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SB210303

Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz

Zürich OG · 2021-12-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich obsiegt, kann

- 11 - die Gebühr ausser Ansatz fallen und die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.2 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 1'555.40 geltend (Urk. 63). Dieser ist ausgewiesen und erscheint angesichts der konkreten Umstände sowie mit Blick auf § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 2 AnwGebV angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten antragsgemäss eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'555.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird […] eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Es wird keine persönliche Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5.-6. […]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'304.65 für anwaltliche Verteidi- gung zugesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten des Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 1'555.40 zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. DNA-Formular an die Koordinations- stelle VOSTRA/DNA].

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker

E. 1.3 Der Beschuldigte bringt zusammengefasst dagegen vor, der Fall habe zahlreiche nicht zu unterschätzende rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten geboten. Dazu zähle vor allem die Frage der Verwertbarkeit der einzelnen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweismittel, insbesondere von solchen, die auf- grund einer ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht der Beschuldigten erlangt worden seien. In diesem Zusammenhang hätten sich auch Aktenaussonderungs- fragen gestellt. Zudem stellten sich zahlreiche verteidigungsstrategische Fragen. Der Fall sei damit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als von zumindest mit- telschwerer Schwierigkeit einzustufen, welche die Ansiedelung des Stundenan- satzes mindestens im durchschnittlichen Bereich des rechtlich vorgegebenen Rahmens rechtfertige. Zu berücksichtigen sei auch die grosse Bedeutung des

- 6 - Verfahrens für den Beschuldigten, zumal eine Verurteilung im Sinne der Anklage den umgehenden Verlust seines Aufenthaltstitels zur Folge gehabt hätte. Der Stundenansatz eines amtlichen Verteidigers sei nicht mit jenem eines erbetenen Verteidigers vergleichbar. Ein vereinbarter Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.– für eine erbetene Verteidigung habe dann auch in der Stadt Zürich und Umgebung als eher tief zu gelten. Aus diesen Gründen müsse vorliegend der tat- sächlich vereinbarte Stundenansatz von Fr. 250.– entschädigt werden. Die Vo- rinstanz habe hingegen zu Recht den geltend gemachten Zeitaufwand nicht be- anstandet (Urk. 61 S. 2-5).

E. 1.4 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beizug eines Verteidigers angemessen erscheint. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Beizugs eines Rechtsbeistandes sind nicht nur die Schwere der Straftat und die tatsächliche oder rechtliche Komplexität des Falles zu berücksichtigen, son- dern auch die Dauer des Verfahrens und seine Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Leben der beschuldigten Person (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203 f., bestätigt in BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47).

E. 1.5 Das Verfahren wurde wegen des Vorwurfs der (mehrfachen) Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG, eines Vergehens, geführt. Angesichts des Deliktsvorwurfs kann kaum mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden. Zudem bot der Fall mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit der unter Hinweis auf die in Art. 90 AIG stipulierten Mitwirkungspflicht gemachten Aussagen des Beschuldigten und der im parallelen Verfahren Beschuldigten B._____ immerhin gewisse rechtliche Schwierigkeiten. Schliesslich ist der Ver- teidigung beizupflichten, dass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch ausländerrechtliche Konsequenzen hätte nach sie ziehen können. Der Beizug eines Verteidigers war daher sachlich geboten. Im Übrigen stünde einer anderen Beurteilung das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen.

- 7 -

E. 1.6 Die zwischen der beschuldigten Person und dem Wahlverteidiger ver- einbarte Stundenansatzhöhe ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Stundenansatzhöhe nach dem kantonalen Recht (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4, bestätigt in BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Die Höhe der Entschädigung für anwaltliche Ver- teidigung ergibt sich im Kanton Zürich aus den §§ 2, 3 und 16 ff. der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Im Untersuchungsverfahren bemisst sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Anw- GebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Für die Bestimmung der konkreten Stunden- ansatzhöhe ist auf die allgemeinen Regeln von § 2 AnwGebV zurückzugreifen, wonach diese im Wesentlichen nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung festzulegen ist. Die Verteidigungskosten sollten zwar grundsätzlich in vollem Um- fang erstattet werden, sie sollten jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität und Bedeutung des Falles stehen. Insofern ist die beschuldigte Per- son zur Schadensminderung verpflichtet (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Das Bun- desgericht hat die Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 250.– in Fällen mittle- rer Komplexität bzw. von Fr. 200.– oder Fr. 220.– in weniger komplexen Verfah- ren in unlängst ergangenen Entscheiden als mit dem Willkürverbot vereinbar er- klärt und festgehalten, dass es der beschuldigten Person beim angewendeten Satz von Fr. 250.– jedenfalls möglich sein sollte, einen Wahlverteidiger zu manda- tieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2. mit Hin- weisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind dabei gene- rell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wah- rung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig, d.h.

