Sachverhalt
1.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Lenker eines BMWs, Kontrollschilder ZH …, in der Nacht des 13. Juli 2020 um 22.54 Uhr bewusst und gewollt innerorts in D._____ auf der…-strasse in Fahrtrichtung Zürich die dort zulässige Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h um rechtlich relevante 35 km/h (nach Abzug der Si- cherheitsmarge von 3 km/h) überschritten zu haben. Dies habe er zumindest in Kauf genommen, indem er nicht genügend auf die Geschwindigkeit geachtet ha- be. Mit seinem Verhalten habe er die übrigen Verkehrsteilnehmer zumindest in abstrakter Weise erheblich gefährdet, was er zumindest in Kauf genommen habe. 1.2.1. Standpunkt Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft besteht im Berufungsverfahren darauf, dass der Beschul- digte in objektiver und subjektiver Weise (zumindest eventualvorsätzlich) eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen habe. An der in Frage stehenden Kon- trollstelle seien in der Vergangenheit bereits zahlreiche Geschwindigkeitskontrol- len durchgeführt worden, wobei die fehlbaren Fahrzeuglenker bei einer Über- schreitung der Geschwindigkeit von 25 km/h wegen eines Vergehens verurteilt worden seien. Die Praxisänderung des Vorderrichters sei damit willkürlich. So- dann erachtet sie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend (Urk. 39 S. 1 f. und Urk. 71 S. 1 f., S. 5 f.). 1.2.2. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte stellt sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, am fraglichen Abend keine Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Er macht geltend, im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung nicht am Steuer gesessen zu sein. Vielmehr habe seine Schwester in diesem Zeitpunkt das Auto gelenkt. Sie hätten sich auf dem Rückweg von einem Ausflug in Basel gestritten. Seine Schwester sei sehr sensibel und emotional. Aufgrund des Streites habe sie plötz-
- 9 - lich angehalten und sei ausgestiegen, um zu Fuss in die Wohnung zurück zu lau- fen, wo sie damals gemeinsam gewohnt hätten. Er habe sich darauf ans Steuer gesetzt und sei selbst weitergefahren, wobei er kurz darauf von der Polizei ange- halten worden sei (Urk. 11 S. 4f.; Prot. I S. 9f. und 12f.; Prot. II S. 18). Weiter macht der Beklagte geltend, es sei nicht bewiesen, dass tatsächlich sein Auto geblitzt worden sei. Es könne sich vielmehr auch um ein anderes Fahrzeug gehandelt haben (Urk. 14 S. 3f.; Prot. I S. 11 und 15; Prot. II S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er zudem fest, er denke nicht, seine Schwester sei so schnell gefahren (Prot. II S. 18). 1.3. Sachverhaltserstellung 1.3.1. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und wesentliche Beweismittel Soweit der Sachverhalt auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist angesichts des vom Beschuldigten beantragten Freispruchs im Folgenden nochmals im Einzel- nen zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Anklage gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 3f.). Im Sinne einer Ergänzung ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwider- legt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behaup- tung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL,
- 10 - SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3, 11, 13 und 14), diejenigen des Zeugen E._____ (Urk. 12) und den Rap- port der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juli 2020 samt DVD mit der Messsequenz des Vorfalles vom 13. Juli 2020 (Urk. 1 und 2). Der Beschuldigte hatte sodann im Rahmen der Berufung folgende weiteren Ur- kunden als Beweismittel ins Recht gereicht (Urk. 53):
- Schriftliche Bestätigung B._____ in Englisch (Urk. 54)
- Übersetzte schriftliche Bestätigung B._____ in Deutsch (Urk. 55)
- Kopie Pass B._____ (Urk. 56) Sodann beantragte der Beschuldigte, dass seine Schwester, B._____, als Zeugin durch das Gericht einzuvernehmen sei (Urk. 53). Nachdem das Gericht seinen Beweisantrag mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2022 einstweilen abgewie- sen hatte (Urk. 58), erneuerte er diesen anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung. Wie bereits ausgeführt wurde, ist indessen auf eine mündliche Befra- gung der Schwester zu verzichten (vgl. vorne Ziff. II.2.3.). Entsprechend seinem Antrag wurde jedoch ein Messprotokoll und Eichzertifikat der fraglichen Messung zu den Akten genommen (vgl. vorne Ziff. I.3.). Im Folgenden ist auf die im Recht liegenden Beweismittel einzugehen, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind. Betreffend den Zeugen E._____ konnte der Beschuldigten bei dessen Einvernahme durch die Staatsanwältin beiwohnen und ihm Ergänzungsfragen stellen (Urk. 12). Sodann wurde ihm im Anschluss die Möglichkeit gegeben, zur Zeugeneinvernahme Stellung zu nehmen (Urk. 13). Das bei den Akten liegende Video war dem Beschuldigten sodann von der Polizei vor- gespielt worden und er hatte die Möglichkeit, sich zu diesem zu äussern (Urk. 11 Frage 13f.). Soweit die Verteidigung sich auf den Standpunkt stellt, die erfolgte Messung so- wie die Videosequenz davon sei nicht verwertbar, da entgegen Art. 3 und 4 der
- 11 - Strassenverkehrskontrollverordnung der Messwert nicht zweifelsfrei dem gemes- senen Fahrzeug zugeordnet habe werden können und das Kontrollschild des Fahrzeugs offensichtlich nachträglich erfasst worden sei (Urk. 72 S. 5), ist dem zu entgegnen, dass dem Messprotokoll wie auch dem Eichzertifikat zu entnehmen ist, dass die Messung der Geschwindigkeit mit einem zugelassenen und geeich- ten Messgerät erfolgte, womit sie – wie auch die Videosequenz – verwertbar ist (vgl. Urk. 68 und Urk. 69). Die im Messprotokoll festgehaltene Geschwindigkeit von 98 km/h erfolgte demnach mit einem zugelassenen Messmittel, weshalb da- rauf abgestellt werden kann. Die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug fand nachträglich aufgrund der Feststellungen der Polizei statt. Ob es sich dabei um das Fahrzeug des Beschuldigten handelte und die Zuordnung korrekt war, ist kei- ne Frage der Verwertbarkeit, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung zu klä- ren. Betreffend die Verwertbarkeit der genannten Beweismittel ergeben sich damit keine Probleme. 1.3.2. Würdigung
a) Allgemeines Die Vorinstanz hat die Beweislage in Bezug auf den äusseren Tatbestand ein- gehend zusammengefasst und würdigte gestützt auf die allgemeinen Beweisre- geln die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausführlich, schlüssig und grundsätzlich zutreffend (Urk. 38 S. 4f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf ihre Zusammen- fassungen der Aussagen sowie ihre Erwägungen verwiesen werden, unter Ver- weis auf die nachfolgenden Ausführungen, welche als Ergänzungen zu verstehen sind.
b) Glaubwürdigkeit Betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hält die Vorinstanz fest, dass diese aufgrund seines Interessens am für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens eine gewisse Einbusse erleidet (Urk. 38 S. 4).
- 12 - Die Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ scheint dagegen nicht beeinträchtigt zu sein, da er keine Interessen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat und auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten solle. Sodann war er unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB als Zeuge einvernommen worden. Die Schwester des Beschuldigten, B._____, welche eine schriftliche Bestätigung abgab, die als Urkunde im Recht liegt (Urk. 54 und 55), und sodann vom Be- schuldigten als Zeugin genannt wird, ist eine nahe Familienangehörige und könn- te daher durchaus ein Interesse daran haben, dem Beschuldigten zu helfen und die Schuld für die Verkehrsregelverletzung auf sich zu nehmen. Ihre Glaubwür- digkeit muss dadurch insgesamt als eingeschränkt bezeichnet werden. Es ist indessen mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, dass zur Hauptsache der materielle Gehalt der Aussagen und damit deren konkrete Glaubhaftigkeit massgebend und entsprechend zu würdigen ist (Urk. 38 S. 4).
c) Glaubhaftigkeit der Aussagen und Würdigung der Beweismittel Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fällt bei den Aussagen des Beschuldigten die offensichtliche Abweichung zwischen der ersten Befragung (Urk. 3), direkt nachdem er von der Polizei angehalten wurde, und der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft auf (Urk. 11). Die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte erst, nachdem er am 3. August 2020 einen Strafbefehl erhalten hatte (Urk. 7), mit welchem er wegen dem vorliegend in Frage stehenden Vorfall auf- grund einer groben Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe und einer (Ver- bindungs-)busse verurteilt worden war (Urk. 6) und er gegen diesen Einsprache erhoben hatte (Urk. 9). Der Beschuldigte betont, es gehe ihm vor allem darum, dass er mit einer Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung und dem sich daraus ergebenden Führerausweisentzug sowie insbesondere einem allfälligen Strafregistereintrag nicht mehr arbeiten könne und dann vom Sozialamt abhängig wäre (Urk. 11 S. 5).
- 13 - Anlässlich seiner Befragung durch die Polizei direkt nach dem Vorfall führte er aus, dass er von H._____ auf der ...-strasse Richtung Zürich gefahren sei (Urk. 3 Fra-ge 3). Er könne sich nicht vorstellen, dass er so schnell gefahren sei wie ihm vorgeworfen werde. Wenn der Polizist das aber sage, müsse es wohl zutreffen (Urk. 3 Frage 1). Auch anlässlich der ersten Einvernahme durch die Staatsanwäl- tin gab er zunächst noch an, dass seit Aufhebung des Lockdowns nur noch er mit dem in Frage stehenden Fahrzeug gefahren sei und erwähnte mit keinem Wort einen zweiten Fahrer (Urk. 11 Fragen 8 f.). Erst im Laufe der Befragung machte er erstmalig geltend, dass er aufgrund der hohen Überschreitung der Höchstge- schwindigkeit ausschliessen könne, selbst gefahren zu sein (Urk. 11 Frage 15). Seine Schwester sei gefahren (Urk. 11 Frage 16). Auf die Frage der Staatsanwäl- tin, wieso er seine Schwester nicht bereits früher erwähnt habe, brachte er vor, dass er zunächst die Verantwortung übernommen habe und seine Schwester ha- be schützen wollen, da er dachte, dass es mit einer Ordnungsbusse getan sei. Er habe seine Schwester nicht in Schwierigkeiten bringen wollen (Urk. 11 Frage 18). Erst als ihm die Konsequenzen für seinen Beruf bewusst geworden seien, habe er sich dazu entschieden, alles richtigzustellen und sich telefonisch beim Polizeibe- amten gemeldet. Dieser habe ihm aber gesagt, dass der Fall bereits abgeschlos- sen sei und er seine Aussagen daher nicht mehr ändern könne (Urk. 11 Frage 18). Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Aussagen im wesentlichen Punkt plötzlich massgeblich verändert, hinterlässt starke Zweifel an deren Glaubhaf- tigkeit. In der weiteren Untersuchung entsteht sodann der Eindruck, dass der Be- schuldigte auf kritische Fragen seine Antworten immer wieder so anpasst, dass sie sich in seine anderen Ausführungen einpassen lassen. Gefragt, wo seine Schwester anlässlich der Kontrolle durch die Polizei gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass sie während der Fahrt Streit gehabt hätten, sie ausgestiegen und zu Fuss nach Hause gelaufen sei (Urk. 11 Frage 17). Er sei danach ans Steuer gesessen und weitergefahren, bis er von der Polizei gestoppt wurde. Konfrontiert mit dieser Version erläuterte der als Zeuge befragte Polizist E._____, welcher dem Beschuldigten nach der gemessenen Geschwindigkeits-
- 14 - überschreitung mit dem Polizeiwagen gefolgt war, ihn stoppte und die erste poli- zeiliche Befragung durchführte, dass dies nicht möglich sei. Wohl wäre es auf- grund der topographischen Verhältnisse möglich, dass die Polizisten einen Fah- rerwechsel aufgrund des dazwischen liegenden Hügels nicht gesehen haben könnten. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs sei es aber nicht möglich, dass das Auto angehalten, eine Person ausgestiegen, ein Fahrerwechsel stattgefunden habe und man den Beschuldigten danach am besagten Ort gestoppt habe. Wenn ein Stopp und ein Fahrerwechsel stattgefunden hätten, hätte er (der Beschuldigte) den Rest des Weges mit massivst übersetzter Geschwindigkeit bewältigen müs- sen, um zu dem Ort zu gelangen, an welchem man ihn schlussendlich gestoppt habe (vgl. zum Ganzen Urk. 12 Frage 26 und 27). Der Zeuge E._____ (mithin besagter Polizeibeamter) führte sodann aus, der Be- schuldigte habe während der Befragung mit keinem Wort gesagt, dass jemand anderer den Wagen gelenkt habe (Urk. 12 Frage 29). Auch seine Schwester habe er nicht ansatzweise erwähnt. Im Gegenteil habe er ausgeführt, dass er soeben seine letzte Uber-Fahrt gehabt habe (Urk. 12 Frage 28). Bei seinem Telefonat am Tag nach dem Unfall habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er auf den Führe- rausweis angewiesen sei und ob man nicht rapportieren könne, dass er an einem anderen Ort durchgefahren sei. Er habe jedoch weder seine Schwester erwähnt, noch dass im Zeitpunkt der Messung jemand anderer gefahren sei (Urk. 12 Frage 36 und 37). Der Beschuldigte machte geltend, er sei gar nicht gefragt worden, wer gefahren sei, weshalb er es gegenüber dem Polizeibeamten auch nicht erwähnt habe (Urk. 11 Frage 22). Damit stehen die Aussagen des Zeugen in mehreren Punkten in klarem Widerspruch zu denjenigen des Beschuldigten. Die Version des Polizisten erweist sich dabei gemäss den nachfolgenden Ausführungen als nachvollziehbarer und damit glaubhafter. Gegen die Version des Beschuldigten spricht, dass sich seine Wohnung an der F._____-strasse … in … Zürich keineswegs in derart direkter Nähe des von ihm genannten Lichtsignals an der …-strasse in D._____ befindet, wie er es zunächst insinuierte (Urk. 11 Frage 25; vgl. auch Prot. I S. 13). Der Beschuldigte erklärte an der Berufungsverhandlung selbst, der Fussweg zu seiner Wohnung hätte ca. 30-
- 15 - 40 Minuten gedauert (Prot. II S. 19), was gemeinhin nicht als Gehdistanz be- zeichnet werden kann. Tatsächlich hätte die Schwester, nachdem sie das Auto verlassen hatte, bei Dunkelheit zu Fuss mit einem Heimweg von schätzungsweise rund 45 Minuten rechnen müssen. Auch seine Erwiderung auf die Frage, woher seine Schwester den Fussweg kannte, erscheint wenig plausibel. Dass sie ihn - worauf er zunächst verwies - oft in der Schweiz bei ihm zuhause besuchte, ver- mag nicht zu erklären, weshalb sie ausgerechnet den Fussweg von D._____ zu seiner Wohnung kennt. Dass sie Google Maps etc. zur Hilfe nehmen konnte, wie er auf die weitere Frage, ob er regelmässig zu Fuss von D._____ an die F._____- strasse gehe, angab (Prot. II S. 20), trifft zwar grundsätzlich zu. Die Erklärung wirkt aber nachgeschoben und in concreto nicht realitätsbasiert, zumal der Be- schuldigte in diesem Zusammenhang ergänzte, dass man geradeaus bis zur …- brücke gehe und von dort schon fast da sei, er in diesem Fall nach dem Fahrer- wechsel aber an seiner Schwester hätte vorbeifahren müssen. Gemäss seinen Angaben rannte diese aber hinter sein Fahrzeug in Richtung G._____-strasse. Den Widerspruch, dass dies nicht in Richtung seiner Wohnung war, versuchte er mit der Bemerkung aufzulösen, er könne nicht sagen, ob es ihr erstes Ziel gewe- sen sei, direkt nach Hause zu gehen und ergänzte, sie sei schon relativ spät nach Hause gekommen an diesem Tag, vielleicht sei sie noch irgendwo hingesessen und habe sich beruhigt (Prot. II S. 25). Gemäss seinen Angaben soll der Fahrer- wechsel sodann nur Sekunden gedauert und er danach mit normaler Geschwin- digkeit weitergefahren sein (Prot. II S. 19). Auch wenn das Verhalten seiner Schwester für ihn nicht ungewöhnlich war, wie er angab, ist schwer nachvollzieh- bar, dass er sofort aus dem Auto rausgesprungen, um dieses herumgelaufen und wieder in das Auto gesprungen und so innert Sekunden wieder weitergefahren sein soll. Ohne grobe Widersprüche aufzuweisen, wirkt seine wiederholt erst auf Fragen hin ergänzte und präzisierte Darstellung insofern konstruiert und lebens- fremd. Er führte sodann gegenüber dem Vorderrichter auf entsprechende Frage aus, dass er seiner Schwester nichts von der Kontrolle erzählt habe, da sie in diesem Zeitpunkt sehr sensibel gewesen sei und er gewollt habe, dass sie sich beruhige. Erst zehn Tage bis zwei Wochen nach dem Vorfall habe er ihr davon erzählt
- 16 - (Prot. I S. 14). Es erscheint unglaubhaft, wieso er der Schwester erst mehrere Tage nach der Kontrolle von dieser erzählt, den Polizisten aber am Tag nach dem Vorfall angerufen haben will, um ihm mitzuteilen, dass nicht er, sondern seine Schwester gefahren sei. Sollte er in der Nacht nach der Kontrolle (anlässlich wel- cher ihm wohlgemerkt bereits der Führerausweis abgenommen worden war, vgl. Urk. 1 S. 2) tatsächlich diesen Fehler (mithin die Konsequenzen, welche seine angeblich falsche Selbstbeschuldigung nach sich ziehen würde) erkannt haben, erscheint es als nicht nachvollziehbar, wieso er nicht zusammen mit seiner Schwester zur Polizei ging oder diese zumindest aufklärte, damit sie eine ent- sprechende Aussage hätte deponieren können. Dass er seiner Schwester nichts von der Geschwindigkeitsüberschreitung erzählt haben will, jedoch der Polizei ei- ne Meldung machte, dass sie diese begangen habe und sie damit der Strafverfol- gung preisgegeben haben will, ohne sie darüber zu unterrichten, erscheint als äusserst unglaubhaft. Der Beschuldigte reicht im Berufungsverfahren neu eine schriftliche Bestätigung seiner Schwester ins Recht (Urk. 54 und 55), wonach sie gefahren sei und ruft sie sodann als Zeugin auf. Für den Beschuldigten würde (wie er selbst ausführt) eine Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu gravierenden beruf- lichen Konsequenzen führen. Die Schwester dagegen, welche in England lebt und nicht als Berufsfahrerin zu arbeiten scheint, wäre von einer entsprechenden Ver- urteilung kaum betroffen. Es besteht daher die starke Vermutung, dass es sich bei der schriftlichen Bestätigung um eine Gefälligkeit innerhalb der Familie handelt, was auch bezüglich einer Aussage der Schwester als Auskunftsperson gelten würde. Die Bestätigung der Schwester erscheint daher unter Würdigung der ge- samten Beweislage als nicht geeignet, die Version des Beschuldigten zu stützen. Vom Vorderrichter auf die Widersprüche in seinen Aussagen angesprochen, konnte der Beschuldigte keine befriedigende Erklärung geben (Prot. I S. 17ff). Vielmehr konstatierte er zu diesem Themenkomplex plötzlich, er verstehe nicht, wieso man so auf das Thema mit seiner Schwester poche (Prot. I S. 19). In der Folge brachte er vor, dass es überhaupt unklar sei, ob die Polizei wirklich die Ge- schwindigkeit seines Auto gemessen habe. Die Polizei habe kein Bild einer Auto-
