Sachverhalt
1. Gemäss angepasster Anklageschrift vom 28. September 2023 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine Ehegattin †D._____, (eventual-) vorsätzlich ge- tötet zu haben, indem er ihr zu einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt, je- doch vermutlich zwischen Mittwochmorgen, 25. Oktober 2017, und Donnerstag- morgen, 26. Oktober 2017, im Verlauf einer oder allenfalls mehrerer tätlicher Aus- einandersetzungen, die sich in der Familienwohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ abgespielt hätten, mehrere Faustschläge sowie mehrere kräftige Fuss- tritte gegen deren gesamten Körper, namentlich den Oberbauch rechts resp. den Brustkorb vorne rechts, versetzt habe, wobei die kräftigen Fusstritte, insbeson- dere auch gegen das in Rücken- oder in leicht linksseitiger Rückenlage am Boden liegende Opfer, im Sinne eines "Zusammentretens" ausgeführt worden und derart tief in den Körper eingedrungen seien, dass diese Gewalt die Leber hinten gegen das Widerlager der Wirbelsäule habe prallen lassen, was zu Rissen an der Leber- rückseite und Verletzungen mitten in der Leber geführt habe. Zudem habe der Be- schuldigte mit einem Sitzhocker gegen den Kopf des Opfers geschlagen. Durch die körperlichen Einwirkungen habe das Opfer zahlreiche äusserliche und innere Verletzungen erlitten, wobei eine oder mehrere dieser Verletzungen in Kombina- tion mit dem Blutverlust in die Bauchhöhle und dem damit verbundenen Verbluten nach innen den Tod verursacht hätten oder ein durch eine der zahlreichen schwe- ren inneren Verletzungen verursachter zerebraler Krampfanfall zum Tod geführt habe. Dabei habe der physisch deutlich überlegene Beschuldigte bei seinen mit grosser Wucht gegen den Oberbauch bzw. den Brustkorb und insbesondere ge- gen das am Boden liegende hilflose Opfer ausgeführten Schlägen und Fusstritten gewusst, dass seine Ehefrau dadurch sterben könnte und habe dies auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen (Urk. 256 S. 2 f.).
- 15 -
2. Der Beschuldigte gibt zu, dass es in der Vergangenheit zwischen †D._____ und ihm immer wieder zu ehelichen Auseinandersetzungen kam und er ihr gegenüber gewalttätig wurde (Urk. 3/4 F24; Urk. 17/32 S. 2; Urk. 3/6 F16, F107; Urk. 77 S. 14 ff.; Prot. II S. 60 ff.) Auch am Dienstagabend (24. Oktober
2017) – so der Beschuldigte – hätten sie gestritten und habe er ihr Verletzungen zugefügt. Der Streit sei aber nach kurzer Zeit wieder beendet gewesen (Urk. 3/4 F51 ff.; Urk. 3/6 F83 ff.; Urk. 3/10 F60; Urk. 3/11 F14 ff.; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 59, S. 65 ff.). Zuletzt lebend gesehen habe er seine Ehefrau am Mittwochmor- gen (25. Oktober 2017), bevor er zur Arbeit gefahren sei (Urk. 3/1 F27 ff.; Urk. 3/4 F78; Urk. 3/6 F12; Urk. 3/8 F38 f.). Zudem habe er mit ihr am Mittag noch telefo- niert (Prot. II S. 76 f.). Nach Arbeitsschluss sei der Beschuldigte am Mittwoch di- rekt von seinem Arbeitsplatz in Zürich zum Sportplatz H._____ in I._____ gereist, wo er sich ein Fussball-Testspiel von C._____ – dem gemeinsamen Kind der Eheleute A._____D._____ – angesehen habe. Als er um 19.30 Uhr zusammen mit seinem Sohn heimgekehrt sei, hätten sie †D._____ in der Wohnung tot vorge- funden (Urk. 3/4 F39; Urk. 3/6 F33 f.; Urk. 3/8 F31, F42; Urk. 3/10 F45 ff.; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 78). Am folgenden Donnerstagmorgen (26. Oktober 2017) seien sie schliesslich von seiner Ex-Partnerin J._____ im Auto nach Zürich gefah- ren worden, wo zuerst C._____ in die Obhut der "Tante" – tatsächlich handelt es sich dabei um K._____, der leiblichen Grossmutter mütterlicherseits (vgl. zu den verwirrenden Verwandtschaftsverhältnissen der Herkunftsfamilie der Getöteten: Urk. O2/4/31 S. 2) – gegeben worden sei und anschliessend der Beschuldigte bei der Polizei den Tod seiner Ehefrau gemeldet habe (Urk. 3/4 F41; Urk. 17/32 S. 3; Urk. 3/8 F31; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 83 ff.). 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, sind bei der Beweiswürdigung zunächst die Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen, die dieser im Vor- verfahren (Urk. 3/1-5; Urk. 17/32; Urk. 3/6-11 [wobei die Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2019 fälschlicherweise als Urk. 3/10 einakturiert ist, weshalb sie fortan als Urk. 3/11 zitiert wird]), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung (Urk. 77) sowie anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen gemacht hat (Prot. II S. 53 ff., S. 139 ff.).
- 16 - 3.2. Zudem wurde C._____, das einzige Kind des Beschuldigten und der Ge- töteten, der sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert hat (Urk. 9/3), am 5. Dezember 2017 mittels Videobefragung einvernommen (Urk. O1/4/2). Die Vorinstanz hat zwar zutreffend erwogen, dass hinsichtlich der Aussagen, wel- che der damals 11-jährige Privatkläger 2 gemacht hat, eine Zusammenfassung bei den Akten liegt (Urk. 160 S. 18 f.), wobei nunmehr auch ein Wortprotokoll der Befragung besteht (vgl. Urk. 193). Verständlich ist auch, dass die Vorinstanz von einer weiteren Einvernahme des Privatklägers 2 abgesehen hat, nachdem dieser über seinen Prozessbeistand mehrfach hatte mitteilen lassen, dass er sich für eine weitere Befragung nicht zur Verfügung stellt (Urk. 13/6; Urk. 13/13; Urk. 13/19; Urk. 15/52). In der Folge verweist die Vorinstanz allerdings auf den Bericht der die Befragung vom 5. Dezember 2017 begleitenden Psychologin, wo- nach bei Kindern, die von fortdauernder häuslicher Gewalt betroffen sind, die ei- gene Wahrnehmung möglicherweise als bedrohlich erlebt und abgespaltet werde, was erklären könne, weshalb sich der Privatkläger 2 bei seinen Aussagen mehr- heitlich an die väterlichen Erklärungen und Schuldzuweisung klammere. Ausser- dem wird im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass der Privatklä- ger 2 durch den Todesfall von †D._____ einerseits den Verlust der Mutter erlitten habe und andererseits mit dem Wegfall des Kontakts zum Vater konfrontiert wor- den sei, der als Tatverdächtigter sogleich inhaftiert worden sei und seither im Ge- fängnis sitze. Gestützt darauf kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Wahr- heitsgehalt der privatklägerischen Aussagen fragwürdig sei und dass seine Anga- ben deshalb nicht geeignet seien, zur Sachverhaltserstellung beizutragen, wes- halb sie im Folgenden ganz darauf verzichtet hat, die Depositionen des Kindes in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (Urk. 160 S. 20 f.). Dem kann nicht ge- folgt werden, übergeht doch die Vorinstanz mit dem kompletten Ausschluss der Aussagen des Privatklägers 2 bei der Sachverhaltserstellung den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Zu Recht beklagt sich der Privatkläger 2 denn auch, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb man ganz auf die Würdigung sei- ner Aussagen verzichtet habe (Urk. 168; Prot. II S. 22). Kommt hinzu, dass es sich beim Privatkläger 2 um diejenige Aussageperson handelt, die neben dem Be- schuldigten als einzige die ehelichen Konflikte seiner Eltern unmittelbar miterlebt
- 17 - hat und die insbesondere auch mit Bezug auf die eingeklagten Geschehnisse aus eigener Wahrnehmung berichten kann. Entsprechend beruft sich auch die Vertei- digung auf die ihrer Auffassung nach für den Beschuldigten entlastenden Aussa- gen des Privatklägers 2 (Urk. 162 S. 6). Auch aus diesem Grund erscheint das vorinstanzliche Vorgehen als fehlerhaft. Und schliesslich wird auch in der von der Verteidigung eingereichten aussagepsychologischen Stellungnahme von Prof. Dr. L._____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie, vom 12. März 2024 festge- halten, dass keine Bedingungen ersichtlich seien, welche die Aussagetüchtigkeit
– im Sinne der reinen Fähigkeit, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahr- zunehmen und später in einer Befragung angemessen abzurufen und verbal wie- derzugeben, losgelöst von der Frage der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen in diesem Strafverfahren – in Frage stellen würden (Urk. 278). Folgerichtig wird nachstehend – unter Beachtung der notwendigen Vorsicht, welche sich ange- sichts der im angefochtenen Entscheid an sich zu Recht aufgeführten Umstände aufdrängt – eine umfassende Würdigung der privatklägerischen Aussagen nach- zuholen sein (s. hinten E. III. 7.3.1. ff.). Entgegen dem von der Verteidigung an der zweiten Berufungsverhandlung erneuerten Beweisantrag (Urk. 162 S. 2; Prot. II S. 97 und S. 156) ist dazu auch kein aussagepsychologisches Gutachten notwendig. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär die Aufgabe des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusse- rungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Einvernommenen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser unter dem Ein- fluss von Drittpersonen steht. Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände der Beizug eines Sachverständigen not- wendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1; 6B_681/2012 vom 12. März 2013, E. 3.2 m.w.H.). Solche Umstände lie- gen – und dafür spricht gerade auch die soeben erwähnte positive Einschätzung der Aussagetauglichkeit durch Prof. Dr. L._____ – hinsichtlich der Befragung des
- 18 - Privatklägers 2 nicht vor. Der Beweisantrag der Verteidigung ist entsprechend ab- zuweisen. Ebenso wenig drängt es sich auf, dem Privatkläger 2 nochmals Gele- genheit zu geben, zu Widersprüchen in seinen Aussagen Stellung zu nehmen, wie dies die Verteidigung angeregt hat (Prot. II S. 97). 3.3. Des Weiteren wurden mehrere Personen aus dem familiären, persönli- chen und beruflichen Umfeld der Eheleute A._____D._____ einvernommen (u.a. M._____, langjährige Freundin der Getöteten: Urk. O2/4/9-13; B._____, leibliche Schwester der Getöteten: Urk. O2/4/31-33; K._____, leibliche Mutter der Getöte- ten: Urk. O2/4/14-15; N._____, Mutter des Beschuldigten: Urk. O2/4/19; J._____, Ex-Partnerin des Beschuldigten: Urk. O2/4/5-6; O._____, Arbeitskollege des Be- schuldigten: Urk. O2/4/29; P._____, Erziehungsbeistand des Kindes: Urk. O2/4/20). Ebenso wurden diverse Nachbarn der Familie A._____D._____ befragt, sowohl am früheren Wohnort in Q._____ (R._____: Urk. O2/4/16; S._____: Urk. O2/4/7-8) wie auch am letzten Wohnsitz in G._____ (T._____: Urk. O2/4/23-24; U._____: Urk. O2/4/). Darüber hinaus liegen die Depositionen der beiden Angehö- rigen der Stadtpolizei Zürich vor, die nach der Meldung des Todesfalls von †D._____ als Erste auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden mit dem Beschuldig- ten in Kontakt standen (V._____: Urk. O2/4/1-2; W._____: Urk. O2/4/3-4). Davon abgesehen wurden nicht bei allen aktenkundigen Einvernahmen die Teilnahme- rechte der Beschuldigtenseite in Form einer Konfrontation gewahrt, weshalb die betreffenden Aussagen strafprozessual nicht verwertet werden können, ausser sie werden vom Beschuldigten anerkannt oder wirken sich für ihn nicht ungünstig aus (dies betrifft die Aussagen von AA._____ und AB._____, beides Nachbarin- nen der Familie A._____D._____ in G._____: Urk. O2/4/22 und Urk. O2/4/25; AC._____, Vorgesetzter des Beschuldigten: Urk. O2/4/26; ebenso die polizeiliche Befragung von M._____ vom 31. Oktober 2018: Urk. O2/4/12). Oftmals ist bei den Schilderungen der vorgenannten Drittpersonen zudem zu beachten, dass diese nur das wiedergeben können, was ihnen †D._____ zu Lebzeiten, etwa über ge- walttätige Übergriffe des Beschuldigten, berichtet hat oder was sie vom Beschul- digten selber resp. vom Privatkläger 2 im Nachhinein über die Todesumstände von †D._____ gehört haben. Die Berücksichtigung solcher Aussagen vom Hören- sagen im Rahmen der strafprozessualen Beweiswürdigung ist nach der Gerichts-
- 19 - praxis keineswegs untersagt. Indessen ist bei der Glaubhaftigkeitsanalyse dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die betreffenden Aussagepersonen höchs- tens die ihnen gegenüber gemachte Äusserung direkt bezeugen können, nicht aber, ob deren Inhalt wahrheitsgetreu ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1043/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.4 m.w.H.). 3.4. Schliesslich sind die vorhandenen Sachbeweismittel zu nennen, zu denen neben der Auswertung der Telefondaten (Urk. 1/10) und den Akten des Familien- gerichts Bremgarten betreffend das KESB-Verfahren (Urk. 60/1-2) insbesondere die zahlreichen rechtsmedizinischen Gutachten sowie die Expertisen über die durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchungen gehören, wie sie bereits im angefochtenen Entscheid aufgezählt sind (Urk. 160 S. 12 ff.). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf das Ergänzungsgutachten des IRM Zürich vom
30. Mai 2022 (Urk. 180) und das Gutachten des IRM Bern vom 4. April 2023 (Urk. 235) sowie die Erläuterung zu diesem Gutachten vom 17. Juli 2023 (Urk. 248) zu verweisen, welche im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholt wurden. 4.1. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellt, dass er selber hinsichtlich des Vorwurfs in der angepassten Anklageschrift nicht als Täter in Frage kommt, fehlt es an direkten Beweismitteln für die Erstellung des Anklagesachverhalts. In Ergänzung der an sich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Beweiswürdigung in einem Strafprozess ist deshalb anzuführen, dass der Nachweis einer Straftat, sofern für die zentralen Punkte wie im vorliegenden Fall keine direkten Beweise vorliegen, auch mit mittel- baren Beweisen geführt werden kann. Bei diesem sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehr- zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, kann daher in ihrer Gesamtheit als "Mosaik" ein Bild er- zeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat
- 20 - oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_691/2021 vom 17. Ok- tober 2022 E. 3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3 m.w.H.). Auch der strafprozessuale Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt im Übrigen nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die entsprechende Entscheidregel fin- det auf das einzelne Indiz keine Anwendung. Vielmehr entfaltet der Grundsatz seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes und kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Massgebend ist mithin nicht eine isolierte Betrach- tung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1090). Auf diesen Aspekt zielt im Wesentli- chen die Argumentation der Staatsanwaltschaft für eine Verurteilung des Beschul- digten ab (Urk. 79 S. 16 f.). 4.2. Die Entscheidregel "in dubio pro reo" zwingt sodann auch nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrich- tigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Viel- mehr darf das Gericht, sofern Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen, in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussage- verweigerungsrechts einer beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019, E. 1.4 m.w.H.). Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht mithin durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. Ein "Gegenbeweis" der Strafbe- hörden ist vielmehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie kon- krete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen oder wenn die
- 21 - beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede An- klage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). 5.1.1. Zur Vorgeschichte, die auch in der (angepassten) Anklageschrift Erwäh- nung findet, indem darin ausgeführt wird, dass der Beschuldigte der Getöteten be- reits bei früheren tätlichen Auseinandersetzungen massive Verletzungen zugefügt habe (vgl. Urk. 256 S. 3), hat die Vorinstanz sodann zutreffende Erwägungen ge- macht, auf die an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 160 S. 15 f.). Der Beschuldigte hat nie in Abrede gestellt, dass †D._____ und er eine gewaltbeladene Beziehung geführt haben, bei der es immer wieder zu Auseinandersetzungen kam, die letztlich in physischer Gewalt münde- ten (Urk. 77 S. 14). Nach seiner Schilderung seien die letzten 7 Ehejahre für das Kind und ihn die Hölle gewesen, weil †D._____ oft betrunken gewesen und in die- sem Zustand aggressiv geworden sei (Urk. 3/4 F24; Urk. 3/6 F113; Prot. II S. 58, S. 60 f.). Sie hätten sich gegenseitig geschlagen (Urk. 17/32 S. 2; Urk. 3/11 F8). Er sei überfordert gewesen und habe mit Gewalt versucht zu erreichen, dass seine Ehefrau aufhört zu trinken (vgl. Urk. 77 S. 31; Prot. II S. 61 f.). Mithin ist un- bestritten, dass der Beschuldigte bereits vor dem eingeklagten Vorfall gegenüber der Getöteten gewalttätig geworden war. 5.1.2. Besonders gut dokumentiert ist sodann ein Vorfall vom Mai 2016, als der behandelnde Arzt von †D._____ bei der Kantonspolizei Aargau – die Familie A._____D._____ war zu jenem Zeitpunkt in Q._____ wohnhaft – Anzeige erstat- tete, weil diese Opfer von häuslicher Gewalt geworden war (Urk. 60 Abgriff 1). Die damals erstellte Fotodokumentation zeigt eindrücklich die zahlreichen Verletzun- gen, die †D._____ im Gesicht und an verschiedenen Körperstellen (Arme, Schul- ter, Beine, Rumpf) aufwies. Darüber hinaus wird von mehreren Beteiligten über- einstimmend ein ähnlicher Vorfall aus dem Jahr 2015 beschrieben, als †D._____ mit Prellungen, zwei blauen Augen und offenen Lippen, die ihr gemäss ihren Aus- sagen der Beschuldigte im Streit zugefügt hatte, während einiger Tage zu ihrer
- 22 - leiblichen Mutter zog (vgl. B._____: Urk. O2/4/31 F21; K._____: Urk. O2/4/15 F28 ff.). 5.1.3. Schliesslich ergibt sich auch aus den rechtsmedizinischen Untersuchun- gen, dass †D._____ bei ihrem Tod mehrere mehrzeitig erlittene äussere und in- nere Läsionen aufwies, deren Entstehung hauptsächlich auf Schläge und Fuss- tritte und nur teilweise auf allfällige Sturzgeschehen zurückzuführen sei (Urk. 5/10 S. 4 f., S. 7). Namentlich konnten beidseitig sowohl frische wie auch ältere Rip- penbrüche festgestellt werden, die in Fehlstellung verheilt waren (Urk. 5/19 S. 2; Urk. 235 S. 9). Nach dem Gesagten ist mithin davon auszugehen, dass die Getö- tete bis zu ihrem Tod regelmässig massiver körperlicher Gewaltanwendung durch den Beschuldigten ausgesetzt war. 5.1.4. Trotz des grundsätzlichen Eingeständnisses seitens des Beschuldigten, dass er in der Vergangenheit gegenüber seiner Ehefrau wiederholt gewalttätig ge- worden ist, sind bei ihm eindeutige Relativierungs- und Verharmlosungstenden- zen festzustellen. So führte er etwa anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2018 aus, wie er sich im Angesicht der Aggressionen seiner Ehefrau oftmals trotz- dem zu beherrschen wusste und nur ausnahmsweise gezwungen war, sie zur ei- genen Verteidigung wegzustossen oder ihr eine Ohrfeige zu geben (vgl. Urk. 3/4 F25 f.), nur um sogleich auf Vorhalt der Aussagen seines Sohnes einräumen zu müssen, dass er seine Ehefrau sehr wohl auch schon getreten und mit der Faust geschlagen hat (Urk. 3/4 F29 f.). Dasselbe Muster zeigt sich zudem beim Vorfall aus dem Jahr 2016, sprach der Beschuldigte doch seinerzeit gegenüber der Poli- zei davon, dass seine Ehefrau sich verletzt habe, als sich bei einem Gerangel mit ihm die Badezimmertür ausgehängt habe und auf sie gefallen sei und als sie sich an herumliegenden Glasscherben einer zerbrochenen Flasche geschnitten habe (Urk. 60 Abgriff 1). Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass von der damaligen Nachbarin R._____, die †D._____ zum Arzt begleitet hatte, im vorliegenden Ver- fahren glaubhaft bezeugt wird, dass beim medizinischen Untersuch überall am Körper des Opfers Hämatome zu sehen gewesen seien, die nach Einschätzung des Arztes "wie im Lehrbuch" häusliche Gewalt belegen würden (Urk. O2/4/16 F14). Auffällig ist überdies, wie der Beschuldigte immer wieder grossen Wert dar-
- 23 - auf legt, klarzustellen, dass er von †D._____ umgekehrt ebenfalls massive Ge- waltanwendung erfahren hat, wobei er im Falle der Schilderung der Übergriffe durch seine Ehefrau nicht dieselbe Zurückhaltung walten lässt wie bei den eige- nen, sondern beispielsweise sogleich sämtliche Gegenstände aufzählt, mit denen sie auf ihn losgegangen sei (drei- oder viermal mit einem Messer, mit Baseball- schlägern und einmal sogar mit einem Revolver) (Urk. 3/4 F36 ff.; Urk. 3/6 F15; Urk. 77 S. 17; Prot. II S. 62). Keineswegs soll damit in Abrede gestellt werden, dass †D._____ im Verlauf der hochgradig konfliktträchtigen Ehe ihrerseits eben- falls gegenüber dem Beschuldigten handgreiflich wurde. Gleichwohl erscheint die Diskrepanz zwischen der Beschreibung der eigenen Gewalttätigkeiten durch den Beschuldigten und jener seiner Ehefrau bemerkenswert. Bereits in diesem Zu- sammenhang ist demnach festzustellen, dass der Beschuldigte offenbar stark dazu neigt, die Verantwortung für die gegenüber seiner Ehefrau ausgeübte Ge- walt von sich zu weisen, indem er ihr letztlich das viel höhere Aggressionspoten- zial unterstellt. 5.2.1. Mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass bei †D._____ offen- sichtlich eine ausgeprägte Alkoholproblematik vorlag (Urk. 160 S. 16). Dass die Getötete übermässig Alkohol konsumierte, findet zudem in den Aussagen diver- ser Personen Bestätigung, namentlich jenen des Privatklägers 2 (Urk. 193 F41, F131, F142 ff.) oder ihrer leiblichen Mutter K._____ (Urk. O2/4/15 F23). Das pro- blematische Trinkverhalten von †D._____ war im Übrigen einer der Hauptgründe dafür, dass im Oktober 2016 eine Erziehungsbeistandschaft für den Privatkläger 2 errichtet wurde (vgl. Urk. 60 Abgriff 3). Zudem ist aktenkundig, dass †D._____ wegen Alkoholmissbrauch und psychischer Selbstgefährdung am 14. September 2017 – also nur rund 1 Monat vor ihrem Tod – mittels fürsorgerischer Unterbrin- gung in die Klinik AD._____ in AE._____ eingeliefert werden musste, nachdem sie in betrunkenem und orientierungslosem Zustand in der Öffentlichkeit angetrof- fen worden war (Urk. 7/3). In diesem Zusammenhang wurde bei ihr ein besorg- niserregender Alkoholisierungsgrad von 1.380 mg/ℓ (entsprechend 2.76 Gewichts- promille) gemessen (Urk. 2/1 S. 2). Darüber hinaus belegt auch die postmortal durchgeführte Haaranalyse bei †D._____ – nebst einem mittelstarken bis starken
- 24 - Kokainkonsum bis Mitte März 2017 – einen gleichbleibenden starken chronischen Alkoholkonsum bis zum Tod (Urk. 5/13 S. 4). 5.2.2. Die Alkoholsucht von †D._____ wurden denn auch vom Beschuldigten schon zu Beginn der Strafuntersuchung angesprochen und wird seither wiederholt vorgebracht (vgl. Urk. 3/1 F30 f.; Urk. 3/4 F11 ff.; Urk. 3/6 F113; Urk. 77 S. 14 ff.; Prot. II S. 58). Der Leidensdruck, den der Beschuldigte aufgrund des exzessiven Alkoholkonsums seiner Ehefrau auszuhalten hatte, wirkt zwar ausgesprochen au- thentisch. Dessen ungeachtet ist zu berücksichtigen, dass er in diesem Zusam- menhang auch Aussagen gemacht hat, die eine unangemessene Wortwahl bein- halten, etwa wenn er bei seiner Haftanhörung vom 2. Mai 2018 meinte, "Ich hätte sie sich zu Tode saufen lassen sollen" (Urk. 17/32 S. 3), oder bei der Einver- nahme vom 20. Juni 2018 †D._____s Tagebucheinträge, welche die Ehepro- bleme aus deren Sicht wiedergeben (vgl. Anhang 24a-f zu Urk. 3/6), als "besoffe- nen Schwachsinn eines besoffenen Menschen" abtut (Urk. 3/6 F112). Darin offen- baren sich auf Seiten des Beschuldigten deutliche Gefühle von Wut und Abwer- tung gegenüber der Getöteten. Auffallend ist zudem, wie der Beschuldigte stets bestrebt ist, die gesamte Schuld an den Beziehungsproblemen mit †D._____ ein- seitig ihr zuzuweisen, während er sich selber als fürsorglicher Ehemann und Vater darstellt (vgl. Urk. 3/1 F30; Urk. 3/4 F21; Urk. 77 S. 15). So äusserte er sich auch im Berufungsverfahren dahingehend, dass er der Trottel gewesen sei, der alles habe alleine erledigen müssen, und als Dank sei er dann auch noch von seiner Ehefrau geschlagen, angespuckt, bestohlen und sein Sohn von ihr wie Dreck be- handelt worden. Dabei habe er, statt sie zu verlassen, jahrelang einfach alles ge- schluckt (Prot. II S. 61). 6.1.1. Was die Umstände der eingeklagten Tötung anbelangt, basierte die ur- sprüngliche Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2019 (Urk. 28) noch auf das Todesfall-Gutachten des IRM Zürich vom 2. Februar 2018 (Urk. 5/10). 6.1.1.1. In der genannten Expertise kam das IRM Zürich zum Schluss, dass †D._____ an den Folgen inneren Verblutens nach vier frischen Leberrissen ge- storben sei. Diese hätten zu einem Blutverlust von 1'400 mℓ in den Bauchraum geführt. Daneben seien zusätzliche Einblutungen in das Darmaufhängeband, den
- 25 - Hinterbauchraum sowie die Nierenkapseln (rechtsbetont) ebenso wie frische Rip- penbrüche (wiederum rechtsbetont) vorgefunden worden. Als indirekter Verblu- tungsbefund seien überdies blutarme innere Organe sowie Schocknieren feststell- bar gewesen. Die Aspiration von Blut in die peripheren Arterien und eine gering- gradige Lungenarterienfettembolie seien sodann Zeichen dafür, dass †D._____ noch gelebt habe, als die genannten Verletzungen entstanden seien (Urk. 5/10 S. 6 f.). 6.1.1.2.Gemäss Einschätzung des IRM Zürich seien die todesursächlichen Ver- letzungen an der Leber mit massiver stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Bauch erklärbar, wobei am ehesten Schläge oder Fusstritte dafür in Frage kämen. Hingegen sei eine Entstehung durch Sturzgeschehen resp. mit Aufprall des Abdo- mens auf eine Kante oder dergleichen mangels geformter Hautmantelverletzun- gen auszuschliessen. Ferner fänden sich am Leichnam zahlreiche weitere mehr- zeitig zugefügte äussere und innere Verletzungen – allesamt in der (angepassten) Anklageschrift aufgeführt (Urk. 256 S. 2 f.) –, die ebenfalls durch Schläge und Tritte und höchstens teilweise durch Sturzgeschehen entstanden sein können. Eine Selbstbeibringung all dieser Verletzungen sei äusserst unwahrscheinlich. Vielmehr sei namentlich bei den todesursächlichen Verletzungen eine Beibrin- gung durch fremde Hand anzunehmen. Entsprechend sei aus rechtsmedizini- scher Sicht von einem Tötungsdelikt auszugehen (Urk. 5/10 S. 7 f.). 6.1.2. Wie dargelegt wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens ein weiteres rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses vom IRM Bern er- stellte Gutachten vom 4. April 2023 (Urk. 253) widerspricht dem Befund des IRM Zürich teilweise, so insbesondere hinsichtlich der Todesursache und der Entste- hungsweise der Verletzungen der Getöteten. 6.1.3.1.Mit Blick auf das vom IRM Zürich festgestellte "Verbluten nach innen" hält das IRM Bern fest, dass dieser Schluss auf einer nicht nachvollziehbaren Abwei- chung zu den Feststellungen der Obduktion zu beruhen scheine. Im Rahmen der Obduktion seien nämlich 1'400 mℓ "blutiger Flüssigkeit" in der Bauchhöhle lagernd festgestellt worden (vgl. Urk. 5/8 S. 14). Mit dieser Bezeichnung würden Flüssig- keiten beschrieben, welche durch Beimengung von Blut einen blutigen Aspekt er-
- 26 - halten. In casu dürfte die blutige Flüssigkeit aus der vorgängig im Bauchraum be- findlichen Flüssigkeit und aus beigemengtem Blut bestehen, welches aus den Le- berrissen ausgetreten sei. Wieviel Flüssigkeit vor den Leberrissen im Bauchraum der verstorbenen †D._____ gewesen sei, könne nicht gesagt werden. Damit könne auch nicht gesagt werden, wieviel Blut in den 1'400 mℓ blutiger Flüssigkeit enthalten sei. Mit der Beschreibung "ca. 1'400 mℓ blutige Flüssigkeit" sei also der Blutverlust nach innen nicht quantifiziert und dürfte in unbekanntem Ausmass ge- ringer als 1'400 mℓ gewesen sein. Diese Annahme werde auch durch die postmor- talen CT-Daten gestützt. Im Gutachten des IRM Zürich werde allerdings plötzlich von "ca. 1'400 mℓ flüssigem Blut" gesprochen (vgl. Urk. 5/10 S. 4, S. 6). Aus den anlässlich der Obduktion festgestellten ca. 1'400 mℓ einer Mischung von Blut und Bauchhöhlenflüssigkeit sei also ein reiner Blutverlust von ca. 1'400 mℓ und damit ein Befund gemacht worden, der sich anhand der postmortalen Untersuchungen nicht nachvollziehen lasse (Urk. 235 S. 11 f.). Tatsächlich stelle sich jedoch die Frage, ob ein den Tod hinreichend erklärender Blutverlust stattgefunden habe. Denn auch die bei der Obduktion beschriebenen übrigen Befunde betreffend To- tenflecken, Erscheinungsbild der Bindehäute sowie der Leber und des Herzens (fehlende Subendokardblutungen) und verbliebener Blutgehalt in den Nieren bzw. der Lunge würden nicht die maximale Ausprägung der bei einem Verbluten typi- scherweise zu erwartenden Begleitbefunde aufweisen (Urk. 235 S. 12 ff.). Ent- sprechend gelangte das IRM Bern – in teilweisem Widerspruch zum IRM Zürich – zur Erkenntnis, dass der Blutverlust, welcher zu 1'400 mℓ blutiger Flüssigkeit in der Bauchhohle geführt hat, von einer anderen Todesursache entweder gänzlich "überholt" worden sei, bevor er selbst allenfalls ein alleinig todesursächliches Aus- mass habe erreichen können, oder dass es mindestens einer, allenfalls mehrerer weiterer todesursächlich relevanter Veränderungen bedurft habe, die dann in Kombination mit dem angenommenen Blutverlust geeignet seien, den Tod zu er- klären (Urk. 235 S. 15). 6.1.3.2.Vor dem Hintergrund dieser Feststellung stellte das IRM Bern in der Folge Überlegungen an, welche alternativen todesursächlich relevanten Veränderungen darüber hinaus in Frage kämen, die entweder für sich alleine oder aber in Kombi- nation mit dem nicht näher zu quantifizierenden Blutverlust den Tod von
- 27 - †D._____ erklären würden (Urk. 235 S. 15). Hinweise auf eine todesursächlich bedeutsame Intoxikation durch Substanzkonsum hätten sich keine ergeben. Es sei jedoch eine Einblutung an der Zungenspitze vorgefunden worden, was häufig das einzige morphologisch fassbare Anzeichen für einen zerebralen Krampfanfall darstelle, wobei solche Krampfanfälle nicht nur für sich genommen todesursäch- lich sein könnten, sondern auch im Rahmen der finalen Sterbephase bei anderen Todesursachen (etwa Ertrinken oder Ersticken) auftreten. Des Weiteren falle im rechten Lungenunterlappen eine grosse Pneumatozele (luft- bzw. gasgefüllter Hohlraum) auf, bei der genügend Hinweise für eine traumatische Genese bestün- den und die eine Luftembolie auslösen könne, was einen verhältnismässig ra- schen Todeseintritt erklären würde. Als sehr auffällig präsentiere sich sodann der von der Nasenöffnung abgehende Schaumpilz. In Ermangelung einer morpholo- gisch fassbaren Todesursache liesse sich die Schaumpilzbildung aus einem Aspi- rationsgeschehen nach Art eines Ertrinkungsvorgangs ableiten. Schliesslich müssten auch Erstickungsvorgänge nach Art einer Bedeckung der Atemöffnun- gen diskutiert werden (Urk. 253 S. 15 ff.). Auf der Basis der bestehenden Leichen- dokumentation lasse sich allerdings keine sichere Benennung der Todesursache bei †D._____ vornehmen (Urk. 253 S. 18). Darüber hinaus käme unter Berück- sichtigung weiterer aktenkundlicher Informationen, namentlich der vom Beschul- digten nachgestellten Auffindesituation, auch eine positionsbedingte Beeinträchti- gung der Atmung in Betracht, die bis zur Bewusstlosigkeit oder dem Tod führen könne. Demgegenüber sei eher auszuschliessen, dass †D._____ beim Abdu- schen in der Badewanne, wo ihr Leichnam letztlich aufgefunden wurde, eine to- desursächlich relevante Aspiration erlitten haben könnte (Urk. 253 S. 18). Infolge- dessen kommt das IRM Bern zum Schluss, dass die möglicherweise todesursäch- lich relevante Befundkonstellation aus frischen Unterblutungen der Rumpfweich- teile rechts, mehreren frischen dislozierten Rippenbrüchen rechts, je zwei Rissen an der Vorder- und Rückseite der Leber, Einblutungen im zentralen Lebergewebe, traumatischen Pneumatozelen im rechten Lungenunterlappen sowie Blutungen im Retroperitoneum (hinterer Bauchraum) und in die Nierenkapsel (rechts stärker als links) bestehe (Urk. 253 S. 19).
- 28 - 6.1.3.3.Nach Auffassung des IRM Bern liegt es zusammengefasst nahe, dass †D._____ an den Folgen ihrer schweren inneren Verletzungen verstorben sei. Als unmittelbare Todesursache wäre u.a. der erwähnte zerebrale Krampfanfall in Be- tracht zu ziehen, wäre dies doch geeignet zu erklären, weshalb der Leichnam trotz schwerer innerer Verletzungen nicht das Bild eines Verblutungstodes prä- sentiere. Dabei könnte der Krampfanfall selbst eine Folge der schweren Verlet- zungen gewesen sein, welche die Getötete aufgewiesen habe (Urk. 253 S. 21). 6.1.3.4.Gestützt auf die vorstehend abgehandelten Ausführungen des IRM Bern, die überzeugend und nachvollziehbar ausgefallen sind, lässt sich deshalb im Sinne eines Zwischenfazits festhalten, dass sich die unmittelbare Todesursache bei †D._____ angesichts der mannigfaltigen Befundkonstellation zwar nachträg- lich nicht mehr im Einzelnen bestimmen lässt, dass jedoch aus rechtsmedizini- scher Sicht am naheliegendsten ist, dass das Opfer an den (allenfalls kombinier- ten) Folgen der schweren inneren Verletzungen gestorben ist. Dem trägt der an- gepasste Vorhalt gemäss Anklageschrift vom 28. September 2023 Rechnung (Urk. 256 S. 3). Insofern ist der Sachverhalt demgemäss erstellt. 6.1.4.1.Mit Blick auf die Entstehung der Verletzungen bei †D._____ führte das IRM Bern weiter aus, dass die todesursächliche Befundkonstellation als Folge der Einwirkung äusserst heftiger stumpfer Gewalt auf die betreffende Körperregion, namentlich den Oberbauch rechts resp. den Brustkorb vorne rechts, erscheine, wobei die stumpfe Gewalt derart tief in den Körper der Getöteten eingedrungen sei, dass sie die Leber hinten gegen das Widerlager der Wirbelsäule prallen liess und so zu Rissen an der Leberrückseite und Verletzungen mitten in der Leber ge- führt habe. Auf diese Weise sei es auch in die verhältnismässig gut geschützten Nieren zu Einblutungen gekommen (Urk. 253 S. 19). 6.1.4.2.Zwar räumt das IRM Bern ein, dass sich aufgrund der vorliegenden Lei- chendokumentation rechtsmedizinisch letztlich nicht klären lasse, wie es zu den massiven inneren Verletzungen von †D._____ gekommen sei (Urk. 253 S. 21). Für sich alleine betrachtet seien bei der vorgefundenen Befundkonstellation so- wohl Hergänge nach Art von Anprallverletzungen bei Fussgängern bei Kollision z.B. mit Töfffahrern, Einklemmungssituationen im Rahmen schwerer Arbeitsun-
- 29 - fälle oder Stürze auf eine entsprechend geeignete Struktur resp. ähnlich schwere stumpfe Gewalteinwirkung denkbar (Urk. 253 S. 19). Wenn man die von der Getö- teten erlittenen schweren inneren Verletzungen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung erklären möchte, würden jedoch einfache Schläge mit der Hand oder Fusstritte im Verlaufe eines "Gerangels" nicht genügen. Vielmehr müsste einer oder mehrere heftige Tritte auf das in Rücken- oder leicht linksseiti- ger Rückenlage liegende Opfers erfolgt sein, was einem "Zusammentreten" des am Boden liegenden Opfers entspräche (Urk. 235 S. 19 f.). 6.1.4.3.Bereits das IRM Zürich identifizierte massive stumpfe Gewalteinwirkun- gen gegen den Bauch von †D._____ als Ursache der von ihr erlittenen schweren inneren Verletzungen und legte überdies nachvollziehbar dar, dass eine Selbst- beibringung aufgrund des Verteilungsmusters der inneren und auch äusseren Verletzungen als äusserst unwahrscheinlich zu erachten sei (Urk. 5/10 S. 7). Nachdem es keinerlei Anhaltspunkte für ein Szenario im Sinne der beispielhaften theoretischen Aufzählung des IRM Bern (Fussgängerkollision im Strassenverkehr, Einklemmsituation im Rahmen eines Arbeitsunfalls, Sturz auf entsprechend ge- eignete Struktur wie eine Kante) gibt, demgegenüber aber sehr wohl physische Gewalteinwirkung auf die Getötete erfolgt ist, zumal eine solche (bis zu einem ge- wissen Grad) auch vom Beschuldigten eingestanden wird, ist als erstellt zu erach- ten, dass die Ausübung körperlicher Gewalt den Tod von †D._____ verursacht hat. Dies führt zwingend zum Schluss, dass es einen Täter geben muss, der †D._____ getötet hat. Nach Massgabe der überzeugenden Ausführungen im Gut- achten des IRM Bern steht zudem fest, dass die todesursächliche Befundkonstel- lation durch einen oder mehrere kräftige Fusstritte auf das in Rücken- oder leicht linksseitiger Rückenlage am Boden liegende Opfer verursacht wurde. Auch in die- sem Punkt wurde der Vorhalt nunmehr in der Anklageschrift vom 28. September 2023 angepasst (Urk. 256 S. 3). Entsprechend erweist sich der Sachverhalt auch mit Bezug auf den Tathergang als erstellt. 6.1.5. Nicht zu folgen ist der Verteidigung hingegen insofern, als sie angesichts der abweichenden Beurteilungen durch das IRM Zürich einerseits und das IRM Bern andererseits beantragt, Ersterem sei Gelegenheit zu geben, um sich zu den
- 30 - Feststellungen und Schlussfolgerungen des Letzteren zu äussern (Urk. 243/2 S. 5). Abgesehen von der Todesursache und dem etwas anders dargelegten Tat- hergang bestehen zwischen der Analyse durch das IRM Zürich und jener des IRM Bern keine erheblichen Abweichungen. Zudem ist es dem Gericht auch dann, wenn zwei Sachverständige zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, nicht verwehrt, in den massgeblichen Einzelpunkten auf eine der beiden Expertisen al- lein abzustellen, sofern die Ausführungen der einen Gutachterstelle diejenigen der anderen in nachvollziehbarer Weise widerlegen (DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 StPO N 19 m.w.H.). Gerade hinsichtlich der abwei- chenden Befunde (Todesursache / Tathergang) vermag der Standpunkt des IRM Bern wie erörtert indessen eher zu überzeugen als das IRM Zürich, weshalb es sich aufdrängt, diesbezüglich auf die Schlussfolgerungen des IRM Bern abzustel- len. 6.2.1. Hinsichtlich des Todeszeitpunkts von †D._____ legt sich das IRM Zürich im Todesfall-Gutachten insofern fest, als der anlässlich der Legalinspektion – die am 26. Oktober 2017, um 19.01 Uhr, am Leichnam durchgeführt wurde (Urk. 5/2)
– erhobene Befund, wonach der Tod zwischen Mittwoch, 25. Oktober 2017, um 07.01 Uhr, und Donnerstag, 26. Oktober 2017, um 07.01 Uhr, eintrat, keiner Kor- rektur bedürfe (Urk. 5/10 S. 7). 6.2.2. Aus Sicht des IRM Bern erscheint hingegen eine nachträgliche unabhän- gige Schätzung der Todeszeit anhand der zur Verfügung stehenden Dokumenta- tion der Leichenbefunde als nicht mehr möglich (Urk. 235 S. 20 f.). In seinem Er- läuterungsgutachten kritisiert das IRM Bern insbesondere, dass im Bericht zur Le- galinspektion des IRM Zürich die Zeitangaben zu den Temperaturmessungen feh- len. So dürfte die einzige unter dem Begriff "Untersuchungszeit" vermerkte Zeitan- gabe "19:01 Uhr" dem Beginn der Legalinspektion entsprechen, wohingegen die für die genauere Bestimmung des Todeszeitpunkts relevante Messung der Rek- taltemperatur des Leichnams erst später im Verlauf der Legalinspektion stattge- funden haben müsse. Unklar bleibe auch der Zeitpunkt der Messung der Umge- bungstemperatur. Darüber hinaus würden sich im Bericht zur Legalinspektion auch keine Angaben zur Wegdrückbarkeit resp. Umlagerbarkeit der Totenflecken
- 31 - oder zum Wiedereintreten der überwundenen Totenstarre finden, womit auch eine Plausibilitätskontrolle der temperaturbasierten Todeszeitschätzung nicht mehr lege artis durchgeführt werden könne (Urk. 248 S. 3 f.). 6.2.3. Im Sinne einer Einordung dieser Kritik des IRM Bern an der Bestimmung des Zeitintervalls für den Todeseintritt bei †D._____ ist anzumerken, dass das IRM Bern nicht die Schätzung des IRM Zürich als solche in Frage stellt, sondern vielmehr lediglich die mangelnde Dokumentation der Untersuchung moniert, die vom IRM Zürich am Leichnam durchgeführt wurde. Entsprechend sieht sich das IRM Bern – das im Gegensatz zum IRM Zürich den Leichnam von †D._____ nicht selber untersucht hat – zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung mehr als 5 Jahre nach dem Todesfall nicht mehr in der Lage, gestützt auf die vorhandenen Akten nachträglich eine eigene Berechnung des Todeszeitpunkts vorzunehmen. Daraus folgt freilich noch nicht, dass die vom IRM Zürich vorgenommene Berechnung des Todeszeitpunkts an sich falsch oder mangelhaft wäre. Dem Erläuterungsgutach- ten des IRM Bern lässt sich sodann entnehmen, dass das IRM Zürich unter Ver- wendung des Zeitpunkts bei Beginn der Legalinspektion das postmortale Intervall tendenziell überschätzt haben dürfte. Das Ausmass der angenommenen Über- schätzung entspreche dabei der Differenz zwischen dem Beginn der Legalinspek- tion (19.01 Uhr) und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Messung der Rektaltempe- ratur der Getöteten (vgl. Urk. 248 S. 4). So gesehen würde die Ungenauigkeit der Todeszeitschätzung, so denn eine solche überhaupt vorliegt, also wohl eher im Bereich von mehreren Minuten als von mehreren Stunden liegen, ergibt sich doch etwa aus dem Journal der an den Tatort ausgerückten Kantonspolizei Zürich, dass bereits um 20.30 Uhr bzw. 20.42 Uhr ein Sarg für den Abtransport der Lei- che aufgeboten wurde und dass die Tatortarbeiten um 21.28 Uhr, also knapp 2 Stunden nach Beginn der Legalinspektion, abgeschlossen waren (Urk. 1/1 S. 3, S. 7). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, muss anhand der übri- gen Beweismittel (Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 sowie re- gistrierte Telefonanrufe ab dem Festnetzanschluss der Familie A._____D._____) überdies ohnehin davon ausgegangen werden, dass †D._____ in der ersten Phase des vom IRM Zürich geschätzten Zeitfensters noch gelebt hatte. Es ist so- mit nicht entscheidend, ob mit Bezug auf den Beginn des Schätzungsintervalls
- 32 - eine leichte "Überschätzung" vorliegt oder nicht. Vielmehr ist aus rein rechtsmedi- zinischer Sicht – selbst unter Berücksichtigung der Kritik des IRM Bern – als Aus- gangspunkt für die weitere Erstellung des Sachverhalts gestützt auf die Einschät- zung des IRM Zürich davon auszugehen, dass der Tod von †D._____ im Zeit- raum zwischen Mittwoch, 25. Oktober 2017, um 07.01 Uhr (bzw. allenfalls auch kurze Zeit später, was für die Sachverhaltserstellung im konkreten Fall indessen irrelevant ist), und Donnerstag, 26. Oktober 2017, um 07.01 Uhr, eintrat. 6.2.4. Nach dem Gesagten lässt sich auf der Basis der am Leichnam von †D._____ dokumentierten Befunde und der übrigen Aktenlage eine genauere Ein- grenzung des Todeszeitpunkts mithin auch nach dem Dafürhalten des IRM Bern aus rechtsmedizinischer Sicht nicht herleiten. Soweit die Verteidigung fordert, es sei das IRM Bern aufzufordern, anhand der Leichenstarre, der Fäulnisbildung und der Überwässerung des Gehirns der Getöteten eine Bestimmung des exakten To- deszeitpunkts vorzunehmen, zielt dies also an der Sache vorbei (vgl. Urk. 243/2 S. 8 ff.). Aus demselben Grund ist auch dem weiteren Begehren der Verteidigung, dem IRM Zürich seien bezüglich der Frage des Todeszeitpunkts dieselben Fragen wie dem IRM Bern zu stellen, nicht stattzugeben (Urk. 243/2 S. 14). Schliesslich besteht für die Annahme der Verteidigung, das IRM Zürich habe dem IRM Bern nicht sämtliche Unterlagen herausgegeben, welche erforderlich seien, um den ex- akten Todeszeitpunkt zu eruieren, keinerlei Stütze in den Akten (Urk. 234/2 S. 5). Vielmehr standen dem IRM Bern selbstredend sämtliche Unterlagen zur Verfü- gung, die in rechtsmedizinsicher Hinsicht erhoben worden waren (Urk. 253 S. 2). 6.3.1. Nachdem die Verteidigung stark auf den mit dem Todeszeitpunkt zusam- menhängenden Tatzeitpunkt fokussiert, ist im Folgenden näher auf die zeitliche Abgrenzung zwischen der Beibringung der Verletzungen und dem Todeseintritt bei †D._____ einzugehen. 6.3.2. Das IRM Zürich hat sich dazu in einem bereits im Vorverfahren in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten vom 21. September 2018 (sog. Ergänzungsgut- achten I) geäussert. Demnach gilt es aus rechtsmedizinischer Sicht bei der Wun- daltersschätzung vereinfacht gesagt zu beachten, dass als Kriterien im Allgemei- nen zunächst die Nachweisbarkeit einer sog. Granulozyteninfiltration von Bedeu-
- 33 - tung ist, die bereits 15 bis 30 Minuten nach der Verwundung einsetzen kann. An- schliessend kann die Einwanderung sog. Makrophagen beobachtet werden, die frühestens 3 Stunden nach der Verwundung einsetzt. Damit einhergehend lässt sich zur Altersbestimmung einer Wunde die Dominanz im Verhältnis der kurzlebi- gen Granulozyten zu den mit tieferer Geschwindigkeit einwandernden Makropha- gen feststellen. Und schliesslich kommt auch der Nachweisbarkeit der sog. Ery- throphageninfiltration Relevanz zu, die in ihrer Hauptausprägungsform ca. 3 Tage nach der Verwundung zu erwarten ist. So gesehen bedeutet die Verwendung des Begriffes "frisch" im Zusammenhang mit der Alterseinschätzung einer Läsion des Gewebes in der Regel, dass noch nicht einmal Granulozyten in die Wunde einge- wandert sind. Der Terminus "frisch bis einige Stunden alt" heisst demgegenüber, dass wohl bereits zahlreiche Granulozyten, gleichzeitig aber höchstens einzelne Makrophagen in die Wunde eingewandert sind. Schliesslich versteht man unter der Angabe "mindestens 1 Tag alt", dass reichlich Granulozyten, aber auch Ma- krophagen und vereinzelt sogar schon Erythrophagen in die Wunde eingewandert sind (Urk. 5/19 S. 3 ff.). Im Fall von †D._____ war in Bezug auf die Leberrisse eine geringe zelluläre Reaktion im Feingewebe feststellbar. Entsprechend sind die Leberrisse in rechtsmedizinischer Hinsicht als "frisch" einzustufen, woraus zu fol- gern ist, dass diese Verletzungen "am ehesten Minuten bis wenige Stunden vor dem Todeseintritt" entstanden (Urk. 5/19 S. 2 f.). Sachverhaltsmässig ergibt sich daraus, dass zwischen dem Zeitpunkt der Beibringung der inneren Verletzungen und demjenigen des Todes von †D._____ höchstens eine Zeitspanne von weni- gen Stunden liegt. 6.3.3. Aus Sicht der Vorinstanz hat sich weiter die Frage gestellt, ob der Wund- heilungsprozess, welcher nach gutachterlicher Einschätzung durch viele individu- elle Faktoren (z.B. Alter, Ernährung oder Medikamente) überlagert wird (Urk. 5/19 S. 5), auch durch den jahrelangen Alkoholabusus der Getöteten beeinflusst wor- den sein könnte. Entsprechend hat sie mit Beschluss vom 2. April 2020 das IRM Zürich mit einer Präzisierung des Ergänzungsgutachtens I beauftragt (Urk. 93), welches am 24. April 2020 erstattet wurde (sog. Ergänzungsgutachten II). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass klinische Erfahrung und Studien mit Tier- versuchen zwar darauf schliessen liessen, dass ein chronischer Alkoholmiss-
- 34 - brauch einen negativen Effekt auf die Knochenheilungstendenz haben könnte. Zudem zeige die klinische Erfahrung, dass sich ein schwerer langjähriger chroni- scher Alkoholmissbrauch vermutlich ebenfalls negativ auf die Wundheilung aus- wirkt. Allerdings sei diesbezüglich die Datenlage unklar und es fehlten konkrete Studienergebnisse, insbesondere auch für Verletzungen von inneren Organen. Festzuhalten sei immerhin, dass bei Patienten mit einer alkoholischen Leberzir- rhose als Antwort auf Gewebeverletzungen der Haut eine normale Einwanderung von Granulozyten zu beobachten sei (Urk. 101 S. 2 f.). Eine genauere zeitliche Eingrenzung des Zeitpunkts der Leberrisse bei †D._____ erscheine daher aus rechtsmedizinischer Sicht nicht möglich, auch nicht im Sinne eines frühestmögli- chen Entstehungszeitpunkts (Urk. 101 S. 3). 6.3.4. Zu keinem anderen Schluss kommt hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts der Beibringung der Leberrisse auch das IRM Bern, der die Zeitangaben des IRM Zürich anhand der eigenen Untersuchung der histologischen Präparate bestätigt hat, wobei das IRM Bern die Zeitspanne zwischen Zufügung der inneren Verlet- zungen durch die stumpfe Gewalt und dem Todeseintritt dahingehend etwas zu präzisieren vermochte, als von einer Mindestüberlebenszeit von 10 bis 15 Minu- ten ausgegangen werden könne und die Angabe "wenige Stunden" vor dem To- deseintritt eine tiefe einstellige Zahl von Stunden bezeichne (Urk. 235 S. 21 [ins- besondre Fn 75], S. 22). 6.3.5. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lassen die vorstehenden über- einstimmenden gutachterlichen Befunde keine substanzielle Ausdehnung der Zeitspanne zu, in der †D._____ die todesursächlichen Verletzungen zugefügt wurden (Urk. 160 S. 53 f.). Nicht nur wurde eine genauere zeitliche Eingrenzung des Begriffes "frisch", welche eine Erweiterung der Umschreibung "am ehesten Minuten bis wenige Stunden vor dem Todeseintritt" zulassen würde, im Ergän- zungsgutachten II des IRM Zürich ausdrücklich abgelehnt. Vielmehr spricht auch die Feststellung im Ergänzungsgutachten I des IRM Zürich, wonach bei der Leber der Getöteten einzig fraglich marginalisierte Granulozyten im Randbereich der Lä- sion angetroffen werden konnten, während weder die Infiltration durch Makropha- gen noch die Einwanderung von Erythrophagen zu beobachten waren, im Lichte
- 35 - der allgemeinen Beschreibung des Wundheilungsprozesses dagegen, dass die Leberrisse bei †D._____ längere Zeit vor dem Todeseintritt entstanden (Urk. 5/19 S. 5). Kommt hinzu, dass das IRM Bern im Wesentlichen ausschliesst, dass zwi- schen der Zufügung der Verletzungen und dem Todeseintritt eine Zeitspanne von mehr als einer tiefen einstelligen Zahl von Stunden liegen kann (vgl. Urk. 235 S. 22 f.). Gründe, die nach der Rechtsprechung ein Abweichen von diesen sach- verständigen Ausführungen von nunmehr zwei unabhängigen rechtsmedizini- schen Instituten zu begründen vermögen, sind nicht ersichtlich und können ohne Fachwissen auch nicht von sich aus durch das Gericht herangezogen werden (statt vieler BGE 148 IV 57 E. 2.3.2 m.w.H.). Wie die Verteidigung zu Recht ein- wendet, kann deshalb der Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid, wonach denkbar sei, dass dem Opfer die todesursächlichen Verletzungen anlässlich einer Auseinandersetzung hätten zugefügt worden sein können, die auch schon am frü- hen Dienstagabend (24. Oktober 2017) stattgefunden habe, nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 162 S. 7 ff.). 6.3.6. Demgemäss wird nachstehend in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der beiden rechtsmedizinischen Begutachtungen durch das IRM Zürich und das IRM Bern anzunehmen sein, dass †D._____ die tödlichen Verletzungen zwischen wenigen Stunden (im Sinne einer tiefen einstelligen Anzahl Stunden) vor 07.01 Uhr am Mittwoch, 25. Oktober 2017, bis Minuten vor 07.01 Uhr am Donnerstag,
26. Oktober 2017, erlitten haben muss. 7.1. In Bezug auf die Personalbeweismittel gestaltet sich die Beweislage inso- fern besonders, als mit Bezug auf die Darstellung der Todesumstände von †D._____ einzig das Narrativ des Beschuldigten selbst sowie seines Sohnes C._____ (Privatkläger 2) besteht, dem keine Aussagen des Opfers entgegenge- stellt werden können. Entsprechend wird im Folgenden auf die Sachverhaltsanga- ben des Beschuldigten und des Privatklägers 2 einzugehen sein, wobei selbstre- dend die Geschehnisse in den Tagen vom 24. bis zum 26. Oktober 2017 eine zentrale Rolle einnehmen werden. Vorab werden indessen die Aussagen der bei- den Hauptbeteiligten einer allgemeinen Beurteilung zu unterziehen sein, wobei
- 36 - von Bedeutung insbesondere sein wird, wie sich ihr Aussageverhalten im Verlauf des Strafverfahrens entwickelt hat. 7.2.1. In seinem ersten Verhör vom 27. Oktober 2017 erklärte der Beschuldigte gleich zu Beginn, dass er keine Aussagen machen werde (Urk. 3/1 F7). Sein Ver- teidiger habe ihm geraten, sich nur zu persönlichen Dingen zu äussern (Urk. 3/1 F15). Entsprechend fielen die damaligen Depositionen des Beschuldigten dünn aus. In Bezug auf die Gewaltanwendung gegenüber der Getöteten machte er kon- sequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/1 F10 ff.). Da- bei blieb es auch bei den nachfolgenden zwei Einvernahmeterminen (Urk. 3/2-3). Bezeichnend ist zudem, dass die Verteidigung am 8. November 2017 im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens geltend machte, der Beschuldigte habe am 27. Okto- ber 2017 bei der Uraniawache der Stadtpolizei Zürich lediglich den Todesfall von †D._____ gemeldet, mit keinem Wort aber Faustschläge und Fusstritte gegen- über den Polizeibeamten erwähnt (Urk. 17/13 S. 4). Erst nachdem der Privatklä- ger 2 am 5. Dezember 2017 einvernommen worden war, der angegeben hatte, dass es am Dienstagabend (24. Oktober 2017) zu einem Streit zwischen seinen Eltern gekommen sei, gab der Beschuldigte anlässlich der delegierten polizeili- chen Befragung vom 23. Januar 2018 erstmals in protokollierter Form zu, seine Ehefrau an diesem Tag geschlagen zu haben (Urk. 3/4 F46, F52 f.). Damit ist die Behauptung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte von Anfang an ausführ- lich zur Sache ausgesagt habe (vgl. Prot. I S. 14), also klar widerlegt. Ferner zeigte sich der Beschuldigte bezüglich seiner Verantwortung für den Tod von †D._____ in der Folge sehr ambivalent. Stellte sich der Beschuldigte zunächst ei- nerseits auf den Standpunkt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass die todes- ursächlichen Läsionen bei †D._____ bei der tätlichen Auseinandersetzung vom Dienstagabend (24. Oktober 2017) entstanden seien, zumal der damalige Streit nicht sehr heftig verlaufen sei (Urk. 3/6 F79), hatte er andererseits bereits am
19. April 2018 um Durchführung des abgekürzten Verfahrens ersuchen lassen (Urk. 12/1) und hatte er sich in seiner Anhörung vom 2. Mai 2018 vor dem Zwangsmassnahmengericht noch insofern ausdrücklich geständig erklärt, als er mit dem Tod seiner Ehefrau etwas zu tun habe, weil er sie geschlagen habe, auch wenn er ohne Tötungsabsicht gehandelt habe (Urk. 17/32 S. 3). Erst ab der Ein-
- 37 - vernahme vom 14. März 2019 bestritt der Beschuldigte schliesslich dezidiert, dass er seiner Ehefrau tödliche Verletzungen zugefügt hat (Urk. 3/8 F29 f.; Urk. 3/10 F60; Urk. 3/11 F6; Urk. 77 S. 24 f.). Wie allerdings die Verteidigung selbst anführt, war für diesen Sinneswandel des Beschuldigten in erster Linie die Kenntnisnahme des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachtens I des IRM Zü- rich im September 2018 entscheidend, das erstmals aufgezeigt habe, dass †D._____ die nur wenige Minuten bis maximal wenige Stunden vor dem Tod ein- getretenen Leberrisse nicht bereits am Abend des 24. Oktober 2017 erlitten ha- ben könne, weshalb der zugegebene damalige Streit als Todesursache auszusch- liessen sei (Prot. I S. 17 ff.). Dies zeigt, wie der Beschuldigte sein Aussageverhal- ten laufend dem jeweiligen Erkenntnisstand der Untersuchungsbehörden ange- passt hat. 7.2.2. Höchst fragwürdig erscheinen sodann die Angaben des Beschuldigten zur Art und Intensität der Gewaltanwendung, die er vor dem Tod von †D._____ ihr gegenüber ausgeübt haben will. Zwar gestand der Beschuldigte – nachdem er sich dazu entschlossen hatte, Aussagen dazu zu machen – ein, dass er beim letz- ten Ehestreit vom Dienstagabend (24. Oktober 2017) seiner Ehefrau u.a. mehrere Faustschläge ins Gesicht und auf den Körper versetzt hat (Urk. 3/8 F36; Urk. 3/11 F14). Allerdings blieb ihm auch nichts anderes übrig, nachdem bei der körperli- chen Untersuchung unmittelbar nach seiner Inhaftierung vom 27. Oktober 2017 Hautrötungen an den Fingergrundgelenken beider Hände zu sehen waren, was nahelegt, dass kurz zuvor eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden haben muss, bei der er seine Fäuste eingesetzt hat (Urk. 6/3 S. 4). Auffallend ist hinge- gen, dass der Beschuldigte sich mit Bezug auf Fusstritte gegen †D._____, nie richtig festgelegt hat. Entsprechend wirken seine Angaben in diesem Punkt blass, beruft er sich doch dabei entweder auf Erinnerungslücken (Urk. 3/6 F83; Urk. 77 S. 27) oder beschränkt er sich darauf zu sagen, dass er nicht ausschliessen will bzw. kann, dass er die Getötete auch in den Bauch getreten hat (Urk. 3/11 F16; Urk. 77 S. 17). Auch anlässlich der Befragung in der ersten Berufungsverhand- lung vom 22. November 2022 erwähnte der Beschuldigte von sich aus zunächst nur, dass er seine Ehefrau mit den Händen geschlagen und sie an die Wand ge- stossen habe. Auf Nachfrage, ob er sie im Rahmen dieses Streits auch getreten
- 38 - habe, gab er erneut an, dies nicht mehr genau zu wissen, bzw. dies – falls doch – nicht so bewusst getan zu haben. Er wisse auch nicht mehr, wohin seine allfälli- gen Tritte gegangen seien. Er schliesse aber nicht aus, dass sie gegen den Bauch von †D._____ erfolgt seien, was allerdings nicht gezielt erfolgt sei (Prot. II S. 68 ff.). Im Rahmen der erneuten Befragung anlässlich der Fortsetzung der Be- rufungsverhandlung am 13. März 2024 gab der Beschuldigte schliesslich – auch wieder erst auf mehrfache Nachfrage hin und in teilweisem Widerspruch zu sei- nen früheren Aussagen – erstmals überhaupt konkret zu, er habe sie, als sie kni- end vor ihm auf dem Boden gewesen sei, zwei- bis dreimal in den Bauch getreten (Prot. II S. 143 ff.). Dieses zurückhaltende und ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten in Bezug auf einen Sachverhaltsaspekt, der – wenngleich die unmittelbare Todesursache nicht im Rahmen dieses Streits vom Dienstag gesetzt wurde – für die Ermittlung der Todesumstände des Opfers insgesamt dennoch re- levant ist, spricht somit von vornherein klar nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. 7.2.3. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte – so auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 70, S. 147) – vehement abstreitet, seiner Ehefrau vor deren Tod jemals einen Sitzhocker über den Kopf geschlagen zu haben, obschon diese Bestreitung völlig unglaubhaft ist. Denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind seine Aussagen, wonach er †D._____ an die Wand gestossen habe, die sich dabei eine Platzwunde am Hinterkopf zugezogen habe und anschliessend auf den Hocker gefallen sei, wie er dies auch an der Berufungsverhandlung angege- ben hat (Prot. II S. 71), in sich unschlüssig und weder mit dem angetroffenen Spu- renbild noch mit den Ergebnissen der durchgeführten kriminaltechnischen Unter- suchung vereinbar (Urk. 160 S. 30 f.). So wurden einerseits an der Wand, wo das Opfer nach dem behaupteten Stoss des Beschuldigten aufgeprallt und die Platz- wunde an ihrem Hinterkopf entstanden sein soll, keinerlei Blutspuren gefunden. Andererseits konnten an der Decke und am Boden des Wohnzimmers, in unmit- telbarer Umgebung des beschädigten und mit grossflächigen Blutanhaftungen der Getöteten kontaminierten Sitzhockers im Wohnzimmer Blutspuren vorgefunden werden, die als Wegschleuderspuren (jene an der Decke) resp. Schlagspritzspu- ren (jene am Boden) zu identifizieren sind. Diese sind zu erwarten, wenn ein mit
- 39 - Blut behaftetes Objekt über den Kopf einer Person geschwungen wird, wie dies beim Aufschlagen mit einem Sitzhocker gegen den Hinterkopf eines Gegenübers der Fall ist (Urk. 8/14 S. 7 f.). Des Weiteren wurden auf dem in der Nähe des Wohnorts des Beschuldigten gelegenen Grundstück an der AF._____-strasse 2 in G._____ mehrere Eckstreben sowie ein Möbelfuss sichergestellt, die sich spuren- technisch eindeutig dem betreffenden Sitzhocker aus dem Wohnzimmer der Fa- milie A._____D._____ zuordnen lassen, dem im Übrigen genau diese Bestand- teile fehlten (Urk. 8/14 S. 6 f.). Die genannten Beschädigungen sind also ein wei- teres klares Anzeichen dafür, dass der Hocker als Schlagegenstand eingesetzt wurde. Der Umstand, dass die Bestandteile des Hockers nur kurz nach dem Ein- schalten der Polizei auf dem Gartensitzplatz des genannten Grundstücks zusam- men mit einer blutverschmierten Damenjacke von †D._____ und weiteren Gegen- ständen aufgefunden wurden (Urk. 8/7 S. 7), spricht zudem dafür, dass die Ge- genstände und das Kleidungsstück kaum lange dort gelegen haben dürften. Da- mit ist also zugleich die Behauptung des Beschuldigten widerlegt, wonach er nicht wisse, weshalb der Hocker beschädigt sei, er liege schon seit langem demoliert in der Wohnung herum (Urk. 3/6 F25; Urk. 3/8 F25; Urk. 77 S. 29). Schliesslich wurde in der Wohnung A._____D._____ eine Strickmütze sichergestellt, an deren Innenseite nicht nur Blutspuren der Getöteten anhafteten, die mit den Riss- quetschwunden an deren Hinterkopf kompatibel sind (Urk. 8/12 S. 7), sondern auch ein Holzsplitter gefunden wurde, der zu einer Spanplatte gehört, wie sie auch bei der Holzkonstruktion des Sitzhockers verwendet wurde (Urk. 8/14 S. 5). Dafür hatte auch die Beschuldigtenseite keine Erklärung (Prot. II S. 72). All dies beweist endgültig, dass der Beschuldigte – wie in der (angepassten) Anklage- schrift umschrieben – †D._____ mit dem Hocker auf den Kopf geschlagen hat. Die hartnäckigen Bestreitungen hinsichtlich der Verwendung des Sitzhockers ge- gen seine Ehefrau lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang etwas zu verbergen hat. Daraus resultiert mithin eine weitere grobe Unstimmigkeit in der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, die geeignet ist, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen mit Bezug auf die Todesum- stände von †D._____ generell zu erschüttern.
