Sachverhalt
gemäss Dossier 2 ist damit erstellt. Was die Vorinstanz zum Tatsachenfundament zu der vom Beschuldigten (Prot. I S. 17 und Urk. 61 S. 12 f.) und seiner Verteidigung (Urk. 31 Rz. 24) vorgebrach- ten Beeinträchtigung seiner Einsichts-/Steuerungsfähigkeit wegen Medikamenten- / Alkoholeinflusses ausführte (Urk. 45 E. III/B/1.2 S. 16 mit Verweis auf E. III/B/2.6 S. 18 f.), ist nicht zu beanstanden, und es kann darauf verwiesen werden. Ernst- hafte Anhaltspunkte für Zweifel an der Schuldfähigkeit ergeben sich aufgrund des auf Video aufgenommenen Tatvorgehens (Urk. 2/7) und der ärztlichen Abklärung noch am selben Tag, als die Tat stattfand (Urk. 2/8.3 S. 1, Ziff. 2), nicht.
5. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 45 E. III/A/2 S. 13 ff. sowie E. III/B/2 S. 16 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Tatbestände der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB wurden vom Beschuldigten direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Dementsprechend ist der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen.
- 18 - III. Strafzumessung, Strafvollzug
1. Allgemeines, methodische Grundsätze der Strafzumessung, Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 9 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zu einer früher verhängten Strafe) sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 45 S. 38). Da einzig der Be- schuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. Die Vorinstanz ist sorgfältig auf die vorliegend zu beurteilende Konstellati- on mit mehreren Delikten, die teils vor und teils nach früher festgesetzten Strafen begangen wurden, eingegangen (retrospektive Konkurrenz, Art. 49 Abs. 2 StGB). Sie hat dabei zunächst die methodischen Grundsätze zur Bemessung der Zu- satzstrafe erläutert, wie sie das Bundesgericht aktuell in BGE 145 IV 1 E. 1.2 und 1.3 dargelegt hat (Urk. 45 E. IV/1.-2.1 S. 19 ff.). Die Vorinstanz hat diese Grunds- ätze danach auch konsequent und richtig befolgt. Auch die Regeln, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (Urk. 45 E. IV/2.2 und 2.3 S. 21 f.). All dies braucht nicht wiederholt zu werden. 1.3. Weiter hat die Vorinstanz jeweils den Strafrahmen der vom Beschuldigten begangenen Delikte korrekt abgesteckt und zutreffend festgehalten, dass kein Anlass besteht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 45 E. IV/2.2 S. 21, E. IV/3.1.2 S. 25 sowie E. IV/3.5.1 S. 27). 1.4. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart können (resp. müssen) übernommen werden. Einerseits kommt für die sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) unter Berücksichtigung aller Tatumstände keine Strafe bis zu 180 Tages- einheiten mehr in Frage, sodass hierfür mit Blick auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB die Geldstrafe ausscheidet. Andererseits muss auch für den Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) auf die eingriffsintensivere Freiheitsstrafe erkannt werden, nach- dem die kurz davor liegenden Vorstrafen – bereits zwei kurze Freiheitsstrafen – den Beschuldigten nicht von der Begehung eines weiteren Vergehens abzuhalten
- 19 - vermochten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB; so auch die Vorinstanz in Urk. 45 E. IV/3.4 S. 26 f.). Damit ist die am 21. Oktober 2020 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausge- fällte Geldstrafe für einen Verstoss gegen das AIG (Urk. 60) nicht in die Betrach- tung einzubeziehen, da es sich bei ihr um eine ungleichartige Strafe handelt (BGE 137 IV 57 E. 4.3), die strafzumessungstechnisch keinen Zusammenhang mit den heute zu beurteilenden Delikte hat. Bei den am 29. Juni 2021 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland aus- gefällten Strafen handelt es sich hingegen um gleichartige Strafen (Freiheitsstra- fe, Busse; Urk. 60). Zufolge retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zwischen der erwähnten rechtskräftigen Verurteilung und sämtlichen heute zu beurteilenden Straftaten sind die heute auszufällenden Strafen in Anwendung des Asperationsprinzips als Zusatzstrafen zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Juni 2021 auszufällen.
2. Sexuelle Nötigung 2.1. Tatverschulden 2.1.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass sich die Tat- handlung des Beschuldigten primär gegen die sexuelle Integrität der Geschädig- ten richtete. Gleichzeitig ging mit dem Übergriff auch eine Verletzung ihrer physi- schen Integrität einher. Der Vorinstanz kann vorbehaltlos zugestimmt werden, wenn sie überzeugend ausführt, was folgt (Urk. 45 E. IV/2.4.1 S. 23): «Der Beschuldigte fing die Geschädigte rein zufällig um 5 Uhr morgens auf dem Nachhauseweg an einer unbeleuchteten Stelle ab und setzte für den Übergriff nebst dem Überraschungseffekt auf seine körperliche Überlegenheit. Er verwirklichte damit genau das, wovor sich vor allem Frauen fürchten, wenn sie im Dunkeln alleine unterwegs sind. Der Beschuldigte nahm damit eine nachhaltige Störung des Sicher- heitsgefühls der Geschädigten in Kauf. Zudem war er in Begleitung eines weiteren Mannes. Auch wenn dieser nicht aktiv wurde, wirkte die Überlegenheit dadurch noch grösser. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigten, dass der sexuelle Übergriff an sich von der Intensi- tät her nicht schwer war. Es handelte sich lediglich um ein einmaliges kurzes Ausgreifen des Schritts, was aber vor allem der entschlossenen Gegenwehr der Geschädigten zu verdanken war. Es kann nur speku-
- 20 - liert werden, was passiert wäre, wenn sich die Geschädigte nicht ge- wehrt hätte.» Ergänzt werden kann noch, dass die gesamte Situation, in der die Geschädigte dem Beschuldigten körperlich unterlegen war, ihm (und dem zweiten Mann) ein Stück weit ausgeliefert war und so einen gewaltsamen Eingriff in ihre Intimsphäre erdulden musste, für sie zweifellos sehr unangenehm und demütigend war, zumal ihr die Männer noch hinterher lachten, als sie schliesslich flüchten konnte. Das Tatvorgehen mag nicht von langer Hand geplant gewesen sein, sondern eher ei- nem spontanen Entschluss entsprungen sein; es zeugt jedoch von einer verwerf- lichen sexistischen Haltung gegenüber Frauen. Mit Blick auf das gesamte Spektrum denkbarer sexueller Nötigungen bis hin zu beischlafsähnlichen Handlungen ist das objektive Tatverschulden noch als "leicht" einzustufen. 2.1.2. Der Übergriff geschah direktvorsätzlich. Es ging dem Beschuldigten wohl vor allem um Macht und Geltung, weniger um die Befriedigung von sexueller Lust. Jedenfalls liegt ein rein egoistisches Motiv vor (ähnlich die Vorinstanz in Urk. 45 E. IV/ 2.4.2 S. 23). Die Vorinstanz sah das Verschulden in subjektiver Hinsicht insofern als leicht relativiert an, als zugunsten des Beschuldigten von einem Medikamenten- und Al- koholeinfluss ausgegangen werden müsse (Urk. 45 E. IV/2.4.2 S. 23). Angesichts der aktenkundigen psychiatrischen Behandlung im Jahr 2019 mit Verordnung von Medikamenten (Urk. 2/8.3: Pregabalin) kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass die Wirkung von Alkohol (allgemein bekannt sind etwa Uneinsich- tigkeit, Distanzlosigkeit, Enthemmung etc.) durch Medikamente gesteigert gewe- sen sein könnte, wovon zu Gunsten des Beschuldigten ausgegangen werden muss. Dies vermag das objektive Tatverschulden geringfügig zu relativieren, wo- bei es aber noch immer beim Verschuldensprädikat "leicht" bleibt. 2.1.3. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung.
- 21 - 2.2. Täterkomponenten Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 45 E. IV/2.5.2 S. 24) verwiesen werden. An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergab sich nichts wesentlich Neues (Urk. 61 S. 1 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf, und entgegen der Vorinstanz (Urk. 45 E. IV/2.5.3 S. 24) ist nicht ersicht- lich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Aus- wirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten sowie dem Nachtatverhalten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Den Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies grundsätzlich straferhöhend gewichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3; BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 ff). Vorliegend sind die Vorstrafen wegen Diebstahls und wegen eines AIG-Verstosses zwar nicht einschlägig, doch sie liegen nur wenige Tage zurück (2. bzw.
8. November 2019; vgl. Urk. 60). Ausserdem delinquierte der Beschuldigte wäh- rend kurz davor angesetzter Probezeit und beging nach den heute zu beurteilen- den Straftaten weitere Straftaten (vgl. Urk. 60). All das lässt auf eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit schliessen, und es erscheint angemessen, die Strafe um 1 Mo- nat zu erhöhen. 2.3. Zusatzstrafe für die Straftat vor dem Ersturteil Angesichts der mit Strafbefehl vom 16. November 2019 von der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis (als Ersturteil) ausgefällten Freiheitsstrafe von 70 Tagen kam die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf eine Zu- satzstrafe zu besagtem Strafbefehl in der Höhe von 8 Monaten und 5 Tagen (Urk. 45 E. IV/2.6 S. 25). Mit Blick bereits auf die Strafe für das Vergehen nach dem Ersturteil (dem Hausfriedensbruch) ist die Bemessung der Zusatzstrafe überzeugend, aber auch korrekt.
- 22 -
3. Hausfriedensbruch 3.1. Tatverschulden 3.1.1. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte über ein erteiltes Hausverbot der B._____ Genossenschaft, eines der grössten Detailhan- dels- und Grosshandelsunternehmens der Schweiz mit einer Vielzahl an Läden, hinwegsetzte. Diese Missachtung des Willens der Inhaberin des Hausrechts ist gewiss nicht vergleichbar mit Hausfriedensbruch bei einer Privatperson. Dement- sprechend ist das objektive Tatverschulden als "sehr leicht" einzustufen. 3.1.2. Der Hausfriedensbruch geschah mit direktem Vorsatz 2. Grades, als Mittel zur Erreichung eines verfolgten Zwecks (Einkauf bzw. Ladendiebstahl). Auch hier wird das objektive Tatverschulden geringfügig relativiert durch die unwiderlegte leichte Beeinträchtigung wegen Medikamenten- und Alkoholeinflusses (vgl. schon vorn E. III/2.1.2), wobei es noch immer beim Prädikat "sehr leicht" bleibt. 3.1.3. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den Hausfriedensbruch eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe. 3.2. Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten gilt analog das vorn unter E. III/2.2 Ausgeführ- te, und es erscheint angemessen, die Strafe noch um 5 Tage auf 25 Tage zu er- höhen.
4. Geringfügiger Diebstahl Die Vorinstanz hat die Übertretung mit einer Busse geahndet, deren Höhe sie
– dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – auf Fr. 300.– bemass. Im Ergeb- nis ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse angesichts einerseits der persönlichen, namentlich knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und andererseits seiner nur kurz zurückliegenden einschlägigen Vorstrafen an- gemessen.