- 17 - nummer oder einer Person, sondern nur ein weisses Auto, von welchem sie ver- mute, dass er es gewesen sei (Prot. I S. 19). Er habe bereits bei der Kontrolle zu den Polizisten gesagt, dass er nicht wisse, aus welcher Richtung er gekommen sei und ob es sein Auto gewesen sei. Er habe mit seiner Schwester gestritten und dabei nicht auf die Strasse geachtet (Prot. I S. 21). Deshalb habe er auch das Vi- deo sehen wollen (Prot. I S. 23). Er gehe davon aus, dass der Polizist sein Deutsch nicht verstanden und dies deshalb nicht aufgeschrieben habe (Prot. I S. 23f.). Ein (anderes) weisses Auto hätte folglich in die Geschwindigkeitskontrolle geraten und dann auf eine der Nebenstrasse abgebogen sein können, während er und seine Schwester aus einer anderen Seitenstrasse auftauchten. Es gebe ver- schiedene Möglichkeiten, die Polizei wähle aber einfach die aus, die ihre Version bekräftige (Prot. I S. 24). Der einzige Hinweis, welcher die Polizei davon über- zeugt habe, dass er es gewesen sei, sei er selbst gewesen (Prot. I S. 25). Auch hier steht seine Aussage im Widerspruch zu derjenigen bei der Polizei, an- lässlich welcher er vorbrachte, von H._____ auf der …-strasse Richtung Zürich gefahren zu sein (Urk. 3 S. 2). Wie der Zeuge E._____ zu Protokoll gab, setzten er und sein Kollege sich ans Steuer des Polizei-Fahrzeuges, direkt nachdem sie die Geschwindigkeit des weissen BMWs ausgemacht hatten, um diesem zu fol- gen und den Lenker anzuhalten (Urk. 12 Frage 15 bis 21). Der Zeuge bestätigte sodann, dass der Beschuldigte ihm anlässlich der ersten Befragung gesagt hatte, dass er von H._____ her kommend Richtung Stadt Zürich unterwegs gewesen und am Mac Donalds vorbeigefahren sei (Urk. 12 Frage 21). Auch wenn dem Be- schuldigten zuzustimmen ist, dass auf der Videoaufnahme (Urk. 2) weder der Au- totyp noch das Kontrollschild klar erkennbar sind, zeigt diese doch einen weissen Kombi, der die Geschwindigkeitsüberschreitung begeht. Die Version des Be- schuldigten, dass allenfalls ein anderes weisses Auto die Geschwindigkeitsüber- schreitung begangen haben könnte und dann irgendwo abgebogen sei, während er und seine Schwester quasi zufälligerweise in die Strecke einbogen und er schliesslich von der Polizei gestoppt wurde, erscheint dagegen als äusserst kon- struiert. Dies wird vom Umstand unterstrichen, dass er gemäss dem Zeugen E._____ anlässlich seiner ersten Befragung angegeben hatte, nach Beendigung einer Uber-Fahrt von H._____ auf der …-strasse Richtung Zürich unterwegs ge-
- 18 - wesen zu sei (Urk. 12 Frage 28) und erst im Laufe der Untersuchung neu (in An- passung seiner bisherigen Aussagen) vorbrachte, nicht selbst gefahren zu sein und nicht darauf geachtet zu haben, wo seine Schwester konkret durchfuhr, wes- halb es möglich sei, dass er/sie gar nicht an der Geschwindigkeitsmessung durchgefahren ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei seinen Standpunkten, dass nicht sein Fahrzeug gemessen wurde bzw. seine Schwester sein Fahrzeug im damaligen Zeitpunkt lenkte (Prot. II S. 18 ff.). Sehr detailliert äusserte er sich auf den Vorhalt, dass er bei der Kurzeinvernahme durch die Polizei nichts von seiner Schwester sagte. So gab er zu Protokoll, man müsse dies in den Kontext setzen. Er werde 30-40 Mal pro Jahr kontrolliert und sei sich also diese Kontrollen ge- wohnt. In dieser Zeit, aus welchem Grund auch immer, sei die Anzahl der Kontrol- len hochgegangen. Gestoppt zu werden sei komplett normal für ihn. Er habe nicht erzählen wollen, dass seine Schwester gefahren sei und all das, er habe es nicht verkomplizieren wollen. Neu ist seine Aussage, dass er aufgrund der Fragen, die ihm die Polizei gestellt hätten, gedacht habe, dass sie ihn als Zeugen für ein an- deres Fahrzeug gewollt hätten. Er sei eben auch schon zuvor ein Zeuge für die Polizei gewesen (Prot. II S. 21 f.). Weshalb er dies bisher nicht erwähnte, ist nicht nachvollziehbar und stellt eine weitere Anpassung seiner Aussagen dar. Er gab zudem selbst an, im Zeitpunkt, als er das Protokoll unterzeichnete, vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung gewusst zu haben (Prot. II S. 21). Spätes- tens zu diesem Zeitpunkt wäre es somit naheliegend gewesen, zu erklären, dass nicht er das Fahrzeug gelenkt hatte, sondern seine Schwester. Die nachgescho- benen Vorbringen des Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund widersprüchlich und als Schutzbehauptungen zu werten. Was die Kritik des Beschuldigten und seines Verteidigers an den Distanz- und Zeitangaben anbelangt (Prot. II S. 23; Urk. 72 S. 3 ff.), führen Ungenauigkeiten betreffend Distanz und Zeit nicht dazu, dass Aussagen insgesamt unglaubhaft wären. E._____ war nicht als unbeteiligte Privatperson Zeuge, sondern tätigte seine Wahrnehmungen in seiner Funktion als Polizist. Seine Aufgabe war nach- gerade die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen, womit er wusste,
- 19 - worauf er achten musste. Sein Fokus lag auf einem weissen Fahrzeug, welches die zulässige Geschwindigkeit überschritten hatte, und dessen Identifizierung. Wenngleich als theoretische Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen, ist es daher unwahrscheinlich, dass es zu einer Verwechslung des gemessenen Fahrzeugs kam bzw. ein anderes weisses Fahrzeug involviert war, wie es der Beschuldigte vorbringt. Auch was den Zeitraum zwischen Messung und Anhaltung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten, obwohl es für kur- ze Zeit nicht sichtbar war, ab einem gewissen Zeitpunkt wieder sichtbar wurde, zumal die Polizei aufgrund des Hinterherfahrens ihren Abstand zum gemessenen Fahrzeug stetig verringerte. Die Schilderung von E._____ verbleibt nach dem Ge- sagten überzeugend, während die vom Beschuldigten vorgebrachten Versionen gesamthaft wenig Sinn machen.
d) Fazit: Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist davon geprägt, die gravierenden Konsequenzen, welche eine Verurteilung im Sinne einer groben Verkehrsregel- verletzung für ihn als Berufsfahrer nach sich ziehen würde, möglichst abzuwen- den. So passt er seine Aussagen während der Untersuchung mehrfach an, wobei zuerst die Variante mit seiner Schwester im Vordergrund stand, welche er in der Folge mit den Zweifeln, ob es überhaupt sein Auto gewesen sei, das von der poli- zeilichen Geschwindigkeitskontrolle gemessen wurde, ergänzte. Dieses Verhalten führt dazu, dass seine Aussagen als konstruiert und damit insgesamt als un- glaubhaft erscheinen. Sodann widersprechen seine Vorbringen der Version des als Zeugen einvernommenen Polizisten E._____, welcher klar, deutlich und ohne Übertreibungen aussagt und dabei keine Tendenzen zeigt, den Beschuldigten über Massen belasten zu wollen. Vielmehr ist in den Aussagen des Zeugen ein Verständnis und ein gewisses Bedauern für die Situation des Beschuldigten zu erkennen (vgl. Urk. 12 Frage 38). Aufgrund der gesamten Beweislage, insbesondere gestützt auf die Messsequenz und die glaubhaften Aussagen des Zeugen E._____ bestehen keine massgebli- chen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abspielte, wie er in der Anklage festgehalten wurde.
- 20 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hatte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 SSV schuldig ge- sprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt, dass der Beschuldigte nicht für eine fahr- lässige, sondern für eine (zumindest eventual-)vorsätzliche Begehung einer gro- ben Verkehrsregelverletzung zu bestrafen sei. Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft denjenigen mit Busse, der die Verkehrsregeln nach dem Strassenverkehrsgesetz oder nach den Vollziehungsvorschriften des Bun- desrates verletzt. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht hingegen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für jemanden vor, welcher durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG erfüllt also dann die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Abs. 2, wenn sie «grob» ist und der Täter zudem «eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt». Ist nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt, z.B. indem eine leichte Verletzung der Verkehrsregeln eine gravierende Gefahrensituation bewirkt, so gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG zur Anwendung, sondern vielmehr Abs. 1 der Bestimmung. Sowohl die einfache als auch die grobe Verletzung der Verkehrsregeln kann fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). 2.2. Prüfung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG 2.2.1. Objektiver Tatbestand Wer durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft. Dessen objektiver Tatbestand besteht mithin aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen. Einerseits bedarf es einer groben Verletzung von Ver- kehrsregeln. Andererseits muss dadurch eine ernstliche Gefährdung hervorgeru- fen werden. Gemäss Bundesgericht liegt dann eine grobe Verkehrsregelverlet- zung vor, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer
- 21 - Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 130 IV 32 E. 5.1.; BGE 123 IV 88 E. 2a., je m.w.H.). Die gesetzliche Vorschrift ist dann in objektiver Weise schwerwiegend missachtet, wenn die Verkehrsregelverletzung den Rahmen des Üblichen (d.h. üblicher Ver- kehrsregelverletzungen) überschreitet. Dieses Kriterium vermischt sich mit dem- jenigen der besonderen Gefährlichkeit, zumal Verkehrsverletzungen v.a. dann herausstechen, wenn sie eben besonders gefährlich sind (FIOLKA, BSK SVG, Ba- sel 2014, N 43 zu Art. 93 SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefahr gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöht abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregel- verletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöh- ten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt zur Erfüllung des Tatbestands nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar ei- ner Verletzung naheliegt (BGer-Urteil 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.1.; BGE 142 IV 93 E. 3.1. sowie BGE 131 IV 133 E.3.2., je m.w.H.). Es ist folglich nicht notwendig, dass weitere Verkehrsteilnehmer konkret geschädigt o- der gefährdet werden, sondern nur, dass die naheliegende Möglichkeit einer kon- kreten Gefährdung oder Verletzung gegeben ist (BGer-Urteil 6B 628/2014 vom
30. September 2014 E. 1.2. sowie BGE 122 IV 173 E. 2b.). Ob eine konkrete Ge- fahr unter den Tatbestand fällt, hängt von ihrer Intensität und ihrem Ausmass ab, also nicht nur davon, wie nahe der Erfolgseintritt liegt, sondern auch, wie gravie- rend die Folgen im Falle des Erfolgseintritts wären. Auch bei einer sehr nahelie- genden Gefährdung kann aber auch lediglich eine einfache Verkehrsregelverlet- zung gegeben sein, wenn die Folgen im Falle eines Erfolgseintritts nur geringfügig waren. In vielen Fällen erscheint das Ausmass der Gefährdung allerdings nicht von vornherein als klein, da auch bei geringen Geschwindigkeiten vielfach das Ri- siko besteht, dass Menschen mindestens mittelschwer verletzt werden könnten (FIOLKA, BSK SVG, a.a.O., N 48 f. zu Art. 93 SVG).
- 22 - Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend festhält (Urk. 38 S. 9), liegt in objektiver Hinsicht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregel- verletzung vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h überschritten wird. Nachdem der Beschuldigte die erlaubten 60 km/h um 35 km/h überschritt, verletzte er damit die Verkehrsregeln objektiv in grober Weise. 2.2.2. Subjektiver Tatbestand Nicht jede objektiv schwere bzw. grobe Verkehrsregelverletzung fällt unter die er- höhte Strafandrohung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Gleichzeitig müssen die subjekti- ven Voraussetzungen erfüllt sein (GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 90 SVG). Der Täter muss ein rücksichtsloses oder sonst schwerwie- gend regelwidriges Verhalten an den Tag legen, was wiederum schweres Ver- schulden oder mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGE 99 IV 279 E. 2b.). Subjektiv rücksichtsloses Verhalten ist zu bejahen, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2. und BGE 130 IV 32 E.5.1., m.w.H.). Es handelt sich um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit. Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei sogenannter unbewusster Fahrlässigkeit. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahr- lässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob die Ge- fährdung auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht, wobei entscheidend sein kann, wieso der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 69. zu Art. 90 SVG, m.w.H.). Schliesslich muss der Erfolgseintritt für den Beschuldigten sowohl vo-
- 23 - raussehbar als auch bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewe- sen sein (Art. 100 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB). Bei Ge- schwindigkeitsübertretungen ist grundsätzlich von Grobfahrlässigkeit auszugehen. Vorbehalten bleiben besondere Umstände, wobei gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine solchen darstellen (vgl. Urteile BGer 6B_85/2018 E.3.2.; 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014 E.1.5; 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E.1.5; BGer 6B_104/2012 vom 26. September 2012 mit Hinweisen auf BGer 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E.1.3. sowie BGer 6B_361/2011 vom 5. Sep- tember 2011 E.3, BGer 6B_893/2010 vom 5. April 2011 E.3.3.3 und BGer 6B_193/2008 vom 7. August 2008 E.2.3.). Besondere Umstände im Sinne der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend nicht ersichtlich. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte kein klassisch rücksichtloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag gelegt, sondern vielmehr lediglich pflichtwidrig unacht- sam gehandelt habe (Urk. 38 S. 10). Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Geschwindigkeits- überschreitung nur wenige Sekunden gedauert habe. Sodann handle es sich bei der ...-strasse nicht um eine typische Innerortsstrecke, sondern sie führe durch ein Industriegebiet, sei gut ausgebaut, praktisch gerade und weise nur wenige Einfahrten auf. Mit Verweis auf BGer 6B_622/2009 E.3.5. vom 23. Oktober 2009 liege damit gerade noch eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vor (vgl. Urk. 38 S. 10f.). In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Geschwindigkeit weder vor, noch längere Zeit nach der Messung mit mehr als 25 km/h überschritten war. Dem Vorderrichter ist sodann insoweit zuzustimmen als es sich bei der …-strasse um eine breite, über- sichtliche Strasse handelt, welche durch ein Industriegebiet führt. Aus der Video- aufnahme (Urk. 2) erhellt sodann, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht direkt beim McDonald's Restaurant stattfand, wo mit der Ausfahrt von Restaurantbesu- chern zu rechnen gewesen wäre, sondern erst auf der Rampe Richtung Brü- cke/Überführung. An dieser Stelle der …-strasse stehen direkt an der Strasse
- 24 - keine Gebäude, und es besteht auch keine Möglichkeit, dass andere Verkehrs- teilnehmer auf der vom Beschuldigten befahrenen Strassenseite in die Strasse einbiegen konnten. Auf der Videoaufnahme ist sodann zu sehen, dass zu dieser Zeit praktisch kein Verkehr herrschte. Indessen ist festzuhalten, dass sich auf beiden Seiten der ...-strasse gemäss Vi- deoaufnahme eine Art Trottoir sowie Grünstreifen befinden, aufgrund deren mit allfälligen Fussgängern oder plötzlich die Strasse überquerenden Tieren gerech- net werden muss. Sodann wurde die Geschwindigkeitsmessung auf der Auffahrt zu einer Kuppe durchgeführt. Der Lenker sieht dabei nicht hinter die Kuppe und kann damit auch nicht einschätzen, ob dort etwas Unerwartetes (z.B. stehende Autos) sein könnte, das ein rasches Abbremsen notwendig machen konnte. So- dann war es im in Frage stehenden Zeitpunkt (22.54 Uhr gemäss Urk. 2) Nacht und damit dunkel, wobei die Witterungsverhältnisse ansonsten unauffällig waren. Anders als im von der Vorinstanz zitierten BGer 6B_622/2009 bestand sodann vorliegend keine unübliche Veränderung der normalerweise geltenden Geschwin- digkeit (etwa aufgrund einer kurzfristigen Verkehrsberuhigungsmassnahme oder einer Baustelle). Auf der gesamten ...-strasse befinden sich vielmehr zahlreiche Signalisationstafeln, welche die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h an- zeigen. 2.3. Der Beschuldigte erfüllte damit in objektiver und subjektiver Weise zumin- dest eventualvorsätzlich den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist er entsprechend schuldig zu spre- chen. Dem Umstand, dass im Bereich des bei diesem Tatbestand Möglichen nur eine beschränkte Zahl von anderen Verkehrsteilnehmenden abstrakt gefährdet war, ist nicht bei der rechtlichen Würdigung, sondern im Rahmen der Strafzumes- sung Rechnung zu tragen. III. Strafzumessung
- 25 -
1. Während die Staatsanwaltschaft die Bestrafung im Sinne der Anklage bean- tragt, verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch und damit ein Absehen von einer Strafe, eventualiter die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils.
2. Strafrahmen, Kriterien Strafzumessung Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, allerdings nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.). Der Strafrahmen für ein Vergehen nach Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Ge- richt bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelhei- ten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträch- tigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges sowie anhand der Art und Weise seiner Herbeiführung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweg- gründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (HEIMGARTNER, StGB-Kommentar,
20. Aufl., Zürich 2018, N 6 ff. zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB,
4. Aufl., Basel 2019, N 85 zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, PK StGB, 3. Aufl., Zürich 2017, N 17 ff. zu Art. 47 StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2. und BGE 134 IV82 E. 4.1.),
- 26 - wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Die Bestimmung von Art. 90 Abs. 2 SVG sieht einen Strafrahmen bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Der Beschuldigte ist nicht vorbe- straft und seit den hier thematisierten Vorfällen strafrechtlich nicht mehr in Er- scheinung getreten. Die Aussprechung einer Freiheitsstrafe erscheint damit nicht geboten, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 3.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte war unter objektiven Gesichtspunkten mit massiv übersetzter Geschwindigkeit in einem Industriequartier unterwegs. Auch wenn er mit seinem Verhalten glücklicherweise keinen Unfall geschaffen hat, handelte er bei der Be- gehung der Delikte unachtsam und rücksichtslos. Zugute zu halten ist ihm, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um ca. 22.54 Uhr stattfand und damit nur wenig Verkehr herrschte, womit die Anzahl möglicher Geschädigter gering war. Der Ort, an welchem die Geschwindigkeitsübertretung stattfand, war übersichtlich, wenn auch die Situation keineswegs gefahrenlos erscheint. Sodann ist zu seinen Gunsten nur von einer kurzfristigen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Im Bereich des in diesem Tatbestand Denkbaren ist sein Verschulden in objekti- ver Hinsicht damit als leicht einzustufen. 3.2. Subjektives Verschulden Zugute zu halten ist dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht, dass er nicht mit Absicht oder gar mit boshafter Geringschätzung für die Sicherheit der möglicher- weise betroffenen anderen Verkehrsteilnehmern handelte, sondern sein Verhalten als eventualvorsätzlich zu würdigen ist. Erschwerend ist jedoch zu werten, dass kein nachvollziehbarer Anlass – wie beispielsweise ein Notfall – für die Begehung der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung bestand. Das subjektive Ver- schulden vermag das objektive damit nicht massgeblich zu relativieren.
- 27 - 3.3. Zwischenfazit Insgesamt erscheint damit mit Bezug auf die Tatkomponente das Verschulden als leicht und eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
4. Täterkomponenten Was die Täterkomponente anbelangt, so kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten auf die bisherigen Befragungen zur Person sowie die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So ist über den Beschuldigten bekannt, dass er am tt. Juli 1969 in Teheran geboren wurde, 2 Schwestern hat und britischer Staatsbürger ist. Seit 2001 lebt er in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Er hat den Schweizer Pass beantragt, wobei der Entscheid darüber bis zur Erledigung des vorliegenden Ver- fahrens ausgesetzt wurde. Bevor er sich als Uber-Fahrer selbstständig machte, hatte er 20 Jahre lang für Banken und Telekommunikationsunternehmen gearbei- tet, bis er entlassen wurde. Er lebt derzeit in keiner festen Partnerschaft und hat keine Kinder. Aktuell besteht sein Einkommen hauptsächlich in der Corona- Entschädigung. Diese betrug im letzten Jahr Fr. 40'000.– brutto. Sodann wurde er in den letzten Monaten finanziell von seiner Schwester unterstützt. Gemäss sei- nen Angaben entwickelt sich das Geschäft jedoch langsam wieder aufwärts (Urk. 14 S. 4f.; Prot. I S. 25ff.; Urk. 38 S. 12f.; Prot. II S. 11 ff.). Aus seinen Ausführun- gen geht nichts hervor, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Lebensumstände des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten sind. Der Beschuldigte verfügt weder über Vorstrafen (Urk. 5/1) noch ist er im ADMAS verzeichnet (Urk. 5/4). Er ist sodann nicht geständig. Dies ist indessen alles als strafzumessungsneutral zu werten. Die Täterkomponenten erweisen sich insgesamt als strafzumessungsneutral. In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint damit eine Geld- strafe von 60 Tagessätzen als angemessen.
5. Tagessatzhöhe
- 28 - Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe in einem Grundsatzentscheid festgehalten (BGE 134 IV 60). Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf-wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaft-liche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 E. 3a). Zum Einkommen zäh- len ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit nament- lich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kran- ken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte neue Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht (Urk 49/1-6) und wurde an- lässlich der heutigen Verhandlung zu diesen befragt (Prot. II S. 11 f.). Die Tages- satzhöhe ist unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens von rund Fr. 1'720.– gemäss seinen Angaben auf dem Datenerfassungsblatt und der rele- vanten Abzüge (Wohnkosten inkl. Nebenkosten rund Fr. 660.–, Krankenkassenprämien ca. Fr. 280.–, Steuerbelastung geschätzt ca. Fr. 160.– pro Monat, vgl. zum Ganzen Urk. 49/1 und Prot. II S. 13 f.) festzulegen. Er ist so- dann Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 375'000.–, welche mit einer Hypothek von Fr. 125'000.– belastet ist (Urk. 49/2). Sodann hat
- 29 - er Schulden bei einem Freund in der Höhe von Fr. 12'000.–, die er noch nicht zu- rückzahlen konnte (Prot. II S. 14). Somit erweist sich unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren eine Geldstra- fe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– als angemessen.
6. Verbindungsbusse Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur auszusprechenden Strafe von unterge- ordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens 20 % derselben betra- gen. Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3.). Die Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.). Die sich aus der Anwendung der vorrangigen Ge- setzesbestimmungen ergebende Strafe darf sich dabei jedoch nicht summenmäs- sigen erhöhen (BGE 134 IV 75; BGE 134 IV 92; BGE 134 IV 111). Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 StGB dient in erster Linie dazu, die hier gege- bene sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für Übertretun- gen und der bedingten Gelstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1.). Der Beschuldigte sorgte mit seinem Verhalten für eine sehr gefährliche Si- tuation, die gravierende Konsequenzen hätte auslösen können. Während seine Legalprognose allgemein den Vollzug der Geldstrafe nicht rechtfertigt (siehe hin- ten Ziff. IV.1.2.), verdient es seine Verfehlung, auf wirkungsvolle Weise gerügt zu werden, weshalb es als gerechtfertigt erscheint, eine Verbindungsbusse festzu- setzen. Diese ist auf Fr. 360.– anzusetzen, was dem Umstand Rechnung trägt, dass der Beschuldigte zusätzlich für die Verfahrenskosten des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens aufkommen müssen wird. Dementsprechend ist von den als schuldangemessen festgesetzten Geldstrafe von 60 Tagessätze noch 12 Ta- gessätze für die Verbindungsbusse abzuziehen.
- 30 -
7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu be- strafen sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 360.–. IV. Vollzug 1.1. Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Wird der Vollzug aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist damit die Anordnung einer Probezeit beim bedingten Vollzug der Strafe keine Ermessensfrage. Dem Gericht steht ein- zig in Bezug auf die Dauer der Probezeit ein gewisser Spielraum zur Verfügung. 1.2. Das Absehen von einer Schlechtprognose, der vollumfängliche Strafauf- schub und die Ansetzung der minimalen Probezeit rechtfertigen sich angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und des Umstandes, dass nach der vorliegenden Tat, mithin seit mehr als 1,5 Jahren, kein Strafverfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste. Die Probezeit für die Geldstrafe ist damit auf 2 Jahre festzulegen.
2. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage festzusetzen.
- 31 - V. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10) voll- umfänglich zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen. Nach- dem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung mehrheitlich obsiegt, während der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Ver- teidigung, ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist jedoch vorzubehalten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren unter Be- rücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 8'300.– (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 62; Urk. 74) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das ein- gangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Januar 2021 (Urk. 38), mit welchem der Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1
- 4 - SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 SSV schul- dig gesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde zu einer Busse von Fr. 1'500.– verurteilt, wobei die Er- satzfreiheitsstrafe auf 30 Tage festgesetzt wurde.
E. 1.1 Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Wird der Vollzug aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist damit die Anordnung einer Probezeit beim bedingten Vollzug der Strafe keine Ermessensfrage. Dem Gericht steht ein- zig in Bezug auf die Dauer der Probezeit ein gewisser Spielraum zur Verfügung.
E. 1.2 Das Absehen von einer Schlechtprognose, der vollumfängliche Strafauf- schub und die Ansetzung der minimalen Probezeit rechtfertigen sich angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und des Umstandes, dass nach der vorliegenden Tat, mithin seit mehr als 1,5 Jahren, kein Strafverfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste. Die Probezeit für die Geldstrafe ist damit auf 2 Jahre festzulegen.
2. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage festzusetzen.
- 31 - V. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10) voll- umfänglich zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen. Nach- dem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung mehrheitlich obsiegt, während der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Ver- teidigung, ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist jedoch vorzubehalten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren unter Be- rücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 8'300.– (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 62; Urk. 74) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
E. 1.2.1 Standpunkt Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft besteht im Berufungsverfahren darauf, dass der Beschul- digte in objektiver und subjektiver Weise (zumindest eventualvorsätzlich) eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen habe. An der in Frage stehenden Kon- trollstelle seien in der Vergangenheit bereits zahlreiche Geschwindigkeitskontrol- len durchgeführt worden, wobei die fehlbaren Fahrzeuglenker bei einer Über- schreitung der Geschwindigkeit von 25 km/h wegen eines Vergehens verurteilt worden seien. Die Praxisänderung des Vorderrichters sei damit willkürlich. So- dann erachtet sie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend (Urk. 39 S. 1 f. und Urk. 71 S. 1 f., S. 5 f.).
E. 1.2.2 Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte stellt sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, am fraglichen Abend keine Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Er macht geltend, im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung nicht am Steuer gesessen zu sein. Vielmehr habe seine Schwester in diesem Zeitpunkt das Auto gelenkt. Sie hätten sich auf dem Rückweg von einem Ausflug in Basel gestritten. Seine Schwester sei sehr sensibel und emotional. Aufgrund des Streites habe sie plötz-
- 9 - lich angehalten und sei ausgestiegen, um zu Fuss in die Wohnung zurück zu lau- fen, wo sie damals gemeinsam gewohnt hätten. Er habe sich darauf ans Steuer gesetzt und sei selbst weitergefahren, wobei er kurz darauf von der Polizei ange- halten worden sei (Urk. 11 S. 4f.; Prot. I S. 9f. und 12f.; Prot. II S. 18). Weiter macht der Beklagte geltend, es sei nicht bewiesen, dass tatsächlich sein Auto geblitzt worden sei. Es könne sich vielmehr auch um ein anderes Fahrzeug gehandelt haben (Urk. 14 S. 3f.; Prot. I S. 11 und 15; Prot. II S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er zudem fest, er denke nicht, seine Schwester sei so schnell gefahren (Prot. II S. 18).
E. 1.3 Sachverhaltserstellung
E. 1.3.1 Grundsätze der Sachverhaltserstellung und wesentliche Beweismittel Soweit der Sachverhalt auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist angesichts des vom Beschuldigten beantragten Freispruchs im Folgenden nochmals im Einzel- nen zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Anklage gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 3f.). Im Sinne einer Ergänzung ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwider- legt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behaup- tung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL,
- 10 - SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3, 11, 13 und 14), diejenigen des Zeugen E._____ (Urk. 12) und den Rap- port der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juli 2020 samt DVD mit der Messsequenz des Vorfalles vom 13. Juli 2020 (Urk. 1 und 2). Der Beschuldigte hatte sodann im Rahmen der Berufung folgende weiteren Ur- kunden als Beweismittel ins Recht gereicht (Urk. 53):
- Schriftliche Bestätigung B._____ in Englisch (Urk. 54)
- Übersetzte schriftliche Bestätigung B._____ in Deutsch (Urk. 55)
- Kopie Pass B._____ (Urk. 56) Sodann beantragte der Beschuldigte, dass seine Schwester, B._____, als Zeugin durch das Gericht einzuvernehmen sei (Urk. 53). Nachdem das Gericht seinen Beweisantrag mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2022 einstweilen abgewie- sen hatte (Urk. 58), erneuerte er diesen anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung. Wie bereits ausgeführt wurde, ist indessen auf eine mündliche Befra- gung der Schwester zu verzichten (vgl. vorne Ziff. II.2.3.). Entsprechend seinem Antrag wurde jedoch ein Messprotokoll und Eichzertifikat der fraglichen Messung zu den Akten genommen (vgl. vorne Ziff. I.3.). Im Folgenden ist auf die im Recht liegenden Beweismittel einzugehen, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind. Betreffend den Zeugen E._____ konnte der Beschuldigten bei dessen Einvernahme durch die Staatsanwältin beiwohnen und ihm Ergänzungsfragen stellen (Urk. 12). Sodann wurde ihm im Anschluss die Möglichkeit gegeben, zur Zeugeneinvernahme Stellung zu nehmen (Urk. 13). Das bei den Akten liegende Video war dem Beschuldigten sodann von der Polizei vor- gespielt worden und er hatte die Möglichkeit, sich zu diesem zu äussern (Urk. 11 Frage 13f.). Soweit die Verteidigung sich auf den Standpunkt stellt, die erfolgte Messung so- wie die Videosequenz davon sei nicht verwertbar, da entgegen Art. 3 und 4 der
- 11 - Strassenverkehrskontrollverordnung der Messwert nicht zweifelsfrei dem gemes- senen Fahrzeug zugeordnet habe werden können und das Kontrollschild des Fahrzeugs offensichtlich nachträglich erfasst worden sei (Urk. 72 S. 5), ist dem zu entgegnen, dass dem Messprotokoll wie auch dem Eichzertifikat zu entnehmen ist, dass die Messung der Geschwindigkeit mit einem zugelassenen und geeich- ten Messgerät erfolgte, womit sie – wie auch die Videosequenz – verwertbar ist (vgl. Urk. 68 und Urk. 69). Die im Messprotokoll festgehaltene Geschwindigkeit von 98 km/h erfolgte demnach mit einem zugelassenen Messmittel, weshalb da- rauf abgestellt werden kann. Die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug fand nachträglich aufgrund der Feststellungen der Polizei statt. Ob es sich dabei um das Fahrzeug des Beschuldigten handelte und die Zuordnung korrekt war, ist kei- ne Frage der Verwertbarkeit, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung zu klä- ren. Betreffend die Verwertbarkeit der genannten Beweismittel ergeben sich damit keine Probleme.
E. 1.3.2 Würdigung
a) Allgemeines Die Vorinstanz hat die Beweislage in Bezug auf den äusseren Tatbestand ein- gehend zusammengefasst und würdigte gestützt auf die allgemeinen Beweisre- geln die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausführlich, schlüssig und grundsätzlich zutreffend (Urk. 38 S. 4f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf ihre Zusammen- fassungen der Aussagen sowie ihre Erwägungen verwiesen werden, unter Ver- weis auf die nachfolgenden Ausführungen, welche als Ergänzungen zu verstehen sind.
b) Glaubwürdigkeit Betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hält die Vorinstanz fest, dass diese aufgrund seines Interessens am für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens eine gewisse Einbusse erleidet (Urk. 38 S. 4).
- 12 - Die Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ scheint dagegen nicht beeinträchtigt zu sein, da er keine Interessen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat und auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten solle. Sodann war er unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB als Zeuge einvernommen worden. Die Schwester des Beschuldigten, B._____, welche eine schriftliche Bestätigung abgab, die als Urkunde im Recht liegt (Urk. 54 und 55), und sodann vom Be- schuldigten als Zeugin genannt wird, ist eine nahe Familienangehörige und könn- te daher durchaus ein Interesse daran haben, dem Beschuldigten zu helfen und die Schuld für die Verkehrsregelverletzung auf sich zu nehmen. Ihre Glaubwür- digkeit muss dadurch insgesamt als eingeschränkt bezeichnet werden. Es ist indessen mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, dass zur Hauptsache der materielle Gehalt der Aussagen und damit deren konkrete Glaubhaftigkeit massgebend und entsprechend zu würdigen ist (Urk. 38 S. 4).
c) Glaubhaftigkeit der Aussagen und Würdigung der Beweismittel Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fällt bei den Aussagen des Beschuldigten die offensichtliche Abweichung zwischen der ersten Befragung (Urk. 3), direkt nachdem er von der Polizei angehalten wurde, und der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft auf (Urk. 11). Die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte erst, nachdem er am 3. August 2020 einen Strafbefehl erhalten hatte (Urk. 7), mit welchem er wegen dem vorliegend in Frage stehenden Vorfall auf- grund einer groben Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe und einer (Ver- bindungs-)busse verurteilt worden war (Urk. 6) und er gegen diesen Einsprache erhoben hatte (Urk. 9). Der Beschuldigte betont, es gehe ihm vor allem darum, dass er mit einer Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung und dem sich daraus ergebenden Führerausweisentzug sowie insbesondere einem allfälligen Strafregistereintrag nicht mehr arbeiten könne und dann vom Sozialamt abhängig wäre (Urk. 11 S. 5).
- 13 - Anlässlich seiner Befragung durch die Polizei direkt nach dem Vorfall führte er aus, dass er von H._____ auf der ...-strasse Richtung Zürich gefahren sei (Urk. 3 Fra-ge 3). Er könne sich nicht vorstellen, dass er so schnell gefahren sei wie ihm vorgeworfen werde. Wenn der Polizist das aber sage, müsse es wohl zutreffen (Urk. 3 Frage 1). Auch anlässlich der ersten Einvernahme durch die Staatsanwäl- tin gab er zunächst noch an, dass seit Aufhebung des Lockdowns nur noch er mit dem in Frage stehenden Fahrzeug gefahren sei und erwähnte mit keinem Wort einen zweiten Fahrer (Urk. 11 Fragen 8 f.). Erst im Laufe der Befragung machte er erstmalig geltend, dass er aufgrund der hohen Überschreitung der Höchstge- schwindigkeit ausschliessen könne, selbst gefahren zu sein (Urk. 11 Frage 15). Seine Schwester sei gefahren (Urk. 11 Frage 16). Auf die Frage der Staatsanwäl- tin, wieso er seine Schwester nicht bereits früher erwähnt habe, brachte er vor, dass er zunächst die Verantwortung übernommen habe und seine Schwester ha- be schützen wollen, da er dachte, dass es mit einer Ordnungsbusse getan sei. Er habe seine Schwester nicht in Schwierigkeiten bringen wollen (Urk. 11 Frage 18). Erst als ihm die Konsequenzen für seinen Beruf bewusst geworden seien, habe er sich dazu entschieden, alles richtigzustellen und sich telefonisch beim Polizeibe- amten gemeldet. Dieser habe ihm aber gesagt, dass der Fall bereits abgeschlos- sen sei und er seine Aussagen daher nicht mehr ändern könne (Urk. 11 Frage 18). Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Aussagen im wesentlichen Punkt plötzlich massgeblich verändert, hinterlässt starke Zweifel an deren Glaubhaf- tigkeit. In der weiteren Untersuchung entsteht sodann der Eindruck, dass der Be- schuldigte auf kritische Fragen seine Antworten immer wieder so anpasst, dass sie sich in seine anderen Ausführungen einpassen lassen. Gefragt, wo seine Schwester anlässlich der Kontrolle durch die Polizei gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass sie während der Fahrt Streit gehabt hätten, sie ausgestiegen und zu Fuss nach Hause gelaufen sei (Urk. 11 Frage 17). Er sei danach ans Steuer gesessen und weitergefahren, bis er von der Polizei gestoppt wurde. Konfrontiert mit dieser Version erläuterte der als Zeuge befragte Polizist E._____, welcher dem Beschuldigten nach der gemessenen Geschwindigkeits-
- 14 - überschreitung mit dem Polizeiwagen gefolgt war, ihn stoppte und die erste poli- zeiliche Befragung durchführte, dass dies nicht möglich sei. Wohl wäre es auf- grund der topographischen Verhältnisse möglich, dass die Polizisten einen Fah- rerwechsel aufgrund des dazwischen liegenden Hügels nicht gesehen haben könnten. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs sei es aber nicht möglich, dass das Auto angehalten, eine Person ausgestiegen, ein Fahrerwechsel stattgefunden habe und man den Beschuldigten danach am besagten Ort gestoppt habe. Wenn ein Stopp und ein Fahrerwechsel stattgefunden hätten, hätte er (der Beschuldigte) den Rest des Weges mit massivst übersetzter Geschwindigkeit bewältigen müs- sen, um zu dem Ort zu gelangen, an welchem man ihn schlussendlich gestoppt habe (vgl. zum Ganzen Urk. 12 Frage 26 und 27). Der Zeuge E._____ (mithin besagter Polizeibeamter) führte sodann aus, der Be- schuldigte habe während der Befragung mit keinem Wort gesagt, dass jemand anderer den Wagen gelenkt habe (Urk. 12 Frage 29). Auch seine Schwester habe er nicht ansatzweise erwähnt. Im Gegenteil habe er ausgeführt, dass er soeben seine letzte Uber-Fahrt gehabt habe (Urk. 12 Frage 28). Bei seinem Telefonat am Tag nach dem Unfall habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er auf den Führe- rausweis angewiesen sei und ob man nicht rapportieren könne, dass er an einem anderen Ort durchgefahren sei. Er habe jedoch weder seine Schwester erwähnt, noch dass im Zeitpunkt der Messung jemand anderer gefahren sei (Urk. 12 Frage 36 und 37). Der Beschuldigte machte geltend, er sei gar nicht gefragt worden, wer gefahren sei, weshalb er es gegenüber dem Polizeibeamten auch nicht erwähnt habe (Urk. 11 Frage 22). Damit stehen die Aussagen des Zeugen in mehreren Punkten in klarem Widerspruch zu denjenigen des Beschuldigten. Die Version des Polizisten erweist sich dabei gemäss den nachfolgenden Ausführungen als nachvollziehbarer und damit glaubhafter. Gegen die Version des Beschuldigten spricht, dass sich seine Wohnung an der F._____-strasse … in … Zürich keineswegs in derart direkter Nähe des von ihm genannten Lichtsignals an der …-strasse in D._____ befindet, wie er es zunächst insinuierte (Urk. 11 Frage 25; vgl. auch Prot. I S. 13). Der Beschuldigte erklärte an der Berufungsverhandlung selbst, der Fussweg zu seiner Wohnung hätte ca. 30-
- 15 - 40 Minuten gedauert (Prot. II S. 19), was gemeinhin nicht als Gehdistanz be- zeichnet werden kann. Tatsächlich hätte die Schwester, nachdem sie das Auto verlassen hatte, bei Dunkelheit zu Fuss mit einem Heimweg von schätzungsweise rund 45 Minuten rechnen müssen. Auch seine Erwiderung auf die Frage, woher seine Schwester den Fussweg kannte, erscheint wenig plausibel. Dass sie ihn - worauf er zunächst verwies - oft in der Schweiz bei ihm zuhause besuchte, ver- mag nicht zu erklären, weshalb sie ausgerechnet den Fussweg von D._____ zu seiner Wohnung kennt. Dass sie Google Maps etc. zur Hilfe nehmen konnte, wie er auf die weitere Frage, ob er regelmässig zu Fuss von D._____ an die F._____- strasse gehe, angab (Prot. II S. 20), trifft zwar grundsätzlich zu. Die Erklärung wirkt aber nachgeschoben und in concreto nicht realitätsbasiert, zumal der Be- schuldigte in diesem Zusammenhang ergänzte, dass man geradeaus bis zur …- brücke gehe und von dort schon fast da sei, er in diesem Fall nach dem Fahrer- wechsel aber an seiner Schwester hätte vorbeifahren müssen. Gemäss seinen Angaben rannte diese aber hinter sein Fahrzeug in Richtung G._____-strasse. Den Widerspruch, dass dies nicht in Richtung seiner Wohnung war, versuchte er mit der Bemerkung aufzulösen, er könne nicht sagen, ob es ihr erstes Ziel gewe- sen sei, direkt nach Hause zu gehen und ergänzte, sie sei schon relativ spät nach Hause gekommen an diesem Tag, vielleicht sei sie noch irgendwo hingesessen und habe sich beruhigt (Prot. II S. 25). Gemäss seinen Angaben soll der Fahrer- wechsel sodann nur Sekunden gedauert und er danach mit normaler Geschwin- digkeit weitergefahren sein (Prot. II S. 19). Auch wenn das Verhalten seiner Schwester für ihn nicht ungewöhnlich war, wie er angab, ist schwer nachvollzieh- bar, dass er sofort aus dem Auto rausgesprungen, um dieses herumgelaufen und wieder in das Auto gesprungen und so innert Sekunden wieder weitergefahren sein soll. Ohne grobe Widersprüche aufzuweisen, wirkt seine wiederholt erst auf Fragen hin ergänzte und präzisierte Darstellung insofern konstruiert und lebens- fremd. Er führte sodann gegenüber dem Vorderrichter auf entsprechende Frage aus, dass er seiner Schwester nichts von der Kontrolle erzählt habe, da sie in diesem Zeitpunkt sehr sensibel gewesen sei und er gewollt habe, dass sie sich beruhige. Erst zehn Tage bis zwei Wochen nach dem Vorfall habe er ihr davon erzählt
- 16 - (Prot. I S. 14). Es erscheint unglaubhaft, wieso er der Schwester erst mehrere Tage nach der Kontrolle von dieser erzählt, den Polizisten aber am Tag nach dem Vorfall angerufen haben will, um ihm mitzuteilen, dass nicht er, sondern seine Schwester gefahren sei. Sollte er in der Nacht nach der Kontrolle (anlässlich wel- cher ihm wohlgemerkt bereits der Führerausweis abgenommen worden war, vgl. Urk. 1 S. 2) tatsächlich diesen Fehler (mithin die Konsequenzen, welche seine angeblich falsche Selbstbeschuldigung nach sich ziehen würde) erkannt haben, erscheint es als nicht nachvollziehbar, wieso er nicht zusammen mit seiner Schwester zur Polizei ging oder diese zumindest aufklärte, damit sie eine ent- sprechende Aussage hätte deponieren können. Dass er seiner Schwester nichts von der Geschwindigkeitsüberschreitung erzählt haben will, jedoch der Polizei ei- ne Meldung machte, dass sie diese begangen habe und sie damit der Strafverfol- gung preisgegeben haben will, ohne sie darüber zu unterrichten, erscheint als äusserst unglaubhaft. Der Beschuldigte reicht im Berufungsverfahren neu eine schriftliche Bestätigung seiner Schwester ins Recht (Urk. 54 und 55), wonach sie gefahren sei und ruft sie sodann als Zeugin auf. Für den Beschuldigten würde (wie er selbst ausführt) eine Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu gravierenden beruf- lichen Konsequenzen führen. Die Schwester dagegen, welche in England lebt und nicht als Berufsfahrerin zu arbeiten scheint, wäre von einer entsprechenden Ver- urteilung kaum betroffen. Es besteht daher die starke Vermutung, dass es sich bei der schriftlichen Bestätigung um eine Gefälligkeit innerhalb der Familie handelt, was auch bezüglich einer Aussage der Schwester als Auskunftsperson gelten würde. Die Bestätigung der Schwester erscheint daher unter Würdigung der ge- samten Beweislage als nicht geeignet, die Version des Beschuldigten zu stützen. Vom Vorderrichter auf die Widersprüche in seinen Aussagen angesprochen, konnte der Beschuldigte keine befriedigende Erklärung geben (Prot. I S. 17ff). Vielmehr konstatierte er zu diesem Themenkomplex plötzlich, er verstehe nicht, wieso man so auf das Thema mit seiner Schwester poche (Prot. I S. 19). In der Folge brachte er vor, dass es überhaupt unklar sei, ob die Polizei wirklich die Ge- schwindigkeit seines Auto gemessen habe. Die Polizei habe kein Bild einer Auto-
- 17 - nummer oder einer Person, sondern nur ein weisses Auto, von welchem sie ver- mute, dass er es gewesen sei (Prot. I S. 19). Er habe bereits bei der Kontrolle zu den Polizisten gesagt, dass er nicht wisse, aus welcher Richtung er gekommen sei und ob es sein Auto gewesen sei. Er habe mit seiner Schwester gestritten und dabei nicht auf die Strasse geachtet (Prot. I S. 21). Deshalb habe er auch das Vi- deo sehen wollen (Prot. I S. 23). Er gehe davon aus, dass der Polizist sein Deutsch nicht verstanden und dies deshalb nicht aufgeschrieben habe (Prot. I S. 23f.). Ein (anderes) weisses Auto hätte folglich in die Geschwindigkeitskontrolle geraten und dann auf eine der Nebenstrasse abgebogen sein können, während er und seine Schwester aus einer anderen Seitenstrasse auftauchten. Es gebe ver- schiedene Möglichkeiten, die Polizei wähle aber einfach die aus, die ihre Version bekräftige (Prot. I S. 24). Der einzige Hinweis, welcher die Polizei davon über- zeugt habe, dass er es gewesen sei, sei er selbst gewesen (Prot. I S. 25). Auch hier steht seine Aussage im Widerspruch zu derjenigen bei der Polizei, an- lässlich welcher er vorbrachte, von H._____ auf der …-strasse Richtung Zürich gefahren zu sein (Urk. 3 S. 2). Wie der Zeuge E._____ zu Protokoll gab, setzten er und sein Kollege sich ans Steuer des Polizei-Fahrzeuges, direkt nachdem sie die Geschwindigkeit des weissen BMWs ausgemacht hatten, um diesem zu fol- gen und den Lenker anzuhalten (Urk. 12 Frage 15 bis 21). Der Zeuge bestätigte sodann, dass der Beschuldigte ihm anlässlich der ersten Befragung gesagt hatte, dass er von H._____ her kommend Richtung Stadt Zürich unterwegs gewesen und am Mac Donalds vorbeigefahren sei (Urk. 12 Frage 21). Auch wenn dem Be- schuldigten zuzustimmen ist, dass auf der Videoaufnahme (Urk. 2) weder der Au- totyp noch das Kontrollschild klar erkennbar sind, zeigt diese doch einen weissen Kombi, der die Geschwindigkeitsüberschreitung begeht. Die Version des Be- schuldigten, dass allenfalls ein anderes weisses Auto die Geschwindigkeitsüber- schreitung begangen haben könnte und dann irgendwo abgebogen sei, während er und seine Schwester quasi zufälligerweise in die Strecke einbogen und er schliesslich von der Polizei gestoppt wurde, erscheint dagegen als äusserst kon- struiert. Dies wird vom Umstand unterstrichen, dass er gemäss dem Zeugen E._____ anlässlich seiner ersten Befragung angegeben hatte, nach Beendigung einer Uber-Fahrt von H._____ auf der …-strasse Richtung Zürich unterwegs ge-
- 18 - wesen zu sei (Urk. 12 Frage 28) und erst im Laufe der Untersuchung neu (in An- passung seiner bisherigen Aussagen) vorbrachte, nicht selbst gefahren zu sein und nicht darauf geachtet zu haben, wo seine Schwester konkret durchfuhr, wes- halb es möglich sei, dass er/sie gar nicht an der Geschwindigkeitsmessung durchgefahren ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei seinen Standpunkten, dass nicht sein Fahrzeug gemessen wurde bzw. seine Schwester sein Fahrzeug im damaligen Zeitpunkt lenkte (Prot. II S. 18 ff.). Sehr detailliert äusserte er sich auf den Vorhalt, dass er bei der Kurzeinvernahme durch die Polizei nichts von seiner Schwester sagte. So gab er zu Protokoll, man müsse dies in den Kontext setzen. Er werde 30-40 Mal pro Jahr kontrolliert und sei sich also diese Kontrollen ge- wohnt. In dieser Zeit, aus welchem Grund auch immer, sei die Anzahl der Kontrol- len hochgegangen. Gestoppt zu werden sei komplett normal für ihn. Er habe nicht erzählen wollen, dass seine Schwester gefahren sei und all das, er habe es nicht verkomplizieren wollen. Neu ist seine Aussage, dass er aufgrund der Fragen, die ihm die Polizei gestellt hätten, gedacht habe, dass sie ihn als Zeugen für ein an- deres Fahrzeug gewollt hätten. Er sei eben auch schon zuvor ein Zeuge für die Polizei gewesen (Prot. II S. 21 f.). Weshalb er dies bisher nicht erwähnte, ist nicht nachvollziehbar und stellt eine weitere Anpassung seiner Aussagen dar. Er gab zudem selbst an, im Zeitpunkt, als er das Protokoll unterzeichnete, vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung gewusst zu haben (Prot. II S. 21). Spätes- tens zu diesem Zeitpunkt wäre es somit naheliegend gewesen, zu erklären, dass nicht er das Fahrzeug gelenkt hatte, sondern seine Schwester. Die nachgescho- benen Vorbringen des Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund widersprüchlich und als Schutzbehauptungen zu werten. Was die Kritik des Beschuldigten und seines Verteidigers an den Distanz- und Zeitangaben anbelangt (Prot. II S. 23; Urk. 72 S. 3 ff.), führen Ungenauigkeiten betreffend Distanz und Zeit nicht dazu, dass Aussagen insgesamt unglaubhaft wären. E._____ war nicht als unbeteiligte Privatperson Zeuge, sondern tätigte seine Wahrnehmungen in seiner Funktion als Polizist. Seine Aufgabe war nach- gerade die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen, womit er wusste,
- 19 - worauf er achten musste. Sein Fokus lag auf einem weissen Fahrzeug, welches die zulässige Geschwindigkeit überschritten hatte, und dessen Identifizierung. Wenngleich als theoretische Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen, ist es daher unwahrscheinlich, dass es zu einer Verwechslung des gemessenen Fahrzeugs kam bzw. ein anderes weisses Fahrzeug involviert war, wie es der Beschuldigte vorbringt. Auch was den Zeitraum zwischen Messung und Anhaltung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten, obwohl es für kur- ze Zeit nicht sichtbar war, ab einem gewissen Zeitpunkt wieder sichtbar wurde, zumal die Polizei aufgrund des Hinterherfahrens ihren Abstand zum gemessenen Fahrzeug stetig verringerte. Die Schilderung von E._____ verbleibt nach dem Ge- sagten überzeugend, während die vom Beschuldigten vorgebrachten Versionen gesamthaft wenig Sinn machen.
d) Fazit: Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist davon geprägt, die gravierenden Konsequenzen, welche eine Verurteilung im Sinne einer groben Verkehrsregel- verletzung für ihn als Berufsfahrer nach sich ziehen würde, möglichst abzuwen- den. So passt er seine Aussagen während der Untersuchung mehrfach an, wobei zuerst die Variante mit seiner Schwester im Vordergrund stand, welche er in der Folge mit den Zweifeln, ob es überhaupt sein Auto gewesen sei, das von der poli- zeilichen Geschwindigkeitskontrolle gemessen wurde, ergänzte. Dieses Verhalten führt dazu, dass seine Aussagen als konstruiert und damit insgesamt als un- glaubhaft erscheinen. Sodann widersprechen seine Vorbringen der Version des als Zeugen einvernommenen Polizisten E._____, welcher klar, deutlich und ohne Übertreibungen aussagt und dabei keine Tendenzen zeigt, den Beschuldigten über Massen belasten zu wollen. Vielmehr ist in den Aussagen des Zeugen ein Verständnis und ein gewisses Bedauern für die Situation des Beschuldigten zu erkennen (vgl. Urk. 12 Frage 38). Aufgrund der gesamten Beweislage, insbesondere gestützt auf die Messsequenz und die glaubhaften Aussagen des Zeugen E._____ bestehen keine massgebli- chen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abspielte, wie er in der Anklage festgehalten wurde.
- 20 -
2. Rechtliche Würdigung
E. 2 Am 22. Januar 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Beru- fung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 34) und erklärte nach Zustellung des begründeten Urteils am 5. Mai 2021 (Urk. 37/1) mit Eingabe vom 6. Mai 2021 fristgerecht Berufung beim Obergericht Zürich (Urk. 39). Sie hielt dabei fest, dass sie mit einer schriftlichen Durchführung des Verfahrens einverstanden wäre (Urk. 39 S. 2). Da aufgrund der Berufung durch die Staatsanwaltschaft ein Fall ei- ner notwendigen Verteidigung vorlag, wurde dem Beschuldigten mit Präsidialver- fügung vom 18. Mai 2021 gemäss Art. 130 lit. d StPO eine Frist angesetzt, um dem Gericht einen Verteidiger zu bezeichnen (Urk. 41). Rechtsanwalt lic. iur. X._____, welcher den Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertre- ten hatte, zeigte mit Schreiben vom 2. Juni 2021 unter Einreichung einer Voll- macht an, diesen auch im Berufungsverfahren zu vertreten (Urk. 43 und 44). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 sowie Art. 401 StPO und Art. 34 StGB dem Be- schuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 45). Sodann wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dem Beschuldigten als amtlicher Verteidiger be- stellt. Der Beschuldigte erhob in der Folge mit Eingabe vom 28. Juni 2021 An- schlussberufung (Urk. 47). Dabei hielt er fest, dass er nicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichte (Urk. 47 S. 3). Sodann reichte er aufforderungs- gemäss das Datenerfassungsblatt samt Beilagen ins Recht (Urk. 48 und 49/1-4).
E. 2.1 Die Vorinstanz hatte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 SSV schuldig ge- sprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt, dass der Beschuldigte nicht für eine fahr- lässige, sondern für eine (zumindest eventual-)vorsätzliche Begehung einer gro- ben Verkehrsregelverletzung zu bestrafen sei. Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft denjenigen mit Busse, der die Verkehrsregeln nach dem Strassenverkehrsgesetz oder nach den Vollziehungsvorschriften des Bun- desrates verletzt. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht hingegen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für jemanden vor, welcher durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG erfüllt also dann die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Abs. 2, wenn sie «grob» ist und der Täter zudem «eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt». Ist nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt, z.B. indem eine leichte Verletzung der Verkehrsregeln eine gravierende Gefahrensituation bewirkt, so gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG zur Anwendung, sondern vielmehr Abs. 1 der Bestimmung. Sowohl die einfache als auch die grobe Verletzung der Verkehrsregeln kann fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG).
E. 2.2 Prüfung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG
E. 2.2.1 Objektiver Tatbestand Wer durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft. Dessen objektiver Tatbestand besteht mithin aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen. Einerseits bedarf es einer groben Verletzung von Ver- kehrsregeln. Andererseits muss dadurch eine ernstliche Gefährdung hervorgeru- fen werden. Gemäss Bundesgericht liegt dann eine grobe Verkehrsregelverlet- zung vor, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer
- 21 - Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 130 IV 32 E. 5.1.; BGE 123 IV 88 E. 2a., je m.w.H.). Die gesetzliche Vorschrift ist dann in objektiver Weise schwerwiegend missachtet, wenn die Verkehrsregelverletzung den Rahmen des Üblichen (d.h. üblicher Ver- kehrsregelverletzungen) überschreitet. Dieses Kriterium vermischt sich mit dem- jenigen der besonderen Gefährlichkeit, zumal Verkehrsverletzungen v.a. dann herausstechen, wenn sie eben besonders gefährlich sind (FIOLKA, BSK SVG, Ba- sel 2014, N 43 zu Art. 93 SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefahr gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöht abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregel- verletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöh- ten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt zur Erfüllung des Tatbestands nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar ei- ner Verletzung naheliegt (BGer-Urteil 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.1.; BGE 142 IV 93 E. 3.1. sowie BGE 131 IV 133 E.3.2., je m.w.H.). Es ist folglich nicht notwendig, dass weitere Verkehrsteilnehmer konkret geschädigt o- der gefährdet werden, sondern nur, dass die naheliegende Möglichkeit einer kon- kreten Gefährdung oder Verletzung gegeben ist (BGer-Urteil 6B 628/2014 vom
30. September 2014 E. 1.2. sowie BGE 122 IV 173 E. 2b.). Ob eine konkrete Ge- fahr unter den Tatbestand fällt, hängt von ihrer Intensität und ihrem Ausmass ab, also nicht nur davon, wie nahe der Erfolgseintritt liegt, sondern auch, wie gravie- rend die Folgen im Falle des Erfolgseintritts wären. Auch bei einer sehr nahelie- genden Gefährdung kann aber auch lediglich eine einfache Verkehrsregelverlet- zung gegeben sein, wenn die Folgen im Falle eines Erfolgseintritts nur geringfügig waren. In vielen Fällen erscheint das Ausmass der Gefährdung allerdings nicht von vornherein als klein, da auch bei geringen Geschwindigkeiten vielfach das Ri- siko besteht, dass Menschen mindestens mittelschwer verletzt werden könnten (FIOLKA, BSK SVG, a.a.O., N 48 f. zu Art. 93 SVG).