- 40 - 7.3.1. In Bezug auf die Beurteilung der Aussagen des Privatklägers 2 ist demge- genüber allem voran in Betracht zu ziehen, dass ihm als einzigem Kind der Ehe- leute A._____D._____ im Alter von gerade einmal 11 Jahren durch den gewaltsa- men Tod der Getöteten und die sogleich erfolgte Verhaftung des Beschuldigten auf einen Schlag beide Elternteile abhandengekommen sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Kind zu Lebzeiten seiner Mutter nicht nur mit deren hochproblematischen Trinkverhalten konfrontiert war (Urk. 193 F42, F131, F142 ff.), sondern auch regelmässig Zeuge der gewalttätigen Übergriffe wurde, die vom Vater auf sie verübt wurden (Urk. 193 F41, F132 ff.). Insofern erstaunt nicht, wenn die Kinderpsychologin, welche die privatklägerische Videobefragung am 5. Dezember 2017 mitverfolgt hat, in ihrem Bericht zum Schluss kommt, dass das Kind die eigene Wahrnehmung nach wie vor als zu bedrohlich und die damit verbundenen Gefühle als zu schmerzhaft empfinde. Dies könne eine Erklärung dafür sein, dass der Privatkläger 2 zwar in der Lage gewesen sei, bei der Befra- gung über das Erlebte zu berichten, aber seine Gefühle nicht zulassen könne, sondern sich an die väterlichen Erklärungen und die Schuldzuweisungen klam- mere (vgl. Urk. O1/4/3 S. 2). Wie erörtert können die angeführten Umstände zwar nicht dazu führen, dass die privatklägerischen Aussagen bei der Sachverhaltser- stellung komplett ausgeblendet werden, wie dies die Vorinstanz getan hat (s. dazu vorn Erw. III. 3.2.). Indessen wird bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 2, der sich nachvollziehbarerweise wünscht, dass sein Vater aus dem Gefängnis entlassen wird (Prot. II S. 19), durchaus zu bedenken sein, dass er aus Loyalität gegenüber seinem einzig verbliebenen Elternteil dazu geneigt sein könnte, die Unwahrheit zu sagen, falls dies der Entlastung des Beschuldigten dienen sollte. 7.3.2. Des Weiteren ist anzuführen, dass sich der Privatkläger 2 nach seiner Er- steinvernahme vom 5. Dezember 2017 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens für keine weitere Befragung mehr zur Verfügung gestellt hat. Zwar fand im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 22. November 2022 nunmehr die zweite Einvernahme statt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese erst rund 5 Jahre nach den eingeklagten Ereignissen erfolgte, wobei naturgemäss an- genommen werden muss, dass mit dem langen Zeitablauf eine generelle Schwä-
- 41 - chung des Erinnerungsvermögens einhergeht. Erschwerend kommt im Fall des Privatklägers 2 sodann dazu, dass er bei seiner ersten Befragung noch 11-jährig war, während er bei der Zweiteinvernahme 16 Jahre alt war. Anders als bei einer voll ausgereiften erwachsenen Person hat der Privatkläger 2 somit in den dazwi- schenliegenden 5 Jahren eine Entwicklungsphase durchlaufen, die bei Heran- wachsenden für gewöhnlich grosse Persönlichkeitsveränderungen mit sich bringt. Insofern ist der Vergleich der früheren mit seinen aktuellen Aussagen in Bezug auf Konstanz und strukturelle Gleichheit über mehrere Befragungen hinweg von vornherein nur mit grossen Einschränkungen durchführbar. 7.3.3. Im Zusammenhang mit der Analyse von Aussagen von Minderjährigen kommt ferner deren Entstehungsgeschichte überragende Bedeutung zu, da ge- rade Kinder auf Fremdbeeinflussungen oder autosuggestive Prozesse besonders anfällig sind (vgl. zum aktuellen aussagepsychologischen Forschungsstand: NIE- HAUS/VOLBERT/FEGERT, Entwicklungsgerechte Befragung von Kindern im Strafver- fahren, 2017, S. 47 ff.; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2020 vom 7. Ok- tober 2020 E. 2.4.4). In diesem Zusammenhang lässt insbesondere die Äusse- rung des Privatklägers 2 anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2017 auf- horchen, wonach er bis zum Befragungstermin mit niemandem über die Todes- umstände seiner Mutter gesprochen haben will (Urk. 193 F152), obschon ange- sichts der absolut aussergewöhnlichen Situation klarerweise gegenteilige Aussa- gen zu erwarten gewesen wären. Zudem steht die privatklägerische Behauptung in klarem Widerspruch zu den Schilderungen des Beschuldigten. Dieser hat näm- lich im Wesentlichen konstant angegeben, dass er mit seinem Sohn noch in der damaligen Familienwohnung ein Gespräch geführt habe, als man realisiert habe, dass †D._____ tot sei. Darin habe der Beschuldigte angekündigt, dass er nun wohl ins Gefängnis müsse, weil er mit der Mutter Streit gehabt habe. Er habe des- halb seinen Sohn angefragt, ob er zu den Verwandten väterlicherseits nach Italien oder zur Familie der Mutter gehen wolle. Die Antwort des Privatklägers 2 habe ge- lautet, dass er lieber in der Schweiz bleibe, damit er weiterhin Fussball spielen könne (Urk. 3/4 F41 ff.; Urk. 3/8 F29 f.; Urk. 77 S. 23; Prot. II S. 83). Er habe ihn auch gefragt, ob er seine Mutter, deren Leichnam immer noch in der Dusche lag, noch einmal sehen wolle, was dieser aber abgelehnt habe (Prot. II S. 84). Unter
- 42 - den gegebenen Umständen liegt es also auf der Hand, dass der Beschuldigte in der Zeit nach der Tat bis zum Verlassen der Wohnung hinreichend Zeit und Gele- genheit hatte, auf seinen 11-jährigen Sohn gewollt oder unbeabsichtigt so einzu- wirken, dass dieser sich in wesentlichen Zügen dessen Sachverhaltsversion an- geeignet hat. Zumindest aber erscheint es in Anbetracht der tragischen Situation, nach der die Mutter tot in der Duschwanne liegt, und der Aussicht darauf, dass der Vater bald ins Gefängnis kommen wird, als nicht unwahrscheinlich, dass das Kind schon unmittelbar nach der Tat erheblichen autosuggestiven Wirkungen aus- gesetzt gewesen sein könnte, die es bei seiner Befragung am 5. Dezember 2017 dazu brachten, von sich aus das auszusagen, von dem das Kind vermutete, dass der Vater dies von ihm erwartete, oder die bei ihm gar zur Bildung von eigentli- chen Pseudoerinnerungen führten, aus denen es dann seine Schilderungen in der besagten Einvernahme geschöpft hat. Ob und inwiefern der Privatkläger 2 einer Autosuggestion unterlag oder sich durch den Beschuldigten beeinflussen liess, kann das Gericht letztlich nicht beantworten und muss deshalb offengelassen werden. Dennoch bleibt die wesentliche Feststellung, dass sowohl von den zeitli- chen und äusseren Umständen her wie auch von der speziellen familiären Kon- stellation in Verbindung mit seiner altersbedingten subjektiven Anfälligkeit her beim Privatkläger 2 zwei massgebende Aspekte für die Entstehung massiver Be- einflussungsbedingungen vorlagen, die für das Zustandekommen seiner Aussa- gen vom 5. Dezember 2017 möglicherweise eine zentrale Rolle spielten. Jeden- falls ist unübersehbar, dass der Privatkläger 2 bei der damaligen Befragung alles andere als frei wirkt. So fragt er gleich zu Beginn, was die Strafe wäre, wenn er lügt (vgl. Urk. O1/4/3 S. 1). Zudem stellt er sich von Anfang an auf den Stand- punkt, dass er fast alles vergessen habe (vgl. Urk. 193 F14). Verdächtigerweise wiederholt er das dann ausgerechnet, wenn es um die Verwendung und allfällige nachträgliche Entsorgung des Sitzhockers geht, mit dem auf den Kopf der Getöte- ten eingeschlagen wurde (Urk. 193 F119 ff.). Zu einzelnen Themen, wie etwa zum Ablauf des Streits zwischen den Eltern kurz vor dem Tod von †D._____, gibt er überdies nur widerwillig Antwort (vgl. Urk. 193 F92) und wird regelrecht ungehal- ten, wenn man ihm hierzu Ergänzungsfragen stellt (vgl. Urk. 193 F160: "Wer hat diese doofe Frage gestellt?"). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das privatklä-
- 43 - gerische Aussageverhalten deshalb generell nur mit besonderer Vorsicht zu wür- digen. Insbesondere sind bei ihm selbst unwahre Sachverhaltsschilderungen nicht auszuschliessen, wobei diese wie erörtert keineswegs notwendigerweise einer bewussten Falschaussage zu entspringen brauchen. 7.3.4. Zu beachten ist ferner, dass im Strafverfahren von mehreren Seiten be- richtet worden ist, dass der Privatkläger 2 sich ihnen gegenüber zu den Todesum- ständen von †D._____ geäussert hat. Dazu gehört in erster Linie M._____, eine langjährige Freundin der Getöteten, zu welcher der Privatkläger 2 seit der Inhaf- tierung seines Vaters engen Kontakt pflegt, lebte er doch in der Folge gar 2 Jahre lang bei ihr, und die er – neben seinem Vater – als eine der wichtigsten Personen in seinem Leben bezeichnet (Prot. II S. 17 ff.). M._____ hat bereits in ihrer Einver- nahme vom 16. Februar 2018 ausgeführt, der Privatkläger 2 habe ihr im Nach- gang zur Befragung vom 5. Dezember 2017 verschiedene Versionen der Ge- schehnisse erzählt, die deutlich von dessen Sachdarstellung anlässlich der Ein- vernahme abweichen (Urk. O2/4/10 F12 ff.). Zudem hat sich M._____ im Oktober 2018 von sich aus bei der Polizei gemeldet, um anzuzeigen, dass der Privatklä- ger 2 ihr nunmehr offenbart hat, er habe bei der Polizei nicht die Wahrheit ausge- sagt (Urk. O2/4/11). Auch in der nachfolgenden staatsanwaltschaftlichen Zeugen- einvernahme vom 8. Februar 2019 präsentierte M._____ eine neue Sachverhalts- darstellung, die der Privatkläger 2 ihr gegenüber erzählt haben soll (vgl. Urk. O2/4/13 F11 ff.). Dass er mit M._____ über den Tod seiner Mutter gesprochen hat, gibt der Privatkläger 2 denn auch zu, obschon er sogleich relativierend an- fügt, sie hätten nicht detailliert über das Ganze gesprochen (Prot. II S. 18). Das- selbe gilt für B._____ (Privatklägerin 1), der leiblichen Schwester der Getöteten, mit der der Privatkläger 2 eigenen Angaben zufolge die engste Beziehung aus seiner Verwandtschaft pflegt (Prot. II S. 19 f.). Die Privatklägerin 1 hat im Dezem- ber 2018 ebenfalls von sich aus mit der Polizei Kontakt aufgenommen, um be- kanntzugeben, dass der Privatkläger 2 ihr gegenüber bislang unbekannte Einzel- heiten hinsichtlich der Todesumstände von †D._____ preisgegeben habe (vgl. Urk. O2/4/32). Auch sie wurde dazu am 8. Februar 2019 von der Staatsanwalt- schaft einvernommen (Urk. O2/4/33 F11 ff.). Zwar handelt es sich bei der Privat- klägerin 1 wie auch bei M._____ um Aussagepersonen, die aus dem familiären
- 44 - bzw. freundschaftlichen Umfeld der Getöteten stammen. Wenig überraschend stehen sie dem Beschuldigten daher keineswegs unvoreingenommen, sondern teilweise sogar offen feindselig gegenüber (etwa wenn die Privatklägerin 1 aus- führt, sie habe sich geweigert, ihre Zustimmung dazu zu geben, dass der Privat- kläger 2 mit seinem Vater im Gefängnis telefonieren kann, weil sie dem Beschul- digten "ja nicht noch das Leben leichter machen" müsse, vgl. dazu Urk. O2/4/33 F23). Zudem handelt es sich bei ihnen um klassische Zeuginnen vom Hörensa- gen, die den Wahrheitsgehalt der privatklägerischen Aussagen über den Tather- gang natürlich nicht überprüfen können. Gleichwohl ist festzuhalten, dass beide glaubhaft dargelegt haben – und darüber können sie sehr wohl konsistente Anga- ben machen –, wie der Privatkläger 2 ihnen die Abläufe der Geschehnisse so prä- sentiert hat, dass sie in mehreren Punkten mit deren Darstellung bei seiner Ein- vernahme vom 5. Dezember 2017 unvereinbar sind. Dies stellt nicht nur ein deut- liches Anzeichen dafür dar, dass der Privatkläger 2 offenbar situativ und je nach Gegenüber dazu neigt, seine Aussagen anzupassen, sondern zeugt klar davon, wie empfänglich er letztlich für Fremdbeeinflussungen in die eine oder andere Richtung ist. Nicht zu vergessen ist überdies, dass der Privatkläger 2 nicht nur den Beeinflussungen aus dem Umfeld von †D._____, sondern auch solchen der Familie des Beschuldigten ausgesetzt ist. Dies geht nicht zuletzt aus einer Erklä- rung des damaligen Prozessbeistands vom 8. Februar 2019 hervor, der darauf hinwies, dass sich das Kind von seiner in Italien wohnhaften Grossmutter väterli- cherseits, mit der er gemäss seinen Angaben nach wie vor regelmässigen telefo- nischen Kontakt hält und bei der er jeweils seine Winterferien verbringt (Prot. II S. 20 f.), unter Druck gesetzt fühlte (Urk. 13/11). Sogar der Beschuldigte selber räumte ein, dass er während des Vorverfahrens über seine Mutter versucht habe, den Privatkläger 2 dazu zu bringen, im Strafverfahren auszusagen (Urk. 3/9 F18). Aus all dem ergibt sich, dass sich der Privatkläger 2 in einem unübersehbaren Spannungsverhältnis befindet, stehen sich doch das Umfeld von †D._____ einer- seits und der Beschuldigte mit seiner Familie andererseits diametral gegenüber. Dies ist, auch wenn der Privatkläger 2 zu Beginn seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung angab, sich weder hinsichtlich seiner ersten Befragung bei der Polizei noch mit Blick auf die anstehende Befragung durch das Berufungsge-
- 45 - richt in irgendeiner Weise von aussen unter Druck gesetzt zu fühlen (Prot. II S. 21, S. 44; s. dazu allerdings hinten Erw. III. 7.3.5.3.), bei der Bewertung seiner Aussagen mitzuberücksichtigen. 7.3.5. Es ist folglich unter den vorstehend erörterten Rahmenbedingungen, dass der Privatkläger 2 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. November 2022 wie folgt ausgesagt hat (Prot. II S. 16 ff.): 7.3.5.1.Zum letzten Mal habe der Privatkläger 2 seine Mutter lebend gesehen, als er von der Schule nach Hause gekommen und daraufhin ins Fussballtraining ge- gangen sei. Er glaube, es sei ein Mittwoch gewesen, da er an diesem Abend ein Spiel gehabt habe. Nach der Verfassung seiner Mutter beim Verlassen der Woh- nung befragt, gab der Privatkläger 2 an, diese sei "besoffen" gewesen. Sie habe ihm noch ein "Znüniböxli" mit einem Sandwich drin gegeben und er habe sich von ihr verabschiedet. Er wisse nicht mehr, wie sie da ausgesehen habe. Auf die Frage, ob sie verletzt gewesen sei, antwortete er, er habe blaue Flecken an ihr gesehen. Er wisse nicht mehr, was am Tag zuvor passiert sei. Aber die Stimmung zuhause sei angespannt gewesen, er denke, das sei, weil seine Eltern "einen Streit oder so" gehabt hätten. Er habe den Streit aber nicht mitbekommen, da er in seinem Zimmer gewesen sei. Deshalb habe er auch nicht gesehen, ob sich die beiden körperlich angegangen hätten. Es sei wohl wieder um das Trinken gegan- gen, vermute er, da seine Mutter damals eigentlich jeden Tag betrunken gewesen sei. Der Streit sei am Montag gewesen, sicher nicht am Dienstag. Auf die Frage, wieso er Montag meine, gab der Privatkläger 2 zu Protokoll, weil er nicht mehr wisse, was am Dienstag passiert sei. Die blauen Flecken an seiner Mutter erkläre er sich damit, dass sie und sein Vater immer wieder Streit gehabt hätten und sich gegenseitig geschlagen hätten. Er denke schon, dass sein Vater ihr diese blauen Flecken zugefügt habe, er wisse jedoch nicht, von welchem konkreten Streit diese stammen. Auf die Frage, ob auch Gegenstände zum Einsatz gekommen seien, überlegte der Privatkläger 2 zunächst und sagte dann, nein, das wisse er nicht. Danach befragt, ob er sich noch an ein kaputtes TV-Gerät erinnern könne, gab er an, den Fernseher habe er kaputt gemacht, als er diesen aus dem Elternschlaf- zimmer habe holen wollen und ihm auf den Boden gefallen sei, noch bevor seine
- 46 - Mutter ihm habe helfen können. Er wisse nicht mehr, wie seine Mutter darauf rea- giert habe, und auch nicht mehr, wer es dem Vater gesagt habe. Dieser habe aber "normal" darauf reagiert, er habe gesagt, das könne passieren. Ob es des- wegen Streit zwischen seinen Eltern gegeben habe, könne er sich nicht erinnern (Prot. II S. 16 ff.). Der Fernseher sei ihm am Dienstag heruntergefallen (Prot. II S. 52). 7.3.5.2.Zum Tagesablauf am Mittwoch, 25. Oktober 2017, gab der Privatkläger 2 an, dass er am Vor- und Nachmittag zur Schule gegangen sei und dazwischen am Mittag nach Hause gekommen sei. Am Mittag habe seine Mutter ihm etwas gekocht, wahrscheinlich Pasta. Sie habe selber aber nicht mitgegessen. Er habe gemerkt, dass es ihr nicht so gut gehe. Sie habe sich am Mittag noch in die Toi- lette übergeben müssen, als sie das Mittagessen zubereitet habe. Auf die Frage, wieso sich seine Mutter habe übergeben müssen, antwortete der Privatkläger 2, sie habe öfters Mühe mit dem Magen gehabt, wenn sie zu viel getrunken habe, dann habe sie sich öfters auch übergeben müssen (Prot. II S. 31 ff.). Auf Nach- frage erklärte er weiter, er habe bei seiner Mutter wieder Wein gerochen, woraus er geschlossen habe, dass sie wieder betrunken sei. Sie sei "mega gut gelaunt" gewesen, aber auf eine komische Art, so wie besoffene Leute halt drauf seien (Prot. II S. 46). Er wisse nicht mehr, ob geplant gewesen sei, dass seine Mutter auch zum Fussballspiel am Abend komme, sie sei nicht oft mitgekommen, nur wenn sie nüchtern gewesen sei, was aber selten vorgekommen sei. Nachdem seine Mutter ihm das "Znüniböxli" ausgehändigt habe, sei er normal mit seinem Scooter und danach mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ins Training gefahren. Sein Vater sei direkt von der Arbeit gekommen und in AG._____ aus dem Zug ausgestiegen. Er habe ihn am Bahnhof getroffen und sei dann mit ihm zum Trai- ningsplatz H._____ gegangen. Nach dem Spiel sei er mit seinem Vater nach Hause gegangen. Der Vater eines Teamkollegen habe sie gefahren. Als sie zu- hause eingetroffen seien, habe er seine Mutter tot aufgefunden. Sie sei in der Ecke zwischen Flur und Wohnzimmer gewesen, so sitzend, Kopf und Rücken an die Ecke gelehnt, mit den Beinen ausgestreckt. Er wisse nicht mehr, wie sie gek- leidet gewesen sei. Er wisse auch nicht mehr, ob sie die Augen offen oder ge- schlossen gehabt habe. Er habe Kot gerochen, der wahrscheinlich von seiner
- 47 - Mutter, aber auch vom Hund gewesen sei. Zudem habe er überall Blut gesehen, auch an der Ecke, wo sie sie gefunden hätten. Sein Vater habe daraufhin ver- sucht sie aufzuwecken, zuerst mit ein bisschen Wasser über ihren Kopf, aber das habe nicht funktioniert. Anschliessend habe sein Vater sie in die Dusche mitge- nommen und dort probiert, sie wiederzubeleben. Er habe es mit "Wiederbele- bungs-Atmungs-Sachen" versucht. Er habe alles probiert, um sie wiederzubele- ben. Sein Vater habe dann nicht mehr gewusst, was er tun solle, er sei wie er- starrt und mit der Situation überfordert gewesen, weil er es selber nicht habe glau- ben können. Sie hätten dann entschieden, dass sie zuerst die Wohnung putzen und dann am nächsten Morgen die Polizei rufen, wobei sein Vater ihn zur Familie (mütterlicherseits) bringen werde, während er (der Beschuldigte) zur Polizei gehe. Auf die Frage, ob es an jenem Mittwochabend nochmals zu einem Streit zwischen seinem Vater und seiner Mutter gekommen sei, verneinte dies der Privatkläger 2, seine Mutter sei ja leblos am Boden gewesen. Als er in die Augen seines Vaters geblickt und gesehen habe, dass seine Augen leer waren, sei ihm bewusst gewe- sen, dass seine Mutter tot sei. In dem Moment sei seine kleine Welt, die er mit seiner Familie hatte, für ihn zusammengebrochen. Er habe nicht gewusst, wie er damit umgehen solle. Was er mit seinem Vater in der Folge noch gesprochen habe, wisse er nicht mehr. Er denke nicht, dass sie überhaupt noch etwas gespro- chen hätten. Sein Vater habe ihm an jenem Abend jedenfalls noch schnell Pasta gekocht, da sie ja noch etwas hätten essen müssen. Später seien sie gleichzeitig ins Bett gegangen, er wisse aber nicht mehr, in welchem Zimmer sie geschlafen hätten. Gesprochen worden sei auch in der Nacht nichts mehr (Prot. II S. 33 ff., S. 40, S. 46). 7.3.5.3.Am folgenden Morgen habe sein Vater ihm gesagt, dass er ihn zu K._____ (der leiblichen Grossmutter mütterlicherseits) bringe und er selber da- nach zur Polizeiwache gehe, um zu erzählen, was passiert sei. Der Vater habe J._____ (gemeint ist J._____), eine Kollegin von ihm, angerufen. Sie hätten dann für ihn (Privatkläger 2) seine Sachen gepackt und als J._____ da gewesen sei, habe diese sie beide im Auto gefahren und den Vater in der Nähe der Polizeista- tion aussteigen lassen, nachdem dieser J._____ gebeten habe, ihn (den Privat- kläger 2) zu K._____ zu fahren. Sie hätten sich noch verabschiedet, sonst habe
- 48 - sein Vater nicht wirklich viel gesagt. Sein Vater habe ihm einzig gesagt, er wolle nicht, dass der Privatkläger 2 in der Zeit, in welcher er weg sein werde, ins Heim komme. Damit konfrontiert, dass er nach seiner polizeilichen Einvernahme in ei- nem Brief an die Polizei mitgeteilt habe, in der Einvernahme fälschlicherweise an- gegeben zu haben, sie seien mit dem öffentlichen Verkehr zu K._____ gefahren, und er überdies J._____ unerwähnt gelassen habe, gab der Privatkläger 2 an, das sei zutreffend. Er habe J._____ nicht hineinziehen wollen, weil diese mit dem Ganzen nichts zu tun gehabt habe. Er habe ihr keine unnötigen Umstände berei- ten wollen. Generell finde er, er sei bei der besagten polizeilichen Einvernahme unter Druck gesetzt worden, indem man ihm keine Zeit gelassen habe, sich aus- zudrücken. Er habe auch Angst vor "denen" gehabt, was dazu geführt habe, dass er beim Erzählen oftmals durcheinandergekommen sei. Es sei eine stressige Si- tuation gewesen, er habe Angst und Panik gehabt und ihm sei alles zu schnell ge- gangen (Prot. II S. 39 ff.). 8.1. Im Folgenden geht es um die Ermittlung der konkreten Geschehnisse, die sich von Dienstag, 24. Oktober 2017, bis Donnerstag, 26. Oktober 2017, abge- spielt haben. Dabei werden insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 zum hier in Frage stehenden Zeitraum auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen und im Lichte des übrigen Untersuchungsergebnisses auszuwerten sein. 8.2.1. Zum Tagesablauf am Dienstag, 24. Oktober 2017, äusserte sich der Be- schuldigte im Wesentlichen dahingehend, dass er zur Mittagszeit einen Anruf des Privatklägers 2 erhalten habe, der ihm mitgeteilt habe, dass †D._____ betrunken sei und er nichts zu essen habe. Der Beschuldigte habe seinem Sohn geantwor- tet, er sei bei der Arbeit und könne jetzt nicht nach Hause kommen. Im weiteren Verlauf des Tages habe der Beschuldigte eine weitere Nachricht seines Sohnes erhalten, wonach dieser die Mutter – weil sie immer noch betrunken sei – im Ba- dezimmer habe einschliessen müssen, als eine Matratzenlieferung vom Waren- haus "AH._____" bei ihnen eingetroffen sei. Ausserdem habe er dabei vom Pri- vatkläger 2 erfahren, dass †D._____ den Fernseher beschädigt habe. Als der Be- schuldigte um 18.00 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er seine
- 49 - Ehefrau wegen des Fernsehgeräts und weil sie den Privatkläger 2 am Mittag nichts zu essen gegeben hatte zur Rede gestellt. Dabei habe sie wahrheitswidrig behauptet, dass das Kind den Fernseher kaputt gemacht habe. Daraufhin sei ein Streit ausgebrochen, der nicht länger als 5 oder 10 Minuten gedauert habe und bei dem man sich gegenseitig geschlagen habe. In der Folge habe †D._____ die Wohnung verlassen und sei erst um 01.00 Uhr nachts zurückgekehrt (Urk. 3/4 F64 ff.; Urk. 3/6 F115; Urk. 3/8 F36; Urk. 3/11 F9 ff.; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 65 ff.). 8.2.2. Die Schilderungen des Beschuldigten erscheinen vordergründig als nicht unplausibel. Sie decken sich zudem mit den Unterlagen seiner Arbeitgeberin, die in der Woche ab Montag, 23. Oktober 2017, einen Arbeitseinsatz des Beschuldig- ten auf der Baustelle des AI._____ dokumentieren (vgl. die visierten Arbeitsrap- porte in Anhang zu Urk. 4/29). Ferner geht aus der rückwirkenden Ermittlung der Verkehrsdaten seiner Mobiltelefonnummer hervor, dass der Beschuldigte am Dienstag (24. Oktober 2017) um 12.20 Uhr vom Antennenstandort AJ._____- strasse in Zürich ein Telefonat mit dem Festnetzanschluss aus der Wohnung der Familie A._____D._____ geführt hat, welches 157 Sekunden gedauert hat (Urk. 1/10 S. 2; Urk. 1/10/7). Dies lässt sich in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschuldigten bringen, wonach er in der Mittagszeit einen Telefonanruf des Pri- vatklägers 2 erhalten hat. 8.2.3. Gleichwohl sind im Aussageverhalten des Beschuldigten zur Kommunika- tion zwischen ihm und den übrigen Familienmitgliedern am Dienstag auch klei- nere Unstimmigkeiten festzustellen. So blieb es seinen Angaben zufolge nicht nur bei einem Telefongespräch um die Mittagszeit, in dem ihn der Privatkläger 2 dar- über informierte, dass †D._____ betrunken sei und dass sie ihm nichts zu essen gekocht habe. Vielmehr folgten nach der Darstellung des Beschuldigten im Ver- lauf des Tages weitere Telefonate zwischen seinem Mobiltelefonanschluss und dem Festnetzanschluss der Familienwohnung in G._____ Beim ersten ging es darum, dass der Privatkläger 2 bestätigte, dass er sich nun ein Nutellabrot zube- reitet hatte, beim zweiten wurde mit †D._____ die bevorstehende Matratzenlieferung besprochen, beim dritten teilte der Privatkläger 2 mit, dass er
- 50 - die Mutter während der Lieferung in einem anderen Zimmer einschliessen musste, und beim vierten beklagte sich der Privatkläger 2, dass †D._____ den Fernseher beschädigt hat (Urk. 3/4 F64; Urk. 17/32 S. 2; Urk. 3/6 F115; Urk. 3/11 F11). Wie indessen aus der Auswertung der Telefondaten ersichtlich ist, wurden zwar am Dienstagnachmittag insgesamt zehn Anrufe vom Festnetzanschluss der Familie A._____D._____ auf das Mobiltelefon des Beschuldigten getätigt. Neben demjenigen um 12.20 Uhr dauerte allerdings nur ein weiterer Anruf, nämlich der- jenige um 15.05 Uhr, mit 25 Sekunden länger als wenige Sekunden (2 bis 9 Se- kunden; vgl. Urk. 1/10/7). Angesichts der sehr kurzen Gesprächsdauer ist es nur schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte die weiteren von ihm genannten Tele- fongespräche mit dem von ihm beschriebenen Inhalt geführt hat. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte selber im Verlaufe des Strafverfahrens auch eine andere Version hierzu präsentiert hat. Demnach hat am Dienstag lediglich das Telefonat zur Mittagszeit stattgefunden, in dem er vom Privatkläger 2 darüber informiert wurde, dass †D._____ betrunken ist und es unterlassen hat, dem Kind etwas zu Mittag zu kochen. Davon, dass das Kind die alkoholisierte Mutter vor den Liefe- ranten der Matratze abschirmen musste und dass diese den Fernseher beschä- digt hat, will der Beschuldigte demgegenüber erst erfahren haben, als er auf dem Heimweg von der Arbeit auf der Strecke zwischen der Ankunftshaltestelle des Busses und der Wohnung zufällig auf den draussen Fussball spielenden Privat- kläger 2 getroffen ist, der ihm das mündlich erzählt hat (Urk. 3/8 F36). Hierbei handelt es sich zweifellos um geringfügige Abweichungen, die für sich allein ge- nommen nicht schwer ins Gewicht fallen. Entsprechend kann letztlich offenblei- ben, wie es sich damit verhält. 8.2.4. Erstaunlich ist hingegen, dass der Privatkläger 2 in seiner Befragung vom
5. Dezember 2017 über den Auslöser des Streits zwischen dem Beschuldigten und †D._____ am Dienstagabend lediglich erwähnte, dass wie immer der Grund darin gelegen habe, dass die Mutter betrunken gewesen sei, während er weder über den beschädigten Fernseher noch über die Matratzenlieferung ein Wort ver- lor (Urk. 193 F95). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich der Pri- vatkläger – obschon er auf die Lieferung der Bettware angesprochen wurde – nicht mehr daran erinnern, dass er seine angetrunkene Mutter vor den beiden
- 51 - "AH._____"-Angestellten, welche die Matratze anlieferten, abschirmen musste (Prot. II S. 27). Indessen hat der Privatkläger 2 in seiner Zweiteinvernahme von sich aus eingeräumt, dass er es war, der den Fernseher kaputt gemacht hat (Prot. II S. 26), und dass er deswegen Schuldgefühle hatte (Prot. II S. 30). Damit bestätigt er nicht nur teilweise die Zeugenaussage von M._____, die ausgeführt hat, dass der Privatkläger 2 ihr berichtet habe, er habe starke Schuldgefühle, weil er derjenige gewesen sei, der dem Beschuldigten gesagt habe, dass †D._____ das Fernsehgerät kaputt gemacht habe (Urk. O2/4/13 F11). Vielmehr ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Schuldgefühle des Privatklägers 2 noch deutlich grösser sind, wenn man bedenkt, dass er nicht nur seine Mutter beim Beschuldig- ten "verraten" hat, wie er dies M._____ anvertraut hat, sondern dass er sie ge- mäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung gar gegenüber dem Be- schuldigten zu Unrecht beschuldigt hat, womit die mit dem kaputten Fernseher zusammenhängende Eskalation des Streits zwischen seinen Eltern in eine kör- perliche Auseinandersetzung am Dienstagabend schwer auf ihm lasten dürfte. Gerade angesichts dieser Sachlage ist es daher besonders auffällig, wenn der Privatkläger 2 sich partout nicht daran erinnern will, dass das beschädigte Fern- sehgerät den Streit seiner Eltern am Dienstagabend ausgelöst hat (Prot. II S. 31), und wenn er die Thematik auch dadurch herunterzuspielen versucht, dass sein Vater ihm gegenüber normal reagiert habe, als dieser davon erfahren habe, dass er (der Privatkläger) den Fernseher kaputt gemacht habe (Prot. II S. 26). Jeden- falls steht dies in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, der stets angegeben hat, dass der beschädigte Fernseher im Zentrum des Streits zwischen †D._____ und ihm am Dienstagabend stand, wobei er sich deswegen derart über sie geärgert hatte, weil sie dafür zu Unrecht dem Privatkläger 2 die Schuld zugeschoben hatte. Entsprechend zeigte sich der Beschuldigte gänzlich überrascht, als er bei der Berufungsverhandlung vom Privatkläger 2 vernahm, dass es tatsächlich dieser war, der das Gerät beschädigt hatte (Prot. II S. 65). Der Umstand, dass sich der Privatkläger 2 zu den Gründen ausschweigt, die dazu ge- führt haben, dass es damals zum Streit zwischen seinen Eltern kam, belegt mithin eindrücklich, wie der zum Zeitpunkt der Befragungen noch minderjährige Privat-
- 52 - kläger Sachverhaltsaspekte, die für ihn belastend sind, komplett ausblenden kann. 8.2.5. Im Gegensatz dazu ist zu beachten, dass der Privatkläger 2 in seiner ers- ten Einvernahme noch bestätigt hatte, dass er am Dienstagabend einen Streit zwischen seinen Eltern mitbekommen hat. Demnach habe, als der Privatkläger 2 vom Spielen im Freien nach Hause zurückgekehrt sei (Urk. 193 F44), die Mutter den Vater angefahren, worauf dieser wütend geworden sei und ihr eins geschla- gen habe. Weil der Privatkläger 2 nicht habe zusehen wollen, wie seine Eltern streiten, habe er sich in sein Zimmer zurückgezogen (vgl. Urk. 193 F92). Dort habe er gehört, wie jemand auf den Boden falle, vermutungsgemäss habe es sich dabei um seine Mutter gehandelt (Urk. 193 F161, F166 f.). Zudem stimmt die pri- vatklägerische Sachdarstellung insofern mit derjenigen des Beschuldigten über- ein, als die Mutter nach dem Streit die Wohnung verlassen hat (Urk. 193 F163). Ergänzend ist beizufügen, dass auch die Nachbarin T._____ am 23. oder 24. Ok- tober 2017 (wobei letzteres Datum auf den Dienstag fiel) Streit aus der direkt dar- unterliegenden Wohnung der Familie A._____D._____ gehört hat (Urk. O2/4/24 F60). Entsprechend hat mit der Vorinstanz als erstellt zu gelten, dass es am Dienstagabend zu einem Ehestreit gekommen ist (Urk. 160 S. 52 f.). 8.2.6. Demgegenüber kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie aus den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Meldung des Todesfalls bei der Stadtpolizei Zürich ableiten möchte, dass am 24. Oktober 2017 keine tätli- che Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten A._____D._____ stattgefunden hat, sondern erst am 25. Oktober 2017 (vgl. Urk. 79 S. 8). Sowohl aus den Aussa- gen der beiden involvierten Beamten der Stadtpolizei Zürich, V._____ und W._____ (Urk. O2/4/1 F21; Urk. O2/4/2 F14), wie auch aus dem Haftrapport, den der Erstgenannte am 26. Oktober 2017 verfasst hat (Urk. 17/1 S. 2), geht ausdrü- cklich hervor, dass der Beschuldigte stets von einem Ehestreit am Dienstag,
24. Oktober 2017, berichtet hat. Auch aus den Journaleinträgen, die nach dem Einschalten der Polizei laufend verfasst wurden, geht nichts Gegenteiliges hervor (Urk. 1/1). Insofern stellen die polizeilichen Akten gerade einen zusätzlichen Be- leg dafür dar, dass von Anfang an von einer Auseinandersetzung mit der Getöte-
- 53 - ten am Dienstag die Rede war. Letztlich ist es deshalb unbeachtlich, wenn im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 27. Oktober 2017 steht, dass der bericht- erstattende Kantonspolizist von V._____ telefonisch erfahren habe, der Beschul- digte habe am 26. Oktober 2017 zu ihm gesagt, es habe "gestern" einen Streit mit †D._____ gegeben (Urk. 1/2 S. 3 f.), handelt es sich doch dabei sehr wahrschein- lich um einen Fehler in der Nachrichtenübertragung zwischen dem Beamten der Stadtpolizei und demjenigen der Kantonspolizei. 8.2.7. Ebenso wenig ist darauf abzustellen, dass der Privatkläger 2 sich an der Berufungsverhandlung an keine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig- ten und †D._____ am Dienstagabend erinnern will, wohl aber einen (vorwiegend verbalen) Streit erwähnt, der am Montag (23. Oktober 2017) stattgefunden haben soll, was jedoch im bisherigen Strafverfahren von keiner Seite – insbesondere auch von ihm nicht – thematisiert worden war (Prot. II S. 25). Wie im Zusammen- hang mit dem beschädigten Fernseher erweckt dieses Aussageverhalten unwei- gerlich den Eindruck, als lasse der Privatkläger 2 gewisse Ereignisse bewusst aus. Es ist denn auch geradezu mit den Händen greifbar, dass der Privatkläger 2 vor Berufungsgericht darauf bedacht war, seinen Vater ja nicht zu belasten, und er die gewalttätige Auseinandersetzung zwischen seinen Eltern, die – soweit auch vom Beschuldigten bestätigt – am Dienstag stattgefunden hat und über die er in seiner früheren Einvernahme noch berichtet hatte, bei seiner zweiten Befragung gänzlich ausblendet. 8.2.8. Nach dem Gesagten ist mithin erstellt, dass es am Dienstagabend infolge eines Streits um den beschädigten Fernseher – und weil kein Mittagessen für den Privatkläger 2 bereitgestellt wurde – zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und †D._____ kam, welche der Privatkläger 2 zumin- dest teilweise miterlebt hat. Aus dem Verletzungsbild der Getöteten, gemäss wel- chem sie mehrzeitig zugefügte innere und äussere Läsionen unterschiedlichen Al- ters aufwies, von denen einige mindestens 1 Tag vor dem Todeseintritt entstan- den (z.B. das als Nr. 17 dokumentierte Hämatom an der rechten Flanke überge- hend zum Unterbauch, vgl. die Fotodokumentation der Obduktion sub Urk. 8/1 S. 34 sowie das Histologieprotokoll sub Urk. 5/9 S. 4; vgl. auch das Gutachten
- 54 - des IRM Bern sub Urk. 235 S. 5 f.), lässt sich sodann ableiten, dass †D._____ be- reits am Dienstag heftiger körperlicher Gewalt ausgesetzt war. Insofern muss den Aussagen des Beschuldigten klar widersprochen werden, der den Streit am Dienstag über weite Strecken des Verfahrens als nicht sehr intensiv bezeichnet hat (Urk. 3/4 F46; Urk. 3/6 F79; Urk. 3/11 F14 ff.; Urk. 77 S. 20; auch zuletzt noch "wie immer", später immerhin "schon zu fest" bzw. "sicher zu fest": Prot. II S. 69 bzw. S. 144). 8.2.9. Darüber hinaus erscheint es als möglich oder sogar als überwiegend wahrscheinlich, dass der Schlag mit dem Sitzhocker auf den Kopf von †D._____ ebenfalls am Dienstagabend erfolgt ist, passt es doch zum Verhalten einer Per- son, die wie †D._____ im vorliegenden Fall nach dem Streit abends Ende Okto- ber mit mehreren mindestens teilweise blutenden Rissquetschwunden am Hinter- kopf die Wohnung verlässt, dass sie sich eine Kopfbedeckung überzieht, wodurch sich wiederum erklären lässt, dass an der Innenseite einer Strickmütze, die dem Opfer gehörte, Blutspuren anhafteten, die mit den zugezogenen Verletzungen am Hinterkopf kompatibel sind, sowie ein Holzsplitter gefunden wurde, der mit dem Konstruktionsmaterial des Hockers übereinstimmt (s. dazu vorn Erw. III. 7.2.3.). Auf der anderen Seite ist aber auch nicht völlig auszuschliessen, dass †D._____ zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Sitzhocker geschlagen wurde, was nichts daran ändern würde, dass der betreffende Vorgang als erstellt zu gelten hat. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, wer die fehlenden Be- standteile des Hockers auf dem Gartensitzplatz des in der Nähe der Wohnung der Familie A._____D._____ gelegenen Grundstücks an der AF._____-strasse 2 de- poniert hat. Sowohl der Beschuldigte wie auch das Opfer kommen dafür in Frage. Allerdings sprechen die seltsamen Umstände des Auffindens – der Möbelfuss be- fand sich in einer Einkaufstasche, die auch eine mit Blutspuren des Opfers ver- schmierte Jacke und einen Damenstiefel mit abgebrochenem Absatz sowie eine Packung mit Äpfeln enthielt, wohingegen die fehlenden Eckstreben ausserhalb der Tasche am Boden verstreut lagen (Urk. 8/7 S. 7; Urk. 8/2 S. 108 ff.) – eher dagegen, dass es sich um eine bewusste und überlegte Entsorgungsaktion han- delt. Entgegen der Auffassung, welche die Staatsanwaltschaft noch vor Vorin- stanz vertreten hatte (vgl. Urk. 79 S. 17), kann dem Beschuldigten diesbezüglich
- 55 - demnach nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er versucht habe, belastendes Beweismaterial beiseitezuschaffen. Dies ist indessen auch nicht un- mittelbar anklagerelevant. 8.3.1. Mit Bezug auf den Tagesablauf am Mittwoch, 25. Oktober 2017, gab der Beschuldigte sodann grob zusammengefasst zu Protokoll, dass es an diesem Tag zu keiner weiteren Auseinandersetzung zwischen †D._____ und ihm gekommen sei. Vielmehr habe er bereits um 06.00 Uhr morgens das Haus verlassen, um zur Arbeit zu fahren. Über Mittag habe er dann noch mit seiner Ehefrau telefoniert, sie habe ganz normal gewirkt. Am Nachmittag habe er zudem ein weiteres Telefon- gespräch mit dem Privatkläger 2 geführt, der ihn angefragt habe, ob er zum Fuss- ball begleitet werde, was er habe ablehnen müssen, da er nicht von der Arbeit wegkönne. Dabei habe er von diesem erfahren, dass †D._____ auf dem Sofa liege und fernschaue. Nach Arbeitsschluss sei der Beschuldigte sodann direkt von seinem Arbeitsplatz in Zürich zum Sportplatz H._____ in I._____ gereist, wo um 17.30 Uhr das Testspiel der Fussballmannschaft seines Sohnes angepfiffen wor- den sei. Um 19.30 Uhr sei er zusammen mit dem Privatkläger 2 heimgekehrt. Beim Betreten der Wohnung habe †D._____ im Korridor tot dagelegen. Der Be- schuldigte habe sie daraufhin in die Duschwanne gelegt und abgeduscht. Danach habe er mehrere Stunden sitzend und weinend bei seiner Ehefrau verbracht. In der Folge habe er den Boden vom Kot, Urin und Erbrochenen gereinigt, in dem †D._____ gelegen habe, und dem Privatkläger 2 etwas zu essen zubereitet. Zu- dem habe er beschlossen, das Kind in die Obhut der Herkunftsfamilie seiner Ehe- frau zu geben. Dabei sei ihm in den Sinn gekommen, dass er dafür seine Ex-Part- nerin um Hilfe anfragen könne. Weil ihm erst möglich gewesen sei, diese am fol- genden Tag zu erreichen, hätten der Privatkläger 2 und er die Nacht noch in der Wohnung verbracht (Urk. 3/4 F25, F41; Urk. 17/32 S. 2; Urk. 3/8 F31, F37, F42; Urk. 3/10 F45 ff.; Urk. 77 S. 23 f.). Im Einzelnen kann hierzu sodann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende Wiedergabe der Aussagen des Beschul- digten im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 160 S. 40 ff.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine früheren Aussagen (Prot. II S. 76 ff.).
- 56 - 8.3.2. Zunächst ist dem Beschuldigten beizupflichten, dass ihm aufgrund des vorliegenden Untersuchungsergebnisses nicht widerlegt werden kann, dass er vom Zeitpunkt, als er frühmorgens zur Arbeit nach Zürich aufbrach, bis um 19.30 Uhr abends, als er zusammen mit dem Privatkläger 2 vom Fussballspiel in I._____ zurückkehrte, ausser Haus war und sich deshalb nicht in der Wohnung in G._____ aufhielt. Denn das stimmt zunächst mit den Angaben des Privatklägers 2 überein, wonach der Beschuldigte bereits weg gewesen sei, als er am Mittwoch- morgen aufgestanden sei (Urk. 193 F181 f.), und er diesen erst wieder getroffen habe, als er auf den Sportplatz eingetroffen sei (Urk. 193 F56), wobei es üblich gewesen sei, dass der Beschuldigte jeweils direkt von der Arbeit komme, wenn dieser ihm beim Fussball zusehe (Urk. 193 F183 f.). Zudem deckt sich die Sach- darstellung des Beschuldigten nicht nur mit den Aussagen seines Arbeitskollegen O._____, der bestätigt hat, dass der Beschuldigte bis zum Arbeitsschluss zwi- schen 16.00 Uhr und 16.15 Uhr seinen Arbeitsplatz auf der Baustelle am AI._____ nicht verlassen hat (vgl. Urk. O2/4/29 F16, F23 ff.), sondern ist auch mit dem Ergebnis der rückwirkenden Erhebung seiner Mobiltelefonverkehrsdaten ver- einbar, die um 15.26 Uhr die AJ._____-strasse in Zürich und um 18.11 Uhr den H._____ in I._____ als Antennenstandort ausweisen (Urk. 1/10 S. 2). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist es dabei sehr unrealistisch, dass der Beschuldigte in der Zeitspanne zwischen dem Arbeitsende in Zürich und seiner Ankunft in I._____ noch die Familienwohnung in G._____ aufgesucht und †D._____ die tödlichen Verletzungen zugefügt hat (Urk. 79 S. 13; Prot. II S. 118). Denn dafür hätte die Reisezeit von insgesamt weniger als 2 Stunden kaum ge- reicht, zumal der Beschuldigte infolge eines Führerausweisentzugs damals auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen war (vgl. Urk. 3/1 F53). Überdies gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte von einer Drittper- son mit dem Auto nach Hause gefahren worden wäre, genauso wenig darauf, dass er nach Matchbeginn zwischenzeitlich heimgekehrt wäre. Folgerichtig ist er- stellt, dass der Beschuldigte nach dem Verlassen der Wohnung am frühen Mor- gen des 25. Oktober 2017 bis zur Rückkehr vom Trainingsmatch mit seinem Sohn nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung in G._____ war. Damit erübrigen sich
- 57 - diesbezüglich zusätzliche Beweiserhebungen, wie sie von der Verteidigung gefor- dert werden (vgl. Prot. I S. 25 f.; Prot. II S. 97, S. 105, S. 156). 8.3.3. Aktenmässig belegt ist sodann auch, dass im Verlaufe des Mittwochs vom Festnetzanschluss der Wohnung der Familie A._____D._____ zweimal die Mobil- telefonnummer des Beschuldigten angewählt wurde, wobei der erste Anruf um 12.26 Uhr genau 178 Sekunden und der zweite Anruf um 15.26 Uhr ganze 65 Se- kunden dauerte (vgl. Urk. 1/10/7). Dies passt zu den – auch an der Berufungsver- handlung bestätigten (Prot. II S. 76 f.) – Aussagen des Beschuldigten, wonach er um die Mittagszeit ein Telefongespräch mit seiner Ehefrau geführt hat und am Nachmittag von seinem Sohn kontaktiert wurde. Hingegen kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe beim ersten Telefonat †D._____ aufgefordert, nüchtern zu bleiben und dafür zu sorgen, dass das Kind diesmal zu Mittag etwas zu essen bekomme (Prot. I S. 14). So hat der Beschuldigte jeweils Wert darauf gelegt, zu betonen, dass er beim Telefonieren mit seiner Ehefrau keine private Themen habe besprechen wollen, um zu vermei- den, dass seine Arbeitskollegen mithören. Dies hat er auch an der Berufungsver- handlung erneut von sich aus zu Protokoll gegeben (Prot. II S. 76). Diesfalls er- scheint es aber als unglaubhaft, dass der Beschuldigte vor ihnen seine Ehefrau am Telefon auf die Notwendigkeit des Nüchternbleibens angesprochen haben soll, zumal es sich dabei um eine sehr persönliche und delikate Angelegenheit handelt. Entsprechend liegen anderslautende Aussagen des Beschuldigten vor, gemäss denen es beim Telefongespräch mit †D._____ primär darum gegangen sei, dass er derzeit mit dem Vater einer ehemaligen Schulkollegin von ihr zusam- menarbeite. Daneben sei es um die am Vortag erfolgte Matratzenlieferung von "AH._____" gegangen (Urk. 3/1 F24 f.; Urk. 3/4 F25; Urk. 3/6 F115; Urk. 3/8 F36; Urk. 77 S. 23; Prot. II S. 76). Dass der Beschuldigte †D._____ aufgefordert hätte, nüchtern zu bleiben und für das Kind das Mittagessen zuzubereiten, erwähnte er selbst hingegen lediglich in seiner allerersten Einvernahme vom 27. Oktober 2017 (Urk. 3/1 F29) und dann wieder an der Berufungsverhandlung vom 22. November 2022 (Prot. II S. 76), wobei er dies zeitlich nicht auf das Telefonat um die Mittags- zeit bezog, sondern auf ein direktes Gespräch zuhause, bevor er zur Arbeit ging. Damit setzte sich der Beschuldigte allerdings wiederum in Widerspruch zu seinen
- 58 - Aussagen anlässlich der delegierten polizeilichen Befragungen vom 20. Juni 2018 und vom 14. März 2019, bei denen er angab, seine Ehefrau solle noch geschlafen haben, als er die Wohnung verliess, um zur Arbeit zu fahren (Urk. 3/6 F12 f.; Urk. 3/8 F39). Auch in diesem Punkt ist das Aussageverhalten des Beschuldigten mithin von Unstimmigkeiten geprägt. 8.3.4. Zu berücksichtigen sind ferner die widersprüchlichen Angaben des Privat- klägers 2 zur körperlichen Verfassung, in der sich †D._____ befand, bevor er das Haus verliess, um zum Fussball zu fahren. Einerseits habe er die Mutter am Mitt- wochvormittag nüchtern angetroffen, sie sei "normal zwäg" gewesen (Urk. 193 F171). Als er am Nachmittag nach Hause gekommen sei, um die Sachen für das Fussballspielen zu packen, habe †D._____ auf dem Sofa gelegen und geschla- fen. Wenn sie wach gewesen sei, habe sie nichts Spezielles gemacht, sie habe ferngesehen oder etwas gegessen (Urk. 193 F51). Ergänzend fügte er an der Be- rufungsverhandlung an, dass sie in der Küche gewesen sei und ihm ein "Znü- niböxli" mit einem Sandwich drin vorbereitet habe (Prot. II S. 23). Auf der anderen Seite behauptet der Privatkläger 2, dass seine Mutter zum Zeitpunkt, als er sich für den Fussball vorbereitet habe, bereits wieder betrunken gewesen sei (Urk. 193 F173), was er auch an der Berufungsverhandlung wiederholte (Prot. II S. 23). Überdies hatte der Privatkläger 2 im Rahmen seiner ersten Einvernahme ausge- führt, dass seine Mutter am Mittwochnachmittag Schmerzen gehabt habe (vgl. Urk. 193 F171, F177). Er habe das bemerkt, weil sie sich nicht so viel wie sonst bewegt habe (Urk. 193 F178). Sie habe ihm auch gesagt, dass sie Schmerzen habe, sie habe aber nicht sagen wollen, wo sie diese habe (Urk. 193 F179). Be- reits in diesen privatklägerischen Schilderungen widerspiegelt sich mithin eine nicht unbedenkliche Entwicklung von †D._____s Gesundheitszustand im Verlauf des Mittwochs. Gemäss den Aussagen von M._____ und der Privatklägerin 1, die sie gestützt auf die späteren Angaben des Privatklägers 2 ihnen gegenüber machten, war es sogar so, dass es †D._____ bereits am Vormittag sehr schlecht ging und sie nur noch auf dem Sofa lag. Auch am Nachmittag verbesserte sich ihr Zustand nicht. Neben dem Sofa hatte sie einen Eimer aufgestellt, in den sie sich mehrmals übergab und auch Blut erbrach. Ausserdem musste ihr der Privatklä- ger 2 ständig etwas zum Trinken holen, weil †D._____ über grossen Durst klagte
- 59 - (vgl. Urk. O2/4/13 F11, F20; Urk. O2/4/33 F10). Dies korrespondiert wiederum in- sofern mit den jüngsten Aussagen, die der Privatkläger 2 an der Berufungsver- handlung deponiert hat, wonach er am Mittag mitbekommen habe, dass seine Mutter sich einmal in die Toilette habe übergeben müssen. Zudem gab er an, da- mals mitbekommen zu haben, dass es seiner Mutter nicht gut gehe. Die Gründe dafür kenne er nicht, er mutmasse allerdings, dass dies dem Alkohol zugeschrie- ben werden müsse, habe seine Mutter doch oft Mühe mit ihrem Magen bekundet, wenn sie viel getrunken habe (Prot. II S. 32 f.). Ebenso habe er blaue Flecken an ihr gesehen (Prot. II S. 24). Die Ergebnisse des toxikologischen Gutachtens, wo- nach rechtsmedizinisch nachgewiesen werden konnte, dass †D._____ bei ihrem Todeseintritt einen tiefen Alkoholisierungsgrad von lediglich 0.25 Gewichtspro- mille aufwies (Urk. 5/10 S. 5), scheinen dieser Annahme auf den ersten Blick zu widersprechen. Allerdings ist zu beachten, dass die toxikologische Untersuchung einzig eine Aussage darüber machen kann, wie der Alkoholisierungsgrad zum Zeitpunkt des Todeseintritts war. Geht man – wie der Beschuldigte und die Vertei- digung – davon aus, dass †D._____ zwischen ca. 16.30 Uhr und 19.30 Uhr ver- starb, kann die Alkoholisierung auch unter Berücksichtigung des körpereigenen Abbaumechanismus am späteren Nachmittag, als der Privatkläger 2 die Wohnung Richtung Trainingsplatz H._____ verliess, in der Tat nicht allzu gross gewesen sein. Bei einem späteren Todeseintritt kann dagegen nicht ausgeschlossen wer- den, dass †D._____ zur Mittagszeit und am frühen Nachmittag – möglicherweise auch erheblich – alkoholisiert gewesen sein könnte, den Alkohol dann aber bis zur ihrem Ableben wieder abgebaut hat. Erstellt ist damit einzig, aber immerhin, dass sich †D._____ mindestens am Mittwochnachmittag, als sich der Privatkläger 2 nach der Schule auf sein Trainingsmatch vorbereitete, in körperlich angeschlage- ner Verfassung befand, wobei letztlich offenbleiben muss, ob dieser Zustand auf die Gewalteinwirkungen im Verlaufe des Streits vom Dienstagabend, auf erneuten Alkoholkonsum am Mittwoch oder auf eine Kombination von beidem zurückzufüh- ren war. 8.3.5. Im Ergebnis ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, des Privat- klägers 2, von M._____ und der Privatklägerin 1 sowie die vorhandenen objekti- ven Beweismittel davon auszugehen, dass †D._____ noch lebte, als das Kind ge-
- 60 - gen 16.00 Uhr die Familienwohnung verliess, um zum Fussball zu fahren, sich zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits in körperlich angeschlagenem Zustand be- fand. 8.3.6. Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 2 nach dem Fussballspiel vom Vater eines Mannschaftskollegen des Kindes mit dem Auto nach G._____ gefahren wurden (Beschuldigter: Urk. 3/4 F72; Urk. 3/8 F42; Privatkläger 2: Urk. 193 F210 ff.). Zu prüfen ist allerdings, ob †D._____ schon tot war, als der Beschuldigte und der Privatkläger 2 um 19.30 Uhr die Woh- nung betraten, wie das von der Verteidigung geltend gemacht wird, oder ob Ers- tere zu diesem Zeitpunkt noch am Leben war. Denn – um dies nochmals kurz zu rekapitulieren – nachdem die rechtsmedizinischen Untersuchungen als Ergebnis hervorbrachten, dass †D._____ ihre schweren inneren Verletzungen nur wenige Minuten bis maximal wenige Stunden überlebt haben konnte, der Streit am Diens- tagabend aufgrund des Zeitfensters, in welchem der Tod eingetreten sein muss (12 bis 36 Stunden vor der Legalinspektion, die am Donnerstagabend um 19.01 Uhr stattfand), als Entstehungszeitpunkt der besagten Verletzungen aber nicht in Frage kommt, und nachdem nunmehr erstellt ist, dass der Beschuldigte seit dem frühen Mittwochmorgen nicht mehr in der Wohnung der Familie A._____D._____ war, ist die Beantwortung dieser Frage letztlich entscheidend dafür, ob der Be- schuldigte als Täter in Frage kommt. 8.3.7. Im Zusammenhang mit den Ereignissen bei der Rückkehr vom Fussball- spiel am Mittwochabend hat der Privatkläger 2 bei seiner Befragung am 5. De- zember 2017 ausgesagt, dass er sofort nach dem Betreten der Wohnung seine tot am Boden liegende Mutter gesehen habe. Ihre Position sei unbequem und sie sei kalt gewesen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er seine Mutter in diesem Zustand gesehen habe. Sie sei dann vom Beschuldigten in die Dusche getragen worden, wo er versucht habe, "dingsda", d.h. das mit dem Herzschlag und mit dem Blasen in den Mund zu machen. Danach habe der Beschuldigte die Mutter mit einer Decke zugedeckt. Er selber sei während der ganzen Zeit neben dem Be- schuldigten gestanden (Urk. 193 F44 ff., F57 ff.; s. dazu auch vorn Erw. III. 7.3.5.2.). Ebenso hat der Beschuldigte ausgeführt, dass sich †D._____
- 61 - 3 oder 4 Meter entfernt vor ihnen halb sitzend in Anlehnung am Durchgangsrah- men zwischen Wohnzimmer und Korridor und halb liegend auf dem Gangboden befunden habe, als er nach dem Fussball mit dem Privatkläger 2 zuhause ange- kommen sei und die Wohnungstür aufgestossen habe. Am Boden sei Erbroche- nes, Urin und Kot von ihr gelegen. Zudem sei weisser Schaum aus ihrem Mund gekommen. Als sie zu †D._____ gegangen seien, habe er versucht, sie zu reani- mieren, doch sie sei bereits steif gewesen. Dabei habe er sich sofort gedacht: "Scheisse, dieses Mal habe ich sie zu fest geschlagen", weshalb er zum Sohn ge- sagt habe, dass er jetzt ins Gefängnis müsse. Er habe angefangen zu weinen. Anschliessend habe er †D._____ zur Dusche getragen, wobei sie ihm aus der Hand gerutscht sei, als er sie in die Duschwanne abgelegt habe, weil sie so schwer gewesen sei. Dabei habe †D._____ den Kopf an der Wanne angeschla- gen und es sei Blut aus der Wunde am Hinterkopf geflossen. Daraufhin habe er †D._____ kalt abgeduscht, unter ihren Kopf ein Kissen gelegt und sie mit mehre- ren Tüchern zugedeckt (Urk. 3/4 F25; Urk. 3/6 F33, F45; Urk. 3/8 F31; Urk. 3/10 F45 f.; Urk. 77 S. 23, S. 32; Prot. II S. 76 ff., S. 152). 8.3.8. Es ist nicht zu verkennen, dass die Schilderungen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 in diesem Punkt sehr anschaulich wirken und weitgehend kor- respondieren, was als Hinweis für deren Glaubhaftigkeit gedeutet werden könnte. Mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten darf allerdings nicht unbeachtet bleiben, dass dieser seine Version erst zu Protokoll gegeben hat, nachdem er von den Ausführungen seines Sohnes bei dessen Befragung am 5. Dezember 2017 Kenntnis erhalten hatte, womit den zahlreichen Übereinstimmungen in den beiden Darstellungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht das Gewicht zukommt, das sie hätten, wenn Vater und Sohn in Unkenntnis der Aussagen des jeweils an- deren praktisch dasselbe zu Protokoll gegeben hätten. Gleichwohl sind insbeson- dere in den Aussagen des Privatklägers 2, von dem die ersten Angaben stam- men, zahlreiche Realkennzeichen ersichtlich, legt dieser doch detailliert und plas- tisch dar, wo genau in der Wohnung und in welcher Position seine Mutter aufge- funden worden sei und wie es auf ihn gewirkt habe (z.B. "unbequem"). Weiter be- schreibt er eigene Gedankengänge (er habe gedacht, sie sei im Koma) und wei- tere Sinneswahrnehmungen (es habe nach Kot gerochen und sie sei "kalt" gewe-
- 62 - sen), was alles aus aussageanalytischer Sicht dafür spricht, dass der Privatklä- ger 2 diesbezüglich von tatsächlich Erlebtem berichtete. 8.3.9. Ferner ist zu bemerken, dass die Berufungsinstanz im Zusammenhang mit dem geschilderten Auffinden von †D._____ und deren anschliessenden Ver- bringen in die Dusche beim IRM Zürich ein weiteres Gutachten einholen liess, das am 30. Mai 2022 erstattet wurde (sog. Ergänzungsgutachten III). Darin kommen die rechtsmedizinischen Sachverständigen im Wesentlichen zum Schluss, dass es durchaus möglich sei, dass eine kräftige Totenstarre im Kniegelenk – entspre- chend den Angaben des Beschuldigten, wonach †D._____ bereits steif gewesen sei und sich ihre Beine nicht mehr hätten anwinkeln lassen – schon eingetreten sei, als der Körper der Getöteten in die Duschwanne getragen worden sei (Urk. 180 S. 4). Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass Blut auch bei Leichen aus einer bereits bestehenden Verletzung oder sogar aus einer postmor- tal entstehenden Wunde noch ausfliesse (Urk. 180 S. 5). Auch die Schilderungen des Beschuldigten, wonach †D._____ bereits kalt gewesen sei und dass ihr Schaum aus dem Mund getreten sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht als mög- lich zu sehen (Urk. 180 S. 2, S. 4). Schliesslich kann der Verteidigung beigepflich- tet werden, dass die beschriebene Auffindposition von †D._____ durch das foren- sische Spurenbild, welches am Körper und in den Kleidungsstücken der Getöte- ten Spuren von Kot, Urin und Erbrochenem festgestellt hat, gestützt wird (Urk. 208 Folien 73-77 unter Verweis auf Anhang zu Urk. 8/7). Entsprechend bleibt mithin festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 mit dem Untersuchungsergebnis insofern grundsätzlich als verein- bar erweisen, wodurch ihre diesbezüglichen Sachverhaltsangaben natürlich eine substanzielle Validität erfahren. Insofern erübrigt es sich, über die bereits beim IRM Bern eingeholten zusätzlichen Gutachten (Urk. 235 und Urk. 248) hinaus noch weitere rechtsmedizinische Abklärungen vornehmen zu lassen, wie dies von der Verteidigung gefordert wird (Urk. 187; Prot. II S. 97, S. 105, S. 156). 8.3.10. Auf der anderen Seite wird im genannten Ergänzungsgutachten III des IRM Zürich festgehalten, dass lagegerechte Totenflecken immer dann anzutreffen seien, wenn der Leichnam nach dem Tod entweder überhaupt nicht oder in den
- 63 - ersten ca. 6 Stunden nach dem Tod bewegt werde (Urk. 180 S. 3). Laut Bericht der Legalinspektion wies die Getötete bei der Leichenschau nun aber Totenfle- cken auf, die sich unter Aussparung der Aufliegeflächen in lagegerechter Position zur Auffindesituation in Linksseitenlage präsentierten (Urk. 5/2 S. 2). Hinsichtlich des exakten Todeszeitpunkts belegen die Befunde gemäss dem Ergänzungsgut- achten III strenggenommen also nur, dass †D._____s Tod in der Duschwanne eintrat oder dass ihr Leichnam in den ersten 6 Stunden nach dem Tod dorthin um- gelagert wurde. Sie schliessen jedoch gerade nicht aus, dass †D._____ noch am Leben war, als der Beschuldigte und der Privatkläger 2 am Mittwochabend um 19.30 Uhr heimkehrten, womit aus rechtsmedizinischer Sicht keineswegs die Möglichkeit ausscheidet, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt getötet wurde. Die Verteidigung verkennt diesbezüglich also, dass die Totenflecken durchaus mit einem Tatablauf vereinbar sind, gemäss welchem †D._____ zum Zeitpunkt, als sie vom Beschuldigten in die Duschwanne getragen wurde, noch lebte und dann dort in linksseitiger Rückenlage weitere massive Gewalteinwirkungen erfahren hat, die zu ihrem Tod geführt haben, zumal sich auf diese Weise erklären liesse, dass sich an ihrem Leichnam Totenflecken bildeten, die sich in Bezug auf ebendie Position, in der sie schliesslich auch von der Polizei aufgefunden wurde, als lage- gerecht erweisen. 8.3.11. Weiter sind an dieser Stelle nochmals die Erkenntnisse aus den rechtsme- dizinischen Gutachten des IRM Zürich und des IRM Bern in Erinnerung zu rufen, aus denen übereinstimmend hervorgeht, dass die massive stumpfe Gewalt, wel- che die schweren inneren Verletzungen verursachte, die allenfalls in Kombination mit der weiteren Befundkonstellation zum Tod führten, †D._____ innert weniger Minuten bis maximal einer niedrigen einstelligen Anzahl Stunden vor dem Verster- ben zugefügt wurden. Nachdem nunmehr als erstellt zu gelten hat, dass †D._____ beim Verlassen der Wohnung durch den Privatkläger 2 um ca. 16.00 Uhr noch gelebt hatte, und in Anbetracht dessen, dass ebenso erstellt ist, dass die todesursächlichen Verletzungen von fremder Hand mittels massiver stumpfer Gewalt verursacht wurden, es mit anderen Worten einen Täter geben muss, hätte die Täterschaft zwischen ca. 16.00 Uhr und kurz vor 19.30 Uhr zur Tat schreiten müssen, damit es vor 19.30 Uhr zum Tod von †D._____ gekommen wäre. Wie
- 64 - bereits erstellt, kommt in dieser Zeitspanne der Beschuldigte als Täter nicht in Frage, was nur noch die Möglichkeit einer unbekannten Dritttäterschaft zuliesse. Dieses Szenario wurde von der Vorinstanz bereits mit ausführlicher und überzeu- gender Begründung, auf die hier vorab verwiesen werden kann, verworfen (Urk. 160 S. 23 ff.). So wurden im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung durch das Forensische Institut Zürich (FOR), die unmittelbar nach dem Auffinden der Leiche von †D._____ durchgeführt wurde, keinerlei Spuren gefunden, welche darauf hindeuten würden, dass sich jemand mit Gewalt Zugang zu den Wohnräu- men der Familie verschafft hätte (vgl. den DNA-Kurzbericht des FOR vom 22. Ja- nuar 2018 sub Urk. 8/13 sowie die dazugehörige Fotodokumentation sub Urk. 8/2 S. 7 ff.). Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass aus der Wohnung Ge- genstände oder Wertobjekte entwendet wurden, wie auch jegliche Anzeichen da- für fehlen, dass †D._____ in sexuelle Handlungen miteinbezogen worden wäre (vgl. Urk. 8/13 S. 2 ff., wonach im Genitalbereich der Getöteten weder Samenflüs- sigkeit noch Spermien vorgefunden wurden). Selbst der Beschuldigte konnte keine Angaben dazu machen, wer ein Motiv gehabt haben könnte, seine Ehefrau umzubringen (Urk. 3/4 F56; Urk. 77 S. 25). Zudem gab der Privatkläger 2 anläss- lich der Berufungsverhandlung an, dass er, bis er um 16.00 Uhr zum Fussball auf- gebrochen sei, alleine mit der Mutter in der Wohnung gewesen sei und dass die Getötete, so viel er wisse, weder Besuch erwartet noch einen externen Termin gehabt habe (Prot. II S. 45). Auch aus der Nachbarschaft konnte niemand Beob- achtungen machen, dass die Getötete Besuch von Drittpersonen empfangen hätte (Urk. O2/4/24 F71 f.; Urk. O2/4/30 F70 f.). Damit korrespondierend erfolgte am 25. Oktober 2017 ausser auf das Mobiltelefon des Beschuldigten denn auch kein Anruf vom Festnetztelefon der Familie A._____D._____ aus (Urk. 1/10 S. 3; offenbar besass †D._____ zum Tatzeitpunkt kein eigenes Mobiltelefon). Darüber hinaus konnte keine der in der Wohnung sichergestellten Spuren mit dem DNA- Profil einer Drittperson in Übereinstimmung gebracht werden. Vielmehr wurden mit wenigen Ausnahmen sämtliche DNA-Spuren entweder der Getöteten oder dem Beschuldigten zugeordnet. Einzig die blutverdächtigen Anhaftungen an ei- nem Putzlappen sowie der Fingernagelschmutz der rechten Hand des Opfers lies- sen sich spurentechnisch nicht einwandfrei interpretieren (Urk. 8/13 S. 12 f.). Aus
- 65 - den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung, der sich der Beschuldigte gleich nach seiner Verhaftung am 26. Oktober 2017 unterzog, geht sodann zweifelsfrei hervor, dass er selber mehrere frische Läsionen aufwies, die als Folge stumpfer Gewalt oder durch Kratzen mit Fingernägeln entstanden sind. Des Weiteren konn- ten an den Händen des Beschuldigten Rückstände von entferntem Blut sichtbar gemacht werden (Urk. 6/3 S. 3 f.). In Würdigung aller aufgeführten Gründe erweist sich die Annahme eines fremden Täters, der just in dem kleinen Zeitfenster, für den der Beschuldigte ein Alibi geltend macht (Mittwoch, 25. Oktober 2017, von 16.00 Uhr bis 19.30 Uhr), die Tötung von †D._____ begangen haben soll, deshalb von vornherein nicht mehr als eine rein theoretische Möglichkeit. Angesichts des intensiv betriebenen Untersuchungsaufwands erweist sich im Übrigen auch die Rüge der Verteidigung, die moniert hat, dass eine Dritttäterschaft nicht genügend untersucht worden sei, weil die Strafbehörden ihren Fokus bei den Ermittlungen bereits von Anfang an auf den Beschuldigten gelegt hätten, als unbegründet (vgl. Prot. I S. 54; Prot. II S. 164 f.). 8.3.12. Im Ergebnis kann somit ein unbekannter Dritttäter ausgeschlossen wer- den, der in Abwesenheit des Privatklägers 2 und des Beschuldigten gewaltsam auf †D._____ eingewirkt hätte. Nachdem wie bereits erwogen auch der Beschul- digte für das verbleibende Zeitfenster (ca. 16.00 Uhr bis kurz vor 19.30 Uhr) nach- weislich nicht mehr zuhause war, gibt es keine Hinwiese auf eine mögliche Täter- schaft, die †D._____ die letztlich todesursächliche stumpfe Gewalt, die sie nur wenige Minuten bis wenige Stunden überlebt haben konnte, vor der Rückkehr des Beschuldigten am Mittwoch 19.30 Uhr zugefügt hätte. Im Umkehrschluss bedeu- tet dies nichts weniger, als dass †D._____ um 19.30 Uhr noch gelebt haben musste und dass ihr die tödlichen Verletzungen durch stumpfe Gewalt zu einem Zeitpunkt zugefügt worden sein müssen, nachdem der Beschuldigte und der Pri- vatkläger 2 wieder in die Familienwohnung zurückgekehrt waren. 8.3.13. Anders als die Verteidigung es darzulegen versucht, bedeutet die vorste- hende Schlussfolgerung im Übrigen keineswegs, dass die vom Privatkläger 2 sehr plastisch und insgesamt glaubhaft beschriebene Situation des Auffindens von †D._____, die sich in ihrem Erbrochenen, Kot und Urin halb auf dem Flurbo-
- 66 - den liegend und halb an der Ecke zum Wohnzimmer anlehnend befunden habe, frei erfunden wäre und einer detaillierten Absprache zwischen ihm und dem Be- schuldigten entsprungen sein müsste. Denn die Verteidigung übersieht, dass es dem damals 11-jährigen Privatkläger 2 trotz dieses für ein Kind in der Tat gera- dezu traumatischen und deshalb wohl besonders einprägsamen Bilds unmöglich war, festzustellen, ob †D._____ beim Betreten der Wohnung noch am Leben war. Zwar hat der Privatkläger 2 an verschiedener Stelle behauptet, dass die Mutter schon tot war, als er zusammen mit seinem Vater heimkehrte (Urk. 193 F57; Prot. II S. 34). Damit widerspricht er jedoch seinen eigenen, deutlich plausibler wirkenden Aussagen, wonach sie gedacht hätten, die Mutter atme noch und be- finde sich in einer Art Koma (Urk. 193 F44 ff., F186). Der Vater habe zunächst versucht, sie mit ein wenig Wasser aufzuwecken; als dies nicht funktioniert habe, habe er sie in die Dusche getragen und sie abgespritzt (Prot. II S. 35). Dort habe er auch Wiederbelebungsmassnahmen unternommen und sie schliesslich mit ei- nem Tuch zugedeckt (Urk. 193 F60 ff.). Dass die Mutter tot gewesen sei, habe er erst am folgenden Tag, d.h. am Donnerstag, realisiert (Urk. 193 F88). Bemerkens- wert daran ist, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestätigte, dass er seine Ehefrau, wenn er nach Hause kam und sie zu viel getrunken hatte, jeweils kalt abduschte, damit sie wieder zu sich kommt bzw. "wach" wird (Prot. II S. 155). Dies mit einer wissentlich bereits verstorbenen Person zu tun, macht nicht nur keinen Sinn, sondern wäre überaus befremdlich. Dass der Beschuldigte auch an jenem Mittwochabend das in solchen Situationen "übliche" Prozedere an- gewendet hat, deutet vielmehr stark darauf hin, dass damals auch er selber davon ausging, dass seine Ehefrau wie so oft betrunken eingeschlafen oder weggetreten war, als man sie regungslos halb am Boden liegend auffand. Es ist mit anderen Worten ohne weiteres denkbar, dass der Beschuldigte seine weggetretene, aber noch lebende Ehefrau nach dem Auffinden in die Duschwanne gebracht und dort abgelegt hat, in der Meinung, dass sie sich dort wie bei früheren Gelegenheiten von ihrem Alkoholrausch erholen konnte. Bei dieser Sachlage ist denn auch ohne weiteres erklärbar, dass der Privatkläger 2 und er in der Folge sozusagen wieder zur Tagesordnung übergingen, indem sie zunächst die Verschmutzungen am Bo- den durch Urin, Kot und Erbrochenem aufwischten und der Beschuldigte dem Pri-
- 67 - vatkläger 2 noch etwas zu essen kochte, da dieser ja Hunger hatte. Bezeichnen- derweise beschrieb der Privatkläger 2 den weiteren Verlauf des Abends denn auch dahingehend, dass sie noch den Haustieren gute Nacht gewünscht, die Zähne geputzt und die Lichter gelöscht hätten sowie danach eingeschlafen seien, als handle es sich um einen ganz gewöhnlichen Tag. Immerhin war der Privatklä- ger 2 in der Vergangenheit bereits mehrfach schwierigen, aber letztlich glimpflich ausgegangenen Vorfällen betreffend seine alkoholkranke Mutter ausgesetzt ge- wesen. Nicht zuletzt liesse sich damit auch der irritierend anmutende Umstand, wonach beim Auffinden seiner Mutter gemäss dem Privatkläger 2 ein Alarmieren der Sanität seitens des Beschuldigten kein Thema gewesen sei (vgl. Urk. 193 F186 f.), in Einklang bringen, hätte dazu doch – nachdem die Mutter erfahrungs- gemäss irgendwann wieder aus ihrem Rausch aufwachen würde – kein Anlass bestanden. Auch ohne dass man dem Privatkläger 2 unterstellt, bewusst wahr- heitswidrige Aussagen gemacht zu haben oder sich gar mit dem Beschuldigten abgesprochen zu haben, und selbst wenn man die möglichen auto- oder fremd- suggestiven Beeinflussungsfaktoren, die in einer solch tragischen Situation unwei- gerlich auf ein Kind einwirken (s. dazu vorn Erw. III. 7.3.3.), ausser Betracht lässt, beweisen die privatklägerischen Schilderungen mithin keineswegs, dass †D._____ bereits verstorben war, als der Beschuldigte und er die Wohnung betra- ten, sondern sprechen im Gegenteil sogar dagegen. 8.3.14. Gerade hinsichtlich der Frage, wie er reagiert hat, als er beim Eintreffen zuhause die reglos im Gang an die Wohnzimmertür anlehnende †D._____ aufge- funden hat, erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten sodann als besonders unglaubhaft. Auffallend ist zunächst, dass der Beschuldigte in seiner Einver- nahme vom 23. Januar 2018, bei der er erstmals nähere Angaben zum Tatge- schehen gemacht hat, ausführt, er habe sofort erkannt, dass †D._____ seit min- destens 1 Stunde tot sei, als der Privatkläger 2 und er sie aufgefunden hätten, weil er in erster Hilfe ausgebildet sei und ihm aufgrund seiner früheren Berufstä- tigkeit für die Firma AK._____ bekannt sei, wie Tote aussehen. Er habe sich aber gedacht, dass man †D._____ nicht vor den Augen ihres Sohnes so liegen lassen könne. Obwohl er selber gewusst habe, dass †D._____ nicht mehr am Leben ge- wesen sei, habe er sie zur Dusche getragen und sie dem Kind zuliebe etwas ab-
- 68 - gewaschen. Dabei habe es sich aber um eine reine "Show" für den Privatkläger 2 gehandelt (Urk. 3/4 F45). Abgesehen davon, dass diese von ihm verwendete Wortwahl sehr seltsam erscheint und seinen späteren Aussagen, wonach er sehr wohl ernsthaft versucht habe, †D._____ zu reanimieren (Urk. 3/8 F31; Urk. 3/10 F46), deutlich widerspricht, wäre die Annahme, dass er unmittelbar nach dem Auffinden seiner verstorbenen Ehefrau gegenüber dem Sohn derart schauspiele- risch aufgetreten sein soll, absolut lebensfremd. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte bei der zweiten Berufungsverhandlung vom 13. März 2024 plötzlich wieder vehement bestritt, dass er versucht habe, †D._____ zu reanimieren (vgl. Prot. II S. 152), dies im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers 2 und seiner ei- genen Deposition anlässlich der ersten Berufungsverhandlung, die rund 1 ½ Jahre vorher stattfand, als er noch zu Protokoll gab, er habe Herzmassage und Beatmung (CPR) an ihr durchgeführt (Prot. II S. 80). Genauso wie diese wi- dersprüchlichen Angaben irritiert ferner die Begründung des Beschuldigten, wes- halb man keine Rettungskräfte (einen Arzt, die Polizei oder die Ambulanz) herbei- geholt hat, nachdem man entdeckt hatte, dass †D._____ regungslos war. So gab der Beschuldigte diesbezüglich an, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er sofort verhaftet würde, wenn er den Krankenwagen herbeirufen würde. Er habe aber zu- erst eine geeignete Unterbringung seines Sohnes sicherstellen wollen. Es sei ihm darum gegangen, dass der Privatkläger 2 in gute Hände komme und nicht in ei- nem Heim platziert werde. Auf dessen Wunsch hin, dass er in der Schweiz blei- ben möchte, damit er weiterhin Fussball spielen könne, habe er – so der Beschul- digte weiter – beschlossen, das Kind in die Obhut von K._____, der in Zürich le- benden Grossmutter mütterlicherseits zu geben. Dabei sei ihm in den Sinn ge- kommen, dass K._____ nicht bereit sei, Haustiere aufzunehmen, weshalb er an seine Ex-Partnerin J._____ gedacht habe, der er den Hund und die Katzen anver- trauen könne (Urk. 3/4 F42 ff.; Urk. 3/8 F29 f., F31; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 149). Weil ihm J._____s Telefonnummer nicht geläufig gewesen sei, habe er allerdings den folgenden Tag abwarten müssen, bis er in der Lage gewesen sei, sie über ihre Arbeitgeberin (der Firma AL._____) an ihrem Arbeitsplatz in Zürich zu erreichen (Urk. 3/4 F75; Urk. 77 S. 23; Prot. II S. 83 f.). Zwar ist es durchaus verständlich, dass man sich in einer solch tragischen Situation Gedanken um die
- 69 - Zukunft des eigenen Kindes macht. In keiner Weise nachvollziehbar ist hingegen, wenn sich der Beschuldigte darauf kapriziert, dass er keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als mit der Meldung des Todes seiner Ehefrau zuzuwarten, nur weil er die Haustiere bei seiner Ex-Partnerin versorgen wollte. Es bleibt namentlich also völlig unerklärlich, weshalb sich der Beschuldigte bis am folgenden Tag (Donnerstag, 26. Oktober 2017), um 14.50 Uhr – so der angegebene Eröffnungs- zeitpunkt des polizeilichen Journals (Urk. 1/1 S. 1) – Zeit liess, um den Todesfall seiner Ehefrau bei der Polizei anzuzeigen. Als ebenso befremdlich erscheint es schliesslich, dass der Beschuldigte seinem 11-jährigen Sohn zugemutet haben will, eine ganze Nacht in der Wohnung mit der tot in der Duschwanne liegenden Mutter zu verbringen, wobei der Privatkläger 2 in dieser Zeit – folgt man dessen zuvor erwähnten Aussagen – nicht nur beim Reinigen der Wohnung mitgeholfen, sondern auch den Haustieren gute Nacht gesagt, die Zähne geputzt und die Lich- ter gelöscht haben soll sowie danach eingeschlafen sein soll (s. dazu vorn Erw. III. 8.3.13.). All dies stellt ein eindeutiges Indiz dafür dar, dass die Version des Beschuldigten, gemäss der †D._____ schon tot war, als man am Mittwoch- abend um 19.30 Uhr vom Fussballspiel des Sohnes zurückkehrte, falsch ist. 8.3.15. Ebenfalls fehl geht die Verteidigung in der Annahme, ein Szenario, nach welchem †D._____ noch am Leben gewesen sei, als der Beschuldigte mit dem Privatkläger 2 am Mittwochabend vom Fussball heimgekehrt sei, würde bedeuten, dass dieser seine Ehefrau ohne Grund zusammengeschlagen hätte und sie dann vor den Augen des gemeinsamen Sohnes qualvoll hätte "verrecken" lassen (Prot. I S. 30; Prot. II S. 109). So ist zum einen offensichtlich möglich, dass der Beschuldigte irgendwann im Verlauf des Mittwochabends oder in der Nacht auf den Donnerstag nochmals massive stumpfe Gewalt auf die Getötete ausgeübt hat, ohne dass der Privatkläger 2 dies mitbekommen hätte, sei es, weil Letzterer gerade nicht im Raum anwesend war, oder sei es, dass dieser bereits im Schlaf lag. Selbstredend wird das auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Privat- kläger 2 angab, sein Vater und er seien gleichzeitig ins Bett gegangen (Urk. 193 F198; Prot. II S. 154), zumal es nichts Ungewöhnliches wäre, wenn der Beschul- digte im Laufe der Nacht unbemerkt von seinem schlafenden, damals noch 11- jährigen Kind aufgestanden wäre. Zum anderen ist zu betonen, dass nach Mass-
- 70 - gabe des Ergebnisses der rechtsmedizinischen Abklärungen die schweren inne- ren Verletzungen der Getöteten durch kräftige Fusstritte, insbesondere gegen das in Rücken- oder in leicht linksseitiger Rückenlage liegende Opfer im Sinne eines "Zusammentretens" zugefügt worden sein müssen, was wie erörtert mit der End- lage von †D._____ in der Duschwanne und den lagegerechten Totenflecken über- einstimmt (s. dazu vorn Erw. III. 6.1.4.3. und Erw. III. 8.3.10). Kommt hinzu, dass die Duschwanne, in der der Leichnam lag, über einen kleinen Absatz verfügt, der
– wie im Gutachten des IRM Bern angegeben (Urk. 235 S. 20) – geeignet ist, als Widerlager zur Kompression der Leber gegen die Wirbelsäule zu fungieren. Auch in diesem Punkt hindert die Beweislage damit keineswegs, auf die Täterschaft des Beschuldigten zu schliessen, sondern spricht im Einklang mit dem angegebe- nen rechtsmedizinischen Befund vielmehr dafür, dass der Beschuldigte nach der Heimkehr gegen †D._____ nochmals massiv gewalttätig wurde, wobei angesichts der konkreten Umstände durchaus denkbar ist, dass deren Tod letztlich in der Duschwanne und zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, nachdem sie vom Beschul- digten dort liegen gelassen worden war, sodass ihr Ableben von ihm und dem Pri- vatkläger 2 nicht sofort bemerkt wurde. Daran ändert auch nichts, dass sich der genaue Auslöser und die Dynamik des betreffenden Gewaltakts im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren lassen, wobei an dieser Stelle nochmals in Erinnerung zu rufen ist, dass die Getötete auch in der Vergangenheit schon massiver Gewalt- ausübung seitens des Beschuldigten ausgesetzt war (s. dazu vorn Erw. III. 5.1.1. ff.). Und schliesslich muss der Verteidigung auch insofern widersprochen werden, als sie argumentiert, der Beschuldigte hätte keinerlei Grund gehabt, sich bei der Polizei zu stellen, dort aber dann den Übergriff vom Mittwoch zu verheimli- chen und stattdessen nur vom Streit am Dienstag zu berichten (Prot. II S. 120 f.). Es ist offensichtlich, dass ein aus einem wechselseitigen Gerangel mit der alko- holsüchtigen Ehefrau entstandener Gewaltexzess deutlich weniger schwerwie- gend erscheinen würde als ein brutales Zusammentreten des wehrlos darnieder- liegenden und bereits geschwächten Opfers. Insofern sind aus Sicht des Beschul- digten also durchaus Motive zu erkennen, die ihn veranlasst haben, bei der Poli- zei und der Staatsanwaltschaft nur einen Teil, aber eben nicht die ganze Wahrheit offenzulegen.
- 71 - 8.4.1. Mit Bezug auf den Tagesablauf am Donnerstag, 26. Oktober 2017, hat die Vorinstanz schliesslich die Aussagen des Beschuldigten korrekt und vollständig wiedergegeben (Urk. 160 S. 49 ff.). In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ohne weiteres auf die betref- fenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Im Wesentli- chen führte der Beschuldigte aus, dass es ihm erst um 09.00 Uhr gelungen sei, seine Ex-Partnerin J._____ telefonisch zu erreichen. Diese haben dann gegen Mittag den Privatkläger 2 und ihn vor der Wohnung in G._____ abgeholt und sie mit dem Auto nach Zürich gefahren. Dort habe man zunächst gemeinsam in ei- nem Restaurant eine Pizza gegessen, bevor der Privatkläger 2 bei seiner Gross- mutter mütterlicherseits (K._____) abgegeben worden sei, während er (der Be- schuldigte) in der Nähe gewartet habe, um eine persönliche Begegnung mit †D._____s Familie zu vermeiden. Anschliessend habe J._____ ihn zur Polizeiwa- che Urania gefahren, wo er den Tod seiner Ehefrau angezeigt habe (Urk. 3/4 F41; Urk. 3/8 F31; Prot. II S. 83 ff.). 8.4.2. Im Zusammenhang mit den Geschehnissen am Donnerstag lässt zu- nächst aufhorchen, dass der Privatkläger 2 bei seiner Befragung am 5. Dezember 2017 noch ausdrücklich angegeben hat, dass der Beschuldigte und er alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wohnort von K._____ gefahren seien (Urk. 193 F104 ff.). Dabei habe er – so der Privatkläger 2 weiter – auch die Haus- tiere mit sich genommen (Urk. 193 F98). Später habe er dann eine "ganz gute Kollegin" seines Vaters angerufen, welche die Tiere abgeholt habe (Urk. 193 F103). Diese Aussagen stehen in eklatantem Widerspruch sowohl zu den Aussa- gen des Beschuldigten wie auch zu jenen von J._____, die ebenfalls ausgesagt hat, dass sie Vater und Sohn in ihrem Auto nach Zürich gefahren hat (Urk. O2/4/6 F29 f.). Ausserdem bestätigte J._____, dass sie die Haustiere der Familie A._____D._____ sogleich zu sich genommen hat, nachdem sie den Privatkläger 2 bei dessen Verwandten abgegeben hatte (Urk. O2/4/5 F26). Erstaunlicherweise hat der Privatkläger 2 dann wenige Tage nach der Befragung vom 5. Dezember 2017 seine Aussagen diesbezüglich denn auch von sich aus schriftlich korrigiert, indem er nunmehr ebenfalls festgehalten hat, dass er am Donnerstag von J._____ abgeholt und mit dem Auto zu seiner leiblichen Grossmutter gefahren
- 72 - worden sei (vgl. Urk. O1/4/5). Als Erklärung für seine anfängliche Falschaussage gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er dies bewusst so ausgesagt habe, weil er J._____ nicht in die Angelegenheit habe hineinziehen wollen, habe diese doch mit allem gar nichts zu tun gehabt (Prot. II S. 40). Ob- schon es sich dabei letztlich um einen eher nebensächlichen Umstand weit weg vom Kerngeschehen handelt, ist das Verhalten des Privatklägers 2 bemerkens- wert, zeigt es doch, dass dieser sehr wohl kognitiv in der Lage war, seine Aussa- gen in einzelnen Punkten gezielt anzupassen, um ein von ihm beabsichtigtes Er- gebnis – wenn auch in diesem Fall nur das Aussenvorlassen von J._____ – her- beizuführen. Schon daraus ergibt sich, dass es – anders als die Verteidigung be- hauptet – keineswegs gänzlich abwegig ist, dass der Privatkläger 2 auch die Er- eignisse am Mittwochabend – zumindest mit Blick darauf, ob †D._____ bei der Rückkehr vom Fussballspiel tot war oder nicht – abgeändert haben könnte. Denn auch diesbezüglich erscheinen die kognitiven Anforderungen an eine möglicher- weise auch unbewusste unwahre Aussage mithin nicht als derart hoch, dass sie nicht auch von einem 11-jährigen Kind erbracht werden könnten. Wie bereits dar- gelegt, besteht denn auch eine Vielzahl an Umständen, aus denen abgeleitet wer- den kann, dass der Privatkläger 2 nicht nur in kognitiver Hinsicht fähig, sondern bewusst oder unbewusst auch hinreichend motiviert war, in Bezug auf den An- blick der regungslosen Mutter möglichst so auszusagen, dass es für den Beschul- digten entlastend wirkt. Dies vor allem, wenn man sich wie erörtert vergegenwär- tigt, dass der Privatkläger 2 angesichts der tragischen und für ihn existenziell be- drohlichen Lage, in der er sich nach dem völlig abrupten Abhandenkommen bei- der Elternteile befand, einer Situation ausgesetzt war, die in hohem Ausmass dazu geeignet ist, dass er gewollte oder unbeabsichtigte Fremdbeeinflussungen des Beschuldigten aufnimmt oder dass autosuggestive Kräfte auf ihn einwirken (s. dazu vorn Erw. III. 7.3.3.). 8.4.3. Beizufügen ist sodann, dass auch J._____ offensichtlich sehr darauf be- dacht war, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen. Jedenfalls ist auffallend, wie zurückhaltend sie sich etwa äussert, wenn es darum geht, was ihr der Beschul- digte über die tätliche Auseinandersetzung mit †D._____ erzählt habe. So spricht J._____ ausweichend einzig davon, dass es ein Gerangel zwischen dem Beschul-
- 73 - digten und seiner Ehefrau gegeben habe, das sei aber nur eine "Vermutung" von ihr. Der Beschuldigte selber habe ihr gegenüber nur angegeben, dass er †D._____ "geschubst" habe. Mehr habe sie bei ihm auch nicht nachgefragt (Urk. O2/4/6 F79 ff.). Ebenso liegt es auf der Hand, dass J._____ den Beschuldigten möglichst nicht belasten möchte, wenn sie die Frage, ob der Beschuldigte bei der Meldung des Todes von †D._____ gegenüber der Polizei Schläge gegen seine Ehefrau erwähnt habe, lapidar verneint (Urk. O2/4/6 F95), obschon dies nicht nur vom diensthabenden Polizeibeamten ausdrücklich bestätigt wurde (Urk. O2/4/3 F9), sondern auch der Beschuldigte selber in der Folge bekanntlich eingeräumt hat, dass er seine Ehefrau geschlagen hat. 8.4.4. Wesentlich ist schliesslich, dass der Beschuldigte auch am Donnerstag offenbar davon ausging, dass er für den Tod seiner Ehefrau verantwortlich ist. An- ders lässt sich seine Aussage gegenüber dem Privatkläger 2, wonach er zur Poli- zei gehe, um dort zu sagen, dass er die Mutter umgebracht habe (vgl. Urk. 193 F127 f.), nicht deuten. Zudem ist bezeichnend, dass nach J._____s Aussage sie diejenige war, die dem Beschuldigten riet, einen Anwalt anzurufen (vgl. Urk. O2/4/5 F33 ff.; Urk. O2/4/6 F52 ff.). Obschon geradezu mit den Händen greifbar ist, dass J._____ keine Einzelheiten preisgeben will, musste sich also auch aus ihrer Sicht zumindest potenziell etwas strafrechtlich Relevantes ereignet haben, wobei sie dies nur vom Beschuldigten erfahren haben kann. 9.1.1. Im Sinne einer abschliessenden Schlussfolgerung ist demgemäss zusam- mengefasst nochmals festzuhalten, dass †D._____ nach Massgabe des vorlie- genden Untersuchungsergebnisses im Zeitraum zwischen Mittwochabend,
25. Oktober 2017, nach der Rückkehr des Beschuldigten und des Privatklägers 2 in die Familienwohnung, mithin nach 19.30 Uhr, und Donnerstag, 26. Oktober 2017, 07.01 Uhr, verstarb. Wenngleich sich die unmittelbare Todesursache nach- träglich nicht mehr bestimmen lässt, gilt ferner zumindest als erstellt, dass †D._____ an den (allenfalls kombinierten) Folgen der erlittenen schweren inneren Verletzungen gestorben ist. Dabei ist eine Selbstbeibringung ausgeschlossen. Vielmehr ist aufgrund des Verletzungsbilds davon auszugehen, dass ihr die to- desursächlichen Verletzungen von dritter Hand durch einen oder mehrere heftige
- 74 - Tritte im Sinne eines "Zusammentreten" zugefügt wurden, als sie sich in Rücken- oder leicht linksseitiger Rückenlage befand, wobei ihr Tod innert wenigen Minuten bis wenigen (im Sinne einer tiefen einstelligen Anzahl) Stunden eingetreten ist. 9.1.2. Hinsichtlich der Urheberschaft der tödlichen Verletzungen ist sodann re- kapitulierend festzuhalten, dass weder das am Tatort vorgefundene Spurenbild noch sonstige Hinweise den Schluss auf eine unbekannte Dritttäterschaft zulas- sen. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und die Getötete eine überaus konfliktträchtige Ehe führten, bei der sich angesichts der langjähri- gen Alkoholproblematik bei †D._____ namentlich auf Seiten des Beschuldigten eine Haltung konstatieren lässt, die von Wut und Abwertung sowie von einseitiger Schuldzuweisung gegenüber seiner Ehefrau geprägt war. Zugegebenermassen kam es aus diesem Grund zudem schon seit geraumer Zeit wiederholt zu gewalt- tätigen Handlungen des Beschuldigten mit zum Teil massiven Verletzungsfolgen für seine Ehefrau. Des Weiteren hat der Beschuldigte selber eingeräumt, dass noch am Dienstagabend, 24. Oktober 2017, eine weitere tätliche Auseinanderset- zung mit der Getöteten stattgefunden hat. Demgegenüber hat der Beschuldigte trotz eindeutiger Beweislage nicht nur die Verwendung eines Sitzhockers als Schlagegenstand gegen †D._____s Kopf hartnäckig bestritten, sondern hat insbe- sondere auch hinsichtlich der Geschehnisse im tatrelevanten Zeitraum, nament- lich mit Bezug auf die Ereignisse nach der Heimkehr vom Fussballspiel des Pri- vatklägers 2 am Mittwoch, 25. Oktober 2017, um 19.30 Uhr, unglaubhaft, wider- sprüchlich sowie lebensfremd und in Anpassung an den jeweiligen Erkenntniss- tand der Strafverfolgungsbehörden ausgesagt. Darüber hinaus konnte der Be- schuldigte keine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Erklärung liefern, wes- halb er sich bis am Donnerstagnachmittag Zeit gelassen hat, um den Todesfall seiner Ehefrau bei der Polizei anzuzeigen, und nicht schon vorher die Rettungs- kräfte alarmiert hat. In Würdigung aller aufgeführten Indizien verbleiben demnach keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte derjenige war, der †D._____ die todesursächlichen Verletzungen zugefügt hat. Gewiss lassen sich die genauen Todesumstände und insbesondere der exakte Zeitpunkt der Beibrin- gung der letalen Verletzungen im Nachhinein nicht mehr eruieren. Letztlich ver- langt ein Schuldspruch aber auch keine lückenlose Rekonstruktion des Gesche-
- 75 - hens bis in alle Einzelheiten, sondern lediglich die auf der Basis der vorhandenen Beweise gebildete Überzeugung, dass der Beschuldigte den Tod des Opfers ver- ursacht hat. Dies ist nach dem Gesagten hier zu bejahen. Infolgedessen ist der Beschuldigte überführt, sich im Sinne der angepassten Anklage vom 28. Septem- ber 2023 verhalten zu haben. 9.2.1. Was schliesslich den inneren Anklagesachverhalt anbelangt, so stellt es eine Tatfrage dar, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm. Hingegen ist eine Rechtsfrage, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen auf ein (eventual-) vorsätzliches Vorgehen geschlossen werden darf. Wie das Bundesgericht betont, besteht in diesem Zusammenhang daher eine erhebliche Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Dessen ungeachtet ist soweit möglich bereits an dieser Stelle zu prüfen, inwiefern sich der innere Sachverhalt erstellen lässt. 9.2.2. Vorliegend ist aus dem Verletzungsbild bei der Getöteten abzuleiten, dass der Beschuldigte mit einem oder mehreren äusserst heftigen Fusstritten auf den Oberkörper des wehrlos in leichter Seitenlage liegenden Opfers eingetreten hatte. Wie das rechtsmedizinische Gutachten des IRM Bern festhält, war es diese mas- sive stumpfe Gewalteinwirkung, die von der Heftigkeit mit einem "Gerangel" nicht zu vergleichen sei, sondern vielmehr einem "Zusammentreten" des wehrlosen Opfers entsprochen haben muss, welche die todesursächlichen inneren Verlet- zungen bei †D._____ verursacht hat. Es bedarf keiner besonderen anatomischen Kenntnisse, um zu erkennen, dass derart heftige Fusstritte gegen den Oberkörper und Bauchbereich eines hilflos darniederliegenden Opfers ein geeignetes Mittel sind, um Verletzungen mit Todesfolge herbeizuführen, denn bei Oberkörper und Bauchhöhle handelt es sich um eine sensible Region des Körpers, in der sich gleich mehrere Organe (Lunge, Herz, Milz, Leber etc.) befinden, deren Verletzung zum Tod, sei dies durch innere Blutungen resp. Organversagen oder durch eine damit verbundene Komplikation (etwa einen Krampfanfall), führen kann. Dass der Verteidigung kein einziger Fall bekannt sei, in welchem Schläge in den Bauch den Tod des Opfers verursacht haben (vgl. Urk. 131 S. 5), vermag daran selbstredend nichts zu ändern.
- 76 - 9.2.3. Der Beschuldigte, der offensichtlich kräftiger Statur ist (vgl. Fotodokumen- tation sub Urk. 8/2 S. 80 f.), gibt im Übrigen unumwunden zu, dass er der Getöte- ten körperlich überlegen war und dass er ihr bereits in der Vergangenheit im Ver- laufe von tätlichen Auseinandersetzungen massive körperliche Verletzungen zu- gefügt hatte (Urk. 77 S. 31). Entsprechend war ihm zweifellos bewusst, dass Schläge und Tritte von ihm besonders kraftvoll und wuchtig ausfallen können. Dies gilt umso mehr, als er auf ein wehrloses Opfer eintrat, das sich zum Zeit- punkt der Beibringung der letalen Verletzungen überdies in physischer Hinsicht – aus welchen Gründen auch immer – erkennbar in erheblich geschwächtem Zu- stand befand. Entsprechend ist der Verteidigung klar zu widersprechen, wenn sie argumentiert, zwischen dem Beschuldigten und der Getöteten habe es bereits in der Vergangenheit immer wieder tätliche Auseinandersetzungen gegeben, in wel- chen er seine Ehefrau schlug, aber nie etwas passiert sei, woraus sie zu folgern versucht, dass der Beschuldigte auch in diesem Fall nicht habe damit rechnen müssen, dass sie plötzlich derart verletzt würde, dass sie stirbt (Prot. II S. 165). Denn in diesem Fall entsprach das Vorgehen gerade nicht den "üblichen" tätli- chen Übergriffen. Dass der Beschuldigte bei seinem Eintreten auf seine Ehefrau nicht gewusst haben könnte, dass diese noch lebte, er mit anderen Worten davon ausgegangen wäre, dass er auf einen bereits verstorbenen Menschen eintritt, wird sodann weder von ihm noch von der Verteidigung geltend gemacht und dar- auf gibt es auch keine objektiven Hinweise. Im Gegenteil hatte sich der Beschul- digte beim Auffinden seiner Ehefrau doch gerade so verhalten, wie er auch sonst vorging, wenn diese sich aufgrund übermässigen Alkoholkonsums in einem weg- getretenen, aber erkennbar lebendigen Zustand befunden hatte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich selber bei der Polizei stellte, weil er eingestandener- massen überzeugt war, dass seine Ehefrau durch seine gewaltsame Einwirkung gestorben ist. Bei dieser Sachlage bestehen somit keine rechtserheblichen Zwei- fel daran, dass der Beschuldigte bei seinem Vorgehen die Herbeiführung tödlicher Verletzungen bei †D._____ in Kauf nahm. Auch insofern ist der Sachverhalt ge- mäss angepasster Anklageschrift demzufolge erstellt.
- 77 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig gesprochen (Urk. 160). Demgegen- über beantragt die Verteidigung aus sachverhaltsmässigen Gründen einen Frei- spruch vom Anklagevorwurf und hält im Übrigen dafür, dass sowohl eine Verurtei- lung des Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB als auch ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB ausscheide, da es dafür an der nötigen Umschreibung im Anklagevorhalt fehle (Urk. 131; Prot. II S. 112 ff., S. 158 ff. S. 166).
2. Im angefochtenen Entscheid werden zunächst die gesetzlichen Voraus- setzungen für eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung korrekt aufgeführt (Urk. 160 S. 61 ff.). Mit der Vorinstanz ist ferner anzunehmen, dass der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB durch den gewaltsamen Tod von †D._____ durch fremde Hand fraglos erfüllt ist (Urk. 160 S. 63). Auf die entsprechenden Erwägun- gen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.1. In subjektiver Hinsicht ist die Vorinstanz sodann zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB eventualvorsätzlich ge- handelt hat (Urk. 160 S. 63 ff.). Wie bereits im angefochtenen Entscheid referiert, liegt dieser sog. Eventualvorsatz gemäss ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter sich mit dem Eintritt der Tatbestandsverwirklichung abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezo- gen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf mit anderen Worten gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2.1 m.w.H.).
- 78 - 3.1.2. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung auf de- ren Inkaufnahme geschlossen werden kann. Sicheres Wissen um die unmittel- bare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit si- cherem Wissen um die Tatbestandsverwirklichung und kann sowohl mit (eventu- ellem) Tötungsvorsatz als auch mit bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todes- folge einhergehen (BGE 133 IV 1 E. 4.1 m.w.H.). Entsprechend diesen Erwägun- gen hält das Bundesgericht in Bezug auf die voluntative Vorsatzkomponente bei Tötungsdelikten fest, dass ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter Gefähr- dungsvorsatz zu unterscheiden ist von einem Eventualvorsatz auf Tötung. Ein Tö- tungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Le- bensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht reali- sieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Strafta- ten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzu- kommen würden (Urteile des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.2; 6B_1250/2013 vom 24. Mai 2015 E. 3.1; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und das Opfer kei- nerlei Abwehrchancen hat (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile des Bundesgerichts 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.3.5; 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.3; 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.1, E. 3.2.3 und E. 3.5.2 m.w.H.). 3.2.1. Hinsichtlich der Wissenskomponente wurde bereits erstellt, dass gestützt auf das Beweisergebnis auch dem Beschuldigten klar sein musste, dass durch das nachgewiesene heftige Eintreten gegen den Oberkörper und die Bauchregion der in linksseitiger Rückenlage liegenden †D._____ die Gefahr von schweren in- neren Verletzungen und damit eine nahe Möglichkeit des Todes des Opfers ge- schaffen wurde (s. dazu vorn Erw. III. 9.2.2. f.). Zu den erschwerenden Umstän-
- 79 - den, die vom Bundesgericht für die Annahme eines Tötungsvorsatzes verlangt werden, ist zudem festzuhalten, dass sich bei seinem Vorgehen gegen die Getö- tete keinerlei Zurückhaltung erkennen lässt. Zwar lässt sich sachverhaltsmässig nicht mehr im Einzelnen eruieren, wie der Beschuldigte auf †D._____ gewaltsam eingewirkt hat (s. dazu vorn Erw. III. 9.1.2.). Aus den Erkenntnissen des IRM Bern lässt sich jedoch immerhin erstellen, dass zumindest jene Verletzungen, die zu den Leberrissen führten, nicht durch einfache Schläge im Zuge eines Gerangels, sondern nur durch einen oder mehrere kräftige Fusstritte und insofern durch ein regelrechtes Zusammentreten des darniederliegenden Opfers entstanden sind. Vorliegend belegt das Verletzungsbild ferner, dass die Getötete neben den todes- ursächlichen inneren Verletzungen (Leberrisse, traumatische Pneumatozelen, Einblutungen in Nierenkapseln) weitere Verletzungen aufwies. So zeigten sich u.a. multiple, teils grossflächige Hautunterblutungen im Gesicht, am Rumpf sowie an Armen und Beinen mit teils korrespondierenden Einblutungen ins Fettgewebe bzw. vereinzelt in die Muskulatur, ebenso beidseitige Rippenbrüche (rechts: Rip- pen 6 bis 9; links: Rippe 4), die allesamt ausdrücklich als frisch bzw. perimortal eingestuft wurden (Urk. 5/10 S. 4 f.; Urk. 235 S. 6 ff.). Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beibringung der letalen Verletzungen letztlich mit grosser Wucht und völlig unkontrolliert gegen den ganzen Körper von †D._____ schlug bzw. gegen deren Bauchregion trat, sodass er gar nicht mehr in der Lage gewesen sein konnte, die Wirkungen seiner Schläge bzw. des Tretens zu beeinflussen oder das Risiko einer tödlichen Verletzung zu kalkulieren resp. zu dosieren. Kommt hinzu, dass †D._____ nach Massgabe der vorstehenden Erwä- gungen zum Sachverhalt physisch bereits stark angeschlagen war, als ihr vom Beschuldigten die todesursächlichen Verletzungen zugefügt wurden (s. dazu vorn Erw. III. 8.3.5.). Dies verstärkte die ohnehin bereits bestehende körperliche Unter- legenheit des Opfers erheblich und führte dazu, dass †D._____ der Gewaltan- wendung des Beschuldigten weitgehend wehrlos ausgeliefert war, ansonsten sich das Ausmass der Läsionen insbesondere im Bauchraum der Getöteten nicht als derart gravierend präsentieren würde. Insofern ins Leere stösst demnach das Ar- gument der Verteidigung, wonach sich aus früheren Vorfällen ergebe, dass sich †D._____ durchaus auch aktiv an den tätlichen Auseinandersetzungen mit dem
- 80 - Beschuldigten beteiligt habe (vgl. Urk. 131 S. 7 f.; Prot. II S. 163 ff.). In Anbetracht der gesamten Umstände steht deshalb fest, dass sich dem Beschuldigten auf- grund der heftigen Schläge und des Eintretens gegen den Oberkörper bzw. die Bauchregion seiner weitgehend wehrlosen und geschwächten Ehefrau ein mögli- cher Todeseintritt beim Opfer als so wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme des Todes ausgelegt werden kann. 3.2.2. Die Verteidigung hat auch im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, was den Tötungsvorsatz entkräften könnte. Namentlich kann sich der Beschuldigte wie erwogen nicht darauf berufen, dass er bereits früher oft gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau geworden sei, weshalb er auch beim eingeklagten Vorfall nicht habe annehmen müssen, dass †D._____ an den Folgen der Verletzungen ster- ben könnte (Urk. 131 S. 7 f.; Prot. II S. 163 ff.). Dabei ist der Verteidigung vorab entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zur Beurteilung steht, ob der Beschuldigte nicht auch schon bei früheren Gewaltvorfällen eine Tötung sei- ner Ehefrau beabsichtigte oder in Kauf nahm. Entsprechend hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid völlig zu Recht erwogen, dass sich aus dem blossen Umstand, dass die bisherigen Ehestreitigkeiten nicht mit dem Tod des Opfers geendet hät- ten, keineswegs der Rückschluss ziehen lässt, dem Beschuldigten habe beim hier eingeklagten Vorfall der Eventualvorsatz hinsichtlich einer Tötung seiner Ehefrau gefehlt (Urk. 160 S. 66 f.). Zudem ist nochmals zu betonen, dass es sich in die- sem Fall gerade nicht um einen – wie es der Beschuldigte und die Verteidigung formulieren – "normalen" tätlichen Streit zwischen den Eheleuten A._____D._____ handelte, sondern der Beschuldigte besonders heftig auf das wehrlose, bereits physisch angeschlagene Opfer eintrat. Dies stellt ein wesentli- ches Unterscheidungsmerkmal zu den früheren Vorfällen dar. Entsprechend kann gestützt auf das umfangreiche Verletzungsbild, welches das Opfer aufwies, von einer kurzen und nicht sehr intensiven tätlichen Auseinandersetzung, die zu †D._____s Tod geführt habe, gerade keine Rede sein. 3.3. Nach dem Gesagten waren die todesursächlichen inneren Verletzungen und infolgedessen †D._____s Tod zwar nicht direkt vom Beschuldigten beabsich- tigt. Mit seiner exzessiven Gewaltanwendung gegenüber seiner weitgehend wehr-
- 81 - losen Ehefrau nahm er jedoch die Möglichkeit dieser Folgen billigend in Kauf. Mit- hin handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tat- bestand von Art. 111 StGB erfüllt ist. Dadurch scheidet die Annahme eines blos- sen Lebensgefährdungsvorsatzes oder von Fahrlässigkeit von vornherein aus. Darüber hinaus bestehen keine rechtsgenügenden Hinweise dafür und wurde im Übrigen auch von keiner Seite vorgebracht, dass der Beschuldigte sich vor oder im Moment der Tat in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung befand oder unter grosser seelischer Belastung stand, welche die Anwendung des privile- gierten Totschlagstatbestands (Art. 113 StGB) rechtfertigen würden, genauso wie umgekehrt die Prüfung einer schärferen rechtlichen Qualifikation als Mord ge- mäss Art. 112 StGB nur schon deshalb ausser Betracht fällt, weil dies gegen das strafprozessuale Verschlechterungsverbot verstossen würde (Art. 391 Abs. 2 StPO).
4. Auch nach umfassender Würdigung des gesamten Untersuchungsergeb- nisses ist daher auf eventualvorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zu erkennen. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. V. Strafzumessung
1. Gemäss Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte unter Anrechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren bestraft (Urk. 160). Mit ihrer Berufung beantragt die Staatsanwalt- schaft eine Erhöhung des Strafmasses auf 16 Jahre (vgl. Urk. 163; Urk. 209; Urk. 279). Aus Sicht der Verteidigung lasse sich hingegen auch für den Fall eines Schuldspruchs betreffend vorsätzliche Tötung eine Sanktion von über 5 Jahren für den Beschuldigten nicht begründen (Urk. 131).
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung ausführ- lich und zutreffend dargelegt, weshalb diese nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (vgl. Urk. 160 S. 69 ff.). Allerdings hat sie übersehen, dass vorliegend das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung gelangt, auch wenn dies für die Beurteilung im vorliegenden Fall im Ergebnis
- 82 - keine weiteren Folgen hat. Gestützt auf Art. 111 StGB beträgt der massgebliche Strafrahmen Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahre. 3.1. Im Hinblick auf die Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz so- dann in Nachachtung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtig erkannt, dass der Tatbestand von Art. 111 StGB das Leben eines Menschen schützt, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann jedoch – anders als bei einer Körperver- letzung – nicht abgestuft werden, sodass aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten ist. Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit nicht nur anhand des äusseren Tatablaufs, da eine solche aus jegli- chem Kontext gelöste Betrachtung mit der tatbestandsmässigen Struktur der Tö- tungsdelikte nicht vereinbar ist. Vielmehr sind subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten auf Seiten des Täters implizit auch beim Grundtat- bestand von Art. 111 StGB massgeblich, weshalb diese bei der Festlegung des (objektiven) Schweregrads der Tat von Beginn weg zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). 3.2. Es ist offensichtlich, dass der Tatbegehung durch den Beschuldigten ein hochemotionales Geschehen zugrunde liegt. Dies geht bereits aus der Vorge- schichte hervor, nach welcher der Beschuldigte und †D._____ seit Jahren eine hochgradig konfliktträchtige Ehe führten. Zudem bestand auf Seiten des Opfers eine nachweislich ausgeprägte Alkoholproblematik, welche beim Beschuldigten, aber sicher auch bei C._____ (Privatkläger 2), dem gemeinsamen Kind der Ehe- leute A._____D._____, zu einem authentischen Leidensdruck führte. Daneben entwickelte sich allerdings beim Beschuldigten gleichzeitig eine Haltung, die von Wut, Abwertung und einseitiger Schuldzuweisung gegenüber seiner Ehefrau ge- kennzeichnet war, was im Rahmen der gewaltbeladenen Beziehung wiederholt zu tätlichen Übergriffen auf †D._____ mit zum Teil massiven Verletzungsfolgen für diese führte. Insofern handelt es sich bei der eingeklagten Tat um ein typisches Beziehungsdelikt, bei dem sich die Aggression des Beschuldigten aus dem eheli- chen Grundkonflikt heraus auf seine Ehefrau entlud, ohne dass dem eine zielge-
- 83 - richtete Tatplanung vorausging. Insofern war seine kriminelle Energie demnach situativ und emotional gesteuert. 3.3. Zwar bleiben die konkreten Umstände von †D._____s Tod letztlich – zu- mindest was den Übergriff zwischen Mittwochabend und Donnerstagmorgen an- geht – weitgehend im Dunkeln, weil ungeklärt ist, wann genau ihr die todesur- sächlichen Verletzungen beigebracht wurden und was sich unmittelbar vor und während der eigentlichen Tat abgespielt hat (s. dazu vorn Erw. III. 9.1.2.). Inso- fern lassen sich weder die tatspezifischen Beweggründe noch die konkrete Vorge- hensweise im Einzelnen würdigen. Immerhin ist aufgrund des Beweisergebnisses jedoch erstellt, dass die letalen inneren Verletzungen auf massive stumpfe Ge- walteinwirkung in Form von mindestens einem oder mehreren Fusstritten gegen den Oberkörper- und Bauchbereich der Getöteten zurückzuführen sind. Daneben fanden sich bei †D._____ wie dargelegt auch zahlreiche weitere äussere und in- nere Verletzungen, die ihr ebenfalls durch Schläge oder Tritte zugefügt wurden. Zudem wurde mit einem Sitzhocker auf †D._____s Kopf derart stark eingeschla- gen, dass ihr Blut an die Decke geschleudert und auf den Boden gespritzt wurde. Auch wenn †D._____ nicht alle diese Verletzungen gleichzeitig erlitt, so ist davon auszugehen, dass die meisten davon in einem Zeitraum entstanden, der sich über nicht einmal 1 ½ Tage erstreckt (von Dienstagabend, 24. Oktober 2017, bis spä- testens Donnerstag frühmorgens, 27. Oktober 2017). Der Umstand, dass der Be- schuldigte innert so kurzer Zeit derart exzessiv Gewalt gegenüber seiner Ehefrau anwendete, zeugt von einer erschreckenden Brutalität. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beibringung der tödlichen Verlet- zungen auf die Getötete losging, obschon sie physisch offensichtlich angeschla- gen war und folglich seinen Aggressionen, insbesondere hinsichtlich des Eintre- tens, das zu den Leberrissen führte und bei dem sie bereits darniederlag, weitge- hend schutzlos ausgeliefert war. Insgesamt betrachtet ist demnach zwar von einer überschiessenden Gewaltanwendung auszugehen. Von einem regelrechten "Overkill", wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrem erstinstanzlichen Plädoyer noch geltend gemacht hatte (Urk. 132 S. 4), kann jedoch nicht gesprochen wer- den. Entgegen dieser staatsanwaltschaftlichen Auffassung ist darin folglich kein Mordelement zu erkennen.
- 84 - 3.4. Auf der anderen Seite ist dem Beschuldigten schliesslich in subjektiver Hinsicht zugutezuhalten, dass er die Tötung nicht mit direktem Vorsatz beging, sondern eventualvorsätzlich handelte. 3.5. Wenn die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Tatkom- ponente resümiert, es sei insgesamt von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen (Urk. 160 S. 72), so kann ihr darin nicht ganz beigepflichtet werden. Vielmehr erscheint es als sachgerecht, die Vorgeschichte bereits bei der objekti- ven Tatschwere einfliessen zu lassen und nicht erst bei der Täterkomponente zu berücksichtigen, wie dies im angefochtenen Entscheid geschehen ist (Urk. 160 S. 74). Unter Einbezug dieses Umstands, der sich immerhin leicht verschulden- smindernd auswirkt, ist das Tatverschulden – innerhalb des sehr weit gefassten Strafrahmens – als keineswegs leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatz- strafe ist demnach am unteren Ende des mittleren Strafrahmendrittels anzusie- deln, d.h. sie ist auf 11 Jahre festzulegen. 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen ist bekannt, dass der heute 50-jährige Beschuldigte in Zürich geboren ist, dann aber die Schulen in AM._____ und Um- gebung besucht hat. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er bei AN._____ eine Lehre als Automonteur erfolgreich absolviert. In der Folge arbeitete er jedoch nie auf diesem Beruf, sondern war 10 Jahre lang bei diversen Sicherheitsfirmen an- gestellt, bevor er ca. im Jahr 2005 mit †D._____, der späteren Ehefrau, zu seiner Familie nach Italien zog, um als Pächter eine Tankstelle zu führen. Nach der Ge- burt des Privatklägers 2 siedelten die Eheleute A._____D._____ mit dem Kind nach AO._____ [Staat in Afrika] um, wo sie 7 Jahre verbrachten. In dieser Zeit ar- beitete der Beschuldigte wiederum in der Sicherheitsbranche. Schliesslich kehrte er mit seiner Familie in die Schweiz zurück, wo er im Baugewerbe vorwiegend als Hilfselektriker tätig war (Urk. 160 S. 73 f.; Prot. II S. 53). Abgesehen von dem, was bereits im Rahmen der Vorgeschichte bei der Tatkomponente abgehandelt wurde, ergeben sich aus der dargelegten Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeu- tung wären.
- 85 - 4.2. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte der einzige verbliebene Eltern- teil des (mittlerweile gerade volljährig gewordenen) Privatklägers 2 ist, begründet für sich allein genommen keine besondere Strafempfindlichkeit (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2.4 m.w.H.). 4.3. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug drei Vorstrafen aus den Jahren 2014, 2015 und 2017 aufweist (Urk. 205). Diese Vorstrafen liegen zwar länger zurück und betreffen vergleichs- weise leichtere Delikte, geht es dabei doch hauptsächlich um Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsnormen. Das Vorleben zeugt allerdings vom getrüb- ten Leumund des Beschuldigten, weshalb es sich rechtfertigt, seine Vorstrafen trotzdem leicht straferhöhend zu gewichten. 4.4. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu bemerken, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine substanzielle Strafreduktion bewirken können. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Geständnis auf Einsicht in das begangene Unrecht resp. auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Ta- tanteil beiträgt. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafmin- derung hingegen nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2014 vom
24. November 2014 E. 3.2). Vorliegend trifft zwar zu, dass der Beschuldigte ein- geräumt hat, im Verlaufe der Ehe gegenüber †D._____ wiederholt gewalttätig ge- worden zu sein. Dabei zeigte er jedoch erhebliche Relativierungs- und Verharmlo- sungstendenzen (s. dazu vorn Erw. III. 5.1.4.). Zudem hat der Beschuldigte einge- standen, dass es am Abend des 24. Oktober 2017, also in der Zeit, die †D._____s Tod vorausging, zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung ge- kommen ist, bei der er seine Ehefrau geschlagen und verletzt hat. Diesbezüglich erfolgte das Zugeständnis jedoch aufgrund der bereits von Anfang an erdrücken- den Beweislage. Hinsichtlich der entscheidenden Sachverhaltselemente – na- mentlich des heftigen Eintretens gegen den Oberkörper und in die Bauchregion der Getöteten, das nach der Rückkehr vom Fussballspiel des Privatklägers 2 am
- 86 - Mittwochabend erfolgte – hat der Beschuldigte die Zufügung der tödlichen Verlet- zungen hingegen dezidiert in Abrede gestellt und verortete die Beibringung der le- talen Verletzungen in Anpassung an die aktualisierte Beweislage schliesslich in genau jenem kurzen Zeitfenster, in dem er ein Alibi besass, womit er faktisch die Möglichkeit einer unbekannten Dritttäterschaft ins Spiel zu bringen versuchte. Schliesslich hat er auch die Verwendung des Sitzhockers als Schlaggegenstand gegen †D._____ stets mit grosser Hartnäckigkeit bestritten. Dass das Aussage- verhalten des Beschuldigten zur Vereinfachung der Strafuntersuchung geführt hätte, kann deshalb nicht ernsthaft behauptet werden. Immerhin hat der Beschul- digte beteuert, dass er sich für seine gewalttätigen Übergriffe auf seine Ehefrau schämt (Urk. 77 S. 30; Prot. II S. 123). Darin ist ein gewisser Anteil von Reue und Einsicht zu erkennen. Insgesamt betrachtet ist ihm unter dem Gesichtspunkt des Nachtatverhaltens daher eine Strafreduktion zu gewähren, die allerdings höchs- tens geringfügig ausfallen kann. 4.5. Praxisgemäss ist der Umstand, dass dem Beschuldigten ein korrektes Verhalten im Strafvollzug attestiert wird (Urk. 64), schliesslich als strafzumes- sungsneutral zu werten (HEIMGARTNER, StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 14b m.w.H.). Leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist immerhin, dass seit der Tat mittlerweile mehr als 6 ½ Jahre vergangen sind und sich der Be- schuldigte während der Dauer des Strafverfahrens lange in Ungewissheit über den Prozessausgang befand, wobei die damit einhergehende andauernde Belas- tung durchaus anzuerkennen ist. 4.6. Wenn die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Täterkom- ponente resümiert, die straferhöhenden und die strafmindernden Zumessungsfak- toren würden sich gegenseitig aufheben, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe unverändert zu belassen sei, ist ihr deshalb vorbehaltslos zuzustimmen (Urk. 160 S. 76).
5. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist die vorin- stanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Jahren im Ergebnis auch im Be- rufungsverfahren zu bestätigen. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des bislang verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs steht nichts im Wege (Art. 51 StGB).
- 87 - Zusammengerechnet sind bis zum heutigen Urteilstag daher insgesamt 2'331 Tage an die auszufällende Strafe anzurechnen. Angesichts der Strafhöhe kommt die Gewährung des voll- oder bedingten Strafvollzugs natürlich schon aus objekti- ven Gründen nicht in Frage (Art. 42 bzw. 43 aStGB). VI. Zivilbegehren
1. Im angefochtenen Entscheid finden sich die Anspruchsvoraussetzungen für die von Privatklägerseite geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderungen sowie die Bemessungskriterien für deren Leistungshöhe richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle voll- umfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 160 S. 79 ff.). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Zivilbegehren der Privatklägerin 1 (B._____; Urk. 80) und des Pri- vatklägers 2 (C._____; Urk. 61) vollumfänglich gutgeheissen. Zum einen hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatkläger 1 und 2 zur genauen Festlegung des Umfangs ihres Schadenersatzanspruchs auf den Zi- vilweg verwiesen wurden (Urk. 160 S. 80 f.). Ferner hat die Vorinstanz den Be- schuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst Zins sowie dem Privatkläger 2 eine (symbolische) Genugtuung von Fr. 150.– nebst Zins zu bezahlen (Urk. 160 S. 82 ff.).
2. Die Verteidigung stellt im Berufungsverfahren wie auch schon vor Vorin- stanz den Antrag auf Abweisung der privatklägerischen Adhäsionsbegehren (vgl. Urk. 162; Urk. 207 S. 95). Sie hat es aber unterlassen, die Vorbringen der Privat- klägerschaft substantiiert zu bestreiten oder sich mit den Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid näher auseinanderzusetzen. Vielmehr beschränkt sich ihre Argumentation darauf, dass der Beschuldigte von den Anklagevorwürfen freizu- sprechen sei. Angesichts dessen, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tö- tung jedoch auch in zweiter Instanz aufrechtzuerhalten ist, erübrigen sich weitere Erörterungen zu den möglichen Anfechtungsgründen in Bezug auf den Zivilpunkt. Entsprechend ist die vorinstanzliche Regelung der Zivilbegehren der Privatklä- ger 1 und 2 an sich unverändert zu belassen. Zu korrigieren ist einzig zum einen
- 88 - die in Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids erwähnte Verzinsung des der Privatklägerin 1 nur dem Grundsatz nach zugesprochenen Schadenersatzes, wird sich doch damit gegebenenfalls das Zivilgericht im Rahmen der quantitativen Beurteilung des Schadenersatzspruchs auseinandersetzen müssen. Zum ande- ren ist entgegen der Dispositivziffern 8 und 9 des angefochtenen Entscheids der Zinsfuss bei der zugesprochenen Genugtuung in Anwendung der gesetzlichen Bestimmung von Art. 73 Abs. 1 OR ausdrücklich mit 5 % zu beziffern. Und schliesslich ist bei beiden Privatklägern der Beginn des Zinsenlaufs einheitlich auf den 26. Oktober 2017 festzulegen, zumal nicht auszuschliessen ist, dass †D._____ erst im Verlauf dieses Tags verstorben ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Dass die Strafprozessordnung auf den 1. Januar 2024 hin einer Teilrevi- sion unterzogen wurde, hat auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkungen,
- 11 - nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid vom 17. Juni 2020 vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gefällt worden ist (Art. 453 Abs. 1 StPO).
E. 2 Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfängli- chen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft und die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 162; Urk. 208). In ihrer Berufungserklärung lässt die Verteidigung zwar Dispositivziffer 10 (Kos- tenfestsetzung) mitanfechten, wohingegen sie Dispositivziffer 13 (Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung) nicht erwähnt (Urk. 162). Anhand ihrer Aus- führungen in diesem Verfahren (Prot. II S. 97 ff., S. 156 ff.) ist allerdings nicht er- sichtlich, dass die Verteidigung die eigentliche Festsetzung der Kosten durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 10) beanstanden würde. Demgegenüber ergibt sich aus ihren Anträgen insgesamt (vollumfänglicher Freispruch, Kostenfolgen zulas- ten des Staates), dass die in der Berufungserklärung unerwähnt gebliebene Dis- positivziffer 13 zumindest insofern als mitangefochten zu betrachten ist, als die Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung durch den Beschuldigten vor- behalten wurde. Dem wird im nachfolgenden Rechtskraftbeschluss Rechnung zu tragen sein. Die Staatsanwaltschaft appelliert ihrerseits gegen die Bemessung der Strafe (Urk. 163). In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil folglich einzig hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 10 (Kostenfestsetzung), 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 15 (Gegenstandslosigkeit des privatklägerischen Gesuchs um unentgeltli- che Prozessführung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BÄHLER, Bas- ler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 402 StPO N 2). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegenüber im Rahmen des vorliegenden Beweisverfahrens zur Disposition.
E. 3 Wie in der Darlegung des Prozessgangs bereits erwähnt, lud das Gericht die Staatsanwaltschaft nach durgeführter Beweisergänzung (Ergänzungsgutach- ten IRM Bern) ein, den Anklagesachverhalt an das neue Beweisergebnis anzu- passen, was mit neuer Anklageschrift vom 28. September 2023 geschah (s. dazu vorne Erw. I. 2.9.). Diesem Entscheid zugrunde lagen neue, den bisherigen Fest- stellungen des IRM Zürich teilweise widersprechende Erkenntnisse des IRM Bern
- 12 - einerseits zur Todesursache und andererseits auch zur Art und Weise der Entste- hung der letztlich tödlichen Verletzungen, aus welchen sich Rückschlüsse über den möglichen Tathergang ziehen lassen (Urk. 235 S. 19 ff.). Für Details kann auf die Erwägungen im Beschluss vom 13. September 2023 (Urk. 253) sowie auf die nachfolgenden Erwägungen zum Sachverhalt (s. dazu hinten Erw. III. 6.1.3.1. ff.) verwiesen werden. Mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit einer solchen Ankla- geanpassung sei hier dennoch nochmals festzuhalten, dass Art. 329 Abs. 2 StPO eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung erlaubt, wenn sich zu Beginn oder im Laufe des Verfahrens – auch noch im Berufungsver- fahren – ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann. Nach der Rechtspre- chung kommt ein solches Vorgehen insbesondere dann zur Anwendung, wenn das Beweisverfahren – wie im vorliegenden Fall – einen etwas anders gearteten Lebensvorgang nahe legt als in der Anklage geschildert und der Sachverhalt ent- sprechend an das neue Beweisergebnis anzupassen ist (vgl. dazu Urk. 253 S. 4 f. mit Verweisen auf Rechtsprechung). Soweit sich die Verteidigung – wie sich ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht entnehmen lässt – auf den Standpunkt stellt, durch die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft sei das hie- sige Gericht in der Kerntätigkeit der Funktion der anklagenden Partei tätig gewor- den, weshalb der Grundsatz der objektiven (funktional-institutionellen) Unpartei- lichkeit des Gerichts im Sinne von Art. 6 EMRK verletzt sei (vgl. Urk. 264/2 S. 28 ff.), ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Rück- weisung der Anklage zur Ergänzung bzw. Änderung durch das Gericht in der Strafprozessordnung ausdrücklich vorgesehen hat und das Bundesgericht solche vom Gericht – auch noch im Stadium des Berufungsverfahrens – veranlassten Anpassungen der Anklage auch bereits mehrfach geschützt hat (Urteile des Bun- desgerichts 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 2.1.1; 6B_894/2016 vom
14. März 2017 E. 1.1.2; 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.). Wenn die Verteidigung ferner bemängelt, anhand der Rückweisung sei ersichtlich, dass sich das Gericht insbesondere hinsichtlich der Frage der Täterschaft bereits fest- gelegt zu haben scheine (Urk. 264/2), ist festzuhalten, dass sich die Einladung an die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anpassung der Anklageschrift wie darge- legt auf die Erkenntnisse aus den neu erhobenen Beweisen in Form des Ergän-
- 13 - zungsgutachtens des IRM Bern bezog, die ein leicht anderes Tatvorgehen als in der ursprünglichen Anklageschrift nahelegten, das sich aber weiterhin klar inner- halb der Grenzen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstands bewegt. Im Kern des Tatvorwurfs und damit auch hinsichtlich der Frage der Täterschaft blieb die ursprüngliche Anklage jedenfalls unangetastet. Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO macht die Verteidigung sodann zu Recht nicht geltend. Diesbe- züglich hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung denn auch bereits fest- gehalten, dass eine gerichtlich verfügte Rückweisung zur Anpassung der Ankla- geschrift in der Regel nicht bedeute, dass sich das Gericht damit in einem Mass festgelegt hätte, dass es nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnte und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen würde (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.4).
E. 3.1 Im Hinblick auf die Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz so- dann in Nachachtung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtig erkannt, dass der Tatbestand von Art. 111 StGB das Leben eines Menschen schützt, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann jedoch – anders als bei einer Körperver- letzung – nicht abgestuft werden, sodass aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten ist. Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit nicht nur anhand des äusseren Tatablaufs, da eine solche aus jegli- chem Kontext gelöste Betrachtung mit der tatbestandsmässigen Struktur der Tö- tungsdelikte nicht vereinbar ist. Vielmehr sind subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten auf Seiten des Täters implizit auch beim Grundtat- bestand von Art. 111 StGB massgeblich, weshalb diese bei der Festlegung des (objektiven) Schweregrads der Tat von Beginn weg zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1).
E. 3.1.1 In subjektiver Hinsicht ist die Vorinstanz sodann zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB eventualvorsätzlich ge- handelt hat (Urk. 160 S. 63 ff.). Wie bereits im angefochtenen Entscheid referiert, liegt dieser sog. Eventualvorsatz gemäss ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter sich mit dem Eintritt der Tatbestandsverwirklichung abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezo- gen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf mit anderen Worten gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2.1 m.w.H.).
- 78 -
E. 3.1.2 Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung auf de- ren Inkaufnahme geschlossen werden kann. Sicheres Wissen um die unmittel- bare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit si- cherem Wissen um die Tatbestandsverwirklichung und kann sowohl mit (eventu- ellem) Tötungsvorsatz als auch mit bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todes- folge einhergehen (BGE 133 IV 1 E. 4.1 m.w.H.). Entsprechend diesen Erwägun- gen hält das Bundesgericht in Bezug auf die voluntative Vorsatzkomponente bei Tötungsdelikten fest, dass ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter Gefähr- dungsvorsatz zu unterscheiden ist von einem Eventualvorsatz auf Tötung. Ein Tö- tungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Le- bensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht reali- sieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Strafta- ten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzu- kommen würden (Urteile des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.2; 6B_1250/2013 vom 24. Mai 2015 E. 3.1; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und das Opfer kei- nerlei Abwehrchancen hat (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile des Bundesgerichts 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.3.5; 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.3; 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.1, E. 3.2.3 und E. 3.5.2 m.w.H.).
E. 3.2 Es ist offensichtlich, dass der Tatbegehung durch den Beschuldigten ein hochemotionales Geschehen zugrunde liegt. Dies geht bereits aus der Vorge- schichte hervor, nach welcher der Beschuldigte und †D._____ seit Jahren eine hochgradig konfliktträchtige Ehe führten. Zudem bestand auf Seiten des Opfers eine nachweislich ausgeprägte Alkoholproblematik, welche beim Beschuldigten, aber sicher auch bei C._____ (Privatkläger 2), dem gemeinsamen Kind der Ehe- leute A._____D._____, zu einem authentischen Leidensdruck führte. Daneben entwickelte sich allerdings beim Beschuldigten gleichzeitig eine Haltung, die von Wut, Abwertung und einseitiger Schuldzuweisung gegenüber seiner Ehefrau ge- kennzeichnet war, was im Rahmen der gewaltbeladenen Beziehung wiederholt zu tätlichen Übergriffen auf †D._____ mit zum Teil massiven Verletzungsfolgen für diese führte. Insofern handelt es sich bei der eingeklagten Tat um ein typisches Beziehungsdelikt, bei dem sich die Aggression des Beschuldigten aus dem eheli- chen Grundkonflikt heraus auf seine Ehefrau entlud, ohne dass dem eine zielge-
- 83 - richtete Tatplanung vorausging. Insofern war seine kriminelle Energie demnach situativ und emotional gesteuert.
E. 3.2.1 Hinsichtlich der Wissenskomponente wurde bereits erstellt, dass gestützt auf das Beweisergebnis auch dem Beschuldigten klar sein musste, dass durch das nachgewiesene heftige Eintreten gegen den Oberkörper und die Bauchregion der in linksseitiger Rückenlage liegenden †D._____ die Gefahr von schweren in- neren Verletzungen und damit eine nahe Möglichkeit des Todes des Opfers ge- schaffen wurde (s. dazu vorn Erw. III. 9.2.2. f.). Zu den erschwerenden Umstän-
- 79 - den, die vom Bundesgericht für die Annahme eines Tötungsvorsatzes verlangt werden, ist zudem festzuhalten, dass sich bei seinem Vorgehen gegen die Getö- tete keinerlei Zurückhaltung erkennen lässt. Zwar lässt sich sachverhaltsmässig nicht mehr im Einzelnen eruieren, wie der Beschuldigte auf †D._____ gewaltsam eingewirkt hat (s. dazu vorn Erw. III. 9.1.2.). Aus den Erkenntnissen des IRM Bern lässt sich jedoch immerhin erstellen, dass zumindest jene Verletzungen, die zu den Leberrissen führten, nicht durch einfache Schläge im Zuge eines Gerangels, sondern nur durch einen oder mehrere kräftige Fusstritte und insofern durch ein regelrechtes Zusammentreten des darniederliegenden Opfers entstanden sind. Vorliegend belegt das Verletzungsbild ferner, dass die Getötete neben den todes- ursächlichen inneren Verletzungen (Leberrisse, traumatische Pneumatozelen, Einblutungen in Nierenkapseln) weitere Verletzungen aufwies. So zeigten sich u.a. multiple, teils grossflächige Hautunterblutungen im Gesicht, am Rumpf sowie an Armen und Beinen mit teils korrespondierenden Einblutungen ins Fettgewebe bzw. vereinzelt in die Muskulatur, ebenso beidseitige Rippenbrüche (rechts: Rip- pen 6 bis 9; links: Rippe 4), die allesamt ausdrücklich als frisch bzw. perimortal eingestuft wurden (Urk. 5/10 S. 4 f.; Urk. 235 S. 6 ff.). Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beibringung der letalen Verletzungen letztlich mit grosser Wucht und völlig unkontrolliert gegen den ganzen Körper von †D._____ schlug bzw. gegen deren Bauchregion trat, sodass er gar nicht mehr in der Lage gewesen sein konnte, die Wirkungen seiner Schläge bzw. des Tretens zu beeinflussen oder das Risiko einer tödlichen Verletzung zu kalkulieren resp. zu dosieren. Kommt hinzu, dass †D._____ nach Massgabe der vorstehenden Erwä- gungen zum Sachverhalt physisch bereits stark angeschlagen war, als ihr vom Beschuldigten die todesursächlichen Verletzungen zugefügt wurden (s. dazu vorn Erw. III. 8.3.5.). Dies verstärkte die ohnehin bereits bestehende körperliche Unter- legenheit des Opfers erheblich und führte dazu, dass †D._____ der Gewaltan- wendung des Beschuldigten weitgehend wehrlos ausgeliefert war, ansonsten sich das Ausmass der Läsionen insbesondere im Bauchraum der Getöteten nicht als derart gravierend präsentieren würde. Insofern ins Leere stösst demnach das Ar- gument der Verteidigung, wonach sich aus früheren Vorfällen ergebe, dass sich †D._____ durchaus auch aktiv an den tätlichen Auseinandersetzungen mit dem
- 80 - Beschuldigten beteiligt habe (vgl. Urk. 131 S. 7 f.; Prot. II S. 163 ff.). In Anbetracht der gesamten Umstände steht deshalb fest, dass sich dem Beschuldigten auf- grund der heftigen Schläge und des Eintretens gegen den Oberkörper bzw. die Bauchregion seiner weitgehend wehrlosen und geschwächten Ehefrau ein mögli- cher Todeseintritt beim Opfer als so wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme des Todes ausgelegt werden kann.
E. 3.2.2 Die Verteidigung hat auch im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, was den Tötungsvorsatz entkräften könnte. Namentlich kann sich der Beschuldigte wie erwogen nicht darauf berufen, dass er bereits früher oft gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau geworden sei, weshalb er auch beim eingeklagten Vorfall nicht habe annehmen müssen, dass †D._____ an den Folgen der Verletzungen ster- ben könnte (Urk. 131 S. 7 f.; Prot. II S. 163 ff.). Dabei ist der Verteidigung vorab entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zur Beurteilung steht, ob der Beschuldigte nicht auch schon bei früheren Gewaltvorfällen eine Tötung sei- ner Ehefrau beabsichtigte oder in Kauf nahm. Entsprechend hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid völlig zu Recht erwogen, dass sich aus dem blossen Umstand, dass die bisherigen Ehestreitigkeiten nicht mit dem Tod des Opfers geendet hät- ten, keineswegs der Rückschluss ziehen lässt, dem Beschuldigten habe beim hier eingeklagten Vorfall der Eventualvorsatz hinsichtlich einer Tötung seiner Ehefrau gefehlt (Urk. 160 S. 66 f.). Zudem ist nochmals zu betonen, dass es sich in die- sem Fall gerade nicht um einen – wie es der Beschuldigte und die Verteidigung formulieren – "normalen" tätlichen Streit zwischen den Eheleuten A._____D._____ handelte, sondern der Beschuldigte besonders heftig auf das wehrlose, bereits physisch angeschlagene Opfer eintrat. Dies stellt ein wesentli- ches Unterscheidungsmerkmal zu den früheren Vorfällen dar. Entsprechend kann gestützt auf das umfangreiche Verletzungsbild, welches das Opfer aufwies, von einer kurzen und nicht sehr intensiven tätlichen Auseinandersetzung, die zu †D._____s Tod geführt habe, gerade keine Rede sein.
E. 3.3 Zwar bleiben die konkreten Umstände von †D._____s Tod letztlich – zu- mindest was den Übergriff zwischen Mittwochabend und Donnerstagmorgen an- geht – weitgehend im Dunkeln, weil ungeklärt ist, wann genau ihr die todesur- sächlichen Verletzungen beigebracht wurden und was sich unmittelbar vor und während der eigentlichen Tat abgespielt hat (s. dazu vorn Erw. III. 9.1.2.). Inso- fern lassen sich weder die tatspezifischen Beweggründe noch die konkrete Vorge- hensweise im Einzelnen würdigen. Immerhin ist aufgrund des Beweisergebnisses jedoch erstellt, dass die letalen inneren Verletzungen auf massive stumpfe Ge- walteinwirkung in Form von mindestens einem oder mehreren Fusstritten gegen den Oberkörper- und Bauchbereich der Getöteten zurückzuführen sind. Daneben fanden sich bei †D._____ wie dargelegt auch zahlreiche weitere äussere und in- nere Verletzungen, die ihr ebenfalls durch Schläge oder Tritte zugefügt wurden. Zudem wurde mit einem Sitzhocker auf †D._____s Kopf derart stark eingeschla- gen, dass ihr Blut an die Decke geschleudert und auf den Boden gespritzt wurde. Auch wenn †D._____ nicht alle diese Verletzungen gleichzeitig erlitt, so ist davon auszugehen, dass die meisten davon in einem Zeitraum entstanden, der sich über nicht einmal 1 ½ Tage erstreckt (von Dienstagabend, 24. Oktober 2017, bis spä- testens Donnerstag frühmorgens, 27. Oktober 2017). Der Umstand, dass der Be- schuldigte innert so kurzer Zeit derart exzessiv Gewalt gegenüber seiner Ehefrau anwendete, zeugt von einer erschreckenden Brutalität. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beibringung der tödlichen Verlet- zungen auf die Getötete losging, obschon sie physisch offensichtlich angeschla- gen war und folglich seinen Aggressionen, insbesondere hinsichtlich des Eintre- tens, das zu den Leberrissen führte und bei dem sie bereits darniederlag, weitge- hend schutzlos ausgeliefert war. Insgesamt betrachtet ist demnach zwar von einer überschiessenden Gewaltanwendung auszugehen. Von einem regelrechten "Overkill", wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrem erstinstanzlichen Plädoyer noch geltend gemacht hatte (Urk. 132 S. 4), kann jedoch nicht gesprochen wer- den. Entgegen dieser staatsanwaltschaftlichen Auffassung ist darin folglich kein Mordelement zu erkennen.
- 84 -
E. 3.4 Auf der anderen Seite ist dem Beschuldigten schliesslich in subjektiver Hinsicht zugutezuhalten, dass er die Tötung nicht mit direktem Vorsatz beging, sondern eventualvorsätzlich handelte.
E. 3.5 Wenn die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Tatkom- ponente resümiert, es sei insgesamt von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen (Urk. 160 S. 72), so kann ihr darin nicht ganz beigepflichtet werden. Vielmehr erscheint es als sachgerecht, die Vorgeschichte bereits bei der objekti- ven Tatschwere einfliessen zu lassen und nicht erst bei der Täterkomponente zu berücksichtigen, wie dies im angefochtenen Entscheid geschehen ist (Urk. 160 S. 74). Unter Einbezug dieses Umstands, der sich immerhin leicht verschulden- smindernd auswirkt, ist das Tatverschulden – innerhalb des sehr weit gefassten Strafrahmens – als keineswegs leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatz- strafe ist demnach am unteren Ende des mittleren Strafrahmendrittels anzusie- deln, d.h. sie ist auf 11 Jahre festzulegen.
E. 4 Mit der Befragung des Privatklägers 2, der als gemeinsames Kind der Eheleute A._____D._____ neben dem Beschuldigten als einziger in der Lage ist, aus eigener Wahrnehmung sachverhaltsrelevante Angaben zur eingeklagten Tö- tung von †D._____ zu machen, anlässlich der (ersten) Berufungsverhandlung wurde den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Einhaltung des Unmittelbar- keitsprinzips Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 6B_639/2021 vom
27. September 2022 E. 2.2). Ferner hat die Verteidigung im Verlaufe des Beru- fungsverfahrens diverse Beweisanträge gestellt, über die bereits entschieden wurde (Urk. 169, Urk. 184, Urk. 189 und Urk. 199). Teilweise hat sie dieselben an- lässlich der Berufungsverhandlung wiederholt resp. hat sie neue und modifizierte Beweisbegehren formuliert (vgl. Urk. 208 S. 11; Prot. II S. 15, S. 138 f., S. 156). Soweit angezeigt, wird darauf im Rahmen der nachstehenden Erwägungen zum Sachverhalt zurückzukommen sein. Im Übrigen kann bereits an dieser Stelle dar- auf hingewiesen werden, dass zwar das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfin- dung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrü- cklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz vorliegend auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409
- 14 - E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom
22. März 2023 E. 4.4.2). III. Sachverhalt
1. Gemäss angepasster Anklageschrift vom 28. September 2023 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine Ehegattin †D._____, (eventual-) vorsätzlich ge- tötet zu haben, indem er ihr zu einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt, je- doch vermutlich zwischen Mittwochmorgen, 25. Oktober 2017, und Donnerstag- morgen, 26. Oktober 2017, im Verlauf einer oder allenfalls mehrerer tätlicher Aus- einandersetzungen, die sich in der Familienwohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ abgespielt hätten, mehrere Faustschläge sowie mehrere kräftige Fuss- tritte gegen deren gesamten Körper, namentlich den Oberbauch rechts resp. den Brustkorb vorne rechts, versetzt habe, wobei die kräftigen Fusstritte, insbeson- dere auch gegen das in Rücken- oder in leicht linksseitiger Rückenlage am Boden liegende Opfer, im Sinne eines "Zusammentretens" ausgeführt worden und derart tief in den Körper eingedrungen seien, dass diese Gewalt die Leber hinten gegen das Widerlager der Wirbelsäule habe prallen lassen, was zu Rissen an der Leber- rückseite und Verletzungen mitten in der Leber geführt habe. Zudem habe der Be- schuldigte mit einem Sitzhocker gegen den Kopf des Opfers geschlagen. Durch die körperlichen Einwirkungen habe das Opfer zahlreiche äusserliche und innere Verletzungen erlitten, wobei eine oder mehrere dieser Verletzungen in Kombina- tion mit dem Blutverlust in die Bauchhöhle und dem damit verbundenen Verbluten nach innen den Tod verursacht hätten oder ein durch eine der zahlreichen schwe- ren inneren Verletzungen verursachter zerebraler Krampfanfall zum Tod geführt habe. Dabei habe der physisch deutlich überlegene Beschuldigte bei seinen mit grosser Wucht gegen den Oberbauch bzw. den Brustkorb und insbesondere ge- gen das am Boden liegende hilflose Opfer ausgeführten Schlägen und Fusstritten gewusst, dass seine Ehefrau dadurch sterben könnte und habe dies auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen (Urk. 256 S. 2 f.).
- 15 -
2. Der Beschuldigte gibt zu, dass es in der Vergangenheit zwischen †D._____ und ihm immer wieder zu ehelichen Auseinandersetzungen kam und er ihr gegenüber gewalttätig wurde (Urk. 3/4 F24; Urk. 17/32 S. 2; Urk. 3/6 F16, F107; Urk. 77 S. 14 ff.; Prot. II S. 60 ff.) Auch am Dienstagabend (24. Oktober
2017) – so der Beschuldigte – hätten sie gestritten und habe er ihr Verletzungen zugefügt. Der Streit sei aber nach kurzer Zeit wieder beendet gewesen (Urk. 3/4 F51 ff.; Urk. 3/6 F83 ff.; Urk. 3/10 F60; Urk. 3/11 F14 ff.; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 59, S. 65 ff.). Zuletzt lebend gesehen habe er seine Ehefrau am Mittwochmor- gen (25. Oktober 2017), bevor er zur Arbeit gefahren sei (Urk. 3/1 F27 ff.; Urk. 3/4 F78; Urk. 3/6 F12; Urk. 3/8 F38 f.). Zudem habe er mit ihr am Mittag noch telefo- niert (Prot. II S. 76 f.). Nach Arbeitsschluss sei der Beschuldigte am Mittwoch di- rekt von seinem Arbeitsplatz in Zürich zum Sportplatz H._____ in I._____ gereist, wo er sich ein Fussball-Testspiel von C._____ – dem gemeinsamen Kind der Eheleute A._____D._____ – angesehen habe. Als er um 19.30 Uhr zusammen mit seinem Sohn heimgekehrt sei, hätten sie †D._____ in der Wohnung tot vorge- funden (Urk. 3/4 F39; Urk. 3/6 F33 f.; Urk. 3/8 F31, F42; Urk. 3/10 F45 ff.; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 78). Am folgenden Donnerstagmorgen (26. Oktober 2017) seien sie schliesslich von seiner Ex-Partnerin J._____ im Auto nach Zürich gefah- ren worden, wo zuerst C._____ in die Obhut der "Tante" – tatsächlich handelt es sich dabei um K._____, der leiblichen Grossmutter mütterlicherseits (vgl. zu den verwirrenden Verwandtschaftsverhältnissen der Herkunftsfamilie der Getöteten: Urk. O2/4/31 S. 2) – gegeben worden sei und anschliessend der Beschuldigte bei der Polizei den Tod seiner Ehefrau gemeldet habe (Urk. 3/4 F41; Urk. 17/32 S. 3; Urk. 3/8 F31; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 83 ff.).
E. 4.1 Zu den persönlichen Verhältnissen ist bekannt, dass der heute 50-jährige Beschuldigte in Zürich geboren ist, dann aber die Schulen in AM._____ und Um- gebung besucht hat. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er bei AN._____ eine Lehre als Automonteur erfolgreich absolviert. In der Folge arbeitete er jedoch nie auf diesem Beruf, sondern war 10 Jahre lang bei diversen Sicherheitsfirmen an- gestellt, bevor er ca. im Jahr 2005 mit †D._____, der späteren Ehefrau, zu seiner Familie nach Italien zog, um als Pächter eine Tankstelle zu führen. Nach der Ge- burt des Privatklägers 2 siedelten die Eheleute A._____D._____ mit dem Kind nach AO._____ [Staat in Afrika] um, wo sie 7 Jahre verbrachten. In dieser Zeit ar- beitete der Beschuldigte wiederum in der Sicherheitsbranche. Schliesslich kehrte er mit seiner Familie in die Schweiz zurück, wo er im Baugewerbe vorwiegend als Hilfselektriker tätig war (Urk. 160 S. 73 f.; Prot. II S. 53). Abgesehen von dem, was bereits im Rahmen der Vorgeschichte bei der Tatkomponente abgehandelt wurde, ergeben sich aus der dargelegten Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeu- tung wären.
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E. 4.2 Auch der Umstand, dass der Beschuldigte der einzige verbliebene Eltern- teil des (mittlerweile gerade volljährig gewordenen) Privatklägers 2 ist, begründet für sich allein genommen keine besondere Strafempfindlichkeit (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2.4 m.w.H.).
E. 4.3 Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug drei Vorstrafen aus den Jahren 2014, 2015 und 2017 aufweist (Urk. 205). Diese Vorstrafen liegen zwar länger zurück und betreffen vergleichs- weise leichtere Delikte, geht es dabei doch hauptsächlich um Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsnormen. Das Vorleben zeugt allerdings vom getrüb- ten Leumund des Beschuldigten, weshalb es sich rechtfertigt, seine Vorstrafen trotzdem leicht straferhöhend zu gewichten.
E. 4.4 Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu bemerken, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine substanzielle Strafreduktion bewirken können. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Geständnis auf Einsicht in das begangene Unrecht resp. auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Ta- tanteil beiträgt. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafmin- derung hingegen nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2014 vom
24. November 2014 E. 3.2). Vorliegend trifft zwar zu, dass der Beschuldigte ein- geräumt hat, im Verlaufe der Ehe gegenüber †D._____ wiederholt gewalttätig ge- worden zu sein. Dabei zeigte er jedoch erhebliche Relativierungs- und Verharmlo- sungstendenzen (s. dazu vorn Erw. III. 5.1.4.). Zudem hat der Beschuldigte einge- standen, dass es am Abend des 24. Oktober 2017, also in der Zeit, die †D._____s Tod vorausging, zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung ge- kommen ist, bei der er seine Ehefrau geschlagen und verletzt hat. Diesbezüglich erfolgte das Zugeständnis jedoch aufgrund der bereits von Anfang an erdrücken- den Beweislage. Hinsichtlich der entscheidenden Sachverhaltselemente – na- mentlich des heftigen Eintretens gegen den Oberkörper und in die Bauchregion der Getöteten, das nach der Rückkehr vom Fussballspiel des Privatklägers 2 am
- 86 - Mittwochabend erfolgte – hat der Beschuldigte die Zufügung der tödlichen Verlet- zungen hingegen dezidiert in Abrede gestellt und verortete die Beibringung der le- talen Verletzungen in Anpassung an die aktualisierte Beweislage schliesslich in genau jenem kurzen Zeitfenster, in dem er ein Alibi besass, womit er faktisch die Möglichkeit einer unbekannten Dritttäterschaft ins Spiel zu bringen versuchte. Schliesslich hat er auch die Verwendung des Sitzhockers als Schlaggegenstand gegen †D._____ stets mit grosser Hartnäckigkeit bestritten. Dass das Aussage- verhalten des Beschuldigten zur Vereinfachung der Strafuntersuchung geführt hätte, kann deshalb nicht ernsthaft behauptet werden. Immerhin hat der Beschul- digte beteuert, dass er sich für seine gewalttätigen Übergriffe auf seine Ehefrau schämt (Urk. 77 S. 30; Prot. II S. 123). Darin ist ein gewisser Anteil von Reue und Einsicht zu erkennen. Insgesamt betrachtet ist ihm unter dem Gesichtspunkt des Nachtatverhaltens daher eine Strafreduktion zu gewähren, die allerdings höchs- tens geringfügig ausfallen kann.
E. 4.5 Praxisgemäss ist der Umstand, dass dem Beschuldigten ein korrektes Verhalten im Strafvollzug attestiert wird (Urk. 64), schliesslich als strafzumes- sungsneutral zu werten (HEIMGARTNER, StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 14b m.w.H.). Leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist immerhin, dass seit der Tat mittlerweile mehr als 6 ½ Jahre vergangen sind und sich der Be- schuldigte während der Dauer des Strafverfahrens lange in Ungewissheit über den Prozessausgang befand, wobei die damit einhergehende andauernde Belas- tung durchaus anzuerkennen ist.
E. 4.6 Wenn die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Täterkom- ponente resümiert, die straferhöhenden und die strafmindernden Zumessungsfak- toren würden sich gegenseitig aufheben, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe unverändert zu belassen sei, ist ihr deshalb vorbehaltslos zuzustimmen (Urk. 160 S. 76).
E. 5 In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist die vorin- stanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Jahren im Ergebnis auch im Be- rufungsverfahren zu bestätigen. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des bislang verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs steht nichts im Wege (Art. 51 StGB).
- 87 - Zusammengerechnet sind bis zum heutigen Urteilstag daher insgesamt 2'331 Tage an die auszufällende Strafe anzurechnen. Angesichts der Strafhöhe kommt die Gewährung des voll- oder bedingten Strafvollzugs natürlich schon aus objekti- ven Gründen nicht in Frage (Art. 42 bzw. 43 aStGB). VI. Zivilbegehren
1. Im angefochtenen Entscheid finden sich die Anspruchsvoraussetzungen für die von Privatklägerseite geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderungen sowie die Bemessungskriterien für deren Leistungshöhe richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle voll- umfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 160 S. 79 ff.). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Zivilbegehren der Privatklägerin 1 (B._____; Urk. 80) und des Pri- vatklägers 2 (C._____; Urk. 61) vollumfänglich gutgeheissen. Zum einen hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatkläger 1 und 2 zur genauen Festlegung des Umfangs ihres Schadenersatzanspruchs auf den Zi- vilweg verwiesen wurden (Urk. 160 S. 80 f.). Ferner hat die Vorinstanz den Be- schuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst Zins sowie dem Privatkläger 2 eine (symbolische) Genugtuung von Fr. 150.– nebst Zins zu bezahlen (Urk. 160 S. 82 ff.).
2. Die Verteidigung stellt im Berufungsverfahren wie auch schon vor Vorin- stanz den Antrag auf Abweisung der privatklägerischen Adhäsionsbegehren (vgl. Urk. 162; Urk. 207 S. 95). Sie hat es aber unterlassen, die Vorbringen der Privat- klägerschaft substantiiert zu bestreiten oder sich mit den Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid näher auseinanderzusetzen. Vielmehr beschränkt sich ihre Argumentation darauf, dass der Beschuldigte von den Anklagevorwürfen freizu- sprechen sei. Angesichts dessen, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tö- tung jedoch auch in zweiter Instanz aufrechtzuerhalten ist, erübrigen sich weitere Erörterungen zu den möglichen Anfechtungsgründen in Bezug auf den Zivilpunkt. Entsprechend ist die vorinstanzliche Regelung der Zivilbegehren der Privatklä- ger 1 und 2 an sich unverändert zu belassen. Zu korrigieren ist einzig zum einen
- 88 - die in Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids erwähnte Verzinsung des der Privatklägerin 1 nur dem Grundsatz nach zugesprochenen Schadenersatzes, wird sich doch damit gegebenenfalls das Zivilgericht im Rahmen der quantitativen Beurteilung des Schadenersatzspruchs auseinandersetzen müssen. Zum ande- ren ist entgegen der Dispositivziffern 8 und 9 des angefochtenen Entscheids der Zinsfuss bei der zugesprochenen Genugtuung in Anwendung der gesetzlichen Bestimmung von Art. 73 Abs. 1 OR ausdrücklich mit 5 % zu beziffern. Und schliesslich ist bei beiden Privatklägern der Beginn des Zinsenlaufs einheitlich auf den 26. Oktober 2017 festzulegen, zumal nicht auszuschliessen ist, dass †D._____ erst im Verlauf dieses Tags verstorben ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Nachdem es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 12 und 13 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
- Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Sodann belaufen sich die Kosten für das im Berufungs- prozess in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten vom 30. Mai 2022 beim IRM Zürich auf Fr. 891.50 (Urk. 181), jene für das Gutachten des IRM Bern vom 4. April 2023 auf Fr. 24'217.60 (Urk. 237) und für das Erläuterungsgutachten vom
- Juli 2023, ebenfalls des IRM Bern, auf Fr. 1'430.– (Urk. 250). 3.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Dies gilt auch, soweit die Staatsanwaltschaft mit ihren Appellationsbegehren un- - 89 - terliegt, wobei diesfalls der Kanton die Kosten trägt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N 3). 3.2. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen auf vollumfänglichen Freispruch unter Abweisung der Zivilklagen lautenden Berufungsanträgen vollum- fänglich. Ebenso wenig dringt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Zweitberufung durch, die sich einzig auf Erhöhung des Strafmasses richtete. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 7/8 dem Be- schuldigten aufzuerlegen und im restlichen Umfang von 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von 7/8 ist allerdings ein Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen. 3.4. Die amtliche Verteidigung macht mit Honorarnote vom 13. März 2024 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von rund 135 Stunden geltend (Urk. 281/1). Dieser Aufwand erscheint zwar als hoch, in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung der Strafsache jedoch als angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der zweiten Berufungsverhandlung samt Weg und Nachbesprechung (+ 3.5 Stunden) – mit gerundet Fr. 35'080.– (inkl. Auslagen und MwSt. von 7.7% für Leistungen bis 31. Dezember 2023 [112.44 Stunden, entsprechend Fr. 2'068.48] bzw. von 8.1% ab 1. Januar 2024 [25.85 Stunden, entsprechend Fr. 460.65]) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem amtlichen Verteidiger bereits Fr. 18'000.– als Akontozahlung ausgerichtet wurden (Urk. 272). 4.1. Sodann hat die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf Art. 433 StPO verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 10'340.80 inkl. MwSt. zu bezahlen. Für die ihr im Berufungsprozess angefallenen Kosten ihrer er- betenen Rechtsvertretung verlangt die Privatklägerin 1 nunmehr eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 16'140.45 (inkl. Auslagen und MwSt.; Urk. 280). Die gel- - 90 - tend gemachte Zusatzentschädigung erscheint angesichts dessen, dass die Pri- vatklägerin 1 weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, sie sich mit- hin einzig in ihrer Parteistellung als Berufungsbeklagte zum Zivilpunkt zu äussern hatte und das Plädoyer ihres Vertreters an der Berufungsverhandlung sich ent- sprechend auch auf nur wenige Sätze beschränkte (Prot. II S. 119 f.), als massiv zu hoch. So wäre für den ersten Teil des Appellationsverfahrens bis und mit der ersten Berufungsverhandlung ein Aufwand von höchstens 10 Stunden, für den zweiten Teil bis und mit der zweiten Berufungsverhandlung ein solcher von höchstens 7 Stunden (je inkl. Weg und Letzteres inkl. Zeit für eine kurze Nachbe- sprechung) angemessen. Die Entschädigung ist mithin in Anwendung von § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AnwGebV OG, § 3 AnwGebV OG und § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG als Pauschalgebühr festzusetzen (vgl. ferner BGE 143 IV 453 E. 2.5). Demgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, die Privatklägerin 1 unter Einbezug des bereits erstinstanzlich für entschädigungs- pflichtig erklärten Rechtsvertretungsaufwands für das gesamte Verfahren (Vorver- fahren, Vorinstanz und Berufungsgericht) mit pauschal Fr. 16'000.– zu entschädi- gen. 4.2. Was die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 (C._____) anbelangt, hat bereits die Vorinstanz richtig erkannt, dass er von seiner Beistandsperson im Rahmen des unentgeltlichen Angebots des kantonalen Amts für Jugend und Be- rufsberatung vertreten wird (Urk. 160 S. 86). Es ist daher nach wie vor nicht da- von auszugehen, dass ihm im Strafverfahren Kosten für seine Prozessvertretung anfallen. Entsprechend rechtfertigt es sich auch im Berufungsverfahren nicht, eine Parteientschädigung für ihn festzulegen.
- Für die vom Beschuldigen geltend gemachte Entschädigung wegen Er- werbsausfall bzw. wegen ungerechtfertigt erstandener Haft (vgl. Prot. I S. 34) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Ent- sprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu. - 91 - Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom
- Juni 2020 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Verwendung beschlag- nahmte Gegenstände), 10 (Kostenfestsetzung), 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 15 (Gesuch des Privatklägers 2 um unentgeltliche Pro- zessführung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2'331 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Oktober 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) Fr. 150.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Oktober 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt. - 92 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 891.50 Ergänzungsgutachten IRM Zürich, 30. Mai 2022 Fr. 24'217.60 Gutachten IRM Bern, 4. April 2023 Fr. 1'430.00 Ergänzungsgutachten IRM Bern, 17. Juli 2023 amtliche Verteidigung (einschliesslich bereits geleiste- Fr. 35'080.00 ter Akontozahlung von Fr. 18'000.00).
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu 7/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von 7/8 bleibt die Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) für das ge- samte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 16'000.– zu bezahlen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die erbetene Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (übergeben) die Prozessvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers (übergeben) den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die erbetene Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin - 93 - die Prozessvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. März 2024
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210296-O/U/sm Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Wenker, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Castrovilli sowie Gerichtsschreiberin MLaw Tresch Urteil vom 13. März 2024 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Stadelmann, Anklägerin und Zweitberufungsklägerin
- 2 - sowie
1. B._____,
2. C._____, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ 2 vertreten durch Beiständin MLaw Z._____ betreffend vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom 17. Juni 2020 (DG190009)
- 3 - Anklage: Die (angepasste) Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom
28. September 2023 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 256). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 160 S. 86 ff.)
1. Der Beschuldigte, A._____, ist schuldig der eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 966 Tage durch Haft sowie durch vorzeitigen Strafvollzug erstan- den sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
4. Der mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 20. Juni 2019 beschlag- nahmte CH-Reisepass des Privatklägers 2 (Asservat Nr. A010'912'239) ist diesem auf erstes Verlangen innert 3 Monaten nach Rechtskraft dieses Ent- scheids durch die Lagerbehörde (Forensisches Institut Zürich) herauszuge- ben. Nach unbenütztem Ablauf dieser Frist wird dieser Gegenstand der La- gerbehörde zur Vernichtung überlassen.
5. Die folgenden, übrigen mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I vom 20. Juni 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden definitiv eingezogen und der Lagerbehörde nach Rechtskraft dieses Entscheids zur Vernichtung überlas- sen: 1x Mobiltelefon Samsung (Asservat Nr. A010'912'171, Standort: Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich) 1x Mobiltelefon Samsung (klein/weiss) (Asservat Nr. A010'912'217, Standort: Asservate-Triage der Kantonspolizei Zürich) 1x CH-Reisepass für A._____ (Asservat Nr. A010'912'228, Standort: Forensisches Institut Zürich) 1x CH-Reisepass für D._____ (Asservat Nr. A010'912'240, Standort: Forensisches Institut Zürich)
- 4 - 1x Krankenkassenausweis D._____ - ASSURA (Asservat Nr. A010'912'251, Standort: Forensisches Institut Zürich) 1x Tagebuch von D._____ "Mein Tagebuch" (Asservat Nr. A010'912'273, Standort: Forensisches Institut Zürich) 1x Ringheft mit Handschrift-Einträgen und Kochrezepten (Asservat Nr. A010 912'284, Standort: Forensisches Institut Zürich) Div. Dokumente / Unterlagen (Asservat Nr. A010'912'308, Standort: Forensisches Institut Zürich) 1x Damenslip, rosa (Asservat Nr. A010'912'319, Standort: Forensisches Institut Zürich) 1x schwarze Trainerhose (Asservat Nr. A010'912'320, Standort: Forensisches Institut Zürich) Dokumentation in Coop-Plastiksack (Asservat Nr. A010'912'331, Standort: Forensisches Institut Zürich) 1x leere Getränkedose "Energy" mit zwei Marlboro Zigarettenstummel (Asservat Nr. A010'912'342, Standort: Forensisches Institut Zürich) 1x leere Zigarettenpackung Marlboro Rot mit einem Zigarettenstummel (Asservat Nr. A010'912'353, Standort: Forensisches Institut Zürich) 1x gerolltes Papier, angekohlt (ähnlich Zigarettenstummel) (Asservat Nr. A010'912'375, Standort: Forensisches Institut Zürich) Diverse Papiere, zum Teil mit Couvert (Asservat Nr. A010'912'400, Standort: Forensisches Institut Zürich).
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, dies nebst Zins zu 5% seit dem 26. Oktober 2017. Zur genauen Feststel- lung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Umfanges des Schadenersatzanspruches wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– zuzüglich Zins seit 26. Oktober 2017 zu bezahlen.
- 5 -
9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 eine Genugtuung von Fr. 150.– zuzüglich Zins seit 25. Oktober 2017 zu bezahlen.
10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'600.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 33'950.80 Auslagen (Gutachten/Expertisen) Fr. 10'310.10 Auslagen Untersuchung Fr. 4'784.00 Auslagen Polizei Fr. 821.40 Entschädigung Zeugen Obergericht des Kantons Zürich, Gerichtsgebühr gem. Fr. 1'000.00 Beschluss vom 21. November 2017 (Geschäfts-Nr. UB170143-O) Obergericht des Kantons Zürich, Gerichtsgebühr gem. Fr. 1'000.00 Beschluss vom 22. März 2018 (Geschäfts-Nr. UB180063-O) Obergericht des Kantons Zürich, Gerichtsgebühr gem. Fr. 1'200.00 Beschluss vom 16. Oktober 2018 (Geschäfts-Nr. UB180143-O) Fr. 86'445.20 amtliche Verteidigung (inkl. 8% resp. 7.7% MwSt.)
11. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 86'445.20 (inkl. 8% MwSt. [auf den Betrag von Fr. 8'453.30] resp. 7.7% MwSt. [auf den Be- trag von Fr. 71'788.10]) entschädigt.
12. Die Gerichtsgebühr sowie die weiteren Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 10, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschul- digten auferlegt.
13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 6 -
14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 für das gesamte Ver- fahren eine Parteientschädigung von Fr. 10'340.80 (inkl. 7.7% MwSt.) zu be- zahlen.
15. Das Gesuch des Privatklägers 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird als gegenstandslos geworden erledigt abgeschrieben. Berufungsanträge:
a) Der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 162; Urk. 208 S. 48; Prot. II S. 156; sinngemäss)
1. In Gutheissung der Berufung seien die Dispositivziffern 1-3, 6-10, 12 und 14 des Urteils des Bezirksgerichts Affoltern vom 17. Juni 2020 (DG190009-A/U/nf) aufzuheben;
2. der Beschuldigte A._____ sei vom Vorwurf der eventualvorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB freizusprechen;
3. die Zivilforderungen seien abzuweisen;
4. der Beschuldigte sei gemäss Art. 429 Abs. 1 StPO für den entgange- nen Lohn mit insgesamt Fr. 263'989.– zu entschädigen und die erlit- tene Überhaft mit Fr. 200.– pro Tag zu entschädigen, beides zzgl. 5% Verzugszins seit 27. Oktober 2017;
5. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staats, zzgl. 7.7 % MwSt.;
6. der amtliche Verteidiger sei für seine Aufwendungen im Berufungsver- fahren aus der Gerichtskasse entsprechend einer noch einzureichen- den und zu genehmigenden Kostennote zu entschädigen.
b) Der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 209; Urk. 279 S. 5) "1. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils in Bezug auf den Schuldpunkt (Disp. Ziff. 1).
2. Bestrafung des Beschuldigten mit einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren unter Anrechnung der erstandenen Haft.
3. Vollzug der Freiheitsstrafe."
- 7 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Hinsichtlich des Prozessverlaufs bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid des Bezirksge- richts Affoltern verwiesen werden (Urk. 160 S. 5 ff.). Mit dem eingangs im Disposi- tiv wiedergegebenen Urteil vom 17. Juni 2020 sprach die Vorinstanz den Beschul- digten der eventualvorsätzlichen Tötung schuldig und bestrafte ihn mit einer Frei- heitsstrafe von 11 Jahren. Ferner wurde im Grundsatz festgestellt, dass er gegen- über den Privatklägern 1 und 2 schadenersatzpflichtig ist; ebenso wurde er ver- pflichtet, den Privatklägern je Genugtuung zu bezahlen. Im Übrigen befand die Vorinstanz über die beschlagnahmten Gegenstände und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 160 S. 86 ff.). 2.1. Gegen das mündlich am 29. Juni 2020 eröffnete Urteil (Prot. I S. 63 f.) wurde seitens des Beschuldigten mit Eingabe vom 30. Juni 2020 sowie seitens der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich mit Eingabe vom 2. Juli 2020 recht- zeitig Berufung angemeldet (Urk. 146; Urk. 149). Nach Erhalt des begründeten Urteils, welches am 21. Mai 2021 an die Parteien verschickt wurde (Urk. 155 ff.), reichte die Verteidigung am 4. Juni 2021 sowie die Staatsanwaltschaft am 8. Juni 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 162; Urk. 163). Demgegenüber liess sich weder die Privatklägerin 1 (B._____) noch der Privatkläger 2 (C._____) vernehmen. Auf die am 18. Juni 2021 angesetzte Frist für eine Anschlussberu- fung oder einen Nichteintretensantrag wurde von keiner Seite reagiert (Urk. 164). 2.2. Mit Beschluss vom 6. Januar 2022 wurde von Amtes wegen beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM Zürich) ein Ergänzungsgutachten in Auftrag gegeben. Im Übrigen wurden die von der Verteidigung mit der Berufungs- erklärung gestellten Beweisanträge einstweilen abgewiesen (Urk. 169). Im An- schluss daran ergingen die Vorladungen zur Berufungsverhandlung vom 22. No- vember 2022 (Urk. 173).
- 8 - 2.3. Am 18. Mai 2022 leiteten die Strafvollzugsbehörden zuständigkeitshalber ein Urlaubsgesuch des sich im vorzeitigen Strafvollzug befindlichen Beschuldigten an die erkennende Kammer weiter, welche das Begehren mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2022 abwies (Urk. 174; Urk. 177). 2.4. Unter dem 30. Mai 2022 erstattete das IRM Zürich das gerichtlich ange- forderte Ergänzungsgutachten (Urk. 180), welches sogleich den Verfahrensbetei- ligten zugestellt wurde (Urk. 182/1-2). Mit Präsidialverfügung vom 21. Juni 2022 wurde der daraufhin gestellte Antrag der Verteidigung auf mündliche Ergänzung und Erläuterung des Gutachtens anlässlich der Berufungsverhandlung einstweilen abgewiesen und stattdessen den Parteien Frist zur Stellung von schriftlichen Er- gänzungsfragen an die Sachverständigen angesetzt (Urk. 184). Während die Staatsanwaltschaft darauf verzichtete (Urk. 186), ersuchte die Verteidigung am
11. Juli 2022 um Stellung mehrerer Ergänzungsfragen an die Gutachterstelle (Urk. 187), was mit Präsidialverfügung vom 20. Juli 2022 indessen ebenfalls einst- weilen abgelehnt wurde (Urk. 189). 2.5. In der Folge liess die erkennende Kammer eine Abschrift der Videobefra- gung des minderjährigen Privatklägers 2 vom 5. Dezember 2017 erstellen, die als Urk. 193 zu den Akten genommen wurde und den Parteien am 14. September 2022 zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 195/1-4). Sodann wurde mit Präsidial- verfügung vom 19. Oktober 2022 die Befragung des Privatklägers 2 im Rahmen der Berufungsverhandlung angeordnet (Urk. 199); dies nachdem dessen Beistand am 6. Oktober 2021 signalisiert hatte, dass der Privatkläger 2 im Berufungsver- fahren bereit sei, Aussagen zu machen (Urk. 168). Mit Eingabe vom 3. November 2022 ersuchte die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 zudem um Ausschluss der Publikumsöffentlichkeit von der Berufungsverhandlung (Urk. 202). Diesem An- trag wurde – analog zur Regelung bei der vorinstanzlichen Hauptverhandlung (vgl. Urk. 62) – mit Beschluss vom 10. November 2022 entsprochen (Urk. 203). 2.6. Die Berufungsverhandlung vom 22. November 2022 fand in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers, der Vertreterin der Staats- anwaltschaft, der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 sowie deren jeweiligen Rechtsvertretungen statt (Prot. II S. 13 ff.). Ankündigungsgemäss wurden dabei
- 9 - der Beschuldigte und der Privatkläger 2 gerichtlich befragt (Prot. II S. 15 ff.). An- lässlich der Verhandlung wurde noch kein Urteil gefällt. 2.7. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2022 wurde ein weiteres rechtsmedizini- sches Ergänzungsgutachten angeordnet und den Parteien Frist angesetzt, allfäl- lige Einwände gegen den Gutachter Prof. Dr. med. E._____ vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Bern (IRM Bern) zu erheben und allfällige Ergän- zungsfragen zu stellen (Urk. 214). Ein entsprechender Antrag der Verteidigung auf Umformulierung einer Frage an den Gutachter (Urk. 220) wurde mit Beschluss vom 26. Januar 2023 abgewiesen und – nachdem gegen die Person des Gutach- ters keine Einwände erhoben wurden – der vorgeschlagene Sachverständige for- mell als Gutachter ernannt und der Gutachtensauftrag erteilt (Urk. 222 f.). Am
26. April 2023 ging das Gutachten des IRM Bern vom 4. April 2023 ein (Urk. 235). Mit Präsidialverfügung vom 11. Mai 2023 wurde das Gutachten samt Rechnung den Parteien zugestellt und ihnen Frist zur freigestellten Vernehmlassung ange- setzt (Urk. 238). Im Nachgang zur Stellungnahme der Verteidigung (Urk. 243/2) wurde der Sachverständige mit Beschluss vom 27. Juni 2023 aufgefordert, das Gutachten in einem Punkt zu erläutern und nötigenfalls zu ergänzen (Urk. 246). Am 19. Juli 2023 ging die Erläuterung des Gutachtens des IRM Bern ein (Urk. 248), welche in der Folge den Parteien zur Kenntnis zugestellt wurde (Urk. 251/1-4). 2.8. Zwischenzeitlich war der hiesigen Kammer am 12. Juni 2023 vom Amt für Justizvollzug ein an dieses gerichtetes Gesuch um Gewährung von Vollzugslo- ckerungen vom 24. April 2023 (Urk. 234) zuständigkeitshalber weitergeleitet wor- den (Urk. 240). Mit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2023 wurde das Gesuch ab- gewiesen (Urk. 244). 2.9. Mit Beschluss vom 13. September 2023 wurde die Anklage an die Staats- anwaltschaft zurückgewiesen und diese eingeladen, vor dem Hintergrund der neuen Erkenntnisse aus dem Gutachten des IRM Bern innert Frist den Anklage- sachverhalt an das neue Beweisergebnis anzupassen (Urk. 253). In der Folge reichte die Staatsanwaltschaft die angepasste Anklageschrift vom 28. September 2023 ein (Urk. 256). Diese wurde mit Präsidialverfügung vom 11. Oktober 2023
- 10 - den Parteien zugestellt und ihnen Frist angesetzt, sich zur Frage, ob das Beru- fungsverfahren aus ihrer Sicht mündlich oder schriftlich fortgesetzt werden solle, vernehmen zu lassen (Urk. 257). Einzig die Staatsanwaltschaft stimmte einer Fortsetzung des Berufungsverfahrens im schriftlichen Verfahren zu (Urk. 259). Die übrigen Parteien liessen sich nicht vernehmen. Der Beschuldigte erhob gegen den Beschluss vom 13. September 2023 betreffend Anklageanpassung Be- schwerde in Strafsachen am Bundesgericht (Urk. 261). Ferner beantragte er mit Eingabe vom 20. Oktober 2023 die Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Ergehen des bundesgerichtlichen Beschwerdeentscheids und ersuchte gleichzei- tig erneut um Gewährung von Vollzugslockerungen (Urk. 260). Das Begehren be- treffend Vollzugslockerungen wurde mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2023 abgewiesen (Urk. 265). Auch gegen diesen Entscheid erhob der Beschuldigte Be- schwerde in Strafsachen (Urk. 268). Diese Beschwerde war zum Zeitpunkt der Fällung des vorliegenden Urteils noch beim Bundesgericht hängig. Demgegen- über trat das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Dezember 2023 auf die vom Be- schuldigten gegen die beschlossene Anpassung der Anklage erhobene Be- schwerde nicht ein (Urk. 274). In der Folge wurde am 21. Dezember 2023 zur Fortsetzung der Berufungsverhandlung auf den 13. März 2024 vorgeladen (Urk. 275). Zuvor war mit Präsidialverfügung vom 11. Dezember 2023 noch ein Gesuch des amtlichen Verteidigers um Genehmigung von Akontozahlungen (Urk. 269) im Umfang von Fr. 18'000.– gutgeheissen worden (Urk. 272). 2.10. Am 13. März 2024 fand die Fortsetzung der Berufungsverhandlung in An- wesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers, der Vertreterin der Staatsanwaltschaft, der Privatklägerin 1 und des Privatklägers 2 sowie deren jeweiligen Rechtsvertretungen statt (Prot. II S. 137 ff.). Gleichentags wurde das vorliegende Urteil gefällt und den Parteien mündlich eröffnet (Prot. II S. 168 ff.). II. Prozessuales
1. Dass die Strafprozessordnung auf den 1. Januar 2024 hin einer Teilrevi- sion unterzogen wurde, hat auf das vorliegende Verfahren keine Auswirkungen,
- 11 - nachdem der angefochtene erstinstanzliche Entscheid vom 17. Juni 2020 vor dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen gefällt worden ist (Art. 453 Abs. 1 StPO).
2. Der Beschuldigte beantragt im Berufungsverfahren einen vollumfängli- chen Freispruch sowie die Abweisung der Zivilforderungen der Privatklägerschaft und die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 162; Urk. 208). In ihrer Berufungserklärung lässt die Verteidigung zwar Dispositivziffer 10 (Kos- tenfestsetzung) mitanfechten, wohingegen sie Dispositivziffer 13 (Auflage der Kosten der amtlichen Verteidigung) nicht erwähnt (Urk. 162). Anhand ihrer Aus- führungen in diesem Verfahren (Prot. II S. 97 ff., S. 156 ff.) ist allerdings nicht er- sichtlich, dass die Verteidigung die eigentliche Festsetzung der Kosten durch die Vorinstanz (Dispositivziffer 10) beanstanden würde. Demgegenüber ergibt sich aus ihren Anträgen insgesamt (vollumfänglicher Freispruch, Kostenfolgen zulas- ten des Staates), dass die in der Berufungserklärung unerwähnt gebliebene Dis- positivziffer 13 zumindest insofern als mitangefochten zu betrachten ist, als die Rückzahlung der Kosten der amtlichen Verteidigung durch den Beschuldigten vor- behalten wurde. Dem wird im nachfolgenden Rechtskraftbeschluss Rechnung zu tragen sein. Die Staatsanwaltschaft appelliert ihrerseits gegen die Bemessung der Strafe (Urk. 163). In Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil folglich einzig hinsichtlich der Dispositivziffern 4 und 5 (Verwendung beschlagnahmter Gegenstände), 10 (Kostenfestsetzung), 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 15 (Gegenstandslosigkeit des privatklägerischen Gesuchs um unentgeltli- che Prozessführung), was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (BÄHLER, Bas- ler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 402 StPO N 2). In allen übrigen Punkten steht der erstinstanzliche Entscheid demgegenüber im Rahmen des vorliegenden Beweisverfahrens zur Disposition.
3. Wie in der Darlegung des Prozessgangs bereits erwähnt, lud das Gericht die Staatsanwaltschaft nach durgeführter Beweisergänzung (Ergänzungsgutach- ten IRM Bern) ein, den Anklagesachverhalt an das neue Beweisergebnis anzu- passen, was mit neuer Anklageschrift vom 28. September 2023 geschah (s. dazu vorne Erw. I. 2.9.). Diesem Entscheid zugrunde lagen neue, den bisherigen Fest- stellungen des IRM Zürich teilweise widersprechende Erkenntnisse des IRM Bern
- 12 - einerseits zur Todesursache und andererseits auch zur Art und Weise der Entste- hung der letztlich tödlichen Verletzungen, aus welchen sich Rückschlüsse über den möglichen Tathergang ziehen lassen (Urk. 235 S. 19 ff.). Für Details kann auf die Erwägungen im Beschluss vom 13. September 2023 (Urk. 253) sowie auf die nachfolgenden Erwägungen zum Sachverhalt (s. dazu hinten Erw. III. 6.1.3.1. ff.) verwiesen werden. Mit Blick auf die Frage der Zulässigkeit einer solchen Ankla- geanpassung sei hier dennoch nochmals festzuhalten, dass Art. 329 Abs. 2 StPO eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Ergänzung erlaubt, wenn sich zu Beginn oder im Laufe des Verfahrens – auch noch im Berufungsver- fahren – ergibt, dass ein Urteil zurzeit nicht ergehen kann. Nach der Rechtspre- chung kommt ein solches Vorgehen insbesondere dann zur Anwendung, wenn das Beweisverfahren – wie im vorliegenden Fall – einen etwas anders gearteten Lebensvorgang nahe legt als in der Anklage geschildert und der Sachverhalt ent- sprechend an das neue Beweisergebnis anzupassen ist (vgl. dazu Urk. 253 S. 4 f. mit Verweisen auf Rechtsprechung). Soweit sich die Verteidigung – wie sich ihrer Beschwerdeschrift an das Bundesgericht entnehmen lässt – auf den Standpunkt stellt, durch die Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft sei das hie- sige Gericht in der Kerntätigkeit der Funktion der anklagenden Partei tätig gewor- den, weshalb der Grundsatz der objektiven (funktional-institutionellen) Unpartei- lichkeit des Gerichts im Sinne von Art. 6 EMRK verletzt sei (vgl. Urk. 264/2 S. 28 ff.), ist dem entgegenzuhalten, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Rück- weisung der Anklage zur Ergänzung bzw. Änderung durch das Gericht in der Strafprozessordnung ausdrücklich vorgesehen hat und das Bundesgericht solche vom Gericht – auch noch im Stadium des Berufungsverfahrens – veranlassten Anpassungen der Anklage auch bereits mehrfach geschützt hat (Urteile des Bun- desgerichts 6B_941/2022 vom 23. November 2022 E. 2.1.1; 6B_894/2016 vom
14. März 2017 E. 1.1.2; 6B_904/2018 vom 8. Februar 2019 E. 2.4 m.w.H.). Wenn die Verteidigung ferner bemängelt, anhand der Rückweisung sei ersichtlich, dass sich das Gericht insbesondere hinsichtlich der Frage der Täterschaft bereits fest- gelegt zu haben scheine (Urk. 264/2), ist festzuhalten, dass sich die Einladung an die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Anpassung der Anklageschrift wie darge- legt auf die Erkenntnisse aus den neu erhobenen Beweisen in Form des Ergän-
- 13 - zungsgutachtens des IRM Bern bezog, die ein leicht anderes Tatvorgehen als in der ursprünglichen Anklageschrift nahelegten, das sich aber weiterhin klar inner- halb der Grenzen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstands bewegt. Im Kern des Tatvorwurfs und damit auch hinsichtlich der Frage der Täterschaft blieb die ursprüngliche Anklage jedenfalls unangetastet. Ausstandsgründe im Sinne von Art. 56 StPO macht die Verteidigung sodann zu Recht nicht geltend. Diesbe- züglich hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung denn auch bereits fest- gehalten, dass eine gerichtlich verfügte Rückweisung zur Anpassung der Ankla- geschrift in der Regel nicht bedeute, dass sich das Gericht damit in einem Mass festgelegt hätte, dass es nicht mehr als unvoreingenommen gelten könnte und das Verfahren nicht mehr als offen erscheinen würde (vgl. Urteil des Bundesge- richts 1B_24/2017 vom 10. Mai 2017 E. 2.4).
4. Mit der Befragung des Privatklägers 2, der als gemeinsames Kind der Eheleute A._____D._____ neben dem Beschuldigten als einziger in der Lage ist, aus eigener Wahrnehmung sachverhaltsrelevante Angaben zur eingeklagten Tö- tung von †D._____ zu machen, anlässlich der (ersten) Berufungsverhandlung wurde den bundesgerichtlichen Anforderungen an die Einhaltung des Unmittelbar- keitsprinzips Genüge getan (Urteil des Bundesgerichts 6B_639/2021 vom
27. September 2022 E. 2.2). Ferner hat die Verteidigung im Verlaufe des Beru- fungsverfahrens diverse Beweisanträge gestellt, über die bereits entschieden wurde (Urk. 169, Urk. 184, Urk. 189 und Urk. 199). Teilweise hat sie dieselben an- lässlich der Berufungsverhandlung wiederholt resp. hat sie neue und modifizierte Beweisbegehren formuliert (vgl. Urk. 208 S. 11; Prot. II S. 15, S. 138 f., S. 156). Soweit angezeigt, wird darauf im Rahmen der nachstehenden Erwägungen zum Sachverhalt zurückzukommen sein. Im Übrigen kann bereits an dieser Stelle dar- auf hingewiesen werden, dass zwar das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfin- dung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es sich mit allen Partei- standpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrü- cklich widerlegt. Vielmehr kann sich die Berufungsinstanz vorliegend auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 147 IV 409
- 14 - E. 5.3.4; 146 IV 297 E. 2.2.7; 141 IV 249 E. 1.3.1 m.w.H.; Urteile des Bundesge- richts 6B_1135/2022 vom 21. September 2023 E. 3.2.3; 6B_1354/2021 vom
22. März 2023 E. 4.4.2). III. Sachverhalt
1. Gemäss angepasster Anklageschrift vom 28. September 2023 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, seine Ehegattin †D._____, (eventual-) vorsätzlich ge- tötet zu haben, indem er ihr zu einem nicht mehr genau eruierbaren Zeitpunkt, je- doch vermutlich zwischen Mittwochmorgen, 25. Oktober 2017, und Donnerstag- morgen, 26. Oktober 2017, im Verlauf einer oder allenfalls mehrerer tätlicher Aus- einandersetzungen, die sich in der Familienwohnung an der F._____-strasse 1 in G._____ abgespielt hätten, mehrere Faustschläge sowie mehrere kräftige Fuss- tritte gegen deren gesamten Körper, namentlich den Oberbauch rechts resp. den Brustkorb vorne rechts, versetzt habe, wobei die kräftigen Fusstritte, insbeson- dere auch gegen das in Rücken- oder in leicht linksseitiger Rückenlage am Boden liegende Opfer, im Sinne eines "Zusammentretens" ausgeführt worden und derart tief in den Körper eingedrungen seien, dass diese Gewalt die Leber hinten gegen das Widerlager der Wirbelsäule habe prallen lassen, was zu Rissen an der Leber- rückseite und Verletzungen mitten in der Leber geführt habe. Zudem habe der Be- schuldigte mit einem Sitzhocker gegen den Kopf des Opfers geschlagen. Durch die körperlichen Einwirkungen habe das Opfer zahlreiche äusserliche und innere Verletzungen erlitten, wobei eine oder mehrere dieser Verletzungen in Kombina- tion mit dem Blutverlust in die Bauchhöhle und dem damit verbundenen Verbluten nach innen den Tod verursacht hätten oder ein durch eine der zahlreichen schwe- ren inneren Verletzungen verursachter zerebraler Krampfanfall zum Tod geführt habe. Dabei habe der physisch deutlich überlegene Beschuldigte bei seinen mit grosser Wucht gegen den Oberbauch bzw. den Brustkorb und insbesondere ge- gen das am Boden liegende hilflose Opfer ausgeführten Schlägen und Fusstritten gewusst, dass seine Ehefrau dadurch sterben könnte und habe dies auch gewollt oder zumindest in Kauf genommen (Urk. 256 S. 2 f.).
- 15 -
2. Der Beschuldigte gibt zu, dass es in der Vergangenheit zwischen †D._____ und ihm immer wieder zu ehelichen Auseinandersetzungen kam und er ihr gegenüber gewalttätig wurde (Urk. 3/4 F24; Urk. 17/32 S. 2; Urk. 3/6 F16, F107; Urk. 77 S. 14 ff.; Prot. II S. 60 ff.) Auch am Dienstagabend (24. Oktober
2017) – so der Beschuldigte – hätten sie gestritten und habe er ihr Verletzungen zugefügt. Der Streit sei aber nach kurzer Zeit wieder beendet gewesen (Urk. 3/4 F51 ff.; Urk. 3/6 F83 ff.; Urk. 3/10 F60; Urk. 3/11 F14 ff.; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 59, S. 65 ff.). Zuletzt lebend gesehen habe er seine Ehefrau am Mittwochmor- gen (25. Oktober 2017), bevor er zur Arbeit gefahren sei (Urk. 3/1 F27 ff.; Urk. 3/4 F78; Urk. 3/6 F12; Urk. 3/8 F38 f.). Zudem habe er mit ihr am Mittag noch telefo- niert (Prot. II S. 76 f.). Nach Arbeitsschluss sei der Beschuldigte am Mittwoch di- rekt von seinem Arbeitsplatz in Zürich zum Sportplatz H._____ in I._____ gereist, wo er sich ein Fussball-Testspiel von C._____ – dem gemeinsamen Kind der Eheleute A._____D._____ – angesehen habe. Als er um 19.30 Uhr zusammen mit seinem Sohn heimgekehrt sei, hätten sie †D._____ in der Wohnung tot vorge- funden (Urk. 3/4 F39; Urk. 3/6 F33 f.; Urk. 3/8 F31, F42; Urk. 3/10 F45 ff.; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 78). Am folgenden Donnerstagmorgen (26. Oktober 2017) seien sie schliesslich von seiner Ex-Partnerin J._____ im Auto nach Zürich gefah- ren worden, wo zuerst C._____ in die Obhut der "Tante" – tatsächlich handelt es sich dabei um K._____, der leiblichen Grossmutter mütterlicherseits (vgl. zu den verwirrenden Verwandtschaftsverhältnissen der Herkunftsfamilie der Getöteten: Urk. O2/4/31 S. 2) – gegeben worden sei und anschliessend der Beschuldigte bei der Polizei den Tod seiner Ehefrau gemeldet habe (Urk. 3/4 F41; Urk. 17/32 S. 3; Urk. 3/8 F31; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 83 ff.). 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, sind bei der Beweiswürdigung zunächst die Aussagen des Beschuldigten zu berücksichtigen, die dieser im Vor- verfahren (Urk. 3/1-5; Urk. 17/32; Urk. 3/6-11 [wobei die Schlusseinvernahme vom 10. Mai 2019 fälschlicherweise als Urk. 3/10 einakturiert ist, weshalb sie fortan als Urk. 3/11 zitiert wird]), anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung (Urk. 77) sowie anlässlich der beiden Berufungsverhandlungen gemacht hat (Prot. II S. 53 ff., S. 139 ff.).
- 16 - 3.2. Zudem wurde C._____, das einzige Kind des Beschuldigten und der Ge- töteten, der sich im Strafverfahren als Straf- und Zivilkläger konstituiert hat (Urk. 9/3), am 5. Dezember 2017 mittels Videobefragung einvernommen (Urk. O1/4/2). Die Vorinstanz hat zwar zutreffend erwogen, dass hinsichtlich der Aussagen, wel- che der damals 11-jährige Privatkläger 2 gemacht hat, eine Zusammenfassung bei den Akten liegt (Urk. 160 S. 18 f.), wobei nunmehr auch ein Wortprotokoll der Befragung besteht (vgl. Urk. 193). Verständlich ist auch, dass die Vorinstanz von einer weiteren Einvernahme des Privatklägers 2 abgesehen hat, nachdem dieser über seinen Prozessbeistand mehrfach hatte mitteilen lassen, dass er sich für eine weitere Befragung nicht zur Verfügung stellt (Urk. 13/6; Urk. 13/13; Urk. 13/19; Urk. 15/52). In der Folge verweist die Vorinstanz allerdings auf den Bericht der die Befragung vom 5. Dezember 2017 begleitenden Psychologin, wo- nach bei Kindern, die von fortdauernder häuslicher Gewalt betroffen sind, die ei- gene Wahrnehmung möglicherweise als bedrohlich erlebt und abgespaltet werde, was erklären könne, weshalb sich der Privatkläger 2 bei seinen Aussagen mehr- heitlich an die väterlichen Erklärungen und Schuldzuweisung klammere. Ausser- dem wird im angefochtenen Entscheid darauf hingewiesen, dass der Privatklä- ger 2 durch den Todesfall von †D._____ einerseits den Verlust der Mutter erlitten habe und andererseits mit dem Wegfall des Kontakts zum Vater konfrontiert wor- den sei, der als Tatverdächtigter sogleich inhaftiert worden sei und seither im Ge- fängnis sitze. Gestützt darauf kommt die Vorinstanz zum Schluss, dass der Wahr- heitsgehalt der privatklägerischen Aussagen fragwürdig sei und dass seine Anga- ben deshalb nicht geeignet seien, zur Sachverhaltserstellung beizutragen, wes- halb sie im Folgenden ganz darauf verzichtet hat, die Depositionen des Kindes in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen (Urk. 160 S. 20 f.). Dem kann nicht ge- folgt werden, übergeht doch die Vorinstanz mit dem kompletten Ausschluss der Aussagen des Privatklägers 2 bei der Sachverhaltserstellung den Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Zu Recht beklagt sich der Privatkläger 2 denn auch, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, weshalb man ganz auf die Würdigung sei- ner Aussagen verzichtet habe (Urk. 168; Prot. II S. 22). Kommt hinzu, dass es sich beim Privatkläger 2 um diejenige Aussageperson handelt, die neben dem Be- schuldigten als einzige die ehelichen Konflikte seiner Eltern unmittelbar miterlebt
- 17 - hat und die insbesondere auch mit Bezug auf die eingeklagten Geschehnisse aus eigener Wahrnehmung berichten kann. Entsprechend beruft sich auch die Vertei- digung auf die ihrer Auffassung nach für den Beschuldigten entlastenden Aussa- gen des Privatklägers 2 (Urk. 162 S. 6). Auch aus diesem Grund erscheint das vorinstanzliche Vorgehen als fehlerhaft. Und schliesslich wird auch in der von der Verteidigung eingereichten aussagepsychologischen Stellungnahme von Prof. Dr. L._____, Fachpsychologin für Rechtspsychologie, vom 12. März 2024 festge- halten, dass keine Bedingungen ersichtlich seien, welche die Aussagetüchtigkeit
– im Sinne der reinen Fähigkeit, einen spezifischen Sachverhalt zuverlässig wahr- zunehmen und später in einer Befragung angemessen abzurufen und verbal wie- derzugeben, losgelöst von der Frage der Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen in diesem Strafverfahren – in Frage stellen würden (Urk. 278). Folgerichtig wird nachstehend – unter Beachtung der notwendigen Vorsicht, welche sich ange- sichts der im angefochtenen Entscheid an sich zu Recht aufgeführten Umstände aufdrängt – eine umfassende Würdigung der privatklägerischen Aussagen nach- zuholen sein (s. hinten E. III. 7.3.1. ff.). Entgegen dem von der Verteidigung an der zweiten Berufungsverhandlung erneuerten Beweisantrag (Urk. 162 S. 2; Prot. II S. 97 und S. 156) ist dazu auch kein aussagepsychologisches Gutachten notwendig. Die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen ist primär die Aufgabe des Gerichts. Eine Glaubwürdigkeitsbegutachtung durch eine sachverständige Person drängt sich nach der Rechtsprechung nur bei besonderen Umständen auf. Dies ist etwa der Fall, wenn bruchstückhafte oder schwer interpretierbare Äusse- rungen eines Kleinkinds zu beurteilen sind, bei ernsthaften Anzeichen geistiger Störungen, welche die Aussageehrlichkeit des Einvernommenen beeinträchtigen könnten, oder wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser unter dem Ein- fluss von Drittpersonen steht. Dem Gericht steht bei der Beantwortung der Frage, ob aufgrund der konkreten Umstände der Beizug eines Sachverständigen not- wendig ist, ein Ermessensspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_1090/2018 vom 17. Januar 2019 E. 1.2; 6B_297/2013 vom 27. Mai 2013 E. 1.4.1; 6B_681/2012 vom 12. März 2013, E. 3.2 m.w.H.). Solche Umstände lie- gen – und dafür spricht gerade auch die soeben erwähnte positive Einschätzung der Aussagetauglichkeit durch Prof. Dr. L._____ – hinsichtlich der Befragung des
- 18 - Privatklägers 2 nicht vor. Der Beweisantrag der Verteidigung ist entsprechend ab- zuweisen. Ebenso wenig drängt es sich auf, dem Privatkläger 2 nochmals Gele- genheit zu geben, zu Widersprüchen in seinen Aussagen Stellung zu nehmen, wie dies die Verteidigung angeregt hat (Prot. II S. 97). 3.3. Des Weiteren wurden mehrere Personen aus dem familiären, persönli- chen und beruflichen Umfeld der Eheleute A._____D._____ einvernommen (u.a. M._____, langjährige Freundin der Getöteten: Urk. O2/4/9-13; B._____, leibliche Schwester der Getöteten: Urk. O2/4/31-33; K._____, leibliche Mutter der Getöte- ten: Urk. O2/4/14-15; N._____, Mutter des Beschuldigten: Urk. O2/4/19; J._____, Ex-Partnerin des Beschuldigten: Urk. O2/4/5-6; O._____, Arbeitskollege des Be- schuldigten: Urk. O2/4/29; P._____, Erziehungsbeistand des Kindes: Urk. O2/4/20). Ebenso wurden diverse Nachbarn der Familie A._____D._____ befragt, sowohl am früheren Wohnort in Q._____ (R._____: Urk. O2/4/16; S._____: Urk. O2/4/7-8) wie auch am letzten Wohnsitz in G._____ (T._____: Urk. O2/4/23-24; U._____: Urk. O2/4/). Darüber hinaus liegen die Depositionen der beiden Angehö- rigen der Stadtpolizei Zürich vor, die nach der Meldung des Todesfalls von †D._____ als Erste auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden mit dem Beschuldig- ten in Kontakt standen (V._____: Urk. O2/4/1-2; W._____: Urk. O2/4/3-4). Davon abgesehen wurden nicht bei allen aktenkundigen Einvernahmen die Teilnahme- rechte der Beschuldigtenseite in Form einer Konfrontation gewahrt, weshalb die betreffenden Aussagen strafprozessual nicht verwertet werden können, ausser sie werden vom Beschuldigten anerkannt oder wirken sich für ihn nicht ungünstig aus (dies betrifft die Aussagen von AA._____ und AB._____, beides Nachbarin- nen der Familie A._____D._____ in G._____: Urk. O2/4/22 und Urk. O2/4/25; AC._____, Vorgesetzter des Beschuldigten: Urk. O2/4/26; ebenso die polizeiliche Befragung von M._____ vom 31. Oktober 2018: Urk. O2/4/12). Oftmals ist bei den Schilderungen der vorgenannten Drittpersonen zudem zu beachten, dass diese nur das wiedergeben können, was ihnen †D._____ zu Lebzeiten, etwa über ge- walttätige Übergriffe des Beschuldigten, berichtet hat oder was sie vom Beschul- digten selber resp. vom Privatkläger 2 im Nachhinein über die Todesumstände von †D._____ gehört haben. Die Berücksichtigung solcher Aussagen vom Hören- sagen im Rahmen der strafprozessualen Beweiswürdigung ist nach der Gerichts-
- 19 - praxis keineswegs untersagt. Indessen ist bei der Glaubhaftigkeitsanalyse dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die betreffenden Aussagepersonen höchs- tens die ihnen gegenüber gemachte Äusserung direkt bezeugen können, nicht aber, ob deren Inhalt wahrheitsgetreu ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1043/2021 vom 9. Juni 2022 E. 2.4 m.w.H.). 3.4. Schliesslich sind die vorhandenen Sachbeweismittel zu nennen, zu denen neben der Auswertung der Telefondaten (Urk. 1/10) und den Akten des Familien- gerichts Bremgarten betreffend das KESB-Verfahren (Urk. 60/1-2) insbesondere die zahlreichen rechtsmedizinischen Gutachten sowie die Expertisen über die durchgeführten kriminaltechnischen Untersuchungen gehören, wie sie bereits im angefochtenen Entscheid aufgezählt sind (Urk. 160 S. 12 ff.). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auf das Ergänzungsgutachten des IRM Zürich vom
30. Mai 2022 (Urk. 180) und das Gutachten des IRM Bern vom 4. April 2023 (Urk. 235) sowie die Erläuterung zu diesem Gutachten vom 17. Juli 2023 (Urk. 248) zu verweisen, welche im Rahmen des Berufungsverfahrens eingeholt wurden. 4.1. Angesichts dessen, dass der Beschuldigte sich auf den Standpunkt stellt, dass er selber hinsichtlich des Vorwurfs in der angepassten Anklageschrift nicht als Täter in Frage kommt, fehlt es an direkten Beweismitteln für die Erstellung des Anklagesachverhalts. In Ergänzung der an sich zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz zu den Grundlagen der Beweiswürdigung in einem Strafprozess ist deshalb anzuführen, dass der Nachweis einer Straftat, sofern für die zentralen Punkte wie im vorliegenden Fall keine direkten Beweise vorliegen, auch mit mittel- baren Beweisen geführt werden kann. Bei diesem sog. Indizienbeweis wird aus bestimmten Tatsachen, die nicht unmittelbar rechtserheblich, aber bewiesen sind (Indizien), auf die zu beweisende, unmittelbar rechtserhebliche Tatsache ge- schlossen. Der Indizienbeweis ist dem direkten Beweis gleichwertig. Eine Mehr- zahl von Indizien, welche für sich allein betrachtet nur mit einer gewissen Wahr- scheinlichkeit auf eine bestimmte Tatsache oder Täterschaft hindeuten und inso- fern Zweifel offen lassen, kann daher in ihrer Gesamtheit als "Mosaik" ein Bild er- zeugen, das den Schluss auf den vollen rechtsgenügenden Beweis von Tat
- 20 - oder Täter erlaubt (Urteile des Bundesgerichts 6B_10/2023 vom 31. Juli 2023 E. 6.5.4; 6B_1149/2020 vom 17. April 2023 E. 2.3.2.2; 6B_691/2021 vom 17. Ok- tober 2022 E. 3.2.2; 6B_790/2021 vom 20. Januar 2022 E. 1.2.3 m.w.H.). Auch der strafprozessuale Grundsatz "in dubio pro reo" verlangt im Übrigen nicht, dass bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für die beschuldigte Person günstigeren Beweis abzustellen ist. Die entsprechende Entscheidregel fin- det auf das einzelne Indiz keine Anwendung. Vielmehr entfaltet der Grundsatz seine Wirkung bei der Beweiswürdigung als Ganzes und kommt erst zum Tragen, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Massgebend ist mithin nicht eine isolierte Betrach- tung der einzelnen Beweise, sondern deren gesamthafte Würdigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.2; WOHLERS, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 27; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1090). Auf diesen Aspekt zielt im Wesentli- chen die Argumentation der Staatsanwaltschaft für eine Verurteilung des Beschul- digten ab (Urk. 79 S. 16 f.). 4.2. Die Entscheidregel "in dubio pro reo" zwingt sodann auch nicht dazu, jede entlastende Angabe der beschuldigten Person, für deren Richtigkeit oder Unrich- tigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Viel- mehr darf das Gericht, sofern Anhaltspunkte für die Richtigkeit einer entlastenden Behauptung fehlen, in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dass die Vorbringen unglaubhaft sind. Darin liegt weder eine Missachtung des Aussage- verweigerungsrechts einer beschuldigten Person gemäss Art. 113 Abs. 1 StPO bzw. Art. 6 EMRK noch eine verfassungswidrige Umkehr der Beweislast (Urteile des Bundesgerichts 6B_1385/2021 vom 29. August 2023 E. 2.4.1; 6B1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1; 6B_843/2018 vom 8. Januar 2019, E. 1.4 m.w.H.). Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht mithin durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden, insbesondere dort nicht, wo ein solcher Negativbeweis gar nicht zu erbringen ist. Ein "Gegenbeweis" der Strafbe- hörden ist vielmehr nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie kon- krete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen oder wenn die
- 21 - beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht. Andernfalls könnte jede An- klage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_824/2016, 6B_844/2016, 6B_946/2016, 6B_960/2016 vom 10. April 2017 E. 15.3.2). 5.1.1. Zur Vorgeschichte, die auch in der (angepassten) Anklageschrift Erwäh- nung findet, indem darin ausgeführt wird, dass der Beschuldigte der Getöteten be- reits bei früheren tätlichen Auseinandersetzungen massive Verletzungen zugefügt habe (vgl. Urk. 256 S. 3), hat die Vorinstanz sodann zutreffende Erwägungen ge- macht, auf die an dieser Stelle in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden kann (Urk. 160 S. 15 f.). Der Beschuldigte hat nie in Abrede gestellt, dass †D._____ und er eine gewaltbeladene Beziehung geführt haben, bei der es immer wieder zu Auseinandersetzungen kam, die letztlich in physischer Gewalt münde- ten (Urk. 77 S. 14). Nach seiner Schilderung seien die letzten 7 Ehejahre für das Kind und ihn die Hölle gewesen, weil †D._____ oft betrunken gewesen und in die- sem Zustand aggressiv geworden sei (Urk. 3/4 F24; Urk. 3/6 F113; Prot. II S. 58, S. 60 f.). Sie hätten sich gegenseitig geschlagen (Urk. 17/32 S. 2; Urk. 3/11 F8). Er sei überfordert gewesen und habe mit Gewalt versucht zu erreichen, dass seine Ehefrau aufhört zu trinken (vgl. Urk. 77 S. 31; Prot. II S. 61 f.). Mithin ist un- bestritten, dass der Beschuldigte bereits vor dem eingeklagten Vorfall gegenüber der Getöteten gewalttätig geworden war. 5.1.2. Besonders gut dokumentiert ist sodann ein Vorfall vom Mai 2016, als der behandelnde Arzt von †D._____ bei der Kantonspolizei Aargau – die Familie A._____D._____ war zu jenem Zeitpunkt in Q._____ wohnhaft – Anzeige erstat- tete, weil diese Opfer von häuslicher Gewalt geworden war (Urk. 60 Abgriff 1). Die damals erstellte Fotodokumentation zeigt eindrücklich die zahlreichen Verletzun- gen, die †D._____ im Gesicht und an verschiedenen Körperstellen (Arme, Schul- ter, Beine, Rumpf) aufwies. Darüber hinaus wird von mehreren Beteiligten über- einstimmend ein ähnlicher Vorfall aus dem Jahr 2015 beschrieben, als †D._____ mit Prellungen, zwei blauen Augen und offenen Lippen, die ihr gemäss ihren Aus- sagen der Beschuldigte im Streit zugefügt hatte, während einiger Tage zu ihrer
- 22 - leiblichen Mutter zog (vgl. B._____: Urk. O2/4/31 F21; K._____: Urk. O2/4/15 F28 ff.). 5.1.3. Schliesslich ergibt sich auch aus den rechtsmedizinischen Untersuchun- gen, dass †D._____ bei ihrem Tod mehrere mehrzeitig erlittene äussere und in- nere Läsionen aufwies, deren Entstehung hauptsächlich auf Schläge und Fuss- tritte und nur teilweise auf allfällige Sturzgeschehen zurückzuführen sei (Urk. 5/10 S. 4 f., S. 7). Namentlich konnten beidseitig sowohl frische wie auch ältere Rip- penbrüche festgestellt werden, die in Fehlstellung verheilt waren (Urk. 5/19 S. 2; Urk. 235 S. 9). Nach dem Gesagten ist mithin davon auszugehen, dass die Getö- tete bis zu ihrem Tod regelmässig massiver körperlicher Gewaltanwendung durch den Beschuldigten ausgesetzt war. 5.1.4. Trotz des grundsätzlichen Eingeständnisses seitens des Beschuldigten, dass er in der Vergangenheit gegenüber seiner Ehefrau wiederholt gewalttätig ge- worden ist, sind bei ihm eindeutige Relativierungs- und Verharmlosungstenden- zen festzustellen. So führte er etwa anlässlich der Einvernahme vom 23. Januar 2018 aus, wie er sich im Angesicht der Aggressionen seiner Ehefrau oftmals trotz- dem zu beherrschen wusste und nur ausnahmsweise gezwungen war, sie zur ei- genen Verteidigung wegzustossen oder ihr eine Ohrfeige zu geben (vgl. Urk. 3/4 F25 f.), nur um sogleich auf Vorhalt der Aussagen seines Sohnes einräumen zu müssen, dass er seine Ehefrau sehr wohl auch schon getreten und mit der Faust geschlagen hat (Urk. 3/4 F29 f.). Dasselbe Muster zeigt sich zudem beim Vorfall aus dem Jahr 2016, sprach der Beschuldigte doch seinerzeit gegenüber der Poli- zei davon, dass seine Ehefrau sich verletzt habe, als sich bei einem Gerangel mit ihm die Badezimmertür ausgehängt habe und auf sie gefallen sei und als sie sich an herumliegenden Glasscherben einer zerbrochenen Flasche geschnitten habe (Urk. 60 Abgriff 1). Dem ist indessen entgegenzuhalten, dass von der damaligen Nachbarin R._____, die †D._____ zum Arzt begleitet hatte, im vorliegenden Ver- fahren glaubhaft bezeugt wird, dass beim medizinischen Untersuch überall am Körper des Opfers Hämatome zu sehen gewesen seien, die nach Einschätzung des Arztes "wie im Lehrbuch" häusliche Gewalt belegen würden (Urk. O2/4/16 F14). Auffällig ist überdies, wie der Beschuldigte immer wieder grossen Wert dar-
- 23 - auf legt, klarzustellen, dass er von †D._____ umgekehrt ebenfalls massive Ge- waltanwendung erfahren hat, wobei er im Falle der Schilderung der Übergriffe durch seine Ehefrau nicht dieselbe Zurückhaltung walten lässt wie bei den eige- nen, sondern beispielsweise sogleich sämtliche Gegenstände aufzählt, mit denen sie auf ihn losgegangen sei (drei- oder viermal mit einem Messer, mit Baseball- schlägern und einmal sogar mit einem Revolver) (Urk. 3/4 F36 ff.; Urk. 3/6 F15; Urk. 77 S. 17; Prot. II S. 62). Keineswegs soll damit in Abrede gestellt werden, dass †D._____ im Verlauf der hochgradig konfliktträchtigen Ehe ihrerseits eben- falls gegenüber dem Beschuldigten handgreiflich wurde. Gleichwohl erscheint die Diskrepanz zwischen der Beschreibung der eigenen Gewalttätigkeiten durch den Beschuldigten und jener seiner Ehefrau bemerkenswert. Bereits in diesem Zu- sammenhang ist demnach festzustellen, dass der Beschuldigte offenbar stark dazu neigt, die Verantwortung für die gegenüber seiner Ehefrau ausgeübte Ge- walt von sich zu weisen, indem er ihr letztlich das viel höhere Aggressionspoten- zial unterstellt. 5.2.1. Mit der Vorinstanz ist im Weiteren festzuhalten, dass bei †D._____ offen- sichtlich eine ausgeprägte Alkoholproblematik vorlag (Urk. 160 S. 16). Dass die Getötete übermässig Alkohol konsumierte, findet zudem in den Aussagen diver- ser Personen Bestätigung, namentlich jenen des Privatklägers 2 (Urk. 193 F41, F131, F142 ff.) oder ihrer leiblichen Mutter K._____ (Urk. O2/4/15 F23). Das pro- blematische Trinkverhalten von †D._____ war im Übrigen einer der Hauptgründe dafür, dass im Oktober 2016 eine Erziehungsbeistandschaft für den Privatkläger 2 errichtet wurde (vgl. Urk. 60 Abgriff 3). Zudem ist aktenkundig, dass †D._____ wegen Alkoholmissbrauch und psychischer Selbstgefährdung am 14. September 2017 – also nur rund 1 Monat vor ihrem Tod – mittels fürsorgerischer Unterbrin- gung in die Klinik AD._____ in AE._____ eingeliefert werden musste, nachdem sie in betrunkenem und orientierungslosem Zustand in der Öffentlichkeit angetrof- fen worden war (Urk. 7/3). In diesem Zusammenhang wurde bei ihr ein besorg- niserregender Alkoholisierungsgrad von 1.380 mg/ℓ (entsprechend 2.76 Gewichts- promille) gemessen (Urk. 2/1 S. 2). Darüber hinaus belegt auch die postmortal durchgeführte Haaranalyse bei †D._____ – nebst einem mittelstarken bis starken
- 24 - Kokainkonsum bis Mitte März 2017 – einen gleichbleibenden starken chronischen Alkoholkonsum bis zum Tod (Urk. 5/13 S. 4). 5.2.2. Die Alkoholsucht von †D._____ wurden denn auch vom Beschuldigten schon zu Beginn der Strafuntersuchung angesprochen und wird seither wiederholt vorgebracht (vgl. Urk. 3/1 F30 f.; Urk. 3/4 F11 ff.; Urk. 3/6 F113; Urk. 77 S. 14 ff.; Prot. II S. 58). Der Leidensdruck, den der Beschuldigte aufgrund des exzessiven Alkoholkonsums seiner Ehefrau auszuhalten hatte, wirkt zwar ausgesprochen au- thentisch. Dessen ungeachtet ist zu berücksichtigen, dass er in diesem Zusam- menhang auch Aussagen gemacht hat, die eine unangemessene Wortwahl bein- halten, etwa wenn er bei seiner Haftanhörung vom 2. Mai 2018 meinte, "Ich hätte sie sich zu Tode saufen lassen sollen" (Urk. 17/32 S. 3), oder bei der Einver- nahme vom 20. Juni 2018 †D._____s Tagebucheinträge, welche die Ehepro- bleme aus deren Sicht wiedergeben (vgl. Anhang 24a-f zu Urk. 3/6), als "besoffe- nen Schwachsinn eines besoffenen Menschen" abtut (Urk. 3/6 F112). Darin offen- baren sich auf Seiten des Beschuldigten deutliche Gefühle von Wut und Abwer- tung gegenüber der Getöteten. Auffallend ist zudem, wie der Beschuldigte stets bestrebt ist, die gesamte Schuld an den Beziehungsproblemen mit †D._____ ein- seitig ihr zuzuweisen, während er sich selber als fürsorglicher Ehemann und Vater darstellt (vgl. Urk. 3/1 F30; Urk. 3/4 F21; Urk. 77 S. 15). So äusserte er sich auch im Berufungsverfahren dahingehend, dass er der Trottel gewesen sei, der alles habe alleine erledigen müssen, und als Dank sei er dann auch noch von seiner Ehefrau geschlagen, angespuckt, bestohlen und sein Sohn von ihr wie Dreck be- handelt worden. Dabei habe er, statt sie zu verlassen, jahrelang einfach alles ge- schluckt (Prot. II S. 61). 6.1.1. Was die Umstände der eingeklagten Tötung anbelangt, basierte die ur- sprüngliche Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 3. Juli 2019 (Urk. 28) noch auf das Todesfall-Gutachten des IRM Zürich vom 2. Februar 2018 (Urk. 5/10). 6.1.1.1. In der genannten Expertise kam das IRM Zürich zum Schluss, dass †D._____ an den Folgen inneren Verblutens nach vier frischen Leberrissen ge- storben sei. Diese hätten zu einem Blutverlust von 1'400 mℓ in den Bauchraum geführt. Daneben seien zusätzliche Einblutungen in das Darmaufhängeband, den
- 25 - Hinterbauchraum sowie die Nierenkapseln (rechtsbetont) ebenso wie frische Rip- penbrüche (wiederum rechtsbetont) vorgefunden worden. Als indirekter Verblu- tungsbefund seien überdies blutarme innere Organe sowie Schocknieren feststell- bar gewesen. Die Aspiration von Blut in die peripheren Arterien und eine gering- gradige Lungenarterienfettembolie seien sodann Zeichen dafür, dass †D._____ noch gelebt habe, als die genannten Verletzungen entstanden seien (Urk. 5/10 S. 6 f.). 6.1.1.2.Gemäss Einschätzung des IRM Zürich seien die todesursächlichen Ver- letzungen an der Leber mit massiver stumpfer Gewalteinwirkung gegen den Bauch erklärbar, wobei am ehesten Schläge oder Fusstritte dafür in Frage kämen. Hingegen sei eine Entstehung durch Sturzgeschehen resp. mit Aufprall des Abdo- mens auf eine Kante oder dergleichen mangels geformter Hautmantelverletzun- gen auszuschliessen. Ferner fänden sich am Leichnam zahlreiche weitere mehr- zeitig zugefügte äussere und innere Verletzungen – allesamt in der (angepassten) Anklageschrift aufgeführt (Urk. 256 S. 2 f.) –, die ebenfalls durch Schläge und Tritte und höchstens teilweise durch Sturzgeschehen entstanden sein können. Eine Selbstbeibringung all dieser Verletzungen sei äusserst unwahrscheinlich. Vielmehr sei namentlich bei den todesursächlichen Verletzungen eine Beibrin- gung durch fremde Hand anzunehmen. Entsprechend sei aus rechtsmedizini- scher Sicht von einem Tötungsdelikt auszugehen (Urk. 5/10 S. 7 f.). 6.1.2. Wie dargelegt wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens ein weiteres rechtsmedizinisches Gutachten in Auftrag gegeben. Dieses vom IRM Bern er- stellte Gutachten vom 4. April 2023 (Urk. 253) widerspricht dem Befund des IRM Zürich teilweise, so insbesondere hinsichtlich der Todesursache und der Entste- hungsweise der Verletzungen der Getöteten. 6.1.3.1.Mit Blick auf das vom IRM Zürich festgestellte "Verbluten nach innen" hält das IRM Bern fest, dass dieser Schluss auf einer nicht nachvollziehbaren Abwei- chung zu den Feststellungen der Obduktion zu beruhen scheine. Im Rahmen der Obduktion seien nämlich 1'400 mℓ "blutiger Flüssigkeit" in der Bauchhöhle lagernd festgestellt worden (vgl. Urk. 5/8 S. 14). Mit dieser Bezeichnung würden Flüssig- keiten beschrieben, welche durch Beimengung von Blut einen blutigen Aspekt er-
- 26 - halten. In casu dürfte die blutige Flüssigkeit aus der vorgängig im Bauchraum be- findlichen Flüssigkeit und aus beigemengtem Blut bestehen, welches aus den Le- berrissen ausgetreten sei. Wieviel Flüssigkeit vor den Leberrissen im Bauchraum der verstorbenen †D._____ gewesen sei, könne nicht gesagt werden. Damit könne auch nicht gesagt werden, wieviel Blut in den 1'400 mℓ blutiger Flüssigkeit enthalten sei. Mit der Beschreibung "ca. 1'400 mℓ blutige Flüssigkeit" sei also der Blutverlust nach innen nicht quantifiziert und dürfte in unbekanntem Ausmass ge- ringer als 1'400 mℓ gewesen sein. Diese Annahme werde auch durch die postmor- talen CT-Daten gestützt. Im Gutachten des IRM Zürich werde allerdings plötzlich von "ca. 1'400 mℓ flüssigem Blut" gesprochen (vgl. Urk. 5/10 S. 4, S. 6). Aus den anlässlich der Obduktion festgestellten ca. 1'400 mℓ einer Mischung von Blut und Bauchhöhlenflüssigkeit sei also ein reiner Blutverlust von ca. 1'400 mℓ und damit ein Befund gemacht worden, der sich anhand der postmortalen Untersuchungen nicht nachvollziehen lasse (Urk. 235 S. 11 f.). Tatsächlich stelle sich jedoch die Frage, ob ein den Tod hinreichend erklärender Blutverlust stattgefunden habe. Denn auch die bei der Obduktion beschriebenen übrigen Befunde betreffend To- tenflecken, Erscheinungsbild der Bindehäute sowie der Leber und des Herzens (fehlende Subendokardblutungen) und verbliebener Blutgehalt in den Nieren bzw. der Lunge würden nicht die maximale Ausprägung der bei einem Verbluten typi- scherweise zu erwartenden Begleitbefunde aufweisen (Urk. 235 S. 12 ff.). Ent- sprechend gelangte das IRM Bern – in teilweisem Widerspruch zum IRM Zürich – zur Erkenntnis, dass der Blutverlust, welcher zu 1'400 mℓ blutiger Flüssigkeit in der Bauchhohle geführt hat, von einer anderen Todesursache entweder gänzlich "überholt" worden sei, bevor er selbst allenfalls ein alleinig todesursächliches Aus- mass habe erreichen können, oder dass es mindestens einer, allenfalls mehrerer weiterer todesursächlich relevanter Veränderungen bedurft habe, die dann in Kombination mit dem angenommenen Blutverlust geeignet seien, den Tod zu er- klären (Urk. 235 S. 15). 6.1.3.2.Vor dem Hintergrund dieser Feststellung stellte das IRM Bern in der Folge Überlegungen an, welche alternativen todesursächlich relevanten Veränderungen darüber hinaus in Frage kämen, die entweder für sich alleine oder aber in Kombi- nation mit dem nicht näher zu quantifizierenden Blutverlust den Tod von
- 27 - †D._____ erklären würden (Urk. 235 S. 15). Hinweise auf eine todesursächlich bedeutsame Intoxikation durch Substanzkonsum hätten sich keine ergeben. Es sei jedoch eine Einblutung an der Zungenspitze vorgefunden worden, was häufig das einzige morphologisch fassbare Anzeichen für einen zerebralen Krampfanfall darstelle, wobei solche Krampfanfälle nicht nur für sich genommen todesursäch- lich sein könnten, sondern auch im Rahmen der finalen Sterbephase bei anderen Todesursachen (etwa Ertrinken oder Ersticken) auftreten. Des Weiteren falle im rechten Lungenunterlappen eine grosse Pneumatozele (luft- bzw. gasgefüllter Hohlraum) auf, bei der genügend Hinweise für eine traumatische Genese bestün- den und die eine Luftembolie auslösen könne, was einen verhältnismässig ra- schen Todeseintritt erklären würde. Als sehr auffällig präsentiere sich sodann der von der Nasenöffnung abgehende Schaumpilz. In Ermangelung einer morpholo- gisch fassbaren Todesursache liesse sich die Schaumpilzbildung aus einem Aspi- rationsgeschehen nach Art eines Ertrinkungsvorgangs ableiten. Schliesslich müssten auch Erstickungsvorgänge nach Art einer Bedeckung der Atemöffnun- gen diskutiert werden (Urk. 253 S. 15 ff.). Auf der Basis der bestehenden Leichen- dokumentation lasse sich allerdings keine sichere Benennung der Todesursache bei †D._____ vornehmen (Urk. 253 S. 18). Darüber hinaus käme unter Berück- sichtigung weiterer aktenkundlicher Informationen, namentlich der vom Beschul- digten nachgestellten Auffindesituation, auch eine positionsbedingte Beeinträchti- gung der Atmung in Betracht, die bis zur Bewusstlosigkeit oder dem Tod führen könne. Demgegenüber sei eher auszuschliessen, dass †D._____ beim Abdu- schen in der Badewanne, wo ihr Leichnam letztlich aufgefunden wurde, eine to- desursächlich relevante Aspiration erlitten haben könnte (Urk. 253 S. 18). Infolge- dessen kommt das IRM Bern zum Schluss, dass die möglicherweise todesursäch- lich relevante Befundkonstellation aus frischen Unterblutungen der Rumpfweich- teile rechts, mehreren frischen dislozierten Rippenbrüchen rechts, je zwei Rissen an der Vorder- und Rückseite der Leber, Einblutungen im zentralen Lebergewebe, traumatischen Pneumatozelen im rechten Lungenunterlappen sowie Blutungen im Retroperitoneum (hinterer Bauchraum) und in die Nierenkapsel (rechts stärker als links) bestehe (Urk. 253 S. 19).
- 28 - 6.1.3.3.Nach Auffassung des IRM Bern liegt es zusammengefasst nahe, dass †D._____ an den Folgen ihrer schweren inneren Verletzungen verstorben sei. Als unmittelbare Todesursache wäre u.a. der erwähnte zerebrale Krampfanfall in Be- tracht zu ziehen, wäre dies doch geeignet zu erklären, weshalb der Leichnam trotz schwerer innerer Verletzungen nicht das Bild eines Verblutungstodes prä- sentiere. Dabei könnte der Krampfanfall selbst eine Folge der schweren Verlet- zungen gewesen sein, welche die Getötete aufgewiesen habe (Urk. 253 S. 21). 6.1.3.4.Gestützt auf die vorstehend abgehandelten Ausführungen des IRM Bern, die überzeugend und nachvollziehbar ausgefallen sind, lässt sich deshalb im Sinne eines Zwischenfazits festhalten, dass sich die unmittelbare Todesursache bei †D._____ angesichts der mannigfaltigen Befundkonstellation zwar nachträg- lich nicht mehr im Einzelnen bestimmen lässt, dass jedoch aus rechtsmedizini- scher Sicht am naheliegendsten ist, dass das Opfer an den (allenfalls kombinier- ten) Folgen der schweren inneren Verletzungen gestorben ist. Dem trägt der an- gepasste Vorhalt gemäss Anklageschrift vom 28. September 2023 Rechnung (Urk. 256 S. 3). Insofern ist der Sachverhalt demgemäss erstellt. 6.1.4.1.Mit Blick auf die Entstehung der Verletzungen bei †D._____ führte das IRM Bern weiter aus, dass die todesursächliche Befundkonstellation als Folge der Einwirkung äusserst heftiger stumpfer Gewalt auf die betreffende Körperregion, namentlich den Oberbauch rechts resp. den Brustkorb vorne rechts, erscheine, wobei die stumpfe Gewalt derart tief in den Körper der Getöteten eingedrungen sei, dass sie die Leber hinten gegen das Widerlager der Wirbelsäule prallen liess und so zu Rissen an der Leberrückseite und Verletzungen mitten in der Leber ge- führt habe. Auf diese Weise sei es auch in die verhältnismässig gut geschützten Nieren zu Einblutungen gekommen (Urk. 253 S. 19). 6.1.4.2.Zwar räumt das IRM Bern ein, dass sich aufgrund der vorliegenden Lei- chendokumentation rechtsmedizinisch letztlich nicht klären lasse, wie es zu den massiven inneren Verletzungen von †D._____ gekommen sei (Urk. 253 S. 21). Für sich alleine betrachtet seien bei der vorgefundenen Befundkonstellation so- wohl Hergänge nach Art von Anprallverletzungen bei Fussgängern bei Kollision z.B. mit Töfffahrern, Einklemmungssituationen im Rahmen schwerer Arbeitsun-
- 29 - fälle oder Stürze auf eine entsprechend geeignete Struktur resp. ähnlich schwere stumpfe Gewalteinwirkung denkbar (Urk. 253 S. 19). Wenn man die von der Getö- teten erlittenen schweren inneren Verletzungen im Rahmen einer körperlichen Auseinandersetzung erklären möchte, würden jedoch einfache Schläge mit der Hand oder Fusstritte im Verlaufe eines "Gerangels" nicht genügen. Vielmehr müsste einer oder mehrere heftige Tritte auf das in Rücken- oder leicht linksseiti- ger Rückenlage liegende Opfers erfolgt sein, was einem "Zusammentreten" des am Boden liegenden Opfers entspräche (Urk. 235 S. 19 f.). 6.1.4.3.Bereits das IRM Zürich identifizierte massive stumpfe Gewalteinwirkun- gen gegen den Bauch von †D._____ als Ursache der von ihr erlittenen schweren inneren Verletzungen und legte überdies nachvollziehbar dar, dass eine Selbst- beibringung aufgrund des Verteilungsmusters der inneren und auch äusseren Verletzungen als äusserst unwahrscheinlich zu erachten sei (Urk. 5/10 S. 7). Nachdem es keinerlei Anhaltspunkte für ein Szenario im Sinne der beispielhaften theoretischen Aufzählung des IRM Bern (Fussgängerkollision im Strassenverkehr, Einklemmsituation im Rahmen eines Arbeitsunfalls, Sturz auf entsprechend ge- eignete Struktur wie eine Kante) gibt, demgegenüber aber sehr wohl physische Gewalteinwirkung auf die Getötete erfolgt ist, zumal eine solche (bis zu einem ge- wissen Grad) auch vom Beschuldigten eingestanden wird, ist als erstellt zu erach- ten, dass die Ausübung körperlicher Gewalt den Tod von †D._____ verursacht hat. Dies führt zwingend zum Schluss, dass es einen Täter geben muss, der †D._____ getötet hat. Nach Massgabe der überzeugenden Ausführungen im Gut- achten des IRM Bern steht zudem fest, dass die todesursächliche Befundkonstel- lation durch einen oder mehrere kräftige Fusstritte auf das in Rücken- oder leicht linksseitiger Rückenlage am Boden liegende Opfer verursacht wurde. Auch in die- sem Punkt wurde der Vorhalt nunmehr in der Anklageschrift vom 28. September 2023 angepasst (Urk. 256 S. 3). Entsprechend erweist sich der Sachverhalt auch mit Bezug auf den Tathergang als erstellt. 6.1.5. Nicht zu folgen ist der Verteidigung hingegen insofern, als sie angesichts der abweichenden Beurteilungen durch das IRM Zürich einerseits und das IRM Bern andererseits beantragt, Ersterem sei Gelegenheit zu geben, um sich zu den
- 30 - Feststellungen und Schlussfolgerungen des Letzteren zu äussern (Urk. 243/2 S. 5). Abgesehen von der Todesursache und dem etwas anders dargelegten Tat- hergang bestehen zwischen der Analyse durch das IRM Zürich und jener des IRM Bern keine erheblichen Abweichungen. Zudem ist es dem Gericht auch dann, wenn zwei Sachverständige zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, nicht verwehrt, in den massgeblichen Einzelpunkten auf eine der beiden Expertisen al- lein abzustellen, sofern die Ausführungen der einen Gutachterstelle diejenigen der anderen in nachvollziehbarer Weise widerlegen (DONATSCH, Zürcher Kommentar StPO, 3. Aufl. 2020, Art. 189 StPO N 19 m.w.H.). Gerade hinsichtlich der abwei- chenden Befunde (Todesursache / Tathergang) vermag der Standpunkt des IRM Bern wie erörtert indessen eher zu überzeugen als das IRM Zürich, weshalb es sich aufdrängt, diesbezüglich auf die Schlussfolgerungen des IRM Bern abzustel- len. 6.2.1. Hinsichtlich des Todeszeitpunkts von †D._____ legt sich das IRM Zürich im Todesfall-Gutachten insofern fest, als der anlässlich der Legalinspektion – die am 26. Oktober 2017, um 19.01 Uhr, am Leichnam durchgeführt wurde (Urk. 5/2)
– erhobene Befund, wonach der Tod zwischen Mittwoch, 25. Oktober 2017, um 07.01 Uhr, und Donnerstag, 26. Oktober 2017, um 07.01 Uhr, eintrat, keiner Kor- rektur bedürfe (Urk. 5/10 S. 7). 6.2.2. Aus Sicht des IRM Bern erscheint hingegen eine nachträgliche unabhän- gige Schätzung der Todeszeit anhand der zur Verfügung stehenden Dokumenta- tion der Leichenbefunde als nicht mehr möglich (Urk. 235 S. 20 f.). In seinem Er- läuterungsgutachten kritisiert das IRM Bern insbesondere, dass im Bericht zur Le- galinspektion des IRM Zürich die Zeitangaben zu den Temperaturmessungen feh- len. So dürfte die einzige unter dem Begriff "Untersuchungszeit" vermerkte Zeitan- gabe "19:01 Uhr" dem Beginn der Legalinspektion entsprechen, wohingegen die für die genauere Bestimmung des Todeszeitpunkts relevante Messung der Rek- taltemperatur des Leichnams erst später im Verlauf der Legalinspektion stattge- funden haben müsse. Unklar bleibe auch der Zeitpunkt der Messung der Umge- bungstemperatur. Darüber hinaus würden sich im Bericht zur Legalinspektion auch keine Angaben zur Wegdrückbarkeit resp. Umlagerbarkeit der Totenflecken
- 31 - oder zum Wiedereintreten der überwundenen Totenstarre finden, womit auch eine Plausibilitätskontrolle der temperaturbasierten Todeszeitschätzung nicht mehr lege artis durchgeführt werden könne (Urk. 248 S. 3 f.). 6.2.3. Im Sinne einer Einordung dieser Kritik des IRM Bern an der Bestimmung des Zeitintervalls für den Todeseintritt bei †D._____ ist anzumerken, dass das IRM Bern nicht die Schätzung des IRM Zürich als solche in Frage stellt, sondern vielmehr lediglich die mangelnde Dokumentation der Untersuchung moniert, die vom IRM Zürich am Leichnam durchgeführt wurde. Entsprechend sieht sich das IRM Bern – das im Gegensatz zum IRM Zürich den Leichnam von †D._____ nicht selber untersucht hat – zum Zeitpunkt der Gutachtenserstellung mehr als 5 Jahre nach dem Todesfall nicht mehr in der Lage, gestützt auf die vorhandenen Akten nachträglich eine eigene Berechnung des Todeszeitpunkts vorzunehmen. Daraus folgt freilich noch nicht, dass die vom IRM Zürich vorgenommene Berechnung des Todeszeitpunkts an sich falsch oder mangelhaft wäre. Dem Erläuterungsgutach- ten des IRM Bern lässt sich sodann entnehmen, dass das IRM Zürich unter Ver- wendung des Zeitpunkts bei Beginn der Legalinspektion das postmortale Intervall tendenziell überschätzt haben dürfte. Das Ausmass der angenommenen Über- schätzung entspreche dabei der Differenz zwischen dem Beginn der Legalinspek- tion (19.01 Uhr) und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Messung der Rektaltempe- ratur der Getöteten (vgl. Urk. 248 S. 4). So gesehen würde die Ungenauigkeit der Todeszeitschätzung, so denn eine solche überhaupt vorliegt, also wohl eher im Bereich von mehreren Minuten als von mehreren Stunden liegen, ergibt sich doch etwa aus dem Journal der an den Tatort ausgerückten Kantonspolizei Zürich, dass bereits um 20.30 Uhr bzw. 20.42 Uhr ein Sarg für den Abtransport der Lei- che aufgeboten wurde und dass die Tatortarbeiten um 21.28 Uhr, also knapp 2 Stunden nach Beginn der Legalinspektion, abgeschlossen waren (Urk. 1/1 S. 3, S. 7). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, muss anhand der übri- gen Beweismittel (Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 sowie re- gistrierte Telefonanrufe ab dem Festnetzanschluss der Familie A._____D._____) überdies ohnehin davon ausgegangen werden, dass †D._____ in der ersten Phase des vom IRM Zürich geschätzten Zeitfensters noch gelebt hatte. Es ist so- mit nicht entscheidend, ob mit Bezug auf den Beginn des Schätzungsintervalls
- 32 - eine leichte "Überschätzung" vorliegt oder nicht. Vielmehr ist aus rein rechtsmedi- zinischer Sicht – selbst unter Berücksichtigung der Kritik des IRM Bern – als Aus- gangspunkt für die weitere Erstellung des Sachverhalts gestützt auf die Einschät- zung des IRM Zürich davon auszugehen, dass der Tod von †D._____ im Zeit- raum zwischen Mittwoch, 25. Oktober 2017, um 07.01 Uhr (bzw. allenfalls auch kurze Zeit später, was für die Sachverhaltserstellung im konkreten Fall indessen irrelevant ist), und Donnerstag, 26. Oktober 2017, um 07.01 Uhr, eintrat. 6.2.4. Nach dem Gesagten lässt sich auf der Basis der am Leichnam von †D._____ dokumentierten Befunde und der übrigen Aktenlage eine genauere Ein- grenzung des Todeszeitpunkts mithin auch nach dem Dafürhalten des IRM Bern aus rechtsmedizinischer Sicht nicht herleiten. Soweit die Verteidigung fordert, es sei das IRM Bern aufzufordern, anhand der Leichenstarre, der Fäulnisbildung und der Überwässerung des Gehirns der Getöteten eine Bestimmung des exakten To- deszeitpunkts vorzunehmen, zielt dies also an der Sache vorbei (vgl. Urk. 243/2 S. 8 ff.). Aus demselben Grund ist auch dem weiteren Begehren der Verteidigung, dem IRM Zürich seien bezüglich der Frage des Todeszeitpunkts dieselben Fragen wie dem IRM Bern zu stellen, nicht stattzugeben (Urk. 243/2 S. 14). Schliesslich besteht für die Annahme der Verteidigung, das IRM Zürich habe dem IRM Bern nicht sämtliche Unterlagen herausgegeben, welche erforderlich seien, um den ex- akten Todeszeitpunkt zu eruieren, keinerlei Stütze in den Akten (Urk. 234/2 S. 5). Vielmehr standen dem IRM Bern selbstredend sämtliche Unterlagen zur Verfü- gung, die in rechtsmedizinsicher Hinsicht erhoben worden waren (Urk. 253 S. 2). 6.3.1. Nachdem die Verteidigung stark auf den mit dem Todeszeitpunkt zusam- menhängenden Tatzeitpunkt fokussiert, ist im Folgenden näher auf die zeitliche Abgrenzung zwischen der Beibringung der Verletzungen und dem Todeseintritt bei †D._____ einzugehen. 6.3.2. Das IRM Zürich hat sich dazu in einem bereits im Vorverfahren in Auftrag gegebenen Ergänzungsgutachten vom 21. September 2018 (sog. Ergänzungsgut- achten I) geäussert. Demnach gilt es aus rechtsmedizinischer Sicht bei der Wun- daltersschätzung vereinfacht gesagt zu beachten, dass als Kriterien im Allgemei- nen zunächst die Nachweisbarkeit einer sog. Granulozyteninfiltration von Bedeu-
- 33 - tung ist, die bereits 15 bis 30 Minuten nach der Verwundung einsetzen kann. An- schliessend kann die Einwanderung sog. Makrophagen beobachtet werden, die frühestens 3 Stunden nach der Verwundung einsetzt. Damit einhergehend lässt sich zur Altersbestimmung einer Wunde die Dominanz im Verhältnis der kurzlebi- gen Granulozyten zu den mit tieferer Geschwindigkeit einwandernden Makropha- gen feststellen. Und schliesslich kommt auch der Nachweisbarkeit der sog. Ery- throphageninfiltration Relevanz zu, die in ihrer Hauptausprägungsform ca. 3 Tage nach der Verwundung zu erwarten ist. So gesehen bedeutet die Verwendung des Begriffes "frisch" im Zusammenhang mit der Alterseinschätzung einer Läsion des Gewebes in der Regel, dass noch nicht einmal Granulozyten in die Wunde einge- wandert sind. Der Terminus "frisch bis einige Stunden alt" heisst demgegenüber, dass wohl bereits zahlreiche Granulozyten, gleichzeitig aber höchstens einzelne Makrophagen in die Wunde eingewandert sind. Schliesslich versteht man unter der Angabe "mindestens 1 Tag alt", dass reichlich Granulozyten, aber auch Ma- krophagen und vereinzelt sogar schon Erythrophagen in die Wunde eingewandert sind (Urk. 5/19 S. 3 ff.). Im Fall von †D._____ war in Bezug auf die Leberrisse eine geringe zelluläre Reaktion im Feingewebe feststellbar. Entsprechend sind die Leberrisse in rechtsmedizinischer Hinsicht als "frisch" einzustufen, woraus zu fol- gern ist, dass diese Verletzungen "am ehesten Minuten bis wenige Stunden vor dem Todeseintritt" entstanden (Urk. 5/19 S. 2 f.). Sachverhaltsmässig ergibt sich daraus, dass zwischen dem Zeitpunkt der Beibringung der inneren Verletzungen und demjenigen des Todes von †D._____ höchstens eine Zeitspanne von weni- gen Stunden liegt. 6.3.3. Aus Sicht der Vorinstanz hat sich weiter die Frage gestellt, ob der Wund- heilungsprozess, welcher nach gutachterlicher Einschätzung durch viele individu- elle Faktoren (z.B. Alter, Ernährung oder Medikamente) überlagert wird (Urk. 5/19 S. 5), auch durch den jahrelangen Alkoholabusus der Getöteten beeinflusst wor- den sein könnte. Entsprechend hat sie mit Beschluss vom 2. April 2020 das IRM Zürich mit einer Präzisierung des Ergänzungsgutachtens I beauftragt (Urk. 93), welches am 24. April 2020 erstattet wurde (sog. Ergänzungsgutachten II). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass klinische Erfahrung und Studien mit Tier- versuchen zwar darauf schliessen liessen, dass ein chronischer Alkoholmiss-
- 34 - brauch einen negativen Effekt auf die Knochenheilungstendenz haben könnte. Zudem zeige die klinische Erfahrung, dass sich ein schwerer langjähriger chroni- scher Alkoholmissbrauch vermutlich ebenfalls negativ auf die Wundheilung aus- wirkt. Allerdings sei diesbezüglich die Datenlage unklar und es fehlten konkrete Studienergebnisse, insbesondere auch für Verletzungen von inneren Organen. Festzuhalten sei immerhin, dass bei Patienten mit einer alkoholischen Leberzir- rhose als Antwort auf Gewebeverletzungen der Haut eine normale Einwanderung von Granulozyten zu beobachten sei (Urk. 101 S. 2 f.). Eine genauere zeitliche Eingrenzung des Zeitpunkts der Leberrisse bei †D._____ erscheine daher aus rechtsmedizinischer Sicht nicht möglich, auch nicht im Sinne eines frühestmögli- chen Entstehungszeitpunkts (Urk. 101 S. 3). 6.3.4. Zu keinem anderen Schluss kommt hinsichtlich der Frage des Zeitpunkts der Beibringung der Leberrisse auch das IRM Bern, der die Zeitangaben des IRM Zürich anhand der eigenen Untersuchung der histologischen Präparate bestätigt hat, wobei das IRM Bern die Zeitspanne zwischen Zufügung der inneren Verlet- zungen durch die stumpfe Gewalt und dem Todeseintritt dahingehend etwas zu präzisieren vermochte, als von einer Mindestüberlebenszeit von 10 bis 15 Minu- ten ausgegangen werden könne und die Angabe "wenige Stunden" vor dem To- deseintritt eine tiefe einstellige Zahl von Stunden bezeichne (Urk. 235 S. 21 [ins- besondre Fn 75], S. 22). 6.3.5. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lassen die vorstehenden über- einstimmenden gutachterlichen Befunde keine substanzielle Ausdehnung der Zeitspanne zu, in der †D._____ die todesursächlichen Verletzungen zugefügt wurden (Urk. 160 S. 53 f.). Nicht nur wurde eine genauere zeitliche Eingrenzung des Begriffes "frisch", welche eine Erweiterung der Umschreibung "am ehesten Minuten bis wenige Stunden vor dem Todeseintritt" zulassen würde, im Ergän- zungsgutachten II des IRM Zürich ausdrücklich abgelehnt. Vielmehr spricht auch die Feststellung im Ergänzungsgutachten I des IRM Zürich, wonach bei der Leber der Getöteten einzig fraglich marginalisierte Granulozyten im Randbereich der Lä- sion angetroffen werden konnten, während weder die Infiltration durch Makropha- gen noch die Einwanderung von Erythrophagen zu beobachten waren, im Lichte
- 35 - der allgemeinen Beschreibung des Wundheilungsprozesses dagegen, dass die Leberrisse bei †D._____ längere Zeit vor dem Todeseintritt entstanden (Urk. 5/19 S. 5). Kommt hinzu, dass das IRM Bern im Wesentlichen ausschliesst, dass zwi- schen der Zufügung der Verletzungen und dem Todeseintritt eine Zeitspanne von mehr als einer tiefen einstelligen Zahl von Stunden liegen kann (vgl. Urk. 235 S. 22 f.). Gründe, die nach der Rechtsprechung ein Abweichen von diesen sach- verständigen Ausführungen von nunmehr zwei unabhängigen rechtsmedizini- schen Instituten zu begründen vermögen, sind nicht ersichtlich und können ohne Fachwissen auch nicht von sich aus durch das Gericht herangezogen werden (statt vieler BGE 148 IV 57 E. 2.3.2 m.w.H.). Wie die Verteidigung zu Recht ein- wendet, kann deshalb der Schlussfolgerung im angefochtenen Entscheid, wonach denkbar sei, dass dem Opfer die todesursächlichen Verletzungen anlässlich einer Auseinandersetzung hätten zugefügt worden sein können, die auch schon am frü- hen Dienstagabend (24. Oktober 2017) stattgefunden habe, nicht gefolgt werden (vgl. Urk. 162 S. 7 ff.). 6.3.6. Demgemäss wird nachstehend in Übereinstimmung mit den Ergebnissen der beiden rechtsmedizinischen Begutachtungen durch das IRM Zürich und das IRM Bern anzunehmen sein, dass †D._____ die tödlichen Verletzungen zwischen wenigen Stunden (im Sinne einer tiefen einstelligen Anzahl Stunden) vor 07.01 Uhr am Mittwoch, 25. Oktober 2017, bis Minuten vor 07.01 Uhr am Donnerstag,
26. Oktober 2017, erlitten haben muss. 7.1. In Bezug auf die Personalbeweismittel gestaltet sich die Beweislage inso- fern besonders, als mit Bezug auf die Darstellung der Todesumstände von †D._____ einzig das Narrativ des Beschuldigten selbst sowie seines Sohnes C._____ (Privatkläger 2) besteht, dem keine Aussagen des Opfers entgegenge- stellt werden können. Entsprechend wird im Folgenden auf die Sachverhaltsanga- ben des Beschuldigten und des Privatklägers 2 einzugehen sein, wobei selbstre- dend die Geschehnisse in den Tagen vom 24. bis zum 26. Oktober 2017 eine zentrale Rolle einnehmen werden. Vorab werden indessen die Aussagen der bei- den Hauptbeteiligten einer allgemeinen Beurteilung zu unterziehen sein, wobei
- 36 - von Bedeutung insbesondere sein wird, wie sich ihr Aussageverhalten im Verlauf des Strafverfahrens entwickelt hat. 7.2.1. In seinem ersten Verhör vom 27. Oktober 2017 erklärte der Beschuldigte gleich zu Beginn, dass er keine Aussagen machen werde (Urk. 3/1 F7). Sein Ver- teidiger habe ihm geraten, sich nur zu persönlichen Dingen zu äussern (Urk. 3/1 F15). Entsprechend fielen die damaligen Depositionen des Beschuldigten dünn aus. In Bezug auf die Gewaltanwendung gegenüber der Getöteten machte er kon- sequent von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/1 F10 ff.). Da- bei blieb es auch bei den nachfolgenden zwei Einvernahmeterminen (Urk. 3/2-3). Bezeichnend ist zudem, dass die Verteidigung am 8. November 2017 im Rahmen des Haftprüfungsverfahrens geltend machte, der Beschuldigte habe am 27. Okto- ber 2017 bei der Uraniawache der Stadtpolizei Zürich lediglich den Todesfall von †D._____ gemeldet, mit keinem Wort aber Faustschläge und Fusstritte gegen- über den Polizeibeamten erwähnt (Urk. 17/13 S. 4). Erst nachdem der Privatklä- ger 2 am 5. Dezember 2017 einvernommen worden war, der angegeben hatte, dass es am Dienstagabend (24. Oktober 2017) zu einem Streit zwischen seinen Eltern gekommen sei, gab der Beschuldigte anlässlich der delegierten polizeili- chen Befragung vom 23. Januar 2018 erstmals in protokollierter Form zu, seine Ehefrau an diesem Tag geschlagen zu haben (Urk. 3/4 F46, F52 f.). Damit ist die Behauptung der Verteidigung, wonach der Beschuldigte von Anfang an ausführ- lich zur Sache ausgesagt habe (vgl. Prot. I S. 14), also klar widerlegt. Ferner zeigte sich der Beschuldigte bezüglich seiner Verantwortung für den Tod von †D._____ in der Folge sehr ambivalent. Stellte sich der Beschuldigte zunächst ei- nerseits auf den Standpunkt, dass er sich nicht vorstellen könne, dass die todes- ursächlichen Läsionen bei †D._____ bei der tätlichen Auseinandersetzung vom Dienstagabend (24. Oktober 2017) entstanden seien, zumal der damalige Streit nicht sehr heftig verlaufen sei (Urk. 3/6 F79), hatte er andererseits bereits am
19. April 2018 um Durchführung des abgekürzten Verfahrens ersuchen lassen (Urk. 12/1) und hatte er sich in seiner Anhörung vom 2. Mai 2018 vor dem Zwangsmassnahmengericht noch insofern ausdrücklich geständig erklärt, als er mit dem Tod seiner Ehefrau etwas zu tun habe, weil er sie geschlagen habe, auch wenn er ohne Tötungsabsicht gehandelt habe (Urk. 17/32 S. 3). Erst ab der Ein-
- 37 - vernahme vom 14. März 2019 bestritt der Beschuldigte schliesslich dezidiert, dass er seiner Ehefrau tödliche Verletzungen zugefügt hat (Urk. 3/8 F29 f.; Urk. 3/10 F60; Urk. 3/11 F6; Urk. 77 S. 24 f.). Wie allerdings die Verteidigung selbst anführt, war für diesen Sinneswandel des Beschuldigten in erster Linie die Kenntnisnahme des Ergebnisses des rechtsmedizinischen Ergänzungsgutachtens I des IRM Zü- rich im September 2018 entscheidend, das erstmals aufgezeigt habe, dass †D._____ die nur wenige Minuten bis maximal wenige Stunden vor dem Tod ein- getretenen Leberrisse nicht bereits am Abend des 24. Oktober 2017 erlitten ha- ben könne, weshalb der zugegebene damalige Streit als Todesursache auszusch- liessen sei (Prot. I S. 17 ff.). Dies zeigt, wie der Beschuldigte sein Aussageverhal- ten laufend dem jeweiligen Erkenntnisstand der Untersuchungsbehörden ange- passt hat. 7.2.2. Höchst fragwürdig erscheinen sodann die Angaben des Beschuldigten zur Art und Intensität der Gewaltanwendung, die er vor dem Tod von †D._____ ihr gegenüber ausgeübt haben will. Zwar gestand der Beschuldigte – nachdem er sich dazu entschlossen hatte, Aussagen dazu zu machen – ein, dass er beim letz- ten Ehestreit vom Dienstagabend (24. Oktober 2017) seiner Ehefrau u.a. mehrere Faustschläge ins Gesicht und auf den Körper versetzt hat (Urk. 3/8 F36; Urk. 3/11 F14). Allerdings blieb ihm auch nichts anderes übrig, nachdem bei der körperli- chen Untersuchung unmittelbar nach seiner Inhaftierung vom 27. Oktober 2017 Hautrötungen an den Fingergrundgelenken beider Hände zu sehen waren, was nahelegt, dass kurz zuvor eine tätliche Auseinandersetzung stattgefunden haben muss, bei der er seine Fäuste eingesetzt hat (Urk. 6/3 S. 4). Auffallend ist hinge- gen, dass der Beschuldigte sich mit Bezug auf Fusstritte gegen †D._____, nie richtig festgelegt hat. Entsprechend wirken seine Angaben in diesem Punkt blass, beruft er sich doch dabei entweder auf Erinnerungslücken (Urk. 3/6 F83; Urk. 77 S. 27) oder beschränkt er sich darauf zu sagen, dass er nicht ausschliessen will bzw. kann, dass er die Getötete auch in den Bauch getreten hat (Urk. 3/11 F16; Urk. 77 S. 17). Auch anlässlich der Befragung in der ersten Berufungsverhand- lung vom 22. November 2022 erwähnte der Beschuldigte von sich aus zunächst nur, dass er seine Ehefrau mit den Händen geschlagen und sie an die Wand ge- stossen habe. Auf Nachfrage, ob er sie im Rahmen dieses Streits auch getreten
- 38 - habe, gab er erneut an, dies nicht mehr genau zu wissen, bzw. dies – falls doch – nicht so bewusst getan zu haben. Er wisse auch nicht mehr, wohin seine allfälli- gen Tritte gegangen seien. Er schliesse aber nicht aus, dass sie gegen den Bauch von †D._____ erfolgt seien, was allerdings nicht gezielt erfolgt sei (Prot. II S. 68 ff.). Im Rahmen der erneuten Befragung anlässlich der Fortsetzung der Be- rufungsverhandlung am 13. März 2024 gab der Beschuldigte schliesslich – auch wieder erst auf mehrfache Nachfrage hin und in teilweisem Widerspruch zu sei- nen früheren Aussagen – erstmals überhaupt konkret zu, er habe sie, als sie kni- end vor ihm auf dem Boden gewesen sei, zwei- bis dreimal in den Bauch getreten (Prot. II S. 143 ff.). Dieses zurückhaltende und ausweichende Aussageverhalten des Beschuldigten in Bezug auf einen Sachverhaltsaspekt, der – wenngleich die unmittelbare Todesursache nicht im Rahmen dieses Streits vom Dienstag gesetzt wurde – für die Ermittlung der Todesumstände des Opfers insgesamt dennoch re- levant ist, spricht somit von vornherein klar nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Darstellung. 7.2.3. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte – so auch im Berufungsverfahren (Prot. II S. 70, S. 147) – vehement abstreitet, seiner Ehefrau vor deren Tod jemals einen Sitzhocker über den Kopf geschlagen zu haben, obschon diese Bestreitung völlig unglaubhaft ist. Denn wie bereits die Vorinstanz zutreffend erwogen hat, sind seine Aussagen, wonach er †D._____ an die Wand gestossen habe, die sich dabei eine Platzwunde am Hinterkopf zugezogen habe und anschliessend auf den Hocker gefallen sei, wie er dies auch an der Berufungsverhandlung angege- ben hat (Prot. II S. 71), in sich unschlüssig und weder mit dem angetroffenen Spu- renbild noch mit den Ergebnissen der durchgeführten kriminaltechnischen Unter- suchung vereinbar (Urk. 160 S. 30 f.). So wurden einerseits an der Wand, wo das Opfer nach dem behaupteten Stoss des Beschuldigten aufgeprallt und die Platz- wunde an ihrem Hinterkopf entstanden sein soll, keinerlei Blutspuren gefunden. Andererseits konnten an der Decke und am Boden des Wohnzimmers, in unmit- telbarer Umgebung des beschädigten und mit grossflächigen Blutanhaftungen der Getöteten kontaminierten Sitzhockers im Wohnzimmer Blutspuren vorgefunden werden, die als Wegschleuderspuren (jene an der Decke) resp. Schlagspritzspu- ren (jene am Boden) zu identifizieren sind. Diese sind zu erwarten, wenn ein mit
- 39 - Blut behaftetes Objekt über den Kopf einer Person geschwungen wird, wie dies beim Aufschlagen mit einem Sitzhocker gegen den Hinterkopf eines Gegenübers der Fall ist (Urk. 8/14 S. 7 f.). Des Weiteren wurden auf dem in der Nähe des Wohnorts des Beschuldigten gelegenen Grundstück an der AF._____-strasse 2 in G._____ mehrere Eckstreben sowie ein Möbelfuss sichergestellt, die sich spuren- technisch eindeutig dem betreffenden Sitzhocker aus dem Wohnzimmer der Fa- milie A._____D._____ zuordnen lassen, dem im Übrigen genau diese Bestand- teile fehlten (Urk. 8/14 S. 6 f.). Die genannten Beschädigungen sind also ein wei- teres klares Anzeichen dafür, dass der Hocker als Schlagegenstand eingesetzt wurde. Der Umstand, dass die Bestandteile des Hockers nur kurz nach dem Ein- schalten der Polizei auf dem Gartensitzplatz des genannten Grundstücks zusam- men mit einer blutverschmierten Damenjacke von †D._____ und weiteren Gegen- ständen aufgefunden wurden (Urk. 8/7 S. 7), spricht zudem dafür, dass die Ge- genstände und das Kleidungsstück kaum lange dort gelegen haben dürften. Da- mit ist also zugleich die Behauptung des Beschuldigten widerlegt, wonach er nicht wisse, weshalb der Hocker beschädigt sei, er liege schon seit langem demoliert in der Wohnung herum (Urk. 3/6 F25; Urk. 3/8 F25; Urk. 77 S. 29). Schliesslich wurde in der Wohnung A._____D._____ eine Strickmütze sichergestellt, an deren Innenseite nicht nur Blutspuren der Getöteten anhafteten, die mit den Riss- quetschwunden an deren Hinterkopf kompatibel sind (Urk. 8/12 S. 7), sondern auch ein Holzsplitter gefunden wurde, der zu einer Spanplatte gehört, wie sie auch bei der Holzkonstruktion des Sitzhockers verwendet wurde (Urk. 8/14 S. 5). Dafür hatte auch die Beschuldigtenseite keine Erklärung (Prot. II S. 72). All dies beweist endgültig, dass der Beschuldigte – wie in der (angepassten) Anklage- schrift umschrieben – †D._____ mit dem Hocker auf den Kopf geschlagen hat. Die hartnäckigen Bestreitungen hinsichtlich der Verwendung des Sitzhockers ge- gen seine Ehefrau lassen keinen anderen Schluss zu, als dass der Beschuldigte in diesem Zusammenhang etwas zu verbergen hat. Daraus resultiert mithin eine weitere grobe Unstimmigkeit in der Sachverhaltsdarstellung des Beschuldigten, die geeignet ist, die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen mit Bezug auf die Todesum- stände von †D._____ generell zu erschüttern.
- 40 - 7.3.1. In Bezug auf die Beurteilung der Aussagen des Privatklägers 2 ist demge- genüber allem voran in Betracht zu ziehen, dass ihm als einzigem Kind der Ehe- leute A._____D._____ im Alter von gerade einmal 11 Jahren durch den gewaltsa- men Tod der Getöteten und die sogleich erfolgte Verhaftung des Beschuldigten auf einen Schlag beide Elternteile abhandengekommen sind. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Kind zu Lebzeiten seiner Mutter nicht nur mit deren hochproblematischen Trinkverhalten konfrontiert war (Urk. 193 F42, F131, F142 ff.), sondern auch regelmässig Zeuge der gewalttätigen Übergriffe wurde, die vom Vater auf sie verübt wurden (Urk. 193 F41, F132 ff.). Insofern erstaunt nicht, wenn die Kinderpsychologin, welche die privatklägerische Videobefragung am 5. Dezember 2017 mitverfolgt hat, in ihrem Bericht zum Schluss kommt, dass das Kind die eigene Wahrnehmung nach wie vor als zu bedrohlich und die damit verbundenen Gefühle als zu schmerzhaft empfinde. Dies könne eine Erklärung dafür sein, dass der Privatkläger 2 zwar in der Lage gewesen sei, bei der Befra- gung über das Erlebte zu berichten, aber seine Gefühle nicht zulassen könne, sondern sich an die väterlichen Erklärungen und die Schuldzuweisungen klam- mere (vgl. Urk. O1/4/3 S. 2). Wie erörtert können die angeführten Umstände zwar nicht dazu führen, dass die privatklägerischen Aussagen bei der Sachverhaltser- stellung komplett ausgeblendet werden, wie dies die Vorinstanz getan hat (s. dazu vorn Erw. III. 3.2.). Indessen wird bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 2, der sich nachvollziehbarerweise wünscht, dass sein Vater aus dem Gefängnis entlassen wird (Prot. II S. 19), durchaus zu bedenken sein, dass er aus Loyalität gegenüber seinem einzig verbliebenen Elternteil dazu geneigt sein könnte, die Unwahrheit zu sagen, falls dies der Entlastung des Beschuldigten dienen sollte. 7.3.2. Des Weiteren ist anzuführen, dass sich der Privatkläger 2 nach seiner Er- steinvernahme vom 5. Dezember 2017 bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens für keine weitere Befragung mehr zur Verfügung gestellt hat. Zwar fand im Rahmen der Berufungsverhandlung vom 22. November 2022 nunmehr die zweite Einvernahme statt. Dabei ist allerdings zu beachten, dass diese erst rund 5 Jahre nach den eingeklagten Ereignissen erfolgte, wobei naturgemäss an- genommen werden muss, dass mit dem langen Zeitablauf eine generelle Schwä-
- 41 - chung des Erinnerungsvermögens einhergeht. Erschwerend kommt im Fall des Privatklägers 2 sodann dazu, dass er bei seiner ersten Befragung noch 11-jährig war, während er bei der Zweiteinvernahme 16 Jahre alt war. Anders als bei einer voll ausgereiften erwachsenen Person hat der Privatkläger 2 somit in den dazwi- schenliegenden 5 Jahren eine Entwicklungsphase durchlaufen, die bei Heran- wachsenden für gewöhnlich grosse Persönlichkeitsveränderungen mit sich bringt. Insofern ist der Vergleich der früheren mit seinen aktuellen Aussagen in Bezug auf Konstanz und strukturelle Gleichheit über mehrere Befragungen hinweg von vornherein nur mit grossen Einschränkungen durchführbar. 7.3.3. Im Zusammenhang mit der Analyse von Aussagen von Minderjährigen kommt ferner deren Entstehungsgeschichte überragende Bedeutung zu, da ge- rade Kinder auf Fremdbeeinflussungen oder autosuggestive Prozesse besonders anfällig sind (vgl. zum aktuellen aussagepsychologischen Forschungsstand: NIE- HAUS/VOLBERT/FEGERT, Entwicklungsgerechte Befragung von Kindern im Strafver- fahren, 2017, S. 47 ff.; ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_655/2020 vom 7. Ok- tober 2020 E. 2.4.4). In diesem Zusammenhang lässt insbesondere die Äusse- rung des Privatklägers 2 anlässlich der Einvernahme vom 5. Dezember 2017 auf- horchen, wonach er bis zum Befragungstermin mit niemandem über die Todes- umstände seiner Mutter gesprochen haben will (Urk. 193 F152), obschon ange- sichts der absolut aussergewöhnlichen Situation klarerweise gegenteilige Aussa- gen zu erwarten gewesen wären. Zudem steht die privatklägerische Behauptung in klarem Widerspruch zu den Schilderungen des Beschuldigten. Dieser hat näm- lich im Wesentlichen konstant angegeben, dass er mit seinem Sohn noch in der damaligen Familienwohnung ein Gespräch geführt habe, als man realisiert habe, dass †D._____ tot sei. Darin habe der Beschuldigte angekündigt, dass er nun wohl ins Gefängnis müsse, weil er mit der Mutter Streit gehabt habe. Er habe des- halb seinen Sohn angefragt, ob er zu den Verwandten väterlicherseits nach Italien oder zur Familie der Mutter gehen wolle. Die Antwort des Privatklägers 2 habe ge- lautet, dass er lieber in der Schweiz bleibe, damit er weiterhin Fussball spielen könne (Urk. 3/4 F41 ff.; Urk. 3/8 F29 f.; Urk. 77 S. 23; Prot. II S. 83). Er habe ihn auch gefragt, ob er seine Mutter, deren Leichnam immer noch in der Dusche lag, noch einmal sehen wolle, was dieser aber abgelehnt habe (Prot. II S. 84). Unter
- 42 - den gegebenen Umständen liegt es also auf der Hand, dass der Beschuldigte in der Zeit nach der Tat bis zum Verlassen der Wohnung hinreichend Zeit und Gele- genheit hatte, auf seinen 11-jährigen Sohn gewollt oder unbeabsichtigt so einzu- wirken, dass dieser sich in wesentlichen Zügen dessen Sachverhaltsversion an- geeignet hat. Zumindest aber erscheint es in Anbetracht der tragischen Situation, nach der die Mutter tot in der Duschwanne liegt, und der Aussicht darauf, dass der Vater bald ins Gefängnis kommen wird, als nicht unwahrscheinlich, dass das Kind schon unmittelbar nach der Tat erheblichen autosuggestiven Wirkungen aus- gesetzt gewesen sein könnte, die es bei seiner Befragung am 5. Dezember 2017 dazu brachten, von sich aus das auszusagen, von dem das Kind vermutete, dass der Vater dies von ihm erwartete, oder die bei ihm gar zur Bildung von eigentli- chen Pseudoerinnerungen führten, aus denen es dann seine Schilderungen in der besagten Einvernahme geschöpft hat. Ob und inwiefern der Privatkläger 2 einer Autosuggestion unterlag oder sich durch den Beschuldigten beeinflussen liess, kann das Gericht letztlich nicht beantworten und muss deshalb offengelassen werden. Dennoch bleibt die wesentliche Feststellung, dass sowohl von den zeitli- chen und äusseren Umständen her wie auch von der speziellen familiären Kon- stellation in Verbindung mit seiner altersbedingten subjektiven Anfälligkeit her beim Privatkläger 2 zwei massgebende Aspekte für die Entstehung massiver Be- einflussungsbedingungen vorlagen, die für das Zustandekommen seiner Aussa- gen vom 5. Dezember 2017 möglicherweise eine zentrale Rolle spielten. Jeden- falls ist unübersehbar, dass der Privatkläger 2 bei der damaligen Befragung alles andere als frei wirkt. So fragt er gleich zu Beginn, was die Strafe wäre, wenn er lügt (vgl. Urk. O1/4/3 S. 1). Zudem stellt er sich von Anfang an auf den Stand- punkt, dass er fast alles vergessen habe (vgl. Urk. 193 F14). Verdächtigerweise wiederholt er das dann ausgerechnet, wenn es um die Verwendung und allfällige nachträgliche Entsorgung des Sitzhockers geht, mit dem auf den Kopf der Getöte- ten eingeschlagen wurde (Urk. 193 F119 ff.). Zu einzelnen Themen, wie etwa zum Ablauf des Streits zwischen den Eltern kurz vor dem Tod von †D._____, gibt er überdies nur widerwillig Antwort (vgl. Urk. 193 F92) und wird regelrecht ungehal- ten, wenn man ihm hierzu Ergänzungsfragen stellt (vgl. Urk. 193 F160: "Wer hat diese doofe Frage gestellt?"). Auch unter diesem Gesichtspunkt ist das privatklä-
- 43 - gerische Aussageverhalten deshalb generell nur mit besonderer Vorsicht zu wür- digen. Insbesondere sind bei ihm selbst unwahre Sachverhaltsschilderungen nicht auszuschliessen, wobei diese wie erörtert keineswegs notwendigerweise einer bewussten Falschaussage zu entspringen brauchen. 7.3.4. Zu beachten ist ferner, dass im Strafverfahren von mehreren Seiten be- richtet worden ist, dass der Privatkläger 2 sich ihnen gegenüber zu den Todesum- ständen von †D._____ geäussert hat. Dazu gehört in erster Linie M._____, eine langjährige Freundin der Getöteten, zu welcher der Privatkläger 2 seit der Inhaf- tierung seines Vaters engen Kontakt pflegt, lebte er doch in der Folge gar 2 Jahre lang bei ihr, und die er – neben seinem Vater – als eine der wichtigsten Personen in seinem Leben bezeichnet (Prot. II S. 17 ff.). M._____ hat bereits in ihrer Einver- nahme vom 16. Februar 2018 ausgeführt, der Privatkläger 2 habe ihr im Nach- gang zur Befragung vom 5. Dezember 2017 verschiedene Versionen der Ge- schehnisse erzählt, die deutlich von dessen Sachdarstellung anlässlich der Ein- vernahme abweichen (Urk. O2/4/10 F12 ff.). Zudem hat sich M._____ im Oktober 2018 von sich aus bei der Polizei gemeldet, um anzuzeigen, dass der Privatklä- ger 2 ihr nunmehr offenbart hat, er habe bei der Polizei nicht die Wahrheit ausge- sagt (Urk. O2/4/11). Auch in der nachfolgenden staatsanwaltschaftlichen Zeugen- einvernahme vom 8. Februar 2019 präsentierte M._____ eine neue Sachverhalts- darstellung, die der Privatkläger 2 ihr gegenüber erzählt haben soll (vgl. Urk. O2/4/13 F11 ff.). Dass er mit M._____ über den Tod seiner Mutter gesprochen hat, gibt der Privatkläger 2 denn auch zu, obschon er sogleich relativierend an- fügt, sie hätten nicht detailliert über das Ganze gesprochen (Prot. II S. 18). Das- selbe gilt für B._____ (Privatklägerin 1), der leiblichen Schwester der Getöteten, mit der der Privatkläger 2 eigenen Angaben zufolge die engste Beziehung aus seiner Verwandtschaft pflegt (Prot. II S. 19 f.). Die Privatklägerin 1 hat im Dezem- ber 2018 ebenfalls von sich aus mit der Polizei Kontakt aufgenommen, um be- kanntzugeben, dass der Privatkläger 2 ihr gegenüber bislang unbekannte Einzel- heiten hinsichtlich der Todesumstände von †D._____ preisgegeben habe (vgl. Urk. O2/4/32). Auch sie wurde dazu am 8. Februar 2019 von der Staatsanwalt- schaft einvernommen (Urk. O2/4/33 F11 ff.). Zwar handelt es sich bei der Privat- klägerin 1 wie auch bei M._____ um Aussagepersonen, die aus dem familiären
- 44 - bzw. freundschaftlichen Umfeld der Getöteten stammen. Wenig überraschend stehen sie dem Beschuldigten daher keineswegs unvoreingenommen, sondern teilweise sogar offen feindselig gegenüber (etwa wenn die Privatklägerin 1 aus- führt, sie habe sich geweigert, ihre Zustimmung dazu zu geben, dass der Privat- kläger 2 mit seinem Vater im Gefängnis telefonieren kann, weil sie dem Beschul- digten "ja nicht noch das Leben leichter machen" müsse, vgl. dazu Urk. O2/4/33 F23). Zudem handelt es sich bei ihnen um klassische Zeuginnen vom Hörensa- gen, die den Wahrheitsgehalt der privatklägerischen Aussagen über den Tather- gang natürlich nicht überprüfen können. Gleichwohl ist festzuhalten, dass beide glaubhaft dargelegt haben – und darüber können sie sehr wohl konsistente Anga- ben machen –, wie der Privatkläger 2 ihnen die Abläufe der Geschehnisse so prä- sentiert hat, dass sie in mehreren Punkten mit deren Darstellung bei seiner Ein- vernahme vom 5. Dezember 2017 unvereinbar sind. Dies stellt nicht nur ein deut- liches Anzeichen dafür dar, dass der Privatkläger 2 offenbar situativ und je nach Gegenüber dazu neigt, seine Aussagen anzupassen, sondern zeugt klar davon, wie empfänglich er letztlich für Fremdbeeinflussungen in die eine oder andere Richtung ist. Nicht zu vergessen ist überdies, dass der Privatkläger 2 nicht nur den Beeinflussungen aus dem Umfeld von †D._____, sondern auch solchen der Familie des Beschuldigten ausgesetzt ist. Dies geht nicht zuletzt aus einer Erklä- rung des damaligen Prozessbeistands vom 8. Februar 2019 hervor, der darauf hinwies, dass sich das Kind von seiner in Italien wohnhaften Grossmutter väterli- cherseits, mit der er gemäss seinen Angaben nach wie vor regelmässigen telefo- nischen Kontakt hält und bei der er jeweils seine Winterferien verbringt (Prot. II S. 20 f.), unter Druck gesetzt fühlte (Urk. 13/11). Sogar der Beschuldigte selber räumte ein, dass er während des Vorverfahrens über seine Mutter versucht habe, den Privatkläger 2 dazu zu bringen, im Strafverfahren auszusagen (Urk. 3/9 F18). Aus all dem ergibt sich, dass sich der Privatkläger 2 in einem unübersehbaren Spannungsverhältnis befindet, stehen sich doch das Umfeld von †D._____ einer- seits und der Beschuldigte mit seiner Familie andererseits diametral gegenüber. Dies ist, auch wenn der Privatkläger 2 zu Beginn seiner Befragung anlässlich der Berufungsverhandlung angab, sich weder hinsichtlich seiner ersten Befragung bei der Polizei noch mit Blick auf die anstehende Befragung durch das Berufungsge-
- 45 - richt in irgendeiner Weise von aussen unter Druck gesetzt zu fühlen (Prot. II S. 21, S. 44; s. dazu allerdings hinten Erw. III. 7.3.5.3.), bei der Bewertung seiner Aussagen mitzuberücksichtigen. 7.3.5. Es ist folglich unter den vorstehend erörterten Rahmenbedingungen, dass der Privatkläger 2 anlässlich der Berufungsverhandlung vom 22. November 2022 wie folgt ausgesagt hat (Prot. II S. 16 ff.): 7.3.5.1.Zum letzten Mal habe der Privatkläger 2 seine Mutter lebend gesehen, als er von der Schule nach Hause gekommen und daraufhin ins Fussballtraining ge- gangen sei. Er glaube, es sei ein Mittwoch gewesen, da er an diesem Abend ein Spiel gehabt habe. Nach der Verfassung seiner Mutter beim Verlassen der Woh- nung befragt, gab der Privatkläger 2 an, diese sei "besoffen" gewesen. Sie habe ihm noch ein "Znüniböxli" mit einem Sandwich drin gegeben und er habe sich von ihr verabschiedet. Er wisse nicht mehr, wie sie da ausgesehen habe. Auf die Frage, ob sie verletzt gewesen sei, antwortete er, er habe blaue Flecken an ihr gesehen. Er wisse nicht mehr, was am Tag zuvor passiert sei. Aber die Stimmung zuhause sei angespannt gewesen, er denke, das sei, weil seine Eltern "einen Streit oder so" gehabt hätten. Er habe den Streit aber nicht mitbekommen, da er in seinem Zimmer gewesen sei. Deshalb habe er auch nicht gesehen, ob sich die beiden körperlich angegangen hätten. Es sei wohl wieder um das Trinken gegan- gen, vermute er, da seine Mutter damals eigentlich jeden Tag betrunken gewesen sei. Der Streit sei am Montag gewesen, sicher nicht am Dienstag. Auf die Frage, wieso er Montag meine, gab der Privatkläger 2 zu Protokoll, weil er nicht mehr wisse, was am Dienstag passiert sei. Die blauen Flecken an seiner Mutter erkläre er sich damit, dass sie und sein Vater immer wieder Streit gehabt hätten und sich gegenseitig geschlagen hätten. Er denke schon, dass sein Vater ihr diese blauen Flecken zugefügt habe, er wisse jedoch nicht, von welchem konkreten Streit diese stammen. Auf die Frage, ob auch Gegenstände zum Einsatz gekommen seien, überlegte der Privatkläger 2 zunächst und sagte dann, nein, das wisse er nicht. Danach befragt, ob er sich noch an ein kaputtes TV-Gerät erinnern könne, gab er an, den Fernseher habe er kaputt gemacht, als er diesen aus dem Elternschlaf- zimmer habe holen wollen und ihm auf den Boden gefallen sei, noch bevor seine
- 46 - Mutter ihm habe helfen können. Er wisse nicht mehr, wie seine Mutter darauf rea- giert habe, und auch nicht mehr, wer es dem Vater gesagt habe. Dieser habe aber "normal" darauf reagiert, er habe gesagt, das könne passieren. Ob es des- wegen Streit zwischen seinen Eltern gegeben habe, könne er sich nicht erinnern (Prot. II S. 16 ff.). Der Fernseher sei ihm am Dienstag heruntergefallen (Prot. II S. 52). 7.3.5.2.Zum Tagesablauf am Mittwoch, 25. Oktober 2017, gab der Privatkläger 2 an, dass er am Vor- und Nachmittag zur Schule gegangen sei und dazwischen am Mittag nach Hause gekommen sei. Am Mittag habe seine Mutter ihm etwas gekocht, wahrscheinlich Pasta. Sie habe selber aber nicht mitgegessen. Er habe gemerkt, dass es ihr nicht so gut gehe. Sie habe sich am Mittag noch in die Toi- lette übergeben müssen, als sie das Mittagessen zubereitet habe. Auf die Frage, wieso sich seine Mutter habe übergeben müssen, antwortete der Privatkläger 2, sie habe öfters Mühe mit dem Magen gehabt, wenn sie zu viel getrunken habe, dann habe sie sich öfters auch übergeben müssen (Prot. II S. 31 ff.). Auf Nach- frage erklärte er weiter, er habe bei seiner Mutter wieder Wein gerochen, woraus er geschlossen habe, dass sie wieder betrunken sei. Sie sei "mega gut gelaunt" gewesen, aber auf eine komische Art, so wie besoffene Leute halt drauf seien (Prot. II S. 46). Er wisse nicht mehr, ob geplant gewesen sei, dass seine Mutter auch zum Fussballspiel am Abend komme, sie sei nicht oft mitgekommen, nur wenn sie nüchtern gewesen sei, was aber selten vorgekommen sei. Nachdem seine Mutter ihm das "Znüniböxli" ausgehändigt habe, sei er normal mit seinem Scooter und danach mit den öffentlichen Verkehrsmitteln ins Training gefahren. Sein Vater sei direkt von der Arbeit gekommen und in AG._____ aus dem Zug ausgestiegen. Er habe ihn am Bahnhof getroffen und sei dann mit ihm zum Trai- ningsplatz H._____ gegangen. Nach dem Spiel sei er mit seinem Vater nach Hause gegangen. Der Vater eines Teamkollegen habe sie gefahren. Als sie zu- hause eingetroffen seien, habe er seine Mutter tot aufgefunden. Sie sei in der Ecke zwischen Flur und Wohnzimmer gewesen, so sitzend, Kopf und Rücken an die Ecke gelehnt, mit den Beinen ausgestreckt. Er wisse nicht mehr, wie sie gek- leidet gewesen sei. Er wisse auch nicht mehr, ob sie die Augen offen oder ge- schlossen gehabt habe. Er habe Kot gerochen, der wahrscheinlich von seiner
- 47 - Mutter, aber auch vom Hund gewesen sei. Zudem habe er überall Blut gesehen, auch an der Ecke, wo sie sie gefunden hätten. Sein Vater habe daraufhin ver- sucht sie aufzuwecken, zuerst mit ein bisschen Wasser über ihren Kopf, aber das habe nicht funktioniert. Anschliessend habe sein Vater sie in die Dusche mitge- nommen und dort probiert, sie wiederzubeleben. Er habe es mit "Wiederbele- bungs-Atmungs-Sachen" versucht. Er habe alles probiert, um sie wiederzubele- ben. Sein Vater habe dann nicht mehr gewusst, was er tun solle, er sei wie er- starrt und mit der Situation überfordert gewesen, weil er es selber nicht habe glau- ben können. Sie hätten dann entschieden, dass sie zuerst die Wohnung putzen und dann am nächsten Morgen die Polizei rufen, wobei sein Vater ihn zur Familie (mütterlicherseits) bringen werde, während er (der Beschuldigte) zur Polizei gehe. Auf die Frage, ob es an jenem Mittwochabend nochmals zu einem Streit zwischen seinem Vater und seiner Mutter gekommen sei, verneinte dies der Privatkläger 2, seine Mutter sei ja leblos am Boden gewesen. Als er in die Augen seines Vaters geblickt und gesehen habe, dass seine Augen leer waren, sei ihm bewusst gewe- sen, dass seine Mutter tot sei. In dem Moment sei seine kleine Welt, die er mit seiner Familie hatte, für ihn zusammengebrochen. Er habe nicht gewusst, wie er damit umgehen solle. Was er mit seinem Vater in der Folge noch gesprochen habe, wisse er nicht mehr. Er denke nicht, dass sie überhaupt noch etwas gespro- chen hätten. Sein Vater habe ihm an jenem Abend jedenfalls noch schnell Pasta gekocht, da sie ja noch etwas hätten essen müssen. Später seien sie gleichzeitig ins Bett gegangen, er wisse aber nicht mehr, in welchem Zimmer sie geschlafen hätten. Gesprochen worden sei auch in der Nacht nichts mehr (Prot. II S. 33 ff., S. 40, S. 46). 7.3.5.3.Am folgenden Morgen habe sein Vater ihm gesagt, dass er ihn zu K._____ (der leiblichen Grossmutter mütterlicherseits) bringe und er selber da- nach zur Polizeiwache gehe, um zu erzählen, was passiert sei. Der Vater habe J._____ (gemeint ist J._____), eine Kollegin von ihm, angerufen. Sie hätten dann für ihn (Privatkläger 2) seine Sachen gepackt und als J._____ da gewesen sei, habe diese sie beide im Auto gefahren und den Vater in der Nähe der Polizeista- tion aussteigen lassen, nachdem dieser J._____ gebeten habe, ihn (den Privat- kläger 2) zu K._____ zu fahren. Sie hätten sich noch verabschiedet, sonst habe
- 48 - sein Vater nicht wirklich viel gesagt. Sein Vater habe ihm einzig gesagt, er wolle nicht, dass der Privatkläger 2 in der Zeit, in welcher er weg sein werde, ins Heim komme. Damit konfrontiert, dass er nach seiner polizeilichen Einvernahme in ei- nem Brief an die Polizei mitgeteilt habe, in der Einvernahme fälschlicherweise an- gegeben zu haben, sie seien mit dem öffentlichen Verkehr zu K._____ gefahren, und er überdies J._____ unerwähnt gelassen habe, gab der Privatkläger 2 an, das sei zutreffend. Er habe J._____ nicht hineinziehen wollen, weil diese mit dem Ganzen nichts zu tun gehabt habe. Er habe ihr keine unnötigen Umstände berei- ten wollen. Generell finde er, er sei bei der besagten polizeilichen Einvernahme unter Druck gesetzt worden, indem man ihm keine Zeit gelassen habe, sich aus- zudrücken. Er habe auch Angst vor "denen" gehabt, was dazu geführt habe, dass er beim Erzählen oftmals durcheinandergekommen sei. Es sei eine stressige Si- tuation gewesen, er habe Angst und Panik gehabt und ihm sei alles zu schnell ge- gangen (Prot. II S. 39 ff.). 8.1. Im Folgenden geht es um die Ermittlung der konkreten Geschehnisse, die sich von Dienstag, 24. Oktober 2017, bis Donnerstag, 26. Oktober 2017, abge- spielt haben. Dabei werden insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 zum hier in Frage stehenden Zeitraum auf ihre Glaubhaftigkeit hin zu prüfen und im Lichte des übrigen Untersuchungsergebnisses auszuwerten sein. 8.2.1. Zum Tagesablauf am Dienstag, 24. Oktober 2017, äusserte sich der Be- schuldigte im Wesentlichen dahingehend, dass er zur Mittagszeit einen Anruf des Privatklägers 2 erhalten habe, der ihm mitgeteilt habe, dass †D._____ betrunken sei und er nichts zu essen habe. Der Beschuldigte habe seinem Sohn geantwor- tet, er sei bei der Arbeit und könne jetzt nicht nach Hause kommen. Im weiteren Verlauf des Tages habe der Beschuldigte eine weitere Nachricht seines Sohnes erhalten, wonach dieser die Mutter – weil sie immer noch betrunken sei – im Ba- dezimmer habe einschliessen müssen, als eine Matratzenlieferung vom Waren- haus "AH._____" bei ihnen eingetroffen sei. Ausserdem habe er dabei vom Pri- vatkläger 2 erfahren, dass †D._____ den Fernseher beschädigt habe. Als der Be- schuldigte um 18.00 Uhr von der Arbeit nach Hause gekommen sei, habe er seine
- 49 - Ehefrau wegen des Fernsehgeräts und weil sie den Privatkläger 2 am Mittag nichts zu essen gegeben hatte zur Rede gestellt. Dabei habe sie wahrheitswidrig behauptet, dass das Kind den Fernseher kaputt gemacht habe. Daraufhin sei ein Streit ausgebrochen, der nicht länger als 5 oder 10 Minuten gedauert habe und bei dem man sich gegenseitig geschlagen habe. In der Folge habe †D._____ die Wohnung verlassen und sei erst um 01.00 Uhr nachts zurückgekehrt (Urk. 3/4 F64 ff.; Urk. 3/6 F115; Urk. 3/8 F36; Urk. 3/11 F9 ff.; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 65 ff.). 8.2.2. Die Schilderungen des Beschuldigten erscheinen vordergründig als nicht unplausibel. Sie decken sich zudem mit den Unterlagen seiner Arbeitgeberin, die in der Woche ab Montag, 23. Oktober 2017, einen Arbeitseinsatz des Beschuldig- ten auf der Baustelle des AI._____ dokumentieren (vgl. die visierten Arbeitsrap- porte in Anhang zu Urk. 4/29). Ferner geht aus der rückwirkenden Ermittlung der Verkehrsdaten seiner Mobiltelefonnummer hervor, dass der Beschuldigte am Dienstag (24. Oktober 2017) um 12.20 Uhr vom Antennenstandort AJ._____- strasse in Zürich ein Telefonat mit dem Festnetzanschluss aus der Wohnung der Familie A._____D._____ geführt hat, welches 157 Sekunden gedauert hat (Urk. 1/10 S. 2; Urk. 1/10/7). Dies lässt sich in Übereinstimmung mit den Angaben des Beschuldigten bringen, wonach er in der Mittagszeit einen Telefonanruf des Pri- vatklägers 2 erhalten hat. 8.2.3. Gleichwohl sind im Aussageverhalten des Beschuldigten zur Kommunika- tion zwischen ihm und den übrigen Familienmitgliedern am Dienstag auch klei- nere Unstimmigkeiten festzustellen. So blieb es seinen Angaben zufolge nicht nur bei einem Telefongespräch um die Mittagszeit, in dem ihn der Privatkläger 2 dar- über informierte, dass †D._____ betrunken sei und dass sie ihm nichts zu essen gekocht habe. Vielmehr folgten nach der Darstellung des Beschuldigten im Ver- lauf des Tages weitere Telefonate zwischen seinem Mobiltelefonanschluss und dem Festnetzanschluss der Familienwohnung in G._____ Beim ersten ging es darum, dass der Privatkläger 2 bestätigte, dass er sich nun ein Nutellabrot zube- reitet hatte, beim zweiten wurde mit †D._____ die bevorstehende Matratzenlieferung besprochen, beim dritten teilte der Privatkläger 2 mit, dass er
