Erwägungen (60 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Vorweg ist nochmals daran zu erinnern, dass diverse Anklagevorwürfe angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche und Einstellungen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. vorne, E. I.2.). Nicht mehr zu prüfen ist ferner der Anklagesachverhalt betreffend die Entwendung eines Perlencolliers gemäss Dos- siers 4 und 17 (Urk. 60 S. 3), zumal die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberu- fung verzichtet und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat.
E. 1.2 Die Beschuldigte hat anlässlich der Schlusseinvernahme in der Unter- suchung und der Befragung vor Vorinstanz sich in tatsächlicher Hinsicht weitge-
- 11 - hend geständig gezeigt (Urk. D1/6/25 F/A 18 [S. 4 ff., in Ordner 2]; Prot. I. S. 42 f.). An der Berufungsverhandlung bestätigte sie den Umfang ihres Geständnisses (Urk. 123 S. 8 f.). Da sich das Geständnis der Beschuldigten mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt (Urk. D1/18/9 f., D1/18/22 f., D1/18/25 [in Ordner 4]; Urk. D4/1, Urk. D5/1, Urk. D6/1 [in Ordner 6], Urk. D8/1, Urk. D11/1, Urk. D12/1, Urk. D15/1, Urk. D16/1 [in Ordner 7]; Urk. D17/1, Urk. D18/1, Urk. D19/1, Urk. D20/1, Urk. D21/1, Urk. D22/1, Urk. D23/1, Urk. D24/1, D25/1 [in Ordner 8]; Urk. D26/1, Urk. D27/1, Urk. D30/1, D36/1 [in Ordner 9]), sind – mit der Vo- rinstanz (Urk. 109 E. III.1.2.) – die in folgenden Dossiers behaupteten Wegnah- men von Sachen, die einzeln betrachtet unbestrittenermassen (Urk. 92 Rz. 80) als Diebstähle zu qualifizieren sind, erstellt: 2, 4, 5-6, 8, 11-12, 15-16, 18-27, 30 und 36.
E. 1.3 Zu prüfen ist, ob sich die nachfolgenden, von der Beschuldigten bestritte- nen Teile des Anklagesachverhalts erstellen lassen: − Tatvorgehen betreffend die Vorwürfe des Diebstahls zum Nachteil des vor- maligen Privatklägers gemäss Dossiers 3 und 7 (Urk. 60 S. 5 und 10 f.) − Tatvorgehen betreffend den Vorwurf des Diebstahls, eventualiter das Tatvor- gehen betreffend den Vorwurf des Nichtanzeigen eines Funds, gemäss Dossi- er 35 (Urk. 60 S. 29) − Tatvorgehen betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des vormaligen Privatklägers gemäss Dossiers 2 und 6 (nur Vorfall von ca. 18:36 Uhr) (Urk. 60 S. 3 und 8 f.) − Tatvorgehen betreffend die Vorwürfe der Irreführung der Rechtspflege gemäss Dossiers 31-34 (Urk. 60 S. 27 f.)
2. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Theorie und die Rechtsprechung zutreffend dargestellt (Urk. 109 E. III.2.). Auf ihre Ausführungen kann ergänzungslos verwiesen werden.
- 12 -
E. 1.4 Zur Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte und der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Nachdem keine Vorfragen zu behan-
- 7 - deln waren, der Verteidiger seinen Parteivortrag gehalten und die Beschuldigte auf das Schlusswort verzichtet hatte, fand die Urteilsberatung statt. Das Urteil wurde sogleich mündlich eröffnet (zum Ganzen: Prot. II S. 4 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung Die Verteidigung hat in ihrer Berufungserklärung zunächst kassatorische und her- nach reformatorische Anträge gestellt. Daraus ergibt sich, dass folgende Disposi- tiv-Ziffern unangefochten geblieben sind: 2 (Freisprüche von den Vorwürfen des [mehrfachen] Hausfriedensbruchs betreffend Dossiers 3, 4, 5 und 7), 3 (Einstel- lung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs betreffend Dossier 6 [Vorfall von ca. 8:12 Uhr]), 7 (Verzicht auf Landesverweisung), 11 (Ver- pflichtung zur Bezahlung von Fr. 1'984.-- an den vormaligen Privatkläger), 12 (Verwendung von beschlagnahmten Bargeldern und Verwertungserlös), 13 (Ver- nichtung von Datenauslesungen), 14 (Ausschreibung von beschlagnahmten Ge- genständen im Amtsblatt), 15 (Kostenfestsetzung), 16 (Entschädigung der amtli- chen Verteidigung), 17 (Vorbehalt eines nachträglichen Beschlusses betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und Vormer- knahme der Akontozahlung), was vorab mit Beschluss festzuhalten ist. Im Übri- gen steht das vorinstanzliche Urteil – mangels Anschlussberufung der Anklägerin unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Verteidigung in der Berufungserklärung offensichtlich ein "Verschreiber" beim Verfassen des An- trags unterlaufen ist, mit dem sie verlangt, es sei der Berufungsklägerin die Tätig- keit als Fachfrau Gesundheit inklusive pflegerische Tätigkeit bei betagten, kran- ken und/oder hilfsbedürftigen Personen nicht zu bewilligen (vgl. Urk. 110 S. 3; Prot. II S. 7). In den Berufungsanträgen wird ferner die Weisung der psychothera- peutischen Behandlung explizit nicht angefochten. Da es sich hierbei nicht um ei- nen separat anfechtbaren Punkt nach Art. 399 Abs. 4 StPO handelt, muss das Berufungsgericht das Verfahren zumindest formell so weit ausweiten, dass sein Gegenstand den Vorgaben von Art. 399 Abs. 4 StPO entspricht. Dies bedeutet allerdings nur, dass das Berufungsgericht auch diese nicht angefochtenen Teile der Anordnung betreffend den Vollzug überprüfen und gegebenenfalls ändern
- 8 - kann (vgl. BGE 144 IV 383 [Pra 2019 Nr. 82] E. 1.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3.). Deren eingehende Überprüfung kann unterbleiben, soweit sie im Hinblick auf den Entscheid über die vom Berufungs- kläger beanstandeten Urteilspunkte nicht unerlässlich ist. Hinsichtlich der vom Berufungskläger akzeptierten und aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht of- fensichtlich korrekturbedürftigen erstinstanzlichen Anordnungen kann dann ohne ausführliche Begründung ein gleichlautender zweitinstanzlicher Entscheid er- gehen. Vorliegend hemmt die Berufung der Beschuldigten – neben den explizit angefochtenen vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern betreffend die Sanktion und den Vollzug – die Rechtskraft der angeordneten Weisung. Abschliessend ist zu er- wähnen, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 13. April 2021 nachträglich über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im Vorver- fahren entschieden hat. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, was eben- falls mit Beschluss festzuhalten ist.
E. 2.1 Vorauszuschicken ist, dass die gesetzliche Bestimmung in Art. 67 StGB, welche die Anordnung eines (strafrechtlichen) Tätigkeitsverbots vorsieht, per
1. Januar 2015 revidiert wurde; es wurde namentlich der hier interessierende Abs. 2 eingefügt (vgl. AS 2014 2055; BBl 2012 8819). Die derzeit in Kraft stehen- de Fassung von Art. 67 StGB gilt wiederum seit dem 1. Januar 2018 (vgl. AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Die Revision von Abs. 1 per 1. Januar 2018 war aber einzig der ebenfalls per 1. Januar 2018 erfolgten Begrenzung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze geschuldet, womit sie weder einer Verschärfung noch eine Abschwächung des Tätigkeitsverbots darstellte. Auf die Massnahme des Tätig- keitsverbots findet allenfalls Art. 2 Abs. 2 StGB Anwendung (vgl. BGE 146 IV 311 E. 3.2.2.). Mit Blick auf das Prinzip der "lex mitior" stellen sich vorliegend im Er- gebnis aber keine Probleme, zumal die von der Beschuldigten nach dem 1. Janu- ar 2015 begangenen einzelnen Diebstähle für sich allein betrachtet Anlasstaten im Sinne von Art. 67 Abs. 2 StGB darstellen. Es ist auf die gesetzliche Regelung ab dem 1. Januar 2015 abzustellen.
E. 2.2 Im Übrigen hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen im Zusammen- hang mit Art. 67 Abs. 1 und 2 StGB zutreffend dargestellt (Urk. 109 E. X.2., X.4.2.). Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann darf verwiesen wer- den. Zu betonen ist an dieser Stelle nochmals, dass ein Tätigkeitsverbot einen Eingriff in die Grundrechte der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV und der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 Abs. 2 BV, umfassend die freie Berufswahl sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbs- tätigkeit und deren freie Ausübung, darstellt (vgl. HAGENSTEIN, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 67 N. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund sind bei Beantwortung der Frage, ob ein Tätigkeitsverbot anzuordnen ist, neben den Best- immungen im StGB auch die in Art. 36 BV geregelten Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe zu beachten.
- 35 -
3. Beurteilung
E. 3 Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls betreffend Dossiers 2-8, 11-12, 15-27, 30 und 35-36; Eventualvorwurf des Nichtanzeigens eines Funds betreffend Dossier 35
E. 3.1 Vorauszuschicken ist, dass die Ersatzforderung angesichts der soeben gemachten Ausführungen noch nicht verjährt ist, zumal die Verjährungsfrist bei (gewerbsmässigem) Diebstahl 15 Jahre beträgt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB).
E. 3.2 Beim Betrag von Fr. 23'403.-- handelt es sich um jenen deliktisch erlang- ten Gesamt-Bargeldbetrag gemäss Dossier 36 (Urk. 60 S. 30), den die Beschul- digte durch diverse Diebstähle erbeutet und hernach auf ihr Konto einbezahlt hat. Im angefochtenen Urteil wird zutreffend ausgeführt, dass das erbeutete Bargeld in der Höhe von Fr. 23'403.-- nicht mehr vorhanden war, weil die Beschuldigte es für eigene Zwecke verwendet hatte, womit die erste Voraussetzung für eine Ersatz- forderung vorliegt. Vorliegend bereitet die Berechnung der Ersatzforderung keine Probleme. Abzuziehende Aufwandpositionen wurden von der Verteidigung nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen (E. IV.3.6.) ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte in recht komfortablen finanziellen Ein- kommensverhältnissen befindet und ihr Ehegatte einen beträchtlichen finanziellen Beitrag an den Unterhalt der Familie beisteuert, womit der Beschuldigten ein erheblicher Teil des Einkommens zur eigenen Verwendung verbleibt. Des Weite- ren verfügt sie mit ihrem Ehemann über Immobilieneigentum in Portugal (zum Ganzen: Urk. 123 S. 4 ff.). Somit ist die Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 23'403.-- weder voraussichtlich uneinbringlich noch gefährdet deren Bezah- lung die Wiedereingliederung der Beschuldigten (vgl. Art. 71 Abs. 2 StGB).
E. 3.2.1 Die Vorinstanz hat die für die Bewertung der objektiven Tatschwere relevanten Aspekte beleuchtet (Urk. 109 E. V.3.1.), weshalb ihre Erwägungen samt Qualifizierung des Verschuldens als erheblich übernommen werden können, zumal das heute leicht abweichende Beweisergebnis nichts daran zu ändern vermag. Es ist nochmals zu betonen, dass die Beschuldigte stahl, was gerade verfügbar war – und sei es auch bloss eine billige Silberkette im Wert von Fr. 11.-- . Es ist besonders verwerflich, dass die Beschuldigte Bewohner des Pflegeheims bestahl, in welchem sie arbeitete. Ihre Taten waren gegen besonders schwache und wehrlose Menschen gerichtet, für deren Wohlergehen die Beschuldigte angestellt war. Die Beschuldigte nutzte das ihr von der Arbeitgeberin und den Geschädigten entgegengebrachte Vertrauen auf besonders schamlose und dreiste Weise aus. Statt den Bewohnern zu helfen, schädigte sie diese an ihrem Eigentum bzw. Vermögen. Sie stahl auch Gegenstände, welche für die Geschädigten nicht nur einen materiellen, sondern auch emotionalen Wert hatten, und sie beging die Taten, als die Geschädigten sich ihrer Körperhygiene widmeten, was von ausgeprägter Kaltblütigkeit zeugt. Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass mit Blick auf den Deliktsbetrag noch weit schwerere Fälle denkbar sind.
E. 3.2.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz mit Recht aus- geführt, dass diese das objektive Verschulden nicht relativiert (Urk. 109 E. V.3.2.), zumal die Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat, wirtschaftlich nicht auf die Diebstähle angewiesen gewesen ist sowie gemäss der Beurteilung im überzeu-
- 29 - genden und schlüssigen Gutachten von Dr. med. J._____ im Tatzeitraum unter keiner verminderten Schuldfähigkeit gelitten hat.
E. 3.2.3 Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 109 E. V.3.3., V.6.1.2.) ist unter Berücksichtigung von Verschulden und Strafrahmen keinesfalls zu hart. Sie ist zu bestätigen.
E. 3.2.4 Mit Blick auf die Täterkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten – sie ist insbesondere nicht vorbestraft (Urk. 113) und weist keine besondere Strafempfindlichkeit auf – nichts ergibt, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Mit Blick auf das Nachtatverhalten ist zu bemerken, dass die Beschuldigte die Mehrheit – wenn auch nicht alle – der gemäss Beweisergebnis erstellten Anklagevorwürfe einge- standen hat. Sie hat nur leicht mehr eingestanden, als ihr gestützt auf das vor- handene Beweismaterial (mutmasslich) hätte nachgewiesen werden können. Die Taten hat sie überdies erst eingestanden, nachdem sie die Vorwürfe zuerst noch abgestritten und geltend gemacht hatte, die Gegenstände seien ihr von den Be- wohnern der Residenz geschenkt worden bzw. gehörten ihren Familienangehöri- gen. Ihr Geständnis hat die Untersuchung zwar nicht massiv erleichtert in zeitli- cher Hinsicht, letztlich aber doch zu ihrer Überführung beigetragen. Das Geständ- nis kann – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 109 E. V.3.4.4.1.) – nicht als Ausdruck von Reue oder Einsicht gewertet werden. Die lapidare Bemer- kung der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, sie wisse, dass ihr Verhal- ten nicht richtig gewesen sei (Urk. 123 S. 7), vermag daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Geständnis im Umfang von sechs Monaten berücksichtigt, welche Strafreduktion keinesfalls zu gering, sondern vielmehr angemessen ist.
E. 3.2.5 Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung aller strafzumessungs- relevanter Aspekte festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ist zu bestätigen.
- 30 -
E. 3.2.6 Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt aufgrund der mündlichen Aus- sagen des vormaligen Privatklägers gegenüber der Polizei, die – wie erwähnt – zusammengefasst in Rapporten enthalten sind, als erstellt. Die Vorinstanz be- zeichnete die Schilderungen des Privatklägers als detailliert und farbig. Sie wür- den ein geschlossenes Ganzes ohne innere Widersprüche ergeben. Sie enthiel- ten auch originelle Details und weitere Realitätskriterien (namentlich das "Cou- vertsystem" oder der diffuse Verdacht, das Geld sei von der eigenen Tochter ge- stohlen worden) (Urk. 109 E. III.3.6.4.). Die Vorinstanz hat den Polizeirapporten eine zu hohe Bedeutung beigemessen: Dass nachträglich erstellte Berichte in sich stimmig erscheinen, kann nicht überraschen. Ob auch die Schilderungen des vormaligen Privatklägers derart stimmig waren, lässt sich nicht (mehr) beurteilen – an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Februar 2020 (vgl. hinten, E. II.3.2.7.) waren sie jedenfalls nicht mehr stimmig. Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einen "Sturm im Kopf" hatte (Urk. D1/8/9 S. 2 [in Ordner 2]), ist zwar bedauerlich, vermag aber nichts an die- ser Feststellung zu ändern. Selbst wenn man nur auf die Darstellung im Rapport abstellen würde und infolgedessen davon ausgehen würde, dem vormaligen Privatkläger sei Geld in der Höhe, welche in der Anklage erwähnt ist, gestohlen worden (und nicht etwa davon ausgehen würde, der vormalige Privatkläger habe das Geld verlegt oder das Geld seiner Frau gegeben und dies vergessen), so ist zu berücksichtigen, dass in den Zusammenfassungen keine Schilderungen ent- halten sind, welche darauf schliessen lassen würden, die Beschuldigte sei die Tä- terin. Die Vorinstanz erachtete die Täterschaft der Beschuldigten namentlich des- halb als gegeben, weil in den beiden hier interessierenden Fällen nach demsel- ben "modus operandi" vorgegangen worden sei wie bei den von ihr eingestande- nen, zeitlich nahen Diebstählen zum Nachteil des vormaligen Privatklägers (Urk. 109 E. III.3.6.6.3.). Dies allein vermag nicht zu genügen, denn dieser "modus ope- randi" kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht als besonders sin- gulär bezeichnet werden. Es bestehen mehr als blosse theoretische Zweifel, dass die Beschuldigte diese Taten beging: In der Residenz hatte es mindestens einen
- 15 - sog. "Spitex-Schlüssel", der als Passepartout für alle Zimmer der Bewohner ge- braucht werden und den jede Person behändigen konnte. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Pflegers F._____ (Urk. D1/8/2, F/A 6 ff., F/A 55 f. [in Ordner 2]. Im Wesentlichen gleichlautend sagte die Pflegerin G._____ aus. Sie führte aus, dass es für jede Abteilung drei sog. Spitex-Schlüssel habe. Diese befänden sich im Stationszimmer D. Da die Stationszimmer immer offen seien, könnten die Spi- tex-Schlüssel von jeder Person behändigt werden. Mit einem solchen Schlüssel komme man in jede Wohnung (Urk. D1/7 F/A 59 ff. [in Ordner 2]). Die Beschuldig- te führte auf die Frage, wie die Zutritte in die jeweiligen Zimmer oder Wohnungen funktionierten, dass sie einen Pass bzw. Schlüssel habe, den sie in ein Kästchen stecke, um dort den Schlüssel für die Wohnungen bzw. Zimmer zu nehmen. Die- ser Schlüssel passe zu allen Zimmern und Wohnungen (Urk. D1/6 F/A 13 [in Ordner 1]). Dass der Kreis der Personen, welche die Möglichkeit hatten, das Zimmer des vormaligen Privatklägers zu betreten, weit war, zeigen weiter die im bereits erwähnten Rapport verschriftlichten Aussagen von H._____, dem Direktor der Residenz. Dieser gab gemäss Rapport gegenüber der Polizei an, dass sich theoretisch 90 Personen der Residenz mit einem Passepartout-Schlüssel Zugang zur Wohnung hätten verschaffen können. Pro Woche würden ca. 12-15 Personen dienstlich die Wohnung betreten. Weiter verfüge die Residenz über drei verschie- dene, öffentliche Besuchereingänge, die frei zugänglich seien, womit auch fremde Personen theoretisch Zugang zu der teils unverschlossenen Wohnung des vor- maligen Privatklägers gehabt hätten (Urk. D2/1 S. 4 [in Ordner 6]). Zugunsten der Beschuldigten muss ferner davon ausgegangen werden, dass der Diebstahl am
1. August 2018, bei welchem einer anderen Bewohnerin der Residenz, I._____, Schmuck, Uhren und Bargeld im Wert von rund Fr. 81'600.-- gestohlen wurde, von einer anderen Täterschaft unter Verwendung von einem der erwähnten Pas- separtouts verübt wurde, worauf die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 124 Rz. 9). So wurde denn das Verfahren gegen die Beschuldigte hinsichtlich dieses Vor- wurfs eingestellt, da die Beschuldigte in diesem Tatzeitraum Ferien bezog und sich mutmasslich in Portugal aufhielt (Urk. D1/36 [in Ordner 5]). Dies spricht dafür, dass nicht nur die Beschuldigte, sondern auch mindestens eine andere Person
- 16 - sich angeschickt hatte, Bewohner der Residenz zu bestehlen. Anhand der beiden Polizeirapporte ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt.