- 22 - Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend festhält (Urk. 38 S. 9), liegt in objektiver Hinsicht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregel- verletzung vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h überschritten wird. Nachdem der Beschuldigte die erlaubten 60 km/h um 35 km/h überschritt, verletzte er damit die Verkehrsregeln objektiv in grober Weise.
E. 2.2.2 Subjektiver Tatbestand Nicht jede objektiv schwere bzw. grobe Verkehrsregelverletzung fällt unter die er- höhte Strafandrohung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Gleichzeitig müssen die subjekti- ven Voraussetzungen erfüllt sein (GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 90 SVG). Der Täter muss ein rücksichtsloses oder sonst schwerwie- gend regelwidriges Verhalten an den Tag legen, was wiederum schweres Ver- schulden oder mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGE 99 IV 279 E. 2b.). Subjektiv rücksichtsloses Verhalten ist zu bejahen, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2. und BGE 130 IV 32 E.5.1., m.w.H.). Es handelt sich um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit. Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei sogenannter unbewusster Fahrlässigkeit. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahr- lässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob die Ge- fährdung auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht, wobei entscheidend sein kann, wieso der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 69. zu Art. 90 SVG, m.w.H.). Schliesslich muss der Erfolgseintritt für den Beschuldigten sowohl vo-
- 23 - raussehbar als auch bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewe- sen sein (Art. 100 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB). Bei Ge- schwindigkeitsübertretungen ist grundsätzlich von Grobfahrlässigkeit auszugehen. Vorbehalten bleiben besondere Umstände, wobei gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine solchen darstellen (vgl. Urteile BGer 6B_85/2018 E.3.2.; 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014 E.1.5; 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E.1.5; BGer 6B_104/2012 vom 26. September 2012 mit Hinweisen auf BGer 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E.1.3. sowie BGer 6B_361/2011 vom 5. Sep- tember 2011 E.3, BGer 6B_893/2010 vom 5. April 2011 E.3.3.3 und BGer 6B_193/2008 vom 7. August 2008 E.2.3.). Besondere Umstände im Sinne der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend nicht ersichtlich. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte kein klassisch rücksichtloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag gelegt, sondern vielmehr lediglich pflichtwidrig unacht- sam gehandelt habe (Urk. 38 S. 10). Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Geschwindigkeits- überschreitung nur wenige Sekunden gedauert habe. Sodann handle es sich bei der ...-strasse nicht um eine typische Innerortsstrecke, sondern sie führe durch ein Industriegebiet, sei gut ausgebaut, praktisch gerade und weise nur wenige Einfahrten auf. Mit Verweis auf BGer 6B_622/2009 E.3.5. vom 23. Oktober 2009 liege damit gerade noch eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vor (vgl. Urk. 38 S. 10f.). In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Geschwindigkeit weder vor, noch längere Zeit nach der Messung mit mehr als 25 km/h überschritten war. Dem Vorderrichter ist sodann insoweit zuzustimmen als es sich bei der …-strasse um eine breite, über- sichtliche Strasse handelt, welche durch ein Industriegebiet führt. Aus der Video- aufnahme (Urk. 2) erhellt sodann, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht direkt beim McDonald's Restaurant stattfand, wo mit der Ausfahrt von Restaurantbesu- chern zu rechnen gewesen wäre, sondern erst auf der Rampe Richtung Brü- cke/Überführung. An dieser Stelle der …-strasse stehen direkt an der Strasse
- 24 - keine Gebäude, und es besteht auch keine Möglichkeit, dass andere Verkehrs- teilnehmer auf der vom Beschuldigten befahrenen Strassenseite in die Strasse einbiegen konnten. Auf der Videoaufnahme ist sodann zu sehen, dass zu dieser Zeit praktisch kein Verkehr herrschte. Indessen ist festzuhalten, dass sich auf beiden Seiten der ...-strasse gemäss Vi- deoaufnahme eine Art Trottoir sowie Grünstreifen befinden, aufgrund deren mit allfälligen Fussgängern oder plötzlich die Strasse überquerenden Tieren gerech- net werden muss. Sodann wurde die Geschwindigkeitsmessung auf der Auffahrt zu einer Kuppe durchgeführt. Der Lenker sieht dabei nicht hinter die Kuppe und kann damit auch nicht einschätzen, ob dort etwas Unerwartetes (z.B. stehende Autos) sein könnte, das ein rasches Abbremsen notwendig machen konnte. So- dann war es im in Frage stehenden Zeitpunkt (22.54 Uhr gemäss Urk. 2) Nacht und damit dunkel, wobei die Witterungsverhältnisse ansonsten unauffällig waren. Anders als im von der Vorinstanz zitierten BGer 6B_622/2009 bestand sodann vorliegend keine unübliche Veränderung der normalerweise geltenden Geschwin- digkeit (etwa aufgrund einer kurzfristigen Verkehrsberuhigungsmassnahme oder einer Baustelle). Auf der gesamten ...-strasse befinden sich vielmehr zahlreiche Signalisationstafeln, welche die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h an- zeigen.
E. 2.3 Der Beschuldigte erfüllte damit in objektiver und subjektiver Weise zumin- dest eventualvorsätzlich den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist er entsprechend schuldig zu spre- chen. Dem Umstand, dass im Bereich des bei diesem Tatbestand Möglichen nur eine beschränkte Zahl von anderen Verkehrsteilnehmenden abstrakt gefährdet war, ist nicht bei der rechtlichen Würdigung, sondern im Rahmen der Strafzumes- sung Rechnung zu tragen. III. Strafzumessung
- 25 -
1. Während die Staatsanwaltschaft die Bestrafung im Sinne der Anklage bean- tragt, verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch und damit ein Absehen von einer Strafe, eventualiter die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils.
2. Strafrahmen, Kriterien Strafzumessung Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, allerdings nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.). Der Strafrahmen für ein Vergehen nach Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Ge- richt bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelhei- ten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträch- tigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges sowie anhand der Art und Weise seiner Herbeiführung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweg- gründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (HEIMGARTNER, StGB-Kommentar,
20. Aufl., Zürich 2018, N 6 ff. zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB,
E. 3 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% MWST, zulas- ten der Staatskasse. Die vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen wurden mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2022 (Urk. 58) zu den Akten genommen. Der Beweisantrag auf Einvernahme von B._____ als Zeugin wurde dagegen einstweilen abgewiesen. Mit Eingabe vom 4. März 2022 beantragte die Verteidigung, es sei das anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 13. Juli 2020 an der ...-strasse in D._____ durch die Kantonspolizei Zürich erstellte Messprotokoll als Beweismittel zu den Verfah- rensakten zu nehmen und den Parteien vor der Verhandlung zur Verfügung zu stellen (Urk. 61 S. 2). Diesem Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 7. März 2022 entsprochen (Urk. 63). Aufforderungsgemäss reichte die Staatsan- waltschaft in der Folge das fragliche Messprotokoll inkl. Eichzertifikat per E-Mail und danach per Post bei der hiesigen Kammer ein. Dieses wurde dem Verteidiger sodann vor der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht (Urk. 65-Urk. 69; vgl. Prot. II S. 10).
- 6 -
E. 3.1 Objektives Verschulden Der Beschuldigte war unter objektiven Gesichtspunkten mit massiv übersetzter Geschwindigkeit in einem Industriequartier unterwegs. Auch wenn er mit seinem Verhalten glücklicherweise keinen Unfall geschaffen hat, handelte er bei der Be- gehung der Delikte unachtsam und rücksichtslos. Zugute zu halten ist ihm, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um ca. 22.54 Uhr stattfand und damit nur wenig Verkehr herrschte, womit die Anzahl möglicher Geschädigter gering war. Der Ort, an welchem die Geschwindigkeitsübertretung stattfand, war übersichtlich, wenn auch die Situation keineswegs gefahrenlos erscheint. Sodann ist zu seinen Gunsten nur von einer kurzfristigen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Im Bereich des in diesem Tatbestand Denkbaren ist sein Verschulden in objekti- ver Hinsicht damit als leicht einzustufen.
E. 3.2 Subjektives Verschulden Zugute zu halten ist dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht, dass er nicht mit Absicht oder gar mit boshafter Geringschätzung für die Sicherheit der möglicher- weise betroffenen anderen Verkehrsteilnehmern handelte, sondern sein Verhalten als eventualvorsätzlich zu würdigen ist. Erschwerend ist jedoch zu werten, dass kein nachvollziehbarer Anlass – wie beispielsweise ein Notfall – für die Begehung der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung bestand. Das subjektive Ver- schulden vermag das objektive damit nicht massgeblich zu relativieren.
- 27 -
E. 3.3 Zwischenfazit Insgesamt erscheint damit mit Bezug auf die Tatkomponente das Verschulden als leicht und eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
E. 4 Täterkomponenten Was die Täterkomponente anbelangt, so kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten auf die bisherigen Befragungen zur Person sowie die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So ist über den Beschuldigten bekannt, dass er am tt. Juli 1969 in Teheran geboren wurde, 2 Schwestern hat und britischer Staatsbürger ist. Seit 2001 lebt er in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Er hat den Schweizer Pass beantragt, wobei der Entscheid darüber bis zur Erledigung des vorliegenden Ver- fahrens ausgesetzt wurde. Bevor er sich als Uber-Fahrer selbstständig machte, hatte er 20 Jahre lang für Banken und Telekommunikationsunternehmen gearbei- tet, bis er entlassen wurde. Er lebt derzeit in keiner festen Partnerschaft und hat keine Kinder. Aktuell besteht sein Einkommen hauptsächlich in der Corona- Entschädigung. Diese betrug im letzten Jahr Fr. 40'000.– brutto. Sodann wurde er in den letzten Monaten finanziell von seiner Schwester unterstützt. Gemäss sei- nen Angaben entwickelt sich das Geschäft jedoch langsam wieder aufwärts (Urk. 14 S. 4f.; Prot. I S. 25ff.; Urk. 38 S. 12f.; Prot. II S. 11 ff.). Aus seinen Ausführun- gen geht nichts hervor, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Lebensumstände des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten sind. Der Beschuldigte verfügt weder über Vorstrafen (Urk. 5/1) noch ist er im ADMAS verzeichnet (Urk. 5/4). Er ist sodann nicht geständig. Dies ist indessen alles als strafzumessungsneutral zu werten. Die Täterkomponenten erweisen sich insgesamt als strafzumessungsneutral. In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint damit eine Geld- strafe von 60 Tagessätzen als angemessen.
E. 5 Tagessatzhöhe
- 28 - Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe in einem Grundsatzentscheid festgehalten (BGE 134 IV 60). Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf-wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaft-liche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 E. 3a). Zum Einkommen zäh- len ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit nament- lich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kran- ken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte neue Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht (Urk 49/1-6) und wurde an- lässlich der heutigen Verhandlung zu diesen befragt (Prot. II S. 11 f.). Die Tages- satzhöhe ist unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens von rund Fr. 1'720.– gemäss seinen Angaben auf dem Datenerfassungsblatt und der rele- vanten Abzüge (Wohnkosten inkl. Nebenkosten rund Fr. 660.–, Krankenkassenprämien ca. Fr. 280.–, Steuerbelastung geschätzt ca. Fr. 160.– pro Monat, vgl. zum Ganzen Urk. 49/1 und Prot. II S. 13 f.) festzulegen. Er ist so- dann Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 375'000.–, welche mit einer Hypothek von Fr. 125'000.– belastet ist (Urk. 49/2). Sodann hat
- 29 - er Schulden bei einem Freund in der Höhe von Fr. 12'000.–, die er noch nicht zu- rückzahlen konnte (Prot. II S. 14). Somit erweist sich unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren eine Geldstra- fe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– als angemessen.
E. 6 Verbindungsbusse Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur auszusprechenden Strafe von unterge- ordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens 20 % derselben betra- gen. Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3.). Die Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.). Die sich aus der Anwendung der vorrangigen Ge- setzesbestimmungen ergebende Strafe darf sich dabei jedoch nicht summenmäs- sigen erhöhen (BGE 134 IV 75; BGE 134 IV 92; BGE 134 IV 111). Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 StGB dient in erster Linie dazu, die hier gege- bene sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für Übertretun- gen und der bedingten Gelstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1.). Der Beschuldigte sorgte mit seinem Verhalten für eine sehr gefährliche Si- tuation, die gravierende Konsequenzen hätte auslösen können. Während seine Legalprognose allgemein den Vollzug der Geldstrafe nicht rechtfertigt (siehe hin- ten Ziff. IV.1.2.), verdient es seine Verfehlung, auf wirkungsvolle Weise gerügt zu werden, weshalb es als gerechtfertigt erscheint, eine Verbindungsbusse festzu- setzen. Diese ist auf Fr. 360.– anzusetzen, was dem Umstand Rechnung trägt, dass der Beschuldigte zusätzlich für die Verfahrenskosten des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens aufkommen müssen wird. Dementsprechend ist von den als schuldangemessen festgesetzten Geldstrafe von 60 Tagessätze noch 12 Ta- gessätze für die Verbindungsbusse abzuziehen.
- 30 -
E. 7 Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu be- strafen sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 360.–. IV. Vollzug
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 19. Januar 2021 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. - 32 -
- Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 360.–.
- Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
- Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt (Ziffer 5).
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'300.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich - 33 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN 00.017.362.526) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. - 34 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. März 2022 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Schärer MLaw Meier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210263-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Schärer als Vorsitzende, Ersatzoberrichter lic. iur. Vesely und Ersatzoberrichterin lic. iur. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 11. März 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, vertreten durch Leitende Staatsanwältin lic. iur. Wiederkehr, Anklägerin, Berufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte gegen A._____, Beschuldigter, Berufungsbeklagter und Anschlussberufungskläger amtlich verteidigt durch Fürsprecher X._____ betreffend grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. Januar 2021 (GG200045)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis vom 8. Oktober 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 19). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 38 S. 14-16)
1. Der Beschuldigte ist schuldig der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsre- geln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SSV.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Busse von Fr. 1'500.–. Die Busse ist zu bezahlen.
3. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen.
4. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'600.00 Gebühr für das Vorverfahren.
5. Die Kosten werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 71 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV schuldig zu sprechen.
- 3 -
2. Der Beschuldigte sei zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 40.– sowie einer Busse von Fr. 450.– zu verurteilen.
3. Der Vollzug der Geldstrafe sei bei einer Probezeit von 2 Jahren aufzu- schieben.
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 72 S. 2)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der fahrlässigen Verletzung der Ver- kehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV, Art. 22 Abs. 1 SVV freizusprechen.
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelgericht in Strafsachen, vom 19. Januar 2021 (GG200045) zu bestätigen.
3. Die Kosten der Untersuchung, des erstinstanzlichen Gerichtsverfah- rens sowie des Berufungsverfahrens seien inkl. der Kosten der amtli- chen Verteidigung definitiv auf die Staatskasse zu nehmen. _______________________________ Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das ein- gangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichtes Dietikon vom 19. Januar 2021 (Urk. 38), mit welchem der Beschuldigte der fahrlässigen Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1
- 4 - SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 SSV schul- dig gesprochen wurde. Der Beschuldigte wurde zu einer Busse von Fr. 1'500.– verurteilt, wobei die Er- satzfreiheitsstrafe auf 30 Tage festgesetzt wurde.
2. Am 22. Januar 2021 meldete die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis Beru- fung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 34) und erklärte nach Zustellung des begründeten Urteils am 5. Mai 2021 (Urk. 37/1) mit Eingabe vom 6. Mai 2021 fristgerecht Berufung beim Obergericht Zürich (Urk. 39). Sie hielt dabei fest, dass sie mit einer schriftlichen Durchführung des Verfahrens einverstanden wäre (Urk. 39 S. 2). Da aufgrund der Berufung durch die Staatsanwaltschaft ein Fall ei- ner notwendigen Verteidigung vorlag, wurde dem Beschuldigten mit Präsidialver- fügung vom 18. Mai 2021 gemäss Art. 130 lit. d StPO eine Frist angesetzt, um dem Gericht einen Verteidiger zu bezeichnen (Urk. 41). Rechtsanwalt lic. iur. X._____, welcher den Beschuldigten bereits im vorinstanzlichen Verfahren vertre- ten hatte, zeigte mit Schreiben vom 2. Juni 2021 unter Einreichung einer Voll- macht an, diesen auch im Berufungsverfahren zu vertreten (Urk. 43 und 44). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2021 wurde die Berufungserklärung in Anwen- dung von Art. 400 Abs. 2 und 3 sowie Art. 401 StPO und Art. 34 StGB dem Be- schuldigten zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 45). Sodann wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ dem Beschuldigten als amtlicher Verteidiger be- stellt. Der Beschuldigte erhob in der Folge mit Eingabe vom 28. Juni 2021 An- schlussberufung (Urk. 47). Dabei hielt er fest, dass er nicht auf eine mündliche Berufungsverhandlung verzichte (Urk. 47 S. 3). Sodann reichte er aufforderungs- gemäss das Datenerfassungsblatt samt Beilagen ins Recht (Urk. 48 und 49/1-4).
3. Mit Eingabe vom 17. Januar 2022 (Urk. 53) reichte die Verteidigung diverse Urkunden ins Recht (Urk. 54-56) und stellte folgende Beweisanträge:
- 5 -
1. Es seien
- die Erklärung der Schwester des Beschuldigten, B._____, briti- sche Staatsangehörige, geb. am tt. Juni 1973, vom 17. Juni 2021,
- die Übersetzung vorgenannter Erklärung durch Frau Dr. C._____ von der englischen in die deutsche Sprache vom 12. Januar 2022 sowie,
- eine Kopie zweier Seiten des britischen Reisepasses (Seiten mit Unterschrift und Personendaten) von B._____, britische Staatsangehörige, geb. am tt. Juni 1973 zu dem Verfahrensakten zu nehmen.
2. Es sei Frau B._____, britische Staatsangehörige, geb. am tt. Juni 1973, … [Adresse], unter Wahrung der Mitwirkungsrechte des Beschuldigten zu ihrer Eigenschaft als Lenkerin des Motorfahrzeuges des Beschuldigten am 13. Juni 2020 um 22.54h rechtshilfeweise als Zeugin zu befragen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zzgl. 7.7% MWST, zulas- ten der Staatskasse. Die vom Beschuldigten eingereichten Unterlagen wurden mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2022 (Urk. 58) zu den Akten genommen. Der Beweisantrag auf Einvernahme von B._____ als Zeugin wurde dagegen einstweilen abgewiesen. Mit Eingabe vom 4. März 2022 beantragte die Verteidigung, es sei das anlässlich der polizeilichen Kontrolle vom 13. Juli 2020 an der ...-strasse in D._____ durch die Kantonspolizei Zürich erstellte Messprotokoll als Beweismittel zu den Verfah- rensakten zu nehmen und den Parteien vor der Verhandlung zur Verfügung zu stellen (Urk. 61 S. 2). Diesem Beweisantrag wurde mit Präsidialverfügung vom 7. März 2022 entsprochen (Urk. 63). Aufforderungsgemäss reichte die Staatsan- waltschaft in der Folge das fragliche Messprotokoll inkl. Eichzertifikat per E-Mail und danach per Post bei der hiesigen Kammer ein. Dieses wurde dem Verteidiger sodann vor der Berufungsverhandlung zur Kenntnis gebracht (Urk. 65-Urk. 69; vgl. Prot. II S. 10).
- 6 -
4. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, sowie die Leitende Staatsanwältin lic. iur. Claudia Wiederkehr (Prot. II S. 8). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung 1.1. Die Staatsanwaltschaft macht mit ihrer Berufung geltend, dass der Beschul- digte im Sinne der Anklage in objektiver und subjektiver Weise den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung nach Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV erfüllt habe und entsprechend zu verurteilen sei (Urk. 39). Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch, eventualiter die Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichtes Dietikon. Weiter seien die Kosten der Untersuchung sowie die erst- und zweitinstanzlichen Kosten, inklusive der Kosten der Verteidigung, auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 47). 1.2. Nachdem die Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung ausdrücklich erklärten, die vorinstanzliche Kostenfestsetzung werde nicht angefochten (Prot. II S. 11), ist Dispositivziffer 4 bereits in Rechtskraft erwachsen, was vorab mittels Beschluss festzustellen ist. Im Übrigen steht das vorinstanzliche Urteil zur Dispo- sition.
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. 2.2. Auf die Argumente der Staatsanwaltschaft sowie des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vor-
- 7 - bringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tat- sächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforder- lich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; BGE 139 IV 179 E 2.2; BGE 138 IV 81 E 2.2., je mit Hinweisen). 2.3. Der Beschuldigte liess anlässlich der Berufungsverhandlung seinen Be- weisantrag (rechtshilfeweise Einvernahme seiner Schwester, welche anstatt ihm sein Auto im Zeitpunkt der Verkehrsregelverletzung gefahren haben soll) bestäti- gen (Prot. II 11). Die Staatsanwaltschaft hat im Berufungsverfahren keine Be- weisanträge gestellt. Nachdem eine schriftliche Bestätigung von B._____ im Recht liegt, in welcher sie bestätigt, am in Frage stehenden Abend das Auto des Beschuldigten gelenkt zu haben (Urk. 54 und 55), ist davon auszugehen, dass sie diese Aussage auch an- lässlich einer mündlichen Zeugeneinvernahme unter Strafandrohung wiederholen würde. Sollte B._____ tatsächlich mündlich vorbringen, was sie mit ihrer schriftli- chen Bestätigung geltend macht, so würde sie sich selbst strafrechtlich belasten (da sie selbst dann mit massiver Geschwindigkeitsüberschreitung gefahren wäre), weshalb sie, wenn überhaupt als Auskunftsperson einzuvernehmen wäre (vgl. Art. 178 StPO). Wie indessen im Rahmen der Würdigung der vorhandenen Be- weismittel, zu welchen die schriftliche Bestätigung von B._____ gehört, ausge- führt werden wird (vgl. Ziff. III. 1.3.2. c), bestehen in Bezug auf die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen erhebliche Zweifel, weshalb im Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung auf ihre Einvernahme als Auskunftsperson zu verzichten ist. Es drängen sich in zweiter Instanz auch von Amtes wegen – abgesehen von der erneuten Befragung des Beschuldigten – sodann keine weiteren Beweiserhebun- gen auf.
- 8 - III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Sachverhalt 1.1. Anklagevorwurf Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, als Lenker eines BMWs, Kontrollschilder ZH …, in der Nacht des 13. Juli 2020 um 22.54 Uhr bewusst und gewollt innerorts in D._____ auf der…-strasse in Fahrtrichtung Zürich die dort zulässige Höchstge- schwindigkeit von 60 km/h um rechtlich relevante 35 km/h (nach Abzug der Si- cherheitsmarge von 3 km/h) überschritten zu haben. Dies habe er zumindest in Kauf genommen, indem er nicht genügend auf die Geschwindigkeit geachtet ha- be. Mit seinem Verhalten habe er die übrigen Verkehrsteilnehmer zumindest in abstrakter Weise erheblich gefährdet, was er zumindest in Kauf genommen habe. 1.2.1. Standpunkt Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft besteht im Berufungsverfahren darauf, dass der Beschul- digte in objektiver und subjektiver Weise (zumindest eventualvorsätzlich) eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen habe. An der in Frage stehenden Kon- trollstelle seien in der Vergangenheit bereits zahlreiche Geschwindigkeitskontrol- len durchgeführt worden, wobei die fehlbaren Fahrzeuglenker bei einer Über- schreitung der Geschwindigkeit von 25 km/h wegen eines Vergehens verurteilt worden seien. Die Praxisänderung des Vorderrichters sei damit willkürlich. So- dann erachtet sie die rechtliche Würdigung der Vorinstanz als unzutreffend (Urk. 39 S. 1 f. und Urk. 71 S. 1 f., S. 5 f.). 1.2.2. Standpunkt Beschuldigter Der Beschuldigte stellt sich auch im Berufungsverfahren auf den Standpunkt, am fraglichen Abend keine Verkehrsregelverletzung begangen zu haben. Er macht geltend, im Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung nicht am Steuer gesessen zu sein. Vielmehr habe seine Schwester in diesem Zeitpunkt das Auto gelenkt. Sie hätten sich auf dem Rückweg von einem Ausflug in Basel gestritten. Seine Schwester sei sehr sensibel und emotional. Aufgrund des Streites habe sie plötz-
- 9 - lich angehalten und sei ausgestiegen, um zu Fuss in die Wohnung zurück zu lau- fen, wo sie damals gemeinsam gewohnt hätten. Er habe sich darauf ans Steuer gesetzt und sei selbst weitergefahren, wobei er kurz darauf von der Polizei ange- halten worden sei (Urk. 11 S. 4f.; Prot. I S. 9f. und 12f.; Prot. II S. 18). Weiter macht der Beklagte geltend, es sei nicht bewiesen, dass tatsächlich sein Auto geblitzt worden sei. Es könne sich vielmehr auch um ein anderes Fahrzeug gehandelt haben (Urk. 14 S. 3f.; Prot. I S. 11 und 15; Prot. II S. 18). Anlässlich der Berufungsverhandlung hielt er zudem fest, er denke nicht, seine Schwester sei so schnell gefahren (Prot. II S. 18). 1.3. Sachverhaltserstellung 1.3.1. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und wesentliche Beweismittel Soweit der Sachverhalt auch in zweiter Instanz bestritten blieb, ist angesichts des vom Beschuldigten beantragten Freispruchs im Folgenden nochmals im Einzel- nen zu prüfen, inwiefern sich die Vorwürfe der Anklage gestützt auf die im Recht liegenden Beweismittel rechtsgenügend nachweisen lassen. Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 38 S. 3f.). Im Sinne einer Ergänzung ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz «in dubio pro reo» zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwider- legt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1). Ein «Gegenbeweis» der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behaup- tung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft erscheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170406-O vom 8. Februar 2018, E. III/2.3; STEFAN TRECHSEL,
- 10 - SJZ 77 [191] S. 320). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage auf die Aussagen des Beschuldigten (Urk. 3, 11, 13 und 14), diejenigen des Zeugen E._____ (Urk. 12) und den Rap- port der Kantonspolizei Zürich vom 14. Juli 2020 samt DVD mit der Messsequenz des Vorfalles vom 13. Juli 2020 (Urk. 1 und 2). Der Beschuldigte hatte sodann im Rahmen der Berufung folgende weiteren Ur- kunden als Beweismittel ins Recht gereicht (Urk. 53):
- Schriftliche Bestätigung B._____ in Englisch (Urk. 54)
- Übersetzte schriftliche Bestätigung B._____ in Deutsch (Urk. 55)
- Kopie Pass B._____ (Urk. 56) Sodann beantragte der Beschuldigte, dass seine Schwester, B._____, als Zeugin durch das Gericht einzuvernehmen sei (Urk. 53). Nachdem das Gericht seinen Beweisantrag mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2022 einstweilen abgewie- sen hatte (Urk. 58), erneuerte er diesen anlässlich der heutigen Berufungsver- handlung. Wie bereits ausgeführt wurde, ist indessen auf eine mündliche Befra- gung der Schwester zu verzichten (vgl. vorne Ziff. II.2.3.). Entsprechend seinem Antrag wurde jedoch ein Messprotokoll und Eichzertifikat der fraglichen Messung zu den Akten genommen (vgl. vorne Ziff. I.3.). Im Folgenden ist auf die im Recht liegenden Beweismittel einzugehen, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind. Betreffend den Zeugen E._____ konnte der Beschuldigten bei dessen Einvernahme durch die Staatsanwältin beiwohnen und ihm Ergänzungsfragen stellen (Urk. 12). Sodann wurde ihm im Anschluss die Möglichkeit gegeben, zur Zeugeneinvernahme Stellung zu nehmen (Urk. 13). Das bei den Akten liegende Video war dem Beschuldigten sodann von der Polizei vor- gespielt worden und er hatte die Möglichkeit, sich zu diesem zu äussern (Urk. 11 Frage 13f.). Soweit die Verteidigung sich auf den Standpunkt stellt, die erfolgte Messung so- wie die Videosequenz davon sei nicht verwertbar, da entgegen Art. 3 und 4 der
- 11 - Strassenverkehrskontrollverordnung der Messwert nicht zweifelsfrei dem gemes- senen Fahrzeug zugeordnet habe werden können und das Kontrollschild des Fahrzeugs offensichtlich nachträglich erfasst worden sei (Urk. 72 S. 5), ist dem zu entgegnen, dass dem Messprotokoll wie auch dem Eichzertifikat zu entnehmen ist, dass die Messung der Geschwindigkeit mit einem zugelassenen und geeich- ten Messgerät erfolgte, womit sie – wie auch die Videosequenz – verwertbar ist (vgl. Urk. 68 und Urk. 69). Die im Messprotokoll festgehaltene Geschwindigkeit von 98 km/h erfolgte demnach mit einem zugelassenen Messmittel, weshalb da- rauf abgestellt werden kann. Die Zuordnung der Messung zum Fahrzeug fand nachträglich aufgrund der Feststellungen der Polizei statt. Ob es sich dabei um das Fahrzeug des Beschuldigten handelte und die Zuordnung korrekt war, ist kei- ne Frage der Verwertbarkeit, sondern im Rahmen der Beweiswürdigung zu klä- ren. Betreffend die Verwertbarkeit der genannten Beweismittel ergeben sich damit keine Probleme. 1.3.2. Würdigung
a) Allgemeines Die Vorinstanz hat die Beweislage in Bezug auf den äusseren Tatbestand ein- gehend zusammengefasst und würdigte gestützt auf die allgemeinen Beweisre- geln die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen ausführlich, schlüssig und grundsätzlich zutreffend (Urk. 38 S. 4f.). Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf ihre Zusammen- fassungen der Aussagen sowie ihre Erwägungen verwiesen werden, unter Ver- weis auf die nachfolgenden Ausführungen, welche als Ergänzungen zu verstehen sind.
b) Glaubwürdigkeit Betreffend die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten hält die Vorinstanz fest, dass diese aufgrund seines Interessens am für ihn günstigen Ausgang des Verfahrens eine gewisse Einbusse erleidet (Urk. 38 S. 4).
- 12 - Die Glaubwürdigkeit des Zeugen E._____ scheint dagegen nicht beeinträchtigt zu sein, da er keine Interessen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens hat und auch kein Grund ersichtlich ist, weshalb er den Beschuldigten zu Unrecht belas- ten solle. Sodann war er unter der strengen Strafandrohung von Art. 307 StGB als Zeuge einvernommen worden. Die Schwester des Beschuldigten, B._____, welche eine schriftliche Bestätigung abgab, die als Urkunde im Recht liegt (Urk. 54 und 55), und sodann vom Be- schuldigten als Zeugin genannt wird, ist eine nahe Familienangehörige und könn- te daher durchaus ein Interesse daran haben, dem Beschuldigten zu helfen und die Schuld für die Verkehrsregelverletzung auf sich zu nehmen. Ihre Glaubwür- digkeit muss dadurch insgesamt als eingeschränkt bezeichnet werden. Es ist indessen mit Verweis auf die Ausführungen der Vorinstanz zutreffend, dass zur Hauptsache der materielle Gehalt der Aussagen und damit deren konkrete Glaubhaftigkeit massgebend und entsprechend zu würdigen ist (Urk. 38 S. 4).
c) Glaubhaftigkeit der Aussagen und Würdigung der Beweismittel Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, fällt bei den Aussagen des Beschuldigten die offensichtliche Abweichung zwischen der ersten Befragung (Urk. 3), direkt nachdem er von der Polizei angehalten wurde, und der Einvernahme bei der Staatsanwaltschaft auf (Urk. 11). Die Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft erfolgte erst, nachdem er am 3. August 2020 einen Strafbefehl erhalten hatte (Urk. 7), mit welchem er wegen dem vorliegend in Frage stehenden Vorfall auf- grund einer groben Verkehrsregelverletzung zu einer Geldstrafe und einer (Ver- bindungs-)busse verurteilt worden war (Urk. 6) und er gegen diesen Einsprache erhoben hatte (Urk. 9). Der Beschuldigte betont, es gehe ihm vor allem darum, dass er mit einer Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung und dem sich daraus ergebenden Führerausweisentzug sowie insbesondere einem allfälligen Strafregistereintrag nicht mehr arbeiten könne und dann vom Sozialamt abhängig wäre (Urk. 11 S. 5).
- 13 - Anlässlich seiner Befragung durch die Polizei direkt nach dem Vorfall führte er aus, dass er von H._____ auf der ...-strasse Richtung Zürich gefahren sei (Urk. 3 Fra-ge 3). Er könne sich nicht vorstellen, dass er so schnell gefahren sei wie ihm vorgeworfen werde. Wenn der Polizist das aber sage, müsse es wohl zutreffen (Urk. 3 Frage 1). Auch anlässlich der ersten Einvernahme durch die Staatsanwäl- tin gab er zunächst noch an, dass seit Aufhebung des Lockdowns nur noch er mit dem in Frage stehenden Fahrzeug gefahren sei und erwähnte mit keinem Wort einen zweiten Fahrer (Urk. 11 Fragen 8 f.). Erst im Laufe der Befragung machte er erstmalig geltend, dass er aufgrund der hohen Überschreitung der Höchstge- schwindigkeit ausschliessen könne, selbst gefahren zu sein (Urk. 11 Frage 15). Seine Schwester sei gefahren (Urk. 11 Frage 16). Auf die Frage der Staatsanwäl- tin, wieso er seine Schwester nicht bereits früher erwähnt habe, brachte er vor, dass er zunächst die Verantwortung übernommen habe und seine Schwester ha- be schützen wollen, da er dachte, dass es mit einer Ordnungsbusse getan sei. Er habe seine Schwester nicht in Schwierigkeiten bringen wollen (Urk. 11 Frage 18). Erst als ihm die Konsequenzen für seinen Beruf bewusst geworden seien, habe er sich dazu entschieden, alles richtigzustellen und sich telefonisch beim Polizeibe- amten gemeldet. Dieser habe ihm aber gesagt, dass der Fall bereits abgeschlos- sen sei und er seine Aussagen daher nicht mehr ändern könne (Urk. 11 Frage 18). Der Umstand, dass der Beschuldigte seine Aussagen im wesentlichen Punkt plötzlich massgeblich verändert, hinterlässt starke Zweifel an deren Glaubhaf- tigkeit. In der weiteren Untersuchung entsteht sodann der Eindruck, dass der Be- schuldigte auf kritische Fragen seine Antworten immer wieder so anpasst, dass sie sich in seine anderen Ausführungen einpassen lassen. Gefragt, wo seine Schwester anlässlich der Kontrolle durch die Polizei gewesen sei, führte der Beschuldigte aus, dass sie während der Fahrt Streit gehabt hätten, sie ausgestiegen und zu Fuss nach Hause gelaufen sei (Urk. 11 Frage 17). Er sei danach ans Steuer gesessen und weitergefahren, bis er von der Polizei gestoppt wurde. Konfrontiert mit dieser Version erläuterte der als Zeuge befragte Polizist E._____, welcher dem Beschuldigten nach der gemessenen Geschwindigkeits-
- 14 - überschreitung mit dem Polizeiwagen gefolgt war, ihn stoppte und die erste poli- zeiliche Befragung durchführte, dass dies nicht möglich sei. Wohl wäre es auf- grund der topographischen Verhältnisse möglich, dass die Polizisten einen Fah- rerwechsel aufgrund des dazwischen liegenden Hügels nicht gesehen haben könnten. Aufgrund des zeitlichen Ablaufs sei es aber nicht möglich, dass das Auto angehalten, eine Person ausgestiegen, ein Fahrerwechsel stattgefunden habe und man den Beschuldigten danach am besagten Ort gestoppt habe. Wenn ein Stopp und ein Fahrerwechsel stattgefunden hätten, hätte er (der Beschuldigte) den Rest des Weges mit massivst übersetzter Geschwindigkeit bewältigen müs- sen, um zu dem Ort zu gelangen, an welchem man ihn schlussendlich gestoppt habe (vgl. zum Ganzen Urk. 12 Frage 26 und 27). Der Zeuge E._____ (mithin besagter Polizeibeamter) führte sodann aus, der Be- schuldigte habe während der Befragung mit keinem Wort gesagt, dass jemand anderer den Wagen gelenkt habe (Urk. 12 Frage 29). Auch seine Schwester habe er nicht ansatzweise erwähnt. Im Gegenteil habe er ausgeführt, dass er soeben seine letzte Uber-Fahrt gehabt habe (Urk. 12 Frage 28). Bei seinem Telefonat am Tag nach dem Unfall habe der Beschuldigte ausgeführt, dass er auf den Führe- rausweis angewiesen sei und ob man nicht rapportieren könne, dass er an einem anderen Ort durchgefahren sei. Er habe jedoch weder seine Schwester erwähnt, noch dass im Zeitpunkt der Messung jemand anderer gefahren sei (Urk. 12 Frage 36 und 37). Der Beschuldigte machte geltend, er sei gar nicht gefragt worden, wer gefahren sei, weshalb er es gegenüber dem Polizeibeamten auch nicht erwähnt habe (Urk. 11 Frage 22). Damit stehen die Aussagen des Zeugen in mehreren Punkten in klarem Widerspruch zu denjenigen des Beschuldigten. Die Version des Polizisten erweist sich dabei gemäss den nachfolgenden Ausführungen als nachvollziehbarer und damit glaubhafter. Gegen die Version des Beschuldigten spricht, dass sich seine Wohnung an der F._____-strasse … in … Zürich keineswegs in derart direkter Nähe des von ihm genannten Lichtsignals an der …-strasse in D._____ befindet, wie er es zunächst insinuierte (Urk. 11 Frage 25; vgl. auch Prot. I S. 13). Der Beschuldigte erklärte an der Berufungsverhandlung selbst, der Fussweg zu seiner Wohnung hätte ca. 30-
- 15 - 40 Minuten gedauert (Prot. II S. 19), was gemeinhin nicht als Gehdistanz be- zeichnet werden kann. Tatsächlich hätte die Schwester, nachdem sie das Auto verlassen hatte, bei Dunkelheit zu Fuss mit einem Heimweg von schätzungsweise rund 45 Minuten rechnen müssen. Auch seine Erwiderung auf die Frage, woher seine Schwester den Fussweg kannte, erscheint wenig plausibel. Dass sie ihn - worauf er zunächst verwies - oft in der Schweiz bei ihm zuhause besuchte, ver- mag nicht zu erklären, weshalb sie ausgerechnet den Fussweg von D._____ zu seiner Wohnung kennt. Dass sie Google Maps etc. zur Hilfe nehmen konnte, wie er auf die weitere Frage, ob er regelmässig zu Fuss von D._____ an die F._____- strasse gehe, angab (Prot. II S. 20), trifft zwar grundsätzlich zu. Die Erklärung wirkt aber nachgeschoben und in concreto nicht realitätsbasiert, zumal der Be- schuldigte in diesem Zusammenhang ergänzte, dass man geradeaus bis zur …- brücke gehe und von dort schon fast da sei, er in diesem Fall nach dem Fahrer- wechsel aber an seiner Schwester hätte vorbeifahren müssen. Gemäss seinen Angaben rannte diese aber hinter sein Fahrzeug in Richtung G._____-strasse. Den Widerspruch, dass dies nicht in Richtung seiner Wohnung war, versuchte er mit der Bemerkung aufzulösen, er könne nicht sagen, ob es ihr erstes Ziel gewe- sen sei, direkt nach Hause zu gehen und ergänzte, sie sei schon relativ spät nach Hause gekommen an diesem Tag, vielleicht sei sie noch irgendwo hingesessen und habe sich beruhigt (Prot. II S. 25). Gemäss seinen Angaben soll der Fahrer- wechsel sodann nur Sekunden gedauert und er danach mit normaler Geschwin- digkeit weitergefahren sein (Prot. II S. 19). Auch wenn das Verhalten seiner Schwester für ihn nicht ungewöhnlich war, wie er angab, ist schwer nachvollzieh- bar, dass er sofort aus dem Auto rausgesprungen, um dieses herumgelaufen und wieder in das Auto gesprungen und so innert Sekunden wieder weitergefahren sein soll. Ohne grobe Widersprüche aufzuweisen, wirkt seine wiederholt erst auf Fragen hin ergänzte und präzisierte Darstellung insofern konstruiert und lebens- fremd. Er führte sodann gegenüber dem Vorderrichter auf entsprechende Frage aus, dass er seiner Schwester nichts von der Kontrolle erzählt habe, da sie in diesem Zeitpunkt sehr sensibel gewesen sei und er gewollt habe, dass sie sich beruhige. Erst zehn Tage bis zwei Wochen nach dem Vorfall habe er ihr davon erzählt
- 16 - (Prot. I S. 14). Es erscheint unglaubhaft, wieso er der Schwester erst mehrere Tage nach der Kontrolle von dieser erzählt, den Polizisten aber am Tag nach dem Vorfall angerufen haben will, um ihm mitzuteilen, dass nicht er, sondern seine Schwester gefahren sei. Sollte er in der Nacht nach der Kontrolle (anlässlich wel- cher ihm wohlgemerkt bereits der Führerausweis abgenommen worden war, vgl. Urk. 1 S. 2) tatsächlich diesen Fehler (mithin die Konsequenzen, welche seine angeblich falsche Selbstbeschuldigung nach sich ziehen würde) erkannt haben, erscheint es als nicht nachvollziehbar, wieso er nicht zusammen mit seiner Schwester zur Polizei ging oder diese zumindest aufklärte, damit sie eine ent- sprechende Aussage hätte deponieren können. Dass er seiner Schwester nichts von der Geschwindigkeitsüberschreitung erzählt haben will, jedoch der Polizei ei- ne Meldung machte, dass sie diese begangen habe und sie damit der Strafverfol- gung preisgegeben haben will, ohne sie darüber zu unterrichten, erscheint als äusserst unglaubhaft. Der Beschuldigte reicht im Berufungsverfahren neu eine schriftliche Bestätigung seiner Schwester ins Recht (Urk. 54 und 55), wonach sie gefahren sei und ruft sie sodann als Zeugin auf. Für den Beschuldigten würde (wie er selbst ausführt) eine Verurteilung wegen einer groben Verkehrsregelverletzung zu gravierenden beruf- lichen Konsequenzen führen. Die Schwester dagegen, welche in England lebt und nicht als Berufsfahrerin zu arbeiten scheint, wäre von einer entsprechenden Ver- urteilung kaum betroffen. Es besteht daher die starke Vermutung, dass es sich bei der schriftlichen Bestätigung um eine Gefälligkeit innerhalb der Familie handelt, was auch bezüglich einer Aussage der Schwester als Auskunftsperson gelten würde. Die Bestätigung der Schwester erscheint daher unter Würdigung der ge- samten Beweislage als nicht geeignet, die Version des Beschuldigten zu stützen. Vom Vorderrichter auf die Widersprüche in seinen Aussagen angesprochen, konnte der Beschuldigte keine befriedigende Erklärung geben (Prot. I S. 17ff). Vielmehr konstatierte er zu diesem Themenkomplex plötzlich, er verstehe nicht, wieso man so auf das Thema mit seiner Schwester poche (Prot. I S. 19). In der Folge brachte er vor, dass es überhaupt unklar sei, ob die Polizei wirklich die Ge- schwindigkeit seines Auto gemessen habe. Die Polizei habe kein Bild einer Auto-
- 17 - nummer oder einer Person, sondern nur ein weisses Auto, von welchem sie ver- mute, dass er es gewesen sei (Prot. I S. 19). Er habe bereits bei der Kontrolle zu den Polizisten gesagt, dass er nicht wisse, aus welcher Richtung er gekommen sei und ob es sein Auto gewesen sei. Er habe mit seiner Schwester gestritten und dabei nicht auf die Strasse geachtet (Prot. I S. 21). Deshalb habe er auch das Vi- deo sehen wollen (Prot. I S. 23). Er gehe davon aus, dass der Polizist sein Deutsch nicht verstanden und dies deshalb nicht aufgeschrieben habe (Prot. I S. 23f.). Ein (anderes) weisses Auto hätte folglich in die Geschwindigkeitskontrolle geraten und dann auf eine der Nebenstrasse abgebogen sein können, während er und seine Schwester aus einer anderen Seitenstrasse auftauchten. Es gebe ver- schiedene Möglichkeiten, die Polizei wähle aber einfach die aus, die ihre Version bekräftige (Prot. I S. 24). Der einzige Hinweis, welcher die Polizei davon über- zeugt habe, dass er es gewesen sei, sei er selbst gewesen (Prot. I S. 25). Auch hier steht seine Aussage im Widerspruch zu derjenigen bei der Polizei, an- lässlich welcher er vorbrachte, von H._____ auf der …-strasse Richtung Zürich gefahren zu sein (Urk. 3 S. 2). Wie der Zeuge E._____ zu Protokoll gab, setzten er und sein Kollege sich ans Steuer des Polizei-Fahrzeuges, direkt nachdem sie die Geschwindigkeit des weissen BMWs ausgemacht hatten, um diesem zu fol- gen und den Lenker anzuhalten (Urk. 12 Frage 15 bis 21). Der Zeuge bestätigte sodann, dass der Beschuldigte ihm anlässlich der ersten Befragung gesagt hatte, dass er von H._____ her kommend Richtung Stadt Zürich unterwegs gewesen und am Mac Donalds vorbeigefahren sei (Urk. 12 Frage 21). Auch wenn dem Be- schuldigten zuzustimmen ist, dass auf der Videoaufnahme (Urk. 2) weder der Au- totyp noch das Kontrollschild klar erkennbar sind, zeigt diese doch einen weissen Kombi, der die Geschwindigkeitsüberschreitung begeht. Die Version des Be- schuldigten, dass allenfalls ein anderes weisses Auto die Geschwindigkeitsüber- schreitung begangen haben könnte und dann irgendwo abgebogen sei, während er und seine Schwester quasi zufälligerweise in die Strecke einbogen und er schliesslich von der Polizei gestoppt wurde, erscheint dagegen als äusserst kon- struiert. Dies wird vom Umstand unterstrichen, dass er gemäss dem Zeugen E._____ anlässlich seiner ersten Befragung angegeben hatte, nach Beendigung einer Uber-Fahrt von H._____ auf der …-strasse Richtung Zürich unterwegs ge-
- 18 - wesen zu sei (Urk. 12 Frage 28) und erst im Laufe der Untersuchung neu (in An- passung seiner bisherigen Aussagen) vorbrachte, nicht selbst gefahren zu sein und nicht darauf geachtet zu haben, wo seine Schwester konkret durchfuhr, wes- halb es möglich sei, dass er/sie gar nicht an der Geschwindigkeitsmessung durchgefahren ist. Anlässlich der Berufungsverhandlung blieb er bei seinen Standpunkten, dass nicht sein Fahrzeug gemessen wurde bzw. seine Schwester sein Fahrzeug im damaligen Zeitpunkt lenkte (Prot. II S. 18 ff.). Sehr detailliert äusserte er sich auf den Vorhalt, dass er bei der Kurzeinvernahme durch die Polizei nichts von seiner Schwester sagte. So gab er zu Protokoll, man müsse dies in den Kontext setzen. Er werde 30-40 Mal pro Jahr kontrolliert und sei sich also diese Kontrollen ge- wohnt. In dieser Zeit, aus welchem Grund auch immer, sei die Anzahl der Kontrol- len hochgegangen. Gestoppt zu werden sei komplett normal für ihn. Er habe nicht erzählen wollen, dass seine Schwester gefahren sei und all das, er habe es nicht verkomplizieren wollen. Neu ist seine Aussage, dass er aufgrund der Fragen, die ihm die Polizei gestellt hätten, gedacht habe, dass sie ihn als Zeugen für ein an- deres Fahrzeug gewollt hätten. Er sei eben auch schon zuvor ein Zeuge für die Polizei gewesen (Prot. II S. 21 f.). Weshalb er dies bisher nicht erwähnte, ist nicht nachvollziehbar und stellt eine weitere Anpassung seiner Aussagen dar. Er gab zudem selbst an, im Zeitpunkt, als er das Protokoll unterzeichnete, vom Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung gewusst zu haben (Prot. II S. 21). Spätes- tens zu diesem Zeitpunkt wäre es somit naheliegend gewesen, zu erklären, dass nicht er das Fahrzeug gelenkt hatte, sondern seine Schwester. Die nachgescho- benen Vorbringen des Beschuldigten sind vor diesem Hintergrund widersprüchlich und als Schutzbehauptungen zu werten. Was die Kritik des Beschuldigten und seines Verteidigers an den Distanz- und Zeitangaben anbelangt (Prot. II S. 23; Urk. 72 S. 3 ff.), führen Ungenauigkeiten betreffend Distanz und Zeit nicht dazu, dass Aussagen insgesamt unglaubhaft wären. E._____ war nicht als unbeteiligte Privatperson Zeuge, sondern tätigte seine Wahrnehmungen in seiner Funktion als Polizist. Seine Aufgabe war nach- gerade die Feststellung von Geschwindigkeitsüberschreitungen, womit er wusste,
- 19 - worauf er achten musste. Sein Fokus lag auf einem weissen Fahrzeug, welches die zulässige Geschwindigkeit überschritten hatte, und dessen Identifizierung. Wenngleich als theoretische Möglichkeit nicht ganz ausgeschlossen, ist es daher unwahrscheinlich, dass es zu einer Verwechslung des gemessenen Fahrzeugs kam bzw. ein anderes weisses Fahrzeug involviert war, wie es der Beschuldigte vorbringt. Auch was den Zeitraum zwischen Messung und Anhaltung anbelangt, ist darauf hinzuweisen, dass das Fahrzeug des Beschuldigten, obwohl es für kur- ze Zeit nicht sichtbar war, ab einem gewissen Zeitpunkt wieder sichtbar wurde, zumal die Polizei aufgrund des Hinterherfahrens ihren Abstand zum gemessenen Fahrzeug stetig verringerte. Die Schilderung von E._____ verbleibt nach dem Ge- sagten überzeugend, während die vom Beschuldigten vorgebrachten Versionen gesamthaft wenig Sinn machen.
d) Fazit: Das Aussageverhalten des Beschuldigten ist davon geprägt, die gravierenden Konsequenzen, welche eine Verurteilung im Sinne einer groben Verkehrsregel- verletzung für ihn als Berufsfahrer nach sich ziehen würde, möglichst abzuwen- den. So passt er seine Aussagen während der Untersuchung mehrfach an, wobei zuerst die Variante mit seiner Schwester im Vordergrund stand, welche er in der Folge mit den Zweifeln, ob es überhaupt sein Auto gewesen sei, das von der poli- zeilichen Geschwindigkeitskontrolle gemessen wurde, ergänzte. Dieses Verhalten führt dazu, dass seine Aussagen als konstruiert und damit insgesamt als un- glaubhaft erscheinen. Sodann widersprechen seine Vorbringen der Version des als Zeugen einvernommenen Polizisten E._____, welcher klar, deutlich und ohne Übertreibungen aussagt und dabei keine Tendenzen zeigt, den Beschuldigten über Massen belasten zu wollen. Vielmehr ist in den Aussagen des Zeugen ein Verständnis und ein gewisses Bedauern für die Situation des Beschuldigten zu erkennen (vgl. Urk. 12 Frage 38). Aufgrund der gesamten Beweislage, insbesondere gestützt auf die Messsequenz und die glaubhaften Aussagen des Zeugen E._____ bestehen keine massgebli- chen Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so abspielte, wie er in der Anklage festgehalten wurde.
- 20 -
2. Rechtliche Würdigung 2.1. Die Vorinstanz hatte den Beschuldigten wegen fahrlässiger Verkehrsregelver- letzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 SSV schuldig ge- sprochen. Die Staatsanwaltschaft rügt, dass der Beschuldigte nicht für eine fahr- lässige, sondern für eine (zumindest eventual-)vorsätzliche Begehung einer gro- ben Verkehrsregelverletzung zu bestrafen sei. Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft denjenigen mit Busse, der die Verkehrsregeln nach dem Strassenverkehrsgesetz oder nach den Vollziehungsvorschriften des Bun- desrates verletzt. Art. 90 Abs. 2 SVG sieht hingegen eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe für jemanden vor, welcher durch grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Eine Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 SVG erfüllt also dann die qualifizierten Tatbestandsmerkmale von Abs. 2, wenn sie «grob» ist und der Täter zudem «eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt». Ist nur eine der beiden Voraussetzungen erfüllt, z.B. indem eine leichte Verletzung der Verkehrsregeln eine gravierende Gefahrensituation bewirkt, so gelangt nicht Art. 90 Abs. 2 SVG zur Anwendung, sondern vielmehr Abs. 1 der Bestimmung. Sowohl die einfache als auch die grobe Verletzung der Verkehrsregeln kann fahrlässig begangen werden (Art. 100 Ziff. 1 SVG). 2.2. Prüfung des Tatbestands von Art. 90 Abs. 2 SVG 2.2.1. Objektiver Tatbestand Wer durch eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt, wird nach Art. 90 Abs. 2 SVG bestraft. Dessen objektiver Tatbestand besteht mithin aus zwei kumulativ zu erfüllenden Merkmalen. Einerseits bedarf es einer groben Verletzung von Ver- kehrsregeln. Andererseits muss dadurch eine ernstliche Gefährdung hervorgeru- fen werden. Gemäss Bundesgericht liegt dann eine grobe Verkehrsregelverlet- zung vor, wenn der Täter eine wichtige Verkehrsvorschrift in objektiv schwerer
- 21 - Weise missachtet und die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdet (BGE 130 IV 32 E. 5.1.; BGE 123 IV 88 E. 2a., je m.w.H.). Die gesetzliche Vorschrift ist dann in objektiver Weise schwerwiegend missachtet, wenn die Verkehrsregelverletzung den Rahmen des Üblichen (d.h. üblicher Ver- kehrsregelverletzungen) überschreitet. Dieses Kriterium vermischt sich mit dem- jenigen der besonderen Gefährlichkeit, zumal Verkehrsverletzungen v.a. dann herausstechen, wenn sie eben besonders gefährlich sind (FIOLKA, BSK SVG, Ba- sel 2014, N 43 zu Art. 93 SVG). Eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer ist nicht erst bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefahr gegeben. Ob eine konkrete, eine erhöht abstrakte oder nur eine abstrakte Gefahr geschaffen wird, hängt von der Situation ab, in welcher die Verkehrsregel- verletzung begangen wird. Wesentliches Kriterium für die Annahme einer erhöh- ten abstrakten Gefahr ist die Nähe der Verwirklichung. Die allgemeine Möglichkeit der Verwirklichung einer Gefahr genügt zur Erfüllung des Tatbestands nur, wenn in Anbetracht der Umstände der Eintritt einer konkreten Gefährdung oder gar ei- ner Verletzung naheliegt (BGer-Urteil 6B_359/2016 vom 18. August 2016 E. 1.3.1.; BGE 142 IV 93 E. 3.1. sowie BGE 131 IV 133 E.3.2., je m.w.H.). Es ist folglich nicht notwendig, dass weitere Verkehrsteilnehmer konkret geschädigt o- der gefährdet werden, sondern nur, dass die naheliegende Möglichkeit einer kon- kreten Gefährdung oder Verletzung gegeben ist (BGer-Urteil 6B 628/2014 vom
30. September 2014 E. 1.2. sowie BGE 122 IV 173 E. 2b.). Ob eine konkrete Ge- fahr unter den Tatbestand fällt, hängt von ihrer Intensität und ihrem Ausmass ab, also nicht nur davon, wie nahe der Erfolgseintritt liegt, sondern auch, wie gravie- rend die Folgen im Falle des Erfolgseintritts wären. Auch bei einer sehr nahelie- genden Gefährdung kann aber auch lediglich eine einfache Verkehrsregelverlet- zung gegeben sein, wenn die Folgen im Falle eines Erfolgseintritts nur geringfügig waren. In vielen Fällen erscheint das Ausmass der Gefährdung allerdings nicht von vornherein als klein, da auch bei geringen Geschwindigkeiten vielfach das Ri- siko besteht, dass Menschen mindestens mittelschwer verletzt werden könnten (FIOLKA, BSK SVG, a.a.O., N 48 f. zu Art. 93 SVG).
