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SB210300

Mehrfache Misswirtschaft etc.

Zürich OG · 2021-12-13 · Deutsch ZH
Sachverhalt

insbesondere bezüglich der Frage zu erstellen, ob sich die Vermögenslage nach dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaft als einziger Geschäftsführer (erheblich) verschlechtert hat. Abgesehen von einem Betreibungsregisterauszug samt Auflistung der Verlustscheine des Betreibungsamts am Sitz der Gesellschaft (Urk. 2/6/2 f.) gibt es keine relevanten Belege, welche über die finanziellen Ver- hältnisse der E._____ im inkriminierten Zeitraum Rückschlüsse zulassen würden. Im Zeitraum der Geschäftsführungstätigkeit des Beschuldigten vom 21. Juni 2013 bis am 30. April 2014 wurden Betreibungen eingeleitet und auch Betreibungsver- lustscheine ausgestellt (a.a.O.). Es ist jedoch unmöglich zu beurteilen, wann die jeweils zugehörige Forderung entstanden ist, und ohne weitere Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen kann nicht festgestellt werden, ob sich die Vermö-

- 18 - genslage im inkriminierten Zeitraum tatsächlich (erheblich) verschlechtert hat. Immerhin ergibt sich aus dem Konkurserkenntnis, dass dieses aufgrund des Kon- kursbegehrens der mutmasslichen Gläubigerin M._____ Pensionskasse ausge- sprochen wurde. Der dazugehörigen Konkursandrohung ist zu entnehmen, dass das Konkursbegehren für eine Forderung aus ausstehenden Beträgen für die be- triebliche Altersvorsorge (BVG) betreffend das Restaurant N._____ in O._____ gestellt wurde (Urk. 2/6/3). Nachdem der Beschuldigte am 21. Juni 2012 Ge- schäftsführer der Gesellschaft wurde, wurde am 26. Juli 2012 sowohl der Gesell- schaftszweck (Führen von Gastronomiebetrieben zu …) als auch der Gesell- schaftssitz (O._____ zu Zürich) geändert. Auch hinsichtlich der E._____ gab der Beschuldigte an, er habe mit dieser Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit aufge- nommen, da laufend "noch alte Rechnungen" hereingekommen seien (a.a.O. EV- Protokoll F/A 20), was ihm nicht widerlegt werden kann. Zwischen dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaft als Geschäftsführer einerseits und der Än- derung des Gesellschaftszwecks und des –sitzes andererseits liegt rund ein Mo- nat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und ist auch unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte den offensichtlich durch den früheren Alleingesellschafter ge- führten Betrieb des Restaurants N._____ O._____ während gerade einmal eines Monats weitergeführt hat, um anschliessend der Gesellschaft einen völlig anderen Zweck zu geben. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb abwegig, weil der Beschul- digte zwar erwiesenermassen zahlreiche Gesellschaften in zweiter Hand über- nahm, indes mit diesen ausschliesslich im Handels-, Verkehrs- bzw. Transport- oder Bauwesen (in einem Fall in der Filmproduktion) tätig sein wollte und mit kei- ner einzigen in der Gastronomie. Entsprechend dürfte die mutmassliche BVG- Forderung der M._____ Pensionskasse aus der Geschäftstätigkeit des Vorgän- gers des Beschuldigten stammen, der offenbar auch (anders als der Beschuldig- te) über Angestellte verfügte. Darauf dass es sich um eine Forderung aus früherer Geschäftstätigkeit handelt, deutet nicht zuletzt auch der Umstand hin, dass vor dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaft die M._____ Pensionskasse und die M._____ Ausgleichskasse die Gesellschaft schon mehrfach betrieben hatten und auch ein Betreibungsverlustschein ausgestellt werden musste (Urk. 2/6/2). Auch mit Blick auf die weiteren betreibenden mutmasslichen Gläubi-

- 19 - ger lässt sich nichts zuungunsten des Beschuldigten ableiten, sondern ist nicht zuletzt auch angesichts der ihm – das sei nochmals betont – nicht widerlegbaren Angabe, wonach er mit der Gesellschaft nie wirtschaftlich aktiv wurde (Urk. 2/7/3 EV-Protokoll F/A 20), naheliegender, dass es sich hierbei ebenfalls um früher ent- standene Forderungen handelt (insbesondere P._____ Getränke, Getränke- Hauslieferdienst P'._____, M._____ Pensionskasse, eidgenössische Steuerver- waltung). Damit ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt, womit der Be- schuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft im Zusammenhang mit der E._____ freizusprechen ist. 4.9. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der B._____ GmbH Zü- rich ist der Sachverhalt ebenfalls insbesondere bezüglich der Frage zu erstellen, ob sich die Vermögenslage nach dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesell- schaft als einziger Geschäftsführer (erheblich) verschlechtert hat. Abgesehen von einem Betreibungsregisterauszug samt Auflistung der Verlustscheine des Betrei- bungsamts am Sitz der Gesellschaft (Urk. 2/3/2 f.) gibt es auch diesbezüglich kei- ne relevanten Belege, welche über die finanziellen Verhältnisse der B._____ GmbH Rückschlüsse zuliessen. Auch wenn der Beschuldigte – wie von ihm ein- gestanden – mit der B._____ GmbH während seiner Zeit als Geschäftsführer aktiv gewirtschaftet und offenbar auch Umsatz generiert hat (Urk. 13/1 F/A 61 f.) und im inkriminierten Zeitraum mehrere Betreibungen gegen die Gesellschaft eingeleitet wurden (Urk. 2/3/2 f.), ist es unmöglich zu beurteilen, wann die jeweils zugehörige Forderung entstanden ist und ohne weitere Angaben zu den tatsäch- lichen Verhältnissen kann nicht festgestellt werden, ob sich die Vermögenslage im inkriminierten Zeitraum tatsächlich verschlechtert hat. Immerhin ergibt sich aus dem aktenkundigen Verlustscheinregisterauszug, dass vor Einsitz des Beschul- digten in die Gesellschaft als Geschäftsführer zumindest vier Betreibungsverlust- scheine ausgestellt wurden (Urk. 2/3/2), die Gesellschaft offenbar bereits damals finanziell nicht gut aufgestellt war, wobei die konkrete Vermögenslage wie bereits ausgeführt ex post nicht eruiert werden kann. Auch dem Konkurserkenntnis lässt sich lediglich entnehmen, dass das Konkursbegehren für mutmassliche Forder- ungen gestellt wurde, in Bezug auf welche die Gesellschaft – gemäss Konkursbe- gehren des Gläubigers – am 12. März 2011 in Verzug geraten sein soll, worauf

- 20 - jedenfalls die Formulierung "nebst Zins zu 5% seit 12.03.2011" hindeutet (a.a.O.). Daraus kann jedoch ohne das Vorliegen weiterer Unterlagen wie Verträgen oder Rechnungen nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass diese – mutmasslichen

– Forderungen im inkriminierten Zeitraum entstanden sind. In diesem Zusam- menhang ist auch zu beachten, dass der Schuldner in aller Regel durch einen se- paraten, auf die Fälligkeit folgenden Schritt, durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt wird (Art. 102 Abs. 1 OR), wobei es dem Gläubiger anheimgestellt ist, wann er mahnt. Mangels Vorliegens relevanter Unterlagen bestehen keinerlei Anhaltspunkte bezüglich Zeitpunkt des Entstehens dieser mutmasslichen Forde- rungen. Insgesamt lässt sich aus den wenigen aktenkundigen Unterlagen nicht zweifelsfrei ableiten, dass sich die Vermögenslage im dem Beschuldigten zure- chenbaren Zeitraum (erheblich) verschlimmert hat. Es ist auf die Angaben des Beschuldigten abzustellen, wonach er die Gesellschaft bereits verschuldet über- nahm und er selber (zumindest einen gewissen) Umsatz erzielte. Damit ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt, womit der Beschuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft im Zusammenhang mit der B._____ GmbH freizusprechen ist. 4.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.

5. Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Buchführung 5.1. Der Beschuldigte stellt zu Recht nicht in Abrede, in seiner Funktion als ein- ziger Geschäftsführer der jeweiligen GmbH bzw. als einziger Verwaltungsrat der jeweiligen AG für die Buchführung verantwortlich gewesen zu sein. Er bestreitet jedoch den Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Buchführung und stellt sich auf den Standpunkt, seinen Buchführungspflichten nachgekommen zu sein (Urk. 13/1 F/A 178, Urk. 57 S. 7). Jedoch sei in sein Auto eingebrochen worden und dabei seien sämtliche Unterlagen gestohlen worden (Prot. I S. 17-19, Urk. 13/1 F/A 104, 118, 120). Sein Verteidiger bestätigte dazu vor Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte damals an ihn gewendet und ihn gebeten habe, ihm zu helfen (a.a.O. S. 26).

- 21 - 5.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich die vorliegenden Beweise unter Bezug- nahme auf die Vorbringen des Beschuldigten und dessen Verteidigung überzeu- gend gewürdigt (Urk. 40, S. 15-22 E. III.3.3.-3.5.), weshalb auf diese Ausführun- gen – mit der Einschränkung, dass die Einvernahmen in den Konkursverfahren sowie sämtliche Aussagen des Beschuldigten, die aufgrund von Vorhalten seiner in den Konkursverfahren getätigten Aussagen erfolgten, nur zugunsten aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. dazu E. II.3.3.) – vorab ver- wiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen gehen teilweise rekapitulie- rend und ergänzend noch einmal auf die wichtigsten Punkte ein, namentlich dort, wo es zur Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschuldigten bzw. sei- ner Verteidigung angezeigt erscheint. 5.3. Trotz der dem Schuldner bei Straffolge obliegenden Auskunfts- und Her- ausgabepflicht im Konkursverfahren (Art. 222 Abs. 1 SchKG) reichte keine der konkursiten Gesellschaften, vertreten durch den Beschuldigten, ihre Bücher dem Konkursamt ein. Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass keine Bücher existieren. Auch im vorliegenden Verfahren sind keine Buchführungsunterlagen aktenkundig. 5.4. Die Aussagen des Beschuldigten dazu sind widersprüchlich, inkonsistent, lebensfremd und insgesamt nicht glaubhaft. So gibt er einerseits an, alles 100% klar und sauber gemacht zu haben (Urk. 13/1 F/A 178). Andererseits kann er sich nicht daran erinnern, in Bezug auf welche Gesellschaften er die Buchführung tatsächlich gemacht hat (Prot. I S. 17, Urk. 13/1 F/A 105). Weiter gibt er an, dass ihm ein Buchhalter behilflich gewesen sei, will sich aber partout nicht mehr daran erinnern, um wen es sich dabei handelte (Urk. 13/1 F/A 107 f.). Im gleichen Zu- sammenhang vermag auch seine Darstellung nicht zu überzeugen, wonach ihm infolge eines Autodiebstahls sämtliche Buchführungsunterlagen endgültig ab- handengekommen seien. Seinem Standpunkt folgend, wonach er einen Buchhal- ter hatte, wäre es wohl möglich gewesen, die gestohlenen Unterlagen bei diesem erhältlich zu machen und einzureichen. 5.5. Ganz abgesehen davon mutet es nicht zuletzt auch mit Blick auf die allge- meine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Aufbewahrung der Geschäftsbücher und

- 22 - Buchungsbelege gemäss Art. 5 GeBüV lebensfremd an, sämtliche Buchführungs- unterlagen im Auto aufzubewahren. Kommt hinzu, dass es sicher hierbei um handschriftlich verfasste Unterlagen hätte handeln müssen, würde der Beschul- digte doch im Falle von Aufzeichnungen in elektronischer Form weiterhin über diese verfügen. Dass die Buchführung heutzutage noch handschriftlich geführt wird, ist sehr unwahrscheinlich und wird auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. 5.6. Gesamthaft gesehen lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten keine nachvollziehbare, konsistente Erklärung für die erstellte Indizienlage, dass keine Buchführung gemacht wurde, demgegenüber aber klare Signale für unglaubhafte Aussagen erkennen. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu statt Weiterer Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom

20. Dezember 2011 E. 1.6 [nicht publ. in BGE 138 IV 47]). 5.7. Dass die Buchführungsunterlagen nicht vorliegen und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass der Beschuldigte betreffend die E._____, die F._____, die G._____ AG, die I._____ GmbH und die H._____ Ltd. keine Bücher im Sinne von Art. 957a ff. OR geführt hat, obwohl er als einziger Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat dazu ver- pflichtet war. Der zur Anklage gebrachte vorliegend zur Disposition stehende Sachverhalt betreffend mehrfache Unterlassung der Buchführung ist damit er- stellt. 5.8. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann – mit der folgenden Ein- schränkung – vollumfänglich auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 27-30 E. II.4.2.1-4.2.5.) verwiesen werden. Den zuvor dargelegten Aussagen des Beschuldigten lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass ihm die ihm obliegende Buchführungspflicht bekannt war. Entsprechend handelte er direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB. In diesem Sinne ist der Beschuldigte anklagegemäss zudem der mehrfachen Unterlassung der

- 23 - Buchführung (betreffend die E._____, die F._____, die G._____ AG, die I._____ GmbH und die H._____ Ltd.) schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung und Vollzug

1. Ausgangslage der Strafzumessung und Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz hat zunächst unter den Titeln anzuwendendes Recht, Strafzumessungskriterien und retrospektive Konkurrenz zutreffende Ausführun- gen gemacht (Urk. 40 S. 35-37 E. III.1.-3.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter hat die Vorinstanz den Strafrahmen des Tatbe- stands der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB richtig ab- gesteckt und das Vorgehen beim Vorliegen mehrerer Delikte (Art. 49 Abs. 1 StGB) zutreffend dargelegt (a.a.O. S. 37 f. E. III.4.), worauf ebenfalls verwiesen sei. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Deliktsmehrheit mangels Vorliegens be- sonderer Umstände, die eine Strafschärfung rechtfertigen würde, innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigen ist. 1.2. Weiter hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffende Ausführungen zur vor- liegend angezeigten Sanktionsart gemacht (Urk. 40 S. 38 E. III.5.), worauf vorab ebenfalls verwiesen sei. Die Vorinstanz beurteilte das Tatverschulden für die mehrfache Unterlassung der Buchführung gemeinsam (a.a.O. S. 39 f. E. 7.). Ge- mäss den methodischen Vorgaben des Bundesgerichts sind die einzelnen Taten indes separat zu beurteilen und es ist in Anwendung der konkreten Methode in Bezug auf jede Tat die angemessene Sanktionsart zu bestimmen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. Au- gust 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom

5. Februar 2019 E. 1.2.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstra- fen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.).

- 24 - 1.3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und hat mehrmals während laufender Probezeit delinquiert (Urk. 55). Weder die bedingt noch die unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen haben ihn nachhaltig beeindruckt, weshalb erheb- liche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe bestehen. Vielmehr ist eine weitere Geldstrafe angesichts der Wirkungslosigkeit der bisher ausgesprochenen Geldstrafen nicht zweckmässig und erscheint es bei separater Beurteilung jeder Tat geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheits- strafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Hypothetische Einsatzstrafe: L._____ LTD, … [Ort] Zweigniederlassung Zü- rich Als schwerste Straftat erscheint vorliegend aufgrund des Deliktszeitraums die Unterlassung der Buchführung betreffend die L._____ LTD, … [Ort] Zweignieder- lassung Zürich. Entsprechend ist dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am tt. August 2014 als einziger Geschäftsführer in die Gesellschaft Einsitz nahm und er diese Organstellung bis heute innehält. Der Beschuldigte unterliess die Buchführung gänzlich, was von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie zeugt. Die finanzielle Lage der Gesellschaft ist dadurch für die Gläubiger völlig unklar. Ob sich dies indes zum Nachteil der Gläubiger auswirkte, lässt sich nicht eruieren. Das objektive Tatverschulden ist daher im mittleren Bereich des untersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er unterliess die Buchführung bewusst im Wissen um die ihm obliegenden Pflichten. Der Beschuldigte handelte somit überlegt. Das subjek- tive Verschulden vermag die objektive Tatschwere insgesamt weder zu erhöhen noch zu relativieren. Aufgrund der Tatumstände erscheint eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des untersten Drittel des Strafrahmens, konkret von vier Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen.

- 25 - 2.1.2. Asperation: mehrfache Unterlassung der Buchführung betreffend die E._____, die F._____, die G._____ AG, die I._____ GmbH, die J._____ GmbH, die K._____ LTD und die H._____ Ltd Weil sich die Vorgehensweisen des Beschuldigten betreffend die einzelnen Ge- sellschaften nicht voneinander unterscheiden, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen zur Tatkomponente auf sämtliche weiteren Delikte. In objektiver Hinsicht kann ergänzungslos auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. III.2.1.1.). Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor. Das Motiv ist egoistischer Natur. Soweit der Beschuldigte diese Gesellschaften zweiter Hand erwarb und ihm de- ren finanzielle Situation nicht vollumfänglich bekannt war, kann er daraus zu sei- nen Gunsten nichts ableiten, zumal es in diesem Fall an ihm gewesen wäre, sich die nötigen Informationen bzw. Geschäftsbücher zu beschaffen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere weder zu erhöhen noch zu relati- vieren. Aufgrund der Tatumstände erscheint für jedes Delikt eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, für jedes der weiteren sieben Delikte die hypothetische Einsatzstrafe um je zwei Mo- nate zu erhöhen. Daraus resultiert eine Erhöhung der aufgrund des schwersten Delikts festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt 14 Monate. 2.1.3. Zwischenfazit In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Aspera- tionsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 18 (4 + 14) Monaten Freiheits- strafe als angemessen. 2.2. Täterkomponente und weitere Aspekte In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und Nachtatverhalten des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 40 S. 40 f. E. III.8.). Ergänzend ist in diesem Zusammen- hang zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Be- schuldigte inzwischen zusätzlich zur AHV-Rente Ergänzungsleistungen erhält (Urk. 57 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich straf-

- 26 - zumessungsneutral aus. Das Teilgeständnis des Beschuldigten (betreffend die J._____ GmbH, die K._____ LTD und die L._____ LTD, … [Ort], Zweig- niederlassung Zürich) ist strafmindernd zu berücksichtigen. Die zahlreichen – wenn auch nicht einschlägigen – Vorstrafen fallen demgegenüber straferhöhend ins Gewicht. Die straferhöhenden Faktoren (Vorstrafen) überwiegen, weshalb es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb vorliegend kein Raum für eine Strafreduktion infolge – teilweise – langer Zeitspanne zwischen der Tat und der Verurteilung besteht (Urk. 40 S. 41 E. III.9.). Auf die entsprechenden Ausführun- gen kann ergänzungslos verwiesen werden. 2.3. Zusatzstrafe für die Straftaten vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 Aufgrund der retrospektiven Konkurrenz zwischen dem Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 und heute zu beurteilenden Straftaten (mit Ausnahme derjenigen betreffend die J._____ GmbH, der K._____ LTD und der L._____ LTD, … [Ort], Zweigniederlassung Zürich) ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die heute auszufällende Strafe teilweise als Zusatzstrafe zum ge- nannten Strafbefehl auszusprechen. In Gesamtbetrachtung des Grunddelikts und der dafür ausgefällten Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe und der aus den obi- gen Erwägungen resultierenden Strafe für die heute zu beurteilenden Straftaten erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Ge- samtstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe, mithin eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 in der Höhe von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 2.4. Ergebnis Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erwiese sich in Anwendung des Asperationsprinzips und Würdigung aller objektiven und subjektiven Kompo-

- 27 - nenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponen- ten eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen als angemessen. Da indes eine höhere Bestrafung in Beachtung des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht fällt, ist die vorinstanzliche Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen.

3. Vollzug Der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, so kann der Vollzug der Strafe jedoch gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur aufgeschoben werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 40 S. 42 E. IV 2.) wurde der Be- schuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten nicht zu einer Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird. Der Beschuldigte ist vorliegend zu einer Freiheits- strafe von 16 Monaten zu verurteilen, weshalb die objektiven Voraussetzungen für den Strafaufschub erfüllt sind. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zahlreiche, wenn auch nicht einschlägige, Vorstrafen aufweist. Er delinquierte schon mehrfach während laufender Probezeit, wobei sich dieses Verhalten auf ausgefällte Geldstrafen beschränkte. Der Beschuldigte wurde erst einmal – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2018 – mit einer kurzen (unbedingten) Freiheitsstrafe belegt, wobei diese (überwiegend) nach Be- gehung der vorliegend zu beurteilenden Taten ausgesprochen wurde, weshalb sie nicht massgeblich zuungunsten des Beschuldigten ins Gewicht fällt. Mit der Vo- rinstanz (a.a.O. S. 42 E. IV. 3.) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach der Ausfällung der genannten Freiheitsstrafe nicht erneut verurteilt wurde. Bedenken in Bezug auf die Legalprognose weckt indes der Umstand, dass der Beschuldigte mit der K._____ LTD und der L._____ LTD, … [Ort], Zweigniederlassung Zürich

- 28 - nach wie vor aktiv ist. Insgesamt und mit Blick auf das anzuordnende Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB (vgl. dazu nachfolgend unter E. IV.) ist – mit der Vorinstanz (a.a.O. S. 42 f. E. IV. 3.) – dem Beschuldigten noch knapp eine günstige Prognose zu attestieren und der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Den Bedenken in Bezug auf die Legalprognose ist mit der An- setzung einer Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen. IV. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung eines Tätigkeits- verbots im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB zutreffend wiedergegeben und sich differenziert und zutreffend mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt (Urk. 40 S. 44-47 E. VI.), auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Einschränkend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich immerhin noch mit der K._____ LTD und der L._____ LTD, … [Ort], Zweignieder- lassung Zürich, aktiv ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten hinsichtlich Delikte im Zusammenhang mit der Führung von Gesellschaften auf- grund seines Aussageverhaltens und dem Umstand, dass er von der Geschäfts- führung obengenannter Gesellschaften trotz Fehlens von Buchhaltungsunterlagen bis heute nicht Abstand genommen hat, eine negative Prognose zu stellen ist. Insgesamt erscheint das von der Vorinstanz angeordnete Tätigkeitsverbot im Sin- ne von Art. 67 Abs. 1 StGB für eine Dauer von fünf Jahren geeignet, der Gefahr weiterer Verstösse gegen die Buchführungspflichten zu begegnen, und auch ver- hältnismässig – insbesondere da der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung selber ausführte, künftig keine "Geschäfte" mehr zu tätigen (Urk. 57 S. 7), wes- halb ihn ein Tätigkeitsverbot auch nicht belastet – weshalb es zu bestätigen ist. V. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei-

- 29 - digung sind zu einem Drittel einstweilen und zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Drittels bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt, soweit er einen Freispruch vom Hauptvorwurf der mehrfachen Misswirtschaft verlangt. Im Übrigen (in Bezug auf den zur Disposition stehenden Schuldspruch der mehrfachen Unter- lassung der Buchführung, die Strafe und das Tätigkeitsverbot) unterliegt er. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfah- rens zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Drittel einstweilen und zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Drittels bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reich- te an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Auf- wendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 59). Das Verfahren bot keine besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger den Grossteil seiner Argumente be- reits vor Vorinstanz vorbrachte, weshalb diese durch ihn nicht neu erarbeitet wer- den mussten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Dauer der Berufungsverhandlung und eines angemessen erscheinenden zeit- lichen Aufwandes für die Nachbesprechung des vorliegenden Entscheides mit dem Beschuldigten erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

- 30 - Es wird beschlossen:

Erwägungen (53 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz hat zunächst unter den Titeln anzuwendendes Recht, Strafzumessungskriterien und retrospektive Konkurrenz zutreffende Ausführun- gen gemacht (Urk. 40 S. 35-37 E. III.1.-3.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter hat die Vorinstanz den Strafrahmen des Tatbe- stands der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB richtig ab- gesteckt und das Vorgehen beim Vorliegen mehrerer Delikte (Art. 49 Abs. 1 StGB) zutreffend dargelegt (a.a.O. S. 37 f. E. III.4.), worauf ebenfalls verwiesen sei. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Deliktsmehrheit mangels Vorliegens be- sonderer Umstände, die eine Strafschärfung rechtfertigen würde, innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigen ist.

E. 1.2 Weiter hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffende Ausführungen zur vor- liegend angezeigten Sanktionsart gemacht (Urk. 40 S. 38 E. III.5.), worauf vorab ebenfalls verwiesen sei. Die Vorinstanz beurteilte das Tatverschulden für die mehrfache Unterlassung der Buchführung gemeinsam (a.a.O. S. 39 f. E. 7.). Ge- mäss den methodischen Vorgaben des Bundesgerichts sind die einzelnen Taten indes separat zu beurteilen und es ist in Anwendung der konkreten Methode in Bezug auf jede Tat die angemessene Sanktionsart zu bestimmen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. Au- gust 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom

E. 1.3 Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und hat mehrmals während laufender Probezeit delinquiert (Urk. 55). Weder die bedingt noch die unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen haben ihn nachhaltig beeindruckt, weshalb erheb- liche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe bestehen. Vielmehr ist eine weitere Geldstrafe angesichts der Wirkungslosigkeit der bisher ausgesprochenen Geldstrafen nicht zweckmässig und erscheint es bei separater Beurteilung jeder Tat geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheits- strafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

2. Konkrete Strafzumessung

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Tatkomponente

E. 2.1.1 Hypothetische Einsatzstrafe: L._____ LTD, … [Ort] Zweigniederlassung Zü- rich Als schwerste Straftat erscheint vorliegend aufgrund des Deliktszeitraums die Unterlassung der Buchführung betreffend die L._____ LTD, … [Ort] Zweignieder- lassung Zürich. Entsprechend ist dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am tt. August 2014 als einziger Geschäftsführer in die Gesellschaft Einsitz nahm und er diese Organstellung bis heute innehält. Der Beschuldigte unterliess die Buchführung gänzlich, was von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie zeugt. Die finanzielle Lage der Gesellschaft ist dadurch für die Gläubiger völlig unklar. Ob sich dies indes zum Nachteil der Gläubiger auswirkte, lässt sich nicht eruieren. Das objektive Tatverschulden ist daher im mittleren Bereich des untersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er unterliess die Buchführung bewusst im Wissen um die ihm obliegenden Pflichten. Der Beschuldigte handelte somit überlegt. Das subjek- tive Verschulden vermag die objektive Tatschwere insgesamt weder zu erhöhen noch zu relativieren. Aufgrund der Tatumstände erscheint eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des untersten Drittel des Strafrahmens, konkret von vier Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen.

- 25 -

E. 2.1.2 Asperation: mehrfache Unterlassung der Buchführung betreffend die E._____, die F._____, die G._____ AG, die I._____ GmbH, die J._____ GmbH, die K._____ LTD und die H._____ Ltd Weil sich die Vorgehensweisen des Beschuldigten betreffend die einzelnen Ge- sellschaften nicht voneinander unterscheiden, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen zur Tatkomponente auf sämtliche weiteren Delikte. In objektiver Hinsicht kann ergänzungslos auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. III.2.1.1.). Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor. Das Motiv ist egoistischer Natur. Soweit der Beschuldigte diese Gesellschaften zweiter Hand erwarb und ihm de- ren finanzielle Situation nicht vollumfänglich bekannt war, kann er daraus zu sei- nen Gunsten nichts ableiten, zumal es in diesem Fall an ihm gewesen wäre, sich die nötigen Informationen bzw. Geschäftsbücher zu beschaffen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere weder zu erhöhen noch zu relati- vieren. Aufgrund der Tatumstände erscheint für jedes Delikt eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, für jedes der weiteren sieben Delikte die hypothetische Einsatzstrafe um je zwei Mo- nate zu erhöhen. Daraus resultiert eine Erhöhung der aufgrund des schwersten Delikts festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt 14 Monate.

E. 2.1.3 Zwischenfazit In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Aspera- tionsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 18 (4 + 14) Monaten Freiheits- strafe als angemessen.

E. 2.2 Täterkomponente und weitere Aspekte In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und Nachtatverhalten des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 40 S. 40 f. E. III.8.). Ergänzend ist in diesem Zusammen- hang zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Be- schuldigte inzwischen zusätzlich zur AHV-Rente Ergänzungsleistungen erhält (Urk. 57 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich straf-

- 26 - zumessungsneutral aus. Das Teilgeständnis des Beschuldigten (betreffend die J._____ GmbH, die K._____ LTD und die L._____ LTD, … [Ort], Zweig- niederlassung Zürich) ist strafmindernd zu berücksichtigen. Die zahlreichen – wenn auch nicht einschlägigen – Vorstrafen fallen demgegenüber straferhöhend ins Gewicht. Die straferhöhenden Faktoren (Vorstrafen) überwiegen, weshalb es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb vorliegend kein Raum für eine Strafreduktion infolge – teilweise – langer Zeitspanne zwischen der Tat und der Verurteilung besteht (Urk. 40 S. 41 E. III.9.). Auf die entsprechenden Ausführun- gen kann ergänzungslos verwiesen werden.

E. 2.3 Zusatzstrafe für die Straftaten vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 Aufgrund der retrospektiven Konkurrenz zwischen dem Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 und heute zu beurteilenden Straftaten (mit Ausnahme derjenigen betreffend die J._____ GmbH, der K._____ LTD und der L._____ LTD, … [Ort], Zweigniederlassung Zürich) ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die heute auszufällende Strafe teilweise als Zusatzstrafe zum ge- nannten Strafbefehl auszusprechen. In Gesamtbetrachtung des Grunddelikts und der dafür ausgefällten Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe und der aus den obi- gen Erwägungen resultierenden Strafe für die heute zu beurteilenden Straftaten erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Ge- samtstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe, mithin eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 in der Höhe von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen.

E. 2.4 Ergebnis Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erwiese sich in Anwendung des Asperationsprinzips und Würdigung aller objektiven und subjektiven Kompo-

- 27 - nenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponen- ten eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen als angemessen. Da indes eine höhere Bestrafung in Beachtung des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht fällt, ist die vorinstanzliche Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen.

3. Vollzug Der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, so kann der Vollzug der Strafe jedoch gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur aufgeschoben werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 40 S. 42 E. IV 2.) wurde der Be- schuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten nicht zu einer Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird. Der Beschuldigte ist vorliegend zu einer Freiheits- strafe von 16 Monaten zu verurteilen, weshalb die objektiven Voraussetzungen für den Strafaufschub erfüllt sind. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zahlreiche, wenn auch nicht einschlägige, Vorstrafen aufweist. Er delinquierte schon mehrfach während laufender Probezeit, wobei sich dieses Verhalten auf ausgefällte Geldstrafen beschränkte. Der Beschuldigte wurde erst einmal – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2018 – mit einer kurzen (unbedingten) Freiheitsstrafe belegt, wobei diese (überwiegend) nach Be- gehung der vorliegend zu beurteilenden Taten ausgesprochen wurde, weshalb sie nicht massgeblich zuungunsten des Beschuldigten ins Gewicht fällt. Mit der Vo- rinstanz (a.a.O. S. 42 E. IV. 3.) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach der Ausfällung der genannten Freiheitsstrafe nicht erneut verurteilt wurde. Bedenken in Bezug auf die Legalprognose weckt indes der Umstand, dass der Beschuldigte mit der K._____ LTD und der L._____ LTD, … [Ort], Zweigniederlassung Zürich

- 28 - nach wie vor aktiv ist. Insgesamt und mit Blick auf das anzuordnende Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB (vgl. dazu nachfolgend unter E. IV.) ist – mit der Vorinstanz (a.a.O. S. 42 f. E. IV. 3.) – dem Beschuldigten noch knapp eine günstige Prognose zu attestieren und der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Den Bedenken in Bezug auf die Legalprognose ist mit der An- setzung einer Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen. IV. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung eines Tätigkeits- verbots im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB zutreffend wiedergegeben und sich differenziert und zutreffend mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt (Urk. 40 S. 44-47 E. VI.), auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Einschränkend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich immerhin noch mit der K._____ LTD und der L._____ LTD, … [Ort], Zweignieder- lassung Zürich, aktiv ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten hinsichtlich Delikte im Zusammenhang mit der Führung von Gesellschaften auf- grund seines Aussageverhaltens und dem Umstand, dass er von der Geschäfts- führung obengenannter Gesellschaften trotz Fehlens von Buchhaltungsunterlagen bis heute nicht Abstand genommen hat, eine negative Prognose zu stellen ist. Insgesamt erscheint das von der Vorinstanz angeordnete Tätigkeitsverbot im Sin- ne von Art. 67 Abs. 1 StGB für eine Dauer von fünf Jahren geeignet, der Gefahr weiterer Verstösse gegen die Buchführungspflichten zu begegnen, und auch ver- hältnismässig – insbesondere da der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung selber ausführte, künftig keine "Geschäfte" mehr zu tätigen (Urk. 57 S. 7), wes- halb ihn ein Tätigkeitsverbot auch nicht belastet – weshalb es zu bestätigen ist. V. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei-

- 29 - digung sind zu einem Drittel einstweilen und zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Drittels bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt, soweit er einen Freispruch vom Hauptvorwurf der mehrfachen Misswirtschaft verlangt. Im Übrigen (in Bezug auf den zur Disposition stehenden Schuldspruch der mehrfachen Unter- lassung der Buchführung, die Strafe und das Tätigkeitsverbot) unterliegt er. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfah- rens zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Drittel einstweilen und zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Drittels bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reich- te an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Auf- wendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 59). Das Verfahren bot keine besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger den Grossteil seiner Argumente be- reits vor Vorinstanz vorbrachte, weshalb diese durch ihn nicht neu erarbeitet wer- den mussten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Dauer der Berufungsverhandlung und eines angemessen erscheinenden zeit- lichen Aufwandes für die Nachbesprechung des vorliegenden Entscheides mit dem Beschuldigten erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

- 30 - Es wird beschlossen:

E. 3 Sachverhaltserstellung und Beweismittel

E. 3.1 Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltser- stellung und der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – mit der folgenden Einschränkung – verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 13-15 E. II.3.1. f.).

E. 3.2 Im Konkursverfahren ist der Schuldner nach Art. 222 Abs. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände an- zugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 4 StGB). Dem Schuldner steht im Konkursverfahren somit kein Schweigerecht zu, sondern er ist vielmehr zur Auskunft verpflichtet. Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 113 Abs. 1 StPO, Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR (Uno-Pakt II) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusa- re ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Der Beschuldigte ist nicht zur Mitwirkung bzw. Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Im Konkursverfahren steht ihm da- gegen wie gesehen kein Schweigerecht zu, sondern er ist vielmehr zur Auskunft verpflichtet. Er kann sich daher in diesem Kontext nicht auf ein Aussageverweige- rungsrecht berufen. Die im Verwaltungs- oder im Konkursverfahren gemachten Aussagen sind in einem parallelen Strafverfahren daher nicht verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.1).

E. 3.2.1 Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz vorbringen, hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Misswirtschaft liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor, da aus der Anklage nicht hervorgehe, welche Handlungen zu welchem Zeitpunkt zu welcher Verschlimmerung der Vermögenslage der jeweiligen Gesellschaft geführt haben sollen (Urk. 32 S. 5). Daran hielt der Beschuldigte auch im Berufungsver- fahren fest (Urk. 58 S. 5-7).

E. 3.2.2 Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit dieser Kritik auseinandergesetzt. Sie stellt sich auf den Standpunkt, das Anklageprinzip sei nicht verletzt, auch wenn sich aus der Anklageschrift weder die Vermögenslagen der Gesellschaften noch deren betragsmässigen Verschlimmerungen ergäben. Es sei zu berücksichtigen, dass die massgeblichen Zahlen mangels Buchführung in bloss ungefährer Weise mithilfe der Betreibungs- und Konkursakten hätten ermit- telt werden können. Aktenkundig sei insbesondere eine polizeilich erstellte Auf- stellung der ab Einsitz des Beschuldigten neu in Betreibung gesetzten offenen Forderungen gegenüber den Gesellschaften und der sich daraus ergebende Ge- samtforderungsbetrag in der Höhe von knapp Fr. 150'000.– sei dem Beschuldig- ten an der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Zudem habe sich die Verteidi- gung an der Hauptverhandlung mit den relevanten Akten auseinandergesetzt. Damit sei dem Beschuldigten ausreichend bekannt gewesen, was ihm in tatsäch- licher Hinsicht vorgeworfen werde und er habe sich effektiv dagegen verteidigen können (Urk. 40 S. 6 f. E.I.2.1.4.).

- 7 -

E. 3.2.3 Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es muss aus ihr erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand des angerufenen Straftatbestandes erfüllt (vgl. statt weiterer Urteil des Bundesge- richts 6B_324/2012 vom 27. September 2012 E. 1.3.). Der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer als Schuldner, namentlich durch ar- ge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbei- führt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage ver- schlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit oder Über- schuldung besteht darin, dass das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven zum Nachteil der Aktiven verschoben wird. Ungenügend ist jedoch eine geringfügige oder lediglich vorübergehende Verschlechterung der Verhältnisse; erforderlich ist vielmehr eine erhebliche und dauernde Verschlechterung der Vermögenslage. Täter kann eines der in Art. 29 StGB genannten Organe des Schuldners sein (BSK StGB II-Hagenstein, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 165 N 4 und 59).

E. 3.2.4 Es mag zwar zutreffen, dass sich die finanzielle Situation und die Entwick- lung der Gesellschaften ab Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaften als Geschäftsführer/Verwaltungsrat bis zur Konkurseröffnung ex post nicht mehr schlüssig eruieren lassen und einzig erstellt ist, dass sämtliche Konkursverfahren schliesslich mangels Aktiven eingestellt wurden (Urk. 2/3/3, Urk. 2/6/3, Urk. 2/7/3, Urk. 2/12/1; vgl. dazu die materielle Prüfung unter E. II.4.3. ff.). Dies entbindet die Anklagebehörde jedoch nicht davon, einigermassen konkret, wenigstens aber grob, in der Anklage darzulegen, in welchem Zeitraum sich die finanzielle Situati- on in der Gesellschaft für den Beschuldigten wie präsentierte; dies umso mehr, als der Frage, ob und wann welche Anhaltspunkte für eine Überschuldung vorla- gen, vorliegend eine herausragende Bedeutung zukommt, zumal deren Missach- tung gerade die arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und damit den Kern der Tatbestandsmässigkeit darstellen sollen. Inwieweit die Gesellschaf- ten überschuldet waren, so dass der Beschuldigte zu intervenieren verpflichtet

- 8 - gewesen wäre, und woran er das hätte erkennen können, wird in der Anklage- schrift jedoch nicht ansatzweise dargetan. Entscheidend ist aber vor allem, dass sich der Anklageschrift nicht ansatzweise hinreichend konkret entnehmen lässt, durch welche Handlungen/Unterlassungen und inwieweit sich die finanzielle Si- tuation der Gesellschaften ab dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaf- ten als Geschäftsführer/Verwaltungsrat bis zur Konkurseröffnung verschlechtert hat. Es wird lediglich pauschal festgehalten, dass "die laufenden Kosten" zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaften geführt hätten (Urk. 19 S. 4 oben). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich eine (wesentliche) eigentliche Verschlechterung der finanziellen Situation im Sinne einer Zunahme der Passiven – entgegen der Vorinstanz – jedenfalls nicht zwingend aus der von ihr angeführten und dem Beschuldigten an der Hauptverhandlung vorgehaltenen Liste mit Betreibungen ergibt, zumal sich dieser nicht schlüssig entnehmen lässt, wann die den Betreibungen mutmasslich zugrunde liegenden Forderungen ent- standen sind (vgl. Urk. 12/1 und die materielle Prüfung unter E. II.4.3. ff.). Im Üb- rigen könnte mit einer Vorhaltung der einschlägigen Beweise eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ohnehin nicht geheilt werden. Ob sich die Umschreibung des Sachverhalts der Misswirtschaft als ungenügend erweist und es eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstellt, dass in der Anklage nicht einmal grob dargetan wird, in welchem Zeitraum sich die finanzielle Situation in der Gesellschaft für den Beschuldigten wie präsentierte und durch welche Handlungen/Unterlassungen sich diese während der Geschäftsführungs-/Verwaltungstätigkeit des Beschuldig- ten inwieweit verschlechterte, kann indes offen gelassen werden, da sich eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Situation im inkriminierten Zeitraum ohnehin nicht zweifelsfrei erstellen lässt (vgl. dazu E. II.4.3. ff.).

E. 3.3 Zu Beginn der vom Konkursamt durchgeführten Einvernahmen wurde der Beschuldigte auf seine im Konkursverfahren geltenden Mitwirkungspflichten hin- gewiesen (Urk. 2/3/3, Urk. 2/6/3, Urk. 2/7/3, Urk. 2/12/3). Auf seine strafprozessu- alen Rechte – insbesondere auf sein Aussageverweigerungsrecht – wurde der Beschuldigte nicht aufmerksam gemacht. Die Einvernahmen sowie sämtliche Aussagen des Beschuldigten, die aufgrund von Vorhalten seiner in den Konkurs- verfahren getätigten Aussagen erfolgten, sind daher im vorliegenden Strafverfah- ren nur zugunsten aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).

- 14 -

E. 3.3.1 Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz geltend machen, es sei davon aus- zugehen, dass es sich bei den in der Anklage erwähnten Besorgnisdaten um die Tathandlung bzw. -unterlassung handle. Die Besorgnisdaten stellten die ersten namhaften bzw. öffentlich-rechtlichen Betreibungen oder Verlustscheine dar. Darauf sei – mit Ausnahme des Vorwurfs betreffend die B._____ GmbH Zürich,

- 9 - wo der Zeitpunkt der Konkurseröffnung massgebend sei – abzustellen. In Anwen- dung der altrechtlichen (bis 31. Dezember 2013 geltenden) Verfolgungsverjäh- rungsfrist von sieben Jahren betreffend den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung seien die Vorwürfe verjährt (Urk. 32 S. 2-4).

E. 3.3.2 Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte zusammengefasst vorbrin- gen, neben den bereits von der Vorinstanz als verjährt bezeichneten Vorwürfen seien auch die Vorwürfe der Unterlassung der Buchführung betreffend die I._____ GmbH, die H._____ Ltd. und die G._____ AG verjährt. Die H._____ Ltd. sei am tt.mm.2013 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht worden, weshalb der diesbezügliche Vorwurf der Unterlassung der Buchführung verjährt sei. Folge man dem System der Besorgnisdaten (vgl. dazu E. I.3.3.1.) seien betreffend die G._____ AG die Betreibung vom 3. Dezember 2013 durch das Handelsregister- amt des Kantons Zürich und betreffend die I._____ GmbH der erste Verlustschein für den Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist massgebend. Demzufolge seien auch die diesbezüglichen Vorwürfe der Unterlassung der Buchführung verjährt (Urk. 58 S. 2-5).

E. 3.3.3 Die Verfolgung der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB verjährt nach zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Wie der Beschuldigte jedoch zutreffend vorbringen lässt, ist die heute geltende Fassung von Art. 97 Abs. 1 StGB erst seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB verjährte die Verfolgung einer Tat, welche mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, nach sieben Jahren. Art. 389 Abs. 1 StGB statuiert überdies, dass Bestimmungen des neuen Rechts betreffend die Verjährung grundsätzlich auch für Taten zur Anwendung kommen, welche vor der Gesetzes- änderung verübt wurden, sofern sie milder sind als das bisherige Recht (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 StGB). Da das neue Recht vorliegend eine aus Sicht des Beschul- digten strengere Regelung vorsieht, ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 StGB das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, das heisst die Verjährungsfrist von sieben Jahren für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten vor dem 1. Januar 2014, massge- bend.

- 10 -

E. 3.3.4 Gemäss Art. 98 lit. a StGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Tag der Ausführung der strafbaren Tätigkeit. Art. 98 lit. c StGB statuiert hingegen, dass Dauerdelikte erst ab dem Tag zu verjähren beginnen, an welchem das straf- bare Verhalten aufhört. Ein Dauerdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Auf- hebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinnge- mäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekenn- zeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Ver- haltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; BGE 131 IV 83 E. 2.1.2; je mit Hinweisen).

E. 3.3.5 Vorliegend sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen und vorliegend zur Disposition stehenden Delikte der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB als Dauerdelikte zu qualifizieren. Die gesetzliche Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern beinhaltet die kaufmännische Buchführung im Sinne von Art. 957a OR. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbü- cher muss unter anderem ein Journal als chronologische Erfassung aller verbuch- ten Geschäftsvorfälle geführt werden. Wer vollständig auf die Buchführung ver- zichtet, missachtet die gesetzlichen Buchführungspflichten somit mit jedem rele- vanten Geschäftsvorgang (vgl. Art. 957a Abs. 1 OR). Das deliktische Verhalten besteht demnach nicht einzig darin, dass jeweils Ende Jahr auf die Erstellung ei- nes Geschäftsberichts im Sinne von Art. 958 Abs. 2 OR verzichtet wird. Vielmehr handelt es sich um ein während der gesamten Geschäftstätigkeit dauerndes Un- terlassen. Somit ist für die Verjährung gemäss Art. 98 lit. c StGB der Tag mass- gebend, an welchem das strafbare Verhalten aufhört, das heisst, wenn die Pflicht zum Handeln entfällt oder wenn der Handlungspflichtige aus seiner Pflichten- stellung ausscheidet (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Bundesgerichts 6B_51/2007 vom 3. September 2007, E. 4.3. und 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 2.b).

- 11 -

E. 3.3.6 Bei den Vorwürfen im Zusammenhang mit der E._____, der F._____ und der G._____ AG ist dies jeweils der Tag, an welchem über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, mithin der 30. April 2014 (Urk. 2/6/3), 11. Dezember 2014 (Urk. 2/7/3) bzw. 30. Oktober 2014 (Urk. 2/12/1). Beim Vorwurf im Zusammen- hang mit der H._____ Ltd. ist dies der Tag, an welchem die Gesellschaft mangels Geschäftstätigkeit und verwertbarer Aktiven in Anwendung von Art. 155 aHRegV von Amtes wegen gelöscht wurde, mithin der 3. Februar 2015 (Urk. 2/11/1). Beim Vorwurf im Zusammenhang mit der I._____ GmbH ist dies der Tag, an dem der Beschuldigte das Mandat als Geschäftsführer niederlegte, mithin der 15. April 2014 (Urk. 2/4/1).

E. 3.3.7 Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Bei einer Verjährungsfrist von sieben Jahren war der jeweils zur Anklage gebrachte Tatvorwurf am 18. März 2021 (Datum erstinstanzlicher Entscheid) nicht verjährt. Die Verfolgungsverjäh- rung ist somit nicht eingetreten. Diesbezüglich kann demnach die Frage offen bleiben, ob nicht die heute geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwen- dung gelangt, da sich das dem Beschuldigten vorgeworfene strafbare Verhalten jeweils auch auf die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen geltenden Rechts er- streckte.

E. 3.3.8 Zusammenfassend sind die zur Disposition stehenden Vorwürfe der mehr- fachen Unterlassung der Buchführung nicht verjährt.

E. 3.3.9 Ausführungen zum Tatbestand der vorsätzlichen ordnungswidrigen Füh- rung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 StGB unter diesem Titel erübri- gen sich, da die zur Disposition stehenden Vorwürfe im Zusammenhang mit der I._____ GmbH und der H._____ Ltd. ausschliesslich unter den vorgehenden Tat- bestand der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB zu sub- sumieren sind (vgl. dazu E. II.).

E. 3.3.10 Die Verfolgung von Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB verjährt nach heute geltendem Recht wie auch schon altrechtlich nach 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB). Bei Misswirtschaft werden die ein-

- 12 - zelnen Handlungen bzw. das dauerhafte Verhalten immer als Ganzes betrachtet und die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Begehung der letzten strafbaren Handlung oder der Einstellung des schuldhaften Handelns bzw. Unterlassens zu laufen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3.).

E. 3.3.11 Bei den Vorwürfen im Zusammenhang mit der B._____ GmbH Zürich, E._____, der F._____, der G._____ AG ist dies jeweils der Tag, welcher der Kon- kurseröffnung voranging, mithin der 19. Oktober 2011 (Urk. 2/3/3), 29. April 2014 (Urk. 2/6/3), 10. Dezember 2014 (Urk. 2/7/3) bzw. 29. Oktober 2014 (Urk. 2/12/1). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren war der jeweils zur Anklage gebrachte Tatvorwurf am 18. März 2021 (Da- tum erstinstanzlicher Entscheid) nicht verjährt. Die Verfolgungsverjährung ist so- mit nicht eingetreten.

E. 3.3.12 Zusammenfassend sind die Vorwürfe der mehrfachen Misswirtschaft nicht verjährt. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf Im angefochtenen Entscheid wird ausführlich wiedergegeben, wie die Anklage- behörde die zur Disposition stehenden Vorwürfe der mehrfachen Misswirtschaft und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gegen den Beschuldigten in der Anklageschrift begründet (Urk. 40 S. 10-12 E. II.1.). Darauf kann ergänzungs- los verwiesen werden.

2. Ausgangslage Der Beschuldigte bestreitet sämtliche zur Disposition stehenden Vorwürfe (Urk. 13/1 F/A 163, Prot. I S. 17-19, Urk. 57 S. 5-7). Entgegen der Vorinstanz hat er die Vorwürfe – nach Rücksprache mit seinem Verteidiger – weder in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juli 2020 noch in deren Nachgang (vorübergehend) anerkannt (Urk. 13/3 S. 12 unten, Urk. 14/6-9).

- 13 -

E. 3.4 Ferner kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten verwiesen werden (a.a.O., S. 17 E. II.3.3.), wobei nochmals, wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte (a.a.O.), darauf hinzuweisen ist, dass für die Sachverhaltserstellung – soweit relevant – in erster Linie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen relevant ist.

E. 4 Vorwurf der mehrfachen Misswirtschaft

E. 4.1 Der Beschuldigte hält dafür, dass die Gesellschaften bereits von früher Schulden gehabt hätten und es nicht seine Schulden gewesen seien (Urk. 13/1 F/A 163, Urk. 57 S. 6 f.). Sein Verteidiger machte dazu vor Vorinstanz geltend, die aktenkundigen Verlustscheine und Betreibungen beruhten auf Forderungen, die keinen den Beschuldigten vorzuwerfenden Zeitraum beschlagen würden. Hinzu komme, dass die Anklage von laufenden Kosten, also von während der Dauer der Geschäftsführung des Beschuldigten entstandenen (bzw. ihm zurechenbaren) Kosten spreche, die nicht rechnungsmässig und fälligkeitsmässig ausgewiesen seien, mithin nicht eruierbar seien (Urk. 32 S. 6). Diesen Standpunkt vertrat der Verteidiger im Wesentlichen auch im Berufungsverfahren (Urk. 58 S. 7 f.).

E. 4.2 In Widerspruch zur Auffassung der Verteidigung gelangte die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis. Sie hielt fest, die genaue Übersicht der Vermögensla- gen der Gesellschaften gestalte sich mangels Buchführung naturgemäss schwie- rig. Aufgrund der diversen Betreibungen sowie aufgrund der jeweiligen Konkursur- teile, aus welchen auch die Fälligkeitsdaten der entstandenen Verbindlichkeiten nach Einsitz des Beschuldigten hervorgingen, könne jedoch immerhin rekonstru- iert werden, dass diverse Forderungen während des Einsitzes des Beschuldigten fällig und betrieben worden seien, womit die entsprechenden Verbindlichkeiten in allen Gesellschaften bis zum Zeitpunkt des Konkurses im Umfang von gesamthaft rund Fr. 150'000.– angestiegen seien. In diesem Umfang hätten sich die Vermögenslagen der Gesellschaften bis zur Konkurseröffnung weiter verschlim- mert (Urk. 40 S. 19 E. II.3.4.).

E. 4.3 Es trifft zu, dass die finanzielle Situation und Entwicklung der Gesellschaf- ten ab Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaften als Geschäftsführer/Ver-

- 15 - waltungsrat bis zur Konkurseröffnung anhand der im Recht liegenden Akten – insbesondere mangels aktenkundiger Buchführungsunterlagen – ex post nicht schlüssig eruiert werden kann. Erstellt ist zwar, dass sich die Gesellschaften im inkriminierten Zeitraum in einer eher schlechten finanziellen Situation befanden, was auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird. Dies ergibt sich aus den namhaften Betreibungsverlustscheinen, Betreibungen und nicht zuletzt aus dem Umstand, dass schliesslich sämtliche Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurden (Urk. 2/3/2 f., Urk. 2/6/2 f., Urk. 2/7/2 f., Urk. 2/12/1-3). Aus dem Umstand, dass die Gesellschaften im inkriminierten Zeitraum mehrfach be- trieben wurden, kann jedoch ohne Vorliegen weiterer Unterlagen wie Verträgen oder Rechnungen nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass die den Betreibun- gen zugrunde liegenden – mutmasslichen – Forderungen ebenfalls in diesem Zeitraum (im Sinne einer Zunahme der Passiven) entstanden sind. Dies gilt vor al- lem deshalb, weil der Beschuldigte die Gesellschaften erwiesenermassen nicht selber gegründet hatte, sondern zweiter Hand erworben hatte.

E. 4.4 Entscheidend ist auch, dass dem Beschuldigten nicht widerlegt werden kann, dass mit den meisten der Gesellschaften nach seiner Übernahme keine Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, da laufend "noch alte Rechnungen" her- einkamen. Alleine aus der Angabe des Rechnungszeitraums oder des Zeitpunkts, ab welchem Verzugszins verlangt wird, im Betreibungsbegehren eines mutmass- lichen Gläubigers lassen sich ohne weitere Unterlagen wie Rechnungen oder Verträgen keine rechtsgenügenden Hinweise auf den Entstehungszeitpunkt oder den Grund der Forderung und damit hinsichtlich der Zurechnung der Forderung zum Beschuldigten entnehmen (vgl. zur einzelnen Gesellschaft nachfolgend).

E. 4.5 Die Verschlimmerung der Überschuldung besteht darin, dass das Verhält- nis zwischen Aktiven und Passiven zum Nachteil der Aktiven verschoben wird (BSK StGB II-Hagenstein, a.a.O., Art. 165 N 59). Entsprechend kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, sofern sie die Fälligkeit mit dem Entste- hungszeitpunkt einer Forderung gleichsetzt.

E. 4.6 Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der G._____ AG ist der Sachverhalt insbesondere bezüglich der Frage zu erstellen, ob sich die Ver-

- 16 - mögenslage nach dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaft als einziges Verwaltungsratsmitglied (erheblich) verschlechtert hat. Abgesehen von zwei Be- treibungsregisterauszügen und einem Verlustscheinregisterauszug der Betrei- bungsämter am Sitz der Gesellschaft (Urk. 2/12/2 f.) gibt es keine relevanten Be- lege, welche über die finanziellen Verhältnisse der G._____ AG Rückschlüsse zulassen würden. Im Zeitraum der Verwaltungsratstätigkeit des Beschuldigten vom 22. Mai 2014 bis am 30. Oktober 2014 wurden zahlreiche Betreibungen ein- geleitet (a.a.O.). Es ist jedoch unmöglich zu beurteilen, wann die jeweils zugehö- rige Forderung entstanden ist, und ohne weitere Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen kann nicht festgestellt werden, ob sich die Vermögenslage im in- kriminierten Zeitraum tatsächlich (erheblich) verschlechtert hat. Zugunsten des Beschuldigten ist auf seine Angabe abzustellen, wonach er mit dieser Gesell- schaft nie wirtschaftlich aktiv war (Urk. 2/12/3 EV-Protokoll F/A 9). Entsprechend fehlen auch Anhaltspunkte, dass im inkriminierten Zeitraum neue Forderungen entstanden sind. Damit ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt, womit der Beschuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft im Zusammenhang mit der G._____ AG freizusprechen ist.

E. 4.7 Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der F._____ ist der Sach- verhalt insbesondere bezüglich der Frage zu erstellen, ob sich die Vermögensla- ge nach dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaft als einziger Geschäfts- führer (erheblich) verschlechtert hat. Auch diesbezüglich gibt es, abgesehen von einem Betreibungsregisterauszug samt Auflistung der Verlustscheine des Betrei- bungsamts am Sitz der Gesellschaft (Urk. 2/7/2 f.), keine relevanten Belege, wel- che über die finanziellen Verhältnisse der F._____ im inkriminierten Zeitraum Rückschlüsse zulassen würden. Im Zeitraum der Geschäftsführungstätigkeit des Beschuldigten vom 23. Juli 2013 bis am 11. Dezember 2014 wurden zahlreiche Betreibungen eingeleitet und auch Betreibungsverlustscheine ausgestellt (a.a.O.). Es ist jedoch unmöglich zu beurteilen, wann die jeweils zugehörige Forderung entstanden ist, und ohne weitere Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen kann nicht festgestellt werden, ob sich die Vermögenslage im inkriminierten Zeit- raum tatsächlich verschlechtert hat. Immerhin ergibt sich aus dem Konkurser- kenntnis, dass das Konkursbegehren für eine Forderung zuzüglich 5% Zins seit

- 17 -

28. Februar 2013 gestellt wurde (Urk. 2/7/3), für eine mutmassliche Forderung, welche also vor dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaft als Geschäfts- führer entstanden sein muss. Unter den früheren Gesellschaftern bezweckte die Gesellschaft den Betrieb von Restaurationsbetrieben. Ab Eintritt des Beschuldig- ten bezweckte die Gesellschaft demgegenüber die Erbringung verschiedenster Arbeiten im Bereich des Innenausbaus. Angesichts der im inkriminierten Zeitraum betreibenden mutmasslichen Gläubiger (M._____ Ausgleichskasse, M._____ Pensionskasse Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes L-GAV) ist es zu- dem um einiges plausibler, dass es sich hierbei ausschliesslich um bereits früher entstandene mutmassliche Forderungen handelt. Auch mit Blick auf die weiteren betreibenden mutmasslichen Gläubiger (insbesondere Versicherungen und das kantonale Steueramt bzw. die eidgenössische Steuerverwaltung) lässt sich nichts zuungunsten des Beschuldigten ableiten, sondern ist angesichts der ihm nicht wi- derlegbaren Angabe, wonach er mit der Gesellschaft nie wirtschaftlich aktiv wurde (Urk. 2/7/3 EV-Protokoll F/A 20), naheliegender, dass es sich hierbei ebenfalls um früher entstandene Forderungen handelt. Entsprechend fehlen auch Anhaltspunk- te, dass im inkriminierten Zeitraum neue Forderungen entstanden sind. Damit ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt, womit der Beschuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft im Zusammenhang mit der F._____ freizusprechen ist.

E. 4.8 In Bezug auf die E._____ sind die tatsächlichen Verhältnisse ähnlich wie bei der F._____ gelagert. Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs ist der Sachverhalt insbesondere bezüglich der Frage zu erstellen, ob sich die Vermögenslage nach dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaft als einziger Geschäftsführer (erheblich) verschlechtert hat. Abgesehen von einem Betreibungsregisterauszug samt Auflistung der Verlustscheine des Betreibungsamts am Sitz der Gesellschaft (Urk. 2/6/2 f.) gibt es keine relevanten Belege, welche über die finanziellen Ver- hältnisse der E._____ im inkriminierten Zeitraum Rückschlüsse zulassen würden. Im Zeitraum der Geschäftsführungstätigkeit des Beschuldigten vom 21. Juni 2013 bis am 30. April 2014 wurden Betreibungen eingeleitet und auch Betreibungsver- lustscheine ausgestellt (a.a.O.). Es ist jedoch unmöglich zu beurteilen, wann die jeweils zugehörige Forderung entstanden ist, und ohne weitere Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen kann nicht festgestellt werden, ob sich die Vermö-

- 18 - genslage im inkriminierten Zeitraum tatsächlich (erheblich) verschlechtert hat. Immerhin ergibt sich aus dem Konkurserkenntnis, dass dieses aufgrund des Kon- kursbegehrens der mutmasslichen Gläubigerin M._____ Pensionskasse ausge- sprochen wurde. Der dazugehörigen Konkursandrohung ist zu entnehmen, dass das Konkursbegehren für eine Forderung aus ausstehenden Beträgen für die be- triebliche Altersvorsorge (BVG) betreffend das Restaurant N._____ in O._____ gestellt wurde (Urk. 2/6/3). Nachdem der Beschuldigte am 21. Juni 2012 Ge- schäftsführer der Gesellschaft wurde, wurde am 26. Juli 2012 sowohl der Gesell- schaftszweck (Führen von Gastronomiebetrieben zu …) als auch der Gesell- schaftssitz (O._____ zu Zürich) geändert. Auch hinsichtlich der E._____ gab der Beschuldigte an, er habe mit dieser Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit aufge- nommen, da laufend "noch alte Rechnungen" hereingekommen seien (a.a.O. EV- Protokoll F/A 20), was ihm nicht widerlegt werden kann. Zwischen dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaft als Geschäftsführer einerseits und der Än- derung des Gesellschaftszwecks und des –sitzes andererseits liegt rund ein Mo- nat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und ist auch unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte den offensichtlich durch den früheren Alleingesellschafter ge- führten Betrieb des Restaurants N._____ O._____ während gerade einmal eines Monats weitergeführt hat, um anschliessend der Gesellschaft einen völlig anderen Zweck zu geben. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb abwegig, weil der Beschul- digte zwar erwiesenermassen zahlreiche Gesellschaften in zweiter Hand über- nahm, indes mit diesen ausschliesslich im Handels-, Verkehrs- bzw. Transport- oder Bauwesen (in einem Fall in der Filmproduktion) tätig sein wollte und mit kei- ner einzigen in der Gastronomie. Entsprechend dürfte die mutmassliche BVG- Forderung der M._____ Pensionskasse aus der Geschäftstätigkeit des Vorgän- gers des Beschuldigten stammen, der offenbar auch (anders als der Beschuldig- te) über Angestellte verfügte. Darauf dass es sich um eine Forderung aus früherer Geschäftstätigkeit handelt, deutet nicht zuletzt auch der Umstand hin, dass vor dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaft die M._____ Pensionskasse und die M._____ Ausgleichskasse die Gesellschaft schon mehrfach betrieben hatten und auch ein Betreibungsverlustschein ausgestellt werden musste (Urk. 2/6/2). Auch mit Blick auf die weiteren betreibenden mutmasslichen Gläubi-

- 19 - ger lässt sich nichts zuungunsten des Beschuldigten ableiten, sondern ist nicht zuletzt auch angesichts der ihm – das sei nochmals betont – nicht widerlegbaren Angabe, wonach er mit der Gesellschaft nie wirtschaftlich aktiv wurde (Urk. 2/7/3 EV-Protokoll F/A 20), naheliegender, dass es sich hierbei ebenfalls um früher ent- standene Forderungen handelt (insbesondere P._____ Getränke, Getränke- Hauslieferdienst P'._____, M._____ Pensionskasse, eidgenössische Steuerver- waltung). Damit ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt, womit der Be- schuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft im Zusammenhang mit der E._____ freizusprechen ist.

E. 4.9 Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der B._____ GmbH Zü- rich ist der Sachverhalt ebenfalls insbesondere bezüglich der Frage zu erstellen, ob sich die Vermögenslage nach dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesell- schaft als einziger Geschäftsführer (erheblich) verschlechtert hat. Abgesehen von einem Betreibungsregisterauszug samt Auflistung der Verlustscheine des Betrei- bungsamts am Sitz der Gesellschaft (Urk. 2/3/2 f.) gibt es auch diesbezüglich kei- ne relevanten Belege, welche über die finanziellen Verhältnisse der B._____ GmbH Rückschlüsse zuliessen. Auch wenn der Beschuldigte – wie von ihm ein- gestanden – mit der B._____ GmbH während seiner Zeit als Geschäftsführer aktiv gewirtschaftet und offenbar auch Umsatz generiert hat (Urk. 13/1 F/A 61 f.) und im inkriminierten Zeitraum mehrere Betreibungen gegen die Gesellschaft eingeleitet wurden (Urk. 2/3/2 f.), ist es unmöglich zu beurteilen, wann die jeweils zugehörige Forderung entstanden ist und ohne weitere Angaben zu den tatsäch- lichen Verhältnissen kann nicht festgestellt werden, ob sich die Vermögenslage im inkriminierten Zeitraum tatsächlich verschlechtert hat. Immerhin ergibt sich aus dem aktenkundigen Verlustscheinregisterauszug, dass vor Einsitz des Beschul- digten in die Gesellschaft als Geschäftsführer zumindest vier Betreibungsverlust- scheine ausgestellt wurden (Urk. 2/3/2), die Gesellschaft offenbar bereits damals finanziell nicht gut aufgestellt war, wobei die konkrete Vermögenslage wie bereits ausgeführt ex post nicht eruiert werden kann. Auch dem Konkurserkenntnis lässt sich lediglich entnehmen, dass das Konkursbegehren für mutmassliche Forder- ungen gestellt wurde, in Bezug auf welche die Gesellschaft – gemäss Konkursbe- gehren des Gläubigers – am 12. März 2011 in Verzug geraten sein soll, worauf

- 20 - jedenfalls die Formulierung "nebst Zins zu 5% seit 12.03.2011" hindeutet (a.a.O.). Daraus kann jedoch ohne das Vorliegen weiterer Unterlagen wie Verträgen oder Rechnungen nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass diese – mutmasslichen

– Forderungen im inkriminierten Zeitraum entstanden sind. In diesem Zusam- menhang ist auch zu beachten, dass der Schuldner in aller Regel durch einen se- paraten, auf die Fälligkeit folgenden Schritt, durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt wird (Art. 102 Abs. 1 OR), wobei es dem Gläubiger anheimgestellt ist, wann er mahnt. Mangels Vorliegens relevanter Unterlagen bestehen keinerlei Anhaltspunkte bezüglich Zeitpunkt des Entstehens dieser mutmasslichen Forde- rungen. Insgesamt lässt sich aus den wenigen aktenkundigen Unterlagen nicht zweifelsfrei ableiten, dass sich die Vermögenslage im dem Beschuldigten zure- chenbaren Zeitraum (erheblich) verschlimmert hat. Es ist auf die Angaben des Beschuldigten abzustellen, wonach er die Gesellschaft bereits verschuldet über- nahm und er selber (zumindest einen gewissen) Umsatz erzielte. Damit ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt, womit der Beschuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft im Zusammenhang mit der B._____ GmbH freizusprechen ist.

E. 4.10 Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.

E. 5 Februar 2019 E. 1.2.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstra- fen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.).

- 24 -

E. 5.1 Der Beschuldigte stellt zu Recht nicht in Abrede, in seiner Funktion als ein- ziger Geschäftsführer der jeweiligen GmbH bzw. als einziger Verwaltungsrat der jeweiligen AG für die Buchführung verantwortlich gewesen zu sein. Er bestreitet jedoch den Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Buchführung und stellt sich auf den Standpunkt, seinen Buchführungspflichten nachgekommen zu sein (Urk. 13/1 F/A 178, Urk. 57 S. 7). Jedoch sei in sein Auto eingebrochen worden und dabei seien sämtliche Unterlagen gestohlen worden (Prot. I S. 17-19, Urk. 13/1 F/A 104, 118, 120). Sein Verteidiger bestätigte dazu vor Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte damals an ihn gewendet und ihn gebeten habe, ihm zu helfen (a.a.O. S. 26).

