Erwägungen (9 Absätze)
E. 1 Am 17. Mai 2020 erstattete A._____ Strafanzeige gegen C._____, mit dem er seit einiger Zeit im Streit lag, und beschuldigte diesen, ihn zusammen mit wei- teren Personen gewalttätig angegriffen zu haben (vgl. Urk. 1 S. 3). Anschliessend wurde gegen mehrere Tatverdächtige ermittelt, wobei die Staatsanwaltschaft See/Oberland nach durchgeführter Strafuntersuchung am 30. Oktober 2020 beim Bezirksgericht Meilen hinsichtlich der untersuchten Tatvorwürfe zum Nachteil des Privatklägers A._____ gegen den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren, B._____, sowie gegen die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ drei separate Anklagen erhob (Urk. 35; Urk. 33/3; Urk. 33/6).
E. 1.1 Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die rechtliche Würdi- gung im angefochtenen Entscheid, indem sie in erster Linie die anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten wegen Angriffs beantragt. Darüber hinaus zielt ih- re Berufung auf die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und die Anordnung einer 6-jährigen Landesverweisung ab. Zudem verlangt sie, dass dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt werden (Urk. 99 S. 2 f.). Auch dem Privatkläger geht es im Rahmen seiner Berufung darum, dass der Be- schuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wird und dass er bestraft wird. Daneben strebt der Privatkläger mit seiner Appellation die Gutheissung sei-
- 8 - ner adhäsionsweise gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren in so- lidarischer Haftbarkeit des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ (teilweise dem Grundsatze nach) an (Urk. 100 S. 1).
E. 1.2 Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz einzig hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung für die amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 6) vom Gegenstand des Appellationsprozesses ausgenommen. In diesem Umfang ist das erstinstanzliche Urteil demgemäss in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (vgl. BSK StPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). In al- len übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid demgegenüber im Rah- men des vorliegenden Berufungsverfahrens zur Disposition.
E. 2 Des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an ei- ner einseitigen, von feindseligen Absichten getragenen und gewaltsamen Einwir- kung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen beteiligt. Der körperliche An- griff muss von mehreren, mindestens aber zwei Personen ausgehen, wobei es
- 10 - genügt, wenn sich der Täter dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung des Angegriffenen oder einer Drittperson zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei Art. 134 StGB richtet sich der Vorsatz indessen nur auf die Beteiligung am Angriff, nicht auch auf die Todes- oder Verletzungsfolge (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12. April 2021, E. 2.1 m.w.H.). Denn ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung resp. Körperverletzung eines Teilneh- mers durch einen bestimmten anderen Beteiligten an der tätlichen Auseinander- setzung nachgewiesen, tritt für diesen neben den Schuldspruch wegen Angriffs auch ein solcher wegen Art. 111 ff. StGB bzw. Art. 122 ff. StGB hinzu (Urteile des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020, E. 2.3.2 m.w.H.; 6B_157/2016 vom 8. August 2016, E. 6.3).
E. 2.1 Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 4'166.20 geltend (Urk. 102). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger unter Berück- sichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit einem Honorar von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ausgangsgemäss sind sodann auch diese Kosten für die amtliche Verteidigung (definitiv) auf die Gerichtskasse zu nehmen; ein Rückzahlungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO ist demnach nicht anzubringen.
E. 2.2 Sodann beansprucht der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers für den Berufungsprozess gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ eine Entschädigung von total Fr. 7'848.60 (Urk. 97). Auch in seinem Fall bewegt sich das geltend gemachte Honorar innerhalb der Band-
- 22 - breite des anwendbaren Gebührentarifs und erweist sich – bereinigt um den vom unentgeltlichen Rechtsvertreter im Voraus eingerechneten Aufwand für den schliesslich nicht benötigten zweiten Verhandlungstag vom 8. März 2023 – als angemessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Aufwand und die Barausla- gen anteilsmässig je zu einem Drittel auf das vorliegende Verfahren und auf die Parallelverfahren betreffend die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ aufzutei- len sind. Zudem ist zu beachten, dass sein Honorar erklärtermassen auch jenes für den früher eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst (vgl. Urk. 88, Urk. 97 S. 1). Entsprechend ist die Entschädigung für den aktuellen Privatkläger- vertreter für alle drei Berufungsverfahren auf gesamthaft Fr. 7'200.– (inkl. MwSt. und Auslagen) bzw. der Anteil für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldig- ten auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Wie beim Honorar der amtlichen Verteidigung besteht auch bei den Kosten für die Privatklägervertretung zudem kein Raum für einen Rückzahlungsvorbehalt nach Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO; auch diese Kosten sind daher definitiv auf die Gerichtskas- se zu nehmen.
3. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die zu Unrecht erlittene Inhaftierung ei- ne Genugtuung zusteht (Urk. 75 S. 50 f.). Ebenso erachtete sie bei der Bemes- sung richtigerweise einen Tagesansatz von Fr. 200.– als angemessen, zumal ein solcher der gefestigten Gerichtspraxis entspricht (vgl. statt vieler BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 m.w.H.). Ausgehend von 34 Tagen Untersuchungshaft, die der Beschul- digte zwischen dem 17. Mai 2020 und dem 19. Juni 2020 im vorliegenden Verfah- ren erstanden hat (vgl. Urk. 18/2 bzw. Urk. 18/14), nicht 33 Tage, wie die Staats- anwaltschaft irrtümlich anführt (Urk. 99 S. 2), ist die von der Vorinstanz zugespro- chene Genugtuungssumme von Fr. 6'800.– demzufolge ohne weiteres zu bestäti- gen. Im Übrigen ist mangels Antrag von einer Verzinsung dieses Betrags abzuse- hen.
- 23 - Es wird beschlossen:
E. 3 Der Beschuldigte bestreitet die Beteiligung am anklagegegenständlichen Angriff. Er gibt zwar zu, dass er anwesend war, als der Mitbeschuldigte C._____ auf den Privatkläger eingeschlagen hat. Er selber habe aber zu keinem Zeitpunkt auf diesen körperlich eingewirkt. Vielmehr sei es dem Mitbeschuldigten D._____ und ihm einzig darum gegangen, den Mitbeschuldigten C._____ vom Privatkläger zu trennen.
E. 4 Die Vorinstanz hat die Beweismittel, auf denen die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten basieren, vollständig aufgelistet (Urk. 75 S. 9 f.). Insbesondere wurden im angefochtenen Entscheid die Aussagen sämtlicher Beteiligter in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 10 ff.). Auf die einzelnen Aussagen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisie- rend einzugehen. Dasselbe gilt für die objektiven Beweismittel, namentlich die medizinischen Akten über den Privatkläger, welche im angefochtenen Entscheid wiederum richtig wiedergegeben werden (Urk. 75 S. 34 ff.). Des Weiteren hat die Vorinstanz die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung im Strafprozess
- 11 - korrekt dargelegt (Urk. 75 S. 36 ff.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle daher ebenfalls vorab verwiesen werden. 5.1. Mit Bezug auf die Vorgeschichte, die zum eingeklagten Ereignis geführt hat, ist unter Verweis auf die schlüssige und nachvollziehbare Begründung der Vorin- stanz zunächst als erstellt zu betrachten, dass der Mitbeschuldigte C._____ seit einiger Zeit mit dem Privatkläger Streit hatte, weil diesem nicht gefiel, dass Erste- rer auf Instagram seiner Ehefrau gefolgt sein soll. Später wurde auch der Be- schuldigte, der mit dem Mitbeschuldigten C._____ verschwägert ist, in den Kon- flikt involviert, ebenso wurden der Mitbeschuldigte D._____ als weiterer Schwager und der Schwiegervater aller drei Mitbeschuldigten hineingezogen. In der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2020 kam es deswegen vor dem … Kulturverein in I._____ zu einem weiteren Disput zwischen dem Mitbeschuldigten C._____ und dem Privatkläger, wobei die übrigen Anwesenden zunächst verhindern konnten, dass eine ausgeprägte Schlägerei entstand. In der Folge fuhr der Privatkläger als Beifahrer im Audi S5 von H._____ Richtung J._____ weg, worauf der Mitbeschul- digte C._____ umgehend dessen Verfolgung aufnahm und ihnen alleine in sei- nem VW Golf nachfuhr. Im Verlauf der Fahrt hinderte der Mitbeschuldigte C._____ den Audi S5 noch auf der nahegelegenen K._____-strasse ein erstes Mal an der Weiterfahrt, indem er diesen überholte, sein eigenes Fahrzeug anhielt und ausstieg, um auf das andere Fahrzeug zuzugehen. Daraufhin wendete H._____ seinen Wagen und fuhr nunmehr umgekehrt Richtung L._____ weiter, wiederum gefolgt vom Mitbeschuldigten C._____, der sogleich wieder in seinen VW Golf eingestiegen war. In der Zwischenzeit war auch der Beschuldigte zu- sammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ und M._____ in E._____s Saab 9-3 Sport aufgebrochen, der dem VW Golf des Mitbeschuldigten C._____ – zumin- dest in die ungefähre Richtung des Wohnorts des Privatklägers in L._____ (Prot. II S. 37) – nachfuhr (zum Ganzen: Urk. 75 S. 45 f.). Diese Angaben wurden vom Beschuldigten und den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ in den Be- fragungen vor Berufungsgericht im Wesentlichen bestätigt (Prot. II S. 26 ff., S. 36 ff., S. 41 ff.).
- 12 - 5.2. Des Weiteren ist erstellt, dass der Mitbeschuldigte C._____ anschliessend den Audi S5, in dem der Privatkläger mitfuhr, auf der N._____-strasse in L._____ erneut ausgebremst und an der Weiterfahrt gehindert hat (vgl. Urk. 75 S. 47; Prot. II S. 30). Auch dieses Mal lief der Mitbeschuldigte C._____, nachdem er aus seinem VW Golf ausgestiegen war, schnellen Schrittes zum Audi S5 (Urk. 7/13 S. 12; Prot. II S. 30), wobei sich sogleich im Bereich der Beifahrertüre eine tätliche Auseinandersetzung entwickelte, bei der der Mitbeschuldigte C._____ versuchte, den Privatkläger aus dem Fahrzeug zu zerren (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/13 S. 12 f.), und mit der Faust auf ihn einschlug (Urk. 7/13 S. 13; Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 30 f., S. 38). Zumindest soweit dies den Mitbeschuldigten C._____ betrifft, ist somit die nach Art. 134 StGB tatbestandsmässige gewaltsame Einwirkung auf den an- gegriffenen Privatkläger gegeben. 5.3. Darüber hinaus sind auch die in der Anklage umschriebenen physischen Verletzungen des Privatklägers (Gehirnerschütterung, Verstauchung des linken Sprunggelenks, Prellung an der rechten Schulter sowie Kratzspur am Schlüssel- bein rechts, multiple Kratzer am Hals, Hautabschürfungen am Knie links und Schürfwunden an beiden Händen) aktenmässig belegt (Urk. 10/2; vgl. auch Urk. 5 S. 2 ff.), ebenso wie die erlittene posttraumatischen Belastungsstörung fachpsy- chiatrisch ausgewiesen ist (Urk. 10/20). Diesbezüglich unbestreitbar ist, dass die Gehirnerschütterung, die Kratzspur am Schlüsselbein sowie die Kratzer am Hals und die posttraumatische Belastungsstörung direkt auf die Gewalteinwirkung durch den Mitbeschuldigten C._____ zurückzuführen sind. Hingegen stammen die übrigen Folgen, namentlich die Sprunggelenksdistorsion, die Hautabschürfungen in der Knieregion und die Schürfwunden an beiden Händen, am ehesten davon, dass der Privatkläger auf der Flucht vor dem Mitbeschuldigten C._____ einen Hechtsprung über die Motorhaube des Audi S5 machen musste und dabei zu- nächst zu Boden fiel, bevor er davonrennen konnte (Urk. 8/1 S. 5; Urk. 8/3 S. 6 f.). Insofern ist also auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 134 StGB erfüllt, wonach die Tat für den Angegriffenen oder einen anderen Teilnehmer min- destens eine Körperverletzung zur Folge haben muss. Ob die Schulterkontusion auf die direkte Gewalteinwirkung des Mitbeschuldigten C._____ zurückzuführen ist oder ob diese ebenfalls beim Fluchtversuch entstanden ist, wie die Verteidi-
- 13 - gungen der beiden anderen Mitbeschuldigten argumentieren (Prot. II S. 48 f., S. 56), spielt für die rechtliche Würdigung keine entscheidende Rolle und kann im Ergebnis demnach letztlich offengelassen werden. 5.4. Umstritten ist lediglich, ob der Mitbeschuldigte C._____ alleine gegen den Privatkläger vorgegangen ist oder ob an der Gewaltausübung auch der Beschul- digte sowie der Mitbeschuldigte D._____ beteiligt waren, wie dies dem Anklage- vorhalt entspricht. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die ausführliche, sorgfältige und im Ergebnis überzeugende Würdigung der Beweislage durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 47 ff.). Die nachstehenden Ausführun- gen verstehen sich insofern als Verdeutlichung der vorinstanzlichen Beweiswürdi- gung, die insbesondere erläutern sollen, weshalb sich trotz der von Appellanten- seite vorgebrachten Kritik am erstinstanzlichen Urteil angesichts des vorhandenen Untersuchungsergebnisses keine tätliche Einwirkung des Beschuldigten oder des Mitbeschuldigten D._____ auf den Privatkläger erstellen lässt. 5.4.1. So haben sowohl der Beschuldigte wie auch der Mitbeschuldigte D._____ von Beginn weg und während des gesamten Strafverfahrens konstant beteuert, dass sie selber den Privatkläger nicht geschlagen hätten. Vielmehr seien sie in E._____s Saab 9-3 Sport dem VW Golf des Mitbeschuldigten C._____ nachge- fahren, damit dieser keine Schlägerei anfängt. Nachdem man in L._____ hinter H._____s Audi S5 angehalten habe, hätten sie sodann umgehend versucht, den Mitbeschuldigten C._____ vom Privatkläger zu trennen. Das sei der Grund gewe- sen, weshalb sie in der Nähe des Mitbeschuldigten C._____ gestanden seien, als dieser auf den Privatkläger eingeschlagen habe (vgl. die Aussagen des Beschul- digten in Urk. 7/3 S. 5; Urk. 7/7 S. 5 f.; Urk. 7/13 S. 4 f., S. 15 ff.; Urk. 7/15 S. 2 f.; Prot. I S. 34 f.; ebenso die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ in Urk. 7/2 S. 2 ff.; Urk. 7/13 S. 6 f., S. 15 ff.; Urk. 7/14 S. 2 f.; Prot. I S. 25 f.). Diese Aussa- gen bestätigten sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 37 ff., S. 42 ff.). Diese Depositionen decken sich mit denjenigen des Mitbeschuldigten C._____, der im Verlauf des Verfahrens, zuletzt an der Berufungsverhandlung, anerkannt hat, dass er als Einziger den Privatkläger geschlagen hat (s. vorne E. III. 5.2.). Weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte D._____ seien hin-
- 14 - gegen – so der Mitbeschuldigte C._____ weiter – tätlich geworden, sondern beide hätten lediglich versucht, den Privatkläger und ihn auseinanderzubringen (vgl. Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/6 S. 6; Urk. 7/13 S. 8 f., S. 16 ff.; Urk. 7/16 S. 2; Prot. I S. 14, S. 16 f.; Prot. II S. 30 ff.). Zwar trifft es zu, dass alle drei Mitbeschuldigten unterei- nander verschwägert sind, weshalb der Mitbeschuldigte C._____ gewillt sein könnte, die anderen beiden möglichst nicht zu belasten. Entgegen der Auffassung des Privatklägers bedeutet dies jedoch nicht, dass man sich bereits vor dem … Kulturverein in I._____ oder auf der Fahrt nach L._____ über das Mobiltelefon da- rauf verständigt hätte, zu dritt auf den Privatkläger einzuschlagen (Urk. 100 S. 3 f.). Entscheidend ist nämlich, dass auch M._____ – ein weiterer Insasse des Saab 9-3 Sport – ausgesagt hat, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ den Mitbeschuldigten C._____ mutmasslich davon hätten abhalten wol- len, den Privatkläger anzugreifen (Urk. 7/10 S. 6). Dieser ist mit keinem der drei Mitbeschuldigten verwandtschaftlich verbunden (Urk. 7/5 S. 2). Zudem gehörte M._____ zum Zeitpunkt, als er seine vorstehend zitierte Mutmassung geäussert hat, noch zum Kreis der Tatverdächtigen, weshalb er sicherlich keinerlei Interesse daran hatte, den Beschuldigten oder den Mitbeschuldigten D._____ zu entlasten. Entsprechend erweist sich seine diesbezügliche Aussage als glaubhaft. Bei dieser Sachlage ist als erstellt zu betrachten, dass der Mitbeschuldigte C._____, der be- reits nach dem ersten Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger vor dem … Kultur- verein in I._____ wütend und aggressiv geworden war, derjenige war, der es da- rauf abgesehen hatte, die Auseinandersetzung mit seinem Widersacher fortzuset- zen. Dass man daraufhin mit dem Saab 9-3 Sport aufbrach, um ihm nachzufah- ren, lag mithin keineswegs daran, dass der Beschuldigte oder der Mitbeschuldigte D._____ feindselige Absichten gegen den Privatkläger gehegt hätten, sondern im Gegenteil, dass sie eine Aggression des Beschuldigten diesem gegenüber ver- meiden wollten. Schon aus diesem Grund erscheint also die Annahme als lebens- fremd, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ selber mit den Fäusten auf den Privatkläger losgegangen sein sollen, kaum sind sie aus dem Auto gestiegen. Anders als es die Privatklägervertretung darzustellen versucht, schliesst im Übrigen auch der Umstand, dass der Privatkläger mehrere Verlet- zungen erlitten hat, welche auf Gewalteinwirkung zurückzuführen sind, und dass
- 15 - er sich zur waghalsigen Flucht über die Motorhaube genötigt sah, keineswegs aus, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ den Mitbeschuldig- ten C._____ zurückgezogen haben, nachdem sie eingetroffen sind (Urk. 100 S. 4 f.). Denn zum einen ist es durchaus realistisch, dass der Mitbeschuldigte C._____ den Privatkläger bereits verletzt hatte, als der Beschuldigte und der Mit- beschuldigte D._____ hinzukamen. Und zum anderen ist es verständlich, dass der Privatkläger angesichts der Aggressivität des Mitbeschuldigten C._____ die Situation auch nach dem Eingreifen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ noch als derart bedrohlich für ihn einschätzte, dass er – ohne viel dar- über nachzudenken – reflexartig die Flucht ergriff, sobald sich ihm eine Möglich- keit dazu bot, auch wenn dies eine gewisse Verletzungsgefahr für ihn barg. 5.4.2. Daran ändert nichts, dass H._____ den Beschuldigten und den Mitbe- schuldigten D._____ als jene Personen wiedererkannt haben will, die zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ auf den Privatkläger eingeschlagen haben (Urk. 8/2 S. 4; Urk. 8/4 S. 10). Denn hierzu muss vorab berücksichtigt werden, dass H._____ mit dem Privatkläger befreundet ist und die beiden den Abend, an dem sich der eingeklagte Vorfall ereignete, zusammen verbrachten (Urk. 8/2 S. 2). Bei ihm ist damit eine gewisse Voreingenommenheit sicher nicht von der Hand zu weisen, zumal er derjenige war, der in seinem Audi S5 versucht hat, mit dem Privatkläger vor dem Mitbeschuldigten C._____ davonzufahren. Kommt hin- zu, dass H._____ im Verlauf des Verfahrens verschiedene Aussagen machte, die sich nachträglich als unzutreffend erwiesen haben wie etwa jene, dass der "Typ mit dem Facebook-Spitznamen" (gemeint war M._____) der Lenker des nachfol- genden Saab 9-3 Sport gewesen sei (Urk. 8/2 S. 3), obschon nachweislich E._____ am Steuer des fraglichen Fahrzeug sass (vgl. dazu Urk. 3 S. 6). Darüber hinaus hat sich H._____ in weitere Widersprüche verwickelt. So sprach er in der ersten polizeilichen Befragung noch davon, dass der Typ mit dem Facebook- Spitznamen als vierte Person am Angriff auf den Privatkläger beteiligt gewesen sei (Urk. 8/2 S. 4). Bei der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme war er hingegen nicht mehr in der Lage zu bestätigen, dass "der mit dem Bart" (wiede- rum meinte er damit M._____) ebenfalls Gewalt gegen den Privatkläger ausgeübt habe (Urk. 8/4 S. 7). In der Folge musste das Strafverfahren gegen M._____ denn
- 16 - auch von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden, weil sich der Verdacht, dass dieser ebenfalls gewaltsam gegen den Privatkläger vorgegangen sei oder aktiv den Angriff der übrigen Beteiligten unterstützt habe, nicht erhärten liess (Urk. 33/14). Auch inhaltlich vermögen H._____s Aussagen demnach in mehrfa- cher Hinsicht überhaupt nicht zu überzeugen. Wesentlich ist sodann, dass der Übergriff auf den Privatkläger nachts um 00.30 Uhr stattfand, als es dunkel war, und sich im räumlich sehr begrenzten Bereich der geöffneten Beifahrertüre des Audi S5 abspielte. Dabei hielten sich während der Auseinandersetzung auf die- sem engen Raum nicht weniger als sechs Personen auf: zum einen der Mitbe- schuldigte C._____ und der Privatkläger und zum anderen neben H._____ selbst der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ sowie M._____. Überdies spielte sich der Vorfall geradezu tumultartig und innert kürzester Zeit ab. In dieser völlig unübersichtlichen Situation dürfte es H._____ äusserst schwer gefallen sein, detaillierte Beobachtungen zu machen und diese präzis wiederzugeben, was sich unweigerlich in seinem teilweise mangelhaften Aussageverhalten nieder- schlägt. Entsprechend kann nicht auf H._____s Aussagen zur Mitwirkung des Be- schuldigten – oder auch des Mitbeschuldigten D._____ – am gewalttätigen Über- griff auf den Privatkläger abgestellt werden. 5.4.3. Auch der Privatkläger selber kann nicht angeben, wie viele Personen konk- ret auf ihn eingeschlagen haben, war die Rede doch einmal von fünf und ein an- deres Mal von drei Angreifern (Urk. 8/1 S. 4). Diese Unsicherheiten auf Seiten des Privatklägers erstaunen insofern nicht, als er angegeben hat, dass er während der Auseinandersetzung mit den Armen über dem Kopf versucht habe, sich gegen die Schläge zu schützen (Urk. 8/1 S. 4 f.; Urk. 8/3 S. 13). Zudem könne er sich auch nicht mehr an Details erinnern, weil er kurzzeitig bewusstlos gewesen sei (vgl. Urk. 8/1 S. 5; Urk. 8/3 S. 6). Bezeichnend ist im Übrigen, dass soweit er konkret behauptet, neben dem Mitbeschuldigten C._____ sei er auch vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ geschlagen worden, er sich gar nicht auf sei- ne eigene Wahrnehmung, sondern auf die Informationen stützt, die er im Nach- hinein von H._____ erhalten haben soll (Urk. 8/1 S. 4). Beweismässig taugen die privatklägerischen Aussagen deshalb nicht zur sachverhaltsmässigen Erstellung
- 17 - der Rolle, die dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ beim Angriff des Mitbeschuldigten C._____ auf ihn zukam. 5.4.4. Wie im angefochtenen Entscheid zu Recht erwogen wurde, haben sodann die anderen Insassen des Saab Sport 9-3 die Tatbeteiligung des Beschuldigten im Verlauf des Strafverfahrens entweder relativiert oder ganz zurückgenommen (Urk. 75 S. 48). So hat sich der Lenker E._____ anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 17. Juni 2020 gänzlich geweigert, Angaben zur Sache zu machen (Urk. 7/12), weshalb seine früher deponierten Aussagen strafprozessual unver- wertbar sind und bei der Beweiswürdigung nicht zulasten des Beschuldigten ver- wendet werden können (s. vorne E. II. 2.1.). Ferner hat M._____ in seiner polizei- lichen Erstbefragung vom 19. Mai 2020 ausgesagt, er glaube, dass der Mitbe- schuldigte C._____ den Privatkläger geschlagen habe. Wer sonst auf den Privat- kläger eingeschlagen habe, habe er (M._____) nicht gesehen. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ seien aber ebenfalls dort gewesen. Er vermute daher, dass auch sie auf den Privatkläger eingeschlagen hätten (Urk. 7/5 S. 4). Ähnlich äusserte sich M._____ in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom gleichen Tag. Wiederum gab er an, dass er nicht alles gesehen habe, weil al- les in einem Tumult passiert sei (Urk. 7/10 S. 3). Nach dem Anhalten seien der Mitbeschuldigte C._____ einerseits sowie der Beschuldigte und der Mitbeschul- digte D._____ andererseits sofort zum Audi S5 gelaufen. Als er selber (M._____) zum Auto gelangt sei, habe er gesehen, wie mit den Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen worden sei. Es sei aber nachts gewesen und alle drei seien nahe beieinander gestanden. Er könne daher nicht sagen, wer wann geschlagen habe. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ hätten Schlagbewegungen in Richtung des Privatklägers gemacht. Ob man den Privatkläger getroffen habe, könne er nicht sagen, da es dunkel gewesen sei. Es sei jedoch logisch, dass sie ihn getroffen hätten. Den Mitbeschuldigten D._____ habe er ab dem Augenblick, wo geschlagen worden sei, hingegen überhaupt nicht mehr gesehen (vgl. Urk. 7/10 S. 6). Schliesslich bestätigte M._____ auch bei der nachfolgenden Ge- genüberstellung mit allen Mitbeschuldigten am 17. Juni 2020 grundsätzlich seine bereits getätigten Aussagen (Urk. 7/11 S. 4). Auffallend ist dabei, dass M._____, solange er davon berichtet, was er aus eigener Wahrnehmung gesehen hat, sich
- 18 - im Wesentlichen darauf beschränkt auszusagen, dass es nachts gewesen sei und dass es tumultartig abgelaufen sei, wobei alle drei Mitbeschuldigten beim Privat- kläger eng beieinander gestanden seien. Er räumt sogar ausdrücklich ein, dass es ihm unmöglich ist zu sagen, wer wann geschlagen hat und ob der Privatkläger überhaupt von Schlägen getroffen wurde. Sobald es darum geht, den Beschuldig- ten und den Mitbeschuldigten D._____ als jene zu bezeichnen, die zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ auf den Privatkläger eingeschlagen haben, gibt M._____ demgegenüber gar keine eigenen Beobachtungen wieder, sondern stellt Vermutungen an ("D._____ und B._____ haben ihn vermutlich auch geschlagen") oder interpretiert das Geschehen aus seiner Sicht ("aber es ist logisch, indem sie so mit den Fäusten gemacht haben, dann haben sie ihn auch getroffen"). Ein- schätzungen und Schlussfolgerungen dieser Art sind zwar bei Aussagepersonen nicht unüblich, sie schwächen aber den Beweiswert des Zeugnisses entscheidend ab. Mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____ ist es jedenfalls durchaus denkbar, dass die Bemühungen der beiden anderen, den Mitbeschuldigten C._____ vom Privatkläger wegzuziehen, wozu deren Angaben zufolge eine grös- sere Kraftaufwendung nötig war, bei M._____ den falschen Eindruck eines ge- meinsamen Angriffs erweckt haben können (vgl. Beizugsakten D._____: Urk. 68 S. 12 f.; Urk. 114 S. 18). Stützt man sich hingegen alleine auf die Wiedergabe dessen ab, was M._____ tatsächlich beobachtet hat, lässt sich rechtsgenügend einzig ableiten, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ ebenfalls zum Audi S5 hingelaufen sind und nahe beim Mitbeschuldigten C._____ standen, als dieser auf den Privatkläger einschlug. Eine weitergehende aktive Beteiligung des Beschuldigten oder auch des Mitbeschuldigten D._____ am Übergriff auf den Privatkläger ergibt sich aus M._____s Aussagen, soweit sie ausschliesslich auf dessen Wahrnehmung beruhen, demgegenüber nicht. 5.4.5. Nicht anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der beiden Zeugen O._____ und P._____, die sich als Unbeteiligte zufällig vor Ort befanden. So gab Ersterer an, dass er als Passant gerade in der Nähe weilte und erst gegen Ende der Auseinandersetzung dazustiess, nachdem er Schreie und quietschende Rei- fen gehört hatte (Urk. 8/5 S. 6). O._____ konnte lediglich eine "Schupferei" be- obachten, wobei er nicht in der Lage war anzugeben, wer wen gestossen habe
- 19 - (Urk. 8/5 S. 7). Nachdem niemand sonst ein Stossen erwähnt, kommt O._____s Angaben, die ohnehin weitgehend nichtssagend blieben, praktisch keinen Er- kenntniswert zu. P._____, der in seinem Auto unterwegs war, als er bei der Kreu- zung, die in die N._____-strasse mündet, auf den Vorfall aufmerksam wurde (Urk. 8/6 S. 3), sagte seinerseits aus, dass er gesehen habe, wie mehrere Perso- nen um einen Audi herumstanden und ins Auto reinschlugen (Urk. 8/6 S. 4). Al- lerdings ist bei P._____ zu beachten, dass er das Geschehen, das nach eigenen Angaben innert Sekunden vorbei war, nachts aus einer Entfernung von 20 bis 30 m beobachtet hat (Urk. 8/6 S. 3 f.). Auch in seinem Fall sind die Aussagen an- gesichts dieser widrigen äusseren Umstände mithin von vornherein nur mit Zu- rückhaltung zu würdigen. Erstaunlicherweise will er denn auch nicht mitbekom- men haben, wie der Privatkläger über die Motorhaube gesprungen ist (Urk. 8/6 S. 6), obschon dies ein besonders einprägsames Detail der Auseinandersetzung gewesen sein muss. Kommt hinzu, dass der Zeuge bei seiner Einvernahme kei- nen der Teilnehmer zu identifizieren vermochte (Urk. 8/6 S. 4), womit auch eine Aussage darüber fehlt, ob der Beschuldigte unter denen war, die er beim angebli- chen Zuschlagen gesehen hat. 5.4.6. Zusammengefasst bleibt demnach festzuhalten, dass der Belastung des Beschuldigten durch H._____ zum einen die Aussagen M._____s gegenüberste- hen, wonach er nur gesehen hat, wie der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbe- schuldigten D._____ nahe beim Mitbeschuldigten C._____ stand, als dieser auf den Privatkläger eingeschlagen hat, er jedoch nicht konkret beobachten konnte, dass der Beschuldigte ebenfalls zugeschlagen hat, und zum anderen der Um- stand entgegensteht, dass das Motiv der beiden anderen, dem Mitbeschuldigten C._____ nachzufahren, gestützt auf das Untersuchungsergebnis darin lag, zu verhindern, dass der Mitbeschuldigte dem Privatkläger etwas antut, und nicht da- rin, dass sie selber gegen den Privatkläger ebenfalls tätlich vorgehen wollten. Weitere Beweismittel, die mit hinreichender Verlässlichkeit eine Gewaltausübung seitens des Beschuldigten oder des Mitbeschuldigten D._____ belegen würden, liegen nicht vor. Insbesondere erscheinen auch P._____s Aussagen – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 99 S. 9 f.) – als zu vage, um daraus eine konkrete Belastung der beiden abzuleiten. In Würdigung der aufgeführten Umstände lässt
- 20 - sich aufgrund der Beweislage folglich – mit der Verteidigung (Urk. 101 S. 4) – nicht erstellen, dass neben dem Mitbeschuldigten C._____ auch der Beschuldigte oder der Mitbeschuldigte D._____ mit ihren Fäusten den Privatkläger schlugen.
