Sachverhalt
1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gegenstand der Beurteilung im Berufungsverfahren bildet der Sachverhalt betref- fend den Vorwurf der versuchten Tötung gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Januar 2021. Der Sachverhalt betreffend den Be- trugsvorwurf ist dagegen nicht mehr zu beurteilen, der diesbezügliche Schuld- spruch ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Standpunkte
a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen. Sie erachtete den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt, ins- besondere, dass sich entgegen der Darstellung des Beschuldigten der Schuss nicht versehentlich im Gerangel löste, der Beschuldigte vielmehr wissentlich und willentlich auf den Privatkläger 2 geschossen hat. Zugunsten des Beschuldigten ging sie davon aus, es lasse sich nicht widerlegen, dass der Privatkläger 2 auf den Beschuldigten losging, ihm einen Nackenschlag und einen Fusstritt an den rechten Unterschenkel versetzte und dass der Privatkläger 2, während er den Be- schuldigten auf diese Weise angriff, ein Messer in der Hand hielt. Der Beschuldig- te habe sich in einer Notwehrsituation befunden, die ihn grundsätzlich dazu be- rechtigt habe, den Angriff des Privatklägers in einer den Umständen angemesse- nen Weise abzuwehren (Urk. 90 S. 68 f.). Sie verneinte eine schuldhafte Herbei- führung des Angriffs des Privatklägers 2 durch den Beschuldigten (Urk. 90). Die- ser sei in seiner eigenen Wohnung vom aggressiven Privatkläger 2 angegriffen worden, Letzterer habe ein Teppichmesser in der Hand gehalten und habe ihm einen Nackenschlag und einen Fusstritt versetzt. Insoweit sei die Wahrnehmung des Beschuldigten real gewesen (Urk. 90 S. 74). Dass der Beschuldigte Todes-
- 17 - angst erlebt habe, sei ebenfalls erstellt. Durch die Wahnsymptomatik des Be- schuldigten begründet gewesen sei dagegen seine Vorstellung, er werde vom Privatkläger 2 getötet aufgrund seines Wissens über den "…-Komplex". Da der Irrtum des Beschuldigten über die Schwere des Angriffs in seiner Wahnsympto- matik begründet sei, stelle sich die Frage, ob ein solcher krankheitsbedingter Irr- tum überhaupt von Art. 13 Abs. 1 StGB erfasst sei (Urk. 90 S. 74). Nach Auffas- sung der Vorinstanz ist diese Frage klar zu bejahen (Urk. 90 S. 74 f.). Ferner ver- neint sie die Vermeidbarkeit des Irrtums und bejaht das Vorliegen von Putativnot- wehr (Urk. 90 S. 77). Sie kommt zum Schluss, der Beschuldigte habe mit einem tödlichen Messerangriff gerechnet und sei von einem schweren Angriff auf sein Leben ausgegangen. Der Revolverschuss auf den Privatkläger 2 sei als proporti- onale Abwehrhandlung zu beurteilen (Urk. 90 S. 79). Dem Beschuldigten habe unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden kurzen Zeit kein milde- res, gleich effektives Mittel zur Verfügung gestanden (Urk. 90 S. 79). Die Vo- rinstanz stellte abschliessend fest, dass der Beschuldigte in rechtfertigender (Pu- tativ-)Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 StGB gehandelt habe. Sie bejahte das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes und sprach ihn vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei (Urk. 90 S. 80). Da die Schussabgabe durch den Beschuldigten nach Auffassung der Vorinstanz rechtmässig erfolgte, waren die Voraussetzungen für die Anordnung einer Mass- nahme nicht erfüllt und sie sah davon ab.
b) Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungserklärung demgegenüber geltend, es habe keine rechtfertigende Notwehr vorgelegen, insbesondere könn- ten die gutachterlich festgestellten Wahnvorstellungen nicht zur Begründung der angeblichen Angst des Beschuldigten und zur Begründung der Putativnotwehr herangezogen werden. Entsprechend sei der Beschuldigte vom Vorwurf der ver- suchten Tötung zufolge Schuldunfähigkeit freizusprechen und es sei eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (Urk. 91 S. 2).
c) Die Privatkläger beantragen im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, eventualiter in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu sprechen
- 18 - und angemessen zu bestrafen (Urk. 94 und Urk. 96). Sie machen geltend, die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz sei nicht zutreffend, es werde auf- grund falscher Beweiswürdigung ein falscher Tathergang als erstellt erachtet. Ferner bemängeln sie die rechtliche Würdigung betreffend Putativnotwehr (Urk. 94 und 96).
d) Eine Gegenüberstellung der Parteistandpunkte zeigt, dass vorliegend drei Varianten vorgebracht werden. Gemäss der von den Privatklägern vertretenen Auffassung wurde der Privatkläger 2 vom Beschuldigten bewusst provoziert, in seine Wohnung zu kommen, wo der Beschuldigte vorsätzlich, ohne vom Privat- kläger 2 angegriffen worden zu sein, auf diesen schoss. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte nicht real vom Privatkläger 2 bedroht und angegriffen wurde, er sich aufgrund seiner Wahnvorstellungen jedoch von diesem angegriffen fühlte. Die Vorinstanz erachtete eine reale Bedrohung durch den Pri- vatkläger 2 mit dem Teppichmesser und einen realen Angriff des Privatklägers 2 gegen den Beschuldigten durch einen Schlag gegen seinen Nacken und einen Tritt gegen sein Schienbein als erstellt.
2. Zu erstellender Sachverhalt Dass das Verhältnis zwischen den Privatklägern, insbesondere dem Privatklä- ger 2, und dem Beschuldigten vor dem angeklagten Vorfall schwer belastet war, ist erstellt. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte davon ausging, dass der Privat- kläger 2 seine Pflanzen im Garten vergifte, Geranien ausreisse, Abfall in seinen Briefkasten werfe, heimlich versuche, seine Wohnung zu betreten und Waren aus seinem Briefkasten und Keller stehle. Übereinstimmend sagten die Privatkläger und der Beschuldigte ferner aus, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger 2 vor der Schussabgabe ein verbaler Streit stattfand, bei dem es darum ging, dass der Privatkläger 2 den Beschuldigten aufforderte, seine Wohnungstür zu schliessen, der Beschuldigte jedoch weiter lüften und die Tür offen lassen woll- te, der Privatkläger 2 kurz die Wohnung des Beschuldigten betrat, um die Türfalle zu greifen und die Tür zu schliessen. Dass der Beschuldigte danach seine Woh- nung verliess und der verbale Streit weiterging, ist ebenfalls unbestritten. Der Be-
- 19 - schuldigte räumte auch ein, er sei in seine Wohnung zurückgegangen, weil er grosse Angst vor dem Privatkläger 2 gehabt habe. Er habe sein Handy genom- men und auf "Aufnahme" gestellt sowie den Revolver genommen und in seine Hosentasche gesteckt. Der weitere Ablauf der Geschehnisse dagegen wird von den Privatklägern und dem Beschuldigten sehr unterschiedlich geschildert. Sodann ist unbestritten und durch die medizinischen Berichte betreffend den Pri- vatkläger 2 belegt, dass das Projektil an der rechten Flanke bzw. am Unterbauch rechts in den Körper des Privatklägers 2 eindrang und am Rücken mittig wieder austrat. Der Privatkläger 2 erlitt durch den Schuss verschiedene innere Verlet- zungen, die noch am selben Tag notfallmässig ärztlich versorgt wurden. Dies führte dazu, dass der Privatkläger 2 seinen Verletzungen nicht erlag, sondern den Revolverschuss überlebte. Ohne die ärztliche Versorgung hätte jedoch mit sei- nem Ableben gerechnet werden müssen (Urk. 8/1/5; Urk. 8/3/1). Die Hauptbeweismittel für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts sind die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Privatkläger. Weitere Personen wa- ren beim Vorfall nicht zugegen. Ferner stellt die Aufzeichnung der Geschehnisse auf dem Handy des Beschuldigten ein wichtiges Beweismittel dar. Die Spurensi- cherungen, Tatrekonstruktionen und Gutachten betreffend die Tatwaffe sind im Zusammenhang mit den Aussagen der Privatkläger und des Beschuldigten zu würdigen. Da die Aussagen der Beteiligten die zentralen Beweismittel darstellen, sind sie nachfolgend kurz zusammengefasst wiederzugeben.
3. Aussagen der Beteiligten 3.1. Aussagen des Beschuldigten In der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2018 (Urk. 4/1) sagte der Beschuldigte aus, er habe nicht bewusst auf den Privatkläger 2 geschossen. Dieser sei in seine Wohnung gekommen und habe ihn angegriffen. Er habe die Pistole in der Hand gehabt. Der Privatkläger 2 habe ihn umgeworfen und dabei habe sich ein Schuss gelöst. Er habe nicht bewusst auf ihn gezielt (Urk. 4/1 S. 2).
- 20 - Der Privatkläger 2 habe gerufen, er solle die Tür zumachen, es stinke. Er habe erwidert, das gehe ihn nichts an, er habe nichts zu sagen. Der Privatkläger 2 habe vom Laubengang aus an den Türgriff der Wohnungstür gegriffen und die Tür ge- schlossen. Er habe Pistole und Handy behändigt, sei auf den Laubengang getre- ten und habe dem Privatkläger 2 gesagt, so gehe das nicht. Der Privatkläger 2 sei vom Laubengang in seine Wohnung gestürmt gekommen und habe ihn attackiert. Der Privatkläger 2 sei plötzlich über ihm gewesen, als sich ein Schuss gelöst ha- be (Urk. 4/1 S. 2 f.). Das sei im Reflex gewesen, als dieser auf ihn losgekommen sei. Der Privatkläger 2 sei mit seitwärts schwingenden Armen auf ihn zugekom- men und habe ihn attackiert. Er sei rückwärts hingefallen, der Privatkläger 2 sei mit der Brust auf ihn gefallen. Dann habe es geknallt, das sei in Sekundenbruch- teilen passiert. Er müsse die Pistole aus der Hosentasche geholt haben (Urk. 4/1 S. 4). Als der Privatkläger 2 auf ihn losgestürmt sei, habe er gesagt, er sei ein Hit- ler. Der Privatkläger 2 habe ihn immer beleidigt und gesagt, er sei ein Sauhund. Ob er das beim Vorfall gesagt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 4/1 S. 8). Er habe in der Hand des Privatklägers 2 kein Messer gesehen, er würde ihm dies gerne unterstellen, könne das aber nicht machen (Urk. 4/1 S. 15). Auf Vorhalt, dass er beim Anruf an die Polizei gesagt habe, dass der Privatkläger 2 ein Messer gehabt habe, erklärte der Beschuldigte, er beschuldige niemanden, wenn er nicht sicher sei (Urk. 4/1 S. 15). Das mit dem Messer werde aber schon stimmen, das komme ihm immer mehr in den Sinn (Urk. 4/1 S. 16). Er könne ein Messer beschreiben, welches eine Klinge von 21-22 cm gehabt habe und etwa eine Breite von 3 cm, könne aber nicht beschwören, dass es so gewesen sei (Urk. 4/1 S. 16). In der Einvernahme beim Zwangsmassnahmengericht vom 12. Juni 2018 (Urk. 4/3) sagte er aus, er habe den Privatkläger 2, der ihn attackiert habe, aus der Wohnung scheuchen wollen und ihn mit der Pistole erschrecken wollen. Es sei alles schnell gegangen, der Privatkläger 2 habe ihn attackiert und dann habe sich der Schuss gelöst. Er sei wohl an den Abzug gekommen, es sei ein Gerangel gewesen, der Privatkläger 2 habe den Revolver ebenfalls angefasst (Urk. 4/3 S. 3).
- 21 - Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 3. Juli 2018 (Urk. 4/4) aus, er habe die Wohnung durchgelüftet als der Privatkläger 2 ge- rufen habe, er solle die Türe schliessen, es stinke. Der Privatkläger 2 habe einen Schritt in die Wohnung gemacht und die Wohnungstür von aussen zugezogen. Er habe zum Privatkläger 2 gerufen, das werde dieser nie mehr machen, worauf der Privatkläger 2 angefangen habe, zu fluchen. Er habe den Privatkläger 2 dabei nicht gesehen. Der Privatkläger 2 habe ihn mit verdammter Sauhund betitelt und gesagt, er sei ein Hitler. Es sei auch möglich, dass er gesagt habe, er mache ihn kaputt (Urk. 4/4 S. 3 f.). Der Privatkläger 2 sei sehr aggressiv gewesen. Er habe Angst bekommen und sei in seine Wohnung gegangen. Er vermute, dass er erst jetzt den Revolver und das Handy eingesteckt habe. Der Privatkläger 2 sei etwa 2,5 bis 3 Meter von der Wohnungstüre entfernt in der Küche gestanden, sei ihm entgegengekommen und habe mit den Armen über dem Kopf Ruderbewegungen gemacht, habe böse geblickt und eine ziemliche Fratze gehabt. Er sei ein paar Schritte auf den Privatkläger 2 zugegangen und habe ihn aufgefordert, seine Wohnung zu verlassen. Dieser habe ihn dann attackiert. Er sei sich nicht mehr si- cher, aber der Privatkläger 2 habe ein Messer oder einen Schlagstock in der lin- ken Hand gehabt. Er habe konkret keinen Schlagstock gesehen, auch ein Messer habe er nicht konkret beim Privatkläger 2 gesehen. Er könne ein Messer be- schreiben, wisse aber nicht, wie er dazu komme. Das Messer habe einen schwar- zen Griff gehabt, der etwa 2,5 cm breit und 9-10 cm lang sei, die Klinge sei ca. 25 cm lang gewesen. Er habe das Messer nicht gesehen und habe keine Ahnung, weshalb er dieses so genau beschreiben könne (Urk. 4/4 S. 4). Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen auf ihn losgekommen, habe ihn entweder zu Boden geschlagen oder ihn überrannt, sodass er rückwärts zu Boden und der Privatklä- ger 2 auf ihn drauf gefallen sei, ein grunzendes Geräusch gemacht und einen komischen Blick gehabt habe. Er habe das letzte Mal in Bali so Angst gehabt. Er habe den Revolver in seiner eigenen Hand gesehen (Urk. 4/4 S. 5). Die Schuss- abgabe habe er nicht bemerkt, er habe nur einen Knall gehört. Den Revolver ha- be er aus der Hosentasche geholt, als der Privatkläger 2 ihn attackiert bzw. ge- schlagen habe. Das sei wie Selbstschutz gewesen, er habe Angst gehabt (Urk. 4/4 S. 6). Er müsse den Abzug ein oder zwei Mal abgedrückt haben
- 22 - (Urk. 4/4 S. 6). Der Privatkläger 2 habe kein Teppichmesser in der Hand gehabt, vielmehr ein grösseres Messer (Urk. 4/4 S. 9). Vermutlich habe der Privatkläger 2 ihn mit seinen Sicherheitsschuhen gegen sein Bein getreten und mit der Hand ei- nen Schlag gegen den Hals versetzt, eventuell habe er beim Schlag gegen den Hals das Messer oder einen Schlagstock benützt (Urk. 4/4 S. 11). Unmittelbar vor dem 10. Juni 2018 sei nichts Besonderes zwischen ihm und dem Privatkläger 2 vorgefallen. Es sei alle zwei bis drei Monate zu Vorfällen im Zusammenhang mit dem Privatkläger 2 gekommen. Es sei auch vorgekommen, dass er andere Leute im Haus belästigt habe (Urk. 4/4 S. 15). In der Haft-Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 23. Oktober 2018 (Urk. 4/7) führte der Beschuldigte aus, es sei ihm unerklärlich, weshalb der Schuss losgegangen sei (Urk. 4/7 S. 1). Er erinnere sich nicht an eine Schussab- gabe (Urk. 4/7 S. 2). Er habe die Schusswaffe nie einsetzen wollen, sie hätte in der Hosentasche als Abschreckung dienen sollen, da er Angst vor dem Privatklä- ger 2 gehabt habe (Urk. 4/7 S. 2). Er habe erst im Unterbewusstsein gesehen, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe (Urk. 4/7 S. 3). Es sei kein Teppichmesser gewesen, man sehe auf der Aufnahme, dass das Messer 12 bis 13 cm aus seiner Hand rage. Ein Teppichmesser hätte nur wenige Zenti- meter hervorgeschaut (Urk. 4/7 S. 3). Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom
19. Dezember 2018 (Urk. 4/8), die Privatkläger 2 und 3 seien in ihrer Wohnung gewesen, die Türe sei offen gestanden. Er habe zum Privatkläger 2 gesagt, so gehe das nicht, er zeige ihn an. Der Privatkläger 2 habe daraufhin aggressiv und laut gerufen, er solle verschwinden, aufpassen, jetzt komme er. Er habe Angst bekommen, sei in seine Wohnung gegangen und habe den Revolver genommen sowie das Handy aktiviert. Der Privatkläger 2 sei zu ihm in die Wohnung gekom- men. Er (der Beschuldigte) habe gefragt, ob er spinne, was er da mache. Der Pri- vatkläger 2 habe ihn beschimpft und beschuldigt (Urk. 4/8 S. 8). Laut schimpfend und beleidigend sei er mit schwingenden Armen auf ihn zugekommen. Der Privat- kläger 2 habe ihn attackiert, habe mit der linken Hand auf seine rechte Halsseite geschlagen und ihm gleichzeitig mit seinen schweren Schuhen einen Fusstritt an
- 23 - seinen rechten Unterschenkel versetzt (Urk. 4/8 S. 9). Der Privatkläger 2 müsse während der Attacke den Revolver gesehen haben, er müsse an den Revolver gefasst haben. Er glaube, der Privatkläger 2 habe ihm den Revolver wegnehmen wollen. Zu über 90 % sei es so, dass der Privatkläger 2 gegen den Revolver ge- griffen habe. Der Privatkläger 2 habe ihm den Revolver wegnehmen wollen. Er müsse beim Wegnehmen seine Hand hochgerissen haben und die Trommel müsse verstellt worden sein. Dann habe es "geklöpft". Als der Schuss gefallen sei, seien sie gestanden oder zusammen umgefallen. Er könne sich nicht erin- nern, abgedrückt zu haben. Nach dem Schuss seien sie beide umgefallen, der Privatkläger 2 sei auf ihn gefallen. Er habe den Revolver nach dem Schuss in sei- ner (eigenen) rechten Hand gesehen (Urk. 4/8 S. 10). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2019 (Urk. 4/11) erklärte der Beschuldigte, er habe nicht bewusst geschossen. Der Privatkläger 2 habe ihm hineingegriffen und den Revolver wegnehmen wollen (Urk. 4/11 S. 9). Der Privatkläger 2 habe aus der Wohnung gerufen, er solle aufpassen, er komme jetzt. Er sei daraufhin in seine Wohnung zurückgegangen, weil er Angst bekom- men habe, und habe das Handy und den Revolver genommen (Urk. 4/11 S. 13). Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 15. März 2019 (Urk. 4/14) aus, der Privatkläger 2 habe ein Messer in der Hand gehabt als er in die Wohnung gekommen sei, ihn attackiert und umgeworfen habe. Es sei sehr schnell gegangen, daher sage er nichts, das er nicht mit Sicherheit sagen könne (Urk. 4/14 S. 16). Er sei sich zu 80 % sicher, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe als er in die Wohnung gekommen sei (Urk. 4/14 S. 17). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2019 (Urk. 4/16) führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 2 habe den Schuss selber ausgelöst, als er ihm den Revolver habe wegnehmen wollen, habe gegen den Revolver gegriffen und dabei die Revolvertrommel verstellt. Der Privatkläger 2 müsse seinen (des Beschuldigten) Finger gegen den Abzug gedrückt haben (Urk. 4/16 S. 4). Der Pri- vatkläger 2 komme nicht freiwillig mit einem Messer zu ihm in die Wohnung. Er habe ihm schon lange vorher verboten, in seine Wohnung zu kommen. Zwei Wo-
- 24 - chen zuvor habe er ein Telefonat mit Frau H._____ gehabt, in dem er zur Sprache gebracht habe, dass jemand gesagt habe, wenn Frau H._____ nicht so wolle, komme Madagaskar ins Spiel. Es folgen Ausführungen des Beschuldigten dazu, dass der Privatkläger 2 der Mann fürs Grobe sei, die Bar für geile Senioren, die Stiftung für gefallene Mädchen, die Tötung von Frau I._____ etc. (Urk. 4/16 S. 6 f.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung, was ihm durch den Kopf gegan- gen sei, als er den Privatkläger 2 mit dem Messer habe auf sich zukommen se- hen, führte der Beschuldigte aus, er habe Angst gehabt. Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen und einer Fratze im Gesicht auf ihn zugekommen mit einem Messer in der Hand. Er habe Angst gehabt und sich bedroht gefühlt. Er habe dem Privatkläger 2 den Revolver gezeigt. Dieser sei auf ihn gesprungen und habe ihm den Revolver wegnehmen wollen. Anhand des Verletzungsmusters an seiner Hand sehe man, dass der Privatkläger 2 ihm den Revolver habe wegnehmen wol- len und nicht er den Schuss abgegeben habe (Urk. 4/16 S. 8). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2019 (Urk. 4/21) sagte der Beschuldigte aus, er sei, nachdem seine Wohnungstüre nicht mehr von aus- sen blockiert gewesen sei, aus der Tür getreten, ev. 30 bis 40 cm vor die Türe und habe um die Ecke in Richtung der Wohnung A._____B._____ geschaut, de- ren Wohnungstüre offen gestanden sei. Er habe zum Privatkläger 2 gesagt, so gehe das nicht, er werde ihn anzeigen. Der Privatkläger 2 habe in der Wohnung geflucht und gesagt, er solle aufpassen, er komme jetzt. Er (der Beschuldigte) habe Angst bekommen, sei in sein Wohnzimmer gegangen, habe das Handy ge- nommen und den Revolver in die Hosentasche gesteckt, weil er Angst gehabt ha- be, dass er ihn angreifen könnte (Urk. 4/21 S. 3). Er habe den Fusstritt an den Unterschenkel und den Schlag an den Hals nicht realisiert, das sei so schnell ge- gangen, innerhalb von wenigen Sekunden. Sie seien max. 40 cm auseinander gestanden. Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen auf ihn losgegangen und habe ihn geschlagen (Urk. 4/21 S. 4). Als der Privatkläger 2 mit einer Fratze und schwingenden Armen auf ihn zugekommen sei, habe er den Revolver her- vorgenommen, um ihn einzuschüchtern und von seiner Tat abzuhalten, ihn abzu- stechen und niederzuschlagen. Der Privatkläger 2 sei 80 cm oder eher weniger vor ihm gewesen, als er den Revolver aus der Hosentasche genommen habe
- 25 - (Urk. 4/21 S. 5). Der Privatkläger 2 habe an die Waffe gegriffen und den Schuss wahrscheinlich selber ausgelöst. Er (der Beschuldigte) habe nicht abgedrückt. Nach dem Schuss habe der Privatkläger 2 am Boden auf ihm draufgelegen (Urk. 4/21 S. 6). In der haftrichterliche Einvernahme vom 21. Mai 2019 (Urk. 4/23) sagte der Be- schuldigte aus, der Privatkläger 2 habe schwere Schuhe getragen, um ihn zu tre- ten und zu Fall zu bringen, habe ihn mit der Hand geschlagen, in der er das Mes- ser gehalten habe, habe ihn ins Gesicht geschlagen und ihm einen Nackenschlag versetzt. Er habe ihn wohl abstechen wollen (Urk. 4/23 S. 4). Die Klinge des Mes- sers habe 12 cm aus seiner Hand geschaut (Urk. 4/23 S. 5). Aus seiner Sicht ha- be Frau H._____ den Privatkläger 2 gegen ihn aufgebracht, um ihm eine Abrei- bung zu verpassen. Der Beschuldigte bringt dies in Zusammenhang mit Mada- gaskar vor (Urk. 4/23 S. 7 f.). Er erklärte in der Befragung durch den Staatsanwalt vom 25. Juli 2019 (Urk. 4/24/1), es habe "geklöpft", als der Privatkläger 2 und er noch gestanden seien. Er habe die Pistole aus der Hosentasche genommen und der Privatklä- ger 2 habe reingegriffen. Wahrscheinlich habe dieser abgedrückt, er müsse auch die Trommel gedreht haben (Urk. 4/24/1 S. 7). Der Privatkläger 2 habe ihn ge- schlagen, bevor er den Revolver aus der Hosentasche genommen habe (Urk. 4/24/1 S. 7). In der Einvernahme vom 26. Juni 2020 (Urk. 4/26/1) sagte der Beschuldigte aus, nachdem ihn der Privatkläger 2 heruntergeschlagen habe, sei er auf ihm drauf gewesen, der Revolver sei zwischen ihnen gewesen. Er (der Privatkläger 2) habe versucht, ihm den Revolver wegzunehmen. Er habe den Revolver nach unten ge- halten und der Privatkläger 2 habe ihn hochgerissen. Der Schuss müsse beim Fallen losgegangen sein, als er ihm hinein gegriffen habe (Urk. 4/26/1 S. 3). Der Privatkläger 2 habe versucht, ihm den Revolver wegzunehmen, habe ihm einen Nackenschlag versetzt und das Messer in der linken Hand gehalten. Zum Glück sei er zurückgewichen, sodass ihn der Schlag am Nacken getroffen habe und das Messer ins Leere gegangen sei. Sein Unterarm habe ihn am Nacken getroffen. Der Privatkläger 2 habe ihn abstechen wollen (Urk. 4/26/1 S. 4). Er habe das
- 26 - Messer erst gesehen, als der Privatkläger 2 mit erhobenen Armen auf ihn zuge- stürmt sei. Nach seiner Wahrnehmung sei es ein grosses Messer gewesen (Urk. 4/26/1 S. 5). In der Befragung vor Vorinstanz vom 8. Februar 2021 (Prot. I S. 12 ff.) erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger 2 habe am Freitag vor dem Vorfall zu ihm gesagt, dass er ein Lügner sei und bald versorgt werde. Er könne bald zu J._____ gehen, er werde versorgt. Diese Äusserung habe ihn sehr besorgt, denn J._____ sei vor einem Jahr gestorben (Prot. I S. 18). Am nächsten Tag habe er bei der Polizei … Anzeige machen wollen. Der Polizist habe gesagt, dass man da nicht viel machen könne, er aber zwei bis drei Monate später noch Anzeige erstatten könne (Prot. I S. 19). Am Tattag habe er die Türe öffnen müssen, um durchzulüften, da die Lüf- tung nicht funktioniert habe. Der Privatkläger 2 habe ihn von draussen auf dem Laubengang aufgefordert, die Tür zu schliessen, es stinke. Er habe erwidert, er habe nichts zu sagen. Der Privatkläger 2 sei einen Schritt in die Küche gekom- men, um die Türe schliessen zu können, habe die Türe geschlossen und diese blockiert. Er (der Beschuldigte) habe versucht, die Tür wieder zu öffnen, habe aber die Türfalle nicht runterdrücken können (Prot. I S. 20). Er habe sich in den Wohnbereich begeben und TV geschaut. Es sei ihm alles hochgekommen, was er mit dem Privatkläger 2 erlebt habe. Er sei dann einen Meter auf den Laubengang hinausgegangen, habe um die Ecke geschaut und gesehen, dass die Türe der Wohnung A._____B._____ 30 bis 40 cm offen gestanden habe. Er habe gesagt, er zeige den Privatkläger 2 an. Dieser habe geflucht und gesagt, er solle aufpas- sen, er komme jetzt. Daraufhin habe er Angst bekommen. Er sei in sein Wohn- zimmer gegangen, habe sein Handy genommen, auf "Aufnahme" gedrückt, sei- nen Revolver behändigt und in den Sack gesteckt. Der Privatkläger 2 habe unter seiner Wohnungstür gestanden. Er habe diesen gefragt, ob er spinne, was er da mache. Der Privatkläger 2 habe ihn beleidigt, er sei ein Hitler und ein Sauhund und dass er sowieso nichts machen könne. Der Privatkläger 2 habe ein Messer in der Hand gehalten und sei unter der Tür gewesen. Er habe gesehen, dass er ei- nen Handwechsel gemacht habe von links nach rechts, dann hinten durch. Er ha- be etwas um sich herumgeschoben, das müsse das Messer gewesen sein. Nachher sei der Privatkläger 2 mit schwingenden Armen in seine Wohnung
- 27 - hereingestürmt. Er habe gesehen, dass er etwas, das Messer, in der linken Hand gehalten habe. Er habe ihn mit der linken Hand mit dem Messer geschlagen. Nachher habe er erfahren, dass es ein Teppichmesser gewesen sei. Er habe ge- dacht, es sei ein grösseres Messer, das etwa 20-25 cm lang sei (Prot. I S. 22). Sehr wahrscheinlich hätte der Privatkläger 2 ihm das Messer in den Hals ge- rammt, wenn er zurückgewichen wäre. Er sei jedoch sehr wahrscheinlich etwas nach vorne gegangen, woraufhin der Privatkläger 2 ihm mit dem Unterarm einen Nackenschlag gegeben habe. Gleichzeitig habe er ihm mit seinen klobigen Schu- hen an seinen rechten Unterschenkel gehauen. Er habe noch etwas gesagt wie: "Ich mach dich kaputt". Er habe nachher den Revolver hervorgeholt und diesen zuerst nach unten gehalten. Der Privatkläger 2 habe den Revolver gesehen und eingegriffen. Es habe ein Gerangel gegeben und dann habe sich der Schuss ge- löst. Er verstehe nicht, weshalb sich der Schuss gelöst habe, denn die erste Kammer im Revolver sei leer gewesen. Sehr wahrscheinlich sei die Trommel ver- stellt worden, weil der Privatkläger 2 in den Revolver reingegriffen und dabei die Trommel verstellt habe. Es könne sein, dass entweder der Privatkläger 2 oder er selber an den Abzug gekommen seien. Auf jeden Fall müsse sich die Trommel verstellt haben und dann sei ein Schuss losgegangen. Sie seien Körper an Körper gewesen, etwa 20 cm Bauch an Bauch. Ob er am Umfallen gewesen sei, wisse er nicht, es sei alles so schnell gegangen. Der Privatkläger 2 sei quer über ihn gefal- len und habe sich aufgerichtet (Prot. I S. 23). Auf die Frage, weshalb er den Re- volver genommen habe, erklärte der Beschuldigte, er habe den Revolver in der Todeswoche von Frau I._____ genommen. Er habe einen Schuss gehört gehabt und vermutet, dass der Privatkläger 2 eine Pistole habe. Als dieser gesagt habe: "Pass uf, jetzt chom ich", habe er richtig Angst bekommen. Der Privatkläger 2 ha- be das Messer in der Hand gehabt, sei hineingekommen und habe ihn mit schwingenden Armen angegriffen, habe ihm Beleidigungen an den Kopf gewor- fen. Während des Angriffs habe er so etwas wie "kaputt" gesagt oder "ich mach dich kaputt", er sei sich aber nicht sicher (Prot. I S. 28). Er habe den Revolver hervorgenommen, nachdem der Privatkläger 2 ihn geschlagen habe, nachdem er ihn mit der linken Hand, in der er das Messer gehalten habe, angegriffen habe. Als er den Schlag bekommen habe, habe er den Revolver hervorgeholt und des-
- 28 - sen Griff mit beiden Händen gehalten. Der Privatkläger 2 habe reingegriffen, über seine Hände gefasst. Es sei hin- und hergegangen, dann habe es "geklöpft" (Prot. I S. 29). Als der Schuss abgegangen sei, seien sie beide gestanden, er sei aber am Fallen gewesen (Prot. I S. 30). Auf die Frage, was er gedacht habe, als der Privatkläger 2 an seiner Wohnungstür erschienen sei, antwortete der Beschuldig- te, als der Privatkläger 2 mit dieser Fratze reingekommen sei, habe er gedacht, dass er ihn nun niedersteche und "alle mache". Der Privatkläger 2 sei wie von Sinnen gewesen, als er reingekommen sei. Er habe ausser einmal in Asien noch nie in seinem Leben solche Angst gehabt (Prot. I S. 31). Nach der Schussabgabe habe er nichts mehr gesagt, er sei geschockt gewesen (Prot. I S. 36). Als der Pri- vatkläger 2 in seine Wohnung reingekommen sei, habe er fast in die Hosen ge- schissen (Prot. I S. 63). In der Berufungsverhandlung vom 26. April 2022 sagte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 2 sei einen Schritt in seine Wohnung gekommen und habe die Türe zugezogen. Er habe zum Privatkläger 2 gesagt, es sei jetzt genug, er zeige ihn an. Dieser habe daraufhin gesagt, er solle aufpassen, er komme jetzt. Er (der Be- schuldigte) habe im Wohnzimmer das Handy genommen und auf Videoaufnahme gestellt und den Revolver in die Hosentasche gesteckt, um den Privatkläger 2 ab- zuhalten, falls dieser ihn angreife (Prot. II S. 27 f.). Der Privatkläger 2 habe ihn be- leidigt und sei mit schwingenden Armen hereingestürmt. Er habe nur noch seine Fratze gesehen. Der Privatkläger 2 habe ihn mit der linken Hand geschlagen. In dieser Hand habe er auch ein Messer gehabt. Es habe ein Gerangel gegeben, sie seien beide zu Boden gegangen. Der Privatkläger 2 sei auf ihn drauf gefallen. Während dem Umfallen habe es "geklöpft". Er habe den Schuss nicht abgegeben, der Privatkläger 2 habe ihm den Revolver wegnehmen wollen, dabei müsse sich die Trommel gedreht haben. Er habe nie auf den Privatkläger 2 schiessen wollen. Es sei ein Unfall gewesen. Als der Privatkläger 2 hereingestürmt sei, habe er so einen Schreck und so eine Angst gehabt. Er habe gedacht, der Privatkläger 2 bringe ihn um (Prot. II S. 29 f.)
- 29 - 3.2. Aussagen des Privatklägers A._____ (Privatkläger 2) In der ersten polizeilichen Befragung vom 13. Juni 2018 (Urk. D1 3/1), welche im Patientenzimmer im Spital durchgeführt wurde, sagte der Privatkläger 2 aus, er habe am Tattag den auf dem Geländer im Laubengang aufgehängten Teppich zerschneiden wollen, um ihn im Kehrichtsack entsorgen zu können, und habe da- für das kleine Teppichmesser bereit gemacht. Zusammen mit seiner Ehefrau sei er im Laubengang gestanden und habe den Teppich vom Geländer herunterge- nommen. Der Beschuldigte habe seine Wohnungstüre offen gehabt und es habe nach Stumpenrauch gerochen. Der Beschuldigte sei herausgekommen und habe Beleidigungen rausgelassen, welche auch gegen seine Frau gerichtet gewesen seien (Urk. D1 3/1 S. 2). Er habe zu ihm gesagt, er solle wieder zurück in seine Wohnung gehen und die Tür zumachen, es stinke. Er habe sich wieder dem Tep- pich zugewandt. Es sei keine zehn Sekunden gegangen und der Beschuldigte sei wieder auf den Laubengang herausgekommen mit einem Handy in der Hand und habe etwas aufgenommen. Das habe er schon oft gemacht, er mache das aus Provokation und filme ihn mit dem Natel. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle in seine Wohnung verschwinden, sonst komme er. Er sei auf den Knien am Boden gewesen und habe noch nicht einmal mit dem Zerschneiden des Teppichs angefangen. Er sei dann aufgestanden und habe sich dem Beschuldigten zuge- wandt. Dieser sei zurück in seine Wohnung gegangen. Er sei dann zur offenen Wohnungstür des Beschuldigten gegangen und habe diese zugemacht. Dabei habe er gesagt, er solle die Tür zumachen und fertig. Der Beschuldigte habe in provozierendem Ton mehrfach gesagt, er solle nur kommen (Urk. D1 3/1 S. 3). Er sei ein Stück in die Wohnung hineingegangen, um die Türe zu greifen und zu schliessen (Urk. D1 3/1 S. 4). Das Teppichmesser habe er auf den Fenstersims beim Küchenfenster oder Korridor seiner Wohnung gelegt und nicht mehr in der Hand gehabt, als er die Wohnungstür des Beschuldigten geschlossen habe. Sei- ne Ehefrau habe gesagt, sie sollten den Teppich an einem anderen Tag schnei- den, vielleicht werde er sich wieder abkühlen. Er habe den Teppich wieder auf das Geländer gelegt und in seine Wohnung gehen wollen (Urk. D1 3/1 S. 4). Er sei schon in der Wohnung und seine Frau noch an der Wohnungstür gewesen, als der Beschuldigte wieder aus seiner Wohnung herausgekommen, auf den Lau-
- 30 - bengang in Richtung ihrer Wohnung getreten sei und gerufen habe, er (der Pri- vatkläger 2) solle wieder rauskommen, er mache sie alle kaputt, sie seien drecki- ge Hunde. Er habe zum Beschuldigten gerufen, er solle verschwinden, sonst komme er. Der Beschuldigte und er seien beide wütend gewesen. Er habe ge- sagt, jetzt komme er, worauf der Beschuldigte in Richtung seiner Wohnung zu- rückgerannt sei wie ein Hündlein. Im Eingangsbereich sei er gestolpert, es habe etwas am Boden gehabt, eine Tasche oder etwas. Er sei etwa 1,5 Meter vom Be- schuldigten entfernt gewesen. Er sei etwa 2 bis 2,5 Meter in die Wohnung des Beschuldigten hineingegangen, weil er ihm habe zeigen wollen, dass jetzt fertig sei (Urk. D1 3/1 S. 5). Er habe gehört, dass seine Frau etwas gerufen habe, dann habe es "geklöpft" und er sei auf den Boden gefallen. Sie habe etwas in der Art gerufen: "Mach das nöd". Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte eine Waffe gezogen habe. Dieser sei gestolpert und zu Boden gefallen, er habe sich schon abwenden wollen, dann habe es "geklöpft" (Urk. D1 3/1 S. 6 f.). Er erinnere sich nicht, dass er auf den Beschuldigten gefallen wäre. Es sei nicht möglich, dass sich der Schuss unabsichtlich gelöst habe. Er sei überzeugt, dass der Be- schuldigte absichtlich auf ihn geschossen habe. Er vermute, dieser habe ihn ab- sichtlich provoziert, damit er seine Wohnung betrete und er einen Grund habe, auf ihn zu schiessen. Er hätte nie gedacht, dass der Beschuldigte ihn in eine Falle lo- cken und auf ihn schiessen würde. Er habe nichts in den Händen gehalten, als er dem Beschuldigten in dessen Wohnung gefolgt sei (Urk. D1 3/1 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom
19. September 2018 (Urk. D1 3/3) führte der Privatkläger 2 aus, er habe auf dem Laubengang einen Teppich zerschneiden wollen, um ihn in einen Kehrichtsack stecken zu können. Seine Frau habe ihm dabei geholfen. Der Beschuldigte sei aus der Wohnung gekommen und habe angefangen, sie zu beschimpfen. Er sei am Boden auf den Knien gewesen und habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sich verpissen. Er sei aufgestanden und der Beschuldigte sei in seine Wohnung gegangen. Er habe zu diesem gesagt, er solle aufhören und habe ihm die Woh- nungstür zugemacht, indem er sie vom Laubengang aus zugezogen habe. Er könne nicht sagen, ob er dabei 20 cm in die Wohnung getreten sei (Urk. D1 3/3 S. 4 f.). Er sei zum Teppich zurückgegangen. Der Beschuldigte sei nach ein paar
- 31 - Sekunden wieder aus der Wohnung gekommen, wieder zurück in die Wohnung gegangen und sofort wieder nach draussen gekommen und habe sie weiter be- schimpft. Er habe sie mit einem Handy aufnehmen wollen, um zu zeigen, dass sie ihn beschimpften. Der Beschuldigte habe zu ihm "Schisshaas" und "Feigling" ge- sagt, er solle nur kommen. Er sei bis vor die Wohnung des Beschuldigten getre- ten. Dieser habe gesagt: "Komm du Schisshaas, komm nur rein". Er habe zwei Schritte in die Wohnung des Beschuldigten gemacht, dieser sei gestolpert im Kü- chenbereich, es habe am Boden Taschen oder Säcke gehabt. Der Beschuldigte sei auf den Rücken gefallen und er habe diesem gesagt, er könne nicht mal lau- fen. Er habe aus der Wohnung des Beschuldigten gehen und sich umdrehen wol- len, als er seine Frau schreien gehört habe: "Mach das nicht". Er habe sich wieder gegen den Beschuldigten gedreht und beim Umdrehen den Knall gehört. Er habe gar nicht gesehen, dass dieser eine Waffe gehabt habe (Urk. D1 3/3 S. 5). Bei der Schussabgabe habe der Beschuldigte im Küchenbereich auf dem Rücken am Boden gelegen, er sei gestanden und habe gehen wollen (Urk. D1 3/3 S. 7). Er glaube, er habe das Teppichmesser nicht mehr in der Hand gehabt, als er in die Wohnung des Beschuldigten gegangen sei. Das Teppichmesser habe auf dem Fenstersims gelegen, das habe er mitbekommen. Er glaube, die Polizei habe ihm dies gesagt. Er könne sich nicht konkret erinnern, was er mit dem Teppichmesser gemacht habe. Wenn er das Messer in der Hand gehalten hätte, als der Beschul- digte geschossen habe, wäre das Teppichmesser in der Wohnung liegen geblie- ben (Urk. D1 3/3 S. 8). Seine Frau habe ihm erzählt, sie habe gesehen, dass der Beschuldigte die Waffe aus der Hosentasche gezogen habe, daher habe sie ge- schrien, er solle dies nicht machen. Er selber habe es nicht gesehen (Urk. D1 3/3 S. 11). 3.3. Aussagen B._____ (Privatklägerin 3) In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2018 (Urk. 5/1) sagte die Privatklä- gerin 3 aus, der Privatkläger 2 sei auf den Laubengang gegangen und habe dort den Teppich entsorgen wollen. Sie sei in der Wohnung geblieben und habe ge- hört, wie der Privatkläger 2 und der Beschuldigte auf dem Laubengang laut ge- sprochen hätten. Sie sei daraufhin ebenfalls auf den Laubengang gegangen, der
- 32 - Beschuldigte sei vor seiner Wohnungstür gestanden und habe den Privatkläger 2 mit Arschloch und anderen unhöflichen Worten betitelt. Der Privatkläger 2 habe den Beschuldigten gebeten, er solle doch wieder in seine Wohnung gehen. Der Privatkläger 2 habe freundlich aber bestimmt mit dem Beschuldigten gesprochen und dabei wohl seine Stimme erhoben. Sie hätten gewusst, dass der Beschuldig- te ein gefährlicher Mann sei. Dieser habe versucht, den Privatkläger 2 zu provo- zieren, indem er immer wieder gesagt habe, er solle kommen. Der Privatkläger 2 habe nochmals gesagt, er solle doch bitte in die Wohnung gehen. Dann habe der Beschuldigte plötzlich den Privatkläger 2 am Hemd gepackt und ihn zu sich gezo- gen. Dabei habe er sich rücklings auf den Boden fallen lassen und eine Pistole aus der Hosentasche gezogen. Er habe die Pistole gerade vor sich auf den Pri- vatkläger 2 gerichtet gehalten. Sie habe gerufen, er solle das bitte nicht machen. Der Beschuldigte habe daraufhin gesagt, jetzt bringe er ihn um. Dann habe sich der Schuss gelöst und ihren Mann getroffen. Der Beschuldigte sei in die Wohnung gegangen, habe gesagt, er rufe die Polizei, und habe die Wohnungstür zuge- macht. Der Privatkläger 2 habe sie gebeten, die Polizei und den Notruf zu alar- mieren. Der Privatkläger 2 habe ein Teppichmesser dabei gehabt, um den Tep- pich im Laubengang zu schneiden. Sie habe gesehen, wie der Privatkläger 2 das Messer auf dem Fenstersims deponiert habe, um den Teppich in Streifen zu schneiden. So weit sei es aber nicht gekommen, da der Beschuldigte die Tür auf- gemacht und den Privatkläger 2 beschimpft habe (Urk. 5/1 S. 3). Das Teppich- messer sei bei der Auseinandersetzung ganz klar nicht verwendet worden (Urk. 5/1 S. 4). In der Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2018 (Urk. 5/2) sagte die Privatklä- gerin 3 aus, der Privatkläger 2 sei mit dem Teppichmesser nach draussen gegan- gen. Sie habe gehört, wie der Beschuldigte den Privatkläger 2 beleidigt habe. Er habe gesagt: "Komm, komm Arschloch, komm zu mir". Sie habe durch das Kü- chenfenster gesehen, wie der Privatkläger 2 vor dem Teppich am Boden gekniet sei. Er habe zum Beschuldigten gesagt, er solle in seine Wohnung gehen, die Tür zumachen und ruhig sein. Der Beschuldigte sei in seine Wohnung gegangen und wieder herausgekommen, konkret sei er etwa drei bis vier Mal wieder aus der Wohnung gekommen. Er habe das Handy in der Hand gehalten und gesagt:
- 33 - "Arschloch, komm". Als der Beschuldigte das letzte Mal aus der Wohnung ge- kommen sei, habe der Privatkläger 2 gesagt, jetzt sei fertig, er könne aufhören mit seinem scheiss Handy oder er werde dieses wegschmeissen. Der Privatkläger 2 sei die ganze Zeit am Boden gekniet. Erst beim letzten Mal, als der Beschuldigte aus der Wohnung gekommen sei, sei er aufgestanden und in Richtung des Be- schuldigten gegangen, um dessen Wohnungstüre zu schliessen. Der Beschuldig- te habe gesagt, er solle zu ihm kommen, ob er Angst habe. Anschliessend sei er in seine Wohnung gegangen. Der Privatkläger 2 habe gesagt, dass er keine Angst vor ihm habe, er wolle nur die Tür schliessen. Der Beschuldigte sei zurück- getreten und über eine Einkaufstüte auf den Rücken gefallen. Sie habe zum Pri- vatkläger 2 auf dem Korridor gesagt, er solle ihn lassen, sie würden nach Hause in ihre Wohnung gehen (Urk. 5/2 S. 5). Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte aus der Hosentasche eine Pistole gezogen habe, und zu ihm gesagt, er solle das bitte nicht machen. Dann habe sie den Schuss gehört. Der Privatkläger 2 habe zwei bis drei Schritte von der Wohnung des Beschuldigten zu ihrer Wohnung auf dem Laubengang geschafft und sei dann umgefallen. Kurz bevor der Schuss ge- fallen sei, sei sie auf den Laubengang gegangen, um dem Privatkläger 2 zu sa- gen, er solle wieder in die Wohnung zurückkommen. Als der Beschuldigte das letzte Mal in seine Wohnung gegangen sei, sei sie vor ihrer Wohnung gestanden. Als er sodann umgefallen sei, sei sie auf dem Laubengang gestanden an der Ecke rechts von der Eingangstüre zur Wohnung des Beschuldigten. Sie habe die Küche sehen können, da die Wohnungstür offen gestanden sei. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 2 provoziert, in die Wohnung zu kommen. Der Privatkläger 2 habe den Beschuldigten nicht berührt. Vielmehr sei er 1 bis 2 Meter von diesem weggestanden, als er auf den Rücken gefallen sei. In der Wohnung des Beschul- digten hätten sich die beiden nicht berührt. Der Privatkläger 2 sei nicht hingefallen (Urk. 5/1 S. 5 f.). Sie glaube, der Beschuldigte habe die Pistole aus der rechten Hosentasche genommen, den Lauf der Pistole mit gestrecktem Arm auf den Pri- vatkläger 2 gerichtet und sofort geschossen, ohne zu drohen. Er habe es direkt gemacht. Im Moment der Schussabgabe sei der Beschuldigte halb auf dem Bo- den gesessen, der Privatkläger 2 sei gestanden und habe in Richtung des Be- schuldigten geschaut (Urk. 5/2 S. 8). Der Privatkläger 2 habe nichts in der Hand
- 34 - gehabt, als er die Wohnung des Beschuldigten betreten habe. Das Teppichmes- ser sei auf dem Boden im Laubengang geblieben. Es sei auf dem Boden im Lau- bengang gelegen, bevor der Privatkläger 2 die Wohnung des Beschuldigten be- treten habe (Urk. 5/2 S. 9). Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte den Privatkläger 2 am Hemd gepackt, zu sich gezogen und sich rücklings auf den Boden habe fallen lassen, erklärte die Privatklägerin 3, als sie ihre Aussage bei der Polizei gemacht habe, sei sie absolut in Panik gewesen, ha- be panische Angst um ihren Mann gehabt und gedacht, er werde sterben (Urk. 5/2 S. 10). Der Beschuldigte habe den Privatkläger 2 nicht am Kragen ge- packt, er habe das aber tun wollen. Der Privatkläger 2 habe dem Beschuldigten gesagt, er habe keine Angst vor ihm. Darauf sei der Beschuldigte in seine Woh- nung zurückgegangen (Urk. 5/2 S. 11). Als der Schuss gefallen sei, habe sie freie Sicht in die Wohnung gehabt und den Beschuldigten auf dem Boden gesehen (Urk. 5/2 S. 23).
4. Beweiswürdigung 4.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatkläger 2 und 3 Der Beschuldigte und die beiden Privatkläger haben aufgrund ihrer Stellung im Verfahren ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie selber oder ih- ren Ehegatten günstigen Licht darzustellen. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aus- sagen zu berücksichtigen. Bei keiner dieser Personen liegen jedoch Umstände vor, welche Zweifel an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit aufkommen liessen. 4.2. Würdigung der Aussagen der Privatkläger
a) Aussagen der Privatklägerin 3 Betreffend die Privatklägerin 3 fällt auf, dass zwischen ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 10. Juni 2018 unmittelbar nach dem Ereignis und ihrer Zeugenein- vernahme vom 10. Oktober 2018 erhebliche Widersprüche auszumachen sind, welche sich nicht mit Erinnerungsschwächen aufgrund des Zeitablaufs erklären lassen. Während sie in ihrer ersten Einvernahme schilderte, dass der Schuss im Laubengang gefallen sei und der Beschuldigte den Privatkläger 2 vorgängig am
- 35 - Hemd gepackt, zu sich gezogen und rücklings zu Boden gefallen sei und die Pis- tole gerade vor sich auf den Privatkläger gerichtet habe, schilderte sie in der Zeu- geneinvernahme nichts mehr von dem Packen am Hemd und führte aus, dass der Schuss in der Wohnung des Beschuldigten gefallen sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen erklärte sie, sie sei in der ersten Einvernahme in Panik gewesen, habe Angst um ihren Mann gehabt (Urk. 5/2 S. 10). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, schilderte sie doch in der ersten Einvernahme einen ganz ande- ren Ablauf, was sich – anders als Lücken in der Darstellung oder emotional ge- färbte Übertreibungen – nicht mit Aufregung oder Panik erklären lässt. Mit Bezug auf das Teppichmesser sagte sie in der ersten Einvernahme aus, die- ses sei bei der Auseinandersetzung ganz klar nicht verwendet worden. Sie habe gesehen, wie der Privatkläger 2 das Messer auf dem Fenstersims deponiert habe, um den Teppich zu schneiden. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. In ihrer zwei- ten Einvernahme sagte sie dann aus, das Teppichmesser sei auf dem Boden im Laubengang gelegen, als der Privatkläger 2 die Wohnung des Beschuldigten be- treten habe. Der Privatkläger 2 habe nichts in der Hand gehabt, als er in die Woh- nung des Beschuldigten gegangen sei (Urk. 5/2 S. 9). Auch ihre Darstellung be- treffend das Teppichmesser ist somit nicht konstant ausgefallen. Hinzukommt, dass aus der Handyaufnahme des Beschuldigten hervorgeht, dass der Privatklä- ger 2 das Teppichmesser in der Hand hielt, als er in die Wohnung des Beschul- digten ging und dieses, nachdem der Schuss gefallen war, immer noch in der Hand hielt. Der Eindruck, dass sie die Geschehnisse in einem für den Privatkläger 2 günsti- gen Licht erscheinen lassen will, entsteht auch aus dem Umstand, dass der Pri- vatkläger 2, welcher dem Beschuldigten in der Wohnung gegenüber stand und sich nach seiner Darstellung zu diesem umdrehte, als er den Knall hörte (Urk. D1 3/3 S. 5), die Waffe nicht gesehen hat, wogegen die Privatklägerin 3, welche aus- serhalb der Wohnung des Beschuldigten stand, gesehen haben will, dass der Be- schuldigte die Waffe mit gestrecktem Arm gegen den Privatkläger 2 gerichtet hat (Urk. 5/2 S. 8). Der Handyaufzeichnung der Geschehnisse ist entgegen ihrer Dar- stellung auch nicht zu entnehmen, dass sie – wie sie behauptete – vor dem
- 36 - Schuss rief, der Beschuldigte solle das nicht machen. Vielmehr ist zu hören, dass sie nach dem Schuss sagte, nun sei fertig. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass ihre Schilderung betreffend den Ablauf bei der Schussabgabe nicht mit dem durch das Gutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin rekonstruierten Schussverlauf vereinbar ist (Urk. 12/16 S. 21). Darauf wird im Rahmen der Ausführungen zum Gutachten zurückzukom- men sein. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 3, weshalb ihre Aussagen nicht geeignet sind, die Darstellung des Beschuldigten zu widerlegen.
b) Aussagen des Privatklägers 2 Der Privatkläger 2 räumte ein, dass er, bevor der Schuss fiel, in die Wohnung des Beschuldigten ging. Er sagte konstant aus, er habe nicht gesehen, dass der Be- schuldigte eine Waffe gezogen habe, was gegen eine übertriebene Belastung spricht, jedoch dadurch wieder relativiert wird, dass er die Vermutung äusserte, der Beschuldigte habe ihn absichtlich provoziert, damit er seine Wohnung betrete und er (der Beschuldigte) einen Grund habe, auf ihn zu schiessen (Urk. D1 3/1 S. 7). Der Privatkläger 2 sagte in der ersten Einvernahme aus, er habe nichts in der Hand gehalten, als er in die Wohnung des Beschuldigten gegangen sei. In der zweiten Einvernahme relativierte er, dass er glaube, er habe das Teppichmesser nicht mehr in der Hand gehalten, als er die Wohnung des Beschuldigten betreten habe. Er könne sich nicht mehr konkret erinnern, was er damit gemacht habe. Dass der Privatkläger 2 das Teppichmesser in der Hand hielt, als er in die Woh- nung des Beschuldigten ging und auch nach der Schussabgabe immer noch in der Hand hielt, geht – wie bereits erwähnt – aus den Handyaufnahmen hervor. Dieser Umstand lässt angesichts der vorsichtigen Aussage des Privatklägers 2, welcher gerade nicht mit Vehemenz bestritt, das Teppichmesser in der Hand ge- halten zu haben, vielmehr einräumte, nicht mehr zu wissen, was er damit ge-
- 37 - macht habe, keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen aufkommen. Die Aussagen des Privatklägers 2 sind konstant ausgefallen und weisen keine Widersprüche auf. Sie decken sich über weite Strecken mit denjenigen des Be- schuldigten. Der hauptsächliche Unterschied zwischen seiner Darstellung und derjenigen des Beschuldigten liegt darin, dass er geltend machte, der Beschuldig- te sei in der Wohnung über etwas gestolpert und hingefallen, während er mit ei- nem gewissen Abstand vor dem Beschuldigten gestanden und es nie zu körperli- chem Kontakt zwischen ihnen gekommen sei. Insbesondere bestritt er konstant, den Beschuldigten geschlagen und getreten zu haben. Die Aufzeichnung der Ge- schehnisse auf der Handyaufnahme geben keinen Aufschluss zu dieser Frage. Was auf dieser Aufnahme zu sehen und zu hören ist, ist sowohl mit einem Stol- pern und Hinfallen des Beschuldigten, als auch mit einem Gerangel bzw. Angriff seitens des Privatklägers 2 vereinbar. Auf die weiteren Beweismittel zu dieser Frage (Tatrekonstruktion, Gutachten bezüglich Schmauchspuren, Schussrichtung etc.) ist nach der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten einzugehen. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 2 nicht per se unglaubhaft erscheinen. 4.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte gleichbleibend aus, der Privatkläger 2 habe ihn in der Wohnung angegriffen. Es habe ein Gerangel gegeben, in welchem sich der Schuss gelöst habe. Er bestritt konstant, bewusst auf den Privatkläger 2 geschos- sen zu haben. Dieser habe ihn attackiert, dabei sei er rückwärts hingefallen und der Privatkläger 2 sei auf ihn drauf gefallen. Inkonstant sind seine Aussagen be- züglich der Frage, wann er und der Privatkläger 2 hinfielen, insbesondere, ob sie standen, als der Schuss erfolgte, und zur Frage, durch wen der Schuss ausgelöst wurde. Gestützt wird die Darstellung des Beschuldigten betreffend das Versetzen eines Tritts an seinen Unterschenkel durch den Privatkläger 2 durch die Feststellungen im Gutachten über die körperliche Untersuchung des Beschuldigen, gemäss wel-
- 38 - chen eine Prellung des rechten Kopfnickermuskels und an der rechten Unter- schenkelinnenseite und am rechten Fussknöchel infolge stumpfer Gewaltanwen- dung frischer imponierende Blutergüsse festgestellt wurden. Darauf ist im Rah- men der Ausführungen zum Gutachten des IRM zurückzukommen. Dass der Pri- vatkläger 2 entgegen der Annahme des Beschuldigten keine schweren Schuhe trug, vielmehr seine Hausschuhe, was auf den Handyaufnahmen und dem auf der Fotodokumentation sichtbaren schwarzen Hausschuh hervorgeht, vermag die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten bezüglich des erlittenen Trittes nicht in Frage zu stellen, kann ein entsprechendes Hämatom doch auch durch ei- nen kräftigen Tritt mit einem Hausschuh verursacht werden. Dass der Privatkläger 2 und der Beschuldigte wütend waren und die Stimmung sehr geladen war, wird von beiden übereinstimmend geschildert und geht aus den Handyaufnahmen des Beschuldigten hervor, ebenso, dass der Privatkläger auf die mehrfache Äusserung des Beschuldigten: "Wotsch inecho" auf diesen zukam. Im entscheidenden Moment ist dann die Aufnahme verwackelt, die Linse der Ka- mera über weite Strecken abgedeckt, sodass nur eine Tonaufnahme vorliegt. Ob der Beschuldigte über etwas am Boden Liegendes gestolpert und gestürzt ist oder aufgrund eines Schlages/Stosses durch den Privatkläger 2 zu Boden fiel, lässt sich der Aufnahme nicht entnehmen. Zur Würdigung der divergierenden Aussagen des Privatklägers 2 und des Be- schuldigten betreffend ihre jeweilige Position bei der Schussabgabe und die Fra- ge, wie und durch wen der Schuss ausgelöst wurde, liegt ein Gutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 6. Dezember 2019 vor (Urk. 12/16). Dieses Gut- achten sowie dasjenige des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 9. August 2019 (Urk. 9/3/1) sind für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 heranzuziehen. 4.4. Gutachten 4.4.1. Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 6. Dezember 2019 (Urk. 12/16)
- 39 -
a) Spurenauswertung Gemäss Gutachten konnten an der Tatwaffe keine DNA-Spuren des Privatklä- gers 2 nachgewiesen werden. Die Schmauchspuren an seinen Händen lassen keine Rückschlüsse darauf zu, ob sich diese in unmittelbarer Nähe der Waffe be- funden haben (Urk. 12/16 S. 19). Die Spurenauswertung liefert somit keine Hin- weise für das vom Beschuldigten geschilderte Greifen des Privatklägers 2 nach der Waffe und die Auslösung des Schusses durch einen solchen Griff des Privat- klägers 2. Gegen das Stattfinden eines Gerangels, welches darin endete, dass der Privatkläger 2 nach dem Schuss auf den Beschuldigten fiel, spricht das Er- gebnis der Auswertung der DNA-Asservate ab dem Privatkläger 2 und dem Be- schuldigten, welche keinen Hinweis auf einen physischen Kontakt zwischen den beiden Personen ergab. Die Auswertung der Faserspuren auf den Kleidern des Beschuldigten und die fehlenden Faserspuren auf den Kleidern des Privatklä- gers 2 führen zur gutachterlichen Beurteilung, dass gemäss der Faserübertragun- gen kein intensiver physischer Kontakt zwischen den beiden stattfand. Auch die am unteren linken Hosenbein des Beschuldigten festgestellten Blutanhaftungen, welche ein DNA-Mischprofil des Privatklägers 2 und des Beschuldigen ergaben, sind nicht plausibel vereinbar mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten Kontakt mit dem Privatkläger 2. Am Hemd des Beschuldigten wurden keine blut- verdächtigen Anhaftungen festgestellt. Ein intensiver physischer Kontakt zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2, wie er stattgefunden haben müsste bei einem zu Boden Fallen der beiden nach der Schussabgabe, sodass sie aufeinander lagen, wird von den Gutachtern aufgrund der geringen Anzahl Faserspuren ausgeschlossen (Urk. 12/16 S. 20).
b) Funktion des Revolvers und Schussverlauf Zur Funktion des Revolvers hält das Gutachten fest, zur Schussauslösung müsse der Abzug bedient werden, das heisst, vollständig nach hinten gezogen werden. Diese Bewegung des Abzugs nach hinten sei beim Versuch, jemandem die Waffe aus der Hand zu reissen (Waffe gegen sich ziehen und gleichzeitig den Abzug nach hinten drücken), sehr unwahrscheinlich. Plausibler wäre, dass der Abzug
- 40 - durch die waffenführende Person beim Versuch, die Waffe festzuhalten, mit dem sich am Abzug befindenden Finger nach hinten bewegt wird. Die Ausführungen der Gutachter lassen das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Privatklä- ger 2 den Schuss selber ausgelöst habe, als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Privatkläger 2 den am Abzug be- findlichen Finger des Beschuldigten nach hinten bewegt hat. Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte, der nach eigener Darstellung grosse Angst erlebte, wie er sie zuvor nur einmal erlebt hatte, den Revolver aus der Hosentasche nahm, als der Privatkläger 2 in seine Wohnung hineinkam, und offensichtlich den Finger am Abzug hatte. Dass sich der Schuss unter diesen Umständen ohne den Willen des Beschuldigten löste, weil der Privatkläger 2 den sich bereits am Abzug befindenden Finger des Beschuldigten nach hinten beweg- te, erscheint zwar als möglich, aber als derart unwahrscheinlich und bloss theore- tisch denkbare Möglichkeit, dass aufgrund der gesamten Umstände keine ver- nünftigen Zweifel an einer willentlichen Schussabgabe durch den Beschuldigten bestehen. Damit in Übereinstimmung zu bringen ist denn auch die weitere Fest- stellung der Gutachter, wonach zwar der rekonstruierte Schussverlauf mit der Darstellung des Beschuldigten vereinbar ist, wonach sich die beiden Kontrahen- ten gegenüber standen, der Beschuldigte die Waffe in den Händen hielt, der Lauf gegen unten zeigte, der Privatkläger 2 an den Revolver griff, um diesen dem Be- schuldigten wegzunehmen, und es dabei zur Schussabgabe kam. Die Gutachter beurteilen die Körperhaltungen der beiden um die Waffe ringenden Kontrahenten jedoch als "unnatürliche" Positionen, in welchen beide keine Kraft auf die Waffe ausüben könnten (Urk. 12/16 S. 20). Dies wiederum spricht ebenfalls dagegen, dass der Privatkläger 2 den Finger des Beschuldigten hätte nach hinten bewegen können. Die Schilderung des Ablaufs durch den Privatkläger 2, wonach der Beschuldigte mit dem Rücken zu Boden fiel, er (der Privatkläger 2) ca. 2 Meter von ihm entfernt stand und der Beschuldigte am Boden sitzend den Schuss gegen ihn abgab, ist gemäss Beurteilung der Gutachter mit dem rekonstruierten Schussverlauf nicht vereinbar. Dasselbe gilt bezüglich der Schilderung der Privatklägerin 3 (Urk. 12/16 S. 21).
