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SB210225

Verbrechen gegen das BetmG etc. und Widerruf

Zürich OG · 2022-02-15 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Vorwürfe betreffend Betäubungsmittelgesetz 1.1. Dem Beschuldigten wird mit Blick auf die im Berufungsverfahren noch strit- tigen Vorwürfe betreffend Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, in der Zeit von zirka Februar 2018 bis am 22. August 2019 (Zeitraum zirka 1.5 Jahre) an unbe-

- 9 - kannten Orten auf dem Gebiet der Stadt Zürich, unter anderem an der B._____- Strasse … in … Zürich, wissentlich und willentlich zirka alle zwei Wochen 2 bis 3 Portionen Kokain (1 Portion entspreche zirka 0.7 Gramm) an C._____ verkauft zu haben, wobei letzterer dem Beschuldigten pro Portion Fr. 120.– bezahlt habe. Der Beschuldigte habe im Jahr 2018 mindestens 36 Portionen Kokain und im Jahr 2019 mindestens 16 Portionen Kokain, total mindestens 52 Portionen Kokain, an C._____ verkauft, was bei 0.7 Gramm pro Portion einer Menge von 36.4 Gramm entspreche. Das verkaufte Kokain habe der Beschuldigte zuvor zu einem unbe- stimmten Zeitpunkt in der Nähe der D._____ Bar an der E._____-strasse in … Zü- rich bei einer unbekannten Person namens F._____ für Fr. 75.– pro Gramm ge- kauft. Am 22. August 2019 habe der Beschuldigte zudem an C._____ vier Portio- nen Kokain (Nettogewicht: 2.8 Gramm, Reinheitsgehalt: 84%, Reinsubstanz: 2.3 Gramm) übergeben, für die dieser später Fr. 360.– hätte bezahlen müssen. Fer- ner wird ihm der Besitz von 0.66 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt: 89%, Reinsubstanz: 0.59 Gramm) bei der Festnahme und sodann von 12.1 Gramm Ko- kain, konsumfertig portioniert in 17 Minigrips (Reinheitsgehalt: 53%, Reinsub- stanz: 6.4 Gramm) sowie zwei- bis dreimaliger Konsum von Kokain zwischen Mai 2019 und 22. August 2019 (Anklageschrift Urk. 14/4 S. 3 f.) vorgeworfen. 1.2. Hinsichtlich des Verkaufs von vier Portionen Kokain an C._____ am

22. August 2019 anerkennt der Beschuldigte – wie bereits vor Vorinstanz – auch im Berufungsverfahren den Anklagesachverhalt. Mit Blick auf die Vorwürfe im Zeitraum ab ca. Februar 2018 sowie teilweise im Jahr 2019 stellte er sich jedoch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch an der Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 16; Urk. 51 S. 2 ff.) auf den Standpunkt, C._____ erst ab Mai 2019 bis zur Festnahme am 22. August 2019 Kokain verkauft zu haben, wo- bei sich dies auf etwa ein- bis zweimal pro Monat bei jeweils 1 - 2 Portionen Koka- in à 0.7 Gramm, d.h. im Schnitt eineinhalb Mal pro Monat jeweils ca. 1.5 Gramm, beschränkt habe (Prot. I S. 13 f.). Dies stimme mit den Aussagen von C._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 2. Oktober 2019 überein, wonach der Be- schuldigte diesem in jenem Zeitraum zwischen 7 - 9 Portionen Kokain verkauft habe (Urk. 30 S. 3). Die Kokainverkäufe vor Mai 2019 und damit die in der Ankla- ge vorgeworfene verkaufte Gesamtmenge bestreitet er somit.

- 10 - 1.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil sowohl die Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (Urk. 37 S. 10 ff.) und an der erstinstanzliche Haupt- verhandlung (Urk. 37 S. 12) wie auch die Aussagen von C._____ im Untersu- chungsverfahren (Urk. 37 S. 9 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf kann zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden. 1.4. Betrachtet man das Aussageverhalten der beiden Beteiligten (Beschuldig- ter und C._____), ist augenfällig, dass beide ihre in der ersten Einvernahme ge- machten Aussagen (C._____: Urk. 4/1, am 22. August 2019; Beschuldigter Urk. 3/1, am 23. August 2019) im Laufe des Strafverfahrens teilweise revidierten bzw. abschwächten, wie die nachfolgende Chronologie der Einvernahmen zeigt: 1.4.1. C._____ gab ursprünglich zu Protokoll, dass er vom Beschuldigten bereits Ende 2016 oder Anfang 2017 bis zu seiner Festnahme am 22. August 2020 Koka- in bezogen habe, wobei sich die Gesamtmenge über diese Zeitspanne von ca. 2 ¾ Jahren auf etwa 85 Gramm Kokain belaufen habe (Urk. 4/1 S. 3). 1.4.2. Der Beschuldigte äusserte sich in seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 23. August 2019 nur zum Verkauf vom 22. August 2019 und anerkannte dies- bezüglich den Verkauf von 4 Portionen an C._____ an diesem Tag. Er könne nicht beziffern, wie lange er diesem bereits Kokain verkaufe. Auch zu der bereits an diesen verkauften Menge könne er keine Angaben machen (Urk. 3/1 S. 3). Zum Vorhalt der ersten Aussage C._____s, wonach er diesem seit 2017 rund 85 Gramm Kokain verkauft habe, machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/1 S. 4). 1.4.3. An der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme (Urk. 3/2) anerkannte der Beschuldigte zwar grundsätzlich, C._____ Kokain verkauft zu haben. Mit dem Vorhalt des Tatzeitraums ab 2016 erklärte der Beschuldigte jedoch, er sei mit dem Zeitfenster des Verkaufs nicht einverstanden. Er kenne C._____ zwar seit ca. zweieinhalb Jahren. Kokain verkauft habe er an diesen jedoch erst in den letz- ten eineinhalb Jahren. C._____ kaufe ungefähr einmal alle ein bis zwei Wochen je 2 bis maximal 3 Gramm Kokain, wobei er ihm Portionen zu jeweils 0.7 Gramm für Fr. 120.– verkaufe (S. 2). Der Beschuldigte gab weiter an, er wisse nicht, wieso

- 11 - ihn C._____ für einen Zeitraum ab 2016 belaste, und bestätigte erneut, dass der Zeitraum ca. eineinhalb Jahre betrage (S. 3, 4). Für das Jahr 2018 würde die ihm vorgehaltene Menge von insgesamt 36 Gramm in etwa hinkommen (S. 3). Im Jahr 2019 hätte sich die Häufigkeit gegenüber dem Vorjahr nicht verändert, d.h. es seien ca. alle zwei Wochen ca. 2-3 Gramm, mithin bis August 2019 ca. 8 mal 2 - 3 Gramm bzw. insgesamt ca. 18 Gramm gewesen (S. 3, 4). 1.4.4. Am 2. Oktober 2019 fand die Konfrontationseinvernahme von C._____ statt, an welcher der Beschuldigte mit seinem Verteidiger anwesend war. In dieser Einvernahme revidierte C._____ seine ursprüngliche Aussage dahingehend, dass er erst ab ca. April/Mai 2019 beim Beschuldigten Kokain bezogen habe, ca. 2 - 3 Mal pro Monat, womit sich die Bezüge in diesem Zeitraum auf insgesamt 7 - 9 Portionen belaufen würden (Urk. 5/1 S. 5, 7). 1.4.5. Knapp vier Monate später, am 25. Februar 2020, wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (Urk. 3/4). Auf die Frage, ob er sich zu den Aussagen von C._____ an der Konfrontationseinvernahme äussern oder an seinen eigenen Aussagen noch etwas korrigieren wolle, verneinte der Beschuldigte dies (S. 4). Erst auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers, ob sein früheres Eingeständnis, wonach er seit ca. eineinhalb Jahren Kokain an C._____ verkauf habe, zutreffend sei, gab der Beschuldigte dann an, der Polizeibeamte G._____ habe ihm anläss- lich der am 22. August 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause bereits mitgeteilt, dass C._____ ihn schwer belasten würde. Auch im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme am Tag darauf (23. August 2019) habe der Be- amte G._____ ihm ausserprotokollarisch mitgeteilt, dass C._____ ihn belastet ha- be, wobei G._____ ihm den Zeitraum von eineinhalb Jahren angegeben und ihm zudem gesagt habe, dass bei Kooperation erfahrungsgemäss von Untersu- chungshaft abgesehen werden könne (S. 5). Um eine Untersuchungshaft abzu- wenden, habe er dann gestützt auf diese Informationen an der Hafteinvernahme vom 23. August 2019 diesen Zeitraum des Verkaufs an C._____ von eineinhalb Jahren angegeben, obwohl ihm sein Anwalt von einer Aussage bzw. einer Selbst- belastung abgeraten habe. Er (der Beschuldigte) habe da aufgrund der drohen- den Untersuchungshaft in mehrerer Hinsicht unter enormem Druck gestanden; ei-

- 12 - nerseits sei er seit einem halben Jahr mit seiner Firma an einem Investoren- Projekt mit vielversprechenden Zusagen dran gewesen, wobei ein Meeting in der Woche nach der Verhaftung terminiert gewesen sei. Andererseits habe ihn die be- fürchtete Reaktion seiner Frau belastet, der er anlässlich seiner ersten Verhaftung im Jahre 2017 versprochen habe, dass dieses Thema abgehakt sei. Deshalb ha- be er sich fälschlicherweise stärker belastet, um aus der Haft zu kommen. Entge- gen seinen damaligen Aussagen sei das, was C._____ im Rahmen der Konfronta- tionseinvernahme angegeben habe, richtig; er habe diesem nicht bereits seit ein- einhalb Jahren, sondern erst seit Mai 2019 bis zur Verhaftung Kokain verkauft. In diesem begrenzten Zeitraum habe er 2 - 3 Mal an C._____ verkauft (S. 5 f.). Ent- sprechend anerkannte der Beschuldigte den Schlussvorhalt, welcher weitestge- hend dem entsprach, was hernach zur Anklage erhoben wurde, nicht (S. 8 f.). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er diesen Standpunkt im Wesentlichen (vgl. oben E. III.1.2.). Gleiches gilt hinsichtlich der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 15 f.). 1.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt sich nicht etwa auf die ursprünglichen Aussagen von C._____ in seiner ersten Einvernahme (Ver- kaufszeitraum 2016 bzw. 2017 - August 2019, total ca. 85 Gramm Kokain), son- dern vielmehr auf das Geständnis des Beschuldigten in seiner Hafteinvernahme vom 23. August 2019 und den von ihm damals eingestandenen Tatzeitraum von eineinhalb Jahren stützt, welchen er wie dargelegt an der Schlusseinvernahme revidierte. Entsprechend ist zu untersuchen, ob das ursprüngliche Geständnis des Beschuldigten glaubhaft war, oder ob stattdessen auf seine späteren Aussagen und damit auf einen wesentlich kürzeren Tatzeitraum abzustellen ist. 1.5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht der Standpunkt des Beschul- digten im Wesentlichen dahin, dass er in der Hafteinvernahme ein unrichtiges um- fassendes Geständnis hinsichtlich der ihm gemachten Vorwürfe abgelegt habe, einzig mit dem Ziel, mit der so an den Tag gelegten umfassenden Kooperations- bereitschaft der drohenden Untersuchungshaft zu entgehen (Urk. 37 S. 12 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe ge- stützt auf die Informationen aus der Beratung mit seinem Verteidiger vor der

- 13 - Hafteinvernahme nur zwei Möglichkeiten gesehen, nämlich die Aussageverweige- rung oder dann das "Abnicken" der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Ersteres sei für ihn nicht in Betracht gekommen, habe er doch primär die Untersuchungshaft vermeiden wollen (Prot. II S. 15 f.). Diesbezüglich wies jedoch bereits die Vo- rinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte die ihm an der Hafteinver- nahme gemachten Vorwürfe, welche sich auf die damaligen Belastungen C._____s zum Zeitraum des Kokainverkaufs (ab Ende 2016/Anfang 2017) stützen und ihm an dieser Einvernahme ausdrücklich vorgehalten wurden, allerdings kei- neswegs einfach nur abnickte. Vielmehr wandte sich der Beschuldigte in der Hafteinvernahme von Beginn weg explizit gegen den ihm gemäss Aussagen C._____s vorgeworfenen Tatzeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren und gab an, er verkaufe erst seit rund eineinhalb Jahren Kokain an C._____. Er wisse nicht, weshalb ihn C._____ zu Unrecht derart weitgehend belaste (Urk. 3/2 S. 9). Wäre es tatsächlich das Ziel des Beschuldigten gewesen, durch vollständige An- erkennung der ihm gemachten Vorwürfe die drohende Untersuchungshaft zu vermeiden, ist nicht ersichtlich, weshalb er sich dennoch gehalten gefühlt hätte, den Vorwurf in nicht unerheblichem Masse – schliesslich stellte der Beschuldigte immerhin fast die Hälfte des vorgeworfenen Deliktszeitraums in Abrede – zu be- streiten. Nach seiner Logik hätte er diesfalls vielmehr den Vorwurf vollumfänglich anerkennen müssten, lief er doch bei einem nur teilweisen Geständnis, wie er es ablegte, immer noch gleich Gefahr, in Untersuchungshaft zu kommen. Seine an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Erklärung für diese Unstimmigkeit, dass er an der Hafteinvernahme übermüdet und stark unter Druck gestanden habe und deshalb einfach "wirre" Aussagen gemacht habe, die weder gestimmt noch Sinn ergeben hätten (Prot. II S. 15 f.), wirkt nachgeschoben und wenig glaubhaft. Ebenso wenig überzeugt auch die bereits erwähnte Version des Beschuldigten, wonach er mit seinem Eingeständnis (Verkaufszeitraum eineinhalb Jahre) einfach das ausgesagt habe, was ihm der Polizist G._____ ausserhalb des Protokolls an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 22. August 2019 und zudem vor der Haftein- vernahme mittgeteilt habe. Zum einen zeigt ein Blick auf die Chronologie der Er- eignisse am Verhafttag, dass zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten (gemäss HD-Protokoll zwischen 16.15 - 19.30 Uhr, Urk. 7/1) die erste

- 14 - Einvernahme C._____s (18.18 Uhr - 19.22 Uhr) noch gar nicht begonnen hatte bzw. erst im Gange war. Zudem ist nur schwer denkbar, dass ein mit dem Fall be- trauter Polizeibeamter dem Beschuldigten im Anfangsstadium eines Ermittlungs- verfahrens mit mehreren involvierten Personen, in dem klarerweise noch Kollusi- onsgefahr besteht, im Vorfeld einer Einvernahme inoffiziell Details der zuvor ge- machten Aussagen eines Belastungszeugen "stecken" würde. Und selbst wenn dem wider Erwarten so gewesen wäre, ist noch weniger ersichtlich, dass der Poli- zeibeamte dem Beschuldigten einen unzutreffenden bzw. insbesondere kürzeren Deliktszeitraum (eineinhalb Jahre) angeben würde, als dies der Belastungszeuge tatsächlich ausgesagt hatte (ab Ende 2016 bzw. ca. 2 ¾ Jahre). Bezeichnender- weise erwähnte der Beschuldigte diesen Teil der Geschichte – d.h. wie er auf die spezifische Dauer des kürzeren Deliktszeitraums von eineinhalb Jahren gekom- men sein will – an der Berufungsverhandlung nicht mehr bzw. nicht mehr gleich, sondern versuchte seine damaligen Angaben wie soeben dargelegt nur noch da- mit zu erklären, dass er aus der Situation heraus einfach irgendwelche wirren An- gaben gemacht habe, womit er impliziert, dass der Zeitraum von eineinhalb Jah- ren einfach einer zufällig gewählten Zeitangabe entsprochen habe. 1.5.2. Insgesamt erscheinen die verschiedenen und teilweise variierenden Erklä- rungsversuche des Beschuldigten für sein angeblich falsches bzw. zu umfassen- des Geständnis somit nicht nachvollziehbar und unglaubhaft (vgl. zum Ganzen auch Urk. 37 S. 12 f.). Dieser Eindruck wird weiter durch die Motivlage des Be- schuldigten genährt: So ist beachtlich, dass die vom Beschuldigten in seinem re- vidierten Geständnis eingestandene deliktische Tätigkeit ab Mai 2019 – im Ge- gensatz zum ursprünglich eingestandenen Zeitraum – nicht mehr in die laufende zweijährige Probezeit fallen würde, welche anlässlich der einschlägigen Verurtei- lung mitunter wegen Drogendelikten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 3. Februar 2017 über ihn verhängt wurde (vgl. Urk. 38; Beizugsak- ten F3/2017/3772) und am 3. Februar 2019 abgelaufen wäre. Mit der Vorinstanz ist zudem anzunehmen, dass sich der Beschuldigte in Anbetracht seiner früheren Verurteilung, in welcher es ebenfalls um Kokain ging, der Relevanz der Drogen- menge im Betäubungsmittelrecht und der damit zusammenhängenden Auswir- kungen auf die Bestrafung zumindest in groben Zügen bewusst gewesen sein

- 15 - dürfte. Dass er sich in diesem Wissen dazu hätte hinreissen lassen, eine erheb- lich höhere Menge an gehandelten Betäubungsmitteln einzugestehen, wenn er in Tat und Wahrheit eine massiv geringere Menge verkauft hätte, erscheint wenig glaubhaft (Urk. 37 S. 15). 1.6. Die Vorinstanz wies sodann zutreffend darauf hin, dass die Menge und die Präparation des beim Beschuldigten sichergestellten Kokainvorrats – gemeint sind die in einem Safe im Hobbyraum an der H._____-strasse … in Zürich kon- sum- und verkaufsfertig portionierten 17 Minigrips Kokaingemisch, die er zuvor eigenhändig gestreckt, portioniert und abgepackt hatte – sich kaum mit seinen Behauptungen in Einklang bringen lassen, dass bei ihm der Eigenkonsum im Vor- dergrund gestanden habe, wobei er C._____ in den letzten Monaten vor der Ver- haftung nur ein paar wenige Male ausgeholfen habe, weil dieser über die schlech- te Qualität des "auf der Strasse" erhältlichen Kokains geklagt habe. Vielmehr deu- ten die organisatorischen Vorkehrungen bzw. das relativ professionelle Daher- kommen seines Drogenbunkers und der dort vorhandenen Betäubungsmitteluten- silien (Safe, Feinwaage, Streckmittel, Handschuhe, Mischbehälter, diverse Mi- nigrips) wie auch der bei seiner Verhaftung auf sich getragene unüblich hohe Bar- geldbetrag von fast Fr. 4'000.– in handelsüblicher Stückelung (Urk. 1/2; Urk. 7/2; Urk. 8/1) darauf hin, dass der Beschuldigte dem Betäubungsmittelhandel nach- ging, wobei mit der Vorinstanz in Anbetracht des von ihm angegebenen eher be- scheidenen Eigenkonsums sowie angesichts seiner damaligen (legalen) Einkom- mensverhältnisse (Fr. 5'000.– netto monatlich; Urk. 3/1 S. 2) auch nicht davon auszugehen ist, dass er den Kokainverkauf einzig zwecks Finanzierung seines Eigenkonsums betreiben musste. Auf die entsprechenden Ausführung der Vo- rinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (Urk. 37 S. 13 f.). Anzufügen bleibt noch, dass auch der auf dem Handy des Beschuldigten sichergestellte Chatver- lauf vom 4. Juli 2019 dafür spricht, dass der Beschuldigte mit Kokain handelte. Wenngleich die genauen Umstände bzw. die Person, mit der da vom Handy des Beschuldigten aus gechattet wurde, nicht eruiert werden konnte und dieser Sach- verhalt dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird, ist aus dem Chatverlauf offensichtlich, dass es dabei um eine Bestellung von Betäu-

- 16 - bungsmitteln – vermeintlich Kokain – geht ("fünf", "normale Priis", "Fr. 100", "Aber für 1 nid 0.8"; vgl. Urk. 1/3 und Urk. 1/4). 1.7. Im Lichte des Gesagten erweist sich die nachträgliche massive Relativie- rung seines ursprünglichen Geständnisses auf den nur kurzzeitigen Deliktszeit- raum vom Mai 2019 bis zu seiner Verhaftung wie auch seine Behauptungen, nur zur Finanzierung seines Eigenbedarfs und nur in sehr begrenztem Umfang (2 - 3 Mal ab Mai 2019 bzw. 7 - 9 Portionen) Kokain an C._____ verkauft zu haben, als nicht glaubhaft und ist als Schutzbehauptung des Beschuldigten zu qualifizieren. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als er im Rahmen der Konfrontationseinvernahme von C._____s plötzlich abgeschwächten Belastungen erfuhr, die Gunst der Stunde zu nutzen versuchte und sein ursprüng- liches Geständnis an dessen Aussage anpasste und so erheblich abschwächte. Sein Aussageverhalten erscheint in Lichte der obigen Ausführungen klar verteidi- gungstaktisch motiviert. Demgegenüber erscheint sein anlässlich der Hafteinver- nahme gemachtes ursprüngliches Geständnis glaubhaft und überzeugend, wes- halb für die Sachverhaltserstellung auf dieses abzustellen ist. Weshalb C._____ seine ursprünglichen glaubhaft geäusserten Belastungen an der Konfrontations- einvernahme von sich aus plötzlich abschwächte, muss letztlich offen bleiben, ist aber angesichts des hiervor Erwähnten auch nicht entscheidend. Es ist durchaus denkbar, dass C._____ mit seiner abgeschwächten Aussage den Beschuldigten teilweise entlasten wollte, pflegen die beiden doch nach eigenen Angaben auch privat ein sehr freundschaftliches Verhältnis (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 5/1 S. 5, 10). 1.8. Insgesamt erweist sich der Anklagevorwurf, welcher Verkaufshandlungen über eine Zeitraum von 1.5 Jahren bei einer veräusserten Menge von 36.4 Gramm Kokaingemisch (entsprechend 52 Portionen à je 0.7 Gramm) plus 4 weiterer Portionen Kokaingemisch am Verhafttag an C._____ umfasst, als erstellt. Sodann hat der Beschuldigte den Besitz des bei ihm anlässlich der Verhaftung sowie bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Kokains gemäss S. 5 der Ankla- geschrift von Beginn weg eingestanden (Urk. 3/1 S. 1 ff.). 1.9. Hinsichtlich des beim Beschuldigten aus dem Safe im Hobbyraum an der H._____-strasse … in Zürich sichergestellten Kokains wirft die Anklägerin dem

- 17 - Beschuldigten überdies vor, dass er dieses Kokain teilweise verkaufen und teil- weise auch selber konsumieren wollte (Anklageschrift S. 4). Diesbezüglich zeigt sich der Beschuldigte geständig, indem er in der Hafteinvernahme angab, dass er dieses habe selber konsumieren wollen bzw. davon – wenn C._____ wieder ge- kommen wäre – auch an diesen verkauft hätte (Urk. 3/2 S. 5).

2. Vorwurf betreffend Waffenbesitz Wie bereits erwähnt hat der Beschuldigte mit seiner Präzisierung der Berufungs- erklärung (Urk. 39) auch den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Verstosses gegen das Waffengesetz (Vorwurf Anlageschrift S. 6) angefochten. Der Beschul- digte zeigte sich diesbezüglich von Beginn an und über das gesamte Verfahren hinweg geständig, dass die in seiner Wohnung sichergestellte Schrottflinte Marke Mossberg Maverick samt Munition von ihm erworben und hernach besessen wur- de, obwohl er dafür die notwendige Bewilligung nicht besass und er sich bewusst war, dass er dafür eine Bewilligung benötigte, wobei er davon ausging, dass er eine solche wohl nicht erhalten hätte (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 5; Urk. 3/4 S. 2 und 10 f.; Prot. I S. 18 f.). Dies bestätigte er auch nochmal an der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 13 f.). Sowohl der äussere als auch der innere Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf S. 6 erweist sich mithin als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Betäubungsmittelhandel 1.1. Die Vorinstanz qualifizierte das hier noch strittige Verhalten des Beschul- digten betreffend Kokainhandel gestützt auf den als erstellt erachteten Anklage- sachverhalt gemäss Seite 3 f. der Anklageschrift als Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Urk. 37 S. 16). 1.2. Für die Frage nach dem Vorliegen eines qualifizierten Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ist zunächst die Betäubungsmittelmenge massgeblich.

- 18 - 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft geht hinsichtlich der zwischen Februar 2018 und August 2019 veräusserten 52 Portionen Kokain von einem Gewicht von 36.4 Gramm Kokaingemisch (0.7 Gramm pro Portion) bei einem Reinheitsgrad von 70% bzw. einer Reinmenge von 25.48 Gramm aus (Anklageschrift S. 3). Diese Berechnung der Menge ist zutreffend: Hinsichtlich des Gewichts pro Portion ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Gunsten davon auszuge- hen, dass in einer Portion jeweils nur 0.7 Gramm Kokaingemisch enthalten waren und nicht etwa 1 Gramm, wovon C._____ offenbar ausgegangen war, ohne dies aber je nachgewogen zu haben (Urk. 5/1 S. 3). 1.2.2. Nachdem aus den früheren Verkäufen an C._____ aus der Zeit vor der Verhaftung kein Kokain sichergestellt werden konnte, ist zu ermitteln, von wel- chem Reinheitsgehalt diesbezüglich auszugehen ist. Die Staatsanwaltschaft stellt hier auf den statistischen HCI-Mittelwert von 70% ab. Diesbezüglich ist zu erwäh- nen, dass beim Beschuldigten Kokain mit unterschiedlichem Reinheitsgehalt si- chergestellt wurde. So belief sich der Reinheitsgehalt der 17 im Safe des Be- schuldigten sichergestellten Kokainportionen gemäss Gutachten des Forensi- schen Instituts Zürich (FOR) auf 53%. Demgegenüber wiesen die bei der Kontrol- le von C._____ sichergestellten 4 Portionen Kokain, welche er kurz zuvor beim Beschuldigten bezogen hatte, einen deutlich höheren Reinheitsgehalt von 84% auf. Weiter wurde beim Beschuldigten bei der Verhaftung in seinen Unterhosen eine weitere Portion sichergestellt, welche über einen Reinheitsgehalt von 89% verfügte (vgl. Gutachten des FOR Urk. 6/7). Gemäss Aussagen C._____s habe die Qualität des vom Beschuldigten bezogenen Kokains zwar variiert. Es sei aber jedenfalls besser als "auf der Strasse" gewesen, weshalb er es dann von Be- schuldigten bezogen habe (Urk. 5/1 S. 6, 9). Diese Aussage wird letztlich von den bei C._____ sichergestellten vier Portionen klar bestätigt. Nachdem sowohl die Aussagen C._____s als auch die vier am 22. August 2019 sichergestellten Porti- onen für eine überdurchschnittliche Qualität sprechen, erschiene es entgegen der Verteidigung nicht sachgerecht, auf den tieferen Reinheitsgehalt von 53% der im Safe gefundenen 17 Portionen abzustellen. Denn offensichtlich hatte der Be- schuldigte C._____ gerade nicht von diesem qualitativ schlechteren (im Sinne von deutlich stärker gestreckten) Kokain gegeben, obwohl er am Verkaufstag des

- 19 -

22. August 2019 über entsprechende verkaufsfertige Kokainportionen verfügte. Wenngleich nach dem Gesagten die Beweislage also eher dafür spricht, dass C._____ vom Beschuldigten Kokain mit relativ hohem Reinheitsgehalt bezog, ist angesichts dessen, dass der exakte Reinheitsgehalt der früheren Verkäufe man- gels verfügbarer Proben nicht mehr exakt ermittelt werden konnte, zumindest von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt auszugehen. Im Einklang mit der bun- desgerichtlichen Praxis (statt vieler BGE 138 IV 100 E. 3.5.; Urteil des Bundesge- richts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1) ist entsprechend vom sta- tistischen Durchschnittsreinheitsgehalt auszugehen, wobei in solchen Fällen re- gelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abgestellt wird. Ge- mäss Statistik der SGRM lag der HCI-Mittelwert für Kokain-Einzelportionen für die Menge von unter 1 Gramm zwischen 70% (2018) und 66.8% (2019; vgl. Statisti- ken SGRM, abrufbar unter https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und- toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin). Von diesen Werten kann angesichts dessen, dass der Beschuldigte C._____ jeweils eine oder mehrere Einzelportionen à 0.7 Gramm verkauft hatte, ausgegangen werden. Entsprechend erweist sich für die (ab Februar) im Jahr 2018 verkauften 36 Portionen eine reine Kokainmenge von 17.48 Gramm (36*0.7*0.7) und für die im Jahr 2019 (bis vor dem 22. August) veräusserten 16 Kokainportionen eine sol- che von 7.84 Gramm (16*0.7*0.668), mithin insgesamt 25.32 Gramm, als erstellt. Zwar gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" auch bei Schätzungen des Wirkstoffge- halts, jedoch bedeutet das – entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 7) – nicht, dass das Gericht stets von der denkbar schlechtesten Qualität auszugehen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Viel- mehr sind die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu beachten, und diese weisen wie zuvor dargelegt eher auf eine überdurchschnittliche denn auf eine unterdurchschnittliche Qualität hin. Anzufügen bleibt dennoch, dass – anders als es die Verteidigung zu implizieren scheint (Urk. 51 S. 7 f.) – selbst ein Ausgehen von einem tieferen Reinheitsgehalt den qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht dahinfallen liesse. So würde – in Anlehnung an die im Safe gefundenen 17 Kokainportionen mit dem insgesamt tiefsten gemessenen Wert –

- 20 - selbst bei 53% Reinheitsgehalt noch ein Wert von 19.3 Gramm Reinmenge er- reicht, die bereits für sich (also noch ohne die weiteren Portionen, dazu gleich nachfolgend) die Schwelle zum mengenmässig qualifizierten Fall überschreiten würde. Und auch bei der Strafzumessung ist die Drogenmenge zwar von Rele- vanz, jedoch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – längst nicht der einzig As- pekt, nach dem die Schwere des Verschuldens zu bestimmen ist. Entsprechend würden sich leichte Abweichungen von der als erstellt erachteten reinen Drogen- menge im Ergebnis ohnehin kaum spürbar auswirken. 1.2.3. Hinsichtlich der am 22. August 2019 bei C._____ sichergestellten 4 Portio- nen ist – wie bereits erwähnt – von dem durch das FOR ermittelten Reinheitsge- halt von 84% und mithin von 2.3 Gramm Reinsubstanz auszugehen (Urk. 6/7 S. 2). 1.2.4. Hinsichtlich der im Safe des Beschuldigten sichergestellten 17 Portionen betrug der Reinheitsgehalt nachweislich 53%, was in einer reinen Drogenmenge von 6.4 Gramm Kokain resultiert (Urk. 6/7 S. 2), wobei der Beschuldigte einge- standenermassen beabsichtigte, bei Gelegenheit Teile davon an C._____ zu ver- kaufen. 1.2.5. Anhand des Dargelegten ergibt sich, dass der Beschuldigte in der gesam- ten Deliktsperiode von Februar 2018 bis und mit 22. August 2019 insgesamt 39.2 Gramm Kokaingemisch (36.4 + 2.8 Gramm), entsprechend 27.62 Gramm reinem Kokain, veräussert hatte. Sodann beabsichtigte er hinsichtlich der im Safe im Hobbyraum sichergestellten 17 Kokainportionen, entsprechend 12.1 Gramm Kokaingemisch bzw. 6.4 Gramm Reinsubstanz, diese zumindest teilweise zu ver- kaufen. 1.3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräus- sert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) und wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung

- 21 - mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In diesem Fall wird er mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- straft, mit der zudem eine Geldstrafe verbunden werden kann. 1.3.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein schwerer Fall nach dem Gesetz schon dann vor, wenn sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehe, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. In objektiver Hinsicht setze die Bestimmung nur voraus, dass die Widerhandlung mit einer Menge eines bestimmten Betäubungsmittels begangen werde, die geeignet sei, eine gesundheitliche Gefahr für viele herbeizuführen. Da- von ist gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Praxis bei einer umgesetzten Menge von 18 Gramm reinem Kokain auszugehen (BGE 109 IV 143; MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 19 N 41a mit zahl- reichen Verweisen auf die Rechtsprechung). Bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG handle es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es komme daher nicht darauf an, wie viele Personen durch die abgegebenen Drogen tatsächlich gefährdet worden seien, sondern allein darauf, wie viele hätten gefährdet werden können. Desglei- chen spiele keine Rolle, ob durch die Tathandlung neue Abnehmerkreise von (noch) nicht süchtigen Personen erschlossen würden oder ob die vermittelten Ab- nehmer bereits Süchtige seien. Der Nachweis, dass die Gefahr tatsächlich einge- treten oder vom Täter gewollt gewesen sei, sei nicht erforderlich (BGE 111 IV 31 E. 2 mit Hinweisen, BGE 117 IV 58 E. 2, BGE 118 IV 200 E. 3 f.). Unter objektiven Gesichtspunkten ist sodann unerheblich, ob der Täter die Betäubungsmittel in ei- ner einzigen grossen Portion (mit der Wahrscheinlichkeit, dass diese vielen Men- schen zugeführt wird) oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr gebracht hat (MAURER, a.a.O., Art. 19 N 40). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht gemäss Bundesgericht einzig dann, wenn eine Konstellation vorliege, bei der die Drogen lediglich an eine bereits süchtige nahe Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewissheit be- steht, dass diese die Drogen selber konsumiert und nichts an Dritte weitergibt. Nur diesfalls könne die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände un- bestimmt vieler, unter Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernach- lässigt werden. Im betreffenden Fall ging es um die Weitergabe von Drogen an

- 22 - den drogensüchtigen Partner des Täters, wobei das Bundesgericht fest hielt, dass sich dieser Fall wesentlich von der Tätigkeit des gefährlichen Drogenhändlers un- terscheide, der – sei es aus ausschliesslich finanziellen Motiven oder auch, um mit dem Erlös seine eigene Sucht zu befriedigen – gegen Entgelt an mehrere o- der gar unbestimmt viele Konsumenten Drogen verkauft. Diesen wolle der Ge- setzgeber mit der Bestimmung von Art. 19 Ziff. 2 BetmG treffen. Wo aber der Partner eines (drogensüchtigen) Paares Stoff für den Konsum des andern besor- ge, erfülle die Weitergabehandlung den schweren Fall hingegen nicht, auch wenn die weitergegebene Menge die Grenze des schweren Falles überschreite (BGE 120 IV 334 E. 2). 1.3.2. In casu überschreitet die vom Beschuldigten verkaufte Kokainmenge von fast 28 Gramm Reinsubstanz die genannte Schwelle des qualifizierten Falles für Kokain von 18 Gramm deutlich. Dies gilt umso mehr, wenn man die weitere im Besitz des Beschuldigten sichergestellte Kokainmenge, bestehend aus den 17 Portionen bereits gestreckt und verkaufsfertig portioniertem Kokaingemisch à 0.7 Gramm (Reinsubstanz 6.4 Gramm) hinzuzählt, hinsichtlich welcher der Be- schuldigte eingestandenermassen beabsichtigte, dieses teilweise weiterzuverkau- fen. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach Art. 19 Abs. 2 lit. a StGB auch dann zu Anwendung gelangt, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an solche be- stimmt waren. In solchen Konstellationen kann bereits der Besitz einer qualifizier- ten Drogenmenge eine ausreichende Gefährdung einer Vielzahl von Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Entsprechend sind die objektiven Voraussetzun- gen des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Daran än- dert – entgegen der Vorbringen der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 30 S. 5) – auch der Umstand nichts, dass dem Beschuldigten anhand der verfügbaren Beweise eine konkrete Handelstätigkeit nur betreffend C._____ nachgewiesen werden konnte. Ein Ausnahmefall wie im zuvor genannten Bun- desgerichtsentscheid liegt hier nicht vor. Zwar kannten sich der Beschuldigte und C._____ schon länger bzw. pflegten einen freundschaftlichen Umgang. Es ist

- 23 - aber keineswegs so, dass der Beschuldigte anhand dessen die Gewissheit ge- habt hätte, dass dieser die bei ihm gekauften Drogen nur selber konsumiere und nicht an weitere Personen weitergeben würde. Solches behauptet der Beschuldig- te denn auch nicht. Ein konkreter Nachweis der Gefährdung weiterer Personen ist sodann gemäss Rechtsprechung wie dargelegt nicht erforderlich. Anzumerken ist dennoch, dass selbst C._____ angab, er habe das Kokain vom Beschuldigten nicht nur für sich gekauft, sondern habe dieses teilweise an Freunde weitergeben bzw. mit diesen teilen wollen (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 5/1 S. 5). Zudem bestehen kon- krete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte auch an andere Abnehmer Kokain verkaufte, was sich, wie bereits dargelegt, aus dem Chatprotokoll mit einer unbe- kannten Person ergibt (Urk. 1/3 und Urk. 1/4), wobei es sich dabei nicht um C._____ gehandelt hatte, gab dieser doch an, die Drogenbestellungen beim Be- schuldigten über die Messenger-App Threema abgehandelt oder ihn teilweise über WhatsApp kontaktiert zu haben, wobei der Beschuldigte dort jeweils unter dem Nickname "I._____" auftrat (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/3 S. 2; Urk. 4/1 S. 5; Urk. 5/1 S. 4, 9, 12). Die fragliche Konversation erfolgte dagegen über den Mess- enger Telegramm und vom Handy des Beschuldigten aus unter dem Nickname "J._____" (vgl. Urk. 1/3 und Urk. 1/4). Schliesslich ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass es sich bei Kokain um eine harte Drogen handelt, die zu Abhängigkeit führen und die Gesundheit anderer Menschen ge- fährden kann. Zum einen ist dies heutzutage allgemein bekannt. Zum andern ergibt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten, dass er sich der von Koka- in ausgehenden Gefahr durchaus bewusst war, gab er doch an der Hauptver- handlung zu Protokoll, für seinen Eigenkonsum bestimmtes Kokain gezielt portio- niert und gestreckt zu haben, um nicht zu viel zu konsumieren (Prot. I S. 14). Mit dem Verkauf der nicht unerheblichen Menge Kokains über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren nahm der Beschuldigte mithin eine Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a StGB zumindest in Kauf. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 1.3.3. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des qualifizierten Falls erfüllt. Der Beschuldigte ist mithin des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im

- 24 - Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 1.4. Einzig hinsichtlich der vom Beschuldigten bei der Verhaftung auf sich ge- tragenen Portion à 0.66 Gramm, Reinsubstanz 0.59 Gramm, bestehen keine kon- kreten Hinweise darauf, dass der Beschuldigte dieses nicht selber konsumieren, sondern ebenfalls weiterverkaufen wollte. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch "nur" Besitz vorgeworfen. Diese Menge ist mithin – an- ders als im vorinstanzlichen Urteil – nicht unter dem qualifizierten Fall zu erfas- sen. Der Tatbestand des Besitzens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist aber auch diesbezüglich klar erfüllt.

2. Vorwurf betreffend Waffengesetz 2.1. Den Erwerb und Besitz des Schrotgewehrs Marke Mossberg Maverick mit zugehöriger Munition ohne erforderliche Berechtigung hat die Vorinstanz als Ver- gehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG qualifiziert. Die rechtliche Qualifikation ist zutreffend; sowohl ob- jektiver als auch subjektiver Tatbestand sind erfüllt. Auf die vorinstanzlichen Er- wägungen kann verwiesen werden (Urk. 37 S. 16 f.). 2.2. Der Beschuldigte ist mithin des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen 1.1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte nach diesem Inkrafttreten, weshalb das neue Sanktionsrecht anwendbar ist.

- 25 - 1.2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 17 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bun- desgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 1.3. Mit Blick auf die Sanktionsart ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2017 bereits wegen Vergehen gegen das Betäubungsmit- tel- sowie das Waffengesetz verurteilt wurde, wobei eine Geldstrafe ausgespro- chen wurde (Urk. 38). Von der Geldstrafe zeigte sich der Beschuldigte jedoch gänzlich unbeeindruckt und delinquierte nur ein Jahr nach dieser Verurteilung und entsprechend innerhalb der zweijährigen Probezeit erneut einschlägig. Aus Grün- den der präventiven Effizienz ist mit der Vorinstanz für sämtliche Delikte, die eine Freiheitsstrafe vorsehen, mithin für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Freiheitsstrafe zwingend), das Vergehen gegen das Waffengesetz, die Gewaltdarstellungen sowie die harte Pornografie eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. Es ist mithin gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperations- prinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. 1.4. Vorliegend erweist sich das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz klar als die schwerste Straftat und stellt entsprechend den Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung dar. Der Strafrahmen bewegt sich mithin zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Ins- besondere ist der in Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG vorgesehene fakultative Strafmil- derungsgrund, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Wi- derhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte die- nen sollen, wie dargelegt hier nicht gegeben (siehe E. III.1.6.). 1.5. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes gemäss Art. 19a BetmG ist – kumulativ zur Freiheitsstrafe – zwingend eine Busse auszusprechen.

- 26 -

2. Konkrete Strafzumessung Freiheitsstrafe 2.1. Zunächst ist für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstes Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. 2.1.1. Hinsichtlich der besonders bei Betäubungsmitteln relevanten Strafzumes- sungsfaktoren kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auf der Seite der objektiven Tatkomponente ist relevant, dass der Beschuldigte insgesamt 39.2 Gramm Kokaingemisch (36.4 + 2.8 Gramm), entsprechend 27.62 Gramm reinem Kokain, veräusserte. Sodann beabsichtigte er hinsichtlich weiterer 17 Kokainportionen, entsprechend 12.1 Gramm Kokainge- misch bzw. 6.4 Gramm Reinsubstanz, diese zumindest teilweise zu verkaufen. Die veräusserte Menge bewegt sich mithin in der Nähe des Doppelten des bun- desgerichtlich festgelegten Schwellenwerts eines mengenmässig schweren Fal- les. Dennoch sind deutlich grössere Drogenmengen denkbar. Relevant ist zudem, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte "harte Droge" mit unbestrittener- massen gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung han- delt. Erschwerend wirkt sich sodann der lange Deliktszeitraum von fast eineinhalb Jahren aus. Letzteres wird allerdings wiederum etwas dadurch relativiert, dass die Frequenz der Drogenverkäufe mit Verkäufen an C._____ ca. alle 2 Wochen nicht besonders hoch war. Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz sodann, dass der Beschuldigte eine einigermassen strukturierte und organsierte Vorgehensweise an den Tag legte, indem er die Drogen im Hobbyraum seiner Eltern mit ab- schliessbarem Safe aufbewahrte, wo er auch – mit entsprechenden Utensilien ausgerüstet – das Kokain streckte, portionierte und verkaufsfertig abpackte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings zu berücksichtigen, dass er auf einer re- lativ tiefen Hierarchiestufe operierte, bezog er das Kokain doch selber auch in be- grenzten Mengen, um es hernach – abgesehen von phasenweisem geringfügigen Eigenkonsum – an C._____ als Endverbraucher weiter zu veräussern, welcher jedoch wie bereits dargelegt das Kokain auch mit weiteren Personen bzw. Freun- den teilte. Entsprechend verfügte der Beschuldigte – zumindest soweit erstellbar

– auch nicht über ein umfangreiches Abnehmernetz, das er mit Drogen versorgte.

- 27 - Insgesamt ist das objektive Tatverschulden mithin – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe – noch als leicht einzustufen. 2.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist mit der Vorinstanz von ei- nem vorwiegend finanziellen und entsprechend egoistischen Motiv auszugehen, nachdem der Eigenkonsum des Beschuldigten nur in der letzten Phase des Tat- zeitraums (gemäss eigener Angabe ab Mai 2019; vgl. auch negative Haaranalyse betr. Zeitraum ca. November 2018 - April 2019, Beilage zu Urk. 3/4) und nur in ei- nem sehr beschränkten Umfang Thema war. Der Drogenhandel diente somit nicht bzw. jedenfalls nicht massgeblich der Finanzierung dieses Eigenkonsums (oben E. III.1.6.). Sodann bestand beim Beschuldigten auch keine eigentliche Abhängig- keit von Kokain, weshalb er während der Untersuchungshaft auch keine Entzugs- erscheinungen verspürte (Prot. I S. 16). Entsprechend lag ein Suchtverhalten, welches mit Blick auf den dem Täter vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel un- ter Umständen verschuldensrelativierend berücksichtigt werden kann, beim Be- schuldigten nicht vor. 2.1.3. Nach dem Gesagten vermögen die subjektiven Tatkomponenten die objek- tive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren. Es bleibt mithin bei einem leichten Verschulden, wobei die Einsatzstrafe bei 18 Monaten festzusetzen ist. 2.2. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist nachfolgend hinsichtlich der wei- teren Delikte, für die eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angemessen zu er- höhen: 2.3. Betreffend den Tatbestand der harten Pornografie ist unter dem Aspekt des Tatvorgehens zu berücksichtigen, dass das strafbare Verhalten des Beschul- digten das Aufbewahren und Weiterleiten einer einzigen, 14 Sekunden dauernden Videodatei zoophilen Inhalts umfasst, in welchem ein junger Mann vermeintlich einen Esel von hinten penetriert. Das kurze Video hat der Beschuldigte nicht nur angesehen und auf seinem Mobiltelefon gespeichert bzw. nach der automati- schen Speicherung auf diesem belassen. Er leitete dieses auch an eine andere Person weiter, womit er zur Verbreitung des Videos beitrug. Immerhin beschränk- te sich die Verbreitungshandlung auf eine einzelne Person. In subjektiver Hinsicht

- 28 - ist sein Handeln mit Vorsatz zu erwähnen, was sich in der Strafzumessung jedoch neutral auswirkt. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Tatkompo- nenten nicht relativiert. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch klar leicht bis sehr leicht einzustufen. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe asperiert um einen halben Monat zu erhöhen. 2.4. Hinsichtlich der mehrfachen Gewaltdarstellungen ist auf der objektiven Seite zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten insgesamt drei Videosequen- zen mit verbotenen Gewaltdarstellungen sichergestellt werden konnten, welche er nicht nur angesehen und auf seinem Mobiltelefon gespeichert bzw. nach der au- tomatischen Speicherung auf diesem belassen, sondern in allen drei Fällen an ei- ne oder mehrere Personen weitergeleitet hatte. Aus subjektiver Sicht handelte er mit Vorsatz, wobei sein Versuch der Abschwächung, wonach es sich dabei um "dummen schwarzen Humor" gehandelt habe, angesichts der in den Videos zur Schau gestellten sinnlosen Brutalität mit der Vorinstanz nicht zu hören ist. Die ob- jektive Tatschwere wird in allen drei Fällen entsprechend durch die subjektive nicht relativiert. Im Fall der Enthauptung mit einem Säbel leitete der Beschuldigte das Video an eine Drittperson weiter, womit sich die Verbreitungshandlung noch in Grenzen hielt. Bei diesem Video fällt allerdings die gezielt zur Schau gestellte besondere Brutalität und Grausamkeit des Inhalts erschwerend ins Gewicht. In Anbetracht dessen, was der Tatbestand der Gewaltdarstellung mit einem Strafrahmen von bis 3 Jahre Freiheitsstrafe alles erfassen kann, ist das Verschulden dennoch als noch leicht einzustufen. Das Video, auf dem drei Männer zu sehen sind, die mit einem Revolver Russi- sches Roulette "spielen", wobei sich zwei der Männer dabei selber erschossen, leitete der Beschuldigte an sechs Personen weiter, womit er der Verbreitung sinn- loser und brutaler Gewalt nicht unmassgeblich Vorschub leistete. In Relation zum Strafrahmen der Tatbestands der Gewaltdarstellungen wiegt das Verschulden aber auch hier noch leicht.

- 29 - Das Video mit dem Titel "Russian Mafia", das die brutale Erschiessung mehrerer Personen in Nahaufnahmen zeigt, leitete der Beschuldigte an zwei Personen wei- ter. Das Verschulden ist diesbezüglich noch als klar leicht einzustufen. Entsprechend ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für alle drei Videos insgesamt um 2 ½ Monate zu erhöhen (Enthauptung + 1 Monat; Rus- sisches Roulette + 1 Monate; "Russian Mafia" + ½ Monat). 2.5. Schliesslich ist noch das Verschulden hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz zu bewerten: 2.5.1. Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist hinsichtlich des Tatvorgehens relevant, dass der Beschuldigte sich ohne entsprechende Bewilligung eine Schrotflinte mit dazugehöriger Munition beschaffte und bei sich zu Hause aufbe- wahrte. Erschwerend zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei – insbesondere mit Blick auf die verschiedenen Arten von Waffen, welche das Gesetz unter die- sem Begriff erfasst (Art. 4 Abs. 1 WG) – um eine grosskalibrige und vor allem im Nahbereich leistungsstarke Feuerwaffe handelt, von welcher entsprechend be- reits für sich ein erhebliches Gefährdungspotential ausgeht. Immerhin bewahrte der Beschuldigte die Waffe in ungeladenem Zustand, allerdings in unmittelbarer Nähe zur dazugehörigen Munition und zudem unverschlossenen in seiner Unter- wäscheschublade in der gemeinsamen Wohnung auf, womit der Zugang durch Drittpersonen klar ungenügend verhindert wurde. Dies wurde auch von der Vo- rinstanz mit Blick auf die in der Wohnung mit dem Beschuldigten zusammenle- bende Partnerin sowie insbesondere die beiden Kleinkinder zu Recht erschwe- rend berücksichtigt. Sein Verhalten ist entsprechend keinesfalls zu bagatellisie- ren. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist aller- dings dennoch von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 2.5.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere ist relevant, dass der Beschuldig- te mit direktem Vorsatz handelte, was sich allerdings strafzumessungsneutral auswirkt. Das von ihm für den Erwerb und Besitz der Waffe geltend gemachte Motiv des Selbstschutzes vor Einbrechern erweist sich zwar als nicht besonders verwerflich, vermag das Verschulden aber auch nicht massgeblich zu vermindern,

- 30 - kann das Vorhalten oder der Einsatz einer Waffe eine Einbruchssituation doch er- heblich verschlimmern bzw. gerade zum Eskalieren bringen. Die subjektiven Komponenten wirken sich auf das Verschulden mithin neutral aus. 2.5.3. In Anbetracht des noch leichten Verschuldens ist die Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu erhöhen. 2.6. Nach dem Gesagten beläuft sich die hypothetische Gesamtstrafe an- hand des Tatverschuldens der Delikte, die mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind, auf 23 Monate. 2.7. Schliesslich ist noch die Täterkomponente zu bewerten: 2.7.1. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffende zu- sammenfassende Darlegung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 23 f.). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Diese haben sich seit der erstinstanzli- chen Verhandlung nur insoweit verändert, als der Beschuldigte mit seiner Ehefrau im April 2022 ein weiteres Kind erwartet. Sodann befinde er sich im Aufbau eines zusätzlichen Standbeins mit einem Trüffelgeschäft (Prot. II S. 10 f.). Seine Ein- kommensverhältnisse bewegen sich aktuell weiterhin im Bereich von Fr. 4'000 - 5'000.– monatlich (Prot. II S. 9, 12). 2.7.2. Wie bereits erwähnt ist der Beschuldigte vorbestraft, mit Blick auf die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie das Waffengesetz gar ein- schlägig (Urk. 38). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits knapp ein Jahr nach seiner Verurteilung erneut delinquierte und die vorliegend zu beurteilenden Straftaten damit teilweise während laufender zweijähriger Probezeit der mit Strafbefehl vom 3. Februar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe be- gangen hat. Offenbar hat der Beschuldigte aus der letzten Verurteilung keine Leh- ren gezogen. Diese Umstände sind entsprechend merklich straferhöhend zu be- rücksichtigen.

- 31 - 2.7.3. Mit Blick auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass sich dieser zumindest in einer früheren Phase des Strafverfahrens weitgehend geständig zeigte, was ihm, nachdem vorliegend auf dieses Geständnis abgestellt wird, konsequenterweise auch in nicht unerheblichem Masse zu Gute zu halten ist. Es gilt diesbezüglich zu bedenken, dass ihm ohne dieses Geständnis ein Grossteil der Deliktsperiode (Februar 2018 - April 2019) hinsichtlich des Haupt- vorwurfes – insbesondere nachdem auch C._____ sein Aussagen teilweise revi- diert hatte – nur schwer nachweisbar gewesen wäre. Wenngleich der Umstand, dass der Beschuldigte das Geständnis im weiteren Verlauf des Strafverfahrens weitgehend wiederrief, von nur begrenzter Einsicht und Reue in seine Taten zeugt, erscheint die von der Vorinstanz angenommene minimale Strafreduktion für das Nachtatverhalten als zu geringfügig. Immerhin zeigte sich der Beschuldig- te hinsichtlich der übrigen Vorwürfe (Pornografie, Gewaltdarstellungen, Waffenbe- sitz, Kokainkonsum) von Beginn weg geständig und gibt an, dies auch zu bereu- en. 2.7.4. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren der Täterkomponen- ten in der Gestalt der Vorstrafe die strafreduzierenden hinsichtlich des Nachtat- verhaltens zwar immer noch, allerdings nach dem Gesagten nur noch leicht. Es erscheint daher angemessen, die Strafe um 1 Monat zu erhöhen. 2.8. Nach dem Gesagten erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen.

3. Busse 3.1. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszusprechen. 3.2. Der Beschuldigte hatte zwischen Mai - August 2019 zwei- bis dreimal vor- sätzlich Kokain konsumiert. Das Tatverschulden gestaltet sich mithin als relativ geringfügig. Angesichts dessen sowie in Anbetracht seiner finanziellen Verhält- nisse (vgl. oben E. V.2.7.1.) erscheint eine Busse von Fr. 500.– angemessen. Für

- 32 - den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen.

4. Ergebnis Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie ei- ner Busse von 500.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von 47 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Vollzug und Widerruf

1. Rechtsgrundlage 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jah- ren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschul- den des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbe- dingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Frei- heitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausge- schlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise aufschieben (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Auf diesem Wege kann das Ge- richt im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilauf-

- 33 - schubs angesichts des gleichzeitigen Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Strafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, allenfalls kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 60 E. 7.4 f. mit Hinweisen). Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Krite- rien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gelten (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dau- erndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentli- chen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tat- umständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Be- währung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen wer- den darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich un- günstiges Element zu gewichten, stellen aber nur einen Gesichtspunkt nebst an- deren dar, die zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4). 1.2. Nachdem vorliegend auch der Widerruf einer früheren Strafe (Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2017) zu beurteilen ist, ist ferner Art. 46 StGB relevant: Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Abs. 1). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Abs. 2). Ein während der Probezeit be- gangenes Verbrechen oder Vergehen führt gemäss bundesgerichtlicher Recht-

- 34 - sprechung jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte wer- de dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_447/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_443/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.2.2). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeits- verhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügt das Sachgericht über einen Er- messensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Ermes- sen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt wurde (BGE 134 IV 140 E. 4.2; vgl. zum Ganzen sodann Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).

2. Nachdem die Frage des Vollzugs der neuen Strafe und jene des Widerrufs der früheren Strafe wie soeben dargelegt in einer Wechselwirkung stehen, ist zu- nächst zu beurteilen, ob die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2017 bedingt angeordnete Geldstrafe zu widerrufen ist. Die objek- tiven Voraussetzungen des Widerrufs sind klar erfüllt, verkaufte der Beschuldigte doch bereits ab Februar 2018, mithin nur gerade ein Jahr nach der besagten Ver- urteilung, Kokain an C._____ und wurde damit während laufender zweijähriger Probezeit einschlägig rückfällig. Der Beschuldigte liess sich mithin von der auf Bewährung ausgesprochenen Geldstrafe nicht beeindrucken, weshalb damit zu rechnen ist, dass er ohne spürbare Konsequenzen sein deliktisches Verhalten

- 35 - nicht anpassen wird. Angesichts der insofern getrübten Legalprognose ist mit der Vorinstanz die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.–, gesamthaft Fr. 7'200.–, zu widerrufen.

3. Die besagte einschlägige Vorstrafe und Delinquenz während der Probezeit spielt wie dargelegt auch für die Frage des Vollzugs der mit vorliegendem Urteil ausgesprochenen Strafe eine Rolle. Nachdem der Beschuldigte zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird, kommt in objektiver Hinsicht grundsätzlich sowohl ein vollbedingter als auch ein teilbedingter Vollzug in Betracht. Wie dargelegt liess sich der Beschuldigte durch die frühere Verurteilung nicht wesentlich beeindru- cken. Seine Legalprognose ist mithin erheblich getrübt. Es ist jedoch darauf hin- zuweisen, dass die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegend mit Blick auf die einzige Vorstrafe (180 Tagessätze Geldstrafe) nicht erfüllt ist. Es bedarf entsprechend – unter Einbezug der neuen Strafe, der widerrufenen Strafe sowie anhand der übrigen Umstände – in einer Gesamtbetrachtung einer Schlechtprog- nose, um die vorliegende Strafe (ganz oder teilweise) unbedingt auszusprechen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte bisher erst zu einer Geld- strafe verurteilt und diese überdies bedingt ausgesprochen wurde. Die spezial- präventive Wirkung, die von der vorliegend erstmalig ausgesprochenen Freiheits- strafe als einschneidendste aller gesetzlich vorgesehenen Sanktionen ausgeht, ist mithin nicht ausser Acht zu lassen. Sodann ist davon auszugehen, dass die mehr als eineinhalbmonatige Untersuchungshaft (47 Tage), die er im vorliegenden Ver- fahren erstmals absolvieren musste, beim Beschuldigen bis zu einem gewissen Grad einen prägenden Eindruck hinterlassen haben dürfte. Nicht unwesentlich ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschuldigte angesichts des Widerrufs der frühe- ren Strafe – auch wenn es sich dabei um eine Geldstrafe und damit um eine we- niger einschneidende Sanktion handelt – zumindest eine direkte Folge seiner er- neuten Delinquenz zu spüren und mithin deutlich vorgehalten bekommt, das Nichtbewährung unweigerlich Konsequenzen nach sich zieht. Es kann davon ausgegangen werden, dass Letzteres mit Blick auf die vorliegend ausgesproche- ne Strafe eine positive Auswirkung auf sein künftiges Legalverhalten zu zeitigen vermag, auch wenn diese bedingt ausgesprochen würde, droht ihm doch bei er- neutem Rückfall ein zweijähriger Freiheitsentzug. Hinsichtlich der übrigen Ver-

- 36 - hältnisse ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in stabilen familiären Verhält- nissen lebt, wobei er sein Leben mit seiner Ehefrau sowie zweier (bzw. bald drei- er) Kinder in einem gemeinsamen Haushalt pflegt. Sodann ist er arbeitstätig und vermag damit – zusammen mit dem Einkommen seiner Frau – seinen Lebensun- terhalt grundsätzlich gut zu gestalten. Solche Umstände vermögen sich in der Regel positiv auf die Legalprognose auszuwirken. Beim Beschuldigten ist dem al- lerdings kein allzu grosses Gewicht zuzumessen, bestanden diese Verhältnisse doch – soweit ersichtlich – bereits während des hier relevanten Deliktszeitraums und vermochten diese ihn mithin nicht wirksam von erneuter Delinquenz abzuhal- ten. Nichtsdestotrotz erscheint es vorliegend in einer Gesamtbetrachtung und un- ter Einbezug der angeordneten schärferen Sanktionsart in Kombination mit dem vorzunehmenden Widerruf gerade noch vertretbar, dem Beschuldigten hinsicht- lich der Freiheitsstrafe – im Sinne einer letzten Chance – noch den (vollständig) bedingten Vollzug zu gewähren. In Anbetracht des Widerrufs der früheren Geld- strafe sowie der ohnehin auszusprechenden Busse ist – mit Blick auf die oben zi- tierte Rechtsprechung – von einer zusätzlich angeordneten Verbindungsbusse oder einer (gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG grundsätzlich möglichen) zusätzlichen Geldstrafe keine massgeblich zusätzliche spezialpräventive Wirkung zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.

4. Im Ergebnis ist dem Beschuldigten für die neu anzuordnende Freiheitsstrafe noch einmal der bedingte Vollzug zu gewähren. Den verbleibenden, nicht uner- heblichen Zweifeln hinsichtlich seiner Legalprognose ist allerdings mit einer ver- längerten Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen. VII. Einziehungen

1. Die Vorinstanz verfügte in ihrem Urteil die Einziehung und Vernichtung di- verser beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 37 S. 27 f.). Angefochten ist davon nur noch die Einziehung zweier Mobiltelefone.

2. Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt. In der Regel müssen die Gegenstände und Vermögenswerte

- 37 - einen Zusammenhang mit der strafbaren Handlung aufweisen. Konkret sehen Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB vor, dass Gegenstände, die zur Begehung einer straf- baren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafba- re Handlung hervorgebracht worden sind, vom Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefähr- den. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände un- brauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).

3. Wie sich aus den Sicherstellungs- und Beschlagnahmungsakten ergibt (Urk. 7/1-9), wurden im Rahmen der Hausdurchsuchungen im Büro der K._____ AG an der B._____-Strasse … zwei Mobiltelefone beschlagnahmt. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten wurde in der Folge jedoch nur eines der beiden Mobiltelefone, das iPhone Asservat Nr. A012'946'473, welches der Beschuldigte als das seinige bezeichnete, durch die digitale Forensik ausgewertet. Auf diesem wurde als Zufallsfund auch die drei Gewaltvideos sowie das als harte Pornografie qualifizierte Video gefunden, welche nach wie vor auf diesem gespeichert waren (Urk. 1/3 ff.). Sodann ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und des Abnehmers C._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte dieses Handy dazu benutze, um die Drogenverkäufe an C._____ über entsprechende Messen- ger-Apps sowie über die von ihm verwendete Rufnummer … zu koordinieren. Dieses Handy weist entsprechend einen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erforderli- chen Deliktsbezug auf. Die Sicherungseinziehung stellt jedoch einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Si- cherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4.). Letzteres ist in casu auch hinsichtlich des beschlagnahmten Mobiltelefons der Fall, lassen sich doch durch dessen Einziehung künftige Delikte nicht wirksam verhindern. Was sodann die verbotenen Videodateien angeht, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht hinsichtlich der Einziehungsvoraussetzungen betreffend elektronischer Datenträ- ger (Digitalkameras, Notebooks und Mobiltelefone) in seiner Rechtsprechung er-

- 38 - wogen hat, dass es das Prinzip der Subsidiarität gebiete, einzig die deliktischen Daten auf Kosten des Beschuldigten unwiederherstellbar zu löschen und diesem anschliessend die Datenträger samt Kopien der darauf enthaltenen legalen Daten wieder zurückzugeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.1 f.; 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.5.3 mit Hinweisen).

4. Nach dem Gesagten ist das Mobiltelefon des Beschuldigten, Asservat Nr. A012'946'473 (Urk. 7/2 S. 5), dem Beschuldigten nach der auf seine Kosten vorzunehmenden unwiderruflichen Löschung der vier besagten Videos (vgl. Urk. 1/3 - 7; genaue Beschreibung vgl. Urk. 1/5 S. 2 - 3) herauszugeben.

5. Demgegenüber liegen hinsichtlich des zweiten beschlagnahmten Mobiltele- fons, iPhone Asservat Nr. A012'946'484 (vgl. Urk. 7/2 S. 5), keine konkreten Hin- weise darauf vor, dass dieses in irgendeiner Weise zu deliktischen Zwecken be- nutzt worden wäre. Das Mobiltelefon ist entsprechend nach Eintritt der Rechts- kraft ohne Weiteres herauszugeben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem sämtliche vorinstanzlichen Schuldsprüche – soweit diese nicht ohnehin bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind – vorliegend zu be- stätigen sind, ist an der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 11 und

12) keine Änderung vorzunehmen.

2. Sodann sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu regeln: 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung – insbesondere mit Blick auf die ange- fochtenen Schuldsprüche – insgesamt weitgehend. Er obsiegt aber immerhin teil- weise mit Blick auf das geringfügig tiefere Strafmass sowie hinsichtlich des ge- währten bedingten Vollzugs und hinsichtlich der Herausgabe. Unter Gewichtung sämtlicher Anträge erscheint es bei diesem Ausgang des Verfahrens gerechtfer- tigt, die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschul-

- 39 - digten aufzuerlegen. Im Umfang von einem Viertel sind sie auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit an der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote (Urk. 52/2) geltend gemachte Aufwand erweist sich einzig insofern als überhöht, als der Verteidiger für die effektiv 2 Stunden dauernde Verhandlung (vgl. Prot. II S. 4 und 21) zusätzlich zur Reisezeit einen Zeitaufwand 3 Stunden geschätzt hat. Sodann erweist sich bei einem Fall dieser Grössenordnung ein Nachbearbei- tungsaufwand von einer Stunde (statt veranschlagt 2 Stunden) als angemessen. Entsprechend erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'600.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von 3/4 vorzubehal- ten. 2.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

Erwägungen (51 Absätze)

E. 1 Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 1. Dezember 2020 (Urk. 37) sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den Beschuldigten des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der harten Pornografie, der mehrfa- chen Gewaltdarstellung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 10 Monate voll- ziehbar, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Ferner widerrief die Vorinstanz den bedingt angeordneten Vollzug der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2017. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 33). Am 29. April 2021 erstattete er sodann fristgerecht seine Berufungserklärung (Urk. 39).

E. 1.1 Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jah- ren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschul- den des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbe- dingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Frei- heitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausge- schlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise aufschieben (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Auf diesem Wege kann das Ge- richt im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilauf-

- 33 - schubs angesichts des gleichzeitigen Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Strafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, allenfalls kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 60 E. 7.4 f. mit Hinweisen). Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Krite- rien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gelten (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dau- erndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentli- chen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tat- umständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Be- währung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen wer- den darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich un- günstiges Element zu gewichten, stellen aber nur einen Gesichtspunkt nebst an- deren dar, die zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4).

E. 1.2 Nachdem vorliegend auch der Widerruf einer früheren Strafe (Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2017) zu beurteilen ist, ist ferner Art. 46 StGB relevant: Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Abs. 1). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Abs. 2). Ein während der Probezeit be- gangenes Verbrechen oder Vergehen führt gemäss bundesgerichtlicher Recht-

- 34 - sprechung jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte wer- de dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_447/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_443/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.2.2). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeits- verhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügt das Sachgericht über einen Er- messensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Ermes- sen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt wurde (BGE 134 IV 140 E. 4.2; vgl. zum Ganzen sodann Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).

2. Nachdem die Frage des Vollzugs der neuen Strafe und jene des Widerrufs der früheren Strafe wie soeben dargelegt in einer Wechselwirkung stehen, ist zu- nächst zu beurteilen, ob die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2017 bedingt angeordnete Geldstrafe zu widerrufen ist. Die objek- tiven Voraussetzungen des Widerrufs sind klar erfüllt, verkaufte der Beschuldigte doch bereits ab Februar 2018, mithin nur gerade ein Jahr nach der besagten Ver- urteilung, Kokain an C._____ und wurde damit während laufender zweijähriger Probezeit einschlägig rückfällig. Der Beschuldigte liess sich mithin von der auf Bewährung ausgesprochenen Geldstrafe nicht beeindrucken, weshalb damit zu rechnen ist, dass er ohne spürbare Konsequenzen sein deliktisches Verhalten

- 35 - nicht anpassen wird. Angesichts der insofern getrübten Legalprognose ist mit der Vorinstanz die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.–, gesamthaft Fr. 7'200.–, zu widerrufen.

3. Die besagte einschlägige Vorstrafe und Delinquenz während der Probezeit spielt wie dargelegt auch für die Frage des Vollzugs der mit vorliegendem Urteil ausgesprochenen Strafe eine Rolle. Nachdem der Beschuldigte zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird, kommt in objektiver Hinsicht grundsätzlich sowohl ein vollbedingter als auch ein teilbedingter Vollzug in Betracht. Wie dargelegt liess sich der Beschuldigte durch die frühere Verurteilung nicht wesentlich beeindru- cken. Seine Legalprognose ist mithin erheblich getrübt. Es ist jedoch darauf hin- zuweisen, dass die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegend mit Blick auf die einzige Vorstrafe (180 Tagessätze Geldstrafe) nicht erfüllt ist. Es bedarf entsprechend – unter Einbezug der neuen Strafe, der widerrufenen Strafe sowie anhand der übrigen Umstände – in einer Gesamtbetrachtung einer Schlechtprog- nose, um die vorliegende Strafe (ganz oder teilweise) unbedingt auszusprechen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte bisher erst zu einer Geld- strafe verurteilt und diese überdies bedingt ausgesprochen wurde. Die spezial- präventive Wirkung, die von der vorliegend erstmalig ausgesprochenen Freiheits- strafe als einschneidendste aller gesetzlich vorgesehenen Sanktionen ausgeht, ist mithin nicht ausser Acht zu lassen. Sodann ist davon auszugehen, dass die mehr als eineinhalbmonatige Untersuchungshaft (47 Tage), die er im vorliegenden Ver- fahren erstmals absolvieren musste, beim Beschuldigen bis zu einem gewissen Grad einen prägenden Eindruck hinterlassen haben dürfte. Nicht unwesentlich ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschuldigte angesichts des Widerrufs der frühe- ren Strafe – auch wenn es sich dabei um eine Geldstrafe und damit um eine we- niger einschneidende Sanktion handelt – zumindest eine direkte Folge seiner er- neuten Delinquenz zu spüren und mithin deutlich vorgehalten bekommt, das Nichtbewährung unweigerlich Konsequenzen nach sich zieht. Es kann davon ausgegangen werden, dass Letzteres mit Blick auf die vorliegend ausgesproche- ne Strafe eine positive Auswirkung auf sein künftiges Legalverhalten zu zeitigen vermag, auch wenn diese bedingt ausgesprochen würde, droht ihm doch bei er- neutem Rückfall ein zweijähriger Freiheitsentzug. Hinsichtlich der übrigen Ver-

- 36 - hältnisse ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in stabilen familiären Verhält- nissen lebt, wobei er sein Leben mit seiner Ehefrau sowie zweier (bzw. bald drei- er) Kinder in einem gemeinsamen Haushalt pflegt. Sodann ist er arbeitstätig und vermag damit – zusammen mit dem Einkommen seiner Frau – seinen Lebensun- terhalt grundsätzlich gut zu gestalten. Solche Umstände vermögen sich in der Regel positiv auf die Legalprognose auszuwirken. Beim Beschuldigten ist dem al- lerdings kein allzu grosses Gewicht zuzumessen, bestanden diese Verhältnisse doch – soweit ersichtlich – bereits während des hier relevanten Deliktszeitraums und vermochten diese ihn mithin nicht wirksam von erneuter Delinquenz abzuhal- ten. Nichtsdestotrotz erscheint es vorliegend in einer Gesamtbetrachtung und un- ter Einbezug der angeordneten schärferen Sanktionsart in Kombination mit dem vorzunehmenden Widerruf gerade noch vertretbar, dem Beschuldigten hinsicht- lich der Freiheitsstrafe – im Sinne einer letzten Chance – noch den (vollständig) bedingten Vollzug zu gewähren. In Anbetracht des Widerrufs der früheren Geld- strafe sowie der ohnehin auszusprechenden Busse ist – mit Blick auf die oben zi- tierte Rechtsprechung – von einer zusätzlich angeordneten Verbindungsbusse oder einer (gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG grundsätzlich möglichen) zusätzlichen Geldstrafe keine massgeblich zusätzliche spezialpräventive Wirkung zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.

E. 1.2.1 Die Staatsanwaltschaft geht hinsichtlich der zwischen Februar 2018 und August 2019 veräusserten 52 Portionen Kokain von einem Gewicht von 36.4 Gramm Kokaingemisch (0.7 Gramm pro Portion) bei einem Reinheitsgrad von 70% bzw. einer Reinmenge von 25.48 Gramm aus (Anklageschrift S. 3). Diese Berechnung der Menge ist zutreffend: Hinsichtlich des Gewichts pro Portion ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Gunsten davon auszuge- hen, dass in einer Portion jeweils nur 0.7 Gramm Kokaingemisch enthalten waren und nicht etwa 1 Gramm, wovon C._____ offenbar ausgegangen war, ohne dies aber je nachgewogen zu haben (Urk. 5/1 S. 3).

E. 1.2.2 Nachdem aus den früheren Verkäufen an C._____ aus der Zeit vor der Verhaftung kein Kokain sichergestellt werden konnte, ist zu ermitteln, von wel- chem Reinheitsgehalt diesbezüglich auszugehen ist. Die Staatsanwaltschaft stellt hier auf den statistischen HCI-Mittelwert von 70% ab. Diesbezüglich ist zu erwäh- nen, dass beim Beschuldigten Kokain mit unterschiedlichem Reinheitsgehalt si- chergestellt wurde. So belief sich der Reinheitsgehalt der 17 im Safe des Be- schuldigten sichergestellten Kokainportionen gemäss Gutachten des Forensi- schen Instituts Zürich (FOR) auf 53%. Demgegenüber wiesen die bei der Kontrol- le von C._____ sichergestellten 4 Portionen Kokain, welche er kurz zuvor beim Beschuldigten bezogen hatte, einen deutlich höheren Reinheitsgehalt von 84% auf. Weiter wurde beim Beschuldigten bei der Verhaftung in seinen Unterhosen eine weitere Portion sichergestellt, welche über einen Reinheitsgehalt von 89% verfügte (vgl. Gutachten des FOR Urk. 6/7). Gemäss Aussagen C._____s habe die Qualität des vom Beschuldigten bezogenen Kokains zwar variiert. Es sei aber jedenfalls besser als "auf der Strasse" gewesen, weshalb er es dann von Be- schuldigten bezogen habe (Urk. 5/1 S. 6, 9). Diese Aussage wird letztlich von den bei C._____ sichergestellten vier Portionen klar bestätigt. Nachdem sowohl die Aussagen C._____s als auch die vier am 22. August 2019 sichergestellten Porti- onen für eine überdurchschnittliche Qualität sprechen, erschiene es entgegen der Verteidigung nicht sachgerecht, auf den tieferen Reinheitsgehalt von 53% der im Safe gefundenen 17 Portionen abzustellen. Denn offensichtlich hatte der Be- schuldigte C._____ gerade nicht von diesem qualitativ schlechteren (im Sinne von deutlich stärker gestreckten) Kokain gegeben, obwohl er am Verkaufstag des

- 19 -

22. August 2019 über entsprechende verkaufsfertige Kokainportionen verfügte. Wenngleich nach dem Gesagten die Beweislage also eher dafür spricht, dass C._____ vom Beschuldigten Kokain mit relativ hohem Reinheitsgehalt bezog, ist angesichts dessen, dass der exakte Reinheitsgehalt der früheren Verkäufe man- gels verfügbarer Proben nicht mehr exakt ermittelt werden konnte, zumindest von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt auszugehen. Im Einklang mit der bun- desgerichtlichen Praxis (statt vieler BGE 138 IV 100 E. 3.5.; Urteil des Bundesge- richts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1) ist entsprechend vom sta- tistischen Durchschnittsreinheitsgehalt auszugehen, wobei in solchen Fällen re- gelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abgestellt wird. Ge- mäss Statistik der SGRM lag der HCI-Mittelwert für Kokain-Einzelportionen für die Menge von unter 1 Gramm zwischen 70% (2018) und 66.8% (2019; vgl. Statisti- ken SGRM, abrufbar unter https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und- toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin). Von diesen Werten kann angesichts dessen, dass der Beschuldigte C._____ jeweils eine oder mehrere Einzelportionen à 0.7 Gramm verkauft hatte, ausgegangen werden. Entsprechend erweist sich für die (ab Februar) im Jahr 2018 verkauften 36 Portionen eine reine Kokainmenge von 17.48 Gramm (36*0.7*0.7) und für die im Jahr 2019 (bis vor dem 22. August) veräusserten 16 Kokainportionen eine sol- che von 7.84 Gramm (16*0.7*0.668), mithin insgesamt 25.32 Gramm, als erstellt. Zwar gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" auch bei Schätzungen des Wirkstoffge- halts, jedoch bedeutet das – entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 7) – nicht, dass das Gericht stets von der denkbar schlechtesten Qualität auszugehen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Viel- mehr sind die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu beachten, und diese weisen wie zuvor dargelegt eher auf eine überdurchschnittliche denn auf eine unterdurchschnittliche Qualität hin. Anzufügen bleibt dennoch, dass – anders als es die Verteidigung zu implizieren scheint (Urk. 51 S. 7 f.) – selbst ein Ausgehen von einem tieferen Reinheitsgehalt den qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht dahinfallen liesse. So würde – in Anlehnung an die im Safe gefundenen 17 Kokainportionen mit dem insgesamt tiefsten gemessenen Wert –

- 20 - selbst bei 53% Reinheitsgehalt noch ein Wert von 19.3 Gramm Reinmenge er- reicht, die bereits für sich (also noch ohne die weiteren Portionen, dazu gleich nachfolgend) die Schwelle zum mengenmässig qualifizierten Fall überschreiten würde. Und auch bei der Strafzumessung ist die Drogenmenge zwar von Rele- vanz, jedoch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – längst nicht der einzig As- pekt, nach dem die Schwere des Verschuldens zu bestimmen ist. Entsprechend würden sich leichte Abweichungen von der als erstellt erachteten reinen Drogen- menge im Ergebnis ohnehin kaum spürbar auswirken.

E. 1.2.3 Hinsichtlich der am 22. August 2019 bei C._____ sichergestellten 4 Portio- nen ist – wie bereits erwähnt – von dem durch das FOR ermittelten Reinheitsge- halt von 84% und mithin von 2.3 Gramm Reinsubstanz auszugehen (Urk. 6/7 S. 2).

E. 1.2.4 Hinsichtlich der im Safe des Beschuldigten sichergestellten 17 Portionen betrug der Reinheitsgehalt nachweislich 53%, was in einer reinen Drogenmenge von 6.4 Gramm Kokain resultiert (Urk. 6/7 S. 2), wobei der Beschuldigte einge- standenermassen beabsichtigte, bei Gelegenheit Teile davon an C._____ zu ver- kaufen.

E. 1.2.5 Anhand des Dargelegten ergibt sich, dass der Beschuldigte in der gesam- ten Deliktsperiode von Februar 2018 bis und mit 22. August 2019 insgesamt 39.2 Gramm Kokaingemisch (36.4 + 2.8 Gramm), entsprechend 27.62 Gramm reinem Kokain, veräussert hatte. Sodann beabsichtigte er hinsichtlich der im Safe im Hobbyraum sichergestellten 17 Kokainportionen, entsprechend 12.1 Gramm Kokaingemisch bzw. 6.4 Gramm Reinsubstanz, diese zumindest teilweise zu ver- kaufen.

E. 1.3 Mit Blick auf die Sanktionsart ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2017 bereits wegen Vergehen gegen das Betäubungsmit- tel- sowie das Waffengesetz verurteilt wurde, wobei eine Geldstrafe ausgespro- chen wurde (Urk. 38). Von der Geldstrafe zeigte sich der Beschuldigte jedoch gänzlich unbeeindruckt und delinquierte nur ein Jahr nach dieser Verurteilung und entsprechend innerhalb der zweijährigen Probezeit erneut einschlägig. Aus Grün- den der präventiven Effizienz ist mit der Vorinstanz für sämtliche Delikte, die eine Freiheitsstrafe vorsehen, mithin für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Freiheitsstrafe zwingend), das Vergehen gegen das Waffengesetz, die Gewaltdarstellungen sowie die harte Pornografie eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. Es ist mithin gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperations- prinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden.

E. 1.3.1 Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein schwerer Fall nach dem Gesetz schon dann vor, wenn sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehe, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. In objektiver Hinsicht setze die Bestimmung nur voraus, dass die Widerhandlung mit einer Menge eines bestimmten Betäubungsmittels begangen werde, die geeignet sei, eine gesundheitliche Gefahr für viele herbeizuführen. Da- von ist gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Praxis bei einer umgesetzten Menge von 18 Gramm reinem Kokain auszugehen (BGE 109 IV 143; MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 19 N 41a mit zahl- reichen Verweisen auf die Rechtsprechung). Bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG handle es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es komme daher nicht darauf an, wie viele Personen durch die abgegebenen Drogen tatsächlich gefährdet worden seien, sondern allein darauf, wie viele hätten gefährdet werden können. Desglei- chen spiele keine Rolle, ob durch die Tathandlung neue Abnehmerkreise von (noch) nicht süchtigen Personen erschlossen würden oder ob die vermittelten Ab- nehmer bereits Süchtige seien. Der Nachweis, dass die Gefahr tatsächlich einge- treten oder vom Täter gewollt gewesen sei, sei nicht erforderlich (BGE 111 IV 31 E. 2 mit Hinweisen, BGE 117 IV 58 E. 2, BGE 118 IV 200 E. 3 f.). Unter objektiven Gesichtspunkten ist sodann unerheblich, ob der Täter die Betäubungsmittel in ei- ner einzigen grossen Portion (mit der Wahrscheinlichkeit, dass diese vielen Men- schen zugeführt wird) oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr gebracht hat (MAURER, a.a.O., Art. 19 N 40). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht gemäss Bundesgericht einzig dann, wenn eine Konstellation vorliege, bei der die Drogen lediglich an eine bereits süchtige nahe Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewissheit be- steht, dass diese die Drogen selber konsumiert und nichts an Dritte weitergibt. Nur diesfalls könne die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände un- bestimmt vieler, unter Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernach- lässigt werden. Im betreffenden Fall ging es um die Weitergabe von Drogen an

- 22 - den drogensüchtigen Partner des Täters, wobei das Bundesgericht fest hielt, dass sich dieser Fall wesentlich von der Tätigkeit des gefährlichen Drogenhändlers un- terscheide, der – sei es aus ausschliesslich finanziellen Motiven oder auch, um mit dem Erlös seine eigene Sucht zu befriedigen – gegen Entgelt an mehrere o- der gar unbestimmt viele Konsumenten Drogen verkauft. Diesen wolle der Ge- setzgeber mit der Bestimmung von Art. 19 Ziff. 2 BetmG treffen. Wo aber der Partner eines (drogensüchtigen) Paares Stoff für den Konsum des andern besor- ge, erfülle die Weitergabehandlung den schweren Fall hingegen nicht, auch wenn die weitergegebene Menge die Grenze des schweren Falles überschreite (BGE 120 IV 334 E. 2).

E. 1.3.2 In casu überschreitet die vom Beschuldigten verkaufte Kokainmenge von fast 28 Gramm Reinsubstanz die genannte Schwelle des qualifizierten Falles für Kokain von 18 Gramm deutlich. Dies gilt umso mehr, wenn man die weitere im Besitz des Beschuldigten sichergestellte Kokainmenge, bestehend aus den 17 Portionen bereits gestreckt und verkaufsfertig portioniertem Kokaingemisch à 0.7 Gramm (Reinsubstanz 6.4 Gramm) hinzuzählt, hinsichtlich welcher der Be- schuldigte eingestandenermassen beabsichtigte, dieses teilweise weiterzuverkau- fen. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach Art. 19 Abs. 2 lit. a StGB auch dann zu Anwendung gelangt, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an solche be- stimmt waren. In solchen Konstellationen kann bereits der Besitz einer qualifizier- ten Drogenmenge eine ausreichende Gefährdung einer Vielzahl von Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Entsprechend sind die objektiven Voraussetzun- gen des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Daran än- dert – entgegen der Vorbringen der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 30 S. 5) – auch der Umstand nichts, dass dem Beschuldigten anhand der verfügbaren Beweise eine konkrete Handelstätigkeit nur betreffend C._____ nachgewiesen werden konnte. Ein Ausnahmefall wie im zuvor genannten Bun- desgerichtsentscheid liegt hier nicht vor. Zwar kannten sich der Beschuldigte und C._____ schon länger bzw. pflegten einen freundschaftlichen Umgang. Es ist

- 23 - aber keineswegs so, dass der Beschuldigte anhand dessen die Gewissheit ge- habt hätte, dass dieser die bei ihm gekauften Drogen nur selber konsumiere und nicht an weitere Personen weitergeben würde. Solches behauptet der Beschuldig- te denn auch nicht. Ein konkreter Nachweis der Gefährdung weiterer Personen ist sodann gemäss Rechtsprechung wie dargelegt nicht erforderlich. Anzumerken ist dennoch, dass selbst C._____ angab, er habe das Kokain vom Beschuldigten nicht nur für sich gekauft, sondern habe dieses teilweise an Freunde weitergeben bzw. mit diesen teilen wollen (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 5/1 S. 5). Zudem bestehen kon- krete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte auch an andere Abnehmer Kokain verkaufte, was sich, wie bereits dargelegt, aus dem Chatprotokoll mit einer unbe- kannten Person ergibt (Urk. 1/3 und Urk. 1/4), wobei es sich dabei nicht um C._____ gehandelt hatte, gab dieser doch an, die Drogenbestellungen beim Be- schuldigten über die Messenger-App Threema abgehandelt oder ihn teilweise über WhatsApp kontaktiert zu haben, wobei der Beschuldigte dort jeweils unter dem Nickname "I._____" auftrat (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/3 S. 2; Urk. 4/1 S. 5; Urk. 5/1 S. 4, 9, 12). Die fragliche Konversation erfolgte dagegen über den Mess- enger Telegramm und vom Handy des Beschuldigten aus unter dem Nickname "J._____" (vgl. Urk. 1/3 und Urk. 1/4). Schliesslich ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass es sich bei Kokain um eine harte Drogen handelt, die zu Abhängigkeit führen und die Gesundheit anderer Menschen ge- fährden kann. Zum einen ist dies heutzutage allgemein bekannt. Zum andern ergibt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten, dass er sich der von Koka- in ausgehenden Gefahr durchaus bewusst war, gab er doch an der Hauptver- handlung zu Protokoll, für seinen Eigenkonsum bestimmtes Kokain gezielt portio- niert und gestreckt zu haben, um nicht zu viel zu konsumieren (Prot. I S. 14). Mit dem Verkauf der nicht unerheblichen Menge Kokains über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren nahm der Beschuldigte mithin eine Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a StGB zumindest in Kauf. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt.

E. 1.3.3 Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des qualifizierten Falls erfüllt. Der Beschuldigte ist mithin des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im

- 24 - Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

E. 1.4 Vorliegend erweist sich das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz klar als die schwerste Straftat und stellt entsprechend den Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung dar. Der Strafrahmen bewegt sich mithin zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Ins- besondere ist der in Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG vorgesehene fakultative Strafmil- derungsgrund, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Wi- derhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte die- nen sollen, wie dargelegt hier nicht gegeben (siehe E. III.1.6.).

E. 1.4.1 C._____ gab ursprünglich zu Protokoll, dass er vom Beschuldigten bereits Ende 2016 oder Anfang 2017 bis zu seiner Festnahme am 22. August 2020 Koka- in bezogen habe, wobei sich die Gesamtmenge über diese Zeitspanne von ca. 2 ¾ Jahren auf etwa 85 Gramm Kokain belaufen habe (Urk. 4/1 S. 3).

E. 1.4.2 Der Beschuldigte äusserte sich in seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 23. August 2019 nur zum Verkauf vom 22. August 2019 und anerkannte dies- bezüglich den Verkauf von 4 Portionen an C._____ an diesem Tag. Er könne nicht beziffern, wie lange er diesem bereits Kokain verkaufe. Auch zu der bereits an diesen verkauften Menge könne er keine Angaben machen (Urk. 3/1 S. 3). Zum Vorhalt der ersten Aussage C._____s, wonach er diesem seit 2017 rund 85 Gramm Kokain verkauft habe, machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/1 S. 4).

E. 1.4.3 An der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme (Urk. 3/2) anerkannte der Beschuldigte zwar grundsätzlich, C._____ Kokain verkauft zu haben. Mit dem Vorhalt des Tatzeitraums ab 2016 erklärte der Beschuldigte jedoch, er sei mit dem Zeitfenster des Verkaufs nicht einverstanden. Er kenne C._____ zwar seit ca. zweieinhalb Jahren. Kokain verkauft habe er an diesen jedoch erst in den letz- ten eineinhalb Jahren. C._____ kaufe ungefähr einmal alle ein bis zwei Wochen je 2 bis maximal 3 Gramm Kokain, wobei er ihm Portionen zu jeweils 0.7 Gramm für Fr. 120.– verkaufe (S. 2). Der Beschuldigte gab weiter an, er wisse nicht, wieso

- 11 - ihn C._____ für einen Zeitraum ab 2016 belaste, und bestätigte erneut, dass der Zeitraum ca. eineinhalb Jahre betrage (S. 3, 4). Für das Jahr 2018 würde die ihm vorgehaltene Menge von insgesamt 36 Gramm in etwa hinkommen (S. 3). Im Jahr 2019 hätte sich die Häufigkeit gegenüber dem Vorjahr nicht verändert, d.h. es seien ca. alle zwei Wochen ca. 2-3 Gramm, mithin bis August 2019 ca. 8 mal 2 - 3 Gramm bzw. insgesamt ca. 18 Gramm gewesen (S. 3, 4).

E. 1.4.4 Am 2. Oktober 2019 fand die Konfrontationseinvernahme von C._____ statt, an welcher der Beschuldigte mit seinem Verteidiger anwesend war. In dieser Einvernahme revidierte C._____ seine ursprüngliche Aussage dahingehend, dass er erst ab ca. April/Mai 2019 beim Beschuldigten Kokain bezogen habe, ca. 2 - 3 Mal pro Monat, womit sich die Bezüge in diesem Zeitraum auf insgesamt 7 - 9 Portionen belaufen würden (Urk. 5/1 S. 5, 7).

E. 1.4.5 Knapp vier Monate später, am 25. Februar 2020, wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (Urk. 3/4). Auf die Frage, ob er sich zu den Aussagen von C._____ an der Konfrontationseinvernahme äussern oder an seinen eigenen Aussagen noch etwas korrigieren wolle, verneinte der Beschuldigte dies (S. 4). Erst auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers, ob sein früheres Eingeständnis, wonach er seit ca. eineinhalb Jahren Kokain an C._____ verkauf habe, zutreffend sei, gab der Beschuldigte dann an, der Polizeibeamte G._____ habe ihm anläss- lich der am 22. August 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause bereits mitgeteilt, dass C._____ ihn schwer belasten würde. Auch im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme am Tag darauf (23. August 2019) habe der Be- amte G._____ ihm ausserprotokollarisch mitgeteilt, dass C._____ ihn belastet ha- be, wobei G._____ ihm den Zeitraum von eineinhalb Jahren angegeben und ihm zudem gesagt habe, dass bei Kooperation erfahrungsgemäss von Untersu- chungshaft abgesehen werden könne (S. 5). Um eine Untersuchungshaft abzu- wenden, habe er dann gestützt auf diese Informationen an der Hafteinvernahme vom 23. August 2019 diesen Zeitraum des Verkaufs an C._____ von eineinhalb Jahren angegeben, obwohl ihm sein Anwalt von einer Aussage bzw. einer Selbst- belastung abgeraten habe. Er (der Beschuldigte) habe da aufgrund der drohen- den Untersuchungshaft in mehrerer Hinsicht unter enormem Druck gestanden; ei-

- 12 - nerseits sei er seit einem halben Jahr mit seiner Firma an einem Investoren- Projekt mit vielversprechenden Zusagen dran gewesen, wobei ein Meeting in der Woche nach der Verhaftung terminiert gewesen sei. Andererseits habe ihn die be- fürchtete Reaktion seiner Frau belastet, der er anlässlich seiner ersten Verhaftung im Jahre 2017 versprochen habe, dass dieses Thema abgehakt sei. Deshalb ha- be er sich fälschlicherweise stärker belastet, um aus der Haft zu kommen. Entge- gen seinen damaligen Aussagen sei das, was C._____ im Rahmen der Konfronta- tionseinvernahme angegeben habe, richtig; er habe diesem nicht bereits seit ein- einhalb Jahren, sondern erst seit Mai 2019 bis zur Verhaftung Kokain verkauft. In diesem begrenzten Zeitraum habe er 2 - 3 Mal an C._____ verkauft (S. 5 f.). Ent- sprechend anerkannte der Beschuldigte den Schlussvorhalt, welcher weitestge- hend dem entsprach, was hernach zur Anklage erhoben wurde, nicht (S. 8 f.). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er diesen Standpunkt im Wesentlichen (vgl. oben E. III.1.2.). Gleiches gilt hinsichtlich der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 15 f.).

E. 1.5 Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes gemäss Art. 19a BetmG ist – kumulativ zur Freiheitsstrafe – zwingend eine Busse auszusprechen.

- 26 -

2. Konkrete Strafzumessung Freiheitsstrafe

E. 1.5.1 Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht der Standpunkt des Beschul- digten im Wesentlichen dahin, dass er in der Hafteinvernahme ein unrichtiges um- fassendes Geständnis hinsichtlich der ihm gemachten Vorwürfe abgelegt habe, einzig mit dem Ziel, mit der so an den Tag gelegten umfassenden Kooperations- bereitschaft der drohenden Untersuchungshaft zu entgehen (Urk. 37 S. 12 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe ge- stützt auf die Informationen aus der Beratung mit seinem Verteidiger vor der

- 13 - Hafteinvernahme nur zwei Möglichkeiten gesehen, nämlich die Aussageverweige- rung oder dann das "Abnicken" der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Ersteres sei für ihn nicht in Betracht gekommen, habe er doch primär die Untersuchungshaft vermeiden wollen (Prot. II S. 15 f.). Diesbezüglich wies jedoch bereits die Vo- rinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte die ihm an der Hafteinver- nahme gemachten Vorwürfe, welche sich auf die damaligen Belastungen C._____s zum Zeitraum des Kokainverkaufs (ab Ende 2016/Anfang 2017) stützen und ihm an dieser Einvernahme ausdrücklich vorgehalten wurden, allerdings kei- neswegs einfach nur abnickte. Vielmehr wandte sich der Beschuldigte in der Hafteinvernahme von Beginn weg explizit gegen den ihm gemäss Aussagen C._____s vorgeworfenen Tatzeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren und gab an, er verkaufe erst seit rund eineinhalb Jahren Kokain an C._____. Er wisse nicht, weshalb ihn C._____ zu Unrecht derart weitgehend belaste (Urk. 3/2 S. 9). Wäre es tatsächlich das Ziel des Beschuldigten gewesen, durch vollständige An- erkennung der ihm gemachten Vorwürfe die drohende Untersuchungshaft zu vermeiden, ist nicht ersichtlich, weshalb er sich dennoch gehalten gefühlt hätte, den Vorwurf in nicht unerheblichem Masse – schliesslich stellte der Beschuldigte immerhin fast die Hälfte des vorgeworfenen Deliktszeitraums in Abrede – zu be- streiten. Nach seiner Logik hätte er diesfalls vielmehr den Vorwurf vollumfänglich anerkennen müssten, lief er doch bei einem nur teilweisen Geständnis, wie er es ablegte, immer noch gleich Gefahr, in Untersuchungshaft zu kommen. Seine an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Erklärung für diese Unstimmigkeit, dass er an der Hafteinvernahme übermüdet und stark unter Druck gestanden habe und deshalb einfach "wirre" Aussagen gemacht habe, die weder gestimmt noch Sinn ergeben hätten (Prot. II S. 15 f.), wirkt nachgeschoben und wenig glaubhaft. Ebenso wenig überzeugt auch die bereits erwähnte Version des Beschuldigten, wonach er mit seinem Eingeständnis (Verkaufszeitraum eineinhalb Jahre) einfach das ausgesagt habe, was ihm der Polizist G._____ ausserhalb des Protokolls an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 22. August 2019 und zudem vor der Haftein- vernahme mittgeteilt habe. Zum einen zeigt ein Blick auf die Chronologie der Er- eignisse am Verhafttag, dass zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten (gemäss HD-Protokoll zwischen 16.15 - 19.30 Uhr, Urk. 7/1) die erste

- 14 - Einvernahme C._____s (18.18 Uhr - 19.22 Uhr) noch gar nicht begonnen hatte bzw. erst im Gange war. Zudem ist nur schwer denkbar, dass ein mit dem Fall be- trauter Polizeibeamter dem Beschuldigten im Anfangsstadium eines Ermittlungs- verfahrens mit mehreren involvierten Personen, in dem klarerweise noch Kollusi- onsgefahr besteht, im Vorfeld einer Einvernahme inoffiziell Details der zuvor ge- machten Aussagen eines Belastungszeugen "stecken" würde. Und selbst wenn dem wider Erwarten so gewesen wäre, ist noch weniger ersichtlich, dass der Poli- zeibeamte dem Beschuldigten einen unzutreffenden bzw. insbesondere kürzeren Deliktszeitraum (eineinhalb Jahre) angeben würde, als dies der Belastungszeuge tatsächlich ausgesagt hatte (ab Ende 2016 bzw. ca. 2 ¾ Jahre). Bezeichnender- weise erwähnte der Beschuldigte diesen Teil der Geschichte – d.h. wie er auf die spezifische Dauer des kürzeren Deliktszeitraums von eineinhalb Jahren gekom- men sein will – an der Berufungsverhandlung nicht mehr bzw. nicht mehr gleich, sondern versuchte seine damaligen Angaben wie soeben dargelegt nur noch da- mit zu erklären, dass er aus der Situation heraus einfach irgendwelche wirren An- gaben gemacht habe, womit er impliziert, dass der Zeitraum von eineinhalb Jah- ren einfach einer zufällig gewählten Zeitangabe entsprochen habe.

E. 1.5.2 Insgesamt erscheinen die verschiedenen und teilweise variierenden Erklä- rungsversuche des Beschuldigten für sein angeblich falsches bzw. zu umfassen- des Geständnis somit nicht nachvollziehbar und unglaubhaft (vgl. zum Ganzen auch Urk. 37 S. 12 f.). Dieser Eindruck wird weiter durch die Motivlage des Be- schuldigten genährt: So ist beachtlich, dass die vom Beschuldigten in seinem re- vidierten Geständnis eingestandene deliktische Tätigkeit ab Mai 2019 – im Ge- gensatz zum ursprünglich eingestandenen Zeitraum – nicht mehr in die laufende zweijährige Probezeit fallen würde, welche anlässlich der einschlägigen Verurtei- lung mitunter wegen Drogendelikten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 3. Februar 2017 über ihn verhängt wurde (vgl. Urk. 38; Beizugsak- ten F3/2017/3772) und am 3. Februar 2019 abgelaufen wäre. Mit der Vorinstanz ist zudem anzunehmen, dass sich der Beschuldigte in Anbetracht seiner früheren Verurteilung, in welcher es ebenfalls um Kokain ging, der Relevanz der Drogen- menge im Betäubungsmittelrecht und der damit zusammenhängenden Auswir- kungen auf die Bestrafung zumindest in groben Zügen bewusst gewesen sein

- 15 - dürfte. Dass er sich in diesem Wissen dazu hätte hinreissen lassen, eine erheb- lich höhere Menge an gehandelten Betäubungsmitteln einzugestehen, wenn er in Tat und Wahrheit eine massiv geringere Menge verkauft hätte, erscheint wenig glaubhaft (Urk. 37 S. 15).

E. 1.6 Die Vorinstanz wies sodann zutreffend darauf hin, dass die Menge und die Präparation des beim Beschuldigten sichergestellten Kokainvorrats – gemeint sind die in einem Safe im Hobbyraum an der H._____-strasse … in Zürich kon- sum- und verkaufsfertig portionierten 17 Minigrips Kokaingemisch, die er zuvor eigenhändig gestreckt, portioniert und abgepackt hatte – sich kaum mit seinen Behauptungen in Einklang bringen lassen, dass bei ihm der Eigenkonsum im Vor- dergrund gestanden habe, wobei er C._____ in den letzten Monaten vor der Ver- haftung nur ein paar wenige Male ausgeholfen habe, weil dieser über die schlech- te Qualität des "auf der Strasse" erhältlichen Kokains geklagt habe. Vielmehr deu- ten die organisatorischen Vorkehrungen bzw. das relativ professionelle Daher- kommen seines Drogenbunkers und der dort vorhandenen Betäubungsmitteluten- silien (Safe, Feinwaage, Streckmittel, Handschuhe, Mischbehälter, diverse Mi- nigrips) wie auch der bei seiner Verhaftung auf sich getragene unüblich hohe Bar- geldbetrag von fast Fr. 4'000.– in handelsüblicher Stückelung (Urk. 1/2; Urk. 7/2; Urk. 8/1) darauf hin, dass der Beschuldigte dem Betäubungsmittelhandel nach- ging, wobei mit der Vorinstanz in Anbetracht des von ihm angegebenen eher be- scheidenen Eigenkonsums sowie angesichts seiner damaligen (legalen) Einkom- mensverhältnisse (Fr. 5'000.– netto monatlich; Urk. 3/1 S. 2) auch nicht davon auszugehen ist, dass er den Kokainverkauf einzig zwecks Finanzierung seines Eigenkonsums betreiben musste. Auf die entsprechenden Ausführung der Vo- rinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (Urk. 37 S. 13 f.). Anzufügen bleibt noch, dass auch der auf dem Handy des Beschuldigten sichergestellte Chatver- lauf vom 4. Juli 2019 dafür spricht, dass der Beschuldigte mit Kokain handelte. Wenngleich die genauen Umstände bzw. die Person, mit der da vom Handy des Beschuldigten aus gechattet wurde, nicht eruiert werden konnte und dieser Sach- verhalt dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird, ist aus dem Chatverlauf offensichtlich, dass es dabei um eine Bestellung von Betäu-

- 16 - bungsmitteln – vermeintlich Kokain – geht ("fünf", "normale Priis", "Fr. 100", "Aber für 1 nid 0.8"; vgl. Urk. 1/3 und Urk. 1/4).

E. 1.7 Im Lichte des Gesagten erweist sich die nachträgliche massive Relativie- rung seines ursprünglichen Geständnisses auf den nur kurzzeitigen Deliktszeit- raum vom Mai 2019 bis zu seiner Verhaftung wie auch seine Behauptungen, nur zur Finanzierung seines Eigenbedarfs und nur in sehr begrenztem Umfang (2 - 3 Mal ab Mai 2019 bzw. 7 - 9 Portionen) Kokain an C._____ verkauft zu haben, als nicht glaubhaft und ist als Schutzbehauptung des Beschuldigten zu qualifizieren. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als er im Rahmen der Konfrontationseinvernahme von C._____s plötzlich abgeschwächten Belastungen erfuhr, die Gunst der Stunde zu nutzen versuchte und sein ursprüng- liches Geständnis an dessen Aussage anpasste und so erheblich abschwächte. Sein Aussageverhalten erscheint in Lichte der obigen Ausführungen klar verteidi- gungstaktisch motiviert. Demgegenüber erscheint sein anlässlich der Hafteinver- nahme gemachtes ursprüngliches Geständnis glaubhaft und überzeugend, wes- halb für die Sachverhaltserstellung auf dieses abzustellen ist. Weshalb C._____ seine ursprünglichen glaubhaft geäusserten Belastungen an der Konfrontations- einvernahme von sich aus plötzlich abschwächte, muss letztlich offen bleiben, ist aber angesichts des hiervor Erwähnten auch nicht entscheidend. Es ist durchaus denkbar, dass C._____ mit seiner abgeschwächten Aussage den Beschuldigten teilweise entlasten wollte, pflegen die beiden doch nach eigenen Angaben auch privat ein sehr freundschaftliches Verhältnis (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 5/1 S. 5, 10).

E. 1.8 Insgesamt erweist sich der Anklagevorwurf, welcher Verkaufshandlungen über eine Zeitraum von 1.5 Jahren bei einer veräusserten Menge von 36.4 Gramm Kokaingemisch (entsprechend 52 Portionen à je 0.7 Gramm) plus 4 weiterer Portionen Kokaingemisch am Verhafttag an C._____ umfasst, als erstellt. Sodann hat der Beschuldigte den Besitz des bei ihm anlässlich der Verhaftung sowie bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Kokains gemäss S. 5 der Ankla- geschrift von Beginn weg eingestanden (Urk. 3/1 S. 1 ff.).

E. 1.9 Hinsichtlich des beim Beschuldigten aus dem Safe im Hobbyraum an der H._____-strasse … in Zürich sichergestellten Kokains wirft die Anklägerin dem

- 17 - Beschuldigten überdies vor, dass er dieses Kokain teilweise verkaufen und teil- weise auch selber konsumieren wollte (Anklageschrift S. 4). Diesbezüglich zeigt sich der Beschuldigte geständig, indem er in der Hafteinvernahme angab, dass er dieses habe selber konsumieren wollen bzw. davon – wenn C._____ wieder ge- kommen wäre – auch an diesen verkauft hätte (Urk. 3/2 S. 5).

2. Vorwurf betreffend Waffenbesitz Wie bereits erwähnt hat der Beschuldigte mit seiner Präzisierung der Berufungs- erklärung (Urk. 39) auch den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Verstosses gegen das Waffengesetz (Vorwurf Anlageschrift S. 6) angefochten. Der Beschul- digte zeigte sich diesbezüglich von Beginn an und über das gesamte Verfahren hinweg geständig, dass die in seiner Wohnung sichergestellte Schrottflinte Marke Mossberg Maverick samt Munition von ihm erworben und hernach besessen wur- de, obwohl er dafür die notwendige Bewilligung nicht besass und er sich bewusst war, dass er dafür eine Bewilligung benötigte, wobei er davon ausging, dass er eine solche wohl nicht erhalten hätte (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 5; Urk. 3/4 S. 2 und 10 f.; Prot. I S. 18 f.). Dies bestätigte er auch nochmal an der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 13 f.). Sowohl der äussere als auch der innere Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf S. 6 erweist sich mithin als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Betäubungsmittelhandel

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 wurde dem Beschuldigten Frist zur Präzisierung seiner Berufungsanträge angesetzt. Mit selbiger Verfügung wurde der Vorinstanz Frist angesetzt, das Protokoll der Hauptverhandlung zu berichtigen (Urk. 40), was diese auch tat (Urk. 42/1-2 und Prot. I S. 24). Mit Eingabe vom

17. Mai 2021 präzisierte der Beschuldigte seine Berufungsanträge (Urk. 43). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 45), worauf diese mit Eingabe vom

21. Mai 2021 verzichtete und gleichzeitig um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersuchte (Urk. 47). Letzteres wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2021 bewilligt (vgl. Urk. 47).

E. 2.1 Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung – insbesondere mit Blick auf die ange- fochtenen Schuldsprüche – insgesamt weitgehend. Er obsiegt aber immerhin teil- weise mit Blick auf das geringfügig tiefere Strafmass sowie hinsichtlich des ge- währten bedingten Vollzugs und hinsichtlich der Herausgabe. Unter Gewichtung sämtlicher Anträge erscheint es bei diesem Ausgang des Verfahrens gerechtfer- tigt, die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschul-

- 39 - digten aufzuerlegen. Im Umfang von einem Viertel sind sie auf die Staatskasse zu nehmen.

E. 2.1.1 Hinsichtlich der besonders bei Betäubungsmitteln relevanten Strafzumes- sungsfaktoren kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auf der Seite der objektiven Tatkomponente ist relevant, dass der Beschuldigte insgesamt 39.2 Gramm Kokaingemisch (36.4 + 2.8 Gramm), entsprechend 27.62 Gramm reinem Kokain, veräusserte. Sodann beabsichtigte er hinsichtlich weiterer 17 Kokainportionen, entsprechend 12.1 Gramm Kokainge- misch bzw. 6.4 Gramm Reinsubstanz, diese zumindest teilweise zu verkaufen. Die veräusserte Menge bewegt sich mithin in der Nähe des Doppelten des bun- desgerichtlich festgelegten Schwellenwerts eines mengenmässig schweren Fal- les. Dennoch sind deutlich grössere Drogenmengen denkbar. Relevant ist zudem, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte "harte Droge" mit unbestrittener- massen gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung han- delt. Erschwerend wirkt sich sodann der lange Deliktszeitraum von fast eineinhalb Jahren aus. Letzteres wird allerdings wiederum etwas dadurch relativiert, dass die Frequenz der Drogenverkäufe mit Verkäufen an C._____ ca. alle 2 Wochen nicht besonders hoch war. Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz sodann, dass der Beschuldigte eine einigermassen strukturierte und organsierte Vorgehensweise an den Tag legte, indem er die Drogen im Hobbyraum seiner Eltern mit ab- schliessbarem Safe aufbewahrte, wo er auch – mit entsprechenden Utensilien ausgerüstet – das Kokain streckte, portionierte und verkaufsfertig abpackte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings zu berücksichtigen, dass er auf einer re- lativ tiefen Hierarchiestufe operierte, bezog er das Kokain doch selber auch in be- grenzten Mengen, um es hernach – abgesehen von phasenweisem geringfügigen Eigenkonsum – an C._____ als Endverbraucher weiter zu veräussern, welcher jedoch wie bereits dargelegt das Kokain auch mit weiteren Personen bzw. Freun- den teilte. Entsprechend verfügte der Beschuldigte – zumindest soweit erstellbar

– auch nicht über ein umfangreiches Abnehmernetz, das er mit Drogen versorgte.

- 27 - Insgesamt ist das objektive Tatverschulden mithin – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe – noch als leicht einzustufen.

E. 2.1.2 Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist mit der Vorinstanz von ei- nem vorwiegend finanziellen und entsprechend egoistischen Motiv auszugehen, nachdem der Eigenkonsum des Beschuldigten nur in der letzten Phase des Tat- zeitraums (gemäss eigener Angabe ab Mai 2019; vgl. auch negative Haaranalyse betr. Zeitraum ca. November 2018 - April 2019, Beilage zu Urk. 3/4) und nur in ei- nem sehr beschränkten Umfang Thema war. Der Drogenhandel diente somit nicht bzw. jedenfalls nicht massgeblich der Finanzierung dieses Eigenkonsums (oben E. III.1.6.). Sodann bestand beim Beschuldigten auch keine eigentliche Abhängig- keit von Kokain, weshalb er während der Untersuchungshaft auch keine Entzugs- erscheinungen verspürte (Prot. I S. 16). Entsprechend lag ein Suchtverhalten, welches mit Blick auf den dem Täter vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel un- ter Umständen verschuldensrelativierend berücksichtigt werden kann, beim Be- schuldigten nicht vor.

E. 2.1.3 Nach dem Gesagten vermögen die subjektiven Tatkomponenten die objek- tive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren. Es bleibt mithin bei einem leichten Verschulden, wobei die Einsatzstrafe bei 18 Monaten festzusetzen ist.

E. 2.2 Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit an der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote (Urk. 52/2) geltend gemachte Aufwand erweist sich einzig insofern als überhöht, als der Verteidiger für die effektiv 2 Stunden dauernde Verhandlung (vgl. Prot. II S. 4 und 21) zusätzlich zur Reisezeit einen Zeitaufwand 3 Stunden geschätzt hat. Sodann erweist sich bei einem Fall dieser Grössenordnung ein Nachbearbei- tungsaufwand von einer Stunde (statt veranschlagt 2 Stunden) als angemessen. Entsprechend erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'600.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von 3/4 vorzubehal- ten.

E. 2.3 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

E. 2.4 Hinsichtlich der mehrfachen Gewaltdarstellungen ist auf der objektiven Seite zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten insgesamt drei Videosequen- zen mit verbotenen Gewaltdarstellungen sichergestellt werden konnten, welche er nicht nur angesehen und auf seinem Mobiltelefon gespeichert bzw. nach der au- tomatischen Speicherung auf diesem belassen, sondern in allen drei Fällen an ei- ne oder mehrere Personen weitergeleitet hatte. Aus subjektiver Sicht handelte er mit Vorsatz, wobei sein Versuch der Abschwächung, wonach es sich dabei um "dummen schwarzen Humor" gehandelt habe, angesichts der in den Videos zur Schau gestellten sinnlosen Brutalität mit der Vorinstanz nicht zu hören ist. Die ob- jektive Tatschwere wird in allen drei Fällen entsprechend durch die subjektive nicht relativiert. Im Fall der Enthauptung mit einem Säbel leitete der Beschuldigte das Video an eine Drittperson weiter, womit sich die Verbreitungshandlung noch in Grenzen hielt. Bei diesem Video fällt allerdings die gezielt zur Schau gestellte besondere Brutalität und Grausamkeit des Inhalts erschwerend ins Gewicht. In Anbetracht dessen, was der Tatbestand der Gewaltdarstellung mit einem Strafrahmen von bis 3 Jahre Freiheitsstrafe alles erfassen kann, ist das Verschulden dennoch als noch leicht einzustufen. Das Video, auf dem drei Männer zu sehen sind, die mit einem Revolver Russi- sches Roulette "spielen", wobei sich zwei der Männer dabei selber erschossen, leitete der Beschuldigte an sechs Personen weiter, womit er der Verbreitung sinn- loser und brutaler Gewalt nicht unmassgeblich Vorschub leistete. In Relation zum Strafrahmen der Tatbestands der Gewaltdarstellungen wiegt das Verschulden aber auch hier noch leicht.

- 29 - Das Video mit dem Titel "Russian Mafia", das die brutale Erschiessung mehrerer Personen in Nahaufnahmen zeigt, leitete der Beschuldigte an zwei Personen wei- ter. Das Verschulden ist diesbezüglich noch als klar leicht einzustufen. Entsprechend ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für alle drei Videos insgesamt um 2 ½ Monate zu erhöhen (Enthauptung + 1 Monat; Rus- sisches Roulette + 1 Monate; "Russian Mafia" + ½ Monat).

E. 2.5 Schliesslich ist noch das Verschulden hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz zu bewerten:

E. 2.5.1 Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist hinsichtlich des Tatvorgehens relevant, dass der Beschuldigte sich ohne entsprechende Bewilligung eine Schrotflinte mit dazugehöriger Munition beschaffte und bei sich zu Hause aufbe- wahrte. Erschwerend zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei – insbesondere mit Blick auf die verschiedenen Arten von Waffen, welche das Gesetz unter die- sem Begriff erfasst (Art. 4 Abs. 1 WG) – um eine grosskalibrige und vor allem im Nahbereich leistungsstarke Feuerwaffe handelt, von welcher entsprechend be- reits für sich ein erhebliches Gefährdungspotential ausgeht. Immerhin bewahrte der Beschuldigte die Waffe in ungeladenem Zustand, allerdings in unmittelbarer Nähe zur dazugehörigen Munition und zudem unverschlossenen in seiner Unter- wäscheschublade in der gemeinsamen Wohnung auf, womit der Zugang durch Drittpersonen klar ungenügend verhindert wurde. Dies wurde auch von der Vo- rinstanz mit Blick auf die in der Wohnung mit dem Beschuldigten zusammenle- bende Partnerin sowie insbesondere die beiden Kleinkinder zu Recht erschwe- rend berücksichtigt. Sein Verhalten ist entsprechend keinesfalls zu bagatellisie- ren. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist aller- dings dennoch von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen.

E. 2.5.2 Auf der Seite der subjektiven Tatschwere ist relevant, dass der Beschuldig- te mit direktem Vorsatz handelte, was sich allerdings strafzumessungsneutral auswirkt. Das von ihm für den Erwerb und Besitz der Waffe geltend gemachte Motiv des Selbstschutzes vor Einbrechern erweist sich zwar als nicht besonders verwerflich, vermag das Verschulden aber auch nicht massgeblich zu vermindern,

- 30 - kann das Vorhalten oder der Einsatz einer Waffe eine Einbruchssituation doch er- heblich verschlimmern bzw. gerade zum Eskalieren bringen. Die subjektiven Komponenten wirken sich auf das Verschulden mithin neutral aus.

E. 2.5.3 In Anbetracht des noch leichten Verschuldens ist die Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu erhöhen.

E. 2.6 Nach dem Gesagten beläuft sich die hypothetische Gesamtstrafe an- hand des Tatverschuldens der Delikte, die mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind, auf 23 Monate.

E. 2.7 Schliesslich ist noch die Täterkomponente zu bewerten:

E. 2.7.1 Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffende zu- sammenfassende Darlegung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 23 f.). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Diese haben sich seit der erstinstanzli- chen Verhandlung nur insoweit verändert, als der Beschuldigte mit seiner Ehefrau im April 2022 ein weiteres Kind erwartet. Sodann befinde er sich im Aufbau eines zusätzlichen Standbeins mit einem Trüffelgeschäft (Prot. II S. 10 f.). Seine Ein- kommensverhältnisse bewegen sich aktuell weiterhin im Bereich von Fr. 4'000 - 5'000.– monatlich (Prot. II S. 9, 12).

E. 2.7.2 Wie bereits erwähnt ist der Beschuldigte vorbestraft, mit Blick auf die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie das Waffengesetz gar ein- schlägig (Urk. 38). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits knapp ein Jahr nach seiner Verurteilung erneut delinquierte und die vorliegend zu beurteilenden Straftaten damit teilweise während laufender zweijähriger Probezeit der mit Strafbefehl vom 3. Februar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe be- gangen hat. Offenbar hat der Beschuldigte aus der letzten Verurteilung keine Leh- ren gezogen. Diese Umstände sind entsprechend merklich straferhöhend zu be- rücksichtigen.

- 31 -

E. 2.7.3 Mit Blick auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass sich dieser zumindest in einer früheren Phase des Strafverfahrens weitgehend geständig zeigte, was ihm, nachdem vorliegend auf dieses Geständnis abgestellt wird, konsequenterweise auch in nicht unerheblichem Masse zu Gute zu halten ist. Es gilt diesbezüglich zu bedenken, dass ihm ohne dieses Geständnis ein Grossteil der Deliktsperiode (Februar 2018 - April 2019) hinsichtlich des Haupt- vorwurfes – insbesondere nachdem auch C._____ sein Aussagen teilweise revi- diert hatte – nur schwer nachweisbar gewesen wäre. Wenngleich der Umstand, dass der Beschuldigte das Geständnis im weiteren Verlauf des Strafverfahrens weitgehend wiederrief, von nur begrenzter Einsicht und Reue in seine Taten zeugt, erscheint die von der Vorinstanz angenommene minimale Strafreduktion für das Nachtatverhalten als zu geringfügig. Immerhin zeigte sich der Beschuldig- te hinsichtlich der übrigen Vorwürfe (Pornografie, Gewaltdarstellungen, Waffenbe- sitz, Kokainkonsum) von Beginn weg geständig und gibt an, dies auch zu bereu- en.

E. 2.7.4 Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren der Täterkomponen- ten in der Gestalt der Vorstrafe die strafreduzierenden hinsichtlich des Nachtat- verhaltens zwar immer noch, allerdings nach dem Gesagten nur noch leicht. Es erscheint daher angemessen, die Strafe um 1 Monat zu erhöhen.

E. 2.8 Nach dem Gesagten erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen.

3. Busse

E. 3 Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 15. Februar 2022 in Anwe- senheit des Beschuldigten statt. Anlässlich der Verhandlung stellte die Verteidi- gung die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft hatte bereits im Voraus schriftlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils be- antragt (Eingabe vom 21. Mai 2021, Urk. 47).

- 7 -

E. 3.1 Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszusprechen.

E. 3.2 Der Beschuldigte hatte zwischen Mai - August 2019 zwei- bis dreimal vor- sätzlich Kokain konsumiert. Das Tatverschulden gestaltet sich mithin als relativ geringfügig. Angesichts dessen sowie in Anbetracht seiner finanziellen Verhält- nisse (vgl. oben E. V.2.7.1.) erscheint eine Busse von Fr. 500.– angemessen. Für

- 32 - den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen.

E. 4 Nach dem Gesagten ist das Mobiltelefon des Beschuldigten, Asservat Nr. A012'946'473 (Urk. 7/2 S. 5), dem Beschuldigten nach der auf seine Kosten vorzunehmenden unwiderruflichen Löschung der vier besagten Videos (vgl. Urk. 1/3 - 7; genaue Beschreibung vgl. Urk. 1/5 S. 2 - 3) herauszugeben.

E. 4.1 Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil einer- seits hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (Verbrechen) an, hin- sichtlich welchem er einen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) beantragt. Zudem beantragt er einen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz. Hinsichtlich letzterem hatte der Beschuldigte vor Vorinstanz den Vorwurf samt rechtlicher Würdigung gemäss Anklageschrift noch anerkannt und entsprechend selber einen Schuldspruch beantragt (vgl. Urk. 37 S. 3 bzw. Urk. 30 S. 5). Im Berufungsverfah- ren verlangt er jedoch auch hinsichtlich dieses Vorwurfes neu einen Freispruch. Die übrigen vorinstanzlichen Schuldsprüche anerkennt er dagegen. Im Weiteren richtet der Beschuldigte seine Berufung gegen das vorinstanzlich festgesetzte Strafmass und den von der Vorinstanz angeordneten teilbedingten Vollzug sowie gegen den Widerruf der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 3. Februar 2017. Schliesslich verlangt er die Herausgabe der beiden Mobiltelefone, hinsichtlich welcher die Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung verfügt hat.

E. 4.2 Das vorinstanzliche Urteil blieb somit bezüglich der Dispositivziffern 1 teil- weise (Schuldsprüche betreffend harte Pornografie, mehrfache Gewaltdarstellun- gen und mehrfache Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes), 6 (Einziehun- gen Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), 7 (Einziehung Bargeld zur Deckung der Verfahrenskosten), 8 teilweise (Einziehungen, ausser 2 iPhones)

- 8 - sowie 9 - 10 (Kostenfestsetzung) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. II. Formelles

1. Die Verteidigung machte mit Blick auf den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Berufungsverfahren eine Verlet- zung des Anklageprinzips geltend. Die Anklägerin habe es in Missachtung von Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO unterlassen, in der Anklageschrift die nach ihrer Auf- fassung erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen näher anzugeben. Es werde bloss ein "Vergehen gegen das Waf- fengesetz" erwähnt, wobei ein solches in diversen Varianten erfüllt werden könne. Es sei dem Beschuldigten deshalb nicht erkennbar gewesen, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hatte (Urk. 51 S. 8).

2. Der Einwand ist unberechtigt. Zusätzlich zu der allgemein gehaltenen wört- lichen Widergabe des Gesetzestextes von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG auf Seite 2 der Anklageschrift wird die dem Beschuldigten mit Blick auf das Schrotgewehr vorge- worfene Tathandlung auf Seite 6 der Anklageschrift unter dem Titel "Vergehen gegen das Waffengesetz" präzise umschrieben. Daraus ergibt sich mithin auch ohne Weiteres, welche Tatbestandsvariante von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG – nämlich erwerben und besitzen einer Waffe ohne erforderliche Bewilligung – nach Ansicht der Anklägerin erfüllt sei. Der Beschuldigte wusste somit ganz genau, was ihm vorgeworfen wurde und gegen was er sich zu verteidigen hatte. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. III. Sachverhalt

1. Vorwürfe betreffend Betäubungsmittelgesetz

E. 5 Demgegenüber liegen hinsichtlich des zweiten beschlagnahmten Mobiltele- fons, iPhone Asservat Nr. A012'946'484 (vgl. Urk. 7/2 S. 5), keine konkreten Hin- weise darauf vor, dass dieses in irgendeiner Weise zu deliktischen Zwecken be- nutzt worden wäre. Das Mobiltelefon ist entsprechend nach Eintritt der Rechts- kraft ohne Weiteres herauszugeben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem sämtliche vorinstanzlichen Schuldsprüche – soweit diese nicht ohnehin bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind – vorliegend zu be- stätigen sind, ist an der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 11 und

12) keine Änderung vorzunehmen.

2. Sodann sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu regeln:

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 1. Dezember 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend harte Pornografie, mehrfache Gewaltdarstellun- gen und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 6 (Einzie- hungen Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), 7 (Einziehung Bargeld zur Deckung der Verfahrenskosten), 8 teilweise (Einziehungen, ausser zwei Mobiltelefone) sowie 9 - 10 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 40 - Es wird erkannt:
  3. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG.
  4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 47 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 500.– Busse.
  5. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.
  6. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.
  7. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen.
  8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Dezember 2019 beschlagnahmten zwei Mobiltelefone werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft wie folgt herausgegeben: − iPhone (Asservat Nr. A012'946'473), nach auf Kosten des Beschuldig- ten erfolgter unwiderruflicher Löschung der 3 Gewaltvideos sowie des Videos betreffend harte Pornografie; − iPhone (Asservat Nr. A012'946'484). Werden die Gegenstände innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft bzw. seit erfolgter Löschungsmeldung an den Beschuldigten nicht abgeholt, werden sie ohne Weiteres vernichtet. - 41 -
  9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.
  10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung.
  11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von drei Vierteln vorbehalten.
  12. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B sowie mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (betr. vorliegendes Ver- fahren) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte zwecks Neubestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten auf dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betr. widerrufene Geldstrafe; Verfahren Nr. F-3/2017/10003772) - 42 - − in die Untersuchungsakten Nr. F-3/2017/10003772 der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, betreffend Dispositiv- Ziffer 6.
  13. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210225-O/U/ad-as Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiber MLaw Andres Urteil vom 15. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom

1. Dezember 2020 (DG200082)

- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 22. April 2020 ist die- sem Urteil beigeheftet (Urk. 14/4). Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte ist schuldig − des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − der harten Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, − der mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG und − der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe (wovon 47 Tage durch Haft erstanden sind) und einer Busse von Fr. 500.–.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 14 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (10 Monate, ab- züglich 47 Tage, die durch Untersuchungshaft erstanden sind) wird die Frei- heitsstrafe vollzogen.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2017 bedingt ausgefällte Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird wider- rufen.

- 3 -

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Dezember 2019 beschlagnahmten Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien (Asservat-Nr. A012'946'031, A012'946'075, A012'946'133, A012'946'155, A012'946'199, A012'946'202, A012'946'235, A012'946'279, A012'946'304, A012'946'348, A012'946'393 und A012'946'439) werden eingezogen und vernichtet.

7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Dezember 2019 beschlagnahmte Barschaft von Fr. 3'990.– (Beleg Nr.: 301983005) wird eingezogen und zur teilweisen Deckung der Verfahrenskosten verwen- det.

8. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Dezember 2019 beschlagnahmten und nachfolgend aufgeführten Gegenstände: − Mossberg Maverick Schrotgewehr (A012'946'019), − Diverse Munition zu Mossberg (A012'946'020), − Schutzmaske mit 2 Filter (A012'946'100), − Weisser Schutzanzug (A012'946'111), − 2 iPhone (A012'946'473, A012'946'484), − 3 Rolex und eine Audemars Piguet (Fälschungen) (A012'946'508), − 1 Rolex (Fälschung) (A012'946'519), − Abrechnung (A012'946'520) werden eingezogen und der Lagerbehörde zur gutscheinenden Verwendung oder Vernichtung überlassen.

9. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Aufwendungen als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 13'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

- 4 -

10. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 990.– Auslagen (Gutachten); Fr. 450.– Auslagen Polizei Fr. 13'000.– Kosten amtliche Verteidigung.

11. Die Kosten der Untersuchung sowie des Gerichtsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten aufer- legt.

12. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

13. [Mitteilungen]

14. [Rechtsmittel] Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 51 S. 1 f.)

1. Der Beschuldigte sei wegen harter Pornographie im Sinne von Art. 197 Abs. 4 StGB, mehrfachen Gewaltdarstellungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 StGB, des Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig zu sprechen.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbin- dung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sowie des Vergehens gegen das

- 5 - Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG freizusprechen.

3. Der Beschuldigte sei mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen à CHF 70.00 und einer Busse von CHF 300.00 zu bestrafen.

4. Der Vollzug der Geldstrafe sei unter Festsetzung einer Probezeit von fünf Jahren aufzuschieben. Die Busse sei zu vollziehen.

5. Der mit Strafbefehl vom 3. Februar 2017 der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl gewährte bedingte Vollzug der Geldstrafe sei nicht zu widerru- fen, sondern die Probezeit in Anwendung von Art. 46 Abs. 2 StGB um ein Jahr zu verlängern.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Dezember 2019 beschlagnahmten Mobiltelefone I-Phone und I-Phone X seien dem Beschuldigten herauszugeben. Die übrigen beschlagnahmten Sa- chen seien einzuziehen und zu vernichten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt. zu 7.7%) zulasten des Staates.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl: (Urk. 47, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 6 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte und Berufungsgegenstand

1. Mit eingangs wiedergegebenem Urteil vom 1. Dezember 2020 (Urk. 37) sprach das Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, den Beschuldigten des Verbre- chens gegen das Betäubungsmittelgesetz, der harten Pornografie, der mehrfa- chen Gewaltdarstellung, des Vergehens gegen das Waffengesetz sowie der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes schuldig und bestrafte ihn mit einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 10 Monate voll- ziehbar, sowie mit einer Busse von Fr. 500.–. Ferner widerrief die Vorinstanz den bedingt angeordneten Vollzug der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2017. Gegen dieses Urteil meldeten der Beschuldigte fristgerecht Berufung an (Urk. 33). Am 29. April 2021 erstattete er sodann fristgerecht seine Berufungserklärung (Urk. 39).

2. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 wurde dem Beschuldigten Frist zur Präzisierung seiner Berufungsanträge angesetzt. Mit selbiger Verfügung wurde der Vorinstanz Frist angesetzt, das Protokoll der Hauptverhandlung zu berichtigen (Urk. 40), was diese auch tat (Urk. 42/1-2 und Prot. I S. 24). Mit Eingabe vom

17. Mai 2021 präzisierte der Beschuldigte seine Berufungsanträge (Urk. 43). In der Folge wurde der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 Frist zur Anschlussberufung angesetzt (Urk. 45), worauf diese mit Eingabe vom

21. Mai 2021 verzichtete und gleichzeitig um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung ersuchte (Urk. 47). Letzteres wurde mit Verfügung vom 10. Juni 2021 bewilligt (vgl. Urk. 47).

3. Die mündliche Berufungsverhandlung fand am 15. Februar 2022 in Anwe- senheit des Beschuldigten statt. Anlässlich der Verhandlung stellte die Verteidi- gung die eingangs aufgeführten Anträge (Prot. II S. 4 f.). Die Staatsanwaltschaft hatte bereits im Voraus schriftlich die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils be- antragt (Eingabe vom 21. Mai 2021, Urk. 47).

- 7 -

4. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung auf- schiebende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dement- sprechend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Berufungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insgesamt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (BGE 141 IV 244 E. 1.3.3; Urteil des Bundesgerichtes 6B_533/2016 vom 29. November 2016 E. 4.2 mit Hinweisen). 4.1. Der Beschuldigte ficht mit seiner Berufung das vorinstanzliche Urteil einer- seits hinsichtlich des Schuldspruchs wegen qualifizierten Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG (Verbrechen) an, hin- sichtlich welchem er einen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 BetmG) beantragt. Zudem beantragt er einen Freispruch vom Vorwurf des Vergehens gegen das Waffengesetz. Hinsichtlich letzterem hatte der Beschuldigte vor Vorinstanz den Vorwurf samt rechtlicher Würdigung gemäss Anklageschrift noch anerkannt und entsprechend selber einen Schuldspruch beantragt (vgl. Urk. 37 S. 3 bzw. Urk. 30 S. 5). Im Berufungsverfah- ren verlangt er jedoch auch hinsichtlich dieses Vorwurfes neu einen Freispruch. Die übrigen vorinstanzlichen Schuldsprüche anerkennt er dagegen. Im Weiteren richtet der Beschuldigte seine Berufung gegen das vorinstanzlich festgesetzte Strafmass und den von der Vorinstanz angeordneten teilbedingten Vollzug sowie gegen den Widerruf der Geldstrafe gemäss Strafbefehl vom 3. Februar 2017. Schliesslich verlangt er die Herausgabe der beiden Mobiltelefone, hinsichtlich welcher die Vorinstanz die Einziehung und Vernichtung verfügt hat. 4.2. Das vorinstanzliche Urteil blieb somit bezüglich der Dispositivziffern 1 teil- weise (Schuldsprüche betreffend harte Pornografie, mehrfache Gewaltdarstellun- gen und mehrfache Übertretungen des Betäubungsmittelgesetzes), 6 (Einziehun- gen Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), 7 (Einziehung Bargeld zur Deckung der Verfahrenskosten), 8 teilweise (Einziehungen, ausser 2 iPhones)

- 8 - sowie 9 - 10 (Kostenfestsetzung) unangefochten. Es ist insoweit in Rechtskraft erwachsen (Art. 402 StPO), was vorab in einem Beschluss festzustellen ist. II. Formelles

1. Die Verteidigung machte mit Blick auf den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Vergehens gegen das Waffengesetz im Berufungsverfahren eine Verlet- zung des Anklageprinzips geltend. Die Anklägerin habe es in Missachtung von Art. 325 Abs. 1 lit. g StPO unterlassen, in der Anklageschrift die nach ihrer Auf- fassung erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbe- stimmungen näher anzugeben. Es werde bloss ein "Vergehen gegen das Waf- fengesetz" erwähnt, wobei ein solches in diversen Varianten erfüllt werden könne. Es sei dem Beschuldigten deshalb nicht erkennbar gewesen, gegen welchen Vorwurf er sich zu verteidigen hatte (Urk. 51 S. 8).

2. Der Einwand ist unberechtigt. Zusätzlich zu der allgemein gehaltenen wört- lichen Widergabe des Gesetzestextes von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG auf Seite 2 der Anklageschrift wird die dem Beschuldigten mit Blick auf das Schrotgewehr vorge- worfene Tathandlung auf Seite 6 der Anklageschrift unter dem Titel "Vergehen gegen das Waffengesetz" präzise umschrieben. Daraus ergibt sich mithin auch ohne Weiteres, welche Tatbestandsvariante von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG – nämlich erwerben und besitzen einer Waffe ohne erforderliche Bewilligung – nach Ansicht der Anklägerin erfüllt sei. Der Beschuldigte wusste somit ganz genau, was ihm vorgeworfen wurde und gegen was er sich zu verteidigen hatte. Eine Verletzung des Anklageprinzips liegt nicht vor. III. Sachverhalt

1. Vorwürfe betreffend Betäubungsmittelgesetz 1.1. Dem Beschuldigten wird mit Blick auf die im Berufungsverfahren noch strit- tigen Vorwürfe betreffend Betäubungsmittelgesetz vorgeworfen, in der Zeit von zirka Februar 2018 bis am 22. August 2019 (Zeitraum zirka 1.5 Jahre) an unbe-

- 9 - kannten Orten auf dem Gebiet der Stadt Zürich, unter anderem an der B._____- Strasse … in … Zürich, wissentlich und willentlich zirka alle zwei Wochen 2 bis 3 Portionen Kokain (1 Portion entspreche zirka 0.7 Gramm) an C._____ verkauft zu haben, wobei letzterer dem Beschuldigten pro Portion Fr. 120.– bezahlt habe. Der Beschuldigte habe im Jahr 2018 mindestens 36 Portionen Kokain und im Jahr 2019 mindestens 16 Portionen Kokain, total mindestens 52 Portionen Kokain, an C._____ verkauft, was bei 0.7 Gramm pro Portion einer Menge von 36.4 Gramm entspreche. Das verkaufte Kokain habe der Beschuldigte zuvor zu einem unbe- stimmten Zeitpunkt in der Nähe der D._____ Bar an der E._____-strasse in … Zü- rich bei einer unbekannten Person namens F._____ für Fr. 75.– pro Gramm ge- kauft. Am 22. August 2019 habe der Beschuldigte zudem an C._____ vier Portio- nen Kokain (Nettogewicht: 2.8 Gramm, Reinheitsgehalt: 84%, Reinsubstanz: 2.3 Gramm) übergeben, für die dieser später Fr. 360.– hätte bezahlen müssen. Fer- ner wird ihm der Besitz von 0.66 Gramm Kokaingemisch (Reinheitsgehalt: 89%, Reinsubstanz: 0.59 Gramm) bei der Festnahme und sodann von 12.1 Gramm Ko- kain, konsumfertig portioniert in 17 Minigrips (Reinheitsgehalt: 53%, Reinsub- stanz: 6.4 Gramm) sowie zwei- bis dreimaliger Konsum von Kokain zwischen Mai 2019 und 22. August 2019 (Anklageschrift Urk. 14/4 S. 3 f.) vorgeworfen. 1.2. Hinsichtlich des Verkaufs von vier Portionen Kokain an C._____ am

22. August 2019 anerkennt der Beschuldigte – wie bereits vor Vorinstanz – auch im Berufungsverfahren den Anklagesachverhalt. Mit Blick auf die Vorwürfe im Zeitraum ab ca. Februar 2018 sowie teilweise im Jahr 2019 stellte er sich jedoch im Rahmen der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und auch an der Berufungs- verhandlung (Prot. II S. 16; Urk. 51 S. 2 ff.) auf den Standpunkt, C._____ erst ab Mai 2019 bis zur Festnahme am 22. August 2019 Kokain verkauft zu haben, wo- bei sich dies auf etwa ein- bis zweimal pro Monat bei jeweils 1 - 2 Portionen Koka- in à 0.7 Gramm, d.h. im Schnitt eineinhalb Mal pro Monat jeweils ca. 1.5 Gramm, beschränkt habe (Prot. I S. 13 f.). Dies stimme mit den Aussagen von C._____ in der Konfrontationseinvernahme vom 2. Oktober 2019 überein, wonach der Be- schuldigte diesem in jenem Zeitraum zwischen 7 - 9 Portionen Kokain verkauft habe (Urk. 30 S. 3). Die Kokainverkäufe vor Mai 2019 und damit die in der Ankla- ge vorgeworfene verkaufte Gesamtmenge bestreitet er somit.

- 10 - 1.3. Die Vorinstanz hat in ihrem Urteil sowohl die Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren (Urk. 37 S. 10 ff.) und an der erstinstanzliche Haupt- verhandlung (Urk. 37 S. 12) wie auch die Aussagen von C._____ im Untersu- chungsverfahren (Urk. 37 S. 9 ff.) zutreffend dargelegt. Darauf kann zur Vermei- dung unnötiger Wiederholungen vorab verwiesen werden. 1.4. Betrachtet man das Aussageverhalten der beiden Beteiligten (Beschuldig- ter und C._____), ist augenfällig, dass beide ihre in der ersten Einvernahme ge- machten Aussagen (C._____: Urk. 4/1, am 22. August 2019; Beschuldigter Urk. 3/1, am 23. August 2019) im Laufe des Strafverfahrens teilweise revidierten bzw. abschwächten, wie die nachfolgende Chronologie der Einvernahmen zeigt: 1.4.1. C._____ gab ursprünglich zu Protokoll, dass er vom Beschuldigten bereits Ende 2016 oder Anfang 2017 bis zu seiner Festnahme am 22. August 2020 Koka- in bezogen habe, wobei sich die Gesamtmenge über diese Zeitspanne von ca. 2 ¾ Jahren auf etwa 85 Gramm Kokain belaufen habe (Urk. 4/1 S. 3). 1.4.2. Der Beschuldigte äusserte sich in seiner ersten polizeilichen Einvernahme am 23. August 2019 nur zum Verkauf vom 22. August 2019 und anerkannte dies- bezüglich den Verkauf von 4 Portionen an C._____ an diesem Tag. Er könne nicht beziffern, wie lange er diesem bereits Kokain verkaufe. Auch zu der bereits an diesen verkauften Menge könne er keine Angaben machen (Urk. 3/1 S. 3). Zum Vorhalt der ersten Aussage C._____s, wonach er diesem seit 2017 rund 85 Gramm Kokain verkauft habe, machte er von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 3/1 S. 4). 1.4.3. An der gleichentags erfolgten Hafteinvernahme (Urk. 3/2) anerkannte der Beschuldigte zwar grundsätzlich, C._____ Kokain verkauft zu haben. Mit dem Vorhalt des Tatzeitraums ab 2016 erklärte der Beschuldigte jedoch, er sei mit dem Zeitfenster des Verkaufs nicht einverstanden. Er kenne C._____ zwar seit ca. zweieinhalb Jahren. Kokain verkauft habe er an diesen jedoch erst in den letz- ten eineinhalb Jahren. C._____ kaufe ungefähr einmal alle ein bis zwei Wochen je 2 bis maximal 3 Gramm Kokain, wobei er ihm Portionen zu jeweils 0.7 Gramm für Fr. 120.– verkaufe (S. 2). Der Beschuldigte gab weiter an, er wisse nicht, wieso

- 11 - ihn C._____ für einen Zeitraum ab 2016 belaste, und bestätigte erneut, dass der Zeitraum ca. eineinhalb Jahre betrage (S. 3, 4). Für das Jahr 2018 würde die ihm vorgehaltene Menge von insgesamt 36 Gramm in etwa hinkommen (S. 3). Im Jahr 2019 hätte sich die Häufigkeit gegenüber dem Vorjahr nicht verändert, d.h. es seien ca. alle zwei Wochen ca. 2-3 Gramm, mithin bis August 2019 ca. 8 mal 2 - 3 Gramm bzw. insgesamt ca. 18 Gramm gewesen (S. 3, 4). 1.4.4. Am 2. Oktober 2019 fand die Konfrontationseinvernahme von C._____ statt, an welcher der Beschuldigte mit seinem Verteidiger anwesend war. In dieser Einvernahme revidierte C._____ seine ursprüngliche Aussage dahingehend, dass er erst ab ca. April/Mai 2019 beim Beschuldigten Kokain bezogen habe, ca. 2 - 3 Mal pro Monat, womit sich die Bezüge in diesem Zeitraum auf insgesamt 7 - 9 Portionen belaufen würden (Urk. 5/1 S. 5, 7). 1.4.5. Knapp vier Monate später, am 25. Februar 2020, wurde der Beschuldigte erneut einvernommen (Urk. 3/4). Auf die Frage, ob er sich zu den Aussagen von C._____ an der Konfrontationseinvernahme äussern oder an seinen eigenen Aussagen noch etwas korrigieren wolle, verneinte der Beschuldigte dies (S. 4). Erst auf Ergänzungsfrage seines Verteidigers, ob sein früheres Eingeständnis, wonach er seit ca. eineinhalb Jahren Kokain an C._____ verkauf habe, zutreffend sei, gab der Beschuldigte dann an, der Polizeibeamte G._____ habe ihm anläss- lich der am 22. August 2019 durchgeführten Hausdurchsuchung bei ihm zu Hause bereits mitgeteilt, dass C._____ ihn schwer belasten würde. Auch im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme am Tag darauf (23. August 2019) habe der Be- amte G._____ ihm ausserprotokollarisch mitgeteilt, dass C._____ ihn belastet ha- be, wobei G._____ ihm den Zeitraum von eineinhalb Jahren angegeben und ihm zudem gesagt habe, dass bei Kooperation erfahrungsgemäss von Untersu- chungshaft abgesehen werden könne (S. 5). Um eine Untersuchungshaft abzu- wenden, habe er dann gestützt auf diese Informationen an der Hafteinvernahme vom 23. August 2019 diesen Zeitraum des Verkaufs an C._____ von eineinhalb Jahren angegeben, obwohl ihm sein Anwalt von einer Aussage bzw. einer Selbst- belastung abgeraten habe. Er (der Beschuldigte) habe da aufgrund der drohen- den Untersuchungshaft in mehrerer Hinsicht unter enormem Druck gestanden; ei-

- 12 - nerseits sei er seit einem halben Jahr mit seiner Firma an einem Investoren- Projekt mit vielversprechenden Zusagen dran gewesen, wobei ein Meeting in der Woche nach der Verhaftung terminiert gewesen sei. Andererseits habe ihn die be- fürchtete Reaktion seiner Frau belastet, der er anlässlich seiner ersten Verhaftung im Jahre 2017 versprochen habe, dass dieses Thema abgehakt sei. Deshalb ha- be er sich fälschlicherweise stärker belastet, um aus der Haft zu kommen. Entge- gen seinen damaligen Aussagen sei das, was C._____ im Rahmen der Konfronta- tionseinvernahme angegeben habe, richtig; er habe diesem nicht bereits seit ein- einhalb Jahren, sondern erst seit Mai 2019 bis zur Verhaftung Kokain verkauft. In diesem begrenzten Zeitraum habe er 2 - 3 Mal an C._____ verkauft (S. 5 f.). Ent- sprechend anerkannte der Beschuldigte den Schlussvorhalt, welcher weitestge- hend dem entsprach, was hernach zur Anklage erhoben wurde, nicht (S. 8 f.). An- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er diesen Standpunkt im Wesentlichen (vgl. oben E. III.1.2.). Gleiches gilt hinsichtlich der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 15 f.). 1.5. Zunächst ist festzuhalten, dass der Anklagesachverhalt sich nicht etwa auf die ursprünglichen Aussagen von C._____ in seiner ersten Einvernahme (Ver- kaufszeitraum 2016 bzw. 2017 - August 2019, total ca. 85 Gramm Kokain), son- dern vielmehr auf das Geständnis des Beschuldigten in seiner Hafteinvernahme vom 23. August 2019 und den von ihm damals eingestandenen Tatzeitraum von eineinhalb Jahren stützt, welchen er wie dargelegt an der Schlusseinvernahme revidierte. Entsprechend ist zu untersuchen, ob das ursprüngliche Geständnis des Beschuldigten glaubhaft war, oder ob stattdessen auf seine späteren Aussagen und damit auf einen wesentlich kürzeren Tatzeitraum abzustellen ist. 1.5.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, geht der Standpunkt des Beschul- digten im Wesentlichen dahin, dass er in der Hafteinvernahme ein unrichtiges um- fassendes Geständnis hinsichtlich der ihm gemachten Vorwürfe abgelegt habe, einzig mit dem Ziel, mit der so an den Tag gelegten umfassenden Kooperations- bereitschaft der drohenden Untersuchungshaft zu entgehen (Urk. 37 S. 12 f.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung gab der Beschuldigte an, er habe ge- stützt auf die Informationen aus der Beratung mit seinem Verteidiger vor der

- 13 - Hafteinvernahme nur zwei Möglichkeiten gesehen, nämlich die Aussageverweige- rung oder dann das "Abnicken" der gegen ihn erhobenen Vorwürfe. Ersteres sei für ihn nicht in Betracht gekommen, habe er doch primär die Untersuchungshaft vermeiden wollen (Prot. II S. 15 f.). Diesbezüglich wies jedoch bereits die Vo- rinstanz zutreffend darauf hin, dass der Beschuldigte die ihm an der Hafteinver- nahme gemachten Vorwürfe, welche sich auf die damaligen Belastungen C._____s zum Zeitraum des Kokainverkaufs (ab Ende 2016/Anfang 2017) stützen und ihm an dieser Einvernahme ausdrücklich vorgehalten wurden, allerdings kei- neswegs einfach nur abnickte. Vielmehr wandte sich der Beschuldigte in der Hafteinvernahme von Beginn weg explizit gegen den ihm gemäss Aussagen C._____s vorgeworfenen Tatzeitraum von mehr als zweieinhalb Jahren und gab an, er verkaufe erst seit rund eineinhalb Jahren Kokain an C._____. Er wisse nicht, weshalb ihn C._____ zu Unrecht derart weitgehend belaste (Urk. 3/2 S. 9). Wäre es tatsächlich das Ziel des Beschuldigten gewesen, durch vollständige An- erkennung der ihm gemachten Vorwürfe die drohende Untersuchungshaft zu vermeiden, ist nicht ersichtlich, weshalb er sich dennoch gehalten gefühlt hätte, den Vorwurf in nicht unerheblichem Masse – schliesslich stellte der Beschuldigte immerhin fast die Hälfte des vorgeworfenen Deliktszeitraums in Abrede – zu be- streiten. Nach seiner Logik hätte er diesfalls vielmehr den Vorwurf vollumfänglich anerkennen müssten, lief er doch bei einem nur teilweisen Geständnis, wie er es ablegte, immer noch gleich Gefahr, in Untersuchungshaft zu kommen. Seine an der Berufungsverhandlung vorgebrachte Erklärung für diese Unstimmigkeit, dass er an der Hafteinvernahme übermüdet und stark unter Druck gestanden habe und deshalb einfach "wirre" Aussagen gemacht habe, die weder gestimmt noch Sinn ergeben hätten (Prot. II S. 15 f.), wirkt nachgeschoben und wenig glaubhaft. Ebenso wenig überzeugt auch die bereits erwähnte Version des Beschuldigten, wonach er mit seinem Eingeständnis (Verkaufszeitraum eineinhalb Jahre) einfach das ausgesagt habe, was ihm der Polizist G._____ ausserhalb des Protokolls an- lässlich der Hausdurchsuchung vom 22. August 2019 und zudem vor der Haftein- vernahme mittgeteilt habe. Zum einen zeigt ein Blick auf die Chronologie der Er- eignisse am Verhafttag, dass zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung beim Be- schuldigten (gemäss HD-Protokoll zwischen 16.15 - 19.30 Uhr, Urk. 7/1) die erste

- 14 - Einvernahme C._____s (18.18 Uhr - 19.22 Uhr) noch gar nicht begonnen hatte bzw. erst im Gange war. Zudem ist nur schwer denkbar, dass ein mit dem Fall be- trauter Polizeibeamter dem Beschuldigten im Anfangsstadium eines Ermittlungs- verfahrens mit mehreren involvierten Personen, in dem klarerweise noch Kollusi- onsgefahr besteht, im Vorfeld einer Einvernahme inoffiziell Details der zuvor ge- machten Aussagen eines Belastungszeugen "stecken" würde. Und selbst wenn dem wider Erwarten so gewesen wäre, ist noch weniger ersichtlich, dass der Poli- zeibeamte dem Beschuldigten einen unzutreffenden bzw. insbesondere kürzeren Deliktszeitraum (eineinhalb Jahre) angeben würde, als dies der Belastungszeuge tatsächlich ausgesagt hatte (ab Ende 2016 bzw. ca. 2 ¾ Jahre). Bezeichnender- weise erwähnte der Beschuldigte diesen Teil der Geschichte – d.h. wie er auf die spezifische Dauer des kürzeren Deliktszeitraums von eineinhalb Jahren gekom- men sein will – an der Berufungsverhandlung nicht mehr bzw. nicht mehr gleich, sondern versuchte seine damaligen Angaben wie soeben dargelegt nur noch da- mit zu erklären, dass er aus der Situation heraus einfach irgendwelche wirren An- gaben gemacht habe, womit er impliziert, dass der Zeitraum von eineinhalb Jah- ren einfach einer zufällig gewählten Zeitangabe entsprochen habe. 1.5.2. Insgesamt erscheinen die verschiedenen und teilweise variierenden Erklä- rungsversuche des Beschuldigten für sein angeblich falsches bzw. zu umfassen- des Geständnis somit nicht nachvollziehbar und unglaubhaft (vgl. zum Ganzen auch Urk. 37 S. 12 f.). Dieser Eindruck wird weiter durch die Motivlage des Be- schuldigten genährt: So ist beachtlich, dass die vom Beschuldigten in seinem re- vidierten Geständnis eingestandene deliktische Tätigkeit ab Mai 2019 – im Ge- gensatz zum ursprünglich eingestandenen Zeitraum – nicht mehr in die laufende zweijährige Probezeit fallen würde, welche anlässlich der einschlägigen Verurtei- lung mitunter wegen Drogendelikten mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 3. Februar 2017 über ihn verhängt wurde (vgl. Urk. 38; Beizugsak- ten F3/2017/3772) und am 3. Februar 2019 abgelaufen wäre. Mit der Vorinstanz ist zudem anzunehmen, dass sich der Beschuldigte in Anbetracht seiner früheren Verurteilung, in welcher es ebenfalls um Kokain ging, der Relevanz der Drogen- menge im Betäubungsmittelrecht und der damit zusammenhängenden Auswir- kungen auf die Bestrafung zumindest in groben Zügen bewusst gewesen sein

- 15 - dürfte. Dass er sich in diesem Wissen dazu hätte hinreissen lassen, eine erheb- lich höhere Menge an gehandelten Betäubungsmitteln einzugestehen, wenn er in Tat und Wahrheit eine massiv geringere Menge verkauft hätte, erscheint wenig glaubhaft (Urk. 37 S. 15). 1.6. Die Vorinstanz wies sodann zutreffend darauf hin, dass die Menge und die Präparation des beim Beschuldigten sichergestellten Kokainvorrats – gemeint sind die in einem Safe im Hobbyraum an der H._____-strasse … in Zürich kon- sum- und verkaufsfertig portionierten 17 Minigrips Kokaingemisch, die er zuvor eigenhändig gestreckt, portioniert und abgepackt hatte – sich kaum mit seinen Behauptungen in Einklang bringen lassen, dass bei ihm der Eigenkonsum im Vor- dergrund gestanden habe, wobei er C._____ in den letzten Monaten vor der Ver- haftung nur ein paar wenige Male ausgeholfen habe, weil dieser über die schlech- te Qualität des "auf der Strasse" erhältlichen Kokains geklagt habe. Vielmehr deu- ten die organisatorischen Vorkehrungen bzw. das relativ professionelle Daher- kommen seines Drogenbunkers und der dort vorhandenen Betäubungsmitteluten- silien (Safe, Feinwaage, Streckmittel, Handschuhe, Mischbehälter, diverse Mi- nigrips) wie auch der bei seiner Verhaftung auf sich getragene unüblich hohe Bar- geldbetrag von fast Fr. 4'000.– in handelsüblicher Stückelung (Urk. 1/2; Urk. 7/2; Urk. 8/1) darauf hin, dass der Beschuldigte dem Betäubungsmittelhandel nach- ging, wobei mit der Vorinstanz in Anbetracht des von ihm angegebenen eher be- scheidenen Eigenkonsums sowie angesichts seiner damaligen (legalen) Einkom- mensverhältnisse (Fr. 5'000.– netto monatlich; Urk. 3/1 S. 2) auch nicht davon auszugehen ist, dass er den Kokainverkauf einzig zwecks Finanzierung seines Eigenkonsums betreiben musste. Auf die entsprechenden Ausführung der Vo- rinstanz kann im Übrigen verwiesen werden (Urk. 37 S. 13 f.). Anzufügen bleibt noch, dass auch der auf dem Handy des Beschuldigten sichergestellte Chatver- lauf vom 4. Juli 2019 dafür spricht, dass der Beschuldigte mit Kokain handelte. Wenngleich die genauen Umstände bzw. die Person, mit der da vom Handy des Beschuldigten aus gechattet wurde, nicht eruiert werden konnte und dieser Sach- verhalt dem Beschuldigten in der Anklageschrift nicht vorgeworfen wird, ist aus dem Chatverlauf offensichtlich, dass es dabei um eine Bestellung von Betäu-

- 16 - bungsmitteln – vermeintlich Kokain – geht ("fünf", "normale Priis", "Fr. 100", "Aber für 1 nid 0.8"; vgl. Urk. 1/3 und Urk. 1/4). 1.7. Im Lichte des Gesagten erweist sich die nachträgliche massive Relativie- rung seines ursprünglichen Geständnisses auf den nur kurzzeitigen Deliktszeit- raum vom Mai 2019 bis zu seiner Verhaftung wie auch seine Behauptungen, nur zur Finanzierung seines Eigenbedarfs und nur in sehr begrenztem Umfang (2 - 3 Mal ab Mai 2019 bzw. 7 - 9 Portionen) Kokain an C._____ verkauft zu haben, als nicht glaubhaft und ist als Schutzbehauptung des Beschuldigten zu qualifizieren. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte, als er im Rahmen der Konfrontationseinvernahme von C._____s plötzlich abgeschwächten Belastungen erfuhr, die Gunst der Stunde zu nutzen versuchte und sein ursprüng- liches Geständnis an dessen Aussage anpasste und so erheblich abschwächte. Sein Aussageverhalten erscheint in Lichte der obigen Ausführungen klar verteidi- gungstaktisch motiviert. Demgegenüber erscheint sein anlässlich der Hafteinver- nahme gemachtes ursprüngliches Geständnis glaubhaft und überzeugend, wes- halb für die Sachverhaltserstellung auf dieses abzustellen ist. Weshalb C._____ seine ursprünglichen glaubhaft geäusserten Belastungen an der Konfrontations- einvernahme von sich aus plötzlich abschwächte, muss letztlich offen bleiben, ist aber angesichts des hiervor Erwähnten auch nicht entscheidend. Es ist durchaus denkbar, dass C._____ mit seiner abgeschwächten Aussage den Beschuldigten teilweise entlasten wollte, pflegen die beiden doch nach eigenen Angaben auch privat ein sehr freundschaftliches Verhältnis (Urk. 3/2 S. 3; Urk. 5/1 S. 5, 10). 1.8. Insgesamt erweist sich der Anklagevorwurf, welcher Verkaufshandlungen über eine Zeitraum von 1.5 Jahren bei einer veräusserten Menge von 36.4 Gramm Kokaingemisch (entsprechend 52 Portionen à je 0.7 Gramm) plus 4 weiterer Portionen Kokaingemisch am Verhafttag an C._____ umfasst, als erstellt. Sodann hat der Beschuldigte den Besitz des bei ihm anlässlich der Verhaftung sowie bei der Hausdurchsuchung sichergestellte Kokains gemäss S. 5 der Ankla- geschrift von Beginn weg eingestanden (Urk. 3/1 S. 1 ff.). 1.9. Hinsichtlich des beim Beschuldigten aus dem Safe im Hobbyraum an der H._____-strasse … in Zürich sichergestellten Kokains wirft die Anklägerin dem

- 17 - Beschuldigten überdies vor, dass er dieses Kokain teilweise verkaufen und teil- weise auch selber konsumieren wollte (Anklageschrift S. 4). Diesbezüglich zeigt sich der Beschuldigte geständig, indem er in der Hafteinvernahme angab, dass er dieses habe selber konsumieren wollen bzw. davon – wenn C._____ wieder ge- kommen wäre – auch an diesen verkauft hätte (Urk. 3/2 S. 5).

2. Vorwurf betreffend Waffenbesitz Wie bereits erwähnt hat der Beschuldigte mit seiner Präzisierung der Berufungs- erklärung (Urk. 39) auch den vorinstanzlichen Schuldspruch wegen Verstosses gegen das Waffengesetz (Vorwurf Anlageschrift S. 6) angefochten. Der Beschul- digte zeigte sich diesbezüglich von Beginn an und über das gesamte Verfahren hinweg geständig, dass die in seiner Wohnung sichergestellte Schrottflinte Marke Mossberg Maverick samt Munition von ihm erworben und hernach besessen wur- de, obwohl er dafür die notwendige Bewilligung nicht besass und er sich bewusst war, dass er dafür eine Bewilligung benötigte, wobei er davon ausging, dass er eine solche wohl nicht erhalten hätte (Urk. 3/1 S. 4; Urk. 3/2 S. 5; Urk. 3/4 S. 2 und 10 f.; Prot. I S. 18 f.). Dies bestätigte er auch nochmal an der Berufungsver- handlung (Prot. II S. 13 f.). Sowohl der äussere als auch der innere Sachverhalt gemäss Anklagevorwurf S. 6 erweist sich mithin als erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Betäubungsmittelhandel 1.1. Die Vorinstanz qualifizierte das hier noch strittige Verhalten des Beschul- digten betreffend Kokainhandel gestützt auf den als erstellt erachteten Anklage- sachverhalt gemäss Seite 3 f. der Anklageschrift als Verbrechen gegen das Be- täubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und lit. d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Urk. 37 S. 16). 1.2. Für die Frage nach dem Vorliegen eines qualifizierten Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 BetmG ist zunächst die Betäubungsmittelmenge massgeblich.

- 18 - 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft geht hinsichtlich der zwischen Februar 2018 und August 2019 veräusserten 52 Portionen Kokain von einem Gewicht von 36.4 Gramm Kokaingemisch (0.7 Gramm pro Portion) bei einem Reinheitsgrad von 70% bzw. einer Reinmenge von 25.48 Gramm aus (Anklageschrift S. 3). Diese Berechnung der Menge ist zutreffend: Hinsichtlich des Gewichts pro Portion ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten zu seinen Gunsten davon auszuge- hen, dass in einer Portion jeweils nur 0.7 Gramm Kokaingemisch enthalten waren und nicht etwa 1 Gramm, wovon C._____ offenbar ausgegangen war, ohne dies aber je nachgewogen zu haben (Urk. 5/1 S. 3). 1.2.2. Nachdem aus den früheren Verkäufen an C._____ aus der Zeit vor der Verhaftung kein Kokain sichergestellt werden konnte, ist zu ermitteln, von wel- chem Reinheitsgehalt diesbezüglich auszugehen ist. Die Staatsanwaltschaft stellt hier auf den statistischen HCI-Mittelwert von 70% ab. Diesbezüglich ist zu erwäh- nen, dass beim Beschuldigten Kokain mit unterschiedlichem Reinheitsgehalt si- chergestellt wurde. So belief sich der Reinheitsgehalt der 17 im Safe des Be- schuldigten sichergestellten Kokainportionen gemäss Gutachten des Forensi- schen Instituts Zürich (FOR) auf 53%. Demgegenüber wiesen die bei der Kontrol- le von C._____ sichergestellten 4 Portionen Kokain, welche er kurz zuvor beim Beschuldigten bezogen hatte, einen deutlich höheren Reinheitsgehalt von 84% auf. Weiter wurde beim Beschuldigten bei der Verhaftung in seinen Unterhosen eine weitere Portion sichergestellt, welche über einen Reinheitsgehalt von 89% verfügte (vgl. Gutachten des FOR Urk. 6/7). Gemäss Aussagen C._____s habe die Qualität des vom Beschuldigten bezogenen Kokains zwar variiert. Es sei aber jedenfalls besser als "auf der Strasse" gewesen, weshalb er es dann von Be- schuldigten bezogen habe (Urk. 5/1 S. 6, 9). Diese Aussage wird letztlich von den bei C._____ sichergestellten vier Portionen klar bestätigt. Nachdem sowohl die Aussagen C._____s als auch die vier am 22. August 2019 sichergestellten Porti- onen für eine überdurchschnittliche Qualität sprechen, erschiene es entgegen der Verteidigung nicht sachgerecht, auf den tieferen Reinheitsgehalt von 53% der im Safe gefundenen 17 Portionen abzustellen. Denn offensichtlich hatte der Be- schuldigte C._____ gerade nicht von diesem qualitativ schlechteren (im Sinne von deutlich stärker gestreckten) Kokain gegeben, obwohl er am Verkaufstag des

- 19 -

22. August 2019 über entsprechende verkaufsfertige Kokainportionen verfügte. Wenngleich nach dem Gesagten die Beweislage also eher dafür spricht, dass C._____ vom Beschuldigten Kokain mit relativ hohem Reinheitsgehalt bezog, ist angesichts dessen, dass der exakte Reinheitsgehalt der früheren Verkäufe man- gels verfügbarer Proben nicht mehr exakt ermittelt werden konnte, zumindest von einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt auszugehen. Im Einklang mit der bun- desgerichtlichen Praxis (statt vieler BGE 138 IV 100 E. 3.5.; Urteil des Bundesge- richts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1) ist entsprechend vom sta- tistischen Durchschnittsreinheitsgehalt auszugehen, wobei in solchen Fällen re- gelmässig auf die Betäubungsmittelstatistik der Gruppe Forensische Chemie der Schweizerischen Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) abgestellt wird. Ge- mäss Statistik der SGRM lag der HCI-Mittelwert für Kokain-Einzelportionen für die Menge von unter 1 Gramm zwischen 70% (2018) und 66.8% (2019; vgl. Statisti- ken SGRM, abrufbar unter https://www.sgrm.ch/de/forensische-chemie-und- toxikologie/fachgruppe-forensische-chemie/statistiken-kokain-und-heroin). Von diesen Werten kann angesichts dessen, dass der Beschuldigte C._____ jeweils eine oder mehrere Einzelportionen à 0.7 Gramm verkauft hatte, ausgegangen werden. Entsprechend erweist sich für die (ab Februar) im Jahr 2018 verkauften 36 Portionen eine reine Kokainmenge von 17.48 Gramm (36*0.7*0.7) und für die im Jahr 2019 (bis vor dem 22. August) veräusserten 16 Kokainportionen eine sol- che von 7.84 Gramm (16*0.7*0.668), mithin insgesamt 25.32 Gramm, als erstellt. Zwar gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" auch bei Schätzungen des Wirkstoffge- halts, jedoch bedeutet das – entgegen der Verteidigung (Urk. 51 S. 7) – nicht, dass das Gericht stets von der denkbar schlechtesten Qualität auszugehen hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1081/2018 vom 10. September 2019 E. 3.1). Viel- mehr sind die konkreten Umstände des zu beurteilenden Einzelfalls zu beachten, und diese weisen wie zuvor dargelegt eher auf eine überdurchschnittliche denn auf eine unterdurchschnittliche Qualität hin. Anzufügen bleibt dennoch, dass – anders als es die Verteidigung zu implizieren scheint (Urk. 51 S. 7 f.) – selbst ein Ausgehen von einem tieferen Reinheitsgehalt den qualifizierten Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG nicht dahinfallen liesse. So würde – in Anlehnung an die im Safe gefundenen 17 Kokainportionen mit dem insgesamt tiefsten gemessenen Wert –

- 20 - selbst bei 53% Reinheitsgehalt noch ein Wert von 19.3 Gramm Reinmenge er- reicht, die bereits für sich (also noch ohne die weiteren Portionen, dazu gleich nachfolgend) die Schwelle zum mengenmässig qualifizierten Fall überschreiten würde. Und auch bei der Strafzumessung ist die Drogenmenge zwar von Rele- vanz, jedoch – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – längst nicht der einzig As- pekt, nach dem die Schwere des Verschuldens zu bestimmen ist. Entsprechend würden sich leichte Abweichungen von der als erstellt erachteten reinen Drogen- menge im Ergebnis ohnehin kaum spürbar auswirken. 1.2.3. Hinsichtlich der am 22. August 2019 bei C._____ sichergestellten 4 Portio- nen ist – wie bereits erwähnt – von dem durch das FOR ermittelten Reinheitsge- halt von 84% und mithin von 2.3 Gramm Reinsubstanz auszugehen (Urk. 6/7 S. 2). 1.2.4. Hinsichtlich der im Safe des Beschuldigten sichergestellten 17 Portionen betrug der Reinheitsgehalt nachweislich 53%, was in einer reinen Drogenmenge von 6.4 Gramm Kokain resultiert (Urk. 6/7 S. 2), wobei der Beschuldigte einge- standenermassen beabsichtigte, bei Gelegenheit Teile davon an C._____ zu ver- kaufen. 1.2.5. Anhand des Dargelegten ergibt sich, dass der Beschuldigte in der gesam- ten Deliktsperiode von Februar 2018 bis und mit 22. August 2019 insgesamt 39.2 Gramm Kokaingemisch (36.4 + 2.8 Gramm), entsprechend 27.62 Gramm reinem Kokain, veräussert hatte. Sodann beabsichtigte er hinsichtlich der im Safe im Hobbyraum sichergestellten 17 Kokainportionen, entsprechend 12.1 Gramm Kokaingemisch bzw. 6.4 Gramm Reinsubstanz, diese zumindest teilweise zu ver- kaufen. 1.3. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG wird unter anderem mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer Betäubungsmittel unbefugt veräus- sert, verordnet, auf andere Weise einem andern verschafft oder in Verkehr bringt (lit. c) und wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung

- 21 - mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In diesem Fall wird er mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr be- straft, mit der zudem eine Geldstrafe verbunden werden kann. 1.3.1. Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt ein schwerer Fall nach dem Gesetz schon dann vor, wenn sich die Widerhandlung auf eine Menge von Betäubungsmitteln beziehe, welche die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen könne. In objektiver Hinsicht setze die Bestimmung nur voraus, dass die Widerhandlung mit einer Menge eines bestimmten Betäubungsmittels begangen werde, die geeignet sei, eine gesundheitliche Gefahr für viele herbeizuführen. Da- von ist gemäss gefestigter bundesgerichtlicher Praxis bei einer umgesetzten Menge von 18 Gramm reinem Kokain auszugehen (BGE 109 IV 143; MAURER, in: Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, Art. 19 N 41a mit zahl- reichen Verweisen auf die Rechtsprechung). Bei Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG handle es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Es komme daher nicht darauf an, wie viele Personen durch die abgegebenen Drogen tatsächlich gefährdet worden seien, sondern allein darauf, wie viele hätten gefährdet werden können. Desglei- chen spiele keine Rolle, ob durch die Tathandlung neue Abnehmerkreise von (noch) nicht süchtigen Personen erschlossen würden oder ob die vermittelten Ab- nehmer bereits Süchtige seien. Der Nachweis, dass die Gefahr tatsächlich einge- treten oder vom Täter gewollt gewesen sei, sei nicht erforderlich (BGE 111 IV 31 E. 2 mit Hinweisen, BGE 117 IV 58 E. 2, BGE 118 IV 200 E. 3 f.). Unter objektiven Gesichtspunkten ist sodann unerheblich, ob der Täter die Betäubungsmittel in ei- ner einzigen grossen Portion (mit der Wahrscheinlichkeit, dass diese vielen Men- schen zugeführt wird) oder in vielen kleinen Teilmengen in Verkehr gebracht hat (MAURER, a.a.O., Art. 19 N 40). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht gemäss Bundesgericht einzig dann, wenn eine Konstellation vorliege, bei der die Drogen lediglich an eine bereits süchtige nahe Bezugsperson zum eigenen oder gemeinsamen Konsum abgegeben werden und bei der zudem die Gewissheit be- steht, dass diese die Drogen selber konsumiert und nichts an Dritte weitergibt. Nur diesfalls könne die abstrakte Gefahr, dass Betäubungsmittel in die Hände un- bestimmt vieler, unter Umständen auch gesunder Menschen gelangen, vernach- lässigt werden. Im betreffenden Fall ging es um die Weitergabe von Drogen an

- 22 - den drogensüchtigen Partner des Täters, wobei das Bundesgericht fest hielt, dass sich dieser Fall wesentlich von der Tätigkeit des gefährlichen Drogenhändlers un- terscheide, der – sei es aus ausschliesslich finanziellen Motiven oder auch, um mit dem Erlös seine eigene Sucht zu befriedigen – gegen Entgelt an mehrere o- der gar unbestimmt viele Konsumenten Drogen verkauft. Diesen wolle der Ge- setzgeber mit der Bestimmung von Art. 19 Ziff. 2 BetmG treffen. Wo aber der Partner eines (drogensüchtigen) Paares Stoff für den Konsum des andern besor- ge, erfülle die Weitergabehandlung den schweren Fall hingegen nicht, auch wenn die weitergegebene Menge die Grenze des schweren Falles überschreite (BGE 120 IV 334 E. 2). 1.3.2. In casu überschreitet die vom Beschuldigten verkaufte Kokainmenge von fast 28 Gramm Reinsubstanz die genannte Schwelle des qualifizierten Falles für Kokain von 18 Gramm deutlich. Dies gilt umso mehr, wenn man die weitere im Besitz des Beschuldigten sichergestellte Kokainmenge, bestehend aus den 17 Portionen bereits gestreckt und verkaufsfertig portioniertem Kokaingemisch à 0.7 Gramm (Reinsubstanz 6.4 Gramm) hinzuzählt, hinsichtlich welcher der Be- schuldigte eingestandenermassen beabsichtigte, dieses teilweise weiterzuverkau- fen. Diesbezüglich ist auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen, wonach Art. 19 Abs. 2 lit. a StGB auch dann zu Anwendung gelangt, wenn die Drogen noch nicht an Dritte abgegeben wurden, aber zur Abgabe an solche be- stimmt waren. In solchen Konstellationen kann bereits der Besitz einer qualifizier- ten Drogenmenge eine ausreichende Gefährdung einer Vielzahl von Menschen im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG begründen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1440/2019 vom 25. Februar 2020 E. 2.3.1; 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Entsprechend sind die objektiven Voraussetzun- gen des schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG erfüllt. Daran än- dert – entgegen der Vorbringen der Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren (Urk. 30 S. 5) – auch der Umstand nichts, dass dem Beschuldigten anhand der verfügbaren Beweise eine konkrete Handelstätigkeit nur betreffend C._____ nachgewiesen werden konnte. Ein Ausnahmefall wie im zuvor genannten Bun- desgerichtsentscheid liegt hier nicht vor. Zwar kannten sich der Beschuldigte und C._____ schon länger bzw. pflegten einen freundschaftlichen Umgang. Es ist

- 23 - aber keineswegs so, dass der Beschuldigte anhand dessen die Gewissheit ge- habt hätte, dass dieser die bei ihm gekauften Drogen nur selber konsumiere und nicht an weitere Personen weitergeben würde. Solches behauptet der Beschuldig- te denn auch nicht. Ein konkreter Nachweis der Gefährdung weiterer Personen ist sodann gemäss Rechtsprechung wie dargelegt nicht erforderlich. Anzumerken ist dennoch, dass selbst C._____ angab, er habe das Kokain vom Beschuldigten nicht nur für sich gekauft, sondern habe dieses teilweise an Freunde weitergeben bzw. mit diesen teilen wollen (Urk. 4/1 S. 4; Urk. 5/1 S. 5). Zudem bestehen kon- krete Hinweise darauf, dass der Beschuldigte auch an andere Abnehmer Kokain verkaufte, was sich, wie bereits dargelegt, aus dem Chatprotokoll mit einer unbe- kannten Person ergibt (Urk. 1/3 und Urk. 1/4), wobei es sich dabei nicht um C._____ gehandelt hatte, gab dieser doch an, die Drogenbestellungen beim Be- schuldigten über die Messenger-App Threema abgehandelt oder ihn teilweise über WhatsApp kontaktiert zu haben, wobei der Beschuldigte dort jeweils unter dem Nickname "I._____" auftrat (Urk. 3/2 S. 4; Urk. 3/3 S. 2; Urk. 4/1 S. 5; Urk. 5/1 S. 4, 9, 12). Die fragliche Konversation erfolgte dagegen über den Mess- enger Telegramm und vom Handy des Beschuldigten aus unter dem Nickname "J._____" (vgl. Urk. 1/3 und Urk. 1/4). Schliesslich ist davon auszugehen, dass dem Beschuldigten bewusst war, dass es sich bei Kokain um eine harte Drogen handelt, die zu Abhängigkeit führen und die Gesundheit anderer Menschen ge- fährden kann. Zum einen ist dies heutzutage allgemein bekannt. Zum andern ergibt sich auch aus den Aussagen des Beschuldigten, dass er sich der von Koka- in ausgehenden Gefahr durchaus bewusst war, gab er doch an der Hauptver- handlung zu Protokoll, für seinen Eigenkonsum bestimmtes Kokain gezielt portio- niert und gestreckt zu haben, um nicht zu viel zu konsumieren (Prot. I S. 14). Mit dem Verkauf der nicht unerheblichen Menge Kokains über einen Zeitraum von eineinhalb Jahren nahm der Beschuldigte mithin eine Gefährdung im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a StGB zumindest in Kauf. Entsprechend ist auch der subjektive Tatbestand erfüllt. 1.3.3. Nach dem Gesagten ist der Tatbestand des qualifizierten Falls erfüllt. Der Beschuldigte ist mithin des Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz im

- 24 - Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen. 1.4. Einzig hinsichtlich der vom Beschuldigten bei der Verhaftung auf sich ge- tragenen Portion à 0.66 Gramm, Reinsubstanz 0.59 Gramm, bestehen keine kon- kreten Hinweise darauf, dass der Beschuldigte dieses nicht selber konsumieren, sondern ebenfalls weiterverkaufen wollte. Diesbezüglich wird dem Beschuldigten in der Anklageschrift auch "nur" Besitz vorgeworfen. Diese Menge ist mithin – an- ders als im vorinstanzlichen Urteil – nicht unter dem qualifizierten Fall zu erfas- sen. Der Tatbestand des Besitzens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG ist aber auch diesbezüglich klar erfüllt.

2. Vorwurf betreffend Waffengesetz 2.1. Den Erwerb und Besitz des Schrotgewehrs Marke Mossberg Maverick mit zugehöriger Munition ohne erforderliche Berechtigung hat die Vorinstanz als Ver- gehen gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG qualifiziert. Die rechtliche Qualifikation ist zutreffend; sowohl ob- jektiver als auch subjektiver Tatbestand sind erfüllt. Auf die vorinstanzlichen Er- wägungen kann verwiesen werden (Urk. 37 S. 16 f.). 2.2. Der Beschuldigte ist mithin des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 lit. a WG schuldig zu spre- chen. V. Strafzumessung

1. Grundsätze der Strafzumessung, Strafart und Strafrahmen 1.1. Seit dem 1. Januar 2018 ist das revidierte Sanktionenrecht in Kraft (AS 2016 1249; BBI 2012 4721). Der Beschuldigte beging sämtliche vorliegend zur Beurteilung stehenden Delikte nach diesem Inkrafttreten, weshalb das neue Sanktionsrecht anwendbar ist.

- 25 - 1.2. Mit Blick auf die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB kann vorab auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 17 f.). Im Übrigen hat das Bundesgericht diese Grundsätze und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 217 E. 2.2 f.; 132 IV 102 E. 8 f.; Urteil des Bun- desgerichts 6B_460/2010 vom 4. Februar 2011 E. 3.3.4, je mit Hinweisen). 1.3. Mit Blick auf die Sanktionsart ist mit der Vorinstanz zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte 2017 bereits wegen Vergehen gegen das Betäubungsmit- tel- sowie das Waffengesetz verurteilt wurde, wobei eine Geldstrafe ausgespro- chen wurde (Urk. 38). Von der Geldstrafe zeigte sich der Beschuldigte jedoch gänzlich unbeeindruckt und delinquierte nur ein Jahr nach dieser Verurteilung und entsprechend innerhalb der zweijährigen Probezeit erneut einschlägig. Aus Grün- den der präventiven Effizienz ist mit der Vorinstanz für sämtliche Delikte, die eine Freiheitsstrafe vorsehen, mithin für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittel- gesetz (Freiheitsstrafe zwingend), das Vergehen gegen das Waffengesetz, die Gewaltdarstellungen sowie die harte Pornografie eine Freiheitsstrafe auszuspre- chen. Es ist mithin gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperations- prinzips eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden. 1.4. Vorliegend erweist sich das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelge- setz klar als die schwerste Straftat und stellt entsprechend den Ausgangspunkt der Gesamtstrafenbildung dar. Der Strafrahmen bewegt sich mithin zwischen 1 und 20 Jahren Freiheitsstrafe. Strafmilderungsgründe sind keine ersichtlich. Ins- besondere ist der in Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG vorgesehene fakultative Strafmil- derungsgrund, wenn der Täter von Betäubungsmitteln abhängig ist und die Wi- derhandlung zur Finanzierung des eigenen Betäubungsmittelkonsums hätte die- nen sollen, wie dargelegt hier nicht gegeben (siehe E. III.1.6.). 1.5. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetztes gemäss Art. 19a BetmG ist – kumulativ zur Freiheitsstrafe – zwingend eine Busse auszusprechen.

- 26 -

2. Konkrete Strafzumessung Freiheitsstrafe 2.1. Zunächst ist für das Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz als schwerstes Delikt die Einsatzstrafe festzusetzen. 2.1.1. Hinsichtlich der besonders bei Betäubungsmitteln relevanten Strafzumes- sungsfaktoren kann vorweg auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. Auf der Seite der objektiven Tatkomponente ist relevant, dass der Beschuldigte insgesamt 39.2 Gramm Kokaingemisch (36.4 + 2.8 Gramm), entsprechend 27.62 Gramm reinem Kokain, veräusserte. Sodann beabsichtigte er hinsichtlich weiterer 17 Kokainportionen, entsprechend 12.1 Gramm Kokainge- misch bzw. 6.4 Gramm Reinsubstanz, diese zumindest teilweise zu verkaufen. Die veräusserte Menge bewegt sich mithin in der Nähe des Doppelten des bun- desgerichtlich festgelegten Schwellenwerts eines mengenmässig schweren Fal- les. Dennoch sind deutlich grössere Drogenmengen denkbar. Relevant ist zudem, dass es sich bei Kokain um eine sogenannte "harte Droge" mit unbestrittener- massen gesundheitsgefährdender und abhängigkeitserzeugender Wirkung han- delt. Erschwerend wirkt sich sodann der lange Deliktszeitraum von fast eineinhalb Jahren aus. Letzteres wird allerdings wiederum etwas dadurch relativiert, dass die Frequenz der Drogenverkäufe mit Verkäufen an C._____ ca. alle 2 Wochen nicht besonders hoch war. Zu Recht berücksichtigte die Vorinstanz sodann, dass der Beschuldigte eine einigermassen strukturierte und organsierte Vorgehensweise an den Tag legte, indem er die Drogen im Hobbyraum seiner Eltern mit ab- schliessbarem Safe aufbewahrte, wo er auch – mit entsprechenden Utensilien ausgerüstet – das Kokain streckte, portionierte und verkaufsfertig abpackte. Zu Gunsten des Beschuldigten ist allerdings zu berücksichtigen, dass er auf einer re- lativ tiefen Hierarchiestufe operierte, bezog er das Kokain doch selber auch in be- grenzten Mengen, um es hernach – abgesehen von phasenweisem geringfügigen Eigenkonsum – an C._____ als Endverbraucher weiter zu veräussern, welcher jedoch wie bereits dargelegt das Kokain auch mit weiteren Personen bzw. Freun- den teilte. Entsprechend verfügte der Beschuldigte – zumindest soweit erstellbar

– auch nicht über ein umfangreiches Abnehmernetz, das er mit Drogen versorgte.

- 27 - Insgesamt ist das objektive Tatverschulden mithin – in Relation zum sehr weiten Strafrahmen von 1 bis 20 Jahren Freiheitsstrafe – noch als leicht einzustufen. 2.1.2. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist mit der Vorinstanz von ei- nem vorwiegend finanziellen und entsprechend egoistischen Motiv auszugehen, nachdem der Eigenkonsum des Beschuldigten nur in der letzten Phase des Tat- zeitraums (gemäss eigener Angabe ab Mai 2019; vgl. auch negative Haaranalyse betr. Zeitraum ca. November 2018 - April 2019, Beilage zu Urk. 3/4) und nur in ei- nem sehr beschränkten Umfang Thema war. Der Drogenhandel diente somit nicht bzw. jedenfalls nicht massgeblich der Finanzierung dieses Eigenkonsums (oben E. III.1.6.). Sodann bestand beim Beschuldigten auch keine eigentliche Abhängig- keit von Kokain, weshalb er während der Untersuchungshaft auch keine Entzugs- erscheinungen verspürte (Prot. I S. 16). Entsprechend lag ein Suchtverhalten, welches mit Blick auf den dem Täter vorgeworfenen Betäubungsmittelhandel un- ter Umständen verschuldensrelativierend berücksichtigt werden kann, beim Be- schuldigten nicht vor. 2.1.3. Nach dem Gesagten vermögen die subjektiven Tatkomponenten die objek- tive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativieren. Es bleibt mithin bei einem leichten Verschulden, wobei die Einsatzstrafe bei 18 Monaten festzusetzen ist. 2.2. Die Einsatzstrafe für die schwerste Tat ist nachfolgend hinsichtlich der wei- teren Delikte, für die eine Freiheitsstrafe auszusprechen ist, angemessen zu er- höhen: 2.3. Betreffend den Tatbestand der harten Pornografie ist unter dem Aspekt des Tatvorgehens zu berücksichtigen, dass das strafbare Verhalten des Beschul- digten das Aufbewahren und Weiterleiten einer einzigen, 14 Sekunden dauernden Videodatei zoophilen Inhalts umfasst, in welchem ein junger Mann vermeintlich einen Esel von hinten penetriert. Das kurze Video hat der Beschuldigte nicht nur angesehen und auf seinem Mobiltelefon gespeichert bzw. nach der automati- schen Speicherung auf diesem belassen. Er leitete dieses auch an eine andere Person weiter, womit er zur Verbreitung des Videos beitrug. Immerhin beschränk- te sich die Verbreitungshandlung auf eine einzelne Person. In subjektiver Hinsicht

- 28 - ist sein Handeln mit Vorsatz zu erwähnen, was sich in der Strafzumessung jedoch neutral auswirkt. Die objektive Tatschwere wird durch die subjektiven Tatkompo- nenten nicht relativiert. Insgesamt ist das Tatverschulden als noch klar leicht bis sehr leicht einzustufen. Es erscheint angemessen, die Einsatzstrafe asperiert um einen halben Monat zu erhöhen. 2.4. Hinsichtlich der mehrfachen Gewaltdarstellungen ist auf der objektiven Seite zu berücksichtigen, dass beim Beschuldigten insgesamt drei Videosequen- zen mit verbotenen Gewaltdarstellungen sichergestellt werden konnten, welche er nicht nur angesehen und auf seinem Mobiltelefon gespeichert bzw. nach der au- tomatischen Speicherung auf diesem belassen, sondern in allen drei Fällen an ei- ne oder mehrere Personen weitergeleitet hatte. Aus subjektiver Sicht handelte er mit Vorsatz, wobei sein Versuch der Abschwächung, wonach es sich dabei um "dummen schwarzen Humor" gehandelt habe, angesichts der in den Videos zur Schau gestellten sinnlosen Brutalität mit der Vorinstanz nicht zu hören ist. Die ob- jektive Tatschwere wird in allen drei Fällen entsprechend durch die subjektive nicht relativiert. Im Fall der Enthauptung mit einem Säbel leitete der Beschuldigte das Video an eine Drittperson weiter, womit sich die Verbreitungshandlung noch in Grenzen hielt. Bei diesem Video fällt allerdings die gezielt zur Schau gestellte besondere Brutalität und Grausamkeit des Inhalts erschwerend ins Gewicht. In Anbetracht dessen, was der Tatbestand der Gewaltdarstellung mit einem Strafrahmen von bis 3 Jahre Freiheitsstrafe alles erfassen kann, ist das Verschulden dennoch als noch leicht einzustufen. Das Video, auf dem drei Männer zu sehen sind, die mit einem Revolver Russi- sches Roulette "spielen", wobei sich zwei der Männer dabei selber erschossen, leitete der Beschuldigte an sechs Personen weiter, womit er der Verbreitung sinn- loser und brutaler Gewalt nicht unmassgeblich Vorschub leistete. In Relation zum Strafrahmen der Tatbestands der Gewaltdarstellungen wiegt das Verschulden aber auch hier noch leicht.

- 29 - Das Video mit dem Titel "Russian Mafia", das die brutale Erschiessung mehrerer Personen in Nahaufnahmen zeigt, leitete der Beschuldigte an zwei Personen wei- ter. Das Verschulden ist diesbezüglich noch als klar leicht einzustufen. Entsprechend ist die Einsatzstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips für alle drei Videos insgesamt um 2 ½ Monate zu erhöhen (Enthauptung + 1 Monat; Rus- sisches Roulette + 1 Monate; "Russian Mafia" + ½ Monat). 2.5. Schliesslich ist noch das Verschulden hinsichtlich des Vergehens gegen das Waffengesetz zu bewerten: 2.5.1. Auf der Seite der objektiven Tatschwere ist hinsichtlich des Tatvorgehens relevant, dass der Beschuldigte sich ohne entsprechende Bewilligung eine Schrotflinte mit dazugehöriger Munition beschaffte und bei sich zu Hause aufbe- wahrte. Erschwerend zu berücksichtigen ist, dass es sich dabei – insbesondere mit Blick auf die verschiedenen Arten von Waffen, welche das Gesetz unter die- sem Begriff erfasst (Art. 4 Abs. 1 WG) – um eine grosskalibrige und vor allem im Nahbereich leistungsstarke Feuerwaffe handelt, von welcher entsprechend be- reits für sich ein erhebliches Gefährdungspotential ausgeht. Immerhin bewahrte der Beschuldigte die Waffe in ungeladenem Zustand, allerdings in unmittelbarer Nähe zur dazugehörigen Munition und zudem unverschlossenen in seiner Unter- wäscheschublade in der gemeinsamen Wohnung auf, womit der Zugang durch Drittpersonen klar ungenügend verhindert wurde. Dies wurde auch von der Vo- rinstanz mit Blick auf die in der Wohnung mit dem Beschuldigten zusammenle- bende Partnerin sowie insbesondere die beiden Kleinkinder zu Recht erschwe- rend berücksichtigt. Sein Verhalten ist entsprechend keinesfalls zu bagatellisie- ren. Mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe ist aller- dings dennoch von einem noch leichten objektiven Tatverschulden auszugehen. 2.5.2. Auf der Seite der subjektiven Tatschwere ist relevant, dass der Beschuldig- te mit direktem Vorsatz handelte, was sich allerdings strafzumessungsneutral auswirkt. Das von ihm für den Erwerb und Besitz der Waffe geltend gemachte Motiv des Selbstschutzes vor Einbrechern erweist sich zwar als nicht besonders verwerflich, vermag das Verschulden aber auch nicht massgeblich zu vermindern,

- 30 - kann das Vorhalten oder der Einsatz einer Waffe eine Einbruchssituation doch er- heblich verschlimmern bzw. gerade zum Eskalieren bringen. Die subjektiven Komponenten wirken sich auf das Verschulden mithin neutral aus. 2.5.3. In Anbetracht des noch leichten Verschuldens ist die Einsatzstrafe in An- wendung des Asperationsprinzips um 2 Monate zu erhöhen. 2.6. Nach dem Gesagten beläuft sich die hypothetische Gesamtstrafe an- hand des Tatverschuldens der Delikte, die mit Freiheitsstrafe zu ahnden sind, auf 23 Monate. 2.7. Schliesslich ist noch die Täterkomponente zu bewerten: 2.7.1. Hinsichtlich des Vorlebens des Beschuldigten kann auf die zutreffende zu- sammenfassende Darlegung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 23 f.). Aus der Biographie des Beschuldigten ergeben sich keine Umstände, welche das strafbare Verhalten erklären würden. Sie bleibt deshalb ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung. Auch hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen werden. Diese haben sich seit der erstinstanzli- chen Verhandlung nur insoweit verändert, als der Beschuldigte mit seiner Ehefrau im April 2022 ein weiteres Kind erwartet. Sodann befinde er sich im Aufbau eines zusätzlichen Standbeins mit einem Trüffelgeschäft (Prot. II S. 10 f.). Seine Ein- kommensverhältnisse bewegen sich aktuell weiterhin im Bereich von Fr. 4'000 - 5'000.– monatlich (Prot. II S. 9, 12). 2.7.2. Wie bereits erwähnt ist der Beschuldigte vorbestraft, mit Blick auf die Verstösse gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie das Waffengesetz gar ein- schlägig (Urk. 38). Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschuldigte bereits knapp ein Jahr nach seiner Verurteilung erneut delinquierte und die vorliegend zu beurteilenden Straftaten damit teilweise während laufender zweijähriger Probezeit der mit Strafbefehl vom 3. Februar 2017 bedingt ausgesprochenen Geldstrafe be- gangen hat. Offenbar hat der Beschuldigte aus der letzten Verurteilung keine Leh- ren gezogen. Diese Umstände sind entsprechend merklich straferhöhend zu be- rücksichtigen.

- 31 - 2.7.3. Mit Blick auf das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist festzuhalten, dass sich dieser zumindest in einer früheren Phase des Strafverfahrens weitgehend geständig zeigte, was ihm, nachdem vorliegend auf dieses Geständnis abgestellt wird, konsequenterweise auch in nicht unerheblichem Masse zu Gute zu halten ist. Es gilt diesbezüglich zu bedenken, dass ihm ohne dieses Geständnis ein Grossteil der Deliktsperiode (Februar 2018 - April 2019) hinsichtlich des Haupt- vorwurfes – insbesondere nachdem auch C._____ sein Aussagen teilweise revi- diert hatte – nur schwer nachweisbar gewesen wäre. Wenngleich der Umstand, dass der Beschuldigte das Geständnis im weiteren Verlauf des Strafverfahrens weitgehend wiederrief, von nur begrenzter Einsicht und Reue in seine Taten zeugt, erscheint die von der Vorinstanz angenommene minimale Strafreduktion für das Nachtatverhalten als zu geringfügig. Immerhin zeigte sich der Beschuldig- te hinsichtlich der übrigen Vorwürfe (Pornografie, Gewaltdarstellungen, Waffenbe- sitz, Kokainkonsum) von Beginn weg geständig und gibt an, dies auch zu bereu- en. 2.7.4. Insgesamt überwiegen die straferhöhenden Faktoren der Täterkomponen- ten in der Gestalt der Vorstrafe die strafreduzierenden hinsichtlich des Nachtat- verhaltens zwar immer noch, allerdings nach dem Gesagten nur noch leicht. Es erscheint daher angemessen, die Strafe um 1 Monat zu erhöhen. 2.8. Nach dem Gesagten erscheint unter Berücksichtigung sämtlicher Tat- und Täterkomponenten eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten als angemessen.

3. Busse 3.1. Für die Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG ist eine Busse auszusprechen. 3.2. Der Beschuldigte hatte zwischen Mai - August 2019 zwei- bis dreimal vor- sätzlich Kokain konsumiert. Das Tatverschulden gestaltet sich mithin als relativ geringfügig. Angesichts dessen sowie in Anbetracht seiner finanziellen Verhält- nisse (vgl. oben E. V.2.7.1.) erscheint eine Busse von Fr. 500.– angemessen. Für

- 32 - den Fall der schuldhaften Nichtbezahlung der Busse ist gestützt auf Art. 106 Abs. 2 StGB eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen auszusprechen.

4. Ergebnis Insgesamt ist der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie ei- ner Busse von 500.– zu bestrafen. Die erstandene Haft von 47 Tagen ist gestützt auf Art. 51 StGB an die Freiheitsstrafe anzurechnen. VI. Vollzug und Widerruf

1. Rechtsgrundlage 1.1. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren gemäss Art. 42 StGB in der Regel auf, wenn eine un- bedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weite- rer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Abs. 1). Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheits- strafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen (Abs. 2). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jah- ren auch nur teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschul- den des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Der unbe- dingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen (Art. 43 Abs. 2 StGB); sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil der Frei- heitsstrafe muss mindestens sechs Monate betragen (Art. 43 Abs. 3 StGB). Bei einer Schlechtprognose ist auch ein bloss teilweiser Aufschub der Strafe ausge- schlossen (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1). Ergeben sich ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise aufschieben (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Auf diesem Wege kann das Ge- richt im Bereich höchst ungewisser Prognosen dem Dilemma "Alles oder Nichts" entgehen. Art. 43 StGB hat die Bedeutung, dass die Warnwirkung des Teilauf-

- 33 - schubs angesichts des gleichzeitigen Teilvollzugs für die Zukunft eine weitaus bessere Prognose erlaubt. Erforderlich ist aber stets, dass der teilweise Vollzug der Strafe für die Erhöhung der Bewährungsaussichten unumgänglich erscheint. Das trifft nicht zu, solange die Gewährung des bedingten Strafvollzugs, allenfalls kombiniert mit einer Verbindungsgeldstrafe bzw. Busse (Art. 42 Abs. 4 StGB) spezialpräventiv ausreichend ist. Diese Möglichkeit hat das Gericht vorgängig zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BGE 134 IV 60 E. 7.4 f. mit Hinweisen). Die subjektiven Voraussetzungen des teilbedingten Vollzugs richten sich nach denselben Krite- rien, die für den vollbedingten Vollzug gemäss Art. 42 Abs. 1 StGB gelten (BGE 134 IV 1 E. 5.3.1 mit Hinweisen). Die Prüfung, ob der Beschuldigte für ein dau- erndes Wohlverhalten Gewähr bietet, setzt eine Gesamtwürdigung aller wesentli- chen Umstände voraus. In die Beurteilung mit einzubeziehen sind neben den Tat- umständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten einer Be- währung zulassen. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheids mit einzubeziehen (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei ungünstiger Prognose abgewichen wer- den darf. Er hat im breiten Mittelfeld der Ungewissheit den Vorrang (BGE 134 IV 1 E. 4.2.2). Einschlägige Vorstrafen sind bei der Prognosestellung als erheblich un- günstiges Element zu gewichten, stellen aber nur einen Gesichtspunkt nebst an- deren dar, die zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2013 vom 20. November 2013 E. 1.4). 1.2. Nachdem vorliegend auch der Widerruf einer früheren Strafe (Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2017) zu beurteilen ist, ist ferner Art. 46 StGB relevant: Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe (Abs. 1). Ist nicht zu erwarten, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen wird, so verzichtet das Gericht auf einen Widerruf. Es kann den Verurteilten verwarnen oder die Probezeit um höchstens die Hälfte der im Urteil festgesetzten Dauer verlängern (Abs. 2). Ein während der Probezeit be- gangenes Verbrechen oder Vergehen führt gemäss bundesgerichtlicher Recht-

- 34 - sprechung jedoch nicht zwingend zum Widerruf des bedingten Strafaufschubs. Dieser soll nach Art. 46 Abs. 1 StGB nur erfolgen, wenn wegen der erneuten Straffälligkeit eine eigentliche Schlechtprognose besteht. Die mit der Gewährung des bedingten Vollzugs abgegebene Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters ist somit unter Berücksichtigung der neuen Straftat neu zu formulieren. Das Nebeneinander von zwei Sanktionen erfordert eine Beurteilung in Varianten: Möglich ist, dass der Vollzug der neuen Strafe erwarten lässt, der Verurteilte wer- de dadurch von weiterer Straffälligkeit abgehalten, weshalb es nicht notwendig erscheine, den bedingten Vollzug der früheren Strafe zu widerrufen. Umgekehrt kann der nachträgliche Vollzug der früheren Strafe dazu führen, dass eine Schlechtprognose für die neue Strafe im Sinne von Art. 42 Abs. 1 StGB verneint und diese folglich bedingt ausgesprochen wird (BGE 134 IV 140 E. 4.5 mit Hin- weisen; Urteile des Bundesgerichts 6B_447/2015 vom 14. Oktober 2015 E. 1.3; 6B_443/2014 vom 19. Januar 2015 E. 3.2.2). Die Bewährungsaussichten sind anhand einer Gesamtwürdigung der Tatumstände, des Vorlebens, des Leumunds sowie aller weiteren Tatsachen zu beurteilen, die gültige Schlüsse etwa auf den Charakter des Täters sowie Entwicklungen in seiner Sozialisation und im Arbeits- verhalten bis zum Zeitpunkt des Widerrufsentscheids zulassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügt das Sachgericht über einen Er- messensspielraum, in welchen das Bundesgericht nur eingreift, wenn das Ermes- sen in nicht vertretbarer Weise ausgeübt wurde (BGE 134 IV 140 E. 4.2; vgl. zum Ganzen sodann Urteil des Bundesgerichts 6B_808/2018 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).

2. Nachdem die Frage des Vollzugs der neuen Strafe und jene des Widerrufs der früheren Strafe wie soeben dargelegt in einer Wechselwirkung stehen, ist zu- nächst zu beurteilen, ob die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2017 bedingt angeordnete Geldstrafe zu widerrufen ist. Die objek- tiven Voraussetzungen des Widerrufs sind klar erfüllt, verkaufte der Beschuldigte doch bereits ab Februar 2018, mithin nur gerade ein Jahr nach der besagten Ver- urteilung, Kokain an C._____ und wurde damit während laufender zweijähriger Probezeit einschlägig rückfällig. Der Beschuldigte liess sich mithin von der auf Bewährung ausgesprochenen Geldstrafe nicht beeindrucken, weshalb damit zu rechnen ist, dass er ohne spürbare Konsequenzen sein deliktisches Verhalten

- 35 - nicht anpassen wird. Angesichts der insofern getrübten Legalprognose ist mit der Vorinstanz die Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.–, gesamthaft Fr. 7'200.–, zu widerrufen.

3. Die besagte einschlägige Vorstrafe und Delinquenz während der Probezeit spielt wie dargelegt auch für die Frage des Vollzugs der mit vorliegendem Urteil ausgesprochenen Strafe eine Rolle. Nachdem der Beschuldigte zu 24 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt wird, kommt in objektiver Hinsicht grundsätzlich sowohl ein vollbedingter als auch ein teilbedingter Vollzug in Betracht. Wie dargelegt liess sich der Beschuldigte durch die frühere Verurteilung nicht wesentlich beeindru- cken. Seine Legalprognose ist mithin erheblich getrübt. Es ist jedoch darauf hin- zuweisen, dass die Voraussetzung von Art. 42 Abs. 2 StGB vorliegend mit Blick auf die einzige Vorstrafe (180 Tagessätze Geldstrafe) nicht erfüllt ist. Es bedarf entsprechend – unter Einbezug der neuen Strafe, der widerrufenen Strafe sowie anhand der übrigen Umstände – in einer Gesamtbetrachtung einer Schlechtprog- nose, um die vorliegende Strafe (ganz oder teilweise) unbedingt auszusprechen. Zu beachten ist diesbezüglich, dass der Beschuldigte bisher erst zu einer Geld- strafe verurteilt und diese überdies bedingt ausgesprochen wurde. Die spezial- präventive Wirkung, die von der vorliegend erstmalig ausgesprochenen Freiheits- strafe als einschneidendste aller gesetzlich vorgesehenen Sanktionen ausgeht, ist mithin nicht ausser Acht zu lassen. Sodann ist davon auszugehen, dass die mehr als eineinhalbmonatige Untersuchungshaft (47 Tage), die er im vorliegenden Ver- fahren erstmals absolvieren musste, beim Beschuldigen bis zu einem gewissen Grad einen prägenden Eindruck hinterlassen haben dürfte. Nicht unwesentlich ins Gewicht fällt sodann, dass der Beschuldigte angesichts des Widerrufs der frühe- ren Strafe – auch wenn es sich dabei um eine Geldstrafe und damit um eine we- niger einschneidende Sanktion handelt – zumindest eine direkte Folge seiner er- neuten Delinquenz zu spüren und mithin deutlich vorgehalten bekommt, das Nichtbewährung unweigerlich Konsequenzen nach sich zieht. Es kann davon ausgegangen werden, dass Letzteres mit Blick auf die vorliegend ausgesproche- ne Strafe eine positive Auswirkung auf sein künftiges Legalverhalten zu zeitigen vermag, auch wenn diese bedingt ausgesprochen würde, droht ihm doch bei er- neutem Rückfall ein zweijähriger Freiheitsentzug. Hinsichtlich der übrigen Ver-

- 36 - hältnisse ist zu konstatieren, dass der Beschuldigte in stabilen familiären Verhält- nissen lebt, wobei er sein Leben mit seiner Ehefrau sowie zweier (bzw. bald drei- er) Kinder in einem gemeinsamen Haushalt pflegt. Sodann ist er arbeitstätig und vermag damit – zusammen mit dem Einkommen seiner Frau – seinen Lebensun- terhalt grundsätzlich gut zu gestalten. Solche Umstände vermögen sich in der Regel positiv auf die Legalprognose auszuwirken. Beim Beschuldigten ist dem al- lerdings kein allzu grosses Gewicht zuzumessen, bestanden diese Verhältnisse doch – soweit ersichtlich – bereits während des hier relevanten Deliktszeitraums und vermochten diese ihn mithin nicht wirksam von erneuter Delinquenz abzuhal- ten. Nichtsdestotrotz erscheint es vorliegend in einer Gesamtbetrachtung und un- ter Einbezug der angeordneten schärferen Sanktionsart in Kombination mit dem vorzunehmenden Widerruf gerade noch vertretbar, dem Beschuldigten hinsicht- lich der Freiheitsstrafe – im Sinne einer letzten Chance – noch den (vollständig) bedingten Vollzug zu gewähren. In Anbetracht des Widerrufs der früheren Geld- strafe sowie der ohnehin auszusprechenden Busse ist – mit Blick auf die oben zi- tierte Rechtsprechung – von einer zusätzlich angeordneten Verbindungsbusse oder einer (gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG grundsätzlich möglichen) zusätzlichen Geldstrafe keine massgeblich zusätzliche spezialpräventive Wirkung zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist.

4. Im Ergebnis ist dem Beschuldigten für die neu anzuordnende Freiheitsstrafe noch einmal der bedingte Vollzug zu gewähren. Den verbleibenden, nicht uner- heblichen Zweifeln hinsichtlich seiner Legalprognose ist allerdings mit einer ver- längerten Probezeit von 5 Jahren Rechnung zu tragen. VII. Einziehungen

1. Die Vorinstanz verfügte in ihrem Urteil die Einziehung und Vernichtung di- verser beschlagnahmter Gegenstände (Urk. 37 S. 27 f.). Angefochten ist davon nur noch die Einziehung zweier Mobiltelefone.

2. Die Einziehung deliktischer Gegenstände und Vermögenswerte ist in Art. 69 ff. StGB geregelt. In der Regel müssen die Gegenstände und Vermögenswerte

- 37 - einen Zusammenhang mit der strafbaren Handlung aufweisen. Konkret sehen Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB vor, dass Gegenstände, die zur Begehung einer straf- baren Handlung gedient haben oder bestimmt waren oder die durch eine strafba- re Handlung hervorgebracht worden sind, vom Gericht ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit einer bestimmten Person einzuziehen sind, wenn diese Gegenstände die Sicherheit von Menschen, die Sittlichkeit oder die öffentliche Ordnung gefähr- den. Das Gericht kann anordnen, dass die eingezogenen Gegenstände un- brauchbar gemacht oder vernichtet werden (Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB).

3. Wie sich aus den Sicherstellungs- und Beschlagnahmungsakten ergibt (Urk. 7/1-9), wurden im Rahmen der Hausdurchsuchungen im Büro der K._____ AG an der B._____-Strasse … zwei Mobiltelefone beschlagnahmt. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten wurde in der Folge jedoch nur eines der beiden Mobiltelefone, das iPhone Asservat Nr. A012'946'473, welches der Beschuldigte als das seinige bezeichnete, durch die digitale Forensik ausgewertet. Auf diesem wurde als Zufallsfund auch die drei Gewaltvideos sowie das als harte Pornografie qualifizierte Video gefunden, welche nach wie vor auf diesem gespeichert waren (Urk. 1/3 ff.). Sodann ist gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und des Abnehmers C._____ davon auszugehen, dass der Beschuldigte dieses Handy dazu benutze, um die Drogenverkäufe an C._____ über entsprechende Messen- ger-Apps sowie über die von ihm verwendete Rufnummer … zu koordinieren. Dieses Handy weist entsprechend einen gemäss Art. 69 Abs. 1 StGB erforderli- chen Deliktsbezug auf. Die Sicherungseinziehung stellt jedoch einen Eingriff in die Eigentumsgarantie nach Art. 26 BV dar und untersteht daher dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Die Einziehung muss deshalb vorab zur Erreichung des Si- cherungszwecks geeignet sein. Diese Zwecktauglichkeit kann insbesondere bei problemloser Wiederbeschaffungsmöglichkeit in Frage stehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.4.). Letzteres ist in casu auch hinsichtlich des beschlagnahmten Mobiltelefons der Fall, lassen sich doch durch dessen Einziehung künftige Delikte nicht wirksam verhindern. Was sodann die verbotenen Videodateien angeht, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht hinsichtlich der Einziehungsvoraussetzungen betreffend elektronischer Datenträ- ger (Digitalkameras, Notebooks und Mobiltelefone) in seiner Rechtsprechung er-

- 38 - wogen hat, dass es das Prinzip der Subsidiarität gebiete, einzig die deliktischen Daten auf Kosten des Beschuldigten unwiederherstellbar zu löschen und diesem anschliessend die Datenträger samt Kopien der darauf enthaltenen legalen Daten wieder zurückzugeben (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1067/2009 vom 31. Mai 2010 E. 3.1 f.; 6B_748/2008 vom 16. Februar 2009 E. 4.5.3 mit Hinweisen).

4. Nach dem Gesagten ist das Mobiltelefon des Beschuldigten, Asservat Nr. A012'946'473 (Urk. 7/2 S. 5), dem Beschuldigten nach der auf seine Kosten vorzunehmenden unwiderruflichen Löschung der vier besagten Videos (vgl. Urk. 1/3 - 7; genaue Beschreibung vgl. Urk. 1/5 S. 2 - 3) herauszugeben.

5. Demgegenüber liegen hinsichtlich des zweiten beschlagnahmten Mobiltele- fons, iPhone Asservat Nr. A012'946'484 (vgl. Urk. 7/2 S. 5), keine konkreten Hin- weise darauf vor, dass dieses in irgendeiner Weise zu deliktischen Zwecken be- nutzt worden wäre. Das Mobiltelefon ist entsprechend nach Eintritt der Rechts- kraft ohne Weiteres herauszugeben. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Nachdem sämtliche vorinstanzlichen Schuldsprüche – soweit diese nicht ohnehin bereits unangefochten in Rechtskraft erwachsen sind – vorliegend zu be- stätigen sind, ist an der vorinstanzlichen Kostenregelung (Dispositiv-Ziffer 11 und

12) keine Änderung vorzunehmen.

2. Sodann sind die Kosten des Berufungsverfahrens zu regeln: 2.1. Gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO tragen die Parteien die Kosten des Beru- fungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Der Be- schuldigte unterliegt mit seiner Berufung – insbesondere mit Blick auf die ange- fochtenen Schuldsprüche – insgesamt weitgehend. Er obsiegt aber immerhin teil- weise mit Blick auf das geringfügig tiefere Strafmass sowie hinsichtlich des ge- währten bedingten Vollzugs und hinsichtlich der Herausgabe. Unter Gewichtung sämtlicher Anträge erscheint es bei diesem Ausgang des Verfahrens gerechtfer- tigt, die Verfahrenskosten des Berufungsverfahrens zu drei Vierteln dem Beschul-

- 39 - digten aufzuerlegen. Im Umfang von einem Viertel sind sie auf die Staatskasse zu nehmen. 2.2. Der amtliche Verteidiger ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO). Der mit an der Berufungsverhandlung eingereichten Kostennote (Urk. 52/2) geltend gemachte Aufwand erweist sich einzig insofern als überhöht, als der Verteidiger für die effektiv 2 Stunden dauernde Verhandlung (vgl. Prot. II S. 4 und 21) zusätzlich zur Reisezeit einen Zeitaufwand 3 Stunden geschätzt hat. Sodann erweist sich bei einem Fall dieser Grössenordnung ein Nachbearbei- tungsaufwand von einer Stunde (statt veranschlagt 2 Stunden) als angemessen. Entsprechend erscheint es angemessen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für seine Tätigkeit als amtlicher Verteidiger im Berufungsverfahren mit pauschal Fr. 4'600.– (inklusive Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Die Rückerstattungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO ist im Umfang von 3/4 vorzubehal- ten. 2.3. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens ist in Anwendung von Art. 424 Abs. 1 StPO i. V. m. §§ 16, 2 Abs. 1 lit. b, c und d sowie 14 GebV OG un- ter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Zeit- aufwands des Gerichts für dieses Verfahren auf Fr. 3'500.– festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 7. Abteilung, vom 1. Dezember 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 teilweise (Schuldsprüche betreffend harte Pornografie, mehrfache Gewaltdarstellun- gen und mehrfache Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes), 6 (Einzie- hungen Betäubungsmittel und Betäubungsmittelutensilien), 7 (Einziehung Bargeld zur Deckung der Verfahrenskosten), 8 teilweise (Einziehungen, ausser zwei Mobiltelefone) sowie 9 - 10 (Kostenaufstellung) in Rechtskraft erwachsen ist.

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

- 40 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist ferner schuldig − der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c und d in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG, − des Vergehens gegen das Waffengesetz im Sinne von Art. 33 Abs. 1 lit. a WG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 lit. a WG.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 47 Tage durch Haft erstanden sind, und mit Fr. 500.– Busse.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 5 Jahre festgesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Der bedingte Vollzug der mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 3. Februar 2017 ausgefällten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 40.– wird widerrufen.

6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 5. Dezember 2019 beschlagnahmten zwei Mobiltelefone werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft wie folgt herausgegeben: − iPhone (Asservat Nr. A012'946'473), nach auf Kosten des Beschuldig- ten erfolgter unwiderruflicher Löschung der 3 Gewaltvideos sowie des Videos betreffend harte Pornografie; − iPhone (Asservat Nr. A012'946'484). Werden die Gegenstände innert drei Monaten seit Eintritt der Rechtskraft bzw. seit erfolgter Löschungsmeldung an den Beschuldigten nicht abgeholt, werden sie ohne Weiteres vernichtet.

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7. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11 und 12) wird bestätigt.

8. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'600.– amtliche Verteidigung.

9. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden zu drei Vierteln dem Beschuldigten auferlegt und zu einem Viertel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amt- lichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzah- lungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt im Um- fang von drei Vierteln vorbehalten.

10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl − das Bundesamt für Polizei fedpol, Bundeskriminalpolizei − das Bundesamt für Polizei fedpol, Zentralstelle Waffen und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B sowie mit Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED- Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils (betr. vorliegendes Ver- fahren) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte zwecks Neubestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten auf dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" (betr. widerrufene Geldstrafe; Verfahren Nr. F-3/2017/10003772)

- 42 - − in die Untersuchungsakten Nr. F-3/2017/10003772 der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl − die Kantonspolizei Zürich, Asservate-Triage, betreffend Dispositiv- Ziffer 6.

11. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 15. Februar 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Andres

- 43 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.