Sachverhalt
ist an sich nicht umstritten, was bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 3 f.). Der Beschuldigte anerkennt mithin, bewusst zu schnell gefahren zu sein. Daran hält er auch an der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 10). Er anerkennt denn grund- sätzlich auch die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Urk. 22 S. 8 f.), welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung ihrerseits zutreffend vor- genommen hat (vgl. Urk. 35 S. 4 f.). Entsprechend ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte bei der zu beurteilenden Autofahrt tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG gehandelt hat. Er macht allerdings – seit Be- ginn des Strafverfahrens – eine Notstandsituation geltend, im Rahmen welcher die Verkehrsregelverletzung gerechtfertigt gewesen sei.
4. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, während der Fahrt auf der Autobahn von B._____ zum gemeinsamen Wohnort in C._____ habe seine Frau ihm gegenüber geäussert, dass sie einen Druck auf der Brust verspüre und dass sie ihre Tabletten (Blutverdünner), welche sie aufgrund einer Erkrankung der Herzkranzgefässe zur Vermeidung eines Herzinfarktes täglich zweimal einneh- men müsse, am Morgen nicht genommen habe und die entsprechenden Medika- mente (Tabletten, Spray) auf der Fahrt auch nicht bei sich gehabt habe. In der Folge habe sie einen Anfall gehabt, wobei sie zu Husten begonnen und Atemnot gehabt habe. Er sei über den Zustand seiner Frau sehr erschrocken bzw. in Panik gewesen und habe aus Angst um sie so schnell wie möglich nach Hause zu den
- 6 - Medikamenten fahren wollen (Urk. 7/1 S. 2 f.; Urk. 7/2 S. 2 ). Er sei sich 100% si- cher gewesen, dass die zu Hause gelagerten Medikamente die Beschwerden lin- dern und einen Herzinfarkt würden vermeiden können. Dies habe bereits bei ei- nem früheren ähnlichen Vorfall gewirkt. Deshalb habe er auch nicht in eine Not- fallstation, wo man immer lange warten müsse, sondern so schnell wie möglich nach Hause gehen wollen (Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 2 f.). Dort angekommen, ha- be sie die Medikamente einnehmen können und es sei dann alles wieder gut ge- wesen (Urk. 7/1 S. 3; Prot. II S. 10 ff.).
5. Die Ehefrau des Beschuldigten gab im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme an, sie habe kurz nach der Abfahrt in B._____ Schmerzen in der Brust bekom- men, was sie dem Beschuldigten auch mitgeteilt habe. Sie habe an diesem Mor- gen ihre Medikamente (Tabletten) zu nehmen vergessen (Urk. 8 S. 3 f.). Sie habe bereits beim Einsteigen in B._____ einen leichten Druck auf der Brust verspürt, aber anfänglich nichts gesagt, da sie ihren Mann nicht habe beunruhigen wollen. Während der Fahrt sei es ihr dann aber zunehmend schlechter gegangen, was auch ihr Mann mitbekommen habe. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie einen Druck auf der Brust verspüre (Urk. 8 S. 5). In der Folge habe sie dann auch einen starken Hustenanfall bekommen. Ihr Mann habe sie dann nach den Tabletten ge- fragt, welche sie aber nicht dabei gehabt habe. Darauf habe sie "die Kontrolle ver- loren" und habe danach von der Fahrt nichts mehr genau mitbekommen, auch nicht, dass sie geblitzt wurden (Urk. 8 S. 4, 6 f.). Sie hätten dann überlegt, ob sie in den Notfall im Spital gehen sollten, sich dann aber dagegen entschieden, weil man dort immer lange warten müsse, bis man aufgenommen würde, und sie zu Hause ja Medikamente gegen diese Beschwerden gehabt habe (Urk. 8 S. 7, 9 f.). Bei einem ähnlichen Vorfall in den Ferien habe das auch schon einmal funktio- niert (Urk. 8 S. 9).
6. Hinsichtlich des Verlaufs der zur Beurteilung stehenden Autofahrt gab der Beschuldigte in den Einvernahmen im Untersuchungsverfahren an, er sei an die- sem Tag mit dem Auto seines Sohnes, einem Chevrolet Camaro, unterwegs ge- wesen, das er am Tattag erst zum zweiten Mal gefahren habe. Das Auto habe 600 PS und "springe" entsprechend schon weg, wenn man nur das Gaspedal ein
- 7 - bisschen berühre. Er sei ein geübter Autofahrer und fahre berufsmässig viel, al- lerdings sonst immer mit einem Lieferwagen, welcher ein ganz anderes Fahrver- halten aufweisen würde. Er habe sonst einen ganz normalen Fahrstil und habe deswegen auch noch nie Probleme mit der Polizei gehabt (Urk. 7/1 S. 2, 4; Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/3 S. 4). Er anerkenne die gemessene Geschwindigkeit, aber er habe nicht so schnell fahren wollen. Er sei aufgrund der Sorge um seine Frau schneller gefahren und habe so schnell wie möglich nach Hause zu den Tabletten seiner Frau kommen wollen. Er habe sich um seine Frau gekümmert und auch auf sie geschaut und gleichzeitig aufs Gas gedrückt, habe aber gedacht, er fahre "nur" 140 km/h. Etwas schneller als erlaubt habe er schon fahren wollen, so 140 - 150 km/h bzw. 140 - 160 km/h, aber niemals so schnell, wie er dann gemessen worden sei (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 S. 3 f.). Er habe zwischenzeitlich einmal auf den Tacho geschaut, da habe er gesehen, dass er ca. 160 km/h gefahren sei (Urk. 7/1 S. 3). Nachdem er dann geblitzt wurde, sei er im Rahmen der gesetzlich erlaubten Geschwindigkeit nach Hause gefahren (Urk. 7/1 S. 3). In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 27. Oktober 2020 verneinte er die Frage, ob er, nachdem er geblitzt worden sei, im selben Tempo weitergefahren sei. Er sei danach ganz normal mit ca. 110 - 120 km/h weitergefahren, keinen Stundenkilo- meter mehr zu viel (Urk. 7/3 S. 3). Auf Nachfrage erklärte er, seiner Frau sei es, nachdem es ihn geblitzt hatte, nicht besser gegangen. Ihr Zustand sei gleich wie vorher gewesen, mit dem selben Druck auf der Brust. Aber als es ihn bereits ge- blitzt hatte, habe er nicht mehr zu schnell fahren wollen, da er ja nicht im Gefäng- nis habe landen wollen (Urk. 7/3 S. 8). Die Strassenverhältnisse seien gut gewe- sen; es sei zwar Nacht gewesen, aber eine helle, klare Nacht und zudem trocken. Es habe keinen Verkehr gehabt. Er habe niemanden gefährdet auf seiner Fahrt (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 5). Es tue ihm leid, dass er zu schnell ge- fahren sei, aber er habe das nur gemacht, um seine Frau zu retten. Er sei über- haupt nicht ein Rasertyp (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 7). An der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, nachdem es einen ge- blitzt habe, sei man "parat". Er habe danach etwas gebremst und sei hernach so schnell wie möglich nach Hause gefahren und zwar so, dass es sicher gewesen sei bzw. er sich sicher gefühlt habe (Prot. I S. 10). Er bestätigte auch nochmal,
- 8 - dass er schon schnellstmöglich nach Hause gewollt habe, wegen seiner Frau, aber er habe nicht so schnell fahren wollen (Prot. I S. 12). Im Rahmen der Befra- gung an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Aussagen. Er habe gar nicht so schnell fahren wollen, aber das Auto sei so stark. Er habe eigentlich gedacht, er würde ca. 140 oder 150 km/h schnell fahren. Er sei aber so gefahren, dass er das Auto unter Kontrolle gehabt habe. Es sei eine Stresssituation gewesen, nachdem seine Frau auf dem Beifahrersitz nicht mehr habe richtig atmen können. Als er den Blitz gesehen habe, habe er reflexartig den Fuss vom Gas genommen und automatisch etwas gebremst (Prot. II S. 10 ff.).
7. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Ge- fahr zu retten, handelt gemäss Art. 17 StGB rechtmässig, wenn er dadurch hö- herwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Begeht der Täter eine Straftat, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird gemäss Art. 18 StGB milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Abs. 1). War dem Täter dage- gen nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2; entschuldbarer Notstand). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes unter Verweis auf die Leh- re und einschlägige Rechtsprechung (bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 4.3.) eingehend dargelegt. Darauf kann zu Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 5 f.).
8. Die Vorinstanz erwog – wie eingangs bereits erwähnt – unter dem Titel der Notstandsituation, dass der Beschuldigte der Überzeugung war, seine Frau schwebe in unmittelbarer Lebensgefahr, weil sie einen akuten Herzinfarkt erleiden könnte, und schloss auf das Vorliegen einer Notstandsituation. 8.1. Anhand der über mehrere Befragungen sehr konstanten Aussagen des Beschuldigten, welche im Wesentlichen mit jenen seiner Frau übereinstimmen, ist glaubhaft dargetan, dass die Ehefrau des Beschuldigten während besagter Heim- fahrt von B._____ Symptome verspürte, welche das Ehepaar auf die bekannten
- 9 - Herzprobleme der Frau zurückführte. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen der beiden Beteiligten wird – wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 35 S. 8) – ins- besondere dadurch gestützt, dass der Frau des Beschuldigten erwiesenermassen Herzmedikamente verschrieben wurden (Corvaton forte und Nitrolingual Pump- spray, vgl. Anhang zur Einvernahme Urk. 7/2), welche einerseits zur Behandlung und Anfallsprophylaxe von koronaren Herzkrankheiten (Corvaton; https://www.swissmedicinfo.ch > Corvaton; besucht am 18. Januar 2022; vgl. auch Urk. 23/1) sowie andererseits – im Fall des Nitrolingual-Sprays – zur Thera- pie von entsprechenden akuten Herzanfällen (sog. Angina pectoris-Anfälle; https://compendium.ch/product/1408792-nitrolingual-pumpspray; besucht am
18. Januar 2022; vgl. auch Urk. 23/2) Anwendung finden. Eine entsprechende Herzerkrankung ergibt sich sodann auch aus den an der Berufungsverhandlung eingereichten medizinischen Untersuchungsprotokollen (Urk. 46/1-2). Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss der Vorinstanz, dass von einer Notstandssituation auszugehen sei, durchaus nahe. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten so- dann zu glauben, dass er aufgrund der Reaktion seiner Frau ernsthaft in Sorge war, dass sie ohne baldige Einnahme ihrer Medikamente einen Herzinfarkt erlei- den könnte, und er deshalb das vorgeschriebene Tempolimit überschritten hatte. Was diesbezüglich allerdings etwas irritierend anmutet, ist, dass der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren angab, sich – nachdem er geblitzt worden war – für den Rest der Fahrt an das Tempolimit gehalten zu haben, da er nicht wegen wei- terer Tempoüberschreitungen im "Gefängnis" habe landen wollen. Dieser Um- stand würde dafür sprechen, dass er die Dringlichkeit der Situation doch nicht als derart gross eingeschätzt hatte, dass er den einzigen Ausweg zur Rettung des Lebens seiner Frau in einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung sah. Dafür spricht in gewissem Masse auch, dass der Beschuldigte bezogen auf die gemes- sene Höchstgeschwindigkeit von netto 200 km/h selber angab, er habe gar nicht derart schnell fahren wollen. Er habe sich aufgrund des Zustands seiner Frau zwar schon gehalten gefühlt, schneller zu fahren, als das Tempolimit auf der Au- tobahn dies erlaubt hätte. Entsprechend habe er – als er zuvor einmal auf den Tacho geschaut habe – eine Geschwindigkeit von rund 160 km/h festgestellt, was nach seinen Angaben dem entsprochen habe, was er aufgrund der Situation für
- 10 - angemessen und notwendig empfunden habe. Die zwischenzeitlich derart massi- ve Geschwindigkeitsüberschreitung wie zum Messzeitpunkt sei jedoch vorwie- gend auf das äusserst leistungsstarke Auto zurückzuführen gewesen, das selbst bei nur kurzer Betätigung des Gaspedals extrem stark beschleunige. Letzteres ist mit Blick auf die enorme Motorstärke des gefahrenen Sportwagens, welcher ge- mäss Akten über fast 600 PS verfügt (6.1 Liter Hubraum; 437 kW Leistung, Urk. 1 S. 4), durchaus glaubhaft, genauso wie die Behauptung, dass er zwar habe schneller fahren wollen, als erlaubt, aber nicht derart schnell, weshalb er, aufge- schreckt durch das Blitzen, seine Geschwindigkeit auch wieder reduziert habe. Das zurückhaltende Aussageverhalten des Beschuldigten hinsichtlich allfälliger weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen nach dem Blitzen dürfte damit zu er- klären sein, dass er befürchtete, sich mit dem Eingeständnis weiterer Geschwin- digkeitsüberschreitungen noch zusätzlich zu belasten. So antwortete er auf die Frage, was er denn getan habe, nachdem es ihn geblitzt hatte, zunächst "Wir sind nach Hause gefahren, zu den Medikamenten, die sie zu Hause hatte." Auf die spezifische Nachfrage der Staatsanwältin, ob er also danach (nach dem Blitzen) mit 200 km/h nach Hause gefahren sei – welche von einem juristischen Laien durchaus als vorwurfsvoll aufgefasst werden könnte – verneinte der Beschuldigte dies auffällig vehement: "Nein, nein, nein....[...] Nachher fuhr ich ganz normal, so 110 - 120 km/h. Keinen einzigen km/h zu viel." (Urk. 7/3 S. 3 F/A 11 und 12). Dass es sich dabei um eine bewusste Abschwächung handelt dürfte, legt die Be- tonung nahe, dass er danach teilweise nicht einmal mehr mit erlaubter Höchstge- schwindigkeit gefahren sei (110 - 120 km/h), was in Anbetracht des von ihm gel- tend gemachten Zustands seiner Frau als geradezu lebensfremd erscheint. Die- ses insofern etwas unglaubhafte Aussageverhalten ist mithin als nachvollziehba- rer Selbstschutzmechanismus des Beschuldigten zu werten und ist entsprechend mit Blick auf die Frage, ob er sich in einer Notstandssituation wähnte und aus die- ser heraus die erlaubte Geschwindigkeit überschritten hatte, nicht zu seinem Nachteil auszulegen. Im Rahmen der Befragung an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung sagte der Beschuldigte dann auch aus, er habe nach dem Blitzen zwar etwas gebremst, aber er habe ja seine kranke Frau neben sich gehabt und habe so schnell wie möglich nach Hause fahren müssen. Auf die Frage nach der