- 41 - Gemäss den gutachterlichen Feststellungen entspricht das Gesamtspurenbild dem folgenden, von ihnen rekonstruierten Ablauf widerspruchsfrei: So schoss der auf dem Boden sitzende Beschuldigte gegen den ca. 1 Meter entfernten, aufrecht stehenden Privatkläger 2 und hielt dabei die Waffe oberhalb von seinen Ober- schenkeln (Urk. 12/16 S. 22). Die Ausführungen der Gutachter sind fundiert begründet, dokumentiert und schlüssig. Gemäss ihren Ausführungen ist weder die Darstellung des Beschuldig- ten noch diejenige der beiden Privatkläger mit dem Spurenbild und dem rekon- struierten Schussverlauf vereinbar und ist am ehesten auf den Ablauf zu schlies- sen, dass der Beschuldigte bei der Schussabgabe am Boden sass und auf den vor ihm stehenden Privatkläger 2 schoss. Die Ergebnisse des Gutachtens stützen die Variante, dass der Beschuldigte wil- lentlich auf den Privatkläger 2 schoss und sich nicht unwillentlich ein Schuss lös- te, als der Privatkläger 2 versuchte, dem Beschuldigten die Waffe wegzunehmen. Ferner bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte aus auf dem Boden sitzender Position auf den stehenden Privatkläger 2 schoss. Offen bleibt die Frage, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte zu Boden fiel. Während der Privatkläger 2 geltend machte, der Beschuldigte sei über am Boden liegende Taschen oder Säcke gestolpert, sagte der Beschuldigte aus, er sei vom Privatkläger 2 angegriffen, mit den Füssen ans Schienbein getreten und in den Nacken geschlagen worden. Die fehlenden DNA-Spuren des Privatklägers 2 am Beschuldigten und die fehlenden Faserspuren sprechen zwar gegen einen inten- siven Körperkontakt wie das auf den Beschuldigten Fallen des Privatklägers 2, je- doch schliessen sie einen Fusstritt mit Hausschuh und einen Nackenschlag nicht aus. 4.4.2. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körper- lichen Untersuchung des Beschuldigten vom 9. August 2019 (Urk. 9/3/1) Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Zürich, Institut für Notfallmedizin, vom 11. Juni 2018 (Urk. 9/1/5) wurde der Beschuldigte am 11. Juni 2018 auf der
- 42 - Notfallstation behandelt. Er habe berichtet, dass er am Vortag einen Schlag ge- gen den rechten Hals erlitten habe und eine schmerzhafte Schwellung über der Nackenmuskulatur rechts festgestellt habe. Als Befund wurde am Hals eine äusserlich leichte Schwellung über dem Nacken rechts erhoben. Eine aktive Blu- tung oder ossäre Läsion konnte ausgeschlossen werden (Urk. 9/1/5 S. 2 f.). Ge- mäss dem ärztlichen Befund vom 27. Juni 2018 wurde durch das Institut für Not- fallmedizin eine Kontusion des rechten Halsbereichs mit Weichteilschwellung di- agnostiziert, wobei die Verletzung durch einen Schlag gegen den Hals entstanden sein könne (Urk. 9/1/6 S. 1). Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Be- schuldigten vom 9. August 2019 (Urk. 9/3/1) hat ergeben, dass bei diesem am Nacken drei älter imponierende, fleckenförmige Hautabschürfungen festgestellt wurden (Urk. 9/3/1 S. 6). Ferner wird wiederholt, dass gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 11. Juni 2018 eine Prellung des rechten Kopfnickermus- kels festgestellt wurde. An der rechten Unterschenkelinnenseite und am rechten Fussknöchel fanden sich infolge stumpfer Gewaltanwendung frische imponieren- de Blutergüsse, und am linken Fussrücken eine frisch imponierende kleinflächige Hautabschürfung, wobei diese Verletzungen sowohl durch Bagatelltraumen (z.B. Anstossen an einem Gegenstand), als auch im Rahmen einer körperlichen Ausei- nandersetzung (z.B. durch Schläge oder Tritte bzw. durch ein Kratzen) im geltend gemachten Ereigniszeitraum entstanden sein könnten. Auch die am rechten El- lenbogen und Unterarm festgestellten kleinflächigen Hautabschürfungen könnten im geltend gemachten Ereigniszeitraum entstanden sein. Deren Entstehung sei im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung (z.B. Sturz zu Boden mit An- schlagen des rechten Armes) genauso möglich wie eine Entstehung durch ein Bagatelltrauma (z.B. selbständiges Anschlagen des Armes (Urk. 9/3/1 S. 5). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die an Füssen, am Unterschenkel und am rechten Arm des Beschuldigten festgestellten Verletzungen sowohl durch selbständiges Anstossen/Anschlagen, als auch im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung durch Schläge oder Tritte entstanden sein können. Da der
- 43 - Beschuldigte jedoch gleichzeitig eine Verletzung am Nacken erlitt, welche durch einen Schlag gegen den Hals verursacht worden sein kann, erscheint seine Dar- stellung als glaubhaft, wonach ihm der Privatkläger 2 einen Schlag in den Nacken und einen Tritt an den Unterschenkel versetzt hat. Wie bereits dargelegt, ist auf- grund der gutachterlichen Feststellungen zum Schussverlauf erstellt, dass der Beschuldigte am Boden sitzend den Schuss auf den mit einer Distanz von einem Meter bei ihm stehenden Privatkläger 2 abgab. Es erscheint als plausibel, dass der Beschuldigte aufgrund eines Schlages und Trittes des Privatklägers 2 auf den Boden fiel, nicht bloss über am Boden liegende Säcke oder Taschen stolperte.
5. Fazit Sachverhaltserstellung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass vor der Schussabga- be eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 2 und dem Be- schuldigten stattfand. Diese Auseinandersetzung fing an, als der Beschuldigte seine Wohnungstüre offen stehen liess, um zu lüften. Der Privatkläger 2, der ei- nen beschädigten Teppich auf dem Laubengang verschneiden und entsorgen wollte, forderte den Beschuldigten auf, die Wohnungstüre zu schliessen, was die- ser nicht tun wollte. Darauf machte der Privatkläger 2 einen Schritt in die Woh- nung des Beschuldigten, um die Türfalle zu greifen und schloss die Wohnungstü- re gegen den Willen des Beschuldigten. Dieser begab sich kurz darauf wieder aus der Tür hinaus auf den Laubengang und sagte, der Privatkläger 2 solle das nie mehr machen, er werde ihn anzeigen. Der Privatkläger 2 erwiderte, der Beschul- digte solle aufpassen, er komme jetzt. Der Beschuldigte erlebte den Privatkläger 2 als aggressiv und bekam grosse Angst. Er begab sich in seine Wohnung, steckte den Revolver in die Hosentasche, ergriff das Handy und stellte die Aufnahmefunk- tion ein. Der Privatkläger 2 erschien vor der Wohnungstüre des Beschuldigten und hatte ein Teppichmesser in der Hand. Der Beschuldigte fragte mehrmals, ob er hereinkommen wolle. Aufgrund der gesamten Umstände bestehen keine Zwei- fel, dass er gerade nicht wollte, dass der Privatkläger 2 in seine Wohnung kom- me. Der Privatkläger 2 erwiderte, er komme doch nicht zu einem Schwein hinein, er habe Frau H._____ das schon tausend Mal gesagt, der Beschuldigte könne nichts machen. Sodann betitelte er den Beschuldigten als Hitler. Dieser fragte
- 44 - weiter mehrfach, ob er hereinkommen wolle, ob er noch mehr wolle. Die Konver- sation gemäss Ziffer 5 des Anklagevorwurfs ist aufgrund der Handyaufnahmen des Beschuldigten (Urk. 7/14) erstellt. Der Privatkläger 2 kam in die Wohnung herein, wobei er immer noch das Teppichmesser in der Hand hielt. Dort versetzte er dem Beschuldigten einen Schlag gegen den Nacken und einen Tritt gegen den Unterschenkel. Der Beschuldigte fiel daraufhin zu Boden und gab in sitzender Po- sition einen Schuss auf den in einer Distanz von ca. einem Meter vor ihm stehen- den, ihm zugewandten Privatkläger 2 ab. III. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestandsmässigkeit betreffend versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB 1.1. Objektiver Tatbestand Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte aus der am Boden sitzenden Position, den Revolver über dem Knie haltend, einen Schuss auf den ca. einen Meter von ihm entfernt stehenden Privatkläger 2 gegen dessen rechten Unter- bauch abgegeben. Der Schuss traf den Privatkläger 2 an der rechten Flanke bzw. am Unterbauch und trat am Rücken in etwa der Höhe des zweiten Lendenwirbels wieder aus. Der Privatkläger 2 erlitt eine Perforation des Blinddarms und nicht verschobene Brüche der 3. und 4. Lendenwirbel. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass ein aus lediglich einem Meter Distanz gegen den Unterbauch eines Menschen abgegebener Schuss geeignet ist, durch die Verletzung lebenswichtiger Organe oder Blutgefässe den Tod dieses Men- schen zu verursachen. Da durch die sofortige notfallmässige Bauchöffnung mit Entfernung des Blind- darms und eines Teils des Krummdarms ein Ableben des Privatklägers 2 verhin- dert werden konnte, trat der Tod nicht ein und blieb es bei einem Tötungsversuch. 1.2. Subjektiver Tatbestand
- 45 - Für den Beschuldigten war zweifellos erkennbar, dass ein Schuss mit dem Revol- ver gegen den Unterbauch eines ca. einen Meter vor ihm stehenden Menschen tödliche Verletzungen verursachen kann. Das Risiko des Todeseintrittes war bei diesem Vorgehen derart hoch und musste sich dem Beschuldigten in einer Weise aufdrängen, dass eventualvorsätzliches Handeln zu bejahen ist. 1.3. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB in objektiver und subjektiver Hin- sicht erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit / Notwehr oder Putativnotwehr 2.1. Gemäss Art. 15 StGB ist derjenige, der ohne Recht angegriffen oder unmit- telbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwenden. Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB unterliegt, konkret einer falschen Vorstellung über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes. Erstellt ist vorliegend, dass der Privatkläger 2 vor der Schussabgabe nach einem heftigen verbalen Disput zwischen ihm und dem Beschuldigten in dessen Woh- nung hineinkam, ein Teppichmesser in der Hand hielt, dem Beschuldigten einen Schlag gegen den Nacken und einen Tritt gegen dessen Unterschenkel versetzte, worauf der Beschuldigte auf den Boden fiel und von dort aus den Schuss abgab. Dass ein tätlicher Angriff durch einen Nackenschlag und einen Tritt gegen den Unterschenkel des Beschuldigten keine Schussabgabe gegen den Aggressor rechtfertigen würde, da dies eine vollkommen unverhältnismässige Abwehrhand- lung darstellen würde, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Den Akten ist ferner kein objektiver Hinweis zu entnehmen, dass der Privatkläger 2 dem Beschuldigten tatsächlich drohte, ihn mit dem Teppichmesser zu attackieren bzw. direkt mit dem Messer attackierte. Weder war es vor dem angeklagten Vorfall je zu Tätlichkeiten
- 46 - zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 gekommen, noch drohte der Privatkläger 2 vor der Schussabgabe Tätlichkeiten oder gar einen Messereinsatz an. Wie der Handyaufzeichnung zu entnehmen ist, hielt der Privatkläger 2, der ei- nen defekten Teppich zerschneiden und im Abfall entsorgen wollte, ein Teppich- messer in der Hand als er vor der Wohnungstüre des Beschuldigten stand. Auch wechselte er die Hand und hielt das Messer noch in der Hand, als er die Woh- nung nach der Schussabgabe wieder verliess, jedoch ist nicht zu sehen, dass er das Messer gegen den Beschuldigten gerichtet hätte oder zu hören, dass er ihn damit bedroht hätte. Solches wurde vom Beschuldigten auch nie ausgesagt. Fer- ner erlitt er bei diesem Vorfall keine Verletzungen, welche auf einen Messerstich oder Messerschnitt zurückzuführen wären. Da objektiv kein Messerangriff des Privatklägers 2 erfolgte oder unmittelbar drohte, sind die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für Putativnotwehr erfüllt sind. 2.2. Gegen den Umstand, dass der Beschuldigte irrtümlich davon ausging, es drohe eine Messerattacke seitens des Privatklägers 2, spricht schon der Um- stand, dass er den Privatkläger 2, als dieser vor seiner Wohnungstür mit dem Messer in der Hand stehen blieb und keine Anstalten traf, seine Wohnung zu be- treten, sondern vielmehr noch erklärte, er komme nicht zu einem Schwein hinein, provozierte, indem er wiederholt fragte, ob der Privatkläger 2 hineinkommen wolle und ob er noch mehr wolle. Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des Irrtums über den vom Privatkläger 2 ausgehenden Messerangriff spielt ferner, dass der Beschuldigte nicht konstant aussagte bezüglich der Frage, ob der Privatkläger 2 ein Messer dabei gehabt ha- be. In der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2018 sprach er davon, der Privatkläger 2 habe ihn umgeworfen, sei mit seitlich schwingenden Armen in die Wohnung ge- stürmt und habe ihn attackiert. Als er auf ihn losgestürmt sei, habe der Privatklä- ger 2 gesagt, er sei ein Hitler. Er habe in der Hand des Privatklägers 2 kein Mes- ser gesehen. Er würde ihm dies zwar gerne unterstellen, könne es aber nicht (Urk. 4/1 S. 8). Auf Vorhalt, dass er gegenüber dem Polizeinotruf am Telefon ge- sagt habe, der Privatkläger habe ein Messer gehabt, antwortete der Beschuldigte,
- 47 - das mit dem Messer werde schon stimmen, er könne ein Messer beschreiben mit einer Klinge von 21-22 cm und einer Breite von etwa 3 cm. Er könne aber nicht beschwören, dass es so gewesen sei (Urk. 4/1 S. 16). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 3. Juli 2018 sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht mehr sicher, aber der Privatkläger 2 habe ein Messer oder einen Schlagstock in der lin- ken Hand gehabt. Er habe konkret keinen Schlagstock und auch kein Messer ge- sehen. Er könne aber ein Messer beschreiben (schwarzer Griff, etwa 2,5 cm breit und 9-10 cm lang, Klinge ca. 25 cm lang). Er habe das Messer nicht gesehen und keine Ahnung, weshalb er es so genau beschreiben könne (Urk. 4/4 S. 4). Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen auf ihn losgekommen, habe ihn ent- weder zu Boden geschlagen oder ihn überrannt, sodass er rückwärts zu Boden gefallen sei. Der Privatkläger 2 habe kein Teppichmesser in der Hand gehabt, vielmehr ein grösseres Messer (Urk. 4/4 S. 9). In der Haftanhörung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 23. Oktober 2018 erklärte der Beschuldigte, er habe erst im Unterbewusstsein gesehen, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe. Es sei kein Teppichmesser gewesen. Man sehe auf der Aufnahme, dass das Messer 12 bis 13 cm aus seiner Hand rage, ein Teppich- messer hätte nur wenige Zentimeter hervorgeschaut (Urk. 4/7 S. 3). Gänzlich un- erwähnt blieb ein Messer in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom
19. Dezember 2018. Dort schilderte der Beschuldigte lediglich, dass der Privat- kläger 2 mit schwingenden Armen, laut fluchend und schimpfend auf ihn zuge- kommen sei, ihn mit der linken Hand auf die rechte Halsseite geschlagen und ihm einen Fusstritt an seinen rechten Unterschenkel versetzt habe (Urk. 4/8 S. 9). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2019 führte der Be- schuldigte aus, er sei sich zu 80 % sicher, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe, als er in die Wohnung gekommen sei (Urk. 4/14 S. 17). Auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als er den Privatkläger 2 mit dem Messer auf sich habe zukommen sehen, antwortete der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. April 2019, er habe Angst gehabt. Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen, mit einer Fratze im Ge- sicht und dem Messer in der Hand auf ihn zu gekommen (Urk. 4/16 S. 6 f.). In der Einvernahme vom 18. April 2019 wiederholte er, der Privatkläger 2 sei mit einer
- 48 - Fratze und schwingenden Armen auf ihn zugekommen. Er habe dann den Revol- ver hervorgenommen, um ihn einzuschüchtern und von der Tat abzuhalten, ihn abzustechen oder niederzuschlagen (Urk. 4/21 S. 5). In der haftrichterlichen Ein- vernahme vom 21. Mai 2019 erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger 2 habe ihn mit der Hand geschlagen, in der er das Messer gehalten habe. Er habe ihn wohl abstechen wollen. Die Klinge des Messers habe 12 cm aus seiner Hand ge- schaut (Urk. 4/23 S. 4 f.). In der Einvernahme vom 26. Juni 2020 führte er aus, der Privatkläger 2 habe ihm einen Nackenschlag versetzt und das Messer in der linken Hand gehabt. Zum Glück sei er zurückgewichen, sodass ihn der Schlag am Nacken getroffen habe. Der Privatkläger 2 habe ihn abstechen wollen (Urk. 4/26/1 S. 4). Er habe das Messer erst gesehen, als der Privatkläger 2 mit erhobenen Armen auf ihn zugestürmt sei. Nach seiner Wahrnehmung sei es ein grosses Messer gewesen (Urk. 4/26/1 S. 5). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe gesehen, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der linken Hand gehalten habe. Mit dieser Hand habe der Privatkläger 2 ihn geschlagen. Er habe nachher erfahren, dass es ein Teppichmesser gewesen sei. Er habe gedacht, es sei ein grösseres Messer gewesen. Wenn er zurückgewichen wäre, hätte der Privatklä- ger 2 ihm das Messer sehr wahrscheinlich in den Hals gerammt (Prot. I S. 22). Als der Privatkläger 2 mit seiner Fratze reingekommen sei, habe er gedacht, dass er ihn nun niedersteche. Der Privatkläger 2 sei wie von Sinnen gewesen, als er rein- gekommen sei (Prot. I S. 31). Vorstehender Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten zum Messer- einsatz ist zu entnehmen, dass er in den zu den angeklagten Ereignissen zeitna- hen Aussagen betreffend den Einsatz eines Messers unsicher war, ob überhaupt ein solches im Spiel war. In den späteren Einvernahmen schilderte er den Messe- reinsatz in einer aggravierenderen Weise, welche darin kulminierte, dass er an- gab, er habe befürchtet, der Privatkläger 2 werde ihn abstechen. Es ist nahelie- gend, dass der Beschuldigte seine Aussagen betreffend das Messer dem Stand der Ermittlungen anpasste, insbesondere diese änderte, nachdem er der Han- dyaufzeichnung entnehmen konnte, dass darauf erkennbar ist, dass der Privat- kläger 2 ein Teppichmesser in den Händen hielt. Hätte der Beschuldigte den Schuss unter dem Eindruck einer Bedrohung mit dem Messer abgegeben, wäre
- 49 - zu erwarten gewesen, dass er dies in den zum Vorfall zeitnächsten Einvernahmen ausgesagt hätte, was er aber gerade nicht getan hat. Wie bereits erwähnt, war es vorgängig noch nie zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 2 gekommen und hatte sich die Auseinander- setzung vom 10. Juni 2018 ebenfalls auf verbal beleidigende Äusserungen be- schränkt, bis der Privatkläger 2 mit dem Teppichmesser in der Hand vor der Wohnungstüre des Beschuldigten stand und ihn dieser mit den Worten: "Wotsch inecho" und "Wotsch no meh" provozierte. Daraufhin wurde der Privatkläger 2 erstmals tätlich gegenüber dem Beschuldigten, indem er ihm einen Schlag an den Hals und einen Tritt gegen den Unterschenkel versetzte. Das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten zusammen mit seinen ebenfalls inkonstan- ten, durch die gutachterlichen Feststellungen widerlegten Aussagen bezüglich der Auslösung des Schusses im Gerangel und das Fallen des Privatklägers 2 auf ihn lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die Schussabgabe durch den Beschuldigten im Sinne einer Putativnotwehr als Abwehrhandlung gegen einen drohenden Messerangriff erfolgte. Der Beschuldigte hatte gemäss eigener Dar- stellung den Revolver denn auch bereits behändigt, nachdem der Privatkläger 2 seine Wohnungstür gegen seinen Willen geschlossen hatte, er diese wieder ge- öffnet hatte, auf den Laubengang getreten war und dem Privatkläger erklärt hatte, er werde ihn anzeigen, worauf der Privatkläger gesagt hatte, er solle verschwin- den, er solle aufpassen, jetzt komme er. Weil der Privatkläger 2 nach der Wahr- nehmung des Beschuldigten sehr aggressiv war, hatte er Angst bekommen und war in seine Wohnung gegangen, hatte den Revolver eingesteckt und das Handy eingestellt (Urk. 4/4 S. 4; Urk. 4/8 S. 8; Urk. 4/11 S. 13; Urk. 4/21 S. 3; Prot. I S. 22). Objektiv bestand aufgrund der verbal heftigen Auseinandersetzung und der Beleidigungen kein Hinweis für eine bedrohliche Situation, welche das Be- händigen eines Revolvers als angemessen hätte erscheinen lassen. Dass der Beschuldigte subjektiv stark verängstigt war, lässt sich aufgrund seiner wahnhaf- ten Vorstellungen erklären. Auf diese Problematik ist nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Schuldfähigkeit einzugehen. An dieser Stelle ist darauf hinzu- weisen, dass sich ein schuldunfähiger Beschuldigter gemäss neuerer bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht auf einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13
- 50 - StGB berufen kann, wenn seine irrige Vorstellung über tatsächliche Verhältnisse auf eine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht (BGE 147 IV 193 E. 1.4.). Eine verzerrte Wahrnehmung der Wirklichkeit aufgrund patho- logischer Zustände ist nur auf der Ebene der Schuld, nicht dagegen auf der Ebe- ne der Tatbestandsmässigkeit oder Rechtfertigung zu berücksichtigen (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4.). Da auch die Voraussetzungen für das Vorliegen von Putativnotwehr im Sinne von Art. 13 StGB nicht erfüllt sind, ist das tatbestandmässige Verhalten des Beschul- digten auch rechtswidrig. Nachfolgend bleibt die Schuldhaftigkeit seines Handelns zu prüfen.
3. Schuldfähigkeit Die Staatsanwaltschaft hat ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten eingeholt. Der Gutachter Prof. Dr. med. G._____ erstattete sein Gutachten am
4. März 2020 (Urk. 14/6.1/1). Er kommt darin zum Schluss, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einem systematisierten Verfolgungswahn gelitten habe, der Ausdruck einer wahnhaften Störung oder einer schizophrenen Erkrankung sei. Er habe sich infolge wahnhaften Erlebens als Opfer einer Intrige von Frau H._____ gesehen, die mit Hilfe des Privatklägers 2 versucht habe, ihn mundtot zu machen. Der Beschuldigte sei bezüglich des Gewaltdelikts nicht einsichtsfähig gewesen. Bezüglich des Betrugsdelikts bestehe hingegen kein Zusammenhang zur wahn- haften Symptomatik und sei der Beschuldigte voll schuldfähig. Aus gutachterlicher Sicht besteht ein hohes Risiko weiterer Gewaltdelikte, wenn die wahnhafte Symp- tomatik nicht wirksam behandelt wird. Zwischen dem vorgeworfenen Gewaltdelikt und der Wahnsymptomatik bestehe ein enger Zusammenhang. Die Beurteilung des Gutachters wird nachvollziehbar begründet. Sie basiert auf einer detaillierten und umfassenden Analyse der Verfahrensakten, der medizini- schen Akten, der Biografie des Beschuldigten, seines sozialen Umfeldes und sei- nes Wohnumfeldes, einer eingehenden Befunderhebung durch den Gutachter sowie standardisierter Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale. Insbe- sondere wird ausführlich dargelegt, auf welchen Äusserungen des Beschuldigten
- 51 - gegenüber dem Gutachter die Diagnose des Verfolgungswahns basiert (Urk. 14/6.1/1 S. 79 ff.). Betreffend den Deliktsvorwurf der versuchten Tötung wird im Gutachten festgehalten, der Beschuldigte habe von der Äusserung des Privat- klägers 2 gesprochen, welcher am Freitag vor dem Vorfall gesagt habe, dass er versorgt werde und zu J._____ gehen solle, was eine Drohung gewesen sei, da J._____ tot sei (Urk. 14/6.1/1 S. 83). Ferner wird das Vorbringen des Beschuldig- ten im Zusammenhang mit dem "…-Komplex" dargelegt, welches ansatzweise auch in den Einvernahmen vom Beschuldigten angedeutet wurde. So habe der Beschuldigte dem Gutachter gesagt, er habe vermutet, dass Frau H._____ etwas mit einem Verfahren der Bundesanwaltschaft wegen Madagaskar zu tun habe. In jenem Verfahren sei es um eine CVP-Frau gegangen, welche eine Bar mit gefal- lenen Mädchen betrieben habe. Als er ca. drei Wochen vor dem Vorfall mit Frau H._____ ein konflikthaftes Gespräch geführt habe, habe er sie explizit auf Mada- gaskar angesprochen (Urk. 14/6.1/1 S. 84). Frau H._____ habe ihn ausserdem immer davon abgebracht, Anzeige gegen den Privatkläger 2 zu erstatten. Im Zu- sammenhang mit einer Reparatur habe Frau H._____ gesagt, der Privatkläger 2 sei "der Mann fürs Grobe". Da sei ihm klar geworden, was Sache sei (Urk. 14/6.1/1 S. 85). Bei einem konflikthaften Telefonat habe er zu Frau H._____ ferner gesagt, er habe zwei Leute über Madagaskar reden gehört und diese ge- fragt, was sie damit zu tun habe. Er habe gewusst, dass er mit dieser Aussage zu weit gegangen sei. Drei Wochen später sei der Privatkläger 2 in seine Wohnung gekommen und habe ihn stechen wollen. Wenn Frau H._____ die Chefin der Stif- tung betreffend Madagaskar sei, habe sie den Privatkläger 2 beauftragt, ihn zu massregeln. Nach dem Telefonat habe er Angst gehabt. Er habe schon nach dem Schuss in der Wohnung von Frau I._____ seinen Revolver aus dem Tresor ge- nommen und nachts griffbereit neben sich liegen gehabt (Urk. 14/6.1/1 S. 85). Frau H._____ sei federführend, der Privatkläger 2 ihr Handlanger. Am Samstag habe sie ihm mitgeteilt, sie nehme das an die Hand. Vermeintlich sei es um die defekte Lüftung gegangen, letztlich sei es aber ein Hinweis auf Madagaskar ge- wesen, konkret darauf, dass sie jetzt handeln werde. Das alles sei der Hinter- grund des Deliktes, das am Sonntag stattgefunden habe (Urk. 14/6.1/1 S. 86). Frau H._____ sei mächtig, sie wolle die Sache mit Madagaskar und den Tod von
- 52 - Frau I._____ vertuschen. Frau Y._____ (Verteidigerin des Beschuldigten) erzähle Frau H._____ hintenherum von seinem Vorgang. Seine Verteidigerin sei "Co- Anklägerin". Auf Vorhalt, dass ein Bericht existiere über den Freitod von Frau I._____, sagte der Beschuldigte, das sei "ein Seich", was denn mit dem Schuss sei (Urk. 14/6.1/1 S. 88). Bei einem Spaziergang im November habe er ein Pro- jektil auf dem Dach des Gefängnisses K._____ gefunden, eventuell diene das Projektil als Warnung im Sinne von "Halte die Schnauze wegen Madagaskar" (Urk. 14/6.1/1 S. 91). Gemäss Gutachter wurde die Wahnsymptomatik darin deutlich, dass der Be- schuldigte Frau H._____ in einen Kontext eingeordnet habe, der ein Verfahren der Bundesanwaltschaft wegen Missbrauchs von in einem Kinderheim unterge- brachten Kindern in Madagaskar betreffe. Der Beschuldigte bringe Frau H._____ damit in Zusammenhang, weil sie Mitglied bei der CVP sei und weil in der L._____-Strasse ein Plakat gehangen habe, das für Ferien in Madagaskar gewor- ben habe. Den Privatkläger 2 sehe der Beschuldigte als eine Art Handlanger bzw. den Mann fürs Grobe von Frau H._____. Das Telefonat mit Frau H._____, bei welchem er sie auf Madagaskar angesprochen habe, sei ungefähr drei Wochen vor dem Vorfall gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass er jetzt aufpassen müsse. Es habe ihn in grosse Angst versetzt, er sei nachher in grösster Alarmbe- reitschaft gewesen und habe bereits nach den von ihm wahrgenommenen Schüs- sen in der Wohnung von Frau I._____ die Tatwaffe nachts griffbereit neben sich liegen gehabt. Ferner habe der Beschuldigte nie im Schlafzimmer übernachtet, da dort ein Leichengeruch vorgeherrscht habe. Gemäss nachvollziehbarer Einschät- zung des Gutachters weisen alle diese Punkte auf eine tatzeitnahe, psychotische, mit Einbussen der Realitätskontrolle verbundene Symptomatik hin. In diese Rich- tung deutet auch der Umstand, dass der Beschuldigte betreffend die im Gefäng- nis K._____ gefundene Kugel von einer Warnung an ihn ausging, dass er im Zu- sammenhang mit Madagaskar schweigen solle und der Privatkläger 2 nach seiner Darstellung eine kugelsichere Weste getragen habe (Urk. 14/6.1/1 S. 105). Der Beschuldigte habe nachvollziehbar Todesängste im Vorfeld des Delikts schildern können, die er auf ein Telefonat mit Frau H._____ zurückgeführt habe, welches er wahnhaft verarbeitet habe (Urk. 14/6.1/1 S. 106).
- 53 - Spätestens ab Sommer 2016 habe sich der Beschuldigte vom Ehepaar A._____B._____ in vielfältiger Weise beeinträchtigt gefühlt, sei davon ausgegan- gen, diese würden seine Blumen vergiften, den Türbereich vor seiner Wohnung verschmutzen, in seiner Abwesenheit die Wohnung betreten, dort Gas bzw. übel riechende Flüssigkeiten einleiten und die Wohnung abhören (Urk. 14/6.1/1 S. 122). Eine besondere, rational nicht mehr nachvollziehbare Qualität hätten die vom Beschuldigten wahrgenommen Schwierigkeiten bekommen, als er den Tod von Frau I._____ am 29. Dezember 2016 auf Aktivitäten der Privatkläger zurück- geführt und daran auch dann noch festgehalten habe, als ihm der Gutachter den Polizeirapport vorgehalten habe, wonach Frau I._____ infolge eines medikamen- tös verursachten Atemstillstands verstorben sei. Der Beschuldigte habe sich ab dem Frühjahr 2017 in der häuslichen Umgebung bewaffnet, um sich gegen dro- hende Angriffe zur Wehr setzen zu können (Urk. 14/6.1/1 S. 123). Frau H._____ sei von ihm verantwortlich gemacht worden für einen Skandal um ein Heim für ge- fallene Mädchen in Madagaskar, welches als Bordell betrieben worden sei. Ein Privatermittler, der diesen Skandal habe aufdecken wollen, sei zu Tode gekom- men. Beim Beschuldigten bestehe die subjektive Gewissheit, dass Frau H._____ aus Furcht vor Aufdeckung dieses Verbrechens mit der Hilfe des Privatklägers 2 gegen ihn agiert habe (Urk. 14/6.1/1 S. 124). Der Beschuldigte gehe davon aus, er habe gegenüber Frau H._____ bei einem Telefonat Andeutungen in Richtung Madagaskar gemacht und sich dadurch in Gefahr gebracht, da sie bemüht gewe- sen sei, die Affäre Madagaskar zu vertuschen. Als Hinweis darauf, dass ein Übergriff unmittelbar bevorstehe, habe der Beschuldigte den Umstand gewertet, dass Frau H._____ ihm gegenüber den Privatkläger 2 als "Mann fürs Grobe" be- zeichnet habe. Er habe dies als Hinweis gewertet, dass der Privatkläger 2 ihm gegenüber im Auftrag von Frau H._____ gewalttätig werden könnte. Zwei Tage vor dem Vorfall habe der Privatkläger 2 zum Beschuldigten gesagt, er solle zurück zu J._____ gehen, was der Beschuldigte als Ankündigung, dass er getötet wer- den solle, interpretiert habe, da J._____ zwischenzeitlich verstorben sei. Der Be- schuldigte sei davon ausgegangen, dass der befürchtete Angriff unmittelbar be- vorstehe (Urk. 14/6.1/1 S. 126). Am Samstag habe der Beschuldigte eine SMS- Nachricht von Frau H._____ erhalten, wonach sie die Sache nun selbst in die
- 54 - Hand nehme, was sich auf die defekte Lüftung bezogen habe. Der Beschuldigte habe diese Mitteilung jedoch als Hinweis darauf interpretiert, dass sie es nun in die Hand nehme, das Problem Madagaskar zu klären. Aus der wahnhaft verzerr- ten Perspektive des Beschuldigten sei es tatzeitnah zu mehreren Hinweisen auf einen unmittelbar bevorstehenden Angriff gekommen (Urk. 14/6.1/1 S. 126). Der Konflikt mit den Privatklägern sei aufgrund seiner Wahnsymptomatik in einer Wei- se ausgestaltet worden, die keinen Realitätsbezug aufgewiesen habe, den Be- schuldigten aber massiv verängstigt und dazu geführt habe, dass er sich konkret am Leben bedroht gesehen habe (Urk. 14/.1/1 S. 126). Das Vorliegen eines Ver- folgungswahns habe im Frühling/Sommer 2018 eine hohe handlungsleitende Dy- namik gehabt. Der Beschuldigte habe sich von Frau H._____ als Mitwisser in Sa- chen Madagaskar ertappt gesehen und sei davon ausgegangen, dass sie ihm deswegen nach dem Leben trachte, wobei der Privatkläger 2 ihr Handlanger und damit das ausführende Organ der angedrohten Attacke auf seine Person sei. Der Beschuldigte habe einen unmittelbar bevorstehenden Angriff erwartet. Es sei da- von auszugehen, dass der Beschuldigte den Schuss aus einer wahnhaften Moti- vation heraus abgegeben habe, in der er sich in Lebensgefahr gewähnt habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Befürchtung heraus, vom Privatkläger 2 auf- grund seines Wissens über den "Madagaskar-Komplex" getötet zu werden. We- gen des engen Zusammenhangs zwischen der Tathandlung und der wahnhaften Symptomatik sei aus psychiatrischer Sicht von fehlender Einsichtsfähigkeit und aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen. Es besteht keine Veranlassung, an den nachvollziehbaren Darlegungen des Gut- achters zu zweifeln. Er hat schlüssig dargelegt, dass der Beschuldigte im Tatzeit- punkt an einem systematisierten Verfolgungswahn litt, der bei der Schussabgabe handlungsleitend war und dazu führt, dass der Beschuldigte mangels Einsichtsfä- higkeit für diese Tat schuldunfähig ist. An dieser Einschätzung ändert auch das eingeholte Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 nichts, auf welches nachfolgend im Rahmen der Ausführungen zur Frage der Massnahme einzuge- hen ist.
- 55 -
4. Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. IV. Massnahme
1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB setzt die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter psychisch schwer ge- stört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychi- schen Störung in Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) und dass zu erwarten ist, durch die stationäre Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer, mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB kann angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, eine im Zusammenhang mit der psychischen Störung stehende Tat verübt hat und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Sowohl die Anordnung einer ambulanten als auch einer stationären Massnahme setzen somit das Vorliegen einer schweren psychischen Störung voraus. Zu die- ser Frage hat sich der Gutachter in seinem Gutachten vom 4. März 2020 (Urk. 14/6) und im Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 (Urk. 135) ge- äussert.
2. Schwere psychische Störung und Zusammenhang mit der Tatbegehung Wie bereits vorstehend erwähnt, diagnostizierte der Gutachter Prof. Dr. med. G._____ in seinem Gutachten vom 4. März 2020 beim Beschuldigten nachvoll-
- 56 - ziehbar das Vorliegen einer psychischen Störung bestehend in einem systemati- sierten Verfolgungswahn, der Ausdruck einer wahnhaften Störung oder einer schizophrenen Erkrankung sei. Aufgrund der im Gutachten dargelegten Äusse- rungen und Verhaltensweisen des Beschuldigten nach der Tat bestehen auch keine Zweifel, dass diese Störung gewisse Zeit weiter andauerte. Der Beschuldig- te ging gemäss den Feststellungen des Gutachters davon aus, dass die Tatsa- che, dass er weiterhin inhaftiert sei, auf Aktivitäten von Frau H._____ zurückzu- führen sei (Urk. 14/6.1/1 S. 130). Er fühlte sich wegen seiner Kenntnisse betref- fend den "…-Komplex" nach wie vor bedroht, was sich aus seiner Bewertung des Fundes eines Projektils auf dem Dachbereich des Gefängnisses K._____ ergibt. Nach gutachterlicher Einschätzung ist die Neigung des Beschuldigten, Vorgänge in seiner Umgebung misstrauisch-paranoid zu beobachten und im Sinne seines Wahnsystem zu bewerten, auch im Suizidversuch zu Tage getreten (Urk. 14/6.1/1 S. 131). Selbst seiner Verteidigerin gegenüber begegnete er mit Misstrauen. Auf- grund der gutachterlichen Einschätzung, welche nachvollziehbar begründet ist, ist von einem – jedenfalls bis zur Entlassung aus dem Vollzug – fortbestehenden Verfolgungswahn auszugehen und ist eine wechselseitige Verstärkung von psy- chosozialen Konflikten/Belastungen und Wahnsymptomen zu erwarten. Im Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 äussert sich der Gutachter zur Entwicklung seit der Haftentlassung am 9. Februar 2021. Der Beschuldigte be- suchte seither auf freiwilliger Basis eine ambulante Therapie, nahm Unterstützung durch einen psychiatrischen Pflegedienst in Anspruch und bezog eine eigene Wohnung. Bei der zweiten Begutachtung wirkte der Beschuldigte deutlich ruhiger, ohne Anhalt für fortbestehende Wahnsymptome (Urk. 133 S. 27). Der Gutachter stellte fest, dass die im Jahr 2019 und 2020 augenfällige wahnhafte Symptomatik abgeklungen sei. Diese Befundverbesserung spreche gegen das Vorliegen einer 2020 differenzialdiagnostisch in Betracht gezogenen Schizophrenie. Auch die im Vorgutachten erwogene paranoide Persönlichkeitsstörung werde mangels über- dauernder Auffälligkeiten nicht mehr in Betracht gezogen. Dagegen müsse die Diagnose einer wahnhaften Störung im Deliktszeitraum und während der Haft nicht revidiert werden. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten vom
4. März 2020 würden ihre Gültigkeit behalten (Urk. 133 S. 28). Die Entwicklung
- 57 - spreche dafür, dass der Beschuldigte, solange er in einer für ihn überschaubaren und nicht als belastend wahrgenommenen Umgebung leben könne, in der Lage sein werde, sich adäquat und insbesondere nicht bedrohlich-aggressiv zu verhal- ten. Die Diagnose einer wahnhaften Störung bleibe zwar bestehen, jedoch könne sich die Dynamik und damit deren Handlungsrelevanz in Abhängigkeit von Belas- tungen verändern. Bei ausbleibenden oder für den Beschuldigten bewältigbaren Belastungen sinke die Wahndynamik und sei er in der Lage, unauffällig zu agie- ren (Urk. 133 S. 29). Der Beschuldigte hat den Tatbestand eines Verbrechens erfüllt und leidet gemäss der gutachterlichen Einschätzung im Ergänzungsgutachten an einer fortbeste- henden, als schwer zu taxierenden, wahnhaften psychischen Störung.
3. Rückfall- bzw. Wiederholungsgefahr / Massnahmebedürftigkeit Im Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 stellt der Gutachter sodann fest, im Vergleich zu seiner Verfassung im Jahre 2020 sei der Beschuldigte deut- lich weniger aggressiv und kooperativer wahrgenommen worden. Von einem ho- hen Risiko für Gewaltdelikte könne daher nicht mehr gesprochen werden, viel- mehr sei unter der Voraussetzung der Beibehaltung stabiler Lebensverhältnisse und der Zusammenarbeit des Beschuldigten mit unterstützenden und begleiten- den Institutionen das kurz- und mittelfristige Gewaltrisiko sogar niedrig. Bedenken würden sich längerfristig nur ergeben, wenn der Beschuldigte in eine erneute psy- chosoziale Konfliktsituation kommen würde (Urk. 133 S. 29). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Verlauf seit der Haftentlassung des Beschuldigten aufgrund des Rückgangs der Wahndynamik dazu führe, dass die kriminalprog- nostischen Bedenken und die Überlegungen betreffend Massnahmebedürftigkeit revidiert werden müssten. Angesichts des kurz- und mittelfristig geringen Risikos von Gewalthandlungen und des Umstandes, dass langfristige Bedenken nur bei Wiederauftreten psychosozialer Konflikte bestehen und solche nicht im Raum stehen würden, erscheine eine therapeutische Begleitung des Beschuldigten, je- doch nicht mehr eine stationäre Behandlung, als sinnvoll (Urk. 133 S. 31).
- 58 - Das Rückfallrisiko ist gemäss den schlüssigen Darlegungen im Ergänzungsgut- achten kurz- und mittelfristig gering. Längerfristig bestehen Bedenken, welchen jedoch mit einer ambulanten therapeutischen Begleitung begegnet werden kann.
4. Fazit Da alle Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt sind, ist für den Be- schuldigten eine ambulante Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. V. Sanktion betreffend Betrug
1. Sanktionshöhe Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Betrug ist in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich auf die Höhe der Sanktion für dieses Delikt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bestraft mit einer Freiheits- strafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 90 S. 97). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 91 S. 3). Hinsichtlich der Strafzumessung betreffend diesen Schuldpunkt kann einleitend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 90 S. 82 ff.). Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu beurteilen. Bei der objektiven Tatschwere wirken sich der lange Deliktszeitraum von knapp 7 Jahren, die mehrfache Tatbegehung und der über die Jahre aufsummierte hohe Deliktsbetrag von rund Fr. 166'000.– verschuldenserhöhend aus. Bei der subjekti- ven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoisti- schen Motiven handelte. Es ging ihm darum, seine Altersvorsorge sicherzustellen, was sich darin zeigt, dass er weiterhin sehr sparsam lebte. Ferner ist zu berück- sichtigen, dass gemäss Gutachten kein Zusammenhang zwischen der wahnhaf- ten Symptomatik und den Betrugshandlungen besteht und der Beschuldigte dafür
- 59 - voll schuldfähig ist (Urk. 14/6.1/1). Die Vorinstanz hat dem insgesamt nicht mehr leichten Tatverschulden mit einer Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen Rechnung getragen. Hinsichtlich der Täterkomponente ergeben sich aus dem Vorleben und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Dem Teilgeständnis des Beschuldigten hat die Vorinstanz unter Hin- weis darauf, dass die Beweislage erdrückend war, mit einer Reduktion der Ein- satzstrafe um zwei Monate Rechnung getragen. Dies erscheint angesichts des geringen Umfangs des Teilgeständnisses als eher wohlwollend, ist jedoch zu be- stätigen. Bei einer Sanktionshöhe von 16 Monaten kommt unter Hinweis auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 90 S. 85) als Sanktionsart lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte befand sich vom 10. Juni 2018 bis zum 9. Februar 2021 in Haft. Die 976 Tage erstandener Haft sind an die vorstehende Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
2. Vollzug Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Hinsichtlich des mehrfachen Betrugs liegt zudem kein Zusammenhang zur wahnhaften Symptomatik vor. Es ist nicht er- kennbar, dass die psychische Erkrankung des Beschuldigten Auswirkungen auf die Rückfallgefahr betreffend Vermögensdelikte haben könnte. Das Gutachten kommt denn auch zum Schluss, betreffend weitere Betrugshandlungen sei von einem niedrigen Wiederholungsrisiko auszugehen (Urk. 14/6.1/1 S. 130, S. 137). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte durch die er- standene Haft und das Gerichtsverfahren von erneuter Delinquenz in diesem Be- reich abhalten lässt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 60 - VI. Zivilforderungen
1. Anträge der Privatkläger 2 und 3 Der Privatkläger 2 beantragt die Zusprechung von Schadenersatz für entgange- nen Lohn in der Höhe von Fr. 1'574.05, zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Juni 2018, sowie einer Integritätsentschädigung von Fr. 19'062.95 und einer Genugtuung von Fr. 60'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2018 (Urk. 94 S. 3; Urk. 113 S. 2; vgl. bereits Urk. 62 S. 9). Die Privatklägerin 3 beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2018 (Urk. 96 S. 3; Urk. 113 S. 2; vgl. bereits Urk. 62 S. 9). Beide Privatkläger liessen zudem beantragen, der Beschuldigte sei über die gel- tend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen hinaus dem Grundsatze nach zu verpflichten, künftig bezogen auf die Schussabgabe vom
10. Juni 2018 anfallende Schadenersatz- und Genugtuungsbeträge zu bezahlen. Ferner seien die beim Beschuldigten sichergestellten Vermögenswerte im Sinne von Art. 73 StGB den beiden Privatklägern im Umfange der vom Gericht festge- stellten Forderungen zuzuweisen (Urk. 96 S. 3; Urk. 113 S. 2; vgl. bereits Urk. 62 S. 9).
2. Haftung des Schuldunfähigen Gemäss Art. 375 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht im Verfahren gegen eine schuldunfähige Person über die geltend gemachten Zivilansprüche, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und eine Massnahme für er- forderlich hält. Der Entscheid über die Massnahme und über die Zivilansprüche ergeht in einem Urteil (Art. 375 Abs. 2 StPO). Die Haftung einer schuldunfähigen Person für von ihr verursachten Schaden ist eine Billigkeitshaftung. Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann der Richter aus Billigkeit auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatz verurteilen. Die Ersatzpflicht des Urteilsunfähigen
- 61 - hängt insbesondere von den beiderseitigen finanziellen Verhältnissen im Zeit- punkt des Urteils ab (BGE 102 II 226 E. 3). Der Beschuldige ist 70 Jahre alt. Er bezieht eine AHV-Rente von Fr. 1'235.– und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'950.– (Prot. II S. 14). Das Vermögen, welches er gemäss dem Anklagevorwurf des Betruges gegenüber den Sozialen Diensten verschwiegen hat, wurde beschlagnahmt. Für infolge des Betruges zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen wurde er für Fr. 129'812.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juni 2019 betrieben. Das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12 zeigte der Staatsanwaltschaft nach Bezahlung von Fr. 62'926.– (herrührend aus einem Arrest) die Pfändung betreffend die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten im Umfang von Fr. 82'000.– an (Urk. 58). Der gepfändete Be- trag erhöhte sich gemäss Mitteilung des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 12 vom 7. Juni 2021 infolge der aufgelaufenen Zinsen auf Fr. 90'000.– (Urk. 92/1). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV macht gegenüber dem Be- schuldigten eine Rückerstattung von Fr. 32'858.– geltend, was tiefer liegt als der Betrag gemäss Rückerstattungsverfügung vom 18. Juli 2018 (Fr. 42'468.–; Urk. D2/12/1). Entsprechend liess der Beschuldigte vor Vorinstanz die Überwei- sung an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich beantragen. Insgesamt bestehen somit Rückerstattungsansprüche von Fr. 90'000.– plus Fr. 32'858.–, somit total Fr. 122'858.–. Die beschlagnahmten Gelder gemäss Dis- positivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils belaufen sich auf rund Fr. 145'000.–. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nebst den die Rück- forderungen übersteigenden rund Fr. 22'000.–, den Goldmünzen und des Gold- barrens gemäss Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils über weitere Ver- mögenswerte verfügt. Eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der zu Unrecht bezogenen Leistungen der Sozialhilfe von Fr. 166'716.50 und der beschlagnahm- ten Geldbeträge von Fr. 145'000.– zeigt auch auf, dass der Beschuldigte, wenn er seinen Lebensunterhalt ohne Leistungen der Sozialversicherungen bestritten hät- te, nicht über nennenswertes Vermögen verfügen würde. Es steht auch ausser Frage, dass die Rückforderungen der Sozialversicherungen, welche öffentlich- rechtlicher Natur sind, zuerst aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu de- cken sind und für die Beurteilung der Billigkeitshaftung gegenüber den Privatklä-
- 62 - gern 2 und 3 die finanzielle Situation des Beschuldigten nach Deckung der Rück- forderungen der Sozialversicherungen massgebend ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanzi- ellen Verhältnissen lebt, weshalb die Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR gegenüber den Privatklägern 2 und 3 nicht erfüllt sind. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatkläger 2 und 3 sind daher auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Genugtuungsforderung des Beschuldigten Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der versuch- ten vorsätzlichen Tötung für nicht schuldig befunden und freigesprochen hatte, sprach sie ihm für zu Unrecht erlittene Haft gestützt auf Art. 429 StPO eine Ge- nugtuung von Fr. 49'600.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Juni 2020, aus der Gerichtskasse zu (Urk. 90 S. 94 ff., S. 97). Der Beschuldigte beantragt im Beru- fungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin auch die Zu- sprechung der vorgenannten Genugtuung (Urk. 115 S. 2). Da der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zu- stand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat und eine ambu- lante Massnahme für ihn angeordnet wird, besteht keine Grundlage für die Zu- sprechung einer Genugtuung. Sein Genugtuungsbegehren ist daher abzuweisen. VII. Beschlagnahmungen Entsprechend den vorstehenden Erwägungen betreffend die öffentlich-rechtlichen Rückforderungsansprüche der Sozialversicherungen sind die in Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten Vermögenswerte einzuziehen, nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils im Betrag von Fr. 32'858.– dem Amt für Zusatz- leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich und im Betrag von Fr. 90'000.– an das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12 im Rahmen der Pfändung Nr. 7 (Betreibung Nr. 8) zu überweisen. Betreffend die mit zwangsvollstreckungsrechtli- chem Beschlag belegten Vermögenswerte, die aus der strafprozessualen Be-
- 63 - schlagnahme zu entlassen sind, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 91). Im Mehrbetrag sind die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung des dem Beschuldigen aufzuerlegenden Kostenanteils (vgl. nachfolgend E. VIII.) zu ver- wenden. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben bzw. auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zu überweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 419 StPO, welche Bestimmung auch im selbständigen Massnahme- verfahren gegen Schuldunfähige massgebend ist (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger, Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 419 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 375 StPO), können Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt wer- den, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Eine Kostenauf- lage ist aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnis- se der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenüber- nahme durch den Staat stossend erschiene (DOMEISEN, a.a.O., N 7 zu Art. 419 StPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren bildet einzig der Vorwurf der versuchten Tö- tung Gegenstand der Beurteilung. Betreffend diesen Punkt der Anklage liegt Schuldunfähigkeit des Beschuldigten vor. Wie im Zusammenhang mit der Billig- keitshaftung betreffend die Zivilansprüche der Privatkläger 2 und 3 ausgeführt, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bescheiden (vgl. E. VI.2.). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsge- bühr für das Berufungsverfahren fällt demzufolge ausser Ansatz. Der Privatkläge- rin 3 ist keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren entsprechend ihren Ho- norarnoten vom 25. April 2022 und vom 23. Mai 2023 (Urk. 116/1+2; Urk. 155) mit
- 64 - aufgerundet Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wie mit Honorarnoten vom
25. April 2022 und vom 16. Mai 2023 geltend gemacht wurde (Urk. 114/6; Urk. 154/1). Betreffend die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens ist zwischen dem Betrugsvorwurf und dem Vorwurf der versuchten Tö- tung zu unterscheiden. Bezüglich des Betrugsvorwurfs liegt Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor und erfolgt ein Schuldspruch. Den auf den Schuldspruch entfal- lenden Kostenanteil hat die Vorinstanz mit einem Zehntel ausgeschieden, was angemessen erscheint. In Bezug auf den Vorwurf der versuchten Tötung wird mit diesem Urteil festgestellt, dass der Beschuldigte den entsprechenden Tatbestand im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Die im Zusam- menhang mit diesem Vorwurf entstandenen Verfahrenskosten sind ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht aufzuerlegen (Art. 419 StPO). Demzufolge ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 16) zu bestäti- gen und sind die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, dem Beschuldigten zu einem Zehntel aufzuerlegen und zu neun Zehnteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 besteht kein Rückforderungsvorbehalt, da das vor-instanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 17 und 18 in Rechts- kraft erwachsen ist. Der Privatklägerin 3 ist für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 9. Februar 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs), 7, 8, 12 und 13 (Entscheid über beschlag- nahmte bzw. polizeilich sichergestellte Gegenstände), 14 (Entscheid über
- 65 - Spurenasservate), 15 (Kostenfestsetzung), 17 und 18 (Verzicht auf Nachfor- derung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (keine Stellung des Amts für Zusatzleistungen als Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte C._____ den Tatbestand der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
3. Der Beschuldigte wird (betreffend den in Rechtskraft erwachsenen Schuld- spruch wegen mehrfachen Betrugs) bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 976 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Dem Beschuldigten wird der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2 und 3 (A._____ und B._____) werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Februar 2020 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksge- richtes Zürich lagernden Vermögenswerte werden eingezogen:
a) 1 Couvert enthaltend 30 x Fr. 1'000.–, Summe: Fr. 30'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'810)
- 66 -
b) 1 Couvert enthaltend 50 x Fr. 100.–, Summe: Fr. 5'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'832)
c) 1 Couvert enthaltend 50 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'500.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'912)
d) 1 Couvert enthaltend 60 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 3'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'956)
e) 1 Couvert enthaltend 60 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 3'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'978)
f) 1 Couvert enthaltend 200 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 10'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'017)
g) 1 Couvert enthaltend 50 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'500.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'039)
h) 1 Couvert enthaltend 26 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 1'300.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'040)
i) 1 Couvert enthaltend 40 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'119)
j) 1 Couvert enthaltend 60 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 3'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'142)
k) 1 Couvert enthaltend 40 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'186)
l) 1 Couvert enthaltend 100 x Fr. 1'000.–, Summe: Fr. 100'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'200)
m) 1 Couvert enthaltend 24 x EUR 50.–, 18 x EUR 100.–, Summe: EUR 3'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'244)
n) 2 Goldbarren à 100 g, 1 Goldmünze "50 Pesos Centenario Mexico", 37,5 g, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'619)
o) 4 Goldmünzen "50 Pesos Centenario Mexico", 3 Goldmünzen "20 Dol- lars Double Eagle", 1 Goldmünze "Krügerrand 1 OZ", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'880)
p) 5 Goldmünzen "50 Pesos Centenario Mexico", 2 Goldmünzen "Krüger- rand 1 OZ", 1 Goldmünze "4 Dukaten Österreich", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'971)
- 67 -
q) 12 Goldmünzen "Krügerrand 1 OZ", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/2 OZ", 1 Goldmünze "Double Eagle Frauenkopf 1904", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'036)
r) 5 Goldmünzen "Schweiz 20 Franken Vreneli Helvetia", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/4", 4 Goldmünzen "Frankreich 20 Francs", aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'105)
s) 1 Goldmünze "Schweiz 20 Franken Vreneli Helvetia", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/10", 1 Goldmünze "Türkei", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'172)
t) 1 Siegelring, goldfarben, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'230)
u) 1 Couvert enthaltend 7 x Fr. 1'000.–, Summe: Fr. 7'000.–, aus Schliess- fach Nr. 6, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'887).
8. Die Vermögenswerte gemäss Dispositivziffer 7 vorstehend werden nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils im Betrag von Fr. 32'858.– dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich überwiesen und im Betrag von Fr. 90'000.– an das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12 im Rah- men der Pfändung Nr. 7 (Betreibung Nr. 8) überwiesen. Im Mehrbetrag wer- den sie zur Deckung des dem Beschuldigten auferlegten Kostenanteils ver- wendet. Soweit die beschlagnahmte Barschaft hierfür nicht ausreicht, wer- den die Goldmünzen und das Gold verwertet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich herausgegeben bzw. auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto überwiesen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 16) wird bestätigt.
- 68 -
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 10'200.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. G._____ Fr. 7'809.40 vom 12. Dezember 2022
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers 2, werden auf die Gerichtskasse genommen.
12. Der Privatklägerin 3 wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschä- digung zugesprochen
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zu- handen der Privatkläger A._____ und B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zu- handen der Privatkläger A._____ und B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Strass- burgstrasse 9, Amtshaus Werdplatz, 8004 Zürich, gemäss der Disposi- tivziffer 8
- 69 - − das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12, Schwamendinger- platz 1, Postfach, 8051 Zürich, unter Hinweis auf die Betreibung Nr. 8, Pfändung Nr. 7, gemäss der Dispositivziffer 8 − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich, gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 − das Suva Kompetenz-Center Schaden, Service Center, Postfach, 6009 Luzern, unter Hinweis auf die Referenz Nr. 9 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese
- 70 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Erwägungen (25 Absätze)
E. 1 Berufungserklärungen / Rechtskraftbeschluss Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Februar 2021 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen, des mehr- fachen Betrugs wurde er schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 16 Monaten bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von
E. 1.1 Objektiver Tatbestand Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte aus der am Boden sitzenden Position, den Revolver über dem Knie haltend, einen Schuss auf den ca. einen Meter von ihm entfernt stehenden Privatkläger 2 gegen dessen rechten Unter- bauch abgegeben. Der Schuss traf den Privatkläger 2 an der rechten Flanke bzw. am Unterbauch und trat am Rücken in etwa der Höhe des zweiten Lendenwirbels wieder aus. Der Privatkläger 2 erlitt eine Perforation des Blinddarms und nicht verschobene Brüche der 3. und 4. Lendenwirbel. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass ein aus lediglich einem Meter Distanz gegen den Unterbauch eines Menschen abgegebener Schuss geeignet ist, durch die Verletzung lebenswichtiger Organe oder Blutgefässe den Tod dieses Men- schen zu verursachen. Da durch die sofortige notfallmässige Bauchöffnung mit Entfernung des Blind- darms und eines Teils des Krummdarms ein Ableben des Privatklägers 2 verhin- dert werden konnte, trat der Tod nicht ein und blieb es bei einem Tötungsversuch.
E. 1.2 Subjektiver Tatbestand
- 45 - Für den Beschuldigten war zweifellos erkennbar, dass ein Schuss mit dem Revol- ver gegen den Unterbauch eines ca. einen Meter vor ihm stehenden Menschen tödliche Verletzungen verursachen kann. Das Risiko des Todeseintrittes war bei diesem Vorgehen derart hoch und musste sich dem Beschuldigten in einer Weise aufdrängen, dass eventualvorsätzliches Handeln zu bejahen ist.
E. 1.3 Zwischenfazit Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB in objektiver und subjektiver Hin- sicht erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit / Notwehr oder Putativnotwehr
E. 2 Zu erstellender Sachverhalt Dass das Verhältnis zwischen den Privatklägern, insbesondere dem Privatklä- ger 2, und dem Beschuldigten vor dem angeklagten Vorfall schwer belastet war, ist erstellt. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte davon ausging, dass der Privat- kläger 2 seine Pflanzen im Garten vergifte, Geranien ausreisse, Abfall in seinen Briefkasten werfe, heimlich versuche, seine Wohnung zu betreten und Waren aus seinem Briefkasten und Keller stehle. Übereinstimmend sagten die Privatkläger und der Beschuldigte ferner aus, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger 2 vor der Schussabgabe ein verbaler Streit stattfand, bei dem es darum ging, dass der Privatkläger 2 den Beschuldigten aufforderte, seine Wohnungstür zu schliessen, der Beschuldigte jedoch weiter lüften und die Tür offen lassen woll- te, der Privatkläger 2 kurz die Wohnung des Beschuldigten betrat, um die Türfalle zu greifen und die Tür zu schliessen. Dass der Beschuldigte danach seine Woh- nung verliess und der verbale Streit weiterging, ist ebenfalls unbestritten. Der Be-
- 19 - schuldigte räumte auch ein, er sei in seine Wohnung zurückgegangen, weil er grosse Angst vor dem Privatkläger 2 gehabt habe. Er habe sein Handy genom- men und auf "Aufnahme" gestellt sowie den Revolver genommen und in seine Hosentasche gesteckt. Der weitere Ablauf der Geschehnisse dagegen wird von den Privatklägern und dem Beschuldigten sehr unterschiedlich geschildert. Sodann ist unbestritten und durch die medizinischen Berichte betreffend den Pri- vatkläger 2 belegt, dass das Projektil an der rechten Flanke bzw. am Unterbauch rechts in den Körper des Privatklägers 2 eindrang und am Rücken mittig wieder austrat. Der Privatkläger 2 erlitt durch den Schuss verschiedene innere Verlet- zungen, die noch am selben Tag notfallmässig ärztlich versorgt wurden. Dies führte dazu, dass der Privatkläger 2 seinen Verletzungen nicht erlag, sondern den Revolverschuss überlebte. Ohne die ärztliche Versorgung hätte jedoch mit sei- nem Ableben gerechnet werden müssen (Urk. 8/1/5; Urk. 8/3/1). Die Hauptbeweismittel für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts sind die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Privatkläger. Weitere Personen wa- ren beim Vorfall nicht zugegen. Ferner stellt die Aufzeichnung der Geschehnisse auf dem Handy des Beschuldigten ein wichtiges Beweismittel dar. Die Spurensi- cherungen, Tatrekonstruktionen und Gutachten betreffend die Tatwaffe sind im Zusammenhang mit den Aussagen der Privatkläger und des Beschuldigten zu würdigen. Da die Aussagen der Beteiligten die zentralen Beweismittel darstellen, sind sie nachfolgend kurz zusammengefasst wiederzugeben.
E. 2.1 Gemäss Art. 15 StGB ist derjenige, der ohne Recht angegriffen oder unmit- telbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwenden. Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB unterliegt, konkret einer falschen Vorstellung über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes. Erstellt ist vorliegend, dass der Privatkläger 2 vor der Schussabgabe nach einem heftigen verbalen Disput zwischen ihm und dem Beschuldigten in dessen Woh- nung hineinkam, ein Teppichmesser in der Hand hielt, dem Beschuldigten einen Schlag gegen den Nacken und einen Tritt gegen dessen Unterschenkel versetzte, worauf der Beschuldigte auf den Boden fiel und von dort aus den Schuss abgab. Dass ein tätlicher Angriff durch einen Nackenschlag und einen Tritt gegen den Unterschenkel des Beschuldigten keine Schussabgabe gegen den Aggressor rechtfertigen würde, da dies eine vollkommen unverhältnismässige Abwehrhand- lung darstellen würde, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Den Akten ist ferner kein objektiver Hinweis zu entnehmen, dass der Privatkläger 2 dem Beschuldigten tatsächlich drohte, ihn mit dem Teppichmesser zu attackieren bzw. direkt mit dem Messer attackierte. Weder war es vor dem angeklagten Vorfall je zu Tätlichkeiten
- 46 - zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 gekommen, noch drohte der Privatkläger 2 vor der Schussabgabe Tätlichkeiten oder gar einen Messereinsatz an. Wie der Handyaufzeichnung zu entnehmen ist, hielt der Privatkläger 2, der ei- nen defekten Teppich zerschneiden und im Abfall entsorgen wollte, ein Teppich- messer in der Hand als er vor der Wohnungstüre des Beschuldigten stand. Auch wechselte er die Hand und hielt das Messer noch in der Hand, als er die Woh- nung nach der Schussabgabe wieder verliess, jedoch ist nicht zu sehen, dass er das Messer gegen den Beschuldigten gerichtet hätte oder zu hören, dass er ihn damit bedroht hätte. Solches wurde vom Beschuldigten auch nie ausgesagt. Fer- ner erlitt er bei diesem Vorfall keine Verletzungen, welche auf einen Messerstich oder Messerschnitt zurückzuführen wären. Da objektiv kein Messerangriff des Privatklägers 2 erfolgte oder unmittelbar drohte, sind die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für Putativnotwehr erfüllt sind.
E. 2.2 Gegen den Umstand, dass der Beschuldigte irrtümlich davon ausging, es drohe eine Messerattacke seitens des Privatklägers 2, spricht schon der Um- stand, dass er den Privatkläger 2, als dieser vor seiner Wohnungstür mit dem Messer in der Hand stehen blieb und keine Anstalten traf, seine Wohnung zu be- treten, sondern vielmehr noch erklärte, er komme nicht zu einem Schwein hinein, provozierte, indem er wiederholt fragte, ob der Privatkläger 2 hineinkommen wolle und ob er noch mehr wolle. Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des Irrtums über den vom Privatkläger 2 ausgehenden Messerangriff spielt ferner, dass der Beschuldigte nicht konstant aussagte bezüglich der Frage, ob der Privatkläger 2 ein Messer dabei gehabt ha- be. In der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2018 sprach er davon, der Privatkläger 2 habe ihn umgeworfen, sei mit seitlich schwingenden Armen in die Wohnung ge- stürmt und habe ihn attackiert. Als er auf ihn losgestürmt sei, habe der Privatklä- ger 2 gesagt, er sei ein Hitler. Er habe in der Hand des Privatklägers 2 kein Mes- ser gesehen. Er würde ihm dies zwar gerne unterstellen, könne es aber nicht (Urk. 4/1 S. 8). Auf Vorhalt, dass er gegenüber dem Polizeinotruf am Telefon ge- sagt habe, der Privatkläger habe ein Messer gehabt, antwortete der Beschuldigte,
- 47 - das mit dem Messer werde schon stimmen, er könne ein Messer beschreiben mit einer Klinge von 21-22 cm und einer Breite von etwa 3 cm. Er könne aber nicht beschwören, dass es so gewesen sei (Urk. 4/1 S. 16). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 3. Juli 2018 sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht mehr sicher, aber der Privatkläger 2 habe ein Messer oder einen Schlagstock in der lin- ken Hand gehabt. Er habe konkret keinen Schlagstock und auch kein Messer ge- sehen. Er könne aber ein Messer beschreiben (schwarzer Griff, etwa 2,5 cm breit und 9-10 cm lang, Klinge ca. 25 cm lang). Er habe das Messer nicht gesehen und keine Ahnung, weshalb er es so genau beschreiben könne (Urk. 4/4 S. 4). Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen auf ihn losgekommen, habe ihn ent- weder zu Boden geschlagen oder ihn überrannt, sodass er rückwärts zu Boden gefallen sei. Der Privatkläger 2 habe kein Teppichmesser in der Hand gehabt, vielmehr ein grösseres Messer (Urk. 4/4 S. 9). In der Haftanhörung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 23. Oktober 2018 erklärte der Beschuldigte, er habe erst im Unterbewusstsein gesehen, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe. Es sei kein Teppichmesser gewesen. Man sehe auf der Aufnahme, dass das Messer 12 bis 13 cm aus seiner Hand rage, ein Teppich- messer hätte nur wenige Zentimeter hervorgeschaut (Urk. 4/7 S. 3). Gänzlich un- erwähnt blieb ein Messer in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom
19. Dezember 2018. Dort schilderte der Beschuldigte lediglich, dass der Privat- kläger 2 mit schwingenden Armen, laut fluchend und schimpfend auf ihn zuge- kommen sei, ihn mit der linken Hand auf die rechte Halsseite geschlagen und ihm einen Fusstritt an seinen rechten Unterschenkel versetzt habe (Urk. 4/8 S. 9). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2019 führte der Be- schuldigte aus, er sei sich zu 80 % sicher, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe, als er in die Wohnung gekommen sei (Urk. 4/14 S. 17). Auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als er den Privatkläger 2 mit dem Messer auf sich habe zukommen sehen, antwortete der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. April 2019, er habe Angst gehabt. Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen, mit einer Fratze im Ge- sicht und dem Messer in der Hand auf ihn zu gekommen (Urk. 4/16 S. 6 f.). In der Einvernahme vom 18. April 2019 wiederholte er, der Privatkläger 2 sei mit einer
- 48 - Fratze und schwingenden Armen auf ihn zugekommen. Er habe dann den Revol- ver hervorgenommen, um ihn einzuschüchtern und von der Tat abzuhalten, ihn abzustechen oder niederzuschlagen (Urk. 4/21 S. 5). In der haftrichterlichen Ein- vernahme vom 21. Mai 2019 erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger 2 habe ihn mit der Hand geschlagen, in der er das Messer gehalten habe. Er habe ihn wohl abstechen wollen. Die Klinge des Messers habe 12 cm aus seiner Hand ge- schaut (Urk. 4/23 S. 4 f.). In der Einvernahme vom 26. Juni 2020 führte er aus, der Privatkläger 2 habe ihm einen Nackenschlag versetzt und das Messer in der linken Hand gehabt. Zum Glück sei er zurückgewichen, sodass ihn der Schlag am Nacken getroffen habe. Der Privatkläger 2 habe ihn abstechen wollen (Urk. 4/26/1 S. 4). Er habe das Messer erst gesehen, als der Privatkläger 2 mit erhobenen Armen auf ihn zugestürmt sei. Nach seiner Wahrnehmung sei es ein grosses Messer gewesen (Urk. 4/26/1 S. 5). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe gesehen, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der linken Hand gehalten habe. Mit dieser Hand habe der Privatkläger 2 ihn geschlagen. Er habe nachher erfahren, dass es ein Teppichmesser gewesen sei. Er habe gedacht, es sei ein grösseres Messer gewesen. Wenn er zurückgewichen wäre, hätte der Privatklä- ger 2 ihm das Messer sehr wahrscheinlich in den Hals gerammt (Prot. I S. 22). Als der Privatkläger 2 mit seiner Fratze reingekommen sei, habe er gedacht, dass er ihn nun niedersteche. Der Privatkläger 2 sei wie von Sinnen gewesen, als er rein- gekommen sei (Prot. I S. 31). Vorstehender Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten zum Messer- einsatz ist zu entnehmen, dass er in den zu den angeklagten Ereignissen zeitna- hen Aussagen betreffend den Einsatz eines Messers unsicher war, ob überhaupt ein solches im Spiel war. In den späteren Einvernahmen schilderte er den Messe- reinsatz in einer aggravierenderen Weise, welche darin kulminierte, dass er an- gab, er habe befürchtet, der Privatkläger 2 werde ihn abstechen. Es ist nahelie- gend, dass der Beschuldigte seine Aussagen betreffend das Messer dem Stand der Ermittlungen anpasste, insbesondere diese änderte, nachdem er der Han- dyaufzeichnung entnehmen konnte, dass darauf erkennbar ist, dass der Privat- kläger 2 ein Teppichmesser in den Händen hielt. Hätte der Beschuldigte den Schuss unter dem Eindruck einer Bedrohung mit dem Messer abgegeben, wäre
- 49 - zu erwarten gewesen, dass er dies in den zum Vorfall zeitnächsten Einvernahmen ausgesagt hätte, was er aber gerade nicht getan hat. Wie bereits erwähnt, war es vorgängig noch nie zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 2 gekommen und hatte sich die Auseinander- setzung vom 10. Juni 2018 ebenfalls auf verbal beleidigende Äusserungen be- schränkt, bis der Privatkläger 2 mit dem Teppichmesser in der Hand vor der Wohnungstüre des Beschuldigten stand und ihn dieser mit den Worten: "Wotsch inecho" und "Wotsch no meh" provozierte. Daraufhin wurde der Privatkläger 2 erstmals tätlich gegenüber dem Beschuldigten, indem er ihm einen Schlag an den Hals und einen Tritt gegen den Unterschenkel versetzte. Das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten zusammen mit seinen ebenfalls inkonstan- ten, durch die gutachterlichen Feststellungen widerlegten Aussagen bezüglich der Auslösung des Schusses im Gerangel und das Fallen des Privatklägers 2 auf ihn lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die Schussabgabe durch den Beschuldigten im Sinne einer Putativnotwehr als Abwehrhandlung gegen einen drohenden Messerangriff erfolgte. Der Beschuldigte hatte gemäss eigener Dar- stellung den Revolver denn auch bereits behändigt, nachdem der Privatkläger 2 seine Wohnungstür gegen seinen Willen geschlossen hatte, er diese wieder ge- öffnet hatte, auf den Laubengang getreten war und dem Privatkläger erklärt hatte, er werde ihn anzeigen, worauf der Privatkläger gesagt hatte, er solle verschwin- den, er solle aufpassen, jetzt komme er. Weil der Privatkläger 2 nach der Wahr- nehmung des Beschuldigten sehr aggressiv war, hatte er Angst bekommen und war in seine Wohnung gegangen, hatte den Revolver eingesteckt und das Handy eingestellt (Urk. 4/4 S. 4; Urk. 4/8 S. 8; Urk. 4/11 S. 13; Urk. 4/21 S. 3; Prot. I S. 22). Objektiv bestand aufgrund der verbal heftigen Auseinandersetzung und der Beleidigungen kein Hinweis für eine bedrohliche Situation, welche das Be- händigen eines Revolvers als angemessen hätte erscheinen lassen. Dass der Beschuldigte subjektiv stark verängstigt war, lässt sich aufgrund seiner wahnhaf- ten Vorstellungen erklären. Auf diese Problematik ist nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Schuldfähigkeit einzugehen. An dieser Stelle ist darauf hinzu- weisen, dass sich ein schuldunfähiger Beschuldigter gemäss neuerer bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht auf einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13
- 50 - StGB berufen kann, wenn seine irrige Vorstellung über tatsächliche Verhältnisse auf eine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht (BGE 147 IV 193 E. 1.4.). Eine verzerrte Wahrnehmung der Wirklichkeit aufgrund patho- logischer Zustände ist nur auf der Ebene der Schuld, nicht dagegen auf der Ebe- ne der Tatbestandsmässigkeit oder Rechtfertigung zu berücksichtigen (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4.). Da auch die Voraussetzungen für das Vorliegen von Putativnotwehr im Sinne von Art. 13 StGB nicht erfüllt sind, ist das tatbestandmässige Verhalten des Beschul- digten auch rechtswidrig. Nachfolgend bleibt die Schuldhaftigkeit seines Handelns zu prüfen.
3. Schuldfähigkeit Die Staatsanwaltschaft hat ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten eingeholt. Der Gutachter Prof. Dr. med. G._____ erstattete sein Gutachten am
4. März 2020 (Urk. 14/6.1/1). Er kommt darin zum Schluss, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einem systematisierten Verfolgungswahn gelitten habe, der Ausdruck einer wahnhaften Störung oder einer schizophrenen Erkrankung sei. Er habe sich infolge wahnhaften Erlebens als Opfer einer Intrige von Frau H._____ gesehen, die mit Hilfe des Privatklägers 2 versucht habe, ihn mundtot zu machen. Der Beschuldigte sei bezüglich des Gewaltdelikts nicht einsichtsfähig gewesen. Bezüglich des Betrugsdelikts bestehe hingegen kein Zusammenhang zur wahn- haften Symptomatik und sei der Beschuldigte voll schuldfähig. Aus gutachterlicher Sicht besteht ein hohes Risiko weiterer Gewaltdelikte, wenn die wahnhafte Symp- tomatik nicht wirksam behandelt wird. Zwischen dem vorgeworfenen Gewaltdelikt und der Wahnsymptomatik bestehe ein enger Zusammenhang. Die Beurteilung des Gutachters wird nachvollziehbar begründet. Sie basiert auf einer detaillierten und umfassenden Analyse der Verfahrensakten, der medizini- schen Akten, der Biografie des Beschuldigten, seines sozialen Umfeldes und sei- nes Wohnumfeldes, einer eingehenden Befunderhebung durch den Gutachter sowie standardisierter Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale. Insbe- sondere wird ausführlich dargelegt, auf welchen Äusserungen des Beschuldigten
- 51 - gegenüber dem Gutachter die Diagnose des Verfolgungswahns basiert (Urk. 14/6.1/1 S. 79 ff.). Betreffend den Deliktsvorwurf der versuchten Tötung wird im Gutachten festgehalten, der Beschuldigte habe von der Äusserung des Privat- klägers 2 gesprochen, welcher am Freitag vor dem Vorfall gesagt habe, dass er versorgt werde und zu J._____ gehen solle, was eine Drohung gewesen sei, da J._____ tot sei (Urk. 14/6.1/1 S. 83). Ferner wird das Vorbringen des Beschuldig- ten im Zusammenhang mit dem "…-Komplex" dargelegt, welches ansatzweise auch in den Einvernahmen vom Beschuldigten angedeutet wurde. So habe der Beschuldigte dem Gutachter gesagt, er habe vermutet, dass Frau H._____ etwas mit einem Verfahren der Bundesanwaltschaft wegen Madagaskar zu tun habe. In jenem Verfahren sei es um eine CVP-Frau gegangen, welche eine Bar mit gefal- lenen Mädchen betrieben habe. Als er ca. drei Wochen vor dem Vorfall mit Frau H._____ ein konflikthaftes Gespräch geführt habe, habe er sie explizit auf Mada- gaskar angesprochen (Urk. 14/6.1/1 S. 84). Frau H._____ habe ihn ausserdem immer davon abgebracht, Anzeige gegen den Privatkläger 2 zu erstatten. Im Zu- sammenhang mit einer Reparatur habe Frau H._____ gesagt, der Privatkläger 2 sei "der Mann fürs Grobe". Da sei ihm klar geworden, was Sache sei (Urk. 14/6.1/1 S. 85). Bei einem konflikthaften Telefonat habe er zu Frau H._____ ferner gesagt, er habe zwei Leute über Madagaskar reden gehört und diese ge- fragt, was sie damit zu tun habe. Er habe gewusst, dass er mit dieser Aussage zu weit gegangen sei. Drei Wochen später sei der Privatkläger 2 in seine Wohnung gekommen und habe ihn stechen wollen. Wenn Frau H._____ die Chefin der Stif- tung betreffend Madagaskar sei, habe sie den Privatkläger 2 beauftragt, ihn zu massregeln. Nach dem Telefonat habe er Angst gehabt. Er habe schon nach dem Schuss in der Wohnung von Frau I._____ seinen Revolver aus dem Tresor ge- nommen und nachts griffbereit neben sich liegen gehabt (Urk. 14/6.1/1 S. 85). Frau H._____ sei federführend, der Privatkläger 2 ihr Handlanger. Am Samstag habe sie ihm mitgeteilt, sie nehme das an die Hand. Vermeintlich sei es um die defekte Lüftung gegangen, letztlich sei es aber ein Hinweis auf Madagaskar ge- wesen, konkret darauf, dass sie jetzt handeln werde. Das alles sei der Hinter- grund des Deliktes, das am Sonntag stattgefunden habe (Urk. 14/6.1/1 S. 86). Frau H._____ sei mächtig, sie wolle die Sache mit Madagaskar und den Tod von
- 52 - Frau I._____ vertuschen. Frau Y._____ (Verteidigerin des Beschuldigten) erzähle Frau H._____ hintenherum von seinem Vorgang. Seine Verteidigerin sei "Co- Anklägerin". Auf Vorhalt, dass ein Bericht existiere über den Freitod von Frau I._____, sagte der Beschuldigte, das sei "ein Seich", was denn mit dem Schuss sei (Urk. 14/6.1/1 S. 88). Bei einem Spaziergang im November habe er ein Pro- jektil auf dem Dach des Gefängnisses K._____ gefunden, eventuell diene das Projektil als Warnung im Sinne von "Halte die Schnauze wegen Madagaskar" (Urk. 14/6.1/1 S. 91). Gemäss Gutachter wurde die Wahnsymptomatik darin deutlich, dass der Be- schuldigte Frau H._____ in einen Kontext eingeordnet habe, der ein Verfahren der Bundesanwaltschaft wegen Missbrauchs von in einem Kinderheim unterge- brachten Kindern in Madagaskar betreffe. Der Beschuldigte bringe Frau H._____ damit in Zusammenhang, weil sie Mitglied bei der CVP sei und weil in der L._____-Strasse ein Plakat gehangen habe, das für Ferien in Madagaskar gewor- ben habe. Den Privatkläger 2 sehe der Beschuldigte als eine Art Handlanger bzw. den Mann fürs Grobe von Frau H._____. Das Telefonat mit Frau H._____, bei welchem er sie auf Madagaskar angesprochen habe, sei ungefähr drei Wochen vor dem Vorfall gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass er jetzt aufpassen müsse. Es habe ihn in grosse Angst versetzt, er sei nachher in grösster Alarmbe- reitschaft gewesen und habe bereits nach den von ihm wahrgenommenen Schüs- sen in der Wohnung von Frau I._____ die Tatwaffe nachts griffbereit neben sich liegen gehabt. Ferner habe der Beschuldigte nie im Schlafzimmer übernachtet, da dort ein Leichengeruch vorgeherrscht habe. Gemäss nachvollziehbarer Einschät- zung des Gutachters weisen alle diese Punkte auf eine tatzeitnahe, psychotische, mit Einbussen der Realitätskontrolle verbundene Symptomatik hin. In diese Rich- tung deutet auch der Umstand, dass der Beschuldigte betreffend die im Gefäng- nis K._____ gefundene Kugel von einer Warnung an ihn ausging, dass er im Zu- sammenhang mit Madagaskar schweigen solle und der Privatkläger 2 nach seiner Darstellung eine kugelsichere Weste getragen habe (Urk. 14/6.1/1 S. 105). Der Beschuldigte habe nachvollziehbar Todesängste im Vorfeld des Delikts schildern können, die er auf ein Telefonat mit Frau H._____ zurückgeführt habe, welches er wahnhaft verarbeitet habe (Urk. 14/6.1/1 S. 106).
- 53 - Spätestens ab Sommer 2016 habe sich der Beschuldigte vom Ehepaar A._____B._____ in vielfältiger Weise beeinträchtigt gefühlt, sei davon ausgegan- gen, diese würden seine Blumen vergiften, den Türbereich vor seiner Wohnung verschmutzen, in seiner Abwesenheit die Wohnung betreten, dort Gas bzw. übel riechende Flüssigkeiten einleiten und die Wohnung abhören (Urk. 14/6.1/1 S. 122). Eine besondere, rational nicht mehr nachvollziehbare Qualität hätten die vom Beschuldigten wahrgenommen Schwierigkeiten bekommen, als er den Tod von Frau I._____ am 29. Dezember 2016 auf Aktivitäten der Privatkläger zurück- geführt und daran auch dann noch festgehalten habe, als ihm der Gutachter den Polizeirapport vorgehalten habe, wonach Frau I._____ infolge eines medikamen- tös verursachten Atemstillstands verstorben sei. Der Beschuldigte habe sich ab dem Frühjahr 2017 in der häuslichen Umgebung bewaffnet, um sich gegen dro- hende Angriffe zur Wehr setzen zu können (Urk. 14/6.1/1 S. 123). Frau H._____ sei von ihm verantwortlich gemacht worden für einen Skandal um ein Heim für ge- fallene Mädchen in Madagaskar, welches als Bordell betrieben worden sei. Ein Privatermittler, der diesen Skandal habe aufdecken wollen, sei zu Tode gekom- men. Beim Beschuldigten bestehe die subjektive Gewissheit, dass Frau H._____ aus Furcht vor Aufdeckung dieses Verbrechens mit der Hilfe des Privatklägers 2 gegen ihn agiert habe (Urk. 14/6.1/1 S. 124). Der Beschuldigte gehe davon aus, er habe gegenüber Frau H._____ bei einem Telefonat Andeutungen in Richtung Madagaskar gemacht und sich dadurch in Gefahr gebracht, da sie bemüht gewe- sen sei, die Affäre Madagaskar zu vertuschen. Als Hinweis darauf, dass ein Übergriff unmittelbar bevorstehe, habe der Beschuldigte den Umstand gewertet, dass Frau H._____ ihm gegenüber den Privatkläger 2 als "Mann fürs Grobe" be- zeichnet habe. Er habe dies als Hinweis gewertet, dass der Privatkläger 2 ihm gegenüber im Auftrag von Frau H._____ gewalttätig werden könnte. Zwei Tage vor dem Vorfall habe der Privatkläger 2 zum Beschuldigten gesagt, er solle zurück zu J._____ gehen, was der Beschuldigte als Ankündigung, dass er getötet wer- den solle, interpretiert habe, da J._____ zwischenzeitlich verstorben sei. Der Be- schuldigte sei davon ausgegangen, dass der befürchtete Angriff unmittelbar be- vorstehe (Urk. 14/6.1/1 S. 126). Am Samstag habe der Beschuldigte eine SMS- Nachricht von Frau H._____ erhalten, wonach sie die Sache nun selbst in die
- 54 - Hand nehme, was sich auf die defekte Lüftung bezogen habe. Der Beschuldigte habe diese Mitteilung jedoch als Hinweis darauf interpretiert, dass sie es nun in die Hand nehme, das Problem Madagaskar zu klären. Aus der wahnhaft verzerr- ten Perspektive des Beschuldigten sei es tatzeitnah zu mehreren Hinweisen auf einen unmittelbar bevorstehenden Angriff gekommen (Urk. 14/6.1/1 S. 126). Der Konflikt mit den Privatklägern sei aufgrund seiner Wahnsymptomatik in einer Wei- se ausgestaltet worden, die keinen Realitätsbezug aufgewiesen habe, den Be- schuldigten aber massiv verängstigt und dazu geführt habe, dass er sich konkret am Leben bedroht gesehen habe (Urk. 14/.1/1 S. 126). Das Vorliegen eines Ver- folgungswahns habe im Frühling/Sommer 2018 eine hohe handlungsleitende Dy- namik gehabt. Der Beschuldigte habe sich von Frau H._____ als Mitwisser in Sa- chen Madagaskar ertappt gesehen und sei davon ausgegangen, dass sie ihm deswegen nach dem Leben trachte, wobei der Privatkläger 2 ihr Handlanger und damit das ausführende Organ der angedrohten Attacke auf seine Person sei. Der Beschuldigte habe einen unmittelbar bevorstehenden Angriff erwartet. Es sei da- von auszugehen, dass der Beschuldigte den Schuss aus einer wahnhaften Moti- vation heraus abgegeben habe, in der er sich in Lebensgefahr gewähnt habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Befürchtung heraus, vom Privatkläger 2 auf- grund seines Wissens über den "Madagaskar-Komplex" getötet zu werden. We- gen des engen Zusammenhangs zwischen der Tathandlung und der wahnhaften Symptomatik sei aus psychiatrischer Sicht von fehlender Einsichtsfähigkeit und aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen. Es besteht keine Veranlassung, an den nachvollziehbaren Darlegungen des Gut- achters zu zweifeln. Er hat schlüssig dargelegt, dass der Beschuldigte im Tatzeit- punkt an einem systematisierten Verfolgungswahn litt, der bei der Schussabgabe handlungsleitend war und dazu führt, dass der Beschuldigte mangels Einsichtsfä- higkeit für diese Tat schuldunfähig ist. An dieser Einschätzung ändert auch das eingeholte Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 nichts, auf welches nachfolgend im Rahmen der Ausführungen zur Frage der Massnahme einzuge- hen ist.
- 55 -
4. Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. IV. Massnahme
1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB setzt die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter psychisch schwer ge- stört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychi- schen Störung in Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) und dass zu erwarten ist, durch die stationäre Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer, mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB kann angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, eine im Zusammenhang mit der psychischen Störung stehende Tat verübt hat und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Sowohl die Anordnung einer ambulanten als auch einer stationären Massnahme setzen somit das Vorliegen einer schweren psychischen Störung voraus. Zu die- ser Frage hat sich der Gutachter in seinem Gutachten vom 4. März 2020 (Urk. 14/6) und im Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 (Urk. 135) ge- äussert.
2. Schwere psychische Störung und Zusammenhang mit der Tatbegehung Wie bereits vorstehend erwähnt, diagnostizierte der Gutachter Prof. Dr. med. G._____ in seinem Gutachten vom 4. März 2020 beim Beschuldigten nachvoll-
- 56 - ziehbar das Vorliegen einer psychischen Störung bestehend in einem systemati- sierten Verfolgungswahn, der Ausdruck einer wahnhaften Störung oder einer schizophrenen Erkrankung sei. Aufgrund der im Gutachten dargelegten Äusse- rungen und Verhaltensweisen des Beschuldigten nach der Tat bestehen auch keine Zweifel, dass diese Störung gewisse Zeit weiter andauerte. Der Beschuldig- te ging gemäss den Feststellungen des Gutachters davon aus, dass die Tatsa- che, dass er weiterhin inhaftiert sei, auf Aktivitäten von Frau H._____ zurückzu- führen sei (Urk. 14/6.1/1 S. 130). Er fühlte sich wegen seiner Kenntnisse betref- fend den "…-Komplex" nach wie vor bedroht, was sich aus seiner Bewertung des Fundes eines Projektils auf dem Dachbereich des Gefängnisses K._____ ergibt. Nach gutachterlicher Einschätzung ist die Neigung des Beschuldigten, Vorgänge in seiner Umgebung misstrauisch-paranoid zu beobachten und im Sinne seines Wahnsystem zu bewerten, auch im Suizidversuch zu Tage getreten (Urk. 14/6.1/1 S. 131). Selbst seiner Verteidigerin gegenüber begegnete er mit Misstrauen. Auf- grund der gutachterlichen Einschätzung, welche nachvollziehbar begründet ist, ist von einem – jedenfalls bis zur Entlassung aus dem Vollzug – fortbestehenden Verfolgungswahn auszugehen und ist eine wechselseitige Verstärkung von psy- chosozialen Konflikten/Belastungen und Wahnsymptomen zu erwarten. Im Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 äussert sich der Gutachter zur Entwicklung seit der Haftentlassung am 9. Februar 2021. Der Beschuldigte be- suchte seither auf freiwilliger Basis eine ambulante Therapie, nahm Unterstützung durch einen psychiatrischen Pflegedienst in Anspruch und bezog eine eigene Wohnung. Bei der zweiten Begutachtung wirkte der Beschuldigte deutlich ruhiger, ohne Anhalt für fortbestehende Wahnsymptome (Urk. 133 S. 27). Der Gutachter stellte fest, dass die im Jahr 2019 und 2020 augenfällige wahnhafte Symptomatik abgeklungen sei. Diese Befundverbesserung spreche gegen das Vorliegen einer 2020 differenzialdiagnostisch in Betracht gezogenen Schizophrenie. Auch die im Vorgutachten erwogene paranoide Persönlichkeitsstörung werde mangels über- dauernder Auffälligkeiten nicht mehr in Betracht gezogen. Dagegen müsse die Diagnose einer wahnhaften Störung im Deliktszeitraum und während der Haft nicht revidiert werden. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten vom
4. März 2020 würden ihre Gültigkeit behalten (Urk. 133 S. 28). Die Entwicklung
- 57 - spreche dafür, dass der Beschuldigte, solange er in einer für ihn überschaubaren und nicht als belastend wahrgenommenen Umgebung leben könne, in der Lage sein werde, sich adäquat und insbesondere nicht bedrohlich-aggressiv zu verhal- ten. Die Diagnose einer wahnhaften Störung bleibe zwar bestehen, jedoch könne sich die Dynamik und damit deren Handlungsrelevanz in Abhängigkeit von Belas- tungen verändern. Bei ausbleibenden oder für den Beschuldigten bewältigbaren Belastungen sinke die Wahndynamik und sei er in der Lage, unauffällig zu agie- ren (Urk. 133 S. 29). Der Beschuldigte hat den Tatbestand eines Verbrechens erfüllt und leidet gemäss der gutachterlichen Einschätzung im Ergänzungsgutachten an einer fortbeste- henden, als schwer zu taxierenden, wahnhaften psychischen Störung.
3. Rückfall- bzw. Wiederholungsgefahr / Massnahmebedürftigkeit Im Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 stellt der Gutachter sodann fest, im Vergleich zu seiner Verfassung im Jahre 2020 sei der Beschuldigte deut- lich weniger aggressiv und kooperativer wahrgenommen worden. Von einem ho- hen Risiko für Gewaltdelikte könne daher nicht mehr gesprochen werden, viel- mehr sei unter der Voraussetzung der Beibehaltung stabiler Lebensverhältnisse und der Zusammenarbeit des Beschuldigten mit unterstützenden und begleiten- den Institutionen das kurz- und mittelfristige Gewaltrisiko sogar niedrig. Bedenken würden sich längerfristig nur ergeben, wenn der Beschuldigte in eine erneute psy- chosoziale Konfliktsituation kommen würde (Urk. 133 S. 29). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Verlauf seit der Haftentlassung des Beschuldigten aufgrund des Rückgangs der Wahndynamik dazu führe, dass die kriminalprog- nostischen Bedenken und die Überlegungen betreffend Massnahmebedürftigkeit revidiert werden müssten. Angesichts des kurz- und mittelfristig geringen Risikos von Gewalthandlungen und des Umstandes, dass langfristige Bedenken nur bei Wiederauftreten psychosozialer Konflikte bestehen und solche nicht im Raum stehen würden, erscheine eine therapeutische Begleitung des Beschuldigten, je- doch nicht mehr eine stationäre Behandlung, als sinnvoll (Urk. 133 S. 31).
- 58 - Das Rückfallrisiko ist gemäss den schlüssigen Darlegungen im Ergänzungsgut- achten kurz- und mittelfristig gering. Längerfristig bestehen Bedenken, welchen jedoch mit einer ambulanten therapeutischen Begleitung begegnet werden kann.
4. Fazit Da alle Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt sind, ist für den Be- schuldigten eine ambulante Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. V. Sanktion betreffend Betrug
1. Sanktionshöhe Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Betrug ist in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich auf die Höhe der Sanktion für dieses Delikt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bestraft mit einer Freiheits- strafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 90 S. 97). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 91 S. 3). Hinsichtlich der Strafzumessung betreffend diesen Schuldpunkt kann einleitend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 90 S. 82 ff.). Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu beurteilen. Bei der objektiven Tatschwere wirken sich der lange Deliktszeitraum von knapp
E. 3 Aussagen der Beteiligten
E. 3.1 Aussagen des Beschuldigten In der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2018 (Urk. 4/1) sagte der Beschuldigte aus, er habe nicht bewusst auf den Privatkläger 2 geschossen. Dieser sei in seine Wohnung gekommen und habe ihn angegriffen. Er habe die Pistole in der Hand gehabt. Der Privatkläger 2 habe ihn umgeworfen und dabei habe sich ein Schuss gelöst. Er habe nicht bewusst auf ihn gezielt (Urk. 4/1 S. 2).
- 20 - Der Privatkläger 2 habe gerufen, er solle die Tür zumachen, es stinke. Er habe erwidert, das gehe ihn nichts an, er habe nichts zu sagen. Der Privatkläger 2 habe vom Laubengang aus an den Türgriff der Wohnungstür gegriffen und die Tür ge- schlossen. Er habe Pistole und Handy behändigt, sei auf den Laubengang getre- ten und habe dem Privatkläger 2 gesagt, so gehe das nicht. Der Privatkläger 2 sei vom Laubengang in seine Wohnung gestürmt gekommen und habe ihn attackiert. Der Privatkläger 2 sei plötzlich über ihm gewesen, als sich ein Schuss gelöst ha- be (Urk. 4/1 S. 2 f.). Das sei im Reflex gewesen, als dieser auf ihn losgekommen sei. Der Privatkläger 2 sei mit seitwärts schwingenden Armen auf ihn zugekom- men und habe ihn attackiert. Er sei rückwärts hingefallen, der Privatkläger 2 sei mit der Brust auf ihn gefallen. Dann habe es geknallt, das sei in Sekundenbruch- teilen passiert. Er müsse die Pistole aus der Hosentasche geholt haben (Urk. 4/1 S. 4). Als der Privatkläger 2 auf ihn losgestürmt sei, habe er gesagt, er sei ein Hit- ler. Der Privatkläger 2 habe ihn immer beleidigt und gesagt, er sei ein Sauhund. Ob er das beim Vorfall gesagt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 4/1 S. 8). Er habe in der Hand des Privatklägers 2 kein Messer gesehen, er würde ihm dies gerne unterstellen, könne das aber nicht machen (Urk. 4/1 S. 15). Auf Vorhalt, dass er beim Anruf an die Polizei gesagt habe, dass der Privatkläger 2 ein Messer gehabt habe, erklärte der Beschuldigte, er beschuldige niemanden, wenn er nicht sicher sei (Urk. 4/1 S. 15). Das mit dem Messer werde aber schon stimmen, das komme ihm immer mehr in den Sinn (Urk. 4/1 S. 16). Er könne ein Messer beschreiben, welches eine Klinge von 21-22 cm gehabt habe und etwa eine Breite von 3 cm, könne aber nicht beschwören, dass es so gewesen sei (Urk. 4/1 S. 16). In der Einvernahme beim Zwangsmassnahmengericht vom 12. Juni 2018 (Urk. 4/3) sagte er aus, er habe den Privatkläger 2, der ihn attackiert habe, aus der Wohnung scheuchen wollen und ihn mit der Pistole erschrecken wollen. Es sei alles schnell gegangen, der Privatkläger 2 habe ihn attackiert und dann habe sich der Schuss gelöst. Er sei wohl an den Abzug gekommen, es sei ein Gerangel gewesen, der Privatkläger 2 habe den Revolver ebenfalls angefasst (Urk. 4/3 S. 3).
- 21 - Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 3. Juli 2018 (Urk. 4/4) aus, er habe die Wohnung durchgelüftet als der Privatkläger 2 ge- rufen habe, er solle die Türe schliessen, es stinke. Der Privatkläger 2 habe einen Schritt in die Wohnung gemacht und die Wohnungstür von aussen zugezogen. Er habe zum Privatkläger 2 gerufen, das werde dieser nie mehr machen, worauf der Privatkläger 2 angefangen habe, zu fluchen. Er habe den Privatkläger 2 dabei nicht gesehen. Der Privatkläger 2 habe ihn mit verdammter Sauhund betitelt und gesagt, er sei ein Hitler. Es sei auch möglich, dass er gesagt habe, er mache ihn kaputt (Urk. 4/4 S. 3 f.). Der Privatkläger 2 sei sehr aggressiv gewesen. Er habe Angst bekommen und sei in seine Wohnung gegangen. Er vermute, dass er erst jetzt den Revolver und das Handy eingesteckt habe. Der Privatkläger 2 sei etwa 2,5 bis 3 Meter von der Wohnungstüre entfernt in der Küche gestanden, sei ihm entgegengekommen und habe mit den Armen über dem Kopf Ruderbewegungen gemacht, habe böse geblickt und eine ziemliche Fratze gehabt. Er sei ein paar Schritte auf den Privatkläger 2 zugegangen und habe ihn aufgefordert, seine Wohnung zu verlassen. Dieser habe ihn dann attackiert. Er sei sich nicht mehr si- cher, aber der Privatkläger 2 habe ein Messer oder einen Schlagstock in der lin- ken Hand gehabt. Er habe konkret keinen Schlagstock gesehen, auch ein Messer habe er nicht konkret beim Privatkläger 2 gesehen. Er könne ein Messer be- schreiben, wisse aber nicht, wie er dazu komme. Das Messer habe einen schwar- zen Griff gehabt, der etwa 2,5 cm breit und 9-10 cm lang sei, die Klinge sei ca. 25 cm lang gewesen. Er habe das Messer nicht gesehen und habe keine Ahnung, weshalb er dieses so genau beschreiben könne (Urk. 4/4 S. 4). Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen auf ihn losgekommen, habe ihn entweder zu Boden geschlagen oder ihn überrannt, sodass er rückwärts zu Boden und der Privatklä- ger 2 auf ihn drauf gefallen sei, ein grunzendes Geräusch gemacht und einen komischen Blick gehabt habe. Er habe das letzte Mal in Bali so Angst gehabt. Er habe den Revolver in seiner eigenen Hand gesehen (Urk. 4/4 S. 5). Die Schuss- abgabe habe er nicht bemerkt, er habe nur einen Knall gehört. Den Revolver ha- be er aus der Hosentasche geholt, als der Privatkläger 2 ihn attackiert bzw. ge- schlagen habe. Das sei wie Selbstschutz gewesen, er habe Angst gehabt (Urk. 4/4 S. 6). Er müsse den Abzug ein oder zwei Mal abgedrückt haben
- 22 - (Urk. 4/4 S. 6). Der Privatkläger 2 habe kein Teppichmesser in der Hand gehabt, vielmehr ein grösseres Messer (Urk. 4/4 S. 9). Vermutlich habe der Privatkläger 2 ihn mit seinen Sicherheitsschuhen gegen sein Bein getreten und mit der Hand ei- nen Schlag gegen den Hals versetzt, eventuell habe er beim Schlag gegen den Hals das Messer oder einen Schlagstock benützt (Urk. 4/4 S. 11). Unmittelbar vor dem 10. Juni 2018 sei nichts Besonderes zwischen ihm und dem Privatkläger 2 vorgefallen. Es sei alle zwei bis drei Monate zu Vorfällen im Zusammenhang mit dem Privatkläger 2 gekommen. Es sei auch vorgekommen, dass er andere Leute im Haus belästigt habe (Urk. 4/4 S. 15). In der Haft-Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 23. Oktober 2018 (Urk. 4/7) führte der Beschuldigte aus, es sei ihm unerklärlich, weshalb der Schuss losgegangen sei (Urk. 4/7 S. 1). Er erinnere sich nicht an eine Schussab- gabe (Urk. 4/7 S. 2). Er habe die Schusswaffe nie einsetzen wollen, sie hätte in der Hosentasche als Abschreckung dienen sollen, da er Angst vor dem Privatklä- ger 2 gehabt habe (Urk. 4/7 S. 2). Er habe erst im Unterbewusstsein gesehen, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe (Urk. 4/7 S. 3). Es sei kein Teppichmesser gewesen, man sehe auf der Aufnahme, dass das Messer 12 bis 13 cm aus seiner Hand rage. Ein Teppichmesser hätte nur wenige Zenti- meter hervorgeschaut (Urk. 4/7 S. 3). Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom
19. Dezember 2018 (Urk. 4/8), die Privatkläger 2 und 3 seien in ihrer Wohnung gewesen, die Türe sei offen gestanden. Er habe zum Privatkläger 2 gesagt, so gehe das nicht, er zeige ihn an. Der Privatkläger 2 habe daraufhin aggressiv und laut gerufen, er solle verschwinden, aufpassen, jetzt komme er. Er habe Angst bekommen, sei in seine Wohnung gegangen und habe den Revolver genommen sowie das Handy aktiviert. Der Privatkläger 2 sei zu ihm in die Wohnung gekom- men. Er (der Beschuldigte) habe gefragt, ob er spinne, was er da mache. Der Pri- vatkläger 2 habe ihn beschimpft und beschuldigt (Urk. 4/8 S. 8). Laut schimpfend und beleidigend sei er mit schwingenden Armen auf ihn zugekommen. Der Privat- kläger 2 habe ihn attackiert, habe mit der linken Hand auf seine rechte Halsseite geschlagen und ihm gleichzeitig mit seinen schweren Schuhen einen Fusstritt an
- 23 - seinen rechten Unterschenkel versetzt (Urk. 4/8 S. 9). Der Privatkläger 2 müsse während der Attacke den Revolver gesehen haben, er müsse an den Revolver gefasst haben. Er glaube, der Privatkläger 2 habe ihm den Revolver wegnehmen wollen. Zu über 90 % sei es so, dass der Privatkläger 2 gegen den Revolver ge- griffen habe. Der Privatkläger 2 habe ihm den Revolver wegnehmen wollen. Er müsse beim Wegnehmen seine Hand hochgerissen haben und die Trommel müsse verstellt worden sein. Dann habe es "geklöpft". Als der Schuss gefallen sei, seien sie gestanden oder zusammen umgefallen. Er könne sich nicht erin- nern, abgedrückt zu haben. Nach dem Schuss seien sie beide umgefallen, der Privatkläger 2 sei auf ihn gefallen. Er habe den Revolver nach dem Schuss in sei- ner (eigenen) rechten Hand gesehen (Urk. 4/8 S. 10). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2019 (Urk. 4/11) erklärte der Beschuldigte, er habe nicht bewusst geschossen. Der Privatkläger 2 habe ihm hineingegriffen und den Revolver wegnehmen wollen (Urk. 4/11 S. 9). Der Privatkläger 2 habe aus der Wohnung gerufen, er solle aufpassen, er komme jetzt. Er sei daraufhin in seine Wohnung zurückgegangen, weil er Angst bekom- men habe, und habe das Handy und den Revolver genommen (Urk. 4/11 S. 13). Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 15. März 2019 (Urk. 4/14) aus, der Privatkläger 2 habe ein Messer in der Hand gehabt als er in die Wohnung gekommen sei, ihn attackiert und umgeworfen habe. Es sei sehr schnell gegangen, daher sage er nichts, das er nicht mit Sicherheit sagen könne (Urk. 4/14 S. 16). Er sei sich zu 80 % sicher, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe als er in die Wohnung gekommen sei (Urk. 4/14 S. 17). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2019 (Urk. 4/16) führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 2 habe den Schuss selber ausgelöst, als er ihm den Revolver habe wegnehmen wollen, habe gegen den Revolver gegriffen und dabei die Revolvertrommel verstellt. Der Privatkläger 2 müsse seinen (des Beschuldigten) Finger gegen den Abzug gedrückt haben (Urk. 4/16 S. 4). Der Pri- vatkläger 2 komme nicht freiwillig mit einem Messer zu ihm in die Wohnung. Er habe ihm schon lange vorher verboten, in seine Wohnung zu kommen. Zwei Wo-
- 24 - chen zuvor habe er ein Telefonat mit Frau H._____ gehabt, in dem er zur Sprache gebracht habe, dass jemand gesagt habe, wenn Frau H._____ nicht so wolle, komme Madagaskar ins Spiel. Es folgen Ausführungen des Beschuldigten dazu, dass der Privatkläger 2 der Mann fürs Grobe sei, die Bar für geile Senioren, die Stiftung für gefallene Mädchen, die Tötung von Frau I._____ etc. (Urk. 4/16 S. 6 f.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung, was ihm durch den Kopf gegan- gen sei, als er den Privatkläger 2 mit dem Messer habe auf sich zukommen se- hen, führte der Beschuldigte aus, er habe Angst gehabt. Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen und einer Fratze im Gesicht auf ihn zugekommen mit einem Messer in der Hand. Er habe Angst gehabt und sich bedroht gefühlt. Er habe dem Privatkläger 2 den Revolver gezeigt. Dieser sei auf ihn gesprungen und habe ihm den Revolver wegnehmen wollen. Anhand des Verletzungsmusters an seiner Hand sehe man, dass der Privatkläger 2 ihm den Revolver habe wegnehmen wol- len und nicht er den Schuss abgegeben habe (Urk. 4/16 S. 8). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2019 (Urk. 4/21) sagte der Beschuldigte aus, er sei, nachdem seine Wohnungstüre nicht mehr von aus- sen blockiert gewesen sei, aus der Tür getreten, ev. 30 bis 40 cm vor die Türe und habe um die Ecke in Richtung der Wohnung A._____B._____ geschaut, de- ren Wohnungstüre offen gestanden sei. Er habe zum Privatkläger 2 gesagt, so gehe das nicht, er werde ihn anzeigen. Der Privatkläger 2 habe in der Wohnung geflucht und gesagt, er solle aufpassen, er komme jetzt. Er (der Beschuldigte) habe Angst bekommen, sei in sein Wohnzimmer gegangen, habe das Handy ge- nommen und den Revolver in die Hosentasche gesteckt, weil er Angst gehabt ha- be, dass er ihn angreifen könnte (Urk. 4/21 S. 3). Er habe den Fusstritt an den Unterschenkel und den Schlag an den Hals nicht realisiert, das sei so schnell ge- gangen, innerhalb von wenigen Sekunden. Sie seien max. 40 cm auseinander gestanden. Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen auf ihn losgegangen und habe ihn geschlagen (Urk. 4/21 S. 4). Als der Privatkläger 2 mit einer Fratze und schwingenden Armen auf ihn zugekommen sei, habe er den Revolver her- vorgenommen, um ihn einzuschüchtern und von seiner Tat abzuhalten, ihn abzu- stechen und niederzuschlagen. Der Privatkläger 2 sei 80 cm oder eher weniger vor ihm gewesen, als er den Revolver aus der Hosentasche genommen habe
- 25 - (Urk. 4/21 S. 5). Der Privatkläger 2 habe an die Waffe gegriffen und den Schuss wahrscheinlich selber ausgelöst. Er (der Beschuldigte) habe nicht abgedrückt. Nach dem Schuss habe der Privatkläger 2 am Boden auf ihm draufgelegen (Urk. 4/21 S. 6). In der haftrichterliche Einvernahme vom 21. Mai 2019 (Urk. 4/23) sagte der Be- schuldigte aus, der Privatkläger 2 habe schwere Schuhe getragen, um ihn zu tre- ten und zu Fall zu bringen, habe ihn mit der Hand geschlagen, in der er das Mes- ser gehalten habe, habe ihn ins Gesicht geschlagen und ihm einen Nackenschlag versetzt. Er habe ihn wohl abstechen wollen (Urk. 4/23 S. 4). Die Klinge des Mes- sers habe 12 cm aus seiner Hand geschaut (Urk. 4/23 S. 5). Aus seiner Sicht ha- be Frau H._____ den Privatkläger 2 gegen ihn aufgebracht, um ihm eine Abrei- bung zu verpassen. Der Beschuldigte bringt dies in Zusammenhang mit Mada- gaskar vor (Urk. 4/23 S. 7 f.). Er erklärte in der Befragung durch den Staatsanwalt vom 25. Juli 2019 (Urk. 4/24/1), es habe "geklöpft", als der Privatkläger 2 und er noch gestanden seien. Er habe die Pistole aus der Hosentasche genommen und der Privatklä- ger 2 habe reingegriffen. Wahrscheinlich habe dieser abgedrückt, er müsse auch die Trommel gedreht haben (Urk. 4/24/1 S. 7). Der Privatkläger 2 habe ihn ge- schlagen, bevor er den Revolver aus der Hosentasche genommen habe (Urk. 4/24/1 S. 7). In der Einvernahme vom 26. Juni 2020 (Urk. 4/26/1) sagte der Beschuldigte aus, nachdem ihn der Privatkläger 2 heruntergeschlagen habe, sei er auf ihm drauf gewesen, der Revolver sei zwischen ihnen gewesen. Er (der Privatkläger 2) habe versucht, ihm den Revolver wegzunehmen. Er habe den Revolver nach unten ge- halten und der Privatkläger 2 habe ihn hochgerissen. Der Schuss müsse beim Fallen losgegangen sein, als er ihm hinein gegriffen habe (Urk. 4/26/1 S. 3). Der Privatkläger 2 habe versucht, ihm den Revolver wegzunehmen, habe ihm einen Nackenschlag versetzt und das Messer in der linken Hand gehalten. Zum Glück sei er zurückgewichen, sodass ihn der Schlag am Nacken getroffen habe und das Messer ins Leere gegangen sei. Sein Unterarm habe ihn am Nacken getroffen. Der Privatkläger 2 habe ihn abstechen wollen (Urk. 4/26/1 S. 4). Er habe das
- 26 - Messer erst gesehen, als der Privatkläger 2 mit erhobenen Armen auf ihn zuge- stürmt sei. Nach seiner Wahrnehmung sei es ein grosses Messer gewesen (Urk. 4/26/1 S. 5). In der Befragung vor Vorinstanz vom 8. Februar 2021 (Prot. I S. 12 ff.) erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger 2 habe am Freitag vor dem Vorfall zu ihm gesagt, dass er ein Lügner sei und bald versorgt werde. Er könne bald zu J._____ gehen, er werde versorgt. Diese Äusserung habe ihn sehr besorgt, denn J._____ sei vor einem Jahr gestorben (Prot. I S. 18). Am nächsten Tag habe er bei der Polizei … Anzeige machen wollen. Der Polizist habe gesagt, dass man da nicht viel machen könne, er aber zwei bis drei Monate später noch Anzeige erstatten könne (Prot. I S. 19). Am Tattag habe er die Türe öffnen müssen, um durchzulüften, da die Lüf- tung nicht funktioniert habe. Der Privatkläger 2 habe ihn von draussen auf dem Laubengang aufgefordert, die Tür zu schliessen, es stinke. Er habe erwidert, er habe nichts zu sagen. Der Privatkläger 2 sei einen Schritt in die Küche gekom- men, um die Türe schliessen zu können, habe die Türe geschlossen und diese blockiert. Er (der Beschuldigte) habe versucht, die Tür wieder zu öffnen, habe aber die Türfalle nicht runterdrücken können (Prot. I S. 20). Er habe sich in den Wohnbereich begeben und TV geschaut. Es sei ihm alles hochgekommen, was er mit dem Privatkläger 2 erlebt habe. Er sei dann einen Meter auf den Laubengang hinausgegangen, habe um die Ecke geschaut und gesehen, dass die Türe der Wohnung A._____B._____ 30 bis 40 cm offen gestanden habe. Er habe gesagt, er zeige den Privatkläger 2 an. Dieser habe geflucht und gesagt, er solle aufpas- sen, er komme jetzt. Daraufhin habe er Angst bekommen. Er sei in sein Wohn- zimmer gegangen, habe sein Handy genommen, auf "Aufnahme" gedrückt, sei- nen Revolver behändigt und in den Sack gesteckt. Der Privatkläger 2 habe unter seiner Wohnungstür gestanden. Er habe diesen gefragt, ob er spinne, was er da mache. Der Privatkläger 2 habe ihn beleidigt, er sei ein Hitler und ein Sauhund und dass er sowieso nichts machen könne. Der Privatkläger 2 habe ein Messer in der Hand gehalten und sei unter der Tür gewesen. Er habe gesehen, dass er ei- nen Handwechsel gemacht habe von links nach rechts, dann hinten durch. Er ha- be etwas um sich herumgeschoben, das müsse das Messer gewesen sein. Nachher sei der Privatkläger 2 mit schwingenden Armen in seine Wohnung
- 27 - hereingestürmt. Er habe gesehen, dass er etwas, das Messer, in der linken Hand gehalten habe. Er habe ihn mit der linken Hand mit dem Messer geschlagen. Nachher habe er erfahren, dass es ein Teppichmesser gewesen sei. Er habe ge- dacht, es sei ein grösseres Messer, das etwa 20-25 cm lang sei (Prot. I S. 22). Sehr wahrscheinlich hätte der Privatkläger 2 ihm das Messer in den Hals ge- rammt, wenn er zurückgewichen wäre. Er sei jedoch sehr wahrscheinlich etwas nach vorne gegangen, woraufhin der Privatkläger 2 ihm mit dem Unterarm einen Nackenschlag gegeben habe. Gleichzeitig habe er ihm mit seinen klobigen Schu- hen an seinen rechten Unterschenkel gehauen. Er habe noch etwas gesagt wie: "Ich mach dich kaputt". Er habe nachher den Revolver hervorgeholt und diesen zuerst nach unten gehalten. Der Privatkläger 2 habe den Revolver gesehen und eingegriffen. Es habe ein Gerangel gegeben und dann habe sich der Schuss ge- löst. Er verstehe nicht, weshalb sich der Schuss gelöst habe, denn die erste Kammer im Revolver sei leer gewesen. Sehr wahrscheinlich sei die Trommel ver- stellt worden, weil der Privatkläger 2 in den Revolver reingegriffen und dabei die Trommel verstellt habe. Es könne sein, dass entweder der Privatkläger 2 oder er selber an den Abzug gekommen seien. Auf jeden Fall müsse sich die Trommel verstellt haben und dann sei ein Schuss losgegangen. Sie seien Körper an Körper gewesen, etwa 20 cm Bauch an Bauch. Ob er am Umfallen gewesen sei, wisse er nicht, es sei alles so schnell gegangen. Der Privatkläger 2 sei quer über ihn gefal- len und habe sich aufgerichtet (Prot. I S. 23). Auf die Frage, weshalb er den Re- volver genommen habe, erklärte der Beschuldigte, er habe den Revolver in der Todeswoche von Frau I._____ genommen. Er habe einen Schuss gehört gehabt und vermutet, dass der Privatkläger 2 eine Pistole habe. Als dieser gesagt habe: "Pass uf, jetzt chom ich", habe er richtig Angst bekommen. Der Privatkläger 2 ha- be das Messer in der Hand gehabt, sei hineingekommen und habe ihn mit schwingenden Armen angegriffen, habe ihm Beleidigungen an den Kopf gewor- fen. Während des Angriffs habe er so etwas wie "kaputt" gesagt oder "ich mach dich kaputt", er sei sich aber nicht sicher (Prot. I S. 28). Er habe den Revolver hervorgenommen, nachdem der Privatkläger 2 ihn geschlagen habe, nachdem er ihn mit der linken Hand, in der er das Messer gehalten habe, angegriffen habe. Als er den Schlag bekommen habe, habe er den Revolver hervorgeholt und des-
- 28 - sen Griff mit beiden Händen gehalten. Der Privatkläger 2 habe reingegriffen, über seine Hände gefasst. Es sei hin- und hergegangen, dann habe es "geklöpft" (Prot. I S. 29). Als der Schuss abgegangen sei, seien sie beide gestanden, er sei aber am Fallen gewesen (Prot. I S. 30). Auf die Frage, was er gedacht habe, als der Privatkläger 2 an seiner Wohnungstür erschienen sei, antwortete der Beschuldig- te, als der Privatkläger 2 mit dieser Fratze reingekommen sei, habe er gedacht, dass er ihn nun niedersteche und "alle mache". Der Privatkläger 2 sei wie von Sinnen gewesen, als er reingekommen sei. Er habe ausser einmal in Asien noch nie in seinem Leben solche Angst gehabt (Prot. I S. 31). Nach der Schussabgabe habe er nichts mehr gesagt, er sei geschockt gewesen (Prot. I S. 36). Als der Pri- vatkläger 2 in seine Wohnung reingekommen sei, habe er fast in die Hosen ge- schissen (Prot. I S. 63). In der Berufungsverhandlung vom 26. April 2022 sagte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 2 sei einen Schritt in seine Wohnung gekommen und habe die Türe zugezogen. Er habe zum Privatkläger 2 gesagt, es sei jetzt genug, er zeige ihn an. Dieser habe daraufhin gesagt, er solle aufpassen, er komme jetzt. Er (der Be- schuldigte) habe im Wohnzimmer das Handy genommen und auf Videoaufnahme gestellt und den Revolver in die Hosentasche gesteckt, um den Privatkläger 2 ab- zuhalten, falls dieser ihn angreife (Prot. II S. 27 f.). Der Privatkläger 2 habe ihn be- leidigt und sei mit schwingenden Armen hereingestürmt. Er habe nur noch seine Fratze gesehen. Der Privatkläger 2 habe ihn mit der linken Hand geschlagen. In dieser Hand habe er auch ein Messer gehabt. Es habe ein Gerangel gegeben, sie seien beide zu Boden gegangen. Der Privatkläger 2 sei auf ihn drauf gefallen. Während dem Umfallen habe es "geklöpft". Er habe den Schuss nicht abgegeben, der Privatkläger 2 habe ihm den Revolver wegnehmen wollen, dabei müsse sich die Trommel gedreht haben. Er habe nie auf den Privatkläger 2 schiessen wollen. Es sei ein Unfall gewesen. Als der Privatkläger 2 hereingestürmt sei, habe er so einen Schreck und so eine Angst gehabt. Er habe gedacht, der Privatkläger 2 bringe ihn um (Prot. II S. 29 f.)
- 29 -
E. 3.2 Aussagen des Privatklägers A._____ (Privatkläger 2) In der ersten polizeilichen Befragung vom 13. Juni 2018 (Urk. D1 3/1), welche im Patientenzimmer im Spital durchgeführt wurde, sagte der Privatkläger 2 aus, er habe am Tattag den auf dem Geländer im Laubengang aufgehängten Teppich zerschneiden wollen, um ihn im Kehrichtsack entsorgen zu können, und habe da- für das kleine Teppichmesser bereit gemacht. Zusammen mit seiner Ehefrau sei er im Laubengang gestanden und habe den Teppich vom Geländer herunterge- nommen. Der Beschuldigte habe seine Wohnungstüre offen gehabt und es habe nach Stumpenrauch gerochen. Der Beschuldigte sei herausgekommen und habe Beleidigungen rausgelassen, welche auch gegen seine Frau gerichtet gewesen seien (Urk. D1 3/1 S. 2). Er habe zu ihm gesagt, er solle wieder zurück in seine Wohnung gehen und die Tür zumachen, es stinke. Er habe sich wieder dem Tep- pich zugewandt. Es sei keine zehn Sekunden gegangen und der Beschuldigte sei wieder auf den Laubengang herausgekommen mit einem Handy in der Hand und habe etwas aufgenommen. Das habe er schon oft gemacht, er mache das aus Provokation und filme ihn mit dem Natel. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle in seine Wohnung verschwinden, sonst komme er. Er sei auf den Knien am Boden gewesen und habe noch nicht einmal mit dem Zerschneiden des Teppichs angefangen. Er sei dann aufgestanden und habe sich dem Beschuldigten zuge- wandt. Dieser sei zurück in seine Wohnung gegangen. Er sei dann zur offenen Wohnungstür des Beschuldigten gegangen und habe diese zugemacht. Dabei habe er gesagt, er solle die Tür zumachen und fertig. Der Beschuldigte habe in provozierendem Ton mehrfach gesagt, er solle nur kommen (Urk. D1 3/1 S. 3). Er sei ein Stück in die Wohnung hineingegangen, um die Türe zu greifen und zu schliessen (Urk. D1 3/1 S. 4). Das Teppichmesser habe er auf den Fenstersims beim Küchenfenster oder Korridor seiner Wohnung gelegt und nicht mehr in der Hand gehabt, als er die Wohnungstür des Beschuldigten geschlossen habe. Sei- ne Ehefrau habe gesagt, sie sollten den Teppich an einem anderen Tag schnei- den, vielleicht werde er sich wieder abkühlen. Er habe den Teppich wieder auf das Geländer gelegt und in seine Wohnung gehen wollen (Urk. D1 3/1 S. 4). Er sei schon in der Wohnung und seine Frau noch an der Wohnungstür gewesen, als der Beschuldigte wieder aus seiner Wohnung herausgekommen, auf den Lau-
- 30 - bengang in Richtung ihrer Wohnung getreten sei und gerufen habe, er (der Pri- vatkläger 2) solle wieder rauskommen, er mache sie alle kaputt, sie seien drecki- ge Hunde. Er habe zum Beschuldigten gerufen, er solle verschwinden, sonst komme er. Der Beschuldigte und er seien beide wütend gewesen. Er habe ge- sagt, jetzt komme er, worauf der Beschuldigte in Richtung seiner Wohnung zu- rückgerannt sei wie ein Hündlein. Im Eingangsbereich sei er gestolpert, es habe etwas am Boden gehabt, eine Tasche oder etwas. Er sei etwa 1,5 Meter vom Be- schuldigten entfernt gewesen. Er sei etwa 2 bis 2,5 Meter in die Wohnung des Beschuldigten hineingegangen, weil er ihm habe zeigen wollen, dass jetzt fertig sei (Urk. D1 3/1 S. 5). Er habe gehört, dass seine Frau etwas gerufen habe, dann habe es "geklöpft" und er sei auf den Boden gefallen. Sie habe etwas in der Art gerufen: "Mach das nöd". Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte eine Waffe gezogen habe. Dieser sei gestolpert und zu Boden gefallen, er habe sich schon abwenden wollen, dann habe es "geklöpft" (Urk. D1 3/1 S. 6 f.). Er erinnere sich nicht, dass er auf den Beschuldigten gefallen wäre. Es sei nicht möglich, dass sich der Schuss unabsichtlich gelöst habe. Er sei überzeugt, dass der Be- schuldigte absichtlich auf ihn geschossen habe. Er vermute, dieser habe ihn ab- sichtlich provoziert, damit er seine Wohnung betrete und er einen Grund habe, auf ihn zu schiessen. Er hätte nie gedacht, dass der Beschuldigte ihn in eine Falle lo- cken und auf ihn schiessen würde. Er habe nichts in den Händen gehalten, als er dem Beschuldigten in dessen Wohnung gefolgt sei (Urk. D1 3/1 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom
19. September 2018 (Urk. D1 3/3) führte der Privatkläger 2 aus, er habe auf dem Laubengang einen Teppich zerschneiden wollen, um ihn in einen Kehrichtsack stecken zu können. Seine Frau habe ihm dabei geholfen. Der Beschuldigte sei aus der Wohnung gekommen und habe angefangen, sie zu beschimpfen. Er sei am Boden auf den Knien gewesen und habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sich verpissen. Er sei aufgestanden und der Beschuldigte sei in seine Wohnung gegangen. Er habe zu diesem gesagt, er solle aufhören und habe ihm die Woh- nungstür zugemacht, indem er sie vom Laubengang aus zugezogen habe. Er könne nicht sagen, ob er dabei 20 cm in die Wohnung getreten sei (Urk. D1 3/3 S. 4 f.). Er sei zum Teppich zurückgegangen. Der Beschuldigte sei nach ein paar
- 31 - Sekunden wieder aus der Wohnung gekommen, wieder zurück in die Wohnung gegangen und sofort wieder nach draussen gekommen und habe sie weiter be- schimpft. Er habe sie mit einem Handy aufnehmen wollen, um zu zeigen, dass sie ihn beschimpften. Der Beschuldigte habe zu ihm "Schisshaas" und "Feigling" ge- sagt, er solle nur kommen. Er sei bis vor die Wohnung des Beschuldigten getre- ten. Dieser habe gesagt: "Komm du Schisshaas, komm nur rein". Er habe zwei Schritte in die Wohnung des Beschuldigten gemacht, dieser sei gestolpert im Kü- chenbereich, es habe am Boden Taschen oder Säcke gehabt. Der Beschuldigte sei auf den Rücken gefallen und er habe diesem gesagt, er könne nicht mal lau- fen. Er habe aus der Wohnung des Beschuldigten gehen und sich umdrehen wol- len, als er seine Frau schreien gehört habe: "Mach das nicht". Er habe sich wieder gegen den Beschuldigten gedreht und beim Umdrehen den Knall gehört. Er habe gar nicht gesehen, dass dieser eine Waffe gehabt habe (Urk. D1 3/3 S. 5). Bei der Schussabgabe habe der Beschuldigte im Küchenbereich auf dem Rücken am Boden gelegen, er sei gestanden und habe gehen wollen (Urk. D1 3/3 S. 7). Er glaube, er habe das Teppichmesser nicht mehr in der Hand gehabt, als er in die Wohnung des Beschuldigten gegangen sei. Das Teppichmesser habe auf dem Fenstersims gelegen, das habe er mitbekommen. Er glaube, die Polizei habe ihm dies gesagt. Er könne sich nicht konkret erinnern, was er mit dem Teppichmesser gemacht habe. Wenn er das Messer in der Hand gehalten hätte, als der Beschul- digte geschossen habe, wäre das Teppichmesser in der Wohnung liegen geblie- ben (Urk. D1 3/3 S. 8). Seine Frau habe ihm erzählt, sie habe gesehen, dass der Beschuldigte die Waffe aus der Hosentasche gezogen habe, daher habe sie ge- schrien, er solle dies nicht machen. Er selber habe es nicht gesehen (Urk. D1 3/3 S. 11).
E. 3.3 Aussagen B._____ (Privatklägerin 3) In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2018 (Urk. 5/1) sagte die Privatklä- gerin 3 aus, der Privatkläger 2 sei auf den Laubengang gegangen und habe dort den Teppich entsorgen wollen. Sie sei in der Wohnung geblieben und habe ge- hört, wie der Privatkläger 2 und der Beschuldigte auf dem Laubengang laut ge- sprochen hätten. Sie sei daraufhin ebenfalls auf den Laubengang gegangen, der
- 32 - Beschuldigte sei vor seiner Wohnungstür gestanden und habe den Privatkläger 2 mit Arschloch und anderen unhöflichen Worten betitelt. Der Privatkläger 2 habe den Beschuldigten gebeten, er solle doch wieder in seine Wohnung gehen. Der Privatkläger 2 habe freundlich aber bestimmt mit dem Beschuldigten gesprochen und dabei wohl seine Stimme erhoben. Sie hätten gewusst, dass der Beschuldig- te ein gefährlicher Mann sei. Dieser habe versucht, den Privatkläger 2 zu provo- zieren, indem er immer wieder gesagt habe, er solle kommen. Der Privatkläger 2 habe nochmals gesagt, er solle doch bitte in die Wohnung gehen. Dann habe der Beschuldigte plötzlich den Privatkläger 2 am Hemd gepackt und ihn zu sich gezo- gen. Dabei habe er sich rücklings auf den Boden fallen lassen und eine Pistole aus der Hosentasche gezogen. Er habe die Pistole gerade vor sich auf den Pri- vatkläger 2 gerichtet gehalten. Sie habe gerufen, er solle das bitte nicht machen. Der Beschuldigte habe daraufhin gesagt, jetzt bringe er ihn um. Dann habe sich der Schuss gelöst und ihren Mann getroffen. Der Beschuldigte sei in die Wohnung gegangen, habe gesagt, er rufe die Polizei, und habe die Wohnungstür zuge- macht. Der Privatkläger 2 habe sie gebeten, die Polizei und den Notruf zu alar- mieren. Der Privatkläger 2 habe ein Teppichmesser dabei gehabt, um den Tep- pich im Laubengang zu schneiden. Sie habe gesehen, wie der Privatkläger 2 das Messer auf dem Fenstersims deponiert habe, um den Teppich in Streifen zu schneiden. So weit sei es aber nicht gekommen, da der Beschuldigte die Tür auf- gemacht und den Privatkläger 2 beschimpft habe (Urk. 5/1 S. 3). Das Teppich- messer sei bei der Auseinandersetzung ganz klar nicht verwendet worden (Urk. 5/1 S. 4). In der Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2018 (Urk. 5/2) sagte die Privatklä- gerin 3 aus, der Privatkläger 2 sei mit dem Teppichmesser nach draussen gegan- gen. Sie habe gehört, wie der Beschuldigte den Privatkläger 2 beleidigt habe. Er habe gesagt: "Komm, komm Arschloch, komm zu mir". Sie habe durch das Kü- chenfenster gesehen, wie der Privatkläger 2 vor dem Teppich am Boden gekniet sei. Er habe zum Beschuldigten gesagt, er solle in seine Wohnung gehen, die Tür zumachen und ruhig sein. Der Beschuldigte sei in seine Wohnung gegangen und wieder herausgekommen, konkret sei er etwa drei bis vier Mal wieder aus der Wohnung gekommen. Er habe das Handy in der Hand gehalten und gesagt:
- 33 - "Arschloch, komm". Als der Beschuldigte das letzte Mal aus der Wohnung ge- kommen sei, habe der Privatkläger 2 gesagt, jetzt sei fertig, er könne aufhören mit seinem scheiss Handy oder er werde dieses wegschmeissen. Der Privatkläger 2 sei die ganze Zeit am Boden gekniet. Erst beim letzten Mal, als der Beschuldigte aus der Wohnung gekommen sei, sei er aufgestanden und in Richtung des Be- schuldigten gegangen, um dessen Wohnungstüre zu schliessen. Der Beschuldig- te habe gesagt, er solle zu ihm kommen, ob er Angst habe. Anschliessend sei er in seine Wohnung gegangen. Der Privatkläger 2 habe gesagt, dass er keine Angst vor ihm habe, er wolle nur die Tür schliessen. Der Beschuldigte sei zurück- getreten und über eine Einkaufstüte auf den Rücken gefallen. Sie habe zum Pri- vatkläger 2 auf dem Korridor gesagt, er solle ihn lassen, sie würden nach Hause in ihre Wohnung gehen (Urk. 5/2 S. 5). Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte aus der Hosentasche eine Pistole gezogen habe, und zu ihm gesagt, er solle das bitte nicht machen. Dann habe sie den Schuss gehört. Der Privatkläger 2 habe zwei bis drei Schritte von der Wohnung des Beschuldigten zu ihrer Wohnung auf dem Laubengang geschafft und sei dann umgefallen. Kurz bevor der Schuss ge- fallen sei, sei sie auf den Laubengang gegangen, um dem Privatkläger 2 zu sa- gen, er solle wieder in die Wohnung zurückkommen. Als der Beschuldigte das letzte Mal in seine Wohnung gegangen sei, sei sie vor ihrer Wohnung gestanden. Als er sodann umgefallen sei, sei sie auf dem Laubengang gestanden an der Ecke rechts von der Eingangstüre zur Wohnung des Beschuldigten. Sie habe die Küche sehen können, da die Wohnungstür offen gestanden sei. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 2 provoziert, in die Wohnung zu kommen. Der Privatkläger 2 habe den Beschuldigten nicht berührt. Vielmehr sei er 1 bis 2 Meter von diesem weggestanden, als er auf den Rücken gefallen sei. In der Wohnung des Beschul- digten hätten sich die beiden nicht berührt. Der Privatkläger 2 sei nicht hingefallen (Urk. 5/1 S. 5 f.). Sie glaube, der Beschuldigte habe die Pistole aus der rechten Hosentasche genommen, den Lauf der Pistole mit gestrecktem Arm auf den Pri- vatkläger 2 gerichtet und sofort geschossen, ohne zu drohen. Er habe es direkt gemacht. Im Moment der Schussabgabe sei der Beschuldigte halb auf dem Bo- den gesessen, der Privatkläger 2 sei gestanden und habe in Richtung des Be- schuldigten geschaut (Urk. 5/2 S. 8). Der Privatkläger 2 habe nichts in der Hand
- 34 - gehabt, als er die Wohnung des Beschuldigten betreten habe. Das Teppichmes- ser sei auf dem Boden im Laubengang geblieben. Es sei auf dem Boden im Lau- bengang gelegen, bevor der Privatkläger 2 die Wohnung des Beschuldigten be- treten habe (Urk. 5/2 S. 9). Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte den Privatkläger 2 am Hemd gepackt, zu sich gezogen und sich rücklings auf den Boden habe fallen lassen, erklärte die Privatklägerin 3, als sie ihre Aussage bei der Polizei gemacht habe, sei sie absolut in Panik gewesen, ha- be panische Angst um ihren Mann gehabt und gedacht, er werde sterben (Urk. 5/2 S. 10). Der Beschuldigte habe den Privatkläger 2 nicht am Kragen ge- packt, er habe das aber tun wollen. Der Privatkläger 2 habe dem Beschuldigten gesagt, er habe keine Angst vor ihm. Darauf sei der Beschuldigte in seine Woh- nung zurückgegangen (Urk. 5/2 S. 11). Als der Schuss gefallen sei, habe sie freie Sicht in die Wohnung gehabt und den Beschuldigten auf dem Boden gesehen (Urk. 5/2 S. 23).
E. 4 Beweiswürdigung
E. 4.1 Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatkläger 2 und 3 Der Beschuldigte und die beiden Privatkläger haben aufgrund ihrer Stellung im Verfahren ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie selber oder ih- ren Ehegatten günstigen Licht darzustellen. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aus- sagen zu berücksichtigen. Bei keiner dieser Personen liegen jedoch Umstände vor, welche Zweifel an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit aufkommen liessen.
E. 4.2 Würdigung der Aussagen der Privatkläger
a) Aussagen der Privatklägerin 3 Betreffend die Privatklägerin 3 fällt auf, dass zwischen ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 10. Juni 2018 unmittelbar nach dem Ereignis und ihrer Zeugenein- vernahme vom 10. Oktober 2018 erhebliche Widersprüche auszumachen sind, welche sich nicht mit Erinnerungsschwächen aufgrund des Zeitablaufs erklären lassen. Während sie in ihrer ersten Einvernahme schilderte, dass der Schuss im Laubengang gefallen sei und der Beschuldigte den Privatkläger 2 vorgängig am
- 35 - Hemd gepackt, zu sich gezogen und rücklings zu Boden gefallen sei und die Pis- tole gerade vor sich auf den Privatkläger gerichtet habe, schilderte sie in der Zeu- geneinvernahme nichts mehr von dem Packen am Hemd und führte aus, dass der Schuss in der Wohnung des Beschuldigten gefallen sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen erklärte sie, sie sei in der ersten Einvernahme in Panik gewesen, habe Angst um ihren Mann gehabt (Urk. 5/2 S. 10). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, schilderte sie doch in der ersten Einvernahme einen ganz ande- ren Ablauf, was sich – anders als Lücken in der Darstellung oder emotional ge- färbte Übertreibungen – nicht mit Aufregung oder Panik erklären lässt. Mit Bezug auf das Teppichmesser sagte sie in der ersten Einvernahme aus, die- ses sei bei der Auseinandersetzung ganz klar nicht verwendet worden. Sie habe gesehen, wie der Privatkläger 2 das Messer auf dem Fenstersims deponiert habe, um den Teppich zu schneiden. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. In ihrer zwei- ten Einvernahme sagte sie dann aus, das Teppichmesser sei auf dem Boden im Laubengang gelegen, als der Privatkläger 2 die Wohnung des Beschuldigten be- treten habe. Der Privatkläger 2 habe nichts in der Hand gehabt, als er in die Woh- nung des Beschuldigten gegangen sei (Urk. 5/2 S. 9). Auch ihre Darstellung be- treffend das Teppichmesser ist somit nicht konstant ausgefallen. Hinzukommt, dass aus der Handyaufnahme des Beschuldigten hervorgeht, dass der Privatklä- ger 2 das Teppichmesser in der Hand hielt, als er in die Wohnung des Beschul- digten ging und dieses, nachdem der Schuss gefallen war, immer noch in der Hand hielt. Der Eindruck, dass sie die Geschehnisse in einem für den Privatkläger 2 günsti- gen Licht erscheinen lassen will, entsteht auch aus dem Umstand, dass der Pri- vatkläger 2, welcher dem Beschuldigten in der Wohnung gegenüber stand und sich nach seiner Darstellung zu diesem umdrehte, als er den Knall hörte (Urk. D1 3/3 S. 5), die Waffe nicht gesehen hat, wogegen die Privatklägerin 3, welche aus- serhalb der Wohnung des Beschuldigten stand, gesehen haben will, dass der Be- schuldigte die Waffe mit gestrecktem Arm gegen den Privatkläger 2 gerichtet hat (Urk. 5/2 S. 8). Der Handyaufzeichnung der Geschehnisse ist entgegen ihrer Dar- stellung auch nicht zu entnehmen, dass sie – wie sie behauptete – vor dem
- 36 - Schuss rief, der Beschuldigte solle das nicht machen. Vielmehr ist zu hören, dass sie nach dem Schuss sagte, nun sei fertig. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass ihre Schilderung betreffend den Ablauf bei der Schussabgabe nicht mit dem durch das Gutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin rekonstruierten Schussverlauf vereinbar ist (Urk. 12/16 S. 21). Darauf wird im Rahmen der Ausführungen zum Gutachten zurückzukom- men sein. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 3, weshalb ihre Aussagen nicht geeignet sind, die Darstellung des Beschuldigten zu widerlegen.
b) Aussagen des Privatklägers 2 Der Privatkläger 2 räumte ein, dass er, bevor der Schuss fiel, in die Wohnung des Beschuldigten ging. Er sagte konstant aus, er habe nicht gesehen, dass der Be- schuldigte eine Waffe gezogen habe, was gegen eine übertriebene Belastung spricht, jedoch dadurch wieder relativiert wird, dass er die Vermutung äusserte, der Beschuldigte habe ihn absichtlich provoziert, damit er seine Wohnung betrete und er (der Beschuldigte) einen Grund habe, auf ihn zu schiessen (Urk. D1 3/1 S. 7). Der Privatkläger 2 sagte in der ersten Einvernahme aus, er habe nichts in der Hand gehalten, als er in die Wohnung des Beschuldigten gegangen sei. In der zweiten Einvernahme relativierte er, dass er glaube, er habe das Teppichmesser nicht mehr in der Hand gehalten, als er die Wohnung des Beschuldigten betreten habe. Er könne sich nicht mehr konkret erinnern, was er damit gemacht habe. Dass der Privatkläger 2 das Teppichmesser in der Hand hielt, als er in die Woh- nung des Beschuldigten ging und auch nach der Schussabgabe immer noch in der Hand hielt, geht – wie bereits erwähnt – aus den Handyaufnahmen hervor. Dieser Umstand lässt angesichts der vorsichtigen Aussage des Privatklägers 2, welcher gerade nicht mit Vehemenz bestritt, das Teppichmesser in der Hand ge- halten zu haben, vielmehr einräumte, nicht mehr zu wissen, was er damit ge-
- 37 - macht habe, keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen aufkommen. Die Aussagen des Privatklägers 2 sind konstant ausgefallen und weisen keine Widersprüche auf. Sie decken sich über weite Strecken mit denjenigen des Be- schuldigten. Der hauptsächliche Unterschied zwischen seiner Darstellung und derjenigen des Beschuldigten liegt darin, dass er geltend machte, der Beschuldig- te sei in der Wohnung über etwas gestolpert und hingefallen, während er mit ei- nem gewissen Abstand vor dem Beschuldigten gestanden und es nie zu körperli- chem Kontakt zwischen ihnen gekommen sei. Insbesondere bestritt er konstant, den Beschuldigten geschlagen und getreten zu haben. Die Aufzeichnung der Ge- schehnisse auf der Handyaufnahme geben keinen Aufschluss zu dieser Frage. Was auf dieser Aufnahme zu sehen und zu hören ist, ist sowohl mit einem Stol- pern und Hinfallen des Beschuldigten, als auch mit einem Gerangel bzw. Angriff seitens des Privatklägers 2 vereinbar. Auf die weiteren Beweismittel zu dieser Frage (Tatrekonstruktion, Gutachten bezüglich Schmauchspuren, Schussrichtung etc.) ist nach der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten einzugehen. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 2 nicht per se unglaubhaft erscheinen.
E. 4.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte gleichbleibend aus, der Privatkläger 2 habe ihn in der Wohnung angegriffen. Es habe ein Gerangel gegeben, in welchem sich der Schuss gelöst habe. Er bestritt konstant, bewusst auf den Privatkläger 2 geschos- sen zu haben. Dieser habe ihn attackiert, dabei sei er rückwärts hingefallen und der Privatkläger 2 sei auf ihn drauf gefallen. Inkonstant sind seine Aussagen be- züglich der Frage, wann er und der Privatkläger 2 hinfielen, insbesondere, ob sie standen, als der Schuss erfolgte, und zur Frage, durch wen der Schuss ausgelöst wurde. Gestützt wird die Darstellung des Beschuldigten betreffend das Versetzen eines Tritts an seinen Unterschenkel durch den Privatkläger 2 durch die Feststellungen im Gutachten über die körperliche Untersuchung des Beschuldigen, gemäss wel-
- 38 - chen eine Prellung des rechten Kopfnickermuskels und an der rechten Unter- schenkelinnenseite und am rechten Fussknöchel infolge stumpfer Gewaltanwen- dung frischer imponierende Blutergüsse festgestellt wurden. Darauf ist im Rah- men der Ausführungen zum Gutachten des IRM zurückzukommen. Dass der Pri- vatkläger 2 entgegen der Annahme des Beschuldigten keine schweren Schuhe trug, vielmehr seine Hausschuhe, was auf den Handyaufnahmen und dem auf der Fotodokumentation sichtbaren schwarzen Hausschuh hervorgeht, vermag die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten bezüglich des erlittenen Trittes nicht in Frage zu stellen, kann ein entsprechendes Hämatom doch auch durch ei- nen kräftigen Tritt mit einem Hausschuh verursacht werden. Dass der Privatkläger 2 und der Beschuldigte wütend waren und die Stimmung sehr geladen war, wird von beiden übereinstimmend geschildert und geht aus den Handyaufnahmen des Beschuldigten hervor, ebenso, dass der Privatkläger auf die mehrfache Äusserung des Beschuldigten: "Wotsch inecho" auf diesen zukam. Im entscheidenden Moment ist dann die Aufnahme verwackelt, die Linse der Ka- mera über weite Strecken abgedeckt, sodass nur eine Tonaufnahme vorliegt. Ob der Beschuldigte über etwas am Boden Liegendes gestolpert und gestürzt ist oder aufgrund eines Schlages/Stosses durch den Privatkläger 2 zu Boden fiel, lässt sich der Aufnahme nicht entnehmen. Zur Würdigung der divergierenden Aussagen des Privatklägers 2 und des Be- schuldigten betreffend ihre jeweilige Position bei der Schussabgabe und die Fra- ge, wie und durch wen der Schuss ausgelöst wurde, liegt ein Gutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 6. Dezember 2019 vor (Urk. 12/16). Dieses Gut- achten sowie dasjenige des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 9. August 2019 (Urk. 9/3/1) sind für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 heranzuziehen.
E. 4.4 Gutachten
E. 4.4.1 Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 6. Dezember 2019 (Urk. 12/16)
- 39 -
a) Spurenauswertung Gemäss Gutachten konnten an der Tatwaffe keine DNA-Spuren des Privatklä- gers 2 nachgewiesen werden. Die Schmauchspuren an seinen Händen lassen keine Rückschlüsse darauf zu, ob sich diese in unmittelbarer Nähe der Waffe be- funden haben (Urk. 12/16 S. 19). Die Spurenauswertung liefert somit keine Hin- weise für das vom Beschuldigten geschilderte Greifen des Privatklägers 2 nach der Waffe und die Auslösung des Schusses durch einen solchen Griff des Privat- klägers 2. Gegen das Stattfinden eines Gerangels, welches darin endete, dass der Privatkläger 2 nach dem Schuss auf den Beschuldigten fiel, spricht das Er- gebnis der Auswertung der DNA-Asservate ab dem Privatkläger 2 und dem Be- schuldigten, welche keinen Hinweis auf einen physischen Kontakt zwischen den beiden Personen ergab. Die Auswertung der Faserspuren auf den Kleidern des Beschuldigten und die fehlenden Faserspuren auf den Kleidern des Privatklä- gers 2 führen zur gutachterlichen Beurteilung, dass gemäss der Faserübertragun- gen kein intensiver physischer Kontakt zwischen den beiden stattfand. Auch die am unteren linken Hosenbein des Beschuldigten festgestellten Blutanhaftungen, welche ein DNA-Mischprofil des Privatklägers 2 und des Beschuldigen ergaben, sind nicht plausibel vereinbar mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten Kontakt mit dem Privatkläger 2. Am Hemd des Beschuldigten wurden keine blut- verdächtigen Anhaftungen festgestellt. Ein intensiver physischer Kontakt zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2, wie er stattgefunden haben müsste bei einem zu Boden Fallen der beiden nach der Schussabgabe, sodass sie aufeinander lagen, wird von den Gutachtern aufgrund der geringen Anzahl Faserspuren ausgeschlossen (Urk. 12/16 S. 20).
b) Funktion des Revolvers und Schussverlauf Zur Funktion des Revolvers hält das Gutachten fest, zur Schussauslösung müsse der Abzug bedient werden, das heisst, vollständig nach hinten gezogen werden. Diese Bewegung des Abzugs nach hinten sei beim Versuch, jemandem die Waffe aus der Hand zu reissen (Waffe gegen sich ziehen und gleichzeitig den Abzug nach hinten drücken), sehr unwahrscheinlich. Plausibler wäre, dass der Abzug
- 40 - durch die waffenführende Person beim Versuch, die Waffe festzuhalten, mit dem sich am Abzug befindenden Finger nach hinten bewegt wird. Die Ausführungen der Gutachter lassen das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Privatklä- ger 2 den Schuss selber ausgelöst habe, als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Privatkläger 2 den am Abzug be- findlichen Finger des Beschuldigten nach hinten bewegt hat. Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte, der nach eigener Darstellung grosse Angst erlebte, wie er sie zuvor nur einmal erlebt hatte, den Revolver aus der Hosentasche nahm, als der Privatkläger 2 in seine Wohnung hineinkam, und offensichtlich den Finger am Abzug hatte. Dass sich der Schuss unter diesen Umständen ohne den Willen des Beschuldigten löste, weil der Privatkläger 2 den sich bereits am Abzug befindenden Finger des Beschuldigten nach hinten beweg- te, erscheint zwar als möglich, aber als derart unwahrscheinlich und bloss theore- tisch denkbare Möglichkeit, dass aufgrund der gesamten Umstände keine ver- nünftigen Zweifel an einer willentlichen Schussabgabe durch den Beschuldigten bestehen. Damit in Übereinstimmung zu bringen ist denn auch die weitere Fest- stellung der Gutachter, wonach zwar der rekonstruierte Schussverlauf mit der Darstellung des Beschuldigten vereinbar ist, wonach sich die beiden Kontrahen- ten gegenüber standen, der Beschuldigte die Waffe in den Händen hielt, der Lauf gegen unten zeigte, der Privatkläger 2 an den Revolver griff, um diesen dem Be- schuldigten wegzunehmen, und es dabei zur Schussabgabe kam. Die Gutachter beurteilen die Körperhaltungen der beiden um die Waffe ringenden Kontrahenten jedoch als "unnatürliche" Positionen, in welchen beide keine Kraft auf die Waffe ausüben könnten (Urk. 12/16 S. 20). Dies wiederum spricht ebenfalls dagegen, dass der Privatkläger 2 den Finger des Beschuldigten hätte nach hinten bewegen können. Die Schilderung des Ablaufs durch den Privatkläger 2, wonach der Beschuldigte mit dem Rücken zu Boden fiel, er (der Privatkläger 2) ca. 2 Meter von ihm entfernt stand und der Beschuldigte am Boden sitzend den Schuss gegen ihn abgab, ist gemäss Beurteilung der Gutachter mit dem rekonstruierten Schussverlauf nicht vereinbar. Dasselbe gilt bezüglich der Schilderung der Privatklägerin 3 (Urk. 12/16 S. 21).
- 41 - Gemäss den gutachterlichen Feststellungen entspricht das Gesamtspurenbild dem folgenden, von ihnen rekonstruierten Ablauf widerspruchsfrei: So schoss der auf dem Boden sitzende Beschuldigte gegen den ca. 1 Meter entfernten, aufrecht stehenden Privatkläger 2 und hielt dabei die Waffe oberhalb von seinen Ober- schenkeln (Urk. 12/16 S. 22). Die Ausführungen der Gutachter sind fundiert begründet, dokumentiert und schlüssig. Gemäss ihren Ausführungen ist weder die Darstellung des Beschuldig- ten noch diejenige der beiden Privatkläger mit dem Spurenbild und dem rekon- struierten Schussverlauf vereinbar und ist am ehesten auf den Ablauf zu schlies- sen, dass der Beschuldigte bei der Schussabgabe am Boden sass und auf den vor ihm stehenden Privatkläger 2 schoss. Die Ergebnisse des Gutachtens stützen die Variante, dass der Beschuldigte wil- lentlich auf den Privatkläger 2 schoss und sich nicht unwillentlich ein Schuss lös- te, als der Privatkläger 2 versuchte, dem Beschuldigten die Waffe wegzunehmen. Ferner bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte aus auf dem Boden sitzender Position auf den stehenden Privatkläger 2 schoss. Offen bleibt die Frage, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte zu Boden fiel. Während der Privatkläger 2 geltend machte, der Beschuldigte sei über am Boden liegende Taschen oder Säcke gestolpert, sagte der Beschuldigte aus, er sei vom Privatkläger 2 angegriffen, mit den Füssen ans Schienbein getreten und in den Nacken geschlagen worden. Die fehlenden DNA-Spuren des Privatklägers 2 am Beschuldigten und die fehlenden Faserspuren sprechen zwar gegen einen inten- siven Körperkontakt wie das auf den Beschuldigten Fallen des Privatklägers 2, je- doch schliessen sie einen Fusstritt mit Hausschuh und einen Nackenschlag nicht aus.
E. 4.4.2 Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körper- lichen Untersuchung des Beschuldigten vom 9. August 2019 (Urk. 9/3/1) Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Zürich, Institut für Notfallmedizin, vom 11. Juni 2018 (Urk. 9/1/5) wurde der Beschuldigte am 11. Juni 2018 auf der
- 42 - Notfallstation behandelt. Er habe berichtet, dass er am Vortag einen Schlag ge- gen den rechten Hals erlitten habe und eine schmerzhafte Schwellung über der Nackenmuskulatur rechts festgestellt habe. Als Befund wurde am Hals eine äusserlich leichte Schwellung über dem Nacken rechts erhoben. Eine aktive Blu- tung oder ossäre Läsion konnte ausgeschlossen werden (Urk. 9/1/5 S. 2 f.). Ge- mäss dem ärztlichen Befund vom 27. Juni 2018 wurde durch das Institut für Not- fallmedizin eine Kontusion des rechten Halsbereichs mit Weichteilschwellung di- agnostiziert, wobei die Verletzung durch einen Schlag gegen den Hals entstanden sein könne (Urk. 9/1/6 S. 1). Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Be- schuldigten vom 9. August 2019 (Urk. 9/3/1) hat ergeben, dass bei diesem am Nacken drei älter imponierende, fleckenförmige Hautabschürfungen festgestellt wurden (Urk. 9/3/1 S. 6). Ferner wird wiederholt, dass gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 11. Juni 2018 eine Prellung des rechten Kopfnickermus- kels festgestellt wurde. An der rechten Unterschenkelinnenseite und am rechten Fussknöchel fanden sich infolge stumpfer Gewaltanwendung frische imponieren- de Blutergüsse, und am linken Fussrücken eine frisch imponierende kleinflächige Hautabschürfung, wobei diese Verletzungen sowohl durch Bagatelltraumen (z.B. Anstossen an einem Gegenstand), als auch im Rahmen einer körperlichen Ausei- nandersetzung (z.B. durch Schläge oder Tritte bzw. durch ein Kratzen) im geltend gemachten Ereigniszeitraum entstanden sein könnten. Auch die am rechten El- lenbogen und Unterarm festgestellten kleinflächigen Hautabschürfungen könnten im geltend gemachten Ereigniszeitraum entstanden sein. Deren Entstehung sei im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung (z.B. Sturz zu Boden mit An- schlagen des rechten Armes) genauso möglich wie eine Entstehung durch ein Bagatelltrauma (z.B. selbständiges Anschlagen des Armes (Urk. 9/3/1 S. 5). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die an Füssen, am Unterschenkel und am rechten Arm des Beschuldigten festgestellten Verletzungen sowohl durch selbständiges Anstossen/Anschlagen, als auch im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung durch Schläge oder Tritte entstanden sein können. Da der
- 43 - Beschuldigte jedoch gleichzeitig eine Verletzung am Nacken erlitt, welche durch einen Schlag gegen den Hals verursacht worden sein kann, erscheint seine Dar- stellung als glaubhaft, wonach ihm der Privatkläger 2 einen Schlag in den Nacken und einen Tritt an den Unterschenkel versetzt hat. Wie bereits dargelegt, ist auf- grund der gutachterlichen Feststellungen zum Schussverlauf erstellt, dass der Beschuldigte am Boden sitzend den Schuss auf den mit einer Distanz von einem Meter bei ihm stehenden Privatkläger 2 abgab. Es erscheint als plausibel, dass der Beschuldigte aufgrund eines Schlages und Trittes des Privatklägers 2 auf den Boden fiel, nicht bloss über am Boden liegende Säcke oder Taschen stolperte.
E. 5 Fazit Sachverhaltserstellung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass vor der Schussabga- be eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 2 und dem Be- schuldigten stattfand. Diese Auseinandersetzung fing an, als der Beschuldigte seine Wohnungstüre offen stehen liess, um zu lüften. Der Privatkläger 2, der ei- nen beschädigten Teppich auf dem Laubengang verschneiden und entsorgen wollte, forderte den Beschuldigten auf, die Wohnungstüre zu schliessen, was die- ser nicht tun wollte. Darauf machte der Privatkläger 2 einen Schritt in die Woh- nung des Beschuldigten, um die Türfalle zu greifen und schloss die Wohnungstü- re gegen den Willen des Beschuldigten. Dieser begab sich kurz darauf wieder aus der Tür hinaus auf den Laubengang und sagte, der Privatkläger 2 solle das nie mehr machen, er werde ihn anzeigen. Der Privatkläger 2 erwiderte, der Beschul- digte solle aufpassen, er komme jetzt. Der Beschuldigte erlebte den Privatkläger 2 als aggressiv und bekam grosse Angst. Er begab sich in seine Wohnung, steckte den Revolver in die Hosentasche, ergriff das Handy und stellte die Aufnahmefunk- tion ein. Der Privatkläger 2 erschien vor der Wohnungstüre des Beschuldigten und hatte ein Teppichmesser in der Hand. Der Beschuldigte fragte mehrmals, ob er hereinkommen wolle. Aufgrund der gesamten Umstände bestehen keine Zwei- fel, dass er gerade nicht wollte, dass der Privatkläger 2 in seine Wohnung kom- me. Der Privatkläger 2 erwiderte, er komme doch nicht zu einem Schwein hinein, er habe Frau H._____ das schon tausend Mal gesagt, der Beschuldigte könne nichts machen. Sodann betitelte er den Beschuldigten als Hitler. Dieser fragte
- 44 - weiter mehrfach, ob er hereinkommen wolle, ob er noch mehr wolle. Die Konver- sation gemäss Ziffer 5 des Anklagevorwurfs ist aufgrund der Handyaufnahmen des Beschuldigten (Urk. 7/14) erstellt. Der Privatkläger 2 kam in die Wohnung herein, wobei er immer noch das Teppichmesser in der Hand hielt. Dort versetzte er dem Beschuldigten einen Schlag gegen den Nacken und einen Tritt gegen den Unterschenkel. Der Beschuldigte fiel daraufhin zu Boden und gab in sitzender Po- sition einen Schuss auf den in einer Distanz von ca. einem Meter vor ihm stehen- den, ihm zugewandten Privatkläger 2 ab. III. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestandsmässigkeit betreffend versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB
E. 7 Jahren, die mehrfache Tatbegehung und der über die Jahre aufsummierte hohe Deliktsbetrag von rund Fr. 166'000.– verschuldenserhöhend aus. Bei der subjekti- ven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoisti- schen Motiven handelte. Es ging ihm darum, seine Altersvorsorge sicherzustellen, was sich darin zeigt, dass er weiterhin sehr sparsam lebte. Ferner ist zu berück- sichtigen, dass gemäss Gutachten kein Zusammenhang zwischen der wahnhaf- ten Symptomatik und den Betrugshandlungen besteht und der Beschuldigte dafür
- 59 - voll schuldfähig ist (Urk. 14/6.1/1). Die Vorinstanz hat dem insgesamt nicht mehr leichten Tatverschulden mit einer Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen Rechnung getragen. Hinsichtlich der Täterkomponente ergeben sich aus dem Vorleben und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Dem Teilgeständnis des Beschuldigten hat die Vorinstanz unter Hin- weis darauf, dass die Beweislage erdrückend war, mit einer Reduktion der Ein- satzstrafe um zwei Monate Rechnung getragen. Dies erscheint angesichts des geringen Umfangs des Teilgeständnisses als eher wohlwollend, ist jedoch zu be- stätigen. Bei einer Sanktionshöhe von 16 Monaten kommt unter Hinweis auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 90 S. 85) als Sanktionsart lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte befand sich vom 10. Juni 2018 bis zum 9. Februar 2021 in Haft. Die 976 Tage erstandener Haft sind an die vorstehende Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
2. Vollzug Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Hinsichtlich des mehrfachen Betrugs liegt zudem kein Zusammenhang zur wahnhaften Symptomatik vor. Es ist nicht er- kennbar, dass die psychische Erkrankung des Beschuldigten Auswirkungen auf die Rückfallgefahr betreffend Vermögensdelikte haben könnte. Das Gutachten kommt denn auch zum Schluss, betreffend weitere Betrugshandlungen sei von einem niedrigen Wiederholungsrisiko auszugehen (Urk. 14/6.1/1 S. 130, S. 137). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte durch die er- standene Haft und das Gerichtsverfahren von erneuter Delinquenz in diesem Be- reich abhalten lässt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 60 - VI. Zivilforderungen
1. Anträge der Privatkläger 2 und 3 Der Privatkläger 2 beantragt die Zusprechung von Schadenersatz für entgange- nen Lohn in der Höhe von Fr. 1'574.05, zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Juni 2018, sowie einer Integritätsentschädigung von Fr. 19'062.95 und einer Genugtuung von Fr. 60'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2018 (Urk. 94 S. 3; Urk. 113 S. 2; vgl. bereits Urk. 62 S. 9). Die Privatklägerin 3 beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2018 (Urk. 96 S. 3; Urk. 113 S. 2; vgl. bereits Urk. 62 S. 9). Beide Privatkläger liessen zudem beantragen, der Beschuldigte sei über die gel- tend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen hinaus dem Grundsatze nach zu verpflichten, künftig bezogen auf die Schussabgabe vom
E. 10 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 10'200.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. G._____ Fr. 7'809.40 vom 12. Dezember 2022
E. 11 Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers 2, werden auf die Gerichtskasse genommen.
E. 12 Der Privatklägerin 3 wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschä- digung zugesprochen
E. 13 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zu- handen der Privatkläger A._____ und B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zu- handen der Privatkläger A._____ und B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Strass- burgstrasse 9, Amtshaus Werdplatz, 8004 Zürich, gemäss der Disposi- tivziffer 8
- 69 - − das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12, Schwamendinger- platz 1, Postfach, 8051 Zürich, unter Hinweis auf die Betreibung Nr. 8, Pfändung Nr. 7, gemäss der Dispositivziffer 8 − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich, gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 − das Suva Kompetenz-Center Schaden, Service Center, Postfach, 6009 Luzern, unter Hinweis auf die Referenz Nr. 9 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
E. 14 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese
- 70 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.
Dispositiv
- …
- A._____,
- B._____, Privatkläger und Berufungskläger 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____, Beschuldiger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend versuchte Tötung und Betrug - 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
- Februar 2021 (DG200166) - 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Januar 2021 (Urk. 49) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss und Urteil der Vorinstanz: Es wird beschlossen:
- Dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich wird die Stellung als Privatkläger abgesprochen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte C._____ ist der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird diesbe- züglich freigesprochen.
- Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Freiheitsstrafe gilt aufgrund der bereits erstandenen Haft als vollumfänglich erstanden.
- Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 49'600.– zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Juni 2020 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die Zivilklagen der Privatkläger A._____ und B._____ werden auf den Zivil- weg verwiesen. - 4 -
- Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- Februar 2020 beschlagnahmten und beim FOR-KT-SW lagernden Ge- genstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen: a) 1 Selbstladepistole Walther, Modell TPH, Kaliber .22 LR, Waffen-Nr. 1, Asservat Nr. A011'570'222, b) 1 Patrone, Kaliber .22 LR, Asservat Nr. A011'570'313, c) 1 Patrone, Kaliber .380 Auto (9 mm Kurz), Asservat Nr. A011'570'391, d) 1 Munitionsschachtel, Hersteller norma, Kaliber .357 Magnum, Fas- sungsvermögen 50 Patronen, Inhalt 50 Patronen, Asservat Nr. A011'570'448, e) 1 Munitionsschachtel, Hersteller RWS, Kaliber .22 LR, Fassungsvermö- gen 50 Patronen, Inhalt 50 Patronen, Asservat Nr. A011'570'540, f) 1 Munitionsschachtel, Hersteller RWS, Kaliber .22 LR, Fassungsvermö- gen 50 Patronen, Inhalt 48 Patronen (47 Patronen zum Los gehörend, plus 1 weitere Patrone), Asservat Nr. A011'570'584, g) 1 Munitionsschachtel, Hersteller RWS, Kaliber .22 LR, Fassungsvermö- gen 50 Patronen, Inhalt 17 Patronen, Asservat Nr. A011'570'619, h) 1 Munitionsschachtel, Hersteller Sellier & Bellet, Kaliber .357 Magnum, Fassungsvermögen 50 Patronen, Inhalt 50 Patronen (45 Patronen zum Los gehörend, plus 5 weitere Patronen), Asservat Nr. A011'571'156, i) 1 Patrone, Kaliber .357 Magnum, Asservat Nr. A011'571'178, j) 1 Reisepass Republik D._____ [Staat in Mittelamerika], Nr. 2, lt. auf E._____, geb. tt.02.1953, Asservat Nr. A011'635'077, k) 1 Identitätskarte, Republik D._____, Nr. 3, lt. auf E._____, geb. tt.02.1953, Asservat Nr. A011'635'088, l) 1 Dienstausweis, Militär D._____, lt. auf E._____, geb. tt.02.1953, As- servat Nr. A011'635'179, p) 1 Pistole, schwarz/gold, in Wachspapier, Asservat Nr. A011'648'354, q) 4 Schachteln Munition "Magtech", Asservat Nr. A011'648'387. - 5 -
- Folgende polizeilich sichergestellten und beim FOR-KT-SW lagernden Ge- genstände werden beschlagnahmt, eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen: – 1 Revolver, Marke Smith & Wesson, Mod. 66-1, Nr. 4, Kaliber .357 Mag- num, 6-schüssig, Asservat Nr. A011'562'279, – 1 Projektil, Kaliber .38 Spezial/.357 Magnum, mit weissen Anhaftungen an der Spitze, Asservat Nr. A011'562'440, – 1 Cutter/"Japanmesser" mit blutverdächtigen Anhaftungen, Asservat-Nr. A011'562'699.
- Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- Februar 2020 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse la- gernden Vermögenswerte werden eingezogen: a) 1 Couvert enthaltend 30 x CHF 1'000.00, Summe: CHF 30'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'810, b) 1 Couvert enthaltend 50 x CHF 100.00, Summe: CHF 5'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'832, c) 1 Couvert enthaltend 50 x CHF 50.00, Summe: CHF 2'500.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'912, d) 1 Couvert enthaltend 60 x CHF 50.00, Summe: CHF 3'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'956, e) 1 Couvert enthaltend 60 x CHF 50.00, Summe: CHF 3'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'978, f) 1 Couvert enthaltend 200 x CHF 50.00, Summe: CHF 10'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'017, g) 1 Couvert enthaltend 50 x CHF 50.00, Summe: CHF 2'500.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'039, h) 1 Couvert enthaltend 26 x CHF 50.00, Summe: CHF 1'300.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'040, i) 1 Couvert enthaltend 40 x CHF 50.00, Summe: CHF 2'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'119, j) 1 Couvert enthaltend 60 x CHF 50.00, Summe: CHF 3'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'142, - 6 - k) 1 Couvert enthaltend 40 x CHF 50.00, Summe: CHF 2'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'186, l) 1 Couvert enthaltend 100 x CHF 1'000.00, Summe: CHF 100'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'200, m) 1 Couvert enthaltend 24 x EUR 50.00, 18 x EUR 100.00, Summe: EUR 3'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'244, n) 2 Goldbarren à 100 g, 1 Goldmünze "50 Pesos Centenario Mexico", 37,5 g, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'619, o) 4 Goldmünzen "50 Pesos Centenario Mexico", 3 Goldmünzen "20 Dol- lars Double Eagle", 1 Goldmünze "Krügerrand 1 OZ", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'880, p) 5 Goldmünzen "50 Pesos Centenario Mexico", 2 Goldmünzen "Krüger- rand 1 OZ", 1 Goldmünze "4 Dukaten Österreich", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'971, q) 12 Goldmünzen "Krügerrand 1 OZ", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/2 OZ", 1 Goldmünze "Double Eagle Frauenkopf 1904", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'650'036, r) 5 Goldmünzen "Schweiz 20 Franken Vreneli Helvetia", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/4", 4 Goldmünzen "Frankreich 20 Francs", aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'650'105, s) 1 Goldmünze "Schweiz 20 Franken Vreneli Helvetia", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/10", 1 Goldmünze "Türkei", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'650'172, t) 1 Siegelring, goldfarben, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'650'230, u) 1 Couvert enthaltend 7 x CHF 1'000.00, Summe: CHF 7'000.00, aus Schliessfach Nr. 6, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'887. Das Vermögen wird zur Überweisung an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich gemäss nachfolgender Dispositivziffer 10, zur Her- ausgabe an das Stadtamman- und Betreibungsamt Zürich 12 gemäss nach- folgender Dispositivziffer 11 sowie zur Deckung der dem Beschuldigten auf- erlegten Verfahrenskosten verwendet. Reicht die beschlagnahmte Barschaft - 7 - hierfür nicht aus, werden Goldmünzen und das Gold von der Bezirksge- richtskasse verwertet und die Euro in CHF gewechselt. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich herausgege- ben und auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto überwiesen.
- Von der beschlagnahmten und eingezogenen Barschaft gemäss vorstehen- der Dispositivziffer 9 wird der Betrag von Fr. 32'858.– gemäss Anweisung des Beschuldigten an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich überwiesen. Die Überweisung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse.
- Dem Stadtamman- und Betreibungsamt Zürich 12 wird im Rahmen der zu Gunsten der Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, vorgenommenen Pfändung Nr. 7 (Betreibungs-Nr. 8) von der beschlagnahmten und eingezo- genen Barschaft gemäss vorstehender Dispositivziffer 9 der Betrag von Fr. 82'000.00 herausgegeben. Die Zahlung erfolgt nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse.
- Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
- Februar 2020 beschlagnahmten bzw. einzig polizeilich sichergestellten und beim FOR-KT-SW lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: – 1 quadratisches Kissen, weiss, Asservat Nr. A011'634'745, – Diverse handschriftliche Unterlagen, Asservat Nr. A011'568'404, – 1 rechteckiges Kissen, weiss, Asservat Nr. A011'634'756, – 1 Mobiltelefon Samsung, Asservat Nr. A011'562'724, – 1 Hausschuh rechts, braun, Asservat Nr. A011'562'735, – 1 Käsemesser mit Schneidbrett, Asservat Nr. A011'562'746, - 8 - – 1 Käsemesser mit Schneidbrett, Asservat Nr. A011'562'757, – 1 Messer mit schwarzem Griff, Asservat Nr. A011'562'779, – 1 Schulterholster Leder braun, Asservat Nr. A011'562'837, – 1 Herrenhemd, Marke Chicago, Gr. M, violett, Asservat Nr. A011'560'682, – 1 Herrenhose, Marke Musthave, beige, Asservat Nr. A011'560'693.
- Folgende polizeilich sichergestellten und beim FOR-KT-SW lagernden Ge- genstände werden dem Privatkläger A._____ innert einer Frist von zwei Mo- naten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: – 1 Hausschuh rechts, schwarz, Asservat Nr. A011'562'702, – 1 Hausschuh links, schwarz, Asservat Nr. A011'560'875, – 1 Shirt "H&M", oliv, XL, Asservat Nr. A011'562'906, – 1 Herrenhose blau, zerschnitten, Asservat Nr. A011'560'886, – 1 Paar Socken schwarz, Asservat Nr. A011'560'897.
- Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180610- 047 / 72942575 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet. - 9 -
- Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'868.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 16'650.00 Auslagen Untersuchung Fr. 43'272.30 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 417.00 Zeugenentschädigung Gerichtsgebühr für das Haftbeschwerdeverfahren vor dem Fr. 1'100.00 OGZ, Geschäfts-Nr. UB180155-O Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Fr. 800.00 OGZ, Geschäfts-Nr. UH180454-O Fr. 74'147.50 amtliche Verteidigung Fr. 38'594.35 unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich der Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.00 für das Haftbeschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB180155-O) so- wie der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UH180454-O), ausge- nommen jedoch diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____, werden zu einem 1/10 (einem Zehntel) dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Staatskasse genommen.
- Die amtliche Verteidigerin wird mit Fr. 74'147.50 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
- Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers A._____ wird mit Fr. 38'594.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
- Der Antrag auf Entschädigung der Privatklägerin 3 wird abgewiesen. - 10 - Berufungsanträge: a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 91 S. 3; Urk. 112 S. 2) Die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6, 9 und 16 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2021 seien aufzuheben und es sei stattdessen wie folgt zu erkennen:
- Der Beschuldigte sei zufolge Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB für den Beschuldigten anzuordnen. Eventualiter sei eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
- Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen Betrugs mit einer Freiheits- strafe von 18 Monaten zu bestrafen.
- Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
- Die erstandene Haft sei an die stationäre Massnahme und die Frei- heitsstrafe anzurechnen.
- Die Zivilforderungen der Privatkläger 2 und 3 seien im Rahmen der Bil- ligkeitshaftung gutzuheissen und die beschlagnahmten Vermögenswer- te zu deren Deckung zu verwenden, soweit sie noch nicht für die De- ckung der Zivilforderungen anderer Geschädigter verwendet wurden.
- Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu einem Sechstel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. - 11 - b) Des Vertreters der Privatklägerschaft: Für den Privatkläger 2 (A._____): (Urk. 94 S. 3; Urk. 113 S. 2 f.)
- Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen. Subeventualiter sei der Beschuldigte zufolge vollständiger Schuldunfä- higkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- Dem Privatkläger 2 (A._____) sei Schadenersatz für entgangenen Lohn in der Höhe von Fr. 1'574.05 und eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'062.95, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Juni 2018, zuzusprechen.
- Dem Privatkläger 2 (A._____) sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 60'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Juni 2018, zuzuspre- chen.
- Der Beschuldigte sei bezogen auf die Schussabgabe vom 10. Juni 2018 dem Grundsatz nach für die Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung, welche dem Privatkläger 2 (A._____) allenfalls über die hier geforderten Beträge hinaus noch entstehen, zu verpflichten.
- Die beim Beschuldigten sichergestellten Vermögenswerte seien im Sinne von Art. 73 StGB dem Privatkläger 2 (A._____) im Umfange der vom Gericht festgestellten Forderungen zuzuweisen.
- Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 2 (A._____) seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kos- ten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. - 12 - Für die Privatklägerin 3 (B._____): (Urk. 96 S. 3; Urk. 113 S. 2 f.)
- Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen. Subeventualiter sei der Beschuldigte zufolge vollständiger Schuldunfä- higkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- Der Privatklägerin 3 (B._____) sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10 Juni 2018, zuzuspre- chen.
- Der Beschuldigte sei bezogen auf die Schussabgabe vom 10. Juni 2018 dem Grundsatz nach für die Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung, welche der Privatklägerin 3 (B._____) allenfalls über die hier geforderten Beträge hinaus noch entstehen, zu verpflichten.
- Die beim Beschuldigten sichergestellten Vermögenswerte seien im Sinne von Art. 73 StGB der Privatklägerin 3 (B._____) im Umfange der vom Gericht festgestellten Forderungen zuzuweisen.
- Die Kosten für die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 (B._____) im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. c) Der Verteidigerin des Beschuldigten: (Urk. 115 S. 2)
- Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen. - 13 -
- Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger 2 und 3 seien vollumfänglich abzuweisen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen. - 14 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens
- Berufungserklärungen / Rechtskraftbeschluss Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Februar 2021 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen, des mehr- fachen Betrugs wurde er schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 16 Monaten bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Dem Beschuldigten wurde eine Genugtuung von Fr. 49'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Zivilklagen der Privatkläger 2 und 3 wurden auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde über die Verwendung beschlagnahmter und sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte entschieden (Urk. 90). Gegen das am 9. Februar 2021 mündlich eröffnete Urteil haben die Staatsanwalt- schaft und die Privatkläger 2 und 3 je mit Eingaben vom 10. Februar 2021 fristge- recht Berufung angemeldet (Prot. I S. 74; Urk. 74-76) und mit Eingaben vom
- Mai 2021 (Urk. 87/1; Urk. 91) und vom 10. Juni 2021 (Urk. 88; Urk. 96 und 97) fristgerecht die Berufungserklärungen eingereicht. Der Beschuldigte liess mit Ein- gabe vom 7. Juli 2021 vorsorglich Anschlussberufung erklären (Urk. 101) und die- se mit Eingabe vom 13. Juli 2021 wieder zurückziehen (Urk. 102). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Dispositivziffern 1, 3-6, 9 teilweise (betreffend Herausgabe an den Beschuldigten) und 16 des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 91). Die Privatkläger 2 und 3 fechten die Dispositivziffern 1, 5, 6, 9, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 94 und 96). Demzufolge ist davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil betref- fend die Dispositivziffern 2 (Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs), 7, 8, 12 und 13 (Entscheid über beschlagnahmte bzw. polizeilich sichergestellte Gegen- stände), 14 (Entscheid über Spurenasservate), 15 (Kostenfestsetzung), 17 und 18 (Verzicht auf Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der - 15 - unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2) in Rechtskraft erwachsen ist. Auch der gleichentags ergangene Beschluss der Vorinstanz, wonach dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Stellung als Privatklägerin abgesprochen wird, ist in Rechtskraft erwachsen.
- Verfahrensverlauf Die Privatkläger 2 und 3 liessen mit der Berufungserklärung den Beweisantrag stellen auf Einholung eines zweiten Gutachtens, bzw. allenfalls eines Obergutach- tens, bezüglich der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, eventualiter die Befragung des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung zur Erläuterung des Gutachtens (Urk. 94 und Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2021 wurden diese Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 104). Am 26. April 2022 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschul- digten und dessen Verteidigers, der Privatkläger 2 und 3, deren Rechtsvertreters und des Vertreters der Anklagebehörde statt (Prot. II S. 4 ff.). Die mit der Beru- fungserklärung gestellten Beweisanträge wurden im Rahmen der Berufungsver- handlung von den Privatklägern zurückgezogen (Prot. II S. 8). Nachdem sich auf- grund der Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergeben hatte, dass dieser seit der Haftentlassung am 9. Februar 2021 freiwillig eine psy- chiatrische Behandlung absolvierte und eine Wohnsituation mit Betreuung durch einen psychiatrischen Begleitservice etabliert worden war, und sich aufgrund der veränderten Situation die Frage stellte, ob anstelle der im Gutachten empfohlenen stationären Massnahme auch eine ambulante Massnahme erfolgsversprechend sein könnte, wurde mit Beschluss vom 2. Juni 2022 die Einholung eines ergän- zenden ärztlichen Gutachtens angeordnet (Urk. 122). Das Ergänzungsgutachten wurde am 12. Dezember 2022 von Prof. Dr. med. G._____ erstattet (Urk. 133). Nachdem die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. April 2022 ihr Einverständnis zur schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens erteilt hatten, wurde ihnen das Ergänzungsgutachten mit Präsidialverfügung vom
- Dezember 2022 zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt (Urk. 135). Nach - 16 - Abschluss des Schriftenwechsels zum Ergänzungsgutachten erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Sachverhalt
- Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gegenstand der Beurteilung im Berufungsverfahren bildet der Sachverhalt betref- fend den Vorwurf der versuchten Tötung gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Januar 2021. Der Sachverhalt betreffend den Be- trugsvorwurf ist dagegen nicht mehr zu beurteilen, der diesbezügliche Schuld- spruch ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Standpunkte a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen. Sie erachtete den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt, ins- besondere, dass sich entgegen der Darstellung des Beschuldigten der Schuss nicht versehentlich im Gerangel löste, der Beschuldigte vielmehr wissentlich und willentlich auf den Privatkläger 2 geschossen hat. Zugunsten des Beschuldigten ging sie davon aus, es lasse sich nicht widerlegen, dass der Privatkläger 2 auf den Beschuldigten losging, ihm einen Nackenschlag und einen Fusstritt an den rechten Unterschenkel versetzte und dass der Privatkläger 2, während er den Be- schuldigten auf diese Weise angriff, ein Messer in der Hand hielt. Der Beschuldig- te habe sich in einer Notwehrsituation befunden, die ihn grundsätzlich dazu be- rechtigt habe, den Angriff des Privatklägers in einer den Umständen angemesse- nen Weise abzuwehren (Urk. 90 S. 68 f.). Sie verneinte eine schuldhafte Herbei- führung des Angriffs des Privatklägers 2 durch den Beschuldigten (Urk. 90). Die- ser sei in seiner eigenen Wohnung vom aggressiven Privatkläger 2 angegriffen worden, Letzterer habe ein Teppichmesser in der Hand gehalten und habe ihm einen Nackenschlag und einen Fusstritt versetzt. Insoweit sei die Wahrnehmung des Beschuldigten real gewesen (Urk. 90 S. 74). Dass der Beschuldigte Todes- - 17 - angst erlebt habe, sei ebenfalls erstellt. Durch die Wahnsymptomatik des Be- schuldigten begründet gewesen sei dagegen seine Vorstellung, er werde vom Privatkläger 2 getötet aufgrund seines Wissens über den "…-Komplex". Da der Irrtum des Beschuldigten über die Schwere des Angriffs in seiner Wahnsympto- matik begründet sei, stelle sich die Frage, ob ein solcher krankheitsbedingter Irr- tum überhaupt von Art. 13 Abs. 1 StGB erfasst sei (Urk. 90 S. 74). Nach Auffas- sung der Vorinstanz ist diese Frage klar zu bejahen (Urk. 90 S. 74 f.). Ferner ver- neint sie die Vermeidbarkeit des Irrtums und bejaht das Vorliegen von Putativnot- wehr (Urk. 90 S. 77). Sie kommt zum Schluss, der Beschuldigte habe mit einem tödlichen Messerangriff gerechnet und sei von einem schweren Angriff auf sein Leben ausgegangen. Der Revolverschuss auf den Privatkläger 2 sei als proporti- onale Abwehrhandlung zu beurteilen (Urk. 90 S. 79). Dem Beschuldigten habe unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden kurzen Zeit kein milde- res, gleich effektives Mittel zur Verfügung gestanden (Urk. 90 S. 79). Die Vo- rinstanz stellte abschliessend fest, dass der Beschuldigte in rechtfertigender (Pu- tativ-)Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 StGB gehandelt habe. Sie bejahte das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes und sprach ihn vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei (Urk. 90 S. 80). Da die Schussabgabe durch den Beschuldigten nach Auffassung der Vorinstanz rechtmässig erfolgte, waren die Voraussetzungen für die Anordnung einer Mass- nahme nicht erfüllt und sie sah davon ab. b) Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungserklärung demgegenüber geltend, es habe keine rechtfertigende Notwehr vorgelegen, insbesondere könn- ten die gutachterlich festgestellten Wahnvorstellungen nicht zur Begründung der angeblichen Angst des Beschuldigten und zur Begründung der Putativnotwehr herangezogen werden. Entsprechend sei der Beschuldigte vom Vorwurf der ver- suchten Tötung zufolge Schuldunfähigkeit freizusprechen und es sei eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (Urk. 91 S. 2). c) Die Privatkläger beantragen im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, eventualiter in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu sprechen - 18 - und angemessen zu bestrafen (Urk. 94 und Urk. 96). Sie machen geltend, die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz sei nicht zutreffend, es werde auf- grund falscher Beweiswürdigung ein falscher Tathergang als erstellt erachtet. Ferner bemängeln sie die rechtliche Würdigung betreffend Putativnotwehr (Urk. 94 und 96). d) Eine Gegenüberstellung der Parteistandpunkte zeigt, dass vorliegend drei Varianten vorgebracht werden. Gemäss der von den Privatklägern vertretenen Auffassung wurde der Privatkläger 2 vom Beschuldigten bewusst provoziert, in seine Wohnung zu kommen, wo der Beschuldigte vorsätzlich, ohne vom Privat- kläger 2 angegriffen worden zu sein, auf diesen schoss. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte nicht real vom Privatkläger 2 bedroht und angegriffen wurde, er sich aufgrund seiner Wahnvorstellungen jedoch von diesem angegriffen fühlte. Die Vorinstanz erachtete eine reale Bedrohung durch den Pri- vatkläger 2 mit dem Teppichmesser und einen realen Angriff des Privatklägers 2 gegen den Beschuldigten durch einen Schlag gegen seinen Nacken und einen Tritt gegen sein Schienbein als erstellt.
- Zu erstellender Sachverhalt Dass das Verhältnis zwischen den Privatklägern, insbesondere dem Privatklä- ger 2, und dem Beschuldigten vor dem angeklagten Vorfall schwer belastet war, ist erstellt. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte davon ausging, dass der Privat- kläger 2 seine Pflanzen im Garten vergifte, Geranien ausreisse, Abfall in seinen Briefkasten werfe, heimlich versuche, seine Wohnung zu betreten und Waren aus seinem Briefkasten und Keller stehle. Übereinstimmend sagten die Privatkläger und der Beschuldigte ferner aus, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger 2 vor der Schussabgabe ein verbaler Streit stattfand, bei dem es darum ging, dass der Privatkläger 2 den Beschuldigten aufforderte, seine Wohnungstür zu schliessen, der Beschuldigte jedoch weiter lüften und die Tür offen lassen woll- te, der Privatkläger 2 kurz die Wohnung des Beschuldigten betrat, um die Türfalle zu greifen und die Tür zu schliessen. Dass der Beschuldigte danach seine Woh- nung verliess und der verbale Streit weiterging, ist ebenfalls unbestritten. Der Be- - 19 - schuldigte räumte auch ein, er sei in seine Wohnung zurückgegangen, weil er grosse Angst vor dem Privatkläger 2 gehabt habe. Er habe sein Handy genom- men und auf "Aufnahme" gestellt sowie den Revolver genommen und in seine Hosentasche gesteckt. Der weitere Ablauf der Geschehnisse dagegen wird von den Privatklägern und dem Beschuldigten sehr unterschiedlich geschildert. Sodann ist unbestritten und durch die medizinischen Berichte betreffend den Pri- vatkläger 2 belegt, dass das Projektil an der rechten Flanke bzw. am Unterbauch rechts in den Körper des Privatklägers 2 eindrang und am Rücken mittig wieder austrat. Der Privatkläger 2 erlitt durch den Schuss verschiedene innere Verlet- zungen, die noch am selben Tag notfallmässig ärztlich versorgt wurden. Dies führte dazu, dass der Privatkläger 2 seinen Verletzungen nicht erlag, sondern den Revolverschuss überlebte. Ohne die ärztliche Versorgung hätte jedoch mit sei- nem Ableben gerechnet werden müssen (Urk. 8/1/5; Urk. 8/3/1). Die Hauptbeweismittel für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts sind die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Privatkläger. Weitere Personen wa- ren beim Vorfall nicht zugegen. Ferner stellt die Aufzeichnung der Geschehnisse auf dem Handy des Beschuldigten ein wichtiges Beweismittel dar. Die Spurensi- cherungen, Tatrekonstruktionen und Gutachten betreffend die Tatwaffe sind im Zusammenhang mit den Aussagen der Privatkläger und des Beschuldigten zu würdigen. Da die Aussagen der Beteiligten die zentralen Beweismittel darstellen, sind sie nachfolgend kurz zusammengefasst wiederzugeben.
- Aussagen der Beteiligten 3.1. Aussagen des Beschuldigten In der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2018 (Urk. 4/1) sagte der Beschuldigte aus, er habe nicht bewusst auf den Privatkläger 2 geschossen. Dieser sei in seine Wohnung gekommen und habe ihn angegriffen. Er habe die Pistole in der Hand gehabt. Der Privatkläger 2 habe ihn umgeworfen und dabei habe sich ein Schuss gelöst. Er habe nicht bewusst auf ihn gezielt (Urk. 4/1 S. 2). - 20 - Der Privatkläger 2 habe gerufen, er solle die Tür zumachen, es stinke. Er habe erwidert, das gehe ihn nichts an, er habe nichts zu sagen. Der Privatkläger 2 habe vom Laubengang aus an den Türgriff der Wohnungstür gegriffen und die Tür ge- schlossen. Er habe Pistole und Handy behändigt, sei auf den Laubengang getre- ten und habe dem Privatkläger 2 gesagt, so gehe das nicht. Der Privatkläger 2 sei vom Laubengang in seine Wohnung gestürmt gekommen und habe ihn attackiert. Der Privatkläger 2 sei plötzlich über ihm gewesen, als sich ein Schuss gelöst ha- be (Urk. 4/1 S. 2 f.). Das sei im Reflex gewesen, als dieser auf ihn losgekommen sei. Der Privatkläger 2 sei mit seitwärts schwingenden Armen auf ihn zugekom- men und habe ihn attackiert. Er sei rückwärts hingefallen, der Privatkläger 2 sei mit der Brust auf ihn gefallen. Dann habe es geknallt, das sei in Sekundenbruch- teilen passiert. Er müsse die Pistole aus der Hosentasche geholt haben (Urk. 4/1 S. 4). Als der Privatkläger 2 auf ihn losgestürmt sei, habe er gesagt, er sei ein Hit- ler. Der Privatkläger 2 habe ihn immer beleidigt und gesagt, er sei ein Sauhund. Ob er das beim Vorfall gesagt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 4/1 S. 8). Er habe in der Hand des Privatklägers 2 kein Messer gesehen, er würde ihm dies gerne unterstellen, könne das aber nicht machen (Urk. 4/1 S. 15). Auf Vorhalt, dass er beim Anruf an die Polizei gesagt habe, dass der Privatkläger 2 ein Messer gehabt habe, erklärte der Beschuldigte, er beschuldige niemanden, wenn er nicht sicher sei (Urk. 4/1 S. 15). Das mit dem Messer werde aber schon stimmen, das komme ihm immer mehr in den Sinn (Urk. 4/1 S. 16). Er könne ein Messer beschreiben, welches eine Klinge von 21-22 cm gehabt habe und etwa eine Breite von 3 cm, könne aber nicht beschwören, dass es so gewesen sei (Urk. 4/1 S. 16). In der Einvernahme beim Zwangsmassnahmengericht vom 12. Juni 2018 (Urk. 4/3) sagte er aus, er habe den Privatkläger 2, der ihn attackiert habe, aus der Wohnung scheuchen wollen und ihn mit der Pistole erschrecken wollen. Es sei alles schnell gegangen, der Privatkläger 2 habe ihn attackiert und dann habe sich der Schuss gelöst. Er sei wohl an den Abzug gekommen, es sei ein Gerangel gewesen, der Privatkläger 2 habe den Revolver ebenfalls angefasst (Urk. 4/3 S. 3). - 21 - Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 3. Juli 2018 (Urk. 4/4) aus, er habe die Wohnung durchgelüftet als der Privatkläger 2 ge- rufen habe, er solle die Türe schliessen, es stinke. Der Privatkläger 2 habe einen Schritt in die Wohnung gemacht und die Wohnungstür von aussen zugezogen. Er habe zum Privatkläger 2 gerufen, das werde dieser nie mehr machen, worauf der Privatkläger 2 angefangen habe, zu fluchen. Er habe den Privatkläger 2 dabei nicht gesehen. Der Privatkläger 2 habe ihn mit verdammter Sauhund betitelt und gesagt, er sei ein Hitler. Es sei auch möglich, dass er gesagt habe, er mache ihn kaputt (Urk. 4/4 S. 3 f.). Der Privatkläger 2 sei sehr aggressiv gewesen. Er habe Angst bekommen und sei in seine Wohnung gegangen. Er vermute, dass er erst jetzt den Revolver und das Handy eingesteckt habe. Der Privatkläger 2 sei etwa 2,5 bis 3 Meter von der Wohnungstüre entfernt in der Küche gestanden, sei ihm entgegengekommen und habe mit den Armen über dem Kopf Ruderbewegungen gemacht, habe böse geblickt und eine ziemliche Fratze gehabt. Er sei ein paar Schritte auf den Privatkläger 2 zugegangen und habe ihn aufgefordert, seine Wohnung zu verlassen. Dieser habe ihn dann attackiert. Er sei sich nicht mehr si- cher, aber der Privatkläger 2 habe ein Messer oder einen Schlagstock in der lin- ken Hand gehabt. Er habe konkret keinen Schlagstock gesehen, auch ein Messer habe er nicht konkret beim Privatkläger 2 gesehen. Er könne ein Messer be- schreiben, wisse aber nicht, wie er dazu komme. Das Messer habe einen schwar- zen Griff gehabt, der etwa 2,5 cm breit und 9-10 cm lang sei, die Klinge sei ca. 25 cm lang gewesen. Er habe das Messer nicht gesehen und habe keine Ahnung, weshalb er dieses so genau beschreiben könne (Urk. 4/4 S. 4). Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen auf ihn losgekommen, habe ihn entweder zu Boden geschlagen oder ihn überrannt, sodass er rückwärts zu Boden und der Privatklä- ger 2 auf ihn drauf gefallen sei, ein grunzendes Geräusch gemacht und einen komischen Blick gehabt habe. Er habe das letzte Mal in Bali so Angst gehabt. Er habe den Revolver in seiner eigenen Hand gesehen (Urk. 4/4 S. 5). Die Schuss- abgabe habe er nicht bemerkt, er habe nur einen Knall gehört. Den Revolver ha- be er aus der Hosentasche geholt, als der Privatkläger 2 ihn attackiert bzw. ge- schlagen habe. Das sei wie Selbstschutz gewesen, er habe Angst gehabt (Urk. 4/4 S. 6). Er müsse den Abzug ein oder zwei Mal abgedrückt haben - 22 - (Urk. 4/4 S. 6). Der Privatkläger 2 habe kein Teppichmesser in der Hand gehabt, vielmehr ein grösseres Messer (Urk. 4/4 S. 9). Vermutlich habe der Privatkläger 2 ihn mit seinen Sicherheitsschuhen gegen sein Bein getreten und mit der Hand ei- nen Schlag gegen den Hals versetzt, eventuell habe er beim Schlag gegen den Hals das Messer oder einen Schlagstock benützt (Urk. 4/4 S. 11). Unmittelbar vor dem 10. Juni 2018 sei nichts Besonderes zwischen ihm und dem Privatkläger 2 vorgefallen. Es sei alle zwei bis drei Monate zu Vorfällen im Zusammenhang mit dem Privatkläger 2 gekommen. Es sei auch vorgekommen, dass er andere Leute im Haus belästigt habe (Urk. 4/4 S. 15). In der Haft-Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 23. Oktober 2018 (Urk. 4/7) führte der Beschuldigte aus, es sei ihm unerklärlich, weshalb der Schuss losgegangen sei (Urk. 4/7 S. 1). Er erinnere sich nicht an eine Schussab- gabe (Urk. 4/7 S. 2). Er habe die Schusswaffe nie einsetzen wollen, sie hätte in der Hosentasche als Abschreckung dienen sollen, da er Angst vor dem Privatklä- ger 2 gehabt habe (Urk. 4/7 S. 2). Er habe erst im Unterbewusstsein gesehen, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe (Urk. 4/7 S. 3). Es sei kein Teppichmesser gewesen, man sehe auf der Aufnahme, dass das Messer 12 bis 13 cm aus seiner Hand rage. Ein Teppichmesser hätte nur wenige Zenti- meter hervorgeschaut (Urk. 4/7 S. 3). Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom
- Dezember 2018 (Urk. 4/8), die Privatkläger 2 und 3 seien in ihrer Wohnung gewesen, die Türe sei offen gestanden. Er habe zum Privatkläger 2 gesagt, so gehe das nicht, er zeige ihn an. Der Privatkläger 2 habe daraufhin aggressiv und laut gerufen, er solle verschwinden, aufpassen, jetzt komme er. Er habe Angst bekommen, sei in seine Wohnung gegangen und habe den Revolver genommen sowie das Handy aktiviert. Der Privatkläger 2 sei zu ihm in die Wohnung gekom- men. Er (der Beschuldigte) habe gefragt, ob er spinne, was er da mache. Der Pri- vatkläger 2 habe ihn beschimpft und beschuldigt (Urk. 4/8 S. 8). Laut schimpfend und beleidigend sei er mit schwingenden Armen auf ihn zugekommen. Der Privat- kläger 2 habe ihn attackiert, habe mit der linken Hand auf seine rechte Halsseite geschlagen und ihm gleichzeitig mit seinen schweren Schuhen einen Fusstritt an - 23 - seinen rechten Unterschenkel versetzt (Urk. 4/8 S. 9). Der Privatkläger 2 müsse während der Attacke den Revolver gesehen haben, er müsse an den Revolver gefasst haben. Er glaube, der Privatkläger 2 habe ihm den Revolver wegnehmen wollen. Zu über 90 % sei es so, dass der Privatkläger 2 gegen den Revolver ge- griffen habe. Der Privatkläger 2 habe ihm den Revolver wegnehmen wollen. Er müsse beim Wegnehmen seine Hand hochgerissen haben und die Trommel müsse verstellt worden sein. Dann habe es "geklöpft". Als der Schuss gefallen sei, seien sie gestanden oder zusammen umgefallen. Er könne sich nicht erin- nern, abgedrückt zu haben. Nach dem Schuss seien sie beide umgefallen, der Privatkläger 2 sei auf ihn gefallen. Er habe den Revolver nach dem Schuss in sei- ner (eigenen) rechten Hand gesehen (Urk. 4/8 S. 10). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2019 (Urk. 4/11) erklärte der Beschuldigte, er habe nicht bewusst geschossen. Der Privatkläger 2 habe ihm hineingegriffen und den Revolver wegnehmen wollen (Urk. 4/11 S. 9). Der Privatkläger 2 habe aus der Wohnung gerufen, er solle aufpassen, er komme jetzt. Er sei daraufhin in seine Wohnung zurückgegangen, weil er Angst bekom- men habe, und habe das Handy und den Revolver genommen (Urk. 4/11 S. 13). Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 15. März 2019 (Urk. 4/14) aus, der Privatkläger 2 habe ein Messer in der Hand gehabt als er in die Wohnung gekommen sei, ihn attackiert und umgeworfen habe. Es sei sehr schnell gegangen, daher sage er nichts, das er nicht mit Sicherheit sagen könne (Urk. 4/14 S. 16). Er sei sich zu 80 % sicher, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe als er in die Wohnung gekommen sei (Urk. 4/14 S. 17). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2019 (Urk. 4/16) führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 2 habe den Schuss selber ausgelöst, als er ihm den Revolver habe wegnehmen wollen, habe gegen den Revolver gegriffen und dabei die Revolvertrommel verstellt. Der Privatkläger 2 müsse seinen (des Beschuldigten) Finger gegen den Abzug gedrückt haben (Urk. 4/16 S. 4). Der Pri- vatkläger 2 komme nicht freiwillig mit einem Messer zu ihm in die Wohnung. Er habe ihm schon lange vorher verboten, in seine Wohnung zu kommen. Zwei Wo- - 24 - chen zuvor habe er ein Telefonat mit Frau H._____ gehabt, in dem er zur Sprache gebracht habe, dass jemand gesagt habe, wenn Frau H._____ nicht so wolle, komme Madagaskar ins Spiel. Es folgen Ausführungen des Beschuldigten dazu, dass der Privatkläger 2 der Mann fürs Grobe sei, die Bar für geile Senioren, die Stiftung für gefallene Mädchen, die Tötung von Frau I._____ etc. (Urk. 4/16 S. 6 f.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung, was ihm durch den Kopf gegan- gen sei, als er den Privatkläger 2 mit dem Messer habe auf sich zukommen se- hen, führte der Beschuldigte aus, er habe Angst gehabt. Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen und einer Fratze im Gesicht auf ihn zugekommen mit einem Messer in der Hand. Er habe Angst gehabt und sich bedroht gefühlt. Er habe dem Privatkläger 2 den Revolver gezeigt. Dieser sei auf ihn gesprungen und habe ihm den Revolver wegnehmen wollen. Anhand des Verletzungsmusters an seiner Hand sehe man, dass der Privatkläger 2 ihm den Revolver habe wegnehmen wol- len und nicht er den Schuss abgegeben habe (Urk. 4/16 S. 8). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2019 (Urk. 4/21) sagte der Beschuldigte aus, er sei, nachdem seine Wohnungstüre nicht mehr von aus- sen blockiert gewesen sei, aus der Tür getreten, ev. 30 bis 40 cm vor die Türe und habe um die Ecke in Richtung der Wohnung A._____B._____ geschaut, de- ren Wohnungstüre offen gestanden sei. Er habe zum Privatkläger 2 gesagt, so gehe das nicht, er werde ihn anzeigen. Der Privatkläger 2 habe in der Wohnung geflucht und gesagt, er solle aufpassen, er komme jetzt. Er (der Beschuldigte) habe Angst bekommen, sei in sein Wohnzimmer gegangen, habe das Handy ge- nommen und den Revolver in die Hosentasche gesteckt, weil er Angst gehabt ha- be, dass er ihn angreifen könnte (Urk. 4/21 S. 3). Er habe den Fusstritt an den Unterschenkel und den Schlag an den Hals nicht realisiert, das sei so schnell ge- gangen, innerhalb von wenigen Sekunden. Sie seien max. 40 cm auseinander gestanden. Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen auf ihn losgegangen und habe ihn geschlagen (Urk. 4/21 S. 4). Als der Privatkläger 2 mit einer Fratze und schwingenden Armen auf ihn zugekommen sei, habe er den Revolver her- vorgenommen, um ihn einzuschüchtern und von seiner Tat abzuhalten, ihn abzu- stechen und niederzuschlagen. Der Privatkläger 2 sei 80 cm oder eher weniger vor ihm gewesen, als er den Revolver aus der Hosentasche genommen habe - 25 - (Urk. 4/21 S. 5). Der Privatkläger 2 habe an die Waffe gegriffen und den Schuss wahrscheinlich selber ausgelöst. Er (der Beschuldigte) habe nicht abgedrückt. Nach dem Schuss habe der Privatkläger 2 am Boden auf ihm draufgelegen (Urk. 4/21 S. 6). In der haftrichterliche Einvernahme vom 21. Mai 2019 (Urk. 4/23) sagte der Be- schuldigte aus, der Privatkläger 2 habe schwere Schuhe getragen, um ihn zu tre- ten und zu Fall zu bringen, habe ihn mit der Hand geschlagen, in der er das Mes- ser gehalten habe, habe ihn ins Gesicht geschlagen und ihm einen Nackenschlag versetzt. Er habe ihn wohl abstechen wollen (Urk. 4/23 S. 4). Die Klinge des Mes- sers habe 12 cm aus seiner Hand geschaut (Urk. 4/23 S. 5). Aus seiner Sicht ha- be Frau H._____ den Privatkläger 2 gegen ihn aufgebracht, um ihm eine Abrei- bung zu verpassen. Der Beschuldigte bringt dies in Zusammenhang mit Mada- gaskar vor (Urk. 4/23 S. 7 f.). Er erklärte in der Befragung durch den Staatsanwalt vom 25. Juli 2019 (Urk. 4/24/1), es habe "geklöpft", als der Privatkläger 2 und er noch gestanden seien. Er habe die Pistole aus der Hosentasche genommen und der Privatklä- ger 2 habe reingegriffen. Wahrscheinlich habe dieser abgedrückt, er müsse auch die Trommel gedreht haben (Urk. 4/24/1 S. 7). Der Privatkläger 2 habe ihn ge- schlagen, bevor er den Revolver aus der Hosentasche genommen habe (Urk. 4/24/1 S. 7). In der Einvernahme vom 26. Juni 2020 (Urk. 4/26/1) sagte der Beschuldigte aus, nachdem ihn der Privatkläger 2 heruntergeschlagen habe, sei er auf ihm drauf gewesen, der Revolver sei zwischen ihnen gewesen. Er (der Privatkläger 2) habe versucht, ihm den Revolver wegzunehmen. Er habe den Revolver nach unten ge- halten und der Privatkläger 2 habe ihn hochgerissen. Der Schuss müsse beim Fallen losgegangen sein, als er ihm hinein gegriffen habe (Urk. 4/26/1 S. 3). Der Privatkläger 2 habe versucht, ihm den Revolver wegzunehmen, habe ihm einen Nackenschlag versetzt und das Messer in der linken Hand gehalten. Zum Glück sei er zurückgewichen, sodass ihn der Schlag am Nacken getroffen habe und das Messer ins Leere gegangen sei. Sein Unterarm habe ihn am Nacken getroffen. Der Privatkläger 2 habe ihn abstechen wollen (Urk. 4/26/1 S. 4). Er habe das - 26 - Messer erst gesehen, als der Privatkläger 2 mit erhobenen Armen auf ihn zuge- stürmt sei. Nach seiner Wahrnehmung sei es ein grosses Messer gewesen (Urk. 4/26/1 S. 5). In der Befragung vor Vorinstanz vom 8. Februar 2021 (Prot. I S. 12 ff.) erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger 2 habe am Freitag vor dem Vorfall zu ihm gesagt, dass er ein Lügner sei und bald versorgt werde. Er könne bald zu J._____ gehen, er werde versorgt. Diese Äusserung habe ihn sehr besorgt, denn J._____ sei vor einem Jahr gestorben (Prot. I S. 18). Am nächsten Tag habe er bei der Polizei … Anzeige machen wollen. Der Polizist habe gesagt, dass man da nicht viel machen könne, er aber zwei bis drei Monate später noch Anzeige erstatten könne (Prot. I S. 19). Am Tattag habe er die Türe öffnen müssen, um durchzulüften, da die Lüf- tung nicht funktioniert habe. Der Privatkläger 2 habe ihn von draussen auf dem Laubengang aufgefordert, die Tür zu schliessen, es stinke. Er habe erwidert, er habe nichts zu sagen. Der Privatkläger 2 sei einen Schritt in die Küche gekom- men, um die Türe schliessen zu können, habe die Türe geschlossen und diese blockiert. Er (der Beschuldigte) habe versucht, die Tür wieder zu öffnen, habe aber die Türfalle nicht runterdrücken können (Prot. I S. 20). Er habe sich in den Wohnbereich begeben und TV geschaut. Es sei ihm alles hochgekommen, was er mit dem Privatkläger 2 erlebt habe. Er sei dann einen Meter auf den Laubengang hinausgegangen, habe um die Ecke geschaut und gesehen, dass die Türe der Wohnung A._____B._____ 30 bis 40 cm offen gestanden habe. Er habe gesagt, er zeige den Privatkläger 2 an. Dieser habe geflucht und gesagt, er solle aufpas- sen, er komme jetzt. Daraufhin habe er Angst bekommen. Er sei in sein Wohn- zimmer gegangen, habe sein Handy genommen, auf "Aufnahme" gedrückt, sei- nen Revolver behändigt und in den Sack gesteckt. Der Privatkläger 2 habe unter seiner Wohnungstür gestanden. Er habe diesen gefragt, ob er spinne, was er da mache. Der Privatkläger 2 habe ihn beleidigt, er sei ein Hitler und ein Sauhund und dass er sowieso nichts machen könne. Der Privatkläger 2 habe ein Messer in der Hand gehalten und sei unter der Tür gewesen. Er habe gesehen, dass er ei- nen Handwechsel gemacht habe von links nach rechts, dann hinten durch. Er ha- be etwas um sich herumgeschoben, das müsse das Messer gewesen sein. Nachher sei der Privatkläger 2 mit schwingenden Armen in seine Wohnung - 27 - hereingestürmt. Er habe gesehen, dass er etwas, das Messer, in der linken Hand gehalten habe. Er habe ihn mit der linken Hand mit dem Messer geschlagen. Nachher habe er erfahren, dass es ein Teppichmesser gewesen sei. Er habe ge- dacht, es sei ein grösseres Messer, das etwa 20-25 cm lang sei (Prot. I S. 22). Sehr wahrscheinlich hätte der Privatkläger 2 ihm das Messer in den Hals ge- rammt, wenn er zurückgewichen wäre. Er sei jedoch sehr wahrscheinlich etwas nach vorne gegangen, woraufhin der Privatkläger 2 ihm mit dem Unterarm einen Nackenschlag gegeben habe. Gleichzeitig habe er ihm mit seinen klobigen Schu- hen an seinen rechten Unterschenkel gehauen. Er habe noch etwas gesagt wie: "Ich mach dich kaputt". Er habe nachher den Revolver hervorgeholt und diesen zuerst nach unten gehalten. Der Privatkläger 2 habe den Revolver gesehen und eingegriffen. Es habe ein Gerangel gegeben und dann habe sich der Schuss ge- löst. Er verstehe nicht, weshalb sich der Schuss gelöst habe, denn die erste Kammer im Revolver sei leer gewesen. Sehr wahrscheinlich sei die Trommel ver- stellt worden, weil der Privatkläger 2 in den Revolver reingegriffen und dabei die Trommel verstellt habe. Es könne sein, dass entweder der Privatkläger 2 oder er selber an den Abzug gekommen seien. Auf jeden Fall müsse sich die Trommel verstellt haben und dann sei ein Schuss losgegangen. Sie seien Körper an Körper gewesen, etwa 20 cm Bauch an Bauch. Ob er am Umfallen gewesen sei, wisse er nicht, es sei alles so schnell gegangen. Der Privatkläger 2 sei quer über ihn gefal- len und habe sich aufgerichtet (Prot. I S. 23). Auf die Frage, weshalb er den Re- volver genommen habe, erklärte der Beschuldigte, er habe den Revolver in der Todeswoche von Frau I._____ genommen. Er habe einen Schuss gehört gehabt und vermutet, dass der Privatkläger 2 eine Pistole habe. Als dieser gesagt habe: "Pass uf, jetzt chom ich", habe er richtig Angst bekommen. Der Privatkläger 2 ha- be das Messer in der Hand gehabt, sei hineingekommen und habe ihn mit schwingenden Armen angegriffen, habe ihm Beleidigungen an den Kopf gewor- fen. Während des Angriffs habe er so etwas wie "kaputt" gesagt oder "ich mach dich kaputt", er sei sich aber nicht sicher (Prot. I S. 28). Er habe den Revolver hervorgenommen, nachdem der Privatkläger 2 ihn geschlagen habe, nachdem er ihn mit der linken Hand, in der er das Messer gehalten habe, angegriffen habe. Als er den Schlag bekommen habe, habe er den Revolver hervorgeholt und des- - 28 - sen Griff mit beiden Händen gehalten. Der Privatkläger 2 habe reingegriffen, über seine Hände gefasst. Es sei hin- und hergegangen, dann habe es "geklöpft" (Prot. I S. 29). Als der Schuss abgegangen sei, seien sie beide gestanden, er sei aber am Fallen gewesen (Prot. I S. 30). Auf die Frage, was er gedacht habe, als der Privatkläger 2 an seiner Wohnungstür erschienen sei, antwortete der Beschuldig- te, als der Privatkläger 2 mit dieser Fratze reingekommen sei, habe er gedacht, dass er ihn nun niedersteche und "alle mache". Der Privatkläger 2 sei wie von Sinnen gewesen, als er reingekommen sei. Er habe ausser einmal in Asien noch nie in seinem Leben solche Angst gehabt (Prot. I S. 31). Nach der Schussabgabe habe er nichts mehr gesagt, er sei geschockt gewesen (Prot. I S. 36). Als der Pri- vatkläger 2 in seine Wohnung reingekommen sei, habe er fast in die Hosen ge- schissen (Prot. I S. 63). In der Berufungsverhandlung vom 26. April 2022 sagte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 2 sei einen Schritt in seine Wohnung gekommen und habe die Türe zugezogen. Er habe zum Privatkläger 2 gesagt, es sei jetzt genug, er zeige ihn an. Dieser habe daraufhin gesagt, er solle aufpassen, er komme jetzt. Er (der Be- schuldigte) habe im Wohnzimmer das Handy genommen und auf Videoaufnahme gestellt und den Revolver in die Hosentasche gesteckt, um den Privatkläger 2 ab- zuhalten, falls dieser ihn angreife (Prot. II S. 27 f.). Der Privatkläger 2 habe ihn be- leidigt und sei mit schwingenden Armen hereingestürmt. Er habe nur noch seine Fratze gesehen. Der Privatkläger 2 habe ihn mit der linken Hand geschlagen. In dieser Hand habe er auch ein Messer gehabt. Es habe ein Gerangel gegeben, sie seien beide zu Boden gegangen. Der Privatkläger 2 sei auf ihn drauf gefallen. Während dem Umfallen habe es "geklöpft". Er habe den Schuss nicht abgegeben, der Privatkläger 2 habe ihm den Revolver wegnehmen wollen, dabei müsse sich die Trommel gedreht haben. Er habe nie auf den Privatkläger 2 schiessen wollen. Es sei ein Unfall gewesen. Als der Privatkläger 2 hereingestürmt sei, habe er so einen Schreck und so eine Angst gehabt. Er habe gedacht, der Privatkläger 2 bringe ihn um (Prot. II S. 29 f.) - 29 - 3.2. Aussagen des Privatklägers A._____ (Privatkläger 2) In der ersten polizeilichen Befragung vom 13. Juni 2018 (Urk. D1 3/1), welche im Patientenzimmer im Spital durchgeführt wurde, sagte der Privatkläger 2 aus, er habe am Tattag den auf dem Geländer im Laubengang aufgehängten Teppich zerschneiden wollen, um ihn im Kehrichtsack entsorgen zu können, und habe da- für das kleine Teppichmesser bereit gemacht. Zusammen mit seiner Ehefrau sei er im Laubengang gestanden und habe den Teppich vom Geländer herunterge- nommen. Der Beschuldigte habe seine Wohnungstüre offen gehabt und es habe nach Stumpenrauch gerochen. Der Beschuldigte sei herausgekommen und habe Beleidigungen rausgelassen, welche auch gegen seine Frau gerichtet gewesen seien (Urk. D1 3/1 S. 2). Er habe zu ihm gesagt, er solle wieder zurück in seine Wohnung gehen und die Tür zumachen, es stinke. Er habe sich wieder dem Tep- pich zugewandt. Es sei keine zehn Sekunden gegangen und der Beschuldigte sei wieder auf den Laubengang herausgekommen mit einem Handy in der Hand und habe etwas aufgenommen. Das habe er schon oft gemacht, er mache das aus Provokation und filme ihn mit dem Natel. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle in seine Wohnung verschwinden, sonst komme er. Er sei auf den Knien am Boden gewesen und habe noch nicht einmal mit dem Zerschneiden des Teppichs angefangen. Er sei dann aufgestanden und habe sich dem Beschuldigten zuge- wandt. Dieser sei zurück in seine Wohnung gegangen. Er sei dann zur offenen Wohnungstür des Beschuldigten gegangen und habe diese zugemacht. Dabei habe er gesagt, er solle die Tür zumachen und fertig. Der Beschuldigte habe in provozierendem Ton mehrfach gesagt, er solle nur kommen (Urk. D1 3/1 S. 3). Er sei ein Stück in die Wohnung hineingegangen, um die Türe zu greifen und zu schliessen (Urk. D1 3/1 S. 4). Das Teppichmesser habe er auf den Fenstersims beim Küchenfenster oder Korridor seiner Wohnung gelegt und nicht mehr in der Hand gehabt, als er die Wohnungstür des Beschuldigten geschlossen habe. Sei- ne Ehefrau habe gesagt, sie sollten den Teppich an einem anderen Tag schnei- den, vielleicht werde er sich wieder abkühlen. Er habe den Teppich wieder auf das Geländer gelegt und in seine Wohnung gehen wollen (Urk. D1 3/1 S. 4). Er sei schon in der Wohnung und seine Frau noch an der Wohnungstür gewesen, als der Beschuldigte wieder aus seiner Wohnung herausgekommen, auf den Lau- - 30 - bengang in Richtung ihrer Wohnung getreten sei und gerufen habe, er (der Pri- vatkläger 2) solle wieder rauskommen, er mache sie alle kaputt, sie seien drecki- ge Hunde. Er habe zum Beschuldigten gerufen, er solle verschwinden, sonst komme er. Der Beschuldigte und er seien beide wütend gewesen. Er habe ge- sagt, jetzt komme er, worauf der Beschuldigte in Richtung seiner Wohnung zu- rückgerannt sei wie ein Hündlein. Im Eingangsbereich sei er gestolpert, es habe etwas am Boden gehabt, eine Tasche oder etwas. Er sei etwa 1,5 Meter vom Be- schuldigten entfernt gewesen. Er sei etwa 2 bis 2,5 Meter in die Wohnung des Beschuldigten hineingegangen, weil er ihm habe zeigen wollen, dass jetzt fertig sei (Urk. D1 3/1 S. 5). Er habe gehört, dass seine Frau etwas gerufen habe, dann habe es "geklöpft" und er sei auf den Boden gefallen. Sie habe etwas in der Art gerufen: "Mach das nöd". Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte eine Waffe gezogen habe. Dieser sei gestolpert und zu Boden gefallen, er habe sich schon abwenden wollen, dann habe es "geklöpft" (Urk. D1 3/1 S. 6 f.). Er erinnere sich nicht, dass er auf den Beschuldigten gefallen wäre. Es sei nicht möglich, dass sich der Schuss unabsichtlich gelöst habe. Er sei überzeugt, dass der Be- schuldigte absichtlich auf ihn geschossen habe. Er vermute, dieser habe ihn ab- sichtlich provoziert, damit er seine Wohnung betrete und er einen Grund habe, auf ihn zu schiessen. Er hätte nie gedacht, dass der Beschuldigte ihn in eine Falle lo- cken und auf ihn schiessen würde. Er habe nichts in den Händen gehalten, als er dem Beschuldigten in dessen Wohnung gefolgt sei (Urk. D1 3/1 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom
- September 2018 (Urk. D1 3/3) führte der Privatkläger 2 aus, er habe auf dem Laubengang einen Teppich zerschneiden wollen, um ihn in einen Kehrichtsack stecken zu können. Seine Frau habe ihm dabei geholfen. Der Beschuldigte sei aus der Wohnung gekommen und habe angefangen, sie zu beschimpfen. Er sei am Boden auf den Knien gewesen und habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sich verpissen. Er sei aufgestanden und der Beschuldigte sei in seine Wohnung gegangen. Er habe zu diesem gesagt, er solle aufhören und habe ihm die Woh- nungstür zugemacht, indem er sie vom Laubengang aus zugezogen habe. Er könne nicht sagen, ob er dabei 20 cm in die Wohnung getreten sei (Urk. D1 3/3 S. 4 f.). Er sei zum Teppich zurückgegangen. Der Beschuldigte sei nach ein paar - 31 - Sekunden wieder aus der Wohnung gekommen, wieder zurück in die Wohnung gegangen und sofort wieder nach draussen gekommen und habe sie weiter be- schimpft. Er habe sie mit einem Handy aufnehmen wollen, um zu zeigen, dass sie ihn beschimpften. Der Beschuldigte habe zu ihm "Schisshaas" und "Feigling" ge- sagt, er solle nur kommen. Er sei bis vor die Wohnung des Beschuldigten getre- ten. Dieser habe gesagt: "Komm du Schisshaas, komm nur rein". Er habe zwei Schritte in die Wohnung des Beschuldigten gemacht, dieser sei gestolpert im Kü- chenbereich, es habe am Boden Taschen oder Säcke gehabt. Der Beschuldigte sei auf den Rücken gefallen und er habe diesem gesagt, er könne nicht mal lau- fen. Er habe aus der Wohnung des Beschuldigten gehen und sich umdrehen wol- len, als er seine Frau schreien gehört habe: "Mach das nicht". Er habe sich wieder gegen den Beschuldigten gedreht und beim Umdrehen den Knall gehört. Er habe gar nicht gesehen, dass dieser eine Waffe gehabt habe (Urk. D1 3/3 S. 5). Bei der Schussabgabe habe der Beschuldigte im Küchenbereich auf dem Rücken am Boden gelegen, er sei gestanden und habe gehen wollen (Urk. D1 3/3 S. 7). Er glaube, er habe das Teppichmesser nicht mehr in der Hand gehabt, als er in die Wohnung des Beschuldigten gegangen sei. Das Teppichmesser habe auf dem Fenstersims gelegen, das habe er mitbekommen. Er glaube, die Polizei habe ihm dies gesagt. Er könne sich nicht konkret erinnern, was er mit dem Teppichmesser gemacht habe. Wenn er das Messer in der Hand gehalten hätte, als der Beschul- digte geschossen habe, wäre das Teppichmesser in der Wohnung liegen geblie- ben (Urk. D1 3/3 S. 8). Seine Frau habe ihm erzählt, sie habe gesehen, dass der Beschuldigte die Waffe aus der Hosentasche gezogen habe, daher habe sie ge- schrien, er solle dies nicht machen. Er selber habe es nicht gesehen (Urk. D1 3/3 S. 11). 3.3. Aussagen B._____ (Privatklägerin 3) In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2018 (Urk. 5/1) sagte die Privatklä- gerin 3 aus, der Privatkläger 2 sei auf den Laubengang gegangen und habe dort den Teppich entsorgen wollen. Sie sei in der Wohnung geblieben und habe ge- hört, wie der Privatkläger 2 und der Beschuldigte auf dem Laubengang laut ge- sprochen hätten. Sie sei daraufhin ebenfalls auf den Laubengang gegangen, der - 32 - Beschuldigte sei vor seiner Wohnungstür gestanden und habe den Privatkläger 2 mit Arschloch und anderen unhöflichen Worten betitelt. Der Privatkläger 2 habe den Beschuldigten gebeten, er solle doch wieder in seine Wohnung gehen. Der Privatkläger 2 habe freundlich aber bestimmt mit dem Beschuldigten gesprochen und dabei wohl seine Stimme erhoben. Sie hätten gewusst, dass der Beschuldig- te ein gefährlicher Mann sei. Dieser habe versucht, den Privatkläger 2 zu provo- zieren, indem er immer wieder gesagt habe, er solle kommen. Der Privatkläger 2 habe nochmals gesagt, er solle doch bitte in die Wohnung gehen. Dann habe der Beschuldigte plötzlich den Privatkläger 2 am Hemd gepackt und ihn zu sich gezo- gen. Dabei habe er sich rücklings auf den Boden fallen lassen und eine Pistole aus der Hosentasche gezogen. Er habe die Pistole gerade vor sich auf den Pri- vatkläger 2 gerichtet gehalten. Sie habe gerufen, er solle das bitte nicht machen. Der Beschuldigte habe daraufhin gesagt, jetzt bringe er ihn um. Dann habe sich der Schuss gelöst und ihren Mann getroffen. Der Beschuldigte sei in die Wohnung gegangen, habe gesagt, er rufe die Polizei, und habe die Wohnungstür zuge- macht. Der Privatkläger 2 habe sie gebeten, die Polizei und den Notruf zu alar- mieren. Der Privatkläger 2 habe ein Teppichmesser dabei gehabt, um den Tep- pich im Laubengang zu schneiden. Sie habe gesehen, wie der Privatkläger 2 das Messer auf dem Fenstersims deponiert habe, um den Teppich in Streifen zu schneiden. So weit sei es aber nicht gekommen, da der Beschuldigte die Tür auf- gemacht und den Privatkläger 2 beschimpft habe (Urk. 5/1 S. 3). Das Teppich- messer sei bei der Auseinandersetzung ganz klar nicht verwendet worden (Urk. 5/1 S. 4). In der Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2018 (Urk. 5/2) sagte die Privatklä- gerin 3 aus, der Privatkläger 2 sei mit dem Teppichmesser nach draussen gegan- gen. Sie habe gehört, wie der Beschuldigte den Privatkläger 2 beleidigt habe. Er habe gesagt: "Komm, komm Arschloch, komm zu mir". Sie habe durch das Kü- chenfenster gesehen, wie der Privatkläger 2 vor dem Teppich am Boden gekniet sei. Er habe zum Beschuldigten gesagt, er solle in seine Wohnung gehen, die Tür zumachen und ruhig sein. Der Beschuldigte sei in seine Wohnung gegangen und wieder herausgekommen, konkret sei er etwa drei bis vier Mal wieder aus der Wohnung gekommen. Er habe das Handy in der Hand gehalten und gesagt: - 33 - "Arschloch, komm". Als der Beschuldigte das letzte Mal aus der Wohnung ge- kommen sei, habe der Privatkläger 2 gesagt, jetzt sei fertig, er könne aufhören mit seinem scheiss Handy oder er werde dieses wegschmeissen. Der Privatkläger 2 sei die ganze Zeit am Boden gekniet. Erst beim letzten Mal, als der Beschuldigte aus der Wohnung gekommen sei, sei er aufgestanden und in Richtung des Be- schuldigten gegangen, um dessen Wohnungstüre zu schliessen. Der Beschuldig- te habe gesagt, er solle zu ihm kommen, ob er Angst habe. Anschliessend sei er in seine Wohnung gegangen. Der Privatkläger 2 habe gesagt, dass er keine Angst vor ihm habe, er wolle nur die Tür schliessen. Der Beschuldigte sei zurück- getreten und über eine Einkaufstüte auf den Rücken gefallen. Sie habe zum Pri- vatkläger 2 auf dem Korridor gesagt, er solle ihn lassen, sie würden nach Hause in ihre Wohnung gehen (Urk. 5/2 S. 5). Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte aus der Hosentasche eine Pistole gezogen habe, und zu ihm gesagt, er solle das bitte nicht machen. Dann habe sie den Schuss gehört. Der Privatkläger 2 habe zwei bis drei Schritte von der Wohnung des Beschuldigten zu ihrer Wohnung auf dem Laubengang geschafft und sei dann umgefallen. Kurz bevor der Schuss ge- fallen sei, sei sie auf den Laubengang gegangen, um dem Privatkläger 2 zu sa- gen, er solle wieder in die Wohnung zurückkommen. Als der Beschuldigte das letzte Mal in seine Wohnung gegangen sei, sei sie vor ihrer Wohnung gestanden. Als er sodann umgefallen sei, sei sie auf dem Laubengang gestanden an der Ecke rechts von der Eingangstüre zur Wohnung des Beschuldigten. Sie habe die Küche sehen können, da die Wohnungstür offen gestanden sei. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 2 provoziert, in die Wohnung zu kommen. Der Privatkläger 2 habe den Beschuldigten nicht berührt. Vielmehr sei er 1 bis 2 Meter von diesem weggestanden, als er auf den Rücken gefallen sei. In der Wohnung des Beschul- digten hätten sich die beiden nicht berührt. Der Privatkläger 2 sei nicht hingefallen (Urk. 5/1 S. 5 f.). Sie glaube, der Beschuldigte habe die Pistole aus der rechten Hosentasche genommen, den Lauf der Pistole mit gestrecktem Arm auf den Pri- vatkläger 2 gerichtet und sofort geschossen, ohne zu drohen. Er habe es direkt gemacht. Im Moment der Schussabgabe sei der Beschuldigte halb auf dem Bo- den gesessen, der Privatkläger 2 sei gestanden und habe in Richtung des Be- schuldigten geschaut (Urk. 5/2 S. 8). Der Privatkläger 2 habe nichts in der Hand - 34 - gehabt, als er die Wohnung des Beschuldigten betreten habe. Das Teppichmes- ser sei auf dem Boden im Laubengang geblieben. Es sei auf dem Boden im Lau- bengang gelegen, bevor der Privatkläger 2 die Wohnung des Beschuldigten be- treten habe (Urk. 5/2 S. 9). Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte den Privatkläger 2 am Hemd gepackt, zu sich gezogen und sich rücklings auf den Boden habe fallen lassen, erklärte die Privatklägerin 3, als sie ihre Aussage bei der Polizei gemacht habe, sei sie absolut in Panik gewesen, ha- be panische Angst um ihren Mann gehabt und gedacht, er werde sterben (Urk. 5/2 S. 10). Der Beschuldigte habe den Privatkläger 2 nicht am Kragen ge- packt, er habe das aber tun wollen. Der Privatkläger 2 habe dem Beschuldigten gesagt, er habe keine Angst vor ihm. Darauf sei der Beschuldigte in seine Woh- nung zurückgegangen (Urk. 5/2 S. 11). Als der Schuss gefallen sei, habe sie freie Sicht in die Wohnung gehabt und den Beschuldigten auf dem Boden gesehen (Urk. 5/2 S. 23).
- Beweiswürdigung 4.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatkläger 2 und 3 Der Beschuldigte und die beiden Privatkläger haben aufgrund ihrer Stellung im Verfahren ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie selber oder ih- ren Ehegatten günstigen Licht darzustellen. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aus- sagen zu berücksichtigen. Bei keiner dieser Personen liegen jedoch Umstände vor, welche Zweifel an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit aufkommen liessen. 4.2. Würdigung der Aussagen der Privatkläger a) Aussagen der Privatklägerin 3 Betreffend die Privatklägerin 3 fällt auf, dass zwischen ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 10. Juni 2018 unmittelbar nach dem Ereignis und ihrer Zeugenein- vernahme vom 10. Oktober 2018 erhebliche Widersprüche auszumachen sind, welche sich nicht mit Erinnerungsschwächen aufgrund des Zeitablaufs erklären lassen. Während sie in ihrer ersten Einvernahme schilderte, dass der Schuss im Laubengang gefallen sei und der Beschuldigte den Privatkläger 2 vorgängig am - 35 - Hemd gepackt, zu sich gezogen und rücklings zu Boden gefallen sei und die Pis- tole gerade vor sich auf den Privatkläger gerichtet habe, schilderte sie in der Zeu- geneinvernahme nichts mehr von dem Packen am Hemd und führte aus, dass der Schuss in der Wohnung des Beschuldigten gefallen sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen erklärte sie, sie sei in der ersten Einvernahme in Panik gewesen, habe Angst um ihren Mann gehabt (Urk. 5/2 S. 10). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, schilderte sie doch in der ersten Einvernahme einen ganz ande- ren Ablauf, was sich – anders als Lücken in der Darstellung oder emotional ge- färbte Übertreibungen – nicht mit Aufregung oder Panik erklären lässt. Mit Bezug auf das Teppichmesser sagte sie in der ersten Einvernahme aus, die- ses sei bei der Auseinandersetzung ganz klar nicht verwendet worden. Sie habe gesehen, wie der Privatkläger 2 das Messer auf dem Fenstersims deponiert habe, um den Teppich zu schneiden. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. In ihrer zwei- ten Einvernahme sagte sie dann aus, das Teppichmesser sei auf dem Boden im Laubengang gelegen, als der Privatkläger 2 die Wohnung des Beschuldigten be- treten habe. Der Privatkläger 2 habe nichts in der Hand gehabt, als er in die Woh- nung des Beschuldigten gegangen sei (Urk. 5/2 S. 9). Auch ihre Darstellung be- treffend das Teppichmesser ist somit nicht konstant ausgefallen. Hinzukommt, dass aus der Handyaufnahme des Beschuldigten hervorgeht, dass der Privatklä- ger 2 das Teppichmesser in der Hand hielt, als er in die Wohnung des Beschul- digten ging und dieses, nachdem der Schuss gefallen war, immer noch in der Hand hielt. Der Eindruck, dass sie die Geschehnisse in einem für den Privatkläger 2 günsti- gen Licht erscheinen lassen will, entsteht auch aus dem Umstand, dass der Pri- vatkläger 2, welcher dem Beschuldigten in der Wohnung gegenüber stand und sich nach seiner Darstellung zu diesem umdrehte, als er den Knall hörte (Urk. D1 3/3 S. 5), die Waffe nicht gesehen hat, wogegen die Privatklägerin 3, welche aus- serhalb der Wohnung des Beschuldigten stand, gesehen haben will, dass der Be- schuldigte die Waffe mit gestrecktem Arm gegen den Privatkläger 2 gerichtet hat (Urk. 5/2 S. 8). Der Handyaufzeichnung der Geschehnisse ist entgegen ihrer Dar- stellung auch nicht zu entnehmen, dass sie – wie sie behauptete – vor dem - 36 - Schuss rief, der Beschuldigte solle das nicht machen. Vielmehr ist zu hören, dass sie nach dem Schuss sagte, nun sei fertig. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass ihre Schilderung betreffend den Ablauf bei der Schussabgabe nicht mit dem durch das Gutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin rekonstruierten Schussverlauf vereinbar ist (Urk. 12/16 S. 21). Darauf wird im Rahmen der Ausführungen zum Gutachten zurückzukom- men sein. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 3, weshalb ihre Aussagen nicht geeignet sind, die Darstellung des Beschuldigten zu widerlegen. b) Aussagen des Privatklägers 2 Der Privatkläger 2 räumte ein, dass er, bevor der Schuss fiel, in die Wohnung des Beschuldigten ging. Er sagte konstant aus, er habe nicht gesehen, dass der Be- schuldigte eine Waffe gezogen habe, was gegen eine übertriebene Belastung spricht, jedoch dadurch wieder relativiert wird, dass er die Vermutung äusserte, der Beschuldigte habe ihn absichtlich provoziert, damit er seine Wohnung betrete und er (der Beschuldigte) einen Grund habe, auf ihn zu schiessen (Urk. D1 3/1 S. 7). Der Privatkläger 2 sagte in der ersten Einvernahme aus, er habe nichts in der Hand gehalten, als er in die Wohnung des Beschuldigten gegangen sei. In der zweiten Einvernahme relativierte er, dass er glaube, er habe das Teppichmesser nicht mehr in der Hand gehalten, als er die Wohnung des Beschuldigten betreten habe. Er könne sich nicht mehr konkret erinnern, was er damit gemacht habe. Dass der Privatkläger 2 das Teppichmesser in der Hand hielt, als er in die Woh- nung des Beschuldigten ging und auch nach der Schussabgabe immer noch in der Hand hielt, geht – wie bereits erwähnt – aus den Handyaufnahmen hervor. Dieser Umstand lässt angesichts der vorsichtigen Aussage des Privatklägers 2, welcher gerade nicht mit Vehemenz bestritt, das Teppichmesser in der Hand ge- halten zu haben, vielmehr einräumte, nicht mehr zu wissen, was er damit ge- - 37 - macht habe, keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen aufkommen. Die Aussagen des Privatklägers 2 sind konstant ausgefallen und weisen keine Widersprüche auf. Sie decken sich über weite Strecken mit denjenigen des Be- schuldigten. Der hauptsächliche Unterschied zwischen seiner Darstellung und derjenigen des Beschuldigten liegt darin, dass er geltend machte, der Beschuldig- te sei in der Wohnung über etwas gestolpert und hingefallen, während er mit ei- nem gewissen Abstand vor dem Beschuldigten gestanden und es nie zu körperli- chem Kontakt zwischen ihnen gekommen sei. Insbesondere bestritt er konstant, den Beschuldigten geschlagen und getreten zu haben. Die Aufzeichnung der Ge- schehnisse auf der Handyaufnahme geben keinen Aufschluss zu dieser Frage. Was auf dieser Aufnahme zu sehen und zu hören ist, ist sowohl mit einem Stol- pern und Hinfallen des Beschuldigten, als auch mit einem Gerangel bzw. Angriff seitens des Privatklägers 2 vereinbar. Auf die weiteren Beweismittel zu dieser Frage (Tatrekonstruktion, Gutachten bezüglich Schmauchspuren, Schussrichtung etc.) ist nach der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten einzugehen. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 2 nicht per se unglaubhaft erscheinen. 4.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte gleichbleibend aus, der Privatkläger 2 habe ihn in der Wohnung angegriffen. Es habe ein Gerangel gegeben, in welchem sich der Schuss gelöst habe. Er bestritt konstant, bewusst auf den Privatkläger 2 geschos- sen zu haben. Dieser habe ihn attackiert, dabei sei er rückwärts hingefallen und der Privatkläger 2 sei auf ihn drauf gefallen. Inkonstant sind seine Aussagen be- züglich der Frage, wann er und der Privatkläger 2 hinfielen, insbesondere, ob sie standen, als der Schuss erfolgte, und zur Frage, durch wen der Schuss ausgelöst wurde. Gestützt wird die Darstellung des Beschuldigten betreffend das Versetzen eines Tritts an seinen Unterschenkel durch den Privatkläger 2 durch die Feststellungen im Gutachten über die körperliche Untersuchung des Beschuldigen, gemäss wel- - 38 - chen eine Prellung des rechten Kopfnickermuskels und an der rechten Unter- schenkelinnenseite und am rechten Fussknöchel infolge stumpfer Gewaltanwen- dung frischer imponierende Blutergüsse festgestellt wurden. Darauf ist im Rah- men der Ausführungen zum Gutachten des IRM zurückzukommen. Dass der Pri- vatkläger 2 entgegen der Annahme des Beschuldigten keine schweren Schuhe trug, vielmehr seine Hausschuhe, was auf den Handyaufnahmen und dem auf der Fotodokumentation sichtbaren schwarzen Hausschuh hervorgeht, vermag die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten bezüglich des erlittenen Trittes nicht in Frage zu stellen, kann ein entsprechendes Hämatom doch auch durch ei- nen kräftigen Tritt mit einem Hausschuh verursacht werden. Dass der Privatkläger 2 und der Beschuldigte wütend waren und die Stimmung sehr geladen war, wird von beiden übereinstimmend geschildert und geht aus den Handyaufnahmen des Beschuldigten hervor, ebenso, dass der Privatkläger auf die mehrfache Äusserung des Beschuldigten: "Wotsch inecho" auf diesen zukam. Im entscheidenden Moment ist dann die Aufnahme verwackelt, die Linse der Ka- mera über weite Strecken abgedeckt, sodass nur eine Tonaufnahme vorliegt. Ob der Beschuldigte über etwas am Boden Liegendes gestolpert und gestürzt ist oder aufgrund eines Schlages/Stosses durch den Privatkläger 2 zu Boden fiel, lässt sich der Aufnahme nicht entnehmen. Zur Würdigung der divergierenden Aussagen des Privatklägers 2 und des Be- schuldigten betreffend ihre jeweilige Position bei der Schussabgabe und die Fra- ge, wie und durch wen der Schuss ausgelöst wurde, liegt ein Gutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 6. Dezember 2019 vor (Urk. 12/16). Dieses Gut- achten sowie dasjenige des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 9. August 2019 (Urk. 9/3/1) sind für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 heranzuziehen. 4.4. Gutachten 4.4.1. Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 6. Dezember 2019 (Urk. 12/16) - 39 - a) Spurenauswertung Gemäss Gutachten konnten an der Tatwaffe keine DNA-Spuren des Privatklä- gers 2 nachgewiesen werden. Die Schmauchspuren an seinen Händen lassen keine Rückschlüsse darauf zu, ob sich diese in unmittelbarer Nähe der Waffe be- funden haben (Urk. 12/16 S. 19). Die Spurenauswertung liefert somit keine Hin- weise für das vom Beschuldigten geschilderte Greifen des Privatklägers 2 nach der Waffe und die Auslösung des Schusses durch einen solchen Griff des Privat- klägers 2. Gegen das Stattfinden eines Gerangels, welches darin endete, dass der Privatkläger 2 nach dem Schuss auf den Beschuldigten fiel, spricht das Er- gebnis der Auswertung der DNA-Asservate ab dem Privatkläger 2 und dem Be- schuldigten, welche keinen Hinweis auf einen physischen Kontakt zwischen den beiden Personen ergab. Die Auswertung der Faserspuren auf den Kleidern des Beschuldigten und die fehlenden Faserspuren auf den Kleidern des Privatklä- gers 2 führen zur gutachterlichen Beurteilung, dass gemäss der Faserübertragun- gen kein intensiver physischer Kontakt zwischen den beiden stattfand. Auch die am unteren linken Hosenbein des Beschuldigten festgestellten Blutanhaftungen, welche ein DNA-Mischprofil des Privatklägers 2 und des Beschuldigen ergaben, sind nicht plausibel vereinbar mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten Kontakt mit dem Privatkläger 2. Am Hemd des Beschuldigten wurden keine blut- verdächtigen Anhaftungen festgestellt. Ein intensiver physischer Kontakt zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2, wie er stattgefunden haben müsste bei einem zu Boden Fallen der beiden nach der Schussabgabe, sodass sie aufeinander lagen, wird von den Gutachtern aufgrund der geringen Anzahl Faserspuren ausgeschlossen (Urk. 12/16 S. 20). b) Funktion des Revolvers und Schussverlauf Zur Funktion des Revolvers hält das Gutachten fest, zur Schussauslösung müsse der Abzug bedient werden, das heisst, vollständig nach hinten gezogen werden. Diese Bewegung des Abzugs nach hinten sei beim Versuch, jemandem die Waffe aus der Hand zu reissen (Waffe gegen sich ziehen und gleichzeitig den Abzug nach hinten drücken), sehr unwahrscheinlich. Plausibler wäre, dass der Abzug - 40 - durch die waffenführende Person beim Versuch, die Waffe festzuhalten, mit dem sich am Abzug befindenden Finger nach hinten bewegt wird. Die Ausführungen der Gutachter lassen das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Privatklä- ger 2 den Schuss selber ausgelöst habe, als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Privatkläger 2 den am Abzug be- findlichen Finger des Beschuldigten nach hinten bewegt hat. Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte, der nach eigener Darstellung grosse Angst erlebte, wie er sie zuvor nur einmal erlebt hatte, den Revolver aus der Hosentasche nahm, als der Privatkläger 2 in seine Wohnung hineinkam, und offensichtlich den Finger am Abzug hatte. Dass sich der Schuss unter diesen Umständen ohne den Willen des Beschuldigten löste, weil der Privatkläger 2 den sich bereits am Abzug befindenden Finger des Beschuldigten nach hinten beweg- te, erscheint zwar als möglich, aber als derart unwahrscheinlich und bloss theore- tisch denkbare Möglichkeit, dass aufgrund der gesamten Umstände keine ver- nünftigen Zweifel an einer willentlichen Schussabgabe durch den Beschuldigten bestehen. Damit in Übereinstimmung zu bringen ist denn auch die weitere Fest- stellung der Gutachter, wonach zwar der rekonstruierte Schussverlauf mit der Darstellung des Beschuldigten vereinbar ist, wonach sich die beiden Kontrahen- ten gegenüber standen, der Beschuldigte die Waffe in den Händen hielt, der Lauf gegen unten zeigte, der Privatkläger 2 an den Revolver griff, um diesen dem Be- schuldigten wegzunehmen, und es dabei zur Schussabgabe kam. Die Gutachter beurteilen die Körperhaltungen der beiden um die Waffe ringenden Kontrahenten jedoch als "unnatürliche" Positionen, in welchen beide keine Kraft auf die Waffe ausüben könnten (Urk. 12/16 S. 20). Dies wiederum spricht ebenfalls dagegen, dass der Privatkläger 2 den Finger des Beschuldigten hätte nach hinten bewegen können. Die Schilderung des Ablaufs durch den Privatkläger 2, wonach der Beschuldigte mit dem Rücken zu Boden fiel, er (der Privatkläger 2) ca. 2 Meter von ihm entfernt stand und der Beschuldigte am Boden sitzend den Schuss gegen ihn abgab, ist gemäss Beurteilung der Gutachter mit dem rekonstruierten Schussverlauf nicht vereinbar. Dasselbe gilt bezüglich der Schilderung der Privatklägerin 3 (Urk. 12/16 S. 21). - 41 - Gemäss den gutachterlichen Feststellungen entspricht das Gesamtspurenbild dem folgenden, von ihnen rekonstruierten Ablauf widerspruchsfrei: So schoss der auf dem Boden sitzende Beschuldigte gegen den ca. 1 Meter entfernten, aufrecht stehenden Privatkläger 2 und hielt dabei die Waffe oberhalb von seinen Ober- schenkeln (Urk. 12/16 S. 22). Die Ausführungen der Gutachter sind fundiert begründet, dokumentiert und schlüssig. Gemäss ihren Ausführungen ist weder die Darstellung des Beschuldig- ten noch diejenige der beiden Privatkläger mit dem Spurenbild und dem rekon- struierten Schussverlauf vereinbar und ist am ehesten auf den Ablauf zu schlies- sen, dass der Beschuldigte bei der Schussabgabe am Boden sass und auf den vor ihm stehenden Privatkläger 2 schoss. Die Ergebnisse des Gutachtens stützen die Variante, dass der Beschuldigte wil- lentlich auf den Privatkläger 2 schoss und sich nicht unwillentlich ein Schuss lös- te, als der Privatkläger 2 versuchte, dem Beschuldigten die Waffe wegzunehmen. Ferner bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte aus auf dem Boden sitzender Position auf den stehenden Privatkläger 2 schoss. Offen bleibt die Frage, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte zu Boden fiel. Während der Privatkläger 2 geltend machte, der Beschuldigte sei über am Boden liegende Taschen oder Säcke gestolpert, sagte der Beschuldigte aus, er sei vom Privatkläger 2 angegriffen, mit den Füssen ans Schienbein getreten und in den Nacken geschlagen worden. Die fehlenden DNA-Spuren des Privatklägers 2 am Beschuldigten und die fehlenden Faserspuren sprechen zwar gegen einen inten- siven Körperkontakt wie das auf den Beschuldigten Fallen des Privatklägers 2, je- doch schliessen sie einen Fusstritt mit Hausschuh und einen Nackenschlag nicht aus. 4.4.2. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körper- lichen Untersuchung des Beschuldigten vom 9. August 2019 (Urk. 9/3/1) Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Zürich, Institut für Notfallmedizin, vom 11. Juni 2018 (Urk. 9/1/5) wurde der Beschuldigte am 11. Juni 2018 auf der - 42 - Notfallstation behandelt. Er habe berichtet, dass er am Vortag einen Schlag ge- gen den rechten Hals erlitten habe und eine schmerzhafte Schwellung über der Nackenmuskulatur rechts festgestellt habe. Als Befund wurde am Hals eine äusserlich leichte Schwellung über dem Nacken rechts erhoben. Eine aktive Blu- tung oder ossäre Läsion konnte ausgeschlossen werden (Urk. 9/1/5 S. 2 f.). Ge- mäss dem ärztlichen Befund vom 27. Juni 2018 wurde durch das Institut für Not- fallmedizin eine Kontusion des rechten Halsbereichs mit Weichteilschwellung di- agnostiziert, wobei die Verletzung durch einen Schlag gegen den Hals entstanden sein könne (Urk. 9/1/6 S. 1). Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Be- schuldigten vom 9. August 2019 (Urk. 9/3/1) hat ergeben, dass bei diesem am Nacken drei älter imponierende, fleckenförmige Hautabschürfungen festgestellt wurden (Urk. 9/3/1 S. 6). Ferner wird wiederholt, dass gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 11. Juni 2018 eine Prellung des rechten Kopfnickermus- kels festgestellt wurde. An der rechten Unterschenkelinnenseite und am rechten Fussknöchel fanden sich infolge stumpfer Gewaltanwendung frische imponieren- de Blutergüsse, und am linken Fussrücken eine frisch imponierende kleinflächige Hautabschürfung, wobei diese Verletzungen sowohl durch Bagatelltraumen (z.B. Anstossen an einem Gegenstand), als auch im Rahmen einer körperlichen Ausei- nandersetzung (z.B. durch Schläge oder Tritte bzw. durch ein Kratzen) im geltend gemachten Ereigniszeitraum entstanden sein könnten. Auch die am rechten El- lenbogen und Unterarm festgestellten kleinflächigen Hautabschürfungen könnten im geltend gemachten Ereigniszeitraum entstanden sein. Deren Entstehung sei im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung (z.B. Sturz zu Boden mit An- schlagen des rechten Armes) genauso möglich wie eine Entstehung durch ein Bagatelltrauma (z.B. selbständiges Anschlagen des Armes (Urk. 9/3/1 S. 5). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die an Füssen, am Unterschenkel und am rechten Arm des Beschuldigten festgestellten Verletzungen sowohl durch selbständiges Anstossen/Anschlagen, als auch im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung durch Schläge oder Tritte entstanden sein können. Da der - 43 - Beschuldigte jedoch gleichzeitig eine Verletzung am Nacken erlitt, welche durch einen Schlag gegen den Hals verursacht worden sein kann, erscheint seine Dar- stellung als glaubhaft, wonach ihm der Privatkläger 2 einen Schlag in den Nacken und einen Tritt an den Unterschenkel versetzt hat. Wie bereits dargelegt, ist auf- grund der gutachterlichen Feststellungen zum Schussverlauf erstellt, dass der Beschuldigte am Boden sitzend den Schuss auf den mit einer Distanz von einem Meter bei ihm stehenden Privatkläger 2 abgab. Es erscheint als plausibel, dass der Beschuldigte aufgrund eines Schlages und Trittes des Privatklägers 2 auf den Boden fiel, nicht bloss über am Boden liegende Säcke oder Taschen stolperte.
- Fazit Sachverhaltserstellung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass vor der Schussabga- be eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 2 und dem Be- schuldigten stattfand. Diese Auseinandersetzung fing an, als der Beschuldigte seine Wohnungstüre offen stehen liess, um zu lüften. Der Privatkläger 2, der ei- nen beschädigten Teppich auf dem Laubengang verschneiden und entsorgen wollte, forderte den Beschuldigten auf, die Wohnungstüre zu schliessen, was die- ser nicht tun wollte. Darauf machte der Privatkläger 2 einen Schritt in die Woh- nung des Beschuldigten, um die Türfalle zu greifen und schloss die Wohnungstü- re gegen den Willen des Beschuldigten. Dieser begab sich kurz darauf wieder aus der Tür hinaus auf den Laubengang und sagte, der Privatkläger 2 solle das nie mehr machen, er werde ihn anzeigen. Der Privatkläger 2 erwiderte, der Beschul- digte solle aufpassen, er komme jetzt. Der Beschuldigte erlebte den Privatkläger 2 als aggressiv und bekam grosse Angst. Er begab sich in seine Wohnung, steckte den Revolver in die Hosentasche, ergriff das Handy und stellte die Aufnahmefunk- tion ein. Der Privatkläger 2 erschien vor der Wohnungstüre des Beschuldigten und hatte ein Teppichmesser in der Hand. Der Beschuldigte fragte mehrmals, ob er hereinkommen wolle. Aufgrund der gesamten Umstände bestehen keine Zwei- fel, dass er gerade nicht wollte, dass der Privatkläger 2 in seine Wohnung kom- me. Der Privatkläger 2 erwiderte, er komme doch nicht zu einem Schwein hinein, er habe Frau H._____ das schon tausend Mal gesagt, der Beschuldigte könne nichts machen. Sodann betitelte er den Beschuldigten als Hitler. Dieser fragte - 44 - weiter mehrfach, ob er hereinkommen wolle, ob er noch mehr wolle. Die Konver- sation gemäss Ziffer 5 des Anklagevorwurfs ist aufgrund der Handyaufnahmen des Beschuldigten (Urk. 7/14) erstellt. Der Privatkläger 2 kam in die Wohnung herein, wobei er immer noch das Teppichmesser in der Hand hielt. Dort versetzte er dem Beschuldigten einen Schlag gegen den Nacken und einen Tritt gegen den Unterschenkel. Der Beschuldigte fiel daraufhin zu Boden und gab in sitzender Po- sition einen Schuss auf den in einer Distanz von ca. einem Meter vor ihm stehen- den, ihm zugewandten Privatkläger 2 ab. III. Rechtliche Würdigung
- Tatbestandsmässigkeit betreffend versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB 1.1. Objektiver Tatbestand Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte aus der am Boden sitzenden Position, den Revolver über dem Knie haltend, einen Schuss auf den ca. einen Meter von ihm entfernt stehenden Privatkläger 2 gegen dessen rechten Unter- bauch abgegeben. Der Schuss traf den Privatkläger 2 an der rechten Flanke bzw. am Unterbauch und trat am Rücken in etwa der Höhe des zweiten Lendenwirbels wieder aus. Der Privatkläger 2 erlitt eine Perforation des Blinddarms und nicht verschobene Brüche der 3. und 4. Lendenwirbel. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass ein aus lediglich einem Meter Distanz gegen den Unterbauch eines Menschen abgegebener Schuss geeignet ist, durch die Verletzung lebenswichtiger Organe oder Blutgefässe den Tod dieses Men- schen zu verursachen. Da durch die sofortige notfallmässige Bauchöffnung mit Entfernung des Blind- darms und eines Teils des Krummdarms ein Ableben des Privatklägers 2 verhin- dert werden konnte, trat der Tod nicht ein und blieb es bei einem Tötungsversuch. 1.2. Subjektiver Tatbestand - 45 - Für den Beschuldigten war zweifellos erkennbar, dass ein Schuss mit dem Revol- ver gegen den Unterbauch eines ca. einen Meter vor ihm stehenden Menschen tödliche Verletzungen verursachen kann. Das Risiko des Todeseintrittes war bei diesem Vorgehen derart hoch und musste sich dem Beschuldigten in einer Weise aufdrängen, dass eventualvorsätzliches Handeln zu bejahen ist. 1.3. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB in objektiver und subjektiver Hin- sicht erfüllt.