5. Angemessene Strafe
- 23 - 5.1. In Nachachtung von BGE 145 IV 1 E. 1.3 ist die für die vor dem Strafbefehl vom 16. November 2019 begangene Straftat festgelegte Zusatzstrafe zur Strafe für die neuen Taten hinzuzählen (so auch die Vorinstanz in Urk. 45 E. IV/4 S. 27). Daraus folgt eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten (8 Monate 5 Tage + 25 Tage), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. November 2019, sowie eine Busse von Fr. 300.–. 5.2. Seit dem vorinstanzlichen Entscheid wurde der Beschuldigte mit Strafbe- fehl vom 29. Juni 2021 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und mit einer Busse von Fr. 300.– belegt (Urk. 60). Aufgrund der retro- spektiven Konkurrenz zwischen diesem Strafbefehl und sämtlichen heute zu beur- teilenden Straftaten sind in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die heute auszu- fällenden Strafen (zusätzlich) als Zusatzstrafen zum genannten Strafbefehl aus- zusprechen (vgl. dazu vorne unter E. III/1.4. dritter Absatz). In Gesamtbetrachtung des Grunddelikts Hausfriedensbruch und der dafür ausge- fällten Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe und der aus den obigen Erwägungen resultierenden Strafe für die heute zu beurteilenden Straftaten der sexuellen Nötigung und des Hausfriedensbruchs (vgl. dazu vorne unter E. III/5.1.) erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe von 9 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe, mithin eine Zusatzstrafe für den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Juni 2021 in der Höhe von 8 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. In Gesamtbetrachtung des Grunddelikts geringfügiger Diebstahl und der dafür ausgefällten Strafe von Fr. 300.– Busse und der aus den obigen Erwägungen re- sultierenden Strafe für den heute zu beurteilenden geringfügigen Diebstahl (vgl. dazu vorne unter E. III/5.1.) erscheint unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips eine hypothetische Gesamtstrafe von Fr. 500.– Busse, mithin eine Zu- satzstrafe für den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
29. Juni 2021 in der Höhe von Fr. 200.– angemessen.
- 24 - 5.3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 20 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. November 2019 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Juni 2021, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Juni 2021, zu belegen. 5.4. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
6. Vollzug 6.1. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze bei der Prüfung eines bedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben (Urk. 45 E. V/1.1 und 1.2 S. 28 f.). Bei der Subsumption erwog sie, dass zwar von der Vermutung einer günstigen Prognose (Art. 42 Abs. 1 StGB) auszugehen sei, dass aber aufgrund der Um- stände – angesprochen wurden die mehreren Vorstrafen innert der kurzen Anwe- senheitsdauer in der Schweiz, wobei die Delikte erst noch kurz aufeinander und teils auch nach angesetzter Probezeit verübt wurden – keine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden könne (Urk. 45 E. V/1.3 S. 29). Dem ist beizupflichten. In der Tat ist nicht zu erwarten, dass sich der Beschuldigte von einer bedingten Freiheitsstrafe nachhaltig beeindrucken liesse. Deshalb ist der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen. Von Gesetzes wegen zwingend ist auch der Vollzug der Busse (Art. 105 Abs. 1 StGB). 6.2. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 5 Tagen an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Landesverweisung
1. Standpunkt der Verteidigung Seitens der Verteidigung wurde im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung lediglich dahingehend kritisiert, als dass aus
- 25 - ihrer Sicht zu Unrecht ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung erfolgt sei. Darüber hinaus wurde dazu nichts Substantiiertes vorgebracht (Urk. 62 S. 9 Rz. 30 und Prot. II S. 8, Ergänzung 12).
2. Katalogtat, Härtefall-Prüfung Artikel 66a StGB sieht vor, dass Ausländer, die eine Katalogtat gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung begangen haben, vom Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen werden. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verurteilt, weshalb sich die Frage nach einer Landesverweisung stellt. Die Vorinstanz hat sich einlässlich und zutreffend mit der Härtefallklausel gemäss Absatz 2 von Art. 66a StGB auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege (Urk. 45 E. VI/1–4 S. 29–36). Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er lebt erst seit kurzer Zeit (rund zwei Jahren) in der Schweiz und ist sozial, kulturell und persönlich nicht integriert. Dass es ihm nicht zumutbar wä- re, in Algerien zu leben, ergibt sich aus den vorliegenden Informationen nicht. Die Landesverweisung nicht abzuwenden vermag namentlich, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz wohl besser ist als in Algerien und er hier medikamen- tös behandelt wird (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.4.2). Unbehelflich ist schliesslich auch das (unge- nügend substantiierte) Vorbringen einer homosexuellen Orientierung, welche im Berufungsverfahren vom Beschuldigten zudem relativiert wurde, indem er aus- führte, bisexuell zu sein (vgl. dazu vorne unter E. II/3.1.6.). Ohne Kenntnis konkre- ter Fakten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte infolge seiner sexuellen Orientierung im Heimatland Algerien effektiv bedroht oder ver- folgt würde. Gründe, weshalb beim Beschuldigten eine Wegweisung aus der Schweiz zu einem schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB führen sollte, was zu einem ausnahmsweisen Absehen von einer Landesverwei- sung Anlass geben könnte (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Verweisen), sind nicht ersichtlich. Eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an einer Lan-
- 26 - desverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB; Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Art. 5 Abs. 2 BV) kann damit unterbleiben, und es ist eine Landesverweisung auszu- sprechen.
3. Dauer Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren aus, also ein Jahr über der Mindestdauer. Die Staatsanwaltschaft, die vor Vo- rinstanz noch sieben Jahre propagiert hatte (Urk. 19), beantragt nun lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53). Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt gemäss Botschaft im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBl 2013, 5975 ff., 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persön- lichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz zu bemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4.1). Die Vorinstanz begründete ihren Ermessensentscheid überzeugend (Urk. 45 E. VI/5 S. 36). Das Verschulden des Beschuldigten liegt im unteren Bereich für ein entsprechendes Sexualdelikt. Nur ein sehr leichtes Verschulden müsste aber zu einer minimalen Dauer der Landesverweisung führen. Trotz der kurzen Anwe- senheitsdauer musste der Beschuldigte schon mehrfach bestraft werden. Die strafrechtlichen Verurteilungen beeindruckten ihn offensichtlich nicht. Eine gegen- über dem Minimum leicht erhöhte Dauer von sechs Jahren ist daher angemessen. Auch diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Die Vorinstanz sah von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ab mit der Begründung, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für eine SIS-Ausschreibung eine Verurteilung zu einer Sanktion von über einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesetzt sei (vgl. Urk. 45
- 27 - E. VII/1 S. 41 f.). Diese Rechtsprechung ist in der Zwischenzeit überholt. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Ausschreibung einer Lan- desverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen bereits dann im SIS auszu- schreiben, wenn der entsprechende Straftatbestand – und nicht bloss die konkret ausgefällte Strafe – eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht und im Sinne einer kumulativen Voraussetzung von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An diese Gefahr sind keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern das Delikt muss le- diglich von einer "gewissen Schwere" sein, womit Bagatellfälle ausgeschlossen werden sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8, zur Publikation in der BGE-Sammlung vorgesehen). Diese Voraussetzun- gen wären vorliegend angesichts der Verurteilung zu einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB eigentlich erfüllt, und es ist unbestritten, dass der Beschuldigte einem Drittstaat (Algerien) angehört. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es nun aber dabei zu bleiben, dass von einer SIS-Ausschreibung abgesehen wird. V. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss deren Dispositiv-Ziffer 8 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), sodass die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – dem vollständig unterliegenden Be- schuldigten aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ange- sichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können beim Beschuldigten in einem späteren
- 28 - Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entspre- chend verbessern sollte, weshalb eine Rückerstattungspflicht vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Entschädigungsfolgen 3.1. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'718.25 geltend (Urk. 64). Der bezifferte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen, weshalb der amtliche Verteidiger antragsgemäss zu entschädigen ist. 3.2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens besteht sodann kein Raum für die von der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten gestellte Entschädigungs- forderung. Es wird beschlossen:
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 9 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zu einer früher verhängten Strafe) sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 45 S. 38). Da einzig der Be- schuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht.
E. 1.2 Die Vorinstanz ist sorgfältig auf die vorliegend zu beurteilende Konstellati- on mit mehreren Delikten, die teils vor und teils nach früher festgesetzten Strafen begangen wurden, eingegangen (retrospektive Konkurrenz, Art. 49 Abs. 2 StGB). Sie hat dabei zunächst die methodischen Grundsätze zur Bemessung der Zu- satzstrafe erläutert, wie sie das Bundesgericht aktuell in BGE 145 IV 1 E. 1.2 und
E. 1.3 Weiter hat die Vorinstanz jeweils den Strafrahmen der vom Beschuldigten begangenen Delikte korrekt abgesteckt und zutreffend festgehalten, dass kein Anlass besteht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 45 E. IV/2.2 S. 21, E. IV/3.1.2 S. 25 sowie E. IV/3.5.1 S. 27).
E. 1.4 Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart können (resp. müssen) übernommen werden. Einerseits kommt für die sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) unter Berücksichtigung aller Tatumstände keine Strafe bis zu 180 Tages- einheiten mehr in Frage, sodass hierfür mit Blick auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB die Geldstrafe ausscheidet. Andererseits muss auch für den Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) auf die eingriffsintensivere Freiheitsstrafe erkannt werden, nach- dem die kurz davor liegenden Vorstrafen – bereits zwei kurze Freiheitsstrafen – den Beschuldigten nicht von der Begehung eines weiteren Vergehens abzuhalten
- 19 - vermochten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB; so auch die Vorinstanz in Urk. 45 E. IV/3.4 S. 26 f.). Damit ist die am 21. Oktober 2020 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausge- fällte Geldstrafe für einen Verstoss gegen das AIG (Urk. 60) nicht in die Betrach- tung einzubeziehen, da es sich bei ihr um eine ungleichartige Strafe handelt (BGE 137 IV 57 E. 4.3), die strafzumessungstechnisch keinen Zusammenhang mit den heute zu beurteilenden Delikte hat. Bei den am 29. Juni 2021 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland aus- gefällten Strafen handelt es sich hingegen um gleichartige Strafen (Freiheitsstra- fe, Busse; Urk. 60). Zufolge retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zwischen der erwähnten rechtskräftigen Verurteilung und sämtlichen heute zu beurteilenden Straftaten sind die heute auszufällenden Strafen in Anwendung des Asperationsprinzips als Zusatzstrafen zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Juni 2021 auszufällen.
2. Sexuelle Nötigung
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Tatverschulden
E. 2.1.1 In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass sich die Tat- handlung des Beschuldigten primär gegen die sexuelle Integrität der Geschädig- ten richtete. Gleichzeitig ging mit dem Übergriff auch eine Verletzung ihrer physi- schen Integrität einher. Der Vorinstanz kann vorbehaltlos zugestimmt werden, wenn sie überzeugend ausführt, was folgt (Urk. 45 E. IV/2.4.1 S. 23): «Der Beschuldigte fing die Geschädigte rein zufällig um 5 Uhr morgens auf dem Nachhauseweg an einer unbeleuchteten Stelle ab und setzte für den Übergriff nebst dem Überraschungseffekt auf seine körperliche Überlegenheit. Er verwirklichte damit genau das, wovor sich vor allem Frauen fürchten, wenn sie im Dunkeln alleine unterwegs sind. Der Beschuldigte nahm damit eine nachhaltige Störung des Sicher- heitsgefühls der Geschädigten in Kauf. Zudem war er in Begleitung eines weiteren Mannes. Auch wenn dieser nicht aktiv wurde, wirkte die Überlegenheit dadurch noch grösser. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigten, dass der sexuelle Übergriff an sich von der Intensi- tät her nicht schwer war. Es handelte sich lediglich um ein einmaliges kurzes Ausgreifen des Schritts, was aber vor allem der entschlossenen Gegenwehr der Geschädigten zu verdanken war. Es kann nur speku-
- 20 - liert werden, was passiert wäre, wenn sich die Geschädigte nicht ge- wehrt hätte.» Ergänzt werden kann noch, dass die gesamte Situation, in der die Geschädigte dem Beschuldigten körperlich unterlegen war, ihm (und dem zweiten Mann) ein Stück weit ausgeliefert war und so einen gewaltsamen Eingriff in ihre Intimsphäre erdulden musste, für sie zweifellos sehr unangenehm und demütigend war, zumal ihr die Männer noch hinterher lachten, als sie schliesslich flüchten konnte. Das Tatvorgehen mag nicht von langer Hand geplant gewesen sein, sondern eher ei- nem spontanen Entschluss entsprungen sein; es zeugt jedoch von einer verwerf- lichen sexistischen Haltung gegenüber Frauen. Mit Blick auf das gesamte Spektrum denkbarer sexueller Nötigungen bis hin zu beischlafsähnlichen Handlungen ist das objektive Tatverschulden noch als "leicht" einzustufen.
E. 2.1.2 Der Übergriff geschah direktvorsätzlich. Es ging dem Beschuldigten wohl vor allem um Macht und Geltung, weniger um die Befriedigung von sexueller Lust. Jedenfalls liegt ein rein egoistisches Motiv vor (ähnlich die Vorinstanz in Urk. 45 E. IV/ 2.4.2 S. 23). Die Vorinstanz sah das Verschulden in subjektiver Hinsicht insofern als leicht relativiert an, als zugunsten des Beschuldigten von einem Medikamenten- und Al- koholeinfluss ausgegangen werden müsse (Urk. 45 E. IV/2.4.2 S. 23). Angesichts der aktenkundigen psychiatrischen Behandlung im Jahr 2019 mit Verordnung von Medikamenten (Urk. 2/8.3: Pregabalin) kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass die Wirkung von Alkohol (allgemein bekannt sind etwa Uneinsich- tigkeit, Distanzlosigkeit, Enthemmung etc.) durch Medikamente gesteigert gewe- sen sein könnte, wovon zu Gunsten des Beschuldigten ausgegangen werden muss. Dies vermag das objektive Tatverschulden geringfügig zu relativieren, wo- bei es aber noch immer beim Verschuldensprädikat "leicht" bleibt.
E. 2.1.3 Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung.
- 21 -
E. 2.2 Täterkomponenten Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 45 E. IV/2.5.2 S. 24) verwiesen werden. An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergab sich nichts wesentlich Neues (Urk. 61 S. 1 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf, und entgegen der Vorinstanz (Urk. 45 E. IV/2.5.3 S. 24) ist nicht ersicht- lich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Aus- wirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten sowie dem Nachtatverhalten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Den Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies grundsätzlich straferhöhend gewichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3; BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 ff). Vorliegend sind die Vorstrafen wegen Diebstahls und wegen eines AIG-Verstosses zwar nicht einschlägig, doch sie liegen nur wenige Tage zurück (2. bzw.
8. November 2019; vgl. Urk. 60). Ausserdem delinquierte der Beschuldigte wäh- rend kurz davor angesetzter Probezeit und beging nach den heute zu beurteilen- den Straftaten weitere Straftaten (vgl. Urk. 60). All das lässt auf eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit schliessen, und es erscheint angemessen, die Strafe um 1 Mo- nat zu erhöhen.
E. 2.3 Zusatzstrafe für die Straftat vor dem Ersturteil Angesichts der mit Strafbefehl vom 16. November 2019 von der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis (als Ersturteil) ausgefällten Freiheitsstrafe von 70 Tagen kam die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf eine Zu- satzstrafe zu besagtem Strafbefehl in der Höhe von 8 Monaten und 5 Tagen (Urk. 45 E. IV/2.6 S. 25). Mit Blick bereits auf die Strafe für das Vergehen nach dem Ersturteil (dem Hausfriedensbruch) ist die Bemessung der Zusatzstrafe überzeugend, aber auch korrekt.
- 22 -
3. Hausfriedensbruch
E. 3 Strafanträge Beim in Frage kommenden Straftatbestand des geringfügigen Diebstahls im Sin- ne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Vorinstanz hält zu Recht fest (Urk. 45 E. II S. 40), dass die Privatklägerin B._____ Genossenschaft gültig und fristgerecht (Art. 31 StGB) Strafantrag gestellt hat (Urk. 2/4). Die Gültigkeit des Strafantrags wurde denn auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt.
- 7 - Auch die Geschädigte C._____ hat explizit Strafantrag gestellt, und zwar wegen sexueller Belästigung (Urk. 1/7). Sie bezüglich im Vordergrund steht allerdings ein Offizialdelikt, nämlich sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB.
E. 3.1 Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'718.25 geltend (Urk. 64). Der bezifferte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen, weshalb der amtliche Verteidiger antragsgemäss zu entschädigen ist.
E. 3.1.1 In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte über ein erteiltes Hausverbot der B._____ Genossenschaft, eines der grössten Detailhan- dels- und Grosshandelsunternehmens der Schweiz mit einer Vielzahl an Läden, hinwegsetzte. Diese Missachtung des Willens der Inhaberin des Hausrechts ist gewiss nicht vergleichbar mit Hausfriedensbruch bei einer Privatperson. Dement- sprechend ist das objektive Tatverschulden als "sehr leicht" einzustufen.
E. 3.1.2 Der Hausfriedensbruch geschah mit direktem Vorsatz 2. Grades, als Mittel zur Erreichung eines verfolgten Zwecks (Einkauf bzw. Ladendiebstahl). Auch hier wird das objektive Tatverschulden geringfügig relativiert durch die unwiderlegte leichte Beeinträchtigung wegen Medikamenten- und Alkoholeinflusses (vgl. schon vorn E. III/2.1.2), wobei es noch immer beim Prädikat "sehr leicht" bleibt.
E. 3.1.3 Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den Hausfriedensbruch eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe.
E. 3.1.4 Nach der Verteidigung wird der Beschuldigte stark entlastet dadurch, dass die Geschädigte ausgesagt habe, sie würde den Täter vermutlich wiedererken- nen, ihn dann aber unzutreffend beschrieben und auf dem Fotobogen auch nicht ausgewählt habe, wobei sie stattdessen auf eine andere, "völlig anders ausse- hende" Person gezeigt habe (Urk. 31 Rz. 14, Urk. 62 S. 7 f. Rz. 17-19). Nachfolgend kann – ergänzend zu den bereits schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 45 E. III/A/1.10 S. 13) – nochmals, vertiefend, auf die Angaben der Geschädigten zur Täteridentifikation eingegangen werden: Die Geschädigte beschrieb den Täter bei der Polizei als schlanken Mann, etwas grösser und etwas älter als sie, etwa 25 Jahre alt, mit heller Haut und kurzen dunklen Haaren (Urk. 1/6.1 F/A 22). Gegenüber der Staatsanwältin gab sie auf entsprechende Frage an, sie nehme an, dass sie den Täter wiedererkennen würde (Urk. 1/6.3 F/A 60), und beschrieb ihn dann als eher schlanken Mann mit mittellangen (ca. 5 cm langen) Haaren, der nicht dunkelhäutig und auch nicht sehr hellhäutig ge- wesen sei, aber einen "eher dunklen Teint" (Urk. 1/6.4, 01:10:25) gehabt habe. An die Augenfarbe erinnere sie sich nicht. Er habe keinen (Voll-)Bart gehabt, allen- falls Stoppeln. Er sei etwas, aber nicht viel grösser als sie gewesen (Urk. 1/6.4, 01:10:58). Als der Geschädigten bei der Staatsanwaltschaft ein Fotobogen mit acht männ- lichen Porträts vorgelegt wurde, schaute sie den Bogen gut 20 Sekunden an und sagte dann spontan: "Also ich kann jetzt bei keinem sicher sagen, dass es wirklich der ist, aber aus dem Stegreif würde ich auf die Nr. 4 tippen" (Urk. 1/6.4, 01:12:19). Nachgefragt, wie sicher sie sei, dass es sich bei Nr. 4 um den Täter handle, gab sie an: "Ich würde sagen, fifty-fifty" (Urk. 1/6.4, 01:13:20). Gefragt,
- 14 - was den Ausschlag gegeben habe, dass sie auf die Nr. 4 getippt habe, führte die Geschädigte aus: "Seine Gesichtszüge kommen mir irgendwie bekannt vor" (Urk. 1/6.4, 01:13: 50; Urk. 1/6.3 F/A ). Festzuhalten ist einmal, dass der inkriminierte Vorfall von sehr kurzer Dauer (we- nige Sekunden) war, wobei die Geschädigte erst noch alkoholisiert und zweifellos auch müde war. Eine präzise Erinnerung kann daher nicht erwartet werden. Dass sich die Geschädigte nicht an die Augenfarbe erinnern kann, ist angesichts der ungünstigen Lichtverhältnissen nur folgerichtig. Vor dem Hintergrund, dass bei verbalen Täterbeschreibungen regelmässig Schwierigkeiten zu erwarten sind (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, Rn. 1210 f.) und daher keine allzu hohen Anforderungen daran zu stellen sind, entspricht die Täterbeschreibung der Geschädigten dem zu Erwartenden. Haupt- und Barthaar konnten zwischen der Bildaufnahme (16. Dezember 2019) und dem Vorfall (10. November 2019) verändert worden sein, womit das Erschei- nungsbild erheblich anders geworden wäre. Auch Nuancen im Teint kann ange- sichts der beim Übergriff herrschenden Lichtverhältnisse keine erhebliche Bedeu- tung zukommen. Von der Körpergrösse (vgl. Urk. 2/7 sowie Urk. 1/6.4), vom un- gefähren Alter und vom allgemeinen Typus her scheidet der Beschuldigte auf- grund des Signalements der Geschädigten jedenfalls keineswegs aus. Nach dem Gesagten ist sodann nur plausibel, dass die Geschädigte bei der Wahlbildkonfrontation unsicher war. Dazu stand sie auch. Wenn man dann die von der Geschädigten dennoch getroffene Wahl in Betracht nimmt (Nr. 4 statt Nr. 6), ist unschwer zu erkennen, dass die beiden Männer abgesehen von der Augenpartie recht ähnliche Gesichtszüge aufweisen (Kopfform, Lippenpartie, Na- senform) und beide dunkler Haarfarbe sind mit eher markanten Augenbrauen. Man kann sie durchaus als typähnlich bezeichnen. Dass ihre Augen divergieren bzw. nicht wiedererkannt wurden, könnte wiederum an den Lichtverhältnissen am Tatort liegen oder auch einfach daran, dass die ausgewählte Person der Geschä- digten sonst woher bekannt vorkam und sie die Erinnerung falsch zuordnete. Insgesamt kann konstatiert werden, dass der Beschuldigte durch die Wahlbild- konfrontation zwar nicht weiter belastet, aber auch nicht erheblich entlastet wurde.
- 15 -
E. 3.1.5 Ähnliches lässt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 45 E. III/A/1.9 S. 12) – kon- statieren zum Beweisergebnis, wonach sich aus den DNA-Spuren auf den Leg- gins der Geschädigten (Schrittbereich) keine Spuren fanden, die klar auf den Be- schuldigen als Spurengeber hinweisen würden (Urk. 1/10.4 S. 2). Vorab ist dazu zu sagen, dass nicht überraschend, sondern vielmehr zu erwarten ist, dass sich nach einer Tanznacht in einem gut gefüllten Tanzclub (vgl. Urk. 1/6.3 F/A 67 ff.) mannigfach DNA-Spuren von verschiedenen Personen an den Kleidern finden lassen, selbstverständlich nicht nur im hier speziell untersuchten Schrittbereich. Dass sich die DNA gerade des Beschuldigten am Schrittbereich der Leggins nicht feststellen liess, schliesst ihn als Täter nicht aus. Es ist durchaus möglich, dass trotz eines festen Griffs mit der blossen Hand an den Legginsstoff im Nachhinein keine klar der zugreifenden Person zuordenbare DNA-Spur am berührten Stoff- stück feststellbar ist, zumal die DNA-Spuren (etwa Hautabriebspuren) bis zur Probeentnahme auch noch unbeabsichtigt entfernt bzw. das Spurenbild beein- flusst worden sein könnte, namentlich beim Wegrennen oder beim nachherigen Kleiderwechsel. Dies korrespondiert denn auch mit dem Ergebnis des IRM- Gutachtens vom 25. Mai 2020, wonach zwar (weitere) Spuren gefunden wurden, diese indes derart schwach ausgeprägt waren, dass sie nicht weiter interpretiert werden konnten (Urk. 1/10.4). Auch hierzu ist somit zu konstatieren, dass die DNA-Analyse ab dem Schrittbe- reich der Leggins den Beschuldigten zwar nicht weiter belastet, den Verdacht ge- gen ihn aber auch nicht massgeblich entkräftet.
E. 3.1.6 Die Klärung der Frage, ob eine etwaige Homosexualität des Beschuldigen ihn als Täter ausschliesst – was von der Vorinstanz verneint wurde (Urk. 45 E. III/A/1.11 S. 13) – kann unterbleiben, da sie nicht entscheidend ist. Die Vertei- digung brachte zwar wie schon vor Vorinstanz auch im Berufungsverfahren sinn- gemäss vor, der Beschuldigte sei homosexuell, weshalb eine sexuelle Nötigung einer Frau ausgeschlossen sei (Urk. 62 S. 8 Rz. 20 f., Prot. II S. 7, Ergänzung 9 und Urk. 31 S. 6 unten). Der Beschuldigte selber erklärte demgegenüber bei der Polizei, dass er (momentan) kein Interesse an Frauen habe (Urk. 1/5.1 F/A 22, 60, 67 und 69) und schilderte gleichzeitig, wie er auf Frauen zugehe, wenn ihm
- 16 - eine gefalle (a.a.O. F/A 55 und 69). Sodann gab er im Berufungsverfahren – auch wenn er ausführte, ein grösseres Handlungsbedürfnis mit Männern als mit Frauen zu haben – explizit zu Protokoll, "eigentlich bisexuell" zu sein bzw. sowohl Männer als auch Frauen zu mögen (Urk. 61 S. 14 f.), womit sich die von seiner Verteidi- gung geltend gemachte Homosexualität relativiert.
E. 3.1.7 Gesamthaft gesehen lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten keine nachvollziehbare, konsistente Erklärung für die erstellte Indizienlage und klare Signale für unglaubhafte Aussagen erkennen.
E. 3.2 Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens besteht sodann kein Raum für die von der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten gestellte Entschädigungs- forderung. Es wird beschlossen:
E. 4 Formelles
E. 4.1 Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies stets explizit Erwäh- nung findet.
E. 4.2 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Ge- richt hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt – Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage
E. 9 f.). Der Beschuldigte passt offenbar seine Aussagen an den jeweiligen Verfah- rensstand an. Ähnliches gilt auch für Folgendes: Erst nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellt hatte, der Beschuldigte habe nicht über aus-
- 12 - reichende finanzielle Mittel für Discobesuche verfügt (Urk. 45 E. III/A/1.8 S. 11), brachte er im Berufungsverfahren erstmals vor, er habe sexuelle Dienstleistungen an ältere Leute erbracht, womit er Einkünfte erzielt habe (Urk. 61 S. 11 und 14). Einerseits blieb er diesbezüglich vage und pauschal (a.a.O. S. 14), andererseits wurde er bereits von der Vorinstanz explizit gefragt, wie er sich Discobesuche ha- be finanzieren können, worauf er die heute von ihm behaupteten sexuellen Dienstleistungen mit keinem Wort erwähnte (Prot. I S. 15). Es ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb der Beschuldigte diese nicht bereits früher erwähnte. Insgesamt muss daher davon ausgegangen werden, dass diese Erklärung eine weitere An- passung an den Verfahrensstand und nachgeschoben ist. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Quintessenz daraus ist, dass es unplausibel, da lebensfremd erscheint, dass der Beschuldigte, ein mittelloser Asylbewerber, der sich selbst als Einzel- gänger beschreibt, im Ausgang psychisch beeinträchtigt (unter Medikamenten- und Alkoholeinfluss) ein willkürlich ausgewähltes Tanzlokal besucht, den Eintritt dort mit seinem knappen Asylgeld (oder mit angeblichen Einkünften von erbrach- ten sexuellen Dienstleistungen) bezahlt oder von anderen Nachtschwärmern ein- geladen wird, hernach aber keine konkrete Erinnerung an eine solche Begeben- heit hat. Weil dies völlig unglaubhaft ist, kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte im Lokal zufällig und unbemerkt mit der ihm unbekannten Ge- schädigten in Berührung kam und so schliesslich seine DNA-Spur unter ihren Fingernagel geriet. Der Erklärungsversuch des Beschuldigten, er werde manchmal von Frauen beläs- tigt und sei dabei auch schon von Frauen mit der Hand berührt worden, überzeugt ebenfalls nicht. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 E. III/A/1.7 S. 8 f.), wonach zwar möglich ist, dass der Beschuldigte schon von Frauen belästigt wurde und es dabei auch zu Berührungen kam, dass seine diesbezüglich vagen und pauschalen Aussagen
– ohne Nennung eines Kontakts gerade mit der Geschädigten – indes nur auf ei- ne Schutzbehauptung schliessen lassen. Zwar erscheint ein DNA-Transfer derge- stalt, dass nach einer eher kurzen Berührung beispielsweise am Arm der Ge- schädigten die Geschädigte die DNA selber in den Schmutz unter ihren Fingerna-
- 13 - gel führte, indem sie sich am Arm kratzte, per se nicht völlig abwegig, wenngleich doch eher unwahrscheinlich. Der Vorinstanz kann insofern aber nicht vorbehaltlos zugestimmt werden, wenn sie ausführt, dass nach der allgemeinen Lebenserfah- rung DNA- Material lediglich durch eine intensive Berührung unter den Fingerna- gel einer Person geraten könne (Urk. 45 E. III/A/1.6 S. 7). Nachdem vorliegend jedoch kein gemeinsamer Aufenthaltsort ersichtlich ist, ist die Möglichkeit einer solchen Spurenwanderung praktisch ausgeschlossen.
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht, vom 15. Februar 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist schuldig: − […] − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB […] − […]. 2.–5. […]
- Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Polis-Geschäfts-Nr. 76734366 gela- gerten Spuren und Spurenträger eingezogen und der Lagebehörde zur Vernichtung überlassen: a) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'204'858); b) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'204'869). - 29 -
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten des Verfahrens betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 798.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'560.00 Auslagen Polizei bereits geleistete Akontozahlung an die amtliche Vertei- Fr. 3'000.00 digung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) amtliche Verteidigung lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen Fr. 5'806.10 und MwSt.) Fr. 16'464.60 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
- […]
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte ist zudem schuldig: − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − […] sowie − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 20 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. November 2019 sowie als Zusatzstrafe zum Straf- - 30 - befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Juni 2021, wovon 5 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/ Unterland vom 29. Juni 2021.
- Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
- Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
- Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'718.25 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerin (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an - 31 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin − die Geschädigte C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210267-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. M. Langmeier, Präsident, lic. iur. S. Volken und Ersatzoberrichter lic. iur. K. Vogel sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 11. Oktober 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht, vom 15. Februar 2021 (GG200048)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 20. August 2020 (Urk. 19) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 45 S. 38 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig: − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB sowie − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten, teilweise als Zusatz- strafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. November 2019, wo- von bis und mit heute 5 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 300.–
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird abgesehen.
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Polis-Geschäfts-Nr. 76734366 gelagerten Spuren und Spurenträger eingezogen und der Lagebehörde zur Vernichtung überlassen:
a) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'204'858);
b) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'204'869).
- 3 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten des Verfahrens betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 798.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'560.00 Auslagen Polizei bereits geleistete Akontozahlung an die amtliche Verteidigung Fr. 3'000.00 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) amtliche Verteidigung lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und Fr. 5'806.10 MwSt.) Fr. 16'464.60 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichts- gebühr um einen Drittel.
8. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
9. [Mitteilung]
10. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 48 S. 2; Urk. 62 S. 2) "1. Es seien die Disp.-Ziff. 1. (ausser in Bezug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs), 2. – 5. und 8. des Urteils des Bezirksge- richts Winterthur vom 15. Februar 2021 aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen.
3. Der Beschuldigte sei von allen übrigen Vorwürfen, die gemäss Anklageschrift in Frage kommen, freizusprechen.
- 4 -
4. Es sei i.S.v. Art. 52 StGB von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu verurteilen.
5. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staats- kasse zu nehmen.
6. Es sei festzustellen, dass die Disp.-Ziff. 6. – 7. und 9. – 10. des Urteils des Bezirksgerichts Winterthur vom 15. Februar 2021 in Rechtskraft erwachsen sind.
7. Die Verfahrenskosten des oberinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen.
8. Der Berufungsführer sei für das oberinstanzliche Verfahren an- gemessen zu entschädigen. 9 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteu- er."
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 53, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Mit Eingabe vom 20. August 2020 erhob die Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland Anklage beim Einzelgericht am Bezirksgericht Winterthur (Urk. 19). Der Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil ergibt sich aus dem angefochte- nen Entscheid der Vorinstanz vom 15. Februar 2021 (Urk. 45 E. I. S. 4). 1.2. Mit besagtem Urteil der Vorinstanz wurde der Beschuldigte A._____ einer- seits der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und andererseits des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB und des geringfügigen Dieb- stahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Die Vorinstanz belegte ihn dafür mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten (unbedingt, teilweise als Zusatzstrafe) und einer Busse von
- 5 - Fr. 300.– (mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen). Ausserdem wurde der Be- schuldigte für sechs Jahre des Landes verwiesen, wobei die Vorinstanz von einer Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) absah. 1.3. Gegen dieses zunächst mündlich und schriftlich im Dispositiv eröffnete Ur- teil (Prot. I S. 20 ff., Urk. 33) liess der Beschuldigte noch gleichentags und damit rechtzeitig durch seine Verteidigung Berufung anmelden (Urk. 36; Art. 399 Abs. 1 StPO). Am 4. bzw. 5. Mai 2021 wurde das begründete Urteil (Urk. 41 = Urk. 45) an die Parteien versandt und ihnen am 6. Mai 2021 zugestellt (Urk. 42). 1.4. Die Berufungserklärung des Beschuldigten erfolgte am 26. Mai 2021 (Da- tum des Poststempels) und damit innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO (Urk. 48). Mit Präsidialverfügung vom 31. Mai 2021 (Urk. 51) wurde die Berufungserklärung samt Beilage der Staatsanwaltschaft sowie der Privatklägerin (B._____ Genos- senschaft) zugestellt und Frist angesetzt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte unter Hinweis auf sein Aussageverweigerungsrecht auf- gefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und seine finanziellen Verhältnis- se zu belegen. Ausserdem wurde der Geschädigten C._____ Frist angesetzt, um zu erklären, ob sie beantrage, dass dem urteilenden Gericht eine Person gleichen Geschlechts angehöre (Art. 335 Abs. 4 Satz 1 StPO) und/oder ob sie im Falle ei- ner Befragung von ihrer Person verlange, von einer Person gleichen Geschlechts einvernommen zu werden (Art. 153 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft bean- tragte darauf die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und ersuchte um Dis- pensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 53). Anschluss- berufung erhob die Staatsanwaltschaft nicht; ebenso wenig die Privatklägerin, welche sich wie auch die Geschädigte C._____ innert besagter Frist (vgl. Urk. 52) nicht vernehmen liess. Aufforderungsgemäss reichte der Beschuldigte das Daten- erfassungsblatt samt Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ein (Urk. 55 und 57/1–4).
- 6 - Am 14. Juli 2021 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen. Der Staatsanwaltschaft wurde das persönliche Erscheinen freigestellt; der Privatkläge- rin und der Geschädigten C._____ Kenntnis von der Verhandlung gegeben (Urk. 58). Es erschienen heute zur Berufungsverhandlung der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger (Prot. II S. 4). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Einvernahme des Beschuldigten – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 6; Urk. 61). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung (Prot. II S. 8 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen den vorinstanzlich er- gangenen Schuldspruch wegen sexueller Nötigung und wegen Diebstahls (Dispo- sitiv-Ziffer 1, 1. und 3. Lemma) und gegen die Sanktionsfolgen (Strafe und deren Vollzug [Dispositiv-Ziffern 2 und 3], die Landesverweisung [Dispositiv-Ziffer 4]) sowie gegen die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 8; vgl. zum Gan- zen Urk. 48 S. 2, Urk. 62 S. 2; vgl. auch Prot. II S. 5 f.). 2.2. In Rechtskraft erwachsen sind damit der Schuldspruch wegen Hausfrie- densbruchs (Dispositiv-Ziffer 1, 2. Lemma), die Einziehung der sichergestellten Spuren und Spurenträger zur Vernichtung (Dispositiv-Ziffer 6) und die Kostenfest- setzung bis und mit erstinstanzlichem Urteil (Dispositiv-Ziffer 7). Der Eintritt der Rechtskraft dieser Dispositiv-Ziffern ist vorab mittels Beschluss festzustellen (Art. 399 Abs. 3 StPO in Verbindung mit Art. 402 und 437 StPO so- wie Art. 404 StPO).
3. Strafanträge Beim in Frage kommenden Straftatbestand des geringfügigen Diebstahls im Sin- ne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Vorinstanz hält zu Recht fest (Urk. 45 E. II S. 40), dass die Privatklägerin B._____ Genossenschaft gültig und fristgerecht (Art. 31 StGB) Strafantrag gestellt hat (Urk. 2/4). Die Gültigkeit des Strafantrags wurde denn auch seitens der Verteidigung nicht in Frage gestellt.
- 7 - Auch die Geschädigte C._____ hat explizit Strafantrag gestellt, und zwar wegen sexueller Belästigung (Urk. 1/7). Sie bezüglich im Vordergrund steht allerdings ein Offizialdelikt, nämlich sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 StGB.