- 8 - in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen, sind (Urteil 6B_695/2007 vom

E. 1.7 Für das Untersuchungsverfahren werden vom Beschuldigten Kosten für erbetene Verteidigung im Umfang von Fr. 2'825.–, bei einem Aufwand von 11.3 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 250.–, geltend gemacht (Urk. 39). Hier- bei ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger – nachdem er im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Befragung des Beschuldigten noch nicht mandatiert war – immerhin an zwei weiteren polizeilichen Befragungen sowie der Konfrontations- einvernahme mit der Mitbeschuldigten B._____ teilnahm. Der Tatvorwurf war überschaubar und in den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt waren nur er und die Mitbeschuldigte B._____ involviert. Auch der Aktenumfang war verhältnismässig gering und es stellten sich keine besonders komplexe tatsächli- chen und/oder rechtlichen Fragen. Immerhin ist die von der Verteidigung vorge- brachte Schnittstellenproblematik zwischen dem ausländerrechtlichen Verwal- tungs- und Strafverfahren, welche sich vorliegend in erster Linie in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der Erstaussagen des Beschuldigten und der Mitbe- schuldigten B._____ zeigte, bei der Angemessenheitsprüfung der beantragten Prozessentschädigung zu berücksichtigen. Insgesamt ist die Bearbeitung des vor- liegenden Falls zwar nicht als einfachster Standardfall, aber von höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit einzustufen. Zur Bedeutung des Falles ist zu sa- gen, dass eine Verurteilung wohl auch ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Insgesamt erscheint der im Untersuchungsverfahren geltend gemachte Aufwand noch angemessen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Verteidigung im Parallelverfahren gegen die Mitbeschuldigte B._____ einen Auf- wand in der Höhe von 16.5 Stunden geltend macht.

E. 1.8 Nicht von entscheidender Relevanz ist, ob in ausländerrechtliche Strafver- fahren involvierte Personen üblicherweise in der Lage sind, mit ihrer Verteidigung eine Stundenansatzhöhe wie die vorliegende zu vereinbaren. Der Beschuldigte hat offensichtlich mit seiner Verteidigung einen Stundenansatz von Fr. 250.– ver-

- 9 - einbart (Urk. 38). Ob er Anspruch auf vollumfängliche Entschädigung seiner Auf- wendungen für anwaltliche Verteidigung hat, ist in erster Linie aufgrund des kon- kreten Falls, unter Anwendung der oben dargelegten Kriterien (E. II.1.6.) zu beur- teilen und nicht anhand dessen, was üblicherweise im entsprechenden Milieu vereinbart wird. Was den Schwierigkeitsgrad des Falles betrifft, kann dieser in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht wie gesehen höchstens als durchschnittlich eingestuft werden (E. II.1.7.), was einen Stundenansatz in der Mitte des in § 3 AnwGebV statuierten Tarifrahmens, mithin Fr. 250.–, indiziert. Der entschädi- gungspflichtige Zeitaufwand für das Untersuchungsverfahren beträgt folglich an- tragsgemäss Fr. 2'825.– (11.3 Stunden x Fr. 250.–).

E. 1.9 Während sich die Entschädigung im Untersuchungsverfahren wie gesehen nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), ergibt sie sich im Gerichtsverfahren aus der Gebühr (§ 17 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt die Pauschalgebühr vor Einzel- gerichten gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei zur Bestimmung der konkreten Höhe ebenfalls auf die allgemeinen Kriterien von § 2 AnwGebV zurückzugreifen ist. Da die Entschädigung als Pauschalbetrag aus- zurichten ist, erübrigen sich zwar grundsätzlich Ausführungen zur eingereichten Honorarnote und insbesondere zur Höhe des Stundenansatzes. Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Entschädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Verteidigung zur Verfügung, so kann diese jedoch als Grundlage der Ermessens- ausübung im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden (ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen gleichwohl zu entschädigen (vgl. auch Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweisen).

E. 1.10 Zunächst kann auf die bei E. II.1.7. f. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachte Sachverhalt war überschaubar und die vor Vorinstanz beantragte Strafe betrug 120 Tagessätze

- 10 - Gelstrafe. Während der Beschuldigte (nur im Verwaltungsverfahren) und die Mitbeschuldigte B._____ zu Beginn noch zur Sache aussagten, verweigerten sie im weiteren Verlauf des Verfahrens durchgehend die Aussage. Neben den Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B._____ lagen als weitere Beweismittel nur noch Unterlagen im überschaubaren Umfang im Recht. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz umfasst denn auch gerade einmal knapp sechs Seiten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Mandatierung des Verteidigers das Aktenfundament bereits weitgehend zusammengetragen war. In rechtlicher Hinsicht war in erster Linie die Frage der Verwertbarkeit der Erstaussagen relevant. Daraus folgt, dass auch in Bezug auf das Hauptverfahren von einem Fall von höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit auszugehen ist. Nicht zu beanstanden ist der geltend gemachte Aufwand für eine Besprechung mit der Verteidigung im parallelen Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigte B._____. Vor diesem Hintergrund erscheint der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 17.25 Stunden à Fr. 250.– angemessen. Der Beschuldigte ist für das Hauptverfahren folglich antragsgemäss mit Fr. 4'312.50 zu entschädigen.

E. 1.11 Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 573.40 sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 38 S. 2 f.). Zu den vorerwähnten Beträgen (Fr. 2'825.– und Fr. 4'312.50) sind deshalb die Auslagen von Fr. 573.40 und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf das Total von Fr. 7'710.90) von Fr. 593.75 hinzuzurechnen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 8'304.65. Dem Be- schuldigten ist daher antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 8'304.65 für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. III. Kosten und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren

E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich, nachdem er von der Vorinstanz vom Vorwurf der (mehrfachen) Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG freigesprochen worden war (Urk. 49 S. 16), einzig gegen die Dispositiv-Ziffer 3, wobei er die Berufung auf die Höhe der ihm für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Prozessentschädigung beschränkt (Urk. 52, Urk. 61). Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, teilweise 3 (in Bezug auf die Genugtuung) und 4 des vorinstanzlichen Urteils sind somit nicht angefochten und in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.

E. 3 Formelles An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Entschädigungsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren

E. 8 Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen, WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO,

2. Aufl., 2014, Art. 429 N 15 m.w.H.).

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
  3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'382.– inklusive MwSt. für anwaltliche Verteidigung und eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
  4. Es wird keine persönliche Umtriebsentschädigung zugesprochen.
  5. [Mitteilungen]
  6. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 1) "1. Dem Berufungskläger sei für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 8'304.65 (inkl. MWST) zuzusprechen.
  7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien in vollem Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.
  8. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung im Betrag von Fr. 1'555.40 (inkl. MWST) zuzusprechen." - 3 - b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 56 und 66) Verzicht auf Anträge Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
  9. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 3-5 E. I.). 1.2. Gegen das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 meldeten die Staatsan- waltschaft und der Beschuldigte je fristgerecht Berufung an (Urk. 42 und 43). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 21. Mai 2021 bzw. 25. Mai 2021 zuge- stellt (Urk. 48/1-2). Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 51), wovon Vormerk zu nehmen ist. 1.3. Fristgerecht reichte der Beschuldigte am 14. Juni 2021 die Berufungserklä- rung ein (Urk. 52 f.). Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 ging die Berufungserklä- rung an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist gesetzt, um zur Frage der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung sowie die Stellung eines Antrages (Urk. 56). Der Be- schuldigte erklärte sich mit Zuschrift vom 7. Juli 2021 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (Urk. 57). Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Ein- reichung der Berufungsbegründung und zum letztmaligen Stellen von Beweisan- trägen angesetzt (Urk. 59). Am 14. Juli 2021 erstattete der Beschuldigte die Beru- - 4 - fungsbegründung (Urk. 61). Nachdem mit Verfügung vom 10. August 2021 der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und zum letztmali- gen Stellen von Beweisanträgen sowie der Vorinstanz Frist zur freigestellten Ver- nehmlassung angesetzt worden war (Urk. 64), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 13. August 2021 auf eine Berufungsantwort und das Stellen von Beweisanträ- gen (Urk. 66). Die Vorinstanz äusserte sich innert Frist nicht. Das Verfahren ist spruchreif.
  10. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich, nachdem er von der Vorinstanz vom Vorwurf der (mehrfachen) Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG freigesprochen worden war (Urk. 49 S. 16), einzig gegen die Dispositiv-Ziffer 3, wobei er die Berufung auf die Höhe der ihm für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Prozessentschädigung beschränkt (Urk. 52, Urk. 61). Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, teilweise 3 (in Bezug auf die Genugtuung) und 4 des vorinstanzlichen Urteils sind somit nicht angefochten und in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.
  11. Formelles An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Entschädigungsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Der Beschuldigte beanstandet mit seiner Berufung die Höhe der ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidi- gung und beantragt – wie schon vor Vorinstanz – es sei ihm für das Vor- und erst- - 5 - instanzliche Verfahren eine solche von Fr. 8'304.65 inkl. MwSt. zuzusprechen (Urk. 61 S. 1). Dieser Betrag setzt sich aus einem geltend gemachten zeitlichen Aufwand für Verteidigung von 28.55 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 250.– zuzüglich Auslagen von Fr. 573.40 und MwSt. zusammen (Urk. 38). 1.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der geltend gemachte zeitliche Aufwand für Verteidigung von rund 29 Stunden erscheine zwar eher hoch, müsse aber als vertretbar qualifiziert werden, zumal die Verteidigung im parallelen Ver- fahren einen höheren Zeitaufwand von rund 35 Stunden geltend mache (GG200155 bzw. SB210302). Indes erachtete sie den vereinbarten Stundenan- satz von Fr. 300.– als zu hoch. Die Erfahrung des Gerichts zeige, dass Personen, die von ausländerrechtlichen Strafverfahren betroffen seien, sehr häufig über be- schränkte finanzielle Mittel verfügten und daher nur eher tiefe Stundenansätze – wenn überhaupt – vereinbaren könnten. Eine Honorarvereinbarung sei für das Gericht nicht bindend. Aufgrund des Tarifrahmens von § 3 AnwGebV, der Bedeu- tung, der Schwierigkeit und der Verantwortung des vorliegenden Falles erscheine es vorliegend angemessen, sich bezüglich des Stundenansatzes an jenem für amtliche Verteidiger in der Höhe von Fr. 220.– zu orientieren. Im Ergebnis sei dem Beschuldigten deshalb eine Prozessentschädigung in der gerundeten Höhe von Fr. 7'382.– (Fr. 6'281.– Anwaltshonorar, Fr. 573.– Auslagen, Fr. 527.76 Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Urk. 49 S. 15. E. III.2.3.-2.5.). 1.3. Der Beschuldigte bringt zusammengefasst dagegen vor, der Fall habe zahlreiche nicht zu unterschätzende rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten geboten. Dazu zähle vor allem die Frage der Verwertbarkeit der einzelnen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweismittel, insbesondere von solchen, die auf- grund einer ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht der Beschuldigten erlangt worden seien. In diesem Zusammenhang hätten sich auch Aktenaussonderungs- fragen gestellt. Zudem stellten sich zahlreiche verteidigungsstrategische Fragen. Der Fall sei damit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als von zumindest mit- telschwerer Schwierigkeit einzustufen, welche die Ansiedelung des Stundenan- satzes mindestens im durchschnittlichen Bereich des rechtlich vorgegebenen Rahmens rechtfertige. Zu berücksichtigen sei auch die grosse Bedeutung des - 6 - Verfahrens für den Beschuldigten, zumal eine Verurteilung im Sinne der Anklage den umgehenden Verlust seines Aufenthaltstitels zur Folge gehabt hätte. Der Stundenansatz eines amtlichen Verteidigers sei nicht mit jenem eines erbetenen Verteidigers vergleichbar. Ein vereinbarter Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.– für eine erbetene Verteidigung habe dann auch in der Stadt Zürich und Umgebung als eher tief zu gelten. Aus diesen Gründen müsse vorliegend der tat- sächlich vereinbarte Stundenansatz von Fr. 250.– entschädigt werden. Die Vo- rinstanz habe hingegen zu Recht den geltend gemachten Zeitaufwand nicht be- anstandet (Urk. 61 S. 2-5). 1.4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beizug eines Verteidigers angemessen erscheint. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Beizugs eines Rechtsbeistandes sind nicht nur die Schwere der Straftat und die tatsächliche oder rechtliche Komplexität des Falles zu berücksichtigen, son- dern auch die Dauer des Verfahrens und seine Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Leben der beschuldigten Person (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203 f., bestätigt in BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47). 1.5. Das Verfahren wurde wegen des Vorwurfs der (mehrfachen) Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG, eines Vergehens, geführt. Angesichts des Deliktsvorwurfs kann kaum mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden. Zudem bot der Fall mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit der unter Hinweis auf die in Art. 90 AIG stipulierten Mitwirkungspflicht gemachten Aussagen des Beschuldigten und der im parallelen Verfahren Beschuldigten B._____ immerhin gewisse rechtliche Schwierigkeiten. Schliesslich ist der Ver- teidigung beizupflichten, dass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch ausländerrechtliche Konsequenzen hätte nach sie ziehen können. Der Beizug eines Verteidigers war daher sachlich geboten. Im Übrigen stünde einer anderen Beurteilung das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. - 7 - 1.6. Die zwischen der beschuldigten Person und dem Wahlverteidiger ver- einbarte Stundenansatzhöhe ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Stundenansatzhöhe nach dem kantonalen Recht (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4, bestätigt in BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Die Höhe der Entschädigung für anwaltliche Ver- teidigung ergibt sich im Kanton Zürich aus den §§ 2, 3 und 16 ff. der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Im Untersuchungsverfahren bemisst sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Anw- GebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Für die Bestimmung der konkreten Stunden- ansatzhöhe ist auf die allgemeinen Regeln von § 2 AnwGebV zurückzugreifen, wonach diese im Wesentlichen nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung festzulegen ist. Die Verteidigungskosten sollten zwar grundsätzlich in vollem Um- fang erstattet werden, sie sollten jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität und Bedeutung des Falles stehen. Insofern ist die beschuldigte Per- son zur Schadensminderung verpflichtet (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Das Bun- desgericht hat die Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 250.– in Fällen mittle- rer Komplexität bzw. von Fr. 200.– oder Fr. 220.– in weniger komplexen Verfah- ren in unlängst ergangenen Entscheiden als mit dem Willkürverbot vereinbar er- klärt und festgehalten, dass es der beschuldigten Person beim angewendeten Satz von Fr. 250.– jedenfalls möglich sein sollte, einen Wahlverteidiger zu manda- tieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2. mit Hin- weisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind dabei gene- rell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wah- rung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig, d.h. - 8 - in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen, sind (Urteil 6B_695/2007 vom
  12. Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen, WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO,
  13. Aufl., 2014, Art. 429 N 15 m.w.H.). 1.7. Für das Untersuchungsverfahren werden vom Beschuldigten Kosten für erbetene Verteidigung im Umfang von Fr. 2'825.–, bei einem Aufwand von 11.3 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 250.–, geltend gemacht (Urk. 39). Hier- bei ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger – nachdem er im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Befragung des Beschuldigten noch nicht mandatiert war – immerhin an zwei weiteren polizeilichen Befragungen sowie der Konfrontations- einvernahme mit der Mitbeschuldigten B._____ teilnahm. Der Tatvorwurf war überschaubar und in den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt waren nur er und die Mitbeschuldigte B._____ involviert. Auch der Aktenumfang war verhältnismässig gering und es stellten sich keine besonders komplexe tatsächli- chen und/oder rechtlichen Fragen. Immerhin ist die von der Verteidigung vorge- brachte Schnittstellenproblematik zwischen dem ausländerrechtlichen Verwal- tungs- und Strafverfahren, welche sich vorliegend in erster Linie in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der Erstaussagen des Beschuldigten und der Mitbe- schuldigten B._____ zeigte, bei der Angemessenheitsprüfung der beantragten Prozessentschädigung zu berücksichtigen. Insgesamt ist die Bearbeitung des vor- liegenden Falls zwar nicht als einfachster Standardfall, aber von höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit einzustufen. Zur Bedeutung des Falles ist zu sa- gen, dass eine Verurteilung wohl auch ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Insgesamt erscheint der im Untersuchungsverfahren geltend gemachte Aufwand noch angemessen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Verteidigung im Parallelverfahren gegen die Mitbeschuldigte B._____ einen Auf- wand in der Höhe von 16.5 Stunden geltend macht. 1.8. Nicht von entscheidender Relevanz ist, ob in ausländerrechtliche Strafver- fahren involvierte Personen üblicherweise in der Lage sind, mit ihrer Verteidigung eine Stundenansatzhöhe wie die vorliegende zu vereinbaren. Der Beschuldigte hat offensichtlich mit seiner Verteidigung einen Stundenansatz von Fr. 250.– ver- - 9 - einbart (Urk. 38). Ob er Anspruch auf vollumfängliche Entschädigung seiner Auf- wendungen für anwaltliche Verteidigung hat, ist in erster Linie aufgrund des kon- kreten Falls, unter Anwendung der oben dargelegten Kriterien (E. II.1.6.) zu beur- teilen und nicht anhand dessen, was üblicherweise im entsprechenden Milieu vereinbart wird. Was den Schwierigkeitsgrad des Falles betrifft, kann dieser in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht wie gesehen höchstens als durchschnittlich eingestuft werden (E. II.1.7.), was einen Stundenansatz in der Mitte des in § 3 AnwGebV statuierten Tarifrahmens, mithin Fr. 250.–, indiziert. Der entschädi- gungspflichtige Zeitaufwand für das Untersuchungsverfahren beträgt folglich an- tragsgemäss Fr. 2'825.– (11.3 Stunden x Fr. 250.–). 1.9. Während sich die Entschädigung im Untersuchungsverfahren wie gesehen nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), ergibt sie sich im Gerichtsverfahren aus der Gebühr (§ 17 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt die Pauschalgebühr vor Einzel- gerichten gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei zur Bestimmung der konkreten Höhe ebenfalls auf die allgemeinen Kriterien von § 2 AnwGebV zurückzugreifen ist. Da die Entschädigung als Pauschalbetrag aus- zurichten ist, erübrigen sich zwar grundsätzlich Ausführungen zur eingereichten Honorarnote und insbesondere zur Höhe des Stundenansatzes. Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Entschädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Verteidigung zur Verfügung, so kann diese jedoch als Grundlage der Ermessens- ausübung im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden (ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen gleichwohl zu entschädigen (vgl. auch Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweisen). 1.10. Zunächst kann auf die bei E. II.1.7. f. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachte Sachverhalt war überschaubar und die vor Vorinstanz beantragte Strafe betrug 120 Tagessätze - 10 - Gelstrafe. Während der Beschuldigte (nur im Verwaltungsverfahren) und die Mitbeschuldigte B._____ zu Beginn noch zur Sache aussagten, verweigerten sie im weiteren Verlauf des Verfahrens durchgehend die Aussage. Neben den Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B._____ lagen als weitere Beweismittel nur noch Unterlagen im überschaubaren Umfang im Recht. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz umfasst denn auch gerade einmal knapp sechs Seiten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Mandatierung des Verteidigers das Aktenfundament bereits weitgehend zusammengetragen war. In rechtlicher Hinsicht war in erster Linie die Frage der Verwertbarkeit der Erstaussagen relevant. Daraus folgt, dass auch in Bezug auf das Hauptverfahren von einem Fall von höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit auszugehen ist. Nicht zu beanstanden ist der geltend gemachte Aufwand für eine Besprechung mit der Verteidigung im parallelen Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigte B._____. Vor diesem Hintergrund erscheint der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 17.25 Stunden à Fr. 250.– angemessen. Der Beschuldigte ist für das Hauptverfahren folglich antragsgemäss mit Fr. 4'312.50 zu entschädigen. 1.11. Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 573.40 sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 38 S. 2 f.). Zu den vorerwähnten Beträgen (Fr. 2'825.– und Fr. 4'312.50) sind deshalb die Auslagen von Fr. 573.40 und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf das Total von Fr. 7'710.90) von Fr. 593.75 hinzuzurechnen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 8'304.65. Dem Be- schuldigten ist daher antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 8'304.65 für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. III. Kosten und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich obsiegt, kann - 11 - die Gebühr ausser Ansatz fallen und die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 1'555.40 geltend (Urk. 63). Dieser ist ausgewiesen und erscheint angesichts der konkreten Umstände sowie mit Blick auf § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 2 AnwGebV angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten antragsgemäss eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'555.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird beschlossen:
  14. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  15. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
  16. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen.
  17. Dem Beschuldigten wird […] eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  18. Es wird keine persönliche Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5.-6. […]"
  19. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 12 - Es wird erkannt:
  20. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'304.65 für anwaltliche Verteidi- gung zugesprochen.
  21. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
  22. Die Kosten des Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  23. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 1'555.40 zugesprochen.
  24. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. DNA-Formular an die Koordinations- stelle VOSTRA/DNA].
  25. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 13 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210303-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 21. Dezember 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) gegen A._____, Beschuldigter und II. Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, betreffend Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 (GG200156)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juli 2020 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 27). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 16 f.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 7'382.– inklusive MwSt. für anwaltliche Verteidigung und eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.

4. Es wird keine persönliche Umtriebsentschädigung zugesprochen.

5. [Mitteilungen]

6. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 61 S. 1) "1. Dem Berufungskläger sei für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren zu Lasten der Staatskasse eine Entschädigung im Betrag von insgesamt Fr. 8'304.65 (inkl. MWST) zuzusprechen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien in vollem Umfang auf die Staatskasse zu nehmen.

3. Es sei dem Berufungskläger für das Berufungsverfahren eine Entschä- digung im Betrag von Fr. 1'555.40 (inkl. MWST) zuzusprechen."

- 3 -

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 56 und 66) Verzicht auf Anträge Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 3-5 E. I.). 1.2. Gegen das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 meldeten die Staatsan- waltschaft und der Beschuldigte je fristgerecht Berufung an (Urk. 42 und 43). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 21. Mai 2021 bzw. 25. Mai 2021 zuge- stellt (Urk. 48/1-2). Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 51), wovon Vormerk zu nehmen ist. 1.3. Fristgerecht reichte der Beschuldigte am 14. Juni 2021 die Berufungserklä- rung ein (Urk. 52 f.). Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 ging die Berufungserklä- rung an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist gesetzt, um zur Frage der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 54). Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung sowie die Stellung eines Antrages (Urk. 56). Der Be- schuldigte erklärte sich mit Zuschrift vom 7. Juli 2021 mit der Durchführung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (Urk. 57). Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und dem Beschuldigten Frist zur Ein- reichung der Berufungsbegründung und zum letztmaligen Stellen von Beweisan- trägen angesetzt (Urk. 59). Am 14. Juli 2021 erstattete der Beschuldigte die Beru-

- 4 - fungsbegründung (Urk. 61). Nachdem mit Verfügung vom 10. August 2021 der Staatsanwaltschaft Frist zur Einreichung der Berufungsantwort und zum letztmali- gen Stellen von Beweisanträgen sowie der Vorinstanz Frist zur freigestellten Ver- nehmlassung angesetzt worden war (Urk. 64), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 13. August 2021 auf eine Berufungsantwort und das Stellen von Beweisanträ- gen (Urk. 66). Die Vorinstanz äusserte sich innert Frist nicht. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Umfang der Berufung Die Berufung des Beschuldigten richtet sich, nachdem er von der Vorinstanz vom Vorwurf der (mehrfachen) Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG freigesprochen worden war (Urk. 49 S. 16), einzig gegen die Dispositiv-Ziffer 3, wobei er die Berufung auf die Höhe der ihm für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren zugesprochenen Prozessentschädigung beschränkt (Urk. 52, Urk. 61). Die Dispositiv-Ziffern 1, 2, teilweise 3 (in Bezug auf die Genugtuung) und 4 des vorinstanzlichen Urteils sind somit nicht angefochten und in Rechtskraft erwach- sen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Da nur der Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.

3. Formelles An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. II. Entschädigungsanspruch im erstinstanzlichen Verfahren 1.1. Der Beschuldigte beanstandet mit seiner Berufung die Höhe der ihm von der Vorinstanz zugesprochenen Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidi- gung und beantragt – wie schon vor Vorinstanz – es sei ihm für das Vor- und erst-

- 5 - instanzliche Verfahren eine solche von Fr. 8'304.65 inkl. MwSt. zuzusprechen (Urk. 61 S. 1). Dieser Betrag setzt sich aus einem geltend gemachten zeitlichen Aufwand für Verteidigung von 28.55 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 250.– zuzüglich Auslagen von Fr. 573.40 und MwSt. zusammen (Urk. 38). 1.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der geltend gemachte zeitliche Aufwand für Verteidigung von rund 29 Stunden erscheine zwar eher hoch, müsse aber als vertretbar qualifiziert werden, zumal die Verteidigung im parallelen Ver- fahren einen höheren Zeitaufwand von rund 35 Stunden geltend mache (GG200155 bzw. SB210302). Indes erachtete sie den vereinbarten Stundenan- satz von Fr. 300.– als zu hoch. Die Erfahrung des Gerichts zeige, dass Personen, die von ausländerrechtlichen Strafverfahren betroffen seien, sehr häufig über be- schränkte finanzielle Mittel verfügten und daher nur eher tiefe Stundenansätze – wenn überhaupt – vereinbaren könnten. Eine Honorarvereinbarung sei für das Gericht nicht bindend. Aufgrund des Tarifrahmens von § 3 AnwGebV, der Bedeu- tung, der Schwierigkeit und der Verantwortung des vorliegenden Falles erscheine es vorliegend angemessen, sich bezüglich des Stundenansatzes an jenem für amtliche Verteidiger in der Höhe von Fr. 220.– zu orientieren. Im Ergebnis sei dem Beschuldigten deshalb eine Prozessentschädigung in der gerundeten Höhe von Fr. 7'382.– (Fr. 6'281.– Anwaltshonorar, Fr. 573.– Auslagen, Fr. 527.76 Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Urk. 49 S. 15. E. III.2.3.-2.5.). 1.3. Der Beschuldigte bringt zusammengefasst dagegen vor, der Fall habe zahlreiche nicht zu unterschätzende rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten geboten. Dazu zähle vor allem die Frage der Verwertbarkeit der einzelnen von der Staatsanwaltschaft erhobenen Beweismittel, insbesondere von solchen, die auf- grund einer ausländerrechtlichen Mitwirkungspflicht der Beschuldigten erlangt worden seien. In diesem Zusammenhang hätten sich auch Aktenaussonderungs- fragen gestellt. Zudem stellten sich zahlreiche verteidigungsstrategische Fragen. Der Fall sei damit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht als von zumindest mit- telschwerer Schwierigkeit einzustufen, welche die Ansiedelung des Stundenan- satzes mindestens im durchschnittlichen Bereich des rechtlich vorgegebenen Rahmens rechtfertige. Zu berücksichtigen sei auch die grosse Bedeutung des

