenden Bestimmungen von Art. 92 ff. des Schengener Durchfüh- rungsübereinkommens (SDÜ; ABl. L 239 vom 22. September 2000) per 9. April 2013 grösstenteils ab (vgl. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). 4.3. Eine Person, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder der EFTA besitzt, also ein Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861, kann gemäss dem in Art. 21 der Verord- nung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip im Schengener Informationssystem zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falles dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung im SIS ist ein entsprechender Entscheid der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbe- hörde oder Gericht). Diese muss auf der Grundlage einer individuellen Bewertung zum Schluss gelangen, dass die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsange- hörigen im Hoheitsgebiet eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder für die nationale Sicherheit darstellt. Eine solche Gefahr ist insbesondere dann gegeben, wenn die betreffende Person in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt wurde, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a der Verordnung [EU] 2018/1861). 4.4. Der Beschuldigte ist Bürger von Bosnien und Herzegowina. Dieses Land ist kein Mitgliedsstaat des Schengen-Übereinkommens und der Beschuldigte ver- fügt auch in keinem anderen Mitgliedsstaat über ein Aufenthaltsrecht. Er kann somit als Drittstaatsangehöriger im Sinne von Art. 3 Ziff. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 grundsätzlich zur Einreise- bzw. Aufenthaltsverweigerung im SIS aus- geschrieben werden, sofern die Voraussetzungen von Art. 21 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/1861 erfüllt sind. Das Bundesgericht hat mit Urteil vom
10. März 2021 nach einlässlicher Auseinandersetzung mit der herrschenden Leh-
- 93 - re, der kantonalen und der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ent- schieden, dass Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung weder eine konkrete Verur- teilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr voraussetzt, noch ei- nen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer abstrakten Mindestfreiheits- strafe von einem Jahr bedroht ist. Die Voraussetzung von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS- II-Verordnung ist vielmehr erfüllt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8). Der vom Beschuldigten begangene banden- und gewerbsmässige Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB erfüllt ohne Weiteres den von Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II- Verordnung bzw. der gleichlautenden Verordnung (EU) 2018/1861 verlangten Schweregrad. 4.5. Kumulativ setzt die Ausschreibung einer Einreise- bzw. Aufenthaltsver- weigerung im SIS gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung voraus, dass von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Damit wird dem in Art. 21 der Verordnung (EU) 2018/1861 verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip Rechnung getragen. An die Annahme einer solchen Gefahr sind jedoch keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinte- resse der Gesellschaft berührt". Ebenso wenig setzt Art. 24 Abs. 2 der Verord- nung (EU) 2018/1861 die Verurteilung zu einer "schweren" Straftat voraus, son- dern es genügen eine oder mehrere Straftaten, die einzeln betrachtet oder in ihrer Gesamtheit von einer "gewissen" Schwere sind, unter Ausschluss von blossen Bagatelldelikten. Entscheidend ist zudem nicht das Strafmass, sondern in erster Linie die Art und Häufigkeit der Straftaten, die konkreten Tatumstände sowie das übrige Verhalten der betroffenen Person (BGer 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8, vgl. auch E. 4.7.2 ff.). 4.6. Zur Schwere der Anlasstat ist auf die Erwägungen unter V.2.1. zu verwei- sen. Zusammen mit den zahlreichen Vorstrafen des Beschuldigten und seiner wiederholten Delinquenz ist – wie vorstehend bereits ausgeführt – von einer er-
- 94 - heblichen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auszugehen, wel- che den mit der Ausschreibung verbundenen Eingriff in die persönlichen Verhält- nisse des Beschuldigten zu rechtfertigen vermag. Es ist daher die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen. VIII. Zivilansprüche
1. Vorbemerkungen / Grundlagen 1.1. Die Vorinstanz hat einem Teil der Privatklägerschaft deren geltend ge- machte Schadenersatzforderungen (teilweise) zugesprochen und sie ansonsten auf den Zivilweg verwiesen. Die gestellten Genugtuungsbegehren hat sie sämtlich abgewiesen (Urk. 80 S. 93 ff.). 1.2. Nachdem die amtliche Verteidigung die entsprechenden Dispositivzif- fern 8 bis 18 des vorinstanzlichen Urteils mit der Berufungserklärung noch vollum- fänglich angefochten hatte (Urk. 84 S. 2), schränkte sie die Berufung des Be- schuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung auf die Dispositivziffern 11.a) und 13 ein. Neu beantragte sie, dass die Schadenersatzforderungen der Privat- kläger 4 (E._____) und 7 (B._____ AG) auf den Zivilweg zu verweisen seien (Prot. II S. 55). 1.3. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, die aus der Straf- tat abgeleitet werden, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die An- spruchsgrundlage Art. 41 Abs. 1OR, wonach derjenige zum Ersatz des Schadens verpflichtet ist, wer einem anderen diesen widerrechtlich zufügt, sei es mit Absicht oder aus Fahrlässigkeit.
2. Privatkläger 4 (E._____; Sachverhalt G) 2.1. In Bezug auf Sachverhalt G (Dossier 21) macht die Verteidigung geltend, dass der Beschuldigte den Deliktsbetrag deutlich tiefer veranschlage, sein hälfti-
- 95 - ger Anteil an der Beute sei lediglich Fr. 4'500.– gewesen. Entweder sei er bei der Aufteilung von seinem Mittäter übers Ohr gehauen worden oder der entwendete Geldbetrag sei zu hoch angegeben worden. Diese Frage sei ungeklärt. So wür- den hinsichtlich der Tageseinnahmen aus dem Verkauf keinerlei Belege vorlie- gen, welche den in der Anklageschrift angegebenen Deliktsbetrag bzw. Schaden von Fr. 25'000.– dokumentieren würden (Urk. 63 S. 6 f.; Urk. 145 S. 15). 2.2. Der Privatkläger 4 (E._____) verlangt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 25'000.–, zuzüglich 5 % Zins ab 17. Juni 2019. Er erklärte in seiner Eingabe überdies, dass die Zivilansprüche ganz oder teilweise durch die B._____ AG ge- deckt worden seien (S-4/2019/30761: D21 Urk. 30). Da nicht ausgeführt wurde, in welcher Höhe der geltend gemachte Schaden bereits durch die Versicherung des Privatklägers 4 gedeckt wurde, kann vorliegend auch keine abschliessende Beur- teilung des Schadenersatzbegehrens erfolgen. Zudem ist davon auszugehen, dass die Versicherung mit der Übernahme des Schadens auch in die Rechtsstel- lung des Privatklägers 4 eingetreten ist, weshalb diesbezüglich die Aktivlegitimati- on des Privatklägers 4 nicht gegeben wäre. Seine Zivilforderung ist daher vollum- fänglich auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Privatklägerin 7 (B._____ AG; Sachverhalt I) 3.1. Mit Bezug auf den Sachverhalt I (Dossier 28) macht die Verteidigung gel- tend, dass der behauptete Deliktsbetrag bzw. der geltend gemachte Schaden von insgesamt Fr. 299'810.– nicht nachvollzogen werden könne. Die Unterlagen wür- den über eine blosse Behauptung auf einem A4-Blatt nicht hinausgehen, welches zudem nicht datiert oder unterzeichnet worden sei (Urk. 63 S. 8; Urk. 145 S. 12). 3.2. Die Privatklägerin 7 macht aus diesem Sachverhalt Schadenersatz in der Höhe von Fr. 299'810.– geltend. Dabei handelt es sich um die an ihre Versiche- rungsnehmerin F._____ AG (Privatklägerin 5) respektive den mitversicherten Be- trieb M._____ AG (Privatklägerin 6) ausgerichteten Versicherungsleistungen (vgl. S-4/2019/30761: D28 Urk. 53). Der geleistete Betrag wird durch die Privatklägerin 7 weder konkret begründet, substantiiert noch belegt. So wird nicht ausgeführt, welche Schadensposten im Zusammenhang mit der Zahlung an M._____ AG
- 96 - konkret geltend gemacht werden und worauf sich diese stützen. Hier wären die konkreten Schadensbeträge aufzuführen gewesen und es hätte dargelegt werden müssen, dass diese auf das deliktische Handeln des Beschuldigten zurückzufüh- ren sind. Weiter sind in den ausgerichteten Versicherungsleistungen auch An- waltskosten von Fr. 100'000.– sowie Zahlungen an einen BH._____ sowie die Staatsanwaltschaft in 8500 Frauenfeld enthalten, welche keine Grundlage in der diesem Strafverfahren zu Grunde liegenden Anklageschrift finden. Die Privatklä- gerin 7 ist daher mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verwei- sen. IX. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu veran- schlagen. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Mass- gabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Mit Ausnahme eines Teils der Zivilforderungen unterliegt der Beschuldigte mit seiner Berufung vollumfänglich, die Staatsanwaltschaft obsiegt teilweise mit ihren Anträgen auf ei- ne höhere Strafe und eine längere Landesverweisung. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenige der amtlichen Ver- teidigung, zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von fünf Sechsteln vor- zubehalten.
2. Die amtliche Verteidigung ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Sie macht für das Berufungsverfahren Aufwendungen und Barauslagen von insgesamt Fr. 15'435.25 (inkl. Mehrwertsteuer) geltend (Urk. 146). Die verlangte Entschädigung erscheint der Schwierigkeit und Bedeu- tung des vorliegenden Falls sowie dem notwendigen Zeitaufwand für die gehörige Verteidigung des Beschuldigten im Berufungsverfahren angemessen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d AnwGebV, § 18 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 AnwGebV).
- 97 - Die amtliche Verteidigung ist daher mit pauschal Fr. 15'400.– (inkl. Mehrwertsteu- er) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abtei- lung, vom 17. März 2021 bezüglich der Dispositivziffern 1 (mit Ausnahme des Schuldspruchs wegen gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls), 2 (Einstellung des Verfahrens betreffend Übertretungen des BetmG vor dem
17. März 2018), 8-10, 11.b), 12 und 14-18 (Zivilforderungen), 19-23 (be- schlagnahmte Gegenstände), 24-25 (Kostendispositiv) in Rechtskraft er- wachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird hinsichtlich der Dispositivziffer 26 des vorinstanzlichen Urteils (Prozessentschädigung) nicht eingetreten.
2. Der Beschuldigte A._____ ist ausserdem schuldig des gewerbs- und ban- denmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1, Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 1 und 2 StGB.
3. Der bedingte Vollzug eines Strafteils von 100 Tagessätzen zu je Fr. 30.– Geldstrafe aus dem Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 22. April 2014 wird widerrufen.
4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 5 Jahren Freiheitsstrafe, wovon 894 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind, sowie unter Einbe- zug der widerrufenen Strafe mit einer Geldstrafe von 110 Tagessätzen zu Fr. 30.– als Gesamtstrafe, teilweise als Zusatzstrafe zur mit Strafbefehl der
- 98 - Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Zweigstelle Flughafen, vom
21. März 2019 ausgefällten Strafe, und mit Fr. 600.– Busse.
5. Die Freiheitsstrafe und die Geldstrafe werden vollzogen.
6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
7. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 10 Jahren des Landes verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.
8. Der Privatkläger 4 (E._____) wird mit seiner Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
9. Die Privatklägerin 7 (B._____ AG) wird mit ihrer Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'400.– amtliche Verteidigung
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu fünf Sechsteln dem Beschuldigten aufer- legt und zu einem Sechstel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von fünf Sechsteln vorbehalten.
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft
- 99 - (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird der Privatklägerschaft nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangt.) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (vorab per E-Mail an haftkoordi- nation@ma.zh.ch) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (vorab per E-Mail an kanz- lei.bvd@ji.zh.ch) − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − die Privatklägerschaft (sofern verlangt) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Bundesamt für Polizei, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich − in die Akten des Geschäfts-Nr. GG140027-L des Bezirksgerichts Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, Richterliche Fahrverbote, unter Hinweis auf die PIN 00.029.803.285 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formularen A und B.
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung
- 100 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. November 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese