Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Ur- teil vom 2. Oktober 2020 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Mo- naten. Ferner entschied es über die Verwendung beschlagnahmter Vermögens- werte und der sichergestellten Spuren und Spurenträger, über die Zivilforderun- gen der Privatklägerinnen und die Kostenfolgen des Verfahrens (Urk. 66 S. 50 f.).
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen am 22.,
23. und 24. Januar 2018 zusammen mit C._____ (Mitbeschuldigter) und mehre- ren nicht identifizierten, aus der Türkei heraus operierenden Personen in gleich- massgeblichem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung D._____ (Jahrgang 1948; Privatklägerin 2), E._____ (Jahrgang 1939; Privatklägerin 1) und B._____ (Jahrgang 1938; Geschädigte) um teilweise beträchtliche Geldbeträge betrogen zu haben, indem sie die Geschädigten unter Benutzung von falschen Telefonnummern in zermürbenden, Überforderung und Zeitdruck erzeugenden Gesprächen Glauben machten, dass sie ihre Ersparnisse einem Polizisten in Si- cherungsverwahrung geben müssten (Urk. 43).
E. 1.2 Der Beschuldigte anerkennt in Übereinstimmung mit der weiteren Aktenlage die in der Anklageschrift vom 23. März 2020 detailliert umschriebenen Vorgänge weitgehend und lässt zu Recht nicht in Frage stellen, dass die Geschädigten in rechtlicher Hinsicht je Opfer eines Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wurden (Urk. 66 S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Seine Einwände beziehen sich ausschliesslich auf seinen eigenen Tatbeitrag. Insoweit räumt er zwar inzwischen ein, jeweils aufforderungsgemäss am 22. Januar 2018 beim F._____ in G._____ zwei Pakete abgeholt, am 23. Januar 2018 in H._____ Geld in einer unter einem Fahrzeug deponierten Mappe und in G._____ Geld in einem zwischen Containern deponierten Paket behändigt sowie am 24. Januar 2018 in H._____ Geld, das un- ter einem Briefkasten deponiert worden war, an sich genommen zu haben. Dass die am 22. Januar 2018 behändigten Pakete Geld enthielten, habe er jedoch erst
- 7 - auf dem Rückweg vom Mitbeschuldigten erfahren und über die Vorgänge in der Türkei habe er kurzgefasst bis zum Schluss gar nichts gewusst und sich dafür auch nicht weiter interessiert (Urk. 18/1-4; Urk. 20/1-3; Urk. 55 S. 9 ff.; Urk. 57 S. 3, 7; Urk. 66 E. II. und III.2. [Art. 82 Abs. 4 StPO]; Prot. II S. 10 ff.). Der amtliche Verteidiger hält vor diesem Hintergrund dafür, dass der Beschuldigte lediglich als Gehilfe an den Taten teilgenommen habe. In Lehre und Rechtsprechung herrsche heute die Auffassung vor, Täter sei, wer das den tatbestandsrelevanten Sachver- halt umfassende Geschehen beherrsche. Ihm komme Tatherrschaft zu. Keine solche habe der Gehilfe, der das tatbestandsmässige Verhalten lediglich fördere. Daran anknüpfend erblicke man das Wesen der Mittäterschaft darin, dass sich aus der Funktion des Beteiligten im Rahmen des Gesamtplans notwendig eine "Mit-Tatherrschaft" ergebe. Eine solche sei dem Beschuldigten nicht zugekom- men. Er sei vielmehr von anderen Personen wie dem Mitbeschuldigten und den Hintermännern in der Türkei selber regelrecht per Telefon ferngesteuert worden. Seine Handlungen seien ihm vorgegeben worden. Dabei habe ihm mit der Weg- nahme der deponierten Gelder die wohl gefährlichste Handlung oblegen, wobei er dieses immer dem Mitbeschuldigten habe übergeben müssen (Urk. 57 S. 3 ff.; Urk. 79 S. 3 ff.).
E. 2 Gegen den mündlich eröffneten Entscheid (Prot. I S. 32 ff.) liess der Be- schuldigte mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 61). Die schriftliche Berufungserklärung folgte mit Eingabe vom 4. Mai 2021 ebenfalls rechtzeitig (Urk. 67). Anschlussberufungen wurden innert der mit Präsi- dialverfügung vom 6. Mai 2021 angesetzten Frist nicht erhoben (Urk. 68 ff.).
E. 2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55).
E. 2.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen mehrfach begangenen Taten zu bestra- fen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bil- dung der Gesamtstrafe unter gewissen Konstellationen ausnahmsweise zu, nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen (vgl. z.B. Urteile des Bundesge- richtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 und 6B_1011/2014 vom
16. März 2015 E. 4.4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert
- 20 - aber ausnahmslos die Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3), wobei nach neuesten Entscheiden aus dem Urteil hervorgehen muss, welche Einzelstra- fen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1071/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3.2), die lediglich gedankliche Bil- dung von Einzelstrafen also nicht (mehr) genügt. Eine (scheinbare) Relativierung erfährt das Prinzip bei Delikten, die Züge eines Dauerdelikts aufweisen, nament- lich wenn die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar ist und die Einzelhandlungen (deshalb) zu einer Verurteilung zusammengefasst werden. Eine mehrfache Verurteilung muss sich in der Strafzumessungsmethodik allerdings weiterhin immer spiegeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom
30. September 2021 E. 1.4). Sodann ist bei gleichartigen Strafen unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliess- lich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumessungsfaktoren zu be- rücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 2 und E. 4.2).
E. 3 Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft war von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf ihr Gesuch hin dispen- siert worden (Urk. 70). II.
1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs) und 2 und 3 (Sanktion). Er beantragt die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug und die Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe (Urk. 67). Während er zunächst auch die Ver- weisung der Schadenersatzansprüche der Privatklägerinnen auf den Zivilweg be- antragte (Urk. 67), erklärte er an der Berufungsverhandlung, diese anzuerkennen und die entsprechenden Dispositivziffern (5 und 6) nicht mehr anzufechten. Un- angefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Verwendung beschlagnahmter Vermö- genswerte), 5 und 6 (Zivilansprüche), 7 und 8 (Abweisung der Genugtuungsforde-
- 6 - rungen der Privatklägerinnen), 9 (Verwendung der sichergestellten Spuren und Spurenträger) sowie 10 bis 12 (Kostendispositiv), was vorab mit Beschluss fest- zustellen ist.
2. Mangels einer Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerinnen ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). III.
E. 3.1 Die drei vom Beschuldigten begangenen Betrugsdelikte unterscheiden sich hinsichtlich ihrer objektiven Schwere nicht grundsätzlich. In allen drei Fällen wur- den gezielt ältere Personen im Rahmen einer arbeitsteiligen, eine erhebliche Pla- nung und Dreistigkeit voraussetzenden Operation zeitlich unter Druck gesetzt und getäuscht. Die kriminelle Energie, die sich in diesem Tatvorgehen in jedem ein- zelnen Fall zeigt, ist erheblich. Der anvisierte Deliktsbetrag belief sich jeweils auf mehrere zehntausend Franken, wobei die Täter bei den Straftaten zum Nachteil der Privatklägerinnen ihr Ziel auch erreichten, während beim Betrug zum Nachteil der Geschädigten der deliktische Erlös sich aufgrund des Einschreitens der Poli- zei auf lediglich Fr. 1'000.– belief. Insofern erweist sich diese letzte Tat als die am wenigsten schwerwiegende. Konkret geht die Anklage beim Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 2 von einem Deliktserlös von Fr. 60'000.– (Urk. 43 S. 2 ff. [Dos- sier 3]) und bei demjenigen zum Nachteil der Privatklägerin 1 von einem solchen
- 21 - von ca. Fr. 56'000.– und ca. EUR 7'000.– aus (Urk. 43 S. 6 ff. [Dossier 2]). Die Vorinstanz legte ihrer Strafzumessung (anders als dem Entscheid im Zivilpunkt; Urk. 66 S. 44 ff.) einen solchen von je ca. Fr. 60'000.– zugrunde (Urk. 66 S. 36). Dies angesichts der auch diesbezüglich überzeugenden Aussagen der Privatklä- gerinnen (Urk. D3/14 S. 2 f.; Urk. D2/4 S. 1 f.) zu Recht. Die Geschädigte wurde in Übereinstimmung mit der Anklage dazu veranlasst, von ihren Konten bei vier Banken in der Stadt Zürich total Fr. 52'000.– abzuheben, deponierte davon letzt- lich aber nur Fr. 1'000.– bevor der Beschuldigte verhaftet wurde. Dass die Ge- schädigte deutlich mehr als Fr. 1'000.–, nämlich bis zu Fr. 50'000.– hätte deponie- ren sollen, räumte auch der Beschuldigte ein (Urk. D1/18/2 S. 3; Urk. 18/4 S. 10; Urk. D1/22 S. 2, 6 f., 9 f.; Urk. D1/22/2-7). Der tatsächlich erreichte bzw. ange- strebte Deliktserlös ist in jedem der Fälle bedeutend, auch wenn noch deutlich höhere Deliktssummen denkbar sind. Der persönliche Tatbeitrag des Beschuldig- ten war in allen drei Fällen grundsätzlich derselbe. Ihm oblag die risikoreichste Tätigkeit innerhalb der Organisation auf unterster Mittäterstufe, was sein Ver- schulden gemessen an demjenigen der Drahtzieher in der Türkei objektiv zwar re- lativiert, aber nicht darüber hinwegtäuschen kann, dass es immer noch erheblich ist. Insgesamt ist die objektive Tatschwere innerhalb des weiten Strafrahmens als gerade noch leicht zu qualifizieren
E. 3.2 In subjektiver Hinsicht gilt es das festzuhalten, was für Betrugsdelikte die Regel ist und deshalb das objektive Verschulden weder zu relativieren noch zu erhöhen vermag: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Daran ändert nichts, dass er allenfalls nicht über alle Einzelheiten des Vorgehens der Hinter- männer in der Türkei im Bild war. Sein Motiv war rein finanzieller Natur, ohne dass er sich in einer relevanten Notlage befand.
E. 3.3 Zusammengefasst ist innerhalb der vom Tatbestand erfassten denkbaren Betrugsdelikte von einem insgesamt von einem je gerade noch leichten Verschul- den auszugehen, was für die Delikte zum Nachteil der Privatklägerinnen eine hy- pothetische Einsatzstrafe von je 16 Monaten Freiheitsstrafe und für dasjenige zum Nachteil der Geschädigten eine solche von 14 Monaten Freiheitsstrafe recht- fertigt. Die drei Delikte stehen zeitlich und sachlich in einem engen Zusammen-
- 22 - hang, was den Gesamtschuldbeitrag der weiteren Delikte vom 23. und 24. Januar 2018 erheblich reduziert, auch wenn es zu bedenken gilt, dass die Tatbegehung in drei Fällen innert drei Tagen Ausdruck erheblicher krimineller Energie ist. Die hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe für die Tat gemäss Dossier 3 ist vor diesem Hintergrund in Anwendung des Asperationsprinzips für die beiden weiteren Taten um 9 und um 8 Monate auf 33 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.1 Der heute knapp 45jährige Beschuldigte wurde in der Türkei geboren und wuchs dort mit seiner Mutter und seinen zwei jüngeren Brüdern auf, während sein Vater in der Schweiz lebte und arbeitete. Er besuchte acht Jahre die Grundschule in der Türkei. Danach zog er zusammen mit seinen Geschwistern zu seinem Va- ter in die Schweiz, während seine Mutter in der Türkei blieb. In der Schweiz ab- solvierte er zunächst einen Sprachkurs und wurde anschliessend bei der O._____ AG in H._____ in die Arbeit eines Metallbauschlosser eingeführte. Er ist bis heute dort tätig und erzielt als Montagearbeiter ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'650.– (brutto Fr. 5'280.–) zuzüglich Kinderzulagen und 13. Monatslohn. Der Beschuldigte ist seit 1999 verheiratet und hat drei Kinder, die alle noch im Familienhaushalt leben. Seine Ehefrau arbeitet bei der Firma P._____ in der Fleischproduktion und verdient monatlich Fr. 3'700.–. Sein ältester Sohn hat eine Lehre in der KV-Logistik abgeschlossen und arbeitet. Die ältere seiner beiden Töchter absolvierte eine Berufslehre bei der Q._____, die jüngere besucht noch die Schule. Alle drei Kinder spielen beim FC R._____ Fussball. Sie sind Schwei- zer Staatsbürger. Der Beschuldigte selber hat kein Hobby. Er hat Kreditschulden in der Höhe von Fr. 60'000.–, die er in Raten von Fr. 1'050.– monatlich abbezahlt, und ist Eigentümer einer Ferienwohnung in seiner Heimatstadt in der Türkei, die er mit dem aufgenommenen Kredit renoviert hat. Er benutzt die Wohnung einmal im Jahr während der Sommerferien. Sonst steht sie leer. Eine definitive Rückkehr in die Türkei beabsichtigt er nicht (Urk. 18/1 S. 2; Urk. 36/1; Urk. 55 S. 2 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Aus seiner Biografie und seinen persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts Strafzumessungsrelevantes.
- 23 - 4.2.1 Der Beschuldigte weist einen Eintrag im Strafregister auf (Urk. 75). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. Februar 2018 wurde er wegen einer Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.– verurteilt. Der Strafbefehl datiert von einem Zeitpunkt nach der Begehung der heute zu beurtei- lenden Delikte und stellt deshalb technisch keine Vorstrafe dar. Leicht straferhö- hend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Betrugstaten wäh- rend der ab dem 13. September 2017 laufenden Strafuntersuchung wegen der mit dem genannten Strafbefehl sanktionierten Widerhandlung gegen das Ausländer- gesetz beging (vgl. Akten Migrationsamt, pag. 84-92). 4.2.2 Der Beschuldigte räumte bereits im Rahmen des Vorverfahrens ein, die von den Geschädigten deponierten Gelder im Auftrag der türkischen Hintermänner behändigt und den Mitbeschuldigten weitergeleitet zu haben. Das tat er allerdings einzig unter dem zunehmenden Druck der Untersuchung und lediglich bruch- stückhaft und seinen eigenen Tatbeitrag beschönigend. Ein Geständnis, das das Strafverfahren spürbar erleichtert hätte oder als Ausdruck echter Einsicht und Reue gewertet werden könnte, fehlt. Entsprechend besteht kein Raum für eine Strafminderung unter diesem Titel. Daran ändert auch die an der Berufungsver- handlung erfolgte Anerkennung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen nichts (vgl. Prot. II S. 5; Urk. 79 S. 2). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 64 al. 7 aStGB und Art. 48 lit. d StGB; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). Der Beschul- digte anerkannte zwar die Zivilforderungen. Als er danach gefragt wurde, wie viel Geld er den Privatklägerinnen zurückbezahlt habe, erwiderte er indessen: "Ich ihnen etwas zurückbezahlt?" (Prot. II S. 19). Dies zeigt, dass es ihm trotz Aner-
- 24 - kennung der Schadenersatzforderungen an einer eigentlichen Einsicht und Reue fehlt. 4.2.3 Die täterbezogenen Komponenten führen insgesamt zu einer marginalen Erhöhung der Einsatzstrafe. 4.3 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe würde sich eine Sanktion von 34 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen angemessen erweisen. Das Verschlechterungsverbot steht einer Erhöhung der vorinstanzlich ausgefällten Sanktion jedoch im Weg, weshalb es bei einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bleiben hat. An die Freiheitsstrafe sind drei Tage bereits erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1/27/1; Urk. D1/27/7). Eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten hält auch dem Vergleich mit der im Fall des Mitbeschuldigten rechtkräftig ausgefällten Freiheitsstrafe von 32 Monaten stand (Urk. 77 S. 50). Die Differenz im Strafmass trägt dem Umstand angemessen Rechnung, dass der Mitbeschuldigte auf unterster Stufe der Delikts- organisation aber in leicht höherer Stellung als der Beschuldigte, den er in die Tä- tigkeit einführte, tätig war. Eine Reduktion des Strafmasses des Beschuldigten drängt sich aufgrund des Strafenvergleichs jedenfalls nicht auf.
E. 5 Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. IV.
1. Für Betrug sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Ein Anlass, diesen ordentlichen Strafrahmen aufgrund der Tatmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nach oben zu öffnen, be- steht nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Strafmilderungsgründe liegen keine vor.
E. 5.1 Die Strafhöhe lässt objektiv (nur) die Gewährung des teilbedingten Vollzugs zu (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). Dieser ist unter Vorbehalt der hier nicht interessierenden Konstellation gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB zu gewähren, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 14). Der Beschuldigte delinquierte zwar während eines laufenden Verfahrens, gilt aber als Ersttäter. Ferner ist er beruflich und sozial integriert. Es ist daher davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren, der teilweise Voll- zug der heute auszufällenden Freiheitsstrafe und der im Fall einer erneuten Straf- tat drohende Vollzug der Reststrafe ihn inskünftig davon abhalten wird, straffällig zu werden. Es ist ihm folglich eine günstige Legalprognose zu stellen, weshalb mit der Vorinstanz auch die subjektive Voraussetzung für die Gewährung des teilbe- dingten Strafvollzugs gegeben ist. Eine abweichende Entscheidung würde im Üb- rigen am Verschlechterungsverbot scheitern.
- 25 -
E. 5.2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, muss aber mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB), vorliegend also zwischen 6 und 14 Monaten. Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils ist dem Verschulden und der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend berücksichtigt sind. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Davon ausgehend ist festzuhal- ten, dass die Legalprognose des Beschuldigten günstig aber nicht sehr günstig ist und sein Verschulden nicht bagatellisiert werden kann. Der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe wird dieser Ausgangslage gerecht. Der Vollzug der verbleibenden 18 Monate Freiheitsstrafe ist aufzuschie- ben, wobei die Probezeit für den (inzwischen) als Ersttäter geltenden Beschuldig- ten in Abweichung vom erstinstanzlichen Entscheid auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen ist. V.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage ist vorzubehal- ten.
- Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'830.– zu entschädigen (Urk. 76 und Urk. 81). Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 2. Oktober 2020 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Verwendung - 26 - beschlagnahmter Vermögenswerte), 5 und 6 (Zivilansprüche), 7 und 8 (Ab- weisung der Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen), 9 (Verwen- dung der sichergestellten Spuren und Spurenträger) sowie 10 bis 12 (Kos- tendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'830.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) - 27 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 28 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210241-O/U/cs Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Bussmann, Präsident, und lic. iur. Stiefel, Ober- richterin lic. iur. Schärer sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 21. Januar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Dielsdorf, I. Abteilung, vom
2. Oktober 2020 (DG200003)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 23. März 2020 (Urk. 43) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 50-51)
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von bis und mit heute 3 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Die Freiheitsstrafe wird im Umfang von 10 Monaten, abzüglich 3 Tage er- standener Haft, vollzogen. Im übrigen Umfang von 18 Monaten wird der Vollzug der Freiheitsstrafe aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt.
4. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom
15. Februar 2019 beschlagnahmten Vermögenswerte: − Bargeld EUR 40.00 (Valuta CHF 44.35) (Asservat-Nr. A011'163'556) − Bargeld CHF 2'690.00 (Asservat-Nr. A011'163'534 und A011'163'545) werden definitiv beschlagnahmt und wie folgt verwendet: − der Betrag von Fr. 1'000.– wird der Geschädigten (und ursprünglich Berechtigten) B._____ zugewiesen; − der Betrag von Fr. 1'734.35 wird zuhanden der Gerichtskasse zur teil- weisen Deckung der Verfahrenskosten herangezogen; Mit der Auszahlung der beschlagnahmten Vermögenswerte wird die Kasse des Bezirksgerichts Dielsdorf beauftragt.
5. Der Beschuldigte A._____ wird als Solidarschuldner verpflichtet, der Privat- klägerin 1 Schadenersatz in Höhe von Fr. 40'000.– nebst Zins zu 5% seit 23. Januar 2018 zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird die Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin 1 auf den Zivilweg verwiesen.
- 3 -
6. Der Beschuldigte A._____ wird als Solidarschuldner verpflichtet, der Privat- klägerin 2 Schadenersatz in Höhe von Fr. 60'000.– nebst Zins zu 5% seit 22. Januar 2018 zu bezahlen. Im übrigen Umfang wird die Schadenersatzforde- rung der Privatklägerin 2 auf den Zivilweg verwiesen.
7. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 1 wird abgewiesen.
8. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin 2 wird abgewiesen.
9. Nach Eintritt der Rechtskraft werden sämtliche, unter Polis-Geschäfts-Nr. 71957692, Referenz-Nr. K180124-076, sichergestellten Spuren und Spuren- träger (A011'163'590 und A011'163603) eingezogen und vernichtet.
10. Die Entschädigung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für die amtliche Ver- teidigung des Beschuldigten wird auf Fr. 20'548.20 festgesetzt, nämlich Fr. 18'376.60 für den Aufwand und Fr. 702.50 für die Auslagen und Spesen, zuzüglich 7.7% Mehrwertsteuer von Fr. 1'469.10.
11. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 2'200.00 ½ Rückwirkende Teilnehmeridentifikation Fr. 210.00 ½ Auslagen Polizei Fr. 20'548.20 amtliche Verteidigung Fr. 30'958.20 Total
12. Die Kosten des Vorverfahrens und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 79 S. 2 f.)
1. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1 des mehrfa- chen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 25 StGB schuldig zu sprechen.
2. Der Beschuldigte sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 2 mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 15 Monaten, abzüglich 3 Tage erstande- ner Haft, zu bestrafen. 3.1. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei in Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 aufzuschieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren. 3.2. Eventualiter sei – für den Fall der Verurteilung zu einer höheren als 24- monatigen Freiheitsstrafe – der teilbedingte Vollzug zu gewähren, wo- bei der unbedingt zu vollziehende Teil auf 6 Monate beschränkt werden soll, unter Ansetzung einer Probezeit von 3 Jahren.
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 70; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 5 - Erwägungen: I.
1. Das Bezirksgericht Dielsdorf, I. Abteilung, sprach den Beschuldigten mit Ur- teil vom 2. Oktober 2020 des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 28 Mo- naten. Ferner entschied es über die Verwendung beschlagnahmter Vermögens- werte und der sichergestellten Spuren und Spurenträger, über die Zivilforderun- gen der Privatklägerinnen und die Kostenfolgen des Verfahrens (Urk. 66 S. 50 f.).
2. Gegen den mündlich eröffneten Entscheid (Prot. I S. 32 ff.) liess der Be- schuldigte mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 fristgerecht Berufung anmelden (Urk. 61). Die schriftliche Berufungserklärung folgte mit Eingabe vom 4. Mai 2021 ebenfalls rechtzeitig (Urk. 67). Anschlussberufungen wurden innert der mit Präsi- dialverfügung vom 6. Mai 2021 angesetzten Frist nicht erhoben (Urk. 68 ff.).
3. Die Berufungsverhandlung fand heute in Anwesenheit des Beschuldigten und seines amtlichen Verteidigers statt (Prot. II S. 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft war von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung auf ihr Gesuch hin dispen- siert worden (Urk. 70). II.
1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die Dispositivziffern 1 (Verurteilung wegen mehrfachen Betrugs) und 2 und 3 (Sanktion). Er beantragt die Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu mehrfachem Betrug und die Bestrafung mit einer bedingten Freiheitsstrafe (Urk. 67). Während er zunächst auch die Ver- weisung der Schadenersatzansprüche der Privatklägerinnen auf den Zivilweg be- antragte (Urk. 67), erklärte er an der Berufungsverhandlung, diese anzuerkennen und die entsprechenden Dispositivziffern (5 und 6) nicht mehr anzufechten. Un- angefochten geblieben und in Rechtskraft erwachsen ist das vorinstanzliche Urteil folglich hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Verwendung beschlagnahmter Vermö- genswerte), 5 und 6 (Zivilansprüche), 7 und 8 (Abweisung der Genugtuungsforde-
- 6 - rungen der Privatklägerinnen), 9 (Verwendung der sichergestellten Spuren und Spurenträger) sowie 10 bis 12 (Kostendispositiv), was vorab mit Beschluss fest- zustellen ist.
2. Mangels einer Berufung oder Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerinnen ist das Verschlechterungsverbot zu beachten (Art. 391 Abs. 2 StPO). III. 1.1 Dem Beschuldigten wird kurz zusammengefasst vorgeworfen am 22.,
23. und 24. Januar 2018 zusammen mit C._____ (Mitbeschuldigter) und mehre- ren nicht identifizierten, aus der Türkei heraus operierenden Personen in gleich- massgeblichem Zusammenwirken bei der Planung und Durchführung D._____ (Jahrgang 1948; Privatklägerin 2), E._____ (Jahrgang 1939; Privatklägerin 1) und B._____ (Jahrgang 1938; Geschädigte) um teilweise beträchtliche Geldbeträge betrogen zu haben, indem sie die Geschädigten unter Benutzung von falschen Telefonnummern in zermürbenden, Überforderung und Zeitdruck erzeugenden Gesprächen Glauben machten, dass sie ihre Ersparnisse einem Polizisten in Si- cherungsverwahrung geben müssten (Urk. 43). 1.2 Der Beschuldigte anerkennt in Übereinstimmung mit der weiteren Aktenlage die in der Anklageschrift vom 23. März 2020 detailliert umschriebenen Vorgänge weitgehend und lässt zu Recht nicht in Frage stellen, dass die Geschädigten in rechtlicher Hinsicht je Opfer eines Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB wurden (Urk. 66 S. 28 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Seine Einwände beziehen sich ausschliesslich auf seinen eigenen Tatbeitrag. Insoweit räumt er zwar inzwischen ein, jeweils aufforderungsgemäss am 22. Januar 2018 beim F._____ in G._____ zwei Pakete abgeholt, am 23. Januar 2018 in H._____ Geld in einer unter einem Fahrzeug deponierten Mappe und in G._____ Geld in einem zwischen Containern deponierten Paket behändigt sowie am 24. Januar 2018 in H._____ Geld, das un- ter einem Briefkasten deponiert worden war, an sich genommen zu haben. Dass die am 22. Januar 2018 behändigten Pakete Geld enthielten, habe er jedoch erst
- 7 - auf dem Rückweg vom Mitbeschuldigten erfahren und über die Vorgänge in der Türkei habe er kurzgefasst bis zum Schluss gar nichts gewusst und sich dafür auch nicht weiter interessiert (Urk. 18/1-4; Urk. 20/1-3; Urk. 55 S. 9 ff.; Urk. 57 S. 3, 7; Urk. 66 E. II. und III.2. [Art. 82 Abs. 4 StPO]; Prot. II S. 10 ff.). Der amtliche Verteidiger hält vor diesem Hintergrund dafür, dass der Beschuldigte lediglich als Gehilfe an den Taten teilgenommen habe. In Lehre und Rechtsprechung herrsche heute die Auffassung vor, Täter sei, wer das den tatbestandsrelevanten Sachver- halt umfassende Geschehen beherrsche. Ihm komme Tatherrschaft zu. Keine solche habe der Gehilfe, der das tatbestandsmässige Verhalten lediglich fördere. Daran anknüpfend erblicke man das Wesen der Mittäterschaft darin, dass sich aus der Funktion des Beteiligten im Rahmen des Gesamtplans notwendig eine "Mit-Tatherrschaft" ergebe. Eine solche sei dem Beschuldigten nicht zugekom- men. Er sei vielmehr von anderen Personen wie dem Mitbeschuldigten und den Hintermännern in der Türkei selber regelrecht per Telefon ferngesteuert worden. Seine Handlungen seien ihm vorgegeben worden. Dabei habe ihm mit der Weg- nahme der deponierten Gelder die wohl gefährlichste Handlung oblegen, wobei er dieses immer dem Mitbeschuldigten habe übergeben müssen (Urk. 57 S. 3 ff.; Urk. 79 S. 3 ff.). 2.1 Die Vorinstanz hat die Beweismittel zutreffend aufgezählt (Urk. 66 S. 9 [letz- ter Absatz]), sich zu den Grundsätzen der Beweiswürdigung richtig geäussert (Urk. 66 S. 10 ff.), die Aussagen des Beschuldigten korrekt zusammengefasst (Urk 66 S. 12 ff.) und in Übereinstimmung mit den Akten festgehalten, dass der Beschuldigte (wie der Mitbeschuldigte) die Aussagen der beiden Privatklägerin- nen und der Geschädigten anerkannt und auf eine Konfrontationseinvernahme verzichtet hat (Urk. 66 S. 19), womit sie uneingeschränkt zu seinen Lasten ver- wertbar sind. 2.2 Ferner hat sich die Vorinstanz mit der Glaubwürdigkeit der Aussagenden (Urk. 66 S. 20 f.) sowie der Glaubhaftigkeit ihren Depositionen unter Berücksichti- gung des weiteren Beweisergebnisses (Urk. 66 S. 21 ff.) überzeugend auseinan- dergesetzt und dabei die durch die Aussagen der Privatklägerinnen und der Ge- schädigten gut dokumentierten Taten zutreffend den notorisch auf einer Arbeits-
- 8 - teilung zwischen sog. Keilern, Logistikern und Abholern beruhenden Betrugssys- temen zugeordnet (Urk. 66 S. 22 f.). Ihrer Schlussfolgerung, die Anklagevorwürfe gemäss den Dossiers 1 bis 3 seien als rechtsgenügend zu betrachten (Urk. 66 S. 25), ist ohne Weiteres zu folgen. Die nachfolgenden Ausführungen (E. 3.) ver- stehen sich vor diesem Hintergrund lediglich als Ergänzung oder Präzisierung der überzeugenden Darlegungen im angefochtenen Entscheid. 3.1 Die Anklage wirft dem Beschuldigten nicht vor, in die Vorgänge in der Türkei direkt involviert gewesen zu sein. Ihm kam gemäss Anklage (einzig) die Rolle zu, das von den Geschädigten als Folge der betrügerischen Einflussnahme der Hin- termänner in der Türkei jeweils in G._____ und/oder H._____ deponierte Geld in Gewahrsam zu nehmen, um es dann auf unbekanntem Weg den Hintermännern in der Türkei zukommen zu lassen (Urk. 43 S. 6, 10, 12). Die Anklage geht dabei davon aus, dass der Beschuldigte durch die Hintermänner in der Türkei und den Mitbeschuldigten allenfalls nicht über alle Details des Tatvorgehens informiert worden war, über dieses aber jedenfalls aufgrund eigener Wahrnehmungen am
22. Januar 2018 grundsätzlich im Bild war. Im Rahmen seiner Rolle stellte der Beschuldigte beim Vorgang zum Nachteil der Privatklägerin 2 (Dossier 3) gemäss Anklage sein Arbeitsfahrzeug zur Verfügung, lenkte dieses, beobachtete vor Ort zusammen mit dem Mitbeschuldigten aus dem parkierten Lieferwagen und zu Fuss die Geschädigte, die ihr Geld deponieren sollte (Urk. 43 S. 4 f.), holte das Geld aus dem Versteck und nahm es ins Fahrzeug (Urk. 43 S. 5). Die Verbindung zu den Hintermännern in der Türkei hielt der Mitbeschuldigte. Er war es nament- lich, der die Beobachtungen vor Ort laufend telefonisch an diese weiterleitete (Urk. 43 S. 5). Beim Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 1 (Dossier 2) diente der Firmensitz des Arbeitgebers des Beschuldigten in H._____ gemäss Anklage als Ort, an dem die Geschädigte das Geld deponieren sollte und in einem Ordner und einer Mappe in einem Teilbetrag auch deponierte. Der Beschuldigte nahm diesen Ordner und die Mappe und später auch das in G._____ deponierte Geld aus dem Versteck und übergab es auftragsgemäss an den Mitbeschuldigten. Während der Aktion hatte der Beschuldigte telefonischen Kontakt zum Mitbe- schuldigten, der ihn namentlich nach seinem Standort fragte und die Information (Firmensitz in H._____) dann an die Hintermänner in der Türkei weiterleitete, und
- 9 - mit den Hintermännern selbst, die ihn, den Beschuldigten, telefonisch danach fragten, was sich an seinem Standort in H._____ befinde und ihm später auch mitteilten, dass noch nicht alles Geld deponiert worden sei bzw. ihn per WhatsApp wissen liessen, wo die Geschädigte den Rest des Geldes deponieren würde (Urk. 43 S. 8 f.). Beim Delikt zum Nachteil der Geschädigten (Dossier 1) diente gemäss Anklagesachverhalt wieder der vom Mitbeschuldigten an die Hintermänner wei- tergeleitete Standort des Beschuldigten als Ort, an dem die Geschädigte Geld deponieren sollte und letztlich einen kleinen Teilbetrag auch deponierte. Der Be- schuldigte beobachtete die Geschädigte vor Ort, wobei er in telefonischem Kon- takt mit den Hintermännern in der Türkei stand und ihnen seine Beobachtungen und den möglichen Ort für die Gelddeponierung (Briefkästen) mitteilte, und nahm schliesslich, unmittelbar bevor er verhaftet wurde, das von der Geschädigten zu- rückgelassene Geld an sich. 3.2 Der Beschuldigte gab sich nach seiner Verhaftung am 24. Januar 2018 weitgehend ahnungslos. Er machte geltend, zum Autowaschen vor Ort gewesen zu sein. Telefoniert habe er mit einem Kollegen namens I._____, der habe wissen wollen, wo er sei, um ihn dort zu treffen, und weiter mit einem Kollegen in der Türkei, mit dem er über Belangloses gesprochen habe, während er etwas umher- gegangen sei. Er habe dann vor dem Eingang zur Firma J._____ zwei Personen gesehen, die das Geschäft betreten hätten, und er habe sich, weil er nicht sicher gewesen sei, ob das der Kollege sei, auch dorthin begeben. Unterwegs habe er das Geld am Boden unterhalb des Briefkastens festgestellt. Er habe es an sich genommen und es später zur Polizei bringen wollen. An den Briefkästen wollte er zunächst nichts gemacht haben. Damit konfrontiert, dass er dabei beobachtet worden sei, wie er gezielt auf die Briefkästen zugesteuert sei, die Milchkästen ge- öffnet und diese durchsucht habe, räumte er ein, in den Milchkästen nachge- schaut zu haben; er habe gedacht, dass jemand vielleicht etwas aus diesen habe holen wollen und das Geld dabei zu Boden gefallen sei. Er habe erst nach dem Geldaufheben in den Briefkästen nachgeschaut (Urk. 18/1 S. 5 ff.). Auf Vorhalt, er passe seine Geschichte laufend an, räumte er dann ein, dass er einen Anruf be- kommen haben; die letzten zwei Ziffern seien … gewesen. Es sei eine Schweizer Nummer gewesen. Der ihm unbekannte Anrufer habe sich nicht vorgestellt, ge-
- 10 - sagt, dass er die Telefonnummer von einem Kollegen des Beschuldigten erhalten habe und ihm mitgeteilt, dass jemand das Geld bei den Briefkästen der J._____ deponieren würde. Das Gespräch habe sicher 15 Minuten gedauert. Er sei ange- wiesen worden, das Geld zu holen und es dann einem Kollegen des Unbekannten zu übergeben, der es bei ihm abholen werde. Er selber würde für seinen Dienst, der einmalig sei, Fr. 1'000.– erhalten. Der Unbekannte habe seine Frage, ob es gefährlich sei, verneint. Die Frau habe er nicht gesehen. Zum Schluss gestand er ein, dass er am fraglichen Tag dreimal vom Unbekannten angerufen worden war (Urk. 18/1 S. 7 ff.). Dass er bereits früher solche Abholungen ausgeführt hatte, stellte er in Abrede (Urk. 18/1 S. 11). In der Hafteinvernahme räumte er weiterhin ein, das Geld im Auftrag eines Dritten an sich genommen zu haben, stellte es je- doch wiederum so dar, dass er sich zufällig beim Autowaschen vor Ort befunden habe, als er von einem ihm Unbekannten angerufen worden sei, der ihn gebeten habe, das Geld, das beim Briefkasten deponiert würde, an sich zu nehmen, es ei- nige Stunden zu verwahren und es dann jemandem, der vorbeikomme, zu über- geben; er selber könne Fr. 1'000.– behalten. Der Unbekannte habe nett mit ihm gesprochen, auf seine entsprechenden Fragen gesagt, dass es nicht so wichtig sei, wie er heisse, er die Telefonnummer des Beschuldigten von einem Kollegen erhalten habe und es keine gefährliche Sache sei. Er habe ca. dreimal mit dem Unbekannten telefoniert. Während er das Geld genommen habe, sei der Unbe- kannte immer noch am Telefon gewesen. Er habe diesem gesagt, dass es nur Fr. 1'000.– seien, worauf der Unbekannte gemeint habe, dass die Person wahr- scheinlich noch nicht alles deponiert habe. Den Vorhalt, er habe die alte Frau be- obachtet, liess er nicht gelten; er habe keine alte Frau gesehen. Der Unbekannte habe ihm nicht gesagt, ob es eine Frau oder ein Mann sei, er habe nur gesagt, dass jemand komme und dort Geld lasse (Urk. 18/2 S. 3 f.). Dass er schon früher Geld irgendwo für jemanden abgeholt habe, verneinte er weiterhin kategorisch (Urk. 18/2 S. 5, 6). In der folgenden Einvernahme erläuterte er, dass er die Num- mer mit den Endziffern … nicht anrufen dürfe, nur der Unbekannte dürfe ihn anru- fen. Das habe dieser ihm gesagt (Urk. 18/3 S. 2). Auf Vorhalt der entsprechenden Auswertung bestätigte er ferner, dass es sich um eine türkische Nummer und nicht um eine schweizerische handle. Zur Zahl der Anrufe, die er zuletzt mit drei
- 11 - angegeben hatte, wollte er nichts mehr ergänzen. Damit konfrontiert, dass er tat- sächlich 11 Mal von dieser Nummer angerufen worden sei, zeigte er sich ungläu- big und reagierte in der Folge auch ausweichend auf die Feststellung, dass er be- reits am Tag zuvor von dieser türkischen Nummer aus angerufen worden sei, leugnete es aber letztlich nicht. Er habe das aus Schock und Angst verschwiegen (Urk. 18/3 S. 3). Im Übrigen blieb er dabei, den Anrufer nicht zu kennen und auch nicht zu wissen, von welchem Kollegen der Anrufer seine Nummer erhalten hatte (Urk. 18/3 S. 4). Nach I._____ gefragt, der ihn gemäss seinen Aussagen am Ver- haftstag angerufen habe, gab er zu Protokoll, dass es sich um einen Kollegen handle, den er seit ein oder zwei Jahren kenne, der normalerweise in Italien lebe, aber oft zu seiner Schwester in die Schweiz komme. Ihn habe er bei der Auto- waschanlage treffen wollen. I._____ sei dann aber direkt von G._____ nach K._____ gefahren und sie hätten sich gar nicht mehr gesehen (Urk. 18/3 S. 4 f.). Zuletzt habe er I._____ am Samstag zuvor (Anmerkung: 20. Januar 2018) gese- hen. Er habe keine Ahnung, ob er etwas mit der türkischen Telefonnummer zu tun habe und warum er, der Beschuldigte, ihm am Tag vor der Verhaftung die Adres- se seiner Arbeitgeberfirma geschickt habe, wisse er nicht mehr (Urk. 18/3 S. 6). Weiter blieb er auf ausdrückliche Frage dabei, dass er am Verhaftstag erstmals deponiertes Geld abgeholt habe (Urk. 18/3 S. 7). Auf die Nachfrage, ob er sicher sei, räumte er dann schliesslich ein, am 23. Januar 2018 bereits einmal ein Tele- fon bekommen zu haben, in dem ihm angekündigt worden sei, dass jemand Geld bringe. Er habe sich dann aber entgegen der Ankündigung nicht mehr gemeldet. Es habe sich um die 044 aus der Schweiz gehandelt. Die türkische Nummer habe (auch) schon am 23. angerufen und gesagt, wenn sie mit dem Geld komme, wür- de er ihm sagen, dass er das Geld holen könne. Er habe dann erst am 24. wieder angerufen (Urk. 18/3 S. 7). Auf die Feststellung, dass er am 24. Januar also ge- wusst habe, worum es gehe, wenn er am 23. Januar schon mit einem gleichen Auftrag angerufen worden sei, beschrieb er, dass der Unbekannte von der Schweiz mit verschiedenen Nummern angerufen habe. Der Anrufer habe wissen wollen, wo er, der Beschuldigte, sei und er habe ihm gesagt, in H._____ an der L._____-strasse. Der Unbekannte habe ihm gesagt, dass er sie dorthin schicke. Die Frage, ob es sich um Drogengeld, Schwarzgeld oder echtes Geld handle, ha-
- 12 - be er nicht beantwortet; das müsse er, der Beschuldigte, nicht wissen. Er habe ihn dann wieder angerufen und gesagt, er könne gehen, das Geld sei bei J._____ (Urk. 18/3 S. 7 f.). Der Beschuldigte stellte die Telefonate und Ereignisse vom 23. und 24. Januar 2018 also in einen einzigen Zusammenhang mit der Geldüber- nahme am 24. Januar 2018 kurz vor der Verhaftung, wobei sich aus seiner Dar- stellung auch ergibt, dass er entgegen seiner ursprünglichen Geschichte vom un- bekannten Anrufer darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass eine Frau Geld deponieren würde. Mit der Auswertung der Telefonanrufe konfrontiert, die zeigt, dass er am 23. Januar 2018 mehrmals von der gespooften Nummer der Stadtpo- lizei Zürich angerufen wurde, gab er an, dass es sich dabei um den Mann gehan- delt habe, der nicht so gut Türkisch gesprochen habe. Er selber habe auf die Nummer nicht anrufen dürfen (Urk. 18/3 S. 8). Auf Vorhalt, dass er am 23. Januar 2018 (auch) eine Nachricht von der bereits bekannten türkischen Nummer erhal- ten habe, bestätigte er dann schliesslich, dass er eine Adresse bekommen habe und der Unbekannte gesagt habe, ob er zu dieser Adresse gehen könne. Es komme jemand und deponiere das Geld, und er solle es holen (Urk. 18/3 S. 8 f.). Er sei gegangen und habe auf dem Parkplatz gewartet, bis das Telefon gekom- men sei und der Unbekannte gesagt habe, dass er den anderen nicht erreiche und er warten solle. Er habe wieder angerufen und gesagt, zwischen den Contai- nern soll er einen kleinen Sack holen. Darin sei nur Papier gewesen, was er bei einem erneuten Anruf dem Unbekannten gesagt habe. Dieser habe gesagt, er solle warten und später wieder angerufen und ihm mitgeteilt, er könne da weg, er melde sich wieder. Er sei dann nach Hause und habe erst am Folgetag wieder etwas gehört (Urk. 18/3 S. 9). Auf Nachfrage erläuterte er ferner, er habe die Ta- sche mitgenommen. Vor dem Heimgehen habe I._____ ihn angerufen und ge- sagt, er solle direkt zu ihm kommen. Er sei nach M._____ gefahren. I._____ habe ihm gesagt, er könne die Tasche ihm geben. Es sei eine kleine Tasche gewesen. I._____ habe gesagt, der aus der Türkei habe angerufen und ihm auf seine Frage gesagt, dass es sein Schwager sei (Urk. 18/3 S. 9). Mit den Aussagen des Opfers konfrontiert, bestätigte er sodann, dass der Unbekannte ihm zwei Adressen ge- geben habe und es also an der N._____-strasse gewesen sein müsse, wo die Tasche deponiert gewesen sei (Urk. 18/3 S. 10) und räumte ein, dass ihm der
- 13 - Unbekannte gesagt hatte, dass sie mehrere zehntausend Franken bringen sollte. Auf seine Aussage angesprochen, es sei nur Papier in der Tasche gewesen, passte er diese mit vagen Formulierungen der neuen Ausgangslage an: Ja, es sei so Zeitung und Papier drin gewesen. Es sei so eingepackt gewesen und so (Urk. 18/3 S. 11). Was I._____ mit dem Paket gemacht habe, wisse er nicht (Urk. 18/3 S. 11). Nachdem er bis zu diesem Zeitpunkt nach anfänglichem gänzlichem Leugnen wiederholt betont hatte, dass er einzig am Verhaftstag deponiertes Geld abgeholt hatte, räumte er damit unter dem Druck der Indizien einen weiteren Vor- gang ein, ohne allerdings an dieser Stelle von sich aus zu erwähnen, dass er zu- vor in H._____ schon einen vom Opfer deponierten Ordner behändigt hatte (Urk. 18/3 S. 11, 13, 15). Auf entsprechende Frage bekannte er dann ferner, dass es bereits am Tag zuvor beim F._____ Geld zur Geldübernahme gekommen war, beeilte sich allerdings klarzustellen, dass es I._____ gewesen sei, der das Geld genommen habe und er diesen danach nur im Wissen darum abgeholt habe (Urk. 18/3 S. 12, 15). Dabei blieb er auch in der Einvernahme vom 9. Mai 2019 (Urk. 18/4), wobei er bezogen auf den 23. Januar 2018 seine vage Aussage in der letz- ten Einvernahme vordergründig präzisierte, tatsächlich aber weiter dem Untersu- chungsergebnis anpasste, indem er angab, dass er angewiesen gewesen sei, das Paket, ohne es zu öffnen, an I._____ weiterzugeben, was er auch getan habe (Urk. 18/4 S. 4, 8). Im Weiteren stellte er die der Übernahme in G._____ voraus- gehenden Ereignisse an der Adresse seines Arbeitgebers in H._____ so dar, dass er die Person, die den Ordner deponiert habe, nicht gesehen, sondern die- sen lediglich behändigt und am gleichen Abend zusammen mit dem in G._____ abgeholten Geld instruktionsgemäss an I._____ übergeben habe (Urk. 18/4 S. 5). I._____ habe er die Adresse seines Arbeitgebers geschrieben, weil dieser gesagt habe, er solle ihm eine angeben, er komme dann dorthin. Er habe dann von den Hintermännern, welche er als Mafia bezeichnete, einen Anruf erhalten, in dem ihm gesagt worden sei, dass eine Person an diese Adresse kommen werden. I._____ sei nicht gekommen. Sodann beteuerte er erneut, dass ihm gesagt wor- den sei, er müsse sich über die Herkunft der Gelder keine Gedanken machen, das Geld sei rein. Es habe den Anschein gemacht, dass das Geld dem Anrufer gehöre und rein sein. Schliesslich räumte er ein, dass er im Zusammenhang mit
- 14 - dem Ordner mehrfach angerufen worden war (Urk. 18/4 S. 5 ff.). Zur Geldüber- nahme am Tag seiner Verhaftung äusserte er präzisierend bzw. sich dem Vorhalt anpassend, dass er der alten Frau zwar nachgeschaut, sie aber nicht beobachtet habe. Er habe ja nicht gewusst, wer etwas bringen würde. Das Taxi habe er nicht gesehen. Weiter bekannte er, dass ihm gesagt worden sei, dass bis zu Fr. 50'000.– deponiert würden, das er einer noch zu bezeichnenden Person brin- gen müsse. Als er mitgeteilt habe, dass es nur Fr. 1'000.– seien, sei ihm bedeutet worden zu warten, es sei nur eine Probe. Erst wenn die Person die ca. Fr. 50'000.– deponiert habe, solle er nochmals dorthin gehen. Er habe aber nicht ge- wusst, wo genau das zweite Mal hätte deponiert werden sollen. Er sei dann ver- haftet worden (Urk. 18/4 S. 10). Auch in den schliesslich durchgeführten drei Kon- frontationseinvernahmen mit dem Mitbeschuldigten (I._____; Urk. 20/1-3) entwi- ckelten sich die Aussagen des Beschuldigten unter dem Eindruck von ihm prä- sentierten neuen Ermittlungsergebnissen weiter, wobei die Anpassungen in die- sem Stadium des Verfahrens den Vorfall vom 22. Januar 2018 betrafen und durch die im Verlauf der zweiten Konfrontationseinvernahme erstmals präsentierten Vi- deoaufnahmen, die die beiden Beschuldigten im Tatzeitraum beim bzw. in der Umgebung F._____ zeigen, und die Beschuldigungen des Mitbeschuldigten an seine Adresse ausgelöst wurden (Urk. 20/2 S. 7 ff.; Urk. 20/3 S. 2 ff.). Schliess- lich räumte er abweichend von seinen früheren Aussagen ein, dass er den Mitbe- schuldigten nicht nur abgeholt hatte, sondern aktiv daran beteiligt gewesen war, das deponierte Geld zu behändigen. Die Geschädigte wollte er aber nicht gese- hen bzw. beobachtet, nichts von Geld gewusst bzw. am Montag nicht gewusst haben, worum es ging (Urk. 20/3 S. 5 ff.). Dabei blieb er vor Vorinstanz und im Berufungsverfahren im Wesentlichen (Urk. 55 S. 9 ff.; Prot. II S. 10 ff.). So hielt er beispielsweise daran fest, keinen Lohn erhalten zu haben. Danach gefragt, ob er es auch nicht verlangt habe, erwiderte er, I._____ habe ihm gesagt, am Dienstag werde ein weiteres Paket kommen und nach dessen Abholung würden die Perso- nen aus der Türkei ihm einen Gesamtbetrag auszahlen. Diesen habe er jedoch nicht bekommen (Prot. II S. 11 f.). Er bestritt wiederum, gesehen und beobachtet zu haben, wie die Geschädigte von den Hintermännern herumgehetzt worden sei und zweimal Pakete in einem Gebüsch deponiert habe. Es sei ihm auch nicht ge-
- 15 - sagt worden, ob es sich dabei um eine Frau oder einen Mann handle (Prot. II S. 12). Damit relativierte er seine frühere Aussage, wonach er der Frau zwar nachgeschaut, sie aber nicht beobachtet hatte. Erstmals brachte er an der Beru- fungsverhandlung vor, die von I._____ mit den Hintermännern gehörten Telefona- te habe er mitgehört. Sobald es indes um Geld usw. gegangen sei, habe er sofort in Zaza gewechselt. Sonst habe er über normale Dinge, wie Pakete etc. gespro- chen (Prot. II S. 12). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hatte er auf die Ergänzungsfrage seines Verteidigers lediglich festgehalten, I._____ habe mit dem Unbekannten Zaza gesprochen. Diese Sprache verstehe er nicht (Urk. 55 S. 18). Das neue Vorbringen, wonach er gerade die heiklen Passagen der Telefonge- spräche sprachlich nicht verstanden haben will, stellt eine erneute Anpassung seiner Aussagen dar und ist ebenso als Versuch zu werten, seinen eigenen Tat- beitrag sowie seine Kenntnisse über die Vorgänge zu verschleiern bzw. zu ver- harmlosen. Im Vorverfahren blieb dies unerwähnt, auch nachdem er den äusse- ren Sachverhalt eingestanden hatte. Was die 11 Telefonate anbelangt, die er mit dem Unbekannten führte, zeigte sich anlässlich der Berufungsverhandlung, wie er seine Aussagen dem Untersuchungsergebnis erneut anpasste. Auf die Frage des Präsidenten an der Berufungsverhandlung, wie oft er telefoniert habe bzw. ange- rufen habe, erwiderte er, einen Anruf von I._____ und zwei aus der Türkei erhal- ten zu haben. Konfrontiert damit, dass er schon einmal darauf hingewiesen wor- den sei, dass er an diesem Tag 11 Mal aus der Türkei angerufen worden sei, gab er lediglich zu Protokoll, das sei möglich, vielleicht habe er es inzwischen verges- sen (Prot. II S. 17 f.). Letzteres wäre zwar bezogen auf die genaue Zahl der Anru- fe ohne weiteres plausibel. Die Intensität der Kontakte, die sich in 11 Anrufen in kurzer Zeit manifestiert, musste ihm aber in Erinnerung geblieben sein. In diesem Sinn reiht sich seine Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, lediglich dreimal telefoniert zu haben, in sein stetiges Bemühen ein, seine Tatbeteiligung kleinzureden. Insgesamt erhellt, dass der Beschuldigte seine Aussagen immer wieder den Vorhalten und dem Untersuchungsergebnis anpasste und nur zugab, was er nicht mehr leugnen konnte. Sein Aussageverhalten zielte offensichtlich da- rauf ab, seine eigene Rolle zu verschleiern und zu relativieren. Wenn er behaup- tet, sein eigenes Verhalten nicht in den grösseren Kontext der arbeitsteilig organi-
- 16 - sierten Betrügereien gestellt und bei diesen objektiv und subjektiv eine Nebenrolle gespielt zu haben, ist dieser Beteuerung daher trotz ihrer Konstanz mit grösster Vorsicht zu begegnen. 3.3 Aus seiner eigenen, mit dem übrigen Untersuchungsergebnis übereinstim- menden Darstellung ergibt denn auch, dass der Beschuldigte das von der jeweili- gen Geschädigten auf Anweisung der Hintermänner in der Türkei deponierte Geld abholte, wobei er dies am 22. Januar 2018 gemeinsam mit dem Mitbeschuldigten und an den beiden Folgetagen allein tat. Die Aufzeichnungen der Videoüberwa- chungsanlage des F._____ in G._____ beweisen dabei, dass die beiden Be- schuldigten am 22. Januar 2018 bereits ab 14 Uhr vor Ort waren. Dass ihre An- wesenheit einem anderen Zweck als der Beobachtung der Privatklägerin 2 diente, die ab ca. halb drei Uhr während einer Stunde wiederholt auf den Aufnahmen zu sehen ist, kann angesichts des dokumentierten offensichtlichen Zusammenhangs zwischen dem Verhalten der Privatklägerin 2 und demjenigen der Beschuldigten ausgeschlossen werden (Urk. D3/11; vgl. auch die mit der Korrektur, dass es sich beim eingesetzten Fahrzeug nicht um einen Bus, sondern ein Fahrzeug mit offe- ner Ladefläche handelte, korrekte Zusammenfassung in Urk. D3/12 f.). Die in je- der Hinsicht glaubhafte Schilderung der Privatklägerin 2 macht dabei deutlich, dass die Hintermänner in der Türkei über Informationen von Personen vor Ort ver- fügen mussten, ansonsten sie das offensichtlich verwirrte Opfer nicht hätten anlei- ten können. Soweit der Beschuldigte behauptet, über die Hintergründe der Vor- gänge nicht im Bild gewesen zu sein und gleichsam als naiver Mitläufer gehandelt zu haben, ist das als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Dahingehend ist auch der Umstand zu würdigen, dass er sich selbst an der Berufungsverhandlung als Opfer der Hintermänner darstellte und sich quasi mit den Geschädigten gleich- stellte ("[…] Genauso, wie diese Frauen betrogen wurden, wurde auch ich betro- gen."; Prot. II S. 16). Er lief mit dem Mitbeschuldigten vor Ort hin und her, beweg- te das Fahrzeug am Verhalten der Privatklägerin 2 orientiert und nahm schliess- lich auch das deponierte Geld an sich. Der Mitbeschuldigte telefonierte auch in seiner Gegenwart, wie die von der Kamera 6 ab 14:47 Uhr aufgenommene Szene zeigt, in der der Mitbeschuldigte das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug tele- fonierend (Handy am Ohr) verlässt. Dass ihn der Mitbeschuldigte derart weitge-
- 17 - hend in die für das Gelingen des Delikts gleichermassen heikle wie entscheiden- de letzte Phase einband, ohne ihn zumindest in den Grundzügen einzuweihen und sich seiner grundsätzlichen Kooperation zu versichern, kann ausgeschlossen werden. Der Beschuldigte konnte zudem selber wahrnehmen, unter welchen Um- ständen die Privatklägerin 2 das von ihm später behändigte Geld deponierte. Be- reits an den beiden Folgetagen wurde die entscheidende Aktion direkt vor Ort dem Beschuldigten im Übrigen allein überlassen. Als naiver, unwissender Abholer hätte er die ihm zugedachte Rolle allein aber nicht erfüllen können und das Un- ternehmen unnötig gefährdet. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass auch die Privatklägerinnen glaubhaft beschreiben, wie sie telefonisch unter Druck gesetzt und an die Orte gelotst wurden, wo sie das Geld schliesslich im Zugriffsbereich der Täter deponierten, was den Hintermännern in der Türkei ohne aktuelle Informationen über die Begebenheiten vor Ort nicht möglich gewesen wä- re. Diese stammten in diesen beiden Fällen alleine vom Beschuldigten. Der Be- schuldigte war folglich auch in die letzte Phase der Delikte zum Nachteil der Pri- vatklägerinnen deutlich stärker involviert, als er glauben machen will. Das kann nur damit erklärt werden und bestätigt, dass der Beschuldigte eingeweiht war und das Vertrauen nicht nur des Mitbeschuldigten, sondern auch der Hintermänner in der Türkei genoss, die an diesen Tagen teilweise direkt mit ihm in Verbindung standen. Dass er sich der Hintergründe nicht bewusst war, kann ausgeschlossen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er sich als Akteur des arbeitsteilig organisierten kriminellen Betrugs-Unternehmens verstand und von den übrigen Beteiligten auch als solcher wahrgenommen wurde. Wie die Vorinstanz zu Recht festhielt, überzeugt es nicht, dass der Beschuldigte keinen Lohn erhalten habe. Er selbst hält fest, dass ihm ein solcher versprochen wurde. Zudem erhellt nicht, weshalb der Mitbeschuldigte diesbezüglich falsch aussagen sollte, zumal er dar- aus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. 4.1 Mittäterschaft ist die gemeinschaftliche Verübung einer Straftat in bewuss- tem und gewolltem Zusammenwirken. Als Mittäter gilt nach der bundesgerichtli- chen Umschreibung, wer bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts vorsätzlich in massgebender Weise mit anderen Tätern zusammenwirkt, so dass er als Hauptbeteiligter dasteht. Dabei kommt es darauf an, dass der Tat-
- 18 - beitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Ausfüh- rung des Delikts so wesentlich ist, dass sie mit ihm steht und fällt (BGE 125 IV 134 E. 3a; BGE 130 IV 58 E. 9.2.1; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1). Der Mittäter wirkt bei der Fassung des Tatentschlusses mit oder macht sich den Vorsatz der übri- gen an der Tat Hauptbeteiligten später bis spätestens bis zur Vollendung des De- likts zu eigen, wobei eine konkludente Erklärung und Eventualvorsatz genügt. Er ist bewusst und gewollt Teil des Ganzen, des gemeinsamen deliktischen Unter- nehmens, akzeptiert die Rolle eines Hauptbeteiligten und beherrscht als solcher den zur Tatbestandsverwirklichung führenden Geschehensablauf durch seinen Tatbeitrag zusammen mit den übrigen Beteiligten. Mitherrschaft ist dabei u.a. jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwirkung im Ausführungsstadium (BGE 118 IV 397 Erw. 2b mit Hinweisen). 4.2 Nach dem Erwogenen ist erstellt, dass der Beschuldigte sich an einem auf einer Arbeitsteilung zwischen sog. Keilern, Logistikern und Abholern beruhenden Betrugssystemen als Abholer beteiligte. Er wirkte damit im Sinne der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung objektiv für den Erfolg wesentlich an der Ausführung der Taten mit, auch wenn er nicht als lenkende Kraft und Hauptprofi- teur an der Spitze des deliktischen Unternehmens stand, sondern als letztes Glied in der Kette vor Ort exponiert tätig wurde und dabei auch Weisungen zu befolgen hatte. Ohne ihn als Abholer wären die Taten so nicht durchführbar gewesen. Er war Teil eines arbeitsteilig operierenden Systems und dafür verantwortlich, dass die Hintermänner das von den Geschädigten ertrogene Geld erlangten. Ange- sichts dessen kann er – entgegen der Verteidigung – nicht mehr nur als Gehilfe gelten, zumal selbst die Verteidigung ihn in das Betrugssystem einordnet (vgl. Urk. 79 S. 4 ff.). Eine weitergehende Abgrenzung zur Gehilfenschaft, wie es die Verteidigung fordert (Urk. 79 S. 3), erscheint daher nicht nötig. Dass er bei der Planung des Unternehmens nicht beteiligt und nicht über alle Einzelheiten des Tatvorgehens informiert war, ist ohne Weiteres anzunehmen. Er war aber zumin- dest in den Grundzügen in das Tatvorgehen eingeweiht. Indem er auf dieser Ba- sis mitwirkte, schloss er sich dem Vorsatz der weiteren Täter, der darauf gerichtet war, die Opfer durch arglistige Täuschung zu einer für sie schädlichen Vermö- gensdisposition zu bewegen und sich dadurch selber zu bereichern, jedenfalls
- 19 - konkludent an. Er war bewusst und gewollt Teil der arbeitsteilig organisierten Ta- ten und wurde im Übrigen - wie gezeigt - von den übrigen Beteiligten auch als solcher wahrgenommen. Er ist damit als Mittäter bei den zum Nachteil der beiden Privatklägerinnen und der Geschädigten begangenen Betrugsdelikten zu qualifi- zieren.
5. Der Beschuldigte ist folglich in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheides des mehrfachen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig zu spre- chen. IV.
1. Für Betrug sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe vor (Art. 146 Abs. 1 StGB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 StGB und Art. 40 Abs. 1 StGB). Ein Anlass, diesen ordentlichen Strafrahmen aufgrund der Tatmehrheit in Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB nach oben zu öffnen, be- steht nicht (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.8). Strafmilderungsgründe liegen keine vor. 2.1 Innerhalb des Strafrahmens bemisst das Gericht die Strafe nach dem Ver- schulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). 2.2 Ist der Täter wie vorliegend wegen mehrfach begangenen Taten zu bestra- fen, hat das Gericht basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte - wiederum basierend auf der Tatkomponente - zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu ermitteln. Die bisherige bundesgerichtliche Rechtsprechung liess es bei der Bil- dung der Gesamtstrafe unter gewissen Konstellationen ausnahmsweise zu, nicht für jedes Delikt eine Einsatzstrafe festzusetzen (vgl. z.B. Urteile des Bundesge- richtes 6B_499/2013 vom 22. Oktober 2013 E. 1.8 und 6B_1011/2014 vom
16. März 2015 E. 4.4). Die neuere bundesgerichtliche Rechtsprechung fordert
- 20 - aber ausnahmslos die Bildung von hypothetischen Einzelstrafen (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4; Urteil des Bundesgerichtes 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3), wobei nach neuesten Entscheiden aus dem Urteil hervorgehen muss, welche Einzelstra- fen für die verschiedenen Straftaten festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerich- tes 6B_1071/2019 vom 5. November 2019 E. 3.3.2), die lediglich gedankliche Bil- dung von Einzelstrafen also nicht (mehr) genügt. Eine (scheinbare) Relativierung erfährt das Prinzip bei Delikten, die Züge eines Dauerdelikts aufweisen, nament- lich wenn die Anzahl der einschlägigen Handlungen nicht bestimmbar ist und die Einzelhandlungen (deshalb) zu einer Verurteilung zusammengefasst werden. Eine mehrfache Verurteilung muss sich in der Strafzumessungsmethodik allerdings weiterhin immer spiegeln (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_432/2020 vom
30. September 2021 E. 1.4). Sodann ist bei gleichartigen Strafen unter Berück- sichtigung des Asperationsprinzips die hypothetische Gesamtstrafe für sämtliche dieser Delikte festzulegen (Art. 49 Abs. 1 StGB; Urteil des Bundesgerichtes 6B_808/2017 vom 16. Oktober 2017 E. 2.1.1; BGE 138 IV 120 E. 5.2). Nach der Festlegung der hypothetischen Gesamtstrafe für sämtliche Delikte sind schliess- lich die Täterkomponente und weitere tatunabhängige Zumessungsfaktoren zu be- rücksichtigen (Urteile des Bundesgerichtes 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_496/2011 vom 19. November 2012 E. 2 und E. 4.2). 3.1 Die drei vom Beschuldigten begangenen Betrugsdelikte unterscheiden sich hinsichtlich ihrer objektiven Schwere nicht grundsätzlich. In allen drei Fällen wur- den gezielt ältere Personen im Rahmen einer arbeitsteiligen, eine erhebliche Pla- nung und Dreistigkeit voraussetzenden Operation zeitlich unter Druck gesetzt und getäuscht. Die kriminelle Energie, die sich in diesem Tatvorgehen in jedem ein- zelnen Fall zeigt, ist erheblich. Der anvisierte Deliktsbetrag belief sich jeweils auf mehrere zehntausend Franken, wobei die Täter bei den Straftaten zum Nachteil der Privatklägerinnen ihr Ziel auch erreichten, während beim Betrug zum Nachteil der Geschädigten der deliktische Erlös sich aufgrund des Einschreitens der Poli- zei auf lediglich Fr. 1'000.– belief. Insofern erweist sich diese letzte Tat als die am wenigsten schwerwiegende. Konkret geht die Anklage beim Betrug zum Nachteil der Privatklägerin 2 von einem Deliktserlös von Fr. 60'000.– (Urk. 43 S. 2 ff. [Dos- sier 3]) und bei demjenigen zum Nachteil der Privatklägerin 1 von einem solchen
- 21 - von ca. Fr. 56'000.– und ca. EUR 7'000.– aus (Urk. 43 S. 6 ff. [Dossier 2]). Die Vorinstanz legte ihrer Strafzumessung (anders als dem Entscheid im Zivilpunkt; Urk. 66 S. 44 ff.) einen solchen von je ca. Fr. 60'000.– zugrunde (Urk. 66 S. 36). Dies angesichts der auch diesbezüglich überzeugenden Aussagen der Privatklä- gerinnen (Urk. D3/14 S. 2 f.; Urk. D2/4 S. 1 f.) zu Recht. Die Geschädigte wurde in Übereinstimmung mit der Anklage dazu veranlasst, von ihren Konten bei vier Banken in der Stadt Zürich total Fr. 52'000.– abzuheben, deponierte davon letzt- lich aber nur Fr. 1'000.– bevor der Beschuldigte verhaftet wurde. Dass die Ge- schädigte deutlich mehr als Fr. 1'000.–, nämlich bis zu Fr. 50'000.– hätte deponie- ren sollen, räumte auch der Beschuldigte ein (Urk. D1/18/2 S. 3; Urk. 18/4 S. 10; Urk. D1/22 S. 2, 6 f., 9 f.; Urk. D1/22/2-7). Der tatsächlich erreichte bzw. ange- strebte Deliktserlös ist in jedem der Fälle bedeutend, auch wenn noch deutlich höhere Deliktssummen denkbar sind. Der persönliche Tatbeitrag des Beschuldig- ten war in allen drei Fällen grundsätzlich derselbe. Ihm oblag die risikoreichste Tätigkeit innerhalb der Organisation auf unterster Mittäterstufe, was sein Ver- schulden gemessen an demjenigen der Drahtzieher in der Türkei objektiv zwar re- lativiert, aber nicht darüber hinwegtäuschen kann, dass es immer noch erheblich ist. Insgesamt ist die objektive Tatschwere innerhalb des weiten Strafrahmens als gerade noch leicht zu qualifizieren 3.2 In subjektiver Hinsicht gilt es das festzuhalten, was für Betrugsdelikte die Regel ist und deshalb das objektive Verschulden weder zu relativieren noch zu erhöhen vermag: Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Daran ändert nichts, dass er allenfalls nicht über alle Einzelheiten des Vorgehens der Hinter- männer in der Türkei im Bild war. Sein Motiv war rein finanzieller Natur, ohne dass er sich in einer relevanten Notlage befand. 3.3 Zusammengefasst ist innerhalb der vom Tatbestand erfassten denkbaren Betrugsdelikte von einem insgesamt von einem je gerade noch leichten Verschul- den auszugehen, was für die Delikte zum Nachteil der Privatklägerinnen eine hy- pothetische Einsatzstrafe von je 16 Monaten Freiheitsstrafe und für dasjenige zum Nachteil der Geschädigten eine solche von 14 Monaten Freiheitsstrafe recht- fertigt. Die drei Delikte stehen zeitlich und sachlich in einem engen Zusammen-
- 22 - hang, was den Gesamtschuldbeitrag der weiteren Delikte vom 23. und 24. Januar 2018 erheblich reduziert, auch wenn es zu bedenken gilt, dass die Tatbegehung in drei Fällen innert drei Tagen Ausdruck erheblicher krimineller Energie ist. Die hypothetische Einsatzstrafe von 16 Monaten Freiheitsstrafe für die Tat gemäss Dossier 3 ist vor diesem Hintergrund in Anwendung des Asperationsprinzips für die beiden weiteren Taten um 9 und um 8 Monate auf 33 Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. 4.1 Der heute knapp 45jährige Beschuldigte wurde in der Türkei geboren und wuchs dort mit seiner Mutter und seinen zwei jüngeren Brüdern auf, während sein Vater in der Schweiz lebte und arbeitete. Er besuchte acht Jahre die Grundschule in der Türkei. Danach zog er zusammen mit seinen Geschwistern zu seinem Va- ter in die Schweiz, während seine Mutter in der Türkei blieb. In der Schweiz ab- solvierte er zunächst einen Sprachkurs und wurde anschliessend bei der O._____ AG in H._____ in die Arbeit eines Metallbauschlosser eingeführte. Er ist bis heute dort tätig und erzielt als Montagearbeiter ein monatliches Nettoeinkommen von ca. Fr. 4'650.– (brutto Fr. 5'280.–) zuzüglich Kinderzulagen und 13. Monatslohn. Der Beschuldigte ist seit 1999 verheiratet und hat drei Kinder, die alle noch im Familienhaushalt leben. Seine Ehefrau arbeitet bei der Firma P._____ in der Fleischproduktion und verdient monatlich Fr. 3'700.–. Sein ältester Sohn hat eine Lehre in der KV-Logistik abgeschlossen und arbeitet. Die ältere seiner beiden Töchter absolvierte eine Berufslehre bei der Q._____, die jüngere besucht noch die Schule. Alle drei Kinder spielen beim FC R._____ Fussball. Sie sind Schwei- zer Staatsbürger. Der Beschuldigte selber hat kein Hobby. Er hat Kreditschulden in der Höhe von Fr. 60'000.–, die er in Raten von Fr. 1'050.– monatlich abbezahlt, und ist Eigentümer einer Ferienwohnung in seiner Heimatstadt in der Türkei, die er mit dem aufgenommenen Kredit renoviert hat. Er benutzt die Wohnung einmal im Jahr während der Sommerferien. Sonst steht sie leer. Eine definitive Rückkehr in die Türkei beabsichtigt er nicht (Urk. 18/1 S. 2; Urk. 36/1; Urk. 55 S. 2 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Aus seiner Biografie und seinen persönlichen Verhältnissen ergibt sich nichts Strafzumessungsrelevantes.
- 23 - 4.2.1 Der Beschuldigte weist einen Eintrag im Strafregister auf (Urk. 75). Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 15. Februar 2018 wurde er wegen einer Widerhandlung gegen das Ausländergesetz zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen und einer Busse von Fr. 700.– verurteilt. Der Strafbefehl datiert von einem Zeitpunkt nach der Begehung der heute zu beurtei- lenden Delikte und stellt deshalb technisch keine Vorstrafe dar. Leicht straferhö- hend ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte die Betrugstaten wäh- rend der ab dem 13. September 2017 laufenden Strafuntersuchung wegen der mit dem genannten Strafbefehl sanktionierten Widerhandlung gegen das Ausländer- gesetz beging (vgl. Akten Migrationsamt, pag. 84-92). 4.2.2 Der Beschuldigte räumte bereits im Rahmen des Vorverfahrens ein, die von den Geschädigten deponierten Gelder im Auftrag der türkischen Hintermänner behändigt und den Mitbeschuldigten weitergeleitet zu haben. Das tat er allerdings einzig unter dem zunehmenden Druck der Untersuchung und lediglich bruch- stückhaft und seinen eigenen Tatbeitrag beschönigend. Ein Geständnis, das das Strafverfahren spürbar erleichtert hätte oder als Ausdruck echter Einsicht und Reue gewertet werden könnte, fehlt. Entsprechend besteht kein Raum für eine Strafminderung unter diesem Titel. Daran ändert auch die an der Berufungsver- handlung erfolgte Anerkennung der Zivilforderungen der Privatklägerinnen nichts (vgl. Prot. II S. 5; Urk. 79 S. 2). In der Nichtanfechtung von Schuldsprüchen kann gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein Geständnis erblickt werden, welches eine Strafreduktion rechtfertigen würde (Urteil 6B_24/2012 vom 19. April 2012 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Entsprechendes gilt, wenn Nebenpunkte, wie die Verpflichtung zu Schadenersatzzahlungen, im Berufungsverfahren anerkannt werden. Zudem hat der Täter mit der blossen Anerkennung des Schadens noch keine besonderen Einschränkungen auf sich genommen und keinen greifbaren Beweis seiner Reue erbracht (vgl. Art. 64 al. 7 aStGB und Art. 48 lit. d StGB; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_680/2012 vom 11. Januar 2013 E. 2.1). Der Beschul- digte anerkannte zwar die Zivilforderungen. Als er danach gefragt wurde, wie viel Geld er den Privatklägerinnen zurückbezahlt habe, erwiderte er indessen: "Ich ihnen etwas zurückbezahlt?" (Prot. II S. 19). Dies zeigt, dass es ihm trotz Aner-
- 24 - kennung der Schadenersatzforderungen an einer eigentlichen Einsicht und Reue fehlt. 4.2.3 Die täterbezogenen Komponenten führen insgesamt zu einer marginalen Erhöhung der Einsatzstrafe. 4.3 In Würdigung aller massgeblichen Strafzumessungsgründe würde sich eine Sanktion von 34 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden und den persönli- chen Verhältnissen angemessen erweisen. Das Verschlechterungsverbot steht einer Erhöhung der vorinstanzlich ausgefällten Sanktion jedoch im Weg, weshalb es bei einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten zu bleiben hat. An die Freiheitsstrafe sind drei Tage bereits erstandene Haft anzurechnen (Art. 51 StGB; Urk. D1/27/1; Urk. D1/27/7). Eine Freiheitsstrafe von 28 Monaten hält auch dem Vergleich mit der im Fall des Mitbeschuldigten rechtkräftig ausgefällten Freiheitsstrafe von 32 Monaten stand (Urk. 77 S. 50). Die Differenz im Strafmass trägt dem Umstand angemessen Rechnung, dass der Mitbeschuldigte auf unterster Stufe der Delikts- organisation aber in leicht höherer Stellung als der Beschuldigte, den er in die Tä- tigkeit einführte, tätig war. Eine Reduktion des Strafmasses des Beschuldigten drängt sich aufgrund des Strafenvergleichs jedenfalls nicht auf. 5.1 Die Strafhöhe lässt objektiv (nur) die Gewährung des teilbedingten Vollzugs zu (Art. 42 Abs. 1 StGB; Art. 43 Abs. 1 StGB). Dieser ist unter Vorbehalt der hier nicht interessierenden Konstellation gemäss Art. 42 Abs. 2 StGB zu gewähren, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB; BGE 134 IV 14). Der Beschuldigte delinquierte zwar während eines laufenden Verfahrens, gilt aber als Ersttäter. Ferner ist er beruflich und sozial integriert. Es ist daher davon auszugehen, dass das vorliegende Verfahren, der teilweise Voll- zug der heute auszufällenden Freiheitsstrafe und der im Fall einer erneuten Straf- tat drohende Vollzug der Reststrafe ihn inskünftig davon abhalten wird, straffällig zu werden. Es ist ihm folglich eine günstige Legalprognose zu stellen, weshalb mit der Vorinstanz auch die subjektive Voraussetzung für die Gewährung des teilbe- dingten Strafvollzugs gegeben ist. Eine abweichende Entscheidung würde im Üb- rigen am Verschlechterungsverbot scheitern.
- 25 - 5.2 Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen, muss aber mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 StGB), vorliegend also zwischen 6 und 14 Monaten. Bei der Bemessung des vollziehbaren Teils ist dem Verschulden und der Legalprognose Rechnung zu tragen. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewäh- rung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld andererseits hinreichend berücksichtigt sind. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Davon ausgehend ist festzuhal- ten, dass die Legalprognose des Beschuldigten günstig aber nicht sehr günstig ist und sein Verschulden nicht bagatellisiert werden kann. Der von der Vorinstanz angeordnete Vollzug von 10 Monaten Freiheitsstrafe wird dieser Ausgangslage gerecht. Der Vollzug der verbleibenden 18 Monate Freiheitsstrafe ist aufzuschie- ben, wobei die Probezeit für den (inzwischen) als Ersttäter geltenden Beschuldig- ten in Abweichung vom erstinstanzlichen Entscheid auf das gesetzliche Minimum von 2 Jahren festzusetzen ist. V.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. Die Kos- ten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang der Kostenauflage ist vorzubehal- ten.
2. Der amtliche Verteidiger ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 5'830.– zu entschädigen (Urk. 76 und Urk. 81). Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Dielsdorf, I. Abtei- lung, vom 2. Oktober 2020 bezüglich der Dispositivziffern 4 (Verwendung
- 26 - beschlagnahmter Vermögenswerte), 5 und 6 (Zivilansprüche), 7 und 8 (Ab- weisung der Genugtuungsforderungen der Privatklägerinnen), 9 (Verwen- dung der sichergestellten Spuren und Spurenträger) sowie 10 bis 12 (Kos- tendispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 28 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 3 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 18 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'830.– amtliche Verteidigung
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
6. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerschaft (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.)
- 27 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − die Privatklägerin D._____ und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 28 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 21. Januar 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter Dr. Bussmann MLaw Meier Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.