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SB210281

Fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde etc. und Widerruf

Zürich OG · 2022-02-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (16 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2020, welches dem Beschuldigten gleichentags mündlich und schriftlich als unbegründetes Urteil eröffnet worden war (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 47), meldete die Verteidigung des Beschuldigten am

11. Dezember 2020 (Poststempel) innert Frist Berufung an (Urk. 50). Das voll- ständig begründete Urteil (Urk. 52 = Urk. 54) wurde von der Verteidigung am

18. Mai 2021 entgegengenommen (Urk. 53/2). Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (Poststempel) reichte diese fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 57).

- 5 -

E. 1.1 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beschuldigte, soweit er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschul- digte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).

E. 1.2 Vorliegend brachte die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten insge- samt vier Vorwürfe (Dossiers 12, 3, 7 und 11) zur Anklage (Urk. 25). Verurteilt wurde der Beschuldigte heute nur wegen eines Anklagevorwurfes (Dossier 11), wobei es sich dabei um blosse Übertretungen handelt. Alleine gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO wären die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens somit grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Übertretungen im Verhältnis zu den drei untersuchten Vergehen vernachlässigbar sind. Allerdings sind die im Rahmen von Dossier 11 angefallenen Barauslagen für die Entnahme und Auswertung der Blutalkoholprobe beim Beschuldigten von Fr. 509.40 (vgl. Urk. 27, Urk. D11/3 und D11/4) dem Beschuldigten – seiner dies- bezüglichen Verurteilung folgend – vollumfänglich aufzuerlegen.

E. 1.3 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten – obwohl sie ihn in Bezug auf zwei Vergehen (Dossiers 12 und 7) freisprach – gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm die Vorinstanz auf die Gerichtskas- se, unterstellte sie jedoch vollumfänglich dem Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Zur Begründung erwog die Vorinstanz zusammengefasst, bezüglich Dossier 12 könne auf BGE 109 Ia 160, E. 4b verwiesen werden. Der Beschuldigte habe auf dem Formular "Auftrag zur Freigabe/Überweisung der Mietkaution" die D._____ AG, deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat zu diesem Zeitpunkt er selbst gewesen sei, wahrheitswidrig als Vertreterin der Privatklägerin erfasst. Er habe sich damit zwar nicht strafbar gemacht, jedoch sei sein Verhalten als zivilrechtlich vorwerfbar zu qualifizieren. Sodann sei im Hinblick auf Dossier 7 festzuhalten, dass dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne. Allerdings gehe aus der Verfügung der

- 12 - SUVA vom 24. April 2018 hervor, an deren Inhalt nicht zu zweifeln sei, dass es auf der unter der Leitung der B._____ AG resp. des Beschuldigten stehenden Baustelle diverse Ordnungswidrigkeiten gegeben habe. Der Beschuldigte sei je- doch in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der B._____ AG verant- wortlich dafür, dass dies nicht geschehe. Auch wenn ihm die Kenntnis der Mängel nicht nachgewiesen werden könne und somit keine strafrechtliche Relevanz be- stehe, hätte es doch in der zivilrechtlichen Verantwortung des Beschuldigten ge- legen, diese zu vermeiden (Urk. 54 S. 28 f.).

E. 1.4 Die Verteidigung wendet im Berufungsverfahren gegen die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ein, es sei kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten ersichtlich (Prot. II S. 19).

E. 1.5 Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person die Verfah- renskosten trotz Freispruch ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Er- schwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersu- chungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteile des Bundesge- richts 6B_665/2020 vom 22. September 2021, E. 2.2.1 und 6B_1328/2019 vom

14. Oktober 2020, E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Das Verhalten eines Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Nor- men der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimm- ten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersu- chungs- respektive Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrecht- lich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGE 144 IV 202, E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020, E. 3.2.2; 6B_660/2020 vom 9. September 2020, E. 1.3 und 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019, E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Un- schuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2

- 13 - EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschul- den. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar ver- letzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202, E. 2.2; BGE 120 Ia 147, E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2020 vom

22. September 2021, E. 2.2.3; 6B_761/2020 vom 4. Mai 2021, E. 7.1; 6B_660/2020 vom 9. September 2020, E. 1.3, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021, E. 1.2).

E. 1.6 Bezüglich Dossier 12 kann ohne Weiteres der Vorinstanz gefolgt werden (Urk. 54 S. 28). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte der E._____ AG ein Formu- lar zur Auflösung eines Mietkautionskontos und Auszahlung des entsprechenden Saldos an ihn als ehemaligen Mieter einreichte, wobei er fälschlicherweise die von ihm geführte D._____ AG als Vermieterin angab, für diese unterschrieb und – nach entsprechender Aufforderung durch die Bank – auch noch deren Firmen- stempel auf dem Formular anbrachte. Damit simulierte der Beschuldigte das ge- mäss Art. 257e Abs. 3 Satz 1 OR für die Auszahlung der Kaution notwendige Ein- verständnis der Vermieterin (der Privatklägerin), das tatsächlich aber nicht vorlag. Die Darstellung des studierten und lebens- wie geschäftserfahrenen Beschuldig- ten in der Untersuchung, wonach er das Formular nicht richtig verstanden habe bzw. sich auf die Anweisungen der Bank verlassen habe (vgl. Urk. 6/13 S. 25 f.), erscheint dabei als komplett unglaubhafte Schutzbehauptung. Auch wenn dem Beschuldigten letztlich, mangels hinreichender Arglist, kein strafrechtlich relevan- tes Verhalten vorgeworfen werden kann, erscheint dieses unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten ohne Weiteres als verpönt (vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 ZGB, Art. 28 OR, Art. 39 OR sowie der bereits zitierte Art. 257e Abs. 3 Satz 1 OR) und war ge-

- 14 - eignet, das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren auszulösen. Die auf Dossier 12 entfallenden Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens von etwa einem Drittel sind damit gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen bezüglich der Kostenauflage für den Vorwurf gemäss Dossier 7. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich zu Recht fest, dass dem Beschuldigten keine Kenntnis der fraglichen Mängel auf der Bau- stelle nachgewiesen werden konnte (Urk. 54 S. 15 und 29). Wie aus der vorste- hend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber hervorgeht, können nur unbestrittene oder klar nachgewiesene Tatsachen Grundlage für eine Kostenauf- lage sein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht denn auch zivilrecht- lich keine allgemeine persönliche Kausalhaftung eines Verwaltungsratspräsiden- ten für jedwelche Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeitern seiner Firma. Dieselben Argumente sind auch in Bezug auf den Vorwurf gemäss Dossier 3 an- zuführen, von welchem der Beschuldigte heute ebenfalls freigesprochen wurde. Die auf Dossiers 3 und 7 entfallenden Kosten von etwa je einem Drittel sind infol- ge Freispruchs des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 1.7 Insgesamt sind dem Beschuldigten somit die Gebühren für die Untersu- chung und für das erstinstanzliche Verfahren zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Auslagen von Fr. 509.40 sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'760.95 sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen, jedoch ist eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel dieser Kosten vorzube- halten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in den Hauptanträgen mit seiner Berufung. Es rechtfer- tigt sich daher, die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fallen zu las-

- 15 - sen und die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 4'100.– (Urk. 72, zuzüglich 3 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung und 1 Stunde Weg, zuzüglich Mehrwertsteuer), vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2021 wurde, unter Hinweis auf die Beru- fungserklärung des Beschuldigten, den übrigen Parteien Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung ange- setzt. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung aktueller Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 58). Mit Eingabe vom

15. Juni 2021 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass auf Anschluss- berufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 60). Am 2. Juli 2021 und am 1. Februar 2022 (Eingangsdaten) mach- te der Beschuldigte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 62/1-2, Urk. 69 und Urk. 70/1-2). Die Privatklägerin liess sich auf die Verfügung vom 8. Juni 2021 nicht vernehmen.

E. 2.1 Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das im Berufungsverfahren noch zur Diskussion stehende Dossier 3 wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die Anklage bezie- he sich hinsichtlich Dossier 3 einzig auf das Vorsatzdelikt nach Art. 229 Abs. 1 StGB. Sie umschreibe kein Fahrlässigkeitsdelikt, mithin werde weder eine Sorgfaltspflicht noch die Verletzung derselben erwähnt. Indem die Vorinstanz den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tatbegehung nach Art. 229 Abs. 2 StGB verur- teilt habe, habe sie den Anklagegrundsatz verletzt (Urk. 71 S. 2 ff.)

E. 2.2 Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Um- grenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, S. 65; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, S. 142 f.). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgewor- fenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung zu bezeichnen. Die Bestimmung geht von einer auf das absolut Wesentli- che beschränkten Tatumschreibung aus. Solange für die beschuldigte Person klar

- 7 - ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, führt eine fehlerhafte oder unpräzi- se Anklage grundsätzlich nicht zu einem Freispruch. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1.; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2. und 6B_228/2017 vom

E. 2.3 Der Tatbestand der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde kann sowohl (direkt)vorsätzlich (Art. 229 Abs. 1 StGB) als auch fahrlässig (Art. 229 Abs. 2 StGB) begangen werden. Unter Dossier 3 wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, die unter seiner Leitung durch die Firma B._____ AG an der … [Ad- resse] betriebene Baustelle habe am 9. März 2018 diverse sicherheitsrelevante Mängel aufgewiesen. Unter anderem seien Absturzsicherungen (Baugerüste) für die auf der Baustelle tätigen Bauarbeiter nicht oder nur ungenügend angebracht worden, wodurch die Gefahr bestanden habe, dass die Bauarbeiter abstürzen und sich schwer oder tödlich verletzen könnten. Obwohl der Beschuldigte an diesem Tag durch einen Sicherheitsfachmann der SUVA, C._____, telefonisch über die Mängel informiert worden sei, habe ihn dies nicht davon abgehalten, seine Mitarbeiter anzuweisen, trotz des angeordneten

- 8 - Baustopps weiter mit diesen Mängeln auf der Baustelle zu arbeiten. Dadurch ha- be sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Re- geln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 25 S. 4 und 6). Der Verteidigung ist somit zuzustimmen, dass dem Beschuldigten in der Anklage der Vorwurf gemacht wird, vorsätzlich im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StGB gehan- delt zu haben (Urk. 71 S. 3). Bei der Wissenskomponente wird dem Beschuldig- ten vorgeworfen, er habe von den Mängeln auf der Baustelle und vom angeordne- ten Baustopp gewusst, da er durch einen SUVA Mitarbeiter telefonisch darüber in- formiert worden sei. Bezüglich der Willenskomponente wird in der Anklage fest- gehalten, dass der Beschuldigte trotz dieser Informationen seine Mitarbeiter an- gewiesen habe, weiter auf der mangelhaften Baustelle zu arbeiten. Der Beschuldigte musste sich damit gegen den Vorwurf der vorsätzlichen Gefähr- dung durch Verletzung der Regeln der Baukunde verteidigen und nicht gegen denjenigen einer fahrlässigen Tatbegehung bzw. einer Sorgfaltspflichtverletzung. Ein solcher ist in der Anklage nicht umschrieben. Der Schuldspruch der Vo- rinstanz wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Bau- kunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB verletzt damit das Anklageprinzip.

E. 2.4 Gestützt auf die Anklage stellt sich somit einzig die Frage, ob der Beschul- digte vorsätzlich gehandelt hat. Eine diesbezügliche Überprüfung der vorinstanzli- chen Sachverhaltserstellung verbietet sich jedoch, da dem Beschuldigten, der als einziger Berufung führt, im zweitinstanzlichen Verfahren kein schwererer Tatvor- wurf gemacht werden darf, als ihn die Vorinstanz erstellt hat (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Auch die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung, auf welche sich in den Akten durchaus Hinweise finden würden, würde einen schwe- reren Tatvorwurf bedeuten und wäre aufgrund des Verschlechterungsverbots un- zulässig. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 9 - III. Strafzumessung / Widerruf

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr widerrufenen Vorstrafe vom 26. Januar 2017 – mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Gesamtstrafe, abzüglich vier Tagessätzen erstandener Haft, sowie mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 54 S. 16 ff.).

2. Nachdem heute nur noch die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes des Beschuldigten vom 22. Dezember 2019 (Dossier 11) zu ahnden sind, ist der Beschuldigte lediglich mit einer Busse zu bestrafen (Art. 103 StGB). Der Straf- rahmen der Busse reicht bis zu Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).

3. Die Verteidigung brachte diesbezüglich im Berufungsverfahren vor, die Staatsanwaltschaft wie auch das Gericht seien bei der Bemessung der Busse von anderen Verhältnissen ausgegangen, als diejenigen, in welchen sich der Be- schuldigte heute befinde. Der Beschuldigte sei offensichtlich bedürftig, was beim Ausfällen der Bussenhöhe zu berücksichtigen sei (Urk. 71 S. 6, Urk. 69 und Urk. 70/1-2).

E. 3 Am 11. Oktober 2021 wurden die Parteien auf den 4. Februar 2022 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 64).

E. 4 Bei der Bemessung der Busse kann vorab auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 24 ff.). In persönlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte seit Oktober 2021 arbeitslos ist und von der Arbeitslosenkasse netto rund Fr. 2'000.– pro Monat ausbezahlt bekommt, wo- hingegen er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung noch einen Lohn von brutto je Fr. 2'000.– pro Monat von der D._____ AG und der B._____ AG erhielt, mithin ein monatliches Bruttoeinkommen von total rund Fr. 4'000.– erzielte. Zu- dem haben sich seine Schulden von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– auf mehr als Fr. 100'000.– erhöht (Prot. II S. 5 ff., Urk. 62/2 und Urk. 70/1). Allerdings ist fest- zuhalten, dass der von der Arbeitslosenkasse ausbezahlte Betrag nur deshalb so tief ist, weil das Einkommen des Beschuldigten zur Deckung seiner Schulden ge- mäss Pfändungsurkunde vom 8. Dezember 2021 gepfändet wird (Urk. 70/2), wo- bei die Pfändung zur Tilgung von Miet- und AHV-Schulden angeordnet wurde (Prot. II S. 10 und Urk. 70/2). Derartige Schulden sind jedoch bei der Bemessung der Busse nicht zu berücksichtigen (OFK/StGB-Heimgartner, Art. 106 N 4 mit

- 10 - Verweis auf Art. 34 N24). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gemäss Taggeldabrechnung für den Monat Dezember 2021 unter Abzug von 6 Einstelltagen einen Anspruch auf eine Bruttoentschädigung von rund Fr. 6'060.– hatte und in Zukunft (ohne Einstelltage) gar einen solchen auf eine Bruttoent- schädigung von rund Fr. 8'000.– pro Monat hat (Urk. 70/1). Damit ist die von der Vor-instanz ausgefällte Busse nicht zuletzt angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten vom 26. Januar 2017 auch in Anbetracht seiner aktuellen fi- nanziellen Verhältnisse ohne Weiteres in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bestätigen. Eine Erhöhung der Busse fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht. Die erstandene Haft von vier Tagen ist dem Beschuldigten an die Busse anzu- rechnen. In Übereinstimmung mit dem für die Bestimmung der Ersatzfreiheitsstra- fe angewandten Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag Haft (vgl. nachfolgend) ist somit festzuhalten, dass Fr. 400.– durch 4 Tage Haft abgegolten sind (OF/STGB, a.a.O., Art. 51 N 6 und Art. 106 N 5). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Da im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid heute neben der Busse keine Geldstrafe mehr auszu- fällen ist, ist praxisgemäss von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag Haft auszugehen (OF/STGB, a.a.O., Art. 106 N 5). Bei schuldhaftem Nichtbezah- len der Busse tritt an deren Stelle somit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

E. 5 Nachdem der Beschuldigte heute nur noch wegen Übertretungen des Stras- senverkehrsgesetzes schuldig gesprochen wird, steht ein Widerruf des bedingten Vollzuges bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe ausser Frage (Art. 46 Abs. 1 StGB). Zum einen erfolgten die Übertretungen nach Ablauf der Probezeit. Zum anderen stellen Übertretungen auch keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB dar. Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ist demnach nicht einzutreten.

- 11 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 1. Dezember 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen SVG-Übertretungen gemäss Dossier 11), 2 (Freisprüche von den Anklagevorwürfen gemäss Dossiers 7 und 12), 7 (Kostenfestsetzung) und 8 (Honorar der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB (betreffend Dossier 3) nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 1'000.– Busse, wovon Fr. 400.– durch 4 Tage Haft abgegolten sind.
  5. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
  6. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Widerruf der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. Januar 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe wird nicht eingetreten.
  7. Die Gebühren für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Auslagen von - 16 - Fr. 509.40 (Gutachten FinZ) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auf- erlegt.
  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'760.95 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang eines Drittels vorbehalten.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin wird auf Fr. 4'100.– festgesetzt.
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.030.936.639), − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils - 17 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 65.
  12. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210281-O/U/ad-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Ersatzoberrichter lic. iur. Amsler und Ersatzoberrichterin lic. iur. Fuchs sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Leuthard Urteil vom 4. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend fahrlässige Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukun- de etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2020 (GG200034)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 13. August 2020 (Urk. 25) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukun- de im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB − des Fahrens in fahrunfähigem Zustand im Sinne von Art. 91 Abs. 1 lit. a SVG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 2 SVG und Art. 2 Abs. 1 VRV − des Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeuges im Sinne von Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG.

2. Im Übrigen ist der Beschuldigte einer strafbaren Handlung nicht schuldig und wird freigesprochen.

3. Der bedingte Vollzug bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. Januar 2017 (ST.2016.3129) ausgefällten Geld- strafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 wird widerrufen.

4. Der Beschuldigte wird unter Einbezug der widerrufenen Strafe gemäss Dis- positiv-Ziffer 3 bestraft mit einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.00 als Gesamtstrafe, wovon bis und mit heute 4 Tagessätze durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 1'000.00.

5. Die Geldstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen.

6. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.

- 3 -

7. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'500.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 509.40 Auslagen (Gutachten; FinZ). Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, ermäs- sigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

8. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin aus der Gerichtskasse mit Fr. 7'760.95 (inkl. Barauslagen und 7.7 % MwSt.) entschädigt.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung) werden dem Beschuldigten auferlegt.

10. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse ge- nommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 71 S. 1)

1. Herr A._____ sei vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Ver- letzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB freizusprechen.

2. Der Antrag der Staatsanwaltschaft auf Widerruf des mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26.01.2017 für eine Geldstra- fe von 20 Tagessätzen zu CHF 80.00 unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren gewährten bedingten Strafvollzugs sei abzuweisen.

3. Herr A._____ sei mit einer angemessenen Busse unter Anrechnung der erstandenen Haft zu bestrafen.

- 4 -

4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe äquivalent zur gesprochenen Busse unter Anrechnung der erstandenen Haft auszufällen.

5. Es seien die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfah- rens bis auf einen Zehntel vollumfänglich und definitiv auf die Staats- kasse zu nehmen.

6. Es seien die Kosten der amtlichen Verteidigung vollumfänglich und de- finitiv auf die Staatskasse zu nehmen.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 60, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils ___________________________________ Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 1. Dezember 2020, welches dem Beschuldigten gleichentags mündlich und schriftlich als unbegründetes Urteil eröffnet worden war (Prot. I S. 16 ff.; Urk. 47), meldete die Verteidigung des Beschuldigten am

11. Dezember 2020 (Poststempel) innert Frist Berufung an (Urk. 50). Das voll- ständig begründete Urteil (Urk. 52 = Urk. 54) wurde von der Verteidigung am

18. Mai 2021 entgegengenommen (Urk. 53/2). Mit Eingabe vom 7. Juni 2021 (Poststempel) reichte diese fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 57).

- 5 -

2. Mit Präsidialverfügung vom 8. Juni 2021 wurde, unter Hinweis auf die Beru- fungserklärung des Beschuldigten, den übrigen Parteien Frist zur Erhebung einer Anschlussberufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten auf die Berufung ange- setzt. Zudem wurde dem Beschuldigten Frist zur Einreichung aktueller Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen angesetzt (Urk. 58). Mit Eingabe vom

15. Juni 2021 teilte der Vertreter der Staatsanwaltschaft mit, dass auf Anschluss- berufung verzichtet und die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt werde (Urk. 60). Am 2. Juli 2021 und am 1. Februar 2022 (Eingangsdaten) mach- te der Beschuldigte Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen (Urk. 62/1-2, Urk. 69 und Urk. 70/1-2). Die Privatklägerin liess sich auf die Verfügung vom 8. Juni 2021 nicht vernehmen.

3. Am 11. Oktober 2021 wurden die Parteien auf den 4. Februar 2022 zur Be- rufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 64).

4. An der heutigen Berufungsverhandlung nahmen der Beschuldigte A._____ und seine amtliche Verteidigerin Rechtsanwältin lic. iur. X._____ teil. Sie stellten die eingangs wiedergegebenen Anträge (Prot. II S. 3 f.; Urk. 71 S. 1). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu behandeln. Das Verfahren ist spruchreif. II. Prozessuales 1.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung. Die Rechtskraft des angefochtenen Urteils wird somit im Umfang der Berufungsanträge gehemmt, während die von der Berufung nicht er- fassten Punkte in Rechtskraft erwachsen (vgl. BSK StPO-Eugster, Art. 402 N 1 f.). 1.2. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufungserklärung die Aufhebung der Dispositivziffern 1 (1. Spiegelstrich), 3, 4, 5, 6, 9 und 10 des vorinstanzlichen Urteils beantragen. Er verlangt sinngemäss einen Freispruch vom Vorwurf der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde gemäss Dossier 3, eine mildere Bestrafung für die (unangefochten gebliebenen) Übertre- tungen des Strassenverkehrsgesetzes, ein Absehen vom Widerruf des bedingten

- 6 - Strafvollzugs gemäss Strafbefehl vom 26. Januar 2017, eine Reduktion der Kos- tenauflage für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren auf einen Zehntel sowie die definitive Übernahme sämtlicher Kosten der amtlichen Verteidi- gung durch die Staatskasse (Urk. 57 S. 2 f.). Unangefochten blieben somit die Dispositivziffern 1 (2. und 3. Spiegelstrich; Schuldsprüche betreffend SVG- Übertretungen gemäss Dossier 11), 2 (Freisprüche von den Anklagevorwürfen gemäss Dossiers 12 und 7; vgl. Urk. 54 S. 4 ff. und 14 f.), 7 (Kostenfestsetzung) und 8 (Honorar der amtlichen Verteidigung). Diese Dispositivziffern des vo- rinstanzlichen Urteils sind daher in Rechtskraft erwachsen, was vorweg mittels Beschluss festzustellen ist. 2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten betreffend das im Berufungsverfahren noch zur Diskussion stehende Dossier 3 wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. Die Verteidigung stellte sich auf den Standpunkt, die Anklage bezie- he sich hinsichtlich Dossier 3 einzig auf das Vorsatzdelikt nach Art. 229 Abs. 1 StGB. Sie umschreibe kein Fahrlässigkeitsdelikt, mithin werde weder eine Sorgfaltspflicht noch die Verletzung derselben erwähnt. Indem die Vorinstanz den Beschuldigten wegen fahrlässiger Tatbegehung nach Art. 229 Abs. 2 StGB verur- teilt habe, habe sie den Anklagegrundsatz verletzt (Urk. 71 S. 2 ff.) 2.2. Die Anklageschrift bestimmt den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Um- grenzungsfunktion des Anklagegrundsatzes; Art. 9 und 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Das Anklageprinzip bezweckt den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2, S. 65; BGE 141 IV 132 E. 3.4.1, S. 142 f.). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Gemäss Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO hat die Anklageschrift möglichst kurz aber genau die der beschuldigten Person vorgewor- fenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tataus- führung zu bezeichnen. Die Bestimmung geht von einer auf das absolut Wesentli- che beschränkten Tatumschreibung aus. Solange für die beschuldigte Person klar

- 7 - ist, welcher Sachverhalt ihr vorgeworfen wird, führt eine fehlerhafte oder unpräzi- se Anklage grundsätzlich nicht zu einem Freispruch. Entscheidend ist, dass für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_894/2016 vom 14. März 2017 E. 1.1.1.; 6B_18/2017 vom 17. Mai 2017 E. 1.2. und 6B_228/2017 vom

4. Juli 2017 E. 2.3.). In Bezug auf den subjektiven Tatbestand sind die Anforde- rungen an dessen Umschreibung in der Anklageschrift gering (BGE 143 IV 63 E. 2.3, S. 66). Allerdings genügt hinsichtlich der Vorsatzelemente der Hinweis auf den gesetzlichen Straftatbestand im Anschluss an die Darstellung des Sachver- halts als zureichende Umschreibung der subjektiven Merkmale nur dann, wenn der betreffende Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann (vgl. BGE 120 IV 348 E. 3c S. 356; Urteile des Bundesgerichts 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 und 6B_870/2018 vom 29. April 2019 E. 2.3). Dahingegen muss nach langjähriger Rechtsprechung klar sein, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit oder vorsätzliche Begehung vorgeworfen wird, denn beide Varianten verlangen durchaus ein unterschiedliches Vorgehen der Verteidigung (vgl. Urteile des Bun- desgerichts 6B_654/2019 vom 12. März 2020 E. 1.3 und 6B_638/2019 vom

17. Oktober 2019 E. 1.4.2; BGE 120 IV 348 E. 3c). 2.3 Der Tatbestand der Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde kann sowohl (direkt)vorsätzlich (Art. 229 Abs. 1 StGB) als auch fahrlässig (Art. 229 Abs. 2 StGB) begangen werden. Unter Dossier 3 wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift zusammengefasst vorgeworfen, die unter seiner Leitung durch die Firma B._____ AG an der … [Ad- resse] betriebene Baustelle habe am 9. März 2018 diverse sicherheitsrelevante Mängel aufgewiesen. Unter anderem seien Absturzsicherungen (Baugerüste) für die auf der Baustelle tätigen Bauarbeiter nicht oder nur ungenügend angebracht worden, wodurch die Gefahr bestanden habe, dass die Bauarbeiter abstürzen und sich schwer oder tödlich verletzen könnten. Obwohl der Beschuldigte an diesem Tag durch einen Sicherheitsfachmann der SUVA, C._____, telefonisch über die Mängel informiert worden sei, habe ihn dies nicht davon abgehalten, seine Mitarbeiter anzuweisen, trotz des angeordneten

- 8 - Baustopps weiter mit diesen Mängeln auf der Baustelle zu arbeiten. Dadurch ha- be sich der Beschuldigte der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Re- geln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 25 S. 4 und 6). Der Verteidigung ist somit zuzustimmen, dass dem Beschuldigten in der Anklage der Vorwurf gemacht wird, vorsätzlich im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StGB gehan- delt zu haben (Urk. 71 S. 3). Bei der Wissenskomponente wird dem Beschuldig- ten vorgeworfen, er habe von den Mängeln auf der Baustelle und vom angeordne- ten Baustopp gewusst, da er durch einen SUVA Mitarbeiter telefonisch darüber in- formiert worden sei. Bezüglich der Willenskomponente wird in der Anklage fest- gehalten, dass der Beschuldigte trotz dieser Informationen seine Mitarbeiter an- gewiesen habe, weiter auf der mangelhaften Baustelle zu arbeiten. Der Beschuldigte musste sich damit gegen den Vorwurf der vorsätzlichen Gefähr- dung durch Verletzung der Regeln der Baukunde verteidigen und nicht gegen denjenigen einer fahrlässigen Tatbegehung bzw. einer Sorgfaltspflichtverletzung. Ein solcher ist in der Anklage nicht umschrieben. Der Schuldspruch der Vo- rinstanz wegen fahrlässiger Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Bau- kunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB verletzt damit das Anklageprinzip. 2.4. Gestützt auf die Anklage stellt sich somit einzig die Frage, ob der Beschul- digte vorsätzlich gehandelt hat. Eine diesbezügliche Überprüfung der vorinstanzli- chen Sachverhaltserstellung verbietet sich jedoch, da dem Beschuldigten, der als einziger Berufung führt, im zweitinstanzlichen Verfahren kein schwererer Tatvor- wurf gemacht werden darf, als ihn die Vorinstanz erstellt hat (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO). Auch die Annahme einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung, auf welche sich in den Akten durchaus Hinweise finden würden, würde einen schwe- reren Tatvorwurf bedeuten und wäre aufgrund des Verschlechterungsverbots un- zulässig. Damit ist der Beschuldigte vom Vorwurf der vorsätzlichen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 1 StGB freizusprechen.

- 9 - III. Strafzumessung / Widerruf

1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten – unter Einbezug der von ihr widerrufenen Vorstrafe vom 26. Januar 2017 – mit einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.– als Gesamtstrafe, abzüglich vier Tagessätzen erstandener Haft, sowie mit Fr. 1'000.– Busse (Urk. 54 S. 16 ff.).

2. Nachdem heute nur noch die Übertretungen des Strassenverkehrsgesetzes des Beschuldigten vom 22. Dezember 2019 (Dossier 11) zu ahnden sind, ist der Beschuldigte lediglich mit einer Busse zu bestrafen (Art. 103 StGB). Der Straf- rahmen der Busse reicht bis zu Fr. 10'000.– (Art. 106 Abs. 1 StGB).

3. Die Verteidigung brachte diesbezüglich im Berufungsverfahren vor, die Staatsanwaltschaft wie auch das Gericht seien bei der Bemessung der Busse von anderen Verhältnissen ausgegangen, als diejenigen, in welchen sich der Be- schuldigte heute befinde. Der Beschuldigte sei offensichtlich bedürftig, was beim Ausfällen der Bussenhöhe zu berücksichtigen sei (Urk. 71 S. 6, Urk. 69 und Urk. 70/1-2).

4. Bei der Bemessung der Busse kann vorab auf die zutreffenden Ausführun- gen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 54 S. 24 ff.). In persönlicher Hinsicht ist zu ergänzen, dass der Beschuldigte seit Oktober 2021 arbeitslos ist und von der Arbeitslosenkasse netto rund Fr. 2'000.– pro Monat ausbezahlt bekommt, wo- hingegen er im Zeitpunkt der vorinstanzlichen Verhandlung noch einen Lohn von brutto je Fr. 2'000.– pro Monat von der D._____ AG und der B._____ AG erhielt, mithin ein monatliches Bruttoeinkommen von total rund Fr. 4'000.– erzielte. Zu- dem haben sich seine Schulden von Fr. 20'000.– bis Fr. 30'000.– auf mehr als Fr. 100'000.– erhöht (Prot. II S. 5 ff., Urk. 62/2 und Urk. 70/1). Allerdings ist fest- zuhalten, dass der von der Arbeitslosenkasse ausbezahlte Betrag nur deshalb so tief ist, weil das Einkommen des Beschuldigten zur Deckung seiner Schulden ge- mäss Pfändungsurkunde vom 8. Dezember 2021 gepfändet wird (Urk. 70/2), wo- bei die Pfändung zur Tilgung von Miet- und AHV-Schulden angeordnet wurde (Prot. II S. 10 und Urk. 70/2). Derartige Schulden sind jedoch bei der Bemessung der Busse nicht zu berücksichtigen (OFK/StGB-Heimgartner, Art. 106 N 4 mit

- 10 - Verweis auf Art. 34 N24). Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte gemäss Taggeldabrechnung für den Monat Dezember 2021 unter Abzug von 6 Einstelltagen einen Anspruch auf eine Bruttoentschädigung von rund Fr. 6'060.– hatte und in Zukunft (ohne Einstelltage) gar einen solchen auf eine Bruttoent- schädigung von rund Fr. 8'000.– pro Monat hat (Urk. 70/1). Damit ist die von der Vor-instanz ausgefällte Busse nicht zuletzt angesichts der einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten vom 26. Januar 2017 auch in Anbetracht seiner aktuellen fi- nanziellen Verhältnisse ohne Weiteres in der Höhe von Fr. 1'000.– zu bestätigen. Eine Erhöhung der Busse fällt aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht. Die erstandene Haft von vier Tagen ist dem Beschuldigten an die Busse anzu- rechnen. In Übereinstimmung mit dem für die Bestimmung der Ersatzfreiheitsstra- fe angewandten Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag Haft (vgl. nachfolgend) ist somit festzuhalten, dass Fr. 400.– durch 4 Tage Haft abgegolten sind (OF/STGB, a.a.O., Art. 51 N 6 und Art. 106 N 5). Für den Fall, dass der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht bezahlt, ist eine Ersatzfreiheitsstrafe festzulegen (Art. 106 Abs. 2 StGB). Da im Unterschied zum vorinstanzlichen Entscheid heute neben der Busse keine Geldstrafe mehr auszu- fällen ist, ist praxisgemäss von einem Umwandlungssatz von Fr. 100.– pro Tag Haft auszugehen (OF/STGB, a.a.O., Art. 106 N 5). Bei schuldhaftem Nichtbezah- len der Busse tritt an deren Stelle somit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

5. Nachdem der Beschuldigte heute nur noch wegen Übertretungen des Stras- senverkehrsgesetzes schuldig gesprochen wird, steht ein Widerruf des bedingten Vollzuges bezüglich der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. Januar 2017 ausgefällten Geldstrafe ausser Frage (Art. 46 Abs. 1 StGB). Zum einen erfolgten die Übertretungen nach Ablauf der Probezeit. Zum anderen stellen Übertretungen auch keinen Widerrufsgrund im Sinne von Art. 46 Abs. 1 StGB dar. Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft ist demnach nicht einzutreten.

- 11 - IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Beschuldigte, soweit er verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird der Beschul- digte freigesprochen, so können ihm die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn er rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfah- rens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). 1.2 Vorliegend brachte die Staatsanwaltschaft gegen den Beschuldigten insge- samt vier Vorwürfe (Dossiers 12, 3, 7 und 11) zur Anklage (Urk. 25). Verurteilt wurde der Beschuldigte heute nur wegen eines Anklagevorwurfes (Dossier 11), wobei es sich dabei um blosse Übertretungen handelt. Alleine gestützt auf Art. 426 Abs. 1 StPO wären die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzli- chen Verfahrens somit grundsätzlich auf die Gerichtskasse zu nehmen, da die Übertretungen im Verhältnis zu den drei untersuchten Vergehen vernachlässigbar sind. Allerdings sind die im Rahmen von Dossier 11 angefallenen Barauslagen für die Entnahme und Auswertung der Blutalkoholprobe beim Beschuldigten von Fr. 509.40 (vgl. Urk. 27, Urk. D11/3 und D11/4) dem Beschuldigten – seiner dies- bezüglichen Verurteilung folgend – vollumfänglich aufzuerlegen. 1.3 Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten – obwohl sie ihn in Bezug auf zwei Vergehen (Dossiers 12 und 7) freisprach – gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens. Die Kosten der amtlichen Verteidigung nahm die Vorinstanz auf die Gerichtskas- se, unterstellte sie jedoch vollumfänglich dem Rückforderungsvorbehalt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Zur Begründung erwog die Vorinstanz zusammengefasst, bezüglich Dossier 12 könne auf BGE 109 Ia 160, E. 4b verwiesen werden. Der Beschuldigte habe auf dem Formular "Auftrag zur Freigabe/Überweisung der Mietkaution" die D._____ AG, deren einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat zu diesem Zeitpunkt er selbst gewesen sei, wahrheitswidrig als Vertreterin der Privatklägerin erfasst. Er habe sich damit zwar nicht strafbar gemacht, jedoch sei sein Verhalten als zivilrechtlich vorwerfbar zu qualifizieren. Sodann sei im Hinblick auf Dossier 7 festzuhalten, dass dem Beschuldigten kein strafrechtlich relevantes Verhalten vorgeworfen werden könne. Allerdings gehe aus der Verfügung der

- 12 - SUVA vom 24. April 2018 hervor, an deren Inhalt nicht zu zweifeln sei, dass es auf der unter der Leitung der B._____ AG resp. des Beschuldigten stehenden Baustelle diverse Ordnungswidrigkeiten gegeben habe. Der Beschuldigte sei je- doch in seiner Eigenschaft als Verwaltungsratspräsident der B._____ AG verant- wortlich dafür, dass dies nicht geschehe. Auch wenn ihm die Kenntnis der Mängel nicht nachgewiesen werden könne und somit keine strafrechtliche Relevanz be- stehe, hätte es doch in der zivilrechtlichen Verantwortung des Beschuldigten ge- legen, diese zu vermeiden (Urk. 54 S. 28 f.). 1.4 Die Verteidigung wendet im Berufungsverfahren gegen die Kostenauflage gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ein, es sei kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten des Beschuldigten ersichtlich (Prot. II S. 19). 1.5 Nach Art. 426 Abs. 2 StPO können der beschuldigten Person die Verfah- renskosten trotz Freispruch ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Es handelt sich um eine zivilrechtlichen Grundsätzen angenäherte Haftung für fehlerhaftes Verhalten, durch das die Einleitung oder Er- schwerung eines Strafverfahrens verursacht wurde. Die Kostenüberbindung stellt mithin eine Haftung prozessualer Natur für die Mehrbeanspruchung der Untersu- chungsorgane und die dadurch entstandenen Kosten dar (Urteile des Bundesge- richts 6B_665/2020 vom 22. September 2021, E. 2.2.1 und 6B_1328/2019 vom

14. Oktober 2020, E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Das Verhalten eines Beschuldigten ist dann als widerrechtlich zu qualifizieren, wenn es in klarer Weise gegen Nor- men der Rechtsordnung verstösst, die ihn direkt oder indirekt zu einem bestimm- ten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Die Untersu- chungs- respektive Verfahrenskosten müssen adäquat kausal auf das zivilrecht- lich vorwerfbare Verhalten zurückzuführen sein (BGE 144 IV 202, E. 2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_1328/2019 vom 14. Oktober 2020, E. 3.2.2; 6B_660/2020 vom 9. September 2020, E. 1.3 und 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019, E. 3.1, je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Un- schuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2

- 13 - EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschul- den. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar ver- letzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung er- schwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbe- strittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen (BGE 144 IV 202, E. 2.2; BGE 120 Ia 147, E. 3b; Urteile des Bundesgerichts 6B_665/2020 vom

22. September 2021, E. 2.2.3; 6B_761/2020 vom 4. Mai 2021, E. 7.1; 6B_660/2020 vom 9. September 2020, E. 1.3, mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Urteil des Bundesgerichts 6B_997/2020 vom 18. November 2021, E. 1.2). 1.6 Bezüglich Dossier 12 kann ohne Weiteres der Vorinstanz gefolgt werden (Urk. 54 S. 28). Es ist erstellt, dass der Beschuldigte der E._____ AG ein Formu- lar zur Auflösung eines Mietkautionskontos und Auszahlung des entsprechenden Saldos an ihn als ehemaligen Mieter einreichte, wobei er fälschlicherweise die von ihm geführte D._____ AG als Vermieterin angab, für diese unterschrieb und – nach entsprechender Aufforderung durch die Bank – auch noch deren Firmen- stempel auf dem Formular anbrachte. Damit simulierte der Beschuldigte das ge- mäss Art. 257e Abs. 3 Satz 1 OR für die Auszahlung der Kaution notwendige Ein- verständnis der Vermieterin (der Privatklägerin), das tatsächlich aber nicht vorlag. Die Darstellung des studierten und lebens- wie geschäftserfahrenen Beschuldig- ten in der Untersuchung, wonach er das Formular nicht richtig verstanden habe bzw. sich auf die Anweisungen der Bank verlassen habe (vgl. Urk. 6/13 S. 25 f.), erscheint dabei als komplett unglaubhafte Schutzbehauptung. Auch wenn dem Beschuldigten letztlich, mangels hinreichender Arglist, kein strafrechtlich relevan- tes Verhalten vorgeworfen werden kann, erscheint dieses unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten ohne Weiteres als verpönt (vgl. etwa Art. 2 Abs. 1 ZGB, Art. 28 OR, Art. 39 OR sowie der bereits zitierte Art. 257e Abs. 3 Satz 1 OR) und war ge-

- 14 - eignet, das gegen den Beschuldigten eingeleitete Strafverfahren auszulösen. Die auf Dossier 12 entfallenden Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Ver- fahrens von etwa einem Drittel sind damit gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO dem Beschuldigten aufzuerlegen. Nicht gefolgt werden kann der Vorinstanz hingegen bezüglich der Kostenauflage für den Vorwurf gemäss Dossier 7. Die Vorinstanz stellte diesbezüglich zu Recht fest, dass dem Beschuldigten keine Kenntnis der fraglichen Mängel auf der Bau- stelle nachgewiesen werden konnte (Urk. 54 S. 15 und 29). Wie aus der vorste- hend zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber hervorgeht, können nur unbestrittene oder klar nachgewiesene Tatsachen Grundlage für eine Kostenauf- lage sein. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz besteht denn auch zivilrecht- lich keine allgemeine persönliche Kausalhaftung eines Verwaltungsratspräsiden- ten für jedwelche Handlungen oder Unterlassungen von Mitarbeitern seiner Firma. Dieselben Argumente sind auch in Bezug auf den Vorwurf gemäss Dossier 3 an- zuführen, von welchem der Beschuldigte heute ebenfalls freigesprochen wurde. Die auf Dossiers 3 und 7 entfallenden Kosten von etwa je einem Drittel sind infol- ge Freispruchs des Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen. 1.7 Insgesamt sind dem Beschuldigten somit die Gebühren für die Untersu- chung und für das erstinstanzliche Verfahren zu einem Drittel aufzuerlegen und zu zwei Dritteln auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Auslagen von Fr. 509.40 sind dem Beschuldigten vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'760.95 sind auf die Ge- richtskasse zu nehmen, jedoch ist eine Nachforderung beim Beschuldigten ge- mäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Drittel dieser Kosten vorzube- halten.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen der Parteien verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt in den Hauptanträgen mit seiner Berufung. Es rechtfer- tigt sich daher, die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ausser Ansatz fallen zu las-

- 15 - sen und die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amt- lichen Verteidigung im Betrag von pauschal Fr. 4'100.– (Urk. 72, zuzüglich 3 Stunden Aufwand für die Berufungsverhandlung samt Nachbesprechung und 1 Stunde Weg, zuzüglich Mehrwertsteuer), vollumfänglich auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 1. Dezember 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche wegen SVG-Übertretungen gemäss Dossier 11), 2 (Freisprüche von den Anklagevorwürfen gemäss Dossiers 7 und 12), 7 (Kostenfestsetzung) und 8 (Honorar der amtlichen Verteidigung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist der fahrlässigen Gefährdung durch Verletzung der Regeln der Baukunde im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB (betreffend Dossier 3) nicht schuldig und wird diesbezüglich freigesprochen.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit Fr. 1'000.– Busse, wovon Fr. 400.– durch 4 Tage Haft abgegolten sind.

3. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.

4. Auf den Antrag der Staatsanwaltschaft betreffend Widerruf der mit Strafbe- fehl der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten vom 26. Januar 2017 bedingt ausgefällten Geldstrafe wird nicht eingetreten.

5. Die Gebühren für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren von insgesamt Fr. 3'000.-- werden dem Beschuldigten zu einem Drittel auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen. Die Auslagen von

- 16 - Fr. 509.40 (Gutachten FinZ) werden dem Beschuldigten vollumfänglich auf- erlegt.

6. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren von Fr. 7'760.95 werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang eines Drittels vorbehalten.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Das Honorar der amtlichen Verteidigerin wird auf Fr. 4'100.– festgesetzt.

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, einschliesslich derjenigen der amtli- chen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN-Nr. 00.030.936.639), − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils

- 17 - − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 65.

10. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess lic. iur. Leuthard