E. 6 Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz fällt damit eine Tatbestandsmässigkeit nach der Angriffsstrafnorm im Sinne von Art. 134 StGB ausser Betracht, da es als unzureichend zu erachten ist, dass vorliegend ausser dem Mitbeschuldigten C._____ keine andere Person gegen den Privatklä- ger Gewalt ausgeübt hat (Urk. 75 S. 49). Nachdem eine anderweitige aktive Be- teiligung des Beschuldigten am tätlichen Übergriff auf den Privatkläger nicht er- sichtlich ist und eine solche im Übrigen auch nicht eingeklagt wäre, hält der Frei- spruch vom Vorwurf des Angriffs gemäss dem angefochtenen Entscheid somit auch einer Überprüfung durch das Berufungsgericht stand. IV. Zivilbegehren
1. Im Berufungsverfahren hält der Privatkläger A._____ daran fest, dass fest- zustellen sei, dass der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ aus dem eingeklagten Vorfall dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig sind, und dass alle drei Mitbeschuldigten solidarisch zu verpflichten seien, ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins zu bezahlen (Urk. 77 S. 2 unter Verweis auf Urk. 61 S. 9 ff.; Urk. 100 S. 1 f., S. 9 f.). Demgegenüber lehnt der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils jegliche Zivilansprüche von Privatklägerseite ab (Urk. 101 S. 1, S. 5).
2. Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit entfallen meist die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 ff. OR (Widerrecht- lichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden). Ergeht im Strafprozess man- gels Erfüllen eines Straftatbestands ein Freispruch, ist die von der Privatkläger- schaft adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage deshalb in der Regel abzu- weisen (BSK StPO II-DOLGE, Art. 126 N 21 m.w.H.). Nachdem der Beschuldigte auch in zweiter Instanz vom Anklagevorwurf des Angriffs freizusprechen ist, weil dessen Beteiligung am gewaltsamen Übergriff des Mitbeschuldigten C._____
- 21 - sachverhaltsmässig nicht erstellt werden kann, sind die privatklägerischen Scha- denersatz- und Genugtuungsbegehren ihm gegenüber demgemäss in Überein- stimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Urk. 75 S. 49) abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. In Anbetracht dessen, dass es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt und der Beschuldigte vom Anklagevorwurf freizusprechen ist, sind die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat auch die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ausser Ansatz zu fallen. Dass der Privatkläger mit seiner Berufung mit Blick auf den Beschuldigten ebenfalls unterliegt, kann bei der Kostenverteilung im Übri- gen ausser Acht gelassen werden, trägt doch grundsätzlich der Staat die Verant- wortung für die Führung von Strafverfahren bei Offizialdelikten und haben die pri- vatklägerischen Appellationsbegehren vorliegend ohnehin keinen allzu grossen Bearbeitungsaufwand verursacht.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 8. März 2021 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Ho- norar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte B._____ ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers A._____ werden hinsichtlich des Beschuldigten B._____ abgewiesen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 6'800.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung Fr. 2'400.– unentgeltliche Privatklägervertretung.
- Die Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Privatklägervertretung im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers - 24 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Privatklägervertretung im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 98.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. März 2023
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210293-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Castrovilli und Ersatzoberrichter lic. iur. Kessler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 3. März 2023 in Sachen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Kehrli, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie A._____, Privatkläger und Berufungskläger bis 28. Februar 2022 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, ab 28. Februar 2022 unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____
- 2 - gegen B._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Angriff Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelgericht in Strafsachen, vom 8. März 2021 (GG200028)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 30. Oktober 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 35). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 75 S. 52 ff.)
1. Der Beschuldigte B._____ ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Es wird keine Landesverweisung angeordnet.
3. Das Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren des Privatklägers wird hin- sichtlich des Beschuldigten abgewiesen.
4. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden auf die Staatskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für die zu Unrecht erlittene Haft von 34 Tagen eine Entschädigung von Fr. 200.– pro Tag, entsprechend insgesamt Fr. 6'800.– zugesprochen. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von Fr. 6'800.– an den Beschuldigten auszubezahlen.
6. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als amtlicher Verteidiger von B._____ in der Zeit vom 18. Mai 2020 bis zum
8. März 2021 mit total Fr. 19'300.– (inkl. 7.7% MWST) aus der Gerichtskas- se entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von Fr. 19'300.– an Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ auszubezahlen.
7. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft See/Oberland (SB210293) (Urk. 99 S. 2 f.)
1. Schuldspruch Schuldigsprechung von B._____ des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB.
2. Strafe Bestrafung des Beschuldigten B._____ mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten unter Anrechnung der erstandenen Haft (33 Tage).
3. Vollzug Vollzug der Freiheitsstrafe gegenüber dem Beschuldigten B._____.
4. Landesverweisung Anordnung einer Landesverweisung gegenüber dem Beschuldigten B._____ von 6 Jahren.
5. Kostenfolgen Vollumfängliche Kostenauflage (Kosten, inkl. Gebühr für das Vorver- fahren von Fr. 2'150.–).
b) Des unentgeltlichen Vertreters der Privatklägerschaft (SB210293, SB210294 und SB210295): (Urk. 100 S. 1 f.)
1. Die Beschuldigten C._____, B._____ und D._____ seien des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB schuldig zu sprechen.
2. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils seien dem Privatkläger die dunkelblaue Sportjacke / Gilet, der schwarze Pullover sowie die Turn-
- 5 - schuhe der Marke new balance herauszugeben. Die zerrissene Hose sei der Lagerbehörde zur Vernichtung zu überlassen, eventualiter ebenfalls dem Privatkläger herauszugeben.
3. In Bestätigung resp. Ergänzung des erstinstanzlichen Urteils sei weiter festzustellen, dass sowohl der Beschuldigte C._____ als auch die Be- schuldigten B._____ und D._____ gegenüber dem Privatkläger A._____ aus dem Vorfall vom 17. Mai 2020 dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sind. Zur Festsetzung des Umfangs der Scha- denersatzpflicht sei der Privatkläger auf den Zivilweg zu verweisen.
4. Es seien die Beschuldigten C._____, B._____ und D._____ unter soli- darischer Haftung zu verpflichten, dem Privatkläger A._____ eine Ge- nugtuung von Fr. 10'000.- zuzüglich 5 % Zins ab 17. Mai 2020 zu be- zahlen.
c) Des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten: (Urk. 101 S. 1)
1. Die Rechtsbegehren der Berufungskläger seien abzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten der Be- rufungskläger. _________________________________
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Am 17. Mai 2020 erstattete A._____ Strafanzeige gegen C._____, mit dem er seit einiger Zeit im Streit lag, und beschuldigte diesen, ihn zusammen mit wei- teren Personen gewalttätig angegriffen zu haben (vgl. Urk. 1 S. 3). Anschliessend wurde gegen mehrere Tatverdächtige ermittelt, wobei die Staatsanwaltschaft See/Oberland nach durchgeführter Strafuntersuchung am 30. Oktober 2020 beim Bezirksgericht Meilen hinsichtlich der untersuchten Tatvorwürfe zum Nachteil des Privatklägers A._____ gegen den Beschuldigten im vorliegenden Verfahren, B._____, sowie gegen die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ drei separate Anklagen erhob (Urk. 35; Urk. 33/3; Urk. 33/6).
2. Fortan führte das Einzelgericht in Strafsachen am Bezirksgericht Meilen den Strafprozess gegen den Beschuldigten parallel zu denjenigen gegen die Mitbe- schuldigten C._____ und D._____. Am 8. März 2021 fällte die Vorinstanz – zeit- gleich mit denjenigen betreffend die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ – das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil, gemäss welchem der Beschuldigte vom Anklagevorwurf des Angriffs freigesprochen wurde und für die erstandene Haft eine Entschädigung von Fr. 6'800.– aus der Gerichtskasse zugesprochen er- hielt. Zudem wurden die privatklägerischen Schadenersatz- und Genugtuungsfor- derungen abgewiesen (Urk. 75). 3.1. Gegen das mündlich eröffnete Urteil der Vorinstanz (Prot. I S. 56) erhob die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 12. März 2021 rechtzeitig Berufung (Urk. 69). Am 15. März 2021 ging zudem innert Frist die Berufungsanmeldung des Privatklägers ein (Urk. 71). Nach Erhalt des begründeten Urteils, das am 27. April 2021 an die Parteien verschickt wurde (Urk. 74/1-3), reichte die Staatsanwalt- schaft am 20. Mai 2021 fristgerecht ihre Berufungserklärung nach (Urk. 76), ge- folgt von jener des Privatklägers am 25. Mai 2021 (Urk. 77). Anschlussberufungen wurden keine erhoben. Wie vor erster Instanz wurden daraufhin neben dem hier zu beurteilenden Berufungsverfahren mit der Gesch.-Nr. SB210293 zwei weitere
- 7 - Berufungsverfahren mit der Gesch.-Nr. SB210294 betreffend den Mitbeschuldig- ten C._____ bzw. mit der Gesch.-Nr. SB210295 betreffend den Mitbeschuldigten D._____ angelegt und parallel geführt. 3.2. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 reichte die Verteidigung das angeforderte Da- tenerfassungsblatt über die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Be- schuldigten ein (Urk. 84; Urk. 85/1-8). Auf entsprechendes Ersuchen hin wurde der bisherige unentgeltliche Privatklägervertreter sodann mit Präsidialverfügung vom 16. März 2022 entlassen und für den Privatkläger neu dessen aktueller Ver- treter eingesetzt (Urk. 88). 3.3. In der Folge wurden die Parteien auf den 18./19. Oktober 2022 zur Beru- fungsverhandlung vorgeladen (Urk. 90), die später auf den 3./8. März 2023 ver- schoben wurde (Urk. 91). Ferner wurden mit Präsidialverfügung vom 6. Februar 2023 die Akten der beiden Parallelverfahren beigezogen (Urk. 95). 3.4. Zur Verhandlung sind der Beschuldigte in Begleitung seines amtlichen Ver- teidigers sowie der Vertreter der Staatsanwaltschaft und der Privatkläger in Be- gleitung seines unentgeltlichen Rechtsvertreters erschienen; ebenso nahmen die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ zusammen mit ihren Verteidigern daran teil (Prot. II S. 7 ff.). Nachdem heute ein Urteil gefällt werden kann, fällt der ur- sprünglich ebenfalls vorgesehene Verhandlungstermin vom 8. März 2023 dahin. II. Prozessuales 1.1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft richtet sich gegen die rechtliche Würdi- gung im angefochtenen Entscheid, indem sie in erster Linie die anklagegemässe Verurteilung des Beschuldigten wegen Angriffs beantragt. Darüber hinaus zielt ih- re Berufung auf die Ausfällung einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten und die Anordnung einer 6-jährigen Landesverweisung ab. Zudem verlangt sie, dass dem Beschuldigten die Verfahrenskosten auferlegt werden (Urk. 99 S. 2 f.). Auch dem Privatkläger geht es im Rahmen seiner Berufung darum, dass der Be- schuldigte im Sinne der Anklage schuldig gesprochen wird und dass er bestraft wird. Daneben strebt der Privatkläger mit seiner Appellation die Gutheissung sei-
- 8 - ner adhäsionsweise gestellten Schadenersatz- und Genugtuungsbegehren in so- lidarischer Haftbarkeit des Beschuldigten und der Mitbeschuldigten C._____ und D._____ (teilweise dem Grundsatze nach) an (Urk. 100 S. 1). 1.2. Nach dem Gesagten ist der Entscheid der Vorinstanz einzig hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung für die amtlichen Verteidigung (Dispositivziffer 6) vom Gegenstand des Appellationsprozesses ausgenommen. In diesem Umfang ist das erstinstanzliche Urteil demgemäss in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist (vgl. BSK StPO II-EUGSTER, Art. 402 N 2). In al- len übrigen Punkten steht der angefochtene Entscheid demgegenüber im Rah- men des vorliegenden Berufungsverfahrens zur Disposition. 2.1. In strafprozessualer Hinsicht ist zu beachten, dass der ursprünglich eben- falls als beschuldigte Person ins Recht gefasste E._____ am 19. Mai 2020 sowohl polizeilich wie auch staatsanwaltschaftlich einvernommen worden ist, ohne dass der Beschuldigte resp. seine Verteidigung daran teilnehmen konnten (vgl. Urk. 7/4; Urk. 7/9). Bei der Gegenüberstellung mit dem Beschuldigten, die am
17. Juni 2020 durchgeführt wurde, machte E._____ sodann von seinem Aussage- verweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 7/12), wobei er auch bei dieser Einvernahme als beschuldigte Person und nicht als Zeuge befragt wurde, weshalb das im ange- fochtenen Entscheid erwähnte Zeugnisverweigerungsrecht von vornherein nicht zur Beurteilung steht (vgl. Urk. 75 S. 33 f.). Unter diesen Umständen vermochte die Beschuldigtenseite den Beweiswert der früheren – in ihrer Abwesenheit getä- tigten – Sachverhaltsangaben von E._____ nicht auf die Probe stellen. Dadurch wurde es dem Beschuldigten verunmöglicht, das ihm zustehende Konfrontations- recht wirksam auszuüben (Urteil des Bundesgerichts 6B_14/2021 vom 14. Juli 2021, E. 1.3.4 m.w.H.). Im Ergebnis erweisen sich damit sämtliche Aussagen von E._____ als strafprozessual unverwertbar, sofern sie den Beschuldigten belasten und nicht von ihm anerkannt werden. Hinsichtlich der übrigen vorhandenen Be- weise ist hingegen die Abnahme korrekt erfolgt, weshalb ihrer Verwertbarkeit nichts entgegensteht. 2.2. Ferner wurde anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung F._____ als Zeuge gerichtlich befragt (vgl. Prot. I S. 36 ff.). Die von der Verteidigung des
- 9 - Mitbeschuldigten C._____ beantragte Einvernahme eines weiteren Zeugen (G._____) wurde hingegen abgelehnt, wobei diesbezüglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Beizugsakten C._____: Urk. 65). Im Be- rufungsverfahren wurden von keiner Seite Beweisanträge gestellt oder Vorfragen aufgeworfen. Demgemäss erweist sich die Sache als spruchreif, wobei bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass sich die urteilende Instanz nicht mit al- len Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vor- bringen ausdrücklich widerlegen muss. Vielmehr kann sich das Berufungsgericht auf die für seinen Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1403/2019 vom 10. Juni 2020, E. 2.5 m.w.H.). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Gemäss Anklage wird dem Beschuldigten vorgeworfen, sich an einem An- griff beteiligt zu haben, indem er gemeinsam mit den Mittätern C._____ und D._____ mit mehreren heftigen Faustschlägen auf den Kopf und den Oberkörper des Privatklägers A._____ eingeschlagen habe, der zuvor vom Mitbeschuldigten C._____ aus H._____s Fahrzeug gewaltsam herausgezerrt und anschliessend im Bereich zwischen der geöffneten Beifahrertüre und der B-Säule festgesetzt gewe- sen sei, wobei dem Privatkläger die Flucht mit einem Hechtsprung über die Mo- torhaube erst gelungen sei, nachdem zwei weitere Anwesende die drei Mitbe- schuldigten weggezogen hätten. Beim gewaltsamen Übergriff habe sich der Pri- vatkläger eine Gehirnerschütterung, eine Verstauchung des Sprunggelenks, eine Schulterprellung sowie eine Kratzspur am rechten Schlüsselbein, multiple Kratzer am Hals, Hautabschürfungen im Bereich des linken Knies und Schürfwunden an beiden Händen zugezogen. In der Folge habe er zudem eine posttraumatische Belastungsstörung entwickelt (Urk. 35 S. 2 f.).
2. Des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB macht sich strafbar, wer sich an ei- ner einseitigen, von feindseligen Absichten getragenen und gewaltsamen Einwir- kung auf den Körper eines oder mehrerer Menschen beteiligt. Der körperliche An- griff muss von mehreren, mindestens aber zwei Personen ausgehen, wobei es
- 10 - genügt, wenn sich der Täter dem bereits in Gang gesetzten Angriff eines anderen anschliesst. Als objektive Strafbarkeitsbedingung muss der Angriff den Tod oder eine Körperverletzung des Angegriffenen oder einer Drittperson zur Folge haben. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Bei Art. 134 StGB richtet sich der Vorsatz indessen nur auf die Beteiligung am Angriff, nicht auch auf die Todes- oder Verletzungsfolge (BGE 135 IV 152 E. 2.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1257/2020 vom 12. April 2021, E. 2.1 m.w.H.). Denn ist die vorsätzliche oder fahrlässige Tötung resp. Körperverletzung eines Teilneh- mers durch einen bestimmten anderen Beteiligten an der tätlichen Auseinander- setzung nachgewiesen, tritt für diesen neben den Schuldspruch wegen Angriffs auch ein solcher wegen Art. 111 ff. StGB bzw. Art. 122 ff. StGB hinzu (Urteile des Bundesgerichts 6B_56/2020 vom 16. Juni 2020, E. 2.3.2 m.w.H.; 6B_157/2016 vom 8. August 2016, E. 6.3).
3. Der Beschuldigte bestreitet die Beteiligung am anklagegegenständlichen Angriff. Er gibt zwar zu, dass er anwesend war, als der Mitbeschuldigte C._____ auf den Privatkläger eingeschlagen hat. Er selber habe aber zu keinem Zeitpunkt auf diesen körperlich eingewirkt. Vielmehr sei es dem Mitbeschuldigten D._____ und ihm einzig darum gegangen, den Mitbeschuldigten C._____ vom Privatkläger zu trennen.
4. Die Vorinstanz hat die Beweismittel, auf denen die Anklagevorwürfe gegen den Beschuldigten basieren, vollständig aufgelistet (Urk. 75 S. 9 f.). Insbesondere wurden im angefochtenen Entscheid die Aussagen sämtlicher Beteiligter in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte umfassend und ausführlich wiedergegeben, sodass in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vorab darauf verwiesen werden kann (Urk. 75 S. 10 ff.). Auf die einzelnen Aussagen ist nachfolgend daher nur noch ergänzend bzw. konkretisie- rend einzugehen. Dasselbe gilt für die objektiven Beweismittel, namentlich die medizinischen Akten über den Privatkläger, welche im angefochtenen Entscheid wiederum richtig wiedergegeben werden (Urk. 75 S. 34 ff.). Des Weiteren hat die Vorinstanz die allgemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung im Strafprozess
- 11 - korrekt dargelegt (Urk. 75 S. 36 ff.). Auf diese zutreffenden Erwägungen kann an dieser Stelle daher ebenfalls vorab verwiesen werden. 5.1. Mit Bezug auf die Vorgeschichte, die zum eingeklagten Ereignis geführt hat, ist unter Verweis auf die schlüssige und nachvollziehbare Begründung der Vorin- stanz zunächst als erstellt zu betrachten, dass der Mitbeschuldigte C._____ seit einiger Zeit mit dem Privatkläger Streit hatte, weil diesem nicht gefiel, dass Erste- rer auf Instagram seiner Ehefrau gefolgt sein soll. Später wurde auch der Be- schuldigte, der mit dem Mitbeschuldigten C._____ verschwägert ist, in den Kon- flikt involviert, ebenso wurden der Mitbeschuldigte D._____ als weiterer Schwager und der Schwiegervater aller drei Mitbeschuldigten hineingezogen. In der Nacht vom 16. auf den 17. Mai 2020 kam es deswegen vor dem … Kulturverein in I._____ zu einem weiteren Disput zwischen dem Mitbeschuldigten C._____ und dem Privatkläger, wobei die übrigen Anwesenden zunächst verhindern konnten, dass eine ausgeprägte Schlägerei entstand. In der Folge fuhr der Privatkläger als Beifahrer im Audi S5 von H._____ Richtung J._____ weg, worauf der Mitbeschul- digte C._____ umgehend dessen Verfolgung aufnahm und ihnen alleine in sei- nem VW Golf nachfuhr. Im Verlauf der Fahrt hinderte der Mitbeschuldigte C._____ den Audi S5 noch auf der nahegelegenen K._____-strasse ein erstes Mal an der Weiterfahrt, indem er diesen überholte, sein eigenes Fahrzeug anhielt und ausstieg, um auf das andere Fahrzeug zuzugehen. Daraufhin wendete H._____ seinen Wagen und fuhr nunmehr umgekehrt Richtung L._____ weiter, wiederum gefolgt vom Mitbeschuldigten C._____, der sogleich wieder in seinen VW Golf eingestiegen war. In der Zwischenzeit war auch der Beschuldigte zu- sammen mit dem Mitbeschuldigten D._____ und M._____ in E._____s Saab 9-3 Sport aufgebrochen, der dem VW Golf des Mitbeschuldigten C._____ – zumin- dest in die ungefähre Richtung des Wohnorts des Privatklägers in L._____ (Prot. II S. 37) – nachfuhr (zum Ganzen: Urk. 75 S. 45 f.). Diese Angaben wurden vom Beschuldigten und den Mitbeschuldigten C._____ und D._____ in den Be- fragungen vor Berufungsgericht im Wesentlichen bestätigt (Prot. II S. 26 ff., S. 36 ff., S. 41 ff.).
- 12 - 5.2. Des Weiteren ist erstellt, dass der Mitbeschuldigte C._____ anschliessend den Audi S5, in dem der Privatkläger mitfuhr, auf der N._____-strasse in L._____ erneut ausgebremst und an der Weiterfahrt gehindert hat (vgl. Urk. 75 S. 47; Prot. II S. 30). Auch dieses Mal lief der Mitbeschuldigte C._____, nachdem er aus seinem VW Golf ausgestiegen war, schnellen Schrittes zum Audi S5 (Urk. 7/13 S. 12; Prot. II S. 30), wobei sich sogleich im Bereich der Beifahrertüre eine tätliche Auseinandersetzung entwickelte, bei der der Mitbeschuldigte C._____ versuchte, den Privatkläger aus dem Fahrzeug zu zerren (Urk. 7/1 S. 3; Urk. 7/13 S. 12 f.), und mit der Faust auf ihn einschlug (Urk. 7/13 S. 13; Prot. I S. 16 f.; Prot. II S. 30 f., S. 38). Zumindest soweit dies den Mitbeschuldigten C._____ betrifft, ist somit die nach Art. 134 StGB tatbestandsmässige gewaltsame Einwirkung auf den an- gegriffenen Privatkläger gegeben. 5.3. Darüber hinaus sind auch die in der Anklage umschriebenen physischen Verletzungen des Privatklägers (Gehirnerschütterung, Verstauchung des linken Sprunggelenks, Prellung an der rechten Schulter sowie Kratzspur am Schlüssel- bein rechts, multiple Kratzer am Hals, Hautabschürfungen am Knie links und Schürfwunden an beiden Händen) aktenmässig belegt (Urk. 10/2; vgl. auch Urk. 5 S. 2 ff.), ebenso wie die erlittene posttraumatischen Belastungsstörung fachpsy- chiatrisch ausgewiesen ist (Urk. 10/20). Diesbezüglich unbestreitbar ist, dass die Gehirnerschütterung, die Kratzspur am Schlüsselbein sowie die Kratzer am Hals und die posttraumatische Belastungsstörung direkt auf die Gewalteinwirkung durch den Mitbeschuldigten C._____ zurückzuführen sind. Hingegen stammen die übrigen Folgen, namentlich die Sprunggelenksdistorsion, die Hautabschürfungen in der Knieregion und die Schürfwunden an beiden Händen, am ehesten davon, dass der Privatkläger auf der Flucht vor dem Mitbeschuldigten C._____ einen Hechtsprung über die Motorhaube des Audi S5 machen musste und dabei zu- nächst zu Boden fiel, bevor er davonrennen konnte (Urk. 8/1 S. 5; Urk. 8/3 S. 6 f.). Insofern ist also auch die objektive Strafbarkeitsbedingung gemäss Art. 134 StGB erfüllt, wonach die Tat für den Angegriffenen oder einen anderen Teilnehmer min- destens eine Körperverletzung zur Folge haben muss. Ob die Schulterkontusion auf die direkte Gewalteinwirkung des Mitbeschuldigten C._____ zurückzuführen ist oder ob diese ebenfalls beim Fluchtversuch entstanden ist, wie die Verteidi-
- 13 - gungen der beiden anderen Mitbeschuldigten argumentieren (Prot. II S. 48 f., S. 56), spielt für die rechtliche Würdigung keine entscheidende Rolle und kann im Ergebnis demnach letztlich offengelassen werden. 5.4. Umstritten ist lediglich, ob der Mitbeschuldigte C._____ alleine gegen den Privatkläger vorgegangen ist oder ob an der Gewaltausübung auch der Beschul- digte sowie der Mitbeschuldigte D._____ beteiligt waren, wie dies dem Anklage- vorhalt entspricht. In diesem Zusammenhang kann vorab auf die ausführliche, sorgfältige und im Ergebnis überzeugende Würdigung der Beweislage durch die Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 75 S. 47 ff.). Die nachstehenden Ausführun- gen verstehen sich insofern als Verdeutlichung der vorinstanzlichen Beweiswürdi- gung, die insbesondere erläutern sollen, weshalb sich trotz der von Appellanten- seite vorgebrachten Kritik am erstinstanzlichen Urteil angesichts des vorhandenen Untersuchungsergebnisses keine tätliche Einwirkung des Beschuldigten oder des Mitbeschuldigten D._____ auf den Privatkläger erstellen lässt. 5.4.1. So haben sowohl der Beschuldigte wie auch der Mitbeschuldigte D._____ von Beginn weg und während des gesamten Strafverfahrens konstant beteuert, dass sie selber den Privatkläger nicht geschlagen hätten. Vielmehr seien sie in E._____s Saab 9-3 Sport dem VW Golf des Mitbeschuldigten C._____ nachge- fahren, damit dieser keine Schlägerei anfängt. Nachdem man in L._____ hinter H._____s Audi S5 angehalten habe, hätten sie sodann umgehend versucht, den Mitbeschuldigten C._____ vom Privatkläger zu trennen. Das sei der Grund gewe- sen, weshalb sie in der Nähe des Mitbeschuldigten C._____ gestanden seien, als dieser auf den Privatkläger eingeschlagen habe (vgl. die Aussagen des Beschul- digten in Urk. 7/3 S. 5; Urk. 7/7 S. 5 f.; Urk. 7/13 S. 4 f., S. 15 ff.; Urk. 7/15 S. 2 f.; Prot. I S. 34 f.; ebenso die Aussagen des Mitbeschuldigten D._____ in Urk. 7/2 S. 2 ff.; Urk. 7/13 S. 6 f., S. 15 ff.; Urk. 7/14 S. 2 f.; Prot. I S. 25 f.). Diese Aussa- gen bestätigten sie auch anlässlich der Berufungsverhandlung (Prot. II S. 37 ff., S. 42 ff.). Diese Depositionen decken sich mit denjenigen des Mitbeschuldigten C._____, der im Verlauf des Verfahrens, zuletzt an der Berufungsverhandlung, anerkannt hat, dass er als Einziger den Privatkläger geschlagen hat (s. vorne E. III. 5.2.). Weder der Beschuldigte noch der Mitbeschuldigte D._____ seien hin-
- 14 - gegen – so der Mitbeschuldigte C._____ weiter – tätlich geworden, sondern beide hätten lediglich versucht, den Privatkläger und ihn auseinanderzubringen (vgl. Urk. 7/1 S. 5; Urk. 7/6 S. 6; Urk. 7/13 S. 8 f., S. 16 ff.; Urk. 7/16 S. 2; Prot. I S. 14, S. 16 f.; Prot. II S. 30 ff.). Zwar trifft es zu, dass alle drei Mitbeschuldigten unterei- nander verschwägert sind, weshalb der Mitbeschuldigte C._____ gewillt sein könnte, die anderen beiden möglichst nicht zu belasten. Entgegen der Auffassung des Privatklägers bedeutet dies jedoch nicht, dass man sich bereits vor dem … Kulturverein in I._____ oder auf der Fahrt nach L._____ über das Mobiltelefon da- rauf verständigt hätte, zu dritt auf den Privatkläger einzuschlagen (Urk. 100 S. 3 f.). Entscheidend ist nämlich, dass auch M._____ – ein weiterer Insasse des Saab 9-3 Sport – ausgesagt hat, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ den Mitbeschuldigten C._____ mutmasslich davon hätten abhalten wol- len, den Privatkläger anzugreifen (Urk. 7/10 S. 6). Dieser ist mit keinem der drei Mitbeschuldigten verwandtschaftlich verbunden (Urk. 7/5 S. 2). Zudem gehörte M._____ zum Zeitpunkt, als er seine vorstehend zitierte Mutmassung geäussert hat, noch zum Kreis der Tatverdächtigen, weshalb er sicherlich keinerlei Interesse daran hatte, den Beschuldigten oder den Mitbeschuldigten D._____ zu entlasten. Entsprechend erweist sich seine diesbezügliche Aussage als glaubhaft. Bei dieser Sachlage ist als erstellt zu betrachten, dass der Mitbeschuldigte C._____, der be- reits nach dem ersten Aufeinandertreffen mit dem Privatkläger vor dem … Kultur- verein in I._____ wütend und aggressiv geworden war, derjenige war, der es da- rauf abgesehen hatte, die Auseinandersetzung mit seinem Widersacher fortzuset- zen. Dass man daraufhin mit dem Saab 9-3 Sport aufbrach, um ihm nachzufah- ren, lag mithin keineswegs daran, dass der Beschuldigte oder der Mitbeschuldigte D._____ feindselige Absichten gegen den Privatkläger gehegt hätten, sondern im Gegenteil, dass sie eine Aggression des Beschuldigten diesem gegenüber ver- meiden wollten. Schon aus diesem Grund erscheint also die Annahme als lebens- fremd, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ selber mit den Fäusten auf den Privatkläger losgegangen sein sollen, kaum sind sie aus dem Auto gestiegen. Anders als es die Privatklägervertretung darzustellen versucht, schliesst im Übrigen auch der Umstand, dass der Privatkläger mehrere Verlet- zungen erlitten hat, welche auf Gewalteinwirkung zurückzuführen sind, und dass
- 15 - er sich zur waghalsigen Flucht über die Motorhaube genötigt sah, keineswegs aus, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ den Mitbeschuldig- ten C._____ zurückgezogen haben, nachdem sie eingetroffen sind (Urk. 100 S. 4 f.). Denn zum einen ist es durchaus realistisch, dass der Mitbeschuldigte C._____ den Privatkläger bereits verletzt hatte, als der Beschuldigte und der Mit- beschuldigte D._____ hinzukamen. Und zum anderen ist es verständlich, dass der Privatkläger angesichts der Aggressivität des Mitbeschuldigten C._____ die Situation auch nach dem Eingreifen des Beschuldigten und des Mitbeschuldigten D._____ noch als derart bedrohlich für ihn einschätzte, dass er – ohne viel dar- über nachzudenken – reflexartig die Flucht ergriff, sobald sich ihm eine Möglich- keit dazu bot, auch wenn dies eine gewisse Verletzungsgefahr für ihn barg. 5.4.2. Daran ändert nichts, dass H._____ den Beschuldigten und den Mitbe- schuldigten D._____ als jene Personen wiedererkannt haben will, die zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ auf den Privatkläger eingeschlagen haben (Urk. 8/2 S. 4; Urk. 8/4 S. 10). Denn hierzu muss vorab berücksichtigt werden, dass H._____ mit dem Privatkläger befreundet ist und die beiden den Abend, an dem sich der eingeklagte Vorfall ereignete, zusammen verbrachten (Urk. 8/2 S. 2). Bei ihm ist damit eine gewisse Voreingenommenheit sicher nicht von der Hand zu weisen, zumal er derjenige war, der in seinem Audi S5 versucht hat, mit dem Privatkläger vor dem Mitbeschuldigten C._____ davonzufahren. Kommt hin- zu, dass H._____ im Verlauf des Verfahrens verschiedene Aussagen machte, die sich nachträglich als unzutreffend erwiesen haben wie etwa jene, dass der "Typ mit dem Facebook-Spitznamen" (gemeint war M._____) der Lenker des nachfol- genden Saab 9-3 Sport gewesen sei (Urk. 8/2 S. 3), obschon nachweislich E._____ am Steuer des fraglichen Fahrzeug sass (vgl. dazu Urk. 3 S. 6). Darüber hinaus hat sich H._____ in weitere Widersprüche verwickelt. So sprach er in der ersten polizeilichen Befragung noch davon, dass der Typ mit dem Facebook- Spitznamen als vierte Person am Angriff auf den Privatkläger beteiligt gewesen sei (Urk. 8/2 S. 4). Bei der späteren staatsanwaltschaftlichen Einvernahme war er hingegen nicht mehr in der Lage zu bestätigen, dass "der mit dem Bart" (wiede- rum meinte er damit M._____) ebenfalls Gewalt gegen den Privatkläger ausgeübt habe (Urk. 8/4 S. 7). In der Folge musste das Strafverfahren gegen M._____ denn
- 16 - auch von der Staatsanwaltschaft eingestellt werden, weil sich der Verdacht, dass dieser ebenfalls gewaltsam gegen den Privatkläger vorgegangen sei oder aktiv den Angriff der übrigen Beteiligten unterstützt habe, nicht erhärten liess (Urk. 33/14). Auch inhaltlich vermögen H._____s Aussagen demnach in mehrfa- cher Hinsicht überhaupt nicht zu überzeugen. Wesentlich ist sodann, dass der Übergriff auf den Privatkläger nachts um 00.30 Uhr stattfand, als es dunkel war, und sich im räumlich sehr begrenzten Bereich der geöffneten Beifahrertüre des Audi S5 abspielte. Dabei hielten sich während der Auseinandersetzung auf die- sem engen Raum nicht weniger als sechs Personen auf: zum einen der Mitbe- schuldigte C._____ und der Privatkläger und zum anderen neben H._____ selbst der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ sowie M._____. Überdies spielte sich der Vorfall geradezu tumultartig und innert kürzester Zeit ab. In dieser völlig unübersichtlichen Situation dürfte es H._____ äusserst schwer gefallen sein, detaillierte Beobachtungen zu machen und diese präzis wiederzugeben, was sich unweigerlich in seinem teilweise mangelhaften Aussageverhalten nieder- schlägt. Entsprechend kann nicht auf H._____s Aussagen zur Mitwirkung des Be- schuldigten – oder auch des Mitbeschuldigten D._____ – am gewalttätigen Über- griff auf den Privatkläger abgestellt werden. 5.4.3. Auch der Privatkläger selber kann nicht angeben, wie viele Personen konk- ret auf ihn eingeschlagen haben, war die Rede doch einmal von fünf und ein an- deres Mal von drei Angreifern (Urk. 8/1 S. 4). Diese Unsicherheiten auf Seiten des Privatklägers erstaunen insofern nicht, als er angegeben hat, dass er während der Auseinandersetzung mit den Armen über dem Kopf versucht habe, sich gegen die Schläge zu schützen (Urk. 8/1 S. 4 f.; Urk. 8/3 S. 13). Zudem könne er sich auch nicht mehr an Details erinnern, weil er kurzzeitig bewusstlos gewesen sei (vgl. Urk. 8/1 S. 5; Urk. 8/3 S. 6). Bezeichnend ist im Übrigen, dass soweit er konkret behauptet, neben dem Mitbeschuldigten C._____ sei er auch vom Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ geschlagen worden, er sich gar nicht auf sei- ne eigene Wahrnehmung, sondern auf die Informationen stützt, die er im Nach- hinein von H._____ erhalten haben soll (Urk. 8/1 S. 4). Beweismässig taugen die privatklägerischen Aussagen deshalb nicht zur sachverhaltsmässigen Erstellung
- 17 - der Rolle, die dem Beschuldigten und dem Mitbeschuldigten D._____ beim Angriff des Mitbeschuldigten C._____ auf ihn zukam. 5.4.4. Wie im angefochtenen Entscheid zu Recht erwogen wurde, haben sodann die anderen Insassen des Saab Sport 9-3 die Tatbeteiligung des Beschuldigten im Verlauf des Strafverfahrens entweder relativiert oder ganz zurückgenommen (Urk. 75 S. 48). So hat sich der Lenker E._____ anlässlich der Konfrontationsein- vernahme vom 17. Juni 2020 gänzlich geweigert, Angaben zur Sache zu machen (Urk. 7/12), weshalb seine früher deponierten Aussagen strafprozessual unver- wertbar sind und bei der Beweiswürdigung nicht zulasten des Beschuldigten ver- wendet werden können (s. vorne E. II. 2.1.). Ferner hat M._____ in seiner polizei- lichen Erstbefragung vom 19. Mai 2020 ausgesagt, er glaube, dass der Mitbe- schuldigte C._____ den Privatkläger geschlagen habe. Wer sonst auf den Privat- kläger eingeschlagen habe, habe er (M._____) nicht gesehen. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ seien aber ebenfalls dort gewesen. Er vermute daher, dass auch sie auf den Privatkläger eingeschlagen hätten (Urk. 7/5 S. 4). Ähnlich äusserte sich M._____ in der staatsanwaltschaftlichen Hafteinvernahme vom gleichen Tag. Wiederum gab er an, dass er nicht alles gesehen habe, weil al- les in einem Tumult passiert sei (Urk. 7/10 S. 3). Nach dem Anhalten seien der Mitbeschuldigte C._____ einerseits sowie der Beschuldigte und der Mitbeschul- digte D._____ andererseits sofort zum Audi S5 gelaufen. Als er selber (M._____) zum Auto gelangt sei, habe er gesehen, wie mit den Fäusten auf den Privatkläger eingeschlagen worden sei. Es sei aber nachts gewesen und alle drei seien nahe beieinander gestanden. Er könne daher nicht sagen, wer wann geschlagen habe. Der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte C._____ hätten Schlagbewegungen in Richtung des Privatklägers gemacht. Ob man den Privatkläger getroffen habe, könne er nicht sagen, da es dunkel gewesen sei. Es sei jedoch logisch, dass sie ihn getroffen hätten. Den Mitbeschuldigten D._____ habe er ab dem Augenblick, wo geschlagen worden sei, hingegen überhaupt nicht mehr gesehen (vgl. Urk. 7/10 S. 6). Schliesslich bestätigte M._____ auch bei der nachfolgenden Ge- genüberstellung mit allen Mitbeschuldigten am 17. Juni 2020 grundsätzlich seine bereits getätigten Aussagen (Urk. 7/11 S. 4). Auffallend ist dabei, dass M._____, solange er davon berichtet, was er aus eigener Wahrnehmung gesehen hat, sich
- 18 - im Wesentlichen darauf beschränkt auszusagen, dass es nachts gewesen sei und dass es tumultartig abgelaufen sei, wobei alle drei Mitbeschuldigten beim Privat- kläger eng beieinander gestanden seien. Er räumt sogar ausdrücklich ein, dass es ihm unmöglich ist zu sagen, wer wann geschlagen hat und ob der Privatkläger überhaupt von Schlägen getroffen wurde. Sobald es darum geht, den Beschuldig- ten und den Mitbeschuldigten D._____ als jene zu bezeichnen, die zusammen mit dem Mitbeschuldigten C._____ auf den Privatkläger eingeschlagen haben, gibt M._____ demgegenüber gar keine eigenen Beobachtungen wieder, sondern stellt Vermutungen an ("D._____ und B._____ haben ihn vermutlich auch geschlagen") oder interpretiert das Geschehen aus seiner Sicht ("aber es ist logisch, indem sie so mit den Fäusten gemacht haben, dann haben sie ihn auch getroffen"). Ein- schätzungen und Schlussfolgerungen dieser Art sind zwar bei Aussagepersonen nicht unüblich, sie schwächen aber den Beweiswert des Zeugnisses entscheidend ab. Mit der Verteidigung des Mitbeschuldigten D._____ ist es jedenfalls durchaus denkbar, dass die Bemühungen der beiden anderen, den Mitbeschuldigten C._____ vom Privatkläger wegzuziehen, wozu deren Angaben zufolge eine grös- sere Kraftaufwendung nötig war, bei M._____ den falschen Eindruck eines ge- meinsamen Angriffs erweckt haben können (vgl. Beizugsakten D._____: Urk. 68 S. 12 f.; Urk. 114 S. 18). Stützt man sich hingegen alleine auf die Wiedergabe dessen ab, was M._____ tatsächlich beobachtet hat, lässt sich rechtsgenügend einzig ableiten, dass der Beschuldigte und der Mitbeschuldigte D._____ ebenfalls zum Audi S5 hingelaufen sind und nahe beim Mitbeschuldigten C._____ standen, als dieser auf den Privatkläger einschlug. Eine weitergehende aktive Beteiligung des Beschuldigten oder auch des Mitbeschuldigten D._____ am Übergriff auf den Privatkläger ergibt sich aus M._____s Aussagen, soweit sie ausschliesslich auf dessen Wahrnehmung beruhen, demgegenüber nicht. 5.4.5. Nicht anders präsentiert sich die Sachlage hinsichtlich der beiden Zeugen O._____ und P._____, die sich als Unbeteiligte zufällig vor Ort befanden. So gab Ersterer an, dass er als Passant gerade in der Nähe weilte und erst gegen Ende der Auseinandersetzung dazustiess, nachdem er Schreie und quietschende Rei- fen gehört hatte (Urk. 8/5 S. 6). O._____ konnte lediglich eine "Schupferei" be- obachten, wobei er nicht in der Lage war anzugeben, wer wen gestossen habe
- 19 - (Urk. 8/5 S. 7). Nachdem niemand sonst ein Stossen erwähnt, kommt O._____s Angaben, die ohnehin weitgehend nichtssagend blieben, praktisch keinen Er- kenntniswert zu. P._____, der in seinem Auto unterwegs war, als er bei der Kreu- zung, die in die N._____-strasse mündet, auf den Vorfall aufmerksam wurde (Urk. 8/6 S. 3), sagte seinerseits aus, dass er gesehen habe, wie mehrere Perso- nen um einen Audi herumstanden und ins Auto reinschlugen (Urk. 8/6 S. 4). Al- lerdings ist bei P._____ zu beachten, dass er das Geschehen, das nach eigenen Angaben innert Sekunden vorbei war, nachts aus einer Entfernung von 20 bis 30 m beobachtet hat (Urk. 8/6 S. 3 f.). Auch in seinem Fall sind die Aussagen an- gesichts dieser widrigen äusseren Umstände mithin von vornherein nur mit Zu- rückhaltung zu würdigen. Erstaunlicherweise will er denn auch nicht mitbekom- men haben, wie der Privatkläger über die Motorhaube gesprungen ist (Urk. 8/6 S. 6), obschon dies ein besonders einprägsames Detail der Auseinandersetzung gewesen sein muss. Kommt hinzu, dass der Zeuge bei seiner Einvernahme kei- nen der Teilnehmer zu identifizieren vermochte (Urk. 8/6 S. 4), womit auch eine Aussage darüber fehlt, ob der Beschuldigte unter denen war, die er beim angebli- chen Zuschlagen gesehen hat. 5.4.6. Zusammengefasst bleibt demnach festzuhalten, dass der Belastung des Beschuldigten durch H._____ zum einen die Aussagen M._____s gegenüberste- hen, wonach er nur gesehen hat, wie der Beschuldigte zusammen mit dem Mitbe- schuldigten D._____ nahe beim Mitbeschuldigten C._____ stand, als dieser auf den Privatkläger eingeschlagen hat, er jedoch nicht konkret beobachten konnte, dass der Beschuldigte ebenfalls zugeschlagen hat, und zum anderen der Um- stand entgegensteht, dass das Motiv der beiden anderen, dem Mitbeschuldigten C._____ nachzufahren, gestützt auf das Untersuchungsergebnis darin lag, zu verhindern, dass der Mitbeschuldigte dem Privatkläger etwas antut, und nicht da- rin, dass sie selber gegen den Privatkläger ebenfalls tätlich vorgehen wollten. Weitere Beweismittel, die mit hinreichender Verlässlichkeit eine Gewaltausübung seitens des Beschuldigten oder des Mitbeschuldigten D._____ belegen würden, liegen nicht vor. Insbesondere erscheinen auch P._____s Aussagen – entgegen der Staatsanwaltschaft (Urk. 99 S. 9 f.) – als zu vage, um daraus eine konkrete Belastung der beiden abzuleiten. In Würdigung der aufgeführten Umstände lässt
- 20 - sich aufgrund der Beweislage folglich – mit der Verteidigung (Urk. 101 S. 4) – nicht erstellen, dass neben dem Mitbeschuldigten C._____ auch der Beschuldigte oder der Mitbeschuldigte D._____ mit ihren Fäusten den Privatkläger schlugen.
6. Unter Verweis auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz fällt damit eine Tatbestandsmässigkeit nach der Angriffsstrafnorm im Sinne von Art. 134 StGB ausser Betracht, da es als unzureichend zu erachten ist, dass vorliegend ausser dem Mitbeschuldigten C._____ keine andere Person gegen den Privatklä- ger Gewalt ausgeübt hat (Urk. 75 S. 49). Nachdem eine anderweitige aktive Be- teiligung des Beschuldigten am tätlichen Übergriff auf den Privatkläger nicht er- sichtlich ist und eine solche im Übrigen auch nicht eingeklagt wäre, hält der Frei- spruch vom Vorwurf des Angriffs gemäss dem angefochtenen Entscheid somit auch einer Überprüfung durch das Berufungsgericht stand. IV. Zivilbegehren
1. Im Berufungsverfahren hält der Privatkläger A._____ daran fest, dass fest- zustellen sei, dass der Beschuldigte sowie die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ aus dem eingeklagten Vorfall dem Grundsatze nach schadenersatz- pflichtig sind, und dass alle drei Mitbeschuldigten solidarisch zu verpflichten seien, ihm eine Genugtuung von Fr. 10'000.– nebst Zins zu bezahlen (Urk. 77 S. 2 unter Verweis auf Urk. 61 S. 9 ff.; Urk. 100 S. 1 f., S. 9 f.). Demgegenüber lehnt der Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils jegliche Zivilansprüche von Privatklägerseite ab (Urk. 101 S. 1, S. 5).
2. Bei fehlender Tatbestandsmässigkeit und Rechtswidrigkeit entfallen meist die zivilrechtlichen Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 41 ff. OR (Widerrecht- lichkeit, Kausalzusammenhang und Verschulden). Ergeht im Strafprozess man- gels Erfüllen eines Straftatbestands ein Freispruch, ist die von der Privatkläger- schaft adhäsionsweise geltend gemachte Zivilklage deshalb in der Regel abzu- weisen (BSK StPO II-DOLGE, Art. 126 N 21 m.w.H.). Nachdem der Beschuldigte auch in zweiter Instanz vom Anklagevorwurf des Angriffs freizusprechen ist, weil dessen Beteiligung am gewaltsamen Übergriff des Mitbeschuldigten C._____
- 21 - sachverhaltsmässig nicht erstellt werden kann, sind die privatklägerischen Scha- denersatz- und Genugtuungsbegehren ihm gegenüber demgemäss in Überein- stimmung mit dem vorinstanzlichen Entscheid (vgl. Urk. 75 S. 49) abzuweisen (Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO). V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. In Anbetracht dessen, dass es beim vorinstanzlichen Entscheid bleibt und der Beschuldigte vom Anklagevorwurf freizusprechen ist, sind die Kosten des Vorverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsver- fahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 426 Abs. 1 und 2 StPO sowie Art. 428 Abs. 1 StPO). Demgemäss hat auch die zweitinstanzliche Entscheidge- bühr ausser Ansatz zu fallen. Dass der Privatkläger mit seiner Berufung mit Blick auf den Beschuldigten ebenfalls unterliegt, kann bei der Kostenverteilung im Übri- gen ausser Acht gelassen werden, trägt doch grundsätzlich der Staat die Verant- wortung für die Führung von Strafverfahren bei Offizialdelikten und haben die pri- vatklägerischen Appellationsbegehren vorliegend ohnehin keinen allzu grossen Bearbeitungsaufwand verursacht. 2.1. Die amtliche Verteidigung macht für ihre Aufwendungen und Barauslagen im Berufungsprozess Fr. 4'166.20 geltend (Urk. 102). Das geforderte Honorar steht im Einklang mit den Ansätzen der Anwaltsgebührenverordnung und erweist sich grundsätzlich als angemessen. Mithin ist der amtliche Verteidiger unter Berück- sichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit einem Honorar von Fr. 4'200.– (inkl. MwSt. und Auslagen) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Ausgangsgemäss sind sodann auch diese Kosten für die amtliche Verteidigung (definitiv) auf die Gerichtskasse zu nehmen; ein Rückzahlungsvorbehalt im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO ist demnach nicht anzubringen. 2.2. Sodann beansprucht der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers für den Berufungsprozess gegen den Beschuldigten und die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ eine Entschädigung von total Fr. 7'848.60 (Urk. 97). Auch in seinem Fall bewegt sich das geltend gemachte Honorar innerhalb der Band-
- 22 - breite des anwendbaren Gebührentarifs und erweist sich – bereinigt um den vom unentgeltlichen Rechtsvertreter im Voraus eingerechneten Aufwand für den schliesslich nicht benötigten zweiten Verhandlungstag vom 8. März 2023 – als angemessen, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Aufwand und die Barausla- gen anteilsmässig je zu einem Drittel auf das vorliegende Verfahren und auf die Parallelverfahren betreffend die Mitbeschuldigten C._____ und D._____ aufzutei- len sind. Zudem ist zu beachten, dass sein Honorar erklärtermassen auch jenes für den früher eingesetzten unentgeltlichen Rechtsbeistand umfasst (vgl. Urk. 88, Urk. 97 S. 1). Entsprechend ist die Entschädigung für den aktuellen Privatkläger- vertreter für alle drei Berufungsverfahren auf gesamthaft Fr. 7'200.– (inkl. MwSt. und Auslagen) bzw. der Anteil für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldig- ten auf Fr. 2'400.– festzusetzen. Wie beim Honorar der amtlichen Verteidigung besteht auch bei den Kosten für die Privatklägervertretung zudem kein Raum für einen Rückzahlungsvorbehalt nach Art. 138 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 135 Abs. 4 StPO; auch diese Kosten sind daher definitiv auf die Gerichtskas- se zu nehmen.
3. Schliesslich hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass dem Beschuldigten gestützt auf Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO für die zu Unrecht erlittene Inhaftierung ei- ne Genugtuung zusteht (Urk. 75 S. 50 f.). Ebenso erachtete sie bei der Bemes- sung richtigerweise einen Tagesansatz von Fr. 200.– als angemessen, zumal ein solcher der gefestigten Gerichtspraxis entspricht (vgl. statt vieler BGE 146 IV 231 E. 2.3.2 m.w.H.). Ausgehend von 34 Tagen Untersuchungshaft, die der Beschul- digte zwischen dem 17. Mai 2020 und dem 19. Juni 2020 im vorliegenden Verfah- ren erstanden hat (vgl. Urk. 18/2 bzw. Urk. 18/14), nicht 33 Tage, wie die Staats- anwaltschaft irrtümlich anführt (Urk. 99 S. 2), ist die von der Vorinstanz zugespro- chene Genugtuungssumme von Fr. 6'800.– demzufolge ohne weiteres zu bestäti- gen. Im Übrigen ist mangels Antrag von einer Verzinsung dieses Betrags abzuse- hen.
- 23 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 8. März 2021 bezüglich der Dispositivziffer 6 (Ho- norar amtliche Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte B._____ ist des Angriffs im Sinne von Art. 134 StGB nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers A._____ werden hinsichtlich des Beschuldigten B._____ abgewiesen.
3. Dem Beschuldigten werden Fr. 6'800.– als Genugtuung aus der Gerichts- kasse zugesprochen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kos- ten des Berufungsverfahrens betragen: Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung Fr. 2'400.– unentgeltliche Privatklägervertretung.
5. Die Kosten des Vorverfahrens und des Gerichtsverfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltli- chen Rechtsvertretung des Privatklägers, werden definitiv auf die Gerichts- kasse genommen.
6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Privatklägervertretung im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers
- 24 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland − die unentgeltliche Privatklägervertretung im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 98.
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 25 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 3. März 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres