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SB210257

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Zürich OG · 2023-02-02 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61, 63-68 (Mobiltelefonverkäufe)

1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung ausführlich und zu- treffend dargelegt. Auf all dies kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 135 S. 32 - 34). Die Vorinstanz hat ebenfalls die einzelnen Beweismittel zu diesem Anklagepunkt, insbesondere die Aussagen aller Beteiligten, ausführlich wiederge- geben (Urk. 135 S. 35 - 90). Auch die ausführliche und sorgfältige Würdigung der Beweismittel ist in keiner Weise zu beanstanden. Damit ist auch der erstinstanz- lichen Schlussfolgerung, wonach der äussere Ablauf der Geschehnisse erstellt ist, ohne Weiteres zu folgen.

2. Wohl fällt bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten auf, dass er sowohl in der Schlusseinvernahme als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar in allgemeiner und pauschaler Form angibt, den Sach- verhalt nicht anzuerkennen und sich nicht zu den Vorwürfen äussern zu wollen (Urk. D1/4/30 S. 114; Prot. I S. 7 ff.). Aus den detaillierten Einvernahmen der Staatsanwaltschaft zu den einzelnen Dossiers geht hingegen hervor, dass er in den relevanten Punkten zumindest mit Bezug auf den äusseren Ablauf der Ge- schehnisse geständig ist. Diese wesentlichen Punkte sind:

- das Anwerben und Instruieren von Bekannten, teilweise alleine oder im Zu- sammenwirken oder vertreten durch die Mitbeschuldigten sowie die Entschädi- gung der Vertragsnehmer,

- der Vertragsabschluss für die Geräte durch die Vertragsnehmer mit den Mobilfunkgesellschaften – ohne Leistungswillen – und Übergabe der Geräte an den Beschuldigten oder dessen Vertreter sowie

- der gewinnbringende Verkauf der Geräte.

3. Weder in der Schlusseinvernahme (Urk. D1 4/30 S. 114 ff.) noch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wollte sich der Beschuldigte zu den An- klagevorwürfen äussern. Hingegen gab er an der Berufungsverhandlung zu Pro-

- 16 - tokoll, dass die befragten Vertragsnehmer die in der Anklage beschriebene Vor- gehensweise zutreffend widergegeben hätten, sich der Sachverhalt demnach wie angeklagt zugetragen hätte. Der Beschuldigte stellte sich jedoch auf den Stand- punkt, dass er nicht gewusst habe, dass er etwas Illegales mache (Urk. 181 S. 5 ff.). Dazu lässt sich folgendes ergänzen: 3.1. Auf entsprechende Belastung des Mitbeschuldigten B._____ anerkannte der Beschuldigte, dass er letzteren angegangen und für den Abschluss von mög- lichst vielen Handyabos angeworben und dafür eine Entschädigung von je Fr. 1'000.– versprochen habe ("Die meisten Sachen [gemeint waren die Belastungen von B._____, welche unter anderem den Vorwurf enthielten, dass der Beschuldigte mit Mitarbeitern geprahlt habe] stimmen. Ausser das mit den Mitarbeitern. Ich habe nie gesagt, dass ich Mitarbeiter habe oder so"; Urk. D1/5 S. 4 ff.). In diesem Zusammenhang kann auch festgehalten werden, dass der Beschuldigte ausdrücklich anerkannte, dass er den Vertragsnehmern angab, die abgeschlossenen Verträge auf seine Firmen umzuschreiben, dies indes gar nie vorgehabt habe. Auch gab er das anlässlich der Berufungsverhandlung zu, wo er ausserdem erklärte, dass er gewusst habe, dass ein Umschreiben der Verträge auf seine Firma nicht möglich gewesen sei (Urk. 181 S. 6). Der modus operandi wurde ausdrücklich auch von den Beschuldigten C._____ und B._____ bestätigt, insbesondere das Anwerben von weiteren Vertragsnehmern aus dem eigenen Bekanntenkreis (Urk. D1/5 S. 18 und S. 20). Deren Verurteilung ist inzwischen rechtskräftig. Der Beschuldigte korrigierte einzig die genaue Höhe der ausbezahlten Vermittlungsprovisionen, welche jedoch nicht entscheidrelevant ist (Urk. D1/5 S. 22). 3.2. Auch der Inhalt der Anwerbegespräche und die Zusicherungen, welche der Beschuldigte den Vertragsnehmern direkt oder über Dritte abgab, lassen sich zweifelsfrei erstellen. Wohl gab er an, dass er nie einen Vertragspartner zu diesen Geschäften überredet habe (Urk. D1/4/28 S. 21). Dass er diesen aber in Aussicht stellte, dass er oder eine seiner Gesellschaften die Verträge übernehmen würden, sie mit letzteren nichts mehr zu tun hätten und dafür eine finanzielle Entschädi- gung erhielten, steht ausser Zweifel: Der Mitbeschuldigte B._____ beschrieb aus-

- 17 - führlich die erste Begegnung mit dem Beschuldigten, anlässlich welcher ihm der Ablauf der Geschäfte erläutert und hinsichtlich der Wahl der Verkäufer und der Art und Anzahl der abzuschliessenden Abonnemente genaue Instruktionen abgege- ben wurde. Ebenso detailliert beschrieb er die Entschädigung von Fr. 1'000.– für die übergebenen Geräte (Urk. D1/5 S. 6 f.). Diese Schilderungen wurden vom Beschuldigten ausdrücklich bestätigt. So antwortete er auf die Frage, was er den einzelnen Vertragsnehmern jeweils erzählt habe: "Ich habe immer dieselbe Ge- schichte erzählt" (Urk. D1/4/28 S. 27). So sind auch in diesem Punkt die Aussa- gen der Vertragsnehmer deckungsgleich (vgl. nachstehend Ziff. 3.4.4.). 3.3. Sodann beschrieb B._____ ausführlich und detailliert, wie er die Verträge einzig zum Zwecke abschloss, um die Geräte gegen Entgelt an den Beschuldig- ten zu übergeben und nicht etwa, um diese für sich zu behalten und zu verwen- den (Urk. D1/5 S. 5 ff.). Auch diese Angaben bestätigten C._____ sowie der Be- schuldigte (Urk. D1/5 S. 7). Insbesondere bestätigte der Beschuldigte, dass jeder Vertragsnehmer für seine Dienste Geld bekommen habe (Urk. D1/4/28 S. 17). Es sei mit den Geräten immer dasselbe passiert: Abos gemacht, Handys verkauft, Geld bekommen, aufgeteilt und dann getrennte Wege gegangen (Urk. D1/4/28 S. 21). Beim Verkauf der Geräte hätten ihn die Vertragsnehmer teilweise begleitet (Urk. D1/4/28 S. 28). Dabei habe er nie vorgehabt, die Verträge auf seine Firma zu "überschreiben", sprich zu übernehmen (Urk. D1/5 S. 7; Urk. 181 S. 5 ff.). Es ist aus diesem Grund auch nicht von Belang, inwieweit der Beschuldigte den "wirtschaftlichen Background" der Vertragsnehmer kannte (vgl. Urk. 183 S. 18). 3.4. Von besonderem Interesse sind in diesem Zusammenhang auch die Aus- sagen derjenigen Personen, welche mit den Beschuldigten Kontakt hatten, letzt- lich aber keine Verträge abschlossen. Wie bereits erwähnt, bestätigte der Be- schuldigte, dass deren Angaben korrekt seien (Urk. 181 S. 6): 3.4.1. So gab die Zeugin AB._____ an, dass sie von C._____ angefragt worden sei, ob sie legal Fr. 500.– verdienen wolle. Die Verwendung des Wortes "legal" habe bei ihr Misstrauen hervorgerufen. Er habe ihr dann geschildert, wie sie ein- fach möglichst viele Aboverträge abschliessen solle, diese auf Firmen überschrie- ben würden und sie damit fein raus sei und erst noch Fr. 500.– bekommen würde.

- 18 - Er sei dabei sehr hartnäckig vorgegangen und habe mehrmals – über Wochen und Monate – intensiv nachgehakt. Eigentlicher Zwang sei allerdings nicht ange- wendet worden (Urk. D1/7/4). Ihre Ausführungen sind klar und widerspruchsfrei. Eigeninteressen sind nicht erkennbar, weshalb ihre Aussagen als glaubwürdig zu qualifizieren sind, zumal bei ihr als nicht im Strafverfahren involvierte Person kei- nerlei Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang zu erkennen sind. 3.4.2. Dasselbe gilt für den Zeugen AC._____. Auch er schilderte, wie er von C._____ angegangen und zu Vertragsabschlüssen angegangen worden sei und ihm dafür eine Entschädigung bei Übernahme der Verträge auf die Firmen des Beschuldigten angeboten worden sei. Er beschrieb jedoch die Anwerbebemühun- gen als insgesamt zwar hartnäckig, aber nicht penetrant (Urk. D1/7/5 S. 5). 3.4.3. Dasselbe Anwerbemuster, insbesondere mit denselben Angaben hinsicht- lich Legalität der Geschäfte, Umschreiben der Verträge auf die Firmen des Be- schuldigten und einer in Aussicht gestellten Entschädigung von Fr. 500.– schilder- ten der Zeuge AD._____ (Urk. D1/7/6) sowie die Auskunftspersonen AE._____ (Urk. D1/7/7). 3.4.4. Schliesslich bestätigten auch die Vertragsnehmer selbst in ihren Aussagen den Ablauf der Geschäfte. Beginnend mit dem Anwerben, dem Erzählen von er- fundenen Geschichten, den erteilten Instruktionen, dem Abschluss der Verträge und dem anschliessenden Verkauf der Geräte sowie die dafür erhaltene Entschä- digung (vgl. Urk. 135 S. 82 ff.). 3.5. Bei den Akten befinden sich ebenfalls zahlreiche Urkunden, namentlich die schriftlichen Verträge zwischen den Vertragsnehmern und den Mobilfunkunter- nehmen. Diesen lassen sich die individuellen Tatumstände der einzelnen getätig- ten Geschäfte, wie Vertragsnehmer, Deliktsort, Deliktszeit, Deliktsgut, Erfüllung der Kosten aus abgeschlossenen Abos, direkt zu bezahlende Kosten bei den Vertragsabschlüssen, Geschädigte und deren Schadensbetrag sowie Schadens- total entnehmen (AF._____: Urk. D1/12/4-5 [CDs], AG._____: Urk. D1/14/3-6, E._____: Urk. D1/13/3 [CD], F._____: Urk. D1/11/34-36). Die Schadenssummen ergeben sich aus der Addition der einzelnen Schadenspositionen. Die via die Fir-

- 19 - ma AH._____ erzielten Umsätze vom Verkauf der jeweiligen Geräte ergeben sich aus den eingereichten Belegen (Urk. D1/17/2, 17/8 und 17/9/11-13). Wo keine Belege vorhanden sind, hat die Staatsanwaltschaft die Umsätze geschätzt. Diese Schätzungen basieren auf den nachgewiesenen Erlösen von vergleichbaren Geräten. Der Gesamtgewinn ergibt sich aus der Addition der jeweils je Dossier erzielten Gewinne (Urk. 56 S. 111). Daraus ergibt sich eine lückenlose und schlüssige Beweiskette, welche der Beschuldigte, soweit er sich überhaupt konkret zu diesen Anklagevorwürfen äusserte, nicht zu unterbrechen vermochte. Zusammen mit der Vorinstanz kann schliesslich davon ausgegangen werden, dass auch trotz einiger Rückzahlung der Vertragsnehmer, ein Gefährdungsschaden bestand. Die Vertragsnehmer verfügten nicht ohne Weiteres über genügen finanzielle Mittel, um neben ihren normalen Lebenshaltungskosten mehrere Mobiltelefon-Abonnemente mit Abzahlungsverträgen zu finanzieren. 3.6. Ebenfalls war der Beschuldigte geständig, dass er die bei den Vertrags- abschlüssen erhaltenden Geräte weiterverkauft hat – meistens bei AH._____ in AI._____ – und dabei eine Bestätigung unterzeichnet hat, wonach er uneinge- schränkter Eigentümer der Geräte sei und diese aus keiner strafbaren Handlung stammen würden (Urk. 181 S. 7). Damit wollte der Beschuldigt seine Handlungen legalisieren. Wenn er an der Berufungsverhandlung angab, er habe nicht ge- wusst, dass er etwas Illegales tue, so muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden, vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte ebenfalls angab, er habe bei seinem Vorgehen immer auch Angst gehabt, weil er vermutete habe, dass er da- für ins Gefängnis kommen könne (Urk. 181 S. 13). 3.7. Im Lichte dieser Beweislage ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Gewerbsmässiger Betrug (Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61, 63-68, Mobiltelefonverkäufe) 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen ausführlich und zutreffend dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 135

- 20 - S. 129 ff.). Als ebenso ausführlich und zutreffend erweist sich die rechtliche Wür- digung der Vorinstanz in concreto (Urk. 135 S. 143 ff.). Die hierzu angebrachte Kritik der Verteidigung verfängt nicht (Urk. 109 S. 3 ff.; Urk. 183 S. 4 ff.): Wenn diese ausführen lässt, dass vorliegend die wahren Geschädigten die Vertrags- nehmer seien und von vermeintlichen Opfern zu Tätern gemacht würden, diese aber keinesfalls arglistig von den Beschuldigten dieses Verfahrens getäuscht worden seien, so zielt dies an der Sache vorbei (Urk. 109 S. 3 ff.). 1.1.1. Einerseits sind die Vertragsnehmer nicht an diesem Verfahren beteiligt und andererseits ist – mit der Vorinstanz – gemäss erstelltem Sachverhalt davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte die Vertragsnehmer direkt oder indirekt über sei- ne Mitbeschuldigten bezüglich des Vorgehens detailliert instruierte und durch den Bestellvorgang begleitete. So wurden vom Beschuldigten die Taten geplant, dies von langer Hand und systematisch, wovon das schneeballartige System, die ein- gespielten Abläufe des Anwerbens von Vertragsnehmern, die Instruktion dersel- ben sowie die Begleitung beim Vertragsabschluss bei anschliessender Abnahme und Weitergabe der Geräte zeugen. Weiter bestand ein organisiertes Vorgehen zwischen dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten. Die Vertragsnehmer wurden stets vom Beschuldigten oder den Mitbeschuldigten begleitet und instru- iert sowie im Anschluss bezahlt. Zutreffend ist ebenfalls, dass sich die Betrugs- handlungen nicht wie vorgeworfen ereignet hätten, wenn sich der Beschuldigte nicht anklagegemäss beteiligt hätte. Es war eben gerade nicht so wie von der Verteidigung behauptet, dass ab Herbst 2014 die Geschäfte von alleine liefen und der Beschuldigte praktisch nichts mehr habe tun müssen (Urk. 109 S. 11; Urk. 183 S. 10). Vielmehr ist gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen, dass die Vertragsnehmer nach wie vor durch den Beschuldigten oder dessen Mit- täter instruiert und begleitet wurden. Damit ist, wie die Vorinstanz zu recht fest- hielt, von Mittäterschaft und nicht blosser Anstiftung auszugehen. Letztere ver- neint auch die Verteidigung (Urk. 109 S. 6 ff.). Auf deren ausführliche Erwägun- gen zur Frage der Strafbarkeit der Vertragsnehmer ist jedoch an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Wie die Vorinstanz zu recht festgehalten hat, ist für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten nicht entscheidend, ob die Vertragsnehmer gegenüber den Providern mit Betrugsvorsatz handelten: So-

- 21 - weit zumindest ein Eventualvorsatz gegeben war, wären sie ebenfalls im Rahmen ihrer Mitwirkung als Mittäter oder Teilnehmer zu qualifizieren, hatten sie dagegen keinen Vorsatz, waren sie Tatmittler und liegt mittelbare Täterschaft vor. Für die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten ist dies jedoch nicht von Bedeutung (Urk. 135 S. 146). 1.1.2. Dass der Beschuldigte die Verträge mit den Mobilfunkunternehmen nicht selbst abgeschlossen hat, ändert nichts an dieser Qualifikation. Die Mittäterschaft verlang in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der (oder gar "Herr- schaft" über die) Ausführung der konkreten Straftat. Der Beschuldigte hat bei der Planung der Tat einen sehr hohen Einfluss ausgeübt. Er hat die Ladengeschäfte für die Vertragsabschlüsse ebenso ausgesucht, wie die Vertragsarten. Zudem hat er – wie vorgehend beschrieben – den Vertragsnehmern Instruktionen für das Ausfüllen der Antragsformulare erteilt. 1.2. Was die geltend gemachte fehlende Arglist anbelangt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dies betrifft insbesonde- re auch die Ausführungen zur Opfermitverantwortung (Urk. 109 S. 145). Bei ei- nem Massengeschäft wie dem Verkauf von Mobiltelefonen kann den Vertragspar- teien nicht zugemutet werden, umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzuverlangen bzw. einreichen zu müssen, dies umso weniger, als sich das finanzielle Risiko beim Abschluss eines Vertrags über ein Mobiltelefon in Grenzen hält (BGer 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 E. 2.4.2.). 1.3. Auch der weitere Einwand, wonach die abgeschlossenen Mobiltelefon- verträge nichtig seien, verfängt nicht (Urk. 109 S. 28). Die Verteidigung brachte vor, dass die abgeschlossenen Mobiltelefonverträge unter das Konsumkreditge- setz (KKG) fallen und die entsprechenden Vorschriften umgangen worden seien (Urk. 109 S. 16). Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG fallen Kredite die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden nicht unter das Kon- sumkreditgesetz. Aus den aktenkundigen Verträgen geht klar hervor, dass die einzelnen Ratenzahlungen reine Teilzahlungen waren und weder Gebühren noch Zinsen enthielten. Das KKG kommt nicht zur Anwendung und der entsprechende Einwand der Verteidigung zielt ins Leere. Wie die Verteidigung selbst an früherer

- 22 - Stelle festhält, fielen bei den abgeschlossenen Mobiltelefonverträgen weder Ge- bühren noch Zinsen an (Prot. I S. 20). 1.4. Schliesslich machte die Verteidigung geltend, dass sich "hier eventualiter sodann tatsächlich auch noch bestreiten" liesse, dass überhaupt eine massgeb- liche Vermögensgefährdung oder gar Schaden vorliegen würden, welcher straf- rechtlich relevant wäre (Urk. 109 S. 28). Diese Ausführungen beschlagen indes- sen den Sachverhalt und unter den entsprechenden Erwägungen wurden die Einwände der Verteidigung bereits als unzutreffend verworfen (vgl. vorstehend II. Ziff. 1.9.). 1.5. Zur Gewerbsmässigkeit und zu den subjektiven Elementen kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 S. 146). 1.6. Nach der Auffassung des Gerichts, wäre vorliegend auf mehrfachen ge- werbsmässigen Betrug zu erkennen. Zufolge des Verschlechterungsverbots hat es mit einem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs sein Bewenden. Der Beschuldigte ist somit des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB hinsichtlich der Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20- 22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68 schuldig zu sprechen. 1.7. Hinsichtlich des in der Anklage erhobenen Vorwurfs der Hehlerei hat kein gesonderter Freispruch zu erfolgen, da der eingeklagte Sachverhalt lediglich an- ders gewürdigt wird.

2. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61, 63-68, Mobiltelefonverkäufe) 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Unterzeichnen der Erklärungen, wonach die der Firma AH._____ verkauften Geräte in seinem rechtmässigen Eigentum stünden, als mehrfache Urkundenfälschung (Urk. 135 S. 147 f.). Die Verteidigung beantragte auch hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung einen Freispruch (Urk. 109 S. 28; Urk. 183).

- 23 - 2.2. Der Beschuldigte stellte sich selber Bescheinigungen aus, wonach er die Geräte legal erworben habe, d.h. er sich nichts habe zuschulden lassen kommen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 135. S. 147) ist es unerheblich, für was die Erklärungen gebraucht worden wären. Ihnen kann jedenfalls keine er- höhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen, schon nur deshalb nicht, weil die Schriftstücke als Beweis, dass die Geräte legal erworben wurden, nicht genügten. Vielmehr verfasste der Beschuldigte in eigenem Namen sog. blosse schriftliche Lügen und keine qualifizierten Lügen im Sinne der Falschbeur- kundung. 2.3. Damit ist – entgegen der Vorinstanz – der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68 freizuspre- chen. IV. Sanktion

1. Urteil Vorinstanz / Parteistandpunkt 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 5 Jahren sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter einer Probezeit von 3 Jahren aufgescho- ben wurde. 1.2. Die Verteidigung beantragt eine deutlich mildere Strafe von maximal 2 Jahren Freiheitstrafe und eine Bestätigung der Höhe der Geldstrafe unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 141 S. 3; Urk. 183).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zum anwendbaren Recht, zur Strafart, zum Strafrahmen sowie die Strafzumessungsregeln ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 135 S. 175 ff.).

- 24 - 2.2. Die Vorinstanz hat die persönlichen Strafzumessungsfaktoren/Täter- komponenten sowie die weiteren Strafzumessungsgründe nach der Festlegung der Gesamtstrafe berücksichtigt (Urk. 135 S. 189). 2.3. Als ebenso zutreffend erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Festlegung der Einsatz- und der Einzelstrafen, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 135 S. 181 ff.).

3. Tatkomponenten 3.1. Einsatzstrafe: Gewerbsmässiger Betrug (Mobiltelefonverkäufe Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68) 3.1.1. Objektive Tatschwere Als "schwerste Tat" zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist vom gewerbsmässigen Betrug (Mobiltelefonverkäufe: Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68) auszugehen. Die Verteidigung macht hinsichtlich der Tatkomponente geltend, dass der Scha- den wohl hoch, die kriminelle Energie beim Beschuldigten jedoch sehr gering ge- wesen sei, wovon sein spielerischer Umgang mit der ganzen Sache zeuge (Urk. 109 S. 39). Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden in objektiver Hin- sicht als keinesfalls mehr leicht, weil ein sehr grosser Schaden von ca. einer hal- ben Million entstanden sei. Die Vorgehensweise sei nicht raffiniert gewesen und es sei bei den Mobilfunk-Providern nur ein Gefährdungsschaden entstanden. In subjektiver Hinsicht seien jedoch einzig finanzielle, egoistische Motive die Trieb- feder gewesen. Der Beschuldigte sei ein eigentlicher Berufsbetrüger gewesen (Urk. 135 S. 182). Dieser letzte Punkt darf jedoch im Rahmen des Verschuldens nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Er wurde wegen gewerbsmässigen Be- trugs verurteilt. Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Straf- rahmens führen, dürfen jedoch innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden,

- 25 - weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu- gutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Einzig die Frage, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist, darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Der Gesamtwert der erbeuteten Geräte beläuft sich auf gegen Fr. 450'000.– (Fr. 446'109.55; Urk. 56 S. 10), der Nettogewinn für die drei Beschuldigten auf Fr. 138'830.56. Unter Berücksichtigung der relativ langen Deliktsdauer von rund 3 Jahren kommt dem derart erzielten Jahreseinkommen allerdings, wenn nicht der Charakter eines Zusatzeinkommens, so doch eines vergleichsweise bescheidenen Einkommens, zu. Sodann war die Vorgehensweise – in diesem Punkt ist der Verteidigung zuzustimmen – alles andere als raffiniert. Bei dieser Art "Geschäftsmodell" ist es lediglich eine Frage der Zeit, bis der Schwindel auffliegt. Damit erscheint das Handeln besonders dreist. Dies umso mehr, als der Beschuldigte einen grösseren Personenkreis in seine Delikte involvierte und diese Personen zu Opfern wurden, indem sie oft auf grösseren Schuldenbergen sitzen blieben. Dass die involvierten Personen wiederum zu leichtgläubig und naiv waren, entlastet den Beschuldigten nicht. Seine Geschichte, wonach er die Verträge auf eine seiner Firmen "umschreiben" würde, war durchaus geeignet, bei den allesamt sehr jungen und geschäftsunerfahrenen Personen – insbesondere in Anbetracht des grossspurigen Auftretens des Beschuldigten – Zweifel zu zerstreuen. Der Umstand, dass es auch einige Jugendliche gab, welche dem Beschuldigten nicht auf den Leim krochen, ändert daran nichts. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 183 S. 11), kann aus dem Umstand, wen der Beschuldigte für seine Pläne ausgesucht hat, auch auf seine kriminelle Energie geschlossen werden. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die geschädigten Mobilfunkanbieter zwar keine Opfermitverantwortung trifft, die so weit geht, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten als nicht mehr arglistig erscheint. Sie, bzw. deren für sie handelnden Angestellte, haben aber offensichtlich jegliches gesunde Misstrauen missen lassen, welches beim Abschluss von gleichzeitig mehreren langjährigen und sehr kostspieligen Mobiltelefonabonnementen durch

- 26 - Jugendliche am Platz gewesen wäre und haben den Beteiligten sehr leichtes Spiel gelassen. Insgesamt erscheint somit das Tatverschulden – innerhalb der sehr hohen Straf- rahmenobergrenze – als gerade noch leicht. Betont sei dabei, dass mit dieser Qualifikation die Taten nicht bagatellisiert werden sollen, sondern sie einzig der Einordnung innerhalb des Sanktionen-Spektrums dient. Es gilt sich vor Augen zu halten, dass innerhalb des Strafrahmens von 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geld- strafe nicht unter 90 Tagessätzen auch diejenige Konstellation eine angemessene Sanktion finden muss, bei der ein Täter über viele Jahre mit hoher krimineller Energie eine Vielzahl von Opfern um Millionen bringt und sich in eben solchen Dimensionen bereichert. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitstrafe erscheint somit als angemessen. 3.1.2. Subjektives Tatverschulden Es sind offensichtlich rein finanzielle Motive, welche den Beschuldigten zur Tat getrieben haben. Andere Beweggründe sind nicht erkennbar. Dabei fällt ins Ge- wicht, dass er nicht aus unverschuldeter Not heraus gehandelt hat. Er liess sich von Mutter, Schwester und Freundin aushalten (Urk. D1/4/4 S. 8 und S. 13). Die angebliche Spielsucht des Beschuldigten kann hier nur in geringem Ausmass zu seinen Gunsten gewertet werden. Hindernisse, welche es ihm zum Tatzeitpunkt verunmöglicht hätten, zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind nicht erkennbar. Es wäre ihm somit ohne weiteres möglich gewesen, seine Energie und Kreativität, welche er für seine gewerbsmässigen kriminellen Handlungen verwendet hat, für eine legale berufliche Tätigkeit einzusetzen. Dies alles lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte arbeitsscheu ist und mit seinen kriminellen Handlungen auf einfache Weise zu viel Geld kommen wollte und dieses für einen verschwenderischen Lebensstil einsetzte, wie etwa das Fahren von teuren Autos, das Glücksspiel und unentgeltliche Zuwendungen an Dritte. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden somit leicht schwerer als in objektiver, weshalb die Einsatzstrafe auf 2.5 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

- 27 - 3.2. Asperation: Konkursdelikte (Dossier 2) 3.2.1. Mehrfache Misswirtschaft Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte über einen längeren Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen. Wohl waren die übernommenen Gesellschaften bereits in erheblichem Masse verschuldet und er ging mit diesen keiner weiteren Geschäftstätigkeit nach. Der Schaden, welchen der Beschuldigte nach den jeweiligen Geschäftsübernahmen durch seine eigenen Handlungen zusätzlich zu den gesondert angeklagten Mobiltelefonverkäufen und Bestellungsbetrügen (Dossier 2 und 23) verursachte, ist weder in der Anklage aufgeführt, noch lässt sich dieser aus den Akten herleiten. Dementsprechend ist unter diesem Anklagepunkt zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit seinem Vorgehen den Gesellschaften keine weiteren Geschäftsschulden aufbürdete, sondern einzig den Zeitpunkt deren Liquidation hinauszögerte und diese als Vehikel für weitere, vergleichsweise geringe Vermögensdelikte, zu seinen Gunsten missbrauchte. Auch hier war die Vorgehensweise plump, er traf keine besonderen Verschleierungsvorkehren und auch da war es einzig eine Frage der Zeit, bis seine Delinquenz aufflog. Das Verschulden erscheint leicht und es ist eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festzusetzen. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden. Die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Das Verschulden er- scheint hier nicht mehr leicht. Die Einzelstrafe ist damit leicht zu erhöhen. In An- wendung des Asperationsprinzips ist die die Einsatzstrafe um 7 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.

- 28 - 3.2.2. Mehrfache Unterlassung der Buchführung Objektive Tatschwere: Ins Gewicht fallen die Vielzahl der Fälle und die langen Zeiträume. Zu berücksich- tigen gilt es allerdings, dass die Gesellschaften bereits erheblich administrativ vernachlässigt waren und das Unausweichliche lediglich nur noch hinausgezögert wurde. Zudem steht die mehrfache Unterlassung der Buchführung in sehr engem Zusammenhang mit der Misswirtschaft und wird durch diese regelrecht absorbiert. Für das insgesamt leichte Verschulden erscheint eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden, denn die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Das Verschul- den wiegt zwar immer noch leicht, es erscheint jedoch hier angemessen, die Ein- zelstrafe leicht zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe. 3.3. Asperation: Mobiltelefonverträge auf überschuldete Gesellschaften und Warenbezüge (Dossier 2) Gewerbsmässiger Betrug und gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage. Auf Grund des sehr engen Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich hier, die beiden deliktstypen zusammen zu behandeln. Objektive Tatschwere: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf vorstehenden Ausführungen (vgl. objektive Tatschwere beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.1.) verwiesen werden mit der Ergänzung, dass sich unter diesem Anklagepunkt die Schadenssumme auf rund Fr. 64'000.– und der Gewinn des Beschuldigten mindestens Fr. 14'100.– betrug

- 29 - und der Beschuldigte keine Dritten mit in seine Delinquenz einbezog. Dem sehr leichten Verschulden erscheint eine Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden, denn die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Das Verschulden wiegt angesichts des Strafrahmens jedoch immer noch leicht und es erscheint angemessen, die Einzelstrafe leicht zu erhöhen. Angemessen erscheint hier – wiederum in Anwendung des Asperationsprinzips – die Einsatzstrafe nur marginal um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4. Gewerbsmässiger Betrug (Warenbezüge Internet, Dossier 23) Objektive Tatschwere: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. ob- jektive Tatschwere beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.1.) verwiesen werden mit der Ergänzung, dass sich unter diesem Anklagepunkt die Schadenssumme auf Fr. 14'666.84 beläuft. Bei einem sehr leichten Verschulden erscheint eine Ein- zelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden, denn die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Die Einzelstrafe ist leicht zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe.

- 30 - 3.5. Asperation: Betrug (Konsumkreditabschlüsse, Dossier 43 - 45) 3.5.1. Gewerbsmässiger Betrug Objektive Tatschwere: Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. objektive Tat- schwere beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.1.) verwiesen werden mit der Ergänzung, dass sich unter diesem Anklagepunkt die Schadenssumme auf Fr. 105'193.20 beläuft. Erschwerend fällt bei diesen Delikten ins Gewicht, dass das Vorgehen des Beschuldigten hier nicht mehr ganz so "plump" war und er sei- ne vorgeschobenen Kreditnehmerinnen mit komplexeren Lügengeschichten um- garnte und diese ebenfalls ins Verderben zog und diese mit erheblichen Schulden zurückliess. Eine Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe erscheint bei leich- tem Verschulden als angemessen. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden, denn die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Das Verschul- den wiegt angesichts des Strafrahmens immer noch leicht und es erscheint ange- messen, die Einzelstrafe zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 10 Monate Freiheitsstrafe. 3.5.2. Urkundenfälschung Objektive Tatschwere: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. ob- jektive Tatschwere beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.1.) verwiesen werden, wobei es hier um lediglich drei Fälle geht. Das Verschulden ist – gemessen an denkbaren Urkundenfälschungen – als sehr leicht zu bezeichnen und angemes- sen erscheint eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe.

- 31 - Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden. Die Einzelstrafe ist bei einem noch immer leichten Verschulden zu erhö- hen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Ein- satzstrafe um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe. 3.6. Asperation: Gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Zahlungen mit SIM-Karten, Dossier 72) Objektive Tatschwere: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen vgl. objek- tive Tatschwere beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.1.) verwiesen werden mit der Ergänzung, dass sich unter diesem Anklagepunkt die Schadenssumme auf Fr. 13'856.20 beläuft. Das Verschulden ist – gemessen an denkbaren Urkunden- fälschungen – als sehr leicht zu bezeichnen und angemessen erscheint eine Ein- zelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden, denn die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Die Einzelstrafe ist bei einem noch immer leichten Verschulden zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 4 Monate Freiheitsstrafe. 3.7. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Dossier 6) Der Beschuldigte hat die vorinstanzliche Strafzumessung nicht beanstandet und die Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktion beantragt (Urk. 141 S. 2). So eben- falls die Staatsanwaltschaft (Urk. 180). Nachdem sich die vorinstanzliche Straf- zumessung als angemessen erweist, kann diese bestätigt werden. Die Einzelstra- fen von zwei Mal 60 Tagessätze Geldstrafe (grobe Verletzung der Verkehrsregeln

- 32 - und Fahren ohne Haftpflichtversicherung) und einmal 20 Tagessätze Geldstrafe oder 20 Tage Freiheitsstrafe (Missbrauch von Ausweisen und Schildern) führen demnach in Anwendung des Asperationsprinzips zu 100 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 135 S. 188).

4. Sanktionsart 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sind einzig für die Sanktionen hinsichtlich der Verurteilungen wegen den Strassenverkehrsdelikten Geldstrafen auszusprechen und für die übrigen Delikte Freiheitsstrafen (Urk. 135 S. 187). Eine Freiheitsstrafe für die übrigen Delikte erscheint gerechtfertigt. Diese stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Sie sind allesamt Ausdruck davon, mit kriminellen Handlungen den Lebensunterhalt zu verdienen. Die Taten wurden ausserdem in einem Zug begangen und zwar sowohl in zeitlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Teils waren die Taten derart ineinander verwoben – so etwa die Urkundenfälschungen und die Vermögensdelikte –, so dass derjenige Deliktsteil, welcher bloss Mittel zum Zweck war, insgesamt nur unwesentlich ins Gewicht fällt. Das sind namentlich die Urkundenfälschungen, welche als Arglist begründende Tatbestandselemente durch die Betrüge fast absorbiert werden. 4.2. Zusammengefasst ergibt sich damit insgesamt eine Sanktion von 4 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

5. Täterkomponente 5.1. Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren einzig hinsichtlich der Warenbezüge im Internet (Dossier 23) vollumfänglich geständig (Art. 135 S. 189). Nunmehr ist er auch hinsichtlich der Konkursdelikte (Dossier 2), der eigenen Mo- biltelefonverkäufe (Dossier 2), der Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz (Dossier 6), der Konsumkreditabschlüsse (Dossier 43-45) sowie der Zahlungen mit SIM-Karten (Dossier 72) geständig (Urk. 141; Urk. 183; Prot. II S. 10). Zudem war er bei den übrigen Delikten bezüglich der äusseren Abläufen der Geschehnisse im Wesentlichen geständig. An der vorinstanzlichen Gewich- tung der Strafminderung ändert dies nichts: Die Geständnisse wurden sehr spät und bei erdrückender Beweislage abgelegt. Sie haben weder zur Vereinfachung

- 33 - noch Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Dies ist nicht zu seinen Un- gunsten zu werten, es bleibt aber in diesem Zusammenhang doch darauf hinzu- weisen, dass der Beschuldigte mit dem Ablegen eines umfassenden Geständnis- ses zu Beginn der Untersuchung auch zu einer erheblichen Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens hätte beitragen können, was zu einer merklichen Strafreduktion geführt hätte. 5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte gross- mehrheitlich einsichtig. Wiedergutmachung hat er bisher jedoch keine getätigt. Auch unter diesem Titel lässt sich nichts Massgebliches zu seinen Gunsten ab- leiten. 5.3. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufenden Verfahren als leicht straferhöhend. Da sich die Begründung als zu- treffend erweist, kann auf diese verwiesen werden (Urk. 135 S. 189 ff.). 5.4. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargestellt (Urk. 135 S. 191 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er seit März 2022 ver- heiratet sei und in Kürze Vater werde. Ausserdem arbeite er seit Anfang 2023 als Sachbearbeiter bei der AJ._____ AG in AK._____ (Urk. 181 S. 2). Dies ändert je- doch nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die persönlichen Ver- hältnisse als strafzumessungsneutral zu bewerten sind. 5.5. Die begangenen Delikte liegen mittlerweile rund 6 bis 9 Jahre zurück. Seit seiner zweiten Haftentlassung vor rund 6 Jahren hat sich der Beschuldigte wohl- verhalten. Zwar hat sich das Verfahren erheblich in die Länge gezogen, doch liegt dies in erster Linie an der Vielzahl der begangenen Delikte und der dadurch – auch mangels eines Geständnisses – zu tätigenden umfangreichen Untersu- chungshandlungen und zahlreichen Einvernahmen Dritter. Lücken in der Untersu- chungsführung sind eben so wenig zu erkennen, wie bei den gerichtlichen Verfah- ren, zumal der Aktenumfang von rund 50 Bundesordnern einen erheblichen Vor- und Nachbearbeitungsaufwand notwendig machte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann der Zeitablauf leicht strafmindernd berücksichtigt werden.

- 34 - 5.6. Fazit bezüglich Täterkomponente Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sich die Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufenden Verfahren leicht straferhöhend auswirken, die lange Verfahrensdauer jedoch strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich deshalb die festgesetzte Freiheitsstrafe um 3 Monate auf insgesamt 4 Jahre und 8 Monate zu reduzieren. Die Geldstrafe ist ebenfalls um 10 Tagessätze auf 90 Tagessätze zu reduzieren. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte heute wieder berufstätig ist und nach eigenen Angaben rund Fr. 4'300.– verdient (Urk. 181 S. 2). Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhö- he auf Grund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse auf Fr. 10.– fest, ohne darzulegen, welche Tatsachen sie zu diesem Schluss führten (Urk. 135 S. 194). Dies ist nun zu korrigieren. Zufolge der verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, rechtfertigte es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.

6. Schlussfazit Nach Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren resultiert eine Frei- heitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Anrechnung der 192 Tage Untersuchungshaft auf die heute auszufällende (Freiheits-)Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug

1. Die Freiheitsstrafe übersteigt die Dauer von 3 Jahren, weshalb sie im ge- samten Umfange zu vollziehen ist (aArt. 43 Abs. 1 StGB).

2. Bei der Geldstrafe von 90 Tagessätzen steht deren Dauer dem bedingten Vollzug nicht im Wege. Die Voraussetzungen zum Aufschub sind erfüllt. Es ist da- von auszugehen, dass das umfangreiche Verfahren, die Untersuchungshaft sowie der Vollzug der mehrjährigen Freiheitsstrafe ihre Wirkung nicht verfehlen werden und der Beschuldigte sich inskünftig wohl verhalten wird. Die leicht negative Aus-

- 35 - wirkung des Vorlebens des Beschuldigten auf die Prognose hat eine Probezeit von 2 Jahren zur Folge. VI. Zivilforderungen

1. Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen von Schadenersatz sowie der Möglichkeit, als geschädigte Person Zivilforderungen adhäsionsweise im Strafver- fahren geltend zu machen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 135 S. 218 ff.). Das Gericht entscheidet über die anhän- gig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Der Beschuldigte nahm zu den geltend gemachten Zivilforderungen lediglich pauschal Stellung: angesichts der Freisprüche sei mangels Verurteilung auf viele Forderungen gar nicht einzutreten, in den restlichen Fällen seien die Ansprüche nicht ausgewiesen (Urk. 109 S. 42; Urk. 183 S. 30). 2.1. Die Privatklägerin 1 (E._____ AG) verlangte die Zusprechung von Fr. 27'543.50, ohne darzulegen, wie sich dieser Betrag zusammensetzt und wo- rauf sie den Anspruch stützt. Damit kommt die Privatklägerin 1 (E._____ AG) ihrer Substantiierungspflicht ungenügend nach, zumal sich auch mit den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren der Betrag nicht nachvollziehen lässt (Urk. D1/8/4). Nachdem der Beschuldigte seinen Antrag auf Nichteintreten einzig mit dem Frei- spruch begründete, ist – zusammen mit der Vorinstanz (Urk. 135 S. 220) – das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (E._____ AG) auf den Zivilweg zu verweisen. 2.2. Dasselbe gilt für die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 (F._____ AG). Diese machte gegenüber dem Beschuldigten einen Schadenersatzanspruch von Fr. 192'274.15 geltend (Urk. D1/8/6). Auch für diese Forderung beantragte der Beschuldigte ein Nichteintreten zufolge eines Freispruchs. Zusammen mit der Vorinstanz (Urk. 135 S. 220) ist deshalb ebenfalls das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (F._____ AG) auf den Zivilweg zu verweisen.

- 36 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 19, 20 und 21) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist dem Aufwand entspre- chend auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung hinsichtlich der Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68 freigespro- chen und erzielt eine leichte Reduktion des Strafmasses. Entgegen seinem An- trag wird er für dieselben Dossiers des gewerbsmässigen Betrugs schuldig ge- sprochen. Die übrigen vorinstanzlichen Schuldsprüche wurden in diesem Verfah- ren rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Sanktion. Auf die Berufung der Privatklägerin 12 (D._____) wird mangels fristgerechter Berufungsbegründung nicht eingetreten. Praxisgemäss werden ihr keine Kosten auferlegt. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ins Recht (Urk. 185). Insgesamt beantragte er eine Entschädigung über Fr. 15'998.65 (inkl. MwSt.). Nachdem die Berufungsverhandlung weniger lange andauerte als veranschlagt, erscheint für das Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen.

- 37 -

5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 11 (N._____), Rechts- anwalt AA._____, hat in diesem Verfahren keine Honorarforderung geltend gemacht. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin 12 D._____ vom 25. Februar 2021 wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Februar 2021 (DG190284) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Die Prozess Nr. DG190285-L und DG190286-L werden mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG190284-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozess Nr. wei- tergeführt. Die Prozess Nr. DG190285-L und DG190286-L werden als dadurch er- ledigt abgeschrieben.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB mit Bezug auf die Dossiers 2, 23 und 43-45, − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Bezug auf die Dossiers 43-45, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 und 3 SVG und − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.

- 38 -

3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 63 SVG und − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.

4. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 5.-6. […]

7. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 29 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.

8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

9. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 28 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

10. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

11. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen E._____ AG und F._____ AG gegen die Beschuldigten […] B._____ und C._____ werden auf den Zivilweg ver- wiesen.

12. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, nachfolgenden Privatklägern Schaden- ersatz wie folgt zu bezahlen: − G._____ AG CHF 1'250.90 zuzüglich 5% Zins seit 15. November 2015;

- 39 - − H._____ AG CHF 100 zuzüglich 5% Zins seit 15. Dezember 2014; − I._____ AG CHF 714.80 ohne Zins; − J._____ AG CHF 207.90 zuzüglich 5% Zins seit 7. April 2015; − K._____ CHF 1'045.40 ohne Zins; − L._____ CHF 2'635 zuzüglich 5% Zins seit 15. Februar 2015; − M._____ SA CHF 235.20 zuzüglich 5% Zins seit 25. März 2015; − N._____ CHF 516.60 zuzüglich 5% Zins seit 15. September 2015; − D._____ CHF 1'065 ohne Zins; − O._____ AG CHF 95 ohne Zins; − P._____ GmbH CHF 599.50 zuzüglich 5% Zins seit 2. November 2015; − Q._____ CHF 1'942.30 zuzüglich 5% Zins seit 15. Februar 2015; − R._____ SE CHF 39'299 zuzüglich 5% Zins seit 6. August 2014; − S._____ CHF 548.50 zuzüglich 5% Zins seit 15. September 2015; − B._____ CHF 1'949.15 zuzüglich 5% Zins seit 1. Oktober 2015. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen oder es wird darauf nicht eingetreten.

- 40 -

13. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Privatklägerinnen gegen den Be- schuldigten A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen oder es wird darauf nicht eingetreten: − T._____ AG; − U._____; − V._____.

14. Die Genugtuungsbegehren der nachfolgenden Privatkläger gegen den Beschuldig- ten A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen oder es wird darauf nicht eingetre- ten: − G._____ AG; − H._____ AG; − J._____ AG; − K._____; − L._____; − Q._____; − S._____; − B._____; − V._____.

15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 (act. D1/36/18) und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

14. Juni 2019 (act. D3/9/6) beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten Gegen- stände werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 (act. D1/34/7) beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 (act. D1/35/8) beim Beschuldigten C._____ beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

- 41 -

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'900.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 1 CHF 8'700.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 2 CHF 8'700.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 3 CHF 160.00 Kosten Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 1 CHF 160.00 Kosten Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 2 CHF 160.00 Kosten Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 3 CHF 17.60 Entschädigung Zeuge betr. Beschuldigter 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 19.-21. […]

22. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 85'525.95 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 43'321.80) aus der Gerichtskasse entschädigt.

23. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 69'936.45 (inkl. Mehr- wertsteuer, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung CHF 56'374.75) aus der Gerichtskasse entschädigt.

24. Rechtsanwältin MLaw Z1._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. Z2._____ werden für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ mit CHF 63'865.90 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung CHF 40'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

25. Rechtsanwältin lic. iur. W._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin U._____ mit CHF 11'231.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

26. Rechtsanwalt lic. iur. AA._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers N._____ mit CHF 2'491.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

27. [Mitteilungen]

28. [Rechtsmittel]"

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3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Dos- siers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB hinsichtlich der Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 192 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (E._____ AG) und der Pri- vatklägerin 2 (F._____ AG) gegen den Beschuldigten werden auf den Zivil- weg verwiesen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 19, 20 und 21) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 43 -

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versendet) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versendet) − die Vertretung des Privatklägers 11 (N._____) im Doppel für sich und den Privatkläger (versendet) − die Vertretung der Privatkläger 15 (U._____), 20 (S._____) und 21 (B._____) je im Doppel für sich und die Privatkläger (versendet) − die Privatkläger 1 (E._____ AG), 2 (F._____ AG), 3 (G._____ AG), 4 (H._____ AG), 5 (I._____ AG), 6 (J._____ AG), 7 (K._____), 8 (L._____), 9 (M._____ SA), 10 (T._____ AG), 12 (D._____), 13 (O._____ AG), 16 (P._____ GmbH), 18 (Q._____), 19 (R._____ SE) und 22 (V._____) (versendet) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 11 (N._____) im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Be- währungs- und Vollzugsdienste − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend des Beschuldigten A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betreffend des Beschuldigten A._____ − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen betreffend des Beschuldigte A._____ (PIN Nr. …)

- 44 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber

- 45 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (65 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 5 Jahren sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter einer Probezeit von 3 Jahren aufgescho- ben wurde.

E. 1.1.1 Einerseits sind die Vertragsnehmer nicht an diesem Verfahren beteiligt und andererseits ist – mit der Vorinstanz – gemäss erstelltem Sachverhalt davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte die Vertragsnehmer direkt oder indirekt über sei- ne Mitbeschuldigten bezüglich des Vorgehens detailliert instruierte und durch den Bestellvorgang begleitete. So wurden vom Beschuldigten die Taten geplant, dies von langer Hand und systematisch, wovon das schneeballartige System, die ein- gespielten Abläufe des Anwerbens von Vertragsnehmern, die Instruktion dersel- ben sowie die Begleitung beim Vertragsabschluss bei anschliessender Abnahme und Weitergabe der Geräte zeugen. Weiter bestand ein organisiertes Vorgehen zwischen dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten. Die Vertragsnehmer wurden stets vom Beschuldigten oder den Mitbeschuldigten begleitet und instru- iert sowie im Anschluss bezahlt. Zutreffend ist ebenfalls, dass sich die Betrugs- handlungen nicht wie vorgeworfen ereignet hätten, wenn sich der Beschuldigte nicht anklagegemäss beteiligt hätte. Es war eben gerade nicht so wie von der Verteidigung behauptet, dass ab Herbst 2014 die Geschäfte von alleine liefen und der Beschuldigte praktisch nichts mehr habe tun müssen (Urk. 109 S. 11; Urk. 183 S. 10). Vielmehr ist gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen, dass die Vertragsnehmer nach wie vor durch den Beschuldigten oder dessen Mit- täter instruiert und begleitet wurden. Damit ist, wie die Vorinstanz zu recht fest- hielt, von Mittäterschaft und nicht blosser Anstiftung auszugehen. Letztere ver- neint auch die Verteidigung (Urk. 109 S. 6 ff.). Auf deren ausführliche Erwägun- gen zur Frage der Strafbarkeit der Vertragsnehmer ist jedoch an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Wie die Vorinstanz zu recht festgehalten hat, ist für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten nicht entscheidend, ob die Vertragsnehmer gegenüber den Providern mit Betrugsvorsatz handelten: So-

- 21 - weit zumindest ein Eventualvorsatz gegeben war, wären sie ebenfalls im Rahmen ihrer Mitwirkung als Mittäter oder Teilnehmer zu qualifizieren, hatten sie dagegen keinen Vorsatz, waren sie Tatmittler und liegt mittelbare Täterschaft vor. Für die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten ist dies jedoch nicht von Bedeutung (Urk. 135 S. 146).

E. 1.1.2 Dass der Beschuldigte die Verträge mit den Mobilfunkunternehmen nicht selbst abgeschlossen hat, ändert nichts an dieser Qualifikation. Die Mittäterschaft verlang in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der (oder gar "Herr- schaft" über die) Ausführung der konkreten Straftat. Der Beschuldigte hat bei der Planung der Tat einen sehr hohen Einfluss ausgeübt. Er hat die Ladengeschäfte für die Vertragsabschlüsse ebenso ausgesucht, wie die Vertragsarten. Zudem hat er – wie vorgehend beschrieben – den Vertragsnehmern Instruktionen für das Ausfüllen der Antragsformulare erteilt.

E. 1.2 Die Verteidigung beantragt eine deutlich mildere Strafe von maximal 2 Jahren Freiheitstrafe und eine Bestätigung der Höhe der Geldstrafe unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 141 S. 3; Urk. 183).

2. Grundsätze der Strafzumessung

E. 1.3 Auch der weitere Einwand, wonach die abgeschlossenen Mobiltelefon- verträge nichtig seien, verfängt nicht (Urk. 109 S. 28). Die Verteidigung brachte vor, dass die abgeschlossenen Mobiltelefonverträge unter das Konsumkreditge- setz (KKG) fallen und die entsprechenden Vorschriften umgangen worden seien (Urk. 109 S. 16). Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG fallen Kredite die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden nicht unter das Kon- sumkreditgesetz. Aus den aktenkundigen Verträgen geht klar hervor, dass die einzelnen Ratenzahlungen reine Teilzahlungen waren und weder Gebühren noch Zinsen enthielten. Das KKG kommt nicht zur Anwendung und der entsprechende Einwand der Verteidigung zielt ins Leere. Wie die Verteidigung selbst an früherer

- 22 - Stelle festhält, fielen bei den abgeschlossenen Mobiltelefonverträgen weder Ge- bühren noch Zinsen an (Prot. I S. 20).

E. 1.4 Schliesslich machte die Verteidigung geltend, dass sich "hier eventualiter sodann tatsächlich auch noch bestreiten" liesse, dass überhaupt eine massgeb- liche Vermögensgefährdung oder gar Schaden vorliegen würden, welcher straf- rechtlich relevant wäre (Urk. 109 S. 28). Diese Ausführungen beschlagen indes- sen den Sachverhalt und unter den entsprechenden Erwägungen wurden die Einwände der Verteidigung bereits als unzutreffend verworfen (vgl. vorstehend II. Ziff. 1.9.).

E. 1.5 Zur Gewerbsmässigkeit und zu den subjektiven Elementen kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 S. 146).

E. 1.6 Nach der Auffassung des Gerichts, wäre vorliegend auf mehrfachen ge- werbsmässigen Betrug zu erkennen. Zufolge des Verschlechterungsverbots hat es mit einem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs sein Bewenden. Der Beschuldigte ist somit des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB hinsichtlich der Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20- 22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68 schuldig zu sprechen.

E. 1.7 Hinsichtlich des in der Anklage erhobenen Vorwurfs der Hehlerei hat kein gesonderter Freispruch zu erfolgen, da der eingeklagte Sachverhalt lediglich an- ders gewürdigt wird.

2. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61, 63-68, Mobiltelefonverkäufe)

E. 2 Berufungsumfang

E. 2.1 Die Privatklägerin 1 (E._____ AG) verlangte die Zusprechung von Fr. 27'543.50, ohne darzulegen, wie sich dieser Betrag zusammensetzt und wo- rauf sie den Anspruch stützt. Damit kommt die Privatklägerin 1 (E._____ AG) ihrer Substantiierungspflicht ungenügend nach, zumal sich auch mit den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren der Betrag nicht nachvollziehen lässt (Urk. D1/8/4). Nachdem der Beschuldigte seinen Antrag auf Nichteintreten einzig mit dem Frei- spruch begründete, ist – zusammen mit der Vorinstanz (Urk. 135 S. 220) – das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (E._____ AG) auf den Zivilweg zu verweisen.

E. 2.2 Dasselbe gilt für die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 (F._____ AG). Diese machte gegenüber dem Beschuldigten einen Schadenersatzanspruch von Fr. 192'274.15 geltend (Urk. D1/8/6). Auch für diese Forderung beantragte der Beschuldigte ein Nichteintreten zufolge eines Freispruchs. Zusammen mit der Vorinstanz (Urk. 135 S. 220) ist deshalb ebenfalls das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (F._____ AG) auf den Zivilweg zu verweisen.

- 36 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 19, 20 und 21) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist dem Aufwand entspre- chend auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung hinsichtlich der Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68 freigespro- chen und erzielt eine leichte Reduktion des Strafmasses. Entgegen seinem An- trag wird er für dieselben Dossiers des gewerbsmässigen Betrugs schuldig ge- sprochen. Die übrigen vorinstanzlichen Schuldsprüche wurden in diesem Verfah- ren rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Sanktion. Auf die Berufung der Privatklägerin 12 (D._____) wird mangels fristgerechter Berufungsbegründung nicht eingetreten. Praxisgemäss werden ihr keine Kosten auferlegt. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ins Recht (Urk. 185). Insgesamt beantragte er eine Entschädigung über Fr. 15'998.65 (inkl. MwSt.). Nachdem die Berufungsverhandlung weniger lange andauerte als veranschlagt, erscheint für das Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen.

- 37 -

5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 11 (N._____), Rechts- anwalt AA._____, hat in diesem Verfahren keine Honorarforderung geltend gemacht. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin 12 D._____ vom 25. Februar 2021 wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Februar 2021 (DG190284) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Die Prozess Nr. DG190285-L und DG190286-L werden mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG190284-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozess Nr. wei- tergeführt. Die Prozess Nr. DG190285-L und DG190286-L werden als dadurch er- ledigt abgeschrieben.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB mit Bezug auf die Dossiers 2, 23 und 43-45, − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Bezug auf die Dossiers 43-45, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 und 3 SVG und − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.

- 38 -

3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 63 SVG und − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.

4. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 5.-6. […]

E. 2.3 Als ebenso zutreffend erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Festlegung der Einsatz- und der Einzelstrafen, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 135 S. 181 ff.).

3. Tatkomponenten

E. 3 Antrag auf Beizug von weiteren Akten Der Rechtsvertreter des Privatklägers 11 (N._____) brachte wiederholt vor, die Akten des vorliegenden Verfahrens seien unvollständig. Die Staatsanwalt- schaft habe es unterlassen, die Endentscheide der getrennt geführten Strafver- fahren gegen die weiteren "Abo-Käufer" beizuziehen (Urk. 174; Urk. 176). Hierzu ist zu sagen, dass N._____ im vorliegenden Verfahren Stellung als Privatkläger

- 12 - zukommt. Ihm wird nicht etwa Mittäterschaft vorgeworfen. Es erschliesst sich deshalb in keiner Weise, was er aus den Verfahrensakten gegen weitere "Abo- Käufer" in diesem Verfahren zu seinen Gunsten ableiten könnte. Allenfalls gegen andere Personen geführte oder nicht geführte Strafverfahren sind für die Beurtei- lung des Anspruchs des Privatklägers 11 nicht von Relevanz. Ebenfalls entfalten in anderen Verfahren ergangene Freisprüche oder Einstellungsverfügungen keine präjudizielle Wirkung auf das vorliegende Verfahren. Der Antrag auf Beizug weite- rer Akten ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.

E. 3.1 Einsatzstrafe: Gewerbsmässiger Betrug (Mobiltelefonverkäufe Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68)

E. 3.1.1 Objektive Tatschwere Als "schwerste Tat" zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist vom gewerbsmässigen Betrug (Mobiltelefonverkäufe: Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68) auszugehen. Die Verteidigung macht hinsichtlich der Tatkomponente geltend, dass der Scha- den wohl hoch, die kriminelle Energie beim Beschuldigten jedoch sehr gering ge- wesen sei, wovon sein spielerischer Umgang mit der ganzen Sache zeuge (Urk. 109 S. 39). Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden in objektiver Hin- sicht als keinesfalls mehr leicht, weil ein sehr grosser Schaden von ca. einer hal- ben Million entstanden sei. Die Vorgehensweise sei nicht raffiniert gewesen und es sei bei den Mobilfunk-Providern nur ein Gefährdungsschaden entstanden. In subjektiver Hinsicht seien jedoch einzig finanzielle, egoistische Motive die Trieb- feder gewesen. Der Beschuldigte sei ein eigentlicher Berufsbetrüger gewesen (Urk. 135 S. 182). Dieser letzte Punkt darf jedoch im Rahmen des Verschuldens nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Er wurde wegen gewerbsmässigen Be- trugs verurteilt. Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Straf- rahmens führen, dürfen jedoch innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden,

- 25 - weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu- gutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Einzig die Frage, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist, darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Der Gesamtwert der erbeuteten Geräte beläuft sich auf gegen Fr. 450'000.– (Fr. 446'109.55; Urk. 56 S. 10), der Nettogewinn für die drei Beschuldigten auf Fr. 138'830.56. Unter Berücksichtigung der relativ langen Deliktsdauer von rund 3 Jahren kommt dem derart erzielten Jahreseinkommen allerdings, wenn nicht der Charakter eines Zusatzeinkommens, so doch eines vergleichsweise bescheidenen Einkommens, zu. Sodann war die Vorgehensweise – in diesem Punkt ist der Verteidigung zuzustimmen – alles andere als raffiniert. Bei dieser Art "Geschäftsmodell" ist es lediglich eine Frage der Zeit, bis der Schwindel auffliegt. Damit erscheint das Handeln besonders dreist. Dies umso mehr, als der Beschuldigte einen grösseren Personenkreis in seine Delikte involvierte und diese Personen zu Opfern wurden, indem sie oft auf grösseren Schuldenbergen sitzen blieben. Dass die involvierten Personen wiederum zu leichtgläubig und naiv waren, entlastet den Beschuldigten nicht. Seine Geschichte, wonach er die Verträge auf eine seiner Firmen "umschreiben" würde, war durchaus geeignet, bei den allesamt sehr jungen und geschäftsunerfahrenen Personen – insbesondere in Anbetracht des grossspurigen Auftretens des Beschuldigten – Zweifel zu zerstreuen. Der Umstand, dass es auch einige Jugendliche gab, welche dem Beschuldigten nicht auf den Leim krochen, ändert daran nichts. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 183 S. 11), kann aus dem Umstand, wen der Beschuldigte für seine Pläne ausgesucht hat, auch auf seine kriminelle Energie geschlossen werden. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die geschädigten Mobilfunkanbieter zwar keine Opfermitverantwortung trifft, die so weit geht, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten als nicht mehr arglistig erscheint. Sie, bzw. deren für sie handelnden Angestellte, haben aber offensichtlich jegliches gesunde Misstrauen missen lassen, welches beim Abschluss von gleichzeitig mehreren langjährigen und sehr kostspieligen Mobiltelefonabonnementen durch

- 26 - Jugendliche am Platz gewesen wäre und haben den Beteiligten sehr leichtes Spiel gelassen. Insgesamt erscheint somit das Tatverschulden – innerhalb der sehr hohen Straf- rahmenobergrenze – als gerade noch leicht. Betont sei dabei, dass mit dieser Qualifikation die Taten nicht bagatellisiert werden sollen, sondern sie einzig der Einordnung innerhalb des Sanktionen-Spektrums dient. Es gilt sich vor Augen zu halten, dass innerhalb des Strafrahmens von 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geld- strafe nicht unter 90 Tagessätzen auch diejenige Konstellation eine angemessene Sanktion finden muss, bei der ein Täter über viele Jahre mit hoher krimineller Energie eine Vielzahl von Opfern um Millionen bringt und sich in eben solchen Dimensionen bereichert. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitstrafe erscheint somit als angemessen.

E. 3.1.2 Subjektives Tatverschulden Es sind offensichtlich rein finanzielle Motive, welche den Beschuldigten zur Tat getrieben haben. Andere Beweggründe sind nicht erkennbar. Dabei fällt ins Ge- wicht, dass er nicht aus unverschuldeter Not heraus gehandelt hat. Er liess sich von Mutter, Schwester und Freundin aushalten (Urk. D1/4/4 S. 8 und S. 13). Die angebliche Spielsucht des Beschuldigten kann hier nur in geringem Ausmass zu seinen Gunsten gewertet werden. Hindernisse, welche es ihm zum Tatzeitpunkt verunmöglicht hätten, zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind nicht erkennbar. Es wäre ihm somit ohne weiteres möglich gewesen, seine Energie und Kreativität, welche er für seine gewerbsmässigen kriminellen Handlungen verwendet hat, für eine legale berufliche Tätigkeit einzusetzen. Dies alles lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte arbeitsscheu ist und mit seinen kriminellen Handlungen auf einfache Weise zu viel Geld kommen wollte und dieses für einen verschwenderischen Lebensstil einsetzte, wie etwa das Fahren von teuren Autos, das Glücksspiel und unentgeltliche Zuwendungen an Dritte. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden somit leicht schwerer als in objektiver, weshalb die Einsatzstrafe auf 2.5 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

- 27 -

E. 3.2 Asperation: Konkursdelikte (Dossier 2)

E. 3.2.1 Mehrfache Misswirtschaft Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte über einen längeren Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen. Wohl waren die übernommenen Gesellschaften bereits in erheblichem Masse verschuldet und er ging mit diesen keiner weiteren Geschäftstätigkeit nach. Der Schaden, welchen der Beschuldigte nach den jeweiligen Geschäftsübernahmen durch seine eigenen Handlungen zusätzlich zu den gesondert angeklagten Mobiltelefonverkäufen und Bestellungsbetrügen (Dossier 2 und 23) verursachte, ist weder in der Anklage aufgeführt, noch lässt sich dieser aus den Akten herleiten. Dementsprechend ist unter diesem Anklagepunkt zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit seinem Vorgehen den Gesellschaften keine weiteren Geschäftsschulden aufbürdete, sondern einzig den Zeitpunkt deren Liquidation hinauszögerte und diese als Vehikel für weitere, vergleichsweise geringe Vermögensdelikte, zu seinen Gunsten missbrauchte. Auch hier war die Vorgehensweise plump, er traf keine besonderen Verschleierungsvorkehren und auch da war es einzig eine Frage der Zeit, bis seine Delinquenz aufflog. Das Verschulden erscheint leicht und es ist eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festzusetzen. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden. Die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Das Verschulden er- scheint hier nicht mehr leicht. Die Einzelstrafe ist damit leicht zu erhöhen. In An- wendung des Asperationsprinzips ist die die Einsatzstrafe um 7 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.

- 28 -

E. 3.2.2 Mehrfache Unterlassung der Buchführung Objektive Tatschwere: Ins Gewicht fallen die Vielzahl der Fälle und die langen Zeiträume. Zu berücksich- tigen gilt es allerdings, dass die Gesellschaften bereits erheblich administrativ vernachlässigt waren und das Unausweichliche lediglich nur noch hinausgezögert wurde. Zudem steht die mehrfache Unterlassung der Buchführung in sehr engem Zusammenhang mit der Misswirtschaft und wird durch diese regelrecht absorbiert. Für das insgesamt leichte Verschulden erscheint eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden, denn die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Das Verschul- den wiegt zwar immer noch leicht, es erscheint jedoch hier angemessen, die Ein- zelstrafe leicht zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe.

E. 3.3 Asperation: Mobiltelefonverträge auf überschuldete Gesellschaften und Warenbezüge (Dossier 2) Gewerbsmässiger Betrug und gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage. Auf Grund des sehr engen Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich hier, die beiden deliktstypen zusammen zu behandeln. Objektive Tatschwere: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf vorstehenden Ausführungen (vgl. objektive Tatschwere beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.1.) verwiesen werden mit der Ergänzung, dass sich unter diesem Anklagepunkt die Schadenssumme auf rund Fr. 64'000.– und der Gewinn des Beschuldigten mindestens Fr. 14'100.– betrug

- 29 - und der Beschuldigte keine Dritten mit in seine Delinquenz einbezog. Dem sehr leichten Verschulden erscheint eine Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden, denn die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Das Verschulden wiegt angesichts des Strafrahmens jedoch immer noch leicht und es erscheint angemessen, die Einzelstrafe leicht zu erhöhen. Angemessen erscheint hier – wiederum in Anwendung des Asperationsprinzips – die Einsatzstrafe nur marginal um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen.

E. 3.4 Gewerbsmässiger Betrug (Warenbezüge Internet, Dossier 23) Objektive Tatschwere: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. ob- jektive Tatschwere beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.1.) verwiesen werden mit der Ergänzung, dass sich unter diesem Anklagepunkt die Schadenssumme auf Fr. 14'666.84 beläuft. Bei einem sehr leichten Verschulden erscheint eine Ein- zelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden, denn die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Die Einzelstrafe ist leicht zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe.

- 30 -

E. 3.4.1 So gab die Zeugin AB._____ an, dass sie von C._____ angefragt worden sei, ob sie legal Fr. 500.– verdienen wolle. Die Verwendung des Wortes "legal" habe bei ihr Misstrauen hervorgerufen. Er habe ihr dann geschildert, wie sie ein- fach möglichst viele Aboverträge abschliessen solle, diese auf Firmen überschrie- ben würden und sie damit fein raus sei und erst noch Fr. 500.– bekommen würde.

- 18 - Er sei dabei sehr hartnäckig vorgegangen und habe mehrmals – über Wochen und Monate – intensiv nachgehakt. Eigentlicher Zwang sei allerdings nicht ange- wendet worden (Urk. D1/7/4). Ihre Ausführungen sind klar und widerspruchsfrei. Eigeninteressen sind nicht erkennbar, weshalb ihre Aussagen als glaubwürdig zu qualifizieren sind, zumal bei ihr als nicht im Strafverfahren involvierte Person kei- nerlei Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang zu erkennen sind.

E. 3.4.2 Dasselbe gilt für den Zeugen AC._____. Auch er schilderte, wie er von C._____ angegangen und zu Vertragsabschlüssen angegangen worden sei und ihm dafür eine Entschädigung bei Übernahme der Verträge auf die Firmen des Beschuldigten angeboten worden sei. Er beschrieb jedoch die Anwerbebemühun- gen als insgesamt zwar hartnäckig, aber nicht penetrant (Urk. D1/7/5 S. 5).

E. 3.4.3 Dasselbe Anwerbemuster, insbesondere mit denselben Angaben hinsicht- lich Legalität der Geschäfte, Umschreiben der Verträge auf die Firmen des Be- schuldigten und einer in Aussicht gestellten Entschädigung von Fr. 500.– schilder- ten der Zeuge AD._____ (Urk. D1/7/6) sowie die Auskunftspersonen AE._____ (Urk. D1/7/7).

E. 3.4.4 Schliesslich bestätigten auch die Vertragsnehmer selbst in ihren Aussagen den Ablauf der Geschäfte. Beginnend mit dem Anwerben, dem Erzählen von er- fundenen Geschichten, den erteilten Instruktionen, dem Abschluss der Verträge und dem anschliessenden Verkauf der Geräte sowie die dafür erhaltene Entschä- digung (vgl. Urk. 135 S. 82 ff.).

E. 3.5 Asperation: Betrug (Konsumkreditabschlüsse, Dossier 43 - 45)

E. 3.5.1 Gewerbsmässiger Betrug Objektive Tatschwere: Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. objektive Tat- schwere beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.1.) verwiesen werden mit der Ergänzung, dass sich unter diesem Anklagepunkt die Schadenssumme auf Fr. 105'193.20 beläuft. Erschwerend fällt bei diesen Delikten ins Gewicht, dass das Vorgehen des Beschuldigten hier nicht mehr ganz so "plump" war und er sei- ne vorgeschobenen Kreditnehmerinnen mit komplexeren Lügengeschichten um- garnte und diese ebenfalls ins Verderben zog und diese mit erheblichen Schulden zurückliess. Eine Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe erscheint bei leich- tem Verschulden als angemessen. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden, denn die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Das Verschul- den wiegt angesichts des Strafrahmens immer noch leicht und es erscheint ange- messen, die Einzelstrafe zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 10 Monate Freiheitsstrafe.

E. 3.5.2 Urkundenfälschung Objektive Tatschwere: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. ob- jektive Tatschwere beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.1.) verwiesen werden, wobei es hier um lediglich drei Fälle geht. Das Verschulden ist – gemessen an denkbaren Urkundenfälschungen – als sehr leicht zu bezeichnen und angemes- sen erscheint eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe.

- 31 - Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden. Die Einzelstrafe ist bei einem noch immer leichten Verschulden zu erhö- hen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Ein- satzstrafe um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe.

E. 3.6 Asperation: Gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Zahlungen mit SIM-Karten, Dossier 72) Objektive Tatschwere: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen vgl. objek- tive Tatschwere beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.1.) verwiesen werden mit der Ergänzung, dass sich unter diesem Anklagepunkt die Schadenssumme auf Fr. 13'856.20 beläuft. Das Verschulden ist – gemessen an denkbaren Urkunden- fälschungen – als sehr leicht zu bezeichnen und angemessen erscheint eine Ein- zelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden, denn die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Die Einzelstrafe ist bei einem noch immer leichten Verschulden zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 4 Monate Freiheitsstrafe.

E. 3.7 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Dossier 6) Der Beschuldigte hat die vorinstanzliche Strafzumessung nicht beanstandet und die Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktion beantragt (Urk. 141 S. 2). So eben- falls die Staatsanwaltschaft (Urk. 180). Nachdem sich die vorinstanzliche Straf- zumessung als angemessen erweist, kann diese bestätigt werden. Die Einzelstra- fen von zwei Mal 60 Tagessätze Geldstrafe (grobe Verletzung der Verkehrsregeln

- 32 - und Fahren ohne Haftpflichtversicherung) und einmal 20 Tagessätze Geldstrafe oder 20 Tage Freiheitsstrafe (Missbrauch von Ausweisen und Schildern) führen demnach in Anwendung des Asperationsprinzips zu 100 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 135 S. 188).

4. Sanktionsart

E. 4 Anklageprinzip

E. 4.1 Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sind einzig für die Sanktionen hinsichtlich der Verurteilungen wegen den Strassenverkehrsdelikten Geldstrafen auszusprechen und für die übrigen Delikte Freiheitsstrafen (Urk. 135 S. 187). Eine Freiheitsstrafe für die übrigen Delikte erscheint gerechtfertigt. Diese stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Sie sind allesamt Ausdruck davon, mit kriminellen Handlungen den Lebensunterhalt zu verdienen. Die Taten wurden ausserdem in einem Zug begangen und zwar sowohl in zeitlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Teils waren die Taten derart ineinander verwoben – so etwa die Urkundenfälschungen und die Vermögensdelikte –, so dass derjenige Deliktsteil, welcher bloss Mittel zum Zweck war, insgesamt nur unwesentlich ins Gewicht fällt. Das sind namentlich die Urkundenfälschungen, welche als Arglist begründende Tatbestandselemente durch die Betrüge fast absorbiert werden.

E. 4.2 Zusammengefasst ergibt sich damit insgesamt eine Sanktion von 4 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

5. Täterkomponente

E. 4.3 Die Rügen der Verteidigung zielen an der Sache vorbei. Sie vermischt die verschiedenen Verhältnisse untereinander. Wie die Vorinstanz zu Recht festge- halten hat, ist keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen (Urk. 135 S. 22). Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens liegt in der Vielzahl der gleich- gelagerten Delikte bei jeweils gleicher Vorgehensweise. Dies stellt besondere Anforderungen an Aufbau und Gliederung der Anklageschrift, welchen die Staats- anwaltschaft umfassend nachgekommen ist. Zunächst wird dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten unmissverständlich Mittäterschaft vorgeworfen. Sodann beschreibt die Anklage in einem ersten Abschnitt sehr ausführlich die Vorgehens- weise des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten, welche in allen Fällen gleich war. Individuell unterschiedliche Elemente wurden als Varianten und damit als Eventualsachverhalte aufgeführt. So war beispielsweise allen Vertragsnehmern das jugendliche Alter gemein, nicht jedoch die berufliche und wirtschaftliche Situa- tion. Die gewählte Formulierung in der Anklage "Bei den Kollegen und Bekannten des Beschuldigten A._____ handelte es sich allesamt um junge Erwachsene, welche entweder arbeitslos oder in der Lehre waren oder Schulden hatten, mithin in einer finanziellen Situation waren, in welcher ihnen die in Aussicht gestellten CHF 1'000.– als viel Geld erschienen …" (Urk. 56 S. 4) deckt sämtliche Typen der Vertragsnehmer ab. Eine individuelle Zuordnung eines jeden Einzeltäters zu einer bestimmten Gruppierung, etwa in die Gruppe der Lehrlinge oder Arbeitslosen, ist unter dem Aspekt des Anklageprinzips nicht notwendig, da dies für die Subsumtion nicht entscheidend ist. Die für die Subsumtion notwendigen "Variablen" der einzelnen Delikte, insbesondere Personalien, Deliktsort, Deliktsgut oder Schaden sind jedoch sehr wohl individualisiert, wenngleich in stichwortartiger und tabellarischer Form, was jedoch die notwendige Übersicht verschafft und Wiederholungen zu vermeiden hilft. Mithin genügt die Anklage bei jedem Einzeldelikt dem Anklageprinzip.

E. 4.4 Als unzutreffend erweist sich die Behauptung, dass den Vertragsnehmern nicht vorgeworfen werde, wissentlich und willentlich gehandelt zu haben. Die ent-

- 14 - sprechenden Vorwürfe sind in der Anklage im allgemeinen Teil klar und uneinge- schränkt ausformuliert (Urk. 56 S. 4 f.). Ob in sämtlichen Fällen die entsprechenden Nachweise gelingen, ist, sofern für die Subsumtion überhaupt erforderlich, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zu untersuchen. Dies gilt auch für das von der Verteidigung geltend gemachte Fehlen des vorsätzlichen Handelns der Vertragsnehmer. Dem ist als reine Tatfrage im Rahmen der Beweiswürdigung nachzugehen, beschlägt jedoch das prozessuale Thema des Anklageprinzips nicht.

E. 4.5 Schliesslich kann, mit der Vorinstanz, im Lichte der nachfolgenden recht- lichen Würdigung auch offenbleiben, ob die Vertragsnehmer als Mittäter oder Tatmittler zu qualifizieren sind (Urk. 135 S. 23). Die Rüge der Verletzung des An- klageprinzips erweist sich somit als unbegründet.

E. 5 Verwertbarkeit Einvernahmen der Vertragsnehmer Die Verteidigung bringt sodann zusammengefasst vor, die Vertragsnehmer seien falsch einvernommen worden. Diese hätten bei der ersten polizeilichen Ein- vernahme als beschuldigte Personen und nicht als Auskunftspersonen einver- nommen werden müssen (Urk. 181 S. 9 und S. 15). Dieser Einwand findet mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtsprechung (BGer 1B_48/2016 vom

23. Mai 2016) keine Stütze und die Einvernahmen der Auskunftspersonen (sowie des Beschuldigten) sind ohne Weiteres verwertbar.

E. 5.1 Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren einzig hinsichtlich der Warenbezüge im Internet (Dossier 23) vollumfänglich geständig (Art. 135 S. 189). Nunmehr ist er auch hinsichtlich der Konkursdelikte (Dossier 2), der eigenen Mo- biltelefonverkäufe (Dossier 2), der Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz (Dossier 6), der Konsumkreditabschlüsse (Dossier 43-45) sowie der Zahlungen mit SIM-Karten (Dossier 72) geständig (Urk. 141; Urk. 183; Prot. II S. 10). Zudem war er bei den übrigen Delikten bezüglich der äusseren Abläufen der Geschehnisse im Wesentlichen geständig. An der vorinstanzlichen Gewich- tung der Strafminderung ändert dies nichts: Die Geständnisse wurden sehr spät und bei erdrückender Beweislage abgelegt. Sie haben weder zur Vereinfachung

- 33 - noch Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Dies ist nicht zu seinen Un- gunsten zu werten, es bleibt aber in diesem Zusammenhang doch darauf hinzu- weisen, dass der Beschuldigte mit dem Ablegen eines umfassenden Geständnis- ses zu Beginn der Untersuchung auch zu einer erheblichen Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens hätte beitragen können, was zu einer merklichen Strafreduktion geführt hätte.

E. 5.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte gross- mehrheitlich einsichtig. Wiedergutmachung hat er bisher jedoch keine getätigt. Auch unter diesem Titel lässt sich nichts Massgebliches zu seinen Gunsten ab- leiten.

E. 5.3 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufenden Verfahren als leicht straferhöhend. Da sich die Begründung als zu- treffend erweist, kann auf diese verwiesen werden (Urk. 135 S. 189 ff.).

E. 5.4 Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargestellt (Urk. 135 S. 191 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er seit März 2022 ver- heiratet sei und in Kürze Vater werde. Ausserdem arbeite er seit Anfang 2023 als Sachbearbeiter bei der AJ._____ AG in AK._____ (Urk. 181 S. 2). Dies ändert je- doch nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die persönlichen Ver- hältnisse als strafzumessungsneutral zu bewerten sind.

E. 5.5 Die begangenen Delikte liegen mittlerweile rund 6 bis 9 Jahre zurück. Seit seiner zweiten Haftentlassung vor rund 6 Jahren hat sich der Beschuldigte wohl- verhalten. Zwar hat sich das Verfahren erheblich in die Länge gezogen, doch liegt dies in erster Linie an der Vielzahl der begangenen Delikte und der dadurch – auch mangels eines Geständnisses – zu tätigenden umfangreichen Untersu- chungshandlungen und zahlreichen Einvernahmen Dritter. Lücken in der Untersu- chungsführung sind eben so wenig zu erkennen, wie bei den gerichtlichen Verfah- ren, zumal der Aktenumfang von rund 50 Bundesordnern einen erheblichen Vor- und Nachbearbeitungsaufwand notwendig machte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann der Zeitablauf leicht strafmindernd berücksichtigt werden.

- 34 -

E. 5.6 Fazit bezüglich Täterkomponente Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sich die Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufenden Verfahren leicht straferhöhend auswirken, die lange Verfahrensdauer jedoch strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich deshalb die festgesetzte Freiheitsstrafe um 3 Monate auf insgesamt 4 Jahre und 8 Monate zu reduzieren. Die Geldstrafe ist ebenfalls um 10 Tagessätze auf 90 Tagessätze zu reduzieren. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte heute wieder berufstätig ist und nach eigenen Angaben rund Fr. 4'300.– verdient (Urk. 181 S. 2). Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhö- he auf Grund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse auf Fr. 10.– fest, ohne darzulegen, welche Tatsachen sie zu diesem Schluss führten (Urk. 135 S. 194). Dies ist nun zu korrigieren. Zufolge der verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, rechtfertigte es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.

E. 6 Schlussfazit Nach Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren resultiert eine Frei- heitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Anrechnung der 192 Tage Untersuchungshaft auf die heute auszufällende (Freiheits-)Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug

1. Die Freiheitsstrafe übersteigt die Dauer von 3 Jahren, weshalb sie im ge- samten Umfange zu vollziehen ist (aArt. 43 Abs. 1 StGB).

2. Bei der Geldstrafe von 90 Tagessätzen steht deren Dauer dem bedingten Vollzug nicht im Wege. Die Voraussetzungen zum Aufschub sind erfüllt. Es ist da- von auszugehen, dass das umfangreiche Verfahren, die Untersuchungshaft sowie der Vollzug der mehrjährigen Freiheitsstrafe ihre Wirkung nicht verfehlen werden und der Beschuldigte sich inskünftig wohl verhalten wird. Die leicht negative Aus-

- 35 - wirkung des Vorlebens des Beschuldigten auf die Prognose hat eine Probezeit von 2 Jahren zur Folge. VI. Zivilforderungen

1. Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen von Schadenersatz sowie der Möglichkeit, als geschädigte Person Zivilforderungen adhäsionsweise im Strafver- fahren geltend zu machen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 135 S. 218 ff.). Das Gericht entscheidet über die anhän- gig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Der Beschuldigte nahm zu den geltend gemachten Zivilforderungen lediglich pauschal Stellung: angesichts der Freisprüche sei mangels Verurteilung auf viele Forderungen gar nicht einzutreten, in den restlichen Fällen seien die Ansprüche nicht ausgewiesen (Urk. 109 S. 42; Urk. 183 S. 30).

