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SB210233

Mehrfacher Diebstahl etc.

Zürich OG · 2021-11-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (64 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten aufgrund des Vorliegens einer Katalogtat (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, sogenannter "Einbruchdiebstahl") für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz, verzichtete hingegen auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem (vgl. Urk. 52 S. 46-49). Durch die Einstellung des Verfahrens bezüg-

- 24 - lich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs entfällt die Voraussetzung einer Kata- logtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (so auch die Verteidigung: vgl. Urk. 75 N 19). Zu prüfen bleibt eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB.

E. 1.2 Unter Verweis auf die Lehrmeinung von VETTERLI (StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 66abis N 3) macht die Verteidigung geltend, die Gesetzesbestimmung der fakultativen Landesverweisung sei rechtsstaatlich hei- kel, da keine Anhaltspunkte bestünden, wann eine solche ausgesprochen werden solle. Da bereits sehr viele Delikte im Katalog der obligatorischen Landesverwei- sung enthalten seien, erweise sich die fakultative Landesverweisung in der Regel als unverhältnismässig. Der Beschuldigte erfülle sodann keine schwerwiegenden Straftatbestände, habe eine Aufenthaltsberechtigung und ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, weshalb die Anwendung von Art. 66abis StGB ausser Betracht falle (Urk. 75 N 20 ff.). Die Staatsanwaltschaft bean- tragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit auch der Landesver- weisung (Urk. 59: Urk. 71).

2. Nicht obligatorische Landesverweisung

E. 1.3 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die im Grundsatz zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz kann ver- wiesen werden (Urk. 52 S. 28-31).

E. 1.4 Die Bildung einer Gesamt- oder Zusatzstrafe ist nur bei gleichartigen Stra- fen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Aspera- tionsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten allesamt in der Zeit vom 9. August 2018 bis 3. Januar 2020, mithin zwischen den gegen ihn ausgefällten Strafbefehlen vom 20. März 2018 und 9. September 2020, mit wel- chen er jeweils mit Geldstrafen belegt wurde (Urk. 15; Urk. 72 S. 5 f.; Beizugsak- ten STA-Nr. A1 17 5792). Es liegt damit grundsätzlich ein Fall retrospektiver Kon- kurrenz vor, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen ist, sofern vorliegend Geldstrafen ausgesprochen werden (zum Gan- zen: PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, 4. Aufl. 2021, Art. 49 N 19 f.).

E. 1.5 Die Vorinstanz bildete im Rahmen der Strafzumessung verschiedentlich Deliktskomplexe und setzte für die darin zusammengefassten Taten teilweise kei-

- 10 - ne Einzelstrafen fest (Urk. 52 S. 32 ff.). Zwar gibt es durchaus Gründe, insbeson- dere die heute zu beurteilenden Vermögensdelikte zumindest teilweise als ein- heitliches Tatgeschehen zu betrachten, dienten sie doch vordergründig allesamt dem Erlangen eines möglichst hohen Deliktserlöses und hat das Bundesgericht auch schon Ausnahmen von der konkreten Methode erlaubt, wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (Urteil 6B_1196/2015 vom

27. Juni 2016 E. 2.4.2). Jedoch unterstreicht es in seiner jüngeren Rechtspre- chung wiederholt, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt und die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamt- betrachtung ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinwei- sen). Diese Rechtsprechung wurde nunmehr mehrfach bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f., 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4, 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3 und 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Daher sind auch im hier zu beurteilenden Fall grundsätzlich gemäss der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden und diese bei Gleichartigkeit zu asperieren. Dies hat die Vorinstanz teils unterlassen.

E. 2 Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen

E. 2.1 Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf teilweise Verfahrenseinstellung sowie hinsichtlich der Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Anträgen jedoch vollständig. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu drei Vierteln einstwei- len und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im genannten Umfang bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).

E. 2.2 Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'829.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 73). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 32 - "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird wie folgt schuldig gesprochen: − mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB − versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB − versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sin- ne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − (…) − Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG − Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG − Missbrauch von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG − Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB − geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB − geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB − Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG

2. Der Beschuldigte wird wie folgt freigesprochen: − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt H) 3.-7. (…)

8. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zug unter der Lagernum- mer 323/2019 aufbewahrten Betäubungsmittel/Utensilien − 3 Gläser mit Marihuana, Total 128.3 Gramm − Hanfpflanze Nr. 1, 8 cm − Hanfpflanze Nr. 2, 11 cm − Hanfpflanze Nr. 3, 9 cm − Hanfmühle − Diverse Minigrips mit Marihuana, Total 7.1 Gramm − Minigrip mit Marihuana, Total 1 Gramm

- 33 - − 2 Minigrips mit Marihuana, Total 0.7 Gramm werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zug zu vernichten.

9. Die sichergestellten und beim kriminaltechnischen Dienst Graubünden aufbewahr- ten Schuhe UGG, Grösse 45 sind dem Beschuldigten nach Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, so wird der Verzicht angenommen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. September 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'013.50 (Fr. 750.–, EUR 130.–, USD 121.– ) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 547.– zuzüglich Zins von 5 % ab 3. November 2019 zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 521.40 zuzüglich Zins von 5 % ab 12. März 2019 zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 Schadenersatz von Fr. 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. März 2019 zu bezahlen. Die Schadener- satzforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. 15.-16. (…)

E. 2.3 Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung erwähnt, weist der Beschul- digte für die letzten 10 Jahre nicht weniger als 14 mehrheitlich einschlägige Einträge im Strafregister auf (Urk. 72). Mit heutigem Urteil wird der Beschuldigte wegen weiterer rund 24 Delikte zu einer 31-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb die Summe dieser bisherigen Straftaten eine Schwere erreicht, die eine Landesverweisung generell zu rechtfertigen vermag. Macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe letztlich keine schwerwiegenden Tatbestände er- füllt (Urk. 75 N 24), ist dem entgegenzuhalten, dass die nicht obligatorische Landesverweisung insbesondere bei Wiederholungstätern von nicht schwerwie- genden Straftaten zum Zuge kommen kann (Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1). Nur am Rande sei bemerkt, dass es sich bei den geahndeten Diebstählen und betrügerischen Missbräuchen von Datenverarbeitungsanlagen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB um Verbrechen handelt, weshalb ohnehin nicht mehr von "bloss" unerheblicher Delinquenz gesprochen werden kann.

3. Interessenabwägung

E. 2.4 Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen respektive jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2.). II. Schuldpunkt

1. Dem Beschuldigten werden im vorliegenden Strafverfahren diverse Delikte in insgesamt 16 Dossiers vorgeworfen. Wie bereits erwähnt, wird jedoch einzig der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten B._____ gemäss Anklageziff. M.2. (Dossier 18) angefochten (Urk. 15 S. 11; Urk. 75 S. 2 f.).

E. 3 Mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage (Anklageziff. D.1.-2., Dossier 5)

E. 3.1 Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Immigration und Sozialisation des Beschuldigten das Nachfolgende fest (Urk. 52 S. 47): "Der Beschuldigte stammt gebürtig aus Algerien und absolvierte dort die Grund- und Mittelschule (Prot. S. 10 und S. 24). Er reiste im Jahr 2000 in die Schweiz und lebt seither hier. Er ist zwar verheiratet, lebt jedoch getrennt von seiner Ehefrau (Prot. S. 9 und S. 25). In der Schweiz hat er keine Schule besucht, spricht aber gut Deutsch. Zudem spricht der Beschuldigte sowohl Französisch als auch Arabisch. Die Eltern des Beschuldigten sind beide in Algerien verstorben, demgegenüber leben sein 17-jähriger Sohn und seine ge- trennt lebende Ehefrau hier. Der Beschuldigte hat weiter einen Bruder, der in Frankreich lebt. Zu seinen Verwandten in Algerien pflegt der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen keinen engen Kontakt (Prot. S. 24 f.)."

- 26 - Diese Erwägungen sind nach wie vor zutreffend und zu übernehmen. Zu ergän- zen bleibt, dass der Beschuldigte heute gemäss eigenen Angaben mit seiner Partnerin zusammen wohnt und gegenüber seinem mittlerweile volljährigen Sohn, zu welchem er nach wie vor einen engen Kontakt pflege, nicht mehr unterstüt- zungspflichtig ist. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben trotz Arbeitstä- tigkeit noch Schulden von rund Fr. 23'000.– (Urk. 74 S. 2).

E. 3.2 Die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend verbrachte der Beschuldigte in Algerien. Er führte aus, keine Familienangehörigen mehr in seiner Heimat zu haben (Urk. 74 S. 6), jedoch spricht er die Landessprachen und gab in der Unter- suchung an, noch Ende Dezember 2019 in Algerien gewesen zu sein (Urk. 1/1/10 F/A 35; Urk. 1/2/2 F/A 6; Urk. 1/2/7 F/A 39). Es kann davon ausgegangen werden, der Beschuldigte sei mit der heimatlichen Kultur noch verbunden. Dass eine Rückkehr nach Algerien grundsätzlich unzumutbar wäre, ist sodann nicht erkenn- bar.

E. 3.3 Der Beschuldigte ist weder hier geboren noch aufgewachsen, weshalb kei- ne Umstände vorliegen, die gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB besonders ins Gewicht fallen würden. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte bereits seit rund 21 Jahren in der Schweiz lebt, was gemäss Dafürhalten der Verteidigung für eine In- tegration des Beschuldigten spreche (Urk. 75 N 23). Wie das Bundesgericht be- reits mehrfach festgehalten hat, kann nicht schematisch ab einer gewissen Auf- enthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Solches findet keine Stütze im Gesetz. Ein (restriktiv anzunehmender) Härtefall ist viel- mehr unabhängig der Verweildauer anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105). Eine lange Anwesenheit und die damit verbun- dene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders inten- sive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen berufli- cher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4 mit Hinweisen).

E. 3.4 Solche besonderen Integrationsleistungen vermag der Beschuldigte nicht darzutun (vgl. Urteil 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.: "[…] l'étranger doit établir l'existence de liens sociaux et professionnels spécialement intenses avec

- 27 - la Suisse […]"). Dass er sich gemäss eigenen Angaben hauptsächlich in einem einheimischen Kollegenkreis bewegt und im Stundenlohn als Staplerfahrer ange- stellt ist (Urk. 74 S. 8), deutet nicht auf eine besondere berufliche und soziale In- tegration hin (s.a. Art. 4 AIG). Es blieben denn auch sämtliche diesbezüglichen Vorbringen gänzlich unbelegt. Der Beschuldigte verfügt über einen provisorischen Aufenthaltstitel bis April 2022, da die Migrationsbehörden den Ausgang des vor- liegenden Strafverfahrens abwarten (Urk. 74 S. 8). Es kann daher nicht ins Feld geführt werden, die Aufenthaltsberechtigung stehe einer Landesverweisung per se entgegen (vgl. Urk. 75 N 24).

E. 3.5 Das Bundesgericht hat festgehalten, dass zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne das Sozialverhalten insgesamt zu beachten und gelöschte Straftaten in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Allein die in den Jahren 2003 bis Juni 2011 erwirkten und im Strafregister nicht mehr einsehbaren 16 Vorstrafen des Beschuldigten (u.a. mehrfacher Diebstahl, Hehlerei, Drohungen und Ver- kehrsdelikte) sprechen eine deutliche Sprache und lassen an dessen Akzeptanz der hiesigen Regeln und Rechtsordnung zweifeln.

E. 3.6 Selbst wenn gemäss der Lehrmeinung von VETTERLI bei der nicht obligato- rischen Landesverweisung wegen Anlassdelikten mit leichtem Verschulden nur im Strafregister noch einsehbare Vorstrafen berücksichtigt werden dürften (vgl. VETTERLI, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 66abis N 4), weist der Beschuldigte eine eindrückliche kriminelle Laufbahn in der Schweiz auf. Die aufgrund des aktuellen Strafregisterauszuges belegte fortdauernde Delinquenz, welche in den letzten 10 Jahren 14 Verurteilungen (u.a. wiederholt mehrfacher Diebstahl, Strassenverkehrsverletzungen, Straftaten gegen die physische bzw. psychische Integrität, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.) nach sich zog, spricht gegen eine gelungene Integration des Beschuldigten. Es ist ihm vor diesem Hintergrund – wie bereits im Rahmen der Strafzumessung aufge- zeigt – auch eine schlechte Legalprognose zu stellen, zumal sich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländer- rechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab hinsichtlich der Legal-

- 28 - prognose ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237). Die Vielzahl und Verschieden- heit der verletzten Rechtsgüter zeugt von einer ungewöhnlichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Gesetzen. All dies spricht gegen ei- ne Integration des Beschuldigten und begründet gleichzeitig ein sehr starkes öf- fentliches Interesse an dessen Fernhaltung.

E. 3.7 Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe einen nunmehr volljäh- rigen Sohn in der Schweiz, mit welchem er eine gelebte Beziehung pflege. Es müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Sohn und dem Beschul- digten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was auf ein gewichtiges privates Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz hindeute (Urk. 75 N 22). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, mithin die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwi- schen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (zum Ganzen: Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Der im heutigen Zeitpunkt volljährige Sohn lebt nicht beim Beschuldigten und ist nicht mehr auf dessen finanzielle Unterstützungsleistungen angewiesen (vgl. Urk. 74 S. 2 und S. 5). Ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bin- dungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis, wie dies die Recht- sprechung fordert, ist weder ersichtlich noch seitens des Beschuldigten dargelegt worden. Auch ansonsten liegt keine familiäre Beziehung vor, welche ein Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zu begründen vermögen würde. Der Beschuldigte lebt von seiner Ehefrau seit rund sieben Jahren getrennt (Prot. I S. 10). Mit seiner Freundin, von welcher er sich im Januar 2020 noch hatte tren- nen wollen, lebt er heute zwar zusammen (Urk. 1/2/3 F/A 61; Urk. 74 S. 1 f.). Dar-

- 29 - aus kann jedoch kein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden, da hierfür qualifizierte Voraussetzungen wie ein stabiles Konkubinat, gemeinsame Kinder oder konkrete Heiratspläne vorliegend müssten (Urteil 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.).

E. 3.8 Eine Ausweisung aus der Schweiz hätte nach dem Gesagten zweifellos bedeutende Auswirkungen auf die unmittelbare Wahrnehmung des Kontakts zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn. Allerdings ist zu relativieren, dass die Beziehung zu einem unabhängigen volljährigen Kind nicht unter den Schutz- bereich von Art. 8 EMRK fällt. Ebenfalls muss berücksichtigt werden, dass vorlie- gend eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nicht mehr zur Diskussion steht (vgl. nachfolgend E. V.4.3.). Eine Landesverweisung ohne Ausschreibung im SIS erlangt aus- schliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz Geltung (Urteil 6B_509/2019 vom

29. August 2019 E. 3.3), weshalb dem Beschuldigten auch eine Wohnsitznahme im grenznahen Ausland nicht verwehrt wäre. Auch genügt es unter dem Ge- sichtswinkel des Schutzes des Anspruches auf Familienleben, den Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über moderne Kommunika- tionsmittel wahrzunehmen (Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020, E. 3.4.5. m.H.). Über die klassischen und neuen Kommunikationsmittel sind tägliche Kon- takte möglich. Auch Besuche in Algerien oder dem grenznahen Ausland erschei- nen aufgrund des Alters des Sohnes realistisch, war dieser doch schon früher al- leine nach Algerien gereist (Urk. 74 S. 5).

E. 3.9 Zusammenfassend liegen keine rechtserheblichen privaten Interessen vor, welche einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz entgegenstehen würden. Demgegenüber weist der Beschuldigte diverse Vorstrafen und eine negative Legalprognose auf. Die öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegen angesichts der langjährigen und wiederholten Delinquenz des Beschuldigten sei- ne privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es ist gestützt auf Art. 66abis StGB eine Landesverweisung für 3 bis 15 Jahre auszusprechen.

- 30 -

4. Dauer der Landesverweisung und Ausschreibung im SIS

E. 4 Warenhausdiebstähle (Dossier 1, 4, 6, 16, 18)

E. 4.1 Zur Bemessung der Dauer der fakultativen Landesverweisung gelten dieselben Überlegungen wie bei der obligatorischen Landesverweisung (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, 4. Aufl. 2019, Art. 66abis N 18). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss daher verhältnismässig sein und ist aufgrund des Verschuldens sowie der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Ebenfalls ist einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festle- gung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1 und 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105).

E. 4.2 Bemisst die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Dauer der von ihr aus- gesprochenen (obligatorischen) Landesverweisung auf 10 Jahre, erscheint dies nicht mehr als verhältnismässig, zumal sie mit Blick auf die Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit von einer Ausschreibung im SIS sogar absah (Urk. 52 S. 48 f.). Aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten sowie angesichts der gesam- ten Umstände erweist es sich als gerechtfertigt, die Landesverweisung am unte- ren Ende der möglichen Dauer anzuordnen. Angemessen erscheinen 4 Jahre.

E. 4.3 Im Lichte der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zumindest fraglich, ob die Vorinstanz von einer Ausschreibung im SIS hätte absehen dürfen (Urk. 52 S. 49; vgl. BGE 146 IV 455; Urteil 6B_1178 vom 10. März 2021). Da die entsprechende Dispositivziffer des vorinstanzlichen Entscheids aber nicht angefochten wurde, kann in Nachachtung des Verschlechterungsverbots nicht mehr darauf zurückgekommen werden und der Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff.

E. 5 Taschendiebstähle (Dossier 1, 9, 11, 17, 25)

E. 5.1 Der Beschuldigte entwendete am 31. Dezember 2018 im …-Zentrum E._____ dem Geschädigten H._____ ein Portemonnaie mit Fr. 370.– aus dessen

- 14 - Jackentasche (Anklageziff. B, Dossier 1). Gleichgelagerte Taschendiebstähle beging der Beschuldigte sodann am 19. Februar 2019 im I._____ J._____ (ent- wendeter Bargeldbetrag Fr. 160.– sowie Bankkarte; Anklageziff. G, Dossier 11), am 7. August 2019 im Restaurant "K._____" in L._____ (entwendeter Bargeldbe- trag Fr. 300.– bis Fr. 600.–; Anklageziff. J, Dossier 17) und am 3. November 2019 im Restaurant "M._____" in N._____ (Deliktserlös Fr. 20.–, Schadenshöhe ca. Fr. 340.–; Anklageziff. K, Dossier 25).

E. 5.2 Macht die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend, sämtliche Diebstähle würden hinsichtlich des Deliktsbetrages die Schwelle zum geringfügi- gen Diebstahl gemäss Art. 172ter StGB nur leicht überschreiten, weshalb die Stra- fen am untersten Rand des Strafrahmens anzusiedeln seien, kann ihr nicht ge- folgt werden (Urk. 75 N 4 f.). Bei einem Taschendiebstahl ist der Lebenserfahrung entsprechend grundsätzlich vom Vorsatz des Täters auszugehen, das zu neh- men, was ihm zufällt, mithin ist sein Handeln auf eine möglichst grosse Beute ausgelegt. Nur unter bestimmten Umständen, welche hier klar nicht vorliegen, wä- re etwas anderes anzunehmen (zum Ganzen: BGE 123 IV 155 E. 1b S. 157). Zwar erlangte der Beschuldigte vorliegend jeweils keine namhaften Bargeldbeträ- ge, jedoch richtete sich sein deliktischer Wille nicht auf das Erlangen einer be- stimmten, sondern einer möglichst hohen Summe. Etwas anderes machte der Beschuldigte denn auch nicht geltend. Dem konkreten Deliktsbetrag kann deshalb keine übergeordnete Bedeutung bei der Bemessung der objektiven Tatschwere zukommen. Das jeweilige Vorgehen des Beschuldigte zeugt von einer professio- nellen und rücksichtslosen Vorgehensweise, wobei festzuhalten ist, dass sein Verhalten den Respekt gegenüber fremdem Eigentum vermissen lässt und eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung offenbart. Der Beschuldigte handelte aus finanziellen respektive egoistischen Motiven und einzig bezüglich des konkreten Deliktserlöses "bloss" eventualvorsätzlich. Ansonsten liegt direkter Vorsatz vor.

E. 5.3 Bei sämtlichen Taschendiebstählen ist daher objektiv von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen, welches durch die subjektive Tatschwere im Rahmen des genannten Verschuldens leicht erhöht wird. Für die Diebstähle vom

- 15 -

31. Dezember 2018, 19. Februar 2019, 7. August 2019 und 3. November 2019 erscheint jeweils eine gedankliche Einsatzstrafe von drei Monaten gerechtfertigt.

E. 5.4 Am 7. Mai 2019 wurde der Beschuldigte von Polizeifunktionären in flagranti dabei ertappt, als er im Zunfthaus O._____ in Zürich versuchte, ein Portemonnaie aus der Handtasche der Geschädigten P._____ zu entwenden (Anklageziff. F, Dossier 9). Diesbezüglich blieb es beim versuchten Diebstahl. Es kann für die Bemessung der Strafe auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (E. III.5.2. f.). Der Beschuldigte hat alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan hat, um an das Portemonnaie der Geschädigten zu gelangen. Der Versuch wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus, weshalb die diesbezügliche Einzelstrafe im Bereich von zwei Monaten anzusiedeln ist.

E. 5.5 Im Rahmen der Asperation rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe gesamt- haft um 7 ½ Monate zu erhöhen.

E. 6 Diebstahl Wirtewohnung (Dossier 21)

E. 6.1 Der vom Beschuldigten am 3. Januar 2020 in der Wirtewohnung des Ho- tels "B._____" in Q._____ getätigte Diebstahl zielte auf alle potentiell vorhande- nen, leicht transportier- und verwertbaren Wertsachen in privaten Räumlichkeiten Dritter ab. Auch in diesem Fall erweist sich der tatsächliche Umfang des Delikts- guts als zufällig. Die entwendete Barschaft von (umgerechnet) rund Fr. 9'000.– stellt dabei einen beachtlichen Deliktsbetrag dar. Zwar machte der Beschuldigte geltend, er habe das Geld auf der Suche nach einer Toilette "gefunden" (Urk. 1/1/11 F/A 17). Jedoch kann auch hier zwangslos von einem zielgerichteten Vorgehen ausgegangen werden, war die private Wirtewohnung, welche der Be- schuldigte betrat, doch unmissverständlich als solche gekennzeichnet (ND 21 Urk. 2). Mit Blick auf den ordentlichen Strafrahmen wäre die objektive Tatschwere im unteren Strafrahmendrittel festzusetzen.

E. 6.2 Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven. Dass er mit der erbeuteten Barschaft habe helfen wollen, die "hohen Rechnungen" seiner Freun- din zu bezahlen, vermag ihn auch hier nicht zu entlasten. Leicht strafmindernd ist

- 16 - der Umstand zu berücksichtigen, dass die Geschädigte ihr Desinteresse an der Strafverfolgung bekundete (Urk. 63; vgl. Urk. 75 N 8). Da eine Einzelstrafe in der Höhe von fünf Monaten festzulegen wäre, rechtfertigt sich eine Asperation im Um- fang von 3 Monaten.

E. 7 Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 5 und 11)

E. 7.1 Durch gesamthaft 9 Bargeldbezüge bzw. Warenkäufe mit der zuvor ent- wendeten Kreditkarte der Geschädigten R._____ erzielte der Beschuldigte am

24. März 2019 einen Deliktserlös von rund EUR 1'370.– (Anklageziff. D.3., Dossier 5). Hinsichtlich der Kriterien zur Bemessung des Verschuldens kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Einsatzstrafe verwie- sen werden (vgl. vorstehend E. III.3.). Das objektive und subjektive Tatverschul- den ist als leicht zu bezeichnen. Vor dem Hintergrund, dass hierfür eine gedankli- che Einzelstrafe im Bereich von knapp 2 Monaten gerechtfertigt erschiene, hat ei- ne Asperation im Umfang von 1 Monat zu erfolgen.

E. 7.2 Nachdem der Beschuldigte am 19. Februar 2019 dem Geschädigten S._____ die Brieftasche entwendete, bezog er mit der sich darin befindlichen Ma- estrokarte in zwei Tranchen Bargeld in der Höhe von Fr. 5'000.– (Anklage- ziff. G.2., Dossier 11). Das objektive und subjektive Tatverschulden ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen als leicht zu bezeichnen. Es wäre eine gedankliche Einsatzstrafe von rund zwei bis drei Monaten angezeigt.

E. 7.3 Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhält- nis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2).

E. 7.4 Die beiden Bargeldbezüge über Fr. 5'000.– stehen sachlich, situativ sowie zeitlich in einem engen Zusammenhang mit dem zuvor verübten Diebstahl der

- 17 - Brieftasche des Geschädigten S._____ (vgl. vorstehend E. III.5.). Die Einsatzstra- fe ist deshalb in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat zu erhöhen.

E. 8 Sachbeschädigungen (Dossier 6 und 8)

E. 8.1 Der Beschuldigte verursachte im Zuge der Entwendung der 18 Smartpho- nes am 12. März 2019 einen Sachschaden von Fr. 521.40 an der Glasschiebetür der Vitrine des Verkaufsgeschäfts (Anklageziff. C.1., Dossier 6). Der Schaden ist, ohne den Vorfall zu bagatellisieren, im untersten Bereich der Skala möglicher Sachbeschädigungen anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vor- satz.

E. 8.2 Die Sachbeschädigung des Mobiltelefons, welche aufgrund des Schadens von rund Fr. 900.– ebenfalls im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist (Anklageziff. E.2., Dossier 8), erfolgte unmittelbar nach einer tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten C._____ (vgl. nachstehend E. III.11.2.). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 35).

E. 8.3 Das Gesamtverschulden je Vorfall ist als leicht zu bezeichnen, und es wäre für beide Sachbeschädigungen jeweils eine hypothetische Einzelstrafe von einem Monat festzulegen. Beide Tathandlungen des Beschuldigten standen jedoch in direktem Zusammenhang mit vorausgehenden, separat zu ahndenden Taten, was im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich, die Ein- satzstrafe für beide Sachbeschädigungen um 1 Monat zu erhöhen.

E. 9 Widerhandlungen gegen das SVG und Zwischenfazit

E. 9.1 Der Beschuldigte lenkte am 14. Dezember 2018 den Personenwagen "VW Phaeton" auf der …-Strasse in T._____, obwohl ihm der Führerausweis ab

1. Oktober 2018 für drei Monate entzogen worden war (Anklageziff. O.1., Dossier 2). Die Fahrt unternahm der Beschuldigte zwar spontan, ausserhalb der Stoss- verkehrszeiten und die Strecke war verhältnismässig kurz (vgl. Urk. 1/2/3 F/A 15). Jedoch erfolgte sie ohne nachvollziehbaren Grund. Der erstrichterlichen Bewer- tung des Tatverschuldens als noch eher leicht kann daher gefolgt werden (Urk. 52

- 18 - S. 39). Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe sich über die Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hinweggesetzt, welche das Fahren ohne Berechtigung lediglich mit einem halben Monat sanktio- niere (Urk. 75 N 9). Dabei übersieht sie jedoch, dass die zitierten Empfehlungen für die urteilenden Gerichte nicht bindend sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.) und ohnehin nur bei von Beginn an geständigen Ersttätern gelten sollen (Strafmassempfehlungen der Oberstaats- anwaltschaft Zürich vom 13. Mai 2019, S. 2). Diese Kriterien erfüllt der Beschul- digte nicht (Urk. 1/2/1 F/A 60 ff.; Urk. 72). Eine gedankliche Einsatzstrafe von eineinhalb Monaten erscheint daher ohne Weiteres als angemessen.

E. 9.2 Im Anschluss an die vorgenannte Fahrt verweigerte der Beschuldigte die Vornahme eines Drogenschnelltests sowie die Abgabe einer Blut- und Urinprobe, obwohl im Handschuhfach des VW Phaeton Kokain sichergestellt worden war (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Anklage- ziff. O.2., Dossier 2). Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter diesen Tatbe- stand fallenden Delikte ist das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist ge- samthaft noch von einem leichten Tatverschulden, mithin von einer hypotheti- schen Einzelstrafe von eineinhalb Monaten auszugehen.

E. 9.3 Des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern machte sich der Beschul- digte strafbar, indem er das Kontrollschild "..." trotz entsprechender Aufforderung gemäss Verfügung vom 11. April 2019 nicht innert fünf Tagen, sondern erst am 6. Mai 2019 den Behörden übergab (Anklageziff. O.3., Dossier 2). Obwohl die zuge- hörige Haftpflichtversicherung erloschen war, behielt der Beschuldigte die Schil- der direktvorsätzlich bei sich. Dennoch ist insgesamt von einem Verschulden im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens auszugehen. Die Einzelstrafe wä- re auf knapp einen Monat zu bemessen.

E. 9.4 Mit der Vorinstanz stand die Vereitelung zur Feststellung der Fahrunfähig- keit in direktem Zusammenhang mit dem vorgängigen Fahren ohne Berechtigung (Urk. 52 S. 39). Für sämtliche Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz rechtfertigt sich eine Asperation im Umfang von 2 Monaten.

- 19 -

E. 9.5 Vor Berücksichtigung der tatunabhängigen Faktoren resultiert aufgrund der Asperation zur Einsatzstrafe gesamthaft eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten (9 Monate [Einsatzstrafe] + 21 Monate [Asperation] = 30 Monate).

E. 10 Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren

E. 10.1 Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten wiedergegeben und zutreffend als strafzumessungsneutral gewertet. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 52 S. 40 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er arbeite zur Zeit als Staplerfahrer im Stundenlohn bei einer Maurerfirma und verdiene durchschnittlich Fr. 4'800.– netto pro Monat. Er wohne mit seiner Freundin zusammen, mit wel- cher er die monatlichen Mietkosten von rund Fr. 2'000.– hälftig teile, und habe noch Schulden von rund Fr. 23'000.– (Urk. 74 S. 1 ff.).

E. 10.2 Wenn die Vorinstanz festhält, der Beschuldigte habe sich hinsichtlich eines Grossteils der Vorwürfe sofort geständig gezeigt, kann dem nur bedingt gefolgt werden (Urk. 52 S. 41). Eine vorbehaltlose Anerkennung nahezu sämtlicher An- klagevorwürfe erfolgte erst anlässlich der Schlusseinvernahme (Urk. 1/2/7). Den- noch hat er damit fraglos zur Erleichterung des Verfahrens beigetragen, was zu einer Strafminderung führt. Demgegenüber ist der Beschuldigte mehrfach und einschlägig vorbestraft. Im Zeitpunkt der ersten hier zu beurteilenden Tat waren bereits 11 Einträge im Strafregister verzeichnet. Dennoch delinquierte er während laufendem Verfahren und sogar nach erstinstanzlicher Verurteilung unbeirrt wei- ter. So musste er mit Strafbefehlen vom 9. September 2020 und 12. April 2021 unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Drohung, Delikte ge- gen die körperliche Integrität sowie Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz erneut bestraft werden (Urk. 72). Dies zeugt von einer exemplarischen Unbe- lehrbarkeit des Beschuldigten und erheischt – entgegen der Vorinstanz – nicht nur eine starke, sondern eine massive Straferhöhung. Aufgrund der Täterkomponente wäre die Strafe daher im Umfang von rund 5 bis 6 Monaten zu erhöhen.

E. 10.3 Wäre die Berufungsinstanz im vorliegenden Fall nicht an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, würde nach dem Gesagten

- 20 - eine höhere Freiheitsstrafe resultieren. In Anwendung des Verschlechterungs- verbots bleibt es aber bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 31 Monaten.

E. 11 Beschimpfung (Zusatzstrafe)

E. 11.1 Als Sanktionsart für den Tatbestand der Beschimpfung kommt nur eine Geldstrafe bis maximal 90 Tagessätze in Betracht (Art. 177 Abs. 1 StGB). Mit Strafbefehl vom 9. September 2020 wurde der Beschuldigte unter anderem we- gen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– bestraft (Urk. 72). Da der Beschuldigte die Beschimpfung am 19. März 2019 und damit zeitlich vor dem genannten Strafbefehl beging, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe festzulegen. Dabei hat der Richter mittels Zahlenangaben offenzu- legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe ist aus der rechtskräfti- gen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermes- sen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 ff.; BGE 132 IV 102 E. 8.3, je mit Hinweisen).

E. 11.2 Im Laufe einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung spuckte der Be- schuldigte den Privatkläger C._____ mehrmals an. Die vom Beschuldigten eben- falls verwendeten Kraftausdrücke finden sich in der Anklage und im vorinstanzli- chen Urteil (Anklageziff. E.3., Dossier 8; vgl. Urk. 15 S. 7 und Urk. 52 S. 10 ff.). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Das Verschulden ist aufgrund der Gesamtheit der gegenüber dem Privatkläger zum Ausdruck gebrachten Ge- ringschätzung objektiv als gerade noch leicht anzusehen. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich dieses Tatvorwurfs bis vor Vorinstanz nicht geständig und war im Tatzeitpunkt einschlägig vorbestraft. Die Beschimpfung wäre daher mit einer gedanklichen Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen zu ahnden.

E. 11.3 Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilende Tat auszusprechende

- 21 - Strafe nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Bei gleichzei- tiger Beurteilung des Beschuldigten wegen Beschimpfung und der mit Strafbefehl vom 9. September 2020 schuldig gesprochenen Delikte wäre in Anwendung des Asperationsprinzips auf eine Geldstrafe von insgesamt 130 Tagessätzen erkannt worden. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die von der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen abzuziehen, weshalb eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2020 auszufällen ist.

E. 11.4 Aufgrund der bereits dargelegten finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten erweist sich der vorinstanzlich festgelegte Tagessatz von Fr. 80.– nach wie vor als angemessen und ist zu übernehmen (vgl. E. III.10.1.; Urk. 52 S. 43).

E. 12 Übertretungen Die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 2'100.– für die Tätlichkeiten, den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, die geringfügige Sachbeschädigung sowie die Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und ist unter Berücksich- tigung der finanziellen Situation des Beschuldigten und dessen Geständnis zu bestätigen (Urk. 52 S. 43 f.).

E. 13 Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten mit einer Freiheitstrafe von 31 Monaten und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– (als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. Septem- ber 2020 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.–), sowie mit einer Busse von Fr. 2'100.– zu bestrafen. Die 45 Tage erstandene Haft sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 22 - IV. Vollzug

1. Standpunkt des Beschuldigten und rechtliche Grundlagen

E. 15 und 16) zu bestätigen. Von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz der Einstel-

- 31 - lung hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs ist abzusehen, erfolgte der Rückzug des entsprechenden Strafantrages doch erst im Berufungsverfahren und stand dieser Anklagevorwurf in direktem Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Diebstahl. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich daher nicht auf.

2. Berufungsverfahren

E. 17 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

E. 18 (Mitteilungen.)

E. 19 (Rechtsmittel.)"

- 34 -

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

Dispositiv
  1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs im Sin- ne von Art. 186 StGB eingestellt.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 31 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 45 Tage durch Haft erstanden sind), sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– (als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2020 ausge- fällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.–), und mit einer Busse von Fr. 2'100.–.
  3. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen.
  5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 4 Jahre des Landes verwiesen.
  6. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird verzichtet.
  7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 15 und 16) wird bestätigt.
  8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'829.35 amtliche Verteidigung.
  9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse - 35 - genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerin U._____ (im Dispositivauszug; versandt) − die Privatklägerin V._____ AG (im Dispositivauszug; versandt) − die Privatklägerin …-Verwaltung des Kantons Graubünden (im Dispositivauszug; versandt) − den Privatkläger W._____ (im Dispositivauszug; versandt) − die Privatklägerin AA._____ AG (im Dispositivauszug; versandt) − die Vertretung des Privatklägers C._____, RA Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (im Dispositivauszug; versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, betr. erstinstanzliche Dispositiv-Ziff. 8 (Geschäfts-Nr. 20191202.0030) - 36 - − die Kantonspolizei Graubünden, Ringstr. 2, 7000 Chur, betr. erstin- stanzliche Dispositiv-Ziff. 9 (Geschäfts-Nr. GR 2020-1-87).
  11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210233-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Amacker, Präsident, die Ersatzoberrichter- innen lic. iur. S. Mathieu und Dr. iur. E. Borla sowie der Gerichts- schreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 4. November 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfacher Diebstahl etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, I. Abteilung, vom 17. Dezember 2020 (DG200016)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur / Unterland vom 22. April 2020 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 15). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 52 S. 53 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird wie folgt schuldig gesprochen: − mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB − versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB − versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB − Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG − Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG − Missbrauch von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG − Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB − geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB − geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB − Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG

2. Der Beschuldigte wird wie folgt freigesprochen:

- Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt H)

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 31 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 45 Tage durch Haft erstanden sind) sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– (Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 9. September 2020) und einer Busse von Fr. 2'100.–.

4. Die Freiheits- und Geldstrafe sind zu vollziehen. Die Busse ist zu bezahlen.

- 3 -

5. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfrei- heitsstrafe von 21 Tagen.

6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.

7. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird verzichtet.

8. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zug unter der Lagernummer 323/2019 auf- bewahrten Betäubungsmittel/Utensilien

- 3 Gläser mit Marihuana, Total 128.3 Gramm

- Hanfpflanze Nr. 1, 8 cm

- Hanfpflanze Nr. 2, 11 cm

- Hanfpflanze Nr. 3, 9 cm

- Hanfmühle

- Diverse Minigrips mit Marihuana, Total 7.1 Gramm

- Minigrip mit Marihuana, Total 1 Gramm

- 2 Minigrips mit Marihuana, Total 0.7 Gramm werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantons- polizei Zug zu vernichten.

9. Die sichergestellten und beim kriminaltechnischen Dienst Graubünden aufbewahrten Schu- he UGG, Grösse 45 sind dem Beschuldigten nach Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausver- langt, so wird der Verzicht angenommen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. September 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'013.50 (Fr. 750.–, EUR 130.–, USD 121.–) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 547.– zuzüg- lich Zins von 5 % ab 3. November 2019 zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 521.40 zu- züglich Zins von 5 % ab 12. März 2019 zu bezahlen.

- 4 -

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 Schadenersatz von Fr. 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 eine Genugtuung von Fr. 300.– zu- züglich 5 % Zins seit dem 19. März 2019 zu bezahlen. Die Schadenersatzforderung wird auf den Zivilweg verwiesen.

15. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'400.– Auslagen für das Vorverfahren Fr. 450.– Auslagen Polizei Fr. 4'674.20 Auslagen inner- & ausserkantonale Verfahrenskosten Fr. 17'300.– amtl. Verteidigungskosten Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

16. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

18. (Mitteilungen.)

19. (Rechtsmittel.)"

- 5 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 4 f.)

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 54 S. 1 f. und Urk. 75 S. 1 f., teilweise sinngemäss)

1. Das Verfahren im Anklagepunkt M betreffend den Hausfriedensbruch nach Art. 186 StGB sei einzustellen.

2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wobei der bedingte Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer fünf- jährigen Probezeit zu gewähren sei. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten zu bestrafen, wobei 12 Monate der Freiheitsstrafe zu vollziehen und im Rahmen von 18 Monaten der bedingte Vollzug unter Ansetzung einer fünf- jährigen Probezeit zu gewähren sei.

3. Die Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– sei unter Ansetzung einer fünfjährigen Probezeit bedingt zu vollziehen.

4. Von einer Landesverweisung des Beschuldigten sei abzusehen.

5. Die Verpflichtung des Beschuldigten zur Zahlung einer Prozessentschädi- gung von Fr. 2'900.– (inkl. MwSt.) an den Privatkläger 6 sei aufzuheben.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. zu 7.7%) zulas- ten des Staates.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 59, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Umfang der Berufung

1. Verfahrensgang 1.1. Hinsichtlich des Verfahrensgangs bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die Erwägungen im an- gefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 52 S. 6 f.). 1.2. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten am 17. Dezember 2020 im Sinne des vorstehend wiedergegebenen Urteilsdispositivs schuldig. Das Urteil wurde gleichentags mündlich eröffnet (Urk. 52 S. 53 ff.; Urk. 43; Prot. I S. 31 ff.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 innert Frist Berufung gegen den vorinstanzlichen Entscheid anmelden (Urk. 45). 1.3. Nach Zustellung des begründeten Urteils reichte der Beschuldigte am

19. April 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 50; Urk. 54). Mit Prä- sidialverfügung vom 3. Mai 2021 wurde die Berufungserklärung den Privatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Die Staatsan- waltschaft verzichtete mit Schreiben vom 4. Mai 2021 auf Anschlussberufung (Urk. 59). Die Privatkläger liessen sich nicht vernehmen. 1.4. Der Verteidiger des Beschuldigten reichte unter dem 3. Juni 2021 eine Erklärung der Geschädigten B._____ betreffend Rückzug des Strafantrags sowie Desinteresse an der Strafverfolgung, datiert vom 27. Mai 2021, ins Recht (Urk. 61 und Urk. 63). Mit Eingabe vom 27. August 2021 stellte der Verteidiger der hiesi- gen Kammer eine neuerliche (undatierte) Rückzugs- und Desinteresseerklärung der Geschädigten B._____ zu (Urk. 66 und Urk. 67). 1.5. Am 22. Juli 2021 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher der Beschuldigte und sein amtlicher Verteidiger erschienen sind (Urk. 64). Anlässlich der Berufungsverhandlung wurden weder Vorfragen aufge- worfen noch Beweisanträge gestellt (Prot. II S. 5 f.). Das Verfahren ist spruchreif.

- 7 -

2. Umfang der Berufung 2.1. Der Beschuldigte beantragt, das Verfahren sei bezüglich des Hausfrie- densbruchs gemäss Anklageziff. M.2. (Dossier 21) infolge Rückzugs des Strafan- trags der Geschädigten einzustellen. Im Übrigen wird der Schuldpunkt nicht be- anstandet. Weiter verlangt der Beschuldigte, er sei mit einer bedingten Freiheits- strafe von 24 Monaten zu bestrafen und von einer Landesverweisung sei abzuse- hen (Urk. 54 S. 1; Urk. 75 S. 1 f.). 2.2. Soweit die Verteidigung erstmals anlässlich der Berufungsverhandlung geltend machte, es werde auch die Verpflichtung zur Leistung einer Prozessent- schädigung an den Privatkläger C._____ gemäss vorinstanzlicher Dispositivzif- fer 17 angefochten, erweist sich dies als verspätet (Prot. II S. 6; Urk. 75 S. 2). Bei bloss teilweiser Anfechtung eines erstinstanzlichen Entscheids ist bereits in der Berufungserklärung verbindlich anzugeben, welche Abänderungen des Urteils verlangt werden und auf welche Teile sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 3 und 4 StPO). Demgegenüber wurden in der Berufungserklärung vom 19. April 2021 weder die Kosten- oder Entschädigungsfolgen beanstandet (Urk. 54), noch betrifft die zugesprochene Entschädigung einen heute zur Disposition ste- henden Anklagevorwurf. Da nicht angefochtene Punkte in Teilrechtskraft erwach- sen (vgl. Art. 402 StPO), ist eine nachträgliche Ausweitung des Rechtsmittels nicht mehr möglich (Zürcher Kommentar StPO-ZIMMERLIN, 3. Auflage 2020, Art. 399 N 14). Die vorinstanzlich festgelegte Prozessentschädigung gemäss Dispositivziffer 17 ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, was es vor- ab vorzumerken gilt 2.3. Gleiches hat für die unangefochten gebliebenen Schuldsprüche (Disposi- tivziff. 1 alinea 1-5 und 7-14) sowie hinsichtlich des Freispruchs vom Vorwurf der Sachbeschädigung gemäss Anklageziff. H zu gelten (Dispositivziff. 2). Ebenfalls unangefochten blieb der Entscheid über die sichergestellten Gegenstände und die beschlagnahmte Barschaft sowie die Regelung der Zivilansprüche der Privat- klägerschaft (Dispositivziff. 8-14). Auch in diesem Umfang ist der vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen (Art. 399 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 437 StPO; vgl. Prot. II S. 6). Im Übrigen steht der angefochtene Entscheid unter

- 8 - Berücksichtigung des Verschlechterungsverbots im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO zur Disposition. 2.4. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen respektive jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2.). II. Schuldpunkt

1. Dem Beschuldigten werden im vorliegenden Strafverfahren diverse Delikte in insgesamt 16 Dossiers vorgeworfen. Wie bereits erwähnt, wird jedoch einzig der Schuldspruch wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der Geschädigten B._____ gemäss Anklageziff. M.2. (Dossier 18) angefochten (Urk. 15 S. 11; Urk. 75 S. 2 f.).

2. Die Geschädigte B._____ hat den gegen den Beschuldigten gestellten Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs zurückgezogen (Urk. 63 Urk. 67). Der Rückzug eines Strafantrags ist endgültig und bis zur Eröffnung des zweitinstanzli- chen Urteils möglich (Art. 33 Abs. 2 StGB). Damit fehlt es definitiv an einer Prozessvoraussetzung, weshalb das Verfahren gegen den Beschuldigten in Be- zug auf den Vorwurf des Hausfriedensbruchs einzustellen ist (Art. 329 Abs. 4 StPO). III. Strafzumessung

1. Ausgangslage und Grundsätze der Strafzumessung 1.1. Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer vollziehbaren Frei- heitsstrafe von 31 Monaten, einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– (als Zusatzstrafe) und mit einer Busse von Fr. 2'100.– (Urk. 52 S. 28 ff. und S. 54). 1.2. Während die Verteidigung vor Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten als angemessen erachtete, beantragt sie im Berufungsverfahren

- 9 - nunmehr die Bestrafung des Beschuldigten mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Die Höhe der Geldstrafe sowie der ausgesprochenen Busse werden nicht beanstandet (Urk. 41; Urk. 75 N 3 ff.). Die Staatsanwaltschaft fordert die Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Sanktion (Urk. 59). 1.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen). Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwen- dung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1 S. 316 ff., 217 E. 2.2 und E. 3 S. 219 ff.; 141 IV 61 E. 6.1.2 S. 67 f.; je mit Hinweisen). Darauf sowie auf die im Grundsatz zutreffenden theoretischen Erwägungen der Vorinstanz kann ver- wiesen werden (Urk. 52 S. 28-31). 1.4. Die Bildung einer Gesamt- oder Zusatzstrafe ist nur bei gleichartigen Stra- fen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Aspera- tionsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Der Beschuldigte beging die vorliegend zu beurteilenden Taten allesamt in der Zeit vom 9. August 2018 bis 3. Januar 2020, mithin zwischen den gegen ihn ausgefällten Strafbefehlen vom 20. März 2018 und 9. September 2020, mit wel- chen er jeweils mit Geldstrafen belegt wurde (Urk. 15; Urk. 72 S. 5 f.; Beizugsak- ten STA-Nr. A1 17 5792). Es liegt damit grundsätzlich ein Fall retrospektiver Kon- kurrenz vor, weshalb in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe auszufällen ist, sofern vorliegend Geldstrafen ausgesprochen werden (zum Gan- zen: PK StGB-TRECHSEL/SEELMANN, 4. Aufl. 2021, Art. 49 N 19 f.). 1.5. Die Vorinstanz bildete im Rahmen der Strafzumessung verschiedentlich Deliktskomplexe und setzte für die darin zusammengefassten Taten teilweise kei-

- 10 - ne Einzelstrafen fest (Urk. 52 S. 32 ff.). Zwar gibt es durchaus Gründe, insbeson- dere die heute zu beurteilenden Vermögensdelikte zumindest teilweise als ein- heitliches Tatgeschehen zu betrachten, dienten sie doch vordergründig allesamt dem Erlangen eines möglichst hohen Deliktserlöses und hat das Bundesgericht auch schon Ausnahmen von der konkreten Methode erlaubt, wenn die einzelnen Straftaten zeitlich und sachlich derart eng miteinander verknüpft sind, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und beurteilen lassen (Urteil 6B_1196/2015 vom

27. Juni 2016 E. 2.4.2). Jedoch unterstreicht es in seiner jüngeren Rechtspre- chung wiederholt, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt und die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamt- betrachtung ausgeschlossen ist (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinwei- sen). Diese Rechtsprechung wurde nunmehr mehrfach bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2; Urteile 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1, 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 f., 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4, 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3 und 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2). Daher sind auch im hier zu beurteilenden Fall grundsätzlich gemäss der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte gedanklich Einzelstrafen zu bilden und diese bei Gleichartigkeit zu asperieren. Dies hat die Vorinstanz teils unterlassen.

2. Wahl der Sanktionsart und Strafrahmen 2.1. Zu beurteilen sind 24 Delikte (davon 4 Übertretungen). Für den Straftatbe- stand der Beschimpfung ist von Gesetzes wegen eine Geldstrafe und damit eine Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom 9. September 2020 auszusprechen (vgl. nach- folgend E. III.12.). Für die zu ahnenden Tätlichkeiten und geringfügigen Ver- mögensdelikte sowie die Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz ist zwingend eine Busse auszufällen (vgl. nachfolgend E. III.13.). Ansonsten ist Folgendes festzuhalten: Der Beschuldigte weist 14 Einträge im Strafregister auf und liess sich auch mit unbedingt ausgesprochenen Geld- und Freiheitsstrafen nicht von weiterer Delinquenz abhalten (vgl. Urk. 72). Dass aufgrund der Kriterien der präventiven Effizienz und der Zweckmässigkeit daher nur die Ausfällung einer Freiheitsstrafe für die weiteren Vergehen bzw. Verbrechen angezeigt erscheint, steht mit der Vorinstanz ausser Frage (Urk. 52 S. 30; s.a. Art. 41 Abs. 1 und 2

- 11 - StGB). Auch die Verteidigung beantragt diesbezüglich die Bestrafung des Be- schuldigten mit einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe (Urk. 75 N 3 ff.). 2.2. Die Vorinstanz hat die abstrakte Strafandrohung der zu beurteilenden Delikte korrekt dargelegt und den Strafrahmen zutreffend abgesteckt (Urk. 52 S. 29 f.). Ebenfalls ist mit den Vorderrichtern festzuhalten, dass Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründe nur bei aussergewöhnlichen Umständen dazu führen, die Grenzen des ordentlichen Strafrahmens zu verlassen und sie nach oben oder unten zu erweitern (BGE 136 IV 55 E. 5.8 S. 63 mit Hinweisen). Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich. Strafschärfungsgründe sind daher straferhöhend und Strafmilderungsgründe, insbesondere die versuchte Tatbegehung, strafmin- dernd zu berücksichtigen. 2.3. Für die Bildung der Gesamtfreiheitsstrafe erweist sich der Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Anklageziff. D.1.-2. (Dossier 5) zum Nachteil des Geschädigten D._____ als die schwerste vom Beschuldigten begangene Tat. Dabei entwendete der Beschuldigte die Bankkarten des Geschädigten D._____ und tätigte damit diverse einzelne Bargeldbezüge nahezu im Minutentakt. Es rechtfertigt sich daher, die ihm zur Last gelegten Bezüge vom 14. und 15. März 2019 aufgrund des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs als gesamtheitliches Tatgeschehen zu betrachten. Soweit der Beschuldigte noch wei- tere Geldbezüge mit entwendeten Bankkarten von anderen Geschädigten vor- nahm, sind diese – entgegen dem Vorgehen der Vorinstanz – separat zu würdi- gen (vgl. beispielsweise Anklageziff. D.3. [Dossier 5]; Urk. 52 S. 32 ff.).

3. Mehrfacher, teilweise versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenver- arbeitungsanlage (Anklageziff. D.1.-2., Dossier 5) 3.1. Der durch 14 aufeinanderfolgende Bargeldbezüge erlangte Deliktserlös von Fr. 17'100.– ist beträchtlich. Dass es im Umfang von weiteren Fr. 5'550.– le- diglich beim Versuch blieb, ist allein dem Umstand zu verdanken, dass diese 9 Auszahlungen abgelehnt wurden. Der tatsächlich erlangte Deliktsbetrag war mit- hin nicht Folge einer freien Entscheidung des Beschuldigten, sondern ist einzig auf Bezugslimiten bzw. Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit Debit-

- 12 - karten zurückzuführen. Selbst wenn der Beschuldigte keine besonderen Anstren- gungen zu unternehmen hatte, um die erforderlichen Pin-Codes zu erlangen, zeugt sein hartnäckiges Vorgehen von erheblicher krimineller Energie. Das objek- tive Verschulden des Beschuldigten ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen unter den gegebenen Umständen als gerade noch leicht zu bezeichnen. 3.2. Soweit der Beschuldigte geltend macht, er habe durch sein Handeln ledig- lich Personen in seinem persönlichen Umfeld unterstützen wollen, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (vgl. statt vieler: Urk. 74 S. 4). Ein solch uneigennütziges Handeln erscheint sodann aufgrund der Vielzahl der begange- nen Vermögensdelikte und seinen Aussagen, wonach das Stehlen schon fast ei- ne "Sucht" gewesen sei (vgl. Urk. 74 S. 7), weder glaubhaft noch nachvollziehbar. Vielmehr handelte der Beschuldigte (auch) im Hinblick auf eine persönliche finan- zielle Besserstellung mit direktem Vorsatz, ohne sich dabei in einer tatsächlichen Notlage zu befinden. Das subjektive Tatverschulden vermag die objektive Tat- schwere daher nicht zu relativieren. Die teilweise versuchte Tatbegehung fällt nur dezent strafmindernd ins Gewicht, war der Wille des Beschuldigten doch auf mög- lichst hohe Bezüge ausgerichtet. 3.3. Insgesamt erscheint es dem Verschulden des Beschuldigten angemessen, eine Freiheitsstrafe im Bereich von 9 Monaten als Einsatzstrafe festzusetzen.

4. Warenhausdiebstähle (Dossier 1, 4, 6, 16, 18) 4.1. Am 9. August 2018 behändigte der Beschuldigte im …-Zentrum E._____ zwei Schachteln "Apple AirPods" im Gesamtwert von Fr. 378.– (Anklageziff. A, Dossier 4). Im Spektrum aller denkbaren Tatvarianten wiegt das objektive Ver- schulden leicht. Der Deliktsbetrag liegt mit der Verteidigung nur knapp über dem geringfügigen Diebstahl, der bei entsprechendem Vorsatz als Übertretung geahn- det würde (Urk. 75 N 4). In subjektiver Hinsicht sind keine Elemente ersichtlich, die das objektive Tatverschulden erschweren oder relativieren. Die Wegnahme der genannten Wertgegenstände aus egoistischen Beweggründen und finanziel- len Motiven ist dem Tatbestand immanent. Die hypothetische Einsatzstrafe wäre

- 13 - nach dem Gesagten auf einen Monat festzulegen. Es rechtfertigt sich eine Aspe- ration im Umfang eines halben Monats bzw. von 15 Tagen. 4.2. Am 12. März 2019 entwendete der Beschuldigte im Einkaufszentrum F._____ in G._____ 18 Smartphones mit einem Gesamtwert von Fr. 12'562.– (Anklageziff. C.2., Dossier 6). Wenn die Verteidigung in diesem Zusammenhang von einem "nicht allzu hohen Deliktsbetrag" spricht (Urk. 75 N 10), kann ihr nicht gefolgt werden. Allein aufgrund der Menge der entwendeten Smartphones sowie des Deliktsbetrages liegt objektiv offensichtlich kein Bagatelldelikt mehr vor, wenn auch deutlich höhere Diebstähle immer denkbar sind. Es ist von einem gerade noch leichten objektiven Verschulden auszugehen. Elemente, welche die objekti- ve Tatschwere zu relativieren vermögen, sind nicht erkennbar. Dass das Delikts- gut nach erfolgter Hausdurchsuchung und Vorladung durch die Polizei rund eine Woche später offenbar wieder im Einkaufszentrum deponiert wurde, vermag den Beschuldigten nur leicht zu entlasten (vgl. ND 6 Urk. 2). Dieser Diebstahl wäre isoliert betrachtet mit einer Einzelstrafe im Bereich von fünf Monaten zu ahnden. Es rechtfertigt sich eine Asperation um 3 Monate. 4.3. Weitere Ladendiebstähle beging der Beschuldigte am 17. Juli 2019 am Flughafen Zürich (Zigaretten und Parfums im Gesamtwert von ca. Fr. 1'000.–; An- klageziff. I, Dossier 16) sowie am 21. November 2019 in Basel (Lautsprecher im Wert von Fr. 799.–; vgl. Anklageziff. L, Dossier 18). Diese beiden Ladendiebstähle sind, in Übereinstimmung mit der Verteidigung, in objektiver Hinsicht ebenfalls noch im unteren Bereich des weiten Strafrahmens anzusiedeln. Subjektiv kann auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. vorstehend E. III.4.1.). Es ist bei diesen Vorfällen von einem leichten Verschulden auszugehen und gedanklich ei- ne Freiheitsstrafe von je eineinhalb Monaten festzulegen. Die Einsatzstrafe ist in Anwendung des Asperationsprinzips mit der Verteidigung für diese beiden Delikte um insgesamt 2 Monate zu erhöhen (Urk. 75 N 6).

5. Taschendiebstähle (Dossier 1, 9, 11, 17, 25) 5.1. Der Beschuldigte entwendete am 31. Dezember 2018 im …-Zentrum E._____ dem Geschädigten H._____ ein Portemonnaie mit Fr. 370.– aus dessen

- 14 - Jackentasche (Anklageziff. B, Dossier 1). Gleichgelagerte Taschendiebstähle beging der Beschuldigte sodann am 19. Februar 2019 im I._____ J._____ (ent- wendeter Bargeldbetrag Fr. 160.– sowie Bankkarte; Anklageziff. G, Dossier 11), am 7. August 2019 im Restaurant "K._____" in L._____ (entwendeter Bargeldbe- trag Fr. 300.– bis Fr. 600.–; Anklageziff. J, Dossier 17) und am 3. November 2019 im Restaurant "M._____" in N._____ (Deliktserlös Fr. 20.–, Schadenshöhe ca. Fr. 340.–; Anklageziff. K, Dossier 25). 5.2. Macht die Verteidigung in diesem Zusammenhang geltend, sämtliche Diebstähle würden hinsichtlich des Deliktsbetrages die Schwelle zum geringfügi- gen Diebstahl gemäss Art. 172ter StGB nur leicht überschreiten, weshalb die Stra- fen am untersten Rand des Strafrahmens anzusiedeln seien, kann ihr nicht ge- folgt werden (Urk. 75 N 4 f.). Bei einem Taschendiebstahl ist der Lebenserfahrung entsprechend grundsätzlich vom Vorsatz des Täters auszugehen, das zu neh- men, was ihm zufällt, mithin ist sein Handeln auf eine möglichst grosse Beute ausgelegt. Nur unter bestimmten Umständen, welche hier klar nicht vorliegen, wä- re etwas anderes anzunehmen (zum Ganzen: BGE 123 IV 155 E. 1b S. 157). Zwar erlangte der Beschuldigte vorliegend jeweils keine namhaften Bargeldbeträ- ge, jedoch richtete sich sein deliktischer Wille nicht auf das Erlangen einer be- stimmten, sondern einer möglichst hohen Summe. Etwas anderes machte der Beschuldigte denn auch nicht geltend. Dem konkreten Deliktsbetrag kann deshalb keine übergeordnete Bedeutung bei der Bemessung der objektiven Tatschwere zukommen. Das jeweilige Vorgehen des Beschuldigte zeugt von einer professio- nellen und rücksichtslosen Vorgehensweise, wobei festzuhalten ist, dass sein Verhalten den Respekt gegenüber fremdem Eigentum vermissen lässt und eine gewisse Gleichgültigkeit gegenüber der geltenden Rechtsordnung offenbart. Der Beschuldigte handelte aus finanziellen respektive egoistischen Motiven und einzig bezüglich des konkreten Deliktserlöses "bloss" eventualvorsätzlich. Ansonsten liegt direkter Vorsatz vor. 5.3. Bei sämtlichen Taschendiebstählen ist daher objektiv von einem eher leichten Tatverschulden auszugehen, welches durch die subjektive Tatschwere im Rahmen des genannten Verschuldens leicht erhöht wird. Für die Diebstähle vom

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31. Dezember 2018, 19. Februar 2019, 7. August 2019 und 3. November 2019 erscheint jeweils eine gedankliche Einsatzstrafe von drei Monaten gerechtfertigt. 5.4. Am 7. Mai 2019 wurde der Beschuldigte von Polizeifunktionären in flagranti dabei ertappt, als er im Zunfthaus O._____ in Zürich versuchte, ein Portemonnaie aus der Handtasche der Geschädigten P._____ zu entwenden (Anklageziff. F, Dossier 9). Diesbezüglich blieb es beim versuchten Diebstahl. Es kann für die Bemessung der Strafe auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (E. III.5.2. f.). Der Beschuldigte hat alles nach seiner Vorstellung Notwendige getan hat, um an das Portemonnaie der Geschädigten zu gelangen. Der Versuch wirkt sich deshalb nur leicht strafmindernd aus, weshalb die diesbezügliche Einzelstrafe im Bereich von zwei Monaten anzusiedeln ist. 5.5. Im Rahmen der Asperation rechtfertigt es sich, die Einsatzstrafe gesamt- haft um 7 ½ Monate zu erhöhen.

6. Diebstahl Wirtewohnung (Dossier 21) 6.1. Der vom Beschuldigten am 3. Januar 2020 in der Wirtewohnung des Ho- tels "B._____" in Q._____ getätigte Diebstahl zielte auf alle potentiell vorhande- nen, leicht transportier- und verwertbaren Wertsachen in privaten Räumlichkeiten Dritter ab. Auch in diesem Fall erweist sich der tatsächliche Umfang des Delikts- guts als zufällig. Die entwendete Barschaft von (umgerechnet) rund Fr. 9'000.– stellt dabei einen beachtlichen Deliktsbetrag dar. Zwar machte der Beschuldigte geltend, er habe das Geld auf der Suche nach einer Toilette "gefunden" (Urk. 1/1/11 F/A 17). Jedoch kann auch hier zwangslos von einem zielgerichteten Vorgehen ausgegangen werden, war die private Wirtewohnung, welche der Be- schuldigte betrat, doch unmissverständlich als solche gekennzeichnet (ND 21 Urk. 2). Mit Blick auf den ordentlichen Strafrahmen wäre die objektive Tatschwere im unteren Strafrahmendrittel festzusetzen. 6.2. Der Beschuldigte handelte aus rein finanziellen Motiven. Dass er mit der erbeuteten Barschaft habe helfen wollen, die "hohen Rechnungen" seiner Freun- din zu bezahlen, vermag ihn auch hier nicht zu entlasten. Leicht strafmindernd ist

- 16 - der Umstand zu berücksichtigen, dass die Geschädigte ihr Desinteresse an der Strafverfolgung bekundete (Urk. 63; vgl. Urk. 75 N 8). Da eine Einzelstrafe in der Höhe von fünf Monaten festzulegen wäre, rechtfertigt sich eine Asperation im Um- fang von 3 Monaten.

7. Mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage (Dossier 5 und 11) 7.1. Durch gesamthaft 9 Bargeldbezüge bzw. Warenkäufe mit der zuvor ent- wendeten Kreditkarte der Geschädigten R._____ erzielte der Beschuldigte am

24. März 2019 einen Deliktserlös von rund EUR 1'370.– (Anklageziff. D.3., Dossier 5). Hinsichtlich der Kriterien zur Bemessung des Verschuldens kann auf die vorstehenden Erwägungen im Zusammenhang mit der Einsatzstrafe verwie- sen werden (vgl. vorstehend E. III.3.). Das objektive und subjektive Tatverschul- den ist als leicht zu bezeichnen. Vor dem Hintergrund, dass hierfür eine gedankli- che Einzelstrafe im Bereich von knapp 2 Monaten gerechtfertigt erschiene, hat ei- ne Asperation im Umfang von 1 Monat zu erfolgen. 7.2. Nachdem der Beschuldigte am 19. Februar 2019 dem Geschädigten S._____ die Brieftasche entwendete, bezog er mit der sich darin befindlichen Ma- estrokarte in zwei Tranchen Bargeld in der Höhe von Fr. 5'000.– (Anklage- ziff. G.2., Dossier 11). Das objektive und subjektive Tatverschulden ist mit Blick auf den weiten Strafrahmen als leicht zu bezeichnen. Es wäre eine gedankliche Einsatzstrafe von rund zwei bis drei Monaten angezeigt. 7.3. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhält- nis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder geringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamt- schuldbeitrag des einzelnen Delikts kann dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Urteil 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). 7.4. Die beiden Bargeldbezüge über Fr. 5'000.– stehen sachlich, situativ sowie zeitlich in einem engen Zusammenhang mit dem zuvor verübten Diebstahl der

- 17 - Brieftasche des Geschädigten S._____ (vgl. vorstehend E. III.5.). Die Einsatzstra- fe ist deshalb in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat zu erhöhen.

8. Sachbeschädigungen (Dossier 6 und 8) 8.1. Der Beschuldigte verursachte im Zuge der Entwendung der 18 Smartpho- nes am 12. März 2019 einen Sachschaden von Fr. 521.40 an der Glasschiebetür der Vitrine des Verkaufsgeschäfts (Anklageziff. C.1., Dossier 6). Der Schaden ist, ohne den Vorfall zu bagatellisieren, im untersten Bereich der Skala möglicher Sachbeschädigungen anzusiedeln. Der Beschuldigte handelte mit direktem Vor- satz. 8.2. Die Sachbeschädigung des Mobiltelefons, welche aufgrund des Schadens von rund Fr. 900.– ebenfalls im untersten Bereich des Strafrahmens anzusiedeln ist (Anklageziff. E.2., Dossier 8), erfolgte unmittelbar nach einer tätlichen Ausei- nandersetzung zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten C._____ (vgl. nachstehend E. III.11.2.). Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwä- gungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 52 S. 35). 8.3. Das Gesamtverschulden je Vorfall ist als leicht zu bezeichnen, und es wäre für beide Sachbeschädigungen jeweils eine hypothetische Einzelstrafe von einem Monat festzulegen. Beide Tathandlungen des Beschuldigten standen jedoch in direktem Zusammenhang mit vorausgehenden, separat zu ahndenden Taten, was im Rahmen der Asperation zu berücksichtigen ist. Es rechtfertigt sich, die Ein- satzstrafe für beide Sachbeschädigungen um 1 Monat zu erhöhen.

9. Widerhandlungen gegen das SVG und Zwischenfazit 9.1. Der Beschuldigte lenkte am 14. Dezember 2018 den Personenwagen "VW Phaeton" auf der …-Strasse in T._____, obwohl ihm der Führerausweis ab

1. Oktober 2018 für drei Monate entzogen worden war (Anklageziff. O.1., Dossier 2). Die Fahrt unternahm der Beschuldigte zwar spontan, ausserhalb der Stoss- verkehrszeiten und die Strecke war verhältnismässig kurz (vgl. Urk. 1/2/3 F/A 15). Jedoch erfolgte sie ohne nachvollziehbaren Grund. Der erstrichterlichen Bewer- tung des Tatverschuldens als noch eher leicht kann daher gefolgt werden (Urk. 52

- 18 - S. 39). Die Verteidigung moniert, die Vorinstanz habe sich über die Strafmass- empfehlungen der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich hinweggesetzt, welche das Fahren ohne Berechtigung lediglich mit einem halben Monat sanktio- niere (Urk. 75 N 9). Dabei übersieht sie jedoch, dass die zitierten Empfehlungen für die urteilenden Gerichte nicht bindend sind (Art. 47 Abs. 1 StGB; vgl. Urteil 6B_510/2019 vom 8. August 2019 E. 4.3.) und ohnehin nur bei von Beginn an geständigen Ersttätern gelten sollen (Strafmassempfehlungen der Oberstaats- anwaltschaft Zürich vom 13. Mai 2019, S. 2). Diese Kriterien erfüllt der Beschul- digte nicht (Urk. 1/2/1 F/A 60 ff.; Urk. 72). Eine gedankliche Einsatzstrafe von eineinhalb Monaten erscheint daher ohne Weiteres als angemessen. 9.2. Im Anschluss an die vorgenannte Fahrt verweigerte der Beschuldigte die Vornahme eines Drogenschnelltests sowie die Abgabe einer Blut- und Urinprobe, obwohl im Handschuhfach des VW Phaeton Kokain sichergestellt worden war (Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Anklage- ziff. O.2., Dossier 2). Unter Berücksichtigung aller denkbaren unter diesen Tatbe- stand fallenden Delikte ist das Verhalten des Beschuldigten verschuldensmässig noch im unteren Bereich anzusiedeln. Aufgrund der gesamten Umstände ist ge- samthaft noch von einem leichten Tatverschulden, mithin von einer hypotheti- schen Einzelstrafe von eineinhalb Monaten auszugehen. 9.3. Des Missbrauchs von Ausweisen und Schildern machte sich der Beschul- digte strafbar, indem er das Kontrollschild "..." trotz entsprechender Aufforderung gemäss Verfügung vom 11. April 2019 nicht innert fünf Tagen, sondern erst am 6. Mai 2019 den Behörden übergab (Anklageziff. O.3., Dossier 2). Obwohl die zuge- hörige Haftpflichtversicherung erloschen war, behielt der Beschuldigte die Schil- der direktvorsätzlich bei sich. Dennoch ist insgesamt von einem Verschulden im untersten Bereich des möglichen Strafrahmens auszugehen. Die Einzelstrafe wä- re auf knapp einen Monat zu bemessen. 9.4. Mit der Vorinstanz stand die Vereitelung zur Feststellung der Fahrunfähig- keit in direktem Zusammenhang mit dem vorgängigen Fahren ohne Berechtigung (Urk. 52 S. 39). Für sämtliche Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrs- gesetz rechtfertigt sich eine Asperation im Umfang von 2 Monaten.

- 19 - 9.5. Vor Berücksichtigung der tatunabhängigen Faktoren resultiert aufgrund der Asperation zur Einsatzstrafe gesamthaft eine Freiheitsstrafe von 30 Monaten (9 Monate [Einsatzstrafe] + 21 Monate [Asperation] = 30 Monate).

10. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren 10.1. Die Vorinstanz hat die persönlichen Verhältnisse und den Werdegang des Beschuldigten wiedergegeben und zutreffend als strafzumessungsneutral gewertet. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 52 S. 40 f.). Anlässlich der Beru- fungsverhandlung führte der Beschuldigte ergänzend aus, er arbeite zur Zeit als Staplerfahrer im Stundenlohn bei einer Maurerfirma und verdiene durchschnittlich Fr. 4'800.– netto pro Monat. Er wohne mit seiner Freundin zusammen, mit wel- cher er die monatlichen Mietkosten von rund Fr. 2'000.– hälftig teile, und habe noch Schulden von rund Fr. 23'000.– (Urk. 74 S. 1 ff.). 10.2. Wenn die Vorinstanz festhält, der Beschuldigte habe sich hinsichtlich eines Grossteils der Vorwürfe sofort geständig gezeigt, kann dem nur bedingt gefolgt werden (Urk. 52 S. 41). Eine vorbehaltlose Anerkennung nahezu sämtlicher An- klagevorwürfe erfolgte erst anlässlich der Schlusseinvernahme (Urk. 1/2/7). Den- noch hat er damit fraglos zur Erleichterung des Verfahrens beigetragen, was zu einer Strafminderung führt. Demgegenüber ist der Beschuldigte mehrfach und einschlägig vorbestraft. Im Zeitpunkt der ersten hier zu beurteilenden Tat waren bereits 11 Einträge im Strafregister verzeichnet. Dennoch delinquierte er während laufendem Verfahren und sogar nach erstinstanzlicher Verurteilung unbeirrt wei- ter. So musste er mit Strafbefehlen vom 9. September 2020 und 12. April 2021 unter anderem wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Drohung, Delikte ge- gen die körperliche Integrität sowie Vergehens gegen das Betäubungsmittelge- setz erneut bestraft werden (Urk. 72). Dies zeugt von einer exemplarischen Unbe- lehrbarkeit des Beschuldigten und erheischt – entgegen der Vorinstanz – nicht nur eine starke, sondern eine massive Straferhöhung. Aufgrund der Täterkomponente wäre die Strafe daher im Umfang von rund 5 bis 6 Monaten zu erhöhen. 10.3. Wäre die Berufungsinstanz im vorliegenden Fall nicht an das Verschlechte- rungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, würde nach dem Gesagten

- 20 - eine höhere Freiheitsstrafe resultieren. In Anwendung des Verschlechterungs- verbots bleibt es aber bei der vorinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 31 Monaten.

11. Beschimpfung (Zusatzstrafe) 11.1. Als Sanktionsart für den Tatbestand der Beschimpfung kommt nur eine Geldstrafe bis maximal 90 Tagessätze in Betracht (Art. 177 Abs. 1 StGB). Mit Strafbefehl vom 9. September 2020 wurde der Beschuldigte unter anderem we- gen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Beschimpfung und mehrfacher Drohung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.– bestraft (Urk. 72). Da der Beschuldigte die Beschimpfung am 19. März 2019 und damit zeitlich vor dem genannten Strafbefehl beging, ist in Anwendung von Art. 49 Abs. 2 StGB eine Zusatzstrafe festzulegen. Dabei hat der Richter mittels Zahlenangaben offenzu- legen, wie sich die von ihm zugemessene Strafe quotenmässig zusammensetzt. Die gedanklich zu bildende hypothetische Gesamtstrafe ist aus der rechtskräfti- gen Grundstrafe (für die abgeurteilten Taten) und der nach seinem freien Ermes- sen festzusetzenden Einzelstrafen für die neuen Taten zu bilden (BGE 142 IV 265 E. 2.3.3 ff.; BGE 132 IV 102 E. 8.3, je mit Hinweisen). 11.2. Im Laufe einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung spuckte der Be- schuldigte den Privatkläger C._____ mehrmals an. Die vom Beschuldigten eben- falls verwendeten Kraftausdrücke finden sich in der Anklage und im vorinstanzli- chen Urteil (Anklageziff. E.3., Dossier 8; vgl. Urk. 15 S. 7 und Urk. 52 S. 10 ff.). Der Beschuldigte handelte mit direktem Vorsatz. Das Verschulden ist aufgrund der Gesamtheit der gegenüber dem Privatkläger zum Ausdruck gebrachten Ge- ringschätzung objektiv als gerade noch leicht anzusehen. Der Beschuldigte zeigte sich hinsichtlich dieses Tatvorwurfs bis vor Vorinstanz nicht geständig und war im Tatzeitpunkt einschlägig vorbestraft. Die Beschimpfung wäre daher mit einer gedanklichen Einsatzstrafe von 20 Tagessätzen zu ahnden. 11.3. Um bei der Zusatzstrafenbildung dem Prinzip der Strafschärfung gemäss Art. 49 Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen, hat das Gericht die rechtskräftige Grundstrafe und die von ihm für die neu zu beurteilende Tat auszusprechende

- 21 - Strafe nach den Grundsätzen von Art. 49 Abs. 1 StGB zu schärfen. Bei gleichzei- tiger Beurteilung des Beschuldigten wegen Beschimpfung und der mit Strafbefehl vom 9. September 2020 schuldig gesprochenen Delikte wäre in Anwendung des Asperationsprinzips auf eine Geldstrafe von insgesamt 130 Tagessätzen erkannt worden. Von dieser hypothetischen Gesamtstrafe ist die von der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt ausgesprochene Geldstrafe von 120 Tagessätzen abzuziehen, weshalb eine Zusatzstrafe von 10 Tagessätzen zum Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2020 auszufällen ist. 11.4. Aufgrund der bereits dargelegten finanziellen Verhältnissen des Beschul- digten erweist sich der vorinstanzlich festgelegte Tagessatz von Fr. 80.– nach wie vor als angemessen und ist zu übernehmen (vgl. E. III.10.1.; Urk. 52 S. 43).

12. Übertretungen Die vorinstanzlich festgelegte Busse von Fr. 2'100.– für die Tätlichkeiten, den geringfügigen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage, die geringfügige Sachbeschädigung sowie die Übertretung des Betäubungsmittel- gesetzes wurde von der Verteidigung nicht beanstandet und ist unter Berücksich- tigung der finanziellen Situation des Beschuldigten und dessen Geständnis zu bestätigen (Urk. 52 S. 43 f.).

13. Fazit Der Beschuldigte ist nach dem Gesagten mit einer Freiheitstrafe von 31 Monaten und mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– (als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. Septem- ber 2020 ausgefällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.–), sowie mit einer Busse von Fr. 2'100.– zu bestrafen. Die 45 Tage erstandene Haft sind an die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB).

- 22 - IV. Vollzug

1. Standpunkt des Beschuldigten und rechtliche Grundlagen 1.1. Eine vollständig bedingte Strafe kommt aufgrund der auszusprechenden Freiheitsstrafe von Gesetzes wegen nicht in Frage und wäre nur hinsichtlich der Geldstrafe möglich (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Verteidigung beantragt hierzu even- tualiter die Gewährung des teilbedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe. Sie bringt im Wesentlichen vor, die Vermutung einer negativen Legalprognose sei nicht zu- lässig, da der Beschuldigte bis anhin keine mittelschweren oder schweren Strafta- ten begangen und insbesondere im Zusammenhang mit dem Tod seiner Mutter delinquiert habe, als er in sehr schlechter psychischen Verfassung gewesen sei. Der unbedingte Vollzug – so die Verteidigung weiter – würde für den Beschuldig- ten fatale Folgen zeitigen, da er sich nur mit grösster Mühe aus der damaligen zerrütteten Lebenssituation herausgekämpft habe (Urk. 75 N 14). 1.2. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 f. mit Hinweisen). Bei der Prognosenstellung sind die Gesamtumstände zu würdigen, wobei neben den Tatumständen das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen, miteinbezogen werden müssen (BGE 134 IV 140 E. 4.4 mit Hinweisen).

2. Würdigung 2.1. Der Beschuldigte weist heute 14 Einträge (aus den Jahren 2011, 2012, 2013, 2016, 2018, 2020 und 2021) im Strafregister auf, welche überwiegend als einschlägig zu bezeichnen sind (Urk. 72). Zwar liegen keine Vorstrafen nach Art. 42 Abs. 2 StGB vor, welche für sich alleine bereits eine Schlechtprognose in- dizieren würden. Jedoch kann auch die Vermutung einer günstigen Prognose gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB widerlegt werden (OFK/StGB-HEIMGARTNER,

20. Aufl. 2018, Art. 42 N 6 ff. und N 16). Soweit der Beschuldigte vorbringt, er ha-

- 23 - be in der (freiwilligen) Therapie gelernt, Delinquenz zu vermeiden (Urk. 74 S. 2 ff.), ist dem entgegenzuhalten, dass er trotz dieser Therapie teilweise während laufendem Verfahren (vgl. Strafbefehle vom 9. September 2020 und 16. Novem- ber 2020) und sogar nach erstinstanzlicher Verurteilung vom 17. Dezember 2020 (vgl. Strafbefehl vom 12. April 2021) weiter delinquierte. Es kann aufgrund dieser andauernden Delinquenz des Beschuldigten auch nicht davon ausgegangen wer- den, die Taten seien primär im Zusammenhang mit dem Tod der Mutter im No- vember 2018 gestanden (Urk. 74 S. 4). Die Vorstrafen wie auch die neuen Straf- taten zeigen vielmehr, dass sich die Delinquenz wie ein roter Faden durch die vergangenen Lebensjahre des Beschuldigten zieht. Die früheren Verurteilungen, die Geldstrafen und insbesondere auch mehrere Freiheitsentzüge zeigten keine nachhaltige Warnungswirkung. Es ist deshalb zu befürchten, der Beschuldigte werde sich inskünftig (wieder) nicht bewähren. Es kann auch nicht gesagt werden, dass sich die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten heute in einem we- sentlich günstigeren Licht präsentieren würden, zumal er auch während seiner früheren Delinquenz arbeitstätig war und grundsätzlich in gefestigten Verhältnis- sen lebte. Ihm kann deshalb weder für die Freiheits- noch für die auszusprechen- de Geldstrafe eine günstige Prognose gestellt werden. Beide Strafen sind daher zu vollziehen. 2.2. Die Busse ist bereits von Gesetzes wegen zwingend zu bezahlen (Art. 105 Abs. 1 StGB). Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, ist in Anwen- dung von Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen festzule- gen. V. Landesverweisung

1. Ausgangslage 1.1. Die Vorinstanz verwies den Beschuldigten aufgrund des Vorliegens einer Katalogtat (Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, sogenannter "Einbruchdiebstahl") für die Dauer von 10 Jahren aus der Schweiz, verzichtete hingegen auf eine Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem (vgl. Urk. 52 S. 46-49). Durch die Einstellung des Verfahrens bezüg-

- 24 - lich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs entfällt die Voraussetzung einer Kata- logtat gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB (so auch die Verteidigung: vgl. Urk. 75 N 19). Zu prüfen bleibt eine nicht obligatorische Landesverweisung im Sinne von Art. 66abis StGB. 1.2. Unter Verweis auf die Lehrmeinung von VETTERLI (StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 66abis N 3) macht die Verteidigung geltend, die Gesetzesbestimmung der fakultativen Landesverweisung sei rechtsstaatlich hei- kel, da keine Anhaltspunkte bestünden, wann eine solche ausgesprochen werden solle. Da bereits sehr viele Delikte im Katalog der obligatorischen Landesverwei- sung enthalten seien, erweise sich die fakultative Landesverweisung in der Regel als unverhältnismässig. Der Beschuldigte erfülle sodann keine schwerwiegenden Straftatbestände, habe eine Aufenthaltsberechtigung und ein gewichtiges privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz, weshalb die Anwendung von Art. 66abis StGB ausser Betracht falle (Urk. 75 N 20 ff.). Die Staatsanwaltschaft bean- tragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und damit auch der Landesver- weisung (Urk. 59: Urk. 71).

2. Nicht obligatorische Landesverweisung 2.1. Gemäss Art. 66abis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das keine Katalogtat gemäss Art. 66a StGB darstellt, zu einer Strafe verurteilt wird. 2.2. Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesver- weisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen. Zu prüfen ist, ob das öffentliche Interesse an der Landesverweisung das private Interesse der beschuldigten Person am Verbleib in der Schweiz überwiegt. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen gemäss Art. 8 Abs. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben. Bei der Ver- hältnismässigkeitsprüfung sind namentlich die Art und Schwere des Verschul- dens, die seit der Tatbegehung verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten der betreffenden Person, die Dauer des bisherigen Aufenthalts in der Schweiz und die Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl im Gastge-

- 25 - berstaat als auch im Heimatland zu berücksichtigen. Die nicht obligatorische Landesverweisung setzt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Min- deststrafhöhe voraus (Urteile 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1 und 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1, je mit Hinweisen). 2.3. Wie bereits im Rahmen der Strafzumessung erwähnt, weist der Beschul- digte für die letzten 10 Jahre nicht weniger als 14 mehrheitlich einschlägige Einträge im Strafregister auf (Urk. 72). Mit heutigem Urteil wird der Beschuldigte wegen weiterer rund 24 Delikte zu einer 31-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb die Summe dieser bisherigen Straftaten eine Schwere erreicht, die eine Landesverweisung generell zu rechtfertigen vermag. Macht die Verteidigung geltend, der Beschuldigte habe letztlich keine schwerwiegenden Tatbestände er- füllt (Urk. 75 N 24), ist dem entgegenzuhalten, dass die nicht obligatorische Landesverweisung insbesondere bei Wiederholungstätern von nicht schwerwie- genden Straftaten zum Zuge kommen kann (Urteil 6B_1123/2020 vom 2. März 2021 E. 3.3.1). Nur am Rande sei bemerkt, dass es sich bei den geahndeten Diebstählen und betrügerischen Missbräuchen von Datenverarbeitungsanlagen gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB um Verbrechen handelt, weshalb ohnehin nicht mehr von "bloss" unerheblicher Delinquenz gesprochen werden kann.

3. Interessenabwägung 3.1. Die Vorinstanz hielt hinsichtlich der Immigration und Sozialisation des Beschuldigten das Nachfolgende fest (Urk. 52 S. 47): "Der Beschuldigte stammt gebürtig aus Algerien und absolvierte dort die Grund- und Mittelschule (Prot. S. 10 und S. 24). Er reiste im Jahr 2000 in die Schweiz und lebt seither hier. Er ist zwar verheiratet, lebt jedoch getrennt von seiner Ehefrau (Prot. S. 9 und S. 25). In der Schweiz hat er keine Schule besucht, spricht aber gut Deutsch. Zudem spricht der Beschuldigte sowohl Französisch als auch Arabisch. Die Eltern des Beschuldigten sind beide in Algerien verstorben, demgegenüber leben sein 17-jähriger Sohn und seine ge- trennt lebende Ehefrau hier. Der Beschuldigte hat weiter einen Bruder, der in Frankreich lebt. Zu seinen Verwandten in Algerien pflegt der Beschuldigte gemäss eigenen Aussagen keinen engen Kontakt (Prot. S. 24 f.)."

- 26 - Diese Erwägungen sind nach wie vor zutreffend und zu übernehmen. Zu ergän- zen bleibt, dass der Beschuldigte heute gemäss eigenen Angaben mit seiner Partnerin zusammen wohnt und gegenüber seinem mittlerweile volljährigen Sohn, zu welchem er nach wie vor einen engen Kontakt pflege, nicht mehr unterstüt- zungspflichtig ist. Der Beschuldigte hat gemäss eigenen Angaben trotz Arbeitstä- tigkeit noch Schulden von rund Fr. 23'000.– (Urk. 74 S. 2). 3.2. Die prägenden Jahre der Kindheit und Jugend verbrachte der Beschuldigte in Algerien. Er führte aus, keine Familienangehörigen mehr in seiner Heimat zu haben (Urk. 74 S. 6), jedoch spricht er die Landessprachen und gab in der Unter- suchung an, noch Ende Dezember 2019 in Algerien gewesen zu sein (Urk. 1/1/10 F/A 35; Urk. 1/2/2 F/A 6; Urk. 1/2/7 F/A 39). Es kann davon ausgegangen werden, der Beschuldigte sei mit der heimatlichen Kultur noch verbunden. Dass eine Rückkehr nach Algerien grundsätzlich unzumutbar wäre, ist sodann nicht erkenn- bar. 3.3. Der Beschuldigte ist weder hier geboren noch aufgewachsen, weshalb kei- ne Umstände vorliegen, die gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB besonders ins Gewicht fallen würden. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte bereits seit rund 21 Jahren in der Schweiz lebt, was gemäss Dafürhalten der Verteidigung für eine In- tegration des Beschuldigten spreche (Urk. 75 N 23). Wie das Bundesgericht be- reits mehrfach festgehalten hat, kann nicht schematisch ab einer gewissen Auf- enthaltsdauer eine Verwurzelung in der Schweiz angenommen werden. Solches findet keine Stütze im Gesetz. Ein (restriktiv anzunehmender) Härtefall ist viel- mehr unabhängig der Verweildauer anhand der gängigen Integrationskriterien vorzunehmen (BGE 146 IV 105). Eine lange Anwesenheit und die damit verbun- dene normale Integration genügen hierzu nicht; erforderlich sind besonders inten- sive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen berufli- cher oder gesellschaftlicher Natur (Urteil 6B_627/2018 vom 22. März 2019 E. 1.4 mit Hinweisen). 3.4. Solche besonderen Integrationsleistungen vermag der Beschuldigte nicht darzutun (vgl. Urteil 6B_598/2019 vom 5. Juli 2019 E. 4.3.2.: "[…] l'étranger doit établir l'existence de liens sociaux et professionnels spécialement intenses avec

- 27 - la Suisse […]"). Dass er sich gemäss eigenen Angaben hauptsächlich in einem einheimischen Kollegenkreis bewegt und im Stundenlohn als Staplerfahrer ange- stellt ist (Urk. 74 S. 8), deutet nicht auf eine besondere berufliche und soziale In- tegration hin (s.a. Art. 4 AIG). Es blieben denn auch sämtliche diesbezüglichen Vorbringen gänzlich unbelegt. Der Beschuldigte verfügt über einen provisorischen Aufenthaltstitel bis April 2022, da die Migrationsbehörden den Ausgang des vor- liegenden Strafverfahrens abwarten (Urk. 74 S. 8). Es kann daher nicht ins Feld geführt werden, die Aufenthaltsberechtigung stehe einer Landesverweisung per se entgegen (vgl. Urk. 75 N 24). 3.5. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass zur Beurteilung der Integration im weiteren Sinne das Sozialverhalten insgesamt zu beachten und gelöschte Straftaten in der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen sind (Urteil 6B_1044/2019 vom 17. Februar 2020 E. 2.6). Allein die in den Jahren 2003 bis Juni 2011 erwirkten und im Strafregister nicht mehr einsehbaren 16 Vorstrafen des Beschuldigten (u.a. mehrfacher Diebstahl, Hehlerei, Drohungen und Ver- kehrsdelikte) sprechen eine deutliche Sprache und lassen an dessen Akzeptanz der hiesigen Regeln und Rechtsordnung zweifeln. 3.6. Selbst wenn gemäss der Lehrmeinung von VETTERLI bei der nicht obligato- rischen Landesverweisung wegen Anlassdelikten mit leichtem Verschulden nur im Strafregister noch einsehbare Vorstrafen berücksichtigt werden dürften (vgl. VETTERLI, in: StGB Annotierter Kommentar, Bern 2020, Art. 66abis N 4), weist der Beschuldigte eine eindrückliche kriminelle Laufbahn in der Schweiz auf. Die aufgrund des aktuellen Strafregisterauszuges belegte fortdauernde Delinquenz, welche in den letzten 10 Jahren 14 Verurteilungen (u.a. wiederholt mehrfacher Diebstahl, Strassenverkehrsverletzungen, Straftaten gegen die physische bzw. psychische Integrität, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.) nach sich zog, spricht gegen eine gelungene Integration des Beschuldigten. Es ist ihm vor diesem Hintergrund – wie bereits im Rahmen der Strafzumessung aufge- zeigt – auch eine schlechte Legalprognose zu stellen, zumal sich aufgrund der unterschiedlichen Zielsetzungen von Straf- und Ausländerrecht im ausländer- rechtlichen Bereich ein strengerer Beurteilungsmassstab hinsichtlich der Legal-

- 28 - prognose ergibt (BGE 137 II 233 E. 5.2.2 S. 237). Die Vielzahl und Verschieden- heit der verletzten Rechtsgüter zeugt von einer ungewöhnlichen Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber den hiesigen Gesetzen. All dies spricht gegen ei- ne Integration des Beschuldigten und begründet gleichzeitig ein sehr starkes öf- fentliches Interesse an dessen Fernhaltung. 3.7. Die Verteidigung bringt vor, der Beschuldigte habe einen nunmehr volljäh- rigen Sohn in der Schweiz, mit welchem er eine gelebte Beziehung pflege. Es müsse davon ausgegangen werden, dass zwischen dem Sohn und dem Beschul- digten ein Abhängigkeitsverhältnis bestehe, was auf ein gewichtiges privates Inte- resse an einem Verbleib in der Schweiz hindeute (Urk. 75 N 22). Das Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen. Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, mithin die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern. Ausnahmsweise kann auch die Beziehung zwi- schen Eltern und ihren volljährigen Kindern ein Anwesenheitsrecht verschaffen. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (zum Ganzen: Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020 E. 3.4.3). Der im heutigen Zeitpunkt volljährige Sohn lebt nicht beim Beschuldigten und ist nicht mehr auf dessen finanzielle Unterstützungsleistungen angewiesen (vgl. Urk. 74 S. 2 und S. 5). Ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bin- dungen hinausgehendes besonderes Abhängigkeitsverhältnis, wie dies die Recht- sprechung fordert, ist weder ersichtlich noch seitens des Beschuldigten dargelegt worden. Auch ansonsten liegt keine familiäre Beziehung vor, welche ein Interesse des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz zu begründen vermögen würde. Der Beschuldigte lebt von seiner Ehefrau seit rund sieben Jahren getrennt (Prot. I S. 10). Mit seiner Freundin, von welcher er sich im Januar 2020 noch hatte tren- nen wollen, lebt er heute zwar zusammen (Urk. 1/2/3 F/A 61; Urk. 74 S. 1 f.). Dar-

- 29 - aus kann jedoch kein Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK abgeleitet werden, da hierfür qualifizierte Voraussetzungen wie ein stabiles Konkubinat, gemeinsame Kinder oder konkrete Heiratspläne vorliegend müssten (Urteil 2C_5/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.). 3.8. Eine Ausweisung aus der Schweiz hätte nach dem Gesagten zweifellos bedeutende Auswirkungen auf die unmittelbare Wahrnehmung des Kontakts zwischen dem Beschuldigten und seinem Sohn. Allerdings ist zu relativieren, dass die Beziehung zu einem unabhängigen volljährigen Kind nicht unter den Schutz- bereich von Art. 8 EMRK fällt. Ebenfalls muss berücksichtigt werden, dass vorlie- gend eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem aufgrund des Ver- schlechterungsverbots nicht mehr zur Diskussion steht (vgl. nachfolgend E. V.4.3.). Eine Landesverweisung ohne Ausschreibung im SIS erlangt aus- schliesslich für das Hoheitsgebiet der Schweiz Geltung (Urteil 6B_509/2019 vom

29. August 2019 E. 3.3), weshalb dem Beschuldigten auch eine Wohnsitznahme im grenznahen Ausland nicht verwehrt wäre. Auch genügt es unter dem Ge- sichtswinkel des Schutzes des Anspruches auf Familienleben, den Kontakt im Rahmen von Kurzaufenthalten, Ferienbesuchen oder über moderne Kommunika- tionsmittel wahrzunehmen (Urteil 6B_300/2020 vom 21. August 2020, E. 3.4.5. m.H.). Über die klassischen und neuen Kommunikationsmittel sind tägliche Kon- takte möglich. Auch Besuche in Algerien oder dem grenznahen Ausland erschei- nen aufgrund des Alters des Sohnes realistisch, war dieser doch schon früher al- leine nach Algerien gereist (Urk. 74 S. 5). 3.9. Zusammenfassend liegen keine rechtserheblichen privaten Interessen vor, welche einer Wegweisung des Beschuldigten aus der Schweiz entgegenstehen würden. Demgegenüber weist der Beschuldigte diverse Vorstrafen und eine negative Legalprognose auf. Die öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegen angesichts der langjährigen und wiederholten Delinquenz des Beschuldigten sei- ne privaten Interesse am Verbleib in der Schweiz. Es ist gestützt auf Art. 66abis StGB eine Landesverweisung für 3 bis 15 Jahre auszusprechen.

- 30 -

4. Dauer der Landesverweisung und Ausschreibung im SIS 4.1. Zur Bemessung der Dauer der fakultativen Landesverweisung gelten dieselben Überlegungen wie bei der obligatorischen Landesverweisung (BSK StGB-ZURBRÜGG/HRUSCHKA, 4. Aufl. 2019, Art. 66abis N 18). Die Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung muss daher verhältnismässig sein und ist aufgrund des Verschuldens sowie der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu bestimmen. Ebenfalls ist einer aus einer langen Anwesenheit in der Schweiz folgenden Härte Rechnung zu tragen. Dem Sachgericht kommt bei der Festle- gung der Dauer der Landesverweisung ein weites Ermessen zu (Urteile 6B_249/2020 vom 27. Mai 2021 E. 6.2.1 und 6B_690/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5, nicht publ. in: BGE 146 IV 105). 4.2. Bemisst die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Dauer der von ihr aus- gesprochenen (obligatorischen) Landesverweisung auf 10 Jahre, erscheint dies nicht mehr als verhältnismässig, zumal sie mit Blick auf die Gefährdung der öf- fentlichen Sicherheit von einer Ausschreibung im SIS sogar absah (Urk. 52 S. 48 f.). Aufgrund des Verschuldens des Beschuldigten sowie angesichts der gesam- ten Umstände erweist es sich als gerechtfertigt, die Landesverweisung am unte- ren Ende der möglichen Dauer anzuordnen. Angemessen erscheinen 4 Jahre. 4.3. Im Lichte der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist zumindest fraglich, ob die Vorinstanz von einer Ausschreibung im SIS hätte absehen dürfen (Urk. 52 S. 49; vgl. BGE 146 IV 455; Urteil 6B_1178 vom 10. März 2021). Da die entsprechende Dispositivziffer des vorinstanzlichen Entscheids aber nicht angefochten wurde, kann in Nachachtung des Verschlechterungsverbots nicht mehr darauf zurückgekommen werden und der Verzicht auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS ist zu bestätigen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kostenfolgen im erstinstanzlichen Verfahren Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 15 und 16) zu bestätigen. Von einer teilweisen Kostenbefreiung trotz der Einstel-

- 31 - lung hinsichtlich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs ist abzusehen, erfolgte der Rückzug des entsprechenden Strafantrages doch erst im Berufungsverfahren und stand dieser Anklagevorwurf in direktem Zusammenhang mit dem zu beurteilenden Diebstahl. Der beschuldigten Person können die gesamten Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammen- hang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunkts notwendig waren (Urteil 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine teilweise Kostenbefreiung drängt sich daher nicht auf.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Kosten im Rechtsmittelverfahren tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte obsiegt mit seinem Antrag auf teilweise Verfahrenseinstellung sowie hinsichtlich der Dauer der ausgesprochenen Landesverweisung. Im Übrigen unterliegt er mit seinen Anträgen jedoch vollständig. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, im Umfang von drei Vierteln aufzuerlegen und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind zu drei Vierteln einstwei- len und im Übrigen definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rückerstattungspflicht im genannten Umfang bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO). 2.2. Die amtliche Verteidigung macht im Berufungsverfahren einen Aufwand von Fr. 3'829.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) geltend, was ausgewiesen ist und angemessen erscheint (Urk. 73). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ist daher für seine Aufwendungen im Berufungsverfahren entsprechend der eingereichten Honorarnote zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Bülach, I. Abteilung, vom 17. Dezember 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist:

- 32 - "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte wird wie folgt schuldig gesprochen: − mehrfacher Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB − versuchter Diebstahl im Sinne von Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − mehrfacher betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB − versuchter betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sin- ne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − mehrfache Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB − (…) − Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit im Sinne von Art. 91a Abs. 1 SVG − Fahren ohne Berechtigung im Sinne von Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG − Missbrauch von Ausweisen und Schildern im Sinne von Art. 97 Abs. 1 lit. b SVG − Beschimpfung im Sinne von Art. 177 Abs. 1 StGB − Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB − geringfügige Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB in Verbin- dung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB − geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage im Sinne von Art. 147 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB − Übertretung des Bundesgesetzes über die Betäubungsmittel im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG

2. Der Beschuldigte wird wie folgt freigesprochen: − Sachbeschädigung im Sinne von Art. 144 Abs. 1 StGB (Anklagepunkt H) 3.-7. (…)

8. Die sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zug unter der Lagernum- mer 323/2019 aufbewahrten Betäubungsmittel/Utensilien − 3 Gläser mit Marihuana, Total 128.3 Gramm − Hanfpflanze Nr. 1, 8 cm − Hanfpflanze Nr. 2, 11 cm − Hanfpflanze Nr. 3, 9 cm − Hanfmühle − Diverse Minigrips mit Marihuana, Total 7.1 Gramm − Minigrip mit Marihuana, Total 1 Gramm

- 33 - − 2 Minigrips mit Marihuana, Total 0.7 Gramm werden eingezogen und sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils durch die Kantonspolizei Zug zu vernichten.

9. Die sichergestellten und beim kriminaltechnischen Dienst Graubünden aufbewahr- ten Schuhe UGG, Grösse 45 sind dem Beschuldigten nach Rechtskraft auf erstes Verlangen hin herauszugeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils herausverlangt, so wird der Verzicht angenommen.

10. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 5. September 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 1'013.50 (Fr. 750.–, EUR 130.–, USD 121.– ) wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

11. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 Schadenersatz von Fr. 547.– zuzüglich Zins von 5 % ab 3. November 2019 zu bezahlen.

12. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 Schadenersatz von Fr. 521.40 zuzüglich Zins von 5 % ab 12. März 2019 zu bezahlen.

13. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 4 Schadenersatz von Fr. 300.– zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Schadenersatzforderung auf den Zivilweg verwiesen.

14. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 eine Genugtuung von Fr. 300.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 19. März 2019 zu bezahlen. Die Schadener- satzforderung wird auf den Zivilweg verwiesen. 15.-16. (…)

17. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger 6 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'900.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

18. (Mitteilungen.)

19. (Rechtsmittel.)"

- 34 -

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Das Verfahren wird bezüglich des Vorwurfs des Hausfriedensbruchs im Sin- ne von Art. 186 StGB eingestellt.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 31 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 45 Tage durch Haft erstanden sind), sowie mit einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 80.– (als Zusatzstrafe zu der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2020 ausge- fällten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 110.–), und mit einer Busse von Fr. 2'100.–.

3. Die Freiheits- und die Geldstrafe werden vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 21 Tagen.

5. Der Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66abis StGB für 4 Jahre des Landes verwiesen.

6. Auf die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird verzichtet.

7. Das erstinstanzliche Kostendispositiv (Ziff. 15 und 16) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'829.35 amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden zu 3/4 dem Beschuldigten auferlegt und zu 1/4 auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung werden zu 3/4 einstweilen und zu 1/4 definitiv auf die Gerichtskasse

- 35 - genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten im Umfang von 3/4 bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

10. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − die Privatklägerin U._____ (im Dispositivauszug; versandt) − die Privatklägerin V._____ AG (im Dispositivauszug; versandt) − die Privatklägerin …-Verwaltung des Kantons Graubünden (im Dispositivauszug; versandt) − den Privatkläger W._____ (im Dispositivauszug; versandt) − die Privatklägerin AA._____ AG (im Dispositivauszug; versandt) − die Vertretung des Privatklägers C._____, RA Y._____, im Doppel für sich und die Privatklägerschaft (im Dispositivauszug; versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug, Hinterbergstrasse 41, 6312 Steinhausen (PIN-Nr. …) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit den Formularen "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten − die Kantonspolizei Zug, An der Aa 4, 6300 Zug, betr. erstinstanzliche Dispositiv-Ziff. 8 (Geschäfts-Nr. 20191202.0030)

- 36 - − die Kantonspolizei Graubünden, Ringstr. 2, 7000 Chur, betr. erstin- stanzliche Dispositiv-Ziff. 9 (Geschäfts-Nr. GR 2020-1-87).

11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 4. November 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Amacker lic. iur. M. Keller