- 11 - fortan gefahrenen Geschwindigkeit gab er an, er sei so schnell wie möglich nach Hause gefahren, so dass es schnell, aber mit dem Auto auf der Strasse auch si- cher gewesen sei bzw. er sich noch sicher gefühlt habe (Prot. I S. 10). 8.2. Nach dem Gesagten ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich aufgrund des als akut empfundenen Zustands seiner Frau gehalten sah, schneller als die zulässige Geschwindigkeit zu fahren, um schnellstmöglich nach Hause zu den rettenden Medikament zu gelangen. Zu seinen Gunsten ist auch davon auszugehen, dass es nur kurzzeitig zur derart massiven Geschwin- digkeitsüberschreitung von 80 km/h über dem erlaubten Tempolimit kam, wobei dies insbesondere auf die Aufregung des Beschuldigten über den Zustand seiner Frau bzw. der Angst vor einem akuten Herzversagen, aufgrund dessen er nach- vollziehbarerweise nicht laufend den Tacho überwachte, in Kombination mit dem für den Beschuldigten ungewohnt übermotorisierten Fahrzeug seines Sohnes zu- stande kam. Hinsichtlich der Reisegeschwindigkeit auf seiner weiteren Fahrt ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten zwar davon auszugehen, dass er vor und möglicherweise auch nach dem Blitzen ebenfalls zu schnell, aber nicht derart massiv über dem Tempolimit – mithin zwischen 140 - 160 km/h – fuhr (Urk. 7/1 S. 3 F/A 25: "...ca. 160 km/h..."; Urk. 7/3 S. 3 f. F/A 16 und 18: "...so 140 - 150 km/h."; F/A 21 S. 3 "...etwa 140 - 160 km/h"; Prot. II S. 14). Mangels entsprechen- der Messungen lässt sich dies allerdings nicht mehr mit genügender Sicherheit eruieren, was entsprechend nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf. 8.3. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend erwog, lässt sich im Nachhinein nicht mehr objektiv überprüfen, ob tatsächlich eine Lebensgefahr für die Ehefrau des Beschuldigten bestanden hatte (Urk. 35 S. 8 f.). Die verbleibenden Zweifel sind jedoch nicht zu Lasten des Beschuldigten auszulegen. Daran vermag auch der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach dem Radarfoto nichts entnommen wer- den kann, das die Aussagen des Beschuldigten zum Zustand seiner Frau stützen würde (Urk. 44 S. 10), nichts zu ändern, handelt es sich beim besagten Radarfoto (Urk. 2), auf dem die beiden Insassen zu sehen sind, doch nur um eine Moment- aufnahme, mithin eines Sekundenbruchteils der fraglichen Autofahrt mit entspre- chend wenig Aussagekraft. Im Lichte des Gesagten, insbesondere gestützt auf
- 12 - die glaubhaften Aussagen sowie die erwiesenermassen bestehende Vorerkran- kung der Ehefrau, ist mit der Vorinstanz in dubio pro reo zu Gunsten des Be- schuldigten von einer Notstandssituation auszugehen, welche zur Abwendung ei- nes drohenden tödlichen Herzinfarktes eine rasche medikamentöse Behandlung erfordert hatte.
9. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, gilt als Voraussetzung für eine rechtfertigende Notstandshandlung zum einen, dass sich die bestehende Gefahr nicht anders als durch die Notstandshandlung abwenden lässt. Es gilt dabei der Grundsatz der absoluten Subsidiarität. In Rechte Dritter darf nur eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet, wobei vor allem bei Zeitdruck keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (Urk. 35 S. 5). 9.1. Zunächst prüfte die Vorinstanz entsprechend, ob ein milderes Mittel bzw. eine Alternative zur Raserfahrt zur Verfügung gestanden hätte, und wies darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall aufgrund der Route des Beschuldigten (A1 St. Gallen Richtung Winterthur) und der Stelle, an welcher die überhöhte Ge- schwindigkeit gemessen wurde (Attikon) geradezu aufgedrängt hätte, den Notfall des Kantonspitals Winterthur anzufahren (Urk. 35 S. 9; so auch die Staatsanwalt- schaft, vgl. Urk. 44 S. 7). Die Anfahrt des nächstgelegenen Spitals erscheint be- reits angesichts des medizinischen Notfalls als durchaus naheliegend. Kommt hinzu, dass das Spital Winterthur nur etwas mehr als 11 Kilometer entfernt gewe- sen wäre, während der Beschuldigte für die Fahrt nach Hause nach C._____ etwa die dreifache Distanz zurücklegen musste. Mit dieser Möglichkeit wurde der Be- schuldigte bereits im Vorverfahren konfrontiert, worauf er allerdings angab, sie seien deshalb nicht in ein Spital gefahren, weil seine Frau bereits früher einmal einen solchen Anfall erlitten habe, als sie in den Ferien gewesen seien. Damals habe sie auch den bereits beschriebenen Spray genommen, worauf sie sich schnell wieder beruhigt habe. Er sei sich entsprechend sicher gewesen, dass die Verabreichung des Sprays auch in diesem gleichgelagerten Fall den akuten Zu- stand umgehend abwenden würde (Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 2; Prot. II S. 14). Diese Medikamente habe seine Frau exakt für solche akuten Anfälle verschrieben bekommen. Der behandelnde Arzt seiner Frau hätte ihnen gesagt, dass sie in ei-
- 13 - ner solchen Situation ihre Medikamente schnell einnehmen solle. Zudem kenne er sich in der Stadt Winterthur nicht aus, weshalb er Probleme gehabt hätte, das Spi- tal überhaupt zu finden und dies entsprechend gedauert hätte (Urk. 7/3 S. 2 f.; Prot. II S. 12). Aus den weiteren Aussagen des Beschuldigten ergibt sich sodann, dass er die Option Spitalnotfall auch deshalb ausgeschlagen hatte, weil er auf- grund früherer Erfahrungen selbst beim Auffinden des Spital befürchtete, dass seine Frau nicht genügend rasch die notwendige Behandlung erfahren würde. Auf dem Notfall müsse man immer so lange warten, bis man behandelt werde. Zudem kenne er die Produktnamen der verschriebenen Medikamente nicht auswendig, sodass er den Ärzten auch nicht hätte sagen können, was seine Frau benötige. Es habe, als seine Frau das erste Mal krank geworden sei, etwa ein Jahr gedau- ert, bis die Ärzte in der Lage waren, eine Diagnose zu stellen. In Anbetracht all dieser befürchteten Komplikationen bzw. Verzögerungen wäre seine Frau laut dem Beschuldigte wohl schon gestorben, bevor man ihr im Spital hätte helfen können (Urk. 7/3 S. 2; Prot. I S. 13; Prot. II S. 21). 9.2. Aus einer neutralen Warte betrachtet mutet diese Auffassung des Beschul- digten etwas merkwürdig an, ging bzw. geht der Beschuldigte doch offenbar da- von aus, dass ein Patient, der mit akuten Herzproblemen in den Notfall kommt, im "Wartezimmer" noch länger warten gelassen würde, bevor er eine Behandlung erhält. Dabei kann als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass selbst bei erhöhtem Betrieb ein Notfallpatient, der mit derart akuten Herzbeschwerden im Notfall eintrifft, im Rahmen der Notfalltriage gegenüber weniger zeitkritischen Pa- tienten bevorzugt behandelt wird. Das ändert jedoch nichts daran, dass zumindest die Schilderung seiner damaligen, auf früheren Erfahrungen basierenden Gedan- kengänge glaubhaft erscheint und entsprechend zu seinen Gunsten davon aus- gegangen werden muss, dass er sich bei seiner unter grossem Druck getroffenen Entscheidung, stattdessen möglichst schnell bzw. mit überhöhtem Tempo nach Hause zu gelangen, tatsächlich von dieser Überzeugung leiten liess. Vor diesem Hintergrund erscheint die Entscheidung, den zwar etwas weiteren, aber bekann- ten Weg nach Hause zu den dort sofort verfügbaren Medikamenten, die sich in einer ähnlichen Situation bereits einmal bewährt hatten, der Suche nach dem ge- ographisch zwar näher gelegenen, aber für ihn mangels Ortskenntnis und in
- 14 - Kombination mit seinem ohnehin hohen Stresslevel nicht einfach zu findenden Spitalnotfall vorzuziehen, dies in der zusätzlichen Befürchtung, dass seine Frau dort nicht genügend schnell die lebensnotwendige Behandlung erfahren würde, jedenfalls nicht abwegig. An die Prüfung nach geeigneten alternativen Abwehrmit- teln sind nach Lehre und Rechtsprechung bei Zeitdruck zudem keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 106 IV 1; TRECHSEL/GEHT, in: StGB Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2017, N 7 zu Art. 17). Unter diesen Vorzeichen ist dem Be- schuldigten letztlich nicht anzulasten, dass er nicht den Spitalnotfall des Kan- tonsspitals Winterthur ansteuerte, sondern stattdessen schnellstmöglich nach Hause zu kommen versuchte, um zu den dort vorhandenen Medikamenten zu ge- langen, von welchen – insbesondere vom gerade für solche Situationen ver- schriebenen Akut-Spray – der Beschuldigte erwarten durfte, dass diese den be- drohlichen Zustand seiner Frau rasch lindern würden. Insofern ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er in Anbetracht der Umstände für die bestehende Notwehrsituation ein Abwehrmittel wählte, das die Grenzen der Sub- sidiarität nicht überschritt.
10. Rechtfertigende Notstandshilfe bedingt ferner eine Interessenabwägung. Nur die Rettung eines höherwertigen auf Kosten eines geringerwertigen Interes- ses kann die Tat rechtfertigen. Neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter ist die Schwere des Eingriffs, d.h. die tatsächliche Verletzung des fraglichen Rechts- gutes, in das der Täter eingreift, bzw. der Grad der drohenden Gefahr von Bedeu- tung (TRECHSEL/GEHT: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 17; BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2.2.). Vorliegend ist wie dargelegt davon auszugehen, dass das Leben der Ehefrau des Beschuldigten infolge eines drohenden Herzinfarktes auf dem Spiel stand. Es bestand mithin eine konkrete Gefahr für deren Leben als höchstes Individualrechtsgut. Beim Rechtsgut, in welches der Beschuldigte eingriff, handelt es sich um die Verkehrssicherheit bzw. die Sicherheit der anderen Verkehrsteil- nehmer, welche bei einem Unfall mit übersetzter Geschwindigkeit – neben Sach- schäden – hätten verletzt oder gar getötet werden können. Zwar handelt es sich beim eingegriffenen Rechtsgut mithin auch um hohe Rechtsgüter. Anders als die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren vorbrachte, führt der Umstand, dass es
- 15 - sich beim Leben der Ehefrau und dem Leben der anderen Verkehrsteilnehmer, welche bei einem möglichen Unfall potentiell getötet werden könnten, um gleich- rangige Rechtsgüter handelt, noch nicht automatisch zum Ausschluss rechtferti- gender Notwehr. Der Rang der Rechtsgüter ist zwar ein durchaus wesentlicher Faktor bzw. gar der Ausgangspunkt der Interessenabwägung. Die Beurteilung soll jedoch nicht abstrakt erfolgen. Vielmehr ist wie bereits gesagt anhand der konkre- ten Umstände die Schwere des Eingriffs in das fragliche Rechtsgut sowie das Ausmass der durch den Täter geschaffenen Gefahr in die Beurteilung miteinzu- beziehen (vgl. zum Ganzen NIGGLI/GÖHLICH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 17 ff. zu Art. 17). Im Gegensatz zur konkret und unmittelbar drohenden Gefahr eines Herzinfarkts für seine Ehefrau bestand hinsichtlich der Gefahr für allfällige übrige Verkehrsteilnehmer jedoch – soweit er- stellbar – "nur" eine abstrakte Gefahr. Hinweise auf eine konkrete Gefährdung bestehen – wie sogleich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung noch ge- nauer darzulegen sein wird – keine. Entsprechend schützte der Beschuldigte mit seiner Fahrt insgesamt höherwertige Interessen. In diesem Sinne wies die Vor- instanz denn auch zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht bei übersetzter Geschwindigkeit im Strassenverkehr gerade in Fällen, in welchen der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Fra- ge stehe, als möglichen Anwendungsfall rechtfertigender Notstandhilfe grundsätz- lich anerkenne (BGE 116 IV 364 E. 1a; BGE 106 IV 1; bestätigt in Urteil des Bun- desgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 4.3.; vgl. Urk. 35 S. 10).
11. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die unverzichtbaren Eingriffe in die Rechtsgüter Dritter möglichst schonend vorgenommen, d.h. auf ein Minimum beschränkt werden (Verhältnismässigkeit). Wie die Vorinstanz zutref- fend anführte, hängt dies bei der Beurteilung, ob die Fahrt des Beschuldigten mit übersetzter Geschwindigkeit zum angestrebten Ziel der schnellstmöglichen Be- handlung der Ehefrau noch in angemessenem Verhältnis steht, von den konkre- ten Umständen der Fahrt ab. 11.1. Die vorliegend zur Beurteilung stehende Fahrt des Beschuldigten ereignete sich auf der Autobahn, mithin auf einer gut ausgebauten Strasse, auf welcher we-
- 16 - der mit Gegenverkehr noch mit Fussgängern zu rechnen ist. Sodann bestehen anhand der Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet (geschweige denn ver- letzt) hätte, was ihm in der Anklage auch nicht vorgeworfen wird. Eine Strassen- fahrt mit rund 200 km/h birgt jedoch bereits aufgrund der hohen kinetischen Ener- gie und des langen Bremsweges, welche nicht linear, sondern mit zunehmender Geschwindigkeit im Quadrat ansteigen, eine erhebliche abstrakte Unfallgefahr für Beifahrer und andere Verkehrsteilnehmer. Für das Ausmass der abstrakten Ge- fährdung, die von dieser Geschwindigkeitsüberschreitung ausging, sind jedoch nicht nur die absolute Geschwindigkeit an sich, sondern insbesondere auch die konkreten Umstände zum Tatzeitpunkt relevant: Mangels anderer Hinweise ist gemäss den Angaben des Beschuldigten zu seinen Gunsten von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen, was in Anbetracht der Uhrzeit (Samstagabend, kurz nach 21 Uhr) auch nicht abwegig erscheint. Dafür spricht sodann auch, dass auf dem Radarfoto (Urk. 2 S. 2) keine anderen Verkehrsteilnehmer zu sehen sind und der Beschuldigte, als er geblitzt wurde, auf der Normalspur fuhr, was selbst bei nur mittlerem Verkehrsaufkommen bei dieser Geschwindigkeit kaum denkbar wäre. Zwar war es um diese Jahres- und Uhrzeit (22. Februar) zweifelsohne be- reits dunkel, was die Sichtweite verringerte und damit – in Kombination mit dem langen Bremsweg – die potentielle Unfallgefahr erhöhte. Es ist jedoch im Übrigen von guten Sicht- und Strassenverhältnissen auszugehen, was im Polizeibericht durch den Vermerk "Witterung: Schön, trocken, gute Sicht; Strassenverhältnisse: Trockener Asphalt, schwaches Verkehrsaufkommen" bestätigt wird (Urk. 1 S. 2). 11.2. Anzumerken ist sodann, dass ein derart hochmotorisierter Sportwagen wie der vom Beschuldigten gefahrene Chevrolet Camaro üblicherweise auch über entsprechend leistungsstärkere Bremsen sowie über hochwertige Reifen verfügt, welche grundsätzlich für derart hohe Geschwindigkeiten ausgelegt sind und inso- fern einem "gewöhnlichen" Auto überlegen sein dürften. Beim Beschuldigten ist mit der Vorinstanz sodann von einem geübten bzw. routinierten Automobilisten auszugehen, wenngleich er angab, mit diesem Fahrzeug, das üblicherweise von seinem Sohn gefahren werde, nur wenig vertraut gewesen zu sein. Gemäss den Angaben des Beschuldigten und seiner Ehefrau sowie mangels gegenteiliger
- 17 - Hinweise ist davon auszugehen, dass dieser zum Tatzeitpunkt nicht alkoholisiert und auch sonst in fahrtüchtigem Zustand unterwegs war. Wie bereits dargelegt (oben E. II.8.2.), ist sodann zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung von fast 80 km/h über dem erlaubten Höchsttempo zum Messzeitpunkt nur einen sehr kurzzeitigen Zustand darstellte und er vor bzw. womöglich auch nach dem Blitzen – mithin für den Grossteil der Fahrstrecke nach C._____ – wenn auch mit überhöhter, aber den- noch mit deutlich geringerer Geschwindigkeit als zum Messzeitpunkt unterwegs war, womit sich auch die abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer deutlich relativierte. 11.3. Insgesamt erscheint die Tempofahrt des Beschuldigten und die damit ge- schaffene abstrakte Gefahr in Anbetracht der zum Tatzeitpunkt herrschenden sehr "günstigen" konkreten Verhältnisse gegenüber der akuten Gefahr, dass sei- ne Ehefrau ohne schnelle Verabreichung ihrer verschriebenen Medikamente ei- nen Herzinfarkt erleiden könnte, gerade – wenn auch nur knapp – noch verhält- nismässig.
12. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands im Sinne von Art. 17 StGB mithin gerade noch knapp erfüllt. Damit ist der Beschul- digte mit der Vorinstanz von den Anklagevorwürfen freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 18. März 2021 (Urk. 35) sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln vollumfänglich frei. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 23. März 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 26). Am 29. April 2021 erging seitens der Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 37).
E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2021 wurde dem Beschuldigten Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 39), welche dieser ungenützt verstreichen liess.
E. 3 Die mündliche Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 18. Januar 2022 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 3 f.). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
- 4 -
E. 4 Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, während der Fahrt auf der Autobahn von B._____ zum gemeinsamen Wohnort in C._____ habe seine Frau ihm gegenüber geäussert, dass sie einen Druck auf der Brust verspüre und dass sie ihre Tabletten (Blutverdünner), welche sie aufgrund einer Erkrankung der Herzkranzgefässe zur Vermeidung eines Herzinfarktes täglich zweimal einneh- men müsse, am Morgen nicht genommen habe und die entsprechenden Medika- mente (Tabletten, Spray) auf der Fahrt auch nicht bei sich gehabt habe. In der Folge habe sie einen Anfall gehabt, wobei sie zu Husten begonnen und Atemnot gehabt habe. Er sei über den Zustand seiner Frau sehr erschrocken bzw. in Panik gewesen und habe aus Angst um sie so schnell wie möglich nach Hause zu den
- 6 - Medikamenten fahren wollen (Urk. 7/1 S. 2 f.; Urk. 7/2 S. 2 ). Er sei sich 100% si- cher gewesen, dass die zu Hause gelagerten Medikamente die Beschwerden lin- dern und einen Herzinfarkt würden vermeiden können. Dies habe bereits bei ei- nem früheren ähnlichen Vorfall gewirkt. Deshalb habe er auch nicht in eine Not- fallstation, wo man immer lange warten müsse, sondern so schnell wie möglich nach Hause gehen wollen (Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 2 f.). Dort angekommen, ha- be sie die Medikamente einnehmen können und es sei dann alles wieder gut ge- wesen (Urk. 7/1 S. 3; Prot. II S. 10 ff.).
E. 5 Die Ehefrau des Beschuldigten gab im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme an, sie habe kurz nach der Abfahrt in B._____ Schmerzen in der Brust bekom- men, was sie dem Beschuldigten auch mitgeteilt habe. Sie habe an diesem Mor- gen ihre Medikamente (Tabletten) zu nehmen vergessen (Urk. 8 S. 3 f.). Sie habe bereits beim Einsteigen in B._____ einen leichten Druck auf der Brust verspürt, aber anfänglich nichts gesagt, da sie ihren Mann nicht habe beunruhigen wollen. Während der Fahrt sei es ihr dann aber zunehmend schlechter gegangen, was auch ihr Mann mitbekommen habe. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie einen Druck auf der Brust verspüre (Urk. 8 S. 5). In der Folge habe sie dann auch einen starken Hustenanfall bekommen. Ihr Mann habe sie dann nach den Tabletten ge- fragt, welche sie aber nicht dabei gehabt habe. Darauf habe sie "die Kontrolle ver- loren" und habe danach von der Fahrt nichts mehr genau mitbekommen, auch nicht, dass sie geblitzt wurden (Urk. 8 S. 4, 6 f.). Sie hätten dann überlegt, ob sie in den Notfall im Spital gehen sollten, sich dann aber dagegen entschieden, weil man dort immer lange warten müsse, bis man aufgenommen würde, und sie zu Hause ja Medikamente gegen diese Beschwerden gehabt habe (Urk. 8 S. 7, 9 f.). Bei einem ähnlichen Vorfall in den Ferien habe das auch schon einmal funktio- niert (Urk. 8 S. 9).
E. 6 Hinsichtlich des Verlaufs der zur Beurteilung stehenden Autofahrt gab der Beschuldigte in den Einvernahmen im Untersuchungsverfahren an, er sei an die- sem Tag mit dem Auto seines Sohnes, einem Chevrolet Camaro, unterwegs ge- wesen, das er am Tattag erst zum zweiten Mal gefahren habe. Das Auto habe 600 PS und "springe" entsprechend schon weg, wenn man nur das Gaspedal ein
- 7 - bisschen berühre. Er sei ein geübter Autofahrer und fahre berufsmässig viel, al- lerdings sonst immer mit einem Lieferwagen, welcher ein ganz anderes Fahrver- halten aufweisen würde. Er habe sonst einen ganz normalen Fahrstil und habe deswegen auch noch nie Probleme mit der Polizei gehabt (Urk. 7/1 S. 2, 4; Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/3 S. 4). Er anerkenne die gemessene Geschwindigkeit, aber er habe nicht so schnell fahren wollen. Er sei aufgrund der Sorge um seine Frau schneller gefahren und habe so schnell wie möglich nach Hause zu den Tabletten seiner Frau kommen wollen. Er habe sich um seine Frau gekümmert und auch auf sie geschaut und gleichzeitig aufs Gas gedrückt, habe aber gedacht, er fahre "nur" 140 km/h. Etwas schneller als erlaubt habe er schon fahren wollen, so 140 - 150 km/h bzw. 140 - 160 km/h, aber niemals so schnell, wie er dann gemessen worden sei (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 S. 3 f.). Er habe zwischenzeitlich einmal auf den Tacho geschaut, da habe er gesehen, dass er ca. 160 km/h gefahren sei (Urk. 7/1 S. 3). Nachdem er dann geblitzt wurde, sei er im Rahmen der gesetzlich erlaubten Geschwindigkeit nach Hause gefahren (Urk. 7/1 S. 3). In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 27. Oktober 2020 verneinte er die Frage, ob er, nachdem er geblitzt worden sei, im selben Tempo weitergefahren sei. Er sei danach ganz normal mit ca. 110 - 120 km/h weitergefahren, keinen Stundenkilo- meter mehr zu viel (Urk. 7/3 S. 3). Auf Nachfrage erklärte er, seiner Frau sei es, nachdem es ihn geblitzt hatte, nicht besser gegangen. Ihr Zustand sei gleich wie vorher gewesen, mit dem selben Druck auf der Brust. Aber als es ihn bereits ge- blitzt hatte, habe er nicht mehr zu schnell fahren wollen, da er ja nicht im Gefäng- nis habe landen wollen (Urk. 7/3 S. 8). Die Strassenverhältnisse seien gut gewe- sen; es sei zwar Nacht gewesen, aber eine helle, klare Nacht und zudem trocken. Es habe keinen Verkehr gehabt. Er habe niemanden gefährdet auf seiner Fahrt (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 5). Es tue ihm leid, dass er zu schnell ge- fahren sei, aber er habe das nur gemacht, um seine Frau zu retten. Er sei über- haupt nicht ein Rasertyp (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 7). An der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, nachdem es einen ge- blitzt habe, sei man "parat". Er habe danach etwas gebremst und sei hernach so schnell wie möglich nach Hause gefahren und zwar so, dass es sicher gewesen sei bzw. er sich sicher gefühlt habe (Prot. I S. 10). Er bestätigte auch nochmal,
- 8 - dass er schon schnellstmöglich nach Hause gewollt habe, wegen seiner Frau, aber er habe nicht so schnell fahren wollen (Prot. I S. 12). Im Rahmen der Befra- gung an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Aussagen. Er habe gar nicht so schnell fahren wollen, aber das Auto sei so stark. Er habe eigentlich gedacht, er würde ca. 140 oder 150 km/h schnell fahren. Er sei aber so gefahren, dass er das Auto unter Kontrolle gehabt habe. Es sei eine Stresssituation gewesen, nachdem seine Frau auf dem Beifahrersitz nicht mehr habe richtig atmen können. Als er den Blitz gesehen habe, habe er reflexartig den Fuss vom Gas genommen und automatisch etwas gebremst (Prot. II S. 10 ff.).
E. 7 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Ge- fahr zu retten, handelt gemäss Art. 17 StGB rechtmässig, wenn er dadurch hö- herwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Begeht der Täter eine Straftat, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird gemäss Art. 18 StGB milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Abs. 1). War dem Täter dage- gen nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2; entschuldbarer Notstand). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes unter Verweis auf die Leh- re und einschlägige Rechtsprechung (bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 4.3.) eingehend dargelegt. Darauf kann zu Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 5 f.).
E. 8 Die Vorinstanz erwog – wie eingangs bereits erwähnt – unter dem Titel der Notstandsituation, dass der Beschuldigte der Überzeugung war, seine Frau schwebe in unmittelbarer Lebensgefahr, weil sie einen akuten Herzinfarkt erleiden könnte, und schloss auf das Vorliegen einer Notstandsituation.
E. 8.1 Anhand der über mehrere Befragungen sehr konstanten Aussagen des Beschuldigten, welche im Wesentlichen mit jenen seiner Frau übereinstimmen, ist glaubhaft dargetan, dass die Ehefrau des Beschuldigten während besagter Heim- fahrt von B._____ Symptome verspürte, welche das Ehepaar auf die bekannten
- 9 - Herzprobleme der Frau zurückführte. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen der beiden Beteiligten wird – wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 35 S. 8) – ins- besondere dadurch gestützt, dass der Frau des Beschuldigten erwiesenermassen Herzmedikamente verschrieben wurden (Corvaton forte und Nitrolingual Pump- spray, vgl. Anhang zur Einvernahme Urk. 7/2), welche einerseits zur Behandlung und Anfallsprophylaxe von koronaren Herzkrankheiten (Corvaton; https://www.swissmedicinfo.ch > Corvaton; besucht am 18. Januar 2022; vgl. auch Urk. 23/1) sowie andererseits – im Fall des Nitrolingual-Sprays – zur Thera- pie von entsprechenden akuten Herzanfällen (sog. Angina pectoris-Anfälle; https://compendium.ch/product/1408792-nitrolingual-pumpspray; besucht am
18. Januar 2022; vgl. auch Urk. 23/2) Anwendung finden. Eine entsprechende Herzerkrankung ergibt sich sodann auch aus den an der Berufungsverhandlung eingereichten medizinischen Untersuchungsprotokollen (Urk. 46/1-2). Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss der Vorinstanz, dass von einer Notstandssituation auszugehen sei, durchaus nahe. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten so- dann zu glauben, dass er aufgrund der Reaktion seiner Frau ernsthaft in Sorge war, dass sie ohne baldige Einnahme ihrer Medikamente einen Herzinfarkt erlei- den könnte, und er deshalb das vorgeschriebene Tempolimit überschritten hatte. Was diesbezüglich allerdings etwas irritierend anmutet, ist, dass der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren angab, sich – nachdem er geblitzt worden war – für den Rest der Fahrt an das Tempolimit gehalten zu haben, da er nicht wegen wei- terer Tempoüberschreitungen im "Gefängnis" habe landen wollen. Dieser Um- stand würde dafür sprechen, dass er die Dringlichkeit der Situation doch nicht als derart gross eingeschätzt hatte, dass er den einzigen Ausweg zur Rettung des Lebens seiner Frau in einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung sah. Dafür spricht in gewissem Masse auch, dass der Beschuldigte bezogen auf die gemes- sene Höchstgeschwindigkeit von netto 200 km/h selber angab, er habe gar nicht derart schnell fahren wollen. Er habe sich aufgrund des Zustands seiner Frau zwar schon gehalten gefühlt, schneller zu fahren, als das Tempolimit auf der Au- tobahn dies erlaubt hätte. Entsprechend habe er – als er zuvor einmal auf den Tacho geschaut habe – eine Geschwindigkeit von rund 160 km/h festgestellt, was nach seinen Angaben dem entsprochen habe, was er aufgrund der Situation für
- 10 - angemessen und notwendig empfunden habe. Die zwischenzeitlich derart massi- ve Geschwindigkeitsüberschreitung wie zum Messzeitpunkt sei jedoch vorwie- gend auf das äusserst leistungsstarke Auto zurückzuführen gewesen, das selbst bei nur kurzer Betätigung des Gaspedals extrem stark beschleunige. Letzteres ist mit Blick auf die enorme Motorstärke des gefahrenen Sportwagens, welcher ge- mäss Akten über fast 600 PS verfügt (6.1 Liter Hubraum; 437 kW Leistung, Urk. 1 S. 4), durchaus glaubhaft, genauso wie die Behauptung, dass er zwar habe schneller fahren wollen, als erlaubt, aber nicht derart schnell, weshalb er, aufge- schreckt durch das Blitzen, seine Geschwindigkeit auch wieder reduziert habe. Das zurückhaltende Aussageverhalten des Beschuldigten hinsichtlich allfälliger weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen nach dem Blitzen dürfte damit zu er- klären sein, dass er befürchtete, sich mit dem Eingeständnis weiterer Geschwin- digkeitsüberschreitungen noch zusätzlich zu belasten. So antwortete er auf die Frage, was er denn getan habe, nachdem es ihn geblitzt hatte, zunächst "Wir sind nach Hause gefahren, zu den Medikamenten, die sie zu Hause hatte." Auf die spezifische Nachfrage der Staatsanwältin, ob er also danach (nach dem Blitzen) mit 200 km/h nach Hause gefahren sei – welche von einem juristischen Laien durchaus als vorwurfsvoll aufgefasst werden könnte – verneinte der Beschuldigte dies auffällig vehement: "Nein, nein, nein....[...] Nachher fuhr ich ganz normal, so 110 - 120 km/h. Keinen einzigen km/h zu viel." (Urk. 7/3 S. 3 F/A 11 und 12). Dass es sich dabei um eine bewusste Abschwächung handelt dürfte, legt die Be- tonung nahe, dass er danach teilweise nicht einmal mehr mit erlaubter Höchstge- schwindigkeit gefahren sei (110 - 120 km/h), was in Anbetracht des von ihm gel- tend gemachten Zustands seiner Frau als geradezu lebensfremd erscheint. Die- ses insofern etwas unglaubhafte Aussageverhalten ist mithin als nachvollziehba- rer Selbstschutzmechanismus des Beschuldigten zu werten und ist entsprechend mit Blick auf die Frage, ob er sich in einer Notstandssituation wähnte und aus die- ser heraus die erlaubte Geschwindigkeit überschritten hatte, nicht zu seinem Nachteil auszulegen. Im Rahmen der Befragung an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung sagte der Beschuldigte dann auch aus, er habe nach dem Blitzen zwar etwas gebremst, aber er habe ja seine kranke Frau neben sich gehabt und habe so schnell wie möglich nach Hause fahren müssen. Auf die Frage nach der
- 11 - fortan gefahrenen Geschwindigkeit gab er an, er sei so schnell wie möglich nach Hause gefahren, so dass es schnell, aber mit dem Auto auf der Strasse auch si- cher gewesen sei bzw. er sich noch sicher gefühlt habe (Prot. I S. 10).
E. 8.2 Nach dem Gesagten ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich aufgrund des als akut empfundenen Zustands seiner Frau gehalten sah, schneller als die zulässige Geschwindigkeit zu fahren, um schnellstmöglich nach Hause zu den rettenden Medikament zu gelangen. Zu seinen Gunsten ist auch davon auszugehen, dass es nur kurzzeitig zur derart massiven Geschwin- digkeitsüberschreitung von 80 km/h über dem erlaubten Tempolimit kam, wobei dies insbesondere auf die Aufregung des Beschuldigten über den Zustand seiner Frau bzw. der Angst vor einem akuten Herzversagen, aufgrund dessen er nach- vollziehbarerweise nicht laufend den Tacho überwachte, in Kombination mit dem für den Beschuldigten ungewohnt übermotorisierten Fahrzeug seines Sohnes zu- stande kam. Hinsichtlich der Reisegeschwindigkeit auf seiner weiteren Fahrt ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten zwar davon auszugehen, dass er vor und möglicherweise auch nach dem Blitzen ebenfalls zu schnell, aber nicht derart massiv über dem Tempolimit – mithin zwischen 140 - 160 km/h – fuhr (Urk. 7/1 S. 3 F/A 25: "...ca. 160 km/h..."; Urk. 7/3 S. 3 f. F/A 16 und 18: "...so 140 - 150 km/h."; F/A 21 S. 3 "...etwa 140 - 160 km/h"; Prot. II S. 14). Mangels entsprechen- der Messungen lässt sich dies allerdings nicht mehr mit genügender Sicherheit eruieren, was entsprechend nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf.
E. 8.3 Wie die Vorinstanz ferner zutreffend erwog, lässt sich im Nachhinein nicht mehr objektiv überprüfen, ob tatsächlich eine Lebensgefahr für die Ehefrau des Beschuldigten bestanden hatte (Urk. 35 S. 8 f.). Die verbleibenden Zweifel sind jedoch nicht zu Lasten des Beschuldigten auszulegen. Daran vermag auch der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach dem Radarfoto nichts entnommen wer- den kann, das die Aussagen des Beschuldigten zum Zustand seiner Frau stützen würde (Urk. 44 S. 10), nichts zu ändern, handelt es sich beim besagten Radarfoto (Urk. 2), auf dem die beiden Insassen zu sehen sind, doch nur um eine Moment- aufnahme, mithin eines Sekundenbruchteils der fraglichen Autofahrt mit entspre- chend wenig Aussagekraft. Im Lichte des Gesagten, insbesondere gestützt auf
- 12 - die glaubhaften Aussagen sowie die erwiesenermassen bestehende Vorerkran- kung der Ehefrau, ist mit der Vorinstanz in dubio pro reo zu Gunsten des Be- schuldigten von einer Notstandssituation auszugehen, welche zur Abwendung ei- nes drohenden tödlichen Herzinfarktes eine rasche medikamentöse Behandlung erfordert hatte.
E. 9 Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, gilt als Voraussetzung für eine rechtfertigende Notstandshandlung zum einen, dass sich die bestehende Gefahr nicht anders als durch die Notstandshandlung abwenden lässt. Es gilt dabei der Grundsatz der absoluten Subsidiarität. In Rechte Dritter darf nur eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet, wobei vor allem bei Zeitdruck keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (Urk. 35 S. 5).
E. 9.1 Zunächst prüfte die Vorinstanz entsprechend, ob ein milderes Mittel bzw. eine Alternative zur Raserfahrt zur Verfügung gestanden hätte, und wies darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall aufgrund der Route des Beschuldigten (A1 St. Gallen Richtung Winterthur) und der Stelle, an welcher die überhöhte Ge- schwindigkeit gemessen wurde (Attikon) geradezu aufgedrängt hätte, den Notfall des Kantonspitals Winterthur anzufahren (Urk. 35 S. 9; so auch die Staatsanwalt- schaft, vgl. Urk. 44 S. 7). Die Anfahrt des nächstgelegenen Spitals erscheint be- reits angesichts des medizinischen Notfalls als durchaus naheliegend. Kommt hinzu, dass das Spital Winterthur nur etwas mehr als 11 Kilometer entfernt gewe- sen wäre, während der Beschuldigte für die Fahrt nach Hause nach C._____ etwa die dreifache Distanz zurücklegen musste. Mit dieser Möglichkeit wurde der Be- schuldigte bereits im Vorverfahren konfrontiert, worauf er allerdings angab, sie seien deshalb nicht in ein Spital gefahren, weil seine Frau bereits früher einmal einen solchen Anfall erlitten habe, als sie in den Ferien gewesen seien. Damals habe sie auch den bereits beschriebenen Spray genommen, worauf sie sich schnell wieder beruhigt habe. Er sei sich entsprechend sicher gewesen, dass die Verabreichung des Sprays auch in diesem gleichgelagerten Fall den akuten Zu- stand umgehend abwenden würde (Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 2; Prot. II S. 14). Diese Medikamente habe seine Frau exakt für solche akuten Anfälle verschrieben bekommen. Der behandelnde Arzt seiner Frau hätte ihnen gesagt, dass sie in ei-
- 13 - ner solchen Situation ihre Medikamente schnell einnehmen solle. Zudem kenne er sich in der Stadt Winterthur nicht aus, weshalb er Probleme gehabt hätte, das Spi- tal überhaupt zu finden und dies entsprechend gedauert hätte (Urk. 7/3 S. 2 f.; Prot. II S. 12). Aus den weiteren Aussagen des Beschuldigten ergibt sich sodann, dass er die Option Spitalnotfall auch deshalb ausgeschlagen hatte, weil er auf- grund früherer Erfahrungen selbst beim Auffinden des Spital befürchtete, dass seine Frau nicht genügend rasch die notwendige Behandlung erfahren würde. Auf dem Notfall müsse man immer so lange warten, bis man behandelt werde. Zudem kenne er die Produktnamen der verschriebenen Medikamente nicht auswendig, sodass er den Ärzten auch nicht hätte sagen können, was seine Frau benötige. Es habe, als seine Frau das erste Mal krank geworden sei, etwa ein Jahr gedau- ert, bis die Ärzte in der Lage waren, eine Diagnose zu stellen. In Anbetracht all dieser befürchteten Komplikationen bzw. Verzögerungen wäre seine Frau laut dem Beschuldigte wohl schon gestorben, bevor man ihr im Spital hätte helfen können (Urk. 7/3 S. 2; Prot. I S. 13; Prot. II S. 21).
E. 9.2 Aus einer neutralen Warte betrachtet mutet diese Auffassung des Beschul- digten etwas merkwürdig an, ging bzw. geht der Beschuldigte doch offenbar da- von aus, dass ein Patient, der mit akuten Herzproblemen in den Notfall kommt, im "Wartezimmer" noch länger warten gelassen würde, bevor er eine Behandlung erhält. Dabei kann als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass selbst bei erhöhtem Betrieb ein Notfallpatient, der mit derart akuten Herzbeschwerden im Notfall eintrifft, im Rahmen der Notfalltriage gegenüber weniger zeitkritischen Pa- tienten bevorzugt behandelt wird. Das ändert jedoch nichts daran, dass zumindest die Schilderung seiner damaligen, auf früheren Erfahrungen basierenden Gedan- kengänge glaubhaft erscheint und entsprechend zu seinen Gunsten davon aus- gegangen werden muss, dass er sich bei seiner unter grossem Druck getroffenen Entscheidung, stattdessen möglichst schnell bzw. mit überhöhtem Tempo nach Hause zu gelangen, tatsächlich von dieser Überzeugung leiten liess. Vor diesem Hintergrund erscheint die Entscheidung, den zwar etwas weiteren, aber bekann- ten Weg nach Hause zu den dort sofort verfügbaren Medikamenten, die sich in einer ähnlichen Situation bereits einmal bewährt hatten, der Suche nach dem ge- ographisch zwar näher gelegenen, aber für ihn mangels Ortskenntnis und in
- 14 - Kombination mit seinem ohnehin hohen Stresslevel nicht einfach zu findenden Spitalnotfall vorzuziehen, dies in der zusätzlichen Befürchtung, dass seine Frau dort nicht genügend schnell die lebensnotwendige Behandlung erfahren würde, jedenfalls nicht abwegig. An die Prüfung nach geeigneten alternativen Abwehrmit- teln sind nach Lehre und Rechtsprechung bei Zeitdruck zudem keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 106 IV 1; TRECHSEL/GEHT, in: StGB Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2017, N 7 zu Art. 17). Unter diesen Vorzeichen ist dem Be- schuldigten letztlich nicht anzulasten, dass er nicht den Spitalnotfall des Kan- tonsspitals Winterthur ansteuerte, sondern stattdessen schnellstmöglich nach Hause zu kommen versuchte, um zu den dort vorhandenen Medikamenten zu ge- langen, von welchen – insbesondere vom gerade für solche Situationen ver- schriebenen Akut-Spray – der Beschuldigte erwarten durfte, dass diese den be- drohlichen Zustand seiner Frau rasch lindern würden. Insofern ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er in Anbetracht der Umstände für die bestehende Notwehrsituation ein Abwehrmittel wählte, das die Grenzen der Sub- sidiarität nicht überschritt.
E. 10 Rechtfertigende Notstandshilfe bedingt ferner eine Interessenabwägung. Nur die Rettung eines höherwertigen auf Kosten eines geringerwertigen Interes- ses kann die Tat rechtfertigen. Neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter ist die Schwere des Eingriffs, d.h. die tatsächliche Verletzung des fraglichen Rechts- gutes, in das der Täter eingreift, bzw. der Grad der drohenden Gefahr von Bedeu- tung (TRECHSEL/GEHT: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 17; BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2.2.). Vorliegend ist wie dargelegt davon auszugehen, dass das Leben der Ehefrau des Beschuldigten infolge eines drohenden Herzinfarktes auf dem Spiel stand. Es bestand mithin eine konkrete Gefahr für deren Leben als höchstes Individualrechtsgut. Beim Rechtsgut, in welches der Beschuldigte eingriff, handelt es sich um die Verkehrssicherheit bzw. die Sicherheit der anderen Verkehrsteil- nehmer, welche bei einem Unfall mit übersetzter Geschwindigkeit – neben Sach- schäden – hätten verletzt oder gar getötet werden können. Zwar handelt es sich beim eingegriffenen Rechtsgut mithin auch um hohe Rechtsgüter. Anders als die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren vorbrachte, führt der Umstand, dass es
- 15 - sich beim Leben der Ehefrau und dem Leben der anderen Verkehrsteilnehmer, welche bei einem möglichen Unfall potentiell getötet werden könnten, um gleich- rangige Rechtsgüter handelt, noch nicht automatisch zum Ausschluss rechtferti- gender Notwehr. Der Rang der Rechtsgüter ist zwar ein durchaus wesentlicher Faktor bzw. gar der Ausgangspunkt der Interessenabwägung. Die Beurteilung soll jedoch nicht abstrakt erfolgen. Vielmehr ist wie bereits gesagt anhand der konkre- ten Umstände die Schwere des Eingriffs in das fragliche Rechtsgut sowie das Ausmass der durch den Täter geschaffenen Gefahr in die Beurteilung miteinzu- beziehen (vgl. zum Ganzen NIGGLI/GÖHLICH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 17 ff. zu Art. 17). Im Gegensatz zur konkret und unmittelbar drohenden Gefahr eines Herzinfarkts für seine Ehefrau bestand hinsichtlich der Gefahr für allfällige übrige Verkehrsteilnehmer jedoch – soweit er- stellbar – "nur" eine abstrakte Gefahr. Hinweise auf eine konkrete Gefährdung bestehen – wie sogleich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung noch ge- nauer darzulegen sein wird – keine. Entsprechend schützte der Beschuldigte mit seiner Fahrt insgesamt höherwertige Interessen. In diesem Sinne wies die Vor- instanz denn auch zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht bei übersetzter Geschwindigkeit im Strassenverkehr gerade in Fällen, in welchen der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Fra- ge stehe, als möglichen Anwendungsfall rechtfertigender Notstandhilfe grundsätz- lich anerkenne (BGE 116 IV 364 E. 1a; BGE 106 IV 1; bestätigt in Urteil des Bun- desgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 4.3.; vgl. Urk. 35 S. 10).
E. 11 Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die unverzichtbaren Eingriffe in die Rechtsgüter Dritter möglichst schonend vorgenommen, d.h. auf ein Minimum beschränkt werden (Verhältnismässigkeit). Wie die Vorinstanz zutref- fend anführte, hängt dies bei der Beurteilung, ob die Fahrt des Beschuldigten mit übersetzter Geschwindigkeit zum angestrebten Ziel der schnellstmöglichen Be- handlung der Ehefrau noch in angemessenem Verhältnis steht, von den konkre- ten Umständen der Fahrt ab.
E. 11.1 Die vorliegend zur Beurteilung stehende Fahrt des Beschuldigten ereignete sich auf der Autobahn, mithin auf einer gut ausgebauten Strasse, auf welcher we-
- 16 - der mit Gegenverkehr noch mit Fussgängern zu rechnen ist. Sodann bestehen anhand der Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet (geschweige denn ver- letzt) hätte, was ihm in der Anklage auch nicht vorgeworfen wird. Eine Strassen- fahrt mit rund 200 km/h birgt jedoch bereits aufgrund der hohen kinetischen Ener- gie und des langen Bremsweges, welche nicht linear, sondern mit zunehmender Geschwindigkeit im Quadrat ansteigen, eine erhebliche abstrakte Unfallgefahr für Beifahrer und andere Verkehrsteilnehmer. Für das Ausmass der abstrakten Ge- fährdung, die von dieser Geschwindigkeitsüberschreitung ausging, sind jedoch nicht nur die absolute Geschwindigkeit an sich, sondern insbesondere auch die konkreten Umstände zum Tatzeitpunkt relevant: Mangels anderer Hinweise ist gemäss den Angaben des Beschuldigten zu seinen Gunsten von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen, was in Anbetracht der Uhrzeit (Samstagabend, kurz nach 21 Uhr) auch nicht abwegig erscheint. Dafür spricht sodann auch, dass auf dem Radarfoto (Urk. 2 S. 2) keine anderen Verkehrsteilnehmer zu sehen sind und der Beschuldigte, als er geblitzt wurde, auf der Normalspur fuhr, was selbst bei nur mittlerem Verkehrsaufkommen bei dieser Geschwindigkeit kaum denkbar wäre. Zwar war es um diese Jahres- und Uhrzeit (22. Februar) zweifelsohne be- reits dunkel, was die Sichtweite verringerte und damit – in Kombination mit dem langen Bremsweg – die potentielle Unfallgefahr erhöhte. Es ist jedoch im Übrigen von guten Sicht- und Strassenverhältnissen auszugehen, was im Polizeibericht durch den Vermerk "Witterung: Schön, trocken, gute Sicht; Strassenverhältnisse: Trockener Asphalt, schwaches Verkehrsaufkommen" bestätigt wird (Urk. 1 S. 2).
E. 11.2 Anzumerken ist sodann, dass ein derart hochmotorisierter Sportwagen wie der vom Beschuldigten gefahrene Chevrolet Camaro üblicherweise auch über entsprechend leistungsstärkere Bremsen sowie über hochwertige Reifen verfügt, welche grundsätzlich für derart hohe Geschwindigkeiten ausgelegt sind und inso- fern einem "gewöhnlichen" Auto überlegen sein dürften. Beim Beschuldigten ist mit der Vorinstanz sodann von einem geübten bzw. routinierten Automobilisten auszugehen, wenngleich er angab, mit diesem Fahrzeug, das üblicherweise von seinem Sohn gefahren werde, nur wenig vertraut gewesen zu sein. Gemäss den Angaben des Beschuldigten und seiner Ehefrau sowie mangels gegenteiliger
- 17 - Hinweise ist davon auszugehen, dass dieser zum Tatzeitpunkt nicht alkoholisiert und auch sonst in fahrtüchtigem Zustand unterwegs war. Wie bereits dargelegt (oben E. II.8.2.), ist sodann zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung von fast 80 km/h über dem erlaubten Höchsttempo zum Messzeitpunkt nur einen sehr kurzzeitigen Zustand darstellte und er vor bzw. womöglich auch nach dem Blitzen – mithin für den Grossteil der Fahrstrecke nach C._____ – wenn auch mit überhöhter, aber den- noch mit deutlich geringerer Geschwindigkeit als zum Messzeitpunkt unterwegs war, womit sich auch die abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer deutlich relativierte.
E. 11.3 Insgesamt erscheint die Tempofahrt des Beschuldigten und die damit ge- schaffene abstrakte Gefahr in Anbetracht der zum Tatzeitpunkt herrschenden sehr "günstigen" konkreten Verhältnisse gegenüber der akuten Gefahr, dass sei- ne Ehefrau ohne schnelle Verabreichung ihrer verschriebenen Medikamente ei- nen Herzinfarkt erleiden könnte, gerade – wenn auch nur knapp – noch verhält- nismässig.
E. 12 Im Ergebnis sind die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands im Sinne von Art. 17 StGB mithin gerade noch knapp erfüllt. Damit ist der Beschul- digte mit der Vorinstanz von den Anklagevorwürfen freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Nachdem der vorinstanzliche Freispruch vorliegend bestätigt wird, ist auch an der Kostenregelung der Vorinstanz (Gerichtsgebühr ausser Ansatz, sämtliche weiteren Kosten auf die Gerichtskasse) keine Änderung vorzunehmen. Schliess- lich wurde auch die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist ebenfalls zu bestätigen.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staats- anwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH, - 18 - Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Vorliegend unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Schuldspruch gerichte- ten Berufung vollumfänglich. Mithin sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
- Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennote vom 11. Januar 2022 (Urk. 42) gel- tend gemachte Aufwand von 15 Stunden erscheint angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Be- rufungsverfahren mit pauschal Fr. 3'600.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschä- digen. Eine Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist des eingeklagten Delikts nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2) wird be- stätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung betragen Fr. 3'600.–.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 19 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Schaffhausen, Verkehrsabteilung, Bahnhofstrasse 29, Bahnhofsgebäude, 8200 Schaffhausen, betr. Administrativverfahren (gem. Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 38 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210261-O/U/ad-cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Oberrichterin lic. iur. Haus Stebler sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 18. Januar 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. Michel, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht Strafsachen, vom 18. März 2021 (GG200076)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 10. Novem- ber 2020 (Urk. 15) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die nachfolgenden Kosten werden auf die Gerichtskasse genommen: Fr. 2'000.00 Gebühr Strafuntersuchung Fr. 7'261.55 Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Auslagen und MwSt.) Fr. 9'261.55 Total Berufungsanträge:
a) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 44 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklageschrift der der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs.1 lit. d VRV schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten und einer Busse von Fr. 2'000.– zu bestrafen.
3. Es sei dem Beschuldigten der bedingte Strafvollzug unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.
4. Für den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse sei dem Be- schuldigten eine Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen festzusetzen.
