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SB210239

Gewerbsmässiger Betrug etc.

Zürich OG · 2023-03-29 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Grundlagen und Vorbemerkungen Die Vorwürfe des vorliegenden Strafverfahrens decken sich mit denjenigen gegen Q._____. Dieser wurde im abgekürzten Verfahren diesbezüglich (und wegen wei- terer Delikte) rechtskräftig verurteilt (Geschäftsnummer DG190033-F). Die An- klage gegen den Beschuldigten enthält unter den Titeln "Allgemeines", "involvierte Gesellschaften und Personen" sowie "Vertragsverhältnisse im Allgemeinen" eine Übersicht über die Vorgeschichte, die involvierten Gesellschaften und Personen sowie eine Darstellung der relevanten Verträge (Urk. 10 Rz. 1 ff. und Rz. 14 ff.). Diese Abschnitte der Anklageschrift wurden durch die Vorinstanz erstellt (Urk. 69 S. 14 ff. und S. 25 ff.) und durch die Verteidigung in sachverhaltsmässiger Hin- sicht nur in einzelnen Punkten bestritten (Urk. 50 S. 8 ff.; Urk. 102 S. 5 ff.). Auf diese Bestreitungen wird an den entsprechenden Stellen einzugehen sein. Im Üb- rigen handelt es sich um Umstände, welche sich ohne Weiteres aus den offiziel- len Dokumenten und den jeweiligen Urkunden ergeben. Diese Abschnitte werden nachfolgend zur besseren Nachverfolgbarkeit aus dem vorinstanzlichen Urteil

– soweit sie für das Verständnis bzw. die rechtliche Würdigung relevant sind – zum Teil übernommen. Aufgrund des grossen Umfanges wird bei bestimmten Ab- schnitten auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Er- wägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und richtig, die entspre- chenden Belegstellen wurden korrekt wiedergegeben.

- 30 - 2.2. Involvierte Gesellschaften und Personen (Anklageschrift Rz. 1 ff.) Erstellt und unbestritten (Urk. 69 S. 14 ff.; Urk. 50) sind die äusseren Umstände. 2.2.1. BH._____ AG Die BH._____ AG (nachfolgend: BH._____) ging im Jahr 2003 aus der BI._____ AG hervor. Die BH._____ bezweckte unter anderem die Durchführung aller Arten von Finanz- und Handelsgeschäften im In- und Ausland auf eigene und fremde Rechnung, die Übernahme von Vertretungen für Dienstleistungen, Beratungen in allen Finanz- und Handelsgeschäften sowie Vermittlungen von Investitionsmög- lichkeiten (Urk. 57/1). Q._____ war die zentrale Person bei der BH._____. Der Beschuldigte stand in keiner arbeitsvertraglichen Beziehung mit der BH._____, übte bei ihr auch kein Amt aus und besass auch keine Aktien dieser Gesellschaft. Mit Verfügung vom 19. August 2009 wurde durch den Konkursrichter des Bezirks- gerichts Horgen über die BH._____ der Konkurs eröffnet. Am 1. April 2014 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 69 S. 14 f.). 2.2.2. V._____ AG Die V._____ AG (nachfolgend: V._____) ging aus der BJ._____ AG hervor. Die V._____ hatte mehr oder weniger die gleiche Zweckbestimmung wie die BH._____. Q._____ war zunächst Verwaltungsratspräsident und später Ge- schäftsführer, ab 1. Juni 2010 wurde neu der Beschuldigte Verwaltungsratspräsi- dent (Urk. 57/2). Am 1. August 2010 wurde die Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und der V._____ mit einem Arbeitsvertrag gefestigt. Der Beschul- digte übernahm die Funktion des Head of Structured Finance. Nachdem Q._____ am 15. Februar 2011 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt worden war (Urk. 80301001-1179 und Urk. 80304408), übernahm der Beschuldigte die Ge- schäftsführung der V._____ (und ebenso der E._____ AG; nachfolgend: E._____). Nach der Haftentlassung von Q._____ am 23. März 2011 bis zur (er- neuten) Verhaftung von Q._____ und dem Beschuldigten am 28. September 2011 führten die beiden die Geschäfte der V._____ (und ebenso der E._____) gemein- sam als gleichberechtigte Partner, auch wenn gegen aussen hin weiterhin das

- 31 - meiste über den Beschuldigten lief. Mit Urteil vom 21. November 2012 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die V._____ aufgelöst und ihre konkursamtli- che Liquidation angeordnet. Am tt.mm.2014 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 69 S. 15 f.). 2.2.3. E._____ AG Die E._____ ging aus der BK._____ AG hervor. Die Firmierung "E._____" war of- fenbar die Abkürzung für "…" (Urk. 51301011). Der statutarische Zweck der E._____ war die Vermittlung und Erbringung von Dienstleistungen im Finanzsek- tor. Zunächst war Q._____ einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelun- terschrift. Am 10. Dezember 2010 kam der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsi- dent mit Kollektivunterschrift hinzu. Am 25. Februar 2011 wurde seine Unter- schriftsberechtigung auf Einzelunterschrift geändert. Als Q._____ vom 15. Fe- bruar 2011 bis 23. März 2011 das erste Mal in Untersuchungshaft versetzt wurde, übernahm der Beschuldigte die Geschäftsführung der E._____ (ebenso wie dieje- nige der V._____, siehe die obigen Erwägungen). Nach der Haftentlassung von Q._____ am 23. März 2011 bis zur (erneuten) Verhaftung von Q._____ und dem Beschuldigten am 28. September 2011 führten die beiden die Geschäfte der E._____ (und ebenso der V._____) gemeinsam als gleichberechtigte Partner, auch wenn gegen aussen hin weiterhin das meiste über den Beschuldigten lief. Am 1. April 2011 übertrug Q._____ 50% seiner Aktien an der E._____ an den Be- schuldigten. Der Kaufpreis betrug Fr. 1.–. Mit Entscheid vom tt.mm.2015 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die E._____ den Konkurs. Am tt.mm.2016 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 69 S. 17 ff.) 2.3. Allgemeines zur Geschäftsbeziehung (Anklageschrift Rz. 1 ff.) und die Ver- mögenssituation der E._____ (Anklageschrift Rz. 4, Rz. 7 und Rz. 28) 2.3.1. Erstellt (Urk. 69 S. 19 ff.) und unbestritten (Urk. 50 Rz. 14 ff.) ist, dass der Beschuldige Q._____ bereits im Jahr 2003 oder 2004 kennengelernt hatte, als dieser noch bei der BL._____ [Bank] in BM._____ [Ortschaft in England] als Leiter der strukturierten Kreditprodukte für Europa, Naher Osten und Afrika tätig war. In den folgenden Jahren hielten Q._____ und der Beschuldigte losen Kontakt, indem

- 32 - Ersterer verschiedene Geschäfte vom Beschuldigten prüfen liess. Dieser war zu- letzt bei der BN._____ (BM._____) Head of Structured Finance und im Bereich der strukturierten Finanztransaktionen eine bekannte und angesehene Persön- lichkeit. Q._____ kam ca. im Frühling 2009 durch BF._____ (nachfolgend BD._____; separates Verfahren in den USA), mit welchem er zum damaligen Zeit- punkt bereits gemeinsame Geschäfte getätigt hatte und BO._____, ein Bekannter von BD._____, erstmals in Kontakt mit historischen brasilianischen Wertpapieren, ausgegeben von der BP._____ [Bank], mit einem Nominalwert von 1.2 Milliarden brasilianischen Cruzeiros aus den 70er Jahren, fällig angeblich im Jahr 2036 (BG._____, nachfolgend: BG._____'s). Dabei sollten sie zunächst eine Depotein- gangsbestätigung einer europäischen Bank erhältlich machen. Q._____ kontak- tierte den Beschuldigten diesbezüglich bereits ca. Mitte Mai 2009. Namentlich fragte er diesen, ob er eine Möglichkeit sehe, dieses Papier entweder als Basis- wert für einen Bond (SPV-Struktur "special purpose vehicle" oder ähnliches) oder als Besicherung einer Kreditlinie einzusetzen. Falls ja, sollten sie sich zusammen- setzen und das weitere Vorgehen besprechen. In der Folge hatten Q._____ und der Beschuldigte vermehrt losen Kontakt, namentlich nach der Rückkehr des Letzteren aus BM._____ in die Schweiz Ende 2009. Q._____ stellte dem Beschul- digten ab und zu Fragen finanztechnischer Natur, denn Mitte August 2009 hatte die V._____ den Auftrag übernommen, Ausschau zu halten nach neuen finanziel- len Gelegenheiten und Anwendungsmöglichkeiten für diese BG._____'s. Am

20. April 2010 erwarb die E._____ zwei solche BG._____'s gegen Bezahlung ei- nes Kaufpreises von USD 600'000. Die beiden BG._____'s verblieben in Brasi- lien, weder der Beschuldigte noch Q._____ bekamen diese je zu Gesicht. Aus der losen Zusammenarbeit zwischen Q._____ und dem Beschuldigten entstand nicht nur ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den beiden, sondern auch die In- volvierung des Beschuldigten in die Geschäftstätigkeit der V._____ und insbeson- dere der E._____, wie es vorstehend dargestellt wurde. Weder Q._____ noch der Beschuldigte unterschieden, ob die eigenen Tätigkeiten und diejenigen des jeweils anderen für die V._____ oder für die E._____ waren. Nach dem Hinzukommen des Beschuldigten ab Mitte 2010 war dieser für alles zu- ständig, was unter den Oberbegriff "structured finance" fiel. Er beschäftigte sich

- 33 - hauptsächlich mit den BG._____'s und versuchte, diese Werte liquide bzw. han- delbar zu machen. Dies sollte zunächst mit einem sog. "Repackaging" erreicht werden. Konkret sollten die BG._____-Papiere bei einer Depotstelle hinterlegt und als Sachwerte bzw. Sacheinlagen in eine eigens dafür zu gründende Gesellschaft eingebracht werden. Deren einziger Zweck sollte darin bestehen, diese Titel zu halten und im eigenen Namen einen Bond zu emittieren. Weiter war der Beschul- digte insbesondere mit der Erstellung der auf diesen BG._____'s basierenden "Credit Link Note" und mit dem Aufbau des BQ._____ beschäftigt. Ab Mitte 2011 kam die Idee auf, diese BG._____'s von der BP._____ in ein Euroclear-fähiges Wertpapier umtauschen zu lassen, welches in USD ausgegeben würde. BD._____ übernahm dabei die Funktion einer zentralen Anlaufstelle. Namentlich führte er die Verhandlungen mit Käufern und Verkäufern und stand in Kontakt mit der Anwaltskanzlei von der E._____ in Brasilien, der BR._____, sowie deren Ver- treter BS._____. Deshalb ermächtigten am 16. August 2010 und 3. Mai 2011 Q._____ und der Beschuldigte namens der E._____ jeweils BD._____, sämtliche Dokumente und Handlungen in Zusammenhang mit dem Kauf, der Verwaltung, dem Verkauf und dem Leasing von brasilianischen finanzpolitischen Instrumenten zu unterzeichnen bzw. vorzunehmen. BD._____ war jedoch nicht generell hand- lungsberechtigt für die E._____. Im Herbst 2011 wurden Q._____ und BD._____ sogar als internationale Mitarbeiter auf der Webseite der Anwaltskanzlei BR._____ aufgeführt. Letztere verzichtete vorerst auf ihr Honorar, sollte aber ei- nen Anteil vom Ertrag aus diesen BG._____-Geschäften erhalten. 2.3.2. Gemäss Anklageschrift sei die E._____ keine etablierte und kapitalstarke Gesellschaft gewesen, hätten doch weder die E._____ noch die V._____ im ank- lagerelevanten Zeitraum über wesentliche Vermögenswerte verfügt, was neben Q._____ auch der Beschuldigte gewusst habe. Sie habe zudem einen hohen Li- quiditätsbedarf gehabt (Urk. 10 Rz. 4, Rz. 7 und Rz. 28). Relevant ist dies im Zu- sammenhang mit den nachfolgend zu behandelnden bezahlten Vorauszahlungs- gebühren, gemäss welchen – so die Anklageschrift – die E._____ zu einer Rück- zahlung nicht willens und auch nicht fähig gewesen sei.

- 34 - Hierzu machte die Verteidigung vor Vorinstanz geltend, es sei irrelevant, ob die E._____ über die notwendigen Vermögenswerte verfügt habe. Ebenfalls sei nicht zutreffend, dass die E._____ einen hohen Liquiditätsbedarf gehabt habe (Urk. 50 Rz. 15 und Rz. 26). Zudem hätten Vermögenswerte bestanden, so hätten ver- schiedene Legal Opinions aus Brasilien bestätigt, dass die Ansprüche aus den BG._____'s gegenüber dem brasilianischen Staat durchsetzbar seien. Für den Beschuldigten habe zu keinem Zeitpunkt Anlass bestanden, an dieser Legal Opinion zu zweifeln. Weiter hätten weitere Vermögenswerte in Form von Promiss- ory Notes und Forderungen der V._____ aus einer Transaktion in Deutschland in der Höhe von EUR 400'000 vorgelegen (Urk. 50 Rz. 18 f.). Gemäss den Jahresabschlüssen der E._____ ist Folgendes erstellt und auch nicht bestritten (vgl. Urk. 50 Rz. 18 f.): Die E._____ war zunächst eine stillgelegte Mantelgesellschaft, wobei es Q._____ unterliess, diese mit frischem Eigenkapital zu versehen. Auch das vorbestandene Aktionärsdarlehen in der Höhe von etwas mehr als Fr. 360'000.– wurde nicht, jedenfalls nicht vollumfänglich, zurückbezahlt. So bestand in den Jahren 2008-2010 das einzig relevante Aktivum der E._____ jeweils aus dem als Umlaufvermögen verbuchten Aktionärsdarlehen in der Höhe von rund Fr. 373'000.– bzw. Fr. 368'000.– bzw. Fr. 364'000.– (Kto.-Nr. 17). Dane- ben war als Anlagevermögen-Finanzanlage jeweils noch eine ebenfalls vorbe- standene "Beteiligung" mit einem symbolischen Wert von Fr. 1.– verbucht (Kto.- Nr. 18). In allen drei Jahren resultierte jeweils ein Verlust von wenigen hundert bzw. wenigen tausend Schweizerfranken. Bei den wenigen Eingängen auf den Bankkonten der E._____ in den Jahren 2009 und 2010 handelte es sich um ver- einnahmte Gebührenanteile aus den Joint Venture-Geschäften (Urk. 44901050 ff.) und aus den der vorliegenden Anklage zugrunde liegenden Funding Commitment-Geschäften. Diejenige Gesellschaft, welche gerade Erträge erwirtschaftete, kam jeweils für die angefallenen und anfallenden Kosten auf, un- abhängig davon, welche Gesellschaft – sei es die E._____ oder die V._____ – tat- sächlich Schuldnerin dieser Forderungen und Aufwendungen war. So wurden mit den Einnahmen der E._____ auch offene Forderungen der V._____ beglichen. Daneben mussten Q._____ und der Beschuldigte privat (vgl. u.a. Urk. 44901037 ff.) Gelder in die teils illiquiden Gesellschaften einschiessen, sei es

- 35 - durch Einzahlung auf die Konten der Gesellschaften oder durch direkte Bezah- lung von geschäftlichen Aufwendungen (vgl. die Jahresabschlüsse der E._____ der Jahre 2007-2010: Urk. 43011384 i.V.m. Urk. 43011385 f. (Bilanz), Urk. 43011387 f. (Erfolgsrechnung), Urk. 43011397 f. i.V.m. Urk. 43011394 f. (Bi- lanz), Urk. 43011396 (Erfolgsrechnung), Urk. 43011399 (Bilanz), Urk. 43011400 (Erfolgsrechnung), Urk. 43011401 (Bilanz), Urk. 43011402 (Erfolgsrechnung), Urk. 45309423 f. und 27 f. sowie Urk. 45309421 f. und 25 f.). Somit ist erstellt, dass es sich bei der E._____ weder um eine kapitalstarke noch eine im Finanz- markt etablierte Gesellschaft gehandelt hat. Dies ist – wie erwähnt – weder von der Verteidigung noch vom Beschuldigten grundsätzlich bestritten, so gab der Be- schuldigte selber an, es habe nicht viel Liquidität bestanden (u.a. Urk. 51301021; Urk. 51301305). Zu den BG._____'s, welche gemäss der Verteidigung ein relevanter Vermögens- wert der E._____ gewesen seien (Urk. 50 Rz. 18 f.), hat die Vorinstanz ausführli- che und zutreffende Erwägungen gemacht, auf welche – um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden – vorab vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 69 S. 45 ff.). Erstellt ist was folgt: Die E._____ erwarb am 20. April 2010 für USD 600'000 von BT._____ S.A. zwei historische brasilianische BG._____-Papiere (vgl. Urk. 45201090 ff.; Urk. 21002072 f.). Der Kaufpreis wurde in Tranchen bezahlt (Urk. 43011319 f.; Urk. 51301043; Urk. 51301125). Erst dann gingen sämtliche Rechte auf die E._____ über (Urk. 45201091). Die beiden BG._____-Papiere wur- den in Brasilien hinterlegt und zwar bei der Anwaltskanzlei BR._____, vertreten durch BS._____. Die E._____ scheiterte beim Versuch, diese BG._____'s zu ver- kaufen oder auf andere Art und Weise liquide bzw. handelbar bzw. werthaltig zu machen (u.a. Urk. 51301010, Urk. 51301071 ff., Urk. 51301120 ff., Urk. 51301131 ff., Urk. 51301168). Bei diesen BG._____'s handelt es sich also nicht um liquide und werthaltige Vermögenswerte der E._____, dies insbesondere nicht im anklagerelevanten Zeitpunkt. Der Beschuldigte räumte in der Untersu- chung – im Gegensatz zu seiner Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er an der Werthaltigkeit der BG._____'s nicht gezweifelt habe (Prot. II S. 19) – selber ein, manchmal an der Aussicht auf den grossen Gewinn bei die- sen BG._____'s gezweifelt zu haben (Urk. 51301076). Er ist auf seinen früheren

- 36 - Aussagen zu behaften und durfte daher nicht darauf vertrauen, dass die BG._____'s werthaltig sind bzw. in absehbarer Zeit handelbar gemacht werden könnten. Zudem wäre selbst, wenn dies der Fall gewesen wäre, nicht direkt Liqui- dität zur Verfügung gestanden. Hinzukommt, dass die Gültigkeit und damit die Werthaltigkeit der BG._____'s von den brasilianischen Behörden bestritten und von der brasilianischen Regierung nicht als Rechtstitel anerkannt werden, wobei in diesem Zusammenhang von staatlicher Seite auch vor zwielichtigen Anwalts- kanzleien und deren Rechtsgutachten gewarnt wurde (u.a. Urk. 11401046, Urk. 51301074 f., Urk. 51301124, Urk. 49201011). Die Aussage des Beschuldig- ten, dass dies nicht ausschliesse, dass die Titel werthaltig sein könnten (Urk. 51301075), ist klar als Schutzbehauptung zu würdigen, zumal die erwähnten Umstände auf das Gegenteil hinweisen. Auch überzeugt sein Einwand, wonach die brasilianischen Behörden unter dem Druck von Rating Agenturen stünden, grundsätzlich zu negieren, dass die BG._____'s effektiv gut seien (Prot. II S. 19), nicht. Daran ändert auch seine Behauptung, wonach es ein Gesetz gebe, welches besage, dass diese BG._____'s durchsetzbar seien (Prot. II S. 19 f.), nichts, zu- mal der Beschuldigte nichts Näheres dazu ausführen konnte. Zudem wusste er um die Probleme der durch die E._____ eingegangenen Verpflichtungen, ohne dass mittels der BG._____'s überhaupt ein liquider Wert geschaffen wurde (vgl. Urk. 51301076 f.). Dass diese BG._____'s nicht werthaltig waren und der Be- schuldigte dies wusste, zeigt zudem der Umstand, dass sie nicht in der Buchhal- tung der E._____ aufgeführt wurden. Hierzu führte er anlässlich der Berufungs- verhandlung ausweichend aus, die BG._____'s seien im Verlauf des Jahres 2010 gekauft worden, und er sei erst Ende 2010 hinzugekommen. Es sei richtig, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Buchhaltung aufgeführt gewesen seien, aber weitere Details dazu könne er nicht sagen (Prot. II S. 20). Wenn die Verteidigung ferner geltend macht, dass sich der Beschuldigte auf die "Legal Opi- nions" der Anwaltskanzlei BR._____ habe verlassen dürfen (Urk. 50 Rz. 18; in diesem Sinne auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung [Prot. II S. 18-20]), so ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Denn diese "Le- gal Opinions" der Anwaltskanzlei BR._____ verfasste die Kanzlei im eigenen In- teresse, war sie doch in die fraglichen BG._____-Geschäfte direkt involviert (vgl.

- 37 - u.a. Urk. 51301053 f.). Zudem datiert das von der Verteidigung erwähnte Schrei- ben vom 21. November 2011, mithin zu einem Zeitpunkt, als die anklagerelevan- ten Vorauszahlungsgebühren schon verteilt waren. Der Beschuldigte wusste so- mit, dass die BG._____'s im anklagerelevanten Zeitraum nicht werthaltig und ins- besondere auch nicht liquide waren. Vor Vorinstanz sagte er hierzu ausserdem aus, dass er bis heute keine Beweise erhalten habe, dass BG._____'s tatsächlich gehandelt würden. Es sei für ihn ein "interessantes Projekt" gewesen (Prot. I S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zudem sehr vage aus, man höre immer mal wieder von einer Transaktion, die über solche BG._____'s statt- gefunden habe. Es sei erst vor zwei Monaten wieder etwas auf den Tisch gekom- men. Details dazu habe er aber nicht, und er habe auch nie einen ausführlichen Prospekt dazu gesehen (Prot. II S. 18 f. und S. 20). Diese Aussagen des Beschul- digten überzeugen keineswegs und sind unbelegt. Es handelt sich hierbei offen- sichtlich um eine Schutzbehauptung. Auch bei den als Vermögenswert geltend gemachten Promissory Notes (Schuld- scheine) liegen keine liquiden und werthaltigen Vermögenswerte der E._____ vor. Dies aus folgenden Gründen: Am 23. Dezember 2009 stellte die BU._____ [Bank] zu Gunsten der E._____ die Promissory Note Nr. 01-BU._____ über EUR 4 Mio. mit Fälligkeit per 25. März 2013 aus (Urk. 45704008). Es soll fünf solcher Schuld- scheine über je EUR 4 Mio., d.h. zusammen über EUR 20 Mio., gegeben haben (Urk. 43011283). Gemäss der Aussagen von Q._____ und des Beschuldigten hatte die E._____ von der BU._____ den Auftrag erhalten, diese Schuldscheine bankenmässig forfaitieren zu lassen. Ohne bankenmässige Forfaitierung waren sie indes wertlos. Der Forfaitierungserlös bzw. der Gewinn aus diesem Geschäft wäre zwischen der Bank und der E._____ aufgeteilt worden, wobei Letzterer ein Anteil von 30-40% zugestanden hätte. Das Forfaitierungsgeschäft kam weder im anklagerelevanten Zeitraum noch später zustande (vgl. u.a. Urk. 50103184 ff. und Urk. 51301215 ff., Urk. 51301294 ff., Urk. 51301333 f. sowie Urk. 51302067 ff.). Es handelt sich um eine Sicherungsübereignung der Schuldscheine. Die E._____ durfte weder über die Schuldscheine noch über einen allfälligen Forfaitierungser- lös frei verfügen, sondern höchstens über ihren Gewinnanteil. Diese Forderung war zudem im anklagerelevanten Zeitraum noch gar nicht entstanden, und es war

- 38 - auch nicht sicher, ob diese je realisiert werden könnte. Dies wusste der Beschul- digte, hatte er doch selber versucht, diese Promissory Notes zu verkaufen. Einen realen, bilanzierbaren Vermögenswert stellten diese Promissory Notes somit nicht dar. Diese wurden denn auch nicht in der Buchhaltung der E._____ aufgeführt. Auch dies wusste der Beschuldigte. Wenn er vor Vorinstanz geltend machte, dass man mit einer kleineren Stückelung und wenn die Platzierung eine Bank gemacht hätte, "etwas" hätte platzieren können und er selber keine Anstrengungen unter- nommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Promissory Notes Q._____ gar nicht vorgelegen hätten und auch nicht bei einer Bank deponiert gewesen seien (Prot. I S. 20), so zeigt dies umso mehr die fehlende faktische Werthaltigkeit die- ser Promissory Notes. Dasselbe gilt für die erwähnten offenen Forderungen der V._____ in der Höhe von EUR 600'000 bis EUR 700'000: Selbst der Beschuldigte macht nicht geltend, dass diese überhaupt der E._____ zugestanden hätten. Somit kann schon an die- ser Stelle festgehalten werden, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Es liegt von Vornherein kein Aktivum der E._____ vor. Weiter machte der Be- schuldigte widersprüchliche Aussagen zu diesen Forderungen. Es ist unklar, wel- cher rechtlichen Natur diese gewesen sein sollen. So soll es einmal eine Prämie bzw. eine Verrechnung von Zahlungsströmen gewesen sein (Urk. 51301004 f.). An anderer Stelle spricht der Beschuldigte von Forderungen im Zusammenhang mit Immobilien in Deutschland oder von der Eintreibung von Forderungen der V._____ Ltd. mit Sitz in BV._____ (USA) durch die V._____ (Urk. 51301060 f.). Die weitere Behauptung, dass die "V._____" offene Forderungen aus einer Trans- aktion in Deutschland "Stichwort BW._____" gehabt habe und zwar in der Höhe von EUR 600'000 bis EUR 700'000 und er nicht wisse, ob diese Forderungen an- erkannt gewesen seien, er glaube ja (Urk. 51302027), ist ebenfalls völlig vage. Was es mit diesen angeblichen Forderungen auf sich gehabt haben soll, ist somit unklar, zumal sie – wenn es sie denn gegeben hätte – auch bestritten waren. Nicht dargetan bzw. belegt ist zudem, dass die E._____ in irgendeiner Art und Weise an dieser Forderung überhaupt berechtigt gewesen wäre. Auch hier liegen somit keine liquiden und werthaltigen und damit bilanzierbaren Vermögenswerte der E._____ vor. Diese Forderung fand denn auch keinen Eingang in die Buchhal-

- 39 - tung der E._____. Dies alles wusste der Beschuldigte, insbesondere dass keine li- quide und einbringliche Forderung zu Gunsten der E._____ bestand. Auch an- lässlich der Verhandlung vor Vorinstanz führte er aus, dass diese Forderung der V._____ zugestanden hätte (mithin nicht der E._____) und diese Gelder im Jahr 2012 in die USA geflossen seien. Dies und die hierzu noch gemachte Aus- sage, dass die "Forderung selbst aber eigentlich rechtens" gewesen sei (Prot. I S. 19 f.), zeigt eindrücklich, dass der Beschuldigte nicht von einem liquiden wert- haltigen Wert der E._____ ausging und auch nicht ausgehen durfte. Somit ist erstellt, dass die E._____ weder eine etablierte und kapitalstarke Gesell- schaft war noch über wesentliche Vermögenswerte verfügte. Implizit hat dies auch der Beschuldigte eingeräumt, indem er aussagte, dass die E._____ mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse effektiv gar nicht in der Lage war, allfälligen Rü- ckzahlungsverpflichtungen gegenüber den Finanzierungssuchenden bzw. Inves- toren nachzukommen, auch seien keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen worden (Urk. 51302047 f.: "Effektiv, wenn man die Bilanz und Erfolgsrechnung und den Cash Flow anschaut, nein."; vgl. ebenso Urk. 51301198, Urk. 51301200, Urk. 51301317 und Urk. 51301333). Dies hat auch Q._____ bestätigt (Urk. 50102128), welcher bereits rechtskräftig verurteilt ist (Geschäftsnum- mer DG190033-F). Die E._____ war daher mit Bezug auf die allfälligen Rückzah- lungsverpflichtungen nicht erfüllungsfähig. Auf die Einwendung der Verteidigung, dass es irrelevant sei, ob die E._____ über die notwendigen Vermögenswerte ver- fügt habe, ist unter Ziffer II. 2.5.3. nachfolgend einzugehen. 2.4. Grundlagen des Konstruktes, involvierte Personen und Gesellschaften (Rz. 14 ff. der Anklageschrift) sowie Allgemeines zu den Vertragsverhältnissen (Rz. 16-22 der Anklageschrift) 2.4.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Fakten übersichtlich zusammengefasst (Urk. 69 S. 24 ff.), auf diese kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden. Dies ist in objektiver Hinsicht auch weitgehend anerkannt bzw. nicht bestritten (vgl. Urk. 50 Rz. 24 ff.). Auf die wesentlichen Ein- wendungen der Verteidigung ist nachfolgend einzugehen. Anzumerken ist, dass verschiedene Einwendungen in rechtlicher Hinsicht nicht relevant sind, weshalb

- 40 - dazu auch keine tatsächlichen Erwägungen erfolgen. Die durch die Vorinstanz als Übersicht festgehaltenen Grundlagen werden nachfolgend zur besseren Nachvoll- ziehbarkeit nochmals stark zusammengefasst wiedergegeben: 2.4.2. Q._____ hatte bereits seit 2008 mit BD._____ (USA) und BX._____ (USA) sowie seit 2009 zusätzlich mit BY._____ (USA) in betrügerischer Weise Finanzge- schäfte getätigt (vgl. "Joint Ventures"). Er ist diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilt worden (vgl. Geschäftsnummer DG190033-F). Sie erkannten das Be- dürfnis von Gesellschaften, deren Projekte zu finanzieren (sogenannte Funding Commitment-Geschäfte) und deren Bereitschaft, für solche Finanzierungen Vor- auszahlungsgebühren zu leisten. Bei diesen Funding Commitment-Geschäften gelangten die Finanzierungssuchenden in der Regel über einen Vermittler/Broker an BX._____ und/oder BY._____ (vgl. Anklageschrift Rz. 16, wobei offenbleiben kann, wie die Vermittlung bei BZ._____ erfolgte; vgl. die Einwendung der Verteidi- gung in Urk. 50 Rz. 28). Im vorliegenden Verfahren geht es um die folgenden Finanzierungssuchenden und Finanzierungssummen:

- M._____ lnc. (nachfolgend: M._____): USD 10 Mio.,

- AQ._____ Ltd. (nachfolgend: AQ._____): USD 12.5 Mio. und

- AT._____ lnc. (nachfolgend: AT._____): USD 60 Mio. Diese Finanzierungen sollten Hedgefonds und institutionelle Anleger überneh- men, welche mittels strukturierter Schuldtitel (special purpose vehicle bzw. SBV) realisiert werden sollten. E._____ agierte dabei als Zeichner und Market Maker dieser Wertpapiere, wobei der Beschuldigte jeweils deren Vertragsdokumente un- terzeichnete. Hierzu wurden zwischen den erwähnten Finanzierungssuchenden und E._____ sog. Funding Commitments abgeschlossen. Um eine Finanzierung erhältlich zu machen und um die Leistungen der damit Beauftragten abzugelten, hatten die Finanzierungssuchenden verschiedene Gebühren zu bezahlen, so eine "Structured Note bzw. E._____ Placement Success Fee" (Platzierungs- bzw. Er- folgsgebühr), eine "Origination Fee" (Bearbeitungsgebühr) und eine "Underwriting Fee". Die "Underwriting Fee" war im Voraus zu leisten (daher nachfolgend: Vorauszahlungsgebühr) und entsprach in der Regel 4% der Finanzierungssum-

- 41 - me. Im Falle der M._____ betrug sie USD 400'000, im Falle der AQ._____ USD 500'000 und im Falle der AT._____ zunächst USD 2.4 Mio., wobei dieser Betrag später auf USD 1.2 Mio. reduziert wurde. Die AQ._____ und die AT._____ waren nicht in der Lage, die Vorauszahlungsgebühr selber zu leisten und brauch- ten dafür Investoren. Bei der AQ._____ war dies die N._____ Inc. (nachfolgend: N._____, vertr. durch AO._____) und bei der AT._____ waren es C._____ & B._____. Hierfür wurden zwischen den Finanzierungssuchenden, den Investoren und der E._____ sog. Investor Agreements abgeschlossen, wobei die Investoren dann auch das dazugehörige Funding Commitment mitunterzeichneten. Die M._____ und die AQ._____ bzw. die N._____ hatten ihre Vorauszahlungsgebühr bei der CA._____ Inc. zu hinterlegen, die AT._____ bzw. C._____ & B._____ hat- ten diese an Rechtsanwalt AS._____ von der Kanzlei CB._____ LLP zu überwei- sen. Diese Treuhandstellen sollten den Hinterlegungsbetrag bzw. die Vorauszah- lungsgebühr unter bestimmten Voraussetzungen, deren Erfüllung sie zu prüfen hatten, freigeben bzw. gemäss Anweisungen von E._____ auszahlen. Hierzu er- teilten die Finanzierungssuchenden bzw. ihre allfälligen Investoren und die E._____ der Treuhandstelle sog. Joint Escrow Instructions. Die Treuhandstelle hatte diese zu bestätigen. So geschah es im Falle der M._____, der AQ._____ bzw. der N._____ und bei C._____ & B._____, wobei bei Letzteren die AT._____ die Anweisungen mitunterzeichnete. Im Gegenzug übernahm die E._____ und bei der M._____ und AT._____ auch der Beschuldigte persönlich die Verpflichtung, bei Eintreten gewisser Umstände die Vorauszahlungsgebühr vollumfänglich, also ohne jegliche Abzüge von Kosten, Gebühren oder Auslagen, direkt an den Ge- bührenzahler zurückzuerstatten, nämlich dann, wenn E._____ nicht in der Lage sein sollte, die Ausgabe oder den Verkauf der auszugebenden strukturierten Schuldtitel zu veranlassen oder die Finanzierung des Projekts bzw. der Finanzie- rungssumme innert vorgesehener Frist bzw. bis zum vorgesehenen Zeitpunkt (closing date) zustande zu bringen. Dies wurde jeweils in einer sog. Guarantee on underwriting fee zugesichert. Im Falle der AQ._____/N._____ wurde zudem noch ein Joint Venture Agreement abgeschlossen, wobei hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 65 f.).

- 42 - Die drei Finanzierungsgeschäfte kamen im Mai 2011 (mit der M._____), im Juni 2011 (mit der AT._____) und im August 2011 (mit der AQ._____) zustande. In der Folge wurden die einbezahlten Vorauszahlungsgebühren von der jeweili- gen Treuhandstelle wenige Tage danach anweisungsgemäss an die E._____ überwiesen (Urk. 69 S. 27 f.). 2.4.3. Zur Rolle des Beschuldigten führt die Anklageschrift aus, dass zu den Per- sonen BD._____, BX._____, BY._____ und Q._____ in der Folge der Beschul- digte hinzugekommen und daraufhin jeder bestimmte Funktionen übernommen habe (Anklageschrift Rz. 14 f.). Wie erwogen, war der Beschuldigte spätestens ab Juni 2010 in die Geschäfte der V._____ involviert, so war er ab 1. Juni 2010 Ver- waltungsratspräsident, ab 1. August 2010 gab es einen Arbeitsvertrag mit der V._____, und er übernahm die Funktion des Head of Structured Finance der V._____. Weiter war der Beschuldigte für die E._____ tätig, so war er ab dem

10. Dezember 2010 deren Verwaltungsratspräsident und deren (Mit-)Geschäfts- führer. Am 1. April 2011 wurde er zudem zu 50% Eigentümer der Aktien der E._____ (vgl. Ziffer II. 2.2.2. und II. 2.2.3. vorstehend). 2.4.4. Die objektiven Umstände der verschiedenen Funktionen der Beteiligten (Anklageziffern Rz. 15 und Rz. 18) sind grundsätzlich unbestritten, indes macht die Verteidigung geltend, dass mit Bezug auf den Beschuldigten keine Mittäter- schaft vorliege (vgl. u.a. Urk. 50 Rz. 27 und Rz. 135 ff.). Auf diese Einwendung ist nachfolgend einzugehen (vgl. Ziffer II 2.5.6.). Erstellt ist (vgl. auch die Erwägun- gen der Vorinstanz, auf welche ergänzend zu verweisen ist; Urk. 69 S. 28), dass BX._____ und/oder BY._____ die ersten Gespräche mit den Finanzierungssu- chenden und allfälligen Investoren führten. Dabei erklärten sie den potentiellen Kunden den Geschäftsablauf und übergaben teils gefälschte Bank- und sonstige Unterlagen (was auch die Verteidigung so ausführt, vgl. Urk. 50 Rz. 27). BX._____ agierte zudem als Compliance Officer und erstellte jeweils die standar- disierten Vertragsdokumente. Wenn Anpassungen notwendig waren, so wurden diese nach vorgängiger Absprache mit dem Beschuldigten und/oder Q._____ vor- genommen. Die finalen Vertragsdokumente erstellte in der Regel BY._____. Diese wurden dann vom Beschuldigten geprüft und von ihm für die E._____ un-

- 43 - terzeichnet, entweder eigenhändig oder durch Einfügen seiner elektronischen Un- terschrift. Der Beschuldigte trat als Hauptvertreter der E._____ auf. Q._____ hielt sich nach seiner ersten Haftentlassung am 23. März 2011 grundsätzlich im Hinter- grund. Im Zusammenhang mit der AT._____ trat aber auch er gegen aussen auf, namentlich im Zusammenhang mit den zusätzlich ausgestellten Wechseln. Der Beschuldigte stellte die unterzeichneten Vertragsdokumente zu und informierte Q._____. Ob BD._____ quasi als Schnittstelle zwischen den Geschäftspartnern in den USA und in der Schweiz agierte und – als der Beschuldigte und Q._____ gleichzeitig in Untersuchungshaft sassen, d.h. vom 28. September 2011 bis

16. Dezember 2011 – deren Funktionen und Aufgaben übernahm (was von der Verteidigung bestritten wird, vgl. Urk. 50 Rz. 15), kann offenbleiben, da dies nichts zur rechtlichen Würdigung beiträgt. Unbestritten ist, dass sich die Beteiligten ge- genseitig unter anderem mittels Telefon und E-Mail auf dem Laufenden hielten. BX._____ war im Besitz der elektronischen Unterschriften von Q._____ und des Beschuldigten, wobei er diese nur im jeweiligen Einverständnis des Betroffenen verwenden durfte. Eine Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten fand daher statt, und es wurden auch verschiedene Funktionen im Zusammenhang mit den jeweiligen Finanzierungsgeschäften übernommen. 2.5. Vorspiegelung einer Tatsache u.a. mittels Verwendung von unechten bzw. unwahren Urkunden (Täuschung), Arglist 2.5.1. Vorbemerkungen Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbe- stand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrecht- lich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtrie- benheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügen- gebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen

- 44 - Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers bzw. seiner allenfalls vorhandenen be- sonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand er- fordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur ausnahmsweise aus, nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, sodass das täuschende Verhalten des Tä- ters in den Hintergrund tritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017, 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat die weiteren rechtlichen Grundlagen der arglistigen Täuschung gemäss Art. 146 StGB korrekt wiedergegeben (Urk. 69 S. 29 f.), worauf zu ver- weisen ist. Gemäss der Anklageschrift habe die Täuschung darin bestanden, dass den Fi- nanzierungssuchenden und Investoren im Zuge der Vertragsverhandlungen und auch der späteren Geschäftsabwicklung zur E._____ jeweils unwahre Tatsachen vorgespiegelt worden seien. Damit habe bei den Adressaten der falsche Eindruck erweckt werden sollen, dass es sich bei der E._____ um eine etablierte und kapi- talstarke Gesellschaft handle, welche willens und auch in der Lage sei, ihre in Be- zug auf die Vorauszahlungsgebühr eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, nämlich die vereinnahmte Vorauszahlungsgebühr zweckgemäss für das betref- fende Funding Commitment-Geschäft zu verwenden. Weiter sei der Eindruck er- weckt worden, dass es sich bei der Vorauszahlungsgebühr um ein risikoloses Ge- schäft handle, da diese im Falle eines Nichtzustandekommens der Finanzierung dem betreffenden Einzahler vollumfänglich erstattet würde. Diesbezüglich sei die E._____ in Tat und Wahrheit indes weder erfüllungswillig noch erfüllungsfähig ge- wesen. Ebenso wenig sei es die Absicht von Q._____ und des Beschuldigten ge- wesen, diese Vorauszahlungsgebühren zurückzubezahlen. Diese Vorauszah- lungsgebühren seien nämlich – mit Ausnahme der Escrow Fees – unmittelbar nach der Überweisung unter den verschiedenen Beteiligten aufgeteilt und von die- sen für ihre Bedürfnisse und Projekte verwendet worden. Die Arglist zeige sich dadurch, dass zur Vorspiegelung der unwahren Tatsachen unechte oder unwahre Urkunden übergeben worden sein sollen und zudem ein Gerüst von aufeinander

- 45 - abgestimmten Falschinformationen und Unterlagen aufgebaut worden sei. Auch das Geflecht der involvierten Personen und der verschiedenen Verträge und Do- kumente sei schwer zu durchschauen gewesen, zumal dieses über die Landes- grenzen hinaus bestanden habe. Dabei habe sich auch ein kritisches Opfer täu- schen lassen. Der Erfüllungswille als innere Tatsache hätte zudem gar nicht über- prüft werden können, namentlich die von Anfang an geplante anderweitige Ver- wendung der Vermögenswerte (vgl. Anklageschrift Rz. 28 ff.). Die Vorinstanz sieht die arglistige Täuschung als erstellt an (Urk. 69 S. 29 ff.). Sie hat ausführlich und korrekt erstellt, wie es zum Abschluss der Funding Commit- ment-Geschäfte mit der M._____, der AQ._____ und der AT._____ ("Spezialfall") gekommen ist und die einzelnen Vertragskomplexe dargestellt und gewürdigt (Urk. 50 S. 31 ff.). Da die äusseren, objektiven Umstände durch die Vorinstanz er- stellt sind – hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden – und zudem auch durch die Verteidigung in erster Linie rechtliche Einwendungen bzw. subjektive Merkmale vorgebracht werden, wird auf die nochmalige Wiedergabe von sämtlichen äusseren Umständen der einzelnen Vertragsabschlüsse sowie der Inhalte der einzelnen Verträge verzich- tet. So kann schon an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass unbestritte- nermassen gefälschte Unterlagen zum Einsatz kamen und dass die überwiese- nen Vorauszahlungsgebühren unmittelbar an die Beteiligten weiterüberwiesen wurden (vgl. u.a. Urk. 50 Rz. 27, Rz. 29 und Rz. 52). Nachfolgend wird daher in erster Linie auf diejenigen Einwendungen der Verteidigung eingegangen, welche für die rechtliche Würdigung relevant sind. 2.5.2. Täuschung über die Verpflichtung der zweckgebundenen Verwendung der Vorauszahlungsgebühren für die Funding Commitment-Geschäfte sowie die tat- sächliche Verwendung der Vorauszahlungsgebühren Der Beschuldigte (u.a. Urk. 51301192, Urk. 51302033 und Urk. 51302037) und die Verteidigung (u.a. Urk. 50 Rz. 63 und Rz. 92; Urk. 102 S. 9, S. 16 und S. 22 f.) machen geltend, dass es betreffend die Vorauszahlungsgebühren keine Zweck- bindung gegeben habe. Der E._____ habe es jederzeit freigestanden, wie sie diese habe verwenden wollen.

- 46 - Dieser Ansicht kann – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 69 S. 35, S. 63 und S. 79 f., auf welche Erwägungen ergänzend zu verweisen ist) – nicht gefolgt werden. Gemäss den jeweiligen Funding Commitments (bzgl. der M._____ am 11. Mai 2011 durch den Beschuldigten für die E._____ unterzeichnet, Urk. 61203115 ff.; bzgl. der AQ._____, der N._____ und der E._____ am 3. August 2011 durch den Beschul- digten für die E._____ unterzeichnet, Urk. 61203159 ff.; bzgl. der AT._____ am

22. Juni 2011 vom Beschuldigten für die E._____ unterzeichnet, Urk. 61202002 ff.) sollten mit den zu leistenden Vorauszahlungsgebühren (M._____: USD 400'000, AQ._____: USD 500'000 und AT._____: USD 1.2 Mio.) unter anderem die Kosten für die Zeichnung und Verbriefung des vorgeschlage- nen strukturierten Schuldtitels sowie die damit verbundenen weiteren Kosten, die Kosten der anfänglichen Due Diligence inkl. einer Machbarkeitsstudie, die Gebüh- ren für die Registrierung und Notierung bzw. Einführung des Schuldtitels, die Rechts- und Buchhaltungskosten zur Vorbereitung des Emissionsprospekts sowie die Kosten für eine allenfalls nötige Bonitätsverbesserung aufgrund fälliger Zins- zahlungen und Kapitalrückzahlungen gedeckt werden. Diese Vorauszahlungsge- bühr war also in dem Sinne zweckgebunden, als dass festgehalten wurde, für wel- che Leistungen und Auslagen diese Gebühr verwendet werden sollte. Der Ver- gleich der Vorauszahlungsgebühr mit einem Kostenvorschuss (vgl. Urk. 69 S. 35) ist stimmig, mussten doch bestimmte (Vorab-) Aufwendungen für die Finanzierun- gen getätigt werden. Es stand somit – entgegen der Ansicht des Beschuldigten und der Verteidigung – nicht im Belieben der E._____, wie sie diese Vorauszah- lungsgebühren verwendete. Erstellt (Urk. 69 S. 99 ff.) und unbestritten (Urk. 50 Rz. 92) ist, dass diese Voraus- zahlungsgebühren im Umfang von insgesamt USD 2.1 Mio. nicht für die Vorberei- tung der Funding Commitment-Geschäfte verwendet wurden, sondern unmittelbar nach deren Eingang an die Beteiligten überwiesen bzw. weitergeleitet wurden. Wenn die Verteidigung und der Beschuldigte ausführen, dass es "etwas unsensi- bel" gewesen sei, Anteile direkt an diese Beteiligten zu überweisen bzw. dass dies aus "Bequemlichkeit" erfolgt sei (vgl. Urk. 50 Rz. 92; Urk. 51302037), so ist dies als Verharmlosung zu werten. Dass diese Vorauszahlungsgebühren zweckgebun- den waren, wurde vorstehend schon dargelegt.

- 47 - Konkret erfolgte die Verteilung der insgesamt USD 2.1 Mio. wie folgt, wobei betref- fend der Details auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den kann (vgl. Urk. 69 S. 40 f., S. 66 f., S. 84 f. und S. 99 ff.): Zunächst wurden die Escrow-Gebühren von zusammen USD 8'850 (USD 3'850 und USD 5'000) bezahlt. Die übrigen USD 2'091'150 (USD 2.1 Mio. abzüglich USD 8'850) wurden wie folgt gemäss Anweisung der E._____ bzw. von Q._____ und des Beschuldigten überwiesen bzw. verteilt: USD 405'500 an Q._____ privat, USD 170'000 an den Beschuldigten privat, USD 88'085 an BD._____ privat, USD 65'000 an BY._____ privat, USD 159'650 an die CC._____ Inc. (inkl. Anteil BX._____), USD 115'000 an verschiedene Broker, USD 50'000 an L._____ (als Abgeltung seiner "Dienstleistungen" im Zusammenhang mit den falschen Vermö- gens- und sonstigen Auskünften zur E._____) sowie USD 175'000 an die Anwalts- kanzlei BR._____ in "Brasilien" (offenbar als letzte Teilzahlung des Kaufpreises der beiden BG._____'s, welche E._____ im April 2010 von BT._____ S.A. erwor- ben hatte). Die restlichen USD 862'915 gingen an die E._____ bzw. an deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt BE._____. Die Überweisungen der an den Beschul- digten geflossenen USD 170'000 erfolgten wie folgt: Der Beschuldigte erhielt aus den drei Vorauszahlungen von Rechtsanwalt BE._____ auf sein Privatkonto bei der I._____ AG am 18. Mai 2011 USD 100'000 bzw. umgerechnet Fr. 87'263.70 (Urk. 44901099), am 24. Juni 2011 USD 30'000 bzw. umgerechnet Fr. 24'844.77 (Urk. 44901104) und am 10. August 2011 USD 40'000 bzw. umgerechnet Fr. 29'142.– (Urk. 44901109). Mit dieser zweckwidrigen Verwendung der Vorauszahlungsgebühren ist erstellt, dass wahrheitswidrig über die Tatsache getäuscht wurde, dass die E._____ die je- weiligen Vorauszahlungsgebühren vertragsgemäss für die konkreten Funding Commitment-Geschäfte verwenden werde. 2.5.3. Täuschung über den Willen und die Fähigkeit, die Vorauszahlungsgebüh- ren zurückzuerstatten Der Beschuldigte und die Verteidigung machen geltend, dass es zwar stimme, dass für den Fall, dass die Bemühungen der E._____ um die Finanzierung nicht

- 48 - erfolgreich sein sollten, die einbezahlten Vorauszahlungsgebühren hätten zurück- bezahlt werden sollen. Indes sei diese Fälligkeit nie eingetreten, da sämtliche drei Finanzierungssuchende nicht die nötigen Informationen und Unterlagen besorgt hätten, damit die Projekte hätten finanziert werden können. Bei der M._____ sei dies das Portfolio "Real Estate Owned by Financial Institutions" gewesen, bei der AT._____ die unwiderruflichen Kaufzusagen/Abnahmeverträge für Mineralwasser sowie die Beibringung einer Bürgschaft der AZ._____ und im Falle der AQ._____ das Vorliegen aller Detailzahlen. Ohne diese Informationen und Unterlagen sei trotz Erfüllungswille die Finanzierung des Projekts nicht zu realisieren gewesen, folglich habe auch kein Rückerstattungsanspruch entstehen können. Hätten die Finanzierungssuchenden die benötigten Informationen und Unterlagen geliefert, so wäre die Finanzierung zu bewerkstelligen gewesen (u.a. Urk. 50 Rz. 35 ff., Rz. 63 und Rz. 153; Urk. 102 S. 10 ff., S. 18-20 und S. 22 f.; Urk. 51302114; Urk. 51301189; Urk. 51301192; Urk. 51301291; Prot. II S. 16 f. und S. 29-31). Bei der M._____ komme hinzu, dass gemäss dem "Funding Commitment" im Falle des Nichtzustandekommens der Finanzierung die Vorauszahlungsgebühr von der E._____ nur dann zurückzuerstatten gewesen wäre, wenn sich die M._____ keine absichtliche Falschdarstellung ("no intentional misrepresentation") hätte zu Schul- den kommen lassen. Dies sei indes der Fall gewesen, sei es doch vorher um ei- nen Neubau und beim neuen Projekt um eine Refinanzierung einer bestehenden Immobilie gegangen (Urk. 50 Rz. 34; Urk. 102 S. 14). Die Rückzahlungsverpflichtungen der E._____ und – im Falle der M._____ und AT._____ – des Beschuldigten persönlich ergeben sich aus den Dokumenten "Guarantee on Underwriting Fee" und den "Funding Commitments" ("Reimburse- ment Undertaking"). Gemäss den entsprechenden Vereinbarungen werden die überwiesenen Vorauszahlungsgebühren zurückerstattet, wenn es E._____ nicht gelingen sollte, die Finanzierungen zu bewerkstelligen. Zu den entsprechenden Dokumenten und Aktenbelegstellen kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 35 ff., S. 62 ff., S. 78 ff.). Bei der AT._____ wurden noch weitere Sicherheiten (Wechsel, "Waiver of protest", "Con- sent to Judgment") abgegeben. Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 77 ff.). Im

- 49 - Falle der AT._____ wurde zudem die zunächst vereinbarte Vorauszahlungsge- bühr von USD 2.4 Mio. gemäss dem "Letter of Understanding" in der Folge auf USD 1.2 Mio. reduziert (vgl. Urk. 69 S. 76 ff.). Zur M._____ ist ergänzend auszuführen, dass die von der Verteidigung im "Fun- ding Commitment" genannte Klausel ("In the absence of any intentional misrepre- sentation"; Urk. 63501015) weder im "Funding Commitment"-Vertrag noch in ei- nem anderen Vertrag bzw. Dokument definiert wurde. Was damit genau gemeint sein soll und warum konkret das Verhalten der M._____ darunter fallen soll, ist somit unklar und wird auch weder vom Beschuldigten noch von der Verteidigung konkretisiert. Auffallend ist, dass diese Klausel in der für die Frage der Rücker- stattung in erster Linie relevanten "Guarantee on Underwriting Fee" keinen Ein- gang gefunden hat. Dort ist die einzige Bedingung für die Rückzahlung der Vor- auszahlungsgebühr – wie erwähnt – das Nichtzustandekommen der Finanzie- rung. Im Rahmen der Vertragsauslegung geht das speziellere Dokument "Gua- rantee on Underwriting Fee" dem allgemeinen Dokument "Funding Commitment" vor. Da beide Dokumente von Seiten der E._____ verfasst wurden, sind allfällige Unklarheiten zu ihren Lasten auszulegen. Bei der AQ._____ und der AT._____ findet sich dieser allgemeine Vorbehalt zur Rückzahlungsverpflichtung denn auch nicht. Im Rahmen der Vertragsauslegung ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorauszahlungsgebühren zur Begleichung von zweckgebundenen Auslagen und Gebühren verwendet werden sollten, welche im Falle des Nicht-Zustandekom- mens der Finanzierung zum grössten Teil entfallen. Somit ist es auch logisch und folgerichtig, dass diese Vorauszahlungsgebühren im Falle eines Scheiterns der Finanzierung zurückzuerstatten waren. Aus all diesen Gründen sind die Einwendungen der Verteidigung und des Be- schuldigten, dass die Gegenparteien ihren Pflichten, wie der Lieferung von Infor- mationen etc., nicht nachgekommen seien, offensichtlich als Schutzbehauptungen zu werten. Auffallend ist, dass diese "Vorbehalte" mit Bezug auf sämtliche drei Geschäfte geltend gemacht werden, was nur damit zu erklären ist, dass – da die Gelder direkt nach deren Eingang verteilt wurden – von Vornherein kein Wille zu einer Rückzahlung bestand. Sinn und Zweck dieser abgegebenen Garantieerklä-

- 50 - rungen (und im Falle der AT._____ der weiteren Sicherheiten) war offensichtlich die Schaffung eines zusätzlichen Anreizes für die Überweisung und Freigabe der Vorauszahlungsgebühren, da damit der Eindruck erweckt wurde, dass es sich bei diesen um eine risikolose Zahlung handle. So sagte der Beschuldigte selber im Falle der AT._____ auf die entsprechende Frage aus, dass er bestätigen könne, dass die AT._____ grossen Wert darauf gelegt habe, dass die umgehende Rück- zahlung des Deposits, dieser Anzahlung, gesichert gewesen sei, für den Fall, dass die Finanzierung nicht zustande komme (vgl. Urk. 51301298: "Darauf zielt das Ganze ab."). Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Abgabe der Rückzahlungsga- rantien und im Falle der AT._____ der weiteren Sicherheiten einzig zum Zweck erfolgten, dass die Vorauszahlungsgebühren überwiesen wurden. Bei den Ver- tragspartnern wurde dabei der Eindruck erweckt, dass die E._____ – und teil- weise der Beschuldigte persönlich – willens seien, diese Gebühren im Falle des Scheiterns der Finanzierung zurückzuzahlen, während in Tat und Wahrheit diese Absicht nicht bestand, da – wie oben dargelegt – die Gelder nicht zum Zweck der Funding Commitments Verwendung fanden, sondern unmittelbar nach deren Ein- gang unter den Beteiligten – und auch zu Gunsten des Beschuldigten – verteilt wurden. Der Beschuldigte wusste um diese unmittelbare Verteilung der Gelder. Dass seine Behauptung, von den einzelnen Überweisungen keine Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 51302038 und Urk. 50 Rz. 95), eine Schutzbehauptung darstellt, ist allein schon durch die Tatsache, dass er jeweils in die Verteilung involviert war und er im Falle der M._____ und der N._____/AQ._____ am 16. Mai 2011 und am

9. August 2011 sogar selber der CA._____ Inc. die Anweisungen gab, wie die Vorauszahlungsgebühren zu verwenden bzw. zu überweisen waren und es im Falle der AT._____ eine diesbezügliche Handnotiz des Beschuldigten gibt, nach- gewiesen (zu den Details und Belegstellen kann auf die Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden, vgl. Urk. 69 S. 40 ff., S. 66 f. und S. 84 f.). Der Beschul- digte wusste zudem, dass keinerlei Vorkehrungen getroffen wurden, um allfällige Rückzahlungen der vereinnahmten Vorauszahlungsgebühren in irgend einer

- 51 - Form sicherzustellen (vgl. u.a. Urk. 51301202 f., Urk. 51301308, Urk. 51301333 und Urk. 51302047 f.). Da von Anfang an kein Wille zur Rückzahlung bestand, ist auch der Einwand der Verteidigung und des Beschuldigten betreffend die angeb- lich nicht erfüllten Mitwirkungspflichten der Finanzierungssuchenden irrelevant, zumal die Täuschungshandlungen zu Zeitpunkten stattfanden, als noch gar nicht klar war und auch nicht klar sein konnte, ob ein Rückerstattungsanspruch entste- hen würde. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass keine Verpflichtung be- standen habe, die Gebühr für die Rückzahlung sicherzustellen, da keine Werter- haltungspflicht stipuliert worden sei und auch eine Versicherung die Prämien nicht sicherzustellen habe, bis das Schadensereignis eintrete, und weiter auch die E._____ bzw. der Beschuldigte willens gewesen seien, die entsprechenden Fi- nanzierungen zu arrangieren (Urk. 50 Rz. 44, Rz. 62 und Rz. 94; Urk. 102 S. 10- 14), so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Gebühren von Vornherein zweck- entfremdet wurden und diesbezüglich Täuschungen stattfanden. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschuldigten, dass die Diskussion über die Rückzahlung obsolet sei, wenn man die Finanzierung arrangiere (Urk. 51301308). Mit dem ver- tragswidrigen Verhalten und den Täuschungen manifestierten sich die Rückzah- lungspflichten bzw. zumindest deren Sicherstellung unmittelbar. Dies umso mehr, als dass auch keine Erfüllungsfähigkeit der E._____ bestand, diese Gebühren zu- rückbezahlen. Dass diese Erfüllungsfähigkeit nicht gegeben war, wurde vorste- hend schon dargelegt (vgl. Ziffer II. 2.3.2.). Der Beschuldigte musste denn auch selber einräumen, dass die E._____ mit Blick auf deren finanziellen Verhältnisse effektiv gar nicht in der Lage gewesen wäre, allfälligen Rückzahlungsverpflichtun- gen gegenüber den Finanzierungssuchenden bzw. Investoren nachzukommen, auch seien keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen worden (Urk. 51302047 f.: "Effektiv, wenn man die Bilanz und Erfolgsrechnung und den Cash Flow anschaut, nein."; vgl. ebenso Urk. 51301198, Urk. 51301200, Urk. 51301317, Urk. 51301333). Dies hat auch Q._____ bestätigt (Urk. 50102128). Zur Untermauerung der Täuschung über die Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit wurden zudem noch diverse Urkunden unter anderem als Finanzierungsnach- weise verwendet (vgl. nachfolgend Ziffer II. 2.5.4.). Der Beschuldigte macht hierzu

- 52 - geltend, dass die E._____ oder zumindest er immer gewillt gewesen sei, die Ver- träge zu erfüllen, mithin die Finanzierungen zu arrangieren. Für die Funding Com- mitment-Geschäfte sei es somit gar nicht nötig gewesen, den Finanzierungssu- chenden Kapitalnachweise der E._____ vorzulegen, da die Finanzierungen nicht mit eigenen Mitteln der E._____, sondern mit Mitteln von Dritten hätten erfolgen sollen. E._____ sei nur verpflichtet gewesen, die Finanzierungen zu vermitteln (Urk. 51302030 f., Urk. 51302033). Auch die Verteidigung führte aus, dass die Fi- nanzierung nicht durch E._____ erfolgt wäre und daher deren finanzielle Lage nicht von Belang gewesen sei. Somit sei es auch nicht notwendig gewesen, einen Finanzausweis beizubringen. Dass dennoch solche Vermögensausweise ausge- stellt worden seien – ohne Wissen und Willen des Beschuldigten – könne diesem nicht angelastet werden (Urk. 50 Rz. 31 und Rz. 43). Dieser Auffassung des Beschuldigten und der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Gemäss den Dokumenten "Joint Escrow Instructions" hatte die E._____ einen Finanzierungsnachweis zu erbringen und zwar nicht nur gegenüber der CA._____ Inc. bzw. Rechtsanwalt AS._____, sondern selbstredend in erster Linie gegenüber dem Finanzierungssuchenden bzw. dem Investor, mithin der M._____, der AQ._____/N._____ und der AT._____/B._____ C._____. Sinn und Zweck die- ses Finanzierungsnachweises war offensichtlich, dass diejenigen Personen bzw. Gesellschaften, welche das Geld überwiesen, die Gewissheit haben sollten, dass die E._____ in der Lage sein würde, im Falle des Nichtzustandekommens der Fi- nanzierung die vereinnahmte Vorauszahlungsgebühr innert Frist zurückzuerstat- ten. Es ging mithin nicht darum, dass das (gesamte) Finanzierungsgeschäft hätte sichergestellt werden sollen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen als Schutzbehauptung zu würdigen sind. Es ging vielmehr um die Verstärkung des vorgetäuschten Erfüllungswillens und der vorgetäuschten Erfüllungsfähigkeit be- treffend die allfällige Rückzahlung der Vorauszahlungsgebühr im Falle des Nicht- zustandekommens der Finanzierung durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen. Es kann diesbezüglich ergänzend auf die Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 35 f., S. 54 f., S. 63, S. 72 f., S. 81). Dass ein Finanzierungsausweis beigebracht werden musste, bestätigte auch Q._____ (Urk. 51302075).

- 53 - Der Beschuldigte machte ausserdem geltend, das er kaum persönliche Garantien unterzeichnet hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass man die Transaktion, welche dahinterstehe, auch tatsächlich durchführen könne (Urk. 51201203). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte hierzu ausführte, dass es die "Amerikaner" gewesen seien, welche gewollt hätten, dass er auch persönlich die Rückzahlungsverpflichtung übernehme. Für ihn sei es nicht so gewesen, dass auch er eine Bürgschaft übernommen habe, sondern es sei eine moralische Verpflichtung gewesen, um die Rückzahlung bemüht zu sein (Urk. 51302048). Er hatte somit gar nie die Absicht, persönlich in finanzieller Hin- sicht für diese Rückzahlungsverpflichtungen aufzukommen, sondern ging lediglich von einer "moralischen Verpflichtung" aus. Dies zeigt sich auch dadurch, dass er selber keinerlei Zahlungen leistete und gegenüber sämtlichen Founding Commit- ment-Geschäften geltend macht, dass die Gegenseite ihren Pflichten nicht nach- gekommen sei. Es war ihm sicherlich auch bewusst, wie schwierig die internatio- nale Durchsetzbarkeit solcher Verträge ist. Erstellt ist damit, dass die Finanzierungssuchenden/Investoren über den Willen und die Fähigkeit der E._____, die Vorauszahlungsgebühr zurückzuerstatten, ge- täuscht wurden. Angesichts dieses Beweisergebnisses erübrigt sich eine Befra- gung von Rechtsanwalt AS._____ und C._____, und die im Rahmen der Beru- fungsverfahren von der Verteidigung erneut gestellten Beweisanträge (Prot. II S. 34) sind demgemäss abzuweisen. 2.5.4. Gebrauch von gefälschten bzw. falschen Urkunden Dass die im Zusammenhang mit den drei Funding Commitment-Geschäften ver- wendeten Urkunden teils unwahre Tatsachen enthalten haben und teilweise ge- fälscht waren und damit ein falsches Bild von der E._____ suggeriert haben, wird weder von der Verteidigung noch vom Beschuldigten bestritten (u.a. Urk. 51301281 f., Urk. 51302029 ff, Urk. 50 Rz. 27, Rz. 29, Rz. 56 ff., Rz. 83 ff. und Rz. 107). Dass der Beschuldigte diese Dokumente selber gefälscht habe, wird ihm nicht vorgeworfen (Urk. 19 und Urk. 47 Rz. 78). Die einzelnen in der An- klage aufgeführten Dokumente wurden dem Beschuldigten im Laufe der Untersu- chung vorgehalten. Die Vorinstanz hat diese Dokumente und die diesbezüglichen

- 54 - Aussagen des Beschuldigten wiedergegeben und ausführlich gewürdigt. Auf diese Erwägungen kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 69 S. 51 ff., S. 69 ff., S. 88 ff.). Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz – mit Ausnahme von zwei Dokumenten, auf welche noch einzugehen ist – davon ausging, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er von den vorgelegten – unbestrittenermas- sen falschen und unwahren Dokumenten – konkrete Kenntnis hatte. Ob der Be- schuldige sich diese Handlungen der "Amerikaner" anrechnen zu lassen hat, wird unter Ziffer II. 2.5.5. f. zu erörtern sein. An dieser Stelle ist zunächst auf die beiden Dokumente einzugehen, gemäss wel- chen die Vorinstanz eine direkte konkrete Kenntnis des Beschuldigten als erstellt erachtet, nämlich das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 24. März 2011 (Urk. 47001038, Urk. 46702343 ff.) und die E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 21. April 2011 (Urk. 64201299 f.). Bezüg- lich dieser beiden Dokumente sieht die Vorinstanz auch den Tatbestand der Ur- kundenfälschung (Gebrauch) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB als erfüllt (Urk. 50 S. 109 ff.). Darauf wird unter Ziffer II. 2.6. einzugehen sein.

a) Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ bzw. den Be- schuldigten vom 24. März 2011 Am 24. März 2011 erhielt der Beschuldigte eine E-Mail von J._____ von der Bank K._____ (Urk. 46702344). In dem der E-Mail angehängten Schreiben bestätigte J._____ namens der Bank K._____ gegenüber der E._____ bzw. dem Beschul- digten, dass die Bank K._____ die "transactional/booking bank on behalf of E._____ AG" sei, dass diese zurzeit "the financial capability of an amount up to but not to exceed US$ 308,000,000.00 in United States Dollars and Euro curren- cies" habe und dass diese Mittel "clean, cleared, and free of any liens or encum- brances" seien (Urk. 47001038). Das angehängte Schreiben war an den Beschul- digten gerichtet ("Dear Mr. A._____", Urk. 47001038), ebenso die E-Mail ("Mr. A._____", Urk. 46702344). Weiter geht aus der E-Mail hervor, dass es der Beschuldigte war, welcher ein solches Bestätigungsschreiben bei J._____ ange-

- 55 - fordert hatte, antwortete J._____ doch "as for your request attached find the let- ter". Der Beschuldigte leitete die E-Mail umgehend an BD._____ weiter, mit Kopie an Q._____ (Urk. 46702343 f.), worauf BD._____ sie an BX._____ weiterleitete, mit Kopie an BY._____ (Urk. 46702343). Der Inhalt dieses Schreibens war un- wahr, verfügte die E._____ doch im anklagerelevanten Zeitraum über keine nen- nenswerten finanziellen Mittel, insbesondere nicht über solche in der Höhe von USD 308 Mio. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen unter Ziffer II. 2.3.2. verwiesen werden. Der Beschuldigte machte hierzu geltend, dass BD._____ Kontakt mit CD._____ gehabt habe, welcher offenbar Mittel eines Kunden bei der Bank K._____ verwal- tet habe. Gemäss Aussage von Q._____ sei dieser Kunde bereit gewesen, gegen eine Gebühr seine Mittel der E._____ für risikofreie Transaktionen im eigenen Na- men und auf eigene Rechnung zur Verfügung zu stellen. Entsprechend habe dann die Bank K._____ bestätigt, dass diese Mittel für die Transaktionen der E._____ zur Verfügung stünden. Darin werde nicht bestätigt, dass die E._____ Kunde der Bank sei bzw. dass es sich um Mittel der E._____ handle, sondern nur, dass diese darüber verfügen könne. Daher habe er keine Zweifel am Wahrheits- gehalt dieses Schreibens gehabt, sonst hätte er es nicht weitergeleitet (Urk. 51302032 und Urk. 51302051). Auch die Verteidigung führt diesbezüglich aus, dass in diesem Schreiben keine falschen Angaben betreffend die Kundenbe- ziehung und die Vermögenswerte der E._____ gemacht würden (u.a. Urk. 50 Rz. 157). Diese Ausführungen erweisen sich als lebensfremd und sind daher als Schutzbehauptung zu werten. Weshalb sollte ein "Kunde" – dessen Name im Üb- rigen nie genannt wurde – einer E._____, welche über keinerlei nennenswerte fi- nanzielle Mittel verfügte, USD 308 Mio. zur Verfügung stellen, und dies sogar noch "risikofrei"? Irgendwelche diesbezüglichen Nachweise oder Verträge wurden denn auch nicht vorgelegt. Damit eine Bestätigung einer Bank, dass eine Gesellschaft, vorliegend die E._____, zurzeit "the financial capability of an amount up to but not to exceed US$ 308,000,000.00 in United States Dollars and Euro currencies" habe und dass diese Mittel "clean, cleared, and free of any liens or encumbrances" seien, wahr

- 56 - ist, müssten diese Mittel der E._____ vertraglich auch tatsächlich zustehen und die E._____ müsste über diese wirklich faktisch im Sinne von Liquidität verfügen können. Dies war indes nicht der Fall, das Schreiben ist daher klar unrichtig. Ebenso ist die Angabe "transactional/booking bank on behalf of E._____ AG" falsch. Die E._____ verfügte über kein Konto (auch nicht zur Vornahme von Transaktionen) bei dieser Bank. Somit ist festzuhalten, dass dieses Schreiben un- wahre Tatsachen enthielt. Es sollte ohne Zweifel als Finanzierungsnachweis der E._____ dienen und unmittelbar zur Täuschung der Investoren verwendet wer- den. Dies zeigt allein schon der Umstand, dass der Beschuldigte dieses Schrei- ben angefordert und nach dessen Erhalt umgehend an BD._____ weiterleitete.

b) E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ bzw. den Beschul- digten vom 21. April 2011 Am 21. April 2011 erhielt der Beschuldigte eine E-Mail von L._____ von der Bank F._____ (Urk. 64201300). Darin bestätigte L._____ namens der Bank F._____, dass es sich bei der E._____ um eine gut bekannte Kundin der Bank handle, dass sich die E._____ in guten finanziellen Verhältnissen befinde und dass die E._____ eine hohe geschäftliche Integrität aufweise. Weiter bestätigte er, dass die von der Bank betreuten Konten der E._____ zur vollsten Zufriedenheit der Bank verwen- det würden und dass der aktuelle Saldo darauf weit über USD 2.4 Mio. betrage ("Dear Mr. A._____. We herewith confirm on your request that E._____ AG is a well known client to us, is in good financial standing and of high business integrity. The accounts maintained with us are operated to our full satisfaction and are currently well in excess of US$ 2.4mio."). Gemäss Anklageschrift habe diese E- Mail effektiv nicht L._____ von der Bank F._____, sondern Q._____ verfasst (Urk. 10 Rz. 38). Der Inhalt dieser E-Mail ist komplett unwahr. Wie unter Zif- fer II. 2.3.2. ausgeführt, hatte die E._____ selber weder bei der Bank F._____ noch bei einer anderen Bank Kontoguthaben von weit über USD 2.4 Mio., und sie konnte auch nicht tatsächlich über ein entsprechendes Kontoguthaben einer Dritt- person verfügen. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt, im Laufe der Untersuchung, er- fahren habe, dass (nicht L._____, sondern) Q._____ diese E-Mail verfasst habe

- 57 - (Prot. II S. 26). Diese Behauptung steht jedoch im Widerspruch zu seiner in der Untersuchung gemachten Aussage, wonach Q._____ ihm gesagt habe, dass L._____ ihn gebeten habe, das selbst so zu verfassen (Urk. 51301197). Dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt keine Kenntnisse von den Vorgängen zwischen Q._____ und L._____ gehabt haben soll (so auch die Verteidigung in Urk. 50 Rz. 117), ist auch dadurch widerlegt, dass diese E-Mail einerseits an den Be- schuldigten gerichtet war und andererseits dieser die E-Mail umgehend direkt an Rechtsanwalt AS._____ sowie an BX._____ und BY._____ weiterleitete, sogar mit Kopie an BD._____ (Urk. 64201299 f.). Dies mit dem Vermerk: "Please find below the bank reference as provided by one of our bankers." BY._____ liess sie am 22. April 2011 erneut Rechtsanwalt AS._____ zukommen, mit Kopie an den Beschuldigten. Dabei wies BY._____ explizit darauf hin, dass mit dieser E-Mail von der Bank F._____ bestätigt sei, dass die E._____ ausreichend Bargeld habe, um die USD 2.4 Mio. zu decken (Urk. 64201299). Der Beschuldigte hatte mithin nicht nur Kenntnis vom unwahren Inhalt der E-Mail, sondern wusste und wollte auch, dass diese von den "Amerikanern" verwendet wurde. Er gab auch zu, diese weitergeleitet zu haben (Urk. 51301197). Dass er dessen Inhalt kannte, räumte der Beschuldigte selber ein, ebenfalls, dass er wusste, dass das Vorgehen so mit Q._____ und L._____ abgemacht wurde ("L._____ hatte Kenntnis davon, dass man das Mail so verfasst. Er hatte es quasi in Auftrag gegeben. Es war mit ihm abgesprochen, dass es so gemacht wird"; Urk. 51301197). Der Beschuldigte wusste ebenfalls, dass die E._____ bei der Bank F._____ zu diesem Zeitpunkt über kein Geld verfügte (Urk. 51301198). Wenn er geltend macht, dass dies für ihn "nicht weiter problematisch" gewesen sei, da sie ja die BG._____'s gehabt hätten, welche sie nach der Emission in die Bank F._____ hätten einbringen wol- len bzw. er auf die Promissory Notes der BU._____ verweist (Urk. 51301198; so auch im Berufungsverfahren: vgl. Prot. II S. 26), so ist dies – wie schon verschie- dentlich erwogen – als reine Schutzbehauptung zu würdigen. Ebenso ist es als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten, wenn er geltend macht, dass er selber über die Wechsel der BU._____ getäuscht worden sei (Prot. II S. 43). Zu- dem ist die E-Mail auch in einem weiteren Punkt falsch, handelte es sich bei der E._____ doch nicht um eine gut bekannte Kundin der Bank F._____. Die Kontoer-

- 58 - öffnung erfolgte erst anfangs April 2011 (Urk. 45308328 f.). Diese E-Mail sollte so- mit offensichtlich als Finanzierungsnachweis der E._____ dienen und unmittelbar zur Täuschung verwendet werden. 2.5.5. Fazit Arglist Mit der Vorinstanz – auf deren ausführliche Erwägungen ergänzend zu verweisen ist (Urk. 69 S. 56 f., S. 73 f. und S. 93 ff.) – kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte von den Schreiben von J._____ von der Bank K._____ und von der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ konkrete Kenntnisse hatte und wusste, dass diese falsch waren und als Finanzierungsnachweis der E._____ dienen soll- ten. Ebenso wusste und wollte er, dass diese Dokumente unmittelbar zur Täu- schung über den Erfüllungswillen und der Erfüllungsfähigkeit der E._____ betref- fend allfällige Rückzahlung der Vorauszahlungsgebühren verwendet werden soll- ten. Und auch wenn er – dies kann ihm nicht nachgewiesen werden – keine kon- kreten Kenntnisse von den weiteren zur Täuschung eingesetzten unwahren und täuschenden Informationen bzw. Urkunden hatte, so wusste er doch um die lau- fenden Vertragsverhandlungen, und er wusste um die Zweckgebundenheit der zu leistenden Vorauszahlungsgebühren. Er wusste ebenso, dass diese Vorauszah- lungsgebühr im Falle eines Scheiterns der Finanzierung zurückzuerstatten war und dass die E._____ mittels eines Finanzierungsnachweises ihre Fähigkeit und ihren Willen, diese Rückerstattung auch vornehmen zu können, nachweisen musste. Er wusste ferner, dass die E._____ über keine ausreichenden liquiden und werthaltigen Vermögenswerte verfügte. Er musste daher davon ausgehen und nahm es damit zumindest in Kauf, dass "die Amerikaner" neben dem Schrei- ben von J._____ von der Bank K._____ und der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ (diesbezüglich besteht direkter Vorsatz) auch noch weitere unechte oder zumindest unwahre bzw. täuschende Informationen und Urkunden zur E._____ (diesbezüglich besteht zumindest Eventualvorsatz) zur Täuschung verwendeten. Ohne diese Täuschungen wären die Geschäfte nicht abgeschlossen und die Vor- auszahlungsgebühren nicht überwiesen bzw. freigegeben worden. Er wusste und wollte auch, dass die überwiesenen Vorauszahlungsgebühren in der Folge zweckentfremdet wurden, indem sie direkt an die Beteiligten (und auch an ihn

- 59 - selbst) verteilt wurden. Der Beschuldigte wusste, dass bei der Darstellung der tat- sächlichen Situation (weder Vorliegen eines Erfüllungswillens noch einer Erfül- lungsfähigkeit der E._____, zweckwidrige Verwendung der Gebühren) und Vor- lage von echten Unterlagen weder die Funding Commitment-Geschäfte zustande gekommen, noch die Vorauszahlungsgebühren überwiesen bzw. freigegeben worden wären. Im Übrigen hatte der Beschuldigte genügend berufliche Erfahrungen, um über die wesentlichen Abläufe Kenntnis zu haben und war aufgrund der von ihm übernom- menen Funktionen und Aufgaben bei der E._____ auch verpflichtet, sich um die Geschäfte, welche diese abschloss, zu kümmern. Die Behauptung, er habe von den kriminellen Machenschaften "der Amerikaner" nichts mitbekommen, ist auf- grund sämtlicher dargelegter Umstände und Belege klar als Schutzbehauptung zu würdigen. Soweit der Beschuldigte die ihm infolge seiner Funktion bei der E._____ obliegende Pflicht zur Nachforschung vermied, um die Wahrheit nicht er- fahren zu müssen, ist ihm zumindest eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2). Exempla- risch zeigt dies folgende Aussage des Beschuldigten: "Ich hatte zu jenem Zeit- punkt auch keine Veranlassung dazu, anderen Leuten auf die Finger schauen zu müssen, um zu sehen, wie sie ihre "Kreativität" ausleben" (vgl. Urk. 51301282). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sah er das Problem in seiner Doppelrolle als Head of Structured Finance und Verwaltungsratspräsident. Die Rolle als Verwaltungsratspräsident sei eher eine langfristige, und es sei immer eine Frage, wie man das Ganze handhaben möchte (Prot. I S. 18). Als Verwal- tungsratspräsident und Head of Structured Finance hatte der Beschuldigte indes genau die Aufgabe, sich um die wesentlichen Inhalte der getätigten Geschäfte und die finanzielle Lage der Gesellschaft zu kümmern und dafür zu sorgen, dass die durch die Gesellschaft geschlossenen Verträge einerseits finanziell erfüllt wer- den konnten und andererseits nicht mittels krimineller Machenschaften zustande kamen. Der Beschuldigte musste vor Vorinstanz denn auch einräumen, dass er in seiner Rolle als Verwaltungsratspräsident "genauer hätte hinsehen müssen" (Prot. I S. 18). Weiter manifestierte sich mit der zweckentfremdeten Verteilung der Vorauszahlungsgebühren, wovon der Beschuldigte selbst profitierte, ebenfalls

- 60 - sein Einverständnis mit dem Vorgehen der "Amerikaner". Gerade der Fall AT._____ – welche zusätzliche Sicherheiten verlangte – zeigt, dass die Beteilig- ten nicht davor zurückschreckten, die Täuschung auch mit weiteren Machen- schaften (Wechsel, "Waiver of protest", "Consent to Judgment", vgl. Urk. 69 S. 77 ff.) zu verstärken. Dass die E._____ nicht erfüllungsfähig war, konnten die Vertragspartner nicht überprüfen, bzw. es hätte dafür besonderer Mühen bedurft. Bei der Absicht der Zweckentfremdung der Vorauszahlungsgebühren und beim fehlenden Erfüllungswillen handelt es sich zudem um sog. "innere Tatsachen", welche einer Überprüfung nicht zugänglich sind. In sämtlichen Fällen waren die Falschinformationen sorgfältig aufeinander abgestimmt. Auch war das Geflecht der involvierten Personen schwer zu durchschauen. Die Arglist im Sinne von Art. 146 StGB ist damit gegeben. 2.5.6. Zur Mittäterschaft im Besonderen Dass BD._____, BX._____, BY._____ sowie Q._____ und der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Funding Commitment-Geschäften zusammenarbeiteten und untereinander in regem Austausch und Kontakt standen, ergibt sich aus den gesamten bisher gemachten Erwägungen und den entsprechenden Dokumenten und Korrespondenzen. Dies stellt auch der Beschuldigte nicht in Abrede (vgl. u.a. Urk. 51301184, Urk. 51301194 und Urk. 51301195: "Das Geschäftsmodell funk- tionierte halt so. Die ganzen Diskussionen im Vorfeld von Geschäften wurde von CC._____ gemacht. Sie bezeichneten sich auch als Processing Agent. Sie führ- ten die einleitenden Konversationen mit potentiellen Geschäftspartnern, bereite- ten uns Verträge vor und so weiter."). Der Tatbeitrag des Beschuldigten war dabei wesentlich. Ohne seine Handlungen (so unterzeichnete er u.a. die Verträge für die E._____) und sein Mitwirken hätten die Delikte nicht in der Art und Weise aus- geführt werden können, wie dies geschah (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 135 IV 152, 155 E. 2.3.1; BGE 133 IV 76, 82 E. 2.7; BGE 130 IV 58, 66 E. 9.2.1). Die Mittäter- schaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der (oder gar Herrschaft über die) Ausführung der konkreten Straftat. Zur Anrechnung der kau- salen Tatbeiträge der anderen Mittäter genügt es, wenn – wie im vorliegenden Fall – dem Beschuldigten eine massgebende "Mit-Tatherrschaft" begründende

- 61 - Beteiligung innerhalb seines (Eventual-) Vorsatzes vorzuwerfen ist. Dies ist vorlie- gend – insbesondere auch mit Bezug auf die durch die "Amerikaner" ohne kon- krete Kenntnisse des Beschuldigten verwendeten Dokumente und Informationen

– der Fall, wie ausführlich unter Ziffer II. 2.5.5. vorstehend erwogen wurde. Für die Mittäterschaft spricht zudem die Aufteilung der "Beute", vorliegend die unmittel- bare Weiterleitung der eingegangenen Vorauszahlungsgebühren an die Beteilig- ten, wobei der Beschuldigte eine massgebende Rolle übernahm (vgl. zum Gan- zen BSK StGB I-FORSTER, N 7 ff. zu Vor Art. 24 StGB). Ergänzend kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 24 ff. und S. 93 ff.). Nach dem Erwogenen schlägt die Argumentation der Verteidigung, wonach für ein unechtes Unterlassungsdelikt (Betrug durch Nichtintervention, mit- hin Täuschung durch Unterlassung) die notwendige Garantenstellung gemäss Art. 11 StGB nicht ersichtlich sei (Urk. 102 S. 25), fehl, zumal dem Beschuldigten eben kein Unterlassungsdelikt vorgeworfen wird, sondern vielmehr ein Handeln in Mittäterschaft. 2.5.7. Irrtum und Motivationszusammenhang (Anklageschrift Rz. 46-47) Infolge der arglistigen Täuschung hielten die Vertreter der M._____, der N._____ (Finanzierungssuchende: AQ._____) sowie C._____ & B._____ (Finanzierungs- suchende: AT._____) die E._____ für eine etablierte und kapitalstarke Gesell- schaft, welche in der Lage war und auch die Absicht hatte, die erhältlich gemach- ten Vorauszahlungsgebühren zweckgemäss für das betreffende Funding Commit- ment-Geschäft zu verwenden. Weiter wurde in ihnen die (falsche) Vorstellung ge- weckt, dass die E._____ im Falle eines Nichtzustandekommens der Finanzierung dem betreffenden Einzahler die Vorauszahlungsgebühr vollumfänglich zurücker- statten würde und sowohl erfüllungswillig als auch erfüllungsfähig war. Diese Vor- stellungen entsprachen indessen nicht der Wahrheit. Die Getäuschten hielten da- mit quasi als "Zwischenerfolg" der arglistigen Täuschung die vorgespielte Tatsa- che für wahr (BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, N 126 ff. zu Art. 146 StGB). Der Be- schuldigte wusste um die Täuschungen und wollte, dass dadurch die Investo- ren/Gebührenzahler in einen Irrtum verfielen.

- 62 - 2.5.8. Vermögensdisposition (Anklageschrift Rz. 46-47) und Vermögensschaden (Anklageschrift Rz. 48-49) Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 69 S. 96 f.), auf deren Erwägungen ergänzend ver- wiesen werden kann, ist festzustellen, dass die Investoren/Gebührenzahler die je- weiligen Vorauszahlungsgebühren (M._____: USD 400'000, N._____/AQ._____: USD 500'000 sowie C._____ & B._____/AT._____: USD 1.2 Mio.) nicht an die E._____ freigegeben hätten, wenn sie über die E._____ nicht arglistig getäuscht und in der Folge einem Irrtum unterlegen wären. Damit traten als weiterer "Zwi- schenerfolg" der arglistigen Täuschung die Vermögensdispositionen ein, welche die Getäuschten beeinflusst durch den Irrtum vornahmen (vgl. BSK StGB II-MA- EDER/NIGGLI, N 132 ff. zu Art. 146 StGB). Der Vermögensschaden besteht in der jeweils überwiesenen Vorauszahlungsge- bühr, bei der M._____ im Umfang von USD 400'000, bei der N._____ im Umfang von USD 500'000 sowie bei C._____ & B._____ im Umfang von USD 1.2 Mio. (zum Ganzen vgl. BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, N 152 ff. zu Art. 146 StGB). Durch die zweckwidrige Verwendung dieser Gebühren durch die E._____ ohne Erbrin- gung irgendwelcher Leistungen und aufgrund des Willens bzw. der entsprechen- den Absicht, diese Gebühren nicht nur zweckwidrig zu verwenden, sondern auch im Wissen darum, dass kein Wille und keine Fähigkeit zu einer allfälligen Rücker- stattung dieser Vorauszahlungsgebühren besteht, wurden die Investoren entspre- chend in ihrem Vermögen geschädigt. Eine Rückerstattung fand denn auch nicht statt. Hinzuzufügen ist hierzu noch, dass sich die E._____ jeweils verpflichtet hat, im Falle eines Nichtzustandekommens der Finanzierung den Investoren die hin- terlegte Vorauszahlungsgebühr vollumfänglich zurückzuerstatten, mithin inklusive der Escrow-Gebühren von USD 3'850 bzw. USD 5'000. Es kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 96 f.). Diese hat sich auch einlässlich mit dem Einwand des Beschuldigten und der Verteidigung befasst, wonach die M._____ von der Versicherung der CA._____ Inc. bereits rund USD 78'000 erhalten haben soll (Urk. 51302040 und Prot. I S. 26, Urk. 50 Rz. 101). Die Vorinstanz kam diesbezüglich zu Recht zum Schluss, dass – soweit die Investoren tatsächlich bereits Schadenersatz erhalten hätten – dies im Rah-

- 63 - men der geltend gemachten Zivilansprüche zu berücksichtigen sei. Am strafrecht- lich relevanten Vermögensschaden ändert sich freilich nichts, dieser beträgt ins- gesamt USD 2.1 Mio. 2.5.9. Bereicherung (Anklageschrift Rz. 50-55) Unter Ziffer II. 2.5.2. wurde dargelegt, wie die Vorauszahlungsgebühren in der Höhe von insgesamt USD 2.1 Mio. nach deren Überweisung an die Beteiligten verteilt wurden. Davon erhielt der Beschuldige unbestrittenermassen USD 170'000 (Urk. 50 Rz. 95). Die Vorinstanz erachtete die unrechtmässige Bereicherung der Beteiligten und insbesondere des Beschuldigten (dieser im Umfang der erwähnten USD 170'000) als erstellt. Mit ihrer Vermögensdisposition bereicherten die Getäuschten gleich- zeitig die Täter oder Dritte. Dem Schaden als Vermögensnachteil entspricht im vorliegenden Fall die Bereicherung als Vermögensvorteil. Weiter besteht zwi- schen Schaden und Bereicherung auch ein innerer Zusammenhang (Urk. 69 S. 99 ff.; BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, N 261 ff. zu Art. 146 StGB). Der Beschuldigte und die Verteidigung machen geltend, dass es sich bei den Überweisungen an den Beschuldigten zum Teil um die Rückzahlung von kurzfris- tigen Darlehen bzw. Überbrückungskredite gehandelt habe, welche der Beschul- digte der E._____ oder Q._____ gewährt habe. Zwar hätten diese Rückzahlungen korrekterweise nicht direkt an den Beschuldigten, sondern über die E._____ bzw. über Q._____ laufen sollen. Aber man habe das "aus Bequemlichkeit" so ge- macht. Möglicherweise sei das "etwas unsensibel" gewesen (Urk. 50 Rz. 92 und Rz. 95; Urk. 51302037 f.). Bringe man nun diese Rückzahlungen und Rückvergü- tungen von den USD 170'000 in Abzug, so würden "netto" nur noch etwa Fr. 15'000 verbleiben, welche der Beschuldigte als Entgelt bzw. Gehalt im Zusam- menhang mit den Aktivitäten der E._____ erhalten habe (Urk. 50 Rz. 95 und Rz. 102; Urk. 51302038). Anlässlich der Berufungsverhandlungen bezifferte er die Q._____ und der E._____ sowie der "V._____" "vorgeschossenen" Gelder auf rund USD 150'000 (Prot. II S. 14). Diese Einwendungen sind klar als Schutzbe- hauptung zu würdigen. Wenn tatsächlich Darlehen bzw. Kredite bestanden hät-

- 64 - ten, so hätten hierzu konkrete Ausführungen gemacht werden können und ge- macht werden müssen. Vorliegend ist nicht einmal klar, in welcher Höhe solche der E._____ bzw. Q._____ oder nunmehr auch der "V._____" gewährt worden sein sollen. Dokumente wurden ebenfalls keine vorgelegt. Zudem waren – wie mehrfach erwähnt – die Vorauszahlungen zweckgebunden, d.h. sie durften kei- nesfalls für angebliche Rückzahlungen von Schulden der E._____ – und schon gar nicht von Q._____ – verwendet werden. Auch von den Bereicherungen der übrigen Beteiligten und Dritten hatte der Beschuldigte Kenntnis, gab er doch ent- weder direkte Anweisungen, wie diese Beträge weiter zu verwenden bzw. zu überweisen waren, bzw. wusste davon und war damit einverstanden. Es kann er- gänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 99 ff.). Mit Eintritt des Vermögensschadens und der Bereicherung als Gegenstück ist der objektive Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB (Erfolgsdelikt) vollendet. In den Randziffern 56 bis und mit 61 enthält die Anklageschrift unter dem Titel "Verhalten nach der umgehenden Aufteilung der Vorauszahlungsge- bühr" noch Ausführungen zu verschiedenen Ereignissen und zum Verhalten von BD._____, BX._____, BY._____, Q._____ und dem Beschuldigten nach der Ver- einnahmung bzw. der zweckwidrigen Verwendung der Vorauszahlungsgebühren durch die E._____. Da diese Ereignisse nach der Tatvollendung stattfanden und bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit keine Rolle spielen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dass weder die E._____ noch der Beschuldigte persönlich den von ihnen garantierten Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Investo- ren nachgekommen sind, wurde bereits erwähnt und ist auch unbestritten. 2.5.10. Bereicherungsabsicht Der Täter muss mit der Absicht handeln, sich selber oder einen Dritten unrecht- mässig zu bereichern. Blosse Eventualabsicht reicht hierzu nicht aus, doch ge- nügt es, dass der Täter den Vorteil für sich oder den Dritten will, sofern er denn eintritt. Dabei kann er auch bloss damit rechnen und es gegebenenfalls in Kauf nehmen, dass die Bereicherung überhaupt eintritt und diesfalls unrechtmässig wäre (BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, N 261 ff. zu Art. 146 StGB).

- 65 - Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte jederzeit einen Erfüllungs- willen gehabt habe und er davon überzeugt gewesen sei, dass die Finanzierun- gen zustande kommen würden und die E._____ ansonsten imstande sein werde, die Vorauszahlungsgebühren zurück zu leisten. Andernfalls hätte er auch keine persönliche Haftung übernommen (Urk. 50 Rz. 149; Urk. 102 S. 24). Gemäss den vorstehenden Erwägungen wusste der Beschuldigte um die arglisti- gen Täuschungen und die zweckwidrige Verwendung der Vorauszahlungsgebüh- ren durch die E._____, ebenso um die Schädigung der Investoren an ihrem Ver- mögen und um die unrechtmässige Bereicherung von sich selber, der E._____ und der weiteren Begünstigten. Diese Bereicherung war von Anfang an beabsich- tigt, wusste der Beschuldigte doch – wie ebenfalls erwogen – um die schlechte fi- nanzielle Lage der E._____ und deren fehlende Erfüllungsfähigkeit und deren feh- lenden Erfüllungswillen. Durch die unverzügliche Verteilung der vereinnahmten Vorauszahlungsgebühren, mithin durch die Zweckentfremdung bei fehlender Rückerstattungsfähigkeit und fehlendem entsprechenden Willen, bevor auch nur eine Tätigkeit betreffend die Funding Commitment-Geschäfte durch die E._____ aufgenommen wurde, manifestiert sich zu jenem Zeitpunkt die Bereicherungsab- sicht unmittelbar. Dass auch der Beschuldigte nie willens war, tatsächlich persön- lich irgendwelche Sicherheiten zu leisten, zeigt nur schon der Umstand, dass er jegliche Verantwortung von sich weist und keinerlei Zahlungen geleistet hat. Es kann hierzu auf die Erwägungen unter Ziffer II. 2.5.3. verwiesen werden. Die Be- reicherungsabsicht ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 105 f.) zu bejahen. 2.5.11. Gewerbsmässigkeit (Anklageschrift Rz. 62) Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Ge- werbsmässigkeit soll demnach ein Dreifaches enthalten: Mehrfaches Delinquie- ren, die Absicht, damit ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BSK StGB II-MAEDER/ NIGGLI, N 277 zu Art. 146 StGB und -NIGGLI/RIEDO, N 87 ff. zu Art. 139 StGB).

- 66 - Erstellt und unbestritten ist, dass Q._____ und der Beschuldigte privat innert ca. sieben Monaten USD 405'500 bzw. USD 170'000 aus ihrem deliktischen Verhal- ten erwirtschafteten und darüber hinaus noch USD 1'037'915 an die E._____ flos- sen (vgl. oben Ziffer II. 2.5.2.). Damit resultierten für Q._____ privat Einnahmen von über USD 50'000 pro Monat und für den Beschuldigten privat Einnahmen von über USD 20'000 pro Monat. Weder Q._____ noch der Beschuldigte erzielten im anklagerelevanten Zeitraum noch weiteres (rechtmässiges) Einkommen. Sie ha- ben daher ihr Einkommen zumindest im damaligen Zeitraum im Wesentlichen aus den von der E._____ vereinnahmten Vorauszahlungsgebühren bestritten, wobei anklagerelevant drei Funding Commitment-Geschäfte sind und daher auch ein mehrfaches Delinquieren vorliegt. Daneben beabsichtigte die E._____ (und damit der Beschuldigte und Q._____) den Abschluss weiterer solcher Funding Commit- ment-Geschäfte bzw. war zumindest bereit dazu, sollten sich entsprechende Ge- legenheiten bieten (wobei es auch tatsächlich zum Abschluss weiterer Geschäfte kam, hinsichtlich welcher indes Verfahrenseinstellungen erfolgten, vgl. Urk. 47 S. 53). Q._____ und der Beschuldigte übten damit ihre Tätigkeit für bzw. mit der E._____ nach der Art eines Berufes aus, weshalb eine gewerbsmässige Tatbege- hung vorliegt. Es kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 106 ff.). Auf die Einwendung der Verteidigung, der Beschul- digte habe Ansprüche gegenüber der E._____ und Q._____ gehabt (kurzfristige Darlehen bzw. Überbrückungskredite), welche von den erhaltenen USD 170'000 in Abzug zu bringen seien und mithin "netto" nur noch etwa Fr. 15'000.– verblei- ben würden, also rund Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 50 Rz. 95 und Rz. 102), wurde vorstehend unter Ziffer II. 2.5.9. schon eingegangen. Die Verwendung der Vor- auszahlungsgebühren war zweckwidrig, weshalb sich der Beschuldigte mit Bezug auf seine Bereicherung selbstredend auch keine "Verrechnungen" anrechnen las- sen kann. 2.5.12. Fazit rechtliche Würdigung gewerbsmässiger Betrug Der Beschuldigte ist daher des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Dies in Mittäterschaft mit Q._____, wel- cher diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilt ist (DG190033-F).

- 67 - 2.6. Mehrfache Urkundenfälschung 2.6.1. Die Vorinstanz sieht mit Bezug auf die Weiterleitung des Schreibens von J._____ von der Bank K._____ vom 24. März 2011 und der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ vom 21. April 2011 durch den Beschuldigten zwecks Er- bringung des Finanzierungsnachweises den Tatbestand der mehrfachen Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Gebrauch) als erfüllt. Mit Bezug auf die übrigen angeklagten Handlungen im Zusammenhang mit Urkunden er- folgte ein Freispruch, so betreffend die Vermögensstatistik der D._____ Bank be- treffend die E._____ AG vom 2. Februar 2011, den Kontoauszug der Bank F._____ betreffend ein "Spezialkonto", lautend auf die E._____ AG, vom 28. Juli 2011 und die Bestätigung "Letter of Confirmation" der G._____ Bank an das Fi- nanzministerium H._____ vom 17. Mai 2010. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass diese drei Dokumente von "den Amerikanern" gefälscht oder verfälscht und hernach verwendet worden seien, um damit den von der E._____ geforderten Fi- nanzierungsnachweis zu erbringen. Dem Beschuldigten könne diesbezüglich zwar in Bezug auf die arglistige Täuschung zumindest ein eventualvorsätzliches Verhalten angelastet werden, da indes nicht hätte nachgewiesen werden können, dass ihm bewusst gewesen sei, dass es konkret um diese drei Dokumente gehe, liege diesbezüglich in subjektiver Hinsicht kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vor. Anders liege der Fall beim Schreiben von J._____ von der Bank K._____ vom 24. März 2011 und der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ vom 21. April 2011, bezüglich welcher der Beschuldigte konkrete Kenntnisse gehabt und um deren Unwahrheit und beabsichtigte Verwen- dungszwecke gewusst habe, sie dennoch weitergeleitet und damit die Absicht verfolgt habe, die Investoren zu täuschen und in der Folge zu schädigen sowie sich und die Mitbeteiligten zu bereichern (vgl. Urk. 69 S. 109 ff.). 2.6.2. Eine Urkundenfälschung begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermö- gen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht (...) oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Urk. 251 Ziff. 1

- 68 - StGB). Der Tatbestand erfasst die Fälschung im engeren Sinn und die Verfäl- schung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsa- che sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde. Der Ge- brauch ist die Benutzung im Rechtsverkehr und Anschlusstat an die Fälschung im engeren Sinn oder die Falschbeurkundung. Die gefälschte oder unwahre Urkunde muss der zu täuschenden Person zugänglichgemacht werden, wobei es aus- reicht, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft wird. Eine Urkunde ist dann unwahr, wenn ihr Inhalt Vollstellungen erweckt, die nach der Verkehrsauffassung des Adressatenkreises nicht mit der Wirklichkeit überein- stimmen (BSK StGB II-BOOG, N 1, N 66 und N 162 ff. zu Art. 251 StGB). In sub- jektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Beschuldigte mit Vorsatz, zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Darüber hinaus muss bei ihm die besondere Ab- sicht bestanden haben, durch den (späteren) Gebrauch der Urkunde im Rechts- verkehr (Täuschungsabsicht) entweder jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht), wobei je Eventualab- sicht genügt (BSK StGB II-BOOG, N 181 ff. zu Art. 251 StGB). 2.6.3. Die Verteidigung bemängelte im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob es sich beim Schreiben vom J._____ und der E-Mail von L._____ um echte oder unechte Urkunden gehandelt habe. Sie habe in Bezug auf die E-Mail vom 21. April 2011 lediglich festgehalten, dass diese angeblich nicht L._____, sondern Q._____ verfasst habe, ohne im Einzelnen zu untersuchen, wer diese Nachricht tatsächlich aufgesetzt gehabt habe. Andernorts habe sie aufge- führt, dass der Inhalt der E-Mail von L._____ komplett unwahr sei, woran nichts ändere, dass diese allenfalls von Q._____ verfasst worden sei. Selbst bei der rechtlichen Subsumtion habe die Vorinstanz mit einer Entscheidung gerungen, in- dem sie den Entscheid über die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde einfach offengelassen habe und wahlweise von «einer unechten oder wohl eher echten, aber unwahren Urkunde» oder von einer «gefälschten, also unechten oder zumin- dest unwahren» Urkunde gesprochen habe (Urk. 102 S. 27 f.).

- 69 - 2.6.4. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Es stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB re- striktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entge- genbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahr- heit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften, wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR, liegen, die gerade den Inhalt bestimm- ter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaub- würdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mö- gen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Um- fang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1 und 6B_1070/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.2). Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 129 IV 130 E. 2.1 S. 134). Eine scharfe Zäsur lässt sich nicht finden (STRA- TENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, Bern 2013, § 36 N 46). Zur Frage, wann eine Falschbe- urkundung zu bejahen ist, herrscht eine reiche Kasuistik (vgl. die Beispiele in BGE 125 IV 273 E. 3a/bb S. 278 f.; BSK StGB II-BOOG, N 64 ff. zu Art. 251 StGB). Bei- spielsweise sind Rechnungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden (BGE 131 IV 125 E. 4.2; BGE 121 IV 131 E. 2c; BGE 117 IV 35; BGE 88 IV 33). Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von

- 70 - Rechnungen kann sich aber ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungs- zweck ergeben. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn Rechnungen im Zollver- kehr als Beleg für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung verwendet werden (BGE 96 IV 150 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.253/2002 vom

28. Januar 2003 E. 2.2). Eine Urkunde liegt zudem vor, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Ver- trauensverhältnis zum Empfänger steht. Das Bundesgericht hat eine solche ga- rantenähnlichen Stellung des Ausstellers beispielsweise beim Arzt gegenüber der Krankenkasse, dem bauleitenden Architekten gegenüber dem Bauherrn und bei einem Grossisten, bejaht (vgl. BSK StGB II-BOOG, N 62 zu Art. 251 StGB). 2.6.5. Betreffend das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 24. März 2011 (Urk. 47001038 und Urk. 64201371) kann zunächst auf die obigen Erwägungen unter Ziffer II. 2.5.4. sowie jene der Vorinstanz in Urk. 69 S. 55 f. und S. 109 ff. verwiesen werden. Dieses Schreiben stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar – was an sich unbestritten ist – und beinhaltet eine schriftliche Lüge, verfügte die E._____ doch (im damaligen Zeitpunkt) nicht über finanzielle Mittel in der Höhe von USD 308 Mio., wie es darin vom "Privat Banker" J._____ bestätigt wird. Zu prüfen ist daher, ob eine Falschbeurkundung, mithin eine qualifizierte schriftliche Lüge, vorliegt. In BGE 120 IV 361 E. 2c S. 363 f. hat das Bundesgericht erwogen, einem leitenden Angestellten einer Bank, der an Kunden Schreiben mit fiktiven Positionen in den Konten richte, komme eine Garantenstellung zu. Dies sei unter anderem gerechtfertigt aufgrund des besonderen Vertrauens, das Banken und deren geschäftlichen Aktivitäten entgegengebracht werde. Zu Recht wies die Ver- teidigung zwar darauf hin (Urk. 102 S. 29 f.), dass der vorliegende Fall und derje- nige in BGE 120 IV 351 nicht exakt identisch sind. Dennoch gibt es Parallelen. So wurde das vorliegende Schreiben ebenfalls von einer Bank – namentlich vom "Privat Banker" J._____ – ausgestellt. Dieses Bestätigungsschreiben wurde indes nicht zur Täuschung des Bankkunden ausgestellt, sondern betrifft insofern ein Dreiecksverhältnis, als es auf Anfrage des Beschuldigten ("Dear Mr. A._____"; "At your request") zuhanden der E._____ (der angeblichen Bankkundin) von der Bank ausgestellt wurde, um es in der Folge der M._____ und der AT._____ (Ver-

- 71 - tragspartnerinnen der E._____) zur Bestätigung des Vorhandenseins von liquiden Mitteln in einer namhaften Höhe – respektive zur Täuschung – vorzulegen. Auf- grund der garantenähnlichen Stellung der Bank als Ausstellerin des Schreibens durfte sich die Vertragspartnerin der E._____ auf die Richtigkeit dessen Inhalts verlassen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Schreiben mit dem Brief- kopf und der Signatur der K._____ Bank versehen war. Dass das Schreiben ein Ablaufdatum ("[…] expires unless extended in writing 30 days from date above") enthält, schmälert seine Glaubwürdigkeit nicht, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass sich Kontobestände ändern können. Ausserdem ist dies im internatio- nalen Bankengeschäft üblich. Massgebend ist jedenfalls, dass im Ausstellungs- zeitpunkt des Schreibens bei einer solch hohen Summe darauf vertraut werden darf, dass auch noch in naher Zukunft liquide Mittel in wesentlichem Umfang auf dem betreffenden Konto vorhanden sein werden. Nach dem Erwogenen liegt

– entgegen der Ansicht der Verteidigung – eine Falschbeurkundung vor. 2.6.6. Auch hinsichtlich der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 21. April 2011 (Urk. 64201300) kann zu- nächst auf die obigen Erwägungen (vgl. Ziffer II. 2.5.4.) und diejenigen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 92 f. und S. 111 f.). Diese E-Mail stellt eben- falls eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar und deren Inhalt ist voll- ständig unwahr, denn die E._____ hatte selber bei der Bank F._____ (und auch bei keiner anderen Bank) keine Kontoguthaben von weit über USD 2.4 Mio. Ebenso wenig war die E._____ eine gut bekannte Kundin der Bank F._____. Wie das zuvor erwähnte Schreiben der Bank K._____ vom 24. März 2011 wurde die vorliegende E-Mail von einer Bank, der F._____ Bank AG, ausgestellt. Die E-Mail enthält zwar keinen Briefkopf, indes die Signatur der Bank, womit der Aussteller klar zum Vorschein kommt. Ausserdem wurde sie – wie das Schreiben der Bank K._____ vom 24. März 2011 – auf Anfrage des Beschuldigten ("Dear Mr. A._____"; "on your request") zuhanden der E._____ (der angeblichen Bankkun- din) von der Bank ausgestellt, um es in der Folge der AT._____ (einer Vertrags- partnerin der E._____) zur Bestätigung des Vorhandenseins von liquiden Mitteln in einer namhaften Höhe – respektive zur Täuschung – vorzulegen. Nebst des Vorhandenseins liquider Mittel wurde darin unter anderem auch das Vertrauens-

- 72 - verhältnis zwischen der Bank und ihrer angeblichen Kundin explizit bestätigt. Da- her ist auch hier die garantenähnliche Stellung der Bank als Ausstellerin der E- Mail, aufgrund welcher die Vertragspartnerin der E._____ ein besonderes Ver- trauen in die Richtigkeit deren Inhalts haben durfte, und damit die Falschbeurkun- dung zu bejahen. 2.6.7. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass dem Beschuldigten zwar bezüglich dieser beiden Urkunden eine tatsächliche Involvierung vorgewor- fen werde. Indes sei der Tatbestand der Urkundenfälschung in beiden Fällen nicht erfüllt. So habe der Beschuldigte das Schreiben der K._____-bank nur an die Mit- beschuldigten und nicht an die Geschädigten weitergeleitet. Mit Bezug auf die E- Mail von L._____ habe der Beschuldigte im guten Glauben und damit ohne Vor- satz und ohne Schädigungsabsicht gehandelt (Urk. 50 Rz. 156 ff.). 2.6.8. Betreffend das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 24. März 2011 ist nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte ein entsprechendes Bestätigungsschreiben bei J._____ anforderte und dieses nach Erhalt umgehend an "die Amerikaner" weiterleitete. Er wusste und wollte, dass mit dem Schreiben der von der E._____ geforderte Fi- nanzierungsnachweis erbracht werden sollte. Zudem wusste und wollte er auch, dass dieses Schreiben den Finanzierungssuchenden bzw. Investoren vorgelegt werde. Er hat sich diesbezüglich das mittäterschaftliche Handeln der "Amerika- ner" anrechnen zu lassen, weshalb der Einwand der Verteidigung, der Beschul- digte habe das Schreiben "nur" den Mittätern weitergeleitet, unbehelflich ist. Der Beschuldigten wusste, dass das Schreiben inhaltlich unwahr war und zur Täu- schung verwendet würde. Somit ist die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hatte zudem eine direkte Täu- schungs- Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht. Es kann auf die zum Betrug ge- machten Erwägungen verwiesen werden. 2.6.9. Auch hinsichtlich der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 21. April 2011 ist festzuhalten, dass diese E-Mail an den Beschuldigten gerichtet war. Er leitete sie umgehend direkt an

- 73 - Rechtsanwalt AS._____ und an "die Amerikaner" weiter. Mit der E-Mail sollte der von der E._____ geforderte Finanzierungsnachweis erbracht werden, was der Be- schuldigte wusste und wollte. Er wusste, dass die E-Mail inhaltlich unwahr war und zur Täuschung der Investoren verwendet würde. Er kann sich nicht darauf berufen, im "guten Glauben" gehandelt zu haben (Urk. 50 Rz. 158). Der Beschul- digte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. Weiter ist die direkte Täuschungs- und Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht gegeben, es kann auf die zum Betrug gemachten Erwägungen verwiesen werden. 2.6.10. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauch) schuldig zu sprechen. Zwischen Be- trug und Urkundenfälschung besteht wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BSK StGB II-BOOG, N 222 zu Art. 251 StGB m.w.H.). Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 114). III. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 69 S. 120 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. 1.2. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf ihn nur anzuwenden, sofern es im kon- kreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 10 zu Art. 2 StGB). Konkret erweist sich – vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 69 S. 120 f.) – das ab dem 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht nicht als das für

- 74 - den Beschuldigten mildere (Art. 34 Abs. 1 und 2 aStGB, Art. 40 aStGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 40 Abs. 1 StGB). 1.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Ge- richt basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte

– wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu er- mitteln. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit und die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).

2. Zur Strafzumessung im Einzelnen 2.1. Gewerbsmässiger Betrug 2.1.1. Als schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz zu Recht den gewerbsmässigen Betrug gewertet. Dafür sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren vor. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorlie- gens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeord- nete Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu mild erscheint. Das Gericht ist in- dessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmil-

- 75 - derungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berück- sichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). An sich wäre strafschärfend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte mehrere strafbare Handlungen und die Urkundenfäl- schung mehrfach beging. Als Strafmilderungsgrund kommt hingegen Art. 48 lit. e StGB in Frage. Wie sich nachfolgend zeigen wird, sind jedoch keine ausseror- dentlichen Umstände zu erkennen, welche eine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen lassen. Daher ist von einem massgebenden Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheits- strafe von 10 Jahren auszugehen und die erwähnten Strafschärfungs- und Straf- milderungsgründe sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen. 2.1.2. Die Vorinstanz wertete die objektive und subjektive Tatschwere hinsichtlich des gewerbsmässigen Betruges als leicht und ging in der Folge von einer (hypo- thetischen) Einsatzstrafe von 18 Monaten aus (Urk. 69 S. 124 ff., S. 132). 2.1.3. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die drei Funding Commitment-Geschäfte mit drei verschiedenen Partnern (M._____, AT._____ und AQ._____) durch die E._____ abgeschlossen wurden und daraus eine ansehnli- che Deliktssumme von insgesamt USD 2.1 Mio. resultierte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die mehrfache Tatbegehung schon in der Gewerbsmässigkeit enthalten ist und nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Deliktsumme ist als hoch zu bezeichnen, dies umso mehr, als diese Summe nur aus den erwähn- ten drei Geschäften erzielt worden ist. Auch der Deliktszeitraum war mit höchs- tens acht Monaten (frühestens Februar 2011 bis und mit spätestens Septem- ber 2011) nicht sehr lang, wobei die deliktischen Aktivitäten durch die Verhaftung des Beschuldigten beendet wurden. Die kriminelle Energie muss nur schon auf- grund dieser Parameter als hoch bezeichnet werden. Weiter wurde das ganze Konstrukt absichtlich schwer durchschaubar ausgestaltet und bei der Tatausfüh- rung wirkten mehrere Personen in Mittäterschaft mit unterschiedlichen Tatbeiträ- gen im In- und Ausland mit (BD._____, BX._____, BY._____, Q._____ und der Beschuldigte), was ein koordiniertes Zusammenarbeiten und einen hohen Auf- wand erforderte. Dies umso mehr, als das Konstrukt international aufgebaut war

- 76 - und die Tathandlungen einen Bezug zu verschiedenen Ländern hatten (v.a. USA und Schweiz). Weiter wurden gefälschte bzw. unwahre Urkunden verwendet. Zum Aufbau des Konstruktes mussten zudem diverse, sehr komplexe Vertragsdoku- mente erstellt werden, was insgesamt den Finanzierungssuchenden und den In- vestoren den Überblick verhinderte. Das Tatvorgehen sämtlicher Beteiligter ist zudem als sehr zielstrebig und beharr- lich zu bezeichnen, was insbesondere das Geschäft mit der AT._____ zeigt, wo unter anderem mit neuen Modifikationen und zusätzlichen Mitteln (Wechsel etc.) auf den Vertragsabschluss hingewirkt wurde. Mit Bezug auf die gesamte Summe von USD 2.1 Mio. beträgt die direkte Berei- cherung des Beschuldigten USD 170'000. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Aussage des Beschuldigten, er habe, um die Liquidität der E._____ zu gewähr- leisten, Gelder in der Höhe von USD 150'000 vorgeschossen, als Schutzbehaup- tung abzutun (vgl. vorstehend unter Ziffer II. 2.5.9.). Zudem profitierte er von der Bereicherung der E._____ in indirekter Weise, war er doch deren Mitinhaber. Wei- ter kam dem Beschuldigten eine zentrale und wesentliche Rolle im Kreis der Mit- täter zu, vor allem aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten sowie seiner Funktion bei der E._____, für welche er insbesondere die Vertragsdoku- mente unterzeichnete. In dieser Hinsicht war seine Mitwirkung unabdingbar und wesentlich. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass dem Beschuldigten aber im ganzen Betrugskonstrukt eine klar untergeordnete Rolle zuzuschreiben sei – so- wohl im Vergleich zu Q._____, aber v.a. auch im Vergleich zu den "Amerikanern", also BX._____ und BY._____, teilweise auch BD._____ (Urk. 69 S. 125) - so kann dem – zu Gunsten des Beschuldigten – zugestimmt werden. So führte auch die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte nicht als der "kriminelle Mas- termind" zu bezeichnen sei (Urk. 47 S. 59). Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte (zusam- men mit Q._____, BX._____, BY._____ und BD._____) die Vorauszahlungsge- bühren vereinnahmte mit dem Wissen und dem Wollen, dass diese nicht zurück- bezahlt werden konnten und auch keine Rückzahlungsabsicht bestand. Auch wenn dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem täuschenden Verhalten

- 77 - "der Amerikaner" zum Teil nur ein eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, so nahm er dieses dennoch in Kauf, um sich und die anderen Mittäter sowie die E._____ zu bereichern. Er wusste um die Komplexität und die Internationalität des Konstruktes sowie um die damit verbundene Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten. Das deliktische Verhalten des Beschuldigten wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, befand er sich doch keineswegs in einer finanziellen Not- lage. Es wäre ihm möglich gewesen, mit seinen Fähigkeiten auch auf legale Weise ein Einkommen zu erzielen, wenn auch sicherlich nicht in der von ihm in der kurzen Zeit auf illegale Weise erzielten Höhe. Er handelte aus finanziellen und egoistischen Motiven. Das objektive Tatverschulden erfährt durch die subjektive Tatschwere mithin keine Relativierung. Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden rechtfertigt es sich in An- betracht des Strafrahmens, welcher bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, die (hy- pothetische) Einsatzstrafe im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes (gewerbs- mässiger Betrug) auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2. Urkundendelikte 2.2.1. Bei den Urkundendelikten wertete die Vorinstanz die objektive und subjek- tive Tatschwere insgesamt als leicht und ging in der Folge von einer (hypotheti- schen) Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe aus (Urk. 69 S. 126 f. und S. 132). Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich zwar formell um zwei Delikte handelt, indes es nicht zweckmässig wäre, für diese je eine einzelne (hypothetische) Einsatzstrafe festzulegen (Urk. 69 S. 123). Die- ses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, besteht doch ein äusserst enger sachli- cher, persönlicher und zeitlicher Zusammenhang. Weiter wurden beide Urkunden- delikte innerhalb bzw. zum Zweck des gewerbsmässigen Betrugs verübt, womit diesen auch im Gesamtkonnex eine gleichwertige Rolle zukommt. 2.2.2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Tatbestände des Urkundenstrafrechts das Vertrauen schützen, welches im Rechtsverkehr ei- ner Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 132 IV 12 E. 8.1), mithin Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 119 Ia 346). Es ging

- 78 - um zwei Urkunden, weshalb eine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Bei den Ur- kunden handelt es sich um das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ vom 24. März 2011 und die E-Mail von L._____ vom 21. April 2011. Das Schrei- ben von J._____ fand bei den Funding Commitment-Geschäften der M._____ und der AT._____ Verwendung und die E-Mail von L._____ beim Funding Commit- ment-Geschäft mit der AT._____. Die Tragweite der in diesen Urkunden gemach- ten Falschaussagen muss als erheblich gewertet werden, betreffen diese doch Millionenbeträge. Die Urkunden waren Teil des Betrugskonstruktes und sollten insbesondere über den zu erbringenden Finanzierungsnachweis täuschen. Sie waren somit Mittel zum Zweck. Verschuldensmindernd zu werten ist, dass der Be- schuldigte diese Urkunden nicht selber erstellt, sondern ausschliesslich zum Ge- brauch durch die "Amerikaner" verwendet hat, indem er deren Erstellung in Auf- trag gab und diese dann an die "Amerikaner" weiterleitete. Bei den Urkundende- likten kam dem Beschuldigten daher im Vergleich zu den Mittätern eine deutlich untergeordnete Rolle zu. 2.2.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte um den unwahren Inhalt wusste und dennoch wollte, dass diese Urkunden verwendet wurden. Er handelte mit direktem Vorsatz und zudem ausschliesslich aus finanziellen und egoistischen Interessen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, auf die Verwendung der erwähnten Dokumente zu verzichten. 2.2.4. Das Verschulden des Beschuldigten ist somit als nicht mehr leicht zu quali- fizieren. Ausgehend von einem Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren erscheint indes die von der Vorinstanz fest- gesetzte (hypothetische) Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe als eher hoch, zumal auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich ist. Es ist darauf hinzu- weisen, dass das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheits- strafe bekräftigt hat (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Die Zulässigkeit einer Ge- samtstrafe besteht nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode (BGE 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Bun- desgericht hat zudem betont, dass sich das Gericht zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und – nach Festsetzung einer hypothetischen Ein-

- 79 - satzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung ste- hender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Ge- bot der Verhältnismässigkeit anzugeben hat, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, E. 4.1 und E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1). 2.2.5. Die Vorinstanz führte aus, dass zwar für die zwei Urkundendelikte eine Geldstrafe als angemessen erscheine, indes aufgrund des engen Sachzusam- menhangs der verschiedenen Verfehlungen praxisgemäss aber dennoch im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren und eine angemessen erhöhte Frei- heitsstrafe auszufällen sei (Urk. 69 S. 122 f.). Dieser Argumentation kann im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis nicht gefolgt werden, insbesondere da we- der Gründe, welche in der Persönlichkeit des Beschuldigten zu finden sind, noch solche, welche im Tatvorgehen liegen, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erfor- dern würden. Ebenfalls liegen keine spezialpräventiven Gründe vor. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Urkundendelikte in einem äusserst engen Zusammen- hang mit dem gewerbsmässigen Betrug stehen und dem Beschuldigen nur deren Gebrauch vorgeworfen wird. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe wäre daher eine übermässig schwere Sanktionierung dieser Tat. Für die Urkundendelikte ist somit als (hypothetische) Einsatzstrafe eine Geldstrafe auszufällen, wobei aufgrund sämtlicher Zumessungskriterien eine solche in der Höhe von 240 Tagessätzen als angemessen erscheint. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorin- stanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 8 ff.). Zum Vorleben und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten kann daher auf die Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 129). Der Beschuldigte ist in Zürich aufge- wachsen, er ist verheiratet und lebt aktuell wieder mit seiner Ehefrau zusammen. Er hat keine Kinder. Nach dem Abschluss der Matura (Typ E) studierte er Jura, in-

- 80 - des nur einige Semester. Nachdem er 13 Jahre bei der CE._____ (CE._____) und heutigen CF._____ AG arbeitete, wobei er ab dem Jahr 1996 in BM._____ tä- tig war, wechselte er im Jahr 1998 zur BL._____, wo er sechs Jahre blieb und auch den MBA machte. Im Jahr 2004 kam der Beschuldigte zur CG._____ und im Jahr 2007 zur BN._____. Diese habe sich im Jahr 2009 nach der Finanzkrise aus BM._____ zurückgezogen und der Beschuldigte verlor daher diese Anstellung. Während der Zeit in BM._____ hatte der Beschuldigte Kreditprodukte entwickelt und sich damit auch einen Namen gemacht. Ende 2009/Anfangs 2010 kam er zu- rück in die Schweiz. Im Jahr 2010 kam es zur Geschäftstätigkeit mit der V._____ und insbesondere der E._____. Q._____ hatte den Beschuldigten angefragt, ob er bei ihm einsteigen wolle, um die Strukturierung der Finanzprodukte zu machen. Seit dem Jahr 2011 hat der Beschuldigte – gemäss seinen Aussagen – aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens keine feste Anstellung mehr gefunden. Er war seither im Hintergrund tätig und arrangiert gewisse Finanztransaktionen, wobei die Situation im Moment schwierig sei. Er generiert aktuell kein regelmässiges Einkommen und lebt von der Veräusserung von Vermögenswerten bzw. der Pen- sionskasse. Seine Ehefrau bezieht die AHV-Rente. Als Schulden nannte der Be- schuldigte noch vor Vorinstanz neben der Hypothek noch ein Darlehen von Fr. 30'000.– bei den Eltern. Die Hypothekarkosten für das Haus betragen gemäss Aussagen des Beschuldigten Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Monat. Anzumerken ist hierzu, dass das Haus seiner Frau gehört und auch die Hypothek über sie läuft (Prot. II S. 8 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 90901001 ff.; Urk. 51301030 ff. und Urk. 51302122 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang las- sen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 2.3.2. Der Beschuldigte weist weder in der Schweiz noch – soweit bekannt – im Ausland Vorstrafen auf (Auszug aus dem schweizerischen Strafregister: Urk. 99; Urk. 51302124 f.). 2.3.3. Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Der Beschuldigte ist nicht geständig, weshalb unter diesem Titel keine Reduktion der Strafe zu erfolgen hat.

- 81 - 2.3.4. Die Täterkomponente ist somit insgesamt strafzumessungsneutral zu wer- ten. 2.4. Verfahrensdauer / vermindertes Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs Wie unter Ziffer I. 4. erwähnt, hat aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer eine deutliche Strafreduktion zu erfolgen. Denn auch wenn den Strafverfolgungsbehör- den keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzuwerfen ist und das Ver- fahren auch durch Beschwerden und die Siegelungen (vgl. hierzu die entspre- chenden Akten-Verweise in Urk. 47 S. 60) verzögert wurde, so ist mit dem Ablauf der vergangenen Zeit und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung im September 2011 wohlverhalten hat, das Strafbedürfnis doch deutlich reduziert. Die Bestimmung von Art. 48 lit. e StGB, die vorliegend zum Tragen kommt, knüpft an den Gedanken der Verjährung an (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 40 zu Art. 48 StGB). Die Verteidigung macht geltend, dass bis zum Tag der Berufungsverhandlung bereits vier Fünftel der Verjährungsfrist verstrichen seien (Urk. 102 S. 33). Ausgehend vom Ende des Tatzeitraumes am 28. September 2011 (Verhaftung des Beschuldigten; vgl. Art. 98 lit. c StGB) und einer Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) sind bis zum 29. März 2023 etwa 11 ½ Jahre vergangen und damit – ent- gegen der Verteidigung – ca. drei Viertel der Verjährungsfrist. Nach der Recht- sprechung ist der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV I). Je näher der Verjährungseintritt rückt, desto niedriger sollte die Strafe sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3). Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt sich eine Reduktion der beiden (hypothetischen) Einsatzstrafen um jeweils mehr als einen Drittel. 2.5. Auszufällende Strafe 2.5.1. Aufgrund der obigen Erwägungen resultiert eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe und 150 Tagessätze Geldstrafe.

- 82 - 2.5.2. Angesichts der finanziellen Verhältnisse und des gelebten Lebensstan- dards des Beschuldigten (vgl. die Erwägungen unter Ziffer III. 2.3.1.) ist die Ta- gessatzhöhe auf Fr. 100.– festzusetzen. 2.5.3. Der Beschuldigte befand sich vom 28. September 2011, 06.10 Uhr, bis am

16. Dezember 2011, 15.00 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. 81101001 f.). Somit sind ihm 80 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2.5.4. Die ausgefällten Strafen erweisen sich auch im Vergleich zu denjenigen von Q._____ als angemessen. Dieser wurde im abgekürzten Verfahren insgesamt zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei für 18 Monate der Vollzug und für 18 Monate der Aufschub derselbigen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren angeordnet wurde. Zusätzlich sprach das Gericht eine Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen aus. Q._____ wurde neben den vorliegend in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten begangenen Straftaten noch wegen einer Vielzahl weiterer Delikte verurteilt, so insbesondere in Bezug auf weitere Sachverhalte des gewerbsmässi- gen Betruges, sowie wegen eines weiteren Betruges, einer weiteren mehrfachen Urkundenfälschung, wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfa- chem betrügerischem Konkurs, mehrfacher Veruntreuung und gewerbsmässiger Geldwäscherei (Geschäftsnummer DG190033-F). Die Anklageschrift ist 153 Sei- ten lang (im Vergleich: diejenige des Beschuldigten umfasst 38 Seiten). Zu be- rücksichtigen ist zudem, dass die Verurteilung von Q._____ im abgekürzten Ver- fahren erfolgte, was dessen Geständnis voraussetzte (vgl. Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO) und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Strafzu- messung bei der Täterkomponente eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirkt (BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc). Dies ist beim ungeständigen Beschuldigten gerade nicht der Fall. IV. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

- 83 - Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren aus- gesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar,

21. Aufl. 2022, N 6 zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Feh- lens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Um- stände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerk- male und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, N 46 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und ist seit den prozessgegen- ständlichen Verfehlungen nicht mehr straffällig geworden. Die Freiheitsstrafe so- wie die Geldstrafe sind somit bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Eine strengere Regelung käme aufgrund des zu beachten- den Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht in Betracht. V. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 1 (M._____) Schadenersatz in der Höhe von USD 322'000 nebst Zins zu 5% seit dem 17. Mai 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Zivilklage, einschliesslich der Genugtuungsforderung, abgewiesen. Hinsichtlich den Privatklägern 2 und 3 (C._____ & B._____) hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, Schaden- ersatz in der Höhe von USD 1.2 Mio. nebst Zins zu 5% seit dem 24. Juni 2011 zu bezahlen. Im Übrigen hat sie die Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. Weiter hat sie den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 4 (N._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 484'865.– nebst Zins zu 5% seit dem 9. August 2011 zu bezahlen (Urk. 69 S. 133 ff.).

- 84 -

2. Die Verteidigung ficht diese Zusprechung der Zivilforderungen an bzw. ver- langt deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 50 Rz. 162, Urk. 70 S. 2; Urk. 102 S. 2). Da die entsprechenden Dispositivziffern von der Privatklägerschaft nicht an- gefochten wurden – mit Ausnahme der in der Berufungserklärung verlangten Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 90'225.70 der Privatkläger 2 und 3 (C._____ & B._____; vgl. Urk. 71/1 S. 2) –, ist auf die im erstinstanzlichen Urteil abgewiese- nen bzw. auf den Zivilweg verwiesenen Forderungen nicht einzugehen, es kann diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 69 S. 135 ff.).

3. Die Vorinstanz hat die Zusprechung der erwähnten Beträge an die Privatklä- gerschaft zusammenfassend damit begründet, dass diese den vereinnahmten Vorauszahlungsgebühren (abzüglich allfälliger bezahlter Versicherungsleistun- gen) entsprechen würden. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 69 S. 135 ff.).

4. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind spätestens anlässlich der Hauptverhandlung zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Es gelten also die Dispositions- und Ver- handlungsmaxime. Die Zivilklägerschaft hat v.a. die privatrechtlichen Haftungs- grundlagen ihrer Klage in tatsächlicher Hinsicht darzulegen, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind (BSK StPO I-DOLGE, N 8 zu Art. 123 StPO). Eine Zivilklage wird unter anderem dann auf den Zivilweg verwie- sen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend beziffert oder be- gründet hat (Art. 126 Abs. 2 StPO). 4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Privatklägerschaft ihre Forderungen in keiner Art und Weise begründet, geschweige denn substantiiert hat, wie dies Art. 8 ZGB verlangt. Die Privatklägerin 1 hat überhaupt keine Begründung vorge- bracht (Urk. 72901083). Die Privatkläger 2 und 3 haben zur Vorauszahlungsge- bühr lediglich angegeben, dass sie diese am 23. Juni 2011 im Umfang von USD 1.2 Mio. bezahlt hätten (Urk. 72101015 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen

- 85 - Hauptverhandlung wurde zur Begründung nur ausgeführt, dass diese Gelder nicht vertragskonform eingesetzt, sondern sofort nach Erhalt widerrechtlich unter ande- rem an den Beschuldigten und seine Mittäter verteilt worden seien. Da die E._____ AG ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, be- stehe eine Schadenersatzpflicht im Umfang von USD 2.1 Mio., inkl. Zinsen. Die Anklageschrift bestätige strafrechtlich den Schaden, der durch das betrügerische Verhalten der E._____ AG und des Beschuldigten entstanden sei (Urk. 49 S. 2 ff.). Die Privatklägerin 4 wiederum hat lediglich eine Schadenersatzforderung über Fr. 484'865.– [wohl entsprechend USD 500'000 per 21. November 2014], zzgl. 5% Zins "seit Ereignisdatum", gestellt, dies ohne jegliche Begründung (Urk. 73801013). Dass die Begründungen der Zivilklägerschaft Art. 8 ZGB nicht standhalten, hat implizit auch die Vorinstanz festgestellt (Urk. 69 S. 135 ff.), in der Folge indes die Anklageschrift quasi als Schadenersatzbegründung gewertet. Die- ses Vorgehen erweist sich als in zivilrechtlicher Hinsicht unkorrekt, muss doch un- ter anderem neben der eigentlichen Anspruchsberechtigung und dem Schaden insbesondere auch die Kausalität behauptet, substantiiert und in der Folge auch nachgewiesen sein. In Bezug auf die N._____ ist schon die Anspruchsberechti- gung nicht ausreichend begründet bzw. nachgewiesen: Bei dieser war der eigent- liche Kapitalgeber offenbar ein Geschäftspartner der N._____ namens CH._____ (vgl. Beilage 1 zur Anklage). 4.2. Weiter ist dem Beschuldigten zwar anzulasten, dass er zusammen mit den Mittätern BD._____, BX._____, BY._____ und Q._____ dahingehend mitgewirkt hat, dass die Funding Commitment-Geschäfte abgeschlossen wurden, wobei er zumindest in Kauf genommen hat, dass "die Amerikaner" nicht nur die ihm be- kannten unwahren Urkunden, sondern auch weitere unechte Dokumente verwen- deten, um sie über die tatsächlichen Gegebenheiten der E._____ zu täuschen. Er wollte, dass die Vorauszahlungsgebühren bezahlt würden und wollte unter ande- rem auch sich damit bereichern. Doch dass bei den Finanzierungssuchenden bzw. den Investoren in der Folge ein Verlust in genau der Höhe der Vorauszah- lungsgebühren eingetreten ist und dies auch (ausschliesslich) adäquat kausal dem Beschuldigten zugeordnet werden kann, lässt sich nicht erstellen. Zu unklar sind die zivilrechtlichen und auch strafrechtlichen Handlungen der weiteren invol-

- 86 - vierten Personen, insbesondere von BD._____, BX._____ und BY._____. Gerade im Fall der AT._____ kam es nach dem anklagerelevanten Sachverhalt noch zu weiteren Handlungen, wobei insbesondere die "Amerikaner" während der Unter- suchungshaft von Q._____ und dem Beschuldigten aktiv waren (Anklageschrift Rz. 56 ff.). Dass und inwieweit der Beschuldigte zudem über die unzweckmässige Verwendung der Vorauszahlungsgebühren (ausser dem Anteil, der ihm überwie- sen wurde), überhaupt hätte Einfluss nehmen können, ist ebenfalls nicht substan- tiiert bzw. nachgewiesen. Nicht abgeklärt ist zudem, in welcher Höhe die M._____ von der Versicherung der CA._____ Inc. tatsächlich eine Versicherungsleistung erhalten hat. Die Vorinstanz stellte hierzu ungeprüft auf die Ausführungen der Verteidigung ab, wonach diese "rund" USD 78'000 betragen habe (Urk. 69 S. 136), wobei der Beschuldigte hiervon abweichend den Betrag von USD 145'000 nannte (Prot. I S. 26). Dies hätte somit weiterer Abklärungen be- durft. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die N._____ (Finanzierungssuchende: AQ._____) von der CA._____ Inc. nicht auch eine Versicherungsleistung ausbe- zahlt erhalten haben soll, sie hinterlegte ihre Gebühr ebenfalls bei der CA._____ Inc. Zusammenfassend kann bei dieser Ausgangslage weder von einer erstellten ad- äquaten Kausalität, noch von einem dem Beschuldigten liquiden konkret anzulas- tenden eingetretenen Schaden – immerhin in Millionenhöhe (!) – ausgegangen werden. Hierfür wären – im Sinne der zivilprozessualen Regeln – substantiierte Ausführungen durch die Privatklägerschaft und dann allenfalls die Abnahme der erforderlichen Beweise notwendig. Fraglich ist auch, ob der Beschuldigte über- haupt verpflichtet werden dürfte, unter dem Titel "Schadenersatz" eine Forderung in USD zu erfüllen. Die Vorinstanz hat hierzu keinerlei Ausführungen gemacht; sie sprach bei den Privatklägern 1 sowie 2 und 3 die Forderung in USD und bei der Privatklägerin 4 in CHF zu. Zudem hat die Vorinstanz zwar festgestellt, dass von einer Solidarhaftung des Beschuldigten (wohl mit Q._____) auszugehen sei, im Dispositiv wurde eine solche indes nicht festgehalten. Im (abgekürzten) Verfahren gegen Q._____ wurden die Zivilforderungen von diesem lediglich dem Grundsatz nach und nur im Umfang der direkt von den entsprechenden beschlagnahmten Konten/dem beschlagnahmten Bargeld bzw. dem Verwertungserlös den jeweili-

- 87 - gen Privatklägern zugewiesenem Umfang anerkannt. Im Übrigen wurden die Zivil- forderungen der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Ge- schäftsnummer DG190033-F, Ziffer 22.a) und b). Es kann zudem auf die Erwä- gung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach dem Beschuldigten im ganzen Betrugskonstrukt eine klar untergeordnete Rolle zuzuschreiben sei, dies nicht nur im Vergleich zu den "Amerikanern", sondern auch zu Q._____ (Urk. 69 S. 25). Eine zivilrechtliche Beurteilung ohne Kenntnisse der Einwendungen von Q._____ würde mithin auch die zivilprozessualen Rechte von diesem verletzen. Die Privat- kläger sind somit mit ihren Forderungen vollumfänglich auf den Zivilweg zu ver- weisen. VI. Einziehungen und Herausgaben

1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Wenn bei einem verurteilenden Verfahrensausgang die beschlagnahmten Vermögenswerte als deliktsverstrickt im Sinne von Art. 70 ff. StGB bewertet werden, so folgt daraus entweder die Vermö- genseinziehung oder die Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Dabei geht die Aushändigung an den Verletzten der Einziehung vor. In diesem Fall kommt es nicht zu einer Einziehung, sondern die Werte werden dem Verletzten (ohne "Umweg" über die Einziehung, vgl. Art. 73 StGB) direkt ausgehändigt. Dieser Anspruch beruht somit nicht auf zivil- rechtlicher, sondern auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und bedarf daher nicht einmal eines entsprechenden Antrages des Verletzten (BSK StPO II-BOM- MER/GOLDSCHMID, N 12 zu Art. 267 StPO). Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Damit pri- vilegiert das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen. Mithin sind die erlangten Erlöse aus den Beschlagnahmungen (auch) zur Deckung der Verfahrenskosten

- 88 - zu verwenden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130233 vom

22. August 2014 E. 9.1 S. 95).

2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte – nämlich denjenigen, welche der E._____ oder der V._____ zu- zuordnen sind – betreffend deren Hälfte bereits im Strafverfahren gegen Q._____ (Geschäftsnummer DG190033-F) rechtskräftig entschieden wurde.

3. Die einzelnen Vermögenswerte 3.1. Kontokorrentkonto CHF Nr. 1, lautend auf die E._____ AG, bei der I._____ AG Die Vorinstanz hat die Hälfte des mit Beschluss des O._____ des P._____ vom

27. September 2011 gesperrten Betrages auf dem Kontokorrentkonto CHF Nr. 1, lautend auf die E._____ AG, bei der I._____ AG (mit einem Saldo von Fr. 67'537.87 per 3. Juli 2019) den Privatklägern 2 und 3, C._____ & B._____, di- rekt zugewiesen (Urk. 69 S. 146 f.). Die andere Hälfte des Betrages wurde schon im Verfahren gegen Q._____ rechtskräftig den Privatklägern 2 und 3 zugewiesen (Geschäfts-Nr. DG190033-F). Die Verteidigung beantragt, dass von der hälftigen Zuteilung an die Privatkläger 2 und 3 abzusehen sei (Urk. 70 S. 2; Urk. 102 S. 2). Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die bei der E._____ beschlag- nahmten Vermögenswerte so zu behandeln sind, wie wenn es sich um einen Ver- mögenswert im hälftigen Miteigentum von Q._____ und des Beschuldigten han- deln würde, waren diese doch bei der E._____ auch gemeinsam beteiligt. Über die Gesellschaft wurde in der Zwischenzeit der Konkurs eröffnet und das Verfah- ren mangels Aktiven eingestellt. Erstellt ist weiter, dass die beschlagnahmten Ver- mögenswerte aus der Vorauszahlungsgebühr von C._____ & B._____ stammen (Urk. 69 S. 146 f.), was auch durch die Verteidigung nicht bestritten wird. Da die beschlagnahmten Vermögenswerte als deliktsverstrickt im Sinne von Art. 70 ff. StGB zu bewerten sind, können sie direkt und ohne entsprechenden Antrag an die Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt

- 89 - werden. Es hat auch keine Einziehung zu erfolgen. Daher ist die Hälfte der Ver- mögenswerte, nach Abzug allfälliger Spesen, direkt den Privatklägern 2 und 3, C._____ & B._____, zuzuweisen. 3.2. Kontokorrentkonto USD Nr. 5, lautend auf die E._____ AG, bei der I._____ AG Die Vorinstanz hat die Hälfte des mit Beschluss des O._____ des P._____ vom

27. September 2011 gesperrten Betrages auf dem Kontokorrentkonto USD Nr. 5, lautend auf die E._____ AG, bei der I._____ AG (mit einem Saldo von USD 70'629.04 per 3. Juli 2019) der Privatklägerin 4, N._____, LLC, zugewiesen (Urk. 69 S. 147). Die andere Hälfte des Betrages wurde schon im Verfahren ge- gen Q._____ rechtskräftig der Privatklägerin 4 zugewiesen (Geschäfts- Nr. DG190033-F). Die Verteidigung beantragt, dass von der hälftigen Zuteilung an die Privatkläge- rin 4 abzusehen sei (Urk. 70 S. 2; Urk. 102 S. 2). Es kann zunächst vollumfänglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Die beschlagnahmten Vermögenswerte stammen aus der vereinnahmten Voraus- zahlungsgebühr der N._____, LLC (Urk. 69 S. 147), was auch durch die Verteidi- gung nicht bestritten wird. Da die beschlagnahmten Vermögenswerte als delikts- verstrickt im Sinne von Art. 70 ff. StGB zu bewerten sind, können sie direkt an die Verletzte zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes herausgegeben werden, ohne dass ein entsprechender Antrag vorliegen muss und ohne dass eine Einziehung zu erfolgen hätte. Daher ist die Hälfte der Vermögenswerte, nach Abzug allfälliger Spesen, direkt an die Privatklägerin 4 zuzuweisen. 3.3. Privatkonto "T._____" CHF Nr. 6, lautend auf A._____, bei der I._____ AG Die Vorinstanz hat den mit Beschluss des O._____ des P._____ vom 27. Septem- ber 2011 gesperrten Betrag auf dem Privatkonto "T._____" CHF Nr. 6, lautend auf A._____, bei der I._____ AG (mit einem Saldo von Fr. 5'240.04 per 3. Juli 2019) in der Höhe von Fr. 659.96 der Privatklägerin 4, N._____, LLC zugewiesen, und im Restbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Urk. 69 S. 147 f.).

- 90 - Die Verteidigung beantragt, dass von der Zuweisung an die Privatklägerin 4 und der Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten abzusehen sei (Urk. 70 S. 3; Urk. 102 S. 2). Es ist erstellt, dass der Betrag in der Höhe von Fr. 659.96 aus der von der Privat- klägerin 4 geleisteten Vorauszahlungsgebühr stammt (Urk. 69 S. 147 f.). Da die beschlagnahmten Vermögenswerte somit als deliktsverstrickt im Sinne von Art. 70 ff. StGB zu bewerten sind, können sie direkt an die Verletzte zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden, ohne dass eine Einziehung zu erfolgen hätte. Daher ist der Betrag von Fr. 659.96 der Privatkläge- rin 4 zuzuweisen und der Rest (mangels Deliktsverstrickung) zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 3.4. Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 2'637.98 Mit Bezug auf die Hälfte des mit mündlicher Anordnung vom 27. September 2011 bzw. mit Schreiben vom 16. November 2011 resp. mit Verfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Februar 2012 beschlagnahmten, aus der Saldierung des Kontos CHF Nr. 7, lautend auf die E._____ AG, bei der F._____ Bank AG stammenden Bargeldbetrags in der Höhe von Fr. 2'637.98 hat die Vorinstanz die Einziehung verfügt und den Betrag den Privatklägern 1 (zu 1/5) sowie 2 und 3 (zu 4/5) zugewiesen (Urk. 69 S. 148). Die andere Hälfte des Betra- ges wurde schon im Verfahren gegen Q._____ rechtskräftig zu 7/40 an die Privat- klägerin 1, zu 19/40 an die Privatkläger 2 und 3 sowie im Rest weiteren Gesell- schaften zugewiesen (Geschäfts-Nr. DG190033-F). Die Verteidigung beantragt, dass von den Zuteilungen an die Privatkläger 1-3 ab- zusehen sei (Urk. 70 S. 3; Urk. 102 S. 2). Es hat sich erst im Rahmen des Verfahrens vor Vorinstanz herausgestellt, dass ein Anteil von Fr. 1'628.45 aus der vereinnahmten Vorauszahlungsgebühr von C._____ & B._____ stammt und mit Bezug auf den Rest keine Deliktsverstrickung vorliegt (vgl. Urk. 69 S. 148 f. und Urk. 47 S. 67 f.). Da sich mithin dieser Betrag in der Höhe von Fr. 1'628.45 als deliktsverstrickt erweist und den Privatklägern 2

- 91 - und 3 zugeordnet werden kann, darf nicht analog zum Strafverfahren betreffend Q._____ (Geschäfts-Nr. DG190033-F) verfahren werden, wie dies die Vorinstanz tat. Es ist folgerichtig den Privatklägern 2 und 3, C._____ & B._____, auch ohne Antrag der (deliktverstrickte) Betrag von Fr. 1'628.45 direkt zuzuweisen, wobei hiervon die im Verfahren gegen Q._____ schon zugeteilten Fr. 626.52 (19/40 der Hälfte von 2'637.98) abzuziehen sind. Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 1'001.93. Der Rest ist zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen. 3.5. Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 8'980.– Die Vorinstanz hat den mit mündlicher Anordnung vom 27. September 2011 bzw. mit Schreiben vom 16. November 2011 resp. mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 13. Februar 2012 beschlagnahmten, aus der Saldierung des Kontos CHF Nr. 11, lautend auf A._____, bei der F._____ Bank AG stammenden Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 8'980.– zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet (Urk. 69 S. 149). Die Verteidigung beantragt, dass vom Einzug des saldierten Kontos zur Deckung der Verfahrenskosten abzusehen sei (Urk. 70 S. 3; Urk. 102 S. 2). Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, eine Deliktsver- strickung liegt nicht vor bzw. konnte nicht nachgewiesen werden (Urk. 69 S. 149). Der Betrag ist somit zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 442 Abs. 4 StPO). 3.6. Zwei Inhaber-Schuldbriefe über je Fr. 200'000.– Mit Bezug auf die beschlagnahmten zwei Inhaber-Schuldbriefe über je Fr. 200'000.–, Pfandrechte Nr. 12 und Nr. 13, 2. und 3. Pfandstelle, je lastend auf der Liegenschaft Nr. 14, AC._____-strasse …, AD._____, Grundbuch Gemeinde AE._____, hat die Vorinstanz verfügt, dass diese zur Deckung der Verfahrenskos- ten herangezogen werden (Urk. 69 S. 150 f.). Die Verteidigung beantragt, dass vom Heranzug dieser Inhaber-Schuldbriefe zur Deckung der Verfahrenskosten abzusehen sei (Urk. 70 S. 3; Urk. 102 S. 3).

- 92 - Im Juni 2014 kam zwischen der Untersuchungsbehörde einerseits und dem Ehe- paar A._____ anderseits eine "Vereinbarung" zustande, wonach das Ehepaar A._____ unter anderem ihr Einverständnis dazu erklärte, dass die beiden erwähn- ten Inhaber-Schuldbriefe der Untersuchungsbehörde als Sicherheit belassen wer- den für sämtliche Forderungen gegen den Beschuldigten aus dem vorliegenden Strafverfahren (Urk. 81201237 ff.). Im Gegenzug wurden andere Beschlagnah- mungen (zwei Boote, Forderung, Grundstücke und Bankkonten) aufgehoben (Urk. 81201218 ff.). Auf dieses Zugeständnis ist der Beschuldigte zu behaften und die beiden Inhaberschuldbriefe zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Es ist dem Beschuldigten indes, wie in der "Vereinbarung" festgehalten, vorab Gelegenheit zu geben, die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen, in diesem Falle wären die Inhaber-Schuldbriefe dem Beschuldigten herauszugeben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, es sei von der Auferlegung der Auslagen des Vorverfahrens über Fr. 76'101.25 abzuse- hen (Urk. 102 S. 3). Sie begründete dies damit, dass diese Kosten die Lagerung und den Unterhalt der beschlagnahmten Yacht … der Ehefrau des Beschuldigten betroffen hätten. Hintergrund sei ein verfügtes Nutzungsverbot mit Deponierung der Yacht bei der CI._____ AG gewesen. Die daraus resultierenden Kosten seien jedoch bald einmal ins Unermessliche gewachsen und hätten den Widerspruch der Staatskasse geweckt, weshalb der damalige Staatsanwalt entschieden habe, das verhängte Nutzungsverbot aufzuheben, notabene gegen Ersatz erheblicher Kosten für Liegeplatz, Steuern und Versicherung durch die Ehefrau des Beschul- digten. Der damalige Staatsanwalt habe dabei im Schreiben vom 25. März 2014 erwähnt, dass er nach Ersatz dieser Kosten eine Kanzleisperre im Schiffsregister verfügen und das Nutzungsverbot aufheben werde. Mit anderen Worten: Der da- malige Staatsanwalt habe bis dahin keine Sperre im Schiffsregister angeordnet,

- 93 - sondern die Deponierung der Yacht bei der CI._____ AG mit entsprechenden La- ger- und Unterhaltskosten vorgezogen. Die Sperre wäre jedoch das zweckmäs- sige und günstige Mittel gewesen, vergleichbar mit dem Code 178 bei Fahrzeu- gen. Das sei damit ein eigentlicher Kunstfehler des Staatsanwaltes gewesen. Die daraus resultierenden Kosten seien aufgrund unnötiger sowie fehlerhafter Verfah- renshandlungen gemäss Art. 426 Abs. 3 StPO bei einem allfälligen Schuldspruch vollumfänglich von der Staatskasse zu tragen (Urk. 102 S. 34 f.). 1.2. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass die hohen Auslagen des Vorverfahrens mitunter auf die Kosten im Zusammenhang mit der Beschlag- nahme der Yacht der Ehefrau des Beschuldigten zurückzuführen sind. Das Vor- gehen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die beschlagnahmte Yacht ist aller- dings nicht zu beanstanden, zumal eine vorzeitige Verwertung nicht im Interesse des Beschuldigten war. Das Nutzungsverbot wurde zudem von der Staatsanwalt- schaft bewusst angeordnet, um über die Sicherung des Vermögenswertes hinaus dessen Wert zu erhalten (vgl. Urk. 81401261). Die Staatsanwaltschaft hatte denn auch für die Werterhaltung besorgt zu sein, weshalb sie die professionelle War- tung der Yacht durch die CI._____ AG sichergestellt hat. Dass die Beschlag- nahme einer Yacht mit Unterhaltskosten verbunden ist, liegt daher in der Natur der Sache. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die Verteidigung bereits mit E-Mail vom 30. Juli 2012 um Einigung betreffend die be- schlagnahmten Vermögenswerte ersuchte (Urk. 81401172) und ihr mit E-Mail vom 6. August 2012 mitteilte, dass sie bereit und gewillt sei, die Beschlagnah- mungen teilweise aufzuheben, sofern der Beschuldigte eine Sicherheitsleistung von Fr. 500'000.– hinterlegen würde (Urk. 81401176). Am 28. November 2012, nachdem diverse Beschwerdeverfahren betreffend die ergangenen Beschlagnah- mungen abgeschlossen waren, unterbreitete sie dem Beschuldigte nochmals das Angebot, einen Teil der mit Beschlag belegten Vermögenswerte freizugeben, wenn dieser eine hinreichende Sicherheitsleistung hinterlegen würde (Urk. 81401279). Am 14. April 2014 wies die Staatsanwaltschaft die Verteidigung nochmals auf ihr Angebot hin und kündigte an, andernfalls aufgrund der hohen Kosten eine vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Yacht zu beabsichtigten (Urk. 81401352). Am 4. Juni 2014 erklärten sich der Beschuldigte und seine Ehe-

- 94 - frau bereit, entsprechende Sicherheiten zu leisten (Urk. 81401385 f.). In der Folge gab die Staatsanwaltschaft die Yacht und weitere beschlagnahmte Vermögens- werte umgehend frei (Urk. 81401394 ff.). Wie dargelegt, sind die während der Be- schlagnahme der Yacht entstandenen Kosten daher dem Beschuldigten selber zuzuschreiben. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltskosten und Standgebühren beim Beschuldigten auch ohne Kanzleisperre im Schiffsregister angefallen wären. Somit rechtfertigt es sich nicht, die daraus resultierenden Kos- ten auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Kostenauflage nicht zu beanstanden. Ins- besondere ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Aufteilung der Kosten des Vorverfahrens, nämlich dass dem Beschuldigten nur 70% der Kosten aufzuerle- gen und die restlichen 30% auf die Staatskasse zu nehmen sind, nicht angemes- sen und korrekt sein soll (vgl. Urk. 69 S. 159). Angesichts des Umstandes, dass mit Bezug auf die gesamte Untersuchung nur ein Teil der anfänglichen Vorwürfe zur Anklage gelangte, macht diese Aufteilung Sinn (vgl. auch Urk. 47 S. 71). Da es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und die mehr- fache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Bezug auf das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ AG vom 24. März 2011 und die E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ AG bzw. an den Beschuldigten vom 21. April 2011 bleibt, sind die Kosten des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen, es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 157 ff.). Nach dem Erwogenen ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 24-26) zu bestätigen.

2. Die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 beantragte im Berufungsver- fahren, den Privatklägern 2 und 3 sei gestützt auf Art. 433 StPO für ihre notwendi- gen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 90'225.70 (inkl. MwSt.) gemäss der im Rahmen der Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote zuzusprechen (Urk. 97 S. 1). 2.1. Die Vorinstanz behandelte den Entschädigungsantrag der Privatkläger 2 und 3 fälschlicherweise unter dem Titel "Zivilansprüche der Privatklägerschaft"

- 95 - und verwies "diese Schadensposition" auf den Zivilweg, mit der Begründung, dass diese Aufwendungen weder gehörig begründet noch belegt seien. Es gelte die Dispositionsmaxime, und es sei nicht Sache des Gerichtes, von Amtes wegen nach der allenfalls richtigen Rechtsgrundlage einer behaupteten Zivilforderung zu suchen und gar entgegen den Anträgen anders festzulegen (Urk. 69 S. 139 f.). 2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft not- wendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Zusprechung einer Entschädigung setzt voraus, dass sie bei der Strafbehörde beantragt wird (Art. 433 Abs. 2 StPO), der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht. Die Privatklägerschaft muss die Ent- schädigung zudem belegen, andernfalls sie ihrer Rechte verlustiggeht. Die Ver- wirkung tritt indessen nur dann ein, wenn sie die Möglichkeit hatte, ihre Ansprü- che im Laufe des Verfahrens geltend zu machen. Hat die Privatklägerschaft einen Antrag gestellt, wäre sie im Rahmen der richterlichen Frage- bzw. Fürsorgepflicht jedenfalls aufzufordern, diesen zu beziffern und zu belegen (GRIESSER, in: Do- natsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3 Aufl. Zürich, N 4 zu Art. 433 StPO). 2.3. Der Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wurde vorliegend gestellt, und die beantragte Entschädigung wurde auch beziffert. Vor Vorinstanz reichte die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 dazu eine Rechnung vom

13. November 2020 (Urk. 46/1) ein. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht wäre die Vorinstanz angehalten gewesen, die Privatkläger 2 und 3 zur Einreichung einer detaillierten Aufstellung der Leistungen ihrer Rechtsvertretung aufzufordern. Im Berufungsverfahren reichte die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 zusam- men mit ihrer Berufungserklärung schliesslich eine Honorarnote ein (Urk. 72/9). 2.4. Die Verteidigung beanstandete die Höhe der beantragten Prozessentschädi- gung. Sie sei schlicht grotesk hoch; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich Rechtsanwalt Y._____ weder bei der Staatsanwaltschaft noch vor den

- 96 - Schranken des Gerichtes auch nur ein einziges Mal selber eingefunden habe. Vielmehr habe er dies stets seiner Mitarbeiterin abdelegiert. Die geltend ge- machte Entschädigung halte überdies auch einem Vergleich mit den Kosten der amtlichen Verteidigung für dieses sehr komplexe und aufwändige Verfahren nicht stand, deren Kosten vor Vorinstanz ca. einen Drittel betragen hätten, dies zwar zu einem tieferen Stundensatz als Rechtsanwalt Y._____, dafür mit erheblich grös- serem Aufwand (Urk. 102 S. 35). 2.5. Unterzieht man die auf Englisch abgefasste Honorarnote vom 13. November 2020 der Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 einer genaueren Prüfung, so fällt auf, dass daraus nicht klar hervorgeht, welche Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten entstanden sind. Augen- fällig ist etwa, dass gewisse Leistungen offensichtlich mit dem Strafverfahren ge- gen Q._____ zusammenhängen (vgl. unter anderem die Aufwendungen vom

8. November 2019 ["study of documents, email to prosecutor, legal questions, preparing Arrestbegehren i.S. Q._____"], vom 11. November 2019 ["preparing Ar- restbegehren i.S. Q._____"], vom 2. Dezember 2019 ["Hearing Q._____"] und vom 10. November 2020 ["Trial Q._____"]). Diese hätten im Rahmen des Straf- verfahrens gegen Q._____ geltend gemacht werden müssen und dürfen nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Ausserdem finden sich in der Honorarnote Einträge, die offensichtlich überhaupt keinen Bezug zum Strafverfahren haben (vgl. unter anderem die Aufwendungen von 13. Februar 2015 ["… study of docu- ments (Finma)…"], vom 17. Februar 2015 ["legal questions (FINMA) …"], vom

18. März 2015 ["…, letter to FINMA"] und vom 29. August 2019 ["… email to BB._____ …"]). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten rechtfertigt es sich, für das An- waltshonorar eine Pauschale vorzusehen, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträ- gen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von insgesamt 280 Stunden für die Vertretung der Privatkläger 2 und 3 durch Rechtsanwalt Y._____ erweist sich als massiv zu hoch. Stattdessen erscheint ein Aufwand von 42 Stunden für das

- 97 - gesamte Strafverfahren als angemessen. Dabei berücksichtigt sind Aufwendun- gen im Zusammenhang mit den Einvernahmen des Beschuldigten (insbesondere die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 21. August 2019, die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und Q._____ vom 23. August 2019 sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Be- schuldigten vom 28. August 2019), dem vorinstanzlichen Verfahren (insbesondere die Hauptverhandlung vom 16. November 2020 und die Besprechung des vorin- stanzlichen Urteils) und dem Berufungsverfahren (insbesondere die Berufungsan- meldung, die Berufungserklärung und der schriftliche Parteivortrag) sowie Auf- wendungen für Aktenstudium und Korrespondenz. Der in der Honorarnote von Rechtsanwalt Y._____ eingesetzte Stundenansatz von Fr. 300.– ist dagegen ver- tretbar und daher nicht zu beanstanden. Demnach resultiert eine Entschädigung von Fr. 12'600.–. Da die Anträge der Privatkläger 2 und 3 nicht vollumfänglich gut- geheissen werden – so wurden ihre Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen und die von ihnen beantragte Prozessentschädigung nicht in voller Höhe zugesprochen –, ist ihnen eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zuzusprechen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privat- klägern 2 und 3 für das gesamte Strafverfahren eine reduzierte Prozessentschädi- gung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung mit Ausnahme der vollständigen Verweisung der Zivilfor- derungen auf den Zivilweg. Es erweist sich daher als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

4. Angesichts des grossen Umfanges und der Komplexität dieses Falles ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 15'000.– zu veranschlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Die

- 98 - amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnote vom 28. März 2023 (Urk. 103) unter Berücksichtigung der Beru- fungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung mit Fr. 19'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 19. November 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch betreffend mehrfache Urkundenfälschung in Bezug auf die Vermögensstatis- tik der D._____ Bank betreffend die E._____ AG vom 2. Februar 2011, den Kontoauszug der Bank F._____ betreffend ein "Spezialkonto" lautend auf die E._____ AG vom 28. Juli 2011 und die Bestätigung "Letter of Confirmation" der G._____ Bank an das Finanzministerium H._____ vom 17. Mai 2010 so- wie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Bezug auf das Formular betreffend Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person gegenüber der I._____ AG vom 25. Februar 2011), 5 (Ersatzforderung), 14 (Verwertung Vermögenswerte), 16-20 (Herausgaben, Vernichtungen) sowie 21-23 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2  StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3  StGB in Bezug auf das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ AG vom 24. März 2011 und die E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ AG bzw. an den Beschuldigten vom

21. April 2011.

- 99 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wo- von 80 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Gelds- trafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 (M._____, Inc.), der Privatkläger 2 und 3 (C._____ und B._____) sowie der Privatklägerin 4 (N._____, LLC) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. a) Die Hälfte des mit Beschluss des O._____ des P._____ vom 27. Sep- tember 2011 gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 29. August 2011 und vom

27. September 2011 gesperrten Betrags auf dem Kontokorrentkonto CHF Nr. 1 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG (mit einem Saldo von Fr. 67'537.87 per 3. Juli 2019) wird den Privatklägern 2 und 3, C._____ und B._____, zugewiesen. Über die andere Hälfte des Guthabens auf dem vorerwähnten Konto wurde im Verfahren DG190033-F gegen den Mitbeschuldigten Q._____ entschieden.

b) Das O._____ des P._____ wird ersucht, nach Eintritt der Vollstreckbar- keit dieses Urteils die Hälfte des Kontosaldos auf dem Kontokorrent- konto CHF Nr. 1 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten der Bezirksgerichtskasse Horgen (IBAN CH2, Konto-Nr. 3, BIC POFICHBEXXX) zu überweisen und da- nach die Kontosperre aufzuheben.

c) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 5 lit. b wird der entspre- chende Betrag durch die Bezirksgerichtskasse Horgen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3, C._____ und B._____ (Konto Nr. IBAN CH4 ltd. auf Y._____ bei der R._____ AG, S._____) überwiesen.

- 100 -

6. a) Die Hälfte des mit Beschluss des O._____ des P._____ vom 27. Sep- tember 2011 gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 29. August 2011 und vom

27. September 2011 gesperrten Betrags auf dem Kontokorrentkonto USD Nr. 5 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG (mit einem Saldo von USD 70'629.04 per 3. Juli 2019) wird der Privatklägerin 4, N._____, LLC, zugewiesen. Über die andere Hälfte des Guthabens auf dem vorerwähnten Konto wurde im Verfahren DG190033-F gegen den Mitbeschuldigten Q._____ entschieden.

b) Das O._____ des P._____ wird ersucht, nach Eintritt der Vollstreckbar- keit dieses Urteils die Hälfte des Kontosaldos auf dem Kontokorrent- konto USD Nr. 5 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten der Bezirksgerichtskasse Horgen (IBAN CH2, Konto-Nr. 3, BIC POFICHBEXXX) zu überweisen und da- nach die Kontosperre aufzuheben.

c) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 6 lit. b wird der entspre- chende Betrag durch die Bezirksgerichtskasse Horgen während drei Monaten nach dem Eingang der Gutschrift bei der Bezirksgerichts- kasse einem rechtmässig legitimierten Vertreter der Privatklägerin 4, N._____, LLC, auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei unbenütz- tem Verstreichen der Frist wird der entsprechende Betrag zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.

7. a) Der mit Beschluss des O._____ des P._____ vom 27. September 2011 gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. August 2011 und vom 27. September 2011 gesperrte Betrag auf dem Privatkonto "T._____" CHF Nr. 6 lau- tend auf A._____ bei der I._____ AG (mit einem Saldo von Fr. 5'240.04 per 3. Juli 2019) wird

- 101 - aa) in der Höhe von Fr. 659.96 der Privatklägerin 4, N._____, LLC, zugewiesen, und bb) im Restbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

b) Das O._____ des P._____ wird ersucht, nach Eintritt der Vollstreckbar- keit dieses Urteils das Kontosaldo auf dem Privatkonto "T._____" CHF Nr. 6 lautend auf A._____ bei der I._____ AG nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten der Bezirksgerichtskasse Horgen (IBAN CH2, Konto-Nr. 3, BIC POFICHBEXXX) zu überweisen und danach die Kon- tosperre aufzuheben.

c) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 7 lit. b wird der Betrag ge- mäss Ziffer 7 lit. a, aa durch die Bezirksgerichtskasse Horgen während drei Monaten nach dem Eingang der Gutschrift bei der Bezirksgerichts- kasse einem rechtmässig legitimierten Vertreter der Privatklägerin 4, N._____, LLC auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei unbenütz- tem Verstreichen der Frist wird der entsprechende Betrag zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.

d) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 7 lit. b und nach Abzug des Betrags gemäss Ziffer 7 lit. a, aa wird der verbleibende Restbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Mit Bezug auf die Hälfte des mit mündlicher Anordnung vom 27. September 2011 bzw. mit Schreiben vom 16. November 2011 resp. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Februar 2012 beschlag- nahmten, aus der Saldierung des Kontos CHF Nr. 7 lautend auf die E._____ AG bei der F._____ Bank AG stammenden Bargeldbetrags in der Höhe von Fr. 2'637.98 wird der Betrag von Fr. 1'001.93 den Privatklägern 2 und 3, C._____ und B._____ (Konto Nr. IBAN CH4 ltd. auf Y._____ bei der R._____ AG, S._____) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zu- gewiesen und der Restbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 102 - Über die andere Hälfte des Bargeldbetrags wurde im Verfahren DG190033- F gegen den Mitbeschuldigten Q._____ entschieden.

9. Der mit mündlicher Anordnung vom 27. September 2011 bzw. mit Schreiben vom 16. November 2011 resp. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Februar 2012 beschlagnahmte, aus der Saldierung des Kontos CHF Nr. 11 lautend auf A._____ bei der F._____ Bank AG stam- mende Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 8'980.– wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

10. a) Sofern der Beschuldigte die ihm auferlegten Verfahrenskosten nicht in- nert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils beglichen hat, werden die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 11. Juli 2012 beschlagnahmten zwei Inhaber-Schuldbriefe über je Fr. 200'000.–, Pfandrechte Nr. 12 und Nr. 13, 2. und 3. Pfandstelle, je lastend auf der Liegenschaft Nr. 14, AC._____-strasse …, AD._____, Grundbuch Gemeinde AE._____, zur Deckung dieser Verfahrenskosten herangezogen.

b) Die Beschlagnahme der unter Ziffer 10 lit. a aufgeführten zwei Inhaber- Schuldbriefe wird aufgehoben, sofern der Beschuldigte die ihm aufer- legten Verfahrenskosten innert Frist gemäss Ziffer 10 lit. a bezahlt hat.

11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 24-26) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'500.– amtliche Verteidigung

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

- 103 -

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 (C._____ und B._____) für das gesamte Strafverfahren eine reduzierte Prozessentschädi- gung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zu-  handen der Privatkläger 2 und 3 die Privatklägerinnen 1 und 4 durch Publikation im Amtsblatt des Kan-  tons Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen 1 und 4 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zu-  handen der Privatkläger 2 und 3 die Privatklägerinnen 1 und 4, nur sofern verlangt  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen an die betreffenden Personen und Behörden gemäss Ziffer 1, 14, 16, 19 und 20 des vorinstanzlichen Urteils) das O._____ des P._____, … [Adresse] (z Hd. CJ._____ [Richter]; im  Dispositivauszug gemäss Ziffern 5, 6 und 7 [Ref. Nr. 19]) die Bezirksgerichtskasse Horgen hinsichtlich der Dispositivziffern 5, 6  und 7 (insbesondere unter Hinweis auf Dispositivziffer 6 lit. c und 7 lit. c mit dem Auftrag, nach Eingang der entsprechenden Gutschriften je- weils die Privatklägerin 4, N._____ Inc., zu informieren) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte  die Verteidigung des Beschuldigten unter Hinweis auf die Zahlungsfrist  gemäss Dispositivziffer 10

- 104 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. März 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Lazareva

Erwägungen (23 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, es sei von der Auferlegung der Auslagen des Vorverfahrens über Fr. 76'101.25 abzuse- hen (Urk. 102 S. 3). Sie begründete dies damit, dass diese Kosten die Lagerung und den Unterhalt der beschlagnahmten Yacht … der Ehefrau des Beschuldigten betroffen hätten. Hintergrund sei ein verfügtes Nutzungsverbot mit Deponierung der Yacht bei der CI._____ AG gewesen. Die daraus resultierenden Kosten seien jedoch bald einmal ins Unermessliche gewachsen und hätten den Widerspruch der Staatskasse geweckt, weshalb der damalige Staatsanwalt entschieden habe, das verhängte Nutzungsverbot aufzuheben, notabene gegen Ersatz erheblicher Kosten für Liegeplatz, Steuern und Versicherung durch die Ehefrau des Beschul- digten. Der damalige Staatsanwalt habe dabei im Schreiben vom 25. März 2014 erwähnt, dass er nach Ersatz dieser Kosten eine Kanzleisperre im Schiffsregister verfügen und das Nutzungsverbot aufheben werde. Mit anderen Worten: Der da- malige Staatsanwalt habe bis dahin keine Sperre im Schiffsregister angeordnet,

- 93 - sondern die Deponierung der Yacht bei der CI._____ AG mit entsprechenden La- ger- und Unterhaltskosten vorgezogen. Die Sperre wäre jedoch das zweckmäs- sige und günstige Mittel gewesen, vergleichbar mit dem Code 178 bei Fahrzeu- gen. Das sei damit ein eigentlicher Kunstfehler des Staatsanwaltes gewesen. Die daraus resultierenden Kosten seien aufgrund unnötiger sowie fehlerhafter Verfah- renshandlungen gemäss Art. 426 Abs. 3 StPO bei einem allfälligen Schuldspruch vollumfänglich von der Staatskasse zu tragen (Urk. 102 S. 34 f.).

E. 1.2 Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass die hohen Auslagen des Vorverfahrens mitunter auf die Kosten im Zusammenhang mit der Beschlag- nahme der Yacht der Ehefrau des Beschuldigten zurückzuführen sind. Das Vor- gehen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die beschlagnahmte Yacht ist aller- dings nicht zu beanstanden, zumal eine vorzeitige Verwertung nicht im Interesse des Beschuldigten war. Das Nutzungsverbot wurde zudem von der Staatsanwalt- schaft bewusst angeordnet, um über die Sicherung des Vermögenswertes hinaus dessen Wert zu erhalten (vgl. Urk. 81401261). Die Staatsanwaltschaft hatte denn auch für die Werterhaltung besorgt zu sein, weshalb sie die professionelle War- tung der Yacht durch die CI._____ AG sichergestellt hat. Dass die Beschlag- nahme einer Yacht mit Unterhaltskosten verbunden ist, liegt daher in der Natur der Sache. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die Verteidigung bereits mit E-Mail vom 30. Juli 2012 um Einigung betreffend die be- schlagnahmten Vermögenswerte ersuchte (Urk. 81401172) und ihr mit E-Mail vom 6. August 2012 mitteilte, dass sie bereit und gewillt sei, die Beschlagnah- mungen teilweise aufzuheben, sofern der Beschuldigte eine Sicherheitsleistung von Fr. 500'000.– hinterlegen würde (Urk. 81401176). Am 28. November 2012, nachdem diverse Beschwerdeverfahren betreffend die ergangenen Beschlagnah- mungen abgeschlossen waren, unterbreitete sie dem Beschuldigte nochmals das Angebot, einen Teil der mit Beschlag belegten Vermögenswerte freizugeben, wenn dieser eine hinreichende Sicherheitsleistung hinterlegen würde (Urk. 81401279). Am 14. April 2014 wies die Staatsanwaltschaft die Verteidigung nochmals auf ihr Angebot hin und kündigte an, andernfalls aufgrund der hohen Kosten eine vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Yacht zu beabsichtigten (Urk. 81401352). Am 4. Juni 2014 erklärten sich der Beschuldigte und seine Ehe-

- 94 - frau bereit, entsprechende Sicherheiten zu leisten (Urk. 81401385 f.). In der Folge gab die Staatsanwaltschaft die Yacht und weitere beschlagnahmte Vermögens- werte umgehend frei (Urk. 81401394 ff.). Wie dargelegt, sind die während der Be- schlagnahme der Yacht entstandenen Kosten daher dem Beschuldigten selber zuzuschreiben. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltskosten und Standgebühren beim Beschuldigten auch ohne Kanzleisperre im Schiffsregister angefallen wären. Somit rechtfertigt es sich nicht, die daraus resultierenden Kos- ten auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 1.3 Im Übrigen ist die vorinstanzliche Kostenauflage nicht zu beanstanden. Ins- besondere ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Aufteilung der Kosten des Vorverfahrens, nämlich dass dem Beschuldigten nur 70% der Kosten aufzuerle- gen und die restlichen 30% auf die Staatskasse zu nehmen sind, nicht angemes- sen und korrekt sein soll (vgl. Urk. 69 S. 159). Angesichts des Umstandes, dass mit Bezug auf die gesamte Untersuchung nur ein Teil der anfänglichen Vorwürfe zur Anklage gelangte, macht diese Aufteilung Sinn (vgl. auch Urk. 47 S. 71). Da es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und die mehr- fache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Bezug auf das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ AG vom 24. März 2011 und die E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ AG bzw. an den Beschuldigten vom 21. April 2011 bleibt, sind die Kosten des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen, es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 157 ff.). Nach dem Erwogenen ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 24-26) zu bestätigen.

2. Die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 beantragte im Berufungsver- fahren, den Privatklägern 2 und 3 sei gestützt auf Art. 433 StPO für ihre notwendi- gen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 90'225.70 (inkl. MwSt.) gemäss der im Rahmen der Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote zuzusprechen (Urk. 97 S. 1). 2.1. Die Vorinstanz behandelte den Entschädigungsantrag der Privatkläger 2 und 3 fälschlicherweise unter dem Titel "Zivilansprüche der Privatklägerschaft"

- 95 - und verwies "diese Schadensposition" auf den Zivilweg, mit der Begründung, dass diese Aufwendungen weder gehörig begründet noch belegt seien. Es gelte die Dispositionsmaxime, und es sei nicht Sache des Gerichtes, von Amtes wegen nach der allenfalls richtigen Rechtsgrundlage einer behaupteten Zivilforderung zu suchen und gar entgegen den Anträgen anders festzulegen (Urk. 69 S. 139 f.). 2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft not- wendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Zusprechung einer Entschädigung setzt voraus, dass sie bei der Strafbehörde beantragt wird (Art. 433 Abs. 2 StPO), der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht. Die Privatklägerschaft muss die Ent- schädigung zudem belegen, andernfalls sie ihrer Rechte verlustiggeht. Die Ver- wirkung tritt indessen nur dann ein, wenn sie die Möglichkeit hatte, ihre Ansprü- che im Laufe des Verfahrens geltend zu machen. Hat die Privatklägerschaft einen Antrag gestellt, wäre sie im Rahmen der richterlichen Frage- bzw. Fürsorgepflicht jedenfalls aufzufordern, diesen zu beziffern und zu belegen (GRIESSER, in: Do- natsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3 Aufl. Zürich, N 4 zu Art. 433 StPO). 2.3. Der Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wurde vorliegend gestellt, und die beantragte Entschädigung wurde auch beziffert. Vor Vorinstanz reichte die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 dazu eine Rechnung vom

E. 1.4 Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. März 2023 reichte die Vertei- digung eine Timeline als Beweiseingabe ein und stellte die eingangs aufgeführten Beweis- sowie Berufungsanträge (Urk. 101; Prot. II S. 34). Nach durchgeführter Berufungsverhandlung wurde der Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 der ihre Berufungsanträge betreffende Abschnitt der Plädoyernotizen der Verteidi- gung zugestellt und angefragt, ob eine Stellungnahme unter Fristansetzung ge- wünscht werde. Gleichtags erklärte die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 104/1-2; Prot. II S. 44 f.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. In ihrer Berufungserklärung vom 8. April 2021 (Urk. 70) ficht die amtliche Verteidigung das Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3, 6-13, 15, 24 und 25 an. Formell hat sie zwar die Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Vollzug) nicht angefochten, diese gilt indes mit Anfechtung des Strafpunktes (Dispositivziffer 3) als mitangefochten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Dispositivziffer 26 (Nachforde- rungsvorbehalt bzgl. 70% der Kosten der amtlichen Verteidigung) in Zusammen- hang mit dem Berufungsantrag der Verteidigung, sämtliche Kosten des Gerichts- verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Die Privatkläger 2 und 3 verlangen in ihrer Berufungserklärung vom 15. April 2021 die Zusprechung einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 90'225.70 gemäss der vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote gestützt auf Art. 433 Abs. 4 lit. f StPO (Urk. 71/1). Die Vorinstanz hat diese geforderte Summe unter dem Titel "Zivilansprüche" behandelt und in Ziffer 7 des Dispositivs auf den Zivilweg verwie- sen (Urk. 69 S. 139 f.). Daher betrifft die Anfechtung der Privatkläger 2 und 3 nicht die Dispositivziffern 22 und 23 des vorinstanzlichen Urteils – was man aus der Formulierung "das Urteil (…) sei betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen im

- 23 - Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO aufzuheben" ableiten könnte –, vielmehr gilt die Dispositivziffer 7 als angefochten. 2.4. Es ist somit festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 19. November 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Frei- spruch betreffend mehrfache Urkundenfälschung in Bezug auf die Vermögenssta- tistik der D._____ Bank betreffend die E._____ AG vom 2. Februar 2011, den Kontoauszug der Bank F._____ betreffend ein "Spezialkonto" lautend auf die E._____ AG vom 28. Juli 2011 und die Bestätigung "Letter of Confirmation" der G._____ Bank an das Finanzministerium H._____ vom 17. Mai 2010 sowie betref- fend Urkundenfälschung in Bezug auf das Formular betreffend Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person gegenüber der I._____ AG vom 25. Februar 2011), 5 (Ersatzforderung), 14 (Verwertung Vermögenswerte), 16-20 (Herausga- ben, Vernichtungen) und 21-23 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

E. 3 Anklageprinzip

E. 3.1 Kontokorrentkonto CHF Nr. 1, lautend auf die E._____ AG, bei der I._____ AG Die Vorinstanz hat die Hälfte des mit Beschluss des O._____ des P._____ vom

27. September 2011 gesperrten Betrages auf dem Kontokorrentkonto CHF Nr. 1, lautend auf die E._____ AG, bei der I._____ AG (mit einem Saldo von Fr. 67'537.87 per 3. Juli 2019) den Privatklägern 2 und 3, C._____ & B._____, di- rekt zugewiesen (Urk. 69 S. 146 f.). Die andere Hälfte des Betrages wurde schon im Verfahren gegen Q._____ rechtskräftig den Privatklägern 2 und 3 zugewiesen (Geschäfts-Nr. DG190033-F). Die Verteidigung beantragt, dass von der hälftigen Zuteilung an die Privatkläger 2 und 3 abzusehen sei (Urk. 70 S. 2; Urk. 102 S. 2). Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die bei der E._____ beschlag- nahmten Vermögenswerte so zu behandeln sind, wie wenn es sich um einen Ver- mögenswert im hälftigen Miteigentum von Q._____ und des Beschuldigten han- deln würde, waren diese doch bei der E._____ auch gemeinsam beteiligt. Über die Gesellschaft wurde in der Zwischenzeit der Konkurs eröffnet und das Verfah- ren mangels Aktiven eingestellt. Erstellt ist weiter, dass die beschlagnahmten Ver- mögenswerte aus der Vorauszahlungsgebühr von C._____ & B._____ stammen (Urk. 69 S. 146 f.), was auch durch die Verteidigung nicht bestritten wird. Da die beschlagnahmten Vermögenswerte als deliktsverstrickt im Sinne von Art. 70 ff. StGB zu bewerten sind, können sie direkt und ohne entsprechenden Antrag an die Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt

- 89 - werden. Es hat auch keine Einziehung zu erfolgen. Daher ist die Hälfte der Ver- mögenswerte, nach Abzug allfälliger Spesen, direkt den Privatklägern 2 und 3, C._____ & B._____, zuzuweisen.

E. 3.2 Kontokorrentkonto USD Nr. 5, lautend auf die E._____ AG, bei der I._____ AG Die Vorinstanz hat die Hälfte des mit Beschluss des O._____ des P._____ vom

27. September 2011 gesperrten Betrages auf dem Kontokorrentkonto USD Nr. 5, lautend auf die E._____ AG, bei der I._____ AG (mit einem Saldo von USD 70'629.04 per 3. Juli 2019) der Privatklägerin 4, N._____, LLC, zugewiesen (Urk. 69 S. 147). Die andere Hälfte des Betrages wurde schon im Verfahren ge- gen Q._____ rechtskräftig der Privatklägerin 4 zugewiesen (Geschäfts- Nr. DG190033-F). Die Verteidigung beantragt, dass von der hälftigen Zuteilung an die Privatkläge- rin 4 abzusehen sei (Urk. 70 S. 2; Urk. 102 S. 2). Es kann zunächst vollumfänglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Die beschlagnahmten Vermögenswerte stammen aus der vereinnahmten Voraus- zahlungsgebühr der N._____, LLC (Urk. 69 S. 147), was auch durch die Verteidi- gung nicht bestritten wird. Da die beschlagnahmten Vermögenswerte als delikts- verstrickt im Sinne von Art. 70 ff. StGB zu bewerten sind, können sie direkt an die Verletzte zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes herausgegeben werden, ohne dass ein entsprechender Antrag vorliegen muss und ohne dass eine Einziehung zu erfolgen hätte. Daher ist die Hälfte der Vermögenswerte, nach Abzug allfälliger Spesen, direkt an die Privatklägerin 4 zuzuweisen.

E. 3.3 Privatkonto "T._____" CHF Nr. 6, lautend auf A._____, bei der I._____ AG Die Vorinstanz hat den mit Beschluss des O._____ des P._____ vom 27. Septem- ber 2011 gesperrten Betrag auf dem Privatkonto "T._____" CHF Nr. 6, lautend auf A._____, bei der I._____ AG (mit einem Saldo von Fr. 5'240.04 per 3. Juli 2019) in der Höhe von Fr. 659.96 der Privatklägerin 4, N._____, LLC zugewiesen, und im Restbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Urk. 69 S. 147 f.).

- 90 - Die Verteidigung beantragt, dass von der Zuweisung an die Privatklägerin 4 und der Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten abzusehen sei (Urk. 70 S. 3; Urk. 102 S. 2). Es ist erstellt, dass der Betrag in der Höhe von Fr. 659.96 aus der von der Privat- klägerin 4 geleisteten Vorauszahlungsgebühr stammt (Urk. 69 S. 147 f.). Da die beschlagnahmten Vermögenswerte somit als deliktsverstrickt im Sinne von Art. 70 ff. StGB zu bewerten sind, können sie direkt an die Verletzte zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden, ohne dass eine Einziehung zu erfolgen hätte. Daher ist der Betrag von Fr. 659.96 der Privatkläge- rin 4 zuzuweisen und der Rest (mangels Deliktsverstrickung) zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 3.4 Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 2'637.98 Mit Bezug auf die Hälfte des mit mündlicher Anordnung vom 27. September 2011 bzw. mit Schreiben vom 16. November 2011 resp. mit Verfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Februar 2012 beschlagnahmten, aus der Saldierung des Kontos CHF Nr. 7, lautend auf die E._____ AG, bei der F._____ Bank AG stammenden Bargeldbetrags in der Höhe von Fr. 2'637.98 hat die Vorinstanz die Einziehung verfügt und den Betrag den Privatklägern 1 (zu 1/5) sowie 2 und 3 (zu 4/5) zugewiesen (Urk. 69 S. 148). Die andere Hälfte des Betra- ges wurde schon im Verfahren gegen Q._____ rechtskräftig zu 7/40 an die Privat- klägerin 1, zu 19/40 an die Privatkläger 2 und 3 sowie im Rest weiteren Gesell- schaften zugewiesen (Geschäfts-Nr. DG190033-F). Die Verteidigung beantragt, dass von den Zuteilungen an die Privatkläger 1-3 ab- zusehen sei (Urk. 70 S. 3; Urk. 102 S. 2). Es hat sich erst im Rahmen des Verfahrens vor Vorinstanz herausgestellt, dass ein Anteil von Fr. 1'628.45 aus der vereinnahmten Vorauszahlungsgebühr von C._____ & B._____ stammt und mit Bezug auf den Rest keine Deliktsverstrickung vorliegt (vgl. Urk. 69 S. 148 f. und Urk. 47 S. 67 f.). Da sich mithin dieser Betrag in der Höhe von Fr. 1'628.45 als deliktsverstrickt erweist und den Privatklägern 2

- 91 - und 3 zugeordnet werden kann, darf nicht analog zum Strafverfahren betreffend Q._____ (Geschäfts-Nr. DG190033-F) verfahren werden, wie dies die Vorinstanz tat. Es ist folgerichtig den Privatklägern 2 und 3, C._____ & B._____, auch ohne Antrag der (deliktverstrickte) Betrag von Fr. 1'628.45 direkt zuzuweisen, wobei hiervon die im Verfahren gegen Q._____ schon zugeteilten Fr. 626.52 (19/40 der Hälfte von 2'637.98) abzuziehen sind. Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 1'001.93. Der Rest ist zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen.

E. 3.5 Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 8'980.– Die Vorinstanz hat den mit mündlicher Anordnung vom 27. September 2011 bzw. mit Schreiben vom 16. November 2011 resp. mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 13. Februar 2012 beschlagnahmten, aus der Saldierung des Kontos CHF Nr. 11, lautend auf A._____, bei der F._____ Bank AG stammenden Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 8'980.– zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet (Urk. 69 S. 149). Die Verteidigung beantragt, dass vom Einzug des saldierten Kontos zur Deckung der Verfahrenskosten abzusehen sei (Urk. 70 S. 3; Urk. 102 S. 2). Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, eine Deliktsver- strickung liegt nicht vor bzw. konnte nicht nachgewiesen werden (Urk. 69 S. 149). Der Betrag ist somit zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 442 Abs. 4 StPO).

E. 3.6 Zwei Inhaber-Schuldbriefe über je Fr. 200'000.– Mit Bezug auf die beschlagnahmten zwei Inhaber-Schuldbriefe über je Fr. 200'000.–, Pfandrechte Nr. 12 und Nr. 13, 2. und 3. Pfandstelle, je lastend auf der Liegenschaft Nr. 14, AC._____-strasse …, AD._____, Grundbuch Gemeinde AE._____, hat die Vorinstanz verfügt, dass diese zur Deckung der Verfahrenskos- ten herangezogen werden (Urk. 69 S. 150 f.). Die Verteidigung beantragt, dass vom Heranzug dieser Inhaber-Schuldbriefe zur Deckung der Verfahrenskosten abzusehen sei (Urk. 70 S. 3; Urk. 102 S. 3).

- 92 - Im Juni 2014 kam zwischen der Untersuchungsbehörde einerseits und dem Ehe- paar A._____ anderseits eine "Vereinbarung" zustande, wonach das Ehepaar A._____ unter anderem ihr Einverständnis dazu erklärte, dass die beiden erwähn- ten Inhaber-Schuldbriefe der Untersuchungsbehörde als Sicherheit belassen wer- den für sämtliche Forderungen gegen den Beschuldigten aus dem vorliegenden Strafverfahren (Urk. 81201237 ff.). Im Gegenzug wurden andere Beschlagnah- mungen (zwei Boote, Forderung, Grundstücke und Bankkonten) aufgehoben (Urk. 81201218 ff.). Auf dieses Zugeständnis ist der Beschuldigte zu behaften und die beiden Inhaberschuldbriefe zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Es ist dem Beschuldigten indes, wie in der "Vereinbarung" festgehalten, vorab Gelegenheit zu geben, die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen, in diesem Falle wären die Inhaber-Schuldbriefe dem Beschuldigten herauszugeben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO).

E. 4 Verletzung des Beschleunigungsgebots

E. 4.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Privatklägerschaft ihre Forderungen in keiner Art und Weise begründet, geschweige denn substantiiert hat, wie dies Art. 8 ZGB verlangt. Die Privatklägerin 1 hat überhaupt keine Begründung vorge- bracht (Urk. 72901083). Die Privatkläger 2 und 3 haben zur Vorauszahlungsge- bühr lediglich angegeben, dass sie diese am 23. Juni 2011 im Umfang von USD 1.2 Mio. bezahlt hätten (Urk. 72101015 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen

- 85 - Hauptverhandlung wurde zur Begründung nur ausgeführt, dass diese Gelder nicht vertragskonform eingesetzt, sondern sofort nach Erhalt widerrechtlich unter ande- rem an den Beschuldigten und seine Mittäter verteilt worden seien. Da die E._____ AG ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, be- stehe eine Schadenersatzpflicht im Umfang von USD 2.1 Mio., inkl. Zinsen. Die Anklageschrift bestätige strafrechtlich den Schaden, der durch das betrügerische Verhalten der E._____ AG und des Beschuldigten entstanden sei (Urk. 49 S. 2 ff.). Die Privatklägerin 4 wiederum hat lediglich eine Schadenersatzforderung über Fr. 484'865.– [wohl entsprechend USD 500'000 per 21. November 2014], zzgl. 5% Zins "seit Ereignisdatum", gestellt, dies ohne jegliche Begründung (Urk. 73801013). Dass die Begründungen der Zivilklägerschaft Art. 8 ZGB nicht standhalten, hat implizit auch die Vorinstanz festgestellt (Urk. 69 S. 135 ff.), in der Folge indes die Anklageschrift quasi als Schadenersatzbegründung gewertet. Die- ses Vorgehen erweist sich als in zivilrechtlicher Hinsicht unkorrekt, muss doch un- ter anderem neben der eigentlichen Anspruchsberechtigung und dem Schaden insbesondere auch die Kausalität behauptet, substantiiert und in der Folge auch nachgewiesen sein. In Bezug auf die N._____ ist schon die Anspruchsberechti- gung nicht ausreichend begründet bzw. nachgewiesen: Bei dieser war der eigent- liche Kapitalgeber offenbar ein Geschäftspartner der N._____ namens CH._____ (vgl. Beilage 1 zur Anklage).

E. 4.2 Weiter ist dem Beschuldigten zwar anzulasten, dass er zusammen mit den Mittätern BD._____, BX._____, BY._____ und Q._____ dahingehend mitgewirkt hat, dass die Funding Commitment-Geschäfte abgeschlossen wurden, wobei er zumindest in Kauf genommen hat, dass "die Amerikaner" nicht nur die ihm be- kannten unwahren Urkunden, sondern auch weitere unechte Dokumente verwen- deten, um sie über die tatsächlichen Gegebenheiten der E._____ zu täuschen. Er wollte, dass die Vorauszahlungsgebühren bezahlt würden und wollte unter ande- rem auch sich damit bereichern. Doch dass bei den Finanzierungssuchenden bzw. den Investoren in der Folge ein Verlust in genau der Höhe der Vorauszah- lungsgebühren eingetreten ist und dies auch (ausschliesslich) adäquat kausal dem Beschuldigten zugeordnet werden kann, lässt sich nicht erstellen. Zu unklar sind die zivilrechtlichen und auch strafrechtlichen Handlungen der weiteren invol-

- 86 - vierten Personen, insbesondere von BD._____, BX._____ und BY._____. Gerade im Fall der AT._____ kam es nach dem anklagerelevanten Sachverhalt noch zu weiteren Handlungen, wobei insbesondere die "Amerikaner" während der Unter- suchungshaft von Q._____ und dem Beschuldigten aktiv waren (Anklageschrift Rz. 56 ff.). Dass und inwieweit der Beschuldigte zudem über die unzweckmässige Verwendung der Vorauszahlungsgebühren (ausser dem Anteil, der ihm überwie- sen wurde), überhaupt hätte Einfluss nehmen können, ist ebenfalls nicht substan- tiiert bzw. nachgewiesen. Nicht abgeklärt ist zudem, in welcher Höhe die M._____ von der Versicherung der CA._____ Inc. tatsächlich eine Versicherungsleistung erhalten hat. Die Vorinstanz stellte hierzu ungeprüft auf die Ausführungen der Verteidigung ab, wonach diese "rund" USD 78'000 betragen habe (Urk. 69 S. 136), wobei der Beschuldigte hiervon abweichend den Betrag von USD 145'000 nannte (Prot. I S. 26). Dies hätte somit weiterer Abklärungen be- durft. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die N._____ (Finanzierungssuchende: AQ._____) von der CA._____ Inc. nicht auch eine Versicherungsleistung ausbe- zahlt erhalten haben soll, sie hinterlegte ihre Gebühr ebenfalls bei der CA._____ Inc. Zusammenfassend kann bei dieser Ausgangslage weder von einer erstellten ad- äquaten Kausalität, noch von einem dem Beschuldigten liquiden konkret anzulas- tenden eingetretenen Schaden – immerhin in Millionenhöhe (!) – ausgegangen werden. Hierfür wären – im Sinne der zivilprozessualen Regeln – substantiierte Ausführungen durch die Privatklägerschaft und dann allenfalls die Abnahme der erforderlichen Beweise notwendig. Fraglich ist auch, ob der Beschuldigte über- haupt verpflichtet werden dürfte, unter dem Titel "Schadenersatz" eine Forderung in USD zu erfüllen. Die Vorinstanz hat hierzu keinerlei Ausführungen gemacht; sie sprach bei den Privatklägern 1 sowie 2 und 3 die Forderung in USD und bei der Privatklägerin 4 in CHF zu. Zudem hat die Vorinstanz zwar festgestellt, dass von einer Solidarhaftung des Beschuldigten (wohl mit Q._____) auszugehen sei, im Dispositiv wurde eine solche indes nicht festgehalten. Im (abgekürzten) Verfahren gegen Q._____ wurden die Zivilforderungen von diesem lediglich dem Grundsatz nach und nur im Umfang der direkt von den entsprechenden beschlagnahmten Konten/dem beschlagnahmten Bargeld bzw. dem Verwertungserlös den jeweili-

- 87 - gen Privatklägern zugewiesenem Umfang anerkannt. Im Übrigen wurden die Zivil- forderungen der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Ge- schäftsnummer DG190033-F, Ziffer 22.a) und b). Es kann zudem auf die Erwä- gung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach dem Beschuldigten im ganzen Betrugskonstrukt eine klar untergeordnete Rolle zuzuschreiben sei, dies nicht nur im Vergleich zu den "Amerikanern", sondern auch zu Q._____ (Urk. 69 S. 25). Eine zivilrechtliche Beurteilung ohne Kenntnisse der Einwendungen von Q._____ würde mithin auch die zivilprozessualen Rechte von diesem verletzen. Die Privat- kläger sind somit mit ihren Forderungen vollumfänglich auf den Zivilweg zu ver- weisen. VI. Einziehungen und Herausgaben

1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Wenn bei einem verurteilenden Verfahrensausgang die beschlagnahmten Vermögenswerte als deliktsverstrickt im Sinne von Art. 70 ff. StGB bewertet werden, so folgt daraus entweder die Vermö- genseinziehung oder die Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Dabei geht die Aushändigung an den Verletzten der Einziehung vor. In diesem Fall kommt es nicht zu einer Einziehung, sondern die Werte werden dem Verletzten (ohne "Umweg" über die Einziehung, vgl. Art. 73 StGB) direkt ausgehändigt. Dieser Anspruch beruht somit nicht auf zivil- rechtlicher, sondern auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und bedarf daher nicht einmal eines entsprechenden Antrages des Verletzten (BSK StPO II-BOM- MER/GOLDSCHMID, N 12 zu Art. 267 StPO). Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Damit pri- vilegiert das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen. Mithin sind die erlangten Erlöse aus den Beschlagnahmungen (auch) zur Deckung der Verfahrenskosten

- 88 - zu verwenden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130233 vom

22. August 2014 E. 9.1 S. 95).

2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte – nämlich denjenigen, welche der E._____ oder der V._____ zu- zuordnen sind – betreffend deren Hälfte bereits im Strafverfahren gegen Q._____ (Geschäftsnummer DG190033-F) rechtskräftig entschieden wurde.

3. Die einzelnen Vermögenswerte

E. 4.3 Vorliegend handelt es sich angesichts der Gesamtheit der geführten mehre- ren Strafverfahren gegen die verschiedenen Personen um einen aussergewöhn- lich komplexen und sehr umfangreichen Fall. Die Untersuchung war äusserst auf- wändig, was nur schon die unglaubliche Aktenmenge zeigt (worauf auch die Ver- teidigung verweist, vgl. Urk. 50 Rz. 5). Zwar dauerte das Verfahren bis zur Ankla- geerhebung zeitlich lange, was indes angesichts der äussersten Komplexität der gesamten Untersuchung zu relativieren ist. Ein offensichtliches bzw. grobes Fehl- verhalten der Untersuchungsbehörde ist nicht ersichtlich, weshalb keine Verfah- renseinstellung zu erfolgen hat. Dass es zu einem Wechsel in der Verfahrenslei- tung auf Seiten der Staatsanwaltschaft kommen kann, ist nicht zu vermeiden, ebenfalls die Tatsache, dass ein solcher Wechsel mit einem Zeitverlust aufgrund der Einarbeitungszeit verbunden ist (vgl. den Einwand der Verteidigung, dass es nach Übernahme der Sache durch die aktuell zuständige Staatsanwältin drei Jahre gedauert habe, bis "die Sache 2019 endlich wieder ins Rollen" gekommen sei; Urk. 50 Rz. 3 und Urk. 102 S. 32 f.). Beim gerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen ist anzumerken, dass ebenfalls die Komplexität der ver- schiedenen Verfahren eine längere Ein- und Bearbeitungszeit notwendig machte und zudem die Koordination von vier Prozessen (vier beschuldigte Personen, teils Mittäter) zu erfolgen hatte. Die Bearbeitungszeit von knapp einem Jahr erscheint daher als eher beförderlich. Auch mit Bezug auf die gesamte Verfahrensdauer be- steht daher keine derart gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots, wel- che zu einer Einstellung des Verfahrens zu führen hätte. Der Beschuldigte erlitt denn auch keinen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere. Indes wird die ins- gesamt sehr lange Verfahrensdauer deutlich strafmindernd zu berücksichtigen sein (vgl. dazu hinten, Ziffer III. 2.4.). Dies umso mehr, als die Begehung der ank- lagerelevanten Verfehlungen im Jahr 2011 stattfand und somit das Strafbedürfnis deutlich abgenommen hat.

- 27 -

E. 5 Verteidigungsrechte und einseitige Untersuchungsführung

E. 5.1 Die Verteidigung machte vor Vorinstanz implizit geltend, dass die Art der Un- tersuchungsführung eine effektive Verteidigung verunmöglicht habe. Die meisten Sachverhalte seien zwar im Laufe der Untersuchung eingestellt worden, doch die Aktenlage übersteige das Mass des Zumutbaren; der Aktenberg umfasse 80'000 Seiten. Im Rahmen einer amtlichen Verteidigung sei es schwierig, diese Masse an Akten zu bearbeiten (Urk. 50 Rz. 3 ff.).

E. 5.2 Wie auch die Verteidigung festgehalten hat (Urk. 50 S. 7 f.), betrifft der An- klagevorwurf gegenüber dem Beschuldigten nur einen kleinen Teil der gesamten Untersuchungsakten. Dies ist indes nicht durch die Untersuchungsbehörde verur- sacht, sondern implementiert durch die unglaubliche Komplexität der gesamten Untersuchung. Es hätte schlicht und einfach keinen Sinn gemacht, dem Beschul- digten sämtliche Akten in sämtlichen Verfahren vorzuhalten, da sie – wie im vor- liegenden Fall – in weiten Teilen für das entsprechende Strafverfahren nicht rele- vant sind. Die Staatsanwaltschaft hat zudem die Verteidigung schon frühzeitig, nämlich am 26. Juni 2019, über den provisorischen Schlussvorhalt inklusive die relevanten Beweismittel informiert (Urk. 71701182 ff.). Weiter wurden anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2019 die relevanten Beweismittel vorgehalten (Urk. 51302024 ff.). Sowohl der Beschuldigte als auch die amtliche Verteidigung hatten damit ausreichend Zeit, sich mit den Beweismitteln auseinanderzusetzen. Eine gehörige Verteidigung war somit gewährleistet, was auch die Ausführungen der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhand- lung zeigen. II. Schuldpunkt

1. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung

E. 10 Dezember 2010 deren Verwaltungsratspräsident und deren (Mit-)Geschäfts- führer. Am 1. April 2011 wurde er zudem zu 50% Eigentümer der Aktien der E._____ (vgl. Ziffer II. 2.2.2. und II. 2.2.3. vorstehend). 2.4.4. Die objektiven Umstände der verschiedenen Funktionen der Beteiligten (Anklageziffern Rz. 15 und Rz. 18) sind grundsätzlich unbestritten, indes macht die Verteidigung geltend, dass mit Bezug auf den Beschuldigten keine Mittäter- schaft vorliege (vgl. u.a. Urk. 50 Rz. 27 und Rz. 135 ff.). Auf diese Einwendung ist nachfolgend einzugehen (vgl. Ziffer II 2.5.6.). Erstellt ist (vgl. auch die Erwägun- gen der Vorinstanz, auf welche ergänzend zu verweisen ist; Urk. 69 S. 28), dass BX._____ und/oder BY._____ die ersten Gespräche mit den Finanzierungssu- chenden und allfälligen Investoren führten. Dabei erklärten sie den potentiellen Kunden den Geschäftsablauf und übergaben teils gefälschte Bank- und sonstige Unterlagen (was auch die Verteidigung so ausführt, vgl. Urk. 50 Rz. 27). BX._____ agierte zudem als Compliance Officer und erstellte jeweils die standar- disierten Vertragsdokumente. Wenn Anpassungen notwendig waren, so wurden diese nach vorgängiger Absprache mit dem Beschuldigten und/oder Q._____ vor- genommen. Die finalen Vertragsdokumente erstellte in der Regel BY._____. Diese wurden dann vom Beschuldigten geprüft und von ihm für die E._____ un-

- 43 - terzeichnet, entweder eigenhändig oder durch Einfügen seiner elektronischen Un- terschrift. Der Beschuldigte trat als Hauptvertreter der E._____ auf. Q._____ hielt sich nach seiner ersten Haftentlassung am 23. März 2011 grundsätzlich im Hinter- grund. Im Zusammenhang mit der AT._____ trat aber auch er gegen aussen auf, namentlich im Zusammenhang mit den zusätzlich ausgestellten Wechseln. Der Beschuldigte stellte die unterzeichneten Vertragsdokumente zu und informierte Q._____. Ob BD._____ quasi als Schnittstelle zwischen den Geschäftspartnern in den USA und in der Schweiz agierte und – als der Beschuldigte und Q._____ gleichzeitig in Untersuchungshaft sassen, d.h. vom 28. September 2011 bis

16. Dezember 2011 – deren Funktionen und Aufgaben übernahm (was von der Verteidigung bestritten wird, vgl. Urk. 50 Rz. 15), kann offenbleiben, da dies nichts zur rechtlichen Würdigung beiträgt. Unbestritten ist, dass sich die Beteiligten ge- genseitig unter anderem mittels Telefon und E-Mail auf dem Laufenden hielten. BX._____ war im Besitz der elektronischen Unterschriften von Q._____ und des Beschuldigten, wobei er diese nur im jeweiligen Einverständnis des Betroffenen verwenden durfte. Eine Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten fand daher statt, und es wurden auch verschiedene Funktionen im Zusammenhang mit den jeweiligen Finanzierungsgeschäften übernommen. 2.5. Vorspiegelung einer Tatsache u.a. mittels Verwendung von unechten bzw. unwahren Urkunden (Täuschung), Arglist 2.5.1. Vorbemerkungen Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbe- stand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrecht- lich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtrie- benheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügen- gebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen

- 44 - Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers bzw. seiner allenfalls vorhandenen be- sonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand er- fordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur ausnahmsweise aus, nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, sodass das täuschende Verhalten des Tä- ters in den Hintergrund tritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017, 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat die weiteren rechtlichen Grundlagen der arglistigen Täuschung gemäss Art. 146 StGB korrekt wiedergegeben (Urk. 69 S. 29 f.), worauf zu ver- weisen ist. Gemäss der Anklageschrift habe die Täuschung darin bestanden, dass den Fi- nanzierungssuchenden und Investoren im Zuge der Vertragsverhandlungen und auch der späteren Geschäftsabwicklung zur E._____ jeweils unwahre Tatsachen vorgespiegelt worden seien. Damit habe bei den Adressaten der falsche Eindruck erweckt werden sollen, dass es sich bei der E._____ um eine etablierte und kapi- talstarke Gesellschaft handle, welche willens und auch in der Lage sei, ihre in Be- zug auf die Vorauszahlungsgebühr eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, nämlich die vereinnahmte Vorauszahlungsgebühr zweckgemäss für das betref- fende Funding Commitment-Geschäft zu verwenden. Weiter sei der Eindruck er- weckt worden, dass es sich bei der Vorauszahlungsgebühr um ein risikoloses Ge- schäft handle, da diese im Falle eines Nichtzustandekommens der Finanzierung dem betreffenden Einzahler vollumfänglich erstattet würde. Diesbezüglich sei die E._____ in Tat und Wahrheit indes weder erfüllungswillig noch erfüllungsfähig ge- wesen. Ebenso wenig sei es die Absicht von Q._____ und des Beschuldigten ge- wesen, diese Vorauszahlungsgebühren zurückzubezahlen. Diese Vorauszah- lungsgebühren seien nämlich – mit Ausnahme der Escrow Fees – unmittelbar nach der Überweisung unter den verschiedenen Beteiligten aufgeteilt und von die- sen für ihre Bedürfnisse und Projekte verwendet worden. Die Arglist zeige sich dadurch, dass zur Vorspiegelung der unwahren Tatsachen unechte oder unwahre Urkunden übergeben worden sein sollen und zudem ein Gerüst von aufeinander

- 45 - abgestimmten Falschinformationen und Unterlagen aufgebaut worden sei. Auch das Geflecht der involvierten Personen und der verschiedenen Verträge und Do- kumente sei schwer zu durchschauen gewesen, zumal dieses über die Landes- grenzen hinaus bestanden habe. Dabei habe sich auch ein kritisches Opfer täu- schen lassen. Der Erfüllungswille als innere Tatsache hätte zudem gar nicht über- prüft werden können, namentlich die von Anfang an geplante anderweitige Ver- wendung der Vermögenswerte (vgl. Anklageschrift Rz. 28 ff.). Die Vorinstanz sieht die arglistige Täuschung als erstellt an (Urk. 69 S. 29 ff.). Sie hat ausführlich und korrekt erstellt, wie es zum Abschluss der Funding Commit- ment-Geschäfte mit der M._____, der AQ._____ und der AT._____ ("Spezialfall") gekommen ist und die einzelnen Vertragskomplexe dargestellt und gewürdigt (Urk. 50 S. 31 ff.). Da die äusseren, objektiven Umstände durch die Vorinstanz er- stellt sind – hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden – und zudem auch durch die Verteidigung in erster Linie rechtliche Einwendungen bzw. subjektive Merkmale vorgebracht werden, wird auf die nochmalige Wiedergabe von sämtlichen äusseren Umständen der einzelnen Vertragsabschlüsse sowie der Inhalte der einzelnen Verträge verzich- tet. So kann schon an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass unbestritte- nermassen gefälschte Unterlagen zum Einsatz kamen und dass die überwiese- nen Vorauszahlungsgebühren unmittelbar an die Beteiligten weiterüberwiesen wurden (vgl. u.a. Urk. 50 Rz. 27, Rz. 29 und Rz. 52). Nachfolgend wird daher in erster Linie auf diejenigen Einwendungen der Verteidigung eingegangen, welche für die rechtliche Würdigung relevant sind. 2.5.2. Täuschung über die Verpflichtung der zweckgebundenen Verwendung der Vorauszahlungsgebühren für die Funding Commitment-Geschäfte sowie die tat- sächliche Verwendung der Vorauszahlungsgebühren Der Beschuldigte (u.a. Urk. 51301192, Urk. 51302033 und Urk. 51302037) und die Verteidigung (u.a. Urk. 50 Rz. 63 und Rz. 92; Urk. 102 S. 9, S. 16 und S. 22 f.) machen geltend, dass es betreffend die Vorauszahlungsgebühren keine Zweck- bindung gegeben habe. Der E._____ habe es jederzeit freigestanden, wie sie diese habe verwenden wollen.

- 46 - Dieser Ansicht kann – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 69 S. 35, S. 63 und S. 79 f., auf welche Erwägungen ergänzend zu verweisen ist) – nicht gefolgt werden. Gemäss den jeweiligen Funding Commitments (bzgl. der M._____ am 11. Mai 2011 durch den Beschuldigten für die E._____ unterzeichnet, Urk. 61203115 ff.; bzgl. der AQ._____, der N._____ und der E._____ am 3. August 2011 durch den Beschul- digten für die E._____ unterzeichnet, Urk. 61203159 ff.; bzgl. der AT._____ am

22. Juni 2011 vom Beschuldigten für die E._____ unterzeichnet, Urk. 61202002 ff.) sollten mit den zu leistenden Vorauszahlungsgebühren (M._____: USD 400'000, AQ._____: USD 500'000 und AT._____: USD 1.2 Mio.) unter anderem die Kosten für die Zeichnung und Verbriefung des vorgeschlage- nen strukturierten Schuldtitels sowie die damit verbundenen weiteren Kosten, die Kosten der anfänglichen Due Diligence inkl. einer Machbarkeitsstudie, die Gebüh- ren für die Registrierung und Notierung bzw. Einführung des Schuldtitels, die Rechts- und Buchhaltungskosten zur Vorbereitung des Emissionsprospekts sowie die Kosten für eine allenfalls nötige Bonitätsverbesserung aufgrund fälliger Zins- zahlungen und Kapitalrückzahlungen gedeckt werden. Diese Vorauszahlungsge- bühr war also in dem Sinne zweckgebunden, als dass festgehalten wurde, für wel- che Leistungen und Auslagen diese Gebühr verwendet werden sollte. Der Ver- gleich der Vorauszahlungsgebühr mit einem Kostenvorschuss (vgl. Urk. 69 S. 35) ist stimmig, mussten doch bestimmte (Vorab-) Aufwendungen für die Finanzierun- gen getätigt werden. Es stand somit – entgegen der Ansicht des Beschuldigten und der Verteidigung – nicht im Belieben der E._____, wie sie diese Vorauszah- lungsgebühren verwendete. Erstellt (Urk. 69 S. 99 ff.) und unbestritten (Urk. 50 Rz. 92) ist, dass diese Voraus- zahlungsgebühren im Umfang von insgesamt USD 2.1 Mio. nicht für die Vorberei- tung der Funding Commitment-Geschäfte verwendet wurden, sondern unmittelbar nach deren Eingang an die Beteiligten überwiesen bzw. weitergeleitet wurden. Wenn die Verteidigung und der Beschuldigte ausführen, dass es "etwas unsensi- bel" gewesen sei, Anteile direkt an diese Beteiligten zu überweisen bzw. dass dies aus "Bequemlichkeit" erfolgt sei (vgl. Urk. 50 Rz. 92; Urk. 51302037), so ist dies als Verharmlosung zu werten. Dass diese Vorauszahlungsgebühren zweckgebun- den waren, wurde vorstehend schon dargelegt.

- 47 - Konkret erfolgte die Verteilung der insgesamt USD 2.1 Mio. wie folgt, wobei betref- fend der Details auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den kann (vgl. Urk. 69 S. 40 f., S. 66 f., S. 84 f. und S. 99 ff.): Zunächst wurden die Escrow-Gebühren von zusammen USD 8'850 (USD 3'850 und USD 5'000) bezahlt. Die übrigen USD 2'091'150 (USD 2.1 Mio. abzüglich USD 8'850) wurden wie folgt gemäss Anweisung der E._____ bzw. von Q._____ und des Beschuldigten überwiesen bzw. verteilt: USD 405'500 an Q._____ privat, USD 170'000 an den Beschuldigten privat, USD 88'085 an BD._____ privat, USD 65'000 an BY._____ privat, USD 159'650 an die CC._____ Inc. (inkl. Anteil BX._____), USD 115'000 an verschiedene Broker, USD 50'000 an L._____ (als Abgeltung seiner "Dienstleistungen" im Zusammenhang mit den falschen Vermö- gens- und sonstigen Auskünften zur E._____) sowie USD 175'000 an die Anwalts- kanzlei BR._____ in "Brasilien" (offenbar als letzte Teilzahlung des Kaufpreises der beiden BG._____'s, welche E._____ im April 2010 von BT._____ S.A. erwor- ben hatte). Die restlichen USD 862'915 gingen an die E._____ bzw. an deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt BE._____. Die Überweisungen der an den Beschul- digten geflossenen USD 170'000 erfolgten wie folgt: Der Beschuldigte erhielt aus den drei Vorauszahlungen von Rechtsanwalt BE._____ auf sein Privatkonto bei der I._____ AG am 18. Mai 2011 USD 100'000 bzw. umgerechnet Fr. 87'263.70 (Urk. 44901099), am 24. Juni 2011 USD 30'000 bzw. umgerechnet Fr. 24'844.77 (Urk. 44901104) und am 10. August 2011 USD 40'000 bzw. umgerechnet Fr. 29'142.– (Urk. 44901109). Mit dieser zweckwidrigen Verwendung der Vorauszahlungsgebühren ist erstellt, dass wahrheitswidrig über die Tatsache getäuscht wurde, dass die E._____ die je- weiligen Vorauszahlungsgebühren vertragsgemäss für die konkreten Funding Commitment-Geschäfte verwenden werde. 2.5.3. Täuschung über den Willen und die Fähigkeit, die Vorauszahlungsgebüh- ren zurückzuerstatten Der Beschuldigte und die Verteidigung machen geltend, dass es zwar stimme, dass für den Fall, dass die Bemühungen der E._____ um die Finanzierung nicht

- 48 - erfolgreich sein sollten, die einbezahlten Vorauszahlungsgebühren hätten zurück- bezahlt werden sollen. Indes sei diese Fälligkeit nie eingetreten, da sämtliche drei Finanzierungssuchende nicht die nötigen Informationen und Unterlagen besorgt hätten, damit die Projekte hätten finanziert werden können. Bei der M._____ sei dies das Portfolio "Real Estate Owned by Financial Institutions" gewesen, bei der AT._____ die unwiderruflichen Kaufzusagen/Abnahmeverträge für Mineralwasser sowie die Beibringung einer Bürgschaft der AZ._____ und im Falle der AQ._____ das Vorliegen aller Detailzahlen. Ohne diese Informationen und Unterlagen sei trotz Erfüllungswille die Finanzierung des Projekts nicht zu realisieren gewesen, folglich habe auch kein Rückerstattungsanspruch entstehen können. Hätten die Finanzierungssuchenden die benötigten Informationen und Unterlagen geliefert, so wäre die Finanzierung zu bewerkstelligen gewesen (u.a. Urk. 50 Rz. 35 ff., Rz. 63 und Rz. 153; Urk. 102 S. 10 ff., S. 18-20 und S. 22 f.; Urk. 51302114; Urk. 51301189; Urk. 51301192; Urk. 51301291; Prot. II S. 16 f. und S. 29-31). Bei der M._____ komme hinzu, dass gemäss dem "Funding Commitment" im Falle des Nichtzustandekommens der Finanzierung die Vorauszahlungsgebühr von der E._____ nur dann zurückzuerstatten gewesen wäre, wenn sich die M._____ keine absichtliche Falschdarstellung ("no intentional misrepresentation") hätte zu Schul- den kommen lassen. Dies sei indes der Fall gewesen, sei es doch vorher um ei- nen Neubau und beim neuen Projekt um eine Refinanzierung einer bestehenden Immobilie gegangen (Urk. 50 Rz. 34; Urk. 102 S. 14). Die Rückzahlungsverpflichtungen der E._____ und – im Falle der M._____ und AT._____ – des Beschuldigten persönlich ergeben sich aus den Dokumenten "Guarantee on Underwriting Fee" und den "Funding Commitments" ("Reimburse- ment Undertaking"). Gemäss den entsprechenden Vereinbarungen werden die überwiesenen Vorauszahlungsgebühren zurückerstattet, wenn es E._____ nicht gelingen sollte, die Finanzierungen zu bewerkstelligen. Zu den entsprechenden Dokumenten und Aktenbelegstellen kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 35 ff., S. 62 ff., S. 78 ff.). Bei der AT._____ wurden noch weitere Sicherheiten (Wechsel, "Waiver of protest", "Con- sent to Judgment") abgegeben. Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 77 ff.). Im

- 49 - Falle der AT._____ wurde zudem die zunächst vereinbarte Vorauszahlungsge- bühr von USD 2.4 Mio. gemäss dem "Letter of Understanding" in der Folge auf USD 1.2 Mio. reduziert (vgl. Urk. 69 S. 76 ff.). Zur M._____ ist ergänzend auszuführen, dass die von der Verteidigung im "Fun- ding Commitment" genannte Klausel ("In the absence of any intentional misrepre- sentation"; Urk. 63501015) weder im "Funding Commitment"-Vertrag noch in ei- nem anderen Vertrag bzw. Dokument definiert wurde. Was damit genau gemeint sein soll und warum konkret das Verhalten der M._____ darunter fallen soll, ist somit unklar und wird auch weder vom Beschuldigten noch von der Verteidigung konkretisiert. Auffallend ist, dass diese Klausel in der für die Frage der Rücker- stattung in erster Linie relevanten "Guarantee on Underwriting Fee" keinen Ein- gang gefunden hat. Dort ist die einzige Bedingung für die Rückzahlung der Vor- auszahlungsgebühr – wie erwähnt – das Nichtzustandekommen der Finanzie- rung. Im Rahmen der Vertragsauslegung geht das speziellere Dokument "Gua- rantee on Underwriting Fee" dem allgemeinen Dokument "Funding Commitment" vor. Da beide Dokumente von Seiten der E._____ verfasst wurden, sind allfällige Unklarheiten zu ihren Lasten auszulegen. Bei der AQ._____ und der AT._____ findet sich dieser allgemeine Vorbehalt zur Rückzahlungsverpflichtung denn auch nicht. Im Rahmen der Vertragsauslegung ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorauszahlungsgebühren zur Begleichung von zweckgebundenen Auslagen und Gebühren verwendet werden sollten, welche im Falle des Nicht-Zustandekom- mens der Finanzierung zum grössten Teil entfallen. Somit ist es auch logisch und folgerichtig, dass diese Vorauszahlungsgebühren im Falle eines Scheiterns der Finanzierung zurückzuerstatten waren. Aus all diesen Gründen sind die Einwendungen der Verteidigung und des Be- schuldigten, dass die Gegenparteien ihren Pflichten, wie der Lieferung von Infor- mationen etc., nicht nachgekommen seien, offensichtlich als Schutzbehauptungen zu werten. Auffallend ist, dass diese "Vorbehalte" mit Bezug auf sämtliche drei Geschäfte geltend gemacht werden, was nur damit zu erklären ist, dass – da die Gelder direkt nach deren Eingang verteilt wurden – von Vornherein kein Wille zu einer Rückzahlung bestand. Sinn und Zweck dieser abgegebenen Garantieerklä-

- 50 - rungen (und im Falle der AT._____ der weiteren Sicherheiten) war offensichtlich die Schaffung eines zusätzlichen Anreizes für die Überweisung und Freigabe der Vorauszahlungsgebühren, da damit der Eindruck erweckt wurde, dass es sich bei diesen um eine risikolose Zahlung handle. So sagte der Beschuldigte selber im Falle der AT._____ auf die entsprechende Frage aus, dass er bestätigen könne, dass die AT._____ grossen Wert darauf gelegt habe, dass die umgehende Rück- zahlung des Deposits, dieser Anzahlung, gesichert gewesen sei, für den Fall, dass die Finanzierung nicht zustande komme (vgl. Urk. 51301298: "Darauf zielt das Ganze ab."). Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Abgabe der Rückzahlungsga- rantien und im Falle der AT._____ der weiteren Sicherheiten einzig zum Zweck erfolgten, dass die Vorauszahlungsgebühren überwiesen wurden. Bei den Ver- tragspartnern wurde dabei der Eindruck erweckt, dass die E._____ – und teil- weise der Beschuldigte persönlich – willens seien, diese Gebühren im Falle des Scheiterns der Finanzierung zurückzuzahlen, während in Tat und Wahrheit diese Absicht nicht bestand, da – wie oben dargelegt – die Gelder nicht zum Zweck der Funding Commitments Verwendung fanden, sondern unmittelbar nach deren Ein- gang unter den Beteiligten – und auch zu Gunsten des Beschuldigten – verteilt wurden. Der Beschuldigte wusste um diese unmittelbare Verteilung der Gelder. Dass seine Behauptung, von den einzelnen Überweisungen keine Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 51302038 und Urk. 50 Rz. 95), eine Schutzbehauptung darstellt, ist allein schon durch die Tatsache, dass er jeweils in die Verteilung involviert war und er im Falle der M._____ und der N._____/AQ._____ am 16. Mai 2011 und am

9. August 2011 sogar selber der CA._____ Inc. die Anweisungen gab, wie die Vorauszahlungsgebühren zu verwenden bzw. zu überweisen waren und es im Falle der AT._____ eine diesbezügliche Handnotiz des Beschuldigten gibt, nach- gewiesen (zu den Details und Belegstellen kann auf die Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden, vgl. Urk. 69 S. 40 ff., S. 66 f. und S. 84 f.). Der Beschul- digte wusste zudem, dass keinerlei Vorkehrungen getroffen wurden, um allfällige Rückzahlungen der vereinnahmten Vorauszahlungsgebühren in irgend einer

- 51 - Form sicherzustellen (vgl. u.a. Urk. 51301202 f., Urk. 51301308, Urk. 51301333 und Urk. 51302047 f.). Da von Anfang an kein Wille zur Rückzahlung bestand, ist auch der Einwand der Verteidigung und des Beschuldigten betreffend die angeb- lich nicht erfüllten Mitwirkungspflichten der Finanzierungssuchenden irrelevant, zumal die Täuschungshandlungen zu Zeitpunkten stattfanden, als noch gar nicht klar war und auch nicht klar sein konnte, ob ein Rückerstattungsanspruch entste- hen würde. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass keine Verpflichtung be- standen habe, die Gebühr für die Rückzahlung sicherzustellen, da keine Werter- haltungspflicht stipuliert worden sei und auch eine Versicherung die Prämien nicht sicherzustellen habe, bis das Schadensereignis eintrete, und weiter auch die E._____ bzw. der Beschuldigte willens gewesen seien, die entsprechenden Fi- nanzierungen zu arrangieren (Urk. 50 Rz. 44, Rz. 62 und Rz. 94; Urk. 102 S. 10- 14), so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Gebühren von Vornherein zweck- entfremdet wurden und diesbezüglich Täuschungen stattfanden. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschuldigten, dass die Diskussion über die Rückzahlung obsolet sei, wenn man die Finanzierung arrangiere (Urk. 51301308). Mit dem ver- tragswidrigen Verhalten und den Täuschungen manifestierten sich die Rückzah- lungspflichten bzw. zumindest deren Sicherstellung unmittelbar. Dies umso mehr, als dass auch keine Erfüllungsfähigkeit der E._____ bestand, diese Gebühren zu- rückbezahlen. Dass diese Erfüllungsfähigkeit nicht gegeben war, wurde vorste- hend schon dargelegt (vgl. Ziffer II. 2.3.2.). Der Beschuldigte musste denn auch selber einräumen, dass die E._____ mit Blick auf deren finanziellen Verhältnisse effektiv gar nicht in der Lage gewesen wäre, allfälligen Rückzahlungsverpflichtun- gen gegenüber den Finanzierungssuchenden bzw. Investoren nachzukommen, auch seien keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen worden (Urk. 51302047 f.: "Effektiv, wenn man die Bilanz und Erfolgsrechnung und den Cash Flow anschaut, nein."; vgl. ebenso Urk. 51301198, Urk. 51301200, Urk. 51301317, Urk. 51301333). Dies hat auch Q._____ bestätigt (Urk. 50102128). Zur Untermauerung der Täuschung über die Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit wurden zudem noch diverse Urkunden unter anderem als Finanzierungsnach- weise verwendet (vgl. nachfolgend Ziffer II. 2.5.4.). Der Beschuldigte macht hierzu

- 52 - geltend, dass die E._____ oder zumindest er immer gewillt gewesen sei, die Ver- träge zu erfüllen, mithin die Finanzierungen zu arrangieren. Für die Funding Com- mitment-Geschäfte sei es somit gar nicht nötig gewesen, den Finanzierungssu- chenden Kapitalnachweise der E._____ vorzulegen, da die Finanzierungen nicht mit eigenen Mitteln der E._____, sondern mit Mitteln von Dritten hätten erfolgen sollen. E._____ sei nur verpflichtet gewesen, die Finanzierungen zu vermitteln (Urk. 51302030 f., Urk. 51302033). Auch die Verteidigung führte aus, dass die Fi- nanzierung nicht durch E._____ erfolgt wäre und daher deren finanzielle Lage nicht von Belang gewesen sei. Somit sei es auch nicht notwendig gewesen, einen Finanzausweis beizubringen. Dass dennoch solche Vermögensausweise ausge- stellt worden seien – ohne Wissen und Willen des Beschuldigten – könne diesem nicht angelastet werden (Urk. 50 Rz. 31 und Rz. 43). Dieser Auffassung des Beschuldigten und der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Gemäss den Dokumenten "Joint Escrow Instructions" hatte die E._____ einen Finanzierungsnachweis zu erbringen und zwar nicht nur gegenüber der CA._____ Inc. bzw. Rechtsanwalt AS._____, sondern selbstredend in erster Linie gegenüber dem Finanzierungssuchenden bzw. dem Investor, mithin der M._____, der AQ._____/N._____ und der AT._____/B._____ C._____. Sinn und Zweck die- ses Finanzierungsnachweises war offensichtlich, dass diejenigen Personen bzw. Gesellschaften, welche das Geld überwiesen, die Gewissheit haben sollten, dass die E._____ in der Lage sein würde, im Falle des Nichtzustandekommens der Fi- nanzierung die vereinnahmte Vorauszahlungsgebühr innert Frist zurückzuerstat- ten. Es ging mithin nicht darum, dass das (gesamte) Finanzierungsgeschäft hätte sichergestellt werden sollen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen als Schutzbehauptung zu würdigen sind. Es ging vielmehr um die Verstärkung des vorgetäuschten Erfüllungswillens und der vorgetäuschten Erfüllungsfähigkeit be- treffend die allfällige Rückzahlung der Vorauszahlungsgebühr im Falle des Nicht- zustandekommens der Finanzierung durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen. Es kann diesbezüglich ergänzend auf die Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 35 f., S. 54 f., S. 63, S. 72 f., S. 81). Dass ein Finanzierungsausweis beigebracht werden musste, bestätigte auch Q._____ (Urk. 51302075).

- 53 - Der Beschuldigte machte ausserdem geltend, das er kaum persönliche Garantien unterzeichnet hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass man die Transaktion, welche dahinterstehe, auch tatsächlich durchführen könne (Urk. 51201203). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte hierzu ausführte, dass es die "Amerikaner" gewesen seien, welche gewollt hätten, dass er auch persönlich die Rückzahlungsverpflichtung übernehme. Für ihn sei es nicht so gewesen, dass auch er eine Bürgschaft übernommen habe, sondern es sei eine moralische Verpflichtung gewesen, um die Rückzahlung bemüht zu sein (Urk. 51302048). Er hatte somit gar nie die Absicht, persönlich in finanzieller Hin- sicht für diese Rückzahlungsverpflichtungen aufzukommen, sondern ging lediglich von einer "moralischen Verpflichtung" aus. Dies zeigt sich auch dadurch, dass er selber keinerlei Zahlungen leistete und gegenüber sämtlichen Founding Commit- ment-Geschäften geltend macht, dass die Gegenseite ihren Pflichten nicht nach- gekommen sei. Es war ihm sicherlich auch bewusst, wie schwierig die internatio- nale Durchsetzbarkeit solcher Verträge ist. Erstellt ist damit, dass die Finanzierungssuchenden/Investoren über den Willen und die Fähigkeit der E._____, die Vorauszahlungsgebühr zurückzuerstatten, ge- täuscht wurden. Angesichts dieses Beweisergebnisses erübrigt sich eine Befra- gung von Rechtsanwalt AS._____ und C._____, und die im Rahmen der Beru- fungsverfahren von der Verteidigung erneut gestellten Beweisanträge (Prot. II S. 34) sind demgemäss abzuweisen. 2.5.4. Gebrauch von gefälschten bzw. falschen Urkunden Dass die im Zusammenhang mit den drei Funding Commitment-Geschäften ver- wendeten Urkunden teils unwahre Tatsachen enthalten haben und teilweise ge- fälscht waren und damit ein falsches Bild von der E._____ suggeriert haben, wird weder von der Verteidigung noch vom Beschuldigten bestritten (u.a. Urk. 51301281 f., Urk. 51302029 ff, Urk. 50 Rz. 27, Rz. 29, Rz. 56 ff., Rz. 83 ff. und Rz. 107). Dass der Beschuldigte diese Dokumente selber gefälscht habe, wird ihm nicht vorgeworfen (Urk. 19 und Urk. 47 Rz. 78). Die einzelnen in der An- klage aufgeführten Dokumente wurden dem Beschuldigten im Laufe der Untersu- chung vorgehalten. Die Vorinstanz hat diese Dokumente und die diesbezüglichen

- 54 - Aussagen des Beschuldigten wiedergegeben und ausführlich gewürdigt. Auf diese Erwägungen kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 69 S. 51 ff., S. 69 ff., S. 88 ff.). Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz – mit Ausnahme von zwei Dokumenten, auf welche noch einzugehen ist – davon ausging, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er von den vorgelegten – unbestrittenermas- sen falschen und unwahren Dokumenten – konkrete Kenntnis hatte. Ob der Be- schuldige sich diese Handlungen der "Amerikaner" anrechnen zu lassen hat, wird unter Ziffer II. 2.5.5. f. zu erörtern sein. An dieser Stelle ist zunächst auf die beiden Dokumente einzugehen, gemäss wel- chen die Vorinstanz eine direkte konkrete Kenntnis des Beschuldigten als erstellt erachtet, nämlich das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 24. März 2011 (Urk. 47001038, Urk. 46702343 ff.) und die E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 21. April 2011 (Urk. 64201299 f.). Bezüg- lich dieser beiden Dokumente sieht die Vorinstanz auch den Tatbestand der Ur- kundenfälschung (Gebrauch) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB als erfüllt (Urk. 50 S. 109 ff.). Darauf wird unter Ziffer II. 2.6. einzugehen sein.

a) Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ bzw. den Be- schuldigten vom 24. März 2011 Am 24. März 2011 erhielt der Beschuldigte eine E-Mail von J._____ von der Bank K._____ (Urk. 46702344). In dem der E-Mail angehängten Schreiben bestätigte J._____ namens der Bank K._____ gegenüber der E._____ bzw. dem Beschul- digten, dass die Bank K._____ die "transactional/booking bank on behalf of E._____ AG" sei, dass diese zurzeit "the financial capability of an amount up to but not to exceed US$ 308,000,000.00 in United States Dollars and Euro curren- cies" habe und dass diese Mittel "clean, cleared, and free of any liens or encum- brances" seien (Urk. 47001038). Das angehängte Schreiben war an den Beschul- digten gerichtet ("Dear Mr. A._____", Urk. 47001038), ebenso die E-Mail ("Mr. A._____", Urk. 46702344). Weiter geht aus der E-Mail hervor, dass es der Beschuldigte war, welcher ein solches Bestätigungsschreiben bei J._____ ange-

- 55 - fordert hatte, antwortete J._____ doch "as for your request attached find the let- ter". Der Beschuldigte leitete die E-Mail umgehend an BD._____ weiter, mit Kopie an Q._____ (Urk. 46702343 f.), worauf BD._____ sie an BX._____ weiterleitete, mit Kopie an BY._____ (Urk. 46702343). Der Inhalt dieses Schreibens war un- wahr, verfügte die E._____ doch im anklagerelevanten Zeitraum über keine nen- nenswerten finanziellen Mittel, insbesondere nicht über solche in der Höhe von USD 308 Mio. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen unter Ziffer II. 2.3.2. verwiesen werden. Der Beschuldigte machte hierzu geltend, dass BD._____ Kontakt mit CD._____ gehabt habe, welcher offenbar Mittel eines Kunden bei der Bank K._____ verwal- tet habe. Gemäss Aussage von Q._____ sei dieser Kunde bereit gewesen, gegen eine Gebühr seine Mittel der E._____ für risikofreie Transaktionen im eigenen Na- men und auf eigene Rechnung zur Verfügung zu stellen. Entsprechend habe dann die Bank K._____ bestätigt, dass diese Mittel für die Transaktionen der E._____ zur Verfügung stünden. Darin werde nicht bestätigt, dass die E._____ Kunde der Bank sei bzw. dass es sich um Mittel der E._____ handle, sondern nur, dass diese darüber verfügen könne. Daher habe er keine Zweifel am Wahrheits- gehalt dieses Schreibens gehabt, sonst hätte er es nicht weitergeleitet (Urk. 51302032 und Urk. 51302051). Auch die Verteidigung führt diesbezüglich aus, dass in diesem Schreiben keine falschen Angaben betreffend die Kundenbe- ziehung und die Vermögenswerte der E._____ gemacht würden (u.a. Urk. 50 Rz. 157). Diese Ausführungen erweisen sich als lebensfremd und sind daher als Schutzbehauptung zu werten. Weshalb sollte ein "Kunde" – dessen Name im Üb- rigen nie genannt wurde – einer E._____, welche über keinerlei nennenswerte fi- nanzielle Mittel verfügte, USD 308 Mio. zur Verfügung stellen, und dies sogar noch "risikofrei"? Irgendwelche diesbezüglichen Nachweise oder Verträge wurden denn auch nicht vorgelegt. Damit eine Bestätigung einer Bank, dass eine Gesellschaft, vorliegend die E._____, zurzeit "the financial capability of an amount up to but not to exceed US$ 308,000,000.00 in United States Dollars and Euro currencies" habe und dass diese Mittel "clean, cleared, and free of any liens or encumbrances" seien, wahr

- 56 - ist, müssten diese Mittel der E._____ vertraglich auch tatsächlich zustehen und die E._____ müsste über diese wirklich faktisch im Sinne von Liquidität verfügen können. Dies war indes nicht der Fall, das Schreiben ist daher klar unrichtig. Ebenso ist die Angabe "transactional/booking bank on behalf of E._____ AG" falsch. Die E._____ verfügte über kein Konto (auch nicht zur Vornahme von Transaktionen) bei dieser Bank. Somit ist festzuhalten, dass dieses Schreiben un- wahre Tatsachen enthielt. Es sollte ohne Zweifel als Finanzierungsnachweis der E._____ dienen und unmittelbar zur Täuschung der Investoren verwendet wer- den. Dies zeigt allein schon der Umstand, dass der Beschuldigte dieses Schrei- ben angefordert und nach dessen Erhalt umgehend an BD._____ weiterleitete.

b) E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ bzw. den Beschul- digten vom 21. April 2011 Am 21. April 2011 erhielt der Beschuldigte eine E-Mail von L._____ von der Bank F._____ (Urk. 64201300). Darin bestätigte L._____ namens der Bank F._____, dass es sich bei der E._____ um eine gut bekannte Kundin der Bank handle, dass sich die E._____ in guten finanziellen Verhältnissen befinde und dass die E._____ eine hohe geschäftliche Integrität aufweise. Weiter bestätigte er, dass die von der Bank betreuten Konten der E._____ zur vollsten Zufriedenheit der Bank verwen- det würden und dass der aktuelle Saldo darauf weit über USD 2.4 Mio. betrage ("Dear Mr. A._____. We herewith confirm on your request that E._____ AG is a well known client to us, is in good financial standing and of high business integrity. The accounts maintained with us are operated to our full satisfaction and are currently well in excess of US$ 2.4mio."). Gemäss Anklageschrift habe diese E- Mail effektiv nicht L._____ von der Bank F._____, sondern Q._____ verfasst (Urk. 10 Rz. 38). Der Inhalt dieser E-Mail ist komplett unwahr. Wie unter Zif- fer II. 2.3.2. ausgeführt, hatte die E._____ selber weder bei der Bank F._____ noch bei einer anderen Bank Kontoguthaben von weit über USD 2.4 Mio., und sie konnte auch nicht tatsächlich über ein entsprechendes Kontoguthaben einer Dritt- person verfügen. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt, im Laufe der Untersuchung, er- fahren habe, dass (nicht L._____, sondern) Q._____ diese E-Mail verfasst habe

- 57 - (Prot. II S. 26). Diese Behauptung steht jedoch im Widerspruch zu seiner in der Untersuchung gemachten Aussage, wonach Q._____ ihm gesagt habe, dass L._____ ihn gebeten habe, das selbst so zu verfassen (Urk. 51301197). Dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt keine Kenntnisse von den Vorgängen zwischen Q._____ und L._____ gehabt haben soll (so auch die Verteidigung in Urk. 50 Rz. 117), ist auch dadurch widerlegt, dass diese E-Mail einerseits an den Be- schuldigten gerichtet war und andererseits dieser die E-Mail umgehend direkt an Rechtsanwalt AS._____ sowie an BX._____ und BY._____ weiterleitete, sogar mit Kopie an BD._____ (Urk. 64201299 f.). Dies mit dem Vermerk: "Please find below the bank reference as provided by one of our bankers." BY._____ liess sie am 22. April 2011 erneut Rechtsanwalt AS._____ zukommen, mit Kopie an den Beschuldigten. Dabei wies BY._____ explizit darauf hin, dass mit dieser E-Mail von der Bank F._____ bestätigt sei, dass die E._____ ausreichend Bargeld habe, um die USD 2.4 Mio. zu decken (Urk. 64201299). Der Beschuldigte hatte mithin nicht nur Kenntnis vom unwahren Inhalt der E-Mail, sondern wusste und wollte auch, dass diese von den "Amerikanern" verwendet wurde. Er gab auch zu, diese weitergeleitet zu haben (Urk. 51301197). Dass er dessen Inhalt kannte, räumte der Beschuldigte selber ein, ebenfalls, dass er wusste, dass das Vorgehen so mit Q._____ und L._____ abgemacht wurde ("L._____ hatte Kenntnis davon, dass man das Mail so verfasst. Er hatte es quasi in Auftrag gegeben. Es war mit ihm abgesprochen, dass es so gemacht wird"; Urk. 51301197). Der Beschuldigte wusste ebenfalls, dass die E._____ bei der Bank F._____ zu diesem Zeitpunkt über kein Geld verfügte (Urk. 51301198). Wenn er geltend macht, dass dies für ihn "nicht weiter problematisch" gewesen sei, da sie ja die BG._____'s gehabt hätten, welche sie nach der Emission in die Bank F._____ hätten einbringen wol- len bzw. er auf die Promissory Notes der BU._____ verweist (Urk. 51301198; so auch im Berufungsverfahren: vgl. Prot. II S. 26), so ist dies – wie schon verschie- dentlich erwogen – als reine Schutzbehauptung zu würdigen. Ebenso ist es als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten, wenn er geltend macht, dass er selber über die Wechsel der BU._____ getäuscht worden sei (Prot. II S. 43). Zu- dem ist die E-Mail auch in einem weiteren Punkt falsch, handelte es sich bei der E._____ doch nicht um eine gut bekannte Kundin der Bank F._____. Die Kontoer-

- 58 - öffnung erfolgte erst anfangs April 2011 (Urk. 45308328 f.). Diese E-Mail sollte so- mit offensichtlich als Finanzierungsnachweis der E._____ dienen und unmittelbar zur Täuschung verwendet werden. 2.5.5. Fazit Arglist Mit der Vorinstanz – auf deren ausführliche Erwägungen ergänzend zu verweisen ist (Urk. 69 S. 56 f., S. 73 f. und S. 93 ff.) – kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte von den Schreiben von J._____ von der Bank K._____ und von der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ konkrete Kenntnisse hatte und wusste, dass diese falsch waren und als Finanzierungsnachweis der E._____ dienen soll- ten. Ebenso wusste und wollte er, dass diese Dokumente unmittelbar zur Täu- schung über den Erfüllungswillen und der Erfüllungsfähigkeit der E._____ betref- fend allfällige Rückzahlung der Vorauszahlungsgebühren verwendet werden soll- ten. Und auch wenn er – dies kann ihm nicht nachgewiesen werden – keine kon- kreten Kenntnisse von den weiteren zur Täuschung eingesetzten unwahren und täuschenden Informationen bzw. Urkunden hatte, so wusste er doch um die lau- fenden Vertragsverhandlungen, und er wusste um die Zweckgebundenheit der zu leistenden Vorauszahlungsgebühren. Er wusste ebenso, dass diese Vorauszah- lungsgebühr im Falle eines Scheiterns der Finanzierung zurückzuerstatten war und dass die E._____ mittels eines Finanzierungsnachweises ihre Fähigkeit und ihren Willen, diese Rückerstattung auch vornehmen zu können, nachweisen musste. Er wusste ferner, dass die E._____ über keine ausreichenden liquiden und werthaltigen Vermögenswerte verfügte. Er musste daher davon ausgehen und nahm es damit zumindest in Kauf, dass "die Amerikaner" neben dem Schrei- ben von J._____ von der Bank K._____ und der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ (diesbezüglich besteht direkter Vorsatz) auch noch weitere unechte oder zumindest unwahre bzw. täuschende Informationen und Urkunden zur E._____ (diesbezüglich besteht zumindest Eventualvorsatz) zur Täuschung verwendeten. Ohne diese Täuschungen wären die Geschäfte nicht abgeschlossen und die Vor- auszahlungsgebühren nicht überwiesen bzw. freigegeben worden. Er wusste und wollte auch, dass die überwiesenen Vorauszahlungsgebühren in der Folge zweckentfremdet wurden, indem sie direkt an die Beteiligten (und auch an ihn

- 59 - selbst) verteilt wurden. Der Beschuldigte wusste, dass bei der Darstellung der tat- sächlichen Situation (weder Vorliegen eines Erfüllungswillens noch einer Erfül- lungsfähigkeit der E._____, zweckwidrige Verwendung der Gebühren) und Vor- lage von echten Unterlagen weder die Funding Commitment-Geschäfte zustande gekommen, noch die Vorauszahlungsgebühren überwiesen bzw. freigegeben worden wären. Im Übrigen hatte der Beschuldigte genügend berufliche Erfahrungen, um über die wesentlichen Abläufe Kenntnis zu haben und war aufgrund der von ihm übernom- menen Funktionen und Aufgaben bei der E._____ auch verpflichtet, sich um die Geschäfte, welche diese abschloss, zu kümmern. Die Behauptung, er habe von den kriminellen Machenschaften "der Amerikaner" nichts mitbekommen, ist auf- grund sämtlicher dargelegter Umstände und Belege klar als Schutzbehauptung zu würdigen. Soweit der Beschuldigte die ihm infolge seiner Funktion bei der E._____ obliegende Pflicht zur Nachforschung vermied, um die Wahrheit nicht er- fahren zu müssen, ist ihm zumindest eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2). Exempla- risch zeigt dies folgende Aussage des Beschuldigten: "Ich hatte zu jenem Zeit- punkt auch keine Veranlassung dazu, anderen Leuten auf die Finger schauen zu müssen, um zu sehen, wie sie ihre "Kreativität" ausleben" (vgl. Urk. 51301282). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sah er das Problem in seiner Doppelrolle als Head of Structured Finance und Verwaltungsratspräsident. Die Rolle als Verwaltungsratspräsident sei eher eine langfristige, und es sei immer eine Frage, wie man das Ganze handhaben möchte (Prot. I S. 18). Als Verwal- tungsratspräsident und Head of Structured Finance hatte der Beschuldigte indes genau die Aufgabe, sich um die wesentlichen Inhalte der getätigten Geschäfte und die finanzielle Lage der Gesellschaft zu kümmern und dafür zu sorgen, dass die durch die Gesellschaft geschlossenen Verträge einerseits finanziell erfüllt wer- den konnten und andererseits nicht mittels krimineller Machenschaften zustande kamen. Der Beschuldigte musste vor Vorinstanz denn auch einräumen, dass er in seiner Rolle als Verwaltungsratspräsident "genauer hätte hinsehen müssen" (Prot. I S. 18). Weiter manifestierte sich mit der zweckentfremdeten Verteilung der Vorauszahlungsgebühren, wovon der Beschuldigte selbst profitierte, ebenfalls

- 60 - sein Einverständnis mit dem Vorgehen der "Amerikaner". Gerade der Fall AT._____ – welche zusätzliche Sicherheiten verlangte – zeigt, dass die Beteilig- ten nicht davor zurückschreckten, die Täuschung auch mit weiteren Machen- schaften (Wechsel, "Waiver of protest", "Consent to Judgment", vgl. Urk. 69 S. 77 ff.) zu verstärken. Dass die E._____ nicht erfüllungsfähig war, konnten die Vertragspartner nicht überprüfen, bzw. es hätte dafür besonderer Mühen bedurft. Bei der Absicht der Zweckentfremdung der Vorauszahlungsgebühren und beim fehlenden Erfüllungswillen handelt es sich zudem um sog. "innere Tatsachen", welche einer Überprüfung nicht zugänglich sind. In sämtlichen Fällen waren die Falschinformationen sorgfältig aufeinander abgestimmt. Auch war das Geflecht der involvierten Personen schwer zu durchschauen. Die Arglist im Sinne von Art. 146 StGB ist damit gegeben. 2.5.6. Zur Mittäterschaft im Besonderen Dass BD._____, BX._____, BY._____ sowie Q._____ und der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Funding Commitment-Geschäften zusammenarbeiteten und untereinander in regem Austausch und Kontakt standen, ergibt sich aus den gesamten bisher gemachten Erwägungen und den entsprechenden Dokumenten und Korrespondenzen. Dies stellt auch der Beschuldigte nicht in Abrede (vgl. u.a. Urk. 51301184, Urk. 51301194 und Urk. 51301195: "Das Geschäftsmodell funk- tionierte halt so. Die ganzen Diskussionen im Vorfeld von Geschäften wurde von CC._____ gemacht. Sie bezeichneten sich auch als Processing Agent. Sie führ- ten die einleitenden Konversationen mit potentiellen Geschäftspartnern, bereite- ten uns Verträge vor und so weiter."). Der Tatbeitrag des Beschuldigten war dabei wesentlich. Ohne seine Handlungen (so unterzeichnete er u.a. die Verträge für die E._____) und sein Mitwirken hätten die Delikte nicht in der Art und Weise aus- geführt werden können, wie dies geschah (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 135 IV 152, 155 E. 2.3.1; BGE 133 IV 76, 82 E. 2.7; BGE 130 IV 58, 66 E. 9.2.1). Die Mittäter- schaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der (oder gar Herrschaft über die) Ausführung der konkreten Straftat. Zur Anrechnung der kau- salen Tatbeiträge der anderen Mittäter genügt es, wenn – wie im vorliegenden Fall – dem Beschuldigten eine massgebende "Mit-Tatherrschaft" begründende

- 61 - Beteiligung innerhalb seines (Eventual-) Vorsatzes vorzuwerfen ist. Dies ist vorlie- gend – insbesondere auch mit Bezug auf die durch die "Amerikaner" ohne kon- krete Kenntnisse des Beschuldigten verwendeten Dokumente und Informationen

– der Fall, wie ausführlich unter Ziffer II. 2.5.5. vorstehend erwogen wurde. Für die Mittäterschaft spricht zudem die Aufteilung der "Beute", vorliegend die unmittel- bare Weiterleitung der eingegangenen Vorauszahlungsgebühren an die Beteilig- ten, wobei der Beschuldigte eine massgebende Rolle übernahm (vgl. zum Gan- zen BSK StGB I-FORSTER, N 7 ff. zu Vor Art. 24 StGB). Ergänzend kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 24 ff. und S. 93 ff.). Nach dem Erwogenen schlägt die Argumentation der Verteidigung, wonach für ein unechtes Unterlassungsdelikt (Betrug durch Nichtintervention, mit- hin Täuschung durch Unterlassung) die notwendige Garantenstellung gemäss Art. 11 StGB nicht ersichtlich sei (Urk. 102 S. 25), fehl, zumal dem Beschuldigten eben kein Unterlassungsdelikt vorgeworfen wird, sondern vielmehr ein Handeln in Mittäterschaft. 2.5.7. Irrtum und Motivationszusammenhang (Anklageschrift Rz. 46-47) Infolge der arglistigen Täuschung hielten die Vertreter der M._____, der N._____ (Finanzierungssuchende: AQ._____) sowie C._____ & B._____ (Finanzierungs- suchende: AT._____) die E._____ für eine etablierte und kapitalstarke Gesell- schaft, welche in der Lage war und auch die Absicht hatte, die erhältlich gemach- ten Vorauszahlungsgebühren zweckgemäss für das betreffende Funding Commit- ment-Geschäft zu verwenden. Weiter wurde in ihnen die (falsche) Vorstellung ge- weckt, dass die E._____ im Falle eines Nichtzustandekommens der Finanzierung dem betreffenden Einzahler die Vorauszahlungsgebühr vollumfänglich zurücker- statten würde und sowohl erfüllungswillig als auch erfüllungsfähig war. Diese Vor- stellungen entsprachen indessen nicht der Wahrheit. Die Getäuschten hielten da- mit quasi als "Zwischenerfolg" der arglistigen Täuschung die vorgespielte Tatsa- che für wahr (BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, N 126 ff. zu Art. 146 StGB). Der Be- schuldigte wusste um die Täuschungen und wollte, dass dadurch die Investo- ren/Gebührenzahler in einen Irrtum verfielen.

- 62 - 2.5.8. Vermögensdisposition (Anklageschrift Rz. 46-47) und Vermögensschaden (Anklageschrift Rz. 48-49) Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 69 S. 96 f.), auf deren Erwägungen ergänzend ver- wiesen werden kann, ist festzustellen, dass die Investoren/Gebührenzahler die je- weiligen Vorauszahlungsgebühren (M._____: USD 400'000, N._____/AQ._____: USD 500'000 sowie C._____ & B._____/AT._____: USD 1.2 Mio.) nicht an die E._____ freigegeben hätten, wenn sie über die E._____ nicht arglistig getäuscht und in der Folge einem Irrtum unterlegen wären. Damit traten als weiterer "Zwi- schenerfolg" der arglistigen Täuschung die Vermögensdispositionen ein, welche die Getäuschten beeinflusst durch den Irrtum vornahmen (vgl. BSK StGB II-MA- EDER/NIGGLI, N 132 ff. zu Art. 146 StGB). Der Vermögensschaden besteht in der jeweils überwiesenen Vorauszahlungsge- bühr, bei der M._____ im Umfang von USD 400'000, bei der N._____ im Umfang von USD 500'000 sowie bei C._____ & B._____ im Umfang von USD 1.2 Mio. (zum Ganzen vgl. BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, N 152 ff. zu Art. 146 StGB). Durch die zweckwidrige Verwendung dieser Gebühren durch die E._____ ohne Erbrin- gung irgendwelcher Leistungen und aufgrund des Willens bzw. der entsprechen- den Absicht, diese Gebühren nicht nur zweckwidrig zu verwenden, sondern auch im Wissen darum, dass kein Wille und keine Fähigkeit zu einer allfälligen Rücker- stattung dieser Vorauszahlungsgebühren besteht, wurden die Investoren entspre- chend in ihrem Vermögen geschädigt. Eine Rückerstattung fand denn auch nicht statt. Hinzuzufügen ist hierzu noch, dass sich die E._____ jeweils verpflichtet hat, im Falle eines Nichtzustandekommens der Finanzierung den Investoren die hin- terlegte Vorauszahlungsgebühr vollumfänglich zurückzuerstatten, mithin inklusive der Escrow-Gebühren von USD 3'850 bzw. USD 5'000. Es kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 96 f.). Diese hat sich auch einlässlich mit dem Einwand des Beschuldigten und der Verteidigung befasst, wonach die M._____ von der Versicherung der CA._____ Inc. bereits rund USD 78'000 erhalten haben soll (Urk. 51302040 und Prot. I S. 26, Urk. 50 Rz. 101). Die Vorinstanz kam diesbezüglich zu Recht zum Schluss, dass – soweit die Investoren tatsächlich bereits Schadenersatz erhalten hätten – dies im Rah-

- 63 - men der geltend gemachten Zivilansprüche zu berücksichtigen sei. Am strafrecht- lich relevanten Vermögensschaden ändert sich freilich nichts, dieser beträgt ins- gesamt USD 2.1 Mio. 2.5.9. Bereicherung (Anklageschrift Rz. 50-55) Unter Ziffer II. 2.5.2. wurde dargelegt, wie die Vorauszahlungsgebühren in der Höhe von insgesamt USD 2.1 Mio. nach deren Überweisung an die Beteiligten verteilt wurden. Davon erhielt der Beschuldige unbestrittenermassen USD 170'000 (Urk. 50 Rz. 95). Die Vorinstanz erachtete die unrechtmässige Bereicherung der Beteiligten und insbesondere des Beschuldigten (dieser im Umfang der erwähnten USD 170'000) als erstellt. Mit ihrer Vermögensdisposition bereicherten die Getäuschten gleich- zeitig die Täter oder Dritte. Dem Schaden als Vermögensnachteil entspricht im vorliegenden Fall die Bereicherung als Vermögensvorteil. Weiter besteht zwi- schen Schaden und Bereicherung auch ein innerer Zusammenhang (Urk. 69 S. 99 ff.; BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, N 261 ff. zu Art. 146 StGB). Der Beschuldigte und die Verteidigung machen geltend, dass es sich bei den Überweisungen an den Beschuldigten zum Teil um die Rückzahlung von kurzfris- tigen Darlehen bzw. Überbrückungskredite gehandelt habe, welche der Beschul- digte der E._____ oder Q._____ gewährt habe. Zwar hätten diese Rückzahlungen korrekterweise nicht direkt an den Beschuldigten, sondern über die E._____ bzw. über Q._____ laufen sollen. Aber man habe das "aus Bequemlichkeit" so ge- macht. Möglicherweise sei das "etwas unsensibel" gewesen (Urk. 50 Rz. 92 und Rz. 95; Urk. 51302037 f.). Bringe man nun diese Rückzahlungen und Rückvergü- tungen von den USD 170'000 in Abzug, so würden "netto" nur noch etwa Fr. 15'000 verbleiben, welche der Beschuldigte als Entgelt bzw. Gehalt im Zusam- menhang mit den Aktivitäten der E._____ erhalten habe (Urk. 50 Rz. 95 und Rz. 102; Urk. 51302038). Anlässlich der Berufungsverhandlungen bezifferte er die Q._____ und der E._____ sowie der "V._____" "vorgeschossenen" Gelder auf rund USD 150'000 (Prot. II S. 14). Diese Einwendungen sind klar als Schutzbe- hauptung zu würdigen. Wenn tatsächlich Darlehen bzw. Kredite bestanden hät-

- 64 - ten, so hätten hierzu konkrete Ausführungen gemacht werden können und ge- macht werden müssen. Vorliegend ist nicht einmal klar, in welcher Höhe solche der E._____ bzw. Q._____ oder nunmehr auch der "V._____" gewährt worden sein sollen. Dokumente wurden ebenfalls keine vorgelegt. Zudem waren – wie mehrfach erwähnt – die Vorauszahlungen zweckgebunden, d.h. sie durften kei- nesfalls für angebliche Rückzahlungen von Schulden der E._____ – und schon gar nicht von Q._____ – verwendet werden. Auch von den Bereicherungen der übrigen Beteiligten und Dritten hatte der Beschuldigte Kenntnis, gab er doch ent- weder direkte Anweisungen, wie diese Beträge weiter zu verwenden bzw. zu überweisen waren, bzw. wusste davon und war damit einverstanden. Es kann er- gänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 99 ff.). Mit Eintritt des Vermögensschadens und der Bereicherung als Gegenstück ist der objektive Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB (Erfolgsdelikt) vollendet. In den Randziffern 56 bis und mit 61 enthält die Anklageschrift unter dem Titel "Verhalten nach der umgehenden Aufteilung der Vorauszahlungsge- bühr" noch Ausführungen zu verschiedenen Ereignissen und zum Verhalten von BD._____, BX._____, BY._____, Q._____ und dem Beschuldigten nach der Ver- einnahmung bzw. der zweckwidrigen Verwendung der Vorauszahlungsgebühren durch die E._____. Da diese Ereignisse nach der Tatvollendung stattfanden und bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit keine Rolle spielen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dass weder die E._____ noch der Beschuldigte persönlich den von ihnen garantierten Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Investo- ren nachgekommen sind, wurde bereits erwähnt und ist auch unbestritten. 2.5.10. Bereicherungsabsicht Der Täter muss mit der Absicht handeln, sich selber oder einen Dritten unrecht- mässig zu bereichern. Blosse Eventualabsicht reicht hierzu nicht aus, doch ge- nügt es, dass der Täter den Vorteil für sich oder den Dritten will, sofern er denn eintritt. Dabei kann er auch bloss damit rechnen und es gegebenenfalls in Kauf nehmen, dass die Bereicherung überhaupt eintritt und diesfalls unrechtmässig wäre (BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, N 261 ff. zu Art. 146 StGB).

- 65 - Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte jederzeit einen Erfüllungs- willen gehabt habe und er davon überzeugt gewesen sei, dass die Finanzierun- gen zustande kommen würden und die E._____ ansonsten imstande sein werde, die Vorauszahlungsgebühren zurück zu leisten. Andernfalls hätte er auch keine persönliche Haftung übernommen (Urk. 50 Rz. 149; Urk. 102 S. 24). Gemäss den vorstehenden Erwägungen wusste der Beschuldigte um die arglisti- gen Täuschungen und die zweckwidrige Verwendung der Vorauszahlungsgebüh- ren durch die E._____, ebenso um die Schädigung der Investoren an ihrem Ver- mögen und um die unrechtmässige Bereicherung von sich selber, der E._____ und der weiteren Begünstigten. Diese Bereicherung war von Anfang an beabsich- tigt, wusste der Beschuldigte doch – wie ebenfalls erwogen – um die schlechte fi- nanzielle Lage der E._____ und deren fehlende Erfüllungsfähigkeit und deren feh- lenden Erfüllungswillen. Durch die unverzügliche Verteilung der vereinnahmten Vorauszahlungsgebühren, mithin durch die Zweckentfremdung bei fehlender Rückerstattungsfähigkeit und fehlendem entsprechenden Willen, bevor auch nur eine Tätigkeit betreffend die Funding Commitment-Geschäfte durch die E._____ aufgenommen wurde, manifestiert sich zu jenem Zeitpunkt die Bereicherungsab- sicht unmittelbar. Dass auch der Beschuldigte nie willens war, tatsächlich persön- lich irgendwelche Sicherheiten zu leisten, zeigt nur schon der Umstand, dass er jegliche Verantwortung von sich weist und keinerlei Zahlungen geleistet hat. Es kann hierzu auf die Erwägungen unter Ziffer II. 2.5.3. verwiesen werden. Die Be- reicherungsabsicht ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 105 f.) zu bejahen. 2.5.11. Gewerbsmässigkeit (Anklageschrift Rz. 62) Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Ge- werbsmässigkeit soll demnach ein Dreifaches enthalten: Mehrfaches Delinquie- ren, die Absicht, damit ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BSK StGB II-MAEDER/ NIGGLI, N 277 zu Art. 146 StGB und -NIGGLI/RIEDO, N 87 ff. zu Art. 139 StGB).

- 66 - Erstellt und unbestritten ist, dass Q._____ und der Beschuldigte privat innert ca. sieben Monaten USD 405'500 bzw. USD 170'000 aus ihrem deliktischen Verhal- ten erwirtschafteten und darüber hinaus noch USD 1'037'915 an die E._____ flos- sen (vgl. oben Ziffer II. 2.5.2.). Damit resultierten für Q._____ privat Einnahmen von über USD 50'000 pro Monat und für den Beschuldigten privat Einnahmen von über USD 20'000 pro Monat. Weder Q._____ noch der Beschuldigte erzielten im anklagerelevanten Zeitraum noch weiteres (rechtmässiges) Einkommen. Sie ha- ben daher ihr Einkommen zumindest im damaligen Zeitraum im Wesentlichen aus den von der E._____ vereinnahmten Vorauszahlungsgebühren bestritten, wobei anklagerelevant drei Funding Commitment-Geschäfte sind und daher auch ein mehrfaches Delinquieren vorliegt. Daneben beabsichtigte die E._____ (und damit der Beschuldigte und Q._____) den Abschluss weiterer solcher Funding Commit- ment-Geschäfte bzw. war zumindest bereit dazu, sollten sich entsprechende Ge- legenheiten bieten (wobei es auch tatsächlich zum Abschluss weiterer Geschäfte kam, hinsichtlich welcher indes Verfahrenseinstellungen erfolgten, vgl. Urk. 47 S. 53). Q._____ und der Beschuldigte übten damit ihre Tätigkeit für bzw. mit der E._____ nach der Art eines Berufes aus, weshalb eine gewerbsmässige Tatbege- hung vorliegt. Es kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 106 ff.). Auf die Einwendung der Verteidigung, der Beschul- digte habe Ansprüche gegenüber der E._____ und Q._____ gehabt (kurzfristige Darlehen bzw. Überbrückungskredite), welche von den erhaltenen USD 170'000 in Abzug zu bringen seien und mithin "netto" nur noch etwa Fr. 15'000.– verblei- ben würden, also rund Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 50 Rz. 95 und Rz. 102), wurde vorstehend unter Ziffer II. 2.5.9. schon eingegangen. Die Verwendung der Vor- auszahlungsgebühren war zweckwidrig, weshalb sich der Beschuldigte mit Bezug auf seine Bereicherung selbstredend auch keine "Verrechnungen" anrechnen las- sen kann. 2.5.12. Fazit rechtliche Würdigung gewerbsmässiger Betrug Der Beschuldigte ist daher des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Dies in Mittäterschaft mit Q._____, wel- cher diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilt ist (DG190033-F).

- 67 - 2.6. Mehrfache Urkundenfälschung 2.6.1. Die Vorinstanz sieht mit Bezug auf die Weiterleitung des Schreibens von J._____ von der Bank K._____ vom 24. März 2011 und der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ vom 21. April 2011 durch den Beschuldigten zwecks Er- bringung des Finanzierungsnachweises den Tatbestand der mehrfachen Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Gebrauch) als erfüllt. Mit Bezug auf die übrigen angeklagten Handlungen im Zusammenhang mit Urkunden er- folgte ein Freispruch, so betreffend die Vermögensstatistik der D._____ Bank be- treffend die E._____ AG vom 2. Februar 2011, den Kontoauszug der Bank F._____ betreffend ein "Spezialkonto", lautend auf die E._____ AG, vom 28. Juli 2011 und die Bestätigung "Letter of Confirmation" der G._____ Bank an das Fi- nanzministerium H._____ vom 17. Mai 2010. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass diese drei Dokumente von "den Amerikanern" gefälscht oder verfälscht und hernach verwendet worden seien, um damit den von der E._____ geforderten Fi- nanzierungsnachweis zu erbringen. Dem Beschuldigten könne diesbezüglich zwar in Bezug auf die arglistige Täuschung zumindest ein eventualvorsätzliches Verhalten angelastet werden, da indes nicht hätte nachgewiesen werden können, dass ihm bewusst gewesen sei, dass es konkret um diese drei Dokumente gehe, liege diesbezüglich in subjektiver Hinsicht kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vor. Anders liege der Fall beim Schreiben von J._____ von der Bank K._____ vom 24. März 2011 und der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ vom 21. April 2011, bezüglich welcher der Beschuldigte konkrete Kenntnisse gehabt und um deren Unwahrheit und beabsichtigte Verwen- dungszwecke gewusst habe, sie dennoch weitergeleitet und damit die Absicht verfolgt habe, die Investoren zu täuschen und in der Folge zu schädigen sowie sich und die Mitbeteiligten zu bereichern (vgl. Urk. 69 S. 109 ff.). 2.6.2. Eine Urkundenfälschung begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermö- gen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht (...) oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Urk. 251 Ziff. 1

- 68 - StGB). Der Tatbestand erfasst die Fälschung im engeren Sinn und die Verfäl- schung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsa- che sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde. Der Ge- brauch ist die Benutzung im Rechtsverkehr und Anschlusstat an die Fälschung im engeren Sinn oder die Falschbeurkundung. Die gefälschte oder unwahre Urkunde muss der zu täuschenden Person zugänglichgemacht werden, wobei es aus- reicht, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft wird. Eine Urkunde ist dann unwahr, wenn ihr Inhalt Vollstellungen erweckt, die nach der Verkehrsauffassung des Adressatenkreises nicht mit der Wirklichkeit überein- stimmen (BSK StGB II-BOOG, N 1, N 66 und N 162 ff. zu Art. 251 StGB). In sub- jektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Beschuldigte mit Vorsatz, zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Darüber hinaus muss bei ihm die besondere Ab- sicht bestanden haben, durch den (späteren) Gebrauch der Urkunde im Rechts- verkehr (Täuschungsabsicht) entweder jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht), wobei je Eventualab- sicht genügt (BSK StGB II-BOOG, N 181 ff. zu Art. 251 StGB). 2.6.3. Die Verteidigung bemängelte im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob es sich beim Schreiben vom J._____ und der E-Mail von L._____ um echte oder unechte Urkunden gehandelt habe. Sie habe in Bezug auf die E-Mail vom 21. April 2011 lediglich festgehalten, dass diese angeblich nicht L._____, sondern Q._____ verfasst habe, ohne im Einzelnen zu untersuchen, wer diese Nachricht tatsächlich aufgesetzt gehabt habe. Andernorts habe sie aufge- führt, dass der Inhalt der E-Mail von L._____ komplett unwahr sei, woran nichts ändere, dass diese allenfalls von Q._____ verfasst worden sei. Selbst bei der rechtlichen Subsumtion habe die Vorinstanz mit einer Entscheidung gerungen, in- dem sie den Entscheid über die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde einfach offengelassen habe und wahlweise von «einer unechten oder wohl eher echten, aber unwahren Urkunde» oder von einer «gefälschten, also unechten oder zumin- dest unwahren» Urkunde gesprochen habe (Urk. 102 S. 27 f.).

- 69 - 2.6.4. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Es stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB re- striktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entge- genbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahr- heit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften, wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR, liegen, die gerade den Inhalt bestimm- ter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaub- würdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mö- gen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Um- fang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1 und 6B_1070/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.2). Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 129 IV 130 E. 2.1 S. 134). Eine scharfe Zäsur lässt sich nicht finden (STRA- TENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, Bern 2013, § 36 N 46). Zur Frage, wann eine Falschbe- urkundung zu bejahen ist, herrscht eine reiche Kasuistik (vgl. die Beispiele in BGE 125 IV 273 E. 3a/bb S. 278 f.; BSK StGB II-BOOG, N 64 ff. zu Art. 251 StGB). Bei- spielsweise sind Rechnungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden (BGE 131 IV 125 E. 4.2; BGE 121 IV 131 E. 2c; BGE 117 IV 35; BGE 88 IV 33). Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von

- 70 - Rechnungen kann sich aber ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungs- zweck ergeben. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn Rechnungen im Zollver- kehr als Beleg für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung verwendet werden (BGE 96 IV 150 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.253/2002 vom

28. Januar 2003 E. 2.2). Eine Urkunde liegt zudem vor, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Ver- trauensverhältnis zum Empfänger steht. Das Bundesgericht hat eine solche ga- rantenähnlichen Stellung des Ausstellers beispielsweise beim Arzt gegenüber der Krankenkasse, dem bauleitenden Architekten gegenüber dem Bauherrn und bei einem Grossisten, bejaht (vgl. BSK StGB II-BOOG, N 62 zu Art. 251 StGB). 2.6.5. Betreffend das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 24. März 2011 (Urk. 47001038 und Urk. 64201371) kann zunächst auf die obigen Erwägungen unter Ziffer II. 2.5.4. sowie jene der Vorinstanz in Urk. 69 S. 55 f. und S. 109 ff. verwiesen werden. Dieses Schreiben stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar – was an sich unbestritten ist – und beinhaltet eine schriftliche Lüge, verfügte die E._____ doch (im damaligen Zeitpunkt) nicht über finanzielle Mittel in der Höhe von USD 308 Mio., wie es darin vom "Privat Banker" J._____ bestätigt wird. Zu prüfen ist daher, ob eine Falschbeurkundung, mithin eine qualifizierte schriftliche Lüge, vorliegt. In BGE 120 IV 361 E. 2c S. 363 f. hat das Bundesgericht erwogen, einem leitenden Angestellten einer Bank, der an Kunden Schreiben mit fiktiven Positionen in den Konten richte, komme eine Garantenstellung zu. Dies sei unter anderem gerechtfertigt aufgrund des besonderen Vertrauens, das Banken und deren geschäftlichen Aktivitäten entgegengebracht werde. Zu Recht wies die Ver- teidigung zwar darauf hin (Urk. 102 S. 29 f.), dass der vorliegende Fall und derje- nige in BGE 120 IV 351 nicht exakt identisch sind. Dennoch gibt es Parallelen. So wurde das vorliegende Schreiben ebenfalls von einer Bank – namentlich vom "Privat Banker" J._____ – ausgestellt. Dieses Bestätigungsschreiben wurde indes nicht zur Täuschung des Bankkunden ausgestellt, sondern betrifft insofern ein Dreiecksverhältnis, als es auf Anfrage des Beschuldigten ("Dear Mr. A._____"; "At your request") zuhanden der E._____ (der angeblichen Bankkundin) von der Bank ausgestellt wurde, um es in der Folge der M._____ und der AT._____ (Ver-

- 71 - tragspartnerinnen der E._____) zur Bestätigung des Vorhandenseins von liquiden Mitteln in einer namhaften Höhe – respektive zur Täuschung – vorzulegen. Auf- grund der garantenähnlichen Stellung der Bank als Ausstellerin des Schreibens durfte sich die Vertragspartnerin der E._____ auf die Richtigkeit dessen Inhalts verlassen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Schreiben mit dem Brief- kopf und der Signatur der K._____ Bank versehen war. Dass das Schreiben ein Ablaufdatum ("[…] expires unless extended in writing 30 days from date above") enthält, schmälert seine Glaubwürdigkeit nicht, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass sich Kontobestände ändern können. Ausserdem ist dies im internatio- nalen Bankengeschäft üblich. Massgebend ist jedenfalls, dass im Ausstellungs- zeitpunkt des Schreibens bei einer solch hohen Summe darauf vertraut werden darf, dass auch noch in naher Zukunft liquide Mittel in wesentlichem Umfang auf dem betreffenden Konto vorhanden sein werden. Nach dem Erwogenen liegt

– entgegen der Ansicht der Verteidigung – eine Falschbeurkundung vor. 2.6.6. Auch hinsichtlich der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 21. April 2011 (Urk. 64201300) kann zu- nächst auf die obigen Erwägungen (vgl. Ziffer II. 2.5.4.) und diejenigen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 92 f. und S. 111 f.). Diese E-Mail stellt eben- falls eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar und deren Inhalt ist voll- ständig unwahr, denn die E._____ hatte selber bei der Bank F._____ (und auch bei keiner anderen Bank) keine Kontoguthaben von weit über USD 2.4 Mio. Ebenso wenig war die E._____ eine gut bekannte Kundin der Bank F._____. Wie das zuvor erwähnte Schreiben der Bank K._____ vom 24. März 2011 wurde die vorliegende E-Mail von einer Bank, der F._____ Bank AG, ausgestellt. Die E-Mail enthält zwar keinen Briefkopf, indes die Signatur der Bank, womit der Aussteller klar zum Vorschein kommt. Ausserdem wurde sie – wie das Schreiben der Bank K._____ vom 24. März 2011 – auf Anfrage des Beschuldigten ("Dear Mr. A._____"; "on your request") zuhanden der E._____ (der angeblichen Bankkun- din) von der Bank ausgestellt, um es in der Folge der AT._____ (einer Vertrags- partnerin der E._____) zur Bestätigung des Vorhandenseins von liquiden Mitteln in einer namhaften Höhe – respektive zur Täuschung – vorzulegen. Nebst des Vorhandenseins liquider Mittel wurde darin unter anderem auch das Vertrauens-

- 72 - verhältnis zwischen der Bank und ihrer angeblichen Kundin explizit bestätigt. Da- her ist auch hier die garantenähnliche Stellung der Bank als Ausstellerin der E- Mail, aufgrund welcher die Vertragspartnerin der E._____ ein besonderes Ver- trauen in die Richtigkeit deren Inhalts haben durfte, und damit die Falschbeurkun- dung zu bejahen. 2.6.7. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass dem Beschuldigten zwar bezüglich dieser beiden Urkunden eine tatsächliche Involvierung vorgewor- fen werde. Indes sei der Tatbestand der Urkundenfälschung in beiden Fällen nicht erfüllt. So habe der Beschuldigte das Schreiben der K._____-bank nur an die Mit- beschuldigten und nicht an die Geschädigten weitergeleitet. Mit Bezug auf die E- Mail von L._____ habe der Beschuldigte im guten Glauben und damit ohne Vor- satz und ohne Schädigungsabsicht gehandelt (Urk. 50 Rz. 156 ff.). 2.6.8. Betreffend das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 24. März 2011 ist nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte ein entsprechendes Bestätigungsschreiben bei J._____ anforderte und dieses nach Erhalt umgehend an "die Amerikaner" weiterleitete. Er wusste und wollte, dass mit dem Schreiben der von der E._____ geforderte Fi- nanzierungsnachweis erbracht werden sollte. Zudem wusste und wollte er auch, dass dieses Schreiben den Finanzierungssuchenden bzw. Investoren vorgelegt werde. Er hat sich diesbezüglich das mittäterschaftliche Handeln der "Amerika- ner" anrechnen zu lassen, weshalb der Einwand der Verteidigung, der Beschul- digte habe das Schreiben "nur" den Mittätern weitergeleitet, unbehelflich ist. Der Beschuldigten wusste, dass das Schreiben inhaltlich unwahr war und zur Täu- schung verwendet würde. Somit ist die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hatte zudem eine direkte Täu- schungs- Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht. Es kann auf die zum Betrug ge- machten Erwägungen verwiesen werden. 2.6.9. Auch hinsichtlich der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 21. April 2011 ist festzuhalten, dass diese E-Mail an den Beschuldigten gerichtet war. Er leitete sie umgehend direkt an

- 73 - Rechtsanwalt AS._____ und an "die Amerikaner" weiter. Mit der E-Mail sollte der von der E._____ geforderte Finanzierungsnachweis erbracht werden, was der Be- schuldigte wusste und wollte. Er wusste, dass die E-Mail inhaltlich unwahr war und zur Täuschung der Investoren verwendet würde. Er kann sich nicht darauf berufen, im "guten Glauben" gehandelt zu haben (Urk. 50 Rz. 158). Der Beschul- digte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. Weiter ist die direkte Täuschungs- und Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht gegeben, es kann auf die zum Betrug gemachten Erwägungen verwiesen werden. 2.6.10. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauch) schuldig zu sprechen. Zwischen Be- trug und Urkundenfälschung besteht wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BSK StGB II-BOOG, N 222 zu Art. 251 StGB m.w.H.). Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 114). III. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen

E. 13 November 2020 (Urk. 46/1) ein. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht wäre die Vorinstanz angehalten gewesen, die Privatkläger 2 und 3 zur Einreichung einer detaillierten Aufstellung der Leistungen ihrer Rechtsvertretung aufzufordern. Im Berufungsverfahren reichte die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 zusam- men mit ihrer Berufungserklärung schliesslich eine Honorarnote ein (Urk. 72/9). 2.4. Die Verteidigung beanstandete die Höhe der beantragten Prozessentschädi- gung. Sie sei schlicht grotesk hoch; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich Rechtsanwalt Y._____ weder bei der Staatsanwaltschaft noch vor den

- 96 - Schranken des Gerichtes auch nur ein einziges Mal selber eingefunden habe. Vielmehr habe er dies stets seiner Mitarbeiterin abdelegiert. Die geltend ge- machte Entschädigung halte überdies auch einem Vergleich mit den Kosten der amtlichen Verteidigung für dieses sehr komplexe und aufwändige Verfahren nicht stand, deren Kosten vor Vorinstanz ca. einen Drittel betragen hätten, dies zwar zu einem tieferen Stundensatz als Rechtsanwalt Y._____, dafür mit erheblich grös- serem Aufwand (Urk. 102 S. 35). 2.5. Unterzieht man die auf Englisch abgefasste Honorarnote vom 13. November 2020 der Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 einer genaueren Prüfung, so fällt auf, dass daraus nicht klar hervorgeht, welche Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten entstanden sind. Augen- fällig ist etwa, dass gewisse Leistungen offensichtlich mit dem Strafverfahren ge- gen Q._____ zusammenhängen (vgl. unter anderem die Aufwendungen vom

8. November 2019 ["study of documents, email to prosecutor, legal questions, preparing Arrestbegehren i.S. Q._____"], vom 11. November 2019 ["preparing Ar- restbegehren i.S. Q._____"], vom 2. Dezember 2019 ["Hearing Q._____"] und vom 10. November 2020 ["Trial Q._____"]). Diese hätten im Rahmen des Straf- verfahrens gegen Q._____ geltend gemacht werden müssen und dürfen nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Ausserdem finden sich in der Honorarnote Einträge, die offensichtlich überhaupt keinen Bezug zum Strafverfahren haben (vgl. unter anderem die Aufwendungen von 13. Februar 2015 ["… study of docu- ments (Finma)…"], vom 17. Februar 2015 ["legal questions (FINMA) …"], vom

E. 18 März 2015 ["…, letter to FINMA"] und vom 29. August 2019 ["… email to BB._____ …"]). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten rechtfertigt es sich, für das An- waltshonorar eine Pauschale vorzusehen, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträ- gen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von insgesamt 280 Stunden für die Vertretung der Privatkläger 2 und 3 durch Rechtsanwalt Y._____ erweist sich als massiv zu hoch. Stattdessen erscheint ein Aufwand von 42 Stunden für das

- 97 - gesamte Strafverfahren als angemessen. Dabei berücksichtigt sind Aufwendun- gen im Zusammenhang mit den Einvernahmen des Beschuldigten (insbesondere die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 21. August 2019, die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und Q._____ vom 23. August 2019 sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Be- schuldigten vom 28. August 2019), dem vorinstanzlichen Verfahren (insbesondere die Hauptverhandlung vom 16. November 2020 und die Besprechung des vorin- stanzlichen Urteils) und dem Berufungsverfahren (insbesondere die Berufungsan- meldung, die Berufungserklärung und der schriftliche Parteivortrag) sowie Auf- wendungen für Aktenstudium und Korrespondenz. Der in der Honorarnote von Rechtsanwalt Y._____ eingesetzte Stundenansatz von Fr. 300.– ist dagegen ver- tretbar und daher nicht zu beanstanden. Demnach resultiert eine Entschädigung von Fr. 12'600.–. Da die Anträge der Privatkläger 2 und 3 nicht vollumfänglich gut- geheissen werden – so wurden ihre Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen und die von ihnen beantragte Prozessentschädigung nicht in voller Höhe zugesprochen –, ist ihnen eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zuzusprechen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privat- klägern 2 und 3 für das gesamte Strafverfahren eine reduzierte Prozessentschädi- gung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung mit Ausnahme der vollständigen Verweisung der Zivilfor- derungen auf den Zivilweg. Es erweist sich daher als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

4. Angesichts des grossen Umfanges und der Komplexität dieses Falles ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 15'000.– zu veranschlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Die

- 98 - amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnote vom 28. März 2023 (Urk. 103) unter Berücksichtigung der Beru- fungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung mit Fr. 19'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 19. November 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch betreffend mehrfache Urkundenfälschung in Bezug auf die Vermögensstatis- tik der D._____ Bank betreffend die E._____ AG vom 2. Februar 2011, den Kontoauszug der Bank F._____ betreffend ein "Spezialkonto" lautend auf die E._____ AG vom 28. Juli 2011 und die Bestätigung "Letter of Confirmation" der G._____ Bank an das Finanzministerium H._____ vom 17. Mai 2010 so- wie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Bezug auf das Formular betreffend Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person gegenüber der I._____ AG vom 25. Februar 2011), 5 (Ersatzforderung), 14 (Verwertung Vermögenswerte), 16-20 (Herausgaben, Vernichtungen) sowie 21-23 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2  StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3  StGB in Bezug auf das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ AG vom 24. März 2011 und die E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ AG bzw. an den Beschuldigten vom

E. 21 April 2011.

- 99 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wo- von 80 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Gelds- trafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 (M._____, Inc.), der Privatkläger 2 und 3 (C._____ und B._____) sowie der Privatklägerin 4 (N._____, LLC) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. a) Die Hälfte des mit Beschluss des O._____ des P._____ vom 27. Sep- tember 2011 gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 29. August 2011 und vom

27. September 2011 gesperrten Betrags auf dem Kontokorrentkonto CHF Nr. 1 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG (mit einem Saldo von Fr. 67'537.87 per 3. Juli 2019) wird den Privatklägern 2 und 3, C._____ und B._____, zugewiesen. Über die andere Hälfte des Guthabens auf dem vorerwähnten Konto wurde im Verfahren DG190033-F gegen den Mitbeschuldigten Q._____ entschieden.

b) Das O._____ des P._____ wird ersucht, nach Eintritt der Vollstreckbar- keit dieses Urteils die Hälfte des Kontosaldos auf dem Kontokorrent- konto CHF Nr. 1 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten der Bezirksgerichtskasse Horgen (IBAN CH2, Konto-Nr. 3, BIC POFICHBEXXX) zu überweisen und da- nach die Kontosperre aufzuheben.

c) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 5 lit. b wird der entspre- chende Betrag durch die Bezirksgerichtskasse Horgen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3, C._____ und B._____ (Konto Nr. IBAN CH4 ltd. auf Y._____ bei der R._____ AG, S._____) überwiesen.

- 100 -

6. a) Die Hälfte des mit Beschluss des O._____ des P._____ vom 27. Sep- tember 2011 gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 29. August 2011 und vom

27. September 2011 gesperrten Betrags auf dem Kontokorrentkonto USD Nr. 5 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG (mit einem Saldo von USD 70'629.04 per 3. Juli 2019) wird der Privatklägerin 4, N._____, LLC, zugewiesen. Über die andere Hälfte des Guthabens auf dem vorerwähnten Konto wurde im Verfahren DG190033-F gegen den Mitbeschuldigten Q._____ entschieden.

b) Das O._____ des P._____ wird ersucht, nach Eintritt der Vollstreckbar- keit dieses Urteils die Hälfte des Kontosaldos auf dem Kontokorrent- konto USD Nr. 5 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten der Bezirksgerichtskasse Horgen (IBAN CH2, Konto-Nr. 3, BIC POFICHBEXXX) zu überweisen und da- nach die Kontosperre aufzuheben.

c) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 6 lit. b wird der entspre- chende Betrag durch die Bezirksgerichtskasse Horgen während drei Monaten nach dem Eingang der Gutschrift bei der Bezirksgerichts- kasse einem rechtmässig legitimierten Vertreter der Privatklägerin 4, N._____, LLC, auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei unbenütz- tem Verstreichen der Frist wird der entsprechende Betrag zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.

7. a) Der mit Beschluss des O._____ des P._____ vom 27. September 2011 gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. August 2011 und vom 27. September 2011 gesperrte Betrag auf dem Privatkonto "T._____" CHF Nr. 6 lau- tend auf A._____ bei der I._____ AG (mit einem Saldo von Fr. 5'240.04 per 3. Juli 2019) wird

- 101 - aa) in der Höhe von Fr. 659.96 der Privatklägerin 4, N._____, LLC, zugewiesen, und bb) im Restbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

b) Das O._____ des P._____ wird ersucht, nach Eintritt der Vollstreckbar- keit dieses Urteils das Kontosaldo auf dem Privatkonto "T._____" CHF Nr. 6 lautend auf A._____ bei der I._____ AG nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten der Bezirksgerichtskasse Horgen (IBAN CH2, Konto-Nr. 3, BIC POFICHBEXXX) zu überweisen und danach die Kon- tosperre aufzuheben.

c) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 7 lit. b wird der Betrag ge- mäss Ziffer 7 lit. a, aa durch die Bezirksgerichtskasse Horgen während drei Monaten nach dem Eingang der Gutschrift bei der Bezirksgerichts- kasse einem rechtmässig legitimierten Vertreter der Privatklägerin 4, N._____, LLC auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei unbenütz- tem Verstreichen der Frist wird der entsprechende Betrag zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.

d) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 7 lit. b und nach Abzug des Betrags gemäss Ziffer 7 lit. a, aa wird der verbleibende Restbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Mit Bezug auf die Hälfte des mit mündlicher Anordnung vom 27. September 2011 bzw. mit Schreiben vom 16. November 2011 resp. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Februar 2012 beschlag- nahmten, aus der Saldierung des Kontos CHF Nr. 7 lautend auf die E._____ AG bei der F._____ Bank AG stammenden Bargeldbetrags in der Höhe von Fr. 2'637.98 wird der Betrag von Fr. 1'001.93 den Privatklägern 2 und 3, C._____ und B._____ (Konto Nr. IBAN CH4 ltd. auf Y._____ bei der R._____ AG, S._____) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zu- gewiesen und der Restbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 102 - Über die andere Hälfte des Bargeldbetrags wurde im Verfahren DG190033- F gegen den Mitbeschuldigten Q._____ entschieden.

9. Der mit mündlicher Anordnung vom 27. September 2011 bzw. mit Schreiben vom 16. November 2011 resp. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Februar 2012 beschlagnahmte, aus der Saldierung des Kontos CHF Nr. 11 lautend auf A._____ bei der F._____ Bank AG stam- mende Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 8'980.– wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

10. a) Sofern der Beschuldigte die ihm auferlegten Verfahrenskosten nicht in- nert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils beglichen hat, werden die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 11. Juli 2012 beschlagnahmten zwei Inhaber-Schuldbriefe über je Fr. 200'000.–, Pfandrechte Nr. 12 und Nr. 13, 2. und 3. Pfandstelle, je lastend auf der Liegenschaft Nr. 14, AC._____-strasse …, AD._____, Grundbuch Gemeinde AE._____, zur Deckung dieser Verfahrenskosten herangezogen.

b) Die Beschlagnahme der unter Ziffer 10 lit. a aufgeführten zwei Inhaber- Schuldbriefe wird aufgehoben, sofern der Beschuldigte die ihm aufer- legten Verfahrenskosten innert Frist gemäss Ziffer 10 lit. a bezahlt hat.

11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 24-26) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'500.– amtliche Verteidigung

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

- 103 -

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 (C._____ und B._____) für das gesamte Strafverfahren eine reduzierte Prozessentschädi- gung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zu-  handen der Privatkläger 2 und 3 die Privatklägerinnen 1 und 4 durch Publikation im Amtsblatt des Kan-  tons Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen 1 und 4 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zu-  handen der Privatkläger 2 und 3 die Privatklägerinnen 1 und 4, nur sofern verlangt  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen an die betreffenden Personen und Behörden gemäss Ziffer 1, 14, 16, 19 und 20 des vorinstanzlichen Urteils) das O._____ des P._____, … [Adresse] (z Hd. CJ._____ [Richter]; im  Dispositivauszug gemäss Ziffern 5, 6 und 7 [Ref. Nr. 19]) die Bezirksgerichtskasse Horgen hinsichtlich der Dispositivziffern 5, 6  und 7 (insbesondere unter Hinweis auf Dispositivziffer 6 lit. c und 7 lit. c mit dem Auftrag, nach Eingang der entsprechenden Gutschriften je- weils die Privatklägerin 4, N._____ Inc., zu informieren) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte  die Verteidigung des Beschuldigten unter Hinweis auf die Zahlungsfrist  gemäss Dispositivziffer 10

- 104 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. März 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Lazareva

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210239-O/U/as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterinnen lic. iur. Tschudi und Dr. Schoder sowie Gerichtsschreiberin MLaw Lazareva Urteil vom 29. März 2023 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. ...

2. B._____,

3. C._____,

4. ... Privatkläger und Zweitberufungskläger 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Anklägerin

- 2 - betreffend gewerbsmässiger Betrug etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Horgen, III. Abteilung, vom

19. November 2020 (DG190035)

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. Dezem- ber 2019 (Urk. 10) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 69 S. 162 ff.) Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird in folgenden Anklagepunkten freigesprochen:

- mehrfache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Erstellung oder Gebrauch) in Bezug auf die Vermögensstatistik der D._____ Bank betreffend die E._____ AG vom 2. Februar 2011, den Kontoauszug der Bank F._____ betreffend ein "Spezialkonto" lautend auf die E._____ AG vom 28. Juli 2011 und die Bestätigung (Letter of Confirmation) der G._____ Bank an das Finanzministerium H._____ vom 17. Mai 2010 sowie

- Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Falschbeur- kundung) in Bezug auf das Formular betreffend Feststellung der wirt- schaftlich berechtigten Person gegenüber der I._____ AG [Bank] vom

25. Februar 2011.

2. Der Beschuldigte ist schuldig

- des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB sowie

- der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Gebrauch) in Bezug auf das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ AG vom 24. März 2011 und die E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ AG bzw. an den Beschuldigten vom 21. April 2011.

- 4 -

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten, wovon 80 Tage durch Haft erstanden sind.

4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren.

5. Von der Verpflichtung des Beschuldigten zur Leistung einer Ersatzforderung an den Staat wird abgesehen.

6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (M._____) Schaden- ersatz in Höhe von USD 322'000 nebst Zins zu 5 % seit dem 17. Mai 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage, einschliesslich der Genugtu- ungsforderung, abgewiesen.

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 (C._____ & B._____) Schadenersatz in Höhe von USD 1.2 Mio. nebst Zins zu 5 % seit dem 24. Juni 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 4 (N._____) Schaden- ersatz in Höhe von Fr. 484'865 nebst Zins zu 5 % seit dem 9. August 2011 zu bezahlen.

9. a) Die Hälfte des mit Beschluss des O._____ [Gericht] des P._____ [Staat in Europa] vom 27. September 2011 gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. Au- gust 2011 und vom 27. September 2011 gesperrten Betrags auf dem Kontokorrentkonto CHF Nr. 1 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG (mit einem Saldo von Fr. 67'537.87 per 3. Juli 2019) wird den Privatklägern 2 und 3, C._____ & B._____, direkt zugewiesen. Über die andere Hälfte des Guthabens auf dem vorerwähnten Konto wurde im Verfahren DG190033-F gegen den Mitbeschuldigten Q._____ entschieden.

- 5 -

b) Das O._____ des P._____ wird ersucht, die Hälfte des Kontosaldos auf dem Kontokorrentkonto CHF Nr. 1 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten der Bezirksge- richtskasse (IBAN CH2, Konto-Nr. 3, BIC POFICHBEXXX) zu überwei- sen und danach die Kontosperre aufzuheben.

c) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 9 lit. b wird der entspre- chende Betrag durch die Bezirksgerichtskasse zu Gunsten der Privat- kläger 2 und 3, C._____ & B._____ (Konto Nr. IBAN CH4 ltd. auf Y._____ bei der R._____ AG [Bank], S._____) überwiesen.

10. a) Die Hälfte des mit Beschluss des O._____ des P._____ vom 27. Sep- tember 2011 gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 29. August 2011 und vom

27. September 2011 gesperrten Betrags auf dem Kontokorrentkonto USD Nr. 5 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG (mit einem Saldo von USD 70'629.04 per 3. Juli 2019) wird der Privatklägerin 4, N._____, LLC, zugewiesen. Über die andere Hälfte des Guthabens auf dem vorerwähnten Konto wurde im Verfahren DG190033-F gegen den Mitbeschuldigten Q._____ entschieden.

b) Das O._____ des P._____ wird ersucht, die Hälfte des Kontosaldos auf dem Kontokorrentkonto USD Nr. 5 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten der Bezirksge- richtskasse (IBAN CH2, Konto-Nr. 3, BIC POFICHBEXXX) zu überwei- sen und danach die Kontosperre aufzuheben.

c) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 10 lit. b wird der entspre- chende Betrag durch die Bezirksgerichtskasse während drei Monaten nach dem Eingang der Gutschrift bei der Bezirksgerichtskasse einem rechtmässig legitimierten Vertreter der Privatklägerin 4, N._____, LLC, auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei unbenütztem Verstrei-

- 6 - chen der Frist wird der entsprechende Betrag zu Gunsten der Staats- kasse eingezogen.

11. a) Der mit Beschluss des O._____ des P._____ vom 27. September 2011 gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. August 2011 und vom 27. September 2011 gesperrte Betrag auf dem Privatkonto "T._____" CHF Nr. 6 lau- tend auf A._____ bei der I._____ AG (mit einem Saldo von Fr. 5'240.04 per 3. Juli 2019) wird aa) in der Höhe von Fr. 659.96 der Privatklägerin 4, N._____, LLC zu- gewiesen, und bb) im Restbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten eingezogen.

b) Das O._____ des P._____ wird ersucht, das Kontosaldo auf dem Pri- vatkonto "T._____" CHF Nr. 6 lautend auf A._____ bei der I._____ AG nach Abzug allfälliger Spesen der Bezirksgerichtskasse (IBAN CH2, Konto-Nr. 3, BIC POFICHBEXXX) zu überweisen und danach die Kon- tosperre aufzuheben.

c) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 11 lit. b wird der Betrag ge- mäss Ziffer 11 lit. a, aa durch die Bezirksgerichtskasse während drei Monaten nach dem Eingang der Gutschrift bei der Bezirksgerichts- kasse einem rechtmässig legitimierten Vertreter der Privatklägerin 4, N._____, LLC auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei unbenütz- tem Verstreichen der Frist wird der entsprechende Betrag zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.

d) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 11 lit. b und nach Abzug des Betrags gemäss Ziffer 11 lit. a, aa wird der verbleibende Restbe- trag zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.

12. a) Die Hälfte des mit mündlicher Anordnung vom 27. September 2011 bzw. mit Schreiben vom 16. November 2011 resp. mit Verfügung der

- 7 - Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Februar 2012 be- schlagnahmten, aus der Saldierung des Kontos CHF Nr. 7 lautend auf die E._____ AG bei der F._____ Bank AG stammenden Bargeldbe- trags in der Höhe von Fr. 2'637.98 wird eingezogen. Über die andere Hälfte des Bargeldbetrags wurde im Verfahren DG190033-F gegen den Mitbeschuldigten Q._____ entschieden.

b) Der gemäss Ziffer 12 lit. a verfügbare Bargeldbetrag wird durch die Be- zirksgerichtskasse den nachfolgenden Privatklägern gemäss den nach- folgend aufgeführten Anteilen gegen Abtretung der Schadenersatzfor- derung gegen den Beschuldigten aus den Straftaten gemäss vorliegen- dem Urteil im entsprechenden Umfang an den Kanton Zürich zugewie- sen: aa) 1/5 an die Privatklägerin 1, M._____ lnc. (Konto Nr. 8 ltd. auf M._____ lnc. bei der U._____, … [Adresse], Swift Code: 9, Rou- ting No. 10) bb) 4/5 an die Privatkläger 2 und 3, C._____ & B._____ (Konto Nr. IBAN CH4 ltd. auf Y._____ bei der R._____ AG, S._____) Werden die erwähnten Abtretungserklärungen nicht innert drei Mona- ten ab Rechtskraft des Urteils von den Privatklägern abgegeben, wer- den die auf sie entfallenden Beträge zu Gunsten der Staatskasse ein- gezogen.

13. Der mit mündlicher Anordnung vom 27. September 2011 bzw. mit Schreiben vom 16. November 2011 resp. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Februar 2012 beschlagnahmte, aus der Saldierung des Kontos CHF Nr. 11 lautend auf A._____ bei der F._____ Bank AG stam- mende Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 8'980.– wird eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 8 -

14. a) Die nachfolgend aufgeführten, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 14. März 2012 beschlagnahmten Vermögens- werte (Teil von Asservat-Nr. A005495341, Pos. 39 und 41-46), sicher- gestellt anlässlich der Hausdurchsuchung in den Büroräumlichkeiten der V._____ AG vom 14. März 2012, wurden im Verfahren DG190033- F gegen den Mitbeschuldigten Q._____ eingezogen bzw. es wurde de- ren Verwertung angeordnet:

• Nr. 39: 1 Bild, 109 x 129 cm, Holzrahmen blau/weiss, Motiv Kopf mit Frauen- und Männerkörper, W._____

• Nr. 41: 1 Bild, 156 x 96 cm, auf Leinwand, Wald mit orangefar- benem Feld im Vordergrund, AA._____

• Nr. 42: 1 Bild, 156 x 96 cm, auf Leinwand, verschiedene Grün- töne, AA._____

• Nr. 43: 1 Bild, 70 x 57 cm, silberfarbener Alurahmen, Litho "E.A." Motiv IWC-Uhr

• Nr. 44: 1 Kupferstich, 63 x 51 cm, Stadt Zürich, in goldfarbe- nem Rahmen

• Nr. 45: 1 Bild, 125 x 92 cm, silberfarbener Alurahmen, Auf- schrift "San Francisco the earlymorning", AB._____

• Nr. 46: 1 Bild, 126 x 97 cm, silberfarbener Alurahmen, Auf- schrift "New York Times Square", AB._____

b) Die Hälfte des gemäss Ziffer 14 lit. a aufgrund der Verwertung verfüg- baren Bargeldbetrags (nach Abzug der Verwertungskosten) wird einge- zogen und den nachfolgenden Privatklägern gemäss den nachfolgend aufgeführten Anteilen gegen Abtretung der Schadenersatzforderung

- 9 - gegen den Beschuldigten aus den Straftaten gemäss vorliegendem Ur- teil im entsprechenden Umfang an den Kanton Zürich zugewiesen: aa) 1/5 an die Privatklägerin 1, M._____ lnc. (Konto Nr. 8 ltd. auf M._____ lnc. bei der U._____, … [Adresse], Swift Code: 9, Rou- ting No. 10) bb) 4/5 an die Privatkläger 2 und 3, C._____ & B._____ (Konto Nr. IBAN CH4 ltd. auf Y._____ bei der R._____ AG, S._____) Über die andere Hälfte des Erlöses aus der Verwertung gemäss Zif- fer 14 lit. a hiervor wurde im Verfahren DG190033-F gegen den Mitbe- schuldigten Q._____ entschieden. Werden die erwähnten Abtretungserklärungen nicht innert drei Mona- ten ab Rechtskraft des Urteils von den Privatklägern abgegeben, wer- den die auf sie entfallenden Beträge zu Gunsten der Staatskasse ein- gezogen.

15. a) Sofern der Beschuldigte die ihm auferlegten Verfahrenskosten nicht in- nert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Rechtskraft dieses Ur- teils beglichen hat, werden die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Juli 2012 beschlagnahmten zwei Inhaber- Schuldbriefe über je Fr. 200'000.–, Pfandrechte Nr. 12 und Nr. 13, 2. und 3. Pfandstelle, je lastend auf der Liegenschaft Nr. 14, AC._____- strasse …, AD._____, Grundbuch Gemeinde AE._____, zur Deckung dieser Verfahrenskosten herangezogen.

b) Die Beschlagnahme der unter Ziffer 15 lit. a aufgeführten zwei Inhaber- Schuldbriefe wird aufgehoben, sofern der Beschuldigte die ihm aufer- legten Verfahrenskosten innert Frist gemäss Ziffer 15 lit. a bezahlt hat.

16. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils und der Endentscheide gegen Q._____ (DG190033-F), AF._____ (DG190034-F) und AG._____ (DG190036-F) werden die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft

- 10 - III des Kantons Zürich vom 11. Juni 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Urk. 80201011 ff.) aus den Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkei- ten der V._____ AG von der Bezirksgerichtskasse dem Konkursamt Thalwil übergeben:  Schachtel 1/13 (HD-Positionen 2/4-10)  Schachtel 2/13 (HD-Positionen 2/11-20)  Schachtel 3/13 (HD-Positionen 2/21-27)  Schachtel 4/13 (HD-Positionen 2/28-33)  Schachtel 5/13 (HD-Positionen 2/34-41)  Schachtel 6/13 (HD-Positionen 2/42-48)  Schachtel 7/13 (HD-Positionen 2/49-55)  Schachtel 8/13 (HD-Positionen 2/56, 2/57, 2/59)  Schachtel 9/13 (HD-Positionen 2/63-65)  Schachtel 10/13 (HD-Positionen 12/2-13)  Schachtel 11/13 (HD-Positionen 12/14-16, 12/19-26)  Schachtel 12/13 (HD-Positionen 12/27-36)  Schachtel 13/13 (HD-Positionen 12/37, 12/39-48)

17. Die folgenden, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. Juni 2019 beschlagnahmten Gegenstände (Originalunterlagen; Urk. 80201065 ff.) aus der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldig- ten werden bei den Akten belassen:  Aktienkaufvertrag zwischen Q._____ und A._____ vom 1. April 2011 im Doppel (aus HD-Position 13/12 [Urk. 45201238])  Financial Report 2008 der V._____ Ltd. (aus HD-Position 13/7 [Urk. 45201239])

- 11 -  Interim Draft Balance Sheet 2009 der V._____ Ltd. (aus HD-Position 13/7 [Urk. 45201240])  Übermittlungszettel RA Z._____ an V._____ AG vom 6. Juli 2011 betr. AH._____/V._____ AG samt Beilagen (aus HD-Position 13/27 [Urk. 45201241]):

• Subrogationsanzeige des Amts für Wirtschaft und Arbeit des Kan- tons Aargau an RA Z._____ vom 5. Juli 2011

• Schreiben AH._____ an Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kan- tons Aargau vom 22. Juni 2011

• Email von A._____ an AI._____ vom 6. Mai 2011 mit Lohnabrech- nung AH._____ Januar/Februar 2011

• Email von AH._____ an AI._____ vom 7. Mai 2011

• Schreiben AJ._____ AG an V._____ AG vom 3. Juni 2011 betr. Lohnforderung AH._____

• Ausdruck aus E-Banking der Bank AK._____ betr. Vertrag ltd. auf Q._____ betr. pendente Überweisung z.G. AH._____

• Schreiben RA AL._____ an Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau vom 3. März 2011 betr. AH._____

• Emailverkehr zwischen AM._____ und AH._____ vom Mai 2011

• Gesamtabrechnung Lohnabrechnung V._____ AG betr. AH._____ vom 22. Juni 2011

• Ausdruck der SMS-Nachricht von Q._____ an AH._____ vom

14. Januar 2011, 20.33 Uhr

• Schreiben AH._____ an Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kan- tons Aargau vom 4. April 2011  Vermögensauszug der D._____ Bank (Schweiz) AG betr. Kunden-Nr. 15,16 ltd. auf AN._____ SA per 21. Juli 2010 (aus HD-Position 13/12 [Urk. 45201242])

- 12 -  Seite 3/3 eines Vertrags, unterzeichnet von AO._____ namens N._____, LLC am 2. August 2011, sowie von A._____ namens E._____ AG am 3. August 2011, wobei Unterschrift von AP._____ na- mens AQ._____, Ltd. fehlt (aus HD-Position 13/12 [Urk. 45201243])  Letter of Confirmation der G._____ AG vom 9. Oktober 2009 (aus HD- Position13/12 [Urk. 45201244])

18. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 12. Ju- ni 2019 beschlagnahmten elektronisch gesicherten Informationen (Datensi- cherung 0504-2011; Urk. 80201082 ff.) werden bei den Akten belassen.

19. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils wird der folgende, mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Juni 2019 beschlag- nahmte Gegenstand (Urk. 80201069 ff.) aus der Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten von der Bezirksgerichtskasse vernichtet:  1 kleine·Schachtel, enthaltend E._____-Stempel (Teil von HD-Position 13/27)

20. Nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils werden die folgenden, mit Verfü- gung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 11. Juni 2019 be- schlagnahmten Gegenstände (Urk. 80201069 ff.) aus der Hausdurchsu- chung am Wohnort des Beschuldigten freigegeben:  1 Effektensack, enthaltend Einschreiben O._____ betr. Beschlag- nahme (HD-Position 13/26)  1 Effektensack, enthaltend handschriftliche "To-Do-Liste 29.9" (HD-Po- sition 13/31) Dem Beschuldigten wird eine Frist von 30 Tagen ab Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils angesetzt, um die freigegebenen Gegenstände selbst (oder durch eine bevollmächtigte Person) unter Vorlage dieses Entscheids und ei- nes amtlichen Ausweises, nach telefonischer Voranmeldung, bei der Be- zirksgerichtskasse abzuholen. Nach Ablauf dieser Frist werden die be- schlagnahmten Gegenstände von der Bezirksgerichtskasse vernichtet.

- 13 -

21. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit Fr. 31'998.– (Ho- norar, Barauslagen und Mehrwertsteuern) entschädigt. Es wird davon Vor- merk genommen, dass Rechtsanwalt lic. iur. X._____ bereits im Vorverfah- ren mit Akontozahlungen von insgesamt Fr. 26'500.– und Fürsprecher AR._____ aufgrund der vorübergehenden Substitution mit Fr. 21'422.75 ent- schädigt wurden.

22. Die Gebühr für das Vorverfahren beträgt: Fr. 19'200.00; die weiteren Kosten für das Vorverfahren betragen: Fr. 3'213.40 Telefonkontrolle Fr. 76'161.25 Auslagen Fr. 1'319.60 Auslagen Polizei Fr. 5'371.15 Entschädigung Zeuge Fr. 2'896.40 Entschädigung Dolm. Fr. 47'922.75 Entschädigung amtliche Verteidigung (inkl. FS AR._____) Fr. - 8'980.00 Anrechnung gem. Ziff. 13 vorstehend Fr. 147'104.55 Total Kosten Vorverfahren

23. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 16'000.00; die weiteren Kosten des Gerichtsverfahrens betragen: Fr. 173.95 Kurier Fr. 31'998.00 Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 48'171.95 Total Kosten Gerichtsverfahren

24. Die Kosten des Vorverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Ver- teidigung, werden dem Beschuldigten im Umfang von 70% auferlegt. Die restlichen 30% werden auf die Staatskasse genommen.

25. Die Kosten des Gerichtsverfahrens, ausgenommen derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten vollumfänglich auferlegt.

26. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten von zusammen Fr. 79'920.75 werden auf die Staatskasse genommen. Vorbehalten bleibt

- 14 - eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 70% von Fr. 55'723.75 (entsprechend Fr. 39'006.65) und von Fr. 24'197.–, also zu- sammen im Umfang von Fr. 63'203.65.

- 15 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 102 S. 2 f.)

1. Mein Klient sei von Schuld und Strafe frei zu sprechen.

2. Mein Klient sei für die erlittene Untersuchungshaft angemessen zu ent- schädigen.

3. Es sei von der Verpflichtung meines Klienten zu Schadenersatzzahlun- gen an die Privatklägerin 1 (M._____), Privatkläger 2 und 3 (Ehepaar B._____ C._____) und Privatklägerin 4 (N._____) abzusehen. Die ent- sprechenden Forderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es sei vom Einzug und der Zuweisung des hälftigen Saldos auf dem Kontokorrekt der E._____ bei der I._____ an die Privatkläger 2 und 3 abzusehen.

5. Es sei vom Einzug und der hälftigen Zuweisung des hälftigen Saldos auf dem Kontokorrekt der E._____ bei der I._____ an die Privatklägerin 4 abzusehen.

6. Es sei vom Einzug und der Zuweisung des Saldos auf dem Privatkonto meines Klienten bei der I._____ an die Privatklägerin 4 sowie zur De- ckung der Verfahrenskosten abzusehen.

7. Es sei vom Einzug und der Zuweisung des hälftigen Saldos des sal- dierten Kontos der E._____ bei der F._____ an die Privatkläger 1, 2 und 3 abzusehen.

8. Es sei vom Einzug des Saldos des saldierten Kontos meines Klienten bei der F._____ zur Deckung der Verfahrenskosten abzusehen.

9. Es sei vom Heranzug der zwei Inhaberschuldbriefe über je Fr. 200'000.–, lastend auf der Liegenschaft AD._____, abzusehen.

- 16 -

10. Allfällig noch vorhandene Akten, Unterlagen und weitere Vermögens- werte seien meinem Klienten herauszugeben.

11. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Eventualiter:

1. Mein Klient sei mit einer Freiheitsstrafe von deutlich unter 20 Monaten zu bestrafen, wobei ihm die Untersuchungshaft anzurechnen sei.

2. Meinem Klienten sei der bedingte Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren zu gewähren.

3. Von Schadenersatzforderungen an die Privatkläger 1 bis 4 sei abzuse- hen und deren Ansprüche seien auf den Zivilweg zu verweisen.

4. Es sei vom Heranzug der zwei Inhaberschuldbriefe über je Fr. 200'000.–, lastend auf der Liegenschaft AD._____, abzusehen.

5. Unter gesetzlicher Kostenfolge, wobei im Rahmen der Kostenauflage von der Auferlegung von Auslegung des Vorverfahrens über Fr. 76'161.25 anzusehen sei. Beweisanträge: (Prot. II S. 34 mit Verweis auf Urk. 22)

- RA AS._____ sei mit den folgenden Fragen zu konfrontieren: Seit wann hat er die AT._____ vertreten?  Wann hat er AU._____ (heute AV._____) mit der Finanzplanung  der AT._____ beauftragt? Wer hat die Informationen an AU._____ für deren Finanzplanung  übermittelt? Hat er die Resultate von AU._____ geprüft?  Die Finanzplanung für die Verwendung der Mittel der Finanzie-  rung, arrangiert durch AW._____, enthielt keinen Betrag für die benötigten Maschinen. Was wusste er über bestehende Verein- barungen bzgl. Equipment Leasing?

- 17 - Wann erhielt er Kenntnis der Wasserabnahmeverträge durch  AX._____? Hat er diese überprüft?  Was hielt er von der Garantie durch AY._____ für diese Verträge  im Jahre 2009 oder 2010? Was hielt er von der kolportierten Garantie der AZ._____?  Hat er diese überprüft?  Wenn nein, warum nicht?  Wann erhielt er Kenntnis von potentiellen Wasserabnahmeverträ-  gen durch BA._____? Wie beurteilt er die Rechte der AT._____ zum Fördern von  Grundwasser? Waren diese gültig per 21. Juni 2011? Wann liefen sie aus?  Wer hat die Bewertung von Grundstücken beauftragt?  Wer war seitens AW._____ jeweils in Vertragsverhandlungen in-  volviert? Auch für das First Forbearance Agreement?  Am 14.10.11 wurde von RA AS._____ das First Forbearance  Agreement dem BB._____ in BC._____ eingereicht. Wer war an der Ausarbeitung beteiligt? Seitens AW._____ war es von BD._____ und offenbar von  A._____ unterzeichnet. Warum hat BD._____ unterzeichnet? Die Unterschrift von A._____ ist anders als auf dem Funding  Commitment. Auch hat der Stempel von E._____ gefehlt. Hat er das gesehen? Hat es ihn misstrauisch gemacht, dass A._____ nicht in die Ver-  handlungen involviert war? Am 28.10.11 wurde von RA AS._____ das 2nd Forbearance  Agreement dem BB._____ in BC._____ eingereicht. Wer war an der Ausarbeitung beteiligt? Seitens AW._____ war es von BD._____ und offenbar von  A._____ unterzeichnet. Warum hat BD._____ unterzeichnet? Die Unterschrift von A._____ ist anders als auf dem First Forbea-  rance Agreement. Hat er das nicht gesehen? Hat es ihn misstrauisch gemacht, dass A._____ auch da nicht in  die Verhandlungen involviert war? Am 8.12.11 wurde von RA AS._____ das 3rd Forbearance Agree-  ment dem BB._____ in BC._____ eingereicht. Wer war an der Ausarbeitung beteiligt?

- 18 - Seitens AW._____ war es von BE._____ namens BF._____ un-  terzeichnet. Warum hat BE._____ unterzeichnet? Gemäss Befragung von BD._____ vom 5.12.11, an der  RA AS._____ teilnahm und selber Fragen stellte, hat BD._____ ausgesagt dass er nur eine limitierte PoA für die AW._____ zum Thema BG._____ hatte. Warum hat er dann trotzdem am 8.12.11 ein von BE._____ namens BD._____ als VP der AW._____ unter- zeichnetes Dokument dem Gericht eingereicht?

- C._____ sei mit den folgenden Fragen zu konfrontieren: Er und seine Frau haben das Underwriting Fee für das Funding  Commitment von USD 1.2 Mio. gestellt. Woher nahmen sie das Geld? Fremd oder eigenfinanziert? Seit wann ist er GL-Mitglied von AT._____?  Seit wann ist er Aktionär von AT._____?  Wie detailliert ist er in die Geschäftstätigkeit involviert?  War er in die Finanzplanung der AT._____ durch AU._____  (heute AV._____) involviert? Wer hat die Informationen an die AU._____ für deren Finanzpla-  nung übermittelt? Hat er die Resultate der AU._____ geprüft?  Die Finanzplanung für die Verwendung der Mittel der Finanzie-  rung, arrangiert durch E._____, enthielt keinen Betrag für die be- nötigten Maschinen. Was wusste er über bestehende Vereinba- rungen bzgl. Equipment Leasing? Wann erhielt er Kenntnis der Wasserabnahmeverträge durch  AX._____? Hat er diese überprüft?  Was hielt er von der Garantie durch AY._____ für diese Verträge  im Jahre 2009 oder 2010? Was hielt er von der kolportierten Garantie der AZ._____?  Hat er diese überprüft?  Wenn nein, warum nicht?  Wann erhielt er Kenntnis von potentiellen Wasserabnahmeverträ-  gen durch BA._____? Wie beurteilt er die Rechte der AT._____ zum Fördern von  Grundwasser? Sind diese gültig per 21. Juni 2011? Wann liefen sie aus?  Wer hat die Bewertung von Grundstücken beauftragt? 

- 19 - Wer war seitens E._____ jeweils in Vertragsverhandlungen invol-  viert? Auch für das First Forbearance Agreement?  Am 14.10.11 wurde von RA AS._____ das First Forbearance  Agreement dem BB._____ in BC._____ eingereicht. Wer war an der Ausarbeitung beteiligt? Seitens E._____ war es von BD._____ und offenbar von A._____  unterzeichnet. Hat er das unterzeichnete Dokument gesehen? Wenn ja wann? Wenn ja, warum hat BD._____ unterzeichnet?  Wenn ja : Die Unterschrift von A._____ ist anders als auf dem  Funding Commitment. Auch hat der Stempel der E._____ gefehlt Hat er das nicht gesehen? Hat es ihn misstrauisch gemacht, dass A._____ nicht in die Ver-  handlungen involviert war? Am 28.10.11 wurde von RA AS._____ das 2nd Forbearance  Agreement dem BB._____ in BC._____ eingereicht. Wer war an der Ausarbeitung beteiligt? Seitens E._____ war es von BD._____ und offenbar von A._____  unterzeichnet. Hat er das unterzeichnete Dokument gesehen? Wenn ja wann? Wenn ja, warum hat BD._____ unterzeichnet?  Wenn ja : Die Unterschrift von A._____ ist anders als auf dem  First Forbearance Agreement. Hat er das nicht gesehen? Seitens E._____ war es von BD._____ und offenbar von A._____  unterzeichnet. Warum hat BD._____ unterzeichnet? Hat es ihn misstrauisch gemacht, dass A._____ auch da nicht in  die Verhandlungen involviert war? Am 8.12.11 wurde von RA AS._____ das 3rd Forbearance Agree-  ment dem BB._____ in BC._____ eingereicht. Wer war an der Ausarbeitung beteiligt? Seitens E._____ war es von BE._____ namens BF._____ unter-  zeichnet. Warum hat BE._____ unterzeichnet? Gemäss Befragung von BD._____ vom 5.12.11, an der  RA AS._____ teilnahm und selber Fragen stellte, hat BF._____ ausgesagt dass er nur eine limitierte PoA für die E._____ zum Thema BG._____ hat. Warum hat er dann trotzdem am 8.12.11 ein von BE._____ namens BD._____ unterzeichnetes Dokument dem Gericht eingereicht?

- 20 -

b) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft: (Urk. 76) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

c) Des Vertreters der Privatkläger 2 und 3: (Urk. 97 S. 2)

1. Das Urteil des Bezirksgerichts Horgen vom 19. November 2020 sei be- treffend Kosten- und Entschädigungsfolgen im Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO aufzuheben;

2. Den Privatklägern bzw. Berufungsklägern sei gestützt auf Art. 433 StPO für ihre notwendigen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 90'225.70 (inkl. MwSt.) ge- mäss der im Rahmen der Hauptverhandlung eingereichten Honorar- note zuzusprechen.

- unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zulasten des Be- schuldigten.

- 21 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksgerich- tes Horgen, III. Abteilung, vom 19. November 2020 liessen der Beschuldigte am

3. Dezember 2020 und die Privatkläger 2 und 3 am 8. Dezember 2020 Berufung anmelden (Urk. 59 und Urk. 60). Das begründete Urteil (Urk. 64 bzw. Urk. 69) wurde den Parteien am 26. bzw. 29. März 2021 zugestellt (Urk. 69/1-3), worauf der Beschuldigte mit Eingabe vom 8. April 2021 und die Privatkläger 2 und 3 am

15. April 2021 fristgerecht die Berufungserklärung einreichen liessen (Urk. 70 und Urk. 71/1). 1.2. Mit Präsidialverfügung vom 28. Mai 2021 wurde den Parteien Frist ange- setzt, um Anschlussberufung zu erheben oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 74). Die Staatsanwaltschaft teilte mit Eingabe vom 3. Juni 2021 mit, sie verzichte auf die Erhebung einer Anschlussberufung (Urk. 76). Der Beschuldigte und die Privatklägerschaft liessen sich nicht verneh- men. 1.3. Am 5. September 2022 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den 28. bis 30. März 2023 vorgeladen (Urk. 90). Mit Eingabe vom 12. Januar 2023 ersuchte die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 92). Mit Präsidialverfügung vom 2. Februar 2023 wurde dieses Gesuch bewilligt und den Privatklägern 2 und 3 Frist zur Einreichung ihres schriftlichen Parteivortrags angesetzt (Urk. 95). Mit Eingabe vom 28. Februar 2023 liessen die Privatkläger 2 und 3 fristgemäss ihren schriftlichen Parteivortrag einreichen (Urk. 97). Dieser wurde der Staatsanwalt- schaft und der Verteidigung zur Kenntnisnahme zugestellt, mit dem Hinweis, dass anlässlich der Berufungsverhandlung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werde (Urk. 98/1-2).

- 22 - 1.4. Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 28. März 2023 reichte die Vertei- digung eine Timeline als Beweiseingabe ein und stellte die eingangs aufgeführten Beweis- sowie Berufungsanträge (Urk. 101; Prot. II S. 34). Nach durchgeführter Berufungsverhandlung wurde der Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 der ihre Berufungsanträge betreffende Abschnitt der Plädoyernotizen der Verteidi- gung zugestellt und angefragt, ob eine Stellungnahme unter Fristansetzung ge- wünscht werde. Gleichtags erklärte die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 ihren Verzicht auf eine Stellungnahme zu den Ausführungen der Verteidigung (Urk. 104/1-2; Prot. II S. 44 f.).

2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2.2. In ihrer Berufungserklärung vom 8. April 2021 (Urk. 70) ficht die amtliche Verteidigung das Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 2, 3, 6-13, 15, 24 und 25 an. Formell hat sie zwar die Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteils (Vollzug) nicht angefochten, diese gilt indes mit Anfechtung des Strafpunktes (Dispositivziffer 3) als mitangefochten. Dasselbe gilt in Bezug auf die Dispositivziffer 26 (Nachforde- rungsvorbehalt bzgl. 70% der Kosten der amtlichen Verteidigung) in Zusammen- hang mit dem Berufungsantrag der Verteidigung, sämtliche Kosten des Gerichts- verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 2.3. Die Privatkläger 2 und 3 verlangen in ihrer Berufungserklärung vom 15. April 2021 die Zusprechung einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 90'225.70 gemäss der vor Vorinstanz eingereichten Honorarnote gestützt auf Art. 433 Abs. 4 lit. f StPO (Urk. 71/1). Die Vorinstanz hat diese geforderte Summe unter dem Titel "Zivilansprüche" behandelt und in Ziffer 7 des Dispositivs auf den Zivilweg verwie- sen (Urk. 69 S. 139 f.). Daher betrifft die Anfechtung der Privatkläger 2 und 3 nicht die Dispositivziffern 22 und 23 des vorinstanzlichen Urteils – was man aus der Formulierung "das Urteil (…) sei betreffend Kosten- und Entschädigungsfolgen im

- 23 - Sinne von Art. 399 Abs. 4 lit. f StPO aufzuheben" ableiten könnte –, vielmehr gilt die Dispositivziffer 7 als angefochten. 2.4. Es ist somit festzustellen, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abteilung, vom 19. November 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Frei- spruch betreffend mehrfache Urkundenfälschung in Bezug auf die Vermögenssta- tistik der D._____ Bank betreffend die E._____ AG vom 2. Februar 2011, den Kontoauszug der Bank F._____ betreffend ein "Spezialkonto" lautend auf die E._____ AG vom 28. Juli 2011 und die Bestätigung "Letter of Confirmation" der G._____ Bank an das Finanzministerium H._____ vom 17. Mai 2010 sowie betref- fend Urkundenfälschung in Bezug auf das Formular betreffend Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person gegenüber der I._____ AG vom 25. Februar 2011), 5 (Ersatzforderung), 14 (Verwertung Vermögenswerte), 16-20 (Herausga- ben, Vernichtungen) und 21-23 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

3. Anklageprinzip 3.1. Die amtliche Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass die Anklage äusserst schwer verständlich sei, da diese fast vollständig auf Q._____ gemünzt sei. Die Staatsanwaltschaft versuche, unter dem Deckmantel der Mittäterschaft den Beschuldigten für sämtliche Handlungen der anderen Personen verantwort- lich zu machen. Der Versuch der Staatsanwaltschaft laufe auf eine eigentliche Sippenhaftung heraus (Urk. 50 Rz. 4 und Rz. 134; Prot. I S. 30). Weiter rügt die Verteidigung bei einzelnen Anklagesachverhalten, dass diese zu ungenügend umschrieben seien (vgl. u.a. Urk. 50 Rz. 22, Rz. 61, Rz. 91 und Rz. 98). 3.2. Zum Anklagegrundsatz hat sich schon die Vorinstanz geäussert, worauf voll- umfänglich verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 6 f.). Die Anklageschrift ist zwar eher langatmig, enthält indes sämtliche relevante Aspekte der zur Last gelegten Vorwürfe. Aufgrund des äusserst komplizierten Sachverhalts lässt sich auch eine gewisse Komplexität der Anklageschrift nicht vermeiden. Die amtliche Verteidi- gung macht denn auch nicht geltend, eine effektive Verteidigung sei nicht möglich gewesen, sondern dass der Aufwand zur Nachvollziehbarkeit der Ausführungen der Anklage immens gewesen sei (Urk. 50 Rz. 4). In Anbetracht der Plädoyers

- 24 - der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhand- lung – in welchen diese zu sämtlichen Punkten einlässlich Stellung nahm (Urk. 50 und Urk. 102) – zeigt sich zudem, dass sowohl dem Beschuldigten als auch sei- ner amtlichen Verteidigung ausreichend klar war, worin die Anklagevorwürfe be- stehen. Dies betrifft auch die Mittäterschaft und den Vorsatz. Eine Verletzung des Anklageprinzips ist nicht ersichtlich.

4. Verletzung des Beschleunigungsgebots 4.1. Die Verteidigung machte bereits vor Vorinstanz eine Verletzung des Be- schleunigungsgebots geltend. Das vorliegende Strafverfahren habe im Jahr 2007 seinen Anfang genommen, der Beschuldigte sei im Jahr 2011 involviert worden. Und erst neun Jahre später habe die erstinstanzliche Hauptverhandlung stattge- funden. Die Länge des Vorverfahrens suche damit ihresgleichen und verletze das Beschleunigungsgebot in eklatanter Weise (Urk. 50 Rz. 2, Rz. 3 und Rz. 59). An- lässlich der Berufungsverhandlung monierte sie nochmals eingehend, dass es zwar nachvollziehbar sei, dass die neu zuständige Staatsanwältin eine bestimmte Zeit benötigt habe, um sich einzuarbeiten. Nicht stichhaltig sei jedoch, dass es hierfür drei Jahre gebraucht habe, was umso mehr zu gelten habe, als dass die Staatsanwältin gemäss eigenen Angaben praktisch ausschliesslich mit diesem Verfahren beschäftigt gewesen sei. Die zwischen 2016 und 2019 aufgetretene Untersuchungslücke sei weder der Verteidigung zuzuschreiben noch durch den Beschuldigten verschuldet, sondern vollumfänglich von der Staatsanwaltschaft zu verantworten. Der krasse Untersuchungsunterbruch von drei Jahren genüge be- reits für sich, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Es brauche daher nicht weiter erörtert zu werden, ob die Verfahrenslänge insgesamt noch vertretbar erscheine oder nicht (Urk. 102 S. 31-33). Die Staatsanwaltschaft wendete dagegen ein, dass aus den Untersuchungsakten ersichtlich sei, dass es nicht zu einem Stillstand von drei Jahren gekommen sei. Darüber hinaus komme eine Einarbeitung sicher nicht einer Untätigkeit gleich (Prot. II S. 41). 4.2. Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen. Es gilt für das ganze

- 25 - Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Kriterien sind etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die gebotenen Un- tersuchungshandlungen, die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache, das Ver- halten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden sowie die Zumut- barkeit für die beschuldigte Person. Die Beurteilung der Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt wer- den, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Aus diesem Grund sowie wegen faktischer und prozessualer Schwierigkeiten sind Zeiten, in denen das Ver- fahren vorübergehend stillsteht, unumgänglich. Wirkt keiner dieser Verfahrensun- terbrüche stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Dabei können Zei- ten mit intensiver behördlicher oder gerichtlicher Tätigkeit andere Zeitspannen kompensieren, in denen aufgrund der Geschäftslast keine Verfahrenshandlungen erfolgten. Eine Sanktion drängt sich nur auf, wenn eine von der Strafbehörde zu verantwortende krasse Zeitlücke zu Tage tritt. Dazu genügt es nicht, dass diese oder jene Handlung etwas rascher hätte vorgenommen werden können. Als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, gilt etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz. Einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes kann mit ei- ner Strafreduktion oder einer Strafbefreiung bei gleichzeitiger Schuldigsprechung Rechnung getragen werden. Eine Einstellung des Verfahrens kommt dabei nur in extremen Fällen in Frage, bei denen die Verfahrensverzögerung dem Betroffenen einen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere verursachte (vgl. BGE 133 IV 158 E. 8 S. 170; BGE 130 I 269 E. 3.1 S. 273; je mit Hinweisen). Mit Bezug auf die Verfahrensdauer bejahte das Bundesgericht Verletzungen des Beschleuni- gungsgebots bei einer Verfahrensdauer von sieben Jahren oder mehr (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6S.98/2003 vom 22. April 2004 E. 2.3; 6S.335/2004 vom

23. März 2005 E. 6.5; 6S.400/2006 vom 17. März 2007 E. 5) und befand anderer- seits, dass eine Verfahrensdauer von rund drei Jahren (BGE 124 I 139 E. 2) und eine solche von über sechs Jahren (Urteil des Bundesgerichts 6S.467/2004 vom

- 26 -

11. Februar 2005 E. 2.2.2) keinen Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot be- gründeten. 4.3. Vorliegend handelt es sich angesichts der Gesamtheit der geführten mehre- ren Strafverfahren gegen die verschiedenen Personen um einen aussergewöhn- lich komplexen und sehr umfangreichen Fall. Die Untersuchung war äusserst auf- wändig, was nur schon die unglaubliche Aktenmenge zeigt (worauf auch die Ver- teidigung verweist, vgl. Urk. 50 Rz. 5). Zwar dauerte das Verfahren bis zur Ankla- geerhebung zeitlich lange, was indes angesichts der äussersten Komplexität der gesamten Untersuchung zu relativieren ist. Ein offensichtliches bzw. grobes Fehl- verhalten der Untersuchungsbehörde ist nicht ersichtlich, weshalb keine Verfah- renseinstellung zu erfolgen hat. Dass es zu einem Wechsel in der Verfahrenslei- tung auf Seiten der Staatsanwaltschaft kommen kann, ist nicht zu vermeiden, ebenfalls die Tatsache, dass ein solcher Wechsel mit einem Zeitverlust aufgrund der Einarbeitungszeit verbunden ist (vgl. den Einwand der Verteidigung, dass es nach Übernahme der Sache durch die aktuell zuständige Staatsanwältin drei Jahre gedauert habe, bis "die Sache 2019 endlich wieder ins Rollen" gekommen sei; Urk. 50 Rz. 3 und Urk. 102 S. 32 f.). Beim gerichtlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht Horgen ist anzumerken, dass ebenfalls die Komplexität der ver- schiedenen Verfahren eine längere Ein- und Bearbeitungszeit notwendig machte und zudem die Koordination von vier Prozessen (vier beschuldigte Personen, teils Mittäter) zu erfolgen hatte. Die Bearbeitungszeit von knapp einem Jahr erscheint daher als eher beförderlich. Auch mit Bezug auf die gesamte Verfahrensdauer be- steht daher keine derart gravierende Verletzung des Beschleunigungsgebots, wel- che zu einer Einstellung des Verfahrens zu führen hätte. Der Beschuldigte erlitt denn auch keinen Schaden von aussergewöhnlicher Schwere. Indes wird die ins- gesamt sehr lange Verfahrensdauer deutlich strafmindernd zu berücksichtigen sein (vgl. dazu hinten, Ziffer III. 2.4.). Dies umso mehr, als die Begehung der ank- lagerelevanten Verfehlungen im Jahr 2011 stattfand und somit das Strafbedürfnis deutlich abgenommen hat.

- 27 -

5. Verteidigungsrechte und einseitige Untersuchungsführung 5.1. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz implizit geltend, dass die Art der Un- tersuchungsführung eine effektive Verteidigung verunmöglicht habe. Die meisten Sachverhalte seien zwar im Laufe der Untersuchung eingestellt worden, doch die Aktenlage übersteige das Mass des Zumutbaren; der Aktenberg umfasse 80'000 Seiten. Im Rahmen einer amtlichen Verteidigung sei es schwierig, diese Masse an Akten zu bearbeiten (Urk. 50 Rz. 3 ff.). 5.2. Wie auch die Verteidigung festgehalten hat (Urk. 50 S. 7 f.), betrifft der An- klagevorwurf gegenüber dem Beschuldigten nur einen kleinen Teil der gesamten Untersuchungsakten. Dies ist indes nicht durch die Untersuchungsbehörde verur- sacht, sondern implementiert durch die unglaubliche Komplexität der gesamten Untersuchung. Es hätte schlicht und einfach keinen Sinn gemacht, dem Beschul- digten sämtliche Akten in sämtlichen Verfahren vorzuhalten, da sie – wie im vor- liegenden Fall – in weiten Teilen für das entsprechende Strafverfahren nicht rele- vant sind. Die Staatsanwaltschaft hat zudem die Verteidigung schon frühzeitig, nämlich am 26. Juni 2019, über den provisorischen Schlussvorhalt inklusive die relevanten Beweismittel informiert (Urk. 71701182 ff.). Weiter wurden anlässlich der Einvernahme vom 21. August 2019 die relevanten Beweismittel vorgehalten (Urk. 51302024 ff.). Sowohl der Beschuldigte als auch die amtliche Verteidigung hatten damit ausreichend Zeit, sich mit den Beweismitteln auseinanderzusetzen. Eine gehörige Verteidigung war somit gewährleistet, was auch die Ausführungen der amtlichen Verteidigung vor Vorinstanz und anlässlich der Berufungsverhand- lung zeigen. II. Schuldpunkt

1. Vorbemerkungen zur Sachverhaltserstellung und Beweiswürdigung 1.1. Es handelt sich in der Gesamtheit um eine äusserst umfangreiche Strafun- tersuchung und mit Bezug auf den Beschuldigten um einen grossen Straffall (vgl. das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft; das vorinstanzliche Urteil umfasst 176 Seiten). Im zweitinstanzlichen Urteil ist daher konsequent auf unnötige Wie-

- 28 - derholungen zu verzichten. Mit Bezug auf die tatsächliche und rechtliche Würdi- gung ist ergänzend an den entsprechenden Stellen auf die vorinstanzlichen Erwä- gungen zu verweisen (vgl. Art. 82 Abs. 4 StPO). Die urteilende Instanz muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes ein- zelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen. Vielmehr wird dem Gericht zugestan- den, sich auf die seiner Auffassung nach wesentlichen und massgeblichen Vor- bringen der Parteien zu beschränken (vgl. dazu Urteile des Bundesgerichts 1P.378/2002 vom 9. September 2002 E. 5.1; 6B_600/2012 vom 26. Februar 2013 E. 3.2; BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 133 I 277 E. 3.1; BGE 129 I 232 E. 3.2; BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Folgerichtig wird sich auch die Berufungsin- stanz nur mit denjenigen Einwänden der Parteien auseinanderzusetzen haben, welche die relevanten Anklagesachverhalte betreffen und für die rechtliche Beur- teilung wesentlich sind. 1.2. Mit den Grundsätzen der Beweiswürdigung hat sich die Vorinstanz korrekt befasst, sodass darauf vollumfänglich verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 12 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Auch die Beweismittel sind vollständig genannt und es ist zutreffend ausgeführt, welche Beweismittel verwertbar sind und welche nicht (vgl. Urk. 69 S. 8 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten und der weiteren Beteiligten so- wie die übrigen Beweismittel wurden im vorinstanzlichen Urteil in Bezug auf die sachlich relevanten Inhalte bei den jeweiligen Anklagevorwürfen umfassend und ausführlich wiedergegeben, weshalb auch darauf vollumfänglich zu verweisen ist. Auf die konkreten Aussagen bzw. Beweismittel ist nachfolgend daher nur noch er- gänzend bzw. konkretisierend einzugehen. 1.3. Zur Beweiswürdigung ist festzuhalten, dass auch unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "in dubio pro reo" (Art. 10 Abs. 3 StPO) eine absolute Gewiss- heit nicht verlangt werden kann. Vielmehr müssen erhebliche und nicht zu unterd- rückende Zweifel an der Schuld des Beschuldigten bestehen, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Dabei ist es Aufgabe des Richters, seinem Ge- wissen verpflichtet in objektiver Würdigung des gesamten Beweisergebnisses zu prüfen, ob er von einem bestimmten Sachverhalt überzeugt ist und an sich mögli- che Zweifel an dessen Richtigkeit zu überwinden vermag (BGE 124 IV 86 E. 2a).

- 29 - Es liegt in der Natur der Sache, dass mit menschlichen Erkenntnismitteln keine absolute Sicherheit in der Beweisführung erreicht werden kann; daher muss es genügen, dass das Beweisergebnis über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Lässt sich ein Sachverhalt nicht mit letzter Gewissheit feststellen, was schon im Wesen menschlichen Erkenntnisvermögens liegt, so hindert dies den Richter nicht, willkürfrei subjektiv mit Gewissheit davon überzeugt zu sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_172/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 1.6 unter Hinweis auf BGE 127 I 54 E. 2b).

2. Sachverhalt 2.1. Grundlagen und Vorbemerkungen Die Vorwürfe des vorliegenden Strafverfahrens decken sich mit denjenigen gegen Q._____. Dieser wurde im abgekürzten Verfahren diesbezüglich (und wegen wei- terer Delikte) rechtskräftig verurteilt (Geschäftsnummer DG190033-F). Die An- klage gegen den Beschuldigten enthält unter den Titeln "Allgemeines", "involvierte Gesellschaften und Personen" sowie "Vertragsverhältnisse im Allgemeinen" eine Übersicht über die Vorgeschichte, die involvierten Gesellschaften und Personen sowie eine Darstellung der relevanten Verträge (Urk. 10 Rz. 1 ff. und Rz. 14 ff.). Diese Abschnitte der Anklageschrift wurden durch die Vorinstanz erstellt (Urk. 69 S. 14 ff. und S. 25 ff.) und durch die Verteidigung in sachverhaltsmässiger Hin- sicht nur in einzelnen Punkten bestritten (Urk. 50 S. 8 ff.; Urk. 102 S. 5 ff.). Auf diese Bestreitungen wird an den entsprechenden Stellen einzugehen sein. Im Üb- rigen handelt es sich um Umstände, welche sich ohne Weiteres aus den offiziel- len Dokumenten und den jeweiligen Urkunden ergeben. Diese Abschnitte werden nachfolgend zur besseren Nachverfolgbarkeit aus dem vorinstanzlichen Urteil

– soweit sie für das Verständnis bzw. die rechtliche Würdigung relevant sind – zum Teil übernommen. Aufgrund des grossen Umfanges wird bei bestimmten Ab- schnitten auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Die Er- wägungen der Vorinstanz erweisen sich als zutreffend und richtig, die entspre- chenden Belegstellen wurden korrekt wiedergegeben.

- 30 - 2.2. Involvierte Gesellschaften und Personen (Anklageschrift Rz. 1 ff.) Erstellt und unbestritten (Urk. 69 S. 14 ff.; Urk. 50) sind die äusseren Umstände. 2.2.1. BH._____ AG Die BH._____ AG (nachfolgend: BH._____) ging im Jahr 2003 aus der BI._____ AG hervor. Die BH._____ bezweckte unter anderem die Durchführung aller Arten von Finanz- und Handelsgeschäften im In- und Ausland auf eigene und fremde Rechnung, die Übernahme von Vertretungen für Dienstleistungen, Beratungen in allen Finanz- und Handelsgeschäften sowie Vermittlungen von Investitionsmög- lichkeiten (Urk. 57/1). Q._____ war die zentrale Person bei der BH._____. Der Beschuldigte stand in keiner arbeitsvertraglichen Beziehung mit der BH._____, übte bei ihr auch kein Amt aus und besass auch keine Aktien dieser Gesellschaft. Mit Verfügung vom 19. August 2009 wurde durch den Konkursrichter des Bezirks- gerichts Horgen über die BH._____ der Konkurs eröffnet. Am 1. April 2014 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 69 S. 14 f.). 2.2.2. V._____ AG Die V._____ AG (nachfolgend: V._____) ging aus der BJ._____ AG hervor. Die V._____ hatte mehr oder weniger die gleiche Zweckbestimmung wie die BH._____. Q._____ war zunächst Verwaltungsratspräsident und später Ge- schäftsführer, ab 1. Juni 2010 wurde neu der Beschuldigte Verwaltungsratspräsi- dent (Urk. 57/2). Am 1. August 2010 wurde die Zusammenarbeit zwischen dem Beschuldigten und der V._____ mit einem Arbeitsvertrag gefestigt. Der Beschul- digte übernahm die Funktion des Head of Structured Finance. Nachdem Q._____ am 15. Februar 2011 verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt worden war (Urk. 80301001-1179 und Urk. 80304408), übernahm der Beschuldigte die Ge- schäftsführung der V._____ (und ebenso der E._____ AG; nachfolgend: E._____). Nach der Haftentlassung von Q._____ am 23. März 2011 bis zur (er- neuten) Verhaftung von Q._____ und dem Beschuldigten am 28. September 2011 führten die beiden die Geschäfte der V._____ (und ebenso der E._____) gemein- sam als gleichberechtigte Partner, auch wenn gegen aussen hin weiterhin das

- 31 - meiste über den Beschuldigten lief. Mit Urteil vom 21. November 2012 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die V._____ aufgelöst und ihre konkursamtli- che Liquidation angeordnet. Am tt.mm.2014 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 69 S. 15 f.). 2.2.3. E._____ AG Die E._____ ging aus der BK._____ AG hervor. Die Firmierung "E._____" war of- fenbar die Abkürzung für "…" (Urk. 51301011). Der statutarische Zweck der E._____ war die Vermittlung und Erbringung von Dienstleistungen im Finanzsek- tor. Zunächst war Q._____ einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelun- terschrift. Am 10. Dezember 2010 kam der Beschuldigte als Verwaltungsratspräsi- dent mit Kollektivunterschrift hinzu. Am 25. Februar 2011 wurde seine Unter- schriftsberechtigung auf Einzelunterschrift geändert. Als Q._____ vom 15. Fe- bruar 2011 bis 23. März 2011 das erste Mal in Untersuchungshaft versetzt wurde, übernahm der Beschuldigte die Geschäftsführung der E._____ (ebenso wie dieje- nige der V._____, siehe die obigen Erwägungen). Nach der Haftentlassung von Q._____ am 23. März 2011 bis zur (erneuten) Verhaftung von Q._____ und dem Beschuldigten am 28. September 2011 führten die beiden die Geschäfte der E._____ (und ebenso der V._____) gemeinsam als gleichberechtigte Partner, auch wenn gegen aussen hin weiterhin das meiste über den Beschuldigten lief. Am 1. April 2011 übertrug Q._____ 50% seiner Aktien an der E._____ an den Be- schuldigten. Der Kaufpreis betrug Fr. 1.–. Mit Entscheid vom tt.mm.2015 eröffnete der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die E._____ den Konkurs. Am tt.mm.2016 wurde die Gesellschaft von Amtes wegen gelöscht (Urk. 69 S. 17 ff.) 2.3. Allgemeines zur Geschäftsbeziehung (Anklageschrift Rz. 1 ff.) und die Ver- mögenssituation der E._____ (Anklageschrift Rz. 4, Rz. 7 und Rz. 28) 2.3.1. Erstellt (Urk. 69 S. 19 ff.) und unbestritten (Urk. 50 Rz. 14 ff.) ist, dass der Beschuldige Q._____ bereits im Jahr 2003 oder 2004 kennengelernt hatte, als dieser noch bei der BL._____ [Bank] in BM._____ [Ortschaft in England] als Leiter der strukturierten Kreditprodukte für Europa, Naher Osten und Afrika tätig war. In den folgenden Jahren hielten Q._____ und der Beschuldigte losen Kontakt, indem

- 32 - Ersterer verschiedene Geschäfte vom Beschuldigten prüfen liess. Dieser war zu- letzt bei der BN._____ (BM._____) Head of Structured Finance und im Bereich der strukturierten Finanztransaktionen eine bekannte und angesehene Persön- lichkeit. Q._____ kam ca. im Frühling 2009 durch BF._____ (nachfolgend BD._____; separates Verfahren in den USA), mit welchem er zum damaligen Zeit- punkt bereits gemeinsame Geschäfte getätigt hatte und BO._____, ein Bekannter von BD._____, erstmals in Kontakt mit historischen brasilianischen Wertpapieren, ausgegeben von der BP._____ [Bank], mit einem Nominalwert von 1.2 Milliarden brasilianischen Cruzeiros aus den 70er Jahren, fällig angeblich im Jahr 2036 (BG._____, nachfolgend: BG._____'s). Dabei sollten sie zunächst eine Depotein- gangsbestätigung einer europäischen Bank erhältlich machen. Q._____ kontak- tierte den Beschuldigten diesbezüglich bereits ca. Mitte Mai 2009. Namentlich fragte er diesen, ob er eine Möglichkeit sehe, dieses Papier entweder als Basis- wert für einen Bond (SPV-Struktur "special purpose vehicle" oder ähnliches) oder als Besicherung einer Kreditlinie einzusetzen. Falls ja, sollten sie sich zusammen- setzen und das weitere Vorgehen besprechen. In der Folge hatten Q._____ und der Beschuldigte vermehrt losen Kontakt, namentlich nach der Rückkehr des Letzteren aus BM._____ in die Schweiz Ende 2009. Q._____ stellte dem Beschul- digten ab und zu Fragen finanztechnischer Natur, denn Mitte August 2009 hatte die V._____ den Auftrag übernommen, Ausschau zu halten nach neuen finanziel- len Gelegenheiten und Anwendungsmöglichkeiten für diese BG._____'s. Am

20. April 2010 erwarb die E._____ zwei solche BG._____'s gegen Bezahlung ei- nes Kaufpreises von USD 600'000. Die beiden BG._____'s verblieben in Brasi- lien, weder der Beschuldigte noch Q._____ bekamen diese je zu Gesicht. Aus der losen Zusammenarbeit zwischen Q._____ und dem Beschuldigten entstand nicht nur ein freundschaftliches Verhältnis zwischen den beiden, sondern auch die In- volvierung des Beschuldigten in die Geschäftstätigkeit der V._____ und insbeson- dere der E._____, wie es vorstehend dargestellt wurde. Weder Q._____ noch der Beschuldigte unterschieden, ob die eigenen Tätigkeiten und diejenigen des jeweils anderen für die V._____ oder für die E._____ waren. Nach dem Hinzukommen des Beschuldigten ab Mitte 2010 war dieser für alles zu- ständig, was unter den Oberbegriff "structured finance" fiel. Er beschäftigte sich

- 33 - hauptsächlich mit den BG._____'s und versuchte, diese Werte liquide bzw. han- delbar zu machen. Dies sollte zunächst mit einem sog. "Repackaging" erreicht werden. Konkret sollten die BG._____-Papiere bei einer Depotstelle hinterlegt und als Sachwerte bzw. Sacheinlagen in eine eigens dafür zu gründende Gesellschaft eingebracht werden. Deren einziger Zweck sollte darin bestehen, diese Titel zu halten und im eigenen Namen einen Bond zu emittieren. Weiter war der Beschul- digte insbesondere mit der Erstellung der auf diesen BG._____'s basierenden "Credit Link Note" und mit dem Aufbau des BQ._____ beschäftigt. Ab Mitte 2011 kam die Idee auf, diese BG._____'s von der BP._____ in ein Euroclear-fähiges Wertpapier umtauschen zu lassen, welches in USD ausgegeben würde. BD._____ übernahm dabei die Funktion einer zentralen Anlaufstelle. Namentlich führte er die Verhandlungen mit Käufern und Verkäufern und stand in Kontakt mit der Anwaltskanzlei von der E._____ in Brasilien, der BR._____, sowie deren Ver- treter BS._____. Deshalb ermächtigten am 16. August 2010 und 3. Mai 2011 Q._____ und der Beschuldigte namens der E._____ jeweils BD._____, sämtliche Dokumente und Handlungen in Zusammenhang mit dem Kauf, der Verwaltung, dem Verkauf und dem Leasing von brasilianischen finanzpolitischen Instrumenten zu unterzeichnen bzw. vorzunehmen. BD._____ war jedoch nicht generell hand- lungsberechtigt für die E._____. Im Herbst 2011 wurden Q._____ und BD._____ sogar als internationale Mitarbeiter auf der Webseite der Anwaltskanzlei BR._____ aufgeführt. Letztere verzichtete vorerst auf ihr Honorar, sollte aber ei- nen Anteil vom Ertrag aus diesen BG._____-Geschäften erhalten. 2.3.2. Gemäss Anklageschrift sei die E._____ keine etablierte und kapitalstarke Gesellschaft gewesen, hätten doch weder die E._____ noch die V._____ im ank- lagerelevanten Zeitraum über wesentliche Vermögenswerte verfügt, was neben Q._____ auch der Beschuldigte gewusst habe. Sie habe zudem einen hohen Li- quiditätsbedarf gehabt (Urk. 10 Rz. 4, Rz. 7 und Rz. 28). Relevant ist dies im Zu- sammenhang mit den nachfolgend zu behandelnden bezahlten Vorauszahlungs- gebühren, gemäss welchen – so die Anklageschrift – die E._____ zu einer Rück- zahlung nicht willens und auch nicht fähig gewesen sei.

- 34 - Hierzu machte die Verteidigung vor Vorinstanz geltend, es sei irrelevant, ob die E._____ über die notwendigen Vermögenswerte verfügt habe. Ebenfalls sei nicht zutreffend, dass die E._____ einen hohen Liquiditätsbedarf gehabt habe (Urk. 50 Rz. 15 und Rz. 26). Zudem hätten Vermögenswerte bestanden, so hätten ver- schiedene Legal Opinions aus Brasilien bestätigt, dass die Ansprüche aus den BG._____'s gegenüber dem brasilianischen Staat durchsetzbar seien. Für den Beschuldigten habe zu keinem Zeitpunkt Anlass bestanden, an dieser Legal Opinion zu zweifeln. Weiter hätten weitere Vermögenswerte in Form von Promiss- ory Notes und Forderungen der V._____ aus einer Transaktion in Deutschland in der Höhe von EUR 400'000 vorgelegen (Urk. 50 Rz. 18 f.). Gemäss den Jahresabschlüssen der E._____ ist Folgendes erstellt und auch nicht bestritten (vgl. Urk. 50 Rz. 18 f.): Die E._____ war zunächst eine stillgelegte Mantelgesellschaft, wobei es Q._____ unterliess, diese mit frischem Eigenkapital zu versehen. Auch das vorbestandene Aktionärsdarlehen in der Höhe von etwas mehr als Fr. 360'000.– wurde nicht, jedenfalls nicht vollumfänglich, zurückbezahlt. So bestand in den Jahren 2008-2010 das einzig relevante Aktivum der E._____ jeweils aus dem als Umlaufvermögen verbuchten Aktionärsdarlehen in der Höhe von rund Fr. 373'000.– bzw. Fr. 368'000.– bzw. Fr. 364'000.– (Kto.-Nr. 17). Dane- ben war als Anlagevermögen-Finanzanlage jeweils noch eine ebenfalls vorbe- standene "Beteiligung" mit einem symbolischen Wert von Fr. 1.– verbucht (Kto.- Nr. 18). In allen drei Jahren resultierte jeweils ein Verlust von wenigen hundert bzw. wenigen tausend Schweizerfranken. Bei den wenigen Eingängen auf den Bankkonten der E._____ in den Jahren 2009 und 2010 handelte es sich um ver- einnahmte Gebührenanteile aus den Joint Venture-Geschäften (Urk. 44901050 ff.) und aus den der vorliegenden Anklage zugrunde liegenden Funding Commitment-Geschäften. Diejenige Gesellschaft, welche gerade Erträge erwirtschaftete, kam jeweils für die angefallenen und anfallenden Kosten auf, un- abhängig davon, welche Gesellschaft – sei es die E._____ oder die V._____ – tat- sächlich Schuldnerin dieser Forderungen und Aufwendungen war. So wurden mit den Einnahmen der E._____ auch offene Forderungen der V._____ beglichen. Daneben mussten Q._____ und der Beschuldigte privat (vgl. u.a. Urk. 44901037 ff.) Gelder in die teils illiquiden Gesellschaften einschiessen, sei es

- 35 - durch Einzahlung auf die Konten der Gesellschaften oder durch direkte Bezah- lung von geschäftlichen Aufwendungen (vgl. die Jahresabschlüsse der E._____ der Jahre 2007-2010: Urk. 43011384 i.V.m. Urk. 43011385 f. (Bilanz), Urk. 43011387 f. (Erfolgsrechnung), Urk. 43011397 f. i.V.m. Urk. 43011394 f. (Bi- lanz), Urk. 43011396 (Erfolgsrechnung), Urk. 43011399 (Bilanz), Urk. 43011400 (Erfolgsrechnung), Urk. 43011401 (Bilanz), Urk. 43011402 (Erfolgsrechnung), Urk. 45309423 f. und 27 f. sowie Urk. 45309421 f. und 25 f.). Somit ist erstellt, dass es sich bei der E._____ weder um eine kapitalstarke noch eine im Finanz- markt etablierte Gesellschaft gehandelt hat. Dies ist – wie erwähnt – weder von der Verteidigung noch vom Beschuldigten grundsätzlich bestritten, so gab der Be- schuldigte selber an, es habe nicht viel Liquidität bestanden (u.a. Urk. 51301021; Urk. 51301305). Zu den BG._____'s, welche gemäss der Verteidigung ein relevanter Vermögens- wert der E._____ gewesen seien (Urk. 50 Rz. 18 f.), hat die Vorinstanz ausführli- che und zutreffende Erwägungen gemacht, auf welche – um unnötige Wiederho- lungen zu vermeiden – vorab vollumfänglich zu verweisen ist (Urk. 69 S. 45 ff.). Erstellt ist was folgt: Die E._____ erwarb am 20. April 2010 für USD 600'000 von BT._____ S.A. zwei historische brasilianische BG._____-Papiere (vgl. Urk. 45201090 ff.; Urk. 21002072 f.). Der Kaufpreis wurde in Tranchen bezahlt (Urk. 43011319 f.; Urk. 51301043; Urk. 51301125). Erst dann gingen sämtliche Rechte auf die E._____ über (Urk. 45201091). Die beiden BG._____-Papiere wur- den in Brasilien hinterlegt und zwar bei der Anwaltskanzlei BR._____, vertreten durch BS._____. Die E._____ scheiterte beim Versuch, diese BG._____'s zu ver- kaufen oder auf andere Art und Weise liquide bzw. handelbar bzw. werthaltig zu machen (u.a. Urk. 51301010, Urk. 51301071 ff., Urk. 51301120 ff., Urk. 51301131 ff., Urk. 51301168). Bei diesen BG._____'s handelt es sich also nicht um liquide und werthaltige Vermögenswerte der E._____, dies insbesondere nicht im anklagerelevanten Zeitpunkt. Der Beschuldigte räumte in der Untersu- chung – im Gegensatz zu seiner Aussage anlässlich der Berufungsverhandlung, wonach er an der Werthaltigkeit der BG._____'s nicht gezweifelt habe (Prot. II S. 19) – selber ein, manchmal an der Aussicht auf den grossen Gewinn bei die- sen BG._____'s gezweifelt zu haben (Urk. 51301076). Er ist auf seinen früheren

- 36 - Aussagen zu behaften und durfte daher nicht darauf vertrauen, dass die BG._____'s werthaltig sind bzw. in absehbarer Zeit handelbar gemacht werden könnten. Zudem wäre selbst, wenn dies der Fall gewesen wäre, nicht direkt Liqui- dität zur Verfügung gestanden. Hinzukommt, dass die Gültigkeit und damit die Werthaltigkeit der BG._____'s von den brasilianischen Behörden bestritten und von der brasilianischen Regierung nicht als Rechtstitel anerkannt werden, wobei in diesem Zusammenhang von staatlicher Seite auch vor zwielichtigen Anwalts- kanzleien und deren Rechtsgutachten gewarnt wurde (u.a. Urk. 11401046, Urk. 51301074 f., Urk. 51301124, Urk. 49201011). Die Aussage des Beschuldig- ten, dass dies nicht ausschliesse, dass die Titel werthaltig sein könnten (Urk. 51301075), ist klar als Schutzbehauptung zu würdigen, zumal die erwähnten Umstände auf das Gegenteil hinweisen. Auch überzeugt sein Einwand, wonach die brasilianischen Behörden unter dem Druck von Rating Agenturen stünden, grundsätzlich zu negieren, dass die BG._____'s effektiv gut seien (Prot. II S. 19), nicht. Daran ändert auch seine Behauptung, wonach es ein Gesetz gebe, welches besage, dass diese BG._____'s durchsetzbar seien (Prot. II S. 19 f.), nichts, zu- mal der Beschuldigte nichts Näheres dazu ausführen konnte. Zudem wusste er um die Probleme der durch die E._____ eingegangenen Verpflichtungen, ohne dass mittels der BG._____'s überhaupt ein liquider Wert geschaffen wurde (vgl. Urk. 51301076 f.). Dass diese BG._____'s nicht werthaltig waren und der Be- schuldigte dies wusste, zeigt zudem der Umstand, dass sie nicht in der Buchhal- tung der E._____ aufgeführt wurden. Hierzu führte er anlässlich der Berufungs- verhandlung ausweichend aus, die BG._____'s seien im Verlauf des Jahres 2010 gekauft worden, und er sei erst Ende 2010 hinzugekommen. Es sei richtig, dass sie bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in der Buchhaltung aufgeführt gewesen seien, aber weitere Details dazu könne er nicht sagen (Prot. II S. 20). Wenn die Verteidigung ferner geltend macht, dass sich der Beschuldigte auf die "Legal Opi- nions" der Anwaltskanzlei BR._____ habe verlassen dürfen (Urk. 50 Rz. 18; in diesem Sinne auch der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung [Prot. II S. 18-20]), so ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Denn diese "Le- gal Opinions" der Anwaltskanzlei BR._____ verfasste die Kanzlei im eigenen In- teresse, war sie doch in die fraglichen BG._____-Geschäfte direkt involviert (vgl.

- 37 - u.a. Urk. 51301053 f.). Zudem datiert das von der Verteidigung erwähnte Schrei- ben vom 21. November 2011, mithin zu einem Zeitpunkt, als die anklagerelevan- ten Vorauszahlungsgebühren schon verteilt waren. Der Beschuldigte wusste so- mit, dass die BG._____'s im anklagerelevanten Zeitraum nicht werthaltig und ins- besondere auch nicht liquide waren. Vor Vorinstanz sagte er hierzu ausserdem aus, dass er bis heute keine Beweise erhalten habe, dass BG._____'s tatsächlich gehandelt würden. Es sei für ihn ein "interessantes Projekt" gewesen (Prot. I S. 20). Anlässlich der Berufungsverhandlung führte er zudem sehr vage aus, man höre immer mal wieder von einer Transaktion, die über solche BG._____'s statt- gefunden habe. Es sei erst vor zwei Monaten wieder etwas auf den Tisch gekom- men. Details dazu habe er aber nicht, und er habe auch nie einen ausführlichen Prospekt dazu gesehen (Prot. II S. 18 f. und S. 20). Diese Aussagen des Beschul- digten überzeugen keineswegs und sind unbelegt. Es handelt sich hierbei offen- sichtlich um eine Schutzbehauptung. Auch bei den als Vermögenswert geltend gemachten Promissory Notes (Schuld- scheine) liegen keine liquiden und werthaltigen Vermögenswerte der E._____ vor. Dies aus folgenden Gründen: Am 23. Dezember 2009 stellte die BU._____ [Bank] zu Gunsten der E._____ die Promissory Note Nr. 01-BU._____ über EUR 4 Mio. mit Fälligkeit per 25. März 2013 aus (Urk. 45704008). Es soll fünf solcher Schuld- scheine über je EUR 4 Mio., d.h. zusammen über EUR 20 Mio., gegeben haben (Urk. 43011283). Gemäss der Aussagen von Q._____ und des Beschuldigten hatte die E._____ von der BU._____ den Auftrag erhalten, diese Schuldscheine bankenmässig forfaitieren zu lassen. Ohne bankenmässige Forfaitierung waren sie indes wertlos. Der Forfaitierungserlös bzw. der Gewinn aus diesem Geschäft wäre zwischen der Bank und der E._____ aufgeteilt worden, wobei Letzterer ein Anteil von 30-40% zugestanden hätte. Das Forfaitierungsgeschäft kam weder im anklagerelevanten Zeitraum noch später zustande (vgl. u.a. Urk. 50103184 ff. und Urk. 51301215 ff., Urk. 51301294 ff., Urk. 51301333 f. sowie Urk. 51302067 ff.). Es handelt sich um eine Sicherungsübereignung der Schuldscheine. Die E._____ durfte weder über die Schuldscheine noch über einen allfälligen Forfaitierungser- lös frei verfügen, sondern höchstens über ihren Gewinnanteil. Diese Forderung war zudem im anklagerelevanten Zeitraum noch gar nicht entstanden, und es war

- 38 - auch nicht sicher, ob diese je realisiert werden könnte. Dies wusste der Beschul- digte, hatte er doch selber versucht, diese Promissory Notes zu verkaufen. Einen realen, bilanzierbaren Vermögenswert stellten diese Promissory Notes somit nicht dar. Diese wurden denn auch nicht in der Buchhaltung der E._____ aufgeführt. Auch dies wusste der Beschuldigte. Wenn er vor Vorinstanz geltend machte, dass man mit einer kleineren Stückelung und wenn die Platzierung eine Bank gemacht hätte, "etwas" hätte platzieren können und er selber keine Anstrengungen unter- nommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass die Promissory Notes Q._____ gar nicht vorgelegen hätten und auch nicht bei einer Bank deponiert gewesen seien (Prot. I S. 20), so zeigt dies umso mehr die fehlende faktische Werthaltigkeit die- ser Promissory Notes. Dasselbe gilt für die erwähnten offenen Forderungen der V._____ in der Höhe von EUR 600'000 bis EUR 700'000: Selbst der Beschuldigte macht nicht geltend, dass diese überhaupt der E._____ zugestanden hätten. Somit kann schon an die- ser Stelle festgehalten werden, dass es sich um eine Schutzbehauptung handelt. Es liegt von Vornherein kein Aktivum der E._____ vor. Weiter machte der Be- schuldigte widersprüchliche Aussagen zu diesen Forderungen. Es ist unklar, wel- cher rechtlichen Natur diese gewesen sein sollen. So soll es einmal eine Prämie bzw. eine Verrechnung von Zahlungsströmen gewesen sein (Urk. 51301004 f.). An anderer Stelle spricht der Beschuldigte von Forderungen im Zusammenhang mit Immobilien in Deutschland oder von der Eintreibung von Forderungen der V._____ Ltd. mit Sitz in BV._____ (USA) durch die V._____ (Urk. 51301060 f.). Die weitere Behauptung, dass die "V._____" offene Forderungen aus einer Trans- aktion in Deutschland "Stichwort BW._____" gehabt habe und zwar in der Höhe von EUR 600'000 bis EUR 700'000 und er nicht wisse, ob diese Forderungen an- erkannt gewesen seien, er glaube ja (Urk. 51302027), ist ebenfalls völlig vage. Was es mit diesen angeblichen Forderungen auf sich gehabt haben soll, ist somit unklar, zumal sie – wenn es sie denn gegeben hätte – auch bestritten waren. Nicht dargetan bzw. belegt ist zudem, dass die E._____ in irgendeiner Art und Weise an dieser Forderung überhaupt berechtigt gewesen wäre. Auch hier liegen somit keine liquiden und werthaltigen und damit bilanzierbaren Vermögenswerte der E._____ vor. Diese Forderung fand denn auch keinen Eingang in die Buchhal-

- 39 - tung der E._____. Dies alles wusste der Beschuldigte, insbesondere dass keine li- quide und einbringliche Forderung zu Gunsten der E._____ bestand. Auch an- lässlich der Verhandlung vor Vorinstanz führte er aus, dass diese Forderung der V._____ zugestanden hätte (mithin nicht der E._____) und diese Gelder im Jahr 2012 in die USA geflossen seien. Dies und die hierzu noch gemachte Aus- sage, dass die "Forderung selbst aber eigentlich rechtens" gewesen sei (Prot. I S. 19 f.), zeigt eindrücklich, dass der Beschuldigte nicht von einem liquiden wert- haltigen Wert der E._____ ausging und auch nicht ausgehen durfte. Somit ist erstellt, dass die E._____ weder eine etablierte und kapitalstarke Gesell- schaft war noch über wesentliche Vermögenswerte verfügte. Implizit hat dies auch der Beschuldigte eingeräumt, indem er aussagte, dass die E._____ mit Blick auf ihre finanziellen Verhältnisse effektiv gar nicht in der Lage war, allfälligen Rü- ckzahlungsverpflichtungen gegenüber den Finanzierungssuchenden bzw. Inves- toren nachzukommen, auch seien keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen worden (Urk. 51302047 f.: "Effektiv, wenn man die Bilanz und Erfolgsrechnung und den Cash Flow anschaut, nein."; vgl. ebenso Urk. 51301198, Urk. 51301200, Urk. 51301317 und Urk. 51301333). Dies hat auch Q._____ bestätigt (Urk. 50102128), welcher bereits rechtskräftig verurteilt ist (Geschäftsnum- mer DG190033-F). Die E._____ war daher mit Bezug auf die allfälligen Rückzah- lungsverpflichtungen nicht erfüllungsfähig. Auf die Einwendung der Verteidigung, dass es irrelevant sei, ob die E._____ über die notwendigen Vermögenswerte ver- fügt habe, ist unter Ziffer II. 2.5.3. nachfolgend einzugehen. 2.4. Grundlagen des Konstruktes, involvierte Personen und Gesellschaften (Rz. 14 ff. der Anklageschrift) sowie Allgemeines zu den Vertragsverhältnissen (Rz. 16-22 der Anklageschrift) 2.4.1. Die Vorinstanz hat die wesentlichen Fakten übersichtlich zusammengefasst (Urk. 69 S. 24 ff.), auf diese kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollumfänglich verwiesen werden. Dies ist in objektiver Hinsicht auch weitgehend anerkannt bzw. nicht bestritten (vgl. Urk. 50 Rz. 24 ff.). Auf die wesentlichen Ein- wendungen der Verteidigung ist nachfolgend einzugehen. Anzumerken ist, dass verschiedene Einwendungen in rechtlicher Hinsicht nicht relevant sind, weshalb

- 40 - dazu auch keine tatsächlichen Erwägungen erfolgen. Die durch die Vorinstanz als Übersicht festgehaltenen Grundlagen werden nachfolgend zur besseren Nachvoll- ziehbarkeit nochmals stark zusammengefasst wiedergegeben: 2.4.2. Q._____ hatte bereits seit 2008 mit BD._____ (USA) und BX._____ (USA) sowie seit 2009 zusätzlich mit BY._____ (USA) in betrügerischer Weise Finanzge- schäfte getätigt (vgl. "Joint Ventures"). Er ist diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilt worden (vgl. Geschäftsnummer DG190033-F). Sie erkannten das Be- dürfnis von Gesellschaften, deren Projekte zu finanzieren (sogenannte Funding Commitment-Geschäfte) und deren Bereitschaft, für solche Finanzierungen Vor- auszahlungsgebühren zu leisten. Bei diesen Funding Commitment-Geschäften gelangten die Finanzierungssuchenden in der Regel über einen Vermittler/Broker an BX._____ und/oder BY._____ (vgl. Anklageschrift Rz. 16, wobei offenbleiben kann, wie die Vermittlung bei BZ._____ erfolgte; vgl. die Einwendung der Verteidi- gung in Urk. 50 Rz. 28). Im vorliegenden Verfahren geht es um die folgenden Finanzierungssuchenden und Finanzierungssummen:

- M._____ lnc. (nachfolgend: M._____): USD 10 Mio.,

- AQ._____ Ltd. (nachfolgend: AQ._____): USD 12.5 Mio. und

- AT._____ lnc. (nachfolgend: AT._____): USD 60 Mio. Diese Finanzierungen sollten Hedgefonds und institutionelle Anleger überneh- men, welche mittels strukturierter Schuldtitel (special purpose vehicle bzw. SBV) realisiert werden sollten. E._____ agierte dabei als Zeichner und Market Maker dieser Wertpapiere, wobei der Beschuldigte jeweils deren Vertragsdokumente un- terzeichnete. Hierzu wurden zwischen den erwähnten Finanzierungssuchenden und E._____ sog. Funding Commitments abgeschlossen. Um eine Finanzierung erhältlich zu machen und um die Leistungen der damit Beauftragten abzugelten, hatten die Finanzierungssuchenden verschiedene Gebühren zu bezahlen, so eine "Structured Note bzw. E._____ Placement Success Fee" (Platzierungs- bzw. Er- folgsgebühr), eine "Origination Fee" (Bearbeitungsgebühr) und eine "Underwriting Fee". Die "Underwriting Fee" war im Voraus zu leisten (daher nachfolgend: Vorauszahlungsgebühr) und entsprach in der Regel 4% der Finanzierungssum-

- 41 - me. Im Falle der M._____ betrug sie USD 400'000, im Falle der AQ._____ USD 500'000 und im Falle der AT._____ zunächst USD 2.4 Mio., wobei dieser Betrag später auf USD 1.2 Mio. reduziert wurde. Die AQ._____ und die AT._____ waren nicht in der Lage, die Vorauszahlungsgebühr selber zu leisten und brauch- ten dafür Investoren. Bei der AQ._____ war dies die N._____ Inc. (nachfolgend: N._____, vertr. durch AO._____) und bei der AT._____ waren es C._____ & B._____. Hierfür wurden zwischen den Finanzierungssuchenden, den Investoren und der E._____ sog. Investor Agreements abgeschlossen, wobei die Investoren dann auch das dazugehörige Funding Commitment mitunterzeichneten. Die M._____ und die AQ._____ bzw. die N._____ hatten ihre Vorauszahlungsgebühr bei der CA._____ Inc. zu hinterlegen, die AT._____ bzw. C._____ & B._____ hat- ten diese an Rechtsanwalt AS._____ von der Kanzlei CB._____ LLP zu überwei- sen. Diese Treuhandstellen sollten den Hinterlegungsbetrag bzw. die Vorauszah- lungsgebühr unter bestimmten Voraussetzungen, deren Erfüllung sie zu prüfen hatten, freigeben bzw. gemäss Anweisungen von E._____ auszahlen. Hierzu er- teilten die Finanzierungssuchenden bzw. ihre allfälligen Investoren und die E._____ der Treuhandstelle sog. Joint Escrow Instructions. Die Treuhandstelle hatte diese zu bestätigen. So geschah es im Falle der M._____, der AQ._____ bzw. der N._____ und bei C._____ & B._____, wobei bei Letzteren die AT._____ die Anweisungen mitunterzeichnete. Im Gegenzug übernahm die E._____ und bei der M._____ und AT._____ auch der Beschuldigte persönlich die Verpflichtung, bei Eintreten gewisser Umstände die Vorauszahlungsgebühr vollumfänglich, also ohne jegliche Abzüge von Kosten, Gebühren oder Auslagen, direkt an den Ge- bührenzahler zurückzuerstatten, nämlich dann, wenn E._____ nicht in der Lage sein sollte, die Ausgabe oder den Verkauf der auszugebenden strukturierten Schuldtitel zu veranlassen oder die Finanzierung des Projekts bzw. der Finanzie- rungssumme innert vorgesehener Frist bzw. bis zum vorgesehenen Zeitpunkt (closing date) zustande zu bringen. Dies wurde jeweils in einer sog. Guarantee on underwriting fee zugesichert. Im Falle der AQ._____/N._____ wurde zudem noch ein Joint Venture Agreement abgeschlossen, wobei hierzu auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 65 f.).

- 42 - Die drei Finanzierungsgeschäfte kamen im Mai 2011 (mit der M._____), im Juni 2011 (mit der AT._____) und im August 2011 (mit der AQ._____) zustande. In der Folge wurden die einbezahlten Vorauszahlungsgebühren von der jeweili- gen Treuhandstelle wenige Tage danach anweisungsgemäss an die E._____ überwiesen (Urk. 69 S. 27 f.). 2.4.3. Zur Rolle des Beschuldigten führt die Anklageschrift aus, dass zu den Per- sonen BD._____, BX._____, BY._____ und Q._____ in der Folge der Beschul- digte hinzugekommen und daraufhin jeder bestimmte Funktionen übernommen habe (Anklageschrift Rz. 14 f.). Wie erwogen, war der Beschuldigte spätestens ab Juni 2010 in die Geschäfte der V._____ involviert, so war er ab 1. Juni 2010 Ver- waltungsratspräsident, ab 1. August 2010 gab es einen Arbeitsvertrag mit der V._____, und er übernahm die Funktion des Head of Structured Finance der V._____. Weiter war der Beschuldigte für die E._____ tätig, so war er ab dem

10. Dezember 2010 deren Verwaltungsratspräsident und deren (Mit-)Geschäfts- führer. Am 1. April 2011 wurde er zudem zu 50% Eigentümer der Aktien der E._____ (vgl. Ziffer II. 2.2.2. und II. 2.2.3. vorstehend). 2.4.4. Die objektiven Umstände der verschiedenen Funktionen der Beteiligten (Anklageziffern Rz. 15 und Rz. 18) sind grundsätzlich unbestritten, indes macht die Verteidigung geltend, dass mit Bezug auf den Beschuldigten keine Mittäter- schaft vorliege (vgl. u.a. Urk. 50 Rz. 27 und Rz. 135 ff.). Auf diese Einwendung ist nachfolgend einzugehen (vgl. Ziffer II 2.5.6.). Erstellt ist (vgl. auch die Erwägun- gen der Vorinstanz, auf welche ergänzend zu verweisen ist; Urk. 69 S. 28), dass BX._____ und/oder BY._____ die ersten Gespräche mit den Finanzierungssu- chenden und allfälligen Investoren führten. Dabei erklärten sie den potentiellen Kunden den Geschäftsablauf und übergaben teils gefälschte Bank- und sonstige Unterlagen (was auch die Verteidigung so ausführt, vgl. Urk. 50 Rz. 27). BX._____ agierte zudem als Compliance Officer und erstellte jeweils die standar- disierten Vertragsdokumente. Wenn Anpassungen notwendig waren, so wurden diese nach vorgängiger Absprache mit dem Beschuldigten und/oder Q._____ vor- genommen. Die finalen Vertragsdokumente erstellte in der Regel BY._____. Diese wurden dann vom Beschuldigten geprüft und von ihm für die E._____ un-

- 43 - terzeichnet, entweder eigenhändig oder durch Einfügen seiner elektronischen Un- terschrift. Der Beschuldigte trat als Hauptvertreter der E._____ auf. Q._____ hielt sich nach seiner ersten Haftentlassung am 23. März 2011 grundsätzlich im Hinter- grund. Im Zusammenhang mit der AT._____ trat aber auch er gegen aussen auf, namentlich im Zusammenhang mit den zusätzlich ausgestellten Wechseln. Der Beschuldigte stellte die unterzeichneten Vertragsdokumente zu und informierte Q._____. Ob BD._____ quasi als Schnittstelle zwischen den Geschäftspartnern in den USA und in der Schweiz agierte und – als der Beschuldigte und Q._____ gleichzeitig in Untersuchungshaft sassen, d.h. vom 28. September 2011 bis

16. Dezember 2011 – deren Funktionen und Aufgaben übernahm (was von der Verteidigung bestritten wird, vgl. Urk. 50 Rz. 15), kann offenbleiben, da dies nichts zur rechtlichen Würdigung beiträgt. Unbestritten ist, dass sich die Beteiligten ge- genseitig unter anderem mittels Telefon und E-Mail auf dem Laufenden hielten. BX._____ war im Besitz der elektronischen Unterschriften von Q._____ und des Beschuldigten, wobei er diese nur im jeweiligen Einverständnis des Betroffenen verwenden durfte. Eine Zusammenarbeit zwischen den Beteiligten fand daher statt, und es wurden auch verschiedene Funktionen im Zusammenhang mit den jeweiligen Finanzierungsgeschäften übernommen. 2.5. Vorspiegelung einer Tatsache u.a. mittels Verwendung von unechten bzw. unwahren Urkunden (Täuschung), Arglist 2.5.1. Vorbemerkungen Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Der Tatbe- stand erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrecht- lich nur relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtrie- benheit täuscht. Dieses Erfordernis ist erfüllt, wenn der Täter ein ganzes Lügen- gebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Ob die Täuschung arglistig ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der jeweiligen

- 44 - Schutzbedürftigkeit des Täuschungsopfers bzw. seiner allenfalls vorhandenen be- sonderen Fachkenntnis und Geschäftserfahrung im Einzelfall. Der Tatbestand er- fordert indes nicht, dass das Täuschungsopfer die grösstmögliche Sorgfalt walten lässt und alle erdenklichen Vorkehren zu seinem Schutz trifft. Arglist scheidet nur ausnahmsweise aus, nämlich wenn das Opfer leichtfertig die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet, sodass das täuschende Verhalten des Tä- ters in den Hintergrund tritt (Urteil des Bundesgerichts 6B_777/2017, 6B_778/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.2 m.w.H.). Die Vorinstanz hat die weiteren rechtlichen Grundlagen der arglistigen Täuschung gemäss Art. 146 StGB korrekt wiedergegeben (Urk. 69 S. 29 f.), worauf zu ver- weisen ist. Gemäss der Anklageschrift habe die Täuschung darin bestanden, dass den Fi- nanzierungssuchenden und Investoren im Zuge der Vertragsverhandlungen und auch der späteren Geschäftsabwicklung zur E._____ jeweils unwahre Tatsachen vorgespiegelt worden seien. Damit habe bei den Adressaten der falsche Eindruck erweckt werden sollen, dass es sich bei der E._____ um eine etablierte und kapi- talstarke Gesellschaft handle, welche willens und auch in der Lage sei, ihre in Be- zug auf die Vorauszahlungsgebühr eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen, nämlich die vereinnahmte Vorauszahlungsgebühr zweckgemäss für das betref- fende Funding Commitment-Geschäft zu verwenden. Weiter sei der Eindruck er- weckt worden, dass es sich bei der Vorauszahlungsgebühr um ein risikoloses Ge- schäft handle, da diese im Falle eines Nichtzustandekommens der Finanzierung dem betreffenden Einzahler vollumfänglich erstattet würde. Diesbezüglich sei die E._____ in Tat und Wahrheit indes weder erfüllungswillig noch erfüllungsfähig ge- wesen. Ebenso wenig sei es die Absicht von Q._____ und des Beschuldigten ge- wesen, diese Vorauszahlungsgebühren zurückzubezahlen. Diese Vorauszah- lungsgebühren seien nämlich – mit Ausnahme der Escrow Fees – unmittelbar nach der Überweisung unter den verschiedenen Beteiligten aufgeteilt und von die- sen für ihre Bedürfnisse und Projekte verwendet worden. Die Arglist zeige sich dadurch, dass zur Vorspiegelung der unwahren Tatsachen unechte oder unwahre Urkunden übergeben worden sein sollen und zudem ein Gerüst von aufeinander

- 45 - abgestimmten Falschinformationen und Unterlagen aufgebaut worden sei. Auch das Geflecht der involvierten Personen und der verschiedenen Verträge und Do- kumente sei schwer zu durchschauen gewesen, zumal dieses über die Landes- grenzen hinaus bestanden habe. Dabei habe sich auch ein kritisches Opfer täu- schen lassen. Der Erfüllungswille als innere Tatsache hätte zudem gar nicht über- prüft werden können, namentlich die von Anfang an geplante anderweitige Ver- wendung der Vermögenswerte (vgl. Anklageschrift Rz. 28 ff.). Die Vorinstanz sieht die arglistige Täuschung als erstellt an (Urk. 69 S. 29 ff.). Sie hat ausführlich und korrekt erstellt, wie es zum Abschluss der Funding Commit- ment-Geschäfte mit der M._____, der AQ._____ und der AT._____ ("Spezialfall") gekommen ist und die einzelnen Vertragskomplexe dargestellt und gewürdigt (Urk. 50 S. 31 ff.). Da die äusseren, objektiven Umstände durch die Vorinstanz er- stellt sind – hierzu kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden – und zudem auch durch die Verteidigung in erster Linie rechtliche Einwendungen bzw. subjektive Merkmale vorgebracht werden, wird auf die nochmalige Wiedergabe von sämtlichen äusseren Umständen der einzelnen Vertragsabschlüsse sowie der Inhalte der einzelnen Verträge verzich- tet. So kann schon an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass unbestritte- nermassen gefälschte Unterlagen zum Einsatz kamen und dass die überwiese- nen Vorauszahlungsgebühren unmittelbar an die Beteiligten weiterüberwiesen wurden (vgl. u.a. Urk. 50 Rz. 27, Rz. 29 und Rz. 52). Nachfolgend wird daher in erster Linie auf diejenigen Einwendungen der Verteidigung eingegangen, welche für die rechtliche Würdigung relevant sind. 2.5.2. Täuschung über die Verpflichtung der zweckgebundenen Verwendung der Vorauszahlungsgebühren für die Funding Commitment-Geschäfte sowie die tat- sächliche Verwendung der Vorauszahlungsgebühren Der Beschuldigte (u.a. Urk. 51301192, Urk. 51302033 und Urk. 51302037) und die Verteidigung (u.a. Urk. 50 Rz. 63 und Rz. 92; Urk. 102 S. 9, S. 16 und S. 22 f.) machen geltend, dass es betreffend die Vorauszahlungsgebühren keine Zweck- bindung gegeben habe. Der E._____ habe es jederzeit freigestanden, wie sie diese habe verwenden wollen.

- 46 - Dieser Ansicht kann – mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 69 S. 35, S. 63 und S. 79 f., auf welche Erwägungen ergänzend zu verweisen ist) – nicht gefolgt werden. Gemäss den jeweiligen Funding Commitments (bzgl. der M._____ am 11. Mai 2011 durch den Beschuldigten für die E._____ unterzeichnet, Urk. 61203115 ff.; bzgl. der AQ._____, der N._____ und der E._____ am 3. August 2011 durch den Beschul- digten für die E._____ unterzeichnet, Urk. 61203159 ff.; bzgl. der AT._____ am

22. Juni 2011 vom Beschuldigten für die E._____ unterzeichnet, Urk. 61202002 ff.) sollten mit den zu leistenden Vorauszahlungsgebühren (M._____: USD 400'000, AQ._____: USD 500'000 und AT._____: USD 1.2 Mio.) unter anderem die Kosten für die Zeichnung und Verbriefung des vorgeschlage- nen strukturierten Schuldtitels sowie die damit verbundenen weiteren Kosten, die Kosten der anfänglichen Due Diligence inkl. einer Machbarkeitsstudie, die Gebüh- ren für die Registrierung und Notierung bzw. Einführung des Schuldtitels, die Rechts- und Buchhaltungskosten zur Vorbereitung des Emissionsprospekts sowie die Kosten für eine allenfalls nötige Bonitätsverbesserung aufgrund fälliger Zins- zahlungen und Kapitalrückzahlungen gedeckt werden. Diese Vorauszahlungsge- bühr war also in dem Sinne zweckgebunden, als dass festgehalten wurde, für wel- che Leistungen und Auslagen diese Gebühr verwendet werden sollte. Der Ver- gleich der Vorauszahlungsgebühr mit einem Kostenvorschuss (vgl. Urk. 69 S. 35) ist stimmig, mussten doch bestimmte (Vorab-) Aufwendungen für die Finanzierun- gen getätigt werden. Es stand somit – entgegen der Ansicht des Beschuldigten und der Verteidigung – nicht im Belieben der E._____, wie sie diese Vorauszah- lungsgebühren verwendete. Erstellt (Urk. 69 S. 99 ff.) und unbestritten (Urk. 50 Rz. 92) ist, dass diese Voraus- zahlungsgebühren im Umfang von insgesamt USD 2.1 Mio. nicht für die Vorberei- tung der Funding Commitment-Geschäfte verwendet wurden, sondern unmittelbar nach deren Eingang an die Beteiligten überwiesen bzw. weitergeleitet wurden. Wenn die Verteidigung und der Beschuldigte ausführen, dass es "etwas unsensi- bel" gewesen sei, Anteile direkt an diese Beteiligten zu überweisen bzw. dass dies aus "Bequemlichkeit" erfolgt sei (vgl. Urk. 50 Rz. 92; Urk. 51302037), so ist dies als Verharmlosung zu werten. Dass diese Vorauszahlungsgebühren zweckgebun- den waren, wurde vorstehend schon dargelegt.

- 47 - Konkret erfolgte die Verteilung der insgesamt USD 2.1 Mio. wie folgt, wobei betref- fend der Details auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wer- den kann (vgl. Urk. 69 S. 40 f., S. 66 f., S. 84 f. und S. 99 ff.): Zunächst wurden die Escrow-Gebühren von zusammen USD 8'850 (USD 3'850 und USD 5'000) bezahlt. Die übrigen USD 2'091'150 (USD 2.1 Mio. abzüglich USD 8'850) wurden wie folgt gemäss Anweisung der E._____ bzw. von Q._____ und des Beschuldigten überwiesen bzw. verteilt: USD 405'500 an Q._____ privat, USD 170'000 an den Beschuldigten privat, USD 88'085 an BD._____ privat, USD 65'000 an BY._____ privat, USD 159'650 an die CC._____ Inc. (inkl. Anteil BX._____), USD 115'000 an verschiedene Broker, USD 50'000 an L._____ (als Abgeltung seiner "Dienstleistungen" im Zusammenhang mit den falschen Vermö- gens- und sonstigen Auskünften zur E._____) sowie USD 175'000 an die Anwalts- kanzlei BR._____ in "Brasilien" (offenbar als letzte Teilzahlung des Kaufpreises der beiden BG._____'s, welche E._____ im April 2010 von BT._____ S.A. erwor- ben hatte). Die restlichen USD 862'915 gingen an die E._____ bzw. an deren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt BE._____. Die Überweisungen der an den Beschul- digten geflossenen USD 170'000 erfolgten wie folgt: Der Beschuldigte erhielt aus den drei Vorauszahlungen von Rechtsanwalt BE._____ auf sein Privatkonto bei der I._____ AG am 18. Mai 2011 USD 100'000 bzw. umgerechnet Fr. 87'263.70 (Urk. 44901099), am 24. Juni 2011 USD 30'000 bzw. umgerechnet Fr. 24'844.77 (Urk. 44901104) und am 10. August 2011 USD 40'000 bzw. umgerechnet Fr. 29'142.– (Urk. 44901109). Mit dieser zweckwidrigen Verwendung der Vorauszahlungsgebühren ist erstellt, dass wahrheitswidrig über die Tatsache getäuscht wurde, dass die E._____ die je- weiligen Vorauszahlungsgebühren vertragsgemäss für die konkreten Funding Commitment-Geschäfte verwenden werde. 2.5.3. Täuschung über den Willen und die Fähigkeit, die Vorauszahlungsgebüh- ren zurückzuerstatten Der Beschuldigte und die Verteidigung machen geltend, dass es zwar stimme, dass für den Fall, dass die Bemühungen der E._____ um die Finanzierung nicht

- 48 - erfolgreich sein sollten, die einbezahlten Vorauszahlungsgebühren hätten zurück- bezahlt werden sollen. Indes sei diese Fälligkeit nie eingetreten, da sämtliche drei Finanzierungssuchende nicht die nötigen Informationen und Unterlagen besorgt hätten, damit die Projekte hätten finanziert werden können. Bei der M._____ sei dies das Portfolio "Real Estate Owned by Financial Institutions" gewesen, bei der AT._____ die unwiderruflichen Kaufzusagen/Abnahmeverträge für Mineralwasser sowie die Beibringung einer Bürgschaft der AZ._____ und im Falle der AQ._____ das Vorliegen aller Detailzahlen. Ohne diese Informationen und Unterlagen sei trotz Erfüllungswille die Finanzierung des Projekts nicht zu realisieren gewesen, folglich habe auch kein Rückerstattungsanspruch entstehen können. Hätten die Finanzierungssuchenden die benötigten Informationen und Unterlagen geliefert, so wäre die Finanzierung zu bewerkstelligen gewesen (u.a. Urk. 50 Rz. 35 ff., Rz. 63 und Rz. 153; Urk. 102 S. 10 ff., S. 18-20 und S. 22 f.; Urk. 51302114; Urk. 51301189; Urk. 51301192; Urk. 51301291; Prot. II S. 16 f. und S. 29-31). Bei der M._____ komme hinzu, dass gemäss dem "Funding Commitment" im Falle des Nichtzustandekommens der Finanzierung die Vorauszahlungsgebühr von der E._____ nur dann zurückzuerstatten gewesen wäre, wenn sich die M._____ keine absichtliche Falschdarstellung ("no intentional misrepresentation") hätte zu Schul- den kommen lassen. Dies sei indes der Fall gewesen, sei es doch vorher um ei- nen Neubau und beim neuen Projekt um eine Refinanzierung einer bestehenden Immobilie gegangen (Urk. 50 Rz. 34; Urk. 102 S. 14). Die Rückzahlungsverpflichtungen der E._____ und – im Falle der M._____ und AT._____ – des Beschuldigten persönlich ergeben sich aus den Dokumenten "Guarantee on Underwriting Fee" und den "Funding Commitments" ("Reimburse- ment Undertaking"). Gemäss den entsprechenden Vereinbarungen werden die überwiesenen Vorauszahlungsgebühren zurückerstattet, wenn es E._____ nicht gelingen sollte, die Finanzierungen zu bewerkstelligen. Zu den entsprechenden Dokumenten und Aktenbelegstellen kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 35 ff., S. 62 ff., S. 78 ff.). Bei der AT._____ wurden noch weitere Sicherheiten (Wechsel, "Waiver of protest", "Con- sent to Judgment") abgegeben. Auch diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 77 ff.). Im

- 49 - Falle der AT._____ wurde zudem die zunächst vereinbarte Vorauszahlungsge- bühr von USD 2.4 Mio. gemäss dem "Letter of Understanding" in der Folge auf USD 1.2 Mio. reduziert (vgl. Urk. 69 S. 76 ff.). Zur M._____ ist ergänzend auszuführen, dass die von der Verteidigung im "Fun- ding Commitment" genannte Klausel ("In the absence of any intentional misrepre- sentation"; Urk. 63501015) weder im "Funding Commitment"-Vertrag noch in ei- nem anderen Vertrag bzw. Dokument definiert wurde. Was damit genau gemeint sein soll und warum konkret das Verhalten der M._____ darunter fallen soll, ist somit unklar und wird auch weder vom Beschuldigten noch von der Verteidigung konkretisiert. Auffallend ist, dass diese Klausel in der für die Frage der Rücker- stattung in erster Linie relevanten "Guarantee on Underwriting Fee" keinen Ein- gang gefunden hat. Dort ist die einzige Bedingung für die Rückzahlung der Vor- auszahlungsgebühr – wie erwähnt – das Nichtzustandekommen der Finanzie- rung. Im Rahmen der Vertragsauslegung geht das speziellere Dokument "Gua- rantee on Underwriting Fee" dem allgemeinen Dokument "Funding Commitment" vor. Da beide Dokumente von Seiten der E._____ verfasst wurden, sind allfällige Unklarheiten zu ihren Lasten auszulegen. Bei der AQ._____ und der AT._____ findet sich dieser allgemeine Vorbehalt zur Rückzahlungsverpflichtung denn auch nicht. Im Rahmen der Vertragsauslegung ist ausserdem festzuhalten, dass die Vorauszahlungsgebühren zur Begleichung von zweckgebundenen Auslagen und Gebühren verwendet werden sollten, welche im Falle des Nicht-Zustandekom- mens der Finanzierung zum grössten Teil entfallen. Somit ist es auch logisch und folgerichtig, dass diese Vorauszahlungsgebühren im Falle eines Scheiterns der Finanzierung zurückzuerstatten waren. Aus all diesen Gründen sind die Einwendungen der Verteidigung und des Be- schuldigten, dass die Gegenparteien ihren Pflichten, wie der Lieferung von Infor- mationen etc., nicht nachgekommen seien, offensichtlich als Schutzbehauptungen zu werten. Auffallend ist, dass diese "Vorbehalte" mit Bezug auf sämtliche drei Geschäfte geltend gemacht werden, was nur damit zu erklären ist, dass – da die Gelder direkt nach deren Eingang verteilt wurden – von Vornherein kein Wille zu einer Rückzahlung bestand. Sinn und Zweck dieser abgegebenen Garantieerklä-

- 50 - rungen (und im Falle der AT._____ der weiteren Sicherheiten) war offensichtlich die Schaffung eines zusätzlichen Anreizes für die Überweisung und Freigabe der Vorauszahlungsgebühren, da damit der Eindruck erweckt wurde, dass es sich bei diesen um eine risikolose Zahlung handle. So sagte der Beschuldigte selber im Falle der AT._____ auf die entsprechende Frage aus, dass er bestätigen könne, dass die AT._____ grossen Wert darauf gelegt habe, dass die umgehende Rück- zahlung des Deposits, dieser Anzahlung, gesichert gewesen sei, für den Fall, dass die Finanzierung nicht zustande komme (vgl. Urk. 51301298: "Darauf zielt das Ganze ab."). Aus den obigen Erwägungen ergibt sich, dass die Abgabe der Rückzahlungsga- rantien und im Falle der AT._____ der weiteren Sicherheiten einzig zum Zweck erfolgten, dass die Vorauszahlungsgebühren überwiesen wurden. Bei den Ver- tragspartnern wurde dabei der Eindruck erweckt, dass die E._____ – und teil- weise der Beschuldigte persönlich – willens seien, diese Gebühren im Falle des Scheiterns der Finanzierung zurückzuzahlen, während in Tat und Wahrheit diese Absicht nicht bestand, da – wie oben dargelegt – die Gelder nicht zum Zweck der Funding Commitments Verwendung fanden, sondern unmittelbar nach deren Ein- gang unter den Beteiligten – und auch zu Gunsten des Beschuldigten – verteilt wurden. Der Beschuldigte wusste um diese unmittelbare Verteilung der Gelder. Dass seine Behauptung, von den einzelnen Überweisungen keine Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 51302038 und Urk. 50 Rz. 95), eine Schutzbehauptung darstellt, ist allein schon durch die Tatsache, dass er jeweils in die Verteilung involviert war und er im Falle der M._____ und der N._____/AQ._____ am 16. Mai 2011 und am

9. August 2011 sogar selber der CA._____ Inc. die Anweisungen gab, wie die Vorauszahlungsgebühren zu verwenden bzw. zu überweisen waren und es im Falle der AT._____ eine diesbezügliche Handnotiz des Beschuldigten gibt, nach- gewiesen (zu den Details und Belegstellen kann auf die Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden, vgl. Urk. 69 S. 40 ff., S. 66 f. und S. 84 f.). Der Beschul- digte wusste zudem, dass keinerlei Vorkehrungen getroffen wurden, um allfällige Rückzahlungen der vereinnahmten Vorauszahlungsgebühren in irgend einer

- 51 - Form sicherzustellen (vgl. u.a. Urk. 51301202 f., Urk. 51301308, Urk. 51301333 und Urk. 51302047 f.). Da von Anfang an kein Wille zur Rückzahlung bestand, ist auch der Einwand der Verteidigung und des Beschuldigten betreffend die angeb- lich nicht erfüllten Mitwirkungspflichten der Finanzierungssuchenden irrelevant, zumal die Täuschungshandlungen zu Zeitpunkten stattfanden, als noch gar nicht klar war und auch nicht klar sein konnte, ob ein Rückerstattungsanspruch entste- hen würde. Wenn die Verteidigung geltend macht, dass keine Verpflichtung be- standen habe, die Gebühr für die Rückzahlung sicherzustellen, da keine Werter- haltungspflicht stipuliert worden sei und auch eine Versicherung die Prämien nicht sicherzustellen habe, bis das Schadensereignis eintrete, und weiter auch die E._____ bzw. der Beschuldigte willens gewesen seien, die entsprechenden Fi- nanzierungen zu arrangieren (Urk. 50 Rz. 44, Rz. 62 und Rz. 94; Urk. 102 S. 10- 14), so ist dem entgegenzuhalten, dass diese Gebühren von Vornherein zweck- entfremdet wurden und diesbezüglich Täuschungen stattfanden. Dasselbe gilt für die Behauptung des Beschuldigten, dass die Diskussion über die Rückzahlung obsolet sei, wenn man die Finanzierung arrangiere (Urk. 51301308). Mit dem ver- tragswidrigen Verhalten und den Täuschungen manifestierten sich die Rückzah- lungspflichten bzw. zumindest deren Sicherstellung unmittelbar. Dies umso mehr, als dass auch keine Erfüllungsfähigkeit der E._____ bestand, diese Gebühren zu- rückbezahlen. Dass diese Erfüllungsfähigkeit nicht gegeben war, wurde vorste- hend schon dargelegt (vgl. Ziffer II. 2.3.2.). Der Beschuldigte musste denn auch selber einräumen, dass die E._____ mit Blick auf deren finanziellen Verhältnisse effektiv gar nicht in der Lage gewesen wäre, allfälligen Rückzahlungsverpflichtun- gen gegenüber den Finanzierungssuchenden bzw. Investoren nachzukommen, auch seien keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen worden (Urk. 51302047 f.: "Effektiv, wenn man die Bilanz und Erfolgsrechnung und den Cash Flow anschaut, nein."; vgl. ebenso Urk. 51301198, Urk. 51301200, Urk. 51301317, Urk. 51301333). Dies hat auch Q._____ bestätigt (Urk. 50102128). Zur Untermauerung der Täuschung über die Rückzahlungswilligkeit und -fähigkeit wurden zudem noch diverse Urkunden unter anderem als Finanzierungsnach- weise verwendet (vgl. nachfolgend Ziffer II. 2.5.4.). Der Beschuldigte macht hierzu

- 52 - geltend, dass die E._____ oder zumindest er immer gewillt gewesen sei, die Ver- träge zu erfüllen, mithin die Finanzierungen zu arrangieren. Für die Funding Com- mitment-Geschäfte sei es somit gar nicht nötig gewesen, den Finanzierungssu- chenden Kapitalnachweise der E._____ vorzulegen, da die Finanzierungen nicht mit eigenen Mitteln der E._____, sondern mit Mitteln von Dritten hätten erfolgen sollen. E._____ sei nur verpflichtet gewesen, die Finanzierungen zu vermitteln (Urk. 51302030 f., Urk. 51302033). Auch die Verteidigung führte aus, dass die Fi- nanzierung nicht durch E._____ erfolgt wäre und daher deren finanzielle Lage nicht von Belang gewesen sei. Somit sei es auch nicht notwendig gewesen, einen Finanzausweis beizubringen. Dass dennoch solche Vermögensausweise ausge- stellt worden seien – ohne Wissen und Willen des Beschuldigten – könne diesem nicht angelastet werden (Urk. 50 Rz. 31 und Rz. 43). Dieser Auffassung des Beschuldigten und der Verteidigung kann nicht gefolgt werden. Gemäss den Dokumenten "Joint Escrow Instructions" hatte die E._____ einen Finanzierungsnachweis zu erbringen und zwar nicht nur gegenüber der CA._____ Inc. bzw. Rechtsanwalt AS._____, sondern selbstredend in erster Linie gegenüber dem Finanzierungssuchenden bzw. dem Investor, mithin der M._____, der AQ._____/N._____ und der AT._____/B._____ C._____. Sinn und Zweck die- ses Finanzierungsnachweises war offensichtlich, dass diejenigen Personen bzw. Gesellschaften, welche das Geld überwiesen, die Gewissheit haben sollten, dass die E._____ in der Lage sein würde, im Falle des Nichtzustandekommens der Fi- nanzierung die vereinnahmte Vorauszahlungsgebühr innert Frist zurückzuerstat- ten. Es ging mithin nicht darum, dass das (gesamte) Finanzierungsgeschäft hätte sichergestellt werden sollen, weshalb die diesbezüglichen Ausführungen als Schutzbehauptung zu würdigen sind. Es ging vielmehr um die Verstärkung des vorgetäuschten Erfüllungswillens und der vorgetäuschten Erfüllungsfähigkeit be- treffend die allfällige Rückzahlung der Vorauszahlungsgebühr im Falle des Nicht- zustandekommens der Finanzierung durch die Vorlage von entsprechenden Nachweisen. Es kann diesbezüglich ergänzend auf die Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 35 f., S. 54 f., S. 63, S. 72 f., S. 81). Dass ein Finanzierungsausweis beigebracht werden musste, bestätigte auch Q._____ (Urk. 51302075).

- 53 - Der Beschuldigte machte ausserdem geltend, das er kaum persönliche Garantien unterzeichnet hätte, wenn er nicht davon ausgegangen wäre, dass man die Transaktion, welche dahinterstehe, auch tatsächlich durchführen könne (Urk. 51201203). Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte hierzu ausführte, dass es die "Amerikaner" gewesen seien, welche gewollt hätten, dass er auch persönlich die Rückzahlungsverpflichtung übernehme. Für ihn sei es nicht so gewesen, dass auch er eine Bürgschaft übernommen habe, sondern es sei eine moralische Verpflichtung gewesen, um die Rückzahlung bemüht zu sein (Urk. 51302048). Er hatte somit gar nie die Absicht, persönlich in finanzieller Hin- sicht für diese Rückzahlungsverpflichtungen aufzukommen, sondern ging lediglich von einer "moralischen Verpflichtung" aus. Dies zeigt sich auch dadurch, dass er selber keinerlei Zahlungen leistete und gegenüber sämtlichen Founding Commit- ment-Geschäften geltend macht, dass die Gegenseite ihren Pflichten nicht nach- gekommen sei. Es war ihm sicherlich auch bewusst, wie schwierig die internatio- nale Durchsetzbarkeit solcher Verträge ist. Erstellt ist damit, dass die Finanzierungssuchenden/Investoren über den Willen und die Fähigkeit der E._____, die Vorauszahlungsgebühr zurückzuerstatten, ge- täuscht wurden. Angesichts dieses Beweisergebnisses erübrigt sich eine Befra- gung von Rechtsanwalt AS._____ und C._____, und die im Rahmen der Beru- fungsverfahren von der Verteidigung erneut gestellten Beweisanträge (Prot. II S. 34) sind demgemäss abzuweisen. 2.5.4. Gebrauch von gefälschten bzw. falschen Urkunden Dass die im Zusammenhang mit den drei Funding Commitment-Geschäften ver- wendeten Urkunden teils unwahre Tatsachen enthalten haben und teilweise ge- fälscht waren und damit ein falsches Bild von der E._____ suggeriert haben, wird weder von der Verteidigung noch vom Beschuldigten bestritten (u.a. Urk. 51301281 f., Urk. 51302029 ff, Urk. 50 Rz. 27, Rz. 29, Rz. 56 ff., Rz. 83 ff. und Rz. 107). Dass der Beschuldigte diese Dokumente selber gefälscht habe, wird ihm nicht vorgeworfen (Urk. 19 und Urk. 47 Rz. 78). Die einzelnen in der An- klage aufgeführten Dokumente wurden dem Beschuldigten im Laufe der Untersu- chung vorgehalten. Die Vorinstanz hat diese Dokumente und die diesbezüglichen

- 54 - Aussagen des Beschuldigten wiedergegeben und ausführlich gewürdigt. Auf diese Erwägungen kann – um unnötige Wiederholungen zu vermeiden – vollum- fänglich verwiesen werden (Urk. 69 S. 51 ff., S. 69 ff., S. 88 ff.). Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Vorinstanz – mit Ausnahme von zwei Dokumenten, auf welche noch einzugehen ist – davon ausging, dass dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden könne, dass er von den vorgelegten – unbestrittenermas- sen falschen und unwahren Dokumenten – konkrete Kenntnis hatte. Ob der Be- schuldige sich diese Handlungen der "Amerikaner" anrechnen zu lassen hat, wird unter Ziffer II. 2.5.5. f. zu erörtern sein. An dieser Stelle ist zunächst auf die beiden Dokumente einzugehen, gemäss wel- chen die Vorinstanz eine direkte konkrete Kenntnis des Beschuldigten als erstellt erachtet, nämlich das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 24. März 2011 (Urk. 47001038, Urk. 46702343 ff.) und die E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 21. April 2011 (Urk. 64201299 f.). Bezüg- lich dieser beiden Dokumente sieht die Vorinstanz auch den Tatbestand der Ur- kundenfälschung (Gebrauch) im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB als erfüllt (Urk. 50 S. 109 ff.). Darauf wird unter Ziffer II. 2.6. einzugehen sein.

a) Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ bzw. den Be- schuldigten vom 24. März 2011 Am 24. März 2011 erhielt der Beschuldigte eine E-Mail von J._____ von der Bank K._____ (Urk. 46702344). In dem der E-Mail angehängten Schreiben bestätigte J._____ namens der Bank K._____ gegenüber der E._____ bzw. dem Beschul- digten, dass die Bank K._____ die "transactional/booking bank on behalf of E._____ AG" sei, dass diese zurzeit "the financial capability of an amount up to but not to exceed US$ 308,000,000.00 in United States Dollars and Euro curren- cies" habe und dass diese Mittel "clean, cleared, and free of any liens or encum- brances" seien (Urk. 47001038). Das angehängte Schreiben war an den Beschul- digten gerichtet ("Dear Mr. A._____", Urk. 47001038), ebenso die E-Mail ("Mr. A._____", Urk. 46702344). Weiter geht aus der E-Mail hervor, dass es der Beschuldigte war, welcher ein solches Bestätigungsschreiben bei J._____ ange-

- 55 - fordert hatte, antwortete J._____ doch "as for your request attached find the let- ter". Der Beschuldigte leitete die E-Mail umgehend an BD._____ weiter, mit Kopie an Q._____ (Urk. 46702343 f.), worauf BD._____ sie an BX._____ weiterleitete, mit Kopie an BY._____ (Urk. 46702343). Der Inhalt dieses Schreibens war un- wahr, verfügte die E._____ doch im anklagerelevanten Zeitraum über keine nen- nenswerten finanziellen Mittel, insbesondere nicht über solche in der Höhe von USD 308 Mio. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen unter Ziffer II. 2.3.2. verwiesen werden. Der Beschuldigte machte hierzu geltend, dass BD._____ Kontakt mit CD._____ gehabt habe, welcher offenbar Mittel eines Kunden bei der Bank K._____ verwal- tet habe. Gemäss Aussage von Q._____ sei dieser Kunde bereit gewesen, gegen eine Gebühr seine Mittel der E._____ für risikofreie Transaktionen im eigenen Na- men und auf eigene Rechnung zur Verfügung zu stellen. Entsprechend habe dann die Bank K._____ bestätigt, dass diese Mittel für die Transaktionen der E._____ zur Verfügung stünden. Darin werde nicht bestätigt, dass die E._____ Kunde der Bank sei bzw. dass es sich um Mittel der E._____ handle, sondern nur, dass diese darüber verfügen könne. Daher habe er keine Zweifel am Wahrheits- gehalt dieses Schreibens gehabt, sonst hätte er es nicht weitergeleitet (Urk. 51302032 und Urk. 51302051). Auch die Verteidigung führt diesbezüglich aus, dass in diesem Schreiben keine falschen Angaben betreffend die Kundenbe- ziehung und die Vermögenswerte der E._____ gemacht würden (u.a. Urk. 50 Rz. 157). Diese Ausführungen erweisen sich als lebensfremd und sind daher als Schutzbehauptung zu werten. Weshalb sollte ein "Kunde" – dessen Name im Üb- rigen nie genannt wurde – einer E._____, welche über keinerlei nennenswerte fi- nanzielle Mittel verfügte, USD 308 Mio. zur Verfügung stellen, und dies sogar noch "risikofrei"? Irgendwelche diesbezüglichen Nachweise oder Verträge wurden denn auch nicht vorgelegt. Damit eine Bestätigung einer Bank, dass eine Gesellschaft, vorliegend die E._____, zurzeit "the financial capability of an amount up to but not to exceed US$ 308,000,000.00 in United States Dollars and Euro currencies" habe und dass diese Mittel "clean, cleared, and free of any liens or encumbrances" seien, wahr

- 56 - ist, müssten diese Mittel der E._____ vertraglich auch tatsächlich zustehen und die E._____ müsste über diese wirklich faktisch im Sinne von Liquidität verfügen können. Dies war indes nicht der Fall, das Schreiben ist daher klar unrichtig. Ebenso ist die Angabe "transactional/booking bank on behalf of E._____ AG" falsch. Die E._____ verfügte über kein Konto (auch nicht zur Vornahme von Transaktionen) bei dieser Bank. Somit ist festzuhalten, dass dieses Schreiben un- wahre Tatsachen enthielt. Es sollte ohne Zweifel als Finanzierungsnachweis der E._____ dienen und unmittelbar zur Täuschung der Investoren verwendet wer- den. Dies zeigt allein schon der Umstand, dass der Beschuldigte dieses Schrei- ben angefordert und nach dessen Erhalt umgehend an BD._____ weiterleitete.

b) E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ bzw. den Beschul- digten vom 21. April 2011 Am 21. April 2011 erhielt der Beschuldigte eine E-Mail von L._____ von der Bank F._____ (Urk. 64201300). Darin bestätigte L._____ namens der Bank F._____, dass es sich bei der E._____ um eine gut bekannte Kundin der Bank handle, dass sich die E._____ in guten finanziellen Verhältnissen befinde und dass die E._____ eine hohe geschäftliche Integrität aufweise. Weiter bestätigte er, dass die von der Bank betreuten Konten der E._____ zur vollsten Zufriedenheit der Bank verwen- det würden und dass der aktuelle Saldo darauf weit über USD 2.4 Mio. betrage ("Dear Mr. A._____. We herewith confirm on your request that E._____ AG is a well known client to us, is in good financial standing and of high business integrity. The accounts maintained with us are operated to our full satisfaction and are currently well in excess of US$ 2.4mio."). Gemäss Anklageschrift habe diese E- Mail effektiv nicht L._____ von der Bank F._____, sondern Q._____ verfasst (Urk. 10 Rz. 38). Der Inhalt dieser E-Mail ist komplett unwahr. Wie unter Zif- fer II. 2.3.2. ausgeführt, hatte die E._____ selber weder bei der Bank F._____ noch bei einer anderen Bank Kontoguthaben von weit über USD 2.4 Mio., und sie konnte auch nicht tatsächlich über ein entsprechendes Kontoguthaben einer Dritt- person verfügen. Anlässlich der Berufungsverhandlung machte der Beschuldigte geltend, dass er erst zu einem späteren Zeitpunkt, im Laufe der Untersuchung, er- fahren habe, dass (nicht L._____, sondern) Q._____ diese E-Mail verfasst habe

- 57 - (Prot. II S. 26). Diese Behauptung steht jedoch im Widerspruch zu seiner in der Untersuchung gemachten Aussage, wonach Q._____ ihm gesagt habe, dass L._____ ihn gebeten habe, das selbst so zu verfassen (Urk. 51301197). Dass der Beschuldigte im Tatzeitpunkt keine Kenntnisse von den Vorgängen zwischen Q._____ und L._____ gehabt haben soll (so auch die Verteidigung in Urk. 50 Rz. 117), ist auch dadurch widerlegt, dass diese E-Mail einerseits an den Be- schuldigten gerichtet war und andererseits dieser die E-Mail umgehend direkt an Rechtsanwalt AS._____ sowie an BX._____ und BY._____ weiterleitete, sogar mit Kopie an BD._____ (Urk. 64201299 f.). Dies mit dem Vermerk: "Please find below the bank reference as provided by one of our bankers." BY._____ liess sie am 22. April 2011 erneut Rechtsanwalt AS._____ zukommen, mit Kopie an den Beschuldigten. Dabei wies BY._____ explizit darauf hin, dass mit dieser E-Mail von der Bank F._____ bestätigt sei, dass die E._____ ausreichend Bargeld habe, um die USD 2.4 Mio. zu decken (Urk. 64201299). Der Beschuldigte hatte mithin nicht nur Kenntnis vom unwahren Inhalt der E-Mail, sondern wusste und wollte auch, dass diese von den "Amerikanern" verwendet wurde. Er gab auch zu, diese weitergeleitet zu haben (Urk. 51301197). Dass er dessen Inhalt kannte, räumte der Beschuldigte selber ein, ebenfalls, dass er wusste, dass das Vorgehen so mit Q._____ und L._____ abgemacht wurde ("L._____ hatte Kenntnis davon, dass man das Mail so verfasst. Er hatte es quasi in Auftrag gegeben. Es war mit ihm abgesprochen, dass es so gemacht wird"; Urk. 51301197). Der Beschuldigte wusste ebenfalls, dass die E._____ bei der Bank F._____ zu diesem Zeitpunkt über kein Geld verfügte (Urk. 51301198). Wenn er geltend macht, dass dies für ihn "nicht weiter problematisch" gewesen sei, da sie ja die BG._____'s gehabt hätten, welche sie nach der Emission in die Bank F._____ hätten einbringen wol- len bzw. er auf die Promissory Notes der BU._____ verweist (Urk. 51301198; so auch im Berufungsverfahren: vgl. Prot. II S. 26), so ist dies – wie schon verschie- dentlich erwogen – als reine Schutzbehauptung zu würdigen. Ebenso ist es als nachgeschobene Schutzbehauptung zu werten, wenn er geltend macht, dass er selber über die Wechsel der BU._____ getäuscht worden sei (Prot. II S. 43). Zu- dem ist die E-Mail auch in einem weiteren Punkt falsch, handelte es sich bei der E._____ doch nicht um eine gut bekannte Kundin der Bank F._____. Die Kontoer-

- 58 - öffnung erfolgte erst anfangs April 2011 (Urk. 45308328 f.). Diese E-Mail sollte so- mit offensichtlich als Finanzierungsnachweis der E._____ dienen und unmittelbar zur Täuschung verwendet werden. 2.5.5. Fazit Arglist Mit der Vorinstanz – auf deren ausführliche Erwägungen ergänzend zu verweisen ist (Urk. 69 S. 56 f., S. 73 f. und S. 93 ff.) – kann festgehalten werden, dass der Beschuldigte von den Schreiben von J._____ von der Bank K._____ und von der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ konkrete Kenntnisse hatte und wusste, dass diese falsch waren und als Finanzierungsnachweis der E._____ dienen soll- ten. Ebenso wusste und wollte er, dass diese Dokumente unmittelbar zur Täu- schung über den Erfüllungswillen und der Erfüllungsfähigkeit der E._____ betref- fend allfällige Rückzahlung der Vorauszahlungsgebühren verwendet werden soll- ten. Und auch wenn er – dies kann ihm nicht nachgewiesen werden – keine kon- kreten Kenntnisse von den weiteren zur Täuschung eingesetzten unwahren und täuschenden Informationen bzw. Urkunden hatte, so wusste er doch um die lau- fenden Vertragsverhandlungen, und er wusste um die Zweckgebundenheit der zu leistenden Vorauszahlungsgebühren. Er wusste ebenso, dass diese Vorauszah- lungsgebühr im Falle eines Scheiterns der Finanzierung zurückzuerstatten war und dass die E._____ mittels eines Finanzierungsnachweises ihre Fähigkeit und ihren Willen, diese Rückerstattung auch vornehmen zu können, nachweisen musste. Er wusste ferner, dass die E._____ über keine ausreichenden liquiden und werthaltigen Vermögenswerte verfügte. Er musste daher davon ausgehen und nahm es damit zumindest in Kauf, dass "die Amerikaner" neben dem Schrei- ben von J._____ von der Bank K._____ und der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ (diesbezüglich besteht direkter Vorsatz) auch noch weitere unechte oder zumindest unwahre bzw. täuschende Informationen und Urkunden zur E._____ (diesbezüglich besteht zumindest Eventualvorsatz) zur Täuschung verwendeten. Ohne diese Täuschungen wären die Geschäfte nicht abgeschlossen und die Vor- auszahlungsgebühren nicht überwiesen bzw. freigegeben worden. Er wusste und wollte auch, dass die überwiesenen Vorauszahlungsgebühren in der Folge zweckentfremdet wurden, indem sie direkt an die Beteiligten (und auch an ihn

- 59 - selbst) verteilt wurden. Der Beschuldigte wusste, dass bei der Darstellung der tat- sächlichen Situation (weder Vorliegen eines Erfüllungswillens noch einer Erfül- lungsfähigkeit der E._____, zweckwidrige Verwendung der Gebühren) und Vor- lage von echten Unterlagen weder die Funding Commitment-Geschäfte zustande gekommen, noch die Vorauszahlungsgebühren überwiesen bzw. freigegeben worden wären. Im Übrigen hatte der Beschuldigte genügend berufliche Erfahrungen, um über die wesentlichen Abläufe Kenntnis zu haben und war aufgrund der von ihm übernom- menen Funktionen und Aufgaben bei der E._____ auch verpflichtet, sich um die Geschäfte, welche diese abschloss, zu kümmern. Die Behauptung, er habe von den kriminellen Machenschaften "der Amerikaner" nichts mitbekommen, ist auf- grund sämtlicher dargelegter Umstände und Belege klar als Schutzbehauptung zu würdigen. Soweit der Beschuldigte die ihm infolge seiner Funktion bei der E._____ obliegende Pflicht zur Nachforschung vermied, um die Wahrheit nicht er- fahren zu müssen, ist ihm zumindest eventualvorsätzliches Handeln vorzuwerfen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_627/2012 vom 18. Juli 2013 E. 1.2). Exempla- risch zeigt dies folgende Aussage des Beschuldigten: "Ich hatte zu jenem Zeit- punkt auch keine Veranlassung dazu, anderen Leuten auf die Finger schauen zu müssen, um zu sehen, wie sie ihre "Kreativität" ausleben" (vgl. Urk. 51301282). Anlässlich der Hauptverhandlung vor Vorinstanz sah er das Problem in seiner Doppelrolle als Head of Structured Finance und Verwaltungsratspräsident. Die Rolle als Verwaltungsratspräsident sei eher eine langfristige, und es sei immer eine Frage, wie man das Ganze handhaben möchte (Prot. I S. 18). Als Verwal- tungsratspräsident und Head of Structured Finance hatte der Beschuldigte indes genau die Aufgabe, sich um die wesentlichen Inhalte der getätigten Geschäfte und die finanzielle Lage der Gesellschaft zu kümmern und dafür zu sorgen, dass die durch die Gesellschaft geschlossenen Verträge einerseits finanziell erfüllt wer- den konnten und andererseits nicht mittels krimineller Machenschaften zustande kamen. Der Beschuldigte musste vor Vorinstanz denn auch einräumen, dass er in seiner Rolle als Verwaltungsratspräsident "genauer hätte hinsehen müssen" (Prot. I S. 18). Weiter manifestierte sich mit der zweckentfremdeten Verteilung der Vorauszahlungsgebühren, wovon der Beschuldigte selbst profitierte, ebenfalls

- 60 - sein Einverständnis mit dem Vorgehen der "Amerikaner". Gerade der Fall AT._____ – welche zusätzliche Sicherheiten verlangte – zeigt, dass die Beteilig- ten nicht davor zurückschreckten, die Täuschung auch mit weiteren Machen- schaften (Wechsel, "Waiver of protest", "Consent to Judgment", vgl. Urk. 69 S. 77 ff.) zu verstärken. Dass die E._____ nicht erfüllungsfähig war, konnten die Vertragspartner nicht überprüfen, bzw. es hätte dafür besonderer Mühen bedurft. Bei der Absicht der Zweckentfremdung der Vorauszahlungsgebühren und beim fehlenden Erfüllungswillen handelt es sich zudem um sog. "innere Tatsachen", welche einer Überprüfung nicht zugänglich sind. In sämtlichen Fällen waren die Falschinformationen sorgfältig aufeinander abgestimmt. Auch war das Geflecht der involvierten Personen schwer zu durchschauen. Die Arglist im Sinne von Art. 146 StGB ist damit gegeben. 2.5.6. Zur Mittäterschaft im Besonderen Dass BD._____, BX._____, BY._____ sowie Q._____ und der Beschuldigte im Zusammenhang mit den Funding Commitment-Geschäften zusammenarbeiteten und untereinander in regem Austausch und Kontakt standen, ergibt sich aus den gesamten bisher gemachten Erwägungen und den entsprechenden Dokumenten und Korrespondenzen. Dies stellt auch der Beschuldigte nicht in Abrede (vgl. u.a. Urk. 51301184, Urk. 51301194 und Urk. 51301195: "Das Geschäftsmodell funk- tionierte halt so. Die ganzen Diskussionen im Vorfeld von Geschäften wurde von CC._____ gemacht. Sie bezeichneten sich auch als Processing Agent. Sie führ- ten die einleitenden Konversationen mit potentiellen Geschäftspartnern, bereite- ten uns Verträge vor und so weiter."). Der Tatbeitrag des Beschuldigten war dabei wesentlich. Ohne seine Handlungen (so unterzeichnete er u.a. die Verträge für die E._____) und sein Mitwirken hätten die Delikte nicht in der Art und Weise aus- geführt werden können, wie dies geschah (vgl. zum Ganzen u.a. BGE 135 IV 152, 155 E. 2.3.1; BGE 133 IV 76, 82 E. 2.7; BGE 130 IV 58, 66 E. 9.2.1). Die Mittäter- schaft verlangt in objektiver Hinsicht keine direkte Beteiligung an der (oder gar Herrschaft über die) Ausführung der konkreten Straftat. Zur Anrechnung der kau- salen Tatbeiträge der anderen Mittäter genügt es, wenn – wie im vorliegenden Fall – dem Beschuldigten eine massgebende "Mit-Tatherrschaft" begründende

- 61 - Beteiligung innerhalb seines (Eventual-) Vorsatzes vorzuwerfen ist. Dies ist vorlie- gend – insbesondere auch mit Bezug auf die durch die "Amerikaner" ohne kon- krete Kenntnisse des Beschuldigten verwendeten Dokumente und Informationen

– der Fall, wie ausführlich unter Ziffer II. 2.5.5. vorstehend erwogen wurde. Für die Mittäterschaft spricht zudem die Aufteilung der "Beute", vorliegend die unmittel- bare Weiterleitung der eingegangenen Vorauszahlungsgebühren an die Beteilig- ten, wobei der Beschuldigte eine massgebende Rolle übernahm (vgl. zum Gan- zen BSK StGB I-FORSTER, N 7 ff. zu Vor Art. 24 StGB). Ergänzend kann auf die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 50 S. 24 ff. und S. 93 ff.). Nach dem Erwogenen schlägt die Argumentation der Verteidigung, wonach für ein unechtes Unterlassungsdelikt (Betrug durch Nichtintervention, mit- hin Täuschung durch Unterlassung) die notwendige Garantenstellung gemäss Art. 11 StGB nicht ersichtlich sei (Urk. 102 S. 25), fehl, zumal dem Beschuldigten eben kein Unterlassungsdelikt vorgeworfen wird, sondern vielmehr ein Handeln in Mittäterschaft. 2.5.7. Irrtum und Motivationszusammenhang (Anklageschrift Rz. 46-47) Infolge der arglistigen Täuschung hielten die Vertreter der M._____, der N._____ (Finanzierungssuchende: AQ._____) sowie C._____ & B._____ (Finanzierungs- suchende: AT._____) die E._____ für eine etablierte und kapitalstarke Gesell- schaft, welche in der Lage war und auch die Absicht hatte, die erhältlich gemach- ten Vorauszahlungsgebühren zweckgemäss für das betreffende Funding Commit- ment-Geschäft zu verwenden. Weiter wurde in ihnen die (falsche) Vorstellung ge- weckt, dass die E._____ im Falle eines Nichtzustandekommens der Finanzierung dem betreffenden Einzahler die Vorauszahlungsgebühr vollumfänglich zurücker- statten würde und sowohl erfüllungswillig als auch erfüllungsfähig war. Diese Vor- stellungen entsprachen indessen nicht der Wahrheit. Die Getäuschten hielten da- mit quasi als "Zwischenerfolg" der arglistigen Täuschung die vorgespielte Tatsa- che für wahr (BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, N 126 ff. zu Art. 146 StGB). Der Be- schuldigte wusste um die Täuschungen und wollte, dass dadurch die Investo- ren/Gebührenzahler in einen Irrtum verfielen.

- 62 - 2.5.8. Vermögensdisposition (Anklageschrift Rz. 46-47) und Vermögensschaden (Anklageschrift Rz. 48-49) Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 69 S. 96 f.), auf deren Erwägungen ergänzend ver- wiesen werden kann, ist festzustellen, dass die Investoren/Gebührenzahler die je- weiligen Vorauszahlungsgebühren (M._____: USD 400'000, N._____/AQ._____: USD 500'000 sowie C._____ & B._____/AT._____: USD 1.2 Mio.) nicht an die E._____ freigegeben hätten, wenn sie über die E._____ nicht arglistig getäuscht und in der Folge einem Irrtum unterlegen wären. Damit traten als weiterer "Zwi- schenerfolg" der arglistigen Täuschung die Vermögensdispositionen ein, welche die Getäuschten beeinflusst durch den Irrtum vornahmen (vgl. BSK StGB II-MA- EDER/NIGGLI, N 132 ff. zu Art. 146 StGB). Der Vermögensschaden besteht in der jeweils überwiesenen Vorauszahlungsge- bühr, bei der M._____ im Umfang von USD 400'000, bei der N._____ im Umfang von USD 500'000 sowie bei C._____ & B._____ im Umfang von USD 1.2 Mio. (zum Ganzen vgl. BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, N 152 ff. zu Art. 146 StGB). Durch die zweckwidrige Verwendung dieser Gebühren durch die E._____ ohne Erbrin- gung irgendwelcher Leistungen und aufgrund des Willens bzw. der entsprechen- den Absicht, diese Gebühren nicht nur zweckwidrig zu verwenden, sondern auch im Wissen darum, dass kein Wille und keine Fähigkeit zu einer allfälligen Rücker- stattung dieser Vorauszahlungsgebühren besteht, wurden die Investoren entspre- chend in ihrem Vermögen geschädigt. Eine Rückerstattung fand denn auch nicht statt. Hinzuzufügen ist hierzu noch, dass sich die E._____ jeweils verpflichtet hat, im Falle eines Nichtzustandekommens der Finanzierung den Investoren die hin- terlegte Vorauszahlungsgebühr vollumfänglich zurückzuerstatten, mithin inklusive der Escrow-Gebühren von USD 3'850 bzw. USD 5'000. Es kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 96 f.). Diese hat sich auch einlässlich mit dem Einwand des Beschuldigten und der Verteidigung befasst, wonach die M._____ von der Versicherung der CA._____ Inc. bereits rund USD 78'000 erhalten haben soll (Urk. 51302040 und Prot. I S. 26, Urk. 50 Rz. 101). Die Vorinstanz kam diesbezüglich zu Recht zum Schluss, dass – soweit die Investoren tatsächlich bereits Schadenersatz erhalten hätten – dies im Rah-

- 63 - men der geltend gemachten Zivilansprüche zu berücksichtigen sei. Am strafrecht- lich relevanten Vermögensschaden ändert sich freilich nichts, dieser beträgt ins- gesamt USD 2.1 Mio. 2.5.9. Bereicherung (Anklageschrift Rz. 50-55) Unter Ziffer II. 2.5.2. wurde dargelegt, wie die Vorauszahlungsgebühren in der Höhe von insgesamt USD 2.1 Mio. nach deren Überweisung an die Beteiligten verteilt wurden. Davon erhielt der Beschuldige unbestrittenermassen USD 170'000 (Urk. 50 Rz. 95). Die Vorinstanz erachtete die unrechtmässige Bereicherung der Beteiligten und insbesondere des Beschuldigten (dieser im Umfang der erwähnten USD 170'000) als erstellt. Mit ihrer Vermögensdisposition bereicherten die Getäuschten gleich- zeitig die Täter oder Dritte. Dem Schaden als Vermögensnachteil entspricht im vorliegenden Fall die Bereicherung als Vermögensvorteil. Weiter besteht zwi- schen Schaden und Bereicherung auch ein innerer Zusammenhang (Urk. 69 S. 99 ff.; BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, N 261 ff. zu Art. 146 StGB). Der Beschuldigte und die Verteidigung machen geltend, dass es sich bei den Überweisungen an den Beschuldigten zum Teil um die Rückzahlung von kurzfris- tigen Darlehen bzw. Überbrückungskredite gehandelt habe, welche der Beschul- digte der E._____ oder Q._____ gewährt habe. Zwar hätten diese Rückzahlungen korrekterweise nicht direkt an den Beschuldigten, sondern über die E._____ bzw. über Q._____ laufen sollen. Aber man habe das "aus Bequemlichkeit" so ge- macht. Möglicherweise sei das "etwas unsensibel" gewesen (Urk. 50 Rz. 92 und Rz. 95; Urk. 51302037 f.). Bringe man nun diese Rückzahlungen und Rückvergü- tungen von den USD 170'000 in Abzug, so würden "netto" nur noch etwa Fr. 15'000 verbleiben, welche der Beschuldigte als Entgelt bzw. Gehalt im Zusam- menhang mit den Aktivitäten der E._____ erhalten habe (Urk. 50 Rz. 95 und Rz. 102; Urk. 51302038). Anlässlich der Berufungsverhandlungen bezifferte er die Q._____ und der E._____ sowie der "V._____" "vorgeschossenen" Gelder auf rund USD 150'000 (Prot. II S. 14). Diese Einwendungen sind klar als Schutzbe- hauptung zu würdigen. Wenn tatsächlich Darlehen bzw. Kredite bestanden hät-

- 64 - ten, so hätten hierzu konkrete Ausführungen gemacht werden können und ge- macht werden müssen. Vorliegend ist nicht einmal klar, in welcher Höhe solche der E._____ bzw. Q._____ oder nunmehr auch der "V._____" gewährt worden sein sollen. Dokumente wurden ebenfalls keine vorgelegt. Zudem waren – wie mehrfach erwähnt – die Vorauszahlungen zweckgebunden, d.h. sie durften kei- nesfalls für angebliche Rückzahlungen von Schulden der E._____ – und schon gar nicht von Q._____ – verwendet werden. Auch von den Bereicherungen der übrigen Beteiligten und Dritten hatte der Beschuldigte Kenntnis, gab er doch ent- weder direkte Anweisungen, wie diese Beträge weiter zu verwenden bzw. zu überweisen waren, bzw. wusste davon und war damit einverstanden. Es kann er- gänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 99 ff.). Mit Eintritt des Vermögensschadens und der Bereicherung als Gegenstück ist der objektive Tatbestand des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB (Erfolgsdelikt) vollendet. In den Randziffern 56 bis und mit 61 enthält die Anklageschrift unter dem Titel "Verhalten nach der umgehenden Aufteilung der Vorauszahlungsge- bühr" noch Ausführungen zu verschiedenen Ereignissen und zum Verhalten von BD._____, BX._____, BY._____, Q._____ und dem Beschuldigten nach der Ver- einnahmung bzw. der zweckwidrigen Verwendung der Vorauszahlungsgebühren durch die E._____. Da diese Ereignisse nach der Tatvollendung stattfanden und bei der Beurteilung der Tatbestandsmässigkeit keine Rolle spielen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Dass weder die E._____ noch der Beschuldigte persönlich den von ihnen garantierten Rückzahlungsverpflichtungen gegenüber den Investo- ren nachgekommen sind, wurde bereits erwähnt und ist auch unbestritten. 2.5.10. Bereicherungsabsicht Der Täter muss mit der Absicht handeln, sich selber oder einen Dritten unrecht- mässig zu bereichern. Blosse Eventualabsicht reicht hierzu nicht aus, doch ge- nügt es, dass der Täter den Vorteil für sich oder den Dritten will, sofern er denn eintritt. Dabei kann er auch bloss damit rechnen und es gegebenenfalls in Kauf nehmen, dass die Bereicherung überhaupt eintritt und diesfalls unrechtmässig wäre (BSK StGB II-MAEDER/NIGGLI, N 261 ff. zu Art. 146 StGB).

- 65 - Die Verteidigung macht geltend, dass der Beschuldigte jederzeit einen Erfüllungs- willen gehabt habe und er davon überzeugt gewesen sei, dass die Finanzierun- gen zustande kommen würden und die E._____ ansonsten imstande sein werde, die Vorauszahlungsgebühren zurück zu leisten. Andernfalls hätte er auch keine persönliche Haftung übernommen (Urk. 50 Rz. 149; Urk. 102 S. 24). Gemäss den vorstehenden Erwägungen wusste der Beschuldigte um die arglisti- gen Täuschungen und die zweckwidrige Verwendung der Vorauszahlungsgebüh- ren durch die E._____, ebenso um die Schädigung der Investoren an ihrem Ver- mögen und um die unrechtmässige Bereicherung von sich selber, der E._____ und der weiteren Begünstigten. Diese Bereicherung war von Anfang an beabsich- tigt, wusste der Beschuldigte doch – wie ebenfalls erwogen – um die schlechte fi- nanzielle Lage der E._____ und deren fehlende Erfüllungsfähigkeit und deren feh- lenden Erfüllungswillen. Durch die unverzügliche Verteilung der vereinnahmten Vorauszahlungsgebühren, mithin durch die Zweckentfremdung bei fehlender Rückerstattungsfähigkeit und fehlendem entsprechenden Willen, bevor auch nur eine Tätigkeit betreffend die Funding Commitment-Geschäfte durch die E._____ aufgenommen wurde, manifestiert sich zu jenem Zeitpunkt die Bereicherungsab- sicht unmittelbar. Dass auch der Beschuldigte nie willens war, tatsächlich persön- lich irgendwelche Sicherheiten zu leisten, zeigt nur schon der Umstand, dass er jegliche Verantwortung von sich weist und keinerlei Zahlungen geleistet hat. Es kann hierzu auf die Erwägungen unter Ziffer II. 2.5.3. verwiesen werden. Die Be- reicherungsabsicht ist daher mit der Vorinstanz (Urk. 69 S. 105 f.) zu bejahen. 2.5.11. Gewerbsmässigkeit (Anklageschrift Rz. 62) Der Täter handelt gewerbsmässig, wenn sich aus der Zeit und den Mitteln, die er für die deliktische Tätigkeit aufwendet, aus der Häufigkeit der Einzelakte innerhalb eines bestimmten Zeitraums sowie aus den angestrebten und erzielten Einkünften ergibt, dass er die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. Ge- werbsmässigkeit soll demnach ein Dreifaches enthalten: Mehrfaches Delinquie- ren, die Absicht, damit ein Erwerbseinkommen zu erzielen und die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl von Delikten der fraglichen Art (BSK StGB II-MAEDER/ NIGGLI, N 277 zu Art. 146 StGB und -NIGGLI/RIEDO, N 87 ff. zu Art. 139 StGB).

- 66 - Erstellt und unbestritten ist, dass Q._____ und der Beschuldigte privat innert ca. sieben Monaten USD 405'500 bzw. USD 170'000 aus ihrem deliktischen Verhal- ten erwirtschafteten und darüber hinaus noch USD 1'037'915 an die E._____ flos- sen (vgl. oben Ziffer II. 2.5.2.). Damit resultierten für Q._____ privat Einnahmen von über USD 50'000 pro Monat und für den Beschuldigten privat Einnahmen von über USD 20'000 pro Monat. Weder Q._____ noch der Beschuldigte erzielten im anklagerelevanten Zeitraum noch weiteres (rechtmässiges) Einkommen. Sie ha- ben daher ihr Einkommen zumindest im damaligen Zeitraum im Wesentlichen aus den von der E._____ vereinnahmten Vorauszahlungsgebühren bestritten, wobei anklagerelevant drei Funding Commitment-Geschäfte sind und daher auch ein mehrfaches Delinquieren vorliegt. Daneben beabsichtigte die E._____ (und damit der Beschuldigte und Q._____) den Abschluss weiterer solcher Funding Commit- ment-Geschäfte bzw. war zumindest bereit dazu, sollten sich entsprechende Ge- legenheiten bieten (wobei es auch tatsächlich zum Abschluss weiterer Geschäfte kam, hinsichtlich welcher indes Verfahrenseinstellungen erfolgten, vgl. Urk. 47 S. 53). Q._____ und der Beschuldigte übten damit ihre Tätigkeit für bzw. mit der E._____ nach der Art eines Berufes aus, weshalb eine gewerbsmässige Tatbege- hung vorliegt. Es kann ergänzend auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 106 ff.). Auf die Einwendung der Verteidigung, der Beschul- digte habe Ansprüche gegenüber der E._____ und Q._____ gehabt (kurzfristige Darlehen bzw. Überbrückungskredite), welche von den erhaltenen USD 170'000 in Abzug zu bringen seien und mithin "netto" nur noch etwa Fr. 15'000.– verblei- ben würden, also rund Fr. 2'000.– pro Monat (Urk. 50 Rz. 95 und Rz. 102), wurde vorstehend unter Ziffer II. 2.5.9. schon eingegangen. Die Verwendung der Vor- auszahlungsgebühren war zweckwidrig, weshalb sich der Beschuldigte mit Bezug auf seine Bereicherung selbstredend auch keine "Verrechnungen" anrechnen las- sen kann. 2.5.12. Fazit rechtliche Würdigung gewerbsmässiger Betrug Der Beschuldigte ist daher des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB schuldig zu sprechen. Dies in Mittäterschaft mit Q._____, wel- cher diesbezüglich bereits rechtskräftig verurteilt ist (DG190033-F).

- 67 - 2.6. Mehrfache Urkundenfälschung 2.6.1. Die Vorinstanz sieht mit Bezug auf die Weiterleitung des Schreibens von J._____ von der Bank K._____ vom 24. März 2011 und der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ vom 21. April 2011 durch den Beschuldigten zwecks Er- bringung des Finanzierungsnachweises den Tatbestand der mehrfachen Urkun- denfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB (Gebrauch) als erfüllt. Mit Bezug auf die übrigen angeklagten Handlungen im Zusammenhang mit Urkunden er- folgte ein Freispruch, so betreffend die Vermögensstatistik der D._____ Bank be- treffend die E._____ AG vom 2. Februar 2011, den Kontoauszug der Bank F._____ betreffend ein "Spezialkonto", lautend auf die E._____ AG, vom 28. Juli 2011 und die Bestätigung "Letter of Confirmation" der G._____ Bank an das Fi- nanzministerium H._____ vom 17. Mai 2010. Die Vorinstanz führte hierzu aus, dass diese drei Dokumente von "den Amerikanern" gefälscht oder verfälscht und hernach verwendet worden seien, um damit den von der E._____ geforderten Fi- nanzierungsnachweis zu erbringen. Dem Beschuldigten könne diesbezüglich zwar in Bezug auf die arglistige Täuschung zumindest ein eventualvorsätzliches Verhalten angelastet werden, da indes nicht hätte nachgewiesen werden können, dass ihm bewusst gewesen sei, dass es konkret um diese drei Dokumente gehe, liege diesbezüglich in subjektiver Hinsicht kein tatbestandsmässiges Verhalten im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB vor. Anders liege der Fall beim Schreiben von J._____ von der Bank K._____ vom 24. März 2011 und der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ vom 21. April 2011, bezüglich welcher der Beschuldigte konkrete Kenntnisse gehabt und um deren Unwahrheit und beabsichtigte Verwen- dungszwecke gewusst habe, sie dennoch weitergeleitet und damit die Absicht verfolgt habe, die Investoren zu täuschen und in der Folge zu schädigen sowie sich und die Mitbeteiligten zu bereichern (vgl. Urk. 69 S. 109 ff.). 2.6.2. Eine Urkundenfälschung begeht, wer in der Absicht, jemanden am Vermö- gen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen, eine Urkunde fälscht oder verfälscht (...) oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt oder eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht (Urk. 251 Ziff. 1

- 68 - StGB). Der Tatbestand erfasst die Fälschung im engeren Sinn und die Verfäl- schung einer Urkunde, die Falschbeurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsa- che sowie den Gebrauch einer gefälschten oder unwahren Urkunde. Der Ge- brauch ist die Benutzung im Rechtsverkehr und Anschlusstat an die Fälschung im engeren Sinn oder die Falschbeurkundung. Die gefälschte oder unwahre Urkunde muss der zu täuschenden Person zugänglichgemacht werden, wobei es aus- reicht, dass dem Adressaten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft wird. Eine Urkunde ist dann unwahr, wenn ihr Inhalt Vollstellungen erweckt, die nach der Verkehrsauffassung des Adressatenkreises nicht mit der Wirklichkeit überein- stimmen (BSK StGB II-BOOG, N 1, N 66 und N 162 ff. zu Art. 251 StGB). In sub- jektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Beschuldigte mit Vorsatz, zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt hat. Darüber hinaus muss bei ihm die besondere Ab- sicht bestanden haben, durch den (späteren) Gebrauch der Urkunde im Rechts- verkehr (Täuschungsabsicht) entweder jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen (Schädigungsabsicht) oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen (Vorteilsabsicht), wobei je Eventualab- sicht genügt (BSK StGB II-BOOG, N 181 ff. zu Art. 251 StGB). 2.6.3. Die Verteidigung bemängelte im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz nicht geprüft habe, ob es sich beim Schreiben vom J._____ und der E-Mail von L._____ um echte oder unechte Urkunden gehandelt habe. Sie habe in Bezug auf die E-Mail vom 21. April 2011 lediglich festgehalten, dass diese angeblich nicht L._____, sondern Q._____ verfasst habe, ohne im Einzelnen zu untersuchen, wer diese Nachricht tatsächlich aufgesetzt gehabt habe. Andernorts habe sie aufge- führt, dass der Inhalt der E-Mail von L._____ komplett unwahr sei, woran nichts ändere, dass diese allenfalls von Q._____ verfasst worden sei. Selbst bei der rechtlichen Subsumtion habe die Vorinstanz mit einer Entscheidung gerungen, in- dem sie den Entscheid über die Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde einfach offengelassen habe und wahlweise von «einer unechten oder wohl eher echten, aber unwahren Urkunde» oder von einer «gefälschten, also unechten oder zumin- dest unwahren» Urkunde gesprochen habe (Urk. 102 S. 27 f.).

- 69 - 2.6.4. Die Urkundenfälschung im engeren Sinn erfasst das Herstellen einer un- echten Urkunde, deren wirklicher Aussteller mit dem aus ihr ersichtlichen Urheber nicht identisch ist. Demgegenüber betrifft die Falschbeurkundung die Errichtung einer echten, aber unwahren Urkunde, bei der also der wirkliche und der in der Urkunde enthaltene Sachverhalt nicht übereinstimmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Vertrauen darauf, dass eine Urkunde nicht verfälscht wird, grösser als das Vertrauen darauf, dass jemand in schriftlicher Form nicht lügt. Es stellt daher an die Beweisbestimmung und Beweiseignung einer Urkunde bei der Falschbeurkundung hohe Anforderungen und wendet Art. 251 StGB re- striktiv an. Die Falschbeurkundung erfordert demnach eine qualifizierte schriftliche Lüge. Eine solche liegt nur vor, wenn der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entge- genbringt. Dies ist der Fall, wenn allgemeingültige objektive Garantien die Wahr- heit der Erklärung gegenüber Dritten gewährleisten, wie sie unter anderem in der Prüfungspflicht einer Urkundsperson oder in gesetzlichen Vorschriften, wie etwa den Bilanzvorschriften der Art. 958 ff. OR, liegen, die gerade den Inhalt bestimm- ter Schriftstücke näher festlegen. Blosse Erfahrungsregeln hinsichtlich der Glaub- würdigkeit irgendwelcher schriftlicher Äusserungen genügen dagegen nicht, mö- gen sie auch zur Folge haben, dass sich der Geschäftsverkehr in gewissem Um- fang auf die entsprechenden Angaben verlässt (BGE 132 IV 12 E. 8.1; BGE 129 IV 130 E. 2.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_624/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1 und 6B_1070/2019 vom 5. Februar 2020 E. 2.1.2). Die Grenze zwischen Falschbeurkundung und schriftlicher Lüge muss für jeden Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände gezogen werden (BGE 129 IV 130 E. 2.1 S. 134). Eine scharfe Zäsur lässt sich nicht finden (STRA- TENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht - Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, Bern 2013, § 36 N 46). Zur Frage, wann eine Falschbe- urkundung zu bejahen ist, herrscht eine reiche Kasuistik (vgl. die Beispiele in BGE 125 IV 273 E. 3a/bb S. 278 f.; BSK StGB II-BOOG, N 64 ff. zu Art. 251 StGB). Bei- spielsweise sind Rechnungen nach ständiger Rechtsprechung in der Regel keine Urkunden (BGE 131 IV 125 E. 4.2; BGE 121 IV 131 E. 2c; BGE 117 IV 35; BGE 88 IV 33). Eine erhöhte Glaubwürdigkeit und damit eine Urkundenqualität von

- 70 - Rechnungen kann sich aber ausnahmsweise aus dem konkreten Verwendungs- zweck ergeben. Die Rechtsprechung bejaht dies, wenn Rechnungen im Zollver- kehr als Beleg für die Richtigkeit der Angaben in der Zollanmeldung verwendet werden (BGE 96 IV 150 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 1A.253/2002 vom

28. Januar 2003 E. 2.2). Eine Urkunde liegt zudem vor, wenn dem Aussteller eine garantenähnliche Stellung zukommt bzw. wenn dieser in einem besonderen Ver- trauensverhältnis zum Empfänger steht. Das Bundesgericht hat eine solche ga- rantenähnlichen Stellung des Ausstellers beispielsweise beim Arzt gegenüber der Krankenkasse, dem bauleitenden Architekten gegenüber dem Bauherrn und bei einem Grossisten, bejaht (vgl. BSK StGB II-BOOG, N 62 zu Art. 251 StGB). 2.6.5. Betreffend das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 24. März 2011 (Urk. 47001038 und Urk. 64201371) kann zunächst auf die obigen Erwägungen unter Ziffer II. 2.5.4. sowie jene der Vorinstanz in Urk. 69 S. 55 f. und S. 109 ff. verwiesen werden. Dieses Schreiben stellt eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar – was an sich unbestritten ist – und beinhaltet eine schriftliche Lüge, verfügte die E._____ doch (im damaligen Zeitpunkt) nicht über finanzielle Mittel in der Höhe von USD 308 Mio., wie es darin vom "Privat Banker" J._____ bestätigt wird. Zu prüfen ist daher, ob eine Falschbeurkundung, mithin eine qualifizierte schriftliche Lüge, vorliegt. In BGE 120 IV 361 E. 2c S. 363 f. hat das Bundesgericht erwogen, einem leitenden Angestellten einer Bank, der an Kunden Schreiben mit fiktiven Positionen in den Konten richte, komme eine Garantenstellung zu. Dies sei unter anderem gerechtfertigt aufgrund des besonderen Vertrauens, das Banken und deren geschäftlichen Aktivitäten entgegengebracht werde. Zu Recht wies die Ver- teidigung zwar darauf hin (Urk. 102 S. 29 f.), dass der vorliegende Fall und derje- nige in BGE 120 IV 351 nicht exakt identisch sind. Dennoch gibt es Parallelen. So wurde das vorliegende Schreiben ebenfalls von einer Bank – namentlich vom "Privat Banker" J._____ – ausgestellt. Dieses Bestätigungsschreiben wurde indes nicht zur Täuschung des Bankkunden ausgestellt, sondern betrifft insofern ein Dreiecksverhältnis, als es auf Anfrage des Beschuldigten ("Dear Mr. A._____"; "At your request") zuhanden der E._____ (der angeblichen Bankkundin) von der Bank ausgestellt wurde, um es in der Folge der M._____ und der AT._____ (Ver-

- 71 - tragspartnerinnen der E._____) zur Bestätigung des Vorhandenseins von liquiden Mitteln in einer namhaften Höhe – respektive zur Täuschung – vorzulegen. Auf- grund der garantenähnlichen Stellung der Bank als Ausstellerin des Schreibens durfte sich die Vertragspartnerin der E._____ auf die Richtigkeit dessen Inhalts verlassen. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass das Schreiben mit dem Brief- kopf und der Signatur der K._____ Bank versehen war. Dass das Schreiben ein Ablaufdatum ("[…] expires unless extended in writing 30 days from date above") enthält, schmälert seine Glaubwürdigkeit nicht, zumal es in der Natur der Sache liegt, dass sich Kontobestände ändern können. Ausserdem ist dies im internatio- nalen Bankengeschäft üblich. Massgebend ist jedenfalls, dass im Ausstellungs- zeitpunkt des Schreibens bei einer solch hohen Summe darauf vertraut werden darf, dass auch noch in naher Zukunft liquide Mittel in wesentlichem Umfang auf dem betreffenden Konto vorhanden sein werden. Nach dem Erwogenen liegt

– entgegen der Ansicht der Verteidigung – eine Falschbeurkundung vor. 2.6.6. Auch hinsichtlich der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 21. April 2011 (Urk. 64201300) kann zu- nächst auf die obigen Erwägungen (vgl. Ziffer II. 2.5.4.) und diejenigen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 92 f. und S. 111 f.). Diese E-Mail stellt eben- falls eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar und deren Inhalt ist voll- ständig unwahr, denn die E._____ hatte selber bei der Bank F._____ (und auch bei keiner anderen Bank) keine Kontoguthaben von weit über USD 2.4 Mio. Ebenso wenig war die E._____ eine gut bekannte Kundin der Bank F._____. Wie das zuvor erwähnte Schreiben der Bank K._____ vom 24. März 2011 wurde die vorliegende E-Mail von einer Bank, der F._____ Bank AG, ausgestellt. Die E-Mail enthält zwar keinen Briefkopf, indes die Signatur der Bank, womit der Aussteller klar zum Vorschein kommt. Ausserdem wurde sie – wie das Schreiben der Bank K._____ vom 24. März 2011 – auf Anfrage des Beschuldigten ("Dear Mr. A._____"; "on your request") zuhanden der E._____ (der angeblichen Bankkun- din) von der Bank ausgestellt, um es in der Folge der AT._____ (einer Vertrags- partnerin der E._____) zur Bestätigung des Vorhandenseins von liquiden Mitteln in einer namhaften Höhe – respektive zur Täuschung – vorzulegen. Nebst des Vorhandenseins liquider Mittel wurde darin unter anderem auch das Vertrauens-

- 72 - verhältnis zwischen der Bank und ihrer angeblichen Kundin explizit bestätigt. Da- her ist auch hier die garantenähnliche Stellung der Bank als Ausstellerin der E- Mail, aufgrund welcher die Vertragspartnerin der E._____ ein besonderes Ver- trauen in die Richtigkeit deren Inhalts haben durfte, und damit die Falschbeurkun- dung zu bejahen. 2.6.7. Die Verteidigung machte vor Vorinstanz geltend, dass dem Beschuldigten zwar bezüglich dieser beiden Urkunden eine tatsächliche Involvierung vorgewor- fen werde. Indes sei der Tatbestand der Urkundenfälschung in beiden Fällen nicht erfüllt. So habe der Beschuldigte das Schreiben der K._____-bank nur an die Mit- beschuldigten und nicht an die Geschädigten weitergeleitet. Mit Bezug auf die E- Mail von L._____ habe der Beschuldigte im guten Glauben und damit ohne Vor- satz und ohne Schädigungsabsicht gehandelt (Urk. 50 Rz. 156 ff.). 2.6.8. Betreffend das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 24. März 2011 ist nochmals festzuhalten, dass der Beschuldigte ein entsprechendes Bestätigungsschreiben bei J._____ anforderte und dieses nach Erhalt umgehend an "die Amerikaner" weiterleitete. Er wusste und wollte, dass mit dem Schreiben der von der E._____ geforderte Fi- nanzierungsnachweis erbracht werden sollte. Zudem wusste und wollte er auch, dass dieses Schreiben den Finanzierungssuchenden bzw. Investoren vorgelegt werde. Er hat sich diesbezüglich das mittäterschaftliche Handeln der "Amerika- ner" anrechnen zu lassen, weshalb der Einwand der Verteidigung, der Beschul- digte habe das Schreiben "nur" den Mittätern weitergeleitet, unbehelflich ist. Der Beschuldigten wusste, dass das Schreiben inhaltlich unwahr war und zur Täu- schung verwendet würde. Somit ist die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Der Beschuldigte hatte zudem eine direkte Täu- schungs- Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht. Es kann auf die zum Betrug ge- machten Erwägungen verwiesen werden. 2.6.9. Auch hinsichtlich der E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ bzw. den Beschuldigten vom 21. April 2011 ist festzuhalten, dass diese E-Mail an den Beschuldigten gerichtet war. Er leitete sie umgehend direkt an

- 73 - Rechtsanwalt AS._____ und an "die Amerikaner" weiter. Mit der E-Mail sollte der von der E._____ geforderte Finanzierungsnachweis erbracht werden, was der Be- schuldigte wusste und wollte. Er wusste, dass die E-Mail inhaltlich unwahr war und zur Täuschung der Investoren verwendet würde. Er kann sich nicht darauf berufen, im "guten Glauben" gehandelt zu haben (Urk. 50 Rz. 158). Der Beschul- digte hat somit in objektiver und subjektiver Hinsicht die Tatbestandsvariante des Gebrauchs einer gefälschten Urkunde im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB erfüllt. Weiter ist die direkte Täuschungs- und Schädigungs- bzw. Vorteilsabsicht gegeben, es kann auf die zum Betrug gemachten Erwägungen verwiesen werden. 2.6.10. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3 StGB (Gebrauch) schuldig zu sprechen. Zwischen Be- trug und Urkundenfälschung besteht wegen der Verschiedenheit der Rechtsgüter echte Konkurrenz (BSK StGB II-BOOG, N 222 zu Art. 251 StGB m.w.H.). Es kann ergänzend auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 114). III. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen 1.1. Die Vorinstanz hat die Grundsätze, nach welchen eine Strafe zuzumessen ist, richtig dargestellt (Urk. 69 S. 120 ff.), worauf zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen zu verweisen ist. 1.2. Der Beschuldigte hat die zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten der seit 1. Januar 2018 geltenden neuen Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches (Änderung des Sanktionsrechts; AS 2016 1249) begangen. Das geltende (neue) Recht ist daher auf ihn nur anzuwenden, sofern es im kon- kreten Fall zu einem günstigeren Ergebnis führt (Art. 2 Abs. 2 StGB; DONATSCH, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Aufl. 2022, N 10 zu Art. 2 StGB). Konkret erweist sich – vgl. auch die Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 69 S. 120 f.) – das ab dem 1. Januar 2018 geltende Sanktionenrecht nicht als das für

- 74 - den Beschuldigten mildere (Art. 34 Abs. 1 und 2 aStGB, Art. 40 aStGB, Art. 34 Abs. 1 und 2 StGB sowie Art. 40 Abs. 1 StGB). 1.3. Das Gericht bemisst die Strafe nach dem Verschulden des Täters, wobei das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Täters sowie die Wirkung der Strafe auf dessen Leben zu berücksichtigen sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. zu den Einzelheiten BGE 123 IV 49 E. 2 und BGE 136 IV 55). Ist der Täter wegen einer Mehrheit begangener Taten zu bestrafen, hat das Ge- richt basierend auf der Tatkomponente zunächst die Einsatzstrafe für das schwerste Delikt zu bestimmen. In einem weiteren Schritt sind die übrigen Delikte

– wiederum basierend auf der Tatkomponente – zu beurteilen, und es ist dafür unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände die hypothetische Strafe zu er- mitteln. Dabei sind namentlich das Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihr Zusammenhang, ihre grössere oder geringere Selbständigkeit und die Gleich- heit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen zu berücksichtigen. Der Gesamtschuldbeitrag des einzelnen Deliktes ist dabei in der Regel geringer zu veranschlagen, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteile des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2; 6B_523/2018 vom 23. August 2018 E. 1.2.2).

2. Zur Strafzumessung im Einzelnen 2.1. Gewerbsmässiger Betrug 2.1.1. Als schwerstes Delikt im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB hat die Vorinstanz zu Recht den gewerbsmässigen Betrug gewertet. Dafür sieht das Gesetz einen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheitsstrafe von 10 Jahren vor. Der ordentliche Strafrahmen ist trotz des Vorlie- gens von Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angeord- nete Strafe im konkreten Fall als zu hart bzw. zu mild erscheint. Das Gericht ist in- dessen verpflichtet, Strafschärfungsgründe zumindest straferhöhend und Strafmil-

- 75 - derungsgründe strafmindernd innerhalb des ordentlichen Strafrahmens zu berück- sichtigen (BGE 136 IV 55 E. 5.5 ff.). An sich wäre strafschärfend zu berücksichti- gen, dass der Beschuldigte mehrere strafbare Handlungen und die Urkundenfäl- schung mehrfach beging. Als Strafmilderungsgrund kommt hingegen Art. 48 lit. e StGB in Frage. Wie sich nachfolgend zeigen wird, sind jedoch keine ausseror- dentlichen Umstände zu erkennen, welche eine Überschreitung des ordentlichen Strafrahmens angezeigt erscheinen lassen. Daher ist von einem massgebenden Strafrahmen von Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bis zu einer Freiheits- strafe von 10 Jahren auszugehen und die erwähnten Strafschärfungs- und Straf- milderungsgründe sind innerhalb des ordentlichen Strafrahmens straferhöhend resp. strafmindernd zu berücksichtigen. 2.1.2. Die Vorinstanz wertete die objektive und subjektive Tatschwere hinsichtlich des gewerbsmässigen Betruges als leicht und ging in der Folge von einer (hypo- thetischen) Einsatzstrafe von 18 Monaten aus (Urk. 69 S. 124 ff., S. 132). 2.1.3. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die drei Funding Commitment-Geschäfte mit drei verschiedenen Partnern (M._____, AT._____ und AQ._____) durch die E._____ abgeschlossen wurden und daraus eine ansehnli- che Deliktssumme von insgesamt USD 2.1 Mio. resultierte. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die mehrfache Tatbegehung schon in der Gewerbsmässigkeit enthalten ist und nicht straferhöhend zu berücksichtigen ist. Die Deliktsumme ist als hoch zu bezeichnen, dies umso mehr, als diese Summe nur aus den erwähn- ten drei Geschäften erzielt worden ist. Auch der Deliktszeitraum war mit höchs- tens acht Monaten (frühestens Februar 2011 bis und mit spätestens Septem- ber 2011) nicht sehr lang, wobei die deliktischen Aktivitäten durch die Verhaftung des Beschuldigten beendet wurden. Die kriminelle Energie muss nur schon auf- grund dieser Parameter als hoch bezeichnet werden. Weiter wurde das ganze Konstrukt absichtlich schwer durchschaubar ausgestaltet und bei der Tatausfüh- rung wirkten mehrere Personen in Mittäterschaft mit unterschiedlichen Tatbeiträ- gen im In- und Ausland mit (BD._____, BX._____, BY._____, Q._____ und der Beschuldigte), was ein koordiniertes Zusammenarbeiten und einen hohen Auf- wand erforderte. Dies umso mehr, als das Konstrukt international aufgebaut war

- 76 - und die Tathandlungen einen Bezug zu verschiedenen Ländern hatten (v.a. USA und Schweiz). Weiter wurden gefälschte bzw. unwahre Urkunden verwendet. Zum Aufbau des Konstruktes mussten zudem diverse, sehr komplexe Vertragsdoku- mente erstellt werden, was insgesamt den Finanzierungssuchenden und den In- vestoren den Überblick verhinderte. Das Tatvorgehen sämtlicher Beteiligter ist zudem als sehr zielstrebig und beharr- lich zu bezeichnen, was insbesondere das Geschäft mit der AT._____ zeigt, wo unter anderem mit neuen Modifikationen und zusätzlichen Mitteln (Wechsel etc.) auf den Vertragsabschluss hingewirkt wurde. Mit Bezug auf die gesamte Summe von USD 2.1 Mio. beträgt die direkte Berei- cherung des Beschuldigten USD 170'000. Wie bereits dargelegt wurde, ist die Aussage des Beschuldigten, er habe, um die Liquidität der E._____ zu gewähr- leisten, Gelder in der Höhe von USD 150'000 vorgeschossen, als Schutzbehaup- tung abzutun (vgl. vorstehend unter Ziffer II. 2.5.9.). Zudem profitierte er von der Bereicherung der E._____ in indirekter Weise, war er doch deren Mitinhaber. Wei- ter kam dem Beschuldigten eine zentrale und wesentliche Rolle im Kreis der Mit- täter zu, vor allem aufgrund seiner beruflichen Erfahrungen und Fähigkeiten sowie seiner Funktion bei der E._____, für welche er insbesondere die Vertragsdoku- mente unterzeichnete. In dieser Hinsicht war seine Mitwirkung unabdingbar und wesentlich. Wenn die Vorinstanz davon ausgeht, dass dem Beschuldigten aber im ganzen Betrugskonstrukt eine klar untergeordnete Rolle zuzuschreiben sei – so- wohl im Vergleich zu Q._____, aber v.a. auch im Vergleich zu den "Amerikanern", also BX._____ und BY._____, teilweise auch BD._____ (Urk. 69 S. 125) - so kann dem – zu Gunsten des Beschuldigten – zugestimmt werden. So führte auch die Staatsanwaltschaft aus, dass der Beschuldigte nicht als der "kriminelle Mas- termind" zu bezeichnen sei (Urk. 47 S. 59). Bei der subjektiven Tatschwere ist zu gewichten, dass der Beschuldigte (zusam- men mit Q._____, BX._____, BY._____ und BD._____) die Vorauszahlungsge- bühren vereinnahmte mit dem Wissen und dem Wollen, dass diese nicht zurück- bezahlt werden konnten und auch keine Rückzahlungsabsicht bestand. Auch wenn dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dem täuschenden Verhalten

- 77 - "der Amerikaner" zum Teil nur ein eventualvorsätzliches Handeln anzulasten ist, so nahm er dieses dennoch in Kauf, um sich und die anderen Mittäter sowie die E._____ zu bereichern. Er wusste um die Komplexität und die Internationalität des Konstruktes sowie um die damit verbundene Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten. Das deliktische Verhalten des Beschuldigten wäre ohne Weiteres vermeidbar gewesen, befand er sich doch keineswegs in einer finanziellen Not- lage. Es wäre ihm möglich gewesen, mit seinen Fähigkeiten auch auf legale Weise ein Einkommen zu erzielen, wenn auch sicherlich nicht in der von ihm in der kurzen Zeit auf illegale Weise erzielten Höhe. Er handelte aus finanziellen und egoistischen Motiven. Das objektive Tatverschulden erfährt durch die subjektive Tatschwere mithin keine Relativierung. Ausgehend von einem nicht mehr leichten Verschulden rechtfertigt es sich in An- betracht des Strafrahmens, welcher bis zu 10 Jahre Freiheitsstrafe reicht, die (hy- pothetische) Einsatzstrafe im Rahmen des qualifizierten Tatbestandes (gewerbs- mässiger Betrug) auf 24 Monate Freiheitsstrafe festzusetzen. 2.2. Urkundendelikte 2.2.1. Bei den Urkundendelikten wertete die Vorinstanz die objektive und subjek- tive Tatschwere insgesamt als leicht und ging in der Folge von einer (hypotheti- schen) Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe aus (Urk. 69 S. 126 f. und S. 132). Die Vorinstanz hat zudem zu Recht darauf hingewiesen, dass es sich zwar formell um zwei Delikte handelt, indes es nicht zweckmässig wäre, für diese je eine einzelne (hypothetische) Einsatzstrafe festzulegen (Urk. 69 S. 123). Die- ses Vorgehen ist nicht zu beanstanden, besteht doch ein äusserst enger sachli- cher, persönlicher und zeitlicher Zusammenhang. Weiter wurden beide Urkunden- delikte innerhalb bzw. zum Zweck des gewerbsmässigen Betrugs verübt, womit diesen auch im Gesamtkonnex eine gleichwertige Rolle zukommt. 2.2.2. Bei der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass die Tatbestände des Urkundenstrafrechts das Vertrauen schützen, welches im Rechtsverkehr ei- ner Urkunde als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 132 IV 12 E. 8.1), mithin Treu und Glauben im Geschäftsverkehr (BGE 119 Ia 346). Es ging

- 78 - um zwei Urkunden, weshalb eine mehrfache Tatbegehung vorliegt. Bei den Ur- kunden handelt es sich um das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ vom 24. März 2011 und die E-Mail von L._____ vom 21. April 2011. Das Schrei- ben von J._____ fand bei den Funding Commitment-Geschäften der M._____ und der AT._____ Verwendung und die E-Mail von L._____ beim Funding Commit- ment-Geschäft mit der AT._____. Die Tragweite der in diesen Urkunden gemach- ten Falschaussagen muss als erheblich gewertet werden, betreffen diese doch Millionenbeträge. Die Urkunden waren Teil des Betrugskonstruktes und sollten insbesondere über den zu erbringenden Finanzierungsnachweis täuschen. Sie waren somit Mittel zum Zweck. Verschuldensmindernd zu werten ist, dass der Be- schuldigte diese Urkunden nicht selber erstellt, sondern ausschliesslich zum Ge- brauch durch die "Amerikaner" verwendet hat, indem er deren Erstellung in Auf- trag gab und diese dann an die "Amerikaner" weiterleitete. Bei den Urkundende- likten kam dem Beschuldigten daher im Vergleich zu den Mittätern eine deutlich untergeordnete Rolle zu. 2.2.3. Bei der subjektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte um den unwahren Inhalt wusste und dennoch wollte, dass diese Urkunden verwendet wurden. Er handelte mit direktem Vorsatz und zudem ausschliesslich aus finanziellen und egoistischen Interessen. Es wäre ihm ein Leichtes gewesen, auf die Verwendung der erwähnten Dokumente zu verzichten. 2.2.4. Das Verschulden des Beschuldigten ist somit als nicht mehr leicht zu quali- fizieren. Ausgehend von einem Strafrahmen von einem Tagessatz Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren erscheint indes die von der Vorinstanz fest- gesetzte (hypothetische) Einsatzstrafe von 5 Monaten Freiheitsstrafe als eher hoch, zumal auch die Ausfällung einer Geldstrafe möglich ist. Es ist darauf hinzu- weisen, dass das Bundesgericht den Vorrang der Geld- gegenüber der Freiheits- strafe bekräftigt hat (BGE 144 IV 217 E. 3.3.3 und 3.6). Die Zulässigkeit einer Ge- samtstrafe besteht nur bei gleichartigen Strafen unter Anwendung der konkreten Methode (BGE 144 IV 217 E. 3.3.4 und 3.5.4; BGE 137 IV 57 E. 4.3.1). Das Bun- desgericht hat zudem betont, dass sich das Gericht zur Wahl der Strafart für die konkreten Delikte zu äussern und – nach Festsetzung einer hypothetischen Ein-

- 79 - satzstrafe für das schwerste Delikt – namentlich bei alternativ zur Verfügung ste- hender Geld- oder Freiheitsstrafe für die weiteren Delikte im Hinblick auf das Ge- bot der Verhältnismässigkeit anzugeben hat, warum sie für diese weiteren Taten jeweils eine Freiheitsstrafe für erforderlich hält (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4, E. 4.1 und E. 4.3). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sanktionsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile des Bundesgerichts 6B_449/2011 vom 12. September 2011 E. 3.6.1; 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.1). 2.2.5. Die Vorinstanz führte aus, dass zwar für die zwei Urkundendelikte eine Geldstrafe als angemessen erscheine, indes aufgrund des engen Sachzusam- menhangs der verschiedenen Verfehlungen praxisgemäss aber dennoch im Sinne von Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren und eine angemessen erhöhte Frei- heitsstrafe auszufällen sei (Urk. 69 S. 122 f.). Dieser Argumentation kann im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis nicht gefolgt werden, insbesondere da we- der Gründe, welche in der Persönlichkeit des Beschuldigten zu finden sind, noch solche, welche im Tatvorgehen liegen, die Ausfällung einer Freiheitsstrafe erfor- dern würden. Ebenfalls liegen keine spezialpräventiven Gründe vor. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Urkundendelikte in einem äusserst engen Zusammen- hang mit dem gewerbsmässigen Betrug stehen und dem Beschuldigen nur deren Gebrauch vorgeworfen wird. Die Ausfällung einer Freiheitsstrafe wäre daher eine übermässig schwere Sanktionierung dieser Tat. Für die Urkundendelikte ist somit als (hypothetische) Einsatzstrafe eine Geldstrafe auszufällen, wobei aufgrund sämtlicher Zumessungskriterien eine solche in der Höhe von 240 Tagessätzen als angemessen erscheint. 2.3. Täterkomponente 2.3.1. In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse wiederholte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung im Wesentlichen seine bereits vor Vorin- stanz deponierten Aussagen (Prot. II S. 8 ff.). Zum Vorleben und den persönli- chen Verhältnissen des Beschuldigten kann daher auf die Erwägungen der Vorin- stanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 129). Der Beschuldigte ist in Zürich aufge- wachsen, er ist verheiratet und lebt aktuell wieder mit seiner Ehefrau zusammen. Er hat keine Kinder. Nach dem Abschluss der Matura (Typ E) studierte er Jura, in-

- 80 - des nur einige Semester. Nachdem er 13 Jahre bei der CE._____ (CE._____) und heutigen CF._____ AG arbeitete, wobei er ab dem Jahr 1996 in BM._____ tä- tig war, wechselte er im Jahr 1998 zur BL._____, wo er sechs Jahre blieb und auch den MBA machte. Im Jahr 2004 kam der Beschuldigte zur CG._____ und im Jahr 2007 zur BN._____. Diese habe sich im Jahr 2009 nach der Finanzkrise aus BM._____ zurückgezogen und der Beschuldigte verlor daher diese Anstellung. Während der Zeit in BM._____ hatte der Beschuldigte Kreditprodukte entwickelt und sich damit auch einen Namen gemacht. Ende 2009/Anfangs 2010 kam er zu- rück in die Schweiz. Im Jahr 2010 kam es zur Geschäftstätigkeit mit der V._____ und insbesondere der E._____. Q._____ hatte den Beschuldigten angefragt, ob er bei ihm einsteigen wolle, um die Strukturierung der Finanzprodukte zu machen. Seit dem Jahr 2011 hat der Beschuldigte – gemäss seinen Aussagen – aufgrund des vorliegenden Strafverfahrens keine feste Anstellung mehr gefunden. Er war seither im Hintergrund tätig und arrangiert gewisse Finanztransaktionen, wobei die Situation im Moment schwierig sei. Er generiert aktuell kein regelmässiges Einkommen und lebt von der Veräusserung von Vermögenswerten bzw. der Pen- sionskasse. Seine Ehefrau bezieht die AHV-Rente. Als Schulden nannte der Be- schuldigte noch vor Vorinstanz neben der Hypothek noch ein Darlehen von Fr. 30'000.– bei den Eltern. Die Hypothekarkosten für das Haus betragen gemäss Aussagen des Beschuldigten Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– pro Monat. Anzumerken ist hierzu, dass das Haus seiner Frau gehört und auch die Hypothek über sie läuft (Prot. II S. 8 ff.; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 90901001 ff.; Urk. 51301030 ff. und Urk. 51302122 ff.). Aus den persönlichen Verhältnissen und dem Werdegang las- sen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren ableiten. 2.3.2. Der Beschuldigte weist weder in der Schweiz noch – soweit bekannt – im Ausland Vorstrafen auf (Auszug aus dem schweizerischen Strafregister: Urk. 99; Urk. 51302124 f.). 2.3.3. Beim Nachtatverhalten sind Geständnisse strafmindernd zu werten. Der Beschuldigte ist nicht geständig, weshalb unter diesem Titel keine Reduktion der Strafe zu erfolgen hat.

- 81 - 2.3.4. Die Täterkomponente ist somit insgesamt strafzumessungsneutral zu wer- ten. 2.4. Verfahrensdauer / vermindertes Strafbedürfnis infolge Zeitablaufs Wie unter Ziffer I. 4. erwähnt, hat aufgrund der sehr langen Verfahrensdauer eine deutliche Strafreduktion zu erfolgen. Denn auch wenn den Strafverfolgungsbehör- den keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorzuwerfen ist und das Ver- fahren auch durch Beschwerden und die Siegelungen (vgl. hierzu die entspre- chenden Akten-Verweise in Urk. 47 S. 60) verzögert wurde, so ist mit dem Ablauf der vergangenen Zeit und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich der Beschuldigte seit seiner Verhaftung im September 2011 wohlverhalten hat, das Strafbedürfnis doch deutlich reduziert. Die Bestimmung von Art. 48 lit. e StGB, die vorliegend zum Tragen kommt, knüpft an den Gedanken der Verjährung an (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 40 zu Art. 48 StGB). Die Verteidigung macht geltend, dass bis zum Tag der Berufungsverhandlung bereits vier Fünftel der Verjährungsfrist verstrichen seien (Urk. 102 S. 33). Ausgehend vom Ende des Tatzeitraumes am 28. September 2011 (Verhaftung des Beschuldigten; vgl. Art. 98 lit. c StGB) und einer Verjährungsfrist von 15 Jahren (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) sind bis zum 29. März 2023 etwa 11 ½ Jahre vergangen und damit – ent- gegen der Verteidigung – ca. drei Viertel der Verjährungsfrist. Nach der Recht- sprechung ist der Strafmilderungsgrund nach Art. 48 lit. e StGB in jedem Fall zu beachten, wenn zwei Drittel der Verjährungsfrist verstrichen sind (BGE 132 IV I). Je näher der Verjährungseintritt rückt, desto niedriger sollte die Strafe sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_209/2019 vom 13. November 2019 E. 4.3). Unter Berücksichtigung dieser Umstände rechtfertigt sich eine Reduktion der beiden (hypothetischen) Einsatzstrafen um jeweils mehr als einen Drittel. 2.5. Auszufällende Strafe 2.5.1. Aufgrund der obigen Erwägungen resultiert eine Strafe von 15 Monaten Freiheitsstrafe und 150 Tagessätze Geldstrafe.

- 82 - 2.5.2. Angesichts der finanziellen Verhältnisse und des gelebten Lebensstan- dards des Beschuldigten (vgl. die Erwägungen unter Ziffer III. 2.3.1.) ist die Ta- gessatzhöhe auf Fr. 100.– festzusetzen. 2.5.3. Der Beschuldigte befand sich vom 28. September 2011, 06.10 Uhr, bis am

16. Dezember 2011, 15.00 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. 81101001 f.). Somit sind ihm 80 Tage Haft an die Freiheitsstrafe anzurechnen. 2.5.4. Die ausgefällten Strafen erweisen sich auch im Vergleich zu denjenigen von Q._____ als angemessen. Dieser wurde im abgekürzten Verfahren insgesamt zu 36 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, wobei für 18 Monate der Vollzug und für 18 Monate der Aufschub derselbigen unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jah- ren angeordnet wurde. Zusätzlich sprach das Gericht eine Geldstrafe von 120 Ta- gessätzen aus. Q._____ wurde neben den vorliegend in Mittäterschaft mit dem Beschuldigten begangenen Straftaten noch wegen einer Vielzahl weiterer Delikte verurteilt, so insbesondere in Bezug auf weitere Sachverhalte des gewerbsmässi- gen Betruges, sowie wegen eines weiteren Betruges, einer weiteren mehrfachen Urkundenfälschung, wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung, mehrfa- chem betrügerischem Konkurs, mehrfacher Veruntreuung und gewerbsmässiger Geldwäscherei (Geschäftsnummer DG190033-F). Die Anklageschrift ist 153 Sei- ten lang (im Vergleich: diejenige des Beschuldigten umfasst 38 Seiten). Zu be- rücksichtigen ist zudem, dass die Verurteilung von Q._____ im abgekürzten Ver- fahren erfolgte, was dessen Geständnis voraussetzte (vgl. Art. 361 Abs. 2 lit. a StPO) und gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der Strafzu- messung bei der Täterkomponente eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirkt (BGE 121 IV 202 E. 2.d.cc). Dies ist beim ungeständigen Beschuldigten gerade nicht der Fall. IV. Vollzug

1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder

- 83 - Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Voraussetzung in objektiver Hinsicht ist, dass eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren aus- gesprochen wird. In subjektiver Hinsicht wird das Fehlen einer ungünstigen Pro- gnose vorausgesetzt; die günstige Prognose wird vermutet, kann aber widerlegt werden (HEIMGARTNER, in: Donatsch et al. [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar,

21. Aufl. 2022, N 6 zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Frage, ob die für die Gewährung des bedingten Strafvollzuges erforderliche Voraussetzung des Feh- lens einer ungünstigen Prognose vorliegt, ist eine Gesamtwürdigung aller Um- stände vorzunehmen, wobei insbesondere Vorleben, Leumund, Charaktermerk- male und Tatumstände einzubeziehen sind (BSK StGB I-SCHNEIDER/GARRÉ, N 46 zu Art. 42 StGB). Schiebt das Gericht den Vollzug einer Strafe ganz oder teilweise auf, so bestimmt es dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren (Art. 44 Abs. 1 StGB).

2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafen auf und ist seit den prozessgegen- ständlichen Verfehlungen nicht mehr straffällig geworden. Die Freiheitsstrafe so- wie die Geldstrafe sind somit bedingt aufzuschieben und die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. Eine strengere Regelung käme aufgrund des zu beachten- den Verschlechterungsverbotes (Art. 391 Abs. 2 StPO) ohnehin nicht in Betracht. V. Zivilansprüche

1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 1 (M._____) Schadenersatz in der Höhe von USD 322'000 nebst Zins zu 5% seit dem 17. Mai 2011 zu bezahlen. Im Übrigen wurde die Zivilklage, einschliesslich der Genugtuungsforderung, abgewiesen. Hinsichtlich den Privatklägern 2 und 3 (C._____ & B._____) hat die Vorinstanz den Beschuldigten verpflichtet, Schaden- ersatz in der Höhe von USD 1.2 Mio. nebst Zins zu 5% seit dem 24. Juni 2011 zu bezahlen. Im Übrigen hat sie die Zivilklage auf den Weg des Zivilprozesses ver- wiesen. Weiter hat sie den Beschuldigten verpflichtet, der Privatklägerin 4 (N._____) Schadenersatz in der Höhe von Fr. 484'865.– nebst Zins zu 5% seit dem 9. August 2011 zu bezahlen (Urk. 69 S. 133 ff.).

- 84 -

2. Die Verteidigung ficht diese Zusprechung der Zivilforderungen an bzw. ver- langt deren Verweisung auf den Zivilweg (Urk. 50 Rz. 162, Urk. 70 S. 2; Urk. 102 S. 2). Da die entsprechenden Dispositivziffern von der Privatklägerschaft nicht an- gefochten wurden – mit Ausnahme der in der Berufungserklärung verlangten Ent- schädigung in der Höhe von Fr. 90'225.70 der Privatkläger 2 und 3 (C._____ & B._____; vgl. Urk. 71/1 S. 2) –, ist auf die im erstinstanzlichen Urteil abgewiese- nen bzw. auf den Zivilweg verwiesenen Forderungen nicht einzugehen, es kann diesbezüglich auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden (Urk. 69 S. 135 ff.).

3. Die Vorinstanz hat die Zusprechung der erwähnten Beträge an die Privatklä- gerschaft zusammenfassend damit begründet, dass diese den vereinnahmten Vorauszahlungsgebühren (abzüglich allfälliger bezahlter Versicherungsleistun- gen) entsprechen würden. Es kann auf die entsprechenden Erwägungen verwie- sen werden (Urk. 69 S. 135 ff.).

4. Die geschädigte Person kann zivilrechtliche Ansprüche, die aus der Straftat abgeleitet werden, entweder selbständig auf dem Weg des Zivilprozesses oder als Privatklägerschaft adhäsionsweise im Strafverfahren geltend machen (Art. 119 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 122 Abs. 1 StPO). Die in der Zivilklage geltend gemachten Forderungen sind spätestens anlässlich der Hauptverhandlung zu beziffern und zu begründen (Art. 123 Abs. 2 StPO). Es gelten also die Dispositions- und Ver- handlungsmaxime. Die Zivilklägerschaft hat v.a. die privatrechtlichen Haftungs- grundlagen ihrer Klage in tatsächlicher Hinsicht darzulegen, soweit diese durch das Strafverfahren noch nicht offenkundig sind (BSK StPO I-DOLGE, N 8 zu Art. 123 StPO). Eine Zivilklage wird unter anderem dann auf den Zivilweg verwie- sen, wenn die Privatklägerschaft ihre Klage nicht hinreichend beziffert oder be- gründet hat (Art. 126 Abs. 2 StPO). 4.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die Privatklägerschaft ihre Forderungen in keiner Art und Weise begründet, geschweige denn substantiiert hat, wie dies Art. 8 ZGB verlangt. Die Privatklägerin 1 hat überhaupt keine Begründung vorge- bracht (Urk. 72901083). Die Privatkläger 2 und 3 haben zur Vorauszahlungsge- bühr lediglich angegeben, dass sie diese am 23. Juni 2011 im Umfang von USD 1.2 Mio. bezahlt hätten (Urk. 72101015 f.). Anlässlich der erstinstanzlichen

- 85 - Hauptverhandlung wurde zur Begründung nur ausgeführt, dass diese Gelder nicht vertragskonform eingesetzt, sondern sofort nach Erhalt widerrechtlich unter ande- rem an den Beschuldigten und seine Mittäter verteilt worden seien. Da die E._____ AG ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, be- stehe eine Schadenersatzpflicht im Umfang von USD 2.1 Mio., inkl. Zinsen. Die Anklageschrift bestätige strafrechtlich den Schaden, der durch das betrügerische Verhalten der E._____ AG und des Beschuldigten entstanden sei (Urk. 49 S. 2 ff.). Die Privatklägerin 4 wiederum hat lediglich eine Schadenersatzforderung über Fr. 484'865.– [wohl entsprechend USD 500'000 per 21. November 2014], zzgl. 5% Zins "seit Ereignisdatum", gestellt, dies ohne jegliche Begründung (Urk. 73801013). Dass die Begründungen der Zivilklägerschaft Art. 8 ZGB nicht standhalten, hat implizit auch die Vorinstanz festgestellt (Urk. 69 S. 135 ff.), in der Folge indes die Anklageschrift quasi als Schadenersatzbegründung gewertet. Die- ses Vorgehen erweist sich als in zivilrechtlicher Hinsicht unkorrekt, muss doch un- ter anderem neben der eigentlichen Anspruchsberechtigung und dem Schaden insbesondere auch die Kausalität behauptet, substantiiert und in der Folge auch nachgewiesen sein. In Bezug auf die N._____ ist schon die Anspruchsberechti- gung nicht ausreichend begründet bzw. nachgewiesen: Bei dieser war der eigent- liche Kapitalgeber offenbar ein Geschäftspartner der N._____ namens CH._____ (vgl. Beilage 1 zur Anklage). 4.2. Weiter ist dem Beschuldigten zwar anzulasten, dass er zusammen mit den Mittätern BD._____, BX._____, BY._____ und Q._____ dahingehend mitgewirkt hat, dass die Funding Commitment-Geschäfte abgeschlossen wurden, wobei er zumindest in Kauf genommen hat, dass "die Amerikaner" nicht nur die ihm be- kannten unwahren Urkunden, sondern auch weitere unechte Dokumente verwen- deten, um sie über die tatsächlichen Gegebenheiten der E._____ zu täuschen. Er wollte, dass die Vorauszahlungsgebühren bezahlt würden und wollte unter ande- rem auch sich damit bereichern. Doch dass bei den Finanzierungssuchenden bzw. den Investoren in der Folge ein Verlust in genau der Höhe der Vorauszah- lungsgebühren eingetreten ist und dies auch (ausschliesslich) adäquat kausal dem Beschuldigten zugeordnet werden kann, lässt sich nicht erstellen. Zu unklar sind die zivilrechtlichen und auch strafrechtlichen Handlungen der weiteren invol-

- 86 - vierten Personen, insbesondere von BD._____, BX._____ und BY._____. Gerade im Fall der AT._____ kam es nach dem anklagerelevanten Sachverhalt noch zu weiteren Handlungen, wobei insbesondere die "Amerikaner" während der Unter- suchungshaft von Q._____ und dem Beschuldigten aktiv waren (Anklageschrift Rz. 56 ff.). Dass und inwieweit der Beschuldigte zudem über die unzweckmässige Verwendung der Vorauszahlungsgebühren (ausser dem Anteil, der ihm überwie- sen wurde), überhaupt hätte Einfluss nehmen können, ist ebenfalls nicht substan- tiiert bzw. nachgewiesen. Nicht abgeklärt ist zudem, in welcher Höhe die M._____ von der Versicherung der CA._____ Inc. tatsächlich eine Versicherungsleistung erhalten hat. Die Vorinstanz stellte hierzu ungeprüft auf die Ausführungen der Verteidigung ab, wonach diese "rund" USD 78'000 betragen habe (Urk. 69 S. 136), wobei der Beschuldigte hiervon abweichend den Betrag von USD 145'000 nannte (Prot. I S. 26). Dies hätte somit weiterer Abklärungen be- durft. Zudem ist nicht ersichtlich, warum die N._____ (Finanzierungssuchende: AQ._____) von der CA._____ Inc. nicht auch eine Versicherungsleistung ausbe- zahlt erhalten haben soll, sie hinterlegte ihre Gebühr ebenfalls bei der CA._____ Inc. Zusammenfassend kann bei dieser Ausgangslage weder von einer erstellten ad- äquaten Kausalität, noch von einem dem Beschuldigten liquiden konkret anzulas- tenden eingetretenen Schaden – immerhin in Millionenhöhe (!) – ausgegangen werden. Hierfür wären – im Sinne der zivilprozessualen Regeln – substantiierte Ausführungen durch die Privatklägerschaft und dann allenfalls die Abnahme der erforderlichen Beweise notwendig. Fraglich ist auch, ob der Beschuldigte über- haupt verpflichtet werden dürfte, unter dem Titel "Schadenersatz" eine Forderung in USD zu erfüllen. Die Vorinstanz hat hierzu keinerlei Ausführungen gemacht; sie sprach bei den Privatklägern 1 sowie 2 und 3 die Forderung in USD und bei der Privatklägerin 4 in CHF zu. Zudem hat die Vorinstanz zwar festgestellt, dass von einer Solidarhaftung des Beschuldigten (wohl mit Q._____) auszugehen sei, im Dispositiv wurde eine solche indes nicht festgehalten. Im (abgekürzten) Verfahren gegen Q._____ wurden die Zivilforderungen von diesem lediglich dem Grundsatz nach und nur im Umfang der direkt von den entsprechenden beschlagnahmten Konten/dem beschlagnahmten Bargeld bzw. dem Verwertungserlös den jeweili-

- 87 - gen Privatklägern zugewiesenem Umfang anerkannt. Im Übrigen wurden die Zivil- forderungen der Privatkläger auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen (Ge- schäftsnummer DG190033-F, Ziffer 22.a) und b). Es kann zudem auf die Erwä- gung der Vorinstanz verwiesen werden, wonach dem Beschuldigten im ganzen Betrugskonstrukt eine klar untergeordnete Rolle zuzuschreiben sei, dies nicht nur im Vergleich zu den "Amerikanern", sondern auch zu Q._____ (Urk. 69 S. 25). Eine zivilrechtliche Beurteilung ohne Kenntnisse der Einwendungen von Q._____ würde mithin auch die zivilprozessualen Rechte von diesem verletzen. Die Privat- kläger sind somit mit ihren Forderungen vollumfänglich auf den Zivilweg zu ver- weisen. VI. Einziehungen und Herausgaben

1. Ist die Beschlagnahme eines Gegenstandes oder Vermögenswertes nicht vorher aufgehoben worden, so ist über seine Rückgabe an die berechtigte Per- son, seine Verwendung zur Kostendeckung oder über seine Einziehung im Endentscheid zu befinden (Art. 267 Abs. 3 StPO). Wenn bei einem verurteilenden Verfahrensausgang die beschlagnahmten Vermögenswerte als deliktsverstrickt im Sinne von Art. 70 ff. StGB bewertet werden, so folgt daraus entweder die Vermö- genseinziehung oder die Aushändigung an den Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Dabei geht die Aushändigung an den Verletzten der Einziehung vor. In diesem Fall kommt es nicht zu einer Einziehung, sondern die Werte werden dem Verletzten (ohne "Umweg" über die Einziehung, vgl. Art. 73 StGB) direkt ausgehändigt. Dieser Anspruch beruht somit nicht auf zivil- rechtlicher, sondern auf öffentlich-rechtlicher Grundlage und bedarf daher nicht einmal eines entsprechenden Antrages des Verletzten (BSK StPO II-BOM- MER/GOLDSCHMID, N 12 zu Art. 267 StPO). Gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO können die Strafbehörden ihre Forderungen aus Verfahrenskosten mit beschlagnahmten Vermögenswerten verrechnen. Damit pri- vilegiert das Gesetz die Deckung der Verfahrenskosten vor den übrigen aus dem Strafverfahren resultierenden finanziellen Forderungen. Mithin sind die erlangten Erlöse aus den Beschlagnahmungen (auch) zur Deckung der Verfahrenskosten

- 88 - zu verwenden (Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB130233 vom

22. August 2014 E. 9.1 S. 95).

2. Vorab ist darauf hinzuweisen, dass bei einem Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte – nämlich denjenigen, welche der E._____ oder der V._____ zu- zuordnen sind – betreffend deren Hälfte bereits im Strafverfahren gegen Q._____ (Geschäftsnummer DG190033-F) rechtskräftig entschieden wurde.

3. Die einzelnen Vermögenswerte 3.1. Kontokorrentkonto CHF Nr. 1, lautend auf die E._____ AG, bei der I._____ AG Die Vorinstanz hat die Hälfte des mit Beschluss des O._____ des P._____ vom

27. September 2011 gesperrten Betrages auf dem Kontokorrentkonto CHF Nr. 1, lautend auf die E._____ AG, bei der I._____ AG (mit einem Saldo von Fr. 67'537.87 per 3. Juli 2019) den Privatklägern 2 und 3, C._____ & B._____, di- rekt zugewiesen (Urk. 69 S. 146 f.). Die andere Hälfte des Betrages wurde schon im Verfahren gegen Q._____ rechtskräftig den Privatklägern 2 und 3 zugewiesen (Geschäfts-Nr. DG190033-F). Die Verteidigung beantragt, dass von der hälftigen Zuteilung an die Privatkläger 2 und 3 abzusehen sei (Urk. 70 S. 2; Urk. 102 S. 2). Mit der Vorinstanz ist zunächst festzuhalten, dass die bei der E._____ beschlag- nahmten Vermögenswerte so zu behandeln sind, wie wenn es sich um einen Ver- mögenswert im hälftigen Miteigentum von Q._____ und des Beschuldigten han- deln würde, waren diese doch bei der E._____ auch gemeinsam beteiligt. Über die Gesellschaft wurde in der Zwischenzeit der Konkurs eröffnet und das Verfah- ren mangels Aktiven eingestellt. Erstellt ist weiter, dass die beschlagnahmten Ver- mögenswerte aus der Vorauszahlungsgebühr von C._____ & B._____ stammen (Urk. 69 S. 146 f.), was auch durch die Verteidigung nicht bestritten wird. Da die beschlagnahmten Vermögenswerte als deliktsverstrickt im Sinne von Art. 70 ff. StGB zu bewerten sind, können sie direkt und ohne entsprechenden Antrag an die Verletzten zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt

- 89 - werden. Es hat auch keine Einziehung zu erfolgen. Daher ist die Hälfte der Ver- mögenswerte, nach Abzug allfälliger Spesen, direkt den Privatklägern 2 und 3, C._____ & B._____, zuzuweisen. 3.2. Kontokorrentkonto USD Nr. 5, lautend auf die E._____ AG, bei der I._____ AG Die Vorinstanz hat die Hälfte des mit Beschluss des O._____ des P._____ vom

27. September 2011 gesperrten Betrages auf dem Kontokorrentkonto USD Nr. 5, lautend auf die E._____ AG, bei der I._____ AG (mit einem Saldo von USD 70'629.04 per 3. Juli 2019) der Privatklägerin 4, N._____, LLC, zugewiesen (Urk. 69 S. 147). Die andere Hälfte des Betrages wurde schon im Verfahren ge- gen Q._____ rechtskräftig der Privatklägerin 4 zugewiesen (Geschäfts- Nr. DG190033-F). Die Verteidigung beantragt, dass von der hälftigen Zuteilung an die Privatkläge- rin 4 abzusehen sei (Urk. 70 S. 2; Urk. 102 S. 2). Es kann zunächst vollumfänglich auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Die beschlagnahmten Vermögenswerte stammen aus der vereinnahmten Voraus- zahlungsgebühr der N._____, LLC (Urk. 69 S. 147), was auch durch die Verteidi- gung nicht bestritten wird. Da die beschlagnahmten Vermögenswerte als delikts- verstrickt im Sinne von Art. 70 ff. StGB zu bewerten sind, können sie direkt an die Verletzte zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes herausgegeben werden, ohne dass ein entsprechender Antrag vorliegen muss und ohne dass eine Einziehung zu erfolgen hätte. Daher ist die Hälfte der Vermögenswerte, nach Abzug allfälliger Spesen, direkt an die Privatklägerin 4 zuzuweisen. 3.3. Privatkonto "T._____" CHF Nr. 6, lautend auf A._____, bei der I._____ AG Die Vorinstanz hat den mit Beschluss des O._____ des P._____ vom 27. Septem- ber 2011 gesperrten Betrag auf dem Privatkonto "T._____" CHF Nr. 6, lautend auf A._____, bei der I._____ AG (mit einem Saldo von Fr. 5'240.04 per 3. Juli 2019) in der Höhe von Fr. 659.96 der Privatklägerin 4, N._____, LLC zugewiesen, und im Restbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Urk. 69 S. 147 f.).

- 90 - Die Verteidigung beantragt, dass von der Zuweisung an die Privatklägerin 4 und der Verwendung zur Deckung der Verfahrenskosten abzusehen sei (Urk. 70 S. 3; Urk. 102 S. 2). Es ist erstellt, dass der Betrag in der Höhe von Fr. 659.96 aus der von der Privat- klägerin 4 geleisteten Vorauszahlungsgebühr stammt (Urk. 69 S. 147 f.). Da die beschlagnahmten Vermögenswerte somit als deliktsverstrickt im Sinne von Art. 70 ff. StGB zu bewerten sind, können sie direkt an die Verletzte zur Wieder- herstellung des rechtmässigen Zustandes ausgehändigt werden, ohne dass eine Einziehung zu erfolgen hätte. Daher ist der Betrag von Fr. 659.96 der Privatkläge- rin 4 zuzuweisen und der Rest (mangels Deliktsverstrickung) zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. 3.4. Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 2'637.98 Mit Bezug auf die Hälfte des mit mündlicher Anordnung vom 27. September 2011 bzw. mit Schreiben vom 16. November 2011 resp. mit Verfügung der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Februar 2012 beschlagnahmten, aus der Saldierung des Kontos CHF Nr. 7, lautend auf die E._____ AG, bei der F._____ Bank AG stammenden Bargeldbetrags in der Höhe von Fr. 2'637.98 hat die Vorinstanz die Einziehung verfügt und den Betrag den Privatklägern 1 (zu 1/5) sowie 2 und 3 (zu 4/5) zugewiesen (Urk. 69 S. 148). Die andere Hälfte des Betra- ges wurde schon im Verfahren gegen Q._____ rechtskräftig zu 7/40 an die Privat- klägerin 1, zu 19/40 an die Privatkläger 2 und 3 sowie im Rest weiteren Gesell- schaften zugewiesen (Geschäfts-Nr. DG190033-F). Die Verteidigung beantragt, dass von den Zuteilungen an die Privatkläger 1-3 ab- zusehen sei (Urk. 70 S. 3; Urk. 102 S. 2). Es hat sich erst im Rahmen des Verfahrens vor Vorinstanz herausgestellt, dass ein Anteil von Fr. 1'628.45 aus der vereinnahmten Vorauszahlungsgebühr von C._____ & B._____ stammt und mit Bezug auf den Rest keine Deliktsverstrickung vorliegt (vgl. Urk. 69 S. 148 f. und Urk. 47 S. 67 f.). Da sich mithin dieser Betrag in der Höhe von Fr. 1'628.45 als deliktsverstrickt erweist und den Privatklägern 2

- 91 - und 3 zugeordnet werden kann, darf nicht analog zum Strafverfahren betreffend Q._____ (Geschäfts-Nr. DG190033-F) verfahren werden, wie dies die Vorinstanz tat. Es ist folgerichtig den Privatklägern 2 und 3, C._____ & B._____, auch ohne Antrag der (deliktverstrickte) Betrag von Fr. 1'628.45 direkt zuzuweisen, wobei hiervon die im Verfahren gegen Q._____ schon zugeteilten Fr. 626.52 (19/40 der Hälfte von 2'637.98) abzuziehen sind. Daraus resultiert ein Betrag von Fr. 1'001.93. Der Rest ist zur Deckung der Verfahrenskosten einzuziehen. 3.5. Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 8'980.– Die Vorinstanz hat den mit mündlicher Anordnung vom 27. September 2011 bzw. mit Schreiben vom 16. November 2011 resp. mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 13. Februar 2012 beschlagnahmten, aus der Saldierung des Kontos CHF Nr. 11, lautend auf A._____, bei der F._____ Bank AG stammenden Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 8'980.– zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet (Urk. 69 S. 149). Die Verteidigung beantragt, dass vom Einzug des saldierten Kontos zur Deckung der Verfahrenskosten abzusehen sei (Urk. 70 S. 3; Urk. 102 S. 2). Es kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, eine Deliktsver- strickung liegt nicht vor bzw. konnte nicht nachgewiesen werden (Urk. 69 S. 149). Der Betrag ist somit zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden (Art. 442 Abs. 4 StPO). 3.6. Zwei Inhaber-Schuldbriefe über je Fr. 200'000.– Mit Bezug auf die beschlagnahmten zwei Inhaber-Schuldbriefe über je Fr. 200'000.–, Pfandrechte Nr. 12 und Nr. 13, 2. und 3. Pfandstelle, je lastend auf der Liegenschaft Nr. 14, AC._____-strasse …, AD._____, Grundbuch Gemeinde AE._____, hat die Vorinstanz verfügt, dass diese zur Deckung der Verfahrenskos- ten herangezogen werden (Urk. 69 S. 150 f.). Die Verteidigung beantragt, dass vom Heranzug dieser Inhaber-Schuldbriefe zur Deckung der Verfahrenskosten abzusehen sei (Urk. 70 S. 3; Urk. 102 S. 3).

- 92 - Im Juni 2014 kam zwischen der Untersuchungsbehörde einerseits und dem Ehe- paar A._____ anderseits eine "Vereinbarung" zustande, wonach das Ehepaar A._____ unter anderem ihr Einverständnis dazu erklärte, dass die beiden erwähn- ten Inhaber-Schuldbriefe der Untersuchungsbehörde als Sicherheit belassen wer- den für sämtliche Forderungen gegen den Beschuldigten aus dem vorliegenden Strafverfahren (Urk. 81201237 ff.). Im Gegenzug wurden andere Beschlagnah- mungen (zwei Boote, Forderung, Grundstücke und Bankkonten) aufgehoben (Urk. 81201218 ff.). Auf dieses Zugeständnis ist der Beschuldigte zu behaften und die beiden Inhaberschuldbriefe zur Deckung der Verfahrenskosten zu verwenden. Es ist dem Beschuldigten indes, wie in der "Vereinbarung" festgehalten, vorab Gelegenheit zu geben, die ihm auferlegten Verfahrenskosten zu begleichen, in diesem Falle wären die Inhaber-Schuldbriefe dem Beschuldigten herauszugeben. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 1.1. Anlässlich der Berufungsverhandlung beantragte die Verteidigung, es sei von der Auferlegung der Auslagen des Vorverfahrens über Fr. 76'101.25 abzuse- hen (Urk. 102 S. 3). Sie begründete dies damit, dass diese Kosten die Lagerung und den Unterhalt der beschlagnahmten Yacht … der Ehefrau des Beschuldigten betroffen hätten. Hintergrund sei ein verfügtes Nutzungsverbot mit Deponierung der Yacht bei der CI._____ AG gewesen. Die daraus resultierenden Kosten seien jedoch bald einmal ins Unermessliche gewachsen und hätten den Widerspruch der Staatskasse geweckt, weshalb der damalige Staatsanwalt entschieden habe, das verhängte Nutzungsverbot aufzuheben, notabene gegen Ersatz erheblicher Kosten für Liegeplatz, Steuern und Versicherung durch die Ehefrau des Beschul- digten. Der damalige Staatsanwalt habe dabei im Schreiben vom 25. März 2014 erwähnt, dass er nach Ersatz dieser Kosten eine Kanzleisperre im Schiffsregister verfügen und das Nutzungsverbot aufheben werde. Mit anderen Worten: Der da- malige Staatsanwalt habe bis dahin keine Sperre im Schiffsregister angeordnet,

- 93 - sondern die Deponierung der Yacht bei der CI._____ AG mit entsprechenden La- ger- und Unterhaltskosten vorgezogen. Die Sperre wäre jedoch das zweckmäs- sige und günstige Mittel gewesen, vergleichbar mit dem Code 178 bei Fahrzeu- gen. Das sei damit ein eigentlicher Kunstfehler des Staatsanwaltes gewesen. Die daraus resultierenden Kosten seien aufgrund unnötiger sowie fehlerhafter Verfah- renshandlungen gemäss Art. 426 Abs. 3 StPO bei einem allfälligen Schuldspruch vollumfänglich von der Staatskasse zu tragen (Urk. 102 S. 34 f.). 1.2. Der Verteidigung ist insofern zuzustimmen, als dass die hohen Auslagen des Vorverfahrens mitunter auf die Kosten im Zusammenhang mit der Beschlag- nahme der Yacht der Ehefrau des Beschuldigten zurückzuführen sind. Das Vor- gehen der Staatsanwaltschaft in Bezug auf die beschlagnahmte Yacht ist aller- dings nicht zu beanstanden, zumal eine vorzeitige Verwertung nicht im Interesse des Beschuldigten war. Das Nutzungsverbot wurde zudem von der Staatsanwalt- schaft bewusst angeordnet, um über die Sicherung des Vermögenswertes hinaus dessen Wert zu erhalten (vgl. Urk. 81401261). Die Staatsanwaltschaft hatte denn auch für die Werterhaltung besorgt zu sein, weshalb sie die professionelle War- tung der Yacht durch die CI._____ AG sichergestellt hat. Dass die Beschlag- nahme einer Yacht mit Unterhaltskosten verbunden ist, liegt daher in der Natur der Sache. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Staatsanwaltschaft die Verteidigung bereits mit E-Mail vom 30. Juli 2012 um Einigung betreffend die be- schlagnahmten Vermögenswerte ersuchte (Urk. 81401172) und ihr mit E-Mail vom 6. August 2012 mitteilte, dass sie bereit und gewillt sei, die Beschlagnah- mungen teilweise aufzuheben, sofern der Beschuldigte eine Sicherheitsleistung von Fr. 500'000.– hinterlegen würde (Urk. 81401176). Am 28. November 2012, nachdem diverse Beschwerdeverfahren betreffend die ergangenen Beschlagnah- mungen abgeschlossen waren, unterbreitete sie dem Beschuldigte nochmals das Angebot, einen Teil der mit Beschlag belegten Vermögenswerte freizugeben, wenn dieser eine hinreichende Sicherheitsleistung hinterlegen würde (Urk. 81401279). Am 14. April 2014 wies die Staatsanwaltschaft die Verteidigung nochmals auf ihr Angebot hin und kündigte an, andernfalls aufgrund der hohen Kosten eine vorzeitige Verwertung der beschlagnahmten Yacht zu beabsichtigten (Urk. 81401352). Am 4. Juni 2014 erklärten sich der Beschuldigte und seine Ehe-

- 94 - frau bereit, entsprechende Sicherheiten zu leisten (Urk. 81401385 f.). In der Folge gab die Staatsanwaltschaft die Yacht und weitere beschlagnahmte Vermögens- werte umgehend frei (Urk. 81401394 ff.). Wie dargelegt, sind die während der Be- schlagnahme der Yacht entstandenen Kosten daher dem Beschuldigten selber zuzuschreiben. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Unterhaltskosten und Standgebühren beim Beschuldigten auch ohne Kanzleisperre im Schiffsregister angefallen wären. Somit rechtfertigt es sich nicht, die daraus resultierenden Kos- ten auf die Staatskasse zu nehmen. 1.3. Im Übrigen ist die vorinstanzliche Kostenauflage nicht zu beanstanden. Ins- besondere ist nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht die Aufteilung der Kosten des Vorverfahrens, nämlich dass dem Beschuldigten nur 70% der Kosten aufzuerle- gen und die restlichen 30% auf die Staatskasse zu nehmen sind, nicht angemes- sen und korrekt sein soll (vgl. Urk. 69 S. 159). Angesichts des Umstandes, dass mit Bezug auf die gesamte Untersuchung nur ein Teil der anfänglichen Vorwürfe zur Anklage gelangte, macht diese Aufteilung Sinn (vgl. auch Urk. 47 S. 71). Da es auch im Berufungsverfahren beim vorinstanzlichen Schuldspruch betreffend gewerbsmässigen Betrug im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2 StGB und die mehr- fache Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Bezug auf das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ AG vom 24. März 2011 und die E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ AG bzw. an den Beschuldigten vom 21. April 2011 bleibt, sind die Kosten des erstinstanzli- chen Gerichtsverfahrens dem Beschuldigten vollständig aufzuerlegen, es kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 157 ff.). Nach dem Erwogenen ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 24-26) zu bestätigen.

2. Die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 beantragte im Berufungsver- fahren, den Privatklägern 2 und 3 sei gestützt auf Art. 433 StPO für ihre notwendi- gen Aufwendungen im vorliegenden Verfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 90'225.70 (inkl. MwSt.) gemäss der im Rahmen der Hauptverhandlung eingereichten Honorarnote zuzusprechen (Urk. 97 S. 1). 2.1. Die Vorinstanz behandelte den Entschädigungsantrag der Privatkläger 2 und 3 fälschlicherweise unter dem Titel "Zivilansprüche der Privatklägerschaft"

- 95 - und verwies "diese Schadensposition" auf den Zivilweg, mit der Begründung, dass diese Aufwendungen weder gehörig begründet noch belegt seien. Es gelte die Dispositionsmaxime, und es sei nicht Sache des Gerichtes, von Amtes wegen nach der allenfalls richtigen Rechtsgrundlage einer behaupteten Zivilforderung zu suchen und gar entgegen den Anträgen anders festzulegen (Urk. 69 S. 139 f.). 2.2. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren, wenn sie obsiegt, worunter in erster Linie die An- waltskosten fallen, soweit diese durch die Beteiligung am Strafverfahren selbst verursacht wurden und für die Wahrung der Interessen der Privatklägerschaft not- wendig waren (BGE 139 IV 102 E. 4.1). Die Zusprechung einer Entschädigung setzt voraus, dass sie bei der Strafbehörde beantragt wird (Art. 433 Abs. 2 StPO), der Untersuchungsgrundsatz gilt hier nicht. Die Privatklägerschaft muss die Ent- schädigung zudem belegen, andernfalls sie ihrer Rechte verlustiggeht. Die Ver- wirkung tritt indessen nur dann ein, wenn sie die Möglichkeit hatte, ihre Ansprü- che im Laufe des Verfahrens geltend zu machen. Hat die Privatklägerschaft einen Antrag gestellt, wäre sie im Rahmen der richterlichen Frage- bzw. Fürsorgepflicht jedenfalls aufzufordern, diesen zu beziffern und zu belegen (GRIESSER, in: Do- natsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3 Aufl. Zürich, N 4 zu Art. 433 StPO). 2.3. Der Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung wurde vorliegend gestellt, und die beantragte Entschädigung wurde auch beziffert. Vor Vorinstanz reichte die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 dazu eine Rechnung vom

13. November 2020 (Urk. 46/1) ein. Im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht wäre die Vorinstanz angehalten gewesen, die Privatkläger 2 und 3 zur Einreichung einer detaillierten Aufstellung der Leistungen ihrer Rechtsvertretung aufzufordern. Im Berufungsverfahren reichte die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 zusam- men mit ihrer Berufungserklärung schliesslich eine Honorarnote ein (Urk. 72/9). 2.4. Die Verteidigung beanstandete die Höhe der beantragten Prozessentschädi- gung. Sie sei schlicht grotesk hoch; dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass sich Rechtsanwalt Y._____ weder bei der Staatsanwaltschaft noch vor den

- 96 - Schranken des Gerichtes auch nur ein einziges Mal selber eingefunden habe. Vielmehr habe er dies stets seiner Mitarbeiterin abdelegiert. Die geltend ge- machte Entschädigung halte überdies auch einem Vergleich mit den Kosten der amtlichen Verteidigung für dieses sehr komplexe und aufwändige Verfahren nicht stand, deren Kosten vor Vorinstanz ca. einen Drittel betragen hätten, dies zwar zu einem tieferen Stundensatz als Rechtsanwalt Y._____, dafür mit erheblich grös- serem Aufwand (Urk. 102 S. 35). 2.5. Unterzieht man die auf Englisch abgefasste Honorarnote vom 13. November 2020 der Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 einer genaueren Prüfung, so fällt auf, dass daraus nicht klar hervorgeht, welche Aufwendungen im Zusammen- hang mit dem Strafverfahren gegen den Beschuldigten entstanden sind. Augen- fällig ist etwa, dass gewisse Leistungen offensichtlich mit dem Strafverfahren ge- gen Q._____ zusammenhängen (vgl. unter anderem die Aufwendungen vom

8. November 2019 ["study of documents, email to prosecutor, legal questions, preparing Arrestbegehren i.S. Q._____"], vom 11. November 2019 ["preparing Ar- restbegehren i.S. Q._____"], vom 2. Dezember 2019 ["Hearing Q._____"] und vom 10. November 2020 ["Trial Q._____"]). Diese hätten im Rahmen des Straf- verfahrens gegen Q._____ geltend gemacht werden müssen und dürfen nicht dem Beschuldigten auferlegt werden. Ausserdem finden sich in der Honorarnote Einträge, die offensichtlich überhaupt keinen Bezug zum Strafverfahren haben (vgl. unter anderem die Aufwendungen von 13. Februar 2015 ["… study of docu- ments (Finma)…"], vom 17. Februar 2015 ["legal questions (FINMA) …"], vom

18. März 2015 ["…, letter to FINMA"] und vom 29. August 2019 ["… email to BB._____ …"]). Aufgrund dieser Unstimmigkeiten rechtfertigt es sich, für das An- waltshonorar eine Pauschale vorzusehen, was nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ist. Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträ- gen werden alle prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1; BGE 141 I 124 E. 4.3 mit Hinweis). Der in der Honorarnote geltend gemachte Aufwand von insgesamt 280 Stunden für die Vertretung der Privatkläger 2 und 3 durch Rechtsanwalt Y._____ erweist sich als massiv zu hoch. Stattdessen erscheint ein Aufwand von 42 Stunden für das

- 97 - gesamte Strafverfahren als angemessen. Dabei berücksichtigt sind Aufwendun- gen im Zusammenhang mit den Einvernahmen des Beschuldigten (insbesondere die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Beschuldigten vom 21. August 2019, die Konfrontationseinvernahme zwischen dem Beschuldigten und Q._____ vom 23. August 2019 sowie die staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Be- schuldigten vom 28. August 2019), dem vorinstanzlichen Verfahren (insbesondere die Hauptverhandlung vom 16. November 2020 und die Besprechung des vorin- stanzlichen Urteils) und dem Berufungsverfahren (insbesondere die Berufungsan- meldung, die Berufungserklärung und der schriftliche Parteivortrag) sowie Auf- wendungen für Aktenstudium und Korrespondenz. Der in der Honorarnote von Rechtsanwalt Y._____ eingesetzte Stundenansatz von Fr. 300.– ist dagegen ver- tretbar und daher nicht zu beanstanden. Demnach resultiert eine Entschädigung von Fr. 12'600.–. Da die Anträge der Privatkläger 2 und 3 nicht vollumfänglich gut- geheissen werden – so wurden ihre Zivilforderungen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen und die von ihnen beantragte Prozessentschädigung nicht in voller Höhe zugesprochen –, ist ihnen eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– zuzusprechen. Der Beschuldigte ist somit zu verpflichten, den Privat- klägern 2 und 3 für das gesamte Strafverfahren eine reduzierte Prozessentschädi- gung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seiner Berufung mit Ausnahme der vollständigen Verweisung der Zivilfor- derungen auf den Zivilweg. Es erweist sich daher als angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuerlegen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

4. Angesichts des grossen Umfanges und der Komplexität dieses Falles ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf Fr. 15'000.– zu veranschlagen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d GebV OG sowie § 16 Abs. 1 i.V.m. § 14 GebV OG). Die

- 98 - amtliche Verteidigung ist für ihre Aufwendungen im Berufungsverfahren gemäss ihrer Honorarnote vom 28. März 2023 (Urk. 103) unter Berücksichtigung der Beru- fungsverhandlung sowie einer Nachbesprechung mit Fr. 19'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Horgen, III. Abtei- lung, vom 19. November 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch betreffend mehrfache Urkundenfälschung in Bezug auf die Vermögensstatis- tik der D._____ Bank betreffend die E._____ AG vom 2. Februar 2011, den Kontoauszug der Bank F._____ betreffend ein "Spezialkonto" lautend auf die E._____ AG vom 28. Juli 2011 und die Bestätigung "Letter of Confirmation" der G._____ Bank an das Finanzministerium H._____ vom 17. Mai 2010 so- wie der Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 StGB in Bezug auf das Formular betreffend Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person gegenüber der I._____ AG vom 25. Februar 2011), 5 (Ersatzforderung), 14 (Verwertung Vermögenswerte), 16-20 (Herausgaben, Vernichtungen) sowie 21-23 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betruges im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und 2  StGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung im Sinne von Art. 251 Ziff. 1 Abs. 3  StGB in Bezug auf das Schreiben von J._____ von der Bank K._____ an die E._____ AG vom 24. März 2011 und die E-Mail von L._____ von der Bank F._____ an die E._____ AG bzw. an den Beschuldigten vom

21. April 2011.

- 99 -

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, wo- von 80 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind, und mit einer Gelds- trafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 100.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Zivilforderungen der Privatklägerin 1 (M._____, Inc.), der Privatkläger 2 und 3 (C._____ und B._____) sowie der Privatklägerin 4 (N._____, LLC) werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. a) Die Hälfte des mit Beschluss des O._____ des P._____ vom 27. Sep- tember 2011 gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 29. August 2011 und vom

27. September 2011 gesperrten Betrags auf dem Kontokorrentkonto CHF Nr. 1 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG (mit einem Saldo von Fr. 67'537.87 per 3. Juli 2019) wird den Privatklägern 2 und 3, C._____ und B._____, zugewiesen. Über die andere Hälfte des Guthabens auf dem vorerwähnten Konto wurde im Verfahren DG190033-F gegen den Mitbeschuldigten Q._____ entschieden.

b) Das O._____ des P._____ wird ersucht, nach Eintritt der Vollstreckbar- keit dieses Urteils die Hälfte des Kontosaldos auf dem Kontokorrent- konto CHF Nr. 1 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten der Bezirksgerichtskasse Horgen (IBAN CH2, Konto-Nr. 3, BIC POFICHBEXXX) zu überweisen und da- nach die Kontosperre aufzuheben.

c) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 5 lit. b wird der entspre- chende Betrag durch die Bezirksgerichtskasse Horgen zu Gunsten der Privatkläger 2 und 3, C._____ und B._____ (Konto Nr. IBAN CH4 ltd. auf Y._____ bei der R._____ AG, S._____) überwiesen.

- 100 -

6. a) Die Hälfte des mit Beschluss des O._____ des P._____ vom 27. Sep- tember 2011 gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich vom 29. August 2011 und vom

27. September 2011 gesperrten Betrags auf dem Kontokorrentkonto USD Nr. 5 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG (mit einem Saldo von USD 70'629.04 per 3. Juli 2019) wird der Privatklägerin 4, N._____, LLC, zugewiesen. Über die andere Hälfte des Guthabens auf dem vorerwähnten Konto wurde im Verfahren DG190033-F gegen den Mitbeschuldigten Q._____ entschieden.

b) Das O._____ des P._____ wird ersucht, nach Eintritt der Vollstreckbar- keit dieses Urteils die Hälfte des Kontosaldos auf dem Kontokorrent- konto USD Nr. 5 lautend auf die E._____ AG bei der I._____ AG nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten der Bezirksgerichtskasse Horgen (IBAN CH2, Konto-Nr. 3, BIC POFICHBEXXX) zu überweisen und da- nach die Kontosperre aufzuheben.

c) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 6 lit. b wird der entspre- chende Betrag durch die Bezirksgerichtskasse Horgen während drei Monaten nach dem Eingang der Gutschrift bei der Bezirksgerichts- kasse einem rechtmässig legitimierten Vertreter der Privatklägerin 4, N._____, LLC, auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei unbenütz- tem Verstreichen der Frist wird der entsprechende Betrag zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.

7. a) Der mit Beschluss des O._____ des P._____ vom 27. September 2011 gestützt auf ein entsprechendes Ersuchen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. August 2011 und vom 27. September 2011 gesperrte Betrag auf dem Privatkonto "T._____" CHF Nr. 6 lau- tend auf A._____ bei der I._____ AG (mit einem Saldo von Fr. 5'240.04 per 3. Juli 2019) wird

- 101 - aa) in der Höhe von Fr. 659.96 der Privatklägerin 4, N._____, LLC, zugewiesen, und bb) im Restbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

b) Das O._____ des P._____ wird ersucht, nach Eintritt der Vollstreckbar- keit dieses Urteils das Kontosaldo auf dem Privatkonto "T._____" CHF Nr. 6 lautend auf A._____ bei der I._____ AG nach Abzug allfälliger Spesen zu Gunsten der Bezirksgerichtskasse Horgen (IBAN CH2, Konto-Nr. 3, BIC POFICHBEXXX) zu überweisen und danach die Kon- tosperre aufzuheben.

c) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 7 lit. b wird der Betrag ge- mäss Ziffer 7 lit. a, aa durch die Bezirksgerichtskasse Horgen während drei Monaten nach dem Eingang der Gutschrift bei der Bezirksgerichts- kasse einem rechtmässig legitimierten Vertreter der Privatklägerin 4, N._____, LLC auf erstes Verlangen hin herausgegeben. Bei unbenütz- tem Verstreichen der Frist wird der entsprechende Betrag zu Gunsten der Staatskasse eingezogen.

d) Nach Eingang der Gutschrift gemäss Ziffer 7 lit. b und nach Abzug des Betrags gemäss Ziffer 7 lit. a, aa wird der verbleibende Restbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8. Mit Bezug auf die Hälfte des mit mündlicher Anordnung vom 27. September 2011 bzw. mit Schreiben vom 16. November 2011 resp. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Februar 2012 beschlag- nahmten, aus der Saldierung des Kontos CHF Nr. 7 lautend auf die E._____ AG bei der F._____ Bank AG stammenden Bargeldbetrags in der Höhe von Fr. 2'637.98 wird der Betrag von Fr. 1'001.93 den Privatklägern 2 und 3, C._____ und B._____ (Konto Nr. IBAN CH4 ltd. auf Y._____ bei der R._____ AG, S._____) nach Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils zu- gewiesen und der Restbetrag zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

- 102 - Über die andere Hälfte des Bargeldbetrags wurde im Verfahren DG190033- F gegen den Mitbeschuldigten Q._____ entschieden.

9. Der mit mündlicher Anordnung vom 27. September 2011 bzw. mit Schreiben vom 16. November 2011 resp. mit Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 13. Februar 2012 beschlagnahmte, aus der Saldierung des Kontos CHF Nr. 11 lautend auf A._____ bei der F._____ Bank AG stam- mende Bargeldbetrag in der Höhe von Fr. 8'980.– wird zur Deckung der Ver- fahrenskosten verwendet.

10. a) Sofern der Beschuldigte die ihm auferlegten Verfahrenskosten nicht in- nert einer Frist von drei Monaten ab Eintritt der Vollstreckbarkeit dieses Urteils beglichen hat, werden die mit Verfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 11. Juli 2012 beschlagnahmten zwei Inhaber-Schuldbriefe über je Fr. 200'000.–, Pfandrechte Nr. 12 und Nr. 13, 2. und 3. Pfandstelle, je lastend auf der Liegenschaft Nr. 14, AC._____-strasse …, AD._____, Grundbuch Gemeinde AE._____, zur Deckung dieser Verfahrenskosten herangezogen.

b) Die Beschlagnahme der unter Ziffer 10 lit. a aufgeführten zwei Inhaber- Schuldbriefe wird aufgehoben, sofern der Beschuldigte die ihm aufer- legten Verfahrenskosten innert Frist gemäss Ziffer 10 lit. a bezahlt hat.

11. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 24-26) wird bestätigt.

12. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 15'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 19'500.– amtliche Verteidigung

13. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten zu vier Fünfteln aufer- legt und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rück- zahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Umfang von vier Fünfteln vorbehalten.

- 103 -

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, den Privatklägern 2 und 3 (C._____ und B._____) für das gesamte Strafverfahren eine reduzierte Prozessentschädi- gung von Fr. 6'000.– zu bezahlen.

15. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zu-  handen der Privatkläger 2 und 3 die Privatklägerinnen 1 und 4 durch Publikation im Amtsblatt des Kan-  tons Zürich (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägerinnen 1 und 4 nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Be-  schuldigten die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich  die Rechtsvertretung der Privatkläger 2 und 3 dreifach für sich und zu-  handen der Privatkläger 2 und 3 die Privatklägerinnen 1 und 4, nur sofern verlangt  und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit-  teilungen an die betreffenden Personen und Behörden gemäss Ziffer 1, 14, 16, 19 und 20 des vorinstanzlichen Urteils) das O._____ des P._____, … [Adresse] (z Hd. CJ._____ [Richter]; im  Dispositivauszug gemäss Ziffern 5, 6 und 7 [Ref. Nr. 19]) die Bezirksgerichtskasse Horgen hinsichtlich der Dispositivziffern 5, 6  und 7 (insbesondere unter Hinweis auf Dispositivziffer 6 lit. c und 7 lit. c mit dem Auftrag, nach Eingang der entsprechenden Gutschriften je- weils die Privatklägerin 4, N._____ Inc., zu informieren) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte  die Verteidigung des Beschuldigten unter Hinweis auf die Zahlungsfrist  gemäss Dispositivziffer 10

- 104 - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung  des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A. 

16. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 29. März 2023 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Lazareva