- Rechtswidrigkeit / Notwehr oder Putativnotwehr 2.1. Gemäss Art. 15 StGB ist derjenige, der ohne Recht angegriffen oder unmit- telbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwenden. Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB unterliegt, konkret einer falschen Vorstellung über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes. Erstellt ist vorliegend, dass der Privatkläger 2 vor der Schussabgabe nach einem heftigen verbalen Disput zwischen ihm und dem Beschuldigten in dessen Woh- nung hineinkam, ein Teppichmesser in der Hand hielt, dem Beschuldigten einen Schlag gegen den Nacken und einen Tritt gegen dessen Unterschenkel versetzte, worauf der Beschuldigte auf den Boden fiel und von dort aus den Schuss abgab. Dass ein tätlicher Angriff durch einen Nackenschlag und einen Tritt gegen den Unterschenkel des Beschuldigten keine Schussabgabe gegen den Aggressor rechtfertigen würde, da dies eine vollkommen unverhältnismässige Abwehrhand- lung darstellen würde, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Den Akten ist ferner kein objektiver Hinweis zu entnehmen, dass der Privatkläger 2 dem Beschuldigten tatsächlich drohte, ihn mit dem Teppichmesser zu attackieren bzw. direkt mit dem Messer attackierte. Weder war es vor dem angeklagten Vorfall je zu Tätlichkeiten - 46 - zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 gekommen, noch drohte der Privatkläger 2 vor der Schussabgabe Tätlichkeiten oder gar einen Messereinsatz an. Wie der Handyaufzeichnung zu entnehmen ist, hielt der Privatkläger 2, der ei- nen defekten Teppich zerschneiden und im Abfall entsorgen wollte, ein Teppich- messer in der Hand als er vor der Wohnungstüre des Beschuldigten stand. Auch wechselte er die Hand und hielt das Messer noch in der Hand, als er die Woh- nung nach der Schussabgabe wieder verliess, jedoch ist nicht zu sehen, dass er das Messer gegen den Beschuldigten gerichtet hätte oder zu hören, dass er ihn damit bedroht hätte. Solches wurde vom Beschuldigten auch nie ausgesagt. Fer- ner erlitt er bei diesem Vorfall keine Verletzungen, welche auf einen Messerstich oder Messerschnitt zurückzuführen wären. Da objektiv kein Messerangriff des Privatklägers 2 erfolgte oder unmittelbar drohte, sind die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für Putativnotwehr erfüllt sind. 2.2. Gegen den Umstand, dass der Beschuldigte irrtümlich davon ausging, es drohe eine Messerattacke seitens des Privatklägers 2, spricht schon der Um- stand, dass er den Privatkläger 2, als dieser vor seiner Wohnungstür mit dem Messer in der Hand stehen blieb und keine Anstalten traf, seine Wohnung zu be- treten, sondern vielmehr noch erklärte, er komme nicht zu einem Schwein hinein, provozierte, indem er wiederholt fragte, ob der Privatkläger 2 hineinkommen wolle und ob er noch mehr wolle. Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des Irrtums über den vom Privatkläger 2 ausgehenden Messerangriff spielt ferner, dass der Beschuldigte nicht konstant aussagte bezüglich der Frage, ob der Privatkläger 2 ein Messer dabei gehabt ha- be. In der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2018 sprach er davon, der Privatkläger 2 habe ihn umgeworfen, sei mit seitlich schwingenden Armen in die Wohnung ge- stürmt und habe ihn attackiert. Als er auf ihn losgestürmt sei, habe der Privatklä- ger 2 gesagt, er sei ein Hitler. Er habe in der Hand des Privatklägers 2 kein Mes- ser gesehen. Er würde ihm dies zwar gerne unterstellen, könne es aber nicht (Urk. 4/1 S. 8). Auf Vorhalt, dass er gegenüber dem Polizeinotruf am Telefon ge- sagt habe, der Privatkläger habe ein Messer gehabt, antwortete der Beschuldigte, - 47 - das mit dem Messer werde schon stimmen, er könne ein Messer beschreiben mit einer Klinge von 21-22 cm und einer Breite von etwa 3 cm. Er könne aber nicht beschwören, dass es so gewesen sei (Urk. 4/1 S. 16). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 3. Juli 2018 sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht mehr sicher, aber der Privatkläger 2 habe ein Messer oder einen Schlagstock in der lin- ken Hand gehabt. Er habe konkret keinen Schlagstock und auch kein Messer ge- sehen. Er könne aber ein Messer beschreiben (schwarzer Griff, etwa 2,5 cm breit und 9-10 cm lang, Klinge ca. 25 cm lang). Er habe das Messer nicht gesehen und keine Ahnung, weshalb er es so genau beschreiben könne (Urk. 4/4 S. 4). Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen auf ihn losgekommen, habe ihn ent- weder zu Boden geschlagen oder ihn überrannt, sodass er rückwärts zu Boden gefallen sei. Der Privatkläger 2 habe kein Teppichmesser in der Hand gehabt, vielmehr ein grösseres Messer (Urk. 4/4 S. 9). In der Haftanhörung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 23. Oktober 2018 erklärte der Beschuldigte, er habe erst im Unterbewusstsein gesehen, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe. Es sei kein Teppichmesser gewesen. Man sehe auf der Aufnahme, dass das Messer 12 bis 13 cm aus seiner Hand rage, ein Teppich- messer hätte nur wenige Zentimeter hervorgeschaut (Urk. 4/7 S. 3). Gänzlich un- erwähnt blieb ein Messer in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom
- Dezember 2018. Dort schilderte der Beschuldigte lediglich, dass der Privat- kläger 2 mit schwingenden Armen, laut fluchend und schimpfend auf ihn zuge- kommen sei, ihn mit der linken Hand auf die rechte Halsseite geschlagen und ihm einen Fusstritt an seinen rechten Unterschenkel versetzt habe (Urk. 4/8 S. 9). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2019 führte der Be- schuldigte aus, er sei sich zu 80 % sicher, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe, als er in die Wohnung gekommen sei (Urk. 4/14 S. 17). Auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als er den Privatkläger 2 mit dem Messer auf sich habe zukommen sehen, antwortete der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. April 2019, er habe Angst gehabt. Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen, mit einer Fratze im Ge- sicht und dem Messer in der Hand auf ihn zu gekommen (Urk. 4/16 S. 6 f.). In der Einvernahme vom 18. April 2019 wiederholte er, der Privatkläger 2 sei mit einer - 48 - Fratze und schwingenden Armen auf ihn zugekommen. Er habe dann den Revol- ver hervorgenommen, um ihn einzuschüchtern und von der Tat abzuhalten, ihn abzustechen oder niederzuschlagen (Urk. 4/21 S. 5). In der haftrichterlichen Ein- vernahme vom 21. Mai 2019 erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger 2 habe ihn mit der Hand geschlagen, in der er das Messer gehalten habe. Er habe ihn wohl abstechen wollen. Die Klinge des Messers habe 12 cm aus seiner Hand ge- schaut (Urk. 4/23 S. 4 f.). In der Einvernahme vom 26. Juni 2020 führte er aus, der Privatkläger 2 habe ihm einen Nackenschlag versetzt und das Messer in der linken Hand gehabt. Zum Glück sei er zurückgewichen, sodass ihn der Schlag am Nacken getroffen habe. Der Privatkläger 2 habe ihn abstechen wollen (Urk. 4/26/1 S. 4). Er habe das Messer erst gesehen, als der Privatkläger 2 mit erhobenen Armen auf ihn zugestürmt sei. Nach seiner Wahrnehmung sei es ein grosses Messer gewesen (Urk. 4/26/1 S. 5). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe gesehen, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der linken Hand gehalten habe. Mit dieser Hand habe der Privatkläger 2 ihn geschlagen. Er habe nachher erfahren, dass es ein Teppichmesser gewesen sei. Er habe gedacht, es sei ein grösseres Messer gewesen. Wenn er zurückgewichen wäre, hätte der Privatklä- ger 2 ihm das Messer sehr wahrscheinlich in den Hals gerammt (Prot. I S. 22). Als der Privatkläger 2 mit seiner Fratze reingekommen sei, habe er gedacht, dass er ihn nun niedersteche. Der Privatkläger 2 sei wie von Sinnen gewesen, als er rein- gekommen sei (Prot. I S. 31). Vorstehender Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten zum Messer- einsatz ist zu entnehmen, dass er in den zu den angeklagten Ereignissen zeitna- hen Aussagen betreffend den Einsatz eines Messers unsicher war, ob überhaupt ein solches im Spiel war. In den späteren Einvernahmen schilderte er den Messe- reinsatz in einer aggravierenderen Weise, welche darin kulminierte, dass er an- gab, er habe befürchtet, der Privatkläger 2 werde ihn abstechen. Es ist nahelie- gend, dass der Beschuldigte seine Aussagen betreffend das Messer dem Stand der Ermittlungen anpasste, insbesondere diese änderte, nachdem er der Han- dyaufzeichnung entnehmen konnte, dass darauf erkennbar ist, dass der Privat- kläger 2 ein Teppichmesser in den Händen hielt. Hätte der Beschuldigte den Schuss unter dem Eindruck einer Bedrohung mit dem Messer abgegeben, wäre - 49 - zu erwarten gewesen, dass er dies in den zum Vorfall zeitnächsten Einvernahmen ausgesagt hätte, was er aber gerade nicht getan hat. Wie bereits erwähnt, war es vorgängig noch nie zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 2 gekommen und hatte sich die Auseinander- setzung vom 10. Juni 2018 ebenfalls auf verbal beleidigende Äusserungen be- schränkt, bis der Privatkläger 2 mit dem Teppichmesser in der Hand vor der Wohnungstüre des Beschuldigten stand und ihn dieser mit den Worten: "Wotsch inecho" und "Wotsch no meh" provozierte. Daraufhin wurde der Privatkläger 2 erstmals tätlich gegenüber dem Beschuldigten, indem er ihm einen Schlag an den Hals und einen Tritt gegen den Unterschenkel versetzte. Das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten zusammen mit seinen ebenfalls inkonstan- ten, durch die gutachterlichen Feststellungen widerlegten Aussagen bezüglich der Auslösung des Schusses im Gerangel und das Fallen des Privatklägers 2 auf ihn lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die Schussabgabe durch den Beschuldigten im Sinne einer Putativnotwehr als Abwehrhandlung gegen einen drohenden Messerangriff erfolgte. Der Beschuldigte hatte gemäss eigener Dar- stellung den Revolver denn auch bereits behändigt, nachdem der Privatkläger 2 seine Wohnungstür gegen seinen Willen geschlossen hatte, er diese wieder ge- öffnet hatte, auf den Laubengang getreten war und dem Privatkläger erklärt hatte, er werde ihn anzeigen, worauf der Privatkläger gesagt hatte, er solle verschwin- den, er solle aufpassen, jetzt komme er. Weil der Privatkläger 2 nach der Wahr- nehmung des Beschuldigten sehr aggressiv war, hatte er Angst bekommen und war in seine Wohnung gegangen, hatte den Revolver eingesteckt und das Handy eingestellt (Urk. 4/4 S. 4; Urk. 4/8 S. 8; Urk. 4/11 S. 13; Urk. 4/21 S. 3; Prot. I S. 22). Objektiv bestand aufgrund der verbal heftigen Auseinandersetzung und der Beleidigungen kein Hinweis für eine bedrohliche Situation, welche das Be- händigen eines Revolvers als angemessen hätte erscheinen lassen. Dass der Beschuldigte subjektiv stark verängstigt war, lässt sich aufgrund seiner wahnhaf- ten Vorstellungen erklären. Auf diese Problematik ist nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Schuldfähigkeit einzugehen. An dieser Stelle ist darauf hinzu- weisen, dass sich ein schuldunfähiger Beschuldigter gemäss neuerer bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht auf einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 - 50 - StGB berufen kann, wenn seine irrige Vorstellung über tatsächliche Verhältnisse auf eine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht (BGE 147 IV 193 E. 1.4.). Eine verzerrte Wahrnehmung der Wirklichkeit aufgrund patho- logischer Zustände ist nur auf der Ebene der Schuld, nicht dagegen auf der Ebe- ne der Tatbestandsmässigkeit oder Rechtfertigung zu berücksichtigen (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4.). Da auch die Voraussetzungen für das Vorliegen von Putativnotwehr im Sinne von Art. 13 StGB nicht erfüllt sind, ist das tatbestandmässige Verhalten des Beschul- digten auch rechtswidrig. Nachfolgend bleibt die Schuldhaftigkeit seines Handelns zu prüfen.
- Schuldfähigkeit Die Staatsanwaltschaft hat ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten eingeholt. Der Gutachter Prof. Dr. med. G._____ erstattete sein Gutachten am
- März 2020 (Urk. 14/6.1/1). Er kommt darin zum Schluss, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einem systematisierten Verfolgungswahn gelitten habe, der Ausdruck einer wahnhaften Störung oder einer schizophrenen Erkrankung sei. Er habe sich infolge wahnhaften Erlebens als Opfer einer Intrige von Frau H._____ gesehen, die mit Hilfe des Privatklägers 2 versucht habe, ihn mundtot zu machen. Der Beschuldigte sei bezüglich des Gewaltdelikts nicht einsichtsfähig gewesen. Bezüglich des Betrugsdelikts bestehe hingegen kein Zusammenhang zur wahn- haften Symptomatik und sei der Beschuldigte voll schuldfähig. Aus gutachterlicher Sicht besteht ein hohes Risiko weiterer Gewaltdelikte, wenn die wahnhafte Symp- tomatik nicht wirksam behandelt wird. Zwischen dem vorgeworfenen Gewaltdelikt und der Wahnsymptomatik bestehe ein enger Zusammenhang. Die Beurteilung des Gutachters wird nachvollziehbar begründet. Sie basiert auf einer detaillierten und umfassenden Analyse der Verfahrensakten, der medizini- schen Akten, der Biografie des Beschuldigten, seines sozialen Umfeldes und sei- nes Wohnumfeldes, einer eingehenden Befunderhebung durch den Gutachter sowie standardisierter Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale. Insbe- sondere wird ausführlich dargelegt, auf welchen Äusserungen des Beschuldigten - 51 - gegenüber dem Gutachter die Diagnose des Verfolgungswahns basiert (Urk. 14/6.1/1 S. 79 ff.). Betreffend den Deliktsvorwurf der versuchten Tötung wird im Gutachten festgehalten, der Beschuldigte habe von der Äusserung des Privat- klägers 2 gesprochen, welcher am Freitag vor dem Vorfall gesagt habe, dass er versorgt werde und zu J._____ gehen solle, was eine Drohung gewesen sei, da J._____ tot sei (Urk. 14/6.1/1 S. 83). Ferner wird das Vorbringen des Beschuldig- ten im Zusammenhang mit dem "…-Komplex" dargelegt, welches ansatzweise auch in den Einvernahmen vom Beschuldigten angedeutet wurde. So habe der Beschuldigte dem Gutachter gesagt, er habe vermutet, dass Frau H._____ etwas mit einem Verfahren der Bundesanwaltschaft wegen Madagaskar zu tun habe. In jenem Verfahren sei es um eine CVP-Frau gegangen, welche eine Bar mit gefal- lenen Mädchen betrieben habe. Als er ca. drei Wochen vor dem Vorfall mit Frau H._____ ein konflikthaftes Gespräch geführt habe, habe er sie explizit auf Mada- gaskar angesprochen (Urk. 14/6.1/1 S. 84). Frau H._____ habe ihn ausserdem immer davon abgebracht, Anzeige gegen den Privatkläger 2 zu erstatten. Im Zu- sammenhang mit einer Reparatur habe Frau H._____ gesagt, der Privatkläger 2 sei "der Mann fürs Grobe". Da sei ihm klar geworden, was Sache sei (Urk. 14/6.1/1 S. 85). Bei einem konflikthaften Telefonat habe er zu Frau H._____ ferner gesagt, er habe zwei Leute über Madagaskar reden gehört und diese ge- fragt, was sie damit zu tun habe. Er habe gewusst, dass er mit dieser Aussage zu weit gegangen sei. Drei Wochen später sei der Privatkläger 2 in seine Wohnung gekommen und habe ihn stechen wollen. Wenn Frau H._____ die Chefin der Stif- tung betreffend Madagaskar sei, habe sie den Privatkläger 2 beauftragt, ihn zu massregeln. Nach dem Telefonat habe er Angst gehabt. Er habe schon nach dem Schuss in der Wohnung von Frau I._____ seinen Revolver aus dem Tresor ge- nommen und nachts griffbereit neben sich liegen gehabt (Urk. 14/6.1/1 S. 85). Frau H._____ sei federführend, der Privatkläger 2 ihr Handlanger. Am Samstag habe sie ihm mitgeteilt, sie nehme das an die Hand. Vermeintlich sei es um die defekte Lüftung gegangen, letztlich sei es aber ein Hinweis auf Madagaskar ge- wesen, konkret darauf, dass sie jetzt handeln werde. Das alles sei der Hinter- grund des Deliktes, das am Sonntag stattgefunden habe (Urk. 14/6.1/1 S. 86). Frau H._____ sei mächtig, sie wolle die Sache mit Madagaskar und den Tod von - 52 - Frau I._____ vertuschen. Frau Y._____ (Verteidigerin des Beschuldigten) erzähle Frau H._____ hintenherum von seinem Vorgang. Seine Verteidigerin sei "Co- Anklägerin". Auf Vorhalt, dass ein Bericht existiere über den Freitod von Frau I._____, sagte der Beschuldigte, das sei "ein Seich", was denn mit dem Schuss sei (Urk. 14/6.1/1 S. 88). Bei einem Spaziergang im November habe er ein Pro- jektil auf dem Dach des Gefängnisses K._____ gefunden, eventuell diene das Projektil als Warnung im Sinne von "Halte die Schnauze wegen Madagaskar" (Urk. 14/6.1/1 S. 91). Gemäss Gutachter wurde die Wahnsymptomatik darin deutlich, dass der Be- schuldigte Frau H._____ in einen Kontext eingeordnet habe, der ein Verfahren der Bundesanwaltschaft wegen Missbrauchs von in einem Kinderheim unterge- brachten Kindern in Madagaskar betreffe. Der Beschuldigte bringe Frau H._____ damit in Zusammenhang, weil sie Mitglied bei der CVP sei und weil in der L._____-Strasse ein Plakat gehangen habe, das für Ferien in Madagaskar gewor- ben habe. Den Privatkläger 2 sehe der Beschuldigte als eine Art Handlanger bzw. den Mann fürs Grobe von Frau H._____. Das Telefonat mit Frau H._____, bei welchem er sie auf Madagaskar angesprochen habe, sei ungefähr drei Wochen vor dem Vorfall gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass er jetzt aufpassen müsse. Es habe ihn in grosse Angst versetzt, er sei nachher in grösster Alarmbe- reitschaft gewesen und habe bereits nach den von ihm wahrgenommenen Schüs- sen in der Wohnung von Frau I._____ die Tatwaffe nachts griffbereit neben sich liegen gehabt. Ferner habe der Beschuldigte nie im Schlafzimmer übernachtet, da dort ein Leichengeruch vorgeherrscht habe. Gemäss nachvollziehbarer Einschät- zung des Gutachters weisen alle diese Punkte auf eine tatzeitnahe, psychotische, mit Einbussen der Realitätskontrolle verbundene Symptomatik hin. In diese Rich- tung deutet auch der Umstand, dass der Beschuldigte betreffend die im Gefäng- nis K._____ gefundene Kugel von einer Warnung an ihn ausging, dass er im Zu- sammenhang mit Madagaskar schweigen solle und der Privatkläger 2 nach seiner Darstellung eine kugelsichere Weste getragen habe (Urk. 14/6.1/1 S. 105). Der Beschuldigte habe nachvollziehbar Todesängste im Vorfeld des Delikts schildern können, die er auf ein Telefonat mit Frau H._____ zurückgeführt habe, welches er wahnhaft verarbeitet habe (Urk. 14/6.1/1 S. 106). - 53 - Spätestens ab Sommer 2016 habe sich der Beschuldigte vom Ehepaar A._____B._____ in vielfältiger Weise beeinträchtigt gefühlt, sei davon ausgegan- gen, diese würden seine Blumen vergiften, den Türbereich vor seiner Wohnung verschmutzen, in seiner Abwesenheit die Wohnung betreten, dort Gas bzw. übel riechende Flüssigkeiten einleiten und die Wohnung abhören (Urk. 14/6.1/1 S. 122). Eine besondere, rational nicht mehr nachvollziehbare Qualität hätten die vom Beschuldigten wahrgenommen Schwierigkeiten bekommen, als er den Tod von Frau I._____ am 29. Dezember 2016 auf Aktivitäten der Privatkläger zurück- geführt und daran auch dann noch festgehalten habe, als ihm der Gutachter den Polizeirapport vorgehalten habe, wonach Frau I._____ infolge eines medikamen- tös verursachten Atemstillstands verstorben sei. Der Beschuldigte habe sich ab dem Frühjahr 2017 in der häuslichen Umgebung bewaffnet, um sich gegen dro- hende Angriffe zur Wehr setzen zu können (Urk. 14/6.1/1 S. 123). Frau H._____ sei von ihm verantwortlich gemacht worden für einen Skandal um ein Heim für ge- fallene Mädchen in Madagaskar, welches als Bordell betrieben worden sei. Ein Privatermittler, der diesen Skandal habe aufdecken wollen, sei zu Tode gekom- men. Beim Beschuldigten bestehe die subjektive Gewissheit, dass Frau H._____ aus Furcht vor Aufdeckung dieses Verbrechens mit der Hilfe des Privatklägers 2 gegen ihn agiert habe (Urk. 14/6.1/1 S. 124). Der Beschuldigte gehe davon aus, er habe gegenüber Frau H._____ bei einem Telefonat Andeutungen in Richtung Madagaskar gemacht und sich dadurch in Gefahr gebracht, da sie bemüht gewe- sen sei, die Affäre Madagaskar zu vertuschen. Als Hinweis darauf, dass ein Übergriff unmittelbar bevorstehe, habe der Beschuldigte den Umstand gewertet, dass Frau H._____ ihm gegenüber den Privatkläger 2 als "Mann fürs Grobe" be- zeichnet habe. Er habe dies als Hinweis gewertet, dass der Privatkläger 2 ihm gegenüber im Auftrag von Frau H._____ gewalttätig werden könnte. Zwei Tage vor dem Vorfall habe der Privatkläger 2 zum Beschuldigten gesagt, er solle zurück zu J._____ gehen, was der Beschuldigte als Ankündigung, dass er getötet wer- den solle, interpretiert habe, da J._____ zwischenzeitlich verstorben sei. Der Be- schuldigte sei davon ausgegangen, dass der befürchtete Angriff unmittelbar be- vorstehe (Urk. 14/6.1/1 S. 126). Am Samstag habe der Beschuldigte eine SMS- Nachricht von Frau H._____ erhalten, wonach sie die Sache nun selbst in die - 54 - Hand nehme, was sich auf die defekte Lüftung bezogen habe. Der Beschuldigte habe diese Mitteilung jedoch als Hinweis darauf interpretiert, dass sie es nun in die Hand nehme, das Problem Madagaskar zu klären. Aus der wahnhaft verzerr- ten Perspektive des Beschuldigten sei es tatzeitnah zu mehreren Hinweisen auf einen unmittelbar bevorstehenden Angriff gekommen (Urk. 14/6.1/1 S. 126). Der Konflikt mit den Privatklägern sei aufgrund seiner Wahnsymptomatik in einer Wei- se ausgestaltet worden, die keinen Realitätsbezug aufgewiesen habe, den Be- schuldigten aber massiv verängstigt und dazu geführt habe, dass er sich konkret am Leben bedroht gesehen habe (Urk. 14/.1/1 S. 126). Das Vorliegen eines Ver- folgungswahns habe im Frühling/Sommer 2018 eine hohe handlungsleitende Dy- namik gehabt. Der Beschuldigte habe sich von Frau H._____ als Mitwisser in Sa- chen Madagaskar ertappt gesehen und sei davon ausgegangen, dass sie ihm deswegen nach dem Leben trachte, wobei der Privatkläger 2 ihr Handlanger und damit das ausführende Organ der angedrohten Attacke auf seine Person sei. Der Beschuldigte habe einen unmittelbar bevorstehenden Angriff erwartet. Es sei da- von auszugehen, dass der Beschuldigte den Schuss aus einer wahnhaften Moti- vation heraus abgegeben habe, in der er sich in Lebensgefahr gewähnt habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Befürchtung heraus, vom Privatkläger 2 auf- grund seines Wissens über den "Madagaskar-Komplex" getötet zu werden. We- gen des engen Zusammenhangs zwischen der Tathandlung und der wahnhaften Symptomatik sei aus psychiatrischer Sicht von fehlender Einsichtsfähigkeit und aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen. Es besteht keine Veranlassung, an den nachvollziehbaren Darlegungen des Gut- achters zu zweifeln. Er hat schlüssig dargelegt, dass der Beschuldigte im Tatzeit- punkt an einem systematisierten Verfolgungswahn litt, der bei der Schussabgabe handlungsleitend war und dazu führt, dass der Beschuldigte mangels Einsichtsfä- higkeit für diese Tat schuldunfähig ist. An dieser Einschätzung ändert auch das eingeholte Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 nichts, auf welches nachfolgend im Rahmen der Ausführungen zur Frage der Massnahme einzuge- hen ist. - 55 -
- Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. IV. Massnahme
- Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB setzt die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter psychisch schwer ge- stört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychi- schen Störung in Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) und dass zu erwarten ist, durch die stationäre Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer, mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB kann angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, eine im Zusammenhang mit der psychischen Störung stehende Tat verübt hat und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Sowohl die Anordnung einer ambulanten als auch einer stationären Massnahme setzen somit das Vorliegen einer schweren psychischen Störung voraus. Zu die- ser Frage hat sich der Gutachter in seinem Gutachten vom 4. März 2020 (Urk. 14/6) und im Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 (Urk. 135) ge- äussert.
- Schwere psychische Störung und Zusammenhang mit der Tatbegehung Wie bereits vorstehend erwähnt, diagnostizierte der Gutachter Prof. Dr. med. G._____ in seinem Gutachten vom 4. März 2020 beim Beschuldigten nachvoll- - 56 - ziehbar das Vorliegen einer psychischen Störung bestehend in einem systemati- sierten Verfolgungswahn, der Ausdruck einer wahnhaften Störung oder einer schizophrenen Erkrankung sei. Aufgrund der im Gutachten dargelegten Äusse- rungen und Verhaltensweisen des Beschuldigten nach der Tat bestehen auch keine Zweifel, dass diese Störung gewisse Zeit weiter andauerte. Der Beschuldig- te ging gemäss den Feststellungen des Gutachters davon aus, dass die Tatsa- che, dass er weiterhin inhaftiert sei, auf Aktivitäten von Frau H._____ zurückzu- führen sei (Urk. 14/6.1/1 S. 130). Er fühlte sich wegen seiner Kenntnisse betref- fend den "…-Komplex" nach wie vor bedroht, was sich aus seiner Bewertung des Fundes eines Projektils auf dem Dachbereich des Gefängnisses K._____ ergibt. Nach gutachterlicher Einschätzung ist die Neigung des Beschuldigten, Vorgänge in seiner Umgebung misstrauisch-paranoid zu beobachten und im Sinne seines Wahnsystem zu bewerten, auch im Suizidversuch zu Tage getreten (Urk. 14/6.1/1 S. 131). Selbst seiner Verteidigerin gegenüber begegnete er mit Misstrauen. Auf- grund der gutachterlichen Einschätzung, welche nachvollziehbar begründet ist, ist von einem – jedenfalls bis zur Entlassung aus dem Vollzug – fortbestehenden Verfolgungswahn auszugehen und ist eine wechselseitige Verstärkung von psy- chosozialen Konflikten/Belastungen und Wahnsymptomen zu erwarten. Im Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 äussert sich der Gutachter zur Entwicklung seit der Haftentlassung am 9. Februar 2021. Der Beschuldigte be- suchte seither auf freiwilliger Basis eine ambulante Therapie, nahm Unterstützung durch einen psychiatrischen Pflegedienst in Anspruch und bezog eine eigene Wohnung. Bei der zweiten Begutachtung wirkte der Beschuldigte deutlich ruhiger, ohne Anhalt für fortbestehende Wahnsymptome (Urk. 133 S. 27). Der Gutachter stellte fest, dass die im Jahr 2019 und 2020 augenfällige wahnhafte Symptomatik abgeklungen sei. Diese Befundverbesserung spreche gegen das Vorliegen einer 2020 differenzialdiagnostisch in Betracht gezogenen Schizophrenie. Auch die im Vorgutachten erwogene paranoide Persönlichkeitsstörung werde mangels über- dauernder Auffälligkeiten nicht mehr in Betracht gezogen. Dagegen müsse die Diagnose einer wahnhaften Störung im Deliktszeitraum und während der Haft nicht revidiert werden. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten vom
- März 2020 würden ihre Gültigkeit behalten (Urk. 133 S. 28). Die Entwicklung - 57 - spreche dafür, dass der Beschuldigte, solange er in einer für ihn überschaubaren und nicht als belastend wahrgenommenen Umgebung leben könne, in der Lage sein werde, sich adäquat und insbesondere nicht bedrohlich-aggressiv zu verhal- ten. Die Diagnose einer wahnhaften Störung bleibe zwar bestehen, jedoch könne sich die Dynamik und damit deren Handlungsrelevanz in Abhängigkeit von Belas- tungen verändern. Bei ausbleibenden oder für den Beschuldigten bewältigbaren Belastungen sinke die Wahndynamik und sei er in der Lage, unauffällig zu agie- ren (Urk. 133 S. 29). Der Beschuldigte hat den Tatbestand eines Verbrechens erfüllt und leidet gemäss der gutachterlichen Einschätzung im Ergänzungsgutachten an einer fortbeste- henden, als schwer zu taxierenden, wahnhaften psychischen Störung.
- Rückfall- bzw. Wiederholungsgefahr / Massnahmebedürftigkeit Im Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 stellt der Gutachter sodann fest, im Vergleich zu seiner Verfassung im Jahre 2020 sei der Beschuldigte deut- lich weniger aggressiv und kooperativer wahrgenommen worden. Von einem ho- hen Risiko für Gewaltdelikte könne daher nicht mehr gesprochen werden, viel- mehr sei unter der Voraussetzung der Beibehaltung stabiler Lebensverhältnisse und der Zusammenarbeit des Beschuldigten mit unterstützenden und begleiten- den Institutionen das kurz- und mittelfristige Gewaltrisiko sogar niedrig. Bedenken würden sich längerfristig nur ergeben, wenn der Beschuldigte in eine erneute psy- chosoziale Konfliktsituation kommen würde (Urk. 133 S. 29). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Verlauf seit der Haftentlassung des Beschuldigten aufgrund des Rückgangs der Wahndynamik dazu führe, dass die kriminalprog- nostischen Bedenken und die Überlegungen betreffend Massnahmebedürftigkeit revidiert werden müssten. Angesichts des kurz- und mittelfristig geringen Risikos von Gewalthandlungen und des Umstandes, dass langfristige Bedenken nur bei Wiederauftreten psychosozialer Konflikte bestehen und solche nicht im Raum stehen würden, erscheine eine therapeutische Begleitung des Beschuldigten, je- doch nicht mehr eine stationäre Behandlung, als sinnvoll (Urk. 133 S. 31). - 58 - Das Rückfallrisiko ist gemäss den schlüssigen Darlegungen im Ergänzungsgut- achten kurz- und mittelfristig gering. Längerfristig bestehen Bedenken, welchen jedoch mit einer ambulanten therapeutischen Begleitung begegnet werden kann.
- Fazit Da alle Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt sind, ist für den Be- schuldigten eine ambulante Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. V. Sanktion betreffend Betrug
- Sanktionshöhe Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Betrug ist in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich auf die Höhe der Sanktion für dieses Delikt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bestraft mit einer Freiheits- strafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 90 S. 97). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 91 S. 3). Hinsichtlich der Strafzumessung betreffend diesen Schuldpunkt kann einleitend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 90 S. 82 ff.). Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu beurteilen. Bei der objektiven Tatschwere wirken sich der lange Deliktszeitraum von knapp 7 Jahren, die mehrfache Tatbegehung und der über die Jahre aufsummierte hohe Deliktsbetrag von rund Fr. 166'000.– verschuldenserhöhend aus. Bei der subjekti- ven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoisti- schen Motiven handelte. Es ging ihm darum, seine Altersvorsorge sicherzustellen, was sich darin zeigt, dass er weiterhin sehr sparsam lebte. Ferner ist zu berück- sichtigen, dass gemäss Gutachten kein Zusammenhang zwischen der wahnhaf- ten Symptomatik und den Betrugshandlungen besteht und der Beschuldigte dafür - 59 - voll schuldfähig ist (Urk. 14/6.1/1). Die Vorinstanz hat dem insgesamt nicht mehr leichten Tatverschulden mit einer Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen Rechnung getragen. Hinsichtlich der Täterkomponente ergeben sich aus dem Vorleben und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Dem Teilgeständnis des Beschuldigten hat die Vorinstanz unter Hin- weis darauf, dass die Beweislage erdrückend war, mit einer Reduktion der Ein- satzstrafe um zwei Monate Rechnung getragen. Dies erscheint angesichts des geringen Umfangs des Teilgeständnisses als eher wohlwollend, ist jedoch zu be- stätigen. Bei einer Sanktionshöhe von 16 Monaten kommt unter Hinweis auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 90 S. 85) als Sanktionsart lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte befand sich vom 10. Juni 2018 bis zum 9. Februar 2021 in Haft. Die 976 Tage erstandener Haft sind an die vorstehende Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
- Vollzug Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Hinsichtlich des mehrfachen Betrugs liegt zudem kein Zusammenhang zur wahnhaften Symptomatik vor. Es ist nicht er- kennbar, dass die psychische Erkrankung des Beschuldigten Auswirkungen auf die Rückfallgefahr betreffend Vermögensdelikte haben könnte. Das Gutachten kommt denn auch zum Schluss, betreffend weitere Betrugshandlungen sei von einem niedrigen Wiederholungsrisiko auszugehen (Urk. 14/6.1/1 S. 130, S. 137). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte durch die er- standene Haft und das Gerichtsverfahren von erneuter Delinquenz in diesem Be- reich abhalten lässt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. - 60 - VI. Zivilforderungen
- Anträge der Privatkläger 2 und 3 Der Privatkläger 2 beantragt die Zusprechung von Schadenersatz für entgange- nen Lohn in der Höhe von Fr. 1'574.05, zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Juni 2018, sowie einer Integritätsentschädigung von Fr. 19'062.95 und einer Genugtuung von Fr. 60'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2018 (Urk. 94 S. 3; Urk. 113 S. 2; vgl. bereits Urk. 62 S. 9). Die Privatklägerin 3 beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2018 (Urk. 96 S. 3; Urk. 113 S. 2; vgl. bereits Urk. 62 S. 9). Beide Privatkläger liessen zudem beantragen, der Beschuldigte sei über die gel- tend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen hinaus dem Grundsatze nach zu verpflichten, künftig bezogen auf die Schussabgabe vom
- Juni 2018 anfallende Schadenersatz- und Genugtuungsbeträge zu bezahlen. Ferner seien die beim Beschuldigten sichergestellten Vermögenswerte im Sinne von Art. 73 StGB den beiden Privatklägern im Umfange der vom Gericht festge- stellten Forderungen zuzuweisen (Urk. 96 S. 3; Urk. 113 S. 2; vgl. bereits Urk. 62 S. 9).
- Haftung des Schuldunfähigen Gemäss Art. 375 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht im Verfahren gegen eine schuldunfähige Person über die geltend gemachten Zivilansprüche, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und eine Massnahme für er- forderlich hält. Der Entscheid über die Massnahme und über die Zivilansprüche ergeht in einem Urteil (Art. 375 Abs. 2 StPO). Die Haftung einer schuldunfähigen Person für von ihr verursachten Schaden ist eine Billigkeitshaftung. Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann der Richter aus Billigkeit auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatz verurteilen. Die Ersatzpflicht des Urteilsunfähigen - 61 - hängt insbesondere von den beiderseitigen finanziellen Verhältnissen im Zeit- punkt des Urteils ab (BGE 102 II 226 E. 3). Der Beschuldige ist 70 Jahre alt. Er bezieht eine AHV-Rente von Fr. 1'235.– und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'950.– (Prot. II S. 14). Das Vermögen, welches er gemäss dem Anklagevorwurf des Betruges gegenüber den Sozialen Diensten verschwiegen hat, wurde beschlagnahmt. Für infolge des Betruges zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen wurde er für Fr. 129'812.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juni 2019 betrieben. Das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12 zeigte der Staatsanwaltschaft nach Bezahlung von Fr. 62'926.– (herrührend aus einem Arrest) die Pfändung betreffend die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten im Umfang von Fr. 82'000.– an (Urk. 58). Der gepfändete Be- trag erhöhte sich gemäss Mitteilung des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 12 vom 7. Juni 2021 infolge der aufgelaufenen Zinsen auf Fr. 90'000.– (Urk. 92/1). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV macht gegenüber dem Be- schuldigten eine Rückerstattung von Fr. 32'858.– geltend, was tiefer liegt als der Betrag gemäss Rückerstattungsverfügung vom 18. Juli 2018 (Fr. 42'468.–; Urk. D2/12/1). Entsprechend liess der Beschuldigte vor Vorinstanz die Überwei- sung an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich beantragen. Insgesamt bestehen somit Rückerstattungsansprüche von Fr. 90'000.– plus Fr. 32'858.–, somit total Fr. 122'858.–. Die beschlagnahmten Gelder gemäss Dis- positivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils belaufen sich auf rund Fr. 145'000.–. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nebst den die Rück- forderungen übersteigenden rund Fr. 22'000.–, den Goldmünzen und des Gold- barrens gemäss Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils über weitere Ver- mögenswerte verfügt. Eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der zu Unrecht bezogenen Leistungen der Sozialhilfe von Fr. 166'716.50 und der beschlagnahm- ten Geldbeträge von Fr. 145'000.– zeigt auch auf, dass der Beschuldigte, wenn er seinen Lebensunterhalt ohne Leistungen der Sozialversicherungen bestritten hät- te, nicht über nennenswertes Vermögen verfügen würde. Es steht auch ausser Frage, dass die Rückforderungen der Sozialversicherungen, welche öffentlich- rechtlicher Natur sind, zuerst aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu de- cken sind und für die Beurteilung der Billigkeitshaftung gegenüber den Privatklä- - 62 - gern 2 und 3 die finanzielle Situation des Beschuldigten nach Deckung der Rück- forderungen der Sozialversicherungen massgebend ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanzi- ellen Verhältnissen lebt, weshalb die Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR gegenüber den Privatklägern 2 und 3 nicht erfüllt sind. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatkläger 2 und 3 sind daher auf den Zivilweg zu verweisen.
- Genugtuungsforderung des Beschuldigten Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der versuch- ten vorsätzlichen Tötung für nicht schuldig befunden und freigesprochen hatte, sprach sie ihm für zu Unrecht erlittene Haft gestützt auf Art. 429 StPO eine Ge- nugtuung von Fr. 49'600.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Juni 2020, aus der Gerichtskasse zu (Urk. 90 S. 94 ff., S. 97). Der Beschuldigte beantragt im Beru- fungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin auch die Zu- sprechung der vorgenannten Genugtuung (Urk. 115 S. 2). Da der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zu- stand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat und eine ambu- lante Massnahme für ihn angeordnet wird, besteht keine Grundlage für die Zu- sprechung einer Genugtuung. Sein Genugtuungsbegehren ist daher abzuweisen. VII. Beschlagnahmungen Entsprechend den vorstehenden Erwägungen betreffend die öffentlich-rechtlichen Rückforderungsansprüche der Sozialversicherungen sind die in Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten Vermögenswerte einzuziehen, nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils im Betrag von Fr. 32'858.– dem Amt für Zusatz- leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich und im Betrag von Fr. 90'000.– an das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12 im Rahmen der Pfändung Nr. 7 (Betreibung Nr. 8) zu überweisen. Betreffend die mit zwangsvollstreckungsrechtli- chem Beschlag belegten Vermögenswerte, die aus der strafprozessualen Be- - 63 - schlagnahme zu entlassen sind, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 91). Im Mehrbetrag sind die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung des dem Beschuldigen aufzuerlegenden Kostenanteils (vgl. nachfolgend E. VIII.) zu ver- wenden. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben bzw. auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zu überweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 419 StPO, welche Bestimmung auch im selbständigen Massnahme- verfahren gegen Schuldunfähige massgebend ist (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger, Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 419 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 375 StPO), können Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt wer- den, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Eine Kostenauf- lage ist aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnis- se der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenüber- nahme durch den Staat stossend erschiene (DOMEISEN, a.a.O., N 7 zu Art. 419 StPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren bildet einzig der Vorwurf der versuchten Tö- tung Gegenstand der Beurteilung. Betreffend diesen Punkt der Anklage liegt Schuldunfähigkeit des Beschuldigten vor. Wie im Zusammenhang mit der Billig- keitshaftung betreffend die Zivilansprüche der Privatkläger 2 und 3 ausgeführt, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bescheiden (vgl. E. VI.2.). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsge- bühr für das Berufungsverfahren fällt demzufolge ausser Ansatz. Der Privatkläge- rin 3 ist keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren entsprechend ihren Ho- norarnoten vom 25. April 2022 und vom 23. Mai 2023 (Urk. 116/1+2; Urk. 155) mit - 64 - aufgerundet Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wie mit Honorarnoten vom
- April 2022 und vom 16. Mai 2023 geltend gemacht wurde (Urk. 114/6; Urk. 154/1). Betreffend die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens ist zwischen dem Betrugsvorwurf und dem Vorwurf der versuchten Tö- tung zu unterscheiden. Bezüglich des Betrugsvorwurfs liegt Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor und erfolgt ein Schuldspruch. Den auf den Schuldspruch entfal- lenden Kostenanteil hat die Vorinstanz mit einem Zehntel ausgeschieden, was angemessen erscheint. In Bezug auf den Vorwurf der versuchten Tötung wird mit diesem Urteil festgestellt, dass der Beschuldigte den entsprechenden Tatbestand im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Die im Zusam- menhang mit diesem Vorwurf entstandenen Verfahrenskosten sind ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht aufzuerlegen (Art. 419 StPO). Demzufolge ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 16) zu bestäti- gen und sind die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, dem Beschuldigten zu einem Zehntel aufzuerlegen und zu neun Zehnteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 besteht kein Rückforderungsvorbehalt, da das vor-instanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 17 und 18 in Rechts- kraft erwachsen ist. Der Privatklägerin 3 ist für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 9. Februar 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs), 7, 8, 12 und 13 (Entscheid über beschlag- nahmte bzw. polizeilich sichergestellte Gegenstände), 14 (Entscheid über - 65 - Spurenasservate), 15 (Kostenfestsetzung), 17 und 18 (Verzicht auf Nachfor- derung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (keine Stellung des Amts für Zusatzleistungen als Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen sind.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte C._____ den Tatbestand der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
- Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
- Der Beschuldigte wird (betreffend den in Rechtskraft erwachsenen Schuld- spruch wegen mehrfachen Betrugs) bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 976 Tage durch Haft erstanden sind.
- Dem Beschuldigten wird der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2 und 3 (A._____ und B._____) werden auf den Zivilweg verwiesen.
- Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
- Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Februar 2020 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksge- richtes Zürich lagernden Vermögenswerte werden eingezogen: a) 1 Couvert enthaltend 30 x Fr. 1'000.–, Summe: Fr. 30'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'810) - 66 - b) 1 Couvert enthaltend 50 x Fr. 100.–, Summe: Fr. 5'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'832) c) 1 Couvert enthaltend 50 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'500.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'912) d) 1 Couvert enthaltend 60 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 3'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'956) e) 1 Couvert enthaltend 60 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 3'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'978) f) 1 Couvert enthaltend 200 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 10'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'017) g) 1 Couvert enthaltend 50 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'500.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'039) h) 1 Couvert enthaltend 26 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 1'300.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'040) i) 1 Couvert enthaltend 40 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'119) j) 1 Couvert enthaltend 60 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 3'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'142) k) 1 Couvert enthaltend 40 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'186) l) 1 Couvert enthaltend 100 x Fr. 1'000.–, Summe: Fr. 100'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'200) m) 1 Couvert enthaltend 24 x EUR 50.–, 18 x EUR 100.–, Summe: EUR 3'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'244) n) 2 Goldbarren à 100 g, 1 Goldmünze "50 Pesos Centenario Mexico", 37,5 g, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'619) o) 4 Goldmünzen "50 Pesos Centenario Mexico", 3 Goldmünzen "20 Dol- lars Double Eagle", 1 Goldmünze "Krügerrand 1 OZ", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'880) p) 5 Goldmünzen "50 Pesos Centenario Mexico", 2 Goldmünzen "Krüger- rand 1 OZ", 1 Goldmünze "4 Dukaten Österreich", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'971) - 67 - q) 12 Goldmünzen "Krügerrand 1 OZ", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/2 OZ", 1 Goldmünze "Double Eagle Frauenkopf 1904", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'036) r) 5 Goldmünzen "Schweiz 20 Franken Vreneli Helvetia", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/4", 4 Goldmünzen "Frankreich 20 Francs", aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'105) s) 1 Goldmünze "Schweiz 20 Franken Vreneli Helvetia", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/10", 1 Goldmünze "Türkei", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'172) t) 1 Siegelring, goldfarben, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'230) u) 1 Couvert enthaltend 7 x Fr. 1'000.–, Summe: Fr. 7'000.–, aus Schliess- fach Nr. 6, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'887).
- Die Vermögenswerte gemäss Dispositivziffer 7 vorstehend werden nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils im Betrag von Fr. 32'858.– dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich überwiesen und im Betrag von Fr. 90'000.– an das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12 im Rah- men der Pfändung Nr. 7 (Betreibung Nr. 8) überwiesen. Im Mehrbetrag wer- den sie zur Deckung des dem Beschuldigten auferlegten Kostenanteils ver- wendet. Soweit die beschlagnahmte Barschaft hierfür nicht ausreicht, wer- den die Goldmünzen und das Gold verwertet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich herausgegeben bzw. auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto überwiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 16) wird bestätigt. - 68 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 10'200.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. G._____ Fr. 7'809.40 vom 12. Dezember 2022
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers 2, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Privatklägerin 3 wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschä- digung zugesprochen
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zu- handen der Privatkläger A._____ und B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zu- handen der Privatkläger A._____ und B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Strass- burgstrasse 9, Amtshaus Werdplatz, 8004 Zürich, gemäss der Disposi- tivziffer 8 - 69 - − das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12, Schwamendinger- platz 1, Postfach, 8051 Zürich, unter Hinweis auf die Betreibung Nr. 8, Pfändung Nr. 7, gemäss der Dispositivziffer 8 − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich, gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 − das Suva Kompetenz-Center Schaden, Service Center, Postfach, 6009 Luzern, unter Hinweis auf die Referenz Nr. 9 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210305-O/U/nm-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw Boese Urteil vom 31. Mai 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. R. Geisseler, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte sowie
1. …
2. A._____,
3. B._____, Privatkläger und Berufungskläger 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen C._____, Beschuldiger, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, betreffend versuchte Tötung und Betrug
- 2 - Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
9. Februar 2021 (DG200166)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Januar 2021 (Urk. 49) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss und Urteil der Vorinstanz: Es wird beschlossen:
1. Dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich wird die Stellung als Privatkläger abgesprochen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte C._____ ist der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB nicht schuldig und wird diesbe- züglich freigesprochen.
2. Der Beschuldigte ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe.
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Die Freiheitsstrafe gilt aufgrund der bereits erstandenen Haft als vollumfänglich erstanden.
5. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 49'600.– zuzüglich 5% Zins seit dem 13. Juni 2020 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Die Zivilklagen der Privatkläger A._____ und B._____ werden auf den Zivil- weg verwiesen.
- 4 -
7. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
19. Februar 2020 beschlagnahmten und beim FOR-KT-SW lagernden Ge- genstände werden eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen:
a) 1 Selbstladepistole Walther, Modell TPH, Kaliber .22 LR, Waffen-Nr. 1, Asservat Nr. A011'570'222,
b) 1 Patrone, Kaliber .22 LR, Asservat Nr. A011'570'313,
c) 1 Patrone, Kaliber .380 Auto (9 mm Kurz), Asservat Nr. A011'570'391,
d) 1 Munitionsschachtel, Hersteller norma, Kaliber .357 Magnum, Fas- sungsvermögen 50 Patronen, Inhalt 50 Patronen, Asservat Nr. A011'570'448,
e) 1 Munitionsschachtel, Hersteller RWS, Kaliber .22 LR, Fassungsvermö- gen 50 Patronen, Inhalt 50 Patronen, Asservat Nr. A011'570'540,
f) 1 Munitionsschachtel, Hersteller RWS, Kaliber .22 LR, Fassungsvermö- gen 50 Patronen, Inhalt 48 Patronen (47 Patronen zum Los gehörend, plus 1 weitere Patrone), Asservat Nr. A011'570'584,
g) 1 Munitionsschachtel, Hersteller RWS, Kaliber .22 LR, Fassungsvermö- gen 50 Patronen, Inhalt 17 Patronen, Asservat Nr. A011'570'619,
h) 1 Munitionsschachtel, Hersteller Sellier & Bellet, Kaliber .357 Magnum, Fassungsvermögen 50 Patronen, Inhalt 50 Patronen (45 Patronen zum Los gehörend, plus 5 weitere Patronen), Asservat Nr. A011'571'156,
i) 1 Patrone, Kaliber .357 Magnum, Asservat Nr. A011'571'178,
j) 1 Reisepass Republik D._____ [Staat in Mittelamerika], Nr. 2, lt. auf E._____, geb. tt.02.1953, Asservat Nr. A011'635'077,
k) 1 Identitätskarte, Republik D._____, Nr. 3, lt. auf E._____, geb. tt.02.1953, Asservat Nr. A011'635'088,
l) 1 Dienstausweis, Militär D._____, lt. auf E._____, geb. tt.02.1953, As- servat Nr. A011'635'179,
p) 1 Pistole, schwarz/gold, in Wachspapier, Asservat Nr. A011'648'354,
q) 4 Schachteln Munition "Magtech", Asservat Nr. A011'648'387.
- 5 -
8. Folgende polizeilich sichergestellten und beim FOR-KT-SW lagernden Ge- genstände werden beschlagnahmt, eingezogen und der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen:
– 1 Revolver, Marke Smith & Wesson, Mod. 66-1, Nr. 4, Kaliber .357 Mag- num, 6-schüssig, Asservat Nr. A011'562'279,
– 1 Projektil, Kaliber .38 Spezial/.357 Magnum, mit weissen Anhaftungen an der Spitze, Asservat Nr. A011'562'440,
– 1 Cutter/"Japanmesser" mit blutverdächtigen Anhaftungen, Asservat-Nr. A011'562'699.
9. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
19. Februar 2020 beschlagnahmten und bei der Bezirksgerichtskasse la- gernden Vermögenswerte werden eingezogen:
a) 1 Couvert enthaltend 30 x CHF 1'000.00, Summe: CHF 30'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'810,
b) 1 Couvert enthaltend 50 x CHF 100.00, Summe: CHF 5'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'832,
c) 1 Couvert enthaltend 50 x CHF 50.00, Summe: CHF 2'500.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'912,
d) 1 Couvert enthaltend 60 x CHF 50.00, Summe: CHF 3'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'956,
e) 1 Couvert enthaltend 60 x CHF 50.00, Summe: CHF 3'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'978,
f) 1 Couvert enthaltend 200 x CHF 50.00, Summe: CHF 10'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'017,
g) 1 Couvert enthaltend 50 x CHF 50.00, Summe: CHF 2'500.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'039,
h) 1 Couvert enthaltend 26 x CHF 50.00, Summe: CHF 1'300.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'040,
i) 1 Couvert enthaltend 40 x CHF 50.00, Summe: CHF 2'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'119,
j) 1 Couvert enthaltend 60 x CHF 50.00, Summe: CHF 3'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'142,
- 6 -
k) 1 Couvert enthaltend 40 x CHF 50.00, Summe: CHF 2'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'186,
l) 1 Couvert enthaltend 100 x CHF 1'000.00, Summe: CHF 100'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'200,
m) 1 Couvert enthaltend 24 x EUR 50.00, 18 x EUR 100.00, Summe: EUR 3'000.00, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'244,
n) 2 Goldbarren à 100 g, 1 Goldmünze "50 Pesos Centenario Mexico", 37,5 g, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'619,
o) 4 Goldmünzen "50 Pesos Centenario Mexico", 3 Goldmünzen "20 Dol- lars Double Eagle", 1 Goldmünze "Krügerrand 1 OZ", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'880,
p) 5 Goldmünzen "50 Pesos Centenario Mexico", 2 Goldmünzen "Krüger- rand 1 OZ", 1 Goldmünze "4 Dukaten Österreich", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'649'971,
q) 12 Goldmünzen "Krügerrand 1 OZ", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/2 OZ", 1 Goldmünze "Double Eagle Frauenkopf 1904", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'650'036,
r) 5 Goldmünzen "Schweiz 20 Franken Vreneli Helvetia", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/4", 4 Goldmünzen "Frankreich 20 Francs", aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'650'105,
s) 1 Goldmünze "Schweiz 20 Franken Vreneli Helvetia", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/10", 1 Goldmünze "Türkei", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'650'172,
t) 1 Siegelring, goldfarben, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'650'230,
u) 1 Couvert enthaltend 7 x CHF 1'000.00, Summe: CHF 7'000.00, aus Schliessfach Nr. 6, ZKB F._____, Asservat Nr. A011'648'887. Das Vermögen wird zur Überweisung an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich gemäss nachfolgender Dispositivziffer 10, zur Her- ausgabe an das Stadtamman- und Betreibungsamt Zürich 12 gemäss nach- folgender Dispositivziffer 11 sowie zur Deckung der dem Beschuldigten auf- erlegten Verfahrenskosten verwendet. Reicht die beschlagnahmte Barschaft
- 7 - hierfür nicht aus, werden Goldmünzen und das Gold von der Bezirksge- richtskasse verwertet und die Euro in CHF gewechselt. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils durch die Kasse des Bezirksgerichts Zürich herausgege- ben und auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto überwiesen.
10. Von der beschlagnahmten und eingezogenen Barschaft gemäss vorstehen- der Dispositivziffer 9 wird der Betrag von Fr. 32'858.– gemäss Anweisung des Beschuldigten an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich überwiesen. Die Überweisung erfolgt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse.
11. Dem Stadtamman- und Betreibungsamt Zürich 12 wird im Rahmen der zu Gunsten der Stadt Zürich, Support Sozialdepartement, vorgenommenen Pfändung Nr. 7 (Betreibungs-Nr. 8) von der beschlagnahmten und eingezo- genen Barschaft gemäss vorstehender Dispositivziffer 9 der Betrag von Fr. 82'000.00 herausgegeben. Die Zahlung erfolgt nach Eintritt der Rechts- kraft dieses Urteils durch die Bezirksgerichtskasse.
12. Folgende mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
19. Februar 2020 beschlagnahmten bzw. einzig polizeilich sichergestellten und beim FOR-KT-SW lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten innert einer Frist von zwei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden:
– 1 quadratisches Kissen, weiss, Asservat Nr. A011'634'745,
– Diverse handschriftliche Unterlagen, Asservat Nr. A011'568'404,
– 1 rechteckiges Kissen, weiss, Asservat Nr. A011'634'756,
– 1 Mobiltelefon Samsung, Asservat Nr. A011'562'724,
– 1 Hausschuh rechts, braun, Asservat Nr. A011'562'735,
– 1 Käsemesser mit Schneidbrett, Asservat Nr. A011'562'746,
- 8 -
– 1 Käsemesser mit Schneidbrett, Asservat Nr. A011'562'757,
– 1 Messer mit schwarzem Griff, Asservat Nr. A011'562'779,
– 1 Schulterholster Leder braun, Asservat Nr. A011'562'837,
– 1 Herrenhemd, Marke Chicago, Gr. M, violett, Asservat Nr. A011'560'682,
– 1 Herrenhose, Marke Musthave, beige, Asservat Nr. A011'560'693.
13. Folgende polizeilich sichergestellten und beim FOR-KT-SW lagernden Ge- genstände werden dem Privatkläger A._____ innert einer Frist von zwei Mo- naten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden:
– 1 Hausschuh rechts, schwarz, Asservat Nr. A011'562'702,
– 1 Hausschuh links, schwarz, Asservat Nr. A011'560'875,
– 1 Shirt "H&M", oliv, XL, Asservat Nr. A011'562'906,
– 1 Herrenhose blau, zerschnitten, Asservat Nr. A011'560'886,
– 1 Paar Socken schwarz, Asservat Nr. A011'560'897.
14. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K180610- 047 / 72942575 lagernden Spurenasservate werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vernichtet.
- 9 -
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 2'868.00 Kosten Kantonspolizei Fr. 16'650.00 Auslagen Untersuchung Fr. 43'272.30 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 417.00 Zeugenentschädigung Gerichtsgebühr für das Haftbeschwerdeverfahren vor dem Fr. 1'100.00 OGZ, Geschäfts-Nr. UB180155-O Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Fr. 800.00 OGZ, Geschäfts-Nr. UH180454-O Fr. 74'147.50 amtliche Verteidigung Fr. 38'594.35 unentgeltlicher Rechtsbeistand von A._____ Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliess- lich der Gerichtsgebühr von Fr. 1'100.00 für das Haftbeschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB180155-O) so- wie der Gerichtsgebühr von Fr. 800.00 für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UH180454-O), ausge- nommen jedoch diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung des Privatklägers A._____, werden zu einem 1/10 (einem Zehntel) dem Beschuldigten auferlegt und im Übrigen definitiv auf die Staatskasse genommen.
17. Die amtliche Verteidigerin wird mit Fr. 74'147.50 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
18. Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Privatklägers A._____ wird mit Fr. 38'594.35 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Von einer Nachforderung wird abgesehen.
19. Der Antrag auf Entschädigung der Privatklägerin 3 wird abgewiesen.
- 10 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 91 S. 3; Urk. 112 S. 2) Die Dispositivziffern 1, 3, 4, 5, 6, 9 und 16 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2021 seien aufzuheben und es sei stattdessen wie folgt zu erkennen:
1. Der Beschuldigte sei zufolge Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbin- dung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Es sei eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB für den Beschuldigten anzuordnen. Eventualiter sei eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.
3. Der Beschuldigte sei wegen mehrfachen Betrugs mit einer Freiheits- strafe von 18 Monaten zu bestrafen.
4. Die Freiheitsstrafe sei zu vollziehen.
5. Die erstandene Haft sei an die stationäre Massnahme und die Frei- heitsstrafe anzurechnen.
6. Die Zivilforderungen der Privatkläger 2 und 3 seien im Rahmen der Bil- ligkeitshaftung gutzuheissen und die beschlagnahmten Vermögenswer- te zu deren Deckung zu verwenden, soweit sie noch nicht für die De- ckung der Zivilforderungen anderer Geschädigter verwendet wurden.
7. Die Verfahrenskosten seien dem Beschuldigten zu einem Sechstel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen.
- 11 -
b) Des Vertreters der Privatklägerschaft: Für den Privatkläger 2 (A._____): (Urk. 94 S. 3; Urk. 113 S. 2 f.)
1. Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen. Subeventualiter sei der Beschuldigte zufolge vollständiger Schuldunfä- higkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Dem Privatkläger 2 (A._____) sei Schadenersatz für entgangenen Lohn in der Höhe von Fr. 1'574.05 und eine Integritätsentschädigung von Fr. 19'062.95, jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Juni 2018, zuzusprechen.
3. Dem Privatkläger 2 (A._____) sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 60'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10. Juni 2018, zuzuspre- chen.
4. Der Beschuldigte sei bezogen auf die Schussabgabe vom 10. Juni 2018 dem Grundsatz nach für die Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung, welche dem Privatkläger 2 (A._____) allenfalls über die hier geforderten Beträge hinaus noch entstehen, zu verpflichten.
5. Die beim Beschuldigten sichergestellten Vermögenswerte seien im Sinne von Art. 73 StGB dem Privatkläger 2 (A._____) im Umfange der vom Gericht festgestellten Forderungen zuzuweisen.
6. Die Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistands des Privatklägers 2 (A._____) seien vollständig auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kos- ten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 12 - Für die Privatklägerin 3 (B._____): (Urk. 96 S. 3; Urk. 113 S. 2 f.)
1. Der Beschuldigte sei der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, eventualiter in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen. Subeventualiter sei der Beschuldigte zufolge vollständiger Schuldunfä- higkeit im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung gemäss Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Der Privatklägerin 3 (B._____) sei eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.–, zuzüglich Zins von 5 % seit dem 10 Juni 2018, zuzuspre- chen.
3. Der Beschuldigte sei bezogen auf die Schussabgabe vom 10. Juni 2018 dem Grundsatz nach für die Bezahlung von Schadenersatz und Genugtuung, welche der Privatklägerin 3 (B._____) allenfalls über die hier geforderten Beträge hinaus noch entstehen, zu verpflichten.
4. Die beim Beschuldigten sichergestellten Vermögenswerte seien im Sinne von Art. 73 StGB der Privatklägerin 3 (B._____) im Umfange der vom Gericht festgestellten Forderungen zuzuweisen.
5. Die Kosten für die Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 (B._____) im erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
c) Der Verteidigerin des Beschuldigten: (Urk. 115 S. 2)
1. Das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Februar 2021 sei vollumfänglich zu bestätigen.
- 13 -
2. Die Berufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger 2 und 3 seien vollumfänglich abzuweisen.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inkl. der Kosten der amtlichen Verteidigung) seien auf die Staatskasse zu nehmen.
- 14 - Erwägungen: I. Gegenstand des Berufungsverfahrens
1. Berufungserklärungen / Rechtskraftbeschluss Mit Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom 9. Februar 2021 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen, des mehr- fachen Betrugs wurde er schuldig gesprochen. Er wurde mit einer bedingten Frei- heitsstrafe von 16 Monaten bestraft, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren. Dem Beschuldigten wurde eine Genugtuung von Fr. 49'600.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Die Zivilklagen der Privatkläger 2 und 3 wurden auf den Zivilweg verwiesen. Ferner wurde über die Verwendung beschlagnahmter und sichergestellter Gegenstände und Vermögenswerte entschieden (Urk. 90). Gegen das am 9. Februar 2021 mündlich eröffnete Urteil haben die Staatsanwalt- schaft und die Privatkläger 2 und 3 je mit Eingaben vom 10. Februar 2021 fristge- recht Berufung angemeldet (Prot. I S. 74; Urk. 74-76) und mit Eingaben vom
27. Mai 2021 (Urk. 87/1; Urk. 91) und vom 10. Juni 2021 (Urk. 88; Urk. 96 und 97) fristgerecht die Berufungserklärungen eingereicht. Der Beschuldigte liess mit Ein- gabe vom 7. Juli 2021 vorsorglich Anschlussberufung erklären (Urk. 101) und die- se mit Eingabe vom 13. Juli 2021 wieder zurückziehen (Urk. 102). Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die Dispositivziffern 1, 3-6, 9 teilweise (betreffend Herausgabe an den Beschuldigten) und 16 des vorinstanz- lichen Urteils (Urk. 91). Die Privatkläger 2 und 3 fechten die Dispositivziffern 1, 5, 6, 9, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils an (Urk. 94 und 96). Demzufolge ist davon Vormerk zu nehmen, dass das vorinstanzliche Urteil betref- fend die Dispositivziffern 2 (Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs), 7, 8, 12 und 13 (Entscheid über beschlagnahmte bzw. polizeilich sichergestellte Gegen- stände), 14 (Entscheid über Spurenasservate), 15 (Kostenfestsetzung), 17 und 18 (Verzicht auf Nachforderung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der
- 15 - unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2) in Rechtskraft erwachsen ist. Auch der gleichentags ergangene Beschluss der Vorinstanz, wonach dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich die Stellung als Privatklägerin abgesprochen wird, ist in Rechtskraft erwachsen.
2. Verfahrensverlauf Die Privatkläger 2 und 3 liessen mit der Berufungserklärung den Beweisantrag stellen auf Einholung eines zweiten Gutachtens, bzw. allenfalls eines Obergutach- tens, bezüglich der Frage der Schuldfähigkeit des Beschuldigten, eventualiter die Befragung des Gutachters anlässlich der Berufungsverhandlung zur Erläuterung des Gutachtens (Urk. 94 und Urk. 96). Mit Präsidialverfügung vom 16. September 2021 wurden diese Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 104). Am 26. April 2022 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschul- digten und dessen Verteidigers, der Privatkläger 2 und 3, deren Rechtsvertreters und des Vertreters der Anklagebehörde statt (Prot. II S. 4 ff.). Die mit der Beru- fungserklärung gestellten Beweisanträge wurden im Rahmen der Berufungsver- handlung von den Privatklägern zurückgezogen (Prot. II S. 8). Nachdem sich auf- grund der Befragung des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung ergeben hatte, dass dieser seit der Haftentlassung am 9. Februar 2021 freiwillig eine psy- chiatrische Behandlung absolvierte und eine Wohnsituation mit Betreuung durch einen psychiatrischen Begleitservice etabliert worden war, und sich aufgrund der veränderten Situation die Frage stellte, ob anstelle der im Gutachten empfohlenen stationären Massnahme auch eine ambulante Massnahme erfolgsversprechend sein könnte, wurde mit Beschluss vom 2. Juni 2022 die Einholung eines ergän- zenden ärztlichen Gutachtens angeordnet (Urk. 122). Das Ergänzungsgutachten wurde am 12. Dezember 2022 von Prof. Dr. med. G._____ erstattet (Urk. 133). Nachdem die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 26. April 2022 ihr Einverständnis zur schriftlichen Fortsetzung des Berufungsverfahrens erteilt hatten, wurde ihnen das Ergänzungsgutachten mit Präsidialverfügung vom
16. Dezember 2022 zur schriftlichen Stellungnahme zugestellt (Urk. 135). Nach
- 16 - Abschluss des Schriftenwechsels zum Ergänzungsgutachten erweist sich das Verfahren als spruchreif. II. Sachverhalt
1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Gegenstand des Berufungsverfahrens Gegenstand der Beurteilung im Berufungsverfahren bildet der Sachverhalt betref- fend den Vorwurf der versuchten Tötung gemäss Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 7. Januar 2021. Der Sachverhalt betreffend den Be- trugsvorwurf ist dagegen nicht mehr zu beurteilen, der diesbezügliche Schuld- spruch ist in Rechtskraft erwachsen. 1.2. Standpunkte
a) Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der versuchten Tötung freigesprochen. Sie erachtete den Sachverhalt gemäss Anklage als erstellt, ins- besondere, dass sich entgegen der Darstellung des Beschuldigten der Schuss nicht versehentlich im Gerangel löste, der Beschuldigte vielmehr wissentlich und willentlich auf den Privatkläger 2 geschossen hat. Zugunsten des Beschuldigten ging sie davon aus, es lasse sich nicht widerlegen, dass der Privatkläger 2 auf den Beschuldigten losging, ihm einen Nackenschlag und einen Fusstritt an den rechten Unterschenkel versetzte und dass der Privatkläger 2, während er den Be- schuldigten auf diese Weise angriff, ein Messer in der Hand hielt. Der Beschuldig- te habe sich in einer Notwehrsituation befunden, die ihn grundsätzlich dazu be- rechtigt habe, den Angriff des Privatklägers in einer den Umständen angemesse- nen Weise abzuwehren (Urk. 90 S. 68 f.). Sie verneinte eine schuldhafte Herbei- führung des Angriffs des Privatklägers 2 durch den Beschuldigten (Urk. 90). Die- ser sei in seiner eigenen Wohnung vom aggressiven Privatkläger 2 angegriffen worden, Letzterer habe ein Teppichmesser in der Hand gehalten und habe ihm einen Nackenschlag und einen Fusstritt versetzt. Insoweit sei die Wahrnehmung des Beschuldigten real gewesen (Urk. 90 S. 74). Dass der Beschuldigte Todes-
- 17 - angst erlebt habe, sei ebenfalls erstellt. Durch die Wahnsymptomatik des Be- schuldigten begründet gewesen sei dagegen seine Vorstellung, er werde vom Privatkläger 2 getötet aufgrund seines Wissens über den "…-Komplex". Da der Irrtum des Beschuldigten über die Schwere des Angriffs in seiner Wahnsympto- matik begründet sei, stelle sich die Frage, ob ein solcher krankheitsbedingter Irr- tum überhaupt von Art. 13 Abs. 1 StGB erfasst sei (Urk. 90 S. 74). Nach Auffas- sung der Vorinstanz ist diese Frage klar zu bejahen (Urk. 90 S. 74 f.). Ferner ver- neint sie die Vermeidbarkeit des Irrtums und bejaht das Vorliegen von Putativnot- wehr (Urk. 90 S. 77). Sie kommt zum Schluss, der Beschuldigte habe mit einem tödlichen Messerangriff gerechnet und sei von einem schweren Angriff auf sein Leben ausgegangen. Der Revolverschuss auf den Privatkläger 2 sei als proporti- onale Abwehrhandlung zu beurteilen (Urk. 90 S. 79). Dem Beschuldigten habe unter Berücksichtigung der ihm zur Verfügung stehenden kurzen Zeit kein milde- res, gleich effektives Mittel zur Verfügung gestanden (Urk. 90 S. 79). Die Vo- rinstanz stellte abschliessend fest, dass der Beschuldigte in rechtfertigender (Pu- tativ-)Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 StGB gehandelt habe. Sie bejahte das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes und sprach ihn vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei (Urk. 90 S. 80). Da die Schussabgabe durch den Beschuldigten nach Auffassung der Vorinstanz rechtmässig erfolgte, waren die Voraussetzungen für die Anordnung einer Mass- nahme nicht erfüllt und sie sah davon ab.
b) Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Berufungserklärung demgegenüber geltend, es habe keine rechtfertigende Notwehr vorgelegen, insbesondere könn- ten die gutachterlich festgestellten Wahnvorstellungen nicht zur Begründung der angeblichen Angst des Beschuldigten und zur Begründung der Putativnotwehr herangezogen werden. Entsprechend sei der Beschuldigte vom Vorwurf der ver- suchten Tötung zufolge Schuldunfähigkeit freizusprechen und es sei eine statio- näre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB anzuordnen (Urk. 91 S. 2).
c) Die Privatkläger beantragen im Berufungsverfahren, der Beschuldigte sei der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB, eventualiter in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 StGB, schuldig zu sprechen
- 18 - und angemessen zu bestrafen (Urk. 94 und Urk. 96). Sie machen geltend, die Sachverhaltserstellung durch die Vorinstanz sei nicht zutreffend, es werde auf- grund falscher Beweiswürdigung ein falscher Tathergang als erstellt erachtet. Ferner bemängeln sie die rechtliche Würdigung betreffend Putativnotwehr (Urk. 94 und 96).
d) Eine Gegenüberstellung der Parteistandpunkte zeigt, dass vorliegend drei Varianten vorgebracht werden. Gemäss der von den Privatklägern vertretenen Auffassung wurde der Privatkläger 2 vom Beschuldigten bewusst provoziert, in seine Wohnung zu kommen, wo der Beschuldigte vorsätzlich, ohne vom Privat- kläger 2 angegriffen worden zu sein, auf diesen schoss. Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass der Beschuldigte nicht real vom Privatkläger 2 bedroht und angegriffen wurde, er sich aufgrund seiner Wahnvorstellungen jedoch von diesem angegriffen fühlte. Die Vorinstanz erachtete eine reale Bedrohung durch den Pri- vatkläger 2 mit dem Teppichmesser und einen realen Angriff des Privatklägers 2 gegen den Beschuldigten durch einen Schlag gegen seinen Nacken und einen Tritt gegen sein Schienbein als erstellt.
2. Zu erstellender Sachverhalt Dass das Verhältnis zwischen den Privatklägern, insbesondere dem Privatklä- ger 2, und dem Beschuldigten vor dem angeklagten Vorfall schwer belastet war, ist erstellt. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte davon ausging, dass der Privat- kläger 2 seine Pflanzen im Garten vergifte, Geranien ausreisse, Abfall in seinen Briefkasten werfe, heimlich versuche, seine Wohnung zu betreten und Waren aus seinem Briefkasten und Keller stehle. Übereinstimmend sagten die Privatkläger und der Beschuldigte ferner aus, dass zwischen dem Beschuldigten und dem Pri- vatkläger 2 vor der Schussabgabe ein verbaler Streit stattfand, bei dem es darum ging, dass der Privatkläger 2 den Beschuldigten aufforderte, seine Wohnungstür zu schliessen, der Beschuldigte jedoch weiter lüften und die Tür offen lassen woll- te, der Privatkläger 2 kurz die Wohnung des Beschuldigten betrat, um die Türfalle zu greifen und die Tür zu schliessen. Dass der Beschuldigte danach seine Woh- nung verliess und der verbale Streit weiterging, ist ebenfalls unbestritten. Der Be-
- 19 - schuldigte räumte auch ein, er sei in seine Wohnung zurückgegangen, weil er grosse Angst vor dem Privatkläger 2 gehabt habe. Er habe sein Handy genom- men und auf "Aufnahme" gestellt sowie den Revolver genommen und in seine Hosentasche gesteckt. Der weitere Ablauf der Geschehnisse dagegen wird von den Privatklägern und dem Beschuldigten sehr unterschiedlich geschildert. Sodann ist unbestritten und durch die medizinischen Berichte betreffend den Pri- vatkläger 2 belegt, dass das Projektil an der rechten Flanke bzw. am Unterbauch rechts in den Körper des Privatklägers 2 eindrang und am Rücken mittig wieder austrat. Der Privatkläger 2 erlitt durch den Schuss verschiedene innere Verlet- zungen, die noch am selben Tag notfallmässig ärztlich versorgt wurden. Dies führte dazu, dass der Privatkläger 2 seinen Verletzungen nicht erlag, sondern den Revolverschuss überlebte. Ohne die ärztliche Versorgung hätte jedoch mit sei- nem Ableben gerechnet werden müssen (Urk. 8/1/5; Urk. 8/3/1). Die Hauptbeweismittel für die Erstellung des bestrittenen Sachverhalts sind die Aussagen des Beschuldigten und der beiden Privatkläger. Weitere Personen wa- ren beim Vorfall nicht zugegen. Ferner stellt die Aufzeichnung der Geschehnisse auf dem Handy des Beschuldigten ein wichtiges Beweismittel dar. Die Spurensi- cherungen, Tatrekonstruktionen und Gutachten betreffend die Tatwaffe sind im Zusammenhang mit den Aussagen der Privatkläger und des Beschuldigten zu würdigen. Da die Aussagen der Beteiligten die zentralen Beweismittel darstellen, sind sie nachfolgend kurz zusammengefasst wiederzugeben.
3. Aussagen der Beteiligten 3.1. Aussagen des Beschuldigten In der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2018 (Urk. 4/1) sagte der Beschuldigte aus, er habe nicht bewusst auf den Privatkläger 2 geschossen. Dieser sei in seine Wohnung gekommen und habe ihn angegriffen. Er habe die Pistole in der Hand gehabt. Der Privatkläger 2 habe ihn umgeworfen und dabei habe sich ein Schuss gelöst. Er habe nicht bewusst auf ihn gezielt (Urk. 4/1 S. 2).
- 20 - Der Privatkläger 2 habe gerufen, er solle die Tür zumachen, es stinke. Er habe erwidert, das gehe ihn nichts an, er habe nichts zu sagen. Der Privatkläger 2 habe vom Laubengang aus an den Türgriff der Wohnungstür gegriffen und die Tür ge- schlossen. Er habe Pistole und Handy behändigt, sei auf den Laubengang getre- ten und habe dem Privatkläger 2 gesagt, so gehe das nicht. Der Privatkläger 2 sei vom Laubengang in seine Wohnung gestürmt gekommen und habe ihn attackiert. Der Privatkläger 2 sei plötzlich über ihm gewesen, als sich ein Schuss gelöst ha- be (Urk. 4/1 S. 2 f.). Das sei im Reflex gewesen, als dieser auf ihn losgekommen sei. Der Privatkläger 2 sei mit seitwärts schwingenden Armen auf ihn zugekom- men und habe ihn attackiert. Er sei rückwärts hingefallen, der Privatkläger 2 sei mit der Brust auf ihn gefallen. Dann habe es geknallt, das sei in Sekundenbruch- teilen passiert. Er müsse die Pistole aus der Hosentasche geholt haben (Urk. 4/1 S. 4). Als der Privatkläger 2 auf ihn losgestürmt sei, habe er gesagt, er sei ein Hit- ler. Der Privatkläger 2 habe ihn immer beleidigt und gesagt, er sei ein Sauhund. Ob er das beim Vorfall gesagt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 4/1 S. 8). Er habe in der Hand des Privatklägers 2 kein Messer gesehen, er würde ihm dies gerne unterstellen, könne das aber nicht machen (Urk. 4/1 S. 15). Auf Vorhalt, dass er beim Anruf an die Polizei gesagt habe, dass der Privatkläger 2 ein Messer gehabt habe, erklärte der Beschuldigte, er beschuldige niemanden, wenn er nicht sicher sei (Urk. 4/1 S. 15). Das mit dem Messer werde aber schon stimmen, das komme ihm immer mehr in den Sinn (Urk. 4/1 S. 16). Er könne ein Messer beschreiben, welches eine Klinge von 21-22 cm gehabt habe und etwa eine Breite von 3 cm, könne aber nicht beschwören, dass es so gewesen sei (Urk. 4/1 S. 16). In der Einvernahme beim Zwangsmassnahmengericht vom 12. Juni 2018 (Urk. 4/3) sagte er aus, er habe den Privatkläger 2, der ihn attackiert habe, aus der Wohnung scheuchen wollen und ihn mit der Pistole erschrecken wollen. Es sei alles schnell gegangen, der Privatkläger 2 habe ihn attackiert und dann habe sich der Schuss gelöst. Er sei wohl an den Abzug gekommen, es sei ein Gerangel gewesen, der Privatkläger 2 habe den Revolver ebenfalls angefasst (Urk. 4/3 S. 3).
- 21 - Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 3. Juli 2018 (Urk. 4/4) aus, er habe die Wohnung durchgelüftet als der Privatkläger 2 ge- rufen habe, er solle die Türe schliessen, es stinke. Der Privatkläger 2 habe einen Schritt in die Wohnung gemacht und die Wohnungstür von aussen zugezogen. Er habe zum Privatkläger 2 gerufen, das werde dieser nie mehr machen, worauf der Privatkläger 2 angefangen habe, zu fluchen. Er habe den Privatkläger 2 dabei nicht gesehen. Der Privatkläger 2 habe ihn mit verdammter Sauhund betitelt und gesagt, er sei ein Hitler. Es sei auch möglich, dass er gesagt habe, er mache ihn kaputt (Urk. 4/4 S. 3 f.). Der Privatkläger 2 sei sehr aggressiv gewesen. Er habe Angst bekommen und sei in seine Wohnung gegangen. Er vermute, dass er erst jetzt den Revolver und das Handy eingesteckt habe. Der Privatkläger 2 sei etwa 2,5 bis 3 Meter von der Wohnungstüre entfernt in der Küche gestanden, sei ihm entgegengekommen und habe mit den Armen über dem Kopf Ruderbewegungen gemacht, habe böse geblickt und eine ziemliche Fratze gehabt. Er sei ein paar Schritte auf den Privatkläger 2 zugegangen und habe ihn aufgefordert, seine Wohnung zu verlassen. Dieser habe ihn dann attackiert. Er sei sich nicht mehr si- cher, aber der Privatkläger 2 habe ein Messer oder einen Schlagstock in der lin- ken Hand gehabt. Er habe konkret keinen Schlagstock gesehen, auch ein Messer habe er nicht konkret beim Privatkläger 2 gesehen. Er könne ein Messer be- schreiben, wisse aber nicht, wie er dazu komme. Das Messer habe einen schwar- zen Griff gehabt, der etwa 2,5 cm breit und 9-10 cm lang sei, die Klinge sei ca. 25 cm lang gewesen. Er habe das Messer nicht gesehen und habe keine Ahnung, weshalb er dieses so genau beschreiben könne (Urk. 4/4 S. 4). Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen auf ihn losgekommen, habe ihn entweder zu Boden geschlagen oder ihn überrannt, sodass er rückwärts zu Boden und der Privatklä- ger 2 auf ihn drauf gefallen sei, ein grunzendes Geräusch gemacht und einen komischen Blick gehabt habe. Er habe das letzte Mal in Bali so Angst gehabt. Er habe den Revolver in seiner eigenen Hand gesehen (Urk. 4/4 S. 5). Die Schuss- abgabe habe er nicht bemerkt, er habe nur einen Knall gehört. Den Revolver ha- be er aus der Hosentasche geholt, als der Privatkläger 2 ihn attackiert bzw. ge- schlagen habe. Das sei wie Selbstschutz gewesen, er habe Angst gehabt (Urk. 4/4 S. 6). Er müsse den Abzug ein oder zwei Mal abgedrückt haben
- 22 - (Urk. 4/4 S. 6). Der Privatkläger 2 habe kein Teppichmesser in der Hand gehabt, vielmehr ein grösseres Messer (Urk. 4/4 S. 9). Vermutlich habe der Privatkläger 2 ihn mit seinen Sicherheitsschuhen gegen sein Bein getreten und mit der Hand ei- nen Schlag gegen den Hals versetzt, eventuell habe er beim Schlag gegen den Hals das Messer oder einen Schlagstock benützt (Urk. 4/4 S. 11). Unmittelbar vor dem 10. Juni 2018 sei nichts Besonderes zwischen ihm und dem Privatkläger 2 vorgefallen. Es sei alle zwei bis drei Monate zu Vorfällen im Zusammenhang mit dem Privatkläger 2 gekommen. Es sei auch vorgekommen, dass er andere Leute im Haus belästigt habe (Urk. 4/4 S. 15). In der Haft-Anhörung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 23. Oktober 2018 (Urk. 4/7) führte der Beschuldigte aus, es sei ihm unerklärlich, weshalb der Schuss losgegangen sei (Urk. 4/7 S. 1). Er erinnere sich nicht an eine Schussab- gabe (Urk. 4/7 S. 2). Er habe die Schusswaffe nie einsetzen wollen, sie hätte in der Hosentasche als Abschreckung dienen sollen, da er Angst vor dem Privatklä- ger 2 gehabt habe (Urk. 4/7 S. 2). Er habe erst im Unterbewusstsein gesehen, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe (Urk. 4/7 S. 3). Es sei kein Teppichmesser gewesen, man sehe auf der Aufnahme, dass das Messer 12 bis 13 cm aus seiner Hand rage. Ein Teppichmesser hätte nur wenige Zenti- meter hervorgeschaut (Urk. 4/7 S. 3). Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom
19. Dezember 2018 (Urk. 4/8), die Privatkläger 2 und 3 seien in ihrer Wohnung gewesen, die Türe sei offen gestanden. Er habe zum Privatkläger 2 gesagt, so gehe das nicht, er zeige ihn an. Der Privatkläger 2 habe daraufhin aggressiv und laut gerufen, er solle verschwinden, aufpassen, jetzt komme er. Er habe Angst bekommen, sei in seine Wohnung gegangen und habe den Revolver genommen sowie das Handy aktiviert. Der Privatkläger 2 sei zu ihm in die Wohnung gekom- men. Er (der Beschuldigte) habe gefragt, ob er spinne, was er da mache. Der Pri- vatkläger 2 habe ihn beschimpft und beschuldigt (Urk. 4/8 S. 8). Laut schimpfend und beleidigend sei er mit schwingenden Armen auf ihn zugekommen. Der Privat- kläger 2 habe ihn attackiert, habe mit der linken Hand auf seine rechte Halsseite geschlagen und ihm gleichzeitig mit seinen schweren Schuhen einen Fusstritt an
- 23 - seinen rechten Unterschenkel versetzt (Urk. 4/8 S. 9). Der Privatkläger 2 müsse während der Attacke den Revolver gesehen haben, er müsse an den Revolver gefasst haben. Er glaube, der Privatkläger 2 habe ihm den Revolver wegnehmen wollen. Zu über 90 % sei es so, dass der Privatkläger 2 gegen den Revolver ge- griffen habe. Der Privatkläger 2 habe ihm den Revolver wegnehmen wollen. Er müsse beim Wegnehmen seine Hand hochgerissen haben und die Trommel müsse verstellt worden sein. Dann habe es "geklöpft". Als der Schuss gefallen sei, seien sie gestanden oder zusammen umgefallen. Er könne sich nicht erin- nern, abgedrückt zu haben. Nach dem Schuss seien sie beide umgefallen, der Privatkläger 2 sei auf ihn gefallen. Er habe den Revolver nach dem Schuss in sei- ner (eigenen) rechten Hand gesehen (Urk. 4/8 S. 10). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 28. Februar 2019 (Urk. 4/11) erklärte der Beschuldigte, er habe nicht bewusst geschossen. Der Privatkläger 2 habe ihm hineingegriffen und den Revolver wegnehmen wollen (Urk. 4/11 S. 9). Der Privatkläger 2 habe aus der Wohnung gerufen, er solle aufpassen, er komme jetzt. Er sei daraufhin in seine Wohnung zurückgegangen, weil er Angst bekom- men habe, und habe das Handy und den Revolver genommen (Urk. 4/11 S. 13). Der Beschuldigte sagte in der Einvernahme durch den Staatsanwalt vom 15. März 2019 (Urk. 4/14) aus, der Privatkläger 2 habe ein Messer in der Hand gehabt als er in die Wohnung gekommen sei, ihn attackiert und umgeworfen habe. Es sei sehr schnell gegangen, daher sage er nichts, das er nicht mit Sicherheit sagen könne (Urk. 4/14 S. 16). Er sei sich zu 80 % sicher, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe als er in die Wohnung gekommen sei (Urk. 4/14 S. 17). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. April 2019 (Urk. 4/16) führte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 2 habe den Schuss selber ausgelöst, als er ihm den Revolver habe wegnehmen wollen, habe gegen den Revolver gegriffen und dabei die Revolvertrommel verstellt. Der Privatkläger 2 müsse seinen (des Beschuldigten) Finger gegen den Abzug gedrückt haben (Urk. 4/16 S. 4). Der Pri- vatkläger 2 komme nicht freiwillig mit einem Messer zu ihm in die Wohnung. Er habe ihm schon lange vorher verboten, in seine Wohnung zu kommen. Zwei Wo-
- 24 - chen zuvor habe er ein Telefonat mit Frau H._____ gehabt, in dem er zur Sprache gebracht habe, dass jemand gesagt habe, wenn Frau H._____ nicht so wolle, komme Madagaskar ins Spiel. Es folgen Ausführungen des Beschuldigten dazu, dass der Privatkläger 2 der Mann fürs Grobe sei, die Bar für geile Senioren, die Stiftung für gefallene Mädchen, die Tötung von Frau I._____ etc. (Urk. 4/16 S. 6 f.). Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung, was ihm durch den Kopf gegan- gen sei, als er den Privatkläger 2 mit dem Messer habe auf sich zukommen se- hen, führte der Beschuldigte aus, er habe Angst gehabt. Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen und einer Fratze im Gesicht auf ihn zugekommen mit einem Messer in der Hand. Er habe Angst gehabt und sich bedroht gefühlt. Er habe dem Privatkläger 2 den Revolver gezeigt. Dieser sei auf ihn gesprungen und habe ihm den Revolver wegnehmen wollen. Anhand des Verletzungsmusters an seiner Hand sehe man, dass der Privatkläger 2 ihm den Revolver habe wegnehmen wol- len und nicht er den Schuss abgegeben habe (Urk. 4/16 S. 8). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 18. April 2019 (Urk. 4/21) sagte der Beschuldigte aus, er sei, nachdem seine Wohnungstüre nicht mehr von aus- sen blockiert gewesen sei, aus der Tür getreten, ev. 30 bis 40 cm vor die Türe und habe um die Ecke in Richtung der Wohnung A._____B._____ geschaut, de- ren Wohnungstüre offen gestanden sei. Er habe zum Privatkläger 2 gesagt, so gehe das nicht, er werde ihn anzeigen. Der Privatkläger 2 habe in der Wohnung geflucht und gesagt, er solle aufpassen, er komme jetzt. Er (der Beschuldigte) habe Angst bekommen, sei in sein Wohnzimmer gegangen, habe das Handy ge- nommen und den Revolver in die Hosentasche gesteckt, weil er Angst gehabt ha- be, dass er ihn angreifen könnte (Urk. 4/21 S. 3). Er habe den Fusstritt an den Unterschenkel und den Schlag an den Hals nicht realisiert, das sei so schnell ge- gangen, innerhalb von wenigen Sekunden. Sie seien max. 40 cm auseinander gestanden. Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen auf ihn losgegangen und habe ihn geschlagen (Urk. 4/21 S. 4). Als der Privatkläger 2 mit einer Fratze und schwingenden Armen auf ihn zugekommen sei, habe er den Revolver her- vorgenommen, um ihn einzuschüchtern und von seiner Tat abzuhalten, ihn abzu- stechen und niederzuschlagen. Der Privatkläger 2 sei 80 cm oder eher weniger vor ihm gewesen, als er den Revolver aus der Hosentasche genommen habe
- 25 - (Urk. 4/21 S. 5). Der Privatkläger 2 habe an die Waffe gegriffen und den Schuss wahrscheinlich selber ausgelöst. Er (der Beschuldigte) habe nicht abgedrückt. Nach dem Schuss habe der Privatkläger 2 am Boden auf ihm draufgelegen (Urk. 4/21 S. 6). In der haftrichterliche Einvernahme vom 21. Mai 2019 (Urk. 4/23) sagte der Be- schuldigte aus, der Privatkläger 2 habe schwere Schuhe getragen, um ihn zu tre- ten und zu Fall zu bringen, habe ihn mit der Hand geschlagen, in der er das Mes- ser gehalten habe, habe ihn ins Gesicht geschlagen und ihm einen Nackenschlag versetzt. Er habe ihn wohl abstechen wollen (Urk. 4/23 S. 4). Die Klinge des Mes- sers habe 12 cm aus seiner Hand geschaut (Urk. 4/23 S. 5). Aus seiner Sicht ha- be Frau H._____ den Privatkläger 2 gegen ihn aufgebracht, um ihm eine Abrei- bung zu verpassen. Der Beschuldigte bringt dies in Zusammenhang mit Mada- gaskar vor (Urk. 4/23 S. 7 f.). Er erklärte in der Befragung durch den Staatsanwalt vom 25. Juli 2019 (Urk. 4/24/1), es habe "geklöpft", als der Privatkläger 2 und er noch gestanden seien. Er habe die Pistole aus der Hosentasche genommen und der Privatklä- ger 2 habe reingegriffen. Wahrscheinlich habe dieser abgedrückt, er müsse auch die Trommel gedreht haben (Urk. 4/24/1 S. 7). Der Privatkläger 2 habe ihn ge- schlagen, bevor er den Revolver aus der Hosentasche genommen habe (Urk. 4/24/1 S. 7). In der Einvernahme vom 26. Juni 2020 (Urk. 4/26/1) sagte der Beschuldigte aus, nachdem ihn der Privatkläger 2 heruntergeschlagen habe, sei er auf ihm drauf gewesen, der Revolver sei zwischen ihnen gewesen. Er (der Privatkläger 2) habe versucht, ihm den Revolver wegzunehmen. Er habe den Revolver nach unten ge- halten und der Privatkläger 2 habe ihn hochgerissen. Der Schuss müsse beim Fallen losgegangen sein, als er ihm hinein gegriffen habe (Urk. 4/26/1 S. 3). Der Privatkläger 2 habe versucht, ihm den Revolver wegzunehmen, habe ihm einen Nackenschlag versetzt und das Messer in der linken Hand gehalten. Zum Glück sei er zurückgewichen, sodass ihn der Schlag am Nacken getroffen habe und das Messer ins Leere gegangen sei. Sein Unterarm habe ihn am Nacken getroffen. Der Privatkläger 2 habe ihn abstechen wollen (Urk. 4/26/1 S. 4). Er habe das
- 26 - Messer erst gesehen, als der Privatkläger 2 mit erhobenen Armen auf ihn zuge- stürmt sei. Nach seiner Wahrnehmung sei es ein grosses Messer gewesen (Urk. 4/26/1 S. 5). In der Befragung vor Vorinstanz vom 8. Februar 2021 (Prot. I S. 12 ff.) erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger 2 habe am Freitag vor dem Vorfall zu ihm gesagt, dass er ein Lügner sei und bald versorgt werde. Er könne bald zu J._____ gehen, er werde versorgt. Diese Äusserung habe ihn sehr besorgt, denn J._____ sei vor einem Jahr gestorben (Prot. I S. 18). Am nächsten Tag habe er bei der Polizei … Anzeige machen wollen. Der Polizist habe gesagt, dass man da nicht viel machen könne, er aber zwei bis drei Monate später noch Anzeige erstatten könne (Prot. I S. 19). Am Tattag habe er die Türe öffnen müssen, um durchzulüften, da die Lüf- tung nicht funktioniert habe. Der Privatkläger 2 habe ihn von draussen auf dem Laubengang aufgefordert, die Tür zu schliessen, es stinke. Er habe erwidert, er habe nichts zu sagen. Der Privatkläger 2 sei einen Schritt in die Küche gekom- men, um die Türe schliessen zu können, habe die Türe geschlossen und diese blockiert. Er (der Beschuldigte) habe versucht, die Tür wieder zu öffnen, habe aber die Türfalle nicht runterdrücken können (Prot. I S. 20). Er habe sich in den Wohnbereich begeben und TV geschaut. Es sei ihm alles hochgekommen, was er mit dem Privatkläger 2 erlebt habe. Er sei dann einen Meter auf den Laubengang hinausgegangen, habe um die Ecke geschaut und gesehen, dass die Türe der Wohnung A._____B._____ 30 bis 40 cm offen gestanden habe. Er habe gesagt, er zeige den Privatkläger 2 an. Dieser habe geflucht und gesagt, er solle aufpas- sen, er komme jetzt. Daraufhin habe er Angst bekommen. Er sei in sein Wohn- zimmer gegangen, habe sein Handy genommen, auf "Aufnahme" gedrückt, sei- nen Revolver behändigt und in den Sack gesteckt. Der Privatkläger 2 habe unter seiner Wohnungstür gestanden. Er habe diesen gefragt, ob er spinne, was er da mache. Der Privatkläger 2 habe ihn beleidigt, er sei ein Hitler und ein Sauhund und dass er sowieso nichts machen könne. Der Privatkläger 2 habe ein Messer in der Hand gehalten und sei unter der Tür gewesen. Er habe gesehen, dass er ei- nen Handwechsel gemacht habe von links nach rechts, dann hinten durch. Er ha- be etwas um sich herumgeschoben, das müsse das Messer gewesen sein. Nachher sei der Privatkläger 2 mit schwingenden Armen in seine Wohnung
- 27 - hereingestürmt. Er habe gesehen, dass er etwas, das Messer, in der linken Hand gehalten habe. Er habe ihn mit der linken Hand mit dem Messer geschlagen. Nachher habe er erfahren, dass es ein Teppichmesser gewesen sei. Er habe ge- dacht, es sei ein grösseres Messer, das etwa 20-25 cm lang sei (Prot. I S. 22). Sehr wahrscheinlich hätte der Privatkläger 2 ihm das Messer in den Hals ge- rammt, wenn er zurückgewichen wäre. Er sei jedoch sehr wahrscheinlich etwas nach vorne gegangen, woraufhin der Privatkläger 2 ihm mit dem Unterarm einen Nackenschlag gegeben habe. Gleichzeitig habe er ihm mit seinen klobigen Schu- hen an seinen rechten Unterschenkel gehauen. Er habe noch etwas gesagt wie: "Ich mach dich kaputt". Er habe nachher den Revolver hervorgeholt und diesen zuerst nach unten gehalten. Der Privatkläger 2 habe den Revolver gesehen und eingegriffen. Es habe ein Gerangel gegeben und dann habe sich der Schuss ge- löst. Er verstehe nicht, weshalb sich der Schuss gelöst habe, denn die erste Kammer im Revolver sei leer gewesen. Sehr wahrscheinlich sei die Trommel ver- stellt worden, weil der Privatkläger 2 in den Revolver reingegriffen und dabei die Trommel verstellt habe. Es könne sein, dass entweder der Privatkläger 2 oder er selber an den Abzug gekommen seien. Auf jeden Fall müsse sich die Trommel verstellt haben und dann sei ein Schuss losgegangen. Sie seien Körper an Körper gewesen, etwa 20 cm Bauch an Bauch. Ob er am Umfallen gewesen sei, wisse er nicht, es sei alles so schnell gegangen. Der Privatkläger 2 sei quer über ihn gefal- len und habe sich aufgerichtet (Prot. I S. 23). Auf die Frage, weshalb er den Re- volver genommen habe, erklärte der Beschuldigte, er habe den Revolver in der Todeswoche von Frau I._____ genommen. Er habe einen Schuss gehört gehabt und vermutet, dass der Privatkläger 2 eine Pistole habe. Als dieser gesagt habe: "Pass uf, jetzt chom ich", habe er richtig Angst bekommen. Der Privatkläger 2 ha- be das Messer in der Hand gehabt, sei hineingekommen und habe ihn mit schwingenden Armen angegriffen, habe ihm Beleidigungen an den Kopf gewor- fen. Während des Angriffs habe er so etwas wie "kaputt" gesagt oder "ich mach dich kaputt", er sei sich aber nicht sicher (Prot. I S. 28). Er habe den Revolver hervorgenommen, nachdem der Privatkläger 2 ihn geschlagen habe, nachdem er ihn mit der linken Hand, in der er das Messer gehalten habe, angegriffen habe. Als er den Schlag bekommen habe, habe er den Revolver hervorgeholt und des-
- 28 - sen Griff mit beiden Händen gehalten. Der Privatkläger 2 habe reingegriffen, über seine Hände gefasst. Es sei hin- und hergegangen, dann habe es "geklöpft" (Prot. I S. 29). Als der Schuss abgegangen sei, seien sie beide gestanden, er sei aber am Fallen gewesen (Prot. I S. 30). Auf die Frage, was er gedacht habe, als der Privatkläger 2 an seiner Wohnungstür erschienen sei, antwortete der Beschuldig- te, als der Privatkläger 2 mit dieser Fratze reingekommen sei, habe er gedacht, dass er ihn nun niedersteche und "alle mache". Der Privatkläger 2 sei wie von Sinnen gewesen, als er reingekommen sei. Er habe ausser einmal in Asien noch nie in seinem Leben solche Angst gehabt (Prot. I S. 31). Nach der Schussabgabe habe er nichts mehr gesagt, er sei geschockt gewesen (Prot. I S. 36). Als der Pri- vatkläger 2 in seine Wohnung reingekommen sei, habe er fast in die Hosen ge- schissen (Prot. I S. 63). In der Berufungsverhandlung vom 26. April 2022 sagte der Beschuldigte aus, der Privatkläger 2 sei einen Schritt in seine Wohnung gekommen und habe die Türe zugezogen. Er habe zum Privatkläger 2 gesagt, es sei jetzt genug, er zeige ihn an. Dieser habe daraufhin gesagt, er solle aufpassen, er komme jetzt. Er (der Be- schuldigte) habe im Wohnzimmer das Handy genommen und auf Videoaufnahme gestellt und den Revolver in die Hosentasche gesteckt, um den Privatkläger 2 ab- zuhalten, falls dieser ihn angreife (Prot. II S. 27 f.). Der Privatkläger 2 habe ihn be- leidigt und sei mit schwingenden Armen hereingestürmt. Er habe nur noch seine Fratze gesehen. Der Privatkläger 2 habe ihn mit der linken Hand geschlagen. In dieser Hand habe er auch ein Messer gehabt. Es habe ein Gerangel gegeben, sie seien beide zu Boden gegangen. Der Privatkläger 2 sei auf ihn drauf gefallen. Während dem Umfallen habe es "geklöpft". Er habe den Schuss nicht abgegeben, der Privatkläger 2 habe ihm den Revolver wegnehmen wollen, dabei müsse sich die Trommel gedreht haben. Er habe nie auf den Privatkläger 2 schiessen wollen. Es sei ein Unfall gewesen. Als der Privatkläger 2 hereingestürmt sei, habe er so einen Schreck und so eine Angst gehabt. Er habe gedacht, der Privatkläger 2 bringe ihn um (Prot. II S. 29 f.)
- 29 - 3.2. Aussagen des Privatklägers A._____ (Privatkläger 2) In der ersten polizeilichen Befragung vom 13. Juni 2018 (Urk. D1 3/1), welche im Patientenzimmer im Spital durchgeführt wurde, sagte der Privatkläger 2 aus, er habe am Tattag den auf dem Geländer im Laubengang aufgehängten Teppich zerschneiden wollen, um ihn im Kehrichtsack entsorgen zu können, und habe da- für das kleine Teppichmesser bereit gemacht. Zusammen mit seiner Ehefrau sei er im Laubengang gestanden und habe den Teppich vom Geländer herunterge- nommen. Der Beschuldigte habe seine Wohnungstüre offen gehabt und es habe nach Stumpenrauch gerochen. Der Beschuldigte sei herausgekommen und habe Beleidigungen rausgelassen, welche auch gegen seine Frau gerichtet gewesen seien (Urk. D1 3/1 S. 2). Er habe zu ihm gesagt, er solle wieder zurück in seine Wohnung gehen und die Tür zumachen, es stinke. Er habe sich wieder dem Tep- pich zugewandt. Es sei keine zehn Sekunden gegangen und der Beschuldigte sei wieder auf den Laubengang herausgekommen mit einem Handy in der Hand und habe etwas aufgenommen. Das habe er schon oft gemacht, er mache das aus Provokation und filme ihn mit dem Natel. Er habe dem Beschuldigten gesagt, er solle in seine Wohnung verschwinden, sonst komme er. Er sei auf den Knien am Boden gewesen und habe noch nicht einmal mit dem Zerschneiden des Teppichs angefangen. Er sei dann aufgestanden und habe sich dem Beschuldigten zuge- wandt. Dieser sei zurück in seine Wohnung gegangen. Er sei dann zur offenen Wohnungstür des Beschuldigten gegangen und habe diese zugemacht. Dabei habe er gesagt, er solle die Tür zumachen und fertig. Der Beschuldigte habe in provozierendem Ton mehrfach gesagt, er solle nur kommen (Urk. D1 3/1 S. 3). Er sei ein Stück in die Wohnung hineingegangen, um die Türe zu greifen und zu schliessen (Urk. D1 3/1 S. 4). Das Teppichmesser habe er auf den Fenstersims beim Küchenfenster oder Korridor seiner Wohnung gelegt und nicht mehr in der Hand gehabt, als er die Wohnungstür des Beschuldigten geschlossen habe. Sei- ne Ehefrau habe gesagt, sie sollten den Teppich an einem anderen Tag schnei- den, vielleicht werde er sich wieder abkühlen. Er habe den Teppich wieder auf das Geländer gelegt und in seine Wohnung gehen wollen (Urk. D1 3/1 S. 4). Er sei schon in der Wohnung und seine Frau noch an der Wohnungstür gewesen, als der Beschuldigte wieder aus seiner Wohnung herausgekommen, auf den Lau-
- 30 - bengang in Richtung ihrer Wohnung getreten sei und gerufen habe, er (der Pri- vatkläger 2) solle wieder rauskommen, er mache sie alle kaputt, sie seien drecki- ge Hunde. Er habe zum Beschuldigten gerufen, er solle verschwinden, sonst komme er. Der Beschuldigte und er seien beide wütend gewesen. Er habe ge- sagt, jetzt komme er, worauf der Beschuldigte in Richtung seiner Wohnung zu- rückgerannt sei wie ein Hündlein. Im Eingangsbereich sei er gestolpert, es habe etwas am Boden gehabt, eine Tasche oder etwas. Er sei etwa 1,5 Meter vom Be- schuldigten entfernt gewesen. Er sei etwa 2 bis 2,5 Meter in die Wohnung des Beschuldigten hineingegangen, weil er ihm habe zeigen wollen, dass jetzt fertig sei (Urk. D1 3/1 S. 5). Er habe gehört, dass seine Frau etwas gerufen habe, dann habe es "geklöpft" und er sei auf den Boden gefallen. Sie habe etwas in der Art gerufen: "Mach das nöd". Er habe nicht gesehen, dass der Beschuldigte eine Waffe gezogen habe. Dieser sei gestolpert und zu Boden gefallen, er habe sich schon abwenden wollen, dann habe es "geklöpft" (Urk. D1 3/1 S. 6 f.). Er erinnere sich nicht, dass er auf den Beschuldigten gefallen wäre. Es sei nicht möglich, dass sich der Schuss unabsichtlich gelöst habe. Er sei überzeugt, dass der Be- schuldigte absichtlich auf ihn geschossen habe. Er vermute, dieser habe ihn ab- sichtlich provoziert, damit er seine Wohnung betrete und er einen Grund habe, auf ihn zu schiessen. Er hätte nie gedacht, dass der Beschuldigte ihn in eine Falle lo- cken und auf ihn schiessen würde. Er habe nichts in den Händen gehalten, als er dem Beschuldigten in dessen Wohnung gefolgt sei (Urk. D1 3/1 S. 7). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme als Auskunftsperson vom
19. September 2018 (Urk. D1 3/3) führte der Privatkläger 2 aus, er habe auf dem Laubengang einen Teppich zerschneiden wollen, um ihn in einen Kehrichtsack stecken zu können. Seine Frau habe ihm dabei geholfen. Der Beschuldigte sei aus der Wohnung gekommen und habe angefangen, sie zu beschimpfen. Er sei am Boden auf den Knien gewesen und habe dem Beschuldigten gesagt, er solle sich verpissen. Er sei aufgestanden und der Beschuldigte sei in seine Wohnung gegangen. Er habe zu diesem gesagt, er solle aufhören und habe ihm die Woh- nungstür zugemacht, indem er sie vom Laubengang aus zugezogen habe. Er könne nicht sagen, ob er dabei 20 cm in die Wohnung getreten sei (Urk. D1 3/3 S. 4 f.). Er sei zum Teppich zurückgegangen. Der Beschuldigte sei nach ein paar
- 31 - Sekunden wieder aus der Wohnung gekommen, wieder zurück in die Wohnung gegangen und sofort wieder nach draussen gekommen und habe sie weiter be- schimpft. Er habe sie mit einem Handy aufnehmen wollen, um zu zeigen, dass sie ihn beschimpften. Der Beschuldigte habe zu ihm "Schisshaas" und "Feigling" ge- sagt, er solle nur kommen. Er sei bis vor die Wohnung des Beschuldigten getre- ten. Dieser habe gesagt: "Komm du Schisshaas, komm nur rein". Er habe zwei Schritte in die Wohnung des Beschuldigten gemacht, dieser sei gestolpert im Kü- chenbereich, es habe am Boden Taschen oder Säcke gehabt. Der Beschuldigte sei auf den Rücken gefallen und er habe diesem gesagt, er könne nicht mal lau- fen. Er habe aus der Wohnung des Beschuldigten gehen und sich umdrehen wol- len, als er seine Frau schreien gehört habe: "Mach das nicht". Er habe sich wieder gegen den Beschuldigten gedreht und beim Umdrehen den Knall gehört. Er habe gar nicht gesehen, dass dieser eine Waffe gehabt habe (Urk. D1 3/3 S. 5). Bei der Schussabgabe habe der Beschuldigte im Küchenbereich auf dem Rücken am Boden gelegen, er sei gestanden und habe gehen wollen (Urk. D1 3/3 S. 7). Er glaube, er habe das Teppichmesser nicht mehr in der Hand gehabt, als er in die Wohnung des Beschuldigten gegangen sei. Das Teppichmesser habe auf dem Fenstersims gelegen, das habe er mitbekommen. Er glaube, die Polizei habe ihm dies gesagt. Er könne sich nicht konkret erinnern, was er mit dem Teppichmesser gemacht habe. Wenn er das Messer in der Hand gehalten hätte, als der Beschul- digte geschossen habe, wäre das Teppichmesser in der Wohnung liegen geblie- ben (Urk. D1 3/3 S. 8). Seine Frau habe ihm erzählt, sie habe gesehen, dass der Beschuldigte die Waffe aus der Hosentasche gezogen habe, daher habe sie ge- schrien, er solle dies nicht machen. Er selber habe es nicht gesehen (Urk. D1 3/3 S. 11). 3.3. Aussagen B._____ (Privatklägerin 3) In der polizeilichen Einvernahme vom 10. Juni 2018 (Urk. 5/1) sagte die Privatklä- gerin 3 aus, der Privatkläger 2 sei auf den Laubengang gegangen und habe dort den Teppich entsorgen wollen. Sie sei in der Wohnung geblieben und habe ge- hört, wie der Privatkläger 2 und der Beschuldigte auf dem Laubengang laut ge- sprochen hätten. Sie sei daraufhin ebenfalls auf den Laubengang gegangen, der
- 32 - Beschuldigte sei vor seiner Wohnungstür gestanden und habe den Privatkläger 2 mit Arschloch und anderen unhöflichen Worten betitelt. Der Privatkläger 2 habe den Beschuldigten gebeten, er solle doch wieder in seine Wohnung gehen. Der Privatkläger 2 habe freundlich aber bestimmt mit dem Beschuldigten gesprochen und dabei wohl seine Stimme erhoben. Sie hätten gewusst, dass der Beschuldig- te ein gefährlicher Mann sei. Dieser habe versucht, den Privatkläger 2 zu provo- zieren, indem er immer wieder gesagt habe, er solle kommen. Der Privatkläger 2 habe nochmals gesagt, er solle doch bitte in die Wohnung gehen. Dann habe der Beschuldigte plötzlich den Privatkläger 2 am Hemd gepackt und ihn zu sich gezo- gen. Dabei habe er sich rücklings auf den Boden fallen lassen und eine Pistole aus der Hosentasche gezogen. Er habe die Pistole gerade vor sich auf den Pri- vatkläger 2 gerichtet gehalten. Sie habe gerufen, er solle das bitte nicht machen. Der Beschuldigte habe daraufhin gesagt, jetzt bringe er ihn um. Dann habe sich der Schuss gelöst und ihren Mann getroffen. Der Beschuldigte sei in die Wohnung gegangen, habe gesagt, er rufe die Polizei, und habe die Wohnungstür zuge- macht. Der Privatkläger 2 habe sie gebeten, die Polizei und den Notruf zu alar- mieren. Der Privatkläger 2 habe ein Teppichmesser dabei gehabt, um den Tep- pich im Laubengang zu schneiden. Sie habe gesehen, wie der Privatkläger 2 das Messer auf dem Fenstersims deponiert habe, um den Teppich in Streifen zu schneiden. So weit sei es aber nicht gekommen, da der Beschuldigte die Tür auf- gemacht und den Privatkläger 2 beschimpft habe (Urk. 5/1 S. 3). Das Teppich- messer sei bei der Auseinandersetzung ganz klar nicht verwendet worden (Urk. 5/1 S. 4). In der Zeugeneinvernahme vom 10. Oktober 2018 (Urk. 5/2) sagte die Privatklä- gerin 3 aus, der Privatkläger 2 sei mit dem Teppichmesser nach draussen gegan- gen. Sie habe gehört, wie der Beschuldigte den Privatkläger 2 beleidigt habe. Er habe gesagt: "Komm, komm Arschloch, komm zu mir". Sie habe durch das Kü- chenfenster gesehen, wie der Privatkläger 2 vor dem Teppich am Boden gekniet sei. Er habe zum Beschuldigten gesagt, er solle in seine Wohnung gehen, die Tür zumachen und ruhig sein. Der Beschuldigte sei in seine Wohnung gegangen und wieder herausgekommen, konkret sei er etwa drei bis vier Mal wieder aus der Wohnung gekommen. Er habe das Handy in der Hand gehalten und gesagt:
- 33 - "Arschloch, komm". Als der Beschuldigte das letzte Mal aus der Wohnung ge- kommen sei, habe der Privatkläger 2 gesagt, jetzt sei fertig, er könne aufhören mit seinem scheiss Handy oder er werde dieses wegschmeissen. Der Privatkläger 2 sei die ganze Zeit am Boden gekniet. Erst beim letzten Mal, als der Beschuldigte aus der Wohnung gekommen sei, sei er aufgestanden und in Richtung des Be- schuldigten gegangen, um dessen Wohnungstüre zu schliessen. Der Beschuldig- te habe gesagt, er solle zu ihm kommen, ob er Angst habe. Anschliessend sei er in seine Wohnung gegangen. Der Privatkläger 2 habe gesagt, dass er keine Angst vor ihm habe, er wolle nur die Tür schliessen. Der Beschuldigte sei zurück- getreten und über eine Einkaufstüte auf den Rücken gefallen. Sie habe zum Pri- vatkläger 2 auf dem Korridor gesagt, er solle ihn lassen, sie würden nach Hause in ihre Wohnung gehen (Urk. 5/2 S. 5). Sie habe gesehen, wie der Beschuldigte aus der Hosentasche eine Pistole gezogen habe, und zu ihm gesagt, er solle das bitte nicht machen. Dann habe sie den Schuss gehört. Der Privatkläger 2 habe zwei bis drei Schritte von der Wohnung des Beschuldigten zu ihrer Wohnung auf dem Laubengang geschafft und sei dann umgefallen. Kurz bevor der Schuss ge- fallen sei, sei sie auf den Laubengang gegangen, um dem Privatkläger 2 zu sa- gen, er solle wieder in die Wohnung zurückkommen. Als der Beschuldigte das letzte Mal in seine Wohnung gegangen sei, sei sie vor ihrer Wohnung gestanden. Als er sodann umgefallen sei, sei sie auf dem Laubengang gestanden an der Ecke rechts von der Eingangstüre zur Wohnung des Beschuldigten. Sie habe die Küche sehen können, da die Wohnungstür offen gestanden sei. Der Beschuldigte habe den Privatkläger 2 provoziert, in die Wohnung zu kommen. Der Privatkläger 2 habe den Beschuldigten nicht berührt. Vielmehr sei er 1 bis 2 Meter von diesem weggestanden, als er auf den Rücken gefallen sei. In der Wohnung des Beschul- digten hätten sich die beiden nicht berührt. Der Privatkläger 2 sei nicht hingefallen (Urk. 5/1 S. 5 f.). Sie glaube, der Beschuldigte habe die Pistole aus der rechten Hosentasche genommen, den Lauf der Pistole mit gestrecktem Arm auf den Pri- vatkläger 2 gerichtet und sofort geschossen, ohne zu drohen. Er habe es direkt gemacht. Im Moment der Schussabgabe sei der Beschuldigte halb auf dem Bo- den gesessen, der Privatkläger 2 sei gestanden und habe in Richtung des Be- schuldigten geschaut (Urk. 5/2 S. 8). Der Privatkläger 2 habe nichts in der Hand
- 34 - gehabt, als er die Wohnung des Beschuldigten betreten habe. Das Teppichmes- ser sei auf dem Boden im Laubengang geblieben. Es sei auf dem Boden im Lau- bengang gelegen, bevor der Privatkläger 2 die Wohnung des Beschuldigten be- treten habe (Urk. 5/2 S. 9). Auf Vorhalt ihrer Aussage bei der Polizei, wonach der Beschuldigte den Privatkläger 2 am Hemd gepackt, zu sich gezogen und sich rücklings auf den Boden habe fallen lassen, erklärte die Privatklägerin 3, als sie ihre Aussage bei der Polizei gemacht habe, sei sie absolut in Panik gewesen, ha- be panische Angst um ihren Mann gehabt und gedacht, er werde sterben (Urk. 5/2 S. 10). Der Beschuldigte habe den Privatkläger 2 nicht am Kragen ge- packt, er habe das aber tun wollen. Der Privatkläger 2 habe dem Beschuldigten gesagt, er habe keine Angst vor ihm. Darauf sei der Beschuldigte in seine Woh- nung zurückgegangen (Urk. 5/2 S. 11). Als der Schuss gefallen sei, habe sie freie Sicht in die Wohnung gehabt und den Beschuldigten auf dem Boden gesehen (Urk. 5/2 S. 23).
4. Beweiswürdigung 4.1. Glaubwürdigkeit des Beschuldigten und der Privatkläger 2 und 3 Der Beschuldigte und die beiden Privatkläger haben aufgrund ihrer Stellung im Verfahren ein Interesse daran, die Geschehnisse in einem für sie selber oder ih- ren Ehegatten günstigen Licht darzustellen. Dies ist bei der Würdigung ihrer Aus- sagen zu berücksichtigen. Bei keiner dieser Personen liegen jedoch Umstände vor, welche Zweifel an ihrer allgemeinen Glaubwürdigkeit aufkommen liessen. 4.2. Würdigung der Aussagen der Privatkläger
a) Aussagen der Privatklägerin 3 Betreffend die Privatklägerin 3 fällt auf, dass zwischen ihrer polizeilichen Einver- nahme vom 10. Juni 2018 unmittelbar nach dem Ereignis und ihrer Zeugenein- vernahme vom 10. Oktober 2018 erhebliche Widersprüche auszumachen sind, welche sich nicht mit Erinnerungsschwächen aufgrund des Zeitablaufs erklären lassen. Während sie in ihrer ersten Einvernahme schilderte, dass der Schuss im Laubengang gefallen sei und der Beschuldigte den Privatkläger 2 vorgängig am
- 35 - Hemd gepackt, zu sich gezogen und rücklings zu Boden gefallen sei und die Pis- tole gerade vor sich auf den Privatkläger gerichtet habe, schilderte sie in der Zeu- geneinvernahme nichts mehr von dem Packen am Hemd und führte aus, dass der Schuss in der Wohnung des Beschuldigten gefallen sei. Auf diesen Widerspruch angesprochen erklärte sie, sie sei in der ersten Einvernahme in Panik gewesen, habe Angst um ihren Mann gehabt (Urk. 5/2 S. 10). Diese Erklärung vermag nicht zu überzeugen, schilderte sie doch in der ersten Einvernahme einen ganz ande- ren Ablauf, was sich – anders als Lücken in der Darstellung oder emotional ge- färbte Übertreibungen – nicht mit Aufregung oder Panik erklären lässt. Mit Bezug auf das Teppichmesser sagte sie in der ersten Einvernahme aus, die- ses sei bei der Auseinandersetzung ganz klar nicht verwendet worden. Sie habe gesehen, wie der Privatkläger 2 das Messer auf dem Fenstersims deponiert habe, um den Teppich zu schneiden. Dazu sei es jedoch nicht gekommen. In ihrer zwei- ten Einvernahme sagte sie dann aus, das Teppichmesser sei auf dem Boden im Laubengang gelegen, als der Privatkläger 2 die Wohnung des Beschuldigten be- treten habe. Der Privatkläger 2 habe nichts in der Hand gehabt, als er in die Woh- nung des Beschuldigten gegangen sei (Urk. 5/2 S. 9). Auch ihre Darstellung be- treffend das Teppichmesser ist somit nicht konstant ausgefallen. Hinzukommt, dass aus der Handyaufnahme des Beschuldigten hervorgeht, dass der Privatklä- ger 2 das Teppichmesser in der Hand hielt, als er in die Wohnung des Beschul- digten ging und dieses, nachdem der Schuss gefallen war, immer noch in der Hand hielt. Der Eindruck, dass sie die Geschehnisse in einem für den Privatkläger 2 günsti- gen Licht erscheinen lassen will, entsteht auch aus dem Umstand, dass der Pri- vatkläger 2, welcher dem Beschuldigten in der Wohnung gegenüber stand und sich nach seiner Darstellung zu diesem umdrehte, als er den Knall hörte (Urk. D1 3/3 S. 5), die Waffe nicht gesehen hat, wogegen die Privatklägerin 3, welche aus- serhalb der Wohnung des Beschuldigten stand, gesehen haben will, dass der Be- schuldigte die Waffe mit gestrecktem Arm gegen den Privatkläger 2 gerichtet hat (Urk. 5/2 S. 8). Der Handyaufzeichnung der Geschehnisse ist entgegen ihrer Dar- stellung auch nicht zu entnehmen, dass sie – wie sie behauptete – vor dem
- 36 - Schuss rief, der Beschuldigte solle das nicht machen. Vielmehr ist zu hören, dass sie nach dem Schuss sagte, nun sei fertig. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass ihre Schilderung betreffend den Ablauf bei der Schussabgabe nicht mit dem durch das Gutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin rekonstruierten Schussverlauf vereinbar ist (Urk. 12/16 S. 21). Darauf wird im Rahmen der Ausführungen zum Gutachten zurückzukom- men sein. Insgesamt bestehen erhebliche Zweifel an der Darstellung der Privatklägerin 3, weshalb ihre Aussagen nicht geeignet sind, die Darstellung des Beschuldigten zu widerlegen.
b) Aussagen des Privatklägers 2 Der Privatkläger 2 räumte ein, dass er, bevor der Schuss fiel, in die Wohnung des Beschuldigten ging. Er sagte konstant aus, er habe nicht gesehen, dass der Be- schuldigte eine Waffe gezogen habe, was gegen eine übertriebene Belastung spricht, jedoch dadurch wieder relativiert wird, dass er die Vermutung äusserte, der Beschuldigte habe ihn absichtlich provoziert, damit er seine Wohnung betrete und er (der Beschuldigte) einen Grund habe, auf ihn zu schiessen (Urk. D1 3/1 S. 7). Der Privatkläger 2 sagte in der ersten Einvernahme aus, er habe nichts in der Hand gehalten, als er in die Wohnung des Beschuldigten gegangen sei. In der zweiten Einvernahme relativierte er, dass er glaube, er habe das Teppichmesser nicht mehr in der Hand gehalten, als er die Wohnung des Beschuldigten betreten habe. Er könne sich nicht mehr konkret erinnern, was er damit gemacht habe. Dass der Privatkläger 2 das Teppichmesser in der Hand hielt, als er in die Woh- nung des Beschuldigten ging und auch nach der Schussabgabe immer noch in der Hand hielt, geht – wie bereits erwähnt – aus den Handyaufnahmen hervor. Dieser Umstand lässt angesichts der vorsichtigen Aussage des Privatklägers 2, welcher gerade nicht mit Vehemenz bestritt, das Teppichmesser in der Hand ge- halten zu haben, vielmehr einräumte, nicht mehr zu wissen, was er damit ge-
- 37 - macht habe, keine grundsätzlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa- gen aufkommen. Die Aussagen des Privatklägers 2 sind konstant ausgefallen und weisen keine Widersprüche auf. Sie decken sich über weite Strecken mit denjenigen des Be- schuldigten. Der hauptsächliche Unterschied zwischen seiner Darstellung und derjenigen des Beschuldigten liegt darin, dass er geltend machte, der Beschuldig- te sei in der Wohnung über etwas gestolpert und hingefallen, während er mit ei- nem gewissen Abstand vor dem Beschuldigten gestanden und es nie zu körperli- chem Kontakt zwischen ihnen gekommen sei. Insbesondere bestritt er konstant, den Beschuldigten geschlagen und getreten zu haben. Die Aufzeichnung der Ge- schehnisse auf der Handyaufnahme geben keinen Aufschluss zu dieser Frage. Was auf dieser Aufnahme zu sehen und zu hören ist, ist sowohl mit einem Stol- pern und Hinfallen des Beschuldigten, als auch mit einem Gerangel bzw. Angriff seitens des Privatklägers 2 vereinbar. Auf die weiteren Beweismittel zu dieser Frage (Tatrekonstruktion, Gutachten bezüglich Schmauchspuren, Schussrichtung etc.) ist nach der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten einzugehen. Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die Aussagen des Privatklägers 2 nicht per se unglaubhaft erscheinen. 4.3. Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte sagte gleichbleibend aus, der Privatkläger 2 habe ihn in der Wohnung angegriffen. Es habe ein Gerangel gegeben, in welchem sich der Schuss gelöst habe. Er bestritt konstant, bewusst auf den Privatkläger 2 geschos- sen zu haben. Dieser habe ihn attackiert, dabei sei er rückwärts hingefallen und der Privatkläger 2 sei auf ihn drauf gefallen. Inkonstant sind seine Aussagen be- züglich der Frage, wann er und der Privatkläger 2 hinfielen, insbesondere, ob sie standen, als der Schuss erfolgte, und zur Frage, durch wen der Schuss ausgelöst wurde. Gestützt wird die Darstellung des Beschuldigten betreffend das Versetzen eines Tritts an seinen Unterschenkel durch den Privatkläger 2 durch die Feststellungen im Gutachten über die körperliche Untersuchung des Beschuldigen, gemäss wel-
- 38 - chen eine Prellung des rechten Kopfnickermuskels und an der rechten Unter- schenkelinnenseite und am rechten Fussknöchel infolge stumpfer Gewaltanwen- dung frischer imponierende Blutergüsse festgestellt wurden. Darauf ist im Rah- men der Ausführungen zum Gutachten des IRM zurückzukommen. Dass der Pri- vatkläger 2 entgegen der Annahme des Beschuldigten keine schweren Schuhe trug, vielmehr seine Hausschuhe, was auf den Handyaufnahmen und dem auf der Fotodokumentation sichtbaren schwarzen Hausschuh hervorgeht, vermag die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Beschuldigten bezüglich des erlittenen Trittes nicht in Frage zu stellen, kann ein entsprechendes Hämatom doch auch durch ei- nen kräftigen Tritt mit einem Hausschuh verursacht werden. Dass der Privatkläger 2 und der Beschuldigte wütend waren und die Stimmung sehr geladen war, wird von beiden übereinstimmend geschildert und geht aus den Handyaufnahmen des Beschuldigten hervor, ebenso, dass der Privatkläger auf die mehrfache Äusserung des Beschuldigten: "Wotsch inecho" auf diesen zukam. Im entscheidenden Moment ist dann die Aufnahme verwackelt, die Linse der Ka- mera über weite Strecken abgedeckt, sodass nur eine Tonaufnahme vorliegt. Ob der Beschuldigte über etwas am Boden Liegendes gestolpert und gestürzt ist oder aufgrund eines Schlages/Stosses durch den Privatkläger 2 zu Boden fiel, lässt sich der Aufnahme nicht entnehmen. Zur Würdigung der divergierenden Aussagen des Privatklägers 2 und des Be- schuldigten betreffend ihre jeweilige Position bei der Schussabgabe und die Fra- ge, wie und durch wen der Schuss ausgelöst wurde, liegt ein Gutachten des Fo- rensischen Instituts Zürich vom 6. Dezember 2019 vor (Urk. 12/16). Dieses Gut- achten sowie dasjenige des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten vom 9. August 2019 (Urk. 9/3/1) sind für die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 heranzuziehen. 4.4. Gutachten 4.4.1. Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 6. Dezember 2019 (Urk. 12/16)
- 39 -
a) Spurenauswertung Gemäss Gutachten konnten an der Tatwaffe keine DNA-Spuren des Privatklä- gers 2 nachgewiesen werden. Die Schmauchspuren an seinen Händen lassen keine Rückschlüsse darauf zu, ob sich diese in unmittelbarer Nähe der Waffe be- funden haben (Urk. 12/16 S. 19). Die Spurenauswertung liefert somit keine Hin- weise für das vom Beschuldigten geschilderte Greifen des Privatklägers 2 nach der Waffe und die Auslösung des Schusses durch einen solchen Griff des Privat- klägers 2. Gegen das Stattfinden eines Gerangels, welches darin endete, dass der Privatkläger 2 nach dem Schuss auf den Beschuldigten fiel, spricht das Er- gebnis der Auswertung der DNA-Asservate ab dem Privatkläger 2 und dem Be- schuldigten, welche keinen Hinweis auf einen physischen Kontakt zwischen den beiden Personen ergab. Die Auswertung der Faserspuren auf den Kleidern des Beschuldigten und die fehlenden Faserspuren auf den Kleidern des Privatklä- gers 2 führen zur gutachterlichen Beurteilung, dass gemäss der Faserübertragun- gen kein intensiver physischer Kontakt zwischen den beiden stattfand. Auch die am unteren linken Hosenbein des Beschuldigten festgestellten Blutanhaftungen, welche ein DNA-Mischprofil des Privatklägers 2 und des Beschuldigen ergaben, sind nicht plausibel vereinbar mit dem vom Beschuldigten geltend gemachten Kontakt mit dem Privatkläger 2. Am Hemd des Beschuldigten wurden keine blut- verdächtigen Anhaftungen festgestellt. Ein intensiver physischer Kontakt zwi- schen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2, wie er stattgefunden haben müsste bei einem zu Boden Fallen der beiden nach der Schussabgabe, sodass sie aufeinander lagen, wird von den Gutachtern aufgrund der geringen Anzahl Faserspuren ausgeschlossen (Urk. 12/16 S. 20).
b) Funktion des Revolvers und Schussverlauf Zur Funktion des Revolvers hält das Gutachten fest, zur Schussauslösung müsse der Abzug bedient werden, das heisst, vollständig nach hinten gezogen werden. Diese Bewegung des Abzugs nach hinten sei beim Versuch, jemandem die Waffe aus der Hand zu reissen (Waffe gegen sich ziehen und gleichzeitig den Abzug nach hinten drücken), sehr unwahrscheinlich. Plausibler wäre, dass der Abzug
- 40 - durch die waffenführende Person beim Versuch, die Waffe festzuhalten, mit dem sich am Abzug befindenden Finger nach hinten bewegt wird. Die Ausführungen der Gutachter lassen das Vorbringen des Beschuldigten, wonach der Privatklä- ger 2 den Schuss selber ausgelöst habe, als sehr unwahrscheinlich erscheinen. Nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Privatkläger 2 den am Abzug be- findlichen Finger des Beschuldigten nach hinten bewegt hat. Es muss jedoch auch berücksichtigt werden, dass der Beschuldigte, der nach eigener Darstellung grosse Angst erlebte, wie er sie zuvor nur einmal erlebt hatte, den Revolver aus der Hosentasche nahm, als der Privatkläger 2 in seine Wohnung hineinkam, und offensichtlich den Finger am Abzug hatte. Dass sich der Schuss unter diesen Umständen ohne den Willen des Beschuldigten löste, weil der Privatkläger 2 den sich bereits am Abzug befindenden Finger des Beschuldigten nach hinten beweg- te, erscheint zwar als möglich, aber als derart unwahrscheinlich und bloss theore- tisch denkbare Möglichkeit, dass aufgrund der gesamten Umstände keine ver- nünftigen Zweifel an einer willentlichen Schussabgabe durch den Beschuldigten bestehen. Damit in Übereinstimmung zu bringen ist denn auch die weitere Fest- stellung der Gutachter, wonach zwar der rekonstruierte Schussverlauf mit der Darstellung des Beschuldigten vereinbar ist, wonach sich die beiden Kontrahen- ten gegenüber standen, der Beschuldigte die Waffe in den Händen hielt, der Lauf gegen unten zeigte, der Privatkläger 2 an den Revolver griff, um diesen dem Be- schuldigten wegzunehmen, und es dabei zur Schussabgabe kam. Die Gutachter beurteilen die Körperhaltungen der beiden um die Waffe ringenden Kontrahenten jedoch als "unnatürliche" Positionen, in welchen beide keine Kraft auf die Waffe ausüben könnten (Urk. 12/16 S. 20). Dies wiederum spricht ebenfalls dagegen, dass der Privatkläger 2 den Finger des Beschuldigten hätte nach hinten bewegen können. Die Schilderung des Ablaufs durch den Privatkläger 2, wonach der Beschuldigte mit dem Rücken zu Boden fiel, er (der Privatkläger 2) ca. 2 Meter von ihm entfernt stand und der Beschuldigte am Boden sitzend den Schuss gegen ihn abgab, ist gemäss Beurteilung der Gutachter mit dem rekonstruierten Schussverlauf nicht vereinbar. Dasselbe gilt bezüglich der Schilderung der Privatklägerin 3 (Urk. 12/16 S. 21).