E. 3.2.7 Nichts daran zu ändern vermögen die Aussagen des Privatklägers in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche die Vorinstanz ausführlich dargelegt und gewürdigt (Urk. 109 E. III.3.3.3. und 3.6.2.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der vormalige Privatkläger, der im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme 92 Jahre alt war, sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern konnte und teils Aussagen machte, die in sich widersprüch- lich waren (so sprach er etwa zuerst von einer ganzen Münzrolle, hernach aber von einer angebrochenen) bzw. im Widerspruch standen zu den im Rapport ver- schriftlichten Aussagen (namentlich zur Frage, ob das gestohlene Geld schon auf einzelne Couverts verteilt gewesen sei) und die Höhe der entwendeten Bargeld- beträge nur auf Vorhalt bestätigen konnte (Urk. D1/8/9/ F/A 13 f., 33 f., 36, 43, 51 ff.). Die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gemachten Aussa- gen stehen zwar nicht diametral im Widerspruch zu den gemäss Polizeirapport gemachten Aussagen, enthalten mit Blick auf die Täterschaft der Beschuldigten aber nichts Belastendes.
E. 3.2.8 Auch die im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ erwähnten Aussagen der Beschuldigten enthalten keine Hinweise dafür, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Beweismitteln mit rechtsgenüglicher Sicherheit für die Täterschaft der Beschuldigten sprechen würden (vgl. Urk. D1/14/9).
E. 3.2.9 Der Anklagesachverhalt ist nicht erstellt.
E. 3.3 Fazit: Es ist die Beschuldigte zu verpflichten, Fr. 23'403.-- als Ersatzforde- rung an den Kanton Zürich zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 18) ist – trotz der heute erfolgenden teilweisen Freisprüche und der teilweisen Verfahrenseinstellung – zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO; anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts
- 39 - 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3.). Die Kosten des Berufungsverfah- rens sind praxisgemäss und gestützt auf Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 und § 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 3'000.-- festzuset- zen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind diese Kosten aufzuer- legen, da mit dem heutigen Urteil das erstinstanzliche Urteil bloss unwesentlich abgeändert wird (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), was sich nur schon daran zeigt, dass die Strafe nicht milder ausfällt.
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ fordert für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 11'986.05 (inkl. Auslagen und MwSt.). Geltend gemacht wird ein Aufwand von 50 Stunden (Urk. 125 S. 2), was deutlich überhöht ist. Erstens waren im Beru- fungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nur noch wenige Vorwürfe umstritten (vgl. vorne, E. II.1.), womit trotz der nicht gerade kurzen Anklage zu diversen Teilen des Anklagesachverhalts keine Ausführungen nötig waren und das notwendige (erneute) Aktenstudium sehr überschaubar war. Zweitens äusserte sich die Ver- teidigung – abgesehen vom Formulieren von Anträgen – zu mehreren, im Beru- fungsverfahren noch zu beurteilenden Punkten – Strafe, Vollzug, Weisung, Tätig- keitsverbot, Ersatzforderung – inhaltlich nicht, womit in Bezug auf die erwähnten Punkte kein Aufwand anfiel. Drittens bestand das Plädoyer zu einem erheblichen Teil aus Zusammenfassungen der Anklage und des angefochtenen Urteils (vgl. Urk. 124 Rz. 2, 5, 12, 17, 29, 34); der damit verbundene Aufwand war unnötig. Viertens griff die Verteidigung ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung – teils in leichter Anpassung der Formulierung bzw. Gliederung – an diversen Stel- len auf ihre Plädoyernotizen vor Vorinstanz zurück (vgl. Urk. 124 Rz. 31-33 mit Urk. 94 Rz. 81-85, Urk. 124 Rz. 40, 42 mit Urk. 94 Rz. 52, 56-57, Urk. 124 Rz. 44- 53 mit Urk. 94 Rz. 58, 64, 66, 68-73). Vor diesem Hintergrund erscheint für die notwendigen Bemühungen der Verteidigung die Festsetzung einer pauschalen Entschädigung von Fr. 6'000.-- als angemessen. Nach dem Gesagten ist Rechts- anwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Beru-
- 40 - fungsverfahren mit Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men; vorbehalten zu bleiben hat eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
26. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:
1. […]
2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehr- fachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 (betreffend Dossiers 3, 4, 5 und 7)
3. Bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB betref- fend Dossier 6 (ca. 8:12 Uhr) wird das Verfahren eingestellt.
4. […]
5. […]
6. […]
E. 3.3.1 Vorauszuschicken ist, dass das Gericht gemäss Art. 304 Ziff. 2 StGB bei Vorliegen eines leichten Falls von einer Bestrafung Umgang nehmen kann. Was die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falls betrifft, so gehen die Ansichten dazu in der Lehre auseinander (vgl. DELNON/RÜDY, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 304 N. 23, m.H.). Angesichts des Motivs der Beschuldigten (vgl. dazu sogleich) – und da die zur Anzeige gebrachten Diebstähle nicht schon prima vista als erfunden betrachtet werden konnten –, ist bei beiden Taten jeweils von keinem leichten Fall im Sinne von Art. 304 Ziff. 2 StGB auszugehen.
E. 3.3.2 Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Festsetzung der Einzelstrafen von 60 Tagessätzen Geldstrafe und 30 Tagessätzen Geldstrafe für diese beiden Delikte kann vorbehaltlos zugestimmt werden (vgl. Urk. 109 E. V.5., 6.2.), wes- halb darauf zu verweisen ist. Angesichts des verwerflichen Motivs der Beschuldig- ten – sie wollte den Verdacht von sich lenken – erweisen sich die vorinstanzlichen Einzelstrafen als keinesfalls zu hart.
E. 3.4 Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer von fünf Jahren befindet sich in der Mitte des gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Rahmens gemäss Art. 67 Abs. 2 StGB. Diese Dauer ist sachgerecht – einerseits besteht zwar eine hohe Rückfallgefahr, andererseits werden der Beschuldigten nach Verbüssung des un-
- 37 - bedingten Teils der Freiheitsstrafe und nach Ablauf weiterer fünf Jahre die Kon- sequenzen erneuter Delinquenz definitiv vor Augen geführt sein.
E. 3.5 Insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Vollzugsregelungen (vgl. Art. 67c StGB) ist festzuhalten, dass das Tätigkeitsverbot in Anwendung von Art. 67 Abs. 2 StGB anzuordnen ist.
E. 3.5.1 Im angefochtenen Urteil werden die Rechtsgrundlagen des gewerbs- mässigen Diebstahls und die zum Begriff der Gewerbsmässigkeit ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung ausführlich und zutreffend dargestellt (Urk. 109 E. IV.1.1.-1.2.). Darauf kann verwiesen werden.
E. 3.5.2 Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt angewandt auf den vorliegenden Fall und zu Recht gewerbsmässiges Handeln angenommen (Urk. 96 E. IV.1.3.), weshalb auf ihre Ausführungen – vorbehältlich der sogleich zu erwähnenden Korrekturen – verwiesen werden und es sein Be- wenden damit haben kann, im Folgenden die entscheidenden Gesichtspunkte nochmals zu erwähnen. Zu korrigieren sind angesichts des von der Vorinstanz geringfügig abweichenden Beweisergebnisses einzig die Anzahl gestohlener Ge- genstände, der Wert der gestohlenen Gegenstände und das Verhältnis des De- liktsbetrags zum legalen Einkommen. Die korrigierten Zahlen werden nachfolgend erwähnt.
E. 3.5.3 Im vorliegenden Fall unzweifelhaft erfüllt ist die für die Annahme einer Gewerbsmässigkeit notwendige Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens. Die Beschuldigte hat fast 30 Gegenstände gestohlen, davon über ein halbes Dutzend im Zeitraum vom 7. Februar 2019 bis zum 2. Mai 2019 (Dossiers 2 bis 7). Mit dieser hohen Anzahl an Taten offenbarte die Beschuldigte klarerweise ihre Bereitschaft, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Die Beschuldigte hätte – wäre sie nicht am 3. Mai 2019 verhaftet worden – früher oder später er- neut in der Residenz gestohlen. Anderslautende Ausführungen der Beschuldigten
– etwa, sie habe das Geld aus dem letzten Diebstahl (Dossier 6) wieder zurückle- gen wollen, sei aber wegen ihrer Verhaftung nicht mehr dazu gekommen (Urk. D1/6/4 F/A 41 [in Ordner 1]) oder sie hätte mit den Diebstählen aufgehört, da sie "ein sehr grosses schlechtes Gewissen" gehabt habe (Urk. D1/6/6 F/A 24 [in Ordner 1]) – sind als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu bezeichnen. Es ist nochmals zu betonen, dass gemäss Aussage der Beschuldigten die auf ihr Bank- konto einbezahlten Beträge (Gesamtbetrag von Fr. 23'403.--) aus Diebstählen in
- 19 - der Residenz zwischen dem 12. Oktober 2010 und 20. Februar 2019 (vgl. dazu Urk. 60 S. 30) stammten (Urk. D1/6/21 F/A 25 ff., insb. F/A 45 ff. [in Ordner 2]), womit die Zahl der begangenen Diebstähle unzweifelhaft hoch ist. Es ist nicht er- kennbar, inwiefern es eine Bedeutung spielen sollte, dass die Beschuldigte weder eine Organisation noch Investitionen unternommen, sondern bloss günstige Ge- legenheiten wahrgenommen hat, um zu stehlen, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 124 Rz. 42). Um als Pflegerin die zu betreuenden Bewohner wiederholt "er- folgreich" zu bestehlen, braucht es weder eine (besondere) Organisation noch (besondere) Investitionen.
E. 3.5.4 Was die Höhe des Deliktsguts anbelangt, so hat die Beschuldigte in ei- nem Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 3. Mai 2019, d.h. 119 Monaten und 2 Tagen, Schmuck, Taschen und Bargeld im Wert von rund Fr. 98'200.-- gestohlen. Dies ergibt pro Monat einen Betrag von rund Fr. 825.--. Sowohl der gesamte Betrag von Fr. 98'200.-- als auch der monatliche Betrag von Fr. 825.-- sind – an sich und entgegen der Verteidigung (Urk. 92 Rz. 60) – als namhaft zu bezeichnen. Selbst wenn man den von der Beschuldigten monatlich "erwirtschafteten" Betrag in Relation zum Einkommen setzen würde, welches Verhältnis gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung nicht massgebend ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1.), so wäre der monatliche Betrag – entgegen der Verteidigung (Urk. 92 Rz. 55 ff.) – als namhaft zu bezeichnen: Die Beschuldigte erzielte seit 2010 in der Residenz ein legales Erwerbseinkommen von insgesamt gut CHF 460'000.–, d.h. Fr. 3'860 pro Monat (Urk. 109 E. IV.1.3.4.; vgl. auch Urk. 109 E. V.3.2.). Das deliktisch ge- nerierte "Zusatzeinkommen" belief sich somit auf mehr als ein Fünftel des auf le- gale Weise erzielten Einkommens.
E. 3.5.5 Was die Erwerbsabsicht anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Beschul- digte den Schmuck bei sich zu Hause lagerte. Mit anderen Worten hat sie den Schmuck nicht versilbert, um Rechnungen zu bezahlen oder sich andere Sachen bzw. Dienstleistungen zu finanzieren. Dies ist indes mit Blick auf das qualifizie- rende Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nicht entscheidend. Ange- sichts des Standpunkts der Verteidigung (Urk. 92 Rz. 53, Rz. 62 f.; Urk. 124 Rz. 40 ff.) ist nochmals zu betonen: Die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzie-
- 20 - len, muss sich nicht auf Einnahmen in Geld richten. Es genügt vielmehr der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen. Dabei ist ohne Belang, ob der Täter sich diese unmittelbar zur Fristung seines Lebens, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder auch "nur" zur Hortung verschafft (BGE 110 IV 3 E. 2. [im Zusammenhang mit einem gewerbsmässigen Betrug]). In Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen ist zu bemerken, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung sachgerecht ist. Würde eine "hortende" Person nicht unter die qualifizierte Tatbestandsvariante fallen, so würde sie ge- genüber einer Person, welche die gestohlenen Gegenstände versilbert, ohne sachlichen Grund privilegiert. Die qualifizierte Tatbestandsvariante bezweckt "so- zial gefährliches" Verhalten härter zu bestrafen (BGE 116 IV 319 E. 4b). Eine Person, die stiehlt und das Deliktsgut hernach versilbert, handelt nicht in grösse- rem Ausmass "sozial gefährlich" als eine Person, die Gegenstände stiehlt und hernach hortet. Vielmehr handeln beide Arten von Tätern in eigennütziger Absicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3.) und schädigen in gleicher Weise Dritte in ihrem Eigentum. Hinzu kommt, dass ge- stohlene wertbeständige bzw. leicht veräusserbare Gegenstände dem Täter – gleich wie Bargeld – eine finanzielle Sicherheit geben können für die Zukunft. Nicht ausser Acht gelassen werden kann im Übrigen, dass die Beschuldigte Bar- gelder von insgesamt knapp Fr. 29'000.-- gestohlen hat und – trotz gegenteiliger Auffassung der Verteidigung (Urk. 92 Rz. 64, Urk. 124 Rz. 45) – wie eine "ge- wöhnliche" gewerbsmässig handelnde Diebin verbraucht hat. Falls die Verteidi- gung etwas aus einem "inneren Trieb" der Beschuldigten ableiten wollte (vgl. Urk. 92 Rz. 65, Rz. 67, Urk. 124 Rz. 43), so ist hierzu festzuhalten, dass – soweit er- sichtlich – in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Kleptomanie nicht anders beurteilt wird und überdies im überzeugenden Gutachten von Dr. med. J._____ eine Kleptomanie verneint und ausgeführt wird, es habe für die Beschuldigte eine "Belohnung" in einem längerfristigen Verfügen über den Deliktsgewinn bestanden (Urk. D1/14/9 S. 42 ff., S. 48). Mit der wiederholten Tatbegehung bezweckte die Beschuldigte eine persönliche Besserstellung, indem sie über zahlreiche Gegen- stände bzw. zusätzliches Bargeld verfügte, ohne dafür Ausgaben tätigen bzw. Ar- beitsleistungen erbringen zu müssen.
- 21 -
E. 3.5.6 Was Dossier 35 anbelangt, so ist gemäss Beweisergebnis (bloss) der Sachverhalt gemäss Eventualanklage erstellt. Ein Schuldspruch wegen Nichtan- zeigen eines Funds im Sinne von Art. 332 StGB kann indes nicht mehr ergehen, da angesichts des angeklagten Tatzeitraums (1. Juni 2009 bis 3. Mai 2019) zu- gunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sie das Portemonnaie weit mehr als drei Jahre vor dem erstinstanzlichen Schuldspruch gefunden hat, womit die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 104 StGB; BGE 135 IV 196 E. 2.). Bei der Verjährung handelt es sich um ein dauerndes Pro- zesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (BGE 146 IV 68 E. 2.1., m.H.). Demzufolge ist das Verfahren in Bezug auf diesen Vorwurf einzustellen.
E. 3.5.7 Betreffend Dossiers 3 und 7 ist gemäss Beweisergebnis nicht erstellt, dass die Beschuldigte eine Entwendung begangen hat. Da sich die erschöpfende gerichtliche Beurteilung der Anklagevorwürfe aus einem Vergleich zwischen Anklage und Dispositiv ergeben muss (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3.), ist die Beschuldigte hinsichtlich dieser Vorwürfe freizusprechen.
E. 3.5.8 Zwischenfazit: Die Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. Das Verfahren ist betreffend den Vorwurf des Nichtanzeigens eines Funds im Sinne von Art. 332 StGB bezüglich Dossier 35 einzustellen. Von den Vorwürfen des Diebstahls gemäss Dossiers 3 und 7 ist die Beschuldigte freizusprechen.
E. 3.6 Fazit: Es ist der Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren ihre Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit insoweit zu verbieten, als damit die pflegerische Tätig- keit bei betagten, kranken und/oder hilfsbedürftigen Personen betroffen ist. VII. Ersatzforderung
1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte lässt gemäss den Anträgen der Verteidigung opponieren gegen die von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung, Fr. 23'403.-- als Ersatzforderung (für den unrechtmässig erlangten und nicht mehr vorhandenen Vermögensvorteil) an den Kanton Zürich zu bezahlen. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfah- ren indes keine Begründung für diesen Antrag vor.
2. Theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Ersatzforderung nach Art. 71 StGB gemacht (Urk. 109 E. XII.2., XII.4.). Darauf kann verwiesen werden. Zu er- gänzen ist, dass das Recht zur Einziehung nach sieben Jahren verjährt; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Diese Bestimmung ist auch anwendbar betreffend die Verjährung von Ersatzforderun- gen (BGE 141 IV 305 E. 1.4.).
- 38 -
3. Beurteilung
E. 3.7 An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind 70 Tage Haft (vgl. Art. 51 StGB; Urk. D1/20/3, Urk. D1/20/18 [in Ordner 5]).
E. 3.8 Fazit: Die Beschuldigte ist zu bestrafen mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 70 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen zu Fr. 50.--. IV. Vollzug Die Beschuldigte beantragt die Gewährung des bedingten Vollzugs (Urk. 110 S. 3), wobei diesem Antrag die Bestrafung mit einer Geldstrafe als Annahme zu- grunde gelegt ist. Inhaltlich äusserte sich die Verteidigung im Berufungsverfahren mit keinem Wort zur vorinstanzlichen Begründung (Urk. 124 Rz. 54). Die Vo- rinstanz hat die rechtlichen Grundlagen ausführlich und zutreffend dargestellt (Urk. 109 E. VI.1.1., 1.2.1., 1.2.3.-1.3.2.); darauf ist zu verweisen. Angesichts der heute auszufällenden Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist der unbedingte Teil auf mindestens sechs Monate und maximal 15 Monate festzusetzen (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat in der Begründung ihres Entscheids – den unbeding- ten Teil auf 8 Monate und den bedingten Teil auf 22 Monate festzusetzen – die wesentlichen Umstände erwähnt (Urk. 109 E. VI.1.3.3.), worauf ebenfalls zu ver- weisen ist. Angesichts der Bedenken in Bezug auf das künftige Wohlverhalten – die sich namentlich auf die Ausführungen im überzeugenden Gutachten von Dr. med. J._____ (Urk. D1/14/9 S. 50 ff., S. 56) stützen – und unter Berücksichtigung des Verschuldens besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Beurteilung zugunsten der Beschuldigten abzuweichen. Fazit: Es ist der Vollzug der Freiheits- strafe im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben und im übrigen Umfang (8 Monate) zu vollziehen; die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben; die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.
- 33 - V. Weisung Die Vorinstanz hat eine Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB angeordnet. Wie bereits erwähnt (vgl. vorne, E. I.2.), ist die Weisung aus formellen Gründen nicht in Rechtskraft erwachsen. Aus der Berufungserklärung und dem Parteivor- trag der Verteidigung an der Berufungsverhandlung erhellt, dass die Beschuldigte hiergegen nicht opponiert (Urk. 110 S. 2, Urk. 124 S. 1). Die von der Vorinstanz angeordnete Weisung ist zu bestätigen; zur Begründung kann auf die (nach wie vor) zutreffende Begründung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 109 E. IX.). Dass der die Beschuldigte bislang behandelnde Therapeut M._____ keine weitere Sitzungen für nötig erachten soll – wie die Beschuldigte an der Be- rufungsverhandlung zu Protokoll gab (Urk. 123 S. 2 f.) – vermag daran nichts zu ändern, zumal die Weisung noch gar nicht rechtskräftig angeordnet und behörd- lich vollzogen wurde. Fazit: Es ist der Beschuldigten für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB die Weisung zu erteilen, die von ihr begonnene psychotherapeutische Behandlung bei der B._____ AG weiterzuführen. VI. Tätigkeitsverbot
1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte opponiert gegen das von der Vorinstanz angeordnete fünfjährige Verbot der Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit, soweit damit die pflegerische Tätig- keit bei betagten, kranken und/oder hilfsbedürftigen Personen betroffen ist. Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung im Einzelnen nichts gegen das Ver- bot und die dazugehörige Begründung der Vorinstanz vor. Die Beschuldigte machte an der Berufungsverhandlung geltend, sie wolle weiterhin als Fachange- stellte Gesundheit arbeiten, da es ihr am Herzen liege, alten Leuten zu helfen (Urk. 123 S. 7).
- 34 -
2. Theoretische Grundlagen
E. 4 Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil des vormali- gen Privatklägers betreffend Dossiers 2 und 6 (Vorfall vom 2. Mai 2019, ca. 18:36 Uhr)
E. 4.1 Zu prüfen ist, ob sich der angeklagte Sachverhalt erstellen lässt.
E. 4.1.1 Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe zutreffend zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 109 E. III.5.2.).
E. 4.1.2 Hinsichtlich Dossier 2 ist vorweg festzuhalten, dass die Beschuldigte geständig ist, aus dem Zimmer des vormaligen Privatkläger im Zeitraum vom
E. 4.1.3 Die Vorinstanz hat die hier interessierenden Beweismittel (Aussagen der Beschuldigten, Aussagen der Arbeitskollegin L._____, Aussagen des vormaligen Privatklägers) ausführlich und richtig wiedergegeben (Urk. 109 E. III.5.2.-5.4.) und hernach zutreffend gewürdigt (Urk. 109 E. III.5.5.1., 5.5.3.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt insoweit nicht erstellen lässt, als in der Anklage behauptet wird, die Beschuldigte habe einen Pass-Schlüssel verwendet, um das Zimmer des vormaligen Privatklägers zu betreten. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist dies indes irrelevant, denn der Straftatbestand des Hausfriedensbruch setzt bloss eine abgeschlossene – d.h. umschlossene, aber nicht verriegelte – Örtlichkeit voraus (BGE 90 IV 74 E. 2a.). Die Wohnung des vormaligen Privatklägers und dessen Ehefrau bestand aus einem Wohnzimmer und zwei separaten Zimmer der Ehegatten. Es war möglich, ohne Betreten des Zimmers des vormaligen Privatklägers die Wohnung der Ehegatten zu verlassen. In teilweiser Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist das Folgende zu bemerken: Auf Fragen zum Vorgehen im Allgemeinen sagte sie aus, sie habe die Diebstähle verübt, wenn die Bewohner der Residenz im Badezimmer ihre Körperhygiene gemacht hätten; es habe aber auch andere Situationen gegeben. Sie habe nie ein Zimmer betreten, um einen Diebstahl zu begehen. Die Bewohner seien jeweils im Zimmer gewesen. Sie habe gewusst, dass und wo Geld vorhanden sei, weil sie in die Kästen geschaut habe. Sie habe auch in die Kästen schauen müssen, da teilweise die Bewohner Lebensmittel in den Kästen gehabt hätten, die am Verfaulen gewesen seien. Wenn sie in die Kästen geschaut habe, habe sie das Geld entdeckt. Sie habe dann jeweils einfach einen Teil davon eingesteckt (Urk. D1/6/4 F/A 9 ff. [in Ordner 1]). Dass die Beschuldigte keinen der Diebstähle in Ausübung pflegerischer Tätigkeiten beging, darf mangels entsprechender Beweismittel nicht angenommen werden. Die erwähnte Aussage der Beschuldigte, sie habe nie ein Zimmer betreten habe, um einen Diebstahl zu begehen, wird indes durch die aktenkundigen, im Zimmer des vormaligen Privatklägers erstellten Videoaufnahmen in aller Deutlichkeit widerlegt, die
- 23 - zusammengefasst Folgendes zeigen: Die erste Aufnahme zeigt, wie sich die Beschuldigte vom Balkon her kommend zielstrebig zum Schreibtisch des vormaligen Privatklägers begibt und diesen durchsucht, wobei sie etwa vier Mal nach links blickt – offensichtlich um zu prüfen, ob jemand sie am Beobachten oder sich am Nähern ist. Sie nimmt das gefundene Münzgeld in die Hand, legt es aber dann zurück. Anschliessend verlässt sie den Aufnahmebereich. Pflegerische Tätigkeiten sind nicht erkennbar (Urk. D1/13/13 "Rec1_20190502_081259", Zeit- stempel: 02:46-03:42). Die zweite Aufnahme – die den heute noch interessierenden Vorfall vom Abend des 2. Mai 2019 (Dossier 6) betrifft – zeigt, wie die Beschuldigte mit Handschuhen bestückt sich zielstrebig zum Schreibtisch des Beschuldigten begibt. Sie nimmt eine kleine Box aus dem Schreibtisch. Der Box entnimmt sie Münzen und Bargeld, wobei sie nach links blickt – offensichtlich erneut, um zu prüfen, ob jemand sie am Beobachten oder sich am Nähern ist. Sie steckt das Geld ein, legt die Box zurück in den Schreibtisch und verlässt den Aufnahmebereich. Pflegerische Tätigkeiten sind nicht erkennbar (Urk. D1/13/13 "Rec1_20190502_183622, Zeitstempel: 00:00-00:45). Mit Blick auf Dossier 2 existieren keine Videoaufnahmen. Dass die Beschuldigte das Schlafzimmer des vormaligen Privatklägers betrat, ohne dort pflegerische Tätigkeit auszuüben, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen, denn die Beschuldigte erwähnte, dass sie in dessen Schlafzimmer gegangen sei und dort gestohlen habe, ohne geltend zu machen, sie habe eine pflegerische Tätigkeit wahrgenommen (Urk. D1/6/13 F/A 19 ff. [in Ordner 1]. Die Behauptung der Verteidigung, die Beschuldigte habe pflegerische Tätigkeiten ausgeübt (Urk. 124 Rz. 16), ist unzutreffend. Aufgrund der geschilderten Wohnsituation war das Betreten des Zimmers des vormaligen Privatklägers nicht erforderlich, um nach beendeter Pflege von dessen Ehefrau die Wohnung Ehepaars zu verlassen.
E. 4.1.4 Der (rechtserhebliche) Anklagesachverhalt ist erstellt.
E. 4.2 Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigten jeweils zutreffend als Hausfriedensbruch qualifiziert hat.
E. 4.2.1 Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den Grundsätzen des Straftatbe- stands geäussert (Urk. 109 E. IV.2.1.1. f.). Im Wesentlichen mit der Vorinstanz
- 24 - (Urk. 109 E. IV.2.1.3. f.) ist zu bemerken, dass in Alters- und Pflegeheimen die Berechtigungsverhältnisse an Räumen komplex sind. In solchen Heimen besteht in vertraglicher Hinsicht ein Innominatkontrakt zwischen den Bewohnern und der Betreiberin der Residenz, das sich durch miet-, kauf-, werkvertrags- und auftragsrechtliche Komponenten charakterisiert. Die Pflegenden müssen das Zimmer eines Bewohners auch gegen dessen Willen bzw. ungefragt betreten können, um Schutz- und Betreuungspflichten wahrzunehmen. Die Bewohner haben indes ein Interesse daran, über einen Rückzugsort zu verfügen und zu entscheiden, wer unter welchen Umständen diesen betreten darf. Der Bewohner einer Wohnung oder eines Zimmers ist – sofern die von ihm bewohnte bzw. benutzte Räumlichkeit bzw. Örtlichkeit als vom Tatbestand geschütztes Objekt gilt – als Inhaber des Hausrechts zu qualifizieren; demgegenüber qualifizieren die Pflegenden nicht als Inhaber des Hausrechts (vgl. DIETHELM, Der strafrechtliche Schutz der Geheim- und Privatsphäre in der Pflege, in: Pflegerecht 2020, S. 9 ff., S. 18 f.). Eine Tatvariante erfasst das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten. Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben (BGE 108 IV 39 E. 5b.; 90 IV 74 E. 2b.).
E. 4.2.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich die Willensäusserung bzw. der Umfang der Einwilligung des vormaligen Privatklägers als Inhaber des Hausrechts aus den Umständen. Wer in einem Alters- und Pflegeheim wohnt, erlaubt dem Pflegepersonal die Wohnung bzw. das Schlafzimmer zu betreten, um pflegerische Tätigkeiten wahrzunehmen. Wer als Pflegerin oder Pfleger keine pflegerische Aufgabe wahrzunehmen hat, ist zum Zutritt nicht befugt. Gemäss Beweisergebnis nahm die Beschuldigte im abgeschlossenen Schlafzimmer des vormaligen Privatklägers (wissentlich und willentlich) keinerlei pflegerische Tätigkeiten vor. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sie wusste, dass sie nur berechtigt war, das Schlafzimmer zu betreten, um dort pflegerische Tätigkeiten wahrzunehmen. Eine rechtfertigende Pflichtenkollision lag nicht vor. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend.
- 25 -
E. 4.2.3 Zwischenfazit: Die Beschuldigte ist betreffend Dossiers 2 und 6 (Tatzeit- punkt: ca. 18:36 Uhr) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
5. Vorwurf der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege (Dossiers 31-34) 5.1. Es ist zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt. 5.1.1. Die Vorinstanz hat die Hintergründe des Vorwurfs und den in der Anklage formulierten Anklagesachverhalt zutreffend dargelegt (Urk. 109 E. III.6.1.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. 5.1.2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel – die Polizeirapporte (Urk. 31/1, Urk. 32/1, Urk. 33/1 und Urk. 34/1) und die Aussagen der Beschuldigten (Urk. D1/6/20; Urk. D1/6/24; Prot. I S. 53 ff.) – ausführlich und zutreffend dargelegt. Die Würdigung der Vorinstanz (Urk. 109 E. III. 6.4.) ist zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu betonen ist, dass das Mosaik der diversen belastenden Indizien in der Summe mit rechtsgenüglicher Sicherheit dafür spricht, dass sich diese Diebstähle nie ereignet haben und die Beschuldige wissentlich und willentlich nie stattgefundene Diebstähle angezeigt hat. In teilweiser Wiederholung und Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen kann Folgendes bemerkt werden: Die Höhe der (angeblich) entwendeten Bargeldbeträge (Fr. 200.-- bis Fr. 600.--) ist im Allgemeinen, aber insbesondere auch unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Beschuldigten, als ungewöhnlich hoch zu bezeichnen. Es stellt doch einen recht eklatanten Zufall dar, dass immer genau "runde" Beträge gestohlen worden sind bzw. sein sollen. Hinsichtlich des ersten angeblichen Diebstahls von Fr. 600.-- gab die Beschuldigte an, sie habe ein Monatsabonnement für den öffentlichen Verkehr kaufen wollen (Prot. I S. 55). Obschon die Beschuldigte über eine Bankkarte verfügte und somit ein Monatsabonnement auch damit hätte kaufen können (Prot. I S. 59), so ist das gesetzliche und im Alltag von nicht wenigen Menschen auch heute verwendete Zahlungsmittel Bargeld. Jedoch benötigte die Beschuldigte keinesfalls Fr. 600.--, um ein Monatsabonnement für die Strecke Q._____- K._____ zu kaufen. Es ist merkwürdig, als bestohlene Person in den Tagen und
- 26 - Wochen nach der ersten angeblichen Tat weiterhin aus Dummheit ("es war dumm von mir"), aus "Gewohnheit" bzw. aus "Zeitdruck" am selben Ort hohe Bargeldbeträge und eine Handtasche mit darin befindlichem Portemonnaie ohne Schutz vor fremdem Zugriff aufzubewahren, obschon die Möglichkeit bestanden hätte, verschliessbare Garderobenkästen zu verwenden (Urk. D1/6/20 F/A 9 [in Ordner 2], Prot. I S. 56). Überdies verfügte die Beschuldigte als Diebin über ein Motiv, gegenüber der Leitung der Residenz, fiktive Diebstähle zur Anzeige zu bringen, um den Verdacht von sich bzw. auf weitere, unbekannte Personen zu lenken. Hierzu passt, dass die Beschuldigte die angeblichen Diebstähle zuerst bei der Leitung der Residenz meldete und sich erst auf deren Anraten hin an die Polizei wandte (Prot. I. S. 57; Urk. D1/6/24 F/A 97 [in Ordner 2]. Ihre merkwürdigen Handlungen konnte die Beschuldigte nicht ansatzweise glaubhaft erklären. Der alleinige Umstand, dass die Beschuldigte wohl nicht die einzige Diebin in der Residenz war – worauf die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 92 Rz. 92) –, womit die Beschuldigte theoretisch Opfer eines Diebstahls sein konnte, entlastet die Beschuldige nicht. Wäre die Beschuldigte tatsächlich bestohlen worden, so hätte sie sich nicht derart lebensfremd verhalten. Abschliessend ist zu bemerken, dass das im Wesentlichen dahingehend lautende Vorbringen der Verteidigung, die Beschuldigte habe sich auf das zu ihren Arbeitskollegen bestehende Vertrauensverhältnis verlassen und nicht erwartet, dass eine fremde Personen die Aufenthaltsräume betreten würde, als sie sich entschieden habe, die Wertsachen dort ohne Schutz aufzubewahren (Urk. 124 Rz. 21), fast schon zynisch anmutet: Es war gerade die Beschuldigte, welche in krasser Zuwiderhandlung des ihr entgegengebrachten Vertrauens in der Residenz unberechtigt Räume betrat, um Bewohner zu bestehlen bzw. seit längerer Zeit in der Residenz regelmässig klaute. 5.1.3. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 5.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 109 E. IV.3.) ist grundsätz- lich zutreffend. Da die Beschuldigte nicht begangene Delikte angezeigt hat – und nicht etwa sich selbst fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt hat –, hat sie
- 27 - den Straftatbestand gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist insoweit zu präzisieren. 5.3. Zwischenfazit: Die Beschuldigte ist der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Fazit Was die heute noch zu beurteilenden Vorwürfe betrifft, so ist die Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs (betreffend Dossiers 2 und 6 [ca. 18:36 Uhr]) sowie der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. Bezüglich des Vorwurfs des Nichtanzeigens eines Funds im Sinne von Art. 332 StGB betreffend Dossier 35 ist das Verfahren einzustellen. Hinsichtlich den Vorwürfen des Diebstahls betreffend die Dossiers 3 und 7 ist die Beschuldigte freizusprechen. III. Strafzumessung
1. Standpunkt der Beschuldigten Theoretische Grundlagen Die Beschuldigte verlangt eine mildere Strafe, nämlich eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.--, wobei die Verteidigung von einer anderen rechtlichen Würdigung ausgeht. Inhaltlich äusserte sich die Verteidigung im Berufungsverfahren zur vorinstanzlichen Strafzumessung mit keinem Wort (vgl. Urk. 124 Rz. 54). 2. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 109 E. V.1.-2., 3.4.1.-3.4.4.1.). Darauf kann ergänzungslos verwiesen werden.
- 28 -
3. Beurteilung
E. 7 Von einer Landesverweisung wird abgesehen.
E. 8 […]
E. 9 […]
E. 10 […]
E. 11 Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ CHF 1'984.– zu bezah- len.
E. 12 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Dezember 2019 beschlagnahmte Barschaft von CHF 430.– (A012'599'109), CHF 28.25 (A012'599'201), CHF 13'780.– (A012'601'057) und EUR 270.– (A012'601'206) sowie der Erlös der vorzeitigen Verwertung der beiden Handtaschen (A012'599'643 und A012'599'847) in der Höhe von CHF 365.80 werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
- 41 -
E. 13 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Dezember 2019 beschlagnahmten Datenauslesungen (A012'658'821, A012'658'843, A012'658'865, A012'658'887, A012'658'898 und A012'658'901) werden vernichtet.
E. 14 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Dezember 2019 beschlagnahmten Schmuckstücke (A012'947'465, A012'947'352, A012'947'512, A012'947'534, A012'947'487, A012'599'358, A012'600'167, A012'947'329, A012'947'341, A012'652'118 und A012'599'245) und das mit derselben Verfügung beschlagnahmte Portemonnaie Louis Vuitton (A012'599'165) werden im kantonalen Amtsblatt zur Anmeldung von Ansprüchen ausgeschrieben. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, fallen diese Gegenstände an den Kanton Zürich.
E. 15 Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Kosten Vorverfahren CHF 11'025.00 Auslagen Vorverfahren CHF 515.40 Prüfung Hafterstehung CHF 900.00 Auslagen Polizei CHF 300.00 Arztbericht Therapie Kosten für die amtliche Verteidigung für das gerichtliche CHF 10'000.00 Verfahren (inkl. MwSt.) CHF 33'740.40 Total
E. 16 Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten für das gerichtliche Verfahren mit total CHF 10'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 10'000.– an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.
E. 17 Der Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfah- ren wird einem separaten Beschluss vorbehalten. Es wird davon Vormerk genom- men, dass dem amtlichen Verteidiger für das Vorverfahren bereits eine Akontozah- lung von CHF 13'329.69 geleistet worden ist.
E. 18 Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und für die Prüfung der Hafterstehung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135
- 42 - Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten für die Prüfung der Hafterstehung werden auf die Staatskasse genommen.
E. 19 [Mitteilungen]
E. 20 [Rechtsmittel]"
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
13. April 2021 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird betreffend den Vorwurf des Nichtanzeigens eines Funds im Sinne von Art. 332 StGB bezüglich Dossier 35 eingestellt.
2. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (betref- fend Dossiers 2 und 6 [ca. 18:36 Uhr]) − der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
3. Von den Vorwürfen des Diebstahls gemäss Dossiers 3 und 7 wird die Beschuldigte freigesprochen.
4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 70 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.--.
- 43 -
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang (8 Mona- te) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Für die Dauer der Probezeit wird der Beschuldigten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB die Weisung erteilt, die psycho- therapeutische Behandlung bei der B._____ AG weiterzuführen, wobei die Behandlungskosten von der Beschuldigten zu tragen sind.
8. Der Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ihre Tätigkeit als Fach- frau Gesundheit insoweit verboten, als damit die pflegerische Tätigkeit bei betagten, kranken und/oder hilfsbedürftigen Personen betroffen ist.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 23'403.-- als Ersatzforderung an den Kanton Zürich abzuliefern.
10. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 18) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.-- Entschädigung amtliche Verteidigung
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)
- 44 - − die Erbin des vormaligen Privatklägers, N._____ (im Auszug betr. Vor- abbeschluss, versandt) − den Erben des vormaligen Privatklägers, O._____ (im Auszug betr. Vorabbeschluss, versandt) − die Erbin des vormaligen Privatkläger, P._____ (im Auszug betr. Vor- abbeschluss, versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 45 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. November 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw S. Solms
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210246-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Amacker und Oberrichterin lic. iur. M. Knüsel sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms Urteil vom 25. November 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft See/Oberland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. M. Kehrli, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Meilen, Abteilung, vom 26. November 2020 (DG200004)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 9. März 2020 (Urk. 60) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: "Das Gericht erkennt:
1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (betreffend Dos- siers 2 und 6 [ca. 18:36 Uhr]) sowie − der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (betreffend Dossiers 3, 4, 5 und 7).
3. Bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB betreffend Dossier 6 (ca. 8:12 Uhr) wird das Verfahren eingestellt.
4. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten (wovon bis und mit heute 70 Tage durch Haft erstanden sind) und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu CHF 40.– (entsprechend CHF 3'200.–).
5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang (8 Monate), abzüglich 70 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind, wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Von einer Landesverweisung wird abgesehen.
8. Für die Dauer der Probezeit wird der Beschuldigten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB die Weisung erteilt, die psychotherapeutische Behandlung bei der B._____ AG weiterzuführen, wobei die Behandlungskosten von der Beschuldigten zu tragen sind.
- 3 -
9. Der Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ihre Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit insoweit verboten, als damit die pflegerische Tätigkeit bei betagten, kranken und/oder hilfs- bedürftigen Personen betroffen ist.
10. Die Beschuldigte wird verpflichtet, CHF 23'403.– als Ersatzforderung an den Kanton Zürich abzuliefern.
11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ CHF 1'984.– zu bezahlen.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Dezember 2019 be- schlagnahmte Barschaft von CHF 430.– (A012'599'109), CHF 28.25 (A012'599'201), CHF 13'780.– (A012'601'057) und EUR 270.– (A012'601'206) sowie der Erlös der vorzeiti- gen Verwertung der beiden Handtaschen (A012'599'643 und A012'599'847) in der Höhe von CHF 365.80 werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Dezember 2019 be- schlagnahmten Datenauslesungen (A012'658'821, A012'658'843, A012'658'865, A012'658'887, A012'658'898 und A012'658'901) werden vernichtet.
14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Dezember 2019 be- schlagnahmten Schmuckstücke (A012'947'465, A012'947'352, A012'947'512, A012'947'534, A012'947'487, A012'599'358, A012'600'167, A012'947'329, A012'947'341, A012'652'118 und A012'599'245) und das mit derselben Verfügung beschlagnahmte Porte- monnaie Louis Vuitton (A012'599'165) werden im kantonalen Amtsblatt zur Anmeldung von Ansprüchen ausgeschrieben. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand An- spruch, fallen diese Gegenstände an den Kanton Zürich.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Kosten Vorverfahren CHF 11'025.00 Auslagen Vorverfahren CHF 515.40 Prüfung Hafterstehung CHF 900.00 Auslagen Polizei CHF 300.00 Arztbericht Therapie Kosten für die amtliche Verteidigung für das CHF 10'000.00 gerichtliche Verfahren (inkl. MwSt.) CHF 33'740.40 Total
- 4 -
16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Be- schuldigten für das gerichtliche Verfahren mit total CHF 10'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 10'000.– an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.
17. Der Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren wird einem separaten Beschluss vorbehalten. Es wird davon Vormerk genommen, dass dem amtlichen Verteidiger für das Vorverfahren bereits eine Akontozahlung von CHF 13'329.69 geleistet worden ist.
18. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung und für die Prüfung der Hafterstehung, werden der Beschuldig- ten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten für die Prüfung der Hafterstehung werden auf die Staatskasse genommen.
19. [Mitteilungen]
20. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:
a) der Verteidigung: (Urk. 110 S. 2 f., Urk. 124 S. 1) " 1. Das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 26 November 2021 (DG200004- G) sei betreffend die folgenden Dispositiv-Ziffern aufzuheben:
- Ziff. 1 (Schuldsprüche betreffend gewerbsmässiger Diebstahl, mehrfacher Hausfriedensbruch und mehrfache Irreführung der Rechtspflege)
- Ziff. 4 (Strafe)
- Ziff. 5 (Vollzug) Ziff. 8 (Probezeit mit Ausnahme der psychotherapeutischen Behandlung)
- Ziff. 9 (Berufsverbot)
- Ziff. 10 (Ersatzforderung)
- 5 -
- Ziff. 18 (Verfahrenskosten)
2. Die Berufungsklägerin sei freizusprechen von den Vorwürfen
- des gewerbsmässigen Betrugs
- des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie
- der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege
3. Die Berufungsklägerin sei des mehrfachen Diebstahls i.S.v. Art. 139 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
4. Die Berufungsklägerin sei zu bestrafen mit einer Geldstrafe von 70 Tages- sätzen zu CHF 40.00.
5. Der Berufungsklägerin sei die Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit inklusive Tätigkeit bei betagten, kranken und/oder hilfsbedürftigen Personen […] zu bewilligen.
6. Von einer Ersatzforderung sei abzusehen.
7. Der Vollzug der Geldstrafe sei aufzuschieben.
8. Die Kosten des Verfahrens und der amtlichen Verteidigung seien auf die Staatskasse zu nehmen."
b) der Vertretung der Staatsanwaltschaft: (Urk. 116; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang / Umfang der Berufung / Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Was den Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil betrifft, so kann auf die zutreffende Zusammenfassung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 E. I.). 1.2. Die Vorinstanz fällte ihr Urteil am 26. November 2020 (Prot. I S. 73 ff.). Es wurde den Parteien am tt.mm.2020 mündlich eröffnet (Prot. I S. 79 f.). Mit Einga- be vom 18. Dezember 2020 liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung anmel- den (Urk. 100). Mit Beschluss vom 13. April 2021 entschied die Vorinstanz nach- träglich über einen Teil der Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Urk. 107). 1.3. Mit Eingabe vom 19. April 2021 liess die Beschuldigte fristgerecht die Berufungserklärung beim hiesigen Gericht einreichen (Urk. 105, Urk. 106/2, Urk. 110-112). Mit Präsidialverfügung vom 5. Mai 2021 wurde die Berufungser- klärung der Staatsanwaltschaft und den Erben von C._____ †, verstorben am tt.mm.2020 (C._____ nachfolgend: der "vormalige Privatkläger"), zugestellt und ihnen Frist angesetzt, um Anschlussberufung zu erheben bzw. einen begründeten Antrag, es sei auf die Berufung nicht einzutreten, zu stellen. Weiter wurde die Be- schuldigte aufgefordert, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu dokumentieren (Urk. 114 f.). Mit fristgerechter Eingabe vom 25. Mai 2021 beantragte die Staatsanwalt- schaft die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und erklärte, auf Anschlussbe- rufung zu verzichten (Urk. 116). Mit Eingabe ihres Verteidigers vom 9. Juni 2021 liess die Beschuldigte diverse Belege, die ihre wirtschaftliche Situation betreffen, einreichen (Urk. 118 ff.). Die Erben des Privatklägers liessen sich nicht verneh- men. Am 3. September 2021 wurden die Beschuldigte und die amtliche Verteidi- gung zur auf den 25. November 2021 terminierten Berufungsverhandlung vorge- laden; der Staatsanwaltschaft wurde das Erscheinen freigestellt (Urk. 121). 1.4. Zur Berufungsverhandlung erschienen die Beschuldigte und der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt lic. iur. X._____. Nachdem keine Vorfragen zu behan-
- 7 - deln waren, der Verteidiger seinen Parteivortrag gehalten und die Beschuldigte auf das Schlusswort verzichtet hatte, fand die Urteilsberatung statt. Das Urteil wurde sogleich mündlich eröffnet (zum Ganzen: Prot. II S. 4 ff.).
2. Umfang der Berufung Die Verteidigung hat in ihrer Berufungserklärung zunächst kassatorische und her- nach reformatorische Anträge gestellt. Daraus ergibt sich, dass folgende Disposi- tiv-Ziffern unangefochten geblieben sind: 2 (Freisprüche von den Vorwürfen des [mehrfachen] Hausfriedensbruchs betreffend Dossiers 3, 4, 5 und 7), 3 (Einstel- lung des Verfahrens hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs betreffend Dossier 6 [Vorfall von ca. 8:12 Uhr]), 7 (Verzicht auf Landesverweisung), 11 (Ver- pflichtung zur Bezahlung von Fr. 1'984.-- an den vormaligen Privatkläger), 12 (Verwendung von beschlagnahmten Bargeldern und Verwertungserlös), 13 (Ver- nichtung von Datenauslesungen), 14 (Ausschreibung von beschlagnahmten Ge- genständen im Amtsblatt), 15 (Kostenfestsetzung), 16 (Entschädigung der amtli- chen Verteidigung), 17 (Vorbehalt eines nachträglichen Beschlusses betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren und Vormer- knahme der Akontozahlung), was vorab mit Beschluss festzuhalten ist. Im Übri- gen steht das vorinstanzliche Urteil – mangels Anschlussberufung der Anklägerin unter Beachtung des Verschlechterungsverbots (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Disposition. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass der Verteidigung in der Berufungserklärung offensichtlich ein "Verschreiber" beim Verfassen des An- trags unterlaufen ist, mit dem sie verlangt, es sei der Berufungsklägerin die Tätig- keit als Fachfrau Gesundheit inklusive pflegerische Tätigkeit bei betagten, kran- ken und/oder hilfsbedürftigen Personen nicht zu bewilligen (vgl. Urk. 110 S. 3; Prot. II S. 7). In den Berufungsanträgen wird ferner die Weisung der psychothera- peutischen Behandlung explizit nicht angefochten. Da es sich hierbei nicht um ei- nen separat anfechtbaren Punkt nach Art. 399 Abs. 4 StPO handelt, muss das Berufungsgericht das Verfahren zumindest formell so weit ausweiten, dass sein Gegenstand den Vorgaben von Art. 399 Abs. 4 StPO entspricht. Dies bedeutet allerdings nur, dass das Berufungsgericht auch diese nicht angefochtenen Teile der Anordnung betreffend den Vollzug überprüfen und gegebenenfalls ändern
- 8 - kann (vgl. BGE 144 IV 383 [Pra 2019 Nr. 82] E. 1.1.; Urteil des Bundesgerichts 6B_548/2011 vom 14. Mai 2012 E. 3.). Deren eingehende Überprüfung kann unterbleiben, soweit sie im Hinblick auf den Entscheid über die vom Berufungs- kläger beanstandeten Urteilspunkte nicht unerlässlich ist. Hinsichtlich der vom Berufungskläger akzeptierten und aus der Sicht des Berufungsgerichts nicht of- fensichtlich korrekturbedürftigen erstinstanzlichen Anordnungen kann dann ohne ausführliche Begründung ein gleichlautender zweitinstanzlicher Entscheid er- gehen. Vorliegend hemmt die Berufung der Beschuldigten – neben den explizit angefochtenen vorinstanzlichen Dispositiv-Ziffern betreffend die Sanktion und den Vollzug – die Rechtskraft der angeordneten Weisung. Abschliessend ist zu er- wähnen, dass die Vorinstanz mit Beschluss vom 13. April 2021 nachträglich über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für deren Bemühungen im Vorver- fahren entschieden hat. Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen, was eben- falls mit Beschluss festzuhalten ist.
3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begrün- den. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich auf die für den Ent- scheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Begrün- dungsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Ar- gument gefordert würde (vgl. anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., m.H.).
- 9 - 3.2. Wie bereits vor Vorinstanz (Urk. 92 Rz. 2 ff.), rügt die Verteidigung, das Anklageprinzip sei verletzt in Bezug auf den Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls (Urk. 124 Rz. 2 ff.). In diesem Zusammenhang kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 109 E. II.1.). In teilweiser Wiederholung und punktueller Ergänzung sei das Folgende bemerkt: 3.3. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegen- stand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2.; 141 IV 132 E. 3.4.1.; je m.H.). Die beschuldigte Person muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Das bedingt eine hinreichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann. Sie darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsver- handlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2., m.H.). Bei gehäuften und regelmässigen Delikten und/oder wenn sich die zeitlichen Verhältnisse nicht exakt rekonstruieren lassen, genügt nach der Recht- sprechung die Angabe eines bestimmten Zeitraums, solange für die beschuldigte Person kein Zweifel darüber besteht, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1003/2020 vom 21. April 2021 E. 1.2.1.; 6B_720/2018 vom 3. Oktober 2018 E. 1.3; je m.H.). Vorab ist festzuhalten, dass der vorliegende Anklagevorwurf – obwohl er zahlreiche einzelne Diebstähle be- trifft, die über einen weiten Zeitraum verteilt erfolgt sein sollen – in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keinerlei Komplexitäten aufweist. Es geht darum, dass die Beschuldigte während ihrer Tätigkeit als Pflegerin in der Residenz dort wiederholt gestohlen haben soll. Vorliegend grenzte die Anklagebehörde die Taten bzw. An-
- 10 - fang und Ende des Tatzeitraums möglichst präzise ein. Die Beschuldigte war in der Lage, sich effektiv zu verteidigen. Die Beschuldigte wusste hinsichtlich aller Vorwürfe, welche Entwendungen ihr im Einzelnen vorgeworfen wurden. Die Be- schuldigte konnte insbesondere in Bezug auf jeden einzelnen, von ihr (angeblich) gestohlenen Gegenstand ein Argument zur Verteidigung vorbringen (wie zum Beispiel, sie habe den Gegenstand gefunden oder er sei ihr geschenkt worden), was sie teils (nicht nur in der Untersuchung, sondern auch nach Anklageerhe- bung) tat. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Anklagesachverhalt ganz erheb- lich auf den (weitgehend) einlässlichen Aussagen der Beschuldigten beruht, wel- che sie auf hinreichend konkrete Vorhalte in der Untersuchung gemacht hat. Wei- ter gründet der Anklagesachverhalt darauf, dass bei der Beschuldigten diverse Gegenstände (so zum Beispiel Schmuck) sichergestellt worden sind. Dem mit dem Anklageprinzip verfolgten Zweck der Eingrenzung bzw. Information wird mit der vorliegenden Anklage hinreichend Rechnung getragen. Die Rüge der Vertei- digung verfängt nicht. 3.4. An dieser Stelle ist noch nicht auf sich allenfalls stellende verjährungs- rechtliche Probleme einzugehen, zumal die Frage der Verjährung auch von der rechtlichen Würdigung abhängt. II. Schuldpunkt
1. Ausgangslage und Standpunkt der Beschuldigten 1.1. Vorweg ist nochmals daran zu erinnern, dass diverse Anklagevorwürfe angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Freisprüche und Einstellungen nicht mehr zu prüfen sind (vgl. vorne, E. I.2.). Nicht mehr zu prüfen ist ferner der Anklagesachverhalt betreffend die Entwendung eines Perlencolliers gemäss Dos- siers 4 und 17 (Urk. 60 S. 3), zumal die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberu- fung verzichtet und die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragt hat. 1.2. Die Beschuldigte hat anlässlich der Schlusseinvernahme in der Unter- suchung und der Befragung vor Vorinstanz sich in tatsächlicher Hinsicht weitge-
- 11 - hend geständig gezeigt (Urk. D1/6/25 F/A 18 [S. 4 ff., in Ordner 2]; Prot. I. S. 42 f.). An der Berufungsverhandlung bestätigte sie den Umfang ihres Geständnisses (Urk. 123 S. 8 f.). Da sich das Geständnis der Beschuldigten mit dem übrigen Untersuchungsergebnis deckt (Urk. D1/18/9 f., D1/18/22 f., D1/18/25 [in Ordner 4]; Urk. D4/1, Urk. D5/1, Urk. D6/1 [in Ordner 6], Urk. D8/1, Urk. D11/1, Urk. D12/1, Urk. D15/1, Urk. D16/1 [in Ordner 7]; Urk. D17/1, Urk. D18/1, Urk. D19/1, Urk. D20/1, Urk. D21/1, Urk. D22/1, Urk. D23/1, Urk. D24/1, D25/1 [in Ordner 8]; Urk. D26/1, Urk. D27/1, Urk. D30/1, D36/1 [in Ordner 9]), sind – mit der Vo- rinstanz (Urk. 109 E. III.1.2.) – die in folgenden Dossiers behaupteten Wegnah- men von Sachen, die einzeln betrachtet unbestrittenermassen (Urk. 92 Rz. 80) als Diebstähle zu qualifizieren sind, erstellt: 2, 4, 5-6, 8, 11-12, 15-16, 18-27, 30 und 36. 1.3. Zu prüfen ist, ob sich die nachfolgenden, von der Beschuldigten bestritte- nen Teile des Anklagesachverhalts erstellen lassen: − Tatvorgehen betreffend die Vorwürfe des Diebstahls zum Nachteil des vor- maligen Privatklägers gemäss Dossiers 3 und 7 (Urk. 60 S. 5 und 10 f.) − Tatvorgehen betreffend den Vorwurf des Diebstahls, eventualiter das Tatvor- gehen betreffend den Vorwurf des Nichtanzeigen eines Funds, gemäss Dossi- er 35 (Urk. 60 S. 29) − Tatvorgehen betreffend die Vorwürfe des Hausfriedensbruchs zum Nachteil des vormaligen Privatklägers gemäss Dossiers 2 und 6 (nur Vorfall von ca. 18:36 Uhr) (Urk. 60 S. 3 und 8 f.) − Tatvorgehen betreffend die Vorwürfe der Irreführung der Rechtspflege gemäss Dossiers 31-34 (Urk. 60 S. 27 f.)
2. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Theorie und die Rechtsprechung zutreffend dargestellt (Urk. 109 E. III.2.). Auf ihre Ausführungen kann ergänzungslos verwiesen werden.
- 12 -
3. Vorwurf des gewerbsmässigen Diebstahls betreffend Dossiers 2-8, 11-12, 15-27, 30 und 35-36; Eventualvorwurf des Nichtanzeigens eines Funds betreffend Dossier 35 3.1. Wie erwähnt, ist die Beschuldigte hinsichtlich der meisten angeklagten Diebstähle geständig; zu prüfen bleibt der Anklagesachverhalt betreffend Dos- siers 3 und 7 (vgl. dazu sogleich, E. II.3.2.). Im Anschluss ist der Sachverhalt be- treffend Dossier 35 zu prüfen (vgl. hinten, E. II.3.3.). Sodann ist zu konstatieren, inwieweit der Anklagesachverhalt insgesamt als erstellt gelten kann (vgl. hinten, E. 3.4.). Abschliessend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Qualifikation als gewerbsmässiger Diebstahl zutreffend ist (vgl. hinten, E. 3.5.). 3.2. Zu prüfen ist der Anklagesachverhalt betreffend Dossiers 3 und 7. 3.2.1. Die Vorinstanz hat die Vorwürfe zutreffend wiedergegeben (Urk. 109 E. III.3.1.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2.2. Weiter hat die Vorinstanz die sachlichen und personellen Beweismittel erschöpfend aufgezählt und wiedergegeben (Urk. 109 E.III.3.2.-3.5. ff.). Auf ihre Ausführungen kann verwiesen werden. 3.2.3. Der Vorinstanz (Urk. 109 E. III.3.6.1.) ist darin zuzustimmen, dass sich aus den Auszügen des Kontos der Beschuldigten nichts Entscheidendes ableiten lässt, zumal die Einzahlungen auf das Konto in der Höhe von Fr. 2'900.-- (am 12. Februar 2019; Urk. D1/16/19 S. 35 [in Ordner 3]) und Fr. 1'000.-- (am 20. Februar 2019; Urk. D1/16/19 S. 35 [in Ordner 3]) sich mit der Beute aus anderen, einge- standenen und zeitnahen Diebstählen von Bargeld, nämlich jenen zum Nachteil des vormaligen Privatklägers im Zeitraum vom 7. bis zum 17. Februar 2019 (Dos- sier 2), als die Beschuldigte Fr. 4'540.-- entwendete, und/oder jenen zum Nachteil von E._____ (Dossiers 4 und 5) erklären lassen (vgl. Urk. D1/16/1/9, S. 33 und
35) [in Ordner 3], als die Beschuldigte gesamthaft Fr. 4'000.-- entwendete. Die Einzahlungen vermögen somit kein Indiz darzustellen, dass sich die beiden hier interessierenden Diebstähle ereigneten. 3.2.4. Der Vorinstanz ist weiter darin zuzustimmen, dass die Befragungen der Beschuldigten kein klares Bild ergeben und die Beschuldigte nur sehr vage
- 13 - Angaben gemacht hat (Urk. 109 E. III.3.6.3.). Die Beschuldigte hat im Verlaufe des Verfahrens ihr Eingeständnis, was die Anzahl der Diebstähle zum Nachteil des vormaligen Privatklägers anbelangt, immer wieder variiert, wie die im ange- fochtenen Urteil ausführlich wiedergegebenen Aussagen der Beschuldigten zei- gen (Urk. 109 E. III.3.2., Urk. D1/6/2, F/A 37 [in Ordner 1], Urk. D1/6/13, F/A 12 ff. [in Ordner 1], Urk. D1/6/24, F/A 51 f. und 58 [in Ordner 2], Urk. D1/6/25, F/A 13 und F/A 18 [in Ordner 2]. An der vorinstanzlichen Hauptverhandlung konnte sie nicht sagen, weshalb sie gerade die hier interessierenden Diebstähle nicht be- gangen haben soll (Prot. I S. 50). Hierzu ist zu bemerken, dass angesichts der un- terschiedlichen Angaben zur Zahl der Diebstähle nicht gesagt werden kann, die Beschuldigte habe sich in Widersprüche verstrickt, zumal aus den ihr gestellten Fragen nicht erhellt, welches Kriterium für die "Zählweise" massgebend war – An- zahl Tage, Anzahl Gegenstände oder Anzahl Gelegenheiten. Wie schon die Vo- rinstanz zutreffend konstatiert hat (Urk. 109 E. III.3.6.3.), kann nicht davon ausge- gangen werden, die Beschuldigte habe die beiden Diebstähle bestritten, weil sie aufgrund ihrer Erinnerung wisse, dass sie diese nicht begangen habe. Diese Ein- schätzung betrifft lediglich die Beweiskraft der Aussage der Beschuldigten; sie ändert nichts daran, dass die Beweislast bei der Anklägerin liegt und die Beschul- digte keine Mitwirkungspflicht trifft. Dass die Aussagen der Beschuldigten, wo- nach sie diese Diebstähle nicht begangen habe, stereotypisch und arm an Reali- tätskriterien sind, erstaunt nicht, da die Beschuldigte eine negative Tatsache gel- tend macht. 3.2.5. Die Vorinstanz hat zwei Polizeirapporte, die Zusammenfassungen von mündlichen Angaben des vormaligen Privatklägers beinhalten, als Beweismittel berücksichtigt. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass diese Rapporte verwertbar sind. Erstens sind Polizeirapporte gemäss bundesgerichtlicher Recht- sprechung zulässige Beweismittel (vgl. Urk. 109 E. III.3.6.5.1-3.6.5.7.; Urteil des Bundesgerichts 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2.) und zweitens wurde der vormalige Privatkläger in Anwesenheit der Verteidigung der auf die Teilnahme verzichtenden Beschuldigten von der Staatsanwaltschaft nochmals einvernom- men, wobei er sich auch nochmals zur Sache äusserte (Urk. D1/8/9 S. 1 [in Ord- ner 2]), womit dem EMRK-Fragerecht Rechnung getragen wurde. Die Verteidi-
- 14 - gung machte von ihrem Recht, Ergänzungsfragen zu stellen, indes keinen Ge- brauch (Urk. D1/8/9 S. 10 [in Ordner 2]). 3.2.6. Die Vorinstanz erachtete den Sachverhalt aufgrund der mündlichen Aus- sagen des vormaligen Privatklägers gegenüber der Polizei, die – wie erwähnt – zusammengefasst in Rapporten enthalten sind, als erstellt. Die Vorinstanz be- zeichnete die Schilderungen des Privatklägers als detailliert und farbig. Sie wür- den ein geschlossenes Ganzes ohne innere Widersprüche ergeben. Sie enthiel- ten auch originelle Details und weitere Realitätskriterien (namentlich das "Cou- vertsystem" oder der diffuse Verdacht, das Geld sei von der eigenen Tochter ge- stohlen worden) (Urk. 109 E. III.3.6.4.). Die Vorinstanz hat den Polizeirapporten eine zu hohe Bedeutung beigemessen: Dass nachträglich erstellte Berichte in sich stimmig erscheinen, kann nicht überraschen. Ob auch die Schilderungen des vormaligen Privatklägers derart stimmig waren, lässt sich nicht (mehr) beurteilen – an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 14. Februar 2020 (vgl. hinten, E. II.3.2.7.) waren sie jedenfalls nicht mehr stimmig. Dass der Beschuldigte im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme einen "Sturm im Kopf" hatte (Urk. D1/8/9 S. 2 [in Ordner 2]), ist zwar bedauerlich, vermag aber nichts an die- ser Feststellung zu ändern. Selbst wenn man nur auf die Darstellung im Rapport abstellen würde und infolgedessen davon ausgehen würde, dem vormaligen Privatkläger sei Geld in der Höhe, welche in der Anklage erwähnt ist, gestohlen worden (und nicht etwa davon ausgehen würde, der vormalige Privatkläger habe das Geld verlegt oder das Geld seiner Frau gegeben und dies vergessen), so ist zu berücksichtigen, dass in den Zusammenfassungen keine Schilderungen ent- halten sind, welche darauf schliessen lassen würden, die Beschuldigte sei die Tä- terin. Die Vorinstanz erachtete die Täterschaft der Beschuldigten namentlich des- halb als gegeben, weil in den beiden hier interessierenden Fällen nach demsel- ben "modus operandi" vorgegangen worden sei wie bei den von ihr eingestande- nen, zeitlich nahen Diebstählen zum Nachteil des vormaligen Privatklägers (Urk. 109 E. III.3.6.6.3.). Dies allein vermag nicht zu genügen, denn dieser "modus ope- randi" kann – entgegen der Auffassung der Vorinstanz – nicht als besonders sin- gulär bezeichnet werden. Es bestehen mehr als blosse theoretische Zweifel, dass die Beschuldigte diese Taten beging: In der Residenz hatte es mindestens einen
- 15 - sog. "Spitex-Schlüssel", der als Passepartout für alle Zimmer der Bewohner ge- braucht werden und den jede Person behändigen konnte. Dies ergibt sich aus den Aussagen des Pflegers F._____ (Urk. D1/8/2, F/A 6 ff., F/A 55 f. [in Ordner 2]. Im Wesentlichen gleichlautend sagte die Pflegerin G._____ aus. Sie führte aus, dass es für jede Abteilung drei sog. Spitex-Schlüssel habe. Diese befänden sich im Stationszimmer D. Da die Stationszimmer immer offen seien, könnten die Spi- tex-Schlüssel von jeder Person behändigt werden. Mit einem solchen Schlüssel komme man in jede Wohnung (Urk. D1/7 F/A 59 ff. [in Ordner 2]). Die Beschuldig- te führte auf die Frage, wie die Zutritte in die jeweiligen Zimmer oder Wohnungen funktionierten, dass sie einen Pass bzw. Schlüssel habe, den sie in ein Kästchen stecke, um dort den Schlüssel für die Wohnungen bzw. Zimmer zu nehmen. Die- ser Schlüssel passe zu allen Zimmern und Wohnungen (Urk. D1/6 F/A 13 [in Ordner 1]). Dass der Kreis der Personen, welche die Möglichkeit hatten, das Zimmer des vormaligen Privatklägers zu betreten, weit war, zeigen weiter die im bereits erwähnten Rapport verschriftlichten Aussagen von H._____, dem Direktor der Residenz. Dieser gab gemäss Rapport gegenüber der Polizei an, dass sich theoretisch 90 Personen der Residenz mit einem Passepartout-Schlüssel Zugang zur Wohnung hätten verschaffen können. Pro Woche würden ca. 12-15 Personen dienstlich die Wohnung betreten. Weiter verfüge die Residenz über drei verschie- dene, öffentliche Besuchereingänge, die frei zugänglich seien, womit auch fremde Personen theoretisch Zugang zu der teils unverschlossenen Wohnung des vor- maligen Privatklägers gehabt hätten (Urk. D2/1 S. 4 [in Ordner 6]). Zugunsten der Beschuldigten muss ferner davon ausgegangen werden, dass der Diebstahl am
1. August 2018, bei welchem einer anderen Bewohnerin der Residenz, I._____, Schmuck, Uhren und Bargeld im Wert von rund Fr. 81'600.-- gestohlen wurde, von einer anderen Täterschaft unter Verwendung von einem der erwähnten Pas- separtouts verübt wurde, worauf die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 124 Rz. 9). So wurde denn das Verfahren gegen die Beschuldigte hinsichtlich dieses Vor- wurfs eingestellt, da die Beschuldigte in diesem Tatzeitraum Ferien bezog und sich mutmasslich in Portugal aufhielt (Urk. D1/36 [in Ordner 5]). Dies spricht dafür, dass nicht nur die Beschuldigte, sondern auch mindestens eine andere Person
- 16 - sich angeschickt hatte, Bewohner der Residenz zu bestehlen. Anhand der beiden Polizeirapporte ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt. 3.2.7. Nichts daran zu ändern vermögen die Aussagen des Privatklägers in der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme, welche die Vorinstanz ausführlich dargelegt und gewürdigt (Urk. 109 E. III.3.3.3. und 3.6.2.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass der vormalige Privatkläger, der im Zeitpunkt der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme 92 Jahre alt war, sich nicht mehr an alle Einzelheiten erinnern konnte und teils Aussagen machte, die in sich widersprüch- lich waren (so sprach er etwa zuerst von einer ganzen Münzrolle, hernach aber von einer angebrochenen) bzw. im Widerspruch standen zu den im Rapport ver- schriftlichten Aussagen (namentlich zur Frage, ob das gestohlene Geld schon auf einzelne Couverts verteilt gewesen sei) und die Höhe der entwendeten Bargeld- beträge nur auf Vorhalt bestätigen konnte (Urk. D1/8/9/ F/A 13 f., 33 f., 36, 43, 51 ff.). Die anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme gemachten Aussa- gen stehen zwar nicht diametral im Widerspruch zu den gemäss Polizeirapport gemachten Aussagen, enthalten mit Blick auf die Täterschaft der Beschuldigten aber nichts Belastendes. 3.2.8. Auch die im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. J._____ erwähnten Aussagen der Beschuldigten enthalten keine Hinweise dafür, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Beweismitteln mit rechtsgenüglicher Sicherheit für die Täterschaft der Beschuldigten sprechen würden (vgl. Urk. D1/14/9). 3.2.9. Der Anklagesachverhalt ist nicht erstellt. 3.3. Zu prüfen ist der Anklagesachverhalt betreffend Dossier 35. 3.3.1. Die Vorinstanz hat den Vorwurf zutreffend wiedergegeben (Urk. 109 E. III.7.1.). Darauf kann verwiesen werden. 3.3.2. Die Vorinstanz hat die relevanten Beweismittel eingehend und zutreffend dargestellt. Darauf kann verwiesen werden. Es ist zutreffend, dass in den Proto- kollegen der Befragungen der Beschuldigten unterschiedliche Aussage zum exak- ten Fundort verschriftlicht sind ("vor dem Kiosk", "bei der Kaffeemaschine beim
- 17 - Kiosk"; beim Kiosk") (Urk. D1/6/14 F/A 4 [in Ordner 1], Urk. D1/6/24 F/A 103 ff. [in Ordner 2], Prot. I S. 58; vgl. auch Urk. 123 S. 9 ["im Kiosk in K._____"]). Diese Unterschiede sprechen allerdings nicht dermassen klar gegen die Richtigkeit der Angaben, wie die Vorinstanz meint (vgl. Urk. 109 E. III.7.3.). Auch dass sich die Beschuldigte nicht mehr daran erinnern konnte, wann sie das Portemonnaie ge- funden habe und welche Karten sich darin befunden hätten, kann nicht als offen- sichtlich unglaubhafte Ausflucht taxiert werden: Der Beschuldigten wird vorgewor- fen, das Portemonnaie im Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis zum 3. Mai 2019 ent- wendet bzw. gefunden zu haben. Zugunsten der Beschuldigten muss davon aus- gegangen werden, dass sie gegen Anfang dieser Zeitspanne in den Besitz des Portemonnaies kam. Mehrere Jahre später kann bei einer Person, die mehrfach gestohlen hat, nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich noch an die Ein- zelheiten dieser Inbesitznahme erinnern kann. Es ist zwar schon so, dass es we- nig Sinne ergibt, dass ein teures Portemonnaie der Marke Louis Vuitton einfach beim Kiosk liegt, wie der Beschuldigten in der Einvernahme vom 24. Dezember 2019 vorgehalten wurde (Urk. D1/6/24 F/A 109 [in Ordner 2]). Das ändert aber nichts daran, dass selbst Luxusaccessoires von ihren Eigentümern bzw. Besitzern immer wieder liegen gelassen werden. Es bestehen rechtserhebliche Zweifel da- ran, dass die Beschuldigte das Portemonnaie (durch Gewahrsamsbruch) entwen- det hat. Der in der Eventualanklage formulierte Anklagesachverhalt fusst auf den Aussagen der Beschuldigten (Urk. D1/6/25 S. 3 und S. 32 f. [in Ordner 2]) und wurde von ihr an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung als richtig bestätigt (Prot. I S. 42 f.), womit er erstellt ist. 3.4. Zwischenfazit: Der Anklagesachverhalt im Zusammenhang mit den Vorwürfen des Diebstahls ist betreffend folgende Dossiers erstellt: 2, 4, 5-6, 8, 11- 12, 15-16, 18-27, 30 und 36. Betreffend Dossier 35 ist der Sachverhalt gemäss Eventualanklage erstellt. 3.5. Wie erwähnt, ist unbestritten, dass die einzelnen Wegnahmen gemäss vorstehender Erwägung für sich allein betrachtet als Diebstähle zu qualifizieren wären. Die Vorinstanz hat die von der Beschuldigten begangenen Diebstähle ge- samthaft als gewerbsmässigen Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und 2 StGB
- 18 - qualifiziert. Die Verteidigung hält diese Qualifikation für unzutreffend. Es liege mehrfacher Diebstahl vor. 3.5.1. Im angefochtenen Urteil werden die Rechtsgrundlagen des gewerbs- mässigen Diebstahls und die zum Begriff der Gewerbsmässigkeit ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung ausführlich und zutreffend dargestellt (Urk. 109 E. IV.1.1.-1.2.). Darauf kann verwiesen werden. 3.5.2. Die Vorinstanz hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung korrekt angewandt auf den vorliegenden Fall und zu Recht gewerbsmässiges Handeln angenommen (Urk. 96 E. IV.1.3.), weshalb auf ihre Ausführungen – vorbehältlich der sogleich zu erwähnenden Korrekturen – verwiesen werden und es sein Be- wenden damit haben kann, im Folgenden die entscheidenden Gesichtspunkte nochmals zu erwähnen. Zu korrigieren sind angesichts des von der Vorinstanz geringfügig abweichenden Beweisergebnisses einzig die Anzahl gestohlener Ge- genstände, der Wert der gestohlenen Gegenstände und das Verhältnis des De- liktsbetrags zum legalen Einkommen. Die korrigierten Zahlen werden nachfolgend erwähnt. 3.5.3. Im vorliegenden Fall unzweifelhaft erfüllt ist die für die Annahme einer Gewerbsmässigkeit notwendige Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens. Die Beschuldigte hat fast 30 Gegenstände gestohlen, davon über ein halbes Dutzend im Zeitraum vom 7. Februar 2019 bis zum 2. Mai 2019 (Dossiers 2 bis 7). Mit dieser hohen Anzahl an Taten offenbarte die Beschuldigte klarerweise ihre Bereitschaft, eine Vielzahl von Diebstählen zu begehen. Die Beschuldigte hätte – wäre sie nicht am 3. Mai 2019 verhaftet worden – früher oder später er- neut in der Residenz gestohlen. Anderslautende Ausführungen der Beschuldigten
