Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 41 S. 2 ff.), am tt. Juli 2018, ca. 12.45 Uhr, bei der Haltestelle Bahnhof D._____, …, … Zürich, im Rahmen ei- ner Billettkontrolle der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) im Bus der Linie … B._____ (Privatkläger 1) kontrolliert zu haben, wobei dieser kein gültiges Billett vorgewiesen habe, weshalb er vom Beschuldigten aus dem Bus begleitet worden sei, um die Personalien aufzunehmen und einen Beleg für den auszusprechenden Zuschlag auszustellen. In der Folge sei es ausserhalb des Busses zu einer verba- len Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Beschuldigte die Hand des Privatklägers 1 weggestossen habe, weil dieser nach dem Ausdruck der Quit- tung habe greifen wollen. Als der Privatkläger 1 dem Beschuldigten enerviert ge- sagt habe, was er glaube, wer er sei, er sei nur ein "Scheiss-Billettkontrolleur", habe dieser den Privatkläger 1 mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt ge- packt und weggestossen, worauf dieser den Beschuldigten mit der Faust ins Ge- sicht geschlagen und diesem eine Rissquetschwunde an der Oberlippe zugefügt habe, was dazu geführt habe, dass die Kollegen des Beschuldigten, die VBZ- Kontrolleure F._____, G._____ und H._____ (je sep. Verfahren), den Privatklä- ger 1 festgehalten hätten und mit diesem schliesslich zu Boden gegangen seien und ihn in Rückenlage an den Armen und Beinen am Boden fixiert hätten.
- 8 - Daraufhin habe der Beschuldigte, welcher zwischenzeitlich auf der Sitzbank der Haltestelle Platz genommen habe, sich erhoben, sei mit einigen Schritten auf den am Boden liegenden und von den VBZ-Mitarbeitenden fixierten Privatkläger 1 zugegangen und habe diesen aus dem Gehen heraus unvermittelt mit der Spitze seines Schuhs ins Gesicht getreten. Der Privatkläger 1 habe aufgrund der Heftig- keit des Fusstrittes gegen seine rechte Gesichtshälfte Prellungen und Hämatome erlitten und sich stark benommen gefühlt, was der Beschuldigte in Kauf genom- men und um die Möglichkeit gewusst habe, bei einem solchen Fusstritt möglich- erweise lebensbedrohliche Kopfverletzungen (z.B. am Auge, einen Schädelbruch oder Blutungen im Kopfinnern) zu verursachen, was er ebenfalls in Kauf genom- men habe (Dossier 1: versuchte schwere Körperverletzung).
2. Zudem sei der Beschuldigte zur fraglichen Zeit und am fraglichen Ort (Urk. 41 S. 3 f.), als er bemerkt habe, dass C._____ (Privatkläger 2) mit dem Mo- biltelefon die Geschehnisse zu filmen begonnen habe, auf diesen zugegangen und habe diesen mit der flachen rechten Hand gegen die rechte Halsseite und hernach gegen die rechte Wange geschlagen, wodurch der Privatkläger 2 Schmerzen erlitten habe, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe (Dossi- er 2: Tätlichkeiten).
3. Der Beschuldigte hat den äusseren Anklagesachverhalt und sein Vorge- hen bis zur Fixierung des Privatklägers 1 im Vorverfahren und vor Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt und einen Tritt gegen den Privatkläger 1 grundsätzlich an- erkannt, indessen in Abrede gestellt, absichtlich gegen dessen Kopf getreten zu haben. Er habe gedacht, gegen den Arm getreten zu haben. Es sei im "Rummel des Gefechts", im Affekt, nicht aus Wut, eher aus Verzweiflung, geschehen und habe sich nicht um einen Penalty-Kick gehandelt, sondern aus dem Stand heraus, mit luftgepolsterten Dienstschuhen, kein harter Schlag (Urk. 1/4/1 S. 3 ff.; Urk. 1/4/2 S. 3 ff.; Urk. 1/7/1 S. 4; Urk. 1/7/2 S. 13 ff., S. 39 f.; Urk. 1/7/4 S. 3 ff.; Urk. 56 S. 4 ff.). Den Anklagevorwurf der Tätlichkeiten hat er stets bestritten und geltend gemacht, er habe dem Privatkläger 2 das Handy, mit welchem dieser ge- filmt habe, wegnehmen wollen (Urk. 2/3 S. 3 und S. 9; Urk. 1/4/2 S. 9 f.; Urk. 1/7/4 S. 5 und S. 11; Urk. 56 S. 9 ff.).
- 9 - Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung und verwies im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (Prot. II S. 27 ff.). 3.1. Der bestrittene Anklagesachverhalt ist daher mit Hilfe der Untersuch- ungsakten, der Aussagen der Befragten und der vor Gericht vorgebrachten Ar- gumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt wiedergegeben, zutreffend auf die bei der Würdigung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwi- schen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaub- haftigkeit ihrer konkreten, im Prozess gemachten relevanten Aussagen hingewie- sen und die Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten beurteilt (Urk. 85 S. 11 f. und S. 22 f.). Es kann darauf mit nachfolgenden Ausnahmen und Ergänzungen (Erw. III.3.2. ff.) verwiesen werden (Urk. 85 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung unvollständig und bedarf nachfol- gend der weiteren Ergänzung und umfassenden Betrachtung aller relevanten Be- weismittel, insbesondere auch der ärztlichen Untersuchungen und der rechtsme- dizinischen Erkenntnisse (Erw. III.3.3. ff., insbes. Erw. III.4.5.2. ff.) und der Aus- sagen aller befragten Zeugen (nachfolgend, Erw. III.4.3. ff.). 3.2. Bei der Frage der generellen Glaubwürdigkeit des Privatklägers 2 sind im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der Tätlichkeiten, einer Übertretung, kaum nennenswerte Zivilansprüche vorstellbar, welche konkret geltend gemacht werden könnten, weshalb ein Verzicht auf solche schwerlich Rückschlüsse auf dessen Glaubwürdigkeit zulässt, wie dies die Vorderrichter erwogen haben (Urk. 85 S. 22). 3.2.1. Hinzukommt, dass sich aus der kurzen, vom Privatkläger 2 selbst mit seinem Mobiltelefon aufgezeichneten Sequenz und deren Akustik ergibt, dass er sich als Schaulustiger betätigt, resp. laut dem Zeugen I._____ (nachfolgend, Erw. III.5.4.) eingemischt hatte und sich gegenüber der Aufforderung der VBZ- Beamtin (J._____, vormals J1._____), das Filmen zu beenden, es komme jetzt dann gleich die Polizei, renitent zeigte und kurz hintereinander mehrfach betonte,
- 10 - er mache, was er wolle (vgl. Urk. 1/2/5). Bereits daraus lassen sich Rückschlüsse auf seine innere Einstellung, z.B. Vorbehalte gegenüber den von ihm nicht von Anfang an mitverfolgten Geschehnissen und dem Handeln der VBZ-Beamten vor Ort ziehen. Da der Beschuldigte den Privatkläger 2 bei den Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der Tätlichkeiten nicht gerade zimper- lich zurechtgewiesen hatte (vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. III.4. ff.), kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei seinen späteren Aussagen auch zum Tat- vorwurf des Fusstrittes zum Nachteil des Privatklägers 1 gegen den Beschuldig- ten eingestellt und dazu geneigt gewesen sein könnte, diesen in ein schlechteres Licht zu rücken. 3.2.2. Entgegen der vorinstanzlichen Würdigung war er unter den gegebe- nen Umständen nicht bloss ein zufälliger Passant (Urk. 85 S. 12). In dieselbe Richtung zeigt seine am Ende der polizeilichen Befragung zu Protokoll abgege- bene Wertung, wonach er "moralisch sehr entrüstet sei über den Vorfall", den er aber gar nicht von Beginn weg mitverfolgt hatte (Urk. 1/8/1 S. 9). Indes kommt es auch beim Privatkläger 2 primär auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen an (vgl. z.B. BGE 133 I 33 E. 4.3). 3.3. Nicht anders verhält es sich mit der von den Vorderrichtern nicht beur- teilten Frage der generellen Glaubwürdigkeit der im angefochten Urteil völlig un- erwähnt gebliebenen, zunächst unbeteiligten Zeugen K._____ und L._____, wel- che beide niemanden von den Beteiligten kannten. 3.3.1. Auch Zeuge L._____ gab anlässlich seiner Aussagen zu den eigenen Wahrnehmungen eine Wertung der Geschehnisse ab. Laut seinen eigenen Anga- ben hatte er sich aufgrund der Medienberichte über die Vorkommnisse, welche anscheinend nicht mit seinen eigenen Wahrnehmungen vor Ort übereingestimmt hatten, dazu veranlasst gefühlt, sich bei der Polizei als Augenzeuge zu melden. So habe er nicht gesehen, dass einer der Kontrolleure zuvor handgreiflich gewor- den wäre, dies entgegen den Aussagen in den Medien, wonach der Privatkläger 1 gestossen und geschlagen worden sein soll. Dies sei für ihn der Hauptgrund dafür gewesen, sich zu melden. Er habe alles eins zu eins mitbekommen, aber in den Medien sei es komplett anders dargestellt worden. Es mache ihn wütend, wenn er
- 11 - zusehen müsse, wie sich jemand so aggressiv gegenüber Kontrolleuren verhalte und sich im Anschluss in den Medien als Opfer präsentiere. Er sei schockiert ge- wesen über die Aggressivität gegenüber den Kontrolleuren. Wenn er lese, dass sich jemand als vollkommenes Opfer gebe, aber er gesehen habe, wie brutal die- ser selber vorgegangen sei, dann habe er kein Verständnis dafür, dass der Pri- vatkläger 1 an die Medien gelangt sei und dort von der eigenen Gewalt nichts er- wähnt habe (vgl. nachfolgend Erw. III.4.3.1. f.). Dies lässt fraglos auf die innere Einstellung des Zeugen zum Vorgefallenen schliessen. Er könnte als voreinge- nommen erscheinen, was seine Glaubwürdigkeit tangiert, weshalb seine Aussa- gen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen sind. 3.3.2. Zeugin K._____ war damals im Bus auf dem Weg zur Arbeit und wur- de gemäss Rapport vom tt. Juli 2018 im Anschluss an die Vorkommnisse im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als SOS-Ärztin in die Regionalwache Aus- sersihl aufgeboten, um die Hafterstehungsfähigkeit des Privatklägers 1 zu über- prüfen (vgl. Urk. 1/18/3: "Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit" v. 01.07.2018). Daher hatte die Polizei überhaupt Kenntnis davon, dass sie als Zeu- gin in Frage kommt. Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass sie sich mit dem Privat- kläger 1 über das Vorgefallene unterhalten hatte (vgl. nachfolgend Erw. III.4.3.4.). Auch ihre Voreingenommenheit steht daher zur Diskussion. Es ist nicht auszu- schliessen, dass die Erinnerung der Zeugin an ihre eigene Wahrnehmung der an- klagegegenständlichen Vorkommnisse durch die einige Stunden später erfolgte Unterhaltung mit dem Privatkläger 1 und dessen Darstellung der Geschehnisse beeinflusst worden sein könnte. Auch ihre Aussagen sind daher mit entsprechen- der Vorsicht zu würdigen. 3.4. Als Beweismittel zur Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Anklagesachverhaltes (vorstehend, Erw. III.1.) liegen mithin die Aussagen des Beschuldigten A._____ selbst (Urk. 1/4/1 und 1/4/2 [Hafteinvernahme]; Urk. 56; Prot. II S. 27 ff.), der weiteren beteiligten VBZ-Funktionäre F._____, G._____, J1._____ und H._____ als Beschuldigte bei der Polizei (Urk. 1/5/1-4) sowie G._____ und F._____ vor Vorinstanz (Urk. 57 f.), des Privatklägers 1 als Be- schuldigter (Urk. 1/6/1; Urk. 59) sowie deren staatsanwaltschaftliche Konfrontati-
- 12 - onseinvernahmen (Urk. 1/7/1+2 und 1/7/4), des Privatklägers 2 (Urk. 1/8/1-3, 1/8/2 in Anwesenheit der weiteren Beteiligten), und in Ergänzung zur vorinstanzli- chen Beweiswürdigung, der Zeugen L._____ und K._____ bei der Polizei und in Anwesenheit der weiteren Beteiligten bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 1/8/4+5) sowie des Zeugen I._____, in Anwesenheit weiterer Beteiligter, bei der Staatsan- waltschaft (Urk. 1/8/8) als Personalbeweis vor. 3.4.1. Neben den von der Vorinstanz unter dem Titel "Massgebliche Be- weismittel" ebenfalls bloss lückenhaft aufgeführten und daher zu ergänzenden, für die Beweiswürdigung unentbehrlichen weiteren Beweismitteln (vgl. Urk. 85 S. 10) stehen diverse weitere Sachbeweismittel zur Verfügung. 3.4.2. Als weitere sachdienliche Beweismittel sind mithin die Fotografien der Verletzungen des Privatklägers 1 und des Beschuldigten (Urk. 1/2/1 S. 1 ff. und S. 4 f.), diverse Aufzeichnungen der Videoüberwachung im und aus dem Innern des Busses und entsprechende Videoprints (Urk. 1/2/4 [Kamera 3 und 5]; Urk. 1/2/3; Urk. 1/9/3 [Videostandbilder Kamera 3]), die kurze Videosequenz ab dem Handy des Privatklägers 2 (betr. Tätlichkeiten), als der Beschuldigte auf ihn zukam und den Arm erhob (Urk. 1/2/5), das Video aus der staatsanwaltschaftli- chen Befragung des Privatklägers 2 mit vorgezeigtem Fusstritt (Urk. 1/8/3), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin bezüglich der körperlichen Untersu- chung des Privatklägers 1 (Urk. 1 2/1; Urk. 1/11/3), div. Nahaufnahmen auf des- sen rechter Kopfseite/Stirn vom tt. Juli 2018 (Urk. 1/2/1 S. 2 f.), anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung vom tt. Juli 2018 erstellte Bilder der betreffen- den Kopfpartien (Urk. 1/11/1), das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Pri- vatklägers 1 bei Verdacht auf Alkohol-, Drogen- und/oder Medikamenteneinfluss vom tt. Juli 2018, 22.19 Uhr, mit Blut- und Urinasservierung (Urk. 1/11/7), das Protokoll der rechtsmedizinischen Untersuchung des Privatklägers 1 vom 31. Juli 2018 (Urk. 1/11/2 S. 1 ff.), das Gutachten vom 7. August 2018 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom tt. Juli 2018, 20.00 Uhr – 21.15 Uhr durch Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 1/11/3, insbes. S. 6) sowie zusätzlich dazu die Angaben des im Berufungsverfahren als Zeuge zum Verletzungsbild des Privatklägers 1 befragten sachverständigen Rechtsme-
- 13 - diziners PD Dr. med. E._____, … [Funktion], Facharzt für Rechtsmedizin, … [Funktion], IRM Zürich (Prot. II S. 12 ff.), der Bericht der Ärzte des Stadtspitals Waid über die ambulante Behandlung des Beschuldigten vom tt. Juli 2018 (Urk. 1/12/2), das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM Zürich vom
17. Juli 2018 betr. den Beschuldigten (Urk. 1/10/5), Auszüge aus zwei Medienbe- richten im "Blick online" vom tt.mm.2018 und im "Tagesanzeiger online" vom tt.mm.2017 (Urk. 1/13A/2+3), die Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom tt. Juli 2018 betr. Herrenhemd und schwarze Schuhe des Beschuldigten und schwarzes Shirt des Privatklägers 1 sowie Quittung VBZ betr. Taxzuschläge mit Blutspur (Urk. 1/13B/1+2), der Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 6. Juli 2018 (Urk. 1/13B/1; Urk. 1/15/1) und die damaligen eigenen Angaben des Privatklägers 1 zu seinen Verletzungen gemäss Verhaftsrapport der Stadtpo- lizei Zürich vom tt. Juli 2018 unmittelbar nach seiner Festnahme (Urk. 1/18/1), das Formular "Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit" betr. Privatkläger 1 vom tt. Juli 2018, unterzeichnet von "SOS Ärztin" K._____ (Urk. 1/18/3), sowie jenes betr. den Beschuldigten (Urk. 1/17/4) für die Beweiswürdigung vorhanden.
4. Beim Anklagevorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ist zu erstellen, dass es ausserhalb des Busses zu einer verbalen Auseinanderset- zung gekommen sei, in deren Verlauf der Beschuldigte die Hand des Privatklä- gers 1 weggestossen habe, weil dieser nach dem Ausdruck der Quittung habe greifen wollen. Als der Privatkläger 1 dem Beschuldigten enerviert gesagt habe, was er glaube, wer er sei, er sei nur ein "Scheiss-Billettkontrolleur", habe dieser den Privatkläger 1 mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestossen, worauf dieser den Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen und diesem eine Rissquetschwunde an der Oberlippe zugefügt habe, und dass der Beschuldigte im späteren Verlauf der Geschehnisse mit einigen Schritten auf den am Boden liegenden und von den VBZ-Mitarbeitenden fixierten Privatkläger 1 zugegangen sei und diesen aus dem Gehen heraus unvermittelt mit der Spitze seines Schuhs ins Gesicht getreten habe, wodurch der Privatklä- ger 1 aufgrund der Heftigkeit des Fusstrittes gegen seine rechte Gesichtshälfte Prellungen und Hämatome erlitten und sich stark benommen gefühlt habe, wobei dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, bei einem solchen Fusstritt möglicher-
- 14 - weise lebensbedrohliche Kopfverletzungen (z.B. am Auge, einen Schädelbruch oder Blutungen im Kopfinnern) zu verursachen, was er in Kauf genommen habe (vgl. vorstehend, Erw. III.1.). 4.1. Der Umstand, dass der Beschuldigte einen Tritt gegen den Privatklä- ger 1 machte, ist bereits aufgrund seiner grundsätzlichen Anerkennung erstellt. Bestritten sind dagegen die hinter dem Tritt stehende Absicht, dessen Intensität, die Trittrichtung und der Ort, wo der Beschuldigte den Privatkläger 1 damit getrof- fen haben soll, sowie die Folgen des Fusstrittes (vorstehend, Erw. III.3.). 4.1.1. Beim Beschuldigten wurde ca. 9 Stunden nach den anklagegegen- ständlichen Vorkommnissen anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom tt. Juli 2018 Blut entnommen und Urinproben asserviert (Urk. 1/10/2). Seine Proben wurden auf Anordnung der Staatsanwältin durch das IRM, Forensische Pharma- kologie & Toxikologie, untersucht. Laut dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 17. Juli 2018 stand der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ereignisses mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht unter dem Einfluss von pharmakolo- gisch oder toxikologisch relevanten Fremdstoffen wie Alkohol, Drogen u.dgl. (Urk. 1/10/5). Seine Hafterstehungsfähigkeit wurde bejaht. Unter der Rubrik Be- funde/Symptome/Verletzungen/Mitteilung an den Gefängnisarzt war aufgeführt: "Patient wach, ansprechbar, kooperativ und orientiert, ruhig, zeigt Reue, weint, ihm tue es leid, er möchte nach Hause, Zustand nach Nierentransplantation 2005, verneint Suizidgedanken." (Urk. 1/17/4 ). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirksgerichts Zürich vom tt. Juli 2018 in Untersuchungshaft versetzt, wobei diese bis zum 31. Juli 2018 befristet wurde (Urk. 1/17/11). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters vom 2. August 2018 wurde das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen und der Beschuldigte umgehend aus der Haft entlassen (Urk. 1/17/22). 4.1.2. Auch beim Privatkläger 1 (= Beschuldigter im Verfahren SB210211) wurde ca. 10 Stunden nach den anklagegegenständlichen Vorkommnissen an- lässlich der ärztlichen Untersuchung vom tt. Juli 2018 Blut entnommen und Urin- proben asserviert (Urk. 1/11/4+6 f.). Eine Auswertung der Proben ordnete die
- 15 - Staatsanwältin nicht an. Entgegen seiner Angaben (nachfolgend, Erw. III.4.2.4.) war der Privatkläger 1 nicht in Untersuchungshaft. Er war am tt. Juli 2018, 12.50 Uhr, durch die Stadtpolizei Zürich vorläufig festgenommen worden (Urk. 1/18/1). Die ärztliche Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit vom tt. Juli 2018, unterzeichnet von "SOS Ärztin" K._____, hatte ergeben, dass er hafterste- hungsfähig war. Unter der Rubrik Befunde/Symptome/Verletzungen/Mitteilung an den Gefängnisarzt war aufgeführt: "Benzodiazepinabusus" "Cannabisabusus" (Urk. 1/18/3). Der Privatkläger 1 wurde im Unterschied zum Beschuldigten noch am selben Tag um 23.00 Uhr, mithin weniger als 11 Stunden nach seiner Fest- nahme, nach durchgeführter Befragung und erkennungsdienstlichen Behandlung wieder aus dem Polizeiverhaft entlassen (Urk. 1/18/4 S. 2). 4.2. Die Aussagen des Privatklägers 1 wurden im vorinstanzlichen Urteil kor- rekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 85 S. 15 f.). Darauf ist vorab zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der besseren Leserlichkeit wegen sind seine zent- ralen Angaben zum Kerngeschehen, mithin zur Art, Intensität, Richtung und zu den Verletzungsfolgen des Fusstrittes, nochmals kurz wiederzugeben. 4.2.1. Unmittelbar nach seiner Verhaftung hatte der Privatkläger 1 zu seinen Verletzungen gemäss Verhaftsrapport der Stadtpolizei Zürich vom tt. Juli 2018 angegeben (Urk. 1/18/1 S. 1), sich von der Festhaltung (gemeint durch die VBZ- Beamten) diverse Schürfwunden zugezogen zu haben. Kratzer am Bauch, Schürfwunde am linken Arm, Prellungen der rechten Schläfe, zudem brumme ihm der Kopf, Schürfwunde am rechten Ringfinger, Kratzer auf der linken Rückenhälf- te. In seiner ersten polizeilichen Befragung vom tt. Juli 2018 erklärte er (Urk. 1/6/1 S. 2), der Beschuldigte sei auf ihn zugegangen und habe ihm mit seinen robusten VBZ-Gesundheitsschuhen einen einmaligen Penalty, einen Tritt mit dem Fuss, gegen seinen Kopf gegeben und an der rechten Gesichtshälfte getroffen, als sein Kopf halb unter der Sitzbank gewesen sei. Die Gesichtshälfte sei angeschwollen, und sein Kiefer habe geschmerzt. Es sei ein "fetter Kick" gewesen. Er sei nicht bewusstlos geworden, habe sich aber benommen gefühlt. Als die Polizei gekom- men sei, sei er dort gestanden mit offenen Wunden.
- 16 - 4.2.2. In der zweiten Konfrontationseinvernahme führte er dazu aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte aufgestanden sei, mit seinem Fuss ausgeholt und ihm mit Schwung, auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer Stärke von ca. einer 8, einen "Penalty-Kick" auf seine rechte Gesichtshälfte gegeben habe (Urk. 1/7/2 S. 34). Er habe gewusst, dass der Beschuldigte ihn ins Gesicht kicken würde. Er sei mit dem Kopf unter der Bank fixiert gewesen. Der Beschuldigte habe mit Schwung, wie man einen Penalty kicke, auf seine rechte Seite im Gesicht getre- ten. Dank der 3D-Aufnahmen des IRM sei alles dokumentiert. Auf die Frage, mit welchem Teil des Fusses er getroffen worden sei, meinte er, sich nicht mehr ganz sicher zu sein. Es müsse der Rist des Beschuldigten gewesen sein. Auf die Fra- ge, ob der Tritt aus Stand oder mit Anlauf ausgeführt worden sei, sagte er, der Beschuldigte sei aufgestanden, habe ausgeholt und gekickt. Dieser habe gese- hen, dass er machtlos sei, und habe bewusst "geschlagen". Er habe extremen Schmerz gefühlt und Demütigung. Der Beschuldigte habe ihn angeschaut. Er wis- se nicht mehr, was der Beschuldigte ihm gesagt habe. Und dann sei es passiert. Der Privatkläger 1 erklärte auf die Frage nach der Möglichkeit, ihn zu treten, dass er seitlich unter der Bank gelegen habe und der Weg zur Seite seines Gesichts von niemandem versperrt gewesen sei (Urk. 1/7/2 S. 35 f.). 4.2.3. Darüber hinaus hatte der Privatkläger 1 auch beschrieben, wie er, nachdem er dem Beschuldigten (anerkanntermassen) die Faust ins Gesicht ge- schlagen hatte, von zwei oder drei (gemeint: anderen) Leuten festgehalten und zu Boden gebracht worden sei ("dann haben sie mich voll auf den Boden getäscht"), wobei er seinen "Kopf an diesen Bordstein angeschlagen" habe (Urk. 1/7/2 S. 19 u., S. 21 u.). Er habe dann am Boden gelegen, auf dem Rücken, in einem 45 Gradwinkel zur Scheibe. Sie seien dort gewesen, wo das Bänklein zu Ende sei, und sein Kopf sei unter dem Bänklein gewesen. Er habe Schutz gesucht vor dem Mitbeschuldigten F._____ (SB210209) und dessen Kollegen (Urk.1/7/2 S. 20 o.). Und auf die spätere Frage, ob er nochmals sagen könne, was mit seinem Kopf passiert sei, ergänzte der Privatkläger 1, sein Kopf sei vermutlich an diesem Bordstein angekommen. Er habe diverse geschwollene Stellen im Gesicht ge- habt. Er wisse nicht, ob seine Brille kaputtgegangen und weggespickt sei, als sie seinen Kopf auf den Boden "getätscht" hätten. Als er gemerkt habe, das sie auch
- 17 - auf seinen Kopf losgegangen seien, habe er versucht, diesen zu schützen. Er wisse nicht mehr, ob sein Kopf beim zu Boden "tätschen" angeschlagen habe o- der ob sie auf ihn losgegangen seien, als er auf dem Boden gelegen habe. Man sehe bei der Gerichtsmedizin, dass er viele offene Stellen am Kopf gehabt habe (Urk. 1/7/2 S. 23 o.). Er habe in einem 45 Grad Winkel zur Scheibe gelegen. Der Kopf sei unter der Bank gewesen, unter dem letzten Stück der Bank, damit sie nicht an seinen Kopf gekommen seien (ebenda, S. 25 o. und S. 34). 4.2.4. In der dritten Konfrontationseinvernahme verwies der Privatkläger 1 im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 1/7/4 S. 6 ff.). Er ergänzte, es stimme alles, was die Zeugin K._____ gesagt habe. Da er ja so verletzt gewe- sen sei und auch in U-Haft gekommen sei, und auch verschiedene Verletzungen gehabt habe und innere Blutungen, sei eine SOS-Ärztin aufgeboten worden, und das sei sie gewesen. Auf den Vorhalt, wonach der Zeuge L._____ ausgesagt ha- be, gesehen zu haben, wie der Privatkläger 1 und der Beschuldigte auf der Höhe des Busses gestanden seien, der Privatkläger 1 ausgeholt habe und dem Kontrol- leuer die Faust ins Gesicht geschlagen habe, es sei ein heftiger Schlag gewesen, meinte er, da der Beschuldigte ja keinen Nasenbruch habe, keinen Kieferbruch und gar nichts gehabt habe, sei es für ihn nicht stark gewesen. Nach der Tat sei dieser immer noch fähig gewesen, aufzustehen und ihm in den Kopf zu treten, al- so sei der Schlag nicht so stark gewesen. Ferner machte er erneut geltend, von 3 bis 4 VBZ-Mitarbeitern oder Kontrolleuren attackiert worden zu sein. Er habe be- reits in seiner ersten Aussage gesagt, dass er mit dem Kopf gegen diesen Absatz gefallen sei (ebenda, S. 8 f.). Vor Vorinstanz hielt er vollumfänglich an seiner Dar- stellung fest (Urk. 59 S. 5 ff.). 4.3. Nachfolgend sind die von den Vorderrichtern unerwähnten und unbe- rücksichtigt gebliebenen wesentlichen Aussagen der Zeugen L._____, K._____ und C._____ (Privatkläger 2, betr. Übertretung), wiederzugeben. 4.3.1. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. Juli 2018 gab L._____ als polizeiliche Auskunftsperson gut drei Wochen nach den anklagege- genständlichen Geschehnissen im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 1/8/4 S. 2 ff.), er kenne weder den Privatkläger 1 noch die VBZ-Kontrolleure. Er sei zuhinterst im
- 18 - Bus gesessen. Der Fahrgast (gemeint: Privatkläger 1) sei an der M._____- Strasse eingestiegen. Er habe Musik gehört und die Kontrolle nicht mitbekom- men. Als der Fahrgast an der Haltestelle Bahnhof D._____ ausgestiegen und der Kontrolleur (gemeint: der Beschuldigte) diesem gefolgt sei, sei er auf die Situation aufmerksam geworden. Zuerst sei der Privatkläger 1 und dann der Beschuldigte bei der zweithintersten Türe ausgestiegen und dann zum Heck des Busses ge- gangen. Dies seien zwei bis drei Schritte gewesen (Urk. 1/8/4 S. 2) resp. zwei bis drei Meter (ebenda, S. 3). Er habe dann gesehen, wie sich der Privatkläger 1 wie aus dem Nichts umgedreht habe und, ohne dass der Beschuldigte vorgängig et- was gemacht habe, diesem die Faust einmal ins Gesicht geschlagen habe. Der Beschuldigte habe sofort im Gesicht zu bluten begonnen, worauf die anderen VBZ-Funktionäre diesem zu Hilfe gekommen seien. Zuerst sei nur einer der Kon- trolleure gekommen und habe versucht, den Privatkläger 1 festzuhalten. Die zeit- liche Verzögerung könne er nicht mehr einschätzen. Er wolle betonen, dass die Kontrolleure in dem Moment keine Gewalt angewendet hätten. Es habe so aus- gesehen, als hätten sie grosse Mühe, den Privatkläger 1 festzuhalten. Einer der Kontrolleure habe auch versucht, dessen Füsse festzuhalten, was fast unmöglich erschienen sei. Die drei VBZ-Funktionäre seien alles Männer gewesen. Der erste Kontrolleur, welcher zuerst beim Privatkläger 1 gewesen sei, habe versucht, des- sen Kopf unter seinem Arm zu fixieren. Selbst da hätten die drei Kontrolleure noch Mühe gehabt, den Privatkläger 1 festzuhalten. Dieser sei verbal ausfällig geworden. Er erinnere sich nicht an alles, aber "Hueräsohn" sei sicher gefallen. Da der Privatkläger 1 immer noch heftig umsichgeschlagen habe, seien die Kon- trolleure zusammen mit diesem im Unterstand der Haltestelle zu Boden gefallen. Währenddessen habe der Kontrolleur, der die Faust kassiert habe, auf der Bank in der Haltestelle gesessen und fassungslos ausgesehen. Als die VBZ- Kontrolleure mit dem Privatkläger 1 zu Boden gefallen seien, habe es einen Knall gegeben. In der Haltestelle habe es vom Unterstand einen Beton-Absatz. Er habe gesehen, wie der Privatkläger 1 beim Umfallen mit dem Kopf an diesem Absatz angeschlagen habe. Dann hätten alle drei Kontrolleure mit diesem am Boden ge- legen, wobei einer immer noch dessen Kopf unter dem Arm gehalten habe. Der Privatkläger 1 habe sich am Boden gewehrt, immer noch mit Händen und Füssen
- 19 - umsichschlagend. Er habe auch gesehen, wie eine Frau mit zusammengebunde- nen Haaren und VBZ-Bekleidung telefoniert habe. Dann sei es noch ein paar Se- kunden gegangen, bis der Bus abgefahren sei. Er sei darauf aufmerksam gewor- den, da sich der Privatkläger 1 und die Kontrolleure direkt vor sein Fenster bege- ben hätten. Wie der Privatkläger 1 reagiert habe, als er beim Schwarzfahren er- wischt worden sei, habe er nicht mitbekommen, auch deren Unterhaltung nicht. Wenn er sich richtig erinnere, habe der Beschuldigte nach dem Schlag versucht, den Privatkläger 1 festzuhalten, sei aber nicht mehr in die Auseinandersetzung involviert gewesen, als sein Kollege dazugekommen sei. Die Kontrolleure hätten dann versucht, den Privatkläger 1 festzuhalten. Dieser habe wild umsichgeschla- gen und sich weder festhalten noch mit sich sprechen lassen, da er so aggressiv gewesen sei. Von seinem Sitz bis zum Geschehen seien es ca. drei Meter gewe- sen. Zum Zeitpunkt, als die Beiden dem Bus entlang nach hinten gegangen seien, sei der Beschuldigte dem Privatkläger 1 normal und anständig gefolgt. Dieser ha- be sich dann gekehrt und zugeschlagen. Seiner Meinung nach habe der Beschul- digte noch kurz versucht, den Privatkläger 1 festzuhalten. Dann sei der zweite Kontrolleur dazugekommen. Sie seien nicht in dem Sinne handgreiflich gewesen, sondern hätten vorerst versucht, den Privatkläger 1 zurückzuhalten und mit ihm zu sprechen, was aber nicht möglich gewesen sei. Der geschlagene Beschuldigte sei weggegangen. Als die drei uniformierten VBZ-Kontrolleure versucht hätten, den Privatkläger 1 festzuhalten, habe einer dessen Kopf unter den Arm genom- men. Der Beschuldigte sei nicht mehr involviert gewesen und habe sich auf die Bank gesetzt. Er habe nicht gesehen, dass einer der Kontrolleure zuvor hand- greiflich geworden wäre, dies entgegen den Aussagen in den Medien, wonach der Privatkläger 1 gestossen und geschlagen worden sein soll. Dies sei für ihn der Hauptgrund gewesen, sich zu melden. Er habe alles eins zu eins mitbekommen, aber in den Medien sei es komplett anders dargestellt worden. Es mache ihn wü- tend, wenn er zusehen müsse, wie sich jemand so aggressiv gegenüber Kontrol- leuren verhalte und sich im Anschluss in den Medien als Opfer präsentiere. Auf der Skala 1 bis 10 schätze er die Stärke des Faustschlages auf 5 ein. Der Be- schuldigte habe keine Zähne verloren. Als er dagewesen sei, hätten sich keine weiteren Personen in die Auseinandersetzung eingemischt. Die VBZ-Kontrolleure
- 20 - hätten den Privatkläger 1 nicht geschlagen, sondern versucht, ihn festzuhalten und im Gespräch irgendwie zu erreichen. Dies sei aber unmöglich gewesen. Er könne sich nicht erinnern, gesehen zu haben, dass die VBZ-Kontrolleure den Pri- vatkläger 1 in die Höhe gehoben hätten. Sie hätten es lediglich geschafft, dessen Kopf unter den Arm zu nehmen. Der Kontrolleur habe es nicht geschafft, dessen Beine festzuhalten. Seiner Meinung nach sei es zum Sturz gekommen aufgrund des Verhaltens des Privatklägers 1. Wäre dieser ruhig stehengeblieben, wären sie nicht zu Boden gefallen. Einer der Kontrolleure habe den Privatkläger 1 unter dem Arm gehalten, und die anderen hätten auf andere Weise versucht, diesen festzu- halten. Er wisse, dass der Privatkläger 1 eine Brille getragen habe. Er könne aber nicht sagen, in welcher Situation diese runtergefallen sei. Er habe nicht gesehen, dass der Privatkläger 1, wie von diesem beschrieben, von 4-5 VBZ-Funktionären geschlagen worden wäre. So etwas habe es nicht gegeben. Solange er zuge- schaut habe, sei der Beschuldigte auf der Bank gesessen. 4.3.2. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 7. März 2019 als Zeuge gab L._____ unter Wahrung der Teilnahme- und Mitwirkungs- rechte aller Beteiligten (der Privatkläger 1 persönlich verzichtete auf eine Teil- nahme) im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 1/8/5 S. 1 f.), er kenne keinen der an- wesenden Beschuldigten. Er habe am tt. Juli 2018 gesehen, wie der Privatklä- ger 1 an der M._____-Strasse eingestiegen sei. Er habe zuhinterst im Bus geses- sen. In der Folge schilderte der Zeuge die von ihm beobachteten Vorkommnisse in Übereinstimmung mit seinen polizeilichen Aussagen. Auf die Frage, ob der Be- schuldigte den Privatkläger 1 vor dessen Faustschlag irgendwie angefasst habe, ergänzte er (Urk. 1/8/5 S. 5 ff.), das wisse er nicht. Er habe die Vorgeschichte im Bus nicht mitbekommen. Als sie hintereinander hergegangen seien, seien beide unversehrt gewesen. Niemand habe geblutet. Nein, er habe nichts Derartiges ge- sehen. Es sei zu keiner tätlichen Reaktion des Beschuldigten auf den Faustschlag des Privatklägers 1 gekommen. Er habe relativ schnell geblutet. Für ihn (den Zeugen) sei es ein heftiger Schlag gewesen. Von den Kontrolleuren sei keine ak- tive Gewalt gekommen, es sei mehr eine Reaktion auf die Gewalt des Privatklä- gers 1 gewesen. Dieser habe sich nicht halten lassen und mit Händen und Füs- sen umsichgeschlagen. Die Kontrolleure hätten so gut wie möglich versucht, ihn
- 21 - festzuhalten und zu bändigen. Er sei schockiert gewesen über die Aggressivität gegenüber den Kontrolleuren. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung des Be- schuldigten, ob er die Medienberichterstattung verfolgt habe (ebenda, S. 8), ver- wies der Zeuge auf seine polizeilichen Aussagen. Wenn er lese, dass sich jemand als vollkommenes Opfer gebe, aber er gesehen habe, wie brutal dieser selber vorgegangen sei, dann habe er kein Verständnis dafür, dass der Privatkläger 1 an die Medien gelangt sei und dort von der eigenen Gewalt nichts erwähnt habe. 4.3.3. Am tt. Juli 2018 füllte K._____ in der Regionalwache Aussersihl der Stadtpolizei Zürich (RWAUSS) handschriftlich das Formular "Einvernahme als po- lizeiliche Auskunftsperson" aus und gab auf einer halben Seite zu den anklage- gegenständlichen Geschehnissen an (Urk. 1/8/6), sie sei am Bahnhof D._____ in den Bus … eingestiegen und habe im hinteren Teil des Busses Platz genommen. Sie habe zwei Beamte der VBZ mit einem jungen Mann ausserhalb des Busses gesehen. Die Situation sei verbal eskaliert, und im Rahmen der Auseinanderset- zung sei es zu einem Schlag des VBZ-Beamten zu der kontrollierten Person ge- kommen. Danach habe die kontrollierte Person zurückgeschlagen, sodass der VBZ-Beamte geblutet habe. Mit Unterstützung von zwei VBZ-Beamten sei die kontrollierte Person überwältigt und am Boden festgehalten worden. 4.3.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 7. März 2019 als Zeugin gab K._____ unter Wahrung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte al- ler Beteiligten (der Privatkläger 1 persönlich verzichtete auf eine Teilnahme) im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 1/8/7 S. 1 f.), sie sei mit keinem der Beteiligten bekannt. Sie habe in der polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt. Sie sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Der Bus Nr. … sei eingetroffen. Sie sei hinten eingestiegen. Im Mittelteil des Busses habe ein Kontrolleur jemanden kontrolliert. Beide seien dann zusammen ausgestiegen. Sie seien nach hinten gegangen und genau vor der verschlossenen Bustür gewesen, gegenüber welcher sie gesessen habe. Was diese gesprochen hätten, habe sie nicht gehört, aber es sei eine ver- bale Auseinandersetzung gewesen. Der Kontrolleur habe dann den Kontrollierten, wie sie sich erinnere, mit beiden Händen gestossen. Der Kontrollierte habe unmit- telbar zurückgeschlagen. Dann habe der Kontrolleur aus der Nase geblutet. Dann
- 22 - seien alle anderen gekommen. Am Schluss sei der Kontrollierte am Boden gele- gen, im Bushäuschen, mit dem Kopf gegen die hintere Wand. Die Kontrolleure hätten versucht, diesen zu überwältigen. Fünf Personen seien auf ihm drauf ge- wesen. Da sei noch eine Frau gewesen, auch eine Kontrolleurin. Sie habe telefo- niert. Dann sei der Bus abgefahren. Auf die Frage, wie der Beschuldigte darauf reagiert habe, erklärte die Zeugin (S. 4), dieser sei erschrocken, habe ein Ta- schentuch rausgenommen und das Blut abgewischt. Auf den Vorhalt, dass die Zeugin bei der Polizei geschrieben habe, dass es zu einem Schlag des VBZ- Beamten (gemeint: des Beschuldigten) gegen den Privatkläger 1 gekommen sei, meinte die Zeugin (S. 5): "In meiner Erinnerung war es ein Stossen und kein Schlag. Ich weiss nicht, warum da Schlag steht." Dazu aufgefordert, das Überwäl- tigen des Privatklägers 1 zu beschreiben, meinte die Zeugin, sie hätten versucht, diesen zu überwältigen, wie wenn die Polizei jemanden überwältige und Hand- schellen anlege. Aber es seien ja keine Polizisten gewesen. Der Kontrollierte ha- be wild umsichgeschlagen. Es sei ihnen bis zum Schluss nicht gelungen, ihn zu überwältigen, bis er am Boden gelegen habe und 5 bis 6 Leute auf ihm drauf ge- wesen seien. Er sei dann in Rückenlage gegen die hintere Wand gewesen. Sie hätten sich auf ihn gelegt, ihn festgehalten und versucht, ihn ruhigzustellen. Ob der Kontrollierte ruhig gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Dass die VBZ- Kontrolleure den Privatkläger 1 geschlagen hätten, habe sie nicht gesehen. Ob dieser eine Brille getragen habe, daran könne sie sich nicht erinnern, und wie er von der stehenden Position zu Boden gekommen sei, wisse sie auch nicht mehr (Urk. 1/8/7 S. 5 f.). Auf die Frage, ob sein Kopf unter oder neben der Sitzbank gewesen sei, sagte sie: "Neben der Bank." (S. 6). Und auf den Vorhalt, wonach die Zeugin gemäss Rapport vom tt. Juli 2018 später als SOS-Ärztin ausgerückt sei, bestätigte sie dies mit "Ja", an die …-strasse, Regionalwache Aussersihl, wo sie die Hafterstehungsfähigkeit des Privatklägers 1 habe überprüfen müssen (S. 6 u.). Und auf die Frage, welche Verletzungen dieser gehabt habe, gab sie zu Pro- tokoll (S. 7): "Er hatte diverse Schürfwunden." Als sie ihn in der Zelle gesehen habe, habe sie ihn gefragt, was passiert sei. Sie habe ihn nicht erkannt. Er habe so "verschlagen" ausgesehen, als ob er in einer Schlägerei gewesen sei. Der Pri- vatkläger 1 habe gesagt, er sei in eine VBZ-Kontrolle geraten, welche eskaliert
- 23 - sei, weshalb sie gewusst habe, dass es um diese Kontrolle gegangen sei. Sie ha- be ihm dann gesagt, dass sie es gesehen habe. Sie sei im Bus gewesen. Deswe- gen habe die Polizei gewusst, dass sie als Zeugin in Frage kommen würde, und sie um eine Aussage gebeten, welche sie dann gemacht habe. 4.3.5. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom tt. Juli 2018 hatte C._____ (Privatkläger 2 bezüglich Anklagevorwurf der Tätlichkeiten, nachfolgend, Erw. III.5.) im Zusammenhang mit dem anklagegenständlichen Fusstritt des Be- schuldigten zu Protokoll gegeben (Urk. 1/8/1 S. 2 u.), er habe Schreie gehört von einem jungen Mann, welcher am Boden gelegen sei. Er habe gesehen, wie zwei oder drei Kontrolleure diesen zu Boden gedrückt hätten. Ein anderer Kontrolleur (gemeint: der Beschuldigte) habe dort an der Haltestelle gesessen. Man habe se- hen können, wie dieser an der Lippe geblutet habe. Dieser sei dann aufgestanden und in Richtung des am Boden liegenden Mannes gegangen. Er habe diesem ei- nen starken Fusstritt gegen das Gesicht resp. gegen die Wange versetzt; mit dem rechten Fuss auf einer Skala von 1–10 mit der Stärke 8. Dieser habe richtig zuge- treten. Auf die Frage, wie der Beschuldigte den Privatkläger 1 getroffen habe, meinte er: "Auf der rechten Seite im Wangenbereich, glaube ich. Ich kann jetzt aber nicht mehr sagen, wo genau. Der Hund hat ja auch noch angefangen zu bel- len. Es war ein ziemliches Durcheinander." (Urk. 1/8/1, S. 6, insbes. Frage 48). Wie bereits erwogen (Erw. III.3.2. ff.), war der Privatkläger 2 entgegen der vo- rinstanzlichen Würdigung nicht bloss unbeteiligter Passant, sondern hatte sich zunächst als Schaulustiger betätigt, sich laut Aussage des Zeugen I._____ ein- gemischt (Urk. 1/8/8 S. 3; Erw. III.5.4.) und sich gegenüber der Aufforderung der VBZ-Beamtin (J._____, vormals J1._____), das Filmen mit dem Mobiltelefon zu unterlassen, renitent gezeigt. Er kannte die Vorgeschichte nicht und hatte einge- räumt, nicht gesehen zu haben, weshalb der Privatkläger 1 zu Boden gedrückt wurde (Urk. 1/8/1 S. 3 oben). Zudem war er durch den Beschuldigten im Zusam- menhang mit dem Anklagevorwurf der Tätlichkeiten beim Filmen nicht gerade zimperlich zurechtgewiesen worden. Überdies hatte dieser ihm das Mobiltelefon weggenommen (nachfolgend, Erw. III.5. ff.). Es ist daher zweifelhaft, ob seine den Beschuldigten belastende Aussage hinsichtlich der Art und Stärke des Fusstrittes verlässlich ist, wie auch seine widersprüchlichen und damit unglaubhaften Aussa-
- 24 - gen bezüglich des Anklagevorwurfes der Tätlichkeiten, insbesondere die übertrie- benen und uneinheitlichen Angaben zur angeblichen Stärke von Schlägen in sein Gesicht, eindrücklich zeigen (nachfolgend, Erw. III.5.2. f., insbes. 5.6. ff.). Darüber hinaus kommt seinem anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vorge- führten Fusstritt (vgl. Videokurzsequenz: Urk. 1/8/3) kein über den vom Beschul- digten eingestandenen Fusstritt (vgl. vorstehend, Erw. III.3.) hinausgehender Be- weiswert zu (vgl. auch nachfolgend, Erw. III.4.7.). 4.4. Die VBZ-Beamten F._____ (Mitbeschuldigter, Urk. 1/7/2 S. 25 ff.) und G._____ (ebenda, S. 29 f.) haben verneint, dass der Privatkläger 1 beim "zu Bo- den gehen" den Kopf am Bordstein angeschlagen habe. Der Mitbeschuldigte F._____ erklärte in diesem Zusammenhang anlässlich der 2. Konfrontationsein- vernahme, er habe gesehen, dass der Beschuldigte aufgestanden und in die Nä- he gekommen sei. Der Privatkläger 1 habe quer vor diesem gelegen, mit dem Kopf unter dem Bänklein. Dann habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 ange- schaut und mit dem Finger auf seine Lippe gedeutet und gesagt: "Siehst du, was du gemacht hast, du Arsch?" Gleichzeitig habe er aus dem Stand eine Trittbewe- gung gemacht. Dies sei die einzige Ausfälligkeit von ihrer Seite gegenüber dem Privatkläger 1 gewesen (ebenda, S. 37). Der Tritt sei in Richtung Gesicht, also gegen die Wange, gegangen. Ob der Beschuldigte getroffen habe, könne er nicht sagen, weil er erschrocken sei. Er habe den Beschuldigten angeschrien, das ma- che man nicht, er solle abhauen. Dann sei der Beschuldigte erschrocken und, wie in die Realität zurückgekehrt, dann weggelaufen. Er denke, der Beschuldigte sei in Rage gewesen, nicht ganz da. Die ganze Situation sei für diesen zu viel gewe- sen; die Lage mit der Verletzung, dem Blut, dem Geschrei und den Beschimpfun- gen (Urk. 1/7/2 S. 38 f.). 4.5. Hinsichtlich des Verletzungsbildes wird dem Beschuldigten im Anklage- sachverhalt (Urk. 41 S. 3, 2. Absatz) ausschliesslich vorgeworfen, dem Privatklä- ger 1 "aufgrund der Heftigkeit des Fusstrittes gegen seine rechte Gesichtshälfte Prellungen und Hämatome" zugefügt zu haben. Zudem habe sich der Privatklä- ger 1 "stark benommen" gefühlt. Weitergehende Einwirkungen auf dessen Körper, Anzeichen für allfällige weitergehende Verletzungen, welche von einem unvermit-
- 25 - telten heftigen Fusstritt des Beschuldigten "mit der Spitze seines Schuhes" gegen die "rechte Gesichtshälfte" des Privatklägers 12 stammen könnten, werden dem Beschuldigten im Anklagesacherhalt nicht zu Last gelegt. 4.5.1. In den Ermittlungsakten befinden sich Nahaufnahmen der Verletzun- gen des Privatklägers 1 vom tt. Juli 2018. Auf seiner rechten Kopfseite/Stirn sind leichtere, nicht blutende Schürfungen zu erkennen (Urk. 2/1 S. 2 f.). Weiterge- hende Spuren oder Hinweise, welche auf einen heftigen Fusstritt mit der Spitze eines Schuhes gegen seine rechte Gesichtshälfte hindeuten, sind auf diesen Bil- dern nicht ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich aus den anlässlich der rechtsme- dizinischen Untersuchung vom tt. Juli 2018 erstellten Bildern der betreffenden Kopfpartien des Privatklägers 1 (Urk. 1/11/1). Insofern finden dessen Aussagen, wonach der Beschuldigte ihn mit robusten VBZ-Gesundheitsschuhen mit einem einmaligen Penalty, einem Tritt mit dem Fuss, an der rechten Gesichtshälfte ge- troffen habe, … als die Polizei gekommen sei, sei er dort gestanden mit offenen Wunden (vorstehend, Erw. III.4.2.1.), er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Fuss ausgeholt und ihm mit Schwung, wie man einen Penalty kicke, auf ei- ner Skala von 1 bis 10 mit einer Stärke von ca. einer 8, einen "Penalty-Kick" auf seine rechte Gesichtshälfte gegeben habe (vgl. Erw. III.4.2.2.), keine bestätigende Grundlage in diesen äusserlichen Bildaufnahmen. 4.5.2. Das Protokoll der rechtsmedizinischen Untersuchung des Privatklä- gers 1 vom 31. Juli 2018 hält zusammengefasst diverse, kleine verkrustete ober- flächliche Hautabtragungen (=Hautabschürfungen) im Gesichtsbereich, Schläfe, Stirn als auch an der behaarten Kopfhaut fest. Ausdrücklich festgehalten wurde überdies, dass die Kopfhaut und die Kopfschleimhäute unverletzt waren, ohne punktförmige Einblutungen (Urk. 1/11/2 S. 1 ff.). Auch die rechtsmedizinische Un- tersuchung ergab somit keine klaren Hinweise auf eine gewaltsame Einwirkung mit der Spitze eines Schuhes gegen die rechte Gesichtshälfte des Privatklägers 1. Die dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt angelasteten "Prellungen und Hämatome" aufgrund eines Fusstrittes finden im Protokoll der rechtsmedizini- schen Untersuchung keine eindeutige Grundlage; eigentliche "Prellungen" sind nicht erwähnt.
- 26 - 4.5.3. Laut Gutachten vom 7. August 2018 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom tt. Juli 2018, 20.00 Uhr – 21.15 Uhr, durch Ärzte des In- stituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 1/11/3) dürften alle festge- stellten Hautabschürfungen als Folge von tangential-schürfender Gewalteinwir- kung interpretiert werden (ebenda, S. 6). Ferner hält die rechtsmedizinische Beur- teilung lediglich im Konjunktiv fest, dass die Hautabschürfungen an der Stirn rechts aufgrund ihrer teils geformten Wundmorphologie durch einen Tritt mit ei- nem beschuhten Fuss "entstanden sein könnten" und wären somit mit den Anga- ben des Untersuchten, wonach er einen "Penalty-Kick" auf die rechte Gesichts- hälfte erhalten habe, vereinbar. Die festgestellten Verletzungen würden voraus- sichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos, gegebenenfalls unter Narbenbildung, ab- heilen (Urk. 1/11/3 S. 6). Eine klare, eindeutige Zuordnung findet sich darin mithin nicht. 4.5.4. Nach dem Erwogenen, der von den Befragten und insbesondere auch vom Privatkläger 1 (vgl. nachfolgend, Erw. III.4.6. ff., 4.6.3.1. ff., insbes. 4.6.3.5.) uneinheitlich beschriebenen Trittausführung und -stärke und der Unsicherheit darüber, ob und wo der unbestrittene Tritt des Beschuldigten den Privatkläger 1 überhaupt und tatsächlich traf (vorstehend, Erw. III.4.2.1. ff.), verbleiben rechtser- hebliche Zweifel daran, ob sich das Verletzungsbild mit ausschliesslich "oberfläch- lichen Hautabschürfungen an der Stirn rechts" mit dem vom Beschuldigten gel- tend gemachten mit Schwung ausgeholten "Penalty-Kick", mit einer angeblichen Stärke 8 bei einer Skala von 1-10, vereinbaren lässt. Die rechtsmedizinische Be- urteilung ist insofern unklar, als sich aus dieser ebenfalls nicht ergibt (vgl. Urk. 1/11/3 S. 6), welche Trittstärke, welches konkrete Schuhwerk und welches genaue Auftreffen eines solchen "Penalty-Kickes" auf die rechte Stirn des Privat- klägers 1 die Rechtsmediziner ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt haben. Der an- lässlich der Berufungsverhandlung als sachverständiger Zeuge befragte, das vor- stehend erwähnte Gutachten vom 7. August 2018 mitunterzeichnete IRM Arzt, PD Dr. med. E._____, war beim anklagegegenständlichen Vorfall diensthabender Kaderarzt. Er erklärte auf Befragen, die festgestellten Verletzungen hätten nach ihrem Dafürhalten zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr geführt, zu keinen Hirn- blutungen, keinen grossen eröffneten Blutgefässen und keinen offensichtlichen
- 27 - Hirnschäden, die tödlich hätten verlaufen können. Beim Privatkläger 1 hätten le- diglich oberflächliche Prellungszeichen festgestellt werden können. Aufgrund des geformt imponierenden Musters der Verletzung des Privatklägers 1 gehe er davon aus, dass es weniger ein Abprallen, sondern eher ein direkter Aufprall gewesen sei. Entsprechend gehe er von einer weniger hohen Energie aus, weil die zuvor genannten schweren Verletzungen fehlen würden. Auf Vorhalt der vom Beschul- digten im Tatzeitpunkt getragenen Schuhe und auf entsprechende Frage erklärte er, nicht genau sagen zu können, wie es sich auswirke, wenn man mit der Schuh- spitze auftreffen würde. Es komme auf den genauen Kontakt, d.h. die Energie, an. Einen Fusstritt mit dem Rist stufte er als weniger geeignet für die Verursachung einer schweren Verletzung ein, auch hinsichtlich einer potentiell lebensbedrohli- chen Verletzung. Bei einer Trittstärke von 8 würde er schwerere Verletzungen er- warten als die vorgefundenen. Ausgehend von einem nicht tangentialem Auftref- fen, d.h. einer besseren Energieübertragung, würde er die Trittstärke auf deutlich weniger als 7 einstufen (Prot. II S. 17 f.). Danach gefragt, ob die Verletzungen an der Stirn rechts auch durch etwas anderes als einen Fusstritt hätten verursacht worden sein können, bejahte er dies und hielt fest, deshalb hätten sie gesagt, es wäre vereinbar, und eine fotogrammetrische Rekonstruktion empfohlen (Prot. II S. 19). Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung gab er sodann an, dass das Ver- letzungsbild auch von äusseren Faktoren wie bspw. dem Gegenstand, mit dem auf den Körper eingewirkt werde, abhänge. Bei der Erstellung des Gutachtens seien die Schuhe des Beschuldigten und der Untergrund des Tatortes nicht unter- sucht worden. Sie hätten sich bei der Untersuchung auf die Angaben vor Ort von der Polizei und die Aussagen des Privatklägers 1 im Rahmen der rechtsmedizini- schen Untersuchung gestützt. Es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass die Vo- rinstanz zum Schluss gekommen sei, der Privatkläger 1 sei zusammen mit den VBZ-Mitarbeitern zu Boden gefallen (Prot. II S. 20). Dass es zu einem Fusstritt gekommen sei, hätten sie nicht als gesicherte Information betrachtet. Ihnen sei bei der Erstellung des Gutachtens die Aussage des Privatklägers 1 ebenfalls nicht bekannt gewesen, wonach andere VBZ-Mitarbeiter seinen Kopf auf den Boden geschlagen hätten. Es sei möglich, dass ein Anprall gegen eine entsprechend ge- formte Oberfläche zu diesem Verletzungsmuster hätte führen können. Deshalb
- 28 - hätten sie die Empfehlung für die fotogrammetrische Auswertung ausgesprochen (Prot. II S. 21 f.). 4.5.5. Eine gutachterliche Auswertung der vorhandenen fotogrammetrischen Aufnahmen für die 3D-Oberflächendokumentation der geformten Verletzungen an der Stirn rechtsseitig (vgl. Urk. 1/11/3 S. 6, 2. letzter Absatz), welche allenfalls weitergehenden Aufschluss über den Zusammenhang zwischen dem vorhande- nen Verletzungsbild beim Privatkläger 1 und einem allfälligen Auftreffen des Fusstrittes des Beschuldigten auf dessen Stirn rechts hätte erbringen können, wurde von der Untersuchungsbehörde nie in Auftrag gegeben und unterblieb da- her. 4.6. Bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1 fällt sodann auf, dass er die eigene Handlungsweise und deren Folgen bagatellisiert und verharm- lost. Dies zeigt seine in der dritten Konfrontationseinvernahme zu Protokoll gege- bene Einschätzung seines Faustschlages und dessen Auswirkungen auf den Be- schuldigten exemplarisch, wonach der Beschuldigte ja keinen Nasenbruch und auch Kieferbruch erlitten und gar nichts gehabt habe, weshalb der Schlag für ihn nicht so stark gewesen sei. Zudem sei der Beschuldigte danach immer noch fähig gewesen, aufzustehen und ihm in den Kopf zu treten, also sei der Schlag nicht so stark gewesen (Erw. III.4.2.4.). Auf Vorhalt des Berichtes des Stadtspitals Waid vom tt. Juli 2018 kommentierte er die Verletzungen des Mitbeschuldigten F._____ mit: "Boboli". Dies müsse wohl passiert sein, als dieser ihn attackiert habe (Urk. 1/7/4 S. 13). Dagegen übertrieb er gegenüber den Organen der Strafverfol- gung, aber anscheinend auch gegenüber den Medien, offenkundig seine eigene Betroffenheit und seine eigenen Verletzungen, wofür es folglich auch keine pas- sende Grundlage in den ärztlichen Berichten und Diagnosen gibt (vorstehend, Erw. III.4.5.2. ff.; nachfolgend, Erw. III.4.6.3. ff.). Ebenso übertrieb er die Tathand- lungen des Beschuldigten und der weiteren teilweise mitbeschuldigten VBZ- Kontrolleure, wie seine erste polizeiliche Befragung, aber auch die weiteren Kon- frontationseinvernahmen (vorstehend, Erw. III.4.2.1. ff.) beispielhaft illustrieren. So sprach er u.a. davon, von 3 bis 4 VBZ-Mitarbeitern "attackiert" worden zu sein (Erw. III.4.2.4. a.E.). Anlässlich der ersten polizeilichen Befragung hatte er gar zu
- 29 - Protokoll gegeben, dass (nach dem Faustschlag) plötzlich "5-6 schwergewichtige Kontrolleure aus dem Bus gerannt" gekommen seien (Urk. 1/6/1 S. 2 oben), wäh- rend sich beispielweise aus der Zeugenaussage von L._____ ergibt, dass es drei VBZ-Mitarbeiter waren, wie sich darüber hinaus übereinstimmend auch aus deren Aussagen entnehmen lässt (Erw. III.4.4.) und durch die Videobilder untermauert wird (Urk. 1/2/4; Urk. 1/2/5: F._____, G._____ und H._____). 4.6.1. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger 1 mehrfach erwähnte, sei- nen Kopf am dortigen Bordstein angeschlagen zu haben (Erw. III.4.2.3. ff.), als er von den VBZ-Mitarbeitern zu Boden gebracht wurde, resultieren nicht zu unter- drückende Zweifel daran, dass die geschwollenen Stellen und die Hautabschür- fungen an seinem Kopf von einem heftigen, auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer Stärke von ca. einer 8, ausgeführten angeblichen "Penalty-Kick" mit der Spitze des Schuhs des Beschuldigten auf seine rechte Gesichtshälfte (Urk. 1/7/2 S. 34; Erw. III.4.6.1.) stammen, und nicht viel eher durch den Aufschlag auf dem Boden resp. dem Bordstein verursacht worden sein könnten, nachdem auch Zeuge L._____ beobachtet hatte, dass die VBZ-Kontrolleure mit dem Privatkläger 1 zu Boden gefallen seien, wobei es einen Knall gegeben und der Privatkläger 1 beim Umfallen am Beton-Absatz mit dem Kopf angeschlagen habe. Darauf, dass die VBZ-Beamten F._____ (Beschuldigter SB210209) und G._____ verneinten, dass der Privatkläger 1 beim "zu Boden gehen" den Kopf angeschlagen habe (Erw. III.4.4.), kann nicht abgestellt werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass ihnen ein Anschlagen des Kopfes angesichts der turbulenten Situation entgangen sein könnte oder dass sie mit dieser Angabe eine eigene Verantwortung für allfäl- lige Kopfverletzungen des Privatklägers 1 von Vorherein auszuschliessen ver- suchten. Der vom Mitbeschuldigten F._____ geschilderte "Schwitzkasten", in dem sich der Privatkläger 1 beim Sturz befunden habe (Urk. 1/5/1 S. 3; Urk. 1/7/2 S. 27), schliesst denn auch nicht aus, dass dieser den Kopf dennoch am Bord- stein resp. Betonabsatz angeschlagen hat. 4.6.2. Hinzukommt, dass auch der Privatkläger 1 selbst geltend machte, sei- nen Kopf bewegt und geschrien zu haben, als ihn die Kontrolleure am Boden festhielten. Dann hätten sie seinen Kopf gepackt und auf den Boden geschlagen.
- 30 - Er habe seinen Kopf gedreht, der danach unter der dortigen Sitzbank gewesen sei (Urk. 1/6/1 S. 2). Auch wenn der Privatkläger 1 in seinen Angaben dramati- siert, ist nicht auszuschliessen, dass er sich die Hautabschürfungen am Kopf auch auf der rechten Seite anlässlich dieser Geschehnisse auf dem rauen As- phaltboden der Tramhaltestelle zugezogen hat, wie die amtliche Verteidigung an- lässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 99 S. 10 f.). Das IRM- Gutachten vom 7. August 2018 über seine körperliche Untersuchung hält denn auch in allgemeiner Art fest, dass die Hautabschürfungen an der Stirn links und an weiteren Körperstellen aufgrund der flächigen Wundmorphologie grundsätzlich durch einen Anprall und Aufkratzen der Haut auf dem Asphaltboden, durch Sturz zu Boden oder im Rahmen der gegenständlichen körperlichen Auseinandersetzung ent- standen sein könnten (Urk. 1/11/3 S. 6 oben). 4.6.3. Überdies erfolgten auch die weiteren Angaben des Privatklägers 1 zu Verletzungen an seinem Kopf sowie deren Verortung und die von ihm angegebe- ne Ursache nicht ohne Ungereimtheiten und Widersprüche. 4.6.3.1. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom tt. Juli 2018 gab er noch am Tag der Vorkommnisse zu Protokoll: "Es war ein fetter Kick ge- gen meinen Kopf. Mit robusten VBZ Gesundheitsschuhen." Er sei benommen ge- wesen (Urk. 1/6/1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinver- nahme vom 16. Januar 2019 gab er zu Protokoll: "Kurz bevor die Polizei kam, sah ich, wie er (gemeint der Beschuldigte A._____) aufstand. Ich hörte nicht im Detail, was er sagte. Aber ich sah, wie er mit dem Fuss ausholte und wusste, dass er mich ins Gesicht kickt. Ich konnte nichts machen. Ich war fixiert und mit dem Kopf unter der Bank. Mir kam es sehr bewusst vor, weil man gesehen hat, dass ich dort unten am Liegen war. Dann kam es dazu, dass er ausgeholt hat und mir einen Penalty-Kick gegeben hat auf die rechte Seite. Skala 1–10 ist ca. 8." (Urk. 1/7/2 S. 34). Und auf die Frage, was ein Penalty-Kick sei: "Das ist, wenn ein Opfer am Boden liegt und ich mich nicht wehren konnte, fixiert. Herr A._____ hat 100% ge- sehen, dass ich fixiert bin. Herr A._____ hat mit Schwung wie man halt einen Pe- nalty kickt, auf meine rechte Seite im Gesicht getreten." Und als er gefragt wurde,
- 31 - ob er wisse, mit welchem Teil des Fusses er getroffen worden sei, antwortete er: "Ich bin mir nicht ganz sicher, aber das werden wir in der 3D-Aufnahme sehen. Es muss der Rist gewesen sein" (Urk. 1/7/2 S. 34 unten). 4.6.3.2. Insofern findet der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte den Privatkläger 1 aus dem Gehen heraus unvermittelt mit der Spitze seines Schuhs ins Gesicht getreten habe, ebenfalls keine Grundlage in den Aussagen des Pri- vatklägers 1, der auch meinte, es müsse mit dem Rist gewesen sein. Dass der Fusstritt mit der Schuhspitze erfolgt sein soll, lässt sich daher nicht erstellen. Dies ist im Hinblick auf mögliche und zu erwartende Verletzungsfolgen keine unerheb- liche Diskrepanz. 4.6.3.3. Wie erwähnt, sagte der Privatkläger 1 wiederholt aus, seinen Kopf an einem Bordstein angeschlagen zu haben, als die VBZ-Mitarbeiter mit ihm zu Boden gegangen seien (Urk. 1/7/2 S. 23 oben; vgl. auch Erw. III.4.2.3. und 4.2.4. a.E.). Ein dazu passendes Verletzungsbild findet sich in den ärztlichen Berichten allerdings ebenfalls nicht. Zwar haben der Mitangeschuldigte VBZ-Beamte F._____ und sein Kollege G._____ verneint, dass der Privatkläger 1 beim "zu Bo- den gehen" den Kopf am Bordstein angeschlagen habe (vorstehend, Erw. 4.4.). Indes ist es fraglich, ob sie dies angesichts des turbulenten Geschehens, als sie den Privatkläger 1 zu Boden brachten, überhaupt zuverlässig bemerkt hätten. Zu- dem hätten sie sich mit einer Bestätigung dieses Umstandes der Gefahr ausge- setzt, in der Folge für allfällige dadurch verursachte Verletzungen beim Privatklä- ger 1 mitverantwortlich und damit haftbar gemacht zu werden. Jedenfalls ist es nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger 1 sich die in den ärztlichen Berichten aufgeführten oberflächlichen Schürfverletzungen im Gesichtsbereich, an der Schläfe, und an der Stirn, als auch an der behaarten Kopfhaut, als Folge von tan- gential-schürfender Gewalteinwirkung (vorstehend, Erw. III.4.5.1.–4.5.3.) beim Sturz und überwiegend am Boden, im Rahmen seiner heftigen Gegenwehr gegen das Festhalten durch die VBZ-Beamten, zuzog, zumal er sich laut diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der VBZ-Beamten und der Zeugen K._____ und L._____ am Boden mit Händen und Füssen gewehrt und wild umsichgeschlagen habe. Im Übrigen meinte auch der Privatkläger 1 einmal, nicht zu wissen, ob er
- 32 - "die vielen offenen Stellen am Kopf" erlitten habe, als die VBZ-Kontrolleure auf ihn losgegangen seien, als er am Boden gelegen habe (vgl. Erw. III.4.2.1.). 4.6.3.4. Im "Blick"-online vom tt. Juli 2018 wurde der Privatkläger 1 in Anfüh- rungszeichen u.a. mit folgenden Angaben zitiert: "Am schlimmsten getroffen hat es meinen Kopf. Man sieht es nicht, weil alles von den Haaren bedeckt wird, aber es ist immer noch geschwollen." Es seien die Folgen eines Kicks gegen die Schläfe, so der "Blick" (Urk. 1/13A/2 S. 2). Weiter soll der Privatkläger 1 gegen- über dem "Blick" angegeben haben, der Beschuldigte habe mit dem Kick seine Schläfe, den Kiefer, das Ohr und den seitlichen Hinterkopf getroffen. Der Ge- richtsmediziner habe später leichte innere Blutungen festgestellt (ebenda). Von inneren Blutungen sprach der Privatkläger 1 auch ein einziges Mal in der dritten Konfrontationseinvernahme (Urk. 1/7/4 S. 8). Sofern er diese Angaben (insbes. "leichte innere Blutungen") tatsächlich so gegenüber dem "Blick" gemacht hat, ist wiederum zu konstatieren, dass sie keine Grundlage in den bereits wiedergege- benen Erkenntnissen aus der rechtsmedizinischen Untersuchung finden (vorste- hend, Erw. III.4.5.–4.5.3.). Ebenso wenig finden sich in den Akten irgendwelche Hinweise auf einen Treffer beim Ohr oder am seitlichen Hinterkopf, den man nicht sehen könnte, da alles von den Haaren bedeckt sei, geschweige denn für die Fol- gen eines Kicks gegen die Schläfe, nachdem der Privatkläger 1 einen Fusstritt gegen die rechte Gesichtshälfte geltend gemacht hat und dies dem Privatkläger 1 auch genauso im Anklagesachverhalt zur Last gelegt wird. Hingegen ergeben sich aus den dem Blick-Artikel beigefügten Fotos (Urk. 1/13A/2, Anh.) sichtbare Hinweise auf die bereits mehrfach erwähnten, ärztlich festgestellten Schürfungen auch am Kopf. Der Tagesanzeiger übernahm die vorstehend wiedergegebenen, gegenüber dem Blick angeblich abgegebenen Zitate in der Folge wörtlich und sprach im "Tagi"-online von einem "heftigen Fusstritt" (vgl. Urk. 1/13A/3 S. 2). 4.6.3.5. Nachdem sich aus diversen, nicht immer kongruenten Angaben des Privatklägers 1 zur angeblichen Intensität des Fusstrittes, dessen Richtung und zum genauen Ort, wo der Beschuldigte ihn damit getroffen haben soll, sowie den Folgen des Fusstrittes offenkundige Diskrepanzen und Widersprüche zum ärztlich festgestellten Verletzungsbild ergeben, zeigt sich, dass es der Privatkläger 1 mit
- 33 - den Fakten nicht immer ganz so genau zu nehmen schien und auch bezüglich des Fusstrittes des Beschuldigten bisweilen erheblich übertrieb. Daraus ergibt sich folglich, dass sich die Schlussfolgerung der Vorderrichter, wonach sich die Darstellungen des Privatklägers 1 lückenlos in die Schilderung weiterer Beteiligter einfüge, die gezielte Ausführung des Trittes gegen den Kopf des Privatklägers 1 auch durch die Aussagen des Privatklägers 2 C._____ (vgl. dazu vorstehend, Erw. III.4.3.5.) bekräftigt werde und die Möglichkeit der Entstehung der Verletzun- gen durch einen Tritt mit einem beschuhten Fuss auch durch das Gutachten des IRM bestätigt werde, weshalb erstellt sei, dass der Beschuldigte mit einigen Schritten auf den am Boden liegenden und von den VBZ-Mitarbeitenden fixierten Privatkläger 1 zuging und diesem unvermittelt mit der Spitze seines Schuhs ins Gesicht trat (Urk. 85 S. 21, Ziff. 1.11.4. f.), als haltlos erweist. 4.6.3.6. Hätte der Beschuldigte tatsächlich absichtlich und mit einer Intensi- tät von 8 auf einer Skala von 1-10 mit einem Penalty-Kick mit der Schuhspitze gegen das Gesicht auf der rechten Kopfseite getreten, wären womöglich klare Verletzungsspuren weit gravierenderen Ausmasses zu erwarten gewesen, wie auch der sachverständige Zeuge anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 18; vorstehend, Erw. III.4.5.4.). Solche wurden indessen, wie bereits mehrfach erwähnt, in den ärztlichen Abklärungen nicht diagnostiziert. 4.7. Aufgrund der aufgeführten Aussagen der Befragten und aus den er- wähnten weiteren Beweismitteln ergibt sich vielmehr, dass sich der Beschuldigte zum Privatkläger 1 hinbegeben hat und eine Trittbewegung in Richtung des mit dem Kopf unter der dortigen Sitzbank liegenden Privatklägers 1 machte, wie der Beschuldigte auch anerkennt und mit dem vom Privatkläger 2 (C._____) bei der Staatsanwaltschaft vorgezeigten abstrakten Trittbewegung im Einklang steht (Urk. 1/8/3). Dass und allenfalls wie der Beschuldigte den Privatkläger 1 dabei ge- troffen haben könnte als auch zur von diesem behaupteten Intensität eines sol- chen Fusstrittes ins Gesicht, ergeben sich keine sachdienlichen Angaben und Er- kenntnisse aus dem Beweisergebnis. Es bestehen vielmehr ganz erhebliche Zweifel daran, dass die von den Rechtsmedizinern festgestellten oberflächlichen Hautabschürfungen an der Stirn rechts von einem Fusstritt stammen. Genauso
- 34 - gut können auch diese Hautabschürfungen wie alle übrigen oberflächlichen Haut- abschürfungen, welche in der rechtsmedizinischen Beurteilung allesamt als Folge von tangential-schürfender Gewalteinwirkung interpretiert wurden (vorstehend, Erw. 4.5.2. f.), ebenfalls als Folge von tangential-schürfender Gewalteinwirkung interpretiert werden, wie auch der sachverständige Zeuge anlässlich der Beru- fungsverhandlung auf entsprechende Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidi- gung nicht ausschloss (Prot. II S. 19, S. 21). 4.7.1. Demgegenüber will der Privatkläger 1 laut seiner Aussage im Vorver- fahren sogar im Voraus gewusst haben, dass der Beschuldigte ihn ins Gesicht ki- cken würde (Erw. III.4.2.2.), was von einer weiteren unglaubhaften Übertreibung zeugt. Auch Hinweise auf von ihm erwähnte angebliche innere Blutungen (Urk. 1/7/4 S. 8; Urk. 1/13A/2 S. 2, gegenüber dem "Blick") finden sich in den ärzt- lichen Unterlagen nicht (vgl. Erw. III.4.5.2. f.). Die SOS-Ärztin war vielmehr akten- kundig zur Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit in die Regionalwache Aus- sersihl aufgeboten worden (Erw. III.3.3.2.) und nicht wegen angeblichen inneren Blutungen. Erneut zeugen solche Aussagen von den Dramatisierungstendenzen des Privatklägers 1 und davon, dass diverse seiner Angaben nicht faktenbasiert waren, weshalb nicht auf diese abzustellen ist und sich ein absichtlicher, gezielter Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers 1 nicht nachweisen lässt. 4.7.2. Aufgrund der Anerkennung des Beschuldigten (vorstehend, Erw. III.3.) sowie der insoweit damit übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 1, jener des Mitbeschuldigen F._____ und des Privatklägers 2, C._____, ist dagegen er- stellt, dass der Beschuldigte mit dem rechten Fuss/Bein zumindest aus dem Stand heraus eine Trittbewegung mit nicht genau bekannter Stärke gegen den rücklings am Boden fixierten, mit dem Kopf unter der dortigen Sitzbank liegenden Privatkläger 1, in Richtung von dessen rechter Körperseite und Kopfgegend aus- geführt hat. 4.8. Die Darstellung des Privatklägers 1 zu den Geschehnissen nach dem Verlassen des Busses und vor dem anerkannten Faustschlag ins Gesicht des Be- schuldigten, welche dem Anklagesachverhalt zu Grunde zu liegen scheint, lässt sich in wesentlichen Teilen ebenfalls nicht erstellen. Dies betrifft insbesondere
- 35 - den Vorwurf, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestossen, bevor er den Faustschlag ins Gesicht kassierte. 4.8.1. Aus den Aussagen des Zeugen L._____ (Erw. III.4.3.1. f.) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nach dem Verlassen des Busses am Brustbereich gepackt und weggestossen hätte. Zeuge L._____ hatte laut seinen Beobachtungen vielmehr mitbekommen, dass der Privatkläger 1 und dann der Beschuldigte bei der zweithintersten Türe ausge- stiegen waren und sich über zwei bis drei Meter zum Heck des Busses begeben hatten, als er dann gesehen habe, wie sich der Privatkläger 1 wie aus dem Nichts umgedreht habe und, ohne dass der Beschuldigte vorgängig etwas gemacht hät- te, diesem die Faust einmal ins Gesicht geschlagen habe. Der Beschuldigte habe sofort im Gesicht zu bluten begonnen, worauf die anderen VBZ-Funktionäre die- sem zu Hilfe gekommen seien. Wenn er sich richtig erinnere, habe der Beschul- digte nach dem Schlag versucht, den Privatkläger 1 festzuhalten, sei aber nicht mehr in die Auseinandersetzung involviert gewesen, als sein Kollege dazuge- kommen sei. 4.8.2. Auch wenn sich L._____ als Zeuge selber gemeldet hatte, da er sich an den nicht mit seinen eigenen Beobachtungen übereinstimmenden Medienbe- richten gestört hatte (Erw. III.3.3.1.), führt dies nicht dazu, dass seine Aussagen einzig aufgrund dieses Umstandes als unglaubhaft erscheinen, zumal es in seiner Befragung keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass er bewusst tatsachenwidrige Aus- sagen gemacht hätte. Dass dem nicht so ist, lässt sich im Übrigen in den weiteren Aussagen des Zeugen erkennen. So hatte er mitverfolgt, wie der Privatkläger 1 gegenüber den VBZ-Mitarbeitern verbal ausfällig geworden sei, wobei sich der Zeuge nicht an alles erinnerte, aber "Hueräsohn" sei sicher gefallen. Der Privat- kläger 1 habe sich am Boden gewehrt, immer noch mit Händen und Füssen um- sichschlagend. Dieser habe wild umsichgeschlagen und sich weder festhalten noch mit sich sprechen lassen, da er so aggressiv gewesen sei. All dies bestätigte sogar der Privatkläger 1 in seinen eigenen Aussagen (Urk. 1/7/4 S. 6; Urk. 1/7/2 S. 24: er habe zu F._____ "elende Missgeburt" gesagt und zum Beschuldigten
- 36 - "Scheiss-Billetkontrolleur", und J._____ hatte er laut deren Aussage als Nutte be- schimpft, Urk. 1/7/2 S. 43, G._____ hatte er angespuckt, ebenda, S. 31), weshalb die Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (und Verteidigung in dessen Verfahren als Beschuldigter) vor Vorinstanz (Urk. 96 S. 18, Ziff. 3.6), wo- nach die Beschimpfungen nicht mit der nötigen Sicherheit erstellt seien, nicht zu- trifft und weiter zeigt, dass sich in den Aussagen des Zeugen L._____ auch keine Übertreibungen oder Anhaltspunkte dafür finden, dass er Verhaltensweisen des Privatklägers 1 hinzugedichtet oder überzeichnet hätte. Seine Aussagen erschei- nen glaubhaft. 4.8.3. Aber auch die vom Zeugen L._____ geschilderten Erinnerungen er- weisen sich bei einer Konsultation der aus dem Inneren des Busses von den Ka- meras 3 und 5 durch die Türverglasung und die Fenster aufgenommenen Bilder (Urk. 1/2/4 [Kamera 5: 11:48:00 ff.]) als nicht in allen Teilen ganz zutreffend. Die Angabe des Zeugen, wonach der Privatkläger 1 sich wie aus dem Nichts umge- dreht habe und, ohne dass der Beschuldigte vorgängig etwas gemacht hätte, die- sem die Faust einmal ins Gesicht geschlagen habe, ist ungenau. Zwar ist die Sicht aus dem Innern des Busses in der Videoaufnahme aufgrund des die Vergla- sung umrandenden Türrahmens und der Buswand zum Teil verdeckt, dennoch lässt sich in der Videosequenz (Urk. 1/2/4 [Kamera 5: 11:48:00 ff.]) genügend klar erkennen, dass es zwar zutreffend ist, dass der Privatkläger 1 sich umgedreht hatte, bevor er dem Beschuldigten anerkanntermassen die Faust einmal ins Ge- sicht schlug. Dass dies wie aus dem Nichts geschehen sein soll, trifft indessen nicht ganz zu. Vielmehr ist zunächst zu sehen, wie der Beschuldigte dem wegge- henden Privatkläger 1 nachging, um – wie er mehrfach erklärt hat – diesem den nicht unterschriebenen Bussenbeleg auszuhändigen (Urk. 1/4/1 S. 2; Urk. 1/4/2 S. 3; Urk. 1/7/2 S. 14 und S. 18), wie im Übrigen auch die Standbilder aus den Vi- deosequenzen von Kamera 3 bestätigen (Urk. 1/9/3), worauf sich der Privatklä- ger 1 umdrehte (11:48:00/01) und den Beschuldigten zunächst mit beiden Hän- den auf Brusthöhe an dessen Uniformhemd festzuhalten versuchte (vgl. auch Vi- deoprints: Urk. 1/2/3 S. 1 ff.), während dieser seine Unterarme/Hände zunächst auf Bauchhöhe angehoben hatte (vgl. 11:48:01 f.) und dann über die Arme des Privatklägers 1 hielt (11:48:02/03), um den auf ihn zugekommenen Privatkläger 1
- 37 - von sich fernzuhalten, wobei sowohl der dann erfolgte unbestrittene Faustschlag des Privatklägers 1 gegen den Kopf des Beschuldigten als auch die rechte Kör- perseite des Privatklägers 1, inklusive der rechte Arm, nicht zu sehen sind, da weder der Kopf des Beschuldigten noch die rechte Oberkörperseite des Privatklä- gers 1 sich im Blickfeld der Kamera 5 durch die Türscheibe befanden, sondern oberhalb des oberen Türrahmens und damit bedeckt durch diesen ausserhalb des Blickfeldes der Kamera 5 lagen. Der Videosequenz ist somit einzig zu entnehmen, dass sich der Faustschlag des Privatklägers 1 im Zeitfenster 11:48:02/03 ereignet haben musste, diesem aber, entgegen der Behauptung des Privatklägers 1 (z.B. Urk. 1/7/2 S. 19), keine tätliche Aggression des Beschuldigten vorausgegangen war, nachdem es, wie erwähnt, der Privatkläger 1 gewesen ist, der sich umge- dreht und dann den Beschuldigten im ersten Moment mit beiden Händen auf Brusthöhe an dessen Uniformhemd festgehalten hatte, während der Beschuldigte erfolglos versuchte, den Privatkläger 1 von sich fernzuhalten und diesen erst im Anschluss an den erfolgten Faustschlag an dessen schwarzem T-Shirt festhielt, um ihn am Wegrennen zu hindern (11:48:03/04), wie der Beschuldigte von Beginn weg einräumte (Urk. 1/4/1 S. 3 oben, S. 4 u.; Urk. 1/4/2 S. 3; Urk. 1/7/2 S. 15), und schliesslich getroffen zurückwich (11:48:05). Es ist daher bloss insoweit auf die Angaben des Zeugen L._____ abzustellen, als diese in der Videoaufnahme Bestätigung finden. Angesichts des dynamischen Geschehens erstaunt es indes nicht, dass der Zeuge nicht alle Einzelheiten exakt memorieren und hernach in der korrekten Reihenfolge wiedergeben konnte. Mit den vorstehenden Präzisie- rungen findet seine Aussage, wonach der Privatkläger 1 sich umgedreht und dem Beschuldigten dann die Faust einmal ins Gesicht geschlagen habe, Bestätigung in der Videosequenz und der betreffenden Anerkennung durch den Privatkläger 1 selbst. Eine dem Faustschlag des Privatklägers 1 vorausgegangene tätliche Ag- gression des Beschuldigten geht daraus indessen nicht hervor. 4.8.4. Aus den handschriftlichen Angaben der Zeugin K._____ gegenüber der Polizei (Erw. III.4.3.3.) ergibt sich zwar, dass es zu einem Schlag des Be- schuldigten gegen den Privatkläger 1 gekommen sein soll, bevor dieser zurück- geschlagen habe. Dies wird allerdings nicht einmal vom Privatkläger selbst so gel- tend gemacht und entbehrt auch nach dem Erwogenen (Erw. III.4.8.3.) einer tat-
- 38 - sächlichen Grundlage, weshalb auf die eine knappe halbe Seite umfassende, e- her einer Kurzzusammenfassung gleichkommende Angabe der Zeugin bei der Polizei nicht abgestellt werden kann. Auch die Nummer der Buslinie hatte sie nicht mehr richtig in Erinnerung (Nr. … statt Nr. …), und in der staatsanwaltschaft- lichen Zeugeneinvernahme wusste sie nicht mehr, dass die VBZ-Mitarbeiter uni- formiert waren (Urk. 1/8/7 S. 6, Antwort auf Frage 38: "Nein."), was sich indessen ebenfalls zweifelsfrei beispielsweise aus den Videoaufnahmen ergibt (Urk. 1/2/4; Urk. 1/2/5). Auch wenn diese Unsicherheiten alleine nicht ihre Darstellung als Ganzes unglaubhaft machen, schmälern sie dennoch die Zuverlässigkeit ihrer Er- innerung entscheidend und stellen zusammen mit weiteren Widersprüchen in ih- ren Angaben zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen infrage. 4.8.4.1. Während sie bei der Polizei, wie erwähnt, noch angegeben hatte, dass es zuerst zu einem Schlag des VBZ-Beamten (gemeint: des Beschuldigten) gegen den Privatkläger 1 gekommen sei, meinte die Zeugin in der staatsanwalt- schaftlichen Befragung abweichend (S. 5): "In meiner Erinnerung war es ein Stos- sen und kein Schlag. Ich weiss nicht, warum da Schlag steht." Dies stellt eine nicht unerhebliche Diskrepanz dar, spricht aber ebenfalls dafür, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 1 von sich weghalten wollte, nachdem sich dieser umgedreht und ihn auf Brusthöhe mit beiden Händen am Uniformhemd festgehal- ten hatte. Darüber hinaus hielt die Zeugin in ihren ersten Angaben fest, dass die Kontrolleure versucht hätten, den Privatkläger 1 zu überwältigen, wobei fünf Per- sonen auf diesem drauf gewesen seien, was nachweislich nicht stimmt (vorste- hend, Erw. III.4.6.), wie wiederum beispielsweise auch aus den Videobildern her- vorgeht (vgl. z.B. Urk. 1/9/3). 4.8.4.2. Da die Zeugin, wie erwähnt, später per Zufall die Hafterstehungsfä- higkeit des Privatklägers 1 zu beurteilen hatte (Erw. III.3.3.2.) und einräumte, sich bei dieser Gelegenheit mit diesem über das Vorgefallene unterhalten zu haben (Erw. III.4.3.4.), besteht keine Veranlassung zur Annahme, sie habe eigene Be- obachtungen später bewusst übertrieben oder einseitig zu dessen Gunsten dar- gestellt. Die vorerwähnten Unsicherheiten und Unstimmigkeiten legen dagegen
- 39 - nahe, dass ihre eigenen Beobachtungen vor Ort später durch die Angaben des Privatklägers 1, anlässlich der Prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit, durch des- sen teilweise übertriebenen und teilweise nicht faktenbasierten Angaben beein- flusst und überlagert wurden. Nur so lässt sich plausibel erklären, weshalb die Zeugin von fünf Personen resp. sogar von "5-6 Leute" (Urk. 1/8/7S. 5) sprach, welche angeblich auf dem Privatkläger 1 gewesen sein sollen, obwohl es nach- weislich nie mehr als drei waren, zumal die Anzahl "5-6 Leute" exakt jener Über- treibung entspricht, welche auch der Privatkläger 1 anlässlich seiner ersten poli- zeilichen Befragung zu Protokoll gegeben hatte, wonach (gemeint: nach dem Faustschlag) plötzlich "5-6 schwergewichtige Kontrolleure aus dem Bus gerannt" gekommen seien (Urk. 1/6/1 S. 2 oben). Auf die Angaben der Zeugin kann daher nicht abgestellt werden, soweit diese nicht mit der Videoaufzeichnung und den Aussagen des Zeugen L._____ (vorstehend, Erw. III.4.8.3.) übereinstimmen, auch wenn der Privatkläger 1 wenig überzeugend geltend machte, dass alles stimme, was die Zeugin K._____ gesagt habe (vorstehend, Erw. III.4.2.4.). Auch die Ein- schätzung der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (und Verteidigung in dessen Verfahren als Beschuldigter) vor Vorinstanz, wonach sich die Aussagen der Zeu- gin K._____ bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen decken würden (Urk. 96 S. 11), trifft somit nicht zu. Immerhin hatte die Zeugin aber auch ohne zu beschönigen und in Übereinstimmung mit dem Zeugen L._____ geschil- dert, dass die VBZ-Kontrolleure (anschliessend) versucht hätten, den Privatklä- ger 1 festzuhalten und ruhigzustellen, während dieser "wild um sich geschlagen" habe (Urk. 1/8/7 S. 5), was wiederum der Einschätzung der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (und Verteidigung in dessen Verfahren als Beschuldigter) vor Vo- rinstanz widerspricht, wonach die Angabe des Zeugen L._____, dass die Kontrol- leure es zuerst "auf die sanfte Tour" versucht hätten, im Widerspruch zur Darstel- lung der weiteren Zeugen stehe (Urk. 96 S. 12, letzter Absatz), nicht zutrifft. 4.8.5. Auch J._____ (vormals: J1._____, an der Kontrolle mitwirkende VBZ- Kontrolleurin) erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 12. Juli 2018 (noch) als Mitbeschuldigte und bestätigte anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 16. Januar 2019 (Urk. 1/5/3 S. 2 u.; Urk. 1/7/2 S. 17), mitbekommen zu haben, wie der Fahrgast (gemeint: der Privatkläger 1) mit seinem linken Arm
- 40 - den Beschuldigten gestossen/geschubst habe. Dann habe sie eine Faust gese- hen, welche auf den Beschuldigten "gegangen" sei. Daraus ergeben sich eben- falls keine Anhaltspunkte für eine dem Faustschlag des Privatklägers 1 vorausge- gangene tätliche Aggression des Beschuldigten. 4.8.6. Nach dem Erwogenen lässt sich der Anklagesachverhalt nach dem Verlassen des Busses, wonach der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestossen habe, bevor er dessen Faustschlag ins Gesicht kassierte, nicht erstellen. Aus besagter Videose- quenz ergibt sich vielmehr das Gegenteil, wonach dem Faustschlag keine tätliche Aggression des Beschuldigten vorausging, nachdem es, wie erwähnt, der Privat- kläger 1 war, der sich umgedreht und dann den Beschuldigten im ersten Moment mit beiden Händen auf Brusthöhe an dessen Uniformhemd festgehalten hatte, während dieser erfolglos versuchte, den Privatkläger 1 von sich fernzuhalten, und diesen erst nach dem erfolgten Faustschlag an dessen schwarzem T-Shirt fest- hielt (vorstehend, Erw. III.4.8.3.). 4.9. Zusammenfassend verbleiben nach dem Erwogenen unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich das Verletzungsbild von ausschliesslich "oberflächlichen Hautabschürfungen an der Stirn rechts" mit dem vom Privatkläger 1 geltend gemachten mit Schwung ausgeholten "Penalty- Kick", mit einer angeblichen Stärke 8 bei einer Skala von 1-10, vereinbaren lässt (Erw. III.4.5.4.), zumal sich einerseits nicht erstellen lässt, dass der unbestrittene Fusstritt mit der Schuhspitze erfolgt sein soll (Erw. III.4.6.3.2.), andererseits aber auch nicht auszuschliessen ist, dass der Privatkläger 1 sich die in den ärztlichen Berichten aufgeführten oberflächlichen Schürfverletzungen im Gesichtsbereich, an der Schläfe und an der Stirn als auch an der behaarten Kopfhaut als Folge von tangential-schürfender Gewalteinwirkung beim Sturz und überwiegend am Boden, im Rahmen seiner heftigen Gegenwehr gegen das Festhalten durch die VBZ- Beamten, zugezogen haben könnte (Erw. III.4.6.3.3.; Erw. III.4.7.), und die dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt zur Last gelegten eigentlichen "Prellungen" an der rechten Gesichtshälfte des Privatklägers 1 in den ärztlichen Befunden gar keine ausdrückliche Grundlage finden (Erw. III.4.5.2. a.E.), weshalb sich der An-
- 41 - klagesachverhalt insoweit nicht erstellen lässt. Aufgrund der Anerkennung des Beschuldigten, der Aussagen des Privatklägers 1, jener des Mitbeschuldigen F._____ und des Privatklägers 2 ist dagegen erstellt, dass der Beschuldigte mit dem rechten Fuss zumindest aus dem Stand heraus eine Trittbewegung von nicht genau bekannter Stärke gegen den rücklings am Boden fixierten, mit dem Kopf unter der dortigen Sitzbank liegenden Privatkläger 1 in Richtung von dessen rech- ter Körperseite und Kopf ausgeführt hat (Erw. III.4.7.2.). Zudem ergeben sich insbesondere aus der Videosequenz keine Anhalts- punkte dafür, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nach dem Verlassen des Busses mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestos- sen habe, bevor er dessen Faustschlag ins Gesicht kassierte (Erw. III.4.8.1., 4.8.3. und 4.8.5.), weshalb sich entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (und Verteidigung in dessen Verfahren als Beschuldigter) vor Vorinstanz (Urk. 96 S. 16, 1. Absatz) nicht erstellen lässt, dass dem Faustschlag des Privatklägers 1 eine tätliche Aggression des Beschuldigten vorausgegangen sein soll (Erw. III.4.8.6.). Wohingegen erstellt ist, dass der Privatkläger 1 sich um- gedreht und dem Beschuldigten alsdann anerkanntermassen die Faust einmal ins Gesicht geschlagen hat (Erw. III.4.8.3).
5. Beim Anklagevorwurf der Tätlichkeiten sind nachfolgende, dem Be- schuldigten zur Last gelegte, von diesem bestrittene Tathandlungen und -folgen zu erstellen (vgl. Urk. 41 S. 4): Er habe den Privatkläger 2 mit der flachen rechten Hand gegen die rechte Halsseite und hernach gegen die rechte Wange geschla- gen, wodurch dieser Schmerzen erlitten habe. 5.1. Der Beschuldigte hat anerkannt, dem filmenden Privatkläger 2 gegen dessen Willen das Mobiltelefon weggenommen zu haben. 5.2. Der Privatkläger 2 (C._____) gab anlässlich seiner polizeilichen Befra- gung vom tt. Juli 2018, gefragt nach den Geschehnissen bei der VBZ Haltestelle und tätlichen Einwirkungen des Beschuldigten auf ihn, mithin zum eigentlichen Kerngeschehen, zu Protokoll:
- 42 - "Der Kontrolleuer, welcher zuvor auf der Bank gesessen hat, wandte sich dann an mich und kam ein paar Schritte auf mich zu und schlug mir dann ins Gesicht und gegen die Brust. Ausserdem nahm er mir das Telefon weg und entfernte sich damit." (Urk. 1/8/1 S. 3, Antwort auf Frage 20). Im weiteren Verlauf dieser Befragung gab der Privatkläger 2 zum selben Thema ferner zu Protokoll: "Der Mann mit der Verletzung am Mund kam dann auf mich zu und gab mir zwei Schläge ins Gesicht. Er traf mich am Kopf und im Schulterbereich. Dann entriss er mir die Kame- ra. Er hat dann mein Telefon den Polizisten übergeben." (Urk. 1/8/1 S. 7, Antwort auf Frage 58). Auf die weitere Frage, wie genau der Mann mit der Verletzung am Mund (ge- meint: der Beschuldigte) geschlagen habe, führte der Privatkläger 2 aus: "Zuerst hat er mich gegen den Hals geschlagen. Ich glaube, mit der offenen Hand. Dann gegen die Wange. Auch mit der offenen Hand. Das waren zwei Ohrfeigen. Ich habe mich aber nicht provozieren lassen." (ebenda, Antwort auf Frage 63). Und die Fragen, wie stark (auf einer Skala von 1-10) er geschlagen worden sei, gab er zu Protokoll (ebenda, S. 7 f., Antworten auf die Fragen 65 f.): "Also der erste Schlag war relativ heftig. Der zweite etwas schwächer. Aber immer noch stark." "Der erste würde ich sagen 8 und der zweite etwa 6. Ich habe natürlich beim zwei- ten Schlag versucht auszuweichen. Das kam für mich ziemlich unerwartet, dass er mich geschlagen hat." Und auf die Frage, ob er sich dabei auf eine Skala für Ohrfeigen oder Schläge all- gemein beziehe (Frage 67): "Gut, er hat mich nicht verletzt. Aber er hat schon zugelangt…" Er glaube, mit der rech- ten Hand. Und auf die Frage, ob er verletzt sei (Frage 69): "Nein. Ein wenig schockiert!" Nein, er werde nicht zum Arzt gehen (ebenda, S. 8).
- 43 - Auf die weitere Frage, wie genau der Mann ihm das Telefon weggenommen habe (Frage 71): "Ich hielt es in der Hand und habe weitergefilmt. Er kam auf mich zu und hat es mir aus der Hand genommen." Die Polizisten hätten es ihm dann zurückgegeben. 5.3. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsper- son vom 7. März 2019 gab der Privatkläger 2 u.a. in Anwesenheit des Beschuldig- ten zum Kerngeschehen betr. Tätlichkeiten alsdann zu Protokoll (Urk. 1/8/2 S. 4 ff.): "Der Mann, der den jungen geschlagen hatte, stand auf und kam auf mich zu und schlug mir zwei Mal ins Gesicht." (zeigt mit der linken flachen Hand auf die Wange). Und so habe alles geendet. D.h., dieser habe ihm noch das Handy weggenommen (Urk. 1/8/2 S. 4 u.). Und auf die Frage, ob der männliche Kontrolleur (gemeint: der Beschuldigte) et- was zu ihm gesagt habe, als dieser auf ihn zugekommen sei (S. 9, Frage 59): "Er hat mich einfach geschlagen. Ich weiss nicht, ob das vor oder nach dem Filmen war. Ich glaube, es war nachdem er mir mein Handy genommen hat. Auf die Frage, wie der Beschuldigte geschlagen habe, zeigte der Privatkläger 2 mit der flachen Hand auf die linke Wange und meinte (S. 9, Frage 60): "Zwei Mal hier." Und auf weitere Frage (61): "Ich glaube mit der flachen Hand. Ich glaube, er hat mich mit der flachen Hand geschla- gen, hätte er mich mit der Faust geschlagen, hätte er mich verletzt." Und auf die weiteren Fragen (62 f.), ob beide Schläge an die gleiche Stelle ge- gangen seien, und ob diese heftig gewesen seien, bejahte der Privatkläger 2 zweimal einsilbig mit: "Ja." Ob er sich dabei Verletzungen zugezogen habe (Frage 64):
- 44 - "Nein, ich war einfach schockiert und sehr nervös." Ob er Schmerzen gehabt habe (Frage 65): "Nein." In welchem Moment er ihm das Telefon weggenommen habe (Frage 66): "Nach dem Schlagen hielt ich das Telefon mit einer Hand nach oben und er nahm es mir weg." Wie er darauf reagiert habe (Frage 67): "Ich bat ihn, das Telefon zurückzugeben." Auf den Vorhalt, wonach er bei der Polizei ausgesagt habe, dass er einmal ins Gesicht und einmal gegen die Brust geschlagen worden sei, gab der Privatklä- ger 2 im Widerspruch zu seiner polizeilichen Aussage nunmehr zu Protokoll (Urk. 1/8/2 S. 10, Frage 72): "Nein, ich wurde hier (zeigt auf die Wange und den Hals) geschlagen. Meiner Meinung nach befindet sich die Brust etwas weiter unten. Dort wurde ich nie geschlagen." Man sehe auf dem von ihm gemachten Video, wie der Beschuldigte auf ihn zuge- kommen sei und wie dieser ihn geschlagen habe, und dann sei ihm die Kamera abgedreht (ebenda, S. 10 unten). 5.4. Ferner wurde I._____, ein Passant, am 7. März 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt. Auf die Frage, er solle schildern, was sich am tt. Juli 2018 zugetragen habe, gab der Zeuge zum Kerngeschehen betreffend Tätlichkeiten zu Protokoll: "Irgend ein Herr mit einem Hund und einer grünen Jacke, ein Passant glaube ich, ist dort runtergelaufen, er läuft dort jeweils rum, ich nehme an, er wohnt dort in der Nähe und hat sich auch noch eingemischt. Also ich habe mich nicht eingemischt. Er wurde auch weg- geschubst und dann hat sich diese Szene aufgelöst. Ein Mann in Uniform ging auf den
- 45 - Mann mit der grünen Jacke los. Und eine Frau, auch in Uniform, kam dazwischen." (Urk. 1/8/8 S. 3). Auf die weitere Frage, wonach ja noch der Mann mit dem Hund gekommen sei und wie sich dieser eingemischt habe (Urk. 1/8/8 S. 5, Frage 27), antwortete der Zeuge: "Was er gesagt hat, weiss ich nicht. Ich habe nur irgendwann gehört, dass es um ein Handy geht." Auf die Frage, der Zeuge habe gesagt, ein Mann in Uniform sei auf diesen Mann losgegangen, was dies heisse (Frage 28), ergänzte der Zeuge: "Das heisst, dass mindestens ein versuchter Faustschlag ins Gesicht, der nicht getroffen hat. Dort ist dann eine Dame in Uniform dazwischen." Auf Frage, der Zeuge habe gesagt, mindestens ein versuchter Faustschlag, was dies heisse (ebenda, Frage 29): "Ja, einer ist mir präsent." Die weitere Frage (30), ob der Zeuge wisse, warum es um ein Handy gegangen sei, verneinte der Zeuge I._____ (Urk. 1/8/8 S. 5 f.). Auf späteres Nachfragen, mit dem Vorhalt, wonach der Zeuge am Telefon gegen- über der Polizei einmal angegeben habe, dass dem Mann mit dem grünen T-Shirt mehrere Faustschläge gegen den Kopf gegeben worden seien, meinte der Zeuge (ebenda, S. 6, Fragen 35 f.): "Meine Erinnerung ist, dass er eines kassiert hat, der Herr mit der grünen Jacke." 5.5. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen I._____ zum Kernge- schehen beim Tatvorwurf der Tätlichkeiten fällt auf, dass der Zeuge einen einzel- nen versuchten Faustschlag wahrgenommen haben will, der nicht getroffen habe, während nicht einmal der Privatkläger 2, weder bei der Polizei noch im Vorverfah- ren, von einem Faustschlag sprach. Bekanntlich hatte der Privatkläger 2 dazu ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er glaube, der Beschuldigte habe ihn mit der flachen Hand geschlagen. Hätte dieser ihn mit der Faust geschlagen, hätte dieser
- 46 - ihn verletzt (vgl. vorstehendes Zitat des Privatklägers 2). Ebenfalls auffällig ist, dass der Zeuge von einem nicht vollendeten (singulären) Schlag sprach und bloss den Versuch eines einzelnen Schlages in Erinnerung hatte, dann auf Nachfragen dennoch erklärte, seiner Erinnerung nach habe der Privatkläger 2 "eines kassiert", während dieser selbst, wie erwähnt, zwei vollendete Schläge mit offener Hand geschildert hatte. Ausserdem soll der Zeuge am Telefon gegenüber der Polizei einmal angegeben haben, dass dem Mann mit dem grünen T-Shirt mehrere Faustschläge gegen den Kopf gegeben worden seien. Auch diese im Wider- spruch zu seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugenaussage stehende Angabe lässt sich entgegen der unzutreffenden Würdigung der Vorinstanz (Urk. 85 S. 28) nicht mit der Darstellung des Privatklägers 2 in Einklang bringen. Aus diesen unüber- brückbaren Unstimmigkeiten und Widersprüchen ergibt sich, dass es sich beim Zeugen, der gemäss seiner eigenen Angabe im Zeitpunkt seiner Beobachtung auf der anderen Strassenseite gestanden hatte, wobei der Beschuldigte und der Pri- vatkläger 2 aufeinander zugerichtet gestanden seien (Urk. 1/8/8 S. 6 oben), um keinen zuverlässigen Beobachter gehandelt hat, nachdem der Privatkläger 2 zu keinem Zeitpunkt von einem singulären Faustschlag sprach, der Zeuge aber den (blossen) Versuch eines solchen gesehen haben will, im Widerspruch dazu aber auch die angebliche Erinnerung äusserte, der Privatkläger 2 habe "eines kas- siert". Auf die uneinheitliche, teilweise widersprüchliche Aussage des Zeugen I._____ zum Kerngeschehen kann daher nicht abgestellt werden. 5.6. Doch auch die Darstellung des Privatklägers 2 selbst, zunächst bei der Polizei und 8 Monate nach den Vorkommnissen vom tt. Juli 2018 bei der Staats- anwaltschaft, erweist sich alles andere als einheitlich und überzeugend. Sie ent- hält vielmehr entgegen der unzutreffenden Würdigung der Vorinstanz (Urk. 85 S. 28) ebenfalls offenkundig diverse Ungereimtheiten und unauflösbare Wider- sprüche. 5.6.1. Aus seinen vorstehend wiedergegebenen Zitaten geht hinsichtlich der Körperstellen, auf welche er geschlagen worden sei, hervor, dass der Beschuldig- te ihn gemäss seiner tatnächsten Schilderung bei der Polizei "ins Gesicht und ge- gen die Brust" geschlagen haben soll. Noch in derselben Befragung sprach der
- 47 - Privatkläger 2 alsdann von "zwei Schläge ins Gesicht und gegen die Brust", um im späteren Verlauf der immer noch gleichen Befragung als weitere Version "zwei Schläge ins Gesicht" und er sei "am Kopf und im Schulterbereich" getroffen wor- den, zu schildern. Doch der Versionen nicht genug, beantwortete er eine der Fol- gefragen damit, zuerst "gegen den Hals geschlagen" worden zu sein und dann "gegen die Wange". Es seien "zwei Ohrfeigen" gewesen. Rund acht Monate spä- ter wollte er bei der Staatsanwaltschaft zwei Mal an die gleiche Körperstelle ge- schlagen worden sein, nämlich "zwei Mal ins Gesicht", um auf späteres Nachfra- gen erneut abweichend von "zwei Mal" "auf die linke Wange" zu sprechen. Den Versuch der Befragenden, die Konfusion mit der etwas suggestiven Frage aufzu- hellen, ob beide Schläge an die gleiche Stelle gegangen seien und ob diese heftig gewesen seien, bejahte der Privatkläger 2 einsilbig. Und den abschliessenden Hinweis, bei der Polizei ausgesagt zu haben, einmal ins Gesicht und einmal auf die Brust geschlagen worden zu sein, kommentierte er im kompletten Wider- spruch zu seiner allerersten Aussage bei der Polizei, mit Zeigen auf die Wange und den Hals und dem fadenscheinigen Erklärungsversuch, die Brust befinde sich etwas weiter unten, dort sei er nie geschlagen worden. 5.6.2. Wenig anschaulich und wenig überzeugend wirkt auch der Umstand, dass der Privatkläger 2 bei den geltend gemachten Schlägen eine gewisse Ge- walteinwirkung beschrieb, den Vorgang der Wegnahme des Mobiltelefons zu- nächst mit dem Verb entreissen (entriss) beschrieb, in der späteren Befragung aber nüchtern, unter Verwendung des Verbes wegnehmen, als völlig gewaltfrei darstellte. Seine Schilderungen von tätlichen Einwirkungen des Beschuldigten auf ihn wirken daher insgesamt als uneinheitlich, konfus, wenig anschaulich und wi- dersprüchlich. Angesichts der Banalität des Anklagevorwurfes wäre zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger 2 trotz einiger Aufregung beim Vorfall in den spä- teren Befragungen ohne weiteres dazu in der Lage gewesen wäre, die im Ankla- gesachverhalt aufgeführten zwei Schläge mit der flachen Hand, einer gegen die rechte Seite des Halses und einer gegen die rechte Wange (vgl. nochmals Urk. 41 S. 4), einheitlich und widerspruchsfrei zu beschreiben. Dass er dazu wider Erwarten nicht in der Lage war, lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt sei- ner Darstellung aufkommen. Seine am Ende der polizeilichen Befragung auch
- 48 - noch abgegebene Wertung über das Vorgehen der Kontrolleure, wonach er "mo- ralisch sehr entrüstet sei über den Vorfall", den er allerdings gar nicht von Beginn weg, insbesondere auch nicht den vom Beschuldigten zuvor vom Privatkläger 1 kassierten Faustschlag mitverfolgt hatte (Urk. 1/8/1 S. 9, vorstehend, Erw. 3.2.2.), vermag diese Zweifel erst recht nicht auszuräumen. 5.6.3. Die kurze, vom Privatkläger 2 mit seinem Mobiltelefon selbst aufge- zeichnete Sequenz, in der zu sehen ist, dass der Beschuldigte raschen Schrittes auf ihn zukam und den rechten Arm mit offener Hand in seine Richtung erhob und (aus der Sicht des Privatklägers 2) von links nach rechts vor seinem Kopf vorbei- zog, ohne ihn dabei zu treffen, ergibt ebenfalls keinen Aufschluss, da die Auf- zeichnung gleich anschliessend an die soeben beschriebene Sequenz endet, mit- hin auch bevor die Wegnahme des Mobiltelefons durch den Beschuldigten erfolgt war (vgl. Urk. 1/2/5). Aus der Aufzeichnung ergeben sich somit keine sachdienli- chen Hinweise dafür, ob es sich um mehrere oder einen einzelnen und bloss ver- suchte(n) oder vollendete(n) Schlag oder Schläge handelte. Anderes ergibt sich auch aus den Aussagen der damals mitbeschuldigten VBZ-Mitarbeiterin J1._____ (resp. J._____) nicht, welche das nicht gerade zimperliche Vorgehen des Be- schuldigten gegen den Privatkläger 2, praktisch neben Ersterem stehend (vgl. auch Urk. 1/2/5), mitbekam und erklärte, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte zu einem Schlag ausgeholt und dem Privatkläger 2 das Mobiltelefon weggerissen habe. Ein über das Ausholen hinausgehendes Zuschlagen sah mithin auch sie nicht (Urk. 1/5/3 S. 2 ff., S. 6; Urk. 1/7/2 insbes. S. 41 f.). Auch der Privatkläger 1 hatte nur gesehen, dass der Privatkläger 2 gefilmt hatte, und den Zwischenfall, dass der Beschuldigte diesem das Handy habe wegnehmen wollen. Es habe eine Konfrontation gegeben (Urk. 1/7/2 S. 45). Ob der Beschuldigte den Privatkläger 2 tatsächlich mit Schlägen getroffen hat, ergibt sich somit auch aus diesen Aussa- gen des Privatklägers 1 nicht. 5.6.4. Überdies hatte der Privatkläger 2 die Frage nach allfälligen Verletzun- gen bei der Polizei mit "Nein" beantwortet. Er sei "Ein wenig schockiert" gewesen. Bei der Staatsanwaltschaft lautete seine Antwort auf dieselbe Frage ebenfalls "Nein". Er sei "einfach schockiert und sehr nervös" gewesen (vgl. vorstehend,
- 49 - Erw. III.5.2. f.). Laut seinen unmissverständlichen, in beiden Befragungen über- einstimmenden Aussagen war der Privatkläger 2 als Folge des Vorgehens des Beschuldigten somit lediglich ein wenig schockiert und sehr nervös. Die dem Be- schuldigten im Anklagesachverhalt zur Last gelegten beim Privatkläger 2 angeb- lich verursachten Schmerzen lassen sich damit freilich nicht belegen. 5.7. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang (Urk. 85 S. 28 f.), mangels Übereinstimmung mit den übrigen Beweismitteln könne zwar nicht von einem versuchten "Faustschlag" ausgegangen werden. Den Angriff, der klar ge- gen den Privatkläger 2 und nicht gegen dessen Mobiltelefon gerichtet gewesen sei, hätten die Beteiligten indes übereinstimmend geschildert (was nach dem Dargelegten nicht zutreffen kann: Erw. III.5.5. ff.), wobei sich nicht zweifelsfrei re- konstruieren lasse, gegen welche Körperteile der Angriff erfolgt sei. Alsdann ka- men die Vorderrichter zum Schluss (Urk. 85 S. 29 oben), aufgrund der Videoauf- nahme und der Aussagen der Beteiligten sei jedoch zumindest erstellt, dass die Schläge gegen den Oberkörper des Privatklägers 2 gerichtet gewesen seien. In- dessen wurde dem Beschuldigten von der Anklage lediglich zur Last gelegt, er habe den Privatkläger 2 mit der flachen rechten Hand gegen die rechte Halsseite und hernach gegen die rechte Wange, mithin ausschliesslich an den Kopf, ge- schlagen, wodurch dieser Schmerzen erlitten habe (vgl. Erw. III.5.; Urk. 41 S. 4). 5.8. Der dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt zur Last gelegte Tater- folg, wonach der Privatkläger 2 "Schmerzen erlitten" habe, lässt sich bereits an- gesichts von dessen eigenen Aussagen nicht erstellen. Zudem bestehen aufgrund der beim Kernsachverhalt divergierenden Aussagen des Privatklägers 2 und des Zeugen I._____ hinsichtlich der Frage einer bloss versuchten oder vollendeten tätlichen Einwirkung (erstere wäre als versuchte Übertretung von vornherein straf- los) und der Frage, wo die im Anklagesachverhalt beschriebenen Schläge den Privatkläger 2 tatsächlich getroffen haben sollen, angesichts der uneinheitlichen und in sich widersprüchlichen Aussagen von diesem selbst unüberwindliche Zwei- fel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO am in der Anklage behaupteten Tathergang, welche auch durch die Videoaufnahme nicht beseitigt werden (vorstehend,
- 50 - Erw. III.5.6.3.), weshalb sich der Anklagesachverhalt betreffend Tätlichkeiten nicht erstellen lässt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen und ist unbestritten, dass er dem Privatkläger keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zugefügt hat. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten eine (eventual- )vorsätzlich versuchte schwere Köperverletzung vor. Die Vorinstanz erliess einen entsprechenden Schuldspruch. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung im Hauptantrag einen Freispruch und im Eventualantrag eine versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB beantragen (Urk. 87 S. 2 f.). Diesen Antrag wiederholte er anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr (Urk. 99 S. 2 f.). Nachdem der Privatkläger 1 die Strafanträge gegen den Beschuldigten zurückgezogen und sein Desinteresse an einer Strafverfolgung desselben erklärt hat (Urk. 149 im Verfahren SB210211), fällt eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mangels Strafantrag nunmehr von vornherein ausser Betracht.
2. Auch eine versuchte Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. In der Regel genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB). 2.1. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be-
- 51 - reitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen (BGE 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorlie- gen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintrittes auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden (BGE 133 IV 9 E. 4.1). 2.2. Wie erwogen, lässt sich dem Beschuldigten ein unvermittelter, mit Schwung ausgeholter "Penalty-Kick" mit der Spitze seines Schuhs mit einer an- geblichen Stärke 8 bei einer Skala von 1-10 ebenso wenig nachweisen, wie die ihm im Anklagesachverhalt zur Last gelegten dadurch verursachten "Prellungen und Hämatome" an der rechten Gesichtshälfte des Privatklägers 1 (Erw. III.4.5.2. a.E.; Erw. III.4.9.). Namentlich fehlt es an der erforderlichen Intensität des Trittes, um auf einen Eventualvorsatz des Beschuldigten zu schliessen. Da der Beschul- digte solche oder schwerere Verletzungen an dessen Kopf damit auch nicht in Kauf genommen haben kann, hat er somit auch entsprechende Elemente des ob- jektiven Tatbestandes einer schweren Körperverletzung nicht erfüllt, weshalb er auch von diesem Vorwurf freizusprechen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getra- gen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
- 52 - Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist und die Pri- vatkläger im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben, sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren vor beiden Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig noch schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sei eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 StPO). Zu entschädigen ist der notwendige Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Ent- sprechend der vorstehenden Kostenregelung ist dem Beschuldigten für die Wahl- verteidigung im Vorverfahren und vor Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. MWSt) in der Höhe von Fr. 37'972.35 (vgl. Urk. 87 S. 2 Antrag Ziff. 5 resp. S. 3 Antrag Ziff. 5; Urk. 100/16-17) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 14'156.– (Urk. 101) aus der Gerichtskasse zu entrichten, zumal der gel- tend gemachte Aufwand der Verteidigung ausgewiesen ist und angemessen er- scheint.
4. Der Beschuldigte liess für die erlittene Untersuchungshaft von insgesamt 32 Tagen die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 6'400.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. Juli 2018 beantragen (Urk. 99 S. 2). 4.1. Im Falle eines Freispruchs hat die beschuldigte Anspruch auf Genugtu- ung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbe- sondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Genugtuung be- zweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Festle-
- 53 - gung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundes- recht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles ent- scheidendes Gewicht zu. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsent- zügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädi- gung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteile des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H., BGE 113 IB 155 E. 3b = Pra 77 [1988] Nr. 96). 4.2. Der Beschuldigte befand sich vom tt. Juli 2018 bis und mit tt. August 2018 und mithin 32 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 17/1; Urk. 17/29). Im Zeit- punkt seiner Inhaftierung war der Beschuldigte strafrechtlich unbescholten und befand sich noch nie in Haft. Er wies stabile familiäre wie auch berufliche Verhält- nisse auf. Entsprechend hart traf ihn der Anklagevorwurf und die damit einherge- hende Untersuchungshaft. Hinzu tritt der Umstand der nicht von der Hand zu wei- senden medialen Vorverurteilung sowie dass der Privatkläger 1, der gegen ihn tätlich vorging, selbst nicht in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft auf Fr. 200.– pro Tag festzusetzen. Dem Beschuldigten sind daher für 32 Tage er- standene Haft Fr. 6'400.–, zzgl. 5% Zins ab tt. Juli 2018 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
Erwägungen (73 Absätze)
E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2020 (Urk. 85) meldeten die erbetene Verteidigung mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 und die Staatsan- waltschaft mit solcher vom 21. Dezember 2020 Berufung an (Prot. I S. 33 ff.; Urk. 77; Urk. 80; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Ur- teils an die Parteien, einheitlich am 31. März 2021, reichten die Verteidigung mit Eingabe vom 16. April 2021, samt Beweisanträgen, und die Staatsanwaltschaft mit solcher vom 19. April 2021 fristwahrend ihre jeweilige Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 84/1+2; Urk. 87; Urk. 91). Mit Präsidial- verfügung vom 19. April 2021 wurden die Berufungserklärungen des Beschuldig- ten und der Staatsanwaltschaft den Privatklägern sowie dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die jeweilige Berufungserklärung der Gegenpartei zuge- stellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 89). Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 erhob die Verteidigung Anschlussberu- fung und wiederholte die Anträge der Hauptappellation, während die Staatsan- waltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 91 f.). Mit Präsidialverfü- gung vom 31. Mai 2021 wurde die Anschlussberufung des Beschuldigten den Pri- vatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 93). Die Privatkläger lies- sen sich nicht vernehmen.
E. 2 Gleichzeitig mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte den Be- weisantrag stellen, es sei ein technisches Gutachten einzuholen zur Frage, ob und in welcher Stärke ein Tritt gegen das Gesicht eines Menschen möglich sei, wenn dieser in einem 45 Grad Winkel zur hinteren Glaswand der Bushaltestelle Bahnhof D._____ unter der dortigen Sitzbank liege und sich der Kopf am hinteren Sockel bzw. derart unter der Sitzbank befinde. Zudem sei ein Augenschein durch- zuführen (Urk. 87 S. 3 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2021 wurde der Beweisantrag, ein technisches Gutachten einzuholen, einstweilen abgewie- sen. Stattdessen wurde entschieden, im Zusammenhang mit dem Verletzungsbild am Kopf des Geschädigten (Gutachten Urk. 1/11/3, insbes. S. 6), PD Dr. med.
- 6 - E._____, … [Funktion], Facharzt für Rechtsmedizin, … [Funktion], IRM Zürich, als sachverständigen Zeugen zur Berufungsverhandlung vorzuladen (Urk. 95).
E. 2.1 Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be-
- 51 - reitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen (BGE 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorlie- gen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintrittes auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden (BGE 133 IV 9 E. 4.1).
E. 2.2 Wie erwogen, lässt sich dem Beschuldigten ein unvermittelter, mit Schwung ausgeholter "Penalty-Kick" mit der Spitze seines Schuhs mit einer an- geblichen Stärke 8 bei einer Skala von 1-10 ebenso wenig nachweisen, wie die ihm im Anklagesachverhalt zur Last gelegten dadurch verursachten "Prellungen und Hämatome" an der rechten Gesichtshälfte des Privatklägers 1 (Erw. III.4.5.2. a.E.; Erw. III.4.9.). Namentlich fehlt es an der erforderlichen Intensität des Trittes, um auf einen Eventualvorsatz des Beschuldigten zu schliessen. Da der Beschul- digte solche oder schwerere Verletzungen an dessen Kopf damit auch nicht in Kauf genommen haben kann, hat er somit auch entsprechende Elemente des ob- jektiven Tatbestandes einer schweren Körperverletzung nicht erfüllt, weshalb er auch von diesem Vorwurf freizusprechen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getra- gen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
- 52 - Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist und die Pri- vatkläger im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben, sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren vor beiden Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig noch schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sei eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 StPO). Zu entschädigen ist der notwendige Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Ent- sprechend der vorstehenden Kostenregelung ist dem Beschuldigten für die Wahl- verteidigung im Vorverfahren und vor Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. MWSt) in der Höhe von Fr. 37'972.35 (vgl. Urk. 87 S. 2 Antrag Ziff. 5 resp. S. 3 Antrag Ziff. 5; Urk. 100/16-17) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 14'156.– (Urk. 101) aus der Gerichtskasse zu entrichten, zumal der gel- tend gemachte Aufwand der Verteidigung ausgewiesen ist und angemessen er- scheint.
4. Der Beschuldigte liess für die erlittene Untersuchungshaft von insgesamt 32 Tagen die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 6'400.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. Juli 2018 beantragen (Urk. 99 S. 2).
E. 3 Der Beschuldigte hat den äusseren Anklagesachverhalt und sein Vorge- hen bis zur Fixierung des Privatklägers 1 im Vorverfahren und vor Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt und einen Tritt gegen den Privatkläger 1 grundsätzlich an- erkannt, indessen in Abrede gestellt, absichtlich gegen dessen Kopf getreten zu haben. Er habe gedacht, gegen den Arm getreten zu haben. Es sei im "Rummel des Gefechts", im Affekt, nicht aus Wut, eher aus Verzweiflung, geschehen und habe sich nicht um einen Penalty-Kick gehandelt, sondern aus dem Stand heraus, mit luftgepolsterten Dienstschuhen, kein harter Schlag (Urk. 1/4/1 S. 3 ff.; Urk. 1/4/2 S. 3 ff.; Urk. 1/7/1 S. 4; Urk. 1/7/2 S. 13 ff., S. 39 f.; Urk. 1/7/4 S. 3 ff.; Urk. 56 S. 4 ff.). Den Anklagevorwurf der Tätlichkeiten hat er stets bestritten und geltend gemacht, er habe dem Privatkläger 2 das Handy, mit welchem dieser ge- filmt habe, wegnehmen wollen (Urk. 2/3 S. 3 und S. 9; Urk. 1/4/2 S. 9 f.; Urk. 1/7/4 S. 5 und S. 11; Urk. 56 S. 9 ff.).
- 9 - Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung und verwies im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (Prot. II S. 27 ff.).
E. 3.1 Der bestrittene Anklagesachverhalt ist daher mit Hilfe der Untersuch- ungsakten, der Aussagen der Befragten und der vor Gericht vorgebrachten Ar- gumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt wiedergegeben, zutreffend auf die bei der Würdigung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwi- schen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaub- haftigkeit ihrer konkreten, im Prozess gemachten relevanten Aussagen hingewie- sen und die Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten beurteilt (Urk. 85 S. 11 f. und S. 22 f.). Es kann darauf mit nachfolgenden Ausnahmen und Ergänzungen (Erw. III.3.2. ff.) verwiesen werden (Urk. 85 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung unvollständig und bedarf nachfol- gend der weiteren Ergänzung und umfassenden Betrachtung aller relevanten Be- weismittel, insbesondere auch der ärztlichen Untersuchungen und der rechtsme- dizinischen Erkenntnisse (Erw. III.3.3. ff., insbes. Erw. III.4.5.2. ff.) und der Aus- sagen aller befragten Zeugen (nachfolgend, Erw. III.4.3. ff.).
E. 3.2 Bei der Frage der generellen Glaubwürdigkeit des Privatklägers 2 sind im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der Tätlichkeiten, einer Übertretung, kaum nennenswerte Zivilansprüche vorstellbar, welche konkret geltend gemacht werden könnten, weshalb ein Verzicht auf solche schwerlich Rückschlüsse auf dessen Glaubwürdigkeit zulässt, wie dies die Vorderrichter erwogen haben (Urk. 85 S. 22).
E. 3.2.1 Hinzukommt, dass sich aus der kurzen, vom Privatkläger 2 selbst mit seinem Mobiltelefon aufgezeichneten Sequenz und deren Akustik ergibt, dass er sich als Schaulustiger betätigt, resp. laut dem Zeugen I._____ (nachfolgend, Erw. III.5.4.) eingemischt hatte und sich gegenüber der Aufforderung der VBZ- Beamtin (J._____, vormals J1._____), das Filmen zu beenden, es komme jetzt dann gleich die Polizei, renitent zeigte und kurz hintereinander mehrfach betonte,
- 10 - er mache, was er wolle (vgl. Urk. 1/2/5). Bereits daraus lassen sich Rückschlüsse auf seine innere Einstellung, z.B. Vorbehalte gegenüber den von ihm nicht von Anfang an mitverfolgten Geschehnissen und dem Handeln der VBZ-Beamten vor Ort ziehen. Da der Beschuldigte den Privatkläger 2 bei den Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der Tätlichkeiten nicht gerade zimper- lich zurechtgewiesen hatte (vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. III.4. ff.), kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei seinen späteren Aussagen auch zum Tat- vorwurf des Fusstrittes zum Nachteil des Privatklägers 1 gegen den Beschuldig- ten eingestellt und dazu geneigt gewesen sein könnte, diesen in ein schlechteres Licht zu rücken.
E. 3.2.2 Entgegen der vorinstanzlichen Würdigung war er unter den gegebe- nen Umständen nicht bloss ein zufälliger Passant (Urk. 85 S. 12). In dieselbe Richtung zeigt seine am Ende der polizeilichen Befragung zu Protokoll abgege- bene Wertung, wonach er "moralisch sehr entrüstet sei über den Vorfall", den er aber gar nicht von Beginn weg mitverfolgt hatte (Urk. 1/8/1 S. 9). Indes kommt es auch beim Privatkläger 2 primär auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen an (vgl. z.B. BGE 133 I 33 E. 4.3).
E. 3.3 Nicht anders verhält es sich mit der von den Vorderrichtern nicht beur- teilten Frage der generellen Glaubwürdigkeit der im angefochten Urteil völlig un- erwähnt gebliebenen, zunächst unbeteiligten Zeugen K._____ und L._____, wel- che beide niemanden von den Beteiligten kannten.
E. 3.3.1 Auch Zeuge L._____ gab anlässlich seiner Aussagen zu den eigenen Wahrnehmungen eine Wertung der Geschehnisse ab. Laut seinen eigenen Anga- ben hatte er sich aufgrund der Medienberichte über die Vorkommnisse, welche anscheinend nicht mit seinen eigenen Wahrnehmungen vor Ort übereingestimmt hatten, dazu veranlasst gefühlt, sich bei der Polizei als Augenzeuge zu melden. So habe er nicht gesehen, dass einer der Kontrolleure zuvor handgreiflich gewor- den wäre, dies entgegen den Aussagen in den Medien, wonach der Privatkläger 1 gestossen und geschlagen worden sein soll. Dies sei für ihn der Hauptgrund dafür gewesen, sich zu melden. Er habe alles eins zu eins mitbekommen, aber in den Medien sei es komplett anders dargestellt worden. Es mache ihn wütend, wenn er
- 11 - zusehen müsse, wie sich jemand so aggressiv gegenüber Kontrolleuren verhalte und sich im Anschluss in den Medien als Opfer präsentiere. Er sei schockiert ge- wesen über die Aggressivität gegenüber den Kontrolleuren. Wenn er lese, dass sich jemand als vollkommenes Opfer gebe, aber er gesehen habe, wie brutal die- ser selber vorgegangen sei, dann habe er kein Verständnis dafür, dass der Pri- vatkläger 1 an die Medien gelangt sei und dort von der eigenen Gewalt nichts er- wähnt habe (vgl. nachfolgend Erw. III.4.3.1. f.). Dies lässt fraglos auf die innere Einstellung des Zeugen zum Vorgefallenen schliessen. Er könnte als voreinge- nommen erscheinen, was seine Glaubwürdigkeit tangiert, weshalb seine Aussa- gen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen sind.
E. 3.3.2 Zeugin K._____ war damals im Bus auf dem Weg zur Arbeit und wur- de gemäss Rapport vom tt. Juli 2018 im Anschluss an die Vorkommnisse im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als SOS-Ärztin in die Regionalwache Aus- sersihl aufgeboten, um die Hafterstehungsfähigkeit des Privatklägers 1 zu über- prüfen (vgl. Urk. 1/18/3: "Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit" v. 01.07.2018). Daher hatte die Polizei überhaupt Kenntnis davon, dass sie als Zeu- gin in Frage kommt. Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass sie sich mit dem Privat- kläger 1 über das Vorgefallene unterhalten hatte (vgl. nachfolgend Erw. III.4.3.4.). Auch ihre Voreingenommenheit steht daher zur Diskussion. Es ist nicht auszu- schliessen, dass die Erinnerung der Zeugin an ihre eigene Wahrnehmung der an- klagegegenständlichen Vorkommnisse durch die einige Stunden später erfolgte Unterhaltung mit dem Privatkläger 1 und dessen Darstellung der Geschehnisse beeinflusst worden sein könnte. Auch ihre Aussagen sind daher mit entsprechen- der Vorsicht zu würdigen.
E. 3.4 Als Beweismittel zur Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Anklagesachverhaltes (vorstehend, Erw. III.1.) liegen mithin die Aussagen des Beschuldigten A._____ selbst (Urk. 1/4/1 und 1/4/2 [Hafteinvernahme]; Urk. 56; Prot. II S. 27 ff.), der weiteren beteiligten VBZ-Funktionäre F._____, G._____, J1._____ und H._____ als Beschuldigte bei der Polizei (Urk. 1/5/1-4) sowie G._____ und F._____ vor Vorinstanz (Urk. 57 f.), des Privatklägers 1 als Be- schuldigter (Urk. 1/6/1; Urk. 59) sowie deren staatsanwaltschaftliche Konfrontati-
- 12 - onseinvernahmen (Urk. 1/7/1+2 und 1/7/4), des Privatklägers 2 (Urk. 1/8/1-3, 1/8/2 in Anwesenheit der weiteren Beteiligten), und in Ergänzung zur vorinstanzli- chen Beweiswürdigung, der Zeugen L._____ und K._____ bei der Polizei und in Anwesenheit der weiteren Beteiligten bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 1/8/4+5) sowie des Zeugen I._____, in Anwesenheit weiterer Beteiligter, bei der Staatsan- waltschaft (Urk. 1/8/8) als Personalbeweis vor.
E. 3.4.1 Neben den von der Vorinstanz unter dem Titel "Massgebliche Be- weismittel" ebenfalls bloss lückenhaft aufgeführten und daher zu ergänzenden, für die Beweiswürdigung unentbehrlichen weiteren Beweismitteln (vgl. Urk. 85 S. 10) stehen diverse weitere Sachbeweismittel zur Verfügung.
E. 3.4.2 Als weitere sachdienliche Beweismittel sind mithin die Fotografien der Verletzungen des Privatklägers 1 und des Beschuldigten (Urk. 1/2/1 S. 1 ff. und S. 4 f.), diverse Aufzeichnungen der Videoüberwachung im und aus dem Innern des Busses und entsprechende Videoprints (Urk. 1/2/4 [Kamera 3 und 5]; Urk. 1/2/3; Urk. 1/9/3 [Videostandbilder Kamera 3]), die kurze Videosequenz ab dem Handy des Privatklägers 2 (betr. Tätlichkeiten), als der Beschuldigte auf ihn zukam und den Arm erhob (Urk. 1/2/5), das Video aus der staatsanwaltschaftli- chen Befragung des Privatklägers 2 mit vorgezeigtem Fusstritt (Urk. 1/8/3), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin bezüglich der körperlichen Untersu- chung des Privatklägers 1 (Urk. 1 2/1; Urk. 1/11/3), div. Nahaufnahmen auf des- sen rechter Kopfseite/Stirn vom tt. Juli 2018 (Urk. 1/2/1 S. 2 f.), anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung vom tt. Juli 2018 erstellte Bilder der betreffen- den Kopfpartien (Urk. 1/11/1), das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Pri- vatklägers 1 bei Verdacht auf Alkohol-, Drogen- und/oder Medikamenteneinfluss vom tt. Juli 2018, 22.19 Uhr, mit Blut- und Urinasservierung (Urk. 1/11/7), das Protokoll der rechtsmedizinischen Untersuchung des Privatklägers 1 vom 31. Juli 2018 (Urk. 1/11/2 S. 1 ff.), das Gutachten vom 7. August 2018 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom tt. Juli 2018, 20.00 Uhr – 21.15 Uhr durch Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 1/11/3, insbes. S. 6) sowie zusätzlich dazu die Angaben des im Berufungsverfahren als Zeuge zum Verletzungsbild des Privatklägers 1 befragten sachverständigen Rechtsme-
- 13 - diziners PD Dr. med. E._____, … [Funktion], Facharzt für Rechtsmedizin, … [Funktion], IRM Zürich (Prot. II S. 12 ff.), der Bericht der Ärzte des Stadtspitals Waid über die ambulante Behandlung des Beschuldigten vom tt. Juli 2018 (Urk. 1/12/2), das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM Zürich vom
17. Juli 2018 betr. den Beschuldigten (Urk. 1/10/5), Auszüge aus zwei Medienbe- richten im "Blick online" vom tt.mm.2018 und im "Tagesanzeiger online" vom tt.mm.2017 (Urk. 1/13A/2+3), die Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom tt. Juli 2018 betr. Herrenhemd und schwarze Schuhe des Beschuldigten und schwarzes Shirt des Privatklägers 1 sowie Quittung VBZ betr. Taxzuschläge mit Blutspur (Urk. 1/13B/1+2), der Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 6. Juli 2018 (Urk. 1/13B/1; Urk. 1/15/1) und die damaligen eigenen Angaben des Privatklägers 1 zu seinen Verletzungen gemäss Verhaftsrapport der Stadtpo- lizei Zürich vom tt. Juli 2018 unmittelbar nach seiner Festnahme (Urk. 1/18/1), das Formular "Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit" betr. Privatkläger 1 vom tt. Juli 2018, unterzeichnet von "SOS Ärztin" K._____ (Urk. 1/18/3), sowie jenes betr. den Beschuldigten (Urk. 1/17/4) für die Beweiswürdigung vorhanden.
E. 4 Beim Anklagevorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ist zu erstellen, dass es ausserhalb des Busses zu einer verbalen Auseinanderset- zung gekommen sei, in deren Verlauf der Beschuldigte die Hand des Privatklä- gers 1 weggestossen habe, weil dieser nach dem Ausdruck der Quittung habe greifen wollen. Als der Privatkläger 1 dem Beschuldigten enerviert gesagt habe, was er glaube, wer er sei, er sei nur ein "Scheiss-Billettkontrolleur", habe dieser den Privatkläger 1 mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestossen, worauf dieser den Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen und diesem eine Rissquetschwunde an der Oberlippe zugefügt habe, und dass der Beschuldigte im späteren Verlauf der Geschehnisse mit einigen Schritten auf den am Boden liegenden und von den VBZ-Mitarbeitenden fixierten Privatkläger 1 zugegangen sei und diesen aus dem Gehen heraus unvermittelt mit der Spitze seines Schuhs ins Gesicht getreten habe, wodurch der Privatklä- ger 1 aufgrund der Heftigkeit des Fusstrittes gegen seine rechte Gesichtshälfte Prellungen und Hämatome erlitten und sich stark benommen gefühlt habe, wobei dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, bei einem solchen Fusstritt möglicher-
- 14 - weise lebensbedrohliche Kopfverletzungen (z.B. am Auge, einen Schädelbruch oder Blutungen im Kopfinnern) zu verursachen, was er in Kauf genommen habe (vgl. vorstehend, Erw. III.1.).
E. 4.1 Im Falle eines Freispruchs hat die beschuldigte Anspruch auf Genugtu- ung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbe- sondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Genugtuung be- zweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Festle-
- 53 - gung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundes- recht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles ent- scheidendes Gewicht zu. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsent- zügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädi- gung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteile des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H., BGE 113 IB 155 E. 3b = Pra 77 [1988] Nr. 96).
E. 4.1.1 Beim Beschuldigten wurde ca. 9 Stunden nach den anklagegegen- ständlichen Vorkommnissen anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom tt. Juli 2018 Blut entnommen und Urinproben asserviert (Urk. 1/10/2). Seine Proben wurden auf Anordnung der Staatsanwältin durch das IRM, Forensische Pharma- kologie & Toxikologie, untersucht. Laut dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 17. Juli 2018 stand der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ereignisses mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht unter dem Einfluss von pharmakolo- gisch oder toxikologisch relevanten Fremdstoffen wie Alkohol, Drogen u.dgl. (Urk. 1/10/5). Seine Hafterstehungsfähigkeit wurde bejaht. Unter der Rubrik Be- funde/Symptome/Verletzungen/Mitteilung an den Gefängnisarzt war aufgeführt: "Patient wach, ansprechbar, kooperativ und orientiert, ruhig, zeigt Reue, weint, ihm tue es leid, er möchte nach Hause, Zustand nach Nierentransplantation 2005, verneint Suizidgedanken." (Urk. 1/17/4 ). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirksgerichts Zürich vom tt. Juli 2018 in Untersuchungshaft versetzt, wobei diese bis zum 31. Juli 2018 befristet wurde (Urk. 1/17/11). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters vom 2. August 2018 wurde das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen und der Beschuldigte umgehend aus der Haft entlassen (Urk. 1/17/22).
E. 4.1.2 Auch beim Privatkläger 1 (= Beschuldigter im Verfahren SB210211) wurde ca. 10 Stunden nach den anklagegegenständlichen Vorkommnissen an- lässlich der ärztlichen Untersuchung vom tt. Juli 2018 Blut entnommen und Urin- proben asserviert (Urk. 1/11/4+6 f.). Eine Auswertung der Proben ordnete die
- 15 - Staatsanwältin nicht an. Entgegen seiner Angaben (nachfolgend, Erw. III.4.2.4.) war der Privatkläger 1 nicht in Untersuchungshaft. Er war am tt. Juli 2018, 12.50 Uhr, durch die Stadtpolizei Zürich vorläufig festgenommen worden (Urk. 1/18/1). Die ärztliche Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit vom tt. Juli 2018, unterzeichnet von "SOS Ärztin" K._____, hatte ergeben, dass er hafterste- hungsfähig war. Unter der Rubrik Befunde/Symptome/Verletzungen/Mitteilung an den Gefängnisarzt war aufgeführt: "Benzodiazepinabusus" "Cannabisabusus" (Urk. 1/18/3). Der Privatkläger 1 wurde im Unterschied zum Beschuldigten noch am selben Tag um 23.00 Uhr, mithin weniger als 11 Stunden nach seiner Fest- nahme, nach durchgeführter Befragung und erkennungsdienstlichen Behandlung wieder aus dem Polizeiverhaft entlassen (Urk. 1/18/4 S. 2).
E. 4.2 Der Beschuldigte befand sich vom tt. Juli 2018 bis und mit tt. August 2018 und mithin 32 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 17/1; Urk. 17/29). Im Zeit- punkt seiner Inhaftierung war der Beschuldigte strafrechtlich unbescholten und befand sich noch nie in Haft. Er wies stabile familiäre wie auch berufliche Verhält- nisse auf. Entsprechend hart traf ihn der Anklagevorwurf und die damit einherge- hende Untersuchungshaft. Hinzu tritt der Umstand der nicht von der Hand zu wei- senden medialen Vorverurteilung sowie dass der Privatkläger 1, der gegen ihn tätlich vorging, selbst nicht in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft auf Fr. 200.– pro Tag festzusetzen. Dem Beschuldigten sind daher für 32 Tage er- standene Haft Fr. 6'400.–, zzgl. 5% Zins ab tt. Juli 2018 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 4.2.1 Unmittelbar nach seiner Verhaftung hatte der Privatkläger 1 zu seinen Verletzungen gemäss Verhaftsrapport der Stadtpolizei Zürich vom tt. Juli 2018 angegeben (Urk. 1/18/1 S. 1), sich von der Festhaltung (gemeint durch die VBZ- Beamten) diverse Schürfwunden zugezogen zu haben. Kratzer am Bauch, Schürfwunde am linken Arm, Prellungen der rechten Schläfe, zudem brumme ihm der Kopf, Schürfwunde am rechten Ringfinger, Kratzer auf der linken Rückenhälf- te. In seiner ersten polizeilichen Befragung vom tt. Juli 2018 erklärte er (Urk. 1/6/1 S. 2), der Beschuldigte sei auf ihn zugegangen und habe ihm mit seinen robusten VBZ-Gesundheitsschuhen einen einmaligen Penalty, einen Tritt mit dem Fuss, gegen seinen Kopf gegeben und an der rechten Gesichtshälfte getroffen, als sein Kopf halb unter der Sitzbank gewesen sei. Die Gesichtshälfte sei angeschwollen, und sein Kiefer habe geschmerzt. Es sei ein "fetter Kick" gewesen. Er sei nicht bewusstlos geworden, habe sich aber benommen gefühlt. Als die Polizei gekom- men sei, sei er dort gestanden mit offenen Wunden.
- 16 -
E. 4.2.2 In der zweiten Konfrontationseinvernahme führte er dazu aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte aufgestanden sei, mit seinem Fuss ausgeholt und ihm mit Schwung, auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer Stärke von ca. einer 8, einen "Penalty-Kick" auf seine rechte Gesichtshälfte gegeben habe (Urk. 1/7/2 S. 34). Er habe gewusst, dass der Beschuldigte ihn ins Gesicht kicken würde. Er sei mit dem Kopf unter der Bank fixiert gewesen. Der Beschuldigte habe mit Schwung, wie man einen Penalty kicke, auf seine rechte Seite im Gesicht getre- ten. Dank der 3D-Aufnahmen des IRM sei alles dokumentiert. Auf die Frage, mit welchem Teil des Fusses er getroffen worden sei, meinte er, sich nicht mehr ganz sicher zu sein. Es müsse der Rist des Beschuldigten gewesen sein. Auf die Fra- ge, ob der Tritt aus Stand oder mit Anlauf ausgeführt worden sei, sagte er, der Beschuldigte sei aufgestanden, habe ausgeholt und gekickt. Dieser habe gese- hen, dass er machtlos sei, und habe bewusst "geschlagen". Er habe extremen Schmerz gefühlt und Demütigung. Der Beschuldigte habe ihn angeschaut. Er wis- se nicht mehr, was der Beschuldigte ihm gesagt habe. Und dann sei es passiert. Der Privatkläger 1 erklärte auf die Frage nach der Möglichkeit, ihn zu treten, dass er seitlich unter der Bank gelegen habe und der Weg zur Seite seines Gesichts von niemandem versperrt gewesen sei (Urk. 1/7/2 S. 35 f.).
E. 4.2.3 Darüber hinaus hatte der Privatkläger 1 auch beschrieben, wie er, nachdem er dem Beschuldigten (anerkanntermassen) die Faust ins Gesicht ge- schlagen hatte, von zwei oder drei (gemeint: anderen) Leuten festgehalten und zu Boden gebracht worden sei ("dann haben sie mich voll auf den Boden getäscht"), wobei er seinen "Kopf an diesen Bordstein angeschlagen" habe (Urk. 1/7/2 S. 19 u., S. 21 u.). Er habe dann am Boden gelegen, auf dem Rücken, in einem 45 Gradwinkel zur Scheibe. Sie seien dort gewesen, wo das Bänklein zu Ende sei, und sein Kopf sei unter dem Bänklein gewesen. Er habe Schutz gesucht vor dem Mitbeschuldigten F._____ (SB210209) und dessen Kollegen (Urk.1/7/2 S. 20 o.). Und auf die spätere Frage, ob er nochmals sagen könne, was mit seinem Kopf passiert sei, ergänzte der Privatkläger 1, sein Kopf sei vermutlich an diesem Bordstein angekommen. Er habe diverse geschwollene Stellen im Gesicht ge- habt. Er wisse nicht, ob seine Brille kaputtgegangen und weggespickt sei, als sie seinen Kopf auf den Boden "getätscht" hätten. Als er gemerkt habe, das sie auch
- 17 - auf seinen Kopf losgegangen seien, habe er versucht, diesen zu schützen. Er wisse nicht mehr, ob sein Kopf beim zu Boden "tätschen" angeschlagen habe o- der ob sie auf ihn losgegangen seien, als er auf dem Boden gelegen habe. Man sehe bei der Gerichtsmedizin, dass er viele offene Stellen am Kopf gehabt habe (Urk. 1/7/2 S. 23 o.). Er habe in einem 45 Grad Winkel zur Scheibe gelegen. Der Kopf sei unter der Bank gewesen, unter dem letzten Stück der Bank, damit sie nicht an seinen Kopf gekommen seien (ebenda, S. 25 o. und S. 34).
E. 4.2.4 In der dritten Konfrontationseinvernahme verwies der Privatkläger 1 im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 1/7/4 S. 6 ff.). Er ergänzte, es stimme alles, was die Zeugin K._____ gesagt habe. Da er ja so verletzt gewe- sen sei und auch in U-Haft gekommen sei, und auch verschiedene Verletzungen gehabt habe und innere Blutungen, sei eine SOS-Ärztin aufgeboten worden, und das sei sie gewesen. Auf den Vorhalt, wonach der Zeuge L._____ ausgesagt ha- be, gesehen zu haben, wie der Privatkläger 1 und der Beschuldigte auf der Höhe des Busses gestanden seien, der Privatkläger 1 ausgeholt habe und dem Kontrol- leuer die Faust ins Gesicht geschlagen habe, es sei ein heftiger Schlag gewesen, meinte er, da der Beschuldigte ja keinen Nasenbruch habe, keinen Kieferbruch und gar nichts gehabt habe, sei es für ihn nicht stark gewesen. Nach der Tat sei dieser immer noch fähig gewesen, aufzustehen und ihm in den Kopf zu treten, al- so sei der Schlag nicht so stark gewesen. Ferner machte er erneut geltend, von 3 bis 4 VBZ-Mitarbeitern oder Kontrolleuren attackiert worden zu sein. Er habe be- reits in seiner ersten Aussage gesagt, dass er mit dem Kopf gegen diesen Absatz gefallen sei (ebenda, S. 8 f.). Vor Vorinstanz hielt er vollumfänglich an seiner Dar- stellung fest (Urk. 59 S. 5 ff.).
E. 4.3 Nachfolgend sind die von den Vorderrichtern unerwähnten und unbe- rücksichtigt gebliebenen wesentlichen Aussagen der Zeugen L._____, K._____ und C._____ (Privatkläger 2, betr. Übertretung), wiederzugeben.
E. 4.3.1 Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. Juli 2018 gab L._____ als polizeiliche Auskunftsperson gut drei Wochen nach den anklagege- genständlichen Geschehnissen im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 1/8/4 S. 2 ff.), er kenne weder den Privatkläger 1 noch die VBZ-Kontrolleure. Er sei zuhinterst im
- 18 - Bus gesessen. Der Fahrgast (gemeint: Privatkläger 1) sei an der M._____- Strasse eingestiegen. Er habe Musik gehört und die Kontrolle nicht mitbekom- men. Als der Fahrgast an der Haltestelle Bahnhof D._____ ausgestiegen und der Kontrolleur (gemeint: der Beschuldigte) diesem gefolgt sei, sei er auf die Situation aufmerksam geworden. Zuerst sei der Privatkläger 1 und dann der Beschuldigte bei der zweithintersten Türe ausgestiegen und dann zum Heck des Busses ge- gangen. Dies seien zwei bis drei Schritte gewesen (Urk. 1/8/4 S. 2) resp. zwei bis drei Meter (ebenda, S. 3). Er habe dann gesehen, wie sich der Privatkläger 1 wie aus dem Nichts umgedreht habe und, ohne dass der Beschuldigte vorgängig et- was gemacht habe, diesem die Faust einmal ins Gesicht geschlagen habe. Der Beschuldigte habe sofort im Gesicht zu bluten begonnen, worauf die anderen VBZ-Funktionäre diesem zu Hilfe gekommen seien. Zuerst sei nur einer der Kon- trolleure gekommen und habe versucht, den Privatkläger 1 festzuhalten. Die zeit- liche Verzögerung könne er nicht mehr einschätzen. Er wolle betonen, dass die Kontrolleure in dem Moment keine Gewalt angewendet hätten. Es habe so aus- gesehen, als hätten sie grosse Mühe, den Privatkläger 1 festzuhalten. Einer der Kontrolleure habe auch versucht, dessen Füsse festzuhalten, was fast unmöglich erschienen sei. Die drei VBZ-Funktionäre seien alles Männer gewesen. Der erste Kontrolleur, welcher zuerst beim Privatkläger 1 gewesen sei, habe versucht, des- sen Kopf unter seinem Arm zu fixieren. Selbst da hätten die drei Kontrolleure noch Mühe gehabt, den Privatkläger 1 festzuhalten. Dieser sei verbal ausfällig geworden. Er erinnere sich nicht an alles, aber "Hueräsohn" sei sicher gefallen. Da der Privatkläger 1 immer noch heftig umsichgeschlagen habe, seien die Kon- trolleure zusammen mit diesem im Unterstand der Haltestelle zu Boden gefallen. Währenddessen habe der Kontrolleur, der die Faust kassiert habe, auf der Bank in der Haltestelle gesessen und fassungslos ausgesehen. Als die VBZ- Kontrolleure mit dem Privatkläger 1 zu Boden gefallen seien, habe es einen Knall gegeben. In der Haltestelle habe es vom Unterstand einen Beton-Absatz. Er habe gesehen, wie der Privatkläger 1 beim Umfallen mit dem Kopf an diesem Absatz angeschlagen habe. Dann hätten alle drei Kontrolleure mit diesem am Boden ge- legen, wobei einer immer noch dessen Kopf unter dem Arm gehalten habe. Der Privatkläger 1 habe sich am Boden gewehrt, immer noch mit Händen und Füssen
- 19 - umsichschlagend. Er habe auch gesehen, wie eine Frau mit zusammengebunde- nen Haaren und VBZ-Bekleidung telefoniert habe. Dann sei es noch ein paar Se- kunden gegangen, bis der Bus abgefahren sei. Er sei darauf aufmerksam gewor- den, da sich der Privatkläger 1 und die Kontrolleure direkt vor sein Fenster bege- ben hätten. Wie der Privatkläger 1 reagiert habe, als er beim Schwarzfahren er- wischt worden sei, habe er nicht mitbekommen, auch deren Unterhaltung nicht. Wenn er sich richtig erinnere, habe der Beschuldigte nach dem Schlag versucht, den Privatkläger 1 festzuhalten, sei aber nicht mehr in die Auseinandersetzung involviert gewesen, als sein Kollege dazugekommen sei. Die Kontrolleure hätten dann versucht, den Privatkläger 1 festzuhalten. Dieser habe wild umsichgeschla- gen und sich weder festhalten noch mit sich sprechen lassen, da er so aggressiv gewesen sei. Von seinem Sitz bis zum Geschehen seien es ca. drei Meter gewe- sen. Zum Zeitpunkt, als die Beiden dem Bus entlang nach hinten gegangen seien, sei der Beschuldigte dem Privatkläger 1 normal und anständig gefolgt. Dieser ha- be sich dann gekehrt und zugeschlagen. Seiner Meinung nach habe der Beschul- digte noch kurz versucht, den Privatkläger 1 festzuhalten. Dann sei der zweite Kontrolleur dazugekommen. Sie seien nicht in dem Sinne handgreiflich gewesen, sondern hätten vorerst versucht, den Privatkläger 1 zurückzuhalten und mit ihm zu sprechen, was aber nicht möglich gewesen sei. Der geschlagene Beschuldigte sei weggegangen. Als die drei uniformierten VBZ-Kontrolleure versucht hätten, den Privatkläger 1 festzuhalten, habe einer dessen Kopf unter den Arm genom- men. Der Beschuldigte sei nicht mehr involviert gewesen und habe sich auf die Bank gesetzt. Er habe nicht gesehen, dass einer der Kontrolleure zuvor hand- greiflich geworden wäre, dies entgegen den Aussagen in den Medien, wonach der Privatkläger 1 gestossen und geschlagen worden sein soll. Dies sei für ihn der Hauptgrund gewesen, sich zu melden. Er habe alles eins zu eins mitbekommen, aber in den Medien sei es komplett anders dargestellt worden. Es mache ihn wü- tend, wenn er zusehen müsse, wie sich jemand so aggressiv gegenüber Kontrol- leuren verhalte und sich im Anschluss in den Medien als Opfer präsentiere. Auf der Skala 1 bis 10 schätze er die Stärke des Faustschlages auf 5 ein. Der Be- schuldigte habe keine Zähne verloren. Als er dagewesen sei, hätten sich keine weiteren Personen in die Auseinandersetzung eingemischt. Die VBZ-Kontrolleure
- 20 - hätten den Privatkläger 1 nicht geschlagen, sondern versucht, ihn festzuhalten und im Gespräch irgendwie zu erreichen. Dies sei aber unmöglich gewesen. Er könne sich nicht erinnern, gesehen zu haben, dass die VBZ-Kontrolleure den Pri- vatkläger 1 in die Höhe gehoben hätten. Sie hätten es lediglich geschafft, dessen Kopf unter den Arm zu nehmen. Der Kontrolleur habe es nicht geschafft, dessen Beine festzuhalten. Seiner Meinung nach sei es zum Sturz gekommen aufgrund des Verhaltens des Privatklägers 1. Wäre dieser ruhig stehengeblieben, wären sie nicht zu Boden gefallen. Einer der Kontrolleure habe den Privatkläger 1 unter dem Arm gehalten, und die anderen hätten auf andere Weise versucht, diesen festzu- halten. Er wisse, dass der Privatkläger 1 eine Brille getragen habe. Er könne aber nicht sagen, in welcher Situation diese runtergefallen sei. Er habe nicht gesehen, dass der Privatkläger 1, wie von diesem beschrieben, von 4-5 VBZ-Funktionären geschlagen worden wäre. So etwas habe es nicht gegeben. Solange er zuge- schaut habe, sei der Beschuldigte auf der Bank gesessen.
E. 4.3.2 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 7. März 2019 als Zeuge gab L._____ unter Wahrung der Teilnahme- und Mitwirkungs- rechte aller Beteiligten (der Privatkläger 1 persönlich verzichtete auf eine Teil- nahme) im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 1/8/5 S. 1 f.), er kenne keinen der an- wesenden Beschuldigten. Er habe am tt. Juli 2018 gesehen, wie der Privatklä- ger 1 an der M._____-Strasse eingestiegen sei. Er habe zuhinterst im Bus geses- sen. In der Folge schilderte der Zeuge die von ihm beobachteten Vorkommnisse in Übereinstimmung mit seinen polizeilichen Aussagen. Auf die Frage, ob der Be- schuldigte den Privatkläger 1 vor dessen Faustschlag irgendwie angefasst habe, ergänzte er (Urk. 1/8/5 S. 5 ff.), das wisse er nicht. Er habe die Vorgeschichte im Bus nicht mitbekommen. Als sie hintereinander hergegangen seien, seien beide unversehrt gewesen. Niemand habe geblutet. Nein, er habe nichts Derartiges ge- sehen. Es sei zu keiner tätlichen Reaktion des Beschuldigten auf den Faustschlag des Privatklägers 1 gekommen. Er habe relativ schnell geblutet. Für ihn (den Zeugen) sei es ein heftiger Schlag gewesen. Von den Kontrolleuren sei keine ak- tive Gewalt gekommen, es sei mehr eine Reaktion auf die Gewalt des Privatklä- gers 1 gewesen. Dieser habe sich nicht halten lassen und mit Händen und Füs- sen umsichgeschlagen. Die Kontrolleure hätten so gut wie möglich versucht, ihn
- 21 - festzuhalten und zu bändigen. Er sei schockiert gewesen über die Aggressivität gegenüber den Kontrolleuren. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung des Be- schuldigten, ob er die Medienberichterstattung verfolgt habe (ebenda, S. 8), ver- wies der Zeuge auf seine polizeilichen Aussagen. Wenn er lese, dass sich jemand als vollkommenes Opfer gebe, aber er gesehen habe, wie brutal dieser selber vorgegangen sei, dann habe er kein Verständnis dafür, dass der Privatkläger 1 an die Medien gelangt sei und dort von der eigenen Gewalt nichts erwähnt habe.
E. 4.3.3 Am tt. Juli 2018 füllte K._____ in der Regionalwache Aussersihl der Stadtpolizei Zürich (RWAUSS) handschriftlich das Formular "Einvernahme als po- lizeiliche Auskunftsperson" aus und gab auf einer halben Seite zu den anklage- gegenständlichen Geschehnissen an (Urk. 1/8/6), sie sei am Bahnhof D._____ in den Bus … eingestiegen und habe im hinteren Teil des Busses Platz genommen. Sie habe zwei Beamte der VBZ mit einem jungen Mann ausserhalb des Busses gesehen. Die Situation sei verbal eskaliert, und im Rahmen der Auseinanderset- zung sei es zu einem Schlag des VBZ-Beamten zu der kontrollierten Person ge- kommen. Danach habe die kontrollierte Person zurückgeschlagen, sodass der VBZ-Beamte geblutet habe. Mit Unterstützung von zwei VBZ-Beamten sei die kontrollierte Person überwältigt und am Boden festgehalten worden.
E. 4.3.4 Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 7. März 2019 als Zeugin gab K._____ unter Wahrung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte al- ler Beteiligten (der Privatkläger 1 persönlich verzichtete auf eine Teilnahme) im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 1/8/7 S. 1 f.), sie sei mit keinem der Beteiligten bekannt. Sie habe in der polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt. Sie sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Der Bus Nr. … sei eingetroffen. Sie sei hinten eingestiegen. Im Mittelteil des Busses habe ein Kontrolleur jemanden kontrolliert. Beide seien dann zusammen ausgestiegen. Sie seien nach hinten gegangen und genau vor der verschlossenen Bustür gewesen, gegenüber welcher sie gesessen habe. Was diese gesprochen hätten, habe sie nicht gehört, aber es sei eine ver- bale Auseinandersetzung gewesen. Der Kontrolleur habe dann den Kontrollierten, wie sie sich erinnere, mit beiden Händen gestossen. Der Kontrollierte habe unmit- telbar zurückgeschlagen. Dann habe der Kontrolleur aus der Nase geblutet. Dann
- 22 - seien alle anderen gekommen. Am Schluss sei der Kontrollierte am Boden gele- gen, im Bushäuschen, mit dem Kopf gegen die hintere Wand. Die Kontrolleure hätten versucht, diesen zu überwältigen. Fünf Personen seien auf ihm drauf ge- wesen. Da sei noch eine Frau gewesen, auch eine Kontrolleurin. Sie habe telefo- niert. Dann sei der Bus abgefahren. Auf die Frage, wie der Beschuldigte darauf reagiert habe, erklärte die Zeugin (S. 4), dieser sei erschrocken, habe ein Ta- schentuch rausgenommen und das Blut abgewischt. Auf den Vorhalt, dass die Zeugin bei der Polizei geschrieben habe, dass es zu einem Schlag des VBZ- Beamten (gemeint: des Beschuldigten) gegen den Privatkläger 1 gekommen sei, meinte die Zeugin (S. 5): "In meiner Erinnerung war es ein Stossen und kein Schlag. Ich weiss nicht, warum da Schlag steht." Dazu aufgefordert, das Überwäl- tigen des Privatklägers 1 zu beschreiben, meinte die Zeugin, sie hätten versucht, diesen zu überwältigen, wie wenn die Polizei jemanden überwältige und Hand- schellen anlege. Aber es seien ja keine Polizisten gewesen. Der Kontrollierte ha- be wild umsichgeschlagen. Es sei ihnen bis zum Schluss nicht gelungen, ihn zu überwältigen, bis er am Boden gelegen habe und 5 bis 6 Leute auf ihm drauf ge- wesen seien. Er sei dann in Rückenlage gegen die hintere Wand gewesen. Sie hätten sich auf ihn gelegt, ihn festgehalten und versucht, ihn ruhigzustellen. Ob der Kontrollierte ruhig gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Dass die VBZ- Kontrolleure den Privatkläger 1 geschlagen hätten, habe sie nicht gesehen. Ob dieser eine Brille getragen habe, daran könne sie sich nicht erinnern, und wie er von der stehenden Position zu Boden gekommen sei, wisse sie auch nicht mehr (Urk. 1/8/7 S. 5 f.). Auf die Frage, ob sein Kopf unter oder neben der Sitzbank gewesen sei, sagte sie: "Neben der Bank." (S. 6). Und auf den Vorhalt, wonach die Zeugin gemäss Rapport vom tt. Juli 2018 später als SOS-Ärztin ausgerückt sei, bestätigte sie dies mit "Ja", an die …-strasse, Regionalwache Aussersihl, wo sie die Hafterstehungsfähigkeit des Privatklägers 1 habe überprüfen müssen (S. 6 u.). Und auf die Frage, welche Verletzungen dieser gehabt habe, gab sie zu Pro- tokoll (S. 7): "Er hatte diverse Schürfwunden." Als sie ihn in der Zelle gesehen habe, habe sie ihn gefragt, was passiert sei. Sie habe ihn nicht erkannt. Er habe so "verschlagen" ausgesehen, als ob er in einer Schlägerei gewesen sei. Der Pri- vatkläger 1 habe gesagt, er sei in eine VBZ-Kontrolle geraten, welche eskaliert
- 23 - sei, weshalb sie gewusst habe, dass es um diese Kontrolle gegangen sei. Sie ha- be ihm dann gesagt, dass sie es gesehen habe. Sie sei im Bus gewesen. Deswe- gen habe die Polizei gewusst, dass sie als Zeugin in Frage kommen würde, und sie um eine Aussage gebeten, welche sie dann gemacht habe.
E. 4.3.5 Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom tt. Juli 2018 hatte C._____ (Privatkläger 2 bezüglich Anklagevorwurf der Tätlichkeiten, nachfolgend, Erw. III.5.) im Zusammenhang mit dem anklagegenständlichen Fusstritt des Be- schuldigten zu Protokoll gegeben (Urk. 1/8/1 S. 2 u.), er habe Schreie gehört von einem jungen Mann, welcher am Boden gelegen sei. Er habe gesehen, wie zwei oder drei Kontrolleure diesen zu Boden gedrückt hätten. Ein anderer Kontrolleur (gemeint: der Beschuldigte) habe dort an der Haltestelle gesessen. Man habe se- hen können, wie dieser an der Lippe geblutet habe. Dieser sei dann aufgestanden und in Richtung des am Boden liegenden Mannes gegangen. Er habe diesem ei- nen starken Fusstritt gegen das Gesicht resp. gegen die Wange versetzt; mit dem rechten Fuss auf einer Skala von 1–10 mit der Stärke 8. Dieser habe richtig zuge- treten. Auf die Frage, wie der Beschuldigte den Privatkläger 1 getroffen habe, meinte er: "Auf der rechten Seite im Wangenbereich, glaube ich. Ich kann jetzt aber nicht mehr sagen, wo genau. Der Hund hat ja auch noch angefangen zu bel- len. Es war ein ziemliches Durcheinander." (Urk. 1/8/1, S. 6, insbes. Frage 48). Wie bereits erwogen (Erw. III.3.2. ff.), war der Privatkläger 2 entgegen der vo- rinstanzlichen Würdigung nicht bloss unbeteiligter Passant, sondern hatte sich zunächst als Schaulustiger betätigt, sich laut Aussage des Zeugen I._____ ein- gemischt (Urk. 1/8/8 S. 3; Erw. III.5.4.) und sich gegenüber der Aufforderung der VBZ-Beamtin (J._____, vormals J1._____), das Filmen mit dem Mobiltelefon zu unterlassen, renitent gezeigt. Er kannte die Vorgeschichte nicht und hatte einge- räumt, nicht gesehen zu haben, weshalb der Privatkläger 1 zu Boden gedrückt wurde (Urk. 1/8/1 S. 3 oben). Zudem war er durch den Beschuldigten im Zusam- menhang mit dem Anklagevorwurf der Tätlichkeiten beim Filmen nicht gerade zimperlich zurechtgewiesen worden. Überdies hatte dieser ihm das Mobiltelefon weggenommen (nachfolgend, Erw. III.5. ff.). Es ist daher zweifelhaft, ob seine den Beschuldigten belastende Aussage hinsichtlich der Art und Stärke des Fusstrittes verlässlich ist, wie auch seine widersprüchlichen und damit unglaubhaften Aussa-
- 24 - gen bezüglich des Anklagevorwurfes der Tätlichkeiten, insbesondere die übertrie- benen und uneinheitlichen Angaben zur angeblichen Stärke von Schlägen in sein Gesicht, eindrücklich zeigen (nachfolgend, Erw. III.5.2. f., insbes. 5.6. ff.). Darüber hinaus kommt seinem anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vorge- führten Fusstritt (vgl. Videokurzsequenz: Urk. 1/8/3) kein über den vom Beschul- digten eingestandenen Fusstritt (vgl. vorstehend, Erw. III.3.) hinausgehender Be- weiswert zu (vgl. auch nachfolgend, Erw. III.4.7.).
E. 4.4 Die VBZ-Beamten F._____ (Mitbeschuldigter, Urk. 1/7/2 S. 25 ff.) und G._____ (ebenda, S. 29 f.) haben verneint, dass der Privatkläger 1 beim "zu Bo- den gehen" den Kopf am Bordstein angeschlagen habe. Der Mitbeschuldigte F._____ erklärte in diesem Zusammenhang anlässlich der 2. Konfrontationsein- vernahme, er habe gesehen, dass der Beschuldigte aufgestanden und in die Nä- he gekommen sei. Der Privatkläger 1 habe quer vor diesem gelegen, mit dem Kopf unter dem Bänklein. Dann habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 ange- schaut und mit dem Finger auf seine Lippe gedeutet und gesagt: "Siehst du, was du gemacht hast, du Arsch?" Gleichzeitig habe er aus dem Stand eine Trittbewe- gung gemacht. Dies sei die einzige Ausfälligkeit von ihrer Seite gegenüber dem Privatkläger 1 gewesen (ebenda, S. 37). Der Tritt sei in Richtung Gesicht, also gegen die Wange, gegangen. Ob der Beschuldigte getroffen habe, könne er nicht sagen, weil er erschrocken sei. Er habe den Beschuldigten angeschrien, das ma- che man nicht, er solle abhauen. Dann sei der Beschuldigte erschrocken und, wie in die Realität zurückgekehrt, dann weggelaufen. Er denke, der Beschuldigte sei in Rage gewesen, nicht ganz da. Die ganze Situation sei für diesen zu viel gewe- sen; die Lage mit der Verletzung, dem Blut, dem Geschrei und den Beschimpfun- gen (Urk. 1/7/2 S. 38 f.).
E. 4.5 Hinsichtlich des Verletzungsbildes wird dem Beschuldigten im Anklage- sachverhalt (Urk. 41 S. 3, 2. Absatz) ausschliesslich vorgeworfen, dem Privatklä- ger 1 "aufgrund der Heftigkeit des Fusstrittes gegen seine rechte Gesichtshälfte Prellungen und Hämatome" zugefügt zu haben. Zudem habe sich der Privatklä- ger 1 "stark benommen" gefühlt. Weitergehende Einwirkungen auf dessen Körper, Anzeichen für allfällige weitergehende Verletzungen, welche von einem unvermit-
- 25 - telten heftigen Fusstritt des Beschuldigten "mit der Spitze seines Schuhes" gegen die "rechte Gesichtshälfte" des Privatklägers 12 stammen könnten, werden dem Beschuldigten im Anklagesacherhalt nicht zu Last gelegt.
E. 4.5.1 In den Ermittlungsakten befinden sich Nahaufnahmen der Verletzun- gen des Privatklägers 1 vom tt. Juli 2018. Auf seiner rechten Kopfseite/Stirn sind leichtere, nicht blutende Schürfungen zu erkennen (Urk. 2/1 S. 2 f.). Weiterge- hende Spuren oder Hinweise, welche auf einen heftigen Fusstritt mit der Spitze eines Schuhes gegen seine rechte Gesichtshälfte hindeuten, sind auf diesen Bil- dern nicht ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich aus den anlässlich der rechtsme- dizinischen Untersuchung vom tt. Juli 2018 erstellten Bildern der betreffenden Kopfpartien des Privatklägers 1 (Urk. 1/11/1). Insofern finden dessen Aussagen, wonach der Beschuldigte ihn mit robusten VBZ-Gesundheitsschuhen mit einem einmaligen Penalty, einem Tritt mit dem Fuss, an der rechten Gesichtshälfte ge- troffen habe, … als die Polizei gekommen sei, sei er dort gestanden mit offenen Wunden (vorstehend, Erw. III.4.2.1.), er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Fuss ausgeholt und ihm mit Schwung, wie man einen Penalty kicke, auf ei- ner Skala von 1 bis 10 mit einer Stärke von ca. einer 8, einen "Penalty-Kick" auf seine rechte Gesichtshälfte gegeben habe (vgl. Erw. III.4.2.2.), keine bestätigende Grundlage in diesen äusserlichen Bildaufnahmen.
E. 4.5.2 Das Protokoll der rechtsmedizinischen Untersuchung des Privatklä- gers 1 vom 31. Juli 2018 hält zusammengefasst diverse, kleine verkrustete ober- flächliche Hautabtragungen (=Hautabschürfungen) im Gesichtsbereich, Schläfe, Stirn als auch an der behaarten Kopfhaut fest. Ausdrücklich festgehalten wurde überdies, dass die Kopfhaut und die Kopfschleimhäute unverletzt waren, ohne punktförmige Einblutungen (Urk. 1/11/2 S. 1 ff.). Auch die rechtsmedizinische Un- tersuchung ergab somit keine klaren Hinweise auf eine gewaltsame Einwirkung mit der Spitze eines Schuhes gegen die rechte Gesichtshälfte des Privatklägers 1. Die dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt angelasteten "Prellungen und Hämatome" aufgrund eines Fusstrittes finden im Protokoll der rechtsmedizini- schen Untersuchung keine eindeutige Grundlage; eigentliche "Prellungen" sind nicht erwähnt.
- 26 -
E. 4.5.3 Laut Gutachten vom 7. August 2018 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom tt. Juli 2018, 20.00 Uhr – 21.15 Uhr, durch Ärzte des In- stituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 1/11/3) dürften alle festge- stellten Hautabschürfungen als Folge von tangential-schürfender Gewalteinwir- kung interpretiert werden (ebenda, S. 6). Ferner hält die rechtsmedizinische Beur- teilung lediglich im Konjunktiv fest, dass die Hautabschürfungen an der Stirn rechts aufgrund ihrer teils geformten Wundmorphologie durch einen Tritt mit ei- nem beschuhten Fuss "entstanden sein könnten" und wären somit mit den Anga- ben des Untersuchten, wonach er einen "Penalty-Kick" auf die rechte Gesichts- hälfte erhalten habe, vereinbar. Die festgestellten Verletzungen würden voraus- sichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos, gegebenenfalls unter Narbenbildung, ab- heilen (Urk. 1/11/3 S. 6). Eine klare, eindeutige Zuordnung findet sich darin mithin nicht.
E. 4.5.4 Nach dem Erwogenen, der von den Befragten und insbesondere auch vom Privatkläger 1 (vgl. nachfolgend, Erw. III.4.6. ff., 4.6.3.1. ff., insbes. 4.6.3.5.) uneinheitlich beschriebenen Trittausführung und -stärke und der Unsicherheit darüber, ob und wo der unbestrittene Tritt des Beschuldigten den Privatkläger 1 überhaupt und tatsächlich traf (vorstehend, Erw. III.4.2.1. ff.), verbleiben rechtser- hebliche Zweifel daran, ob sich das Verletzungsbild mit ausschliesslich "oberfläch- lichen Hautabschürfungen an der Stirn rechts" mit dem vom Beschuldigten gel- tend gemachten mit Schwung ausgeholten "Penalty-Kick", mit einer angeblichen Stärke 8 bei einer Skala von 1-10, vereinbaren lässt. Die rechtsmedizinische Be- urteilung ist insofern unklar, als sich aus dieser ebenfalls nicht ergibt (vgl. Urk. 1/11/3 S. 6), welche Trittstärke, welches konkrete Schuhwerk und welches genaue Auftreffen eines solchen "Penalty-Kickes" auf die rechte Stirn des Privat- klägers 1 die Rechtsmediziner ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt haben. Der an- lässlich der Berufungsverhandlung als sachverständiger Zeuge befragte, das vor- stehend erwähnte Gutachten vom 7. August 2018 mitunterzeichnete IRM Arzt, PD Dr. med. E._____, war beim anklagegegenständlichen Vorfall diensthabender Kaderarzt. Er erklärte auf Befragen, die festgestellten Verletzungen hätten nach ihrem Dafürhalten zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr geführt, zu keinen Hirn- blutungen, keinen grossen eröffneten Blutgefässen und keinen offensichtlichen
- 27 - Hirnschäden, die tödlich hätten verlaufen können. Beim Privatkläger 1 hätten le- diglich oberflächliche Prellungszeichen festgestellt werden können. Aufgrund des geformt imponierenden Musters der Verletzung des Privatklägers 1 gehe er davon aus, dass es weniger ein Abprallen, sondern eher ein direkter Aufprall gewesen sei. Entsprechend gehe er von einer weniger hohen Energie aus, weil die zuvor genannten schweren Verletzungen fehlen würden. Auf Vorhalt der vom Beschul- digten im Tatzeitpunkt getragenen Schuhe und auf entsprechende Frage erklärte er, nicht genau sagen zu können, wie es sich auswirke, wenn man mit der Schuh- spitze auftreffen würde. Es komme auf den genauen Kontakt, d.h. die Energie, an. Einen Fusstritt mit dem Rist stufte er als weniger geeignet für die Verursachung einer schweren Verletzung ein, auch hinsichtlich einer potentiell lebensbedrohli- chen Verletzung. Bei einer Trittstärke von 8 würde er schwerere Verletzungen er- warten als die vorgefundenen. Ausgehend von einem nicht tangentialem Auftref- fen, d.h. einer besseren Energieübertragung, würde er die Trittstärke auf deutlich weniger als 7 einstufen (Prot. II S. 17 f.). Danach gefragt, ob die Verletzungen an der Stirn rechts auch durch etwas anderes als einen Fusstritt hätten verursacht worden sein können, bejahte er dies und hielt fest, deshalb hätten sie gesagt, es wäre vereinbar, und eine fotogrammetrische Rekonstruktion empfohlen (Prot. II S. 19). Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung gab er sodann an, dass das Ver- letzungsbild auch von äusseren Faktoren wie bspw. dem Gegenstand, mit dem auf den Körper eingewirkt werde, abhänge. Bei der Erstellung des Gutachtens seien die Schuhe des Beschuldigten und der Untergrund des Tatortes nicht unter- sucht worden. Sie hätten sich bei der Untersuchung auf die Angaben vor Ort von der Polizei und die Aussagen des Privatklägers 1 im Rahmen der rechtsmedizini- schen Untersuchung gestützt. Es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass die Vo- rinstanz zum Schluss gekommen sei, der Privatkläger 1 sei zusammen mit den VBZ-Mitarbeitern zu Boden gefallen (Prot. II S. 20). Dass es zu einem Fusstritt gekommen sei, hätten sie nicht als gesicherte Information betrachtet. Ihnen sei bei der Erstellung des Gutachtens die Aussage des Privatklägers 1 ebenfalls nicht bekannt gewesen, wonach andere VBZ-Mitarbeiter seinen Kopf auf den Boden geschlagen hätten. Es sei möglich, dass ein Anprall gegen eine entsprechend ge- formte Oberfläche zu diesem Verletzungsmuster hätte führen können. Deshalb
- 28 - hätten sie die Empfehlung für die fotogrammetrische Auswertung ausgesprochen (Prot. II S. 21 f.).
E. 4.5.5 Eine gutachterliche Auswertung der vorhandenen fotogrammetrischen Aufnahmen für die 3D-Oberflächendokumentation der geformten Verletzungen an der Stirn rechtsseitig (vgl. Urk. 1/11/3 S. 6, 2. letzter Absatz), welche allenfalls weitergehenden Aufschluss über den Zusammenhang zwischen dem vorhande- nen Verletzungsbild beim Privatkläger 1 und einem allfälligen Auftreffen des Fusstrittes des Beschuldigten auf dessen Stirn rechts hätte erbringen können, wurde von der Untersuchungsbehörde nie in Auftrag gegeben und unterblieb da- her.
E. 4.6 Bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1 fällt sodann auf, dass er die eigene Handlungsweise und deren Folgen bagatellisiert und verharm- lost. Dies zeigt seine in der dritten Konfrontationseinvernahme zu Protokoll gege- bene Einschätzung seines Faustschlages und dessen Auswirkungen auf den Be- schuldigten exemplarisch, wonach der Beschuldigte ja keinen Nasenbruch und auch Kieferbruch erlitten und gar nichts gehabt habe, weshalb der Schlag für ihn nicht so stark gewesen sei. Zudem sei der Beschuldigte danach immer noch fähig gewesen, aufzustehen und ihm in den Kopf zu treten, also sei der Schlag nicht so stark gewesen (Erw. III.4.2.4.). Auf Vorhalt des Berichtes des Stadtspitals Waid vom tt. Juli 2018 kommentierte er die Verletzungen des Mitbeschuldigten F._____ mit: "Boboli". Dies müsse wohl passiert sein, als dieser ihn attackiert habe (Urk. 1/7/4 S. 13). Dagegen übertrieb er gegenüber den Organen der Strafverfol- gung, aber anscheinend auch gegenüber den Medien, offenkundig seine eigene Betroffenheit und seine eigenen Verletzungen, wofür es folglich auch keine pas- sende Grundlage in den ärztlichen Berichten und Diagnosen gibt (vorstehend, Erw. III.4.5.2. ff.; nachfolgend, Erw. III.4.6.3. ff.). Ebenso übertrieb er die Tathand- lungen des Beschuldigten und der weiteren teilweise mitbeschuldigten VBZ- Kontrolleure, wie seine erste polizeiliche Befragung, aber auch die weiteren Kon- frontationseinvernahmen (vorstehend, Erw. III.4.2.1. ff.) beispielhaft illustrieren. So sprach er u.a. davon, von 3 bis 4 VBZ-Mitarbeitern "attackiert" worden zu sein (Erw. III.4.2.4. a.E.). Anlässlich der ersten polizeilichen Befragung hatte er gar zu
- 29 - Protokoll gegeben, dass (nach dem Faustschlag) plötzlich "5-6 schwergewichtige Kontrolleure aus dem Bus gerannt" gekommen seien (Urk. 1/6/1 S. 2 oben), wäh- rend sich beispielweise aus der Zeugenaussage von L._____ ergibt, dass es drei VBZ-Mitarbeiter waren, wie sich darüber hinaus übereinstimmend auch aus deren Aussagen entnehmen lässt (Erw. III.4.4.) und durch die Videobilder untermauert wird (Urk. 1/2/4; Urk. 1/2/5: F._____, G._____ und H._____).
E. 4.6.1 Aus dem Umstand, dass der Privatkläger 1 mehrfach erwähnte, sei- nen Kopf am dortigen Bordstein angeschlagen zu haben (Erw. III.4.2.3. ff.), als er von den VBZ-Mitarbeitern zu Boden gebracht wurde, resultieren nicht zu unter- drückende Zweifel daran, dass die geschwollenen Stellen und die Hautabschür- fungen an seinem Kopf von einem heftigen, auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer Stärke von ca. einer 8, ausgeführten angeblichen "Penalty-Kick" mit der Spitze des Schuhs des Beschuldigten auf seine rechte Gesichtshälfte (Urk. 1/7/2 S. 34; Erw. III.4.6.1.) stammen, und nicht viel eher durch den Aufschlag auf dem Boden resp. dem Bordstein verursacht worden sein könnten, nachdem auch Zeuge L._____ beobachtet hatte, dass die VBZ-Kontrolleure mit dem Privatkläger 1 zu Boden gefallen seien, wobei es einen Knall gegeben und der Privatkläger 1 beim Umfallen am Beton-Absatz mit dem Kopf angeschlagen habe. Darauf, dass die VBZ-Beamten F._____ (Beschuldigter SB210209) und G._____ verneinten, dass der Privatkläger 1 beim "zu Boden gehen" den Kopf angeschlagen habe (Erw. III.4.4.), kann nicht abgestellt werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass ihnen ein Anschlagen des Kopfes angesichts der turbulenten Situation entgangen sein könnte oder dass sie mit dieser Angabe eine eigene Verantwortung für allfäl- lige Kopfverletzungen des Privatklägers 1 von Vorherein auszuschliessen ver- suchten. Der vom Mitbeschuldigten F._____ geschilderte "Schwitzkasten", in dem sich der Privatkläger 1 beim Sturz befunden habe (Urk. 1/5/1 S. 3; Urk. 1/7/2 S. 27), schliesst denn auch nicht aus, dass dieser den Kopf dennoch am Bord- stein resp. Betonabsatz angeschlagen hat.
E. 4.6.2 Hinzukommt, dass auch der Privatkläger 1 selbst geltend machte, sei- nen Kopf bewegt und geschrien zu haben, als ihn die Kontrolleure am Boden festhielten. Dann hätten sie seinen Kopf gepackt und auf den Boden geschlagen.
- 30 - Er habe seinen Kopf gedreht, der danach unter der dortigen Sitzbank gewesen sei (Urk. 1/6/1 S. 2). Auch wenn der Privatkläger 1 in seinen Angaben dramati- siert, ist nicht auszuschliessen, dass er sich die Hautabschürfungen am Kopf auch auf der rechten Seite anlässlich dieser Geschehnisse auf dem rauen As- phaltboden der Tramhaltestelle zugezogen hat, wie die amtliche Verteidigung an- lässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 99 S. 10 f.). Das IRM- Gutachten vom 7. August 2018 über seine körperliche Untersuchung hält denn auch in allgemeiner Art fest, dass die Hautabschürfungen an der Stirn links und an weiteren Körperstellen aufgrund der flächigen Wundmorphologie grundsätzlich durch einen Anprall und Aufkratzen der Haut auf dem Asphaltboden, durch Sturz zu Boden oder im Rahmen der gegenständlichen körperlichen Auseinandersetzung ent- standen sein könnten (Urk. 1/11/3 S. 6 oben).
E. 4.6.3 Überdies erfolgten auch die weiteren Angaben des Privatklägers 1 zu Verletzungen an seinem Kopf sowie deren Verortung und die von ihm angegebe- ne Ursache nicht ohne Ungereimtheiten und Widersprüche.
E. 4.6.3.1 Anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom tt. Juli 2018 gab er noch am Tag der Vorkommnisse zu Protokoll: "Es war ein fetter Kick ge- gen meinen Kopf. Mit robusten VBZ Gesundheitsschuhen." Er sei benommen ge- wesen (Urk. 1/6/1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinver- nahme vom 16. Januar 2019 gab er zu Protokoll: "Kurz bevor die Polizei kam, sah ich, wie er (gemeint der Beschuldigte A._____) aufstand. Ich hörte nicht im Detail, was er sagte. Aber ich sah, wie er mit dem Fuss ausholte und wusste, dass er mich ins Gesicht kickt. Ich konnte nichts machen. Ich war fixiert und mit dem Kopf unter der Bank. Mir kam es sehr bewusst vor, weil man gesehen hat, dass ich dort unten am Liegen war. Dann kam es dazu, dass er ausgeholt hat und mir einen Penalty-Kick gegeben hat auf die rechte Seite. Skala 1–10 ist ca. 8." (Urk. 1/7/2 S. 34). Und auf die Frage, was ein Penalty-Kick sei: "Das ist, wenn ein Opfer am Boden liegt und ich mich nicht wehren konnte, fixiert. Herr A._____ hat 100% ge- sehen, dass ich fixiert bin. Herr A._____ hat mit Schwung wie man halt einen Pe- nalty kickt, auf meine rechte Seite im Gesicht getreten." Und als er gefragt wurde,
- 31 - ob er wisse, mit welchem Teil des Fusses er getroffen worden sei, antwortete er: "Ich bin mir nicht ganz sicher, aber das werden wir in der 3D-Aufnahme sehen. Es muss der Rist gewesen sein" (Urk. 1/7/2 S. 34 unten).
E. 4.6.3.2 Insofern findet der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte den Privatkläger 1 aus dem Gehen heraus unvermittelt mit der Spitze seines Schuhs ins Gesicht getreten habe, ebenfalls keine Grundlage in den Aussagen des Pri- vatklägers 1, der auch meinte, es müsse mit dem Rist gewesen sein. Dass der Fusstritt mit der Schuhspitze erfolgt sein soll, lässt sich daher nicht erstellen. Dies ist im Hinblick auf mögliche und zu erwartende Verletzungsfolgen keine unerheb- liche Diskrepanz.
E. 4.6.3.3 Wie erwähnt, sagte der Privatkläger 1 wiederholt aus, seinen Kopf an einem Bordstein angeschlagen zu haben, als die VBZ-Mitarbeiter mit ihm zu Boden gegangen seien (Urk. 1/7/2 S. 23 oben; vgl. auch Erw. III.4.2.3. und 4.2.4. a.E.). Ein dazu passendes Verletzungsbild findet sich in den ärztlichen Berichten allerdings ebenfalls nicht. Zwar haben der Mitangeschuldigte VBZ-Beamte F._____ und sein Kollege G._____ verneint, dass der Privatkläger 1 beim "zu Bo- den gehen" den Kopf am Bordstein angeschlagen habe (vorstehend, Erw. 4.4.). Indes ist es fraglich, ob sie dies angesichts des turbulenten Geschehens, als sie den Privatkläger 1 zu Boden brachten, überhaupt zuverlässig bemerkt hätten. Zu- dem hätten sie sich mit einer Bestätigung dieses Umstandes der Gefahr ausge- setzt, in der Folge für allfällige dadurch verursachte Verletzungen beim Privatklä- ger 1 mitverantwortlich und damit haftbar gemacht zu werden. Jedenfalls ist es nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger 1 sich die in den ärztlichen Berichten aufgeführten oberflächlichen Schürfverletzungen im Gesichtsbereich, an der Schläfe, und an der Stirn, als auch an der behaarten Kopfhaut, als Folge von tan- gential-schürfender Gewalteinwirkung (vorstehend, Erw. III.4.5.1.–4.5.3.) beim Sturz und überwiegend am Boden, im Rahmen seiner heftigen Gegenwehr gegen das Festhalten durch die VBZ-Beamten, zuzog, zumal er sich laut diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der VBZ-Beamten und der Zeugen K._____ und L._____ am Boden mit Händen und Füssen gewehrt und wild umsichgeschlagen habe. Im Übrigen meinte auch der Privatkläger 1 einmal, nicht zu wissen, ob er
- 32 - "die vielen offenen Stellen am Kopf" erlitten habe, als die VBZ-Kontrolleure auf ihn losgegangen seien, als er am Boden gelegen habe (vgl. Erw. III.4.2.1.).
E. 4.6.3.4 Im "Blick"-online vom tt. Juli 2018 wurde der Privatkläger 1 in Anfüh- rungszeichen u.a. mit folgenden Angaben zitiert: "Am schlimmsten getroffen hat es meinen Kopf. Man sieht es nicht, weil alles von den Haaren bedeckt wird, aber es ist immer noch geschwollen." Es seien die Folgen eines Kicks gegen die Schläfe, so der "Blick" (Urk. 1/13A/2 S. 2). Weiter soll der Privatkläger 1 gegen- über dem "Blick" angegeben haben, der Beschuldigte habe mit dem Kick seine Schläfe, den Kiefer, das Ohr und den seitlichen Hinterkopf getroffen. Der Ge- richtsmediziner habe später leichte innere Blutungen festgestellt (ebenda). Von inneren Blutungen sprach der Privatkläger 1 auch ein einziges Mal in der dritten Konfrontationseinvernahme (Urk. 1/7/4 S. 8). Sofern er diese Angaben (insbes. "leichte innere Blutungen") tatsächlich so gegenüber dem "Blick" gemacht hat, ist wiederum zu konstatieren, dass sie keine Grundlage in den bereits wiedergege- benen Erkenntnissen aus der rechtsmedizinischen Untersuchung finden (vorste- hend, Erw. III.4.5.–4.5.3.). Ebenso wenig finden sich in den Akten irgendwelche Hinweise auf einen Treffer beim Ohr oder am seitlichen Hinterkopf, den man nicht sehen könnte, da alles von den Haaren bedeckt sei, geschweige denn für die Fol- gen eines Kicks gegen die Schläfe, nachdem der Privatkläger 1 einen Fusstritt gegen die rechte Gesichtshälfte geltend gemacht hat und dies dem Privatkläger 1 auch genauso im Anklagesachverhalt zur Last gelegt wird. Hingegen ergeben sich aus den dem Blick-Artikel beigefügten Fotos (Urk. 1/13A/2, Anh.) sichtbare Hinweise auf die bereits mehrfach erwähnten, ärztlich festgestellten Schürfungen auch am Kopf. Der Tagesanzeiger übernahm die vorstehend wiedergegebenen, gegenüber dem Blick angeblich abgegebenen Zitate in der Folge wörtlich und sprach im "Tagi"-online von einem "heftigen Fusstritt" (vgl. Urk. 1/13A/3 S. 2).
E. 4.6.3.5 Nachdem sich aus diversen, nicht immer kongruenten Angaben des Privatklägers 1 zur angeblichen Intensität des Fusstrittes, dessen Richtung und zum genauen Ort, wo der Beschuldigte ihn damit getroffen haben soll, sowie den Folgen des Fusstrittes offenkundige Diskrepanzen und Widersprüche zum ärztlich festgestellten Verletzungsbild ergeben, zeigt sich, dass es der Privatkläger 1 mit
- 33 - den Fakten nicht immer ganz so genau zu nehmen schien und auch bezüglich des Fusstrittes des Beschuldigten bisweilen erheblich übertrieb. Daraus ergibt sich folglich, dass sich die Schlussfolgerung der Vorderrichter, wonach sich die Darstellungen des Privatklägers 1 lückenlos in die Schilderung weiterer Beteiligter einfüge, die gezielte Ausführung des Trittes gegen den Kopf des Privatklägers 1 auch durch die Aussagen des Privatklägers 2 C._____ (vgl. dazu vorstehend, Erw. III.4.3.5.) bekräftigt werde und die Möglichkeit der Entstehung der Verletzun- gen durch einen Tritt mit einem beschuhten Fuss auch durch das Gutachten des IRM bestätigt werde, weshalb erstellt sei, dass der Beschuldigte mit einigen Schritten auf den am Boden liegenden und von den VBZ-Mitarbeitenden fixierten Privatkläger 1 zuging und diesem unvermittelt mit der Spitze seines Schuhs ins Gesicht trat (Urk. 85 S. 21, Ziff. 1.11.4. f.), als haltlos erweist.
E. 4.6.3.6 Hätte der Beschuldigte tatsächlich absichtlich und mit einer Intensi- tät von 8 auf einer Skala von 1-10 mit einem Penalty-Kick mit der Schuhspitze gegen das Gesicht auf der rechten Kopfseite getreten, wären womöglich klare Verletzungsspuren weit gravierenderen Ausmasses zu erwarten gewesen, wie auch der sachverständige Zeuge anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 18; vorstehend, Erw. III.4.5.4.). Solche wurden indessen, wie bereits mehrfach erwähnt, in den ärztlichen Abklärungen nicht diagnostiziert.
E. 4.7 Aufgrund der aufgeführten Aussagen der Befragten und aus den er- wähnten weiteren Beweismitteln ergibt sich vielmehr, dass sich der Beschuldigte zum Privatkläger 1 hinbegeben hat und eine Trittbewegung in Richtung des mit dem Kopf unter der dortigen Sitzbank liegenden Privatklägers 1 machte, wie der Beschuldigte auch anerkennt und mit dem vom Privatkläger 2 (C._____) bei der Staatsanwaltschaft vorgezeigten abstrakten Trittbewegung im Einklang steht (Urk. 1/8/3). Dass und allenfalls wie der Beschuldigte den Privatkläger 1 dabei ge- troffen haben könnte als auch zur von diesem behaupteten Intensität eines sol- chen Fusstrittes ins Gesicht, ergeben sich keine sachdienlichen Angaben und Er- kenntnisse aus dem Beweisergebnis. Es bestehen vielmehr ganz erhebliche Zweifel daran, dass die von den Rechtsmedizinern festgestellten oberflächlichen Hautabschürfungen an der Stirn rechts von einem Fusstritt stammen. Genauso
- 34 - gut können auch diese Hautabschürfungen wie alle übrigen oberflächlichen Haut- abschürfungen, welche in der rechtsmedizinischen Beurteilung allesamt als Folge von tangential-schürfender Gewalteinwirkung interpretiert wurden (vorstehend, Erw. 4.5.2. f.), ebenfalls als Folge von tangential-schürfender Gewalteinwirkung interpretiert werden, wie auch der sachverständige Zeuge anlässlich der Beru- fungsverhandlung auf entsprechende Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidi- gung nicht ausschloss (Prot. II S. 19, S. 21).
E. 4.7.1 Demgegenüber will der Privatkläger 1 laut seiner Aussage im Vorver- fahren sogar im Voraus gewusst haben, dass der Beschuldigte ihn ins Gesicht ki- cken würde (Erw. III.4.2.2.), was von einer weiteren unglaubhaften Übertreibung zeugt. Auch Hinweise auf von ihm erwähnte angebliche innere Blutungen (Urk. 1/7/4 S. 8; Urk. 1/13A/2 S. 2, gegenüber dem "Blick") finden sich in den ärzt- lichen Unterlagen nicht (vgl. Erw. III.4.5.2. f.). Die SOS-Ärztin war vielmehr akten- kundig zur Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit in die Regionalwache Aus- sersihl aufgeboten worden (Erw. III.3.3.2.) und nicht wegen angeblichen inneren Blutungen. Erneut zeugen solche Aussagen von den Dramatisierungstendenzen des Privatklägers 1 und davon, dass diverse seiner Angaben nicht faktenbasiert waren, weshalb nicht auf diese abzustellen ist und sich ein absichtlicher, gezielter Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers 1 nicht nachweisen lässt.
E. 4.7.2 Aufgrund der Anerkennung des Beschuldigten (vorstehend, Erw. III.3.) sowie der insoweit damit übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 1, jener des Mitbeschuldigen F._____ und des Privatklägers 2, C._____, ist dagegen er- stellt, dass der Beschuldigte mit dem rechten Fuss/Bein zumindest aus dem Stand heraus eine Trittbewegung mit nicht genau bekannter Stärke gegen den rücklings am Boden fixierten, mit dem Kopf unter der dortigen Sitzbank liegenden Privatkläger 1, in Richtung von dessen rechter Körperseite und Kopfgegend aus- geführt hat.
E. 4.8 Die Darstellung des Privatklägers 1 zu den Geschehnissen nach dem Verlassen des Busses und vor dem anerkannten Faustschlag ins Gesicht des Be- schuldigten, welche dem Anklagesachverhalt zu Grunde zu liegen scheint, lässt sich in wesentlichen Teilen ebenfalls nicht erstellen. Dies betrifft insbesondere
- 35 - den Vorwurf, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestossen, bevor er den Faustschlag ins Gesicht kassierte.
E. 4.8.1 Aus den Aussagen des Zeugen L._____ (Erw. III.4.3.1. f.) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nach dem Verlassen des Busses am Brustbereich gepackt und weggestossen hätte. Zeuge L._____ hatte laut seinen Beobachtungen vielmehr mitbekommen, dass der Privatkläger 1 und dann der Beschuldigte bei der zweithintersten Türe ausge- stiegen waren und sich über zwei bis drei Meter zum Heck des Busses begeben hatten, als er dann gesehen habe, wie sich der Privatkläger 1 wie aus dem Nichts umgedreht habe und, ohne dass der Beschuldigte vorgängig etwas gemacht hät- te, diesem die Faust einmal ins Gesicht geschlagen habe. Der Beschuldigte habe sofort im Gesicht zu bluten begonnen, worauf die anderen VBZ-Funktionäre die- sem zu Hilfe gekommen seien. Wenn er sich richtig erinnere, habe der Beschul- digte nach dem Schlag versucht, den Privatkläger 1 festzuhalten, sei aber nicht mehr in die Auseinandersetzung involviert gewesen, als sein Kollege dazuge- kommen sei.
E. 4.8.2 Auch wenn sich L._____ als Zeuge selber gemeldet hatte, da er sich an den nicht mit seinen eigenen Beobachtungen übereinstimmenden Medienbe- richten gestört hatte (Erw. III.3.3.1.), führt dies nicht dazu, dass seine Aussagen einzig aufgrund dieses Umstandes als unglaubhaft erscheinen, zumal es in seiner Befragung keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass er bewusst tatsachenwidrige Aus- sagen gemacht hätte. Dass dem nicht so ist, lässt sich im Übrigen in den weiteren Aussagen des Zeugen erkennen. So hatte er mitverfolgt, wie der Privatkläger 1 gegenüber den VBZ-Mitarbeitern verbal ausfällig geworden sei, wobei sich der Zeuge nicht an alles erinnerte, aber "Hueräsohn" sei sicher gefallen. Der Privat- kläger 1 habe sich am Boden gewehrt, immer noch mit Händen und Füssen um- sichschlagend. Dieser habe wild umsichgeschlagen und sich weder festhalten noch mit sich sprechen lassen, da er so aggressiv gewesen sei. All dies bestätigte sogar der Privatkläger 1 in seinen eigenen Aussagen (Urk. 1/7/4 S. 6; Urk. 1/7/2 S. 24: er habe zu F._____ "elende Missgeburt" gesagt und zum Beschuldigten
- 36 - "Scheiss-Billetkontrolleur", und J._____ hatte er laut deren Aussage als Nutte be- schimpft, Urk. 1/7/2 S. 43, G._____ hatte er angespuckt, ebenda, S. 31), weshalb die Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (und Verteidigung in dessen Verfahren als Beschuldigter) vor Vorinstanz (Urk. 96 S. 18, Ziff. 3.6), wo- nach die Beschimpfungen nicht mit der nötigen Sicherheit erstellt seien, nicht zu- trifft und weiter zeigt, dass sich in den Aussagen des Zeugen L._____ auch keine Übertreibungen oder Anhaltspunkte dafür finden, dass er Verhaltensweisen des Privatklägers 1 hinzugedichtet oder überzeichnet hätte. Seine Aussagen erschei- nen glaubhaft.
E. 4.8.3 und 4.8.5.), weshalb sich entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (und Verteidigung in dessen Verfahren als Beschuldigter) vor Vorinstanz (Urk. 96 S. 16, 1. Absatz) nicht erstellen lässt, dass dem Faustschlag des Privatklägers 1 eine tätliche Aggression des Beschuldigten vorausgegangen sein soll (Erw. III.4.8.6.). Wohingegen erstellt ist, dass der Privatkläger 1 sich um- gedreht und dem Beschuldigten alsdann anerkanntermassen die Faust einmal ins Gesicht geschlagen hat (Erw. III.4.8.3).
E. 4.8.4 Aus den handschriftlichen Angaben der Zeugin K._____ gegenüber der Polizei (Erw. III.4.3.3.) ergibt sich zwar, dass es zu einem Schlag des Be- schuldigten gegen den Privatkläger 1 gekommen sein soll, bevor dieser zurück- geschlagen habe. Dies wird allerdings nicht einmal vom Privatkläger selbst so gel- tend gemacht und entbehrt auch nach dem Erwogenen (Erw. III.4.8.3.) einer tat-
- 38 - sächlichen Grundlage, weshalb auf die eine knappe halbe Seite umfassende, e- her einer Kurzzusammenfassung gleichkommende Angabe der Zeugin bei der Polizei nicht abgestellt werden kann. Auch die Nummer der Buslinie hatte sie nicht mehr richtig in Erinnerung (Nr. … statt Nr. …), und in der staatsanwaltschaft- lichen Zeugeneinvernahme wusste sie nicht mehr, dass die VBZ-Mitarbeiter uni- formiert waren (Urk. 1/8/7 S. 6, Antwort auf Frage 38: "Nein."), was sich indessen ebenfalls zweifelsfrei beispielsweise aus den Videoaufnahmen ergibt (Urk. 1/2/4; Urk. 1/2/5). Auch wenn diese Unsicherheiten alleine nicht ihre Darstellung als Ganzes unglaubhaft machen, schmälern sie dennoch die Zuverlässigkeit ihrer Er- innerung entscheidend und stellen zusammen mit weiteren Widersprüchen in ih- ren Angaben zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen infrage.
E. 4.8.4.1 Während sie bei der Polizei, wie erwähnt, noch angegeben hatte, dass es zuerst zu einem Schlag des VBZ-Beamten (gemeint: des Beschuldigten) gegen den Privatkläger 1 gekommen sei, meinte die Zeugin in der staatsanwalt- schaftlichen Befragung abweichend (S. 5): "In meiner Erinnerung war es ein Stos- sen und kein Schlag. Ich weiss nicht, warum da Schlag steht." Dies stellt eine nicht unerhebliche Diskrepanz dar, spricht aber ebenfalls dafür, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 1 von sich weghalten wollte, nachdem sich dieser umgedreht und ihn auf Brusthöhe mit beiden Händen am Uniformhemd festgehal- ten hatte. Darüber hinaus hielt die Zeugin in ihren ersten Angaben fest, dass die Kontrolleure versucht hätten, den Privatkläger 1 zu überwältigen, wobei fünf Per- sonen auf diesem drauf gewesen seien, was nachweislich nicht stimmt (vorste- hend, Erw. III.4.6.), wie wiederum beispielsweise auch aus den Videobildern her- vorgeht (vgl. z.B. Urk. 1/9/3).
E. 4.8.4.2 Da die Zeugin, wie erwähnt, später per Zufall die Hafterstehungsfä- higkeit des Privatklägers 1 zu beurteilen hatte (Erw. III.3.3.2.) und einräumte, sich bei dieser Gelegenheit mit diesem über das Vorgefallene unterhalten zu haben (Erw. III.4.3.4.), besteht keine Veranlassung zur Annahme, sie habe eigene Be- obachtungen später bewusst übertrieben oder einseitig zu dessen Gunsten dar- gestellt. Die vorerwähnten Unsicherheiten und Unstimmigkeiten legen dagegen
- 39 - nahe, dass ihre eigenen Beobachtungen vor Ort später durch die Angaben des Privatklägers 1, anlässlich der Prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit, durch des- sen teilweise übertriebenen und teilweise nicht faktenbasierten Angaben beein- flusst und überlagert wurden. Nur so lässt sich plausibel erklären, weshalb die Zeugin von fünf Personen resp. sogar von "5-6 Leute" (Urk. 1/8/7S. 5) sprach, welche angeblich auf dem Privatkläger 1 gewesen sein sollen, obwohl es nach- weislich nie mehr als drei waren, zumal die Anzahl "5-6 Leute" exakt jener Über- treibung entspricht, welche auch der Privatkläger 1 anlässlich seiner ersten poli- zeilichen Befragung zu Protokoll gegeben hatte, wonach (gemeint: nach dem Faustschlag) plötzlich "5-6 schwergewichtige Kontrolleure aus dem Bus gerannt" gekommen seien (Urk. 1/6/1 S. 2 oben). Auf die Angaben der Zeugin kann daher nicht abgestellt werden, soweit diese nicht mit der Videoaufzeichnung und den Aussagen des Zeugen L._____ (vorstehend, Erw. III.4.8.3.) übereinstimmen, auch wenn der Privatkläger 1 wenig überzeugend geltend machte, dass alles stimme, was die Zeugin K._____ gesagt habe (vorstehend, Erw. III.4.2.4.). Auch die Ein- schätzung der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (und Verteidigung in dessen Verfahren als Beschuldigter) vor Vorinstanz, wonach sich die Aussagen der Zeu- gin K._____ bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen decken würden (Urk. 96 S. 11), trifft somit nicht zu. Immerhin hatte die Zeugin aber auch ohne zu beschönigen und in Übereinstimmung mit dem Zeugen L._____ geschil- dert, dass die VBZ-Kontrolleure (anschliessend) versucht hätten, den Privatklä- ger 1 festzuhalten und ruhigzustellen, während dieser "wild um sich geschlagen" habe (Urk. 1/8/7 S. 5), was wiederum der Einschätzung der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (und Verteidigung in dessen Verfahren als Beschuldigter) vor Vo- rinstanz widerspricht, wonach die Angabe des Zeugen L._____, dass die Kontrol- leure es zuerst "auf die sanfte Tour" versucht hätten, im Widerspruch zur Darstel- lung der weiteren Zeugen stehe (Urk. 96 S. 12, letzter Absatz), nicht zutrifft.
E. 4.8.5 Auch J._____ (vormals: J1._____, an der Kontrolle mitwirkende VBZ- Kontrolleurin) erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 12. Juli 2018 (noch) als Mitbeschuldigte und bestätigte anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 16. Januar 2019 (Urk. 1/5/3 S. 2 u.; Urk. 1/7/2 S. 17), mitbekommen zu haben, wie der Fahrgast (gemeint: der Privatkläger 1) mit seinem linken Arm
- 40 - den Beschuldigten gestossen/geschubst habe. Dann habe sie eine Faust gese- hen, welche auf den Beschuldigten "gegangen" sei. Daraus ergeben sich eben- falls keine Anhaltspunkte für eine dem Faustschlag des Privatklägers 1 vorausge- gangene tätliche Aggression des Beschuldigten.
E. 4.8.6 Nach dem Erwogenen lässt sich der Anklagesachverhalt nach dem Verlassen des Busses, wonach der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestossen habe, bevor er dessen Faustschlag ins Gesicht kassierte, nicht erstellen. Aus besagter Videose- quenz ergibt sich vielmehr das Gegenteil, wonach dem Faustschlag keine tätliche Aggression des Beschuldigten vorausging, nachdem es, wie erwähnt, der Privat- kläger 1 war, der sich umgedreht und dann den Beschuldigten im ersten Moment mit beiden Händen auf Brusthöhe an dessen Uniformhemd festgehalten hatte, während dieser erfolglos versuchte, den Privatkläger 1 von sich fernzuhalten, und diesen erst nach dem erfolgten Faustschlag an dessen schwarzem T-Shirt fest- hielt (vorstehend, Erw. III.4.8.3.).
E. 4.9 Zusammenfassend verbleiben nach dem Erwogenen unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich das Verletzungsbild von ausschliesslich "oberflächlichen Hautabschürfungen an der Stirn rechts" mit dem vom Privatkläger 1 geltend gemachten mit Schwung ausgeholten "Penalty- Kick", mit einer angeblichen Stärke 8 bei einer Skala von 1-10, vereinbaren lässt (Erw. III.4.5.4.), zumal sich einerseits nicht erstellen lässt, dass der unbestrittene Fusstritt mit der Schuhspitze erfolgt sein soll (Erw. III.4.6.3.2.), andererseits aber auch nicht auszuschliessen ist, dass der Privatkläger 1 sich die in den ärztlichen Berichten aufgeführten oberflächlichen Schürfverletzungen im Gesichtsbereich, an der Schläfe und an der Stirn als auch an der behaarten Kopfhaut als Folge von tangential-schürfender Gewalteinwirkung beim Sturz und überwiegend am Boden, im Rahmen seiner heftigen Gegenwehr gegen das Festhalten durch die VBZ- Beamten, zugezogen haben könnte (Erw. III.4.6.3.3.; Erw. III.4.7.), und die dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt zur Last gelegten eigentlichen "Prellungen" an der rechten Gesichtshälfte des Privatklägers 1 in den ärztlichen Befunden gar keine ausdrückliche Grundlage finden (Erw. III.4.5.2. a.E.), weshalb sich der An-
- 41 - klagesachverhalt insoweit nicht erstellen lässt. Aufgrund der Anerkennung des Beschuldigten, der Aussagen des Privatklägers 1, jener des Mitbeschuldigen F._____ und des Privatklägers 2 ist dagegen erstellt, dass der Beschuldigte mit dem rechten Fuss zumindest aus dem Stand heraus eine Trittbewegung von nicht genau bekannter Stärke gegen den rücklings am Boden fixierten, mit dem Kopf unter der dortigen Sitzbank liegenden Privatkläger 1 in Richtung von dessen rech- ter Körperseite und Kopf ausgeführt hat (Erw. III.4.7.2.). Zudem ergeben sich insbesondere aus der Videosequenz keine Anhalts- punkte dafür, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nach dem Verlassen des Busses mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestos- sen habe, bevor er dessen Faustschlag ins Gesicht kassierte (Erw. III.4.8.1.,
E. 5 Beim Anklagevorwurf der Tätlichkeiten sind nachfolgende, dem Be- schuldigten zur Last gelegte, von diesem bestrittene Tathandlungen und -folgen zu erstellen (vgl. Urk. 41 S. 4): Er habe den Privatkläger 2 mit der flachen rechten Hand gegen die rechte Halsseite und hernach gegen die rechte Wange geschla- gen, wodurch dieser Schmerzen erlitten habe.
E. 5.1 Der Beschuldigte hat anerkannt, dem filmenden Privatkläger 2 gegen dessen Willen das Mobiltelefon weggenommen zu haben.
E. 5.2 Der Privatkläger 2 (C._____) gab anlässlich seiner polizeilichen Befra- gung vom tt. Juli 2018, gefragt nach den Geschehnissen bei der VBZ Haltestelle und tätlichen Einwirkungen des Beschuldigten auf ihn, mithin zum eigentlichen Kerngeschehen, zu Protokoll:
- 42 - "Der Kontrolleuer, welcher zuvor auf der Bank gesessen hat, wandte sich dann an mich und kam ein paar Schritte auf mich zu und schlug mir dann ins Gesicht und gegen die Brust. Ausserdem nahm er mir das Telefon weg und entfernte sich damit." (Urk. 1/8/1 S. 3, Antwort auf Frage 20). Im weiteren Verlauf dieser Befragung gab der Privatkläger 2 zum selben Thema ferner zu Protokoll: "Der Mann mit der Verletzung am Mund kam dann auf mich zu und gab mir zwei Schläge ins Gesicht. Er traf mich am Kopf und im Schulterbereich. Dann entriss er mir die Kame- ra. Er hat dann mein Telefon den Polizisten übergeben." (Urk. 1/8/1 S. 7, Antwort auf Frage 58). Auf die weitere Frage, wie genau der Mann mit der Verletzung am Mund (ge- meint: der Beschuldigte) geschlagen habe, führte der Privatkläger 2 aus: "Zuerst hat er mich gegen den Hals geschlagen. Ich glaube, mit der offenen Hand. Dann gegen die Wange. Auch mit der offenen Hand. Das waren zwei Ohrfeigen. Ich habe mich aber nicht provozieren lassen." (ebenda, Antwort auf Frage 63). Und die Fragen, wie stark (auf einer Skala von 1-10) er geschlagen worden sei, gab er zu Protokoll (ebenda, S. 7 f., Antworten auf die Fragen 65 f.): "Also der erste Schlag war relativ heftig. Der zweite etwas schwächer. Aber immer noch stark." "Der erste würde ich sagen 8 und der zweite etwa 6. Ich habe natürlich beim zwei- ten Schlag versucht auszuweichen. Das kam für mich ziemlich unerwartet, dass er mich geschlagen hat." Und auf die Frage, ob er sich dabei auf eine Skala für Ohrfeigen oder Schläge all- gemein beziehe (Frage 67): "Gut, er hat mich nicht verletzt. Aber er hat schon zugelangt…" Er glaube, mit der rech- ten Hand. Und auf die Frage, ob er verletzt sei (Frage 69): "Nein. Ein wenig schockiert!" Nein, er werde nicht zum Arzt gehen (ebenda, S. 8).
- 43 - Auf die weitere Frage, wie genau der Mann ihm das Telefon weggenommen habe (Frage 71): "Ich hielt es in der Hand und habe weitergefilmt. Er kam auf mich zu und hat es mir aus der Hand genommen." Die Polizisten hätten es ihm dann zurückgegeben.
E. 5.3 Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsper- son vom 7. März 2019 gab der Privatkläger 2 u.a. in Anwesenheit des Beschuldig- ten zum Kerngeschehen betr. Tätlichkeiten alsdann zu Protokoll (Urk. 1/8/2 S. 4 ff.): "Der Mann, der den jungen geschlagen hatte, stand auf und kam auf mich zu und schlug mir zwei Mal ins Gesicht." (zeigt mit der linken flachen Hand auf die Wange). Und so habe alles geendet. D.h., dieser habe ihm noch das Handy weggenommen (Urk. 1/8/2 S. 4 u.). Und auf die Frage, ob der männliche Kontrolleur (gemeint: der Beschuldigte) et- was zu ihm gesagt habe, als dieser auf ihn zugekommen sei (S. 9, Frage 59): "Er hat mich einfach geschlagen. Ich weiss nicht, ob das vor oder nach dem Filmen war. Ich glaube, es war nachdem er mir mein Handy genommen hat. Auf die Frage, wie der Beschuldigte geschlagen habe, zeigte der Privatkläger 2 mit der flachen Hand auf die linke Wange und meinte (S. 9, Frage 60): "Zwei Mal hier." Und auf weitere Frage (61): "Ich glaube mit der flachen Hand. Ich glaube, er hat mich mit der flachen Hand geschla- gen, hätte er mich mit der Faust geschlagen, hätte er mich verletzt." Und auf die weiteren Fragen (62 f.), ob beide Schläge an die gleiche Stelle ge- gangen seien, und ob diese heftig gewesen seien, bejahte der Privatkläger 2 zweimal einsilbig mit: "Ja." Ob er sich dabei Verletzungen zugezogen habe (Frage 64):
- 44 - "Nein, ich war einfach schockiert und sehr nervös." Ob er Schmerzen gehabt habe (Frage 65): "Nein." In welchem Moment er ihm das Telefon weggenommen habe (Frage 66): "Nach dem Schlagen hielt ich das Telefon mit einer Hand nach oben und er nahm es mir weg." Wie er darauf reagiert habe (Frage 67): "Ich bat ihn, das Telefon zurückzugeben." Auf den Vorhalt, wonach er bei der Polizei ausgesagt habe, dass er einmal ins Gesicht und einmal gegen die Brust geschlagen worden sei, gab der Privatklä- ger 2 im Widerspruch zu seiner polizeilichen Aussage nunmehr zu Protokoll (Urk. 1/8/2 S. 10, Frage 72): "Nein, ich wurde hier (zeigt auf die Wange und den Hals) geschlagen. Meiner Meinung nach befindet sich die Brust etwas weiter unten. Dort wurde ich nie geschlagen." Man sehe auf dem von ihm gemachten Video, wie der Beschuldigte auf ihn zuge- kommen sei und wie dieser ihn geschlagen habe, und dann sei ihm die Kamera abgedreht (ebenda, S. 10 unten).
E. 5.4 Ferner wurde I._____, ein Passant, am 7. März 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt. Auf die Frage, er solle schildern, was sich am tt. Juli 2018 zugetragen habe, gab der Zeuge zum Kerngeschehen betreffend Tätlichkeiten zu Protokoll: "Irgend ein Herr mit einem Hund und einer grünen Jacke, ein Passant glaube ich, ist dort runtergelaufen, er läuft dort jeweils rum, ich nehme an, er wohnt dort in der Nähe und hat sich auch noch eingemischt. Also ich habe mich nicht eingemischt. Er wurde auch weg- geschubst und dann hat sich diese Szene aufgelöst. Ein Mann in Uniform ging auf den
- 45 - Mann mit der grünen Jacke los. Und eine Frau, auch in Uniform, kam dazwischen." (Urk. 1/8/8 S. 3). Auf die weitere Frage, wonach ja noch der Mann mit dem Hund gekommen sei und wie sich dieser eingemischt habe (Urk. 1/8/8 S. 5, Frage 27), antwortete der Zeuge: "Was er gesagt hat, weiss ich nicht. Ich habe nur irgendwann gehört, dass es um ein Handy geht." Auf die Frage, der Zeuge habe gesagt, ein Mann in Uniform sei auf diesen Mann losgegangen, was dies heisse (Frage 28), ergänzte der Zeuge: "Das heisst, dass mindestens ein versuchter Faustschlag ins Gesicht, der nicht getroffen hat. Dort ist dann eine Dame in Uniform dazwischen." Auf Frage, der Zeuge habe gesagt, mindestens ein versuchter Faustschlag, was dies heisse (ebenda, Frage 29): "Ja, einer ist mir präsent." Die weitere Frage (30), ob der Zeuge wisse, warum es um ein Handy gegangen sei, verneinte der Zeuge I._____ (Urk. 1/8/8 S. 5 f.). Auf späteres Nachfragen, mit dem Vorhalt, wonach der Zeuge am Telefon gegen- über der Polizei einmal angegeben habe, dass dem Mann mit dem grünen T-Shirt mehrere Faustschläge gegen den Kopf gegeben worden seien, meinte der Zeuge (ebenda, S. 6, Fragen 35 f.): "Meine Erinnerung ist, dass er eines kassiert hat, der Herr mit der grünen Jacke."
E. 5.5 Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen I._____ zum Kernge- schehen beim Tatvorwurf der Tätlichkeiten fällt auf, dass der Zeuge einen einzel- nen versuchten Faustschlag wahrgenommen haben will, der nicht getroffen habe, während nicht einmal der Privatkläger 2, weder bei der Polizei noch im Vorverfah- ren, von einem Faustschlag sprach. Bekanntlich hatte der Privatkläger 2 dazu ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er glaube, der Beschuldigte habe ihn mit der flachen Hand geschlagen. Hätte dieser ihn mit der Faust geschlagen, hätte dieser
- 46 - ihn verletzt (vgl. vorstehendes Zitat des Privatklägers 2). Ebenfalls auffällig ist, dass der Zeuge von einem nicht vollendeten (singulären) Schlag sprach und bloss den Versuch eines einzelnen Schlages in Erinnerung hatte, dann auf Nachfragen dennoch erklärte, seiner Erinnerung nach habe der Privatkläger 2 "eines kassiert", während dieser selbst, wie erwähnt, zwei vollendete Schläge mit offener Hand geschildert hatte. Ausserdem soll der Zeuge am Telefon gegenüber der Polizei einmal angegeben haben, dass dem Mann mit dem grünen T-Shirt mehrere Faustschläge gegen den Kopf gegeben worden seien. Auch diese im Wider- spruch zu seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugenaussage stehende Angabe lässt sich entgegen der unzutreffenden Würdigung der Vorinstanz (Urk. 85 S. 28) nicht mit der Darstellung des Privatklägers 2 in Einklang bringen. Aus diesen unüber- brückbaren Unstimmigkeiten und Widersprüchen ergibt sich, dass es sich beim Zeugen, der gemäss seiner eigenen Angabe im Zeitpunkt seiner Beobachtung auf der anderen Strassenseite gestanden hatte, wobei der Beschuldigte und der Pri- vatkläger 2 aufeinander zugerichtet gestanden seien (Urk. 1/8/8 S. 6 oben), um keinen zuverlässigen Beobachter gehandelt hat, nachdem der Privatkläger 2 zu keinem Zeitpunkt von einem singulären Faustschlag sprach, der Zeuge aber den (blossen) Versuch eines solchen gesehen haben will, im Widerspruch dazu aber auch die angebliche Erinnerung äusserte, der Privatkläger 2 habe "eines kas- siert". Auf die uneinheitliche, teilweise widersprüchliche Aussage des Zeugen I._____ zum Kerngeschehen kann daher nicht abgestellt werden.
E. 5.6 Doch auch die Darstellung des Privatklägers 2 selbst, zunächst bei der Polizei und 8 Monate nach den Vorkommnissen vom tt. Juli 2018 bei der Staats- anwaltschaft, erweist sich alles andere als einheitlich und überzeugend. Sie ent- hält vielmehr entgegen der unzutreffenden Würdigung der Vorinstanz (Urk. 85 S. 28) ebenfalls offenkundig diverse Ungereimtheiten und unauflösbare Wider- sprüche.
E. 5.6.1 Aus seinen vorstehend wiedergegebenen Zitaten geht hinsichtlich der Körperstellen, auf welche er geschlagen worden sei, hervor, dass der Beschuldig- te ihn gemäss seiner tatnächsten Schilderung bei der Polizei "ins Gesicht und ge- gen die Brust" geschlagen haben soll. Noch in derselben Befragung sprach der
- 47 - Privatkläger 2 alsdann von "zwei Schläge ins Gesicht und gegen die Brust", um im späteren Verlauf der immer noch gleichen Befragung als weitere Version "zwei Schläge ins Gesicht" und er sei "am Kopf und im Schulterbereich" getroffen wor- den, zu schildern. Doch der Versionen nicht genug, beantwortete er eine der Fol- gefragen damit, zuerst "gegen den Hals geschlagen" worden zu sein und dann "gegen die Wange". Es seien "zwei Ohrfeigen" gewesen. Rund acht Monate spä- ter wollte er bei der Staatsanwaltschaft zwei Mal an die gleiche Körperstelle ge- schlagen worden sein, nämlich "zwei Mal ins Gesicht", um auf späteres Nachfra- gen erneut abweichend von "zwei Mal" "auf die linke Wange" zu sprechen. Den Versuch der Befragenden, die Konfusion mit der etwas suggestiven Frage aufzu- hellen, ob beide Schläge an die gleiche Stelle gegangen seien und ob diese heftig gewesen seien, bejahte der Privatkläger 2 einsilbig. Und den abschliessenden Hinweis, bei der Polizei ausgesagt zu haben, einmal ins Gesicht und einmal auf die Brust geschlagen worden zu sein, kommentierte er im kompletten Wider- spruch zu seiner allerersten Aussage bei der Polizei, mit Zeigen auf die Wange und den Hals und dem fadenscheinigen Erklärungsversuch, die Brust befinde sich etwas weiter unten, dort sei er nie geschlagen worden.
E. 5.6.2 Wenig anschaulich und wenig überzeugend wirkt auch der Umstand, dass der Privatkläger 2 bei den geltend gemachten Schlägen eine gewisse Ge- walteinwirkung beschrieb, den Vorgang der Wegnahme des Mobiltelefons zu- nächst mit dem Verb entreissen (entriss) beschrieb, in der späteren Befragung aber nüchtern, unter Verwendung des Verbes wegnehmen, als völlig gewaltfrei darstellte. Seine Schilderungen von tätlichen Einwirkungen des Beschuldigten auf ihn wirken daher insgesamt als uneinheitlich, konfus, wenig anschaulich und wi- dersprüchlich. Angesichts der Banalität des Anklagevorwurfes wäre zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger 2 trotz einiger Aufregung beim Vorfall in den spä- teren Befragungen ohne weiteres dazu in der Lage gewesen wäre, die im Ankla- gesachverhalt aufgeführten zwei Schläge mit der flachen Hand, einer gegen die rechte Seite des Halses und einer gegen die rechte Wange (vgl. nochmals Urk. 41 S. 4), einheitlich und widerspruchsfrei zu beschreiben. Dass er dazu wider Erwarten nicht in der Lage war, lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt sei- ner Darstellung aufkommen. Seine am Ende der polizeilichen Befragung auch
- 48 - noch abgegebene Wertung über das Vorgehen der Kontrolleure, wonach er "mo- ralisch sehr entrüstet sei über den Vorfall", den er allerdings gar nicht von Beginn weg, insbesondere auch nicht den vom Beschuldigten zuvor vom Privatkläger 1 kassierten Faustschlag mitverfolgt hatte (Urk. 1/8/1 S. 9, vorstehend, Erw. 3.2.2.), vermag diese Zweifel erst recht nicht auszuräumen.
E. 5.6.3 Die kurze, vom Privatkläger 2 mit seinem Mobiltelefon selbst aufge- zeichnete Sequenz, in der zu sehen ist, dass der Beschuldigte raschen Schrittes auf ihn zukam und den rechten Arm mit offener Hand in seine Richtung erhob und (aus der Sicht des Privatklägers 2) von links nach rechts vor seinem Kopf vorbei- zog, ohne ihn dabei zu treffen, ergibt ebenfalls keinen Aufschluss, da die Auf- zeichnung gleich anschliessend an die soeben beschriebene Sequenz endet, mit- hin auch bevor die Wegnahme des Mobiltelefons durch den Beschuldigten erfolgt war (vgl. Urk. 1/2/5). Aus der Aufzeichnung ergeben sich somit keine sachdienli- chen Hinweise dafür, ob es sich um mehrere oder einen einzelnen und bloss ver- suchte(n) oder vollendete(n) Schlag oder Schläge handelte. Anderes ergibt sich auch aus den Aussagen der damals mitbeschuldigten VBZ-Mitarbeiterin J1._____ (resp. J._____) nicht, welche das nicht gerade zimperliche Vorgehen des Be- schuldigten gegen den Privatkläger 2, praktisch neben Ersterem stehend (vgl. auch Urk. 1/2/5), mitbekam und erklärte, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte zu einem Schlag ausgeholt und dem Privatkläger 2 das Mobiltelefon weggerissen habe. Ein über das Ausholen hinausgehendes Zuschlagen sah mithin auch sie nicht (Urk. 1/5/3 S. 2 ff., S. 6; Urk. 1/7/2 insbes. S. 41 f.). Auch der Privatkläger 1 hatte nur gesehen, dass der Privatkläger 2 gefilmt hatte, und den Zwischenfall, dass der Beschuldigte diesem das Handy habe wegnehmen wollen. Es habe eine Konfrontation gegeben (Urk. 1/7/2 S. 45). Ob der Beschuldigte den Privatkläger 2 tatsächlich mit Schlägen getroffen hat, ergibt sich somit auch aus diesen Aussa- gen des Privatklägers 1 nicht.
E. 5.6.4 Überdies hatte der Privatkläger 2 die Frage nach allfälligen Verletzun- gen bei der Polizei mit "Nein" beantwortet. Er sei "Ein wenig schockiert" gewesen. Bei der Staatsanwaltschaft lautete seine Antwort auf dieselbe Frage ebenfalls "Nein". Er sei "einfach schockiert und sehr nervös" gewesen (vgl. vorstehend,
- 49 - Erw. III.5.2. f.). Laut seinen unmissverständlichen, in beiden Befragungen über- einstimmenden Aussagen war der Privatkläger 2 als Folge des Vorgehens des Beschuldigten somit lediglich ein wenig schockiert und sehr nervös. Die dem Be- schuldigten im Anklagesachverhalt zur Last gelegten beim Privatkläger 2 angeb- lich verursachten Schmerzen lassen sich damit freilich nicht belegen.
E. 5.7 Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang (Urk. 85 S. 28 f.), mangels Übereinstimmung mit den übrigen Beweismitteln könne zwar nicht von einem versuchten "Faustschlag" ausgegangen werden. Den Angriff, der klar ge- gen den Privatkläger 2 und nicht gegen dessen Mobiltelefon gerichtet gewesen sei, hätten die Beteiligten indes übereinstimmend geschildert (was nach dem Dargelegten nicht zutreffen kann: Erw. III.5.5. ff.), wobei sich nicht zweifelsfrei re- konstruieren lasse, gegen welche Körperteile der Angriff erfolgt sei. Alsdann ka- men die Vorderrichter zum Schluss (Urk. 85 S. 29 oben), aufgrund der Videoauf- nahme und der Aussagen der Beteiligten sei jedoch zumindest erstellt, dass die Schläge gegen den Oberkörper des Privatklägers 2 gerichtet gewesen seien. In- dessen wurde dem Beschuldigten von der Anklage lediglich zur Last gelegt, er habe den Privatkläger 2 mit der flachen rechten Hand gegen die rechte Halsseite und hernach gegen die rechte Wange, mithin ausschliesslich an den Kopf, ge- schlagen, wodurch dieser Schmerzen erlitten habe (vgl. Erw. III.5.; Urk. 41 S. 4).
E. 5.8 Der dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt zur Last gelegte Tater- folg, wonach der Privatkläger 2 "Schmerzen erlitten" habe, lässt sich bereits an- gesichts von dessen eigenen Aussagen nicht erstellen. Zudem bestehen aufgrund der beim Kernsachverhalt divergierenden Aussagen des Privatklägers 2 und des Zeugen I._____ hinsichtlich der Frage einer bloss versuchten oder vollendeten tätlichen Einwirkung (erstere wäre als versuchte Übertretung von vornherein straf- los) und der Frage, wo die im Anklagesachverhalt beschriebenen Schläge den Privatkläger 2 tatsächlich getroffen haben sollen, angesichts der uneinheitlichen und in sich widersprüchlichen Aussagen von diesem selbst unüberwindliche Zwei- fel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO am in der Anklage behaupteten Tathergang, welche auch durch die Videoaufnahme nicht beseitigt werden (vorstehend,
- 50 - Erw. III.5.6.3.), weshalb sich der Anklagesachverhalt betreffend Tätlichkeiten nicht erstellen lässt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen und ist unbestritten, dass er dem Privatkläger keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zugefügt hat. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten eine (eventual- )vorsätzlich versuchte schwere Köperverletzung vor. Die Vorinstanz erliess einen entsprechenden Schuldspruch. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung im Hauptantrag einen Freispruch und im Eventualantrag eine versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB beantragen (Urk. 87 S. 2 f.). Diesen Antrag wiederholte er anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr (Urk. 99 S. 2 f.). Nachdem der Privatkläger 1 die Strafanträge gegen den Beschuldigten zurückgezogen und sein Desinteresse an einer Strafverfolgung desselben erklärt hat (Urk. 149 im Verfahren SB210211), fällt eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mangels Strafantrag nunmehr von vornherein ausser Betracht.
2. Auch eine versuchte Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. In der Regel genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB).
Dispositiv
- Auf die Zivilforderungen des Privatklägers 1 B._____ (Dispositivziffern 6 und 7) wird nicht eingetreten.
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 17. Dezember 2020 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Herausga- be) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist. - 54 -
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- Gegen Ziff. 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 485.20 Entschädigung sachverständiger Zeuge.
- Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 6'400.– (zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juli 2018) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Dem Beschuldigten wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 37'972.35 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 14'156.– für anwaltliche Verteidi- gung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten - 55 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers − den Privatkläger C._____ (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 98 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 56 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. August 2022 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec MLaw Meier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210210-O/U/as Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec, Präsidentin, die Oberrichter lic. iur. Stiefel und lic. iur. Castrovilli sowie die Gerichtsschreiberin MLaw Meier Urteil vom 18. August 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter, Erstberufungskläger und Anschlussberufungskläger verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Leitender Staatsanwalt lic. iur. Gossner, Anklägerin, Zweitberufungsklägerin und Anschlussberufungsbeklagte sowie
1. B._____,
2. C._____, Privatkläger 1 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom
17. Dezember 2020 (DG190299)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. Septem- ber 2019 (Urk. 41) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der versuchten schweren Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB − der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 24 Monaten Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 32 Tage durch Haft erstanden sind sowie mit einer Busse von Fr. 600.–.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt der Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tagen.
5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. September 2019 beschlagnahmten Gegenstände werden dem Be- schuldigten nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf erstes Verlangen ausgehändigt: − Herrenhemd VBZ, hellblau (Asservat-Nr. A011'620'012) − Schwarze Herrenschuhe (Asservat-Nr. A011'620'023). Beantragt der Beschuldigte nicht innert einer Frist von 3 Monaten ab Rechtskraft dieses Urteils die Herausgabe der genannten Gegenstände, so wird Verzicht angenommen und die Gegenstände der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen.
6. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Schadenersatz von Fr. 30.– zuzüglich 5 % Zins ab tt. Juli 2018 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Schadenersatzbegehren abgewiesen.
- 3 -
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger B._____ Fr. 800.– zu- züglich 5 % Zins ab tt. Juli 2018 als Genugtuung zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'000.00 ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 2'500.00 Gebühr Vorverfahren; Fr. 1'265.85 Auslagen (Gutachten); Fr. 5.30 Auslagen; Fr. 175.00 Auslagen Polizei; Fr. 14.40 Entschädigung Zeuge. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt. Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung: (Urk. 99 S. 2 f.)
1. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der versuchten schweren Kör- perverletzung im Sinne von Art. 122 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB freizusprechen.
2. Auf die Zivilforderung des Privatklägers sei nicht einzutreten.
3. Dem Beschuldigten sei für die erlittene Überhaft von insgesamt 32 Tagen eine Genugtuung von Fr. 6'400.–, zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. Juli 2018, zuzusprechen.
4. Der Beschuldigte sei für erstandene Anwaltskosten für die Unter- suchung und das erstinstanzliche Hauptverfahren gemäss den eingereichten Honorarnoten (inkl. Auslagen und MwSt.) zu ent- schädigen.
5. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Haupt- verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse, wobei dem Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine Entschädi-
- 4 - gung nach Massgabe der eingereichten Honorarnote zzgl. Aufwand für die heutige Berufungsverhandlung zuzusprechen sei. Eventualanträge (als Anschlussberufungskläger):
1. Der Beschuldigte sei mit einer Strafe von 32 Tagen zu bestrafen und es sei vorzumerken, dass die Strafe durch Anrechnung der Untersuchungshaft bereits erstanden ist. Ansonsten sei mit Bezug auf die versuchte schwere Körperverletzung von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen. Eventualiter sei der Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten zu bestrafen, wovon 32 Tage erstandene Haft anzu- rechnen seien. Betreffend die Tätlichkeiten sei der Beschuldigte mit einer Busse von Fr. 500.– zu bestrafen.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei aufzuschieben, und die Probe- zeit sei auf 2 Jahre festzusetzen.
3. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers sei nicht einzutreten. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse.
b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft: (Urk. 102 S. 1)
1. Dispositiv Ziff. 2 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten zu bestrafen, unter Anrechnung der erstandenen Haft und einer Busse von Fr. 600.–.
2. Dispositiv Ziff. 3 des vorinstanzlichen Urteils sei aufzuheben, und es sei die Freiheitsstrafe im Umfang von 8 Monaten zu vollziehen. Im Restumfang von 24 Monaten sei der Vollzug der Freiheitsstrafe aufzu- schieben, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien dem Beschuldigten aufzu- erlegen.
- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 17. Dezember 2020 (Urk. 85) meldeten die erbetene Verteidigung mit Eingabe vom 19. Dezember 2020 und die Staatsan- waltschaft mit solcher vom 21. Dezember 2020 Berufung an (Prot. I S. 33 ff.; Urk. 77; Urk. 80; Art. 399 Abs. 1 StPO). Nach der Zustellung des begründeten Ur- teils an die Parteien, einheitlich am 31. März 2021, reichten die Verteidigung mit Eingabe vom 16. April 2021, samt Beweisanträgen, und die Staatsanwaltschaft mit solcher vom 19. April 2021 fristwahrend ihre jeweilige Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 84/1+2; Urk. 87; Urk. 91). Mit Präsidial- verfügung vom 19. April 2021 wurden die Berufungserklärungen des Beschuldig- ten und der Staatsanwaltschaft den Privatklägern sowie dem Beschuldigten und der Staatsanwaltschaft die jeweilige Berufungserklärung der Gegenpartei zuge- stellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt (Urk. 89). Mit Eingabe vom 12. Mai 2021 erhob die Verteidigung Anschlussberu- fung und wiederholte die Anträge der Hauptappellation, während die Staatsan- waltschaft auf eine Anschlussberufung verzichtete (Urk. 91 f.). Mit Präsidialverfü- gung vom 31. Mai 2021 wurde die Anschlussberufung des Beschuldigten den Pri- vatklägern und der Staatsanwaltschaft zugestellt (Urk. 93). Die Privatkläger lies- sen sich nicht vernehmen.
2. Gleichzeitig mit der Berufungserklärung liess der Beschuldigte den Be- weisantrag stellen, es sei ein technisches Gutachten einzuholen zur Frage, ob und in welcher Stärke ein Tritt gegen das Gesicht eines Menschen möglich sei, wenn dieser in einem 45 Grad Winkel zur hinteren Glaswand der Bushaltestelle Bahnhof D._____ unter der dortigen Sitzbank liege und sich der Kopf am hinteren Sockel bzw. derart unter der Sitzbank befinde. Zudem sei ein Augenschein durch- zuführen (Urk. 87 S. 3 ff.). Mit Präsidialverfügung vom 19. Oktober 2021 wurde der Beweisantrag, ein technisches Gutachten einzuholen, einstweilen abgewie- sen. Stattdessen wurde entschieden, im Zusammenhang mit dem Verletzungsbild am Kopf des Geschädigten (Gutachten Urk. 1/11/3, insbes. S. 6), PD Dr. med.
- 6 - E._____, … [Funktion], Facharzt für Rechtsmedizin, … [Funktion], IRM Zürich, als sachverständigen Zeugen zur Berufungsverhandlung vorzuladen (Urk. 95).
3. Am 14. Januar 2022 wurde zur Berufungsverhandlung auf den 8. Juli 2022 vorgeladen (Urk. 97). Mit Eingabe vom 1. Juli 2022 liess der Privatkläger 1 mitteilen, dass er die Strafanträge gegen den Beschuldigten zurückziehe und sein Desinteresse an einer Strafverfolgung desselben erkläre (Urk. 149 im Verfahren SB210211). Anlässlich der Berufungsverhandlung stellten die Parteien die ein- gangs aufgeführten Anträge, und der sachverständige Zeuge wurde zum Verlet- zungsbild am Kopf des Privatklägers 1 befragt (Prot. II. S. 6 ff.). II. Prozessuales
1. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Der Be- schuldigte liess mit seiner Berufungserklärung, mit Ausnahme der Herausgabe von beschlagnahmten Gegenständen und der Kostenfestsetzung (Dispositivzif- fern 5 und 8), das gesamte vorinstanzliche Urteil anfechten und beantragte im Hauptstandpunkt einen vollumfänglichen Freispruch (Urk. 87 S. 2 f.; Urk. 92 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft hat mit ihrer auf den Strafpunkt beschränkten Be- rufung eine Erhöhung der vor Vorinstanz verlangten 20 Monate Freiheitsstrafe auf 32 Monate, davon 24 Monate teilbedingt, bei einer Probezeit von 2 Jahren, bean- tragt (Urk. 88 S. 3). Dementsprechend ist festzustellen, dass das Urteil des Be- zirksgerichtes Zürich, 8. Abteilung, vom 17. Dezember 2020 bezüglich der Dispo- sitivziffern 5 (Herausgabe) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Der Privatkläger 1, B._____, stellte am tt. Juli 2018 Strafantrag wegen Körperverletzung gegen den Beschuldigten und konstituierte sich mit Formular vom 6. Juni 2019 im Straf- und im Zivilpunkt (Urk. 1/3/3; Urk. 1/16/24). Nachdem er mit Eingabe vom 1. Juli 2022 mitteilen liess, dass er die Strafanträge gegen den Beschuldigten zurückziehe und sein Desinteresse an einer Strafverfolgung desselben erkläre (Urk. 149 im Verfahren SB210211), ist auf seine gegen den Beschuldigten gestellten Zivilforderungen (Dispositivziffern 6 und 7 des vo-
- 7 - rinstanzlichen Urteils) infolge Wegfalls der entsprechenden Prozessvorausset- zung nicht einzutreten (Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO). Der Privatkläger 2, C._____, stellte am tt. Juli 2018 Strafantrag gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten etc. und konstituierte sich mit Formular vom
27. Juli 2018 ebenfalls im Straf- und im Zivilpunkt (Urk. 2/7/1; Urk. 2/7/3).
3. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. August 2018 wurde der (damaligen) Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich die Ermächtigung erteilt, die Strafverfolgung gegen den Beschuldigten als Beamter der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ; Art. 110 Abs. 3 StGB; Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 GOG) aufzunehmen (Urk. 1/14/3), weshalb diese Prozessvoraussetzung erfüllt ist. III. Sachverhalt
1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen (Urk. 41 S. 2 ff.), am tt. Juli 2018, ca. 12.45 Uhr, bei der Haltestelle Bahnhof D._____, …, … Zürich, im Rahmen ei- ner Billettkontrolle der Verkehrsbetriebe der Stadt Zürich (VBZ) im Bus der Linie … B._____ (Privatkläger 1) kontrolliert zu haben, wobei dieser kein gültiges Billett vorgewiesen habe, weshalb er vom Beschuldigten aus dem Bus begleitet worden sei, um die Personalien aufzunehmen und einen Beleg für den auszusprechenden Zuschlag auszustellen. In der Folge sei es ausserhalb des Busses zu einer verba- len Auseinandersetzung gekommen, in deren Verlauf der Beschuldigte die Hand des Privatklägers 1 weggestossen habe, weil dieser nach dem Ausdruck der Quit- tung habe greifen wollen. Als der Privatkläger 1 dem Beschuldigten enerviert ge- sagt habe, was er glaube, wer er sei, er sei nur ein "Scheiss-Billettkontrolleur", habe dieser den Privatkläger 1 mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt ge- packt und weggestossen, worauf dieser den Beschuldigten mit der Faust ins Ge- sicht geschlagen und diesem eine Rissquetschwunde an der Oberlippe zugefügt habe, was dazu geführt habe, dass die Kollegen des Beschuldigten, die VBZ- Kontrolleure F._____, G._____ und H._____ (je sep. Verfahren), den Privatklä- ger 1 festgehalten hätten und mit diesem schliesslich zu Boden gegangen seien und ihn in Rückenlage an den Armen und Beinen am Boden fixiert hätten.
- 8 - Daraufhin habe der Beschuldigte, welcher zwischenzeitlich auf der Sitzbank der Haltestelle Platz genommen habe, sich erhoben, sei mit einigen Schritten auf den am Boden liegenden und von den VBZ-Mitarbeitenden fixierten Privatkläger 1 zugegangen und habe diesen aus dem Gehen heraus unvermittelt mit der Spitze seines Schuhs ins Gesicht getreten. Der Privatkläger 1 habe aufgrund der Heftig- keit des Fusstrittes gegen seine rechte Gesichtshälfte Prellungen und Hämatome erlitten und sich stark benommen gefühlt, was der Beschuldigte in Kauf genom- men und um die Möglichkeit gewusst habe, bei einem solchen Fusstritt möglich- erweise lebensbedrohliche Kopfverletzungen (z.B. am Auge, einen Schädelbruch oder Blutungen im Kopfinnern) zu verursachen, was er ebenfalls in Kauf genom- men habe (Dossier 1: versuchte schwere Körperverletzung).
2. Zudem sei der Beschuldigte zur fraglichen Zeit und am fraglichen Ort (Urk. 41 S. 3 f.), als er bemerkt habe, dass C._____ (Privatkläger 2) mit dem Mo- biltelefon die Geschehnisse zu filmen begonnen habe, auf diesen zugegangen und habe diesen mit der flachen rechten Hand gegen die rechte Halsseite und hernach gegen die rechte Wange geschlagen, wodurch der Privatkläger 2 Schmerzen erlitten habe, was der Beschuldigte in Kauf genommen habe (Dossi- er 2: Tätlichkeiten).
3. Der Beschuldigte hat den äusseren Anklagesachverhalt und sein Vorge- hen bis zur Fixierung des Privatklägers 1 im Vorverfahren und vor Vorinstanz im Wesentlichen bestätigt und einen Tritt gegen den Privatkläger 1 grundsätzlich an- erkannt, indessen in Abrede gestellt, absichtlich gegen dessen Kopf getreten zu haben. Er habe gedacht, gegen den Arm getreten zu haben. Es sei im "Rummel des Gefechts", im Affekt, nicht aus Wut, eher aus Verzweiflung, geschehen und habe sich nicht um einen Penalty-Kick gehandelt, sondern aus dem Stand heraus, mit luftgepolsterten Dienstschuhen, kein harter Schlag (Urk. 1/4/1 S. 3 ff.; Urk. 1/4/2 S. 3 ff.; Urk. 1/7/1 S. 4; Urk. 1/7/2 S. 13 ff., S. 39 f.; Urk. 1/7/4 S. 3 ff.; Urk. 56 S. 4 ff.). Den Anklagevorwurf der Tätlichkeiten hat er stets bestritten und geltend gemacht, er habe dem Privatkläger 2 das Handy, mit welchem dieser ge- filmt habe, wegnehmen wollen (Urk. 2/3 S. 3 und S. 9; Urk. 1/4/2 S. 9 f.; Urk. 1/7/4 S. 5 und S. 11; Urk. 56 S. 9 ff.).
- 9 - Bei diesem Standpunkt blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung und verwies im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (Prot. II S. 27 ff.). 3.1. Der bestrittene Anklagesachverhalt ist daher mit Hilfe der Untersuch- ungsakten, der Aussagen der Befragten und der vor Gericht vorgebrachten Ar- gumente nach den allgemeingültigen Beweisregeln zu überprüfen. Die Vorinstanz hat die bei der richterlichen Beweis- und Aussagenwürdigung anzuwendenden rechtstheoretischen Grundsätze und Regeln korrekt wiedergegeben, zutreffend auf die bei der Würdigung der Aussagen vorzunehmende Unterscheidung zwi- schen der generellen Glaubwürdigkeit der aussagenden Person und der Glaub- haftigkeit ihrer konkreten, im Prozess gemachten relevanten Aussagen hingewie- sen und die Glaubwürdigkeit der Verfahrensbeteiligten beurteilt (Urk. 85 S. 11 f. und S. 22 f.). Es kann darauf mit nachfolgenden Ausnahmen und Ergänzungen (Erw. III.3.2. ff.) verwiesen werden (Urk. 85 S. 9 ff.; Art. 82 Abs. 4 StPO). Darüber hinaus ist die vorinstanzliche Beweiswürdigung unvollständig und bedarf nachfol- gend der weiteren Ergänzung und umfassenden Betrachtung aller relevanten Be- weismittel, insbesondere auch der ärztlichen Untersuchungen und der rechtsme- dizinischen Erkenntnisse (Erw. III.3.3. ff., insbes. Erw. III.4.5.2. ff.) und der Aus- sagen aller befragten Zeugen (nachfolgend, Erw. III.4.3. ff.). 3.2. Bei der Frage der generellen Glaubwürdigkeit des Privatklägers 2 sind im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der Tätlichkeiten, einer Übertretung, kaum nennenswerte Zivilansprüche vorstellbar, welche konkret geltend gemacht werden könnten, weshalb ein Verzicht auf solche schwerlich Rückschlüsse auf dessen Glaubwürdigkeit zulässt, wie dies die Vorderrichter erwogen haben (Urk. 85 S. 22). 3.2.1. Hinzukommt, dass sich aus der kurzen, vom Privatkläger 2 selbst mit seinem Mobiltelefon aufgezeichneten Sequenz und deren Akustik ergibt, dass er sich als Schaulustiger betätigt, resp. laut dem Zeugen I._____ (nachfolgend, Erw. III.5.4.) eingemischt hatte und sich gegenüber der Aufforderung der VBZ- Beamtin (J._____, vormals J1._____), das Filmen zu beenden, es komme jetzt dann gleich die Polizei, renitent zeigte und kurz hintereinander mehrfach betonte,
- 10 - er mache, was er wolle (vgl. Urk. 1/2/5). Bereits daraus lassen sich Rückschlüsse auf seine innere Einstellung, z.B. Vorbehalte gegenüber den von ihm nicht von Anfang an mitverfolgten Geschehnissen und dem Handeln der VBZ-Beamten vor Ort ziehen. Da der Beschuldigte den Privatkläger 2 bei den Vorkommnissen im Zusammenhang mit dem Anklagevorwurf der Tätlichkeiten nicht gerade zimper- lich zurechtgewiesen hatte (vgl. dazu auch nachfolgend, Erw. III.4. ff.), kann nicht ausgeschlossen werden, dass er bei seinen späteren Aussagen auch zum Tat- vorwurf des Fusstrittes zum Nachteil des Privatklägers 1 gegen den Beschuldig- ten eingestellt und dazu geneigt gewesen sein könnte, diesen in ein schlechteres Licht zu rücken. 3.2.2. Entgegen der vorinstanzlichen Würdigung war er unter den gegebe- nen Umständen nicht bloss ein zufälliger Passant (Urk. 85 S. 12). In dieselbe Richtung zeigt seine am Ende der polizeilichen Befragung zu Protokoll abgege- bene Wertung, wonach er "moralisch sehr entrüstet sei über den Vorfall", den er aber gar nicht von Beginn weg mitverfolgt hatte (Urk. 1/8/1 S. 9). Indes kommt es auch beim Privatkläger 2 primär auf die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussagen an (vgl. z.B. BGE 133 I 33 E. 4.3). 3.3. Nicht anders verhält es sich mit der von den Vorderrichtern nicht beur- teilten Frage der generellen Glaubwürdigkeit der im angefochten Urteil völlig un- erwähnt gebliebenen, zunächst unbeteiligten Zeugen K._____ und L._____, wel- che beide niemanden von den Beteiligten kannten. 3.3.1. Auch Zeuge L._____ gab anlässlich seiner Aussagen zu den eigenen Wahrnehmungen eine Wertung der Geschehnisse ab. Laut seinen eigenen Anga- ben hatte er sich aufgrund der Medienberichte über die Vorkommnisse, welche anscheinend nicht mit seinen eigenen Wahrnehmungen vor Ort übereingestimmt hatten, dazu veranlasst gefühlt, sich bei der Polizei als Augenzeuge zu melden. So habe er nicht gesehen, dass einer der Kontrolleure zuvor handgreiflich gewor- den wäre, dies entgegen den Aussagen in den Medien, wonach der Privatkläger 1 gestossen und geschlagen worden sein soll. Dies sei für ihn der Hauptgrund dafür gewesen, sich zu melden. Er habe alles eins zu eins mitbekommen, aber in den Medien sei es komplett anders dargestellt worden. Es mache ihn wütend, wenn er
- 11 - zusehen müsse, wie sich jemand so aggressiv gegenüber Kontrolleuren verhalte und sich im Anschluss in den Medien als Opfer präsentiere. Er sei schockiert ge- wesen über die Aggressivität gegenüber den Kontrolleuren. Wenn er lese, dass sich jemand als vollkommenes Opfer gebe, aber er gesehen habe, wie brutal die- ser selber vorgegangen sei, dann habe er kein Verständnis dafür, dass der Pri- vatkläger 1 an die Medien gelangt sei und dort von der eigenen Gewalt nichts er- wähnt habe (vgl. nachfolgend Erw. III.4.3.1. f.). Dies lässt fraglos auf die innere Einstellung des Zeugen zum Vorgefallenen schliessen. Er könnte als voreinge- nommen erscheinen, was seine Glaubwürdigkeit tangiert, weshalb seine Aussa- gen mit entsprechender Vorsicht zu würdigen sind. 3.3.2. Zeugin K._____ war damals im Bus auf dem Weg zur Arbeit und wur- de gemäss Rapport vom tt. Juli 2018 im Anschluss an die Vorkommnisse im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit als SOS-Ärztin in die Regionalwache Aus- sersihl aufgeboten, um die Hafterstehungsfähigkeit des Privatklägers 1 zu über- prüfen (vgl. Urk. 1/18/3: "Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit" v. 01.07.2018). Daher hatte die Polizei überhaupt Kenntnis davon, dass sie als Zeu- gin in Frage kommt. Aus ihren Aussagen ergibt sich, dass sie sich mit dem Privat- kläger 1 über das Vorgefallene unterhalten hatte (vgl. nachfolgend Erw. III.4.3.4.). Auch ihre Voreingenommenheit steht daher zur Diskussion. Es ist nicht auszu- schliessen, dass die Erinnerung der Zeugin an ihre eigene Wahrnehmung der an- klagegegenständlichen Vorkommnisse durch die einige Stunden später erfolgte Unterhaltung mit dem Privatkläger 1 und dessen Darstellung der Geschehnisse beeinflusst worden sein könnte. Auch ihre Aussagen sind daher mit entsprechen- der Vorsicht zu würdigen. 3.4. Als Beweismittel zur Beurteilung des dem Beschuldigten zur Last geleg- ten Anklagesachverhaltes (vorstehend, Erw. III.1.) liegen mithin die Aussagen des Beschuldigten A._____ selbst (Urk. 1/4/1 und 1/4/2 [Hafteinvernahme]; Urk. 56; Prot. II S. 27 ff.), der weiteren beteiligten VBZ-Funktionäre F._____, G._____, J1._____ und H._____ als Beschuldigte bei der Polizei (Urk. 1/5/1-4) sowie G._____ und F._____ vor Vorinstanz (Urk. 57 f.), des Privatklägers 1 als Be- schuldigter (Urk. 1/6/1; Urk. 59) sowie deren staatsanwaltschaftliche Konfrontati-
- 12 - onseinvernahmen (Urk. 1/7/1+2 und 1/7/4), des Privatklägers 2 (Urk. 1/8/1-3, 1/8/2 in Anwesenheit der weiteren Beteiligten), und in Ergänzung zur vorinstanzli- chen Beweiswürdigung, der Zeugen L._____ und K._____ bei der Polizei und in Anwesenheit der weiteren Beteiligten bei der Staatsanwaltschaft (Urk. 1/8/4+5) sowie des Zeugen I._____, in Anwesenheit weiterer Beteiligter, bei der Staatsan- waltschaft (Urk. 1/8/8) als Personalbeweis vor. 3.4.1. Neben den von der Vorinstanz unter dem Titel "Massgebliche Be- weismittel" ebenfalls bloss lückenhaft aufgeführten und daher zu ergänzenden, für die Beweiswürdigung unentbehrlichen weiteren Beweismitteln (vgl. Urk. 85 S. 10) stehen diverse weitere Sachbeweismittel zur Verfügung. 3.4.2. Als weitere sachdienliche Beweismittel sind mithin die Fotografien der Verletzungen des Privatklägers 1 und des Beschuldigten (Urk. 1/2/1 S. 1 ff. und S. 4 f.), diverse Aufzeichnungen der Videoüberwachung im und aus dem Innern des Busses und entsprechende Videoprints (Urk. 1/2/4 [Kamera 3 und 5]; Urk. 1/2/3; Urk. 1/9/3 [Videostandbilder Kamera 3]), die kurze Videosequenz ab dem Handy des Privatklägers 2 (betr. Tätlichkeiten), als der Beschuldigte auf ihn zukam und den Arm erhob (Urk. 1/2/5), das Video aus der staatsanwaltschaftli- chen Befragung des Privatklägers 2 mit vorgezeigtem Fusstritt (Urk. 1/8/3), das Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin bezüglich der körperlichen Untersu- chung des Privatklägers 1 (Urk. 1 2/1; Urk. 1/11/3), div. Nahaufnahmen auf des- sen rechter Kopfseite/Stirn vom tt. Juli 2018 (Urk. 1/2/1 S. 2 f.), anlässlich der rechtsmedizinischen Untersuchung vom tt. Juli 2018 erstellte Bilder der betreffen- den Kopfpartien (Urk. 1/11/1), das Protokoll der ärztlichen Untersuchung des Pri- vatklägers 1 bei Verdacht auf Alkohol-, Drogen- und/oder Medikamenteneinfluss vom tt. Juli 2018, 22.19 Uhr, mit Blut- und Urinasservierung (Urk. 1/11/7), das Protokoll der rechtsmedizinischen Untersuchung des Privatklägers 1 vom 31. Juli 2018 (Urk. 1/11/2 S. 1 ff.), das Gutachten vom 7. August 2018 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom tt. Juli 2018, 20.00 Uhr – 21.15 Uhr durch Ärzte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 1/11/3, insbes. S. 6) sowie zusätzlich dazu die Angaben des im Berufungsverfahren als Zeuge zum Verletzungsbild des Privatklägers 1 befragten sachverständigen Rechtsme-
- 13 - diziners PD Dr. med. E._____, … [Funktion], Facharzt für Rechtsmedizin, … [Funktion], IRM Zürich (Prot. II S. 12 ff.), der Bericht der Ärzte des Stadtspitals Waid über die ambulante Behandlung des Beschuldigten vom tt. Juli 2018 (Urk. 1/12/2), das pharmakologisch-toxikologische Gutachten des IRM Zürich vom
17. Juli 2018 betr. den Beschuldigten (Urk. 1/10/5), Auszüge aus zwei Medienbe- richten im "Blick online" vom tt.mm.2018 und im "Tagesanzeiger online" vom tt.mm.2017 (Urk. 1/13A/2+3), die Sicherstellungsliste der Stadtpolizei Zürich vom tt. Juli 2018 betr. Herrenhemd und schwarze Schuhe des Beschuldigten und schwarzes Shirt des Privatklägers 1 sowie Quittung VBZ betr. Taxzuschläge mit Blutspur (Urk. 1/13B/1+2), der Spurenbericht des Forensischen Instituts Zürich vom 6. Juli 2018 (Urk. 1/13B/1; Urk. 1/15/1) und die damaligen eigenen Angaben des Privatklägers 1 zu seinen Verletzungen gemäss Verhaftsrapport der Stadtpo- lizei Zürich vom tt. Juli 2018 unmittelbar nach seiner Festnahme (Urk. 1/18/1), das Formular "Ärztliche Abklärung Hafterstehungsfähigkeit" betr. Privatkläger 1 vom tt. Juli 2018, unterzeichnet von "SOS Ärztin" K._____ (Urk. 1/18/3), sowie jenes betr. den Beschuldigten (Urk. 1/17/4) für die Beweiswürdigung vorhanden.
4. Beim Anklagevorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ist zu erstellen, dass es ausserhalb des Busses zu einer verbalen Auseinanderset- zung gekommen sei, in deren Verlauf der Beschuldigte die Hand des Privatklä- gers 1 weggestossen habe, weil dieser nach dem Ausdruck der Quittung habe greifen wollen. Als der Privatkläger 1 dem Beschuldigten enerviert gesagt habe, was er glaube, wer er sei, er sei nur ein "Scheiss-Billettkontrolleur", habe dieser den Privatkläger 1 mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestossen, worauf dieser den Beschuldigten mit der Faust ins Gesicht ge- schlagen und diesem eine Rissquetschwunde an der Oberlippe zugefügt habe, und dass der Beschuldigte im späteren Verlauf der Geschehnisse mit einigen Schritten auf den am Boden liegenden und von den VBZ-Mitarbeitenden fixierten Privatkläger 1 zugegangen sei und diesen aus dem Gehen heraus unvermittelt mit der Spitze seines Schuhs ins Gesicht getreten habe, wodurch der Privatklä- ger 1 aufgrund der Heftigkeit des Fusstrittes gegen seine rechte Gesichtshälfte Prellungen und Hämatome erlitten und sich stark benommen gefühlt habe, wobei dem Beschuldigten bewusst gewesen sei, bei einem solchen Fusstritt möglicher-
- 14 - weise lebensbedrohliche Kopfverletzungen (z.B. am Auge, einen Schädelbruch oder Blutungen im Kopfinnern) zu verursachen, was er in Kauf genommen habe (vgl. vorstehend, Erw. III.1.). 4.1. Der Umstand, dass der Beschuldigte einen Tritt gegen den Privatklä- ger 1 machte, ist bereits aufgrund seiner grundsätzlichen Anerkennung erstellt. Bestritten sind dagegen die hinter dem Tritt stehende Absicht, dessen Intensität, die Trittrichtung und der Ort, wo der Beschuldigte den Privatkläger 1 damit getrof- fen haben soll, sowie die Folgen des Fusstrittes (vorstehend, Erw. III.3.). 4.1.1. Beim Beschuldigten wurde ca. 9 Stunden nach den anklagegegen- ständlichen Vorkommnissen anlässlich der ärztlichen Untersuchung vom tt. Juli 2018 Blut entnommen und Urinproben asserviert (Urk. 1/10/2). Seine Proben wurden auf Anordnung der Staatsanwältin durch das IRM, Forensische Pharma- kologie & Toxikologie, untersucht. Laut dem pharmakologisch-toxikologischen Gutachten vom 17. Juli 2018 stand der Beschuldigte im Zeitpunkt des Ereignisses mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit nicht unter dem Einfluss von pharmakolo- gisch oder toxikologisch relevanten Fremdstoffen wie Alkohol, Drogen u.dgl. (Urk. 1/10/5). Seine Hafterstehungsfähigkeit wurde bejaht. Unter der Rubrik Be- funde/Symptome/Verletzungen/Mitteilung an den Gefängnisarzt war aufgeführt: "Patient wach, ansprechbar, kooperativ und orientiert, ruhig, zeigt Reue, weint, ihm tue es leid, er möchte nach Hause, Zustand nach Nierentransplantation 2005, verneint Suizidgedanken." (Urk. 1/17/4 ). Der Beschuldigte wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichtes des Bezirksgerichts Zürich vom tt. Juli 2018 in Untersuchungshaft versetzt, wobei diese bis zum 31. Juli 2018 befristet wurde (Urk. 1/17/11). Mit Verfügung des Zwangsmassnahmenrichters vom 2. August 2018 wurde das Gesuch um Verlängerung der Untersuchungshaft abgewiesen und der Beschuldigte umgehend aus der Haft entlassen (Urk. 1/17/22). 4.1.2. Auch beim Privatkläger 1 (= Beschuldigter im Verfahren SB210211) wurde ca. 10 Stunden nach den anklagegegenständlichen Vorkommnissen an- lässlich der ärztlichen Untersuchung vom tt. Juli 2018 Blut entnommen und Urin- proben asserviert (Urk. 1/11/4+6 f.). Eine Auswertung der Proben ordnete die
- 15 - Staatsanwältin nicht an. Entgegen seiner Angaben (nachfolgend, Erw. III.4.2.4.) war der Privatkläger 1 nicht in Untersuchungshaft. Er war am tt. Juli 2018, 12.50 Uhr, durch die Stadtpolizei Zürich vorläufig festgenommen worden (Urk. 1/18/1). Die ärztliche Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit vom tt. Juli 2018, unterzeichnet von "SOS Ärztin" K._____, hatte ergeben, dass er hafterste- hungsfähig war. Unter der Rubrik Befunde/Symptome/Verletzungen/Mitteilung an den Gefängnisarzt war aufgeführt: "Benzodiazepinabusus" "Cannabisabusus" (Urk. 1/18/3). Der Privatkläger 1 wurde im Unterschied zum Beschuldigten noch am selben Tag um 23.00 Uhr, mithin weniger als 11 Stunden nach seiner Fest- nahme, nach durchgeführter Befragung und erkennungsdienstlichen Behandlung wieder aus dem Polizeiverhaft entlassen (Urk. 1/18/4 S. 2). 4.2. Die Aussagen des Privatklägers 1 wurden im vorinstanzlichen Urteil kor- rekt zusammengefasst wiedergegeben (Urk. 85 S. 15 f.). Darauf ist vorab zu ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Der besseren Leserlichkeit wegen sind seine zent- ralen Angaben zum Kerngeschehen, mithin zur Art, Intensität, Richtung und zu den Verletzungsfolgen des Fusstrittes, nochmals kurz wiederzugeben. 4.2.1. Unmittelbar nach seiner Verhaftung hatte der Privatkläger 1 zu seinen Verletzungen gemäss Verhaftsrapport der Stadtpolizei Zürich vom tt. Juli 2018 angegeben (Urk. 1/18/1 S. 1), sich von der Festhaltung (gemeint durch die VBZ- Beamten) diverse Schürfwunden zugezogen zu haben. Kratzer am Bauch, Schürfwunde am linken Arm, Prellungen der rechten Schläfe, zudem brumme ihm der Kopf, Schürfwunde am rechten Ringfinger, Kratzer auf der linken Rückenhälf- te. In seiner ersten polizeilichen Befragung vom tt. Juli 2018 erklärte er (Urk. 1/6/1 S. 2), der Beschuldigte sei auf ihn zugegangen und habe ihm mit seinen robusten VBZ-Gesundheitsschuhen einen einmaligen Penalty, einen Tritt mit dem Fuss, gegen seinen Kopf gegeben und an der rechten Gesichtshälfte getroffen, als sein Kopf halb unter der Sitzbank gewesen sei. Die Gesichtshälfte sei angeschwollen, und sein Kiefer habe geschmerzt. Es sei ein "fetter Kick" gewesen. Er sei nicht bewusstlos geworden, habe sich aber benommen gefühlt. Als die Polizei gekom- men sei, sei er dort gestanden mit offenen Wunden.
- 16 - 4.2.2. In der zweiten Konfrontationseinvernahme führte er dazu aus, er habe gesehen, wie der Beschuldigte aufgestanden sei, mit seinem Fuss ausgeholt und ihm mit Schwung, auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer Stärke von ca. einer 8, einen "Penalty-Kick" auf seine rechte Gesichtshälfte gegeben habe (Urk. 1/7/2 S. 34). Er habe gewusst, dass der Beschuldigte ihn ins Gesicht kicken würde. Er sei mit dem Kopf unter der Bank fixiert gewesen. Der Beschuldigte habe mit Schwung, wie man einen Penalty kicke, auf seine rechte Seite im Gesicht getre- ten. Dank der 3D-Aufnahmen des IRM sei alles dokumentiert. Auf die Frage, mit welchem Teil des Fusses er getroffen worden sei, meinte er, sich nicht mehr ganz sicher zu sein. Es müsse der Rist des Beschuldigten gewesen sein. Auf die Fra- ge, ob der Tritt aus Stand oder mit Anlauf ausgeführt worden sei, sagte er, der Beschuldigte sei aufgestanden, habe ausgeholt und gekickt. Dieser habe gese- hen, dass er machtlos sei, und habe bewusst "geschlagen". Er habe extremen Schmerz gefühlt und Demütigung. Der Beschuldigte habe ihn angeschaut. Er wis- se nicht mehr, was der Beschuldigte ihm gesagt habe. Und dann sei es passiert. Der Privatkläger 1 erklärte auf die Frage nach der Möglichkeit, ihn zu treten, dass er seitlich unter der Bank gelegen habe und der Weg zur Seite seines Gesichts von niemandem versperrt gewesen sei (Urk. 1/7/2 S. 35 f.). 4.2.3. Darüber hinaus hatte der Privatkläger 1 auch beschrieben, wie er, nachdem er dem Beschuldigten (anerkanntermassen) die Faust ins Gesicht ge- schlagen hatte, von zwei oder drei (gemeint: anderen) Leuten festgehalten und zu Boden gebracht worden sei ("dann haben sie mich voll auf den Boden getäscht"), wobei er seinen "Kopf an diesen Bordstein angeschlagen" habe (Urk. 1/7/2 S. 19 u., S. 21 u.). Er habe dann am Boden gelegen, auf dem Rücken, in einem 45 Gradwinkel zur Scheibe. Sie seien dort gewesen, wo das Bänklein zu Ende sei, und sein Kopf sei unter dem Bänklein gewesen. Er habe Schutz gesucht vor dem Mitbeschuldigten F._____ (SB210209) und dessen Kollegen (Urk.1/7/2 S. 20 o.). Und auf die spätere Frage, ob er nochmals sagen könne, was mit seinem Kopf passiert sei, ergänzte der Privatkläger 1, sein Kopf sei vermutlich an diesem Bordstein angekommen. Er habe diverse geschwollene Stellen im Gesicht ge- habt. Er wisse nicht, ob seine Brille kaputtgegangen und weggespickt sei, als sie seinen Kopf auf den Boden "getätscht" hätten. Als er gemerkt habe, das sie auch
- 17 - auf seinen Kopf losgegangen seien, habe er versucht, diesen zu schützen. Er wisse nicht mehr, ob sein Kopf beim zu Boden "tätschen" angeschlagen habe o- der ob sie auf ihn losgegangen seien, als er auf dem Boden gelegen habe. Man sehe bei der Gerichtsmedizin, dass er viele offene Stellen am Kopf gehabt habe (Urk. 1/7/2 S. 23 o.). Er habe in einem 45 Grad Winkel zur Scheibe gelegen. Der Kopf sei unter der Bank gewesen, unter dem letzten Stück der Bank, damit sie nicht an seinen Kopf gekommen seien (ebenda, S. 25 o. und S. 34). 4.2.4. In der dritten Konfrontationseinvernahme verwies der Privatkläger 1 im Wesentlichen auf seine bisherigen Aussagen (Urk. 1/7/4 S. 6 ff.). Er ergänzte, es stimme alles, was die Zeugin K._____ gesagt habe. Da er ja so verletzt gewe- sen sei und auch in U-Haft gekommen sei, und auch verschiedene Verletzungen gehabt habe und innere Blutungen, sei eine SOS-Ärztin aufgeboten worden, und das sei sie gewesen. Auf den Vorhalt, wonach der Zeuge L._____ ausgesagt ha- be, gesehen zu haben, wie der Privatkläger 1 und der Beschuldigte auf der Höhe des Busses gestanden seien, der Privatkläger 1 ausgeholt habe und dem Kontrol- leuer die Faust ins Gesicht geschlagen habe, es sei ein heftiger Schlag gewesen, meinte er, da der Beschuldigte ja keinen Nasenbruch habe, keinen Kieferbruch und gar nichts gehabt habe, sei es für ihn nicht stark gewesen. Nach der Tat sei dieser immer noch fähig gewesen, aufzustehen und ihm in den Kopf zu treten, al- so sei der Schlag nicht so stark gewesen. Ferner machte er erneut geltend, von 3 bis 4 VBZ-Mitarbeitern oder Kontrolleuren attackiert worden zu sein. Er habe be- reits in seiner ersten Aussage gesagt, dass er mit dem Kopf gegen diesen Absatz gefallen sei (ebenda, S. 8 f.). Vor Vorinstanz hielt er vollumfänglich an seiner Dar- stellung fest (Urk. 59 S. 5 ff.). 4.3. Nachfolgend sind die von den Vorderrichtern unerwähnten und unbe- rücksichtigt gebliebenen wesentlichen Aussagen der Zeugen L._____, K._____ und C._____ (Privatkläger 2, betr. Übertretung), wiederzugeben. 4.3.1. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 24. Juli 2018 gab L._____ als polizeiliche Auskunftsperson gut drei Wochen nach den anklagege- genständlichen Geschehnissen im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 1/8/4 S. 2 ff.), er kenne weder den Privatkläger 1 noch die VBZ-Kontrolleure. Er sei zuhinterst im
- 18 - Bus gesessen. Der Fahrgast (gemeint: Privatkläger 1) sei an der M._____- Strasse eingestiegen. Er habe Musik gehört und die Kontrolle nicht mitbekom- men. Als der Fahrgast an der Haltestelle Bahnhof D._____ ausgestiegen und der Kontrolleur (gemeint: der Beschuldigte) diesem gefolgt sei, sei er auf die Situation aufmerksam geworden. Zuerst sei der Privatkläger 1 und dann der Beschuldigte bei der zweithintersten Türe ausgestiegen und dann zum Heck des Busses ge- gangen. Dies seien zwei bis drei Schritte gewesen (Urk. 1/8/4 S. 2) resp. zwei bis drei Meter (ebenda, S. 3). Er habe dann gesehen, wie sich der Privatkläger 1 wie aus dem Nichts umgedreht habe und, ohne dass der Beschuldigte vorgängig et- was gemacht habe, diesem die Faust einmal ins Gesicht geschlagen habe. Der Beschuldigte habe sofort im Gesicht zu bluten begonnen, worauf die anderen VBZ-Funktionäre diesem zu Hilfe gekommen seien. Zuerst sei nur einer der Kon- trolleure gekommen und habe versucht, den Privatkläger 1 festzuhalten. Die zeit- liche Verzögerung könne er nicht mehr einschätzen. Er wolle betonen, dass die Kontrolleure in dem Moment keine Gewalt angewendet hätten. Es habe so aus- gesehen, als hätten sie grosse Mühe, den Privatkläger 1 festzuhalten. Einer der Kontrolleure habe auch versucht, dessen Füsse festzuhalten, was fast unmöglich erschienen sei. Die drei VBZ-Funktionäre seien alles Männer gewesen. Der erste Kontrolleur, welcher zuerst beim Privatkläger 1 gewesen sei, habe versucht, des- sen Kopf unter seinem Arm zu fixieren. Selbst da hätten die drei Kontrolleure noch Mühe gehabt, den Privatkläger 1 festzuhalten. Dieser sei verbal ausfällig geworden. Er erinnere sich nicht an alles, aber "Hueräsohn" sei sicher gefallen. Da der Privatkläger 1 immer noch heftig umsichgeschlagen habe, seien die Kon- trolleure zusammen mit diesem im Unterstand der Haltestelle zu Boden gefallen. Währenddessen habe der Kontrolleur, der die Faust kassiert habe, auf der Bank in der Haltestelle gesessen und fassungslos ausgesehen. Als die VBZ- Kontrolleure mit dem Privatkläger 1 zu Boden gefallen seien, habe es einen Knall gegeben. In der Haltestelle habe es vom Unterstand einen Beton-Absatz. Er habe gesehen, wie der Privatkläger 1 beim Umfallen mit dem Kopf an diesem Absatz angeschlagen habe. Dann hätten alle drei Kontrolleure mit diesem am Boden ge- legen, wobei einer immer noch dessen Kopf unter dem Arm gehalten habe. Der Privatkläger 1 habe sich am Boden gewehrt, immer noch mit Händen und Füssen
- 19 - umsichschlagend. Er habe auch gesehen, wie eine Frau mit zusammengebunde- nen Haaren und VBZ-Bekleidung telefoniert habe. Dann sei es noch ein paar Se- kunden gegangen, bis der Bus abgefahren sei. Er sei darauf aufmerksam gewor- den, da sich der Privatkläger 1 und die Kontrolleure direkt vor sein Fenster bege- ben hätten. Wie der Privatkläger 1 reagiert habe, als er beim Schwarzfahren er- wischt worden sei, habe er nicht mitbekommen, auch deren Unterhaltung nicht. Wenn er sich richtig erinnere, habe der Beschuldigte nach dem Schlag versucht, den Privatkläger 1 festzuhalten, sei aber nicht mehr in die Auseinandersetzung involviert gewesen, als sein Kollege dazugekommen sei. Die Kontrolleure hätten dann versucht, den Privatkläger 1 festzuhalten. Dieser habe wild umsichgeschla- gen und sich weder festhalten noch mit sich sprechen lassen, da er so aggressiv gewesen sei. Von seinem Sitz bis zum Geschehen seien es ca. drei Meter gewe- sen. Zum Zeitpunkt, als die Beiden dem Bus entlang nach hinten gegangen seien, sei der Beschuldigte dem Privatkläger 1 normal und anständig gefolgt. Dieser ha- be sich dann gekehrt und zugeschlagen. Seiner Meinung nach habe der Beschul- digte noch kurz versucht, den Privatkläger 1 festzuhalten. Dann sei der zweite Kontrolleur dazugekommen. Sie seien nicht in dem Sinne handgreiflich gewesen, sondern hätten vorerst versucht, den Privatkläger 1 zurückzuhalten und mit ihm zu sprechen, was aber nicht möglich gewesen sei. Der geschlagene Beschuldigte sei weggegangen. Als die drei uniformierten VBZ-Kontrolleure versucht hätten, den Privatkläger 1 festzuhalten, habe einer dessen Kopf unter den Arm genom- men. Der Beschuldigte sei nicht mehr involviert gewesen und habe sich auf die Bank gesetzt. Er habe nicht gesehen, dass einer der Kontrolleure zuvor hand- greiflich geworden wäre, dies entgegen den Aussagen in den Medien, wonach der Privatkläger 1 gestossen und geschlagen worden sein soll. Dies sei für ihn der Hauptgrund gewesen, sich zu melden. Er habe alles eins zu eins mitbekommen, aber in den Medien sei es komplett anders dargestellt worden. Es mache ihn wü- tend, wenn er zusehen müsse, wie sich jemand so aggressiv gegenüber Kontrol- leuren verhalte und sich im Anschluss in den Medien als Opfer präsentiere. Auf der Skala 1 bis 10 schätze er die Stärke des Faustschlages auf 5 ein. Der Be- schuldigte habe keine Zähne verloren. Als er dagewesen sei, hätten sich keine weiteren Personen in die Auseinandersetzung eingemischt. Die VBZ-Kontrolleure
- 20 - hätten den Privatkläger 1 nicht geschlagen, sondern versucht, ihn festzuhalten und im Gespräch irgendwie zu erreichen. Dies sei aber unmöglich gewesen. Er könne sich nicht erinnern, gesehen zu haben, dass die VBZ-Kontrolleure den Pri- vatkläger 1 in die Höhe gehoben hätten. Sie hätten es lediglich geschafft, dessen Kopf unter den Arm zu nehmen. Der Kontrolleur habe es nicht geschafft, dessen Beine festzuhalten. Seiner Meinung nach sei es zum Sturz gekommen aufgrund des Verhaltens des Privatklägers 1. Wäre dieser ruhig stehengeblieben, wären sie nicht zu Boden gefallen. Einer der Kontrolleure habe den Privatkläger 1 unter dem Arm gehalten, und die anderen hätten auf andere Weise versucht, diesen festzu- halten. Er wisse, dass der Privatkläger 1 eine Brille getragen habe. Er könne aber nicht sagen, in welcher Situation diese runtergefallen sei. Er habe nicht gesehen, dass der Privatkläger 1, wie von diesem beschrieben, von 4-5 VBZ-Funktionären geschlagen worden wäre. So etwas habe es nicht gegeben. Solange er zuge- schaut habe, sei der Beschuldigte auf der Bank gesessen. 4.3.2. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 7. März 2019 als Zeuge gab L._____ unter Wahrung der Teilnahme- und Mitwirkungs- rechte aller Beteiligten (der Privatkläger 1 persönlich verzichtete auf eine Teil- nahme) im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 1/8/5 S. 1 f.), er kenne keinen der an- wesenden Beschuldigten. Er habe am tt. Juli 2018 gesehen, wie der Privatklä- ger 1 an der M._____-Strasse eingestiegen sei. Er habe zuhinterst im Bus geses- sen. In der Folge schilderte der Zeuge die von ihm beobachteten Vorkommnisse in Übereinstimmung mit seinen polizeilichen Aussagen. Auf die Frage, ob der Be- schuldigte den Privatkläger 1 vor dessen Faustschlag irgendwie angefasst habe, ergänzte er (Urk. 1/8/5 S. 5 ff.), das wisse er nicht. Er habe die Vorgeschichte im Bus nicht mitbekommen. Als sie hintereinander hergegangen seien, seien beide unversehrt gewesen. Niemand habe geblutet. Nein, er habe nichts Derartiges ge- sehen. Es sei zu keiner tätlichen Reaktion des Beschuldigten auf den Faustschlag des Privatklägers 1 gekommen. Er habe relativ schnell geblutet. Für ihn (den Zeugen) sei es ein heftiger Schlag gewesen. Von den Kontrolleuren sei keine ak- tive Gewalt gekommen, es sei mehr eine Reaktion auf die Gewalt des Privatklä- gers 1 gewesen. Dieser habe sich nicht halten lassen und mit Händen und Füs- sen umsichgeschlagen. Die Kontrolleure hätten so gut wie möglich versucht, ihn
- 21 - festzuhalten und zu bändigen. Er sei schockiert gewesen über die Aggressivität gegenüber den Kontrolleuren. Auf Ergänzungsfrage der Verteidigung des Be- schuldigten, ob er die Medienberichterstattung verfolgt habe (ebenda, S. 8), ver- wies der Zeuge auf seine polizeilichen Aussagen. Wenn er lese, dass sich jemand als vollkommenes Opfer gebe, aber er gesehen habe, wie brutal dieser selber vorgegangen sei, dann habe er kein Verständnis dafür, dass der Privatkläger 1 an die Medien gelangt sei und dort von der eigenen Gewalt nichts erwähnt habe. 4.3.3. Am tt. Juli 2018 füllte K._____ in der Regionalwache Aussersihl der Stadtpolizei Zürich (RWAUSS) handschriftlich das Formular "Einvernahme als po- lizeiliche Auskunftsperson" aus und gab auf einer halben Seite zu den anklage- gegenständlichen Geschehnissen an (Urk. 1/8/6), sie sei am Bahnhof D._____ in den Bus … eingestiegen und habe im hinteren Teil des Busses Platz genommen. Sie habe zwei Beamte der VBZ mit einem jungen Mann ausserhalb des Busses gesehen. Die Situation sei verbal eskaliert, und im Rahmen der Auseinanderset- zung sei es zu einem Schlag des VBZ-Beamten zu der kontrollierten Person ge- kommen. Danach habe die kontrollierte Person zurückgeschlagen, sodass der VBZ-Beamte geblutet habe. Mit Unterstützung von zwei VBZ-Beamten sei die kontrollierte Person überwältigt und am Boden festgehalten worden. 4.3.4. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vom 7. März 2019 als Zeugin gab K._____ unter Wahrung der Teilnahme- und Mitwirkungsrechte al- ler Beteiligten (der Privatkläger 1 persönlich verzichtete auf eine Teilnahme) im Wesentlichen zu Protokoll (Urk. 1/8/7 S. 1 f.), sie sei mit keinem der Beteiligten bekannt. Sie habe in der polizeilichen Einvernahme die Wahrheit gesagt. Sie sei auf dem Weg zur Arbeit gewesen. Der Bus Nr. … sei eingetroffen. Sie sei hinten eingestiegen. Im Mittelteil des Busses habe ein Kontrolleur jemanden kontrolliert. Beide seien dann zusammen ausgestiegen. Sie seien nach hinten gegangen und genau vor der verschlossenen Bustür gewesen, gegenüber welcher sie gesessen habe. Was diese gesprochen hätten, habe sie nicht gehört, aber es sei eine ver- bale Auseinandersetzung gewesen. Der Kontrolleur habe dann den Kontrollierten, wie sie sich erinnere, mit beiden Händen gestossen. Der Kontrollierte habe unmit- telbar zurückgeschlagen. Dann habe der Kontrolleur aus der Nase geblutet. Dann
- 22 - seien alle anderen gekommen. Am Schluss sei der Kontrollierte am Boden gele- gen, im Bushäuschen, mit dem Kopf gegen die hintere Wand. Die Kontrolleure hätten versucht, diesen zu überwältigen. Fünf Personen seien auf ihm drauf ge- wesen. Da sei noch eine Frau gewesen, auch eine Kontrolleurin. Sie habe telefo- niert. Dann sei der Bus abgefahren. Auf die Frage, wie der Beschuldigte darauf reagiert habe, erklärte die Zeugin (S. 4), dieser sei erschrocken, habe ein Ta- schentuch rausgenommen und das Blut abgewischt. Auf den Vorhalt, dass die Zeugin bei der Polizei geschrieben habe, dass es zu einem Schlag des VBZ- Beamten (gemeint: des Beschuldigten) gegen den Privatkläger 1 gekommen sei, meinte die Zeugin (S. 5): "In meiner Erinnerung war es ein Stossen und kein Schlag. Ich weiss nicht, warum da Schlag steht." Dazu aufgefordert, das Überwäl- tigen des Privatklägers 1 zu beschreiben, meinte die Zeugin, sie hätten versucht, diesen zu überwältigen, wie wenn die Polizei jemanden überwältige und Hand- schellen anlege. Aber es seien ja keine Polizisten gewesen. Der Kontrollierte ha- be wild umsichgeschlagen. Es sei ihnen bis zum Schluss nicht gelungen, ihn zu überwältigen, bis er am Boden gelegen habe und 5 bis 6 Leute auf ihm drauf ge- wesen seien. Er sei dann in Rückenlage gegen die hintere Wand gewesen. Sie hätten sich auf ihn gelegt, ihn festgehalten und versucht, ihn ruhigzustellen. Ob der Kontrollierte ruhig gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Dass die VBZ- Kontrolleure den Privatkläger 1 geschlagen hätten, habe sie nicht gesehen. Ob dieser eine Brille getragen habe, daran könne sie sich nicht erinnern, und wie er von der stehenden Position zu Boden gekommen sei, wisse sie auch nicht mehr (Urk. 1/8/7 S. 5 f.). Auf die Frage, ob sein Kopf unter oder neben der Sitzbank gewesen sei, sagte sie: "Neben der Bank." (S. 6). Und auf den Vorhalt, wonach die Zeugin gemäss Rapport vom tt. Juli 2018 später als SOS-Ärztin ausgerückt sei, bestätigte sie dies mit "Ja", an die …-strasse, Regionalwache Aussersihl, wo sie die Hafterstehungsfähigkeit des Privatklägers 1 habe überprüfen müssen (S. 6 u.). Und auf die Frage, welche Verletzungen dieser gehabt habe, gab sie zu Pro- tokoll (S. 7): "Er hatte diverse Schürfwunden." Als sie ihn in der Zelle gesehen habe, habe sie ihn gefragt, was passiert sei. Sie habe ihn nicht erkannt. Er habe so "verschlagen" ausgesehen, als ob er in einer Schlägerei gewesen sei. Der Pri- vatkläger 1 habe gesagt, er sei in eine VBZ-Kontrolle geraten, welche eskaliert
- 23 - sei, weshalb sie gewusst habe, dass es um diese Kontrolle gegangen sei. Sie ha- be ihm dann gesagt, dass sie es gesehen habe. Sie sei im Bus gewesen. Deswe- gen habe die Polizei gewusst, dass sie als Zeugin in Frage kommen würde, und sie um eine Aussage gebeten, welche sie dann gemacht habe. 4.3.5. Anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom tt. Juli 2018 hatte C._____ (Privatkläger 2 bezüglich Anklagevorwurf der Tätlichkeiten, nachfolgend, Erw. III.5.) im Zusammenhang mit dem anklagegenständlichen Fusstritt des Be- schuldigten zu Protokoll gegeben (Urk. 1/8/1 S. 2 u.), er habe Schreie gehört von einem jungen Mann, welcher am Boden gelegen sei. Er habe gesehen, wie zwei oder drei Kontrolleure diesen zu Boden gedrückt hätten. Ein anderer Kontrolleur (gemeint: der Beschuldigte) habe dort an der Haltestelle gesessen. Man habe se- hen können, wie dieser an der Lippe geblutet habe. Dieser sei dann aufgestanden und in Richtung des am Boden liegenden Mannes gegangen. Er habe diesem ei- nen starken Fusstritt gegen das Gesicht resp. gegen die Wange versetzt; mit dem rechten Fuss auf einer Skala von 1–10 mit der Stärke 8. Dieser habe richtig zuge- treten. Auf die Frage, wie der Beschuldigte den Privatkläger 1 getroffen habe, meinte er: "Auf der rechten Seite im Wangenbereich, glaube ich. Ich kann jetzt aber nicht mehr sagen, wo genau. Der Hund hat ja auch noch angefangen zu bel- len. Es war ein ziemliches Durcheinander." (Urk. 1/8/1, S. 6, insbes. Frage 48). Wie bereits erwogen (Erw. III.3.2. ff.), war der Privatkläger 2 entgegen der vo- rinstanzlichen Würdigung nicht bloss unbeteiligter Passant, sondern hatte sich zunächst als Schaulustiger betätigt, sich laut Aussage des Zeugen I._____ ein- gemischt (Urk. 1/8/8 S. 3; Erw. III.5.4.) und sich gegenüber der Aufforderung der VBZ-Beamtin (J._____, vormals J1._____), das Filmen mit dem Mobiltelefon zu unterlassen, renitent gezeigt. Er kannte die Vorgeschichte nicht und hatte einge- räumt, nicht gesehen zu haben, weshalb der Privatkläger 1 zu Boden gedrückt wurde (Urk. 1/8/1 S. 3 oben). Zudem war er durch den Beschuldigten im Zusam- menhang mit dem Anklagevorwurf der Tätlichkeiten beim Filmen nicht gerade zimperlich zurechtgewiesen worden. Überdies hatte dieser ihm das Mobiltelefon weggenommen (nachfolgend, Erw. III.5. ff.). Es ist daher zweifelhaft, ob seine den Beschuldigten belastende Aussage hinsichtlich der Art und Stärke des Fusstrittes verlässlich ist, wie auch seine widersprüchlichen und damit unglaubhaften Aussa-
- 24 - gen bezüglich des Anklagevorwurfes der Tätlichkeiten, insbesondere die übertrie- benen und uneinheitlichen Angaben zur angeblichen Stärke von Schlägen in sein Gesicht, eindrücklich zeigen (nachfolgend, Erw. III.5.2. f., insbes. 5.6. ff.). Darüber hinaus kommt seinem anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Befragung vorge- führten Fusstritt (vgl. Videokurzsequenz: Urk. 1/8/3) kein über den vom Beschul- digten eingestandenen Fusstritt (vgl. vorstehend, Erw. III.3.) hinausgehender Be- weiswert zu (vgl. auch nachfolgend, Erw. III.4.7.). 4.4. Die VBZ-Beamten F._____ (Mitbeschuldigter, Urk. 1/7/2 S. 25 ff.) und G._____ (ebenda, S. 29 f.) haben verneint, dass der Privatkläger 1 beim "zu Bo- den gehen" den Kopf am Bordstein angeschlagen habe. Der Mitbeschuldigte F._____ erklärte in diesem Zusammenhang anlässlich der 2. Konfrontationsein- vernahme, er habe gesehen, dass der Beschuldigte aufgestanden und in die Nä- he gekommen sei. Der Privatkläger 1 habe quer vor diesem gelegen, mit dem Kopf unter dem Bänklein. Dann habe der Beschuldigte den Privatkläger 1 ange- schaut und mit dem Finger auf seine Lippe gedeutet und gesagt: "Siehst du, was du gemacht hast, du Arsch?" Gleichzeitig habe er aus dem Stand eine Trittbewe- gung gemacht. Dies sei die einzige Ausfälligkeit von ihrer Seite gegenüber dem Privatkläger 1 gewesen (ebenda, S. 37). Der Tritt sei in Richtung Gesicht, also gegen die Wange, gegangen. Ob der Beschuldigte getroffen habe, könne er nicht sagen, weil er erschrocken sei. Er habe den Beschuldigten angeschrien, das ma- che man nicht, er solle abhauen. Dann sei der Beschuldigte erschrocken und, wie in die Realität zurückgekehrt, dann weggelaufen. Er denke, der Beschuldigte sei in Rage gewesen, nicht ganz da. Die ganze Situation sei für diesen zu viel gewe- sen; die Lage mit der Verletzung, dem Blut, dem Geschrei und den Beschimpfun- gen (Urk. 1/7/2 S. 38 f.). 4.5. Hinsichtlich des Verletzungsbildes wird dem Beschuldigten im Anklage- sachverhalt (Urk. 41 S. 3, 2. Absatz) ausschliesslich vorgeworfen, dem Privatklä- ger 1 "aufgrund der Heftigkeit des Fusstrittes gegen seine rechte Gesichtshälfte Prellungen und Hämatome" zugefügt zu haben. Zudem habe sich der Privatklä- ger 1 "stark benommen" gefühlt. Weitergehende Einwirkungen auf dessen Körper, Anzeichen für allfällige weitergehende Verletzungen, welche von einem unvermit-
- 25 - telten heftigen Fusstritt des Beschuldigten "mit der Spitze seines Schuhes" gegen die "rechte Gesichtshälfte" des Privatklägers 12 stammen könnten, werden dem Beschuldigten im Anklagesacherhalt nicht zu Last gelegt. 4.5.1. In den Ermittlungsakten befinden sich Nahaufnahmen der Verletzun- gen des Privatklägers 1 vom tt. Juli 2018. Auf seiner rechten Kopfseite/Stirn sind leichtere, nicht blutende Schürfungen zu erkennen (Urk. 2/1 S. 2 f.). Weiterge- hende Spuren oder Hinweise, welche auf einen heftigen Fusstritt mit der Spitze eines Schuhes gegen seine rechte Gesichtshälfte hindeuten, sind auf diesen Bil- dern nicht ersichtlich. Nichts anderes ergibt sich aus den anlässlich der rechtsme- dizinischen Untersuchung vom tt. Juli 2018 erstellten Bildern der betreffenden Kopfpartien des Privatklägers 1 (Urk. 1/11/1). Insofern finden dessen Aussagen, wonach der Beschuldigte ihn mit robusten VBZ-Gesundheitsschuhen mit einem einmaligen Penalty, einem Tritt mit dem Fuss, an der rechten Gesichtshälfte ge- troffen habe, … als die Polizei gekommen sei, sei er dort gestanden mit offenen Wunden (vorstehend, Erw. III.4.2.1.), er habe gesehen, wie der Beschuldigte mit dem Fuss ausgeholt und ihm mit Schwung, wie man einen Penalty kicke, auf ei- ner Skala von 1 bis 10 mit einer Stärke von ca. einer 8, einen "Penalty-Kick" auf seine rechte Gesichtshälfte gegeben habe (vgl. Erw. III.4.2.2.), keine bestätigende Grundlage in diesen äusserlichen Bildaufnahmen. 4.5.2. Das Protokoll der rechtsmedizinischen Untersuchung des Privatklä- gers 1 vom 31. Juli 2018 hält zusammengefasst diverse, kleine verkrustete ober- flächliche Hautabtragungen (=Hautabschürfungen) im Gesichtsbereich, Schläfe, Stirn als auch an der behaarten Kopfhaut fest. Ausdrücklich festgehalten wurde überdies, dass die Kopfhaut und die Kopfschleimhäute unverletzt waren, ohne punktförmige Einblutungen (Urk. 1/11/2 S. 1 ff.). Auch die rechtsmedizinische Un- tersuchung ergab somit keine klaren Hinweise auf eine gewaltsame Einwirkung mit der Spitze eines Schuhes gegen die rechte Gesichtshälfte des Privatklägers 1. Die dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt angelasteten "Prellungen und Hämatome" aufgrund eines Fusstrittes finden im Protokoll der rechtsmedizini- schen Untersuchung keine eindeutige Grundlage; eigentliche "Prellungen" sind nicht erwähnt.
- 26 - 4.5.3. Laut Gutachten vom 7. August 2018 zur körperlichen Untersuchung des Privatklägers 1 vom tt. Juli 2018, 20.00 Uhr – 21.15 Uhr, durch Ärzte des In- stituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 1/11/3) dürften alle festge- stellten Hautabschürfungen als Folge von tangential-schürfender Gewalteinwir- kung interpretiert werden (ebenda, S. 6). Ferner hält die rechtsmedizinische Beur- teilung lediglich im Konjunktiv fest, dass die Hautabschürfungen an der Stirn rechts aufgrund ihrer teils geformten Wundmorphologie durch einen Tritt mit ei- nem beschuhten Fuss "entstanden sein könnten" und wären somit mit den Anga- ben des Untersuchten, wonach er einen "Penalty-Kick" auf die rechte Gesichts- hälfte erhalten habe, vereinbar. Die festgestellten Verletzungen würden voraus- sichtlich innerhalb kurzer Zeit folgenlos, gegebenenfalls unter Narbenbildung, ab- heilen (Urk. 1/11/3 S. 6). Eine klare, eindeutige Zuordnung findet sich darin mithin nicht. 4.5.4. Nach dem Erwogenen, der von den Befragten und insbesondere auch vom Privatkläger 1 (vgl. nachfolgend, Erw. III.4.6. ff., 4.6.3.1. ff., insbes. 4.6.3.5.) uneinheitlich beschriebenen Trittausführung und -stärke und der Unsicherheit darüber, ob und wo der unbestrittene Tritt des Beschuldigten den Privatkläger 1 überhaupt und tatsächlich traf (vorstehend, Erw. III.4.2.1. ff.), verbleiben rechtser- hebliche Zweifel daran, ob sich das Verletzungsbild mit ausschliesslich "oberfläch- lichen Hautabschürfungen an der Stirn rechts" mit dem vom Beschuldigten gel- tend gemachten mit Schwung ausgeholten "Penalty-Kick", mit einer angeblichen Stärke 8 bei einer Skala von 1-10, vereinbaren lässt. Die rechtsmedizinische Be- urteilung ist insofern unklar, als sich aus dieser ebenfalls nicht ergibt (vgl. Urk. 1/11/3 S. 6), welche Trittstärke, welches konkrete Schuhwerk und welches genaue Auftreffen eines solchen "Penalty-Kickes" auf die rechte Stirn des Privat- klägers 1 die Rechtsmediziner ihrer Beurteilung zu Grunde gelegt haben. Der an- lässlich der Berufungsverhandlung als sachverständiger Zeuge befragte, das vor- stehend erwähnte Gutachten vom 7. August 2018 mitunterzeichnete IRM Arzt, PD Dr. med. E._____, war beim anklagegegenständlichen Vorfall diensthabender Kaderarzt. Er erklärte auf Befragen, die festgestellten Verletzungen hätten nach ihrem Dafürhalten zu keiner unmittelbaren Lebensgefahr geführt, zu keinen Hirn- blutungen, keinen grossen eröffneten Blutgefässen und keinen offensichtlichen
- 27 - Hirnschäden, die tödlich hätten verlaufen können. Beim Privatkläger 1 hätten le- diglich oberflächliche Prellungszeichen festgestellt werden können. Aufgrund des geformt imponierenden Musters der Verletzung des Privatklägers 1 gehe er davon aus, dass es weniger ein Abprallen, sondern eher ein direkter Aufprall gewesen sei. Entsprechend gehe er von einer weniger hohen Energie aus, weil die zuvor genannten schweren Verletzungen fehlen würden. Auf Vorhalt der vom Beschul- digten im Tatzeitpunkt getragenen Schuhe und auf entsprechende Frage erklärte er, nicht genau sagen zu können, wie es sich auswirke, wenn man mit der Schuh- spitze auftreffen würde. Es komme auf den genauen Kontakt, d.h. die Energie, an. Einen Fusstritt mit dem Rist stufte er als weniger geeignet für die Verursachung einer schweren Verletzung ein, auch hinsichtlich einer potentiell lebensbedrohli- chen Verletzung. Bei einer Trittstärke von 8 würde er schwerere Verletzungen er- warten als die vorgefundenen. Ausgehend von einem nicht tangentialem Auftref- fen, d.h. einer besseren Energieübertragung, würde er die Trittstärke auf deutlich weniger als 7 einstufen (Prot. II S. 17 f.). Danach gefragt, ob die Verletzungen an der Stirn rechts auch durch etwas anderes als einen Fusstritt hätten verursacht worden sein können, bejahte er dies und hielt fest, deshalb hätten sie gesagt, es wäre vereinbar, und eine fotogrammetrische Rekonstruktion empfohlen (Prot. II S. 19). Auf Ergänzungsfragen der Verteidigung gab er sodann an, dass das Ver- letzungsbild auch von äusseren Faktoren wie bspw. dem Gegenstand, mit dem auf den Körper eingewirkt werde, abhänge. Bei der Erstellung des Gutachtens seien die Schuhe des Beschuldigten und der Untergrund des Tatortes nicht unter- sucht worden. Sie hätten sich bei der Untersuchung auf die Angaben vor Ort von der Polizei und die Aussagen des Privatklägers 1 im Rahmen der rechtsmedizini- schen Untersuchung gestützt. Es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass die Vo- rinstanz zum Schluss gekommen sei, der Privatkläger 1 sei zusammen mit den VBZ-Mitarbeitern zu Boden gefallen (Prot. II S. 20). Dass es zu einem Fusstritt gekommen sei, hätten sie nicht als gesicherte Information betrachtet. Ihnen sei bei der Erstellung des Gutachtens die Aussage des Privatklägers 1 ebenfalls nicht bekannt gewesen, wonach andere VBZ-Mitarbeiter seinen Kopf auf den Boden geschlagen hätten. Es sei möglich, dass ein Anprall gegen eine entsprechend ge- formte Oberfläche zu diesem Verletzungsmuster hätte führen können. Deshalb
- 28 - hätten sie die Empfehlung für die fotogrammetrische Auswertung ausgesprochen (Prot. II S. 21 f.). 4.5.5. Eine gutachterliche Auswertung der vorhandenen fotogrammetrischen Aufnahmen für die 3D-Oberflächendokumentation der geformten Verletzungen an der Stirn rechtsseitig (vgl. Urk. 1/11/3 S. 6, 2. letzter Absatz), welche allenfalls weitergehenden Aufschluss über den Zusammenhang zwischen dem vorhande- nen Verletzungsbild beim Privatkläger 1 und einem allfälligen Auftreffen des Fusstrittes des Beschuldigten auf dessen Stirn rechts hätte erbringen können, wurde von der Untersuchungsbehörde nie in Auftrag gegeben und unterblieb da- her. 4.6. Bei der Würdigung der Aussagen des Privatklägers 1 fällt sodann auf, dass er die eigene Handlungsweise und deren Folgen bagatellisiert und verharm- lost. Dies zeigt seine in der dritten Konfrontationseinvernahme zu Protokoll gege- bene Einschätzung seines Faustschlages und dessen Auswirkungen auf den Be- schuldigten exemplarisch, wonach der Beschuldigte ja keinen Nasenbruch und auch Kieferbruch erlitten und gar nichts gehabt habe, weshalb der Schlag für ihn nicht so stark gewesen sei. Zudem sei der Beschuldigte danach immer noch fähig gewesen, aufzustehen und ihm in den Kopf zu treten, also sei der Schlag nicht so stark gewesen (Erw. III.4.2.4.). Auf Vorhalt des Berichtes des Stadtspitals Waid vom tt. Juli 2018 kommentierte er die Verletzungen des Mitbeschuldigten F._____ mit: "Boboli". Dies müsse wohl passiert sein, als dieser ihn attackiert habe (Urk. 1/7/4 S. 13). Dagegen übertrieb er gegenüber den Organen der Strafverfol- gung, aber anscheinend auch gegenüber den Medien, offenkundig seine eigene Betroffenheit und seine eigenen Verletzungen, wofür es folglich auch keine pas- sende Grundlage in den ärztlichen Berichten und Diagnosen gibt (vorstehend, Erw. III.4.5.2. ff.; nachfolgend, Erw. III.4.6.3. ff.). Ebenso übertrieb er die Tathand- lungen des Beschuldigten und der weiteren teilweise mitbeschuldigten VBZ- Kontrolleure, wie seine erste polizeiliche Befragung, aber auch die weiteren Kon- frontationseinvernahmen (vorstehend, Erw. III.4.2.1. ff.) beispielhaft illustrieren. So sprach er u.a. davon, von 3 bis 4 VBZ-Mitarbeitern "attackiert" worden zu sein (Erw. III.4.2.4. a.E.). Anlässlich der ersten polizeilichen Befragung hatte er gar zu
- 29 - Protokoll gegeben, dass (nach dem Faustschlag) plötzlich "5-6 schwergewichtige Kontrolleure aus dem Bus gerannt" gekommen seien (Urk. 1/6/1 S. 2 oben), wäh- rend sich beispielweise aus der Zeugenaussage von L._____ ergibt, dass es drei VBZ-Mitarbeiter waren, wie sich darüber hinaus übereinstimmend auch aus deren Aussagen entnehmen lässt (Erw. III.4.4.) und durch die Videobilder untermauert wird (Urk. 1/2/4; Urk. 1/2/5: F._____, G._____ und H._____). 4.6.1. Aus dem Umstand, dass der Privatkläger 1 mehrfach erwähnte, sei- nen Kopf am dortigen Bordstein angeschlagen zu haben (Erw. III.4.2.3. ff.), als er von den VBZ-Mitarbeitern zu Boden gebracht wurde, resultieren nicht zu unter- drückende Zweifel daran, dass die geschwollenen Stellen und die Hautabschür- fungen an seinem Kopf von einem heftigen, auf einer Skala von 1 bis 10 mit einer Stärke von ca. einer 8, ausgeführten angeblichen "Penalty-Kick" mit der Spitze des Schuhs des Beschuldigten auf seine rechte Gesichtshälfte (Urk. 1/7/2 S. 34; Erw. III.4.6.1.) stammen, und nicht viel eher durch den Aufschlag auf dem Boden resp. dem Bordstein verursacht worden sein könnten, nachdem auch Zeuge L._____ beobachtet hatte, dass die VBZ-Kontrolleure mit dem Privatkläger 1 zu Boden gefallen seien, wobei es einen Knall gegeben und der Privatkläger 1 beim Umfallen am Beton-Absatz mit dem Kopf angeschlagen habe. Darauf, dass die VBZ-Beamten F._____ (Beschuldigter SB210209) und G._____ verneinten, dass der Privatkläger 1 beim "zu Boden gehen" den Kopf angeschlagen habe (Erw. III.4.4.), kann nicht abgestellt werden. Es ist nicht auszuschliessen, dass ihnen ein Anschlagen des Kopfes angesichts der turbulenten Situation entgangen sein könnte oder dass sie mit dieser Angabe eine eigene Verantwortung für allfäl- lige Kopfverletzungen des Privatklägers 1 von Vorherein auszuschliessen ver- suchten. Der vom Mitbeschuldigten F._____ geschilderte "Schwitzkasten", in dem sich der Privatkläger 1 beim Sturz befunden habe (Urk. 1/5/1 S. 3; Urk. 1/7/2 S. 27), schliesst denn auch nicht aus, dass dieser den Kopf dennoch am Bord- stein resp. Betonabsatz angeschlagen hat. 4.6.2. Hinzukommt, dass auch der Privatkläger 1 selbst geltend machte, sei- nen Kopf bewegt und geschrien zu haben, als ihn die Kontrolleure am Boden festhielten. Dann hätten sie seinen Kopf gepackt und auf den Boden geschlagen.
- 30 - Er habe seinen Kopf gedreht, der danach unter der dortigen Sitzbank gewesen sei (Urk. 1/6/1 S. 2). Auch wenn der Privatkläger 1 in seinen Angaben dramati- siert, ist nicht auszuschliessen, dass er sich die Hautabschürfungen am Kopf auch auf der rechten Seite anlässlich dieser Geschehnisse auf dem rauen As- phaltboden der Tramhaltestelle zugezogen hat, wie die amtliche Verteidigung an- lässlich der Berufungsverhandlung geltend machte (Urk. 99 S. 10 f.). Das IRM- Gutachten vom 7. August 2018 über seine körperliche Untersuchung hält denn auch in allgemeiner Art fest, dass die Hautabschürfungen an der Stirn links und an weiteren Körperstellen aufgrund der flächigen Wundmorphologie grundsätzlich durch einen Anprall und Aufkratzen der Haut auf dem Asphaltboden, durch Sturz zu Boden oder im Rahmen der gegenständlichen körperlichen Auseinandersetzung ent- standen sein könnten (Urk. 1/11/3 S. 6 oben). 4.6.3. Überdies erfolgten auch die weiteren Angaben des Privatklägers 1 zu Verletzungen an seinem Kopf sowie deren Verortung und die von ihm angegebe- ne Ursache nicht ohne Ungereimtheiten und Widersprüche. 4.6.3.1. Anlässlich seiner ersten polizeilichen Befragung vom tt. Juli 2018 gab er noch am Tag der Vorkommnisse zu Protokoll: "Es war ein fetter Kick ge- gen meinen Kopf. Mit robusten VBZ Gesundheitsschuhen." Er sei benommen ge- wesen (Urk. 1/6/1 S. 2). In der staatsanwaltschaftlichen Konfrontationseinver- nahme vom 16. Januar 2019 gab er zu Protokoll: "Kurz bevor die Polizei kam, sah ich, wie er (gemeint der Beschuldigte A._____) aufstand. Ich hörte nicht im Detail, was er sagte. Aber ich sah, wie er mit dem Fuss ausholte und wusste, dass er mich ins Gesicht kickt. Ich konnte nichts machen. Ich war fixiert und mit dem Kopf unter der Bank. Mir kam es sehr bewusst vor, weil man gesehen hat, dass ich dort unten am Liegen war. Dann kam es dazu, dass er ausgeholt hat und mir einen Penalty-Kick gegeben hat auf die rechte Seite. Skala 1–10 ist ca. 8." (Urk. 1/7/2 S. 34). Und auf die Frage, was ein Penalty-Kick sei: "Das ist, wenn ein Opfer am Boden liegt und ich mich nicht wehren konnte, fixiert. Herr A._____ hat 100% ge- sehen, dass ich fixiert bin. Herr A._____ hat mit Schwung wie man halt einen Pe- nalty kickt, auf meine rechte Seite im Gesicht getreten." Und als er gefragt wurde,
- 31 - ob er wisse, mit welchem Teil des Fusses er getroffen worden sei, antwortete er: "Ich bin mir nicht ganz sicher, aber das werden wir in der 3D-Aufnahme sehen. Es muss der Rist gewesen sein" (Urk. 1/7/2 S. 34 unten). 4.6.3.2. Insofern findet der Anklagevorwurf, wonach der Beschuldigte den Privatkläger 1 aus dem Gehen heraus unvermittelt mit der Spitze seines Schuhs ins Gesicht getreten habe, ebenfalls keine Grundlage in den Aussagen des Pri- vatklägers 1, der auch meinte, es müsse mit dem Rist gewesen sein. Dass der Fusstritt mit der Schuhspitze erfolgt sein soll, lässt sich daher nicht erstellen. Dies ist im Hinblick auf mögliche und zu erwartende Verletzungsfolgen keine unerheb- liche Diskrepanz. 4.6.3.3. Wie erwähnt, sagte der Privatkläger 1 wiederholt aus, seinen Kopf an einem Bordstein angeschlagen zu haben, als die VBZ-Mitarbeiter mit ihm zu Boden gegangen seien (Urk. 1/7/2 S. 23 oben; vgl. auch Erw. III.4.2.3. und 4.2.4. a.E.). Ein dazu passendes Verletzungsbild findet sich in den ärztlichen Berichten allerdings ebenfalls nicht. Zwar haben der Mitangeschuldigte VBZ-Beamte F._____ und sein Kollege G._____ verneint, dass der Privatkläger 1 beim "zu Bo- den gehen" den Kopf am Bordstein angeschlagen habe (vorstehend, Erw. 4.4.). Indes ist es fraglich, ob sie dies angesichts des turbulenten Geschehens, als sie den Privatkläger 1 zu Boden brachten, überhaupt zuverlässig bemerkt hätten. Zu- dem hätten sie sich mit einer Bestätigung dieses Umstandes der Gefahr ausge- setzt, in der Folge für allfällige dadurch verursachte Verletzungen beim Privatklä- ger 1 mitverantwortlich und damit haftbar gemacht zu werden. Jedenfalls ist es nicht auszuschliessen, dass der Privatkläger 1 sich die in den ärztlichen Berichten aufgeführten oberflächlichen Schürfverletzungen im Gesichtsbereich, an der Schläfe, und an der Stirn, als auch an der behaarten Kopfhaut, als Folge von tan- gential-schürfender Gewalteinwirkung (vorstehend, Erw. III.4.5.1.–4.5.3.) beim Sturz und überwiegend am Boden, im Rahmen seiner heftigen Gegenwehr gegen das Festhalten durch die VBZ-Beamten, zuzog, zumal er sich laut diesbezüglich übereinstimmenden Aussagen der VBZ-Beamten und der Zeugen K._____ und L._____ am Boden mit Händen und Füssen gewehrt und wild umsichgeschlagen habe. Im Übrigen meinte auch der Privatkläger 1 einmal, nicht zu wissen, ob er
- 32 - "die vielen offenen Stellen am Kopf" erlitten habe, als die VBZ-Kontrolleure auf ihn losgegangen seien, als er am Boden gelegen habe (vgl. Erw. III.4.2.1.). 4.6.3.4. Im "Blick"-online vom tt. Juli 2018 wurde der Privatkläger 1 in Anfüh- rungszeichen u.a. mit folgenden Angaben zitiert: "Am schlimmsten getroffen hat es meinen Kopf. Man sieht es nicht, weil alles von den Haaren bedeckt wird, aber es ist immer noch geschwollen." Es seien die Folgen eines Kicks gegen die Schläfe, so der "Blick" (Urk. 1/13A/2 S. 2). Weiter soll der Privatkläger 1 gegen- über dem "Blick" angegeben haben, der Beschuldigte habe mit dem Kick seine Schläfe, den Kiefer, das Ohr und den seitlichen Hinterkopf getroffen. Der Ge- richtsmediziner habe später leichte innere Blutungen festgestellt (ebenda). Von inneren Blutungen sprach der Privatkläger 1 auch ein einziges Mal in der dritten Konfrontationseinvernahme (Urk. 1/7/4 S. 8). Sofern er diese Angaben (insbes. "leichte innere Blutungen") tatsächlich so gegenüber dem "Blick" gemacht hat, ist wiederum zu konstatieren, dass sie keine Grundlage in den bereits wiedergege- benen Erkenntnissen aus der rechtsmedizinischen Untersuchung finden (vorste- hend, Erw. III.4.5.–4.5.3.). Ebenso wenig finden sich in den Akten irgendwelche Hinweise auf einen Treffer beim Ohr oder am seitlichen Hinterkopf, den man nicht sehen könnte, da alles von den Haaren bedeckt sei, geschweige denn für die Fol- gen eines Kicks gegen die Schläfe, nachdem der Privatkläger 1 einen Fusstritt gegen die rechte Gesichtshälfte geltend gemacht hat und dies dem Privatkläger 1 auch genauso im Anklagesachverhalt zur Last gelegt wird. Hingegen ergeben sich aus den dem Blick-Artikel beigefügten Fotos (Urk. 1/13A/2, Anh.) sichtbare Hinweise auf die bereits mehrfach erwähnten, ärztlich festgestellten Schürfungen auch am Kopf. Der Tagesanzeiger übernahm die vorstehend wiedergegebenen, gegenüber dem Blick angeblich abgegebenen Zitate in der Folge wörtlich und sprach im "Tagi"-online von einem "heftigen Fusstritt" (vgl. Urk. 1/13A/3 S. 2). 4.6.3.5. Nachdem sich aus diversen, nicht immer kongruenten Angaben des Privatklägers 1 zur angeblichen Intensität des Fusstrittes, dessen Richtung und zum genauen Ort, wo der Beschuldigte ihn damit getroffen haben soll, sowie den Folgen des Fusstrittes offenkundige Diskrepanzen und Widersprüche zum ärztlich festgestellten Verletzungsbild ergeben, zeigt sich, dass es der Privatkläger 1 mit
- 33 - den Fakten nicht immer ganz so genau zu nehmen schien und auch bezüglich des Fusstrittes des Beschuldigten bisweilen erheblich übertrieb. Daraus ergibt sich folglich, dass sich die Schlussfolgerung der Vorderrichter, wonach sich die Darstellungen des Privatklägers 1 lückenlos in die Schilderung weiterer Beteiligter einfüge, die gezielte Ausführung des Trittes gegen den Kopf des Privatklägers 1 auch durch die Aussagen des Privatklägers 2 C._____ (vgl. dazu vorstehend, Erw. III.4.3.5.) bekräftigt werde und die Möglichkeit der Entstehung der Verletzun- gen durch einen Tritt mit einem beschuhten Fuss auch durch das Gutachten des IRM bestätigt werde, weshalb erstellt sei, dass der Beschuldigte mit einigen Schritten auf den am Boden liegenden und von den VBZ-Mitarbeitenden fixierten Privatkläger 1 zuging und diesem unvermittelt mit der Spitze seines Schuhs ins Gesicht trat (Urk. 85 S. 21, Ziff. 1.11.4. f.), als haltlos erweist. 4.6.3.6. Hätte der Beschuldigte tatsächlich absichtlich und mit einer Intensi- tät von 8 auf einer Skala von 1-10 mit einem Penalty-Kick mit der Schuhspitze gegen das Gesicht auf der rechten Kopfseite getreten, wären womöglich klare Verletzungsspuren weit gravierenderen Ausmasses zu erwarten gewesen, wie auch der sachverständige Zeuge anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte (Prot. II S. 18; vorstehend, Erw. III.4.5.4.). Solche wurden indessen, wie bereits mehrfach erwähnt, in den ärztlichen Abklärungen nicht diagnostiziert. 4.7. Aufgrund der aufgeführten Aussagen der Befragten und aus den er- wähnten weiteren Beweismitteln ergibt sich vielmehr, dass sich der Beschuldigte zum Privatkläger 1 hinbegeben hat und eine Trittbewegung in Richtung des mit dem Kopf unter der dortigen Sitzbank liegenden Privatklägers 1 machte, wie der Beschuldigte auch anerkennt und mit dem vom Privatkläger 2 (C._____) bei der Staatsanwaltschaft vorgezeigten abstrakten Trittbewegung im Einklang steht (Urk. 1/8/3). Dass und allenfalls wie der Beschuldigte den Privatkläger 1 dabei ge- troffen haben könnte als auch zur von diesem behaupteten Intensität eines sol- chen Fusstrittes ins Gesicht, ergeben sich keine sachdienlichen Angaben und Er- kenntnisse aus dem Beweisergebnis. Es bestehen vielmehr ganz erhebliche Zweifel daran, dass die von den Rechtsmedizinern festgestellten oberflächlichen Hautabschürfungen an der Stirn rechts von einem Fusstritt stammen. Genauso
- 34 - gut können auch diese Hautabschürfungen wie alle übrigen oberflächlichen Haut- abschürfungen, welche in der rechtsmedizinischen Beurteilung allesamt als Folge von tangential-schürfender Gewalteinwirkung interpretiert wurden (vorstehend, Erw. 4.5.2. f.), ebenfalls als Folge von tangential-schürfender Gewalteinwirkung interpretiert werden, wie auch der sachverständige Zeuge anlässlich der Beru- fungsverhandlung auf entsprechende Ergänzungsfrage der amtlichen Verteidi- gung nicht ausschloss (Prot. II S. 19, S. 21). 4.7.1. Demgegenüber will der Privatkläger 1 laut seiner Aussage im Vorver- fahren sogar im Voraus gewusst haben, dass der Beschuldigte ihn ins Gesicht ki- cken würde (Erw. III.4.2.2.), was von einer weiteren unglaubhaften Übertreibung zeugt. Auch Hinweise auf von ihm erwähnte angebliche innere Blutungen (Urk. 1/7/4 S. 8; Urk. 1/13A/2 S. 2, gegenüber dem "Blick") finden sich in den ärzt- lichen Unterlagen nicht (vgl. Erw. III.4.5.2. f.). Die SOS-Ärztin war vielmehr akten- kundig zur Abklärung seiner Hafterstehungsfähigkeit in die Regionalwache Aus- sersihl aufgeboten worden (Erw. III.3.3.2.) und nicht wegen angeblichen inneren Blutungen. Erneut zeugen solche Aussagen von den Dramatisierungstendenzen des Privatklägers 1 und davon, dass diverse seiner Angaben nicht faktenbasiert waren, weshalb nicht auf diese abzustellen ist und sich ein absichtlicher, gezielter Fusstritt gegen den Kopf des Privatklägers 1 nicht nachweisen lässt. 4.7.2. Aufgrund der Anerkennung des Beschuldigten (vorstehend, Erw. III.3.) sowie der insoweit damit übereinstimmenden Aussagen des Privatklägers 1, jener des Mitbeschuldigen F._____ und des Privatklägers 2, C._____, ist dagegen er- stellt, dass der Beschuldigte mit dem rechten Fuss/Bein zumindest aus dem Stand heraus eine Trittbewegung mit nicht genau bekannter Stärke gegen den rücklings am Boden fixierten, mit dem Kopf unter der dortigen Sitzbank liegenden Privatkläger 1, in Richtung von dessen rechter Körperseite und Kopfgegend aus- geführt hat. 4.8. Die Darstellung des Privatklägers 1 zu den Geschehnissen nach dem Verlassen des Busses und vor dem anerkannten Faustschlag ins Gesicht des Be- schuldigten, welche dem Anklagesachverhalt zu Grunde zu liegen scheint, lässt sich in wesentlichen Teilen ebenfalls nicht erstellen. Dies betrifft insbesondere
- 35 - den Vorwurf, der Beschuldigte habe den Privatkläger 1 mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestossen, bevor er den Faustschlag ins Gesicht kassierte. 4.8.1. Aus den Aussagen des Zeugen L._____ (Erw. III.4.3.1. f.) ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nach dem Verlassen des Busses am Brustbereich gepackt und weggestossen hätte. Zeuge L._____ hatte laut seinen Beobachtungen vielmehr mitbekommen, dass der Privatkläger 1 und dann der Beschuldigte bei der zweithintersten Türe ausge- stiegen waren und sich über zwei bis drei Meter zum Heck des Busses begeben hatten, als er dann gesehen habe, wie sich der Privatkläger 1 wie aus dem Nichts umgedreht habe und, ohne dass der Beschuldigte vorgängig etwas gemacht hät- te, diesem die Faust einmal ins Gesicht geschlagen habe. Der Beschuldigte habe sofort im Gesicht zu bluten begonnen, worauf die anderen VBZ-Funktionäre die- sem zu Hilfe gekommen seien. Wenn er sich richtig erinnere, habe der Beschul- digte nach dem Schlag versucht, den Privatkläger 1 festzuhalten, sei aber nicht mehr in die Auseinandersetzung involviert gewesen, als sein Kollege dazuge- kommen sei. 4.8.2. Auch wenn sich L._____ als Zeuge selber gemeldet hatte, da er sich an den nicht mit seinen eigenen Beobachtungen übereinstimmenden Medienbe- richten gestört hatte (Erw. III.3.3.1.), führt dies nicht dazu, dass seine Aussagen einzig aufgrund dieses Umstandes als unglaubhaft erscheinen, zumal es in seiner Befragung keinerlei Anzeichen dafür gibt, dass er bewusst tatsachenwidrige Aus- sagen gemacht hätte. Dass dem nicht so ist, lässt sich im Übrigen in den weiteren Aussagen des Zeugen erkennen. So hatte er mitverfolgt, wie der Privatkläger 1 gegenüber den VBZ-Mitarbeitern verbal ausfällig geworden sei, wobei sich der Zeuge nicht an alles erinnerte, aber "Hueräsohn" sei sicher gefallen. Der Privat- kläger 1 habe sich am Boden gewehrt, immer noch mit Händen und Füssen um- sichschlagend. Dieser habe wild umsichgeschlagen und sich weder festhalten noch mit sich sprechen lassen, da er so aggressiv gewesen sei. All dies bestätigte sogar der Privatkläger 1 in seinen eigenen Aussagen (Urk. 1/7/4 S. 6; Urk. 1/7/2 S. 24: er habe zu F._____ "elende Missgeburt" gesagt und zum Beschuldigten
- 36 - "Scheiss-Billetkontrolleur", und J._____ hatte er laut deren Aussage als Nutte be- schimpft, Urk. 1/7/2 S. 43, G._____ hatte er angespuckt, ebenda, S. 31), weshalb die Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (und Verteidigung in dessen Verfahren als Beschuldigter) vor Vorinstanz (Urk. 96 S. 18, Ziff. 3.6), wo- nach die Beschimpfungen nicht mit der nötigen Sicherheit erstellt seien, nicht zu- trifft und weiter zeigt, dass sich in den Aussagen des Zeugen L._____ auch keine Übertreibungen oder Anhaltspunkte dafür finden, dass er Verhaltensweisen des Privatklägers 1 hinzugedichtet oder überzeichnet hätte. Seine Aussagen erschei- nen glaubhaft. 4.8.3. Aber auch die vom Zeugen L._____ geschilderten Erinnerungen er- weisen sich bei einer Konsultation der aus dem Inneren des Busses von den Ka- meras 3 und 5 durch die Türverglasung und die Fenster aufgenommenen Bilder (Urk. 1/2/4 [Kamera 5: 11:48:00 ff.]) als nicht in allen Teilen ganz zutreffend. Die Angabe des Zeugen, wonach der Privatkläger 1 sich wie aus dem Nichts umge- dreht habe und, ohne dass der Beschuldigte vorgängig etwas gemacht hätte, die- sem die Faust einmal ins Gesicht geschlagen habe, ist ungenau. Zwar ist die Sicht aus dem Innern des Busses in der Videoaufnahme aufgrund des die Vergla- sung umrandenden Türrahmens und der Buswand zum Teil verdeckt, dennoch lässt sich in der Videosequenz (Urk. 1/2/4 [Kamera 5: 11:48:00 ff.]) genügend klar erkennen, dass es zwar zutreffend ist, dass der Privatkläger 1 sich umgedreht hatte, bevor er dem Beschuldigten anerkanntermassen die Faust einmal ins Ge- sicht schlug. Dass dies wie aus dem Nichts geschehen sein soll, trifft indessen nicht ganz zu. Vielmehr ist zunächst zu sehen, wie der Beschuldigte dem wegge- henden Privatkläger 1 nachging, um – wie er mehrfach erklärt hat – diesem den nicht unterschriebenen Bussenbeleg auszuhändigen (Urk. 1/4/1 S. 2; Urk. 1/4/2 S. 3; Urk. 1/7/2 S. 14 und S. 18), wie im Übrigen auch die Standbilder aus den Vi- deosequenzen von Kamera 3 bestätigen (Urk. 1/9/3), worauf sich der Privatklä- ger 1 umdrehte (11:48:00/01) und den Beschuldigten zunächst mit beiden Hän- den auf Brusthöhe an dessen Uniformhemd festzuhalten versuchte (vgl. auch Vi- deoprints: Urk. 1/2/3 S. 1 ff.), während dieser seine Unterarme/Hände zunächst auf Bauchhöhe angehoben hatte (vgl. 11:48:01 f.) und dann über die Arme des Privatklägers 1 hielt (11:48:02/03), um den auf ihn zugekommenen Privatkläger 1
- 37 - von sich fernzuhalten, wobei sowohl der dann erfolgte unbestrittene Faustschlag des Privatklägers 1 gegen den Kopf des Beschuldigten als auch die rechte Kör- perseite des Privatklägers 1, inklusive der rechte Arm, nicht zu sehen sind, da weder der Kopf des Beschuldigten noch die rechte Oberkörperseite des Privatklä- gers 1 sich im Blickfeld der Kamera 5 durch die Türscheibe befanden, sondern oberhalb des oberen Türrahmens und damit bedeckt durch diesen ausserhalb des Blickfeldes der Kamera 5 lagen. Der Videosequenz ist somit einzig zu entnehmen, dass sich der Faustschlag des Privatklägers 1 im Zeitfenster 11:48:02/03 ereignet haben musste, diesem aber, entgegen der Behauptung des Privatklägers 1 (z.B. Urk. 1/7/2 S. 19), keine tätliche Aggression des Beschuldigten vorausgegangen war, nachdem es, wie erwähnt, der Privatkläger 1 gewesen ist, der sich umge- dreht und dann den Beschuldigten im ersten Moment mit beiden Händen auf Brusthöhe an dessen Uniformhemd festgehalten hatte, während der Beschuldigte erfolglos versuchte, den Privatkläger 1 von sich fernzuhalten und diesen erst im Anschluss an den erfolgten Faustschlag an dessen schwarzem T-Shirt festhielt, um ihn am Wegrennen zu hindern (11:48:03/04), wie der Beschuldigte von Beginn weg einräumte (Urk. 1/4/1 S. 3 oben, S. 4 u.; Urk. 1/4/2 S. 3; Urk. 1/7/2 S. 15), und schliesslich getroffen zurückwich (11:48:05). Es ist daher bloss insoweit auf die Angaben des Zeugen L._____ abzustellen, als diese in der Videoaufnahme Bestätigung finden. Angesichts des dynamischen Geschehens erstaunt es indes nicht, dass der Zeuge nicht alle Einzelheiten exakt memorieren und hernach in der korrekten Reihenfolge wiedergeben konnte. Mit den vorstehenden Präzisie- rungen findet seine Aussage, wonach der Privatkläger 1 sich umgedreht und dem Beschuldigten dann die Faust einmal ins Gesicht geschlagen habe, Bestätigung in der Videosequenz und der betreffenden Anerkennung durch den Privatkläger 1 selbst. Eine dem Faustschlag des Privatklägers 1 vorausgegangene tätliche Ag- gression des Beschuldigten geht daraus indessen nicht hervor. 4.8.4. Aus den handschriftlichen Angaben der Zeugin K._____ gegenüber der Polizei (Erw. III.4.3.3.) ergibt sich zwar, dass es zu einem Schlag des Be- schuldigten gegen den Privatkläger 1 gekommen sein soll, bevor dieser zurück- geschlagen habe. Dies wird allerdings nicht einmal vom Privatkläger selbst so gel- tend gemacht und entbehrt auch nach dem Erwogenen (Erw. III.4.8.3.) einer tat-
- 38 - sächlichen Grundlage, weshalb auf die eine knappe halbe Seite umfassende, e- her einer Kurzzusammenfassung gleichkommende Angabe der Zeugin bei der Polizei nicht abgestellt werden kann. Auch die Nummer der Buslinie hatte sie nicht mehr richtig in Erinnerung (Nr. … statt Nr. …), und in der staatsanwaltschaft- lichen Zeugeneinvernahme wusste sie nicht mehr, dass die VBZ-Mitarbeiter uni- formiert waren (Urk. 1/8/7 S. 6, Antwort auf Frage 38: "Nein."), was sich indessen ebenfalls zweifelsfrei beispielsweise aus den Videoaufnahmen ergibt (Urk. 1/2/4; Urk. 1/2/5). Auch wenn diese Unsicherheiten alleine nicht ihre Darstellung als Ganzes unglaubhaft machen, schmälern sie dennoch die Zuverlässigkeit ihrer Er- innerung entscheidend und stellen zusammen mit weiteren Widersprüchen in ih- ren Angaben zum anklagegegenständlichen Kerngeschehen die Zuverlässigkeit ihrer Aussagen infrage. 4.8.4.1. Während sie bei der Polizei, wie erwähnt, noch angegeben hatte, dass es zuerst zu einem Schlag des VBZ-Beamten (gemeint: des Beschuldigten) gegen den Privatkläger 1 gekommen sei, meinte die Zeugin in der staatsanwalt- schaftlichen Befragung abweichend (S. 5): "In meiner Erinnerung war es ein Stos- sen und kein Schlag. Ich weiss nicht, warum da Schlag steht." Dies stellt eine nicht unerhebliche Diskrepanz dar, spricht aber ebenfalls dafür, dass der Be- schuldigte den Privatkläger 1 von sich weghalten wollte, nachdem sich dieser umgedreht und ihn auf Brusthöhe mit beiden Händen am Uniformhemd festgehal- ten hatte. Darüber hinaus hielt die Zeugin in ihren ersten Angaben fest, dass die Kontrolleure versucht hätten, den Privatkläger 1 zu überwältigen, wobei fünf Per- sonen auf diesem drauf gewesen seien, was nachweislich nicht stimmt (vorste- hend, Erw. III.4.6.), wie wiederum beispielsweise auch aus den Videobildern her- vorgeht (vgl. z.B. Urk. 1/9/3). 4.8.4.2. Da die Zeugin, wie erwähnt, später per Zufall die Hafterstehungsfä- higkeit des Privatklägers 1 zu beurteilen hatte (Erw. III.3.3.2.) und einräumte, sich bei dieser Gelegenheit mit diesem über das Vorgefallene unterhalten zu haben (Erw. III.4.3.4.), besteht keine Veranlassung zur Annahme, sie habe eigene Be- obachtungen später bewusst übertrieben oder einseitig zu dessen Gunsten dar- gestellt. Die vorerwähnten Unsicherheiten und Unstimmigkeiten legen dagegen
- 39 - nahe, dass ihre eigenen Beobachtungen vor Ort später durch die Angaben des Privatklägers 1, anlässlich der Prüfung seiner Hafterstehungsfähigkeit, durch des- sen teilweise übertriebenen und teilweise nicht faktenbasierten Angaben beein- flusst und überlagert wurden. Nur so lässt sich plausibel erklären, weshalb die Zeugin von fünf Personen resp. sogar von "5-6 Leute" (Urk. 1/8/7S. 5) sprach, welche angeblich auf dem Privatkläger 1 gewesen sein sollen, obwohl es nach- weislich nie mehr als drei waren, zumal die Anzahl "5-6 Leute" exakt jener Über- treibung entspricht, welche auch der Privatkläger 1 anlässlich seiner ersten poli- zeilichen Befragung zu Protokoll gegeben hatte, wonach (gemeint: nach dem Faustschlag) plötzlich "5-6 schwergewichtige Kontrolleure aus dem Bus gerannt" gekommen seien (Urk. 1/6/1 S. 2 oben). Auf die Angaben der Zeugin kann daher nicht abgestellt werden, soweit diese nicht mit der Videoaufzeichnung und den Aussagen des Zeugen L._____ (vorstehend, Erw. III.4.8.3.) übereinstimmen, auch wenn der Privatkläger 1 wenig überzeugend geltend machte, dass alles stimme, was die Zeugin K._____ gesagt habe (vorstehend, Erw. III.4.2.4.). Auch die Ein- schätzung der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (und Verteidigung in dessen Verfahren als Beschuldigter) vor Vorinstanz, wonach sich die Aussagen der Zeu- gin K._____ bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen decken würden (Urk. 96 S. 11), trifft somit nicht zu. Immerhin hatte die Zeugin aber auch ohne zu beschönigen und in Übereinstimmung mit dem Zeugen L._____ geschil- dert, dass die VBZ-Kontrolleure (anschliessend) versucht hätten, den Privatklä- ger 1 festzuhalten und ruhigzustellen, während dieser "wild um sich geschlagen" habe (Urk. 1/8/7 S. 5), was wiederum der Einschätzung der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (und Verteidigung in dessen Verfahren als Beschuldigter) vor Vo- rinstanz widerspricht, wonach die Angabe des Zeugen L._____, dass die Kontrol- leure es zuerst "auf die sanfte Tour" versucht hätten, im Widerspruch zur Darstel- lung der weiteren Zeugen stehe (Urk. 96 S. 12, letzter Absatz), nicht zutrifft. 4.8.5. Auch J._____ (vormals: J1._____, an der Kontrolle mitwirkende VBZ- Kontrolleurin) erklärte anlässlich ihrer polizeilichen Befragung vom 12. Juli 2018 (noch) als Mitbeschuldigte und bestätigte anlässlich der Konfrontationseinver- nahme vom 16. Januar 2019 (Urk. 1/5/3 S. 2 u.; Urk. 1/7/2 S. 17), mitbekommen zu haben, wie der Fahrgast (gemeint: der Privatkläger 1) mit seinem linken Arm
- 40 - den Beschuldigten gestossen/geschubst habe. Dann habe sie eine Faust gese- hen, welche auf den Beschuldigten "gegangen" sei. Daraus ergeben sich eben- falls keine Anhaltspunkte für eine dem Faustschlag des Privatklägers 1 vorausge- gangene tätliche Aggression des Beschuldigten. 4.8.6. Nach dem Erwogenen lässt sich der Anklagesachverhalt nach dem Verlassen des Busses, wonach der Beschuldigte den Privatkläger 1 mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestossen habe, bevor er dessen Faustschlag ins Gesicht kassierte, nicht erstellen. Aus besagter Videose- quenz ergibt sich vielmehr das Gegenteil, wonach dem Faustschlag keine tätliche Aggression des Beschuldigten vorausging, nachdem es, wie erwähnt, der Privat- kläger 1 war, der sich umgedreht und dann den Beschuldigten im ersten Moment mit beiden Händen auf Brusthöhe an dessen Uniformhemd festgehalten hatte, während dieser erfolglos versuchte, den Privatkläger 1 von sich fernzuhalten, und diesen erst nach dem erfolgten Faustschlag an dessen schwarzem T-Shirt fest- hielt (vorstehend, Erw. III.4.8.3.). 4.9. Zusammenfassend verbleiben nach dem Erwogenen unüberwindliche Zweifel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO daran, dass sich das Verletzungsbild von ausschliesslich "oberflächlichen Hautabschürfungen an der Stirn rechts" mit dem vom Privatkläger 1 geltend gemachten mit Schwung ausgeholten "Penalty- Kick", mit einer angeblichen Stärke 8 bei einer Skala von 1-10, vereinbaren lässt (Erw. III.4.5.4.), zumal sich einerseits nicht erstellen lässt, dass der unbestrittene Fusstritt mit der Schuhspitze erfolgt sein soll (Erw. III.4.6.3.2.), andererseits aber auch nicht auszuschliessen ist, dass der Privatkläger 1 sich die in den ärztlichen Berichten aufgeführten oberflächlichen Schürfverletzungen im Gesichtsbereich, an der Schläfe und an der Stirn als auch an der behaarten Kopfhaut als Folge von tangential-schürfender Gewalteinwirkung beim Sturz und überwiegend am Boden, im Rahmen seiner heftigen Gegenwehr gegen das Festhalten durch die VBZ- Beamten, zugezogen haben könnte (Erw. III.4.6.3.3.; Erw. III.4.7.), und die dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt zur Last gelegten eigentlichen "Prellungen" an der rechten Gesichtshälfte des Privatklägers 1 in den ärztlichen Befunden gar keine ausdrückliche Grundlage finden (Erw. III.4.5.2. a.E.), weshalb sich der An-
- 41 - klagesachverhalt insoweit nicht erstellen lässt. Aufgrund der Anerkennung des Beschuldigten, der Aussagen des Privatklägers 1, jener des Mitbeschuldigen F._____ und des Privatklägers 2 ist dagegen erstellt, dass der Beschuldigte mit dem rechten Fuss zumindest aus dem Stand heraus eine Trittbewegung von nicht genau bekannter Stärke gegen den rücklings am Boden fixierten, mit dem Kopf unter der dortigen Sitzbank liegenden Privatkläger 1 in Richtung von dessen rech- ter Körperseite und Kopf ausgeführt hat (Erw. III.4.7.2.). Zudem ergeben sich insbesondere aus der Videosequenz keine Anhalts- punkte dafür, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 nach dem Verlassen des Busses mit beiden Händen im Brustbereich am T-Shirt gepackt und weggestos- sen habe, bevor er dessen Faustschlag ins Gesicht kassierte (Erw. III.4.8.1., 4.8.3. und 4.8.5.), weshalb sich entgegen der Auffassung der Rechtsvertretung des Privatklägers 1 (und Verteidigung in dessen Verfahren als Beschuldigter) vor Vorinstanz (Urk. 96 S. 16, 1. Absatz) nicht erstellen lässt, dass dem Faustschlag des Privatklägers 1 eine tätliche Aggression des Beschuldigten vorausgegangen sein soll (Erw. III.4.8.6.). Wohingegen erstellt ist, dass der Privatkläger 1 sich um- gedreht und dem Beschuldigten alsdann anerkanntermassen die Faust einmal ins Gesicht geschlagen hat (Erw. III.4.8.3).
5. Beim Anklagevorwurf der Tätlichkeiten sind nachfolgende, dem Be- schuldigten zur Last gelegte, von diesem bestrittene Tathandlungen und -folgen zu erstellen (vgl. Urk. 41 S. 4): Er habe den Privatkläger 2 mit der flachen rechten Hand gegen die rechte Halsseite und hernach gegen die rechte Wange geschla- gen, wodurch dieser Schmerzen erlitten habe. 5.1. Der Beschuldigte hat anerkannt, dem filmenden Privatkläger 2 gegen dessen Willen das Mobiltelefon weggenommen zu haben. 5.2. Der Privatkläger 2 (C._____) gab anlässlich seiner polizeilichen Befra- gung vom tt. Juli 2018, gefragt nach den Geschehnissen bei der VBZ Haltestelle und tätlichen Einwirkungen des Beschuldigten auf ihn, mithin zum eigentlichen Kerngeschehen, zu Protokoll:
- 42 - "Der Kontrolleuer, welcher zuvor auf der Bank gesessen hat, wandte sich dann an mich und kam ein paar Schritte auf mich zu und schlug mir dann ins Gesicht und gegen die Brust. Ausserdem nahm er mir das Telefon weg und entfernte sich damit." (Urk. 1/8/1 S. 3, Antwort auf Frage 20). Im weiteren Verlauf dieser Befragung gab der Privatkläger 2 zum selben Thema ferner zu Protokoll: "Der Mann mit der Verletzung am Mund kam dann auf mich zu und gab mir zwei Schläge ins Gesicht. Er traf mich am Kopf und im Schulterbereich. Dann entriss er mir die Kame- ra. Er hat dann mein Telefon den Polizisten übergeben." (Urk. 1/8/1 S. 7, Antwort auf Frage 58). Auf die weitere Frage, wie genau der Mann mit der Verletzung am Mund (ge- meint: der Beschuldigte) geschlagen habe, führte der Privatkläger 2 aus: "Zuerst hat er mich gegen den Hals geschlagen. Ich glaube, mit der offenen Hand. Dann gegen die Wange. Auch mit der offenen Hand. Das waren zwei Ohrfeigen. Ich habe mich aber nicht provozieren lassen." (ebenda, Antwort auf Frage 63). Und die Fragen, wie stark (auf einer Skala von 1-10) er geschlagen worden sei, gab er zu Protokoll (ebenda, S. 7 f., Antworten auf die Fragen 65 f.): "Also der erste Schlag war relativ heftig. Der zweite etwas schwächer. Aber immer noch stark." "Der erste würde ich sagen 8 und der zweite etwa 6. Ich habe natürlich beim zwei- ten Schlag versucht auszuweichen. Das kam für mich ziemlich unerwartet, dass er mich geschlagen hat." Und auf die Frage, ob er sich dabei auf eine Skala für Ohrfeigen oder Schläge all- gemein beziehe (Frage 67): "Gut, er hat mich nicht verletzt. Aber er hat schon zugelangt…" Er glaube, mit der rech- ten Hand. Und auf die Frage, ob er verletzt sei (Frage 69): "Nein. Ein wenig schockiert!" Nein, er werde nicht zum Arzt gehen (ebenda, S. 8).
- 43 - Auf die weitere Frage, wie genau der Mann ihm das Telefon weggenommen habe (Frage 71): "Ich hielt es in der Hand und habe weitergefilmt. Er kam auf mich zu und hat es mir aus der Hand genommen." Die Polizisten hätten es ihm dann zurückgegeben. 5.3. Anlässlich seiner staatsanwaltschaftlichen Befragung als Auskunftsper- son vom 7. März 2019 gab der Privatkläger 2 u.a. in Anwesenheit des Beschuldig- ten zum Kerngeschehen betr. Tätlichkeiten alsdann zu Protokoll (Urk. 1/8/2 S. 4 ff.): "Der Mann, der den jungen geschlagen hatte, stand auf und kam auf mich zu und schlug mir zwei Mal ins Gesicht." (zeigt mit der linken flachen Hand auf die Wange). Und so habe alles geendet. D.h., dieser habe ihm noch das Handy weggenommen (Urk. 1/8/2 S. 4 u.). Und auf die Frage, ob der männliche Kontrolleur (gemeint: der Beschuldigte) et- was zu ihm gesagt habe, als dieser auf ihn zugekommen sei (S. 9, Frage 59): "Er hat mich einfach geschlagen. Ich weiss nicht, ob das vor oder nach dem Filmen war. Ich glaube, es war nachdem er mir mein Handy genommen hat. Auf die Frage, wie der Beschuldigte geschlagen habe, zeigte der Privatkläger 2 mit der flachen Hand auf die linke Wange und meinte (S. 9, Frage 60): "Zwei Mal hier." Und auf weitere Frage (61): "Ich glaube mit der flachen Hand. Ich glaube, er hat mich mit der flachen Hand geschla- gen, hätte er mich mit der Faust geschlagen, hätte er mich verletzt." Und auf die weiteren Fragen (62 f.), ob beide Schläge an die gleiche Stelle ge- gangen seien, und ob diese heftig gewesen seien, bejahte der Privatkläger 2 zweimal einsilbig mit: "Ja." Ob er sich dabei Verletzungen zugezogen habe (Frage 64):
- 44 - "Nein, ich war einfach schockiert und sehr nervös." Ob er Schmerzen gehabt habe (Frage 65): "Nein." In welchem Moment er ihm das Telefon weggenommen habe (Frage 66): "Nach dem Schlagen hielt ich das Telefon mit einer Hand nach oben und er nahm es mir weg." Wie er darauf reagiert habe (Frage 67): "Ich bat ihn, das Telefon zurückzugeben." Auf den Vorhalt, wonach er bei der Polizei ausgesagt habe, dass er einmal ins Gesicht und einmal gegen die Brust geschlagen worden sei, gab der Privatklä- ger 2 im Widerspruch zu seiner polizeilichen Aussage nunmehr zu Protokoll (Urk. 1/8/2 S. 10, Frage 72): "Nein, ich wurde hier (zeigt auf die Wange und den Hals) geschlagen. Meiner Meinung nach befindet sich die Brust etwas weiter unten. Dort wurde ich nie geschlagen." Man sehe auf dem von ihm gemachten Video, wie der Beschuldigte auf ihn zuge- kommen sei und wie dieser ihn geschlagen habe, und dann sei ihm die Kamera abgedreht (ebenda, S. 10 unten). 5.4. Ferner wurde I._____, ein Passant, am 7. März 2019 in Anwesenheit des Beschuldigten durch die Staatsanwaltschaft als Zeuge befragt. Auf die Frage, er solle schildern, was sich am tt. Juli 2018 zugetragen habe, gab der Zeuge zum Kerngeschehen betreffend Tätlichkeiten zu Protokoll: "Irgend ein Herr mit einem Hund und einer grünen Jacke, ein Passant glaube ich, ist dort runtergelaufen, er läuft dort jeweils rum, ich nehme an, er wohnt dort in der Nähe und hat sich auch noch eingemischt. Also ich habe mich nicht eingemischt. Er wurde auch weg- geschubst und dann hat sich diese Szene aufgelöst. Ein Mann in Uniform ging auf den
- 45 - Mann mit der grünen Jacke los. Und eine Frau, auch in Uniform, kam dazwischen." (Urk. 1/8/8 S. 3). Auf die weitere Frage, wonach ja noch der Mann mit dem Hund gekommen sei und wie sich dieser eingemischt habe (Urk. 1/8/8 S. 5, Frage 27), antwortete der Zeuge: "Was er gesagt hat, weiss ich nicht. Ich habe nur irgendwann gehört, dass es um ein Handy geht." Auf die Frage, der Zeuge habe gesagt, ein Mann in Uniform sei auf diesen Mann losgegangen, was dies heisse (Frage 28), ergänzte der Zeuge: "Das heisst, dass mindestens ein versuchter Faustschlag ins Gesicht, der nicht getroffen hat. Dort ist dann eine Dame in Uniform dazwischen." Auf Frage, der Zeuge habe gesagt, mindestens ein versuchter Faustschlag, was dies heisse (ebenda, Frage 29): "Ja, einer ist mir präsent." Die weitere Frage (30), ob der Zeuge wisse, warum es um ein Handy gegangen sei, verneinte der Zeuge I._____ (Urk. 1/8/8 S. 5 f.). Auf späteres Nachfragen, mit dem Vorhalt, wonach der Zeuge am Telefon gegen- über der Polizei einmal angegeben habe, dass dem Mann mit dem grünen T-Shirt mehrere Faustschläge gegen den Kopf gegeben worden seien, meinte der Zeuge (ebenda, S. 6, Fragen 35 f.): "Meine Erinnerung ist, dass er eines kassiert hat, der Herr mit der grünen Jacke." 5.5. Bei der Würdigung der Aussagen des Zeugen I._____ zum Kernge- schehen beim Tatvorwurf der Tätlichkeiten fällt auf, dass der Zeuge einen einzel- nen versuchten Faustschlag wahrgenommen haben will, der nicht getroffen habe, während nicht einmal der Privatkläger 2, weder bei der Polizei noch im Vorverfah- ren, von einem Faustschlag sprach. Bekanntlich hatte der Privatkläger 2 dazu ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er glaube, der Beschuldigte habe ihn mit der flachen Hand geschlagen. Hätte dieser ihn mit der Faust geschlagen, hätte dieser
- 46 - ihn verletzt (vgl. vorstehendes Zitat des Privatklägers 2). Ebenfalls auffällig ist, dass der Zeuge von einem nicht vollendeten (singulären) Schlag sprach und bloss den Versuch eines einzelnen Schlages in Erinnerung hatte, dann auf Nachfragen dennoch erklärte, seiner Erinnerung nach habe der Privatkläger 2 "eines kassiert", während dieser selbst, wie erwähnt, zwei vollendete Schläge mit offener Hand geschildert hatte. Ausserdem soll der Zeuge am Telefon gegenüber der Polizei einmal angegeben haben, dass dem Mann mit dem grünen T-Shirt mehrere Faustschläge gegen den Kopf gegeben worden seien. Auch diese im Wider- spruch zu seiner staatsanwaltschaftlichen Zeugenaussage stehende Angabe lässt sich entgegen der unzutreffenden Würdigung der Vorinstanz (Urk. 85 S. 28) nicht mit der Darstellung des Privatklägers 2 in Einklang bringen. Aus diesen unüber- brückbaren Unstimmigkeiten und Widersprüchen ergibt sich, dass es sich beim Zeugen, der gemäss seiner eigenen Angabe im Zeitpunkt seiner Beobachtung auf der anderen Strassenseite gestanden hatte, wobei der Beschuldigte und der Pri- vatkläger 2 aufeinander zugerichtet gestanden seien (Urk. 1/8/8 S. 6 oben), um keinen zuverlässigen Beobachter gehandelt hat, nachdem der Privatkläger 2 zu keinem Zeitpunkt von einem singulären Faustschlag sprach, der Zeuge aber den (blossen) Versuch eines solchen gesehen haben will, im Widerspruch dazu aber auch die angebliche Erinnerung äusserte, der Privatkläger 2 habe "eines kas- siert". Auf die uneinheitliche, teilweise widersprüchliche Aussage des Zeugen I._____ zum Kerngeschehen kann daher nicht abgestellt werden. 5.6. Doch auch die Darstellung des Privatklägers 2 selbst, zunächst bei der Polizei und 8 Monate nach den Vorkommnissen vom tt. Juli 2018 bei der Staats- anwaltschaft, erweist sich alles andere als einheitlich und überzeugend. Sie ent- hält vielmehr entgegen der unzutreffenden Würdigung der Vorinstanz (Urk. 85 S. 28) ebenfalls offenkundig diverse Ungereimtheiten und unauflösbare Wider- sprüche. 5.6.1. Aus seinen vorstehend wiedergegebenen Zitaten geht hinsichtlich der Körperstellen, auf welche er geschlagen worden sei, hervor, dass der Beschuldig- te ihn gemäss seiner tatnächsten Schilderung bei der Polizei "ins Gesicht und ge- gen die Brust" geschlagen haben soll. Noch in derselben Befragung sprach der
- 47 - Privatkläger 2 alsdann von "zwei Schläge ins Gesicht und gegen die Brust", um im späteren Verlauf der immer noch gleichen Befragung als weitere Version "zwei Schläge ins Gesicht" und er sei "am Kopf und im Schulterbereich" getroffen wor- den, zu schildern. Doch der Versionen nicht genug, beantwortete er eine der Fol- gefragen damit, zuerst "gegen den Hals geschlagen" worden zu sein und dann "gegen die Wange". Es seien "zwei Ohrfeigen" gewesen. Rund acht Monate spä- ter wollte er bei der Staatsanwaltschaft zwei Mal an die gleiche Körperstelle ge- schlagen worden sein, nämlich "zwei Mal ins Gesicht", um auf späteres Nachfra- gen erneut abweichend von "zwei Mal" "auf die linke Wange" zu sprechen. Den Versuch der Befragenden, die Konfusion mit der etwas suggestiven Frage aufzu- hellen, ob beide Schläge an die gleiche Stelle gegangen seien und ob diese heftig gewesen seien, bejahte der Privatkläger 2 einsilbig. Und den abschliessenden Hinweis, bei der Polizei ausgesagt zu haben, einmal ins Gesicht und einmal auf die Brust geschlagen worden zu sein, kommentierte er im kompletten Wider- spruch zu seiner allerersten Aussage bei der Polizei, mit Zeigen auf die Wange und den Hals und dem fadenscheinigen Erklärungsversuch, die Brust befinde sich etwas weiter unten, dort sei er nie geschlagen worden. 5.6.2. Wenig anschaulich und wenig überzeugend wirkt auch der Umstand, dass der Privatkläger 2 bei den geltend gemachten Schlägen eine gewisse Ge- walteinwirkung beschrieb, den Vorgang der Wegnahme des Mobiltelefons zu- nächst mit dem Verb entreissen (entriss) beschrieb, in der späteren Befragung aber nüchtern, unter Verwendung des Verbes wegnehmen, als völlig gewaltfrei darstellte. Seine Schilderungen von tätlichen Einwirkungen des Beschuldigten auf ihn wirken daher insgesamt als uneinheitlich, konfus, wenig anschaulich und wi- dersprüchlich. Angesichts der Banalität des Anklagevorwurfes wäre zu erwarten gewesen, dass der Privatkläger 2 trotz einiger Aufregung beim Vorfall in den spä- teren Befragungen ohne weiteres dazu in der Lage gewesen wäre, die im Ankla- gesachverhalt aufgeführten zwei Schläge mit der flachen Hand, einer gegen die rechte Seite des Halses und einer gegen die rechte Wange (vgl. nochmals Urk. 41 S. 4), einheitlich und widerspruchsfrei zu beschreiben. Dass er dazu wider Erwarten nicht in der Lage war, lässt erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt sei- ner Darstellung aufkommen. Seine am Ende der polizeilichen Befragung auch
- 48 - noch abgegebene Wertung über das Vorgehen der Kontrolleure, wonach er "mo- ralisch sehr entrüstet sei über den Vorfall", den er allerdings gar nicht von Beginn weg, insbesondere auch nicht den vom Beschuldigten zuvor vom Privatkläger 1 kassierten Faustschlag mitverfolgt hatte (Urk. 1/8/1 S. 9, vorstehend, Erw. 3.2.2.), vermag diese Zweifel erst recht nicht auszuräumen. 5.6.3. Die kurze, vom Privatkläger 2 mit seinem Mobiltelefon selbst aufge- zeichnete Sequenz, in der zu sehen ist, dass der Beschuldigte raschen Schrittes auf ihn zukam und den rechten Arm mit offener Hand in seine Richtung erhob und (aus der Sicht des Privatklägers 2) von links nach rechts vor seinem Kopf vorbei- zog, ohne ihn dabei zu treffen, ergibt ebenfalls keinen Aufschluss, da die Auf- zeichnung gleich anschliessend an die soeben beschriebene Sequenz endet, mit- hin auch bevor die Wegnahme des Mobiltelefons durch den Beschuldigten erfolgt war (vgl. Urk. 1/2/5). Aus der Aufzeichnung ergeben sich somit keine sachdienli- chen Hinweise dafür, ob es sich um mehrere oder einen einzelnen und bloss ver- suchte(n) oder vollendete(n) Schlag oder Schläge handelte. Anderes ergibt sich auch aus den Aussagen der damals mitbeschuldigten VBZ-Mitarbeiterin J1._____ (resp. J._____) nicht, welche das nicht gerade zimperliche Vorgehen des Be- schuldigten gegen den Privatkläger 2, praktisch neben Ersterem stehend (vgl. auch Urk. 1/2/5), mitbekam und erklärte, gesehen zu haben, wie der Beschuldigte zu einem Schlag ausgeholt und dem Privatkläger 2 das Mobiltelefon weggerissen habe. Ein über das Ausholen hinausgehendes Zuschlagen sah mithin auch sie nicht (Urk. 1/5/3 S. 2 ff., S. 6; Urk. 1/7/2 insbes. S. 41 f.). Auch der Privatkläger 1 hatte nur gesehen, dass der Privatkläger 2 gefilmt hatte, und den Zwischenfall, dass der Beschuldigte diesem das Handy habe wegnehmen wollen. Es habe eine Konfrontation gegeben (Urk. 1/7/2 S. 45). Ob der Beschuldigte den Privatkläger 2 tatsächlich mit Schlägen getroffen hat, ergibt sich somit auch aus diesen Aussa- gen des Privatklägers 1 nicht. 5.6.4. Überdies hatte der Privatkläger 2 die Frage nach allfälligen Verletzun- gen bei der Polizei mit "Nein" beantwortet. Er sei "Ein wenig schockiert" gewesen. Bei der Staatsanwaltschaft lautete seine Antwort auf dieselbe Frage ebenfalls "Nein". Er sei "einfach schockiert und sehr nervös" gewesen (vgl. vorstehend,
- 49 - Erw. III.5.2. f.). Laut seinen unmissverständlichen, in beiden Befragungen über- einstimmenden Aussagen war der Privatkläger 2 als Folge des Vorgehens des Beschuldigten somit lediglich ein wenig schockiert und sehr nervös. Die dem Be- schuldigten im Anklagesachverhalt zur Last gelegten beim Privatkläger 2 angeb- lich verursachten Schmerzen lassen sich damit freilich nicht belegen. 5.7. Die Vorinstanz erwog in diesem Zusammenhang (Urk. 85 S. 28 f.), mangels Übereinstimmung mit den übrigen Beweismitteln könne zwar nicht von einem versuchten "Faustschlag" ausgegangen werden. Den Angriff, der klar ge- gen den Privatkläger 2 und nicht gegen dessen Mobiltelefon gerichtet gewesen sei, hätten die Beteiligten indes übereinstimmend geschildert (was nach dem Dargelegten nicht zutreffen kann: Erw. III.5.5. ff.), wobei sich nicht zweifelsfrei re- konstruieren lasse, gegen welche Körperteile der Angriff erfolgt sei. Alsdann ka- men die Vorderrichter zum Schluss (Urk. 85 S. 29 oben), aufgrund der Videoauf- nahme und der Aussagen der Beteiligten sei jedoch zumindest erstellt, dass die Schläge gegen den Oberkörper des Privatklägers 2 gerichtet gewesen seien. In- dessen wurde dem Beschuldigten von der Anklage lediglich zur Last gelegt, er habe den Privatkläger 2 mit der flachen rechten Hand gegen die rechte Halsseite und hernach gegen die rechte Wange, mithin ausschliesslich an den Kopf, ge- schlagen, wodurch dieser Schmerzen erlitten habe (vgl. Erw. III.5.; Urk. 41 S. 4). 5.8. Der dem Beschuldigten im Anklagesachverhalt zur Last gelegte Tater- folg, wonach der Privatkläger 2 "Schmerzen erlitten" habe, lässt sich bereits an- gesichts von dessen eigenen Aussagen nicht erstellen. Zudem bestehen aufgrund der beim Kernsachverhalt divergierenden Aussagen des Privatklägers 2 und des Zeugen I._____ hinsichtlich der Frage einer bloss versuchten oder vollendeten tätlichen Einwirkung (erstere wäre als versuchte Übertretung von vornherein straf- los) und der Frage, wo die im Anklagesachverhalt beschriebenen Schläge den Privatkläger 2 tatsächlich getroffen haben sollen, angesichts der uneinheitlichen und in sich widersprüchlichen Aussagen von diesem selbst unüberwindliche Zwei- fel im Sinne von Art. 10 Abs. 3 StPO am in der Anklage behaupteten Tathergang, welche auch durch die Videoaufnahme nicht beseitigt werden (vorstehend,
- 50 - Erw. III.5.6.3.), weshalb sich der Anklagesachverhalt betreffend Tätlichkeiten nicht erstellen lässt und der Beschuldigte von diesem Vorwurf freizusprechen ist. IV. Rechtliche Würdigung
1. Es wird dem Beschuldigten nicht vorgeworfen und ist unbestritten, dass er dem Privatkläger keine schwere Körperverletzung im Sinne von Art. 122 StGB zugefügt hat. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschuldigten eine (eventual- )vorsätzlich versuchte schwere Köperverletzung vor. Die Vorinstanz erliess einen entsprechenden Schuldspruch. Der Beschuldigte liess mit seiner Berufung im Hauptantrag einen Freispruch und im Eventualantrag eine versuchte einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB beantragen (Urk. 87 S. 2 f.). Diesen Antrag wiederholte er anlässlich der Berufungsverhandlung nicht mehr (Urk. 99 S. 2 f.). Nachdem der Privatkläger 1 die Strafanträge gegen den Beschuldigten zurückgezogen und sein Desinteresse an einer Strafverfolgung desselben erklärt hat (Urk. 149 im Verfahren SB210211), fällt eine Verurteilung wegen einfacher Körperverletzung mangels Strafantrag nunmehr von vornherein ausser Betracht.
2. Auch eine versuchte Tat im Sinne von Art. 22 Abs. 1 StGB setzt Vorsatz in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale voraus. In der Regel genügt Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 StGB). 2.1. Ob der Täter die Tatbestandsverwirklichung in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Gericht bei Fehlen eines Geständnisses des Beschul- digten aufgrund der Umstände entscheiden. Dazu gehören die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung, die Schwere der Sorg- faltspflichtverletzung, die Beweggründe des Täters und die Art der Tathandlung. Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsverwirklichung ist und je schwerer die Sorgfaltspflichtverletzung wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen (BGE 135 IV 12 E. 2.3.2; BGE 134 IV 26 E. 3.2.2; BGE 133 IV 9 E. 4.1). Das Gericht darf vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Be-
- 51 - reitschaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; BGE 133 IV 222 E. 5.3). Je grösser die Wahrscheinlichkeit der Tatbestandsver- wirklichung ist und je schwerer die Rechtsgutsverletzung wiegt, desto näher liegt die Schlussfolgerung, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf ge- nommen (BGE 133 IV 222 E. 5.3). Eventualvorsatz kann indessen auch vorlie- gen, wenn der Eintritt des tatbestandsmässigen Erfolges nicht in diesem Sinne sehr wahrscheinlich, sondern bloss möglich war. Doch darf nicht allein aus dem Wissen des Täters um die Möglichkeit des Erfolgseintrittes auf dessen Inkauf- nahme geschlossen werden (BGE 133 IV 9 E. 4.1). 2.2. Wie erwogen, lässt sich dem Beschuldigten ein unvermittelter, mit Schwung ausgeholter "Penalty-Kick" mit der Spitze seines Schuhs mit einer an- geblichen Stärke 8 bei einer Skala von 1-10 ebenso wenig nachweisen, wie die ihm im Anklagesachverhalt zur Last gelegten dadurch verursachten "Prellungen und Hämatome" an der rechten Gesichtshälfte des Privatklägers 1 (Erw. III.4.5.2. a.E.; Erw. III.4.9.). Namentlich fehlt es an der erforderlichen Intensität des Trittes, um auf einen Eventualvorsatz des Beschuldigten zu schliessen. Da der Beschul- digte solche oder schwerere Verletzungen an dessen Kopf damit auch nicht in Kauf genommen haben kann, hat er somit auch entsprechende Elemente des ob- jektiven Tatbestandes einer schweren Körperverletzung nicht erfüllt, weshalb er auch von diesem Vorwurf freizusprechen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden vom Bund oder dem Kanton getra- gen, der das Verfahren geführt hat, soweit sie nicht dem Beschuldigten auferlegt werden können. Letzteres ist der Fall bei einer Verurteilung (Art. 423 und 426 Abs. 1 StPO). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr dann Kosten auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt oder die Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
- 52 - Die Kosten des Berufungsverfahrens sind sodann den Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Nachdem der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist und die Pri- vatkläger im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt haben, sind die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren vor beiden Instanzen auf die Gerichtskasse zu nehmen, da der Beschuldigte die Einleitung des Verfahrens weder rechtswidrig noch schuldhaft bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sei eingestellt, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; Art. 135 StPO). Zu entschädigen ist der notwendige Zeitaufwand (§ 16 Abs. 1 AnwGebV). Ent- sprechend der vorstehenden Kostenregelung ist dem Beschuldigten für die Wahl- verteidigung im Vorverfahren und vor Vorinstanz eine Parteientschädigung (inkl. MWSt) in der Höhe von Fr. 37'972.35 (vgl. Urk. 87 S. 2 Antrag Ziff. 5 resp. S. 3 Antrag Ziff. 5; Urk. 100/16-17) und für das zweitinstanzliche Verfahren eine solche von Fr. 14'156.– (Urk. 101) aus der Gerichtskasse zu entrichten, zumal der gel- tend gemachte Aufwand der Verteidigung ausgewiesen ist und angemessen er- scheint.
4. Der Beschuldigte liess für die erlittene Untersuchungshaft von insgesamt 32 Tagen die Zusprechung einer Genugtuung von Fr. 6'400.– zzgl. Zins zu 5% seit dem 15. Juli 2018 beantragen (Urk. 99 S. 2). 4.1. Im Falle eines Freispruchs hat die beschuldigte Anspruch auf Genugtu- ung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbe- sondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Die Genugtuung be- zweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohlbefinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Festle-
- 53 - gung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundes- recht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzelfalles ent- scheidendes Gewicht zu. Das Bundesgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsent- zügen Fr. 200.– pro Tag als angemessene Genugtuung, sofern nicht ausserge- wöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädi- gung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteile des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H., BGE 113 IB 155 E. 3b = Pra 77 [1988] Nr. 96). 4.2. Der Beschuldigte befand sich vom tt. Juli 2018 bis und mit tt. August 2018 und mithin 32 Tage in Untersuchungshaft (Urk. 17/1; Urk. 17/29). Im Zeit- punkt seiner Inhaftierung war der Beschuldigte strafrechtlich unbescholten und befand sich noch nie in Haft. Er wies stabile familiäre wie auch berufliche Verhält- nisse auf. Entsprechend hart traf ihn der Anklagevorwurf und die damit einherge- hende Untersuchungshaft. Hinzu tritt der Umstand der nicht von der Hand zu wei- senden medialen Vorverurteilung sowie dass der Privatkläger 1, der gegen ihn tätlich vorging, selbst nicht in Untersuchungshaft gesetzt wurde. Aus diesen Gründen rechtfertigt es sich, die Genugtuung für die zu Unrecht erlittene Haft auf Fr. 200.– pro Tag festzusetzen. Dem Beschuldigten sind daher für 32 Tage er- standene Haft Fr. 6'400.–, zzgl. 5% Zins ab tt. Juli 2018 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Zivilforderungen des Privatklägers 1 B._____ (Dispositivziffern 6 und
7) wird nicht eingetreten.
2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 8. Abtei- lung, vom 17. Dezember 2020 bezüglich der Dispositivziffern 5 (Herausga- be) und 8 (Kostenfestsetzung) in Rechtskraft erwachsen ist.
- 54 -
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
4. Gegen Ziff. 1 dieses Entscheides kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 485.20 Entschädigung sachverständiger Zeuge.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens sowie die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Dem Beschuldigten werden Fr. 6'400.– (zuzüglich 5 % Zins seit 15. Juli
2018) als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
5. Dem Beschuldigten wird für das Vorverfahren und das erstinstanzliche Ge- richtsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 37'972.35 und für das Berufungsverfahren eine solche von Fr. 14'156.– für anwaltliche Verteidi- gung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten
- 55 - − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers − den Privatkläger C._____ (Eine begründete Urteilsausfertigung gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO wird den Privatklägern nur zugestellt, sofern sie dies innert 10 Tagen nach Erhalt des Dispositivs verlangen.) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − den Vertreter des Privatklägers B._____ im Doppel für sich und zuhan- den des Privatklägers − den Privatkläger C._____ (falls verlangt) und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 98 − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
7. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 56 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 18. August 2022 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichterin lic. iur. Ohnjec MLaw Meier