- 21 -

E. 5.2 Die Vorinstanz hat diesbezüglich die vorliegenden Beweise unter Bezug- nahme auf die Vorbringen des Beschuldigten und dessen Verteidigung überzeu- gend gewürdigt (Urk. 40, S. 15-22 E. III.3.3.-3.5.), weshalb auf diese Ausführun- gen – mit der Einschränkung, dass die Einvernahmen in den Konkursverfahren sowie sämtliche Aussagen des Beschuldigten, die aufgrund von Vorhalten seiner in den Konkursverfahren getätigten Aussagen erfolgten, nur zugunsten aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. dazu E. II.3.3.) – vorab ver- wiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen gehen teilweise rekapitulie- rend und ergänzend noch einmal auf die wichtigsten Punkte ein, namentlich dort, wo es zur Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschuldigten bzw. sei- ner Verteidigung angezeigt erscheint.

E. 5.3 Trotz der dem Schuldner bei Straffolge obliegenden Auskunfts- und Her- ausgabepflicht im Konkursverfahren (Art. 222 Abs. 1 SchKG) reichte keine der konkursiten Gesellschaften, vertreten durch den Beschuldigten, ihre Bücher dem Konkursamt ein. Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass keine Bücher existieren. Auch im vorliegenden Verfahren sind keine Buchführungsunterlagen aktenkundig.

E. 5.4 Die Aussagen des Beschuldigten dazu sind widersprüchlich, inkonsistent, lebensfremd und insgesamt nicht glaubhaft. So gibt er einerseits an, alles 100% klar und sauber gemacht zu haben (Urk. 13/1 F/A 178). Andererseits kann er sich nicht daran erinnern, in Bezug auf welche Gesellschaften er die Buchführung tatsächlich gemacht hat (Prot. I S. 17, Urk. 13/1 F/A 105). Weiter gibt er an, dass ihm ein Buchhalter behilflich gewesen sei, will sich aber partout nicht mehr daran erinnern, um wen es sich dabei handelte (Urk. 13/1 F/A 107 f.). Im gleichen Zu- sammenhang vermag auch seine Darstellung nicht zu überzeugen, wonach ihm infolge eines Autodiebstahls sämtliche Buchführungsunterlagen endgültig ab- handengekommen seien. Seinem Standpunkt folgend, wonach er einen Buchhal- ter hatte, wäre es wohl möglich gewesen, die gestohlenen Unterlagen bei diesem erhältlich zu machen und einzureichen.

E. 5.5 Ganz abgesehen davon mutet es nicht zuletzt auch mit Blick auf die allge- meine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Aufbewahrung der Geschäftsbücher und

- 22 - Buchungsbelege gemäss Art. 5 GeBüV lebensfremd an, sämtliche Buchführungs- unterlagen im Auto aufzubewahren. Kommt hinzu, dass es sicher hierbei um handschriftlich verfasste Unterlagen hätte handeln müssen, würde der Beschul- digte doch im Falle von Aufzeichnungen in elektronischer Form weiterhin über diese verfügen. Dass die Buchführung heutzutage noch handschriftlich geführt wird, ist sehr unwahrscheinlich und wird auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht.

E. 5.6 Gesamthaft gesehen lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten keine nachvollziehbare, konsistente Erklärung für die erstellte Indizienlage, dass keine Buchführung gemacht wurde, demgegenüber aber klare Signale für unglaubhafte Aussagen erkennen. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu statt Weiterer Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom

20. Dezember 2011 E. 1.6 [nicht publ. in BGE 138 IV 47]).

E. 5.7 Dass die Buchführungsunterlagen nicht vorliegen und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass der Beschuldigte betreffend die E._____, die F._____, die G._____ AG, die I._____ GmbH und die H._____ Ltd. keine Bücher im Sinne von Art. 957a ff. OR geführt hat, obwohl er als einziger Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat dazu ver- pflichtet war. Der zur Anklage gebrachte vorliegend zur Disposition stehende Sachverhalt betreffend mehrfache Unterlassung der Buchführung ist damit er- stellt.

E. 5.8 Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann – mit der folgenden Ein- schränkung – vollumfänglich auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 27-30 E. II.4.2.1-4.2.5.) verwiesen werden. Den zuvor dargelegten Aussagen des Beschuldigten lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass ihm die ihm obliegende Buchführungspflicht bekannt war. Entsprechend handelte er direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB. In diesem Sinne ist der Beschuldigte anklagegemäss zudem der mehrfachen Unterlassung der

- 23 - Buchführung (betreffend die E._____, die F._____, die G._____ AG, die I._____ GmbH und die H._____ Ltd.) schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung und Vollzug

1. Ausgangslage der Strafzumessung und Sanktionsart

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 18. März 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. Das Verfahren hinsichtlich die dem Beschuldigten vorgeworfene Unterlassung der Buchführung betreffend die B._____ GmbH Zürich, die C._____ GmbH sowie die D._____ GmbH wird eingestellt.
  3. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − der mehrfachen Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB (betreffend die J._____ GmbH, die K._____ LTD und die L._____ LTD … [Ort], Zweignie- derlassung Zürich).
  4. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG freigesprochen. 4.-5. […]
  5. Von der Anordnung einer Landesverweisung i.S.v. Art. 66abis StGB wird abgesehen.
  6. […]
  7. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit (pauschal) Fr. 13'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.
  8. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'700.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10.-11. […]
  9. [Mitteilungen] - 31 -
  10. [Rechtsmittel]"
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  12. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der mehrfachen Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB betreffend die E._____, die F._____, die G._____ AG, die I._____ GmbH und die H._____ Ltd.
  13. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB freigesprochen.
  14. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom
  15. April 2018 ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen, bestraft.
  16. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.
  17. Es wird ein Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 1 StGB angeordnet und dem Beschuldigten untersagt, während 5 Jahren als Geschäftsführer, Verwal- tungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft tätig zu sein. Über das Tätigkeitsverbot erfolgt nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich.
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.
  19. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die - 32 - Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel einstweilen und zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang des einstweilen auf die Gerichtskas- se genommenen Drittels vorbehalten.
  20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste gem. Dispo. Ziff. 5; − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich im Dispositivauszug gem. Dispo. Ziff. 5; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG.
  21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Dezember 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210300-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. C. Maira sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 13. Dezember 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, vertreten durch Stv. Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Egli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Misswirtschaft etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 18. März 2021 (DG200238)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl vom 4. November 2020 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 40 S. 48 ff.) "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren hinsichtlich die dem Beschuldigten vorgeworfene Unterlassung der Buch- führung betreffend die B._____ GmbH Zürich, die C._____ GmbH sowie die D._____ GmbH wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − der mehrfachen Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB.

3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG freigespro- chen.

4. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen bestraft.

5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festge- setzt.

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung i.S.v. Art. 66abis StGB wird abgesehen.

7. Es wird ein Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 1 StGB angeordnet und dem Beschuldigten untersagt, während 5 Jahren als Geschäftsführer, Verwaltungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft tätig zu sein. Über das Tätigkeitsverbot erfolgt nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich.

8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit (pauschal) Fr. 13'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

- 3 -

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'700.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

10. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Im Übrigen werden die Kosten auf die Gerichtskasse genommen.

11. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbe- halten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5.

12. [Mitteilung]

13. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 42 S. 1 f., Urk. 58 S. 1 f.) "1. Es seien in Abänderung von Disp.-Ziff.-1. zusätzlich die Verfahren betreffend die E._____, F._____, G._____ AG, H._____ Ltd. sowie I._____ GmbH voll- ständig sowie bei der B._____ GmbH auch betreffend Misswirtschaft einzu- stellen.

2. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 2. der mehrfachen Unter- lassung der Buchführung betreffend die Gesellschaften J._____ GmbH, K._____ LTD und L._____ LTD … [Ort], Zweigniederlassung Zürich schuldig zu sprechen.

3. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Disp.-Ziff. 4.f. mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 10.– unter Ansetzung einer Probezeit von 4 Jah- ren zu bestrafen.

4. Von einem Tätigkeitsverbot sei in Aufhebung von Disp.-Ziff. 7. abzusehen.

- 4 -

5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und des Vorverfahrens seien in Abänderung von Disp.-Ziff. 10.f. zu 4/5 auf die Staatskasse zu nehmen und im Übrigen dem Beschuldigten aufzuerlegen, aber sofort definitiv abzu- schreiben. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien ausgangsgemäss zu verlegen."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 46; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 40 S. 4 f. E. I.1.). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 18. März 2021 gemäss dem eingangs wiederholten Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Dagegen liess er mit Eingabe vom 26. März 2021 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 35) und nach Zustellung des begründeten Urteils mit Eingabe vom 14. Juni 2021 fristgerecht Berufung erklären (Urk. 42 f.; vgl. dazu Urk. 39/2). Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft zugestellt und dieser Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte aufgefordert, das "Datenerfassungsblatt" so- wie weitere Unterlagen einzureichen (Urk. 45). Mit Eingabe vom 18. Juni 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und beantragte die Be- stätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 46). Mit Eingabe vom 14. Juli 2021 liess der Beschuldigte das Datenerfassungsblatt einreichen (Urk. 47 und 49).

- 5 - 1.3. Am 13. Dezember 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, statt (Prot. II S. 4).

2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich teilweise gegen die Dispositiv- Ziffer 2 (soweit es den Schuldspruch der mehrfachen Misswirtschaft sowie den Schuldspruch der mehrfachen Unterlassung der Buchführung betreffend die B._____ GmbH Zürich, die E._____, die F._____, die G._____ AG, die I._____ GmbH und die H._____ Ltd. betrifft) des vorinstanzlichen Urteils. Der Beschuldig- te beantragt diesbezüglich eine Einstellung des Verfahrens. Ebenfalls angefoch- ten sind die Dispositiv-Ziffern 4, 5, 7, 10 und 11 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 42 S. 1 f., Urk. 58 S. 1 f.). In diesem Umfang steht das vorinstanzliche Urteil unter dem Vorbehalt des Verschlechterungsverbots gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 2.2. Unangefochten blieben die Dispositiv-Ziffern 1, teilweise 2 (bezüglich mehrfacher Unterlassung der Buchführung betreffend die J._____ GmbH, K._____ LTD und L._____ LTD, … [Ort], Zweigniederlassung Zürich), 3, 6, 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils (Prot. II S. 6). In diesen Punkten ist das vorinstanz- liche Urteil somit in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzu- stellen ist.

3. Prozessuales 3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf

- 6 - sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motivations- aufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Anklageprinzip 3.2.1. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz vorbringen, hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Misswirtschaft liege eine Verletzung des Anklageprinzips vor, da aus der Anklage nicht hervorgehe, welche Handlungen zu welchem Zeitpunkt zu welcher Verschlimmerung der Vermögenslage der jeweiligen Gesellschaft geführt haben sollen (Urk. 32 S. 5). Daran hielt der Beschuldigte auch im Berufungsver- fahren fest (Urk. 58 S. 5-7). 3.2.2. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid mit dieser Kritik auseinandergesetzt. Sie stellt sich auf den Standpunkt, das Anklageprinzip sei nicht verletzt, auch wenn sich aus der Anklageschrift weder die Vermögenslagen der Gesellschaften noch deren betragsmässigen Verschlimmerungen ergäben. Es sei zu berücksichtigen, dass die massgeblichen Zahlen mangels Buchführung in bloss ungefährer Weise mithilfe der Betreibungs- und Konkursakten hätten ermit- telt werden können. Aktenkundig sei insbesondere eine polizeilich erstellte Auf- stellung der ab Einsitz des Beschuldigten neu in Betreibung gesetzten offenen Forderungen gegenüber den Gesellschaften und der sich daraus ergebende Ge- samtforderungsbetrag in der Höhe von knapp Fr. 150'000.– sei dem Beschuldig- ten an der Hauptverhandlung vorgehalten worden. Zudem habe sich die Verteidi- gung an der Hauptverhandlung mit den relevanten Akten auseinandergesetzt. Damit sei dem Beschuldigten ausreichend bekannt gewesen, was ihm in tatsäch- licher Hinsicht vorgeworfen werde und er habe sich effektiv dagegen verteidigen können (Urk. 40 S. 6 f. E.I.2.1.4.).

- 7 - 3.2.3. Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Es muss aus ihr erkennbar sein, inwiefern die inkriminierte Handlung den objektiven und subjektiven Tatbestand des angerufenen Straftatbestandes erfüllt (vgl. statt weiterer Urteil des Bundesge- richts 6B_324/2012 vom 27. September 2012 E. 1.3.). Der Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer als Schuldner, namentlich durch ar- ge Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung, seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbei- führt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage ver- schlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist. Die Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit oder Über- schuldung besteht darin, dass das Verhältnis zwischen Aktiven und Passiven zum Nachteil der Aktiven verschoben wird. Ungenügend ist jedoch eine geringfügige oder lediglich vorübergehende Verschlechterung der Verhältnisse; erforderlich ist vielmehr eine erhebliche und dauernde Verschlechterung der Vermögenslage. Täter kann eines der in Art. 29 StGB genannten Organe des Schuldners sein (BSK StGB II-Hagenstein, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 165 N 4 und 59). 3.2.4. Es mag zwar zutreffen, dass sich die finanzielle Situation und die Entwick- lung der Gesellschaften ab Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaften als Geschäftsführer/Verwaltungsrat bis zur Konkurseröffnung ex post nicht mehr schlüssig eruieren lassen und einzig erstellt ist, dass sämtliche Konkursverfahren schliesslich mangels Aktiven eingestellt wurden (Urk. 2/3/3, Urk. 2/6/3, Urk. 2/7/3, Urk. 2/12/1; vgl. dazu die materielle Prüfung unter E. II.4.3. ff.). Dies entbindet die Anklagebehörde jedoch nicht davon, einigermassen konkret, wenigstens aber grob, in der Anklage darzulegen, in welchem Zeitraum sich die finanzielle Situati- on in der Gesellschaft für den Beschuldigten wie präsentierte; dies umso mehr, als der Frage, ob und wann welche Anhaltspunkte für eine Überschuldung vorla- gen, vorliegend eine herausragende Bedeutung zukommt, zumal deren Missach- tung gerade die arge Nachlässigkeit im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und damit den Kern der Tatbestandsmässigkeit darstellen sollen. Inwieweit die Gesellschaf- ten überschuldet waren, so dass der Beschuldigte zu intervenieren verpflichtet

- 8 - gewesen wäre, und woran er das hätte erkennen können, wird in der Anklage- schrift jedoch nicht ansatzweise dargetan. Entscheidend ist aber vor allem, dass sich der Anklageschrift nicht ansatzweise hinreichend konkret entnehmen lässt, durch welche Handlungen/Unterlassungen und inwieweit sich die finanzielle Si- tuation der Gesellschaften ab dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaf- ten als Geschäftsführer/Verwaltungsrat bis zur Konkurseröffnung verschlechtert hat. Es wird lediglich pauschal festgehalten, dass "die laufenden Kosten" zu einer Verschlimmerung der Vermögenslage der Gesellschaften geführt hätten (Urk. 19 S. 4 oben). Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass sich eine (wesentliche) eigentliche Verschlechterung der finanziellen Situation im Sinne einer Zunahme der Passiven – entgegen der Vorinstanz – jedenfalls nicht zwingend aus der von ihr angeführten und dem Beschuldigten an der Hauptverhandlung vorgehaltenen Liste mit Betreibungen ergibt, zumal sich dieser nicht schlüssig entnehmen lässt, wann die den Betreibungen mutmasslich zugrunde liegenden Forderungen ent- standen sind (vgl. Urk. 12/1 und die materielle Prüfung unter E. II.4.3. ff.). Im Üb- rigen könnte mit einer Vorhaltung der einschlägigen Beweise eine Verletzung des Anklagegrundsatzes ohnehin nicht geheilt werden. Ob sich die Umschreibung des Sachverhalts der Misswirtschaft als ungenügend erweist und es eine Verletzung des Anklagegrundsatzes darstellt, dass in der Anklage nicht einmal grob dargetan wird, in welchem Zeitraum sich die finanzielle Situation in der Gesellschaft für den Beschuldigten wie präsentierte und durch welche Handlungen/Unterlassungen sich diese während der Geschäftsführungs-/Verwaltungstätigkeit des Beschuldig- ten inwieweit verschlechterte, kann indes offen gelassen werden, da sich eine erhebliche Verschlechterung der finanziellen Situation im inkriminierten Zeitraum ohnehin nicht zweifelsfrei erstellen lässt (vgl. dazu E. II.4.3. ff.). 3.3. Verjährung 3.3.1. Der Beschuldigte liess vor Vorinstanz geltend machen, es sei davon aus- zugehen, dass es sich bei den in der Anklage erwähnten Besorgnisdaten um die Tathandlung bzw. -unterlassung handle. Die Besorgnisdaten stellten die ersten namhaften bzw. öffentlich-rechtlichen Betreibungen oder Verlustscheine dar. Darauf sei – mit Ausnahme des Vorwurfs betreffend die B._____ GmbH Zürich,

- 9 - wo der Zeitpunkt der Konkurseröffnung massgebend sei – abzustellen. In Anwen- dung der altrechtlichen (bis 31. Dezember 2013 geltenden) Verfolgungsverjäh- rungsfrist von sieben Jahren betreffend den Tatbestand der Unterlassung der Buchführung seien die Vorwürfe verjährt (Urk. 32 S. 2-4). 3.3.2. Im Berufungsverfahren liess der Beschuldigte zusammengefasst vorbrin- gen, neben den bereits von der Vorinstanz als verjährt bezeichneten Vorwürfen seien auch die Vorwürfe der Unterlassung der Buchführung betreffend die I._____ GmbH, die H._____ Ltd. und die G._____ AG verjährt. Die H._____ Ltd. sei am tt.mm.2013 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht worden, weshalb der diesbezügliche Vorwurf der Unterlassung der Buchführung verjährt sei. Folge man dem System der Besorgnisdaten (vgl. dazu E. I.3.3.1.) seien betreffend die G._____ AG die Betreibung vom 3. Dezember 2013 durch das Handelsregister- amt des Kantons Zürich und betreffend die I._____ GmbH der erste Verlustschein für den Beginn der Verfolgungsverjährungsfrist massgebend. Demzufolge seien auch die diesbezüglichen Vorwürfe der Unterlassung der Buchführung verjährt (Urk. 58 S. 2-5). 3.3.3. Die Verfolgung der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB verjährt nach zehn Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). Wie der Beschuldigte jedoch zutreffend vorbringen lässt, ist die heute geltende Fassung von Art. 97 Abs. 1 StGB erst seit dem 1. Januar 2014 in Kraft. Gemäss Art. 97 Abs. 1 lit. c aStGB verjährte die Verfolgung einer Tat, welche mit nicht mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist, nach sieben Jahren. Art. 389 Abs. 1 StGB statuiert überdies, dass Bestimmungen des neuen Rechts betreffend die Verjährung grundsätzlich auch für Taten zur Anwendung kommen, welche vor der Gesetzes- änderung verübt wurden, sofern sie milder sind als das bisherige Recht (vgl. auch Art. 2 Abs. 2 StGB). Da das neue Recht vorliegend eine aus Sicht des Beschul- digten strengere Regelung vorsieht, ist gestützt auf Art. 2 Abs. 1 StGB das zum Tatzeitpunkt geltende Recht, das heisst die Verjährungsfrist von sieben Jahren für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Taten vor dem 1. Januar 2014, massge- bend.

- 10 - 3.3.4. Gemäss Art. 98 lit. a StGB beginnt die Verjährung grundsätzlich mit dem Tag der Ausführung der strafbaren Tätigkeit. Art. 98 lit. c StGB statuiert hingegen, dass Dauerdelikte erst ab dem Tag zu verjähren beginnen, an welchem das straf- bare Verhalten aufhört. Ein Dauerdelikt liegt nach der Rechtsprechung vor, wenn die Begründung des rechtswidrigen Zustandes mit den Handlungen, die zu seiner Aufrechterhaltung vorgenommen werden, bzw. mit der Unterlassung seiner Auf- hebung eine Einheit bildet und das auf das Fortdauern des deliktischen Erfolgs gerichtete Verhalten vom betreffenden Straftatbestand ausdrücklich oder sinnge- mäss mit umfasst ist. Dauerdelikte sind mit anderen Worten dadurch gekenn- zeichnet, dass die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustandes oder Ver- haltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 135 IV 6 E. 3.2; BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; BGE 131 IV 83 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). 3.3.5. Vorliegend sind die dem Beschuldigten vorgeworfenen und vorliegend zur Disposition stehenden Delikte der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB als Dauerdelikte zu qualifizieren. Die gesetzliche Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern beinhaltet die kaufmännische Buchführung im Sinne von Art. 957a OR. Gemäss Art. 1 Abs. 2 lit. b Verordnung über die Führung und Aufbewahrung der Geschäftsbü- cher muss unter anderem ein Journal als chronologische Erfassung aller verbuch- ten Geschäftsvorfälle geführt werden. Wer vollständig auf die Buchführung ver- zichtet, missachtet die gesetzlichen Buchführungspflichten somit mit jedem rele- vanten Geschäftsvorgang (vgl. Art. 957a Abs. 1 OR). Das deliktische Verhalten besteht demnach nicht einzig darin, dass jeweils Ende Jahr auf die Erstellung ei- nes Geschäftsberichts im Sinne von Art. 958 Abs. 2 OR verzichtet wird. Vielmehr handelt es sich um ein während der gesamten Geschäftstätigkeit dauerndes Un- terlassen. Somit ist für die Verjährung gemäss Art. 98 lit. c StGB der Tag mass- gebend, an welchem das strafbare Verhalten aufhört, das heisst, wenn die Pflicht zum Handeln entfällt oder wenn der Handlungspflichtige aus seiner Pflichten- stellung ausscheidet (vgl. in diesem Sinne auch Urteile des Bundesgerichts 6B_51/2007 vom 3. September 2007, E. 4.3. und 6S.132/2000 vom 24. August 2000, E. 2.b).

- 11 - 3.3.6. Bei den Vorwürfen im Zusammenhang mit der E._____, der F._____ und der G._____ AG ist dies jeweils der Tag, an welchem über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet wurde, mithin der 30. April 2014 (Urk. 2/6/3), 11. Dezember 2014 (Urk. 2/7/3) bzw. 30. Oktober 2014 (Urk. 2/12/1). Beim Vorwurf im Zusammen- hang mit der H._____ Ltd. ist dies der Tag, an welchem die Gesellschaft mangels Geschäftstätigkeit und verwertbarer Aktiven in Anwendung von Art. 155 aHRegV von Amtes wegen gelöscht wurde, mithin der 3. Februar 2015 (Urk. 2/11/1). Beim Vorwurf im Zusammenhang mit der I._____ GmbH ist dies der Tag, an dem der Beschuldigte das Mandat als Geschäftsführer niederlegte, mithin der 15. April 2014 (Urk. 2/4/1). 3.3.7. Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Bei einer Verjährungsfrist von sieben Jahren war der jeweils zur Anklage gebrachte Tatvorwurf am 18. März 2021 (Datum erstinstanzlicher Entscheid) nicht verjährt. Die Verfolgungsverjäh- rung ist somit nicht eingetreten. Diesbezüglich kann demnach die Frage offen bleiben, ob nicht die heute geltende Verjährungsfrist von zehn Jahren zur Anwen- dung gelangt, da sich das dem Beschuldigten vorgeworfene strafbare Verhalten jeweils auch auf die Zeit nach dem Inkrafttreten des neuen geltenden Rechts er- streckte. 3.3.8. Zusammenfassend sind die zur Disposition stehenden Vorwürfe der mehr- fachen Unterlassung der Buchführung nicht verjährt. 3.3.9. Ausführungen zum Tatbestand der vorsätzlichen ordnungswidrigen Füh- rung der Geschäftsbücher im Sinne von Art. 325 StGB unter diesem Titel erübri- gen sich, da die zur Disposition stehenden Vorwürfe im Zusammenhang mit der I._____ GmbH und der H._____ Ltd. ausschliesslich unter den vorgehenden Tat- bestand der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB zu sub- sumieren sind (vgl. dazu E. II.). 3.3.10. Die Verfolgung von Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 StGB verjährt nach heute geltendem Recht wie auch schon altrechtlich nach 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB, Art. 97 Abs. 1 lit. b aStGB). Bei Misswirtschaft werden die ein-

- 12 - zelnen Handlungen bzw. das dauerhafte Verhalten immer als Ganzes betrachtet und die Verjährungsfrist beginnt erst mit der Begehung der letzten strafbaren Handlung oder der Einstellung des schuldhaften Handelns bzw. Unterlassens zu laufen (BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3.). 3.3.11. Bei den Vorwürfen im Zusammenhang mit der B._____ GmbH Zürich, E._____, der F._____, der G._____ AG ist dies jeweils der Tag, welcher der Kon- kurseröffnung voranging, mithin der 19. Oktober 2011 (Urk. 2/3/3), 29. April 2014 (Urk. 2/6/3), 10. Dezember 2014 (Urk. 2/7/3) bzw. 29. Oktober 2014 (Urk. 2/12/1). Ist vor Ablauf der Verjährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen, so tritt die Verjährung nicht mehr ein (Art. 97 Abs. 3 StGB). Bei einer Verjährungsfrist von 15 Jahren war der jeweils zur Anklage gebrachte Tatvorwurf am 18. März 2021 (Da- tum erstinstanzlicher Entscheid) nicht verjährt. Die Verfolgungsverjährung ist so- mit nicht eingetreten. 3.3.12. Zusammenfassend sind die Vorwürfe der mehrfachen Misswirtschaft nicht verjährt. II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf Im angefochtenen Entscheid wird ausführlich wiedergegeben, wie die Anklage- behörde die zur Disposition stehenden Vorwürfe der mehrfachen Misswirtschaft und der mehrfachen Unterlassung der Buchführung gegen den Beschuldigten in der Anklageschrift begründet (Urk. 40 S. 10-12 E. II.1.). Darauf kann ergänzungs- los verwiesen werden.

2. Ausgangslage Der Beschuldigte bestreitet sämtliche zur Disposition stehenden Vorwürfe (Urk. 13/1 F/A 163, Prot. I S. 17-19, Urk. 57 S. 5-7). Entgegen der Vorinstanz hat er die Vorwürfe – nach Rücksprache mit seinem Verteidiger – weder in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 15. Juli 2020 noch in deren Nachgang (vorübergehend) anerkannt (Urk. 13/3 S. 12 unten, Urk. 14/6-9).

- 13 -

3. Sachverhaltserstellung und Beweismittel 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltser- stellung und der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel zutreffend wiedergegeben, worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen – mit der folgenden Einschränkung – verwiesen werden kann (Urk. 40 S. 13-15 E. II.3.1. f.). 3.2. Im Konkursverfahren ist der Schuldner nach Art. 222 Abs. 1 SchKG bei Straffolge verpflichtet, dem Konkursamt alle seine Vermögensgegenstände an- zugeben und zur Verfügung zu stellen (Art. 163 Ziff. 1 und Art. 323 Ziff. 4 StGB). Dem Schuldner steht im Konkursverfahren somit kein Schweigerecht zu, sondern er ist vielmehr zur Auskunft verpflichtet. Nach dem im Strafprozessrecht allgemein anerkannten sowie in Art. 113 Abs. 1 StPO, Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR (Uno-Pakt II) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusa- re ist im Strafverfahren niemand gehalten, zu seiner Belastung beizutragen. Der Beschuldigte ist nicht zur Mitwirkung bzw. Aussage verpflichtet. Vielmehr ist er aufgrund seines Aussageverweigerungsrechts berechtigt zu schweigen, ohne dass ihm daraus Nachteile erwachsen dürfen. Im Konkursverfahren steht ihm da- gegen wie gesehen kein Schweigerecht zu, sondern er ist vielmehr zur Auskunft verpflichtet. Er kann sich daher in diesem Kontext nicht auf ein Aussageverweige- rungsrecht berufen. Die im Verwaltungs- oder im Konkursverfahren gemachten Aussagen sind in einem parallelen Strafverfahren daher nicht verwertbar (Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 3.3.1). 3.3. Zu Beginn der vom Konkursamt durchgeführten Einvernahmen wurde der Beschuldigte auf seine im Konkursverfahren geltenden Mitwirkungspflichten hin- gewiesen (Urk. 2/3/3, Urk. 2/6/3, Urk. 2/7/3, Urk. 2/12/3). Auf seine strafprozessu- alen Rechte – insbesondere auf sein Aussageverweigerungsrecht – wurde der Beschuldigte nicht aufmerksam gemacht. Die Einvernahmen sowie sämtliche Aussagen des Beschuldigten, die aufgrund von Vorhalten seiner in den Konkurs- verfahren getätigten Aussagen erfolgten, sind daher im vorliegenden Strafverfah- ren nur zugunsten aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar (Art. 158 Abs. 2 StPO).

- 14 - 3.4. Ferner kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen zur allgemeinen Glaubwürdigkeit des Beschuldigten verwiesen werden (a.a.O., S. 17 E. II.3.3.), wobei nochmals, wie bereits die Vorinstanz richtig ausführte (a.a.O.), darauf hinzuweisen ist, dass für die Sachverhaltserstellung – soweit relevant – in erster Linie die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen relevant ist.

4. Vorwurf der mehrfachen Misswirtschaft 4.1. Der Beschuldigte hält dafür, dass die Gesellschaften bereits von früher Schulden gehabt hätten und es nicht seine Schulden gewesen seien (Urk. 13/1 F/A 163, Urk. 57 S. 6 f.). Sein Verteidiger machte dazu vor Vorinstanz geltend, die aktenkundigen Verlustscheine und Betreibungen beruhten auf Forderungen, die keinen den Beschuldigten vorzuwerfenden Zeitraum beschlagen würden. Hinzu komme, dass die Anklage von laufenden Kosten, also von während der Dauer der Geschäftsführung des Beschuldigten entstandenen (bzw. ihm zurechenbaren) Kosten spreche, die nicht rechnungsmässig und fälligkeitsmässig ausgewiesen seien, mithin nicht eruierbar seien (Urk. 32 S. 6). Diesen Standpunkt vertrat der Verteidiger im Wesentlichen auch im Berufungsverfahren (Urk. 58 S. 7 f.). 4.2. In Widerspruch zur Auffassung der Verteidigung gelangte die Vorinstanz zu einem anderen Ergebnis. Sie hielt fest, die genaue Übersicht der Vermögensla- gen der Gesellschaften gestalte sich mangels Buchführung naturgemäss schwie- rig. Aufgrund der diversen Betreibungen sowie aufgrund der jeweiligen Konkursur- teile, aus welchen auch die Fälligkeitsdaten der entstandenen Verbindlichkeiten nach Einsitz des Beschuldigten hervorgingen, könne jedoch immerhin rekonstru- iert werden, dass diverse Forderungen während des Einsitzes des Beschuldigten fällig und betrieben worden seien, womit die entsprechenden Verbindlichkeiten in allen Gesellschaften bis zum Zeitpunkt des Konkurses im Umfang von gesamthaft rund Fr. 150'000.– angestiegen seien. In diesem Umfang hätten sich die Vermögenslagen der Gesellschaften bis zur Konkurseröffnung weiter verschlim- mert (Urk. 40 S. 19 E. II.3.4.). 4.3. Es trifft zu, dass die finanzielle Situation und Entwicklung der Gesellschaf- ten ab Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaften als Geschäftsführer/Ver-

- 15 - waltungsrat bis zur Konkurseröffnung anhand der im Recht liegenden Akten – insbesondere mangels aktenkundiger Buchführungsunterlagen – ex post nicht schlüssig eruiert werden kann. Erstellt ist zwar, dass sich die Gesellschaften im inkriminierten Zeitraum in einer eher schlechten finanziellen Situation befanden, was auch vom Beschuldigten nicht in Abrede gestellt wird. Dies ergibt sich aus den namhaften Betreibungsverlustscheinen, Betreibungen und nicht zuletzt aus dem Umstand, dass schliesslich sämtliche Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt wurden (Urk. 2/3/2 f., Urk. 2/6/2 f., Urk. 2/7/2 f., Urk. 2/12/1-3). Aus dem Umstand, dass die Gesellschaften im inkriminierten Zeitraum mehrfach be- trieben wurden, kann jedoch ohne Vorliegen weiterer Unterlagen wie Verträgen oder Rechnungen nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass die den Betreibun- gen zugrunde liegenden – mutmasslichen – Forderungen ebenfalls in diesem Zeitraum (im Sinne einer Zunahme der Passiven) entstanden sind. Dies gilt vor al- lem deshalb, weil der Beschuldigte die Gesellschaften erwiesenermassen nicht selber gegründet hatte, sondern zweiter Hand erworben hatte. 4.4. Entscheidend ist auch, dass dem Beschuldigten nicht widerlegt werden kann, dass mit den meisten der Gesellschaften nach seiner Übernahme keine Geschäftstätigkeit aufgenommen wurde, da laufend "noch alte Rechnungen" her- einkamen. Alleine aus der Angabe des Rechnungszeitraums oder des Zeitpunkts, ab welchem Verzugszins verlangt wird, im Betreibungsbegehren eines mutmass- lichen Gläubigers lassen sich ohne weitere Unterlagen wie Rechnungen oder Verträgen keine rechtsgenügenden Hinweise auf den Entstehungszeitpunkt oder den Grund der Forderung und damit hinsichtlich der Zurechnung der Forderung zum Beschuldigten entnehmen (vgl. zur einzelnen Gesellschaft nachfolgend). 4.5. Die Verschlimmerung der Überschuldung besteht darin, dass das Verhält- nis zwischen Aktiven und Passiven zum Nachteil der Aktiven verschoben wird (BSK StGB II-Hagenstein, a.a.O., Art. 165 N 59). Entsprechend kann der Vorinstanz auch nicht gefolgt werden, sofern sie die Fälligkeit mit dem Entste- hungszeitpunkt einer Forderung gleichsetzt. 4.6. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der G._____ AG ist der Sachverhalt insbesondere bezüglich der Frage zu erstellen, ob sich die Ver-

- 16 - mögenslage nach dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaft als einziges Verwaltungsratsmitglied (erheblich) verschlechtert hat. Abgesehen von zwei Be- treibungsregisterauszügen und einem Verlustscheinregisterauszug der Betrei- bungsämter am Sitz der Gesellschaft (Urk. 2/12/2 f.) gibt es keine relevanten Be- lege, welche über die finanziellen Verhältnisse der G._____ AG Rückschlüsse zulassen würden. Im Zeitraum der Verwaltungsratstätigkeit des Beschuldigten vom 22. Mai 2014 bis am 30. Oktober 2014 wurden zahlreiche Betreibungen ein- geleitet (a.a.O.). Es ist jedoch unmöglich zu beurteilen, wann die jeweils zugehö- rige Forderung entstanden ist, und ohne weitere Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen kann nicht festgestellt werden, ob sich die Vermögenslage im in- kriminierten Zeitraum tatsächlich (erheblich) verschlechtert hat. Zugunsten des Beschuldigten ist auf seine Angabe abzustellen, wonach er mit dieser Gesell- schaft nie wirtschaftlich aktiv war (Urk. 2/12/3 EV-Protokoll F/A 9). Entsprechend fehlen auch Anhaltspunkte, dass im inkriminierten Zeitraum neue Forderungen entstanden sind. Damit ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt, womit der Beschuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft im Zusammenhang mit der G._____ AG freizusprechen ist. 4.7. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der F._____ ist der Sach- verhalt insbesondere bezüglich der Frage zu erstellen, ob sich die Vermögensla- ge nach dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaft als einziger Geschäfts- führer (erheblich) verschlechtert hat. Auch diesbezüglich gibt es, abgesehen von einem Betreibungsregisterauszug samt Auflistung der Verlustscheine des Betrei- bungsamts am Sitz der Gesellschaft (Urk. 2/7/2 f.), keine relevanten Belege, wel- che über die finanziellen Verhältnisse der F._____ im inkriminierten Zeitraum Rückschlüsse zulassen würden. Im Zeitraum der Geschäftsführungstätigkeit des Beschuldigten vom 23. Juli 2013 bis am 11. Dezember 2014 wurden zahlreiche Betreibungen eingeleitet und auch Betreibungsverlustscheine ausgestellt (a.a.O.). Es ist jedoch unmöglich zu beurteilen, wann die jeweils zugehörige Forderung entstanden ist, und ohne weitere Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen kann nicht festgestellt werden, ob sich die Vermögenslage im inkriminierten Zeit- raum tatsächlich verschlechtert hat. Immerhin ergibt sich aus dem Konkurser- kenntnis, dass das Konkursbegehren für eine Forderung zuzüglich 5% Zins seit

- 17 -

28. Februar 2013 gestellt wurde (Urk. 2/7/3), für eine mutmassliche Forderung, welche also vor dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaft als Geschäfts- führer entstanden sein muss. Unter den früheren Gesellschaftern bezweckte die Gesellschaft den Betrieb von Restaurationsbetrieben. Ab Eintritt des Beschuldig- ten bezweckte die Gesellschaft demgegenüber die Erbringung verschiedenster Arbeiten im Bereich des Innenausbaus. Angesichts der im inkriminierten Zeitraum betreibenden mutmasslichen Gläubiger (M._____ Ausgleichskasse, M._____ Pensionskasse Kontrollstelle für den L-GAV des Gastgewerbes L-GAV) ist es zu- dem um einiges plausibler, dass es sich hierbei ausschliesslich um bereits früher entstandene mutmassliche Forderungen handelt. Auch mit Blick auf die weiteren betreibenden mutmasslichen Gläubiger (insbesondere Versicherungen und das kantonale Steueramt bzw. die eidgenössische Steuerverwaltung) lässt sich nichts zuungunsten des Beschuldigten ableiten, sondern ist angesichts der ihm nicht wi- derlegbaren Angabe, wonach er mit der Gesellschaft nie wirtschaftlich aktiv wurde (Urk. 2/7/3 EV-Protokoll F/A 20), naheliegender, dass es sich hierbei ebenfalls um früher entstandene Forderungen handelt. Entsprechend fehlen auch Anhaltspunk- te, dass im inkriminierten Zeitraum neue Forderungen entstanden sind. Damit ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt, womit der Beschuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft im Zusammenhang mit der F._____ freizusprechen ist. 4.8. In Bezug auf die E._____ sind die tatsächlichen Verhältnisse ähnlich wie bei der F._____ gelagert. Auch hinsichtlich dieses Vorwurfs ist der Sachverhalt insbesondere bezüglich der Frage zu erstellen, ob sich die Vermögenslage nach dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaft als einziger Geschäftsführer (erheblich) verschlechtert hat. Abgesehen von einem Betreibungsregisterauszug samt Auflistung der Verlustscheine des Betreibungsamts am Sitz der Gesellschaft (Urk. 2/6/2 f.) gibt es keine relevanten Belege, welche über die finanziellen Ver- hältnisse der E._____ im inkriminierten Zeitraum Rückschlüsse zulassen würden. Im Zeitraum der Geschäftsführungstätigkeit des Beschuldigten vom 21. Juni 2013 bis am 30. April 2014 wurden Betreibungen eingeleitet und auch Betreibungsver- lustscheine ausgestellt (a.a.O.). Es ist jedoch unmöglich zu beurteilen, wann die jeweils zugehörige Forderung entstanden ist, und ohne weitere Angaben zu den tatsächlichen Verhältnissen kann nicht festgestellt werden, ob sich die Vermö-

- 18 - genslage im inkriminierten Zeitraum tatsächlich (erheblich) verschlechtert hat. Immerhin ergibt sich aus dem Konkurserkenntnis, dass dieses aufgrund des Kon- kursbegehrens der mutmasslichen Gläubigerin M._____ Pensionskasse ausge- sprochen wurde. Der dazugehörigen Konkursandrohung ist zu entnehmen, dass das Konkursbegehren für eine Forderung aus ausstehenden Beträgen für die be- triebliche Altersvorsorge (BVG) betreffend das Restaurant N._____ in O._____ gestellt wurde (Urk. 2/6/3). Nachdem der Beschuldigte am 21. Juni 2012 Ge- schäftsführer der Gesellschaft wurde, wurde am 26. Juli 2012 sowohl der Gesell- schaftszweck (Führen von Gastronomiebetrieben zu …) als auch der Gesell- schaftssitz (O._____ zu Zürich) geändert. Auch hinsichtlich der E._____ gab der Beschuldigte an, er habe mit dieser Gesellschaft keine Geschäftstätigkeit aufge- nommen, da laufend "noch alte Rechnungen" hereingekommen seien (a.a.O. EV- Protokoll F/A 20), was ihm nicht widerlegt werden kann. Zwischen dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaft als Geschäftsführer einerseits und der Än- derung des Gesellschaftszwecks und des –sitzes andererseits liegt rund ein Mo- nat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür und ist auch unwahrscheinlich, dass der Beschuldigte den offensichtlich durch den früheren Alleingesellschafter ge- führten Betrieb des Restaurants N._____ O._____ während gerade einmal eines Monats weitergeführt hat, um anschliessend der Gesellschaft einen völlig anderen Zweck zu geben. Dies ist nicht zuletzt auch deshalb abwegig, weil der Beschul- digte zwar erwiesenermassen zahlreiche Gesellschaften in zweiter Hand über- nahm, indes mit diesen ausschliesslich im Handels-, Verkehrs- bzw. Transport- oder Bauwesen (in einem Fall in der Filmproduktion) tätig sein wollte und mit kei- ner einzigen in der Gastronomie. Entsprechend dürfte die mutmassliche BVG- Forderung der M._____ Pensionskasse aus der Geschäftstätigkeit des Vorgän- gers des Beschuldigten stammen, der offenbar auch (anders als der Beschuldig- te) über Angestellte verfügte. Darauf dass es sich um eine Forderung aus früherer Geschäftstätigkeit handelt, deutet nicht zuletzt auch der Umstand hin, dass vor dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesellschaft die M._____ Pensionskasse und die M._____ Ausgleichskasse die Gesellschaft schon mehrfach betrieben hatten und auch ein Betreibungsverlustschein ausgestellt werden musste (Urk. 2/6/2). Auch mit Blick auf die weiteren betreibenden mutmasslichen Gläubi-

- 19 - ger lässt sich nichts zuungunsten des Beschuldigten ableiten, sondern ist nicht zuletzt auch angesichts der ihm – das sei nochmals betont – nicht widerlegbaren Angabe, wonach er mit der Gesellschaft nie wirtschaftlich aktiv wurde (Urk. 2/7/3 EV-Protokoll F/A 20), naheliegender, dass es sich hierbei ebenfalls um früher ent- standene Forderungen handelt (insbesondere P._____ Getränke, Getränke- Hauslieferdienst P'._____, M._____ Pensionskasse, eidgenössische Steuerver- waltung). Damit ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt, womit der Be- schuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft im Zusammenhang mit der E._____ freizusprechen ist. 4.9. Hinsichtlich des Vorwurfs im Zusammenhang mit der B._____ GmbH Zü- rich ist der Sachverhalt ebenfalls insbesondere bezüglich der Frage zu erstellen, ob sich die Vermögenslage nach dem Einsitz des Beschuldigten in die Gesell- schaft als einziger Geschäftsführer (erheblich) verschlechtert hat. Abgesehen von einem Betreibungsregisterauszug samt Auflistung der Verlustscheine des Betrei- bungsamts am Sitz der Gesellschaft (Urk. 2/3/2 f.) gibt es auch diesbezüglich kei- ne relevanten Belege, welche über die finanziellen Verhältnisse der B._____ GmbH Rückschlüsse zuliessen. Auch wenn der Beschuldigte – wie von ihm ein- gestanden – mit der B._____ GmbH während seiner Zeit als Geschäftsführer aktiv gewirtschaftet und offenbar auch Umsatz generiert hat (Urk. 13/1 F/A 61 f.) und im inkriminierten Zeitraum mehrere Betreibungen gegen die Gesellschaft eingeleitet wurden (Urk. 2/3/2 f.), ist es unmöglich zu beurteilen, wann die jeweils zugehörige Forderung entstanden ist und ohne weitere Angaben zu den tatsäch- lichen Verhältnissen kann nicht festgestellt werden, ob sich die Vermögenslage im inkriminierten Zeitraum tatsächlich verschlechtert hat. Immerhin ergibt sich aus dem aktenkundigen Verlustscheinregisterauszug, dass vor Einsitz des Beschul- digten in die Gesellschaft als Geschäftsführer zumindest vier Betreibungsverlust- scheine ausgestellt wurden (Urk. 2/3/2), die Gesellschaft offenbar bereits damals finanziell nicht gut aufgestellt war, wobei die konkrete Vermögenslage wie bereits ausgeführt ex post nicht eruiert werden kann. Auch dem Konkurserkenntnis lässt sich lediglich entnehmen, dass das Konkursbegehren für mutmassliche Forder- ungen gestellt wurde, in Bezug auf welche die Gesellschaft – gemäss Konkursbe- gehren des Gläubigers – am 12. März 2011 in Verzug geraten sein soll, worauf

- 20 - jedenfalls die Formulierung "nebst Zins zu 5% seit 12.03.2011" hindeutet (a.a.O.). Daraus kann jedoch ohne das Vorliegen weiterer Unterlagen wie Verträgen oder Rechnungen nicht zweifelsfrei geschlossen werden, dass diese – mutmasslichen

– Forderungen im inkriminierten Zeitraum entstanden sind. In diesem Zusam- menhang ist auch zu beachten, dass der Schuldner in aller Regel durch einen se- paraten, auf die Fälligkeit folgenden Schritt, durch Mahnung des Gläubigers in Verzug gesetzt wird (Art. 102 Abs. 1 OR), wobei es dem Gläubiger anheimgestellt ist, wann er mahnt. Mangels Vorliegens relevanter Unterlagen bestehen keinerlei Anhaltspunkte bezüglich Zeitpunkt des Entstehens dieser mutmasslichen Forde- rungen. Insgesamt lässt sich aus den wenigen aktenkundigen Unterlagen nicht zweifelsfrei ableiten, dass sich die Vermögenslage im dem Beschuldigten zure- chenbaren Zeitraum (erheblich) verschlimmert hat. Es ist auf die Angaben des Beschuldigten abzustellen, wonach er die Gesellschaft bereits verschuldet über- nahm und er selber (zumindest einen gewissen) Umsatz erzielte. Damit ist der Sachverhalt in diesem Punkt nicht erstellt, womit der Beschuldigte vom Vorwurf der Misswirtschaft im Zusammenhang mit der B._____ GmbH freizusprechen ist. 4.10. Zusammenfassend ist der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB vollumfänglich freizusprechen.

5. Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Buchführung 5.1. Der Beschuldigte stellt zu Recht nicht in Abrede, in seiner Funktion als ein- ziger Geschäftsführer der jeweiligen GmbH bzw. als einziger Verwaltungsrat der jeweiligen AG für die Buchführung verantwortlich gewesen zu sein. Er bestreitet jedoch den Vorwurf der mehrfachen Unterlassung der Buchführung und stellt sich auf den Standpunkt, seinen Buchführungspflichten nachgekommen zu sein (Urk. 13/1 F/A 178, Urk. 57 S. 7). Jedoch sei in sein Auto eingebrochen worden und dabei seien sämtliche Unterlagen gestohlen worden (Prot. I S. 17-19, Urk. 13/1 F/A 104, 118, 120). Sein Verteidiger bestätigte dazu vor Vorinstanz, dass sich der Beschuldigte damals an ihn gewendet und ihn gebeten habe, ihm zu helfen (a.a.O. S. 26).

- 21 - 5.2. Die Vorinstanz hat diesbezüglich die vorliegenden Beweise unter Bezug- nahme auf die Vorbringen des Beschuldigten und dessen Verteidigung überzeu- gend gewürdigt (Urk. 40, S. 15-22 E. III.3.3.-3.5.), weshalb auf diese Ausführun- gen – mit der Einschränkung, dass die Einvernahmen in den Konkursverfahren sowie sämtliche Aussagen des Beschuldigten, die aufgrund von Vorhalten seiner in den Konkursverfahren getätigten Aussagen erfolgten, nur zugunsten aber nicht zum Nachteil des Beschuldigten verwertbar sind (vgl. dazu E. II.3.3.) – vorab ver- wiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen gehen teilweise rekapitulie- rend und ergänzend noch einmal auf die wichtigsten Punkte ein, namentlich dort, wo es zur Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschuldigten bzw. sei- ner Verteidigung angezeigt erscheint. 5.3. Trotz der dem Schuldner bei Straffolge obliegenden Auskunfts- und Her- ausgabepflicht im Konkursverfahren (Art. 222 Abs. 1 SchKG) reichte keine der konkursiten Gesellschaften, vertreten durch den Beschuldigten, ihre Bücher dem Konkursamt ein. Dies stellt ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass keine Bücher existieren. Auch im vorliegenden Verfahren sind keine Buchführungsunterlagen aktenkundig. 5.4. Die Aussagen des Beschuldigten dazu sind widersprüchlich, inkonsistent, lebensfremd und insgesamt nicht glaubhaft. So gibt er einerseits an, alles 100% klar und sauber gemacht zu haben (Urk. 13/1 F/A 178). Andererseits kann er sich nicht daran erinnern, in Bezug auf welche Gesellschaften er die Buchführung tatsächlich gemacht hat (Prot. I S. 17, Urk. 13/1 F/A 105). Weiter gibt er an, dass ihm ein Buchhalter behilflich gewesen sei, will sich aber partout nicht mehr daran erinnern, um wen es sich dabei handelte (Urk. 13/1 F/A 107 f.). Im gleichen Zu- sammenhang vermag auch seine Darstellung nicht zu überzeugen, wonach ihm infolge eines Autodiebstahls sämtliche Buchführungsunterlagen endgültig ab- handengekommen seien. Seinem Standpunkt folgend, wonach er einen Buchhal- ter hatte, wäre es wohl möglich gewesen, die gestohlenen Unterlagen bei diesem erhältlich zu machen und einzureichen. 5.5. Ganz abgesehen davon mutet es nicht zuletzt auch mit Blick auf die allge- meine Sorgfaltspflicht in Bezug auf die Aufbewahrung der Geschäftsbücher und

- 22 - Buchungsbelege gemäss Art. 5 GeBüV lebensfremd an, sämtliche Buchführungs- unterlagen im Auto aufzubewahren. Kommt hinzu, dass es sicher hierbei um handschriftlich verfasste Unterlagen hätte handeln müssen, würde der Beschul- digte doch im Falle von Aufzeichnungen in elektronischer Form weiterhin über diese verfügen. Dass die Buchführung heutzutage noch handschriftlich geführt wird, ist sehr unwahrscheinlich und wird auch vom Beschuldigten nicht geltend gemacht. 5.6. Gesamthaft gesehen lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten keine nachvollziehbare, konsistente Erklärung für die erstellte Indizienlage, dass keine Buchführung gemacht wurde, demgegenüber aber klare Signale für unglaubhafte Aussagen erkennen. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu statt Weiterer Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom

20. Dezember 2011 E. 1.6 [nicht publ. in BGE 138 IV 47]). 5.7. Dass die Buchführungsunterlagen nicht vorliegen und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass der Beschuldigte betreffend die E._____, die F._____, die G._____ AG, die I._____ GmbH und die H._____ Ltd. keine Bücher im Sinne von Art. 957a ff. OR geführt hat, obwohl er als einziger Geschäftsführer bzw. Verwaltungsrat dazu ver- pflichtet war. Der zur Anklage gebrachte vorliegend zur Disposition stehende Sachverhalt betreffend mehrfache Unterlassung der Buchführung ist damit er- stellt. 5.8. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann – mit der folgenden Ein- schränkung – vollumfänglich auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 40 S. 27-30 E. II.4.2.1-4.2.5.) verwiesen werden. Den zuvor dargelegten Aussagen des Beschuldigten lässt sich zweifelsfrei entnehmen, dass ihm die ihm obliegende Buchführungspflicht bekannt war. Entsprechend handelte er direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB. In diesem Sinne ist der Beschuldigte anklagegemäss zudem der mehrfachen Unterlassung der

- 23 - Buchführung (betreffend die E._____, die F._____, die G._____ AG, die I._____ GmbH und die H._____ Ltd.) schuldig zu sprechen. III. Strafzumessung und Vollzug

1. Ausgangslage der Strafzumessung und Sanktionsart 1.1. Die Vorinstanz hat zunächst unter den Titeln anzuwendendes Recht, Strafzumessungskriterien und retrospektive Konkurrenz zutreffende Ausführun- gen gemacht (Urk. 40 S. 35-37 E. III.1.-3.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Weiter hat die Vorinstanz den Strafrahmen des Tatbe- stands der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB richtig ab- gesteckt und das Vorgehen beim Vorliegen mehrerer Delikte (Art. 49 Abs. 1 StGB) zutreffend dargelegt (a.a.O. S. 37 f. E. III.4.), worauf ebenfalls verwiesen sei. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Deliktsmehrheit mangels Vorliegens be- sonderer Umstände, die eine Strafschärfung rechtfertigen würde, innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigen ist. 1.2. Weiter hat die Vorinstanz grundsätzlich zutreffende Ausführungen zur vor- liegend angezeigten Sanktionsart gemacht (Urk. 40 S. 38 E. III.5.), worauf vorab ebenfalls verwiesen sei. Die Vorinstanz beurteilte das Tatverschulden für die mehrfache Unterlassung der Buchführung gemeinsam (a.a.O. S. 39 f. E. 7.). Ge- mäss den methodischen Vorgaben des Bundesgerichts sind die einzelnen Taten indes separat zu beurteilen und es ist in Anwendung der konkreten Methode in Bezug auf jede Tat die angemessene Sanktionsart zu bestimmen (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. Au- gust 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom

5. Februar 2019 E. 1.2.2). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Ver- hältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstra- fen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.).

- 24 - 1.3. Der Beschuldigte ist mehrfach vorbestraft und hat mehrmals während laufender Probezeit delinquiert (Urk. 55). Weder die bedingt noch die unbedingt ausgesprochenen Geldstrafen haben ihn nachhaltig beeindruckt, weshalb erheb- liche Zweifel an der spezialpräventiven Wirkung einer Geldstrafe bestehen. Vielmehr ist eine weitere Geldstrafe angesichts der Wirkungslosigkeit der bisher ausgesprochenen Geldstrafen nicht zweckmässig und erscheint es bei separater Beurteilung jeder Tat geboten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheits- strafe auszufällen, um den Beschuldigten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten.

2. Konkrete Strafzumessung 2.1. Tatkomponente 2.1.1. Hypothetische Einsatzstrafe: L._____ LTD, … [Ort] Zweigniederlassung Zü- rich Als schwerste Straftat erscheint vorliegend aufgrund des Deliktszeitraums die Unterlassung der Buchführung betreffend die L._____ LTD, … [Ort] Zweignieder- lassung Zürich. Entsprechend ist dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte am tt. August 2014 als einziger Geschäftsführer in die Gesellschaft Einsitz nahm und er diese Organstellung bis heute innehält. Der Beschuldigte unterliess die Buchführung gänzlich, was von einer nicht zu unterschätzenden kriminellen Energie zeugt. Die finanzielle Lage der Gesellschaft ist dadurch für die Gläubiger völlig unklar. Ob sich dies indes zum Nachteil der Gläubiger auswirkte, lässt sich nicht eruieren. Das objektive Tatverschulden ist daher im mittleren Bereich des untersten Drittel des Strafrahmens anzusiedeln. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz. Er unterliess die Buchführung bewusst im Wissen um die ihm obliegenden Pflichten. Der Beschuldigte handelte somit überlegt. Das subjek- tive Verschulden vermag die objektive Tatschwere insgesamt weder zu erhöhen noch zu relativieren. Aufgrund der Tatumstände erscheint eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des untersten Drittel des Strafrahmens, konkret von vier Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen.

- 25 - 2.1.2. Asperation: mehrfache Unterlassung der Buchführung betreffend die E._____, die F._____, die G._____ AG, die I._____ GmbH, die J._____ GmbH, die K._____ LTD und die H._____ Ltd Weil sich die Vorgehensweisen des Beschuldigten betreffend die einzelnen Ge- sellschaften nicht voneinander unterscheiden, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen zur Tatkomponente auf sämtliche weiteren Delikte. In objektiver Hinsicht kann ergänzungslos auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. III.2.1.1.). Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor. Das Motiv ist egoistischer Natur. Soweit der Beschuldigte diese Gesellschaften zweiter Hand erwarb und ihm de- ren finanzielle Situation nicht vollumfänglich bekannt war, kann er daraus zu sei- nen Gunsten nichts ableiten, zumal es in diesem Fall an ihm gewesen wäre, sich die nötigen Informationen bzw. Geschäftsbücher zu beschaffen. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere weder zu erhöhen noch zu relati- vieren. Aufgrund der Tatumstände erscheint für jedes Delikt eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, für jedes der weiteren sieben Delikte die hypothetische Einsatzstrafe um je zwei Mo- nate zu erhöhen. Daraus resultiert eine Erhöhung der aufgrund des schwersten Delikts festgesetzten hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt 14 Monate. 2.1.3. Zwischenfazit In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Aspera- tionsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 18 (4 + 14) Monaten Freiheits- strafe als angemessen. 2.2. Täterkomponente und weitere Aspekte In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und Nachtatverhalten des Beschuldigten kann vorab auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 40 S. 40 f. E. III.8.). Ergänzend ist in diesem Zusammen- hang zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen festzuhalten, dass der Be- schuldigte inzwischen zusätzlich zur AHV-Rente Ergänzungsleistungen erhält (Urk. 57 S. 2). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich straf-

- 26 - zumessungsneutral aus. Das Teilgeständnis des Beschuldigten (betreffend die J._____ GmbH, die K._____ LTD und die L._____ LTD, … [Ort], Zweig- niederlassung Zürich) ist strafmindernd zu berücksichtigen. Die zahlreichen – wenn auch nicht einschlägigen – Vorstrafen fallen demgegenüber straferhöhend ins Gewicht. Die straferhöhenden Faktoren (Vorstrafen) überwiegen, weshalb es sich rechtfertigt, die Einsatzstrafe um zwei Monate auf 20 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb vorliegend kein Raum für eine Strafreduktion infolge – teilweise – langer Zeitspanne zwischen der Tat und der Verurteilung besteht (Urk. 40 S. 41 E. III.9.). Auf die entsprechenden Ausführun- gen kann ergänzungslos verwiesen werden. 2.3. Zusatzstrafe für die Straftaten vor dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 Aufgrund der retrospektiven Konkurrenz zwischen dem Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 und heute zu beurteilenden Straftaten (mit Ausnahme derjenigen betreffend die J._____ GmbH, der K._____ LTD und der L._____ LTD, … [Ort], Zweigniederlassung Zürich) ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die heute auszufällende Strafe teilweise als Zusatzstrafe zum ge- nannten Strafbefehl auszusprechen. In Gesamtbetrachtung des Grunddelikts und der dafür ausgefällten Strafe von 90 Tagen Freiheitsstrafe und der aus den obi- gen Erwägungen resultierenden Strafe für die heute zu beurteilenden Straftaten erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Ge- samtstrafe von 21 Monaten Freiheitsstrafe, mithin eine teilweise Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 in der Höhe von 18 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. 2.4. Ergebnis Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erwiese sich in Anwendung des Asperationsprinzips und Würdigung aller objektiven und subjektiven Kompo-

- 27 - nenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponen- ten eine Freiheitsstrafe von 18 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 25. April 2018 ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen als angemessen. Da indes eine höhere Bestrafung in Beachtung des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht fällt, ist die vorinstanzliche Strafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen.

3. Vollzug Der Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- naten verurteilt, so kann der Vollzug der Strafe jedoch gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB nur aufgeschoben werden, wenn besonders günstige Umstände vorliegen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 40 S. 42 E. IV 2.) wurde der Be- schuldigte innerhalb der letzten fünf Jahre vor den Taten nicht zu einer Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, weshalb die günstige Prognose grundsätzlich vermutet wird. Der Beschuldigte ist vorliegend zu einer Freiheits- strafe von 16 Monaten zu verurteilen, weshalb die objektiven Voraussetzungen für den Strafaufschub erfüllt sind. In subjektiver Hinsicht ist festzuhalten, dass der Beschuldigte zahlreiche, wenn auch nicht einschlägige, Vorstrafen aufweist. Er delinquierte schon mehrfach während laufender Probezeit, wobei sich dieses Verhalten auf ausgefällte Geldstrafen beschränkte. Der Beschuldigte wurde erst einmal – mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 25. April 2018 – mit einer kurzen (unbedingten) Freiheitsstrafe belegt, wobei diese (überwiegend) nach Be- gehung der vorliegend zu beurteilenden Taten ausgesprochen wurde, weshalb sie nicht massgeblich zuungunsten des Beschuldigten ins Gewicht fällt. Mit der Vo- rinstanz (a.a.O. S. 42 E. IV. 3.) ist festzuhalten, dass der Beschuldigte nach der Ausfällung der genannten Freiheitsstrafe nicht erneut verurteilt wurde. Bedenken in Bezug auf die Legalprognose weckt indes der Umstand, dass der Beschuldigte mit der K._____ LTD und der L._____ LTD, … [Ort], Zweigniederlassung Zürich

- 28 - nach wie vor aktiv ist. Insgesamt und mit Blick auf das anzuordnende Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB (vgl. dazu nachfolgend unter E. IV.) ist – mit der Vorinstanz (a.a.O. S. 42 f. E. IV. 3.) – dem Beschuldigten noch knapp eine günstige Prognose zu attestieren und der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzuschieben. Den Bedenken in Bezug auf die Legalprognose ist mit der An- setzung einer Probezeit von vier Jahren Rechnung zu tragen. IV. Tätigkeitsverbot Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung eines Tätigkeits- verbots im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB zutreffend wiedergegeben und sich differenziert und zutreffend mit den Voraussetzungen auseinandergesetzt (Urk. 40 S. 44-47 E. VI.), auf die entsprechenden Ausführungen kann vorab verwiesen werden. Einschränkend ist zu erwähnen, dass der Beschuldigte zwischenzeitlich immerhin noch mit der K._____ LTD und der L._____ LTD, … [Ort], Zweignieder- lassung Zürich, aktiv ist. Insbesondere ist festzuhalten, dass dem Beschuldigten hinsichtlich Delikte im Zusammenhang mit der Führung von Gesellschaften auf- grund seines Aussageverhaltens und dem Umstand, dass er von der Geschäfts- führung obengenannter Gesellschaften trotz Fehlens von Buchhaltungsunterlagen bis heute nicht Abstand genommen hat, eine negative Prognose zu stellen ist. Insgesamt erscheint das von der Vorinstanz angeordnete Tätigkeitsverbot im Sin- ne von Art. 67 Abs. 1 StGB für eine Dauer von fünf Jahren geeignet, der Gefahr weiterer Verstösse gegen die Buchführungspflichten zu begegnen, und auch ver- hältnismässig – insbesondere da der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung selber ausführte, künftig keine "Geschäfte" mehr zu tätigen (Urk. 57 S. 7), wes- halb ihn ein Tätigkeitsverbot auch nicht belastet – weshalb es zu bestätigen ist. V. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Untersuchung und des erst- instanzlichen Verfahrens zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Vertei-

- 29 - digung sind zu einem Drittel einstweilen und zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Drittels bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt, soweit er einen Freispruch vom Hauptvorwurf der mehrfachen Misswirtschaft verlangt. Im Übrigen (in Bezug auf den zur Disposition stehenden Schuldspruch der mehrfachen Unter- lassung der Buchführung, die Strafe und das Tätigkeitsverbot) unterliegt er. Diese Ausgangslage gewichtend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfah- rens zu einem Drittel dem Beschuldigten aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu einem Drittel einstweilen und zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang des einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen Drittels bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbe- halten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reich- te an der Berufungsverhandlung seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Auf- wendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 59). Das Verfahren bot keine besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Verteidiger den Grossteil seiner Argumente be- reits vor Vorinstanz vorbrachte, weshalb diese durch ihn nicht neu erarbeitet wer- den mussten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Dauer der Berufungsverhandlung und eines angemessen erscheinenden zeit- lichen Aufwandes für die Nachbesprechung des vorliegenden Entscheides mit dem Beschuldigten erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen.

- 30 - Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abtei- lung, vom 18. März 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Das Verfahren hinsichtlich die dem Beschuldigten vorgeworfene Unterlassung der Buchführung betreffend die B._____ GmbH Zürich, die C._____ GmbH sowie die D._____ GmbH wird eingestellt.

2. Der Beschuldigte ist schuldig − […] − der mehrfachen Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB (betreffend die J._____ GmbH, die K._____ LTD und die L._____ LTD … [Ort], Zweignie- derlassung Zürich).

3. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Förderung der rechtswidrigen Ein- und Ausreise oder des rechtswidrigen Aufenthalts i.S.v. Art. 116 Abs. 1 lit. a AuG freigesprochen. 4.-5. […]

6. Von der Anordnung einer Landesverweisung i.S.v. Art. 66abis StGB wird abgesehen.

7. […]

8. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit (pauschal) Fr. 13'700.– (inkl. Auslagen und MwSt.) entschädigt.

9. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 13'700.00 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 10.-11. […]

12. [Mitteilungen]

- 31 -

13. [Rechtsmittel]"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig der mehrfachen Unterlassung der Buchführung i.S.v. Art. 166 StGB betreffend die E._____, die F._____, die G._____ AG, die I._____ GmbH und die H._____ Ltd.

2. Der Beschuldigte wird vom Vorwurf der mehrfachen Misswirtschaft i.S.v. Art. 165 Ziff. 1 StGB freigesprochen.

3. Der Beschuldigte wird mit einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten, teilweise als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom

25. April 2018 ausgefällten unbedingten Freiheitsstrafe von 90 Tagen, bestraft.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt.

5. Es wird ein Tätigkeitsverbot i.S.v. Art. 67 Abs. 1 StGB angeordnet und dem Beschuldigten untersagt, während 5 Jahren als Geschäftsführer, Verwal- tungsrat oder anderweitig in der Geschäftsleitung einer Gesellschaft tätig zu sein. Über das Tätigkeitsverbot erfolgt nach Rechtskraft dieses Entscheids eine Meldung an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren in beiden Instanzen, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und zu zwei Dritteln auf die

- 32 - Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu einem Drittel einstweilen und zu zwei Dritteln definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang des einstweilen auf die Gerichtskas- se genommenen Drittels vorbehalten.

8. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A; − das Migrationsamt des Kantons Zürich; − den Justizvollzug und Wiedereingliederung, Bewährungs- und Voll- zugsdienste gem. Dispo. Ziff. 5; − das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich im Dispositivauszug gem. Dispo. Ziff. 5; − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben gem. § 54a PolG.

9. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 13. Dezember 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.