Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Juli 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt, bzw. um innert Frist mitzuteilen, ob die Eingabe vom 11. Juni 2021 als vollständige Berufungsbegrün- dung anzusehen ist, und um letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 58). Am
14. Juli 2021 erstattete die Beschuldigte die Berufungsbegründung (Urk. 60). Nachdem mit Verfügung vom 16. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft Frist zur Ein- reichung der Berufungsantwort und zum letztmaligen Stellen von Beweisanträgen sowie der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt worden war (Urk. 63), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 22. Juli 2021 auf eine Beru- fungsantwort und das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 65). Die Vorinstanz äus- serte sich innert Frist nicht. Das Verfahren ist spruchreif.
E. 1.1 Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1
- 15 - i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint die Festsetzung einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.– als angemessen.
E. 1.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 1.3 Die Beschuldigte obsiegt mit ihren Anträgen dahingehend, als dass ihr von den geforderten Fr. 11'524.10 eine Prozessentschädigung von Fr. 9'605.– für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Untersuchungsverfahren) zuzusprechen ist, wäh- rend ihr die Vorinstanz nur Fr. 8'545.– zusprach. Mit den weiteren Anträgen unter- liegt die Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend diesem Ergebnis rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
E. 1.4 Stunden erforderlich war, stellten sich vorliegend doch in erster Linie Rechtsfragen. Es erscheint auch im Berufungsverfahren ein Stundenansatz von
- 16 - Fr. 250.– angemessen. Insgesamt ist daher eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Kleinspesenpauschale von 3 % und MwSt.) angemessen. Indem die Beschuldigte im Berufungsverfahren im Umfang von einem Viertel obsiegt, ist ihr entsprechend aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 750.– auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen. 3.-6. […]"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'605.– für anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
2. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
3. Es wird keine persönliche Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- 17 -
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
6. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine auf einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 750.– zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. DNA-Formular an die Koordinati- onsstelle VOSTRA/DNA].
E. 1.5 Das Verfahren wurde wegen des Vorwurfs der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG, eines Vergehens, geführt. Angesichts des De- liktsvorwurfs kann kaum mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden. Zudem bot der Fall mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit der unter Hinweis auf die in Art. 90 AIG stipulierten Mitwirkungspflicht gemachten Aussagen der Beschuldig- ten und des im parallelen Verfahren Beschuldigten B._____ immerhin gewisse rechtliche Schwierigkeiten. Schliesslich ist der Verteidigung beizupflichten, dass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens je nach dem auch ausländerrechtliche Konsequenzen hätte nach sie ziehen können. Der Beizug eines Verteidigers war daher sachlich geboten. Im Übrigen stünde einer anderen Beurteilung das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen.
E. 1.6 Die zwischen der beschuldigten Person und dem Wahlverteidiger ver- einbarte Stundenansatzhöhe ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Stundenansatzhöhe nach dem kantonalen Recht (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4, bestätigt in BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Die Höhe der Entschädigung für anwaltliche Ver- teidigung ergibt sich im Kanton Zürich aus den §§ 2, 3 und 16 ff. der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Im Untersuchungsverfahren bemisst sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Anw- GebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Für die Bestimmung der konkreten Stunden- ansatzhöhe ist auf die allgemeinen Regeln von § 2 AnwGebV zurückzugreifen, wonach diese im Wesentlichen nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung festzulegen ist. Die Verteidigungskosten sollten zwar grundsätzlich in vollem Um-
- 8 - fang erstattet werden, sie sollten jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität und Bedeutung des Falles stehen. Insofern ist die beschuldigte Per- son zur Schadensminderung verpflichtet (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Das Bun- desgericht hat die Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 250.– in Fällen mittle- rer Komplexität bzw. von Fr. 200.– oder Fr. 220.– in weniger komplexen Verfah- ren in unlängst ergangenen Entscheiden als mit dem Willkürverbot vereinbar er- klärt und festgehalten, dass es der beschuldigten Person beim angewendeten Satz von Fr. 250.– jedenfalls möglich sein sollte, einen Wahlverteidiger zu manda- tieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2. mit Hin- weisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind dabei gene- rell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wah- rung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen, sind (Urteil 6B_695/2007 vom
E. 1.7 Für das Untersuchungsverfahren werden von der Beschuldigten Kosten für erbetene Verteidigung im Umfang von Fr. 4'950, bei einem Aufwand von 16.5 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 300.–, geltend gemacht (Urk. 39). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger – nachdem er im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Befragung der Beschuldigten noch nicht mandatiert war – immerhin an zwei weiteren polizeilichen Befragungen sowie der Konfrontations- einvernahme mit dem Mitbeschuldigten B._____ teilnahm. Die hierfür getätigten Aufwendungen sind ausgewiesen. Weiter ist der Beschuldigten ein gewisser Koordinationsaufwand mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ zu- zugestehen. Der Tatvorwurf war überschaubar und in den der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt waren nur sie und der Mitbeschuldigte B._____
- 9 - involviert. Auch der Aktenumfang war verhältnismässig gering und es stellten sich keine besonders komplexen tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen. Immerhin ist die von der Verteidigung vorgebrachte Schnittstellenproblematik zwischen dem ausländerrechtlichen Verwaltungs- und Strafverfahren, welche sich vorliegend in erster Linie in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der Erstaussagen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ zeigte, bei der Angemessen- heitsprüfung der beantragten Prozessentschädigung zu berücksichtigen. Insge- samt ist die Bearbeitung des vorliegenden Falls zwar nicht als einfachster Standardfall, aber von höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit einzustufen. Zur Bedeutung des Falles ist zu sagen, dass eine Verurteilung allenfalls auch aus- länderrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Insgesamt erscheint daher der im Untersuchungsverfahren geltend gemachte Aufwand – insbesondere für Aktenstudium und Besprechungen mit der Mandantschaft – eher hoch. Im Quervergleich mit dem im Parallelverfahren geltend gemachten Zeitaufwand für anwaltliche Verteidigung, welcher sich im selben Bereich bewegt, erscheint er aber – mit der Vorinstanz – noch angemessen.
E. 1.8 Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass nicht von entschei- dender Relevanz ist, ob in ausländerrechtliche Strafverfahren involvierte Perso- nen üblicherweise in der Lage sind, mit ihrer Verteidigung eine Stundenansatzhö- he wie die vorliegende zu vereinbaren. Die Beschuldigte hat offensichtlich mit ih- rer Verteidigung einen Stundenansatz von Fr. 300.– vereinbart (Urk. 39). Ob sie Anspruch auf vollumfängliche Entschädigung ihrer Aufwendungen für anwaltliche Verteidigung hat, ist in erster Linie aufgrund des konkreten Falls, unter Anwen- dung der oben dargelegten Kriterien (E. II.1.6.) zu beurteilen und nicht anhand dessen, was üblicherweise im entsprechenden Milieu vereinbart wird. Soweit die Verteidigung geltend macht, aufgrund ihrer Spanisch-Kenntnisse hätten massge- bliche Übersetzungskosten eingespart werden können, was bei der Stundenan- satzhöhe zu berücksichtigen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Kenntnisse der spanischen Sprache sind nicht derart aussergewöhnlich, als dass sie in Bezug auf die Stundenansatzhöhe ins Gewicht fielen. Und auch wenn der Beschuldigten in den Einvernahmen jeweils ein Spanisch-Dolmetscher zur Seite gestellt wurde, gab sie in der polizeilichen Befragung vom 12. November 2018 ausdrücklich zu
- 10 - Protokoll Englisch, Deutsch, Spanisch und Portugiesisch zu verstehen und zu sprechen. Zu Beginn der Ehe mit dem Mitbeschuldigten B._____ hätten sie sich in Englisch unterhalten, später – weil sie Deutsch gelernt habe – in Deutsch (Urk. 8/1 F/A 42, 72 und 74). Demzufolge hätte sich die Verteidigung auch in Eng- lisch (allenfalls sogar in Deutsch) mit der Beschuldigten unterhalten können. Eine Erhöhung des Stundenansatzes aufgrund der Spanisch-Kenntnisse der Verteidi- gung ist daher nicht angebracht. Was den Schwierigkeitsgrad des Falles betrifft, kann dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wie gesehen höchstens als durchschnittlich eingestuft werden (E. II.1.7.), was einen Stundenansatz in der Mitte des in § 3 AnwGebV statuierten Tarifrahmens, mithin Fr. 250.–, indiziert. Der entschädigungspflichtige Zeitaufwand für das Untersuchungsverfahren beträgt folglich Fr. 4'125.– (16.5 Stunden x Fr. 250.–).
E. 1.9 Während sich die Entschädigung im Untersuchungsverfahren wie gesehen nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), ergibt sie sich im Gerichtsverfahren aus der Gebühr (§ 17 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt die Pauschalgebühr vor Einzel- gerichten gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei zur Bestimmung der konkreten Höhe ebenfalls auf die allgemeinen Kriterien von § 2 AnwGebV zurückzugreifen ist. Da die Entschädigung als Pauschalbetrag auszu- richten ist, erübrigen sich zwar grundsätzlich Ausführungen zur eingereichten Ho- norarnote und insbesondere zur Höhe des Stundenansatzes. Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Ent- schädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Ver- teidigung zur Verfügung, so kann diese jedoch als Grundlage der Ermessensaus- übung im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden (ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Li- nie nach dem Umfang der Bemühungen, sind die sachbezogenen und angemes- senen Bemühungen gleichwohl zu entschädigen (vgl. auch Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweisen.).
- 11 -
E. 1.10 Zunächst kann auf die bei E. II.1.7. f. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachte Sachverhalt war überschaubar und die vor Vorinstanz beantragte Strafe betrug bloss 90 Tages- sätze Gelstrafe. Während die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ (nur im Verwaltungsverfahren) zu Beginn noch zur Sache aussagten, verweigerten sie im weiteren Verlauf des Verfahrens durchgehend die Aussage. Neben den Aus- sagen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ lagen als weitere Beweismittel nur noch Unterlagen im überschaubaren Umfang im Recht. Die Be- weiswürdigung der Vorinstanz umfasst denn auch gerade einmal sieben Seiten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Mandatierung des Verteidi- gers das Aktenfundament bereits weitgehend zusammengetragen war. In rechtli- cher Hinsicht war in erster Linie die Frage der Verwertbarkeit der Erstaussagen relevant. Daraus folgt, dass auch in Bezug auf das Hauptverfahren von einem Fall von höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit auszugehen ist. Nicht zu bean- standen ist der geltend gemachte Aufwand für eine Besprechung mit der Verteidi- gung im parallelen Strafverfahren gegen den Mitbeschuldigten B._____. Vor die- sem Hintergrund erscheint der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Auf- wand von 18.1 Stunden angemessen. Hypothetisch ausgehend von einem ange- messen Stundenansatz von Fr. 250.– erscheint eine Gebühr von Fr. 4'525.– an- gemessen. Die Beschuldigte ist für das Hauptverfahren in diesem Umfang zu ent- schädigen.
E. 1.11 Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Auch wenn aus der Perspektive der anwaltlichen Tätigkeit die Verein- barung einer Pauschale für Kleinspesen unter Effizienzaspekten durchaus als sinnvoll erscheinen mag, so kennt die AnwGebV keine solche Prozentregel für die Berechnung der Auslagen. Es erscheint zumindest fraglich, dass die Höhe der Auslagenpauschale nicht nur vom getätigten Aufwand, sondern auch von der Hö- he des Stundenansatzes abhängig sein soll. Es würde sich daher rechtfertigen, stattdessen auf den tatsächlich und notwendigerweise entstandenen Aufwand ab- zustellen. Die vorliegend geltend gemachte Pauschale (3 % der Aufwendungen) erscheint indessen im üblichen Rahmen. Zu den vorerwähnten Beträgen (Fr. 4'125.– und Fr. 4'525.–) sind deshalb die Auslagen von total Fr. 268.30
- 12 - (Fr. 259.50 und Fr. 8.80) und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf das Total von Fr. 8'918.30) von Fr. 686.70 hinzuzurechnen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 9'605.–. Der Beschuldigten ist daher eine Prozessentschädigung von Fr. 9'605.– für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
2. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO)
E. 2 Umfang der Berufung Die Berufung der Beschuldigten richtet sich, nachdem sie von der Vorinstanz vom Vorwurf der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG freige- sprochen worden war (Urk. 48 S. 19), einzig gegen die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4; Urk. 51 S. 2). Die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils sind somit nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Da nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.
E. 2.1 Die Beschuldigte verlangt – wie schon vor Vorinstanz – die Zusprechung einer persönlichen Umtriebsentschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 450.– (Urk. 51 S. 2). Zusammengefasst bringt die Verteidigung vor, die Beschuldigte sei im Stundenlohn angestellt und arbeite auf Abruf. Sie habe im Sinne eines unechten Vertrages auf Abruf nur dann einen Lohnanspruch, wenn sie auch tatsächlich Arbeit leiste. Während zweier Tage, einem Tag aufgrund der Polizeihaft und einem Tag wegen der Wahrnehmung von Terminen (Einvernah- men und Instruktionsgespräche mit dem Vertreter), mithin während rund 17 Stunden, habe sie nicht arbeiten können. Dies ergebe einen Lohnausfall von Fr. 410.– (ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 24.10). Weiter seien ihr Fahrtkosten im Zusammenhang mit drei Einvernahmen zu ersetzen, welche auf pauschal Fr. 40.– zu veranschlagen seien. Insgesamt ergebe sich eine wirtschaft- liche Einbusse von total Fr. 450.– (Urk. 61 S. 8 f.).
E. 2.2 Die Vorinstanz führte diesbezüglich zusammengefasst aus, es bestehe grundsätzlich eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Dieser sei verpflich- tet, Arbeitnehmern die für unaufschiebbare Behördengänge notwendige Zeit frei- zugeben bzw. für ein Verfahren beanspruchte Arbeitszeit zu vergüten. Das vorlie- gend die Situation anders gelagert gewesen sei, sei nicht belegt. In den Akten fänden sich keine Belege über einen tatsächlichen Lohnausfall bzw. über Ausla- gen, weshalb der Beschuldigten keine persönliche Umtriebsentschädigung zuzu- sprechen sei (Urk. 48 S. 18 E. III.4.2.).
E. 2.3 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Den Ausführungen der
- 13 - Vorinstanz ist uneingeschränkt zuzustimmen. Auch bei einer Arbeit im Stunden- lohn und auf Abruf (vgl. Urk. 40) gelten die arbeitsrechtlichen Normen gemäss Art. 319 ff., insbesondere auch Art. 324a OR. Belege bezüglich einen Lohnaus- falls liegen nicht vor. Ebenso verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachten Fahrtkosten. Die Beschuldigte hat keinerlei Belege eingereicht, aus welchen her- vorginge, dass ihr Fahrtkosten entstanden (insbesondere ist denkbar, dass sie über ein ÖV-Abonnement verfügte oder sie von jemandem unentgeltlich zu den Terminen gefahren wurde), geschweige denn, in welcher Höhe. Demzufolge ist ihr keine persönliche Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
3. Genugtuungszins (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO)
E. 3 Formelles An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 5 - II. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im erstinstanzlichen Verfahren
1. Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO)
E. 3.1 Schliesslich beanstandet die Beschuldigte, dass ihr die Vorinstanz keinen Genugtuungszins zugesprochen hat. Nicht angefochten ist hingegen die Höhe der Genugtuung. Zusammengefasst bringt die Beschuldigte vor, in Anwendung von Art. 41 ff. OR gehöre nach konstanter Rechtsprechung zum Schaden der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das Ereignis ausgewirkt habe. Der Zins – wel- cher gemäss Art. 73 OR 5 % betrage – bilde Teil der Genugtuung. Die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Verzinsung der Genugtuung vorgenommen, obwohl der Anspruch von Amtes wegen geprüft werden müsse. Der Zins sei bei der Beantra- gung der Höhe der Genugtuung selbstverständlich mitgemeint gewesen. Andern- falls hätte die Vorinstanz nachfragen müssen. Entsprechend müsse ihr ein Ge- nugtuungszins von 5 % seit dem 17. Mai 2021 (Tag der vorläufigen Festnahme) aus der Gerichtskasse zugesprochen werden (Urk. 60 S. 9 f., Urk. 51 S. 2).
E. 3.2 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Für die Art und den Umfang der Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR angezogen werden. Zum Schaden gehört nach konstanter Recht- sprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Die Strafbehörde ist indes nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeut-
- 14 - samen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Ent- schädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat. Unterlässt der zur Mitwirkung aufgeforderte Antragsteller, seine Ansprüche zu belegen und zu beziffern, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, kann ein impliziter Verzicht auf die Entschädigung angenommen werden. Eine Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3. mit Hinweisen).
E. 3.3 Vor Vorinstanz verlangte die anwaltlich vertretene Beschuldigte was folgt: "4. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 zuzusprechen." (Urk. 38 S. 1 und 13). Verlangt die anwaltlich vertretene antrags- stellende Person vor der ersten Instanz eine Genugtuung, ohne einen Zins zu beantragen, impliziert ein solcher Antrag – entgegen dem Dafürhalten der Be- schuldigten – nicht eine Verzinsung. Diese zu verlangen war der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger zumutbar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.4). Dennoch unterliess sie solches. Ent- sprechend ist der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 200.– (ohne Zins) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. III. Kosten und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren
E. 5 f.).
E. 8 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 18 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker
Dispositiv
- Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'545.– inklusive MwSt. für anwaltliche Verteidigung und eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
- Es wird keine persönliche Umtriebsentschädigung zugesprochen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5) a) Des Verteidigers der Beschuldigten: (Urk. 51 S. 2) "Es sei Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
- Dezember 2020 wie folgt abzuändern: «3. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 11'524.10 inkl. MwSt. für anwaltliche Verteidigung sowie eine persön- liche Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 450.00 aus der Gerichts- kasse zugesprochen. - 3 -
- Der Beschuldigten wird eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 17. Mai 2021 aus der Gerichtskasse zugespro- chen.» ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55 und 65) Verzicht auf Anträge Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
- Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 3-5 E. I.). 1.2. Gegen das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 meldeten die Staats- anwaltschaft und die Beschuldigte je fristgerecht Berufung an (Urk. 43 und 44). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 21. Mai 2021 bzw. 25. Mai 2021 zugestellt (Urk. 47/1-2). Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 50), wovon Vormerk zu nehmen ist. 1.3. Fristgerecht reichte die Beschuldigte am 11. Juni 2021 die Berufungs- erklärung ein (Urk. 51 und 52/1-3). Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist gesetzt, um zur Frage der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf eine Anschlussberufung sowie die Stellung eines Antrages (Urk. 55). - 4 - Die Beschuldigte erklärte sich mit Zuschrift vom 30. Juni 2021 mit der Durchfüh- rung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (Urk. 56). Mit Verfügung vom
- Juli 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt, bzw. um innert Frist mitzuteilen, ob die Eingabe vom 11. Juni 2021 als vollständige Berufungsbegrün- dung anzusehen ist, und um letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 58). Am
- Juli 2021 erstattete die Beschuldigte die Berufungsbegründung (Urk. 60). Nachdem mit Verfügung vom 16. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft Frist zur Ein- reichung der Berufungsantwort und zum letztmaligen Stellen von Beweisanträgen sowie der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt worden war (Urk. 63), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 22. Juli 2021 auf eine Beru- fungsantwort und das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 65). Die Vorinstanz äus- serte sich innert Frist nicht. Das Verfahren ist spruchreif.