E. 7 Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 29 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.

E. 8 Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

E. 9 Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 28 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

E. 10 Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

E. 11 Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen E._____ AG und F._____ AG gegen die Beschuldigten […] B._____ und C._____ werden auf den Zivilweg ver- wiesen.

E. 12 Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, nachfolgenden Privatklägern Schaden- ersatz wie folgt zu bezahlen: − G._____ AG CHF 1'250.90 zuzüglich 5% Zins seit 15. November 2015;

- 39 - − H._____ AG CHF 100 zuzüglich 5% Zins seit 15. Dezember 2014; − I._____ AG CHF 714.80 ohne Zins; − J._____ AG CHF 207.90 zuzüglich 5% Zins seit 7. April 2015; − K._____ CHF 1'045.40 ohne Zins; − L._____ CHF 2'635 zuzüglich 5% Zins seit 15. Februar 2015; − M._____ SA CHF 235.20 zuzüglich 5% Zins seit 25. März 2015; − N._____ CHF 516.60 zuzüglich 5% Zins seit 15. September 2015; − D._____ CHF 1'065 ohne Zins; − O._____ AG CHF 95 ohne Zins; − P._____ GmbH CHF 599.50 zuzüglich 5% Zins seit 2. November 2015; − Q._____ CHF 1'942.30 zuzüglich 5% Zins seit 15. Februar 2015; − R._____ SE CHF 39'299 zuzüglich 5% Zins seit 6. August 2014; − S._____ CHF 548.50 zuzüglich 5% Zins seit 15. September 2015; − B._____ CHF 1'949.15 zuzüglich 5% Zins seit 1. Oktober 2015. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen oder es wird darauf nicht eingetreten.

- 40 -

E. 13 Die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Privatklägerinnen gegen den Be- schuldigten A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen oder es wird darauf nicht eingetreten: − T._____ AG; − U._____; − V._____.

E. 14 Die Genugtuungsbegehren der nachfolgenden Privatkläger gegen den Beschuldig- ten A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen oder es wird darauf nicht eingetre- ten: − G._____ AG; − H._____ AG; − J._____ AG; − K._____; − L._____; − Q._____; − S._____; − B._____; − V._____.

E. 15 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 (act. D1/36/18) und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

14. Juni 2019 (act. D3/9/6) beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten Gegen- stände werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

E. 16 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 (act. D1/34/7) beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

E. 17 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 (act. D1/35/8) beim Beschuldigten C._____ beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

- 41 -

E. 18 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'900.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 1 CHF 8'700.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 2 CHF 8'700.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 3 CHF 160.00 Kosten Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 1 CHF 160.00 Kosten Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 2 CHF 160.00 Kosten Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 3 CHF 17.60 Entschädigung Zeuge betr. Beschuldigter 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 19.-21. […]

E. 22 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 85'525.95 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 43'321.80) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 23 Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 69'936.45 (inkl. Mehr- wertsteuer, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung CHF 56'374.75) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 24 Rechtsanwältin MLaw Z1._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. Z2._____ werden für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ mit CHF 63'865.90 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung CHF 40'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 25 Rechtsanwältin lic. iur. W._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin U._____ mit CHF 11'231.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 26 Rechtsanwalt lic. iur. AA._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers N._____ mit CHF 2'491.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

E. 27 [Mitteilungen]

E. 28 [Rechtsmittel]"

- 42 -

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Dos- siers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB hinsichtlich der Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 192 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (E._____ AG) und der Pri- vatklägerin 2 (F._____ AG) gegen den Beschuldigten werden auf den Zivil- weg verwiesen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 19, 20 und 21) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 43 -

9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versendet) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versendet) − die Vertretung des Privatklägers 11 (N._____) im Doppel für sich und den Privatkläger (versendet) − die Vertretung der Privatkläger 15 (U._____), 20 (S._____) und 21 (B._____) je im Doppel für sich und die Privatkläger (versendet) − die Privatkläger 1 (E._____ AG), 2 (F._____ AG), 3 (G._____ AG), 4 (H._____ AG), 5 (I._____ AG), 6 (J._____ AG), 7 (K._____), 8 (L._____), 9 (M._____ SA), 10 (T._____ AG), 12 (D._____), 13 (O._____ AG), 16 (P._____ GmbH), 18 (Q._____), 19 (R._____ SE) und 22 (V._____) (versendet) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 11 (N._____) im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Be- währungs- und Vollzugsdienste − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend des Beschuldigten A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betreffend des Beschuldigten A._____ − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen betreffend des Beschuldigte A._____ (PIN Nr. …)

- 44 -

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber

- 45 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210257-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. B. Amacker und lic. iur. R. Faga sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Zuber Urteil vom 2. Februar 2023 in Sachen

1. A._____,

2. B._____,

3. C._____, Beschuldigte und I. Berufungskläger (2. Nichteintreten, 3. Rückzug) 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ 3 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin MLaw Z1._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt Dr. iur. M. Oertle, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungsklägerin sowie D._____, Privatklägerin und II. Berufungsklägerin betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Februar 2021 (DG190284)

- 2 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

18. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. D1/56). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 135 S. 244 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Prozess Nr. DG190285-L und DG190286-L werden mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG190284-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozess Nr. weitergeführt. Die Prozess Nr. DG190285-L und DG190286-L werden als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Ver- bindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 und 3 SVG und − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.

3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 in Ver- bindung mit Art. 63 SVG und

- 3 - − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.

4. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB.

5. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, wovon 192 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.

6. Die Freiheitsstrafe des Beschuldigten A._____ wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.

7. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 29 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.

8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufge- schoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

9. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 28 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

10. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben unter An- setzung einer Probezeit von 2 Jahren.

11. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen E._____ AG und F._____ AG gegen die Beschuldigten A._____, B._____ und C._____ werden auf den Zivilweg verwiesen.

12. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, nachfolgenden Privatklägern Schadenersatz wie folgt zu bezahlen: − G._____ AG CHF 1'250.90 zuzüglich 5% Zins seit 15. November 2015; − H._____ AG CHF 100 zuzüglich 5% Zins seit 15. Dezember 2014; − I._____ AG CHF 714.80 ohne Zins; − J._____ AG CHF 207.90 zuzüglich 5% Zins seit 7. April 2015; − K._____ CHF 1'045.40 ohne Zins;

- 4 - − L._____ CHF 2'635 zuzüglich 5% Zins seit 15. Februar 2015; − M._____ SA CHF 235.20 zuzüglich 5% Zins seit 25. März 2015; − N._____ CHF 516.60 zuzüglich 5% Zins seit 15. September 2015; − D._____ CHF 1'065 ohne Zins; − O._____ AG CHF 95 ohne Zins; − P._____ GmbH CHF 599.50 zuzüglich 5% Zins seit 2. November 2015; − Q._____ CHF 1'942.30 zuzüglich 5% Zins seit 15. Februar 2015; − R._____ SE CHF 39'299 zuzüglich 5% Zins seit 6. August 2014; − S._____ CHF 548.50 zuzüglich 5% Zins seit 15. September 2015; − B._____ CHF 1'949.15 zuzüglich 5% Zins seit 1. Oktober 2015. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger auf den Zi- vilweg verwiesen oder es wird darauf nicht eingetreten.

13. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Privatklägerinnen gegen den Beschuldig- ten A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen oder es wird darauf nicht eingetreten: − T._____ AG; − U._____; − V._____.

14. Die Genugtuungsbegehren der nachfolgenden Privatkläger gegen den Beschuldigten A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen oder es wird darauf nicht eingetreten: − G._____ AG; − H._____ AG; − J._____ AG; − K._____; − L._____; − Q._____; − S._____; − B._____; − V._____.

15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 (act. D1/36/18) und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

14. Juni 2019 (act. D3/9/6) beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 (act. D1/34/7) beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

- 5 -

17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 (act. D1/35/8) beim Beschuldigten C._____ beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'900.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 1 CHF 8'700.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 2 CHF 8'700.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 3 CHF 160.00 Kosten Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 1 CHF 160.00 Kosten Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 2 CHF 160.00 Kosten Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 3 CHF 17.60 Entschädigung Zeuge betr. Beschuldigter 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

19. Die separat ausgewiesenen Kosten der Untersuchung, ausgenommen diejenigen ihrer amt- lichen Verteidigungen und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin U._____ sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers N._____, werden den jeweiligen Beschuldigten auferlegt.

20. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen ihrer amtlichen Vertei- digungen und diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin U._____ sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers N._____, werden dem Be- schuldigten A._____ zur Hälfte sowie den Beschuldigten B._____ und C._____ zu je einem Viertel auferlegt.

21. Die Kosten der amtlichen Verteidigungen, der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin U._____ und der unentgeltlichen Rechtsvertretung des Privatklägers N._____ werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung für die Kosten der jeweiligen amtlichen Verteidigungen gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

22. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 85'525.95 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 43'321.80) aus der Gerichtskasse entschä- digt.

- 6 -

23. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 69'936.45 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung CHF 56'374.75) aus der Gerichtskasse entschädigt.

24. Rechtsanwältin MLaw Z1._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. Z2._____ werden für ihre Be- mühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ mit CHF 63'865.90 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung CHF 40'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

25. Rechtsanwältin lic. iur. W._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgelt- liche Rechtsvertreterin der Privatklägerin U._____ mit CHF 11'231.95 (inkl. Mehrwertsteu- er) aus der Gerichtskasse entschädigt.

26. Rechtsanwalt lic. iur. AA._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgelt- licher Rechtsvertreter des Privatklägers N._____ mit CHF 2'491.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

27. [Mittteilungen]

28. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 183) " 1. Es sei vorzumerken, dass der Berufungskläger die Verurteilungen der Vorinstanz betreffend Dossiers 43-45 (insgesamt als gewerbsmässiger Betrug und mehrfache Urkundenfälschung gewertet) sowie Dossier 72 (gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage) nun- mehr akzeptiert und den diesbezüglichen Berufungsantrag somit ent- sprechend zurückzieht.

2. Ebenfalls zurückgezogen wird der Anpassungsantrag mit Bezug auf Dispositivziffer 12 des Urteils der Vorinstanz.

3. In Anpassung von Dispositivziffer 2 des Urteils sei der Beschuldigte und Berufungskläger A._____ (nachfolgend Berufungskläger) in folgenden Anklagepunkten freizusprechen:

- betr. Dossiers 1, 3-5, 7-8, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61, 63-68 mit Bezug auf (gewerbsmässigen) Betrug, (gewerbsmässige) Hehle- rei sowie mehrfache Urkundenfälschung.

- 7 - Im Übrigen sei der Berufungskläger gemäss Anklage bzw. gemäss Urteil Vorinstanz schuldigt zu sprechen.

4. In Anpassung von Dispositivziffer 5 des Urteils sei der Berufungskläger mit einer deutlich milderen Strafe von maximal 2 Jahren Freiheitsstrafe zu bestrafen, dies unter Anrechnung der von ihm erstandenen 192 Tagen Untersuchungshaft. An der zusätzlichen Geldstrafe für die SVG-Delikte sei nichts zu ändern.

5. In Anpassung von Dispositivziffer 6 des Urteils sei dem Berufungskläger der bedingte Strafvollzug nebst der Geldstrafe auch für die Freiheitsstra- fe zu gewähren. Unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

6. In Anpassung von Dispositivziffer 11 des Urteils sei auf die Zivilforde- rung der E._____ AG sowie der F._____ AG nicht einzutreten.

7. In Anpassung von Dispositivziffer 19 des Urteils seien die separat aus- gewiesenen Kosten der Untersuchung dem Berufungskläger nur anteil- mässig aufzuerlegen. Entsprechend der Freisprüche seien die Kosten somit lediglich zu einem Viertel dem Berufungskläger aufzuerlegen.

8. In Anpassung von Dispositivziffer 20 des Urteils seien die Kosten des gerichtlichen Verfahrens dem Berufungskläger ebenfalls nur anteilmäs- sig bzw. nach Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen (entsprechend - neu- rund der Hälfte der von ihm von der Vorinstanz auferlegten Kos- ten).

9. In Anpassung von Dispositivziffer 21 des Urteils sei die mögliche Nach- forderung für die Kosten der amtlichen Verteidigung des Berufungs- klägers sodann ebenfalls -neu- auf die Hälfte zu beschränken.

10. Die Berufung der Privatklägerin 12 - D._____ - sei vollumfänglich abzu- weisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der amtlichen Verteidigung, seien ausgangsgemäss bzw. anteilsmässig auf die Staatskasse zu nehmen. "

b) Der Staatsanwaltschaft: Formelles (Urk. 180) " 1. Die Anträge des Berufungsklägers auf weiteren Aktenbeizug seien ab- zuweisen. " Materielles (Urk. 182)

- 8 - " 1. Ziff. 5 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom

12. Februar 2021 sei aufzuheben und es sei der Beschuldigte A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 10.00 zu bestrafen.

2. Im Übrigen sei das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Februar 2021 zu bestätigen, unter gänzlicher Abweisung der Berufung des Beschuldigten.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen. "

c) Der Privatklägerin 12 (D._____): [keine Anträge] Erwägungen: I. Verfahrensgang, Berufungsumfang, Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 135 S. 13 ff.). 1.2. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Februar 2021 wurden die drei Beschuldigten gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteils- dispositiv schuldig gesprochen. Gegen das Urteil liessen die drei Beschuldigten sowie die Privatklägerin 12 (D._____) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 119, 120, 121, 125). Das begründete Urteil wurde dem Beschuldigten B._____ am

26. April 2021 zugestellt, den übrigen Beschuldigten am 22. April 2021 (Urk. 134). Die Berufungserklärung des Beschuldigten C._____ ging rechtzeitig am 12. Mai 2021 ein (Urk. 139), diejenige des Beschuldigten A._____ am 12. Mai 2021 (Urk. 141). Der Beschuldigte B._____ und die Privatklägerin 12 (D._____) liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Präsidialverfügung vom 15. Juni 2021 wurde auf die Berufung des Beschuldigten B._____ nicht eingetreten (Urk. 146).

- 9 - 1.3. Hinsichtlich der Berufung der Privatklägerin 12 (D._____) gilt was folgt: Die gesetzliche Frist von 20 Tagen ab Zustellung des begründeten Urteils zur Einrei- chung der Berufungserklärung ist für die Privatklägerin 12 (D._____) am

12. Mai 2021 verstrichen. In der Rechtsmittelbelehrung des Urteils des Bezirksge- richts Zürich wurde sie auf die Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer schriftli- chen Berufungserklärung beim Obergericht des Kantons Zürich korrekt hingewie- sen (Urk. 135, Dispositiv-Ziffer 28, S. 250). Mit Präsidialverfügung vom

15. Juni 2021 wurde einstweilen auf die Berufung eingetreten, obwohl die Privat- klägerin 12 (D._____) keine Berufungserklärung eingereicht hat (Urk. 146). Die StPO sieht für die Einlegung der Berufung ein zweistufiges Verfahren vor. Nach Art. 399 Abs. 1 StPO ist die Berufung dem erstinstanzlichen Gericht innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzu- melden. Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzli- che Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht (Art. 399 Abs. 2 StPO). Die Partei, die Berufung angemeldet hat, reicht dem Beru- fungsgericht gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung ein. Die am Prozess be- teiligten Parteien, welche mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sind, müssen mithin in der Regel zweimal ihren Willen kundtun, das Urteil nicht zu akzeptieren, nämlich einmal im Rahmen der Anmeldung der Berufung bei der ers- ten Instanz nach Eröffnung des Dispositivs (siehe Art. 84 StPO zur Eröffnung so- wie Art. 81 Abs. 4 StPO zum Inhalt des Dispositivs) und ein zweites Mal nach Eingang des begründeten Urteils durch eine Berufungserklärung beim Berufungs- gericht (BGE 138 IV 157 E. 2.1 f.; BGer 6B_444/2011 vom 20. Oktober 2011 E. 2.5). Wohl machte die Privatklägerin 12 (D._____) geltend, die Berufung bereits münd- lich angemeldet zu haben. Ebenfalls war die als Berufung bezeichnete Eingabe nach Zustellung des Urteilsdispositivs mit einer Begründung versehen (Urk. 125). Trotzdem genügt dieses Vorgehen nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Die Pri- vatklägerin 12 (D._____) machte ihre Eingaben bereits vor dem Versand der Ur- teilsbegründung. Ein Verzicht auf die schriftliche Erklärung beim Berufungsgericht

- 10 - ist aber grundsätzlich nicht möglich (BGer 6B_458/2013 vom 04.11.2013 E. 1.3.2). Mangels rechtzeitig eingegangener Berufungserklärung ist somit auf die Berufung der Privatklägerin 12 (D._____) nicht einzutreten. Praxisgemäss kann bei Nichteinreichen einer Berufungserklärung auf die Einholung von Stellungnah- men im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO verzichtet werden. 1.4. Mit Präsidialverfügung vom 30. Juni 2021 wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erklären oder um ein begründetes Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 148). Mit Eingaben vom 6. Juli 2021 und

22. Juli 2021 liessen die Beschuldigten A._____ und C._____ ihren Verzicht auf Anschlussberufung erklären (Urk. 150, 157). Mit Eingabe vom 12. Juli 2021 er- klärte die Staatsanwaltschaft je Anschlussberufung, beschränkt auf die Sanktio- nen (Urk. 153, 155). Mit Eingabe vom 27. August 2021 liess der Beschuldigte C._____ seine Berufung zurückziehen (Urk. 164), wovon mit Präsidialverfügung vom 8. September 2021 Vormerk genommen wurde (Urk. 166). Es verbleibt somit einzig die Berufung des Beschuldigten A._____ (nachfolgend: Beschuldigter) so- wie die entsprechende Anschlussberufung zu entscheiden. Am 28. Oktober 2022 wurde auf den heutigen Tag zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 171). 1.5. Zur Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte, sein amtlicher Verteidiger sowie die Staatsanwältin. Ebenfalls waren der Privatkläger 11 und Be- schuldigte im Verfahren SB220040, N._____, und sein amtlicher Verteidiger, Rechtsanwalt AA._____, bis und mit der Befragung des Beschuldigten anwesend (Prot. II S. 10 und S. 15). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsver- handlung und wurde den Parteien im Dispositiv versendet (Prot. II S. 20 ff.).

2. Berufungsumfang 2.1. In seiner Berufungserklärung sowie anlässlich der Berufungsverhandlung akzeptierte der Beschuldigte die Schuldsprüche der Vorinstanz (Teile von Dispo- sitivziffer 2) wegen des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB mit Bezug auf die Dossiers 2, 23 und 43 bis 45, des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, der mehrfachen

- 11 - Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Bezug auf die Dossiers 43 bis 45, der gro- ben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbin- dung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS, des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 und 3 SVG und des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG. Ebenfalls zog der Beschuldigte die Anträge auf Anpassung der vorinstanzlichen Dispositivziffer 12 zurück (Urk. 141; Urk. 183; Prot. II S. 10 ff.). Dies ist vorab mit- tels Beschluss festzustellen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. Sodann sind weiter die vorinstanzlichen Dispositivziffern 1 (Verfahrens- vereinigung), 3 (Verurteilung Beschuldigter B._____), 4 (Verurteilung Beschuldigter C._____), 7 bis 10 (Sanktionen der Beschuldigten B._____ und C._____), 11 bis 14 (Schadenersatz und Genugtuung), 15 bis 17 (Verfügungen über beschlagnahmte Gegenstände), 18 (Kostenfestsetzung) und 22 bis 26 (Entschädigungen Parteivertreter) in Rechtskraft erwachsen. Dies ist ebenfalls vorab mittels Beschlusses festzustellen. 2.3. Demzufolge stehen vorliegend nunmehr die vorinstanzlichen Schuldsprü- che betreffend den gewerbsmässigen Betrug sowie die mehrfache Urkundenfäl- schung mit Bezug auf die Dossiers 1, 3 bis 5, 7 bis 18, 20 bis 22, 26, 27, 29 bis 42, 47 bis 55, 59, 61 und 63 bis 68 (Teil der vorinstanzlichen Dispositivziffer 2), die vorinstanzlichen Dispositivziffern 5 und 6 (Sanktion), 11 (mit Bezug auf die Schadenersatzbegehren gegenüber dem Beschuldigten) sowie 19 bis 21 (Kos- tenauflage) zur Disposition (Urk. 141; Urk. 183; Prot. II S. 10 ff.).

3. Antrag auf Beizug von weiteren Akten Der Rechtsvertreter des Privatklägers 11 (N._____) brachte wiederholt vor, die Akten des vorliegenden Verfahrens seien unvollständig. Die Staatsanwalt- schaft habe es unterlassen, die Endentscheide der getrennt geführten Strafver- fahren gegen die weiteren "Abo-Käufer" beizuziehen (Urk. 174; Urk. 176). Hierzu ist zu sagen, dass N._____ im vorliegenden Verfahren Stellung als Privatkläger

- 12 - zukommt. Ihm wird nicht etwa Mittäterschaft vorgeworfen. Es erschliesst sich deshalb in keiner Weise, was er aus den Verfahrensakten gegen weitere "Abo- Käufer" in diesem Verfahren zu seinen Gunsten ableiten könnte. Allenfalls gegen andere Personen geführte oder nicht geführte Strafverfahren sind für die Beurtei- lung des Anspruchs des Privatklägers 11 nicht von Relevanz. Ebenfalls entfalten in anderen Verfahren ergangene Freisprüche oder Einstellungsverfügungen keine präjudizielle Wirkung auf das vorliegende Verfahren. Der Antrag auf Beizug weite- rer Akten ist vor diesem Hintergrund abzuweisen.

4. Anklageprinzip 4.1. Die Verteidigung sieht hinsichtlich der im Zusammenhang mit den Mobil- telefonverkäufen angeklagten Vorwürfen das Anklageprinzip verletzt (Urk. 109 S. 6 ff.; Urk. 183 S. 8 f.): Der subjektive Tatbestand des Betrugs bei allen einzelnen Vertragsnehmern zum Nachteil der Provider und Geräteverkäufer sei völlig mangelhaft umschrieben. Das minimale Wissen bezüglich jedes einzelnen Tatbestandselementes des Betrugs sowie die Absicht der Inkaufnahme einer entsprechenden angeklagten Schädigung sämtlicher Vertragsnehmer müsse in der Anklage umschrieben werden, was nicht der Fall sei. Es sei in der Anklage noch nicht einmal erwähnt, dass die weiteren Vertragsnehmer selbst wissentlich und willentlich gehandelt und eine Schädigung der Vertragsgegner bereits in den Tatzeitpunkten zumindest eventualvorsätzlich in Kauf genommen hätten. Zudem werde dem Beschuldigten die gewerbsmässige Anstiftung zum Betrug, die Hehlerei sowie die Urkundenfälschung lediglich pauschal vorgeworfen, nicht jedoch bei jedem Einzelfall, weshalb nicht klar sei, was ihm bei den einzelnen Vertragsnehmern jeweils vorgeworfen werde. Ebenso wenig sei klar, in welchen Fällen er des Vorwurfs der Hehlerei bezichtigt werde (Urk. 109 S. 6 ff.). Im Weiteren enthalten die Ausführungen zur Verletzung des Anklageprinzips überwiegend Ausführungen zum Sachverhalt, auf welche an entsprechender Stelle einzugehen ist. 4.2. Das Gericht überprüft die Anklage von Amtes wegen. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit

- 13 - Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung möglichst kurz aber genau (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). 4.3. Die Rügen der Verteidigung zielen an der Sache vorbei. Sie vermischt die verschiedenen Verhältnisse untereinander. Wie die Vorinstanz zu Recht festge- halten hat, ist keine Verletzung des Anklageprinzips zu erkennen (Urk. 135 S. 22). Die Besonderheit des vorliegenden Verfahrens liegt in der Vielzahl der gleich- gelagerten Delikte bei jeweils gleicher Vorgehensweise. Dies stellt besondere Anforderungen an Aufbau und Gliederung der Anklageschrift, welchen die Staats- anwaltschaft umfassend nachgekommen ist. Zunächst wird dem Beschuldigten und den Mitbeschuldigten unmissverständlich Mittäterschaft vorgeworfen. Sodann beschreibt die Anklage in einem ersten Abschnitt sehr ausführlich die Vorgehens- weise des Beschuldigten und der übrigen Beteiligten, welche in allen Fällen gleich war. Individuell unterschiedliche Elemente wurden als Varianten und damit als Eventualsachverhalte aufgeführt. So war beispielsweise allen Vertragsnehmern das jugendliche Alter gemein, nicht jedoch die berufliche und wirtschaftliche Situa- tion. Die gewählte Formulierung in der Anklage "Bei den Kollegen und Bekannten des Beschuldigten A._____ handelte es sich allesamt um junge Erwachsene, welche entweder arbeitslos oder in der Lehre waren oder Schulden hatten, mithin in einer finanziellen Situation waren, in welcher ihnen die in Aussicht gestellten CHF 1'000.– als viel Geld erschienen …" (Urk. 56 S. 4) deckt sämtliche Typen der Vertragsnehmer ab. Eine individuelle Zuordnung eines jeden Einzeltäters zu einer bestimmten Gruppierung, etwa in die Gruppe der Lehrlinge oder Arbeitslosen, ist unter dem Aspekt des Anklageprinzips nicht notwendig, da dies für die Subsumtion nicht entscheidend ist. Die für die Subsumtion notwendigen "Variablen" der einzelnen Delikte, insbesondere Personalien, Deliktsort, Deliktsgut oder Schaden sind jedoch sehr wohl individualisiert, wenngleich in stichwortartiger und tabellarischer Form, was jedoch die notwendige Übersicht verschafft und Wiederholungen zu vermeiden hilft. Mithin genügt die Anklage bei jedem Einzeldelikt dem Anklageprinzip. 4.4. Als unzutreffend erweist sich die Behauptung, dass den Vertragsnehmern nicht vorgeworfen werde, wissentlich und willentlich gehandelt zu haben. Die ent-

- 14 - sprechenden Vorwürfe sind in der Anklage im allgemeinen Teil klar und uneinge- schränkt ausformuliert (Urk. 56 S. 4 f.). Ob in sämtlichen Fällen die entsprechenden Nachweise gelingen, ist, sofern für die Subsumtion überhaupt erforderlich, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung zu untersuchen. Dies gilt auch für das von der Verteidigung geltend gemachte Fehlen des vorsätzlichen Handelns der Vertragsnehmer. Dem ist als reine Tatfrage im Rahmen der Beweiswürdigung nachzugehen, beschlägt jedoch das prozessuale Thema des Anklageprinzips nicht. 4.5. Schliesslich kann, mit der Vorinstanz, im Lichte der nachfolgenden recht- lichen Würdigung auch offenbleiben, ob die Vertragsnehmer als Mittäter oder Tatmittler zu qualifizieren sind (Urk. 135 S. 23). Die Rüge der Verletzung des An- klageprinzips erweist sich somit als unbegründet.

5. Verwertbarkeit Einvernahmen der Vertragsnehmer Die Verteidigung bringt sodann zusammengefasst vor, die Vertragsnehmer seien falsch einvernommen worden. Diese hätten bei der ersten polizeilichen Ein- vernahme als beschuldigte Personen und nicht als Auskunftspersonen einver- nommen werden müssen (Urk. 181 S. 9 und S. 15). Dieser Einwand findet mit Blick auf die bundesrechtliche Rechtsprechung (BGer 1B_48/2016 vom

23. Mai 2016) keine Stütze und die Einvernahmen der Auskunftspersonen (sowie des Beschuldigten) sind ohne Weiteres verwertbar.

6. Anwendbares Recht Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Nachdem sich das alte Recht als das mildere er- weist, kommt dieses zur Anwendung.

- 15 - II. Sachverhalt Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61, 63-68 (Mobiltelefonverkäufe)

1. Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Beweiswürdigung ausführlich und zu- treffend dargelegt. Auf all dies kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 135 S. 32 - 34). Die Vorinstanz hat ebenfalls die einzelnen Beweismittel zu diesem Anklagepunkt, insbesondere die Aussagen aller Beteiligten, ausführlich wiederge- geben (Urk. 135 S. 35 - 90). Auch die ausführliche und sorgfältige Würdigung der Beweismittel ist in keiner Weise zu beanstanden. Damit ist auch der erstinstanz- lichen Schlussfolgerung, wonach der äussere Ablauf der Geschehnisse erstellt ist, ohne Weiteres zu folgen.

2. Wohl fällt bei der Würdigung der Aussagen des Beschuldigten auf, dass er sowohl in der Schlusseinvernahme als auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zwar in allgemeiner und pauschaler Form angibt, den Sach- verhalt nicht anzuerkennen und sich nicht zu den Vorwürfen äussern zu wollen (Urk. D1/4/30 S. 114; Prot. I S. 7 ff.). Aus den detaillierten Einvernahmen der Staatsanwaltschaft zu den einzelnen Dossiers geht hingegen hervor, dass er in den relevanten Punkten zumindest mit Bezug auf den äusseren Ablauf der Ge- schehnisse geständig ist. Diese wesentlichen Punkte sind:

- das Anwerben und Instruieren von Bekannten, teilweise alleine oder im Zu- sammenwirken oder vertreten durch die Mitbeschuldigten sowie die Entschädi- gung der Vertragsnehmer,

- der Vertragsabschluss für die Geräte durch die Vertragsnehmer mit den Mobilfunkgesellschaften – ohne Leistungswillen – und Übergabe der Geräte an den Beschuldigten oder dessen Vertreter sowie

- der gewinnbringende Verkauf der Geräte.

3. Weder in der Schlusseinvernahme (Urk. D1 4/30 S. 114 ff.) noch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wollte sich der Beschuldigte zu den An- klagevorwürfen äussern. Hingegen gab er an der Berufungsverhandlung zu Pro-

- 16 - tokoll, dass die befragten Vertragsnehmer die in der Anklage beschriebene Vor- gehensweise zutreffend widergegeben hätten, sich der Sachverhalt demnach wie angeklagt zugetragen hätte. Der Beschuldigte stellte sich jedoch auf den Stand- punkt, dass er nicht gewusst habe, dass er etwas Illegales mache (Urk. 181 S. 5 ff.). Dazu lässt sich folgendes ergänzen: 3.1. Auf entsprechende Belastung des Mitbeschuldigten B._____ anerkannte der Beschuldigte, dass er letzteren angegangen und für den Abschluss von mög- lichst vielen Handyabos angeworben und dafür eine Entschädigung von je Fr. 1'000.– versprochen habe ("Die meisten Sachen [gemeint waren die Belastungen von B._____, welche unter anderem den Vorwurf enthielten, dass der Beschuldigte mit Mitarbeitern geprahlt habe] stimmen. Ausser das mit den Mitarbeitern. Ich habe nie gesagt, dass ich Mitarbeiter habe oder so"; Urk. D1/5 S. 4 ff.). In diesem Zusammenhang kann auch festgehalten werden, dass der Beschuldigte ausdrücklich anerkannte, dass er den Vertragsnehmern angab, die abgeschlossenen Verträge auf seine Firmen umzuschreiben, dies indes gar nie vorgehabt habe. Auch gab er das anlässlich der Berufungsverhandlung zu, wo er ausserdem erklärte, dass er gewusst habe, dass ein Umschreiben der Verträge auf seine Firma nicht möglich gewesen sei (Urk. 181 S. 6). Der modus operandi wurde ausdrücklich auch von den Beschuldigten C._____ und B._____ bestätigt, insbesondere das Anwerben von weiteren Vertragsnehmern aus dem eigenen Bekanntenkreis (Urk. D1/5 S. 18 und S. 20). Deren Verurteilung ist inzwischen rechtskräftig. Der Beschuldigte korrigierte einzig die genaue Höhe der ausbezahlten Vermittlungsprovisionen, welche jedoch nicht entscheidrelevant ist (Urk. D1/5 S. 22). 3.2. Auch der Inhalt der Anwerbegespräche und die Zusicherungen, welche der Beschuldigte den Vertragsnehmern direkt oder über Dritte abgab, lassen sich zweifelsfrei erstellen. Wohl gab er an, dass er nie einen Vertragspartner zu diesen Geschäften überredet habe (Urk. D1/4/28 S. 21). Dass er diesen aber in Aussicht stellte, dass er oder eine seiner Gesellschaften die Verträge übernehmen würden, sie mit letzteren nichts mehr zu tun hätten und dafür eine finanzielle Entschädi- gung erhielten, steht ausser Zweifel: Der Mitbeschuldigte B._____ beschrieb aus-

- 17 - führlich die erste Begegnung mit dem Beschuldigten, anlässlich welcher ihm der Ablauf der Geschäfte erläutert und hinsichtlich der Wahl der Verkäufer und der Art und Anzahl der abzuschliessenden Abonnemente genaue Instruktionen abgege- ben wurde. Ebenso detailliert beschrieb er die Entschädigung von Fr. 1'000.– für die übergebenen Geräte (Urk. D1/5 S. 6 f.). Diese Schilderungen wurden vom Beschuldigten ausdrücklich bestätigt. So antwortete er auf die Frage, was er den einzelnen Vertragsnehmern jeweils erzählt habe: "Ich habe immer dieselbe Ge- schichte erzählt" (Urk. D1/4/28 S. 27). So sind auch in diesem Punkt die Aussa- gen der Vertragsnehmer deckungsgleich (vgl. nachstehend Ziff. 3.4.4.). 3.3. Sodann beschrieb B._____ ausführlich und detailliert, wie er die Verträge einzig zum Zwecke abschloss, um die Geräte gegen Entgelt an den Beschuldig- ten zu übergeben und nicht etwa, um diese für sich zu behalten und zu verwen- den (Urk. D1/5 S. 5 ff.). Auch diese Angaben bestätigten C._____ sowie der Be- schuldigte (Urk. D1/5 S. 7). Insbesondere bestätigte der Beschuldigte, dass jeder Vertragsnehmer für seine Dienste Geld bekommen habe (Urk. D1/4/28 S. 17). Es sei mit den Geräten immer dasselbe passiert: Abos gemacht, Handys verkauft, Geld bekommen, aufgeteilt und dann getrennte Wege gegangen (Urk. D1/4/28 S. 21). Beim Verkauf der Geräte hätten ihn die Vertragsnehmer teilweise begleitet (Urk. D1/4/28 S. 28). Dabei habe er nie vorgehabt, die Verträge auf seine Firma zu "überschreiben", sprich zu übernehmen (Urk. D1/5 S. 7; Urk. 181 S. 5 ff.). Es ist aus diesem Grund auch nicht von Belang, inwieweit der Beschuldigte den "wirtschaftlichen Background" der Vertragsnehmer kannte (vgl. Urk. 183 S. 18). 3.4. Von besonderem Interesse sind in diesem Zusammenhang auch die Aus- sagen derjenigen Personen, welche mit den Beschuldigten Kontakt hatten, letzt- lich aber keine Verträge abschlossen. Wie bereits erwähnt, bestätigte der Be- schuldigte, dass deren Angaben korrekt seien (Urk. 181 S. 6): 3.4.1. So gab die Zeugin AB._____ an, dass sie von C._____ angefragt worden sei, ob sie legal Fr. 500.– verdienen wolle. Die Verwendung des Wortes "legal" habe bei ihr Misstrauen hervorgerufen. Er habe ihr dann geschildert, wie sie ein- fach möglichst viele Aboverträge abschliessen solle, diese auf Firmen überschrie- ben würden und sie damit fein raus sei und erst noch Fr. 500.– bekommen würde.

- 18 - Er sei dabei sehr hartnäckig vorgegangen und habe mehrmals – über Wochen und Monate – intensiv nachgehakt. Eigentlicher Zwang sei allerdings nicht ange- wendet worden (Urk. D1/7/4). Ihre Ausführungen sind klar und widerspruchsfrei. Eigeninteressen sind nicht erkennbar, weshalb ihre Aussagen als glaubwürdig zu qualifizieren sind, zumal bei ihr als nicht im Strafverfahren involvierte Person kei- nerlei Interessen an einem bestimmten Verfahrensausgang zu erkennen sind. 3.4.2. Dasselbe gilt für den Zeugen AC._____. Auch er schilderte, wie er von C._____ angegangen und zu Vertragsabschlüssen angegangen worden sei und ihm dafür eine Entschädigung bei Übernahme der Verträge auf die Firmen des Beschuldigten angeboten worden sei. Er beschrieb jedoch die Anwerbebemühun- gen als insgesamt zwar hartnäckig, aber nicht penetrant (Urk. D1/7/5 S. 5). 3.4.3. Dasselbe Anwerbemuster, insbesondere mit denselben Angaben hinsicht- lich Legalität der Geschäfte, Umschreiben der Verträge auf die Firmen des Be- schuldigten und einer in Aussicht gestellten Entschädigung von Fr. 500.– schilder- ten der Zeuge AD._____ (Urk. D1/7/6) sowie die Auskunftspersonen AE._____ (Urk. D1/7/7). 3.4.4. Schliesslich bestätigten auch die Vertragsnehmer selbst in ihren Aussagen den Ablauf der Geschäfte. Beginnend mit dem Anwerben, dem Erzählen von er- fundenen Geschichten, den erteilten Instruktionen, dem Abschluss der Verträge und dem anschliessenden Verkauf der Geräte sowie die dafür erhaltene Entschä- digung (vgl. Urk. 135 S. 82 ff.). 3.5. Bei den Akten befinden sich ebenfalls zahlreiche Urkunden, namentlich die schriftlichen Verträge zwischen den Vertragsnehmern und den Mobilfunkunter- nehmen. Diesen lassen sich die individuellen Tatumstände der einzelnen getätig- ten Geschäfte, wie Vertragsnehmer, Deliktsort, Deliktszeit, Deliktsgut, Erfüllung der Kosten aus abgeschlossenen Abos, direkt zu bezahlende Kosten bei den Vertragsabschlüssen, Geschädigte und deren Schadensbetrag sowie Schadens- total entnehmen (AF._____: Urk. D1/12/4-5 [CDs], AG._____: Urk. D1/14/3-6, E._____: Urk. D1/13/3 [CD], F._____: Urk. D1/11/34-36). Die Schadenssummen ergeben sich aus der Addition der einzelnen Schadenspositionen. Die via die Fir-

- 19 - ma AH._____ erzielten Umsätze vom Verkauf der jeweiligen Geräte ergeben sich aus den eingereichten Belegen (Urk. D1/17/2, 17/8 und 17/9/11-13). Wo keine Belege vorhanden sind, hat die Staatsanwaltschaft die Umsätze geschätzt. Diese Schätzungen basieren auf den nachgewiesenen Erlösen von vergleichbaren Geräten. Der Gesamtgewinn ergibt sich aus der Addition der jeweils je Dossier erzielten Gewinne (Urk. 56 S. 111). Daraus ergibt sich eine lückenlose und schlüssige Beweiskette, welche der Beschuldigte, soweit er sich überhaupt konkret zu diesen Anklagevorwürfen äusserte, nicht zu unterbrechen vermochte. Zusammen mit der Vorinstanz kann schliesslich davon ausgegangen werden, dass auch trotz einiger Rückzahlung der Vertragsnehmer, ein Gefährdungsschaden bestand. Die Vertragsnehmer verfügten nicht ohne Weiteres über genügen finanzielle Mittel, um neben ihren normalen Lebenshaltungskosten mehrere Mobiltelefon-Abonnemente mit Abzahlungsverträgen zu finanzieren. 3.6. Ebenfalls war der Beschuldigte geständig, dass er die bei den Vertrags- abschlüssen erhaltenden Geräte weiterverkauft hat – meistens bei AH._____ in AI._____ – und dabei eine Bestätigung unterzeichnet hat, wonach er uneinge- schränkter Eigentümer der Geräte sei und diese aus keiner strafbaren Handlung stammen würden (Urk. 181 S. 7). Damit wollte der Beschuldigt seine Handlungen legalisieren. Wenn er an der Berufungsverhandlung angab, er habe nicht ge- wusst, dass er etwas Illegales tue, so muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden, vor dem Hintergrund, dass der Beschuldigte ebenfalls angab, er habe bei seinem Vorgehen immer auch Angst gehabt, weil er vermutete habe, dass er da- für ins Gefängnis kommen könne (Urk. 181 S. 13). 3.7. Im Lichte dieser Beweislage ist der Sachverhalt anklagegemäss erstellt. III. Rechtliche Würdigung

1. Gewerbsmässiger Betrug (Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61, 63-68, Mobiltelefonverkäufe) 1.1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen ausführlich und zutreffend dargestellt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 135