4. Formelles 4.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies stets explizit Erwäh- nung findet. 4.2. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen muss (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E. 2.2; BGE 138 IV 81 E. 2.2, je mit Hinweisen). Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen aber wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Ge- richt hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). II. Schuldpunkt – Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Ausgangslage 1.1. Von den drei Anklagevorwürfen sind im Berufungsverfahren nunmehr noch folgende zwei Anklagevorwürfe verfahrensgegenständlich (Urk. 19 S. 2 f.): Die Anklage wirft dem Beschuldigten im Dossier 1 sexuelle Nötigung vor. Dem Beschuldigten wird dabei zur Last gelegt, er habe sich am frühen Sonntagmorgen des 10. November 2019, um 5 Uhr, an der D._____-strasse ... in E._____ (beim Bahnhof E._____), zusammen mit einer unbekannten weiteren männlichen Per- son der Geschädigten C._____ genähert und sie sinngemäss mit den Worten «Wohin gehst du?» angesprochen. Nachdem die Geschädigte nicht darauf rea- giert habe, habe er sie wenige Sekunden später an der Schulter gepackt, habe ih-
- 8 - ren Rücken mit Gewalt gegen ein Baustellengitter gedrückt und ihr bewusst und grob über der Kleidung in den Schritt gegriffen. Sein Begleiter sei derweil unmit- telbar daneben gestanden, ohne sich am Vorfall zu beteiligen oder einzugreifen. Nur weil sich die Geschädigte umgehend heftig und entschlossen zur Wehr ge- setzt und ihm insbesondere mit der rechten Hand ins Auge gelangt habe, habe er von ihr abgelassen, worauf sie sich lösen und zu Fuss habe flüchten können (Urk. 19 S. 2). Gemäss dem zweiten verfahrensgegenständlichen Anklagevorwurf (Dossier 2) soll sich der Beschuldigte des geringfügigen Diebstahls schuldig gemacht haben. Konkret soll er am 25. Februar 2020 um ca. 19:15 Uhr im B._____- Verkaufsgeschäft am F._____-platz ... in E._____ vier Google Play-Karten im Wert von je Fr. 50.– behändigt, in seine Jackentasche gesteckt und darauf – ohne die Karten zu bezahlen bzw. aktivieren zu lassen – die B._____-Filiale verlassen haben (Urk. 19 S. 3). 1.2. Der Beschuldigte bestreitet jegliche Beteiligung an einem Übergriff auf die Geschädigte C._____ (Urk. 61 S. 10 ff.). Er habe niemanden sexuell genötigt oder belästigt (Urk. 1/5.3 F/A 15). Er kenne diese Frau nicht, habe sie nie gesehen; er sei das nicht gewesen (Prot. I S. 14). In der fraglichen Nacht sei er auf der Stras- se gewesen, wo genau wisse er nicht. In dieser Zeit sei er auf Medikamente und Alkohol angewiesen gewesen (Prot. I S. 14). Im Ergebnis macht der Beschuldigte geltend, dass eine Verwechslung seiner Person vorliegt. Was den Sachverhalt im Dossier 2 angeht, räumt der Beschuldigte ein, dass er am fraglichen Tag im B._____-Laden war. Er bestreitet auch nicht, die Google Play-Karten genommen zu haben (Prot. I S. 17, Urk. 61 S. 10). Er sei da aber be- trunken gewesen und habe unter Medikamenteneinfluss gestanden; es sei ihm nicht bewusst gewesen, was er getan habe. Damals sei es ihm nicht gut gegan- gen (Prot. I S. 17, Urk. 61 S. 12 f.).
2. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und massgebliche Beweismittel Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung und den Beweiswürdigungsregeln (dabei namentlich auch zur Würdi-
- 9 - gung von Indizien) ausführt, ist nicht zu beanstanden (Urk. 45 E. III/A/1.2 S. 5 f.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel genannt und die Umstände ihrer Erhebung und ihren Inhalt (sprachlich integriert in die Beweiswürdigung) richtig wiedergegeben (Urk. 45 E. III/A/1.3 ff. S. 6 ff.).
3. Zum Vorwurf der sexuellen Nötigung (Anklagedossier 1) 3.1. Würdigung der Beweismittel 3.1.1. Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt (Urk. 45 E. III/A/1.12 S. 13). Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweis- material gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sorgfäl- tig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen namentlich der Ge- schädigten (Urk. 45 E. III/A/1.4 und 1.5 S. 6 f.) und des Beschuldigten (Urk. 45 E. III/A/1.7 und 1.8 S. 8 ff.) gewürdigt, indem sie diese Aussagen mit der Indizien- lage verglich, wie sie sich namentlich aufgrund der DNA-Spuren (Urk. 1/10.2 und Urk. 1/10.4), der Fotografien vom Tatort (Urk. 1/8) aber auch der Ausgangshisto- rie über den Beschuldigten des Bundesasylzentrums in H._____ ergab (Urk. 1/11.4). Die Erklärungsversuche des Beschuldigten, seine Lebensumstände und auch die vorgebrachten Einwände der Verteidigung wurden ebenfalls ange- messen in die Würdigung einbezogen (Urk. 45 E. III/A/1.6–1.11 S. 7 ff.). Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur noch verdeutlichen und teilweise ergänzen bzw. präzisieren: 3.1.2. Was den unstrittigen Teil des Sachverhalts angeht, nämlich dass die Ge- schädigte am frühen Morgen des 10. November 2019 beim Bahnhof E._____ (an der D._____-strasse ...) Opfer des von ihr geschilderten sexuellen Übergriffs wur- de, so kann kein Zweifel daran bestehen angesichts ihrer detailreichen, konstan- ten, kohärenten, logisch konsistenten und authentisch wirkenden Aussagen (Urk. 1/6.1 sowie 1/6.3 [auf Video aufgezeichnet: Urk. 1/6.4]). Ihre Schilderung ist valid und lässt sich in Übereinstimmung bringen mit der von der Polizei aufge- nommenen Fotografie des von ihr beschriebenen Gitters (Zaun zur Bauabsper-
- 10 - rung) am Tatort (Urk. 1/8 Foto 2, Urk. 1/6.1 F/A 7). Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, dass keinerlei Gründe ersichtlich sind, warum die Geschädigte den Übergriff hätte erfinden sollen (Urk. 45 E. III/A/1.4 S. 6). Ohne Belang zu bleiben hat hingegen, ob der Beschuldigte den äusseren Ablauf des Vorfalls bestreitet oder nicht (vgl. Urk. 45 E. III/A/1.4 S. 6 unten); denn basierend auf seinem Stand- punkt – er bestreitet seine Anwesenheit am Tatort – würde es keinen Sinn erge- ben resp. wäre es sogar kontraproduktiv, die Schilderungen der Geschädigten in Zweifel zu ziehen. Der Ablauf des eingeklagten Vorfalls kann nach dem Gesagten als rechts- genügend erstellt gelten, und zwar inhaltlich so, wie es die Vorinstanz in Urk. 45 E. III/A/1.4 S. 6 korrekt festhält. Es kann also im Weiteren davon ausgegangen werden, dass die Geschädigte C._____ nach einem Aufenthalt im Tanz- club/Konzertlokal "G._____", wo in jener Nacht die "Drum 'n' Bass"-Party statt- fand, zu Fuss auf dem Nachhauswege war, als sie eine Gruppe Männer passier- te. Etwa zehn oder 20 Meter danach nahm sie zwei Männer wahr, welche ihr, links neben ihr, folgten. Als einer der zwei Männer sie ansprach, ignorierte sie dies. Im nächsten Moment hielt einer der beiden Männer sie an den Schultern fest und drückte sie ans Baustellengitter. Er griff ihr zwischen die Beine (über den Kleidern) und liess erst wieder los, als sie ihm ihre Fingernägel in die Augen, je- denfalls in Richtung der Augenpartie drückte. Daraufhin wich der Täter zurück, sodass sich die Geschädigte lösen und wegrennen konnte. Der Vorfall dauerte etwa fünf bis zehn Sekunden (Urk. 1/6.3 S. 5 f. und S. 8). 3.1.3. Ganz wesentlich belastet wird der Beschuldigte dadurch, dass sich aus dem von der Polizei gut zwei Stunden nach dem Vorfall sichergestellten Spu- renasservat aus dem Fingernagelschmutz der rechten Hand der Geschädigten ein DNA-Profil erstellen liess, das mittels Abgleich mit der DNA-Datenbank CO- DIS direkt dem Beschuldigten zugeordnet wurde (Urk. 1/10.2 S. 2). Weder vom Beschuldigten (vgl. Prot. I S. 16 unten sowie Urk. 61 S. 12 oben) noch von der Verteidigung (Urk. 62 S. 2 f. Rz. 4) wird in Abrede gestellt, dass diese DNA- Spuren "unzweifelhaft einen gewissen Bezug" (Urk. 31 Rz. 12) zwischen dem Be- schuldigten und der Geschädigten herstellen.
- 11 - Die Vorinstanz hat sich mit dem Beweiswert dieser DNA-Spur befasst und mit Be- zug auf die Täteridentifikation auch die alternativen Erklärungsversuche diskutiert. Sie weist zutreffend darauf hin (Urk. 45 E. III/A/1.6 S. 8), dass die fragliche DNA- Spur im Fingernagelschmutz der rechten Hand nachgewiesen wurde – und nicht auch der linken. Die Besonderheit, dass sich die Geschädigte mit ihrer rechten Hand wehrte, als sie mit ihren langen Fingernägeln ins Gesicht des Täters, gegen die Augen zielend, griff (welche Aussage sie zeitlich schon vor der Spurenauswer- tung deponierte [Urk. 1/6.1 F/A 13, Urk. 1/10.2 S. 2 f.]) spricht für die Täterschaft des Beschuldigten. Dem kann ohne Weiterungen beigepflichtet werden. Sodann lassen sich – mit der Vorinstanz (Urk. 45 E. III/A/1.8 S. 12) – die Informa- tionen aus der Ausgangshistorie über den Beschuldigten des Bundesasylzent- rums in H._____ (Urk. 1/11.4) und seine vagen Angaben darüber, wie er die Nacht verbrachte, mit einer Anwesenheit am Tatort zur fraglichen Zeit in Einklang bringen. Wenn der Beschuldigte am 10. November 2019 um 6:45 Uhr ins Asyl- zentrum zurückkehrte, so wäre naheliegend, dass er die Zeit kurz vor 6 Uhr in der Nähe des Bahnhofs E._____ verbrachte. Der Tatort liegt auf der der Altstadt ab- gewandten Seite des Bahnhofs (vgl. Anhang zu Urk. 1/1.6), unweit des Glei- ses …, von wo aus gewöhnlich der Zug nach H._____ fährt. Überzeugend zeigt die Vorinstanz auch die Widersprüche in den Angaben des Beschuldigten auf, was seinen angeblich regelmässigen Discobesuch betrifft. Discobesuche erwähnte der anwaltlich beratene Beschuldigte erstmals am
24. Juni 2020 bei der Staatsanwaltschaft, nachdem er davon erfahren hatte, dass sich die Geschädigte vor dem Vorfall im "G._____" aufhielt (Urk. 1/5.3 F/A 15; Urk. 45 E. III/A/1.8 S. 9 ff.). Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom
3. Dezember 2019 (als er noch nicht wusste, dass seine DNA im Fingernagel- schmutz der Geschädigten nachgewiesen wurde und sich die Geschädigte vor dem Vorfall im "G._____" aufhielt) hatte er demgegenüber noch explizit angege- ben, in der Tatnacht neu in der Schweiz gewesen und nicht in den Ausgang ge- gangen zu sein (Urk. 1/5.1 F/A 6; vgl. in diesem Sinne auch Urk. 45 E. III/A/1.8 S. 9 f.). Der Beschuldigte passt offenbar seine Aussagen an den jeweiligen Verfah- rensstand an. Ähnliches gilt auch für Folgendes: Erst nachdem die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid festgestellt hatte, der Beschuldigte habe nicht über aus-
- 12 - reichende finanzielle Mittel für Discobesuche verfügt (Urk. 45 E. III/A/1.8 S. 11), brachte er im Berufungsverfahren erstmals vor, er habe sexuelle Dienstleistungen an ältere Leute erbracht, womit er Einkünfte erzielt habe (Urk. 61 S. 11 und 14). Einerseits blieb er diesbezüglich vage und pauschal (a.a.O. S. 14), andererseits wurde er bereits von der Vorinstanz explizit gefragt, wie er sich Discobesuche ha- be finanzieren können, worauf er die heute von ihm behaupteten sexuellen Dienstleistungen mit keinem Wort erwähnte (Prot. I S. 15). Es ist nicht nachvoll- ziehbar, weshalb der Beschuldigte diese nicht bereits früher erwähnte. Insgesamt muss daher davon ausgegangen werden, dass diese Erklärung eine weitere An- passung an den Verfahrensstand und nachgeschoben ist. Im Übrigen kann auf die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Quintessenz daraus ist, dass es unplausibel, da lebensfremd erscheint, dass der Beschuldigte, ein mittelloser Asylbewerber, der sich selbst als Einzel- gänger beschreibt, im Ausgang psychisch beeinträchtigt (unter Medikamenten- und Alkoholeinfluss) ein willkürlich ausgewähltes Tanzlokal besucht, den Eintritt dort mit seinem knappen Asylgeld (oder mit angeblichen Einkünften von erbrach- ten sexuellen Dienstleistungen) bezahlt oder von anderen Nachtschwärmern ein- geladen wird, hernach aber keine konkrete Erinnerung an eine solche Begeben- heit hat. Weil dies völlig unglaubhaft ist, kann auch ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte im Lokal zufällig und unbemerkt mit der ihm unbekannten Ge- schädigten in Berührung kam und so schliesslich seine DNA-Spur unter ihren Fingernagel geriet. Der Erklärungsversuch des Beschuldigten, er werde manchmal von Frauen beläs- tigt und sei dabei auch schon von Frauen mit der Hand berührt worden, überzeugt ebenfalls nicht. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffende Erwägung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 45 E. III/A/1.7 S. 8 f.), wonach zwar möglich ist, dass der Beschuldigte schon von Frauen belästigt wurde und es dabei auch zu Berührungen kam, dass seine diesbezüglich vagen und pauschalen Aussagen
– ohne Nennung eines Kontakts gerade mit der Geschädigten – indes nur auf ei- ne Schutzbehauptung schliessen lassen. Zwar erscheint ein DNA-Transfer derge- stalt, dass nach einer eher kurzen Berührung beispielsweise am Arm der Ge- schädigten die Geschädigte die DNA selber in den Schmutz unter ihren Fingerna-
- 13 - gel führte, indem sie sich am Arm kratzte, per se nicht völlig abwegig, wenngleich doch eher unwahrscheinlich. Der Vorinstanz kann insofern aber nicht vorbehaltlos zugestimmt werden, wenn sie ausführt, dass nach der allgemeinen Lebenserfah- rung DNA- Material lediglich durch eine intensive Berührung unter den Fingerna- gel einer Person geraten könne (Urk. 45 E. III/A/1.6 S. 7). Nachdem vorliegend jedoch kein gemeinsamer Aufenthaltsort ersichtlich ist, ist die Möglichkeit einer solchen Spurenwanderung praktisch ausgeschlossen. 3.1.4. Nach der Verteidigung wird der Beschuldigte stark entlastet dadurch, dass die Geschädigte ausgesagt habe, sie würde den Täter vermutlich wiedererken- nen, ihn dann aber unzutreffend beschrieben und auf dem Fotobogen auch nicht ausgewählt habe, wobei sie stattdessen auf eine andere, "völlig anders ausse- hende" Person gezeigt habe (Urk. 31 Rz. 14, Urk. 62 S. 7 f. Rz. 17-19). Nachfolgend kann – ergänzend zu den bereits schlüssigen Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 45 E. III/A/1.10 S. 13) – nochmals, vertiefend, auf die Angaben der Geschädigten zur Täteridentifikation eingegangen werden: Die Geschädigte beschrieb den Täter bei der Polizei als schlanken Mann, etwas grösser und etwas älter als sie, etwa 25 Jahre alt, mit heller Haut und kurzen dunklen Haaren (Urk. 1/6.1 F/A 22). Gegenüber der Staatsanwältin gab sie auf entsprechende Frage an, sie nehme an, dass sie den Täter wiedererkennen würde (Urk. 1/6.3 F/A 60), und beschrieb ihn dann als eher schlanken Mann mit mittellangen (ca. 5 cm langen) Haaren, der nicht dunkelhäutig und auch nicht sehr hellhäutig ge- wesen sei, aber einen "eher dunklen Teint" (Urk. 1/6.4, 01:10:25) gehabt habe. An die Augenfarbe erinnere sie sich nicht. Er habe keinen (Voll-)Bart gehabt, allen- falls Stoppeln. Er sei etwas, aber nicht viel grösser als sie gewesen (Urk. 1/6.4, 01:10:58). Als der Geschädigten bei der Staatsanwaltschaft ein Fotobogen mit acht männ- lichen Porträts vorgelegt wurde, schaute sie den Bogen gut 20 Sekunden an und sagte dann spontan: "Also ich kann jetzt bei keinem sicher sagen, dass es wirklich der ist, aber aus dem Stegreif würde ich auf die Nr. 4 tippen" (Urk. 1/6.4, 01:12:19). Nachgefragt, wie sicher sie sei, dass es sich bei Nr. 4 um den Täter handle, gab sie an: "Ich würde sagen, fifty-fifty" (Urk. 1/6.4, 01:13:20). Gefragt,
- 14 - was den Ausschlag gegeben habe, dass sie auf die Nr. 4 getippt habe, führte die Geschädigte aus: "Seine Gesichtszüge kommen mir irgendwie bekannt vor" (Urk. 1/6.4, 01:13: 50; Urk. 1/6.3 F/A ). Festzuhalten ist einmal, dass der inkriminierte Vorfall von sehr kurzer Dauer (we- nige Sekunden) war, wobei die Geschädigte erst noch alkoholisiert und zweifellos auch müde war. Eine präzise Erinnerung kann daher nicht erwartet werden. Dass sich die Geschädigte nicht an die Augenfarbe erinnern kann, ist angesichts der ungünstigen Lichtverhältnissen nur folgerichtig. Vor dem Hintergrund, dass bei verbalen Täterbeschreibungen regelmässig Schwierigkeiten zu erwarten sind (vgl. BENDER/NACK/TREUER, Tatsachenfeststellungen vor Gericht, 4. Aufl., München 2014, Rn. 1210 f.) und daher keine allzu hohen Anforderungen daran zu stellen sind, entspricht die Täterbeschreibung der Geschädigten dem zu Erwartenden. Haupt- und Barthaar konnten zwischen der Bildaufnahme (16. Dezember 2019) und dem Vorfall (10. November 2019) verändert worden sein, womit das Erschei- nungsbild erheblich anders geworden wäre. Auch Nuancen im Teint kann ange- sichts der beim Übergriff herrschenden Lichtverhältnisse keine erhebliche Bedeu- tung zukommen. Von der Körpergrösse (vgl. Urk. 2/7 sowie Urk. 1/6.4), vom un- gefähren Alter und vom allgemeinen Typus her scheidet der Beschuldigte auf- grund des Signalements der Geschädigten jedenfalls keineswegs aus. Nach dem Gesagten ist sodann nur plausibel, dass die Geschädigte bei der Wahlbildkonfrontation unsicher war. Dazu stand sie auch. Wenn man dann die von der Geschädigten dennoch getroffene Wahl in Betracht nimmt (Nr. 4 statt Nr. 6), ist unschwer zu erkennen, dass die beiden Männer abgesehen von der Augenpartie recht ähnliche Gesichtszüge aufweisen (Kopfform, Lippenpartie, Na- senform) und beide dunkler Haarfarbe sind mit eher markanten Augenbrauen. Man kann sie durchaus als typähnlich bezeichnen. Dass ihre Augen divergieren bzw. nicht wiedererkannt wurden, könnte wiederum an den Lichtverhältnissen am Tatort liegen oder auch einfach daran, dass die ausgewählte Person der Geschä- digten sonst woher bekannt vorkam und sie die Erinnerung falsch zuordnete. Insgesamt kann konstatiert werden, dass der Beschuldigte durch die Wahlbild- konfrontation zwar nicht weiter belastet, aber auch nicht erheblich entlastet wurde.
- 15 - 3.1.5. Ähnliches lässt sich – mit der Vorinstanz (Urk. 45 E. III/A/1.9 S. 12) – kon- statieren zum Beweisergebnis, wonach sich aus den DNA-Spuren auf den Leg- gins der Geschädigten (Schrittbereich) keine Spuren fanden, die klar auf den Be- schuldigen als Spurengeber hinweisen würden (Urk. 1/10.4 S. 2). Vorab ist dazu zu sagen, dass nicht überraschend, sondern vielmehr zu erwarten ist, dass sich nach einer Tanznacht in einem gut gefüllten Tanzclub (vgl. Urk. 1/6.3 F/A 67 ff.) mannigfach DNA-Spuren von verschiedenen Personen an den Kleidern finden lassen, selbstverständlich nicht nur im hier speziell untersuchten Schrittbereich. Dass sich die DNA gerade des Beschuldigten am Schrittbereich der Leggins nicht feststellen liess, schliesst ihn als Täter nicht aus. Es ist durchaus möglich, dass trotz eines festen Griffs mit der blossen Hand an den Legginsstoff im Nachhinein keine klar der zugreifenden Person zuordenbare DNA-Spur am berührten Stoff- stück feststellbar ist, zumal die DNA-Spuren (etwa Hautabriebspuren) bis zur Probeentnahme auch noch unbeabsichtigt entfernt bzw. das Spurenbild beein- flusst worden sein könnte, namentlich beim Wegrennen oder beim nachherigen Kleiderwechsel. Dies korrespondiert denn auch mit dem Ergebnis des IRM- Gutachtens vom 25. Mai 2020, wonach zwar (weitere) Spuren gefunden wurden, diese indes derart schwach ausgeprägt waren, dass sie nicht weiter interpretiert werden konnten (Urk. 1/10.4). Auch hierzu ist somit zu konstatieren, dass die DNA-Analyse ab dem Schrittbe- reich der Leggins den Beschuldigten zwar nicht weiter belastet, den Verdacht ge- gen ihn aber auch nicht massgeblich entkräftet. 3.1.6. Die Klärung der Frage, ob eine etwaige Homosexualität des Beschuldigen ihn als Täter ausschliesst – was von der Vorinstanz verneint wurde (Urk. 45 E. III/A/1.11 S. 13) – kann unterbleiben, da sie nicht entscheidend ist. Die Vertei- digung brachte zwar wie schon vor Vorinstanz auch im Berufungsverfahren sinn- gemäss vor, der Beschuldigte sei homosexuell, weshalb eine sexuelle Nötigung einer Frau ausgeschlossen sei (Urk. 62 S. 8 Rz. 20 f., Prot. II S. 7, Ergänzung 9 und Urk. 31 S. 6 unten). Der Beschuldigte selber erklärte demgegenüber bei der Polizei, dass er (momentan) kein Interesse an Frauen habe (Urk. 1/5.1 F/A 22, 60, 67 und 69) und schilderte gleichzeitig, wie er auf Frauen zugehe, wenn ihm
- 16 - eine gefalle (a.a.O. F/A 55 und 69). Sodann gab er im Berufungsverfahren – auch wenn er ausführte, ein grösseres Handlungsbedürfnis mit Männern als mit Frauen zu haben – explizit zu Protokoll, "eigentlich bisexuell" zu sein bzw. sowohl Männer als auch Frauen zu mögen (Urk. 61 S. 14 f.), womit sich die von seiner Verteidi- gung geltend gemachte Homosexualität relativiert. 3.1.7. Gesamthaft gesehen lassen sich in den Aussagen des Beschuldigten keine nachvollziehbare, konsistente Erklärung für die erstellte Indizienlage und klare Signale für unglaubhafte Aussagen erkennen. 3.2. Folgerungen, Ergebnis Es besteht eine für die Täterschaft des Beschuldigten überzeugend sprechende Indizienlage, für die der Beschuldigte keine annähernd plausiblen Erklärungen zu liefern vermag. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 [nicht publ. in BGE 138 IV 47]; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., 2017, N 231; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, EMRK, Handkommentar,
4. Aufl., 2017, Art. 6 N 138 mit Hinweisen). Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen – mit der Vorinstanz (Urk. 45 E. III/A/1.12 S. 13 – keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass es sich beim Beschuldigten um den Täter handelt, dem die Geschädigte zur Abwehr ins Gesicht griff. Ange- sichts dieser klaren Beweislage ist der Sachverhalt hinreichend untersucht, und es braucht nicht noch weiter untersucht zu werden, namentlich ob es sich beim Spurenmaterial unter dem Fingernagel der Geschädigten um Hautschuppen, Kör- perflüssigkeiten oder anderes DNA-haltiges Material handelt (welche Frage von der Verteidigung in Urk. 31 Rz. 12 aufgeworfen wurde).
- 17 - Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt gemäss Dossier 1 ist damit erstellt.
4. Zum Vorwurf des geringfügigen Diebstahls (sub Anklagedossier 2) Dass der Beschuldigte zur fraglichen Zeit die vier Google Play-Karten im B._____-Verkaufsgeschäft am F._____-platz ... in E._____ behändigte und ohne zu zahlen mitnahm, wird von ihm wie bereits erwähnt nicht in Abrede gestellt (Prot. I S. 17, Urk. 61 S. 10, Prot. II S. 8, Ergänzung 10) und ist auch durch die Videoaufnahmen der Überwachungskamera (Urk. 2/7) klar belegt (so auch die Vorinstanz in Urk. 45 E. III/B/1.1 S. 16). Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt gemäss Dossier 2 ist damit erstellt. Was die Vorinstanz zum Tatsachenfundament zu der vom Beschuldigten (Prot. I S. 17 und Urk. 61 S. 12 f.) und seiner Verteidigung (Urk. 31 Rz. 24) vorgebrach- ten Beeinträchtigung seiner Einsichts-/Steuerungsfähigkeit wegen Medikamenten- / Alkoholeinflusses ausführte (Urk. 45 E. III/B/1.2 S. 16 mit Verweis auf E. III/B/2.6 S. 18 f.), ist nicht zu beanstanden, und es kann darauf verwiesen werden. Ernst- hafte Anhaltspunkte für Zweifel an der Schuldfähigkeit ergeben sich aufgrund des auf Video aufgenommenen Tatvorgehens (Urk. 2/7) und der ärztlichen Abklärung noch am selben Tag, als die Tat stattfand (Urk. 2/8.3 S. 1, Ziff. 2), nicht.
5. Rechtliche Würdigung Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung kann vollumfänglich auf die zutreffenden und einlässlichen Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 45 E. III/A/2 S. 13 ff. sowie E. III/B/2 S. 16 ff.) verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Tatbestände der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB und des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB wurden vom Beschuldigten direktvorsätzlich im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Dementsprechend ist der Beschuldigte anklagegemäss schuldig zu sprechen.
- 18 - III. Strafzumessung, Strafvollzug
1. Allgemeines, methodische Grundsätze der Strafzumessung, Strafrahmen 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 9 Monaten (teilweise als Zusatzstrafe zu einer früher verhängten Strafe) sowie mit einer Busse von Fr. 300.– (Urk. 45 S. 38). Da einzig der Be- schuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine strengere Bestrafung von vornherein ausser Betracht. 1.2. Die Vorinstanz ist sorgfältig auf die vorliegend zu beurteilende Konstellati- on mit mehreren Delikten, die teils vor und teils nach früher festgesetzten Strafen begangen wurden, eingegangen (retrospektive Konkurrenz, Art. 49 Abs. 2 StGB). Sie hat dabei zunächst die methodischen Grundsätze zur Bemessung der Zu- satzstrafe erläutert, wie sie das Bundesgericht aktuell in BGE 145 IV 1 E. 1.2 und 1.3 dargelegt hat (Urk. 45 E. IV/1.-2.1 S. 19 ff.). Die Vorinstanz hat diese Grunds- ätze danach auch konsequent und richtig befolgt. Auch die Regeln, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, hat die Vorinstanz zutreffend zusammengefasst (Urk. 45 E. IV/2.2 und 2.3 S. 21 f.). All dies braucht nicht wiederholt zu werden. 1.3. Weiter hat die Vorinstanz jeweils den Strafrahmen der vom Beschuldigten begangenen Delikte korrekt abgesteckt und zutreffend festgehalten, dass kein Anlass besteht, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen (Urk. 45 E. IV/2.2 S. 21, E. IV/3.1.2 S. 25 sowie E. IV/3.5.1 S. 27). 1.4. Auch die Ausführungen der Vorinstanz zur Strafart können (resp. müssen) übernommen werden. Einerseits kommt für die sexuelle Nötigung (Art. 189 Abs. 1 StGB) unter Berücksichtigung aller Tatumstände keine Strafe bis zu 180 Tages- einheiten mehr in Frage, sodass hierfür mit Blick auf Art. 34 Abs. 1 Satz 1 StGB die Geldstrafe ausscheidet. Andererseits muss auch für den Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB) auf die eingriffsintensivere Freiheitsstrafe erkannt werden, nach- dem die kurz davor liegenden Vorstrafen – bereits zwei kurze Freiheitsstrafen – den Beschuldigten nicht von der Begehung eines weiteren Vergehens abzuhalten
- 19 - vermochten (Art. 41 Abs. 1 lit. a StGB; so auch die Vorinstanz in Urk. 45 E. IV/3.4 S. 26 f.). Damit ist die am 21. Oktober 2020 von der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ausge- fällte Geldstrafe für einen Verstoss gegen das AIG (Urk. 60) nicht in die Betrach- tung einzubeziehen, da es sich bei ihr um eine ungleichartige Strafe handelt (BGE 137 IV 57 E. 4.3), die strafzumessungstechnisch keinen Zusammenhang mit den heute zu beurteilenden Delikte hat. Bei den am 29. Juni 2021 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland aus- gefällten Strafen handelt es sich hingegen um gleichartige Strafen (Freiheitsstra- fe, Busse; Urk. 60). Zufolge retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB zwischen der erwähnten rechtskräftigen Verurteilung und sämtlichen heute zu beurteilenden Straftaten sind die heute auszufällenden Strafen in Anwendung des Asperationsprinzips als Zusatzstrafen zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Juni 2021 auszufällen.
2. Sexuelle Nötigung 2.1. Tatverschulden 2.1.1. In objektiver Hinsicht ist mit der Vorinstanz zu bemerken, dass sich die Tat- handlung des Beschuldigten primär gegen die sexuelle Integrität der Geschädig- ten richtete. Gleichzeitig ging mit dem Übergriff auch eine Verletzung ihrer physi- schen Integrität einher. Der Vorinstanz kann vorbehaltlos zugestimmt werden, wenn sie überzeugend ausführt, was folgt (Urk. 45 E. IV/2.4.1 S. 23): «Der Beschuldigte fing die Geschädigte rein zufällig um 5 Uhr morgens auf dem Nachhauseweg an einer unbeleuchteten Stelle ab und setzte für den Übergriff nebst dem Überraschungseffekt auf seine körperliche Überlegenheit. Er verwirklichte damit genau das, wovor sich vor allem Frauen fürchten, wenn sie im Dunkeln alleine unterwegs sind. Der Beschuldigte nahm damit eine nachhaltige Störung des Sicher- heitsgefühls der Geschädigten in Kauf. Zudem war er in Begleitung eines weiteren Mannes. Auch wenn dieser nicht aktiv wurde, wirkte die Überlegenheit dadurch noch grösser. Zugunsten des Beschuldigten ist zu berücksichtigten, dass der sexuelle Übergriff an sich von der Intensi- tät her nicht schwer war. Es handelte sich lediglich um ein einmaliges kurzes Ausgreifen des Schritts, was aber vor allem der entschlossenen Gegenwehr der Geschädigten zu verdanken war. Es kann nur speku-
- 20 - liert werden, was passiert wäre, wenn sich die Geschädigte nicht ge- wehrt hätte.» Ergänzt werden kann noch, dass die gesamte Situation, in der die Geschädigte dem Beschuldigten körperlich unterlegen war, ihm (und dem zweiten Mann) ein Stück weit ausgeliefert war und so einen gewaltsamen Eingriff in ihre Intimsphäre erdulden musste, für sie zweifellos sehr unangenehm und demütigend war, zumal ihr die Männer noch hinterher lachten, als sie schliesslich flüchten konnte. Das Tatvorgehen mag nicht von langer Hand geplant gewesen sein, sondern eher ei- nem spontanen Entschluss entsprungen sein; es zeugt jedoch von einer verwerf- lichen sexistischen Haltung gegenüber Frauen. Mit Blick auf das gesamte Spektrum denkbarer sexueller Nötigungen bis hin zu beischlafsähnlichen Handlungen ist das objektive Tatverschulden noch als "leicht" einzustufen. 2.1.2. Der Übergriff geschah direktvorsätzlich. Es ging dem Beschuldigten wohl vor allem um Macht und Geltung, weniger um die Befriedigung von sexueller Lust. Jedenfalls liegt ein rein egoistisches Motiv vor (ähnlich die Vorinstanz in Urk. 45 E. IV/ 2.4.2 S. 23). Die Vorinstanz sah das Verschulden in subjektiver Hinsicht insofern als leicht relativiert an, als zugunsten des Beschuldigten von einem Medikamenten- und Al- koholeinfluss ausgegangen werden müsse (Urk. 45 E. IV/2.4.2 S. 23). Angesichts der aktenkundigen psychiatrischen Behandlung im Jahr 2019 mit Verordnung von Medikamenten (Urk. 2/8.3: Pregabalin) kann in der Tat nicht ausgeschlossen werden, dass die Wirkung von Alkohol (allgemein bekannt sind etwa Uneinsich- tigkeit, Distanzlosigkeit, Enthemmung etc.) durch Medikamente gesteigert gewe- sen sein könnte, wovon zu Gunsten des Beschuldigten ausgegangen werden muss. Dies vermag das objektive Tatverschulden geringfügig zu relativieren, wo- bei es aber noch immer beim Verschuldensprädikat "leicht" bleibt. 2.1.3. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich eine hypothetische Einsatzstrafe von 8 Monaten Freiheitsstrafe für die sexuelle Nötigung.
- 21 - 2.2. Täterkomponenten Was die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten anbelangt, kann auf die Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 45 E. IV/2.5.2 S. 24) verwiesen werden. An- lässlich der heutigen Berufungsverhandlung ergab sich nichts wesentlich Neues (Urk. 61 S. 1 ff.). Eine gesteigerte Strafempfindlichkeit weist der Beschuldigte nicht auf, und entgegen der Vorinstanz (Urk. 45 E. IV/2.5.3 S. 24) ist nicht ersicht- lich, weshalb die Lebensgeschichte oder der Werdegang des Beschuldigten Aus- wirkungen auf die Strafzumessung zeitigen sollten. Aus den persönlichen Ver- hältnissen des Beschuldigten sowie dem Nachtatverhalten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. Den Vorstrafen kommt bei der Strafzumessung allgemein eine wichtige Rolle zu (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, Art. 47 N 130). Weist ein Täter Vorstrafen auf, wird dies grundsätzlich straferhöhend gewichtet (Urteil des Bundesgerichts 6B_325/2013 vom 13. Juni 2013 E. 3.2.3; BGE 136 IV 1 E. 2.6.2 ff). Vorliegend sind die Vorstrafen wegen Diebstahls und wegen eines AIG-Verstosses zwar nicht einschlägig, doch sie liegen nur wenige Tage zurück (2. bzw.
8. November 2019; vgl. Urk. 60). Ausserdem delinquierte der Beschuldigte wäh- rend kurz davor angesetzter Probezeit und beging nach den heute zu beurteilen- den Straftaten weitere Straftaten (vgl. Urk. 60). All das lässt auf eine ausgeprägte Einsichtslosigkeit schliessen, und es erscheint angemessen, die Strafe um 1 Mo- nat zu erhöhen. 2.3. Zusatzstrafe für die Straftat vor dem Ersturteil Angesichts der mit Strafbefehl vom 16. November 2019 von der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis (als Ersturteil) ausgefällten Freiheitsstrafe von 70 Tagen kam die Vorinstanz unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips auf eine Zu- satzstrafe zu besagtem Strafbefehl in der Höhe von 8 Monaten und 5 Tagen (Urk. 45 E. IV/2.6 S. 25). Mit Blick bereits auf die Strafe für das Vergehen nach dem Ersturteil (dem Hausfriedensbruch) ist die Bemessung der Zusatzstrafe überzeugend, aber auch korrekt.
- 22 -
3. Hausfriedensbruch 3.1. Tatverschulden 3.1.1. In objektiver Hinsicht ist zu bemerken, dass sich der Beschuldigte über ein erteiltes Hausverbot der B._____ Genossenschaft, eines der grössten Detailhan- dels- und Grosshandelsunternehmens der Schweiz mit einer Vielzahl an Läden, hinwegsetzte. Diese Missachtung des Willens der Inhaberin des Hausrechts ist gewiss nicht vergleichbar mit Hausfriedensbruch bei einer Privatperson. Dement- sprechend ist das objektive Tatverschulden als "sehr leicht" einzustufen. 3.1.2. Der Hausfriedensbruch geschah mit direktem Vorsatz 2. Grades, als Mittel zur Erreichung eines verfolgten Zwecks (Einkauf bzw. Ladendiebstahl). Auch hier wird das objektive Tatverschulden geringfügig relativiert durch die unwiderlegte leichte Beeinträchtigung wegen Medikamenten- und Alkoholeinflusses (vgl. schon vorn E. III/2.1.2), wobei es noch immer beim Prädikat "sehr leicht" bleibt. 3.1.3. Nach dem Gesagten rechtfertigt sich für den Hausfriedensbruch eine hypothetische Einsatzstrafe von 20 Tagen Freiheitsstrafe. 3.2. Täterkomponenten Hinsichtlich der Täterkomponenten gilt analog das vorn unter E. III/2.2 Ausgeführ- te, und es erscheint angemessen, die Strafe noch um 5 Tage auf 25 Tage zu er- höhen.
4. Geringfügiger Diebstahl Die Vorinstanz hat die Übertretung mit einer Busse geahndet, deren Höhe sie
– dem Antrag der Staatsanwaltschaft folgend – auf Fr. 300.– bemass. Im Ergeb- nis ist die von der Vorinstanz festgesetzte Busse angesichts einerseits der persönlichen, namentlich knappen finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten und andererseits seiner nur kurz zurückliegenden einschlägigen Vorstrafen an- gemessen.
5. Angemessene Strafe
- 23 - 5.1. In Nachachtung von BGE 145 IV 1 E. 1.3 ist die für die vor dem Strafbefehl vom 16. November 2019 begangene Straftat festgelegte Zusatzstrafe zur Strafe für die neuen Taten hinzuzählen (so auch die Vorinstanz in Urk. 45 E. IV/4 S. 27). Daraus folgt eine Freiheitsstrafe von 9 Monaten (8 Monate 5 Tage + 25 Tage), teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. November 2019, sowie eine Busse von Fr. 300.–. 5.2. Seit dem vorinstanzlichen Entscheid wurde der Beschuldigte mit Strafbe- fehl vom 29. Juni 2021 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Diebstahls mit einer Freiheitsstrafe von 30 Tagen und mit einer Busse von Fr. 300.– belegt (Urk. 60). Aufgrund der retro- spektiven Konkurrenz zwischen diesem Strafbefehl und sämtlichen heute zu beur- teilenden Straftaten sind in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB die heute auszu- fällenden Strafen (zusätzlich) als Zusatzstrafen zum genannten Strafbefehl aus- zusprechen (vgl. dazu vorne unter E. III/1.4. dritter Absatz). In Gesamtbetrachtung des Grunddelikts Hausfriedensbruch und der dafür ausge- fällten Strafe von 30 Tagen Freiheitsstrafe und der aus den obigen Erwägungen resultierenden Strafe für die heute zu beurteilenden Straftaten der sexuellen Nötigung und des Hausfriedensbruchs (vgl. dazu vorne unter E. III/5.1.) erscheint unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips eine hypothetische Gesamtstrafe von 9 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe, mithin eine Zusatzstrafe für den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Juni 2021 in der Höhe von 8 Monaten und 20 Tagen Freiheitsstrafe angemessen. In Gesamtbetrachtung des Grunddelikts geringfügiger Diebstahl und der dafür ausgefällten Strafe von Fr. 300.– Busse und der aus den obigen Erwägungen re- sultierenden Strafe für den heute zu beurteilenden geringfügigen Diebstahl (vgl. dazu vorne unter E. III/5.1.) erscheint unter Berücksichtigung des Asperations- prinzips eine hypothetische Gesamtstrafe von Fr. 500.– Busse, mithin eine Zu- satzstrafe für den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
29. Juni 2021 in der Höhe von Fr. 200.– angemessen.
- 24 - 5.3. Im Ergebnis ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 20 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. November 2019 sowie als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Juni 2021, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Juni 2021, zu belegen. 5.4. Die Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist praxisgemäss auf 2 Tage festzusetzen (Art. 106 Abs. 2 StGB).
6. Vollzug 6.1. Die Vorinstanz hat die anwendbaren Grundsätze bei der Prüfung eines bedingten Strafvollzugs korrekt wiedergegeben (Urk. 45 E. V/1.1 und 1.2 S. 28 f.). Bei der Subsumption erwog sie, dass zwar von der Vermutung einer günstigen Prognose (Art. 42 Abs. 1 StGB) auszugehen sei, dass aber aufgrund der Um- stände – angesprochen wurden die mehreren Vorstrafen innert der kurzen Anwe- senheitsdauer in der Schweiz, wobei die Delikte erst noch kurz aufeinander und teils auch nach angesetzter Probezeit verübt wurden – keine günstige Prognose im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB gestellt werden könne (Urk. 45 E. V/1.3 S. 29). Dem ist beizupflichten. In der Tat ist nicht zu erwarten, dass sich der Beschuldigte von einer bedingten Freiheitsstrafe nachhaltig beeindrucken liesse. Deshalb ist der Vollzug der Freiheitsstrafe anzuordnen. Von Gesetzes wegen zwingend ist auch der Vollzug der Busse (Art. 105 Abs. 1 StGB). 6.2. Der Anrechnung der erstandenen Haft von 5 Tagen an die Freiheitsstrafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). IV. Landesverweisung
1. Standpunkt der Verteidigung Seitens der Verteidigung wurde im Berufungsverfahren die von der Vorinstanz ausgesprochene Landesverweisung lediglich dahingehend kritisiert, als dass aus
- 25 - ihrer Sicht zu Unrecht ein Schuldspruch wegen sexueller Nötigung erfolgt sei. Darüber hinaus wurde dazu nichts Substantiiertes vorgebracht (Urk. 62 S. 9 Rz. 30 und Prot. II S. 8, Ergänzung 12).
2. Katalogtat, Härtefall-Prüfung Artikel 66a StGB sieht vor, dass Ausländer, die eine Katalogtat gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung begangen haben, vom Gericht unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz verwiesen werden. Der Beschuldigte wird vorliegend wegen einer Katalogtat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB verurteilt, weshalb sich die Frage nach einer Landesverweisung stellt. Die Vorinstanz hat sich einlässlich und zutreffend mit der Härtefallklausel gemäss Absatz 2 von Art. 66a StGB auseinandergesetzt und ist zum Schluss gekommen, dass beim Beschuldigten kein schwerer persönlicher Härtefall vorliege (Urk. 45 E. VI/1–4 S. 29–36). Der Beschuldigte ist weder in der Schweiz geboren noch aufgewachsen. Er lebt erst seit kurzer Zeit (rund zwei Jahren) in der Schweiz und ist sozial, kulturell und persönlich nicht integriert. Dass es ihm nicht zumutbar wä- re, in Algerien zu leben, ergibt sich aus den vorliegenden Informationen nicht. Die Landesverweisung nicht abzuwenden vermag namentlich, dass die medizinische Versorgung in der Schweiz wohl besser ist als in Algerien und er hier medikamen- tös behandelt wird (vgl. dazu bspw. das Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 1.4.2). Unbehelflich ist schliesslich auch das (unge- nügend substantiierte) Vorbringen einer homosexuellen Orientierung, welche im Berufungsverfahren vom Beschuldigten zudem relativiert wurde, indem er aus- führte, bisexuell zu sein (vgl. dazu vorne unter E. II/3.1.6.). Ohne Kenntnis konkre- ter Fakten kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte infolge seiner sexuellen Orientierung im Heimatland Algerien effektiv bedroht oder ver- folgt würde. Gründe, weshalb beim Beschuldigten eine Wegweisung aus der Schweiz zu einem schweren persönlichen Härtefall nach Art. 66a Abs. 2 StGB führen sollte, was zu einem ausnahmsweisen Absehen von einer Landesverwei- sung Anlass geben könnte (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Verweisen), sind nicht ersichtlich. Eine Abwägung zwischen den privaten Interessen des Beschuldigten an einem Verbleib in der Schweiz und den öffentlichen Interessen an einer Lan-
- 26 - desverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB; Grundsatz der Verhältnismässigkeit, Art. 5 Abs. 2 BV) kann damit unterbleiben, und es ist eine Landesverweisung auszu- sprechen.
3. Dauer Die Vorinstanz sprach eine Landesverweisung für die Dauer von sechs Jahren aus, also ein Jahr über der Mindestdauer. Die Staatsanwaltschaft, die vor Vo- rinstanz noch sieben Jahre propagiert hatte (Urk. 19), beantragt nun lediglich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 53). Die Bemessung der Dauer der Landesverweisung liegt gemäss Botschaft im Ermessen des Gerichts, das sich dabei insbesondere am Verhältnismässigkeits- grundsatz zu orientieren hat (Botschaft, BBl 2013, 5975 ff., 6021). Die Dauer der Landesverweisung ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, namentlich des Verschuldens des Beschuldigten, der Schwere des Delikts sowie der persön- lichen Verhältnisse des Betroffenen und seiner allfälligen Bindung zur Schweiz zu bemessen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_881/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 4.1). Die Vorinstanz begründete ihren Ermessensentscheid überzeugend (Urk. 45 E. VI/5 S. 36). Das Verschulden des Beschuldigten liegt im unteren Bereich für ein entsprechendes Sexualdelikt. Nur ein sehr leichtes Verschulden müsste aber zu einer minimalen Dauer der Landesverweisung führen. Trotz der kurzen Anwe- senheitsdauer musste der Beschuldigte schon mehrfach bestraft werden. Die strafrechtlichen Verurteilungen beeindruckten ihn offensichtlich nicht. Eine gegen- über dem Minimum leicht erhöhte Dauer von sechs Jahren ist daher angemessen. Auch diesbezüglich ist der Entscheid der Vorinstanz zu bestätigen.
4. Ausschreibung im Schengener Informationssystem Die Vorinstanz sah von einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) ab mit der Begründung, dass nach der obergerichtlichen Rechtsprechung für eine SIS-Ausschreibung eine Verurteilung zu einer Sanktion von über einem Jahr Freiheitsstrafe vorgesetzt sei (vgl. Urk. 45
- 27 - E. VII/1 S. 41 f.). Diese Rechtsprechung ist in der Zwischenzeit überholt. Nach der neuesten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Ausschreibung einer Lan- desverweisung gegenüber Drittstaatenangehörigen bereits dann im SIS auszu- schreiben, wenn der entsprechende Straftatbestand – und nicht bloss die konkret ausgefällte Strafe – eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht und im Sinne einer kumulativen Voraussetzung von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. An diese Gefahr sind keine hohen Anforderungen zu stellen, sondern das Delikt muss le- diglich von einer "gewissen Schwere" sein, womit Bagatellfälle ausgeschlossen werden sollen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021, E. 4.8, zur Publikation in der BGE-Sammlung vorgesehen). Diese Voraussetzun- gen wären vorliegend angesichts der Verurteilung zu einer sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB eigentlich erfüllt, und es ist unbestritten, dass der Beschuldigte einem Drittstaat (Algerien) angehört. Aufgrund des Verschlechte- rungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) hat es nun aber dabei zu bleiben, dass von einer SIS-Ausschreibung abgesehen wird. V. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Erstinstanzliche Kostenfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage gemäss deren Dispositiv-Ziffer 8 zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
2. Kosten des Berufungsverfahrens Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Kostenauflage erfolgt im Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), sodass die zweitinstanzlichen Kosten – mit Ausnahme der Entschädigung der amtlichen Verteidigung – dem vollständig unterliegenden Be- schuldigten aufzuerlegen sind. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind ange- sichts der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Sie können beim Beschuldigten in einem späteren
- 28 - Zeitpunkt eingefordert werden, falls sich seine wirtschaftliche Situation entspre- chend verbessern sollte, weshalb eine Rückerstattungspflicht vorzubehalten ist (Art. 135 Abs. 4 StPO).
3. Entschädigungsfolgen 3.1. Der amtliche Verteidiger macht für das Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 4'718.25 geltend (Urk. 64). Der bezifferte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen, weshalb der amtliche Verteidiger antragsgemäss zu entschädigen ist. 3.2. Aufgrund des Ausgangs des Verfahrens besteht sodann kein Raum für die von der amtlichen Verteidigung für den Beschuldigten gestellte Entschädigungs- forderung. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur, Einzel- gericht, vom 15. Februar 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig: − […] − des Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB […] − […]. 2.–5. […]
6. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich unter der Polis-Geschäfts-Nr. 76734366 gela- gerten Spuren und Spurenträger eingezogen und der Lagebehörde zur Vernichtung überlassen:
a) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'204'858);
b) DNA-Spur-Wattetupfer (Asservat-Nr. A013'204'869).
- 29 -
7. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 1'800.00 ; die weiteren Kosten des Verfahrens betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 798.50 Auslagen (Gutachten) Fr. 2'560.00 Auslagen Polizei bereits geleistete Akontozahlung an die amtliche Vertei- Fr. 3'000.00 digung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen und MwSt.) amtliche Verteidigung lic. iur. X._____ (inkl. Barauslagen Fr. 5'806.10 und MwSt.) Fr. 16'464.60 Total Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, so reduziert sich die Gerichtsgebühr um einen Drittel.
8. […]
9. [Mitteilungen]
10. [Rechtsmittel]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist zudem schuldig: − der sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − […] sowie − des geringfügigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten und 20 Tagen, teilweise als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 16. November 2019 sowie als Zusatzstrafe zum Straf-
- 30 - befehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Juni 2021, wovon 5 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Busse von Fr. 200.–, als Zusatzstrafe zum Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Winterthur/ Unterland vom 29. Juni 2021.
3. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
4. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von 6 Jahren des Landes verwiesen.
5. Von der Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem wird abgesehen.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 8) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'718.25 amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerin (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 31 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin − die Geschädigte C._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. Oktober 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. M. Langmeier MLaw N. Hunziker