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SB210197

Mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe

Zürich OG · 2022-03-04 · Deutsch ZH
Sachverhalt

2.1. Die Vorinstanz sah den äusseren Sachverhalt gestützt einerseits auf die im Recht liegenden Kontoauszüge (Urk. 5/2/3), aus welchen die fraglichen Überwei- sungen auf das Konto der Beschuldigten hervor gehen, und andererseits auf ihr Teilgeständnis als erstellt an (Urk. 32 E. II.A S. 4, E. II.B/2.3 S. 6, E. II.B/4 S. 7). Es kann vorweggenommen werden, dass dem im Ergebnis zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung zum äusseren Sachverhalt nur noch verdeutlichen und ergänzen bzw. präzisieren: 2.2. Durch die Akten belegt und nicht bestritten ist einmal, dass die Beschuldig- te im anklagerelevanten Zeitraum von den Sozialen Diensten mit Geldern der So- zialhilfe unterstützt wurde (Urk. 2/1, 2/2, 2/15). Zu einem kurzen Unterbruch kam es im Monat März 2017, in welchem Monat die Beschuldigte keine Geldleistungen der Sozialhilfe empfing; auch dies ist unbestritten (Urk. 2/15). 2.3. Aus den von der C._____ AG herausverlangten Kontoauszügen über das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto IBAN CH... gehen folgende Bewegun- gen hervor (Urk. 5/2/3 [CD]): Am 2. Februar 2017 wurden auf das Konto, das zuvor einen Saldo von Fr. 1.19 aufwies, Fr. 2'769.25 von der B._____ AG vergütet. Gleichentags wurden Fr. 2'700.– bezogen, womit der Saldo auf Fr. 70.44 zu stehen kam.

- 9 - Am 1. März 2017 wurden auf dasselbe Konto, das zuvor einen Saldo von Fr. 220.99 aufwies, Fr. 1'970.70 (Fr. 1'032.25 + Fr. 938.45 = Fr. 1'970.70) von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vergütet. Gleichentags wurde ein Vergü- tungsauftrag über EUR 200 ausgeführt und ein Bezug am Geldautomaten von Fr. 1'600.– getätigt, womit der Saldo auf Fr. 375.39 zu stehen kam. Am 11. Januar 2018 wurde ein inzwischen entstandener Negativsaldo von Fr. 876.45 ausgeglichen, womit das Konto per 18. Januar 2018 saldiert wurde. Bis zu diesem Tag ist eine Vergütung von Fr. 6'587.30 der B._____ AG auf dieses Konto nicht ersichtlich. 2.4. Die Beschuldigte gab an, die Löhne der B._____ AG seien ihr jeweils zwei Monate später, im Februar ausbezahlt worden (Urk. 3 F/A 5 S. 2, F/A 55 S. 6, F/A 65 S. 7). Für den Dezember 2016-Lohn ist dies wie erwähnt belegt. Gefragt, auf welches Konto der Lohn November/Dezember 2017 geflossen sei, gab die Be- schuldigte an, dass sie dies nicht mehr wisse. Sie meine, dass dies auf das Konto bei der C._____ gegangen sei, welches Konto sie aber nicht mehr habe. Seit wann sie ihr aktuelles Konto bei der D._____ habe, wisse sie nicht, vielleicht seit Ende 2018 (Urk. 3 F/A 56 ff. S. 7). Über das D._____-Konto wurden keine Unter- lagen herausverlangt. Aus den von der Zürcher Kantonalbank herausverlangten Kontoauszügen (Urk. 5/1/3 [CD]) ergeben sich keine Hinweise auf die hier inte- ressierenden Transaktionen. Gemäss Angabe auf der Lohnabrechnung Dezember 2017 (sub Urk. 2/15, unten auf der Seite) ist dieser Lohn auf ein C._____-Konto (IBAN CH2) zugunsten von E._____, Winterthur, überwiesen worden. Wer diese Person ist, ist nicht bekannt. Derselbe Zahlungsvermerk steht bereits auf der Lohnabrechnung für Dezember 2016 (sub Urk. 2/15), wobei dort aber belegt ist, dass die Transaktion auf das C._____-Konto der Beschuldigten (IBAN CH...) ging. Nicht ausgeschlossen scheint damit, dass die Überweisungsangaben auf beiden Abrechnungen fehler- haft sind. An welchem Tag genau und über welches Konto der Beschuldigten der Lohn No- vember/Dezember 2017 von Fr. 6'587.30 ausbezahlt wurde, ergibt sich aus den vorliegenden Bankunterlagen nicht. Es ist damit zu Gunsten der Beschuldigten

- 10 - auf ihre Angabe abzustellen, wonach ihr der Lohn für die Arbeit auf dem Weih- nachtsmarkt 2017 wie schon im Jahr zuvor mit einer zeitlichen Verzögerung und damit im Februar 2018 zufloss. 2.5. Dass sie die Sozialen Dienste nicht von sich aus über die inkriminierten Geldzuflüsse informierte, wie es ihre Pflicht gewesen wäre (vgl. § 18 Abs. 3 SHG), stellt die Beschuldigte nicht in Abrede. Aus den Akten der Sozialen Dienste lässt sich entnehmen und ist unbestritten, dass diese erst im Sommer 2018 Kenntnis über die nicht deklarierten Einkünfte erhielten (Urk. 2/14 i.V.m. Urk. 2/1 S. 2). 2.6. Was die objektiven Abläufe angeht, ist der Sachverhalt damit erstellt.

3. Innerer Sachverhalt 3.1. In Bezug auf die inneren Tatsachen wirft die Anklage der Beschuldigten vor, sie habe die erwähnten Einkünfte wissentlich und willentlich verschwiegen, und sie habe gewusst, dass sie auf die während der erwähnten Zeitspanne («De- zember 2016 bis ca. Februar 2018») zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen keinen Anspruch hätte; gleichwohl habe sie diese gewollt (Urk. 11 S. 4, sinnge- mäss). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, dass sich aus diesen Bemer- kungen nicht ergebe, aus welchem konkreten Verhalten auf einen Vorsatz ge- schlossen werde (Urk. 24 S. 4). Ein solcher könne der Beschuldigten nicht nach- gewiesen werden. Das Unterlassen der Meldung sei – so die Verteidigung (die Beschuldigte aus Urk. 3 F/A 65 S. 7 zitierend) – aus Versehen passiert; die Be- schuldigte habe nicht daran gedacht, und ihr Lohn sei sowieso erst zwei Monate später gekommen. Aufgrund der Akten lasse sich dies nachvollziehen. Ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse seien desaströs gewesen, und die Lebensumstände hätten bei der Beschuldigten eine Depression bewirkt. Es sei überdies offensicht- lich, dass auch die Betreuung der Beschuldigten durch die Sozialen Dienste nicht sehr engmaschig gewesen sei; ihre Sachdarstellung, wonach sie sich an den In- halt eines ganz am Anfang am Schalter geführten Gesprächs nicht mehr erinnere, lasse sich durch die Akten nicht widerlegen. In den Leistungsentscheiden finde

- 11 - sich sodann kein Hinweis auf die Strafbarkeit einer unterlassenen Meldung von Änderungen, sondern bloss auf die Kürzungsmöglichkeit im Sinne von § 24 SHG (Urk. 24 S. 4). Bei einer neueren Spezialnorm wie Art. 148a StGB müssten deren Inhalt und Konsequenzen einem Laien nicht unbedingt bewusst sein. Auf Vorsatz oder die Absicht des Versteckens lasse sich nicht schliessen, wenn eine Person, die dringend Geld benötige, dieses bei Eintreffen sogleich beziehe (Urk. 24 S. 4 i.V.m. Prot. I S. 17 f.). Die Vorinstanz liess diese Vorbringen nicht gelten. Die Beschuldigte habe bestä- tigt, das Formular «Persönliche Erklärung zum Gesuch um Sozialhilfe» unter- schrieben zu haben. Sie habe daher gewusst, dass sie ihre Einkünfte hätte dekla- rieren müssen und eine entsprechende Meldepflicht bestanden habe. Aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse sei auch davon auszugehen, dass die Beschuldig- te den Inhalt der Erklärung verstanden habe; Gegenteiliges sei nicht behauptet worden. Die Beschuldigte habe zwar angegeben, dass sie es zu melden verges- sen habe, dass es ein Versehen gewesen sei. Diese Tatsache impliziere aber, dass sie es «eigentlich gewusst hätte». Offengelassen werden könne an dieser Stelle, ob die Beschuldigte die Leistungsentscheide überhaupt entgegengenom- men habe (Urk. 32 E. III/2.3 S. 10 f.). Im Ergebnis schloss die Vorinstanz auf Wis- sen und Willen in Bezug auf das Verschweigen der Einkünfte und damit auf Vor- satz. Heute brachte die Verteidigung ergänzend vor, der Tatbestand von Art. 148a StGB sei zum Zeitpunkt der Unterschrift des Formulars «Persönliche Erklärung zum Gesuch um Sozialhilfe» noch nicht in Kraft getreten. Die Beschuldigte habe das Formular einmal mit dem Datum 26.09.16 und auf der nächsten Seite mit dem Datum 29.09.16 unterzeichnet. Am selben Tag habe sie auch noch einen Untermietvertrag bei ihrem Vater unterzeichnen müssen. Es sei erkennbar, dass sie schon zu diesem Zeitpunkt unter einer erheblichen Belastung gestanden ha- be. Sie sei mündlich nicht aufgeklärt worden und habe das Formular einfach un- terschrieben. Den Tatbestand von Art. 148a StGB, welcher recht abstrakte Vor- gehensweisen unter Strafe stellen wolle, könne ein Laie aber insbesondere dann nicht verstehen, wenn ihm dieser nicht erklärt würde (Urk. 50 S. 3 f.; Prot. II S. 15). Die Beschuldigte verfüge zwar über gute mündliche Deutschkenntnisse,

- 12 - woraus aber nicht geschlossen werden könne, dass sie auch über gute schriftli- che Deutschkenntnisse verfüge, immerhin habe sie deswegen die BMS nicht be- standen. Schliesslich habe die Vorinstanz die psychischen Probleme der Be- schuldigten fälschlicherweise nicht berücksichtigt mit der Begründung, diese seien erst nach dem Tatzeitraum, nämlich Anfang 2020 diagnostiziert worden. Die Be- schuldigte sei in der Aktennotiz der Sozialberatung bereits am 10. Januar 2018 als in einem desolatem Zustand bzw. als in einer schlechten psychischen Verfas- sung beschrieben worden. Sie habe damals – bereits traumatisiert durch den Tod der Mutter, die Pflegekind-Situation und mit Verlustängsten – vom Vater gerade erfahren, dass die Familie nach Deutschland wegziehen und sie ihre Wohnung verlieren werde, weshalb sie einen Nervenzusammenbruch erlitten habe (Urk. 50 S. 3 ff.). 3.2. Massgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist die Tathand- lung (PK StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD 2018, Art. 12 N 21), respektive hier das pflichtwidrige Untätigbleiben. Der Vorinstanz kann daher nicht beigepflichtet wer- den, wenn sie argumentiert, das geltend gemachte Vergessen impliziere, dass sie es eigentlich gewusst hätte, und (rechtlich) auf Vorsatz schliesst. Ohne reflektier- tes Bewusstsein würde es am Wissen um die Meldepflicht gerade fehlen. Auch liesse sich so kein tatsächlicher Täuschungswille erstellen. Aus den erstellten äusseren Umständen lässt sich allerdings zweifelsfrei schlies- sen, dass die Beschuldigte zumindest um die Meldepflicht wissen musste, dieser aber keine Beachtung schenkte. Dafür spricht zunächst einmal, dass sie (unbe- stritten) am 26. September 2016 mit ihrer Unterschrift auf der Persönlichen Erklä- rung zum Gesuch um Sozialhilfe (Urk. 2/19) bekräftigte, dass sie namentlich die Informationen über den Bezug von Sozialhilfe – unter anderem zur Meldepflicht – erhalten habe, den Inhalt kenne und diesen vollständig verstanden habe. Das Formular enthält zudem den ausdrücklichen Hinweis, dass die Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung von der Sozialhilfe unter unvollständigen bzw. zu spät eingereichter Angaben strafrechtlich verfolgt wird (Urk. 2/19 S. 3). Dass die kon- krete Gesetzesbestimmung von Art. 148a StGB erst ein paar wenige Tage da- nach per 1. Oktober 2016 in Kraft trat, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass

- 13 - die Gesetzesbestimmung im Tatzeitraum in Kraft war. Verständigungsprobleme lassen sich ausschliessen; die Beschuldigte wuchs mehrheitlich in der Schweiz auf, hat hier die Primar- und Sekundarschule besucht (Prot. II S. 5) und ist damit auch der deutschen Schriftsprache mächtig. Kurz vor der besagten Erklärung, im August 2016, hatte die Beschuldigte die Ausbildung zur Zierpflanzengärtnerin er- folgreich abgeschlossen (Urk. 2/1 S. 9). Und mit Datum kurz nach der Erklärung findet sich eine Aktennotiz der damals bei den Sozialen Diensten mit der Betreu- ung der Beschuldigten betrauten Person, wonach diese ihr einen wachen, intelli- genten und «normalen» Eindruck gemacht habe (Urk. 2/1 S. 8). Selbst wenn die Betreuung durch die Sozialen Dienste nicht sehr engmaschig gewesen sein sollte (wie die Verteidigung vorbringt), ist schlechterdings undenkbar, dass die Beschul- digte – damals eine arbeitslose Sozialhilfebezügerin – durch einen temporären, doch recht intensiven Arbeitseinsatz ein erhebliches Einkommen erzielt und dann schlicht nicht daran gedacht hat, dass sie dieses eigentlich melden müsste. Dass die Beschuldigte mit zwei verschiedenen Daten unterschrieb und dass sie bei der Unterschrift unter psychischer Belastung stand, ändert nichts daran, dass sie – was keineswegs komplex oder abstrakt ist – vom Sozialamt wegen fehlenden Einkommens Geld erhielt, um ihr Existenzminimum zu decken, und hernach trotz- dem erhaltenes Einkommen dieser verschwieg. Sie erhielt dabei Beträge ausbe- zahlt, die jeweils ein Vielfaches des monatlichen Sozialhilfegeldes betrugen, wo- bei sie gemäss ihrer Aussage schon um jede Auszahlung von Sozialhilfegeldern froh gewesen sei (Urk. 3 S. 5 F/A 43). Selbst wenn sie also bei Unterzeichnung des Formulars unvorsichtigerweise die Meldepflicht überlesen hätte, musste sie davon ausgehen, dass sie dem Sozialamt die erheblichen Einkünfte mitzuteilen hat. Ihr musste so oder anders bewusst sein, dass ihr die Einkünfte nicht einfach zusätzlich zustanden. Und wenn sie diese eigentlich zu melden geplant gehabt hätte, es ihr dann (zunächst) aber untergegangen wäre, so müsste es ihr jeden- falls später, als ihr das nächste Mal Sozialhilfegelder zugingen, wieder in den Sinn gekommen sein. Ein Lapsus lässt sich ausschliessen, da dies geradezu lebens- fremd wäre. Hinzu kommt noch die Besonderheit, dass die Beschuldigte wieder- holt – so belegt für den Lohn 2016 am 2. Februar 2017 und für die Arbeitslosen- taggelder Januar/Februar 2017 am 1. März 2017 – die bei ihren Verhältnissen er-

- 14 - heblichen Gelder abhob, kaum dass diese auf dem Bankkonto der Beschuldigten eingetroffen waren. An und für sich wäre nicht verwerflich, effektiv verfügbares Geld sogleich voll zu beziehen (vgl. Prot. I S. 10 unten). Nur, für die vorliegend zu klärende Frage stellt ein solches Verhalten ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschuldigte sehr genau über den Geldeingang im Bild gewesen sein musste und diesem Zufluss einige Aufmerksamkeit zuwendete. Es konnte also nicht ein- fach eine im Alltagslärm untergehende Angelegenheit gewesen sein, die man leicht vergisst. Die Version der Beschuldigten, wonach ihr ein Versehen unterlaufen war, über- zeugt damit nicht. Zugunsten der Beschuldigten (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) ist zwar davon auszugehen, dass sie nicht mit direktem Willen die Meldung der Einkünfte unterschlagen hat. Sie musste aber nach dem Gesagten davon ausgehen, dass sie gegen eine Meldepflicht verstossen und die Sozialen Dienste täuschen könn- te, ihr war dies allerdings gleichgültig.

4. Schaden 4.1. Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Summe der wegen verschwiegener Einkünfte zu viel ausbezahlter Sozialhilfeleistungen ohne nähere Erläuterungen auf total Fr. 8'873.70 (Urk. 11 S. 4). Auf diese Summe kommt man, wenn man die laut Urk. 2/15 ausbezahlten Sozialhilfegelder für die Monate Januar 2017 (Fr. 1'347.95) und Februar 2017 (Fr. 938.45) zusammenrechnet mit dem im Novem- ber/Dezember 2017 erzielten Einkommen bei der B._____ AG (Fr. 6'587.30; so auch die Vorinstanz in Urk. 32 E. II.B/3.2 S. 7). Vor Vorinstanz monierte die Verteidigung, dass abgesehen von aktenmässig nicht erklärbaren Diskrepanzen gegenüber dem Rückerstattungsentscheid (Fr. 9'297.50; Urk. 2/13, erläutert in Urk. 2/17) nicht die Einkommen bei der B._____ AG, sondern bloss die zu viel bezahlte Sozialhilfe zurückzufordern wäre (Urk. 24 S. 2 f.). Die Vorinstanz nahm diese Argumentation auf (Urk. 32 E. II.B/3.1 S. 6), zählte ih- rerseits zur Schadensberechnung die effektiv ausbezahlten Sozialhilfeleistungen für die Monate Januar, Februar und Dezember 2017 sowie Januar 2018 (Urk.

- 15 - 2/15) zusammen und kam so auf eine Deliktssumme von Fr. 5'335.55 (Fr.1'347.95 + Fr. 938.45 + Fr. 1'347.95 + Fr. 1'701.20). Die Vorinstanz erwog da- zu, dass die Anrechnung des Verdienstes nicht abschliessend nachvollzogen werden könne; möglicherweise sei dies im Hinblick darauf erfolgt, dass aufgrund des hohen Verdienstes auch in den Folgemonaten nichts ausbezahlt worden wä- re. Die Deliktssumme lasse sich nicht genau berechnen. Zugunsten der Beschul- digten sei deshalb von bloss Fr. 5'335.55 als Deliktsbetrag auszugehen (Urk. 32 E. II.B/3.2 S. 6 f.). 4.2. Weder die Anklagebehörde noch die Beschuldigte haben diese Erwägun- gen des Vorderrichters beanstandet, sodass es damit sein Bewenden haben könnte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass für die Berech- nung des Schadens grundsätzlich der Zeitpunkt der Kenntnisnahme massgebli- cher Ausgangspunkt ist (retrospektive Betrachtung). Bis zu diesem Zeitpunkt im Sommer 2018 waren diverse Sozialhilfeleistungen irrtümlich erfolgt, in Unkenntnis der verschwiegenen Einkünfte der Beschuldigten. Hätten die Sozialen Dienste von der Auszahlung am 2. Februar 2017 von Fr. 2'769.25 (Lohn Dezember 2016) unverzüglich Kenntnis erhalten, hätten sie diesen Betrag ohne Zweifel in den auf die Auszahlung folgenden Monaten eingerechnet und Überschüsse jeweils auf spätere Monate übertragen (vgl. zur Thematik der Behandlung von Überschüssen im Sozialhilfebudget BGE 138 V 386 E. 4.4). Dasselbe gilt für die am 1. März 2017 empfangenen Arbeitslosentaggelder von Fr. 1'032.25 (Januar 2017) und Fr. 938.45 (Februar 2017); auch diese wären in den nachfolgenden Monaten berück- sichtigt worden. Schliesslich wäre auch der im Februar 2018 erhaltene Lohn in der Zeit danach bei der Ausrichtung von Sozialhilfegeldern berücksichtigt worden. So käme man auf eine Deliktssumme, welche die in der Anklage (Urk. 11) ge- nannte Summe von Fr. 8'873.70 sogar deutlich übersteigt. Das Berufungsgericht ist in dieser Frage jedoch an den Anklagesachverhalt ge- bunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Wenn der Anklagesachverhalt die Zeitspanne, in welcher an Sozialhilfegeldern zu viel bezogen wurde, auf «Dezember 2016 bis ca. Februar 2018» eingrenzt (Urk. 11 S. 3), so dürfen zeitlich nach dieser Zeitspanne noch weiter zu viel bezogene Gelder nicht mehr in die Schadensberechnung ein-

- 16 - bezogen werden. Folgerichtig kann die Schadenssumme durch Addition der Be- träge Fr. 2'769.25 (Lohn Dezember 2016), Fr. 1'032.25 (Arbeitslosentaggelder Januar 2017), Fr. 938.45 (Arbeitslosentaggelder Februar 2017) sowie der im Feb- ruar 2018 noch ausbezahlten Sozialhilfeleistung von Fr. 1'930.75 (vgl. Urk. 2/15) ermittelt werden. Auf diese Weise kommt man auf eine Summe von Fr. 6'670.70, welche der vorliegend strafrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.

5. Vorgehen der Sozialen Dienste / frühere Ermittlungen 5.1. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz ihr Unverständnis über das Ver- halten der Sozialen Dienste zum Ausdruck, welche erst Monate nach erfolgter Ei- nigung über die zu erfolgende Rückzahlung und ohne entsprechenden Vorbehalt bei dieser Einigung Strafanzeige erstattet hätten. Aus Sicht der Verteidigung müsse dieses Verhalten als «venire contra factum proprium» bezeichnet resp. als Desinteresseerklärung am Strafverfahren interpretiert werden (Urk. 24 S. 3). Aus- serdem habe die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter der Geschäfts-Nr. A-4/2018/10025144 am 7. November 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung er- lassen, wobei es hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts keine Beweismittel gebe, die nicht bereits damals hätten erhoben werden können. Ob das Verhalten der Anzeigeerstatterin (den Sozialen Diensten der Stadt Win- terthur) redlich war oder nicht, ist hier nicht von Belang. Bei Art. 148a StGB han- delt es sich um ein Offizialdelikt, sodass selbst eine Desinteresserklärung die An- klägerin (Staatsanwaltschaft) nicht zu binden vermöchte. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2018 im Verfahren Nr. A-4/ 2018/10025144 ging es ausserdem um zwei andere Arbeitgeber, nicht um die B._____ AG. Dort mangelte es an einem hinreichend konkreten Tatverdacht. Es lag jenem Vorverfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde. Ausserdem wurde eine spätere Eröffnung einer Untersuchung ausdrücklich vorbehalten, wenn die Voraussetzungen dafür eintreten oder bekannt würden (vgl. Urk. 5 i.V.m. Urk. 3 der Beizugsakten). Mängel im Vorverfahren sind damit keine zu erkennen.

- 17 -

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Der Tatbestand von Art. 148a StGB setzt objektiv voraus, dass der Täter bzw. die Täterin durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Ver- schweigen von Tatsachen irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er/sie Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm/ihr nicht zustehen. Mit der Tatvariante des «Verschweigens von Tatsachen» wird dabei ei- ne Unterlassungsstrafbarkeit begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5. f.), die etwa dann greift, wenn jemand die Meldung unterlässt, dass sich seine/ihre Lage verbessert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Erfasst sind Angaben, die für einen Leistungsanspruch relevant sind. Subjektiv erfordert der Tatbestand Vor- satz, setzt also das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/ 2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). Eine eventualvorsätzliche Tatbegehung liegt vor, wenn die beschuldigte Person den Eintritt des als möglich erkannten tatbestandsmässi- gen Erfolgs ernst nimmt, mit ihm rechnet und sich mit ihm abfindet. Das Gericht darf vom Wissen der beschuldigten Person auf den Willen schliessen, wenn sich dieser der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1, m.w.H.). 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte die Sozialen Dienste während einer Unterstützungsperiode pflichtwidrig nicht darüber informiert, dass zwei Lohnzahlungen (Fr. 2'769.25 am 2. Februar 2017 und Fr. 6'587.30 anfangs Februar 2018) sowie eine Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern (Fr. 1'970.70 am 1. März 2017) bei ihr eingingen. Erst im Sommer 2018 stiessen die Sozialen Dienste im Rahmen ihrer Revision darauf. Durch ihr Verschweigen bewirkte die Beschuldigte, dass ihr Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden, auf die sie auf-

- 18 - grund eigener finanzieller Mittel keinen Anspruch hatte. Dadurch hat sie den ob- jektiven Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt. Erstelltermassen musste die Beschuldigte von einer Meldepflicht ausgehen, dies war ihr aber beim Erhalt der erstellten erheblichen Einkünfte gleichgültig. Mit ih- rem Verhalten nahm sie einen Irrtum der Sozialen Dienste über ihre wirtschaftli- che Lage und mithin eine Täuschung bewusst in Kauf. Damit handelte sie even- tualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist demnach ebenfalls erfüllt. Die konkreten Lebensumstände der Beschuldigten zum Tatzeit- punkt ändern nichts am Eventualvorsatz, ihnen ist im Rahmen der Strafzumes- sung Rechnung zu tragen. Mangels Schuldausschluss- und/oder Rechtferti- gungsgründe hat sich die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB schuldig gemacht. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 E. III/3.5 S. 14) ist festzuhalten, dass der Be- schuldigten eine mehrfache Tatbegehung zur Last zu legen ist, da doch einige Zeit zwischen den einzelnen Unterlassungshandlungen verging und die Beschul- digte bei den drei Zahlungseingängen damit jeweils voneinander unabhängige, separate Tatentschlüsse fasste. 6.3. In «leichten Fällen» von Art. 148a StGB stellt der Tatbestand des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die Vorinstanz ging – mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu – vertieft auf die in der juristischen Literatur zu findenden Meinungen ein (Urk. 32 E. III/3.3.2 S. 12 f.). Ihrer Beurteilung im vorliegenden Fall legte sie sodann im Wesentlichen das zugrunde, was inzwischen dem Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Nach dieser stellt der Deliktsbe- trag ein Abgrenzungskriterium im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle, aber nicht der einzige Indikator dar. Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozi- alleistung –dem Ausmass des verschuldeten tatbestandsmässigen Erfolges – sind weitere Elemente (vgl. Art. 47 StGB) zu beachten, die das Verschulden «herabsetzen» können, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des ver- schuldeten tatbestandsmässigen Erfolges und die Verwerflichkeit des Han-

- 19 - delns. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters bzw. der Täterin nur ei- ne geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele nachvoll- ziehbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3; 6B_1030/ 2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3; 6B_1161/2019 vom 13. Okto- ber 2020 E. 1.2). Das Nachtatverhalten, die Wirkung der Strafe auf den Täter bzw. die Täterin und die Konsequenzen, die eine Landesverweisung ihn/sie hätte, können demgegen- über nicht von Bedeutung sein. Hierbei handelt es sich um Elemente, die nicht das Tatverschulden zu relativieren, aber allenfalls die Bestrafung des Täters im Rahmen der Täterkomponente zu beeinflussen vermögen. Sie haben deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ausser Acht zu bleiben (vgl. dazu OGer ZH [I. StrK] SB190071-O vom 3. Oktober 2019, publiziert in ZR 119/2020 Nr. 6). 6.4. An ihre Argumentation vor Vorinstanz anknüpfend (vgl. Urk. 24 S. 5), brachte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung erneut vor, dass (1.) ein nicht allzu hoher Vermögensvorteil erzielt worden sei; (2.) dass es sich nicht um Schwarzarbeit gehandelt habe; (3.) dass es ein blosses Unterlassen (Verschwei- gen des Einkommens) gewesen sei, weshalb von einer sehr geringen kriminellen Energie und insgesamt von einem geringen Verschulden auszugehen sei; (4.) dass die Beschuldigte höchstens fahrlässig gehandelt habe und sich ausserdem (5.) in einer finanziellen und emotionalen Notlage (Zwangsräumung, Schulden, Depression) befunden habe (Urk. 50 S. 7 ff.). Die Vorinstanz verneinte einen leichten Fall und führt dazu im Wesentlichen was folgt aus: Bei den unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen handle es sich keinesfalls um einen Bagatellbetrag. Es gehe auch nicht bloss um eine, sondern gleich um mehrere verschwiegene Zahlungen, und der Tatzeitraum erstrecke sich über mehrere Monate. Zwar scheine die Beschuldigte psychisch angeschlagen zu sein, allerdings seien die psychischen Probleme erst Jahre nach der Tat diagnos- tiziert worden. Eine besondere finanzielle Notlage, wodurch sie sich von anderen Sozialhilfebezügern unterscheide, könne der Beschuldigten nicht zugutegehalten

- 20 - werden. Ihr wäre es (so die Vorinstanz) ein Leichtes gewesen, die Norm zu res- pektieren. Von einer tiefen kriminellen Energie könne aufgrund des mehrmaligen direktvorsätzlichen Verschweigens nicht mehr ausgegangen werden. Auch fehle es der Beschuldigten an der Einsicht in die begangenen Fehler (vgl. Urk. 32 E. III/3.5 S. 14 ff., mit noch weiteren Erwägungen von eher untergeordneter Be- deutung). 6.5. Im Ergebnis ist der Vorinstanz zu folgen und ein leichter Fall zu verneinen. Der Deliktsbetrag von Fr. 6'670.70 ist zwar noch nicht sehr erheblich, kann ande- rerseits aber auch nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Die Beschuldig- te hat die Sozialen Dienste während ca. 15 Monaten (Urk. 11 S. 3: «Dezember 2016 bis ca. Februar 2018») eventualvorsätzlich nicht über Einkünfte orientiert, welche sich auf eine Periode von insgesamt fünf Monate erstreckten (Dezember 2016, Januar, Februar, November und Dezember 2017) und in drei Transaktionen im Februar/ März 2017 und im Februar 2018 an sie ausbezahlt wurden. Die De- liktsdauer ist damit nicht unerheblich (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Die Sozialen Dienste haben erst im Sommer 2018 aufgrund von Hinweisen der Polizei respektive im Rahmen ihrer Revision (vgl. Urk. 2/1 S. 2 und Urk. 2/14) Kenntnis von erfolgten Auszahlungen erhalten. Sie wurden nicht von der Beschuldigten darüber informiert. Dass ihr kein aktives Verhalten angelastet werden kann, kann bei der Beurteilung, ob ein leich- ter Fall vorliegt, nicht ausschlaggebend sein. Passives Verhalten durch Unterlas- sung der Meldung einer verbesserten Lage ist im Rahmen des Tatbestands von Art. 148a Abs. 1 StGB aktivem Verhalten gleichgestellt (vgl. schon oben E. II/6.1), mithin tatbestandsimmanent. Der Verteidigung ist aber insoweit beizupflichten, als der Beschuldigten angesichts bloss passiven Verhaltens eine etwas geringere kriminelle Energie anzulasten ist. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Beschul- digte, eine damals 23- bzw. 24-jährige junge Erwachsene, bereits im Tatzeitraum psychosozial belastet (familiäre Situation, Wohnsituation) und psychisch und phy- sisch angeschlagen (psychiatrische Behandlung, Rückenprobleme) war, wie aus der Strafanzeige der Sozialen Dienste (Urk. 1) und deren Beilagen (Urk. 2/1, 2/4, 2/8 und 2/10) deutlich hervorgeht. Dass die Beschuldigte in ihrer schwierigen Si- tuation zu wenig Betreuung und Unterstützung seitens der Sozialen Dienste er-

- 21 - fahren hätte (wie es die Verteidigung impliziert [Urk. 24 S. 4; Urk. 50 S. 9]), lässt sich aber nicht sagen respektive wird durch deren Akten (vgl. insb. 2/1) widerlegt. Von nachvollziehbaren Beweggründen und Zielen kann trotz der schwierigen Le- benssituation, in welcher sich die Beschuldigte zweifellos befand, nicht gespro- chen werden. Das Verhalten der Beschuldigten zeugt von einer Haltung, die nicht mehr mit dem leichten Fall vereinbar ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder auf objektiver noch auf subjektiver Seite konkrete Hinweise für ein besonders leichtes Verschulden vorliegen. Der Fall ist nicht besonders gravierend, sondern schlicht ein «normaler» Fall. Der vo- rinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen unrechtsmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB ist daher zu bestä- tigen. III. Sanktion

1. Ausgangslage Nachdem der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Be- strafung der Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 4 Jahren und eine Busse von Fr. 300.– (Ersatz- freiheitsstrafe 3 Tage) vorgesehen hatte (Urk. 11 S. 1), fällte die Vorinstanz inso- fern eine mildere Strafe aus, als sie sich für eine Geldstrafe von 36 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren nebst einer Busse von Fr. 200.– (Ersatzfreiheits- strafe 2 Tage) entschied (Urk. 32 S. 24). Da einzig die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt heute aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine stren- gere Bestrafung als jene der Vorinstanz von vornherein ausser Betracht.

2. Allgemeines, Strafzumessungsregeln, Strafrahmen und Strafart Im vorinstanzlichen Urteil finden sich bereits zutreffende Erwägungen zum revi- dierten Sanktionenrecht, welchem hier im Ergebnis aber keine Bedeutung zu- kommt (Urk. 32 E. IV.1 S. 16). Sodann hat die Vorinstanz den für Art. 148a Abs. 1

- 22 - StGB angedrohten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- strafe korrekt abgesteckt und erwogen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, von der Regelsanktion der Geldstrafe abzuweichen (Urk. 32 E. IV.2 S. 17). Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den Strafzumessungsregeln (Urk. 32 S. 18 f.) brauchen nicht wiederholt zu werden.

3. Tatverschulden Was die Gewichtung des Tatverschuldens anbelangt, kann zur Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen auf die soeben gemachten Ausführungen zur Verneinung des leichten Falls verwiesen werden (E. II/6.5). Abweichend von der Vorinstanz ist im Rahmen der subjektiven Tatschwere die bloss eventualvorsätzliche Tatbege- hung zu berücksichtigen. Zudem wird die objektive Tatschwere durch die subjek- tive auch dahingehend relativiert, dass die Gleichgültigkeit gegenüber der Melde- pflicht auch zum Teil durch ihre innere Verfassung im Tatzeitraum beeinflusst wurde. Es lässt sich schon sagen, dass die Beschuldigte, eine junge Erwachsene, in der fraglichen Zeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Sozialhilfe bezie- henden Person aussergewöhnlich belastet war durch ihre schwierigen Lebens- umstände. Im Ergebnis erscheint indes die Gewichtung des Tatverschuldens in- nerhalb des Spektrums von Fällen nach Art. 148a Abs. 1 StGB mit «leicht» als angemessen, und die von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einsatz- strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe ist zu übernehmen.

4. Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und den finanziellen Verhält- nissen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Jahr 1993 in F._____ (Kosovo) geboren wurde und mit 5 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Sie wuchs in G._____ auf und besuchte die Schule bis zum Abschluss der Sek B. Sie ist Schweizer Bürgerin, ledig und hat keine Kinder. Nach der Schule begann die Be- schuldigte eine Kochlehre, brach diese aber wieder ab, nachdem ihre Mutter ver- storben war. Sie wohnte dann kurz in Winterthur in einer Pflegefamilie. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Verkäuferin begann die Beschuldigte eine Gärtner- lehre und schloss diese im Jahr 2016 ab. Hernach zog sie zu ihrem Vater und be-

- 23 - antragte in der Folge Sozialhilfe. Aktuell arbeitet die Beschuldigte temporär als Gärtnerin bei H._____ und absolviert eine Weiterbildung als Baumpflegerin. Auf- grund einer Depression liess sie sich ab 2020 eine Zeit lang behandeln, aktuell geht es der Beschuldigten gemäss ihren Angaben aber ohne Therapie gut, sie sei stabiler geworden. Schulden von vormals ca. Fr. 100'000.– zahlt sie regelmässig ab (Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Es scheint mit der Vorinstanz gerechtfertigt, die Schuldenlage der Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dass die Vorinstanz die Vorstrafe der Beschuldigten aus dem Jahr 2015 wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urk. 34) nicht straferhöhend gewichtete, erscheint eher mild, kann aber übernommen wer- den. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorge- nommene Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 36 Tagessätze Geld- strafe erweist sich als angemessen.

5. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 30.– fest, unter Berücksichtigung der damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten sowie deren Lebensaufwand (vgl. Urk. 32 E. IV/8 S. 20 f.). Während die Beschuldigte vor Vorinstanz noch über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'500.– verfügte (Prot. I S. 14), ergab sich anlässlich der Berufungsverhandlung eine inzwischen eingetretene erhebliche Einkommenssteigerung auf monatlich Fr. 4'800.– zzgl.

13. Monatslohn (Prot. II S. 8). Nachdem bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil auch dann ein höherer Tagessatz festzulegen ist, wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3), ist der Tagessatz angemessen auf Fr. 50.– zu er- höhen.

- 24 -

6. Vollzug der Geldstrafe; Verbindungsbusse Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nur schon wegen des Verschlechte- rungsverbots, aber auch wegen der in Nachachtung von Art. 42 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015) zu vermutenden günstigen Prognose nicht zur Diskussion. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2015 liegt zudem bereits weit zurück und ist nicht einschlägig. Die Beschul- digte hat auch glaubhaft dargelegt, dass sie die Schulden beim Sozialamt regel- mässig zurückzahlt. Unter diesen Umständen kann ihr vorbehaltlos eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint. Vom Aussprechen einer Verbindungsbusse ist abzusehen. Es liegt kein Fall eines sogenannten Massendelikts vor, bei dem die Schnittstellenproblematik entschärft werden müsste. Es erscheint auch nicht erforderlich, der Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte strebte mit ih- rer Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren fast voll- umfänglich. Zu ihren Gunsten fallen der Wegfall der Verbindungsbusse und die Reduktion der Probezeit aus. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuer- legen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d so- wie § 16 Abs. 1 GebV OG).

- 25 - Rechtsprechungsgemäss ist die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Ent- schädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zu- zusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dementsprechend ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 540.– zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates ist vorzubehalten. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

7. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 540.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 26 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. März 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Huter

- 27 - Zur Beachtung: Der/Die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Frei- heitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1 Die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur erstatteten am 10. Februar 2020 Strafanzeige gegen A._____ wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB (Urk. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland eröffnete darauf eine Strafuntersuchung (Urk. 7) und lud die Be- schuldigte zur Einvernahme vor (Urk. 8). Nach erfolgter Einvernahme vom 30. Juli 2020, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers er- schienen war (Urk. 3), erliess die Staatsanwaltschaft am 29. September 2020 ei- nen Strafbefehl wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Urk. 11). Dagegen erhob die er- betene Verteidigung namens der Beschuldigten Einsprache (Urk. 13). An ihrem Strafbefehl festhaltend überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Einzelge- richt in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur (Art. 356 Abs. 1 StPO; Urk. 15).

E. 1.1 Die Anklage wirft der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht das nachste- hende Verhalten vor (Urk. 11, hier chronologisch zusammengefasst): Die Beschuldigte habe am 26.09.2016 das Formular «Persönliche Erklärung zum Gesuch um Sozialhilfe» [Urk. 2/19] unterzeichnet, worin sie auf ihre Pflicht hingewiesen wor- den sei, alle Änderungen, insbesondere bei ihrer Arbeit und bei ihren Einnahmen, sofort und unaufgefordert zu melden. Von Okt. 2016 bis vorerst Feb. 2017 habe die Beschuldigte monatliche Unterstüt- zungsleistungen der Sozialhilfe bezogen. Im Dez. 2016 habe sie bei der B._____ AG im Stundenlohn gearbeitet und dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 2'769.25 erwirtschaftet, welches ihr am

- 6 - 02.02.2017 auf ihr Konto bei der C._____ AG («C._____») ausbezahlt worden sei. Pflichtwidrig habe es die Beschuldigte in der Folge unterlassen, diesen Lohn den Sozialbehörden der Stadt Winterthur anzugeben. Sodann habe die Beschuldigte am 01.03.2017 Arbeitslosentaggelder von Fr. 1'032.25 für Jan. 2017 sowie Fr. 938.45 für Feb. 2017 auf ihr C._____-Konto ausbezahlt bekom- men, welche Einnahmen sie ebenfalls nicht deklariert habe. Von April 2017 bis Juli 2018 habe die Beschuldigte erneut monatliche Unterstüt- zungsleistungen der Sozialhilfe bezogen, wobei sie auf ihre Pflicht zur Meldung von Änderungen wiederum hingewiesen worden sei, nämlich in den Leistungsentscheiden vom 09.08.2017 [Urk. 2/21/1] und vom 27.11.2017 [Urk. 2/21/2]. In dieser Unterstützungsperiode habe es die Beschul- digte pflichtwidrig unterlassen, ihre in den Monaten Nov. 2017 und Dez. 2017 erneut bei der B._____ AG erwirtschafteten Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 6'587.30 den Sozialbehörden der Stadt Winterthur an- zugeben. Indem die Beschuldigte die erwähnten Einkünfte wissentlich und willentlich ver- schwiegen habe, seien ihr während der erwähnten Zeitspanne Sozialhilfe- leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 8'873.70 zu viel ausbezahlt worden, wo- rauf sie keinen Anspruch gehabt hätte. Die Beschuldigte habe dies gewusst und gewollt. Den Deliktszeitraum umgrenzt die Staatsanwaltschaft explizit mit «Dezember 2016 bis ca. Februar 2018» (Urk. 11 S. 3). In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB vor.

- 7 -

E. 1.2 Die Vorinstanz gab den bisherigen Standpunkt der Beschuldigten korrekt wieder (Urk. 32 E. II.A S. 4 f., E. II.B/2.2 S. 6 und E. II.B/5.1 S. 7), von welchem diese heute nicht abwich: Die Beschuldigte räumte schon zu Beginn der Untersuchung ein, dass sie in den Monaten Dezember 2016 sowie November und Dezember 2017 für die B._____ AG am Weihnachtsmarkt gearbeitet hatte (Urk. 3 F/A 53 S. 6), wodurch sie einen Lohn von Fr. 2'769.25 (Dezember 2016) bzw. Fr. 6'587.30 (November und De- zember 2017) erzielt habe (Urk. 3 F/A 54 S. 6, Urk. 6/1, Prot. I S. 8, Prot. II S. 10 f.). Diese Löhne seien ihr jeweils mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten im Februar ausbezahlt worden (Urk. 3 F/A 54 S. 6). Sie habe die betref- fenden Einkünfte den Sozialbehörden der Stadt Winterthur aus Versehen nicht gemeldet; sie habe gar nicht daran gedacht (Urk. 3 F/A 4 f. S. 1 f., F/A 49 S. 6, F/A 65 S. 7, Prot. I S. 10, Prot. II S. 10 f.). Was die weiter zur Frage stehenden Arbeitslosentaggelder von Fr. 1'032.25 (für Januar 2017) resp. Fr. 938.45 (für Februar 2017) betrifft, stellte sich die Beschul- digte vor Vorinstanz auf den Standpunkt, diese seien stets direkt an die Sozialen Dienste überwiesen worden; auf ihr Konto sei nichts davon überwiesen worden (Urk. 3 F/A 4 S. 1 f., F/A 69 f. S. 8; Urk. 24 S. 2; Prot. I S. 8). An der Berufungs- verhandlung hielt die Beschuldigte an diesem Standpunkt im Wesentlichen fest mit der Aussage, das mit dem Arbeitslosengeld sei ihr noch heute ein Rätsel, wo das hingegangen sei. Das habe sie bis heute nicht gesehen (Prot. II S. 11). Die Argumentation der Beschuldigten im Berufungsverfahren zielt darauf, dass ihr angesichts ihrer damaligen, höchst unübersichtlichen Lebenssituation weder Vor- satz noch Eventualvorsatz in Bezug auf die unterbliebene Meldung der Einkünfte nachgewiesen werden könne. Eventualiter wird (wie vor Vorinstanz) geltend ge- macht, dass die Umstände des inkriminierten Verhaltens der Beschuldigten zur Würdigung als leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB führen müssen, und zwar unabhängig davon, ob eine Landesverweisung im Raum stehe oder nicht (Urk. 35 S. 3, Urk. 50 S. 3 und 7 ff.).

E. 1.3 Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts können im Wesentlichen die Akten der Sozialen Dienste (Urk. 1 und 2/1–21) und die Aussagen der Be-

- 8 - schuldigten (Urk. 3, Prot. I S. 7–12, Prot. II S. 3 ff.) herangezogen werden, sodann aber auch die edierten Bankunterlagen der Zürcher Kantonalbank und der C._____ (Schweiz) AG (Urk. 5/1/3 und 5/2/3 [CDs]), mit welchen die Beschuldigte sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch heute konfrontiert wurde (Prot. I S. 10 f., Prot. II S. 10 ff.).

E. 1.4 Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutref- fend dargelegt (Urk. 32 E. II.B/1). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Äusserer Sachverhalt

E. 2 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Januar 2021 liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 27; Prot. I S. 18 ff.). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 25. März 2021 zugestellt (Urk. 30). Mit Eingabe vom 13. April 2021 reichte diese innert Frist die Berufungserklä- rung für die Beschuldigte ein (Urk. 35; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfü- gung vom 15. April 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zugestellt (Urk. 38/1), um gegebenenfalls Anschlussberu- fung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Gleichzeitig wurde die Beschuldigte unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungs- recht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und ihre finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 38/2). Die Anklagebehörde teilte darauf mit Eingabe vom 19. April 2021 mit, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragt werde (Urk. 39), und erklärte sinngemäss ihren Verzicht auf Anschlussberu- fung. Am 14. Juli 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den heutigen Tag

- 5 - vorgeladen (Urk. 42). Anlässlich derselben liess die Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3 f.).

E. 2.1 Die Vorinstanz sah den äusseren Sachverhalt gestützt einerseits auf die im Recht liegenden Kontoauszüge (Urk. 5/2/3), aus welchen die fraglichen Überwei- sungen auf das Konto der Beschuldigten hervor gehen, und andererseits auf ihr Teilgeständnis als erstellt an (Urk. 32 E. II.A S. 4, E. II.B/2.3 S. 6, E. II.B/4 S. 7). Es kann vorweggenommen werden, dass dem im Ergebnis zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung zum äusseren Sachverhalt nur noch verdeutlichen und ergänzen bzw. präzisieren:

E. 2.2 Durch die Akten belegt und nicht bestritten ist einmal, dass die Beschuldig- te im anklagerelevanten Zeitraum von den Sozialen Diensten mit Geldern der So- zialhilfe unterstützt wurde (Urk. 2/1, 2/2, 2/15). Zu einem kurzen Unterbruch kam es im Monat März 2017, in welchem Monat die Beschuldigte keine Geldleistungen der Sozialhilfe empfing; auch dies ist unbestritten (Urk. 2/15).

E. 2.3 Aus den von der C._____ AG herausverlangten Kontoauszügen über das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto IBAN CH... gehen folgende Bewegun- gen hervor (Urk. 5/2/3 [CD]): Am 2. Februar 2017 wurden auf das Konto, das zuvor einen Saldo von Fr. 1.19 aufwies, Fr. 2'769.25 von der B._____ AG vergütet. Gleichentags wurden Fr. 2'700.– bezogen, womit der Saldo auf Fr. 70.44 zu stehen kam.

- 9 - Am 1. März 2017 wurden auf dasselbe Konto, das zuvor einen Saldo von Fr. 220.99 aufwies, Fr. 1'970.70 (Fr. 1'032.25 + Fr. 938.45 = Fr. 1'970.70) von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vergütet. Gleichentags wurde ein Vergü- tungsauftrag über EUR 200 ausgeführt und ein Bezug am Geldautomaten von Fr. 1'600.– getätigt, womit der Saldo auf Fr. 375.39 zu stehen kam. Am 11. Januar 2018 wurde ein inzwischen entstandener Negativsaldo von Fr. 876.45 ausgeglichen, womit das Konto per 18. Januar 2018 saldiert wurde. Bis zu diesem Tag ist eine Vergütung von Fr. 6'587.30 der B._____ AG auf dieses Konto nicht ersichtlich.

E. 2.4 Die Beschuldigte gab an, die Löhne der B._____ AG seien ihr jeweils zwei Monate später, im Februar ausbezahlt worden (Urk. 3 F/A 5 S. 2, F/A 55 S. 6, F/A 65 S. 7). Für den Dezember 2016-Lohn ist dies wie erwähnt belegt. Gefragt, auf welches Konto der Lohn November/Dezember 2017 geflossen sei, gab die Be- schuldigte an, dass sie dies nicht mehr wisse. Sie meine, dass dies auf das Konto bei der C._____ gegangen sei, welches Konto sie aber nicht mehr habe. Seit wann sie ihr aktuelles Konto bei der D._____ habe, wisse sie nicht, vielleicht seit Ende 2018 (Urk. 3 F/A 56 ff. S. 7). Über das D._____-Konto wurden keine Unter- lagen herausverlangt. Aus den von der Zürcher Kantonalbank herausverlangten Kontoauszügen (Urk. 5/1/3 [CD]) ergeben sich keine Hinweise auf die hier inte- ressierenden Transaktionen. Gemäss Angabe auf der Lohnabrechnung Dezember 2017 (sub Urk. 2/15, unten auf der Seite) ist dieser Lohn auf ein C._____-Konto (IBAN CH2) zugunsten von E._____, Winterthur, überwiesen worden. Wer diese Person ist, ist nicht bekannt. Derselbe Zahlungsvermerk steht bereits auf der Lohnabrechnung für Dezember 2016 (sub Urk. 2/15), wobei dort aber belegt ist, dass die Transaktion auf das C._____-Konto der Beschuldigten (IBAN CH...) ging. Nicht ausgeschlossen scheint damit, dass die Überweisungsangaben auf beiden Abrechnungen fehler- haft sind. An welchem Tag genau und über welches Konto der Beschuldigten der Lohn No- vember/Dezember 2017 von Fr. 6'587.30 ausbezahlt wurde, ergibt sich aus den vorliegenden Bankunterlagen nicht. Es ist damit zu Gunsten der Beschuldigten

- 10 - auf ihre Angabe abzustellen, wonach ihr der Lohn für die Arbeit auf dem Weih- nachtsmarkt 2017 wie schon im Jahr zuvor mit einer zeitlichen Verzögerung und damit im Februar 2018 zufloss.

E. 2.5 Dass sie die Sozialen Dienste nicht von sich aus über die inkriminierten Geldzuflüsse informierte, wie es ihre Pflicht gewesen wäre (vgl. § 18 Abs. 3 SHG), stellt die Beschuldigte nicht in Abrede. Aus den Akten der Sozialen Dienste lässt sich entnehmen und ist unbestritten, dass diese erst im Sommer 2018 Kenntnis über die nicht deklarierten Einkünfte erhielten (Urk. 2/14 i.V.m. Urk. 2/1 S. 2).

E. 2.6 Was die objektiven Abläufe angeht, ist der Sachverhalt damit erstellt.

E. 3 Innerer Sachverhalt

E. 3.1 In Bezug auf die inneren Tatsachen wirft die Anklage der Beschuldigten vor, sie habe die erwähnten Einkünfte wissentlich und willentlich verschwiegen, und sie habe gewusst, dass sie auf die während der erwähnten Zeitspanne («De- zember 2016 bis ca. Februar 2018») zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen keinen Anspruch hätte; gleichwohl habe sie diese gewollt (Urk. 11 S. 4, sinnge- mäss). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, dass sich aus diesen Bemer- kungen nicht ergebe, aus welchem konkreten Verhalten auf einen Vorsatz ge- schlossen werde (Urk. 24 S. 4). Ein solcher könne der Beschuldigten nicht nach- gewiesen werden. Das Unterlassen der Meldung sei – so die Verteidigung (die Beschuldigte aus Urk. 3 F/A 65 S. 7 zitierend) – aus Versehen passiert; die Be- schuldigte habe nicht daran gedacht, und ihr Lohn sei sowieso erst zwei Monate später gekommen. Aufgrund der Akten lasse sich dies nachvollziehen. Ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse seien desaströs gewesen, und die Lebensumstände hätten bei der Beschuldigten eine Depression bewirkt. Es sei überdies offensicht- lich, dass auch die Betreuung der Beschuldigten durch die Sozialen Dienste nicht sehr engmaschig gewesen sei; ihre Sachdarstellung, wonach sie sich an den In- halt eines ganz am Anfang am Schalter geführten Gesprächs nicht mehr erinnere, lasse sich durch die Akten nicht widerlegen. In den Leistungsentscheiden finde

- 11 - sich sodann kein Hinweis auf die Strafbarkeit einer unterlassenen Meldung von Änderungen, sondern bloss auf die Kürzungsmöglichkeit im Sinne von § 24 SHG (Urk. 24 S. 4). Bei einer neueren Spezialnorm wie Art. 148a StGB müssten deren Inhalt und Konsequenzen einem Laien nicht unbedingt bewusst sein. Auf Vorsatz oder die Absicht des Versteckens lasse sich nicht schliessen, wenn eine Person, die dringend Geld benötige, dieses bei Eintreffen sogleich beziehe (Urk. 24 S. 4 i.V.m. Prot. I S. 17 f.). Die Vorinstanz liess diese Vorbringen nicht gelten. Die Beschuldigte habe bestä- tigt, das Formular «Persönliche Erklärung zum Gesuch um Sozialhilfe» unter- schrieben zu haben. Sie habe daher gewusst, dass sie ihre Einkünfte hätte dekla- rieren müssen und eine entsprechende Meldepflicht bestanden habe. Aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse sei auch davon auszugehen, dass die Beschuldig- te den Inhalt der Erklärung verstanden habe; Gegenteiliges sei nicht behauptet worden. Die Beschuldigte habe zwar angegeben, dass sie es zu melden verges- sen habe, dass es ein Versehen gewesen sei. Diese Tatsache impliziere aber, dass sie es «eigentlich gewusst hätte». Offengelassen werden könne an dieser Stelle, ob die Beschuldigte die Leistungsentscheide überhaupt entgegengenom- men habe (Urk. 32 E. III/2.3 S. 10 f.). Im Ergebnis schloss die Vorinstanz auf Wis- sen und Willen in Bezug auf das Verschweigen der Einkünfte und damit auf Vor- satz. Heute brachte die Verteidigung ergänzend vor, der Tatbestand von Art. 148a StGB sei zum Zeitpunkt der Unterschrift des Formulars «Persönliche Erklärung zum Gesuch um Sozialhilfe» noch nicht in Kraft getreten. Die Beschuldigte habe das Formular einmal mit dem Datum 26.09.16 und auf der nächsten Seite mit dem Datum 29.09.16 unterzeichnet. Am selben Tag habe sie auch noch einen Untermietvertrag bei ihrem Vater unterzeichnen müssen. Es sei erkennbar, dass sie schon zu diesem Zeitpunkt unter einer erheblichen Belastung gestanden ha- be. Sie sei mündlich nicht aufgeklärt worden und habe das Formular einfach un- terschrieben. Den Tatbestand von Art. 148a StGB, welcher recht abstrakte Vor- gehensweisen unter Strafe stellen wolle, könne ein Laie aber insbesondere dann nicht verstehen, wenn ihm dieser nicht erklärt würde (Urk. 50 S. 3 f.; Prot. II S. 15). Die Beschuldigte verfüge zwar über gute mündliche Deutschkenntnisse,

- 12 - woraus aber nicht geschlossen werden könne, dass sie auch über gute schriftli- che Deutschkenntnisse verfüge, immerhin habe sie deswegen die BMS nicht be- standen. Schliesslich habe die Vorinstanz die psychischen Probleme der Be- schuldigten fälschlicherweise nicht berücksichtigt mit der Begründung, diese seien erst nach dem Tatzeitraum, nämlich Anfang 2020 diagnostiziert worden. Die Be- schuldigte sei in der Aktennotiz der Sozialberatung bereits am 10. Januar 2018 als in einem desolatem Zustand bzw. als in einer schlechten psychischen Verfas- sung beschrieben worden. Sie habe damals – bereits traumatisiert durch den Tod der Mutter, die Pflegekind-Situation und mit Verlustängsten – vom Vater gerade erfahren, dass die Familie nach Deutschland wegziehen und sie ihre Wohnung verlieren werde, weshalb sie einen Nervenzusammenbruch erlitten habe (Urk. 50 S. 3 ff.).

E. 3.2 Massgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist die Tathand- lung (PK StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD 2018, Art. 12 N 21), respektive hier das pflichtwidrige Untätigbleiben. Der Vorinstanz kann daher nicht beigepflichtet wer- den, wenn sie argumentiert, das geltend gemachte Vergessen impliziere, dass sie es eigentlich gewusst hätte, und (rechtlich) auf Vorsatz schliesst. Ohne reflektier- tes Bewusstsein würde es am Wissen um die Meldepflicht gerade fehlen. Auch liesse sich so kein tatsächlicher Täuschungswille erstellen. Aus den erstellten äusseren Umständen lässt sich allerdings zweifelsfrei schlies- sen, dass die Beschuldigte zumindest um die Meldepflicht wissen musste, dieser aber keine Beachtung schenkte. Dafür spricht zunächst einmal, dass sie (unbe- stritten) am 26. September 2016 mit ihrer Unterschrift auf der Persönlichen Erklä- rung zum Gesuch um Sozialhilfe (Urk. 2/19) bekräftigte, dass sie namentlich die Informationen über den Bezug von Sozialhilfe – unter anderem zur Meldepflicht – erhalten habe, den Inhalt kenne und diesen vollständig verstanden habe. Das Formular enthält zudem den ausdrücklichen Hinweis, dass die Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung von der Sozialhilfe unter unvollständigen bzw. zu spät eingereichter Angaben strafrechtlich verfolgt wird (Urk. 2/19 S. 3). Dass die kon- krete Gesetzesbestimmung von Art. 148a StGB erst ein paar wenige Tage da- nach per 1. Oktober 2016 in Kraft trat, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass

- 13 - die Gesetzesbestimmung im Tatzeitraum in Kraft war. Verständigungsprobleme lassen sich ausschliessen; die Beschuldigte wuchs mehrheitlich in der Schweiz auf, hat hier die Primar- und Sekundarschule besucht (Prot. II S. 5) und ist damit auch der deutschen Schriftsprache mächtig. Kurz vor der besagten Erklärung, im August 2016, hatte die Beschuldigte die Ausbildung zur Zierpflanzengärtnerin er- folgreich abgeschlossen (Urk. 2/1 S. 9). Und mit Datum kurz nach der Erklärung findet sich eine Aktennotiz der damals bei den Sozialen Diensten mit der Betreu- ung der Beschuldigten betrauten Person, wonach diese ihr einen wachen, intelli- genten und «normalen» Eindruck gemacht habe (Urk. 2/1 S. 8). Selbst wenn die Betreuung durch die Sozialen Dienste nicht sehr engmaschig gewesen sein sollte (wie die Verteidigung vorbringt), ist schlechterdings undenkbar, dass die Beschul- digte – damals eine arbeitslose Sozialhilfebezügerin – durch einen temporären, doch recht intensiven Arbeitseinsatz ein erhebliches Einkommen erzielt und dann schlicht nicht daran gedacht hat, dass sie dieses eigentlich melden müsste. Dass die Beschuldigte mit zwei verschiedenen Daten unterschrieb und dass sie bei der Unterschrift unter psychischer Belastung stand, ändert nichts daran, dass sie – was keineswegs komplex oder abstrakt ist – vom Sozialamt wegen fehlenden Einkommens Geld erhielt, um ihr Existenzminimum zu decken, und hernach trotz- dem erhaltenes Einkommen dieser verschwieg. Sie erhielt dabei Beträge ausbe- zahlt, die jeweils ein Vielfaches des monatlichen Sozialhilfegeldes betrugen, wo- bei sie gemäss ihrer Aussage schon um jede Auszahlung von Sozialhilfegeldern froh gewesen sei (Urk. 3 S. 5 F/A 43). Selbst wenn sie also bei Unterzeichnung des Formulars unvorsichtigerweise die Meldepflicht überlesen hätte, musste sie davon ausgehen, dass sie dem Sozialamt die erheblichen Einkünfte mitzuteilen hat. Ihr musste so oder anders bewusst sein, dass ihr die Einkünfte nicht einfach zusätzlich zustanden. Und wenn sie diese eigentlich zu melden geplant gehabt hätte, es ihr dann (zunächst) aber untergegangen wäre, so müsste es ihr jeden- falls später, als ihr das nächste Mal Sozialhilfegelder zugingen, wieder in den Sinn gekommen sein. Ein Lapsus lässt sich ausschliessen, da dies geradezu lebens- fremd wäre. Hinzu kommt noch die Besonderheit, dass die Beschuldigte wieder- holt – so belegt für den Lohn 2016 am 2. Februar 2017 und für die Arbeitslosen- taggelder Januar/Februar 2017 am 1. März 2017 – die bei ihren Verhältnissen er-

- 14 - heblichen Gelder abhob, kaum dass diese auf dem Bankkonto der Beschuldigten eingetroffen waren. An und für sich wäre nicht verwerflich, effektiv verfügbares Geld sogleich voll zu beziehen (vgl. Prot. I S. 10 unten). Nur, für die vorliegend zu klärende Frage stellt ein solches Verhalten ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschuldigte sehr genau über den Geldeingang im Bild gewesen sein musste und diesem Zufluss einige Aufmerksamkeit zuwendete. Es konnte also nicht ein- fach eine im Alltagslärm untergehende Angelegenheit gewesen sein, die man leicht vergisst. Die Version der Beschuldigten, wonach ihr ein Versehen unterlaufen war, über- zeugt damit nicht. Zugunsten der Beschuldigten (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) ist zwar davon auszugehen, dass sie nicht mit direktem Willen die Meldung der Einkünfte unterschlagen hat. Sie musste aber nach dem Gesagten davon ausgehen, dass sie gegen eine Meldepflicht verstossen und die Sozialen Dienste täuschen könn- te, ihr war dies allerdings gleichgültig.

E. 4 Schaden

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Summe der wegen verschwiegener Einkünfte zu viel ausbezahlter Sozialhilfeleistungen ohne nähere Erläuterungen auf total Fr. 8'873.70 (Urk. 11 S. 4). Auf diese Summe kommt man, wenn man die laut Urk. 2/15 ausbezahlten Sozialhilfegelder für die Monate Januar 2017 (Fr. 1'347.95) und Februar 2017 (Fr. 938.45) zusammenrechnet mit dem im Novem- ber/Dezember 2017 erzielten Einkommen bei der B._____ AG (Fr. 6'587.30; so auch die Vorinstanz in Urk. 32 E. II.B/3.2 S. 7). Vor Vorinstanz monierte die Verteidigung, dass abgesehen von aktenmässig nicht erklärbaren Diskrepanzen gegenüber dem Rückerstattungsentscheid (Fr. 9'297.50; Urk. 2/13, erläutert in Urk. 2/17) nicht die Einkommen bei der B._____ AG, sondern bloss die zu viel bezahlte Sozialhilfe zurückzufordern wäre (Urk. 24 S. 2 f.). Die Vorinstanz nahm diese Argumentation auf (Urk. 32 E. II.B/3.1 S. 6), zählte ih- rerseits zur Schadensberechnung die effektiv ausbezahlten Sozialhilfeleistungen für die Monate Januar, Februar und Dezember 2017 sowie Januar 2018 (Urk.

- 15 - 2/15) zusammen und kam so auf eine Deliktssumme von Fr. 5'335.55 (Fr.1'347.95 + Fr. 938.45 + Fr. 1'347.95 + Fr. 1'701.20). Die Vorinstanz erwog da- zu, dass die Anrechnung des Verdienstes nicht abschliessend nachvollzogen werden könne; möglicherweise sei dies im Hinblick darauf erfolgt, dass aufgrund des hohen Verdienstes auch in den Folgemonaten nichts ausbezahlt worden wä- re. Die Deliktssumme lasse sich nicht genau berechnen. Zugunsten der Beschul- digten sei deshalb von bloss Fr. 5'335.55 als Deliktsbetrag auszugehen (Urk. 32 E. II.B/3.2 S. 6 f.).

E. 4.2 Weder die Anklagebehörde noch die Beschuldigte haben diese Erwägun- gen des Vorderrichters beanstandet, sodass es damit sein Bewenden haben könnte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass für die Berech- nung des Schadens grundsätzlich der Zeitpunkt der Kenntnisnahme massgebli- cher Ausgangspunkt ist (retrospektive Betrachtung). Bis zu diesem Zeitpunkt im Sommer 2018 waren diverse Sozialhilfeleistungen irrtümlich erfolgt, in Unkenntnis der verschwiegenen Einkünfte der Beschuldigten. Hätten die Sozialen Dienste von der Auszahlung am 2. Februar 2017 von Fr. 2'769.25 (Lohn Dezember 2016) unverzüglich Kenntnis erhalten, hätten sie diesen Betrag ohne Zweifel in den auf die Auszahlung folgenden Monaten eingerechnet und Überschüsse jeweils auf spätere Monate übertragen (vgl. zur Thematik der Behandlung von Überschüssen im Sozialhilfebudget BGE 138 V 386 E. 4.4). Dasselbe gilt für die am 1. März 2017 empfangenen Arbeitslosentaggelder von Fr. 1'032.25 (Januar 2017) und Fr. 938.45 (Februar 2017); auch diese wären in den nachfolgenden Monaten berück- sichtigt worden. Schliesslich wäre auch der im Februar 2018 erhaltene Lohn in der Zeit danach bei der Ausrichtung von Sozialhilfegeldern berücksichtigt worden. So käme man auf eine Deliktssumme, welche die in der Anklage (Urk. 11) ge- nannte Summe von Fr. 8'873.70 sogar deutlich übersteigt. Das Berufungsgericht ist in dieser Frage jedoch an den Anklagesachverhalt ge- bunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Wenn der Anklagesachverhalt die Zeitspanne, in welcher an Sozialhilfegeldern zu viel bezogen wurde, auf «Dezember 2016 bis ca. Februar 2018» eingrenzt (Urk. 11 S. 3), so dürfen zeitlich nach dieser Zeitspanne noch weiter zu viel bezogene Gelder nicht mehr in die Schadensberechnung ein-

- 16 - bezogen werden. Folgerichtig kann die Schadenssumme durch Addition der Be- träge Fr. 2'769.25 (Lohn Dezember 2016), Fr. 1'032.25 (Arbeitslosentaggelder Januar 2017), Fr. 938.45 (Arbeitslosentaggelder Februar 2017) sowie der im Feb- ruar 2018 noch ausbezahlten Sozialhilfeleistung von Fr. 1'930.75 (vgl. Urk. 2/15) ermittelt werden. Auf diese Weise kommt man auf eine Summe von Fr. 6'670.70, welche der vorliegend strafrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.

E. 5 Vorgehen der Sozialen Dienste / frühere Ermittlungen

E. 5.1 Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz ihr Unverständnis über das Ver- halten der Sozialen Dienste zum Ausdruck, welche erst Monate nach erfolgter Ei- nigung über die zu erfolgende Rückzahlung und ohne entsprechenden Vorbehalt bei dieser Einigung Strafanzeige erstattet hätten. Aus Sicht der Verteidigung müsse dieses Verhalten als «venire contra factum proprium» bezeichnet resp. als Desinteresseerklärung am Strafverfahren interpretiert werden (Urk. 24 S. 3). Aus- serdem habe die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter der Geschäfts-Nr. A-4/2018/10025144 am 7. November 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung er- lassen, wobei es hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts keine Beweismittel gebe, die nicht bereits damals hätten erhoben werden können. Ob das Verhalten der Anzeigeerstatterin (den Sozialen Diensten der Stadt Win- terthur) redlich war oder nicht, ist hier nicht von Belang. Bei Art. 148a StGB han- delt es sich um ein Offizialdelikt, sodass selbst eine Desinteresserklärung die An- klägerin (Staatsanwaltschaft) nicht zu binden vermöchte. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2018 im Verfahren Nr. A-4/ 2018/10025144 ging es ausserdem um zwei andere Arbeitgeber, nicht um die B._____ AG. Dort mangelte es an einem hinreichend konkreten Tatverdacht. Es lag jenem Vorverfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde. Ausserdem wurde eine spätere Eröffnung einer Untersuchung ausdrücklich vorbehalten, wenn die Voraussetzungen dafür eintreten oder bekannt würden (vgl. Urk. 5 i.V.m. Urk. 3 der Beizugsakten). Mängel im Vorverfahren sind damit keine zu erkennen.

- 17 -

E. 6 Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

E. 6.1 Der Tatbestand von Art. 148a StGB setzt objektiv voraus, dass der Täter bzw. die Täterin durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Ver- schweigen von Tatsachen irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er/sie Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm/ihr nicht zustehen. Mit der Tatvariante des «Verschweigens von Tatsachen» wird dabei ei- ne Unterlassungsstrafbarkeit begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5. f.), die etwa dann greift, wenn jemand die Meldung unterlässt, dass sich seine/ihre Lage verbessert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Erfasst sind Angaben, die für einen Leistungsanspruch relevant sind. Subjektiv erfordert der Tatbestand Vor- satz, setzt also das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/ 2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). Eine eventualvorsätzliche Tatbegehung liegt vor, wenn die beschuldigte Person den Eintritt des als möglich erkannten tatbestandsmässi- gen Erfolgs ernst nimmt, mit ihm rechnet und sich mit ihm abfindet. Das Gericht darf vom Wissen der beschuldigten Person auf den Willen schliessen, wenn sich dieser der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1, m.w.H.).

E. 6.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte die Sozialen Dienste während einer Unterstützungsperiode pflichtwidrig nicht darüber informiert, dass zwei Lohnzahlungen (Fr. 2'769.25 am 2. Februar 2017 und Fr. 6'587.30 anfangs Februar 2018) sowie eine Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern (Fr. 1'970.70 am 1. März 2017) bei ihr eingingen. Erst im Sommer 2018 stiessen die Sozialen Dienste im Rahmen ihrer Revision darauf. Durch ihr Verschweigen bewirkte die Beschuldigte, dass ihr Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden, auf die sie auf-

- 18 - grund eigener finanzieller Mittel keinen Anspruch hatte. Dadurch hat sie den ob- jektiven Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt. Erstelltermassen musste die Beschuldigte von einer Meldepflicht ausgehen, dies war ihr aber beim Erhalt der erstellten erheblichen Einkünfte gleichgültig. Mit ih- rem Verhalten nahm sie einen Irrtum der Sozialen Dienste über ihre wirtschaftli- che Lage und mithin eine Täuschung bewusst in Kauf. Damit handelte sie even- tualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist demnach ebenfalls erfüllt. Die konkreten Lebensumstände der Beschuldigten zum Tatzeit- punkt ändern nichts am Eventualvorsatz, ihnen ist im Rahmen der Strafzumes- sung Rechnung zu tragen. Mangels Schuldausschluss- und/oder Rechtferti- gungsgründe hat sich die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB schuldig gemacht. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 E. III/3.5 S. 14) ist festzuhalten, dass der Be- schuldigten eine mehrfache Tatbegehung zur Last zu legen ist, da doch einige Zeit zwischen den einzelnen Unterlassungshandlungen verging und die Beschul- digte bei den drei Zahlungseingängen damit jeweils voneinander unabhängige, separate Tatentschlüsse fasste.

E. 6.3 In «leichten Fällen» von Art. 148a StGB stellt der Tatbestand des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die Vorinstanz ging – mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu – vertieft auf die in der juristischen Literatur zu findenden Meinungen ein (Urk. 32 E. III/3.3.2 S. 12 f.). Ihrer Beurteilung im vorliegenden Fall legte sie sodann im Wesentlichen das zugrunde, was inzwischen dem Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Nach dieser stellt der Deliktsbe- trag ein Abgrenzungskriterium im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle, aber nicht der einzige Indikator dar. Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozi- alleistung –dem Ausmass des verschuldeten tatbestandsmässigen Erfolges – sind weitere Elemente (vgl. Art. 47 StGB) zu beachten, die das Verschulden «herabsetzen» können, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des ver- schuldeten tatbestandsmässigen Erfolges und die Verwerflichkeit des Han-

- 19 - delns. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters bzw. der Täterin nur ei- ne geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele nachvoll- ziehbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3; 6B_1030/ 2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3; 6B_1161/2019 vom 13. Okto- ber 2020 E. 1.2). Das Nachtatverhalten, die Wirkung der Strafe auf den Täter bzw. die Täterin und die Konsequenzen, die eine Landesverweisung ihn/sie hätte, können demgegen- über nicht von Bedeutung sein. Hierbei handelt es sich um Elemente, die nicht das Tatverschulden zu relativieren, aber allenfalls die Bestrafung des Täters im Rahmen der Täterkomponente zu beeinflussen vermögen. Sie haben deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ausser Acht zu bleiben (vgl. dazu OGer ZH [I. StrK] SB190071-O vom 3. Oktober 2019, publiziert in ZR 119/2020 Nr. 6).

E. 6.4 An ihre Argumentation vor Vorinstanz anknüpfend (vgl. Urk. 24 S. 5), brachte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung erneut vor, dass (1.) ein nicht allzu hoher Vermögensvorteil erzielt worden sei; (2.) dass es sich nicht um Schwarzarbeit gehandelt habe; (3.) dass es ein blosses Unterlassen (Verschwei- gen des Einkommens) gewesen sei, weshalb von einer sehr geringen kriminellen Energie und insgesamt von einem geringen Verschulden auszugehen sei; (4.) dass die Beschuldigte höchstens fahrlässig gehandelt habe und sich ausserdem (5.) in einer finanziellen und emotionalen Notlage (Zwangsräumung, Schulden, Depression) befunden habe (Urk. 50 S. 7 ff.). Die Vorinstanz verneinte einen leichten Fall und führt dazu im Wesentlichen was folgt aus: Bei den unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen handle es sich keinesfalls um einen Bagatellbetrag. Es gehe auch nicht bloss um eine, sondern gleich um mehrere verschwiegene Zahlungen, und der Tatzeitraum erstrecke sich über mehrere Monate. Zwar scheine die Beschuldigte psychisch angeschlagen zu sein, allerdings seien die psychischen Probleme erst Jahre nach der Tat diagnos- tiziert worden. Eine besondere finanzielle Notlage, wodurch sie sich von anderen Sozialhilfebezügern unterscheide, könne der Beschuldigten nicht zugutegehalten

- 20 - werden. Ihr wäre es (so die Vorinstanz) ein Leichtes gewesen, die Norm zu res- pektieren. Von einer tiefen kriminellen Energie könne aufgrund des mehrmaligen direktvorsätzlichen Verschweigens nicht mehr ausgegangen werden. Auch fehle es der Beschuldigten an der Einsicht in die begangenen Fehler (vgl. Urk. 32 E. III/3.5 S. 14 ff., mit noch weiteren Erwägungen von eher untergeordneter Be- deutung).

E. 6.5 Im Ergebnis ist der Vorinstanz zu folgen und ein leichter Fall zu verneinen. Der Deliktsbetrag von Fr. 6'670.70 ist zwar noch nicht sehr erheblich, kann ande- rerseits aber auch nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Die Beschuldig- te hat die Sozialen Dienste während ca. 15 Monaten (Urk. 11 S. 3: «Dezember 2016 bis ca. Februar 2018») eventualvorsätzlich nicht über Einkünfte orientiert, welche sich auf eine Periode von insgesamt fünf Monate erstreckten (Dezember 2016, Januar, Februar, November und Dezember 2017) und in drei Transaktionen im Februar/ März 2017 und im Februar 2018 an sie ausbezahlt wurden. Die De- liktsdauer ist damit nicht unerheblich (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Die Sozialen Dienste haben erst im Sommer 2018 aufgrund von Hinweisen der Polizei respektive im Rahmen ihrer Revision (vgl. Urk. 2/1 S. 2 und Urk. 2/14) Kenntnis von erfolgten Auszahlungen erhalten. Sie wurden nicht von der Beschuldigten darüber informiert. Dass ihr kein aktives Verhalten angelastet werden kann, kann bei der Beurteilung, ob ein leich- ter Fall vorliegt, nicht ausschlaggebend sein. Passives Verhalten durch Unterlas- sung der Meldung einer verbesserten Lage ist im Rahmen des Tatbestands von Art. 148a Abs. 1 StGB aktivem Verhalten gleichgestellt (vgl. schon oben E. II/6.1), mithin tatbestandsimmanent. Der Verteidigung ist aber insoweit beizupflichten, als der Beschuldigten angesichts bloss passiven Verhaltens eine etwas geringere kriminelle Energie anzulasten ist. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Beschul- digte, eine damals 23- bzw. 24-jährige junge Erwachsene, bereits im Tatzeitraum psychosozial belastet (familiäre Situation, Wohnsituation) und psychisch und phy- sisch angeschlagen (psychiatrische Behandlung, Rückenprobleme) war, wie aus der Strafanzeige der Sozialen Dienste (Urk. 1) und deren Beilagen (Urk. 2/1, 2/4, 2/8 und 2/10) deutlich hervorgeht. Dass die Beschuldigte in ihrer schwierigen Si- tuation zu wenig Betreuung und Unterstützung seitens der Sozialen Dienste er-

- 21 - fahren hätte (wie es die Verteidigung impliziert [Urk. 24 S. 4; Urk. 50 S. 9]), lässt sich aber nicht sagen respektive wird durch deren Akten (vgl. insb. 2/1) widerlegt. Von nachvollziehbaren Beweggründen und Zielen kann trotz der schwierigen Le- benssituation, in welcher sich die Beschuldigte zweifellos befand, nicht gespro- chen werden. Das Verhalten der Beschuldigten zeugt von einer Haltung, die nicht mehr mit dem leichten Fall vereinbar ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder auf objektiver noch auf subjektiver Seite konkrete Hinweise für ein besonders leichtes Verschulden vorliegen. Der Fall ist nicht besonders gravierend, sondern schlicht ein «normaler» Fall. Der vo- rinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen unrechtsmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB ist daher zu bestä- tigen. III. Sanktion

1. Ausgangslage Nachdem der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Be- strafung der Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 4 Jahren und eine Busse von Fr. 300.– (Ersatz- freiheitsstrafe 3 Tage) vorgesehen hatte (Urk. 11 S. 1), fällte die Vorinstanz inso- fern eine mildere Strafe aus, als sie sich für eine Geldstrafe von 36 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren nebst einer Busse von Fr. 200.– (Ersatzfreiheits- strafe 2 Tage) entschied (Urk. 32 S. 24). Da einzig die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt heute aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine stren- gere Bestrafung als jene der Vorinstanz von vornherein ausser Betracht.

2. Allgemeines, Strafzumessungsregeln, Strafrahmen und Strafart Im vorinstanzlichen Urteil finden sich bereits zutreffende Erwägungen zum revi- dierten Sanktionenrecht, welchem hier im Ergebnis aber keine Bedeutung zu- kommt (Urk. 32 E. IV.1 S. 16). Sodann hat die Vorinstanz den für Art. 148a Abs. 1

- 22 - StGB angedrohten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- strafe korrekt abgesteckt und erwogen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, von der Regelsanktion der Geldstrafe abzuweichen (Urk. 32 E. IV.2 S. 17). Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den Strafzumessungsregeln (Urk. 32 S. 18 f.) brauchen nicht wiederholt zu werden.

3. Tatverschulden Was die Gewichtung des Tatverschuldens anbelangt, kann zur Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen auf die soeben gemachten Ausführungen zur Verneinung des leichten Falls verwiesen werden (E. II/6.5). Abweichend von der Vorinstanz ist im Rahmen der subjektiven Tatschwere die bloss eventualvorsätzliche Tatbege- hung zu berücksichtigen. Zudem wird die objektive Tatschwere durch die subjek- tive auch dahingehend relativiert, dass die Gleichgültigkeit gegenüber der Melde- pflicht auch zum Teil durch ihre innere Verfassung im Tatzeitraum beeinflusst wurde. Es lässt sich schon sagen, dass die Beschuldigte, eine junge Erwachsene, in der fraglichen Zeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Sozialhilfe bezie- henden Person aussergewöhnlich belastet war durch ihre schwierigen Lebens- umstände. Im Ergebnis erscheint indes die Gewichtung des Tatverschuldens in- nerhalb des Spektrums von Fällen nach Art. 148a Abs. 1 StGB mit «leicht» als angemessen, und die von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einsatz- strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe ist zu übernehmen.

4. Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und den finanziellen Verhält- nissen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Jahr 1993 in F._____ (Kosovo) geboren wurde und mit 5 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Sie wuchs in G._____ auf und besuchte die Schule bis zum Abschluss der Sek B. Sie ist Schweizer Bürgerin, ledig und hat keine Kinder. Nach der Schule begann die Be- schuldigte eine Kochlehre, brach diese aber wieder ab, nachdem ihre Mutter ver- storben war. Sie wohnte dann kurz in Winterthur in einer Pflegefamilie. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Verkäuferin begann die Beschuldigte eine Gärtner- lehre und schloss diese im Jahr 2016 ab. Hernach zog sie zu ihrem Vater und be-

- 23 - antragte in der Folge Sozialhilfe. Aktuell arbeitet die Beschuldigte temporär als Gärtnerin bei H._____ und absolviert eine Weiterbildung als Baumpflegerin. Auf- grund einer Depression liess sie sich ab 2020 eine Zeit lang behandeln, aktuell geht es der Beschuldigten gemäss ihren Angaben aber ohne Therapie gut, sie sei stabiler geworden. Schulden von vormals ca. Fr. 100'000.– zahlt sie regelmässig ab (Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Es scheint mit der Vorinstanz gerechtfertigt, die Schuldenlage der Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dass die Vorinstanz die Vorstrafe der Beschuldigten aus dem Jahr 2015 wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urk. 34) nicht straferhöhend gewichtete, erscheint eher mild, kann aber übernommen wer- den. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorge- nommene Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 36 Tagessätze Geld- strafe erweist sich als angemessen.

5. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 30.– fest, unter Berücksichtigung der damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten sowie deren Lebensaufwand (vgl. Urk. 32 E. IV/8 S. 20 f.). Während die Beschuldigte vor Vorinstanz noch über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'500.– verfügte (Prot. I S. 14), ergab sich anlässlich der Berufungsverhandlung eine inzwischen eingetretene erhebliche Einkommenssteigerung auf monatlich Fr. 4'800.– zzgl.

13. Monatslohn (Prot. II S. 8). Nachdem bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil auch dann ein höherer Tagessatz festzulegen ist, wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3), ist der Tagessatz angemessen auf Fr. 50.– zu er- höhen.

- 24 -

E. 7 Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 540.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

E. 8 Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 26 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

E. 9 Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. März 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Huter

- 27 - Zur Beachtung: Der/Die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Frei- heitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
  2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'080.–) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.
  3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt.
  4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.
  5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'500.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf 2/3.
  6. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren) und des gerichtlichen Verfah- rens werden der Beschuldigten auferlegt.
  7. (Mitteilung
  8. (Rechtsmittel)» - 3 - Berufungsanträge: a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 35 S. 2; Urk. 50 S. 1 f.)
  9. Es sei das vom Bezirksgericht Winterthur am 4. Januar 2021 unter der Geschäfts-Nr. GB200014-K erlassene Urteil aufzuheben und es sei die Beschuldigte vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezuges von Leistun- gen einer Sozialversicherungsanstalt im Sinne von Art. 148a Absatz 1 StGB freizusprechen; Eventualiter sei das vorgenannte Urteil aufzuheben und die Beschul- digte in Anwendung von Art. 148a Absatz 2 StGB ("leichter Fall") mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.
  10. Es seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten aus dieser eine Prozessentschädigung für die Kosten vor dem Bezirksgericht Winterthur und vor dem Obergericht des Kantons Zürich zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (insgesamt in der Höhe von Fr. 4'846.50) zu leisten. b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 39, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils - 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales
  11. Die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur erstatteten am 10. Februar 2020 Strafanzeige gegen A._____ wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB (Urk. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland eröffnete darauf eine Strafuntersuchung (Urk. 7) und lud die Be- schuldigte zur Einvernahme vor (Urk. 8). Nach erfolgter Einvernahme vom 30. Juli 2020, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers er- schienen war (Urk. 3), erliess die Staatsanwaltschaft am 29. September 2020 ei- nen Strafbefehl wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Urk. 11). Dagegen erhob die er- betene Verteidigung namens der Beschuldigten Einsprache (Urk. 13). An ihrem Strafbefehl festhaltend überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Einzelge- richt in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur (Art. 356 Abs. 1 StPO; Urk. 15).
  12. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Januar 2021 liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 27; Prot. I S. 18 ff.). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 25. März 2021 zugestellt (Urk. 30). Mit Eingabe vom 13. April 2021 reichte diese innert Frist die Berufungserklä- rung für die Beschuldigte ein (Urk. 35; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfü- gung vom 15. April 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zugestellt (Urk. 38/1), um gegebenenfalls Anschlussberu- fung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Gleichzeitig wurde die Beschuldigte unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungs- recht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und ihre finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 38/2). Die Anklagebehörde teilte darauf mit Eingabe vom 19. April 2021 mit, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragt werde (Urk. 39), und erklärte sinngemäss ihren Verzicht auf Anschlussberu- fung. Am 14. Juli 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den heutigen Tag - 5 - vorgeladen (Urk. 42). Anlässlich derselben liess die Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3 f.).
  13. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft ge- hemmt. Die Beschuldigte verlangt einen Freispruch und hat das Urteil vollumfäng- lich angefochten (Urk. 35). Demgegenüber beantragt die Anklagebehörde die Be- stätigung des angefochtenen Entscheids (Urk. 39). Damit ist das vorinstanzliche Urteil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO unter Vorbehalt des Verschlechterungs- verbotes (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) umfassend zu überprüfen. In der vorliegenden Konstellation zu beachten ist, dass sich das Ver- schlechterungsverbot ausschliesslich auf das Dispositiv, nicht aber auf die Erwä- gungen bezieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2021 vom 3. Juni 2021 E. 4.2, BGE 142 IV 129 E. 4.5). Das Verschlechterungsverbot hindert das Berufungsge- richt somit nicht, den der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt weitergehend als erstellt anzusehen, als es die Vorinstanz tat, solange sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt. II. Schuldpunkt
  14. Ausgangslage 1.1. Die Anklage wirft der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht das nachste- hende Verhalten vor (Urk. 11, hier chronologisch zusammengefasst): Die Beschuldigte habe am 26.09.2016 das Formular «Persönliche Erklärung zum Gesuch um Sozialhilfe» [Urk. 2/19] unterzeichnet, worin sie auf ihre Pflicht hingewiesen wor- den sei, alle Änderungen, insbesondere bei ihrer Arbeit und bei ihren Einnahmen, sofort und unaufgefordert zu melden. Von Okt. 2016 bis vorerst Feb. 2017 habe die Beschuldigte monatliche Unterstüt- zungsleistungen der Sozialhilfe bezogen. Im Dez. 2016 habe sie bei der B._____ AG im Stundenlohn gearbeitet und dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 2'769.25 erwirtschaftet, welches ihr am - 6 - 02.02.2017 auf ihr Konto bei der C._____ AG («C._____») ausbezahlt worden sei. Pflichtwidrig habe es die Beschuldigte in der Folge unterlassen, diesen Lohn den Sozialbehörden der Stadt Winterthur anzugeben. Sodann habe die Beschuldigte am 01.03.2017 Arbeitslosentaggelder von Fr. 1'032.25 für Jan. 2017 sowie Fr. 938.45 für Feb. 2017 auf ihr C._____-Konto ausbezahlt bekom- men, welche Einnahmen sie ebenfalls nicht deklariert habe. Von April 2017 bis Juli 2018 habe die Beschuldigte erneut monatliche Unterstüt- zungsleistungen der Sozialhilfe bezogen, wobei sie auf ihre Pflicht zur Meldung von Änderungen wiederum hingewiesen worden sei, nämlich in den Leistungsentscheiden vom 09.08.2017 [Urk. 2/21/1] und vom 27.11.2017 [Urk. 2/21/2]. In dieser Unterstützungsperiode habe es die Beschul- digte pflichtwidrig unterlassen, ihre in den Monaten Nov. 2017 und Dez. 2017 erneut bei der B._____ AG erwirtschafteten Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 6'587.30 den Sozialbehörden der Stadt Winterthur an- zugeben. Indem die Beschuldigte die erwähnten Einkünfte wissentlich und willentlich ver- schwiegen habe, seien ihr während der erwähnten Zeitspanne Sozialhilfe- leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 8'873.70 zu viel ausbezahlt worden, wo- rauf sie keinen Anspruch gehabt hätte. Die Beschuldigte habe dies gewusst und gewollt. Den Deliktszeitraum umgrenzt die Staatsanwaltschaft explizit mit «Dezember 2016 bis ca. Februar 2018» (Urk. 11 S. 3). In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB vor. - 7 - 1.2. Die Vorinstanz gab den bisherigen Standpunkt der Beschuldigten korrekt wieder (Urk. 32 E. II.A S. 4 f., E. II.B/2.2 S. 6 und E. II.B/5.1 S. 7), von welchem diese heute nicht abwich: Die Beschuldigte räumte schon zu Beginn der Untersuchung ein, dass sie in den Monaten Dezember 2016 sowie November und Dezember 2017 für die B._____ AG am Weihnachtsmarkt gearbeitet hatte (Urk. 3 F/A 53 S. 6), wodurch sie einen Lohn von Fr. 2'769.25 (Dezember 2016) bzw. Fr. 6'587.30 (November und De- zember 2017) erzielt habe (Urk. 3 F/A 54 S. 6, Urk. 6/1, Prot. I S. 8, Prot. II S. 10 f.). Diese Löhne seien ihr jeweils mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten im Februar ausbezahlt worden (Urk. 3 F/A 54 S. 6). Sie habe die betref- fenden Einkünfte den Sozialbehörden der Stadt Winterthur aus Versehen nicht gemeldet; sie habe gar nicht daran gedacht (Urk. 3 F/A 4 f. S. 1 f., F/A 49 S. 6, F/A 65 S. 7, Prot. I S. 10, Prot. II S. 10 f.). Was die weiter zur Frage stehenden Arbeitslosentaggelder von Fr. 1'032.25 (für Januar 2017) resp. Fr. 938.45 (für Februar 2017) betrifft, stellte sich die Beschul- digte vor Vorinstanz auf den Standpunkt, diese seien stets direkt an die Sozialen Dienste überwiesen worden; auf ihr Konto sei nichts davon überwiesen worden (Urk. 3 F/A 4 S. 1 f., F/A 69 f. S. 8; Urk. 24 S. 2; Prot. I S. 8). An der Berufungs- verhandlung hielt die Beschuldigte an diesem Standpunkt im Wesentlichen fest mit der Aussage, das mit dem Arbeitslosengeld sei ihr noch heute ein Rätsel, wo das hingegangen sei. Das habe sie bis heute nicht gesehen (Prot. II S. 11). Die Argumentation der Beschuldigten im Berufungsverfahren zielt darauf, dass ihr angesichts ihrer damaligen, höchst unübersichtlichen Lebenssituation weder Vor- satz noch Eventualvorsatz in Bezug auf die unterbliebene Meldung der Einkünfte nachgewiesen werden könne. Eventualiter wird (wie vor Vorinstanz) geltend ge- macht, dass die Umstände des inkriminierten Verhaltens der Beschuldigten zur Würdigung als leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB führen müssen, und zwar unabhängig davon, ob eine Landesverweisung im Raum stehe oder nicht (Urk. 35 S. 3, Urk. 50 S. 3 und 7 ff.). 1.3. Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts können im Wesentlichen die Akten der Sozialen Dienste (Urk. 1 und 2/1–21) und die Aussagen der Be- - 8 - schuldigten (Urk. 3, Prot. I S. 7–12, Prot. II S. 3 ff.) herangezogen werden, sodann aber auch die edierten Bankunterlagen der Zürcher Kantonalbank und der C._____ (Schweiz) AG (Urk. 5/1/3 und 5/2/3 [CDs]), mit welchen die Beschuldigte sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch heute konfrontiert wurde (Prot. I S. 10 f., Prot. II S. 10 ff.). 1.4. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutref- fend dargelegt (Urk. 32 E. II.B/1). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).
  15. Äusserer Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz sah den äusseren Sachverhalt gestützt einerseits auf die im Recht liegenden Kontoauszüge (Urk. 5/2/3), aus welchen die fraglichen Überwei- sungen auf das Konto der Beschuldigten hervor gehen, und andererseits auf ihr Teilgeständnis als erstellt an (Urk. 32 E. II.A S. 4, E. II.B/2.3 S. 6, E. II.B/4 S. 7). Es kann vorweggenommen werden, dass dem im Ergebnis zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung zum äusseren Sachverhalt nur noch verdeutlichen und ergänzen bzw. präzisieren: 2.2. Durch die Akten belegt und nicht bestritten ist einmal, dass die Beschuldig- te im anklagerelevanten Zeitraum von den Sozialen Diensten mit Geldern der So- zialhilfe unterstützt wurde (Urk. 2/1, 2/2, 2/15). Zu einem kurzen Unterbruch kam es im Monat März 2017, in welchem Monat die Beschuldigte keine Geldleistungen der Sozialhilfe empfing; auch dies ist unbestritten (Urk. 2/15). 2.3. Aus den von der C._____ AG herausverlangten Kontoauszügen über das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto IBAN CH... gehen folgende Bewegun- gen hervor (Urk. 5/2/3 [CD]): Am 2. Februar 2017 wurden auf das Konto, das zuvor einen Saldo von Fr. 1.19 aufwies, Fr. 2'769.25 von der B._____ AG vergütet. Gleichentags wurden Fr. 2'700.– bezogen, womit der Saldo auf Fr. 70.44 zu stehen kam. - 9 - Am 1. März 2017 wurden auf dasselbe Konto, das zuvor einen Saldo von Fr. 220.99 aufwies, Fr. 1'970.70 (Fr. 1'032.25 + Fr. 938.45 = Fr. 1'970.70) von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vergütet. Gleichentags wurde ein Vergü- tungsauftrag über EUR 200 ausgeführt und ein Bezug am Geldautomaten von Fr. 1'600.– getätigt, womit der Saldo auf Fr. 375.39 zu stehen kam. Am 11. Januar 2018 wurde ein inzwischen entstandener Negativsaldo von Fr. 876.45 ausgeglichen, womit das Konto per 18. Januar 2018 saldiert wurde. Bis zu diesem Tag ist eine Vergütung von Fr. 6'587.30 der B._____ AG auf dieses Konto nicht ersichtlich. 2.4. Die Beschuldigte gab an, die Löhne der B._____ AG seien ihr jeweils zwei Monate später, im Februar ausbezahlt worden (Urk. 3 F/A 5 S. 2, F/A 55 S. 6, F/A 65 S. 7). Für den Dezember 2016-Lohn ist dies wie erwähnt belegt. Gefragt, auf welches Konto der Lohn November/Dezember 2017 geflossen sei, gab die Be- schuldigte an, dass sie dies nicht mehr wisse. Sie meine, dass dies auf das Konto bei der C._____ gegangen sei, welches Konto sie aber nicht mehr habe. Seit wann sie ihr aktuelles Konto bei der D._____ habe, wisse sie nicht, vielleicht seit Ende 2018 (Urk. 3 F/A 56 ff. S. 7). Über das D._____-Konto wurden keine Unter- lagen herausverlangt. Aus den von der Zürcher Kantonalbank herausverlangten Kontoauszügen (Urk. 5/1/3 [CD]) ergeben sich keine Hinweise auf die hier inte- ressierenden Transaktionen. Gemäss Angabe auf der Lohnabrechnung Dezember 2017 (sub Urk. 2/15, unten auf der Seite) ist dieser Lohn auf ein C._____-Konto (IBAN CH2) zugunsten von E._____, Winterthur, überwiesen worden. Wer diese Person ist, ist nicht bekannt. Derselbe Zahlungsvermerk steht bereits auf der Lohnabrechnung für Dezember 2016 (sub Urk. 2/15), wobei dort aber belegt ist, dass die Transaktion auf das C._____-Konto der Beschuldigten (IBAN CH...) ging. Nicht ausgeschlossen scheint damit, dass die Überweisungsangaben auf beiden Abrechnungen fehler- haft sind. An welchem Tag genau und über welches Konto der Beschuldigten der Lohn No- vember/Dezember 2017 von Fr. 6'587.30 ausbezahlt wurde, ergibt sich aus den vorliegenden Bankunterlagen nicht. Es ist damit zu Gunsten der Beschuldigten - 10 - auf ihre Angabe abzustellen, wonach ihr der Lohn für die Arbeit auf dem Weih- nachtsmarkt 2017 wie schon im Jahr zuvor mit einer zeitlichen Verzögerung und damit im Februar 2018 zufloss. 2.5. Dass sie die Sozialen Dienste nicht von sich aus über die inkriminierten Geldzuflüsse informierte, wie es ihre Pflicht gewesen wäre (vgl. § 18 Abs. 3 SHG), stellt die Beschuldigte nicht in Abrede. Aus den Akten der Sozialen Dienste lässt sich entnehmen und ist unbestritten, dass diese erst im Sommer 2018 Kenntnis über die nicht deklarierten Einkünfte erhielten (Urk. 2/14 i.V.m. Urk. 2/1 S. 2). 2.6. Was die objektiven Abläufe angeht, ist der Sachverhalt damit erstellt.
  16. Innerer Sachverhalt 3.1. In Bezug auf die inneren Tatsachen wirft die Anklage der Beschuldigten vor, sie habe die erwähnten Einkünfte wissentlich und willentlich verschwiegen, und sie habe gewusst, dass sie auf die während der erwähnten Zeitspanne («De- zember 2016 bis ca. Februar 2018») zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen keinen Anspruch hätte; gleichwohl habe sie diese gewollt (Urk. 11 S. 4, sinnge- mäss). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, dass sich aus diesen Bemer- kungen nicht ergebe, aus welchem konkreten Verhalten auf einen Vorsatz ge- schlossen werde (Urk. 24 S. 4). Ein solcher könne der Beschuldigten nicht nach- gewiesen werden. Das Unterlassen der Meldung sei – so die Verteidigung (die Beschuldigte aus Urk. 3 F/A 65 S. 7 zitierend) – aus Versehen passiert; die Be- schuldigte habe nicht daran gedacht, und ihr Lohn sei sowieso erst zwei Monate später gekommen. Aufgrund der Akten lasse sich dies nachvollziehen. Ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse seien desaströs gewesen, und die Lebensumstände hätten bei der Beschuldigten eine Depression bewirkt. Es sei überdies offensicht- lich, dass auch die Betreuung der Beschuldigten durch die Sozialen Dienste nicht sehr engmaschig gewesen sei; ihre Sachdarstellung, wonach sie sich an den In- halt eines ganz am Anfang am Schalter geführten Gesprächs nicht mehr erinnere, lasse sich durch die Akten nicht widerlegen. In den Leistungsentscheiden finde - 11 - sich sodann kein Hinweis auf die Strafbarkeit einer unterlassenen Meldung von Änderungen, sondern bloss auf die Kürzungsmöglichkeit im Sinne von § 24 SHG (Urk. 24 S. 4). Bei einer neueren Spezialnorm wie Art. 148a StGB müssten deren Inhalt und Konsequenzen einem Laien nicht unbedingt bewusst sein. Auf Vorsatz oder die Absicht des Versteckens lasse sich nicht schliessen, wenn eine Person, die dringend Geld benötige, dieses bei Eintreffen sogleich beziehe (Urk. 24 S. 4 i.V.m. Prot. I S. 17 f.). Die Vorinstanz liess diese Vorbringen nicht gelten. Die Beschuldigte habe bestä- tigt, das Formular «Persönliche Erklärung zum Gesuch um Sozialhilfe» unter- schrieben zu haben. Sie habe daher gewusst, dass sie ihre Einkünfte hätte dekla- rieren müssen und eine entsprechende Meldepflicht bestanden habe. Aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse sei auch davon auszugehen, dass die Beschuldig- te den Inhalt der Erklärung verstanden habe; Gegenteiliges sei nicht behauptet worden. Die Beschuldigte habe zwar angegeben, dass sie es zu melden verges- sen habe, dass es ein Versehen gewesen sei. Diese Tatsache impliziere aber, dass sie es «eigentlich gewusst hätte». Offengelassen werden könne an dieser Stelle, ob die Beschuldigte die Leistungsentscheide überhaupt entgegengenom- men habe (Urk. 32 E. III/2.3 S. 10 f.). Im Ergebnis schloss die Vorinstanz auf Wis- sen und Willen in Bezug auf das Verschweigen der Einkünfte und damit auf Vor- satz. Heute brachte die Verteidigung ergänzend vor, der Tatbestand von Art. 148a StGB sei zum Zeitpunkt der Unterschrift des Formulars «Persönliche Erklärung zum Gesuch um Sozialhilfe» noch nicht in Kraft getreten. Die Beschuldigte habe das Formular einmal mit dem Datum 26.09.16 und auf der nächsten Seite mit dem Datum 29.09.16 unterzeichnet. Am selben Tag habe sie auch noch einen Untermietvertrag bei ihrem Vater unterzeichnen müssen. Es sei erkennbar, dass sie schon zu diesem Zeitpunkt unter einer erheblichen Belastung gestanden ha- be. Sie sei mündlich nicht aufgeklärt worden und habe das Formular einfach un- terschrieben. Den Tatbestand von Art. 148a StGB, welcher recht abstrakte Vor- gehensweisen unter Strafe stellen wolle, könne ein Laie aber insbesondere dann nicht verstehen, wenn ihm dieser nicht erklärt würde (Urk. 50 S. 3 f.; Prot. II S. 15). Die Beschuldigte verfüge zwar über gute mündliche Deutschkenntnisse, - 12 - woraus aber nicht geschlossen werden könne, dass sie auch über gute schriftli- che Deutschkenntnisse verfüge, immerhin habe sie deswegen die BMS nicht be- standen. Schliesslich habe die Vorinstanz die psychischen Probleme der Be- schuldigten fälschlicherweise nicht berücksichtigt mit der Begründung, diese seien erst nach dem Tatzeitraum, nämlich Anfang 2020 diagnostiziert worden. Die Be- schuldigte sei in der Aktennotiz der Sozialberatung bereits am 10. Januar 2018 als in einem desolatem Zustand bzw. als in einer schlechten psychischen Verfas- sung beschrieben worden. Sie habe damals – bereits traumatisiert durch den Tod der Mutter, die Pflegekind-Situation und mit Verlustängsten – vom Vater gerade erfahren, dass die Familie nach Deutschland wegziehen und sie ihre Wohnung verlieren werde, weshalb sie einen Nervenzusammenbruch erlitten habe (Urk. 50 S. 3 ff.). 3.2. Massgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist die Tathand- lung (PK StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD 2018, Art. 12 N 21), respektive hier das pflichtwidrige Untätigbleiben. Der Vorinstanz kann daher nicht beigepflichtet wer- den, wenn sie argumentiert, das geltend gemachte Vergessen impliziere, dass sie es eigentlich gewusst hätte, und (rechtlich) auf Vorsatz schliesst. Ohne reflektier- tes Bewusstsein würde es am Wissen um die Meldepflicht gerade fehlen. Auch liesse sich so kein tatsächlicher Täuschungswille erstellen. Aus den erstellten äusseren Umständen lässt sich allerdings zweifelsfrei schlies- sen, dass die Beschuldigte zumindest um die Meldepflicht wissen musste, dieser aber keine Beachtung schenkte. Dafür spricht zunächst einmal, dass sie (unbe- stritten) am 26. September 2016 mit ihrer Unterschrift auf der Persönlichen Erklä- rung zum Gesuch um Sozialhilfe (Urk. 2/19) bekräftigte, dass sie namentlich die Informationen über den Bezug von Sozialhilfe – unter anderem zur Meldepflicht – erhalten habe, den Inhalt kenne und diesen vollständig verstanden habe. Das Formular enthält zudem den ausdrücklichen Hinweis, dass die Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung von der Sozialhilfe unter unvollständigen bzw. zu spät eingereichter Angaben strafrechtlich verfolgt wird (Urk. 2/19 S. 3). Dass die kon- krete Gesetzesbestimmung von Art. 148a StGB erst ein paar wenige Tage da- nach per 1. Oktober 2016 in Kraft trat, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass - 13 - die Gesetzesbestimmung im Tatzeitraum in Kraft war. Verständigungsprobleme lassen sich ausschliessen; die Beschuldigte wuchs mehrheitlich in der Schweiz auf, hat hier die Primar- und Sekundarschule besucht (Prot. II S. 5) und ist damit auch der deutschen Schriftsprache mächtig. Kurz vor der besagten Erklärung, im August 2016, hatte die Beschuldigte die Ausbildung zur Zierpflanzengärtnerin er- folgreich abgeschlossen (Urk. 2/1 S. 9). Und mit Datum kurz nach der Erklärung findet sich eine Aktennotiz der damals bei den Sozialen Diensten mit der Betreu- ung der Beschuldigten betrauten Person, wonach diese ihr einen wachen, intelli- genten und «normalen» Eindruck gemacht habe (Urk. 2/1 S. 8). Selbst wenn die Betreuung durch die Sozialen Dienste nicht sehr engmaschig gewesen sein sollte (wie die Verteidigung vorbringt), ist schlechterdings undenkbar, dass die Beschul- digte – damals eine arbeitslose Sozialhilfebezügerin – durch einen temporären, doch recht intensiven Arbeitseinsatz ein erhebliches Einkommen erzielt und dann schlicht nicht daran gedacht hat, dass sie dieses eigentlich melden müsste. Dass die Beschuldigte mit zwei verschiedenen Daten unterschrieb und dass sie bei der Unterschrift unter psychischer Belastung stand, ändert nichts daran, dass sie – was keineswegs komplex oder abstrakt ist – vom Sozialamt wegen fehlenden Einkommens Geld erhielt, um ihr Existenzminimum zu decken, und hernach trotz- dem erhaltenes Einkommen dieser verschwieg. Sie erhielt dabei Beträge ausbe- zahlt, die jeweils ein Vielfaches des monatlichen Sozialhilfegeldes betrugen, wo- bei sie gemäss ihrer Aussage schon um jede Auszahlung von Sozialhilfegeldern froh gewesen sei (Urk. 3 S. 5 F/A 43). Selbst wenn sie also bei Unterzeichnung des Formulars unvorsichtigerweise die Meldepflicht überlesen hätte, musste sie davon ausgehen, dass sie dem Sozialamt die erheblichen Einkünfte mitzuteilen hat. Ihr musste so oder anders bewusst sein, dass ihr die Einkünfte nicht einfach zusätzlich zustanden. Und wenn sie diese eigentlich zu melden geplant gehabt hätte, es ihr dann (zunächst) aber untergegangen wäre, so müsste es ihr jeden- falls später, als ihr das nächste Mal Sozialhilfegelder zugingen, wieder in den Sinn gekommen sein. Ein Lapsus lässt sich ausschliessen, da dies geradezu lebens- fremd wäre. Hinzu kommt noch die Besonderheit, dass die Beschuldigte wieder- holt – so belegt für den Lohn 2016 am 2. Februar 2017 und für die Arbeitslosen- taggelder Januar/Februar 2017 am 1. März 2017 – die bei ihren Verhältnissen er- - 14 - heblichen Gelder abhob, kaum dass diese auf dem Bankkonto der Beschuldigten eingetroffen waren. An und für sich wäre nicht verwerflich, effektiv verfügbares Geld sogleich voll zu beziehen (vgl. Prot. I S. 10 unten). Nur, für die vorliegend zu klärende Frage stellt ein solches Verhalten ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschuldigte sehr genau über den Geldeingang im Bild gewesen sein musste und diesem Zufluss einige Aufmerksamkeit zuwendete. Es konnte also nicht ein- fach eine im Alltagslärm untergehende Angelegenheit gewesen sein, die man leicht vergisst. Die Version der Beschuldigten, wonach ihr ein Versehen unterlaufen war, über- zeugt damit nicht. Zugunsten der Beschuldigten (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) ist zwar davon auszugehen, dass sie nicht mit direktem Willen die Meldung der Einkünfte unterschlagen hat. Sie musste aber nach dem Gesagten davon ausgehen, dass sie gegen eine Meldepflicht verstossen und die Sozialen Dienste täuschen könn- te, ihr war dies allerdings gleichgültig.
  17. Schaden 4.1. Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Summe der wegen verschwiegener Einkünfte zu viel ausbezahlter Sozialhilfeleistungen ohne nähere Erläuterungen auf total Fr. 8'873.70 (Urk. 11 S. 4). Auf diese Summe kommt man, wenn man die laut Urk. 2/15 ausbezahlten Sozialhilfegelder für die Monate Januar 2017 (Fr. 1'347.95) und Februar 2017 (Fr. 938.45) zusammenrechnet mit dem im Novem- ber/Dezember 2017 erzielten Einkommen bei der B._____ AG (Fr. 6'587.30; so auch die Vorinstanz in Urk. 32 E. II.B/3.2 S. 7). Vor Vorinstanz monierte die Verteidigung, dass abgesehen von aktenmässig nicht erklärbaren Diskrepanzen gegenüber dem Rückerstattungsentscheid (Fr. 9'297.50; Urk. 2/13, erläutert in Urk. 2/17) nicht die Einkommen bei der B._____ AG, sondern bloss die zu viel bezahlte Sozialhilfe zurückzufordern wäre (Urk. 24 S. 2 f.). Die Vorinstanz nahm diese Argumentation auf (Urk. 32 E. II.B/3.1 S. 6), zählte ih- rerseits zur Schadensberechnung die effektiv ausbezahlten Sozialhilfeleistungen für die Monate Januar, Februar und Dezember 2017 sowie Januar 2018 (Urk. - 15 - 2/15) zusammen und kam so auf eine Deliktssumme von Fr. 5'335.55 (Fr.1'347.95 + Fr. 938.45 + Fr. 1'347.95 + Fr. 1'701.20). Die Vorinstanz erwog da- zu, dass die Anrechnung des Verdienstes nicht abschliessend nachvollzogen werden könne; möglicherweise sei dies im Hinblick darauf erfolgt, dass aufgrund des hohen Verdienstes auch in den Folgemonaten nichts ausbezahlt worden wä- re. Die Deliktssumme lasse sich nicht genau berechnen. Zugunsten der Beschul- digten sei deshalb von bloss Fr. 5'335.55 als Deliktsbetrag auszugehen (Urk. 32 E. II.B/3.2 S. 6 f.). 4.2. Weder die Anklagebehörde noch die Beschuldigte haben diese Erwägun- gen des Vorderrichters beanstandet, sodass es damit sein Bewenden haben könnte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass für die Berech- nung des Schadens grundsätzlich der Zeitpunkt der Kenntnisnahme massgebli- cher Ausgangspunkt ist (retrospektive Betrachtung). Bis zu diesem Zeitpunkt im Sommer 2018 waren diverse Sozialhilfeleistungen irrtümlich erfolgt, in Unkenntnis der verschwiegenen Einkünfte der Beschuldigten. Hätten die Sozialen Dienste von der Auszahlung am 2. Februar 2017 von Fr. 2'769.25 (Lohn Dezember 2016) unverzüglich Kenntnis erhalten, hätten sie diesen Betrag ohne Zweifel in den auf die Auszahlung folgenden Monaten eingerechnet und Überschüsse jeweils auf spätere Monate übertragen (vgl. zur Thematik der Behandlung von Überschüssen im Sozialhilfebudget BGE 138 V 386 E. 4.4). Dasselbe gilt für die am 1. März 2017 empfangenen Arbeitslosentaggelder von Fr. 1'032.25 (Januar 2017) und Fr. 938.45 (Februar 2017); auch diese wären in den nachfolgenden Monaten berück- sichtigt worden. Schliesslich wäre auch der im Februar 2018 erhaltene Lohn in der Zeit danach bei der Ausrichtung von Sozialhilfegeldern berücksichtigt worden. So käme man auf eine Deliktssumme, welche die in der Anklage (Urk. 11) ge- nannte Summe von Fr. 8'873.70 sogar deutlich übersteigt. Das Berufungsgericht ist in dieser Frage jedoch an den Anklagesachverhalt ge- bunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Wenn der Anklagesachverhalt die Zeitspanne, in welcher an Sozialhilfegeldern zu viel bezogen wurde, auf «Dezember 2016 bis ca. Februar 2018» eingrenzt (Urk. 11 S. 3), so dürfen zeitlich nach dieser Zeitspanne noch weiter zu viel bezogene Gelder nicht mehr in die Schadensberechnung ein- - 16 - bezogen werden. Folgerichtig kann die Schadenssumme durch Addition der Be- träge Fr. 2'769.25 (Lohn Dezember 2016), Fr. 1'032.25 (Arbeitslosentaggelder Januar 2017), Fr. 938.45 (Arbeitslosentaggelder Februar 2017) sowie der im Feb- ruar 2018 noch ausbezahlten Sozialhilfeleistung von Fr. 1'930.75 (vgl. Urk. 2/15) ermittelt werden. Auf diese Weise kommt man auf eine Summe von Fr. 6'670.70, welche der vorliegend strafrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.
  18. Vorgehen der Sozialen Dienste / frühere Ermittlungen 5.1. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz ihr Unverständnis über das Ver- halten der Sozialen Dienste zum Ausdruck, welche erst Monate nach erfolgter Ei- nigung über die zu erfolgende Rückzahlung und ohne entsprechenden Vorbehalt bei dieser Einigung Strafanzeige erstattet hätten. Aus Sicht der Verteidigung müsse dieses Verhalten als «venire contra factum proprium» bezeichnet resp. als Desinteresseerklärung am Strafverfahren interpretiert werden (Urk. 24 S. 3). Aus- serdem habe die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter der Geschäfts-Nr. A-4/2018/10025144 am 7. November 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung er- lassen, wobei es hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts keine Beweismittel gebe, die nicht bereits damals hätten erhoben werden können. Ob das Verhalten der Anzeigeerstatterin (den Sozialen Diensten der Stadt Win- terthur) redlich war oder nicht, ist hier nicht von Belang. Bei Art. 148a StGB han- delt es sich um ein Offizialdelikt, sodass selbst eine Desinteresserklärung die An- klägerin (Staatsanwaltschaft) nicht zu binden vermöchte. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2018 im Verfahren Nr. A-4/ 2018/10025144 ging es ausserdem um zwei andere Arbeitgeber, nicht um die B._____ AG. Dort mangelte es an einem hinreichend konkreten Tatverdacht. Es lag jenem Vorverfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde. Ausserdem wurde eine spätere Eröffnung einer Untersuchung ausdrücklich vorbehalten, wenn die Voraussetzungen dafür eintreten oder bekannt würden (vgl. Urk. 5 i.V.m. Urk. 3 der Beizugsakten). Mängel im Vorverfahren sind damit keine zu erkennen. - 17 -
  19. Rechtliche Würdigung 6.1. Der Tatbestand von Art. 148a StGB setzt objektiv voraus, dass der Täter bzw. die Täterin durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Ver- schweigen von Tatsachen irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er/sie Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm/ihr nicht zustehen. Mit der Tatvariante des «Verschweigens von Tatsachen» wird dabei ei- ne Unterlassungsstrafbarkeit begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5. f.), die etwa dann greift, wenn jemand die Meldung unterlässt, dass sich seine/ihre Lage verbessert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Erfasst sind Angaben, die für einen Leistungsanspruch relevant sind. Subjektiv erfordert der Tatbestand Vor- satz, setzt also das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/ 2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). Eine eventualvorsätzliche Tatbegehung liegt vor, wenn die beschuldigte Person den Eintritt des als möglich erkannten tatbestandsmässi- gen Erfolgs ernst nimmt, mit ihm rechnet und sich mit ihm abfindet. Das Gericht darf vom Wissen der beschuldigten Person auf den Willen schliessen, wenn sich dieser der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1, m.w.H.). 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte die Sozialen Dienste während einer Unterstützungsperiode pflichtwidrig nicht darüber informiert, dass zwei Lohnzahlungen (Fr. 2'769.25 am 2. Februar 2017 und Fr. 6'587.30 anfangs Februar 2018) sowie eine Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern (Fr. 1'970.70 am 1. März 2017) bei ihr eingingen. Erst im Sommer 2018 stiessen die Sozialen Dienste im Rahmen ihrer Revision darauf. Durch ihr Verschweigen bewirkte die Beschuldigte, dass ihr Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden, auf die sie auf- - 18 - grund eigener finanzieller Mittel keinen Anspruch hatte. Dadurch hat sie den ob- jektiven Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt. Erstelltermassen musste die Beschuldigte von einer Meldepflicht ausgehen, dies war ihr aber beim Erhalt der erstellten erheblichen Einkünfte gleichgültig. Mit ih- rem Verhalten nahm sie einen Irrtum der Sozialen Dienste über ihre wirtschaftli- che Lage und mithin eine Täuschung bewusst in Kauf. Damit handelte sie even- tualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist demnach ebenfalls erfüllt. Die konkreten Lebensumstände der Beschuldigten zum Tatzeit- punkt ändern nichts am Eventualvorsatz, ihnen ist im Rahmen der Strafzumes- sung Rechnung zu tragen. Mangels Schuldausschluss- und/oder Rechtferti- gungsgründe hat sich die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB schuldig gemacht. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 E. III/3.5 S. 14) ist festzuhalten, dass der Be- schuldigten eine mehrfache Tatbegehung zur Last zu legen ist, da doch einige Zeit zwischen den einzelnen Unterlassungshandlungen verging und die Beschul- digte bei den drei Zahlungseingängen damit jeweils voneinander unabhängige, separate Tatentschlüsse fasste. 6.3. In «leichten Fällen» von Art. 148a StGB stellt der Tatbestand des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die Vorinstanz ging – mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu – vertieft auf die in der juristischen Literatur zu findenden Meinungen ein (Urk. 32 E. III/3.3.2 S. 12 f.). Ihrer Beurteilung im vorliegenden Fall legte sie sodann im Wesentlichen das zugrunde, was inzwischen dem Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Nach dieser stellt der Deliktsbe- trag ein Abgrenzungskriterium im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle, aber nicht der einzige Indikator dar. Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozi- alleistung –dem Ausmass des verschuldeten tatbestandsmässigen Erfolges – sind weitere Elemente (vgl. Art. 47 StGB) zu beachten, die das Verschulden «herabsetzen» können, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des ver- schuldeten tatbestandsmässigen Erfolges und die Verwerflichkeit des Han- - 19 - delns. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters bzw. der Täterin nur ei- ne geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele nachvoll- ziehbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3; 6B_1030/ 2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3; 6B_1161/2019 vom 13. Okto- ber 2020 E. 1.2). Das Nachtatverhalten, die Wirkung der Strafe auf den Täter bzw. die Täterin und die Konsequenzen, die eine Landesverweisung ihn/sie hätte, können demgegen- über nicht von Bedeutung sein. Hierbei handelt es sich um Elemente, die nicht das Tatverschulden zu relativieren, aber allenfalls die Bestrafung des Täters im Rahmen der Täterkomponente zu beeinflussen vermögen. Sie haben deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ausser Acht zu bleiben (vgl. dazu OGer ZH [I. StrK] SB190071-O vom 3. Oktober 2019, publiziert in ZR 119/2020 Nr. 6). 6.4. An ihre Argumentation vor Vorinstanz anknüpfend (vgl. Urk. 24 S. 5), brachte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung erneut vor, dass (1.) ein nicht allzu hoher Vermögensvorteil erzielt worden sei; (2.) dass es sich nicht um Schwarzarbeit gehandelt habe; (3.) dass es ein blosses Unterlassen (Verschwei- gen des Einkommens) gewesen sei, weshalb von einer sehr geringen kriminellen Energie und insgesamt von einem geringen Verschulden auszugehen sei; (4.) dass die Beschuldigte höchstens fahrlässig gehandelt habe und sich ausserdem (5.) in einer finanziellen und emotionalen Notlage (Zwangsräumung, Schulden, Depression) befunden habe (Urk. 50 S. 7 ff.). Die Vorinstanz verneinte einen leichten Fall und führt dazu im Wesentlichen was folgt aus: Bei den unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen handle es sich keinesfalls um einen Bagatellbetrag. Es gehe auch nicht bloss um eine, sondern gleich um mehrere verschwiegene Zahlungen, und der Tatzeitraum erstrecke sich über mehrere Monate. Zwar scheine die Beschuldigte psychisch angeschlagen zu sein, allerdings seien die psychischen Probleme erst Jahre nach der Tat diagnos- tiziert worden. Eine besondere finanzielle Notlage, wodurch sie sich von anderen Sozialhilfebezügern unterscheide, könne der Beschuldigten nicht zugutegehalten - 20 - werden. Ihr wäre es (so die Vorinstanz) ein Leichtes gewesen, die Norm zu res- pektieren. Von einer tiefen kriminellen Energie könne aufgrund des mehrmaligen direktvorsätzlichen Verschweigens nicht mehr ausgegangen werden. Auch fehle es der Beschuldigten an der Einsicht in die begangenen Fehler (vgl. Urk. 32 E. III/3.5 S. 14 ff., mit noch weiteren Erwägungen von eher untergeordneter Be- deutung). 6.5. Im Ergebnis ist der Vorinstanz zu folgen und ein leichter Fall zu verneinen. Der Deliktsbetrag von Fr. 6'670.70 ist zwar noch nicht sehr erheblich, kann ande- rerseits aber auch nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Die Beschuldig- te hat die Sozialen Dienste während ca. 15 Monaten (Urk. 11 S. 3: «Dezember 2016 bis ca. Februar 2018») eventualvorsätzlich nicht über Einkünfte orientiert, welche sich auf eine Periode von insgesamt fünf Monate erstreckten (Dezember 2016, Januar, Februar, November und Dezember 2017) und in drei Transaktionen im Februar/ März 2017 und im Februar 2018 an sie ausbezahlt wurden. Die De- liktsdauer ist damit nicht unerheblich (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Die Sozialen Dienste haben erst im Sommer 2018 aufgrund von Hinweisen der Polizei respektive im Rahmen ihrer Revision (vgl. Urk. 2/1 S. 2 und Urk. 2/14) Kenntnis von erfolgten Auszahlungen erhalten. Sie wurden nicht von der Beschuldigten darüber informiert. Dass ihr kein aktives Verhalten angelastet werden kann, kann bei der Beurteilung, ob ein leich- ter Fall vorliegt, nicht ausschlaggebend sein. Passives Verhalten durch Unterlas- sung der Meldung einer verbesserten Lage ist im Rahmen des Tatbestands von Art. 148a Abs. 1 StGB aktivem Verhalten gleichgestellt (vgl. schon oben E. II/6.1), mithin tatbestandsimmanent. Der Verteidigung ist aber insoweit beizupflichten, als der Beschuldigten angesichts bloss passiven Verhaltens eine etwas geringere kriminelle Energie anzulasten ist. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Beschul- digte, eine damals 23- bzw. 24-jährige junge Erwachsene, bereits im Tatzeitraum psychosozial belastet (familiäre Situation, Wohnsituation) und psychisch und phy- sisch angeschlagen (psychiatrische Behandlung, Rückenprobleme) war, wie aus der Strafanzeige der Sozialen Dienste (Urk. 1) und deren Beilagen (Urk. 2/1, 2/4, 2/8 und 2/10) deutlich hervorgeht. Dass die Beschuldigte in ihrer schwierigen Si- tuation zu wenig Betreuung und Unterstützung seitens der Sozialen Dienste er- - 21 - fahren hätte (wie es die Verteidigung impliziert [Urk. 24 S. 4; Urk. 50 S. 9]), lässt sich aber nicht sagen respektive wird durch deren Akten (vgl. insb. 2/1) widerlegt. Von nachvollziehbaren Beweggründen und Zielen kann trotz der schwierigen Le- benssituation, in welcher sich die Beschuldigte zweifellos befand, nicht gespro- chen werden. Das Verhalten der Beschuldigten zeugt von einer Haltung, die nicht mehr mit dem leichten Fall vereinbar ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder auf objektiver noch auf subjektiver Seite konkrete Hinweise für ein besonders leichtes Verschulden vorliegen. Der Fall ist nicht besonders gravierend, sondern schlicht ein «normaler» Fall. Der vo- rinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen unrechtsmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB ist daher zu bestä- tigen. III. Sanktion
  20. Ausgangslage Nachdem der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Be- strafung der Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 4 Jahren und eine Busse von Fr. 300.– (Ersatz- freiheitsstrafe 3 Tage) vorgesehen hatte (Urk. 11 S. 1), fällte die Vorinstanz inso- fern eine mildere Strafe aus, als sie sich für eine Geldstrafe von 36 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren nebst einer Busse von Fr. 200.– (Ersatzfreiheits- strafe 2 Tage) entschied (Urk. 32 S. 24). Da einzig die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt heute aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine stren- gere Bestrafung als jene der Vorinstanz von vornherein ausser Betracht.
  21. Allgemeines, Strafzumessungsregeln, Strafrahmen und Strafart Im vorinstanzlichen Urteil finden sich bereits zutreffende Erwägungen zum revi- dierten Sanktionenrecht, welchem hier im Ergebnis aber keine Bedeutung zu- kommt (Urk. 32 E. IV.1 S. 16). Sodann hat die Vorinstanz den für Art. 148a Abs. 1 - 22 - StGB angedrohten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- strafe korrekt abgesteckt und erwogen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, von der Regelsanktion der Geldstrafe abzuweichen (Urk. 32 E. IV.2 S. 17). Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den Strafzumessungsregeln (Urk. 32 S. 18 f.) brauchen nicht wiederholt zu werden.
  22. Tatverschulden Was die Gewichtung des Tatverschuldens anbelangt, kann zur Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen auf die soeben gemachten Ausführungen zur Verneinung des leichten Falls verwiesen werden (E. II/6.5). Abweichend von der Vorinstanz ist im Rahmen der subjektiven Tatschwere die bloss eventualvorsätzliche Tatbege- hung zu berücksichtigen. Zudem wird die objektive Tatschwere durch die subjek- tive auch dahingehend relativiert, dass die Gleichgültigkeit gegenüber der Melde- pflicht auch zum Teil durch ihre innere Verfassung im Tatzeitraum beeinflusst wurde. Es lässt sich schon sagen, dass die Beschuldigte, eine junge Erwachsene, in der fraglichen Zeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Sozialhilfe bezie- henden Person aussergewöhnlich belastet war durch ihre schwierigen Lebens- umstände. Im Ergebnis erscheint indes die Gewichtung des Tatverschuldens in- nerhalb des Spektrums von Fällen nach Art. 148a Abs. 1 StGB mit «leicht» als angemessen, und die von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einsatz- strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe ist zu übernehmen.
  23. Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und den finanziellen Verhält- nissen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Jahr 1993 in F._____ (Kosovo) geboren wurde und mit 5 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Sie wuchs in G._____ auf und besuchte die Schule bis zum Abschluss der Sek B. Sie ist Schweizer Bürgerin, ledig und hat keine Kinder. Nach der Schule begann die Be- schuldigte eine Kochlehre, brach diese aber wieder ab, nachdem ihre Mutter ver- storben war. Sie wohnte dann kurz in Winterthur in einer Pflegefamilie. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Verkäuferin begann die Beschuldigte eine Gärtner- lehre und schloss diese im Jahr 2016 ab. Hernach zog sie zu ihrem Vater und be- - 23 - antragte in der Folge Sozialhilfe. Aktuell arbeitet die Beschuldigte temporär als Gärtnerin bei H._____ und absolviert eine Weiterbildung als Baumpflegerin. Auf- grund einer Depression liess sie sich ab 2020 eine Zeit lang behandeln, aktuell geht es der Beschuldigten gemäss ihren Angaben aber ohne Therapie gut, sie sei stabiler geworden. Schulden von vormals ca. Fr. 100'000.– zahlt sie regelmässig ab (Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Es scheint mit der Vorinstanz gerechtfertigt, die Schuldenlage der Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dass die Vorinstanz die Vorstrafe der Beschuldigten aus dem Jahr 2015 wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urk. 34) nicht straferhöhend gewichtete, erscheint eher mild, kann aber übernommen wer- den. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorge- nommene Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 36 Tagessätze Geld- strafe erweist sich als angemessen.
  24. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 30.– fest, unter Berücksichtigung der damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten sowie deren Lebensaufwand (vgl. Urk. 32 E. IV/8 S. 20 f.). Während die Beschuldigte vor Vorinstanz noch über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'500.– verfügte (Prot. I S. 14), ergab sich anlässlich der Berufungsverhandlung eine inzwischen eingetretene erhebliche Einkommenssteigerung auf monatlich Fr. 4'800.– zzgl.
  25. Monatslohn (Prot. II S. 8). Nachdem bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil auch dann ein höherer Tagessatz festzulegen ist, wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3), ist der Tagessatz angemessen auf Fr. 50.– zu er- höhen. - 24 -
  26. Vollzug der Geldstrafe; Verbindungsbusse Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nur schon wegen des Verschlechte- rungsverbots, aber auch wegen der in Nachachtung von Art. 42 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015) zu vermutenden günstigen Prognose nicht zur Diskussion. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2015 liegt zudem bereits weit zurück und ist nicht einschlägig. Die Beschul- digte hat auch glaubhaft dargelegt, dass sie die Schulden beim Sozialamt regel- mässig zurückzahlt. Unter diesen Umständen kann ihr vorbehaltlos eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint. Vom Aussprechen einer Verbindungsbusse ist abzusehen. Es liegt kein Fall eines sogenannten Massendelikts vor, bei dem die Schnittstellenproblematik entschärft werden müsste. Es erscheint auch nicht erforderlich, der Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  27. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).
  28. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte strebte mit ih- rer Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren fast voll- umfänglich. Zu ihren Gunsten fallen der Wegfall der Verbindungsbusse und die Reduktion der Probezeit aus. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuer- legen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d so- wie § 16 Abs. 1 GebV OG). - 25 - Rechtsprechungsgemäss ist die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Ent- schädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zu- zusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dementsprechend ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 540.– zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates ist vorzubehalten. Es wird erkannt:
  29. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.
  30. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu Fr. 50.–.
  31. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  32. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.
  33. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.
  34. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.
  35. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 540.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  36. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland - 26 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  37. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210197-O/U/hb-C._____ Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Stiefel, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. Lau- fer und Ersatzoberrichter lic. iur. Vogel sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 4. März 2022 in Sachen A._____, Beschuldigte und Berufungsklägerin verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozial- versicherung oder der Sozialhilfe Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur, Einzelgericht in Strafsachen, vom 4. Januar 2021 (GB200014)

- 2 - Anklage: Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. September 2020 (Urk. 11) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 32 S. 24 f.) «Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu Fr. 30.– (entsprechend Fr. 1'080.–) sowie mit einer Busse von Fr. 200.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre fest- gesetzt.

4. Die Busse ist zu bezahlen. Bezahlt die Beschuldigte die Busse schuldhaft nicht, so tritt an deren Stelle eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen.

5. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'000.00 Gebühr für das Vorverfahren; Fr. 2'500.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine Begründung dieses Entscheids verzichtet, ermässigt sich die Ent- scheidgebühr auf 2/3.

6. Die Kosten des Vorverfahrens (Gebühr Vorverfahren) und des gerichtlichen Verfah- rens werden der Beschuldigten auferlegt.

7. (Mitteilung

8. (Rechtsmittel)»

- 3 - Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung der Beschuldigten: (Urk. 35 S. 2; Urk. 50 S. 1 f.)

1. Es sei das vom Bezirksgericht Winterthur am 4. Januar 2021 unter der Geschäfts-Nr. GB200014-K erlassene Urteil aufzuheben und es sei die Beschuldigte vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezuges von Leistun- gen einer Sozialversicherungsanstalt im Sinne von Art. 148a Absatz 1 StGB freizusprechen; Eventualiter sei das vorgenannte Urteil aufzuheben und die Beschul- digte in Anwendung von Art. 148a Absatz 2 StGB ("leichter Fall") mit einer Busse von Fr. 200.– zu bestrafen.

2. Es seien sämtliche Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigten aus dieser eine Prozessentschädigung für die Kosten vor dem Bezirksgericht Winterthur und vor dem Obergericht des Kantons Zürich zuzüglich 7.7 % Mehrwertsteuer (insgesamt in der Höhe von Fr. 4'846.50) zu leisten.

b) Der Vertreter der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland: (Urk. 39, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

- 4 - Erwägungen: I. Verfahrensgang und Prozessuales

1. Die Sozialen Dienste der Stadt Winterthur erstatteten am 10. Februar 2020 Strafanzeige gegen A._____ wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB (Urk. 1 f.). Die Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland eröffnete darauf eine Strafuntersuchung (Urk. 7) und lud die Be- schuldigte zur Einvernahme vor (Urk. 8). Nach erfolgter Einvernahme vom 30. Juli 2020, zu welcher die Beschuldigte in Begleitung ihres erbetenen Verteidigers er- schienen war (Urk. 3), erliess die Staatsanwaltschaft am 29. September 2020 ei- nen Strafbefehl wegen mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Urk. 11). Dagegen erhob die er- betene Verteidigung namens der Beschuldigten Einsprache (Urk. 13). An ihrem Strafbefehl festhaltend überwies die Staatsanwaltschaft die Akten ans Einzelge- richt in Strafsachen des Bezirksgerichts Winterthur (Art. 356 Abs. 1 StPO; Urk. 15).

2. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene, mündlich eröffnete Ur- teil des Bezirksgerichts Winterthur vom 4. Januar 2021 liess die Beschuldigte fristgerecht Berufung anmelden (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 27; Prot. I S. 18 ff.). Das begründete Urteil wurde der Verteidigung am 25. März 2021 zugestellt (Urk. 30). Mit Eingabe vom 13. April 2021 reichte diese innert Frist die Berufungserklä- rung für die Beschuldigte ein (Urk. 35; Art. 399 Abs. 3 StPO). Mit Präsidialverfü- gung vom 15. April 2021 wurde die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland zugestellt (Urk. 38/1), um gegebenenfalls Anschlussberu- fung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 37). Gleichzeitig wurde die Beschuldigte unter Hinweis auf ihr Aussageverweigerungs- recht aufgefordert, ein Datenerfassungsblatt auszufüllen und ihre finanziellen Verhältnisse zu belegen (Urk. 38/2). Die Anklagebehörde teilte darauf mit Eingabe vom 19. April 2021 mit, dass die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils bean- tragt werde (Urk. 39), und erklärte sinngemäss ihren Verzicht auf Anschlussberu- fung. Am 14. Juli 2021 wurde zur Berufungsverhandlung auf den heutigen Tag

- 5 - vorgeladen (Urk. 42). Anlässlich derselben liess die Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 3 f.).

3. Gemäss Art. 402 in Verbindung mit Art. 437 StPO hat die Berufung im Um- fang der Anfechtung aufschiebende Wirkung. Insoweit wird die Rechtskraft ge- hemmt. Die Beschuldigte verlangt einen Freispruch und hat das Urteil vollumfäng- lich angefochten (Urk. 35). Demgegenüber beantragt die Anklagebehörde die Be- stätigung des angefochtenen Entscheids (Urk. 39). Damit ist das vorinstanzliche Urteil im Sinne von Art. 398 Abs. 2 StPO unter Vorbehalt des Verschlechterungs- verbotes (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO) umfassend zu überprüfen. In der vorliegenden Konstellation zu beachten ist, dass sich das Ver- schlechterungsverbot ausschliesslich auf das Dispositiv, nicht aber auf die Erwä- gungen bezieht (Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2021 vom 3. Juni 2021 E. 4.2, BGE 142 IV 129 E. 4.5). Das Verschlechterungsverbot hindert das Berufungsge- richt somit nicht, den der Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalt weitergehend als erstellt anzusehen, als es die Vorinstanz tat, solange sich dies im Dispositiv nicht in einem schärferen Schuldspruch niederschlägt. II. Schuldpunkt

1. Ausgangslage 1.1. Die Anklage wirft der Beschuldigten in tatsächlicher Hinsicht das nachste- hende Verhalten vor (Urk. 11, hier chronologisch zusammengefasst): Die Beschuldigte habe am 26.09.2016 das Formular «Persönliche Erklärung zum Gesuch um Sozialhilfe» [Urk. 2/19] unterzeichnet, worin sie auf ihre Pflicht hingewiesen wor- den sei, alle Änderungen, insbesondere bei ihrer Arbeit und bei ihren Einnahmen, sofort und unaufgefordert zu melden. Von Okt. 2016 bis vorerst Feb. 2017 habe die Beschuldigte monatliche Unterstüt- zungsleistungen der Sozialhilfe bezogen. Im Dez. 2016 habe sie bei der B._____ AG im Stundenlohn gearbeitet und dabei ein Nettoeinkommen von Fr. 2'769.25 erwirtschaftet, welches ihr am

- 6 - 02.02.2017 auf ihr Konto bei der C._____ AG («C._____») ausbezahlt worden sei. Pflichtwidrig habe es die Beschuldigte in der Folge unterlassen, diesen Lohn den Sozialbehörden der Stadt Winterthur anzugeben. Sodann habe die Beschuldigte am 01.03.2017 Arbeitslosentaggelder von Fr. 1'032.25 für Jan. 2017 sowie Fr. 938.45 für Feb. 2017 auf ihr C._____-Konto ausbezahlt bekom- men, welche Einnahmen sie ebenfalls nicht deklariert habe. Von April 2017 bis Juli 2018 habe die Beschuldigte erneut monatliche Unterstüt- zungsleistungen der Sozialhilfe bezogen, wobei sie auf ihre Pflicht zur Meldung von Änderungen wiederum hingewiesen worden sei, nämlich in den Leistungsentscheiden vom 09.08.2017 [Urk. 2/21/1] und vom 27.11.2017 [Urk. 2/21/2]. In dieser Unterstützungsperiode habe es die Beschul- digte pflichtwidrig unterlassen, ihre in den Monaten Nov. 2017 und Dez. 2017 erneut bei der B._____ AG erwirtschafteten Nettoeinkommen von insgesamt Fr. 6'587.30 den Sozialbehörden der Stadt Winterthur an- zugeben. Indem die Beschuldigte die erwähnten Einkünfte wissentlich und willentlich ver- schwiegen habe, seien ihr während der erwähnten Zeitspanne Sozialhilfe- leistungen im Betrag von insgesamt Fr. 8'873.70 zu viel ausbezahlt worden, wo- rauf sie keinen Anspruch gehabt hätte. Die Beschuldigte habe dies gewusst und gewollt. Den Deliktszeitraum umgrenzt die Staatsanwaltschaft explizit mit «Dezember 2016 bis ca. Februar 2018» (Urk. 11 S. 3). In rechtlicher Hinsicht wirft die Staatsanwaltschaft der Beschuldigten mehrfachen unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB vor.

- 7 - 1.2. Die Vorinstanz gab den bisherigen Standpunkt der Beschuldigten korrekt wieder (Urk. 32 E. II.A S. 4 f., E. II.B/2.2 S. 6 und E. II.B/5.1 S. 7), von welchem diese heute nicht abwich: Die Beschuldigte räumte schon zu Beginn der Untersuchung ein, dass sie in den Monaten Dezember 2016 sowie November und Dezember 2017 für die B._____ AG am Weihnachtsmarkt gearbeitet hatte (Urk. 3 F/A 53 S. 6), wodurch sie einen Lohn von Fr. 2'769.25 (Dezember 2016) bzw. Fr. 6'587.30 (November und De- zember 2017) erzielt habe (Urk. 3 F/A 54 S. 6, Urk. 6/1, Prot. I S. 8, Prot. II S. 10 f.). Diese Löhne seien ihr jeweils mit einer zeitlichen Verzögerung von zwei Monaten im Februar ausbezahlt worden (Urk. 3 F/A 54 S. 6). Sie habe die betref- fenden Einkünfte den Sozialbehörden der Stadt Winterthur aus Versehen nicht gemeldet; sie habe gar nicht daran gedacht (Urk. 3 F/A 4 f. S. 1 f., F/A 49 S. 6, F/A 65 S. 7, Prot. I S. 10, Prot. II S. 10 f.). Was die weiter zur Frage stehenden Arbeitslosentaggelder von Fr. 1'032.25 (für Januar 2017) resp. Fr. 938.45 (für Februar 2017) betrifft, stellte sich die Beschul- digte vor Vorinstanz auf den Standpunkt, diese seien stets direkt an die Sozialen Dienste überwiesen worden; auf ihr Konto sei nichts davon überwiesen worden (Urk. 3 F/A 4 S. 1 f., F/A 69 f. S. 8; Urk. 24 S. 2; Prot. I S. 8). An der Berufungs- verhandlung hielt die Beschuldigte an diesem Standpunkt im Wesentlichen fest mit der Aussage, das mit dem Arbeitslosengeld sei ihr noch heute ein Rätsel, wo das hingegangen sei. Das habe sie bis heute nicht gesehen (Prot. II S. 11). Die Argumentation der Beschuldigten im Berufungsverfahren zielt darauf, dass ihr angesichts ihrer damaligen, höchst unübersichtlichen Lebenssituation weder Vor- satz noch Eventualvorsatz in Bezug auf die unterbliebene Meldung der Einkünfte nachgewiesen werden könne. Eventualiter wird (wie vor Vorinstanz) geltend ge- macht, dass die Umstände des inkriminierten Verhaltens der Beschuldigten zur Würdigung als leichten Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB führen müssen, und zwar unabhängig davon, ob eine Landesverweisung im Raum stehe oder nicht (Urk. 35 S. 3, Urk. 50 S. 3 und 7 ff.). 1.3. Als Beweismittel zur Erstellung des Sachverhalts können im Wesentlichen die Akten der Sozialen Dienste (Urk. 1 und 2/1–21) und die Aussagen der Be-

- 8 - schuldigten (Urk. 3, Prot. I S. 7–12, Prot. II S. 3 ff.) herangezogen werden, sodann aber auch die edierten Bankunterlagen der Zürcher Kantonalbank und der C._____ (Schweiz) AG (Urk. 5/1/3 und 5/2/3 [CDs]), mit welchen die Beschuldigte sowohl an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wie auch heute konfrontiert wurde (Prot. I S. 10 f., Prot. II S. 10 ff.). 1.4. Die Anforderungen an einen rechtsgenügenden Schuldbeweis und die all- gemeinen Grundsätze der Beweiswürdigung wurden von der Vorinstanz zutref- fend dargelegt (Urk. 32 E. II.B/1). Darauf kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 StPO).

2. Äusserer Sachverhalt 2.1. Die Vorinstanz sah den äusseren Sachverhalt gestützt einerseits auf die im Recht liegenden Kontoauszüge (Urk. 5/2/3), aus welchen die fraglichen Überwei- sungen auf das Konto der Beschuldigten hervor gehen, und andererseits auf ihr Teilgeständnis als erstellt an (Urk. 32 E. II.A S. 4, E. II.B/2.3 S. 6, E. II.B/4 S. 7). Es kann vorweggenommen werden, dass dem im Ergebnis zu folgen ist. Die nachstehenden Erwägungen sollen die vorinstanzliche Beweiswürdigung zum äusseren Sachverhalt nur noch verdeutlichen und ergänzen bzw. präzisieren: 2.2. Durch die Akten belegt und nicht bestritten ist einmal, dass die Beschuldig- te im anklagerelevanten Zeitraum von den Sozialen Diensten mit Geldern der So- zialhilfe unterstützt wurde (Urk. 2/1, 2/2, 2/15). Zu einem kurzen Unterbruch kam es im Monat März 2017, in welchem Monat die Beschuldigte keine Geldleistungen der Sozialhilfe empfing; auch dies ist unbestritten (Urk. 2/15). 2.3. Aus den von der C._____ AG herausverlangten Kontoauszügen über das auf die Beschuldigte lautende Privatkonto IBAN CH... gehen folgende Bewegun- gen hervor (Urk. 5/2/3 [CD]): Am 2. Februar 2017 wurden auf das Konto, das zuvor einen Saldo von Fr. 1.19 aufwies, Fr. 2'769.25 von der B._____ AG vergütet. Gleichentags wurden Fr. 2'700.– bezogen, womit der Saldo auf Fr. 70.44 zu stehen kam.

- 9 - Am 1. März 2017 wurden auf dasselbe Konto, das zuvor einen Saldo von Fr. 220.99 aufwies, Fr. 1'970.70 (Fr. 1'032.25 + Fr. 938.45 = Fr. 1'970.70) von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vergütet. Gleichentags wurde ein Vergü- tungsauftrag über EUR 200 ausgeführt und ein Bezug am Geldautomaten von Fr. 1'600.– getätigt, womit der Saldo auf Fr. 375.39 zu stehen kam. Am 11. Januar 2018 wurde ein inzwischen entstandener Negativsaldo von Fr. 876.45 ausgeglichen, womit das Konto per 18. Januar 2018 saldiert wurde. Bis zu diesem Tag ist eine Vergütung von Fr. 6'587.30 der B._____ AG auf dieses Konto nicht ersichtlich. 2.4. Die Beschuldigte gab an, die Löhne der B._____ AG seien ihr jeweils zwei Monate später, im Februar ausbezahlt worden (Urk. 3 F/A 5 S. 2, F/A 55 S. 6, F/A 65 S. 7). Für den Dezember 2016-Lohn ist dies wie erwähnt belegt. Gefragt, auf welches Konto der Lohn November/Dezember 2017 geflossen sei, gab die Be- schuldigte an, dass sie dies nicht mehr wisse. Sie meine, dass dies auf das Konto bei der C._____ gegangen sei, welches Konto sie aber nicht mehr habe. Seit wann sie ihr aktuelles Konto bei der D._____ habe, wisse sie nicht, vielleicht seit Ende 2018 (Urk. 3 F/A 56 ff. S. 7). Über das D._____-Konto wurden keine Unter- lagen herausverlangt. Aus den von der Zürcher Kantonalbank herausverlangten Kontoauszügen (Urk. 5/1/3 [CD]) ergeben sich keine Hinweise auf die hier inte- ressierenden Transaktionen. Gemäss Angabe auf der Lohnabrechnung Dezember 2017 (sub Urk. 2/15, unten auf der Seite) ist dieser Lohn auf ein C._____-Konto (IBAN CH2) zugunsten von E._____, Winterthur, überwiesen worden. Wer diese Person ist, ist nicht bekannt. Derselbe Zahlungsvermerk steht bereits auf der Lohnabrechnung für Dezember 2016 (sub Urk. 2/15), wobei dort aber belegt ist, dass die Transaktion auf das C._____-Konto der Beschuldigten (IBAN CH...) ging. Nicht ausgeschlossen scheint damit, dass die Überweisungsangaben auf beiden Abrechnungen fehler- haft sind. An welchem Tag genau und über welches Konto der Beschuldigten der Lohn No- vember/Dezember 2017 von Fr. 6'587.30 ausbezahlt wurde, ergibt sich aus den vorliegenden Bankunterlagen nicht. Es ist damit zu Gunsten der Beschuldigten

- 10 - auf ihre Angabe abzustellen, wonach ihr der Lohn für die Arbeit auf dem Weih- nachtsmarkt 2017 wie schon im Jahr zuvor mit einer zeitlichen Verzögerung und damit im Februar 2018 zufloss. 2.5. Dass sie die Sozialen Dienste nicht von sich aus über die inkriminierten Geldzuflüsse informierte, wie es ihre Pflicht gewesen wäre (vgl. § 18 Abs. 3 SHG), stellt die Beschuldigte nicht in Abrede. Aus den Akten der Sozialen Dienste lässt sich entnehmen und ist unbestritten, dass diese erst im Sommer 2018 Kenntnis über die nicht deklarierten Einkünfte erhielten (Urk. 2/14 i.V.m. Urk. 2/1 S. 2). 2.6. Was die objektiven Abläufe angeht, ist der Sachverhalt damit erstellt.

3. Innerer Sachverhalt 3.1. In Bezug auf die inneren Tatsachen wirft die Anklage der Beschuldigten vor, sie habe die erwähnten Einkünfte wissentlich und willentlich verschwiegen, und sie habe gewusst, dass sie auf die während der erwähnten Zeitspanne («De- zember 2016 bis ca. Februar 2018») zu viel ausbezahlten Sozialhilfeleistungen keinen Anspruch hätte; gleichwohl habe sie diese gewollt (Urk. 11 S. 4, sinnge- mäss). Vor Vorinstanz machte die Verteidigung geltend, dass sich aus diesen Bemer- kungen nicht ergebe, aus welchem konkreten Verhalten auf einen Vorsatz ge- schlossen werde (Urk. 24 S. 4). Ein solcher könne der Beschuldigten nicht nach- gewiesen werden. Das Unterlassen der Meldung sei – so die Verteidigung (die Beschuldigte aus Urk. 3 F/A 65 S. 7 zitierend) – aus Versehen passiert; die Be- schuldigte habe nicht daran gedacht, und ihr Lohn sei sowieso erst zwei Monate später gekommen. Aufgrund der Akten lasse sich dies nachvollziehen. Ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse seien desaströs gewesen, und die Lebensumstände hätten bei der Beschuldigten eine Depression bewirkt. Es sei überdies offensicht- lich, dass auch die Betreuung der Beschuldigten durch die Sozialen Dienste nicht sehr engmaschig gewesen sei; ihre Sachdarstellung, wonach sie sich an den In- halt eines ganz am Anfang am Schalter geführten Gesprächs nicht mehr erinnere, lasse sich durch die Akten nicht widerlegen. In den Leistungsentscheiden finde

- 11 - sich sodann kein Hinweis auf die Strafbarkeit einer unterlassenen Meldung von Änderungen, sondern bloss auf die Kürzungsmöglichkeit im Sinne von § 24 SHG (Urk. 24 S. 4). Bei einer neueren Spezialnorm wie Art. 148a StGB müssten deren Inhalt und Konsequenzen einem Laien nicht unbedingt bewusst sein. Auf Vorsatz oder die Absicht des Versteckens lasse sich nicht schliessen, wenn eine Person, die dringend Geld benötige, dieses bei Eintreffen sogleich beziehe (Urk. 24 S. 4 i.V.m. Prot. I S. 17 f.). Die Vorinstanz liess diese Vorbringen nicht gelten. Die Beschuldigte habe bestä- tigt, das Formular «Persönliche Erklärung zum Gesuch um Sozialhilfe» unter- schrieben zu haben. Sie habe daher gewusst, dass sie ihre Einkünfte hätte dekla- rieren müssen und eine entsprechende Meldepflicht bestanden habe. Aufgrund ihrer guten Deutschkenntnisse sei auch davon auszugehen, dass die Beschuldig- te den Inhalt der Erklärung verstanden habe; Gegenteiliges sei nicht behauptet worden. Die Beschuldigte habe zwar angegeben, dass sie es zu melden verges- sen habe, dass es ein Versehen gewesen sei. Diese Tatsache impliziere aber, dass sie es «eigentlich gewusst hätte». Offengelassen werden könne an dieser Stelle, ob die Beschuldigte die Leistungsentscheide überhaupt entgegengenom- men habe (Urk. 32 E. III/2.3 S. 10 f.). Im Ergebnis schloss die Vorinstanz auf Wis- sen und Willen in Bezug auf das Verschweigen der Einkünfte und damit auf Vor- satz. Heute brachte die Verteidigung ergänzend vor, der Tatbestand von Art. 148a StGB sei zum Zeitpunkt der Unterschrift des Formulars «Persönliche Erklärung zum Gesuch um Sozialhilfe» noch nicht in Kraft getreten. Die Beschuldigte habe das Formular einmal mit dem Datum 26.09.16 und auf der nächsten Seite mit dem Datum 29.09.16 unterzeichnet. Am selben Tag habe sie auch noch einen Untermietvertrag bei ihrem Vater unterzeichnen müssen. Es sei erkennbar, dass sie schon zu diesem Zeitpunkt unter einer erheblichen Belastung gestanden ha- be. Sie sei mündlich nicht aufgeklärt worden und habe das Formular einfach un- terschrieben. Den Tatbestand von Art. 148a StGB, welcher recht abstrakte Vor- gehensweisen unter Strafe stellen wolle, könne ein Laie aber insbesondere dann nicht verstehen, wenn ihm dieser nicht erklärt würde (Urk. 50 S. 3 f.; Prot. II S. 15). Die Beschuldigte verfüge zwar über gute mündliche Deutschkenntnisse,

- 12 - woraus aber nicht geschlossen werden könne, dass sie auch über gute schriftli- che Deutschkenntnisse verfüge, immerhin habe sie deswegen die BMS nicht be- standen. Schliesslich habe die Vorinstanz die psychischen Probleme der Be- schuldigten fälschlicherweise nicht berücksichtigt mit der Begründung, diese seien erst nach dem Tatzeitraum, nämlich Anfang 2020 diagnostiziert worden. Die Be- schuldigte sei in der Aktennotiz der Sozialberatung bereits am 10. Januar 2018 als in einem desolatem Zustand bzw. als in einer schlechten psychischen Verfas- sung beschrieben worden. Sie habe damals – bereits traumatisiert durch den Tod der Mutter, die Pflegekind-Situation und mit Verlustängsten – vom Vater gerade erfahren, dass die Familie nach Deutschland wegziehen und sie ihre Wohnung verlieren werde, weshalb sie einen Nervenzusammenbruch erlitten habe (Urk. 50 S. 3 ff.). 3.2. Massgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen des Vorsatzes ist die Tathand- lung (PK StGB-TRECHSEL/JEAN-RICHARD 2018, Art. 12 N 21), respektive hier das pflichtwidrige Untätigbleiben. Der Vorinstanz kann daher nicht beigepflichtet wer- den, wenn sie argumentiert, das geltend gemachte Vergessen impliziere, dass sie es eigentlich gewusst hätte, und (rechtlich) auf Vorsatz schliesst. Ohne reflektier- tes Bewusstsein würde es am Wissen um die Meldepflicht gerade fehlen. Auch liesse sich so kein tatsächlicher Täuschungswille erstellen. Aus den erstellten äusseren Umständen lässt sich allerdings zweifelsfrei schlies- sen, dass die Beschuldigte zumindest um die Meldepflicht wissen musste, dieser aber keine Beachtung schenkte. Dafür spricht zunächst einmal, dass sie (unbe- stritten) am 26. September 2016 mit ihrer Unterschrift auf der Persönlichen Erklä- rung zum Gesuch um Sozialhilfe (Urk. 2/19) bekräftigte, dass sie namentlich die Informationen über den Bezug von Sozialhilfe – unter anderem zur Meldepflicht – erhalten habe, den Inhalt kenne und diesen vollständig verstanden habe. Das Formular enthält zudem den ausdrücklichen Hinweis, dass die Inanspruchnahme finanzieller Unterstützung von der Sozialhilfe unter unvollständigen bzw. zu spät eingereichter Angaben strafrechtlich verfolgt wird (Urk. 2/19 S. 3). Dass die kon- krete Gesetzesbestimmung von Art. 148a StGB erst ein paar wenige Tage da- nach per 1. Oktober 2016 in Kraft trat, ändert daran nichts. Entscheidend ist, dass

- 13 - die Gesetzesbestimmung im Tatzeitraum in Kraft war. Verständigungsprobleme lassen sich ausschliessen; die Beschuldigte wuchs mehrheitlich in der Schweiz auf, hat hier die Primar- und Sekundarschule besucht (Prot. II S. 5) und ist damit auch der deutschen Schriftsprache mächtig. Kurz vor der besagten Erklärung, im August 2016, hatte die Beschuldigte die Ausbildung zur Zierpflanzengärtnerin er- folgreich abgeschlossen (Urk. 2/1 S. 9). Und mit Datum kurz nach der Erklärung findet sich eine Aktennotiz der damals bei den Sozialen Diensten mit der Betreu- ung der Beschuldigten betrauten Person, wonach diese ihr einen wachen, intelli- genten und «normalen» Eindruck gemacht habe (Urk. 2/1 S. 8). Selbst wenn die Betreuung durch die Sozialen Dienste nicht sehr engmaschig gewesen sein sollte (wie die Verteidigung vorbringt), ist schlechterdings undenkbar, dass die Beschul- digte – damals eine arbeitslose Sozialhilfebezügerin – durch einen temporären, doch recht intensiven Arbeitseinsatz ein erhebliches Einkommen erzielt und dann schlicht nicht daran gedacht hat, dass sie dieses eigentlich melden müsste. Dass die Beschuldigte mit zwei verschiedenen Daten unterschrieb und dass sie bei der Unterschrift unter psychischer Belastung stand, ändert nichts daran, dass sie – was keineswegs komplex oder abstrakt ist – vom Sozialamt wegen fehlenden Einkommens Geld erhielt, um ihr Existenzminimum zu decken, und hernach trotz- dem erhaltenes Einkommen dieser verschwieg. Sie erhielt dabei Beträge ausbe- zahlt, die jeweils ein Vielfaches des monatlichen Sozialhilfegeldes betrugen, wo- bei sie gemäss ihrer Aussage schon um jede Auszahlung von Sozialhilfegeldern froh gewesen sei (Urk. 3 S. 5 F/A 43). Selbst wenn sie also bei Unterzeichnung des Formulars unvorsichtigerweise die Meldepflicht überlesen hätte, musste sie davon ausgehen, dass sie dem Sozialamt die erheblichen Einkünfte mitzuteilen hat. Ihr musste so oder anders bewusst sein, dass ihr die Einkünfte nicht einfach zusätzlich zustanden. Und wenn sie diese eigentlich zu melden geplant gehabt hätte, es ihr dann (zunächst) aber untergegangen wäre, so müsste es ihr jeden- falls später, als ihr das nächste Mal Sozialhilfegelder zugingen, wieder in den Sinn gekommen sein. Ein Lapsus lässt sich ausschliessen, da dies geradezu lebens- fremd wäre. Hinzu kommt noch die Besonderheit, dass die Beschuldigte wieder- holt – so belegt für den Lohn 2016 am 2. Februar 2017 und für die Arbeitslosen- taggelder Januar/Februar 2017 am 1. März 2017 – die bei ihren Verhältnissen er-

- 14 - heblichen Gelder abhob, kaum dass diese auf dem Bankkonto der Beschuldigten eingetroffen waren. An und für sich wäre nicht verwerflich, effektiv verfügbares Geld sogleich voll zu beziehen (vgl. Prot. I S. 10 unten). Nur, für die vorliegend zu klärende Frage stellt ein solches Verhalten ein gewichtiges Indiz dafür dar, dass die Beschuldigte sehr genau über den Geldeingang im Bild gewesen sein musste und diesem Zufluss einige Aufmerksamkeit zuwendete. Es konnte also nicht ein- fach eine im Alltagslärm untergehende Angelegenheit gewesen sein, die man leicht vergisst. Die Version der Beschuldigten, wonach ihr ein Versehen unterlaufen war, über- zeugt damit nicht. Zugunsten der Beschuldigten (vgl. Art. 10 Abs. 3 StPO) ist zwar davon auszugehen, dass sie nicht mit direktem Willen die Meldung der Einkünfte unterschlagen hat. Sie musste aber nach dem Gesagten davon ausgehen, dass sie gegen eine Meldepflicht verstossen und die Sozialen Dienste täuschen könn- te, ihr war dies allerdings gleichgültig.

4. Schaden 4.1. Die Staatsanwaltschaft bezifferte die Summe der wegen verschwiegener Einkünfte zu viel ausbezahlter Sozialhilfeleistungen ohne nähere Erläuterungen auf total Fr. 8'873.70 (Urk. 11 S. 4). Auf diese Summe kommt man, wenn man die laut Urk. 2/15 ausbezahlten Sozialhilfegelder für die Monate Januar 2017 (Fr. 1'347.95) und Februar 2017 (Fr. 938.45) zusammenrechnet mit dem im Novem- ber/Dezember 2017 erzielten Einkommen bei der B._____ AG (Fr. 6'587.30; so auch die Vorinstanz in Urk. 32 E. II.B/3.2 S. 7). Vor Vorinstanz monierte die Verteidigung, dass abgesehen von aktenmässig nicht erklärbaren Diskrepanzen gegenüber dem Rückerstattungsentscheid (Fr. 9'297.50; Urk. 2/13, erläutert in Urk. 2/17) nicht die Einkommen bei der B._____ AG, sondern bloss die zu viel bezahlte Sozialhilfe zurückzufordern wäre (Urk. 24 S. 2 f.). Die Vorinstanz nahm diese Argumentation auf (Urk. 32 E. II.B/3.1 S. 6), zählte ih- rerseits zur Schadensberechnung die effektiv ausbezahlten Sozialhilfeleistungen für die Monate Januar, Februar und Dezember 2017 sowie Januar 2018 (Urk.

- 15 - 2/15) zusammen und kam so auf eine Deliktssumme von Fr. 5'335.55 (Fr.1'347.95 + Fr. 938.45 + Fr. 1'347.95 + Fr. 1'701.20). Die Vorinstanz erwog da- zu, dass die Anrechnung des Verdienstes nicht abschliessend nachvollzogen werden könne; möglicherweise sei dies im Hinblick darauf erfolgt, dass aufgrund des hohen Verdienstes auch in den Folgemonaten nichts ausbezahlt worden wä- re. Die Deliktssumme lasse sich nicht genau berechnen. Zugunsten der Beschul- digten sei deshalb von bloss Fr. 5'335.55 als Deliktsbetrag auszugehen (Urk. 32 E. II.B/3.2 S. 6 f.). 4.2. Weder die Anklagebehörde noch die Beschuldigte haben diese Erwägun- gen des Vorderrichters beanstandet, sodass es damit sein Bewenden haben könnte. Lediglich der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass für die Berech- nung des Schadens grundsätzlich der Zeitpunkt der Kenntnisnahme massgebli- cher Ausgangspunkt ist (retrospektive Betrachtung). Bis zu diesem Zeitpunkt im Sommer 2018 waren diverse Sozialhilfeleistungen irrtümlich erfolgt, in Unkenntnis der verschwiegenen Einkünfte der Beschuldigten. Hätten die Sozialen Dienste von der Auszahlung am 2. Februar 2017 von Fr. 2'769.25 (Lohn Dezember 2016) unverzüglich Kenntnis erhalten, hätten sie diesen Betrag ohne Zweifel in den auf die Auszahlung folgenden Monaten eingerechnet und Überschüsse jeweils auf spätere Monate übertragen (vgl. zur Thematik der Behandlung von Überschüssen im Sozialhilfebudget BGE 138 V 386 E. 4.4). Dasselbe gilt für die am 1. März 2017 empfangenen Arbeitslosentaggelder von Fr. 1'032.25 (Januar 2017) und Fr. 938.45 (Februar 2017); auch diese wären in den nachfolgenden Monaten berück- sichtigt worden. Schliesslich wäre auch der im Februar 2018 erhaltene Lohn in der Zeit danach bei der Ausrichtung von Sozialhilfegeldern berücksichtigt worden. So käme man auf eine Deliktssumme, welche die in der Anklage (Urk. 11) ge- nannte Summe von Fr. 8'873.70 sogar deutlich übersteigt. Das Berufungsgericht ist in dieser Frage jedoch an den Anklagesachverhalt ge- bunden (Art. 350 Abs. 1 StPO). Wenn der Anklagesachverhalt die Zeitspanne, in welcher an Sozialhilfegeldern zu viel bezogen wurde, auf «Dezember 2016 bis ca. Februar 2018» eingrenzt (Urk. 11 S. 3), so dürfen zeitlich nach dieser Zeitspanne noch weiter zu viel bezogene Gelder nicht mehr in die Schadensberechnung ein-

- 16 - bezogen werden. Folgerichtig kann die Schadenssumme durch Addition der Be- träge Fr. 2'769.25 (Lohn Dezember 2016), Fr. 1'032.25 (Arbeitslosentaggelder Januar 2017), Fr. 938.45 (Arbeitslosentaggelder Februar 2017) sowie der im Feb- ruar 2018 noch ausbezahlten Sozialhilfeleistung von Fr. 1'930.75 (vgl. Urk. 2/15) ermittelt werden. Auf diese Weise kommt man auf eine Summe von Fr. 6'670.70, welche der vorliegend strafrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen ist.

5. Vorgehen der Sozialen Dienste / frühere Ermittlungen 5.1. Die Verteidigung brachte vor Vorinstanz ihr Unverständnis über das Ver- halten der Sozialen Dienste zum Ausdruck, welche erst Monate nach erfolgter Ei- nigung über die zu erfolgende Rückzahlung und ohne entsprechenden Vorbehalt bei dieser Einigung Strafanzeige erstattet hätten. Aus Sicht der Verteidigung müsse dieses Verhalten als «venire contra factum proprium» bezeichnet resp. als Desinteresseerklärung am Strafverfahren interpretiert werden (Urk. 24 S. 3). Aus- serdem habe die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland unter der Geschäfts-Nr. A-4/2018/10025144 am 7. November 2018 eine Nichtanhandnahmeverfügung er- lassen, wobei es hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts keine Beweismittel gebe, die nicht bereits damals hätten erhoben werden können. Ob das Verhalten der Anzeigeerstatterin (den Sozialen Diensten der Stadt Win- terthur) redlich war oder nicht, ist hier nicht von Belang. Bei Art. 148a StGB han- delt es sich um ein Offizialdelikt, sodass selbst eine Desinteresserklärung die An- klägerin (Staatsanwaltschaft) nicht zu binden vermöchte. In der Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. November 2018 im Verfahren Nr. A-4/ 2018/10025144 ging es ausserdem um zwei andere Arbeitgeber, nicht um die B._____ AG. Dort mangelte es an einem hinreichend konkreten Tatverdacht. Es lag jenem Vorverfahren ein anderer Sachverhalt zugrunde. Ausserdem wurde eine spätere Eröffnung einer Untersuchung ausdrücklich vorbehalten, wenn die Voraussetzungen dafür eintreten oder bekannt würden (vgl. Urk. 5 i.V.m. Urk. 3 der Beizugsakten). Mängel im Vorverfahren sind damit keine zu erkennen.

- 17 -

6. Rechtliche Würdigung 6.1. Der Tatbestand von Art. 148a StGB setzt objektiv voraus, dass der Täter bzw. die Täterin durch unwahre oder unvollständige Angaben oder durch Ver- schweigen von Tatsachen irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er/sie Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm/ihr nicht zustehen. Mit der Tatvariante des «Verschweigens von Tatsachen» wird dabei ei- ne Unterlassungsstrafbarkeit begründet (Urteil des Bundesgerichts 6B_1015/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5. f.), die etwa dann greift, wenn jemand die Meldung unterlässt, dass sich seine/ihre Lage verbessert hat (Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2). Erfasst sind Angaben, die für einen Leistungsanspruch relevant sind. Subjektiv erfordert der Tatbestand Vor- satz, setzt also das individuelle Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht und den tatsächlichen Täuschungswillen voraus (Urteil des Bundesgerichts 6B_1033/ 2019 vom 4. Dezember 2019 E. 4.5.6). Eventualvorsatz genügt (vgl. Art. 12 Abs. 2 StGB; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). Eine eventualvorsätzliche Tatbegehung liegt vor, wenn die beschuldigte Person den Eintritt des als möglich erkannten tatbestandsmässi- gen Erfolgs ernst nimmt, mit ihm rechnet und sich mit ihm abfindet. Das Gericht darf vom Wissen der beschuldigten Person auf den Willen schliessen, wenn sich dieser der Eintritt des Erfolges als so wahrscheinlich aufdrängte, dass die Bereit- schaft, ihn als Folge hinzunehmen, vernünftigerweise nur als Inkaufnahme des tatbestandsmässigen Erfolges ausgelegt werden kann (BGE 138 V 74 E. 8.4.1, m.w.H.). 6.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt hat die Beschuldigte die Sozialen Dienste während einer Unterstützungsperiode pflichtwidrig nicht darüber informiert, dass zwei Lohnzahlungen (Fr. 2'769.25 am 2. Februar 2017 und Fr. 6'587.30 anfangs Februar 2018) sowie eine Auszahlung von Arbeitslosentaggeldern (Fr. 1'970.70 am 1. März 2017) bei ihr eingingen. Erst im Sommer 2018 stiessen die Sozialen Dienste im Rahmen ihrer Revision darauf. Durch ihr Verschweigen bewirkte die Beschuldigte, dass ihr Sozialhilfeleistungen ausgerichtet wurden, auf die sie auf-

- 18 - grund eigener finanzieller Mittel keinen Anspruch hatte. Dadurch hat sie den ob- jektiven Tatbestand von Art. 148a StGB erfüllt. Erstelltermassen musste die Beschuldigte von einer Meldepflicht ausgehen, dies war ihr aber beim Erhalt der erstellten erheblichen Einkünfte gleichgültig. Mit ih- rem Verhalten nahm sie einen Irrtum der Sozialen Dienste über ihre wirtschaftli- che Lage und mithin eine Täuschung bewusst in Kauf. Damit handelte sie even- tualvorsätzlich. Der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist demnach ebenfalls erfüllt. Die konkreten Lebensumstände der Beschuldigten zum Tatzeit- punkt ändern nichts am Eventualvorsatz, ihnen ist im Rahmen der Strafzumes- sung Rechnung zu tragen. Mangels Schuldausschluss- und/oder Rechtferti- gungsgründe hat sich die Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB schuldig gemacht. Mit der Vorinstanz (vgl. Urk. 32 E. III/3.5 S. 14) ist festzuhalten, dass der Be- schuldigten eine mehrfache Tatbegehung zur Last zu legen ist, da doch einige Zeit zwischen den einzelnen Unterlassungshandlungen verging und die Beschul- digte bei den drei Zahlungseingängen damit jeweils voneinander unabhängige, separate Tatentschlüsse fasste. 6.3. In «leichten Fällen» von Art. 148a StGB stellt der Tatbestand des unrecht- mässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe eine Übertretung dar (Art. 148a Abs. 2 StGB). Wann ein leichter Fall gegeben ist, definiert das Gesetz nicht. Die Vorinstanz ging – mangels höchstrichterlicher Rechtsprechung dazu – vertieft auf die in der juristischen Literatur zu findenden Meinungen ein (Urk. 32 E. III/3.3.2 S. 12 f.). Ihrer Beurteilung im vorliegenden Fall legte sie sodann im Wesentlichen das zugrunde, was inzwischen dem Stand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung entspricht. Nach dieser stellt der Deliktsbe- trag ein Abgrenzungskriterium im Sinne einer Erheblichkeitsschwelle, aber nicht der einzige Indikator dar. Neben dem Betrag der unrechtmässig bezogenen Sozi- alleistung –dem Ausmass des verschuldeten tatbestandsmässigen Erfolges – sind weitere Elemente (vgl. Art. 47 StGB) zu beachten, die das Verschulden «herabsetzen» können, namentlich die Art und Weise der Herbeiführung des ver- schuldeten tatbestandsmässigen Erfolges und die Verwerflichkeit des Han-

- 19 - delns. Abgesehen von Fällen mit einem geringen Betrag kann ein leichter Fall auch dann gegeben sein, wenn das Verhalten des Täters bzw. der Täterin nur ei- ne geringe kriminelle Energie offenbart oder die Beweggründe und Ziele nachvoll- ziehbar sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 4.3; 6B_1030/ 2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.3; 6B_1161/2019 vom 13. Okto- ber 2020 E. 1.2). Das Nachtatverhalten, die Wirkung der Strafe auf den Täter bzw. die Täterin und die Konsequenzen, die eine Landesverweisung ihn/sie hätte, können demgegen- über nicht von Bedeutung sein. Hierbei handelt es sich um Elemente, die nicht das Tatverschulden zu relativieren, aber allenfalls die Bestrafung des Täters im Rahmen der Täterkomponente zu beeinflussen vermögen. Sie haben deshalb bei der Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ausser Acht zu bleiben (vgl. dazu OGer ZH [I. StrK] SB190071-O vom 3. Oktober 2019, publiziert in ZR 119/2020 Nr. 6). 6.4. An ihre Argumentation vor Vorinstanz anknüpfend (vgl. Urk. 24 S. 5), brachte die Verteidigung an der Berufungsverhandlung erneut vor, dass (1.) ein nicht allzu hoher Vermögensvorteil erzielt worden sei; (2.) dass es sich nicht um Schwarzarbeit gehandelt habe; (3.) dass es ein blosses Unterlassen (Verschwei- gen des Einkommens) gewesen sei, weshalb von einer sehr geringen kriminellen Energie und insgesamt von einem geringen Verschulden auszugehen sei; (4.) dass die Beschuldigte höchstens fahrlässig gehandelt habe und sich ausserdem (5.) in einer finanziellen und emotionalen Notlage (Zwangsräumung, Schulden, Depression) befunden habe (Urk. 50 S. 7 ff.). Die Vorinstanz verneinte einen leichten Fall und führt dazu im Wesentlichen was folgt aus: Bei den unrechtmässig bezogenen Sozialhilfeleistungen handle es sich keinesfalls um einen Bagatellbetrag. Es gehe auch nicht bloss um eine, sondern gleich um mehrere verschwiegene Zahlungen, und der Tatzeitraum erstrecke sich über mehrere Monate. Zwar scheine die Beschuldigte psychisch angeschlagen zu sein, allerdings seien die psychischen Probleme erst Jahre nach der Tat diagnos- tiziert worden. Eine besondere finanzielle Notlage, wodurch sie sich von anderen Sozialhilfebezügern unterscheide, könne der Beschuldigten nicht zugutegehalten

- 20 - werden. Ihr wäre es (so die Vorinstanz) ein Leichtes gewesen, die Norm zu res- pektieren. Von einer tiefen kriminellen Energie könne aufgrund des mehrmaligen direktvorsätzlichen Verschweigens nicht mehr ausgegangen werden. Auch fehle es der Beschuldigten an der Einsicht in die begangenen Fehler (vgl. Urk. 32 E. III/3.5 S. 14 ff., mit noch weiteren Erwägungen von eher untergeordneter Be- deutung). 6.5. Im Ergebnis ist der Vorinstanz zu folgen und ein leichter Fall zu verneinen. Der Deliktsbetrag von Fr. 6'670.70 ist zwar noch nicht sehr erheblich, kann ande- rerseits aber auch nicht mehr als geringfügig bezeichnet werden. Die Beschuldig- te hat die Sozialen Dienste während ca. 15 Monaten (Urk. 11 S. 3: «Dezember 2016 bis ca. Februar 2018») eventualvorsätzlich nicht über Einkünfte orientiert, welche sich auf eine Periode von insgesamt fünf Monate erstreckten (Dezember 2016, Januar, Februar, November und Dezember 2017) und in drei Transaktionen im Februar/ März 2017 und im Februar 2018 an sie ausbezahlt wurden. Die De- liktsdauer ist damit nicht unerheblich (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.2). Die Sozialen Dienste haben erst im Sommer 2018 aufgrund von Hinweisen der Polizei respektive im Rahmen ihrer Revision (vgl. Urk. 2/1 S. 2 und Urk. 2/14) Kenntnis von erfolgten Auszahlungen erhalten. Sie wurden nicht von der Beschuldigten darüber informiert. Dass ihr kein aktives Verhalten angelastet werden kann, kann bei der Beurteilung, ob ein leich- ter Fall vorliegt, nicht ausschlaggebend sein. Passives Verhalten durch Unterlas- sung der Meldung einer verbesserten Lage ist im Rahmen des Tatbestands von Art. 148a Abs. 1 StGB aktivem Verhalten gleichgestellt (vgl. schon oben E. II/6.1), mithin tatbestandsimmanent. Der Verteidigung ist aber insoweit beizupflichten, als der Beschuldigten angesichts bloss passiven Verhaltens eine etwas geringere kriminelle Energie anzulasten ist. Nicht zu verkennen ist auch, dass die Beschul- digte, eine damals 23- bzw. 24-jährige junge Erwachsene, bereits im Tatzeitraum psychosozial belastet (familiäre Situation, Wohnsituation) und psychisch und phy- sisch angeschlagen (psychiatrische Behandlung, Rückenprobleme) war, wie aus der Strafanzeige der Sozialen Dienste (Urk. 1) und deren Beilagen (Urk. 2/1, 2/4, 2/8 und 2/10) deutlich hervorgeht. Dass die Beschuldigte in ihrer schwierigen Si- tuation zu wenig Betreuung und Unterstützung seitens der Sozialen Dienste er-

- 21 - fahren hätte (wie es die Verteidigung impliziert [Urk. 24 S. 4; Urk. 50 S. 9]), lässt sich aber nicht sagen respektive wird durch deren Akten (vgl. insb. 2/1) widerlegt. Von nachvollziehbaren Beweggründen und Zielen kann trotz der schwierigen Le- benssituation, in welcher sich die Beschuldigte zweifellos befand, nicht gespro- chen werden. Das Verhalten der Beschuldigten zeugt von einer Haltung, die nicht mehr mit dem leichten Fall vereinbar ist. Zusammenfassend ergibt sich, dass weder auf objektiver noch auf subjektiver Seite konkrete Hinweise für ein besonders leichtes Verschulden vorliegen. Der Fall ist nicht besonders gravierend, sondern schlicht ein «normaler» Fall. Der vo- rinstanzliche Schuldspruch wegen mehrfachen unrechtsmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB ist daher zu bestä- tigen. III. Sanktion

1. Ausgangslage Nachdem der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland eine Be- strafung der Beschuldigten mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 30.– bei einer Probezeit von 4 Jahren und eine Busse von Fr. 300.– (Ersatz- freiheitsstrafe 3 Tage) vorgesehen hatte (Urk. 11 S. 1), fällte die Vorinstanz inso- fern eine mildere Strafe aus, als sie sich für eine Geldstrafe von 36 Tagessätzen bei einer Probezeit von 3 Jahren nebst einer Busse von Fr. 200.– (Ersatzfreiheits- strafe 2 Tage) entschied (Urk. 32 S. 24). Da einzig die Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhob, fällt heute aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) eine stren- gere Bestrafung als jene der Vorinstanz von vornherein ausser Betracht.

2. Allgemeines, Strafzumessungsregeln, Strafrahmen und Strafart Im vorinstanzlichen Urteil finden sich bereits zutreffende Erwägungen zum revi- dierten Sanktionenrecht, welchem hier im Ergebnis aber keine Bedeutung zu- kommt (Urk. 32 E. IV.1 S. 16). Sodann hat die Vorinstanz den für Art. 148a Abs. 1

- 22 - StGB angedrohten Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- strafe korrekt abgesteckt und erwogen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, von der Regelsanktion der Geldstrafe abzuweichen (Urk. 32 E. IV.2 S. 17). Auch die Erwägungen der Vorinstanz zu den Strafzumessungsregeln (Urk. 32 S. 18 f.) brauchen nicht wiederholt zu werden.

3. Tatverschulden Was die Gewichtung des Tatverschuldens anbelangt, kann zur Vermeidung unnö- tiger Wiederholungen auf die soeben gemachten Ausführungen zur Verneinung des leichten Falls verwiesen werden (E. II/6.5). Abweichend von der Vorinstanz ist im Rahmen der subjektiven Tatschwere die bloss eventualvorsätzliche Tatbege- hung zu berücksichtigen. Zudem wird die objektive Tatschwere durch die subjek- tive auch dahingehend relativiert, dass die Gleichgültigkeit gegenüber der Melde- pflicht auch zum Teil durch ihre innere Verfassung im Tatzeitraum beeinflusst wurde. Es lässt sich schon sagen, dass die Beschuldigte, eine junge Erwachsene, in der fraglichen Zeit im Vergleich zu einer durchschnittlichen Sozialhilfe bezie- henden Person aussergewöhnlich belastet war durch ihre schwierigen Lebens- umstände. Im Ergebnis erscheint indes die Gewichtung des Tatverschuldens in- nerhalb des Spektrums von Fällen nach Art. 148a Abs. 1 StGB mit «leicht» als angemessen, und die von der Vorinstanz angenommene hypothetische Einsatz- strafe von 40 Tagessätzen Geldstrafe ist zu übernehmen.

4. Täterkomponenten Zu den persönlichen Verhältnissen, dem Vorleben und den finanziellen Verhält- nissen ist festzuhalten, dass die Beschuldigte im Jahr 1993 in F._____ (Kosovo) geboren wurde und mit 5 Jahren in die Schweiz eingereist ist. Sie wuchs in G._____ auf und besuchte die Schule bis zum Abschluss der Sek B. Sie ist Schweizer Bürgerin, ledig und hat keine Kinder. Nach der Schule begann die Be- schuldigte eine Kochlehre, brach diese aber wieder ab, nachdem ihre Mutter ver- storben war. Sie wohnte dann kurz in Winterthur in einer Pflegefamilie. Nach einer vorübergehenden Tätigkeit als Verkäuferin begann die Beschuldigte eine Gärtner- lehre und schloss diese im Jahr 2016 ab. Hernach zog sie zu ihrem Vater und be-

- 23 - antragte in der Folge Sozialhilfe. Aktuell arbeitet die Beschuldigte temporär als Gärtnerin bei H._____ und absolviert eine Weiterbildung als Baumpflegerin. Auf- grund einer Depression liess sie sich ab 2020 eine Zeit lang behandeln, aktuell geht es der Beschuldigten gemäss ihren Angaben aber ohne Therapie gut, sie sei stabiler geworden. Schulden von vormals ca. Fr. 100'000.– zahlt sie regelmässig ab (Prot. I S. 12 ff.; Prot. II S. 5 ff.). Es scheint mit der Vorinstanz gerechtfertigt, die Schuldenlage der Beschuldigten leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Dass die Vorinstanz die Vorstrafe der Beschuldigten aus dem Jahr 2015 wegen Beschimpfung sowie Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Urk. 34) nicht straferhöhend gewichtete, erscheint eher mild, kann aber übernommen wer- den. Die von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der Täterkomponenten vorge- nommene Reduktion der hypothetischen Einsatzstrafe auf 36 Tagessätze Geld- strafe erweist sich als angemessen.

5. Tagessatzhöhe Die Vorinstanz setzte den Tagessatz auf Fr. 30.– fest, unter Berücksichtigung der damaligen Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschuldigten sowie deren Lebensaufwand (vgl. Urk. 32 E. IV/8 S. 20 f.). Während die Beschuldigte vor Vorinstanz noch über ein monatliches Einkommen von Fr. 3'500.– verfügte (Prot. I S. 14), ergab sich anlässlich der Berufungsverhandlung eine inzwischen eingetretene erhebliche Einkommenssteigerung auf monatlich Fr. 4'800.– zzgl.

13. Monatslohn (Prot. II S. 8). Nachdem bei einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse nach dem erstinstanzlichen Urteil auch dann ein höherer Tagessatz festzulegen ist, wenn ausschliesslich die beschuldigte Person Berufung erhoben hat (BGE 146 IV 172 E. 3.3.3), ist der Tagessatz angemessen auf Fr. 50.– zu er- höhen.

- 24 -

6. Vollzug der Geldstrafe; Verbindungsbusse Der bedingte Vollzug der Geldstrafe steht nur schon wegen des Verschlechte- rungsverbots, aber auch wegen der in Nachachtung von Art. 42 Abs. 2 StGB (in Verbindung mit der Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. Juni 2015) zu vermutenden günstigen Prognose nicht zur Diskussion. Die Vorstrafe aus dem Jahr 2015 liegt zudem bereits weit zurück und ist nicht einschlägig. Die Beschul- digte hat auch glaubhaft dargelegt, dass sie die Schulden beim Sozialamt regel- mässig zurückzahlt. Unter diesen Umständen kann ihr vorbehaltlos eine gute Prognose gestellt werden, weshalb eine Probezeit von 2 Jahren als angemessen erscheint. Vom Aussprechen einer Verbindungsbusse ist abzusehen. Es liegt kein Fall eines sogenannten Massendelikts vor, bei dem die Schnittstellenproblematik entschärft werden müsste. Es erscheint auch nicht erforderlich, der Beschuldigten einen Denkzettel zu verpassen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das erstinstanzliche Kostendispositiv (Dispositivziffern 5 und 6) zu bestätigen (Art. 426 Abs. 1 StPO).

2. Kosten des Berufungsverfahrens Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte strebte mit ih- rer Berufung einen Freispruch an und unterliegt im Berufungsverfahren fast voll- umfänglich. Zu ihren Gunsten fallen der Wegfall der Verbindungsbusse und die Reduktion der Probezeit aus. Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten des Berufungsverfahrens der Beschuldigten zu vier Fünfteln aufzuer- legen und zu einem Fünftel auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 2'500.– festzusetzen (§ 2 Abs. 1 lit. b, c und d so- wie § 16 Abs. 1 GebV OG).

- 25 - Rechtsprechungsgemäss ist die Entschädigungsfrage nach der Kostenfrage zu beantworten. Es gilt der Grundsatz, dass bei Auferlegung der Kosten keine Ent- schädigung auszurichten ist, während bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung hat. Im Falle einer teilweisen Kostenauflage ist eine entsprechend gekürzte Entschädigung zu- zusprechen (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Dementsprechend ist der Beschuldigten für das Berufungsverfahren eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 540.– zuzusprechen. Das Verrechnungsrecht des Staates ist vorzubehalten. Es wird erkannt:

1. Die Beschuldigte A._____ ist schuldig des mehrfachen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB.

2. Die Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 36 Tagessätzen zu Fr. 50.–.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 5 und 6) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 2'500.–.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beschuldigten zu vier Fünfteln auferlegt und im Übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

7. Der Beschuldigten wird für das Berufungsverfahren eine reduzierte Pro- zessentschädigung von Fr. 540.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Das Verrechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

8. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland

- 26 - sowie in vollständiger Ausfertigung an − die Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden der Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 4. März 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Stiefel MLaw Huter

- 27 - Zur Beachtung: Der/Die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Frei- heitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.