- Umfang der Berufung Die Berufung der Beschuldigten richtet sich, nachdem sie von der Vorinstanz vom Vorwurf der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG freige- sprochen worden war (Urk. 48 S. 19), einzig gegen die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4; Urk. 51 S. 2). Die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils sind somit nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Da nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.
- Formelles An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. - 5 - II. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im erstinstanzlichen Verfahren
- Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) 1.1. Die Beschuldigte beanstandet mit ihrer Berufung die Höhe der ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung und beantragt – wie schon vor Vorinstanz – es sei ihr für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 11'524.10 inkl. MwSt. zuzuspre- chen (Urk. 51 S. 2). Dieser Betrag setzt sich aus einem geltend gemachten zeitli- chen Aufwand für Verteidigung von 34.6 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 300.– zuzüglich Auslagen von Fr. 320.– und MwSt. zusammen (Urk. 39). 1.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der geltend gemachte zeitliche Aufwand für Verteidigung von 34.6 Stunden sei gerade noch vertretbar, zumal die Verteidigung im parallelen Verfahren einen Zeitaufwand in ähnlicher Höhe geltend gemacht habe (GG200156 bzw. SB210303). Indes erachtete sie den vereinbarten Stundenansatz von Fr. 300.– als zu hoch. Entgegen der Darstellung der Beschul- digten sei ein solcher Stundenansatz in ausländerrechtlichen Strafverfahren mit Blick auf den Umstand, dass davon sehr häufig Personen mit beschränkten finan- ziellen Mitteln betroffen seien, nicht üblich. Daran vermöchten auch allfällige Fremdsprachenkenntnisse der Verteidigung nichts zu ändern. Gegenteiliges sei nicht erwiesen. Eine Honorarvereinbarung sei für das Gericht nicht bindend. Auf- grund des Tarifrahmens von § 3 AnwGebV, der Bedeutung, der Schwierigkeit und der Verantwortung des vorliegenden Falles erscheine es vorliegend angemessen, sich bezüglich des Stundenansatzes an jenem für amtliche Verteidiger in der Hö- he von Fr. 220.– zu orientieren. Im Ergebnis sei der Beschuldigten deshalb eine Prozessentschädigung in der gerundeten Höhe von Fr. 8'545.– (Fr. 7'612.– An- waltshonorar, Fr. 320.– Auslagen, Fr. 610.80 Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Urk. 48 S. 17 f. E. III.2.3.-2.5.). 1.3. Die Beschuldigte bringt zusammengefasst dagegen vor, der vereinbarte Stundenansatz bewege sich leicht über der Mitte des üblichen und innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Der Stundenansatz eines amtlichen Verteidigers sei nicht - 6 - mit jenem eines erbetenen Verteidigers vergleichbar. Der vereinbarte Stunden- ansatz sei für eine zürcherische Rechtsanwaltskanzlei ohne weiteres üblich und erweise sich unter allen Titeln als gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz vorge- nommene Herabsetzung des Stundenansatzes führe dazu, dass die Beschuldigte die Differenz selbst berappen müsse, obwohl Art. 429 Abs. 1 StPO die Schadlos- haltung der beschuldigten Person im Falle eines Freispruchs bezwecke, sofern die Ausübung der Verfahrensrechte angemessen sei. Das vorliegende Verfahren sei für die Beschuldigte von grosser Tragweite gewesen und neben der Strafe hätten auch noch verwaltungsrechtliche Rechtsnachteile bis hin zum Bewilli- gungsentzug gedroht, weshalb sich die Beschuldigte an einen spezialisierten Rechtsanwalt gewandt habe, welchen sie sich habe leisten können und wollen. Als Zusatzqualifikation seien die Spanisch-Kenntnisse der Verteidigung zu wer- ten, wodurch in nicht unerheblichem Umfang Übersetzungskosten hätten einge- spart werden können. Das vorliegende Verfahren habe sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten. Diese seien darin zu erbli- cken, dass sich – bereits bei Mandatsannahme – die zentrale Frage der Verwert- barkeit und Aussonderung von im Verwaltungsverfahren erhobenen Beweisen gestellt habe. Die Schnittstelle zwischen Verwaltungs- und Strafverfahren habe zudem hinsichtlich der rechtlichen Würdigung Schwierigkeiten geboten. Schliess- lich hätten zahlreiche taktische Überlegungen im Hinblick auf allfällige migrations- rechtliche Konsequenzen von Aussagen angestellt werden müssen. Im Übrigen werde der Stundenansatz im Laufe der Mandatsführung praxisgemäss nicht an die aktuelle Komplexität des Falles angepasst. Nicht zu beanstanden sei hinge- gen, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand in der Höhe von 34.6 Stunden als gerade noch vertretbar erachtet habe (Urk. 60 S. 4-7, Urk. 51 S. 5 f.). 1.4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beizug eines Verteidigers angemessen erscheint. Bei der Prüfung der Angemessenheit - 7 - des Beizugs eines Rechtsbeistandes sind nicht nur die Schwere der Straftat und die tatsächliche oder rechtliche Komplexität des Falles zu berücksichtigen, son- dern auch die Dauer des Verfahrens und seine Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Leben der beschuldigten Person (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203 f., bestätigt in BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47). 1.5. Das Verfahren wurde wegen des Vorwurfs der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG, eines Vergehens, geführt. Angesichts des De- liktsvorwurfs kann kaum mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden. Zudem bot der Fall mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit der unter Hinweis auf die in Art. 90 AIG stipulierten Mitwirkungspflicht gemachten Aussagen der Beschuldig- ten und des im parallelen Verfahren Beschuldigten B._____ immerhin gewisse rechtliche Schwierigkeiten. Schliesslich ist der Verteidigung beizupflichten, dass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens je nach dem auch ausländerrechtliche Konsequenzen hätte nach sie ziehen können. Der Beizug eines Verteidigers war daher sachlich geboten. Im Übrigen stünde einer anderen Beurteilung das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. 1.6. Die zwischen der beschuldigten Person und dem Wahlverteidiger ver- einbarte Stundenansatzhöhe ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Stundenansatzhöhe nach dem kantonalen Recht (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4, bestätigt in BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Die Höhe der Entschädigung für anwaltliche Ver- teidigung ergibt sich im Kanton Zürich aus den §§ 2, 3 und 16 ff. der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Im Untersuchungsverfahren bemisst sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Anw- GebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Für die Bestimmung der konkreten Stunden- ansatzhöhe ist auf die allgemeinen Regeln von § 2 AnwGebV zurückzugreifen, wonach diese im Wesentlichen nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung festzulegen ist. Die Verteidigungskosten sollten zwar grundsätzlich in vollem Um- - 8 - fang erstattet werden, sie sollten jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität und Bedeutung des Falles stehen. Insofern ist die beschuldigte Per- son zur Schadensminderung verpflichtet (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Das Bun- desgericht hat die Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 250.– in Fällen mittle- rer Komplexität bzw. von Fr. 200.– oder Fr. 220.– in weniger komplexen Verfah- ren in unlängst ergangenen Entscheiden als mit dem Willkürverbot vereinbar er- klärt und festgehalten, dass es der beschuldigten Person beim angewendeten Satz von Fr. 250.– jedenfalls möglich sein sollte, einen Wahlverteidiger zu manda- tieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2. mit Hin- weisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind dabei gene- rell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wah- rung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen, sind (Urteil 6B_695/2007 vom
- Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen, WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 15 m.w.H.). 1.7. Für das Untersuchungsverfahren werden von der Beschuldigten Kosten für erbetene Verteidigung im Umfang von Fr. 4'950, bei einem Aufwand von 16.5 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 300.–, geltend gemacht (Urk. 39). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger – nachdem er im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Befragung der Beschuldigten noch nicht mandatiert war – immerhin an zwei weiteren polizeilichen Befragungen sowie der Konfrontations- einvernahme mit dem Mitbeschuldigten B._____ teilnahm. Die hierfür getätigten Aufwendungen sind ausgewiesen. Weiter ist der Beschuldigten ein gewisser Koordinationsaufwand mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ zu- zugestehen. Der Tatvorwurf war überschaubar und in den der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt waren nur sie und der Mitbeschuldigte B._____ - 9 - involviert. Auch der Aktenumfang war verhältnismässig gering und es stellten sich keine besonders komplexen tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen. Immerhin ist die von der Verteidigung vorgebrachte Schnittstellenproblematik zwischen dem ausländerrechtlichen Verwaltungs- und Strafverfahren, welche sich vorliegend in erster Linie in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der Erstaussagen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ zeigte, bei der Angemessen- heitsprüfung der beantragten Prozessentschädigung zu berücksichtigen. Insge- samt ist die Bearbeitung des vorliegenden Falls zwar nicht als einfachster Standardfall, aber von höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit einzustufen. Zur Bedeutung des Falles ist zu sagen, dass eine Verurteilung allenfalls auch aus- länderrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Insgesamt erscheint daher der im Untersuchungsverfahren geltend gemachte Aufwand – insbesondere für Aktenstudium und Besprechungen mit der Mandantschaft – eher hoch. Im Quervergleich mit dem im Parallelverfahren geltend gemachten Zeitaufwand für anwaltliche Verteidigung, welcher sich im selben Bereich bewegt, erscheint er aber – mit der Vorinstanz – noch angemessen. 1.8. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass nicht von entschei- dender Relevanz ist, ob in ausländerrechtliche Strafverfahren involvierte Perso- nen üblicherweise in der Lage sind, mit ihrer Verteidigung eine Stundenansatzhö- he wie die vorliegende zu vereinbaren. Die Beschuldigte hat offensichtlich mit ih- rer Verteidigung einen Stundenansatz von Fr. 300.– vereinbart (Urk. 39). Ob sie Anspruch auf vollumfängliche Entschädigung ihrer Aufwendungen für anwaltliche Verteidigung hat, ist in erster Linie aufgrund des konkreten Falls, unter Anwen- dung der oben dargelegten Kriterien (E. II.1.6.) zu beurteilen und nicht anhand dessen, was üblicherweise im entsprechenden Milieu vereinbart wird. Soweit die Verteidigung geltend macht, aufgrund ihrer Spanisch-Kenntnisse hätten massge- bliche Übersetzungskosten eingespart werden können, was bei der Stundenan- satzhöhe zu berücksichtigen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Kenntnisse der spanischen Sprache sind nicht derart aussergewöhnlich, als dass sie in Bezug auf die Stundenansatzhöhe ins Gewicht fielen. Und auch wenn der Beschuldigten in den Einvernahmen jeweils ein Spanisch-Dolmetscher zur Seite gestellt wurde, gab sie in der polizeilichen Befragung vom 12. November 2018 ausdrücklich zu - 10 - Protokoll Englisch, Deutsch, Spanisch und Portugiesisch zu verstehen und zu sprechen. Zu Beginn der Ehe mit dem Mitbeschuldigten B._____ hätten sie sich in Englisch unterhalten, später – weil sie Deutsch gelernt habe – in Deutsch (Urk. 8/1 F/A 42, 72 und 74). Demzufolge hätte sich die Verteidigung auch in Eng- lisch (allenfalls sogar in Deutsch) mit der Beschuldigten unterhalten können. Eine Erhöhung des Stundenansatzes aufgrund der Spanisch-Kenntnisse der Verteidi- gung ist daher nicht angebracht. Was den Schwierigkeitsgrad des Falles betrifft, kann dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wie gesehen höchstens als durchschnittlich eingestuft werden (E. II.1.7.), was einen Stundenansatz in der Mitte des in § 3 AnwGebV statuierten Tarifrahmens, mithin Fr. 250.–, indiziert. Der entschädigungspflichtige Zeitaufwand für das Untersuchungsverfahren beträgt folglich Fr. 4'125.– (16.5 Stunden x Fr. 250.–). 1.9. Während sich die Entschädigung im Untersuchungsverfahren wie gesehen nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), ergibt sie sich im Gerichtsverfahren aus der Gebühr (§ 17 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt die Pauschalgebühr vor Einzel- gerichten gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei zur Bestimmung der konkreten Höhe ebenfalls auf die allgemeinen Kriterien von § 2 AnwGebV zurückzugreifen ist. Da die Entschädigung als Pauschalbetrag auszu- richten ist, erübrigen sich zwar grundsätzlich Ausführungen zur eingereichten Ho- norarnote und insbesondere zur Höhe des Stundenansatzes. Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Ent- schädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Ver- teidigung zur Verfügung, so kann diese jedoch als Grundlage der Ermessensaus- übung im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden (ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Li- nie nach dem Umfang der Bemühungen, sind die sachbezogenen und angemes- senen Bemühungen gleichwohl zu entschädigen (vgl. auch Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweisen.). - 11 - 1.10. Zunächst kann auf die bei E. II.1.7. f. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachte Sachverhalt war überschaubar und die vor Vorinstanz beantragte Strafe betrug bloss 90 Tages- sätze Gelstrafe. Während die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ (nur im Verwaltungsverfahren) zu Beginn noch zur Sache aussagten, verweigerten sie im weiteren Verlauf des Verfahrens durchgehend die Aussage. Neben den Aus- sagen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ lagen als weitere Beweismittel nur noch Unterlagen im überschaubaren Umfang im Recht. Die Be- weiswürdigung der Vorinstanz umfasst denn auch gerade einmal sieben Seiten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Mandatierung des Verteidi- gers das Aktenfundament bereits weitgehend zusammengetragen war. In rechtli- cher Hinsicht war in erster Linie die Frage der Verwertbarkeit der Erstaussagen relevant. Daraus folgt, dass auch in Bezug auf das Hauptverfahren von einem Fall von höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit auszugehen ist. Nicht zu bean- standen ist der geltend gemachte Aufwand für eine Besprechung mit der Verteidi- gung im parallelen Strafverfahren gegen den Mitbeschuldigten B._____. Vor die- sem Hintergrund erscheint der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Auf- wand von 18.1 Stunden angemessen. Hypothetisch ausgehend von einem ange- messen Stundenansatz von Fr. 250.– erscheint eine Gebühr von Fr. 4'525.– an- gemessen. Die Beschuldigte ist für das Hauptverfahren in diesem Umfang zu ent- schädigen. 1.11. Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Auch wenn aus der Perspektive der anwaltlichen Tätigkeit die Verein- barung einer Pauschale für Kleinspesen unter Effizienzaspekten durchaus als sinnvoll erscheinen mag, so kennt die AnwGebV keine solche Prozentregel für die Berechnung der Auslagen. Es erscheint zumindest fraglich, dass die Höhe der Auslagenpauschale nicht nur vom getätigten Aufwand, sondern auch von der Hö- he des Stundenansatzes abhängig sein soll. Es würde sich daher rechtfertigen, stattdessen auf den tatsächlich und notwendigerweise entstandenen Aufwand ab- zustellen. Die vorliegend geltend gemachte Pauschale (3 % der Aufwendungen) erscheint indessen im üblichen Rahmen. Zu den vorerwähnten Beträgen (Fr. 4'125.– und Fr. 4'525.–) sind deshalb die Auslagen von total Fr. 268.30 - 12 - (Fr. 259.50 und Fr. 8.80) und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf das Total von Fr. 8'918.30) von Fr. 686.70 hinzuzurechnen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 9'605.–. Der Beschuldigten ist daher eine Prozessentschädigung von Fr. 9'605.– für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
- Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) 2.1. Die Beschuldigte verlangt – wie schon vor Vorinstanz – die Zusprechung einer persönlichen Umtriebsentschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 450.– (Urk. 51 S. 2). Zusammengefasst bringt die Verteidigung vor, die Beschuldigte sei im Stundenlohn angestellt und arbeite auf Abruf. Sie habe im Sinne eines unechten Vertrages auf Abruf nur dann einen Lohnanspruch, wenn sie auch tatsächlich Arbeit leiste. Während zweier Tage, einem Tag aufgrund der Polizeihaft und einem Tag wegen der Wahrnehmung von Terminen (Einvernah- men und Instruktionsgespräche mit dem Vertreter), mithin während rund 17 Stunden, habe sie nicht arbeiten können. Dies ergebe einen Lohnausfall von Fr. 410.– (ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 24.10). Weiter seien ihr Fahrtkosten im Zusammenhang mit drei Einvernahmen zu ersetzen, welche auf pauschal Fr. 40.– zu veranschlagen seien. Insgesamt ergebe sich eine wirtschaft- liche Einbusse von total Fr. 450.– (Urk. 61 S. 8 f.). 2.2. Die Vorinstanz führte diesbezüglich zusammengefasst aus, es bestehe grundsätzlich eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Dieser sei verpflich- tet, Arbeitnehmern die für unaufschiebbare Behördengänge notwendige Zeit frei- zugeben bzw. für ein Verfahren beanspruchte Arbeitszeit zu vergüten. Das vorlie- gend die Situation anders gelagert gewesen sei, sei nicht belegt. In den Akten fänden sich keine Belege über einen tatsächlichen Lohnausfall bzw. über Ausla- gen, weshalb der Beschuldigten keine persönliche Umtriebsentschädigung zuzu- sprechen sei (Urk. 48 S. 18 E. III.4.2.). 2.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Den Ausführungen der - 13 - Vorinstanz ist uneingeschränkt zuzustimmen. Auch bei einer Arbeit im Stunden- lohn und auf Abruf (vgl. Urk. 40) gelten die arbeitsrechtlichen Normen gemäss Art. 319 ff., insbesondere auch Art. 324a OR. Belege bezüglich einen Lohnaus- falls liegen nicht vor. Ebenso verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachten Fahrtkosten. Die Beschuldigte hat keinerlei Belege eingereicht, aus welchen her- vorginge, dass ihr Fahrtkosten entstanden (insbesondere ist denkbar, dass sie über ein ÖV-Abonnement verfügte oder sie von jemandem unentgeltlich zu den Terminen gefahren wurde), geschweige denn, in welcher Höhe. Demzufolge ist ihr keine persönliche Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
- Genugtuungszins (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) 3.1. Schliesslich beanstandet die Beschuldigte, dass ihr die Vorinstanz keinen Genugtuungszins zugesprochen hat. Nicht angefochten ist hingegen die Höhe der Genugtuung. Zusammengefasst bringt die Beschuldigte vor, in Anwendung von Art. 41 ff. OR gehöre nach konstanter Rechtsprechung zum Schaden der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das Ereignis ausgewirkt habe. Der Zins – wel- cher gemäss Art. 73 OR 5 % betrage – bilde Teil der Genugtuung. Die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Verzinsung der Genugtuung vorgenommen, obwohl der Anspruch von Amtes wegen geprüft werden müsse. Der Zins sei bei der Beantra- gung der Höhe der Genugtuung selbstverständlich mitgemeint gewesen. Andern- falls hätte die Vorinstanz nachfragen müssen. Entsprechend müsse ihr ein Ge- nugtuungszins von 5 % seit dem 17. Mai 2021 (Tag der vorläufigen Festnahme) aus der Gerichtskasse zugesprochen werden (Urk. 60 S. 9 f., Urk. 51 S. 2). 3.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Für die Art und den Umfang der Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR angezogen werden. Zum Schaden gehört nach konstanter Recht- sprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Die Strafbehörde ist indes nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeut- - 14 - samen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Ent- schädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat. Unterlässt der zur Mitwirkung aufgeforderte Antragsteller, seine Ansprüche zu belegen und zu beziffern, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, kann ein impliziter Verzicht auf die Entschädigung angenommen werden. Eine Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3. mit Hinweisen). 3.3. Vor Vorinstanz verlangte die anwaltlich vertretene Beschuldigte was folgt: "4. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 zuzusprechen." (Urk. 38 S. 1 und 13). Verlangt die anwaltlich vertretene antrags- stellende Person vor der ersten Instanz eine Genugtuung, ohne einen Zins zu beantragen, impliziert ein solcher Antrag – entgegen dem Dafürhalten der Be- schuldigten – nicht eine Verzinsung. Diese zu verlangen war der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger zumutbar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.4). Dennoch unterliess sie solches. Ent- sprechend ist der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 200.– (ohne Zins) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. III. Kosten und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 1.1. Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1 - 15 - i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint die Festsetzung einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.– als angemessen. 1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschuldigte obsiegt mit ihren Anträgen dahingehend, als dass ihr von den geforderten Fr. 11'524.10 eine Prozessentschädigung von Fr. 9'605.– für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Untersuchungsverfahren) zuzusprechen ist, wäh- rend ihr die Vorinstanz nur Fr. 8'545.– zusprach. Mit den weiteren Anträgen unter- liegt die Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend diesem Ergebnis rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.4. Rechtsanwalt MLaw X._____ macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 4'026.75 geltend (Urk. 61). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln (§ 17 Abs. 1 AnwGebV) bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil voll- umfänglich oder nur teilweise angefochten wird (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Die Pauschalgebühr beträgt vor Kollegialgerichten gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei zur Bestimmung der konkreten Höhe auf die allgemeinen Kriterien von § 2 AnwGebV zurückzugreifen ist. Zunächst kann auf die vorstehend gemachten Ausführungen verwiesen werden, die auch hier Geltung beanspruchen (E. II.1.7. und 1.9.-1.11.). Wie gesehen handelt es sich vorliegend um einen Fall von höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Der Gegenstand des Berufungsverfahrens beschränkte sich sodann auf die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen der Beschuldigten, womit im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren eine bedeutende Vereinfachung einherging. Nicht ersichtlich ist, weshalb im Berufungsverfahren ein Aktenstudium im Umfang von 1.4 Stunden erforderlich war, stellten sich vorliegend doch in erster Linie Rechtsfragen. Es erscheint auch im Berufungsverfahren ein Stundenansatz von - 16 - Fr. 250.– angemessen. Insgesamt ist daher eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Kleinspesenpauschale von 3 % und MwSt.) angemessen. Indem die Beschuldigte im Berufungsverfahren im Umfang von einem Viertel obsiegt, ist ihr entsprechend aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 750.– auszurichten. Es wird beschlossen:
- Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wird Vormerk genommen.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen. 3.-6. […]"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'605.– für anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
- Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Es wird keine persönliche Umtriebsentschädigung zugesprochen. - 17 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
- Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
- Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine auf einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 750.– zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. DNA-Formular an die Koordinati- onsstelle VOSTRA/DNA].
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 18 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210302-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. C. Maira sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 21. Dezember 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. D. Kloiber, Anklägerin und I. Berufungsklägerin (Rückzug) gegen A._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____ betreffend Widerhandlung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
4. Abteilung - Einzelgericht, vom 10. Dezember 2020 (GG200155)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. Juli 2020 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 26). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 48 S. 19 f.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung von Fr. 8'545.– inklusive MwSt. für anwaltliche Verteidigung und eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichtskasse zuge- sprochen.
4. Es wird keine persönliche Umtriebsentschädigung zugesprochen.
5. [Mitteilungen]
6. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: (Prot. II S. 5)
a) Des Verteidigers der Beschuldigten: (Urk. 51 S. 2) "Es sei Ziff. 3 und 4 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom
10. Dezember 2020 wie folgt abzuändern: «3. Der Beschuldigten wird eine Prozessentschädigung in der Höhe von CHF 11'524.10 inkl. MwSt. für anwaltliche Verteidigung sowie eine persön- liche Umtriebsentschädigung in der Höhe von CHF 450.00 aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- 3 -
4. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 17. Mai 2021 aus der Gerichtskasse zugespro- chen.» ohne Kosten- und unter Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 55 und 65) Verzicht auf Anträge Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 48 S. 3-5 E. I.). 1.2. Gegen das vorstehend im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirks- gerichtes Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 meldeten die Staats- anwaltschaft und die Beschuldigte je fristgerecht Berufung an (Urk. 43 und 44). Das begründete Urteil wurde den Parteien am 21. Mai 2021 bzw. 25. Mai 2021 zugestellt (Urk. 47/1-2). Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 50), wovon Vormerk zu nehmen ist. 1.3. Fristgerecht reichte die Beschuldigte am 11. Juni 2021 die Berufungs- erklärung ein (Urk. 51 und 52/1-3). Mit Verfügung vom 16. Juni 2021 ging die Berufungserklärung an die Staatsanwaltschaft und wurde dieser Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde den Parteien Frist gesetzt, um zur Frage der Durchführung eines schriftlichen Berufungsverfahrens Stellung zu nehmen (Urk. 53). Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 verzichtete die Staatsanwalt- schaft auf eine Anschlussberufung sowie die Stellung eines Antrages (Urk. 55).
- 4 - Die Beschuldigte erklärte sich mit Zuschrift vom 30. Juni 2021 mit der Durchfüh- rung des schriftlichen Verfahrens einverstanden (Urk. 56). Mit Verfügung vom
1. Juli 2021 wurde das schriftliche Verfahren angeordnet und der Beschuldigten Frist zur Einreichung der Berufungsbegründung angesetzt, bzw. um innert Frist mitzuteilen, ob die Eingabe vom 11. Juni 2021 als vollständige Berufungsbegrün- dung anzusehen ist, und um letztmals Beweisanträge zu stellen (Urk. 58). Am
14. Juli 2021 erstattete die Beschuldigte die Berufungsbegründung (Urk. 60). Nachdem mit Verfügung vom 16. Juli 2021 der Staatsanwaltschaft Frist zur Ein- reichung der Berufungsantwort und zum letztmaligen Stellen von Beweisanträgen sowie der Vorinstanz Frist zur freigestellten Vernehmlassung angesetzt worden war (Urk. 63), verzichtete die Staatsanwaltschaft am 22. Juli 2021 auf eine Beru- fungsantwort und das Stellen von Beweisanträgen (Urk. 65). Die Vorinstanz äus- serte sich innert Frist nicht. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Umfang der Berufung Die Berufung der Beschuldigten richtet sich, nachdem sie von der Vorinstanz vom Vorwurf der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG freige- sprochen worden war (Urk. 48 S. 19), einzig gegen die Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen (Dispositiv-Ziffern 3 und 4; Urk. 51 S. 2). Die Dispositiv- Ziffern 1 und 2 des vorinstanzlichen Urteils sind somit nicht angefochten und in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 402 und Art. 437 StPO). Da nur die Beschuldigte Berufung erhoben hat, ist das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten.
3. Formelles An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich somit auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.
- 5 - II. Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im erstinstanzlichen Verfahren
1. Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO) 1.1. Die Beschuldigte beanstandet mit ihrer Berufung die Höhe der ihr von der Vorinstanz zugesprochenen Prozessentschädigung für anwaltliche Verteidigung und beantragt – wie schon vor Vorinstanz – es sei ihr für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 11'524.10 inkl. MwSt. zuzuspre- chen (Urk. 51 S. 2). Dieser Betrag setzt sich aus einem geltend gemachten zeitli- chen Aufwand für Verteidigung von 34.6 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 300.– zuzüglich Auslagen von Fr. 320.– und MwSt. zusammen (Urk. 39). 1.2. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, der geltend gemachte zeitliche Aufwand für Verteidigung von 34.6 Stunden sei gerade noch vertretbar, zumal die Verteidigung im parallelen Verfahren einen Zeitaufwand in ähnlicher Höhe geltend gemacht habe (GG200156 bzw. SB210303). Indes erachtete sie den vereinbarten Stundenansatz von Fr. 300.– als zu hoch. Entgegen der Darstellung der Beschul- digten sei ein solcher Stundenansatz in ausländerrechtlichen Strafverfahren mit Blick auf den Umstand, dass davon sehr häufig Personen mit beschränkten finan- ziellen Mitteln betroffen seien, nicht üblich. Daran vermöchten auch allfällige Fremdsprachenkenntnisse der Verteidigung nichts zu ändern. Gegenteiliges sei nicht erwiesen. Eine Honorarvereinbarung sei für das Gericht nicht bindend. Auf- grund des Tarifrahmens von § 3 AnwGebV, der Bedeutung, der Schwierigkeit und der Verantwortung des vorliegenden Falles erscheine es vorliegend angemessen, sich bezüglich des Stundenansatzes an jenem für amtliche Verteidiger in der Hö- he von Fr. 220.– zu orientieren. Im Ergebnis sei der Beschuldigten deshalb eine Prozessentschädigung in der gerundeten Höhe von Fr. 8'545.– (Fr. 7'612.– An- waltshonorar, Fr. 320.– Auslagen, Fr. 610.80 Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Urk. 48 S. 17 f. E. III.2.3.-2.5.). 1.3. Die Beschuldigte bringt zusammengefasst dagegen vor, der vereinbarte Stundenansatz bewege sich leicht über der Mitte des üblichen und innerhalb des gesetzlichen Rahmens. Der Stundenansatz eines amtlichen Verteidigers sei nicht
- 6 - mit jenem eines erbetenen Verteidigers vergleichbar. Der vereinbarte Stunden- ansatz sei für eine zürcherische Rechtsanwaltskanzlei ohne weiteres üblich und erweise sich unter allen Titeln als gerechtfertigt. Die von der Vorinstanz vorge- nommene Herabsetzung des Stundenansatzes führe dazu, dass die Beschuldigte die Differenz selbst berappen müsse, obwohl Art. 429 Abs. 1 StPO die Schadlos- haltung der beschuldigten Person im Falle eines Freispruchs bezwecke, sofern die Ausübung der Verfahrensrechte angemessen sei. Das vorliegende Verfahren sei für die Beschuldigte von grosser Tragweite gewesen und neben der Strafe hätten auch noch verwaltungsrechtliche Rechtsnachteile bis hin zum Bewilli- gungsentzug gedroht, weshalb sich die Beschuldigte an einen spezialisierten Rechtsanwalt gewandt habe, welchen sie sich habe leisten können und wollen. Als Zusatzqualifikation seien die Spanisch-Kenntnisse der Verteidigung zu wer- ten, wodurch in nicht unerheblichem Umfang Übersetzungskosten hätten einge- spart werden können. Das vorliegende Verfahren habe sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten geboten. Diese seien darin zu erbli- cken, dass sich – bereits bei Mandatsannahme – die zentrale Frage der Verwert- barkeit und Aussonderung von im Verwaltungsverfahren erhobenen Beweisen gestellt habe. Die Schnittstelle zwischen Verwaltungs- und Strafverfahren habe zudem hinsichtlich der rechtlichen Würdigung Schwierigkeiten geboten. Schliess- lich hätten zahlreiche taktische Überlegungen im Hinblick auf allfällige migrations- rechtliche Konsequenzen von Aussagen angestellt werden müssen. Im Übrigen werde der Stundenansatz im Laufe der Mandatsführung praxisgemäss nicht an die aktuelle Komplexität des Falles angepasst. Nicht zu beanstanden sei hinge- gen, dass die Vorinstanz den geltend gemachten Aufwand in der Höhe von 34.6 Stunden als gerade noch vertretbar erachtet habe (Urk. 60 S. 4-7, Urk. 51 S. 5 f.). 1.4. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Zu den Aufwendungen im Sinne von Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO zählen in erster Linie die Kosten der frei gewählten Verteidigung, wenn der Beizug eines Verteidigers angemessen erscheint. Bei der Prüfung der Angemessenheit
- 7 - des Beizugs eines Rechtsbeistandes sind nicht nur die Schwere der Straftat und die tatsächliche oder rechtliche Komplexität des Falles zu berücksichtigen, son- dern auch die Dauer des Verfahrens und seine Auswirkungen auf das persönliche und berufliche Leben der beschuldigten Person (BGE 138 IV 197 E. 2.3.5 S. 203 f., bestätigt in BGE 142 IV 45 E. 2.1 S. 47). 1.5. Das Verfahren wurde wegen des Vorwurfs der Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118 Abs. 1 AIG, eines Vergehens, geführt. Angesichts des De- liktsvorwurfs kann kaum mehr von einem Bagatellfall gesprochen werden. Zudem bot der Fall mit Blick auf die Frage der Verwertbarkeit der unter Hinweis auf die in Art. 90 AIG stipulierten Mitwirkungspflicht gemachten Aussagen der Beschuldig- ten und des im parallelen Verfahren Beschuldigten B._____ immerhin gewisse rechtliche Schwierigkeiten. Schliesslich ist der Verteidigung beizupflichten, dass der Ausgang des vorliegenden Verfahrens je nach dem auch ausländerrechtliche Konsequenzen hätte nach sie ziehen können. Der Beizug eines Verteidigers war daher sachlich geboten. Im Übrigen stünde einer anderen Beurteilung das Ver- schlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO entgegen. 1.6. Die zwischen der beschuldigten Person und dem Wahlverteidiger ver- einbarte Stundenansatzhöhe ist für die Festsetzung der Parteientschädigung nicht bindend. Vielmehr richtet sich die Stundenansatzhöhe nach dem kantonalen Recht (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4, bestätigt in BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Die Höhe der Entschädigung für anwaltliche Ver- teidigung ergibt sich im Kanton Zürich aus den §§ 2, 3 und 16 ff. der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (Anwaltsgebührenverordnung, LS 215.3, nachstehend: AnwGebV). Im Untersuchungsverfahren bemisst sich die Entschädigung nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung (§ 16 Anw- GebV), wobei die Ansätze gemäss § 3 der AnwGebV gelten, d.h. in der Regel Fr. 150.– bis Fr. 350.– pro Stunde. Für die Bestimmung der konkreten Stunden- ansatzhöhe ist auf die allgemeinen Regeln von § 2 AnwGebV zurückzugreifen, wonach diese im Wesentlichen nach der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie der Verantwortung und dem notwendigen Zeitaufwand der Verteidigung festzulegen ist. Die Verteidigungskosten sollten zwar grundsätzlich in vollem Um-
- 8 - fang erstattet werden, sie sollten jedoch in einem angemessenen Verhältnis zur Komplexität und Bedeutung des Falles stehen. Insofern ist die beschuldigte Per- son zur Schadensminderung verpflichtet (BGE 142 IV 163 E. 3.1.2.). Das Bun- desgericht hat die Annahme eines Stundenansatzes von Fr. 250.– in Fällen mittle- rer Komplexität bzw. von Fr. 200.– oder Fr. 220.– in weniger komplexen Verfah- ren in unlängst ergangenen Entscheiden als mit dem Willkürverbot vereinbar er- klärt und festgehalten, dass es der beschuldigten Person beim angewendeten Satz von Fr. 250.– jedenfalls möglich sein sollte, einen Wahlverteidiger zu manda- tieren (Urteil des Bundesgerichts 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 5.4.2. mit Hin- weisen). Als Massstab bei der Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im Strafverfahren nötig ist, hat der erfahrene Anwalt zu gelten, der im Bereich des materiellen Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_129/2016 vom 2. Mai 2016 E. 2.2 mit Hinweisen). Entschädigungspflichtig sind dabei gene- rell nur jene Aufwendungen, die in einem kausalen Zusammenhang mit der Wah- rung der Rechte im Strafverfahren stehen, notwendig und verhältnismässig, d.h. in einem vernünftigen Verhältnis zur Komplexität bzw. Schwierigkeit des Falles und zur Wichtigkeit der Sache stehen, sind (Urteil 6B_695/2007 vom
8. Januar 2008 E. 3.5 mit Hinweisen, WEHRENBERG/FRANK, BSK StPO, 2. Aufl., 2014, Art. 429 N 15 m.w.H.). 1.7. Für das Untersuchungsverfahren werden von der Beschuldigten Kosten für erbetene Verteidigung im Umfang von Fr. 4'950, bei einem Aufwand von 16.5 Stunden zum Stundenansatz von Fr. 300.–, geltend gemacht (Urk. 39). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger – nachdem er im Zeitpunkt der ersten polizeilichen Befragung der Beschuldigten noch nicht mandatiert war – immerhin an zwei weiteren polizeilichen Befragungen sowie der Konfrontations- einvernahme mit dem Mitbeschuldigten B._____ teilnahm. Die hierfür getätigten Aufwendungen sind ausgewiesen. Weiter ist der Beschuldigten ein gewisser Koordinationsaufwand mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten B._____ zu- zugestehen. Der Tatvorwurf war überschaubar und in den der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt waren nur sie und der Mitbeschuldigte B._____
- 9 - involviert. Auch der Aktenumfang war verhältnismässig gering und es stellten sich keine besonders komplexen tatsächlichen und/oder rechtlichen Fragen. Immerhin ist die von der Verteidigung vorgebrachte Schnittstellenproblematik zwischen dem ausländerrechtlichen Verwaltungs- und Strafverfahren, welche sich vorliegend in erster Linie in Bezug auf die Frage der Verwertbarkeit der Erstaussagen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ zeigte, bei der Angemessen- heitsprüfung der beantragten Prozessentschädigung zu berücksichtigen. Insge- samt ist die Bearbeitung des vorliegenden Falls zwar nicht als einfachster Standardfall, aber von höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit einzustufen. Zur Bedeutung des Falles ist zu sagen, dass eine Verurteilung allenfalls auch aus- länderrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen hätte. Insgesamt erscheint daher der im Untersuchungsverfahren geltend gemachte Aufwand – insbesondere für Aktenstudium und Besprechungen mit der Mandantschaft – eher hoch. Im Quervergleich mit dem im Parallelverfahren geltend gemachten Zeitaufwand für anwaltliche Verteidigung, welcher sich im selben Bereich bewegt, erscheint er aber – mit der Vorinstanz – noch angemessen. 1.8. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass nicht von entschei- dender Relevanz ist, ob in ausländerrechtliche Strafverfahren involvierte Perso- nen üblicherweise in der Lage sind, mit ihrer Verteidigung eine Stundenansatzhö- he wie die vorliegende zu vereinbaren. Die Beschuldigte hat offensichtlich mit ih- rer Verteidigung einen Stundenansatz von Fr. 300.– vereinbart (Urk. 39). Ob sie Anspruch auf vollumfängliche Entschädigung ihrer Aufwendungen für anwaltliche Verteidigung hat, ist in erster Linie aufgrund des konkreten Falls, unter Anwen- dung der oben dargelegten Kriterien (E. II.1.6.) zu beurteilen und nicht anhand dessen, was üblicherweise im entsprechenden Milieu vereinbart wird. Soweit die Verteidigung geltend macht, aufgrund ihrer Spanisch-Kenntnisse hätten massge- bliche Übersetzungskosten eingespart werden können, was bei der Stundenan- satzhöhe zu berücksichtigen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Kenntnisse der spanischen Sprache sind nicht derart aussergewöhnlich, als dass sie in Bezug auf die Stundenansatzhöhe ins Gewicht fielen. Und auch wenn der Beschuldigten in den Einvernahmen jeweils ein Spanisch-Dolmetscher zur Seite gestellt wurde, gab sie in der polizeilichen Befragung vom 12. November 2018 ausdrücklich zu
- 10 - Protokoll Englisch, Deutsch, Spanisch und Portugiesisch zu verstehen und zu sprechen. Zu Beginn der Ehe mit dem Mitbeschuldigten B._____ hätten sie sich in Englisch unterhalten, später – weil sie Deutsch gelernt habe – in Deutsch (Urk. 8/1 F/A 42, 72 und 74). Demzufolge hätte sich die Verteidigung auch in Eng- lisch (allenfalls sogar in Deutsch) mit der Beschuldigten unterhalten können. Eine Erhöhung des Stundenansatzes aufgrund der Spanisch-Kenntnisse der Verteidi- gung ist daher nicht angebracht. Was den Schwierigkeitsgrad des Falles betrifft, kann dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht wie gesehen höchstens als durchschnittlich eingestuft werden (E. II.1.7.), was einen Stundenansatz in der Mitte des in § 3 AnwGebV statuierten Tarifrahmens, mithin Fr. 250.–, indiziert. Der entschädigungspflichtige Zeitaufwand für das Untersuchungsverfahren beträgt folglich Fr. 4'125.– (16.5 Stunden x Fr. 250.–). 1.9. Während sich die Entschädigung im Untersuchungsverfahren wie gesehen nach dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung bemisst (§ 16 AnwGebV), ergibt sie sich im Gerichtsverfahren aus der Gebühr (§ 17 AnwGebV). Für die Führung eines Strafprozesses, einschliesslich Vorbereitung des Parteivortrags und Teilnahme an der Hauptverhandlung, beträgt die Pauschalgebühr vor Einzel- gerichten gemäss § 17 Abs. 1 lit. a AnwGebV Fr. 600.– bis Fr. 8'000.–, wobei zur Bestimmung der konkreten Höhe ebenfalls auf die allgemeinen Kriterien von § 2 AnwGebV zurückzugreifen ist. Da die Entschädigung als Pauschalbetrag auszu- richten ist, erübrigen sich zwar grundsätzlich Ausführungen zur eingereichten Ho- norarnote und insbesondere zur Höhe des Stundenansatzes. Steht dem Richter zur Ausübung seines pflichtgemässen Ermessens bei der Festsetzung der Ent- schädigung eine detaillierte Aufstellung über den tatsächlichen Aufwand der Ver- teidigung zur Verfügung, so kann diese jedoch als Grundlage der Ermessensaus- übung im Sinne einer Kontrollrechnung herangezogen werden (ZR 111 [2012] Nr. 16 E. 2.5.1 mit Hinweisen). Richten sich Honorarpauschalen nicht in erster Li- nie nach dem Umfang der Bemühungen, sind die sachbezogenen und angemes- senen Bemühungen gleichwohl zu entschädigen (vgl. auch Urteil 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4 mit Hinweisen.).
- 11 - 1.10. Zunächst kann auf die bei E. II.1.7. f. gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der von der Staatsanwaltschaft zur Anklage gebrachte Sachverhalt war überschaubar und die vor Vorinstanz beantragte Strafe betrug bloss 90 Tages- sätze Gelstrafe. Während die Beschuldigte und der Mitbeschuldigte B._____ (nur im Verwaltungsverfahren) zu Beginn noch zur Sache aussagten, verweigerten sie im weiteren Verlauf des Verfahrens durchgehend die Aussage. Neben den Aus- sagen der Beschuldigten und des Mitbeschuldigten B._____ lagen als weitere Beweismittel nur noch Unterlagen im überschaubaren Umfang im Recht. Die Be- weiswürdigung der Vorinstanz umfasst denn auch gerade einmal sieben Seiten. Ebenso ist zu berücksichtigen, dass im Zeitpunkt der Mandatierung des Verteidi- gers das Aktenfundament bereits weitgehend zusammengetragen war. In rechtli- cher Hinsicht war in erster Linie die Frage der Verwertbarkeit der Erstaussagen relevant. Daraus folgt, dass auch in Bezug auf das Hauptverfahren von einem Fall von höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit auszugehen ist. Nicht zu bean- standen ist der geltend gemachte Aufwand für eine Besprechung mit der Verteidi- gung im parallelen Strafverfahren gegen den Mitbeschuldigten B._____. Vor die- sem Hintergrund erscheint der im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Auf- wand von 18.1 Stunden angemessen. Hypothetisch ausgehend von einem ange- messen Stundenansatz von Fr. 250.– erscheint eine Gebühr von Fr. 4'525.– an- gemessen. Die Beschuldigte ist für das Hauptverfahren in diesem Umfang zu ent- schädigen. 1.11. Zu entschädigen sind ferner auch die notwendigen Auslagen (§ 22 Abs. 1 AnwGebV). Auch wenn aus der Perspektive der anwaltlichen Tätigkeit die Verein- barung einer Pauschale für Kleinspesen unter Effizienzaspekten durchaus als sinnvoll erscheinen mag, so kennt die AnwGebV keine solche Prozentregel für die Berechnung der Auslagen. Es erscheint zumindest fraglich, dass die Höhe der Auslagenpauschale nicht nur vom getätigten Aufwand, sondern auch von der Hö- he des Stundenansatzes abhängig sein soll. Es würde sich daher rechtfertigen, stattdessen auf den tatsächlich und notwendigerweise entstandenen Aufwand ab- zustellen. Die vorliegend geltend gemachte Pauschale (3 % der Aufwendungen) erscheint indessen im üblichen Rahmen. Zu den vorerwähnten Beträgen (Fr. 4'125.– und Fr. 4'525.–) sind deshalb die Auslagen von total Fr. 268.30
- 12 - (Fr. 259.50 und Fr. 8.80) und die Mehrwertsteuer von 7.7 % (auf das Total von Fr. 8'918.30) von Fr. 686.70 hinzuzurechnen. Dies ergibt einen Gesamtbetrag von Fr. 9'605.–. Der Beschuldigten ist daher eine Prozessentschädigung von Fr. 9'605.– für das Vor- und erstinstanzliche Verfahren zuzusprechen.
2. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO) 2.1. Die Beschuldigte verlangt – wie schon vor Vorinstanz – die Zusprechung einer persönlichen Umtriebsentschädigung aus der Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 450.– (Urk. 51 S. 2). Zusammengefasst bringt die Verteidigung vor, die Beschuldigte sei im Stundenlohn angestellt und arbeite auf Abruf. Sie habe im Sinne eines unechten Vertrages auf Abruf nur dann einen Lohnanspruch, wenn sie auch tatsächlich Arbeit leiste. Während zweier Tage, einem Tag aufgrund der Polizeihaft und einem Tag wegen der Wahrnehmung von Terminen (Einvernah- men und Instruktionsgespräche mit dem Vertreter), mithin während rund 17 Stunden, habe sie nicht arbeiten können. Dies ergebe einen Lohnausfall von Fr. 410.– (ausgehend von einem Stundenlohn von Fr. 24.10). Weiter seien ihr Fahrtkosten im Zusammenhang mit drei Einvernahmen zu ersetzen, welche auf pauschal Fr. 40.– zu veranschlagen seien. Insgesamt ergebe sich eine wirtschaft- liche Einbusse von total Fr. 450.– (Urk. 61 S. 8 f.). 2.2. Die Vorinstanz führte diesbezüglich zusammengefasst aus, es bestehe grundsätzlich eine Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers. Dieser sei verpflich- tet, Arbeitnehmern die für unaufschiebbare Behördengänge notwendige Zeit frei- zugeben bzw. für ein Verfahren beanspruchte Arbeitszeit zu vergüten. Das vorlie- gend die Situation anders gelagert gewesen sei, sei nicht belegt. In den Akten fänden sich keine Belege über einen tatsächlichen Lohnausfall bzw. über Ausla- gen, weshalb der Beschuldigten keine persönliche Umtriebsentschädigung zuzu- sprechen sei (Urk. 48 S. 18 E. III.4.2.). 2.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Straf- verfahren entstanden sind (Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Den Ausführungen der
- 13 - Vorinstanz ist uneingeschränkt zuzustimmen. Auch bei einer Arbeit im Stunden- lohn und auf Abruf (vgl. Urk. 40) gelten die arbeitsrechtlichen Normen gemäss Art. 319 ff., insbesondere auch Art. 324a OR. Belege bezüglich einen Lohnaus- falls liegen nicht vor. Ebenso verhält es sich in Bezug auf die geltend gemachten Fahrtkosten. Die Beschuldigte hat keinerlei Belege eingereicht, aus welchen her- vorginge, dass ihr Fahrtkosten entstanden (insbesondere ist denkbar, dass sie über ein ÖV-Abonnement verfügte oder sie von jemandem unentgeltlich zu den Terminen gefahren wurde), geschweige denn, in welcher Höhe. Demzufolge ist ihr keine persönliche Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
3. Genugtuungszins (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO) 3.1. Schliesslich beanstandet die Beschuldigte, dass ihr die Vorinstanz keinen Genugtuungszins zugesprochen hat. Nicht angefochten ist hingegen die Höhe der Genugtuung. Zusammengefasst bringt die Beschuldigte vor, in Anwendung von Art. 41 ff. OR gehöre nach konstanter Rechtsprechung zum Schaden der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem sich das Ereignis ausgewirkt habe. Der Zins – wel- cher gemäss Art. 73 OR 5 % betrage – bilde Teil der Genugtuung. Die Vorinstanz habe zu Unrecht keine Verzinsung der Genugtuung vorgenommen, obwohl der Anspruch von Amtes wegen geprüft werden müsse. Der Zins sei bei der Beantra- gung der Höhe der Genugtuung selbstverständlich mitgemeint gewesen. Andern- falls hätte die Vorinstanz nachfragen müssen. Entsprechend müsse ihr ein Ge- nugtuungszins von 5 % seit dem 17. Mai 2021 (Tag der vorläufigen Festnahme) aus der Gerichtskasse zugesprochen werden (Urk. 60 S. 9 f., Urk. 51 S. 2). 3.2. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Für die Art und den Umfang der Entschädigung nach Art. 429 ff. StPO dürfen die allgemeinen Bestimmungen der Art. 41 ff. OR angezogen werden. Zum Schaden gehört nach konstanter Recht- sprechung der Zins vom Zeitpunkt an, in welchem das schädigende Ereignis sich ausgewirkt hat. Der Zins bildet Teil der Genugtuung. Die Strafbehörde ist indes nicht verpflichtet, alle für die Beurteilung des Entschädigungsanspruchs bedeut-
- 14 - samen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären. Gestützt auf Art. 429 Abs. 2 StPO hat sie die beschuldigte Person zur Frage der Entschädigung mindestens anzuhören und gegebenenfalls aufzufordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Strafbehörde im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes von Art. 6 StPO alle für die Beurteilung des Ent- schädigungsanspruchs bedeutsamen Tatsachen von Amtes wegen abzuklären hat. Vielmehr obliegt es dem Antragsteller, seine Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel gemäss Art. 42 Abs. 1 OR, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat. Unterlässt der zur Mitwirkung aufgeforderte Antragsteller, seine Ansprüche zu belegen und zu beziffern, obwohl er dazu in der Lage gewesen wäre, kann ein impliziter Verzicht auf die Entschädigung angenommen werden. Eine Entschädigung kann dann auch in einem späteren Verfahrensschritt nicht mehr geltend gemacht werden (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.3. mit Hinweisen). 3.3. Vor Vorinstanz verlangte die anwaltlich vertretene Beschuldigte was folgt: "4. Es sei der Beschuldigten eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.00 zuzusprechen." (Urk. 38 S. 1 und 13). Verlangt die anwaltlich vertretene antrags- stellende Person vor der ersten Instanz eine Genugtuung, ohne einen Zins zu beantragen, impliziert ein solcher Antrag – entgegen dem Dafürhalten der Be- schuldigten – nicht eine Verzinsung. Diese zu verlangen war der Beschuldigten bzw. ihrem Verteidiger zumutbar (vgl. in diesem Sinne Urteil des Bundesgerichts 6B_632/2017 vom 22. Februar 2018 E. 2.4). Dennoch unterliess sie solches. Ent- sprechend ist der Beschuldigten eine Genugtuung von Fr. 200.– (ohne Zins) aus der Gerichtskasse zuzusprechen. III. Kosten und Entschädigungsfolgen im Berufungsverfahren 1.1. Im Berufungsverfahren wird die Gerichtsgebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil vollumfänglich oder nur teilweise angefochten worden ist (§ 16 Abs. 1
- 15 - i.V.m. § 14 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend erscheint die Festsetzung einer Ge- richtsgebühr von Fr. 2'000.– als angemessen. 1.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.3. Die Beschuldigte obsiegt mit ihren Anträgen dahingehend, als dass ihr von den geforderten Fr. 11'524.10 eine Prozessentschädigung von Fr. 9'605.– für das erstinstanzliche Verfahren (inkl. Untersuchungsverfahren) zuzusprechen ist, wäh- rend ihr die Vorinstanz nur Fr. 8'545.– zusprach. Mit den weiteren Anträgen unter- liegt die Beschuldigte vollumfänglich. Entsprechend diesem Ergebnis rechtfertigt es sich, der Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 1.4. Rechtsanwalt MLaw X._____ macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand in der Höhe von Fr. 4'026.75 geltend (Urk. 61). Im Berufungsverfahren wird die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Regeln (§ 17 Abs. 1 AnwGebV) bemessen. Dabei wird auch berücksichtigt, ob das Urteil voll- umfänglich oder nur teilweise angefochten wird (§ 18 Abs. 1 AnwGebV). Die Pauschalgebühr beträgt vor Kollegialgerichten gemäss § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV Fr. 1'000.– bis Fr. 28'000.–, wobei zur Bestimmung der konkreten Höhe auf die allgemeinen Kriterien von § 2 AnwGebV zurückzugreifen ist. Zunächst kann auf die vorstehend gemachten Ausführungen verwiesen werden, die auch hier Geltung beanspruchen (E. II.1.7. und 1.9.-1.11.). Wie gesehen handelt es sich vorliegend um einen Fall von höchstens durchschnittlicher Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Der Gegenstand des Berufungsverfahrens beschränkte sich sodann auf die Entschädigungs- und Genugtuungsforderungen der Beschuldigten, womit im Vergleich zum vorinstanzlichen Verfahren eine bedeutende Vereinfachung einherging. Nicht ersichtlich ist, weshalb im Berufungsverfahren ein Aktenstudium im Umfang von 1.4 Stunden erforderlich war, stellten sich vorliegend doch in erster Linie Rechtsfragen. Es erscheint auch im Berufungsverfahren ein Stundenansatz von
- 16 - Fr. 250.– angemessen. Insgesamt ist daher eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. Kleinspesenpauschale von 3 % und MwSt.) angemessen. Indem die Beschuldigte im Berufungsverfahren im Umfang von einem Viertel obsiegt, ist ihr entsprechend aus der Gerichtskasse eine reduzierte Prozessentschädigung im Umfang von Fr. 750.– auszurichten. Es wird beschlossen:
1. Vom Rückzug der Berufung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl wird Vormerk genommen.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 4. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die übrigen Kosten werden auf die Gerichts- kasse genommen. 3.-6. […]"
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigten wird für das Untersuchungs- und erstinstanzliche Verfah- ren eine Prozessentschädigung von Fr. 9'605.– für anwaltliche Verteidigung zugesprochen.
2. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 200.– aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
3. Es wird keine persönliche Umtriebsentschädigung zugesprochen.
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4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.–.
5. Die Kosten des Berufungsverfahren werden der Beschuldigten zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
6. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine auf einen Viertel reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 750.– zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz [mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen an die Behörden, inkl. DNA-Formular an die Koordinati- onsstelle VOSTRA/DNA].
8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 18 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 21. Dezember 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker