Sachverhalt
1. Dossier 1: Nichtbeherrschen des Fahrzeugs 1.1. Dem Beschuldigten wird in objektiv-tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgeworfen, am 28. Oktober 2019, um ca. 19.40 Uhr, den Personenwagen ZH … mit B._____ als Beifahrer, auf der C._____-Strasse in D._____ gelenkt zu haben, und dabei entweder (bei einer Fahrt Richtung Zürich) rechts oder (bei einer Fahrt in Richtung E._____) links von der C._____-Strasse in die F._____-Strasse in D._____ abgebogen zu sein, wobei er die Kurve mit nasser Fahrbahn im Bereich der Kurvengrenzgeschwindigkeit befahren und ausgangs der Kurve zusätzlich beschleunigt habe, wodurch das Fahrzeugheck seitlich ausgebrochen sei. Dem Beschuldigten sei es zwar gelungen, wieder die Kontrolle über das Fahrzeug zu erlangen, er sei jedoch aufgrund des Gegenlenkens auf das Trottoir auf der (in Fahrtrichtung) linken Seite der F._____-Strasse gekommen, auf welchem er in der Folge zwischen Häuserfront und einem Baum mehrere Meter hinuntergefah- ren sei. Der Fussgänger G._____, welcher auf genau diesem Trottoir unterwegs gewesen sei, sei aufgrund des ihm entgegenkommenden, vom Beschuldigten ge- lenkten Fahrzeugs kurz vor dem H._____ auf die Strasse gesprungen, da er eine Kollision befürchtet habe. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug auf dem Trottoir ca. einen Meter von der Stelle entfernt, von welcher G._____ auf die Strasse ge- sprungen sei, anhalten können. Indem dem Beschuldigten das Fahrzeugheck ausgebrochen sei und er in der Folge mehrere Meter auf dem nur für Fussgänger bestimmten Trottoir hinuntergefahren sei, habe er seinen Beifahrer und die übri- gen Verkehrsteilnehmer zumindest in abstrakter Weise und den ihm auf dem Trot- toir entgegenkommenden Fussgänger G._____ in konkreter Weise erheblich ge- fährdet, da es auf dem Trottoir zu einer Kollision mit diesem oder anderen Fuss- gängern hätte kommen können, wodurch diese und/oder sein Beifahrer hätten verletzt oder gar getötet werden können. In subjektiver Hinsicht geht die Anklage davon aus, dass der Beschuldigte es mit der Fahrt im Bereich der Kurvengrenz-
- 7 - geschwindigkeit und dem zusätzlichen Beschleunigen ausgangs der Kurve zu- mindest für möglich gehalten habe, dass ihm das Fahrzeugheck ausbrechen wür- de und er dadurch auf das Trottoir geraten und er dort mit entgegenkommenden Fussgängern kollidieren und diese und/oder seinen Beifahrer hätte verletzen oder gar töten können, was er mit seiner Fahrweise in Kauf genommen habe (Urk. D1/10 S. 2 f.). 1.2.1. Der Beschuldigte stellte nie in Frage, zum fraglichen Zeitpunkt am fragli- chen Ort mit seinem Personenwagen - Richtung Zürich fahrend rechts - von der C._____-Strasse in die F._____-Strasse abgebogen zu sein und sein Fahrzeug schliesslich auf dem in Fahrtrichtung linksseitigen Trottoir in der F._____-Strasse vor dem H._____ zum Stehen gebracht zu haben, wobei er geltend machte, dass es sich dabei um einen Parkplatz gehandelt habe. Er machte vor Vorinstanz je- doch geltend, die Kurve mit einer Geschwindigkeit von lediglich ca. 15-20 km/h gefahren und das Auto nach dem leichten Ausbrechen des Hecks am Ende der Kurve nach wenigen Metern durch Gegenlenken wieder im Griff bzw. nach weni- gen Meter wieder Grip gehabt zu haben. Anschliessend sei er kontrolliert ca. 60 - 70 Meter auf der F._____-Strasse nach unten und dann kontrolliert auf das Trot- toir gefahren. Danach habe er den Rückwärtsgang eingelegt, sei ca. einen halben Meter rückwärts und dann weiter in Richtung I._____ gefahren (Prot. I S. 9 f.). Sehr wahrscheinlich habe er unmittelbar nach der Kurve zu früh beschleunigt. Dadurch sei das Heck ganz leicht ausgebrochen. Dadurch, dass er die Kurve so langsam gefahren sei, habe er das Auto danach schnell wieder im Griff gehabt (Prot. I S. 11). Als er abgebogen sei, habe es keinen Verkehr gehabt. Als er der Strasse entlang und auf das Trottoir gefahren sei, habe er weit vor sich Personen gesehen. Diese seien ca. 5-10 Meter von ihm entfernt und dabei gewesen, auf dem Trottoir die Strasse hochzulaufen. Herrn G._____ sei ca. 5 Meter von ihm entfernt gewesen, habe die Strassenseite gewechselt, sei dort hinaufgelaufen und habe danach ca. 10 Meter oberhalb des Autos wieder auf die linke Strassenseite gewechselt, wo er die Aufnahme gemacht habe. Er habe ihn nicht auf die Strasse springen sehen (Prot. I S. 11 f.). Er habe vielleicht 1-2 Sekunden keine Kontrolle über sein Auto gehabt. Es sei ziemlich weit oben direkt nach der Kurve passiert. Er habe niemanden gefährdet. Er sei kontrolliert die Strasse hinunter und auch
- 8 - kontrolliert auf das Trottoir gefahren. Auf den Parkplatz sei er gefahren, weil er leicht erschrocken sei und kurz habe durchatmen wollen (Prot. I S. 15 f.). 1.2.2. Im Berufungsverfahren blieb der Beschuldigte bei seinen Depositionen vor Vorinstanz (Prot. II S. 10 ff.). Die Verteidigung ihrerseits argumentierte im We- sentlichen ebenfalls wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 18), dass man anhand der objektiven Überlegungen der Gutachter, was die Fahrt rechts in die F._____- Strasse mit einer Geschwindigkeit von ca. 29 km/h betreffe, sehe, dass die Zeu- gen Vermutungen anstellten und bei den geschätzten Geschwindigkeiten weit da- neben lägen. G._____ übertreibe stark, wenn er darauf hinweise, dass er nach dem Vorfall keinen Krankenwagen gerufen habe. Mit seiner Zeichnung anerkenne er, dass der Abstand zum Fahrzeug weit mehr als einen Meter gewesen sein müsse, auch die Zeugin J._____ beschreibe einen grösseren Abstand. Er sei wohl erschrocken, nicht auszuschliessen sei, dass er beim Laufen auf das Handy geschaut habe und dass er deshalb, und nicht weil der Abstand zu klein gewesen sei, auf die Strasse gesprungen sei, derart früh, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge B._____ den Fussgänger erst hinter sich auf der Strasse wahr- genommen hätten und nicht vor sich. Würdige man die verschiedenen Angaben der Zeugen zu Gunsten des Beschuldigten und berücksichtige auch die massge- blichen Überlegungen der Gutachter, so habe der Beschuldigte nach dem Driften am Ende der Kurve sogleich oben beim weissen Fahrzeug auf dem Foto die Kon- trolle wieder über das Fahrzeug erlangt und vor dem H._____ schön parallel ein- parkiert. Er habe die Kurve nach rechts mit 29 km/h befahren und ausgangs der Kurve etwas zu früh Gas gegeben. Die Anklage werfe dem Beschuldigten vor, er sei aufgrund des Gegenlenkens ca. auf Höhe des an der F._____-Strasse … ste- henden Abfalleimers auf das Trottoir geraten und mehrere Meter zwischen der Häuserfront und dem Baum hinuntergefahren. Das sei widersprüchlich, wenn man die Kontrolle zurückerhalte, gerate man nicht auf das Trottoir. Im Übrigen sei die- ser Sachverhalt auch nicht zu erstellen. Habe der Beschuldigte die Kontrolle wie- der erlangt, sei kein Grund ersichtlich, weshalb er das Trottoir hätte befahren sol- len. Vielmehr sei gestützt auf seine glaubhaften Angaben, welche auch von den Zeugen B._____ und J._____ bestätigt würden, davon auszugehen, dass er vor dem H._____ direkt parkiert habe. Weiter sei nicht zu erstellen, dass er derart na-
- 9 - he vor dem Zeugen G._____ zum Stillstand gekommen sei. Vielmehr habe sich dieser bereits seitlich und hinter dem Fahrzeug befunden und sei wohl recht früh auf die Strasse gesprungen. Da der Zeuge G._____ durchaus glaubhaft erschro- cken sei, allenfalls sei er auch mit dem Handy beschäftigt gewesen, sei eine sol- che Handlung nachvollziehbar. Was sich aber verbiete, sei aus dem Sprung auf die Fahrweise des Beschuldigten zu schliessen. G._____ zeichne sich selbst in grösserem Abstand zum Ort, wo das Fahrzeug stillgestanden sei, er, der Verteidi- ger, schätze dies auf zwei Fahrzeuglängen. Sei der Beschuldigte langsam auf das Trottoir gefahren, so sei eine Gefährdung eines Fussgängers auszuschliessen. Bei einer Kurvenfahrt mit ca. 29-30 km/h halte es niemand für möglich, dass das Fahrzeugheck ausbrechen könne, dass man mit Fussgängern kollidiere und diese verletzen oder töten könne. Solches nehme kein Fahrzeuglenker mit einer sol- chen Fahrweise in Kauf. Die Anklage sie in diesem Teil nicht nachvollziehbar. Im Übrigen beanstandete die Verteidigung im Berufungsverfahren die Beweiswürdi- gung der Vorinstanz (vgl. zum Ganzen Urk. 38). 1.3. Die Vorinstanz kam nach eingehender Würdigung der Aussagen des Be- schuldigten (Urk. D1/3/1-2; Urk. D1/3/7; Prot. I S. 9 ff.) und der Zeugen (Urk. D1/4/1-4; Urk. D1/4/6-8) sowie unter Berücksichtigung des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich vom 13. Oktober 2020 (Urk. D1/5/14; nachfolgend: Gutachten) zum Schluss, dass vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszuge- hen sei, namentlich dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug infolge des Ge- genlenkens nach dem Kontrollverlust auf das in Fahrtrichtung linke Trottoir gera- ten sei, auf welchem er mehrere Meter hinuntergefahren sei, bevor er vor dem H._____ schliesslich zum Stillstand gekommen sei. Dadurch habe der Beschul- digte seinen Beifahrer sowie allfällige Fussgänger, welche sich auf dem Trottoir hätten aufhalten können, in abstrakter Weise erheblich gefährdet, da es zu einer Kollision mit schweren Verletzungs- und/oder Todesfolgen hätte kommen können. Ebenfalls sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Zeugen G._____ konkret gefährdet habe, indem er ihm auf dem Trottoir entgegengefahren und es nur dem Zufall überlassen gewesen sei, dass sich dieser nicht einige Meter weiter oben befunden habe (Urk. 26 S. 9 ff., insb. S. 25).
- 10 - 1.4. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Be- weiswürdigung in ihren Erwägungen zutreffend dargelegt und die Beweismittel im Wesentlichen aufgezählt, worauf grundsätzlich zu verweisen ist. Zusätzlich sind das vom Zeugen G._____ aufgenommene Video (Urk. D1/2/3) sowie die Poli- zeifotos vom Tatort (Urk. D1/2/1; Urk. D1/2/4) als Beweismittel zu erwähnen. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Glaubwürdigkeit der im Verfahren invol- vierten Personen sind zutreffend und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz hat sodann den wesentlichen Inhalt der Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen G._____, K._____, J._____ und B._____ als auch die durch das Gutachten gewonnen Erkenntnisse korrekt wiedergegeben und sich mit den relevanten Beweismitteln umfassend und detailliert auseinandergesetzt. Es kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 26 S. 6 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen heben die wesentli- chen Punkte hervor bzw. sind ergänzender und präzisierender Natur. Ebenfalls ist auf neue Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren einzugehen (vgl. Urk. 38). 1.5.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen (Urk. 26 S. 10), dass sich der Sachverhalt - wie auch vom Beschuldigten und seinem Beifahrer, dem Zeugen B._____, konstant geltend gemacht wurde (Urk. D1/3/1 F/A 2; Urk. D1/3/2 F/A 7; Urk. D1/4/8 F/A 13) - so zugetragen hat, dass der Beschuldigte auf der C._____- Strasse in D._____ in Fahrtrichtung Zürich unterwegs gewesen und nach rechts in die F._____-Strasse abgebogen ist. Einerseits, da auch das Gutachten zum Schluss kommt, dass dies die plausiblere Sachverhaltsvariante darstellt (Urk. D1/5/14 S. 16), andererseits, weil nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschul- digte und B._____ diesbezüglich die Unwahrheit sagen sollten. Die dem (schein- bar) widersprechenden Aussagen der weiteren Zeugen können zwanglos damit erklärt werden, dass diese - alarmiert durch Geräusche (Urk. 4/2 S. F/A 7, 12; Urk. 4/4 F/A 8; Urk. D1/4/6 F/A 7, 12) - das dynamische Geschehen erst nach dem Einbiegen in die F._____-Strasse beobachteten und in ihrer jeweiligen Dar- stellung ihre teilweise bruchstückhaften Wahrnehmungen bewusst oder unbe- wusst mit nachträglichen Schlüssen "logisch" ergänzten. Der in der Aussagepsy- chologie gerade für sehr schnell ablaufende Ereignisse bekannte Vorgang, legte
- 11 - J._____ bezogen auf die hier interessierende Frage offen, indem sie auf die Fra- ge, von wo das Fahrzeug des Beschuldigten gekommen sei, äusserte, sie könne nur schätzen, dass er von L._____ her gekommen sei. Sie habe ihn aber erst ge- sehen, als er geschleudert habe (Urk. D1/4/6 F/A 17). Es ist im Folgenden des- halb von dieser Sachverhaltsvariante auszugehen, wobei anzumerken ist, dass diese Frage für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts von untergeordneter Relevanz ist. Insofern die Verteidigung diesbezüglich und im Allgemeinen geltend macht, dass die Vorinstanz in unzulässiger Weise die Würdigung der Aussagen des Be- schuldigten verschieden von der Würdigung der übrigen Zeugen vorgenommen habe (Urk. 38 Rz. 67 ff.; Prot. II S. 19), so kann dem nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass die Aussagen der Zeugen grundsätzlich nach den gleichen Mass-stäben zu würdigen sind wie diejenigen des Beschuldigten. Namentlich ist sowohl bei den Aussagen der Zeugen als auch des Beschuldigten zwischen Wahrnehmung und - bewusster oder unbewusster - Schlussfolgerung bzw. Inter- pretationen zu unterscheiden. Die Bewertung der Aussagen hängt jedoch unter anderem auch von der persönlichen Situation der Aussagenden ab. So war es vorliegend der Beschuldigte, welcher das Fahrmanöver durchführte, mithin den gegenständlichen Sachverhalt schuf und direkt erlebte, weshalb von ihm genaue- re und beständigere Aussagen erwartet werden können, als dies bei Zeugen, welche allein äussere Wahrnehmung eines plötzlich auftretenden Ereignisses schildern, der Fall ist. Dies ist auch bei einer objektiven Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen. 1.5.2. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist hervorzuheben, dass er verschiedene Theorien vorbrachte, um das Ausbrechen seines Fahr- zeughecks in der Kurve zu erklären. So nannte er zu Beginn der Untersuchung als Ursache, dass das Fahrzeugheck in der Kurve vermutlich über eine Erhöhung gerutscht sei (Urk. D1/3/1 F/A 2), anschliessend machte er geltend, es könnte sich Öl an seinen Pneus befunden haben (Urk. D1/3/2 F/A 33) und schliesslich erklärte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Beru- fungsverhandlung, wohl unmittelbar nach der Kurve zu früh beschleunigt zu ha-
- 12 - ben (Prot. I S. 11; Prot. II S. 12). Vor allem aber fällt die Diskrepanz in seinen Aussagen zum Fahrverhalten und der Situation nach dem Ausbrechen des Fahr- zeughecks ins Auge und damit die Tatsache, dass sich der Beschuldigte anläss- lich der ersten Einvernahme noch wesentlich stärker selbst belastete. So erklärte der Beschuldigte gleichentags bei der Polizei, dass sein Fahrzeug genau auf dem Trottoir auf Höhe des H._____ stehen geblieben sei. Er habe die Kontrolle verlo- ren und sei in Richtung Trottoir geschleudert worden. Auch sagte er, dass er nur eine Sekunde Zeit gehabt habe, um zu reagieren. Er habe nicht mit einem Bus kollidieren wollen. Es sei gefährlich gewesen, was er gemacht habe. Er habe je- doch während des Manövers auf das Trottoir geschaut und habe gesehen, dass niemand da gewesen sei (Urk. D1/3/1 F/A 24, 27, 29 f.). Es ist diesbezüglich zwar zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei der Polizei seine Antwort zu Frage 2 handschriftlich korrigierte, was jedoch an den soeben zitierten Aussagen nichts ändert. Seine ursprünglich protokollierte Aussage zu Frage 2 lautete: "[…] Nach der Kreuzung auf der Höhe der Migros ist mir das Heck leicht ausgebrochen und aus dem Schock heraus habe ich falsch reagiert und gegen gelenkt. Ich bin lang- sam gefahren, dann ist das Heck ausgebrochen und es hat mich in Richtung Trot- toir geschleudert. […]" Er korrigierte diese Aussage dahingehend, dass er "falsch" durchstrich, ergänzte dass er nach dem Gegenlenken gebremst habe und nicht in Richtung Trottoir geschleudert, sondern auf das Trottoir gefahren sei (Urk. D1/3/1 F/A 2). In seiner Antwort zu Frage 27 erklärte er indes erneut: "Als ich die Kontrol- le verlor und in Richtung Trottoir schleuderte […]." Diese Aussage korrigierte der Beschuldigte nicht. Widersprüche innerhalb der gleichen Einvernahme sind ohne weiteres möglich und lassen - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 Rz. 33 ff.) - für sich alleine nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte nicht wie pro- tokolliert geantwortet haben soll. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten bei der Polizei noch keine Rede davon war, dass er sein Fahrzeug nach Ausbrechen des Hecks kontrolliert die Strasse runtergefahren und gezielt bzw. kontrolliert vor dem H._____ parkiert habe, wie es der Beschuldigte in der Folge bis heute wiederholt vorbrachte (statt vieler Urk. D1/3/2 F/A 5) und damit die Behauptung verband, mit seinem Verhal- ten niemanden gefährdet zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 41; Urk. D1/3/7 F/A 5, 19;
- 13 - Prot. I S. 15). Plausibel erklären konnte er die Widersprüche auf Nachfrage nicht (vgl. Urk. D1/3/2 F/A 57 f.; D1/3/7 F/A 5; Prot. II S. 15 f.). Die ursprüngliche Be- schreibung des Vorgangs lässt sich denn auch deutlich besser damit in Einklang bringen, dass der Beschuldigte über alle Einvernahmen hinweg konstant aussag- te, nachdem Vorfall geschockt gewesen zu sei. Er erklärte, er habe sich nach dem Ganzen zuerst sammeln und zu sich kommen bzw. ruhig durchatmen wollen bzw. er habe nach dem Vorfall zuerst realisieren müssen, was gerade passiert sei bzw. er habe sich umsehen müssen, ob etwas passiert sei (Urk. D1/3/1 F/A 31 f.; Urk. D1/3/2 F/A 15, 56, 78 f.; Prot. I S. 10, 13 f., 16; Prot. II S. 11, 15 f.). Auch die Aussage, er habe nach dem Vorfall nur noch weggewollt (Urk. D1/3/1 F/A 31; vgl. auch Prot. II S. 16), deutet daraufhin, dass die Situation dem Beschuldigten näher ging, als das bei einem bloss leichten Ausbrechen des Fahrzeughecks, das er so- fort wieder so unter Kontrolle brachte, dass er seinen Weg ganz normal gerade- aus fortsetzen konnte, zu erwarten wäre. Die Beschreibung seines Gemütszu- standes spricht vielmehr dafür, dass der Beschuldigte die Situation keineswegs derart unter Kontrolle hatte, wie er im weiteren Verlauf der Untersuchung und in den beiden Gerichtsverfahren abweichend von seiner ersten Deposition geltend machte, sondern den Vorgang - wie er dies eben bei der Polizei angab (Urk. D1/3/1 F/A 27 ["Als ich die Kontrolle verlor und in Richtung Trottoir schleu- derte sah ich ihn auf meiner Höhe links vom Fahrzeug"]) - als Kontrollverlust er- lebte. Diese Annahme steht im Übrigen auch in Einklang mit den Aussagen sei- nes Beifahrers B._____, der ebenfalls sagte, schockiert gewesen zu sein und er- gänzend sogar angab, sie hätten nachgesehen, ob jemand verletzt worden sei bzw. ob jemand auf dem Boden liege oder ob sie irgendwo reingefahren seien (Urk. D1/4/7 F/A 12; Urk. D1/4/8 F/A 9, 66). Schlussfolgernd ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorfall in seinen polizeilichen Aussagen über das Ganze gesehen als eher dramatisch und auch gefährlich schilderte und zu erkennen gab, dass er nach dem kurzzeiti- gen Driften auf der F._____-Strasse nicht mehr ordentlich weiterfahren konnte und in seiner Entscheidung, wie er seine Fahrt fortsetzen wollte, nicht mehr frei war. Der Beschuldigte anerkennt im Berufungsverfahren ausdrücklich, bei der Po- lizei so wie protokolliert ausgesagt zu haben, auch wenn er seine Aussagen mit
- 14 - seinem aufgewühlten Gemütszustand zu erklären versucht (Prot. II S. 15). Entge- gen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 38 Rz. 38 ff., 46) ist irrelevant, dass Teile der Aussagen des Beschuldigten - beispielsweise er habe nur eine Sekunde Zeit gehabt, um eine Kollision mit dem Bus zu verhindern - aus unfallanalytischer Sicht nicht stimmen können, da es sich um eine Beschreibung des Empfundenen seitens des Beschuldigten handelt. Entscheidend ist viel mehr, dass sich die vom Beschuldigten bei der Polizei getätigten Aussagen nicht mit seinen nachfolgenden Aussagen, er habe das Fahrzeug kontrolliert parkiert, in Einklang bringen lassen. 1.5.3. Hinsichtlich der Zeugenaussagen des Beifahrers, B._____, fällt - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (Urk. 26 S. 15) - auf, dass dieser anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme, die rund eine Woche nach dem Vorfall stattfand, ähnlich wie der Beschuldigte das Ereignis noch gravierender geschildert und damit den Beschuldigten stärker belastet hatte, als dies anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft über ein halbes Jahr später der Fall war. Bei der Polizei gab er beispielsweise noch an, während des Schleuderns Gedanken an einen Unfall bzw. an eine Kollision mit dem Haus gehabt zu haben und dass sie beinahe mit einem Baum kollidiert seien. Nach dem Gegenlenken seien sie auf die gegen- überliegende Strassenseite auf das Trottoir gefahren und das Fahrzeug sei genau auf der Höhe des H._____ stehen geblieben (Urk. D1/4/7 F/A 4, 11 f., 19 f.). Letz- teres legt den Schluss nahe, dass das Fahrzeug - wie es auch der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme geschildert hatte - nicht bewusst parkiert worden war. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft brachte er hingegen in Einklang mit den späteren, nach dem Erwogenen wenig überzeugenden Aussa- gen des Beschuldigten vor, dass der Beschuldigte direkt nach dem Schleudern wieder die Kontrolle über das Auto erlangt habe und sie kontrolliert auf den Park- platz vor dem H._____ gefahren seien. Es sei zu keiner gefährlichen Situation auf dem Trottoir gekommen (Urk. D1/4/8 F/A 9, 25 ff., 38). Ferner äusserte er nun - ebenfalls in Übereinstimmung mit der angepassten Darstellung des Beschuldigten -, dass möglicherweise Öl der Grund sein könnte, dass der Beschuldigte die Kon- trolle über das Fahrzeug verloren habe. Die Begründung, dass sowohl er als auch der Beschuldigte unabhängig voneinander diese Vermutung hegten, ist nicht überzeugend (Urk. D1/4/8 F/A 58 f., 62). Vielmehr erscheint es naheliegend, dass
- 15 - sich der Beschuldigte und B._____ abgesprochen haben, auch wenn Letzterer dies verneint (Urk. D1/4/8 F/A 6 f.). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass B._____ seit Jahren mit dem Be- schuldigten eng befreundet ist (Urk. D1/4/7 F/A 5; Urk. D1/4/8 F/A 5; Urk. D1/3/1 F/A 7; Urk. D1/3/2 F/A 18 f.; Prot. II S. 10), Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Zeugenaussagen hat, so ist dem beizupflichten. 1.5.4. Die Aussagen der Zeugen G._____, K._____ und J._____ betreffend die Fahrtrichtung des Beschuldigten (Urk. D1/4/2 F/A 57; Urk. D1/4/4 F/A 24; Urk. D1/4/6 F/A 17) und der vom Beschuldigten gefahrenen Kurvengeschwindig- keit (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 10; Urk. D1/4/3 F/A 6; Urk. D1/4/4 F/A 14; Urk. D1/4/6 F/A 14) weichen teilweise vom Beweisergebnis ab. Es ist mit der Vorinstanz indes festzustellen, dass die diesbezüglich bestehende Diskrepanz die Aussagen der Zeugen nicht im Ganzen zu erschüttern vermögen. Es ist unter Hinweis auf das zur Aussagenpsychologie Ausgeführte (vgl. Erw. III.1.5.1.) namentlich plausibel, dass die drei Zeugen angaben, das Fahrzeug habe eine Linkskurve gemacht, weil die Fahrzeugfront nach dem Kontrollverlust in Richtung der Migros ausgerichtet war und sie deshalb interpretierten, der Beschuldigte sei von links in die F._____- Strasse eingebogen. Der Zeuge G._____ enthielt sich sodann ausdrücklich einer konkreten Aussage zur gefahrenen Kurvengeschwindigkeit und hielt nur fest, dass er nicht glaube, dass diese lediglich 15 km/h betragen habe. Er glaube, dass es auch bei Regen eine höhere Geschwindigkeit brauche, um auf die Art und Weise wegzurutschen. Die Zeugin J._____ gab lediglich an, dass sie annehme, dass der Beschuldigte ziemlich schnell um die Kurve gefahren sei. Konkret äus- serte sich einzig der Zeuge K._____. Dass die akkurate Schätzung von Ge- schwindigkeiten (und Distanzen) Zeugen meistens überfordert, zumal wenn sie einer Situation unvorbereitet ausgesetzt sind, ist allerdings bekannt. Aus insoweit klar fehlerhaften Aussagen darauf zu schliessen, die Darstellung sei generell nicht vertrauenswürdig, verbietet sich. 1.5.5. Die Zeugenaussagen des Fussgängers G._____ erfolgten über beide Ein- vernahmen hinweg grundsätzlich frei von relevanten Widersprüchen. Auch gab er jeweils zu Protokoll, wenn er etwas nicht wusste, weil er sich beispielsweise nicht
- 16 - mehr daran erinnern konnte. Seine Aussagen wirken zudem plausibel, in sich schlüssig und lebensnah geschildert, wenn er zusammengefasst darlegt, das Fahrzeug sei nach dessen Ausbrechen mit der Fahrzeugfront in Richtung Trottoir gedriftet, wo der Beschuldigte das Fahrzeug hätte herumreissen können, wodurch er eine Kollision mit einem Geschäft habe vermeiden können. Das Fahrzeug sei dann auf dem Trottoir - auch wenn es eng gewesen sei - noch ein kurzes Stück weitergefahren, wobei er nicht glaube, dass das Absicht gewesen sei, sondern eher, dass der Fahrer in diesem Moment keine Kontrolle über das Fahrzeug ge- habt habe. Schliesslich sei das Fahrzeug frontal auf ihn zugekommen, dies mit mehr als Schrittgeschwindigkeit bzw. schneller als man auf einem Trottoir norma- lerweise fahre. Aus Angst vor einer Kollision sei er auf die Strasse gesprungen. Er sei nicht am Handy gewesen. Das Fahrzeug sei schliesslich ca. einen Meter vor ihm zum Stehen gekommen (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 5, 12 ff., 16 ff.; Urk. D1/4/2 F/A 7 ff., 26 ff., 59). Der Zeuge beschreibt detailliert, wie er sich in der dargelegten Situation fühlte, beispielsweise erklärte er, unter Schock gestanden zu haben und dass seine Hand derart gezittert habe, dass er beinahe sein Telefon nicht mehr habe bedienen können (Urk. D1/4/1 F/A 18; Urk. D1/4/2 F/A 42). Auch machte er
- entgegen der Sachdarstellung des Beschuldigten - glaubhaft geltend, auf der Seite des H._____ die Strasse hinaufgelaufen zu sein. Es handle sich dabei um seinen Heimweg und er laufe immer auf dieser Seite (Urk. D1/4/2 F/A 41). Solche Details sind als Realitätskriterien zu werten und sprechen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, dass die Aus- sagen des Zeugen seiner anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gezeichneten Skizze des Vorfalls widersprechen würden, weshalb nicht auf die Aussagen abgestellt werden könne (Urk. 18 Rz. 6, 24 und Urk. 38 Rz. 78 i.V.m. Prot. II S. 20 mit Verweis auf den Anhang von Urk. D1/4/2). Dem ist zu entgeg- nen, dass der Zeuge konstant aussagte und die Zeichnung im Wesentlichen auch seinen Aussagen entspricht. Der Zeuge wies sodann beim Zeichnen der Skizze stets daraufhin, dass es für ihn schwierig sei, dies aus der Vogelperspektive auf- zuzeichnen, weil er es damals aus einer anderen Perspektive wahrgenommen habe (Urk. D1/4/2 F/A 50 ff.). Es ist sodann auch notorisch, dass Distanzen aus einer anderen Perspektive schwierig zu bestimmen sind. Die Skizze vermag des-
- 17 - halb nichts an der Glaubhaftigkeit des Zeugen zu ändern. Dies umso mehr, als der Sprung des Zeugen zeigt, dass er sich ernstlich gefährdet gefühlt haben muss, das Fahrzeug mit anderen Worten nicht weit weg gewesen sein kann. Auch der sinngemässe Einwand der Verteidigung der Zeuge würde übertreiben, weil er beispielsweise von einem Krankenwagen gesprochen habe, verfängt nicht (vgl. Urk. 18 Rz. 7, 24; Urk. 38 Rz. 75). Zum einen erklärte G._____ ganz allgemein, es hätte kein Krankenwagen gerufen werden müssen, weil niemand verletzt wor- den sei (Urk. D1/4/1 F/A 18). Die Aussage bezog sich nicht spezifisch auf ihn. Zum anderen kann nicht davon gesprochen werden, dass der Zeuge zu Übertrei- bungen neigt, vielmehr war er bestrebt, den Sachverhalt so wiederzugeben, wie er ihn wahrgenommen hatte. Als Beispiel hierfür ist anzuführen, dass er klar zum Ausdruck brachte, dass es auch ohne seinen Sprung zur Seite nicht zu einer Kol- lision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten gekommen wäre. Er hätte dies zum Zeitpunkt seines Sprunges lediglich noch nicht abschätzen können, weshalb er sicherheitshalber gesprungen sei (Urk. D1/4/2 F/A 36). 1.5.6. Betreffend die Aussagen des Zeugen K._____ ist mit der Vorinstanz zu er- kennen, dass sie gewisse Inkonsistenzen aufweisen. Bei genauerer Betrachtung erweisen sich diese aber namentlich bezogen auf das Befahren des Trottoirs als weniger grundsätzlich, als sie auf den ersten Blick erscheinen. In der polizeilichen Einvernahme gab der Zeuge einleitend offensichtlich stark zusammengefasst an, dass sie beobachtet hätten, wie ein Fahrzeug auf das Trottoir geschlittert sei, wo- rauf sie stehen geblieben seien, da sie nicht gewusst hätten, wie weit der Perso- nenwagen noch schlittern würde (Urk. D1/4/3 F/A 1). Dazu aufgefordert, das Ma- növer genau zu beschreiben, präzisierte er dann nämlich, dass das Heck des Fahrzeugs ausgebrochen sei und der Fahrer dann zügig abwärts auf das Trottoir gefahren sei. Er sei kontrolliert auf das Trottoir gefahren. Zuvor hatte er beschrie- ben, dass der Lenker ins Schleudern geraten sei, da er noch einmal Gas gegeben habe, so dass die Hinterräder durchgedreht seien. Er sei richtig ins Schleudern geraten, da er noch einmal Gas gegeben habe (Urk. D1/4/3 F/A 6-8). Als Zeuge befragt, gab er zu Protokoll, das Fahrzeug habe geschleudert. Nach dem Schleu- dern sei es auf das Trottoir gefahren (Urk. D1/4/4 F/A 13). Der Beschuldigte müs- se in der Kurve noch Gas gegeben haben, sonst wären die Räder nicht durchge-
- 18 - dreht (Urk. D1/4/4 F/A 16) und er müsse gegengelenkt haben, sonst wäre das Fahrzeug nicht wieder auf die andere Seite gekommen (Urk. D1/4/4 F/A 27). Zu- erst sei das Fahrzeug Richtung Migros geschlittert, nachher gegen die linke Seite des Trottoirs der F._____-Strasse (Urk. D1/4/4 F/A 28). Das Fahrzeug sei nicht auf das Trottoir geschlittert, sondern nachher wieder auf der F._____-Strasse ge- rade zu stehen gekommen und sei dann auf das Trottoir gefahren (Urk. D1/4/4 F/A 30, vgl. auch F/A 54). Er sei der Meinung, dass der Fahrer die Kontrolle im- mer gehabt habe, weil das Schleudern Absicht gewesen sei. Es sei nicht gewe- sen, weil er zu schnell um die Kurve gekommen sei, sondern weil er das so ge- wollt habe. Er glaube, er habe die Kontrolle immer gehabt und habe das bewusst gemacht. Das Fahrzeug sei kontrolliert auf das Trottoir gefahren (Urk. D1/4/4 F/A 31 f.). Sie hätten sich auf dem Trottoir nicht wohlgefühlt. Sie hätten nicht gewusst, ob das Auto noch weiter runter fahren würde (Urk. D1/4/3 F/A 1, 10; Urk. D1/4/4 F/A 8, 51, 65). Von der Wertung, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug bewusst schleudern lassen, befreit, schilderte der Zeuge also ein Ausbrechen des Hecks, ein Gegensteuern, das das Fahrzeug aus dem "Schleudern" befreite und ein an- schliessendes Fahren auf das Trottoir, das vom Zeugen als bedrohlich wahrge- nommen wurde, weil er nicht einschätzen konnte, ob der Beschuldigte sein Fahr- zeug rechtzeitig stoppen würde. Diese Darstellung lässt sich bei genauerer Be- trachtung recht gut mit den erwähnten ersten Aussagen des Beschuldigten in Ein- klang bringen, in denen er von einem Kontrollverlust und einem Schleudern Rich- tung Trottoir sprach (Urk. D1/3/1 F/A 27) und den Vorgang genauer so beschrieb, dass er in der Kurve durch das Ausbrechen des Hecks überrascht worden sei, dann gegengelenkt, gebremst und das Steuer wieder gerade gestellt habe und auf das Trottoir gefahren sei. Dabei ergibt sich aus seiner Antwort auf die Fragen 29 und 30, dass ihm nach dem Gegenlenken nur zwei von ihm als potentiell ge- fährlich eingestufte Manöver offenstanden, zwischen denen er sich in kürzester Zeit entscheiden musste (Urk. D1/3/1 F/A 29 f.). Die Fahrt auf das Trottoir wäre folglich zwar erzwungen, aber in dem Sinne kontrolliert gewesen, dass es sich um ein bewusstes und gezieltes Fahrmanöver handelte, was sich wiederum mit den Aussagen des Zeugen in Einklang bringen lässt. Die Situation des Zeugen G._____ und dessen Reaktion auf den Vorgang schilderte der Zeuge sowohl an-
- 19 - lässlich der Einvernahme bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft so, dass sich ein auf dem Trottoir hinauflaufender Fussgänger nur durch einen Sprung zur Seite vor einer Kollision habe retten können (Urk. D1/4/3 F/A 11 ff.; Urk. D1/4/4 F/A 8, 44 ff.). Dieser habe nach dem Vorfall einen Schock gehabt, habe gezittert und sei sehr aufgeregt gewesen (Urk. D1/4/3 F/A 21; Urk. D1/4/4 F/A 59). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass keine Voreingenom- menheit des Zeugen K._____ zu erkennen ist. 1.5.7. Die Zeugin J._____ schilderte den Vorfall glaubhaft und ohne erkennbare Übertreibungen. Auch gab sie an, wenn sie etwas nicht wusste, beispielsweise mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte gefahren sei bzw. wenn sie etwas nicht wahrgenommen habe und kennzeichnete es, wenn etwas eine Mutmassung darstellte. Nach ihrer Wahrnehmung schleuderte das Fahrzeug nicht direkt auf das Trottoir, sei aber relativ schnell auf das Trottoir gefahren. Es habe so ausge- sehen, als ob der Beschuldigte einparken würde. Das Fahrzeug sei auf dem Trot- toir nicht mehr weit gefahren, jedoch mit relativ hoher Geschwindigkeit (Urk. D1/4/6 F/A 20 ff., 27, 51 ff.). Sie gab zwar an, nicht selbst gesehen zu ha- ben, wie der Fussgänger vom Trottoir auf die Strasse gesprungen sei, um dem Fahrzeug auszuweichen. Sie habe den Fussgänger erst nach dessen Sprung wahrgenommen, habe jedoch in der Folge mit diesem gesprochen. Dieser sei ziemlich aufgeregt gewesen. Auch sie und ihr Partner hätten sich gefährdet ge- fühlt, weshalb sie beim Reisebüro bei einer Treppe geblieben seien für den Fall, dass das Fahrzeug noch weiter nach unten gefahren wäre. Die Situation sei ihr "eingefahren" (Urk. D1/4/6 F/A 7, 29 ff., 38, 44 ff.). 1.5.8. Ausgehend von der Sachverhaltsvariante, dass der Beschuldigte nach rechts in die F._____-Strasse abgebogen ist (vgl. Erw. III.1.5.1.), gelangt das Gutachten unter Einbezug der dargestellten Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte ausgangs der Kurve beschleunigt habe, sodass die Kurvengrenzgeschwindigkeit bzw. der Haft- wert an den Hinterrädern überschritten wurde und das Fahrzeugheck seitlich aus- gebrochen sei. Die Ursache für das seitliche Ausbrechen der Hinterräder sei mit- hin das Zusammenspiel der Geschwindigkeit im Grenzbereich in der Kurve und
- 20 - die Beschleunigung des Fahrzeugs ausgangs der Kurve, nicht ursächlich könne eine ölschmutzbedingte Haftwertverminderung gewesen sein (Urk. D1/5/14 S. 12, 14 ff.). Der Beschuldigte habe die Kontrolle über das Fahrzeug mittels Gegenlen- kens sowie mit der Unterstützung des ESP wiedererlangt. Es sei aufgrund des Fahrverhaltens, der Aussagen der Zeugen sowie der Endlage des Fahrzeugs des Beschuldigten davon auszugehen, dass in der Folge des ersten Gegensteuerns das Fahrzeug nach links gelenkt worden sei, also mit der Front in Richtung linke Häuserfront gewiesen habe, auf das Trottoir gefahren sei und sodann weiter durch ein kontrolliertes Lenken nach rechts und Bremsen auf dem Trottoir weiter hinab gefahren sei, zwischen der linken Häuserfront und dem Baum beim H._____ hindurch bis in die Endlage vor dem H._____. Das Befahren des Trot- toirs nach dem Baum beim H._____ gemäss den Angaben des Beschuldigten und seines Beifahrers B._____ hätte zur Folge, dass das Fahrzeug erst nach der be- schriebenen und gefilmten Endlagen in eine annähernd parallele Lage zur Häu- serfront hätte gelangen können (a.a.O. S. 10, 13, 16 f.). Das Gutachten enthält rein verkehrstechnische Passagen, beispielsweise die zitierten Erkenntnisse betreffend die Kurvenfahrt des Beschuldigten, an ande- rer Stelle ist es indes nur als teilweise verkehrstechnisch zu bezeichnen. Es ist mit der Verteidigung zu erkennen (Urk. 38 Rz. 5, 58 ff., 92), dass das Gutachten hin- sichtlich der Fahrt des Beschuldigten auf das Trottoir teils auf Aussagen der Zeu- gen abstellt, deren Würdigung grundsätzlich dem Gericht obliegt. Dem Einwand der Verteidigung, das Gutachten sei mangelhaft, weil unklar sei, inwieweit es die Aussagen der involvierten Personen berücksichtige bzw. wie diese gewürdigt sei- en (Urk. 18 Rz. 17; Urk. 38 Rz. 59, 92), ist jedoch zu entgegnen, dass dem Gut- achten selbst zu entnehmen ist, welche Aussagen miteinbezogen wurden (vgl. D1/5/14 S. 6 ff.), insbesondere auch jene des Beschuldigten und seines Bei- fahrers. Aus Anhang 3 geht hervor, wie diese interpretiert wurden, ohne dass sich daraus oder aus Äusserungen im Gutachten selbst Hinweise darauf ergäben, dass Aussagen falsch bewertet wurden. Im Übrigen führt eine richterliche Würdi- gung der Aussagen zum gleichen Ergebnis. Es ist folglich kein Mangel im Gutach- ten zu erkennen. Des Weiteren kann der Verteidigung auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Würdigung des Gutachtens in Zweifel zieht mit der Begründung,
- 21 - dass das Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Aufnahme des Videos bereits rückwärts gefahren sei und es sich entsprechend bei dessen Position im Video nicht um die Endlage nach dem Vorfall handle, entsprechend auch nicht von einer Fahrt auf dem Trottoir ausgegangen werden könne (Urk. 18 Rz. 20 ff.; Urk. 38 Rz. 7, 84). Zum einen stützt sich das Gutachten nicht alleine auf das Vi- deo, sondern auch auf die von den anwesenden Personen beschriebene Endlage (Urk. D1/5/14 S. 10). Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldig- te selbst angibt, lediglich einen halben Meter rückwärts gefahren zu sein (Urk. D1/3/2 F/A 5, 15, 63). Entsprechend ist im Wesentlichen von der Endlage des Fahrzeugs auf dem Trottoir, wie sie auf den im Recht liegenden Bildern zu sehen ist (vgl. Urk. D1/2/4), auszugehen. Diese Endlage ist mit der Sachdarstel- lung des Beschuldigten nicht in Einklang zu bringen, sondern stützt klar die Sach- verhaltsvariante der Anklage, die auch mit der Aussage des Zeugen B._____ in Einklang gebracht werden kann, wonach sie fast mit einem Baum kollidiert seien (Urk. D1/4/7 F/A 11), was eine Fahrt auf dem Trottoir am Baum vorbei - wie in der Anklage beschrieben - nahelegt. Mit der Vorinstanz ist deshalb zu erkennen, dass die Erkenntnisse des Gutachtens schlüssig, überzeugend und nachvollziehbar begründet sind. Es sind keine triftigen oder sachlichen Gründe ersichtlich, die da- zu veranlassen, von den Feststellungen im Gutachten abzuweichen, weshalb da- rauf abzustellen ist. 1.5.9. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit sei- nem Fahrzeug in Begleitung eines Beifahrers bei nasser Fahrbahn in D._____ auf der C._____-Strasse in Fahrtrichtung Zürich unterwegs war und nach rechts in die F._____-Strasse abbog, wobei er die Kurve - wie sich aus dem Gutachten schlüs- sig ergibt - mit einer Geschwindigkeit von mindestens 29 km/h befuhr und dann ausgangs der Kurve beschleunigte, wodurch die Kurvengrenzgeschwindigkeit von rund 30 bis 36 km/h bzw. der Haftwert an den Hinterrädern überschritten wurde und das Fahrzeugheck seitlich ausbrach. Der Beschuldigte erlebte diesen Vor- gang gemäss seinen glaubhaften ersten Aussagen als Kontrollverlust. Durch Ge- genlenken und mit Unterstützung des ESP erlangte er jedoch die Kontrolle über das Fahrzeug wieder, ohne dass ihm aber eine Fortsetzung der Fahrt auf der F._____-Strasse ohne weiteres möglich war. Vielmehr geriet er - seinen ersten
- 22 - Aussagen folgend nach einem unter grossem Zeitdruck erfolgten Abwägen zwi- schen zwei potentiell gefährlichen Optionen - in Fahrtrichtung auf das linksseitige Trottoir der F._____-Strasse, auf welchem er zwischen der Häuserfront und ei- nem Baum mehrere Meter hinunter fuhr bis er sein Fahrzeug auf der Höhe des H._____ gemäss den glaubhaften Aussagen der Zeugen G._____, K._____ und J._____ nur ca. einen Meter von der Stelle entfernt, wo G._____ aus Angst vor einer Kollision auf die Strasse gesprungen war, zum Stehen brachte. Mit der Vo- rinstanz ist folglich davon auszugehen, dass der äussere Anklagesachverhalt er- stellt ist (vgl. Erw. III.1.1.; Urk. 10). Ob damit eine Gefährdung von Beifahrer und weiteren Verkehrsteilnehmern bzw. von G._____ einherging, wird wie die Willens- richtung des Beschuldigten im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein.
2. Dossier 2: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 2.1. Dem Beschuldigten wird - zusammengefasst und vereinfachend dargestellt - vorgeworfen, am 8. Oktober 2020, um 22.05 Uhr, den Personenwagen ZH … auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur gelenkt und dabei die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h (Sicherheitsmarge von 6 km/h bereits abgezogen) überschritten zu haben, was er zumindest in Kauf genommen habe. Dies habe er zudem in Kenntnis der geschaffenen erheblichen abstrakten Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer getan, welche er ebenfalls zumindest in Kauf genommen habe (vgl. im Einzelnen Urk. D1/10 S. 3). 2.2. Der Beschuldigte räumt den Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht ein (Urk. D1/3/7 F/A 21 ff.; Urk. D2/3 F/A 5 ff.; Prot. I S. 17 ff.; Urk. 18 Rz. 30; Prot. II S. 16; Urk. 38 Rz. 104). Dieses Teilgeständnis deckt sich mit dem Untersu- chungsergebnis (vgl. Urk. D2/2/1; Urk. D2/2/3-4), wodurch erstellt ist, dass der Beschuldigte die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um netto 43 km/h überschritten hat. 2.3. Den subjektiven Anklagesachverhalt bestreitet der Beschuldigte und macht mit seiner Berufung eine fahrlässige Tatbegehung geltend (Urk. 18 Rz. 30; Urk. 27 S. 2; Urk. 38 Rz. 105 ff.), worauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen ist (vgl. Erw. IV.3.).
- 23 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Grundtatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG 1.1. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Ge- fährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Ge- fahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirkli- chung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Ob eine konkrete Gefährdung bestand, beurteilt sich sodann nicht allein nach dem, was schliesslich eingetreten ist, sondern es kommt auch darauf an, ob das Ereignis, so wie es sich abgespielt hat, nach dem normalen Gang der Dinge die Verletzung oder Tötung eines Menschen ernstlich wahrscheinlich gemacht hat, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Eintritt eines schädigenden Ereignisses nur durch Zufall oder das Verhalten eines Beteiligten verhütet wurde (BGE 85 IV 136 E. 1). 1.2.1. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrläs- siger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.1; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein
- 24 - bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_973/2020 vom
25. Februar 2021 E. 2.1; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Um- stände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwin- digkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsver- hältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). 1.2.2. Nach Ansicht von Lehre (BSK SVG-FIOLKA, Basel 2014, Art. 90 N 146) und Bundesgericht (BGE 142 IV 137 E. 3.3) zu Absatz 3 von Art. 90 SVG ist ein Ge- fährdungsvorsatz (hinsichtlich eines bestimmten Opfers) oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, nicht erforderlich. Erst recht braucht es dem- gemäss keinen solchen Gefährdungsvorsatz bei Absatz 2. 1.2.3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sogenannte innere Tat- sachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festge- stellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz begründet ist (BGE141 IV 369 E. 6.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang rele- vanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus
- 25 - welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat (in Bezug auf Eventualvorsatz: BGE 133 IV 1 E. 4.1, BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2. Dossier 1: Nichtbeherrschen des Fahrzeugs 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG obliegt dem Führer eines Fahrzeugs die Pflicht, dieses ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Das Mass der Aufmerksamkeit, dass vom Fahrzeugführer zu verlangen ist, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrs- dichte, den örtlichen Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den vorausseh- baren Gefahrenquellen (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 SVG N 7). Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Kommt es zu einem Zusammenstoss, gerät das Fahrzeug ins Schleudern und gar über die Strasse hinaus, so ist das an sich bereits der Beweis, dass das Fahrzeug vom Lenker nicht beherrscht wurde (BSK SVG-ROTH, a.a.O., Art. 31 N 54 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 2.3). Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit sodann stets den Umständen anzupassen, na- mentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Der Fahrzeugführer muss ferner auf Situatio- nen achten, in denen erfahrungsgemäss Hindernisse plötzlich auftauchen kön- nen. Insbesondere hat er die Geschwindigkeit vor Verzweigungen, unübersichtli- chen Kurven und Kuppen zu mässigen (BSK SVG-ROTH, a.a.O., Art. 32 N 4). Art. 31 SVG und Art. 32 SVG gehören zu den grundlegenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts (BSK SVG-ROTH, a.a.O., Art. 31 N 1). Das Verhalten des Beschuldigten, die Kurve im Bereich der Kurvengrenzgeschwindigkeit zu befahren und ausgangs der Kurve zusätzlich zu beschleunigen im Wissen um die nasse Fahrbahn (vgl. Erw. III.1.5.8.), mit dem Ergebnis, dass das Fahrzeugheck seitlich ausbrach und der Beschuldigte die Kontrolle darüber verlor, stellt unbestrittener- massen eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 32 Abs. 1 SVG und
- 26 - damit wichtiger Verkehrsvorschriften dar. Zu prüfen bleibt, ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG handelt. 2.2. Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte nach kurzzeitigem Driften am Ende der Kurve sogleich wieder die Kontrolle über das Fahrzeug erlangt und auf dem Trottoir vor dem H._____ kontrolliert parkiert habe. Der Beschuldigte sei langsam auf das Trottoir gefahren und mit grösserem Ab- stand zum Fussgänger G._____ zum Stillstand gekommen. Es sei zu keinerlei Gefährdung gekommen. Bei einer Kurvenfahrt mit ca. 29-30 km/h würde es so- dann niemand für möglich halten, dass das Fahrzeugheck ausbrechen und man mit Fussgängern kollidieren bzw. diese sogar verletzen oder töten könnte. Sol- ches würde kein Fahrzeuglenker mit einer solchen Fahrweise in Kauf nehmen und sei auch nicht zu erstellen. Es dürfe folglich nicht von einer groben Verkehrs- regelverletzung ausgegangen werden (Urk. 18 Rz. 26 ff.; Urk. 38 Rz. 17, 93, 95 ff.). 2.3. Wie dargelegt setzt der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nebst der Miss- achtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift voraus, dass die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde. Die rechtliche Würdigung ist gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt - die Verteidigung geht von einem anderen Sachverhalt aus (vgl. Urk. 38 Rz. 93) - vorzunehmen. Demnach führte der den Verhältnissen nicht angepasste Fahrstil des Beschuldigten zum Ausbrechen seines Fahrzeughecks. Eine ordentlich Fortsetzung der Fahrt auf der F._____-Strasse war ihm anschlies- send nicht mehr möglich, so dass er - gemäss seinen Aussagen als Folge eines abwägenden Entscheides - schliesslich in Fahrtrichtung auf das linksseitige Trot- toir der F._____-Strasse geriet, wo er einige Meter nach unten fuhr und schliess- lich vor dem H._____ zu Stehen kam, wobei der Fussgänger G._____, der auf dem Trottoir unterwegs war, aufgrund des frontal auf ihn zukommenden Fahr- zeugs und einer befürchteten Kollision ca. einen Meter vor der Stelle, wo der Be- schuldigte das Fahrzeug zum Stehen brachte, zur Seite sprang (vgl. Erw. III.1.1.; Urk. 10 S. 2 f.). Auch wenn es letztlich nicht zu einer Kollision gekommen wäre, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der normale Gang der Dinge die Verletzung von G._____ ernstlich wahrscheinlich machte, zumal der Beschul-
- 27 - digte gemäss eigenem Bekunden im fraglichen Zeitpunkt zumindest unter leich- tem Schock stand. Insoweit ist daher von einer konkreten Gefährdung auszuge- hen. Auch weitere Fussgänger und Verkehrsteilnehmer sowie sein Beifahrer wur- den durch das Manöver des Beschuldigten offenkundig abstrakt gefährdet. Ein Trottoir ist nicht für Personenwagen bestimmt, weshalb Fussgänger auch nicht mit einem entgegenkommenden Personenwagen auf dem Trottoir rechnen müssen. Insbesondere kann es zu gefährlichen Situationen kommen, wenn Fussgänger einem fahrenden Personenwagen auf dem Trottoir auf die Strasse ausweichen müssen, so wie es vorliegend der Fall war. Im Übrigen stellt bereits ein driftendes Fahrzeug bzw. ein Fahrzeug, worüber der Fahrer die Kontrolle verloren hat, in- nerorts auf einer relativ schmalen Einbahnstrasse eine Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer und Fussgänger dar. Die weiteren Fussgänger, die sich zum fraglichen Zeitpunkt an der besagten Örtlichkeit aufhielten, gaben auch allesamt an, sich durch das Verhalten des Beschuldigten gefährdet gefühlt zu haben. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten, mithin das zu schnelle Beschleunigen ausgangs der Kurve, Gegenlenken und anschliessendem Befahren des Trottoirs, ein erhebliches und naheliegendes Risiko für eine Kollision auf dem Trottoir sowie auf der Strasse mit möglichen Folgen für Leib und Leben geschaffen. Der objekti- ve Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG ist folglich erfüllt. 2.4.1. Die Kurve, bei welcher der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, führt auf eine relativ schmale Einbahnstrasse, die beidseitig von einem Trottoir flankiert ist, wobei dieses nicht durch eine Erhöhung von der Strasse ab- gegrenzt ist. Beidseitig der Strasse gibt es diverse Geschäfte und im Bereich der Kurve befinden sich zudem zwei Fussgängerstreifen (vgl. Urk. D1/2/1). Zum Zeit- punkt, als sich der Vorfall ereignete, war es bereits dunkel, die Strasse war auf- grund des starken Regens nass (vgl. D1/1), was auch der Beschuldigte anerkennt (Urk. D1/3/1 F/A 18; Urk. D1/3/2 F/A 24 f., 28; Prot. I S. 15; Prot. II S. 11). Zu Be- ginn der Untersuchung erklärte der Beschuldigte, sich nicht erklären zu können, weshalb er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Dies sei ihm noch nie passiert, er fahre immer gleich in die Kurve (Urk. D1/3/1 F/A 20). In der Folge brachte er verschiedene Theorien vor, um das Ausbrechen seines Fahrzeughecks
- 28 - in der Kurve zu erklären (vgl. Erw. III.1.5.2.). Schliesslich anerkannte er, wohl nach der Kurve zu schnell beschleunigt zu haben (Prot. I S. 11; Prot. II S. 12). Der Beschuldigte hätte aufgrund der beschriebenen Ortsverhältnisse und der Witte- rungs- sowie Strassenbedingungen die Kurve nicht im Bereich der Kurvengrenz- geschwindigkeit befahren und insbesondere ausgangs der Kurve nicht derart be- schleunigen dürfen. Dass er durch ein solches Fahrverhalten unter den gegebe- nen Bedingungen die Kontrolle über sein Fahrzeuge verlieren und dadurch eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und auch Fussgänger schaffen könnte, muss ihm bewusst gewesen sein. Dies umso mehr, als er angibt, die Strecke sehr gut zu kennen und die Kurve täglich zu befahren (Urk. D1/3/1 F/A 8; Urk. D1/3/2 F/A 16, 31; Prot. II S. 10). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass er selbst angibt, ein sehr guter Autofahrer zu sein, sein Fahrzeug sehr gut zu kennen und bereits viele Kilometer damit gefahren zu sein, auch wenn er zum Zeitpunkt des Vorfalls das Fahrzeug erst seit Kurzem besass (Urk. D1/3/1 F/A 11, 13; Urk. D1/3/2 F/A 9 f.; Prot. I S. 15 f.). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass er sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war. Zu seinen Gunsten ist dagegen anzunehmen, dass er pflichtwidrig darauf vertraute, niemanden zu gefährden. Das gilt namentlich auch dann, wenn die Fahrt auf das Trottoir als Ergebnis eines abwägenden Entscheids zwischen zwei potentiell ge- fährlichen Möglichkeiten verstanden wird, hatte der Beschuldigte doch von Anfang an konstant - und ohne dass ihm dies zu widerlegen wäre - erklärt, keine Fuss- gänger auf dem Trottoir gesehen zu haben, bevor er auf dieses fuhr. Er handelte damit grobfahrlässig. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass Grobfahrlässigkeit auch zu bejahen wäre, wenn der Beschuldigte die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhalten pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hätte. 2.4.2. Aufgrund der dargelegten Örtlichkeit bestand bei Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug ein erhebliches Risiko einer Kollision mit Fussgängern, verbunden mit der Möglichkeit erheblichen Sach- und/oder Personenschaden mit schweren Verletzungs- und/oder Todesfolgen anzurichten. Diese Gefahr spitzte sich vorlie- gend mit Blick auf G._____ auch zu. Ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern kann wie dargelegt auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E.
- 29 - 3.2). Insgesamt handelte der Beschuldigte damit - anders als es im von der Ver- teidigung zitierten BGE 106 IV 385 der Fall war - gegenüber den Interessen ande- rer Verkehrsteilnehmer rücksichtslos. Er offenbarte durch das Beschleunigen ausgangs der Kurve ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgü- tern. Besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche das Fahrverhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht er- scheinen liessen, bestehen nicht. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 2.5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Dossier 1 der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
3. Dossier 2: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Wei- sungen der Polizei zu befolgen. Nach Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelver- ordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen auf Autobahnen 120 km/h, wobei abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 5 VRV, vgl. auch Art. 22 Abs. 1 SSV). Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundle- gende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenver- kehrs (BGE 123 II 37 E. 1c; BGE 121 IV 230 E. 2c). Vorliegend betrug im fragli- chen Autobahnabschnitt der A3 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Der Beschuldigte hat diese Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch be- dingten Sicherheitsmarge von 6 km/h um 43 km/h überschritten. Nach der Recht- sprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 132 II 234 E. 3.1; je mit Hinwei- sen). Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten liegt damit über
- 30 - dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Bei einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine erhöhte abstrakte Gefährdung anzunehmen. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als sich die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Tunnel ereignete, was naturgemäss bereits ein erhöhtes Risiko birgt. 3.2.1. Der Beschuldigte anerkennt die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, macht in subjektiver Hinsicht jedoch geltend, diese fahrlässig begangen zu haben. Im Detail bringt er vor, sich nicht erklären zu können, wieso er so schnell gefahren sei (Urk. D2/3 F/A 18; Urk. D1/3/7 F/A 21, 29, 31). Er sei wahrscheinlich am Stu- dieren oder am Träumen gewesen und habe sich deshalb nicht auf den Tacho geachtet (Urk. D1/3/7 F/A 21, 33; Prot. I S. 17; Prot. II S. 16). Er gibt an, eigentlich um die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im fraglichen Autobahnabschnitt zu wissen. Er wisse nicht, weshalb er nicht auf den Tacho geschaut habe, das letzte Mal sei kurz nach der Tunneleinfahrt gewesen (Urk D2/3 F/A 14 f.; Urk. D1/3/7 F/A 25 ff.; Prot. I S. 17; vgl. auch Port. II S. 16). Der Beschuldigte vermag sich damit in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten. Einerseits ist praktisch ausge- schlossen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) von einem Fahrer unbemerkt bleibt, insbesondere wenn es sich dabei - wie der Beschuldigte erklärt (statt vieler Urk. D2/3 F/A 7 f.) - um einen geübten Fahrer handelt, der das Fahrzeug gut kennt. Wer in einer solchen Situa- tion nicht auf den Tacho achtet, kann sich nicht auf Fahrlässigkeit berufen. Derje- nige weiss um die Möglichkeit und nimmt es auch in Kauf, die zulässige Höchst- geschwindigkeit zu überschreiten, ansonsten er den Tacho regelmässig konsultie- ren würde, und handelt mithin mindestens eventualvorsätzlich. Der Einwand des Beschuldigten, dass er sich aufgrund des Fehlens weiterer Fahrzeuge nicht an deren Geschwindigkeit habe messen können (Prot. I S. 20; Urk. 38 Rz. 106 i.V.m. Prot. II S. 20), ist nicht zu folgen. Die Höchstgeschwindigkeiten sind selbstredend auch dann einzuhalten, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer umher sind. 3.2.2. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenin-
- 31 - dizien vorliegen (vgl. Erw. IV.1.2.1.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist bei einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung bei hohem Tempo wie vorliegend, damit zu rechnen, innert kürzester Zeit auf ein vorausfahrendes Fahr- zeug aufzuschliessen und aufgrund des wesentlich längeren Bremswegs auf Um- stände nicht adäquat reagieren zu können, was ebenfalls das Vorbringen des Be- schuldigten, er habe niemanden gefährdet, weil er alleine im Tunnel gewesen sei (Urk. D1/3/7 F/A 30; Prot. I S. 17), relativiert. Es wäre aufgrund der von ihm ge- fahrenen Geschwindigkeit durchaus möglich gewesen, innert kürzester Zeit auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufzufahren. Insgesamt handelte der Beschuldigte gegenüber den Interessen anderer Verkehrsteilnehmer rücksichtslos, wenn er sich nicht für den Tacho interessierte. Der Beschuldigte musste sich bewusst sein, dass ein solches Verhalten auf der Autobahn, insbesondere in einem Tun- nel, gefährlich ist. Besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten sub- jektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen - gute Verkehrsverhältnisse zäh- len für sich alleine nicht dazu -, bestehen wiederum nicht. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 3.3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Dossier 2 der vorsätzlich groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafe 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dar- gelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere ihre Erwägungen betreffend den Strafrahmen, das Ausfällen einer Gesamtstrafe und die Grundsätze der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens, kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 26
- 32 - S. 32 f.). Der Beschuldigte ist folglich hinsichtlich der mehrfachen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (Geldstrafe bis 180 Tagesätze oder Freiheitsstrafe bis drei Jahren) zu bemessenden Gesamtstrafe zu bestrafen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). 1.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach kon- stanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Kommen Freiheitsstrafe und Geldstrafe aufgrund der Ver- schuldensbewertung im konkreten Fall alternativ in Frage , ist unter Vorbehalt von Art. 41 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe auszufällen, wie dies die Vorinstanz zu Recht getan hat. Der Ausfällung einer Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren würde im Übrigen das Verschlechterungsverbot entgegenstehen.
2. Dossier 1: Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Hauptdelikt) 2.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Verkehrs- regelverletzung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu be- messen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren groben Verkehrsregel- verletzungen in Relation zu setzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrmanöver eine klar über das für die Erfüllung des Tatbestandes Erforderliche hinausgehende Gefahr schuf, in- dem er den Fussgänger G._____ erheblich konkret und für seinen Beifahrer wie für andere Verkehrsteilnehmer und namentlich weitere Fussgänger eine erhebli- che abstrakte Gefahr schuf. Dass er die Kurve mit einer grenzwertigen Ge-
- 33 - schwindigkeit und unter zusätzlichem Beschleunigen am Ausgang der Kurve bei regennasser Strasse und bei Dunkelheit ausführte, was seine Chancen im Notfall einen Unfall zu verhindern aufgrund der schlechten Sicht- und Strassenverhält- nisse deutlich reduzierte, zeugt von einer mehr als minimalen Rücksichtlosigkeit. Das gilt umso mehr, als sich der Vorfall innerorts an einer schmalen Ein- bahnstrasse mit nicht klar abgegrenztem Trottoir und nicht unweit von einem Fussgängerstreifen ereignete (vgl. Urk. D1/2/1). Zugunsten des Beschuldigten kann aber immerhin das geringe Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden. Ins- gesamt handelt es sich beim Verhalten des Beschuldigten um alles andere als ei- ne Bagatelle. Allerdings sind im Spektrum möglicher grober Verkehrsregelverlet- zungen und mit Blick auf den weiten Strafrahmen durchaus einiges schwerere Tatvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden erscheint nach dem Gesag- ten als noch leicht. 2.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinen Anlass hatte, ausgangs der Kurve stark zu beschleunigen, mithin sich nicht in Eile befand (vgl. Prot. II S. 17). Jedoch ist entgegen der Vorinstanz zu be- rücksichtigen, dass - auch wenn sich das Verhalten des Beschuldigten an der Grenze zum Eventualvorsatz bewegte - davon auszugehen ist, dass der Beschul- digte knapp nicht eventualvorsätzlich, sondern grob fahrlässig handelte (vgl. Erw. IV.2.4.), was leicht verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei alledem rücksichtslos handelte, muss bei der Strafzu- messung ausser Betracht fallen, da Rücksichtlosigkeit generell erforderlich ist für die Erfüllung des Tatbestands. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere dadurch leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als noch leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die hypothe- tische Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze festzusetzen.
3. Dossier 2: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 3.1. Die objektive Tatschwere des Nebendelikts ist hauptsächlich davon geprägt, dass der Beschuldigte trotz dessen, dass er sich auf der Autobahn in einem Tun- nel befand, es unterliess, den Tacho zu beachten, wodurch eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h resultierte. Zu Gunsten des
- 34 - Beschuldigten ist indes zu berücksichtigen, dass es in seiner Sichtweite keine weiteren Verkehrsteilnehmer gab und es zu keiner konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Dennoch schuf der Beschuldigte durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung eine erhöhte abstrakte Gefährdung für weitere Verkehrsteilnehmer, weil er aufgrund seiner übersetzten Geschwindigkeit stets damit rechnen musste, auf vorausfahrende Fahrzeuge aufzuschliessen. Ge- samthaft wiegt das objektive Verschulden im Spektrum von denkbaren groben Verkehrsregelverletzungen jedoch leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. Weiter ist zu be- rücksichtigen, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, die Aufmerksamkeit auf den Tacho zu richten. Das subjektive Verschulden vermag das objektive Verschulden dementsprechend nicht zu relativieren. 3.3. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es angemessen, für die grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen vorzusehen. Zum von der Verteidigung angestellten Vergleich mit den Strafmassempfehlungen (Urk. 38 Rz. 103 i.V.m. Urk. 18 Rz. 30) ist zu bemerken, dass diese für das Ge- richt nicht bindend sind und zum anderen den eher leichten "Standardfall" abbil- den. Die Strafmassempfehlung SSK/CPS der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz sieht - wie die Verteidigung zu Recht vorbringt - vor, dass die Über- schreitung der Geschwindigkeit auf der Autobahn bis zu 44 km/h mit 30 Tagessätzen sanktioniert werde. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 43 km/h am oberen Rand des angegebenen Rahmens befindet und er sich - was noch stärker ins Gewicht fällt - in einem Tunnel und damit auf einem Streckenabschnitt der Autobahn befand, auf dem eine Höchstgeschwindig- keit von nicht 120 km/h, sondern 100 km/h galt, weshalb die Verfehlung des Be- schuldigten schwerer wiegt und entsprechend mehr Tagessätze auszusprechen sind.
- 35 -
4. Asperation Die Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregen in Dossier 1 ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln in Dossier 2 in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen von 120 Tages–sätzen auf 150 Tagessätze zu erhöhen.
5. Täterkomponente 5.1. Der Beschuldigte ist in D._____ aufgewachsen und besuchte dort die Pri- mar- und Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er eine Ausbildung als Hei- zungsinstallateur in M._____ bei der Firma N._____ AG. Seit Abschluss seiner Ausbildung arbeitet er als Heizungsinstallateur in der Firma O._____, die seinem Vater gehört und der Beschuldigte später einmal zu übernehmen gedenkt. Der Beschuldigte lebt in keiner Partnerschaft, hat keine Kinder und wohnt noch bei seinen Eltern (Urk. D1/3/2 F/A 92 ff., 97; Urk. D1/3/7 F/A 42, 45 ff.; Prot. I S. 5 ff., 9; vgl. auch Urk. 26 S. 34), was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung be- stätigte (Prot. II S. 5 ff.). Ergänzend führte er aus, dass er zwischenzeitlich mit ei- ner Weiterbildung zum technischen Kaufmann begonnen habe. Er besuche je- weils am Mittwoch die Schule, weshalb er derzeit in einem 80%-Pensum arbeite (Prot. II S. 6). Aus dem Werdegang des Beschuldigten lassen sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten. 5.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 37) und sein automobilistische Leumund war bis zum ersten Vorfall ungetrübt (vgl. ADMAS-Auszug, Urk. D1/6/5). Indes beging der Beschuldigte die grobe Verletzung der Verkehrsregeln in Dossi- er 2 im Wissen um eine bereits laufende Strafuntersuchung wegen eines nämli- chen Delikts. Der Beschuldigte liess sich mit anderen Worten vom bereits laufen- den Strafverfahren wenig beeindrucken, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. 5.3. Ein strafminderndes Geständnis kann nicht ausgemacht werden. Der Be- schuldigte hat in objektiver Hinsicht nur das anerkannt, was bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel ausgewiesen war. In subjektiver Hinsicht versuchte er bis zuletzt, sein Verhalten zu verharmlosen und zu rechtfertigen, bestritt insbe-
- 36 - sondere eine durch ihn geschaffene erhebliche Gefährdung. Vor diesem Hinter- grund kann folglich nicht von einem Geständnis gesprochen werden. 5.4. Insgesamt rechtfertigt es sich, die auf den Tatkomponenten der beiden Straftaten basierende Einsatzstrafe aufgrund des einschlägigen Delinquierens während laufender Strafuntersuchung leicht zu erhöhen, sodass eine Strafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.
6. Tagessatz 6.1. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteils- zeitpunkt. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jene In- stanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist somit der Zeit- punkt des Rechtsmittelurteils massgebend (BSK StGB- DOLGE, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 34 N 50). 6.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, derzeit ein monatliches Einkommen von nur Fr. 1'900.– zu erzielen. Sein Lohn sei auf die Hälfte herabgesetzt worden, weil er aufgrund seines Führerausweisentzugs für seinen Arbeitgeber nicht immer einsetzbar sei (Prot. II S. 6 f.). Demgegenüber stehen indes auch die sehr tiefen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten. Nach seinen eigenen Angaben kann er mietfrei bei seinen Eltern wohnen. Die Kosten für seine Krankenkasse würden ebenso seine Eltern übernehmen (Prot. II S. 7, 9). Das Mobiltelefon des Beschuldigte wird sodann von seinem Arbeitgeber bezahlt, weshalb ihm hierfür auch keine Kosten anfallen (vgl. Urk. 35/6 S. 2). Die einzigen damit zu berücksichtigenden Ausgaben, die der Beschuldigte geltend macht, sind die monatlichen Abgaben in Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 400.– an seine Eltern (Prot. II S. 7, 9) sowie die monatlichen Kosten für sein Motorrad und sein Perso- nenfahrzeug von insgesamt Fr. 50.– bis Fr. 100.– pro Monat (Prot. I S. 8; Prot. II
- 37 - S. 8). Seine Steuerlast konnte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung nicht beziffern (Prot. II S. 7). Indes wird diese bei einem Einkommen von monatlich Fr. 1'900.– nicht ins Gewicht fallen. Zusammengefasst stehen dem tie- fen Einkommen des Beschuldigten sehr geringe Ausgaben gegenüber. Sein Ver- mögen beziffert der Beschuldigte auf ungefähr Fr. 5'000.– und gibt an, keine Schulden zu haben. (Prot. II S. 7 f.). 6.3. In Anbetracht der vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten erscheint der von der Vorinstanz angesetzte Tagessatz in der Höhe von Fr. 70.–, welcher von der Verteidigung im Übrigen auch nicht beanstandet wird (vgl. Urk. 38 S. 1), angemessen.
7. Verbindungsbusse 7.1. Die Vorinstanz legte in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.– fest, um der Warnwirkung der bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe (vgl. Erw. VI.2.) Nachdruck zu verleihen. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur aus- zusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätz- lich höchstens 20 % dieser betragen. Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 und E. 3.4.4). Die Strafe und die Verbindungs- busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). 7.2. Die Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich zutreffend (Urk. 26 S. 35 f.). Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 StGB dient in erster Linie dazu, die hier gegebene sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für Übertretungen und der bedingten Gelstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1.). Der Beschuldigte sorgte mit seiner Verhaltensweise zwei Mal für Situationen, in den Fussgänger und andere Verkehrsteilnehmer er- höht abstrakt und auch konkret gefährdet wurden. Während seine Legalprognose allgemein den Vollzug der Geldstrafe nicht rechtfertigt (vgl. Erw. VI.2.), ist er für sein Verhalten mittels zu bezahlender Verbindungsbusse spürbar mit Fr. 1'750.– zu sanktionieren. Die Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 70.–, die dem Ver-
- 38 - schulden des Beschuldigten nach dem Erwogenen angemessen ist, ist als Folge davon auf 135 Tagessätze zu reduzieren, damit Geldstrafe und Verbindungsbus- se in ihrer Summe schuldangemessen bleiben. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ist auf 25 Tage festzuset- zen(Art. 106 Abs. 2 StGB).
8. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'750.– zu bestrafen. Bezahlt der Be- schuldigte die Verbindungsbusse nicht, so tritt gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen an deren Stelle. VI. Vollzug
1. Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Wird der Vollzug aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Entscheidend für die Probezeitdauer sind insbesondere auch allfällige Restbe- denken in Bezug auf die Legalprognose des Beschuldigten.
2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und ihm ist - auch wenn er während laufender Strafuntersuchung erneut delinquierte - eine gute Legalprognose zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das vorliegende Straf- verfahren eine Lehre sein wird. Der bedingte Vollzug unterliegt sodann dem Ver- schlechterungsverbot. Die Geldstrafe ist schlussfolgernd bedingt auszusprechen und die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen.
- 39 - VII. Weisung
1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Letztere haben dazu zu dienen, die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten zu verhindern und auf den Verurteilten erziehe- risch einzuwirken, um seine Bewährungschancen zu verbessern. Der Richter kann jede denkbare Weisung erteilen, die geeignet ist, nach der ratio legis von Art. 42-46 StGB der Resozialisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt (BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 44 N 26 m.w.H.). Die Bewährungshilfe sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden. Diese können im Charakter des Verur- teilten oder in den äusseren Umständen liegen (a.a.O., Art. 44 N 25).
2. Die Verteidigung bringt gegen die beantragte und von der Vorinstanz ange- ordnete Weisung zur Absolvierung eines Lernprogramms vor, dass für deren An- ordnung kein Grund bestehe. Der Beschuldigte sei in der Untersuchung geständig gewesen und habe seinen Fehler eingesehen. Es sei unter den vorliegenden Um- ständen nicht angemessen, den Beschuldigten als rücksichtslosen Fahrer darzu- stellen (Urk. 38 Rz. 103 i.V.m. Urk. 18 Rz. 31 f.). Der Beschuldigte ist Ersttäter und hatte bis zum ersten Vorfall (Dossier 1) keine Einträge im ADMAS-Auszug (Urk. 37; Urk. D1/6/5). Folglich hatte er bis dahin einen automobilistisch einwand- freien Leumund. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erst drei Monate im Besitz seines Führerausweises war, mit anderen Worten noch Neulen- ker war, als er am 28. Oktober 2019 die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor (Vorfall Dossier 1; vgl. Urk. D1/3/2 F/A 14). Nur knapp ein Jahr später, in Kenntnis eines bereits laufenden Strafverfahrens wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln, erfüllte der Beschuldigte erneut denselben Tatbestand, indem er die zuläs- sige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mindestens eventualvorsätzlich um 43 km/h überschritt (Vorfall Dossier 2). Damit offenbart der Beschuldigte doch ei- ne gewisse Risikobereitschaft im Strassenverkehr. Miteinzubeziehen ist ebenfalls, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Umstands, dass er mit seinem Verhal-
- 40 - ten weitere Personen gefährdete, nicht einsichtig zeigt. Entsprechend bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass es im Hinblick auf den Strassenverkehr zu gewissen Schwierigkeiten in der Bewährung kommen könnte. Anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung erklärte sich der Beschuldigte auch noch bereit - sogar freiwillig -, am Lernprogramm "Training für risikobereite Verkehrsteilnehmer/-innen Start" teilzunehmen, auch wenn er angab, den Kurs als nicht unbedingt nötig zu erachten (Prot. I S. 19). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte wiederum, eine solche Weisung bzw. die Teilnahme an einem solchen Lernprogramm als für nicht nötig zu erachten. Angesprochen auf seine Aussage noch vor Vorinstanz, erklärte er, dass er damals gesagt habe, er würde sich nicht wehren, wenn es unbedingt sein müsse. Aus seiner Sicht müsse es aber nicht unbedingt sein (Prot. II S. 17). Aufgrund des Ausgeführten ist dem Beschuldigten indes auch ohne seine explizite Zustimmung die Weisung zu erteilen, am vorge- nannten Lernprogramm für risikobereite Verkehrsteilnehmer teilzunehmen, um seine Risikobereitschaft im Strassenverkehr zu adressieren bzw. zukünftiges risi- kobehaftetes Fahrverhalten zu vermeiden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bleibt und damit auch die Gutachterkosten als vom Beschul- digten verursacht zu gelten haben, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv ge- mäss Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (e contrario Art. 426 Abs. 2 StPO).
2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren im Schuldpunkt weitest- gehend, erreicht eine etwas geringfügigere Strafe und unterliegt hinsichtlich der Weisung. Davon ausgehend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens in Hö- he von Fr. 3'000.– in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO im Umfang von 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für seine Verteidigung im Berufungsverfahren ist ihm dementsprechend eine auf 1/5 redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 1'255.– auszurichten.
- 41 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der fahrlässig groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG (Dossier 1);
- der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV (Dossier 2).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit Fr. 1'750.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
5. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, an der Eignungsabklärung für das Lernprogramm "Start" (Training für risikobereite Verkehrsteilnehmer/ -innen) und im Falle der Eignung am entsprechenden Lernprogramm sowie an Nachkontrollgesprächen beim Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Abteilung Lernprogram- me, teilzunehmen.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'255.– zugesprochen.
- 42 -
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt Kanton Zürich, Administrativmassnahmen, Lessingstrassse 33, 8090 Zürich − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste gemäss Disp.-Ziff. 5.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 2 Dossier 1: Nichtbeherrschen des Fahrzeugs
E. 2.1 Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Verkehrs- regelverletzung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu be- messen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren groben Verkehrsregel- verletzungen in Relation zu setzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrmanöver eine klar über das für die Erfüllung des Tatbestandes Erforderliche hinausgehende Gefahr schuf, in- dem er den Fussgänger G._____ erheblich konkret und für seinen Beifahrer wie für andere Verkehrsteilnehmer und namentlich weitere Fussgänger eine erhebli- che abstrakte Gefahr schuf. Dass er die Kurve mit einer grenzwertigen Ge-
- 33 - schwindigkeit und unter zusätzlichem Beschleunigen am Ausgang der Kurve bei regennasser Strasse und bei Dunkelheit ausführte, was seine Chancen im Notfall einen Unfall zu verhindern aufgrund der schlechten Sicht- und Strassenverhält- nisse deutlich reduzierte, zeugt von einer mehr als minimalen Rücksichtlosigkeit. Das gilt umso mehr, als sich der Vorfall innerorts an einer schmalen Ein- bahnstrasse mit nicht klar abgegrenztem Trottoir und nicht unweit von einem Fussgängerstreifen ereignete (vgl. Urk. D1/2/1). Zugunsten des Beschuldigten kann aber immerhin das geringe Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden. Ins- gesamt handelt es sich beim Verhalten des Beschuldigten um alles andere als ei- ne Bagatelle. Allerdings sind im Spektrum möglicher grober Verkehrsregelverlet- zungen und mit Blick auf den weiten Strafrahmen durchaus einiges schwerere Tatvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden erscheint nach dem Gesag- ten als noch leicht.
E. 2.2 Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinen Anlass hatte, ausgangs der Kurve stark zu beschleunigen, mithin sich nicht in Eile befand (vgl. Prot. II S. 17). Jedoch ist entgegen der Vorinstanz zu be- rücksichtigen, dass - auch wenn sich das Verhalten des Beschuldigten an der Grenze zum Eventualvorsatz bewegte - davon auszugehen ist, dass der Beschul- digte knapp nicht eventualvorsätzlich, sondern grob fahrlässig handelte (vgl. Erw. IV.2.4.), was leicht verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei alledem rücksichtslos handelte, muss bei der Strafzu- messung ausser Betracht fallen, da Rücksichtlosigkeit generell erforderlich ist für die Erfüllung des Tatbestands. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere dadurch leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als noch leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die hypothe- tische Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze festzusetzen.
E. 2.3 Wie dargelegt setzt der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nebst der Miss- achtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift voraus, dass die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde. Die rechtliche Würdigung ist gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt - die Verteidigung geht von einem anderen Sachverhalt aus (vgl. Urk. 38 Rz. 93) - vorzunehmen. Demnach führte der den Verhältnissen nicht angepasste Fahrstil des Beschuldigten zum Ausbrechen seines Fahrzeughecks. Eine ordentlich Fortsetzung der Fahrt auf der F._____-Strasse war ihm anschlies- send nicht mehr möglich, so dass er - gemäss seinen Aussagen als Folge eines abwägenden Entscheides - schliesslich in Fahrtrichtung auf das linksseitige Trot- toir der F._____-Strasse geriet, wo er einige Meter nach unten fuhr und schliess- lich vor dem H._____ zu Stehen kam, wobei der Fussgänger G._____, der auf dem Trottoir unterwegs war, aufgrund des frontal auf ihn zukommenden Fahr- zeugs und einer befürchteten Kollision ca. einen Meter vor der Stelle, wo der Be- schuldigte das Fahrzeug zum Stehen brachte, zur Seite sprang (vgl. Erw. III.1.1.; Urk. 10 S. 2 f.). Auch wenn es letztlich nicht zu einer Kollision gekommen wäre, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der normale Gang der Dinge die Verletzung von G._____ ernstlich wahrscheinlich machte, zumal der Beschul-
- 27 - digte gemäss eigenem Bekunden im fraglichen Zeitpunkt zumindest unter leich- tem Schock stand. Insoweit ist daher von einer konkreten Gefährdung auszuge- hen. Auch weitere Fussgänger und Verkehrsteilnehmer sowie sein Beifahrer wur- den durch das Manöver des Beschuldigten offenkundig abstrakt gefährdet. Ein Trottoir ist nicht für Personenwagen bestimmt, weshalb Fussgänger auch nicht mit einem entgegenkommenden Personenwagen auf dem Trottoir rechnen müssen. Insbesondere kann es zu gefährlichen Situationen kommen, wenn Fussgänger einem fahrenden Personenwagen auf dem Trottoir auf die Strasse ausweichen müssen, so wie es vorliegend der Fall war. Im Übrigen stellt bereits ein driftendes Fahrzeug bzw. ein Fahrzeug, worüber der Fahrer die Kontrolle verloren hat, in- nerorts auf einer relativ schmalen Einbahnstrasse eine Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer und Fussgänger dar. Die weiteren Fussgänger, die sich zum fraglichen Zeitpunkt an der besagten Örtlichkeit aufhielten, gaben auch allesamt an, sich durch das Verhalten des Beschuldigten gefährdet gefühlt zu haben. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten, mithin das zu schnelle Beschleunigen ausgangs der Kurve, Gegenlenken und anschliessendem Befahren des Trottoirs, ein erhebliches und naheliegendes Risiko für eine Kollision auf dem Trottoir sowie auf der Strasse mit möglichen Folgen für Leib und Leben geschaffen. Der objekti- ve Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG ist folglich erfüllt. 2.4.1. Die Kurve, bei welcher der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, führt auf eine relativ schmale Einbahnstrasse, die beidseitig von einem Trottoir flankiert ist, wobei dieses nicht durch eine Erhöhung von der Strasse ab- gegrenzt ist. Beidseitig der Strasse gibt es diverse Geschäfte und im Bereich der Kurve befinden sich zudem zwei Fussgängerstreifen (vgl. Urk. D1/2/1). Zum Zeit- punkt, als sich der Vorfall ereignete, war es bereits dunkel, die Strasse war auf- grund des starken Regens nass (vgl. D1/1), was auch der Beschuldigte anerkennt (Urk. D1/3/1 F/A 18; Urk. D1/3/2 F/A 24 f., 28; Prot. I S. 15; Prot. II S. 11). Zu Be- ginn der Untersuchung erklärte der Beschuldigte, sich nicht erklären zu können, weshalb er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Dies sei ihm noch nie passiert, er fahre immer gleich in die Kurve (Urk. D1/3/1 F/A 20). In der Folge brachte er verschiedene Theorien vor, um das Ausbrechen seines Fahrzeughecks
- 28 - in der Kurve zu erklären (vgl. Erw. III.1.5.2.). Schliesslich anerkannte er, wohl nach der Kurve zu schnell beschleunigt zu haben (Prot. I S. 11; Prot. II S. 12). Der Beschuldigte hätte aufgrund der beschriebenen Ortsverhältnisse und der Witte- rungs- sowie Strassenbedingungen die Kurve nicht im Bereich der Kurvengrenz- geschwindigkeit befahren und insbesondere ausgangs der Kurve nicht derart be- schleunigen dürfen. Dass er durch ein solches Fahrverhalten unter den gegebe- nen Bedingungen die Kontrolle über sein Fahrzeuge verlieren und dadurch eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und auch Fussgänger schaffen könnte, muss ihm bewusst gewesen sein. Dies umso mehr, als er angibt, die Strecke sehr gut zu kennen und die Kurve täglich zu befahren (Urk. D1/3/1 F/A 8; Urk. D1/3/2 F/A 16, 31; Prot. II S. 10). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass er selbst angibt, ein sehr guter Autofahrer zu sein, sein Fahrzeug sehr gut zu kennen und bereits viele Kilometer damit gefahren zu sein, auch wenn er zum Zeitpunkt des Vorfalls das Fahrzeug erst seit Kurzem besass (Urk. D1/3/1 F/A 11, 13; Urk. D1/3/2 F/A 9 f.; Prot. I S. 15 f.). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass er sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war. Zu seinen Gunsten ist dagegen anzunehmen, dass er pflichtwidrig darauf vertraute, niemanden zu gefährden. Das gilt namentlich auch dann, wenn die Fahrt auf das Trottoir als Ergebnis eines abwägenden Entscheids zwischen zwei potentiell ge- fährlichen Möglichkeiten verstanden wird, hatte der Beschuldigte doch von Anfang an konstant - und ohne dass ihm dies zu widerlegen wäre - erklärt, keine Fuss- gänger auf dem Trottoir gesehen zu haben, bevor er auf dieses fuhr. Er handelte damit grobfahrlässig. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass Grobfahrlässigkeit auch zu bejahen wäre, wenn der Beschuldigte die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhalten pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hätte. 2.4.2. Aufgrund der dargelegten Örtlichkeit bestand bei Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug ein erhebliches Risiko einer Kollision mit Fussgängern, verbunden mit der Möglichkeit erheblichen Sach- und/oder Personenschaden mit schweren Verletzungs- und/oder Todesfolgen anzurichten. Diese Gefahr spitzte sich vorlie- gend mit Blick auf G._____ auch zu. Ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern kann wie dargelegt auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E.
- 29 - 3.2). Insgesamt handelte der Beschuldigte damit - anders als es im von der Ver- teidigung zitierten BGE 106 IV 385 der Fall war - gegenüber den Interessen ande- rer Verkehrsteilnehmer rücksichtslos. Er offenbarte durch das Beschleunigen ausgangs der Kurve ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgü- tern. Besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche das Fahrverhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht er- scheinen liessen, bestehen nicht. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt.
E. 2.5 Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Dossier 1 der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
E. 3 Dossier 2: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit
E. 3.1 Die objektive Tatschwere des Nebendelikts ist hauptsächlich davon geprägt, dass der Beschuldigte trotz dessen, dass er sich auf der Autobahn in einem Tun- nel befand, es unterliess, den Tacho zu beachten, wodurch eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h resultierte. Zu Gunsten des
- 34 - Beschuldigten ist indes zu berücksichtigen, dass es in seiner Sichtweite keine weiteren Verkehrsteilnehmer gab und es zu keiner konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Dennoch schuf der Beschuldigte durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung eine erhöhte abstrakte Gefährdung für weitere Verkehrsteilnehmer, weil er aufgrund seiner übersetzten Geschwindigkeit stets damit rechnen musste, auf vorausfahrende Fahrzeuge aufzuschliessen. Ge- samthaft wiegt das objektive Verschulden im Spektrum von denkbaren groben Verkehrsregelverletzungen jedoch leicht.
E. 3.2 Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. Weiter ist zu be- rücksichtigen, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, die Aufmerksamkeit auf den Tacho zu richten. Das subjektive Verschulden vermag das objektive Verschulden dementsprechend nicht zu relativieren.
E. 3.3 Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es angemessen, für die grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen vorzusehen. Zum von der Verteidigung angestellten Vergleich mit den Strafmassempfehlungen (Urk. 38 Rz. 103 i.V.m. Urk. 18 Rz. 30) ist zu bemerken, dass diese für das Ge- richt nicht bindend sind und zum anderen den eher leichten "Standardfall" abbil- den. Die Strafmassempfehlung SSK/CPS der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz sieht - wie die Verteidigung zu Recht vorbringt - vor, dass die Über- schreitung der Geschwindigkeit auf der Autobahn bis zu 44 km/h mit 30 Tagessätzen sanktioniert werde. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 43 km/h am oberen Rand des angegebenen Rahmens befindet und er sich - was noch stärker ins Gewicht fällt - in einem Tunnel und damit auf einem Streckenabschnitt der Autobahn befand, auf dem eine Höchstgeschwindig- keit von nicht 120 km/h, sondern 100 km/h galt, weshalb die Verfehlung des Be- schuldigten schwerer wiegt und entsprechend mehr Tagessätze auszusprechen sind.
- 35 -
E. 4 Asperation Die Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregen in Dossier 1 ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln in Dossier 2 in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen von 120 Tages–sätzen auf 150 Tagessätze zu erhöhen.
E. 5 Täterkomponente
E. 5.1 Der Beschuldigte ist in D._____ aufgewachsen und besuchte dort die Pri- mar- und Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er eine Ausbildung als Hei- zungsinstallateur in M._____ bei der Firma N._____ AG. Seit Abschluss seiner Ausbildung arbeitet er als Heizungsinstallateur in der Firma O._____, die seinem Vater gehört und der Beschuldigte später einmal zu übernehmen gedenkt. Der Beschuldigte lebt in keiner Partnerschaft, hat keine Kinder und wohnt noch bei seinen Eltern (Urk. D1/3/2 F/A 92 ff., 97; Urk. D1/3/7 F/A 42, 45 ff.; Prot. I S. 5 ff., 9; vgl. auch Urk. 26 S. 34), was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung be- stätigte (Prot. II S. 5 ff.). Ergänzend führte er aus, dass er zwischenzeitlich mit ei- ner Weiterbildung zum technischen Kaufmann begonnen habe. Er besuche je- weils am Mittwoch die Schule, weshalb er derzeit in einem 80%-Pensum arbeite (Prot. II S. 6). Aus dem Werdegang des Beschuldigten lassen sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten.
E. 5.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 37) und sein automobilistische Leumund war bis zum ersten Vorfall ungetrübt (vgl. ADMAS-Auszug, Urk. D1/6/5). Indes beging der Beschuldigte die grobe Verletzung der Verkehrsregeln in Dossi- er 2 im Wissen um eine bereits laufende Strafuntersuchung wegen eines nämli- chen Delikts. Der Beschuldigte liess sich mit anderen Worten vom bereits laufen- den Strafverfahren wenig beeindrucken, was straferhöhend zu berücksichtigen ist.
E. 5.3 Ein strafminderndes Geständnis kann nicht ausgemacht werden. Der Be- schuldigte hat in objektiver Hinsicht nur das anerkannt, was bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel ausgewiesen war. In subjektiver Hinsicht versuchte er bis zuletzt, sein Verhalten zu verharmlosen und zu rechtfertigen, bestritt insbe-
- 36 - sondere eine durch ihn geschaffene erhebliche Gefährdung. Vor diesem Hinter- grund kann folglich nicht von einem Geständnis gesprochen werden.
E. 5.4 Insgesamt rechtfertigt es sich, die auf den Tatkomponenten der beiden Straftaten basierende Einsatzstrafe aufgrund des einschlägigen Delinquierens während laufender Strafuntersuchung leicht zu erhöhen, sodass eine Strafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.
E. 6 Tagessatz
E. 6.1 Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteils- zeitpunkt. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jene In- stanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist somit der Zeit- punkt des Rechtsmittelurteils massgebend (BSK StGB- DOLGE, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 34 N 50).
E. 6.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, derzeit ein monatliches Einkommen von nur Fr. 1'900.– zu erzielen. Sein Lohn sei auf die Hälfte herabgesetzt worden, weil er aufgrund seines Führerausweisentzugs für seinen Arbeitgeber nicht immer einsetzbar sei (Prot. II S. 6 f.). Demgegenüber stehen indes auch die sehr tiefen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten. Nach seinen eigenen Angaben kann er mietfrei bei seinen Eltern wohnen. Die Kosten für seine Krankenkasse würden ebenso seine Eltern übernehmen (Prot. II S. 7, 9). Das Mobiltelefon des Beschuldigte wird sodann von seinem Arbeitgeber bezahlt, weshalb ihm hierfür auch keine Kosten anfallen (vgl. Urk. 35/6 S. 2). Die einzigen damit zu berücksichtigenden Ausgaben, die der Beschuldigte geltend macht, sind die monatlichen Abgaben in Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 400.– an seine Eltern (Prot. II S. 7, 9) sowie die monatlichen Kosten für sein Motorrad und sein Perso- nenfahrzeug von insgesamt Fr. 50.– bis Fr. 100.– pro Monat (Prot. I S. 8; Prot. II
- 37 - S. 8). Seine Steuerlast konnte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung nicht beziffern (Prot. II S. 7). Indes wird diese bei einem Einkommen von monatlich Fr. 1'900.– nicht ins Gewicht fallen. Zusammengefasst stehen dem tie- fen Einkommen des Beschuldigten sehr geringe Ausgaben gegenüber. Sein Ver- mögen beziffert der Beschuldigte auf ungefähr Fr. 5'000.– und gibt an, keine Schulden zu haben. (Prot. II S. 7 f.).
E. 6.3 In Anbetracht der vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten erscheint der von der Vorinstanz angesetzte Tagessatz in der Höhe von Fr. 70.–, welcher von der Verteidigung im Übrigen auch nicht beanstandet wird (vgl. Urk. 38 S. 1), angemessen.
E. 7 Verbindungsbusse
E. 7.1 Die Vorinstanz legte in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.– fest, um der Warnwirkung der bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe (vgl. Erw. VI.2.) Nachdruck zu verleihen. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur aus- zusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätz- lich höchstens 20 % dieser betragen. Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 und E. 3.4.4). Die Strafe und die Verbindungs- busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2).
E. 7.2 Die Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich zutreffend (Urk. 26 S. 35 f.). Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 StGB dient in erster Linie dazu, die hier gegebene sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für Übertretungen und der bedingten Gelstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1.). Der Beschuldigte sorgte mit seiner Verhaltensweise zwei Mal für Situationen, in den Fussgänger und andere Verkehrsteilnehmer er- höht abstrakt und auch konkret gefährdet wurden. Während seine Legalprognose allgemein den Vollzug der Geldstrafe nicht rechtfertigt (vgl. Erw. VI.2.), ist er für sein Verhalten mittels zu bezahlender Verbindungsbusse spürbar mit Fr. 1'750.– zu sanktionieren. Die Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 70.–, die dem Ver-
- 38 - schulden des Beschuldigten nach dem Erwogenen angemessen ist, ist als Folge davon auf 135 Tagessätze zu reduzieren, damit Geldstrafe und Verbindungsbus- se in ihrer Summe schuldangemessen bleiben. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ist auf 25 Tage festzuset- zen(Art. 106 Abs. 2 StGB).
E. 8 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
E. 9 Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'255.– zugesprochen.
- 42 -
E. 10 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt Kanton Zürich, Administrativmassnahmen, Lessingstrassse 33, 8090 Zürich − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste gemäss Disp.-Ziff. 5.
E. 11 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210316-O/U/ad-as Mitwirkend: Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, Oberrichter lic. iur. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. Schärer sowie Gerichtsschreiberin MLaw Brü- lisauer Urteil vom 28. Januar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache vorsätzliche grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, Einzelgericht, vom 24. Februar 2021 (GG200041)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 21. Dezember 2020 (Urk. D1/10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 26 S. 38 ff.)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen vorsätzlichen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG,
- teilweise in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG,
- sowie teilweise in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.00 sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.00.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen.
5. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, an der Eignungsabklärung für das Lernprogramm "Start" (Training für risikobereite Verkehrsteilnehmer/ -innen) und im Falle der Eignung am entsprechenden Lernprogramm sowie an Nachkontrollgesprächen beim Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Abteilung Lernprogram- me teilzunehmen.
- 3 -
6. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 6'800.00 Auslagen für das Gutachten Fr. 200.00 Entschädigung für Zeugen Fr. 300.00 Entschädigung für Dolmetscher Verlangt keine der Parteien eine Begründung, ermässigt sich die Entscheid- gebühr um einen Drittel. Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 38 S. 1 f.)
1. In Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils sei der Beschuldigte betref- fend Dossier 1 im Sinne von Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 90 Abs. 1 SVG einer einfachen fahrlässig begangenen Verkehrsregelverletzung schuldig zu sprechen.
2. Betreffend Dossier 2 sei er einer fahrlässigen groben Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 32 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und 5 VRV und Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig zu sprechen.
3. Er sei mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.– (entspre- chend Fr. 2'100.–) sowie einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
4. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen.
5. Es sei keine Weisung zur Absolvierung eines Lernprogramms anzu- ordnen.
- 4 -
6. Die Kosten der Untersuchung ohne die Kosten für das Gutachten des Forensischen Instituts seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, die Gut- achterkosten seien der Staatsanwaltschaft zu belassen.
7. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
b) Der Leitenden Staatsanwältin: (Urk. 32; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. _____________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang 1.1. In Bezug auf den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen im angefoch- tenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 26 S. 3 f.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, vom 24. Februar 2021 wurde der Beschuldigte im Sinne des eingangs wiedergegebenen Urteilsdisposi- tivs schuldig gesprochen und bestraft (Urk. 26 S. 38 ff.). Gegen den gleichentags mündlich eröffneten Entscheid (Prot. I S. 21) liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 25. Februar 2021 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 22). Am 3. Juni 2021 versandte die Vorinstanz das begründete Urteil an die Parteien. Es ging diesen am 7. Juni 2021 zu (Urk. 25/1-2). Gleichentags liess der Beschuldigte der erken- nenden Kammer seine schriftliche Berufungserklärung einreichen (Urk. 27).
- 5 - 1.3. Mit Präsidialverfügung vom 18. Juni 2021 wurde der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Frist angesetzt, um An- schlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, ein beiliegendes Datenerfassungsblatt auszufüllen und diverse Unterlagen betreffend seine finan- ziellen Verhältnisse einzureichen (Urk. 30). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. Juni 2021 sinngemäss auf Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 32), was dem Beschuldigten zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 33). Mit Eingabe vom 28. Juni 2021 liess der Be- schuldigte das von ihm ausgefüllte Datenerfassungsblatt sowie weitere Unterla- gen betreffend seine finanziellen Verhältnisse einreichen (Urk. 34, Urk. 35/1-6).
2. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner erbetenen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Anlässlich der- selben stellte die Verteidigung die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3 f.). II. Prozessuales Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Das vorinstanzli- che Urteil wird mit Berufung des Beschuldigten, bis auf den Vollzug der Geldstrafe und die Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Dispositivziffer 3), vollum- fänglich angefochten (Urk. 27). An diesem Umstand ändert nichts, dass der Be- schuldigte den äusseren Sachverhalt von Dossier 2 (Vorfall vom 8. Oktober 2020) anerkennt, da das vorinstanzliche Urteil im Schuldpunkt nicht zwischen Dossier 1 und 2 unterscheidet und der Beschuldigte in Dossier 2 statt einer vorsätzlichen, eine fahrlässige grobe Verkehrsregelverletzung geltend macht (vgl. Urk. 26 S. 38; Urk. 27 S. 2). Dispositivziffer 3 (Vollzug Geldstrafe und Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren) des vorinstanzlichen Urteils wurde vom Beschuldigten zwar nicht angefochten, weist aber einen Konnex zur Strafzumessung auf, weshalb diese Ziffer ebenfalls nicht rechtskräftig geworden ist. Zusammengefasst ist das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht, damit in keinem Punkt in Rechtskraft
- 6 - erwachsen. Es steht unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbots insgesamt zur Disposition. III. Sachverhalt
1. Dossier 1: Nichtbeherrschen des Fahrzeugs 1.1. Dem Beschuldigten wird in objektiv-tatsächlicher Hinsicht zusammengefasst vorgeworfen, am 28. Oktober 2019, um ca. 19.40 Uhr, den Personenwagen ZH … mit B._____ als Beifahrer, auf der C._____-Strasse in D._____ gelenkt zu haben, und dabei entweder (bei einer Fahrt Richtung Zürich) rechts oder (bei einer Fahrt in Richtung E._____) links von der C._____-Strasse in die F._____-Strasse in D._____ abgebogen zu sein, wobei er die Kurve mit nasser Fahrbahn im Bereich der Kurvengrenzgeschwindigkeit befahren und ausgangs der Kurve zusätzlich beschleunigt habe, wodurch das Fahrzeugheck seitlich ausgebrochen sei. Dem Beschuldigten sei es zwar gelungen, wieder die Kontrolle über das Fahrzeug zu erlangen, er sei jedoch aufgrund des Gegenlenkens auf das Trottoir auf der (in Fahrtrichtung) linken Seite der F._____-Strasse gekommen, auf welchem er in der Folge zwischen Häuserfront und einem Baum mehrere Meter hinuntergefah- ren sei. Der Fussgänger G._____, welcher auf genau diesem Trottoir unterwegs gewesen sei, sei aufgrund des ihm entgegenkommenden, vom Beschuldigten ge- lenkten Fahrzeugs kurz vor dem H._____ auf die Strasse gesprungen, da er eine Kollision befürchtet habe. Der Beschuldigte habe das Fahrzeug auf dem Trottoir ca. einen Meter von der Stelle entfernt, von welcher G._____ auf die Strasse ge- sprungen sei, anhalten können. Indem dem Beschuldigten das Fahrzeugheck ausgebrochen sei und er in der Folge mehrere Meter auf dem nur für Fussgänger bestimmten Trottoir hinuntergefahren sei, habe er seinen Beifahrer und die übri- gen Verkehrsteilnehmer zumindest in abstrakter Weise und den ihm auf dem Trot- toir entgegenkommenden Fussgänger G._____ in konkreter Weise erheblich ge- fährdet, da es auf dem Trottoir zu einer Kollision mit diesem oder anderen Fuss- gängern hätte kommen können, wodurch diese und/oder sein Beifahrer hätten verletzt oder gar getötet werden können. In subjektiver Hinsicht geht die Anklage davon aus, dass der Beschuldigte es mit der Fahrt im Bereich der Kurvengrenz-
- 7 - geschwindigkeit und dem zusätzlichen Beschleunigen ausgangs der Kurve zu- mindest für möglich gehalten habe, dass ihm das Fahrzeugheck ausbrechen wür- de und er dadurch auf das Trottoir geraten und er dort mit entgegenkommenden Fussgängern kollidieren und diese und/oder seinen Beifahrer hätte verletzen oder gar töten können, was er mit seiner Fahrweise in Kauf genommen habe (Urk. D1/10 S. 2 f.). 1.2.1. Der Beschuldigte stellte nie in Frage, zum fraglichen Zeitpunkt am fragli- chen Ort mit seinem Personenwagen - Richtung Zürich fahrend rechts - von der C._____-Strasse in die F._____-Strasse abgebogen zu sein und sein Fahrzeug schliesslich auf dem in Fahrtrichtung linksseitigen Trottoir in der F._____-Strasse vor dem H._____ zum Stehen gebracht zu haben, wobei er geltend machte, dass es sich dabei um einen Parkplatz gehandelt habe. Er machte vor Vorinstanz je- doch geltend, die Kurve mit einer Geschwindigkeit von lediglich ca. 15-20 km/h gefahren und das Auto nach dem leichten Ausbrechen des Hecks am Ende der Kurve nach wenigen Metern durch Gegenlenken wieder im Griff bzw. nach weni- gen Meter wieder Grip gehabt zu haben. Anschliessend sei er kontrolliert ca. 60 - 70 Meter auf der F._____-Strasse nach unten und dann kontrolliert auf das Trot- toir gefahren. Danach habe er den Rückwärtsgang eingelegt, sei ca. einen halben Meter rückwärts und dann weiter in Richtung I._____ gefahren (Prot. I S. 9 f.). Sehr wahrscheinlich habe er unmittelbar nach der Kurve zu früh beschleunigt. Dadurch sei das Heck ganz leicht ausgebrochen. Dadurch, dass er die Kurve so langsam gefahren sei, habe er das Auto danach schnell wieder im Griff gehabt (Prot. I S. 11). Als er abgebogen sei, habe es keinen Verkehr gehabt. Als er der Strasse entlang und auf das Trottoir gefahren sei, habe er weit vor sich Personen gesehen. Diese seien ca. 5-10 Meter von ihm entfernt und dabei gewesen, auf dem Trottoir die Strasse hochzulaufen. Herrn G._____ sei ca. 5 Meter von ihm entfernt gewesen, habe die Strassenseite gewechselt, sei dort hinaufgelaufen und habe danach ca. 10 Meter oberhalb des Autos wieder auf die linke Strassenseite gewechselt, wo er die Aufnahme gemacht habe. Er habe ihn nicht auf die Strasse springen sehen (Prot. I S. 11 f.). Er habe vielleicht 1-2 Sekunden keine Kontrolle über sein Auto gehabt. Es sei ziemlich weit oben direkt nach der Kurve passiert. Er habe niemanden gefährdet. Er sei kontrolliert die Strasse hinunter und auch
- 8 - kontrolliert auf das Trottoir gefahren. Auf den Parkplatz sei er gefahren, weil er leicht erschrocken sei und kurz habe durchatmen wollen (Prot. I S. 15 f.). 1.2.2. Im Berufungsverfahren blieb der Beschuldigte bei seinen Depositionen vor Vorinstanz (Prot. II S. 10 ff.). Die Verteidigung ihrerseits argumentierte im We- sentlichen ebenfalls wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 18), dass man anhand der objektiven Überlegungen der Gutachter, was die Fahrt rechts in die F._____- Strasse mit einer Geschwindigkeit von ca. 29 km/h betreffe, sehe, dass die Zeu- gen Vermutungen anstellten und bei den geschätzten Geschwindigkeiten weit da- neben lägen. G._____ übertreibe stark, wenn er darauf hinweise, dass er nach dem Vorfall keinen Krankenwagen gerufen habe. Mit seiner Zeichnung anerkenne er, dass der Abstand zum Fahrzeug weit mehr als einen Meter gewesen sein müsse, auch die Zeugin J._____ beschreibe einen grösseren Abstand. Er sei wohl erschrocken, nicht auszuschliessen sei, dass er beim Laufen auf das Handy geschaut habe und dass er deshalb, und nicht weil der Abstand zu klein gewesen sei, auf die Strasse gesprungen sei, derart früh, dass sowohl der Beschuldigte als auch der Zeuge B._____ den Fussgänger erst hinter sich auf der Strasse wahr- genommen hätten und nicht vor sich. Würdige man die verschiedenen Angaben der Zeugen zu Gunsten des Beschuldigten und berücksichtige auch die massge- blichen Überlegungen der Gutachter, so habe der Beschuldigte nach dem Driften am Ende der Kurve sogleich oben beim weissen Fahrzeug auf dem Foto die Kon- trolle wieder über das Fahrzeug erlangt und vor dem H._____ schön parallel ein- parkiert. Er habe die Kurve nach rechts mit 29 km/h befahren und ausgangs der Kurve etwas zu früh Gas gegeben. Die Anklage werfe dem Beschuldigten vor, er sei aufgrund des Gegenlenkens ca. auf Höhe des an der F._____-Strasse … ste- henden Abfalleimers auf das Trottoir geraten und mehrere Meter zwischen der Häuserfront und dem Baum hinuntergefahren. Das sei widersprüchlich, wenn man die Kontrolle zurückerhalte, gerate man nicht auf das Trottoir. Im Übrigen sei die- ser Sachverhalt auch nicht zu erstellen. Habe der Beschuldigte die Kontrolle wie- der erlangt, sei kein Grund ersichtlich, weshalb er das Trottoir hätte befahren sol- len. Vielmehr sei gestützt auf seine glaubhaften Angaben, welche auch von den Zeugen B._____ und J._____ bestätigt würden, davon auszugehen, dass er vor dem H._____ direkt parkiert habe. Weiter sei nicht zu erstellen, dass er derart na-
- 9 - he vor dem Zeugen G._____ zum Stillstand gekommen sei. Vielmehr habe sich dieser bereits seitlich und hinter dem Fahrzeug befunden und sei wohl recht früh auf die Strasse gesprungen. Da der Zeuge G._____ durchaus glaubhaft erschro- cken sei, allenfalls sei er auch mit dem Handy beschäftigt gewesen, sei eine sol- che Handlung nachvollziehbar. Was sich aber verbiete, sei aus dem Sprung auf die Fahrweise des Beschuldigten zu schliessen. G._____ zeichne sich selbst in grösserem Abstand zum Ort, wo das Fahrzeug stillgestanden sei, er, der Verteidi- ger, schätze dies auf zwei Fahrzeuglängen. Sei der Beschuldigte langsam auf das Trottoir gefahren, so sei eine Gefährdung eines Fussgängers auszuschliessen. Bei einer Kurvenfahrt mit ca. 29-30 km/h halte es niemand für möglich, dass das Fahrzeugheck ausbrechen könne, dass man mit Fussgängern kollidiere und diese verletzen oder töten könne. Solches nehme kein Fahrzeuglenker mit einer sol- chen Fahrweise in Kauf. Die Anklage sie in diesem Teil nicht nachvollziehbar. Im Übrigen beanstandete die Verteidigung im Berufungsverfahren die Beweiswürdi- gung der Vorinstanz (vgl. zum Ganzen Urk. 38). 1.3. Die Vorinstanz kam nach eingehender Würdigung der Aussagen des Be- schuldigten (Urk. D1/3/1-2; Urk. D1/3/7; Prot. I S. 9 ff.) und der Zeugen (Urk. D1/4/1-4; Urk. D1/4/6-8) sowie unter Berücksichtigung des Gutachtens des Forensischen Instituts Zürich vom 13. Oktober 2020 (Urk. D1/5/14; nachfolgend: Gutachten) zum Schluss, dass vom Sachverhalt gemäss Anklageschrift auszuge- hen sei, namentlich dass der Beschuldigte mit seinem Fahrzeug infolge des Ge- genlenkens nach dem Kontrollverlust auf das in Fahrtrichtung linke Trottoir gera- ten sei, auf welchem er mehrere Meter hinuntergefahren sei, bevor er vor dem H._____ schliesslich zum Stillstand gekommen sei. Dadurch habe der Beschul- digte seinen Beifahrer sowie allfällige Fussgänger, welche sich auf dem Trottoir hätten aufhalten können, in abstrakter Weise erheblich gefährdet, da es zu einer Kollision mit schweren Verletzungs- und/oder Todesfolgen hätte kommen können. Ebenfalls sei davon auszugehen, dass der Beschuldigte den Zeugen G._____ konkret gefährdet habe, indem er ihm auf dem Trottoir entgegengefahren und es nur dem Zufall überlassen gewesen sei, dass sich dieser nicht einige Meter weiter oben befunden habe (Urk. 26 S. 9 ff., insb. S. 25).
- 10 - 1.4. Die Vorinstanz hat die Grundsätze der Sachverhaltserstellung und der Be- weiswürdigung in ihren Erwägungen zutreffend dargelegt und die Beweismittel im Wesentlichen aufgezählt, worauf grundsätzlich zu verweisen ist. Zusätzlich sind das vom Zeugen G._____ aufgenommene Video (Urk. D1/2/3) sowie die Poli- zeifotos vom Tatort (Urk. D1/2/1; Urk. D1/2/4) als Beweismittel zu erwähnen. Die Ausführungen der Vorinstanz betreffend Glaubwürdigkeit der im Verfahren invol- vierten Personen sind zutreffend und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Vorinstanz hat sodann den wesentlichen Inhalt der Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen G._____, K._____, J._____ und B._____ als auch die durch das Gutachten gewonnen Erkenntnisse korrekt wiedergegeben und sich mit den relevanten Beweismitteln umfassend und detailliert auseinandergesetzt. Es kann vorab auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwie- sen werden (Urk. 26 S. 6 ff.). Die nachfolgenden Erwägungen heben die wesentli- chen Punkte hervor bzw. sind ergänzender und präzisierender Natur. Ebenfalls ist auf neue Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren einzugehen (vgl. Urk. 38). 1.5.1. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen (Urk. 26 S. 10), dass sich der Sachverhalt - wie auch vom Beschuldigten und seinem Beifahrer, dem Zeugen B._____, konstant geltend gemacht wurde (Urk. D1/3/1 F/A 2; Urk. D1/3/2 F/A 7; Urk. D1/4/8 F/A 13) - so zugetragen hat, dass der Beschuldigte auf der C._____- Strasse in D._____ in Fahrtrichtung Zürich unterwegs gewesen und nach rechts in die F._____-Strasse abgebogen ist. Einerseits, da auch das Gutachten zum Schluss kommt, dass dies die plausiblere Sachverhaltsvariante darstellt (Urk. D1/5/14 S. 16), andererseits, weil nicht ersichtlich ist, weshalb der Beschul- digte und B._____ diesbezüglich die Unwahrheit sagen sollten. Die dem (schein- bar) widersprechenden Aussagen der weiteren Zeugen können zwanglos damit erklärt werden, dass diese - alarmiert durch Geräusche (Urk. 4/2 S. F/A 7, 12; Urk. 4/4 F/A 8; Urk. D1/4/6 F/A 7, 12) - das dynamische Geschehen erst nach dem Einbiegen in die F._____-Strasse beobachteten und in ihrer jeweiligen Dar- stellung ihre teilweise bruchstückhaften Wahrnehmungen bewusst oder unbe- wusst mit nachträglichen Schlüssen "logisch" ergänzten. Der in der Aussagepsy- chologie gerade für sehr schnell ablaufende Ereignisse bekannte Vorgang, legte
- 11 - J._____ bezogen auf die hier interessierende Frage offen, indem sie auf die Fra- ge, von wo das Fahrzeug des Beschuldigten gekommen sei, äusserte, sie könne nur schätzen, dass er von L._____ her gekommen sei. Sie habe ihn aber erst ge- sehen, als er geschleudert habe (Urk. D1/4/6 F/A 17). Es ist im Folgenden des- halb von dieser Sachverhaltsvariante auszugehen, wobei anzumerken ist, dass diese Frage für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts von untergeordneter Relevanz ist. Insofern die Verteidigung diesbezüglich und im Allgemeinen geltend macht, dass die Vorinstanz in unzulässiger Weise die Würdigung der Aussagen des Be- schuldigten verschieden von der Würdigung der übrigen Zeugen vorgenommen habe (Urk. 38 Rz. 67 ff.; Prot. II S. 19), so kann dem nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass die Aussagen der Zeugen grundsätzlich nach den gleichen Mass-stäben zu würdigen sind wie diejenigen des Beschuldigten. Namentlich ist sowohl bei den Aussagen der Zeugen als auch des Beschuldigten zwischen Wahrnehmung und - bewusster oder unbewusster - Schlussfolgerung bzw. Inter- pretationen zu unterscheiden. Die Bewertung der Aussagen hängt jedoch unter anderem auch von der persönlichen Situation der Aussagenden ab. So war es vorliegend der Beschuldigte, welcher das Fahrmanöver durchführte, mithin den gegenständlichen Sachverhalt schuf und direkt erlebte, weshalb von ihm genaue- re und beständigere Aussagen erwartet werden können, als dies bei Zeugen, welche allein äussere Wahrnehmung eines plötzlich auftretenden Ereignisses schildern, der Fall ist. Dies ist auch bei einer objektiven Würdigung der Aussagen zu berücksichtigen. 1.5.2. Hinsichtlich des Aussageverhaltens des Beschuldigten ist hervorzuheben, dass er verschiedene Theorien vorbrachte, um das Ausbrechen seines Fahr- zeughecks in der Kurve zu erklären. So nannte er zu Beginn der Untersuchung als Ursache, dass das Fahrzeugheck in der Kurve vermutlich über eine Erhöhung gerutscht sei (Urk. D1/3/1 F/A 2), anschliessend machte er geltend, es könnte sich Öl an seinen Pneus befunden haben (Urk. D1/3/2 F/A 33) und schliesslich erklärte er anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung sowie der Beru- fungsverhandlung, wohl unmittelbar nach der Kurve zu früh beschleunigt zu ha-
- 12 - ben (Prot. I S. 11; Prot. II S. 12). Vor allem aber fällt die Diskrepanz in seinen Aussagen zum Fahrverhalten und der Situation nach dem Ausbrechen des Fahr- zeughecks ins Auge und damit die Tatsache, dass sich der Beschuldigte anläss- lich der ersten Einvernahme noch wesentlich stärker selbst belastete. So erklärte der Beschuldigte gleichentags bei der Polizei, dass sein Fahrzeug genau auf dem Trottoir auf Höhe des H._____ stehen geblieben sei. Er habe die Kontrolle verlo- ren und sei in Richtung Trottoir geschleudert worden. Auch sagte er, dass er nur eine Sekunde Zeit gehabt habe, um zu reagieren. Er habe nicht mit einem Bus kollidieren wollen. Es sei gefährlich gewesen, was er gemacht habe. Er habe je- doch während des Manövers auf das Trottoir geschaut und habe gesehen, dass niemand da gewesen sei (Urk. D1/3/1 F/A 24, 27, 29 f.). Es ist diesbezüglich zwar zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte bei der Polizei seine Antwort zu Frage 2 handschriftlich korrigierte, was jedoch an den soeben zitierten Aussagen nichts ändert. Seine ursprünglich protokollierte Aussage zu Frage 2 lautete: "[…] Nach der Kreuzung auf der Höhe der Migros ist mir das Heck leicht ausgebrochen und aus dem Schock heraus habe ich falsch reagiert und gegen gelenkt. Ich bin lang- sam gefahren, dann ist das Heck ausgebrochen und es hat mich in Richtung Trot- toir geschleudert. […]" Er korrigierte diese Aussage dahingehend, dass er "falsch" durchstrich, ergänzte dass er nach dem Gegenlenken gebremst habe und nicht in Richtung Trottoir geschleudert, sondern auf das Trottoir gefahren sei (Urk. D1/3/1 F/A 2). In seiner Antwort zu Frage 27 erklärte er indes erneut: "Als ich die Kontrol- le verlor und in Richtung Trottoir schleuderte […]." Diese Aussage korrigierte der Beschuldigte nicht. Widersprüche innerhalb der gleichen Einvernahme sind ohne weiteres möglich und lassen - entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 38 Rz. 33 ff.) - für sich alleine nicht den Schluss zu, dass der Beschuldigte nicht wie pro- tokolliert geantwortet haben soll. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass anlässlich der Einvernahme des Beschuldigten bei der Polizei noch keine Rede davon war, dass er sein Fahrzeug nach Ausbrechen des Hecks kontrolliert die Strasse runtergefahren und gezielt bzw. kontrolliert vor dem H._____ parkiert habe, wie es der Beschuldigte in der Folge bis heute wiederholt vorbrachte (statt vieler Urk. D1/3/2 F/A 5) und damit die Behauptung verband, mit seinem Verhal- ten niemanden gefährdet zu haben (Urk. D1/3/2 F/A 41; Urk. D1/3/7 F/A 5, 19;
- 13 - Prot. I S. 15). Plausibel erklären konnte er die Widersprüche auf Nachfrage nicht (vgl. Urk. D1/3/2 F/A 57 f.; D1/3/7 F/A 5; Prot. II S. 15 f.). Die ursprüngliche Be- schreibung des Vorgangs lässt sich denn auch deutlich besser damit in Einklang bringen, dass der Beschuldigte über alle Einvernahmen hinweg konstant aussag- te, nachdem Vorfall geschockt gewesen zu sei. Er erklärte, er habe sich nach dem Ganzen zuerst sammeln und zu sich kommen bzw. ruhig durchatmen wollen bzw. er habe nach dem Vorfall zuerst realisieren müssen, was gerade passiert sei bzw. er habe sich umsehen müssen, ob etwas passiert sei (Urk. D1/3/1 F/A 31 f.; Urk. D1/3/2 F/A 15, 56, 78 f.; Prot. I S. 10, 13 f., 16; Prot. II S. 11, 15 f.). Auch die Aussage, er habe nach dem Vorfall nur noch weggewollt (Urk. D1/3/1 F/A 31; vgl. auch Prot. II S. 16), deutet daraufhin, dass die Situation dem Beschuldigten näher ging, als das bei einem bloss leichten Ausbrechen des Fahrzeughecks, das er so- fort wieder so unter Kontrolle brachte, dass er seinen Weg ganz normal gerade- aus fortsetzen konnte, zu erwarten wäre. Die Beschreibung seines Gemütszu- standes spricht vielmehr dafür, dass der Beschuldigte die Situation keineswegs derart unter Kontrolle hatte, wie er im weiteren Verlauf der Untersuchung und in den beiden Gerichtsverfahren abweichend von seiner ersten Deposition geltend machte, sondern den Vorgang - wie er dies eben bei der Polizei angab (Urk. D1/3/1 F/A 27 ["Als ich die Kontrolle verlor und in Richtung Trottoir schleu- derte sah ich ihn auf meiner Höhe links vom Fahrzeug"]) - als Kontrollverlust er- lebte. Diese Annahme steht im Übrigen auch in Einklang mit den Aussagen sei- nes Beifahrers B._____, der ebenfalls sagte, schockiert gewesen zu sein und er- gänzend sogar angab, sie hätten nachgesehen, ob jemand verletzt worden sei bzw. ob jemand auf dem Boden liege oder ob sie irgendwo reingefahren seien (Urk. D1/4/7 F/A 12; Urk. D1/4/8 F/A 9, 66). Schlussfolgernd ist deshalb festzuhalten, dass der Beschuldigte den Vorfall in seinen polizeilichen Aussagen über das Ganze gesehen als eher dramatisch und auch gefährlich schilderte und zu erkennen gab, dass er nach dem kurzzeiti- gen Driften auf der F._____-Strasse nicht mehr ordentlich weiterfahren konnte und in seiner Entscheidung, wie er seine Fahrt fortsetzen wollte, nicht mehr frei war. Der Beschuldigte anerkennt im Berufungsverfahren ausdrücklich, bei der Po- lizei so wie protokolliert ausgesagt zu haben, auch wenn er seine Aussagen mit
- 14 - seinem aufgewühlten Gemütszustand zu erklären versucht (Prot. II S. 15). Entge- gen der Ansicht der Verteidigung (vgl. Urk. 38 Rz. 38 ff., 46) ist irrelevant, dass Teile der Aussagen des Beschuldigten - beispielsweise er habe nur eine Sekunde Zeit gehabt, um eine Kollision mit dem Bus zu verhindern - aus unfallanalytischer Sicht nicht stimmen können, da es sich um eine Beschreibung des Empfundenen seitens des Beschuldigten handelt. Entscheidend ist viel mehr, dass sich die vom Beschuldigten bei der Polizei getätigten Aussagen nicht mit seinen nachfolgenden Aussagen, er habe das Fahrzeug kontrolliert parkiert, in Einklang bringen lassen. 1.5.3. Hinsichtlich der Zeugenaussagen des Beifahrers, B._____, fällt - wie die Vorinstanz zu Recht ausführt (Urk. 26 S. 15) - auf, dass dieser anlässlich der poli- zeilichen Einvernahme, die rund eine Woche nach dem Vorfall stattfand, ähnlich wie der Beschuldigte das Ereignis noch gravierender geschildert und damit den Beschuldigten stärker belastet hatte, als dies anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft über ein halbes Jahr später der Fall war. Bei der Polizei gab er beispielsweise noch an, während des Schleuderns Gedanken an einen Unfall bzw. an eine Kollision mit dem Haus gehabt zu haben und dass sie beinahe mit einem Baum kollidiert seien. Nach dem Gegenlenken seien sie auf die gegen- überliegende Strassenseite auf das Trottoir gefahren und das Fahrzeug sei genau auf der Höhe des H._____ stehen geblieben (Urk. D1/4/7 F/A 4, 11 f., 19 f.). Letz- teres legt den Schluss nahe, dass das Fahrzeug - wie es auch der Beschuldigte in seiner ersten Einvernahme geschildert hatte - nicht bewusst parkiert worden war. Anlässlich seiner Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft brachte er hingegen in Einklang mit den späteren, nach dem Erwogenen wenig überzeugenden Aussa- gen des Beschuldigten vor, dass der Beschuldigte direkt nach dem Schleudern wieder die Kontrolle über das Auto erlangt habe und sie kontrolliert auf den Park- platz vor dem H._____ gefahren seien. Es sei zu keiner gefährlichen Situation auf dem Trottoir gekommen (Urk. D1/4/8 F/A 9, 25 ff., 38). Ferner äusserte er nun - ebenfalls in Übereinstimmung mit der angepassten Darstellung des Beschuldigten -, dass möglicherweise Öl der Grund sein könnte, dass der Beschuldigte die Kon- trolle über das Fahrzeug verloren habe. Die Begründung, dass sowohl er als auch der Beschuldigte unabhängig voneinander diese Vermutung hegten, ist nicht überzeugend (Urk. D1/4/8 F/A 58 f., 62). Vielmehr erscheint es naheliegend, dass
- 15 - sich der Beschuldigte und B._____ abgesprochen haben, auch wenn Letzterer dies verneint (Urk. D1/4/8 F/A 6 f.). Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass B._____ seit Jahren mit dem Be- schuldigten eng befreundet ist (Urk. D1/4/7 F/A 5; Urk. D1/4/8 F/A 5; Urk. D1/3/1 F/A 7; Urk. D1/3/2 F/A 18 f.; Prot. II S. 10), Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Zeugenaussagen hat, so ist dem beizupflichten. 1.5.4. Die Aussagen der Zeugen G._____, K._____ und J._____ betreffend die Fahrtrichtung des Beschuldigten (Urk. D1/4/2 F/A 57; Urk. D1/4/4 F/A 24; Urk. D1/4/6 F/A 17) und der vom Beschuldigten gefahrenen Kurvengeschwindig- keit (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 10; Urk. D1/4/3 F/A 6; Urk. D1/4/4 F/A 14; Urk. D1/4/6 F/A 14) weichen teilweise vom Beweisergebnis ab. Es ist mit der Vorinstanz indes festzustellen, dass die diesbezüglich bestehende Diskrepanz die Aussagen der Zeugen nicht im Ganzen zu erschüttern vermögen. Es ist unter Hinweis auf das zur Aussagenpsychologie Ausgeführte (vgl. Erw. III.1.5.1.) namentlich plausibel, dass die drei Zeugen angaben, das Fahrzeug habe eine Linkskurve gemacht, weil die Fahrzeugfront nach dem Kontrollverlust in Richtung der Migros ausgerichtet war und sie deshalb interpretierten, der Beschuldigte sei von links in die F._____- Strasse eingebogen. Der Zeuge G._____ enthielt sich sodann ausdrücklich einer konkreten Aussage zur gefahrenen Kurvengeschwindigkeit und hielt nur fest, dass er nicht glaube, dass diese lediglich 15 km/h betragen habe. Er glaube, dass es auch bei Regen eine höhere Geschwindigkeit brauche, um auf die Art und Weise wegzurutschen. Die Zeugin J._____ gab lediglich an, dass sie annehme, dass der Beschuldigte ziemlich schnell um die Kurve gefahren sei. Konkret äus- serte sich einzig der Zeuge K._____. Dass die akkurate Schätzung von Ge- schwindigkeiten (und Distanzen) Zeugen meistens überfordert, zumal wenn sie einer Situation unvorbereitet ausgesetzt sind, ist allerdings bekannt. Aus insoweit klar fehlerhaften Aussagen darauf zu schliessen, die Darstellung sei generell nicht vertrauenswürdig, verbietet sich. 1.5.5. Die Zeugenaussagen des Fussgängers G._____ erfolgten über beide Ein- vernahmen hinweg grundsätzlich frei von relevanten Widersprüchen. Auch gab er jeweils zu Protokoll, wenn er etwas nicht wusste, weil er sich beispielsweise nicht
- 16 - mehr daran erinnern konnte. Seine Aussagen wirken zudem plausibel, in sich schlüssig und lebensnah geschildert, wenn er zusammengefasst darlegt, das Fahrzeug sei nach dessen Ausbrechen mit der Fahrzeugfront in Richtung Trottoir gedriftet, wo der Beschuldigte das Fahrzeug hätte herumreissen können, wodurch er eine Kollision mit einem Geschäft habe vermeiden können. Das Fahrzeug sei dann auf dem Trottoir - auch wenn es eng gewesen sei - noch ein kurzes Stück weitergefahren, wobei er nicht glaube, dass das Absicht gewesen sei, sondern eher, dass der Fahrer in diesem Moment keine Kontrolle über das Fahrzeug ge- habt habe. Schliesslich sei das Fahrzeug frontal auf ihn zugekommen, dies mit mehr als Schrittgeschwindigkeit bzw. schneller als man auf einem Trottoir norma- lerweise fahre. Aus Angst vor einer Kollision sei er auf die Strasse gesprungen. Er sei nicht am Handy gewesen. Das Fahrzeug sei schliesslich ca. einen Meter vor ihm zum Stehen gekommen (vgl. Urk. D1/4/1 F/A 5, 12 ff., 16 ff.; Urk. D1/4/2 F/A 7 ff., 26 ff., 59). Der Zeuge beschreibt detailliert, wie er sich in der dargelegten Situation fühlte, beispielsweise erklärte er, unter Schock gestanden zu haben und dass seine Hand derart gezittert habe, dass er beinahe sein Telefon nicht mehr habe bedienen können (Urk. D1/4/1 F/A 18; Urk. D1/4/2 F/A 42). Auch machte er
- entgegen der Sachdarstellung des Beschuldigten - glaubhaft geltend, auf der Seite des H._____ die Strasse hinaufgelaufen zu sein. Es handle sich dabei um seinen Heimweg und er laufe immer auf dieser Seite (Urk. D1/4/2 F/A 41). Solche Details sind als Realitätskriterien zu werten und sprechen für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Die Verteidigung macht demgegenüber geltend, dass die Aus- sagen des Zeugen seiner anlässlich der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft gezeichneten Skizze des Vorfalls widersprechen würden, weshalb nicht auf die Aussagen abgestellt werden könne (Urk. 18 Rz. 6, 24 und Urk. 38 Rz. 78 i.V.m. Prot. II S. 20 mit Verweis auf den Anhang von Urk. D1/4/2). Dem ist zu entgeg- nen, dass der Zeuge konstant aussagte und die Zeichnung im Wesentlichen auch seinen Aussagen entspricht. Der Zeuge wies sodann beim Zeichnen der Skizze stets daraufhin, dass es für ihn schwierig sei, dies aus der Vogelperspektive auf- zuzeichnen, weil er es damals aus einer anderen Perspektive wahrgenommen habe (Urk. D1/4/2 F/A 50 ff.). Es ist sodann auch notorisch, dass Distanzen aus einer anderen Perspektive schwierig zu bestimmen sind. Die Skizze vermag des-
- 17 - halb nichts an der Glaubhaftigkeit des Zeugen zu ändern. Dies umso mehr, als der Sprung des Zeugen zeigt, dass er sich ernstlich gefährdet gefühlt haben muss, das Fahrzeug mit anderen Worten nicht weit weg gewesen sein kann. Auch der sinngemässe Einwand der Verteidigung der Zeuge würde übertreiben, weil er beispielsweise von einem Krankenwagen gesprochen habe, verfängt nicht (vgl. Urk. 18 Rz. 7, 24; Urk. 38 Rz. 75). Zum einen erklärte G._____ ganz allgemein, es hätte kein Krankenwagen gerufen werden müssen, weil niemand verletzt wor- den sei (Urk. D1/4/1 F/A 18). Die Aussage bezog sich nicht spezifisch auf ihn. Zum anderen kann nicht davon gesprochen werden, dass der Zeuge zu Übertrei- bungen neigt, vielmehr war er bestrebt, den Sachverhalt so wiederzugeben, wie er ihn wahrgenommen hatte. Als Beispiel hierfür ist anzuführen, dass er klar zum Ausdruck brachte, dass es auch ohne seinen Sprung zur Seite nicht zu einer Kol- lision mit dem Fahrzeug des Beschuldigten gekommen wäre. Er hätte dies zum Zeitpunkt seines Sprunges lediglich noch nicht abschätzen können, weshalb er sicherheitshalber gesprungen sei (Urk. D1/4/2 F/A 36). 1.5.6. Betreffend die Aussagen des Zeugen K._____ ist mit der Vorinstanz zu er- kennen, dass sie gewisse Inkonsistenzen aufweisen. Bei genauerer Betrachtung erweisen sich diese aber namentlich bezogen auf das Befahren des Trottoirs als weniger grundsätzlich, als sie auf den ersten Blick erscheinen. In der polizeilichen Einvernahme gab der Zeuge einleitend offensichtlich stark zusammengefasst an, dass sie beobachtet hätten, wie ein Fahrzeug auf das Trottoir geschlittert sei, wo- rauf sie stehen geblieben seien, da sie nicht gewusst hätten, wie weit der Perso- nenwagen noch schlittern würde (Urk. D1/4/3 F/A 1). Dazu aufgefordert, das Ma- növer genau zu beschreiben, präzisierte er dann nämlich, dass das Heck des Fahrzeugs ausgebrochen sei und der Fahrer dann zügig abwärts auf das Trottoir gefahren sei. Er sei kontrolliert auf das Trottoir gefahren. Zuvor hatte er beschrie- ben, dass der Lenker ins Schleudern geraten sei, da er noch einmal Gas gegeben habe, so dass die Hinterräder durchgedreht seien. Er sei richtig ins Schleudern geraten, da er noch einmal Gas gegeben habe (Urk. D1/4/3 F/A 6-8). Als Zeuge befragt, gab er zu Protokoll, das Fahrzeug habe geschleudert. Nach dem Schleu- dern sei es auf das Trottoir gefahren (Urk. D1/4/4 F/A 13). Der Beschuldigte müs- se in der Kurve noch Gas gegeben haben, sonst wären die Räder nicht durchge-
- 18 - dreht (Urk. D1/4/4 F/A 16) und er müsse gegengelenkt haben, sonst wäre das Fahrzeug nicht wieder auf die andere Seite gekommen (Urk. D1/4/4 F/A 27). Zu- erst sei das Fahrzeug Richtung Migros geschlittert, nachher gegen die linke Seite des Trottoirs der F._____-Strasse (Urk. D1/4/4 F/A 28). Das Fahrzeug sei nicht auf das Trottoir geschlittert, sondern nachher wieder auf der F._____-Strasse ge- rade zu stehen gekommen und sei dann auf das Trottoir gefahren (Urk. D1/4/4 F/A 30, vgl. auch F/A 54). Er sei der Meinung, dass der Fahrer die Kontrolle im- mer gehabt habe, weil das Schleudern Absicht gewesen sei. Es sei nicht gewe- sen, weil er zu schnell um die Kurve gekommen sei, sondern weil er das so ge- wollt habe. Er glaube, er habe die Kontrolle immer gehabt und habe das bewusst gemacht. Das Fahrzeug sei kontrolliert auf das Trottoir gefahren (Urk. D1/4/4 F/A 31 f.). Sie hätten sich auf dem Trottoir nicht wohlgefühlt. Sie hätten nicht gewusst, ob das Auto noch weiter runter fahren würde (Urk. D1/4/3 F/A 1, 10; Urk. D1/4/4 F/A 8, 51, 65). Von der Wertung, der Beschuldigte habe sein Fahrzeug bewusst schleudern lassen, befreit, schilderte der Zeuge also ein Ausbrechen des Hecks, ein Gegensteuern, das das Fahrzeug aus dem "Schleudern" befreite und ein an- schliessendes Fahren auf das Trottoir, das vom Zeugen als bedrohlich wahrge- nommen wurde, weil er nicht einschätzen konnte, ob der Beschuldigte sein Fahr- zeug rechtzeitig stoppen würde. Diese Darstellung lässt sich bei genauerer Be- trachtung recht gut mit den erwähnten ersten Aussagen des Beschuldigten in Ein- klang bringen, in denen er von einem Kontrollverlust und einem Schleudern Rich- tung Trottoir sprach (Urk. D1/3/1 F/A 27) und den Vorgang genauer so beschrieb, dass er in der Kurve durch das Ausbrechen des Hecks überrascht worden sei, dann gegengelenkt, gebremst und das Steuer wieder gerade gestellt habe und auf das Trottoir gefahren sei. Dabei ergibt sich aus seiner Antwort auf die Fragen 29 und 30, dass ihm nach dem Gegenlenken nur zwei von ihm als potentiell ge- fährlich eingestufte Manöver offenstanden, zwischen denen er sich in kürzester Zeit entscheiden musste (Urk. D1/3/1 F/A 29 f.). Die Fahrt auf das Trottoir wäre folglich zwar erzwungen, aber in dem Sinne kontrolliert gewesen, dass es sich um ein bewusstes und gezieltes Fahrmanöver handelte, was sich wiederum mit den Aussagen des Zeugen in Einklang bringen lässt. Die Situation des Zeugen G._____ und dessen Reaktion auf den Vorgang schilderte der Zeuge sowohl an-
- 19 - lässlich der Einvernahme bei der Polizei als auch bei der Staatsanwaltschaft so, dass sich ein auf dem Trottoir hinauflaufender Fussgänger nur durch einen Sprung zur Seite vor einer Kollision habe retten können (Urk. D1/4/3 F/A 11 ff.; Urk. D1/4/4 F/A 8, 44 ff.). Dieser habe nach dem Vorfall einen Schock gehabt, habe gezittert und sei sehr aufgeregt gewesen (Urk. D1/4/3 F/A 21; Urk. D1/4/4 F/A 59). Mit der Vorinstanz ist sodann festzuhalten, dass keine Voreingenom- menheit des Zeugen K._____ zu erkennen ist. 1.5.7. Die Zeugin J._____ schilderte den Vorfall glaubhaft und ohne erkennbare Übertreibungen. Auch gab sie an, wenn sie etwas nicht wusste, beispielsweise mit welcher Geschwindigkeit der Beschuldigte gefahren sei bzw. wenn sie etwas nicht wahrgenommen habe und kennzeichnete es, wenn etwas eine Mutmassung darstellte. Nach ihrer Wahrnehmung schleuderte das Fahrzeug nicht direkt auf das Trottoir, sei aber relativ schnell auf das Trottoir gefahren. Es habe so ausge- sehen, als ob der Beschuldigte einparken würde. Das Fahrzeug sei auf dem Trot- toir nicht mehr weit gefahren, jedoch mit relativ hoher Geschwindigkeit (Urk. D1/4/6 F/A 20 ff., 27, 51 ff.). Sie gab zwar an, nicht selbst gesehen zu ha- ben, wie der Fussgänger vom Trottoir auf die Strasse gesprungen sei, um dem Fahrzeug auszuweichen. Sie habe den Fussgänger erst nach dessen Sprung wahrgenommen, habe jedoch in der Folge mit diesem gesprochen. Dieser sei ziemlich aufgeregt gewesen. Auch sie und ihr Partner hätten sich gefährdet ge- fühlt, weshalb sie beim Reisebüro bei einer Treppe geblieben seien für den Fall, dass das Fahrzeug noch weiter nach unten gefahren wäre. Die Situation sei ihr "eingefahren" (Urk. D1/4/6 F/A 7, 29 ff., 38, 44 ff.). 1.5.8. Ausgehend von der Sachverhaltsvariante, dass der Beschuldigte nach rechts in die F._____-Strasse abgebogen ist (vgl. Erw. III.1.5.1.), gelangt das Gutachten unter Einbezug der dargestellten Aussagen des Beschuldigten sowie der Zeugen im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass der Beschuldigte ausgangs der Kurve beschleunigt habe, sodass die Kurvengrenzgeschwindigkeit bzw. der Haft- wert an den Hinterrädern überschritten wurde und das Fahrzeugheck seitlich aus- gebrochen sei. Die Ursache für das seitliche Ausbrechen der Hinterräder sei mit- hin das Zusammenspiel der Geschwindigkeit im Grenzbereich in der Kurve und
- 20 - die Beschleunigung des Fahrzeugs ausgangs der Kurve, nicht ursächlich könne eine ölschmutzbedingte Haftwertverminderung gewesen sein (Urk. D1/5/14 S. 12, 14 ff.). Der Beschuldigte habe die Kontrolle über das Fahrzeug mittels Gegenlen- kens sowie mit der Unterstützung des ESP wiedererlangt. Es sei aufgrund des Fahrverhaltens, der Aussagen der Zeugen sowie der Endlage des Fahrzeugs des Beschuldigten davon auszugehen, dass in der Folge des ersten Gegensteuerns das Fahrzeug nach links gelenkt worden sei, also mit der Front in Richtung linke Häuserfront gewiesen habe, auf das Trottoir gefahren sei und sodann weiter durch ein kontrolliertes Lenken nach rechts und Bremsen auf dem Trottoir weiter hinab gefahren sei, zwischen der linken Häuserfront und dem Baum beim H._____ hindurch bis in die Endlage vor dem H._____. Das Befahren des Trot- toirs nach dem Baum beim H._____ gemäss den Angaben des Beschuldigten und seines Beifahrers B._____ hätte zur Folge, dass das Fahrzeug erst nach der be- schriebenen und gefilmten Endlagen in eine annähernd parallele Lage zur Häu- serfront hätte gelangen können (a.a.O. S. 10, 13, 16 f.). Das Gutachten enthält rein verkehrstechnische Passagen, beispielsweise die zitierten Erkenntnisse betreffend die Kurvenfahrt des Beschuldigten, an ande- rer Stelle ist es indes nur als teilweise verkehrstechnisch zu bezeichnen. Es ist mit der Verteidigung zu erkennen (Urk. 38 Rz. 5, 58 ff., 92), dass das Gutachten hin- sichtlich der Fahrt des Beschuldigten auf das Trottoir teils auf Aussagen der Zeu- gen abstellt, deren Würdigung grundsätzlich dem Gericht obliegt. Dem Einwand der Verteidigung, das Gutachten sei mangelhaft, weil unklar sei, inwieweit es die Aussagen der involvierten Personen berücksichtige bzw. wie diese gewürdigt sei- en (Urk. 18 Rz. 17; Urk. 38 Rz. 59, 92), ist jedoch zu entgegnen, dass dem Gut- achten selbst zu entnehmen ist, welche Aussagen miteinbezogen wurden (vgl. D1/5/14 S. 6 ff.), insbesondere auch jene des Beschuldigten und seines Bei- fahrers. Aus Anhang 3 geht hervor, wie diese interpretiert wurden, ohne dass sich daraus oder aus Äusserungen im Gutachten selbst Hinweise darauf ergäben, dass Aussagen falsch bewertet wurden. Im Übrigen führt eine richterliche Würdi- gung der Aussagen zum gleichen Ergebnis. Es ist folglich kein Mangel im Gutach- ten zu erkennen. Des Weiteren kann der Verteidigung auch nicht gefolgt werden, wenn sie die Würdigung des Gutachtens in Zweifel zieht mit der Begründung,
- 21 - dass das Fahrzeug des Beschuldigten zum Zeitpunkt der Aufnahme des Videos bereits rückwärts gefahren sei und es sich entsprechend bei dessen Position im Video nicht um die Endlage nach dem Vorfall handle, entsprechend auch nicht von einer Fahrt auf dem Trottoir ausgegangen werden könne (Urk. 18 Rz. 20 ff.; Urk. 38 Rz. 7, 84). Zum einen stützt sich das Gutachten nicht alleine auf das Vi- deo, sondern auch auf die von den anwesenden Personen beschriebene Endlage (Urk. D1/5/14 S. 10). Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass der Beschuldig- te selbst angibt, lediglich einen halben Meter rückwärts gefahren zu sein (Urk. D1/3/2 F/A 5, 15, 63). Entsprechend ist im Wesentlichen von der Endlage des Fahrzeugs auf dem Trottoir, wie sie auf den im Recht liegenden Bildern zu sehen ist (vgl. Urk. D1/2/4), auszugehen. Diese Endlage ist mit der Sachdarstel- lung des Beschuldigten nicht in Einklang zu bringen, sondern stützt klar die Sach- verhaltsvariante der Anklage, die auch mit der Aussage des Zeugen B._____ in Einklang gebracht werden kann, wonach sie fast mit einem Baum kollidiert seien (Urk. D1/4/7 F/A 11), was eine Fahrt auf dem Trottoir am Baum vorbei - wie in der Anklage beschrieben - nahelegt. Mit der Vorinstanz ist deshalb zu erkennen, dass die Erkenntnisse des Gutachtens schlüssig, überzeugend und nachvollziehbar begründet sind. Es sind keine triftigen oder sachlichen Gründe ersichtlich, die da- zu veranlassen, von den Feststellungen im Gutachten abzuweichen, weshalb da- rauf abzustellen ist. 1.5.9. Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit sei- nem Fahrzeug in Begleitung eines Beifahrers bei nasser Fahrbahn in D._____ auf der C._____-Strasse in Fahrtrichtung Zürich unterwegs war und nach rechts in die F._____-Strasse abbog, wobei er die Kurve - wie sich aus dem Gutachten schlüs- sig ergibt - mit einer Geschwindigkeit von mindestens 29 km/h befuhr und dann ausgangs der Kurve beschleunigte, wodurch die Kurvengrenzgeschwindigkeit von rund 30 bis 36 km/h bzw. der Haftwert an den Hinterrädern überschritten wurde und das Fahrzeugheck seitlich ausbrach. Der Beschuldigte erlebte diesen Vor- gang gemäss seinen glaubhaften ersten Aussagen als Kontrollverlust. Durch Ge- genlenken und mit Unterstützung des ESP erlangte er jedoch die Kontrolle über das Fahrzeug wieder, ohne dass ihm aber eine Fortsetzung der Fahrt auf der F._____-Strasse ohne weiteres möglich war. Vielmehr geriet er - seinen ersten
- 22 - Aussagen folgend nach einem unter grossem Zeitdruck erfolgten Abwägen zwi- schen zwei potentiell gefährlichen Optionen - in Fahrtrichtung auf das linksseitige Trottoir der F._____-Strasse, auf welchem er zwischen der Häuserfront und ei- nem Baum mehrere Meter hinunter fuhr bis er sein Fahrzeug auf der Höhe des H._____ gemäss den glaubhaften Aussagen der Zeugen G._____, K._____ und J._____ nur ca. einen Meter von der Stelle entfernt, wo G._____ aus Angst vor einer Kollision auf die Strasse gesprungen war, zum Stehen brachte. Mit der Vo- rinstanz ist folglich davon auszugehen, dass der äussere Anklagesachverhalt er- stellt ist (vgl. Erw. III.1.1.; Urk. 10). Ob damit eine Gefährdung von Beifahrer und weiteren Verkehrsteilnehmern bzw. von G._____ einherging, wird wie die Willens- richtung des Beschuldigten im Rahmen der rechtlichen Würdigung zu klären sein.
2. Dossier 2: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 2.1. Dem Beschuldigten wird - zusammengefasst und vereinfachend dargestellt - vorgeworfen, am 8. Oktober 2020, um 22.05 Uhr, den Personenwagen ZH … auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Chur gelenkt und dabei die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 43 km/h (Sicherheitsmarge von 6 km/h bereits abgezogen) überschritten zu haben, was er zumindest in Kauf genommen habe. Dies habe er zudem in Kenntnis der geschaffenen erheblichen abstrakten Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer getan, welche er ebenfalls zumindest in Kauf genommen habe (vgl. im Einzelnen Urk. D1/10 S. 3). 2.2. Der Beschuldigte räumt den Anklagesachverhalt in objektiver Hinsicht ein (Urk. D1/3/7 F/A 21 ff.; Urk. D2/3 F/A 5 ff.; Prot. I S. 17 ff.; Urk. 18 Rz. 30; Prot. II S. 16; Urk. 38 Rz. 104). Dieses Teilgeständnis deckt sich mit dem Untersu- chungsergebnis (vgl. Urk. D2/2/1; Urk. D2/2/3-4), wodurch erstellt ist, dass der Beschuldigte die am Tatort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um netto 43 km/h überschritten hat. 2.3. Den subjektiven Anklagesachverhalt bestreitet der Beschuldigte und macht mit seiner Berufung eine fahrlässige Tatbegehung geltend (Urk. 18 Rz. 30; Urk. 27 S. 2; Urk. 38 Rz. 105 ff.), worauf im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen ist (vgl. Erw. IV.3.).
- 23 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Grundtatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG 1.1. Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt, wer durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. In objektiver Hinsicht setzt die grobe Verkehrsregelverletzung voraus, dass der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernsthaft gefährdet. Dabei genügt eine erhöhte abstrakte Ge- fährdung. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöhten abstrakten Ge- fahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirkli- chung einer Gefahr genügt demnach nur zur Erfüllung von Art. 90 Abs. 2 SVG, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar einer Verletzung naheliegt (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 142 IV 93 E. 3.1; BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Ob eine konkrete Gefährdung bestand, beurteilt sich sodann nicht allein nach dem, was schliesslich eingetreten ist, sondern es kommt auch darauf an, ob das Ereignis, so wie es sich abgespielt hat, nach dem normalen Gang der Dinge die Verletzung oder Tötung eines Menschen ernstlich wahrscheinlich gemacht hat, was insbesondere dann anzunehmen ist, wenn der Eintritt eines schädigenden Ereignisses nur durch Zufall oder das Verhalten eines Beteiligten verhütet wurde (BGE 85 IV 136 E. 1). 1.2.1. Subjektiv erfordert der Tatbestand ein rücksichtsloses oder sonst schwer- wiegend verkehrswidriges Verhalten, d.h. ein schweres Verschulden, bei fahrläs- siger Begehung mindestens grobe Fahrlässigkeit (BGE 142 IV 93 E. 3.1 mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_1467/2019 vom 20. Februar 2020 E. 2.2.1; 6B_994/2019 vom 29. Januar 2020 E. 3.1.1). Diese ist zu bejahen, wenn sich der Täter der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst ist. Grobe Fahrlässigkeit kommt aber auch in Betracht, wenn der Täter die Gefährdung an- derer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zieht, also unbewusst fahrlässig handelt. Die Annahme einer groben Verkehrsregelverletzung setzt in diesem Fall voraus, dass das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Verkehrs- teilnehmer auf Rücksichtslosigkeit beruht. Rücksichtslos ist unter anderem ein
- 24 - bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern. Dieses kann auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_973/2020 vom
25. Februar 2021 E. 2.1; 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Je schwerer die Ver- kehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenindizien vorliegen (BGE 142 IV 93 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Grundsätzlich ist von einer objektiv groben Verletzung der Verkehrsregeln auf ein zumindest grobfahrlässiges Verhalten zu schliessen. Die Rücksichtslosigkeit ist ausnahmsweise zu verneinen, wenn besondere Um- stände vorliegen, die das Verhalten subjektiv in einem milderen Licht erscheinen lassen (Urteil 6B_761/2019 vom 9. März 2020 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Solche entlastenden Umstände hat das Bundesgericht bei der Mehrheit der Geschwin- digkeitsüberschreitungen verneint. Gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsver- hältnisse stellen keine besonderen Umstände im Sinne der Rechtsprechung dar (Urteile des Bundesgerichts 6B_300/2021 vom 14. Juli 2021 E. 3.2.1; 6B_505/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 1.1.1; 6B_1204/2016 vom 24. Mai 2017 E. 3.3.1; 6B_33/2015 vom 5. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). 1.2.2. Nach Ansicht von Lehre (BSK SVG-FIOLKA, Basel 2014, Art. 90 N 146) und Bundesgericht (BGE 142 IV 137 E. 3.3) zu Absatz 3 von Art. 90 SVG ist ein Ge- fährdungsvorsatz (hinsichtlich eines bestimmten Opfers) oder der Vorsatz, einen bestimmten Erfolg herbeizuführen, nicht erforderlich. Erst recht braucht es dem- gemäss keinen solchen Gefährdungsvorsatz bei Absatz 2. 1.2.3. Was der Täter weiss, will und in Kauf nimmt, betrifft sogenannte innere Tat- sachen und ist somit Tatfrage. Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festge- stellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz begründet ist (BGE141 IV 369 E. 6.3; BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 135 IV 152 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Da sich insoweit Tat- und Rechtsfragen teilweise überschneiden können, hat das Sachgericht die in diesem Zusammenhang rele- vanten Tatsachen möglichst erschöpfend darzustellen, damit erkennbar wird, aus
- 25 - welchen Umständen es auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz geschlossen hat (in Bezug auf Eventualvorsatz: BGE 133 IV 1 E. 4.1, BGE 133 IV 9 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_992/2020 vom 30. November 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2. Dossier 1: Nichtbeherrschen des Fahrzeugs 2.1. Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG obliegt dem Führer eines Fahrzeugs die Pflicht, dieses ständig so zu beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Das Mass der Aufmerksamkeit, dass vom Fahrzeugführer zu verlangen ist, richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrs- dichte, den örtlichen Verhältnissen, der Tageszeit, der Sicht und den vorausseh- baren Gefahrenquellen (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 31 SVG N 7). Die Forderung, das Fahrzeug ständig zu beherrschen, bedeutet, dass der Fahrer das Fahrzeug sicher und unfallfrei durch den Verkehr führen muss. Kommt es zu einem Zusammenstoss, gerät das Fahrzeug ins Schleudern und gar über die Strasse hinaus, so ist das an sich bereits der Beweis, dass das Fahrzeug vom Lenker nicht beherrscht wurde (BSK SVG-ROTH, a.a.O., Art. 31 N 54 m.H.a. Urteil des Bundesgerichts 6B_54/2010 vom 18. März 2010 E. 2.3). Gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG ist die Geschwindigkeit sodann stets den Umständen anzupassen, na- mentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Der Fahrzeugführer muss ferner auf Situatio- nen achten, in denen erfahrungsgemäss Hindernisse plötzlich auftauchen kön- nen. Insbesondere hat er die Geschwindigkeit vor Verzweigungen, unübersichtli- chen Kurven und Kuppen zu mässigen (BSK SVG-ROTH, a.a.O., Art. 32 N 4). Art. 31 SVG und Art. 32 SVG gehören zu den grundlegenden Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts (BSK SVG-ROTH, a.a.O., Art. 31 N 1). Das Verhalten des Beschuldigten, die Kurve im Bereich der Kurvengrenzgeschwindigkeit zu befahren und ausgangs der Kurve zusätzlich zu beschleunigen im Wissen um die nasse Fahrbahn (vgl. Erw. III.1.5.8.), mit dem Ergebnis, dass das Fahrzeugheck seitlich ausbrach und der Beschuldigte die Kontrolle darüber verlor, stellt unbestrittener- massen eine Verletzung von Art. 31 Abs. 1 SVG sowie Art. 32 Abs. 1 SVG und
- 26 - damit wichtiger Verkehrsvorschriften dar. Zu prüfen bleibt, ob es sich dabei um eine grobe Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG handelt. 2.2. Die Verteidigung bringt im Wesentlichen vor, dass der Beschuldigte nach kurzzeitigem Driften am Ende der Kurve sogleich wieder die Kontrolle über das Fahrzeug erlangt und auf dem Trottoir vor dem H._____ kontrolliert parkiert habe. Der Beschuldigte sei langsam auf das Trottoir gefahren und mit grösserem Ab- stand zum Fussgänger G._____ zum Stillstand gekommen. Es sei zu keinerlei Gefährdung gekommen. Bei einer Kurvenfahrt mit ca. 29-30 km/h würde es so- dann niemand für möglich halten, dass das Fahrzeugheck ausbrechen und man mit Fussgängern kollidieren bzw. diese sogar verletzen oder töten könnte. Sol- ches würde kein Fahrzeuglenker mit einer solchen Fahrweise in Kauf nehmen und sei auch nicht zu erstellen. Es dürfe folglich nicht von einer groben Verkehrs- regelverletzung ausgegangen werden (Urk. 18 Rz. 26 ff.; Urk. 38 Rz. 17, 93, 95 ff.). 2.3. Wie dargelegt setzt der Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG nebst der Miss- achtung einer wichtigen Verkehrsvorschrift voraus, dass die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet wurde. Die rechtliche Würdigung ist gestützt auf den erstellten Anklagesachverhalt - die Verteidigung geht von einem anderen Sachverhalt aus (vgl. Urk. 38 Rz. 93) - vorzunehmen. Demnach führte der den Verhältnissen nicht angepasste Fahrstil des Beschuldigten zum Ausbrechen seines Fahrzeughecks. Eine ordentlich Fortsetzung der Fahrt auf der F._____-Strasse war ihm anschlies- send nicht mehr möglich, so dass er - gemäss seinen Aussagen als Folge eines abwägenden Entscheides - schliesslich in Fahrtrichtung auf das linksseitige Trot- toir der F._____-Strasse geriet, wo er einige Meter nach unten fuhr und schliess- lich vor dem H._____ zu Stehen kam, wobei der Fussgänger G._____, der auf dem Trottoir unterwegs war, aufgrund des frontal auf ihn zukommenden Fahr- zeugs und einer befürchteten Kollision ca. einen Meter vor der Stelle, wo der Be- schuldigte das Fahrzeug zum Stehen brachte, zur Seite sprang (vgl. Erw. III.1.1.; Urk. 10 S. 2 f.). Auch wenn es letztlich nicht zu einer Kollision gekommen wäre, ist unter diesen Umständen davon auszugehen, dass der normale Gang der Dinge die Verletzung von G._____ ernstlich wahrscheinlich machte, zumal der Beschul-
- 27 - digte gemäss eigenem Bekunden im fraglichen Zeitpunkt zumindest unter leich- tem Schock stand. Insoweit ist daher von einer konkreten Gefährdung auszuge- hen. Auch weitere Fussgänger und Verkehrsteilnehmer sowie sein Beifahrer wur- den durch das Manöver des Beschuldigten offenkundig abstrakt gefährdet. Ein Trottoir ist nicht für Personenwagen bestimmt, weshalb Fussgänger auch nicht mit einem entgegenkommenden Personenwagen auf dem Trottoir rechnen müssen. Insbesondere kann es zu gefährlichen Situationen kommen, wenn Fussgänger einem fahrenden Personenwagen auf dem Trottoir auf die Strasse ausweichen müssen, so wie es vorliegend der Fall war. Im Übrigen stellt bereits ein driftendes Fahrzeug bzw. ein Fahrzeug, worüber der Fahrer die Kontrolle verloren hat, in- nerorts auf einer relativ schmalen Einbahnstrasse eine Gefährdung für die übrigen Verkehrsteilnehmer und Fussgänger dar. Die weiteren Fussgänger, die sich zum fraglichen Zeitpunkt an der besagten Örtlichkeit aufhielten, gaben auch allesamt an, sich durch das Verhalten des Beschuldigten gefährdet gefühlt zu haben. Der Beschuldigte hat durch sein Verhalten, mithin das zu schnelle Beschleunigen ausgangs der Kurve, Gegenlenken und anschliessendem Befahren des Trottoirs, ein erhebliches und naheliegendes Risiko für eine Kollision auf dem Trottoir sowie auf der Strasse mit möglichen Folgen für Leib und Leben geschaffen. Der objekti- ve Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG ist folglich erfüllt. 2.4.1. Die Kurve, bei welcher der Beschuldigte die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, führt auf eine relativ schmale Einbahnstrasse, die beidseitig von einem Trottoir flankiert ist, wobei dieses nicht durch eine Erhöhung von der Strasse ab- gegrenzt ist. Beidseitig der Strasse gibt es diverse Geschäfte und im Bereich der Kurve befinden sich zudem zwei Fussgängerstreifen (vgl. Urk. D1/2/1). Zum Zeit- punkt, als sich der Vorfall ereignete, war es bereits dunkel, die Strasse war auf- grund des starken Regens nass (vgl. D1/1), was auch der Beschuldigte anerkennt (Urk. D1/3/1 F/A 18; Urk. D1/3/2 F/A 24 f., 28; Prot. I S. 15; Prot. II S. 11). Zu Be- ginn der Untersuchung erklärte der Beschuldigte, sich nicht erklären zu können, weshalb er die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren habe. Dies sei ihm noch nie passiert, er fahre immer gleich in die Kurve (Urk. D1/3/1 F/A 20). In der Folge brachte er verschiedene Theorien vor, um das Ausbrechen seines Fahrzeughecks
- 28 - in der Kurve zu erklären (vgl. Erw. III.1.5.2.). Schliesslich anerkannte er, wohl nach der Kurve zu schnell beschleunigt zu haben (Prot. I S. 11; Prot. II S. 12). Der Beschuldigte hätte aufgrund der beschriebenen Ortsverhältnisse und der Witte- rungs- sowie Strassenbedingungen die Kurve nicht im Bereich der Kurvengrenz- geschwindigkeit befahren und insbesondere ausgangs der Kurve nicht derart be- schleunigen dürfen. Dass er durch ein solches Fahrverhalten unter den gegebe- nen Bedingungen die Kontrolle über sein Fahrzeuge verlieren und dadurch eine erhebliche Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer und auch Fussgänger schaffen könnte, muss ihm bewusst gewesen sein. Dies umso mehr, als er angibt, die Strecke sehr gut zu kennen und die Kurve täglich zu befahren (Urk. D1/3/1 F/A 8; Urk. D1/3/2 F/A 16, 31; Prot. II S. 10). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass er selbst angibt, ein sehr guter Autofahrer zu sein, sein Fahrzeug sehr gut zu kennen und bereits viele Kilometer damit gefahren zu sein, auch wenn er zum Zeitpunkt des Vorfalls das Fahrzeug erst seit Kurzem besass (Urk. D1/3/1 F/A 11, 13; Urk. D1/3/2 F/A 9 f.; Prot. I S. 15 f.). Mit anderen Worten ist davon auszugehen, dass er sich der allgemeinen Gefährlichkeit seiner Fahrweise bewusst war. Zu seinen Gunsten ist dagegen anzunehmen, dass er pflichtwidrig darauf vertraute, niemanden zu gefährden. Das gilt namentlich auch dann, wenn die Fahrt auf das Trottoir als Ergebnis eines abwägenden Entscheids zwischen zwei potentiell ge- fährlichen Möglichkeiten verstanden wird, hatte der Beschuldigte doch von Anfang an konstant - und ohne dass ihm dies zu widerlegen wäre - erklärt, keine Fuss- gänger auf dem Trottoir gesehen zu haben, bevor er auf dieses fuhr. Er handelte damit grobfahrlässig. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass Grobfahrlässigkeit auch zu bejahen wäre, wenn der Beschuldigte die allgemeine Gefährlichkeit seines Verhalten pflichtwidrig gar nicht in Betracht gezogen hätte. 2.4.2. Aufgrund der dargelegten Örtlichkeit bestand bei Verlust der Kontrolle über das Fahrzeug ein erhebliches Risiko einer Kollision mit Fussgängern, verbunden mit der Möglichkeit erheblichen Sach- und/oder Personenschaden mit schweren Verletzungs- und/oder Todesfolgen anzurichten. Diese Gefahr spitzte sich vorlie- gend mit Blick auf G._____ auch zu. Ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern kann wie dargelegt auch in einem blossen (momentanen) Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen (BGE 131 IV 133 E.
- 29 - 3.2). Insgesamt handelte der Beschuldigte damit - anders als es im von der Ver- teidigung zitierten BGE 106 IV 385 der Fall war - gegenüber den Interessen ande- rer Verkehrsteilnehmer rücksichtslos. Er offenbarte durch das Beschleunigen ausgangs der Kurve ein bedenkenloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgü- tern. Besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche das Fahrverhalten des Beschuldigten subjektiv in einem milderen Licht er- scheinen liessen, bestehen nicht. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 2.5. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Dossier 1 der fahrlässigen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG schuldig zu sprechen.
3. Dossier 2: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 3.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen sowie die Wei- sungen der Polizei zu befolgen. Nach Art. 4a Abs. 1 lit. d der Verkehrsregelver- ordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen auf Autobahnen 120 km/h, wobei abweichende signalisierte Höchstgeschwindigkeiten vorgehen (Art. 4a Abs. 5 VRV, vgl. auch Art. 22 Abs. 1 SSV). Bei den Vorschriften über die Geschwindigkeit handelt es sich um grundle- gende Verkehrsregeln. Sie sind wesentlich für die Sicherheit des Strassenver- kehrs (BGE 123 II 37 E. 1c; BGE 121 IV 230 E. 2c). Vorliegend betrug im fragli- chen Autobahnabschnitt der A3 die signalisierte Höchstgeschwindigkeit 100 km/h. Der Beschuldigte hat diese Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der technisch be- dingten Sicherheitsmarge von 6 km/h um 43 km/h überschritten. Nach der Recht- sprechung ist ungeachtet der konkreten Umstände der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG objektiv erfüllt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen um 35 km/h oder mehr überschritten wird (BGE 143 IV 508 E. 1.3; BGE 132 II 234 E. 3.1; je mit Hinwei- sen). Die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten liegt damit über
- 30 - dem vom Bundesgericht festgelegten Grenzwert, ab welchem grundsätzlich in ob- jektiver und subjektiver Hinsicht eine grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt. Bei einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung ist eine erhöhte abstrakte Gefährdung anzunehmen. Dies ist vorliegend umso mehr der Fall, als sich die Geschwindigkeitsüberschreitung in einem Tunnel ereignete, was naturgemäss bereits ein erhöhtes Risiko birgt. 3.2.1. Der Beschuldigte anerkennt die grobe Verletzung der Verkehrsregeln, macht in subjektiver Hinsicht jedoch geltend, diese fahrlässig begangen zu haben. Im Detail bringt er vor, sich nicht erklären zu können, wieso er so schnell gefahren sei (Urk. D2/3 F/A 18; Urk. D1/3/7 F/A 21, 29, 31). Er sei wahrscheinlich am Stu- dieren oder am Träumen gewesen und habe sich deshalb nicht auf den Tacho geachtet (Urk. D1/3/7 F/A 21, 33; Prot. I S. 17; Prot. II S. 16). Er gibt an, eigentlich um die Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im fraglichen Autobahnabschnitt zu wissen. Er wisse nicht, weshalb er nicht auf den Tacho geschaut habe, das letzte Mal sei kurz nach der Tunneleinfahrt gewesen (Urk D2/3 F/A 14 f.; Urk. D1/3/7 F/A 25 ff.; Prot. I S. 17; vgl. auch Port. II S. 16). Der Beschuldigte vermag sich damit in subjektiver Hinsicht nicht zu entlasten. Einerseits ist praktisch ausge- schlossen, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 43 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) von einem Fahrer unbemerkt bleibt, insbesondere wenn es sich dabei - wie der Beschuldigte erklärt (statt vieler Urk. D2/3 F/A 7 f.) - um einen geübten Fahrer handelt, der das Fahrzeug gut kennt. Wer in einer solchen Situa- tion nicht auf den Tacho achtet, kann sich nicht auf Fahrlässigkeit berufen. Derje- nige weiss um die Möglichkeit und nimmt es auch in Kauf, die zulässige Höchst- geschwindigkeit zu überschreiten, ansonsten er den Tacho regelmässig konsultie- ren würde, und handelt mithin mindestens eventualvorsätzlich. Der Einwand des Beschuldigten, dass er sich aufgrund des Fehlens weiterer Fahrzeuge nicht an deren Geschwindigkeit habe messen können (Prot. I S. 20; Urk. 38 Rz. 106 i.V.m. Prot. II S. 20), ist nicht zu folgen. Die Höchstgeschwindigkeiten sind selbstredend auch dann einzuhalten, wenn keine anderen Verkehrsteilnehmer umher sind. 3.2.2. Je schwerer die Verkehrsregelverletzung objektiv wiegt, desto eher wird Rücksichtslosigkeit subjektiv zu bejahen sein, sofern keine besonderen Gegenin-
- 31 - dizien vorliegen (vgl. Erw. IV.1.2.1.). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, ist bei einer derart massiven Geschwindigkeitsüberschreitung bei hohem Tempo wie vorliegend, damit zu rechnen, innert kürzester Zeit auf ein vorausfahrendes Fahr- zeug aufzuschliessen und aufgrund des wesentlich längeren Bremswegs auf Um- stände nicht adäquat reagieren zu können, was ebenfalls das Vorbringen des Be- schuldigten, er habe niemanden gefährdet, weil er alleine im Tunnel gewesen sei (Urk. D1/3/7 F/A 30; Prot. I S. 17), relativiert. Es wäre aufgrund der von ihm ge- fahrenen Geschwindigkeit durchaus möglich gewesen, innert kürzester Zeit auf ein vorausfahrendes Fahrzeug aufzufahren. Insgesamt handelte der Beschuldigte gegenüber den Interessen anderer Verkehrsteilnehmer rücksichtslos, wenn er sich nicht für den Tacho interessierte. Der Beschuldigte musste sich bewusst sein, dass ein solches Verhalten auf der Autobahn, insbesondere in einem Tun- nel, gefährlich ist. Besondere Umstände im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung, welche die Geschwindigkeitsüberschreitung des Beschuldigten sub- jektiv in einem milderen Licht erscheinen liessen - gute Verkehrsverhältnisse zäh- len für sich alleine nicht dazu -, bestehen wiederum nicht. Damit ist der subjektive Tatbestand von Art. 90 Abs. 2 SVG erfüllt. 3.3. Zusammengefasst ist der Beschuldigte in Dossier 2 der vorsätzlich groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen. V. Strafe 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Busse von Fr. 2'000.–. 1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung wiederholt dar- gelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.1; BGE 141 IV 61 E. 6.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz, insbesondere ihre Erwägungen betreffend den Strafrahmen, das Ausfällen einer Gesamtstrafe und die Grundsätze der Strafzumessung innerhalb des Strafrahmens, kann vorab verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO; Urk. 26
- 32 - S. 32 f.). Der Beschuldigte ist folglich hinsichtlich der mehrfachen groben Verlet- zung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG mit einer innerhalb des ordentlichen Strafrahmens (Geldstrafe bis 180 Tagesätze oder Freiheitsstrafe bis drei Jahren) zu bemessenden Gesamtstrafe zu bestrafen (Art. 90 Abs. 2 SVG i.V.m. Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). 1.3. Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kriterium die Zweckmässig- keit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein sozia- les Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach kon- stanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweisen). Die Geldstrafe stellt die Hauptsanktion dar (BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Sie wiegt als Vermögenssanktion prinzipiell weniger schwer als ein Eingriff in die persönliche Freiheit (BGE 138 IV 120 E. 5.2; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2). Kommen Freiheitsstrafe und Geldstrafe aufgrund der Ver- schuldensbewertung im konkreten Fall alternativ in Frage , ist unter Vorbehalt von Art. 41 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe auszufällen, wie dies die Vorinstanz zu Recht getan hat. Der Ausfällung einer Freiheitsstrafe im Berufungsverfahren würde im Übrigen das Verschlechterungsverbot entgegenstehen.
2. Dossier 1: Nichtbeherrschen des Fahrzeugs (Hauptdelikt) 2.1. Die objektive Tatschwere der vom Beschuldigten begangenen Verkehrs- regelverletzung ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens zu be- messen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren groben Verkehrsregel- verletzungen in Relation zu setzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte mit seinem Fahrmanöver eine klar über das für die Erfüllung des Tatbestandes Erforderliche hinausgehende Gefahr schuf, in- dem er den Fussgänger G._____ erheblich konkret und für seinen Beifahrer wie für andere Verkehrsteilnehmer und namentlich weitere Fussgänger eine erhebli- che abstrakte Gefahr schuf. Dass er die Kurve mit einer grenzwertigen Ge-
- 33 - schwindigkeit und unter zusätzlichem Beschleunigen am Ausgang der Kurve bei regennasser Strasse und bei Dunkelheit ausführte, was seine Chancen im Notfall einen Unfall zu verhindern aufgrund der schlechten Sicht- und Strassenverhält- nisse deutlich reduzierte, zeugt von einer mehr als minimalen Rücksichtlosigkeit. Das gilt umso mehr, als sich der Vorfall innerorts an einer schmalen Ein- bahnstrasse mit nicht klar abgegrenztem Trottoir und nicht unweit von einem Fussgängerstreifen ereignete (vgl. Urk. D1/2/1). Zugunsten des Beschuldigten kann aber immerhin das geringe Verkehrsaufkommen berücksichtigt werden. Ins- gesamt handelt es sich beim Verhalten des Beschuldigten um alles andere als ei- ne Bagatelle. Allerdings sind im Spektrum möglicher grober Verkehrsregelverlet- zungen und mit Blick auf den weiten Strafrahmen durchaus einiges schwerere Tatvarianten denkbar. Das objektive Tatverschulden erscheint nach dem Gesag- ten als noch leicht. 2.2. Betreffend die subjektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte keinen Anlass hatte, ausgangs der Kurve stark zu beschleunigen, mithin sich nicht in Eile befand (vgl. Prot. II S. 17). Jedoch ist entgegen der Vorinstanz zu be- rücksichtigen, dass - auch wenn sich das Verhalten des Beschuldigten an der Grenze zum Eventualvorsatz bewegte - davon auszugehen ist, dass der Beschul- digte knapp nicht eventualvorsätzlich, sondern grob fahrlässig handelte (vgl. Erw. IV.2.4.), was leicht verschuldensmindernd ins Gewicht fällt. Der Umstand, dass der Beschuldigte bei alledem rücksichtslos handelte, muss bei der Strafzu- messung ausser Betracht fallen, da Rücksichtlosigkeit generell erforderlich ist für die Erfüllung des Tatbestands. Bei einer Gesamtbetrachtung wird die objektive Tatschwere dadurch leicht relativiert. Dies führt zu einem Gesamtverschulden, welches als noch leicht zu bezeichnen ist. Damit rechtfertigt es sich, die hypothe- tische Einsatzstrafe auf 120 Tagessätze festzusetzen.
3. Dossier 2: Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 3.1. Die objektive Tatschwere des Nebendelikts ist hauptsächlich davon geprägt, dass der Beschuldigte trotz dessen, dass er sich auf der Autobahn in einem Tun- nel befand, es unterliess, den Tacho zu beachten, wodurch eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 43 km/h resultierte. Zu Gunsten des
- 34 - Beschuldigten ist indes zu berücksichtigen, dass es in seiner Sichtweite keine weiteren Verkehrsteilnehmer gab und es zu keiner konkreten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer gekommen ist. Dennoch schuf der Beschuldigte durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung eine erhöhte abstrakte Gefährdung für weitere Verkehrsteilnehmer, weil er aufgrund seiner übersetzten Geschwindigkeit stets damit rechnen musste, auf vorausfahrende Fahrzeuge aufzuschliessen. Ge- samthaft wiegt das objektive Verschulden im Spektrum von denkbaren groben Verkehrsregelverletzungen jedoch leicht. 3.2. Der Beschuldigte handelte mindestens eventualvorsätzlich. Weiter ist zu be- rücksichtigen, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, die Aufmerksamkeit auf den Tacho zu richten. Das subjektive Verschulden vermag das objektive Verschulden dementsprechend nicht zu relativieren. 3.3. Unter diesen Gesichtspunkten erscheint es angemessen, für die grobe Ver- letzung der Verkehrsregeln eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen vorzusehen. Zum von der Verteidigung angestellten Vergleich mit den Strafmassempfehlungen (Urk. 38 Rz. 103 i.V.m. Urk. 18 Rz. 30) ist zu bemerken, dass diese für das Ge- richt nicht bindend sind und zum anderen den eher leichten "Standardfall" abbil- den. Die Strafmassempfehlung SSK/CPS der Schweizerischen Staatsanwälte- Konferenz sieht - wie die Verteidigung zu Recht vorbringt - vor, dass die Über- schreitung der Geschwindigkeit auf der Autobahn bis zu 44 km/h mit 30 Tagessätzen sanktioniert werde. Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte mit einer Überschreitung der zulässigen Höchstge- schwindigkeit von 43 km/h am oberen Rand des angegebenen Rahmens befindet und er sich - was noch stärker ins Gewicht fällt - in einem Tunnel und damit auf einem Streckenabschnitt der Autobahn befand, auf dem eine Höchstgeschwindig- keit von nicht 120 km/h, sondern 100 km/h galt, weshalb die Verfehlung des Be- schuldigten schwerer wiegt und entsprechend mehr Tagessätze auszusprechen sind.
- 35 -
4. Asperation Die Einsatzstrafe für die grobe Verletzung der Verkehrsregen in Dossier 1 ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB für die grobe Verletzung der Verkehrsre- geln in Dossier 2 in Anwendung des Asperationsprinzips angemessen von 120 Tages–sätzen auf 150 Tagessätze zu erhöhen.
5. Täterkomponente 5.1. Der Beschuldigte ist in D._____ aufgewachsen und besuchte dort die Pri- mar- und Sekundarschule. Anschliessend absolvierte er eine Ausbildung als Hei- zungsinstallateur in M._____ bei der Firma N._____ AG. Seit Abschluss seiner Ausbildung arbeitet er als Heizungsinstallateur in der Firma O._____, die seinem Vater gehört und der Beschuldigte später einmal zu übernehmen gedenkt. Der Beschuldigte lebt in keiner Partnerschaft, hat keine Kinder und wohnt noch bei seinen Eltern (Urk. D1/3/2 F/A 92 ff., 97; Urk. D1/3/7 F/A 42, 45 ff.; Prot. I S. 5 ff., 9; vgl. auch Urk. 26 S. 34), was er auch anlässlich der Berufungsverhandlung be- stätigte (Prot. II S. 5 ff.). Ergänzend führte er aus, dass er zwischenzeitlich mit ei- ner Weiterbildung zum technischen Kaufmann begonnen habe. Er besuche je- weils am Mittwoch die Schule, weshalb er derzeit in einem 80%-Pensum arbeite (Prot. II S. 6). Aus dem Werdegang des Beschuldigten lassen sich keine strafzu- messungsrelevanten Faktoren ableiten. 5.2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Urk. 37) und sein automobilistische Leumund war bis zum ersten Vorfall ungetrübt (vgl. ADMAS-Auszug, Urk. D1/6/5). Indes beging der Beschuldigte die grobe Verletzung der Verkehrsregeln in Dossi- er 2 im Wissen um eine bereits laufende Strafuntersuchung wegen eines nämli- chen Delikts. Der Beschuldigte liess sich mit anderen Worten vom bereits laufen- den Strafverfahren wenig beeindrucken, was straferhöhend zu berücksichtigen ist. 5.3. Ein strafminderndes Geständnis kann nicht ausgemacht werden. Der Be- schuldigte hat in objektiver Hinsicht nur das anerkannt, was bereits aufgrund der vorhandenen Beweismittel ausgewiesen war. In subjektiver Hinsicht versuchte er bis zuletzt, sein Verhalten zu verharmlosen und zu rechtfertigen, bestritt insbe-
- 36 - sondere eine durch ihn geschaffene erhebliche Gefährdung. Vor diesem Hinter- grund kann folglich nicht von einem Geständnis gesprochen werden. 5.4. Insgesamt rechtfertigt es sich, die auf den Tatkomponenten der beiden Straftaten basierende Einsatzstrafe aufgrund des einschlägigen Delinquierens während laufender Strafuntersuchung leicht zu erhöhen, sodass eine Strafe von 160 Tagessätzen Geldstrafe angemessen erscheint.
6. Tagessatz 6.1. Ein Tagessatz beträgt gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Urteils- zeitpunkt. Damit ist das Urteil der letzten Tatsacheninstanz gemeint, d.h. jene In- stanz, vor welcher neue Tatsachen noch berücksichtigt werden können. Ist die Tagessatzhöhe im Rechtsmittelverfahren neu festzusetzen, so ist somit der Zeit- punkt des Rechtsmittelurteils massgebend (BSK StGB- DOLGE, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 34 N 50). 6.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung erklärte der Beschuldigte, derzeit ein monatliches Einkommen von nur Fr. 1'900.– zu erzielen. Sein Lohn sei auf die Hälfte herabgesetzt worden, weil er aufgrund seines Führerausweisentzugs für seinen Arbeitgeber nicht immer einsetzbar sei (Prot. II S. 6 f.). Demgegenüber stehen indes auch die sehr tiefen Lebenshaltungskosten des Beschuldigten. Nach seinen eigenen Angaben kann er mietfrei bei seinen Eltern wohnen. Die Kosten für seine Krankenkasse würden ebenso seine Eltern übernehmen (Prot. II S. 7, 9). Das Mobiltelefon des Beschuldigte wird sodann von seinem Arbeitgeber bezahlt, weshalb ihm hierfür auch keine Kosten anfallen (vgl. Urk. 35/6 S. 2). Die einzigen damit zu berücksichtigenden Ausgaben, die der Beschuldigte geltend macht, sind die monatlichen Abgaben in Höhe von Fr. 300.– bis Fr. 400.– an seine Eltern (Prot. II S. 7, 9) sowie die monatlichen Kosten für sein Motorrad und sein Perso- nenfahrzeug von insgesamt Fr. 50.– bis Fr. 100.– pro Monat (Prot. I S. 8; Prot. II
- 37 - S. 8). Seine Steuerlast konnte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhand- lung nicht beziffern (Prot. II S. 7). Indes wird diese bei einem Einkommen von monatlich Fr. 1'900.– nicht ins Gewicht fallen. Zusammengefasst stehen dem tie- fen Einkommen des Beschuldigten sehr geringe Ausgaben gegenüber. Sein Ver- mögen beziffert der Beschuldigte auf ungefähr Fr. 5'000.– und gibt an, keine Schulden zu haben. (Prot. II S. 7 f.). 6.3. In Anbetracht der vorstehend dargelegten finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten erscheint der von der Vorinstanz angesetzte Tagessatz in der Höhe von Fr. 70.–, welcher von der Verteidigung im Übrigen auch nicht beanstandet wird (vgl. Urk. 38 S. 1), angemessen.
7. Verbindungsbusse 7.1. Die Vorinstanz legte in Anwendung von Art. 42 Abs. 4 StGB zusätzlich eine Verbindungsbusse von Fr. 2'000.– fest, um der Warnwirkung der bedingt ausge- sprochenen Geldstrafe (vgl. Erw. VI.2.) Nachdruck zu verleihen. Gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur aus- zusprechenden Strafe von untergeordneter Bedeutung sein und darf grundsätz- lich höchstens 20 % dieser betragen. Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3 und E. 3.4.4). Die Strafe und die Verbindungs- busse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2). 7.2. Die Erwägungen der Vorinstanz sind grundsätzlich zutreffend (Urk. 26 S. 35 f.). Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 StGB dient in erster Linie dazu, die hier gegebene sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für Übertretungen und der bedingten Gelstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1.). Der Beschuldigte sorgte mit seiner Verhaltensweise zwei Mal für Situationen, in den Fussgänger und andere Verkehrsteilnehmer er- höht abstrakt und auch konkret gefährdet wurden. Während seine Legalprognose allgemein den Vollzug der Geldstrafe nicht rechtfertigt (vgl. Erw. VI.2.), ist er für sein Verhalten mittels zu bezahlender Verbindungsbusse spürbar mit Fr. 1'750.– zu sanktionieren. Die Geldstrafe von 160 Tagessätzen à Fr. 70.–, die dem Ver-
- 38 - schulden des Beschuldigten nach dem Erwogenen angemessen ist, ist als Folge davon auf 135 Tagessätze zu reduzieren, damit Geldstrafe und Verbindungsbus- se in ihrer Summe schuldangemessen bleiben. Die Ersatzfreiheitsstrafe im Falle schuldhafter Nichtbezahlung der Verbindungsbusse ist auf 25 Tage festzuset- zen(Art. 106 Abs. 2 StGB).
8. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 1'750.– zu bestrafen. Bezahlt der Be- schuldigte die Verbindungsbusse nicht, so tritt gemäss Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen an deren Stelle. VI. Vollzug
1. Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Wird der Vollzug aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Entscheidend für die Probezeitdauer sind insbesondere auch allfällige Restbe- denken in Bezug auf die Legalprognose des Beschuldigten.
2. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft und ihm ist - auch wenn er während laufender Strafuntersuchung erneut delinquierte - eine gute Legalprognose zu stellen. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten das vorliegende Straf- verfahren eine Lehre sein wird. Der bedingte Vollzug unterliegt sodann dem Ver- schlechterungsverbot. Die Geldstrafe ist schlussfolgernd bedingt auszusprechen und die Probezeit ist mit der Vorinstanz auf zwei Jahre festzusetzen.
- 39 - VII. Weisung
1. Gemäss Art. 44 Abs. 2 StGB kann das Gericht für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen, wenn es den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Letztere haben dazu zu dienen, die Gefahr der Begehung erneuter Straftaten zu verhindern und auf den Verurteilten erziehe- risch einzuwirken, um seine Bewährungschancen zu verbessern. Der Richter kann jede denkbare Weisung erteilen, die geeignet ist, nach der ratio legis von Art. 42-46 StGB der Resozialisierung zu dienen und vom Betroffenen nicht mehr als eine zumutbare, verhältnismässige Anstrengung verlangt (BSK StGB- SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., Art. 44 N 26 m.w.H.). Die Bewährungshilfe sollte immer angeordnet werden, wenn die Prognose günstig ist, jedoch einige Schwierigkeiten in der Bewährung vorausgesehen werden. Diese können im Charakter des Verur- teilten oder in den äusseren Umständen liegen (a.a.O., Art. 44 N 25).
2. Die Verteidigung bringt gegen die beantragte und von der Vorinstanz ange- ordnete Weisung zur Absolvierung eines Lernprogramms vor, dass für deren An- ordnung kein Grund bestehe. Der Beschuldigte sei in der Untersuchung geständig gewesen und habe seinen Fehler eingesehen. Es sei unter den vorliegenden Um- ständen nicht angemessen, den Beschuldigten als rücksichtslosen Fahrer darzu- stellen (Urk. 38 Rz. 103 i.V.m. Urk. 18 Rz. 31 f.). Der Beschuldigte ist Ersttäter und hatte bis zum ersten Vorfall (Dossier 1) keine Einträge im ADMAS-Auszug (Urk. 37; Urk. D1/6/5). Folglich hatte er bis dahin einen automobilistisch einwand- freien Leumund. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte erst drei Monate im Besitz seines Führerausweises war, mit anderen Worten noch Neulen- ker war, als er am 28. Oktober 2019 die Beherrschung über sein Fahrzeug verlor (Vorfall Dossier 1; vgl. Urk. D1/3/2 F/A 14). Nur knapp ein Jahr später, in Kenntnis eines bereits laufenden Strafverfahrens wegen grober Verletzung der Verkehrsre- geln, erfüllte der Beschuldigte erneut denselben Tatbestand, indem er die zuläs- sige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mindestens eventualvorsätzlich um 43 km/h überschritt (Vorfall Dossier 2). Damit offenbart der Beschuldigte doch ei- ne gewisse Risikobereitschaft im Strassenverkehr. Miteinzubeziehen ist ebenfalls, dass sich der Beschuldigte hinsichtlich des Umstands, dass er mit seinem Verhal-
- 40 - ten weitere Personen gefährdete, nicht einsichtig zeigt. Entsprechend bestehen gewisse Anhaltspunkte, dass es im Hinblick auf den Strassenverkehr zu gewissen Schwierigkeiten in der Bewährung kommen könnte. Anlässlich der vorinstanzli- chen Hauptverhandlung erklärte sich der Beschuldigte auch noch bereit - sogar freiwillig -, am Lernprogramm "Training für risikobereite Verkehrsteilnehmer/-innen Start" teilzunehmen, auch wenn er angab, den Kurs als nicht unbedingt nötig zu erachten (Prot. I S. 19). Im Rahmen der Berufungsverhandlung erklärte der Be- schuldigte wiederum, eine solche Weisung bzw. die Teilnahme an einem solchen Lernprogramm als für nicht nötig zu erachten. Angesprochen auf seine Aussage noch vor Vorinstanz, erklärte er, dass er damals gesagt habe, er würde sich nicht wehren, wenn es unbedingt sein müsse. Aus seiner Sicht müsse es aber nicht unbedingt sein (Prot. II S. 17). Aufgrund des Ausgeführten ist dem Beschuldigten indes auch ohne seine explizite Zustimmung die Weisung zu erteilen, am vorge- nannten Lernprogramm für risikobereite Verkehrsteilnehmer teilzunehmen, um seine Risikobereitschaft im Strassenverkehr zu adressieren bzw. zukünftiges risi- kobehaftetes Fahrverhalten zu vermeiden. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen mehrfacher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG bleibt und damit auch die Gutachterkosten als vom Beschul- digten verursacht zu gelten haben, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv ge- mäss Dispositivziffern 6 und 7 des angefochtenen Entscheides ausgangsgemäss zu bestätigen (e contrario Art. 426 Abs. 2 StPO).
2. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren im Schuldpunkt weitest- gehend, erreicht eine etwas geringfügigere Strafe und unterliegt hinsichtlich der Weisung. Davon ausgehend sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens in Hö- he von Fr. 3'000.– in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO im Umfang von 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Für seine Verteidigung im Berufungsverfahren ist ihm dementsprechend eine auf 1/5 redu- zierte Prozessentschädigung von Fr. 1'255.– auszurichten.
- 41 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig
- der fahrlässig groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 32 Abs. 1 SVG (Dossier 1);
- der vorsätzlichen groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d und Abs. 5 VRV sowie Art. 22 Abs. 1 SSV (Dossier 2).
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu Fr. 70.– sowie mit Fr. 1'750.– Busse.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 25 Tagen.
5. Dem Beschuldigten wird die Weisung erteilt, an der Eignungsabklärung für das Lernprogramm "Start" (Training für risikobereite Verkehrsteilnehmer/ -innen) und im Falle der Eignung am entsprechenden Lernprogramm sowie an Nachkontrollgesprächen beim Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Abteilung Lernprogram- me, teilzunehmen.
6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Disp.-Ziff. 6 und 7) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 3'000.–.
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
9. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 1'255.– zugesprochen.
- 42 -
10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Strassenverkehrsamt Kanton Zürich, Administrativmassnahmen, Lessingstrassse 33, 8090 Zürich − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewäh- rungs- und Vollzugsdienste gemäss Disp.-Ziff. 5.
11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 43 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 28. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Brülisauer Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.