- 20 - S. 129 ff.). Als ebenso ausführlich und zutreffend erweist sich die rechtliche Wür- digung der Vorinstanz in concreto (Urk. 135 S. 143 ff.). Die hierzu angebrachte Kritik der Verteidigung verfängt nicht (Urk. 109 S. 3 ff.; Urk. 183 S. 4 ff.): Wenn diese ausführen lässt, dass vorliegend die wahren Geschädigten die Vertrags- nehmer seien und von vermeintlichen Opfern zu Tätern gemacht würden, diese aber keinesfalls arglistig von den Beschuldigten dieses Verfahrens getäuscht worden seien, so zielt dies an der Sache vorbei (Urk. 109 S. 3 ff.). 1.1.1. Einerseits sind die Vertragsnehmer nicht an diesem Verfahren beteiligt und andererseits ist – mit der Vorinstanz – gemäss erstelltem Sachverhalt davon aus- zugehen, dass der Beschuldigte die Vertragsnehmer direkt oder indirekt über sei- ne Mitbeschuldigten bezüglich des Vorgehens detailliert instruierte und durch den Bestellvorgang begleitete. So wurden vom Beschuldigten die Taten geplant, dies von langer Hand und systematisch, wovon das schneeballartige System, die ein- gespielten Abläufe des Anwerbens von Vertragsnehmern, die Instruktion dersel- ben sowie die Begleitung beim Vertragsabschluss bei anschliessender Abnahme und Weitergabe der Geräte zeugen. Weiter bestand ein organisiertes Vorgehen zwischen dem Beschuldigten und seinen Mitbeschuldigten. Die Vertragsnehmer wurden stets vom Beschuldigten oder den Mitbeschuldigten begleitet und instru- iert sowie im Anschluss bezahlt. Zutreffend ist ebenfalls, dass sich die Betrugs- handlungen nicht wie vorgeworfen ereignet hätten, wenn sich der Beschuldigte nicht anklagegemäss beteiligt hätte. Es war eben gerade nicht so wie von der Verteidigung behauptet, dass ab Herbst 2014 die Geschäfte von alleine liefen und der Beschuldigte praktisch nichts mehr habe tun müssen (Urk. 109 S. 11; Urk. 183 S. 10). Vielmehr ist gemäss erstelltem Sachverhalt davon auszugehen, dass die Vertragsnehmer nach wie vor durch den Beschuldigten oder dessen Mit- täter instruiert und begleitet wurden. Damit ist, wie die Vorinstanz zu recht fest- hielt, von Mittäterschaft und nicht blosser Anstiftung auszugehen. Letztere ver- neint auch die Verteidigung (Urk. 109 S. 6 ff.). Auf deren ausführliche Erwägun- gen zur Frage der Strafbarkeit der Vertragsnehmer ist jedoch an dieser Stelle nicht weiter einzugehen. Wie die Vorinstanz zu recht festgehalten hat, ist für die rechtliche Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten nicht entscheidend, ob die Vertragsnehmer gegenüber den Providern mit Betrugsvorsatz handelten: So-

- 21 - weit zumindest ein Eventualvorsatz gegeben war, wären sie ebenfalls im Rahmen ihrer Mitwirkung als Mittäter oder Teilnehmer zu qualifizieren, hatten sie dagegen keinen Vorsatz, waren sie Tatmittler und liegt mittelbare Täterschaft vor. Für die Würdigung des Verhaltens des Beschuldigten ist dies jedoch nicht von Bedeutung (Urk. 135 S. 146). 1.1.2. Dass der Beschuldigte die Verträge mit den Mobilfunkunternehmen nicht selbst abgeschlossen hat, ändert nichts an dieser Qualifikation. Die Mittäterschaft verlang in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der (oder gar "Herr- schaft" über die) Ausführung der konkreten Straftat. Der Beschuldigte hat bei der Planung der Tat einen sehr hohen Einfluss ausgeübt. Er hat die Ladengeschäfte für die Vertragsabschlüsse ebenso ausgesucht, wie die Vertragsarten. Zudem hat er – wie vorgehend beschrieben – den Vertragsnehmern Instruktionen für das Ausfüllen der Antragsformulare erteilt. 1.2. Was die geltend gemachte fehlende Arglist anbelangt, kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Dies betrifft insbesonde- re auch die Ausführungen zur Opfermitverantwortung (Urk. 109 S. 145). Bei ei- nem Massengeschäft wie dem Verkauf von Mobiltelefonen kann den Vertragspar- teien nicht zugemutet werden, umfangreiche Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen einzuverlangen bzw. einreichen zu müssen, dies umso weniger, als sich das finanzielle Risiko beim Abschluss eines Vertrags über ein Mobiltelefon in Grenzen hält (BGer 6B_1007/2010 vom 28. März 2011 E. 2.4.2.). 1.3. Auch der weitere Einwand, wonach die abgeschlossenen Mobiltelefon- verträge nichtig seien, verfängt nicht (Urk. 109 S. 28). Die Verteidigung brachte vor, dass die abgeschlossenen Mobiltelefonverträge unter das Konsumkreditge- setz (KKG) fallen und die entsprechenden Vorschriften umgangen worden seien (Urk. 109 S. 16). Gemäss Art. 7 Abs. 1 lit. c KKG fallen Kredite die zins- und gebührenfrei gewährt oder zur Verfügung gestellt werden nicht unter das Kon- sumkreditgesetz. Aus den aktenkundigen Verträgen geht klar hervor, dass die einzelnen Ratenzahlungen reine Teilzahlungen waren und weder Gebühren noch Zinsen enthielten. Das KKG kommt nicht zur Anwendung und der entsprechende Einwand der Verteidigung zielt ins Leere. Wie die Verteidigung selbst an früherer

- 22 - Stelle festhält, fielen bei den abgeschlossenen Mobiltelefonverträgen weder Ge- bühren noch Zinsen an (Prot. I S. 20). 1.4. Schliesslich machte die Verteidigung geltend, dass sich "hier eventualiter sodann tatsächlich auch noch bestreiten" liesse, dass überhaupt eine massgeb- liche Vermögensgefährdung oder gar Schaden vorliegen würden, welcher straf- rechtlich relevant wäre (Urk. 109 S. 28). Diese Ausführungen beschlagen indes- sen den Sachverhalt und unter den entsprechenden Erwägungen wurden die Einwände der Verteidigung bereits als unzutreffend verworfen (vgl. vorstehend II. Ziff. 1.9.). 1.5. Zur Gewerbsmässigkeit und zu den subjektiven Elementen kann vollum- fänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 S. 146). 1.6. Nach der Auffassung des Gerichts, wäre vorliegend auf mehrfachen ge- werbsmässigen Betrug zu erkennen. Zufolge des Verschlechterungsverbots hat es mit einem Schuldspruch wegen gewerbsmässigen Betrugs sein Bewenden. Der Beschuldigte ist somit des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB hinsichtlich der Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20- 22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68 schuldig zu sprechen. 1.7. Hinsichtlich des in der Anklage erhobenen Vorwurfs der Hehlerei hat kein gesonderter Freispruch zu erfolgen, da der eingeklagte Sachverhalt lediglich an- ders gewürdigt wird.

2. Mehrfache Urkundenfälschung (Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61, 63-68, Mobiltelefonverkäufe) 2.1. Die Vorinstanz qualifizierte das Unterzeichnen der Erklärungen, wonach die der Firma AH._____ verkauften Geräte in seinem rechtmässigen Eigentum stünden, als mehrfache Urkundenfälschung (Urk. 135 S. 147 f.). Die Verteidigung beantragte auch hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen Urkundenfälschung einen Freispruch (Urk. 109 S. 28; Urk. 183).

- 23 - 2.2. Der Beschuldigte stellte sich selber Bescheinigungen aus, wonach er die Geräte legal erworben habe, d.h. er sich nichts habe zuschulden lassen kommen. Entgegen den Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 135. S. 147) ist es unerheblich, für was die Erklärungen gebraucht worden wären. Ihnen kann jedenfalls keine er- höhte Überzeugungskraft oder Glaubwürdigkeit zukommen, schon nur deshalb nicht, weil die Schriftstücke als Beweis, dass die Geräte legal erworben wurden, nicht genügten. Vielmehr verfasste der Beschuldigte in eigenem Namen sog. blosse schriftliche Lügen und keine qualifizierten Lügen im Sinne der Falschbeur- kundung. 2.3. Damit ist – entgegen der Vorinstanz – der Beschuldigte vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68 freizuspre- chen. IV. Sanktion

1. Urteil Vorinstanz / Parteistandpunkt 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer unbedingten Frei- heitsstrafe von 5 Jahren sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu Fr. 10.–, wobei der Vollzug der Geldstrafe unter einer Probezeit von 3 Jahren aufgescho- ben wurde. 1.2. Die Verteidigung beantragt eine deutlich mildere Strafe von maximal 2 Jahren Freiheitstrafe und eine Bestätigung der Höhe der Geldstrafe unter Ge- währung des bedingten Strafvollzugs (Urk. 141 S. 3; Urk. 183).

2. Grundsätze der Strafzumessung 2.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze zum anwendbaren Recht, zur Strafart, zum Strafrahmen sowie die Strafzumessungsregeln ausführlich und zutreffend dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Urk. 135 S. 175 ff.).

- 24 - 2.2. Die Vorinstanz hat die persönlichen Strafzumessungsfaktoren/Täter- komponenten sowie die weiteren Strafzumessungsgründe nach der Festlegung der Gesamtstrafe berücksichtigt (Urk. 135 S. 189). 2.3. Als ebenso zutreffend erweisen sich die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Festlegung der Einsatz- und der Einzelstrafen, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 135 S. 181 ff.).

3. Tatkomponenten 3.1. Einsatzstrafe: Gewerbsmässiger Betrug (Mobiltelefonverkäufe Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68) 3.1.1. Objektive Tatschwere Als "schwerste Tat" zur Bestimmung der Einsatzstrafe im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB ist vom gewerbsmässigen Betrug (Mobiltelefonverkäufe: Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68) auszugehen. Die Verteidigung macht hinsichtlich der Tatkomponente geltend, dass der Scha- den wohl hoch, die kriminelle Energie beim Beschuldigten jedoch sehr gering ge- wesen sei, wovon sein spielerischer Umgang mit der ganzen Sache zeuge (Urk. 109 S. 39). Die Vorinstanz qualifizierte das Verschulden in objektiver Hin- sicht als keinesfalls mehr leicht, weil ein sehr grosser Schaden von ca. einer hal- ben Million entstanden sei. Die Vorgehensweise sei nicht raffiniert gewesen und es sei bei den Mobilfunk-Providern nur ein Gefährdungsschaden entstanden. In subjektiver Hinsicht seien jedoch einzig finanzielle, egoistische Motive die Trieb- feder gewesen. Der Beschuldigte sei ein eigentlicher Berufsbetrüger gewesen (Urk. 135 S. 182). Dieser letzte Punkt darf jedoch im Rahmen des Verschuldens nicht zu Ungunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Er wurde wegen gewerbsmässigen Be- trugs verurteilt. Umstände, die zur Anwendung eines höheren oder tieferen Straf- rahmens führen, dürfen jedoch innerhalb des geänderten Strafrahmens nicht noch einmal als Straferhöhungs- oder Strafminderungsgrund berücksichtigt werden,

- 25 - weil dem Täter sonst der gleiche Umstand zweimal zur Last gelegt oder zu- gutegehalten würde (BGE 142 IV 14 E. 5.4 mit Hinweisen). Einzig die Frage, in welchem Ausmass ein qualifizierender oder privilegierender Tatumstand gegeben ist, darf bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Der Gesamtwert der erbeuteten Geräte beläuft sich auf gegen Fr. 450'000.– (Fr. 446'109.55; Urk. 56 S. 10), der Nettogewinn für die drei Beschuldigten auf Fr. 138'830.56. Unter Berücksichtigung der relativ langen Deliktsdauer von rund 3 Jahren kommt dem derart erzielten Jahreseinkommen allerdings, wenn nicht der Charakter eines Zusatzeinkommens, so doch eines vergleichsweise bescheidenen Einkommens, zu. Sodann war die Vorgehensweise – in diesem Punkt ist der Verteidigung zuzustimmen – alles andere als raffiniert. Bei dieser Art "Geschäftsmodell" ist es lediglich eine Frage der Zeit, bis der Schwindel auffliegt. Damit erscheint das Handeln besonders dreist. Dies umso mehr, als der Beschuldigte einen grösseren Personenkreis in seine Delikte involvierte und diese Personen zu Opfern wurden, indem sie oft auf grösseren Schuldenbergen sitzen blieben. Dass die involvierten Personen wiederum zu leichtgläubig und naiv waren, entlastet den Beschuldigten nicht. Seine Geschichte, wonach er die Verträge auf eine seiner Firmen "umschreiben" würde, war durchaus geeignet, bei den allesamt sehr jungen und geschäftsunerfahrenen Personen – insbesondere in Anbetracht des grossspurigen Auftretens des Beschuldigten – Zweifel zu zerstreuen. Der Umstand, dass es auch einige Jugendliche gab, welche dem Beschuldigten nicht auf den Leim krochen, ändert daran nichts. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 183 S. 11), kann aus dem Umstand, wen der Beschuldigte für seine Pläne ausgesucht hat, auch auf seine kriminelle Energie geschlossen werden. Schliesslich gilt es zu berücksichtigen, dass die geschädigten Mobilfunkanbieter zwar keine Opfermitverantwortung trifft, die so weit geht, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten als nicht mehr arglistig erscheint. Sie, bzw. deren für sie handelnden Angestellte, haben aber offensichtlich jegliches gesunde Misstrauen missen lassen, welches beim Abschluss von gleichzeitig mehreren langjährigen und sehr kostspieligen Mobiltelefonabonnementen durch

- 26 - Jugendliche am Platz gewesen wäre und haben den Beteiligten sehr leichtes Spiel gelassen. Insgesamt erscheint somit das Tatverschulden – innerhalb der sehr hohen Straf- rahmenobergrenze – als gerade noch leicht. Betont sei dabei, dass mit dieser Qualifikation die Taten nicht bagatellisiert werden sollen, sondern sie einzig der Einordnung innerhalb des Sanktionen-Spektrums dient. Es gilt sich vor Augen zu halten, dass innerhalb des Strafrahmens von 10 Jahren Freiheitsstrafe oder Geld- strafe nicht unter 90 Tagessätzen auch diejenige Konstellation eine angemessene Sanktion finden muss, bei der ein Täter über viele Jahre mit hoher krimineller Energie eine Vielzahl von Opfern um Millionen bringt und sich in eben solchen Dimensionen bereichert. Davon kann vorliegend nicht die Rede sein. Eine Einsatzstrafe von 2 Jahren Freiheitstrafe erscheint somit als angemessen. 3.1.2. Subjektives Tatverschulden Es sind offensichtlich rein finanzielle Motive, welche den Beschuldigten zur Tat getrieben haben. Andere Beweggründe sind nicht erkennbar. Dabei fällt ins Ge- wicht, dass er nicht aus unverschuldeter Not heraus gehandelt hat. Er liess sich von Mutter, Schwester und Freundin aushalten (Urk. D1/4/4 S. 8 und S. 13). Die angebliche Spielsucht des Beschuldigten kann hier nur in geringem Ausmass zu seinen Gunsten gewertet werden. Hindernisse, welche es ihm zum Tatzeitpunkt verunmöglicht hätten, zumindest teilweise einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, sind nicht erkennbar. Es wäre ihm somit ohne weiteres möglich gewesen, seine Energie und Kreativität, welche er für seine gewerbsmässigen kriminellen Handlungen verwendet hat, für eine legale berufliche Tätigkeit einzusetzen. Dies alles lässt darauf schliessen, dass der Beschuldigte arbeitsscheu ist und mit seinen kriminellen Handlungen auf einfache Weise zu viel Geld kommen wollte und dieses für einen verschwenderischen Lebensstil einsetzte, wie etwa das Fahren von teuren Autos, das Glücksspiel und unentgeltliche Zuwendungen an Dritte. In subjektiver Hinsicht wiegt das Verschulden somit leicht schwerer als in objektiver, weshalb die Einsatzstrafe auf 2.5 Jahre Freiheitsstrafe festzusetzen ist.

- 27 - 3.2. Asperation: Konkursdelikte (Dossier 2) 3.2.1. Mehrfache Misswirtschaft Objektive Tatschwere: Der Beschuldigte handelte über einen längeren Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen. Wohl waren die übernommenen Gesellschaften bereits in erheblichem Masse verschuldet und er ging mit diesen keiner weiteren Geschäftstätigkeit nach. Der Schaden, welchen der Beschuldigte nach den jeweiligen Geschäftsübernahmen durch seine eigenen Handlungen zusätzlich zu den gesondert angeklagten Mobiltelefonverkäufen und Bestellungsbetrügen (Dossier 2 und 23) verursachte, ist weder in der Anklage aufgeführt, noch lässt sich dieser aus den Akten herleiten. Dementsprechend ist unter diesem Anklagepunkt zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er mit seinem Vorgehen den Gesellschaften keine weiteren Geschäftsschulden aufbürdete, sondern einzig den Zeitpunkt deren Liquidation hinauszögerte und diese als Vehikel für weitere, vergleichsweise geringe Vermögensdelikte, zu seinen Gunsten missbrauchte. Auch hier war die Vorgehensweise plump, er traf keine besonderen Verschleierungsvorkehren und auch da war es einzig eine Frage der Zeit, bis seine Delinquenz aufflog. Das Verschulden erscheint leicht und es ist eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festzusetzen. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden. Die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Das Verschulden er- scheint hier nicht mehr leicht. Die Einzelstrafe ist damit leicht zu erhöhen. In An- wendung des Asperationsprinzips ist die die Einsatzstrafe um 7 Monate Freiheits- strafe zu erhöhen.

- 28 - 3.2.2. Mehrfache Unterlassung der Buchführung Objektive Tatschwere: Ins Gewicht fallen die Vielzahl der Fälle und die langen Zeiträume. Zu berücksich- tigen gilt es allerdings, dass die Gesellschaften bereits erheblich administrativ vernachlässigt waren und das Unausweichliche lediglich nur noch hinausgezögert wurde. Zudem steht die mehrfache Unterlassung der Buchführung in sehr engem Zusammenhang mit der Misswirtschaft und wird durch diese regelrecht absorbiert. Für das insgesamt leichte Verschulden erscheint eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden, denn die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Das Verschul- den wiegt zwar immer noch leicht, es erscheint jedoch hier angemessen, die Ein- zelstrafe leicht zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe. 3.3. Asperation: Mobiltelefonverträge auf überschuldete Gesellschaften und Warenbezüge (Dossier 2) Gewerbsmässiger Betrug und gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbei- tungsanlage. Auf Grund des sehr engen Sachzusammenhangs rechtfertigt es sich hier, die beiden deliktstypen zusammen zu behandeln. Objektive Tatschwere: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf vorstehenden Ausführungen (vgl. objektive Tatschwere beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.1.) verwiesen werden mit der Ergänzung, dass sich unter diesem Anklagepunkt die Schadenssumme auf rund Fr. 64'000.– und der Gewinn des Beschuldigten mindestens Fr. 14'100.– betrug

- 29 - und der Beschuldigte keine Dritten mit in seine Delinquenz einbezog. Dem sehr leichten Verschulden erscheint eine Einzelstrafe von 9 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden, denn die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Das Verschulden wiegt angesichts des Strafrahmens jedoch immer noch leicht und es erscheint angemessen, die Einzelstrafe leicht zu erhöhen. Angemessen erscheint hier – wiederum in Anwendung des Asperationsprinzips – die Einsatzstrafe nur marginal um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 3.4. Gewerbsmässiger Betrug (Warenbezüge Internet, Dossier 23) Objektive Tatschwere: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. ob- jektive Tatschwere beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.1.) verwiesen werden mit der Ergänzung, dass sich unter diesem Anklagepunkt die Schadenssumme auf Fr. 14'666.84 beläuft. Bei einem sehr leichten Verschulden erscheint eine Ein- zelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden, denn die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Die Einzelstrafe ist leicht zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe.

- 30 - 3.5. Asperation: Betrug (Konsumkreditabschlüsse, Dossier 43 - 45) 3.5.1. Gewerbsmässiger Betrug Objektive Tatschwere: Diesbezüglich kann vorab auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. objektive Tat- schwere beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.1.) verwiesen werden mit der Ergänzung, dass sich unter diesem Anklagepunkt die Schadenssumme auf Fr. 105'193.20 beläuft. Erschwerend fällt bei diesen Delikten ins Gewicht, dass das Vorgehen des Beschuldigten hier nicht mehr ganz so "plump" war und er sei- ne vorgeschobenen Kreditnehmerinnen mit komplexeren Lügengeschichten um- garnte und diese ebenfalls ins Verderben zog und diese mit erheblichen Schulden zurückliess. Eine Einzelstrafe von 12 Monaten Freiheitsstrafe erscheint bei leich- tem Verschulden als angemessen. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden, denn die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Das Verschul- den wiegt angesichts des Strafrahmens immer noch leicht und es erscheint ange- messen, die Einzelstrafe zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 10 Monate Freiheitsstrafe. 3.5.2. Urkundenfälschung Objektive Tatschwere: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. ob- jektive Tatschwere beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.1.) verwiesen werden, wobei es hier um lediglich drei Fälle geht. Das Verschulden ist – gemessen an denkbaren Urkundenfälschungen – als sehr leicht zu bezeichnen und angemes- sen erscheint eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe.

- 31 - Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden. Die Einzelstrafe ist bei einem noch immer leichten Verschulden zu erhö- hen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Ein- satzstrafe um weitere 2 Monate Freiheitsstrafe. 3.6. Asperation: Gewerbsmässiger Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Zahlungen mit SIM-Karten, Dossier 72) Objektive Tatschwere: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen vgl. objek- tive Tatschwere beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.1.) verwiesen werden mit der Ergänzung, dass sich unter diesem Anklagepunkt die Schadenssumme auf Fr. 13'856.20 beläuft. Das Verschulden ist – gemessen an denkbaren Urkunden- fälschungen – als sehr leicht zu bezeichnen und angemessen erscheint eine Ein- zelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe. Subjektives Tatverschulden: Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die vorstehenden Ausführungen (vgl. sub- jektives Tatverschulden beim gewerbsmässigen Betrug, Ziff. 3.1.2.) verwiesen werden, denn die Vorgehensweise und Motivlage sind dieselben. Die Einzelstrafe ist bei einem noch immer leichten Verschulden zu erhöhen. In Anwendung des Asperationsprinzips führt dies zu einer Erhöhung der Einsatzstrafe um weitere 4 Monate Freiheitsstrafe. 3.7. Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz (Dossier 6) Der Beschuldigte hat die vorinstanzliche Strafzumessung nicht beanstandet und die Bestätigung der vorinstanzlichen Sanktion beantragt (Urk. 141 S. 2). So eben- falls die Staatsanwaltschaft (Urk. 180). Nachdem sich die vorinstanzliche Straf- zumessung als angemessen erweist, kann diese bestätigt werden. Die Einzelstra- fen von zwei Mal 60 Tagessätze Geldstrafe (grobe Verletzung der Verkehrsregeln

- 32 - und Fahren ohne Haftpflichtversicherung) und einmal 20 Tagessätze Geldstrafe oder 20 Tage Freiheitsstrafe (Missbrauch von Ausweisen und Schildern) führen demnach in Anwendung des Asperationsprinzips zu 100 Tagessätzen Geldstrafe (Urk. 135 S. 188).

4. Sanktionsart 4.1. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegt hat, sind einzig für die Sanktionen hinsichtlich der Verurteilungen wegen den Strassenverkehrsdelikten Geldstrafen auszusprechen und für die übrigen Delikte Freiheitsstrafen (Urk. 135 S. 187). Eine Freiheitsstrafe für die übrigen Delikte erscheint gerechtfertigt. Diese stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang. Sie sind allesamt Ausdruck davon, mit kriminellen Handlungen den Lebensunterhalt zu verdienen. Die Taten wurden ausserdem in einem Zug begangen und zwar sowohl in zeitlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht. Teils waren die Taten derart ineinander verwoben – so etwa die Urkundenfälschungen und die Vermögensdelikte –, so dass derjenige Deliktsteil, welcher bloss Mittel zum Zweck war, insgesamt nur unwesentlich ins Gewicht fällt. Das sind namentlich die Urkundenfälschungen, welche als Arglist begründende Tatbestandselemente durch die Betrüge fast absorbiert werden. 4.2. Zusammengefasst ergibt sich damit insgesamt eine Sanktion von 4 Jahren und 11 Monaten Freiheitsstrafe und einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen.

5. Täterkomponente 5.1. Der Beschuldigte war im erstinstanzlichen Verfahren einzig hinsichtlich der Warenbezüge im Internet (Dossier 23) vollumfänglich geständig (Art. 135 S. 189). Nunmehr ist er auch hinsichtlich der Konkursdelikte (Dossier 2), der eigenen Mo- biltelefonverkäufe (Dossier 2), der Widerhandlungen gegen das Strassenver- kehrsgesetz (Dossier 6), der Konsumkreditabschlüsse (Dossier 43-45) sowie der Zahlungen mit SIM-Karten (Dossier 72) geständig (Urk. 141; Urk. 183; Prot. II S. 10). Zudem war er bei den übrigen Delikten bezüglich der äusseren Abläufen der Geschehnisse im Wesentlichen geständig. An der vorinstanzlichen Gewich- tung der Strafminderung ändert dies nichts: Die Geständnisse wurden sehr spät und bei erdrückender Beweislage abgelegt. Sie haben weder zur Vereinfachung

- 33 - noch Beschleunigung des Verfahrens beigetragen. Dies ist nicht zu seinen Un- gunsten zu werten, es bleibt aber in diesem Zusammenhang doch darauf hinzu- weisen, dass der Beschuldigte mit dem Ablegen eines umfassenden Geständnis- ses zu Beginn der Untersuchung auch zu einer erheblichen Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens hätte beitragen können, was zu einer merklichen Strafreduktion geführt hätte. 5.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung zeigte sich der Beschuldigte gross- mehrheitlich einsichtig. Wiedergutmachung hat er bisher jedoch keine getätigt. Auch unter diesem Titel lässt sich nichts Massgebliches zu seinen Gunsten ab- leiten. 5.3. Die Vorinstanz qualifizierte die Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufenden Verfahren als leicht straferhöhend. Da sich die Begründung als zu- treffend erweist, kann auf diese verwiesen werden (Urk. 135 S. 189 ff.). 5.4. Die persönlichen Verhältnisse und das Vorleben des Beschuldigten hat die Vorinstanz ausführlich und zutreffend dargestellt (Urk. 135 S. 191 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung ergänzte der Beschuldigte, dass er seit März 2022 ver- heiratet sei und in Kürze Vater werde. Ausserdem arbeite er seit Anfang 2023 als Sachbearbeiter bei der AJ._____ AG in AK._____ (Urk. 181 S. 2). Dies ändert je- doch nichts an der vorinstanzlichen Beurteilung, wonach die persönlichen Ver- hältnisse als strafzumessungsneutral zu bewerten sind. 5.5. Die begangenen Delikte liegen mittlerweile rund 6 bis 9 Jahre zurück. Seit seiner zweiten Haftentlassung vor rund 6 Jahren hat sich der Beschuldigte wohl- verhalten. Zwar hat sich das Verfahren erheblich in die Länge gezogen, doch liegt dies in erster Linie an der Vielzahl der begangenen Delikte und der dadurch – auch mangels eines Geständnisses – zu tätigenden umfangreichen Untersu- chungshandlungen und zahlreichen Einvernahmen Dritter. Lücken in der Untersu- chungsführung sind eben so wenig zu erkennen, wie bei den gerichtlichen Verfah- ren, zumal der Aktenumfang von rund 50 Bundesordnern einen erheblichen Vor- und Nachbearbeitungsaufwand notwendig machte. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kann der Zeitablauf leicht strafmindernd berücksichtigt werden.

- 34 - 5.6. Fazit bezüglich Täterkomponente Zusammenfassend lässt sich somit festhalten, dass sich die Vorstrafen sowie das Delinquieren während laufenden Verfahren leicht straferhöhend auswirken, die lange Verfahrensdauer jedoch strafmindernd zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich deshalb die festgesetzte Freiheitsstrafe um 3 Monate auf insgesamt 4 Jahre und 8 Monate zu reduzieren. Die Geldstrafe ist ebenfalls um 10 Tagessätze auf 90 Tagessätze zu reduzieren. Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes der Geldstrafe gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte heute wieder berufstätig ist und nach eigenen Angaben rund Fr. 4'300.– verdient (Urk. 181 S. 2). Die Vorinstanz setzte die Tagessatzhö- he auf Grund der bescheidenen finanziellen Verhältnisse auf Fr. 10.– fest, ohne darzulegen, welche Tatsachen sie zu diesem Schluss führten (Urk. 135 S. 194). Dies ist nun zu korrigieren. Zufolge der verbesserten finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten, rechtfertigte es sich, die Tagessatzhöhe auf Fr. 30.– festzusetzen.

6. Schlussfazit Nach Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungsfaktoren resultiert eine Frei- heitsstrafe von 4 Jahren und 8 Monaten sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–. Der Anrechnung der 192 Tage Untersuchungshaft auf die heute auszufällende (Freiheits-)Strafe steht nichts entgegen (Art. 51 StGB). V. Vollzug

1. Die Freiheitsstrafe übersteigt die Dauer von 3 Jahren, weshalb sie im ge- samten Umfange zu vollziehen ist (aArt. 43 Abs. 1 StGB).

2. Bei der Geldstrafe von 90 Tagessätzen steht deren Dauer dem bedingten Vollzug nicht im Wege. Die Voraussetzungen zum Aufschub sind erfüllt. Es ist da- von auszugehen, dass das umfangreiche Verfahren, die Untersuchungshaft sowie der Vollzug der mehrjährigen Freiheitsstrafe ihre Wirkung nicht verfehlen werden und der Beschuldigte sich inskünftig wohl verhalten wird. Die leicht negative Aus-

- 35 - wirkung des Vorlebens des Beschuldigten auf die Prognose hat eine Probezeit von 2 Jahren zur Folge. VI. Zivilforderungen

1. Bezüglich der allgemeinen Voraussetzungen von Schadenersatz sowie der Möglichkeit, als geschädigte Person Zivilforderungen adhäsionsweise im Strafver- fahren geltend zu machen, kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 135 S. 218 ff.). Das Gericht entscheidet über die anhän- gig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person schuldig spricht (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO).

2. Der Beschuldigte nahm zu den geltend gemachten Zivilforderungen lediglich pauschal Stellung: angesichts der Freisprüche sei mangels Verurteilung auf viele Forderungen gar nicht einzutreten, in den restlichen Fällen seien die Ansprüche nicht ausgewiesen (Urk. 109 S. 42; Urk. 183 S. 30). 2.1. Die Privatklägerin 1 (E._____ AG) verlangte die Zusprechung von Fr. 27'543.50, ohne darzulegen, wie sich dieser Betrag zusammensetzt und wo- rauf sie den Anspruch stützt. Damit kommt die Privatklägerin 1 (E._____ AG) ihrer Substantiierungspflicht ungenügend nach, zumal sich auch mit den Erkenntnissen aus dem Strafverfahren der Betrag nicht nachvollziehen lässt (Urk. D1/8/4). Nachdem der Beschuldigte seinen Antrag auf Nichteintreten einzig mit dem Frei- spruch begründete, ist – zusammen mit der Vorinstanz (Urk. 135 S. 220) – das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (E._____ AG) auf den Zivilweg zu verweisen. 2.2. Dasselbe gilt für die Schadenersatzforderung der Privatklägerin 2 (F._____ AG). Diese machte gegenüber dem Beschuldigten einen Schadenersatzanspruch von Fr. 192'274.15 geltend (Urk. D1/8/6). Auch für diese Forderung beantragte der Beschuldigte ein Nichteintreten zufolge eines Freispruchs. Zusammen mit der Vorinstanz (Urk. 135 S. 220) ist deshalb ebenfalls das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 2 (F._____ AG) auf den Zivilweg zu verweisen.

- 36 - VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem es im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch bleibt, ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositiv-Ziffern 19, 20 und 21) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist dem Aufwand entspre- chend auf Fr. 6'000.– festzusetzen.

3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte wird vorliegend vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung hinsichtlich der Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68 freigespro- chen und erzielt eine leichte Reduktion des Strafmasses. Entgegen seinem An- trag wird er für dieselben Dossiers des gewerbsmässigen Betrugs schuldig ge- sprochen. Die übrigen vorinstanzlichen Schuldsprüche wurden in diesem Verfah- ren rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft unterliegt mit ihrem Antrag auf Erhöhung der Sanktion. Auf die Berufung der Privatklägerin 12 (D._____) wird mangels fristgerechter Berufungsbegründung nicht eingetreten. Praxisgemäss werden ihr keine Kosten auferlegt. Es rechtfertigt sich somit, dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, zu 4/5 aufzuerlegen und zu 1/5 auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 ist gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorzubehalten.

4. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt X._____, reichte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Honorarnote ins Recht (Urk. 185). Insgesamt beantragte er eine Entschädigung über Fr. 15'998.65 (inkl. MwSt.). Nachdem die Berufungsverhandlung weniger lange andauerte als veranschlagt, erscheint für das Berufungsverfahren eine pauschale Entschädigung in der Höhe von Fr. 15'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) angemessen.

- 37 -

5. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Privatklägers 11 (N._____), Rechts- anwalt AA._____, hat in diesem Verfahren keine Honorarforderung geltend gemacht. Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin 12 D._____ vom 25. Februar 2021 wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 12. Februar 2021 (DG190284) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Die Prozess Nr. DG190285-L und DG190286-L werden mit dem vorliegenden Prozess Nr. DG190284-L vereinigt und unter der letztgenannten Prozess Nr. wei- tergeführt. Die Prozess Nr. DG190285-L und DG190286-L werden als dadurch er- ledigt abgeschrieben.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB mit Bezug auf die Dossiers 2, 23 und 43-45, − des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungs- anlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB, − der mehrfachen Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB mit Bezug auf die Dossiers 43-45, − der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 100 Ziff. 1 SVG, Art. 29 SVG und Art. 58 Abs. 4 VTS, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 und 3 SVG und − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG.

- 38 -

3. Der Beschuldigte B._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, − des Fahrens ohne Haftpflichtversicherung im Sinne von Art. 96 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 63 SVG und − des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. a SVG.

4. Der Beschuldigte C._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB, − der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Abs. 1 StGB, − der Misswirtschaft im Sinne von Art. 165 Ziff. 1 StGB und − der Unterlassung der Buchführung im Sinne von Art. 166 StGB. 5.-6. […]

7. Der Beschuldigte B._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten, wovon 29 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 50.

8. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe des Beschuldigten B._____ wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

9. Der Beschuldigte C._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wovon 28 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.

10. Der Vollzug der Freiheitsstrafe des Beschuldigten C._____ wird aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

11. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerinnen E._____ AG und F._____ AG gegen die Beschuldigten […] B._____ und C._____ werden auf den Zivilweg ver- wiesen.

12. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, nachfolgenden Privatklägern Schaden- ersatz wie folgt zu bezahlen: − G._____ AG CHF 1'250.90 zuzüglich 5% Zins seit 15. November 2015;

- 39 - − H._____ AG CHF 100 zuzüglich 5% Zins seit 15. Dezember 2014; − I._____ AG CHF 714.80 ohne Zins; − J._____ AG CHF 207.90 zuzüglich 5% Zins seit 7. April 2015; − K._____ CHF 1'045.40 ohne Zins; − L._____ CHF 2'635 zuzüglich 5% Zins seit 15. Februar 2015; − M._____ SA CHF 235.20 zuzüglich 5% Zins seit 25. März 2015; − N._____ CHF 516.60 zuzüglich 5% Zins seit 15. September 2015; − D._____ CHF 1'065 ohne Zins; − O._____ AG CHF 95 ohne Zins; − P._____ GmbH CHF 599.50 zuzüglich 5% Zins seit 2. November 2015; − Q._____ CHF 1'942.30 zuzüglich 5% Zins seit 15. Februar 2015; − R._____ SE CHF 39'299 zuzüglich 5% Zins seit 6. August 2014; − S._____ CHF 548.50 zuzüglich 5% Zins seit 15. September 2015; − B._____ CHF 1'949.15 zuzüglich 5% Zins seit 1. Oktober 2015. Im allfälligen Mehrbetrag werden die Schadenersatzbegehren der Privatkläger auf den Zivilweg verwiesen oder es wird darauf nicht eingetreten.

- 40 -

13. Die Schadenersatzbegehren der nachfolgenden Privatklägerinnen gegen den Be- schuldigten A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen oder es wird darauf nicht eingetreten: − T._____ AG; − U._____; − V._____.

14. Die Genugtuungsbegehren der nachfolgenden Privatkläger gegen den Beschuldig- ten A._____ werden auf den Zivilweg verwiesen oder es wird darauf nicht eingetre- ten: − G._____ AG; − H._____ AG; − J._____ AG; − K._____; − L._____; − Q._____; − S._____; − B._____; − V._____.

15. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 (act. D1/36/18) und mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom

14. Juni 2019 (act. D3/9/6) beim Beschuldigten A._____ beschlagnahmten Gegen- stände werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

16. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 (act. D1/34/7) beim Beschuldigten B._____ beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

17. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich vom 14. Juni 2019 (act. D1/35/8) beim Beschuldigten C._____ beschlagnahmten Gegenstände werden als Beweismittel bei den Akten belassen.

- 41 -

18. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 30'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 10'900.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 1 CHF 8'700.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 2 CHF 8'700.00 Gebühr Strafuntersuchung Beschuldigter 3 CHF 160.00 Kosten Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 1 CHF 160.00 Kosten Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 2 CHF 160.00 Kosten Kantonspolizei Zürich betr. Beschuldigter 3 CHF 17.60 Entschädigung Zeuge betr. Beschuldigter 1 Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. 19.-21. […]

22. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten A._____ mit CHF 85'525.95 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung von CHF 43'321.80) aus der Gerichtskasse entschädigt.

23. Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten B._____ mit CHF 69'936.45 (inkl. Mehr- wertsteuer, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung CHF 56'374.75) aus der Gerichtskasse entschädigt.

24. Rechtsanwältin MLaw Z1._____ und Rechtsanwalt Dr. iur. Z2._____ werden für ihre Bemühungen und Barauslagen als amtliche Verteidigung des Beschuldigten C._____ mit CHF 63'865.90 (inkl. Mehrwertsteuer, abzüglich der bereits geleisteten Akontozahlung CHF 40'000) aus der Gerichtskasse entschädigt.

25. Rechtsanwältin lic. iur. W._____ wird für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin U._____ mit CHF 11'231.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

26. Rechtsanwalt lic. iur. AA._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Privatklägers N._____ mit CHF 2'491.45 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt.

27. [Mitteilungen]

28. [Rechtsmittel]"

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3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ wird freigesprochen vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB hinsichtlich der Dos- siers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68.

2. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 StGB hinsichtlich der Dossiers 1, 3-5, 7-18, 20-22, 26, 27, 29-42, 47-55, 59, 61 und 63-68.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4 Jahren und 8 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 192 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.–.

4. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufge- schoben unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.

5. Die Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 1 (E._____ AG) und der Pri- vatklägerin 2 (F._____ AG) gegen den Beschuldigten werden auf den Zivil- weg verwiesen.

6. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziffern 19, 20 und 21) wird bestätigt.

7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 15'000.– amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.)

8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden zu 4/5 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/5 auf die Staatskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 4/5 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

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9. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versendet) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versendet) − die Vertretung des Privatklägers 11 (N._____) im Doppel für sich und den Privatkläger (versendet) − die Vertretung der Privatkläger 15 (U._____), 20 (S._____) und 21 (B._____) je im Doppel für sich und die Privatkläger (versendet) − die Privatkläger 1 (E._____ AG), 2 (F._____ AG), 3 (G._____ AG), 4 (H._____ AG), 5 (I._____ AG), 6 (J._____ AG), 7 (K._____), 8 (L._____), 9 (M._____ SA), 10 (T._____ AG), 12 (D._____), 13 (O._____ AG), 16 (P._____ GmbH), 18 (Q._____), 19 (R._____ SE) und 22 (V._____) (versendet) (Eine begründete Urteilsausfertigung – und nur hinsichtlich ihrer eigenen Anträge (Art. 84 Abs. 4 StPO) – wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung des Privatklägers 11 (N._____) im Doppel für sich und den Privatkläger und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Be- währungs- und Vollzugsdienste − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend des Beschuldigten A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A betreffend des Beschuldigten A._____ − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativ- massnahmen betreffend des Beschuldigte A._____ (PIN Nr. …)

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10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 2. Februar 2023 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. Ch. Prinz MLaw S. Zuber

- 45 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.