- 6 - Verfahrens für den Beschuldigten, zumal eine Verurteilung im Sinne der Anklage den umgehenden Verlust seines Aufenthaltstitels zur Folge gehabt hätte. Der Stundenansatz eines amtlichen Verteidigers sei nicht mit jenem eines erbetenen Verteidigers vergleichbar. Ein vereinbarter Stundenansatz in der Höhe von Fr. 250.– für eine erbetene Verteidigung habe dann auch in der Stadt Zürich und Umgebung als eher tief zu gelten. Aus diesen Gründen müsse vorliegend der tat- sächlich vereinbarte Stundenansatz von Fr. 250.– entschädigt werden. Die Vo- rinstanz habe hingegen zu Recht den geltend gemachten Zeitaufwand nicht be- anstandet (Urk. 61 S. 2-5). 1.4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beizug eines Verteidigers angemessen erscheint. Bei der Prüfung der Angemessenheit des Beizugs eines Rechtsbeistandes sind nicht nur die Schwere der Straftat und die tatsächliche oder rechtliche Komplexität des Falles zu berücksichtigen, son- dern auch die Dauer des Verfahrens und seine Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Leben der beschuldigten Person (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203 f., bestätigt in BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47). 1.5. Das Verfahren wurde wegen des Vorwurfs der (mehrfachen) Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG, eines Vergehens, geführt. Angesichts des Deliktsvorwurfs kann kaum mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden. Zudem bot der Fall mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit der unter Hinweis auf die in Art. 90 AIG stipulierten Mitwirkungspflicht gemachten Aussagen des Beschuldigten und der im parallelen Verfahren Beschuldigten B._____ immerhin gewisse rechtliche Schwierigkeiten. Schliesslich ist der Ver- teidigung beizupflichten, dass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens auch ausländerrechtliche Konsequenzen hätte nach sie ziehen können. Der Beizug eines Verteidigers war daher sachlich geboten. Im Übrigen stünde einer anderen Beurteilung das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen.

- 7 - 1.6. Die zwischen der beschuldigten Person und dem Wahlverteidiger ver- einbarte Stundenansatzhöhe ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Stundenansatzhöhe nach dem kantonalen Recht (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4, bestätigt in BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Die Höhe der Entschädigung für anwaltliche Ver- teidigung ergibt sich im Kanton Zürich aus den §§ 2, 3 und 16 ff. der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Im Untersuchungsverfahren bemisst sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Anw- GebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Für die Bestimmung der konkreten Stunden- ansatzhöhe ist auf die allgemeinen Regeln von § 2 AnwGebV zurückzugreifen, wonach diese im Wesentlichen nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung festzulegen ist. Die Verteidigungskosten sollten zwar grundsätzlich in vollem Um- fang erstattet werden, sie sollten jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität und Bedeutung des Falles stehen. Insofern ist die beschuldigte Per- son zur Schadensminderung verpflichtet (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Das Bun- desgericht hat die Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 250.– in Fällen mittle- rer Komplexität bzw. von Fr. 200.– oder Fr. 220.– in weniger komplexen Verfah- ren in unlängst ergangenen Entscheiden als mit dem Willkürverbot vereinbar er- klärt und festgehalten, dass es der beschuldigten Person beim angewendeten Satz von Fr. 250.– jedenfalls möglich sein sollte, einen Wahlverteidiger zu manda- tieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2. mit Hin- weisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind dabei gene- rell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wah- rung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig, d.h.

- 8 - in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen, sind (Urteil 6B_695/2007 vom

8. Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen, WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO,

2. Aufl., 2014, Art. 429 N 15 m.w.H.). 1.7. Für das Untersuchungsverfahren werden vom Beschuldigten Kosten für erbetene Verteidigung im Umfang von Fr. 2'825.–, bei einem Aufwand von 11.3 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 250.–, geltend gemacht (Urk. 39). Hier- bei ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger – nachdem er im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Befragung des Beschuldigten noch nicht mandatiert war – immerhin an zwei weiteren polizeilichen Befragungen sowie der Konfrontations- einvernahme mit der Mitbeschuldigten B._____ teilnahm. Der Tatvorwurf war überschaubar und in den dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt waren nur er und die Mitbeschuldigte B._____ involviert. Auch der Aktenumfang war verhältnismässig gering und es stellten sich keine besonders komplexe tatsächli- chen und/oder rechtlichen Fragen. Immerhin ist die von der Verteidigung vorge- brachte Schnittstellenproblematik zwischen dem ausländerrechtlichen Verwal- tungs- und Strafverfahren, welche sich vorliegend in erster Linie in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der Erstaussagen des Beschuldigten und der Mitbe- schuldigten B._____ zeigte, bei der Angemessenheitsprüfung der beantragten Prozessentschädigung zu berücksichtigen. Insgesamt ist die Bearbeitung des vor- liegenden Falls zwar nicht als einfachster Standardfall, aber von höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit einzustufen. Zur Bedeutung des Falles ist zu sa- gen, dass eine Verurteilung wohl auch ausländerrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Insgesamt erscheint der im Untersuchungsverfahren geltend gemachte Aufwand noch angemessen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Verteidigung im Parallelverfahren gegen die Mitbeschuldigte B._____ einen Auf- wand in der Höhe von 16.5 Stunden geltend macht. 1.8. Nicht von entscheidender Relevanz ist, ob in ausländerrechtliche Strafver- fahren involvierte Personen üblicherweise in der Lage sind, mit ihrer Verteidigung eine Stundenansatzhöhe wie die vorliegende zu vereinbaren. Der Beschuldigte hat offensichtlich mit seiner Verteidigung einen Stundenansatz von Fr. 250.– ver-

- 9 - einbart (Urk. 38). Ob er Anspruch auf vollumfängliche Entschädigung seiner Auf- wendungen für anwaltliche Verteidigung hat, ist in erster Linie aufgrund des kon- kreten Falls, unter Anwendung der oben dargelegten Kriterien (E. II.1.6.) zu beur- teilen und nicht anhand dessen, was üblicherweise im entsprechenden Milieu vereinbart wird. Was den Schwierigkeitsgrad des Falles betrifft, kann dieser in tat- sächlicher und rechtlicher Hinsicht wie gesehen höchstens als durchschnittlich eingestuft werden (E. II.1.7.), was einen Stundenansatz in der Mitte des in § 3 AnwGebV statuierten Tarifrahmens, mithin Fr. 250.–, indiziert. Der entschädi- gungspflichtige Zeitaufwand für das Untersuchungsverfahren beträgt folglich an- tragsgemäss Fr. 2'825.– (11.3 Stunden x Fr. 250.–). 1.9. Während sich die Entschädigung im Untersuchungsverfahren wie gesehen nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), ergibt sie sich im Gerichtsverfahren aus der Gebühr (§ 17 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt die Pauschalgebühr vor Einzel- gerichten gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei zur Bestimmung der konkreten Höhe ebenfalls auf die allgemeinen Kriterien von § 2 AnwGebV zurückzugreifen ist. Da die Entschädigung als Pauschalbetrag aus- zurichten ist, erübrigen sich zwar grundsätzlich Ausführungen zur eingereichten Honorarnote und insbesondere zur Höhe des Stundenansatzes. Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Entschädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Verteidigung zur Verfügung, so kann diese jedoch als Grundlage der Ermessens- ausübung im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden (ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Linie nach dem Umfang der Bemühungen, sind die sachbezogenen und angemessenen Bemühungen gleichwohl zu entschädigen (vgl. auch Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweisen). 1.10. Zunächst kann auf die bei E. II.1.7. f. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachte Sachverhalt war überschaubar und die vor Vorinstanz beantragte Strafe betrug 120 Tagessätze

- 10 - Gelstrafe. Während der Beschuldigte (nur im Verwaltungsverfahren) und die Mitbeschuldigte B._____ zu Beginn noch zur Sache aussagten, verweigerten sie im weiteren Verlauf des Verfahrens durchgehend die Aussage. Neben den Aussagen des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten B._____ lagen als weitere Beweismittel nur noch Unterlagen im überschaubaren Umfang im Recht. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz umfasst denn auch gerade einmal knapp sechs Seiten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Mandatierung des Verteidigers das Aktenfundament bereits weitgehend zusammengetragen war. In rechtlicher Hinsicht war in erster Linie die Frage der Verwertbarkeit der Erstaussagen relevant. Daraus folgt, dass auch in Bezug auf das Hauptverfahren von einem Fall von höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit auszugehen ist. Nicht zu beanstanden ist der geltend gemachte Aufwand für eine Besprechung mit der Verteidigung im parallelen Strafverfahren gegen die Mitbeschuldigte B._____. Vor diesem Hintergrund erscheint der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Aufwand von 17.25 Stunden à Fr. 250.– angemessen. Der Beschuldigte ist für das Hauptverfahren folglich antragsgemäss mit Fr. 4'312.50 zu entschädigen. 1.11. Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Die geltend gemachten Auslagen in der Höhe von Fr. 573.40 sind ausgewiesen und erscheinen angemessen (Urk. 38 S. 2 f.). Zu den vorerwähnten Beträgen (Fr. 2'825.– und Fr. 4'312.50) sind deshalb die Auslagen von Fr. 573.40 und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf das Total von Fr. 7'710.90) von Fr. 593.75 hinzuzurechnen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 8'304.65. Dem Be- schuldigten ist daher antragsgemäss eine Prozessentschädigung von Fr. 8'304.65 für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen. III. Kosten und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 1.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich obsiegt, kann

- 11 - die Gebühr ausser Ansatz fallen und die Kosten für das Berufungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.2. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 1'555.40 geltend (Urk. 63). Dieser ist ausgewiesen und erscheint angesichts der konkreten Umstände sowie mit Blick auf § 17 Abs. 1, § 18 Abs. 1 und § 2 AnwGebV angemessen. Entsprechend ist dem Beschuldigten antragsgemäss eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'555.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse auszurichten. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen.

3. Dem Beschuldigten wird […] eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

4. Es wird keine persönliche Umtriebsentschädigung zugesprochen. 5.-6. […]"

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 12 - Es wird erkannt:

1. Dem Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 8'304.65 für anwaltliche Verteidi- gung zugesprochen.

2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Die Kosten des Berufungsverfahren werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

4. Dem Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine Prozessentschä- digung von Fr. 1'555.40 zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden, inkl. DNA-Formular an die Koordinations- stelle VOSTRA/DNA].

6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 13 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker