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SB210200

Qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

Zürich OG · 2021-07-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (26 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 4 f.).

E. 1.2 Mit Urteil der Vorinstanz vom 17. November 2020 wurde die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen, bestraft und für 12 Jahre des Landes verwiesen. Dagegen meldete sie mit Einga- be vom 23. November 2020 fristgemäss Berufung an (Urk. 39), wovon die Vo- rinstanz den Parteien mit Verfügung vom 24. November 2020 Mitteilung machte (Urk. 40). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 15. Februar 2021 (Urk. 48).

E. 1.3 Innert Frist erklärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Februar 2021 Be- rufung (Urk. 51 f.). Mit Verfügung vom 12. April 2021 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 55). Mit Eingabe vom

15. April 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und teilte mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 57).

E. 1.4 Am 23. April 2021 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher die Beschuldigte und ihr amtlicher Verteidiger erschienen sind (Urk. 59; Prot. II S. 3). Es wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge ge- stellt (Prot. S. 5 f.). Das Verfahren ist spruchreif.

E. 2 Umfang der Berufung und Hinweis

E. 2.1 Die Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, wendet sich aber ausdrücklich nicht gegen die Einziehung bzw. Herausgabe der beschlag- nahmten Gegenstände sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziff. 3-5 gemäss vorinstanzlicher Bezifferung des Dispositivs; vgl. Urk. 51 S. 2;

- 6 - Urk. 66 S. 22 f.; Prot. II S. 5). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Im Übrigen (Schuldpunkt, Landesverweisung und Kostenauflage) steht das Urteil der Vorinstanz unter Be- rücksichtigung des Verschlechterungsverbots zur Disposition.

E. 2.2 Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen respektive jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2.).

E. 3 Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung aus- führlich und zutreffend dargestellt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 6-10 E. II.3.). Der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu ergänzen: Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Ver- urteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die- ser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldig- ten Person zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Auflage 2017, N 216 f.). Wenn allerdings eine beschuldigte Person eine sie entlastende Behaup- tung aufstellt, ohne dass sie diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene

- 9 - Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn ge- wisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zu Zweifeln an der Anklagever- sion Anlass gibt, oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht (BSK StPO I-TOPHINKE, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 21; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 220 m.H.). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.

E. 3.1 Die Vorinstanz hat zunächst das objektive Tatverschulden abgehandelt und dazu unter anderem Folgendes festgehalten (Urk. 49 S. 22 f. E. IV.3.1.): "3.1.1. Das objektive Verschulden der Beschuldigten wiegt in Anbetracht der Gefähr- lichkeit sowie der eingeführten Drogenmenge nur noch knapp leicht. Die Beschul- digte transportierte 1'906 Gramm Kokaingemisch, welches einen Reinheitsgehalt von 51 % aufweist. Sie transportierte somit 967 Gramm reines Kokain. Folglich überschritt die Beschuldigte die gemäss Bundesgericht für einen schweren Fall massgebende Menge von 18 Gramm reinem Kokain um mehr als das Fünfzigfa- che. Durch den Transport brachte sie – zumindest abstrakt – die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr, handelt es sich doch bei Kokain um eine harte Droge mit unbestritten stark gesundheitsgefährdender und abhängig- keitserzeugender Wirkung, weshalb von einem hohen Gefährdungspotenzial aus- zugehen ist. Obwohl der Menge im Rahmen der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt und diese umso mehr an Gewicht verliert, je weiter entfernt sie vom gemäss Bundesgericht massgebenden Grenzwert liegt, so ist sie dennoch eines der entscheidenden Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen. Zugleich bildet sie den Ausgangspunkt der Strafzumessung.

E. 3.1.2 In der Praxis hat sich ein schematisiertes, auf zahlreichen Betäubungsmittel- fällen basierendes Berechnungsmodell etabliert, welches aufgrund der Betäu- bungsmittelmenge eine sog. Einsatzstrafe vorschlägt, wobei diese in der Folge durch "Abzüge" und "Zuschläge" gestützt auf Individualkriterien wie subjektives Verschul- den und Täterkomponente anzupassen ist (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 17 ff.). Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, die Bedeutung, die es den einzelnen Strafzumessungspunkten beimisst, in absoluten Zahlen oder Pro- zentsätzen anzugeben oder eine Einsatzstrafe zu benennen (BGE 127 IV 101 E. 2.c; 121 IV 49 E. 2.a; Urteil BGer 6S.463/2004 vom 13. Mai 2005, E. 3). Da aber die Strafzumessung so gut als möglich nachvollziehbar sein soll, zumal die Überle- gungen, welche bei der Bemessung der Strafe angestellt wurden, dargelegt werden

- 18 - sollen, ist vorliegend gemäss diesem Berechnungsmodell eine Einsatzstrafe zu be- nennen.

E. 3.1.3 Für eine Menge von 967 Gramm reinem Kokain wird eine Einsatzstrafe von ungefähr 42 Monaten vorgesehen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 44 f.)."

E. 3.2 Diese Erwägungen sind soweit zutreffend und zu übernehmen. Auch die Verteidigung hält die Einsatzstrafe für die fragliche Kokainmenge für korrekt, führt jedoch an, diese hypothetische Strafe gelte gemäss Kommentarwerk von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER nur für einen ungeständigen nicht süchtigen Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt habe. Bei der Beschuldigten liege hingegen nur ein Geschäft vor, und bei blosser Kuriertä- tigkeit sei gemäss vorzitiertem Kommentar zudem ein Abzug von 20 % vorgese- hen (Urk. 66 N 100-104). In ihrer Argumentation lässt die Verteidigung ausser Acht, dass der Hauptanwen- dungsfall dieser in der genannten Kommentierung angeführten prototypischen Abzüge vornehmlich in Bezug auf einmalige Kurierdiensttätigkeiten zu sehen ist, bei der Beschuldigten jedoch in keiner Weise von einer solchen einmaligen Tätig- keit gesprochen werden kann (s.a. nachfolgend E. III.4.3.). Generell trifft es zwar zu, dass den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden trifft als den- jenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiter- veräusserung erwirbt (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 100). Jedoch ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die der Beschuldigten ange- lastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die An- nahme eines schweren Falles liegt, was – ohne Verletzung des Doppelverwer- tungsverbotes – im Lichte des qualifizierten Tatbestandes (zusätzlich) straferhö- hend berücksichtigt werden muss (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 m.H.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann aus dem Reinheitsgehalt der sichergestellten Drogen vorliegend zwar nichts Konkretes abgeleitet werden bezüglich der Frage, ob die Beschuldigte als "blosse" Kurierin oder in eigener Sa- che handelte (Urk. 49 S. 23). Unbesehen davon kommt der Beschuldigten mit dem Transport und der Einfuhr des Kokains innerhalb des Verteilungsnetzes aber

- 19 - ohnehin eine wesentliche Rolle zu, was einen erheblichen strafrechtlichen Vor- wurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195). Es ist daher mit Blick auf das konkrete objektive Verschulden nicht zu beanstanden, wenn die Vo- rinstanz hierfür eine Strafe im Bereich von 42 Monaten als angemessen erachtet.

E. 3.3 Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz treffend ausgeführt, weshalb bei der Beschuldigten nicht von einer finanziellen Notlage sowie einer suchtbedingten Delinquenz ausgegangen werden kann, das ihr anzu- lastende finanzielle Motiv bei der Beteiligung am Drogenhandel immanent ist und die subjektive Tatkomponente daher weder strafmindernd noch straferhöhend ins Gewicht fällt (Urk. 49 S. 24 E. 3.2.3 f.).

4. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren

E. 4 Fotodokumentation von Koffer, Gepäcklabel/-quittung und Boardingpass Aus der vorliegenden Fotodokumentation ergibt sich, dass das am sichergestell- ten Koffer angebrachte Gepäcklabel für den Flug … nach F._____ auf den Na- men der Beschuldigten lautete (Urk. 9/1 Foto 4; vgl. auch Urk. 9/2) und die dazu passende Quittung mit identischer Flugangabe und Identifikationsnummer auf dem Boarding Pass der Beschuldigten angebracht war (Urk. 9/1 Foto 2 und 3; vgl. auch Urk. 9/6). Es sind keinerlei Anzeichen ersichtlich, wonach einer dieser Bele- ge in irgendeiner Form manipuliert worden wäre. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint deshalb der Standpunkt der Beschuldigten wenig überzeugend (vgl. da- zu im Einzelnen sogleich E. II.5.).

E. 4.1 Die Verteidigung hat zutreffend festgehalten, dass die Beschuldigte über ih- re persönlichen Verhältnisse meist nur wenige Angaben machen wollte (Urk. 66 N 17; Urk. 65 S. 1 ff.; Prot. I S. 6 ff.). Die Beschuldigte lebt gemäss eigenen An- gaben seit mehreren Jahren von ihrem Ehemann getrennt und habe keine Kinder. Vor ihrer Reise nach D._____ habe sie in H._____ in einem Einfamilienhaus ge- lebt, welches ihrer Familie gehöre. Sie habe in dieser Zeit verschiedene Arbeiten verrichtet und dabei monatlich rund £ 1'700.– verdient. Ihre Familie verfüge über mehrere Ländereien in Polen. Schulden habe die Beschuldigte nicht. Aus den be- kannten persönlichen Verhältnissen lässt sich nichts für die Strafzumessung Re- levantes ableiten.

E. 4.2 Wie bereits erwähnt, monierte die Verteidigung sinngemäss, die Vorinstanz sei einem Irrtum unterlegen und habe anlässlich der mündlichen Eröffnung ausge- führt, bei der Strafzumessung seien (auch) Vorstrafen von Österreich und Deutschland zu berücksichtigen, welche aber gar nicht existierten (vgl. Urk. 66 N 8 f.). Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe aufgrund der Vorstrafen hernach um 50 % erhöht, was viel zu hoch sei. Es habe ein auf sachfremden Motiven und fal- schen Annahmen beruhendes Urteil gerechtfertigt werden müssen (Urk. 66 N 99 und N 103).

- 20 -

E. 4.3 Die Beschuldigte ist nicht im deutschen Strafregister verzeichnet (Urk. 17/13). Die seitens der österreichischen Behörden vermeldeten Einträge können sodann nicht der Beschuldigten zugeordnet werden (vgl. Urk. 17/12 S. 1). In der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz wird denn auch weder auf Strafregistereinträge der Beschuldigten in Deutschland noch in Österreich Bezug genommen, sondern das Nachfolgende festgehalten (Urk. 49 S. 25 f. E. IV.4.2.): "Die Beschuldigte ist im nahegelegenen Ausland mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. So zeigt der polnische Strafregisterauszug, dass die Beschuldigte vom Gericht in Busto Arsizio, Italien, am 20. Januar 2012 wegen einer Straftat im Zu- sammenhang mit dem illegalen Handel mit Rauschmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von 12'000.– Euro verurteilt wurde, was auch auf dem italienischen Strafregisterauszug ersichtlich ist (act. 17/8; act. 17/11). Weiter wurde sie vom Bezirksgericht in Danzig, Polen, am 5. November 2014 wegen Wi- derhandlung gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Drogenabhängigkeit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen an 20 Zloty verurteilt (act. 17/8). Vom Berufungsgericht Mailand wurde die Beschuldig- te am 13. September 2017 wegen mehrfacher Beleidigung einer Amtsperson zu ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (act. 17/8; act. 17/11). Vom Strafgericht in Brüssel, Belgien, wurde sie am 27. Juni 2019 wiederum wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Rauschmitteln zu ei- ner Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (act. 17/8). Die Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass diese Verurteilungen zutreffen (Prot. S. 8 f.). Der französische Strafregisterauszug zeigt weiter, dass die Beschuldigte am

29. April 2005 vom Strafgericht Cayenne wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde (act. 17/16). Auch dies bestätigte die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 9). Aus dem niederländischen Strafregisterauszug ist ausserdem ersichtlich, dass die Beschuldigte am 15. Dezember 2003 vom Einzelgericht Noord-Holland, Niederlan- de, wegen Betäubungsmitteldelikten (übrige harte Drogen) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde (act. 17/23). Weiter wurde sie am

18. November 2004 vom Kollegialgericht Haarlem, Niederlande, ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten (Heroin/Kokain) zu einer Gefängnisstrafe von sie- ben Monaten verurteilt (act. 17/23). Schliesslich wurde die Beschuldigte am

4. September 2006 vom Einzelgericht Haarlem, Niederlande, wegen Verweisungs-

- 21 - bruch zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (act. 17/23). An der Hauptverhandlung hielt die Beschuldigte zu diesen Vorstrafen lediglich fest, dass die Verurteilungen verjährt seien (Prot. S. 10)."

E. 4.4 Selbst wenn keine Verurteilungen in Österreich oder Deutschland vorliegen und die Vorinstanz die in den Niederlanden erwirkten Vorstrafen (15. Dezember 2003; 18. November 2004; 4. September 2006) im Lichte von Art. 369 StGB bei der Strafzumessung nicht hätte berücksichtigen dürfen, bleibt festzuhalten, dass die Beschuldigte wiederholt und einschlägig delinquierte. Insbesondere beging die Beschuldigte die heute zu beurteilende Tat unmittelbar nach ihrer letzten Verurtei- lung vom 27. Juni 2019, bei welcher sie im Zusammenhang mit Betäubungsmit- telhandel mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten belegt wurde, was die Be- schuldigte offensichtlich gänzlich unbeeindruckt liess. Die Beschuldigte setzte sich vielmehr wiederholt und trotz teilweise empfindlicher Strafen über geltende Rechtsordnungen hinweg. Der wiederholten und einschlägigen Delinquenz ist da- her mit einer deutlichen Straferhöhung Rechnung zu tragen. Wenn die Vorinstanz unter diesem Titel die Strafe auf 63 Monate erhöht, ist dies nach dem Gesagten gerechtfertigt.

E. 4.5 Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt aufgrund des Gesundheitszu- standes der Beschuldigten (sie ist gemäss eigenen Angaben HIV-Positiv und lei- det an Hüft-, Herz- und Knieproblemen sowie Gleichgewichtsstörungen) keine er- höhte Strafempfindlichkeit vor (vgl. Urk. 65 S. 8; Urk. 66 N 105 ff.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann (Urteil 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3.). Verschiedene gesundheitli- che Schwierigkeiten wie beispielsweise beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft und Muskelschwund sind nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensemp- findlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzung, Schwerkranken, Taub- stummen oder unter Haftpsychose Leidenden (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 152 ). Solche Umstände sind hier nicht

- 22 - erkennbar. Sodann handelt es sich bei den seitens der Beschuldigten geltend gemachten körperlichen Gebrechen nicht um Beeinträchtigungen, welche auf die Haftbedingungen zurückzuführen wären (so die Verteidigung, vgl. Urk. 66 N 106), sondern um vorbestehende Erkrankungen. So erklärte die Beschuldigte selber, sie sei vor der Verhaftung arbeitstätig gewesen und ihre Probleme mit der Hüfte hätten bereits vor ihrer Verhaftung bestanden, weshalb sie am 27. Januar 2020 noch einen Arzttermin gehabt hätte (Urk. 65 S. 9). Sie sei eine der ältesten HIV- positiven Patienten, deren Gesundheitszustand sich seit Jahren nicht verschlech- tere (Urk. 5/1 F/A 31). Unter diesem Titel hat somit keine Strafreduktion zu erfol- gen.

E. 4.6 Zum Nachtatverhalten, welches als neutral zu werten ist, kann auf das sei- tens der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (Urk. 49 S. 26 f. E. IV.4.4.)

5. Auszufällende Strafe In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist die Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten bzw. 5 ¼ Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft steht nichts entgegen.

6. Vollzug Ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug scheidet von Gesetzes wegen aus (Art. 42 f. StGB), weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. IV. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich die Beschuldigte als Ausländerin mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesver- weisung anzuordnen ist und davon lediglich abgesehen werden kann, wenn diese

- 23 - für die Beschuldigte einen persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 49 S. 28 f. E. VI.1. ff.). Darauf ist zu verweisen. Die Verteidigung beantragt im Falle einer anklagegemässen Verurteilung die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren (Urk. 66 N 119).

2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte keinen nennens- werten Bezug zur Schweiz aufweist. Vor Vorinstanz gab sie an, keine persönli- chen Beziehungen zur Schweiz zu haben (Prot. I S. 16). Damit stellt die Landes- verweisung für die Beschuldigte offensichtlich keine besondere persönliche Härte dar, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt und die Landesverweisung an- zuordnen ist (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 29 E. IV.3.) Die von der Vo- rinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von 12 Jahren ist in Überein- stimmung mit der Verteidigung angemessen und zu übernehmen (vgl. Urk. 49 S. 29 f. E. VI.4.). V. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Ziff. 6; vgl. Urk. 49 S. 31 E. VIII. und S. 33) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Beschul- digte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine diesbezügliche Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'134.95 (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 64 und 68) sind ausgewiesenen und angemessen. Unter Berücksichti-

- 24 - gung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhand- lung und Nachbesprechung erscheint es daher gerechtfertigt, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das gesamte Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 7'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

E. 5 Aussagen der Beschuldigten und Einwendungen der Verteidigung

E. 5.1 Die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (Urk. 49 S. 10-16 E. II.5. f.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann – mit Ausnahme der Erwägung II. 6.4. (Urk. 49 S. 14) – vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb als rekapitulierende und ergänzende Ausführungen zu denjenigen der Vorinstanz zu verstehen. Auf die leicht abweichende Würdigung der vorinstanzlichen E. II.6.4. wird hernach ausdrücklich hingewiesen.

E. 5.2 Zunächst ist festzuhalten, dass schon die insgesamt ausweichend und ober- flächlich daherkommenden Angaben der Beschuldigten zu den genaueren Um- ständen ihrer Reise in die E._____ nicht überzeugend sind. Insbesondere ihre

- 10 - Aussagen zum "Charity-Projekt" respektive ihrer Stiftung, dem angeblichen Grund ihrer Reise, blieben unkonkret und weitgehend unbelegt, sind nicht schlüssig und im Ergebnis unglaubhaft. So machte die Beschuldigte beispielsweise anlässlich der heutigen Verhandlung neu geltend, sie habe über F._____ nach England rei- sen wollen, um dort ihre "Charity" zu registrieren (Urk. 65 S. 9). Demgegenüber gab die Beschuldigte in der Untersuchung noch zu Protokoll, sie sei nach D._____ gereist, um dort eine "Charity" zu gründen respektive handle es sich erst um ein Projekt, welches noch gar nicht bereit sei. In England dauere es bis zu

E. 5.3 Nebst der gewählten Reiseroute und den Gründen für einen Zwischenstopp in F._____ konnte die Beschuldigte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung nicht ansatzweise erklären, weshalb sie die Reise nach D._____ zwar in einem Reisebüro gebucht, für die Strecke von F._____ nach H._____ auf der Rückreise aber keinen Flugschein besessen habe. Es erschliesst sich nicht, weshalb es ge- mäss Aussagen der Beschuldigten unter den gegebenen Umständen unmöglich gewesen sein soll, dannzumal auch ein Rückflugticket zurück nach H._____ zu buchen, wenn sie tatsächlich sofort dorthin hätte zurückreisen wollen (vgl. Urk. 65 S. 10), zumal die Beschuldigte in der polizeilichen Befragung vom

26. Januar 2020 noch ausführte, der Flug von H._____ nach F._____ und zurück habe £ 325.– gekostet (Urk. 5/1 F/A 53), was darauf schliessen lässt, dass ein solcher zumindest im damaligen Zeitraum verfügbar war. Ebenfalls widersprüch- lich fallen die Aussagen der Beschuldigten zur Frage aus, weshalb sie bei ihrer

- 11 - Verhaftung Fr. 300.– auf sich getragen habe, welches Geld sie auf ihrer Reise nach D._____ beim Zwischenhalt in F._____ in einer Wechselstube gewechselt haben will (Urk. 65 S. 11). All dies lässt die Aussagen der Beschuldigten in einem äusserst zweifelhaften Licht erscheinen.

6. Austausch des Koffers 6.1. Die Vorinstanz erwog, es entbehre einer inneren Logik, dass die Beschuldig- te als unwissendes Opfer von unbekannten Dritten als Drogentransporteurin be- ansprucht worden sein soll. Dies, da die unwissende Beschuldigte den ausge- tauschten Koffer am Flughafen nicht selbst mitgenommen hätte und der Koffer daher von einer Drittperson, welche das grösste Risiko der Überquerung der Zoll- grenzen selber tragen müsste, aus dem Flughafen hätte befördert werden müs- sen (Urk. 49 S. 14 E. II.6.4.). 6.2. Die Beschuldigte lässt im Wesentlichen vorbringen, sie habe ursprünglich einen anderen Koffer in D._____ eingecheckt, als denjenigen, welcher schliess- lich in Kloten mit dem auf sie lautenden Gepäcklabel sichergestellt worden sei. Dass ihr Koffer ausgetauscht und sie dadurch in einen Kokaintransport verwickelt worden sei, habe sie weder gewusst noch geahnt (Urk. 66 N 23 ff. und N 35 ff.). Ein solcher Austausch des Koffers ohne Wissen ergebe durchaus Sinn. Selbst die Strafuntersuchungsbehörden hätten den Austausch des Koffers nach erfolgtem Einchecken nicht ausschliessen können. Dabei sei davon auszugehen, dass der (richtige) Koffer der ahnungslosen Beschuldigten zwar eingecheckt worden sei. Im Transitbereich seien hernach jedoch persönliche Effekten entnommen und ei- nem ähnlich aussehenden, mit Drogen präparierten Koffer einer Drogenhandels- gruppierung samt dem Gepäcketikett hinzugefügt worden. Bezüglich des weiteren Vorgehens bei einem solchen Koffertausch führte die Verteidigung an, ein Täter der Gruppierung, welcher den präparierten Koffer kenne, befinde sich ebenfalls auf dem Flug, nehme den präparierten Koffer vom Gepäckband und passiere da- mit die Zollkontrolle. Falls er dabei kontrolliert werden würde, würden die Behör- den aufgrund der Frauenkleider von einer Verwechslung ausgehen. Verlaufe hin- gegen alles nach Plan, verlasse der Täter den Flughafen, und die Beschuldigte

- 12 - warte währenddessen vergebens auf ihren ausgetauschten Koffer (Urk. 66 N 65 ff.). 6.3. Soweit die Beschuldigte den Standpunkt vertritt, selbst die Staatsanwalt- schaft könne nicht ausschliessen, dass ihr Koffer nach dem Check-in ausge- tauscht worden sei, so trifft dies nur bedingt zu (Urk. 66 N 27 ff.). Wie die Vertei- digung andernorts selber ausführt, hielten die Untersuchungsbehörden einen sol- chen Austausch einzig unter der Voraussetzung für vorstellbar, dass die Beschul- digte um den Drogentransport und den Austausch des Koffers gewusst habe (vgl. Urk. 66 N 56). 6.4. In teilweiser Abweichung zu den vorinstanzlichen Ausführungen gemäss Urk. 49 S. 14 E. II.6.4. ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Annahme, wonach die Beschuldigte quasi als unwissendes Opfer von unbekannten Dritten als Dro- gentransporteurin "missbraucht" worden sein soll, erscheint vorliegend zwar nicht fern jeglicher Logik, ist aufgrund der gesamten Umstände jedoch als eine blosse Mutmassung rein theoretischer Natur anzusehen und daher auszuschliessen. Generell wäre das von der Verteidigung aufgezeigte Vorgehen für die "Hinter- männer" nicht nur mit einem grossen, ausgeklügelten logistischen Aufwand, son- dern auch mit einem erhöhten Risiko des Verlustes der transportierten Drogen verbunden gewesen. Zunächst hätte der Koffer der Beschuldigten nach der Ge- päckaufgabe in D._____ mit dem präparierten Koffer ausgetauscht und das Ge- päcklabel des Koffers der Beschuldigten unbemerkt entfernt und am mit Drogen gefüllten sichergestellten Koffer neu befestigt werden müssen, wofür – wie vor- stehend unter E. II.4. ausgeführt – keinerlei Hinweise vorliegen. Was mit dem präparierten Koffer am Gepäckband in F._____ passiert, wäre für die Drahtzieher des Transports praktisch nicht abschätzbar. Hätte der Koffer am F._____ Flugha- fen von einer Drittperson aus dem Flughafen befördert werden müssen, hätte die- se das bekanntlich grösste Risiko des Transport, mithin der Überquerung der Zollgrenze, selbst tragen müssen, und dies zudem noch mit einem auf eine ande- re Person lautenden Koffer. Mit einem solchen Vorgehen hätten die "Hintermän- ner" ein massiv grösseres Verlustrisiko in Kauf nehmen müssen, was keinen Sinn macht. Andernfalls erschiene es als äusserst fraglich, ob die Beschuldigte den

- 13 - ausgetauschten Koffer bei der Gepäckausgabe am F._____ Flughafen überhaupt mitgenommen hätte, was mindestens voraussetzen würde, dass der ausge- tauschte mit dem ursprünglichen Koffer hätte soweit identisch sein müssen, dass die Beschuldigte den Austausch nicht bemerkt hätte. Dann bestünde jedoch die Gefahr, dass die Beschuldigte (unwissentlich) mit den transportierten Drogen den Ankunftsbereich verlässt, bevor diese von Mitgliedern der Gruppierung entspre- chend hätten gesichert werden können. Schliesslich ist gerichtsnotorisch, dass es möglich ist, bereits für wenige Tausend Franken Drogenkuriere für den transatlan- tischen Drogentransport zu rekrutieren. Auch vor diesem Hintergrund leuchtet die "Koffer-Austausch-Theorie" nicht ein. 6.5. Insbesondere ist sich diesbezüglich aber zu vergegenwärtigen, dass bereits die Aussagen der Beschuldigten in Bezug auf den angeblich von ihr eingecheck- ten und in F._____ zuerst entgegengenommenen Koffer widersprüchlich sind (Urk. 49 S. 14 f. E. II.6.5. und II.6.7.). Dass die Beschuldigte am Flughafen F._____ zunächst versehentlich nach dem falschen Koffer gegriffen habe, da sie diesen für den ihren gehalten habe, ist angesichts der offensichtlichen Unter- schiede der beiden Koffer unglaubhaft. So hält auch die Verteidigung dafür, dass man zunächst nach optischen Erkennungsmerkmalen des eigenen Gepäcks Aus- schau hält und danach allfällige Beschriftungen prüft (Urk. 66 N 71). Der zuerst behändigte Koffer war jedoch nicht nur mit verschiedenen Stickern mit Schweizer Motiven gekennzeichnet, er passte auch weder farblich (beige, braun) noch bau- lich (keine schwarzen Aussentaschen) auf die Beschreibung des von der Be- schuldigten angeblich eingecheckten Koffers. Ebenso kann er deutlich vom si- chergestellten präparierten Koffer unterschieden werden. Wenn die Beschuldigte dazu ausführt, sie habe zu Beginn gar nicht gemerkt, dass der Koffer mit Stickern beklebt gewesen sei, und erklärt: "Ich dachte, vielleicht machen das die Schwei- zer Behörden so, dass solche Kleber auf den Koffer geklebt werden" (Urk. 65 S. 12), ist dies nach dem Gesagten als Schutzbehauptung zu werten. Eine blosse Verwechslung als Grund für die Mitnahme des fremden Koffers scheint damit auch im Lichte des seitens der Verteidigung postulierten Koffertauschs als höchst unwahrscheinlich. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass das auf den Namen der Beschuldigten lautende Gepäcklabel am sichergestellten

- 14 - Koffer keinerlei Manipulationsanzeichen aufwies, die dazu passende Quittung am Boarding Pass der Beschuldigten befestigt war und der präparierte Koffer zudem Sachen der Beschuldigten enthielt. Deren widersprüchliche Aussagen vermögen daher keine vernünftigen Zweifel daran zu begründen, dass der sichergestellte Koffer derjenige war, den die Beschuldigte am Flughafen in D._____ eincheckte (vgl. in diesem Sinne Urk. 49 S. 15 E. II.6.6.). 6.6. Vielmehr zeigt das Verhalten der Beschuldigten, dass sie um den Inhalt ih- res Koffers wusste und deshalb versuchte, eine Entdeckung der Betäubungsmittel durch Mitnahme eines fremden Koffers zu verhindern (s.a. Urk. 49 S. 15 E. II.6.7.). Eine zufällige Kofferverwechslung am Gepäckband kann unter Berück- sichtigung der Gesamtumstände, insbesondere auch des widersprüchlichen Aus- sageverhaltens der Beschuldigten, zwanglos ausgeschlossen werden. Was die Verteidigung dagegen mit rein theoretischen Überlegungen zu Wahrscheinlich- keitsberechnungen im Zusammenhang mit der Ergreifung eines fremden Koffers vorbringt, ändert daran nichts. Die Reaktion, sich mit einem fremden anstatt mit dem auf den eigenen Namen lautenden präparierten Koffer der unvorhergesehe- nen Polizeikontrolle zu stellen, erscheint jedenfalls nicht als lebensfremd (Urk. 66 N 82). Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte weder ihre Reisetätigkeit noch ihr Verhalten ansatzweise plausibel zu erklären vermag, bestehen insgesamt der- art starke Indizien, welche für die Beteiligung der mehrfach einschlägig vorbestraf- ten Beschuldigten am fraglichen Drogentransport sprechen, dass daran keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung trifft es sodann nicht zu, dass man am gesamten Koffer keine DNA-Spuren der Beschuldigten gefunden habe. Solche umfassenden Spurensicherungen sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der allei- nige Umstand, dass keine DNA-Spuren der Beschuldigten an den Vakuumbeuteln der verbauten Drogen sichergestellt werden konnten und das Spurenasservat ab dem Gestänge im Innenbereich des Koffers nicht ausgewertet werden konnte, vermag die Beschuldigte als "blosse" Transporteurin des Koffers jedenfalls nicht zu entlasten (Urk. 8/4; vgl. das Vorbringen der Verteidigung: Urk. 66 N 76 und N 86).

- 15 - 6.7. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass obwohl die Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens aussagte, nichts über die Droge Kokain zu wissen bzw. sich nicht da- für zu interessieren, sie später festhielt zu wissen, dass Kokain eine illegale, ge- sundheitsgefährdende Droge ist. Auch die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen zeigen, dass die Beschuldigte mit Betäubungsmitteln vertraut ist und um die Ge- fährlichkeit der Drogen weiss. Auch darauf hat die Vorinstanz zutreffend hinge- wiesen (Urk. 49 S. 15 f. E. II.6.8.). 6.8. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann dem Standpunkt der Be- schuldigten, wonach der sichergestellte Koffer nicht ihr Koffer bzw. nicht derjenige Koffer gewesen sei, den sie in D._____ eingecheckt habe und dass sie nicht ge- wusst habe, dass sich im auf ihren Namen eingecheckten Koffer Drogen befun- den haben, nicht gefolgt werden. Ihre entsprechenden Aussagen sind daher als reine Schutzbehauptungen zu werten. Der eingeklagte Sachverhalt ist sowohl in äusserer als auch in innerer Hinsicht erstellt, wobei bezüglich Letzterem davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten wusste, im von ihr ein- gecheckten Reisekoffer Kokain zu transportieren und dies auch wollte. Hinsicht- lich des Transports handelte sie somit direktvorsätzlich. Im Übrigen interessierten sie weder die genaue Menge und der Reinheitsgehalt des von ihr transportierten Kokains noch der Umstand, dass durch ihr Verhalten eine Vielzahl von Drogen- konsumenten mit Betäubungsmitteln versorgt und ihre Gesundheit in Gefahr ge- bracht werden könnte, nicht weiter, wodurch sie eine Gesundheitsgefährdung vie- ler Menschen zumindest in Kauf nahm, zumal sie bereit war, die Drogen dessen ungeachtet zu transportieren. Ferner ist davon auszugehen, dass die Beschuldig- te wusste, dass es ihr nicht erlaubt war, einerseits Betäubungsmittel ohne Bewilli- gung zu transportieren und es andererseits ohne Bewilligung in die Schweiz ein- zuführen.

E. 7 Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wird grundsätzlich auch seitens der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 49 S. 16-19 E. III.; Urk. 66 N 24). Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann daher verwiesen werden. Soweit die Verteidigung ins Feld führt, die Beschuldigte habe keine Herrschaftsmöglich-

- 16 - keit und daher auch keinen Besitz bzw. Gewahrsam am Koffer gehabt, da sie während des Fluges bis zum Rollout nicht ungehindert auf den Koffer habe ein- wirken können, zielt dies ins Leere (Urk. 66 N 43-48). Beim Befördern bzw. bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG ist gerade keine Herrschaft oder Gewahrsam an den Drogen erforderlich (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 43 und N 46). III. Sanktion und Vollzug

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren (Urk. 49 S. 32). Die Verteidigung beantragt im Eventualstandpunkt, die Beschul- digte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 30 Monaten zu bestrafen (Urk. 66 S. 22) und führt dazu im Wesentlichen aus, die vorinstanzliche Strafzumessung sei aufgrund von sachfremden Motiven erfolgt und einseitig zu Lasten der Be- schuldigten ausgefallen (Urk. 66 N 99).

2. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen sowie die bei Betäu- bungsmitteldelikten besonderen Strafzumessungskriterien differenziert und zutref- fend dargelegt (Urk. 49 S. 19 ff. E. IV.1. ff.); auf die entsprechenden Ausführun- gen kann verwiesen werden. Es ist an dieser Stelle mit der Vorinstanz erneut da- rauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere die Dro- genmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium ist, weil sie das Gefährdungspotential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung wi- derspiegelt. Allerdings soll diesem Kriterium zwar eine wichtige, nicht aber eine vorrangige Bedeutung zukommen, weshalb es beispielsweise nicht auf den ge- nauen Reinheitsgehalt der Droge ankommt, wenn nicht feststeht, dass ein ausge- sprochen reines oder ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel geliefert werden sollte (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 97 f.). Die Strafe ist demnach in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu be-

- 17 - messen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132).

3. Objektives und subjektives Tatverschulden

Dispositiv
  1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 17. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
  2. (…)
  3. ([sic]…)
  4. (…)
  5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  6. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen: − 1'906 Gramm Kokaingemisch (A013'457'948) − Koffer der Marke New Way, Farbe schwarz, mit Doppelboden (A013'453'060)
  7. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
  8. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten wieder herausgegeben: − Polnischer Reisepass, Nr. 1 (A013'453'004) − Polnische ID-Karte, Nr. 2 (A013'453'015) − Visacard der B._____ Bank, lautend auf die Beschuldigte (A013'453'037) − Mobiltelefon Nokia (A013'453'048) − Telefon Sim-Karte LTE (A013'453'026) − diverse Reiseunterlagen (A013'453'059) Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen herausverlangt, wird der Verzicht angenommen.
  9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: - 25 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'950.65 Auslagen Vorverfahren Fr. 23'500.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  10. (…)
  11. (Mitteilungen.)
  12. (Rechtsmittel.)"
  13. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
  14. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.
  15. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 530 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.
  16. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.
  17. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 6) wird bestätigt.
  18. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.– amtliche Verteidigung.
  19. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- - 26 - men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
  20. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich(versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, fedpol, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.
  21. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juli 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210200-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, lic. iur. B. Gut und lic. iur. C. Maira sowie der Gerichtsschreiber lic. iur. M. Keller Urteil vom 8. Juli 2021 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Leitenden Staatsanwalt lic. iur. R. Michel, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 17. November 2020 (DG200022)

- 2 - Anklage: Die Anklage der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 30. Juli 2020 (Urk. 20) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 49 S. 32 ff.) "Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungs- mittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG. 1.[sic]Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon 297 Tage durch Haft erstanden sind.

2. Die Beschuldigte wird in Anwendung von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen: − 1'906 Gramm Kokaingemisch (A013'457'948) − Koffer der Marke New Way, Farbe schwarz, mit Doppelboden (A013'453'060)

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten wieder herausgegeben: − Polnischer Reisepass, Nr. 1 (A013'453'004) − Polnische ID-Karte, Nr. 2 (A013'453'015) − Visacard der B._____ Bank, lautend auf die Beschuldigte (A013'453'037) − Mobiltelefon Nokia (A013'453'048) − Telefon Sim-Karte LTE (A013'453'026) − diverse Reiseunterlagen (A013'453'059) Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen herausverlangt, wird der Verzicht ange- nommen.

- 3 -

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'950.65 Auslagen Vorverfahren Fr. 23'500.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden der Beschuldigten auferlegt; davon ausgenommen sind die Kosten der amtlichen Verteidigung, welche einst- weilen und unter dem Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 StPO von der Gerichtskasse übernommen werden.

7. (Mitteilungen.)

8. (Rechtsmittel.)" Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 66 S. 22 f., teilweise sinngemäss)

1. Es sei die Beschuldigte vom Vorwurf des Verbrechens gegen das Betäu- bungsmittelgesetz freizusprechen.

2. Eventualiter sei die Beschuldigte der qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG schuldig zu sprechen.

3. Für den Fall einer Verurteilung sei die Beschuldigte mit nicht mehr als 30 Monaten Freiheitsstrafe zu bestrafen.

4. Für den Fall einer Verurteilung sei die Beschuldigte für 12 Jahre des Landes zu verweisen.

- 4 -

5. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände seien einzuziehen und es sei deren Vernichtung anzuordnen: − 1'906 Gramm Kokaingemisch (A013'457'948) − Koffer der Marke New Way, Farbe schwarz, mit Doppelboden (A013'453'060).

6. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände seien der Beschuldigten auf erstes Verlangen hin herauszugeben: − Ihr polnischer Reisepass − Ihre polnische ID-Karte − Die auf die Beschuldigte lautende Visacard der B._____ Bank − Diverse Reiseunterlagen − Mobiltelefon Nokia − SIM-Karte LTE.

7. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen; im Falle einer Verurteilung seien die Kosten der Beschuldigten aufzuerlegen.

8. Der amtliche Verteidiger sei für seine Bemühungen aus der Staatskasse zu vergüten.

9. Es sei die Beschuldigte im Falle eines Freispruchs für die zu Unrecht erlitte- ne Haft mit Fr. 200.– pro Hafttag zu entschädigen.

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 57) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.

- 5 - Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Ver- meidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 49 S. 4 f.). 1.2. Mit Urteil der Vorinstanz vom 17. November 2020 wurde die Beschuldigte gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen, bestraft und für 12 Jahre des Landes verwiesen. Dagegen meldete sie mit Einga- be vom 23. November 2020 fristgemäss Berufung an (Urk. 39), wovon die Vo- rinstanz den Parteien mit Verfügung vom 24. November 2020 Mitteilung machte (Urk. 40). Ihr begründetes Urteil versandte die Vorinstanz am 15. Februar 2021 (Urk. 48). 1.3. Innert Frist erklärte die Beschuldigte mit Eingabe vom 23. Februar 2021 Be- rufung (Urk. 51 f.). Mit Verfügung vom 12. April 2021 wurde der Staatsanwalt- schaft Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben oder ein Nichteintreten auf die Berufung beantragt wird (Urk. 55). Mit Eingabe vom

15. April 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf Anschlussberufung und teilte mit, sie beantrage die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 57). 1.4. Am 23. April 2021 wurde zur heutigen Berufungsverhandlung vorgeladen, zu welcher die Beschuldigte und ihr amtlicher Verteidiger erschienen sind (Urk. 59; Prot. II S. 3). Es wurden weder Vorfragen aufgeworfen noch Beweisanträge ge- stellt (Prot. S. 5 f.). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Umfang der Berufung und Hinweis 2.1. Die Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, wendet sich aber ausdrücklich nicht gegen die Einziehung bzw. Herausgabe der beschlag- nahmten Gegenstände sowie die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositiv- Ziff. 3-5 gemäss vorinstanzlicher Bezifferung des Dispositivs; vgl. Urk. 51 S. 2;

- 6 - Urk. 66 S. 22 f.; Prot. II S. 5). In diesem Umfang ist das vorinstanzliche Urteil in Rechtskraft erwachsen, was vorab festzustellen ist. Im Übrigen (Schuldpunkt, Landesverweisung und Kostenauflage) steht das Urteil der Vorinstanz unter Be- rücksichtigung des Verschlechterungsverbots zur Disposition. 2.2. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. Weiter ist bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass sich die urteilende Instanz nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinanderset- zen respektive jedes einzelne Vorbringen widerlegen muss. Die Berufungsinstanz kann sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (vgl. BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253; Urteil 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2.).

3. Prozessuales 3.1. Die Verteidigung moniert, die Hauptverhandlung vom 17. November 2020 sei von der vorinstanzlichen Verfahrensleitung in "unüblich voreingenommener, unhöflicher und unprofessioneller Art" geführt worden, was der Tonbandaufnahme der Verhandlung entnommen werden könne. Trotz Zusicherung der Vorinstanz, dass der Verteidigung die entsprechende Aufnahme zugestellt werde, sei ihr dies letztlich verwehrt worden. Es könne nicht angehen, dass dies unkritisiert bleibe (Urk. 66 N 2 ff. und N 14). 3.2. Die Tonaufnahmen von vorinstanzlichen Verhandlungen stehen dem Beru- fungsgericht grundsätzlich nicht zur Verfügung. Es gilt das schriftliche Protokoll (Art. 76 f. StPO). Dem schriftlichen Protokoll der erstinstanzlichen Verhandlung ist insbesondere zu entnehmen, dass die Beschuldigte während der mündlichen Ur- teilseröffnung ausfällig geworden und daher von der vorinstanzlichen Verfahrens- leitung des Saales verwiesen worden sei (Prot. I S. 22). Ob diese "Ausfälligkeit" lediglich eine kurze Unterbrechung des Wortes gewesen war, wie dies die Vertei- digung vorbringt, braucht nicht weiter geklärt werden (Urk. 66 N 5). Wie die Ver- teidigung selber erklärt, wurde betreffend die vorinstanzliche Hauptverhandlung

- 7 - weder eine Beschwerde eingereicht noch ein Protokollberichtigungsbegehren ge- stellt (Urk. 66 N 7 und N 10). Mangels Relevanz können diesbezügliche Weite- rungen daher unterbleiben. Lediglich am Rande sei bemerkt, dass die Beschuldig- te (auch) anlässlich der heutigen Urteilseröffnung und trotz vorgängiger Ermah- nung Wortmeldungen nicht unterliess und den Gerichtssaal letztlich während lau- fender Eröffnung aus freien Stücken verlassen hat (Prot. II S. 9 f.) 3.3. Soweit die Verteidigung vorbringt, aus der Tonaufnahme der mündlichen Eröffnung des erstinstanzlichen Urteils ergebe sich zudem, dass die Vorinstanz hinsichtlich der Bemessung der Strafe einem Irrtum unterlegen sei respektive sich von sachfremden und emotionsbedingten Gründen habe leiten lassen, so ist da- rauf – soweit notwendig – im Rahmen der Strafzumessung zurückzukommen (Urk. 66 N 9 ff.). Bereits an dieser Stelle ist jedoch festzuhalten, dass sich anhand der durch die Vorderrichter ausgesprochenen Strafhöhe entgegen der Ansicht der Verteidigung keinerlei Hinweise auf eine "offensichtliche Ungehaltenheit" des vorinstanzlichen Spruchkörpers ergeben (Urk. 66 N 11; vgl. nachfolgend E. III.). II. Sachverhalt und rechtliche Würdigung

1. Anklagevorwurf Der Beschuldigten wird vorgeworfen, sie sei am 26. Januar 2020 um ca. 10:30 Uhr mit der Fluggesellschaft C._____, Flugkurs …, von D._____ (E._____ [Staat]) herkommend in F._____ in die Schweiz eingereist. Dabei habe sie unbe- fugt in ihrem auf ihren Namen eingecheckten schwarzen Reisekoffer unter einem doppelten Boden versteckt 1'906 Gramm Kokaingemisch mit einem Reinheitsge- halt von 51 %, mithin insgesamt 967 Gramm reines Kokain, mit sich geführt, wel- ches sie am 26. Januar 2020, um ca. 10:30 Uhr, bei der Einreisekontrolle/Transit des Flughafens F._____ in die Schweiz eingeführt habe. Dabei habe die Beschul- digte gewusst oder zumindest durch ihr Verhalten als ernstlich möglich und billi- gend in Kauf genommen, dass sie in diesem eingecheckten Reisekoffer Kokain transportiert habe, wobei sie die genaue Menge und der Reinheitsgehalt des von ihr transportierten Kokains und gleichzeitig auch der Umstand, dass durch ihr Verhalten eine Vielzahl von Drogenkonsumenten mit Betäubungsmittel versorgt

- 8 - und ihre Gesundheit in Gefahr gebracht werden konnte, nicht weiter interessiert habe, wodurch sie eine Gesundheitsgefährdung vieler Menschen zumindest in Kauf genommen habe, zumal sie bereit gewesen sei, die Drogen dessen unge- achtet zu transportieren. Die Beschuldigte habe ferner gewusst, dass es ihr nicht erlaubt gewesen sei, einerseits Betäubungsmittel, konkret Kokain, ohne Bewilli- gung zu transportieren und es andererseits ohne Bewilligung in die Schweiz ein- zuführen (Urk. 20 S. 2).

2. Ausgangslage Was den generellen Standpunkt der Beschuldigten bzw. den unstrittigen und den zu erstellenden Sachverhalt sowie die Beweislage betrifft, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (Urk. 49 S. 5 f. E. II.2.). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hielt die Verteidigung daran fest, die Beschuldigte bestreite zwar nicht, dass in dem Koffer die in der Anklage aufgeführte Menge Kokain sichergestellt worden sei (Urk. 66 N 21). Jedoch werde bestritten, dass es sich um den seitens der Beschuldigten in D._____ aufgegebe- nen Koffer handle. Die Beschuldigte habe weder gewusst noch geahnt, dass ihr Koffer ausgetauscht und sie dadurch in einen Kokaintransport verwickelt worden sei (Urk. 66 N 22 f.).

3. Grundsätze der Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Beweiswürdigung aus- führlich und zutreffend dargestellt, worauf vorab verwiesen werden kann (Urk. 49 S. 6-10 E. II.3.). Der Vollständigkeit halber ist Folgendes zu ergänzen: Gemäss dem Grundsatz "in dubio pro reo" gilt jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Ver- urteilung als unschuldig (Art. 10 Abs. 1 StPO). Als Beweislastregel bedeutet die- ser Grundsatz, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld der beschuldig- ten Person zu beweisen (SCHMID/JOSITSCH, Handbuch StPO, 3. Auflage 2017, N 216 f.). Wenn allerdings eine beschuldigte Person eine sie entlastende Behaup- tung aufstellt, ohne dass sie diese wenigstens in einem Mindestmass glaubhaft machen kann, findet der Grundsatz "in dubio pro reo" keine Anwendung. Es tritt nämlich insoweit eine Beweislastumkehr ein, als nicht jede aus der Luft gegriffene

- 9 - Schutzbehauptung von der Anklagebehörde durch hieb- und stichfesten Beweis widerlegt werden muss. Ein solcher Beweis ist nur dann zu verlangen, wenn ge- wisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zu Zweifeln an der Anklagever- sion Anlass gibt, oder wenn die beschuldigte Person sie sonst wie glaubhaft macht (BSK StPO I-TOPHINKE, 2. Auflage 2014, Art. 10 N 21; STEFAN TRECHSEL, SJZ 77 [1981] S. 320; SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N 220 m.H.). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden.

4. Fotodokumentation von Koffer, Gepäcklabel/-quittung und Boardingpass Aus der vorliegenden Fotodokumentation ergibt sich, dass das am sichergestell- ten Koffer angebrachte Gepäcklabel für den Flug … nach F._____ auf den Na- men der Beschuldigten lautete (Urk. 9/1 Foto 4; vgl. auch Urk. 9/2) und die dazu passende Quittung mit identischer Flugangabe und Identifikationsnummer auf dem Boarding Pass der Beschuldigten angebracht war (Urk. 9/1 Foto 2 und 3; vgl. auch Urk. 9/6). Es sind keinerlei Anzeichen ersichtlich, wonach einer dieser Bele- ge in irgendeiner Form manipuliert worden wäre. Bereits vor diesem Hintergrund erscheint deshalb der Standpunkt der Beschuldigten wenig überzeugend (vgl. da- zu im Einzelnen sogleich E. II.5.).

5. Aussagen der Beschuldigten und Einwendungen der Verteidigung 5.1. Die wesentlichen Aussagen der Beschuldigten wurden von der Vorinstanz zutreffend zusammengefasst und gewürdigt (Urk. 49 S. 10-16 E. II.5. f.). Auf die entsprechenden Ausführungen kann – mit Ausnahme der Erwägung II. 6.4. (Urk. 49 S. 14) – vorab vollumfänglich verwiesen werden. Die nachfolgenden Erwägungen sind deshalb als rekapitulierende und ergänzende Ausführungen zu denjenigen der Vorinstanz zu verstehen. Auf die leicht abweichende Würdigung der vorinstanzlichen E. II.6.4. wird hernach ausdrücklich hingewiesen. 5.2. Zunächst ist festzuhalten, dass schon die insgesamt ausweichend und ober- flächlich daherkommenden Angaben der Beschuldigten zu den genaueren Um- ständen ihrer Reise in die E._____ nicht überzeugend sind. Insbesondere ihre

- 10 - Aussagen zum "Charity-Projekt" respektive ihrer Stiftung, dem angeblichen Grund ihrer Reise, blieben unkonkret und weitgehend unbelegt, sind nicht schlüssig und im Ergebnis unglaubhaft. So machte die Beschuldigte beispielsweise anlässlich der heutigen Verhandlung neu geltend, sie habe über F._____ nach England rei- sen wollen, um dort ihre "Charity" zu registrieren (Urk. 65 S. 9). Demgegenüber gab die Beschuldigte in der Untersuchung noch zu Protokoll, sie sei nach D._____ gereist, um dort eine "Charity" zu gründen respektive handle es sich erst um ein Projekt, welches noch gar nicht bereit sei. In England dauere es bis zu 7 Monate, um eine Stiftung zu registrieren (Urk. 5/1 F/A 35; Urk. 5/5 F/A 103 f. und 108-112). Ebenso unglaubhaft sind ihre teils sehr vage gehaltenen, teils sehr widersprüchlichen Angaben zu G._____, der die Reise finanziert haben soll, und ihrem Verhältnis zu ihm (vgl. Urk. 49 S. 11 E. 5.1.2.). Während sie in der Untersu- chung teilweise erklärte, es handle sich bei dieser Person um ihren Verlobten bzw. einen Freund, stellte sich die Beschuldigte heute pauschal auf den Stand- punkt, vor ihrer Verhaftung keine Beziehung gehabt zu haben, da man dies als HIV-Patientin nicht könne (Urk. 65 S. 2). Dieses Aussageverhalten lässt sich nicht mit dem Umstand erklären, wonach die Beschuldigte die Tendenz habe, generell wenig über ihr Leben berichten zu wollen, wie dies die Verteidigung weismachen will (Urk. 66 N 17). 5.3. Nebst der gewählten Reiseroute und den Gründen für einen Zwischenstopp in F._____ konnte die Beschuldigte sodann anlässlich der Berufungsverhandlung nicht ansatzweise erklären, weshalb sie die Reise nach D._____ zwar in einem Reisebüro gebucht, für die Strecke von F._____ nach H._____ auf der Rückreise aber keinen Flugschein besessen habe. Es erschliesst sich nicht, weshalb es ge- mäss Aussagen der Beschuldigten unter den gegebenen Umständen unmöglich gewesen sein soll, dannzumal auch ein Rückflugticket zurück nach H._____ zu buchen, wenn sie tatsächlich sofort dorthin hätte zurückreisen wollen (vgl. Urk. 65 S. 10), zumal die Beschuldigte in der polizeilichen Befragung vom

26. Januar 2020 noch ausführte, der Flug von H._____ nach F._____ und zurück habe £ 325.– gekostet (Urk. 5/1 F/A 53), was darauf schliessen lässt, dass ein solcher zumindest im damaligen Zeitraum verfügbar war. Ebenfalls widersprüch- lich fallen die Aussagen der Beschuldigten zur Frage aus, weshalb sie bei ihrer

- 11 - Verhaftung Fr. 300.– auf sich getragen habe, welches Geld sie auf ihrer Reise nach D._____ beim Zwischenhalt in F._____ in einer Wechselstube gewechselt haben will (Urk. 65 S. 11). All dies lässt die Aussagen der Beschuldigten in einem äusserst zweifelhaften Licht erscheinen.

6. Austausch des Koffers 6.1. Die Vorinstanz erwog, es entbehre einer inneren Logik, dass die Beschuldig- te als unwissendes Opfer von unbekannten Dritten als Drogentransporteurin be- ansprucht worden sein soll. Dies, da die unwissende Beschuldigte den ausge- tauschten Koffer am Flughafen nicht selbst mitgenommen hätte und der Koffer daher von einer Drittperson, welche das grösste Risiko der Überquerung der Zoll- grenzen selber tragen müsste, aus dem Flughafen hätte befördert werden müs- sen (Urk. 49 S. 14 E. II.6.4.). 6.2. Die Beschuldigte lässt im Wesentlichen vorbringen, sie habe ursprünglich einen anderen Koffer in D._____ eingecheckt, als denjenigen, welcher schliess- lich in Kloten mit dem auf sie lautenden Gepäcklabel sichergestellt worden sei. Dass ihr Koffer ausgetauscht und sie dadurch in einen Kokaintransport verwickelt worden sei, habe sie weder gewusst noch geahnt (Urk. 66 N 23 ff. und N 35 ff.). Ein solcher Austausch des Koffers ohne Wissen ergebe durchaus Sinn. Selbst die Strafuntersuchungsbehörden hätten den Austausch des Koffers nach erfolgtem Einchecken nicht ausschliessen können. Dabei sei davon auszugehen, dass der (richtige) Koffer der ahnungslosen Beschuldigten zwar eingecheckt worden sei. Im Transitbereich seien hernach jedoch persönliche Effekten entnommen und ei- nem ähnlich aussehenden, mit Drogen präparierten Koffer einer Drogenhandels- gruppierung samt dem Gepäcketikett hinzugefügt worden. Bezüglich des weiteren Vorgehens bei einem solchen Koffertausch führte die Verteidigung an, ein Täter der Gruppierung, welcher den präparierten Koffer kenne, befinde sich ebenfalls auf dem Flug, nehme den präparierten Koffer vom Gepäckband und passiere da- mit die Zollkontrolle. Falls er dabei kontrolliert werden würde, würden die Behör- den aufgrund der Frauenkleider von einer Verwechslung ausgehen. Verlaufe hin- gegen alles nach Plan, verlasse der Täter den Flughafen, und die Beschuldigte

- 12 - warte währenddessen vergebens auf ihren ausgetauschten Koffer (Urk. 66 N 65 ff.). 6.3. Soweit die Beschuldigte den Standpunkt vertritt, selbst die Staatsanwalt- schaft könne nicht ausschliessen, dass ihr Koffer nach dem Check-in ausge- tauscht worden sei, so trifft dies nur bedingt zu (Urk. 66 N 27 ff.). Wie die Vertei- digung andernorts selber ausführt, hielten die Untersuchungsbehörden einen sol- chen Austausch einzig unter der Voraussetzung für vorstellbar, dass die Beschul- digte um den Drogentransport und den Austausch des Koffers gewusst habe (vgl. Urk. 66 N 56). 6.4. In teilweiser Abweichung zu den vorinstanzlichen Ausführungen gemäss Urk. 49 S. 14 E. II.6.4. ist sodann Folgendes festzuhalten: Die Annahme, wonach die Beschuldigte quasi als unwissendes Opfer von unbekannten Dritten als Dro- gentransporteurin "missbraucht" worden sein soll, erscheint vorliegend zwar nicht fern jeglicher Logik, ist aufgrund der gesamten Umstände jedoch als eine blosse Mutmassung rein theoretischer Natur anzusehen und daher auszuschliessen. Generell wäre das von der Verteidigung aufgezeigte Vorgehen für die "Hinter- männer" nicht nur mit einem grossen, ausgeklügelten logistischen Aufwand, son- dern auch mit einem erhöhten Risiko des Verlustes der transportierten Drogen verbunden gewesen. Zunächst hätte der Koffer der Beschuldigten nach der Ge- päckaufgabe in D._____ mit dem präparierten Koffer ausgetauscht und das Ge- päcklabel des Koffers der Beschuldigten unbemerkt entfernt und am mit Drogen gefüllten sichergestellten Koffer neu befestigt werden müssen, wofür – wie vor- stehend unter E. II.4. ausgeführt – keinerlei Hinweise vorliegen. Was mit dem präparierten Koffer am Gepäckband in F._____ passiert, wäre für die Drahtzieher des Transports praktisch nicht abschätzbar. Hätte der Koffer am F._____ Flugha- fen von einer Drittperson aus dem Flughafen befördert werden müssen, hätte die- se das bekanntlich grösste Risiko des Transport, mithin der Überquerung der Zollgrenze, selbst tragen müssen, und dies zudem noch mit einem auf eine ande- re Person lautenden Koffer. Mit einem solchen Vorgehen hätten die "Hintermän- ner" ein massiv grösseres Verlustrisiko in Kauf nehmen müssen, was keinen Sinn macht. Andernfalls erschiene es als äusserst fraglich, ob die Beschuldigte den

- 13 - ausgetauschten Koffer bei der Gepäckausgabe am F._____ Flughafen überhaupt mitgenommen hätte, was mindestens voraussetzen würde, dass der ausge- tauschte mit dem ursprünglichen Koffer hätte soweit identisch sein müssen, dass die Beschuldigte den Austausch nicht bemerkt hätte. Dann bestünde jedoch die Gefahr, dass die Beschuldigte (unwissentlich) mit den transportierten Drogen den Ankunftsbereich verlässt, bevor diese von Mitgliedern der Gruppierung entspre- chend hätten gesichert werden können. Schliesslich ist gerichtsnotorisch, dass es möglich ist, bereits für wenige Tausend Franken Drogenkuriere für den transatlan- tischen Drogentransport zu rekrutieren. Auch vor diesem Hintergrund leuchtet die "Koffer-Austausch-Theorie" nicht ein. 6.5. Insbesondere ist sich diesbezüglich aber zu vergegenwärtigen, dass bereits die Aussagen der Beschuldigten in Bezug auf den angeblich von ihr eingecheck- ten und in F._____ zuerst entgegengenommenen Koffer widersprüchlich sind (Urk. 49 S. 14 f. E. II.6.5. und II.6.7.). Dass die Beschuldigte am Flughafen F._____ zunächst versehentlich nach dem falschen Koffer gegriffen habe, da sie diesen für den ihren gehalten habe, ist angesichts der offensichtlichen Unter- schiede der beiden Koffer unglaubhaft. So hält auch die Verteidigung dafür, dass man zunächst nach optischen Erkennungsmerkmalen des eigenen Gepäcks Aus- schau hält und danach allfällige Beschriftungen prüft (Urk. 66 N 71). Der zuerst behändigte Koffer war jedoch nicht nur mit verschiedenen Stickern mit Schweizer Motiven gekennzeichnet, er passte auch weder farblich (beige, braun) noch bau- lich (keine schwarzen Aussentaschen) auf die Beschreibung des von der Be- schuldigten angeblich eingecheckten Koffers. Ebenso kann er deutlich vom si- chergestellten präparierten Koffer unterschieden werden. Wenn die Beschuldigte dazu ausführt, sie habe zu Beginn gar nicht gemerkt, dass der Koffer mit Stickern beklebt gewesen sei, und erklärt: "Ich dachte, vielleicht machen das die Schwei- zer Behörden so, dass solche Kleber auf den Koffer geklebt werden" (Urk. 65 S. 12), ist dies nach dem Gesagten als Schutzbehauptung zu werten. Eine blosse Verwechslung als Grund für die Mitnahme des fremden Koffers scheint damit auch im Lichte des seitens der Verteidigung postulierten Koffertauschs als höchst unwahrscheinlich. Dies hat insbesondere vor dem Hintergrund zu gelten, dass das auf den Namen der Beschuldigten lautende Gepäcklabel am sichergestellten

- 14 - Koffer keinerlei Manipulationsanzeichen aufwies, die dazu passende Quittung am Boarding Pass der Beschuldigten befestigt war und der präparierte Koffer zudem Sachen der Beschuldigten enthielt. Deren widersprüchliche Aussagen vermögen daher keine vernünftigen Zweifel daran zu begründen, dass der sichergestellte Koffer derjenige war, den die Beschuldigte am Flughafen in D._____ eincheckte (vgl. in diesem Sinne Urk. 49 S. 15 E. II.6.6.). 6.6. Vielmehr zeigt das Verhalten der Beschuldigten, dass sie um den Inhalt ih- res Koffers wusste und deshalb versuchte, eine Entdeckung der Betäubungsmittel durch Mitnahme eines fremden Koffers zu verhindern (s.a. Urk. 49 S. 15 E. II.6.7.). Eine zufällige Kofferverwechslung am Gepäckband kann unter Berück- sichtigung der Gesamtumstände, insbesondere auch des widersprüchlichen Aus- sageverhaltens der Beschuldigten, zwanglos ausgeschlossen werden. Was die Verteidigung dagegen mit rein theoretischen Überlegungen zu Wahrscheinlich- keitsberechnungen im Zusammenhang mit der Ergreifung eines fremden Koffers vorbringt, ändert daran nichts. Die Reaktion, sich mit einem fremden anstatt mit dem auf den eigenen Namen lautenden präparierten Koffer der unvorhergesehe- nen Polizeikontrolle zu stellen, erscheint jedenfalls nicht als lebensfremd (Urk. 66 N 82). Vor dem Hintergrund, dass die Beschuldigte weder ihre Reisetätigkeit noch ihr Verhalten ansatzweise plausibel zu erklären vermag, bestehen insgesamt der- art starke Indizien, welche für die Beteiligung der mehrfach einschlägig vorbestraf- ten Beschuldigten am fraglichen Drogentransport sprechen, dass daran keine ernsthaften Zweifel mehr bestehen. Entgegen der Ansicht der Verteidigung trifft es sodann nicht zu, dass man am gesamten Koffer keine DNA-Spuren der Beschuldigten gefunden habe. Solche umfassenden Spurensicherungen sind aus den Akten nicht ersichtlich. Der allei- nige Umstand, dass keine DNA-Spuren der Beschuldigten an den Vakuumbeuteln der verbauten Drogen sichergestellt werden konnten und das Spurenasservat ab dem Gestänge im Innenbereich des Koffers nicht ausgewertet werden konnte, vermag die Beschuldigte als "blosse" Transporteurin des Koffers jedenfalls nicht zu entlasten (Urk. 8/4; vgl. das Vorbringen der Verteidigung: Urk. 66 N 76 und N 86).

- 15 - 6.7. Schliesslich bleibt festzuhalten, dass obwohl die Beschuldigte zu Beginn des Verfahrens aussagte, nichts über die Droge Kokain zu wissen bzw. sich nicht da- für zu interessieren, sie später festhielt zu wissen, dass Kokain eine illegale, ge- sundheitsgefährdende Droge ist. Auch die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen zeigen, dass die Beschuldigte mit Betäubungsmitteln vertraut ist und um die Ge- fährlichkeit der Drogen weiss. Auch darauf hat die Vorinstanz zutreffend hinge- wiesen (Urk. 49 S. 15 f. E. II.6.8.). 6.8. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen kann dem Standpunkt der Be- schuldigten, wonach der sichergestellte Koffer nicht ihr Koffer bzw. nicht derjenige Koffer gewesen sei, den sie in D._____ eingecheckt habe und dass sie nicht ge- wusst habe, dass sich im auf ihren Namen eingecheckten Koffer Drogen befun- den haben, nicht gefolgt werden. Ihre entsprechenden Aussagen sind daher als reine Schutzbehauptungen zu werten. Der eingeklagte Sachverhalt ist sowohl in äusserer als auch in innerer Hinsicht erstellt, wobei bezüglich Letzterem davon auszugehen ist, dass die Beschuldigte durch ihr Verhalten wusste, im von ihr ein- gecheckten Reisekoffer Kokain zu transportieren und dies auch wollte. Hinsicht- lich des Transports handelte sie somit direktvorsätzlich. Im Übrigen interessierten sie weder die genaue Menge und der Reinheitsgehalt des von ihr transportierten Kokains noch der Umstand, dass durch ihr Verhalten eine Vielzahl von Drogen- konsumenten mit Betäubungsmitteln versorgt und ihre Gesundheit in Gefahr ge- bracht werden könnte, nicht weiter, wodurch sie eine Gesundheitsgefährdung vie- ler Menschen zumindest in Kauf nahm, zumal sie bereit war, die Drogen dessen ungeachtet zu transportieren. Ferner ist davon auszugehen, dass die Beschuldig- te wusste, dass es ihr nicht erlaubt war, einerseits Betäubungsmittel ohne Bewilli- gung zu transportieren und es andererseits ohne Bewilligung in die Schweiz ein- zuführen.

7. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung der Vorinstanz ist zutreffend und wird grundsätzlich auch seitens der Verteidigung nicht bestritten (Urk. 49 S. 16-19 E. III.; Urk. 66 N 24). Auf die Erwägungen der Vorinstanz kann daher verwiesen werden. Soweit die Verteidigung ins Feld führt, die Beschuldigte habe keine Herrschaftsmöglich-

- 16 - keit und daher auch keinen Besitz bzw. Gewahrsam am Koffer gehabt, da sie während des Fluges bis zum Rollout nicht ungehindert auf den Koffer habe ein- wirken können, zielt dies ins Leere (Urk. 66 N 43-48). Beim Befördern bzw. bei der Einfuhr von Betäubungsmitteln gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG ist gerade keine Herrschaft oder Gewahrsam an den Drogen erforderlich (FINGER- HUTH/SCHLEGEL/JUCKER, Kommentar Betäubungsmittelgesetz, 3. Aufl. 2016, Art. 19 N 43 und N 46). III. Sanktion und Vollzug

1. Ausgangslage Die Vorinstanz bestrafte die Beschuldigte mit einer Freiheitsstrafe von 5 ¼ Jahren (Urk. 49 S. 32). Die Verteidigung beantragt im Eventualstandpunkt, die Beschul- digte sei mit einer Freiheitsstrafe von höchstens 30 Monaten zu bestrafen (Urk. 66 S. 22) und führt dazu im Wesentlichen aus, die vorinstanzliche Strafzumessung sei aufgrund von sachfremden Motiven erfolgt und einseitig zu Lasten der Be- schuldigten ausgefallen (Urk. 66 N 99).

2. Strafrahmen und allgemeine Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat den Strafrahmen und die allgemeinen sowie die bei Betäu- bungsmitteldelikten besonderen Strafzumessungskriterien differenziert und zutref- fend dargelegt (Urk. 49 S. 19 ff. E. IV.1. ff.); auf die entsprechenden Ausführun- gen kann verwiesen werden. Es ist an dieser Stelle mit der Vorinstanz erneut da- rauf hinzuweisen, dass bei der Beurteilung der objektiven Tatschwere die Dro- genmenge in der Regel ein wesentliches Strafzumessungskriterium ist, weil sie das Gefährdungspotential und damit das Ausmass der Rechtsgutverletzung wi- derspiegelt. Allerdings soll diesem Kriterium zwar eine wichtige, nicht aber eine vorrangige Bedeutung zukommen, weshalb es beispielsweise nicht auf den ge- nauen Reinheitsgehalt der Droge ankommt, wenn nicht feststeht, dass ein ausge- sprochen reines oder ein besonders stark gestrecktes Betäubungsmittel geliefert werden sollte (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, 4. Aufl. 2019, Art. 47 N 97 f.). Die Strafe ist demnach in erster Linie nach dem Verschulden des Täters zu be-

- 17 - messen (Urteil 6S.59/2005 vom 2. Oktober 2006 E. 7.4 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 132 IV 132).

3. Objektives und subjektives Tatverschulden 3.1. Die Vorinstanz hat zunächst das objektive Tatverschulden abgehandelt und dazu unter anderem Folgendes festgehalten (Urk. 49 S. 22 f. E. IV.3.1.): "3.1.1. Das objektive Verschulden der Beschuldigten wiegt in Anbetracht der Gefähr- lichkeit sowie der eingeführten Drogenmenge nur noch knapp leicht. Die Beschul- digte transportierte 1'906 Gramm Kokaingemisch, welches einen Reinheitsgehalt von 51 % aufweist. Sie transportierte somit 967 Gramm reines Kokain. Folglich überschritt die Beschuldigte die gemäss Bundesgericht für einen schweren Fall massgebende Menge von 18 Gramm reinem Kokain um mehr als das Fünfzigfa- che. Durch den Transport brachte sie – zumindest abstrakt – die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in erhebliche Gefahr, handelt es sich doch bei Kokain um eine harte Droge mit unbestritten stark gesundheitsgefährdender und abhängig- keitserzeugender Wirkung, weshalb von einem hohen Gefährdungspotenzial aus- zugehen ist. Obwohl der Menge im Rahmen der Strafzumessung keine vorrangige Bedeutung zukommt und diese umso mehr an Gewicht verliert, je weiter entfernt sie vom gemäss Bundesgericht massgebenden Grenzwert liegt, so ist sie dennoch eines der entscheidenden Elemente, die das Verschulden des Täters ausmachen. Zugleich bildet sie den Ausgangspunkt der Strafzumessung. 3.1.2. In der Praxis hat sich ein schematisiertes, auf zahlreichen Betäubungsmittel- fällen basierendes Berechnungsmodell etabliert, welches aufgrund der Betäu- bungsmittelmenge eine sog. Einsatzstrafe vorschlägt, wobei diese in der Folge durch "Abzüge" und "Zuschläge" gestützt auf Individualkriterien wie subjektives Verschul- den und Täterkomponente anzupassen ist (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 17 ff.). Das Gericht ist jedoch nicht verpflichtet, die Bedeutung, die es den einzelnen Strafzumessungspunkten beimisst, in absoluten Zahlen oder Pro- zentsätzen anzugeben oder eine Einsatzstrafe zu benennen (BGE 127 IV 101 E. 2.c; 121 IV 49 E. 2.a; Urteil BGer 6S.463/2004 vom 13. Mai 2005, E. 3). Da aber die Strafzumessung so gut als möglich nachvollziehbar sein soll, zumal die Überle- gungen, welche bei der Bemessung der Strafe angestellt wurden, dargelegt werden

- 18 - sollen, ist vorliegend gemäss diesem Berechnungsmodell eine Einsatzstrafe zu be- nennen. 3.1.3. Für eine Menge von 967 Gramm reinem Kokain wird eine Einsatzstrafe von ungefähr 42 Monaten vorgesehen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., Art. 47 StGB N 44 f.)." 3.2. Diese Erwägungen sind soweit zutreffend und zu übernehmen. Auch die Verteidigung hält die Einsatzstrafe für die fragliche Kokainmenge für korrekt, führt jedoch an, diese hypothetische Strafe gelte gemäss Kommentarwerk von FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER nur für einen ungeständigen nicht süchtigen Täter, welcher die entsprechende Menge mit ca. fünf Geschäften umgesetzt habe. Bei der Beschuldigten liege hingegen nur ein Geschäft vor, und bei blosser Kuriertä- tigkeit sei gemäss vorzitiertem Kommentar zudem ein Abzug von 20 % vorgese- hen (Urk. 66 N 100-104). In ihrer Argumentation lässt die Verteidigung ausser Acht, dass der Hauptanwen- dungsfall dieser in der genannten Kommentierung angeführten prototypischen Abzüge vornehmlich in Bezug auf einmalige Kurierdiensttätigkeiten zu sehen ist, bei der Beschuldigten jedoch in keiner Weise von einer solchen einmaligen Tätig- keit gesprochen werden kann (s.a. nachfolgend E. III.4.3.). Generell trifft es zwar zu, dass den Transporteur grundsätzlich ein geringeres Verschulden trifft als den- jenigen, der diese Betäubungsmittel verkauft oder zum Zwecke der Weiter- veräusserung erwirbt (BSK StGB I-WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 100). Jedoch ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass die der Beschuldigten ange- lastete Betäubungsmittelmenge ein Vielfaches über dem Grenzwert für die An- nahme eines schweren Falles liegt, was – ohne Verletzung des Doppelverwer- tungsverbotes – im Lichte des qualifizierten Tatbestandes (zusätzlich) straferhö- hend berücksichtigt werden muss (Urteil 6B_294/2010 vom 15. Juli 2010 E. 3.3.2 m.H.). Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz kann aus dem Reinheitsgehalt der sichergestellten Drogen vorliegend zwar nichts Konkretes abgeleitet werden bezüglich der Frage, ob die Beschuldigte als "blosse" Kurierin oder in eigener Sa- che handelte (Urk. 49 S. 23). Unbesehen davon kommt der Beschuldigten mit dem Transport und der Einfuhr des Kokains innerhalb des Verteilungsnetzes aber

- 19 - ohnehin eine wesentliche Rolle zu, was einen erheblichen strafrechtlichen Vor- wurf zu begründen vermag (BGE 135 IV 191 E. 3.4 S. 195). Es ist daher mit Blick auf das konkrete objektive Verschulden nicht zu beanstanden, wenn die Vo- rinstanz hierfür eine Strafe im Bereich von 42 Monaten als angemessen erachtet. 3.3. Hinsichtlich des subjektiven Tatverschuldens hat die Vorinstanz treffend ausgeführt, weshalb bei der Beschuldigten nicht von einer finanziellen Notlage sowie einer suchtbedingten Delinquenz ausgegangen werden kann, das ihr anzu- lastende finanzielle Motiv bei der Beteiligung am Drogenhandel immanent ist und die subjektive Tatkomponente daher weder strafmindernd noch straferhöhend ins Gewicht fällt (Urk. 49 S. 24 E. 3.2.3 f.).

4. Tatunabhängige Strafzumessungsfaktoren 4.1. Die Verteidigung hat zutreffend festgehalten, dass die Beschuldigte über ih- re persönlichen Verhältnisse meist nur wenige Angaben machen wollte (Urk. 66 N 17; Urk. 65 S. 1 ff.; Prot. I S. 6 ff.). Die Beschuldigte lebt gemäss eigenen An- gaben seit mehreren Jahren von ihrem Ehemann getrennt und habe keine Kinder. Vor ihrer Reise nach D._____ habe sie in H._____ in einem Einfamilienhaus ge- lebt, welches ihrer Familie gehöre. Sie habe in dieser Zeit verschiedene Arbeiten verrichtet und dabei monatlich rund £ 1'700.– verdient. Ihre Familie verfüge über mehrere Ländereien in Polen. Schulden habe die Beschuldigte nicht. Aus den be- kannten persönlichen Verhältnissen lässt sich nichts für die Strafzumessung Re- levantes ableiten. 4.2. Wie bereits erwähnt, monierte die Verteidigung sinngemäss, die Vorinstanz sei einem Irrtum unterlegen und habe anlässlich der mündlichen Eröffnung ausge- führt, bei der Strafzumessung seien (auch) Vorstrafen von Österreich und Deutschland zu berücksichtigen, welche aber gar nicht existierten (vgl. Urk. 66 N 8 f.). Die Vorinstanz habe die Einsatzstrafe aufgrund der Vorstrafen hernach um 50 % erhöht, was viel zu hoch sei. Es habe ein auf sachfremden Motiven und fal- schen Annahmen beruhendes Urteil gerechtfertigt werden müssen (Urk. 66 N 99 und N 103).

- 20 - 4.3. Die Beschuldigte ist nicht im deutschen Strafregister verzeichnet (Urk. 17/13). Die seitens der österreichischen Behörden vermeldeten Einträge können sodann nicht der Beschuldigten zugeordnet werden (vgl. Urk. 17/12 S. 1). In der schriftlichen Urteilsbegründung der Vorinstanz wird denn auch weder auf Strafregistereinträge der Beschuldigten in Deutschland noch in Österreich Bezug genommen, sondern das Nachfolgende festgehalten (Urk. 49 S. 25 f. E. IV.4.2.): "Die Beschuldigte ist im nahegelegenen Ausland mehrfach und teilweise einschlägig vorbestraft. So zeigt der polnische Strafregisterauszug, dass die Beschuldigte vom Gericht in Busto Arsizio, Italien, am 20. Januar 2012 wegen einer Straftat im Zu- sammenhang mit dem illegalen Handel mit Rauschmitteln zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und einer Busse von 12'000.– Euro verurteilt wurde, was auch auf dem italienischen Strafregisterauszug ersichtlich ist (act. 17/8; act. 17/11). Weiter wurde sie vom Bezirksgericht in Danzig, Polen, am 5. November 2014 wegen Wi- derhandlung gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Drogenabhängigkeit zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren sowie einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen an 20 Zloty verurteilt (act. 17/8). Vom Berufungsgericht Mailand wurde die Beschuldig- te am 13. September 2017 wegen mehrfacher Beleidigung einer Amtsperson zu ei- ner bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (act. 17/8; act. 17/11). Vom Strafgericht in Brüssel, Belgien, wurde sie am 27. Juni 2019 wiederum wegen einer Straftat im Zusammenhang mit dem illegalen Handel mit Rauschmitteln zu ei- ner Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (act. 17/8). Die Beschuldigte bestätigte anlässlich der Hauptverhandlung, dass diese Verurteilungen zutreffen (Prot. S. 8 f.). Der französische Strafregisterauszug zeigt weiter, dass die Beschuldigte am

29. April 2005 vom Strafgericht Cayenne wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt wurde (act. 17/16). Auch dies bestätigte die Beschuldigte anlässlich der Hauptverhandlung (Prot. S. 9). Aus dem niederländischen Strafregisterauszug ist ausserdem ersichtlich, dass die Beschuldigte am 15. Dezember 2003 vom Einzelgericht Noord-Holland, Niederlan- de, wegen Betäubungsmitteldelikten (übrige harte Drogen) zu einer Gefängnisstrafe von sechs Monaten verurteilt wurde (act. 17/23). Weiter wurde sie am

18. November 2004 vom Kollegialgericht Haarlem, Niederlande, ebenfalls wegen Betäubungsmitteldelikten (Heroin/Kokain) zu einer Gefängnisstrafe von sie- ben Monaten verurteilt (act. 17/23). Schliesslich wurde die Beschuldigte am

4. September 2006 vom Einzelgericht Haarlem, Niederlande, wegen Verweisungs-

- 21 - bruch zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt (act. 17/23). An der Hauptverhandlung hielt die Beschuldigte zu diesen Vorstrafen lediglich fest, dass die Verurteilungen verjährt seien (Prot. S. 10)." 4.4. Selbst wenn keine Verurteilungen in Österreich oder Deutschland vorliegen und die Vorinstanz die in den Niederlanden erwirkten Vorstrafen (15. Dezember 2003; 18. November 2004; 4. September 2006) im Lichte von Art. 369 StGB bei der Strafzumessung nicht hätte berücksichtigen dürfen, bleibt festzuhalten, dass die Beschuldigte wiederholt und einschlägig delinquierte. Insbesondere beging die Beschuldigte die heute zu beurteilende Tat unmittelbar nach ihrer letzten Verurtei- lung vom 27. Juni 2019, bei welcher sie im Zusammenhang mit Betäubungsmit- telhandel mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten belegt wurde, was die Be- schuldigte offensichtlich gänzlich unbeeindruckt liess. Die Beschuldigte setzte sich vielmehr wiederholt und trotz teilweise empfindlicher Strafen über geltende Rechtsordnungen hinweg. Der wiederholten und einschlägigen Delinquenz ist da- her mit einer deutlichen Straferhöhung Rechnung zu tragen. Wenn die Vorinstanz unter diesem Titel die Strafe auf 63 Monate erhöht, ist dies nach dem Gesagten gerechtfertigt. 4.5. Entgegen der Ansicht der Verteidigung liegt aufgrund des Gesundheitszu- standes der Beschuldigten (sie ist gemäss eigenen Angaben HIV-Positiv und lei- det an Hüft-, Herz- und Knieproblemen sowie Gleichgewichtsstörungen) keine er- höhte Strafempfindlichkeit vor (vgl. Urk. 65 S. 8; Urk. 66 N 105 ff.). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen bejaht werden kann (Urteil 6B_748/2015 vom 29. Oktober 2015 E. 1.3.). Verschiedene gesundheitli- che Schwierigkeiten wie beispielsweise beträchtliche neurologische Schmerzen, Verringerung der Muskelkraft und Muskelschwund sind nicht strafmindernd zu be- rücksichtigen. Gesundheitliche Probleme fallen als strafmindernder Faktor nur in Betracht, wenn Abweichungen vom Grundsatz einer einheitlichen Leidensemp- findlichkeit geboten sind, wie etwa bei Gehirnverletzung, Schwerkranken, Taub- stummen oder unter Haftpsychose Leidenden (BSK StGB I- WIPRÄCHTIGER/KELLER, a.a.O., Art. 47 N 152 ). Solche Umstände sind hier nicht

- 22 - erkennbar. Sodann handelt es sich bei den seitens der Beschuldigten geltend gemachten körperlichen Gebrechen nicht um Beeinträchtigungen, welche auf die Haftbedingungen zurückzuführen wären (so die Verteidigung, vgl. Urk. 66 N 106), sondern um vorbestehende Erkrankungen. So erklärte die Beschuldigte selber, sie sei vor der Verhaftung arbeitstätig gewesen und ihre Probleme mit der Hüfte hätten bereits vor ihrer Verhaftung bestanden, weshalb sie am 27. Januar 2020 noch einen Arzttermin gehabt hätte (Urk. 65 S. 9). Sie sei eine der ältesten HIV- positiven Patienten, deren Gesundheitszustand sich seit Jahren nicht verschlech- tere (Urk. 5/1 F/A 31). Unter diesem Titel hat somit keine Strafreduktion zu erfol- gen. 4.6. Zum Nachtatverhalten, welches als neutral zu werten ist, kann auf das sei- tens der Vorinstanz Ausgeführte verwiesen werden (Urk. 49 S. 26 f. E. IV.4.4.)

5. Auszufällende Strafe In Würdigung aller relevanten Strafzumessungsgründe ist die Beschuldigte in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils mit einer Freiheitsstrafe von 63 Monaten bzw. 5 ¼ Jahren zu bestrafen. Der Anrechnung der bisher erstandenen Haft steht nichts entgegen.

6. Vollzug Ein bedingter bzw. teilbedingter Vollzug scheidet von Gesetzes wegen aus (Art. 42 f. StGB), weshalb die Freiheitsstrafe zu vollziehen ist. IV. Landesverweisung

1. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen für die Anordnung einer Landesverweisung zutreffend wiedergegeben und richtig festgehalten, dass sich die Beschuldigte als Ausländerin mit der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB schuldig gemacht hat, weshalb grundsätzlich obligatorisch eine Landesver- weisung anzuordnen ist und davon lediglich abgesehen werden kann, wenn diese

- 23 - für die Beschuldigte einen persönlichen Härtefall darstellen würde und die öffentli- chen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen der Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Urk. 49 S. 28 f. E. VI.1. ff.). Darauf ist zu verweisen. Die Verteidigung beantragt im Falle einer anklagegemässen Verurteilung die Anordnung einer Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren (Urk. 66 N 119).

2. Mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die Beschuldigte keinen nennens- werten Bezug zur Schweiz aufweist. Vor Vorinstanz gab sie an, keine persönli- chen Beziehungen zur Schweiz zu haben (Prot. I S. 16). Damit stellt die Landes- verweisung für die Beschuldigte offensichtlich keine besondere persönliche Härte dar, womit sich eine Interessenabwägung erübrigt und die Landesverweisung an- zuordnen ist (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 49 S. 29 E. IV.3.) Die von der Vo- rinstanz angeordnete Dauer der Landesverweisung von 12 Jahren ist in Überein- stimmung mit der Verteidigung angemessen und zu übernehmen (vgl. Urk. 49 S. 29 f. E. VI.4.). V. Kosten

1. Vorinstanzliches Verfahren Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kostenregelung (Ziff. 6; vgl. Urk. 49 S. 31 E. VIII. und S. 33) ist ausgangsgemäss zu bestätigen.

2. Berufungsverfahren Die Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Die Beschul- digte unterliegt mit ihrer Berufung vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihr die Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, welche einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind. Eine diesbezügliche Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. Die Kosten der amtlichen Verteidigung in der Höhe von Fr. 6'134.95 (inkl. MwSt.; vgl. Urk. 64 und 68) sind ausgewiesenen und angemessen. Unter Berücksichti-

- 24 - gung der Aufwendungen im Zusammenhang mit der heutigen Berufungsverhand- lung und Nachbesprechung erscheint es daher gerechtfertigt, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das gesamte Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 7'500.– (inkl. MwSt.) zu entschädigen. Es wird beschlossen:

1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, II. Abteilung, vom 17. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:

1. (…)

1. ([sic]…)

2. (…)

3. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

29. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden zur Vernichtung eingezogen: − 1'906 Gramm Kokaingemisch (A013'457'948) − Koffer der Marke New Way, Farbe schwarz, mit Doppelboden (A013'453'060)

4. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom

29. Mai 2020 beschlagnahmten Gegenstände werden der Beschuldigten wieder herausgegeben: − Polnischer Reisepass, Nr. 1 (A013'453'004) − Polnische ID-Karte, Nr. 2 (A013'453'015) − Visacard der B._____ Bank, lautend auf die Beschuldigte (A013'453'037) − Mobiltelefon Nokia (A013'453'048) − Telefon Sim-Karte LTE (A013'453'026) − diverse Reiseunterlagen (A013'453'059) Werden diese Gegenstände nicht innert 30 Tagen herausverlangt, wird der Verzicht angenommen.

5. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:

- 25 - Fr. 4'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 6'000.– Gebühr für die Strafuntersuchung Fr. 2'950.65 Auslagen Vorverfahren Fr. 23'500.– amtl. Verteidigungskosten (inkl. MwSt.) Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

6. (…)

7. (Mitteilungen.)

8. (Rechtsmittel.)"

2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig der qualifizierten Widerhandlung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit 5 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, wovon bis und mit heute 530 Tage durch Haft sowie vorzeitigen Strafvollzug erstanden sind.

3. Die Beschuldigte wird im Sinne von Art. 66a StGB für 12 Jahre des Landes verwiesen.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziffer 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 7'500.– amtliche Verteidigung.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom-

- 26 - men. Die Rückzahlungspflicht der Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (versandt) − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste (versandt) − das Migrationsamt des Kantons Zürich(versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland − das Bundesamt für Polizei, fedpol, 3003 Bern und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten.

8. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 27 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 8. Juli 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. R. Naef lic. iur. M. Keller