- 50 - die Mutter während der Lieferung in einem anderen Zimmer einschliessen musste, und beim vierten beklagte sich der Privatkläger 2, dass †D._____ den Fernseher beschädigt hat (Urk. 3/4 F64; Urk. 17/32 S. 2; Urk. 3/6 F115; Urk. 3/11 F11). Wie indessen aus der Auswertung der Telefondaten ersichtlich ist, wurden zwar am Dienstagnachmittag insgesamt zehn Anrufe vom Festnetzanschluss der Familie A._____D._____ auf das Mobiltelefon des Beschuldigten getätigt. Neben demjenigen um 12.20 Uhr dauerte allerdings nur ein weiterer Anruf, nämlich der- jenige um 15.05 Uhr, mit 25 Sekunden länger als wenige Sekunden (2 bis 9 Se- kunden; vgl. Urk. 1/10/7). Angesichts der sehr kurzen Gesprächsdauer ist es nur schwer vorstellbar, dass der Beschuldigte die weiteren von ihm genannten Tele- fongespräche mit dem von ihm beschriebenen Inhalt geführt hat. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte selber im Verlaufe des Strafverfahrens auch eine andere Version hierzu präsentiert hat. Demnach hat am Dienstag lediglich das Telefonat zur Mittagszeit stattgefunden, in dem er vom Privatkläger 2 darüber informiert wurde, dass †D._____ betrunken ist und es unterlassen hat, dem Kind etwas zu Mittag zu kochen. Davon, dass das Kind die alkoholisierte Mutter vor den Liefe- ranten der Matratze abschirmen musste und dass diese den Fernseher beschä- digt hat, will der Beschuldigte demgegenüber erst erfahren haben, als er auf dem Heimweg von der Arbeit auf der Strecke zwischen der Ankunftshaltestelle des Busses und der Wohnung zufällig auf den draussen Fussball spielenden Privat- kläger 2 getroffen ist, der ihm das mündlich erzählt hat (Urk. 3/8 F36). Hierbei handelt es sich zweifellos um geringfügige Abweichungen, die für sich allein ge- nommen nicht schwer ins Gewicht fallen. Entsprechend kann letztlich offenblei- ben, wie es sich damit verhält. 8.2.4. Erstaunlich ist hingegen, dass der Privatkläger 2 in seiner Befragung vom
5. Dezember 2017 über den Auslöser des Streits zwischen dem Beschuldigten und †D._____ am Dienstagabend lediglich erwähnte, dass wie immer der Grund darin gelegen habe, dass die Mutter betrunken gewesen sei, während er weder über den beschädigten Fernseher noch über die Matratzenlieferung ein Wort ver- lor (Urk. 193 F95). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich der Pri- vatkläger – obschon er auf die Lieferung der Bettware angesprochen wurde – nicht mehr daran erinnern, dass er seine angetrunkene Mutter vor den beiden
- 51 - "AH._____"-Angestellten, welche die Matratze anlieferten, abschirmen musste (Prot. II S. 27). Indessen hat der Privatkläger 2 in seiner Zweiteinvernahme von sich aus eingeräumt, dass er es war, der den Fernseher kaputt gemacht hat (Prot. II S. 26), und dass er deswegen Schuldgefühle hatte (Prot. II S. 30). Damit bestätigt er nicht nur teilweise die Zeugenaussage von M._____, die ausgeführt hat, dass der Privatkläger 2 ihr berichtet habe, er habe starke Schuldgefühle, weil er derjenige gewesen sei, der dem Beschuldigten gesagt habe, dass †D._____ das Fernsehgerät kaputt gemacht habe (Urk. O2/4/13 F11). Vielmehr ist darüber hinaus anzunehmen, dass die Schuldgefühle des Privatklägers 2 noch deutlich grösser sind, wenn man bedenkt, dass er nicht nur seine Mutter beim Beschuldig- ten "verraten" hat, wie er dies M._____ anvertraut hat, sondern dass er sie ge- mäss seinen Aussagen an der Berufungsverhandlung gar gegenüber dem Be- schuldigten zu Unrecht beschuldigt hat, womit die mit dem kaputten Fernseher zusammenhängende Eskalation des Streits zwischen seinen Eltern in eine kör- perliche Auseinandersetzung am Dienstagabend schwer auf ihm lasten dürfte. Gerade angesichts dieser Sachlage ist es daher besonders auffällig, wenn der Privatkläger 2 sich partout nicht daran erinnern will, dass das beschädigte Fern- sehgerät den Streit seiner Eltern am Dienstagabend ausgelöst hat (Prot. II S. 31), und wenn er die Thematik auch dadurch herunterzuspielen versucht, dass sein Vater ihm gegenüber normal reagiert habe, als dieser davon erfahren habe, dass er (der Privatkläger) den Fernseher kaputt gemacht habe (Prot. II S. 26). Jeden- falls steht dies in diametralem Widerspruch zu den Aussagen des Beschuldigten, der stets angegeben hat, dass der beschädigte Fernseher im Zentrum des Streits zwischen †D._____ und ihm am Dienstagabend stand, wobei er sich deswegen derart über sie geärgert hatte, weil sie dafür zu Unrecht dem Privatkläger 2 die Schuld zugeschoben hatte. Entsprechend zeigte sich der Beschuldigte gänzlich überrascht, als er bei der Berufungsverhandlung vom Privatkläger 2 vernahm, dass es tatsächlich dieser war, der das Gerät beschädigt hatte (Prot. II S. 65). Der Umstand, dass sich der Privatkläger 2 zu den Gründen ausschweigt, die dazu ge- führt haben, dass es damals zum Streit zwischen seinen Eltern kam, belegt mithin eindrücklich, wie der zum Zeitpunkt der Befragungen noch minderjährige Privat-
- 52 - kläger Sachverhaltsaspekte, die für ihn belastend sind, komplett ausblenden kann. 8.2.5. Im Gegensatz dazu ist zu beachten, dass der Privatkläger 2 in seiner ers- ten Einvernahme noch bestätigt hatte, dass er am Dienstagabend einen Streit zwischen seinen Eltern mitbekommen hat. Demnach habe, als der Privatkläger 2 vom Spielen im Freien nach Hause zurückgekehrt sei (Urk. 193 F44), die Mutter den Vater angefahren, worauf dieser wütend geworden sei und ihr eins geschla- gen habe. Weil der Privatkläger 2 nicht habe zusehen wollen, wie seine Eltern streiten, habe er sich in sein Zimmer zurückgezogen (vgl. Urk. 193 F92). Dort habe er gehört, wie jemand auf den Boden falle, vermutungsgemäss habe es sich dabei um seine Mutter gehandelt (Urk. 193 F161, F166 f.). Zudem stimmt die pri- vatklägerische Sachdarstellung insofern mit derjenigen des Beschuldigten über- ein, als die Mutter nach dem Streit die Wohnung verlassen hat (Urk. 193 F163). Ergänzend ist beizufügen, dass auch die Nachbarin T._____ am 23. oder 24. Ok- tober 2017 (wobei letzteres Datum auf den Dienstag fiel) Streit aus der direkt dar- unterliegenden Wohnung der Familie A._____D._____ gehört hat (Urk. O2/4/24 F60). Entsprechend hat mit der Vorinstanz als erstellt zu gelten, dass es am Dienstagabend zu einem Ehestreit gekommen ist (Urk. 160 S. 52 f.). 8.2.6. Demgegenüber kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden, wenn sie aus den Angaben des Beschuldigten anlässlich der Meldung des Todesfalls bei der Stadtpolizei Zürich ableiten möchte, dass am 24. Oktober 2017 keine tätli- che Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten A._____D._____ stattgefunden hat, sondern erst am 25. Oktober 2017 (vgl. Urk. 79 S. 8). Sowohl aus den Aussa- gen der beiden involvierten Beamten der Stadtpolizei Zürich, V._____ und W._____ (Urk. O2/4/1 F21; Urk. O2/4/2 F14), wie auch aus dem Haftrapport, den der Erstgenannte am 26. Oktober 2017 verfasst hat (Urk. 17/1 S. 2), geht ausdrü- cklich hervor, dass der Beschuldigte stets von einem Ehestreit am Dienstag,
24. Oktober 2017, berichtet hat. Auch aus den Journaleinträgen, die nach dem Einschalten der Polizei laufend verfasst wurden, geht nichts Gegenteiliges hervor (Urk. 1/1). Insofern stellen die polizeilichen Akten gerade einen zusätzlichen Be- leg dafür dar, dass von Anfang an von einer Auseinandersetzung mit der Getöte-
- 53 - ten am Dienstag die Rede war. Letztlich ist es deshalb unbeachtlich, wenn im Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 27. Oktober 2017 steht, dass der bericht- erstattende Kantonspolizist von V._____ telefonisch erfahren habe, der Beschul- digte habe am 26. Oktober 2017 zu ihm gesagt, es habe "gestern" einen Streit mit †D._____ gegeben (Urk. 1/2 S. 3 f.), handelt es sich doch dabei sehr wahrschein- lich um einen Fehler in der Nachrichtenübertragung zwischen dem Beamten der Stadtpolizei und demjenigen der Kantonspolizei. 8.2.7. Ebenso wenig ist darauf abzustellen, dass der Privatkläger 2 sich an der Berufungsverhandlung an keine Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldig- ten und †D._____ am Dienstagabend erinnern will, wohl aber einen (vorwiegend verbalen) Streit erwähnt, der am Montag (23. Oktober 2017) stattgefunden haben soll, was jedoch im bisherigen Strafverfahren von keiner Seite – insbesondere auch von ihm nicht – thematisiert worden war (Prot. II S. 25). Wie im Zusammen- hang mit dem beschädigten Fernseher erweckt dieses Aussageverhalten unwei- gerlich den Eindruck, als lasse der Privatkläger 2 gewisse Ereignisse bewusst aus. Es ist denn auch geradezu mit den Händen greifbar, dass der Privatkläger 2 vor Berufungsgericht darauf bedacht war, seinen Vater ja nicht zu belasten, und er die gewalttätige Auseinandersetzung zwischen seinen Eltern, die – soweit auch vom Beschuldigten bestätigt – am Dienstag stattgefunden hat und über die er in seiner früheren Einvernahme noch berichtet hatte, bei seiner zweiten Befragung gänzlich ausblendet. 8.2.8. Nach dem Gesagten ist mithin erstellt, dass es am Dienstagabend infolge eines Streits um den beschädigten Fernseher – und weil kein Mittagessen für den Privatkläger 2 bereitgestellt wurde – zu einer tätlichen Auseinandersetzung zwi- schen dem Beschuldigten und †D._____ kam, welche der Privatkläger 2 zumin- dest teilweise miterlebt hat. Aus dem Verletzungsbild der Getöteten, gemäss wel- chem sie mehrzeitig zugefügte innere und äussere Läsionen unterschiedlichen Al- ters aufwies, von denen einige mindestens 1 Tag vor dem Todeseintritt entstan- den (z.B. das als Nr. 17 dokumentierte Hämatom an der rechten Flanke überge- hend zum Unterbauch, vgl. die Fotodokumentation der Obduktion sub Urk. 8/1 S. 34 sowie das Histologieprotokoll sub Urk. 5/9 S. 4; vgl. auch das Gutachten
- 54 - des IRM Bern sub Urk. 235 S. 5 f.), lässt sich sodann ableiten, dass †D._____ be- reits am Dienstag heftiger körperlicher Gewalt ausgesetzt war. Insofern muss den Aussagen des Beschuldigten klar widersprochen werden, der den Streit am Dienstag über weite Strecken des Verfahrens als nicht sehr intensiv bezeichnet hat (Urk. 3/4 F46; Urk. 3/6 F79; Urk. 3/11 F14 ff.; Urk. 77 S. 20; auch zuletzt noch "wie immer", später immerhin "schon zu fest" bzw. "sicher zu fest": Prot. II S. 69 bzw. S. 144). 8.2.9. Darüber hinaus erscheint es als möglich oder sogar als überwiegend wahrscheinlich, dass der Schlag mit dem Sitzhocker auf den Kopf von †D._____ ebenfalls am Dienstagabend erfolgt ist, passt es doch zum Verhalten einer Per- son, die wie †D._____ im vorliegenden Fall nach dem Streit abends Ende Okto- ber mit mehreren mindestens teilweise blutenden Rissquetschwunden am Hinter- kopf die Wohnung verlässt, dass sie sich eine Kopfbedeckung überzieht, wodurch sich wiederum erklären lässt, dass an der Innenseite einer Strickmütze, die dem Opfer gehörte, Blutspuren anhafteten, die mit den zugezogenen Verletzungen am Hinterkopf kompatibel sind, sowie ein Holzsplitter gefunden wurde, der mit dem Konstruktionsmaterial des Hockers übereinstimmt (s. dazu vorn Erw. III. 7.2.3.). Auf der anderen Seite ist aber auch nicht völlig auszuschliessen, dass †D._____ zu einem späteren Zeitpunkt mit dem Sitzhocker geschlagen wurde, was nichts daran ändern würde, dass der betreffende Vorgang als erstellt zu gelten hat. Im Übrigen kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, wer die fehlenden Be- standteile des Hockers auf dem Gartensitzplatz des in der Nähe der Wohnung der Familie A._____D._____ gelegenen Grundstücks an der AF._____-strasse 2 de- poniert hat. Sowohl der Beschuldigte wie auch das Opfer kommen dafür in Frage. Allerdings sprechen die seltsamen Umstände des Auffindens – der Möbelfuss be- fand sich in einer Einkaufstasche, die auch eine mit Blutspuren des Opfers ver- schmierte Jacke und einen Damenstiefel mit abgebrochenem Absatz sowie eine Packung mit Äpfeln enthielt, wohingegen die fehlenden Eckstreben ausserhalb der Tasche am Boden verstreut lagen (Urk. 8/7 S. 7; Urk. 8/2 S. 108 ff.) – eher dagegen, dass es sich um eine bewusste und überlegte Entsorgungsaktion han- delt. Entgegen der Auffassung, welche die Staatsanwaltschaft noch vor Vorin- stanz vertreten hatte (vgl. Urk. 79 S. 17), kann dem Beschuldigten diesbezüglich
- 55 - demnach nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden, dass er versucht habe, belastendes Beweismaterial beiseitezuschaffen. Dies ist indessen auch nicht un- mittelbar anklagerelevant. 8.3.1. Mit Bezug auf den Tagesablauf am Mittwoch, 25. Oktober 2017, gab der Beschuldigte sodann grob zusammengefasst zu Protokoll, dass es an diesem Tag zu keiner weiteren Auseinandersetzung zwischen †D._____ und ihm gekommen sei. Vielmehr habe er bereits um 06.00 Uhr morgens das Haus verlassen, um zur Arbeit zu fahren. Über Mittag habe er dann noch mit seiner Ehefrau telefoniert, sie habe ganz normal gewirkt. Am Nachmittag habe er zudem ein weiteres Telefon- gespräch mit dem Privatkläger 2 geführt, der ihn angefragt habe, ob er zum Fuss- ball begleitet werde, was er habe ablehnen müssen, da er nicht von der Arbeit wegkönne. Dabei habe er von diesem erfahren, dass †D._____ auf dem Sofa liege und fernschaue. Nach Arbeitsschluss sei der Beschuldigte sodann direkt von seinem Arbeitsplatz in Zürich zum Sportplatz H._____ in I._____ gereist, wo um 17.30 Uhr das Testspiel der Fussballmannschaft seines Sohnes angepfiffen wor- den sei. Um 19.30 Uhr sei er zusammen mit dem Privatkläger 2 heimgekehrt. Beim Betreten der Wohnung habe †D._____ im Korridor tot dagelegen. Der Be- schuldigte habe sie daraufhin in die Duschwanne gelegt und abgeduscht. Danach habe er mehrere Stunden sitzend und weinend bei seiner Ehefrau verbracht. In der Folge habe er den Boden vom Kot, Urin und Erbrochenen gereinigt, in dem †D._____ gelegen habe, und dem Privatkläger 2 etwas zu essen zubereitet. Zu- dem habe er beschlossen, das Kind in die Obhut der Herkunftsfamilie seiner Ehe- frau zu geben. Dabei sei ihm in den Sinn gekommen, dass er dafür seine Ex-Part- nerin um Hilfe anfragen könne. Weil ihm erst möglich gewesen sei, diese am fol- genden Tag zu erreichen, hätten der Privatkläger 2 und er die Nacht noch in der Wohnung verbracht (Urk. 3/4 F25, F41; Urk. 17/32 S. 2; Urk. 3/8 F31, F37, F42; Urk. 3/10 F45 ff.; Urk. 77 S. 23 f.). Im Einzelnen kann hierzu sodann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffende Wiedergabe der Aussagen des Beschul- digten im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 160 S. 40 ff.). Anläss- lich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte im Wesentlichen seine früheren Aussagen (Prot. II S. 76 ff.).
- 56 - 8.3.2. Zunächst ist dem Beschuldigten beizupflichten, dass ihm aufgrund des vorliegenden Untersuchungsergebnisses nicht widerlegt werden kann, dass er vom Zeitpunkt, als er frühmorgens zur Arbeit nach Zürich aufbrach, bis um 19.30 Uhr abends, als er zusammen mit dem Privatkläger 2 vom Fussballspiel in I._____ zurückkehrte, ausser Haus war und sich deshalb nicht in der Wohnung in G._____ aufhielt. Denn das stimmt zunächst mit den Angaben des Privatklägers 2 überein, wonach der Beschuldigte bereits weg gewesen sei, als er am Mittwoch- morgen aufgestanden sei (Urk. 193 F181 f.), und er diesen erst wieder getroffen habe, als er auf den Sportplatz eingetroffen sei (Urk. 193 F56), wobei es üblich gewesen sei, dass der Beschuldigte jeweils direkt von der Arbeit komme, wenn dieser ihm beim Fussball zusehe (Urk. 193 F183 f.). Zudem deckt sich die Sach- darstellung des Beschuldigten nicht nur mit den Aussagen seines Arbeitskollegen O._____, der bestätigt hat, dass der Beschuldigte bis zum Arbeitsschluss zwi- schen 16.00 Uhr und 16.15 Uhr seinen Arbeitsplatz auf der Baustelle am AI._____ nicht verlassen hat (vgl. Urk. O2/4/29 F16, F23 ff.), sondern ist auch mit dem Ergebnis der rückwirkenden Erhebung seiner Mobiltelefonverkehrsdaten ver- einbar, die um 15.26 Uhr die AJ._____-strasse in Zürich und um 18.11 Uhr den H._____ in I._____ als Antennenstandort ausweisen (Urk. 1/10 S. 2). Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist es dabei sehr unrealistisch, dass der Beschuldigte in der Zeitspanne zwischen dem Arbeitsende in Zürich und seiner Ankunft in I._____ noch die Familienwohnung in G._____ aufgesucht und †D._____ die tödlichen Verletzungen zugefügt hat (Urk. 79 S. 13; Prot. II S. 118). Denn dafür hätte die Reisezeit von insgesamt weniger als 2 Stunden kaum ge- reicht, zumal der Beschuldigte infolge eines Führerausweisentzugs damals auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel angewiesen war (vgl. Urk. 3/1 F53). Überdies gibt es keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte von einer Drittper- son mit dem Auto nach Hause gefahren worden wäre, genauso wenig darauf, dass er nach Matchbeginn zwischenzeitlich heimgekehrt wäre. Folgerichtig ist er- stellt, dass der Beschuldigte nach dem Verlassen der Wohnung am frühen Mor- gen des 25. Oktober 2017 bis zur Rückkehr vom Trainingsmatch mit seinem Sohn nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung in G._____ war. Damit erübrigen sich
- 57 - diesbezüglich zusätzliche Beweiserhebungen, wie sie von der Verteidigung gefor- dert werden (vgl. Prot. I S. 25 f.; Prot. II S. 97, S. 105, S. 156). 8.3.3. Aktenmässig belegt ist sodann auch, dass im Verlaufe des Mittwochs vom Festnetzanschluss der Wohnung der Familie A._____D._____ zweimal die Mobil- telefonnummer des Beschuldigten angewählt wurde, wobei der erste Anruf um 12.26 Uhr genau 178 Sekunden und der zweite Anruf um 15.26 Uhr ganze 65 Se- kunden dauerte (vgl. Urk. 1/10/7). Dies passt zu den – auch an der Berufungsver- handlung bestätigten (Prot. II S. 76 f.) – Aussagen des Beschuldigten, wonach er um die Mittagszeit ein Telefongespräch mit seiner Ehefrau geführt hat und am Nachmittag von seinem Sohn kontaktiert wurde. Hingegen kann der Verteidigung nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, der Beschuldigte habe beim ersten Telefonat †D._____ aufgefordert, nüchtern zu bleiben und dafür zu sorgen, dass das Kind diesmal zu Mittag etwas zu essen bekomme (Prot. I S. 14). So hat der Beschuldigte jeweils Wert darauf gelegt, zu betonen, dass er beim Telefonieren mit seiner Ehefrau keine private Themen habe besprechen wollen, um zu vermei- den, dass seine Arbeitskollegen mithören. Dies hat er auch an der Berufungsver- handlung erneut von sich aus zu Protokoll gegeben (Prot. II S. 76). Diesfalls er- scheint es aber als unglaubhaft, dass der Beschuldigte vor ihnen seine Ehefrau am Telefon auf die Notwendigkeit des Nüchternbleibens angesprochen haben soll, zumal es sich dabei um eine sehr persönliche und delikate Angelegenheit handelt. Entsprechend liegen anderslautende Aussagen des Beschuldigten vor, gemäss denen es beim Telefongespräch mit †D._____ primär darum gegangen sei, dass er derzeit mit dem Vater einer ehemaligen Schulkollegin von ihr zusam- menarbeite. Daneben sei es um die am Vortag erfolgte Matratzenlieferung von "AH._____" gegangen (Urk. 3/1 F24 f.; Urk. 3/4 F25; Urk. 3/6 F115; Urk. 3/8 F36; Urk. 77 S. 23; Prot. II S. 76). Dass der Beschuldigte †D._____ aufgefordert hätte, nüchtern zu bleiben und für das Kind das Mittagessen zuzubereiten, erwähnte er selbst hingegen lediglich in seiner allerersten Einvernahme vom 27. Oktober 2017 (Urk. 3/1 F29) und dann wieder an der Berufungsverhandlung vom 22. November 2022 (Prot. II S. 76), wobei er dies zeitlich nicht auf das Telefonat um die Mittags- zeit bezog, sondern auf ein direktes Gespräch zuhause, bevor er zur Arbeit ging. Damit setzte sich der Beschuldigte allerdings wiederum in Widerspruch zu seinen
- 58 - Aussagen anlässlich der delegierten polizeilichen Befragungen vom 20. Juni 2018 und vom 14. März 2019, bei denen er angab, seine Ehefrau solle noch geschlafen haben, als er die Wohnung verliess, um zur Arbeit zu fahren (Urk. 3/6 F12 f.; Urk. 3/8 F39). Auch in diesem Punkt ist das Aussageverhalten des Beschuldigten mithin von Unstimmigkeiten geprägt. 8.3.4. Zu berücksichtigen sind ferner die widersprüchlichen Angaben des Privat- klägers 2 zur körperlichen Verfassung, in der sich †D._____ befand, bevor er das Haus verliess, um zum Fussball zu fahren. Einerseits habe er die Mutter am Mitt- wochvormittag nüchtern angetroffen, sie sei "normal zwäg" gewesen (Urk. 193 F171). Als er am Nachmittag nach Hause gekommen sei, um die Sachen für das Fussballspielen zu packen, habe †D._____ auf dem Sofa gelegen und geschla- fen. Wenn sie wach gewesen sei, habe sie nichts Spezielles gemacht, sie habe ferngesehen oder etwas gegessen (Urk. 193 F51). Ergänzend fügte er an der Be- rufungsverhandlung an, dass sie in der Küche gewesen sei und ihm ein "Znü- niböxli" mit einem Sandwich drin vorbereitet habe (Prot. II S. 23). Auf der anderen Seite behauptet der Privatkläger 2, dass seine Mutter zum Zeitpunkt, als er sich für den Fussball vorbereitet habe, bereits wieder betrunken gewesen sei (Urk. 193 F173), was er auch an der Berufungsverhandlung wiederholte (Prot. II S. 23). Überdies hatte der Privatkläger 2 im Rahmen seiner ersten Einvernahme ausge- führt, dass seine Mutter am Mittwochnachmittag Schmerzen gehabt habe (vgl. Urk. 193 F171, F177). Er habe das bemerkt, weil sie sich nicht so viel wie sonst bewegt habe (Urk. 193 F178). Sie habe ihm auch gesagt, dass sie Schmerzen habe, sie habe aber nicht sagen wollen, wo sie diese habe (Urk. 193 F179). Be- reits in diesen privatklägerischen Schilderungen widerspiegelt sich mithin eine nicht unbedenkliche Entwicklung von †D._____s Gesundheitszustand im Verlauf des Mittwochs. Gemäss den Aussagen von M._____ und der Privatklägerin 1, die sie gestützt auf die späteren Angaben des Privatklägers 2 ihnen gegenüber machten, war es sogar so, dass es †D._____ bereits am Vormittag sehr schlecht ging und sie nur noch auf dem Sofa lag. Auch am Nachmittag verbesserte sich ihr Zustand nicht. Neben dem Sofa hatte sie einen Eimer aufgestellt, in den sie sich mehrmals übergab und auch Blut erbrach. Ausserdem musste ihr der Privatklä- ger 2 ständig etwas zum Trinken holen, weil †D._____ über grossen Durst klagte
- 59 - (vgl. Urk. O2/4/13 F11, F20; Urk. O2/4/33 F10). Dies korrespondiert wiederum in- sofern mit den jüngsten Aussagen, die der Privatkläger 2 an der Berufungsver- handlung deponiert hat, wonach er am Mittag mitbekommen habe, dass seine Mutter sich einmal in die Toilette habe übergeben müssen. Zudem gab er an, da- mals mitbekommen zu haben, dass es seiner Mutter nicht gut gehe. Die Gründe dafür kenne er nicht, er mutmasse allerdings, dass dies dem Alkohol zugeschrie- ben werden müsse, habe seine Mutter doch oft Mühe mit ihrem Magen bekundet, wenn sie viel getrunken habe (Prot. II S. 32 f.). Ebenso habe er blaue Flecken an ihr gesehen (Prot. II S. 24). Die Ergebnisse des toxikologischen Gutachtens, wo- nach rechtsmedizinisch nachgewiesen werden konnte, dass †D._____ bei ihrem Todeseintritt einen tiefen Alkoholisierungsgrad von lediglich 0.25 Gewichtspro- mille aufwies (Urk. 5/10 S. 5), scheinen dieser Annahme auf den ersten Blick zu widersprechen. Allerdings ist zu beachten, dass die toxikologische Untersuchung einzig eine Aussage darüber machen kann, wie der Alkoholisierungsgrad zum Zeitpunkt des Todeseintritts war. Geht man – wie der Beschuldigte und die Vertei- digung – davon aus, dass †D._____ zwischen ca. 16.30 Uhr und 19.30 Uhr ver- starb, kann die Alkoholisierung auch unter Berücksichtigung des körpereigenen Abbaumechanismus am späteren Nachmittag, als der Privatkläger 2 die Wohnung Richtung Trainingsplatz H._____ verliess, in der Tat nicht allzu gross gewesen sein. Bei einem späteren Todeseintritt kann dagegen nicht ausgeschlossen wer- den, dass †D._____ zur Mittagszeit und am frühen Nachmittag – möglicherweise auch erheblich – alkoholisiert gewesen sein könnte, den Alkohol dann aber bis zur ihrem Ableben wieder abgebaut hat. Erstellt ist damit einzig, aber immerhin, dass sich †D._____ mindestens am Mittwochnachmittag, als sich der Privatkläger 2 nach der Schule auf sein Trainingsmatch vorbereitete, in körperlich angeschlage- ner Verfassung befand, wobei letztlich offenbleiben muss, ob dieser Zustand auf die Gewalteinwirkungen im Verlaufe des Streits vom Dienstagabend, auf erneuten Alkoholkonsum am Mittwoch oder auf eine Kombination von beidem zurückzufüh- ren war. 8.3.5. Im Ergebnis ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten, des Privat- klägers 2, von M._____ und der Privatklägerin 1 sowie die vorhandenen objekti- ven Beweismittel davon auszugehen, dass †D._____ noch lebte, als das Kind ge-
- 60 - gen 16.00 Uhr die Familienwohnung verliess, um zum Fussball zu fahren, sich zu diesem Zeitpunkt allerdings bereits in körperlich angeschlagenem Zustand be- fand. 8.3.6. Im Weiteren ist unbestritten, dass der Beschuldigte und der Privatkläger 2 nach dem Fussballspiel vom Vater eines Mannschaftskollegen des Kindes mit dem Auto nach G._____ gefahren wurden (Beschuldigter: Urk. 3/4 F72; Urk. 3/8 F42; Privatkläger 2: Urk. 193 F210 ff.). Zu prüfen ist allerdings, ob †D._____ schon tot war, als der Beschuldigte und der Privatkläger 2 um 19.30 Uhr die Woh- nung betraten, wie das von der Verteidigung geltend gemacht wird, oder ob Ers- tere zu diesem Zeitpunkt noch am Leben war. Denn – um dies nochmals kurz zu rekapitulieren – nachdem die rechtsmedizinischen Untersuchungen als Ergebnis hervorbrachten, dass †D._____ ihre schweren inneren Verletzungen nur wenige Minuten bis maximal wenige Stunden überlebt haben konnte, der Streit am Diens- tagabend aufgrund des Zeitfensters, in welchem der Tod eingetreten sein muss (12 bis 36 Stunden vor der Legalinspektion, die am Donnerstagabend um 19.01 Uhr stattfand), als Entstehungszeitpunkt der besagten Verletzungen aber nicht in Frage kommt, und nachdem nunmehr erstellt ist, dass der Beschuldigte seit dem frühen Mittwochmorgen nicht mehr in der Wohnung der Familie A._____D._____ war, ist die Beantwortung dieser Frage letztlich entscheidend dafür, ob der Be- schuldigte als Täter in Frage kommt. 8.3.7. Im Zusammenhang mit den Ereignissen bei der Rückkehr vom Fussball- spiel am Mittwochabend hat der Privatkläger 2 bei seiner Befragung am 5. De- zember 2017 ausgesagt, dass er sofort nach dem Betreten der Wohnung seine tot am Boden liegende Mutter gesehen habe. Ihre Position sei unbequem und sie sei kalt gewesen. Es sei das erste Mal gewesen, dass er seine Mutter in diesem Zustand gesehen habe. Sie sei dann vom Beschuldigten in die Dusche getragen worden, wo er versucht habe, "dingsda", d.h. das mit dem Herzschlag und mit dem Blasen in den Mund zu machen. Danach habe der Beschuldigte die Mutter mit einer Decke zugedeckt. Er selber sei während der ganzen Zeit neben dem Be- schuldigten gestanden (Urk. 193 F44 ff., F57 ff.; s. dazu auch vorn Erw. III. 7.3.5.2.). Ebenso hat der Beschuldigte ausgeführt, dass sich †D._____
- 61 - 3 oder 4 Meter entfernt vor ihnen halb sitzend in Anlehnung am Durchgangsrah- men zwischen Wohnzimmer und Korridor und halb liegend auf dem Gangboden befunden habe, als er nach dem Fussball mit dem Privatkläger 2 zuhause ange- kommen sei und die Wohnungstür aufgestossen habe. Am Boden sei Erbroche- nes, Urin und Kot von ihr gelegen. Zudem sei weisser Schaum aus ihrem Mund gekommen. Als sie zu †D._____ gegangen seien, habe er versucht, sie zu reani- mieren, doch sie sei bereits steif gewesen. Dabei habe er sich sofort gedacht: "Scheisse, dieses Mal habe ich sie zu fest geschlagen", weshalb er zum Sohn ge- sagt habe, dass er jetzt ins Gefängnis müsse. Er habe angefangen zu weinen. Anschliessend habe er †D._____ zur Dusche getragen, wobei sie ihm aus der Hand gerutscht sei, als er sie in die Duschwanne abgelegt habe, weil sie so schwer gewesen sei. Dabei habe †D._____ den Kopf an der Wanne angeschla- gen und es sei Blut aus der Wunde am Hinterkopf geflossen. Daraufhin habe er †D._____ kalt abgeduscht, unter ihren Kopf ein Kissen gelegt und sie mit mehre- ren Tüchern zugedeckt (Urk. 3/4 F25; Urk. 3/6 F33, F45; Urk. 3/8 F31; Urk. 3/10 F45 f.; Urk. 77 S. 23, S. 32; Prot. II S. 76 ff., S. 152). 8.3.8. Es ist nicht zu verkennen, dass die Schilderungen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 in diesem Punkt sehr anschaulich wirken und weitgehend kor- respondieren, was als Hinweis für deren Glaubhaftigkeit gedeutet werden könnte. Mit Blick auf die Aussagen des Beschuldigten darf allerdings nicht unbeachtet bleiben, dass dieser seine Version erst zu Protokoll gegeben hat, nachdem er von den Ausführungen seines Sohnes bei dessen Befragung am 5. Dezember 2017 Kenntnis erhalten hatte, womit den zahlreichen Übereinstimmungen in den beiden Darstellungen bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht das Gewicht zukommt, das sie hätten, wenn Vater und Sohn in Unkenntnis der Aussagen des jeweils an- deren praktisch dasselbe zu Protokoll gegeben hätten. Gleichwohl sind insbeson- dere in den Aussagen des Privatklägers 2, von dem die ersten Angaben stam- men, zahlreiche Realkennzeichen ersichtlich, legt dieser doch detailliert und plas- tisch dar, wo genau in der Wohnung und in welcher Position seine Mutter aufge- funden worden sei und wie es auf ihn gewirkt habe (z.B. "unbequem"). Weiter be- schreibt er eigene Gedankengänge (er habe gedacht, sie sei im Koma) und wei- tere Sinneswahrnehmungen (es habe nach Kot gerochen und sie sei "kalt" gewe-
- 62 - sen), was alles aus aussageanalytischer Sicht dafür spricht, dass der Privatklä- ger 2 diesbezüglich von tatsächlich Erlebtem berichtete. 8.3.9. Ferner ist zu bemerken, dass die Berufungsinstanz im Zusammenhang mit dem geschilderten Auffinden von †D._____ und deren anschliessenden Ver- bringen in die Dusche beim IRM Zürich ein weiteres Gutachten einholen liess, das am 30. Mai 2022 erstattet wurde (sog. Ergänzungsgutachten III). Darin kommen die rechtsmedizinischen Sachverständigen im Wesentlichen zum Schluss, dass es durchaus möglich sei, dass eine kräftige Totenstarre im Kniegelenk – entspre- chend den Angaben des Beschuldigten, wonach †D._____ bereits steif gewesen sei und sich ihre Beine nicht mehr hätten anwinkeln lassen – schon eingetreten sei, als der Körper der Getöteten in die Duschwanne getragen worden sei (Urk. 180 S. 4). Zudem könne nicht ausgeschlossen werden, dass Blut auch bei Leichen aus einer bereits bestehenden Verletzung oder sogar aus einer postmor- tal entstehenden Wunde noch ausfliesse (Urk. 180 S. 5). Auch die Schilderungen des Beschuldigten, wonach †D._____ bereits kalt gewesen sei und dass ihr Schaum aus dem Mund getreten sei, sei aus rechtsmedizinischer Sicht als mög- lich zu sehen (Urk. 180 S. 2, S. 4). Schliesslich kann der Verteidigung beigepflich- tet werden, dass die beschriebene Auffindposition von †D._____ durch das foren- sische Spurenbild, welches am Körper und in den Kleidungsstücken der Getöte- ten Spuren von Kot, Urin und Erbrochenem festgestellt hat, gestützt wird (Urk. 208 Folien 73-77 unter Verweis auf Anhang zu Urk. 8/7). Entsprechend bleibt mithin festzuhalten, dass sich die Vorbringen des Beschuldigten und des Privatklägers 2 mit dem Untersuchungsergebnis insofern grundsätzlich als verein- bar erweisen, wodurch ihre diesbezüglichen Sachverhaltsangaben natürlich eine substanzielle Validität erfahren. Insofern erübrigt es sich, über die bereits beim IRM Bern eingeholten zusätzlichen Gutachten (Urk. 235 und Urk. 248) hinaus noch weitere rechtsmedizinische Abklärungen vornehmen zu lassen, wie dies von der Verteidigung gefordert wird (Urk. 187; Prot. II S. 97, S. 105, S. 156). 8.3.10. Auf der anderen Seite wird im genannten Ergänzungsgutachten III des IRM Zürich festgehalten, dass lagegerechte Totenflecken immer dann anzutreffen seien, wenn der Leichnam nach dem Tod entweder überhaupt nicht oder in den
- 63 - ersten ca. 6 Stunden nach dem Tod bewegt werde (Urk. 180 S. 3). Laut Bericht der Legalinspektion wies die Getötete bei der Leichenschau nun aber Totenfle- cken auf, die sich unter Aussparung der Aufliegeflächen in lagegerechter Position zur Auffindesituation in Linksseitenlage präsentierten (Urk. 5/2 S. 2). Hinsichtlich des exakten Todeszeitpunkts belegen die Befunde gemäss dem Ergänzungsgut- achten III strenggenommen also nur, dass †D._____s Tod in der Duschwanne eintrat oder dass ihr Leichnam in den ersten 6 Stunden nach dem Tod dorthin um- gelagert wurde. Sie schliessen jedoch gerade nicht aus, dass †D._____ noch am Leben war, als der Beschuldigte und der Privatkläger 2 am Mittwochabend um 19.30 Uhr heimkehrten, womit aus rechtsmedizinischer Sicht keineswegs die Möglichkeit ausscheidet, dass sie erst zu einem späteren Zeitpunkt getötet wurde. Die Verteidigung verkennt diesbezüglich also, dass die Totenflecken durchaus mit einem Tatablauf vereinbar sind, gemäss welchem †D._____ zum Zeitpunkt, als sie vom Beschuldigten in die Duschwanne getragen wurde, noch lebte und dann dort in linksseitiger Rückenlage weitere massive Gewalteinwirkungen erfahren hat, die zu ihrem Tod geführt haben, zumal sich auf diese Weise erklären liesse, dass sich an ihrem Leichnam Totenflecken bildeten, die sich in Bezug auf ebendie Position, in der sie schliesslich auch von der Polizei aufgefunden wurde, als lage- gerecht erweisen. 8.3.11. Weiter sind an dieser Stelle nochmals die Erkenntnisse aus den rechtsme- dizinischen Gutachten des IRM Zürich und des IRM Bern in Erinnerung zu rufen, aus denen übereinstimmend hervorgeht, dass die massive stumpfe Gewalt, wel- che die schweren inneren Verletzungen verursachte, die allenfalls in Kombination mit der weiteren Befundkonstellation zum Tod führten, †D._____ innert weniger Minuten bis maximal einer niedrigen einstelligen Anzahl Stunden vor dem Verster- ben zugefügt wurden. Nachdem nunmehr als erstellt zu gelten hat, dass †D._____ beim Verlassen der Wohnung durch den Privatkläger 2 um ca. 16.00 Uhr noch gelebt hatte, und in Anbetracht dessen, dass ebenso erstellt ist, dass die todesursächlichen Verletzungen von fremder Hand mittels massiver stumpfer Gewalt verursacht wurden, es mit anderen Worten einen Täter geben muss, hätte die Täterschaft zwischen ca. 16.00 Uhr und kurz vor 19.30 Uhr zur Tat schreiten müssen, damit es vor 19.30 Uhr zum Tod von †D._____ gekommen wäre. Wie
- 64 - bereits erstellt, kommt in dieser Zeitspanne der Beschuldigte als Täter nicht in Frage, was nur noch die Möglichkeit einer unbekannten Dritttäterschaft zuliesse. Dieses Szenario wurde von der Vorinstanz bereits mit ausführlicher und überzeu- gender Begründung, auf die hier vorab verwiesen werden kann, verworfen (Urk. 160 S. 23 ff.). So wurden im Rahmen der kriminaltechnischen Untersuchung durch das Forensische Institut Zürich (FOR), die unmittelbar nach dem Auffinden der Leiche von †D._____ durchgeführt wurde, keinerlei Spuren gefunden, welche darauf hindeuten würden, dass sich jemand mit Gewalt Zugang zu den Wohnräu- men der Familie verschafft hätte (vgl. den DNA-Kurzbericht des FOR vom 22. Ja- nuar 2018 sub Urk. 8/13 sowie die dazugehörige Fotodokumentation sub Urk. 8/2 S. 7 ff.). Ebenso wenig gibt es Anhaltspunkte dafür, dass aus der Wohnung Ge- genstände oder Wertobjekte entwendet wurden, wie auch jegliche Anzeichen da- für fehlen, dass †D._____ in sexuelle Handlungen miteinbezogen worden wäre (vgl. Urk. 8/13 S. 2 ff., wonach im Genitalbereich der Getöteten weder Samenflüs- sigkeit noch Spermien vorgefunden wurden). Selbst der Beschuldigte konnte keine Angaben dazu machen, wer ein Motiv gehabt haben könnte, seine Ehefrau umzubringen (Urk. 3/4 F56; Urk. 77 S. 25). Zudem gab der Privatkläger 2 anläss- lich der Berufungsverhandlung an, dass er, bis er um 16.00 Uhr zum Fussball auf- gebrochen sei, alleine mit der Mutter in der Wohnung gewesen sei und dass die Getötete, so viel er wisse, weder Besuch erwartet noch einen externen Termin gehabt habe (Prot. II S. 45). Auch aus der Nachbarschaft konnte niemand Beob- achtungen machen, dass die Getötete Besuch von Drittpersonen empfangen hätte (Urk. O2/4/24 F71 f.; Urk. O2/4/30 F70 f.). Damit korrespondierend erfolgte am 25. Oktober 2017 ausser auf das Mobiltelefon des Beschuldigten denn auch kein Anruf vom Festnetztelefon der Familie A._____D._____ aus (Urk. 1/10 S. 3; offenbar besass †D._____ zum Tatzeitpunkt kein eigenes Mobiltelefon). Darüber hinaus konnte keine der in der Wohnung sichergestellten Spuren mit dem DNA- Profil einer Drittperson in Übereinstimmung gebracht werden. Vielmehr wurden mit wenigen Ausnahmen sämtliche DNA-Spuren entweder der Getöteten oder dem Beschuldigten zugeordnet. Einzig die blutverdächtigen Anhaftungen an ei- nem Putzlappen sowie der Fingernagelschmutz der rechten Hand des Opfers lies- sen sich spurentechnisch nicht einwandfrei interpretieren (Urk. 8/13 S. 12 f.). Aus
- 65 - den Ergebnissen der körperlichen Untersuchung, der sich der Beschuldigte gleich nach seiner Verhaftung am 26. Oktober 2017 unterzog, geht sodann zweifelsfrei hervor, dass er selber mehrere frische Läsionen aufwies, die als Folge stumpfer Gewalt oder durch Kratzen mit Fingernägeln entstanden sind. Des Weiteren konn- ten an den Händen des Beschuldigten Rückstände von entferntem Blut sichtbar gemacht werden (Urk. 6/3 S. 3 f.). In Würdigung aller aufgeführten Gründe erweist sich die Annahme eines fremden Täters, der just in dem kleinen Zeitfenster, für den der Beschuldigte ein Alibi geltend macht (Mittwoch, 25. Oktober 2017, von 16.00 Uhr bis 19.30 Uhr), die Tötung von †D._____ begangen haben soll, deshalb von vornherein nicht mehr als eine rein theoretische Möglichkeit. Angesichts des intensiv betriebenen Untersuchungsaufwands erweist sich im Übrigen auch die Rüge der Verteidigung, die moniert hat, dass eine Dritttäterschaft nicht genügend untersucht worden sei, weil die Strafbehörden ihren Fokus bei den Ermittlungen bereits von Anfang an auf den Beschuldigten gelegt hätten, als unbegründet (vgl. Prot. I S. 54; Prot. II S. 164 f.). 8.3.12. Im Ergebnis kann somit ein unbekannter Dritttäter ausgeschlossen wer- den, der in Abwesenheit des Privatklägers 2 und des Beschuldigten gewaltsam auf †D._____ eingewirkt hätte. Nachdem wie bereits erwogen auch der Beschul- digte für das verbleibende Zeitfenster (ca. 16.00 Uhr bis kurz vor 19.30 Uhr) nach- weislich nicht mehr zuhause war, gibt es keine Hinwiese auf eine mögliche Täter- schaft, die †D._____ die letztlich todesursächliche stumpfe Gewalt, die sie nur wenige Minuten bis wenige Stunden überlebt haben konnte, vor der Rückkehr des Beschuldigten am Mittwoch 19.30 Uhr zugefügt hätte. Im Umkehrschluss bedeu- tet dies nichts weniger, als dass †D._____ um 19.30 Uhr noch gelebt haben musste und dass ihr die tödlichen Verletzungen durch stumpfe Gewalt zu einem Zeitpunkt zugefügt worden sein müssen, nachdem der Beschuldigte und der Pri- vatkläger 2 wieder in die Familienwohnung zurückgekehrt waren. 8.3.13. Anders als die Verteidigung es darzulegen versucht, bedeutet die vorste- hende Schlussfolgerung im Übrigen keineswegs, dass die vom Privatkläger 2 sehr plastisch und insgesamt glaubhaft beschriebene Situation des Auffindens von †D._____, die sich in ihrem Erbrochenen, Kot und Urin halb auf dem Flurbo-
- 66 - den liegend und halb an der Ecke zum Wohnzimmer anlehnend befunden habe, frei erfunden wäre und einer detaillierten Absprache zwischen ihm und dem Be- schuldigten entsprungen sein müsste. Denn die Verteidigung übersieht, dass es dem damals 11-jährigen Privatkläger 2 trotz dieses für ein Kind in der Tat gera- dezu traumatischen und deshalb wohl besonders einprägsamen Bilds unmöglich war, festzustellen, ob †D._____ beim Betreten der Wohnung noch am Leben war. Zwar hat der Privatkläger 2 an verschiedener Stelle behauptet, dass die Mutter schon tot war, als er zusammen mit seinem Vater heimkehrte (Urk. 193 F57; Prot. II S. 34). Damit widerspricht er jedoch seinen eigenen, deutlich plausibler wirkenden Aussagen, wonach sie gedacht hätten, die Mutter atme noch und be- finde sich in einer Art Koma (Urk. 193 F44 ff., F186). Der Vater habe zunächst versucht, sie mit ein wenig Wasser aufzuwecken; als dies nicht funktioniert habe, habe er sie in die Dusche getragen und sie abgespritzt (Prot. II S. 35). Dort habe er auch Wiederbelebungsmassnahmen unternommen und sie schliesslich mit ei- nem Tuch zugedeckt (Urk. 193 F60 ff.). Dass die Mutter tot gewesen sei, habe er erst am folgenden Tag, d.h. am Donnerstag, realisiert (Urk. 193 F88). Bemerkens- wert daran ist, dass der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung bestätigte, dass er seine Ehefrau, wenn er nach Hause kam und sie zu viel getrunken hatte, jeweils kalt abduschte, damit sie wieder zu sich kommt bzw. "wach" wird (Prot. II S. 155). Dies mit einer wissentlich bereits verstorbenen Person zu tun, macht nicht nur keinen Sinn, sondern wäre überaus befremdlich. Dass der Beschuldigte auch an jenem Mittwochabend das in solchen Situationen "übliche" Prozedere an- gewendet hat, deutet vielmehr stark darauf hin, dass damals auch er selber davon ausging, dass seine Ehefrau wie so oft betrunken eingeschlafen oder weggetreten war, als man sie regungslos halb am Boden liegend auffand. Es ist mit anderen Worten ohne weiteres denkbar, dass der Beschuldigte seine weggetretene, aber noch lebende Ehefrau nach dem Auffinden in die Duschwanne gebracht und dort abgelegt hat, in der Meinung, dass sie sich dort wie bei früheren Gelegenheiten von ihrem Alkoholrausch erholen konnte. Bei dieser Sachlage ist denn auch ohne weiteres erklärbar, dass der Privatkläger 2 und er in der Folge sozusagen wieder zur Tagesordnung übergingen, indem sie zunächst die Verschmutzungen am Bo- den durch Urin, Kot und Erbrochenem aufwischten und der Beschuldigte dem Pri-
- 67 - vatkläger 2 noch etwas zu essen kochte, da dieser ja Hunger hatte. Bezeichnen- derweise beschrieb der Privatkläger 2 den weiteren Verlauf des Abends denn auch dahingehend, dass sie noch den Haustieren gute Nacht gewünscht, die Zähne geputzt und die Lichter gelöscht hätten sowie danach eingeschlafen seien, als handle es sich um einen ganz gewöhnlichen Tag. Immerhin war der Privatklä- ger 2 in der Vergangenheit bereits mehrfach schwierigen, aber letztlich glimpflich ausgegangenen Vorfällen betreffend seine alkoholkranke Mutter ausgesetzt ge- wesen. Nicht zuletzt liesse sich damit auch der irritierend anmutende Umstand, wonach beim Auffinden seiner Mutter gemäss dem Privatkläger 2 ein Alarmieren der Sanität seitens des Beschuldigten kein Thema gewesen sei (vgl. Urk. 193 F186 f.), in Einklang bringen, hätte dazu doch – nachdem die Mutter erfahrungs- gemäss irgendwann wieder aus ihrem Rausch aufwachen würde – kein Anlass bestanden. Auch ohne dass man dem Privatkläger 2 unterstellt, bewusst wahr- heitswidrige Aussagen gemacht zu haben oder sich gar mit dem Beschuldigten abgesprochen zu haben, und selbst wenn man die möglichen auto- oder fremd- suggestiven Beeinflussungsfaktoren, die in einer solch tragischen Situation unwei- gerlich auf ein Kind einwirken (s. dazu vorn Erw. III. 7.3.3.), ausser Betracht lässt, beweisen die privatklägerischen Schilderungen mithin keineswegs, dass †D._____ bereits verstorben war, als der Beschuldigte und er die Wohnung betra- ten, sondern sprechen im Gegenteil sogar dagegen. 8.3.14. Gerade hinsichtlich der Frage, wie er reagiert hat, als er beim Eintreffen zuhause die reglos im Gang an die Wohnzimmertür anlehnende †D._____ aufge- funden hat, erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten sodann als besonders unglaubhaft. Auffallend ist zunächst, dass der Beschuldigte in seiner Einver- nahme vom 23. Januar 2018, bei der er erstmals nähere Angaben zum Tatge- schehen gemacht hat, ausführt, er habe sofort erkannt, dass †D._____ seit min- destens 1 Stunde tot sei, als der Privatkläger 2 und er sie aufgefunden hätten, weil er in erster Hilfe ausgebildet sei und ihm aufgrund seiner früheren Berufstä- tigkeit für die Firma AK._____ bekannt sei, wie Tote aussehen. Er habe sich aber gedacht, dass man †D._____ nicht vor den Augen ihres Sohnes so liegen lassen könne. Obwohl er selber gewusst habe, dass †D._____ nicht mehr am Leben ge- wesen sei, habe er sie zur Dusche getragen und sie dem Kind zuliebe etwas ab-
- 68 - gewaschen. Dabei habe es sich aber um eine reine "Show" für den Privatkläger 2 gehandelt (Urk. 3/4 F45). Abgesehen davon, dass diese von ihm verwendete Wortwahl sehr seltsam erscheint und seinen späteren Aussagen, wonach er sehr wohl ernsthaft versucht habe, †D._____ zu reanimieren (Urk. 3/8 F31; Urk. 3/10 F46), deutlich widerspricht, wäre die Annahme, dass er unmittelbar nach dem Auffinden seiner verstorbenen Ehefrau gegenüber dem Sohn derart schauspiele- risch aufgetreten sein soll, absolut lebensfremd. Hinzu kommt, dass der Beschul- digte bei der zweiten Berufungsverhandlung vom 13. März 2024 plötzlich wieder vehement bestritt, dass er versucht habe, †D._____ zu reanimieren (vgl. Prot. II S. 152), dies im Widerspruch zu den Aussagen des Privatklägers 2 und seiner ei- genen Deposition anlässlich der ersten Berufungsverhandlung, die rund 1 ½ Jahre vorher stattfand, als er noch zu Protokoll gab, er habe Herzmassage und Beatmung (CPR) an ihr durchgeführt (Prot. II S. 80). Genauso wie diese wi- dersprüchlichen Angaben irritiert ferner die Begründung des Beschuldigten, wes- halb man keine Rettungskräfte (einen Arzt, die Polizei oder die Ambulanz) herbei- geholt hat, nachdem man entdeckt hatte, dass †D._____ regungslos war. So gab der Beschuldigte diesbezüglich an, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er sofort verhaftet würde, wenn er den Krankenwagen herbeirufen würde. Er habe aber zu- erst eine geeignete Unterbringung seines Sohnes sicherstellen wollen. Es sei ihm darum gegangen, dass der Privatkläger 2 in gute Hände komme und nicht in ei- nem Heim platziert werde. Auf dessen Wunsch hin, dass er in der Schweiz blei- ben möchte, damit er weiterhin Fussball spielen könne, habe er – so der Beschul- digte weiter – beschlossen, das Kind in die Obhut von K._____, der in Zürich le- benden Grossmutter mütterlicherseits zu geben. Dabei sei ihm in den Sinn ge- kommen, dass K._____ nicht bereit sei, Haustiere aufzunehmen, weshalb er an seine Ex-Partnerin J._____ gedacht habe, der er den Hund und die Katzen anver- trauen könne (Urk. 3/4 F42 ff.; Urk. 3/8 F29 f., F31; Urk. 77 S. 23 f.; Prot. II S. 149). Weil ihm J._____s Telefonnummer nicht geläufig gewesen sei, habe er allerdings den folgenden Tag abwarten müssen, bis er in der Lage gewesen sei, sie über ihre Arbeitgeberin (der Firma AL._____) an ihrem Arbeitsplatz in Zürich zu erreichen (Urk. 3/4 F75; Urk. 77 S. 23; Prot. II S. 83 f.). Zwar ist es durchaus verständlich, dass man sich in einer solch tragischen Situation Gedanken um die
- 69 - Zukunft des eigenen Kindes macht. In keiner Weise nachvollziehbar ist hingegen, wenn sich der Beschuldigte darauf kapriziert, dass er keine andere Möglichkeit gehabt hätte, als mit der Meldung des Todes seiner Ehefrau zuzuwarten, nur weil er die Haustiere bei seiner Ex-Partnerin versorgen wollte. Es bleibt namentlich also völlig unerklärlich, weshalb sich der Beschuldigte bis am folgenden Tag (Donnerstag, 26. Oktober 2017), um 14.50 Uhr – so der angegebene Eröffnungs- zeitpunkt des polizeilichen Journals (Urk. 1/1 S. 1) – Zeit liess, um den Todesfall seiner Ehefrau bei der Polizei anzuzeigen. Als ebenso befremdlich erscheint es schliesslich, dass der Beschuldigte seinem 11-jährigen Sohn zugemutet haben will, eine ganze Nacht in der Wohnung mit der tot in der Duschwanne liegenden Mutter zu verbringen, wobei der Privatkläger 2 in dieser Zeit – folgt man dessen zuvor erwähnten Aussagen – nicht nur beim Reinigen der Wohnung mitgeholfen, sondern auch den Haustieren gute Nacht gesagt, die Zähne geputzt und die Lich- ter gelöscht haben soll sowie danach eingeschlafen sein soll (s. dazu vorn Erw. III. 8.3.13.). All dies stellt ein eindeutiges Indiz dafür dar, dass die Version des Beschuldigten, gemäss der †D._____ schon tot war, als man am Mittwoch- abend um 19.30 Uhr vom Fussballspiel des Sohnes zurückkehrte, falsch ist. 8.3.15. Ebenfalls fehl geht die Verteidigung in der Annahme, ein Szenario, nach welchem †D._____ noch am Leben gewesen sei, als der Beschuldigte mit dem Privatkläger 2 am Mittwochabend vom Fussball heimgekehrt sei, würde bedeuten, dass dieser seine Ehefrau ohne Grund zusammengeschlagen hätte und sie dann vor den Augen des gemeinsamen Sohnes qualvoll hätte "verrecken" lassen (Prot. I S. 30; Prot. II S. 109). So ist zum einen offensichtlich möglich, dass der Beschuldigte irgendwann im Verlauf des Mittwochabends oder in der Nacht auf den Donnerstag nochmals massive stumpfe Gewalt auf die Getötete ausgeübt hat, ohne dass der Privatkläger 2 dies mitbekommen hätte, sei es, weil Letzterer gerade nicht im Raum anwesend war, oder sei es, dass dieser bereits im Schlaf lag. Selbstredend wird das auch dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Privat- kläger 2 angab, sein Vater und er seien gleichzeitig ins Bett gegangen (Urk. 193 F198; Prot. II S. 154), zumal es nichts Ungewöhnliches wäre, wenn der Beschul- digte im Laufe der Nacht unbemerkt von seinem schlafenden, damals noch 11- jährigen Kind aufgestanden wäre. Zum anderen ist zu betonen, dass nach Mass-
- 70 - gabe des Ergebnisses der rechtsmedizinischen Abklärungen die schweren inne- ren Verletzungen der Getöteten durch kräftige Fusstritte, insbesondere gegen das in Rücken- oder in leicht linksseitiger Rückenlage liegende Opfer im Sinne eines "Zusammentretens" zugefügt worden sein müssen, was wie erörtert mit der End- lage von †D._____ in der Duschwanne und den lagegerechten Totenflecken über- einstimmt (s. dazu vorn Erw. III. 6.1.4.3. und Erw. III. 8.3.10). Kommt hinzu, dass die Duschwanne, in der der Leichnam lag, über einen kleinen Absatz verfügt, der
– wie im Gutachten des IRM Bern angegeben (Urk. 235 S. 20) – geeignet ist, als Widerlager zur Kompression der Leber gegen die Wirbelsäule zu fungieren. Auch in diesem Punkt hindert die Beweislage damit keineswegs, auf die Täterschaft des Beschuldigten zu schliessen, sondern spricht im Einklang mit dem angegebe- nen rechtsmedizinischen Befund vielmehr dafür, dass der Beschuldigte nach der Heimkehr gegen †D._____ nochmals massiv gewalttätig wurde, wobei angesichts der konkreten Umstände durchaus denkbar ist, dass deren Tod letztlich in der Duschwanne und zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, nachdem sie vom Beschul- digten dort liegen gelassen worden war, sodass ihr Ableben von ihm und dem Pri- vatkläger 2 nicht sofort bemerkt wurde. Daran ändert auch nichts, dass sich der genaue Auslöser und die Dynamik des betreffenden Gewaltakts im Nachhinein nicht mehr rekonstruieren lassen, wobei an dieser Stelle nochmals in Erinnerung zu rufen ist, dass die Getötete auch in der Vergangenheit schon massiver Gewalt- ausübung seitens des Beschuldigten ausgesetzt war (s. dazu vorn Erw. III. 5.1.1. ff.). Und schliesslich muss der Verteidigung auch insofern widersprochen werden, als sie argumentiert, der Beschuldigte hätte keinerlei Grund gehabt, sich bei der Polizei zu stellen, dort aber dann den Übergriff vom Mittwoch zu verheimli- chen und stattdessen nur vom Streit am Dienstag zu berichten (Prot. II S. 120 f.). Es ist offensichtlich, dass ein aus einem wechselseitigen Gerangel mit der alko- holsüchtigen Ehefrau entstandener Gewaltexzess deutlich weniger schwerwie- gend erscheinen würde als ein brutales Zusammentreten des wehrlos darnieder- liegenden und bereits geschwächten Opfers. Insofern sind aus Sicht des Beschul- digten also durchaus Motive zu erkennen, die ihn veranlasst haben, bei der Poli- zei und der Staatsanwaltschaft nur einen Teil, aber eben nicht die ganze Wahrheit offenzulegen.
- 71 - 8.4.1. Mit Bezug auf den Tagesablauf am Donnerstag, 26. Oktober 2017, hat die Vorinstanz schliesslich die Aussagen des Beschuldigten korrekt und vollständig wiedergegeben (Urk. 160 S. 49 ff.). In Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO kann deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen ohne weiteres auf die betref- fenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Im Wesentli- chen führte der Beschuldigte aus, dass es ihm erst um 09.00 Uhr gelungen sei, seine Ex-Partnerin J._____ telefonisch zu erreichen. Diese haben dann gegen Mittag den Privatkläger 2 und ihn vor der Wohnung in G._____ abgeholt und sie mit dem Auto nach Zürich gefahren. Dort habe man zunächst gemeinsam in ei- nem Restaurant eine Pizza gegessen, bevor der Privatkläger 2 bei seiner Gross- mutter mütterlicherseits (K._____) abgegeben worden sei, während er (der Be- schuldigte) in der Nähe gewartet habe, um eine persönliche Begegnung mit †D._____s Familie zu vermeiden. Anschliessend habe J._____ ihn zur Polizeiwa- che Urania gefahren, wo er den Tod seiner Ehefrau angezeigt habe (Urk. 3/4 F41; Urk. 3/8 F31; Prot. II S. 83 ff.). 8.4.2. Im Zusammenhang mit den Geschehnissen am Donnerstag lässt zu- nächst aufhorchen, dass der Privatkläger 2 bei seiner Befragung am 5. Dezember 2017 noch ausdrücklich angegeben hat, dass der Beschuldigte und er alleine mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Wohnort von K._____ gefahren seien (Urk. 193 F104 ff.). Dabei habe er – so der Privatkläger 2 weiter – auch die Haus- tiere mit sich genommen (Urk. 193 F98). Später habe er dann eine "ganz gute Kollegin" seines Vaters angerufen, welche die Tiere abgeholt habe (Urk. 193 F103). Diese Aussagen stehen in eklatantem Widerspruch sowohl zu den Aussa- gen des Beschuldigten wie auch zu jenen von J._____, die ebenfalls ausgesagt hat, dass sie Vater und Sohn in ihrem Auto nach Zürich gefahren hat (Urk. O2/4/6 F29 f.). Ausserdem bestätigte J._____, dass sie die Haustiere der Familie A._____D._____ sogleich zu sich genommen hat, nachdem sie den Privatkläger 2 bei dessen Verwandten abgegeben hatte (Urk. O2/4/5 F26). Erstaunlicherweise hat der Privatkläger 2 dann wenige Tage nach der Befragung vom 5. Dezember 2017 seine Aussagen diesbezüglich denn auch von sich aus schriftlich korrigiert, indem er nunmehr ebenfalls festgehalten hat, dass er am Donnerstag von J._____ abgeholt und mit dem Auto zu seiner leiblichen Grossmutter gefahren
- 72 - worden sei (vgl. Urk. O1/4/5). Als Erklärung für seine anfängliche Falschaussage gab er anlässlich der Berufungsverhandlung zu Protokoll, dass er dies bewusst so ausgesagt habe, weil er J._____ nicht in die Angelegenheit habe hineinziehen wollen, habe diese doch mit allem gar nichts zu tun gehabt (Prot. II S. 40). Ob- schon es sich dabei letztlich um einen eher nebensächlichen Umstand weit weg vom Kerngeschehen handelt, ist das Verhalten des Privatklägers 2 bemerkens- wert, zeigt es doch, dass dieser sehr wohl kognitiv in der Lage war, seine Aussa- gen in einzelnen Punkten gezielt anzupassen, um ein von ihm beabsichtigtes Er- gebnis – wenn auch in diesem Fall nur das Aussenvorlassen von J._____ – her- beizuführen. Schon daraus ergibt sich, dass es – anders als die Verteidigung be- hauptet – keineswegs gänzlich abwegig ist, dass der Privatkläger 2 auch die Er- eignisse am Mittwochabend – zumindest mit Blick darauf, ob †D._____ bei der Rückkehr vom Fussballspiel tot war oder nicht – abgeändert haben könnte. Denn auch diesbezüglich erscheinen die kognitiven Anforderungen an eine möglicher- weise auch unbewusste unwahre Aussage mithin nicht als derart hoch, dass sie nicht auch von einem 11-jährigen Kind erbracht werden könnten. Wie bereits dar- gelegt, besteht denn auch eine Vielzahl an Umständen, aus denen abgeleitet wer- den kann, dass der Privatkläger 2 nicht nur in kognitiver Hinsicht fähig, sondern bewusst oder unbewusst auch hinreichend motiviert war, in Bezug auf den An- blick der regungslosen Mutter möglichst so auszusagen, dass es für den Beschul- digten entlastend wirkt. Dies vor allem, wenn man sich wie erörtert vergegenwär- tigt, dass der Privatkläger 2 angesichts der tragischen und für ihn existenziell be- drohlichen Lage, in der er sich nach dem völlig abrupten Abhandenkommen bei- der Elternteile befand, einer Situation ausgesetzt war, die in hohem Ausmass dazu geeignet ist, dass er gewollte oder unbeabsichtigte Fremdbeeinflussungen des Beschuldigten aufnimmt oder dass autosuggestive Kräfte auf ihn einwirken (s. dazu vorn Erw. III. 7.3.3.). 8.4.3. Beizufügen ist sodann, dass auch J._____ offensichtlich sehr darauf be- dacht war, den Beschuldigten in Schutz zu nehmen. Jedenfalls ist auffallend, wie zurückhaltend sie sich etwa äussert, wenn es darum geht, was ihr der Beschul- digte über die tätliche Auseinandersetzung mit †D._____ erzählt habe. So spricht J._____ ausweichend einzig davon, dass es ein Gerangel zwischen dem Beschul-
- 73 - digten und seiner Ehefrau gegeben habe, das sei aber nur eine "Vermutung" von ihr. Der Beschuldigte selber habe ihr gegenüber nur angegeben, dass er †D._____ "geschubst" habe. Mehr habe sie bei ihm auch nicht nachgefragt (Urk. O2/4/6 F79 ff.). Ebenso liegt es auf der Hand, dass J._____ den Beschuldigten möglichst nicht belasten möchte, wenn sie die Frage, ob der Beschuldigte bei der Meldung des Todes von †D._____ gegenüber der Polizei Schläge gegen seine Ehefrau erwähnt habe, lapidar verneint (Urk. O2/4/6 F95), obschon dies nicht nur vom diensthabenden Polizeibeamten ausdrücklich bestätigt wurde (Urk. O2/4/3 F9), sondern auch der Beschuldigte selber in der Folge bekanntlich eingeräumt hat, dass er seine Ehefrau geschlagen hat. 8.4.4. Wesentlich ist schliesslich, dass der Beschuldigte auch am Donnerstag offenbar davon ausging, dass er für den Tod seiner Ehefrau verantwortlich ist. An- ders lässt sich seine Aussage gegenüber dem Privatkläger 2, wonach er zur Poli- zei gehe, um dort zu sagen, dass er die Mutter umgebracht habe (vgl. Urk. 193 F127 f.), nicht deuten. Zudem ist bezeichnend, dass nach J._____s Aussage sie diejenige war, die dem Beschuldigten riet, einen Anwalt anzurufen (vgl. Urk. O2/4/5 F33 ff.; Urk. O2/4/6 F52 ff.). Obschon geradezu mit den Händen greifbar ist, dass J._____ keine Einzelheiten preisgeben will, musste sich also auch aus ihrer Sicht zumindest potenziell etwas strafrechtlich Relevantes ereignet haben, wobei sie dies nur vom Beschuldigten erfahren haben kann. 9.1.1. Im Sinne einer abschliessenden Schlussfolgerung ist demgemäss zusam- mengefasst nochmals festzuhalten, dass †D._____ nach Massgabe des vorlie- genden Untersuchungsergebnisses im Zeitraum zwischen Mittwochabend,
25. Oktober 2017, nach der Rückkehr des Beschuldigten und des Privatklägers 2 in die Familienwohnung, mithin nach 19.30 Uhr, und Donnerstag, 26. Oktober 2017, 07.01 Uhr, verstarb. Wenngleich sich die unmittelbare Todesursache nach- träglich nicht mehr bestimmen lässt, gilt ferner zumindest als erstellt, dass †D._____ an den (allenfalls kombinierten) Folgen der erlittenen schweren inneren Verletzungen gestorben ist. Dabei ist eine Selbstbeibringung ausgeschlossen. Vielmehr ist aufgrund des Verletzungsbilds davon auszugehen, dass ihr die to- desursächlichen Verletzungen von dritter Hand durch einen oder mehrere heftige
- 74 - Tritte im Sinne eines "Zusammentreten" zugefügt wurden, als sie sich in Rücken- oder leicht linksseitiger Rückenlage befand, wobei ihr Tod innert wenigen Minuten bis wenigen (im Sinne einer tiefen einstelligen Anzahl) Stunden eingetreten ist. 9.1.2. Hinsichtlich der Urheberschaft der tödlichen Verletzungen ist sodann re- kapitulierend festzuhalten, dass weder das am Tatort vorgefundene Spurenbild noch sonstige Hinweise den Schluss auf eine unbekannte Dritttäterschaft zulas- sen. Im Gegenteil ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte und die Getötete eine überaus konfliktträchtige Ehe führten, bei der sich angesichts der langjähri- gen Alkoholproblematik bei †D._____ namentlich auf Seiten des Beschuldigten eine Haltung konstatieren lässt, die von Wut und Abwertung sowie von einseitiger Schuldzuweisung gegenüber seiner Ehefrau geprägt war. Zugegebenermassen kam es aus diesem Grund zudem schon seit geraumer Zeit wiederholt zu gewalt- tätigen Handlungen des Beschuldigten mit zum Teil massiven Verletzungsfolgen für seine Ehefrau. Des Weiteren hat der Beschuldigte selber eingeräumt, dass noch am Dienstagabend, 24. Oktober 2017, eine weitere tätliche Auseinanderset- zung mit der Getöteten stattgefunden hat. Demgegenüber hat der Beschuldigte trotz eindeutiger Beweislage nicht nur die Verwendung eines Sitzhockers als Schlagegenstand gegen †D._____s Kopf hartnäckig bestritten, sondern hat insbe- sondere auch hinsichtlich der Geschehnisse im tatrelevanten Zeitraum, nament- lich mit Bezug auf die Ereignisse nach der Heimkehr vom Fussballspiel des Pri- vatklägers 2 am Mittwoch, 25. Oktober 2017, um 19.30 Uhr, unglaubhaft, wider- sprüchlich sowie lebensfremd und in Anpassung an den jeweiligen Erkenntniss- tand der Strafverfolgungsbehörden ausgesagt. Darüber hinaus konnte der Be- schuldigte keine auch nur ansatzweise nachvollziehbare Erklärung liefern, wes- halb er sich bis am Donnerstagnachmittag Zeit gelassen hat, um den Todesfall seiner Ehefrau bei der Polizei anzuzeigen, und nicht schon vorher die Rettungs- kräfte alarmiert hat. In Würdigung aller aufgeführten Indizien verbleiben demnach keine vernünftigen Zweifel daran, dass der Beschuldigte derjenige war, der †D._____ die todesursächlichen Verletzungen zugefügt hat. Gewiss lassen sich die genauen Todesumstände und insbesondere der exakte Zeitpunkt der Beibrin- gung der letalen Verletzungen im Nachhinein nicht mehr eruieren. Letztlich ver- langt ein Schuldspruch aber auch keine lückenlose Rekonstruktion des Gesche-
- 75 - hens bis in alle Einzelheiten, sondern lediglich die auf der Basis der vorhandenen Beweise gebildete Überzeugung, dass der Beschuldigte den Tod des Opfers ver- ursacht hat. Dies ist nach dem Gesagten hier zu bejahen. Infolgedessen ist der Beschuldigte überführt, sich im Sinne der angepassten Anklage vom 28. Septem- ber 2023 verhalten zu haben. 9.2.1. Was schliesslich den inneren Anklagesachverhalt anbelangt, so stellt es eine Tatfrage dar, was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm. Hingegen ist eine Rechtsfrage, ob gestützt auf die festgestellten Tatsachen auf ein (eventual-) vorsätzliches Vorgehen geschlossen werden darf. Wie das Bundesgericht betont, besteht in diesem Zusammenhang daher eine erhebliche Überschneidung von Tat- und Rechtsfragen (vgl. BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Dessen ungeachtet ist soweit möglich bereits an dieser Stelle zu prüfen, inwiefern sich der innere Sachverhalt erstellen lässt. 9.2.2. Vorliegend ist aus dem Verletzungsbild bei der Getöteten abzuleiten, dass der Beschuldigte mit einem oder mehreren äusserst heftigen Fusstritten auf den Oberkörper des wehrlos in leichter Seitenlage liegenden Opfers eingetreten hatte. Wie das rechtsmedizinische Gutachten des IRM Bern festhält, war es diese mas- sive stumpfe Gewalteinwirkung, die von der Heftigkeit mit einem "Gerangel" nicht zu vergleichen sei, sondern vielmehr einem "Zusammentreten" des wehrlosen Opfers entsprochen haben muss, welche die todesursächlichen inneren Verlet- zungen bei †D._____ verursacht hat. Es bedarf keiner besonderen anatomischen Kenntnisse, um zu erkennen, dass derart heftige Fusstritte gegen den Oberkörper und Bauchbereich eines hilflos darniederliegenden Opfers ein geeignetes Mittel sind, um Verletzungen mit Todesfolge herbeizuführen, denn bei Oberkörper und Bauchhöhle handelt es sich um eine sensible Region des Körpers, in der sich gleich mehrere Organe (Lunge, Herz, Milz, Leber etc.) befinden, deren Verletzung zum Tod, sei dies durch innere Blutungen resp. Organversagen oder durch eine damit verbundene Komplikation (etwa einen Krampfanfall), führen kann. Dass der Verteidigung kein einziger Fall bekannt sei, in welchem Schläge in den Bauch den Tod des Opfers verursacht haben (vgl. Urk. 131 S. 5), vermag daran selbstredend nichts zu ändern.
- 76 - 9.2.3. Der Beschuldigte, der offensichtlich kräftiger Statur ist (vgl. Fotodokumen- tation sub Urk. 8/2 S. 80 f.), gibt im Übrigen unumwunden zu, dass er der Getöte- ten körperlich überlegen war und dass er ihr bereits in der Vergangenheit im Ver- laufe von tätlichen Auseinandersetzungen massive körperliche Verletzungen zu- gefügt hatte (Urk. 77 S. 31). Entsprechend war ihm zweifellos bewusst, dass Schläge und Tritte von ihm besonders kraftvoll und wuchtig ausfallen können. Dies gilt umso mehr, als er auf ein wehrloses Opfer eintrat, das sich zum Zeit- punkt der Beibringung der letalen Verletzungen überdies in physischer Hinsicht – aus welchen Gründen auch immer – erkennbar in erheblich geschwächtem Zu- stand befand. Entsprechend ist der Verteidigung klar zu widersprechen, wenn sie argumentiert, zwischen dem Beschuldigten und der Getöteten habe es bereits in der Vergangenheit immer wieder tätliche Auseinandersetzungen gegeben, in wel- chen er seine Ehefrau schlug, aber nie etwas passiert sei, woraus sie zu folgern versucht, dass der Beschuldigte auch in diesem Fall nicht habe damit rechnen müssen, dass sie plötzlich derart verletzt würde, dass sie stirbt (Prot. II S. 165). Denn in diesem Fall entsprach das Vorgehen gerade nicht den "üblichen" tätli- chen Übergriffen. Dass der Beschuldigte bei seinem Eintreten auf seine Ehefrau nicht gewusst haben könnte, dass diese noch lebte, er mit anderen Worten davon ausgegangen wäre, dass er auf einen bereits verstorbenen Menschen eintritt, wird sodann weder von ihm noch von der Verteidigung geltend gemacht und dar- auf gibt es auch keine objektiven Hinweise. Im Gegenteil hatte sich der Beschul- digte beim Auffinden seiner Ehefrau doch gerade so verhalten, wie er auch sonst vorging, wenn diese sich aufgrund übermässigen Alkoholkonsums in einem weg- getretenen, aber erkennbar lebendigen Zustand befunden hatte. Kommt hinzu, dass der Beschuldigte sich selber bei der Polizei stellte, weil er eingestandener- massen überzeugt war, dass seine Ehefrau durch seine gewaltsame Einwirkung gestorben ist. Bei dieser Sachlage bestehen somit keine rechtserheblichen Zwei- fel daran, dass der Beschuldigte bei seinem Vorgehen die Herbeiführung tödlicher Verletzungen bei †D._____ in Kauf nahm. Auch insofern ist der Sachverhalt ge- mäss angepasster Anklageschrift demzufolge erstellt.
- 77 - IV. Rechtliche Würdigung
1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten anklagegemäss der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB schuldig gesprochen (Urk. 160). Demgegen- über beantragt die Verteidigung aus sachverhaltsmässigen Gründen einen Frei- spruch vom Anklagevorwurf und hält im Übrigen dafür, dass sowohl eine Verurtei- lung des Beschuldigten wegen schwerer Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB als auch ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung nach Art. 117 StGB ausscheide, da es dafür an der nötigen Umschreibung im Anklagevorhalt fehle (Urk. 131; Prot. II S. 112 ff., S. 158 ff. S. 166).
2. Im angefochtenen Entscheid werden zunächst die gesetzlichen Voraus- setzungen für eine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Tötung korrekt aufgeführt (Urk. 160 S. 61 ff.). Mit der Vorinstanz ist ferner anzunehmen, dass der objektive Tatbestand von Art. 111 StGB durch den gewaltsamen Tod von †D._____ durch fremde Hand fraglos erfüllt ist (Urk. 160 S. 63). Auf die entsprechenden Erwägun- gen kann deshalb vollumfänglich verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). 3.1.1. In subjektiver Hinsicht ist die Vorinstanz sodann zum Schluss gekommen, dass der Beschuldigte im Sinne von Art. 12 Abs. 2 StGB eventualvorsätzlich ge- handelt hat (Urk. 160 S. 63 ff.). Wie bereits im angefochtenen Entscheid referiert, liegt dieser sog. Eventualvorsatz gemäss ständiger Rechtsprechung dann vor, wenn der Täter sich mit dem Eintritt der Tatbestandsverwirklichung abfindet, mag sie ihm auch unerwünscht sein (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1; 143 V 285 E. 4.2.2; 137 IV 1 E. 4.2.3 m.w.H.). Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezo- gen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbe- standsverwirklichung und die Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung. Je grösser dieses Risiko ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf mit anderen Worten gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsver- wirklichung in Kauf genommen (BGE 147 IV 439 E 7.3.1; 135 IV 12 E. 2.3.2; 134 IV 26 E. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_638/2022 vom 17. August 2023 E. 1.2.1 m.w.H.).
- 78 - 3.1.2. Weiter hat die Vorinstanz zutreffend erkannt, dass nicht unbesehen aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung auf de- ren Inkaufnahme geschlossen werden kann. Sicheres Wissen um die unmittel- bare Lebensgefahr, also um die Möglichkeit des Todes, ist nicht identisch mit si- cherem Wissen um die Tatbestandsverwirklichung und kann sowohl mit (eventu- ellem) Tötungsvorsatz als auch mit bewusster Fahrlässigkeit bezüglich der Todes- folge einhergehen (BGE 133 IV 1 E. 4.1 m.w.H.). Entsprechend diesen Erwägun- gen hält das Bundesgericht in Bezug auf die voluntative Vorsatzkomponente bei Tötungsdelikten fest, dass ein auf unmittelbare Lebensgefahr gerichteter Gefähr- dungsvorsatz zu unterscheiden ist von einem Eventualvorsatz auf Tötung. Ein Tö- tungsvorsatz ist zu verneinen, wenn der Täter trotz der erkannten möglichen Le- bensgefahr handelt, aber darauf vertraut, die Todesgefahr werde sich nicht reali- sieren. Ein Tötungsvorsatz kann angesichts der hohen Mindeststrafe bei Strafta- ten gegen das Leben und des gravierenden Schuldvorwurfs bei Kapitaldelikten nur angenommen werden, wenn zum Wissenselement weitere Umstände hinzu- kommen würden (Urteile des Bundesgerichts 6B_388/2012 vom 12. November 2012 E. 2.2.2; 6B_1250/2013 vom 24. Mai 2015 E. 3.1; 6B_808/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.2). Solche Umstände liegen namentlich vor, wenn der Täter das ihm bekannte Risiko in keiner Weise kalkulieren und dosieren kann und das Opfer kei- nerlei Abwehrchancen hat (vgl. BGE 133 IV 1 E. 4.5; Urteil des Bundesgerichts 6B_1239/2021 vom 5. Juni 2023 E. 3.3.2). Bleibt es dem Zufall überlassen, ob die Gefahr sich verwirklicht oder nicht, liegt eventualvorsätzliche Tötung vor (Urteile des Bundesgerichts 7B_151/2022 vom 24. August 2023 E. 2.3.5; 6B_848/2015 vom 8. Februar 2016 E. 2.3; 6B_655/2012 vom 15. Februar 2013 E. 3.5; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_915/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2.1, E. 3.2.3 und E. 3.5.2 m.w.H.). 3.2.1. Hinsichtlich der Wissenskomponente wurde bereits erstellt, dass gestützt auf das Beweisergebnis auch dem Beschuldigten klar sein musste, dass durch das nachgewiesene heftige Eintreten gegen den Oberkörper und die Bauchregion der in linksseitiger Rückenlage liegenden †D._____ die Gefahr von schweren in- neren Verletzungen und damit eine nahe Möglichkeit des Todes des Opfers ge- schaffen wurde (s. dazu vorn Erw. III. 9.2.2. f.). Zu den erschwerenden Umstän-
- 79 - den, die vom Bundesgericht für die Annahme eines Tötungsvorsatzes verlangt werden, ist zudem festzuhalten, dass sich bei seinem Vorgehen gegen die Getö- tete keinerlei Zurückhaltung erkennen lässt. Zwar lässt sich sachverhaltsmässig nicht mehr im Einzelnen eruieren, wie der Beschuldigte auf †D._____ gewaltsam eingewirkt hat (s. dazu vorn Erw. III. 9.1.2.). Aus den Erkenntnissen des IRM Bern lässt sich jedoch immerhin erstellen, dass zumindest jene Verletzungen, die zu den Leberrissen führten, nicht durch einfache Schläge im Zuge eines Gerangels, sondern nur durch einen oder mehrere kräftige Fusstritte und insofern durch ein regelrechtes Zusammentreten des darniederliegenden Opfers entstanden sind. Vorliegend belegt das Verletzungsbild ferner, dass die Getötete neben den todes- ursächlichen inneren Verletzungen (Leberrisse, traumatische Pneumatozelen, Einblutungen in Nierenkapseln) weitere Verletzungen aufwies. So zeigten sich u.a. multiple, teils grossflächige Hautunterblutungen im Gesicht, am Rumpf sowie an Armen und Beinen mit teils korrespondierenden Einblutungen ins Fettgewebe bzw. vereinzelt in die Muskulatur, ebenso beidseitige Rippenbrüche (rechts: Rip- pen 6 bis 9; links: Rippe 4), die allesamt ausdrücklich als frisch bzw. perimortal eingestuft wurden (Urk. 5/10 S. 4 f.; Urk. 235 S. 6 ff.). Insgesamt ergibt sich, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beibringung der letalen Verletzungen letztlich mit grosser Wucht und völlig unkontrolliert gegen den ganzen Körper von †D._____ schlug bzw. gegen deren Bauchregion trat, sodass er gar nicht mehr in der Lage gewesen sein konnte, die Wirkungen seiner Schläge bzw. des Tretens zu beeinflussen oder das Risiko einer tödlichen Verletzung zu kalkulieren resp. zu dosieren. Kommt hinzu, dass †D._____ nach Massgabe der vorstehenden Erwä- gungen zum Sachverhalt physisch bereits stark angeschlagen war, als ihr vom Beschuldigten die todesursächlichen Verletzungen zugefügt wurden (s. dazu vorn Erw. III. 8.3.5.). Dies verstärkte die ohnehin bereits bestehende körperliche Unter- legenheit des Opfers erheblich und führte dazu, dass †D._____ der Gewaltan- wendung des Beschuldigten weitgehend wehrlos ausgeliefert war, ansonsten sich das Ausmass der Läsionen insbesondere im Bauchraum der Getöteten nicht als derart gravierend präsentieren würde. Insofern ins Leere stösst demnach das Ar- gument der Verteidigung, wonach sich aus früheren Vorfällen ergebe, dass sich †D._____ durchaus auch aktiv an den tätlichen Auseinandersetzungen mit dem
- 80 - Beschuldigten beteiligt habe (vgl. Urk. 131 S. 7 f.; Prot. II S. 163 ff.). In Anbetracht der gesamten Umstände steht deshalb fest, dass sich dem Beschuldigten auf- grund der heftigen Schläge und des Eintretens gegen den Oberkörper bzw. die Bauchregion seiner weitgehend wehrlosen und geschwächten Ehefrau ein mögli- cher Todeseintritt beim Opfer als so wahrscheinlich aufdrängen musste, dass sein Verhalten nur als Inkaufnahme des Todes ausgelegt werden kann. 3.2.2. Die Verteidigung hat auch im Berufungsverfahren nichts vorgebracht, was den Tötungsvorsatz entkräften könnte. Namentlich kann sich der Beschuldigte wie erwogen nicht darauf berufen, dass er bereits früher oft gewalttätig gegenüber seiner Ehefrau geworden sei, weshalb er auch beim eingeklagten Vorfall nicht habe annehmen müssen, dass †D._____ an den Folgen der Verletzungen ster- ben könnte (Urk. 131 S. 7 f.; Prot. II S. 163 ff.). Dabei ist der Verteidigung vorab entgegenzuhalten, dass im vorliegenden Verfahren nicht zur Beurteilung steht, ob der Beschuldigte nicht auch schon bei früheren Gewaltvorfällen eine Tötung sei- ner Ehefrau beabsichtigte oder in Kauf nahm. Entsprechend hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid völlig zu Recht erwogen, dass sich aus dem blossen Umstand, dass die bisherigen Ehestreitigkeiten nicht mit dem Tod des Opfers geendet hät- ten, keineswegs der Rückschluss ziehen lässt, dem Beschuldigten habe beim hier eingeklagten Vorfall der Eventualvorsatz hinsichtlich einer Tötung seiner Ehefrau gefehlt (Urk. 160 S. 66 f.). Zudem ist nochmals zu betonen, dass es sich in die- sem Fall gerade nicht um einen – wie es der Beschuldigte und die Verteidigung formulieren – "normalen" tätlichen Streit zwischen den Eheleuten A._____D._____ handelte, sondern der Beschuldigte besonders heftig auf das wehrlose, bereits physisch angeschlagene Opfer eintrat. Dies stellt ein wesentli- ches Unterscheidungsmerkmal zu den früheren Vorfällen dar. Entsprechend kann gestützt auf das umfangreiche Verletzungsbild, welches das Opfer aufwies, von einer kurzen und nicht sehr intensiven tätlichen Auseinandersetzung, die zu †D._____s Tod geführt habe, gerade keine Rede sein. 3.3. Nach dem Gesagten waren die todesursächlichen inneren Verletzungen und infolgedessen †D._____s Tod zwar nicht direkt vom Beschuldigten beabsich- tigt. Mit seiner exzessiven Gewaltanwendung gegenüber seiner weitgehend wehr-
- 81 - losen Ehefrau nahm er jedoch die Möglichkeit dieser Folgen billigend in Kauf. Mit- hin handelte der Beschuldigte eventualvorsätzlich, womit auch der subjektive Tat- bestand von Art. 111 StGB erfüllt ist. Dadurch scheidet die Annahme eines blos- sen Lebensgefährdungsvorsatzes oder von Fahrlässigkeit von vornherein aus. Darüber hinaus bestehen keine rechtsgenügenden Hinweise dafür und wurde im Übrigen auch von keiner Seite vorgebracht, dass der Beschuldigte sich vor oder im Moment der Tat in einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung befand oder unter grosser seelischer Belastung stand, welche die Anwendung des privile- gierten Totschlagstatbestands (Art. 113 StGB) rechtfertigen würden, genauso wie umgekehrt die Prüfung einer schärferen rechtlichen Qualifikation als Mord ge- mäss Art. 112 StGB nur schon deshalb ausser Betracht fällt, weil dies gegen das strafprozessuale Verschlechterungsverbot verstossen würde (Art. 391 Abs. 2 StPO).
4. Auch nach umfassender Würdigung des gesamten Untersuchungsergeb- nisses ist daher auf eventualvorsätzliche Tötung im Sinne von Art. 111 StGB zu erkennen. Entsprechend ist der vorinstanzliche Schuldspruch zu bestätigen. V. Strafzumessung
1. Gemäss Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte unter Anrechnung der erstandenen Haft und des vorzeitigen Strafvollzugs mit einer Freiheitsstrafe von 11 Jahren bestraft (Urk. 160). Mit ihrer Berufung beantragt die Staatsanwalt- schaft eine Erhöhung des Strafmasses auf 16 Jahre (vgl. Urk. 163; Urk. 209; Urk. 279). Aus Sicht der Verteidigung lasse sich hingegen auch für den Fall eines Schuldspruchs betreffend vorsätzliche Tötung eine Sanktion von über 5 Jahren für den Beschuldigten nicht begründen (Urk. 131).
2. Die Vorinstanz hat die allgemeinen Regeln der Strafzumessung ausführ- lich und zutreffend dargelegt, weshalb diese nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (vgl. Urk. 160 S. 69 ff.). Allerdings hat sie übersehen, dass vorliegend das alte, bis zum 31. Dezember 2017 geltende Sanktionenrecht zur Anwendung gelangt, auch wenn dies für die Beurteilung im vorliegenden Fall im Ergebnis
- 82 - keine weiteren Folgen hat. Gestützt auf Art. 111 StGB beträgt der massgebliche Strafrahmen Freiheitsstrafe von nicht unter 5 Jahren bis 20 Jahre. 3.1. Im Hinblick auf die Beurteilung der Tatkomponente hat die Vorinstanz so- dann in Nachachtung der einschlägigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung richtig erkannt, dass der Tatbestand von Art. 111 StGB das Leben eines Menschen schützt, mithin das höchste aller Rechtsgüter. Der mit der Tötung als solcher verbundene Unrechtsgehalt kann jedoch – anders als bei einer Körperver- letzung – nicht abgestuft werden, sodass aus der Rechtsgutverletzung allein nichts für die Strafzumessung abzuleiten ist. Die objektive Tatschwere bestimmt sich damit nicht nur anhand des äusseren Tatablaufs, da eine solche aus jegli- chem Kontext gelöste Betrachtung mit der tatbestandsmässigen Struktur der Tö- tungsdelikte nicht vereinbar ist. Vielmehr sind subjektive Merkmale wie Motive, Beweggründe und Absichten auf Seiten des Täters implizit auch beim Grundtat- bestand von Art. 111 StGB massgeblich, weshalb diese bei der Festlegung des (objektiven) Schweregrads der Tat von Beginn weg zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1038/2017 vom 31. Juli 2018 E. 2.6.1). 3.2. Es ist offensichtlich, dass der Tatbegehung durch den Beschuldigten ein hochemotionales Geschehen zugrunde liegt. Dies geht bereits aus der Vorge- schichte hervor, nach welcher der Beschuldigte und †D._____ seit Jahren eine hochgradig konfliktträchtige Ehe führten. Zudem bestand auf Seiten des Opfers eine nachweislich ausgeprägte Alkoholproblematik, welche beim Beschuldigten, aber sicher auch bei C._____ (Privatkläger 2), dem gemeinsamen Kind der Ehe- leute A._____D._____, zu einem authentischen Leidensdruck führte. Daneben entwickelte sich allerdings beim Beschuldigten gleichzeitig eine Haltung, die von Wut, Abwertung und einseitiger Schuldzuweisung gegenüber seiner Ehefrau ge- kennzeichnet war, was im Rahmen der gewaltbeladenen Beziehung wiederholt zu tätlichen Übergriffen auf †D._____ mit zum Teil massiven Verletzungsfolgen für diese führte. Insofern handelt es sich bei der eingeklagten Tat um ein typisches Beziehungsdelikt, bei dem sich die Aggression des Beschuldigten aus dem eheli- chen Grundkonflikt heraus auf seine Ehefrau entlud, ohne dass dem eine zielge-
- 83 - richtete Tatplanung vorausging. Insofern war seine kriminelle Energie demnach situativ und emotional gesteuert. 3.3. Zwar bleiben die konkreten Umstände von †D._____s Tod letztlich – zu- mindest was den Übergriff zwischen Mittwochabend und Donnerstagmorgen an- geht – weitgehend im Dunkeln, weil ungeklärt ist, wann genau ihr die todesur- sächlichen Verletzungen beigebracht wurden und was sich unmittelbar vor und während der eigentlichen Tat abgespielt hat (s. dazu vorn Erw. III. 9.1.2.). Inso- fern lassen sich weder die tatspezifischen Beweggründe noch die konkrete Vorge- hensweise im Einzelnen würdigen. Immerhin ist aufgrund des Beweisergebnisses jedoch erstellt, dass die letalen inneren Verletzungen auf massive stumpfe Ge- walteinwirkung in Form von mindestens einem oder mehreren Fusstritten gegen den Oberkörper- und Bauchbereich der Getöteten zurückzuführen sind. Daneben fanden sich bei †D._____ wie dargelegt auch zahlreiche weitere äussere und in- nere Verletzungen, die ihr ebenfalls durch Schläge oder Tritte zugefügt wurden. Zudem wurde mit einem Sitzhocker auf †D._____s Kopf derart stark eingeschla- gen, dass ihr Blut an die Decke geschleudert und auf den Boden gespritzt wurde. Auch wenn †D._____ nicht alle diese Verletzungen gleichzeitig erlitt, so ist davon auszugehen, dass die meisten davon in einem Zeitraum entstanden, der sich über nicht einmal 1 ½ Tage erstreckt (von Dienstagabend, 24. Oktober 2017, bis spä- testens Donnerstag frühmorgens, 27. Oktober 2017). Der Umstand, dass der Be- schuldigte innert so kurzer Zeit derart exzessiv Gewalt gegenüber seiner Ehefrau anwendete, zeugt von einer erschreckenden Brutalität. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Beibringung der tödlichen Verlet- zungen auf die Getötete losging, obschon sie physisch offensichtlich angeschla- gen war und folglich seinen Aggressionen, insbesondere hinsichtlich des Eintre- tens, das zu den Leberrissen führte und bei dem sie bereits darniederlag, weitge- hend schutzlos ausgeliefert war. Insgesamt betrachtet ist demnach zwar von einer überschiessenden Gewaltanwendung auszugehen. Von einem regelrechten "Overkill", wie dies die Staatsanwaltschaft in ihrem erstinstanzlichen Plädoyer noch geltend gemacht hatte (Urk. 132 S. 4), kann jedoch nicht gesprochen wer- den. Entgegen dieser staatsanwaltschaftlichen Auffassung ist darin folglich kein Mordelement zu erkennen.
- 84 - 3.4. Auf der anderen Seite ist dem Beschuldigten schliesslich in subjektiver Hinsicht zugutezuhalten, dass er die Tötung nicht mit direktem Vorsatz beging, sondern eventualvorsätzlich handelte. 3.5. Wenn die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Tatkom- ponente resümiert, es sei insgesamt von einem mittelschweren Tatverschulden auszugehen (Urk. 160 S. 72), so kann ihr darin nicht ganz beigepflichtet werden. Vielmehr erscheint es als sachgerecht, die Vorgeschichte bereits bei der objekti- ven Tatschwere einfliessen zu lassen und nicht erst bei der Täterkomponente zu berücksichtigen, wie dies im angefochtenen Entscheid geschehen ist (Urk. 160 S. 74). Unter Einbezug dieses Umstands, der sich immerhin leicht verschulden- smindernd auswirkt, ist das Tatverschulden – innerhalb des sehr weit gefassten Strafrahmens – als keineswegs leicht einzustufen. Die hypothetische Einsatz- strafe ist demnach am unteren Ende des mittleren Strafrahmendrittels anzusie- deln, d.h. sie ist auf 11 Jahre festzulegen. 4.1. Zu den persönlichen Verhältnissen ist bekannt, dass der heute 50-jährige Beschuldigte in Zürich geboren ist, dann aber die Schulen in AM._____ und Um- gebung besucht hat. Nach der obligatorischen Schulzeit hat er bei AN._____ eine Lehre als Automonteur erfolgreich absolviert. In der Folge arbeitete er jedoch nie auf diesem Beruf, sondern war 10 Jahre lang bei diversen Sicherheitsfirmen an- gestellt, bevor er ca. im Jahr 2005 mit †D._____, der späteren Ehefrau, zu seiner Familie nach Italien zog, um als Pächter eine Tankstelle zu führen. Nach der Ge- burt des Privatklägers 2 siedelten die Eheleute A._____D._____ mit dem Kind nach AO._____ [Staat in Afrika] um, wo sie 7 Jahre verbrachten. In dieser Zeit ar- beitete der Beschuldigte wiederum in der Sicherheitsbranche. Schliesslich kehrte er mit seiner Familie in die Schweiz zurück, wo er im Baugewerbe vorwiegend als Hilfselektriker tätig war (Urk. 160 S. 73 f.; Prot. II S. 53). Abgesehen von dem, was bereits im Rahmen der Vorgeschichte bei der Tatkomponente abgehandelt wurde, ergeben sich aus der dargelegten Lebensgeschichte und dem Werdegang des Beschuldigten keine Anhaltspunkte, die für die Strafzumessung von Bedeu- tung wären.
- 85 - 4.2. Auch der Umstand, dass der Beschuldigte der einzige verbliebene Eltern- teil des (mittlerweile gerade volljährig gewordenen) Privatklägers 2 ist, begründet für sich allein genommen keine besondere Strafempfindlichkeit (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1001/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2.4 m.w.H.). 4.3. Bedeutsam ist hingegen, dass der Beschuldigte gemäss aktuellem Strafregisterauszug drei Vorstrafen aus den Jahren 2014, 2015 und 2017 aufweist (Urk. 205). Diese Vorstrafen liegen zwar länger zurück und betreffen vergleichs- weise leichtere Delikte, geht es dabei doch hauptsächlich um Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsnormen. Das Vorleben zeugt allerdings vom getrüb- ten Leumund des Beschuldigten, weshalb es sich rechtfertigt, seine Vorstrafen trotzdem leicht straferhöhend zu gewichten. 4.4. Hinsichtlich des Nachtatverhaltens ist zu bemerken, dass gemäss bun- desgerichtlicher Rechtsprechung umfangreiche und prozessentscheidende Ge- ständnisse eine substanzielle Strafreduktion bewirken können. Dies gilt allerdings nur, wenn ein Geständnis auf Einsicht in das begangene Unrecht resp. auf Reue schliessen lässt oder der Täter dadurch zur Tataufdeckung über den eigenen Ta- tanteil beiträgt. Erleichtert das Geständnis die Strafverfolgung indes nicht, etwa weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder gar erst nach Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils geständig geworden ist, ist eine Strafmin- derung hingegen nicht angebracht (Urteil des Bundesgerichts 6B_759/2014 vom
24. November 2014 E. 3.2). Vorliegend trifft zwar zu, dass der Beschuldigte ein- geräumt hat, im Verlaufe der Ehe gegenüber †D._____ wiederholt gewalttätig ge- worden zu sein. Dabei zeigte er jedoch erhebliche Relativierungs- und Verharmlo- sungstendenzen (s. dazu vorn Erw. III. 5.1.4.). Zudem hat der Beschuldigte einge- standen, dass es am Abend des 24. Oktober 2017, also in der Zeit, die †D._____s Tod vorausging, zu einer weiteren tätlichen Auseinandersetzung ge- kommen ist, bei der er seine Ehefrau geschlagen und verletzt hat. Diesbezüglich erfolgte das Zugeständnis jedoch aufgrund der bereits von Anfang an erdrücken- den Beweislage. Hinsichtlich der entscheidenden Sachverhaltselemente – na- mentlich des heftigen Eintretens gegen den Oberkörper und in die Bauchregion der Getöteten, das nach der Rückkehr vom Fussballspiel des Privatklägers 2 am
- 86 - Mittwochabend erfolgte – hat der Beschuldigte die Zufügung der tödlichen Verlet- zungen hingegen dezidiert in Abrede gestellt und verortete die Beibringung der le- talen Verletzungen in Anpassung an die aktualisierte Beweislage schliesslich in genau jenem kurzen Zeitfenster, in dem er ein Alibi besass, womit er faktisch die Möglichkeit einer unbekannten Dritttäterschaft ins Spiel zu bringen versuchte. Schliesslich hat er auch die Verwendung des Sitzhockers als Schlaggegenstand gegen †D._____ stets mit grosser Hartnäckigkeit bestritten. Dass das Aussage- verhalten des Beschuldigten zur Vereinfachung der Strafuntersuchung geführt hätte, kann deshalb nicht ernsthaft behauptet werden. Immerhin hat der Beschul- digte beteuert, dass er sich für seine gewalttätigen Übergriffe auf seine Ehefrau schämt (Urk. 77 S. 30; Prot. II S. 123). Darin ist ein gewisser Anteil von Reue und Einsicht zu erkennen. Insgesamt betrachtet ist ihm unter dem Gesichtspunkt des Nachtatverhaltens daher eine Strafreduktion zu gewähren, die allerdings höchs- tens geringfügig ausfallen kann. 4.5. Praxisgemäss ist der Umstand, dass dem Beschuldigten ein korrektes Verhalten im Strafvollzug attestiert wird (Urk. 64), schliesslich als strafzumes- sungsneutral zu werten (HEIMGARTNER, StGB Kommentar, 21. Aufl. 2022, Art. 47 StGB N 14b m.w.H.). Leicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen ist immerhin, dass seit der Tat mittlerweile mehr als 6 ½ Jahre vergangen sind und sich der Be- schuldigte während der Dauer des Strafverfahrens lange in Ungewissheit über den Prozessausgang befand, wobei die damit einhergehende andauernde Belas- tung durchaus anzuerkennen ist. 4.6. Wenn die Vorinstanz im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der Täterkom- ponente resümiert, die straferhöhenden und die strafmindernden Zumessungsfak- toren würden sich gegenseitig aufheben, weshalb die hypothetische Einsatzstrafe unverändert zu belassen sei, ist ihr deshalb vorbehaltslos zuzustimmen (Urk. 160 S. 76).
5. In Würdigung aller aufgeführten Strafzumessungsgründe ist die vorin- stanzlich ausgesprochene Freiheitsstrafe von 11 Jahren im Ergebnis auch im Be- rufungsverfahren zu bestätigen. Der Anrechnung der erstandenen Haft sowie des bislang verbüssten vorzeitigen Strafvollzugs steht nichts im Wege (Art. 51 StGB).
- 87 - Zusammengerechnet sind bis zum heutigen Urteilstag daher insgesamt 2'331 Tage an die auszufällende Strafe anzurechnen. Angesichts der Strafhöhe kommt die Gewährung des voll- oder bedingten Strafvollzugs natürlich schon aus objekti- ven Gründen nicht in Frage (Art. 42 bzw. 43 aStGB). VI. Zivilbegehren
1. Im angefochtenen Entscheid finden sich die Anspruchsvoraussetzungen für die von Privatklägerseite geltend gemachten Schadenersatz- und Genugtu- ungsforderungen sowie die Bemessungskriterien für deren Leistungshöhe richtig wiedergegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann an dieser Stelle voll- umfänglich darauf verwiesen werden (Urk. 160 S. 79 ff.). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die Zivilbegehren der Privatklägerin 1 (B._____; Urk. 80) und des Pri- vatklägers 2 (C._____; Urk. 61) vollumfänglich gutgeheissen. Zum einen hat die Vorinstanz festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerschaft dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist, wobei die Privatkläger 1 und 2 zur genauen Festlegung des Umfangs ihres Schadenersatzanspruchs auf den Zi- vilweg verwiesen wurden (Urk. 160 S. 80 f.). Ferner hat die Vorinstanz den Be- schuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 5'000.– nebst Zins sowie dem Privatkläger 2 eine (symbolische) Genugtuung von Fr. 150.– nebst Zins zu bezahlen (Urk. 160 S. 82 ff.).
2. Die Verteidigung stellt im Berufungsverfahren wie auch schon vor Vorin- stanz den Antrag auf Abweisung der privatklägerischen Adhäsionsbegehren (vgl. Urk. 162; Urk. 207 S. 95). Sie hat es aber unterlassen, die Vorbringen der Privat- klägerschaft substantiiert zu bestreiten oder sich mit den Erwägungen im ange- fochtenen Entscheid näher auseinanderzusetzen. Vielmehr beschränkt sich ihre Argumentation darauf, dass der Beschuldigte von den Anklagevorwürfen freizu- sprechen sei. Angesichts dessen, dass die Verurteilung wegen vorsätzlicher Tö- tung jedoch auch in zweiter Instanz aufrechtzuerhalten ist, erübrigen sich weitere Erörterungen zu den möglichen Anfechtungsgründen in Bezug auf den Zivilpunkt. Entsprechend ist die vorinstanzliche Regelung der Zivilbegehren der Privatklä- ger 1 und 2 an sich unverändert zu belassen. Zu korrigieren ist einzig zum einen
- 88 - die in Dispositivziffer 6 des vorinstanzlichen Entscheids erwähnte Verzinsung des der Privatklägerin 1 nur dem Grundsatz nach zugesprochenen Schadenersatzes, wird sich doch damit gegebenenfalls das Zivilgericht im Rahmen der quantitativen Beurteilung des Schadenersatzspruchs auseinandersetzen müssen. Zum ande- ren ist entgegen der Dispositivziffern 8 und 9 des angefochtenen Entscheids der Zinsfuss bei der zugesprochenen Genugtuung in Anwendung der gesetzlichen Bestimmung von Art. 73 Abs. 1 OR ausdrücklich mit 5 % zu beziffern. Und schliesslich ist bei beiden Privatklägern der Beginn des Zinsenlaufs einheitlich auf den 26. Oktober 2017 festzulegen, zumal nicht auszuschliessen ist, dass †D._____ erst im Verlauf dieses Tags verstorben ist. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss den Dispositivziffern 12 und 13 des angefochtenen Entscheids ausgangsgemäss zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 6'000.– zu veranschla- gen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 GebV OG und § 14 Abs. 1 lit. b GebV OG). Sodann belaufen sich die Kosten für das im Berufungs- prozess in Auftrag gegebene Ergänzungsgutachten vom 30. Mai 2022 beim IRM Zürich auf Fr. 891.50 (Urk. 181), jene für das Gutachten des IRM Bern vom 4. April 2023 auf Fr. 24'217.60 (Urk. 237) und für das Erläuterungsgutachten vom
17. Juli 2023, ebenfalls des IRM Bern, auf Fr. 1'430.– (Urk. 250). 3.1. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_791/2023 vom 23. August 2023 E. 1.4 m.w.H.). Dies gilt auch, soweit die Staatsanwaltschaft mit ihren Appellationsbegehren un-
- 89 - terliegt, wobei diesfalls der Kanton die Kosten trägt (SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 428 StPO N 3). 3.2. Vorliegend unterliegt der Beschuldigte mit seinen auf vollumfänglichen Freispruch unter Abweisung der Zivilklagen lautenden Berufungsanträgen vollum- fänglich. Ebenso wenig dringt die Staatsanwaltschaft mit ihrer Zweitberufung durch, die sich einzig auf Erhöhung des Strafmasses richtete. Ausgangsgemäss und in Gewichtung der Berufungsbegehren sind damit die Kosten des Berufungs- verfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, zu 7/8 dem Be- schuldigten aufzuerlegen und im restlichen Umfang von 1/8 auf die Gerichtskasse zu nehmen. 3.3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Berufungsverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Im Umfang von 7/8 ist allerdings ein Nachforderungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO anzubringen. 3.4. Die amtliche Verteidigung macht mit Honorarnote vom 13. März 2024 für das obergerichtliche Verfahren einen Zeitaufwand von rund 135 Stunden geltend (Urk. 281/1). Dieser Aufwand erscheint zwar als hoch, in Anbetracht des Umfangs und der Bedeutung der Strafsache jedoch als angemessen. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist entsprechend – unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der zweiten Berufungsverhandlung samt Weg und Nachbesprechung (+ 3.5 Stunden)
– mit gerundet Fr. 35'080.– (inkl. Auslagen und MwSt. von 7.7% für Leistungen bis 31. Dezember 2023 [112.44 Stunden, entsprechend Fr. 2'068.48] bzw. von 8.1% ab 1. Januar 2024 [25.85 Stunden, entsprechend Fr. 460.65]) aus der Ge- richtskasse zu entschädigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem amtlichen Verteidiger bereits Fr. 18'000.– als Akontozahlung ausgerichtet wurden (Urk. 272). 4.1. Sodann hat die Vorinstanz den Beschuldigten gestützt auf Art. 433 StPO verpflichtet, der Privatklägerin 1 eine Parteientschädigung von Fr. 10'340.80 inkl. MwSt. zu bezahlen. Für die ihr im Berufungsprozess angefallenen Kosten ihrer er- betenen Rechtsvertretung verlangt die Privatklägerin 1 nunmehr eine zusätzliche Entschädigung von Fr. 16'140.45 (inkl. Auslagen und MwSt.; Urk. 280). Die gel-
- 90 - tend gemachte Zusatzentschädigung erscheint angesichts dessen, dass die Pri- vatklägerin 1 weder Berufung noch Anschlussberufung erhoben hat, sie sich mit- hin einzig in ihrer Parteistellung als Berufungsbeklagte zum Zivilpunkt zu äussern hatte und das Plädoyer ihres Vertreters an der Berufungsverhandlung sich ent- sprechend auch auf nur wenige Sätze beschränkte (Prot. II S. 119 f.), als massiv zu hoch. So wäre für den ersten Teil des Appellationsverfahrens bis und mit der ersten Berufungsverhandlung ein Aufwand von höchstens 10 Stunden, für den zweiten Teil bis und mit der zweiten Berufungsverhandlung ein solcher von höchstens 7 Stunden (je inkl. Weg und Letzteres inkl. Zeit für eine kurze Nachbe- sprechung) angemessen. Die Entschädigung ist mithin in Anwendung von § 18 Abs. 1 AnwGebV OG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 AnwGebV OG, § 3 AnwGebV OG und § 17 Abs. 1 lit. b AnwGebV OG als Pauschalgebühr festzusetzen (vgl. ferner BGE 143 IV 453 E. 2.5). Demgemäss ist der Beschuldigte zu verpflichten, die Privatklägerin 1 unter Einbezug des bereits erstinstanzlich für entschädigungs- pflichtig erklärten Rechtsvertretungsaufwands für das gesamte Verfahren (Vorver- fahren, Vorinstanz und Berufungsgericht) mit pauschal Fr. 16'000.– zu entschädi- gen. 4.2. Was die Rechtsvertretung des Privatklägers 2 (C._____) anbelangt, hat bereits die Vorinstanz richtig erkannt, dass er von seiner Beistandsperson im Rahmen des unentgeltlichen Angebots des kantonalen Amts für Jugend und Be- rufsberatung vertreten wird (Urk. 160 S. 86). Es ist daher nach wie vor nicht da- von auszugehen, dass ihm im Strafverfahren Kosten für seine Prozessvertretung anfallen. Entsprechend rechtfertigt es sich auch im Berufungsverfahren nicht, eine Parteientschädigung für ihn festzulegen.
5. Für die vom Beschuldigen geltend gemachte Entschädigung wegen Er- werbsausfall bzw. wegen ungerechtfertigt erstandener Haft (vgl. Prot. I S. 34) bleibt schliesslich angesichts des Ausgangs des Strafverfahrens kein Raum. Ent- sprechend erübrigen sich weitere Erörterungen dazu.
- 91 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Affoltern vom
17. Juni 2020 bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 (Verwendung beschlag- nahmte Gegenstände), 10 (Kostenfestsetzung), 11 (Entschädigung amtliche Verteidigung) sowie 15 (Gesuch des Privatklägers 2 um unentgeltliche Pro- zessführung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 11 Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 2'331 Tage durch Haft und vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
3. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 1 (B._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin 1 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
4. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber dem Privatkläger 2 (C._____) aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird der Privatkläger 2 auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) Fr. 5'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Oktober 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 2 (C._____) Fr. 150.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 26. Oktober 2017 als Genugtuung zu bezahlen.
7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 12 und 13) wird bestätigt.
- 92 -
8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 891.50 Ergänzungsgutachten IRM Zürich, 30. Mai 2022 Fr. 24'217.60 Gutachten IRM Bern, 4. April 2023 Fr. 1'430.00 Ergänzungsgutachten IRM Bern, 17. Juli 2023 amtliche Verteidigung (einschliesslich bereits geleiste- Fr. 35'080.00 ter Akontozahlung von Fr. 18'000.00).
9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden zu 7/8 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/8 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Im Umfang von 7/8 bleibt die Rü- ckzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehal- ten.
10. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) für das ge- samte Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 16'000.– zu bezahlen.
11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten (übergeben) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) die erbetene Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (übergeben) die Prozessvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers (übergeben) den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die erbetene Vertretung der Privatklägerin 1 im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin
- 93 - die Prozessvertretung des Privatklägers 2 im Doppel für sich und zu- handen des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der I. strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. März 2024 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Wenker MLaw Tresch