- 41 - Gemäss den gutachterlichen Feststellungen entspricht das Gesamtspurenbild dem folgenden, von ihnen rekonstruierten Ablauf widerspruchsfrei: So schoss der auf dem Boden sitzende Beschuldigte gegen den ca. 1 Meter entfernten, aufrecht stehenden Privatkläger 2 und hielt dabei die Waffe oberhalb von seinen Ober- schenkeln (Urk. 12/16 S. 22). Die Ausführungen der Gutachter sind fundiert begründet, dokumentiert und schlüssig. Gemäss ihren Ausführungen ist weder die Darstellung des Beschuldig- ten noch diejenige der beiden Privatkläger mit dem Spurenbild und dem rekon- struierten Schussverlauf vereinbar und ist am ehesten auf den Ablauf zu schlies- sen, dass der Beschuldigte bei der Schussabgabe am Boden sass und auf den vor ihm stehenden Privatkläger 2 schoss. Die Ergebnisse des Gutachtens stützen die Variante, dass der Beschuldigte wil- lentlich auf den Privatkläger 2 schoss und sich nicht unwillentlich ein Schuss lös- te, als der Privatkläger 2 versuchte, dem Beschuldigten die Waffe wegzunehmen. Ferner bestehen keine rechtserheblichen Zweifel daran, dass der Beschuldigte aus auf dem Boden sitzender Position auf den stehenden Privatkläger 2 schoss. Offen bleibt die Frage, wie es dazu kam, dass der Beschuldigte zu Boden fiel. Während der Privatkläger 2 geltend machte, der Beschuldigte sei über am Boden liegende Taschen oder Säcke gestolpert, sagte der Beschuldigte aus, er sei vom Privatkläger 2 angegriffen, mit den Füssen ans Schienbein getreten und in den Nacken geschlagen worden. Die fehlenden DNA-Spuren des Privatklägers 2 am Beschuldigten und die fehlenden Faserspuren sprechen zwar gegen einen inten- siven Körperkontakt wie das auf den Beschuldigten Fallen des Privatklägers 2, je- doch schliessen sie einen Fusstritt mit Hausschuh und einen Nackenschlag nicht aus. 4.4.2. Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körper- lichen Untersuchung des Beschuldigten vom 9. August 2019 (Urk. 9/3/1) Gemäss dem Bericht des Universitätsspitals Zürich, Institut für Notfallmedizin, vom 11. Juni 2018 (Urk. 9/1/5) wurde der Beschuldigte am 11. Juni 2018 auf der
- 42 - Notfallstation behandelt. Er habe berichtet, dass er am Vortag einen Schlag ge- gen den rechten Hals erlitten habe und eine schmerzhafte Schwellung über der Nackenmuskulatur rechts festgestellt habe. Als Befund wurde am Hals eine äusserlich leichte Schwellung über dem Nacken rechts erhoben. Eine aktive Blu- tung oder ossäre Läsion konnte ausgeschlossen werden (Urk. 9/1/5 S. 2 f.). Ge- mäss dem ärztlichen Befund vom 27. Juni 2018 wurde durch das Institut für Not- fallmedizin eine Kontusion des rechten Halsbereichs mit Weichteilschwellung di- agnostiziert, wobei die Verletzung durch einen Schlag gegen den Hals entstanden sein könne (Urk. 9/1/6 S. 1). Das von der Staatsanwaltschaft in Auftrag gegebene Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich zur körperlichen Untersuchung des Be- schuldigten vom 9. August 2019 (Urk. 9/3/1) hat ergeben, dass bei diesem am Nacken drei älter imponierende, fleckenförmige Hautabschürfungen festgestellt wurden (Urk. 9/3/1 S. 6). Ferner wird wiederholt, dass gemäss Austrittsbericht des Universitätsspitals vom 11. Juni 2018 eine Prellung des rechten Kopfnickermus- kels festgestellt wurde. An der rechten Unterschenkelinnenseite und am rechten Fussknöchel fanden sich infolge stumpfer Gewaltanwendung frische imponieren- de Blutergüsse, und am linken Fussrücken eine frisch imponierende kleinflächige Hautabschürfung, wobei diese Verletzungen sowohl durch Bagatelltraumen (z.B. Anstossen an einem Gegenstand), als auch im Rahmen einer körperlichen Ausei- nandersetzung (z.B. durch Schläge oder Tritte bzw. durch ein Kratzen) im geltend gemachten Ereigniszeitraum entstanden sein könnten. Auch die am rechten El- lenbogen und Unterarm festgestellten kleinflächigen Hautabschürfungen könnten im geltend gemachten Ereigniszeitraum entstanden sein. Deren Entstehung sei im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung (z.B. Sturz zu Boden mit An- schlagen des rechten Armes) genauso möglich wie eine Entstehung durch ein Bagatelltrauma (z.B. selbständiges Anschlagen des Armes (Urk. 9/3/1 S. 5). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die an Füssen, am Unterschenkel und am rechten Arm des Beschuldigten festgestellten Verletzungen sowohl durch selbständiges Anstossen/Anschlagen, als auch im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung durch Schläge oder Tritte entstanden sein können. Da der
- 43 - Beschuldigte jedoch gleichzeitig eine Verletzung am Nacken erlitt, welche durch einen Schlag gegen den Hals verursacht worden sein kann, erscheint seine Dar- stellung als glaubhaft, wonach ihm der Privatkläger 2 einen Schlag in den Nacken und einen Tritt an den Unterschenkel versetzt hat. Wie bereits dargelegt, ist auf- grund der gutachterlichen Feststellungen zum Schussverlauf erstellt, dass der Beschuldigte am Boden sitzend den Schuss auf den mit einer Distanz von einem Meter bei ihm stehenden Privatkläger 2 abgab. Es erscheint als plausibel, dass der Beschuldigte aufgrund eines Schlages und Trittes des Privatklägers 2 auf den Boden fiel, nicht bloss über am Boden liegende Säcke oder Taschen stolperte.
5. Fazit Sachverhaltserstellung Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist erstellt, dass vor der Schussabga- be eine verbale Auseinandersetzung zwischen dem Privatkläger 2 und dem Be- schuldigten stattfand. Diese Auseinandersetzung fing an, als der Beschuldigte seine Wohnungstüre offen stehen liess, um zu lüften. Der Privatkläger 2, der ei- nen beschädigten Teppich auf dem Laubengang verschneiden und entsorgen wollte, forderte den Beschuldigten auf, die Wohnungstüre zu schliessen, was die- ser nicht tun wollte. Darauf machte der Privatkläger 2 einen Schritt in die Woh- nung des Beschuldigten, um die Türfalle zu greifen und schloss die Wohnungstü- re gegen den Willen des Beschuldigten. Dieser begab sich kurz darauf wieder aus der Tür hinaus auf den Laubengang und sagte, der Privatkläger 2 solle das nie mehr machen, er werde ihn anzeigen. Der Privatkläger 2 erwiderte, der Beschul- digte solle aufpassen, er komme jetzt. Der Beschuldigte erlebte den Privatkläger 2 als aggressiv und bekam grosse Angst. Er begab sich in seine Wohnung, steckte den Revolver in die Hosentasche, ergriff das Handy und stellte die Aufnahmefunk- tion ein. Der Privatkläger 2 erschien vor der Wohnungstüre des Beschuldigten und hatte ein Teppichmesser in der Hand. Der Beschuldigte fragte mehrmals, ob er hereinkommen wolle. Aufgrund der gesamten Umstände bestehen keine Zwei- fel, dass er gerade nicht wollte, dass der Privatkläger 2 in seine Wohnung kom- me. Der Privatkläger 2 erwiderte, er komme doch nicht zu einem Schwein hinein, er habe Frau H._____ das schon tausend Mal gesagt, der Beschuldigte könne nichts machen. Sodann betitelte er den Beschuldigten als Hitler. Dieser fragte
- 44 - weiter mehrfach, ob er hereinkommen wolle, ob er noch mehr wolle. Die Konver- sation gemäss Ziffer 5 des Anklagevorwurfs ist aufgrund der Handyaufnahmen des Beschuldigten (Urk. 7/14) erstellt. Der Privatkläger 2 kam in die Wohnung herein, wobei er immer noch das Teppichmesser in der Hand hielt. Dort versetzte er dem Beschuldigten einen Schlag gegen den Nacken und einen Tritt gegen den Unterschenkel. Der Beschuldigte fiel daraufhin zu Boden und gab in sitzender Po- sition einen Schuss auf den in einer Distanz von ca. einem Meter vor ihm stehen- den, ihm zugewandten Privatkläger 2 ab. III. Rechtliche Würdigung
1. Tatbestandsmässigkeit betreffend versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB 1.1. Objektiver Tatbestand Gemäss erstelltem Sachverhalt hat der Beschuldigte aus der am Boden sitzenden Position, den Revolver über dem Knie haltend, einen Schuss auf den ca. einen Meter von ihm entfernt stehenden Privatkläger 2 gegen dessen rechten Unter- bauch abgegeben. Der Schuss traf den Privatkläger 2 an der rechten Flanke bzw. am Unterbauch und trat am Rücken in etwa der Höhe des zweiten Lendenwirbels wieder aus. Der Privatkläger 2 erlitt eine Perforation des Blinddarms und nicht verschobene Brüche der 3. und 4. Lendenwirbel. Es bedarf keiner weiteren Erklärung, dass ein aus lediglich einem Meter Distanz gegen den Unterbauch eines Menschen abgegebener Schuss geeignet ist, durch die Verletzung lebenswichtiger Organe oder Blutgefässe den Tod dieses Men- schen zu verursachen. Da durch die sofortige notfallmässige Bauchöffnung mit Entfernung des Blind- darms und eines Teils des Krummdarms ein Ableben des Privatklägers 2 verhin- dert werden konnte, trat der Tod nicht ein und blieb es bei einem Tötungsversuch. 1.2. Subjektiver Tatbestand
- 45 - Für den Beschuldigten war zweifellos erkennbar, dass ein Schuss mit dem Revol- ver gegen den Unterbauch eines ca. einen Meter vor ihm stehenden Menschen tödliche Verletzungen verursachen kann. Das Risiko des Todeseintrittes war bei diesem Vorgehen derart hoch und musste sich dem Beschuldigten in einer Weise aufdrängen, dass eventualvorsätzliches Handeln zu bejahen ist. 1.3. Zwischenfazit Der Beschuldigte hat den Tatbestand der versuchten Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB in objektiver und subjektiver Hin- sicht erfüllt.
2. Rechtswidrigkeit / Notwehr oder Putativnotwehr 2.1. Gemäss Art. 15 StGB ist derjenige, der ohne Recht angegriffen oder unmit- telbar mit einem Angriff bedroht wird, berechtigt, den Angriff in einer den Umstän- den angemessenen Weise abzuwenden. Putativnotwehr ist gegeben, wenn der Täter einem Sachverhaltsirrtum im Sinne von Art. 13 StGB unterliegt, konkret einer falschen Vorstellung über das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes. Erstellt ist vorliegend, dass der Privatkläger 2 vor der Schussabgabe nach einem heftigen verbalen Disput zwischen ihm und dem Beschuldigten in dessen Woh- nung hineinkam, ein Teppichmesser in der Hand hielt, dem Beschuldigten einen Schlag gegen den Nacken und einen Tritt gegen dessen Unterschenkel versetzte, worauf der Beschuldigte auf den Boden fiel und von dort aus den Schuss abgab. Dass ein tätlicher Angriff durch einen Nackenschlag und einen Tritt gegen den Unterschenkel des Beschuldigten keine Schussabgabe gegen den Aggressor rechtfertigen würde, da dies eine vollkommen unverhältnismässige Abwehrhand- lung darstellen würde, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Den Akten ist ferner kein objektiver Hinweis zu entnehmen, dass der Privatkläger 2 dem Beschuldigten tatsächlich drohte, ihn mit dem Teppichmesser zu attackieren bzw. direkt mit dem Messer attackierte. Weder war es vor dem angeklagten Vorfall je zu Tätlichkeiten
- 46 - zwischen dem Beschuldigten und dem Privatkläger 2 gekommen, noch drohte der Privatkläger 2 vor der Schussabgabe Tätlichkeiten oder gar einen Messereinsatz an. Wie der Handyaufzeichnung zu entnehmen ist, hielt der Privatkläger 2, der ei- nen defekten Teppich zerschneiden und im Abfall entsorgen wollte, ein Teppich- messer in der Hand als er vor der Wohnungstüre des Beschuldigten stand. Auch wechselte er die Hand und hielt das Messer noch in der Hand, als er die Woh- nung nach der Schussabgabe wieder verliess, jedoch ist nicht zu sehen, dass er das Messer gegen den Beschuldigten gerichtet hätte oder zu hören, dass er ihn damit bedroht hätte. Solches wurde vom Beschuldigten auch nie ausgesagt. Fer- ner erlitt er bei diesem Vorfall keine Verletzungen, welche auf einen Messerstich oder Messerschnitt zurückzuführen wären. Da objektiv kein Messerangriff des Privatklägers 2 erfolgte oder unmittelbar drohte, sind die Voraussetzungen des Rechtfertigungsgrundes der Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB nicht erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob die Voraussetzungen für Putativnotwehr erfüllt sind. 2.2. Gegen den Umstand, dass der Beschuldigte irrtümlich davon ausging, es drohe eine Messerattacke seitens des Privatklägers 2, spricht schon der Um- stand, dass er den Privatkläger 2, als dieser vor seiner Wohnungstür mit dem Messer in der Hand stehen blieb und keine Anstalten traf, seine Wohnung zu be- treten, sondern vielmehr noch erklärte, er komme nicht zu einem Schwein hinein, provozierte, indem er wiederholt fragte, ob der Privatkläger 2 hineinkommen wolle und ob er noch mehr wolle. Eine wichtige Rolle bei der Beurteilung des Irrtums über den vom Privatkläger 2 ausgehenden Messerangriff spielt ferner, dass der Beschuldigte nicht konstant aussagte bezüglich der Frage, ob der Privatkläger 2 ein Messer dabei gehabt ha- be. In der Hafteinvernahme vom 11. Juni 2018 sprach er davon, der Privatkläger 2 habe ihn umgeworfen, sei mit seitlich schwingenden Armen in die Wohnung ge- stürmt und habe ihn attackiert. Als er auf ihn losgestürmt sei, habe der Privatklä- ger 2 gesagt, er sei ein Hitler. Er habe in der Hand des Privatklägers 2 kein Mes- ser gesehen. Er würde ihm dies zwar gerne unterstellen, könne es aber nicht (Urk. 4/1 S. 8). Auf Vorhalt, dass er gegenüber dem Polizeinotruf am Telefon ge- sagt habe, der Privatkläger habe ein Messer gehabt, antwortete der Beschuldigte,
- 47 - das mit dem Messer werde schon stimmen, er könne ein Messer beschreiben mit einer Klinge von 21-22 cm und einer Breite von etwa 3 cm. Er könne aber nicht beschwören, dass es so gewesen sei (Urk. 4/1 S. 16). In der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme vom 3. Juli 2018 sagte der Beschuldigte aus, er sei nicht mehr sicher, aber der Privatkläger 2 habe ein Messer oder einen Schlagstock in der lin- ken Hand gehabt. Er habe konkret keinen Schlagstock und auch kein Messer ge- sehen. Er könne aber ein Messer beschreiben (schwarzer Griff, etwa 2,5 cm breit und 9-10 cm lang, Klinge ca. 25 cm lang). Er habe das Messer nicht gesehen und keine Ahnung, weshalb er es so genau beschreiben könne (Urk. 4/4 S. 4). Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen auf ihn losgekommen, habe ihn ent- weder zu Boden geschlagen oder ihn überrannt, sodass er rückwärts zu Boden gefallen sei. Der Privatkläger 2 habe kein Teppichmesser in der Hand gehabt, vielmehr ein grösseres Messer (Urk. 4/4 S. 9). In der Haftanhörung durch das Zwangsmassnahmengericht vom 23. Oktober 2018 erklärte der Beschuldigte, er habe erst im Unterbewusstsein gesehen, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe. Es sei kein Teppichmesser gewesen. Man sehe auf der Aufnahme, dass das Messer 12 bis 13 cm aus seiner Hand rage, ein Teppich- messer hätte nur wenige Zentimeter hervorgeschaut (Urk. 4/7 S. 3). Gänzlich un- erwähnt blieb ein Messer in der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft vom
19. Dezember 2018. Dort schilderte der Beschuldigte lediglich, dass der Privat- kläger 2 mit schwingenden Armen, laut fluchend und schimpfend auf ihn zuge- kommen sei, ihn mit der linken Hand auf die rechte Halsseite geschlagen und ihm einen Fusstritt an seinen rechten Unterschenkel versetzt habe (Urk. 4/8 S. 9). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. März 2019 führte der Be- schuldigte aus, er sei sich zu 80 % sicher, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der Hand gehabt habe, als er in die Wohnung gekommen sei (Urk. 4/14 S. 17). Auf die Ergänzungsfrage der Verteidigung, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als er den Privatkläger 2 mit dem Messer auf sich habe zukommen sehen, antwortete der Beschuldigte in der Einvernahme vom 5. April 2019, er habe Angst gehabt. Der Privatkläger 2 sei mit schwingenden Armen, mit einer Fratze im Ge- sicht und dem Messer in der Hand auf ihn zu gekommen (Urk. 4/16 S. 6 f.). In der Einvernahme vom 18. April 2019 wiederholte er, der Privatkläger 2 sei mit einer
- 48 - Fratze und schwingenden Armen auf ihn zugekommen. Er habe dann den Revol- ver hervorgenommen, um ihn einzuschüchtern und von der Tat abzuhalten, ihn abzustechen oder niederzuschlagen (Urk. 4/21 S. 5). In der haftrichterlichen Ein- vernahme vom 21. Mai 2019 erklärte der Beschuldigte, der Privatkläger 2 habe ihn mit der Hand geschlagen, in der er das Messer gehalten habe. Er habe ihn wohl abstechen wollen. Die Klinge des Messers habe 12 cm aus seiner Hand ge- schaut (Urk. 4/23 S. 4 f.). In der Einvernahme vom 26. Juni 2020 führte er aus, der Privatkläger 2 habe ihm einen Nackenschlag versetzt und das Messer in der linken Hand gehabt. Zum Glück sei er zurückgewichen, sodass ihn der Schlag am Nacken getroffen habe. Der Privatkläger 2 habe ihn abstechen wollen (Urk. 4/26/1 S. 4). Er habe das Messer erst gesehen, als der Privatkläger 2 mit erhobenen Armen auf ihn zugestürmt sei. Nach seiner Wahrnehmung sei es ein grosses Messer gewesen (Urk. 4/26/1 S. 5). Vor Vorinstanz sagte der Beschuldigte aus, er habe gesehen, dass der Privatkläger 2 ein Messer in der linken Hand gehalten habe. Mit dieser Hand habe der Privatkläger 2 ihn geschlagen. Er habe nachher erfahren, dass es ein Teppichmesser gewesen sei. Er habe gedacht, es sei ein grösseres Messer gewesen. Wenn er zurückgewichen wäre, hätte der Privatklä- ger 2 ihm das Messer sehr wahrscheinlich in den Hals gerammt (Prot. I S. 22). Als der Privatkläger 2 mit seiner Fratze reingekommen sei, habe er gedacht, dass er ihn nun niedersteche. Der Privatkläger 2 sei wie von Sinnen gewesen, als er rein- gekommen sei (Prot. I S. 31). Vorstehender Zusammenfassung der Aussagen des Beschuldigten zum Messer- einsatz ist zu entnehmen, dass er in den zu den angeklagten Ereignissen zeitna- hen Aussagen betreffend den Einsatz eines Messers unsicher war, ob überhaupt ein solches im Spiel war. In den späteren Einvernahmen schilderte er den Messe- reinsatz in einer aggravierenderen Weise, welche darin kulminierte, dass er an- gab, er habe befürchtet, der Privatkläger 2 werde ihn abstechen. Es ist nahelie- gend, dass der Beschuldigte seine Aussagen betreffend das Messer dem Stand der Ermittlungen anpasste, insbesondere diese änderte, nachdem er der Han- dyaufzeichnung entnehmen konnte, dass darauf erkennbar ist, dass der Privat- kläger 2 ein Teppichmesser in den Händen hielt. Hätte der Beschuldigte den Schuss unter dem Eindruck einer Bedrohung mit dem Messer abgegeben, wäre
- 49 - zu erwarten gewesen, dass er dies in den zum Vorfall zeitnächsten Einvernahmen ausgesagt hätte, was er aber gerade nicht getan hat. Wie bereits erwähnt, war es vorgängig noch nie zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Be- schuldigten und dem Privatkläger 2 gekommen und hatte sich die Auseinander- setzung vom 10. Juni 2018 ebenfalls auf verbal beleidigende Äusserungen be- schränkt, bis der Privatkläger 2 mit dem Teppichmesser in der Hand vor der Wohnungstüre des Beschuldigten stand und ihn dieser mit den Worten: "Wotsch inecho" und "Wotsch no meh" provozierte. Daraufhin wurde der Privatkläger 2 erstmals tätlich gegenüber dem Beschuldigten, indem er ihm einen Schlag an den Hals und einen Tritt gegen den Unterschenkel versetzte. Das widersprüchliche Aussageverhalten des Beschuldigten zusammen mit seinen ebenfalls inkonstan- ten, durch die gutachterlichen Feststellungen widerlegten Aussagen bezüglich der Auslösung des Schusses im Gerangel und das Fallen des Privatklägers 2 auf ihn lassen erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass die Schussabgabe durch den Beschuldigten im Sinne einer Putativnotwehr als Abwehrhandlung gegen einen drohenden Messerangriff erfolgte. Der Beschuldigte hatte gemäss eigener Dar- stellung den Revolver denn auch bereits behändigt, nachdem der Privatkläger 2 seine Wohnungstür gegen seinen Willen geschlossen hatte, er diese wieder ge- öffnet hatte, auf den Laubengang getreten war und dem Privatkläger erklärt hatte, er werde ihn anzeigen, worauf der Privatkläger gesagt hatte, er solle verschwin- den, er solle aufpassen, jetzt komme er. Weil der Privatkläger 2 nach der Wahr- nehmung des Beschuldigten sehr aggressiv war, hatte er Angst bekommen und war in seine Wohnung gegangen, hatte den Revolver eingesteckt und das Handy eingestellt (Urk. 4/4 S. 4; Urk. 4/8 S. 8; Urk. 4/11 S. 13; Urk. 4/21 S. 3; Prot. I S. 22). Objektiv bestand aufgrund der verbal heftigen Auseinandersetzung und der Beleidigungen kein Hinweis für eine bedrohliche Situation, welche das Be- händigen eines Revolvers als angemessen hätte erscheinen lassen. Dass der Beschuldigte subjektiv stark verängstigt war, lässt sich aufgrund seiner wahnhaf- ten Vorstellungen erklären. Auf diese Problematik ist nachfolgend im Rahmen der Erwägungen zur Schuldfähigkeit einzugehen. An dieser Stelle ist darauf hinzu- weisen, dass sich ein schuldunfähiger Beschuldigter gemäss neuerer bundesge- richtlicher Rechtsprechung nicht auf einen Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13
- 50 - StGB berufen kann, wenn seine irrige Vorstellung über tatsächliche Verhältnisse auf eine zur Schuldunfähigkeit führende psychische Erkrankung zurückgeht (BGE 147 IV 193 E. 1.4.). Eine verzerrte Wahrnehmung der Wirklichkeit aufgrund patho- logischer Zustände ist nur auf der Ebene der Schuld, nicht dagegen auf der Ebe- ne der Tatbestandsmässigkeit oder Rechtfertigung zu berücksichtigen (BGE 147 IV 193 E. 1.4.4.). Da auch die Voraussetzungen für das Vorliegen von Putativnotwehr im Sinne von Art. 13 StGB nicht erfüllt sind, ist das tatbestandmässige Verhalten des Beschul- digten auch rechtswidrig. Nachfolgend bleibt die Schuldhaftigkeit seines Handelns zu prüfen.
3. Schuldfähigkeit Die Staatsanwaltschaft hat ein psychiatrisches Gutachten über den Beschuldigten eingeholt. Der Gutachter Prof. Dr. med. G._____ erstattete sein Gutachten am
4. März 2020 (Urk. 14/6.1/1). Er kommt darin zum Schluss, dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt an einem systematisierten Verfolgungswahn gelitten habe, der Ausdruck einer wahnhaften Störung oder einer schizophrenen Erkrankung sei. Er habe sich infolge wahnhaften Erlebens als Opfer einer Intrige von Frau H._____ gesehen, die mit Hilfe des Privatklägers 2 versucht habe, ihn mundtot zu machen. Der Beschuldigte sei bezüglich des Gewaltdelikts nicht einsichtsfähig gewesen. Bezüglich des Betrugsdelikts bestehe hingegen kein Zusammenhang zur wahn- haften Symptomatik und sei der Beschuldigte voll schuldfähig. Aus gutachterlicher Sicht besteht ein hohes Risiko weiterer Gewaltdelikte, wenn die wahnhafte Symp- tomatik nicht wirksam behandelt wird. Zwischen dem vorgeworfenen Gewaltdelikt und der Wahnsymptomatik bestehe ein enger Zusammenhang. Die Beurteilung des Gutachters wird nachvollziehbar begründet. Sie basiert auf einer detaillierten und umfassenden Analyse der Verfahrensakten, der medizini- schen Akten, der Biografie des Beschuldigten, seines sozialen Umfeldes und sei- nes Wohnumfeldes, einer eingehenden Befunderhebung durch den Gutachter sowie standardisierter Erfassung kriminalprognostischer Risikomerkmale. Insbe- sondere wird ausführlich dargelegt, auf welchen Äusserungen des Beschuldigten
- 51 - gegenüber dem Gutachter die Diagnose des Verfolgungswahns basiert (Urk. 14/6.1/1 S. 79 ff.). Betreffend den Deliktsvorwurf der versuchten Tötung wird im Gutachten festgehalten, der Beschuldigte habe von der Äusserung des Privat- klägers 2 gesprochen, welcher am Freitag vor dem Vorfall gesagt habe, dass er versorgt werde und zu J._____ gehen solle, was eine Drohung gewesen sei, da J._____ tot sei (Urk. 14/6.1/1 S. 83). Ferner wird das Vorbringen des Beschuldig- ten im Zusammenhang mit dem "…-Komplex" dargelegt, welches ansatzweise auch in den Einvernahmen vom Beschuldigten angedeutet wurde. So habe der Beschuldigte dem Gutachter gesagt, er habe vermutet, dass Frau H._____ etwas mit einem Verfahren der Bundesanwaltschaft wegen Madagaskar zu tun habe. In jenem Verfahren sei es um eine CVP-Frau gegangen, welche eine Bar mit gefal- lenen Mädchen betrieben habe. Als er ca. drei Wochen vor dem Vorfall mit Frau H._____ ein konflikthaftes Gespräch geführt habe, habe er sie explizit auf Mada- gaskar angesprochen (Urk. 14/6.1/1 S. 84). Frau H._____ habe ihn ausserdem immer davon abgebracht, Anzeige gegen den Privatkläger 2 zu erstatten. Im Zu- sammenhang mit einer Reparatur habe Frau H._____ gesagt, der Privatkläger 2 sei "der Mann fürs Grobe". Da sei ihm klar geworden, was Sache sei (Urk. 14/6.1/1 S. 85). Bei einem konflikthaften Telefonat habe er zu Frau H._____ ferner gesagt, er habe zwei Leute über Madagaskar reden gehört und diese ge- fragt, was sie damit zu tun habe. Er habe gewusst, dass er mit dieser Aussage zu weit gegangen sei. Drei Wochen später sei der Privatkläger 2 in seine Wohnung gekommen und habe ihn stechen wollen. Wenn Frau H._____ die Chefin der Stif- tung betreffend Madagaskar sei, habe sie den Privatkläger 2 beauftragt, ihn zu massregeln. Nach dem Telefonat habe er Angst gehabt. Er habe schon nach dem Schuss in der Wohnung von Frau I._____ seinen Revolver aus dem Tresor ge- nommen und nachts griffbereit neben sich liegen gehabt (Urk. 14/6.1/1 S. 85). Frau H._____ sei federführend, der Privatkläger 2 ihr Handlanger. Am Samstag habe sie ihm mitgeteilt, sie nehme das an die Hand. Vermeintlich sei es um die defekte Lüftung gegangen, letztlich sei es aber ein Hinweis auf Madagaskar ge- wesen, konkret darauf, dass sie jetzt handeln werde. Das alles sei der Hinter- grund des Deliktes, das am Sonntag stattgefunden habe (Urk. 14/6.1/1 S. 86). Frau H._____ sei mächtig, sie wolle die Sache mit Madagaskar und den Tod von
- 52 - Frau I._____ vertuschen. Frau Y._____ (Verteidigerin des Beschuldigten) erzähle Frau H._____ hintenherum von seinem Vorgang. Seine Verteidigerin sei "Co- Anklägerin". Auf Vorhalt, dass ein Bericht existiere über den Freitod von Frau I._____, sagte der Beschuldigte, das sei "ein Seich", was denn mit dem Schuss sei (Urk. 14/6.1/1 S. 88). Bei einem Spaziergang im November habe er ein Pro- jektil auf dem Dach des Gefängnisses K._____ gefunden, eventuell diene das Projektil als Warnung im Sinne von "Halte die Schnauze wegen Madagaskar" (Urk. 14/6.1/1 S. 91). Gemäss Gutachter wurde die Wahnsymptomatik darin deutlich, dass der Be- schuldigte Frau H._____ in einen Kontext eingeordnet habe, der ein Verfahren der Bundesanwaltschaft wegen Missbrauchs von in einem Kinderheim unterge- brachten Kindern in Madagaskar betreffe. Der Beschuldigte bringe Frau H._____ damit in Zusammenhang, weil sie Mitglied bei der CVP sei und weil in der L._____-Strasse ein Plakat gehangen habe, das für Ferien in Madagaskar gewor- ben habe. Den Privatkläger 2 sehe der Beschuldigte als eine Art Handlanger bzw. den Mann fürs Grobe von Frau H._____. Das Telefonat mit Frau H._____, bei welchem er sie auf Madagaskar angesprochen habe, sei ungefähr drei Wochen vor dem Vorfall gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass er jetzt aufpassen müsse. Es habe ihn in grosse Angst versetzt, er sei nachher in grösster Alarmbe- reitschaft gewesen und habe bereits nach den von ihm wahrgenommenen Schüs- sen in der Wohnung von Frau I._____ die Tatwaffe nachts griffbereit neben sich liegen gehabt. Ferner habe der Beschuldigte nie im Schlafzimmer übernachtet, da dort ein Leichengeruch vorgeherrscht habe. Gemäss nachvollziehbarer Einschät- zung des Gutachters weisen alle diese Punkte auf eine tatzeitnahe, psychotische, mit Einbussen der Realitätskontrolle verbundene Symptomatik hin. In diese Rich- tung deutet auch der Umstand, dass der Beschuldigte betreffend die im Gefäng- nis K._____ gefundene Kugel von einer Warnung an ihn ausging, dass er im Zu- sammenhang mit Madagaskar schweigen solle und der Privatkläger 2 nach seiner Darstellung eine kugelsichere Weste getragen habe (Urk. 14/6.1/1 S. 105). Der Beschuldigte habe nachvollziehbar Todesängste im Vorfeld des Delikts schildern können, die er auf ein Telefonat mit Frau H._____ zurückgeführt habe, welches er wahnhaft verarbeitet habe (Urk. 14/6.1/1 S. 106).
- 53 - Spätestens ab Sommer 2016 habe sich der Beschuldigte vom Ehepaar A._____B._____ in vielfältiger Weise beeinträchtigt gefühlt, sei davon ausgegan- gen, diese würden seine Blumen vergiften, den Türbereich vor seiner Wohnung verschmutzen, in seiner Abwesenheit die Wohnung betreten, dort Gas bzw. übel riechende Flüssigkeiten einleiten und die Wohnung abhören (Urk. 14/6.1/1 S. 122). Eine besondere, rational nicht mehr nachvollziehbare Qualität hätten die vom Beschuldigten wahrgenommen Schwierigkeiten bekommen, als er den Tod von Frau I._____ am 29. Dezember 2016 auf Aktivitäten der Privatkläger zurück- geführt und daran auch dann noch festgehalten habe, als ihm der Gutachter den Polizeirapport vorgehalten habe, wonach Frau I._____ infolge eines medikamen- tös verursachten Atemstillstands verstorben sei. Der Beschuldigte habe sich ab dem Frühjahr 2017 in der häuslichen Umgebung bewaffnet, um sich gegen dro- hende Angriffe zur Wehr setzen zu können (Urk. 14/6.1/1 S. 123). Frau H._____ sei von ihm verantwortlich gemacht worden für einen Skandal um ein Heim für ge- fallene Mädchen in Madagaskar, welches als Bordell betrieben worden sei. Ein Privatermittler, der diesen Skandal habe aufdecken wollen, sei zu Tode gekom- men. Beim Beschuldigten bestehe die subjektive Gewissheit, dass Frau H._____ aus Furcht vor Aufdeckung dieses Verbrechens mit der Hilfe des Privatklägers 2 gegen ihn agiert habe (Urk. 14/6.1/1 S. 124). Der Beschuldigte gehe davon aus, er habe gegenüber Frau H._____ bei einem Telefonat Andeutungen in Richtung Madagaskar gemacht und sich dadurch in Gefahr gebracht, da sie bemüht gewe- sen sei, die Affäre Madagaskar zu vertuschen. Als Hinweis darauf, dass ein Übergriff unmittelbar bevorstehe, habe der Beschuldigte den Umstand gewertet, dass Frau H._____ ihm gegenüber den Privatkläger 2 als "Mann fürs Grobe" be- zeichnet habe. Er habe dies als Hinweis gewertet, dass der Privatkläger 2 ihm gegenüber im Auftrag von Frau H._____ gewalttätig werden könnte. Zwei Tage vor dem Vorfall habe der Privatkläger 2 zum Beschuldigten gesagt, er solle zurück zu J._____ gehen, was der Beschuldigte als Ankündigung, dass er getötet wer- den solle, interpretiert habe, da J._____ zwischenzeitlich verstorben sei. Der Be- schuldigte sei davon ausgegangen, dass der befürchtete Angriff unmittelbar be- vorstehe (Urk. 14/6.1/1 S. 126). Am Samstag habe der Beschuldigte eine SMS- Nachricht von Frau H._____ erhalten, wonach sie die Sache nun selbst in die
- 54 - Hand nehme, was sich auf die defekte Lüftung bezogen habe. Der Beschuldigte habe diese Mitteilung jedoch als Hinweis darauf interpretiert, dass sie es nun in die Hand nehme, das Problem Madagaskar zu klären. Aus der wahnhaft verzerr- ten Perspektive des Beschuldigten sei es tatzeitnah zu mehreren Hinweisen auf einen unmittelbar bevorstehenden Angriff gekommen (Urk. 14/6.1/1 S. 126). Der Konflikt mit den Privatklägern sei aufgrund seiner Wahnsymptomatik in einer Wei- se ausgestaltet worden, die keinen Realitätsbezug aufgewiesen habe, den Be- schuldigten aber massiv verängstigt und dazu geführt habe, dass er sich konkret am Leben bedroht gesehen habe (Urk. 14/.1/1 S. 126). Das Vorliegen eines Ver- folgungswahns habe im Frühling/Sommer 2018 eine hohe handlungsleitende Dy- namik gehabt. Der Beschuldigte habe sich von Frau H._____ als Mitwisser in Sa- chen Madagaskar ertappt gesehen und sei davon ausgegangen, dass sie ihm deswegen nach dem Leben trachte, wobei der Privatkläger 2 ihr Handlanger und damit das ausführende Organ der angedrohten Attacke auf seine Person sei. Der Beschuldigte habe einen unmittelbar bevorstehenden Angriff erwartet. Es sei da- von auszugehen, dass der Beschuldigte den Schuss aus einer wahnhaften Moti- vation heraus abgegeben habe, in der er sich in Lebensgefahr gewähnt habe, mit hoher Wahrscheinlichkeit aus der Befürchtung heraus, vom Privatkläger 2 auf- grund seines Wissens über den "Madagaskar-Komplex" getötet zu werden. We- gen des engen Zusammenhangs zwischen der Tathandlung und der wahnhaften Symptomatik sei aus psychiatrischer Sicht von fehlender Einsichtsfähigkeit und aufgehobener Schuldfähigkeit auszugehen. Es besteht keine Veranlassung, an den nachvollziehbaren Darlegungen des Gut- achters zu zweifeln. Er hat schlüssig dargelegt, dass der Beschuldigte im Tatzeit- punkt an einem systematisierten Verfolgungswahn litt, der bei der Schussabgabe handlungsleitend war und dazu führt, dass der Beschuldigte mangels Einsichtsfä- higkeit für diese Tat schuldunfähig ist. An dieser Einschätzung ändert auch das eingeholte Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 nichts, auf welches nachfolgend im Rahmen der Ausführungen zur Frage der Massnahme einzuge- hen ist.
- 55 -
4. Fazit Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. IV. Massnahme
1. Gesetzliche Grundlage Gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB setzt die Anordnung einer stationären Massnahme im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB voraus, dass der Täter psychisch schwer ge- stört ist, ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychi- schen Störung in Zusammenhang steht (Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB) und dass zu erwarten ist, durch die stationäre Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer, mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 lit. b StGB). Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB kann angeordnet werden, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, eine im Zusammenhang mit der psychischen Störung stehende Tat verübt hat und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer, mit dem Zustand des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen. Sowohl die Anordnung einer ambulanten als auch einer stationären Massnahme setzen somit das Vorliegen einer schweren psychischen Störung voraus. Zu die- ser Frage hat sich der Gutachter in seinem Gutachten vom 4. März 2020 (Urk. 14/6) und im Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 (Urk. 135) ge- äussert.
2. Schwere psychische Störung und Zusammenhang mit der Tatbegehung Wie bereits vorstehend erwähnt, diagnostizierte der Gutachter Prof. Dr. med. G._____ in seinem Gutachten vom 4. März 2020 beim Beschuldigten nachvoll-
- 56 - ziehbar das Vorliegen einer psychischen Störung bestehend in einem systemati- sierten Verfolgungswahn, der Ausdruck einer wahnhaften Störung oder einer schizophrenen Erkrankung sei. Aufgrund der im Gutachten dargelegten Äusse- rungen und Verhaltensweisen des Beschuldigten nach der Tat bestehen auch keine Zweifel, dass diese Störung gewisse Zeit weiter andauerte. Der Beschuldig- te ging gemäss den Feststellungen des Gutachters davon aus, dass die Tatsa- che, dass er weiterhin inhaftiert sei, auf Aktivitäten von Frau H._____ zurückzu- führen sei (Urk. 14/6.1/1 S. 130). Er fühlte sich wegen seiner Kenntnisse betref- fend den "…-Komplex" nach wie vor bedroht, was sich aus seiner Bewertung des Fundes eines Projektils auf dem Dachbereich des Gefängnisses K._____ ergibt. Nach gutachterlicher Einschätzung ist die Neigung des Beschuldigten, Vorgänge in seiner Umgebung misstrauisch-paranoid zu beobachten und im Sinne seines Wahnsystem zu bewerten, auch im Suizidversuch zu Tage getreten (Urk. 14/6.1/1 S. 131). Selbst seiner Verteidigerin gegenüber begegnete er mit Misstrauen. Auf- grund der gutachterlichen Einschätzung, welche nachvollziehbar begründet ist, ist von einem – jedenfalls bis zur Entlassung aus dem Vollzug – fortbestehenden Verfolgungswahn auszugehen und ist eine wechselseitige Verstärkung von psy- chosozialen Konflikten/Belastungen und Wahnsymptomen zu erwarten. Im Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 äussert sich der Gutachter zur Entwicklung seit der Haftentlassung am 9. Februar 2021. Der Beschuldigte be- suchte seither auf freiwilliger Basis eine ambulante Therapie, nahm Unterstützung durch einen psychiatrischen Pflegedienst in Anspruch und bezog eine eigene Wohnung. Bei der zweiten Begutachtung wirkte der Beschuldigte deutlich ruhiger, ohne Anhalt für fortbestehende Wahnsymptome (Urk. 133 S. 27). Der Gutachter stellte fest, dass die im Jahr 2019 und 2020 augenfällige wahnhafte Symptomatik abgeklungen sei. Diese Befundverbesserung spreche gegen das Vorliegen einer 2020 differenzialdiagnostisch in Betracht gezogenen Schizophrenie. Auch die im Vorgutachten erwogene paranoide Persönlichkeitsstörung werde mangels über- dauernder Auffälligkeiten nicht mehr in Betracht gezogen. Dagegen müsse die Diagnose einer wahnhaften Störung im Deliktszeitraum und während der Haft nicht revidiert werden. Die entsprechenden Ausführungen im Gutachten vom
4. März 2020 würden ihre Gültigkeit behalten (Urk. 133 S. 28). Die Entwicklung
- 57 - spreche dafür, dass der Beschuldigte, solange er in einer für ihn überschaubaren und nicht als belastend wahrgenommenen Umgebung leben könne, in der Lage sein werde, sich adäquat und insbesondere nicht bedrohlich-aggressiv zu verhal- ten. Die Diagnose einer wahnhaften Störung bleibe zwar bestehen, jedoch könne sich die Dynamik und damit deren Handlungsrelevanz in Abhängigkeit von Belas- tungen verändern. Bei ausbleibenden oder für den Beschuldigten bewältigbaren Belastungen sinke die Wahndynamik und sei er in der Lage, unauffällig zu agie- ren (Urk. 133 S. 29). Der Beschuldigte hat den Tatbestand eines Verbrechens erfüllt und leidet gemäss der gutachterlichen Einschätzung im Ergänzungsgutachten an einer fortbeste- henden, als schwer zu taxierenden, wahnhaften psychischen Störung.
3. Rückfall- bzw. Wiederholungsgefahr / Massnahmebedürftigkeit Im Ergänzungsgutachten vom 12. Dezember 2022 stellt der Gutachter sodann fest, im Vergleich zu seiner Verfassung im Jahre 2020 sei der Beschuldigte deut- lich weniger aggressiv und kooperativer wahrgenommen worden. Von einem ho- hen Risiko für Gewaltdelikte könne daher nicht mehr gesprochen werden, viel- mehr sei unter der Voraussetzung der Beibehaltung stabiler Lebensverhältnisse und der Zusammenarbeit des Beschuldigten mit unterstützenden und begleiten- den Institutionen das kurz- und mittelfristige Gewaltrisiko sogar niedrig. Bedenken würden sich längerfristig nur ergeben, wenn der Beschuldigte in eine erneute psy- chosoziale Konfliktsituation kommen würde (Urk. 133 S. 29). Der Gutachter kommt zum Schluss, dass der Verlauf seit der Haftentlassung des Beschuldigten aufgrund des Rückgangs der Wahndynamik dazu führe, dass die kriminalprog- nostischen Bedenken und die Überlegungen betreffend Massnahmebedürftigkeit revidiert werden müssten. Angesichts des kurz- und mittelfristig geringen Risikos von Gewalthandlungen und des Umstandes, dass langfristige Bedenken nur bei Wiederauftreten psychosozialer Konflikte bestehen und solche nicht im Raum stehen würden, erscheine eine therapeutische Begleitung des Beschuldigten, je- doch nicht mehr eine stationäre Behandlung, als sinnvoll (Urk. 133 S. 31).
- 58 - Das Rückfallrisiko ist gemäss den schlüssigen Darlegungen im Ergänzungsgut- achten kurz- und mittelfristig gering. Längerfristig bestehen Bedenken, welchen jedoch mit einer ambulanten therapeutischen Begleitung begegnet werden kann.
4. Fazit Da alle Voraussetzungen gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB erfüllt sind, ist für den Be- schuldigten eine ambulante Massnahme (Behandlung psychischer Störungen) anzuordnen. V. Sanktion betreffend Betrug
1. Sanktionshöhe Der vorinstanzliche Schuldspruch betreffend Betrug ist in Rechtskraft erwachsen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft bezieht sich auf die Höhe der Sanktion für dieses Delikt. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten bestraft mit einer Freiheits- strafe von 16 Monaten, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 90 S. 97). Die Staatsanwaltschaft beantragt die Ausfällung einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 18 Monaten (Urk. 91 S. 3). Hinsichtlich der Strafzumessung betreffend diesen Schuldpunkt kann einleitend vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 90 S. 82 ff.). Mit der Vorinstanz ist das Tatverschulden als nicht mehr leicht zu beurteilen. Bei der objektiven Tatschwere wirken sich der lange Deliktszeitraum von knapp 7 Jahren, die mehrfache Tatbegehung und der über die Jahre aufsummierte hohe Deliktsbetrag von rund Fr. 166'000.– verschuldenserhöhend aus. Bei der subjekti- ven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte aus rein egoisti- schen Motiven handelte. Es ging ihm darum, seine Altersvorsorge sicherzustellen, was sich darin zeigt, dass er weiterhin sehr sparsam lebte. Ferner ist zu berück- sichtigen, dass gemäss Gutachten kein Zusammenhang zwischen der wahnhaf- ten Symptomatik und den Betrugshandlungen besteht und der Beschuldigte dafür
- 59 - voll schuldfähig ist (Urk. 14/6.1/1). Die Vorinstanz hat dem insgesamt nicht mehr leichten Tatverschulden mit einer Einsatzstrafe von 18 Monaten angemessen Rechnung getragen. Hinsichtlich der Täterkomponente ergeben sich aus dem Vorleben und den per- sönlichen Verhältnissen des Beschuldigten keine strafzumessungsrelevanten Faktoren. Dem Teilgeständnis des Beschuldigten hat die Vorinstanz unter Hin- weis darauf, dass die Beweislage erdrückend war, mit einer Reduktion der Ein- satzstrafe um zwei Monate Rechnung getragen. Dies erscheint angesichts des geringen Umfangs des Teilgeständnisses als eher wohlwollend, ist jedoch zu be- stätigen. Bei einer Sanktionshöhe von 16 Monaten kommt unter Hinweis auf die zutreffen- den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 90 S. 85) als Sanktionsart lediglich eine Freiheitsstrafe in Frage. Der Beschuldigte ist daher mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten zu bestrafen. Der Beschuldigte befand sich vom 10. Juni 2018 bis zum 9. Februar 2021 in Haft. Die 976 Tage erstandener Haft sind an die vorstehende Strafe anzurechnen (Art. 51 StGB).
2. Vollzug Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Hinsichtlich des mehrfachen Betrugs liegt zudem kein Zusammenhang zur wahnhaften Symptomatik vor. Es ist nicht er- kennbar, dass die psychische Erkrankung des Beschuldigten Auswirkungen auf die Rückfallgefahr betreffend Vermögensdelikte haben könnte. Das Gutachten kommt denn auch zum Schluss, betreffend weitere Betrugshandlungen sei von einem niedrigen Wiederholungsrisiko auszugehen (Urk. 14/6.1/1 S. 130, S. 137). Es kann davon ausgegangen werden, dass sich der Beschuldigte durch die er- standene Haft und das Gerichtsverfahren von erneuter Delinquenz in diesem Be- reich abhalten lässt. Der Vollzug der Freiheitsstrafe ist daher aufzuschieben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
- 60 - VI. Zivilforderungen
1. Anträge der Privatkläger 2 und 3 Der Privatkläger 2 beantragt die Zusprechung von Schadenersatz für entgange- nen Lohn in der Höhe von Fr. 1'574.05, zuzüglich Zins zu 5 % seit 10. Juni 2018, sowie einer Integritätsentschädigung von Fr. 19'062.95 und einer Genugtuung von Fr. 60'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2018 (Urk. 94 S. 3; Urk. 113 S. 2; vgl. bereits Urk. 62 S. 9). Die Privatklägerin 3 beantragt die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 15'000.–, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 10. Juni 2018 (Urk. 96 S. 3; Urk. 113 S. 2; vgl. bereits Urk. 62 S. 9). Beide Privatkläger liessen zudem beantragen, der Beschuldigte sei über die gel- tend gemachten Genugtuungs- und Schadenersatzforderungen hinaus dem Grundsatze nach zu verpflichten, künftig bezogen auf die Schussabgabe vom
10. Juni 2018 anfallende Schadenersatz- und Genugtuungsbeträge zu bezahlen. Ferner seien die beim Beschuldigten sichergestellten Vermögenswerte im Sinne von Art. 73 StGB den beiden Privatklägern im Umfange der vom Gericht festge- stellten Forderungen zuzuweisen (Urk. 96 S. 3; Urk. 113 S. 2; vgl. bereits Urk. 62 S. 9).
2. Haftung des Schuldunfähigen Gemäss Art. 375 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht im Verfahren gegen eine schuldunfähige Person über die geltend gemachten Zivilansprüche, wenn es die Täterschaft und die Schuldunfähigkeit für erwiesen und eine Massnahme für er- forderlich hält. Der Entscheid über die Massnahme und über die Zivilansprüche ergeht in einem Urteil (Art. 375 Abs. 2 StPO). Die Haftung einer schuldunfähigen Person für von ihr verursachten Schaden ist eine Billigkeitshaftung. Gemäss Art. 54 Abs. 1 OR kann der Richter aus Billigkeit auch eine nicht urteilsfähige Person, die Schaden verursacht hat, zu teilweisem oder vollständigem Ersatz verurteilen. Die Ersatzpflicht des Urteilsunfähigen
- 61 - hängt insbesondere von den beiderseitigen finanziellen Verhältnissen im Zeit- punkt des Urteils ab (BGE 102 II 226 E. 3). Der Beschuldige ist 70 Jahre alt. Er bezieht eine AHV-Rente von Fr. 1'235.– und Ergänzungsleistungen von Fr. 1'950.– (Prot. II S. 14). Das Vermögen, welches er gemäss dem Anklagevorwurf des Betruges gegenüber den Sozialen Diensten verschwiegen hat, wurde beschlagnahmt. Für infolge des Betruges zu Unrecht bezogene Sozialhilfeleistungen wurde er für Fr. 129'812.05 nebst Zins zu 5 % seit dem 25. Juni 2019 betrieben. Das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12 zeigte der Staatsanwaltschaft nach Bezahlung von Fr. 62'926.– (herrührend aus einem Arrest) die Pfändung betreffend die beschlagnahmten Vermögenswerte des Beschuldigten im Umfang von Fr. 82'000.– an (Urk. 58). Der gepfändete Be- trag erhöhte sich gemäss Mitteilung des Stadtammann- und Betreibungsamtes Zürich 12 vom 7. Juni 2021 infolge der aufgelaufenen Zinsen auf Fr. 90'000.– (Urk. 92/1). Das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV macht gegenüber dem Be- schuldigten eine Rückerstattung von Fr. 32'858.– geltend, was tiefer liegt als der Betrag gemäss Rückerstattungsverfügung vom 18. Juli 2018 (Fr. 42'468.–; Urk. D2/12/1). Entsprechend liess der Beschuldigte vor Vorinstanz die Überwei- sung an das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich beantragen. Insgesamt bestehen somit Rückerstattungsansprüche von Fr. 90'000.– plus Fr. 32'858.–, somit total Fr. 122'858.–. Die beschlagnahmten Gelder gemäss Dis- positivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils belaufen sich auf rund Fr. 145'000.–. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nebst den die Rück- forderungen übersteigenden rund Fr. 22'000.–, den Goldmünzen und des Gold- barrens gemäss Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils über weitere Ver- mögenswerte verfügt. Eine Gegenüberstellung der Gesamtsumme der zu Unrecht bezogenen Leistungen der Sozialhilfe von Fr. 166'716.50 und der beschlagnahm- ten Geldbeträge von Fr. 145'000.– zeigt auch auf, dass der Beschuldigte, wenn er seinen Lebensunterhalt ohne Leistungen der Sozialversicherungen bestritten hät- te, nicht über nennenswertes Vermögen verfügen würde. Es steht auch ausser Frage, dass die Rückforderungen der Sozialversicherungen, welche öffentlich- rechtlicher Natur sind, zuerst aus den beschlagnahmten Vermögenswerten zu de- cken sind und für die Beurteilung der Billigkeitshaftung gegenüber den Privatklä-
- 62 - gern 2 und 3 die finanzielle Situation des Beschuldigten nach Deckung der Rück- forderungen der Sozialversicherungen massgebend ist. Insgesamt ist daher festzuhalten, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanzi- ellen Verhältnissen lebt, weshalb die Voraussetzungen für eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 Abs. 1 OR gegenüber den Privatklägern 2 und 3 nicht erfüllt sind. Die Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche der Privatkläger 2 und 3 sind daher auf den Zivilweg zu verweisen.
3. Genugtuungsforderung des Beschuldigten Nachdem die Vorinstanz den Beschuldigten betreffend den Vorwurf der versuch- ten vorsätzlichen Tötung für nicht schuldig befunden und freigesprochen hatte, sprach sie ihm für zu Unrecht erlittene Haft gestützt auf Art. 429 StPO eine Ge- nugtuung von Fr. 49'600.–, zuzüglich 5 % Zins seit dem 13. Juni 2020, aus der Gerichtskasse zu (Urk. 90 S. 94 ff., S. 97). Der Beschuldigte beantragt im Beru- fungsverfahren die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mithin auch die Zu- sprechung der vorgenannten Genugtuung (Urk. 115 S. 2). Da der Beschuldigte den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung im Zu- stand der nicht selbstverschuldeten Schuldunfähigkeit erfüllt hat und eine ambu- lante Massnahme für ihn angeordnet wird, besteht keine Grundlage für die Zu- sprechung einer Genugtuung. Sein Genugtuungsbegehren ist daher abzuweisen. VII. Beschlagnahmungen Entsprechend den vorstehenden Erwägungen betreffend die öffentlich-rechtlichen Rückforderungsansprüche der Sozialversicherungen sind die in Dispositivziffer 9 des vorinstanzlichen Urteils aufgeführten Vermögenswerte einzuziehen, nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils im Betrag von Fr. 32'858.– dem Amt für Zusatz- leistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich und im Betrag von Fr. 90'000.– an das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12 im Rahmen der Pfändung Nr. 7 (Betreibung Nr. 8) zu überweisen. Betreffend die mit zwangsvollstreckungsrechtli- chem Beschlag belegten Vermögenswerte, die aus der strafprozessualen Be-
- 63 - schlagnahme zu entlassen sind, kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 90 S. 91). Im Mehrbetrag sind die beschlagnahmten Vermögenswerte zur Deckung des dem Beschuldigen aufzuerlegenden Kostenanteils (vgl. nachfolgend E. VIII.) zu ver- wenden. Ein allfälliger Überschuss ist dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils herauszugeben bzw. auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zu überweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 419 StPO, welche Bestimmung auch im selbständigen Massnahme- verfahren gegen Schuldunfähige massgebend ist (DOMEISEN, in: Niggli/Heer/Wi- prächtiger, Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 8 zu Art. 419 StPO; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6 zu Art. 375 StPO), können Schuldunfähigen nur Kosten auferlegt wer- den, wenn dies nach den gesamten Umständen billig erscheint. Eine Kostenauf- lage ist aus Billigkeitsgründen gerechtfertigt, wenn die wirtschaftlichen Verhältnis- se der beschuldigten schuldunfähigen Person so gut sind, dass eine Kostenüber- nahme durch den Staat stossend erschiene (DOMEISEN, a.a.O., N 7 zu Art. 419 StPO). Im vorliegenden Berufungsverfahren bildet einzig der Vorwurf der versuchten Tö- tung Gegenstand der Beurteilung. Betreffend diesen Punkt der Anklage liegt Schuldunfähigkeit des Beschuldigten vor. Wie im Zusammenhang mit der Billig- keitshaftung betreffend die Zivilansprüche der Privatkläger 2 und 3 ausgeführt, sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten bescheiden (vgl. E. VI.2.). Entsprechend sind die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsge- bühr für das Berufungsverfahren fällt demzufolge ausser Ansatz. Der Privatkläge- rin 3 ist keine Prozessentschädigung für das Berufungsverfahren zuzusprechen. Die amtliche Verteidigung ist für das Berufungsverfahren entsprechend ihren Ho- norarnoten vom 25. April 2022 und vom 23. Mai 2023 (Urk. 116/1+2; Urk. 155) mit
- 64 - aufgerundet Fr. 15'000.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 ist eine Entschädigung von insgesamt Fr. 10'200.– aus der Gerichtskasse zuzusprechen, wie mit Honorarnoten vom
25. April 2022 und vom 16. Mai 2023 geltend gemacht wurde (Urk. 114/6; Urk. 154/1). Betreffend die Kosten des Vorverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens ist zwischen dem Betrugsvorwurf und dem Vorwurf der versuchten Tö- tung zu unterscheiden. Bezüglich des Betrugsvorwurfs liegt Schuldfähigkeit des Beschuldigten vor und erfolgt ein Schuldspruch. Den auf den Schuldspruch entfal- lenden Kostenanteil hat die Vorinstanz mit einem Zehntel ausgeschieden, was angemessen erscheint. In Bezug auf den Vorwurf der versuchten Tötung wird mit diesem Urteil festgestellt, dass der Beschuldigte den entsprechenden Tatbestand im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat. Die im Zusam- menhang mit diesem Vorwurf entstandenen Verfahrenskosten sind ihm unter Hinweis auf die vorstehenden Erwägungen nicht aufzuerlegen (Art. 419 StPO). Demzufolge ist die vorinstanzliche Kostenregelung (Dispositivziffer 16) zu bestäti- gen und sind die Kosten des Vorverfahrens sowie des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2, dem Beschuldigten zu einem Zehntel aufzuerlegen und zu neun Zehnteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Betreffend die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers 2 besteht kein Rückforderungsvorbehalt, da das vor-instanzliche Urteil bezüglich der Dispositivziffern 17 und 18 in Rechts- kraft erwachsen ist. Der Privatklägerin 3 ist für das Vorverfahren und das erstin- stanzliche Gerichtsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abtei- lung, vom 9. Februar 2021 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Schuldspruch wegen mehrfachen Betrugs), 7, 8, 12 und 13 (Entscheid über beschlag- nahmte bzw. polizeilich sichergestellte Gegenstände), 14 (Entscheid über
- 65 - Spurenasservate), 15 (Kostenfestsetzung), 17 und 18 (Verzicht auf Nachfor- derung der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers 2) sowie der gleichentags ergangene Beschluss (keine Stellung des Amts für Zusatzleistungen als Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte C._____ den Tatbestand der ver- suchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 StGB im Zustand nicht selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit erfüllt hat.
2. Es wird eine ambulante Behandlung des Beschuldigten im Sinne von Art. 63 Abs. 1 StGB (Behandlung psychischer Störungen) angeordnet.
3. Der Beschuldigte wird (betreffend den in Rechtskraft erwachsenen Schuld- spruch wegen mehrfachen Betrugs) bestraft mit 16 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 976 Tage durch Haft erstanden sind.
4. Dem Beschuldigten wird der bedingte Strafvollzug gewährt und die Probe- zeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Die Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren der Privatkläger 2 und 3 (A._____ und B._____) werden auf den Zivilweg verwiesen.
6. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.
7. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Februar 2020 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksge- richtes Zürich lagernden Vermögenswerte werden eingezogen:
a) 1 Couvert enthaltend 30 x Fr. 1'000.–, Summe: Fr. 30'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'810)
- 66 -
b) 1 Couvert enthaltend 50 x Fr. 100.–, Summe: Fr. 5'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'832)
c) 1 Couvert enthaltend 50 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'500.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'912)
d) 1 Couvert enthaltend 60 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 3'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'956)
e) 1 Couvert enthaltend 60 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 3'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'978)
f) 1 Couvert enthaltend 200 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 10'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'017)
g) 1 Couvert enthaltend 50 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'500.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'039)
h) 1 Couvert enthaltend 26 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 1'300.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'040)
i) 1 Couvert enthaltend 40 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'119)
j) 1 Couvert enthaltend 60 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 3'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'142)
k) 1 Couvert enthaltend 40 x Fr. 50.–, Summe: Fr. 2'000.–, aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'186)
l) 1 Couvert enthaltend 100 x Fr. 1'000.–, Summe: Fr. 100'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'200)
m) 1 Couvert enthaltend 24 x EUR 50.–, 18 x EUR 100.–, Summe: EUR 3'000.–, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'244)
n) 2 Goldbarren à 100 g, 1 Goldmünze "50 Pesos Centenario Mexico", 37,5 g, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'619)
o) 4 Goldmünzen "50 Pesos Centenario Mexico", 3 Goldmünzen "20 Dol- lars Double Eagle", 1 Goldmünze "Krügerrand 1 OZ", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'880)
p) 5 Goldmünzen "50 Pesos Centenario Mexico", 2 Goldmünzen "Krüger- rand 1 OZ", 1 Goldmünze "4 Dukaten Österreich", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'649'971)
- 67 -
q) 12 Goldmünzen "Krügerrand 1 OZ", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/2 OZ", 1 Goldmünze "Double Eagle Frauenkopf 1904", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'036)
r) 5 Goldmünzen "Schweiz 20 Franken Vreneli Helvetia", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/4", 4 Goldmünzen "Frankreich 20 Francs", aus Schliess- fach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'105)
s) 1 Goldmünze "Schweiz 20 Franken Vreneli Helvetia", 1 Goldmünze "Krügerrand 1/10", 1 Goldmünze "Türkei", aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'172)
t) 1 Siegelring, goldfarben, aus Schliessfach Nr. 5, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'650'230)
u) 1 Couvert enthaltend 7 x Fr. 1'000.–, Summe: Fr. 7'000.–, aus Schliess- fach Nr. 6, ZKB F._____ (Asservat Nr. A011'648'887).
8. Die Vermögenswerte gemäss Dispositivziffer 7 vorstehend werden nach Ein- tritt der Rechtskraft dieses Urteils im Betrag von Fr. 32'858.– dem Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich überwiesen und im Betrag von Fr. 90'000.– an das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12 im Rah- men der Pfändung Nr. 7 (Betreibung Nr. 8) überwiesen. Im Mehrbetrag wer- den sie zur Deckung des dem Beschuldigten auferlegten Kostenanteils ver- wendet. Soweit die beschlagnahmte Barschaft hierfür nicht ausreicht, wer- den die Goldmünzen und das Gold verwertet. Ein allfälliger Überschuss wird dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich herausgegeben bzw. auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto überwiesen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositivziffer 16) wird bestätigt.
- 68 -
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung Fr. 10'200.– unentgeltliche Rechtsvertretung des Privatklägers 2 Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. G._____ Fr. 7'809.40 vom 12. Dezember 2022
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklä- gers 2, werden auf die Gerichtskasse genommen.
12. Der Privatklägerin 3 wird für das gesamte Verfahren keine Prozessentschä- digung zugesprochen
13. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zu- handen der Privatkläger A._____ und B._____ sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Rechtsvertreter der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zu- handen der Privatkläger A._____ und B._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, Strass- burgstrasse 9, Amtshaus Werdplatz, 8004 Zürich, gemäss der Disposi- tivziffer 8
- 69 - − das Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 12, Schwamendinger- platz 1, Postfach, 8051 Zürich, unter Hinweis auf die Betreibung Nr. 8, Pfändung Nr. 7, gemäss der Dispositivziffer 8 − die Kasse des Bezirksgerichtes Zürich, gemäss den Dispositivziffern 7 und 8 − das Suva Kompetenz-Center Schaden, Service Center, Postfach, 6009 Luzern, unter Hinweis auf die Referenz Nr. 9 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 31. Mai 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Boese
- 70 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.