Erwägungen (36 Absätze)
E. 1 Verfahrensgang
E. 1.1 Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürf- nis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die spezi- fischen Voraussetzungen der jeweils anzuordnenden Massnahme erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Bei der Anordnung von Massnahmen handelt es sich um Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen. Es gilt das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit. Deshalb ist immer diejenige Massnahme anzuordnen, welche mit dem mildesten Eingriff in die Freiheit des Betroffenen dem Sicherheitsbedürf- nis der Allgemeinheit gleichwohl genügt (Art. 56 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer
- 23 - Massnahme nach den Art. 59-64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Be- handlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), wobei es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abweichen darf (vgl. dazu statt Weiterer BGer Urteil 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017, E. 4.2).
E. 1.2 Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (Anlasstat) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Damit eine stationäre Massnahme angeordnet werden kann, müssen beim Täter somit ein besonderer psychischer Zustand und (mindestens) eine Anlasstat vor- liegen, die in einem Zusammenhang stehen. Weiter müssen die Delikte sympto- matisch für eine Gefährlichkeit des Täters sein, welche sich in der durch die geis- tige Abnormität bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit äussert. Schliesslich muss der Täter therapierbar sein und für die vorgesehene Therapie eine geeignete Ein- richtung bestehen. Dabei ist das Vollzugsziel einer (stationären) therapeutischen Massnahme nicht primär die Heilung des Täters, sondern dessen Befähigung, mit der geistigen Abnormität sozialverträglich umzugehen.
2. Gutachten Die Vorinstanz hat die wesentlichen Erkenntnisse des vorliegenden forensisch- psychiatrischen Gutachtens von med. pract. I._____, Facharzt FMH für Psychiat- rie und Psychotherapie, vom 25. November 2019 (Urk. 8/17) zutreffend zusam- mengefasst (Urk. 62 S. 31 ff. E. VI.2.), darauf kann verwiesen werden. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass demgemäss bei der Beschuldigten im Tat- zeitpunkt ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol mit ständigem Substanzge- brauch (ICD-10: F10.25) mit der Komplikation einer psychotischen Störung im Sinne eins alkoholbedingten Eifersuchtswahns (F10.51) vorlag. Im Tatzeitpunkt bestand zudem eine schwere akute Alkoholintoxikation (F10.0). Durch die psy-
- 24 - chotische Störung im Rahmen der Alkoholabhängigkeit handelt es sich beim Stö- rungsbild um eine schwere psychische Störung (Urk. 8/17 S. 69). Bei der Be- schuldigten liegt langfristig eine moderate Rückfallgefahr für Tötungsdelikte bzw. schwere Gewaltdelikte vor. Die Gefahr erneuter solcher Straftaten besteht auf- grund des Abhängigkeitssyndroms von Alkohol und dabei insbesondere der damit verbundenen psychotischen Störungen in Form eines alkoholbedingten Eifer- suchtswahnes, der trotz dessen wahrscheinlich substanzbedingten Verursachung einer schweren psychischen Störung mit engem Zusammenhang zur Tat ent- spricht. Die emotional instabilen Persönlichkeitsanteile vom impulsiven Typ wei- sen ebenso wie der Umgang der beiden Ehepartner mit Konflikten im Vorfeld des Anlassdelikts sowie die psychosozialen Stressoren (unerfüllter Kinderwunsch, Tod des Vaters) der Beschuldigten, welche mit der Entstehung der Alkoholabhän- gigkeit in Zusammenhang standen, eine geringe deliktdynamische Bedeutung auf (a.a.O., S. 70). Sowohl das Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, auch wenn die- ses inzwischen als abstinent in beschützender Umgebung (F10.21) zu klassifizie- ren ist, als auch der alkoholbedingte Eifersuchtswahn bestehen unverändert fort, wobei sich der Wahn allenfalls etwas abgeschwächt hat. Die aggressionsfördern- de und enthemmende Wirkung der Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt stand in einem moderaten Zusammenhang mit dem Tatgeschehen, während der alkohol- bedingte Eifersuchtswahn in einem deutlichen und damit engen Zusammenhang zur Anlasstat stand (a.a.O., S. 70 f.). Beim Abhängigkeitssyndrom von Alkohol sind gut erprobte störungsspezifische Therapieansätze verfügbar. Weil der alko- holbedingte Eifersuchtswahn weiterhin fortbesteht, ist noch unklar, ob dieser mit- tels einer medikamentösen antipsychotischen Behandlung zum Verschwinden gebracht oder allenfalls lediglich die Wahndynamik bzw. affektive Beteiligung in Bezug auf den Wahn reduziert werden kann. Diese Einschätzung würde auch beim Vorliegen einer wahnhaften Störung oder einer Schizophrenie gelten. Eine Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen wird lediglich auf basaler Ebene möglich sein, weil die Beschuldigte für den Tatablauf selbst eine glaubhafte Am- nesie aufweist, wodurch ihre tatrelevanten Gedanken und Gefühle und somit auch die Tatmotivation nicht vertieft untersucht werden konnten. Dennoch kann durch eine deliktorientierte Auseinandersetzung die Krankheitseinsicht verbessert und
- 25 - mit hoher Wahrscheinlichkeit auch das externalisierende und bagatellisierende Verhalten der Explorandin günstig beeinflusst werden, wodurch sich die Thera- piemotivation verbessern lässt. Durch eine adäquate Behandlung der Alkoholab- hängigkeit und der Wahnsymptomatik lässt sich die Gefahr neuerlicher Straftaten mit recht guten Erfolgsaussichten senken (a.a.O., S. 71). Die Beschuldigte hat sich bereit erklärt, sich einer Behandlung zu unterziehen, obschon sie noch keine Krankheitseinsicht aufweist. Während eine ambulante Massnahme in Freiheit nicht gegen den Willen einer beschuldigten Person Erfolg versprechend durchge- führt werden kann, lässt sich eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auch gegen den Willen der beschuldigten Person Erfolg versprechend durchführen. Bezüglich Erfolgsaussichten leicht ungünstiger, aber grundsätzlich möglich ist die Durchführung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung gegen den Willen der beschuldigten Person (a.a.O., S. 71 f.). Aufgrund der feh- lenden Krankheitseinsicht in Bezug auf das Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und den deliktrelevanten Eifersuchtswahn, des Fortbestehens dieses Wahns und der noch nicht vorhandenen Fähigkeiten der Beschuldigten, die zwingend zu for- dernde Alkoholabstinenz einzuhalten, ist die Anordnung einer kombinierten ambu- lante Massnahme (Psychische Störung und Sucht) im Sinne von Art. 63 StGB in Freiheit nicht zu empfehlen. Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, welche vollzugsbegleitend durchgeführt wird, könnte versucht werden, aber in Anbetracht der wahrscheinlich schweren Verminderung der Schuldfähigkeit be- steht die Problematik, dass der Zeitraum unter kontrollierten Bedingungen im Strafvollzug nicht ausreichen könnte, um die Wahnsymptomatik und die Fähigkeit zur Alkoholabstinenz in ausreichender Form günstig zu beeinflussen, um nachfol- gend im ambulanten Setting von einer günstigen Prognose ausgehen zu können, zumal sowohl die Beschuldigte als auch ihr Ehemann die Paarbeziehung offenbar weiterführen wollen. Da die vorhandenen Störungen im stationären, zunächst ge- schlossen geführten Setting einer forensisch-psychiatrischen Klinik deutlich am besten behandelt werden können, insbesondere durch die besseren Möglichkei- ten bezüglich diagnostischer Klärung und notwendiger Beeinflussung des deliktre- levanten Wahns, ist aus gutachtlicher Sicht die Anordnung einer stationären Mas- snahme im Sinne von Art. 59 StGB zu empfehlen. Die dafür notwendige Voraus-
- 26 - setzung einer schweren psychischen Störung ist durch den alkoholbedingten Ei- fersuchtswahn und somit einer psychotischen Störung im Rahmen des Abhängig- keitssyndroms von Alkohol als gegeben zu beurteilen. Erst recht wären die Vo- raussetzungen beim Vorliegeneiner wahnhaften Störung oder Schizophrenie er- füllt. Die empfohlene stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB kann in jeder geschlossenen Station der verfügbaren forensisch-psychiatrischen Kliniken Rheinau, Münsterlingen, Severin, Königsfelden oder der UPK Basel durchgeführt werden (a.a.O., S. 72). Einer stationären Behandlung in einer forensisch- psychiatrischen Klinik ist gegenüber einer vollzugbegleitenden ambulanten Mass- nahme im Strafvollzug deutlich der Vorzug zu geben. Eine Behandlung nach vor- herigem Strafvollzug ist eindeutig als nicht sinnvoll einzustufen (a.a.O., S. 73).
3. Würdigung
E. 1.3 Innert Frist erklärten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. April 2021 und die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. April 2021 Berufung. Die Beschuldigte
- 6 - beantragte gleichzeitig, es sei von Dr. C._____, c/o …, die Patientendokumentati- on und ein Verlaufsbericht über ihre Behandlung/Betreuung seit dem 1. Mai 2019 einzuholen (Urk. 69 f. und 70 f.). Mit Verfügung vom 19. April 2021 wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post der Beschuldigten während der Sicher- heitshaft der Staatsanwaltschaft übertragen. Sodann wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Schliesslich wurde der Staatsan- waltschaft Frist angesetzt, um zu den Anträgen der Beschuldigten betreffend Be- willigung von Telefonaten mit ihrer Mutter (vgl. dazu Urk. 68) sowie betreffend Beizug eines Berichts des Gefängnispsychiaters bzw. der Patienten- dokumentation Stellung zu nehmen (Urk. 73). Mit Eingabe vom 22. April 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und eine Stellung- nahme zum Antrag der Beschuldigten auf Telefonkontakte und auf Beizug eines Behandlungsberichts und der Krankengeschichte (Urk. 75).
E. 1.4 Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 wurde ein Verlaufsbericht von Dr. C._____, c/o …, über die Behandlung/Betreuung der Beschuldigten seit dem 1. Mai 2019 eingeholt. Zudem wurde die Patientendokumentation von Dr. C._____ über die Beschuldigte beigezogen. Weiter wurden der Beschuldigten regelmässige telefo- nische Kontakte mit ihrer Mutter, D._____, wohnhaft in Jamaika, bewilligt. Sodann wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme betreffend die Frage der Verlänge- rung der Sicherheitshaft angesetzt (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 27. Mai 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 79), die Beschuldigte liess sich in- nert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wurde die Sicher- heitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 80). Mit Verfügungen vom 5. und 18. August 2021 wurden verschiedene Besuchsbewilli- gungen erteilt (Urk. 89, 91, 100 und 102; vgl. dazu Urk. 83-85 und 94-99). Am 20. September 2021 ging der Verlaufsbericht von Dr. C._____ samt Beilage ein, der tags darauf an die Parteien ging (Urk. 106, 107/1-2 [= 109 f.] und 108). Mit Verfü- gungen vom 29. September 2021 wurden weitere Besuchsbewilligungen erteilt (Urk. 116 und 118; vgl. dazu Urk. 112 und 114).
- 7 -
E. 1.5 Am 10. November 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie des Staatsanwalts lic. iur. Martin Wyss statt (Prot. II S. 12).
E. 2 Umfang der Berufung Von der Staatsanwaltschaft angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 [nur die Dauer der Landesverweisung], von der Beschuldigten die Dispositiv- Ziffern 1-5 und 11 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69 und 71; vgl. auch Urk. 125 S. 2 und 126 S. 1 f.). Zudem verlangt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen direkt- (nicht eventual-) vorsätzlicher Tatbegehung (Urk. 69 S. 2, vgl. auch Urk. 125 S. 3-5). Damit blieben die Dispositiv-Ziffern 6-10 unangefochten (vgl. auch Prot. II S. 14) und wurden damit rechtskräftig, was in Form eines Beschlus- ses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen damit die Dis- positiv-Ziffern 1-5 und 11 des vorinstanzlichen Entscheids.
E. 2.1 Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den relevanten Strafrahmen sowie die Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 62 S. 25 ff. E. V.1., V.2.1., V.2.2.1., V.2.2.2., V.2.3.1. und V.2.3.4.), worauf verwiesen werden kann. Der Klarheit halber ist an dieser Stelle nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen. Der Versuch ist als verschuldensun- abhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakulta- tiven Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1).
E. 2.2 Tatverschulden
E. 2.2.1 Die Beschuldigte ist nach einem verbalen Konflikt mit dem Geschädigten mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 8 Zentimetern von hinten an diesen herangetreten und hat unvermittelt hinterrücks zugestochen. Als sich der Geschädigte in der Folge zu ihr umdrehte, stach sie ihm ein zweites Mal in den Oberkörper. Dabei ging vom unbewaffneten Geschädigten keine Bedrohung aus. Die Tathandlung war geeignet, ein hohes Risiko einer Verletzung lebenswichtiger
- 21 - Organe und damit den Tod des Geschädigten herbeizuführen und die Beschuldig- te hat alles unternommen, damit der tatbestandsmässige Erfolg eintreten konnte, wobei es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass die Tat keinen schlimmeren Aus- gang nahm. Mit ihrem Tatvorgehen offenbarte die Beschuldigte ein sehr grosses Aggressions- und Gewaltpotential und eine hohe kriminelle Energie. Zu ihren Gunsten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand ge- plante Spontantat im Zustand starker Trunkenheit handelte, wobei die Beschuldig- te unter dem Einfluss von mindestens 2,24 und maximal 3,19 Gewichtspromille Alkohol stand (Urk. 8/6). Immerhin ist aber davon auszugehen, dass sie erheblich trinkfest und durchaus noch handlungsfähig war. Die objektive Tatschwere ist damit bei Annahme einer vollendeten Tat noch als knapp mittelschwer zu qualifi- zieren, so dass angesichts des vorliegenden ordentlichen Strafrahmens eine Ein- satzstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint.
E. 2.2.2 Zugunsten der Beschuldigten fällt in Betracht, dass sie eventual- und nicht direktvorsätzlich handelte. Ein Motiv für ihre Tat nannte sie zunächst nicht. Später erwähnte sie, es habe immer wieder wegen einer Freundin des Geschädigten Streit gegeben. Die Tat steht damit im Zusammenhang mit der Eifersucht der Be- schuldigten, was indes nicht zugunsten der Beschuldigten ins Gewicht fällt. We- gen der schweren Alkoholintoxikation und dem alkoholbedingten Eifersuchtswahn attestierte ihr der Gutachter eine mindestens mittelgradige, eher jedoch schwere Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 8/17 S. 69), was die subjektive Tatschwe- re erheblich reduziert. Damit ist insgesamt noch von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen, was eine Reduktion der für das objektive Tatver- schulden festgesetzten Einsatzstrafe um sechs Jahre rechtfertigt.
E. 2.2.3 Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen verbie- tet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass die Verletzungen nicht gravierender ausgefallen sind, ist damit primär dem Zufall zu verdanken, was sich die Beschuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie etwa bewusst dosiert zugestochen hätte. Im- merhin ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg
- 22 - nicht eingetreten ist. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von einem weiteren Jahr.
E. 2.3 Täterkomponente Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Täterkomponente gemacht (Urk. 62 S. 29 f. E. IV. 2.3.), auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden. Aufgrund der von der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ge- machten Ausführungen ergaben sich keine wesentlichen Änderungen. Insgesamt ist die Täterkomponente strafzumessungsneutral zu werten.
3. Auszufällende Strafe In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft steht nichts entgegen.
4. Vollzug Ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug scheidet von Gesetzes wegen aus (Art. 42 f. StGB), die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. IV. Massnahme
1. Grundlagen
E. 3 Sachverhaltserstellung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgebenden und soweit entscheidrelevant zu würdigen- den Beweismittel unter Hinweis auf die Grundlagen der Sachverhaltserstellung zutreffend dargestellt (Urk. 62 S. 6-17 E. III.1.-2.6.), darauf kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Sodann kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vorinstanz die vorliegenden Beweise unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Verteidigung im Hinblick auf den strittigen äusseren Sachverhalt überzeugend gewürdigt hat (a.a.O., S. 18-22 E. III.3.2. f.), weshalb auch auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen gehen teilweise rekapitulierend und ergänzend noch
- 11 - einmal auf die wichtigsten Punkte ein, namentlich dort, wo es zur Auseinander- setzung mit den Argumenten der Verteidigung angezeigt erscheint.
E. 3.1 Die Verteidigung machte in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz gel- tend, es fehle an einem Eifersuchtswahn, diesbezüglich basiere das Gutachten auf unzutreffenden Annahmen. Damit fehle es an einer Voraussetzung für eine stationäre Massnahme. Die Beschuldigte sei zwar alkoholabhängig, jedoch seit mehr als zwanzig Monaten abstinent. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sei eine richterliche Weisung zur Abstinenz mit regelmässiger medizinischer Kontrolle der Urinwerte und Einnahme ärztlich ver- ordneter Medikamente (Antabus) ausreichend (Urk. 45 S. 8-11 und S. 21). Im Rahmen des Berufungsverfahrens führte die Verteidigung aus, das vorliegende Gutachten sei veraltet. Es basiere überdies insofern auf tatsachenwidrigen An- nahmen, als fälschlicherweise davon ausgegangen werde, dass der Ehemann der Beschuldigten, der Geschädigte, dieser im fraglichen Zeitraum keinen objektiven Anlass für Eifersucht geboten habe, weshalb primär ein alkoholinduzierter Eifer- suchtswahn zu diagnostizieren sei. Immerhin bestünden Zeugenaussagen dafür, dass der Geschädigte mit anderen Frauen als der Beschuldigten über Chats kommuniziert habe, wie man es nur mit einer Geliebten tue. Der behandelnde Ge- fängnispsychiater der Beschuldigten, Dr. C._____, gehe davon aus, dass bei der Beschuldigten während mittlerweile mehrjähriger Beobachtungszeit keine schwe- re Persönlichkeitsstörung beobachtet werden könne und die Diagnose einer
- 27 - schweren Persönlichkeitsstörung entsprechend per se in Frage gestellt werden müsse (Urk. 71 S. 4).
E. 3.2 Dr. C._____ führt in seinem Bericht vom 21. September 2021 aus, die Be- schuldigte sei seit ihrem Hafteintritt in regelmässigen Abständen (ca. 1-2 Mal pro Monat) im Gefängnis psychiatrisch betreut worden. Hierbei seien vor allem Schlafstörungen und die juristischen Auseinandersetzungen die vorherrschenden Themen gewesen. Sie habe oft nach einer medikamentösen Schlafunterstützung und zur Behandlung einer inneren Unruhe gefragt, sei jedoch auch immer wieder mehrere Wochen nicht auf Medikamente angewiesen gewesen. Disziplinarver- fügungen aufgrund von intramuralem Fehlverhalten habe es nicht gegeben. Die Beschuldigte habe die Diagnose des durchgeführten Gutachtens und der damit einhergehenden Implikationen (evtl. Massnahme) nicht für sich annehmen kön- nen. Auch aus Sicht von Dr. C._____ gebe es keinen Anhaltspunkt mehr für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer psychotischen Erkrankung für den Beobachtungszeitraum von nunmehr zwei Jahren (Urk. 107/1).
E. 3.3 Soweit die Verteidigung Umstände geltend macht, wonach der Geschädig- te seiner Ehefrau der Beschuldigten tatsächlich untreu war, und daraus ableitet, das Gutachten basiere auf unzutreffenden Annahmen, weshalb nicht von einem Eifersuchtswahn ausgegangen werden könne, Folgendes: Selbstredend kann ein Eifersuchtswahn unabhängig davon bestehen, ob ein Partner dem anderen untreu ist oder nicht. Die Frage, ob der Geschädigte der Beschuldigten tatsächlich untreu war, kann daher offenbleiben, da auch in diesem Fall ohne Weiteres ein Eifer- suchtswahn vorliegen kann. In diesem Sinne ist auch das Gutachten zu verste- hen, zumal dort ausdrücklich festgehalten wird, dass es selbstverständlich dem beurteilenden Gericht überlassen bleibe, festzustellen, ob die Beschuldigte be- züglich des Fremdgehens des Geschädigten die Wahrheit gesagt habe (Urk. 8/17 S. 56). Gleichwohl, d.h. im vollen Bewusstsein, dass es auch anders gewesen sein könnte, stellte der Gutachter seine Diagnose. Der Einwand der Verteidigung verfängt damit nicht.
- 28 -
E. 3.4 Entscheidend fällt nunmehr allerdings ins Gewicht, dass Dr. C._____ knapp zwei Jahre nach Erstellung des Gutachtens von med. pract. I._____, auf das sich die Vorinstanz stützte, keinen Anhaltspunkt mehr für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer psychotischen Erkrankung sieht (Urk. 107/1). Es erscheint durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass die vor rund zwei Jah- ren von med. pract. I._____ noch diagnostizierte Persönlichkeitsstörung, die mit einem starken Alkoholabusus einherging, nicht mehr erkennbar ist, nachdem da- von auszugehen ist, dass die Beschuldigte in den letzten rund zwei Jahren absti- nent lebte. Der sich ungünstig auf die ursprünglich diagnostizierte Persönlich- keitsstörung auswirkende Umstand der Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten ist zudem weggefallen. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nicht mehr gegeben.
4. Ergebnis Es ist keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. V. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landes- verweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich die Beschuldigte als Ausländerin mit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB einer Katalogtat im Sin- ne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist und davon nur abgesehen werden kann, wenn die Landesverwei- sung für die Beschuldigte einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 62 S. 34-36 E. VII.1.-3.), auf die entsprechenden Ausführungen kann ver- wiesen werden. Weiter ist unter Hinweis auf die ebenfalls zutreffende Begründung der Vorinstanz festzuhalten, dass die Landesverweisung für die Beschuldigte kei- ne besondere persönliche Härte darstellt, womit sich eine Interessenabwägung
- 29 - erübrigt und die Landesverweisung anzuordnen ist (a.a.O., S. 36 f. E. VII.4.). Die Staatsanwaltschaft geht in Bezug auf ihren Antrag, die Beschuldigte für 15 Jahres des Landes zu verweisen, von einem direkten Tötungsvorsatz aus (Urk. 69 S. 3). Wie gesehen ist vorliegend indes (nur) ein eventualvorsätzliches Vorgehen erstellt (E. II.8.6.-8.8.), weshalb die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landes- verweisung von 10 Jahren angemessen und zu übernehmen ist. Auch auf diese vorinstanzlichen Erwägungen (a.a.O., S. 37 f. E. VII.5.) kann verwiesen werden. Schliesslich ist unter Hinweis auf die ebenfalls zutreffende Begründung der Vo- rinstanz (a.a.O., S. 38 f. E. VII.6.) die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem vorzunehmen. VI. Kosten
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenverlegung erweist sich aus- gangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Die Staatsan- waltschaft unterliegt soweit sie eine abweichende rechtliche Würdigung und eine Verlängerung der Dauer der Landesverweisung beantragte. Soweit sie eine höhe- re Strafe beantragte, obsiegt sie teilweise. Die Beschuldigte unterliegt soweit sie einen Freispruch und das Absehen einer Landesverweisung beantragt, ebenso in Bezug auf die Höhe des von ihr für den Fall einer Verurteilung beantragten Strafe. Was indes das Absehen von einer Massnahme betrifft, obsiegt sie. Diese Aus- gangslage gewichtend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 11'665.85 (Urk. 128) sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang der einstweilen
- 30 - auf die Gerichtskasse genommenen zwei Drittel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
E. 4 Tiefe der Stichverletzung im Brustkorb und weiteres Verletzungsbild
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf den äusseren Sachverhalt zwei Varianten zur Anklage gebracht: Gemäss der Hauptvariante soll die Klinge ungefähr 6.5 Zentimeter tief in den Brustkorb des Geschädigten eingedrungen sein, wobei sie in Folge einer Abwehrbewegung seinerseits auf Höhe des Griffes abgebrochen und im Oberkörper steckengeblieben sei. Gemäss der Eventualva- riante sei die Klinge ca. 2 Zentimeter tief in den Brustkorb des Geschädigten eingedrungen, auf knöcherne Strukturen getroffen und beim Aufprall auf diese Strukturen abgebrochen (Urk. 19/4 S. 2).
E. 4.2 Die Vorinstanz erachtete die eingeklagte Hauptvariante mit zutreffender Begründung als erstellt. Mit ihr ist festzuhalten, dass im Aktengutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 2. Juni 2020 überzeu- gend ausgeführt wird, die Eventualvariante sei plausibel, doch lasse sich auch die Hauptvariante nicht ausschliessen (Urk. 9/15 S. 3 f. F/A 1). Der Geschädigte war im Tatzeitpunkt relativ korpulent (Urk. 2/3 S. 66). Die gutachterliche Feststellung, seine Brustkorbwanddicke habe mindestens 5 Zentimeter betragen (Urk. 9/15 S. 4 f. F/A 2), ist damit schlüssig. Entsprechend erscheint es umgekehrt eher un- wahrscheinlich, dass die Messerklinge an der Einstichstelle bereits bei einer Ein- dringtiefe von 1.5 Zentimetern auf knöcherne Strukturen traf. Entscheidend sind in diesem Zusammenhang allerdings die glaubhaften Aussagen des Geschädigten: Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2019 gab dieser an, er habe gesehen, dass ein Stück vom Messer im Fleisch stecke […]. Darauf- hin habe er gemerkt, dass es schwer gegangen sei mit der Atmung und der Be- wegung. Er habe dann die Klinge herausgezogen. Es sei eine Art Befreiung ge- wesen (Urk. 6/2 S. 9 F/A 59). 1.2 bis 1.5 Zentimeter der Klinge hätten herausge- schaut. Er habe sie [beim Herausziehen] mit zwei Fingerbeeren fassen müssen (a.a.O., S. 10 F/A 60). Vor Vorinstanz gab der Geschädigte analog dazu an, er habe die Klinge mit den Fingern greifen können, es sei nur ein geringer Teil vor- gestanden (Prot. I S. 14). Das Tatmesser wies eine Klingenlänge von ca. 8 Zen-
- 12 - timeter und einer Klingenbreite von ca. 1.4 Zentimeter auf (Urk. 10/3; vgl. dazu auch Urk. 2/3 S. 53). Hätte die Eindringtiefe bloss 1.5 Zentimeter betragen, so hätte ein ca. 6.5 Zentimeter langes Stück der Klinge herausgeschaut, mithin ent- gegen der glaubhaften Darstellung des Geschädigten der deutlich längere Teil. Hätte die Eindringtiefe bloss 1.5 Zentimeter betragen, wäre die Klinge auch kaum an der Stelle abgebrochen, an der sie abbrach, nämlich auf Höhe des Messer- griffs (vgl. Urk. 10/3). Schliesslich wäre die Klinge bei einer Eindringtiefe von 1.5 Zentimetern auch kaum in der Wunde steckengeblieben, sodass diese gemäss der glaubhaften Darstellung des Geschädigten in der Folge von ihm mit den Fin- gerkuppen herausgezogen werden musste. Damit scheidet die Eventualvariante als erheblich unwahrscheinlichere aus und ist die eingeklagte Hauptvariante als erstellt anzusehen. Mit der Vorinstanz anzumerken bleibt, dass trotz dieser Wür- digung aus dem Umstand, dass im Bericht des Spitals Wetzikon von einer Ein- stichtiefe von 1.5 die Rede ist, nicht geschlossen werden kann, dieser wäre unzu- verlässig, zumal es bei einer Notfallversorgung in erster Linie darum geht, die Wunde zu versorgen sowie allfällige weitere Schädigungen zu erkennen und so- fort zu behandeln, wobei sich eine genaue Abklärung der Wundtiefe bei einem verletzten Patienten, der Schmerzen hat, recht schwierig gestalten dürfte (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 62 S. 17 f. E. III.3.1.).
E. 4.3 Was das weitere Verletzungsbild anbelangt, so ist dieses aufgrund der vor- liegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten des IRM vom 16. Mai 2019 (Urk. 9/8), erstellt.
E. 5 Aussagen der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beschuldigten richtig zusam- mengefasst und unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel zutreffend ge- würdigt (Urk. 62 S. 8-11 E. III.2.1. und S. 18-22 E. III.3.2. f.), worauf, wie bereits vorne unter E. II.3. ausgeführt, verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat detail- liert aufgezeigt, dass die Beschuldigte verschiedene, teilweise deutlich voneinan- der abweichende Sachdarstellungen deponierte und weshalb ihr inkonsistentes Aussageverhalten nicht überzeugt. Nicht zu beanstanden und zutreffend ist in diesem Zusammenhang der vorinstanzliche Hinweis, wonach das inkonsistente
- 13 - Aussageverhalten der Beschuldigten die gutachterliche Vermutung, sie konfabu- liere, was bei Alkoholabhängigen oft vorkomme (Urk. 8/17 S. 56, vgl. zum Gutach- ten sodann auch nachfolgend unter E. IV.), als sehr plausibel erscheinen lasse. Die Bestreitungen der Beschuldigten überzeugen auch deshalb nicht, da sie sich mit der glaubhaften Darstellung des Geschädigten (vgl. dazu sogleich unter E. II.6.) nicht in Einklang bringen lassen. Insbesondere die geltend gemachte Selbst- verletzung lässt sich auch nicht mit der soweit ebenfalls glaubhaften Darstellung der Zeugin H._____ vereinbaren, mit der die Beschuldigte kurz nach der Tat zwei Telefonate führte und der gegenüber sie Derartiges nicht erwähnte (Urk. 7/1 f.), sondern vielmehr gesagt habe "I stabed him with a knife" bzw. "I wounded him with a knife" (Urk. 7/1 S. 2 F/A 8) bzw. "I stabbed G._____" (Urk. 7/2 S. 5 F/A 31).
E. 6 Aussagen des Geschädigten Die Vorinstanz hat auch die wesentlichen Aussagen des Geschädigten zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 62 S. 11-13 E. III.2.2. und S. 22 E. III.4.), wo- rauf ebenfalls zu verweisen ist. Die lebensnahen, authentisch und tatsächlich er- lebt wirkenden, in der Abfolge logischen, weder Strukturbrüche noch sonstige re- levante Lügensignale aufweisenden und im Kerngeschehen detaillierten und kon- stanten Aussagen des Geschädigten sind glaubhaft und überzeugen. Insbeson- dere erwähnte er von sich aus bereits in der ersten Befragung zwei Messerstiche
- einer ausgeführt gegen seinen Rücken und einer ausgeführt gegen seinen Brustkorb (Urk. 6/1 S. 2 F/A 9). Seine Sachdarstellung lässt sich auch zwanglos mit dem erstellten Verletzungsbild vereinbaren. Insbesondere lässt sich auch die relativ oberflächliche Verletzung am Rücken mit den glaubhaften Aussagen des Geschädigten in Einklang bringen, auch wenn vorliegend die gravierendere Brustverletzung entscheidend ist. Die Aussagen des Geschädigten zeichnen sich sodann nicht durch einen besonderen Belastungseifer aus. Im Gegenteil ist be- merkenswert, dass er sich nicht als Privatkläger konstituierte (Urk. 15/1-3) und am vorliegenden Verfahren kein besonderes Interesse zeigte, man mithin beinahe den Eindruck gewinnt, er habe das Strafverfahren gar nicht gewollt. Ein plausibles Motiv für eine Falschaussage liegt ebenfalls nicht vor. Die Verteidigung machte geltend, dass der Geschädigte im Scheidungsverfahren wegen des Tötungsver-
- 14 - suchs der Beschuldigten beantragt habe, auf Unterhaltsbeiträge und einen Aus- gleich des BVG-Guthabens zu verzichten. Er habe mithin am Ausgang dieses Strafverfahrens ein erhebliches finanzielles Interesse, weshalb seine Aussagen unglaubhaft seien (Urk. 126 S. 4). Diese Behauptung ist nicht plausibel. Zum ei- nen ist der tiefe Stich in die Brust keine blosse Behauptung des Geschädigten, sondern eine erwiesene Tatsache. Zum anderen ist es lebensfremd, dass der Geschädigte im Zeitpunkt seiner Befragungen zur Tat bereits die finanziellen Ne- benfolgen im Rahmen des zwei Jahre später stattfindenden Ehescheidungsver- fahren im Auge gehabt habe. Hätte der Geschädigte derart vorausschauend aus finanziellen Motiven ein Komplott geplant, erklärt sich denn auch schlecht, wes- halb er im vorliegenden Strafverfahren auf Parteistellung und die Erhebung finan- zieller Schadenersatzforderungen verzichtet hat (Urk. 15/3). .
E. 7 Ergebnis Der eingeklagte äussere Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist zweifelsfrei erstellt. Dies mit der Einschränkung, dass zwar eine Verletzung mit dem Messer am Rücken des Opfers nachgewiesen ist, dass es sich dabei aber nicht um einen heftigen Stich gehandelt hat. Was den inneren Sachverhalt bzw. die Frage des (Eventual-)Vorsatzes betrifft, ist darauf nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
E. 8 Rechtliche Würdigung
E. 8.1 Die Vorinstanz würdigte die Tat der Beschuldigten als eventualvorsätzliche versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 62 S. 22-25 E. IV.). Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen direktvorsätzlicher Tatbegehung, was sie im Rahmen des Berufungsverfahrens im Wesentlichen damit begründete, dass wer jemandem ein Küchenmesser gewaltsam von hinten in den Rücken und sodann von vorne in die Brust ramme, wisse, dass er dadurch einen Menschen töten dürfte. Ein Erste- chen sei kein nur einigermassen kontrollierbarer Vorgang und jedes Kind wisse, dass man auf diese Weise nicht bloss schwer verletze, sondern töte. Die Stiche seien denn auch nicht zögerlich ausgeführt worden und das Messer sei als Folge
- 15 - des wuchtigen Stichs im Opfer stecken geblieben. Die Beschuldigte habe ge- wusst, dass sie ihren Ehemann töten würde und habe dies gewollt (Urk. 69 S. 2, Urk. 125 S. 3-5). Die Beschuldigte liess dazu anlässlich der Berufungsverhand- lung zusammengefasst ausführen, es existierten keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sie den Tod des Geschädigten willentlich habe herbeiführen wollen. Im Gegenteil sei sie darum besorgt gewesen, dass die Polizei (und mit ihr nöti- genfalls die Ambulanz) an den Tatort beigezogen wurde (Urk. 126 S. 5).
E. 8.2 Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Des Tötungsversuchs nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit seiner Tat be- absichtigt, einen Menschen zu töten, alle dafür notwendigen Handlungen vor- nimmt, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, der Tod, aber nicht eintritt.
E. 8.3 Laut Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten des IRM vom 16. Mai 2019 lag keine Lebensgefahr vor (Urk. 9/8 S. 4). Gemäss Akten- gutachten des IRM vom 2. Juni 2020 bestand jedoch nach vollständiger Durch- trennung der Brustkorbwand (beim Geschädigten > 5 cm) ein hohes Risiko einer Verletzung der inneren Organe, wobei vorliegend insbesondere das Herz, die Brusthauptschlagader und/oder der rechte Lungenflügel gefährdet gewesen wä- ren. Für den Fall, dass die Messerklinge nicht über die nahezu vollständige Klin- genlänge und/oder schräg bzw. parallel zum Rippenverlauf in die Brustkorbwand eingedrungen wäre, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verlet- zung der inneren Brustkorborgane gekommen (Urk. 9/15 S. 5 F/A 2).
E. 8.4 Die Beschuldigte hat mit dem Tatmesser, das eine Klingenlänge von ca. 8 Zentimeter und eine Klingenbreite von ca. 1.4 Zentimeter aufwies (Urk. 10/3; vgl. dazu auch Urk. 2/3 S. 53), zweimal auf den Geschädigten eingestochen. Durch diese Stiche hat sie ihm eine knapp hüftwärts des rechten Schulterblattes in Körperlängsachse ausgerichtete, ca. 0.6 mal 0.3 Zentimeter messende Wunde und am Brustkorb, ca. 2 Zentimeter rechts des Brustbeins, schlüsselbeinnahe, ei- ne von rechts oben nach links unten ausgerichtete, ca. 1.3 Zentimeter lange Hautdurchtrennung mit einem 6.5 Zentimeter tiefem Stichkanal zugefügt. Auch wenn der genaue Verlauf des Stichkanals nicht bekannt ist und keine konkrete
- 16 - Lebensgefahr vorlag, muss gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass die Tathandlung geeignet war, ein hohes Risiko einer Verletzung lebenswichtiger Organe und damit den Tod des Geschädigten herbei- zuführen. Die Beschuldigte hat damit alles unternommen, damit der tatbestands- mässige Erfolg eintreten kann. Dass er nicht eintrat, ist allein dem Zufall zu ver- danken (vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II.8.6. f.).
E. 8.5 In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB bzw. des Tötungsversuchs im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung Art. 22 Abs. 1 StGB vorsätzliches, das heisst gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB wissentliches und willentliches Handeln in Bezug auf sämtliche ob- jektive Tatbestandselemente. Der Täter muss in der Absicht handeln, einen Men- schen zu töten, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. dazu statt Weiterer BGE 133 IV 1 E. 4.1, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirkli- chung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausge- legt werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 130 IV 58 E. 8.4, m.w.H.). Beim Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Ein- stellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung. Je grösser dieses Risiko wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.1). Ge- mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es sodann keiner be- sonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (vgl. dazu statt Weiterer BGE 109 IV 5 E. 2 sowie BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). We-
- 17 - der Mängel des Schulwissens und fehlende Schreibgewandtheit, noch die mo- mentane Erregung über einen Angriff schliessen das Erkennen des mit dem Ein- satz des Messers verbundenen erheblichen Todesrisikos aus. Was im Übrigen zur Annahme einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führt oder in anderer Weise die Herabsetzung von Schuld und Strafe rechtfertigt, ist nicht geeignet, den Entscheid über die nach objektiven Massstäben zu beurteilende Frage der Vo- raussehbarkeit zu beeinflussen (BGE 109 IV 5 E. 2; diesem Entscheid lag ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge gemäss dem früheren Art. 122 Ziff. 2 aStGB zugrunde, was gemäss BGer 6B_829/2010 vom
28. Februar 2011 E. 3.2 am Ausgeführten nichts ändert; vgl. zu diesem Entscheid auch nachfolgend unter E. II.8.7.).
E. 8.6 Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung mit zutreffender Begründung bejaht (Urk. 62 S. 24 f. E. IV.2.), darauf kann vorab verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist insbesondere davon auszugehen, dass das Tatgeschehen ein relativ dynamisches war, da der Geschädigte sich zwi- schen den beiden Stichen zur Beschuldigten umdrehte, und dass zudem der Um- stand, dass diese nicht nur einmal, sondern zweimal auf den Oberkörper des Ge- schädigten einstach, zu einer Erhöhung des Risikos führte. Unklar ist anderer- seits, wie viel Kraft die Beschuldigte zur Ausführung der beiden Stiche aufwandte, wobei zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass der Kraftaufwand nicht übermässig war. Es ist indes notorisch, dass - gerade bei einer solchen Tatdyna- mik - schon ein einziger Stich gegen den Oberkörper einer Person zu deren Tod führen kann (vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II.8.7.). Ein präzise geführter, gewissermassen "chirurgischer" Stich, mit dem sich das Tatrisiko eingrenzen lies- se, ist unter solchen Umständen in aller Regel nicht möglich und muss auch vor- liegend ausgeschlossen werden, nicht zuletzt wegen der starken Trunkenheit der Beschuldigten (vgl. dazu Urk. 8/6 f.). Im Ergebnis konnte die Beschuldigte nur da- rauf hoffen, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich der Tod des Ge- schädigten, nicht verwirklichen werde, eine wirkliche Steuerungsmöglichkeit hatte sie bei der Tatverübung nicht. Weiter ist aufgrund des erstellten Sachverhalts und mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Messer zum Angriff und nicht etwa zu Verteidigungszwecken nutzte. Die Ehe war offenbar
- 18 - durch viele, auch gewalttätige, Streitigkeiten belastet. Die im Recht liegenden Vorakten (Urk. 17/1 ff.) und die Formulierung der als Zeugin einvernommene B._____, wonach der Geschädigte der Aggressivere des Ehepaares gewesen sei (Urk. 7/3 S. 3 F/A 16), deuten darauf hin, dass auch die Geschädigte aggressiv und kein wehrloses Opfer war, somit ihren Teil zu den Streitigkeiten beigetragen hat. Ausschlaggebend ist aber ohnehin die konkrete Situation. Der Geschädigte hatte sich vor der Tat gemäss seinen glaubhaften Aussagen für etwa zehn Minu- ten ins Badezimmer zurückgezogen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte objektiv nachvollziehbare Beweggründe wie Ohnmacht o- der Angst gehabt hätte, die sie dazu bewogen haben könnten, ohne Tö- tungs(eventual)vorsatz zu handeln. Erst recht ist nicht von einer Notwehrsituation auszugehen. Schliesslich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte nicht gewusst hätte, dass im Oberkörper zahlreiche grosse Blutge- fässe und lebenswichtige Organe liegen und ein Stich zu einem sofortigen Verblu- ten oder einer anderweitigen, zum sofortigen Tod führenden Organverletzung füh- ren kann. Vor Vorinstanz gab sie sich diesbezüglich zwar unwissend (Prot. I S. 25), was ihr jedoch nicht geglaubt werden kann. Immerhin gab sie in der Unter- suchung an, zu wissen, dass es gefährlich ist, wenn man jemandem ein Messer in die Brust oder den Rücken rammt bzw. in lebenswichtige Organe wie Lunge oder Leber sticht (Urk. 5/1 S. 16 f. F/A 154 ff.).
E. 8.7 Auch mit Blick auf die konkreten Fälle der Bundesgerichtspraxis ergibt sich, dass vorliegend von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Schon bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Stich mit einem Messer - Tatwaffe in diesem Fall war ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm, wobei das Opfer den Angriff mit dem linken Unterarm, der dabei durchstochen wurde, abwehren konnte - kann auf vorsätzliche Tötung erkannt werden (BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.2 und 3.2; vgl. dazu auch BGer 6B_775/2011 vom 4.Juni 2012 E. 2.4.2). Bei einem Messerstich in den Brustbereich sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst (BGer 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4; BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1 und 2.4). In letzterem Entscheid war
- 19 - dem Opfer mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 4.1 cm im Brustbereich eine nicht lebensgefährliche Verletzung zugefügt worden. Das Bundesgericht hielt die Voraussetzungen von Art. 111 StGB für erfüllt, da auf- grund der rechtsmedizinischen Ergebnisse bereits ein geringfügig abweichender bzw. geringfügig tieferer Stichkanal zum Tod des Opfers hätte führen können und der glimpflich Ausgang damit einzig glücklicher Fügung zuzuschreiben war.
E. 8.8 Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft lässt sich ein direkter Tötungs- vorsatz indes nicht beweisen. Was die Beschuldigte gedacht hat, lässt sich nicht eruieren. Hinreichende objektive Umstände, aufgrund derer sich ein direkter Tötungsvorsatz zwingend aufdrängen würde, liegen nicht vor. Hierbei ist insbe- sondere mit Blick auf die Art der Tatausführung festzuhalten, dass die Beschuldig- te mit einem Küchenmesser mit vergleichsweise kleiner Klingenlänge zustach. Denkt man an den gewöhnlichen Geräte- bzw. Messerbestand einer durchschnitt- lichen Küche, so muss zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sie auch ein Messer mit weit grösserer Klingenlänge hätte behändigen kön- nen, um auf den Geschädigten loszugehen. Wie ausgeführt ist zu ihren Gunsten auch davon auszugehen, dass sie nicht mit übermässigem Kraftaufwand zustach. Weiter ist zu beachten, dass von einer nicht von langer Hand geplanten Spontan- tat auszugehen ist, was ebenfalls eher gegen die Annahme eines direkten Tö- tungsvorsatzes spricht. Schliesslich legen auch die vergleichsweise zitierten Fälle, die das Bundesgericht zu beurteilen hatte (vgl. dazu soeben vorne unter E. II.8.7.), keinen anderen Schluss nahe.
E. 8.9 Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass vorliegend eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aus den von der Vorinstanz zutreffend dargeleg- ten Gründen (Urk. 62 S. 25 E. IV.2.), auf die verwiesen werden kann, nicht in Fra- ge kommt.
E. 8.10 Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
- 20 - III. Strafe und Vollzug
1. Ausgangslage Die Vorinstanz, deren Urteil im Schuldpunkt vollumfänglich bestätigt wird, sprach eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten aus, unter Anrechnung von 625 Tagen erstandener Haft. Die Staatsanwaltschaft beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren (Urk. 69 S. 2 f.) Die Beschuldigte beantragt für den Verurteilungsfall eine Freiheitsstrafe von maximal 2 ½ Jahren (Urk. 71 S. 2).
2. Strafzumessung
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Ja- nuar 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. September 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände - 1 abgebrochene Küchenmesserklinge Marke Victorinox (Asservat Nr. A012'586'684) und - 1 Küchenmessergriff blau Marke Victorinox (Asservat Nr. A012'586'720) werden eingezogen und vernichtet.
- Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. September 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände - 1 Damenhose Leggins schwarz (Asservat Nr. A012'586'833), - 1 T-Shirt rosa (Asservat Nr. A012'586'786), - 1 Mobiltelefon I-Phone weiss inkl. Schutzhülle "galeli" (Asservat Nr. A012'592'459), - 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy 8, schwarz, inkl. Schutzhülle "Black Rock" (Asservat Nr. A012'592'517) sowie - 1 Tablet Marke Samsung, Seriennummer R52K401B0QB (Asservat Nr. A012'592'540) werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Beschuldigte her- ausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung vernich- tet.
- Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Asservate, Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: - Tatort-Fotografien (Asservat Nr. A012'586'673), - DNA-Spuren, Wattetupfer (Asservat Nr. A012'586'695, A012'586'708 und A012'586'719), - IRM-Personenfotografie (Asservat Nr. A012'586'753), - 31 - - DNA-Spuren, Wattetupfer, Fingernagelschmutz der Beschuldigten von Hand links (Asservat Nr. A012'586'764) und von Hand rechts (Asservat Nr. A012'586'775), - IRM-Fotografie mit Übersichts- und Detailaufnahmen der Verletzungen (Asservat Nr. A012'591'592), - Vergleichs-WSA des Geschädigten (Asservat Nr. A012'591'638), - DNA-Spuren, Wattetupfer, Fingernagelschmutz des Geschädigte von Hand links (Asservat Nr. A012'591'694) und von Hand rechts (Asservat Nr. A012'591'672).
- Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. August 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerte Telefon "Samsung SM-...", golden, IMEI ..., ohne Ladegerät (Asservat Nr. A014'094'156), mutmassliches Eigentum von B._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an B._____ herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, wird er ohne weitere Mitteilung vernichtet.
- Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung, Fr. 21'460.65 Kosten Gutachten, Fr. 1'549.– Auslagen der Polizei (Informatikmittel), Fr. 1'190.– Auslagen der Polizei (Forensisches Institut Zürich), Fr. 12'059.15 Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X2._____ (durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. März 2020 bereits ausbezahlt), Fr. 22'000.– Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X1._____ (inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.). 11.-14. […]"
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB. - 32 -
- Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, wovon bis und mit heute 924 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheits- haft erstanden sind.
- Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
- Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
- Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'665.85 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel defini- tiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschul- digten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Drittel vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an - 33 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210206-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. C. Maira und Ersatzoberrichter Dr. iur. R. Bezgovsek sowie die Gerichts- schreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 10. November 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. M. Wyss, Anklägerin und I. Berufungsklägerin gegen A._____, Beschuldigte und II. Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ betreffend versuchte vorsätzliche Tötung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Hinwil vom 14. Januar 2021 (DG200013)
- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 15. September 2020 (Urk. 19/4) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 62 S. 41 ff.) "Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 66 Monaten, wovon bis und mit heute 625 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft erstanden sind.
3. Es wird eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem wird ange- ordnet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. September 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände − 1 abgebrochene Küchenmesserklinge Marke Victorinox (Asservat Nr. A012'586'684) und − 1 Küchenmessergriff blau Marke Victorinox (Asservat Nr. A012'586'720) werden eingezogen und vernichtet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. September 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände − 1 Damenhose Leggins schwarz (Asservat Nr. A012'586'833), − 1 T-Shirt rosa (Asservat Nr. A012'586'786), − 1 Mobiltelefon I-Phone weiss inkl. Schutzhülle "galeli" (Asservat Nr. A012'592'459), − 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy 8, schwarz, inkl. Schutzhülle "Black Rock" (Asservat Nr. A012'592'517) sowie − 1 Tablet Marke Samsung, Seriennummer R52K401B0QB (Asservat Nr. A012'592'540)
- 3 - werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Beschuldigte herausgege- ben. Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung vernichtet.
8. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Asservate, Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet: − Tatort-Fotografien (Asservat Nr. A012'586'673), − DNA-Spuren, Wattetupfer (Asservat Nr. A012'586'695, A012'586'708 und A012'586'719), − IRM-Personenfotografie (Asservat Nr. A012'586'753), − DNA-Spuren, Wattetupfer, Fingernagelschmutz der Beschuldigten von Hand links (Asservat Nr. A012'586'764) und von Hand rechts (Asservat Nr. A012'586'775), − IRM-Fotografie mit Übersichts- und Detailaufnahmen der Verletzungen (Asservat Nr. A012'591'592), − Vergleichs-WSA des Geschädigten (Asservat Nr. A012'591'638), − DNA-Spuren, Wattetupfer, Fingernagelschmutz des Geschädigte von Hand links (Asservat Nr. A012'591'694) und von Hand rechts (Asservat Nr. A012'591'672).
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. August 2020 be- schlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerte Telefon "Samsung SM-...", gol- den, IMEI ..., ohne Ladegerät (Asservat Nr. A014'094'156), mutmassliches Eigentum von B._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an B._____ herausgege- ben. Wird dieser Gegenstand nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, wird er ohne weitere Mitteilung vernichtet.
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung, Fr. 21'460.65 Kosten Gutachten, Fr. 1'549.– Auslagen der Polizei (Informatikmittel), Fr. 1'190.– Auslagen der Polizei (Forensisches Institut Zürich), Fr. 12'059.15 Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X2._____ (durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom
25. März 2020 bereits ausbezahlt), Fr. 22'000.– Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X1._____ (inkl. Bar- auslagen und 7.7% MWSt.).
11. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausgenommen diejenigen der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen; vorbehalten bleibt eine Nachforde- rung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 -
12. [Mitteilung]
13. [Rechtsmittel]
14. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:
a) der Staatsanwaltschaft (Urk. 69 S. 1, Urk. 125 S. 2): "- Es sei A._____ mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren zu bestrafen,
- es sei A._____ für die Dauer von 15 Jahren des Landes zu verweisen,
- im Übrigen sei das vorinstanzliche Urteil zu bestätigen."
b) der Verteidigung (Urk. 71 S. 2, Urk. 126 S. 1 f.): "1. Die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei vollumfänglich abzuweisen.
2. In Gutheissung der Berufung von A._____ sei diese in Abänderung von Ziff. 1 des angefochtenen Urteils von Schuld und Strafe freizusprechen.
3. In Abänderung von Ziff. 2 des angefochtenen Urteils sei von Sanktionen abzusehen, eventualiter sei A._____ im Verurteilungsfall gemäss Anklage mit einer Freiheitsstrafe von maximal 2 ½ Jahren zu bestrafen, alles unter Anrechnung der Haft seit 1. Mai 2019, gegebenenfalls unter Ausrichtung ei- ner Entschädigung und Genugtuung nach richterlichem Ermessen wegen ungerechtfertigter (Über-)haft durch die Staatskasse.
4. In Abänderung von Ziff. 3 des angefochtenen Entscheides sei von einer (stationären oder ambulanten) strafrechtlichen Massnahme abzusehen; eventualiter sei der Appellantin eine Weisung zu erteilen, regelmässig alle 2 Wochen mittels Alkoholmonitoring ihre Alkoholkonzentration kontrollieren zu lassen und die Medikamente gemäss ärztlicher Verschreibung einzu- nehmen.
- 5 -
5. In Abänderung von Ziffern 4 und 5 des angefochtenen Entscheides sei von einer Landesverweisung abzusehen und auf eine Ausschreibung im Schen- gener Informationssystem zu verzichten.
6. In Abänderung von Ziffern 11 und 12 des angefochtenen Entscheides seien sämtliche Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichts- verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen.
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien, inklusive der Kosten der amt- lichen Verteidigung, vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen." Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 62 S. 3 f. E. I.). 1.2. Mit Urteil der Vorinstanz vom 14. Januar 2021 wurde die Beschuldigte ge- mäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen. Gleichentags ordnete die Vorinstanz die Fortdauer der Sicherheitshaft bis zur Rechtskraft des Urteils bzw. bis zum Entscheid der Verfahrensleitung der Beru- fungsinstanz, längstens jedoch bis zum 14. Juli 2021, an (Urk. 48). Dagegen mel- deten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 18. Januar 2021 und die Beschul- digte mit Eingabe vom 22. Januar 2021 Berufung an (Urk. 52 und 54), wovon die Vorinstanz den Parteien mit Verfügung vom 16. Februar 2021 Mitteilung machte (Urk. 56). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 26. März 2021 (Urk. 60). Mit Verfügung vom 1. April 2021 sandte sie die Akten zur Behandlung der Berufung dem Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 63). 1.3. Innert Frist erklärten die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. April 2021 und die Beschuldigte mit Eingabe vom 16. April 2021 Berufung. Die Beschuldigte
- 6 - beantragte gleichzeitig, es sei von Dr. C._____, c/o …, die Patientendokumentati- on und ein Verlaufsbericht über ihre Behandlung/Betreuung seit dem 1. Mai 2019 einzuholen (Urk. 69 f. und 70 f.). Mit Verfügung vom 19. April 2021 wurde die Kontrolle der ein- und ausgehenden Post der Beschuldigten während der Sicher- heitshaft der Staatsanwaltschaft übertragen. Sodann wurde den Parteien Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird oder um ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Schliesslich wurde der Staatsan- waltschaft Frist angesetzt, um zu den Anträgen der Beschuldigten betreffend Be- willigung von Telefonaten mit ihrer Mutter (vgl. dazu Urk. 68) sowie betreffend Beizug eines Berichts des Gefängnispsychiaters bzw. der Patienten- dokumentation Stellung zu nehmen (Urk. 73). Mit Eingabe vom 22. April 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Anschlussberufung und eine Stellung- nahme zum Antrag der Beschuldigten auf Telefonkontakte und auf Beizug eines Behandlungsberichts und der Krankengeschichte (Urk. 75). 1.4. Mit Verfügung vom 25. Mai 2021 wurde ein Verlaufsbericht von Dr. C._____, c/o …, über die Behandlung/Betreuung der Beschuldigten seit dem 1. Mai 2019 eingeholt. Zudem wurde die Patientendokumentation von Dr. C._____ über die Beschuldigte beigezogen. Weiter wurden der Beschuldigten regelmässige telefo- nische Kontakte mit ihrer Mutter, D._____, wohnhaft in Jamaika, bewilligt. Sodann wurde den Parteien Frist zur Stellungnahme betreffend die Frage der Verlänge- rung der Sicherheitshaft angesetzt (Urk. 77). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 27. Mai 2021 auf eine Stellungnahme (Urk. 79), die Beschuldigte liess sich in- nert Frist nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 11. Juni 2021 wurde die Sicher- heitshaft bis zum Endentscheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 80). Mit Verfügungen vom 5. und 18. August 2021 wurden verschiedene Besuchsbewilli- gungen erteilt (Urk. 89, 91, 100 und 102; vgl. dazu Urk. 83-85 und 94-99). Am 20. September 2021 ging der Verlaufsbericht von Dr. C._____ samt Beilage ein, der tags darauf an die Parteien ging (Urk. 106, 107/1-2 [= 109 f.] und 108). Mit Verfü- gungen vom 29. September 2021 wurden weitere Besuchsbewilligungen erteilt (Urk. 116 und 118; vgl. dazu Urk. 112 und 114).
- 7 - 1.5. Am 10. November 2021 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Beschuldigten und ihres amtlichen Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, sowie des Staatsanwalts lic. iur. Martin Wyss statt (Prot. II S. 12).
2. Umfang der Berufung Von der Staatsanwaltschaft angefochten wurden die Dispositiv-Ziffern 2 und 4 [nur die Dauer der Landesverweisung], von der Beschuldigten die Dispositiv- Ziffern 1-5 und 11 des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 69 und 71; vgl. auch Urk. 125 S. 2 und 126 S. 1 f.). Zudem verlangt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen direkt- (nicht eventual-) vorsätzlicher Tatbegehung (Urk. 69 S. 2, vgl. auch Urk. 125 S. 3-5). Damit blieben die Dispositiv-Ziffern 6-10 unangefochten (vgl. auch Prot. II S. 14) und wurden damit rechtskräftig, was in Form eines Beschlus- ses festzuhalten ist. Im Berufungsverfahren zur Disposition stehen damit die Dis- positiv-Ziffern 1-5 und 11 des vorinstanzlichen Entscheids.
3. Prozessuales Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachver- haltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in An- wendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Motiva- tionsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Argument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen).
- 8 - II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, was folgt: Am Mittwoch den 1. Mai 2019 sei es um 22:50 Uhr in der damals ehelichen Wohnung an der E._____-Wiese 1 in … F._____ zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen der Beschuldigten und dem nachmaligen Opfer ihrem Ehemann G._____ gekommen. Die Beschul- digte habe in der Küche der damals gemeinsamen Wohnung ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von acht Zentimetern behändigt und sei mit dem Messer in der Hand in das gemeinsame Schlafzimmer gegangen, nachdem der Geschädig- te vom Badezimmer herkommend in das Schlafzimmer getreten sei. Dort sei die Beschuldigte hinter den Geschädigten getreten und habe unvermittelt und heftig mit dem Küchenmesser von hinten gegen seinen Oberkörper gestochen. Sie ha- be knapp hüftwärts des rechten Schulterblattes knöcherne Strukturen getroffen, ohne dass das Messer - einzig als Folge des Auftreffens auf knöcherne Struktu- ren - tief eingedrungen sei. Diesen Stich wahrnehmend habe sich der Geschädig- te nach rechts zur Beschuldigten umgedreht, woraufhin diese mit dem Messer so- fort eine weitere, kräftige Stichbewegung gegen die Brust des Geschädigten aus- geführt habe. Die Klinge sei ca. 2 Zentimeter rechts des Brustbeins, schlüssel- beinnahe ungefähr 6.5 Zentimeter tief in den Brustkorb eingedrungen. Der Ge- schädigte habe den Angriff wahrnehmend eine Abwehrbewegung gemacht und mit der Hand in Richtung der das Messer führenden Hand der Beschuldigten ge- schlagen. Als Folge dieser Abwehrbewegung sei die Klinge auf Höhe des Griffes abgebrochen. Die Klinge sei im Oberkörper steckengeblieben. Eventualiter sei die Klinge ca. 2 Zentimeter rechts des Brustbeins, schlüsselbeinnahe ungefähr 1.5 Zentimeter tief in den Brustkorb eingedrungen und auf knöcherne Strukturen ge- troffen. Beim Aufprall auf diese Strukturen sei die Klinge des kräftig geführten
- 9 - Messers abgebrochen. Der Geschädigte habe den Angriff wahrnehmend eine Abwehrbewegung vorgenommen und mit der Hand in Richtung der das Messer führenden Hand der Beschuldigten geschlagen. Die Klinge sei im Oberkörper ste- ckengeblieben. Durch diese Stiche habe die Beschuldigte dem Geschädigten eine knapp hüftwärts des rechten Schulterblattes in Körperlängsachse ausgerichtete, ca. 0.6 mal 0.3 Zentimeter messende Wunde und am Brustkorb, ca. 2 Zentimeter rechts des Brustbeins, schlüsselbeinnahe, eine von rechts oben nach links unten ausgerichtete, ca. 1.3 Zentimeter lange Hautdurchtrennung mit nicht näher be- kanntem, 6.5 Zentimeter, eventuell 1.5 Zentimeter tiefem Stichkanal zugefügt. Diese Stiche habe die Beschuldigte ausgeführt, weil sie den Geschädigten dadurch habe töten wollen. Die Beschuldigte habe gewusst, dass im Oberkörper zahlreiche grosse Blutgefässe und lebenswichtige Organe liegen und ein Stich zu einem sofortigen Verbluten oder einer anderweitigen, zum sofortigen Tod führen- den Organverletzung führen kann. Dies habe sie durch ihre Stiche erreichen wol- len. Eventualiter habe sie den Geschädigten schwer und lebensgefährlich verlet- zen wollen und habe überdies dessen Tod in Kauf genommen, was jedoch beides nicht eingetreten sei. Einzig dem Zufall sei es zu verdanken, dass die Stiche nicht unmittelbar zum Tode des Geschädigten geführt hätten. Dadurch habe sich die Beschuldigte der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht (Urk. 19/4 S. 2 f.).
2. Ausgangslage Die Beschuldigte bestreitet den ihr gegenüber erhobenen Tatvorwurf (vgl. dazu zuletzt Prot. I S. 21 ff.). Im Berufungsverfahren macht sie sodann geltend, sich an das Geschehene nicht mehr erinnern zu können (Urk. 124 S. 5 ff.). Die Ausführ- ungen ihres Verteidigers dazu wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammen- gefasst (Urk. 62 S. 5 f. E. II.2.), darauf kann vorab verwiesen werden. Dieser machte vor Vorinstanz im Wesentlichen geltend, auf die unglaubhaften Angaben des Geschädigten, der gegenüber der Beschuldigten schon vor dem Tatabend wiederholt gewalttätig geworden sei, könne nicht abgestellt werden. Demgegen- über seien die bruchstückhaften Erinnerungen der Beschuldigten auf die Amnesie infolge der im Tatzeitpunkt vorliegenden Alkoholvergiftung zurückzuführen, was
- 10 - auch ihre widersprüchlichen Aussagen erkläre. Insgesamt könne nicht ausge- schlossen werden, dass die Beschuldigte vom Geschädigten massiv angegangen worden sei und ihm deshalb die Stich- bzw. Schnittwunde am Rücken zugefügt habe. Die Wunde an der Brust habe sich der Geschädigte, so die Beschuldigte, jedoch selbst zugefügt. Die Beschuldigte sei deshalb unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" freizusprechen. Im Übrigen bestehe die vom Gut- achter diagnostizierte psychische Störung bei der Beschuldigten (Eifersuchts- wahn) nicht, sondern beruhe auf unzutreffenden Annahmen (vgl. dazu im Einzel- nen Urk. 45 S. 3 ff.). Im Rahmen des Berufungsverfahrens bringt die Verteidigung zusammengefasst vor, der Geschädigte habe mit Blick auf seine im Scheidungs- verfahren gestellten Anträge ein erhebliches finanzielles Interesse am Ausgang des vorliegenden Verfahrens, weshalb seine Aussagen mit grosser Zurückhaltung zu würdigen seien. Der eingeklagte Messerstich in den Rücken des Geschädigten lasse sich ebenso wenig erstellen wie die von der Vorinstanz in Bezug auf den Stich in den Oberkörper angenommene Eindringtiefe von 6.5 Zentimetern. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschuldigte, wie schon früher, vom Geschädigten massiv angegangen worden sei und sie zur Verteidigung ein Küchenmesser ergriffen habe, wobei es in einem Gerangel zum Schnitt am Rü- cken und zum Stich in den Oberkörper des Geschädigten gekommen sei. (vgl. dazu im Einzelnen Urk. 126 S. 4 ff.).
3. Sachverhaltserstellung und Beweismittel Die Vorinstanz hat die massgebenden und soweit entscheidrelevant zu würdigen- den Beweismittel unter Hinweis auf die Grundlagen der Sachverhaltserstellung zutreffend dargestellt (Urk. 62 S. 6-17 E. III.1.-2.6.), darauf kann zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Sodann kann bereits an dieser Stelle festgehalten werden, dass die Vorinstanz die vorliegenden Beweise unter Bezugnahme auf die Vorbringen der Verteidigung im Hinblick auf den strittigen äusseren Sachverhalt überzeugend gewürdigt hat (a.a.O., S. 18-22 E. III.3.2. f.), weshalb auch auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Die nachfolgenden Erwägungen gehen teilweise rekapitulierend und ergänzend noch
- 11 - einmal auf die wichtigsten Punkte ein, namentlich dort, wo es zur Auseinander- setzung mit den Argumenten der Verteidigung angezeigt erscheint.
4. Tiefe der Stichverletzung im Brustkorb und weiteres Verletzungsbild 4.1. Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf den äusseren Sachverhalt zwei Varianten zur Anklage gebracht: Gemäss der Hauptvariante soll die Klinge ungefähr 6.5 Zentimeter tief in den Brustkorb des Geschädigten eingedrungen sein, wobei sie in Folge einer Abwehrbewegung seinerseits auf Höhe des Griffes abgebrochen und im Oberkörper steckengeblieben sei. Gemäss der Eventualva- riante sei die Klinge ca. 2 Zentimeter tief in den Brustkorb des Geschädigten eingedrungen, auf knöcherne Strukturen getroffen und beim Aufprall auf diese Strukturen abgebrochen (Urk. 19/4 S. 2). 4.2. Die Vorinstanz erachtete die eingeklagte Hauptvariante mit zutreffender Begründung als erstellt. Mit ihr ist festzuhalten, dass im Aktengutachten des Insti- tuts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRM) vom 2. Juni 2020 überzeu- gend ausgeführt wird, die Eventualvariante sei plausibel, doch lasse sich auch die Hauptvariante nicht ausschliessen (Urk. 9/15 S. 3 f. F/A 1). Der Geschädigte war im Tatzeitpunkt relativ korpulent (Urk. 2/3 S. 66). Die gutachterliche Feststellung, seine Brustkorbwanddicke habe mindestens 5 Zentimeter betragen (Urk. 9/15 S. 4 f. F/A 2), ist damit schlüssig. Entsprechend erscheint es umgekehrt eher un- wahrscheinlich, dass die Messerklinge an der Einstichstelle bereits bei einer Ein- dringtiefe von 1.5 Zentimetern auf knöcherne Strukturen traf. Entscheidend sind in diesem Zusammenhang allerdings die glaubhaften Aussagen des Geschädigten: Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 5. Juli 2019 gab dieser an, er habe gesehen, dass ein Stück vom Messer im Fleisch stecke […]. Darauf- hin habe er gemerkt, dass es schwer gegangen sei mit der Atmung und der Be- wegung. Er habe dann die Klinge herausgezogen. Es sei eine Art Befreiung ge- wesen (Urk. 6/2 S. 9 F/A 59). 1.2 bis 1.5 Zentimeter der Klinge hätten herausge- schaut. Er habe sie [beim Herausziehen] mit zwei Fingerbeeren fassen müssen (a.a.O., S. 10 F/A 60). Vor Vorinstanz gab der Geschädigte analog dazu an, er habe die Klinge mit den Fingern greifen können, es sei nur ein geringer Teil vor- gestanden (Prot. I S. 14). Das Tatmesser wies eine Klingenlänge von ca. 8 Zen-
- 12 - timeter und einer Klingenbreite von ca. 1.4 Zentimeter auf (Urk. 10/3; vgl. dazu auch Urk. 2/3 S. 53). Hätte die Eindringtiefe bloss 1.5 Zentimeter betragen, so hätte ein ca. 6.5 Zentimeter langes Stück der Klinge herausgeschaut, mithin ent- gegen der glaubhaften Darstellung des Geschädigten der deutlich längere Teil. Hätte die Eindringtiefe bloss 1.5 Zentimeter betragen, wäre die Klinge auch kaum an der Stelle abgebrochen, an der sie abbrach, nämlich auf Höhe des Messer- griffs (vgl. Urk. 10/3). Schliesslich wäre die Klinge bei einer Eindringtiefe von 1.5 Zentimetern auch kaum in der Wunde steckengeblieben, sodass diese gemäss der glaubhaften Darstellung des Geschädigten in der Folge von ihm mit den Fin- gerkuppen herausgezogen werden musste. Damit scheidet die Eventualvariante als erheblich unwahrscheinlichere aus und ist die eingeklagte Hauptvariante als erstellt anzusehen. Mit der Vorinstanz anzumerken bleibt, dass trotz dieser Wür- digung aus dem Umstand, dass im Bericht des Spitals Wetzikon von einer Ein- stichtiefe von 1.5 die Rede ist, nicht geschlossen werden kann, dieser wäre unzu- verlässig, zumal es bei einer Notfallversorgung in erster Linie darum geht, die Wunde zu versorgen sowie allfällige weitere Schädigungen zu erkennen und so- fort zu behandeln, wobei sich eine genaue Abklärung der Wundtiefe bei einem verletzten Patienten, der Schmerzen hat, recht schwierig gestalten dürfte (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 62 S. 17 f. E. III.3.1.). 4.3. Was das weitere Verletzungsbild anbelangt, so ist dieses aufgrund der vor- liegenden ärztlichen Unterlagen, insbesondere des Gutachtens zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten des IRM vom 16. Mai 2019 (Urk. 9/8), erstellt.
5. Aussagen der Beschuldigten Die Vorinstanz hat die relevanten Aussagen der Beschuldigten richtig zusam- mengefasst und unter Berücksichtigung der weiteren Beweismittel zutreffend ge- würdigt (Urk. 62 S. 8-11 E. III.2.1. und S. 18-22 E. III.3.2. f.), worauf, wie bereits vorne unter E. II.3. ausgeführt, verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat detail- liert aufgezeigt, dass die Beschuldigte verschiedene, teilweise deutlich voneinan- der abweichende Sachdarstellungen deponierte und weshalb ihr inkonsistentes Aussageverhalten nicht überzeugt. Nicht zu beanstanden und zutreffend ist in diesem Zusammenhang der vorinstanzliche Hinweis, wonach das inkonsistente
- 13 - Aussageverhalten der Beschuldigten die gutachterliche Vermutung, sie konfabu- liere, was bei Alkoholabhängigen oft vorkomme (Urk. 8/17 S. 56, vgl. zum Gutach- ten sodann auch nachfolgend unter E. IV.), als sehr plausibel erscheinen lasse. Die Bestreitungen der Beschuldigten überzeugen auch deshalb nicht, da sie sich mit der glaubhaften Darstellung des Geschädigten (vgl. dazu sogleich unter E. II.6.) nicht in Einklang bringen lassen. Insbesondere die geltend gemachte Selbst- verletzung lässt sich auch nicht mit der soweit ebenfalls glaubhaften Darstellung der Zeugin H._____ vereinbaren, mit der die Beschuldigte kurz nach der Tat zwei Telefonate führte und der gegenüber sie Derartiges nicht erwähnte (Urk. 7/1 f.), sondern vielmehr gesagt habe "I stabed him with a knife" bzw. "I wounded him with a knife" (Urk. 7/1 S. 2 F/A 8) bzw. "I stabbed G._____" (Urk. 7/2 S. 5 F/A 31).
6. Aussagen des Geschädigten Die Vorinstanz hat auch die wesentlichen Aussagen des Geschädigten zutreffend wiedergegeben und gewürdigt (Urk. 62 S. 11-13 E. III.2.2. und S. 22 E. III.4.), wo- rauf ebenfalls zu verweisen ist. Die lebensnahen, authentisch und tatsächlich er- lebt wirkenden, in der Abfolge logischen, weder Strukturbrüche noch sonstige re- levante Lügensignale aufweisenden und im Kerngeschehen detaillierten und kon- stanten Aussagen des Geschädigten sind glaubhaft und überzeugen. Insbeson- dere erwähnte er von sich aus bereits in der ersten Befragung zwei Messerstiche
- einer ausgeführt gegen seinen Rücken und einer ausgeführt gegen seinen Brustkorb (Urk. 6/1 S. 2 F/A 9). Seine Sachdarstellung lässt sich auch zwanglos mit dem erstellten Verletzungsbild vereinbaren. Insbesondere lässt sich auch die relativ oberflächliche Verletzung am Rücken mit den glaubhaften Aussagen des Geschädigten in Einklang bringen, auch wenn vorliegend die gravierendere Brustverletzung entscheidend ist. Die Aussagen des Geschädigten zeichnen sich sodann nicht durch einen besonderen Belastungseifer aus. Im Gegenteil ist be- merkenswert, dass er sich nicht als Privatkläger konstituierte (Urk. 15/1-3) und am vorliegenden Verfahren kein besonderes Interesse zeigte, man mithin beinahe den Eindruck gewinnt, er habe das Strafverfahren gar nicht gewollt. Ein plausibles Motiv für eine Falschaussage liegt ebenfalls nicht vor. Die Verteidigung machte geltend, dass der Geschädigte im Scheidungsverfahren wegen des Tötungsver-
- 14 - suchs der Beschuldigten beantragt habe, auf Unterhaltsbeiträge und einen Aus- gleich des BVG-Guthabens zu verzichten. Er habe mithin am Ausgang dieses Strafverfahrens ein erhebliches finanzielles Interesse, weshalb seine Aussagen unglaubhaft seien (Urk. 126 S. 4). Diese Behauptung ist nicht plausibel. Zum ei- nen ist der tiefe Stich in die Brust keine blosse Behauptung des Geschädigten, sondern eine erwiesene Tatsache. Zum anderen ist es lebensfremd, dass der Geschädigte im Zeitpunkt seiner Befragungen zur Tat bereits die finanziellen Ne- benfolgen im Rahmen des zwei Jahre später stattfindenden Ehescheidungsver- fahren im Auge gehabt habe. Hätte der Geschädigte derart vorausschauend aus finanziellen Motiven ein Komplott geplant, erklärt sich denn auch schlecht, wes- halb er im vorliegenden Strafverfahren auf Parteistellung und die Erhebung finan- zieller Schadenersatzforderungen verzichtet hat (Urk. 15/3). .
7. Ergebnis Der eingeklagte äussere Sachverhalt im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist zweifelsfrei erstellt. Dies mit der Einschränkung, dass zwar eine Verletzung mit dem Messer am Rücken des Opfers nachgewiesen ist, dass es sich dabei aber nicht um einen heftigen Stich gehandelt hat. Was den inneren Sachverhalt bzw. die Frage des (Eventual-)Vorsatzes betrifft, ist darauf nachfolgend im Rahmen der rechtlichen Würdigung einzugehen.
8. Rechtliche Würdigung 8.1. Die Vorinstanz würdigte die Tat der Beschuldigten als eventualvorsätzliche versuchte Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB (Urk. 62 S. 22-25 E. IV.). Demgegenüber verlangt die Staatsanwaltschaft einen Schuldspruch wegen direktvorsätzlicher Tatbegehung, was sie im Rahmen des Berufungsverfahrens im Wesentlichen damit begründete, dass wer jemandem ein Küchenmesser gewaltsam von hinten in den Rücken und sodann von vorne in die Brust ramme, wisse, dass er dadurch einen Menschen töten dürfte. Ein Erste- chen sei kein nur einigermassen kontrollierbarer Vorgang und jedes Kind wisse, dass man auf diese Weise nicht bloss schwer verletze, sondern töte. Die Stiche seien denn auch nicht zögerlich ausgeführt worden und das Messer sei als Folge
- 15 - des wuchtigen Stichs im Opfer stecken geblieben. Die Beschuldigte habe ge- wusst, dass sie ihren Ehemann töten würde und habe dies gewollt (Urk. 69 S. 2, Urk. 125 S. 3-5). Die Beschuldigte liess dazu anlässlich der Berufungsverhand- lung zusammengefasst ausführen, es existierten keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass sie den Tod des Geschädigten willentlich habe herbeiführen wollen. Im Gegenteil sei sie darum besorgt gewesen, dass die Polizei (und mit ihr nöti- genfalls die Ambulanz) an den Tatort beigezogen wurde (Urk. 126 S. 5). 8.2. Nach Art. 111 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen tötet. Des Tötungsversuchs nach Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB macht sich schuldig, wer mit seiner Tat be- absichtigt, einen Menschen zu töten, alle dafür notwendigen Handlungen vor- nimmt, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg, der Tod, aber nicht eintritt. 8.3. Laut Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Geschädigten des IRM vom 16. Mai 2019 lag keine Lebensgefahr vor (Urk. 9/8 S. 4). Gemäss Akten- gutachten des IRM vom 2. Juni 2020 bestand jedoch nach vollständiger Durch- trennung der Brustkorbwand (beim Geschädigten > 5 cm) ein hohes Risiko einer Verletzung der inneren Organe, wobei vorliegend insbesondere das Herz, die Brusthauptschlagader und/oder der rechte Lungenflügel gefährdet gewesen wä- ren. Für den Fall, dass die Messerklinge nicht über die nahezu vollständige Klin- genlänge und/oder schräg bzw. parallel zum Rippenverlauf in die Brustkorbwand eingedrungen wäre, wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu einer Verlet- zung der inneren Brustkorborgane gekommen (Urk. 9/15 S. 5 F/A 2). 8.4. Die Beschuldigte hat mit dem Tatmesser, das eine Klingenlänge von ca. 8 Zentimeter und eine Klingenbreite von ca. 1.4 Zentimeter aufwies (Urk. 10/3; vgl. dazu auch Urk. 2/3 S. 53), zweimal auf den Geschädigten eingestochen. Durch diese Stiche hat sie ihm eine knapp hüftwärts des rechten Schulterblattes in Körperlängsachse ausgerichtete, ca. 0.6 mal 0.3 Zentimeter messende Wunde und am Brustkorb, ca. 2 Zentimeter rechts des Brustbeins, schlüsselbeinnahe, ei- ne von rechts oben nach links unten ausgerichtete, ca. 1.3 Zentimeter lange Hautdurchtrennung mit einem 6.5 Zentimeter tiefem Stichkanal zugefügt. Auch wenn der genaue Verlauf des Stichkanals nicht bekannt ist und keine konkrete
- 16 - Lebensgefahr vorlag, muss gestützt auf die gutachterlichen Ausführungen davon ausgegangen werden, dass die Tathandlung geeignet war, ein hohes Risiko einer Verletzung lebenswichtiger Organe und damit den Tod des Geschädigten herbei- zuführen. Die Beschuldigte hat damit alles unternommen, damit der tatbestands- mässige Erfolg eintreten kann. Dass er nicht eintrat, ist allein dem Zufall zu ver- danken (vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II.8.6. f.). 8.5. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB bzw. des Tötungsversuchs im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung Art. 22 Abs. 1 StGB vorsätzliches, das heisst gemäss Art. 12 Abs. 2 StGB wissentliches und willentliches Handeln in Bezug auf sämtliche ob- jektive Tatbestandselemente. Der Täter muss in der Absicht handeln, einen Men- schen zu töten, wobei Eventualvorsatz genügt. Eventualvorsatz liegt vor, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er ihn in Kauf nimmt, mag er ihm auch unerwünscht sein (vgl. dazu statt Weiterer BGE 133 IV 1 E. 4.1, m.w.H.). Nach der Rechtsprechung darf das Gericht vom Wissen des Täters auf den Willen schliessen, wenn sich dem Täter die Verwirkli- chung der Gefahr als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereitschaft, sie als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des Erfolges ausge- legt werden kann (vgl. dazu statt Weiterer BGE 130 IV 58 E. 8.4, m.w.H.). Beim Nachweis des Vorsatzes kann sich das Gericht - soweit der Täter nicht geständig ist - regelmässig nur auf äusserlich feststellbare Indizien und Erfahrungsregeln stützen, die ihm Rückschlüsse von den äusseren Umständen auf die innere Ein- stellung des Täters erlauben. Zu den äusseren Umständen, aus denen der Schluss gezogen werden kann, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genommen, zählt namentlich die Grösse des dem Täter bekannten Risikos der Tatbestandsverwirklichung. Je grösser dieses Risiko wiegt, desto eher darf gefolgert werden, der Täter habe die Tatbestandsverwirklichung in Kauf genom- men (vgl. dazu statt Weiterer BGer 6B_775/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.4.1). Ge- mäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung bedarf es sodann keiner be- sonderen Intelligenz, um zu erkennen, dass ungezielte Messerstiche in Brust und Bauch eines Menschen den Tod zur Folge haben können (vgl. dazu statt Weiterer BGE 109 IV 5 E. 2 sowie BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 3.2). We-
- 17 - der Mängel des Schulwissens und fehlende Schreibgewandtheit, noch die mo- mentane Erregung über einen Angriff schliessen das Erkennen des mit dem Ein- satz des Messers verbundenen erheblichen Todesrisikos aus. Was im Übrigen zur Annahme einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit führt oder in anderer Weise die Herabsetzung von Schuld und Strafe rechtfertigt, ist nicht geeignet, den Entscheid über die nach objektiven Massstäben zu beurteilende Frage der Vo- raussehbarkeit zu beeinflussen (BGE 109 IV 5 E. 2; diesem Entscheid lag ein Schuldspruch wegen schwerer Körperverletzung mit Todesfolge gemäss dem früheren Art. 122 Ziff. 2 aStGB zugrunde, was gemäss BGer 6B_829/2010 vom
28. Februar 2011 E. 3.2 am Ausgeführten nichts ändert; vgl. zu diesem Entscheid auch nachfolgend unter E. II.8.7.). 8.6. Die Vorinstanz hat das Vorliegen einer eventualvorsätzlichen Tatbegehung mit zutreffender Begründung bejaht (Urk. 62 S. 24 f. E. IV.2.), darauf kann vorab verwiesen werden. Mit der Vorinstanz ist insbesondere davon auszugehen, dass das Tatgeschehen ein relativ dynamisches war, da der Geschädigte sich zwi- schen den beiden Stichen zur Beschuldigten umdrehte, und dass zudem der Um- stand, dass diese nicht nur einmal, sondern zweimal auf den Oberkörper des Ge- schädigten einstach, zu einer Erhöhung des Risikos führte. Unklar ist anderer- seits, wie viel Kraft die Beschuldigte zur Ausführung der beiden Stiche aufwandte, wobei zu ihren Gunsten davon auszugehen ist, dass der Kraftaufwand nicht übermässig war. Es ist indes notorisch, dass - gerade bei einer solchen Tatdyna- mik - schon ein einziger Stich gegen den Oberkörper einer Person zu deren Tod führen kann (vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II.8.7.). Ein präzise geführter, gewissermassen "chirurgischer" Stich, mit dem sich das Tatrisiko eingrenzen lies- se, ist unter solchen Umständen in aller Regel nicht möglich und muss auch vor- liegend ausgeschlossen werden, nicht zuletzt wegen der starken Trunkenheit der Beschuldigten (vgl. dazu Urk. 8/6 f.). Im Ergebnis konnte die Beschuldigte nur da- rauf hoffen, dass sich der tatbestandsmässige Erfolg, nämlich der Tod des Ge- schädigten, nicht verwirklichen werde, eine wirkliche Steuerungsmöglichkeit hatte sie bei der Tatverübung nicht. Weiter ist aufgrund des erstellten Sachverhalts und mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschuldigte das Messer zum Angriff und nicht etwa zu Verteidigungszwecken nutzte. Die Ehe war offenbar
- 18 - durch viele, auch gewalttätige, Streitigkeiten belastet. Die im Recht liegenden Vorakten (Urk. 17/1 ff.) und die Formulierung der als Zeugin einvernommene B._____, wonach der Geschädigte der Aggressivere des Ehepaares gewesen sei (Urk. 7/3 S. 3 F/A 16), deuten darauf hin, dass auch die Geschädigte aggressiv und kein wehrloses Opfer war, somit ihren Teil zu den Streitigkeiten beigetragen hat. Ausschlaggebend ist aber ohnehin die konkrete Situation. Der Geschädigte hatte sich vor der Tat gemäss seinen glaubhaften Aussagen für etwa zehn Minu- ten ins Badezimmer zurückgezogen. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte objektiv nachvollziehbare Beweggründe wie Ohnmacht o- der Angst gehabt hätte, die sie dazu bewogen haben könnten, ohne Tö- tungs(eventual)vorsatz zu handeln. Erst recht ist nicht von einer Notwehrsituation auszugehen. Schliesslich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschuldigte nicht gewusst hätte, dass im Oberkörper zahlreiche grosse Blutge- fässe und lebenswichtige Organe liegen und ein Stich zu einem sofortigen Verblu- ten oder einer anderweitigen, zum sofortigen Tod führenden Organverletzung füh- ren kann. Vor Vorinstanz gab sie sich diesbezüglich zwar unwissend (Prot. I S. 25), was ihr jedoch nicht geglaubt werden kann. Immerhin gab sie in der Unter- suchung an, zu wissen, dass es gefährlich ist, wenn man jemandem ein Messer in die Brust oder den Rücken rammt bzw. in lebenswichtige Organe wie Lunge oder Leber sticht (Urk. 5/1 S. 16 f. F/A 154 ff.). 8.7. Auch mit Blick auf die konkreten Fälle der Bundesgerichtspraxis ergibt sich, dass vorliegend von einem eventualvorsätzlichen Handeln auszugehen ist. Schon bei einem einzigen gegen den Oberkörper des Opfers geführten Stich mit einem Messer - Tatwaffe in diesem Fall war ein Küchenmesser mit einer Klingenlänge von 11 cm, wobei das Opfer den Angriff mit dem linken Unterarm, der dabei durchstochen wurde, abwehren konnte - kann auf vorsätzliche Tötung erkannt werden (BGer 6B_829/2010 vom 28. Februar 2011 E. 2.2 und 3.2; vgl. dazu auch BGer 6B_775/2011 vom 4.Juni 2012 E. 2.4.2). Bei einem Messerstich in den Brustbereich sei das Risiko der Tatbestandsverwirklichung als hoch einzustufen. Eine Todesfolge liegt damit im allgemein bekannten Rahmen des Kausalverlaufs und ist somit vom Vorsatz erfasst (BGer 6B_432/2010 vom 1. Oktober 2010 E. 4; BGer 6B_239/2009 vom 13. Juli 2009 E. 1 und 2.4). In letzterem Entscheid war
- 19 - dem Opfer mit einem Taschenmesser mit einer Klingenlänge von 4.1 cm im Brustbereich eine nicht lebensgefährliche Verletzung zugefügt worden. Das Bundesgericht hielt die Voraussetzungen von Art. 111 StGB für erfüllt, da auf- grund der rechtsmedizinischen Ergebnisse bereits ein geringfügig abweichender bzw. geringfügig tieferer Stichkanal zum Tod des Opfers hätte führen können und der glimpflich Ausgang damit einzig glücklicher Fügung zuzuschreiben war. 8.8. Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft lässt sich ein direkter Tötungs- vorsatz indes nicht beweisen. Was die Beschuldigte gedacht hat, lässt sich nicht eruieren. Hinreichende objektive Umstände, aufgrund derer sich ein direkter Tötungsvorsatz zwingend aufdrängen würde, liegen nicht vor. Hierbei ist insbe- sondere mit Blick auf die Art der Tatausführung festzuhalten, dass die Beschuldig- te mit einem Küchenmesser mit vergleichsweise kleiner Klingenlänge zustach. Denkt man an den gewöhnlichen Geräte- bzw. Messerbestand einer durchschnitt- lichen Küche, so muss zugunsten der Beschuldigten davon ausgegangen werden, dass sie auch ein Messer mit weit grösserer Klingenlänge hätte behändigen kön- nen, um auf den Geschädigten loszugehen. Wie ausgeführt ist zu ihren Gunsten auch davon auszugehen, dass sie nicht mit übermässigem Kraftaufwand zustach. Weiter ist zu beachten, dass von einer nicht von langer Hand geplanten Spontan- tat auszugehen ist, was ebenfalls eher gegen die Annahme eines direkten Tö- tungsvorsatzes spricht. Schliesslich legen auch die vergleichsweise zitierten Fälle, die das Bundesgericht zu beurteilen hatte (vgl. dazu soeben vorne unter E. II.8.7.), keinen anderen Schluss nahe. 8.9. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt zu erwähnen, dass vorliegend eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags im Sinne von Art. 113 StGB in Ver- bindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB aus den von der Vorinstanz zutreffend dargeleg- ten Gründen (Urk. 62 S. 25 E. IV.2.), auf die verwiesen werden kann, nicht in Fra- ge kommt. 8.10. Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass es beim vorinstanzlichen Schuld- spruch wegen versuchter eventualvorsätzlicher Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB bleibt. Schuldausschluss- oder Rechtfertigungsgründe liegen keine vor.
- 20 - III. Strafe und Vollzug
1. Ausgangslage Die Vorinstanz, deren Urteil im Schuldpunkt vollumfänglich bestätigt wird, sprach eine Freiheitsstrafe von 66 Monaten aus, unter Anrechnung von 625 Tagen erstandener Haft. Die Staatsanwaltschaft beantragt, wie bereits vor Vorinstanz, eine Freiheitsstrafe von 9 Jahren (Urk. 69 S. 2 f.) Die Beschuldigte beantragt für den Verurteilungsfall eine Freiheitsstrafe von maximal 2 ½ Jahren (Urk. 71 S. 2).
2. Strafzumessung 2.1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz hat den relevanten Strafrahmen sowie die Strafzumessungsregeln zutreffend dargelegt (Urk. 62 S. 25 ff. E. V.1., V.2.1., V.2.2.1., V.2.2.2., V.2.3.1. und V.2.3.4.), worauf verwiesen werden kann. Der Klarheit halber ist an dieser Stelle nochmals die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Strafzumessung bei versuchten Delikten in Erinnerung zu rufen. Der Versuch ist als verschuldensun- abhängiges Strafzumessungskriterium zu verstehen. Demnach ist bei Vorliegen eines versuchten Delikts bei der Bildung der Einsatzstrafe in einem ersten Schritt die schuldangemessene Strafe für das vollendete Delikt festzulegen. Die derart ermittelte hypothetische Strafe ist in der Folge unter Berücksichtigung des fakulta- tiven Strafmilderungsgrundes von Art. 22 Abs. 1 StGB zu reduzieren (vgl. dazu statt Weiterer die Urteile des Bundesgerichts 6B_865/2009 vom 25. März 2010 E. 1.6.1 und 6B_466/2013 vom 25. Juli 2013 E. 2.3.1). 2.2. Tatverschulden 2.2.1. Die Beschuldigte ist nach einem verbalen Konflikt mit dem Geschädigten mit einem Messer mit einer Klingenlänge von ca. 8 Zentimetern von hinten an diesen herangetreten und hat unvermittelt hinterrücks zugestochen. Als sich der Geschädigte in der Folge zu ihr umdrehte, stach sie ihm ein zweites Mal in den Oberkörper. Dabei ging vom unbewaffneten Geschädigten keine Bedrohung aus. Die Tathandlung war geeignet, ein hohes Risiko einer Verletzung lebenswichtiger
- 21 - Organe und damit den Tod des Geschädigten herbeizuführen und die Beschuldig- te hat alles unternommen, damit der tatbestandsmässige Erfolg eintreten konnte, wobei es nur dem Zufall zu verdanken ist, dass die Tat keinen schlimmeren Aus- gang nahm. Mit ihrem Tatvorgehen offenbarte die Beschuldigte ein sehr grosses Aggressions- und Gewaltpotential und eine hohe kriminelle Energie. Zu ihren Gunsten ist zu berücksichtigen, dass es sich um eine nicht von langer Hand ge- plante Spontantat im Zustand starker Trunkenheit handelte, wobei die Beschuldig- te unter dem Einfluss von mindestens 2,24 und maximal 3,19 Gewichtspromille Alkohol stand (Urk. 8/6). Immerhin ist aber davon auszugehen, dass sie erheblich trinkfest und durchaus noch handlungsfähig war. Die objektive Tatschwere ist damit bei Annahme einer vollendeten Tat noch als knapp mittelschwer zu qualifi- zieren, so dass angesichts des vorliegenden ordentlichen Strafrahmens eine Ein- satzstrafe von 13 Jahren Freiheitsstrafe angemessen erscheint. 2.2.2. Zugunsten der Beschuldigten fällt in Betracht, dass sie eventual- und nicht direktvorsätzlich handelte. Ein Motiv für ihre Tat nannte sie zunächst nicht. Später erwähnte sie, es habe immer wieder wegen einer Freundin des Geschädigten Streit gegeben. Die Tat steht damit im Zusammenhang mit der Eifersucht der Be- schuldigten, was indes nicht zugunsten der Beschuldigten ins Gewicht fällt. We- gen der schweren Alkoholintoxikation und dem alkoholbedingten Eifersuchtswahn attestierte ihr der Gutachter eine mindestens mittelgradige, eher jedoch schwere Verminderung der Schuldfähigkeit (Urk. 8/17 S. 69), was die subjektive Tatschwe- re erheblich reduziert. Damit ist insgesamt noch von einem nicht mehr leichten Tatverschulden auszugehen, was eine Reduktion der für das objektive Tatver- schulden festgesetzten Einsatzstrafe um sechs Jahre rechtfertigt. 2.2.3. Für den Versuch eine allzu deutliche Strafminderung vorzunehmen verbie- tet sich, da es sich um einen vollendeten Versuch handelt. Dass die Verletzungen nicht gravierender ausgefallen sind, ist damit primär dem Zufall zu verdanken, was sich die Beschuldigte nicht positiv anrechnen lassen kann. Insbesondere ist nicht davon auszugehen, dass sie etwa bewusst dosiert zugestochen hätte. Im- merhin ist gleichwohl zu berücksichtigen, dass der tatbestandsmässige Erfolg
- 22 - nicht eingetreten ist. Aufgrund des Versuchs rechtfertigt sich eine Strafreduktion von einem weiteren Jahr. 2.3. Täterkomponente Die Vorinstanz hat zutreffende Ausführungen zur Täterkomponente gemacht (Urk. 62 S. 29 f. E. IV. 2.3.), auf diese kann vollumfänglich verwiesen werden. Aufgrund der von der Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung ge- machten Ausführungen ergaben sich keine wesentlichen Änderungen. Insgesamt ist die Täterkomponente strafzumessungsneutral zu werten.
3. Auszufällende Strafe In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft steht nichts entgegen.
4. Vollzug Ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug scheidet von Gesetzes wegen aus (Art. 42 f. StGB), die Freiheitsstrafe ist zu vollziehen. IV. Massnahme
1. Grundlagen 1.1. Eine Massnahme ist anzuordnen, wenn eine Strafe allein nicht geeignet ist, der Gefahr weiterer Straftaten des Täters zu begegnen, ein Behandlungsbedürf- nis des Täters besteht oder die öffentliche Sicherheit dies erfordert und die spezi- fischen Voraussetzungen der jeweils anzuordnenden Massnahme erfüllt sind (Art. 56 Abs. 1 StGB). Bei der Anordnung von Massnahmen handelt es sich um Eingriffe in die persönliche Freiheit des Betroffenen. Es gilt das Prinzip der Ver- hältnismässigkeit. Deshalb ist immer diejenige Massnahme anzuordnen, welche mit dem mildesten Eingriff in die Freiheit des Betroffenen dem Sicherheitsbedürf- nis der Allgemeinheit gleichwohl genügt (Art. 56 Abs. 2 StGB). Gemäss Art. 56 Abs. 3 StGB stützt sich das Gericht beim Entscheid über die Anordnung einer
- 23 - Massnahme nach den Art. 59-64 StGB auf eine sachverständige Begutachtung. Diese äussert sich über die Notwendigkeit und die Erfolgsaussichten einer Be- handlung des Täters, die Art und Wahrscheinlichkeit weiterer möglicher Straftaten und die Möglichkeiten des Vollzugs der Massnahme. Das Gericht beurteilt die Schlüssigkeit eines Gutachtens frei (Art. 10 Abs. 2 StPO), wobei es in Fachfragen nicht ohne triftige Gründe von den gutachterlichen Schlussfolgerungen abweichen darf (vgl. dazu statt Weiterer BGer Urteil 6B_300/2017 vom 6. Juni 2017, E. 4.2). 1.2. Ist der Täter psychisch schwer gestört, so kann das Gericht eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung im Zusammenhang steht (Anlasstat) und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehenden Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Damit eine stationäre Massnahme angeordnet werden kann, müssen beim Täter somit ein besonderer psychischer Zustand und (mindestens) eine Anlasstat vor- liegen, die in einem Zusammenhang stehen. Weiter müssen die Delikte sympto- matisch für eine Gefährlichkeit des Täters sein, welche sich in der durch die geis- tige Abnormität bedingte Rückfallwahrscheinlichkeit äussert. Schliesslich muss der Täter therapierbar sein und für die vorgesehene Therapie eine geeignete Ein- richtung bestehen. Dabei ist das Vollzugsziel einer (stationären) therapeutischen Massnahme nicht primär die Heilung des Täters, sondern dessen Befähigung, mit der geistigen Abnormität sozialverträglich umzugehen.
2. Gutachten Die Vorinstanz hat die wesentlichen Erkenntnisse des vorliegenden forensisch- psychiatrischen Gutachtens von med. pract. I._____, Facharzt FMH für Psychiat- rie und Psychotherapie, vom 25. November 2019 (Urk. 8/17) zutreffend zusam- mengefasst (Urk. 62 S. 31 ff. E. VI.2.), darauf kann verwiesen werden. Rekapitulierend ist festzuhalten, dass demgemäss bei der Beschuldigten im Tat- zeitpunkt ein Abhängigkeitssyndrom von Alkohol mit ständigem Substanzge- brauch (ICD-10: F10.25) mit der Komplikation einer psychotischen Störung im Sinne eins alkoholbedingten Eifersuchtswahns (F10.51) vorlag. Im Tatzeitpunkt bestand zudem eine schwere akute Alkoholintoxikation (F10.0). Durch die psy-
- 24 - chotische Störung im Rahmen der Alkoholabhängigkeit handelt es sich beim Stö- rungsbild um eine schwere psychische Störung (Urk. 8/17 S. 69). Bei der Be- schuldigten liegt langfristig eine moderate Rückfallgefahr für Tötungsdelikte bzw. schwere Gewaltdelikte vor. Die Gefahr erneuter solcher Straftaten besteht auf- grund des Abhängigkeitssyndroms von Alkohol und dabei insbesondere der damit verbundenen psychotischen Störungen in Form eines alkoholbedingten Eifer- suchtswahnes, der trotz dessen wahrscheinlich substanzbedingten Verursachung einer schweren psychischen Störung mit engem Zusammenhang zur Tat ent- spricht. Die emotional instabilen Persönlichkeitsanteile vom impulsiven Typ wei- sen ebenso wie der Umgang der beiden Ehepartner mit Konflikten im Vorfeld des Anlassdelikts sowie die psychosozialen Stressoren (unerfüllter Kinderwunsch, Tod des Vaters) der Beschuldigten, welche mit der Entstehung der Alkoholabhän- gigkeit in Zusammenhang standen, eine geringe deliktdynamische Bedeutung auf (a.a.O., S. 70). Sowohl das Abhängigkeitssyndrom von Alkohol, auch wenn die- ses inzwischen als abstinent in beschützender Umgebung (F10.21) zu klassifizie- ren ist, als auch der alkoholbedingte Eifersuchtswahn bestehen unverändert fort, wobei sich der Wahn allenfalls etwas abgeschwächt hat. Die aggressionsfördern- de und enthemmende Wirkung der Alkoholintoxikation zum Tatzeitpunkt stand in einem moderaten Zusammenhang mit dem Tatgeschehen, während der alkohol- bedingte Eifersuchtswahn in einem deutlichen und damit engen Zusammenhang zur Anlasstat stand (a.a.O., S. 70 f.). Beim Abhängigkeitssyndrom von Alkohol sind gut erprobte störungsspezifische Therapieansätze verfügbar. Weil der alko- holbedingte Eifersuchtswahn weiterhin fortbesteht, ist noch unklar, ob dieser mit- tels einer medikamentösen antipsychotischen Behandlung zum Verschwinden gebracht oder allenfalls lediglich die Wahndynamik bzw. affektive Beteiligung in Bezug auf den Wahn reduziert werden kann. Diese Einschätzung würde auch beim Vorliegen einer wahnhaften Störung oder einer Schizophrenie gelten. Eine Auseinandersetzung mit dem Tatgeschehen wird lediglich auf basaler Ebene möglich sein, weil die Beschuldigte für den Tatablauf selbst eine glaubhafte Am- nesie aufweist, wodurch ihre tatrelevanten Gedanken und Gefühle und somit auch die Tatmotivation nicht vertieft untersucht werden konnten. Dennoch kann durch eine deliktorientierte Auseinandersetzung die Krankheitseinsicht verbessert und
- 25 - mit hoher Wahrscheinlichkeit auch das externalisierende und bagatellisierende Verhalten der Explorandin günstig beeinflusst werden, wodurch sich die Thera- piemotivation verbessern lässt. Durch eine adäquate Behandlung der Alkoholab- hängigkeit und der Wahnsymptomatik lässt sich die Gefahr neuerlicher Straftaten mit recht guten Erfolgsaussichten senken (a.a.O., S. 71). Die Beschuldigte hat sich bereit erklärt, sich einer Behandlung zu unterziehen, obschon sie noch keine Krankheitseinsicht aufweist. Während eine ambulante Massnahme in Freiheit nicht gegen den Willen einer beschuldigten Person Erfolg versprechend durchge- führt werden kann, lässt sich eine stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB auch gegen den Willen der beschuldigten Person Erfolg versprechend durchführen. Bezüglich Erfolgsaussichten leicht ungünstiger, aber grundsätzlich möglich ist die Durchführung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Behandlung gegen den Willen der beschuldigten Person (a.a.O., S. 71 f.). Aufgrund der feh- lenden Krankheitseinsicht in Bezug auf das Abhängigkeitssyndrom von Alkohol und den deliktrelevanten Eifersuchtswahn, des Fortbestehens dieses Wahns und der noch nicht vorhandenen Fähigkeiten der Beschuldigten, die zwingend zu for- dernde Alkoholabstinenz einzuhalten, ist die Anordnung einer kombinierten ambu- lante Massnahme (Psychische Störung und Sucht) im Sinne von Art. 63 StGB in Freiheit nicht zu empfehlen. Eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB, welche vollzugsbegleitend durchgeführt wird, könnte versucht werden, aber in Anbetracht der wahrscheinlich schweren Verminderung der Schuldfähigkeit be- steht die Problematik, dass der Zeitraum unter kontrollierten Bedingungen im Strafvollzug nicht ausreichen könnte, um die Wahnsymptomatik und die Fähigkeit zur Alkoholabstinenz in ausreichender Form günstig zu beeinflussen, um nachfol- gend im ambulanten Setting von einer günstigen Prognose ausgehen zu können, zumal sowohl die Beschuldigte als auch ihr Ehemann die Paarbeziehung offenbar weiterführen wollen. Da die vorhandenen Störungen im stationären, zunächst ge- schlossen geführten Setting einer forensisch-psychiatrischen Klinik deutlich am besten behandelt werden können, insbesondere durch die besseren Möglichkei- ten bezüglich diagnostischer Klärung und notwendiger Beeinflussung des deliktre- levanten Wahns, ist aus gutachtlicher Sicht die Anordnung einer stationären Mas- snahme im Sinne von Art. 59 StGB zu empfehlen. Die dafür notwendige Voraus-
- 26 - setzung einer schweren psychischen Störung ist durch den alkoholbedingten Ei- fersuchtswahn und somit einer psychotischen Störung im Rahmen des Abhängig- keitssyndroms von Alkohol als gegeben zu beurteilen. Erst recht wären die Vo- raussetzungen beim Vorliegeneiner wahnhaften Störung oder Schizophrenie er- füllt. Die empfohlene stationäre Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB kann in jeder geschlossenen Station der verfügbaren forensisch-psychiatrischen Kliniken Rheinau, Münsterlingen, Severin, Königsfelden oder der UPK Basel durchgeführt werden (a.a.O., S. 72). Einer stationären Behandlung in einer forensisch- psychiatrischen Klinik ist gegenüber einer vollzugbegleitenden ambulanten Mass- nahme im Strafvollzug deutlich der Vorzug zu geben. Eine Behandlung nach vor- herigem Strafvollzug ist eindeutig als nicht sinnvoll einzustufen (a.a.O., S. 73).
3. Würdigung 3.1. Die Verteidigung machte in diesem Zusammenhang vor Vorinstanz gel- tend, es fehle an einem Eifersuchtswahn, diesbezüglich basiere das Gutachten auf unzutreffenden Annahmen. Damit fehle es an einer Voraussetzung für eine stationäre Massnahme. Die Beschuldigte sei zwar alkoholabhängig, jedoch seit mehr als zwanzig Monaten abstinent. In Nachachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sei eine richterliche Weisung zur Abstinenz mit regelmässiger medizinischer Kontrolle der Urinwerte und Einnahme ärztlich ver- ordneter Medikamente (Antabus) ausreichend (Urk. 45 S. 8-11 und S. 21). Im Rahmen des Berufungsverfahrens führte die Verteidigung aus, das vorliegende Gutachten sei veraltet. Es basiere überdies insofern auf tatsachenwidrigen An- nahmen, als fälschlicherweise davon ausgegangen werde, dass der Ehemann der Beschuldigten, der Geschädigte, dieser im fraglichen Zeitraum keinen objektiven Anlass für Eifersucht geboten habe, weshalb primär ein alkoholinduzierter Eifer- suchtswahn zu diagnostizieren sei. Immerhin bestünden Zeugenaussagen dafür, dass der Geschädigte mit anderen Frauen als der Beschuldigten über Chats kommuniziert habe, wie man es nur mit einer Geliebten tue. Der behandelnde Ge- fängnispsychiater der Beschuldigten, Dr. C._____, gehe davon aus, dass bei der Beschuldigten während mittlerweile mehrjähriger Beobachtungszeit keine schwe- re Persönlichkeitsstörung beobachtet werden könne und die Diagnose einer
- 27 - schweren Persönlichkeitsstörung entsprechend per se in Frage gestellt werden müsse (Urk. 71 S. 4). 3.2. Dr. C._____ führt in seinem Bericht vom 21. September 2021 aus, die Be- schuldigte sei seit ihrem Hafteintritt in regelmässigen Abständen (ca. 1-2 Mal pro Monat) im Gefängnis psychiatrisch betreut worden. Hierbei seien vor allem Schlafstörungen und die juristischen Auseinandersetzungen die vorherrschenden Themen gewesen. Sie habe oft nach einer medikamentösen Schlafunterstützung und zur Behandlung einer inneren Unruhe gefragt, sei jedoch auch immer wieder mehrere Wochen nicht auf Medikamente angewiesen gewesen. Disziplinarver- fügungen aufgrund von intramuralem Fehlverhalten habe es nicht gegeben. Die Beschuldigte habe die Diagnose des durchgeführten Gutachtens und der damit einhergehenden Implikationen (evtl. Massnahme) nicht für sich annehmen kön- nen. Auch aus Sicht von Dr. C._____ gebe es keinen Anhaltspunkt mehr für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer psychotischen Erkrankung für den Beobachtungszeitraum von nunmehr zwei Jahren (Urk. 107/1). 3.3. Soweit die Verteidigung Umstände geltend macht, wonach der Geschädig- te seiner Ehefrau der Beschuldigten tatsächlich untreu war, und daraus ableitet, das Gutachten basiere auf unzutreffenden Annahmen, weshalb nicht von einem Eifersuchtswahn ausgegangen werden könne, Folgendes: Selbstredend kann ein Eifersuchtswahn unabhängig davon bestehen, ob ein Partner dem anderen untreu ist oder nicht. Die Frage, ob der Geschädigte der Beschuldigten tatsächlich untreu war, kann daher offenbleiben, da auch in diesem Fall ohne Weiteres ein Eifer- suchtswahn vorliegen kann. In diesem Sinne ist auch das Gutachten zu verste- hen, zumal dort ausdrücklich festgehalten wird, dass es selbstverständlich dem beurteilenden Gericht überlassen bleibe, festzustellen, ob die Beschuldigte be- züglich des Fremdgehens des Geschädigten die Wahrheit gesagt habe (Urk. 8/17 S. 56). Gleichwohl, d.h. im vollen Bewusstsein, dass es auch anders gewesen sein könnte, stellte der Gutachter seine Diagnose. Der Einwand der Verteidigung verfängt damit nicht.
- 28 - 3.4. Entscheidend fällt nunmehr allerdings ins Gewicht, dass Dr. C._____ knapp zwei Jahre nach Erstellung des Gutachtens von med. pract. I._____, auf das sich die Vorinstanz stützte, keinen Anhaltspunkt mehr für das Vorliegen einer Persönlichkeitsstörung oder einer psychotischen Erkrankung sieht (Urk. 107/1). Es erscheint durchaus plausibel und nachvollziehbar, dass die vor rund zwei Jah- ren von med. pract. I._____ noch diagnostizierte Persönlichkeitsstörung, die mit einem starken Alkoholabusus einherging, nicht mehr erkennbar ist, nachdem da- von auszugehen ist, dass die Beschuldigte in den letzten rund zwei Jahren absti- nent lebte. Der sich ungünstig auf die ursprünglich diagnostizierte Persönlich- keitsstörung auswirkende Umstand der Beziehung zwischen der Beschuldigten und dem Geschädigten ist zudem weggefallen. Damit sind die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme nicht mehr gegeben.
4. Ergebnis Es ist keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) anzuordnen. V. Landesverweisung Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landes- verweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich die Beschuldigte als Ausländerin mit der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB einer Katalogtat im Sin- ne von Art. 66a StGB (Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB) schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesverweisung im Sinne von Art. 66a StGB anzuordnen ist und davon nur abgesehen werden kann, wenn die Landesverwei- sung für die Beschuldigte einen schweren persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 62 S. 34-36 E. VII.1.-3.), auf die entsprechenden Ausführungen kann ver- wiesen werden. Weiter ist unter Hinweis auf die ebenfalls zutreffende Begründung der Vorinstanz festzuhalten, dass die Landesverweisung für die Beschuldigte kei- ne besondere persönliche Härte darstellt, womit sich eine Interessenabwägung
- 29 - erübrigt und die Landesverweisung anzuordnen ist (a.a.O., S. 36 f. E. VII.4.). Die Staatsanwaltschaft geht in Bezug auf ihren Antrag, die Beschuldigte für 15 Jahres des Landes zu verweisen, von einem direkten Tötungsvorsatz aus (Urk. 69 S. 3). Wie gesehen ist vorliegend indes (nur) ein eventualvorsätzliches Vorgehen erstellt (E. II.8.6.-8.8.), weshalb die von der Vorinstanz angeordnete Dauer der Landes- verweisung von 10 Jahren angemessen und zu übernehmen ist. Auch auf diese vorinstanzlichen Erwägungen (a.a.O., S. 37 f. E. VII.5.) kann verwiesen werden. Schliesslich ist unter Hinweis auf die ebenfalls zutreffende Begründung der Vo- rinstanz (a.a.O., S. 38 f. E. VII.6.) die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem vorzunehmen. VI. Kosten
1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenverlegung erweist sich aus- gangsgemäss nach wie vor als angemessen und ist zu bestätigen.
2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- festzusetzen. Die Staatsan- waltschaft unterliegt soweit sie eine abweichende rechtliche Würdigung und eine Verlängerung der Dauer der Landesverweisung beantragte. Soweit sie eine höhe- re Strafe beantragte, obsiegt sie teilweise. Die Beschuldigte unterliegt soweit sie einen Freispruch und das Absehen einer Landesverweisung beantragt, ebenso in Bezug auf die Höhe des von ihr für den Fall einer Verurteilung beantragten Strafe. Was indes das Absehen von einer Massnahme betrifft, obsiegt sie. Diese Aus- gangslage gewichtend rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln der Beschuldigten aufzuerlegen und zu einem Drittel auf die Ge- richtskasse zu nehmen. Die ausgewiesenen und angemessen erscheinenden Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 11'665.85 (Urk. 128) sind zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel definitiv auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten im Umfang der einstweilen
- 30 - auf die Gerichtskasse genommenen zwei Drittel bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 14. Ja- nuar 2021 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt: 1.-5. […]
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. September 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände
- 1 abgebrochene Küchenmesserklinge Marke Victorinox (Asservat Nr. A012'586'684) und
- 1 Küchenmessergriff blau Marke Victorinox (Asservat Nr. A012'586'720) werden eingezogen und vernichtet.
7. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 9. September 2019 beschlagnahmten und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerten Gegenstände
- 1 Damenhose Leggins schwarz (Asservat Nr. A012'586'833),
- 1 T-Shirt rosa (Asservat Nr. A012'586'786),
- 1 Mobiltelefon I-Phone weiss inkl. Schutzhülle "galeli" (Asservat Nr. A012'592'459),
- 1 Mobiltelefon Samsung Galaxy 8, schwarz, inkl. Schutzhülle "Black Rock" (Asservat Nr. A012'592'517) sowie
- 1 Tablet Marke Samsung, Seriennummer R52K401B0QB (Asservat Nr. A012'592'540) werden nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an die Beschuldigte her- ausgegeben. Werden diese Gegenstände nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, werden sie ohne weitere Mitteilung vernich- tet.
8. Die folgenden sichergestellten und beim Forensischen Institut Zürich gelagerten Asservate, Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft vernichtet:
- Tatort-Fotografien (Asservat Nr. A012'586'673),
- DNA-Spuren, Wattetupfer (Asservat Nr. A012'586'695, A012'586'708 und A012'586'719),
- IRM-Personenfotografie (Asservat Nr. A012'586'753),
- 31 -
- DNA-Spuren, Wattetupfer, Fingernagelschmutz der Beschuldigten von Hand links (Asservat Nr. A012'586'764) und von Hand rechts (Asservat Nr. A012'586'775),
- IRM-Fotografie mit Übersichts- und Detailaufnahmen der Verletzungen (Asservat Nr. A012'591'592),
- Vergleichs-WSA des Geschädigten (Asservat Nr. A012'591'638),
- DNA-Spuren, Wattetupfer, Fingernagelschmutz des Geschädigte von Hand links (Asservat Nr. A012'591'694) und von Hand rechts (Asservat Nr. A012'591'672).
9. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 20. August 2020 beschlagnahmte und bei der Kantonspolizei Zürich gelagerte Telefon "Samsung SM-...", golden, IMEI ..., ohne Ladegerät (Asservat Nr. A014'094'156), mutmassliches Eigentum von B._____, wird nach Eintritt der Rechtskraft auf erstes Verlangen an B._____ herausgegeben. Wird dieser Gegenstand nicht innert einer Frist von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft beansprucht, wird er ohne weitere Mitteilung vernichtet.
10. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 5'000.– Gebühr für die Führung der Strafuntersuchung, Fr. 21'460.65 Kosten Gutachten, Fr. 1'549.– Auslagen der Polizei (Informatikmittel), Fr. 1'190.– Auslagen der Polizei (Forensisches Institut Zürich), Fr. 12'059.15 Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X2._____ (durch die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Verfügung vom 25. März 2020 bereits ausbezahlt), Fr. 22'000.– Kosten der amtlichen Verteidigung durch RA X1._____ (inkl. Barauslagen und 7.7% MWSt.). 11.-14. […]"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Die Beschuldigte ist schuldig der versuchten vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB.
- 32 -
2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren, wovon bis und mit heute 924 Tage durch Untersuchungs- bzw. Sicherheits- haft erstanden sind.
3. Es wird keine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB (Behandlung von psychischen Störungen) angeordnet.
4. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 10 Jahre des Landes verwiesen.
5. Die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informations- system wird angeordnet.
6. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 11) wird bestätigt.
7. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 11'665.85 amtliche Verteidigung
8. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtli- chen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu zwei Dritteln auferlegt und zu einem Drittel auf die Gerichtskasse genommen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden zu zwei Dritteln einstweilen und zu einem Drittel defini- tiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht der Beschul- digten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang der einstweilen auf die Gerichtskasse genommenen zwei Drittel vorbehalten.
9. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (übergeben) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (unter Beilage einer Kopie der Haftverfügung) − das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie in vollständiger Ausfertigung an
- 33 - − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 34 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 10. November 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw N. Hunziker