- 22 - Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung zutreffend festhält (Urk. 38 S. 9), liegt in objektiver Hinsicht gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ungeachtet der konkreten Umstände eine grobe Verkehrsregel- verletzung vor, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf Strassen innerorts um 25 km/h überschritten wird. Nachdem der Beschuldigte die erlaubten 60 km/h um 35 km/h überschritt, verletzte er damit die Verkehrsregeln objektiv in grober Weise. 2.2.2. Subjektiver Tatbestand Nicht jede objektiv schwere bzw. grobe Verkehrsregelverletzung fällt unter die er- höhte Strafandrohung von Art. 90 Abs. 2 SVG. Gleichzeitig müssen die subjekti- ven Voraussetzungen erfüllt sein (GIGER, Kommentar SVG, 8. Aufl., Zürich 2014, N 10 zu Art. 90 SVG). Der Täter muss ein rücksichtsloses oder sonst schwerwie- gend regelwidriges Verhalten an den Tag legen, was wiederum schweres Ver- schulden oder mindestens grobe Fahrlässigkeit voraussetzt (BGE 99 IV 279 E. 2b.). Subjektiv rücksichtsloses Verhalten ist zu bejahen, wenn der Täter sich der konkreten oder auch nur allgemeinen Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst gewesen ist oder sonst offenbart hat (BGE 131 IV 133 E. 3.2. und BGE 130 IV 32 E.5.1., m.w.H.). Es handelt sich um Fälle des Vorsatzes und der bewussten Fahrlässigkeit. Die Rücksichtslosigkeit kann aber auch in einem blossen Nichtbedenken der Gefährdung fremder Interessen bestehen, also bei sogenannter unbewusster Fahrlässigkeit. Wenn der Täter die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer pflichtwidrig gar nicht in Betracht zog, also unbewusst fahr- lässig handelte, ist grobe Fahrlässigkeit aber nur zurückhaltend anzunehmen; sie ist lediglich gegeben, wenn das Nichtbedenken der Gefährdung anderer Ver- kehrsteilnehmer ebenfalls auf Rücksichtslosigkeit beruht und daher besonders vorwerfbar ist. Es ist aufgrund der gesamten Umstände zu ermitteln, ob die Ge- fährdung auf Rücksichtslosigkeit beruht oder nicht, wobei entscheidend sein kann, wieso der Täter die Gefährdung oder Verletzung anderer Verkehrsteilnehmer gar nicht in Betracht zog (WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2015, N 69. zu Art. 90 SVG, m.w.H.). Schliesslich muss der Erfolgseintritt für den Beschuldigten sowohl vo-
- 23 - raussehbar als auch bei Anwendung pflichtgemässer Sorgfalt vermeidbar gewe- sen sein (Art. 100 Ziff. 1 SVG in Verbindung mit Art. 12 Abs. 3 StGB). Bei Ge- schwindigkeitsübertretungen ist grundsätzlich von Grobfahrlässigkeit auszugehen. Vorbehalten bleiben besondere Umstände, wobei gute Witterungs-, Strassen- und Verkehrsverhältnisse keine solchen darstellen (vgl. Urteile BGer 6B_85/2018 E.3.2.; 6B_766/2013 vom 24. Februar 2014 E.1.5; 6B_50/2013 vom 4. April 2013 E.1.5; BGer 6B_104/2012 vom 26. September 2012 mit Hinweisen auf BGer 6B_148/2012 vom 30. April 2012 E.1.3. sowie BGer 6B_361/2011 vom 5. Sep- tember 2011 E.3, BGer 6B_893/2010 vom 5. April 2011 E.3.3.3 und BGer 6B_193/2008 vom 7. August 2008 E.2.3.). Besondere Umstände im Sinne der Bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind vorliegend nicht ersichtlich. In Bezug auf den subjektiven Tatbestand kam die Vorinstanz zum Schluss, dass der Beschuldigte kein klassisch rücksichtloses Verhalten gegenüber fremden Rechtsgütern an den Tag gelegt, sondern vielmehr lediglich pflichtwidrig unacht- sam gehandelt habe (Urk. 38 S. 10). Aufgrund des Grundsatzes in dubio pro reo sei zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass die Geschwindigkeits- überschreitung nur wenige Sekunden gedauert habe. Sodann handle es sich bei der ...-strasse nicht um eine typische Innerortsstrecke, sondern sie führe durch ein Industriegebiet, sei gut ausgebaut, praktisch gerade und weise nur wenige Einfahrten auf. Mit Verweis auf BGer 6B_622/2009 E.3.5. vom 23. Oktober 2009 liege damit gerade noch eine einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG vor (vgl. Urk. 38 S. 10f.). In Anwendung des Grundsatzes in dubio pro reo muss mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass die Geschwindigkeit weder vor, noch längere Zeit nach der Messung mit mehr als 25 km/h überschritten war. Dem Vorderrichter ist sodann insoweit zuzustimmen als es sich bei der …-strasse um eine breite, über- sichtliche Strasse handelt, welche durch ein Industriegebiet führt. Aus der Video- aufnahme (Urk. 2) erhellt sodann, dass die Geschwindigkeitsmessung nicht direkt beim McDonald's Restaurant stattfand, wo mit der Ausfahrt von Restaurantbesu- chern zu rechnen gewesen wäre, sondern erst auf der Rampe Richtung Brü- cke/Überführung. An dieser Stelle der …-strasse stehen direkt an der Strasse
- 24 - keine Gebäude, und es besteht auch keine Möglichkeit, dass andere Verkehrs- teilnehmer auf der vom Beschuldigten befahrenen Strassenseite in die Strasse einbiegen konnten. Auf der Videoaufnahme ist sodann zu sehen, dass zu dieser Zeit praktisch kein Verkehr herrschte. Indessen ist festzuhalten, dass sich auf beiden Seiten der ...-strasse gemäss Vi- deoaufnahme eine Art Trottoir sowie Grünstreifen befinden, aufgrund deren mit allfälligen Fussgängern oder plötzlich die Strasse überquerenden Tieren gerech- net werden muss. Sodann wurde die Geschwindigkeitsmessung auf der Auffahrt zu einer Kuppe durchgeführt. Der Lenker sieht dabei nicht hinter die Kuppe und kann damit auch nicht einschätzen, ob dort etwas Unerwartetes (z.B. stehende Autos) sein könnte, das ein rasches Abbremsen notwendig machen konnte. So- dann war es im in Frage stehenden Zeitpunkt (22.54 Uhr gemäss Urk. 2) Nacht und damit dunkel, wobei die Witterungsverhältnisse ansonsten unauffällig waren. Anders als im von der Vorinstanz zitierten BGer 6B_622/2009 bestand sodann vorliegend keine unübliche Veränderung der normalerweise geltenden Geschwin- digkeit (etwa aufgrund einer kurzfristigen Verkehrsberuhigungsmassnahme oder einer Baustelle). Auf der gesamten ...-strasse befinden sich vielmehr zahlreiche Signalisationstafeln, welche die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h an- zeigen. 2.3. Der Beschuldigte erfüllte damit in objektiver und subjektiver Weise zumin- dest eventualvorsätzlich den Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV. Da weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschlussgründe gegeben sind, ist er entsprechend schuldig zu spre- chen. Dem Umstand, dass im Bereich des bei diesem Tatbestand Möglichen nur eine beschränkte Zahl von anderen Verkehrsteilnehmenden abstrakt gefährdet war, ist nicht bei der rechtlichen Würdigung, sondern im Rahmen der Strafzumes- sung Rechnung zu tragen. III. Strafzumessung
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1. Während die Staatsanwaltschaft die Bestrafung im Sinne der Anklage bean- tragt, verlangt der Beschuldigte einen vollumfänglichen Freispruch und damit ein Absehen von einer Strafe, eventualiter die Bestätigung des vorinstanzlichen Ur- teils.
2. Strafrahmen, Kriterien Strafzumessung Die Strafe ist grundsätzlich innerhalb des vom Gesetzgeber vorgesehenen or- dentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen. Dieser kann zwar entsprechend der Regelung der Art. 47 ff. StGB nach oben bzw. nach unten erweitert werden, allerdings nur, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen (BGE 136 IV 55 E. 5.3.). Der Strafrahmen für ein Vergehen nach Art. 90 Abs. 2 SVG beträgt Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Das Ge- richt bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelhei- ten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Der Begriff des Verschuldens muss sich auf den gesamten Unrechts- und Schuldgehalt der konkreten Straftat bezie- hen. Als Gradmesser für die objektive Tatschwere dient das Mass der Beeinträch- tigung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts. Es lässt sich am Ausmass des verschuldeten Erfolges sowie anhand der Art und Weise seiner Herbeiführung, der Willensrichtung, mit welcher der Täter gehandelt hat, und dessen Beweg- gründe bemessen. Weiter bedeutsam sind das Mass der Entscheidungsfreiheit beim Täter und die Intensität seines deliktischen Willens. Je leichter es für den Täter gewesen wäre, die verletzte Norm zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung, gegen diese zu verstossen (HEIMGARTNER, StGB-Kommentar,
20. Aufl., Zürich 2018, N 6 ff. zu Art. 47 StGB; WIPRÄCHTIGER/KELLER, BSK StGB,
4. Aufl., Basel 2019, N 85 zu Art. 47 StGB; TRECHSEL/THOMMEN, PK StGB, 3. Aufl., Zürich 2017, N 17 ff. zu Art. 47 StGB). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll bei alternativ zur Verfügung ste- henden Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die weniger stark in die persönliche Freiheit der Betroffenen eingreift, bzw. die sie am wenigsten hart trifft (BGE 138 IV 120 E. 5.2.; BGE 134 IV 97 E. 4.2.2. und BGE 134 IV82 E. 4.1.),
- 26 - wobei eine Geldstrafe im Verhältnis zur Freiheitsstrafe milder wirkt. Massgebend ist auch die Zweckmässigkeit der Sanktion bzw. ihre Auswirkung auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz (BGE 134 IV 97 E. 4.2.). Die Bestimmung von Art. 90 Abs. 2 SVG sieht einen Strafrahmen bis zu drei Jah- ren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe vor. Der Beschuldigte ist nicht vorbe- straft und seit den hier thematisierten Vorfällen strafrechtlich nicht mehr in Er- scheinung getreten. Die Aussprechung einer Freiheitsstrafe erscheint damit nicht geboten, um ihn von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten. 3.1. Objektives Verschulden Der Beschuldigte war unter objektiven Gesichtspunkten mit massiv übersetzter Geschwindigkeit in einem Industriequartier unterwegs. Auch wenn er mit seinem Verhalten glücklicherweise keinen Unfall geschaffen hat, handelte er bei der Be- gehung der Delikte unachtsam und rücksichtslos. Zugute zu halten ist ihm, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung um ca. 22.54 Uhr stattfand und damit nur wenig Verkehr herrschte, womit die Anzahl möglicher Geschädigter gering war. Der Ort, an welchem die Geschwindigkeitsübertretung stattfand, war übersichtlich, wenn auch die Situation keineswegs gefahrenlos erscheint. Sodann ist zu seinen Gunsten nur von einer kurzfristigen Geschwindigkeitsüberschreitung auszugehen. Im Bereich des in diesem Tatbestand Denkbaren ist sein Verschulden in objekti- ver Hinsicht damit als leicht einzustufen. 3.2. Subjektives Verschulden Zugute zu halten ist dem Beschuldigten in subjektiver Hinsicht, dass er nicht mit Absicht oder gar mit boshafter Geringschätzung für die Sicherheit der möglicher- weise betroffenen anderen Verkehrsteilnehmern handelte, sondern sein Verhalten als eventualvorsätzlich zu würdigen ist. Erschwerend ist jedoch zu werten, dass kein nachvollziehbarer Anlass – wie beispielsweise ein Notfall – für die Begehung der erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung bestand. Das subjektive Ver- schulden vermag das objektive damit nicht massgeblich zu relativieren.
- 27 - 3.3. Zwischenfazit Insgesamt erscheint damit mit Bezug auf die Tatkomponente das Verschulden als leicht und eine Strafe von 60 Tagessätzen Geldstrafe als angemessen.
4. Täterkomponenten Was die Täterkomponente anbelangt, so kann hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten auf die bisherigen Befragungen zur Person sowie die diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden. So ist über den Beschuldigten bekannt, dass er am tt. Juli 1969 in Teheran geboren wurde, 2 Schwestern hat und britischer Staatsbürger ist. Seit 2001 lebt er in der Schweiz und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Er hat den Schweizer Pass beantragt, wobei der Entscheid darüber bis zur Erledigung des vorliegenden Ver- fahrens ausgesetzt wurde. Bevor er sich als Uber-Fahrer selbstständig machte, hatte er 20 Jahre lang für Banken und Telekommunikationsunternehmen gearbei- tet, bis er entlassen wurde. Er lebt derzeit in keiner festen Partnerschaft und hat keine Kinder. Aktuell besteht sein Einkommen hauptsächlich in der Corona- Entschädigung. Diese betrug im letzten Jahr Fr. 40'000.– brutto. Sodann wurde er in den letzten Monaten finanziell von seiner Schwester unterstützt. Gemäss sei- nen Angaben entwickelt sich das Geschäft jedoch langsam wieder aufwärts (Urk. 14 S. 4f.; Prot. I S. 25ff.; Urk. 38 S. 12f.; Prot. II S. 11 ff.). Aus seinen Ausführun- gen geht nichts hervor, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Mit der Vorinstanz ist deshalb festzuhalten, dass die Lebensumstände des Beschuldigten im Rahmen der Strafzumessung neutral zu werten sind. Der Beschuldigte verfügt weder über Vorstrafen (Urk. 5/1) noch ist er im ADMAS verzeichnet (Urk. 5/4). Er ist sodann nicht geständig. Dies ist indessen alles als strafzumessungsneutral zu werten. Die Täterkomponenten erweisen sich insgesamt als strafzumessungsneutral. In Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsgründe erscheint damit eine Geld- strafe von 60 Tagessätzen als angemessen.
5. Tagessatzhöhe
- 28 - Das Bundesgericht hat die Kriterien für die Bemessung der Geldstrafe in einem Grundsatzentscheid festgehalten (BGE 134 IV 60). Es bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Tä- ters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensauf-wand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Tagessatz soll dem Teil des täglichen wirtschaftlichen Einkommens des Beschuldigten entsprechen, auf den er nicht zwingend angewiesen ist. Ausgangspunkt für die Bemessung bildet das Einkommen, das dem Täter durchschnittlich an einem Tag zufliesst, ganz gleich, aus welcher Quelle die Einkünfte stammen. Denn massgebend ist die tatsächliche wirtschaft-liche Leistungsfähigkeit (BGE 134 IV 60 E. 3a). Zum Einkommen zäh- len ausser den Einkünften aus selbständiger und unselbständiger Arbeit nament- lich die Einkünfte aus einem Gewerbebetrieb, aus der Land- und Forstwirtschaft und aus dem Vermögen (Miet- und Pachtzinsen, Kapitalzinsen, Dividenden usw.), ferner privat- und öffentlichrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge, Renten, Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen sowie Naturaleinkünfte. Was gesetzlich geschuldet ist oder dem Täter wirtschaftlich nicht zufliesst, ist abzuziehen, so die laufenden Steuern, die Beiträge an die obligatorische Kran- ken- und Unfallversicherung sowie die notwendigen Berufsauslagen bzw. bei Selbständigerwerbenden die branchenüblichen Geschäftsunkosten (BGE 134 IV 60 E. 6.1). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte neue Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht (Urk 49/1-6) und wurde an- lässlich der heutigen Verhandlung zu diesen befragt (Prot. II S. 11 f.). Die Tages- satzhöhe ist unter Berücksichtigung des monatlichen Nettoeinkommens von rund Fr. 1'720.– gemäss seinen Angaben auf dem Datenerfassungsblatt und der rele- vanten Abzüge (Wohnkosten inkl. Nebenkosten rund Fr. 660.–, Krankenkassenprämien ca. Fr. 280.–, Steuerbelastung geschätzt ca. Fr. 160.– pro Monat, vgl. zum Ganzen Urk. 49/1 und Prot. II S. 13 f.) festzulegen. Er ist so- dann Eigentümer einer Liegenschaft mit einem Verkehrswert von Fr. 375'000.–, welche mit einer Hypothek von Fr. 125'000.– belastet ist (Urk. 49/2). Sodann hat
- 29 - er Schulden bei einem Freund in der Höhe von Fr. 12'000.–, die er noch nicht zu- rückzahlen konnte (Prot. II S. 14). Somit erweist sich unter Berücksichtigung der relevanten Faktoren eine Geldstra- fe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.– als angemessen.
6. Verbindungsbusse Um der Warnwirkung der auszusprechenden Strafe Nachdruck zu verleihen, kann die bedingte Geldstrafe gemäss Art. 42 Abs. 4 StGB mit einer Busse nach Art. 106 StGB verbunden werden. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Verbindungsbusse im Verhältnis zur auszusprechenden Strafe von unterge- ordneter Bedeutung sein und darf grundsätzlich höchstens 20 % derselben betra- gen. Bei tieferen Strafen sind Abweichungen möglich, um sicherzustellen, dass der Busse nicht nur symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.3.). Die Strafe und die Verbindungsbusse müssen in ihrer Summe schuldangemessen sein (BGE 134 IV 1 E. 4.5.2.). Die sich aus der Anwendung der vorrangigen Ge- setzesbestimmungen ergebende Strafe darf sich dabei jedoch nicht summenmäs- sigen erhöhen (BGE 134 IV 75; BGE 134 IV 92; BGE 134 IV 111). Die Bestimmung von Art. 42 Abs. 2 StGB dient in erster Linie dazu, die hier gege- bene sogenannte Schnittstellenproblematik zwischen der Busse für Übertretun- gen und der bedingten Gelstrafe für Vergehen zu entschärfen (BGE 134 IV 60 E. 7.3.1.). Der Beschuldigte sorgte mit seinem Verhalten für eine sehr gefährliche Si- tuation, die gravierende Konsequenzen hätte auslösen können. Während seine Legalprognose allgemein den Vollzug der Geldstrafe nicht rechtfertigt (siehe hin- ten Ziff. IV.1.2.), verdient es seine Verfehlung, auf wirkungsvolle Weise gerügt zu werden, weshalb es als gerechtfertigt erscheint, eine Verbindungsbusse festzu- setzen. Diese ist auf Fr. 360.– anzusetzen, was dem Umstand Rechnung trägt, dass der Beschuldigte zusätzlich für die Verfahrenskosten des erst- und zweitin- stanzlichen Verfahrens aufkommen müssen wird. Dementsprechend ist von den als schuldangemessen festgesetzten Geldstrafe von 60 Tagessätze noch 12 Ta- gessätze für die Verbindungsbusse abzuziehen.
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7. Fazit Der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu be- strafen sowie mit einer Verbindungsbusse von Fr. 360.–. IV. Vollzug 1.1. Der Vollzug einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren ist aufzuschieben, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die günstige Prognose wird vermutet, doch kann sie wider- legt werden (BGE 134 IV 97 E. 7.3.). Zu beachten sind die Tatumstände, das Vor- leben, der Leumund sowie weitere relevante Tatsachen, welche Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4.). Wird der Vollzug aufgeschoben, so bestimmt das Gericht dem Verurteilten gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren. Entgegen der Ansicht der Verteidigung ist damit die Anordnung einer Probezeit beim bedingten Vollzug der Strafe keine Ermessensfrage. Dem Gericht steht ein- zig in Bezug auf die Dauer der Probezeit ein gewisser Spielraum zur Verfügung. 1.2. Das Absehen von einer Schlechtprognose, der vollumfängliche Strafauf- schub und die Ansetzung der minimalen Probezeit rechtfertigen sich angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten und des Umstandes, dass nach der vorliegenden Tat, mithin seit mehr als 1,5 Jahren, kein Strafverfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste. Die Probezeit für die Geldstrafe ist damit auf 2 Jahre festzulegen.
2. Die Busse ist zu vollziehen (Art. 106 Abs. 5 i.V.m. Art. 35 Abs. 1 StGB). Für den Fall, dass die Busse schuldhaft nicht bezahlt wird (Art. 106 Abs. 2 StGB), ist die Ersatzfreiheitsstrafe auf 12 Tage festzusetzen.
- 31 - V. Kosten und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10) voll- umfänglich zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– zu veranschlagen. Nach- dem die Staatsanwaltschaft mit ihrer Berufung mehrheitlich obsiegt, während der Beschuldigte mit seiner Anschlussberufung vollumfänglich unterliegt, sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten seiner amtlichen Ver- teidigung, ausgangsgemäss dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist jedoch vorzubehalten. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, ist für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren unter Be- rücksichtigung der effektiven Dauer der Berufungsverhandlung mit Fr. 8'300.– (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 62; Urk. 74) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon, Einzelge- richt in Strafsachen, vom 19. Januar 2021 bezüglich der Dispositivziffer 4 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 4a Abs. 1 und Abs. 5 VRV und Art. 22 Abs. 1 SSV.
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2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 48 Tagessätzen zu Fr. 30.– sowie mit einer Busse von Fr. 360.–.
3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen.
5. Das erstinstanzliche Kostendispositiv wird bestätigt (Ziffer 5).
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'300.– amtliche Verteidigung
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich
- 33 - − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Abteilung Administrativmassnahmen, 8090 Zürich (PIN 00.017.362.526) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- 34 -
9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. März 2022 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Schärer MLaw Meier