– etwa, sie habe das Geld aus dem letzten Diebstahl (Dossier 6) wieder zurückle- gen wollen, sei aber wegen ihrer Verhaftung nicht mehr dazu gekommen (Urk. D1/6/4 F/A 41 [in Ordner 1]) oder sie hätte mit den Diebstählen aufgehört, da sie "ein sehr grosses schlechtes Gewissen" gehabt habe (Urk. D1/6/6 F/A 24 [in Ordner 1]) – sind als unglaubhafte Schutzbehauptungen zu bezeichnen. Es ist nochmals zu betonen, dass gemäss Aussage der Beschuldigten die auf ihr Bank- konto einbezahlten Beträge (Gesamtbetrag von Fr. 23'403.--) aus Diebstählen in
- 19 - der Residenz zwischen dem 12. Oktober 2010 und 20. Februar 2019 (vgl. dazu Urk. 60 S. 30) stammten (Urk. D1/6/21 F/A 25 ff., insb. F/A 45 ff. [in Ordner 2]), womit die Zahl der begangenen Diebstähle unzweifelhaft hoch ist. Es ist nicht er- kennbar, inwiefern es eine Bedeutung spielen sollte, dass die Beschuldigte weder eine Organisation noch Investitionen unternommen, sondern bloss günstige Ge- legenheiten wahrgenommen hat, um zu stehlen, wie die Verteidigung vorbringt (Urk. 124 Rz. 42). Um als Pflegerin die zu betreuenden Bewohner wiederholt "er- folgreich" zu bestehlen, braucht es weder eine (besondere) Organisation noch (besondere) Investitionen. 3.5.4. Was die Höhe des Deliktsguts anbelangt, so hat die Beschuldigte in ei- nem Zeitraum vom 1. Juni 2009 bis 3. Mai 2019, d.h. 119 Monaten und 2 Tagen, Schmuck, Taschen und Bargeld im Wert von rund Fr. 98'200.-- gestohlen. Dies ergibt pro Monat einen Betrag von rund Fr. 825.--. Sowohl der gesamte Betrag von Fr. 98'200.-- als auch der monatliche Betrag von Fr. 825.-- sind – an sich und entgegen der Verteidigung (Urk. 92 Rz. 60) – als namhaft zu bezeichnen. Selbst wenn man den von der Beschuldigten monatlich "erwirtschafteten" Betrag in Relation zum Einkommen setzen würde, welches Verhältnis gemäss bundes- gerichtlicher Rechtsprechung nicht massgebend ist (BGE 147 IV 176 E. 2.4.1.), so wäre der monatliche Betrag – entgegen der Verteidigung (Urk. 92 Rz. 55 ff.) – als namhaft zu bezeichnen: Die Beschuldigte erzielte seit 2010 in der Residenz ein legales Erwerbseinkommen von insgesamt gut CHF 460'000.–, d.h. Fr. 3'860 pro Monat (Urk. 109 E. IV.1.3.4.; vgl. auch Urk. 109 E. V.3.2.). Das deliktisch ge- nerierte "Zusatzeinkommen" belief sich somit auf mehr als ein Fünftel des auf le- gale Weise erzielten Einkommens. 3.5.5. Was die Erwerbsabsicht anbelangt, so ist festzuhalten, dass die Beschul- digte den Schmuck bei sich zu Hause lagerte. Mit anderen Worten hat sie den Schmuck nicht versilbert, um Rechnungen zu bezahlen oder sich andere Sachen bzw. Dienstleistungen zu finanzieren. Dies ist indes mit Blick auf das qualifizie- rende Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmässigkeit nicht entscheidend. Ange- sichts des Standpunkts der Verteidigung (Urk. 92 Rz. 53, Rz. 62 f.; Urk. 124 Rz. 40 ff.) ist nochmals zu betonen: Die Absicht, ein Erwerbseinkommen zu erzie-
- 20 - len, muss sich nicht auf Einnahmen in Geld richten. Es genügt vielmehr der Wille, sich irgendwelche Vermögensvorteile zu verschaffen. Dabei ist ohne Belang, ob der Täter sich diese unmittelbar zur Fristung seines Lebens, zur Bezahlung von Vergnügen, zum Zweck gewinnbringender Anlage oder auch "nur" zur Hortung verschafft (BGE 110 IV 3 E. 2. [im Zusammenhang mit einem gewerbsmässigen Betrug]). In Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen ist zu bemerken, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung sachgerecht ist. Würde eine "hortende" Person nicht unter die qualifizierte Tatbestandsvariante fallen, so würde sie ge- genüber einer Person, welche die gestohlenen Gegenstände versilbert, ohne sachlichen Grund privilegiert. Die qualifizierte Tatbestandsvariante bezweckt "so- zial gefährliches" Verhalten härter zu bestrafen (BGE 116 IV 319 E. 4b). Eine Person, die stiehlt und das Deliktsgut hernach versilbert, handelt nicht in grösse- rem Ausmass "sozial gefährlich" als eine Person, die Gegenstände stiehlt und hernach hortet. Vielmehr handeln beide Arten von Tätern in eigennütziger Absicht (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_253/2016 vom 29. März 2017 E. 2.3.) und schädigen in gleicher Weise Dritte in ihrem Eigentum. Hinzu kommt, dass ge- stohlene wertbeständige bzw. leicht veräusserbare Gegenstände dem Täter – gleich wie Bargeld – eine finanzielle Sicherheit geben können für die Zukunft. Nicht ausser Acht gelassen werden kann im Übrigen, dass die Beschuldigte Bar- gelder von insgesamt knapp Fr. 29'000.-- gestohlen hat und – trotz gegenteiliger Auffassung der Verteidigung (Urk. 92 Rz. 64, Urk. 124 Rz. 45) – wie eine "ge- wöhnliche" gewerbsmässig handelnde Diebin verbraucht hat. Falls die Verteidi- gung etwas aus einem "inneren Trieb" der Beschuldigten ableiten wollte (vgl. Urk. 92 Rz. 65, Rz. 67, Urk. 124 Rz. 43), so ist hierzu festzuhalten, dass – soweit er- sichtlich – in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Kleptomanie nicht anders beurteilt wird und überdies im überzeugenden Gutachten von Dr. med. J._____ eine Kleptomanie verneint und ausgeführt wird, es habe für die Beschuldigte eine "Belohnung" in einem längerfristigen Verfügen über den Deliktsgewinn bestanden (Urk. D1/14/9 S. 42 ff., S. 48). Mit der wiederholten Tatbegehung bezweckte die Beschuldigte eine persönliche Besserstellung, indem sie über zahlreiche Gegen- stände bzw. zusätzliches Bargeld verfügte, ohne dafür Ausgaben tätigen bzw. Ar- beitsleistungen erbringen zu müssen.
- 21 - 3.5.6. Was Dossier 35 anbelangt, so ist gemäss Beweisergebnis (bloss) der Sachverhalt gemäss Eventualanklage erstellt. Ein Schuldspruch wegen Nichtan- zeigen eines Funds im Sinne von Art. 332 StGB kann indes nicht mehr ergehen, da angesichts des angeklagten Tatzeitraums (1. Juni 2009 bis 3. Mai 2019) zu- gunsten der Beschuldigten davon auszugehen ist, dass sie das Portemonnaie weit mehr als drei Jahre vor dem erstinstanzlichen Schuldspruch gefunden hat, womit die Verjährung eingetreten ist (vgl. Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 104 StGB; BGE 135 IV 196 E. 2.). Bei der Verjährung handelt es sich um ein dauerndes Pro- zesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO (BGE 146 IV 68 E. 2.1., m.H.). Demzufolge ist das Verfahren in Bezug auf diesen Vorwurf einzustellen. 3.5.7. Betreffend Dossiers 3 und 7 ist gemäss Beweisergebnis nicht erstellt, dass die Beschuldigte eine Entwendung begangen hat. Da sich die erschöpfende gerichtliche Beurteilung der Anklagevorwürfe aus einem Vergleich zwischen Anklage und Dispositiv ergeben muss (vgl. BGE 142 IV 378 E. 1.3.), ist die Beschuldigte hinsichtlich dieser Vorwürfe freizusprechen. 3.5.8. Zwischenfazit: Die Beschuldigte ist des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB schuldig zu sprechen. Das Verfahren ist betreffend den Vorwurf des Nichtanzeigens eines Funds im Sinne von Art. 332 StGB bezüglich Dossier 35 einzustellen. Von den Vorwürfen des Diebstahls gemäss Dossiers 3 und 7 ist die Beschuldigte freizusprechen.
4. Vorwurf des mehrfachen Hausfriedensbruchs zum Nachteil des vormali- gen Privatklägers betreffend Dossiers 2 und 6 (Vorfall vom 2. Mai 2019, ca. 18:36 Uhr) 4.1. Zu prüfen ist, ob sich der angeklagte Sachverhalt erstellen lässt. 4.1.1. Die Vorinstanz hat die Anklagevorwürfe zutreffend zusammengefasst, weshalb darauf verwiesen werden kann (Urk. 109 E. III.5.2.). 4.1.2. Hinsichtlich Dossier 2 ist vorweg festzuhalten, dass die Beschuldigte geständig ist, aus dem Zimmer des vormaligen Privatkläger im Zeitraum vom
7. Februar 2019 bis zum 10. Februar 2019 (Dossier 2) zweimal Bargeld gestohlen
- 22 - zu haben (vgl. vorne, E. II.1.2.). Daraus folgt, dass sie sich anlässlich dieser Diebstähle mindestens zweimal im Zimmer des vormaligen Privatklägers aufge- halten hat. 4.1.3. Die Vorinstanz hat die hier interessierenden Beweismittel (Aussagen der Beschuldigten, Aussagen der Arbeitskollegin L._____, Aussagen des vormaligen Privatklägers) ausführlich und richtig wiedergegeben (Urk. 109 E. III.5.2.-5.4.) und hernach zutreffend gewürdigt (Urk. 109 E. III.5.5.1., 5.5.3.). Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sich der Anklagesachverhalt insoweit nicht erstellen lässt, als in der Anklage behauptet wird, die Beschuldigte habe einen Pass-Schlüssel verwendet, um das Zimmer des vormaligen Privatklägers zu betreten. Mit Blick auf die rechtliche Würdigung ist dies indes irrelevant, denn der Straftatbestand des Hausfriedensbruch setzt bloss eine abgeschlossene – d.h. umschlossene, aber nicht verriegelte – Örtlichkeit voraus (BGE 90 IV 74 E. 2a.). Die Wohnung des vormaligen Privatklägers und dessen Ehefrau bestand aus einem Wohnzimmer und zwei separaten Zimmer der Ehegatten. Es war möglich, ohne Betreten des Zimmers des vormaligen Privatklägers die Wohnung der Ehegatten zu verlassen. In teilweiser Ergänzung zu den Ausführungen der Vorinstanz ist das Folgende zu bemerken: Auf Fragen zum Vorgehen im Allgemeinen sagte sie aus, sie habe die Diebstähle verübt, wenn die Bewohner der Residenz im Badezimmer ihre Körperhygiene gemacht hätten; es habe aber auch andere Situationen gegeben. Sie habe nie ein Zimmer betreten, um einen Diebstahl zu begehen. Die Bewohner seien jeweils im Zimmer gewesen. Sie habe gewusst, dass und wo Geld vorhanden sei, weil sie in die Kästen geschaut habe. Sie habe auch in die Kästen schauen müssen, da teilweise die Bewohner Lebensmittel in den Kästen gehabt hätten, die am Verfaulen gewesen seien. Wenn sie in die Kästen geschaut habe, habe sie das Geld entdeckt. Sie habe dann jeweils einfach einen Teil davon eingesteckt (Urk. D1/6/4 F/A 9 ff. [in Ordner 1]). Dass die Beschuldigte keinen der Diebstähle in Ausübung pflegerischer Tätigkeiten beging, darf mangels entsprechender Beweismittel nicht angenommen werden. Die erwähnte Aussage der Beschuldigte, sie habe nie ein Zimmer betreten habe, um einen Diebstahl zu begehen, wird indes durch die aktenkundigen, im Zimmer des vormaligen Privatklägers erstellten Videoaufnahmen in aller Deutlichkeit widerlegt, die
- 23 - zusammengefasst Folgendes zeigen: Die erste Aufnahme zeigt, wie sich die Beschuldigte vom Balkon her kommend zielstrebig zum Schreibtisch des vormaligen Privatklägers begibt und diesen durchsucht, wobei sie etwa vier Mal nach links blickt – offensichtlich um zu prüfen, ob jemand sie am Beobachten oder sich am Nähern ist. Sie nimmt das gefundene Münzgeld in die Hand, legt es aber dann zurück. Anschliessend verlässt sie den Aufnahmebereich. Pflegerische Tätigkeiten sind nicht erkennbar (Urk. D1/13/13 "Rec1_20190502_081259", Zeit- stempel: 02:46-03:42). Die zweite Aufnahme – die den heute noch interessierenden Vorfall vom Abend des 2. Mai 2019 (Dossier 6) betrifft – zeigt, wie die Beschuldigte mit Handschuhen bestückt sich zielstrebig zum Schreibtisch des Beschuldigten begibt. Sie nimmt eine kleine Box aus dem Schreibtisch. Der Box entnimmt sie Münzen und Bargeld, wobei sie nach links blickt – offensichtlich erneut, um zu prüfen, ob jemand sie am Beobachten oder sich am Nähern ist. Sie steckt das Geld ein, legt die Box zurück in den Schreibtisch und verlässt den Aufnahmebereich. Pflegerische Tätigkeiten sind nicht erkennbar (Urk. D1/13/13 "Rec1_20190502_183622, Zeitstempel: 00:00-00:45). Mit Blick auf Dossier 2 existieren keine Videoaufnahmen. Dass die Beschuldigte das Schlafzimmer des vormaligen Privatklägers betrat, ohne dort pflegerische Tätigkeit auszuüben, ergibt sich aus ihren eigenen Aussagen, denn die Beschuldigte erwähnte, dass sie in dessen Schlafzimmer gegangen sei und dort gestohlen habe, ohne geltend zu machen, sie habe eine pflegerische Tätigkeit wahrgenommen (Urk. D1/6/13 F/A 19 ff. [in Ordner 1]. Die Behauptung der Verteidigung, die Beschuldigte habe pflegerische Tätigkeiten ausgeübt (Urk. 124 Rz. 16), ist unzutreffend. Aufgrund der geschilderten Wohnsituation war das Betreten des Zimmers des vormaligen Privatklägers nicht erforderlich, um nach beendeter Pflege von dessen Ehefrau die Wohnung Ehepaars zu verlassen. 4.1.4. Der (rechtserhebliche) Anklagesachverhalt ist erstellt. 4.2. Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz das Verhalten der Beschuldigten jeweils zutreffend als Hausfriedensbruch qualifiziert hat. 4.2.1. Die Vorinstanz hat sich ausführlich zu den Grundsätzen des Straftatbe- stands geäussert (Urk. 109 E. IV.2.1.1. f.). Im Wesentlichen mit der Vorinstanz
- 24 - (Urk. 109 E. IV.2.1.3. f.) ist zu bemerken, dass in Alters- und Pflegeheimen die Berechtigungsverhältnisse an Räumen komplex sind. In solchen Heimen besteht in vertraglicher Hinsicht ein Innominatkontrakt zwischen den Bewohnern und der Betreiberin der Residenz, das sich durch miet-, kauf-, werkvertrags- und auftragsrechtliche Komponenten charakterisiert. Die Pflegenden müssen das Zimmer eines Bewohners auch gegen dessen Willen bzw. ungefragt betreten können, um Schutz- und Betreuungspflichten wahrzunehmen. Die Bewohner haben indes ein Interesse daran, über einen Rückzugsort zu verfügen und zu entscheiden, wer unter welchen Umständen diesen betreten darf. Der Bewohner einer Wohnung oder eines Zimmers ist – sofern die von ihm bewohnte bzw. benutzte Räumlichkeit bzw. Örtlichkeit als vom Tatbestand geschütztes Objekt gilt – als Inhaber des Hausrechts zu qualifizieren; demgegenüber qualifizieren die Pflegenden nicht als Inhaber des Hausrechts (vgl. DIETHELM, Der strafrechtliche Schutz der Geheim- und Privatsphäre in der Pflege, in: Pflegerecht 2020, S. 9 ff., S. 18 f.). Eine Tatvariante erfasst das Eindringen gegen den Willen des Berechtigten. Der Wille des Berechtigten kann ausdrücklich erklärt werden oder sich aus den Umständen ergeben (BGE 108 IV 39 E. 5b.; 90 IV 74 E. 2b.). 4.2.2. Im vorliegenden Fall ergibt sich die Willensäusserung bzw. der Umfang der Einwilligung des vormaligen Privatklägers als Inhaber des Hausrechts aus den Umständen. Wer in einem Alters- und Pflegeheim wohnt, erlaubt dem Pflegepersonal die Wohnung bzw. das Schlafzimmer zu betreten, um pflegerische Tätigkeiten wahrzunehmen. Wer als Pflegerin oder Pfleger keine pflegerische Aufgabe wahrzunehmen hat, ist zum Zutritt nicht befugt. Gemäss Beweisergebnis nahm die Beschuldigte im abgeschlossenen Schlafzimmer des vormaligen Privatklägers (wissentlich und willentlich) keinerlei pflegerische Tätigkeiten vor. Es besteht kein vernünftiger Zweifel daran, dass sie wusste, dass sie nur berechtigt war, das Schlafzimmer zu betreten, um dort pflegerische Tätigkeiten wahrzunehmen. Eine rechtfertigende Pflichtenkollision lag nicht vor. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend.
- 25 - 4.2.3. Zwischenfazit: Die Beschuldigte ist betreffend Dossiers 2 und 6 (Tatzeit- punkt: ca. 18:36 Uhr) des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB schuldig zu sprechen.
5. Vorwurf der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege (Dossiers 31-34) 5.1. Es ist zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt erstellen lässt. 5.1.1. Die Vorinstanz hat die Hintergründe des Vorwurfs und den in der Anklage formulierten Anklagesachverhalt zutreffend dargelegt (Urk. 109 E. III.6.1.). Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. 5.1.2. Die Vorinstanz hat die Beweismittel – die Polizeirapporte (Urk. 31/1, Urk. 32/1, Urk. 33/1 und Urk. 34/1) und die Aussagen der Beschuldigten (Urk. D1/6/20; Urk. D1/6/24; Prot. I S. 53 ff.) – ausführlich und zutreffend dargelegt. Die Würdigung der Vorinstanz (Urk. 109 E. III. 6.4.) ist zutreffend, weshalb darauf verwiesen werden kann. Zu betonen ist, dass das Mosaik der diversen belastenden Indizien in der Summe mit rechtsgenüglicher Sicherheit dafür spricht, dass sich diese Diebstähle nie ereignet haben und die Beschuldige wissentlich und willentlich nie stattgefundene Diebstähle angezeigt hat. In teilweiser Wiederholung und Ergänzung der vorinstanzlichen Ausführungen kann Folgendes bemerkt werden: Die Höhe der (angeblich) entwendeten Bargeldbeträge (Fr. 200.-- bis Fr. 600.--) ist im Allgemeinen, aber insbesondere auch unter Berücksichtigung der finanziellen Lage der Beschuldigten, als ungewöhnlich hoch zu bezeichnen. Es stellt doch einen recht eklatanten Zufall dar, dass immer genau "runde" Beträge gestohlen worden sind bzw. sein sollen. Hinsichtlich des ersten angeblichen Diebstahls von Fr. 600.-- gab die Beschuldigte an, sie habe ein Monatsabonnement für den öffentlichen Verkehr kaufen wollen (Prot. I S. 55). Obschon die Beschuldigte über eine Bankkarte verfügte und somit ein Monatsabonnement auch damit hätte kaufen können (Prot. I S. 59), so ist das gesetzliche und im Alltag von nicht wenigen Menschen auch heute verwendete Zahlungsmittel Bargeld. Jedoch benötigte die Beschuldigte keinesfalls Fr. 600.--, um ein Monatsabonnement für die Strecke Q._____- K._____ zu kaufen. Es ist merkwürdig, als bestohlene Person in den Tagen und
- 26 - Wochen nach der ersten angeblichen Tat weiterhin aus Dummheit ("es war dumm von mir"), aus "Gewohnheit" bzw. aus "Zeitdruck" am selben Ort hohe Bargeldbeträge und eine Handtasche mit darin befindlichem Portemonnaie ohne Schutz vor fremdem Zugriff aufzubewahren, obschon die Möglichkeit bestanden hätte, verschliessbare Garderobenkästen zu verwenden (Urk. D1/6/20 F/A 9 [in Ordner 2], Prot. I S. 56). Überdies verfügte die Beschuldigte als Diebin über ein Motiv, gegenüber der Leitung der Residenz, fiktive Diebstähle zur Anzeige zu bringen, um den Verdacht von sich bzw. auf weitere, unbekannte Personen zu lenken. Hierzu passt, dass die Beschuldigte die angeblichen Diebstähle zuerst bei der Leitung der Residenz meldete und sich erst auf deren Anraten hin an die Polizei wandte (Prot. I. S. 57; Urk. D1/6/24 F/A 97 [in Ordner 2]. Ihre merkwürdigen Handlungen konnte die Beschuldigte nicht ansatzweise glaubhaft erklären. Der alleinige Umstand, dass die Beschuldigte wohl nicht die einzige Diebin in der Residenz war – worauf die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 92 Rz. 92) –, womit die Beschuldigte theoretisch Opfer eines Diebstahls sein konnte, entlastet die Beschuldige nicht. Wäre die Beschuldigte tatsächlich bestohlen worden, so hätte sie sich nicht derart lebensfremd verhalten. Abschliessend ist zu bemerken, dass das im Wesentlichen dahingehend lautende Vorbringen der Verteidigung, die Beschuldigte habe sich auf das zu ihren Arbeitskollegen bestehende Vertrauensverhältnis verlassen und nicht erwartet, dass eine fremde Personen die Aufenthaltsräume betreten würde, als sie sich entschieden habe, die Wertsachen dort ohne Schutz aufzubewahren (Urk. 124 Rz. 21), fast schon zynisch anmutet: Es war gerade die Beschuldigte, welche in krasser Zuwiderhandlung des ihr entgegengebrachten Vertrauens in der Residenz unberechtigt Räume betrat, um Bewohner zu bestehlen bzw. seit längerer Zeit in der Residenz regelmässig klaute. 5.1.3. Der Anklagesachverhalt ist erstellt. 5.2. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz (Urk. 109 E. IV.3.) ist grundsätz- lich zutreffend. Da die Beschuldigte nicht begangene Delikte angezeigt hat – und nicht etwa sich selbst fälschlicherweise einer Straftat beschuldigt hat –, hat sie
- 27 - den Straftatbestand gemäss Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt. Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist insoweit zu präzisieren. 5.3. Zwischenfazit: Die Beschuldigte ist der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen.
6. Fazit Was die heute noch zu beurteilenden Vorwürfe betrifft, so ist die Beschuldigte des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs (betreffend Dossiers 2 und 6 [ca. 18:36 Uhr]) sowie der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege schuldig zu sprechen. Bezüglich des Vorwurfs des Nichtanzeigens eines Funds im Sinne von Art. 332 StGB betreffend Dossier 35 ist das Verfahren einzustellen. Hinsichtlich den Vorwürfen des Diebstahls betreffend die Dossiers 3 und 7 ist die Beschuldigte freizusprechen. III. Strafzumessung
1. Standpunkt der Beschuldigten Theoretische Grundlagen Die Beschuldigte verlangt eine mildere Strafe, nämlich eine Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 40.--, wobei die Verteidigung von einer anderen rechtlichen Würdigung ausgeht. Inhaltlich äusserte sich die Verteidigung im Berufungsverfahren zur vorinstanzlichen Strafzumessung mit keinem Wort (vgl. Urk. 124 Rz. 54). 2. Die Vorinstanz hat die Rechtsgrundlagen und die Rechtsprechung ausführlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 109 E. V.1.-2., 3.4.1.-3.4.4.1.). Darauf kann ergänzungslos verwiesen werden.
- 28 -
3. Beurteilung 3.1. Die Beschuldigte ist vorliegend wegen gewerbsmässigen Diebstahls, mehrfacher Irreführung der Rechtspflege und mehrfachen Hausfriedensbruchs schuldig zu sprechen. Es ist zunächst für den gewerbsmässigen Diebstahl eine Einsatzstrafe festzusetzen, da dieses Delikt die höchste abstrakte Strafandrohung aufweist. Für jeden Hausfriedensbruch und für jede Irreführung der Rechtspflege ist sodann eine Einzelstrafe festzusetzen. 3.2. Zur Einsatzstrafe für den gewerbsmässigen Diebstahl gilt, was folgt: 3.2.1. Die Vorinstanz hat die für die Bewertung der objektiven Tatschwere relevanten Aspekte beleuchtet (Urk. 109 E. V.3.1.), weshalb ihre Erwägungen samt Qualifizierung des Verschuldens als erheblich übernommen werden können, zumal das heute leicht abweichende Beweisergebnis nichts daran zu ändern vermag. Es ist nochmals zu betonen, dass die Beschuldigte stahl, was gerade verfügbar war – und sei es auch bloss eine billige Silberkette im Wert von Fr. 11.-- . Es ist besonders verwerflich, dass die Beschuldigte Bewohner des Pflegeheims bestahl, in welchem sie arbeitete. Ihre Taten waren gegen besonders schwache und wehrlose Menschen gerichtet, für deren Wohlergehen die Beschuldigte angestellt war. Die Beschuldigte nutzte das ihr von der Arbeitgeberin und den Geschädigten entgegengebrachte Vertrauen auf besonders schamlose und dreiste Weise aus. Statt den Bewohnern zu helfen, schädigte sie diese an ihrem Eigentum bzw. Vermögen. Sie stahl auch Gegenstände, welche für die Geschädigten nicht nur einen materiellen, sondern auch emotionalen Wert hatten, und sie beging die Taten, als die Geschädigten sich ihrer Körperhygiene widmeten, was von ausgeprägter Kaltblütigkeit zeugt. Nicht von der Hand zu weisen ist jedoch, dass mit Blick auf den Deliktsbetrag noch weit schwerere Fälle denkbar sind. 3.2.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere hat die Vorinstanz mit Recht aus- geführt, dass diese das objektive Verschulden nicht relativiert (Urk. 109 E. V.3.2.), zumal die Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat, wirtschaftlich nicht auf die Diebstähle angewiesen gewesen ist sowie gemäss der Beurteilung im überzeu-
- 29 - genden und schlüssigen Gutachten von Dr. med. J._____ im Tatzeitraum unter keiner verminderten Schuldfähigkeit gelitten hat. 3.2.3. Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 36 Monaten Freiheitsstrafe (Urk. 109 E. V.3.3., V.6.1.2.) ist unter Berücksichtigung von Verschulden und Strafrahmen keinesfalls zu hart. Sie ist zu bestätigen. 3.2.4. Mit Blick auf die Täterkomponenten ist zunächst festzuhalten, dass sich aus den persönlichen Verhältnissen der Beschuldigten – sie ist insbesondere nicht vorbestraft (Urk. 113) und weist keine besondere Strafempfindlichkeit auf – nichts ergibt, was für die Strafzumessung von Relevanz wäre. Mit Blick auf das Nachtatverhalten ist zu bemerken, dass die Beschuldigte die Mehrheit – wenn auch nicht alle – der gemäss Beweisergebnis erstellten Anklagevorwürfe einge- standen hat. Sie hat nur leicht mehr eingestanden, als ihr gestützt auf das vor- handene Beweismaterial (mutmasslich) hätte nachgewiesen werden können. Die Taten hat sie überdies erst eingestanden, nachdem sie die Vorwürfe zuerst noch abgestritten und geltend gemacht hatte, die Gegenstände seien ihr von den Be- wohnern der Residenz geschenkt worden bzw. gehörten ihren Familienangehöri- gen. Ihr Geständnis hat die Untersuchung zwar nicht massiv erleichtert in zeitli- cher Hinsicht, letztlich aber doch zu ihrer Überführung beigetragen. Das Geständ- nis kann – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 109 E. V.3.4.4.1.) – nicht als Ausdruck von Reue oder Einsicht gewertet werden. Die lapidare Bemer- kung der Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, sie wisse, dass ihr Verhal- ten nicht richtig gewesen sei (Urk. 123 S. 7), vermag daran nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat das Geständnis im Umfang von sechs Monaten berücksichtigt, welche Strafreduktion keinesfalls zu gering, sondern vielmehr angemessen ist. 3.2.5. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung aller strafzumessungs- relevanter Aspekte festgesetzte Einsatzstrafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe ist zu bestätigen.
- 30 - 3.3. Zu den Einzelstrafen für die mehrfache Irreführung der Rechtspflege gilt, was folgt: 3.3.1. Vorauszuschicken ist, dass das Gericht gemäss Art. 304 Ziff. 2 StGB bei Vorliegen eines leichten Falls von einer Bestrafung Umgang nehmen kann. Was die Voraussetzungen für die Annahme eines leichten Falls betrifft, so gehen die Ansichten dazu in der Lehre auseinander (vgl. DELNON/RÜDY, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Strafrecht, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 304 N. 23, m.H.). Angesichts des Motivs der Beschuldigten (vgl. dazu sogleich) – und da die zur Anzeige gebrachten Diebstähle nicht schon prima vista als erfunden betrachtet werden konnten –, ist bei beiden Taten jeweils von keinem leichten Fall im Sinne von Art. 304 Ziff. 2 StGB auszugehen. 3.3.2. Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Festsetzung der Einzelstrafen von 60 Tagessätzen Geldstrafe und 30 Tagessätzen Geldstrafe für diese beiden Delikte kann vorbehaltlos zugestimmt werden (vgl. Urk. 109 E. V.5., 6.2.), wes- halb darauf zu verweisen ist. Angesichts des verwerflichen Motivs der Beschuldig- ten – sie wollte den Verdacht von sich lenken – erweisen sich die vorinstanzlichen Einzelstrafen als keinesfalls zu hart. 3.4. Den vorinstanzlichen Ausführungen zur Festsetzung von Einzelstrafen von je 15 Tagessätzen Geldstrafe für den mehrfachen Hausbruch kann vorbehalt- los zugestimmt werden (Urk. 109 E. V.4., 6.2.), weshalb darauf zu verweisen ist. Sie sind keinesfalls zu hart, zumal es sich bei der unbefugt betretenen Örtlichkeit um das Schlafzimmers des vormaligen Privatklägers handelte, hinsichtlich wel- cher Räumlichkeit – etwa im Vergleich zu einem Kellerabteil – ein besonders ho- hes Interesse besteht, dass ihn Dritte nur mit Einwilligung betreten. Die Beschul- digte hat nicht davor zurückgeschreckt, die mit dem Aufenthalt in der Residenz ohnehin schon arg eingeschränkte Intimsphäre des vormaligen Privatklägers zu verletzen. 3.5. Hinsichtlich der gleichartigen Einzelstrafen (Geldstrafen für die mehrfache Irreführung der Rechtspflege und für den mehrfachen Hausfriedensbruch) hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB
- 31 - eine Gesamt-Geldstrafe gebildet (Urk. 109 E. V.8.). Angesichts der vorerwähnten Einzelstrafen ist die von der Vorinstanz festgesetzte Gesamt-Geldstrafe von 80 Tagessätzen (vgl. Urk. 109 E. V.8.4.) keinesfalls zu hoch, sondern vielmehr angemessen, weshalb sie zu bestätigen ist. 3.6. Die Vorinstanz hat die Kriterien der Bemessung der Tagessatzhöhe zutreffend dargelegt (Urk. 109 E. V.9.1 f.), weshalb darauf verwiesen werden kann. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat die Beschuldigte erklärt, aufgrund ihrer Schwangerschaft mit der Arbeit im Alters- und Pflegewohnheim R._____ in S._____ Ende April 2020 aufgehört zu haben. Sie gab an, künftig im Reinigungsunternehmen ihres Ehemanns arbeiten zu wollen und bezifferte den zu erwartenden Monatslohn auf Fr. 2'500.-- bis Fr. 3'000.-- (Prot. I S. 30 ff.). Die im Berufungsverfahren eingereichten Unterlagen zeigen, dass die Beschuldigte zwischen Februar 2021 und April 2021 Arbeitslosengelder von durchschnittlich Fr. 4'250.-- netto pro Monat erhalten hat (vgl. Urk. 120/5-7). An der Berufungsverhandlung gab sie zu ihrer derzeitigen finanziellen Lage weiter zu Protokoll, seit Mitte November 2021 in einem Pensum von 50 % bis 100 % im Reinigungsunternehmen ihres Ehegatten zu arbeiten. Die Arbeitslosengelder reduzierten sich im Betrag ihres Lohns, womit heute von einem durchschnittlichen Verdienst von Fr. 4'250.-- netto pro Monat auszugehen ist (vgl. Urk. 123 S. 3 f.). Die monatliche Krankenkassenprämie der ganzen Familie beläuft sich auf rund Fr. 1'300.– (Urk. 120/1 S. 5 und 10; Urk. 123 S. 6). Ihr 45-jähriger Ehemann verdient monatlich rund Fr. 5'300.-- netto (Prot. I S. 34; an der Berufungsverhandlung sprach die Beschuldigte noch von ca. Fr. 5'000.-- [Urk. 123 S. 4]) und betreibt ein sich im Wachstum befindendes Reinigungsunternehmen (Urk. 123 S. 5). Vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils vorliegenden Kennzahlen – die sich zwischenzeitlich mit Ausnahme des Einkommens der Beschuldigten nicht in relevanter Weise verändert haben – erscheint die vorinstanzlich errechnete Tagessatzhöhe von Fr. 40.-- als wohlwollend, aber insgesamt noch angemessen. Zu berücksichtigen ist aber das im Vergleich zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteil höhere Einkommen der Beschuldigten, was zu einer Erhöhung des Tagessatzes führt. Dies stellt keine Verletzung des Verbots der reformatio in peius dar (vgl. BGE 144
- 32 - IV 198 E. 5.4.). Nach dem Ausgeführten ist der Tagessatz auf Fr. 50.-- festzusetzen. 3.7. An die Freiheitsstrafe anzurechnen sind 70 Tage Haft (vgl. Art. 51 StGB; Urk. D1/20/3, Urk. D1/20/18 [in Ordner 5]). 3.8. Fazit: Die Beschuldigte ist zu bestrafen mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 70 Tage durch Haft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 80 Ta- gessätzen zu Fr. 50.--. IV. Vollzug Die Beschuldigte beantragt die Gewährung des bedingten Vollzugs (Urk. 110 S. 3), wobei diesem Antrag die Bestrafung mit einer Geldstrafe als Annahme zu- grunde gelegt ist. Inhaltlich äusserte sich die Verteidigung im Berufungsverfahren mit keinem Wort zur vorinstanzlichen Begründung (Urk. 124 Rz. 54). Die Vo- rinstanz hat die rechtlichen Grundlagen ausführlich und zutreffend dargestellt (Urk. 109 E. VI.1.1., 1.2.1., 1.2.3.-1.3.2.); darauf ist zu verweisen. Angesichts der heute auszufällenden Freiheitsstrafe von 30 Monaten ist der unbedingte Teil auf mindestens sechs Monate und maximal 15 Monate festzusetzen (vgl. Art. 43 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat in der Begründung ihres Entscheids – den unbeding- ten Teil auf 8 Monate und den bedingten Teil auf 22 Monate festzusetzen – die wesentlichen Umstände erwähnt (Urk. 109 E. VI.1.3.3.), worauf ebenfalls zu ver- weisen ist. Angesichts der Bedenken in Bezug auf das künftige Wohlverhalten – die sich namentlich auf die Ausführungen im überzeugenden Gutachten von Dr. med. J._____ (Urk. D1/14/9 S. 50 ff., S. 56) stützen – und unter Berücksichtigung des Verschuldens besteht kein Anlass, von der vorinstanzlichen Beurteilung zugunsten der Beschuldigten abzuweichen. Fazit: Es ist der Vollzug der Freiheits- strafe im Umfang von 22 Monaten aufzuschieben und im übrigen Umfang (8 Monate) zu vollziehen; die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen. Der Vollzug der Geldstrafe ist aufzuschieben; die Probezeit ist auf 2 Jahre festzusetzen.
- 33 - V. Weisung Die Vorinstanz hat eine Weisung im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB angeordnet. Wie bereits erwähnt (vgl. vorne, E. I.2.), ist die Weisung aus formellen Gründen nicht in Rechtskraft erwachsen. Aus der Berufungserklärung und dem Parteivor- trag der Verteidigung an der Berufungsverhandlung erhellt, dass die Beschuldigte hiergegen nicht opponiert (Urk. 110 S. 2, Urk. 124 S. 1). Die von der Vorinstanz angeordnete Weisung ist zu bestätigen; zur Begründung kann auf die (nach wie vor) zutreffende Begründung im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 109 E. IX.). Dass der die Beschuldigte bislang behandelnde Therapeut M._____ keine weitere Sitzungen für nötig erachten soll – wie die Beschuldigte an der Be- rufungsverhandlung zu Protokoll gab (Urk. 123 S. 2 f.) – vermag daran nichts zu ändern, zumal die Weisung noch gar nicht rechtskräftig angeordnet und behörd- lich vollzogen wurde. Fazit: Es ist der Beschuldigten für die Dauer der Probezeit im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB die Weisung zu erteilen, die von ihr begonnene psychotherapeutische Behandlung bei der B._____ AG weiterzuführen. VI. Tätigkeitsverbot
1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte opponiert gegen das von der Vorinstanz angeordnete fünfjährige Verbot der Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit, soweit damit die pflegerische Tätig- keit bei betagten, kranken und/oder hilfsbedürftigen Personen betroffen ist. Im Berufungsverfahren brachte die Verteidigung im Einzelnen nichts gegen das Ver- bot und die dazugehörige Begründung der Vorinstanz vor. Die Beschuldigte machte an der Berufungsverhandlung geltend, sie wolle weiterhin als Fachange- stellte Gesundheit arbeiten, da es ihr am Herzen liege, alten Leuten zu helfen (Urk. 123 S. 7).
- 34 -
2. Theoretische Grundlagen 2.1. Vorauszuschicken ist, dass die gesetzliche Bestimmung in Art. 67 StGB, welche die Anordnung eines (strafrechtlichen) Tätigkeitsverbots vorsieht, per
1. Januar 2015 revidiert wurde; es wurde namentlich der hier interessierende Abs. 2 eingefügt (vgl. AS 2014 2055; BBl 2012 8819). Die derzeit in Kraft stehen- de Fassung von Art. 67 StGB gilt wiederum seit dem 1. Januar 2018 (vgl. AS 2016 1249; BBl 2012 4721). Die Revision von Abs. 1 per 1. Januar 2018 war aber einzig der ebenfalls per 1. Januar 2018 erfolgten Begrenzung der Geldstrafe auf 180 Tagessätze geschuldet, womit sie weder einer Verschärfung noch eine Abschwächung des Tätigkeitsverbots darstellte. Auf die Massnahme des Tätig- keitsverbots findet allenfalls Art. 2 Abs. 2 StGB Anwendung (vgl. BGE 146 IV 311 E. 3.2.2.). Mit Blick auf das Prinzip der "lex mitior" stellen sich vorliegend im Er- gebnis aber keine Probleme, zumal die von der Beschuldigten nach dem 1. Janu- ar 2015 begangenen einzelnen Diebstähle für sich allein betrachtet Anlasstaten im Sinne von Art. 67 Abs. 2 StGB darstellen. Es ist auf die gesetzliche Regelung ab dem 1. Januar 2015 abzustellen. 2.2. Im Übrigen hat die Vorinstanz die rechtlichen Grundlagen im Zusammen- hang mit Art. 67 Abs. 1 und 2 StGB zutreffend dargestellt (Urk. 109 E. X.2., X.4.2.). Zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen kann darf verwiesen wer- den. Zu betonen ist an dieser Stelle nochmals, dass ein Tätigkeitsverbot einen Eingriff in die Grundrechte der persönlichen Freiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV und der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Art. 27 Abs. 2 BV, umfassend die freie Berufswahl sowie den freien Zugang zu einer privatwirtschaftlichen Erwerbs- tätigkeit und deren freie Ausübung, darstellt (vgl. HAGENSTEIN, in: Nig- gli/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., Art. 67 N. 13 ff.). Vor diesem Hintergrund sind bei Beantwortung der Frage, ob ein Tätigkeitsverbot anzuordnen ist, neben den Best- immungen im StGB auch die in Art. 36 BV geregelten Voraussetzungen für Grundrechtseingriffe zu beachten.
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3. Beurteilung 3.1. Unbesehen der Antwort auf die Frage, ob die vor dem 1. Januar 2015 begangenen Diebstähle bei der Anwendung von Art. 67 Abs. 2 StGB berücksich- tigt werden dürfen, so ist festzuhalten, dass die Beschuldigte nach dem 1. Januar 2019 eine Vielzahl von Diebstählen zum Nachteil von Bewohnern in einer Alters- residenz begangen hat. Diese bestohlenen Personen haben als besonders schutzbedürftig im Sinne von Art. 67 Abs. 2 StGB zu gelten (vgl. auch Art. 67a Abs. 5 StGB). Es besteht – auch unter Berücksichtigung der Ausführungen im überzeugenden und schlüssigen Gutachten von Dr. med. J._____ – die Gefahr, dass die Beschuldigte bei weiterer Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit als Fach- angestellte Gesundheit, welche bei pflegerischer Tätigkeit zwangsläufig regel- mässigen Kontakt mit betagten, kranken und/oder hilfsbedürftigen und damit be- sonders schutzbedürftigen Personen umfasst, weitere derartige Straftaten bege- hen wird. Die Voraussetzungen für ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 2 StGB sind erfüllt. Im Übrigen wären auch die Voraussetzungen für ein Tätig- keitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 1 StGB erfüllt, zumal davon ausgegangen muss, dass die Beschuldigte eine Stellung als Pflegerin zur Begehung weiterer Diebstähle (und damit Verbrechen) missbrauchen wird und sie für die (auch nur nach dem 1. Januar 2015) begangenen Diebstähle (neurechtlich) mit einer Frei- heitsstrafe von mehr als sechs Monaten bzw. (altrechtlich) mit einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen zu bestrafen wäre. 3.2. Das Tätigkeitsverbot ist – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat (Urk. 109 E. X.3.2. f.) – geeignet, künftige Diebstähle zum Nachteil von pflegebe- dürftigen (bzw. kranken und/oder hilfsbedürftigen) Personen zu vermeiden, und es ist angesichts der hohen Rückfallgefahr auch erforderlich. Eine mildere, aber gleich wirksame und geeignete Massnahme existiert nicht. Die heute anzuord- nende Weisung stellt kein gleichermassen wirksames und geeignetes Mittel dar. 3.3. Die im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung seitens der Vorinstanz erfolgte Interessenabwägung ist differenziert und sorgfältig ausgefallen (Urk. 109 E. X.3.4. f.). In weitgehender Übernahme der vorinstanzlichen Ausführungen ist Folgendes zu bemerken: Die privaten Interessen der vor weiteren Schädigungen
- 36 - zu schützenden pflegebedürftigen (bzw. kranken und/oder hilfsbedürftigen) Individuen sind gerade vor dem Hintergrund, dass es sich bei den potenziellen Opfern um besonders schutzbedürftige Personen handelt, die im Rahmen ihres Aufenthalts in einer Einrichtung den dort angestellten Personen vertrauen dürfen und müssen, als sehr hoch zu gewichten. Es besteht zudem ein hohes öffentli- ches Interesse daran, dass Personen wie die Beschuldigte, die ihre berufliche Vertrauensposition derart dreist und schamlos für Diebstähle ausgenutzt haben, für längere Zeit nicht mehr in einer identischen Position tätig sein können. Die In- teressen der Beschuldigten sind demgegenüber als geringer einzustufen. Einer- seits ist der Ehemann der Beschuldigten erwerbstätig, womit der Unterhalt der Familie gesichert ist und die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit der Beschul- digten nicht dazu führt, dass sie ein Leben am Existenzminimum zu fristen hätte. Andererseits ist die Beschuldigte auf eine Tätigkeit als Fachangestellte Gesund- heit nicht zwingend angewiesen, gab sie doch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung an, über Arbeitserfahrung als Reinigungskraft zu verfügen (Prot. I S. 30 f.), welche Tätigkeit sie mittlerweile auch ausübt. Zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass Pfleger bzw. Pflegerin nicht zu den Berufen gehört, bei denen Unterbrüche den Wiedereinstieg krass erschweren oder verunmöglichen – wie etwa bei professionellen Sportlern (vgl. BGE 137 III 303 [Pra 2011 Nr. 127]; PORTMANN/RUDOLPH, in: Lüchinger/ Oser [Hrsg.], Obligationenrecht I, Basler Kommentar, 7. Aufl. 2020, Art. 328 N. 22). Die privaten und öffentlichen Interes- sen am Tätigkeitsverbot überwiegen die gegenläufigen privaten Interessen der Beschuldigten. Der Einwand der Verteidigung vor Vorinstanz, die Beschuldigte habe sich bei einer späteren Tätigkeit in einem Altersheim "bewährt" und wolle weiterhin in der "sozialen Pflege mitwirken und Gutes tun" (Urk. 92 Rz. 106) und die Äusserung der Beschuldigten, es liege ihr am Herzen, älteren Menschen zu helfen, vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Das Tätigkeitsverbot ist verhältnismässig. 3.4. Die von der Vorinstanz angeordnete Dauer von fünf Jahren befindet sich in der Mitte des gesetzlich vorgegebenen zeitlichen Rahmens gemäss Art. 67 Abs. 2 StGB. Diese Dauer ist sachgerecht – einerseits besteht zwar eine hohe Rückfallgefahr, andererseits werden der Beschuldigten nach Verbüssung des un-
- 37 - bedingten Teils der Freiheitsstrafe und nach Ablauf weiterer fünf Jahre die Kon- sequenzen erneuter Delinquenz definitiv vor Augen geführt sein. 3.5. Insbesondere aufgrund der unterschiedlichen Vollzugsregelungen (vgl. Art. 67c StGB) ist festzuhalten, dass das Tätigkeitsverbot in Anwendung von Art. 67 Abs. 2 StGB anzuordnen ist. 3.6. Fazit: Es ist der Beschuldigten für die Dauer von fünf Jahren ihre Tätigkeit als Fachfrau Gesundheit insoweit zu verbieten, als damit die pflegerische Tätig- keit bei betagten, kranken und/oder hilfsbedürftigen Personen betroffen ist. VII. Ersatzforderung
1. Standpunkt der Beschuldigten Die Beschuldigte lässt gemäss den Anträgen der Verteidigung opponieren gegen die von der Vorinstanz auferlegte Verpflichtung, Fr. 23'403.-- als Ersatzforderung (für den unrechtmässig erlangten und nicht mehr vorhandenen Vermögensvorteil) an den Kanton Zürich zu bezahlen. Die Verteidigung brachte im Berufungsverfah- ren indes keine Begründung für diesen Antrag vor.
2. Theoretische Grundlagen Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Ersatzforderung nach Art. 71 StGB gemacht (Urk. 109 E. XII.2., XII.4.). Darauf kann verwiesen werden. Zu er- gänzen ist, dass das Recht zur Einziehung nach sieben Jahren verjährt; ist jedoch die Verfolgung der Straftat einer längeren Verjährungsfrist unterworfen, so findet diese Frist auch auf die Einziehung Anwendung (Art. 70 Abs. 3 StGB). Diese Bestimmung ist auch anwendbar betreffend die Verjährung von Ersatzforderun- gen (BGE 141 IV 305 E. 1.4.).
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3. Beurteilung 3.1. Vorauszuschicken ist, dass die Ersatzforderung angesichts der soeben gemachten Ausführungen noch nicht verjährt ist, zumal die Verjährungsfrist bei (gewerbsmässigem) Diebstahl 15 Jahre beträgt (vgl. Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). 3.2. Beim Betrag von Fr. 23'403.-- handelt es sich um jenen deliktisch erlang- ten Gesamt-Bargeldbetrag gemäss Dossier 36 (Urk. 60 S. 30), den die Beschul- digte durch diverse Diebstähle erbeutet und hernach auf ihr Konto einbezahlt hat. Im angefochtenen Urteil wird zutreffend ausgeführt, dass das erbeutete Bargeld in der Höhe von Fr. 23'403.-- nicht mehr vorhanden war, weil die Beschuldigte es für eigene Zwecke verwendet hatte, womit die erste Voraussetzung für eine Ersatz- forderung vorliegt. Vorliegend bereitet die Berechnung der Ersatzforderung keine Probleme. Abzuziehende Aufwandpositionen wurden von der Verteidigung nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen (E. IV.3.6.) ist festzuhalten, dass sich die Beschuldigte in recht komfortablen finanziellen Ein- kommensverhältnissen befindet und ihr Ehegatte einen beträchtlichen finanziellen Beitrag an den Unterhalt der Familie beisteuert, womit der Beschuldigten ein erheblicher Teil des Einkommens zur eigenen Verwendung verbleibt. Des Weite- ren verfügt sie mit ihrem Ehemann über Immobilieneigentum in Portugal (zum Ganzen: Urk. 123 S. 4 ff.). Somit ist die Ersatzforderung in der Höhe von Fr. 23'403.-- weder voraussichtlich uneinbringlich noch gefährdet deren Bezah- lung die Wiedereingliederung der Beschuldigten (vgl. Art. 71 Abs. 2 StGB). 3.3. Fazit: Es ist die Beschuldigte zu verpflichten, Fr. 23'403.-- als Ersatzforde- rung an den Kanton Zürich zu bezahlen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Kosten Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 18) ist – trotz der heute erfolgenden teilweisen Freisprüche und der teilweisen Verfahrenseinstellung – zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO; anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts
- 39 - 6B_415/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 7.3.). Die Kosten des Berufungsverfah- rens sind praxisgemäss und gestützt auf Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. § 14 und § 16 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts auf Fr. 3'000.-- festzuset- zen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden nach Obsiegen und Unterlie- gen verteilt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigten sind diese Kosten aufzuer- legen, da mit dem heutigen Urteil das erstinstanzliche Urteil bloss unwesentlich abgeändert wird (vgl. Art. 428 Abs. 2 lit. b StPO), was sich nur schon daran zeigt, dass die Strafe nicht milder ausfällt.
2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Rechtsanwalt lic. iur. X._____ fordert für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren eine Entschädigung von (gerundet) Fr. 11'986.05 (inkl. Auslagen und MwSt.). Geltend gemacht wird ein Aufwand von 50 Stunden (Urk. 125 S. 2), was deutlich überhöht ist. Erstens waren im Beru- fungsverfahren in tatsächlicher Hinsicht nur noch wenige Vorwürfe umstritten (vgl. vorne, E. II.1.), womit trotz der nicht gerade kurzen Anklage zu diversen Teilen des Anklagesachverhalts keine Ausführungen nötig waren und das notwendige (erneute) Aktenstudium sehr überschaubar war. Zweitens äusserte sich die Ver- teidigung – abgesehen vom Formulieren von Anträgen – zu mehreren, im Beru- fungsverfahren noch zu beurteilenden Punkten – Strafe, Vollzug, Weisung, Tätig- keitsverbot, Ersatzforderung – inhaltlich nicht, womit in Bezug auf die erwähnten Punkte kein Aufwand anfiel. Drittens bestand das Plädoyer zu einem erheblichen Teil aus Zusammenfassungen der Anklage und des angefochtenen Urteils (vgl. Urk. 124 Rz. 2, 5, 12, 17, 29, 34); der damit verbundene Aufwand war unnötig. Viertens griff die Verteidigung ihrem Parteivortrag an der Berufungsverhandlung – teils in leichter Anpassung der Formulierung bzw. Gliederung – an diversen Stel- len auf ihre Plädoyernotizen vor Vorinstanz zurück (vgl. Urk. 124 Rz. 31-33 mit Urk. 94 Rz. 81-85, Urk. 124 Rz. 40, 42 mit Urk. 94 Rz. 52, 56-57, Urk. 124 Rz. 44- 53 mit Urk. 94 Rz. 58, 64, 66, 68-73). Vor diesem Hintergrund erscheint für die notwendigen Bemühungen der Verteidigung die Festsetzung einer pauschalen Entschädigung von Fr. 6'000.-- als angemessen. Nach dem Gesagten ist Rechts- anwalt lic. iur. X._____ für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger im Beru-
- 40 - fungsverfahren mit Fr. 6'000.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Diese Kosten sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu neh- men; vorbehalten zu bleiben hat eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom
26. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Das Gericht erkennt:
1. […]
2. Die Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf des mehr- fachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 (betreffend Dossiers 3, 4, 5 und 7)
3. Bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB betref- fend Dossier 6 (ca. 8:12 Uhr) wird das Verfahren eingestellt.
4. […]
5. […]
6. […]
7. Von einer Landesverweisung wird abgesehen.
8. […]
9. […]
10. […]
11. Die Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C._____ CHF 1'984.– zu bezah- len.
12. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Dezember 2019 beschlagnahmte Barschaft von CHF 430.– (A012'599'109), CHF 28.25 (A012'599'201), CHF 13'780.– (A012'601'057) und EUR 270.– (A012'601'206) sowie der Erlös der vorzeitigen Verwertung der beiden Handtaschen (A012'599'643 und A012'599'847) in der Höhe von CHF 365.80 werden zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwendet.
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13. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Dezember 2019 beschlagnahmten Datenauslesungen (A012'658'821, A012'658'843, A012'658'865, A012'658'887, A012'658'898 und A012'658'901) werden vernichtet.
14. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft See / Oberland vom 11. Dezember 2019 beschlagnahmten Schmuckstücke (A012'947'465, A012'947'352, A012'947'512, A012'947'534, A012'947'487, A012'599'358, A012'600'167, A012'947'329, A012'947'341, A012'652'118 und A012'599'245) und das mit derselben Verfügung beschlagnahmte Portemonnaie Louis Vuitton (A012'599'165) werden im kantonalen Amtsblatt zur Anmeldung von Ansprüchen ausgeschrieben. Erhebt innert fünf Jahren seit der Ausschreibung niemand Anspruch, fallen diese Gegenstände an den Kanton Zürich.
15. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: CHF 6'000.00; die weiteren Kosten betragen: CHF 5'000.00 Kosten Vorverfahren CHF 11'025.00 Auslagen Vorverfahren CHF 515.40 Prüfung Hafterstehung CHF 900.00 Auslagen Polizei CHF 300.00 Arztbericht Therapie Kosten für die amtliche Verteidigung für das gerichtliche CHF 10'000.00 Verfahren (inkl. MwSt.) CHF 33'740.40 Total
16. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen als amtlicher Verteidiger der Beschuldigten für das gerichtliche Verfahren mit total CHF 10'000.– (inkl. MwSt.) entschädigt. Die Kasse des Bezirksgerichts Meilen wird angewiesen, den Betrag von CHF 10'000.– an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auszubezahlen.
17. Der Entscheid über die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfah- ren wird einem separaten Beschluss vorbehalten. Es wird davon Vormerk genom- men, dass dem amtlichen Verteidiger für das Vorverfahren bereits eine Akontozah- lung von CHF 13'329.69 geleistet worden ist.
18. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen die- jenigen der amtlichen Verteidigung und für die Prüfung der Hafterstehung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstwei- len auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht im Sinne von Art. 135
- 42 - Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten für die Prüfung der Hafterstehung werden auf die Staatskasse genommen.
19. [Mitteilungen]
20. [Rechtsmittel]"
2. Es wird festgestellt, dass der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom
13. April 2021 betreffend die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Vorverfahren in Rechtskraft erwachsen ist.
3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Das Verfahren wird betreffend den Vorwurf des Nichtanzeigens eines Funds im Sinne von Art. 332 StGB bezüglich Dossier 35 eingestellt.
2. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig − des gewerbsmässigen Diebstahls im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB; − des mehrfachen Hausfriedensbruchs im Sinne von Art. 186 StGB (betref- fend Dossiers 2 und 6 [ca. 18:36 Uhr]) − der mehrfachen Irreführung der Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB.
3. Von den Vorwürfen des Diebstahls gemäss Dossiers 3 und 7 wird die Beschuldigte freigesprochen.
4. Die Beschuldigte wird bestraft mit 30 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 70 Ta- ge durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 50.--.
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5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 22 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Im übrigen Umfang (8 Mona- te) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
6. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
7. Für die Dauer der Probezeit wird der Beschuldigten im Sinne von Art. 44 Abs. 2 StGB in Verbindung mit Art. 94 StGB die Weisung erteilt, die psycho- therapeutische Behandlung bei der B._____ AG weiterzuführen, wobei die Behandlungskosten von der Beschuldigten zu tragen sind.
8. Der Beschuldigten wird für die Dauer von 5 Jahren ihre Tätigkeit als Fach- frau Gesundheit insoweit verboten, als damit die pflegerische Tätigkeit bei betagten, kranken und/oder hilfsbedürftigen Personen betroffen ist.
9. Die Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 23'403.-- als Ersatzforderung an den Kanton Zürich abzuliefern.
10. Die erstinstanzliche Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 18) wird bestätigt.
11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 6'000.-- Entschädigung amtliche Verteidigung
12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (versandt)
- 44 - − die Erbin des vormaligen Privatklägers, N._____ (im Auszug betr. Vor- abbeschluss, versandt) − den Erben des vormaligen Privatklägers, O._____ (im Auszug betr. Vorabbeschluss, versandt) − die Erbin des vormaligen Privatkläger, P._____ (im Auszug betr. Vor- abbeschluss, versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Be- schuldigten − die Staatsanwaltschaft See/Oberland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA / DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
14. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 45 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. November 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef MLaw S. Solms