5. Die gesamten Kosten, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen.
- 3 -
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 45 S. 2)
1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft sei vollumfänglich abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil sei zu bestätigen;
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Letztere zzgl. 7.7% Mehr- wertsteuer) zu Lasten des Staates. _______________________________________ Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand
1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 18. März 2021 (Urk. 35) sprach das Bezirksgericht Winterthur den Beschuldigten vom Vorwurf der qualifizierten groben Verletzung der Verkehrsregeln vollumfänglich frei. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft am 23. März 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 26). Am 29. April 2021 erging seitens der Staatsanwaltschaft fristgerecht die Berufungserklärung (Urk. 37).
2. Mit Präsidialverfügung vom 18. Mai 2021 wurde dem Beschuldigten Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 39), welche dieser ungenützt verstreichen liess.
3. Die mündliche Berufungsverhandlung mit Befragung des Beschuldigten fand am 18. Januar 2022 statt. Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 3 f.). Das Verfahren er- weist sich als spruchreif.
- 4 -
4. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen qualifizierter grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 27 SVG und Art. 4a Abs. 1 lit. d VRV und eine Strafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe bedingt sowie einer Busse von Fr. 2'000.–, unter Kostenauflage zulasten des Beschuldigten. Der Be- schuldigte beantragte an der Berufungsverhandlung die Bestätigung des vor- instanzlichen Freispruchs. Damit ist das vorinstanzliche Urteil vollumgänglich an- gefochten. II. Materielles
1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten in ihrem Urteil vollumfänglich frei. Sie erachtete es zusammengefasst anhand der Umstände der fraglichen Auto- fahrt des Beschuldigten als erstellt, dass dieser in rechtfertigendem Notstand im Sinne von Art. 17 StGB gehandelt habe, indem er seiner Frau, die während der Fahrt aufgrund eines drohenden Herzanfalls in Lebensgefahr geschwebt habe, schnellstmöglichen Zugang zu ihren Herzmedikamenten zu Hause habe verschaf- fen wollen.
2. Die Staatsanwaltschaft rügt in ihrer Berufungserklärung und anlässlich der Berufungsverhandlung die rechtliche Qualifikation des Sachverhalts durch die Vorinstanz als Handlung in rechtfertigender Notwehr gemäss Art. 17 StGB als rechtfehlerhaft. Die Vorinstanz verkenne, dass rechtfertigende Notwehr nur dann angenommen werden könne, wenn der Täter mit der Tat höherwertige Interessen wahrt. Letzteres sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Der Beschuldigte mache geltend, er habe mit seiner Raserfahrt seine in akuter Lebensgefahr schwebende Ehefrau retten wollen. Durch seine exzessive Geschwindigkeit habe er jedoch selber eine Lebensgefahr verursacht, sei dies doch gerade der vom Gesetzgeber beabsichtigte Gehalt des hier einschlägigen Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG. Wer so schnell fahre, gehe gemäss dem Willen des Gesetzgebers immer ein hohes Risi- ko eines Unfalls mit Schwerverletzten und Toten ein, und zwar unabhängig von den konkreten Verkehrs-, Witterungs- und Strassenverhältnissen. Entsprechend sei die ältere Rechtsprechung, welche etwa in Fällen eines medizinischen Notfalls
- 5 - eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Sinne eines Notstands als Rechtferti- gungsgrund anerkenne, bei der Erfüllung des Rasertatbestands wie in casu nicht einschlägig. Dieses Risiko könne nicht mit dem Leben der Ehefrau des Beschul- digten aufgewogen werden (Urk. 37 S. 2 f.; Urk. 44 S. 2 ff.). Ohnehin würden hin- sichtlich der behaupteten akuten Lebensgefahr der Ehefrau des Beschuldigten keine Beweise vorliegen. Diese seien entsprechend als Schutzbehauptungen zu qualifizieren (Urk. 37 S. 4; Urk. 44 S. 8 ff.).
3. Der dem Beschuldigten in der Anklage vorgeworfene äussere Sachverhalt ist an sich nicht umstritten, was bereits die Vorinstanz zutreffend feststellte. Auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden (Urk. 35 S. 3 f.). Der Beschuldigte anerkennt mithin, bewusst zu schnell gefahren zu sein. Daran hält er auch an der Berufungsverhandlung fest (Prot. II S. 10). Er anerkennt denn grund- sätzlich auch die von der Staatsanwaltschaft vorgenommene Subsumtion seines Verhaltens unter den Tatbestand der qualifizierten groben Verletzung der Ver- kehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG (Urk. 22 S. 8 f.), welche die Vorinstanz im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung ihrerseits zutreffend vor- genommen hat (vgl. Urk. 35 S. 4 f.). Entsprechend ist festzuhalten, dass der Be- schuldigte bei der zu beurteilenden Autofahrt tatbestandsmässig im Sinne von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG gehandelt hat. Er macht allerdings – seit Be- ginn des Strafverfahrens – eine Notstandsituation geltend, im Rahmen welcher die Verkehrsregelverletzung gerechtfertigt gewesen sei.
4. Der Beschuldigte macht im Wesentlichen geltend, während der Fahrt auf der Autobahn von B._____ zum gemeinsamen Wohnort in C._____ habe seine Frau ihm gegenüber geäussert, dass sie einen Druck auf der Brust verspüre und dass sie ihre Tabletten (Blutverdünner), welche sie aufgrund einer Erkrankung der Herzkranzgefässe zur Vermeidung eines Herzinfarktes täglich zweimal einneh- men müsse, am Morgen nicht genommen habe und die entsprechenden Medika- mente (Tabletten, Spray) auf der Fahrt auch nicht bei sich gehabt habe. In der Folge habe sie einen Anfall gehabt, wobei sie zu Husten begonnen und Atemnot gehabt habe. Er sei über den Zustand seiner Frau sehr erschrocken bzw. in Panik gewesen und habe aus Angst um sie so schnell wie möglich nach Hause zu den
- 6 - Medikamenten fahren wollen (Urk. 7/1 S. 2 f.; Urk. 7/2 S. 2 ). Er sei sich 100% si- cher gewesen, dass die zu Hause gelagerten Medikamente die Beschwerden lin- dern und einen Herzinfarkt würden vermeiden können. Dies habe bereits bei ei- nem früheren ähnlichen Vorfall gewirkt. Deshalb habe er auch nicht in eine Not- fallstation, wo man immer lange warten müsse, sondern so schnell wie möglich nach Hause gehen wollen (Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 2 f.). Dort angekommen, ha- be sie die Medikamente einnehmen können und es sei dann alles wieder gut ge- wesen (Urk. 7/1 S. 3; Prot. II S. 10 ff.).
5. Die Ehefrau des Beschuldigten gab im Rahmen ihrer Zeugeneinvernahme an, sie habe kurz nach der Abfahrt in B._____ Schmerzen in der Brust bekom- men, was sie dem Beschuldigten auch mitgeteilt habe. Sie habe an diesem Mor- gen ihre Medikamente (Tabletten) zu nehmen vergessen (Urk. 8 S. 3 f.). Sie habe bereits beim Einsteigen in B._____ einen leichten Druck auf der Brust verspürt, aber anfänglich nichts gesagt, da sie ihren Mann nicht habe beunruhigen wollen. Während der Fahrt sei es ihr dann aber zunehmend schlechter gegangen, was auch ihr Mann mitbekommen habe. Sie habe ihm dann gesagt, dass sie einen Druck auf der Brust verspüre (Urk. 8 S. 5). In der Folge habe sie dann auch einen starken Hustenanfall bekommen. Ihr Mann habe sie dann nach den Tabletten ge- fragt, welche sie aber nicht dabei gehabt habe. Darauf habe sie "die Kontrolle ver- loren" und habe danach von der Fahrt nichts mehr genau mitbekommen, auch nicht, dass sie geblitzt wurden (Urk. 8 S. 4, 6 f.). Sie hätten dann überlegt, ob sie in den Notfall im Spital gehen sollten, sich dann aber dagegen entschieden, weil man dort immer lange warten müsse, bis man aufgenommen würde, und sie zu Hause ja Medikamente gegen diese Beschwerden gehabt habe (Urk. 8 S. 7, 9 f.). Bei einem ähnlichen Vorfall in den Ferien habe das auch schon einmal funktio- niert (Urk. 8 S. 9).
6. Hinsichtlich des Verlaufs der zur Beurteilung stehenden Autofahrt gab der Beschuldigte in den Einvernahmen im Untersuchungsverfahren an, er sei an die- sem Tag mit dem Auto seines Sohnes, einem Chevrolet Camaro, unterwegs ge- wesen, das er am Tattag erst zum zweiten Mal gefahren habe. Das Auto habe 600 PS und "springe" entsprechend schon weg, wenn man nur das Gaspedal ein
- 7 - bisschen berühre. Er sei ein geübter Autofahrer und fahre berufsmässig viel, al- lerdings sonst immer mit einem Lieferwagen, welcher ein ganz anderes Fahrver- halten aufweisen würde. Er habe sonst einen ganz normalen Fahrstil und habe deswegen auch noch nie Probleme mit der Polizei gehabt (Urk. 7/1 S. 2, 4; Urk. 7/2 S. 3; Urk. 7/3 S. 4). Er anerkenne die gemessene Geschwindigkeit, aber er habe nicht so schnell fahren wollen. Er sei aufgrund der Sorge um seine Frau schneller gefahren und habe so schnell wie möglich nach Hause zu den Tabletten seiner Frau kommen wollen. Er habe sich um seine Frau gekümmert und auch auf sie geschaut und gleichzeitig aufs Gas gedrückt, habe aber gedacht, er fahre "nur" 140 km/h. Etwas schneller als erlaubt habe er schon fahren wollen, so 140 - 150 km/h bzw. 140 - 160 km/h, aber niemals so schnell, wie er dann gemessen worden sei (Urk. 7/1 S. 2; Urk. 7/3 S. 3 f.). Er habe zwischenzeitlich einmal auf den Tacho geschaut, da habe er gesehen, dass er ca. 160 km/h gefahren sei (Urk. 7/1 S. 3). Nachdem er dann geblitzt wurde, sei er im Rahmen der gesetzlich erlaubten Geschwindigkeit nach Hause gefahren (Urk. 7/1 S. 3). In der staatsan- waltschaftlichen Einvernahme vom 27. Oktober 2020 verneinte er die Frage, ob er, nachdem er geblitzt worden sei, im selben Tempo weitergefahren sei. Er sei danach ganz normal mit ca. 110 - 120 km/h weitergefahren, keinen Stundenkilo- meter mehr zu viel (Urk. 7/3 S. 3). Auf Nachfrage erklärte er, seiner Frau sei es, nachdem es ihn geblitzt hatte, nicht besser gegangen. Ihr Zustand sei gleich wie vorher gewesen, mit dem selben Druck auf der Brust. Aber als es ihn bereits ge- blitzt hatte, habe er nicht mehr zu schnell fahren wollen, da er ja nicht im Gefäng- nis habe landen wollen (Urk. 7/3 S. 8). Die Strassenverhältnisse seien gut gewe- sen; es sei zwar Nacht gewesen, aber eine helle, klare Nacht und zudem trocken. Es habe keinen Verkehr gehabt. Er habe niemanden gefährdet auf seiner Fahrt (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 5). Es tue ihm leid, dass er zu schnell ge- fahren sei, aber er habe das nur gemacht, um seine Frau zu retten. Er sei über- haupt nicht ein Rasertyp (Urk. 7/1 S. 4; Urk. 7/2 S. 5; Urk. 7/3 S. 7). An der erstin- stanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschuldigte, nachdem es einen ge- blitzt habe, sei man "parat". Er habe danach etwas gebremst und sei hernach so schnell wie möglich nach Hause gefahren und zwar so, dass es sicher gewesen sei bzw. er sich sicher gefühlt habe (Prot. I S. 10). Er bestätigte auch nochmal,
- 8 - dass er schon schnellstmöglich nach Hause gewollt habe, wegen seiner Frau, aber er habe nicht so schnell fahren wollen (Prot. I S. 12). Im Rahmen der Befra- gung an der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte seine früheren Aussagen. Er habe gar nicht so schnell fahren wollen, aber das Auto sei so stark. Er habe eigentlich gedacht, er würde ca. 140 oder 150 km/h schnell fahren. Er sei aber so gefahren, dass er das Auto unter Kontrolle gehabt habe. Es sei eine Stresssituation gewesen, nachdem seine Frau auf dem Beifahrersitz nicht mehr habe richtig atmen können. Als er den Blitz gesehen habe, habe er reflexartig den Fuss vom Gas genommen und automatisch etwas gebremst (Prot. II S. 10 ff.).
7. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechts- gut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Ge- fahr zu retten, handelt gemäss Art. 17 StGB rechtmässig, wenn er dadurch hö- herwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Begeht der Täter eine Straftat, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird gemäss Art. 18 StGB milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Abs. 1). War dem Täter dage- gen nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2; entschuldbarer Notstand). Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstandes unter Verweis auf die Leh- re und einschlägige Rechtsprechung (bestätigt in Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 4.3.) eingehend dargelegt. Darauf kann zu Vermeidung von unnötigen Wiederholungen verwiesen werden (Urk. 35 S. 5 f.).
8. Die Vorinstanz erwog – wie eingangs bereits erwähnt – unter dem Titel der Notstandsituation, dass der Beschuldigte der Überzeugung war, seine Frau schwebe in unmittelbarer Lebensgefahr, weil sie einen akuten Herzinfarkt erleiden könnte, und schloss auf das Vorliegen einer Notstandsituation. 8.1. Anhand der über mehrere Befragungen sehr konstanten Aussagen des Beschuldigten, welche im Wesentlichen mit jenen seiner Frau übereinstimmen, ist glaubhaft dargetan, dass die Ehefrau des Beschuldigten während besagter Heim- fahrt von B._____ Symptome verspürte, welche das Ehepaar auf die bekannten
- 9 - Herzprobleme der Frau zurückführte. Die Glaubhaftigkeit dieser Aussagen der beiden Beteiligten wird – wie bereits die Vorinstanz ausführte (Urk. 35 S. 8) – ins- besondere dadurch gestützt, dass der Frau des Beschuldigten erwiesenermassen Herzmedikamente verschrieben wurden (Corvaton forte und Nitrolingual Pump- spray, vgl. Anhang zur Einvernahme Urk. 7/2), welche einerseits zur Behandlung und Anfallsprophylaxe von koronaren Herzkrankheiten (Corvaton; https://www.swissmedicinfo.ch > Corvaton; besucht am 18. Januar 2022; vgl. auch Urk. 23/1) sowie andererseits – im Fall des Nitrolingual-Sprays – zur Thera- pie von entsprechenden akuten Herzanfällen (sog. Angina pectoris-Anfälle; https://compendium.ch/product/1408792-nitrolingual-pumpspray; besucht am
18. Januar 2022; vgl. auch Urk. 23/2) Anwendung finden. Eine entsprechende Herzerkrankung ergibt sich sodann auch aus den an der Berufungsverhandlung eingereichten medizinischen Untersuchungsprotokollen (Urk. 46/1-2). Vor diesem Hintergrund liegt der Schluss der Vorinstanz, dass von einer Notstandssituation auszugehen sei, durchaus nahe. Mit der Vorinstanz ist dem Beschuldigten so- dann zu glauben, dass er aufgrund der Reaktion seiner Frau ernsthaft in Sorge war, dass sie ohne baldige Einnahme ihrer Medikamente einen Herzinfarkt erlei- den könnte, und er deshalb das vorgeschriebene Tempolimit überschritten hatte. Was diesbezüglich allerdings etwas irritierend anmutet, ist, dass der Beschuldigte im Untersuchungsverfahren angab, sich – nachdem er geblitzt worden war – für den Rest der Fahrt an das Tempolimit gehalten zu haben, da er nicht wegen wei- terer Tempoüberschreitungen im "Gefängnis" habe landen wollen. Dieser Um- stand würde dafür sprechen, dass er die Dringlichkeit der Situation doch nicht als derart gross eingeschätzt hatte, dass er den einzigen Ausweg zur Rettung des Lebens seiner Frau in einer massiven Geschwindigkeitsüberschreitung sah. Dafür spricht in gewissem Masse auch, dass der Beschuldigte bezogen auf die gemes- sene Höchstgeschwindigkeit von netto 200 km/h selber angab, er habe gar nicht derart schnell fahren wollen. Er habe sich aufgrund des Zustands seiner Frau zwar schon gehalten gefühlt, schneller zu fahren, als das Tempolimit auf der Au- tobahn dies erlaubt hätte. Entsprechend habe er – als er zuvor einmal auf den Tacho geschaut habe – eine Geschwindigkeit von rund 160 km/h festgestellt, was nach seinen Angaben dem entsprochen habe, was er aufgrund der Situation für
- 10 - angemessen und notwendig empfunden habe. Die zwischenzeitlich derart massi- ve Geschwindigkeitsüberschreitung wie zum Messzeitpunkt sei jedoch vorwie- gend auf das äusserst leistungsstarke Auto zurückzuführen gewesen, das selbst bei nur kurzer Betätigung des Gaspedals extrem stark beschleunige. Letzteres ist mit Blick auf die enorme Motorstärke des gefahrenen Sportwagens, welcher ge- mäss Akten über fast 600 PS verfügt (6.1 Liter Hubraum; 437 kW Leistung, Urk. 1 S. 4), durchaus glaubhaft, genauso wie die Behauptung, dass er zwar habe schneller fahren wollen, als erlaubt, aber nicht derart schnell, weshalb er, aufge- schreckt durch das Blitzen, seine Geschwindigkeit auch wieder reduziert habe. Das zurückhaltende Aussageverhalten des Beschuldigten hinsichtlich allfälliger weiterer Geschwindigkeitsüberschreitungen nach dem Blitzen dürfte damit zu er- klären sein, dass er befürchtete, sich mit dem Eingeständnis weiterer Geschwin- digkeitsüberschreitungen noch zusätzlich zu belasten. So antwortete er auf die Frage, was er denn getan habe, nachdem es ihn geblitzt hatte, zunächst "Wir sind nach Hause gefahren, zu den Medikamenten, die sie zu Hause hatte." Auf die spezifische Nachfrage der Staatsanwältin, ob er also danach (nach dem Blitzen) mit 200 km/h nach Hause gefahren sei – welche von einem juristischen Laien durchaus als vorwurfsvoll aufgefasst werden könnte – verneinte der Beschuldigte dies auffällig vehement: "Nein, nein, nein....[...] Nachher fuhr ich ganz normal, so 110 - 120 km/h. Keinen einzigen km/h zu viel." (Urk. 7/3 S. 3 F/A 11 und 12). Dass es sich dabei um eine bewusste Abschwächung handelt dürfte, legt die Be- tonung nahe, dass er danach teilweise nicht einmal mehr mit erlaubter Höchstge- schwindigkeit gefahren sei (110 - 120 km/h), was in Anbetracht des von ihm gel- tend gemachten Zustands seiner Frau als geradezu lebensfremd erscheint. Die- ses insofern etwas unglaubhafte Aussageverhalten ist mithin als nachvollziehba- rer Selbstschutzmechanismus des Beschuldigten zu werten und ist entsprechend mit Blick auf die Frage, ob er sich in einer Notstandssituation wähnte und aus die- ser heraus die erlaubte Geschwindigkeit überschritten hatte, nicht zu seinem Nachteil auszulegen. Im Rahmen der Befragung an der vorinstanzlichen Haupt- verhandlung sagte der Beschuldigte dann auch aus, er habe nach dem Blitzen zwar etwas gebremst, aber er habe ja seine kranke Frau neben sich gehabt und habe so schnell wie möglich nach Hause fahren müssen. Auf die Frage nach der
- 11 - fortan gefahrenen Geschwindigkeit gab er an, er sei so schnell wie möglich nach Hause gefahren, so dass es schnell, aber mit dem Auto auf der Strasse auch si- cher gewesen sei bzw. er sich noch sicher gefühlt habe (Prot. I S. 10). 8.2. Nach dem Gesagten ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er sich aufgrund des als akut empfundenen Zustands seiner Frau gehalten sah, schneller als die zulässige Geschwindigkeit zu fahren, um schnellstmöglich nach Hause zu den rettenden Medikament zu gelangen. Zu seinen Gunsten ist auch davon auszugehen, dass es nur kurzzeitig zur derart massiven Geschwin- digkeitsüberschreitung von 80 km/h über dem erlaubten Tempolimit kam, wobei dies insbesondere auf die Aufregung des Beschuldigten über den Zustand seiner Frau bzw. der Angst vor einem akuten Herzversagen, aufgrund dessen er nach- vollziehbarerweise nicht laufend den Tacho überwachte, in Kombination mit dem für den Beschuldigten ungewohnt übermotorisierten Fahrzeug seines Sohnes zu- stande kam. Hinsichtlich der Reisegeschwindigkeit auf seiner weiteren Fahrt ist aufgrund der Aussagen des Beschuldigten zwar davon auszugehen, dass er vor und möglicherweise auch nach dem Blitzen ebenfalls zu schnell, aber nicht derart massiv über dem Tempolimit – mithin zwischen 140 - 160 km/h – fuhr (Urk. 7/1 S. 3 F/A 25: "...ca. 160 km/h..."; Urk. 7/3 S. 3 f. F/A 16 und 18: "...so 140 - 150 km/h."; F/A 21 S. 3 "...etwa 140 - 160 km/h"; Prot. II S. 14). Mangels entsprechen- der Messungen lässt sich dies allerdings nicht mehr mit genügender Sicherheit eruieren, was entsprechend nicht zu seinem Nachteil ausgelegt werden darf. 8.3. Wie die Vorinstanz ferner zutreffend erwog, lässt sich im Nachhinein nicht mehr objektiv überprüfen, ob tatsächlich eine Lebensgefahr für die Ehefrau des Beschuldigten bestanden hatte (Urk. 35 S. 8 f.). Die verbleibenden Zweifel sind jedoch nicht zu Lasten des Beschuldigten auszulegen. Daran vermag auch der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach dem Radarfoto nichts entnommen wer- den kann, das die Aussagen des Beschuldigten zum Zustand seiner Frau stützen würde (Urk. 44 S. 10), nichts zu ändern, handelt es sich beim besagten Radarfoto (Urk. 2), auf dem die beiden Insassen zu sehen sind, doch nur um eine Moment- aufnahme, mithin eines Sekundenbruchteils der fraglichen Autofahrt mit entspre- chend wenig Aussagekraft. Im Lichte des Gesagten, insbesondere gestützt auf
- 12 - die glaubhaften Aussagen sowie die erwiesenermassen bestehende Vorerkran- kung der Ehefrau, ist mit der Vorinstanz in dubio pro reo zu Gunsten des Be- schuldigten von einer Notstandssituation auszugehen, welche zur Abwendung ei- nes drohenden tödlichen Herzinfarktes eine rasche medikamentöse Behandlung erfordert hatte.
9. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, gilt als Voraussetzung für eine rechtfertigende Notstandshandlung zum einen, dass sich die bestehende Gefahr nicht anders als durch die Notstandshandlung abwenden lässt. Es gilt dabei der Grundsatz der absoluten Subsidiarität. In Rechte Dritter darf nur eingegriffen werden, wenn sich keine andere Möglichkeit zur Rettung bietet, wobei vor allem bei Zeitdruck keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (Urk. 35 S. 5). 9.1. Zunächst prüfte die Vorinstanz entsprechend, ob ein milderes Mittel bzw. eine Alternative zur Raserfahrt zur Verfügung gestanden hätte, und wies darauf hin, dass es sich im vorliegenden Fall aufgrund der Route des Beschuldigten (A1 St. Gallen Richtung Winterthur) und der Stelle, an welcher die überhöhte Ge- schwindigkeit gemessen wurde (Attikon) geradezu aufgedrängt hätte, den Notfall des Kantonspitals Winterthur anzufahren (Urk. 35 S. 9; so auch die Staatsanwalt- schaft, vgl. Urk. 44 S. 7). Die Anfahrt des nächstgelegenen Spitals erscheint be- reits angesichts des medizinischen Notfalls als durchaus naheliegend. Kommt hinzu, dass das Spital Winterthur nur etwas mehr als 11 Kilometer entfernt gewe- sen wäre, während der Beschuldigte für die Fahrt nach Hause nach C._____ etwa die dreifache Distanz zurücklegen musste. Mit dieser Möglichkeit wurde der Be- schuldigte bereits im Vorverfahren konfrontiert, worauf er allerdings angab, sie seien deshalb nicht in ein Spital gefahren, weil seine Frau bereits früher einmal einen solchen Anfall erlitten habe, als sie in den Ferien gewesen seien. Damals habe sie auch den bereits beschriebenen Spray genommen, worauf sie sich schnell wieder beruhigt habe. Er sei sich entsprechend sicher gewesen, dass die Verabreichung des Sprays auch in diesem gleichgelagerten Fall den akuten Zu- stand umgehend abwenden würde (Urk. 7/2 S. 4; Urk. 7/3 S. 2; Prot. II S. 14). Diese Medikamente habe seine Frau exakt für solche akuten Anfälle verschrieben bekommen. Der behandelnde Arzt seiner Frau hätte ihnen gesagt, dass sie in ei-
- 13 - ner solchen Situation ihre Medikamente schnell einnehmen solle. Zudem kenne er sich in der Stadt Winterthur nicht aus, weshalb er Probleme gehabt hätte, das Spi- tal überhaupt zu finden und dies entsprechend gedauert hätte (Urk. 7/3 S. 2 f.; Prot. II S. 12). Aus den weiteren Aussagen des Beschuldigten ergibt sich sodann, dass er die Option Spitalnotfall auch deshalb ausgeschlagen hatte, weil er auf- grund früherer Erfahrungen selbst beim Auffinden des Spital befürchtete, dass seine Frau nicht genügend rasch die notwendige Behandlung erfahren würde. Auf dem Notfall müsse man immer so lange warten, bis man behandelt werde. Zudem kenne er die Produktnamen der verschriebenen Medikamente nicht auswendig, sodass er den Ärzten auch nicht hätte sagen können, was seine Frau benötige. Es habe, als seine Frau das erste Mal krank geworden sei, etwa ein Jahr gedau- ert, bis die Ärzte in der Lage waren, eine Diagnose zu stellen. In Anbetracht all dieser befürchteten Komplikationen bzw. Verzögerungen wäre seine Frau laut dem Beschuldigte wohl schon gestorben, bevor man ihr im Spital hätte helfen können (Urk. 7/3 S. 2; Prot. I S. 13; Prot. II S. 21). 9.2. Aus einer neutralen Warte betrachtet mutet diese Auffassung des Beschul- digten etwas merkwürdig an, ging bzw. geht der Beschuldigte doch offenbar da- von aus, dass ein Patient, der mit akuten Herzproblemen in den Notfall kommt, im "Wartezimmer" noch länger warten gelassen würde, bevor er eine Behandlung erhält. Dabei kann als gerichtsnotorisch vorausgesetzt werden, dass selbst bei erhöhtem Betrieb ein Notfallpatient, der mit derart akuten Herzbeschwerden im Notfall eintrifft, im Rahmen der Notfalltriage gegenüber weniger zeitkritischen Pa- tienten bevorzugt behandelt wird. Das ändert jedoch nichts daran, dass zumindest die Schilderung seiner damaligen, auf früheren Erfahrungen basierenden Gedan- kengänge glaubhaft erscheint und entsprechend zu seinen Gunsten davon aus- gegangen werden muss, dass er sich bei seiner unter grossem Druck getroffenen Entscheidung, stattdessen möglichst schnell bzw. mit überhöhtem Tempo nach Hause zu gelangen, tatsächlich von dieser Überzeugung leiten liess. Vor diesem Hintergrund erscheint die Entscheidung, den zwar etwas weiteren, aber bekann- ten Weg nach Hause zu den dort sofort verfügbaren Medikamenten, die sich in einer ähnlichen Situation bereits einmal bewährt hatten, der Suche nach dem ge- ographisch zwar näher gelegenen, aber für ihn mangels Ortskenntnis und in
- 14 - Kombination mit seinem ohnehin hohen Stresslevel nicht einfach zu findenden Spitalnotfall vorzuziehen, dies in der zusätzlichen Befürchtung, dass seine Frau dort nicht genügend schnell die lebensnotwendige Behandlung erfahren würde, jedenfalls nicht abwegig. An die Prüfung nach geeigneten alternativen Abwehrmit- teln sind nach Lehre und Rechtsprechung bei Zeitdruck zudem keine allzu hohen Anforderungen zu stellen (vgl. BGE 106 IV 1; TRECHSEL/GEHT, in: StGB Praxis- kommentar, 3. Aufl. 2017, N 7 zu Art. 17). Unter diesen Vorzeichen ist dem Be- schuldigten letztlich nicht anzulasten, dass er nicht den Spitalnotfall des Kan- tonsspitals Winterthur ansteuerte, sondern stattdessen schnellstmöglich nach Hause zu kommen versuchte, um zu den dort vorhandenen Medikamenten zu ge- langen, von welchen – insbesondere vom gerade für solche Situationen ver- schriebenen Akut-Spray – der Beschuldigte erwarten durfte, dass diese den be- drohlichen Zustand seiner Frau rasch lindern würden. Insofern ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er in Anbetracht der Umstände für die bestehende Notwehrsituation ein Abwehrmittel wählte, das die Grenzen der Sub- sidiarität nicht überschritt.
10. Rechtfertigende Notstandshilfe bedingt ferner eine Interessenabwägung. Nur die Rettung eines höherwertigen auf Kosten eines geringerwertigen Interes- ses kann die Tat rechtfertigen. Neben dem Rang der betroffenen Rechtsgüter ist die Schwere des Eingriffs, d.h. die tatsächliche Verletzung des fraglichen Rechts- gutes, in das der Täter eingreift, bzw. der Grad der drohenden Gefahr von Bedeu- tung (TRECHSEL/GEHT: Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2017, N. 8 zu Art. 17; BGE 129 IV 6 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_495/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.2.2.). Vorliegend ist wie dargelegt davon auszugehen, dass das Leben der Ehefrau des Beschuldigten infolge eines drohenden Herzinfarktes auf dem Spiel stand. Es bestand mithin eine konkrete Gefahr für deren Leben als höchstes Individualrechtsgut. Beim Rechtsgut, in welches der Beschuldigte eingriff, handelt es sich um die Verkehrssicherheit bzw. die Sicherheit der anderen Verkehrsteil- nehmer, welche bei einem Unfall mit übersetzter Geschwindigkeit – neben Sach- schäden – hätten verletzt oder gar getötet werden können. Zwar handelt es sich beim eingegriffenen Rechtsgut mithin auch um hohe Rechtsgüter. Anders als die Staatsanwaltschaft im Berufungsverfahren vorbrachte, führt der Umstand, dass es
- 15 - sich beim Leben der Ehefrau und dem Leben der anderen Verkehrsteilnehmer, welche bei einem möglichen Unfall potentiell getötet werden könnten, um gleich- rangige Rechtsgüter handelt, noch nicht automatisch zum Ausschluss rechtferti- gender Notwehr. Der Rang der Rechtsgüter ist zwar ein durchaus wesentlicher Faktor bzw. gar der Ausgangspunkt der Interessenabwägung. Die Beurteilung soll jedoch nicht abstrakt erfolgen. Vielmehr ist wie bereits gesagt anhand der konkre- ten Umstände die Schwere des Eingriffs in das fragliche Rechtsgut sowie das Ausmass der durch den Täter geschaffenen Gefahr in die Beurteilung miteinzu- beziehen (vgl. zum Ganzen NIGGLI/GÖHLICH, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StGB, 4. Aufl. 2019, N 17 ff. zu Art. 17). Im Gegensatz zur konkret und unmittelbar drohenden Gefahr eines Herzinfarkts für seine Ehefrau bestand hinsichtlich der Gefahr für allfällige übrige Verkehrsteilnehmer jedoch – soweit er- stellbar – "nur" eine abstrakte Gefahr. Hinweise auf eine konkrete Gefährdung bestehen – wie sogleich im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung noch ge- nauer darzulegen sein wird – keine. Entsprechend schützte der Beschuldigte mit seiner Fahrt insgesamt höherwertige Interessen. In diesem Sinne wies die Vor- instanz denn auch zutreffend darauf hin, dass das Bundesgericht bei übersetzter Geschwindigkeit im Strassenverkehr gerade in Fällen, in welchen der Schutz hochwertiger Rechtsgüter wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen in Fra- ge stehe, als möglichen Anwendungsfall rechtfertigender Notstandhilfe grundsätz- lich anerkenne (BGE 116 IV 364 E. 1a; BGE 106 IV 1; bestätigt in Urteil des Bun- desgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 4.3.; vgl. Urk. 35 S. 10).
11. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit fordert, dass die unverzichtbaren Eingriffe in die Rechtsgüter Dritter möglichst schonend vorgenommen, d.h. auf ein Minimum beschränkt werden (Verhältnismässigkeit). Wie die Vorinstanz zutref- fend anführte, hängt dies bei der Beurteilung, ob die Fahrt des Beschuldigten mit übersetzter Geschwindigkeit zum angestrebten Ziel der schnellstmöglichen Be- handlung der Ehefrau noch in angemessenem Verhältnis steht, von den konkre- ten Umständen der Fahrt ab. 11.1. Die vorliegend zur Beurteilung stehende Fahrt des Beschuldigten ereignete sich auf der Autobahn, mithin auf einer gut ausgebauten Strasse, auf welcher we-
- 16 - der mit Gegenverkehr noch mit Fussgängern zu rechnen ist. Sodann bestehen anhand der Akten keine Hinweise darauf, dass der Beschuldigte durch seine Fahrweise andere Verkehrsteilnehmer konkret gefährdet (geschweige denn ver- letzt) hätte, was ihm in der Anklage auch nicht vorgeworfen wird. Eine Strassen- fahrt mit rund 200 km/h birgt jedoch bereits aufgrund der hohen kinetischen Ener- gie und des langen Bremsweges, welche nicht linear, sondern mit zunehmender Geschwindigkeit im Quadrat ansteigen, eine erhebliche abstrakte Unfallgefahr für Beifahrer und andere Verkehrsteilnehmer. Für das Ausmass der abstrakten Ge- fährdung, die von dieser Geschwindigkeitsüberschreitung ausging, sind jedoch nicht nur die absolute Geschwindigkeit an sich, sondern insbesondere auch die konkreten Umstände zum Tatzeitpunkt relevant: Mangels anderer Hinweise ist gemäss den Angaben des Beschuldigten zu seinen Gunsten von einem geringen Verkehrsaufkommen auszugehen, was in Anbetracht der Uhrzeit (Samstagabend, kurz nach 21 Uhr) auch nicht abwegig erscheint. Dafür spricht sodann auch, dass auf dem Radarfoto (Urk. 2 S. 2) keine anderen Verkehrsteilnehmer zu sehen sind und der Beschuldigte, als er geblitzt wurde, auf der Normalspur fuhr, was selbst bei nur mittlerem Verkehrsaufkommen bei dieser Geschwindigkeit kaum denkbar wäre. Zwar war es um diese Jahres- und Uhrzeit (22. Februar) zweifelsohne be- reits dunkel, was die Sichtweite verringerte und damit – in Kombination mit dem langen Bremsweg – die potentielle Unfallgefahr erhöhte. Es ist jedoch im Übrigen von guten Sicht- und Strassenverhältnissen auszugehen, was im Polizeibericht durch den Vermerk "Witterung: Schön, trocken, gute Sicht; Strassenverhältnisse: Trockener Asphalt, schwaches Verkehrsaufkommen" bestätigt wird (Urk. 1 S. 2). 11.2. Anzumerken ist sodann, dass ein derart hochmotorisierter Sportwagen wie der vom Beschuldigten gefahrene Chevrolet Camaro üblicherweise auch über entsprechend leistungsstärkere Bremsen sowie über hochwertige Reifen verfügt, welche grundsätzlich für derart hohe Geschwindigkeiten ausgelegt sind und inso- fern einem "gewöhnlichen" Auto überlegen sein dürften. Beim Beschuldigten ist mit der Vorinstanz sodann von einem geübten bzw. routinierten Automobilisten auszugehen, wenngleich er angab, mit diesem Fahrzeug, das üblicherweise von seinem Sohn gefahren werde, nur wenig vertraut gewesen zu sein. Gemäss den Angaben des Beschuldigten und seiner Ehefrau sowie mangels gegenteiliger
- 17 - Hinweise ist davon auszugehen, dass dieser zum Tatzeitpunkt nicht alkoholisiert und auch sonst in fahrtüchtigem Zustand unterwegs war. Wie bereits dargelegt (oben E. II.8.2.), ist sodann zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese massive Geschwindigkeitsüberschreitung von fast 80 km/h über dem erlaubten Höchsttempo zum Messzeitpunkt nur einen sehr kurzzeitigen Zustand darstellte und er vor bzw. womöglich auch nach dem Blitzen – mithin für den Grossteil der Fahrstrecke nach C._____ – wenn auch mit überhöhter, aber den- noch mit deutlich geringerer Geschwindigkeit als zum Messzeitpunkt unterwegs war, womit sich auch die abstrakte Gefahr für die anderen Verkehrsteilnehmer deutlich relativierte. 11.3. Insgesamt erscheint die Tempofahrt des Beschuldigten und die damit ge- schaffene abstrakte Gefahr in Anbetracht der zum Tatzeitpunkt herrschenden sehr "günstigen" konkreten Verhältnisse gegenüber der akuten Gefahr, dass sei- ne Ehefrau ohne schnelle Verabreichung ihrer verschriebenen Medikamente ei- nen Herzinfarkt erleiden könnte, gerade – wenn auch nur knapp – noch verhält- nismässig.
12. Im Ergebnis sind die Voraussetzungen des rechtfertigenden Notstands im Sinne von Art. 17 StGB mithin gerade noch knapp erfüllt. Damit ist der Beschul- digte mit der Vorinstanz von den Anklagevorwürfen freizusprechen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Nachdem der vorinstanzliche Freispruch vorliegend bestätigt wird, ist auch an der Kostenregelung der Vorinstanz (Gerichtsgebühr ausser Ansatz, sämtliche weiteren Kosten auf die Gerichtskasse) keine Änderung vorzunehmen. Schliess- lich wurde auch die Festsetzung der Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Gerichtsverfahren von keiner Seite beanstandet und ist ebenfalls zu bestätigen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unterliegt die Staats- anwaltschaft, trägt der verfahrensführende Kanton die Kosten (SCHMID/JOSITSCH,
- 18 - Praxiskommentar StPO, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 428 StPO). Vorliegend unterliegt die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf Schuldspruch gerichte- ten Berufung vollumfänglich. Mithin sind die Kosten des Berufungsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit Kostennote vom 11. Januar 2022 (Urk. 42) gel- tend gemachte Aufwand von 15 Stunden erscheint angemessen. Entsprechend ist Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ unter Berücksichtigung der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Be- rufungsverfahren mit pauschal Fr. 3'600.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschä- digen. Eine Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO besteht nicht. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist des eingeklagten Delikts nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 2) wird be- stätigt.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die Kosten für die amtliche Verteidigung betragen Fr. 3'600.–.
4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden definitiv auf die Gerichtskas- se genommen.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 19 - − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Staatsanwaltschaft Schaffhausen, Verkehrsabteilung, Bahnhofstrasse 29, Bahnhofsgebäude, 8200 Schaffhausen, betr. Administrativverfahren (gem. Art. 123 Abs. 1 lit. b VZV) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 38 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 20 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. Januar 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres