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SB210212

Mehrfache Geldwäscherei etc.

Zürich OG · 2022-01-10 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Vorinstanz hat der Beschuldigten B._____ die angeklagten Geldwechselvor- gänge gestützt auf die Dokumentation der M._____ Bank und das dazugehörige Bildmaterial (Urk. 11/1-2 und 17) zugerechnet. Diese Beweiswürdigung ist zutref- fend und deckt sich mit dem Geständnis der Beschuldigten sowie mit den Video- überwachungsaufnahmen der M._____ Bank. Mit Verweis auf die Erwägungen

- 30 - betreffend den Beschuldigten A._____ ist zudem erstellt, dass die gewechselten Geldbeträge aus dem Drogenhandel herrühren. Der äussere Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 2.4.2. Innerer Anklagesachverhalt Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten inneren Sachverhalt ge- stützt auf die massgeblichen Beweismittel als nicht erstellt. Es kann vorwegge- nommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezoge- nen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten B._____ gewürdigt, indem sie diese auf deren Glaubhaftigkeit überprüfte und sie insbesondere mit den Aussagen der Mitbeschuldigten A._____, E._____ und F._____ (fortan: F._____) sowie der aus den Sachbeweisen ergebenden Indizienlage verglich. Die Vorbringen der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung wurden ebenfalls angemessen in die Würdigung einbezogen (Urk. 103 S. 19-28 E. II.6.3.). Auf die- se Ausführungen ist deshalb vorab uneingeschränkt zu verweisen. Die nachste- henden Erwägungen sind lediglich als die vorinstanzliche Beweiswürdigung rekapitulierende und punktuell ergänzende zu verstehen. Ganz wesentlich ist zunächst, dass sich in den gesamten umfangreichen Unter- suchungsakten keinerlei Hinweise befinden, dass die Beschuldigte B._____ Kenntnis von der Beteiligung des Beschuldigten A._____ im Kokainhandel hatte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie von den im Zusammenhang mit dem Beschuldigten A._____ sichergestellten Betäubungsmitteln und -utensilien sowie vom Geheimfach im Auto des Beschuldigten A._____ wusste. Auch konnte keine Verbindung zu D._____ nachgewiesen werden. Insbesondere beförderte auch die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten B._____ keine An- haltspunkte dafür zu Tage, dass sie Kenntnis vom Kokainhandel hatte, was je- doch für gewöhnlich zu erwarten wäre, hätte sie als Ehefrau tatsächlich davon gewusst. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf hinwies, dass die Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ in einer WhatsApp-Unterhaltung als "Mafio- so" bezeichnet habe (Urk. 137 S. 7), ergibt sich daraus nichts zu Ungunsten der Beschuldigten B._____. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass die Beschul-

- 31 - digte B._____ darin ihren Unmut darüber kundtat, dass der Beschuldigte A._____ als ausgebildeter Arzt einer Händlertätigkeit nachging ("Du bist nur ein Doktor", "Erinnere dich soweit", "Du bist kein Händler", "Nicht Mafioso", Urk. 4/5 Anhang). Gemäss der ihr nicht widerlegbaren Darstellung, meinte sie damit den vom Be- schuldigten A._____ betriebenen Handel mit Gebraucht- bzw. Unfallwagen (Urk. 4/5 F/A 52), worauf noch einzugehen sein wird. Dies erscheint nicht unglaubhaft, kann doch als notorisch bezeichnet werden, dass Gebrauchtwagenhändler in Tei- len der Gesellschaft als halbseiden angesehen werden. Die einzige Verbindung zu Drogen stellte die Beschuldigte B._____ selbst her, indem sie auf die Frage, ob sie beim Beschuldigten A._____ aussergewöhnliche Gegenstände gesehen hatte, ausführte, dieser habe einmal das Vakuumiergerät ihrer Eltern ausgeliehen. Er habe ihr gesagt, er wolle damit seine Unterhosen vakuumieren, um mehr Platz im Gepäck für eine Reise zu seinen Eltern zu haben (Urk. 4/3 F/A 22 ff.). Dies hätte sie aber – wie die Vorinstanz richtig ausführte – kaum gesagt, wenn sie im Zeitpunkt der Geldwechselvorgänge vom Kokainhandel des Beschuldigten A._____ und damit von der illegalen Herkunft der gewechselten Gelder gewusst hätte, zumal sie dadurch nicht nur ein Indiz für die Involvierung ihres Ehemannes A._____ in den Kokainhandel lieferte, sondern sich vor allem selbst eines strafba- ren Verhaltens verdächtig machte. Dass sie nichts von der illegalen Drogenhan- delstätigkeit wusste, steht auch im Einklang mit den konstanten Aussagen des Beschuldigten A._____, wonach die Beschuldigte B._____ – wie auch die beiden weiteren Personen [der Bruder der Beschuldigten B._____ und dessen Kollege F._____], die ihn teilweise zum Geldwechseln begleiteten und jeweils vom Vor- wurf der mehrfachen Geldwäscherei rechtskräftig freigesprochen wurden – nicht gewusst habe, woher das gewechselte Geld stammte und er ihr gesagt habe, dass das Geld aus dem von ihm betriebenen Autohandel herrührte (Urk. 7/1 S. 10, Prot. I S. 44, Urk. 134 S. 12 f.). Den ursprünglich vorgeworfenen Drogenhan- del zusammen mit dem Beschuldigten A._____ brachte die Staatsanwaltschaft denn auch nicht zur Anklage. Ob die Beschuldigte B._____ dennoch wusste oder für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die gewechselten Gelder aus einem Verbrechen herrührten, ist, da sie nicht geständig ist, aufgrund der gesamten konkreten Umstände und der Situ-

- 32 - ation, wie sie sich der Beschuldigten B._____ präsentierte, zu beurteilen. Die Be- schuldigte B._____ begleitete den Beschuldigten A._____ gemäss erstelltem An- klagesachverhalt bei den folgenden zwei Geldwechselaktionen: Am 4. November 2018 wurden Fr. 33'560.– in Euro gewechselt (erste Geldwechselaktion). Der Geldwechselvorgang dauerte 15 Minuten. Am 16. Februar 2019 wurden zunächst Fr. 132'300.– in Euro gewechselt. Weil dem Automaten die Euros ausgingen (Prot. I S. 63), wurden in der Folge an einem anderen Automaten weitere Fr. 61'900.– gewechselt (zweite Geldwechselaktion). Während der erste Geld- wechselvorgang 55 Minuten dauerte, war der zweite nach 20 Minuten beendet. Die Ausführungen der Beschuldigten B._____, wonach sie in Bezug auf die zwei- te Geldwechselaktion davon ausgegangen sei, dass insgesamt Fr. 15'000.– bis Fr. 30'000.– gewechselt worden seien (Urk. 7/1 S. 6, Urk. 134 S. 14), sind nur schwerlich mit der Tatsache zu vereinbaren, dass sie und der Beschuldigte A._____ insgesamt 75 Minuten an den Automaten standen und Geld wechselten. Auch wenn sie allenfalls den exakten Betrag nicht wusste, muss ihr bewusst ge- wesen sein, dass es sich um einen grossen Geldbetrag handelte. Daran ändert nichts, dass sie beim Geldwechseln offenbar damit beschäftigt war, den Beschul- digten A._____ dazu zu überreden, sie an das Geburtstagsfest ihrer Schwester zu begleiten (Urk. 134 S. 8). Dass sie wusste, dass es sich um einen grossen Geld- betrag handelte, wird auch dadurch gestützt, dass die Videoaufnahmen zeigen, dass sie aktiv beim Geldwechseln mithalf, indem sie teilweise den Automaten be- diente und fütterte und das Wechselgeld samt Quittung entgegennahm sowie in ihrer Tasche verstaute (Urk. 129). Dass die Beschuldigte B._____ wissentlich und willentlich beim Wechseln eines grossen (zweite Geldwechselaktion) und eines mittelgrossen Geldbetrages (erste Geldwechselaktion) mithalf, allein daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sie um die illegale Herkunft des Geldes wusste oder damit rechnete und dies in Kauf nahm. Es müssen weitere Umstände dafür sprechen. Gemäss der konstanten, glaubhaften und ihr nicht widerlegbaren Sachdarstellung waren die Geldwechselaktionen nicht geplant, sondern der Beschuldigte A._____ hatte ihr jeweils spontan, als sie miteinander unterwegs waren, gesagt, dass er ("schnell") Geld wechseln gehen müsse (Urk. 7/1 S. 6 f., Prot. I S. 56, Urk. 134

- 33 - S. 11 f.). Dies wurde vom Beschuldigten A._____ bestätigt (Prot. I S. 43, Urk. 133 S. 12). Gemäss dem in Bezug auf den Beschuldigten A._____ erstellten Anklagesach- verhalt, hat er im Rahmen von elf Geldwechselaktionen rund Fr. 420'000.– alleine (sprich ohne Hilfe eines Dritten) an Automaten gewechselt. Damit im Einklang steht seine heutige Aussage, wonach er jeweils nicht geplant habe, jemanden mitzunehmen und es Zufall gewesen sei, wenn er jemanden mitgenommen und diese Person ihm dann beim Wechseln geholfen habe (Urk. 133 S. 12). Daran ändert nichts, dass es dem Beschuldigten A._____ durchaus eine Erleichterung bedeutete, wenn eine weitere Person dabei war, weil die Transaktionen rascher durchgeführt und das Geld besser vor Dritteingriffen geschützt werden konnte. Gemäss der Beschuldigten B._____ ging sie davon aus, dass das gewechselte Geld aus dem vom Beschuldigten A._____ betriebenen Handel mit Unfallwagen stammte. Dazu führte sie unter anderem aus, zwei bis drei Käufe/Verkäufe aus eigener Wahrnehmung mitbekommen zu haben. Die Autos habe er zunächst bei ihrer Familie auf einem Parkplatz zwischengelagert, später habe er hierfür hinter dem Denner drei Parkplätze gemietet. Weiter habe sie Anfragen von ihm auf Fa- cebook gesehen, indem sie Zugriff auf seinen Account gehabt habe. Ferner habe sie ein paar Mal miterlebt, wie er mit Personen wegen Autos telefoniert habe. Der Beschuldigte A._____ habe ihr auf ihre Frage hin, weshalb er Geld in Euro wechseln müsse, geantwortet, dass wenn er in Deutschland sei, er Bargeld in Eu- ro benötige, um Autos sogleich zu kaufen (Urk. 134 S. 7, Prot. I S. 58 und 60, Urk. 4/4 F/A 37, Urk. 7/1 S. 7, Urk. 7/2 S. 16). Entgegen der Darstellung der Staatsan- waltschaft enthalten die Aussagen der Beschuldigten B._____ keine wesentlichen Widersprüche. Gemäss ihren im Wesentlichen gleichbleibenden Ausführungen hatte der Beschuldigte in der Schweiz und in Deutschland Unfallwagen gekauft und ihres Wissens anschliessend nach Holland gebracht, um sie dort reparieren zu lassen. Sie hat zwei bis drei Unfallwagen selber gesehen (Urk. 4/3 F/A 44, Urk. 4/4 F/A 37, Prot. I S. 59 f., Urk. 137 S. 7 f.). Diese Ausführungen lassen sich

– entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – zudem mit jenen des Beschul- digten A._____ in Einklang bringen. Der Beschuldigte A._____ ging gemäss sei- nen Angaben etwa im Zeitraum der Geldwechselvorgänge dem Handel mit Un-

- 34 - fallwagen nach. Er hatte in der Schweiz drei und in Deutschland zwei Autos ge- kauft und weiterverkauft (Urk. 3/3 F/A 51). Vor seiner Verhaftung hatte er ein wei- teres Auto in Deutschland gekauft, gab es in Reparatur und konnte es infolge sei- ner Inhaftierung jedoch nicht mehr abholen (a.a.O. F/A 57 ff.). Die im Ausland ge- kauften Autos hatte er mehrheitlich in Holland verkauft (Urk. 3/4 F/A 12.). Er reiste regelmässig dorthin, hat dort Verwandte (Urk. 3/3 F/A 34 ff.), insbesondere einen Cousin, der eine Autogarage betreibt (Prot. I S. 46). Als sich die Beschuldigte B._____ einmal bei ihm erkundigt habe, habe er ihr gesagt, dass sie wisse, dass er mit Autos handle. Sie habe gedacht, das Geld stamme aus dem Autohandel (Prot. I S. 44). Auch die Aussagen von E._____ und F._____ stützen die Aussa- gen der Beschuldigten B._____. Sie schilderten insbesondere auch, wie sie die Autos auf den vom Beschuldigten A._____ zusätzlich gemieteten Parkplätzen beim Denner gesehen hatten oder beim Autokauf teilweise dabei waren (vgl. Urk. 7/2 S. 5, 18 und 22, Urk. 6/1 F/A 19). Weiter gaben sie wie die Beschuldigte B._____ an, davon ausgegangen zu sein, dass die gewechselten Gelder vom Au- tokauf stammten. Gemäss der Beschuldigten B._____ ging sie davon aus, dass der Beschuldigte A._____ seinen Lebensunterhalt mit dem Autohandel bestritt (Urk. 4/5 F/A 23 f.). Wie hoch seine Einkünfte waren, habe sie nicht gewusst (a.a.O. F/A 25). Sie hät- ten Probleme in ihrer Beziehung gehabt. Sie habe sich vor allem auf ihr Studium konzentriert. Er sei ihr nicht so nahe gewesen und habe ihr nicht so viel erzählt (a.a.O. F/A 22 und 27, Urk. 134 S. 11). Dies sei – nachdem anfänglich das Geld dafür gefehlt habe – schliesslich der Grund dafür gewesen, weshalb sie religiös nicht geheiratet hätten (Urk. 134 S. 11). Dies wäre jedoch unbestritten die Vo- raussetzung dafür gewesen, dass sie hätten zusammen leben dürfen. Diese Dar- stellung deckt sich ebenfalls mit den Aussagen des Beschuldigten A._____, auch wenn er seinen Lebensunterhalt in Tat und Wahrheit nicht mit dem Autohandel zu bestreiten vermochte. Dieser führte aus, er rede jeweils nicht viel über seine Ar- beit. Die Beschuldigte B._____ – wie auch E._____ und F._____ – habe gedacht, er handle und arbeite mit Autos. Sie alle hätten gedacht, das Geld stamme aus dem Autohandel (Prot. I S. 44). Dies passt auch zur Lebenssituation der Beschul- digten B._____ und A._____. Aufgrund der fehlenden religiösen Hochzeit lebten

- 35 - sie räumlich getrennt, die Beschuldigte B._____ bei ihren Eltern. Sie verfolgte ihre Ausbildung als Ärztin (Urk. 134 S. 3 f., Prot. I S. 21 f.). Derweilen war der Be- schuldigte A._____, nachdem er in die Schweiz gekommen war, zunächst als Ma- ler tätig, bis er einen Unfall hatte und SUVA-Gelder erhielt. Als die finanzielle Un- terstützung endete, versuchte er sich im Autohandel, um damit seinen Lebensun- terhalt zu bestreiten (Urk. 133 S. 2 ff.). Sie waren finanziell nicht miteinander ver- flochten (Urk. 7/2 S. 9 und 15). Es erscheint deshalb glaubhaft, dass die Beschul- digte B._____ davon ausging, dass der Beschuldigte A._____ mit Einkünften aus dem Autohandel seinen Lebensunterhalt bestritt. Daran ändert entgegen der An- sicht der Staatsanwaltschaft nichts, dass die Beschuldigte B._____ demgegen- über über die Höhe der Wohnungs- und Automiete sowie die früheren SUVA- Leistungen des Beschuldigten A._____ im Bilde war. Weiter ist zu bemerken, dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigten B._____ infolge ihrer Mitwirkung bei den zwei Geldwechselaktio- nen Vorteile zukamen. Zwar ist der gewechselte Betrag im Rahmen der zweiten Geldwechselaktion gross. Als Erlös aus dem Verkauf von mehreren Autos über dreieinhalb Monate ergibt sich diese Summe bei einem Verkauf pro Woche von einem Auto zu Fr. 15'000.–. Auch wenn die tatsächliche Autohandelstätigkeit weit weniger erfolg- reich war, ging die Beschuldigte B._____ wie gesehen in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Beschuldigte A._____ damit seinen Lebensunterhalt bestritt. Auch die Stückelung der gewechselten Bargeldbeträge (nicht wenige Tausender-, Zweihunderter- und Hunderternoten) war nicht untypisch für einen bargeldintensi- ven Handel mit Unfallautos. Dass die Beschuldigte B._____ in Kenntnis der Verhaftung des Beschuldigten A._____ umgehend vom Irak zurück in die Schweiz reiste, ist schliesslich nur aber immerhin ein leichtes Indiz dafür, dass sie keine Kenntnis von der illegalen Her- kunft der gewechselten Gelder hatte, zumal sie, wie ihre Verteidigung richtig aus- führte, aus der Verhaftung des Beschuldigten A._____ entsprechende Schlussfol- gerungen hätte ziehen können.

- 36 - Schliesslich deuteten selbst die heutigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschuldigte B._____ aufgrund einer Kette von Indizien zwingend hätte misstrauisch werden müssen (Urk. 137), auf Fahrlässigkeit und nicht auf Eventualvorsatz hin. Insgesamt lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, dass die Beschuldigte B._____ wusste oder für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die gewechselten Gelder aus einem Verbrechen herrührten. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie unbestritten zweimal spontan vom Beschuldigten A._____ in Geldwechselaktionen involviert wurde. Ein allfälliges späteres Wissen oder ein allfälliger späterer Verdacht erfüllen den subjektiven Tatbestand nicht. Damit verbleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass die Beschuldigte B._____ von der verbrecherischen Herkunft des von Schweizer Franken in Euro gewech- selten Bargeldes wusste oder diese für möglich hielt und in Kauf nahm. Folglich kann der Beschuldigten B._____ auch nicht nachgewiesen werden, dass sie mit dem Wechsel und der Übergabe der Bargeldbeträge an den Beschuldigten A._____ eventualvorsätzlich die Herkunft der Gelder verschleiert und die Einzie- hung dieser erschwert habe. Der innere Anklagesachverhalt kann somit nicht er- stellt werden, weswegen die Beschuldigte B._____ freizusprechen ist. III. Sanktion, Vollzug und Widerruf betreffend den Beschuldigten A._____ 1.1. Allgemeines und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die bei Betäubungsmitteldelikten besonderen Strafzumessungskriterien sowie den Strafrahmen des schweren Falls der Wie- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz differenziert und zutreffend dar- gelegt und korrekt festgehalten, dass vorliegend die Strafe innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens festgesetzt werden kann (Urk. 102 S. 50-53 E. 1. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Für die Geldwäscherei beträgt der Strafrahmen sodann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe.

- 37 - Ergänzend ist zudem Folgendes festzuhalten. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). In Bezug auf die quali- fizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt von Ge- setzes wegen als Sanktionsart jeweils nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Wie zu zeigen sein wird, sind für die Geldwäschereidelikte ebenfalls jeweils Frei- heitsstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft können weder die Betäubungsmit- tel- noch die Geldwäschereidelikte zusammen beurteilt werden (Urk. 136 S. 7 ff.). Denn es liegt jeweils keine natürliche Handlungseinheit vor, da nicht von einem einheitlichen Willensakt ausgegangen werden kann.

- 38 - 1.2. Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Einfuhr von einem Kilo- gramm Kokain sowie 18.6 Gramm MDMA [Ecstasy] & GBL netto von Holland in die Schweiz) Der Beschuldigte A._____ transportierte 965 reines Kokain sowie 18.6 Gramm MDMA. Folglich überschritt der Beschuldigte die gemäss Bundesgericht für einen schweren Fall massgebende Menge von 18 Gramm reinem Kokain um ein Viel- faches. Durch den Transport brachte er – zumindest abstrakt – die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr, handelt es sich doch bei Koka- in um eine harte Droge mit unbestritten stark gesundheitsgefährdender und ab- hängigkeitserzeugender Wirkung, weshalb von einem hohen Gefährdungspoten- zial auszugehen ist. Dass das Kokain nicht an Endabnehmer gelangte, ist in ers- ter Linie dem Umstand geschuldet, dass es von den Strafverfolgungsbehörden konfisziert wurde. Gemäss Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER wird für ei- ne Menge von 965 Gramm reinem Kokain eine Einsatzstrafe von 42 Monaten vorgesehen, für eine Menge von 18 Gramm reinem Amphetamin eine Einsatzstra- fe von 6 Monaten (a.a.O., in: Orell Füssli Kommentar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Auflage, Zürich 2016, N 45 zu Nr. 6 Art. 47 StGB). Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ angesichts der grossen Menge an eingeführtem Kokain und mit Blick auf seine Absatztätigkeit hierarchisch auf mittlerer Stufe einzuordnen ist. Er war mit weitgehender Autono- mie ausgestattet, zumal er eine eigene Absatztätigkeit betrieb. Zudem gilt es Rechnung zu tragen, dass das Amphetamin ausschliesslich für den eigenen Kon- sum bestimmt war. Unter Berücksichtigung aller denkbaren qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wiegt das Verschulden in ob- jektiver Hinsicht noch nicht erheblich. Der Beschuldigte A._____ handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven. Nicht zuletzt auch aufgrund seiner Ausbildung und seinen Englisch-Kenntnissen hätte der Beschuldigte A._____ durchaus andere – legale – Möglichkeiten gehabt, um seine Lebenshaltungskosten zu decken. Soweit er unter anderem die Hoch-

- 39 - zeit mit der Beschuldigten B._____ dadurch finanzieren wollte, kann er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektiven Elemente nicht zu relativieren. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als noch nicht erheblich zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 34 Monaten erscheint da- mit angemessen. 1.3. Asperation: Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Verkauf von ca. 200 Gramm Kokain an D._____) Weil der Beschuldigte A._____ zweimal je 95 Gramm reines Kokain zu einem ähnlich hohen Betrag an D._____ verkauft hat, sich die Taten mithin nicht in mas- sgeblicher Weise unterscheiden, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen zur Tatkomponente auf beide Delikte. Der Beschuldigte A._____ verkaufte 95 Gramm reines Kokain an D._____ zwecks Weiterverkaufs. Dass D._____ den Kaufpreis für die zweite Kokainmenge noch nicht beglichen hat, fällt nicht zu Gunsten des Beschuldigten A._____ in Betracht. Dieser Umstand ist in erster Linie der Tatsache geschuldet, dass die Strafverfolgungsbehörden einen grossen Teil der zweiten Portion bei D._____ konfisziert haben und er diese folglich noch nicht weiterverkaufen konnte. Für ei- ne Menge von 95 Gramm reinem Kokain wird eine Einsatzstrafe von 20 Monaten vorgesehen (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Nr. 6 Art. 47 StGB). In Übrigen kann betreffend die objektive Tatschwere auf die vorstehenden Erwä- gungen verwiesen werden (E. III.1.2.). Unter Berücksichtigung aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht leicht. Auch betreffend das subjektive Verschulden kann auf die vorstehenden Erwägun- gen verwiesen werden (E. III.1.2.). Dem Beschuldigten A._____ beabsichtigte, damit einen Teil seiner Lebenshaltungskosten zu bestreiten, was ihm teilweise

- 40 - auch gelang. Die subjektiven Elemente vermögen die objektiven Elemente nicht zu relativieren. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Eine Einzelstrafe von je 14 Monaten erscheint damit angemes- sen. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder ge- ringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Im Ergebnis rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips für jedes der beiden Delikte die Einsatzstrafe um je 6 Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine Erhö- hung der aufgrund des schwersten Delikts festgesetzten Einsatzstrafe um insge- samt 12 Monate. 1.4. Asperation: mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB Zur Sanktionsart der Geldwäschereidelikte ist zunächst Folgendes festzuhalten. Der Beschuldigte A._____ ist vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig, und hat während laufender Probezeit die vorliegenden Taten begangen (Urk. 108). Er hat während fast eines Jahres regelmässig Geld gewaschen, womit er eine gewisse Hartnäckigkeit offenbart hat, weshalb sich bereits in Bezug auf das einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe rechtfertigt und die Ausfällung einzelner Geldstrafen verschul- densmässig und spezialpräventiv nicht angemessen wäre. Die schwerste Tat stellt der Geldwechselvorgang vom 16. Februar 2019 in der M._____ Bank I._____ dar. Es wurden Schweizer Franken Fr. 132'300.– in Euro gewechselt. In Bezug auf das objektive (insbesondere in Bezug auf die Stellung und die Autonomie des Beschuldigten A._____) und subjektive Tatverschulden kann – mit der folgenden Einschränkung – grundsätzlich ebenfalls auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden (E. III.1.2.), zumal die Geldwäscherei eng mit dem Drogenhandel verknüpft ist, diente sie doch teilweise der Refinanzierung des

- 41 - Drogenhandels bzw. der Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschuldigten A._____. Massgeblich zugunsten des Beschuldigten A._____ zu berücksichtigen ist indessen, dass sich lediglich Fr. 6'500.– der insgesamt (konkret der im Ap- ril/Mai 2019) gewechselten Gelder zweifelsfrei der eigenen Drogenhandelstätig- keit des Beschuldigten zuordnen lassen bzw. lediglich in diesem Umfang nach- gewiesen ist, dass er von den Geldwechselvorgängen finanziell profitiert hat. Im Bereich der eigenen Drogenhandelstätigkeit hat die Geldwäscherei zudem kaum selbständige Bedeutung. Bei einer Gesamtbetrachtung und vor allem aufgrund der Tatumstände ist das Gesamtverschulden als sehr leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die zweitschwerste Tat stellt der Geldwechselvorgang vom 16. September 2018 ebenfalls in der M._____ Bank I._____ dar. Es wurden Fr. 89'800.– gewechselt. Es kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (vgl. den vorstehenden Absatz). Es erscheint eine Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die drittschwerste Tat stellt der Geldwechselvorgang vom 13. April 2019 in der M._____ Bank I._____ dar. Es wurden Fr. 74'460.– gewechselt. Es erscheint eine Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Es kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (vgl. den zweiten Absatz). Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat Freiheitsstrafe zu erhö- hen. Aufgrund derselben Vorgehensweise und der nicht stark voneinander divergie- renden Beträge (zwischen Fr. 12'000.– und Fr. 61'900.–) rechtfertigt sich, die wei- teren 16 Geldwechsel an den Automaten der M._____-Bank zusammen zu beur- teilen. Auch diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. den zweiten Absatz). Es erscheint für jedes Delikt eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe als angemessen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des

- 42 - Asperationsprinzips für jedes Delikt um ½ Monat Freiheitsstrafe, mithin um insge- samt 8 Monate Freiheitsstrafe, zu erhöhen. Aufgrund derselben Vorgehensweise und der ähnlich hohen Beträge (zwischen Fr. 3'449.70 und Fr. 5’749.50) rechtfertigt sich, die weiteren sechs Geldwechsel auf verschiedenen Poststellen zusammen zu beurteilen. Auch diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. den zweiten Absatz). Zu berück- sichtigen ist zusätzlich, dass der Beschuldigte A._____ die Gelder in einer Postfi- liale wechselte, die kriminelle Energie gegenüber den Vorgängen an Geldwech- selautomaten daher als höher zu taxieren ist. Indessen wechselte er auf den Poststellen auch deutlich geringere Beträge. Es erscheint für jedes Delikt eine Einzelstrafe von einem halben Monat Freiheitsstrafe als angemessen. Die Ein- satzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips für jedes Delikt um ¼ Monat Freiheitsstrafe, mithin um insgesamt 1 ½ Monate Freiheitsstrafe, zu erhö- hen. 1.5. Zwischenfazit Insgesamt resultiert für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten. 1.6. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und Nachtatverhalten des Beschuldigten A._____ kann vorab – mit den nachfolgenden Einschränkun- gen – auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 102 S. 56-58 E. IV.4.). Heute ergab sich hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten A._____ nichts wesentlich Neues (Urk. 133 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Das Teilgeständnis des Beschuldigten A._____ in Bezug auf die Geldwäscherei ist aufgrund der erdrückenden Beweislage in Bezug auf den äusseren Sachverhalt nicht merklich strafmindernd zu berücksichtigen. Es hält sich mit der nicht einschlägigen Vorstrafe in etwa die Waage.

- 43 - 1.7. Fazit In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte A._____ mit 60 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Strafbereich ist die Freiheitsstrafe zwingend unbedingt auszusprechen. Der Anrechnung der bis- her erstandenen Haft steht nichts entgegen. 1.8. Widerruf Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrs- abteilung, vom 9. März 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.– angesetzte Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Urk. 102 S. 58-60 E. 1.- 2.4.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann ergänzungslos verwiesen wer- den. Einem Widerruf oder einer umfangreicheren Verlängerung der Probezeit würde zudem das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. IV. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) Die Verteidigung führte heute aus, der Beschuldigte A._____ sei der Auffassung, dass bei ihm ein Härtefall vorliege. Er sei mit der Beschuldigten B._____ seit Ja- nuar 2017 verheiratet. Durch die Länge des Strafverfahrens und auch vorher aus religiösen Gründen habe die Ehe nicht gelebt werden können. Die Beschuldigte B._____ habe den Beschuldigten A._____ praktisch wöchentlich im Gefängnis besucht. Sie sei in der Schweiz gut integriert und arbeite als Assistenzärztin. Bei einer Ausweisung würde sie ihm nicht folgen. Die Ehe könnte deshalb nicht gelebt werden (Urk. 138 S. 16 f. Rz. 47). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung und Dauer der Landesverweisung sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zutreffend wiedergegeben und sich differenziert und zutreffend mit den Voraussetzungen sowie den Vorbringen der Verteidigung vor Schranken ausei- nandergesetzt (Urk. 102 S. 60-68 E. VI). Auf diese einlässlichen Ausführungen kann verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass unbestritten ist, dass die Ehe

- 44 - zwischen dem Beschuldigten A._____ und der Beschuldigten B._____ nie gelebt wurde. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass nach einer Zeit mit ernsthaften Problemen ihre Beziehung zwischenzeitlich offenbar wieder besser ist und die Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ regelmässig im Gefängnis be- sucht. Weiter ist festzuhalten, dass eine Rückkehr in den Irak einer Landesver- weisung nicht entgegensteht und diese deshalb rechtlich durchführbar ist. Der Beschuldigte A._____ verfügt über keine Flüchtlingseigenschaft. Ende 2017 kehr- te er für die Beendigung seines Medizinstudiums in den Irak zurück. Macht er gel- tend, er könne nicht in den Irak zurückkehren, weil dort die Situation nach wie vor problematisch sei (Urk. 66 S. 10), dringt seine Argumentation nicht durch. Hin- sichtlich einer Landesverweisung ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Es ist unbehelflich, lediglich die allgemeine Lage im Heimatland zu erörtern, ohne ir- gendwelche individuell konkret gefährdende Umstände namhaft zu machen oder substanziieren zu können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.3 betreffend Irak). Eine individuell-persönliche Gefährdung, das heisst eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, zeigt der Beschuldigte A._____ nicht auf. Er führte heute ausdrücklich aus, im Irak nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und auch nie bestraft worden zu sein (Urk. 133 S. 9 f.). Ferner ist festzuhalten, dass sein Bruder mit seiner Familie nach wie vor im Irak lebt und er mit ihm auch in Kontakt steht (a.a.O. S. 8 f.). Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Nachdem ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt es sich grundsätzlich, in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten A._____ an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen In- teresse an einer Wegweisung gegenüberzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass selbst unter der Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB eine Landesverweisung auszusprechen wäre, weil vor- liegend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Be- schuldigten besteht. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass dies bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig der Fall ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372 sowie Urteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.6). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte A._____ wird unter anderem wegen Kokain-

- 45 - einfuhr und -handels (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz) zu 60 Monaten Freiheitsstrafe und damit zu einer empfindli- chen Sanktion verurteilt. Wer Drogendelikte wie die vorliegenden begeht, ist ein für die Gesellschaft gefährlicher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönli- chen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Dauer der ausgesproche- nen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten A._____, der heute auszufällenden Freiheitsstrafe und der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz ist die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festzusetzen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem (SIS) ist anzuordnen. V. Ersatzforderung und Einziehungen Das vorinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 102 S. 68-69 E. VII.) der vorinstanzliche Entscheid auch betreffend Ersatzforderung zu bestätigen ist. Auf der Geldzählmaschine und dem Vakuumiergerät konnten Kokainspuren festgestellt werden. Sie stehen mit dem Betäubungsmittelhandel im Zusam- menhang. Die Geldzählmaschine diente zudem offensichtlich der Geldwäsche- rei. Es besteht die Gefahr, dass beide Geräte in Zukunft wieder für eine De- liktsbegehung genutzt werden. Sie sind deshalb in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Gleiches gilt für das Mobiltele- fon IPhone X, da der Beschuldigte A._____ nur über ein einziges Gerät verfüg- te und damit mindestens die Kommunikation mit D._____ erfolgte.

- 46 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die in den angefochtenen Entscheiden getroffenen Kostenregelungen (Urk. 102 S. 71 E. IX. und Urk. 103 S. 28 f. E. III. 1.1.) erweisen sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und sind zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die der Beschuldigten B._____ zufolge unschuldig erlit- tener Haft vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 15’600.– zuzüglich 5% Zins ab dem 22. September 2019 (Urk. 103 S. 29 f. E. III 1.2.-1.5.).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte A._____ unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollständig. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend den Beschuldigten A._____ mit ihrer Berufung in Bezug auf die von ihr beantragte rechtliche Würdigung und da- mit zu rund einem Drittel, hingegen obsiegt sie in Bezug auf die Bemessung der Strafe. In Bezug auf die Beschuldigte B._____ unterliegt die Staatsanwaltschaft vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind damit dem Beschuldigten A._____ zu einem Drittel aufzuerlegen (die Hälfte von zwei Dritteln) und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten A._____ sind zu zwei Dritteln einstweilen unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Be- schuldigten B._____ sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 47 - 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung seine Honorarno- te mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 135). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Dauer der Berufungsverhandlung (samt längerem Verhandlungsunterbruch und zweimal Hin- und Rückweg) und eines angemessen erscheinenden zeitlichen Aufwandes für die Nachbesprechung des vorliegenden Entscheides mit dem Beschuldigten A._____ erscheint es gerechtfertigt, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 7'600.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu ent- schädigen. 2.4. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, reichte mit Eingabe vom 7. Januar 2022 seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 132). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter Berücksichtigung, dass die Berufungsverhandlung etwas länger als von Rechts- anwalt Dr. iur. Y1._____ geschätzt gedauert hat (den längeren Verhandlungsun- terbruch und ein zweites Mal Hin- und Rückweg ebenfalls berücksichtigend), erscheint es angemessen, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ für das Berufungsver- fahren mit pauschal Fr. 4'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Januar 2021 (U_A._____) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − […] − […] − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittel- gesetzes (BetmG).

- 48 -

2. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem 13. Januar 2018 wird eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft […] mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5.-7. […]

8. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 5. August 2019 und bei der Kan- tonspolizei Zürich unter der BM Lager-Nr. B02358-2019 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − Geldwechselquittungen Post sowie Western Union (Asservat-Nr. A012'889'906), − Quittung Firma C._____ AG, A Conto Zahlung Fr. 7'750.– (Asservat-Nr. A012'889'917), − Quittung Western Union (Asservat-Nr. A012'889'928), − Notebook, Dell, Inspiron 15 (Asservat-Nr. A012'889'939), − Istanbulkart Nr. …, − Aufenthaltsbewilligung Türkei, abgelaufen.

9. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 6. August 2019 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B02358-2019 lagernden Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen: − 1 Block Kokain à 1 Kilogramm brutto in Vakuumverpackung (Asservat-Nr. A012'889'519), − 1 Minigrip mit 29 Pillen Super Vidalista, 2 Pillen Sildalist sowie 4 Behälter mit unbekannter Flüssigkeit (Asservat-Nr. A012'889'531), − Plastiksack mit Marihuana à 142 Gramm brutto (Asservat-Nr. A012'892'125.

10. […]

11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K190620-067 / 75617377 lagernden DNA-Spuren sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 49 - Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'626.50 Auslagen (Gutachten DNA und Spuren) Fr. 4'390.00 Telefonkontrolle Fr. 1'475.00 Auslagen Fahrzeugtransport Fr. 630.00 Auslagen Polizei (Spurensicherung Fahrzeug) Fr. 22'441.70 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. […]

14. [Mitteilungen]

15. [Rechtsmittel]"

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Januar 2021 (U_B._____) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'500.00 Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 698.95 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt MLaw Y2._____) Fr. 8'254.45 Akonto amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____) Fr. 7'736.80 Restzahlung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. 1'200.00 Gebühr OGZ; Geschäfts-Nr. UB190126-O Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 50 - 3.-4. […]

5. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. [Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel]"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird zudem bestraft mit 60 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon bis und mit heute 889 Tage durch Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, vom 9. März 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu je Fr. 120.– angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.

4. Der Beschuldigte A._____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.

- 51 -

5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, Fr. 50'000.– als Ersatzforderung für den nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.

6. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 5. August 2019 sicherge- stellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B02358-2019 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen und ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Geldzählmaschine, Value Counter (Asservat-Nr. A012’889'871), − Vakuumiergerät, Solis (Asservat-Nr. A012’889'882), − IPhone X, Apple (Asservat-Nr. A012’889'940)

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend den Beschuldigten A._____ (Ziff. 13) wird bestätigt.

8. Die Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.

9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv betreffend die Beschuldigte B._____ (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.

10. Der Beschuldigten B._____ wird eine Genugtuung von Fr. 15'600.– (zzgl. 5% Zins ab dem 22. September 2019) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. X._____ Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung RA Dr. iur. Y1._____

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zu einem Drittel auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.

- 52 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminal- polizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern betreffend den Beschuldigten A._____ − das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern betreffend beide Beschuldigten − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern betreffend beide Beschuldigten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend den Beschuldigten A._____ − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend beide Beschuldigten

- 53 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B betreffend den Beschuldigten A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 109 betref- fend die Beschuldigte B._____ − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend den Beschuldigten A._____

- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betreffend die Be- schuldigte B._____ − die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, Unt.-Nr. VST.2018.852 − die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (Polis-Geschäftsnummer 75617377), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 6 sowie Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1 Unterziffern 8 und 9 − das Forensische Institut Zürich, unter Hinweis auf Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1 Unterziffer 11 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____, unter Hinweis auf Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1 Unterziffer 8 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Beschuldigte B._____

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 54 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker

Erwägungen (25 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Allgemeines und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die bei Betäubungsmitteldelikten besonderen Strafzumessungskriterien sowie den Strafrahmen des schweren Falls der Wie- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz differenziert und zutreffend dar- gelegt und korrekt festgehalten, dass vorliegend die Strafe innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens festgesetzt werden kann (Urk. 102 S. 50-53 E. 1. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Für die Geldwäscherei beträgt der Strafrahmen sodann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe.

- 37 - Ergänzend ist zudem Folgendes festzuhalten. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). In Bezug auf die quali- fizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt von Ge- setzes wegen als Sanktionsart jeweils nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Wie zu zeigen sein wird, sind für die Geldwäschereidelikte ebenfalls jeweils Frei- heitsstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft können weder die Betäubungsmit- tel- noch die Geldwäschereidelikte zusammen beurteilt werden (Urk. 136 S. 7 ff.). Denn es liegt jeweils keine natürliche Handlungseinheit vor, da nicht von einem einheitlichen Willensakt ausgegangen werden kann.

- 38 -

E. 1.2 Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Einfuhr von einem Kilo- gramm Kokain sowie 18.6 Gramm MDMA [Ecstasy] & GBL netto von Holland in die Schweiz) Der Beschuldigte A._____ transportierte 965 reines Kokain sowie 18.6 Gramm MDMA. Folglich überschritt der Beschuldigte die gemäss Bundesgericht für einen schweren Fall massgebende Menge von 18 Gramm reinem Kokain um ein Viel- faches. Durch den Transport brachte er – zumindest abstrakt – die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr, handelt es sich doch bei Koka- in um eine harte Droge mit unbestritten stark gesundheitsgefährdender und ab- hängigkeitserzeugender Wirkung, weshalb von einem hohen Gefährdungspoten- zial auszugehen ist. Dass das Kokain nicht an Endabnehmer gelangte, ist in ers- ter Linie dem Umstand geschuldet, dass es von den Strafverfolgungsbehörden konfisziert wurde. Gemäss Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER wird für ei- ne Menge von 965 Gramm reinem Kokain eine Einsatzstrafe von 42 Monaten vorgesehen, für eine Menge von 18 Gramm reinem Amphetamin eine Einsatzstra- fe von 6 Monaten (a.a.O., in: Orell Füssli Kommentar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Auflage, Zürich 2016, N 45 zu Nr. 6 Art. 47 StGB). Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ angesichts der grossen Menge an eingeführtem Kokain und mit Blick auf seine Absatztätigkeit hierarchisch auf mittlerer Stufe einzuordnen ist. Er war mit weitgehender Autono- mie ausgestattet, zumal er eine eigene Absatztätigkeit betrieb. Zudem gilt es Rechnung zu tragen, dass das Amphetamin ausschliesslich für den eigenen Kon- sum bestimmt war. Unter Berücksichtigung aller denkbaren qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wiegt das Verschulden in ob- jektiver Hinsicht noch nicht erheblich. Der Beschuldigte A._____ handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven. Nicht zuletzt auch aufgrund seiner Ausbildung und seinen Englisch-Kenntnissen hätte der Beschuldigte A._____ durchaus andere – legale – Möglichkeiten gehabt, um seine Lebenshaltungskosten zu decken. Soweit er unter anderem die Hoch-

- 39 - zeit mit der Beschuldigten B._____ dadurch finanzieren wollte, kann er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektiven Elemente nicht zu relativieren. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als noch nicht erheblich zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 34 Monaten erscheint da- mit angemessen.

E. 1.3 Asperation: Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Verkauf von ca. 200 Gramm Kokain an D._____) Weil der Beschuldigte A._____ zweimal je 95 Gramm reines Kokain zu einem ähnlich hohen Betrag an D._____ verkauft hat, sich die Taten mithin nicht in mas- sgeblicher Weise unterscheiden, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen zur Tatkomponente auf beide Delikte. Der Beschuldigte A._____ verkaufte 95 Gramm reines Kokain an D._____ zwecks Weiterverkaufs. Dass D._____ den Kaufpreis für die zweite Kokainmenge noch nicht beglichen hat, fällt nicht zu Gunsten des Beschuldigten A._____ in Betracht. Dieser Umstand ist in erster Linie der Tatsache geschuldet, dass die Strafverfolgungsbehörden einen grossen Teil der zweiten Portion bei D._____ konfisziert haben und er diese folglich noch nicht weiterverkaufen konnte. Für ei- ne Menge von 95 Gramm reinem Kokain wird eine Einsatzstrafe von 20 Monaten vorgesehen (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Nr. 6 Art. 47 StGB). In Übrigen kann betreffend die objektive Tatschwere auf die vorstehenden Erwä- gungen verwiesen werden (E. III.1.2.). Unter Berücksichtigung aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht leicht. Auch betreffend das subjektive Verschulden kann auf die vorstehenden Erwägun- gen verwiesen werden (E. III.1.2.). Dem Beschuldigten A._____ beabsichtigte, damit einen Teil seiner Lebenshaltungskosten zu bestreiten, was ihm teilweise

- 40 - auch gelang. Die subjektiven Elemente vermögen die objektiven Elemente nicht zu relativieren. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Eine Einzelstrafe von je 14 Monaten erscheint damit angemes- sen. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder ge- ringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Im Ergebnis rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips für jedes der beiden Delikte die Einsatzstrafe um je 6 Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine Erhö- hung der aufgrund des schwersten Delikts festgesetzten Einsatzstrafe um insge- samt 12 Monate.

E. 1.4 Asperation: mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB Zur Sanktionsart der Geldwäschereidelikte ist zunächst Folgendes festzuhalten. Der Beschuldigte A._____ ist vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig, und hat während laufender Probezeit die vorliegenden Taten begangen (Urk. 108). Er hat während fast eines Jahres regelmässig Geld gewaschen, womit er eine gewisse Hartnäckigkeit offenbart hat, weshalb sich bereits in Bezug auf das einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe rechtfertigt und die Ausfällung einzelner Geldstrafen verschul- densmässig und spezialpräventiv nicht angemessen wäre. Die schwerste Tat stellt der Geldwechselvorgang vom 16. Februar 2019 in der M._____ Bank I._____ dar. Es wurden Schweizer Franken Fr. 132'300.– in Euro gewechselt. In Bezug auf das objektive (insbesondere in Bezug auf die Stellung und die Autonomie des Beschuldigten A._____) und subjektive Tatverschulden kann – mit der folgenden Einschränkung – grundsätzlich ebenfalls auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden (E. III.1.2.), zumal die Geldwäscherei eng mit dem Drogenhandel verknüpft ist, diente sie doch teilweise der Refinanzierung des

- 41 - Drogenhandels bzw. der Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschuldigten A._____. Massgeblich zugunsten des Beschuldigten A._____ zu berücksichtigen ist indessen, dass sich lediglich Fr. 6'500.– der insgesamt (konkret der im Ap- ril/Mai 2019) gewechselten Gelder zweifelsfrei der eigenen Drogenhandelstätig- keit des Beschuldigten zuordnen lassen bzw. lediglich in diesem Umfang nach- gewiesen ist, dass er von den Geldwechselvorgängen finanziell profitiert hat. Im Bereich der eigenen Drogenhandelstätigkeit hat die Geldwäscherei zudem kaum selbständige Bedeutung. Bei einer Gesamtbetrachtung und vor allem aufgrund der Tatumstände ist das Gesamtverschulden als sehr leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die zweitschwerste Tat stellt der Geldwechselvorgang vom 16. September 2018 ebenfalls in der M._____ Bank I._____ dar. Es wurden Fr. 89'800.– gewechselt. Es kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (vgl. den vorstehenden Absatz). Es erscheint eine Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die drittschwerste Tat stellt der Geldwechselvorgang vom 13. April 2019 in der M._____ Bank I._____ dar. Es wurden Fr. 74'460.– gewechselt. Es erscheint eine Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Es kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (vgl. den zweiten Absatz). Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat Freiheitsstrafe zu erhö- hen. Aufgrund derselben Vorgehensweise und der nicht stark voneinander divergie- renden Beträge (zwischen Fr. 12'000.– und Fr. 61'900.–) rechtfertigt sich, die wei- teren 16 Geldwechsel an den Automaten der M._____-Bank zusammen zu beur- teilen. Auch diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. den zweiten Absatz). Es erscheint für jedes Delikt eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe als angemessen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des

- 42 - Asperationsprinzips für jedes Delikt um ½ Monat Freiheitsstrafe, mithin um insge- samt 8 Monate Freiheitsstrafe, zu erhöhen. Aufgrund derselben Vorgehensweise und der ähnlich hohen Beträge (zwischen Fr. 3'449.70 und Fr. 5’749.50) rechtfertigt sich, die weiteren sechs Geldwechsel auf verschiedenen Poststellen zusammen zu beurteilen. Auch diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. den zweiten Absatz). Zu berück- sichtigen ist zusätzlich, dass der Beschuldigte A._____ die Gelder in einer Postfi- liale wechselte, die kriminelle Energie gegenüber den Vorgängen an Geldwech- selautomaten daher als höher zu taxieren ist. Indessen wechselte er auf den Poststellen auch deutlich geringere Beträge. Es erscheint für jedes Delikt eine Einzelstrafe von einem halben Monat Freiheitsstrafe als angemessen. Die Ein- satzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips für jedes Delikt um ¼ Monat Freiheitsstrafe, mithin um insgesamt 1 ½ Monate Freiheitsstrafe, zu erhö- hen.

E. 1.5 Zwischenfazit Insgesamt resultiert für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten.

E. 1.6 Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und Nachtatverhalten des Beschuldigten A._____ kann vorab – mit den nachfolgenden Einschränkun- gen – auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 102 S. 56-58 E. IV.4.). Heute ergab sich hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten A._____ nichts wesentlich Neues (Urk. 133 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Das Teilgeständnis des Beschuldigten A._____ in Bezug auf die Geldwäscherei ist aufgrund der erdrückenden Beweislage in Bezug auf den äusseren Sachverhalt nicht merklich strafmindernd zu berücksichtigen. Es hält sich mit der nicht einschlägigen Vorstrafe in etwa die Waage.

- 43 -

E. 1.7 Fazit In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte A._____ mit 60 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Strafbereich ist die Freiheitsstrafe zwingend unbedingt auszusprechen. Der Anrechnung der bis- her erstandenen Haft steht nichts entgegen.

E. 1.8 Widerruf Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrs- abteilung, vom 9. März 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.– angesetzte Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Urk. 102 S. 58-60 E. 1.- 2.4.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann ergänzungslos verwiesen wer- den. Einem Widerruf oder einer umfangreicheren Verlängerung der Probezeit würde zudem das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. IV. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) Die Verteidigung führte heute aus, der Beschuldigte A._____ sei der Auffassung, dass bei ihm ein Härtefall vorliege. Er sei mit der Beschuldigten B._____ seit Ja- nuar 2017 verheiratet. Durch die Länge des Strafverfahrens und auch vorher aus religiösen Gründen habe die Ehe nicht gelebt werden können. Die Beschuldigte B._____ habe den Beschuldigten A._____ praktisch wöchentlich im Gefängnis besucht. Sie sei in der Schweiz gut integriert und arbeite als Assistenzärztin. Bei einer Ausweisung würde sie ihm nicht folgen. Die Ehe könnte deshalb nicht gelebt werden (Urk. 138 S. 16 f. Rz. 47). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung und Dauer der Landesverweisung sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zutreffend wiedergegeben und sich differenziert und zutreffend mit den Voraussetzungen sowie den Vorbringen der Verteidigung vor Schranken ausei- nandergesetzt (Urk. 102 S. 60-68 E. VI). Auf diese einlässlichen Ausführungen kann verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass unbestritten ist, dass die Ehe

- 44 - zwischen dem Beschuldigten A._____ und der Beschuldigten B._____ nie gelebt wurde. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass nach einer Zeit mit ernsthaften Problemen ihre Beziehung zwischenzeitlich offenbar wieder besser ist und die Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ regelmässig im Gefängnis be- sucht. Weiter ist festzuhalten, dass eine Rückkehr in den Irak einer Landesver- weisung nicht entgegensteht und diese deshalb rechtlich durchführbar ist. Der Beschuldigte A._____ verfügt über keine Flüchtlingseigenschaft. Ende 2017 kehr- te er für die Beendigung seines Medizinstudiums in den Irak zurück. Macht er gel- tend, er könne nicht in den Irak zurückkehren, weil dort die Situation nach wie vor problematisch sei (Urk. 66 S. 10), dringt seine Argumentation nicht durch. Hin- sichtlich einer Landesverweisung ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Es ist unbehelflich, lediglich die allgemeine Lage im Heimatland zu erörtern, ohne ir- gendwelche individuell konkret gefährdende Umstände namhaft zu machen oder substanziieren zu können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.3 betreffend Irak). Eine individuell-persönliche Gefährdung, das heisst eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, zeigt der Beschuldigte A._____ nicht auf. Er führte heute ausdrücklich aus, im Irak nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und auch nie bestraft worden zu sein (Urk. 133 S. 9 f.). Ferner ist festzuhalten, dass sein Bruder mit seiner Familie nach wie vor im Irak lebt und er mit ihm auch in Kontakt steht (a.a.O. S. 8 f.). Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Nachdem ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt es sich grundsätzlich, in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten A._____ an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen In- teresse an einer Wegweisung gegenüberzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass selbst unter der Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB eine Landesverweisung auszusprechen wäre, weil vor- liegend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Be- schuldigten besteht. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass dies bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig der Fall ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372 sowie Urteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.6). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte A._____ wird unter anderem wegen Kokain-

- 45 - einfuhr und -handels (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz) zu 60 Monaten Freiheitsstrafe und damit zu einer empfindli- chen Sanktion verurteilt. Wer Drogendelikte wie die vorliegenden begeht, ist ein für die Gesellschaft gefährlicher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönli- chen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Dauer der ausgesproche- nen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten A._____, der heute auszufällenden Freiheitsstrafe und der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz ist die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festzusetzen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem (SIS) ist anzuordnen. V. Ersatzforderung und Einziehungen Das vorinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 102 S. 68-69 E. VII.) der vorinstanzliche Entscheid auch betreffend Ersatzforderung zu bestätigen ist. Auf der Geldzählmaschine und dem Vakuumiergerät konnten Kokainspuren festgestellt werden. Sie stehen mit dem Betäubungsmittelhandel im Zusam- menhang. Die Geldzählmaschine diente zudem offensichtlich der Geldwäsche- rei. Es besteht die Gefahr, dass beide Geräte in Zukunft wieder für eine De- liktsbegehung genutzt werden. Sie sind deshalb in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Gleiches gilt für das Mobiltele- fon IPhone X, da der Beschuldigte A._____ nur über ein einziges Gerät verfüg- te und damit mindestens die Kommunikation mit D._____ erfolgte.

- 46 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die in den angefochtenen Entscheiden getroffenen Kostenregelungen (Urk. 102 S. 71 E. IX. und Urk. 103 S. 28 f. E. III. 1.1.) erweisen sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und sind zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die der Beschuldigten B._____ zufolge unschuldig erlit- tener Haft vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 15’600.– zuzüglich 5% Zins ab dem 22. September 2019 (Urk. 103 S. 29 f. E. III 1.2.-1.5.).

2. Berufungsverfahren

E. 2 Umfang der Berufung

E. 2.1 Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 5'000.– festzusetzen.

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte A._____ unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollständig. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend den Beschuldigten A._____ mit ihrer Berufung in Bezug auf die von ihr beantragte rechtliche Würdigung und da- mit zu rund einem Drittel, hingegen obsiegt sie in Bezug auf die Bemessung der Strafe. In Bezug auf die Beschuldigte B._____ unterliegt die Staatsanwaltschaft vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind damit dem Beschuldigten A._____ zu einem Drittel aufzuerlegen (die Hälfte von zwei Dritteln) und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten A._____ sind zu zwei Dritteln einstweilen unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Be- schuldigten B._____ sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 47 -

E. 2.3 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung seine Honorarno- te mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 135). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Dauer der Berufungsverhandlung (samt längerem Verhandlungsunterbruch und zweimal Hin- und Rückweg) und eines angemessen erscheinenden zeitlichen Aufwandes für die Nachbesprechung des vorliegenden Entscheides mit dem Beschuldigten A._____ erscheint es gerechtfertigt, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 7'600.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu ent- schädigen.

E. 2.4 Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, reichte mit Eingabe vom 7. Januar 2022 seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 132). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter Berücksichtigung, dass die Berufungsverhandlung etwas länger als von Rechts- anwalt Dr. iur. Y1._____ geschätzt gedauert hat (den längeren Verhandlungsun- terbruch und ein zweites Mal Hin- und Rückweg ebenfalls berücksichtigend), erscheint es angemessen, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ für das Berufungsver- fahren mit pauschal Fr. 4'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Januar 2021 (U_A._____) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − […] − […] − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittel- gesetzes (BetmG).

- 48 -

2. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem 13. Januar 2018 wird eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft […] mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5.-7. […]

8. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 5. August 2019 und bei der Kan- tonspolizei Zürich unter der BM Lager-Nr. B02358-2019 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − Geldwechselquittungen Post sowie Western Union (Asservat-Nr. A012'889'906), − Quittung Firma C._____ AG, A Conto Zahlung Fr. 7'750.– (Asservat-Nr. A012'889'917), − Quittung Western Union (Asservat-Nr. A012'889'928), − Notebook, Dell, Inspiron 15 (Asservat-Nr. A012'889'939), − Istanbulkart Nr. …, − Aufenthaltsbewilligung Türkei, abgelaufen.

9. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 6. August 2019 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B02358-2019 lagernden Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen: − 1 Block Kokain à 1 Kilogramm brutto in Vakuumverpackung (Asservat-Nr. A012'889'519), − 1 Minigrip mit 29 Pillen Super Vidalista, 2 Pillen Sildalist sowie 4 Behälter mit unbekannter Flüssigkeit (Asservat-Nr. A012'889'531), − Plastiksack mit Marihuana à 142 Gramm brutto (Asservat-Nr. A012'892'125.

10. […]

11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K190620-067 / 75617377 lagernden DNA-Spuren sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 49 - Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'626.50 Auslagen (Gutachten DNA und Spuren) Fr. 4'390.00 Telefonkontrolle Fr. 1'475.00 Auslagen Fahrzeugtransport Fr. 630.00 Auslagen Polizei (Spurensicherung Fahrzeug) Fr. 22'441.70 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

E. 2.4.1 Äusserer Sachverhalt Die Vorinstanz hat der Beschuldigten B._____ die angeklagten Geldwechselvor- gänge gestützt auf die Dokumentation der M._____ Bank und das dazugehörige Bildmaterial (Urk. 11/1-2 und 17) zugerechnet. Diese Beweiswürdigung ist zutref- fend und deckt sich mit dem Geständnis der Beschuldigten sowie mit den Video- überwachungsaufnahmen der M._____ Bank. Mit Verweis auf die Erwägungen

- 30 - betreffend den Beschuldigten A._____ ist zudem erstellt, dass die gewechselten Geldbeträge aus dem Drogenhandel herrühren. Der äussere Anklagesachverhalt ist damit erstellt.

E. 2.4.2 Innerer Anklagesachverhalt Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten inneren Sachverhalt ge- stützt auf die massgeblichen Beweismittel als nicht erstellt. Es kann vorwegge- nommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezoge- nen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten B._____ gewürdigt, indem sie diese auf deren Glaubhaftigkeit überprüfte und sie insbesondere mit den Aussagen der Mitbeschuldigten A._____, E._____ und F._____ (fortan: F._____) sowie der aus den Sachbeweisen ergebenden Indizienlage verglich. Die Vorbringen der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung wurden ebenfalls angemessen in die Würdigung einbezogen (Urk. 103 S. 19-28 E. II.6.3.). Auf die- se Ausführungen ist deshalb vorab uneingeschränkt zu verweisen. Die nachste- henden Erwägungen sind lediglich als die vorinstanzliche Beweiswürdigung rekapitulierende und punktuell ergänzende zu verstehen. Ganz wesentlich ist zunächst, dass sich in den gesamten umfangreichen Unter- suchungsakten keinerlei Hinweise befinden, dass die Beschuldigte B._____ Kenntnis von der Beteiligung des Beschuldigten A._____ im Kokainhandel hatte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie von den im Zusammenhang mit dem Beschuldigten A._____ sichergestellten Betäubungsmitteln und -utensilien sowie vom Geheimfach im Auto des Beschuldigten A._____ wusste. Auch konnte keine Verbindung zu D._____ nachgewiesen werden. Insbesondere beförderte auch die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten B._____ keine An- haltspunkte dafür zu Tage, dass sie Kenntnis vom Kokainhandel hatte, was je- doch für gewöhnlich zu erwarten wäre, hätte sie als Ehefrau tatsächlich davon gewusst. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf hinwies, dass die Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ in einer WhatsApp-Unterhaltung als "Mafio- so" bezeichnet habe (Urk. 137 S. 7), ergibt sich daraus nichts zu Ungunsten der Beschuldigten B._____. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass die Beschul-

- 31 - digte B._____ darin ihren Unmut darüber kundtat, dass der Beschuldigte A._____ als ausgebildeter Arzt einer Händlertätigkeit nachging ("Du bist nur ein Doktor", "Erinnere dich soweit", "Du bist kein Händler", "Nicht Mafioso", Urk. 4/5 Anhang). Gemäss der ihr nicht widerlegbaren Darstellung, meinte sie damit den vom Be- schuldigten A._____ betriebenen Handel mit Gebraucht- bzw. Unfallwagen (Urk. 4/5 F/A 52), worauf noch einzugehen sein wird. Dies erscheint nicht unglaubhaft, kann doch als notorisch bezeichnet werden, dass Gebrauchtwagenhändler in Tei- len der Gesellschaft als halbseiden angesehen werden. Die einzige Verbindung zu Drogen stellte die Beschuldigte B._____ selbst her, indem sie auf die Frage, ob sie beim Beschuldigten A._____ aussergewöhnliche Gegenstände gesehen hatte, ausführte, dieser habe einmal das Vakuumiergerät ihrer Eltern ausgeliehen. Er habe ihr gesagt, er wolle damit seine Unterhosen vakuumieren, um mehr Platz im Gepäck für eine Reise zu seinen Eltern zu haben (Urk. 4/3 F/A 22 ff.). Dies hätte sie aber – wie die Vorinstanz richtig ausführte – kaum gesagt, wenn sie im Zeitpunkt der Geldwechselvorgänge vom Kokainhandel des Beschuldigten A._____ und damit von der illegalen Herkunft der gewechselten Gelder gewusst hätte, zumal sie dadurch nicht nur ein Indiz für die Involvierung ihres Ehemannes A._____ in den Kokainhandel lieferte, sondern sich vor allem selbst eines strafba- ren Verhaltens verdächtig machte. Dass sie nichts von der illegalen Drogenhan- delstätigkeit wusste, steht auch im Einklang mit den konstanten Aussagen des Beschuldigten A._____, wonach die Beschuldigte B._____ – wie auch die beiden weiteren Personen [der Bruder der Beschuldigten B._____ und dessen Kollege F._____], die ihn teilweise zum Geldwechseln begleiteten und jeweils vom Vor- wurf der mehrfachen Geldwäscherei rechtskräftig freigesprochen wurden – nicht gewusst habe, woher das gewechselte Geld stammte und er ihr gesagt habe, dass das Geld aus dem von ihm betriebenen Autohandel herrührte (Urk. 7/1 S. 10, Prot. I S. 44, Urk. 134 S. 12 f.). Den ursprünglich vorgeworfenen Drogenhan- del zusammen mit dem Beschuldigten A._____ brachte die Staatsanwaltschaft denn auch nicht zur Anklage. Ob die Beschuldigte B._____ dennoch wusste oder für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die gewechselten Gelder aus einem Verbrechen herrührten, ist, da sie nicht geständig ist, aufgrund der gesamten konkreten Umstände und der Situ-

- 32 - ation, wie sie sich der Beschuldigten B._____ präsentierte, zu beurteilen. Die Be- schuldigte B._____ begleitete den Beschuldigten A._____ gemäss erstelltem An- klagesachverhalt bei den folgenden zwei Geldwechselaktionen: Am 4. November 2018 wurden Fr. 33'560.– in Euro gewechselt (erste Geldwechselaktion). Der Geldwechselvorgang dauerte 15 Minuten. Am 16. Februar 2019 wurden zunächst Fr. 132'300.– in Euro gewechselt. Weil dem Automaten die Euros ausgingen (Prot. I S. 63), wurden in der Folge an einem anderen Automaten weitere Fr. 61'900.– gewechselt (zweite Geldwechselaktion). Während der erste Geld- wechselvorgang 55 Minuten dauerte, war der zweite nach 20 Minuten beendet. Die Ausführungen der Beschuldigten B._____, wonach sie in Bezug auf die zwei- te Geldwechselaktion davon ausgegangen sei, dass insgesamt Fr. 15'000.– bis Fr. 30'000.– gewechselt worden seien (Urk. 7/1 S. 6, Urk. 134 S. 14), sind nur schwerlich mit der Tatsache zu vereinbaren, dass sie und der Beschuldigte A._____ insgesamt 75 Minuten an den Automaten standen und Geld wechselten. Auch wenn sie allenfalls den exakten Betrag nicht wusste, muss ihr bewusst ge- wesen sein, dass es sich um einen grossen Geldbetrag handelte. Daran ändert nichts, dass sie beim Geldwechseln offenbar damit beschäftigt war, den Beschul- digten A._____ dazu zu überreden, sie an das Geburtstagsfest ihrer Schwester zu begleiten (Urk. 134 S. 8). Dass sie wusste, dass es sich um einen grossen Geld- betrag handelte, wird auch dadurch gestützt, dass die Videoaufnahmen zeigen, dass sie aktiv beim Geldwechseln mithalf, indem sie teilweise den Automaten be- diente und fütterte und das Wechselgeld samt Quittung entgegennahm sowie in ihrer Tasche verstaute (Urk. 129). Dass die Beschuldigte B._____ wissentlich und willentlich beim Wechseln eines grossen (zweite Geldwechselaktion) und eines mittelgrossen Geldbetrages (erste Geldwechselaktion) mithalf, allein daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sie um die illegale Herkunft des Geldes wusste oder damit rechnete und dies in Kauf nahm. Es müssen weitere Umstände dafür sprechen. Gemäss der konstanten, glaubhaften und ihr nicht widerlegbaren Sachdarstellung waren die Geldwechselaktionen nicht geplant, sondern der Beschuldigte A._____ hatte ihr jeweils spontan, als sie miteinander unterwegs waren, gesagt, dass er ("schnell") Geld wechseln gehen müsse (Urk. 7/1 S. 6 f., Prot. I S. 56, Urk. 134

- 33 - S. 11 f.). Dies wurde vom Beschuldigten A._____ bestätigt (Prot. I S. 43, Urk. 133 S. 12). Gemäss dem in Bezug auf den Beschuldigten A._____ erstellten Anklagesach- verhalt, hat er im Rahmen von elf Geldwechselaktionen rund Fr. 420'000.– alleine (sprich ohne Hilfe eines Dritten) an Automaten gewechselt. Damit im Einklang steht seine heutige Aussage, wonach er jeweils nicht geplant habe, jemanden mitzunehmen und es Zufall gewesen sei, wenn er jemanden mitgenommen und diese Person ihm dann beim Wechseln geholfen habe (Urk. 133 S. 12). Daran ändert nichts, dass es dem Beschuldigten A._____ durchaus eine Erleichterung bedeutete, wenn eine weitere Person dabei war, weil die Transaktionen rascher durchgeführt und das Geld besser vor Dritteingriffen geschützt werden konnte. Gemäss der Beschuldigten B._____ ging sie davon aus, dass das gewechselte Geld aus dem vom Beschuldigten A._____ betriebenen Handel mit Unfallwagen stammte. Dazu führte sie unter anderem aus, zwei bis drei Käufe/Verkäufe aus eigener Wahrnehmung mitbekommen zu haben. Die Autos habe er zunächst bei ihrer Familie auf einem Parkplatz zwischengelagert, später habe er hierfür hinter dem Denner drei Parkplätze gemietet. Weiter habe sie Anfragen von ihm auf Fa- cebook gesehen, indem sie Zugriff auf seinen Account gehabt habe. Ferner habe sie ein paar Mal miterlebt, wie er mit Personen wegen Autos telefoniert habe. Der Beschuldigte A._____ habe ihr auf ihre Frage hin, weshalb er Geld in Euro wechseln müsse, geantwortet, dass wenn er in Deutschland sei, er Bargeld in Eu- ro benötige, um Autos sogleich zu kaufen (Urk. 134 S. 7, Prot. I S. 58 und 60, Urk. 4/4 F/A 37, Urk. 7/1 S. 7, Urk. 7/2 S. 16). Entgegen der Darstellung der Staatsan- waltschaft enthalten die Aussagen der Beschuldigten B._____ keine wesentlichen Widersprüche. Gemäss ihren im Wesentlichen gleichbleibenden Ausführungen hatte der Beschuldigte in der Schweiz und in Deutschland Unfallwagen gekauft und ihres Wissens anschliessend nach Holland gebracht, um sie dort reparieren zu lassen. Sie hat zwei bis drei Unfallwagen selber gesehen (Urk. 4/3 F/A 44, Urk. 4/4 F/A 37, Prot. I S. 59 f., Urk. 137 S. 7 f.). Diese Ausführungen lassen sich

– entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – zudem mit jenen des Beschul- digten A._____ in Einklang bringen. Der Beschuldigte A._____ ging gemäss sei- nen Angaben etwa im Zeitraum der Geldwechselvorgänge dem Handel mit Un-

- 34 - fallwagen nach. Er hatte in der Schweiz drei und in Deutschland zwei Autos ge- kauft und weiterverkauft (Urk. 3/3 F/A 51). Vor seiner Verhaftung hatte er ein wei- teres Auto in Deutschland gekauft, gab es in Reparatur und konnte es infolge sei- ner Inhaftierung jedoch nicht mehr abholen (a.a.O. F/A 57 ff.). Die im Ausland ge- kauften Autos hatte er mehrheitlich in Holland verkauft (Urk. 3/4 F/A 12.). Er reiste regelmässig dorthin, hat dort Verwandte (Urk. 3/3 F/A 34 ff.), insbesondere einen Cousin, der eine Autogarage betreibt (Prot. I S. 46). Als sich die Beschuldigte B._____ einmal bei ihm erkundigt habe, habe er ihr gesagt, dass sie wisse, dass er mit Autos handle. Sie habe gedacht, das Geld stamme aus dem Autohandel (Prot. I S. 44). Auch die Aussagen von E._____ und F._____ stützen die Aussa- gen der Beschuldigten B._____. Sie schilderten insbesondere auch, wie sie die Autos auf den vom Beschuldigten A._____ zusätzlich gemieteten Parkplätzen beim Denner gesehen hatten oder beim Autokauf teilweise dabei waren (vgl. Urk. 7/2 S. 5, 18 und 22, Urk. 6/1 F/A 19). Weiter gaben sie wie die Beschuldigte B._____ an, davon ausgegangen zu sein, dass die gewechselten Gelder vom Au- tokauf stammten. Gemäss der Beschuldigten B._____ ging sie davon aus, dass der Beschuldigte A._____ seinen Lebensunterhalt mit dem Autohandel bestritt (Urk. 4/5 F/A 23 f.). Wie hoch seine Einkünfte waren, habe sie nicht gewusst (a.a.O. F/A 25). Sie hät- ten Probleme in ihrer Beziehung gehabt. Sie habe sich vor allem auf ihr Studium konzentriert. Er sei ihr nicht so nahe gewesen und habe ihr nicht so viel erzählt (a.a.O. F/A 22 und 27, Urk. 134 S. 11). Dies sei – nachdem anfänglich das Geld dafür gefehlt habe – schliesslich der Grund dafür gewesen, weshalb sie religiös nicht geheiratet hätten (Urk. 134 S. 11). Dies wäre jedoch unbestritten die Vo- raussetzung dafür gewesen, dass sie hätten zusammen leben dürfen. Diese Dar- stellung deckt sich ebenfalls mit den Aussagen des Beschuldigten A._____, auch wenn er seinen Lebensunterhalt in Tat und Wahrheit nicht mit dem Autohandel zu bestreiten vermochte. Dieser führte aus, er rede jeweils nicht viel über seine Ar- beit. Die Beschuldigte B._____ – wie auch E._____ und F._____ – habe gedacht, er handle und arbeite mit Autos. Sie alle hätten gedacht, das Geld stamme aus dem Autohandel (Prot. I S. 44). Dies passt auch zur Lebenssituation der Beschul- digten B._____ und A._____. Aufgrund der fehlenden religiösen Hochzeit lebten

- 35 - sie räumlich getrennt, die Beschuldigte B._____ bei ihren Eltern. Sie verfolgte ihre Ausbildung als Ärztin (Urk. 134 S. 3 f., Prot. I S. 21 f.). Derweilen war der Be- schuldigte A._____, nachdem er in die Schweiz gekommen war, zunächst als Ma- ler tätig, bis er einen Unfall hatte und SUVA-Gelder erhielt. Als die finanzielle Un- terstützung endete, versuchte er sich im Autohandel, um damit seinen Lebensun- terhalt zu bestreiten (Urk. 133 S. 2 ff.). Sie waren finanziell nicht miteinander ver- flochten (Urk. 7/2 S. 9 und 15). Es erscheint deshalb glaubhaft, dass die Beschul- digte B._____ davon ausging, dass der Beschuldigte A._____ mit Einkünften aus dem Autohandel seinen Lebensunterhalt bestritt. Daran ändert entgegen der An- sicht der Staatsanwaltschaft nichts, dass die Beschuldigte B._____ demgegen- über über die Höhe der Wohnungs- und Automiete sowie die früheren SUVA- Leistungen des Beschuldigten A._____ im Bilde war. Weiter ist zu bemerken, dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigten B._____ infolge ihrer Mitwirkung bei den zwei Geldwechselaktio- nen Vorteile zukamen. Zwar ist der gewechselte Betrag im Rahmen der zweiten Geldwechselaktion gross. Als Erlös aus dem Verkauf von mehreren Autos über dreieinhalb Monate ergibt sich diese Summe bei einem Verkauf pro Woche von einem Auto zu Fr. 15'000.–. Auch wenn die tatsächliche Autohandelstätigkeit weit weniger erfolg- reich war, ging die Beschuldigte B._____ wie gesehen in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Beschuldigte A._____ damit seinen Lebensunterhalt bestritt. Auch die Stückelung der gewechselten Bargeldbeträge (nicht wenige Tausender-, Zweihunderter- und Hunderternoten) war nicht untypisch für einen bargeldintensi- ven Handel mit Unfallautos. Dass die Beschuldigte B._____ in Kenntnis der Verhaftung des Beschuldigten A._____ umgehend vom Irak zurück in die Schweiz reiste, ist schliesslich nur aber immerhin ein leichtes Indiz dafür, dass sie keine Kenntnis von der illegalen Her- kunft der gewechselten Gelder hatte, zumal sie, wie ihre Verteidigung richtig aus- führte, aus der Verhaftung des Beschuldigten A._____ entsprechende Schlussfol- gerungen hätte ziehen können.

- 36 - Schliesslich deuteten selbst die heutigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschuldigte B._____ aufgrund einer Kette von Indizien zwingend hätte misstrauisch werden müssen (Urk. 137), auf Fahrlässigkeit und nicht auf Eventualvorsatz hin. Insgesamt lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, dass die Beschuldigte B._____ wusste oder für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die gewechselten Gelder aus einem Verbrechen herrührten. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie unbestritten zweimal spontan vom Beschuldigten A._____ in Geldwechselaktionen involviert wurde. Ein allfälliges späteres Wissen oder ein allfälliger späterer Verdacht erfüllen den subjektiven Tatbestand nicht. Damit verbleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass die Beschuldigte B._____ von der verbrecherischen Herkunft des von Schweizer Franken in Euro gewech- selten Bargeldes wusste oder diese für möglich hielt und in Kauf nahm. Folglich kann der Beschuldigten B._____ auch nicht nachgewiesen werden, dass sie mit dem Wechsel und der Übergabe der Bargeldbeträge an den Beschuldigten A._____ eventualvorsätzlich die Herkunft der Gelder verschleiert und die Einzie- hung dieser erschwert habe. Der innere Anklagesachverhalt kann somit nicht er- stellt werden, weswegen die Beschuldigte B._____ freizusprechen ist. III. Sanktion, Vollzug und Widerruf betreffend den Beschuldigten A._____

E. 3 Prozessuales

E. 3.1 Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motiva- tionsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).

E. 3.2 Anklagegrundsatz

E. 3.2.1 Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ machte in prozessualer Hin- sicht vor Vorinstanz wie auch heute geltend, in Bezug auf die angeklagte Geld- wäscherei sei der Anklagegrundsatz verletzt, weil die Vortat weder umschrieben noch belegt sei (Urk. 68 S. 9 Rz. 2.3, Urk. 138 S. 15 f. Rz. 45 ff.). Mit diesem Einwand, der nicht verfängt, hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinan- dergesetzt (Urk. 102 S. 7 f. E. I.2.1.-2.3.), auf deren entsprechende Ausführungen deshalb vorab verwiesen werden kann. Rekapitulierend und teilweise ergänzend sei lediglich festgehalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein strikter Nachweis der Vortat erforderlich ist. Es ist mithin nicht notwendig, im De- tail die Umstände der Vortat, insbesondere den Täter, zu kennen. Der geforderte Zusammenhang zwischen dem Delikt, aus dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei ist bewusst schwach. Das Erfordernis einer Vortat ver-

- 13 - langt lediglich den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2010 vom

E. 3.2.2 Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Anklageschrift die Grundlage für eine Verurteilung des Beschuldigten A._____ wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB nicht

- 14 - liefert (Urk. 102 S. 8 f. E. I.2.4.), auch darauf kann verwiesen werden, wobei mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass in der Anklageschrift zwar umschrieben ist, dass der Beschuldigte A._____ seinen Lebensunterhalt mit Kokainverkäufen be- stritten habe. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB sind in- des nicht umschrieben. Dem Beschuldigten A._____ wird weder vorgeworfen, die Geldwechseltätigkeit gewerbsmässig, d.h. nach der Art eines Berufes ausgeübt zu haben, um dadurch ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, das ihm er- möglichen sollte, seinen Lebensunterhalt in nicht unerheblichem Masse zu be- streiten (BGE 129 IV 253 E. 2.1), noch, dass er durch das Geldwechseln einen grossen Umsatz (BGE 129 IV 188 E. 3.2.1.) oder einen erheblichen Gewinn er- zielt habe (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft hielt heute dafür, dass bei Eigengeldwäscherei das Qualifikationsmerkmal Gewerbsmässigkeit bereits dann erfüllt sei, wenn der Geldwäscher aus der Vortat einen Gewinn erzielt habe. Es könne deshalb für die Definition der Gewerbsmässigkeit nicht auf die Formel für Vermögensdelikte zurückgegriffen werden (Urk. 136 S. 2 f. Rz. 2 ff.). Diese Auffassung wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.2.; BGE 129 IV 253 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 IV 211 E. 2d)). Die von der Staatsanwalt- schaft in diesem Zusammenhang angeführten höchstrichterlichen Erwägungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2017 vom 20. August 2019 E. 4.2.10) betref- fen den allgemeinen schweren Fall von schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB und vermögen ihren Standpunkt keineswegs zu stützen. Auf den allgemeinen schweren Fall von schwerer Geldwäscherei wird bei der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass – wie ebenfalls bei der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird – die Tat- bestandsmerkmale von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB ohnehin nicht erfüllt sind.

- 15 - II. Schuldpunkt - Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Beschuldigter A._____

E. 8 Dezember 2011 E. 4.1.3. und 4.2.2.). Da der strikte Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist, muss diese in der Anklageschrift nicht näher beschrieben werden. Auch die rechtliche Einordnung der Vortat muss nicht zwingend ausdrücklich aus der Anklageschrift hervorgehen, sofern die beschuldigte Person aus der Be- schreibung des Sachverhalts erkennen kann, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat stammten, die ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4.). Vorlie- gend wurde dem Anklageprinzip Genüge getan, indem in der Anklageschrift fest- gehalten wurde, dass die gewechselten Gelder in der Höhe von insgesamt Fr. 888'808.35 aus Kokainverkauf stammten, den der Beschuldige A._____ teils selber vorgenommen habe und teils Dritte vorgenommen hätten. Der Sachver- haltsbeschreibung lässt sich im Weiteren entnehmen, dass der Beschuldigte A._____ im April/Mai 2019 ca. 95 Gramm reines Kokain für Fr. 6'000.– an D._____ verkauft habe. Gemäss Anklagevorwurf stammen somit immerhin Fr. 6'000.– der im April/Mai 2019 bzw. insgesamt gewechselten Gelder aus eigenem Kokainverkauf des Beschuldigten A._____. Der Beschuldigte A._____ hat alle für eine effektive Verteidigung notwendigen Informationen erhalten und der Vorwurf ist klar, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass sich die Verteidigung detailliert da- zu äussern konnte. Es ist zudem nicht Aufgabe der Anklage, die vorgebrachten Behauptungen zu belegen oder zu beweisen. In die Anklage gehören keine Hinweise auf Beweise oder Ausführungen, welche die Anklagebehauptungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht oder bezüglich der Schuld- oder Rechtsfragen stützen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3). Dass in der Anklage- schrift die Argumente, die auf die Vortat schliessen lassen, nicht im Einzelnen aufgeführt sind, führt somit nicht zu einer Verletzung des Anklageprinzips.

E. 13 […]

E. 14 [Mitteilungen]

E. 15 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 54 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.
  2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'500.00 Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 698.95 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt MLaw Y2._____) Fr. 8'254.45 Akonto amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____) Fr. 7'736.80 Restzahlung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. 1'200.00 Gebühr OGZ; Geschäfts-Nr. UB190126-O Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 5 -
  3. Die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.
  4. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 15'600.– (zzgl. 5% Zins ab dem
  5. September 2019) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  6. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
  7. [Mitteilungen]
  8. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge betreffend A._____: (Prot. II S. 5 ff.) a) der Staatsanwaltschaft (Urk. 104 S. 3, Urk. 136 S. 1): "1. Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1, zweiter Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 13.01.2021 wie folgt: «Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der gewerbsmässigen Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB»
  9. Eventualiter Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1, zweiter Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 13.01.2021 wie folgt: «Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB»
  10. Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 13.01.2021 wie folgt: «Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 65 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessät- zen zu Fr. 30.00.»
  11. Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten." - 6 - b) der Verteidigung (Urk. 115 S. 2 ff., Urk. 138 S. 1 f.): "A) Berufung der Staatsanwaltschaft Die Berufung der Staatsanwaltschaft und sämtliche Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. B) Anschlussberufung des Beschuldigten A._____
  12. Der Beschuldigte sei freizusprechen a) vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) b) vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
  13. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem 13. Januar 2018 sei einzustellen. Im Falle einer Verurteilung gem. Ziff. 3.2 der Anklage sei die Unter- suchungshaft, die Sicherheitshaft und die Dauer des vorzeitigen Straf- antrittes von insgesamt betr. 890 Tagen anzurechnen.
  14. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Busse von CHF 500.00. Im Falle einer Verurteilung gem. Ziff. 3.2 der Anklage sei die Unter- suchungshaft, die Sicherheitshaft und die Dauer des vorzeitigen Straf- antrittes von insgesamt 890 Tagen anzurechnen. - 7 -
  15. Die Busse sei zu bezahlen. Sollte der Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht bezahlen, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zu treten.
  16. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, vom 9. März 2018 verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00 sei nicht zu vollziehen und die an- gesetzte Probezeit sei nicht zu verlängern.
  17. Der Beschuldigte sei nicht aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen und es sei keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.
  18. Der Beschuldigte sei nicht zu verpflichten eine Ersatzforderung für den nicht vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.
  19. Keine Änderung an Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirks- gerichtes Zürich vom 13. Januar 2021.
  20. Keine Änderung an Ziffer 9 des Dispositivs des Urteils des Bezirks- gerichtes Zürich vom 13. Januar 2021.
  21. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich am 5. August 2019 si- chergestellten und bei der Kantonspolizei unter der BM-Lagernummer B02358-2019 lagernden Gegenstände seien dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben: - Geldzählmaschine, Value Counter (Asservat-Nr.-A012'889'871), - Vakuumiergerät, Solis (Asservat-Nr. A012'889'882), - IPhone X, Apple (Asservat-Nr. A012'889'940).
  22. Keine Änderung an Ziff. 11 des Dispositivs des Urteils des Bezirks- gerichtes Zürich vom 13. Januar 2021. - 8 -
  23. Keine Änderung an Ziff. 12 des Dispositivs des Urteils des Bezirks- gerichtes Zürich vom 13. Januar 2021.
  24. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Vorinstanz und Obergericht), inkl. amtliche Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
  25. Der Beschuldigte sei für die Zeit der Untersuchungs- Sicherheitshaft und für die Zeit des vorzeitigen Strafantrittes mit CHF 200.00 pro Tag Freiheitsentzug, somit mit insgesamt Fr. 178'000.00 zu entschädigen." Berufungsanträge betreffend B._____: (Prot. II S. 8 f.) a) der Staatsanwaltschaft (Urk. 106 S. 4, Urk. 137 S. 1): "1. Schuldigsprechung von B._____ der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
  26. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.
  27. Anrechnung der erstandenen Haft.
  28. Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.
  29. Verpflichtung zur Ablieferung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 227'760.
  30. Kostenfolgen zulasten der Beschuldigten." b) der Verteidigung (Urk. 113, Urk. 139 S. 1): "1. B._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen.
  31. Von der Auferlegung einer Ersatzforderung sei abzusehen. - 9 -
  32. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss erstinstanzlichem Urteil sei- en zu bestätigen und die amtliche Verteidigung sei für das Berufungsverfah- ren gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen." Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
  33. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zu den vorinstanzlichen Urteilen betreffend A._____ (nachfolgend: A._____) und betreffend B._____ (nachfolgend: B._____) kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden verwiesen werden (Urk. 102 S. 4 ff. E. I., Urk. 103 S. 3 ff. E. I.). 1.2. Mit Urteilen der Vorinstanz vom 13. Januar 2021 wurden der Beschuldigte A._____ gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und die Beschuldigte B._____ gemäss dem eingangs wiederge- gebenen Urteilsdispositiv freigesprochen. Gleichentags ordnete die Vorinstanz die Fortdauer der Sicherheitshaft des Beschuldigten A._____ bis zum Strafantritt, vorerst befristet bis zum 13. Juli 2021, an (Urk. 73). Gegen die beiden vorinstanz- lichen Urteile meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Januar 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 81), wovon die Vorinstanz den weiteren Parteien am 2. Februar 2021 Mitteilung machte (Urk. 97/1-2). Am 15. Februar 2021 bean- tragte der Beschuldigte A._____ den vorzeitigen Strafantritt (Urk. 86). Unterm
  34. Februar 2021 teilte die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz mit, dagegen keine Einwendungen zu haben (Urk. 87), woraufhin die Vorinstanz dem Beschuldigten A._____ gleichentags den vorzeitigen Strafantritt bewilligte (Urk. 88). Ihre begründeten Urteile versandte die Vorinstanz am 11. März 2021 (Urk. 98/1-2 und 99/1-2). 1.3. Innert Frist erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 25. März 2021 Berufung gegen die vorinstanzlichen Urteile (Urk. 104 und 106). Mit Verfügung - 10 - vom 27. April 2021 wurde den Beschuldigten A._____ und B._____ Frist ange- setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 111). Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 verzichtete die Beschuldigte B._____ sinngemäss auf eine Anschlussberufung (Urk. 113). Der Beschuldigte A._____ erhob mit Eingabe vom 18. Mai 2021 frist- gerecht Anschlussberufung und stellte gleichzeitig Beweisanträge (Urk. 115). Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde der Beschuldigten B._____ und der Staats- anwaltschaft je eine Kopie der Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten A._____ zugestellt und Letzterer Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigen A._____ obligatorisch Stellung zu nehmen (Urk. 117), welcher Auf- forderung sie mit Eingabe vom 26. Mai 2021 nachkam (Urk. 119). Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 wurde die Kantonspolizei Zürich ersucht, den Polizeirapport vom 7. März 2019 (betreffend Einbruch in Fahrzeug "J._____, …") der hiesigen Kammer zukommen zu lassen. Die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten A._____ wurden abgewiesen (Urk. 121). Der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 7. März 2019 betreffend Fahrzeugeinbruchdiebstahl ging am 10. Juni 2021 bei der hiesigen Kammer ein und wurde im Folgenden den Parteien in Kopie zu- gestellt (Urk. 123). 1.4. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 reichte die Staatsanwaltschaft die Vi- deoüberwachungsaufnahmen der M._____ Bank zu den Akten (Urk. 127 und 129). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 wurden diese in Kopie den Beschul- digten A._____ und B._____ zugestellt (Urk. 130/1-2). 1.5. Am 10. Januar 2022 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten A._____ und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Beschuldigten B._____ und ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsan- walt Dr. iur. Y1._____, sowie der Stellvertretenden Staatsanwältin MLaw Anina Oertle und des Staatsanwalts Dr. iur. Umberto Pajarola statt (Prot. II S. 5). - 11 -
  35. Umfang der Berufung 2.1. Beschuldigter A._____ Von der Staatsanwaltschaft angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 [nur der zweite Spiegelstrich bzw. nur die rechtliche Qualifikation als mehrfache Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB] und 3 [nur die Höhe der Freiheits- strafe, zudem wird die Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe beantragt], vom Beschuldigten A._____ die Dispositiv-Ziffern 1 [der dritte Spiegelstrich bzw. der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) ausgenommen], 3 [die Auferlegung der Bus- se von Fr. 500.– ausgenommen], 5-7, 10 und 13 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 104, Urk. 115 S. 2 ff., Urk. 136 S. 1, Urk. 138 S. 1 f.). Damit blieben die Dispositiv-Ziffern 1 dritter Spiegelstrich, 2, 3 [nur betreffend die Busse von Fr. 500.–], 4, 8-9, 11 und 12 unangefochten (vgl. auch Prot. II S. 10) und wurden damit rechtskräftig, was in Form eines Beschlusses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen damit die Dispositiv-Ziffern 1 erster und zweiter Spiegelstrich, 3 [die Auferlegung der Busse von Fr. 500.– ausge- nommen], 5-7, 10 und 13 des vorinstanzlichen Entscheids. 2.2. Beschuldigte B._____ Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage [mit der Einschränkung, dass sie betreffend Ersatzforderung keine solidarische Haf- tung mit dem Beschuldigten A._____ mehr beantragt]. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 2 [der erste Teilsatz ("Die Entscheidgebühr fällt ausser An- satz") ausgenommen] und 5 (Urk. 106, Urk. 137 S. 1, Prot. II S. 10) des vo- rinstanzlichen Urteils, die damit rechtskräftig wurden, was in Form eines Be- schlusses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen die Dis- positiv-Ziffern 1, 2 [nur betreffend den ersten Teilsatz ("Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz")], 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils. - 12 -
  36. Prozessuales 3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motiva- tionsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Anklagegrundsatz 3.2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ machte in prozessualer Hin- sicht vor Vorinstanz wie auch heute geltend, in Bezug auf die angeklagte Geld- wäscherei sei der Anklagegrundsatz verletzt, weil die Vortat weder umschrieben noch belegt sei (Urk. 68 S. 9 Rz. 2.3, Urk. 138 S. 15 f. Rz. 45 ff.). Mit diesem Einwand, der nicht verfängt, hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinan- dergesetzt (Urk. 102 S. 7 f. E. I.2.1.-2.3.), auf deren entsprechende Ausführungen deshalb vorab verwiesen werden kann. Rekapitulierend und teilweise ergänzend sei lediglich festgehalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein strikter Nachweis der Vortat erforderlich ist. Es ist mithin nicht notwendig, im De- tail die Umstände der Vortat, insbesondere den Täter, zu kennen. Der geforderte Zusammenhang zwischen dem Delikt, aus dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei ist bewusst schwach. Das Erfordernis einer Vortat ver- - 13 - langt lediglich den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2010 vom
  37. Dezember 2011 E. 4.1.3. und 4.2.2.). Da der strikte Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist, muss diese in der Anklageschrift nicht näher beschrieben werden. Auch die rechtliche Einordnung der Vortat muss nicht zwingend ausdrücklich aus der Anklageschrift hervorgehen, sofern die beschuldigte Person aus der Be- schreibung des Sachverhalts erkennen kann, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat stammten, die ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4.). Vorlie- gend wurde dem Anklageprinzip Genüge getan, indem in der Anklageschrift fest- gehalten wurde, dass die gewechselten Gelder in der Höhe von insgesamt Fr. 888'808.35 aus Kokainverkauf stammten, den der Beschuldige A._____ teils selber vorgenommen habe und teils Dritte vorgenommen hätten. Der Sachver- haltsbeschreibung lässt sich im Weiteren entnehmen, dass der Beschuldigte A._____ im April/Mai 2019 ca. 95 Gramm reines Kokain für Fr. 6'000.– an D._____ verkauft habe. Gemäss Anklagevorwurf stammen somit immerhin Fr. 6'000.– der im April/Mai 2019 bzw. insgesamt gewechselten Gelder aus eigenem Kokainverkauf des Beschuldigten A._____. Der Beschuldigte A._____ hat alle für eine effektive Verteidigung notwendigen Informationen erhalten und der Vorwurf ist klar, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass sich die Verteidigung detailliert da- zu äussern konnte. Es ist zudem nicht Aufgabe der Anklage, die vorgebrachten Behauptungen zu belegen oder zu beweisen. In die Anklage gehören keine Hinweise auf Beweise oder Ausführungen, welche die Anklagebehauptungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht oder bezüglich der Schuld- oder Rechtsfragen stützen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3). Dass in der Anklage- schrift die Argumente, die auf die Vortat schliessen lassen, nicht im Einzelnen aufgeführt sind, führt somit nicht zu einer Verletzung des Anklageprinzips. 3.2.2. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Anklageschrift die Grundlage für eine Verurteilung des Beschuldigten A._____ wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB nicht - 14 - liefert (Urk. 102 S. 8 f. E. I.2.4.), auch darauf kann verwiesen werden, wobei mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass in der Anklageschrift zwar umschrieben ist, dass der Beschuldigte A._____ seinen Lebensunterhalt mit Kokainverkäufen be- stritten habe. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB sind in- des nicht umschrieben. Dem Beschuldigten A._____ wird weder vorgeworfen, die Geldwechseltätigkeit gewerbsmässig, d.h. nach der Art eines Berufes ausgeübt zu haben, um dadurch ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, das ihm er- möglichen sollte, seinen Lebensunterhalt in nicht unerheblichem Masse zu be- streiten (BGE 129 IV 253 E. 2.1), noch, dass er durch das Geldwechseln einen grossen Umsatz (BGE 129 IV 188 E. 3.2.1.) oder einen erheblichen Gewinn er- zielt habe (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft hielt heute dafür, dass bei Eigengeldwäscherei das Qualifikationsmerkmal Gewerbsmässigkeit bereits dann erfüllt sei, wenn der Geldwäscher aus der Vortat einen Gewinn erzielt habe. Es könne deshalb für die Definition der Gewerbsmässigkeit nicht auf die Formel für Vermögensdelikte zurückgegriffen werden (Urk. 136 S. 2 f. Rz. 2 ff.). Diese Auffassung wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.2.; BGE 129 IV 253 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 IV 211 E. 2d)). Die von der Staatsanwalt- schaft in diesem Zusammenhang angeführten höchstrichterlichen Erwägungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2017 vom 20. August 2019 E. 4.2.10) betref- fen den allgemeinen schweren Fall von schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB und vermögen ihren Standpunkt keineswegs zu stützen. Auf den allgemeinen schweren Fall von schwerer Geldwäscherei wird bei der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass – wie ebenfalls bei der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird – die Tat- bestandsmerkmale von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB ohnehin nicht erfüllt sind. - 15 - II. Schuldpunkt - Sachverhalt und rechtliche Würdigung
  38. Beschuldigter A._____ 1.1. Anklagevorwurf 1.1. Von den Anklagevorwürfen sind im Berufungsverfahren nunmehr noch folgende Anklagevorwürfe verfahrensgegenständlich (Urk. 44 S. 5-8): Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 13. Juni 2018 bis 23. Mai 2019 fünfundzwanzigmal an verschiedenen Automaten der M._____ Bank im Kanton Zürich sowie an verschiedenen Poststellen im Kanton Zürich al- leine oder zusammen mit der Beschuldigten B._____, dem Beschuldigten E._____ [rechtskräftig freigesprochen] sowie dem Beschuldigten F._____ [rechts- kräftig freigesprochen] Bargeld in der Gesamthöhe von Fr. 888'808.35 in Euro gewechselt zu haben. Dabei habe der Beschuldigte A._____ gewusst, dass diese Gelder aus dem Verkauf von Kokain stammten, wobei der Kokainhandel teils durch ihn selber, teils durch nicht näher bekannte Drittpersonen, vorgenommen worden sei. Ebenso habe der Beschuldigte A._____ gewusst, dass durch den Wechsel und Bar-Transfer dieser Gelder ins Ausland sowie den Verbrauch dieser Gelder die Herkunft verschleiert und die Einziehung erschwert worden sei, was er zumindest in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte A._____ habe im Zeitraum von Juni 2018 bis Mai 2019 kein geregeltes Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit erzielt und habe das Geld aus dem Kokainverkauf einerseits zur Bestreitung eines grossen Teils seiner Lebenshaltungskosten verwendet und andererseits einen Teil in weitere Kokainkäufe investiert. Des Weiteren habe der Beschuldigte A._____ im April/ Mai 2019 sowie am 9. Juni 2019 in G._____ je 100 Gramm Ko- kain (reine Menge ca. 95 Gramm Kokain) für je Fr. 6'000.– an D._____ [separates durch das Bezirksgericht Bülach rechtskräftig erledigtes Verfahren DG190064-C] verkauft. Weiter habe der Beschuldigte A._____ am 5. August 2019 mit seinem Fahrzeug, Range Rover, Kennzeichen …, ein Kilogramm (reine Menge 965 Gramm) Kokain sowie ca. 18 Gramm MDMA von Holland herkommend in die Schweiz eingeführt, mit der Absicht, das Kokain zu verkaufen, wobei er gewusst habe, dass es sich um eine Menge handle, die geeignet sei, die Gesundheit vieler - 16 - Menschen zu gefährden. Das MDMA habe der Beschuldigte A._____ selbst zu konsumieren beabsichtigt. Dabei habe der Beschuldigte A._____ gewusst, dass jeglicher Handel mit den genannten Betäubungsmitteln (Kokain und MDMA) wie auch deren Einfuhr und Konsum verboten sei. Zusammenfassend habe sich der Beschuldigte A._____ der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB und des mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. 1.2. Ausgangslage Was den Standpunkt des Beschuldigten A._____ bzw. den strittigen und den zu erstellenden Sachverhalt betrifft, kann zunächst auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 11 f. E. II.2.1.-2.3.). Mit dieser ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ betreffend den Anklagevorwurf der Geldwäscherei teilweise geständig war. Vor Vorinstanz wie auch heute hat er die Geldwechselvorgänge und die Höhe der insgesamt gewechselten Gelder anerkannt (Prot. I S. 38, Urk. 133 S. 10). Von ihm bestritten wurde dagegen, dass er von der (allfälligen) Vortat Kenntnis hatte bzw. eine sol- che ernstlich für möglich hielt und in Kauf nahm. Seine Verteidigung hielt zudem dafür, dass keine Vortat zur Geldwäscherei bewiesen sei. Den Verkauf von brutto ca. 200 Gramm Kokain an D._____ bestritt der Beschuldigte A._____ vollum- fänglich. Insbesondere liess er durch seine Verteidigung geltend machen, die Aussagen von D._____ seien nicht geeignet, ihn als Lieferanten zu identifizieren. Die wissentliche und willentliche Einfuhr von einem Kilogramm Kokain und ca. 18 Gramm MDMA von Holland in die Schweiz – betreffend Kokain zwecks Weiterverkaufs – stellte er ebenfalls in Abrede. Diesen Standpunkt vertritt der Beschuldigte A._____ auch im Berufungsverfahren (Urk. 133 S. 10 ff., Urk. 138 S. 12 ff. Rz. 34 ff.). Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob sich die bestrittenen Anklageelemente erstellen lassen. 1.3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und massgebliche Beweismittel Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung und den Beweiswürdigungsregeln ausführte, ist nicht zu beanstanden - 17 - (Urk. 102 S. 12 f. E. II.3.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel genannt und ihren Inhalt (die jeweils relevanten Aussagen sprachlich integriert in die Beweiswürdigung) richtig wiedergegeben. Sie hat zutreffende Ausführungen zur Verwertbarkeit der Be- weismittel gemacht (Urk. 102 S. 13 ff. E. II.4.-6.). Auf all dies kann uneinge- schränkt verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Video- überwachungsaufnahmen der M._____ Bank als Beweismittel zur Verfügung ste- hen (Urk. 129). Zudem ist zu konstatieren, dass – nebst den Personalbeweisen – dem Beschuldigten A._____ auch die massgeblichen Sachbeweise vorgehalten wurden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sämtliche Beweismittel uneinge- schränkt verwertbar sind. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ hielt heute wie schon vor Vorinstanz dafür, dass die am 12. August 2019 erfolgte Information des Polizisten K._____ an D._____ (fortan: D._____), wonach sein Kokainliefe- rant verhaftet worden sei (DG190064-C Urk. 5/16), zur Unverwertbarkeit der bei- den nachfolgenden parteiöffentlichen Einvernahmen von D._____ führe. D._____ sei aufgrund dieser "Vorabinformation" nicht mehr frei in seinen nachfolgenden Aussagen gewesen (Urk. 138 S. 12 Rz. 35). Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung stellt dies keinen in Art. 140 StPO oder in Art. 141 StPO statuierten Unver- wertbarkeitsgrund dar. Dieser zweifellos nicht ganz optimale Ablauf ist im Rah- men der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die entschei- denden Belastungen von D._____ erfolgten allesamt vor der Information, dass sein Kokainlieferant verhaftet worden sei. In den parteiöffentlichen Einvernahmen nach dieser Information machte D._____ im Wesentlichen geltend, sich nicht mehr erinnern zu wollen bzw. zu können und versuchte teilweise, seine früheren Aussagen zu relativieren (Urk. 8/1 f.). Er erklärte pauschal, in seinen früheren Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben, soweit er sich daran erinnere (Urk. 8/1 F/A 8, Urk. 8/2 F/A 13 f.). Zudem blieb eine sichere Identifikation des Be- schuldigten A._____ als Kokainlieferanten durch D._____ aus (Urk. 8/1), was auch von der Verteidigung so vorgebracht wurde (Urk. 138 S. 13 Rz. 36). Die von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ geltend gemachte Aussagekontami- nation von D._____ hat folglich keine Wirkungen entfaltet. - 18 - 1.4. Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Verkauf von ca. 200 Gramm Kokain an D._____) Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt. Sie würdigte die Aussagen von D._____ sorgfältig, schlüssig und zutreffend und stellte diese ebenfalls korrekt jenen des Beschuldigten A._____ gegenüber. Auch die vorgebrachten Einwände der Vertei- digung wurden angemessen in die Würdigung einbezogen. Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der eingestandenen Kokainkäufe von D._____ und seiner im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung gemachten detaillierten Aussagen zu seinem Kokainlieferanten, die exakt zum Beschuldigten A._____ passten, der Anklagesachverhalt erstellt sei (Urk. 102 S. 23-29 E. II.6.1.). Auf diese zutreffenden Erwägungen ist abzustellen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erscheint es durchaus plausibel, dass D._____ den Beschuldigten A._____ in dessen Gegen- wart nicht belasten wollte. Dies nicht zuletzt deshalb, weil D._____ gemäss seiner unbestritten gebliebenen Sachdarstellung die zweite Kokainlieferung "auf Kom- mission" erhalten und den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 6'000.– nicht bezahlt hat (DG190064-C Urk. 3/4 F/A 20 f. und Urk. 3/3 F/A 11 f.). D._____ führte in der zweiten parteiöffentlichen Einvernahme zudem aus, sich an die Kokainübergaben nicht mehr erinnern zu wollen ("Ich möchte mich nicht mehr erinnern." Urk. 8/2 F/A 15, 19). Damit liegen mehrere Anhaltspunkte dafür vor, dass D._____, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, in seinem Strafverfahren nicht damit rechnete, dass es den Strafverfolgungsbehörden gelingt, aufgrund seiner Angaben den Lie- feranten zu identifizieren, und als dies gelang, er den Beschuldigten A._____ nicht belasten wollte. Dass D._____ den Beschuldigten A._____ in dessen Ge- genwart nur mit einer höchstens dreissigprozentigen Sicherheit als Kokainliefe- ranten identifizierte, lässt aufgrund des übrigen Beweisergebnisses, nämlich dass D._____ im Rahmen seines Strafverfahrens detaillierte Informationen zum Liefe- ranten benennen konnte, die allesamt exakt zum Beschuldigten A._____ passen und dessen Telefonnummer denn auch in seinem Handy gespeichert hatte (vgl. dazu Urk. 102 S. 26 f. E. II.6.1.5. mit Hinweisen auf die Aktenstellen), keine - 19 - rechtserheblichen Zweifel daran aufkommen, dass es sich beim Beschuldigten A._____ um den Lieferanten handelt. Zu bemerken ist ferner, dass D._____ den Beschuldigten A._____ bei der Gegenüberstellung zwar nur mit einer höchstens dreissigprozentigen Sicherheit identifizierte, ihn aber auch nicht entlastete. Der Beschuldigte A._____ machte heute ähnlich wie vor Vorinstanz und in der Unter- suchung geltend, D._____ lüge und mutmasste, D._____ kenne ihn von seinem Praktikum in einer Arztpraxis in L._____, wo D._____ möglicherweise Patient ge- wesen sei (Urk. 133 S. 17 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass nichts dafür spricht, dass dem so war. Eine solche Konstellation würde zudem die detaillierten Informationen, die D._____ über den Beschuldigten hatte, nicht erklären. Es ist schliesslich kein Grund ersichtlich, weshalb D._____ den Beschuldigten A._____ zu Unrecht belasten sollte. Diese Vorbringen des Beschuldigten A._____ sind da- her als Schutzbehauptung anzusehen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist die freimütige Zugabe des zweiten Kokainbezugs von D._____ im Anschluss an die erste Einvernahme (DG190064-C Urk. 3/2) nicht derart ungewöhnlich, dass sie ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussagen begründete. Auch wenn die Beweggründe letztlich offen gelassen werden müssen, ist durchaus denkbar, dass D._____ reinen Tisch machen wollte. Dadurch hat er sich nämlich vor allem selber belastet, wofür er auch die strafrechtlichen Konsequenzen getragen hat. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb D._____ sich selber zu Unrecht belastet haben sollte, was die Verteidigung sinngemäss suggeriert. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Vorteile ihm daraus erwachsen sein sollten. Insgesamt ist der Anklagesa- chverhalt mit der folgenden Einschränkung bewiesen. Mit der Vorinstanz ist er- stellt, dass D._____ für die ersten ca. 95 Gramm reines Kokain Fr. 6'500.– und nicht Fr. 6'000.– zahlte (DG190064-C Urk. 3/6 F/A 19), zumal ein Punkt betroffen ist, der für die Subsumtion unter den Tatbestand nicht relevant ist. Zudem wurde wie gesehen beim zweiten Geschäft der Kaufpreis von Fr. 6'000.– vereinbart, von D._____ aber nicht beglichen. - 20 - 1.5. Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Einfuhr von einem Kilo- gramm Kokain sowie 18.6 Gramm MDMA [Ecstasy] & GBL netto von Holland in die Schweiz) Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt. Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweise gewürdigt, indem sie die Aussagen des Beschuldigten A._____ mit den vorhandenen Sachbeweisen verglich und sich auch mit den Einwänden der Verteidigung auseinandergesetzt hat (Urk. 102 S. 30-37 E. II.6.2.). Darauf sei vollumfänglich verwiesen. Die nachfolgenden Erwä- gungen sind damit lediglich als punktuell ergänzende und rekapitulierende zu ver- stehen. Die Anklage stützt sich hauptsächlich auf den Umstand, dass anlässlich der am 6. August 2019 durchgeführten Untersuchung des Personenwagens Ran- ge Rover, Kennzeichen …, des Beschuldigten A._____ aus einem Geheimfach beim Armaturenbrett für den Beifahrerairbag ein Kilogramm Kokain brutto (965 Gramm reines Kokain) sowie 18.6 Gramm MDMA [Ecstasy] & GBL netto sicher- gestellt wurden. Des Weiteren konnten ab dem Fachboden des Hohlraums im Armaturenbrett für den Beifahrerairbag DNA-Spuren des Beschuldigten A._____ sichergestellt werden. Die Ausführungen des Beschuldigten A._____ zu den DNA-Spuren – wonach vielleicht jemand seine Kleider genommen und an diesem Platz gerieben habe – wirken konstruiert und lebensfremd. Gemäss den anfängli- chen Angaben des Beschuldigten A._____ hatte nur er einen Schlüssel und nur er benützte dieses Auto (Urk. 3/3 F/A 89 ff.). Weiter ergibt sich aus dem akten- kundigen Garantievertrag, dass der Beschuldige A._____ das Auto mit dem Kilo- meterstand von 36'830 übernommen hatte (Urk. 2/4). Gemäss Auszug des Analy- se-Geräts der J._____ AG vom 6. September 2019 erschien bei Kilometerstand 84'303 die Fehlermeldung Stromkreisunterbrechung beim Beifahrerairbag (Urk. 3/5 Anhang zur Einvernahme = Urk. 13/5). Es liegt daher nahe, dass das Geheim- fach erst nach der Übernahme des Autos vom Beschuldigten A._____ eingebaut wurde. Demgegenüber sind die Bestreitungen des Beschuldigten A._____ in wei- - 21 - ten Teilen sinnwidrig, widersprüchlich und lebensfremd. Insbesondere vermochte er nicht plausibel zu erklären, weshalb jemand in sein Auto ein Geheimfach ein- bauen und Drogen verstauen sollte, zumal es sich dabei um eine äusserst wert- volle Fracht handelt. Auch fehlt eine plausible Erklärung dafür, wie diese ominöse Person später wieder zu den Drogen hätte kommen sollen, ohne dass der Be- schuldigte A._____ Verdacht geschöpft hätte. Ebenso verhält es sich mit seiner Darstellung, jemand müsse das von ihm gekaufte Viagra und MDMA an sich ge- nommen und ohne sein Wissen in das Geheimfach gelegt haben. Weiter ist eine taktische Weiterentwicklung in seinen Aussagen zu beobachten, indem er den Kreis derjenigen Personen, welche Zugang zu seinem Auto gehabt haben sollen und damit Täter sein sollen, im Laufe des Verfahrens immer weiter öffnete. Heute versuchte die Staatsanwaltschaft anhand von Berechnungen zu bestimmen, ob das Geheimfach im Zeitpunkt des zur Anzeige gebrachten Einbruchdiebstahls in das Auto des Beschuldigten A._____ (Urk. 123) schon vorhanden war (Prot. II S. 17 f.). Auf diese Berechnun- gen stützte sich auch die Verteidigung in ihrer Argumentation (a.a.O. S. 19). Ob das Geheimfach vor oder nach dem angezeigten Autoeinbruchdiebstahl einge- baut wurde, kann ex post nicht mehr zweifelsfrei eruiert werden, ist jedoch auch nicht entscheidend. Auch wenn das Geheimfach schon eingebaut war, hatte der Beschuldigte A._____ mit einem leeren Fach nichts zu befürchten. Im Übrigen musste er auch nicht damit rechnen, dass sein Auto und das eingebaute Fach aufgrund des Autoeinbruchdiebstahls einer umfassenden Untersuchung unterzo- gen würden. Folglich bildet die Anzeigeerstattung des Autoeinbruchsdiebstahls entgegen der Ansicht der Verteidigung auch kein Indiz dafür, dass der Beschul- digte A._____ vom Geheimfach nichts wusste. Insgesamt ist ohne rechtserhebliche Zweifel davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ dieses Geheimfach (möglicherweise bei seinem Cousin in Holland, welcher eine Autogarage betrieb) anfertigen liess und die Drogen darin verstaute. Mit dem im Umfeld des Beschul- digten A._____ bekannten tatsächlichen Autohandel konnte die mit den Holland- Reisen verbundene Beteiligung im Drogenhandel, aus welchem die vom Beschul- digten A._____ gewechselten Gelder stammen müssen, effizient getarnt werden. - 22 - Dazu passt auch, dass die in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellte Geldzählmaschine und das Vakuumiergerät Kokainrückstände aufwiesen (Urk. 2/2, 12/12 und 13/3-6). Der Beschuldigte bestätigte heute, als Arzt den Unter- schied zwischen Viagra und MDMA zu kennen (Urk. 133 S. 15). Es ist daher nicht glaubhaft, wenn er geltend macht, nicht gewusst zu haben, dass es sich beim eingeführten MDMA um MDMA handelte (a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als zudem auch potenzfördernde Tabletten gefunden wurden, die – anders als das MDMA – entsprechend angeschrieben waren (Urk. 12/1), und welche anerkanntermassen dem Beschuldigten A._____ gehörten (Urk. 133 S. 15). Dies belegt auch, dass er sich mit potenzfördernden Mitteln auskannte. Aufgrund des Gesagten besteht ei- ne für die Täterschaft des Beschuldigten A._____ überzeugend sprechende Be- weislage, für die der Beschuldigte keine annähernd plausiblen Erklärungen zu lie- fern vermag. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 [nicht publ. in BGE 138 IV 47]; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., 2017, N 231; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, EMRK, Handkommentar,
  39. Aufl., 2017, Art. 6 N 138 mit Hinweisen). Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen – mit der Vorinstanz – keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass der Beschul- digte A._____ sowohl die rund ein Kilogramm Kokain als auch die 18.6 Gramm MDMA [Ecstasy] & GBL netto wissentlich und willentlich in Holland erwarb, im Geheimfach seines Autos verstaute, und diese von Holland herkommend in die Schweiz einführte, um das Kokain in der Schweiz weiterzuverkaufen. Dieses Ergebnis steht auch mit den wenigen Monaten früher erfolgten Kokainübergaben an D._____ im Einklang. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit erstellt. - 23 - 1.6. Geldwäscherei Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt die relevanten Beweismittel einer ein- lässlichen und zutreffenden Würdigung unterzogen (Urk. 102 S. 37-44 E. II.6.3.), worauf verwiesen werden kann. Die angeklagten Geldwechselvorgänge sind auf- grund der Dokumentation der M._____ Bank mit dem dazugehörigen Bild- und Videomaterial (Urk. 11/1-2, 17, 129), der Quittungen der M._____ Bank (Urk. 19/3), der Quittungen der Post AG (Urk. 13/5) sowie der Aussagen des Beschul- digten A._____, wonach er am 23. Mai 2019 zur Post gegangen sei, nachdem die M._____ Bank keine Geldwechsel mehr angeboten habe (Urk. 3/4 F/A 68) – mit den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Einschränkungen, worauf hier ebenfalls verwiesen sei (Urk. 102 S. 40 E. II.6.3.2. Absatz 2) – zweifelsfrei erstellt. Sie wurden vom Beschuldigten A._____ vor Vorinstanz und heute auch anerkannt (Prot. I S. 38, Urk. 133 S. 10). Nachdem sich der Beschuldigte A._____ in der Un- tersuchung noch geständig zeigte, zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt von der illegalen Herkunft des gewechselten Geldes Kenntnis gehabt zu haben, be- stätigte er dies vor Vorinstanz nicht mehr. Auch heute gab er an, von der illegalen Herkunft keine Kenntnis gehabt zu haben (Prot. II S. 12). Die Bestreitungen des Beschuldigten A._____ sind unglaubhaft und enthalten keinen Realitätsbezug, jedoch taktische Weiterentwicklungen, welche sich dem Stand des jeweiligen Untersuchungser- gebnisses anpassten. Demgegenüber ist – wie gesehen – erstellt, dass der Be- schuldigte A._____ selbst im Kokainhandel tätig war. In Korrektur zu den Ausfüh- rungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der erste Kokainverkauf an D._____ den Geldwechselvorgängen nicht nachgelagert war, sondern in den Zeitraum der Geldwechselvorgänge fällt. Aus legaler Arbeitstätigkeit erzielte er zudem kein Einkommen, mit dem er seinen Lebensbedarf hätte decken können. Zu bemerken ist, dass der Beschuldigte A._____ nie geltend machte, dass das Geld oder einen Teil davon aus dem Autohandel stammte, obwohl dies nahe gelegen wäre. Seine Darstellung bezüglich H._____ ist logikarm und unglaubhaft. Insbesondere ist rea- litätsfern, dass dieser H._____ zum Beschuldigten A._____ gesagt haben soll, er könne das Geld nicht selber wechseln, weil er Betreibungen habe (Prot. II S. 12). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies ein Grund darstellen sollte, nicht selber Geld - 24 - zu wechseln. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sämtliche grossen Geldbeträge an Automaten gewechselt wurden. Ebenso unglaubhaft sind die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er gedacht habe, dieser H._____ habe aus steuerlichen Gründen die Geldwechsel nicht selbst vorgenommen (a.a.O.). Unter all diesen Umständen sind die Aussagen des Beschuldigten A._____ als Schutzbehauptun- gen zu werten. Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass die von Schweizer Franken in Euro gewechselten Bargeldbeträge lediglich aus dem Dro- genhandel, konkret aus dem Kokainhandel, welcher teilweise durch den Beschul- digten A._____ und teilweise durch nicht näher bekannte Drittpersonen – was der Beschuldigte A._____ wusste – vorgenommen wurde, stammen konnten. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit mit den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Einschränkungen erstellt. 1.7. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die beiden Kokainverkäufe an D._____ und die Einfuhr des Kokains und MDMA & GBL rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 102 S. 46 f. E.III.2.). Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden und einlässlichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Tatbestand der mehrfachen qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft moniert im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz die angeklagten Geldwechselvorgänge nicht als gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, eventualiter nicht als allgemein schweren Fall von Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB gewürdigt hat (Urk. 104 S. 2 und Urk. 136). Die Vorinstanz hat die angeklagten Geldwechsel- vorgänge rechtlich zutreffend als mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gewürdigt. Auf diese Ausführungen sei vorab verwiesen (Urk. 102 S. 47-49 E. III.3.). Die folgenden Ausführungen sind als Eventualausfüh- rungen zu verstehen, sofern eine qualifizierte Tatbegehung vom Anklagesachver- halt umfasst wäre: Ein schwerer Fall von Geldwäscherei liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz - 25 - oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Diese Tatbe- standsvariante erfordert entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft wie gese- hen, dass die Geldwäscherei nach der Art eines Berufes ausgeübt wurde, um dadurch ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, das dem Täter ermöglichen sollte, seinen Lebensunterhalt in nicht unerheblichem Masse zu bestreiten. Zu- dem muss er mit seinem deliktischen Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt haben. Ein Umsatz von Fr. 100'000.– gilt als gross. Ein Gewinn ist erheblich, wenn er Fr. 10'000.– erreicht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_221/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.2.; BGE 129 IV 253 E. 2.2 mit Hin- weis auf BGE 122 IV 211 E. 2d)). In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten A._____ nicht zur Last gelegt, er habe durch die Geldwechselvorgänge regelmäs- sige Einkünfte erzielt. Solches machte die Staatsanwaltschaft auch im Berufungs- verfahren explizit nicht geltend (vgl. Urk. 104 S. 2 und Urk. 136). Die Staatsan- waltschaft wirft dem Beschuldigten A._____ vor, teilweise sein eigener Geldwä- scher gewesen zu sein und mit dem Drogenhandel einen Gewinn erzielt zu haben (vgl. a.a.O.). Ein hoher Geldwechselbetrag allein genügt nicht, um Gewerbsmäs- sigkeit anzunehmen. In Bezug auf die angeklagten Geldwechselvorgänge (vom
  40. Juni 2018 bis zum 23. Mai 2019) kann dem Beschuldigten A._____ – wie ge- sehen – einzig eine konkrete Vortat zugeordnet werden, der erste Kokainverkauf an D._____. Daraus erzielte er Fr. 6'500.–. Dieser Erlös ist nicht als gross bzw. erheblich im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu taxie- ren. Die Verteidigung hat zudem richtig dargetan, dass wenn die Darstellung des Beschuldigten A._____ bezüglich des ominösen H._____ als Schutzbehauptung angesehen werde, ihm auch nicht in Bezug auf sein Vorbringen gefolgt werden könne, wonach er von H._____ 2% Provision für das Geldwechseln erhalten habe (Urk. 138 S. 4 Rz. 8). Wie gesehen sind die Ausführungen des Beschuldigten A._____ zum ominösen H._____ allesamt als Schutzbehauptungen zu werten. Entsprechend wäre es widersprüchlich, in Bezug auf die vorgetragene Provision dennoch auf die Darstellung des Beschuldigten abzustellen. Nachdem ein regel- mässiges Einkommen aus der Geldwäscherei nicht erstellt ist, mithin der Be- schuldigte A._____ die Geldwechsel nicht nach der Art eines Berufes ausgeübt hat, fällt die Anwendbarkeit von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB ausser Betracht. Le- - 26 - diglich am Rande ist zudem zu bemerken, dass sich diese Beurteilung auch mit der rechtlichen Würdigung des Kokainverkehrs deckt, welcher ebenfalls nicht als schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG zu qualifizieren ist. Aus der Formulierung ("insbesondere") ergibt sich, dass die Aufzählung in Art. 305bis Ziff. 2 StGB nicht abschliessend ist, womit auch andere schwere Fälle von Geldwäscherei als die explizit geregelten in Betracht kommen. Das Bundes- gericht spricht in diesem Zusammenhang von einem schweren Fall in der allge- meinen bzw. "generischen Form" ("cas générique", "forma generica"). Die Taten müssen gemäss Rechtsprechung indes in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die Legalbeispiele (vgl. insbesondere Urteil des Bun- desgerichts 6B_993/2017 vom 20.August 2019 E. 4.2.4. ff.). Der Beschuldigte A._____ hat – gemäss erstelltem Sachverhalt – während fast eines Jahres insgesamt Fr. 882'308.35 gewaschen. Es handelt sich um regelmässige Handlungen über einen längeren Zeitraum und eine beträchtliche Höhe an gewechselten Geldern. Die Gelder wurden teilweise – soweit sie aus eigenem Kokainhandel stammten – auf eigene Rechnung gewaschen (Eigengeldwäscherei). Wie gesehen kann dem Beschuldigten A._____ indessen nur eine konkrete Vortat zugeordnet werden, der erste Kokainverkauf an D._____, woraus er Fr. 6'500.– erzielte. Zu Gunsten des Beschuldigten A._____ muss deshalb davon ausgegangen werden, dass er nur in geringem Umfang von den Vereitelungshandlungen profitierte (etwas anderes lässt sich dem verbindlichen Anklagesachverhalt nicht entnehmen). Die Verteidi- gung hat zutreffend dargelegt, dass ein hoher Geldwechselbetrag allein nicht ge- nügt, um einen allgemein schweren Fall von Geldwäscherei anzunehmen (Urk. 138 S. 6 Rz. 14 ff.). Erschwerende Umstände wie zum Beispiel eine arbeits- teilige Vorgehensweise, undurchsichtige Geldwechselvorgänge oder aufwändige Vertuschungshandlungen sind nicht ersichtlich. Vielmehr nahm der Beschuldigte A._____ sämtliche Geldwechselvorgänge selbst bei der M._____ Bank oder bei Poststellen vor. Es handelte sich um transparente, vollständig durch die Wechsel- stellen dokumentierte, aufgezeichnete Vorgänge. Mit anderen Worten ging der Beschuldigte A._____ auch nicht besonders heimtückisch oder raffiniert vor. Sein Vorgehen unterscheidet sich wesentlich von den Konstellationen, in denen das - 27 - Bundesgericht einen schweren Fall in der allgemeinen respektive "generischen Form" bejahte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.3; 6B_461/2018 vom 24. Januar 2019 E. 9.7.2 und 9.7.6). Insgesamt liegt keine derart hohe kriminelle Energie oder Gefährlichkeit vor, dass sich eine Ana- logie zu den gesetzlich geregelten Qualifikationsmerkmalen rechtfertigen würde. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz zutreffend vorgenommenen Subsump- tion, wonach der Tatbestand der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.
  41. Beschuldigte B._____ 2.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten B._____ wird vorgeworfen, sie habe im Zeitraum vom
  42. November 2018 bis 16. Februar 2019 zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beschuldigten A._____, an verschiedenen Automaten der M._____ Bank im Kan- ton Zürich Bargeld in der Gesamthöhe von Fr. 227'760.– in Euro gewechselt. Da- bei habe es die Beschuldigte B._____ unterlassen, sich näher über die Herkunft der Gelder zu erkundigen, obwohl sie gewusst habe, dass ihr Ehemann A._____ in diesem Zeitraum weder einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, noch ein regelmässiges Einkommen generiert habe, noch über ein nennenswertes Vermö- gen verfügt habe, und es keine plausible Erklärung gegeben habe, wie ihr Ehe- mann auf legale Weise innert drei Monaten über Fr. 227'760.– hätte verfügen können. Deshalb habe die Beschuldigte B._____ in Kauf genommen, dass dieses Geld aus einem Verbrechen gestammt habe, namentlich dem Betäubungsmittel- handel, da ihr bekannt gewesen sei, dass der Beschuldigte A._____ regelmässig nach Holland gereist sei, wo grosse Mengen Betäubungsmittel importiert würden, und im organisierten Betäubungsmittelhandel typischerweise mit grossen Bar- geldsummen operiert werde. Ebenso habe die Beschuldigte B._____ gewusst, dass durch den Wechsel und die Übergabe dieser Gelder an den Beschuldigten A._____, welcher die Gelder anschliessend auf nicht näher bekannte Weise fort- geschafft und verbraucht habe, die Herkunft dieser Gelder verschleiert und die Einziehung erschwert worden sei, was sie zumindest in Kauf genommen habe. - 28 - 2.2. Ausgangslage Was den Standpunkt der Beschuldigten B._____ bzw. den strittigen und den zu erstellenden Sachverhalt betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 6 E. II.2.). Demnach ist mit dieser da- von auszugehen, dass die Beschuldigte B._____ bezüglich der äusserlich er- kennbaren Handlungen beim Geldwechseln geständig ist. Sie bestritt jedoch im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz, von der Illegalität der Herkunft der Gelder beziehungsweise einer Einziehungsvereitelungshandlung gewusst bzw. für möglich gehalten und diese in Kauf genommen zu haben und erklärte insbe- sondere, nichts über eine Verbindung des Beschuldigten A._____ zum Drogen- bzw. Kokainhandel gewusst zu haben. Die Zugaben der Beschuldigten B._____ decken sich mit den vorliegenden Sachbeweisen (vgl. dazu E. II.2.4.). Diesen Standpunkt vertritt die Beschuldigte B._____ auch im Berufungsverfahren (Urk. 134 S. 6 ff.). Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob sich die bestrittenen Anklageelemente erstellen lassen. Die Staatsanwaltschaft machte mit ihrer Berufungserklärung zusammengefasst geltend, die Vorinstanz – welche die Beschuldigte B._____ vom Anklagevorwurf freisprach – habe alle Indizien nur jeweils einzeln betrachtet und dabei das Gesamtbild übersehen. Die Beschuldigte habe als Ehefrau die finanziellen Ver- hältnisse und das Umfeld des Beschuldigten A._____ gekannt. Bei einer Bar- geldmenge dieser Grössenordnung hätte sie sich bzw. ihrem Ehemann Fragen zur Herkunft des Geldes stellen müssen, auch wenn sie davon ausgegangen sein sollte, dass es aus dem Autohandel stamme. Die Aussagen der Beschuldigten B._____, wonach sie geglaubt habe, das Geld stamme aus dem Autohandel, sei- en reine Schutzbehauptungen und unglaubhaft. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass der Autohandel nur in sehr geringem Umfang stattgefunden habe und vom Beschuldigten A._____ eher als (erfolgloses) Hobby betrieben worden sei. Für einen tatsächlichen Autohandel im Umfang der gewechselten Beträge hätten aus Sicht der Beschuldigten B._____ keinerlei Anzeichen bestanden. Es reiche nicht aus, dass sie ihren Ehemann vielleicht ein oder zwei Mal ein Auto kaufen gesehen habe. Zusammen mit den weiteren Indizien, wie insbesondere - 29 - das Vakuumiergerät, der Stückelung der Noten und dem WhatsApp-Verlauf sei klar, dass die Beschuldigte B._____ nicht die naive Ehefrau gewesen sei, wie sie sich darzustellen versuche. Auch die Rückreise der Beschuldigten B._____ trotz der Verhaftung des Beschuldigten A._____ sei für sie nicht entlastend, da sie nichts von den Vorwürfen der Geldwäscherei gegen sie selbst oder gegen Letzte- ren gewusst habe (Urk. 106). Diesen Standpunkt vertrat die Staatsanwaltschaft auch heute (Urk. 137). 2.3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und massgebliche Beweismittel Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung und den Beweiswürdigungsregeln ausführte, ist nicht zu beanstanden (Urk. 103 S. 7 f. E. II.3.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel genannt und ihren Inhalt (die jeweils relevanten Aussagen sprachlich integriert in die Beweiswürdigung) richtig wiedergegeben. Sie hat zutreffende Ausführungen zur Verwertbarkeit der Be- weismittel gemacht (Urk. 103 S. 8 ff. E. II.4.-6.). Auf all dies kann uneingeschränkt verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Videoüberwa- chungsaufnahmen der M._____ Bank als Beweismittel zur Verfügung stehen (Urk. 129). Zudem ist zu konstatieren, dass – nebst den Personalbeweisen – der Beschuldigten B._____ auch die massgeblichen Sachbeweise vorgehalten wur- den. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sämtliche Beweismittel uneinge- schränkt verwertbar sind. 2.4. Sachverhaltserstellung 2.4.1. Äusserer Sachverhalt Die Vorinstanz hat der Beschuldigten B._____ die angeklagten Geldwechselvor- gänge gestützt auf die Dokumentation der M._____ Bank und das dazugehörige Bildmaterial (Urk. 11/1-2 und 17) zugerechnet. Diese Beweiswürdigung ist zutref- fend und deckt sich mit dem Geständnis der Beschuldigten sowie mit den Video- überwachungsaufnahmen der M._____ Bank. Mit Verweis auf die Erwägungen - 30 - betreffend den Beschuldigten A._____ ist zudem erstellt, dass die gewechselten Geldbeträge aus dem Drogenhandel herrühren. Der äussere Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 2.4.2. Innerer Anklagesachverhalt Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten inneren Sachverhalt ge- stützt auf die massgeblichen Beweismittel als nicht erstellt. Es kann vorwegge- nommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezoge- nen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten B._____ gewürdigt, indem sie diese auf deren Glaubhaftigkeit überprüfte und sie insbesondere mit den Aussagen der Mitbeschuldigten A._____, E._____ und F._____ (fortan: F._____) sowie der aus den Sachbeweisen ergebenden Indizienlage verglich. Die Vorbringen der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung wurden ebenfalls angemessen in die Würdigung einbezogen (Urk. 103 S. 19-28 E. II.6.3.). Auf die- se Ausführungen ist deshalb vorab uneingeschränkt zu verweisen. Die nachste- henden Erwägungen sind lediglich als die vorinstanzliche Beweiswürdigung rekapitulierende und punktuell ergänzende zu verstehen. Ganz wesentlich ist zunächst, dass sich in den gesamten umfangreichen Unter- suchungsakten keinerlei Hinweise befinden, dass die Beschuldigte B._____ Kenntnis von der Beteiligung des Beschuldigten A._____ im Kokainhandel hatte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie von den im Zusammenhang mit dem Beschuldigten A._____ sichergestellten Betäubungsmitteln und -utensilien sowie vom Geheimfach im Auto des Beschuldigten A._____ wusste. Auch konnte keine Verbindung zu D._____ nachgewiesen werden. Insbesondere beförderte auch die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten B._____ keine An- haltspunkte dafür zu Tage, dass sie Kenntnis vom Kokainhandel hatte, was je- doch für gewöhnlich zu erwarten wäre, hätte sie als Ehefrau tatsächlich davon gewusst. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf hinwies, dass die Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ in einer WhatsApp-Unterhaltung als "Mafio- so" bezeichnet habe (Urk. 137 S. 7), ergibt sich daraus nichts zu Ungunsten der Beschuldigten B._____. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass die Beschul- - 31 - digte B._____ darin ihren Unmut darüber kundtat, dass der Beschuldigte A._____ als ausgebildeter Arzt einer Händlertätigkeit nachging ("Du bist nur ein Doktor", "Erinnere dich soweit", "Du bist kein Händler", "Nicht Mafioso", Urk. 4/5 Anhang). Gemäss der ihr nicht widerlegbaren Darstellung, meinte sie damit den vom Be- schuldigten A._____ betriebenen Handel mit Gebraucht- bzw. Unfallwagen (Urk. 4/5 F/A 52), worauf noch einzugehen sein wird. Dies erscheint nicht unglaubhaft, kann doch als notorisch bezeichnet werden, dass Gebrauchtwagenhändler in Tei- len der Gesellschaft als halbseiden angesehen werden. Die einzige Verbindung zu Drogen stellte die Beschuldigte B._____ selbst her, indem sie auf die Frage, ob sie beim Beschuldigten A._____ aussergewöhnliche Gegenstände gesehen hatte, ausführte, dieser habe einmal das Vakuumiergerät ihrer Eltern ausgeliehen. Er habe ihr gesagt, er wolle damit seine Unterhosen vakuumieren, um mehr Platz im Gepäck für eine Reise zu seinen Eltern zu haben (Urk. 4/3 F/A 22 ff.). Dies hätte sie aber – wie die Vorinstanz richtig ausführte – kaum gesagt, wenn sie im Zeitpunkt der Geldwechselvorgänge vom Kokainhandel des Beschuldigten A._____ und damit von der illegalen Herkunft der gewechselten Gelder gewusst hätte, zumal sie dadurch nicht nur ein Indiz für die Involvierung ihres Ehemannes A._____ in den Kokainhandel lieferte, sondern sich vor allem selbst eines strafba- ren Verhaltens verdächtig machte. Dass sie nichts von der illegalen Drogenhan- delstätigkeit wusste, steht auch im Einklang mit den konstanten Aussagen des Beschuldigten A._____, wonach die Beschuldigte B._____ – wie auch die beiden weiteren Personen [der Bruder der Beschuldigten B._____ und dessen Kollege F._____], die ihn teilweise zum Geldwechseln begleiteten und jeweils vom Vor- wurf der mehrfachen Geldwäscherei rechtskräftig freigesprochen wurden – nicht gewusst habe, woher das gewechselte Geld stammte und er ihr gesagt habe, dass das Geld aus dem von ihm betriebenen Autohandel herrührte (Urk. 7/1 S. 10, Prot. I S. 44, Urk. 134 S. 12 f.). Den ursprünglich vorgeworfenen Drogenhan- del zusammen mit dem Beschuldigten A._____ brachte die Staatsanwaltschaft denn auch nicht zur Anklage. Ob die Beschuldigte B._____ dennoch wusste oder für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die gewechselten Gelder aus einem Verbrechen herrührten, ist, da sie nicht geständig ist, aufgrund der gesamten konkreten Umstände und der Situ- - 32 - ation, wie sie sich der Beschuldigten B._____ präsentierte, zu beurteilen. Die Be- schuldigte B._____ begleitete den Beschuldigten A._____ gemäss erstelltem An- klagesachverhalt bei den folgenden zwei Geldwechselaktionen: Am 4. November 2018 wurden Fr. 33'560.– in Euro gewechselt (erste Geldwechselaktion). Der Geldwechselvorgang dauerte 15 Minuten. Am 16. Februar 2019 wurden zunächst Fr. 132'300.– in Euro gewechselt. Weil dem Automaten die Euros ausgingen (Prot. I S. 63), wurden in der Folge an einem anderen Automaten weitere Fr. 61'900.– gewechselt (zweite Geldwechselaktion). Während der erste Geld- wechselvorgang 55 Minuten dauerte, war der zweite nach 20 Minuten beendet. Die Ausführungen der Beschuldigten B._____, wonach sie in Bezug auf die zwei- te Geldwechselaktion davon ausgegangen sei, dass insgesamt Fr. 15'000.– bis Fr. 30'000.– gewechselt worden seien (Urk. 7/1 S. 6, Urk. 134 S. 14), sind nur schwerlich mit der Tatsache zu vereinbaren, dass sie und der Beschuldigte A._____ insgesamt 75 Minuten an den Automaten standen und Geld wechselten. Auch wenn sie allenfalls den exakten Betrag nicht wusste, muss ihr bewusst ge- wesen sein, dass es sich um einen grossen Geldbetrag handelte. Daran ändert nichts, dass sie beim Geldwechseln offenbar damit beschäftigt war, den Beschul- digten A._____ dazu zu überreden, sie an das Geburtstagsfest ihrer Schwester zu begleiten (Urk. 134 S. 8). Dass sie wusste, dass es sich um einen grossen Geld- betrag handelte, wird auch dadurch gestützt, dass die Videoaufnahmen zeigen, dass sie aktiv beim Geldwechseln mithalf, indem sie teilweise den Automaten be- diente und fütterte und das Wechselgeld samt Quittung entgegennahm sowie in ihrer Tasche verstaute (Urk. 129). Dass die Beschuldigte B._____ wissentlich und willentlich beim Wechseln eines grossen (zweite Geldwechselaktion) und eines mittelgrossen Geldbetrages (erste Geldwechselaktion) mithalf, allein daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sie um die illegale Herkunft des Geldes wusste oder damit rechnete und dies in Kauf nahm. Es müssen weitere Umstände dafür sprechen. Gemäss der konstanten, glaubhaften und ihr nicht widerlegbaren Sachdarstellung waren die Geldwechselaktionen nicht geplant, sondern der Beschuldigte A._____ hatte ihr jeweils spontan, als sie miteinander unterwegs waren, gesagt, dass er ("schnell") Geld wechseln gehen müsse (Urk. 7/1 S. 6 f., Prot. I S. 56, Urk. 134 - 33 - S. 11 f.). Dies wurde vom Beschuldigten A._____ bestätigt (Prot. I S. 43, Urk. 133 S. 12). Gemäss dem in Bezug auf den Beschuldigten A._____ erstellten Anklagesach- verhalt, hat er im Rahmen von elf Geldwechselaktionen rund Fr. 420'000.– alleine (sprich ohne Hilfe eines Dritten) an Automaten gewechselt. Damit im Einklang steht seine heutige Aussage, wonach er jeweils nicht geplant habe, jemanden mitzunehmen und es Zufall gewesen sei, wenn er jemanden mitgenommen und diese Person ihm dann beim Wechseln geholfen habe (Urk. 133 S. 12). Daran ändert nichts, dass es dem Beschuldigten A._____ durchaus eine Erleichterung bedeutete, wenn eine weitere Person dabei war, weil die Transaktionen rascher durchgeführt und das Geld besser vor Dritteingriffen geschützt werden konnte. Gemäss der Beschuldigten B._____ ging sie davon aus, dass das gewechselte Geld aus dem vom Beschuldigten A._____ betriebenen Handel mit Unfallwagen stammte. Dazu führte sie unter anderem aus, zwei bis drei Käufe/Verkäufe aus eigener Wahrnehmung mitbekommen zu haben. Die Autos habe er zunächst bei ihrer Familie auf einem Parkplatz zwischengelagert, später habe er hierfür hinter dem Denner drei Parkplätze gemietet. Weiter habe sie Anfragen von ihm auf Fa- cebook gesehen, indem sie Zugriff auf seinen Account gehabt habe. Ferner habe sie ein paar Mal miterlebt, wie er mit Personen wegen Autos telefoniert habe. Der Beschuldigte A._____ habe ihr auf ihre Frage hin, weshalb er Geld in Euro wechseln müsse, geantwortet, dass wenn er in Deutschland sei, er Bargeld in Eu- ro benötige, um Autos sogleich zu kaufen (Urk. 134 S. 7, Prot. I S. 58 und 60, Urk. 4/4 F/A 37, Urk. 7/1 S. 7, Urk. 7/2 S. 16). Entgegen der Darstellung der Staatsan- waltschaft enthalten die Aussagen der Beschuldigten B._____ keine wesentlichen Widersprüche. Gemäss ihren im Wesentlichen gleichbleibenden Ausführungen hatte der Beschuldigte in der Schweiz und in Deutschland Unfallwagen gekauft und ihres Wissens anschliessend nach Holland gebracht, um sie dort reparieren zu lassen. Sie hat zwei bis drei Unfallwagen selber gesehen (Urk. 4/3 F/A 44, Urk. 4/4 F/A 37, Prot. I S. 59 f., Urk. 137 S. 7 f.). Diese Ausführungen lassen sich – entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – zudem mit jenen des Beschul- digten A._____ in Einklang bringen. Der Beschuldigte A._____ ging gemäss sei- nen Angaben etwa im Zeitraum der Geldwechselvorgänge dem Handel mit Un- - 34 - fallwagen nach. Er hatte in der Schweiz drei und in Deutschland zwei Autos ge- kauft und weiterverkauft (Urk. 3/3 F/A 51). Vor seiner Verhaftung hatte er ein wei- teres Auto in Deutschland gekauft, gab es in Reparatur und konnte es infolge sei- ner Inhaftierung jedoch nicht mehr abholen (a.a.O. F/A 57 ff.). Die im Ausland ge- kauften Autos hatte er mehrheitlich in Holland verkauft (Urk. 3/4 F/A 12.). Er reiste regelmässig dorthin, hat dort Verwandte (Urk. 3/3 F/A 34 ff.), insbesondere einen Cousin, der eine Autogarage betreibt (Prot. I S. 46). Als sich die Beschuldigte B._____ einmal bei ihm erkundigt habe, habe er ihr gesagt, dass sie wisse, dass er mit Autos handle. Sie habe gedacht, das Geld stamme aus dem Autohandel (Prot. I S. 44). Auch die Aussagen von E._____ und F._____ stützen die Aussa- gen der Beschuldigten B._____. Sie schilderten insbesondere auch, wie sie die Autos auf den vom Beschuldigten A._____ zusätzlich gemieteten Parkplätzen beim Denner gesehen hatten oder beim Autokauf teilweise dabei waren (vgl. Urk. 7/2 S. 5, 18 und 22, Urk. 6/1 F/A 19). Weiter gaben sie wie die Beschuldigte B._____ an, davon ausgegangen zu sein, dass die gewechselten Gelder vom Au- tokauf stammten. Gemäss der Beschuldigten B._____ ging sie davon aus, dass der Beschuldigte A._____ seinen Lebensunterhalt mit dem Autohandel bestritt (Urk. 4/5 F/A 23 f.). Wie hoch seine Einkünfte waren, habe sie nicht gewusst (a.a.O. F/A 25). Sie hät- ten Probleme in ihrer Beziehung gehabt. Sie habe sich vor allem auf ihr Studium konzentriert. Er sei ihr nicht so nahe gewesen und habe ihr nicht so viel erzählt (a.a.O. F/A 22 und 27, Urk. 134 S. 11). Dies sei – nachdem anfänglich das Geld dafür gefehlt habe – schliesslich der Grund dafür gewesen, weshalb sie religiös nicht geheiratet hätten (Urk. 134 S. 11). Dies wäre jedoch unbestritten die Vo- raussetzung dafür gewesen, dass sie hätten zusammen leben dürfen. Diese Dar- stellung deckt sich ebenfalls mit den Aussagen des Beschuldigten A._____, auch wenn er seinen Lebensunterhalt in Tat und Wahrheit nicht mit dem Autohandel zu bestreiten vermochte. Dieser führte aus, er rede jeweils nicht viel über seine Ar- beit. Die Beschuldigte B._____ – wie auch E._____ und F._____ – habe gedacht, er handle und arbeite mit Autos. Sie alle hätten gedacht, das Geld stamme aus dem Autohandel (Prot. I S. 44). Dies passt auch zur Lebenssituation der Beschul- digten B._____ und A._____. Aufgrund der fehlenden religiösen Hochzeit lebten - 35 - sie räumlich getrennt, die Beschuldigte B._____ bei ihren Eltern. Sie verfolgte ihre Ausbildung als Ärztin (Urk. 134 S. 3 f., Prot. I S. 21 f.). Derweilen war der Be- schuldigte A._____, nachdem er in die Schweiz gekommen war, zunächst als Ma- ler tätig, bis er einen Unfall hatte und SUVA-Gelder erhielt. Als die finanzielle Un- terstützung endete, versuchte er sich im Autohandel, um damit seinen Lebensun- terhalt zu bestreiten (Urk. 133 S. 2 ff.). Sie waren finanziell nicht miteinander ver- flochten (Urk. 7/2 S. 9 und 15). Es erscheint deshalb glaubhaft, dass die Beschul- digte B._____ davon ausging, dass der Beschuldigte A._____ mit Einkünften aus dem Autohandel seinen Lebensunterhalt bestritt. Daran ändert entgegen der An- sicht der Staatsanwaltschaft nichts, dass die Beschuldigte B._____ demgegen- über über die Höhe der Wohnungs- und Automiete sowie die früheren SUVA- Leistungen des Beschuldigten A._____ im Bilde war. Weiter ist zu bemerken, dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigten B._____ infolge ihrer Mitwirkung bei den zwei Geldwechselaktio- nen Vorteile zukamen. Zwar ist der gewechselte Betrag im Rahmen der zweiten Geldwechselaktion gross. Als Erlös aus dem Verkauf von mehreren Autos über dreieinhalb Monate ergibt sich diese Summe bei einem Verkauf pro Woche von einem Auto zu Fr. 15'000.–. Auch wenn die tatsächliche Autohandelstätigkeit weit weniger erfolg- reich war, ging die Beschuldigte B._____ wie gesehen in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Beschuldigte A._____ damit seinen Lebensunterhalt bestritt. Auch die Stückelung der gewechselten Bargeldbeträge (nicht wenige Tausender-, Zweihunderter- und Hunderternoten) war nicht untypisch für einen bargeldintensi- ven Handel mit Unfallautos. Dass die Beschuldigte B._____ in Kenntnis der Verhaftung des Beschuldigten A._____ umgehend vom Irak zurück in die Schweiz reiste, ist schliesslich nur aber immerhin ein leichtes Indiz dafür, dass sie keine Kenntnis von der illegalen Her- kunft der gewechselten Gelder hatte, zumal sie, wie ihre Verteidigung richtig aus- führte, aus der Verhaftung des Beschuldigten A._____ entsprechende Schlussfol- gerungen hätte ziehen können. - 36 - Schliesslich deuteten selbst die heutigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschuldigte B._____ aufgrund einer Kette von Indizien zwingend hätte misstrauisch werden müssen (Urk. 137), auf Fahrlässigkeit und nicht auf Eventualvorsatz hin. Insgesamt lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, dass die Beschuldigte B._____ wusste oder für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die gewechselten Gelder aus einem Verbrechen herrührten. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie unbestritten zweimal spontan vom Beschuldigten A._____ in Geldwechselaktionen involviert wurde. Ein allfälliges späteres Wissen oder ein allfälliger späterer Verdacht erfüllen den subjektiven Tatbestand nicht. Damit verbleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass die Beschuldigte B._____ von der verbrecherischen Herkunft des von Schweizer Franken in Euro gewech- selten Bargeldes wusste oder diese für möglich hielt und in Kauf nahm. Folglich kann der Beschuldigten B._____ auch nicht nachgewiesen werden, dass sie mit dem Wechsel und der Übergabe der Bargeldbeträge an den Beschuldigten A._____ eventualvorsätzlich die Herkunft der Gelder verschleiert und die Einzie- hung dieser erschwert habe. Der innere Anklagesachverhalt kann somit nicht er- stellt werden, weswegen die Beschuldigte B._____ freizusprechen ist. III. Sanktion, Vollzug und Widerruf betreffend den Beschuldigten A._____ 1.1. Allgemeines und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die bei Betäubungsmitteldelikten besonderen Strafzumessungskriterien sowie den Strafrahmen des schweren Falls der Wie- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz differenziert und zutreffend dar- gelegt und korrekt festgehalten, dass vorliegend die Strafe innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens festgesetzt werden kann (Urk. 102 S. 50-53 E. 1. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Für die Geldwäscherei beträgt der Strafrahmen sodann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe. - 37 - Ergänzend ist zudem Folgendes festzuhalten. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). In Bezug auf die quali- fizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt von Ge- setzes wegen als Sanktionsart jeweils nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Wie zu zeigen sein wird, sind für die Geldwäschereidelikte ebenfalls jeweils Frei- heitsstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft können weder die Betäubungsmit- tel- noch die Geldwäschereidelikte zusammen beurteilt werden (Urk. 136 S. 7 ff.). Denn es liegt jeweils keine natürliche Handlungseinheit vor, da nicht von einem einheitlichen Willensakt ausgegangen werden kann. - 38 - 1.2. Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Einfuhr von einem Kilo- gramm Kokain sowie 18.6 Gramm MDMA [Ecstasy] & GBL netto von Holland in die Schweiz) Der Beschuldigte A._____ transportierte 965 reines Kokain sowie 18.6 Gramm MDMA. Folglich überschritt der Beschuldigte die gemäss Bundesgericht für einen schweren Fall massgebende Menge von 18 Gramm reinem Kokain um ein Viel- faches. Durch den Transport brachte er – zumindest abstrakt – die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr, handelt es sich doch bei Koka- in um eine harte Droge mit unbestritten stark gesundheitsgefährdender und ab- hängigkeitserzeugender Wirkung, weshalb von einem hohen Gefährdungspoten- zial auszugehen ist. Dass das Kokain nicht an Endabnehmer gelangte, ist in ers- ter Linie dem Umstand geschuldet, dass es von den Strafverfolgungsbehörden konfisziert wurde. Gemäss Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER wird für ei- ne Menge von 965 Gramm reinem Kokain eine Einsatzstrafe von 42 Monaten vorgesehen, für eine Menge von 18 Gramm reinem Amphetamin eine Einsatzstra- fe von 6 Monaten (a.a.O., in: Orell Füssli Kommentar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Auflage, Zürich 2016, N 45 zu Nr. 6 Art. 47 StGB). Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ angesichts der grossen Menge an eingeführtem Kokain und mit Blick auf seine Absatztätigkeit hierarchisch auf mittlerer Stufe einzuordnen ist. Er war mit weitgehender Autono- mie ausgestattet, zumal er eine eigene Absatztätigkeit betrieb. Zudem gilt es Rechnung zu tragen, dass das Amphetamin ausschliesslich für den eigenen Kon- sum bestimmt war. Unter Berücksichtigung aller denkbaren qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wiegt das Verschulden in ob- jektiver Hinsicht noch nicht erheblich. Der Beschuldigte A._____ handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven. Nicht zuletzt auch aufgrund seiner Ausbildung und seinen Englisch-Kenntnissen hätte der Beschuldigte A._____ durchaus andere – legale – Möglichkeiten gehabt, um seine Lebenshaltungskosten zu decken. Soweit er unter anderem die Hoch- - 39 - zeit mit der Beschuldigten B._____ dadurch finanzieren wollte, kann er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektiven Elemente nicht zu relativieren. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als noch nicht erheblich zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 34 Monaten erscheint da- mit angemessen. 1.3. Asperation: Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Verkauf von ca. 200 Gramm Kokain an D._____) Weil der Beschuldigte A._____ zweimal je 95 Gramm reines Kokain zu einem ähnlich hohen Betrag an D._____ verkauft hat, sich die Taten mithin nicht in mas- sgeblicher Weise unterscheiden, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen zur Tatkomponente auf beide Delikte. Der Beschuldigte A._____ verkaufte 95 Gramm reines Kokain an D._____ zwecks Weiterverkaufs. Dass D._____ den Kaufpreis für die zweite Kokainmenge noch nicht beglichen hat, fällt nicht zu Gunsten des Beschuldigten A._____ in Betracht. Dieser Umstand ist in erster Linie der Tatsache geschuldet, dass die Strafverfolgungsbehörden einen grossen Teil der zweiten Portion bei D._____ konfisziert haben und er diese folglich noch nicht weiterverkaufen konnte. Für ei- ne Menge von 95 Gramm reinem Kokain wird eine Einsatzstrafe von 20 Monaten vorgesehen (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Nr. 6 Art. 47 StGB). In Übrigen kann betreffend die objektive Tatschwere auf die vorstehenden Erwä- gungen verwiesen werden (E. III.1.2.). Unter Berücksichtigung aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht leicht. Auch betreffend das subjektive Verschulden kann auf die vorstehenden Erwägun- gen verwiesen werden (E. III.1.2.). Dem Beschuldigten A._____ beabsichtigte, damit einen Teil seiner Lebenshaltungskosten zu bestreiten, was ihm teilweise - 40 - auch gelang. Die subjektiven Elemente vermögen die objektiven Elemente nicht zu relativieren. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Eine Einzelstrafe von je 14 Monaten erscheint damit angemes- sen. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder ge- ringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Im Ergebnis rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips für jedes der beiden Delikte die Einsatzstrafe um je 6 Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine Erhö- hung der aufgrund des schwersten Delikts festgesetzten Einsatzstrafe um insge- samt 12 Monate. 1.4. Asperation: mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB Zur Sanktionsart der Geldwäschereidelikte ist zunächst Folgendes festzuhalten. Der Beschuldigte A._____ ist vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig, und hat während laufender Probezeit die vorliegenden Taten begangen (Urk. 108). Er hat während fast eines Jahres regelmässig Geld gewaschen, womit er eine gewisse Hartnäckigkeit offenbart hat, weshalb sich bereits in Bezug auf das einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe rechtfertigt und die Ausfällung einzelner Geldstrafen verschul- densmässig und spezialpräventiv nicht angemessen wäre. Die schwerste Tat stellt der Geldwechselvorgang vom 16. Februar 2019 in der M._____ Bank I._____ dar. Es wurden Schweizer Franken Fr. 132'300.– in Euro gewechselt. In Bezug auf das objektive (insbesondere in Bezug auf die Stellung und die Autonomie des Beschuldigten A._____) und subjektive Tatverschulden kann – mit der folgenden Einschränkung – grundsätzlich ebenfalls auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden (E. III.1.2.), zumal die Geldwäscherei eng mit dem Drogenhandel verknüpft ist, diente sie doch teilweise der Refinanzierung des - 41 - Drogenhandels bzw. der Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschuldigten A._____. Massgeblich zugunsten des Beschuldigten A._____ zu berücksichtigen ist indessen, dass sich lediglich Fr. 6'500.– der insgesamt (konkret der im Ap- ril/Mai 2019) gewechselten Gelder zweifelsfrei der eigenen Drogenhandelstätig- keit des Beschuldigten zuordnen lassen bzw. lediglich in diesem Umfang nach- gewiesen ist, dass er von den Geldwechselvorgängen finanziell profitiert hat. Im Bereich der eigenen Drogenhandelstätigkeit hat die Geldwäscherei zudem kaum selbständige Bedeutung. Bei einer Gesamtbetrachtung und vor allem aufgrund der Tatumstände ist das Gesamtverschulden als sehr leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die zweitschwerste Tat stellt der Geldwechselvorgang vom 16. September 2018 ebenfalls in der M._____ Bank I._____ dar. Es wurden Fr. 89'800.– gewechselt. Es kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (vgl. den vorstehenden Absatz). Es erscheint eine Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die drittschwerste Tat stellt der Geldwechselvorgang vom 13. April 2019 in der M._____ Bank I._____ dar. Es wurden Fr. 74'460.– gewechselt. Es erscheint eine Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Es kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (vgl. den zweiten Absatz). Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat Freiheitsstrafe zu erhö- hen. Aufgrund derselben Vorgehensweise und der nicht stark voneinander divergie- renden Beträge (zwischen Fr. 12'000.– und Fr. 61'900.–) rechtfertigt sich, die wei- teren 16 Geldwechsel an den Automaten der M._____-Bank zusammen zu beur- teilen. Auch diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. den zweiten Absatz). Es erscheint für jedes Delikt eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe als angemessen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des - 42 - Asperationsprinzips für jedes Delikt um ½ Monat Freiheitsstrafe, mithin um insge- samt 8 Monate Freiheitsstrafe, zu erhöhen. Aufgrund derselben Vorgehensweise und der ähnlich hohen Beträge (zwischen Fr. 3'449.70 und Fr. 5’749.50) rechtfertigt sich, die weiteren sechs Geldwechsel auf verschiedenen Poststellen zusammen zu beurteilen. Auch diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. den zweiten Absatz). Zu berück- sichtigen ist zusätzlich, dass der Beschuldigte A._____ die Gelder in einer Postfi- liale wechselte, die kriminelle Energie gegenüber den Vorgängen an Geldwech- selautomaten daher als höher zu taxieren ist. Indessen wechselte er auf den Poststellen auch deutlich geringere Beträge. Es erscheint für jedes Delikt eine Einzelstrafe von einem halben Monat Freiheitsstrafe als angemessen. Die Ein- satzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips für jedes Delikt um ¼ Monat Freiheitsstrafe, mithin um insgesamt 1 ½ Monate Freiheitsstrafe, zu erhö- hen. 1.5. Zwischenfazit Insgesamt resultiert für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten. 1.6. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und Nachtatverhalten des Beschuldigten A._____ kann vorab – mit den nachfolgenden Einschränkun- gen – auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 102 S. 56-58 E. IV.4.). Heute ergab sich hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten A._____ nichts wesentlich Neues (Urk. 133 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Das Teilgeständnis des Beschuldigten A._____ in Bezug auf die Geldwäscherei ist aufgrund der erdrückenden Beweislage in Bezug auf den äusseren Sachverhalt nicht merklich strafmindernd zu berücksichtigen. Es hält sich mit der nicht einschlägigen Vorstrafe in etwa die Waage. - 43 - 1.7. Fazit In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte A._____ mit 60 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Strafbereich ist die Freiheitsstrafe zwingend unbedingt auszusprechen. Der Anrechnung der bis- her erstandenen Haft steht nichts entgegen. 1.8. Widerruf Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrs- abteilung, vom 9. März 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.– angesetzte Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Urk. 102 S. 58-60 E. 1.- 2.4.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann ergänzungslos verwiesen wer- den. Einem Widerruf oder einer umfangreicheren Verlängerung der Probezeit würde zudem das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. IV. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) Die Verteidigung führte heute aus, der Beschuldigte A._____ sei der Auffassung, dass bei ihm ein Härtefall vorliege. Er sei mit der Beschuldigten B._____ seit Ja- nuar 2017 verheiratet. Durch die Länge des Strafverfahrens und auch vorher aus religiösen Gründen habe die Ehe nicht gelebt werden können. Die Beschuldigte B._____ habe den Beschuldigten A._____ praktisch wöchentlich im Gefängnis besucht. Sie sei in der Schweiz gut integriert und arbeite als Assistenzärztin. Bei einer Ausweisung würde sie ihm nicht folgen. Die Ehe könnte deshalb nicht gelebt werden (Urk. 138 S. 16 f. Rz. 47). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung und Dauer der Landesverweisung sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zutreffend wiedergegeben und sich differenziert und zutreffend mit den Voraussetzungen sowie den Vorbringen der Verteidigung vor Schranken ausei- nandergesetzt (Urk. 102 S. 60-68 E. VI). Auf diese einlässlichen Ausführungen kann verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass unbestritten ist, dass die Ehe - 44 - zwischen dem Beschuldigten A._____ und der Beschuldigten B._____ nie gelebt wurde. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass nach einer Zeit mit ernsthaften Problemen ihre Beziehung zwischenzeitlich offenbar wieder besser ist und die Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ regelmässig im Gefängnis be- sucht. Weiter ist festzuhalten, dass eine Rückkehr in den Irak einer Landesver- weisung nicht entgegensteht und diese deshalb rechtlich durchführbar ist. Der Beschuldigte A._____ verfügt über keine Flüchtlingseigenschaft. Ende 2017 kehr- te er für die Beendigung seines Medizinstudiums in den Irak zurück. Macht er gel- tend, er könne nicht in den Irak zurückkehren, weil dort die Situation nach wie vor problematisch sei (Urk. 66 S. 10), dringt seine Argumentation nicht durch. Hin- sichtlich einer Landesverweisung ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Es ist unbehelflich, lediglich die allgemeine Lage im Heimatland zu erörtern, ohne ir- gendwelche individuell konkret gefährdende Umstände namhaft zu machen oder substanziieren zu können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.3 betreffend Irak). Eine individuell-persönliche Gefährdung, das heisst eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, zeigt der Beschuldigte A._____ nicht auf. Er führte heute ausdrücklich aus, im Irak nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und auch nie bestraft worden zu sein (Urk. 133 S. 9 f.). Ferner ist festzuhalten, dass sein Bruder mit seiner Familie nach wie vor im Irak lebt und er mit ihm auch in Kontakt steht (a.a.O. S. 8 f.). Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Nachdem ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt es sich grundsätzlich, in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten A._____ an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen In- teresse an einer Wegweisung gegenüberzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass selbst unter der Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB eine Landesverweisung auszusprechen wäre, weil vor- liegend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Be- schuldigten besteht. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass dies bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig der Fall ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372 sowie Urteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.6). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte A._____ wird unter anderem wegen Kokain- - 45 - einfuhr und -handels (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz) zu 60 Monaten Freiheitsstrafe und damit zu einer empfindli- chen Sanktion verurteilt. Wer Drogendelikte wie die vorliegenden begeht, ist ein für die Gesellschaft gefährlicher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönli- chen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Dauer der ausgesproche- nen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten A._____, der heute auszufällenden Freiheitsstrafe und der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz ist die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festzusetzen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem (SIS) ist anzuordnen. V. Ersatzforderung und Einziehungen Das vorinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 102 S. 68-69 E. VII.) der vorinstanzliche Entscheid auch betreffend Ersatzforderung zu bestätigen ist. Auf der Geldzählmaschine und dem Vakuumiergerät konnten Kokainspuren festgestellt werden. Sie stehen mit dem Betäubungsmittelhandel im Zusam- menhang. Die Geldzählmaschine diente zudem offensichtlich der Geldwäsche- rei. Es besteht die Gefahr, dass beide Geräte in Zukunft wieder für eine De- liktsbegehung genutzt werden. Sie sind deshalb in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Gleiches gilt für das Mobiltele- fon IPhone X, da der Beschuldigte A._____ nur über ein einziges Gerät verfüg- te und damit mindestens die Kommunikation mit D._____ erfolgte. - 46 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  43. Erstinstanzliches Verfahren Die in den angefochtenen Entscheiden getroffenen Kostenregelungen (Urk. 102 S. 71 E. IX. und Urk. 103 S. 28 f. E. III. 1.1.) erweisen sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und sind zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die der Beschuldigten B._____ zufolge unschuldig erlit- tener Haft vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 15’600.– zuzüglich 5% Zins ab dem 22. September 2019 (Urk. 103 S. 29 f. E. III 1.2.-1.5.).
  44. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte A._____ unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollständig. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend den Beschuldigten A._____ mit ihrer Berufung in Bezug auf die von ihr beantragte rechtliche Würdigung und da- mit zu rund einem Drittel, hingegen obsiegt sie in Bezug auf die Bemessung der Strafe. In Bezug auf die Beschuldigte B._____ unterliegt die Staatsanwaltschaft vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind damit dem Beschuldigten A._____ zu einem Drittel aufzuerlegen (die Hälfte von zwei Dritteln) und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten A._____ sind zu zwei Dritteln einstweilen unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Be- schuldigten B._____ sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. - 47 - 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung seine Honorarno- te mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 135). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Dauer der Berufungsverhandlung (samt längerem Verhandlungsunterbruch und zweimal Hin- und Rückweg) und eines angemessen erscheinenden zeitlichen Aufwandes für die Nachbesprechung des vorliegenden Entscheides mit dem Beschuldigten A._____ erscheint es gerechtfertigt, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 7'600.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu ent- schädigen. 2.4. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, reichte mit Eingabe vom 7. Januar 2022 seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 132). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter Berücksichtigung, dass die Berufungsverhandlung etwas länger als von Rechts- anwalt Dr. iur. Y1._____ geschätzt gedauert hat (den längeren Verhandlungsun- terbruch und ein zweites Mal Hin- und Rückweg ebenfalls berücksichtigend), erscheint es angemessen, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ für das Berufungsver- fahren mit pauschal Fr. 4'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:
  45. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Januar 2021 (U_A._____) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  46. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − […] − […] − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittel- gesetzes (BetmG). - 48 -
  47. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem 13. Januar 2018 wird eingestellt.
  48. Der Beschuldigte wird bestraft […] mit einer Busse von Fr. 500.–.
  49. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5.-7. […]
  50. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 5. August 2019 und bei der Kan- tonspolizei Zürich unter der BM Lager-Nr. B02358-2019 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − Geldwechselquittungen Post sowie Western Union (Asservat-Nr. A012'889'906), − Quittung Firma C._____ AG, A Conto Zahlung Fr. 7'750.– (Asservat-Nr. A012'889'917), − Quittung Western Union (Asservat-Nr. A012'889'928), − Notebook, Dell, Inspiron 15 (Asservat-Nr. A012'889'939), − Istanbulkart Nr. …, − Aufenthaltsbewilligung Türkei, abgelaufen.
  51. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 6. August 2019 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B02358-2019 lagernden Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen: − 1 Block Kokain à 1 Kilogramm brutto in Vakuumverpackung (Asservat-Nr. A012'889'519), − 1 Minigrip mit 29 Pillen Super Vidalista, 2 Pillen Sildalist sowie 4 Behälter mit unbekannter Flüssigkeit (Asservat-Nr. A012'889'531), − Plastiksack mit Marihuana à 142 Gramm brutto (Asservat-Nr. A012'892'125.
  52. […]
  53. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K190620-067 / 75617377 lagernden DNA-Spuren sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.
  54. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: - 49 - Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'626.50 Auslagen (Gutachten DNA und Spuren) Fr. 4'390.00 Telefonkontrolle Fr. 1'475.00 Auslagen Fahrzeugtransport Fr. 630.00 Auslagen Polizei (Spurensicherung Fahrzeug) Fr. 22'441.70 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
  55. […]
  56. [Mitteilungen]
  57. [Rechtsmittel]"
  58. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Januar 2021 (U_B._____) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  59. […]
  60. […]; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'500.00 Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 698.95 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt MLaw Y2._____) Fr. 8'254.45 Akonto amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____) Fr. 7'736.80 Restzahlung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. 1'200.00 Gebühr OGZ; Geschäfts-Nr. UB190126-O Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. - 50 - 3.-4. […]
  61. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.
  62. [Mitteilungen]
  63. [Rechtsmittel]"
  64. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  65. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.
  66. Der Beschuldigte A._____ wird zudem bestraft mit 60 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon bis und mit heute 889 Tage durch Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.
  67. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, vom 9. März 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu je Fr. 120.– angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.
  68. Der Beschuldigte A._____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet. - 51 -
  69. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, Fr. 50'000.– als Ersatzforderung für den nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.
  70. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 5. August 2019 sicherge- stellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B02358-2019 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen und ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Geldzählmaschine, Value Counter (Asservat-Nr. A012’889'871), − Vakuumiergerät, Solis (Asservat-Nr. A012’889'882), − IPhone X, Apple (Asservat-Nr. A012’889'940)
  71. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend den Beschuldigten A._____ (Ziff. 13) wird bestätigt.
  72. Die Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.
  73. Das erstinstanzliche Kostendispositiv betreffend die Beschuldigte B._____ (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.
  74. Der Beschuldigten B._____ wird eine Genugtuung von Fr. 15'600.– (zzgl. 5% Zins ab dem 22. September 2019) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
  75. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. X._____ Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung RA Dr. iur. Y1._____
  76. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zu einem Drittel auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen. - 52 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.
  77. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
  78. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminal- polizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern betreffend den Beschuldigten A._____ − das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern betreffend beide Beschuldigten − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern betreffend beide Beschuldigten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend den Beschuldigten A._____ − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend beide Beschuldigten - 53 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B betreffend den Beschuldigten A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 109 betref- fend die Beschuldigte B._____ − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend den Beschuldigten A._____ - die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betreffend die Be- schuldigte B._____ − die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, Unt.-Nr. VST.2018.852 − die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (Polis-Geschäftsnummer 75617377), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 6 sowie Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1 Unterziffern 8 und 9 − das Forensische Institut Zürich, unter Hinweis auf Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1 Unterziffer 11 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____, unter Hinweis auf Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1 Unterziffer 8 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Beschuldigte B._____
  79. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 54 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210212-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. S. Volken und lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 10. Januar 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt Dr. iur. U. Pajarola, Anklägerin und Berufungsklägerin gegen

1. A._____,

2. B._____, Beschuldigte und Berufungsbeklagte sowie Anschlussberufungskläger betr. 1. 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ 2 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ betreffend mehrfache Geldwäscherei etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Januar 2021 (DG200156)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich vom 28. Juli 2020 (Urk. 44) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz betreffend A._____: (Urk. 102 S. 71 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB sowie − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelge- setzes (BetmG).

2. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem 13. Januar 2018 wird eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit 48 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 527 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft erstanden sind, und mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, vom 9. März 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.– angesetzte Pro- bezeit wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.

6. Der Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (SIS) angeordnet.

- 3 -

7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, Fr. 50'000.– als Ersatzforderung für den nicht mehr vor- handenen unrechtmässigen Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.

8. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 5. August 2019 und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM Lager-Nr. B02358-2019 lagernden Gegenstände werden dem Beschul- digten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − Geldwechselquittungen Post sowie Western Union (Asservat-Nr. A012'889'906), − Quittung Firma C._____ AG, A Conto Zahlung Fr. 7'750.– (Asservat-Nr. A012'889'917), − Quittung Western Union (Asservat-Nr. A012'889'928), − Notebook, Dell, Inspiron 15 (Asservat-Nr. A012'889'939), − Istanbulkart Nr. …, − Aufenthaltsbewilligung Türkei, abgelaufen.

9. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 6. August 2019 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B02358-2019 lagernden Betäu- bungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen: − 1 Block Kokain à 1 Kilogramm brutto in Vakuumverpackung (Asservat-Nr. A012'889'519), − 1 Minigrip mit 29 Pillen Super Vidalista, 2 Pillen Sildalist sowie 4 Behälter mit unbe- kannter Flüssigkeit (Asservat-Nr. A012'889'531), − Plastiksack mit Marihuana à 142 Gramm brutto (Asservat-Nr. A012'892'125.

10. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 5. August 2019 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B02358-2019 lagernden Gegenstän- de werden eigezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen und ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Geldzählmaschine, Value Counter (Asservat-Nr. A012'889'871), − Vakuumiergerät, Solis (Asservat-Nr. A012'889'882), − IPhone X, Apple (Asservat-Nr. A012'889'940).

11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K190620-067 / 75617377 lagernden DNA-Spuren sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

- 4 -

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'626.50 Auslagen (Gutachten DNA und Spuren) Fr. 4'390.00 Telefonkontrolle Fr. 1'475.00 Auslagen Fahrzeugtransport Fr. 630.00 Auslagen Polizei (Spurensicherung Fahrzeug) Fr. 22'441.70 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.

14. [Mitteilungen]

15. [Rechtsmittel]" Urteil der Vorinstanz betreffend B._____: (Urk. 103 S. 30 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'500.00 Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 698.95 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt MLaw Y2._____) Fr. 8'254.45 Akonto amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____) Fr. 7'736.80 Restzahlung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. 1'200.00 Gebühr OGZ; Geschäfts-Nr. UB190126-O Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

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3. Die Kosten des Verfahrens, inklusive derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Der Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 15'600.– (zzgl. 5% Zins ab dem

22. September 2019) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

5. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. [Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge betreffend A._____: (Prot. II S. 5 ff.)

a) der Staatsanwaltschaft (Urk. 104 S. 3, Urk. 136 S. 1): "1. Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1, zweiter Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 13.01.2021 wie folgt: «Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der gewerbsmässigen Geldwäsche- rei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB»

2. Eventualiter Abänderung von Dispositiv-Ziff. 1, zweiter Spiegelstrich des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 13.01.2021 wie folgt: «Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der schweren Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB»

3. Abänderung von Dispositiv-Ziff. 3 des Urteils des Bezirksgericht Zürich vom 13.01.2021 wie folgt: «Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 65 Monaten sowie mit einer Geldstrafe von 50 Tagessät- zen zu Fr. 30.00.»

4. Kostenfolgen zulasten des Beschuldigten."

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b) der Verteidigung (Urk. 115 S. 2 ff., Urk. 138 S. 1 f.): "A) Berufung der Staatsanwaltschaft Die Berufung der Staatsanwaltschaft und sämtliche Berufungsanträge der Staatsanwaltschaft seien abzuweisen. B) Anschlussberufung des Beschuldigten A._____

1. Der Beschuldigte sei freizusprechen

a) vom Vorwurf des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG)

b) vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte sei schuldig zu sprechen der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem 13. Januar 2018 sei einzustellen. Im Falle einer Verurteilung gem. Ziff. 3.2 der Anklage sei die Unter- suchungshaft, die Sicherheitshaft und die Dauer des vorzeitigen Straf- antrittes von insgesamt betr. 890 Tagen anzurechnen.

3. Der Beschuldigte sei zu bestrafen mit einer Busse von CHF 500.00. Im Falle einer Verurteilung gem. Ziff. 3.2 der Anklage sei die Unter- suchungshaft, die Sicherheitshaft und die Dauer des vorzeitigen Straf- antrittes von insgesamt 890 Tagen anzurechnen.

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4. Die Busse sei zu bezahlen. Sollte der Beschuldigte die Busse schuld- haft nicht bezahlen, so sei an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen zu treten.

5. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, vom 9. März 2018 verhängte Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je CHF 120.00 sei nicht zu vollziehen und die an- gesetzte Probezeit sei nicht zu verlängern.

6. Der Beschuldigte sei nicht aus dem Gebiet der Schweiz zu verweisen und es sei keine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) anzuordnen.

7. Der Beschuldigte sei nicht zu verpflichten eine Ersatzforderung für den nicht vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.

8. Keine Änderung an Ziffer 8 des Dispositivs des Urteils des Bezirks- gerichtes Zürich vom 13. Januar 2021.

9. Keine Änderung an Ziffer 9 des Dispositivs des Urteils des Bezirks- gerichtes Zürich vom 13. Januar 2021.

10. Die folgenden von der Kantonspolizei Zürich am 5. August 2019 si- chergestellten und bei der Kantonspolizei unter der BM-Lagernummer B02358-2019 lagernden Gegenstände seien dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen herausge- geben:

- Geldzählmaschine, Value Counter (Asservat-Nr.-A012'889'871),

- Vakuumiergerät, Solis (Asservat-Nr. A012'889'882),

- IPhone X, Apple (Asservat-Nr. A012'889'940).

11. Keine Änderung an Ziff. 11 des Dispositivs des Urteils des Bezirks- gerichtes Zürich vom 13. Januar 2021.

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12. Keine Änderung an Ziff. 12 des Dispositivs des Urteils des Bezirks- gerichtes Zürich vom 13. Januar 2021.

13. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens (Vorinstanz und Obergericht), inkl. amtliche Verteidigung seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.

14. Der Beschuldigte sei für die Zeit der Untersuchungs- Sicherheitshaft und für die Zeit des vorzeitigen Strafantrittes mit CHF 200.00 pro Tag Freiheitsentzug, somit mit insgesamt Fr. 178'000.00 zu entschädigen." Berufungsanträge betreffend B._____: (Prot. II S. 8 f.)

a) der Staatsanwaltschaft (Urk. 106 S. 4, Urk. 137 S. 1): "1. Schuldigsprechung von B._____ der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten.

3. Anrechnung der erstandenen Haft.

4. Gewährung des bedingten Vollzugs der Freiheitsstrafe unter Ansetzung ei- ner Probezeit von 2 Jahren.

5. Verpflichtung zur Ablieferung einer Ersatzforderung in der Höhe von CHF 227'760.

6. Kostenfolgen zulasten der Beschuldigten."

b) der Verteidigung (Urk. 113, Urk. 139 S. 1): "1. B._____ sei vom Vorwurf der mehrfachen Geldwäscherei i.S.v. Art. 305bis Ziff. 1 StGB freizusprechen.

2. Von der Auferlegung einer Ersatzforderung sei abzusehen.

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3. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen gemäss erstinstanzlichem Urteil sei- en zu bestätigen und die amtliche Verteidigung sei für das Berufungsverfah- ren gemäss eingereichter Honorarnote zu entschädigen." Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zu den vorinstanzlichen Urteilen betreffend A._____ (nachfolgend: A._____) und betreffend B._____ (nachfolgend: B._____) kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in den angefochtenen Entscheiden verwiesen werden (Urk. 102 S. 4 ff. E. I., Urk. 103 S. 3 ff. E. I.). 1.2. Mit Urteilen der Vorinstanz vom 13. Januar 2021 wurden der Beschuldigte A._____ gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und die Beschuldigte B._____ gemäss dem eingangs wiederge- gebenen Urteilsdispositiv freigesprochen. Gleichentags ordnete die Vorinstanz die Fortdauer der Sicherheitshaft des Beschuldigten A._____ bis zum Strafantritt, vorerst befristet bis zum 13. Juli 2021, an (Urk. 73). Gegen die beiden vorinstanz- lichen Urteile meldete die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. Januar 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 81), wovon die Vorinstanz den weiteren Parteien am 2. Februar 2021 Mitteilung machte (Urk. 97/1-2). Am 15. Februar 2021 bean- tragte der Beschuldigte A._____ den vorzeitigen Strafantritt (Urk. 86). Unterm

16. Februar 2021 teilte die Staatsanwaltschaft der Vorinstanz mit, dagegen keine Einwendungen zu haben (Urk. 87), woraufhin die Vorinstanz dem Beschuldigten A._____ gleichentags den vorzeitigen Strafantritt bewilligte (Urk. 88). Ihre begründeten Urteile versandte die Vorinstanz am 11. März 2021 (Urk. 98/1-2 und 99/1-2). 1.3. Innert Frist erklärte die Staatsanwaltschaft mit Eingaben vom 25. März 2021 Berufung gegen die vorinstanzlichen Urteile (Urk. 104 und 106). Mit Verfügung

- 10 - vom 27. April 2021 wurde den Beschuldigten A._____ und B._____ Frist ange- setzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichtein- treten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 111). Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 verzichtete die Beschuldigte B._____ sinngemäss auf eine Anschlussberufung (Urk. 113). Der Beschuldigte A._____ erhob mit Eingabe vom 18. Mai 2021 frist- gerecht Anschlussberufung und stellte gleichzeitig Beweisanträge (Urk. 115). Mit Verfügung vom 20. Mai 2021 wurde der Beschuldigten B._____ und der Staats- anwaltschaft je eine Kopie der Anschlussberufungserklärung des Beschuldigten A._____ zugestellt und Letzterer Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigen A._____ obligatorisch Stellung zu nehmen (Urk. 117), welcher Auf- forderung sie mit Eingabe vom 26. Mai 2021 nachkam (Urk. 119). Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 wurde die Kantonspolizei Zürich ersucht, den Polizeirapport vom 7. März 2019 (betreffend Einbruch in Fahrzeug "J._____, …") der hiesigen Kammer zukommen zu lassen. Die weiteren Beweisanträge des Beschuldigten A._____ wurden abgewiesen (Urk. 121). Der Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 7. März 2019 betreffend Fahrzeugeinbruchdiebstahl ging am 10. Juni 2021 bei der hiesigen Kammer ein und wurde im Folgenden den Parteien in Kopie zu- gestellt (Urk. 123). 1.4. Mit Eingabe vom 9. Dezember 2021 reichte die Staatsanwaltschaft die Vi- deoüberwachungsaufnahmen der M._____ Bank zu den Akten (Urk. 127 und 129). Mit Schreiben vom 15. Dezember 2021 wurden diese in Kopie den Beschul- digten A._____ und B._____ zugestellt (Urk. 130/1-2). 1.5. Am 10. Januar 2022 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten A._____ und seines amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, der Beschuldigten B._____ und ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsan- walt Dr. iur. Y1._____, sowie der Stellvertretenden Staatsanwältin MLaw Anina Oertle und des Staatsanwalts Dr. iur. Umberto Pajarola statt (Prot. II S. 5).

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2. Umfang der Berufung 2.1. Beschuldigter A._____ Von der Staatsanwaltschaft angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 1 [nur der zweite Spiegelstrich bzw. nur die rechtliche Qualifikation als mehrfache Geld- wäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB] und 3 [nur die Höhe der Freiheits- strafe, zudem wird die Ausfällung einer unbedingten Geldstrafe beantragt], vom Beschuldigten A._____ die Dispositiv-Ziffern 1 [der dritte Spiegelstrich bzw. der Schuldspruch wegen mehrfacher Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG) ausgenommen], 3 [die Auferlegung der Bus- se von Fr. 500.– ausgenommen], 5-7, 10 und 13 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 104, Urk. 115 S. 2 ff., Urk. 136 S. 1, Urk. 138 S. 1 f.). Damit blieben die Dispositiv-Ziffern 1 dritter Spiegelstrich, 2, 3 [nur betreffend die Busse von Fr. 500.–], 4, 8-9, 11 und 12 unangefochten (vgl. auch Prot. II S. 10) und wurden damit rechtskräftig, was in Form eines Beschlusses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen damit die Dispositiv-Ziffern 1 erster und zweiter Spiegelstrich, 3 [die Auferlegung der Busse von Fr. 500.– ausge- nommen], 5-7, 10 und 13 des vorinstanzlichen Entscheids. 2.2. Beschuldigte B._____ Die Staatsanwaltschaft verlangt einen Schuldspruch im Sinne der Anklage [mit der Einschränkung, dass sie betreffend Ersatzforderung keine solidarische Haf- tung mit dem Beschuldigten A._____ mehr beantragt]. Nicht angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 2 [der erste Teilsatz ("Die Entscheidgebühr fällt ausser An- satz") ausgenommen] und 5 (Urk. 106, Urk. 137 S. 1, Prot. II S. 10) des vo- rinstanzlichen Urteils, die damit rechtskräftig wurden, was in Form eines Be- schlusses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen die Dis- positiv-Ziffern 1, 2 [nur betreffend den ersten Teilsatz ("Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz")], 3 und 4 des vorinstanzlichen Urteils.

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3. Prozessuales 3.1. Allgemeines Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motiva- tionsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Anklagegrundsatz 3.2.1. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ machte in prozessualer Hin- sicht vor Vorinstanz wie auch heute geltend, in Bezug auf die angeklagte Geld- wäscherei sei der Anklagegrundsatz verletzt, weil die Vortat weder umschrieben noch belegt sei (Urk. 68 S. 9 Rz. 2.3, Urk. 138 S. 15 f. Rz. 45 ff.). Mit diesem Einwand, der nicht verfängt, hat sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinan- dergesetzt (Urk. 102 S. 7 f. E. I.2.1.-2.3.), auf deren entsprechende Ausführungen deshalb vorab verwiesen werden kann. Rekapitulierend und teilweise ergänzend sei lediglich festgehalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung kein strikter Nachweis der Vortat erforderlich ist. Es ist mithin nicht notwendig, im De- tail die Umstände der Vortat, insbesondere den Täter, zu kennen. Der geforderte Zusammenhang zwischen dem Delikt, aus dem die Vermögenswerte stammen, und der Geldwäscherei ist bewusst schwach. Das Erfordernis einer Vortat ver-

- 13 - langt lediglich den Nachweis, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen herrühren (statt Weiterer Urteil des Bundesgerichts 6B_729/2010 vom

8. Dezember 2011 E. 4.1.3. und 4.2.2.). Da der strikte Nachweis der Vortat nicht erforderlich ist, muss diese in der Anklageschrift nicht näher beschrieben werden. Auch die rechtliche Einordnung der Vortat muss nicht zwingend ausdrücklich aus der Anklageschrift hervorgehen, sofern die beschuldigte Person aus der Be- schreibung des Sachverhalts erkennen kann, dass die Vermögenswerte aus einer Straftat stammten, die ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB darstellte (Urteil des Bundesgerichts 6B_1185/2018 vom 14. Januar 2019 E. 2.4.). Vorlie- gend wurde dem Anklageprinzip Genüge getan, indem in der Anklageschrift fest- gehalten wurde, dass die gewechselten Gelder in der Höhe von insgesamt Fr. 888'808.35 aus Kokainverkauf stammten, den der Beschuldige A._____ teils selber vorgenommen habe und teils Dritte vorgenommen hätten. Der Sachver- haltsbeschreibung lässt sich im Weiteren entnehmen, dass der Beschuldigte A._____ im April/Mai 2019 ca. 95 Gramm reines Kokain für Fr. 6'000.– an D._____ verkauft habe. Gemäss Anklagevorwurf stammen somit immerhin Fr. 6'000.– der im April/Mai 2019 bzw. insgesamt gewechselten Gelder aus eigenem Kokainverkauf des Beschuldigten A._____. Der Beschuldigte A._____ hat alle für eine effektive Verteidigung notwendigen Informationen erhalten und der Vorwurf ist klar, was sich nicht zuletzt darin zeigt, dass sich die Verteidigung detailliert da- zu äussern konnte. Es ist zudem nicht Aufgabe der Anklage, die vorgebrachten Behauptungen zu belegen oder zu beweisen. In die Anklage gehören keine Hinweise auf Beweise oder Ausführungen, welche die Anklagebehauptungen in sachverhaltsmässiger Hinsicht oder bezüglich der Schuld- oder Rechtsfragen stützen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_1030/2015 vom 13. Januar 2017 E. 1.3). Dass in der Anklage- schrift die Argumente, die auf die Vortat schliessen lassen, nicht im Einzelnen aufgeführt sind, führt somit nicht zu einer Verletzung des Anklageprinzips. 3.2.2. Die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung dargelegt, weshalb die Anklageschrift die Grundlage für eine Verurteilung des Beschuldigten A._____ wegen qualifizierter Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB nicht

- 14 - liefert (Urk. 102 S. 8 f. E. I.2.4.), auch darauf kann verwiesen werden, wobei mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass in der Anklageschrift zwar umschrieben ist, dass der Beschuldigte A._____ seinen Lebensunterhalt mit Kokainverkäufen be- stritten habe. Die Tatbestandsmerkmale von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB sind in- des nicht umschrieben. Dem Beschuldigten A._____ wird weder vorgeworfen, die Geldwechseltätigkeit gewerbsmässig, d.h. nach der Art eines Berufes ausgeübt zu haben, um dadurch ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, das ihm er- möglichen sollte, seinen Lebensunterhalt in nicht unerheblichem Masse zu be- streiten (BGE 129 IV 253 E. 2.1), noch, dass er durch das Geldwechseln einen grossen Umsatz (BGE 129 IV 188 E. 3.2.1.) oder einen erheblichen Gewinn er- zielt habe (BGE 129 IV 253 E. 2.2). Die Staatsanwaltschaft hielt heute dafür, dass bei Eigengeldwäscherei das Qualifikationsmerkmal Gewerbsmässigkeit bereits dann erfüllt sei, wenn der Geldwäscher aus der Vortat einen Gewinn erzielt habe. Es könne deshalb für die Definition der Gewerbsmässigkeit nicht auf die Formel für Vermögensdelikte zurückgegriffen werden (Urk. 136 S. 2 f. Rz. 2 ff.). Diese Auffassung wird von der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht gestützt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_221/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.2.; BGE 129 IV 253 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 122 IV 211 E. 2d)). Die von der Staatsanwalt- schaft in diesem Zusammenhang angeführten höchstrichterlichen Erwägungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_993/2017 vom 20. August 2019 E. 4.2.10) betref- fen den allgemeinen schweren Fall von schwerer Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB und vermögen ihren Standpunkt keineswegs zu stützen. Auf den allgemeinen schweren Fall von schwerer Geldwäscherei wird bei der rechtlichen Würdigung einzugehen sein. Der Vorinstanz ist sodann zuzustimmen, dass – wie ebenfalls bei der rechtlichen Würdigung zu zeigen sein wird – die Tat- bestandsmerkmale von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB ohnehin nicht erfüllt sind.

- 15 - II. Schuldpunkt - Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Beschuldigter A._____ 1.1. Anklagevorwurf 1.1. Von den Anklagevorwürfen sind im Berufungsverfahren nunmehr noch folgende Anklagevorwürfe verfahrensgegenständlich (Urk. 44 S. 5-8): Dem Beschuldigten A._____ wird vorgeworfen, im Zeitraum vom 13. Juni 2018 bis 23. Mai 2019 fünfundzwanzigmal an verschiedenen Automaten der M._____ Bank im Kanton Zürich sowie an verschiedenen Poststellen im Kanton Zürich al- leine oder zusammen mit der Beschuldigten B._____, dem Beschuldigten E._____ [rechtskräftig freigesprochen] sowie dem Beschuldigten F._____ [rechts- kräftig freigesprochen] Bargeld in der Gesamthöhe von Fr. 888'808.35 in Euro gewechselt zu haben. Dabei habe der Beschuldigte A._____ gewusst, dass diese Gelder aus dem Verkauf von Kokain stammten, wobei der Kokainhandel teils durch ihn selber, teils durch nicht näher bekannte Drittpersonen, vorgenommen worden sei. Ebenso habe der Beschuldigte A._____ gewusst, dass durch den Wechsel und Bar-Transfer dieser Gelder ins Ausland sowie den Verbrauch dieser Gelder die Herkunft verschleiert und die Einziehung erschwert worden sei, was er zumindest in Kauf genommen habe. Der Beschuldigte A._____ habe im Zeitraum von Juni 2018 bis Mai 2019 kein geregeltes Einkommen aus einer Arbeitstätigkeit erzielt und habe das Geld aus dem Kokainverkauf einerseits zur Bestreitung eines grossen Teils seiner Lebenshaltungskosten verwendet und andererseits einen Teil in weitere Kokainkäufe investiert. Des Weiteren habe der Beschuldigte A._____ im April/ Mai 2019 sowie am 9. Juni 2019 in G._____ je 100 Gramm Ko- kain (reine Menge ca. 95 Gramm Kokain) für je Fr. 6'000.– an D._____ [separates durch das Bezirksgericht Bülach rechtskräftig erledigtes Verfahren DG190064-C] verkauft. Weiter habe der Beschuldigte A._____ am 5. August 2019 mit seinem Fahrzeug, Range Rover, Kennzeichen …, ein Kilogramm (reine Menge 965 Gramm) Kokain sowie ca. 18 Gramm MDMA von Holland herkommend in die Schweiz eingeführt, mit der Absicht, das Kokain zu verkaufen, wobei er gewusst habe, dass es sich um eine Menge handle, die geeignet sei, die Gesundheit vieler

- 16 - Menschen zu gefährden. Das MDMA habe der Beschuldigte A._____ selbst zu konsumieren beabsichtigt. Dabei habe der Beschuldigte A._____ gewusst, dass jeglicher Handel mit den genannten Betäubungsmitteln (Kokain und MDMA) wie auch deren Einfuhr und Konsum verboten sei. Zusammenfassend habe sich der Beschuldigte A._____ der mehrfachen qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB und des mehrfachen Verbrechens nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig gemacht. 1.2. Ausgangslage Was den Standpunkt des Beschuldigten A._____ bzw. den strittigen und den zu erstellenden Sachverhalt betrifft, kann zunächst auf die grundsätzlich zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 102 S. 11 f. E. II.2.1.-2.3.). Mit dieser ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ betreffend den Anklagevorwurf der Geldwäscherei teilweise geständig war. Vor Vorinstanz wie auch heute hat er die Geldwechselvorgänge und die Höhe der insgesamt gewechselten Gelder anerkannt (Prot. I S. 38, Urk. 133 S. 10). Von ihm bestritten wurde dagegen, dass er von der (allfälligen) Vortat Kenntnis hatte bzw. eine sol- che ernstlich für möglich hielt und in Kauf nahm. Seine Verteidigung hielt zudem dafür, dass keine Vortat zur Geldwäscherei bewiesen sei. Den Verkauf von brutto ca. 200 Gramm Kokain an D._____ bestritt der Beschuldigte A._____ vollum- fänglich. Insbesondere liess er durch seine Verteidigung geltend machen, die Aussagen von D._____ seien nicht geeignet, ihn als Lieferanten zu identifizieren. Die wissentliche und willentliche Einfuhr von einem Kilogramm Kokain und ca. 18 Gramm MDMA von Holland in die Schweiz – betreffend Kokain zwecks Weiterverkaufs – stellte er ebenfalls in Abrede. Diesen Standpunkt vertritt der Beschuldigte A._____ auch im Berufungsverfahren (Urk. 133 S. 10 ff., Urk. 138 S. 12 ff. Rz. 34 ff.). Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob sich die bestrittenen Anklageelemente erstellen lassen. 1.3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und massgebliche Beweismittel Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung und den Beweiswürdigungsregeln ausführte, ist nicht zu beanstanden

- 17 - (Urk. 102 S. 12 f. E. II.3.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel genannt und ihren Inhalt (die jeweils relevanten Aussagen sprachlich integriert in die Beweiswürdigung) richtig wiedergegeben. Sie hat zutreffende Ausführungen zur Verwertbarkeit der Be- weismittel gemacht (Urk. 102 S. 13 ff. E. II.4.-6.). Auf all dies kann uneinge- schränkt verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Video- überwachungsaufnahmen der M._____ Bank als Beweismittel zur Verfügung ste- hen (Urk. 129). Zudem ist zu konstatieren, dass – nebst den Personalbeweisen – dem Beschuldigten A._____ auch die massgeblichen Sachbeweise vorgehalten wurden. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sämtliche Beweismittel uneinge- schränkt verwertbar sind. Die Verteidigung des Beschuldigten A._____ hielt heute wie schon vor Vorinstanz dafür, dass die am 12. August 2019 erfolgte Information des Polizisten K._____ an D._____ (fortan: D._____), wonach sein Kokainliefe- rant verhaftet worden sei (DG190064-C Urk. 5/16), zur Unverwertbarkeit der bei- den nachfolgenden parteiöffentlichen Einvernahmen von D._____ führe. D._____ sei aufgrund dieser "Vorabinformation" nicht mehr frei in seinen nachfolgenden Aussagen gewesen (Urk. 138 S. 12 Rz. 35). Entgegen der Ansicht der Verteidi- gung stellt dies keinen in Art. 140 StPO oder in Art. 141 StPO statuierten Unver- wertbarkeitsgrund dar. Dieser zweifellos nicht ganz optimale Ablauf ist im Rah- men der freien richterlichen Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Die entschei- denden Belastungen von D._____ erfolgten allesamt vor der Information, dass sein Kokainlieferant verhaftet worden sei. In den parteiöffentlichen Einvernahmen nach dieser Information machte D._____ im Wesentlichen geltend, sich nicht mehr erinnern zu wollen bzw. zu können und versuchte teilweise, seine früheren Aussagen zu relativieren (Urk. 8/1 f.). Er erklärte pauschal, in seinen früheren Einvernahmen die Wahrheit gesagt zu haben, soweit er sich daran erinnere (Urk. 8/1 F/A 8, Urk. 8/2 F/A 13 f.). Zudem blieb eine sichere Identifikation des Be- schuldigten A._____ als Kokainlieferanten durch D._____ aus (Urk. 8/1), was auch von der Verteidigung so vorgebracht wurde (Urk. 138 S. 13 Rz. 36). Die von der Verteidigung des Beschuldigten A._____ geltend gemachte Aussagekontami- nation von D._____ hat folglich keine Wirkungen entfaltet.

- 18 - 1.4. Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Verkauf von ca. 200 Gramm Kokain an D._____) Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt. Sie würdigte die Aussagen von D._____ sorgfältig, schlüssig und zutreffend und stellte diese ebenfalls korrekt jenen des Beschuldigten A._____ gegenüber. Auch die vorgebrachten Einwände der Vertei- digung wurden angemessen in die Würdigung einbezogen. Zusammengefasst kam die Vorinstanz zum Schluss, dass aufgrund der eingestandenen Kokainkäufe von D._____ und seiner im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung gemachten detaillierten Aussagen zu seinem Kokainlieferanten, die exakt zum Beschuldigten A._____ passten, der Anklagesachverhalt erstellt sei (Urk. 102 S. 23-29 E. II.6.1.). Auf diese zutreffenden Erwägungen ist abzustellen. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten. Entgegen der Ansicht der Verteidigung erscheint es durchaus plausibel, dass D._____ den Beschuldigten A._____ in dessen Gegen- wart nicht belasten wollte. Dies nicht zuletzt deshalb, weil D._____ gemäss seiner unbestritten gebliebenen Sachdarstellung die zweite Kokainlieferung "auf Kom- mission" erhalten und den vereinbarten Kaufpreis von Fr. 6'000.– nicht bezahlt hat (DG190064-C Urk. 3/4 F/A 20 f. und Urk. 3/3 F/A 11 f.). D._____ führte in der zweiten parteiöffentlichen Einvernahme zudem aus, sich an die Kokainübergaben nicht mehr erinnern zu wollen ("Ich möchte mich nicht mehr erinnern." Urk. 8/2 F/A 15, 19). Damit liegen mehrere Anhaltspunkte dafür vor, dass D._____, wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, in seinem Strafverfahren nicht damit rechnete, dass es den Strafverfolgungsbehörden gelingt, aufgrund seiner Angaben den Lie- feranten zu identifizieren, und als dies gelang, er den Beschuldigten A._____ nicht belasten wollte. Dass D._____ den Beschuldigten A._____ in dessen Ge- genwart nur mit einer höchstens dreissigprozentigen Sicherheit als Kokainliefe- ranten identifizierte, lässt aufgrund des übrigen Beweisergebnisses, nämlich dass D._____ im Rahmen seines Strafverfahrens detaillierte Informationen zum Liefe- ranten benennen konnte, die allesamt exakt zum Beschuldigten A._____ passen und dessen Telefonnummer denn auch in seinem Handy gespeichert hatte (vgl. dazu Urk. 102 S. 26 f. E. II.6.1.5. mit Hinweisen auf die Aktenstellen), keine

- 19 - rechtserheblichen Zweifel daran aufkommen, dass es sich beim Beschuldigten A._____ um den Lieferanten handelt. Zu bemerken ist ferner, dass D._____ den Beschuldigten A._____ bei der Gegenüberstellung zwar nur mit einer höchstens dreissigprozentigen Sicherheit identifizierte, ihn aber auch nicht entlastete. Der Beschuldigte A._____ machte heute ähnlich wie vor Vorinstanz und in der Unter- suchung geltend, D._____ lüge und mutmasste, D._____ kenne ihn von seinem Praktikum in einer Arztpraxis in L._____, wo D._____ möglicherweise Patient ge- wesen sei (Urk. 133 S. 17 f.). Dem ist entgegenzuhalten, dass nichts dafür spricht, dass dem so war. Eine solche Konstellation würde zudem die detaillierten Informationen, die D._____ über den Beschuldigten hatte, nicht erklären. Es ist schliesslich kein Grund ersichtlich, weshalb D._____ den Beschuldigten A._____ zu Unrecht belasten sollte. Diese Vorbringen des Beschuldigten A._____ sind da- her als Schutzbehauptung anzusehen. Entgegen der Darstellung der Verteidigung ist die freimütige Zugabe des zweiten Kokainbezugs von D._____ im Anschluss an die erste Einvernahme (DG190064-C Urk. 3/2) nicht derart ungewöhnlich, dass sie ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit seiner Aussagen begründete. Auch wenn die Beweggründe letztlich offen gelassen werden müssen, ist durchaus denkbar, dass D._____ reinen Tisch machen wollte. Dadurch hat er sich nämlich vor allem selber belastet, wofür er auch die strafrechtlichen Konsequenzen getragen hat. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb D._____ sich selber zu Unrecht belastet haben sollte, was die Verteidigung sinngemäss suggeriert. Es ist nicht nachvollziehbar, welche Vorteile ihm daraus erwachsen sein sollten. Insgesamt ist der Anklagesa- chverhalt mit der folgenden Einschränkung bewiesen. Mit der Vorinstanz ist er- stellt, dass D._____ für die ersten ca. 95 Gramm reines Kokain Fr. 6'500.– und nicht Fr. 6'000.– zahlte (DG190064-C Urk. 3/6 F/A 19), zumal ein Punkt betroffen ist, der für die Subsumtion unter den Tatbestand nicht relevant ist. Zudem wurde wie gesehen beim zweiten Geschäft der Kaufpreis von Fr. 6'000.– vereinbart, von D._____ aber nicht beglichen.

- 20 - 1.5. Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Einfuhr von einem Kilo- gramm Kokain sowie 18.6 Gramm MDMA [Ecstasy] & GBL netto von Holland in die Schweiz) Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten Sachverhalt gestützt auf die massgeblichen Beweismittel als erstellt. Es kann vorweggenommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezogenen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die vorhandenen Beweise gewürdigt, indem sie die Aussagen des Beschuldigten A._____ mit den vorhandenen Sachbeweisen verglich und sich auch mit den Einwänden der Verteidigung auseinandergesetzt hat (Urk. 102 S. 30-37 E. II.6.2.). Darauf sei vollumfänglich verwiesen. Die nachfolgenden Erwä- gungen sind damit lediglich als punktuell ergänzende und rekapitulierende zu ver- stehen. Die Anklage stützt sich hauptsächlich auf den Umstand, dass anlässlich der am 6. August 2019 durchgeführten Untersuchung des Personenwagens Ran- ge Rover, Kennzeichen …, des Beschuldigten A._____ aus einem Geheimfach beim Armaturenbrett für den Beifahrerairbag ein Kilogramm Kokain brutto (965 Gramm reines Kokain) sowie 18.6 Gramm MDMA [Ecstasy] & GBL netto sicher- gestellt wurden. Des Weiteren konnten ab dem Fachboden des Hohlraums im Armaturenbrett für den Beifahrerairbag DNA-Spuren des Beschuldigten A._____ sichergestellt werden. Die Ausführungen des Beschuldigten A._____ zu den DNA-Spuren – wonach vielleicht jemand seine Kleider genommen und an diesem Platz gerieben habe – wirken konstruiert und lebensfremd. Gemäss den anfängli- chen Angaben des Beschuldigten A._____ hatte nur er einen Schlüssel und nur er benützte dieses Auto (Urk. 3/3 F/A 89 ff.). Weiter ergibt sich aus dem akten- kundigen Garantievertrag, dass der Beschuldige A._____ das Auto mit dem Kilo- meterstand von 36'830 übernommen hatte (Urk. 2/4). Gemäss Auszug des Analy- se-Geräts der J._____ AG vom 6. September 2019 erschien bei Kilometerstand 84'303 die Fehlermeldung Stromkreisunterbrechung beim Beifahrerairbag (Urk. 3/5 Anhang zur Einvernahme = Urk. 13/5). Es liegt daher nahe, dass das Geheim- fach erst nach der Übernahme des Autos vom Beschuldigten A._____ eingebaut wurde. Demgegenüber sind die Bestreitungen des Beschuldigten A._____ in wei-

- 21 - ten Teilen sinnwidrig, widersprüchlich und lebensfremd. Insbesondere vermochte er nicht plausibel zu erklären, weshalb jemand in sein Auto ein Geheimfach ein- bauen und Drogen verstauen sollte, zumal es sich dabei um eine äusserst wert- volle Fracht handelt. Auch fehlt eine plausible Erklärung dafür, wie diese ominöse Person später wieder zu den Drogen hätte kommen sollen, ohne dass der Be- schuldigte A._____ Verdacht geschöpft hätte. Ebenso verhält es sich mit seiner Darstellung, jemand müsse das von ihm gekaufte Viagra und MDMA an sich ge- nommen und ohne sein Wissen in das Geheimfach gelegt haben. Weiter ist eine taktische Weiterentwicklung in seinen Aussagen zu beobachten, indem er den Kreis derjenigen Personen, welche Zugang zu seinem Auto gehabt haben sollen und damit Täter sein sollen, im Laufe des Verfahrens immer weiter öffnete. Heute versuchte die Staatsanwaltschaft anhand von Berechnungen zu bestimmen, ob das Geheimfach im Zeitpunkt des zur Anzeige gebrachten Einbruchdiebstahls in das Auto des Beschuldigten A._____ (Urk. 123) schon vorhanden war (Prot. II S. 17 f.). Auf diese Berechnun- gen stützte sich auch die Verteidigung in ihrer Argumentation (a.a.O. S. 19). Ob das Geheimfach vor oder nach dem angezeigten Autoeinbruchdiebstahl einge- baut wurde, kann ex post nicht mehr zweifelsfrei eruiert werden, ist jedoch auch nicht entscheidend. Auch wenn das Geheimfach schon eingebaut war, hatte der Beschuldigte A._____ mit einem leeren Fach nichts zu befürchten. Im Übrigen musste er auch nicht damit rechnen, dass sein Auto und das eingebaute Fach aufgrund des Autoeinbruchdiebstahls einer umfassenden Untersuchung unterzo- gen würden. Folglich bildet die Anzeigeerstattung des Autoeinbruchsdiebstahls entgegen der Ansicht der Verteidigung auch kein Indiz dafür, dass der Beschul- digte A._____ vom Geheimfach nichts wusste. Insgesamt ist ohne rechtserhebliche Zweifel davon auszugehen, dass der Beschuldigte A._____ dieses Geheimfach (möglicherweise bei seinem Cousin in Holland, welcher eine Autogarage betrieb) anfertigen liess und die Drogen darin verstaute. Mit dem im Umfeld des Beschul- digten A._____ bekannten tatsächlichen Autohandel konnte die mit den Holland- Reisen verbundene Beteiligung im Drogenhandel, aus welchem die vom Beschul- digten A._____ gewechselten Gelder stammen müssen, effizient getarnt werden.

- 22 - Dazu passt auch, dass die in der Wohnung des Beschuldigten sichergestellte Geldzählmaschine und das Vakuumiergerät Kokainrückstände aufwiesen (Urk. 2/2, 12/12 und 13/3-6). Der Beschuldigte bestätigte heute, als Arzt den Unter- schied zwischen Viagra und MDMA zu kennen (Urk. 133 S. 15). Es ist daher nicht glaubhaft, wenn er geltend macht, nicht gewusst zu haben, dass es sich beim eingeführten MDMA um MDMA handelte (a.a.O.). Dies gilt umso mehr, als zudem auch potenzfördernde Tabletten gefunden wurden, die – anders als das MDMA – entsprechend angeschrieben waren (Urk. 12/1), und welche anerkanntermassen dem Beschuldigten A._____ gehörten (Urk. 133 S. 15). Dies belegt auch, dass er sich mit potenzfördernden Mitteln auskannte. Aufgrund des Gesagten besteht ei- ne für die Täterschaft des Beschuldigten A._____ überzeugend sprechende Be- weislage, für die der Beschuldigte keine annähernd plausiblen Erklärungen zu lie- fern vermag. Fehlen Anhaltspunkte für die Richtigkeit seiner entlastenden Behauptungen, darf das Gericht in freier Beweiswürdigung zum Schluss kommen, dessen Vorbringen seien unglaubhaft (vgl. hierzu Urteile des Bundesgerichts 6B_1302/2020 vom 3. Februar 2021 E. 1.4.4 [nicht publ. in BGE 147 IV 176]; 6B_678/2013 vom 3. Februar 2014 E. 4.4; 6B_453/2011 vom 20. Dezember 2011 E. 1.6 [nicht publ. in BGE 138 IV 47]; 6B_30/2010 vom 1. Juni 2010 E. 4.1 mit Hinweisen; 1P.641/2000 vom 24. April 2001, publ. in: Pra 90/2001 Nr. 110, E. 3; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Aufl., 2017, N 231; Entscheid des EGMR vom 8. Februar 1996, Murray gegen Vereinigtes Königreich, in: EuGRZ 1996, S. 587, Nr. 47; MEYER-LADEWIG/HARRENDORF/KÖNIG, EMRK, Handkommentar,

4. Aufl., 2017, Art. 6 N 138 mit Hinweisen). Die Summe der den Beschuldigten belastenden Indizien und das Fehlen einer glaubhaften Erklärung dafür lassen – mit der Vorinstanz – keine vernünftigen Zweifel aufkommen, dass der Beschul- digte A._____ sowohl die rund ein Kilogramm Kokain als auch die 18.6 Gramm MDMA [Ecstasy] & GBL netto wissentlich und willentlich in Holland erwarb, im Geheimfach seines Autos verstaute, und diese von Holland herkommend in die Schweiz einführte, um das Kokain in der Schweiz weiterzuverkaufen. Dieses Ergebnis steht auch mit den wenigen Monaten früher erfolgten Kokainübergaben an D._____ im Einklang. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist damit erstellt.

- 23 - 1.6. Geldwäscherei Die Vorinstanz hat auch in diesem Punkt die relevanten Beweismittel einer ein- lässlichen und zutreffenden Würdigung unterzogen (Urk. 102 S. 37-44 E. II.6.3.), worauf verwiesen werden kann. Die angeklagten Geldwechselvorgänge sind auf- grund der Dokumentation der M._____ Bank mit dem dazugehörigen Bild- und Videomaterial (Urk. 11/1-2, 17, 129), der Quittungen der M._____ Bank (Urk. 19/3), der Quittungen der Post AG (Urk. 13/5) sowie der Aussagen des Beschul- digten A._____, wonach er am 23. Mai 2019 zur Post gegangen sei, nachdem die M._____ Bank keine Geldwechsel mehr angeboten habe (Urk. 3/4 F/A 68) – mit den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Einschränkungen, worauf hier ebenfalls verwiesen sei (Urk. 102 S. 40 E. II.6.3.2. Absatz 2) – zweifelsfrei erstellt. Sie wurden vom Beschuldigten A._____ vor Vorinstanz und heute auch anerkannt (Prot. I S. 38, Urk. 133 S. 10). Nachdem sich der Beschuldigte A._____ in der Un- tersuchung noch geständig zeigte, zumindest ab einem gewissen Zeitpunkt von der illegalen Herkunft des gewechselten Geldes Kenntnis gehabt zu haben, be- stätigte er dies vor Vorinstanz nicht mehr. Auch heute gab er an, von der illegalen Herkunft keine Kenntnis gehabt zu haben (Prot. II S. 12). Die Bestreitungen des Beschuldigten A._____ sind unglaubhaft und enthalten keinen Realitätsbezug, jedoch taktische Weiterentwicklungen, welche sich dem Stand des jeweiligen Untersuchungser- gebnisses anpassten. Demgegenüber ist – wie gesehen – erstellt, dass der Be- schuldigte A._____ selbst im Kokainhandel tätig war. In Korrektur zu den Ausfüh- rungen der Vorinstanz ist festzuhalten, dass der erste Kokainverkauf an D._____ den Geldwechselvorgängen nicht nachgelagert war, sondern in den Zeitraum der Geldwechselvorgänge fällt. Aus legaler Arbeitstätigkeit erzielte er zudem kein Einkommen, mit dem er seinen Lebensbedarf hätte decken können. Zu bemerken ist, dass der Beschuldigte A._____ nie geltend machte, dass das Geld oder einen Teil davon aus dem Autohandel stammte, obwohl dies nahe gelegen wäre. Seine Darstellung bezüglich H._____ ist logikarm und unglaubhaft. Insbesondere ist rea- litätsfern, dass dieser H._____ zum Beschuldigten A._____ gesagt haben soll, er könne das Geld nicht selber wechseln, weil er Betreibungen habe (Prot. II S. 12). Es ist nicht ersichtlich, weshalb dies ein Grund darstellen sollte, nicht selber Geld

- 24 - zu wechseln. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil sämtliche grossen Geldbeträge an Automaten gewechselt wurden. Ebenso unglaubhaft sind die Vorbringen des Beschuldigten, wonach er gedacht habe, dieser H._____ habe aus steuerlichen Gründen die Geldwechsel nicht selbst vorgenommen (a.a.O.). Unter all diesen Umständen sind die Aussagen des Beschuldigten A._____ als Schutzbehauptun- gen zu werten. Es bestehen keine rechtserheblichen Zweifel, dass die von Schweizer Franken in Euro gewechselten Bargeldbeträge lediglich aus dem Dro- genhandel, konkret aus dem Kokainhandel, welcher teilweise durch den Beschul- digten A._____ und teilweise durch nicht näher bekannte Drittpersonen – was der Beschuldigte A._____ wusste – vorgenommen wurde, stammen konnten. Der zur Anklage gebrachte Sachverhalt ist somit mit den von der Vorinstanz zutreffend aufgezeigten Einschränkungen erstellt. 1.7. Rechtliche Würdigung Die Vorinstanz hat die beiden Kokainverkäufe an D._____ und die Einfuhr des Kokains und MDMA & GBL rechtlich zutreffend gewürdigt (Urk. 102 S. 46 f. E.III.2.). Es kann vollumfänglich auf die zutreffenden und einlässlichen Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden. Der Tatbestand der mehrfachen qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist erfüllt. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich. Die Staatsanwaltschaft moniert im Berufungsverfahren, dass die Vorinstanz die angeklagten Geldwechselvorgänge nicht als gewerbsmässige Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB, eventualiter nicht als allgemein schweren Fall von Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 2 StGB gewürdigt hat (Urk. 104 S. 2 und Urk. 136). Die Vorinstanz hat die angeklagten Geldwechsel- vorgänge rechtlich zutreffend als mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB gewürdigt. Auf diese Ausführungen sei vorab verwiesen (Urk. 102 S. 47-49 E. III.3.). Die folgenden Ausführungen sind als Eventualausfüh- rungen zu verstehen, sofern eine qualifizierte Tatbegehung vom Anklagesachver- halt umfasst wäre: Ein schwerer Fall von Geldwäscherei liegt insbesondere dann vor, wenn der Täter durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz

- 25 - oder einen erheblichen Gewinn erzielt (Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB). Diese Tatbe- standsvariante erfordert entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft wie gese- hen, dass die Geldwäscherei nach der Art eines Berufes ausgeübt wurde, um dadurch ein regelmässiges Einkommen zu erzielen, das dem Täter ermöglichen sollte, seinen Lebensunterhalt in nicht unerheblichem Masse zu bestreiten. Zu- dem muss er mit seinem deliktischen Handeln einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt haben. Ein Umsatz von Fr. 100'000.– gilt als gross. Ein Gewinn ist erheblich, wenn er Fr. 10'000.– erreicht (vgl. Urteil des Bundesge- richts 6B_221/2010 vom 25. Januar 2011 E. 4.2.; BGE 129 IV 253 E. 2.2 mit Hin- weis auf BGE 122 IV 211 E. 2d)). In der Anklageschrift wird dem Beschuldigten A._____ nicht zur Last gelegt, er habe durch die Geldwechselvorgänge regelmäs- sige Einkünfte erzielt. Solches machte die Staatsanwaltschaft auch im Berufungs- verfahren explizit nicht geltend (vgl. Urk. 104 S. 2 und Urk. 136). Die Staatsan- waltschaft wirft dem Beschuldigten A._____ vor, teilweise sein eigener Geldwä- scher gewesen zu sein und mit dem Drogenhandel einen Gewinn erzielt zu haben (vgl. a.a.O.). Ein hoher Geldwechselbetrag allein genügt nicht, um Gewerbsmäs- sigkeit anzunehmen. In Bezug auf die angeklagten Geldwechselvorgänge (vom

13. Juni 2018 bis zum 23. Mai 2019) kann dem Beschuldigten A._____ – wie ge- sehen – einzig eine konkrete Vortat zugeordnet werden, der erste Kokainverkauf an D._____. Daraus erzielte er Fr. 6'500.–. Dieser Erlös ist nicht als gross bzw. erheblich im Sinne der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu taxie- ren. Die Verteidigung hat zudem richtig dargetan, dass wenn die Darstellung des Beschuldigten A._____ bezüglich des ominösen H._____ als Schutzbehauptung angesehen werde, ihm auch nicht in Bezug auf sein Vorbringen gefolgt werden könne, wonach er von H._____ 2% Provision für das Geldwechseln erhalten habe (Urk. 138 S. 4 Rz. 8). Wie gesehen sind die Ausführungen des Beschuldigten A._____ zum ominösen H._____ allesamt als Schutzbehauptungen zu werten. Entsprechend wäre es widersprüchlich, in Bezug auf die vorgetragene Provision dennoch auf die Darstellung des Beschuldigten abzustellen. Nachdem ein regel- mässiges Einkommen aus der Geldwäscherei nicht erstellt ist, mithin der Be- schuldigte A._____ die Geldwechsel nicht nach der Art eines Berufes ausgeübt hat, fällt die Anwendbarkeit von Art. 305bis Ziff. 2 lit. c StGB ausser Betracht. Le-

- 26 - diglich am Rande ist zudem zu bemerken, dass sich diese Beurteilung auch mit der rechtlichen Würdigung des Kokainverkehrs deckt, welcher ebenfalls nicht als schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG zu qualifizieren ist. Aus der Formulierung ("insbesondere") ergibt sich, dass die Aufzählung in Art. 305bis Ziff. 2 StGB nicht abschliessend ist, womit auch andere schwere Fälle von Geldwäscherei als die explizit geregelten in Betracht kommen. Das Bundes- gericht spricht in diesem Zusammenhang von einem schweren Fall in der allge- meinen bzw. "generischen Form" ("cas générique", "forma generica"). Die Taten müssen gemäss Rechtsprechung indes in objektiver und subjektiver Hinsicht gleich schwer wiegen wie die Legalbeispiele (vgl. insbesondere Urteil des Bun- desgerichts 6B_993/2017 vom 20.August 2019 E. 4.2.4. ff.). Der Beschuldigte A._____ hat

– gemäss erstelltem Sachverhalt – während fast eines Jahres insgesamt Fr. 882'308.35 gewaschen. Es handelt sich um regelmässige Handlungen über einen längeren Zeitraum und eine beträchtliche Höhe an gewechselten Geldern. Die Gelder wurden teilweise – soweit sie aus eigenem Kokainhandel stammten – auf eigene Rechnung gewaschen (Eigengeldwäscherei). Wie gesehen kann dem Beschuldigten A._____ indessen nur eine konkrete Vortat zugeordnet werden, der erste Kokainverkauf an D._____, woraus er Fr. 6'500.– erzielte. Zu Gunsten des Beschuldigten A._____ muss deshalb davon ausgegangen werden, dass er nur in geringem Umfang von den Vereitelungshandlungen profitierte (etwas anderes lässt sich dem verbindlichen Anklagesachverhalt nicht entnehmen). Die Verteidi- gung hat zutreffend dargelegt, dass ein hoher Geldwechselbetrag allein nicht ge- nügt, um einen allgemein schweren Fall von Geldwäscherei anzunehmen (Urk. 138 S. 6 Rz. 14 ff.). Erschwerende Umstände wie zum Beispiel eine arbeits- teilige Vorgehensweise, undurchsichtige Geldwechselvorgänge oder aufwändige Vertuschungshandlungen sind nicht ersichtlich. Vielmehr nahm der Beschuldigte A._____ sämtliche Geldwechselvorgänge selbst bei der M._____ Bank oder bei Poststellen vor. Es handelte sich um transparente, vollständig durch die Wechsel- stellen dokumentierte, aufgezeichnete Vorgänge. Mit anderen Worten ging der Beschuldigte A._____ auch nicht besonders heimtückisch oder raffiniert vor. Sein Vorgehen unterscheidet sich wesentlich von den Konstellationen, in denen das

- 27 - Bundesgericht einen schweren Fall in der allgemeinen respektive "generischen Form" bejahte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_1013/2010 vom 17. Mai 2011 E. 6.3; 6B_461/2018 vom 24. Januar 2019 E. 9.7.2 und 9.7.6). Insgesamt liegt keine derart hohe kriminelle Energie oder Gefährlichkeit vor, dass sich eine Ana- logie zu den gesetzlich geregelten Qualifikationsmerkmalen rechtfertigen würde. Damit bleibt es bei der von der Vorinstanz zutreffend vorgenommenen Subsump- tion, wonach der Tatbestand der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB erfüllt ist. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe sind nicht ersichtlich.

2. Beschuldigte B._____ 2.1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten B._____ wird vorgeworfen, sie habe im Zeitraum vom

4. November 2018 bis 16. Februar 2019 zusammen mit ihrem Ehemann, dem Beschuldigten A._____, an verschiedenen Automaten der M._____ Bank im Kan- ton Zürich Bargeld in der Gesamthöhe von Fr. 227'760.– in Euro gewechselt. Da- bei habe es die Beschuldigte B._____ unterlassen, sich näher über die Herkunft der Gelder zu erkundigen, obwohl sie gewusst habe, dass ihr Ehemann A._____ in diesem Zeitraum weder einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, noch ein regelmässiges Einkommen generiert habe, noch über ein nennenswertes Vermö- gen verfügt habe, und es keine plausible Erklärung gegeben habe, wie ihr Ehe- mann auf legale Weise innert drei Monaten über Fr. 227'760.– hätte verfügen können. Deshalb habe die Beschuldigte B._____ in Kauf genommen, dass dieses Geld aus einem Verbrechen gestammt habe, namentlich dem Betäubungsmittel- handel, da ihr bekannt gewesen sei, dass der Beschuldigte A._____ regelmässig nach Holland gereist sei, wo grosse Mengen Betäubungsmittel importiert würden, und im organisierten Betäubungsmittelhandel typischerweise mit grossen Bar- geldsummen operiert werde. Ebenso habe die Beschuldigte B._____ gewusst, dass durch den Wechsel und die Übergabe dieser Gelder an den Beschuldigten A._____, welcher die Gelder anschliessend auf nicht näher bekannte Weise fort- geschafft und verbraucht habe, die Herkunft dieser Gelder verschleiert und die Einziehung erschwert worden sei, was sie zumindest in Kauf genommen habe.

- 28 - 2.2. Ausgangslage Was den Standpunkt der Beschuldigten B._____ bzw. den strittigen und den zu erstellenden Sachverhalt betrifft, kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 103 S. 6 E. II.2.). Demnach ist mit dieser da- von auszugehen, dass die Beschuldigte B._____ bezüglich der äusserlich er- kennbaren Handlungen beim Geldwechseln geständig ist. Sie bestritt jedoch im Untersuchungsverfahren und vor Vorinstanz, von der Illegalität der Herkunft der Gelder beziehungsweise einer Einziehungsvereitelungshandlung gewusst bzw. für möglich gehalten und diese in Kauf genommen zu haben und erklärte insbe- sondere, nichts über eine Verbindung des Beschuldigten A._____ zum Drogen- bzw. Kokainhandel gewusst zu haben. Die Zugaben der Beschuldigten B._____ decken sich mit den vorliegenden Sachbeweisen (vgl. dazu E. II.2.4.). Diesen Standpunkt vertritt die Beschuldigte B._____ auch im Berufungsverfahren (Urk. 134 S. 6 ff.). Im Folgenden wird zu prüfen sein, ob sich die bestrittenen Anklageelemente erstellen lassen. Die Staatsanwaltschaft machte mit ihrer Berufungserklärung zusammengefasst geltend, die Vorinstanz – welche die Beschuldigte B._____ vom Anklagevorwurf freisprach – habe alle Indizien nur jeweils einzeln betrachtet und dabei das Gesamtbild übersehen. Die Beschuldigte habe als Ehefrau die finanziellen Ver- hältnisse und das Umfeld des Beschuldigten A._____ gekannt. Bei einer Bar- geldmenge dieser Grössenordnung hätte sie sich bzw. ihrem Ehemann Fragen zur Herkunft des Geldes stellen müssen, auch wenn sie davon ausgegangen sein sollte, dass es aus dem Autohandel stamme. Die Aussagen der Beschuldigten B._____, wonach sie geglaubt habe, das Geld stamme aus dem Autohandel, sei- en reine Schutzbehauptungen und unglaubhaft. Die Vorinstanz habe nicht beachtet, dass der Autohandel nur in sehr geringem Umfang stattgefunden habe und vom Beschuldigten A._____ eher als (erfolgloses) Hobby betrieben worden sei. Für einen tatsächlichen Autohandel im Umfang der gewechselten Beträge hätten aus Sicht der Beschuldigten B._____ keinerlei Anzeichen bestanden. Es reiche nicht aus, dass sie ihren Ehemann vielleicht ein oder zwei Mal ein Auto kaufen gesehen habe. Zusammen mit den weiteren Indizien, wie insbesondere

- 29 - das Vakuumiergerät, der Stückelung der Noten und dem WhatsApp-Verlauf sei klar, dass die Beschuldigte B._____ nicht die naive Ehefrau gewesen sei, wie sie sich darzustellen versuche. Auch die Rückreise der Beschuldigten B._____ trotz der Verhaftung des Beschuldigten A._____ sei für sie nicht entlastend, da sie nichts von den Vorwürfen der Geldwäscherei gegen sie selbst oder gegen Letzte- ren gewusst habe (Urk. 106). Diesen Standpunkt vertrat die Staatsanwaltschaft auch heute (Urk. 137). 2.3. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und massgebliche Beweismittel Was die Vorinstanz zu den massgebenden Grundsätzen der Sachverhalts- erstellung und den Beweiswürdigungsregeln ausführte, ist nicht zu beanstanden (Urk. 103 S. 7 f. E. II.3.). Darauf kann zur Vermeidung von Wiederholungen ver- wiesen werden. Die Vorinstanz hat die massgeblichen Beweismittel genannt und ihren Inhalt (die jeweils relevanten Aussagen sprachlich integriert in die Beweiswürdigung) richtig wiedergegeben. Sie hat zutreffende Ausführungen zur Verwertbarkeit der Be- weismittel gemacht (Urk. 103 S. 8 ff. E. II.4.-6.). Auf all dies kann uneingeschränkt verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass auch die Videoüberwa- chungsaufnahmen der M._____ Bank als Beweismittel zur Verfügung stehen (Urk. 129). Zudem ist zu konstatieren, dass – nebst den Personalbeweisen – der Beschuldigten B._____ auch die massgeblichen Sachbeweise vorgehalten wur- den. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass sämtliche Beweismittel uneinge- schränkt verwertbar sind. 2.4. Sachverhaltserstellung 2.4.1. Äusserer Sachverhalt Die Vorinstanz hat der Beschuldigten B._____ die angeklagten Geldwechselvor- gänge gestützt auf die Dokumentation der M._____ Bank und das dazugehörige Bildmaterial (Urk. 11/1-2 und 17) zugerechnet. Diese Beweiswürdigung ist zutref- fend und deckt sich mit dem Geständnis der Beschuldigten sowie mit den Video- überwachungsaufnahmen der M._____ Bank. Mit Verweis auf die Erwägungen

- 30 - betreffend den Beschuldigten A._____ ist zudem erstellt, dass die gewechselten Geldbeträge aus dem Drogenhandel herrühren. Der äussere Anklagesachverhalt ist damit erstellt. 2.4.2. Innerer Anklagesachverhalt Die Vorinstanz erachtete den zur Anklage gebrachten inneren Sachverhalt ge- stützt auf die massgeblichen Beweismittel als nicht erstellt. Es kann vorwegge- nommen werden, dass den von der Vorinstanz aus dem Beweismaterial gezoge- nen Schlüssen zur Sachverhaltserstellung zu folgen ist. Sorgfältig, schlüssig und zutreffend hat die Vorinstanz die Aussagen der Beschuldigten B._____ gewürdigt, indem sie diese auf deren Glaubhaftigkeit überprüfte und sie insbesondere mit den Aussagen der Mitbeschuldigten A._____, E._____ und F._____ (fortan: F._____) sowie der aus den Sachbeweisen ergebenden Indizienlage verglich. Die Vorbringen der Staatsanwaltschaft sowie der Verteidigung wurden ebenfalls angemessen in die Würdigung einbezogen (Urk. 103 S. 19-28 E. II.6.3.). Auf die- se Ausführungen ist deshalb vorab uneingeschränkt zu verweisen. Die nachste- henden Erwägungen sind lediglich als die vorinstanzliche Beweiswürdigung rekapitulierende und punktuell ergänzende zu verstehen. Ganz wesentlich ist zunächst, dass sich in den gesamten umfangreichen Unter- suchungsakten keinerlei Hinweise befinden, dass die Beschuldigte B._____ Kenntnis von der Beteiligung des Beschuldigten A._____ im Kokainhandel hatte. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie von den im Zusammenhang mit dem Beschuldigten A._____ sichergestellten Betäubungsmitteln und -utensilien sowie vom Geheimfach im Auto des Beschuldigten A._____ wusste. Auch konnte keine Verbindung zu D._____ nachgewiesen werden. Insbesondere beförderte auch die Auswertung des Mobiltelefons der Beschuldigten B._____ keine An- haltspunkte dafür zu Tage, dass sie Kenntnis vom Kokainhandel hatte, was je- doch für gewöhnlich zu erwarten wäre, hätte sie als Ehefrau tatsächlich davon gewusst. Soweit die Staatsanwaltschaft darauf hinwies, dass die Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ in einer WhatsApp-Unterhaltung als "Mafio- so" bezeichnet habe (Urk. 137 S. 7), ergibt sich daraus nichts zu Ungunsten der Beschuldigten B._____. Aus dem Gesamtkontext ergibt sich, dass die Beschul-

- 31 - digte B._____ darin ihren Unmut darüber kundtat, dass der Beschuldigte A._____ als ausgebildeter Arzt einer Händlertätigkeit nachging ("Du bist nur ein Doktor", "Erinnere dich soweit", "Du bist kein Händler", "Nicht Mafioso", Urk. 4/5 Anhang). Gemäss der ihr nicht widerlegbaren Darstellung, meinte sie damit den vom Be- schuldigten A._____ betriebenen Handel mit Gebraucht- bzw. Unfallwagen (Urk. 4/5 F/A 52), worauf noch einzugehen sein wird. Dies erscheint nicht unglaubhaft, kann doch als notorisch bezeichnet werden, dass Gebrauchtwagenhändler in Tei- len der Gesellschaft als halbseiden angesehen werden. Die einzige Verbindung zu Drogen stellte die Beschuldigte B._____ selbst her, indem sie auf die Frage, ob sie beim Beschuldigten A._____ aussergewöhnliche Gegenstände gesehen hatte, ausführte, dieser habe einmal das Vakuumiergerät ihrer Eltern ausgeliehen. Er habe ihr gesagt, er wolle damit seine Unterhosen vakuumieren, um mehr Platz im Gepäck für eine Reise zu seinen Eltern zu haben (Urk. 4/3 F/A 22 ff.). Dies hätte sie aber – wie die Vorinstanz richtig ausführte – kaum gesagt, wenn sie im Zeitpunkt der Geldwechselvorgänge vom Kokainhandel des Beschuldigten A._____ und damit von der illegalen Herkunft der gewechselten Gelder gewusst hätte, zumal sie dadurch nicht nur ein Indiz für die Involvierung ihres Ehemannes A._____ in den Kokainhandel lieferte, sondern sich vor allem selbst eines strafba- ren Verhaltens verdächtig machte. Dass sie nichts von der illegalen Drogenhan- delstätigkeit wusste, steht auch im Einklang mit den konstanten Aussagen des Beschuldigten A._____, wonach die Beschuldigte B._____ – wie auch die beiden weiteren Personen [der Bruder der Beschuldigten B._____ und dessen Kollege F._____], die ihn teilweise zum Geldwechseln begleiteten und jeweils vom Vor- wurf der mehrfachen Geldwäscherei rechtskräftig freigesprochen wurden – nicht gewusst habe, woher das gewechselte Geld stammte und er ihr gesagt habe, dass das Geld aus dem von ihm betriebenen Autohandel herrührte (Urk. 7/1 S. 10, Prot. I S. 44, Urk. 134 S. 12 f.). Den ursprünglich vorgeworfenen Drogenhan- del zusammen mit dem Beschuldigten A._____ brachte die Staatsanwaltschaft denn auch nicht zur Anklage. Ob die Beschuldigte B._____ dennoch wusste oder für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die gewechselten Gelder aus einem Verbrechen herrührten, ist, da sie nicht geständig ist, aufgrund der gesamten konkreten Umstände und der Situ-

- 32 - ation, wie sie sich der Beschuldigten B._____ präsentierte, zu beurteilen. Die Be- schuldigte B._____ begleitete den Beschuldigten A._____ gemäss erstelltem An- klagesachverhalt bei den folgenden zwei Geldwechselaktionen: Am 4. November 2018 wurden Fr. 33'560.– in Euro gewechselt (erste Geldwechselaktion). Der Geldwechselvorgang dauerte 15 Minuten. Am 16. Februar 2019 wurden zunächst Fr. 132'300.– in Euro gewechselt. Weil dem Automaten die Euros ausgingen (Prot. I S. 63), wurden in der Folge an einem anderen Automaten weitere Fr. 61'900.– gewechselt (zweite Geldwechselaktion). Während der erste Geld- wechselvorgang 55 Minuten dauerte, war der zweite nach 20 Minuten beendet. Die Ausführungen der Beschuldigten B._____, wonach sie in Bezug auf die zwei- te Geldwechselaktion davon ausgegangen sei, dass insgesamt Fr. 15'000.– bis Fr. 30'000.– gewechselt worden seien (Urk. 7/1 S. 6, Urk. 134 S. 14), sind nur schwerlich mit der Tatsache zu vereinbaren, dass sie und der Beschuldigte A._____ insgesamt 75 Minuten an den Automaten standen und Geld wechselten. Auch wenn sie allenfalls den exakten Betrag nicht wusste, muss ihr bewusst ge- wesen sein, dass es sich um einen grossen Geldbetrag handelte. Daran ändert nichts, dass sie beim Geldwechseln offenbar damit beschäftigt war, den Beschul- digten A._____ dazu zu überreden, sie an das Geburtstagsfest ihrer Schwester zu begleiten (Urk. 134 S. 8). Dass sie wusste, dass es sich um einen grossen Geld- betrag handelte, wird auch dadurch gestützt, dass die Videoaufnahmen zeigen, dass sie aktiv beim Geldwechseln mithalf, indem sie teilweise den Automaten be- diente und fütterte und das Wechselgeld samt Quittung entgegennahm sowie in ihrer Tasche verstaute (Urk. 129). Dass die Beschuldigte B._____ wissentlich und willentlich beim Wechseln eines grossen (zweite Geldwechselaktion) und eines mittelgrossen Geldbetrages (erste Geldwechselaktion) mithalf, allein daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, dass sie um die illegale Herkunft des Geldes wusste oder damit rechnete und dies in Kauf nahm. Es müssen weitere Umstände dafür sprechen. Gemäss der konstanten, glaubhaften und ihr nicht widerlegbaren Sachdarstellung waren die Geldwechselaktionen nicht geplant, sondern der Beschuldigte A._____ hatte ihr jeweils spontan, als sie miteinander unterwegs waren, gesagt, dass er ("schnell") Geld wechseln gehen müsse (Urk. 7/1 S. 6 f., Prot. I S. 56, Urk. 134

- 33 - S. 11 f.). Dies wurde vom Beschuldigten A._____ bestätigt (Prot. I S. 43, Urk. 133 S. 12). Gemäss dem in Bezug auf den Beschuldigten A._____ erstellten Anklagesach- verhalt, hat er im Rahmen von elf Geldwechselaktionen rund Fr. 420'000.– alleine (sprich ohne Hilfe eines Dritten) an Automaten gewechselt. Damit im Einklang steht seine heutige Aussage, wonach er jeweils nicht geplant habe, jemanden mitzunehmen und es Zufall gewesen sei, wenn er jemanden mitgenommen und diese Person ihm dann beim Wechseln geholfen habe (Urk. 133 S. 12). Daran ändert nichts, dass es dem Beschuldigten A._____ durchaus eine Erleichterung bedeutete, wenn eine weitere Person dabei war, weil die Transaktionen rascher durchgeführt und das Geld besser vor Dritteingriffen geschützt werden konnte. Gemäss der Beschuldigten B._____ ging sie davon aus, dass das gewechselte Geld aus dem vom Beschuldigten A._____ betriebenen Handel mit Unfallwagen stammte. Dazu führte sie unter anderem aus, zwei bis drei Käufe/Verkäufe aus eigener Wahrnehmung mitbekommen zu haben. Die Autos habe er zunächst bei ihrer Familie auf einem Parkplatz zwischengelagert, später habe er hierfür hinter dem Denner drei Parkplätze gemietet. Weiter habe sie Anfragen von ihm auf Fa- cebook gesehen, indem sie Zugriff auf seinen Account gehabt habe. Ferner habe sie ein paar Mal miterlebt, wie er mit Personen wegen Autos telefoniert habe. Der Beschuldigte A._____ habe ihr auf ihre Frage hin, weshalb er Geld in Euro wechseln müsse, geantwortet, dass wenn er in Deutschland sei, er Bargeld in Eu- ro benötige, um Autos sogleich zu kaufen (Urk. 134 S. 7, Prot. I S. 58 und 60, Urk. 4/4 F/A 37, Urk. 7/1 S. 7, Urk. 7/2 S. 16). Entgegen der Darstellung der Staatsan- waltschaft enthalten die Aussagen der Beschuldigten B._____ keine wesentlichen Widersprüche. Gemäss ihren im Wesentlichen gleichbleibenden Ausführungen hatte der Beschuldigte in der Schweiz und in Deutschland Unfallwagen gekauft und ihres Wissens anschliessend nach Holland gebracht, um sie dort reparieren zu lassen. Sie hat zwei bis drei Unfallwagen selber gesehen (Urk. 4/3 F/A 44, Urk. 4/4 F/A 37, Prot. I S. 59 f., Urk. 137 S. 7 f.). Diese Ausführungen lassen sich

– entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft – zudem mit jenen des Beschul- digten A._____ in Einklang bringen. Der Beschuldigte A._____ ging gemäss sei- nen Angaben etwa im Zeitraum der Geldwechselvorgänge dem Handel mit Un-

- 34 - fallwagen nach. Er hatte in der Schweiz drei und in Deutschland zwei Autos ge- kauft und weiterverkauft (Urk. 3/3 F/A 51). Vor seiner Verhaftung hatte er ein wei- teres Auto in Deutschland gekauft, gab es in Reparatur und konnte es infolge sei- ner Inhaftierung jedoch nicht mehr abholen (a.a.O. F/A 57 ff.). Die im Ausland ge- kauften Autos hatte er mehrheitlich in Holland verkauft (Urk. 3/4 F/A 12.). Er reiste regelmässig dorthin, hat dort Verwandte (Urk. 3/3 F/A 34 ff.), insbesondere einen Cousin, der eine Autogarage betreibt (Prot. I S. 46). Als sich die Beschuldigte B._____ einmal bei ihm erkundigt habe, habe er ihr gesagt, dass sie wisse, dass er mit Autos handle. Sie habe gedacht, das Geld stamme aus dem Autohandel (Prot. I S. 44). Auch die Aussagen von E._____ und F._____ stützen die Aussa- gen der Beschuldigten B._____. Sie schilderten insbesondere auch, wie sie die Autos auf den vom Beschuldigten A._____ zusätzlich gemieteten Parkplätzen beim Denner gesehen hatten oder beim Autokauf teilweise dabei waren (vgl. Urk. 7/2 S. 5, 18 und 22, Urk. 6/1 F/A 19). Weiter gaben sie wie die Beschuldigte B._____ an, davon ausgegangen zu sein, dass die gewechselten Gelder vom Au- tokauf stammten. Gemäss der Beschuldigten B._____ ging sie davon aus, dass der Beschuldigte A._____ seinen Lebensunterhalt mit dem Autohandel bestritt (Urk. 4/5 F/A 23 f.). Wie hoch seine Einkünfte waren, habe sie nicht gewusst (a.a.O. F/A 25). Sie hät- ten Probleme in ihrer Beziehung gehabt. Sie habe sich vor allem auf ihr Studium konzentriert. Er sei ihr nicht so nahe gewesen und habe ihr nicht so viel erzählt (a.a.O. F/A 22 und 27, Urk. 134 S. 11). Dies sei – nachdem anfänglich das Geld dafür gefehlt habe – schliesslich der Grund dafür gewesen, weshalb sie religiös nicht geheiratet hätten (Urk. 134 S. 11). Dies wäre jedoch unbestritten die Vo- raussetzung dafür gewesen, dass sie hätten zusammen leben dürfen. Diese Dar- stellung deckt sich ebenfalls mit den Aussagen des Beschuldigten A._____, auch wenn er seinen Lebensunterhalt in Tat und Wahrheit nicht mit dem Autohandel zu bestreiten vermochte. Dieser führte aus, er rede jeweils nicht viel über seine Ar- beit. Die Beschuldigte B._____ – wie auch E._____ und F._____ – habe gedacht, er handle und arbeite mit Autos. Sie alle hätten gedacht, das Geld stamme aus dem Autohandel (Prot. I S. 44). Dies passt auch zur Lebenssituation der Beschul- digten B._____ und A._____. Aufgrund der fehlenden religiösen Hochzeit lebten

- 35 - sie räumlich getrennt, die Beschuldigte B._____ bei ihren Eltern. Sie verfolgte ihre Ausbildung als Ärztin (Urk. 134 S. 3 f., Prot. I S. 21 f.). Derweilen war der Be- schuldigte A._____, nachdem er in die Schweiz gekommen war, zunächst als Ma- ler tätig, bis er einen Unfall hatte und SUVA-Gelder erhielt. Als die finanzielle Un- terstützung endete, versuchte er sich im Autohandel, um damit seinen Lebensun- terhalt zu bestreiten (Urk. 133 S. 2 ff.). Sie waren finanziell nicht miteinander ver- flochten (Urk. 7/2 S. 9 und 15). Es erscheint deshalb glaubhaft, dass die Beschul- digte B._____ davon ausging, dass der Beschuldigte A._____ mit Einkünften aus dem Autohandel seinen Lebensunterhalt bestritt. Daran ändert entgegen der An- sicht der Staatsanwaltschaft nichts, dass die Beschuldigte B._____ demgegen- über über die Höhe der Wohnungs- und Automiete sowie die früheren SUVA- Leistungen des Beschuldigten A._____ im Bilde war. Weiter ist zu bemerken, dass auch keine Hinweise dafür vorliegen, dass der Beschuldigten B._____ infolge ihrer Mitwirkung bei den zwei Geldwechselaktio- nen Vorteile zukamen. Zwar ist der gewechselte Betrag im Rahmen der zweiten Geldwechselaktion gross. Als Erlös aus dem Verkauf von mehreren Autos über dreieinhalb Monate ergibt sich diese Summe bei einem Verkauf pro Woche von einem Auto zu Fr. 15'000.–. Auch wenn die tatsächliche Autohandelstätigkeit weit weniger erfolg- reich war, ging die Beschuldigte B._____ wie gesehen in nachvollziehbarer Weise davon aus, dass der Beschuldigte A._____ damit seinen Lebensunterhalt bestritt. Auch die Stückelung der gewechselten Bargeldbeträge (nicht wenige Tausender-, Zweihunderter- und Hunderternoten) war nicht untypisch für einen bargeldintensi- ven Handel mit Unfallautos. Dass die Beschuldigte B._____ in Kenntnis der Verhaftung des Beschuldigten A._____ umgehend vom Irak zurück in die Schweiz reiste, ist schliesslich nur aber immerhin ein leichtes Indiz dafür, dass sie keine Kenntnis von der illegalen Her- kunft der gewechselten Gelder hatte, zumal sie, wie ihre Verteidigung richtig aus- führte, aus der Verhaftung des Beschuldigten A._____ entsprechende Schlussfol- gerungen hätte ziehen können.

- 36 - Schliesslich deuteten selbst die heutigen Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach die Beschuldigte B._____ aufgrund einer Kette von Indizien zwingend hätte misstrauisch werden müssen (Urk. 137), auf Fahrlässigkeit und nicht auf Eventualvorsatz hin. Insgesamt lässt sich nicht ohne rechtserhebliche Zweifel erstellen, dass die Beschuldigte B._____ wusste oder für möglich hielt und in Kauf nahm, dass die gewechselten Gelder aus einem Verbrechen herrührten. Dies insbesondere auch deshalb, weil sie unbestritten zweimal spontan vom Beschuldigten A._____ in Geldwechselaktionen involviert wurde. Ein allfälliges späteres Wissen oder ein allfälliger späterer Verdacht erfüllen den subjektiven Tatbestand nicht. Damit verbleiben unüberwindbare Zweifel daran, dass die Beschuldigte B._____ von der verbrecherischen Herkunft des von Schweizer Franken in Euro gewech- selten Bargeldes wusste oder diese für möglich hielt und in Kauf nahm. Folglich kann der Beschuldigten B._____ auch nicht nachgewiesen werden, dass sie mit dem Wechsel und der Übergabe der Bargeldbeträge an den Beschuldigten A._____ eventualvorsätzlich die Herkunft der Gelder verschleiert und die Einzie- hung dieser erschwert habe. Der innere Anklagesachverhalt kann somit nicht er- stellt werden, weswegen die Beschuldigte B._____ freizusprechen ist. III. Sanktion, Vollzug und Widerruf betreffend den Beschuldigten A._____ 1.1. Allgemeines und Strafrahmen Die Vorinstanz hat die allgemeinen Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die bei Betäubungsmitteldelikten besonderen Strafzumessungskriterien sowie den Strafrahmen des schweren Falls der Wie- derhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz differenziert und zutreffend dar- gelegt und korrekt festgehalten, dass vorliegend die Strafe innerhalb des ordentli- chen Strafrahmens festgesetzt werden kann (Urk. 102 S. 50-53 E. 1. f.), auf die entsprechenden Ausführungen kann verwiesen werden. Für die Geldwäscherei beträgt der Strafrahmen sodann Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstra- fe.

- 37 - Ergänzend ist zudem Folgendes festzuhalten. Die Bildung einer Gesamtstrafe ist nur bei gleichartigen Strafen möglich. Ungleichartige Strafen sind kumulativ zu verhängen, da das Asperationsprinzip nur greift, wenn mehrere gleichartige Strafen ausgesprochen werden. Mehrere gleichartige Strafen liegen vor, wenn das Gericht im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen ausfällen würde. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abs- trakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). In Bezug auf die quali- fizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt von Ge- setzes wegen als Sanktionsart jeweils nur eine Freiheitsstrafe in Betracht. Wie zu zeigen sein wird, sind für die Geldwäschereidelikte ebenfalls jeweils Frei- heitsstrafen auszufällen. Damit sind die Voraussetzungen für die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe gegeben. Das Bundesgericht unterstreicht in seiner jüngeren Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der konkreten Methode erlaubt. Es schliesst die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_712/2018 vom 18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3). Damit sind nach der "konkreten Methode" für sämtliche Delikte ge- danklich Einzelstrafen zu bilden. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft können weder die Betäubungsmit- tel- noch die Geldwäschereidelikte zusammen beurteilt werden (Urk. 136 S. 7 ff.). Denn es liegt jeweils keine natürliche Handlungseinheit vor, da nicht von einem einheitlichen Willensakt ausgegangen werden kann.

- 38 - 1.2. Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Einfuhr von einem Kilo- gramm Kokain sowie 18.6 Gramm MDMA [Ecstasy] & GBL netto von Holland in die Schweiz) Der Beschuldigte A._____ transportierte 965 reines Kokain sowie 18.6 Gramm MDMA. Folglich überschritt der Beschuldigte die gemäss Bundesgericht für einen schweren Fall massgebende Menge von 18 Gramm reinem Kokain um ein Viel- faches. Durch den Transport brachte er – zumindest abstrakt – die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr, handelt es sich doch bei Koka- in um eine harte Droge mit unbestritten stark gesundheitsgefährdender und ab- hängigkeitserzeugender Wirkung, weshalb von einem hohen Gefährdungspoten- zial auszugehen ist. Dass das Kokain nicht an Endabnehmer gelangte, ist in ers- ter Linie dem Umstand geschuldet, dass es von den Strafverfolgungsbehörden konfisziert wurde. Gemäss Tabelle von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER wird für ei- ne Menge von 965 Gramm reinem Kokain eine Einsatzstrafe von 42 Monaten vorgesehen, für eine Menge von 18 Gramm reinem Amphetamin eine Einsatzstra- fe von 6 Monaten (a.a.O., in: Orell Füssli Kommentar, Betäubungsmittelgesetz mit weiteren Erlassen, 3. Auflage, Zürich 2016, N 45 zu Nr. 6 Art. 47 StGB). Mit der Vorinstanz ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte A._____ angesichts der grossen Menge an eingeführtem Kokain und mit Blick auf seine Absatztätigkeit hierarchisch auf mittlerer Stufe einzuordnen ist. Er war mit weitgehender Autono- mie ausgestattet, zumal er eine eigene Absatztätigkeit betrieb. Zudem gilt es Rechnung zu tragen, dass das Amphetamin ausschliesslich für den eigenen Kon- sum bestimmt war. Unter Berücksichtigung aller denkbaren qualifizierten Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wiegt das Verschulden in ob- jektiver Hinsicht noch nicht erheblich. Der Beschuldigte A._____ handelte direktvorsätzlich und aus finanziellen Motiven. Nicht zuletzt auch aufgrund seiner Ausbildung und seinen Englisch-Kenntnissen hätte der Beschuldigte A._____ durchaus andere – legale – Möglichkeiten gehabt, um seine Lebenshaltungskosten zu decken. Soweit er unter anderem die Hoch-

- 39 - zeit mit der Beschuldigten B._____ dadurch finanzieren wollte, kann er jedenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die subjektiven Elemente vermögen damit die objektiven Elemente nicht zu relativieren. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als noch nicht erheblich zu qualifizieren. Eine Einsatzstrafe von 34 Monaten erscheint da- mit angemessen. 1.3. Asperation: Verbrechen im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG (Verkauf von ca. 200 Gramm Kokain an D._____) Weil der Beschuldigte A._____ zweimal je 95 Gramm reines Kokain zu einem ähnlich hohen Betrag an D._____ verkauft hat, sich die Taten mithin nicht in mas- sgeblicher Weise unterscheiden, beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen zur Tatkomponente auf beide Delikte. Der Beschuldigte A._____ verkaufte 95 Gramm reines Kokain an D._____ zwecks Weiterverkaufs. Dass D._____ den Kaufpreis für die zweite Kokainmenge noch nicht beglichen hat, fällt nicht zu Gunsten des Beschuldigten A._____ in Betracht. Dieser Umstand ist in erster Linie der Tatsache geschuldet, dass die Strafverfolgungsbehörden einen grossen Teil der zweiten Portion bei D._____ konfisziert haben und er diese folglich noch nicht weiterverkaufen konnte. Für ei- ne Menge von 95 Gramm reinem Kokain wird eine Einsatzstrafe von 20 Monaten vorgesehen (FINGERHUTH/ SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N 45 zu Nr. 6 Art. 47 StGB). In Übrigen kann betreffend die objektive Tatschwere auf die vorstehenden Erwä- gungen verwiesen werden (E. III.1.2.). Unter Berücksichtigung aller denkbaren qualifizierten Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. c BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wiegt das Verschulden in objektiver Hinsicht leicht. Auch betreffend das subjektive Verschulden kann auf die vorstehenden Erwägun- gen verwiesen werden (E. III.1.2.). Dem Beschuldigten A._____ beabsichtigte, damit einen Teil seiner Lebenshaltungskosten zu bestreiten, was ihm teilweise

- 40 - auch gelang. Die subjektiven Elemente vermögen die objektiven Elemente nicht zu relativieren. Bei einer Gesamtbetrachtung ist das Gesamtverschulden als leicht zu qualifizieren. Eine Einzelstrafe von je 14 Monaten erscheint damit angemes- sen. Für die Asperation und die Bemessung der Gesamtstrafe ist dem Verhältnis der einzelnen Taten untereinander, ihrem Zusammenhang, ihrer grösseren oder ge- ringeren Selbständigkeit sowie der Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und Begehungsweisen Rechnung zu tragen. Der Gesamtschuldbei- trag des einzelnen Delikts wird dabei geringer zu veranschlagen sein, wenn die Delikte zeitlich, sachlich und situativ in einem engen Zusammenhang stehen (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_323/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Im Ergebnis rechtfertigt es sich in Anwendung des Asperationsprinzips für jedes der beiden Delikte die Einsatzstrafe um je 6 Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine Erhö- hung der aufgrund des schwersten Delikts festgesetzten Einsatzstrafe um insge- samt 12 Monate. 1.4. Asperation: mehrfache Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB Zur Sanktionsart der Geldwäschereidelikte ist zunächst Folgendes festzuhalten. Der Beschuldigte A._____ ist vorbestraft, wenn auch nicht einschlägig, und hat während laufender Probezeit die vorliegenden Taten begangen (Urk. 108). Er hat während fast eines Jahres regelmässig Geld gewaschen, womit er eine gewisse Hartnäckigkeit offenbart hat, weshalb sich bereits in Bezug auf das einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe rechtfertigt und die Ausfällung einzelner Geldstrafen verschul- densmässig und spezialpräventiv nicht angemessen wäre. Die schwerste Tat stellt der Geldwechselvorgang vom 16. Februar 2019 in der M._____ Bank I._____ dar. Es wurden Schweizer Franken Fr. 132'300.– in Euro gewechselt. In Bezug auf das objektive (insbesondere in Bezug auf die Stellung und die Autonomie des Beschuldigten A._____) und subjektive Tatverschulden kann – mit der folgenden Einschränkung – grundsätzlich ebenfalls auf das zuvor Ausgeführte verwiesen werden (E. III.1.2.), zumal die Geldwäscherei eng mit dem Drogenhandel verknüpft ist, diente sie doch teilweise der Refinanzierung des

- 41 - Drogenhandels bzw. der Finanzierung des Lebensunterhalts des Beschuldigten A._____. Massgeblich zugunsten des Beschuldigten A._____ zu berücksichtigen ist indessen, dass sich lediglich Fr. 6'500.– der insgesamt (konkret der im Ap- ril/Mai 2019) gewechselten Gelder zweifelsfrei der eigenen Drogenhandelstätig- keit des Beschuldigten zuordnen lassen bzw. lediglich in diesem Umfang nach- gewiesen ist, dass er von den Geldwechselvorgängen finanziell profitiert hat. Im Bereich der eigenen Drogenhandelstätigkeit hat die Geldwäscherei zudem kaum selbständige Bedeutung. Bei einer Gesamtbetrachtung und vor allem aufgrund der Tatumstände ist das Gesamtverschulden als sehr leicht zu qualifizieren. Es erscheint eine Einzelstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips um zwei Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die zweitschwerste Tat stellt der Geldwechselvorgang vom 16. September 2018 ebenfalls in der M._____ Bank I._____ dar. Es wurden Fr. 89'800.– gewechselt. Es kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (vgl. den vorstehenden Absatz). Es erscheint eine Einzelstrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 ½ Monate Freiheitsstrafe zu erhöhen. Die drittschwerste Tat stellt der Geldwechselvorgang vom 13. April 2019 in der M._____ Bank I._____ dar. Es wurden Fr. 74'460.– gewechselt. Es erscheint eine Einzelstrafe von zwei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Es kann auf das Ausgeführte verwiesen werden (vgl. den zweiten Absatz). Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips um 1 Monat Freiheitsstrafe zu erhö- hen. Aufgrund derselben Vorgehensweise und der nicht stark voneinander divergie- renden Beträge (zwischen Fr. 12'000.– und Fr. 61'900.–) rechtfertigt sich, die wei- teren 16 Geldwechsel an den Automaten der M._____-Bank zusammen zu beur- teilen. Auch diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. den zweiten Absatz). Es erscheint für jedes Delikt eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe als angemessen. Die Einsatzstrafe ist damit in Anwendung des

- 42 - Asperationsprinzips für jedes Delikt um ½ Monat Freiheitsstrafe, mithin um insge- samt 8 Monate Freiheitsstrafe, zu erhöhen. Aufgrund derselben Vorgehensweise und der ähnlich hohen Beträge (zwischen Fr. 3'449.70 und Fr. 5’749.50) rechtfertigt sich, die weiteren sechs Geldwechsel auf verschiedenen Poststellen zusammen zu beurteilen. Auch diesbezüglich kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden (vgl. den zweiten Absatz). Zu berück- sichtigen ist zusätzlich, dass der Beschuldigte A._____ die Gelder in einer Postfi- liale wechselte, die kriminelle Energie gegenüber den Vorgängen an Geldwech- selautomaten daher als höher zu taxieren ist. Indessen wechselte er auf den Poststellen auch deutlich geringere Beträge. Es erscheint für jedes Delikt eine Einzelstrafe von einem halben Monat Freiheitsstrafe als angemessen. Die Ein- satzstrafe ist damit in Anwendung des Asperationsprinzips für jedes Delikt um ¼ Monat Freiheitsstrafe, mithin um insgesamt 1 ½ Monate Freiheitsstrafe, zu erhö- hen. 1.5. Zwischenfazit Insgesamt resultiert für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe von 60 Monaten. 1.6. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und Nachtatverhalten des Beschuldigten A._____ kann vorab – mit den nachfolgenden Einschränkun- gen – auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden (Urk. 102 S. 56-58 E. IV.4.). Heute ergab sich hinsichtlich der persönlichen Ver- hältnisse des Beschuldigten A._____ nichts wesentlich Neues (Urk. 133 S. 1 ff.). Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich strafzumessungs- neutral aus. Das Teilgeständnis des Beschuldigten A._____ in Bezug auf die Geldwäscherei ist aufgrund der erdrückenden Beweislage in Bezug auf den äusseren Sachverhalt nicht merklich strafmindernd zu berücksichtigen. Es hält sich mit der nicht einschlägigen Vorstrafe in etwa die Waage.

- 43 - 1.7. Fazit In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist der Beschuldigte A._____ mit 60 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen. In diesem Strafbereich ist die Freiheitsstrafe zwingend unbedingt auszusprechen. Der Anrechnung der bis- her erstandenen Haft steht nichts entgegen. 1.8. Widerruf Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, weshalb es sich vorliegend rechtfertigt, die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrs- abteilung, vom 9. März 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je Fr. 120.– angesetzte Probezeit um ein Jahr zu verlängern (Urk. 102 S. 58-60 E. 1.- 2.4.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann ergänzungslos verwiesen wer- den. Einem Widerruf oder einer umfangreicheren Verlängerung der Probezeit würde zudem das Verschlechterungsverbot entgegenstehen. IV. Landesverweisung und Ausschreibung im Schengener Informations- system (SIS) Die Verteidigung führte heute aus, der Beschuldigte A._____ sei der Auffassung, dass bei ihm ein Härtefall vorliege. Er sei mit der Beschuldigten B._____ seit Ja- nuar 2017 verheiratet. Durch die Länge des Strafverfahrens und auch vorher aus religiösen Gründen habe die Ehe nicht gelebt werden können. Die Beschuldigte B._____ habe den Beschuldigten A._____ praktisch wöchentlich im Gefängnis besucht. Sie sei in der Schweiz gut integriert und arbeite als Assistenzärztin. Bei einer Ausweisung würde sie ihm nicht folgen. Die Ehe könnte deshalb nicht gelebt werden (Urk. 138 S. 16 f. Rz. 47). Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung und Dauer der Landesverweisung sowie der Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) zutreffend wiedergegeben und sich differenziert und zutreffend mit den Voraussetzungen sowie den Vorbringen der Verteidigung vor Schranken ausei- nandergesetzt (Urk. 102 S. 60-68 E. VI). Auf diese einlässlichen Ausführungen kann verwiesen werden. Zu ergänzen bleibt, dass unbestritten ist, dass die Ehe

- 44 - zwischen dem Beschuldigten A._____ und der Beschuldigten B._____ nie gelebt wurde. Nicht entscheidend ins Gewicht fällt, dass nach einer Zeit mit ernsthaften Problemen ihre Beziehung zwischenzeitlich offenbar wieder besser ist und die Beschuldigte B._____ den Beschuldigten A._____ regelmässig im Gefängnis be- sucht. Weiter ist festzuhalten, dass eine Rückkehr in den Irak einer Landesver- weisung nicht entgegensteht und diese deshalb rechtlich durchführbar ist. Der Beschuldigte A._____ verfügt über keine Flüchtlingseigenschaft. Ende 2017 kehr- te er für die Beendigung seines Medizinstudiums in den Irak zurück. Macht er gel- tend, er könne nicht in den Irak zurückkehren, weil dort die Situation nach wie vor problematisch sei (Urk. 66 S. 10), dringt seine Argumentation nicht durch. Hin- sichtlich einer Landesverweisung ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Es ist unbehelflich, lediglich die allgemeine Lage im Heimatland zu erörtern, ohne ir- gendwelche individuell konkret gefährdende Umstände namhaft zu machen oder substanziieren zu können (Urteile des Bundesgerichts 6B_1024/2019 vom 29. Januar 2020 E. 1.3.6; 6B_841/2019 vom 15. Oktober 2019 E. 2.3 betreffend Irak). Eine individuell-persönliche Gefährdung, das heisst eine Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG, zeigt der Beschuldigte A._____ nicht auf. Er führte heute ausdrücklich aus, im Irak nie Probleme mit der Polizei gehabt zu haben und auch nie bestraft worden zu sein (Urk. 133 S. 9 f.). Ferner ist festzuhalten, dass sein Bruder mit seiner Familie nach wie vor im Irak lebt und er mit ihm auch in Kontakt steht (a.a.O. S. 8 f.). Ein schwerer persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB liegt nicht vor. Nachdem ein schwerer persönlicher Härtefall verneint wird, erübrigt es sich grundsätzlich, in einem zweiten Schritt das private Interesse des Beschuldigten A._____ an einem Verbleib in der Schweiz dem öffentlichen In- teresse an einer Wegweisung gegenüberzustellen. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass selbst unter der Annahme eines Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB eine Landesverweisung auszusprechen wäre, weil vor- liegend ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Wegweisung des Be- schuldigten besteht. Das Bundesgericht hat mehrfach festgehalten, dass dies bei Betäubungsmitteldelikten regelmässig der Fall ist (vgl. BGE 145 IV 364 E. 3.5.2 S. 372 sowie Urteil 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 2.2.6). Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Der Beschuldigte A._____ wird unter anderem wegen Kokain-

- 45 - einfuhr und -handels (mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäu- bungsmittelgesetz) zu 60 Monaten Freiheitsstrafe und damit zu einer empfindli- chen Sanktion verurteilt. Wer Drogendelikte wie die vorliegenden begeht, ist ein für die Gesellschaft gefährlicher Täter und verdient keinen Schutz seiner persönli- chen Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Die Dauer der ausgesproche- nen Landesverweisung muss verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Unter Berücksichtigung des Verschuldens des Beschuldigten A._____, der heute auszufällenden Freiheitsstrafe und der Dauer der Anwesenheit in der Schweiz ist die Dauer der Landesverweisung auf 10 Jahre festzusetzen. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informa- tionssystem (SIS) ist anzuordnen. V. Ersatzforderung und Einziehungen Das vorinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 102 S. 68-69 E. VII.) der vorinstanzliche Entscheid auch betreffend Ersatzforderung zu bestätigen ist. Auf der Geldzählmaschine und dem Vakuumiergerät konnten Kokainspuren festgestellt werden. Sie stehen mit dem Betäubungsmittelhandel im Zusam- menhang. Die Geldzählmaschine diente zudem offensichtlich der Geldwäsche- rei. Es besteht die Gefahr, dass beide Geräte in Zukunft wieder für eine De- liktsbegehung genutzt werden. Sie sind deshalb in Anwendung von Art. 69 StGB einzuziehen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung zu überlassen. Gleiches gilt für das Mobiltele- fon IPhone X, da der Beschuldigte A._____ nur über ein einziges Gerät verfüg- te und damit mindestens die Kommunikation mit D._____ erfolgte.

- 46 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren Die in den angefochtenen Entscheiden getroffenen Kostenregelungen (Urk. 102 S. 71 E. IX. und Urk. 103 S. 28 f. E. III. 1.1.) erweisen sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen und sind zu bestätigen. Ebenfalls zu bestätigen ist die der Beschuldigten B._____ zufolge unschuldig erlit- tener Haft vorinstanzlich zugesprochene Genugtuung in der Höhe von Fr. 15’600.– zuzüglich 5% Zins ab dem 22. September 2019 (Urk. 103 S. 29 f. E. III 1.2.-1.5.).

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gebühr für das Berufungsverfahren ist praxisgemäss auf Fr. 5'000.– festzusetzen. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte A._____ unterliegt mit seiner Anschlussberufung vollständig. Auch die Staatsanwaltschaft unterliegt betreffend den Beschuldigten A._____ mit ihrer Berufung in Bezug auf die von ihr beantragte rechtliche Würdigung und da- mit zu rund einem Drittel, hingegen obsiegt sie in Bezug auf die Bemessung der Strafe. In Bezug auf die Beschuldigte B._____ unterliegt die Staatsanwaltschaft vollständig. Die Kosten des Berufungsverfahrens sind damit dem Beschuldigten A._____ zu einem Drittel aufzuerlegen (die Hälfte von zwei Dritteln) und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Be- schuldigten A._____ sind zu zwei Dritteln einstweilen unter Vorbehalt der Nach- zahlungspflicht nach Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Be- schuldigten B._____ sind definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen.

- 47 - 2.3. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten A._____, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, reichte anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung seine Honorarno- te mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 135). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des zeitlichen Aufwandes für die Dauer der Berufungsverhandlung (samt längerem Verhandlungsunterbruch und zweimal Hin- und Rückweg) und eines angemessen erscheinenden zeitlichen Aufwandes für die Nachbesprechung des vorliegenden Entscheides mit dem Beschuldigten A._____ erscheint es gerechtfertigt, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Beru- fungsverfahren mit pauschal Fr. 7'600.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu ent- schädigen. 2.4. Der amtliche Verteidiger der Beschuldigten B._____, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, reichte mit Eingabe vom 7. Januar 2022 seine Honorarnote mit der Auflistung seiner Aufwendungen und Auslagen im Berufungsverfahren ein (Urk. 132). Sie sind ausgewiesen und erweisen sich als angemessen. Unter Berücksichtigung, dass die Berufungsverhandlung etwas länger als von Rechts- anwalt Dr. iur. Y1._____ geschätzt gedauert hat (den längeren Verhandlungsun- terbruch und ein zweites Mal Hin- und Rückweg ebenfalls berücksichtigend), erscheint es angemessen, Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ für das Berufungsver- fahren mit pauschal Fr. 4'200.– (inkl. MwSt. und Barauslagen) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Januar 2021 (U_A._____) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig: − […] − […] − der mehrfachen Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittel- gesetzes (BetmG).

- 48 -

2. Das Verfahren betreffend mehrfache Übertretung im Sinne von Art. 19a Ziff. 1 BetmG vor dem 13. Januar 2018 wird eingestellt.

3. Der Beschuldigte wird bestraft […] mit einer Busse von Fr. 500.–.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 5 Tagen. 5.-7. […]

8. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 5. August 2019 und bei der Kan- tonspolizei Zürich unter der BM Lager-Nr. B02358-2019 lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Ver- langen herausgegeben und andernfalls nach Ablauf von drei Monaten vernichtet: − Geldwechselquittungen Post sowie Western Union (Asservat-Nr. A012'889'906), − Quittung Firma C._____ AG, A Conto Zahlung Fr. 7'750.– (Asservat-Nr. A012'889'917), − Quittung Western Union (Asservat-Nr. A012'889'928), − Notebook, Dell, Inspiron 15 (Asservat-Nr. A012'889'939), − Istanbulkart Nr. …, − Aufenthaltsbewilligung Türkei, abgelaufen.

9. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 6. August 2019 sichergestellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B02358-2019 lagernden Betäubungsmittel werden eingezogen und der Lagerbehörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur Vernichtung zu überlassen: − 1 Block Kokain à 1 Kilogramm brutto in Vakuumverpackung (Asservat-Nr. A012'889'519), − 1 Minigrip mit 29 Pillen Super Vidalista, 2 Pillen Sildalist sowie 4 Behälter mit unbekannter Flüssigkeit (Asservat-Nr. A012'889'531), − Plastiksack mit Marihuana à 142 Gramm brutto (Asservat-Nr. A012'892'125.

10. […]

11. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K190620-067 / 75617377 lagernden DNA-Spuren sind nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zu vernichten.

12. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

- 49 - Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 3'626.50 Auslagen (Gutachten DNA und Spuren) Fr. 4'390.00 Telefonkontrolle Fr. 1'475.00 Auslagen Fahrzeugtransport Fr. 630.00 Auslagen Polizei (Spurensicherung Fahrzeug) Fr. 22'441.70 amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Mwst) Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.

13. […]

14. [Mitteilungen]

15. [Rechtsmittel]"

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung, vom 13. Januar 2021 (U_B._____) wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. […]

2. […]; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'000.00 Gebühr Vorverfahren Fr. 1'500.00 Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 698.95 amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt MLaw Y2._____) Fr. 8'254.45 Akonto amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____) Fr. 7'736.80 Restzahlung amtliche Verteidigung (Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, inkl. Barauslagen und Mwst) Fr. 1'200.00 Gebühr OGZ; Geschäfts-Nr. UB190126-O Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

- 50 - 3.-4. […]

5. Der Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen.

6. [Mitteilungen]

7. [Rechtsmittel]"

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist zudem schuldig − des mehrfachen Verbrechens im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b und c in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG), − der mehrfachen Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Ziff. 1 StGB.

2. Der Beschuldigte A._____ wird zudem bestraft mit 60 Monaten Freiheitsstra- fe, wovon bis und mit heute 889 Tage durch Untersuchungs- und Sicher- heitshaft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind. Die Freiheitsstrafe wird vollzogen.

3. Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, vom 9. März 2018 für eine Geldstrafe von 30 Tagessät- zen zu je Fr. 120.– angesetzte Probezeit wird mit Wirkung ab heute um ein Jahr verlängert.

4. Der Beschuldigte A._____ wird in Anwendung von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB für die Dauer von 10 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informati- onssystem (SIS) angeordnet.

- 51 -

5. Der Beschuldigte A._____ wird verpflichtet, Fr. 50'000.– als Ersatzforderung für den nicht mehr vorhandenen unrechtmässigen Vermögensvorteil an den Staat zu bezahlen.

6. Die folgenden, von der Kantonspolizei Zürich am 5. August 2019 sicherge- stellten und bei der Kantonspolizei Zürich unter der BM-Lagernummer B02358-2019 lagernden Gegenstände werden eingezogen und der Lager- behörde nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zur gutscheinenden Verwendung überlassen und ein allfälliger Erlös wird zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet: − Geldzählmaschine, Value Counter (Asservat-Nr. A012’889'871), − Vakuumiergerät, Solis (Asservat-Nr. A012’889'882), − IPhone X, Apple (Asservat-Nr. A012’889'940)

7. Die erstinstanzliche Kostenauflage betreffend den Beschuldigten A._____ (Ziff. 13) wird bestätigt.

8. Die Beschuldigte B._____ wird freigesprochen.

9. Das erstinstanzliche Kostendispositiv betreffend die Beschuldigte B._____ (Ziff. 2 und 3) wird bestätigt.

10. Der Beschuldigten B._____ wird eine Genugtuung von Fr. 15'600.– (zzgl. 5% Zins ab dem 22. September 2019) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

11. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'600.– amtliche Verteidigung RA lic. iur. X._____ Fr. 4'200.– amtliche Verteidigung RA Dr. iur. Y1._____

12. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten A._____ zu einem Drittel auferlegt und im übrigen Umfang auf die Gerichtskasse genommen.

- 52 - Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten A._____ werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichts- kasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von zwei Dritteln vorbehalten.

13. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschuldigten B._____ werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.

14. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten(übergeben) − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (übergeben) − das Migrationsamt des Kantons Zürich (versandt) − den Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____ im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die amtliche Verteidigung der Beschuldigten B._____ im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich − das Bundesamt für Polizei fedpol, Hauptabteilung Bundeskriminal- polizei, Guisanplatz 1A, 3003 Bern betreffend den Beschuldigten A._____ − das Bundesamt für Polizei fedpol, Meldestelle für Geldwäscherei MROS, Guisanplatz 1A, 3003 Bern betreffend beide Beschuldigten − die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, Laupenstrasse 27, 3003 Bern betreffend beide Beschuldigten und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste betreffend den Beschuldigten A._____ − das Migrationsamt des Kantons Zürich betreffend beide Beschuldigten

- 53 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A und B betreffend den Beschuldigten A._____ − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 109 betref- fend die Beschuldigte B._____ − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten betreffend den Beschuldigten A._____

- die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" betreffend die Be- schuldigte B._____ − die Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, Unt.-Nr. VST.2018.852 − die Kantonspolizei Zürich, Asservate Triage, Zeughausstrasse 11, Postfach, 8021 Zürich (Polis-Geschäftsnummer 75617377), unter Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 6 sowie Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1 Unterziffern 8 und 9 − das Forensische Institut Zürich, unter Hinweis auf Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1 Unterziffer 11 − die amtliche Verteidigung des Beschuldigten A._____, unter Hinweis auf Vorabbeschluss Dispositiv-Ziffer 1 Unterziffer 8 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) betreffend die Beschuldigte B._____

15. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 54 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker