Erwägungen (1 Absätze)
E. 28 Mai 2021, zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 53). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Aus- gangsgemäss hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr daher ausser Ansatz zu fallen. Allfällige weitere Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2020 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatkläger 1 und 2 bzw. an deren Vertreter
- 4 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Kümin Grell
Dispositiv
- A._____,
- B._____, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ - 2 - betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2020 (DG190049) - 3 - Erwägungen: Am 7. Dezember 2020 meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2020 Berufung an (Urk. 46). Mit Eingabe vom 27. Mai 2021, eingegangen bei der hiesigen Kammer am
- Mai 2021, zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 53). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Aus- gangsgemäss hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr daher ausser Ansatz zu fallen. Allfällige weitere Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2020 rechtskräftig.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatkläger 1 und 2 bzw. an deren Vertreter - 4 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210284-O/U/mc-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Kümin Grell Beschluss vom 4. Juni 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. A. Knauss Anklägerin und Berufungsklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ gegen C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____
- 2 - betreffend Vergewaltigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2020 (DG190049)
- 3 - Erwägungen: Am 7. Dezember 2020 meldete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2020 Berufung an (Urk. 46). Mit Eingabe vom 27. Mai 2021, eingegangen bei der hiesigen Kammer am
28. Mai 2021, zog die Staatsanwaltschaft ihre Berufung zurück (Urk. 53). Das Verfahren ist demgemäss als erledigt abzuschreiben. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staatsanwalt- schaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, Praxis- kommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Aus- gangsgemäss hat die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr daher ausser Ansatz zu fallen. Allfällige weitere Kosten sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Mangels erkennbarer Umtriebe sind keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Berufung erledigt abgeschrieben. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 3. Dezember 2020 rechtskräftig.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Allfällige weitere Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
3. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatkläger 1 und 2 bzw. an deren Vertreter
- 4 - sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
4. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Juni 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Kümin Grell