opencaselaw.ch

SB210186

Mehrfache Drohung

Zürich OG · 2022-01-11 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Infolge rechtskräftigen Freispruchs von den übrigen Anklagevorwürfen verbleibt einzig der nachfolgende Vorwurf Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am

29. November 2019, ca. zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr, im Warenhaus C._____ in D._____ in aufgebrachter Stimmung zu B._____ (nachfolgend: Privat- klägerin) gesagt, er werde etwas tun, damit sie ihr Gesicht verlieren würde bzw. ihre Reputation ruinieren, dass er ihr und ihrer Familie etwas antun und mit ihr und ihrer Familie abrechnen werde, dass ihm egal sei, was die Regierung in der Schweiz für Gesetze habe und sie nicht das Recht habe, sich von ihm scheiden zu lassen und er sie nicht in Ruhe lassen werde, sondern sie für immer seine Ehefrau bleiben würde. Durch diese Äusserungen sei die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden, da sie davon ausgegangen sei, dass der Be- schuldigte ihr und/oder ihrer Familie körperlichen Schaden zufügen werde. Wäh- rend dieser verbalen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte von der Privat- klägerin und E._____ (nachfolgend: Geschädigter) gegen deren Willen mit seinem Mobiltelefon Fotoaufnahmen getätigt. Zudem tätigte auch F._____ mit seinem Mobiltelefon im Auftrag des Beschuldigten weitere Fotoaufnahmen von der Pri-

- 9 - vatklägerin und vom Geschädigten. Durch diese Fotoaufnahmen sei die Angst der Privatklägerin verstärkt worden, da sie weitere erhebliche Nachteile (Abbruch des sozialen Kontakts der Familie bis hin zu einer möglichen Steinigung) befürchtet habe, wenn diese Fotoaufnahmen mit einem anderen Mann ihrer Familie bzw. ih- rem Vater im Heimatland zugestellt würden. Weiter habe der Beschuldigte zum Geschädigten gesagt, dass er ihn hier in der Schweiz bestimmt noch einmal se- hen werde, dass er sehen solle, was er ihm antun werde, dass er ihm etwas Bö- ses antun bzw. mit ihm abrechnen werde. Durch diese Äusserungen sei der Ge- schädigte in Angst und Schrecken versetzt worden, da er befürchtet habe, der Beschuldigte werde ihm körperlichen Schaden zufügen. Der Beschuldigte habe durch seine Worte beabsichtigt, die Privatklägerin und den Geschädigten in Angst und Schrecken zu versetzen, zumindest habe er dies billigend in Kauf genommen (Urk. 24 S. 4 f.; Dossier 2).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestritt mehrfach, die anklagegegenständlichen Dro- hungen gegenüber der Privatklägerin und dem Geschädigten geäussert zu ha- ben, macht stattdessen geltend, dies sei von der Privatklägerin frei erfunden, sie habe gelogen und falsche Aussagen gemacht (Urk. D1/5/1/4 S. 5 und S. 7; Urk. D1/5/1/5 S. 3 und S 10; Prot. I S. 23). Allerdings räumte er ein, von der Pri- vatklägerin und dem Geschädigten Fotos gemacht zu haben als Beweis für das Gericht, dass die Privatklägerin als seine Ehefrau eine Beziehung mit einem an- deren Mann führe (Urk. D1/5/1/4 S. 1 f.; Prot. I S. 19). Ferner räumte er auch ein, dass er im Warenhaus C._____ einen Kollegen getroffen und diesen gebeten ha- be, mit seinem Mobiltelefon ein Foto zu machen (Urk. D1/5/1/4 S. 3 und S. 5; Urk. D1/5/1/5 S. 3; Prot. I S. 18 f.). Weiter machte er geltend, er sei anschliessend zum Geschädigten gegangen und habe diesem gesagt, dass die Privatklägerin offiziell immer noch seine Ehefrau sei, dass sie Muslime seien und dies eine Sünde sei. Dieser habe ihm dann gesagt, dass das hier egal sei. Da habe die Privatklägerin ihn angegriffen, ihm nochmals zwei Ohrfeigen verpasst und ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen. Sie habe auch seine Hand verletzt. Sie habe dann be- gonnen, ihn zu beschimpfen und ihm zu drohen. Dann habe der Geschädigte ihn

- 10 - am Kragen gepackt und ihm gesagt, dass er Kontakte zur türkischen Mafia habe und er ihn umbringen lassen werde (Urk. D1/5/1/4 S. 2 und S. 7; Urk. D1/5/1/5 S. 3 f.; Prot. I S. 19 und S. 21). 2.2. Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 14 ff.). 2.3. Die Verteidigung macht geltend, es erstaune sehr, dass die Privatklägerin auf den Beschuldigten zugegangen und ihm das Mobiltelefon entrissen habe, an- statt sich von ihm zu entfernen, was die eher zu erwartende Reaktion gewesen wäre, wenn sie sich tatsächlich derart stark vor dem Beschuldigten gefürchtet hät- te. Bereits deshalb erschienen die Aussagen der Privatklägerin, sie habe sich aufgrund von angeblichen Drohungen vor dem Beschuldigten gefürchtet, nicht plausibel (Urk. 46 S. 11; Urk. 74 S. 3). 2.4. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den vor Gericht vorgebrachten Argumenten nach den allgemeingültigen Beweisregeln erstellen lässt.

3. Übersicht Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/5/1/4-5; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 14 ff.), der Privatklägerin (Urk. D1/5/2/5-6) sowie der beiden Zeugen E._____, Geschädigter, (Urk. D1/5/3/1-2) und F._____ (Urk. D1/5/4/1-2) vor. Weiter sind als Beweismittel der Rapport vom 24. Januar 2020 sowie der Nachtrag vom 31. Januar 2020 der Stadtpolizei Zürich (Urk. D2/2-3) und die Han- dyfotos (Urk. D1/5/1/5 Anhang) heranzuziehen.

4. Aussagen 4.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin zutreffend wiedergegeben (Urk. 59 S. 16 ff.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 11 - 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, der anklagegegenständliche Vorfall habe sich am Black Friday ereignet, an wel- chem er auf dem Weg ins C._____ gewesen sei, um dort ein Tablet zu kaufen. Er habe dann im Tram gesehen, dass seine Ehefrau mit ihrem Partner ebenfalls un- terwegs gewesen sei. Da er den beiden nicht habe begegnen wollen, sei er eine Station später ausgestiegen und zurückgelaufen. Er habe ja nicht gewusst, dass die beiden auch ins C._____ gehen würden. Im C._____ sei er dann auch zufällig seinem Kollegen F._____ begegnet. In der Bettenabteilung habe er dann seine Ehefrau mit diesem E._____ gesehen. Er habe sein Mobiltelefon seinem Kollegen F._____ gegeben, damit dieser ein paar Fotos von ihm und seiner Ehefrau habe machen können. Er habe diese Bilder fürs Gericht gebraucht. Der Staatsanwalt habe diese Bilder von ihm verlangt als Beweis, dass seine Ehefrau ihn betrüge. Er habe diese Fotos dann gleich seinem Bruder weitergeleitet, damit dieser sie sei- nem Anwalt schicken könne. Seine Ehefrau und dieser E._____ hätten gar keine Freude gehabt, als sie fotografiert worden seien. Sie hätten ihn dann angegriffen und verletzt. Seine Ehefrau habe ihn an der Hand gekratzt, und E._____ habe ihn am Kragen gepackt und gedroht, dass er ihn fertig mache. E._____ habe ihm auch gesagt, dass er viele türkische Freunde habe, welche ihn für "x Franken" verschwinden lassen würden (Prot. II S. 15 ff.). Auf entsprechende Fragen führte der Beschuldigte zudem aus, dass er ein Militärmann sei und die Gesetze und Regeln respektiere (Prot. II S. 19). Weiter stritt er ab, dass die Fotos der Privat- klägerin dazu gedient hätten, diese ihrer Familie in Afghanistan zu schicken. Stattdessen machte er geltend, er habe noch viel "krassere" Fotos, insbesondere Nacktfotos, von ihr, welche er aber nie benutzt habe (Prot. II S. 20). Auf die Fra- ge, wie er darauf reagiert habe, als E._____ ihn am Kragen gepackt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe nichts gemacht, obwohl er in der Polizei- schule gewesen sei. Er habe das nicht nötig gefunden. Selbst wenn er diesen E._____ noch tausend Mal sehe, sei dieser ihm gar nicht wichtig, was solle er diesem antun (Prot. II S. 20).

- 12 -

5. Beweiswürdigung 5.1. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 59 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Glaubwürdigkeit 5.2.1. Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Inte- ressenlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. 5.2.2. Die Privatklägerin hat aufgrund ihrer Stellung im Verfahren und der von ihr geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Ver- fahrens. Da sie ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen wurde, war sie bei ihren Einvernahmen nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aus- sage verpflichtet (Urk. D1/5/2/5-6). Die Privatklägerin war im Zeitpunkt der ankla- gegegenständlichen Vorkommnisse die Ehefrau des Beschuldigten, lebte aber von ihm getrennt (vgl. Urk. D1/19/5), wobei er mit der Scheidung nicht einverstan- den war (Urk. D1/5/1/5 S. 13; Prot. I S. 15). Zudem wirft sie dem Beschuldigten vor, er habe sie während des sechsjährigen ehelichen Zusammenlebens in Af- ghanistan sexuell missbraucht und er sei dafür verantwortlich, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe und nicht mehr in ihr Heimatland zurückkeh- ren könne (vgl. Urk. 45 S. 3 f.; Urk. D1/5/2/5 S. 3 f.; Urk. D1/5/2/6 S. 7). Ihre Aus- sagen sind dementsprechend mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Den Ak- ten sind allerdings keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche aufgrund ihrer Be- ziehung mit dem Beschuldigten respektive ihrer damaligen Trennung auf eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen liessen. Es besteht keine Veranlassung, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

- 13 - 5.2.3. E._____ dürfte als Geschädigter und direkt Betroffener auch ein gewisses eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, allerdings hat er sich im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatkläger konstituiert (Urk. D2/8). Er war im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorfalls mit der Privatklägerin be- freundet (Urk. D1/5/3/2 S. 3 f.), sodass er ein legitimes Interesse daran haben könnte, die Darstellung und Aussagen der Privatklägerin zu bekräftigen, was ent- sprechend zu berücksichtigen ist. Allerdings sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche aufgrund ihrer Beziehung auf eine dadurch begründete Vor- eingenommenheit schliessen liessen. Ohnehin war ihre Beziehung anlässlich sei- ner Zeugeneinvernahme bereits beendet und sie hatten gemäss eigenen Anga- ben keinen Kontakt mehr (Urk. D1/5/3/2 S. 4). Den Beschuldigten kennt er ge- mäss eigenen Angaben nicht (Urk. D1/5/3/2 S. 3 und S. 5). Hinzu kommt, dass E._____ als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat (Urk. D1/5/3/2 S. 2). Den Aussagen des Zeugen ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, es be- steht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 5.2.4. F._____ pflegt zum Beschuldigten ein freundschaftliches Verhältnis und er begleitete diesen zur polizeilichen Einvernahme und zu dessen Anwalt (Urk. D1/5/4/1 S. 5; Urk. D1/5/4/2 S. 3). Die Privatklägerin kennt er gemäss eigenen Angaben nicht (Urk. D1/5/4/2 S. 3). Er hat als Zeuge ebenfalls unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Urk. D1/5/4/2 S. 2). Aufgrund der bestehenden Freundschaft mit dem Beschuldigten ist den Aussagen von F._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen. Es besteht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 5.2.5. Im Vordergrund steht aber bei allen erwähnten Personen die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen. 5.3. Würdigung 5.3.1. Die Privatklägerin hat in ihren beiden Einvernahmen konstant und im Kerngeschehen gleichbleibend ausgesagt. Sie schilderte den anklagegegen-

- 14 - ständlichen Vorfall detailliert, lebensnah und schlüssig. So gab sie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen konstant zu Protokoll, dass sie zusammen mit dem Geschädigten ins Warenhaus C._____ gefahren sei, weil Black Friday gewesen sei. Sie seien mit dem Tram gefahren und als sie ausge- stiegen seien, sei dem Geschädigten aufgefallen, dass eine Person von sich ein Selfie mache, und zwar auf eine Art, dass sie beide ebenfalls im Bild seien. Dann seien sie im Warenhaus C._____ in der Bettenabteilung gewesen, als plötzlich der Beschuldigte aufgetaucht sei. Dieser sei sehr wütend gewesen und habe zum Geschädigten gesagt, dass er kein Moslem sei und sie nach der Scharia noch seine Ehefrau sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er etwas tun werde, damit sie ihr Gesicht verlieren würden. Zu ihr habe er gesagt, er werde ihr und ihrer Familie noch etwas antun. Er habe dann begonnen, Fotos von ihr und dem Ge- schädigten zu machen. Sie habe ihm dann das Mobiltelefon weggenommen, und er sei wütend auf sie zugekommen. Sie wisse nicht, was er vorgehabt habe, viel- leicht habe er sie schlagen wollen, aber der Geschädigte habe sich zwischen sie gestellt. Der Geschädigte habe den Beschuldigten dann gefragt, wer er sei und was er wolle. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten auch gesagt, wenn er ein Problem habe, solle er warten, dann würden sie die Polizei rufen und diese würde das Problem lösen. Als der Geschädigte die Polizei habe alarmieren wollen, habe der Beschuldigte ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen. Deshalb hätten sie zu einem Mitarbeiter gehen und diesen bitten müssen, die Polizei zu rufen. Diese sei dann auch gekommen. Während des Vorfalls habe der Beschuldigte einen Kollegen dabeigehabt, welchem er gesagt habe, er solle Fotos von ihnen ma- chen. Der Beschuldigte habe auch dem Geschädigten gedroht und diesem ge- sagt, er werde ihn schon irgendwo antreffen, er werde ihm etwas antun. Das stresse sie sehr und mache ihr Angst. Der Beschuldigte habe ihr auch noch ge- sagt, dass es ihm egal sei, was die Regierung hier für Gesetze habe. Sie habe nicht das Recht, sich von ihm scheiden zu lassen, und er werde sie nicht in Ruhe lassen, da sie für immer seine Ehefrau bleiben werde. Die Fotos die der Beschul- digte mit seinem Mobiltelefon von ihnen gemacht habe, habe die Polizei dann vor Ort gelöscht. Der Kollege des Beschuldigten habe sich bereits vor dem Eintreffen der Polizei entfernt. Der Geschädigte habe diesen dann zusammen mit der Polizei

- 15 - gesucht, und als sie ihn gefunden hätten, habe die Polizei auch die Fotos auf dessen Mobiltelefon gelöscht (Urk. D1/5/2/5 S. 2 f.; Urk. D1/5/2/6 S. 3 ff.). 5.3.2. Allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin betreffen nicht das eigentliche Kerngeschehen, sondern beziehen sich einzig auf die Chronologie der Ereignisse und damit das Randgeschehen respektive Nebensächlichkeiten. So bestätigte sie auf mehrfaches Befragen auch Details – insbesondere den Wortlaut der durch den Beschuldigten geäusserten Drohungen – gleichbleibend. Diesbezüglich führte sie konstant aus, der Beschul- digte habe ihr gesagt, er werde etwas tun, damit sie ihr Gesicht verliere bzw. ihre Reputation ruinieren. Er werde ihr und ihrer Familie noch etwas antun (Urk. D1/5/2/5 S. 2 und S. 4; Urk. D1/5/2/6 S. 4 ff.). Ihm sei es egal, was die Re- gierung hier für Gesetze habe, sie habe nicht das Recht, sich von ihm scheiden zu lassen. Er werde sie nicht in Ruhe lassen, da sie für immer seine Ehefrau blei- ben werde (Urk. D1/5/2/5 S. 2 und S. 4; Urk. D1/5/2/6 S. 6). Dem Geschädigten habe er gedroht, dass er ihn schon irgendwo antreffen und ihm etwas antun wer- de (Urk. D1/5/2/5 S. 2; Urk. D1/5/2/6 S. 6). Wenn die Privatklägerin hinsichtlich der Chronologie der Ereignisse gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, der Be- schuldigte sei auf sie zugekommen, habe sie bedroht und dann begonnen, von ihnen Fotos zu machen, weshalb sie ihm das Mobiltelefon weggenommen habe (Urk. D1/5/2/5 S. 2), während sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme aussagte, der Beschuldigte sei aufgebracht gewesen, habe Fotoaufnah- men von ihnen gemacht und sie habe ihm dann das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, worauf er sehr laut geworden sei und sie bedroht habe (Urk. D1/5/2/6 S. 4), hat dies – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 12; Urk. 74 S. 4) – keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Denn die wesentli- chen Punkte, insbesondere, dass der Beschuldigte ihnen gedroht und Fotoauf- nahmen von ihnen gemacht habe, gab sie in beiden Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei zu Protokoll und wird zumindest was das Fotografieren anbe- langt vom Beschuldigten auch nicht bestritten (Urk. D1/5/1/4 S. 1 f.; D1/5/1/5 S. 3). Dass gewisse Nebensächlichkeiten für die Privatklägerin in den Hintergrund gerückt sind und sie sich nicht mehr an jedes kleinste Detail respektive die ge- naue Reihenfolge der Ereignisse zu erinnern vermag, ist vereinbar mit im Zeitab-

- 16 - lauf nachlassender Erinnerung und weist darauf hin, dass sie das von ihr tatsäch- lich Erlebte aus ihrer eigenen Erinnerung wiedergibt, ohne zuvor eine Geschichte minutiös auswendig gelernt zu haben. Zudem handelte es sich um ein dynami- sches Handlungsgeschehen mit mehreren involvierten Personen, weshalb durch- aus nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin nicht mehr exakt einzuordnen vermag, welche Drohungen der Beschuldigte vor und welche er nach dem Weg- reissen seines Mobiltelefons gegen sie ausgesprochen hat. 5.3.3. Die Aussagen der Privatklägerin sind nachvollziehbar und enthalten zahl- reiche Einzelheiten, durch welche ihre Ausführungen lebendig werden und wie sie nur von jemandem zu erwarten sind, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. So beschrieb sie beispielsweise wie der Beschuldigte gesagt habe, ihr werde ein Ungeheuer (Bala) passieren und dabei mit dem Finger auf sie gezeigt habe (Urk. D1/5/2/5 S. 5). Auch beschrieb sie anschaulich, dass der Beschuldigte wü- tend geworden und auf sie zugekommen sei, sie nicht gewusst habe, was er ma- chen werde, er sie aber nicht angegriffen habe und der Geschädigte sich zwi- schen sie gestellt und mit ihm gesprochen habe (Urk. D1/5/2/5 S. 2 und S. 5). Zu- dem erwähnte sie in beiden Einvernahmen, dass der Beschuldigte dem Geschä- digten das Mobiltelefon aus der Hand gerissen habe, als dieser versucht habe, die Polizei zu alarmieren (Urk. D1/5/2/5 S. 2; Urk. D1/5/2/6 S. 4). 5.3.4. Die Privatklägerin räumte auch ein, wenn sie sich nicht sicher war oder etwas nicht wusste. So führte sie auf die Fragen, ob der Beschuldigte gleich von Beginn an Fotos und allenfalls auch Videoaufnahmen von ihnen gemacht habe, aus, sie wisse es nicht (Urk. D1/5/2/5 S. 3, Antw. auf Fragen 20 f.). Auch gegen- über der Staatsanwaltschaft gab sie auf die Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, was er mit dem Geschädigten anstellen werde, wenn er diesen erwischen würde, zu Protokoll: "Da kann ich mich nicht erinnern" (Urk. D1/5/2/6 S. 6, Antw. auf Frage 23), und auf die Frage, ob der Beschuldigte F._____ beauftragt habe, ihnen zu folgen, sagte sie aus, das könne sie nicht konkret sagen, aber die beiden seien zusammen gewesen (Urk. D1/5/2/6 S. 8, Antw. auf Frage 40). 5.3.5. Der Umstand, dass die Privatklägerin sehr zurückhaltend aussagte und den Beschuldigten nicht übermässig belastet, zeigt, dass es ihr nicht darum geht,

- 17 - ihm zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwirken. So verneinte sie gegenüber der Polizei, dass ihr der Beschuldigte konkret mit dem Tod gedroht habe (Urk. D1/5/2/5 S. 5), und auch auf die Frage, ob er bereits einmal versucht habe, solche Drohungen umzusetzen, sagte sie aus, nein, aber sie habe ihn ein paar Mal gegenüber von ihrer Arbeit gesehen, als er dort vorbeigegangen sei (Urk. D1/5/2/5 S. 5, Antw. auf Frage 39). Zudem verneinte sie, dass es nach dem anklagegegenständlichen Vorfall noch zu weiteren Vorfällen ähnlicher Art ge- kommen sei (Urk. D1/5/2/5 S. 7; Urk. D1/5/2/6 S. 10). Auch auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, als sie ihm das Mobiltelefon weggenommen habe, versuchte sie, das Verhalten des Beschuldigten nicht übertrieben darzustellen, sondern gab zu Protokoll, er sei wütend geworden und auf sie zugekommen, ha- be sie aber nicht angegriffen (Urk. D1/5/2/5 S. 5, Antw. auf Frage 42; vgl. Urk. D1/5/2/6 S. 11). Diese Aussagen der Privatklägerin zeigen zudem, dass sie keinerlei Tendenz zu Übertreibungen und auch kein Interesse daran hat, den Be- schuldigten in ein besonders ungünstiges Licht zu rücken respektive sein Verhal- ten überaus negativ darzustellen, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten übermässig belasten wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, den Vorfall dramatischer darzustellen oder auszuführen, er habe ihr gegenüber konkrete Todesdrohungen ausgesprochen. 5.3.6. Die Privatklägerin schilderte auch glaubhaft und nachvollziehbar ihre Angst, welche sie aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten respektive seiner Drohungen erlitten hat. So führte sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass die Drohungen des Beschuldigten sie sehr gestresst und ihr Angst ge- macht hätten (Urk. D1/5/2/5 S. 2). Sie habe sehr grosse Angst, weil er eine Per- son sei, die wenn sie etwas sage, das mit Sicherheit auch tue (Urk. D1/5/2/5 S. 5). Sie habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt, und dieser habe Fotos von ihr gemacht. Sie sei sehr erschrocken und habe nicht gewusst, was sie tun solle. Hätten sie die Polizei nicht alarmiert, hätte er sie weiter verfolgen können (Urk. D1/5/2/5 S. 6). Sie sei sich sicher, dass er ihr etwas antun werde, weil er sie mit ihrem Freund gesehen habe. Er glaube fest daran, dass sie mit ihrem Freund eine Beziehung habe. Sie warte die Zeit ab, bis das Gericht sie scheiden werde. Sie sei sich aber sicher, dass er sie auch danach nicht in Ruhe lassen werde

- 18 - (Urk. D1/5/2/5 S. 7). Auf die Frage, was die Drohung bei ihr ausgelöst habe, führ- te sie aus: "Bereits zuvor hatte er mir gedroht, dass er mit 5-6 Männern gespro- chen hat und dass er durch sie über mich ein Ungeheuer bringen wird. Jetzt wo er mich mit einem anderen Mann gesehen hat, habe ich Angst dass er mir wirklich etwas antun wird und dass er mich vernichtet" (Urk. D1/5/2/5 S. 5, Antw. auf Fra- ge 36). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte die Privatklägerin, dass sie Angst gehabt habe. Sie habe gedacht, er werde mit ihr schwer abrechnen und könnte mit ihr alles anstellen (Urk. D1/5/2/6 S. 5). Auch die Frage, ob sie körperlichen Schaden befürchtet habe, bestätigte die Privatklägerin (Urk. D1/5/2/6 S. 5, Antw. auf Frage 15). Weiter führte sie aus, während des Wortgefechts sei sie in Panik und sehr gestresst gewesen (Urk. D1/5/2/6 S. 5). Sie habe furchtbare Angst gehabt (Urk. D1/5/2/6 S. 8). Sie sei gestresst gewesen und habe eine Panikattacke gehabt (Urk. D1/5/2/6 S. 9). Dass die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten hatte, ergibt sich auch aus den Aussagen des Ge- schädigten (Urk. D1/5/3/1 S. 5; Urk. D1/5/3/2 S. 8). Dieser bestätigte, dass sie viel mehr Angst vor dem Beschuldigten habe als er. Zuhause schliesse sie ihre Gar- dienen und verlasse die Wohnung nicht mehr (Urk. D1/5/3/1 S. 5). 5.3.7. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 11; Urk. 74 S. 3) lässt der Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten dessen Mobiltele- fon aus der Hand gerissen hat, nicht den Schluss zu, sie habe sich nicht vor ihm gefürchtet respektive ihre Aussagen bezüglich ihrer Angst seien deswegen nicht plausibel. Ihre Reaktion lässt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 18) – damit erklären, dass sie dem Beschuldigten nicht alleine gegen- überstand, sondern der Geschädigte anwesend war, welcher sich dann auch schützend zwischen sie stellte und die Polizei alarmieren wollte (vgl. Urk. D1/5/2/5 S. 2 und S. 5; Urk. D1/5/2/6 S. 4). Überdies erscheint ihre Reaktion auch mit Blick auf den kulturellen Hintergrund respektive ihre Vorgeschichte nachvollziehbar, da sie angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte und dessen Kollege meh- rere Fotos von ihr und dem Geschädigten machten, weitere erhebliche Nachteile befürchtete. So führte sie aus, der Beschuldigte habe ihrem Vater bereits Fotos geschickt, welche sie in einem gewagten Kleid zeigten. Er habe ihrer Familie ge- sagt, dass sie ihren Körper verkaufe und in solchen Kleidern herumlaufe. Da der

- 19 - Beschuldigte ihrem Vater auch die Fotos von ihr in Begleitung des Geschädigten schicken wollte, hätte dies dazu geführt, dass ihre ganze Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen und sie verstossen hätte. In ihrer Kultur werde es als Ehebruch betrachtet, wenn eine verheiratete Frau mit einem anderen Mann ausgehe. Auf- grund der Fotos zusammen mit den Nachrichten, welche der Beschuldigte ihrem Vater geschickt habe, wonach sie eine Abtrünnige und keine Muslimin sei und sie sich prostituiert habe, habe ihr Vater gesagt, dass sie deshalb gesteinigt würde. Ihr Vater sei ein sehr gläubiger Muslim und meine das sehr ernst (Urk. D1/5/2/5 S. 3 f.; Urk. D1/5/2/6 S. 7). Auch der Geschädigte sagte anlässlich seiner Zeu- geneinvernahme aus, dass der Beschuldigte ihr Verhältnis als Ehebruch betrach- te und gemäss islamischem Recht eine Frau, die Ehebruch begangen habe, ge- steinigt werde (Urk. D1/5/3/2 S. 7 und S. 10). Angesichts dieser Umstände er- scheint nachvollziehbar, dass sie ihm – trotz ihrer Angst – das Mobiltelefon aus der Hand riss, um zu verhindern, dass er weitere Fotos von ihnen machen konnte. 5.3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin die Gescheh- nisse in einer charakteristischen Weise konkret und anschaulich wiedergibt, wie es nur von derjenigen Person zu erwarten ist, welche den Vorfall selber erlebt hat. Zudem schilderte sie den Vorfall detailreich und widerspruchsfrei. Allfällige Unge- reimtheiten beziehen sich insbesondere auf die Chronologie der Ereignisse res- pektive der einzelnen Handlungen und beschlagen damit vorwiegend Nebensäch- lichkeiten und das Randgeschehen. Die konstanten und detailreichen Aussagen der Privatklägerin erscheinen insgesamt glaubhaft. 5.3.9. Die Darstellung der Privatklägerin wird zudem durch die glaubhaften Aus- sagen des Geschädigten gestützt. Dieser schilderte die anklagegegenständlichen Vorkommnisse ebenfalls nachvollziehbar und in beiden Einvernahmen konstant und schlüssig. So sagte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei zu- sammen mit der Privatklägerin am Black Friday mit dem Tram ins Warenhaus C._____ gefahren. Als sie ausgestiegen seien, habe er bemerkt, wie jemand mit dem Handy ein Selfie gemacht und das Mobiltelefon so gedreht habe, dass sie beide ebenfalls auf dem Bild seien. Sie seien dann ins Warenhaus gegangen und in der Möbel- und Bettenabteilung sei ein Mann gekommen, welcher wütend und

- 20 - aufgebracht gewesen sei. Dieser sei zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er Moslem sei und ob er sich nicht schäme, mit seiner Ehefrau Hand in Hand im Geschäft herumzulaufen. Der Mann sei sehr wütend gewesen, und er habe Angst gehabt, dass dieser der Privatklägerin und ihm Schaden zufügen oder sie mit et- was schlagen könnte. Der Beschuldigte habe dann mit dem Mobiltelefon Fotos und Videos von der Privatklägerin und ihm gemacht. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten dann das Mobiltelefon weggenommen, da sei dieser noch viel wü- tender geworden. Er habe Gefahr gespürt und sich vor die Privatklägerin gestellt, da er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin angreifen könnte. Als es immer lauter geworden sei, habe er gesagt, dass er die Polizei ru- fen werde. Dann habe der Beschuldigte zu dessen Freund gesagt, dieser solle Fotos von ihnen machen. Er habe dann die Polizei gerufen, worauf ihm der Be- schuldigte das Mobiltelefon aus der Hand genommen habe. Er habe dann mit der Privatklägerin zur Kasse gehen wollen, als der Beschuldigte begonnen habe, sie zu bedrohen. Zuerst habe dieser die Privatklägerin bedroht. Er habe ihr gesagt, sie solle sich hinsetzen und zuschauen, was er mit ihrer Familie machen werde. Der Beschuldigte habe auch noch gesagt, sie werde sehen, was er mit ihr anstel- len werde. Ihm habe der Beschuldigte dann gedroht, dass er ihn hier in der Schweiz irgendwo bestimmt noch einmal sehen werde und er dann schauen solle, was er ihm antun werde, er werde ihm etwas Böses antun. Er habe dann einen Mitarbeiter gefragt, ob dieser die Polizei alarmieren könne. Die Polizei sei dann gekommen und habe die Fotos und Videos, welche von ihnen gemacht worden seien, vom Mobiltelefon des Beschuldigten gelöscht. Er habe der Polizei gesagt, dass es noch einen anderen Mann gegeben habe, welcher ebenfalls Fotos und Videos von ihnen gemacht habe. Er sei schliesslich zusammen mit der Polizei diesen Mann suchen gegangen. Sie hätten diesen Mann dann gefunden und die Polizei habe die Fotos und Videos von ihnen auch auf dessen Mobiltelefon ge- löscht. Der Beschuldigte habe auch gesagt, dass die Privatklägerin nach der Scharia immer noch seine Ehefrau sei und er es nicht akzeptieren werde, was der Staat für eine Entscheidung treffe. Er werde nicht zulassen, dass seine Ehefrau mit einem anderen Mann Hand in Hand herumlaufe (Urk. D1/5/3/1 S. 1 ff.; Urk. D1/5/3/2 S. 4 ff.).

- 21 - 5.3.10. Die Aussagen des Geschädigten untermauern einerseits die Darstellung der Privatklägerin hinsichtlich der einzelnen Vorkommnisse respektive Handlun- gen, insbesondere sagten sie deckungsgleich aus, dass von ihnen beiden Fotos erstellt worden seien sowohl vom Beschuldigten selber als auch von seinem Kol- legen, der Beschuldigte wütend gewesen sei und ihnen beiden gedroht habe, die Privatklägerin dem Beschuldigten das Mobiltelefon aus der Hand gerissen habe, der Geschädigte die Polizei habe alarmieren wollen, worauf ihm der Beschuldigte sein Mobiltelefon weggenommen habe, sie dann einen Mitarbeiter des Waren- hauses C._____ darum gebeten hätten, die Polizei zu verständigen, diese dann gekommen sei und die Fotos vom Mobiltelefon des Beschuldigten gelöscht habe und der Geschädigte zusammen mit einem Polizeibeamten den Kollegen im Ge- schäft suchen gegangen sei, sodass auch auf dessen Mobiltelefon die Fotos ge- löscht werden konnten. Andererseits stimmen seine Aussagen auch betreffend den Wortlaut der Drohungen mit den Aussagen der Privatklägerin überein. Ge- wisse Abweichungen hinsichtlich des exakten Wortlauts der Drohungen sind nicht nur vereinbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung, sondern auch dem Umstand geschuldet, dass es sich um ein dynamisches Handlungsgeschehen mit mehreren involvierten Personen handelte. Hinsichtlich des Kerninhalts der Dro- hungen stimmen die Aussagen des Geschädigten und der Privatklägerin jedoch überein. So bestätigte auch der Geschädigte, dass der Beschuldigte nicht nur der Privatklägerin, sondern auch deren Familie gedroht habe (Urk. D1/5/3/1 S. 4; Urk. D1/5/3/2 S. 6). Dazu führte er bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe ihr auf schreckliche Art und Weise gedroht. Weil er dort gewesen sei, habe der Be- schuldigte sie nicht physisch angegriffen. Sonst hätte dieser sie zu 100 % ge- schlagen. Dieser habe keine Zeugen haben wollen. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie solle sich hinsetzen und schauen, was er zuerst mit ihrer Familie ma- chen werde und dann mit ihr. Er lasse sie nicht so davonkommen (Urk. D1/5/3/1 S. 5). Beide erwähnten zudem, dass sich der Beschuldigte auf die Scharia beru- fen habe, wonach die Privatklägerin immer noch seine Ehefrau sei und er nicht akzeptieren werde, was der Staat für eine Regelung treffe (vgl. Urk. D1/5/2/5 S. 2; Urk. D1/5/3/1 S. 3 f.). Ebenfalls deckungsgleich sind ihre Aussagen hinsichtlich der gegenüber dem Geschädigten ausgesprochenen Drohung. So gab auch der

- 22 - Geschädigte konstant zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihn hier in der Schweiz irgendwo nochmals sehen werde und er dann schauen solle, was er ihm antun werde (Urk. D1/5/3/1 S. 2 und S. 4). 5.3.11. Nicht weiter von Relevanz sind – entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 46 S. 13) – die voneinander abweichenden Aussagen der Privatkläge- rin und des Geschädigten hinsichtlich derjenigen Person, welche sie bereits im Tram fotografiert haben soll, da dies nicht das Kern-, sondern lediglich das Rand- geschehen betrifft. Während der Geschädigte ausführte, es sei der Beschuldigte gewesen (Urk. D1/5/3/1 S. 3; Urk. D1/5/3/2 S. 8), gab die Privatklägerin zu Proto- koll, sie denke, dass es sich dabei um den Kollegen des Beschuldigten, F._____, gehandelt habe (Urk. D1/5/2/6 S. 10). Allerdings machte der Geschädigte geltend, dass die Privatklägerin die filmende Person im Tram nicht direkt gesehen habe (Urk. D1/5/3/1 S. 3, Antw. auf Frage 6). Diesbezüglich sagte er aus, er habe der Privatklägerin erzählt, dass jemand auf eine Art versucht habe, ein Selfie zu ma- chen, dass sie beide ebenfalls auf dem Foto seien. Er habe ihr die Person be- schrieben, worauf sie ihm gesagt habe, dass sie aufgrund seiner Beschreibung diese Person nicht erkenne. Sie seien dann ins Warenhaus C._____ gegangen, wo ihm ein anderer Mann aufgefallen sei. Dieser sei ihm verdächtig vorgekom- men, weil er mit der Handykamera in ihre Richtung hin und her geschwenkt habe. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie diesen Mann aus dem Deutschkurs kenne (Urk. D1/5/3/1 S. 1 f.; Urk. D1/5/3/2 S. 1 f.). Zwar gab die Privatklägerin gegenüber der Polizei zu Protokoll, ihr sei die Person im Tram auch aufgefallen, diese sei gross gewesen und habe eine schwarze Jacke getragen, sie habe dem Geschädigten gesagt, dass sie diesen Mann aus einem Kurs kenne (Urk. D1/5/2/5 S. 2). Dass sie den Beschuldigten dennoch nicht eindeutig erkannt hat, erscheint aber angesichts der kurzen Dauer dieses Vorfalls, der Distanz, welche die Personen zueinander gehabt haben, und angesichts des Umstandes, dass ih- re Aufmerksamkeit wohl in erster Linie dem Aussteigen aus dem Tram und ihrer Begleitperson gegolten hat, nicht ausgeschlossen, zumal der Beschuldigte nicht mit ihnen ausgestiegen, sondern gemäss eigenen Angaben eine Haltestelle wei- tergefahren ist (Urk. D1/5/1/4 S. 1 und S. 3, Antw. auf Frage 14). Zudem erscheint angesichts des dynamischen Handlungsgeschehens und des Umstandes, dass

- 23 - nicht nur der Beschuldigte, sondern auch dessen Kollege F._____ in den Vorfall involviert gewesen ist, auch nicht ausgeschlossen, dass es bei der Privatklägerin zu einer Verwechslung der Personen gekommen ist, zumal sie sich aufgrund der Vorkommnisse in einem aufgeregten emotionalen Zustand befunden hat. So führ- te sie diesbezüglich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, sie sei gestresst gewesen und habe eine Panikattacke gehabt (Urk. D1/5/2/6 S. 9). Auch dass die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft mehrfach aus- führte, sie denke, es sei F._____ gewesen (Urk. D1/5/2/6 S. 10 f.), zeigt, dass sie sich diesbezüglich nicht absolut sicher war. Diese Abweichung in der Darstellung der Privatklägerin und des Geschädigten hat folglich keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal der Beschuldigte selber einräumte, diejeni- ge Person gewesen zu sein, die im Tram versucht habe, die Privatklägerin und den Geschädigten zu fotografieren (Urk. D1/5/1/4 S. 1 und S. 3 f., Antw. auf Fra- gen 15 und 25). Zudem verneinte auch er auf entsprechende Frage, dass die Pri- vatklägerin ihn im Tram gesehen habe mit der Begründung, wenn sie das gemerkt hätte, hätte sie ihre Begleitperson nicht geküsst, als sie ausgestiegen seien. Er habe ein Foto davon gemacht, leider habe er dies aber nicht mehr (Urk. D1/5/1/4 S. 4, Antw. auf Frage 22). 5.3.12. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 14; Urk. 74 S. 6) ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Aussagen des Geschädigten in seinen beiden Einvernahmen bezüglich des Aufeinandertreffens mit dem Beschuldigten wider- sprechen sollten. So führte der Geschädigte diesbezüglich bei der Polizei aus: "Wir sind dann von dort weggegangen und sind in die Möbel- und Bettenabteilung gegangen, als ein Mann von hinten kam. Er war wütend und aufgebracht. Er sag- te Mashallah (Im Namen Gottes / Sehr schön). Wir blieben stehen, um zu schau- en wer das ist. Ich weiss nicht genau woher er genau kam. Er kam zu mir und fragte mich, ob ich ein Moslem sei. Weiter sagte er, schämst du dich nicht. Ich blieb sehr ruhig und fragte was das Problem sei. Er solle mir erklären was vorge- fallen sei. Weiter fragte ich ihn, wer er sei" (Urk. D1/5/3/1 S. 2). Anlässlich der Zeugeneinvernahme gab er diesbezüglich zu Protokoll: "Wir gingen in eine ande- re Abteilung und ich bemerkte dieselbe Person aus dem Tram, welche uns dort fotografierte im C._____, wie dies Person uns verfolgte. Dieselbe Person wurde

- 24 - plötzlich sehr laut und regte sich auf und beschimpfte uns beide, ob wir uns nicht schämen würden. Ich schaute zurück und fragte diese Person, entschuldigung wer sind Sie überhaupt?" (Urk. D1/5/3/2 S. 5). Zwar stimmen seine Aussagen nicht wortwörtlich überein, inhaltlich und hinsichtlich der Reihenfolge der einzel- nen Handlungen blieb seine Darstellung aber konstant. Angesichts der Formulie- rung "beschimpfte uns beide, ob wir uns nicht schämen würden" kann der Argu- mentation der Verteidigung, wonach der Geschädigte nur bei der Polizei und nicht bei der Staatsanwaltschaft ausgeführt habe, der Beschuldigte habe ihn direkt an- gesprochen, nicht gefolgt werden. Allenfalls sind gewisse Ungereimtheiten und Abweichungen auch sprachlich bedingt respektive darauf zurückzuführen, dass seine Wortwahl nicht in beiden Einvernahmen exakt die gleiche war, was nach- vollziehbar ist und dafür spricht, dass der Geschädigte nicht einfach eine einstu- dierte und mit der Privatklägerin abgesprochene Geschichte wiedergibt. 5.3.13. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Verteidigung, wonach die Darstellung des Geschädigten hinsichtlich der Chronologie von derje- nigen der Privatklägerin abweiche (Urk. 46 S. 13; Urk. 74 S. 5). So führte die Pri- vatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der Be- schuldigte sei aufgebracht gewesen, habe Fotoaufnahmen von ihnen gemacht und sie habe ihm dann das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, worauf er sehr laut geworden sei und sie bedroht habe (Urk. D1/5/2/6 S. 4), was sich so auch aus den Aussagen des Geschädigten ergibt. Dieser gab zu Protokoll, der Be- schuldigte sei aufgebracht und wütend gewesen, habe Fotos und Videos von ihm und der Privatklägerin gemacht, worauf diese ihm das Mobiltelefon weggenom- men habe, was den Beschuldigten noch wütender gemacht habe. Er habe dann die Polizei gerufen, worauf der Beschuldigte ihm während des Anrufs sein Mobil- telefon weggenommen habe. Er habe dann auf der Suche nach einem Mitarbeiter mit der Privatklägerin zur Kasse gehen wollen, als der Beschuldigte sie bedroht habe (vgl. Urk. D1/5/3/1 S. 2; Urk. D1/5/3/2 S. 5 f.). Inwiefern bei diesen Aussa- gen eine Abweichung hinsichtlich der Chronologie vorliegen soll, ist nicht ersicht- lich, zumal beide übereinstimmend aussagten, der Beschuldigte habe Fotos von ihnen gemacht, worauf die Privatklägerin ihm das Mobiltelefon entrissen habe,

- 25 - was diesen noch wütender gemacht habe und es nachfolgend zu Drohungen ge- kommen sei. 5.3.14. Die Aussagen des Geschädigten sind nachvollziehbar und enthalten ebenfalls zahlreiche Einzelheiten, durch welche seine Ausführungen lebendig werden und wie sie nur von jemandem zu erwarten sind, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. So beschrieb er beispielsweise, dass der Beschuldigte von hinten gekommen sei, wobei dieser sehr wütend und aufgebracht gewesen sei und "Mashallah" gesagt habe (Urk. D1/5/3/1 S. 2). Weiter führte er auf ent- sprechende Frage, wie der Beschuldigte wörtlich zu ihm gesagt habe, dass er mit ihm abrechnen werde, aus: "Be in tschekaret mikonam" (Urk. D1/5/3/2 S. 9). Dass sich der Geschädigte explizit an gewisse Ausdrücke des Beschuldigten auf Farsi erinnern konnte, lässt seine Darstellung auch authentisch wirken. 5.3.15. Auch der Geschädigte räumte ein, wenn er sich nicht sicher war oder et- was nicht wusste. So räumte er ein, dass er den genauen Wortlaut nicht wieder- geben könne, er aber ungefähr sagen könne, was der Beschuldigte zu ihnen ge- sagt habe (Urk. D1/5/3/2 S. 5). Zwar lässt sich bei den Aussagen des Geschädig- ten eine gewisse Steigerung feststellen, indem er bei der Polizei zu Protokoll gab, der Beschuldigte werde ihn möglicherweise mit einem Messer, einem Stück Holz oder einer abgebrochenen Flasche angreifen (Urk. D1/5/3/1 S. 4), allerdings stell- te er klar, dass es sich dabei um seine Vorstellung handelt und nicht um konkrete Drohungen, die der Beschuldigte so gegenüber ihm ausgesprochen haben soll (Urk. D1/5/3/1 S. 4). Insgesamt belastete er den Beschuldigten nicht übermässig. So relativierte er von sich aus, dass der Beschuldigte ihnen nicht ausdrücklich gedroht habe, dass er sie töten oder zusammenschlagen würde (Urk. D1/5/3/2 S. 6). Auch auf die Fragen, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, was er ihm antun würde, führte der Geschädigte mehrfach aus, nein, das nicht (Urk. D1/5/3/1 S. 4, Antw. auf Frage 17 und 20) oder "nein, nicht wörtlich" (Urk. D1//5/3/2 S. 7, Antw. auf Frage 23). Die Frage, ob der Beschuldigte Todesdrohungen ausgesprochen habe, verneinte er ebenfalls (Urk. D1/5/3/1 S. 4, Antw. auf Frage 18). Auf die Fra- ge, ob der Beschuldigte auch ihm mit seinen Freunden gedroht habe, sagte der Geschädigte zudem aus, nein, mir nicht (Urk. D1/5/3/1 S. 4, Antw. auf Frage 23).

- 26 - Dies zeigt, dass es dem Geschädigten nicht darum geht, dem Beschuldigten zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwirken. Hätte der Geschädigte den Beschuldigten übermässig belasten wollen, wäre es auch für ihn ein Leichtes ge- wesen, den Vorfall dramatischer darzustellen oder auszuführen, dieser habe kon- krete Todesdrohungen ausgesprochen. 5.3.16. Die Verteidigung macht geltend, die Aussagen des Geschädigten, wo- nach er durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst versetzt worden sei, seien unglaubhaft, da der Geschädigte den Beschuldigten zuvor nicht gekannt habe (Urk. 46 S. 14 f.; Urk. 74 S. 5 f.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar kannte der Geschädigte den Beschuldigten nicht, allerdings konnte er – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 22) – aus dem Kontext und aufgrund des Auftretens des Beschuldigten ohne Weiteres darauf schliessen, wer dieser war, zumal der Beschuldigte den Geschädigten direkt damit konfron- tierte, dass die Privatklägerin seine Ehefrau sei und ihr Verhalten eine Sünde sei (vgl. Urk. D1/5/1/4 S. 2, S. 5 und S. 7; Prot. I S. 21). Der Geschädigte schilderte glaubhaft und anschaulich seine Angst, welche er aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten respektive der Drohungen erlitten hat. So führte er aus, er habe Angst gehabt, als der Beschuldigte ihm gedroht habe, da er manchmal wirklich al- leine nach Zürich komme. Er habe sich gefürchtet, dass er ihn antreffen könnte. Er habe sich gedacht, Zürich sei gross. Er habe auch gehört, wie der Beschuldig- te die Polizeibeamten gebeten habe, ihm eine Kopie seines Ausweises zu geben oder ihm wenigstens seine Adresse oder seinen Nachnamen zu nennen (Urk. D1/5/3/1 S. 2). Auf die Frage, ob er sich durch den anklagegegenständli- chen Vorfall vom Beschuldigten bedroht gefühlt habe, sagte er aus, ja, vor allem als dieser nach seiner Adresse gefragt habe, habe er sich sehr bedroht gefühlt. Er habe sogar einen Freund gebeten, ihn abzuholen, wenn er nach Zürich komme, da er Angst gehabt habe (Urk. D1/5/3/1 S. 4, Antw. auf Frage 16). Weiter sagte der Geschädigte aus, dass er keine ängstliche Person sei. Wenn er Angst davor hätte, dass der Beschuldigte ihn schubsen oder schlagen würde, dann würde er sich nicht beängstigen lassen. So wie dieser gesprochen habe, habe er das Ge- fühl, dass wenn dieser ihn antreffen würde, der Beschuldigte ihn töten würde (Urk. D1/5/3/1 S. 4). Auf die Frage, ob er sich durch die Drohungen in Angst und

- 27 - Schrecken versetzt gefühlt habe, gab er zu Protokoll: "Ja 100 %. Ich bin mir si- cher, dass er mich irgendwo ausfindig machen wird" (Urk. D1/5/3/1 S. 5, Antw. auf Frage 24). Auch anlässlich der Zeugeneinvernahme bestätigte der Geschädigte, dass er ehrlich Angst vor dem Beschuldigten bekommen habe. Er habe gedacht, dass der Beschuldigte ihn irgendwann irgendwo abpassen und mit ihm abrechnen würde (Urk. D1/5/3/2 S. 7). Auch die Frage, ob er konkret körperlichen Schaden seitens des Beschuldigten befürchtet habe, bejahte der Geschädigte (Urk. D1/5/3/2 S. 7, Antw. auf Frage 28). Die Aussage des Geschädigten, wonach er sich nicht sicher sei, ob er Strafanzeige gegen den Beschuldigten stellen solle, da er sich vor den Folgen fürchte, welche eine Strafuntersuchung nach sich zie- hen könnte (Urk. D1/5/3/1 S. 6), verdeutlicht nochmals, wie real die Angst des Geschädigten war. 5.3.17. Die glaubhaften und schlüssigen Aussagen des Geschädigten stützen somit die Darstellung der Privatklägerin. Die Aussagen des Beschuldigten dage- gen sind wenig nachvollziehbar und weisen diverse Widersprüche auf. Wenig glaubhaft ist insbesondere, dass der Beschuldigte die Privatklägerin und den Ge- schädigten zufällig gemeinsam gesehen haben soll und es darüber hinaus eben- falls reiner Zufall gewesen sein soll, dass er anschliessend im Warenhaus C._____ auch noch seinen Kollegen F._____ getroffen hat. So machte der Be- schuldigte geltend, er sei an jenem Black Friday ins Warenhaus C._____ gegan- gen, um ein Tablet zu kaufen. Als er ins Tram eingestiegen sei, habe er seine Frau gesehen, neben welcher ein Mann gesessen sei. Er habe bereits im Tram versucht, ein Foto von den beiden zu machen, was ihm aber nicht gelungen sei. Als die beiden ausgestiegen seien, habe er sie fotografiert. Er selber sei dann an der nächsten Haltestelle ausgestiegen und zurück zum C._____ gegangen. Wo die Privatklägerin hingewollt habe, habe er nicht gewusst (Urk. D1/5/1/4 S. 1 und S. 3 f.; Prot. I S. 18; Prot. II S. 16). Die Frage, ob er der Privatklägerin absichtlich gefolgt sei, verneinte der Beschuldigte. Weiter führte er aus, er habe einfach Glück gehabt, dass er sie mit diesem Mann gesehen habe. Er habe dann im C._____ einen Freund getroffen. Er habe diesem gesagt, dieser solle sein Mobil- telefon nehmen und ein Foto machen. Er habe ihn zuvor im Tram nicht gesehen. Dieser sei bereits dort gewesen und habe einen Fernseher gekauft (Urk. D1/5/1/4

- 28 - S. 3 f.). Naheliegender erscheint, dass der Beschuldigte der Privatklägerin und ihrem Begleiter absichtlich gefolgt ist und dies auch mit seinem Kollegen F._____ abgesprochen hat. Völlig unglaubhaft ist zudem die Aussage des Beschuldigten, wonach er den Nachnamen seines Kollegen F._____ nicht kennen soll (Urk. D1/5/1/4 S. 5), zumal F._____ selber zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei ein Freund von ihm, er habe ihn letztes Jahr in einem Schwimmkurs kennenge- lernt (Urk. D1/5/4/1 S. 5, Antw. auf Frage 38; Urk. D1/5/4/2 S. 3, Antw. auf Frage

8) und er diesen nicht nur als Begleitperson zur Polizei, sondern auch zu seinem Anwalt mitgenommen hat (Prot. I S. 23 f.; Urk. D1/5/4/1 S. 5). 5.3.18. Als vorgeschoben und unglaubhaft erscheint ferner die Erklärung des Be- schuldigten, warum er Fotos von der Privatklägerin und vom Geschädigten ge- macht habe. Gegenüber der Polizei führte er diesbezüglich aus, das Gericht habe von ihm verlangt, einen Beweis dafür zu erbringen, dass die Privatklägerin einen neuen Partner habe. Das Foto solle beweisen, dass seine Frau mit sonst jeman- dem zusammen sei (Urk. D1/5/1/4 S. 2). Wobei er dann im Widerspruch zu sei- nen Aussagen im weiteren Verlauf der Einvernahme respektive vor Vorinstanz plötzlich ausführte, nicht das Gericht habe diesen Beweis verlangt, sondern die Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/1/4 S. 8; Prot. I S. 19 und S. 24). Diesbezüglich führte er vor Vorinstanz aus, er habe bereits der Staatsanwaltschaft gesagt, dass seine Frau einen neuen Freund habe und sich scheiden lassen wolle. Man habe ihn gefragt, ob er Beweise dafür habe. Deshalb habe er Fotos gemacht. Er habe beweisen wollen, dass seine Frau einen neuen Freund habe (Prot. I S. 19). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte zuerst vom Ge- richt, bevor er dann zu Protokoll gab, der Staatsanwalt habe ihn gefragt, ob er Beweise dafür habe, dass seine Ehefrau ihn betrüge (Prot. II S. 17 f.). 5.3.19. Zudem reagiert der Beschuldigte auf Vorhalt der anklagegegenständli- chen Vorwürfe ausweichend oder versucht, von sich abzulenken, ohne zum Vor- wurf Stellung zu nehmen, indem er die Privatklägerin oder den Geschädigten in ein schlechtes Licht zu rücken versucht. So führte der Beschuldigte gegenüber der Polizei aus, die Privatklägerin habe ihn bei diesem Vorfall angegriffen, ihm zwei Ohrfeigen gegeben und ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, wobei

- 29 - sie seine Hand verletzt habe. Dann habe sie begonnen, ihn zu beschimpfen und ihm zu drohen (Urk. D1/5/1/4 S. 2). In Abweichung zu seinen bisherigen Aussa- gen war vor Vorinstanz dann plötzlich keine Rede mehr von zwei Ohrfeigen, son- dern der Beschuldigte führte lediglich aus, die Privatklägerin habe ihm mit der fla- chen Hand ins Gesicht geschlagen (Prot. I S. 19). Zwar ist auf einer der Fotoauf- nahmen eine Kratzwunde auf einer Hand zu sehen (Urk. D1/5/1/5 Anhang), wel- che durchaus entstanden sein könnte, als die Privatklägerin dem Beschuldigten das Mobiltelefon aus der Hand riss, allerdings lässt sich aufgrund der Fotoauf- nahme weder belegen, wann genau dieser Kratzer entstanden ist und ob es sich dabei wirklich um die Hand des Beschuldigten handelt. Auch dass sich die Ohr- feige durch die Fotoaufnahmen belegen lasse, wie dies der Beschuldigte konstant geltend machte (Urk. D1/5/1/4 S. 3; Urk. D1/5/1/5 S. 3), ist nicht zutreffend (vgl. Urk. D1/5/1/5 Anhang). Ebenfalls auffällig sind seine ausweichenden Aussagen auf Vorhalt, er hätte im Tram versucht, die Privatklägerin und den Geschädigten zu fotografieren. Ohne die eigentliche Frage zu beantworten, erzählte er von ei- nem Afghanen, welcher ihn und die gesamte Situation im Tram beobachtet und anschliessen mit ihm ein Gespräch an der Haltestelle geführt haben soll (Urk. D1/5/1/4 S. 4 f.; Antw. auf Frage 26). 5.3.20. Ebenso wenig überzeugend wirkt die Behauptung des Beschuldigten, wonach er auch vom Geschädigten angegriffen worden sein soll. Dazu sagte der Beschuldigte bei der Polizei und vor Vorinstanz aus, der Geschädigte habe ihn am Kragen gepackt und gesagt, dass er Kontakte zur türkischen Mafia habe und ihn umbringen lassen werde. Mit ein paar Tausender sei er nicht mehr da (Urk. D1/5/1/4 S. 2; Prot. I S. 19). Dieser habe gesagt, jemand werde aus der Türkei kommen und würde ihn töten (Urk. D1/5/1/4 S. 7). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Mai 2020 und vor Vorinstanz führ- te der Beschuldigte dazu aus, der Geschädigte habe ihn am Kragen gepackt und ihm gesagt, dass er ihn für ein paar wenige tausend Franken umbringen lassen werde. Er werde Killer aus der Türkei holen. Der Geschädigte habe gesagt, er hätte gute Verbindungen zur Türkei (Urk. D1/5/1/5 S. 3). Zur Erklärung, was der Geschädigte für eine Verbindung zur türkischen Mafia haben sollte, führte der Be- schuldigte auf Nachfrage aus, dieser sei über die normale Reiseroute via Türkei in

- 30 - die Schweiz gekommen, sodass er von da her eventuell Bekannte habe (Urk. D1/5/1/5 S. 3 f., Antw. auf Fragen 18 f.). Diese Begründung erscheint völlig aus der Luft gegriffen. Zudem wird diese Darstellung auch nicht durch die Aussa- gen von F._____ gestützt, welcher anlässlich seiner Einvernahmen zwar bestätig- te, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten eine Ohrfeige verpasst und der Ge- schädigte diesem mit der türkischen Mafia gedroht habe, dass der Geschädigte den Beschuldigten dabei aber auch noch am Kragen gepackt haben soll, erwähn- te F._____ mit keinem Wort (Urk. D1/5/4/1 S. 3, Antw. auf Frage 21; Urk. D1/5/4/2 S. 4 und S. 6). Dass F._____ ein solch relevantes Detail weggelassen hätte, wenn sich dies tatsächlich zugetragen hätte, ist nicht anzunehmen, zumal F._____ gemäss Aussagen des Beschuldigten nur drei Meter von diesem entfernt gestanden sei, als der Wortwechsel mit der Privatklägerin stattgefunden habe (Urk. D1/5/1/5 S. 4). Auf erneute Frage, ob F._____ diese Drohung mit den türki- schen Killern gehört habe, gab der Beschuldigte nochmals zu Protokoll: "Ja, na- türlich, er stand einen Meter entfernt von mir" (Urk. D1/5/1/5 S. 14, Antw. auf Fra- ge 54). Selbst wenn F._____ geltend macht, er habe nicht den gesamten Streit mitbekommen, da er sich zu einem anderen Kollegen begeben habe (Urk. D1/5/4/1 S. 3 f.; Urk. D2/3 S. 3), was so auch vom Geschädigten bestätigt worden ist (Urk. D1/5/3/1 S. 2; Urk. D1/5/3/2 S. 7), hätte F._____ mitbekommen müssen, wenn der Geschädigte den Beschuldigten am Kragen gepackt hätte, da diese Handlung zeitgleich mit der Drohung mit der türkischen Mafia erfolgt sein soll, welche F._____ selber gehört haben will (Urk. D1/5/4/1 S. 3, Antw. auf Frage 22). 5.3.21. Widersprüchlich und unglaubhaft sind schliesslich auch die Bestreitungen des Beschuldigten, die Privatklägerin mit den Fotos bei ihrer Familie anzuschwär- zen gewollt zu haben. Während der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernah- me vom 21. März 2019 noch ausführte, der Vater der Privatklägerin sei sehr gläu- big und er habe diesem nach der Trennung Bilder von der Privatklägerin ge- schickt, auf welchen sie kein Kopftuch trage (Urk. D1/5/1/1 S. 7), verneinte er vor Vorinstanz im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen mehrfach, dass der Vater der Privatklägerin strenggläubig sei (Prot. I S. 11 und S. 17 f.) und führte aus, er habe diesem lediglich ein normales Foto der Privatklägerin geschickt, wie diese der Strasse entlang laufe. Damit habe er den Vater darüber informieren wol-

- 31 - len, dass die Privatklägerin sich von ihm scheiden lassen wolle (Prot. I S. 16). In- wiefern der Beschuldigte dies mit einem solchen Bild mitteilen wollte, konnte er nicht plausibel darlegen (vgl. Prot. I S. 16 ff.). Naheliegender erscheint, dass er dafür die Fotos der Privatklägerin in Begleitung des Geschädigten brauchte, zu- mal der Beschuldigte selber ausführte, in Afghanistan brauche es drei Zeugen, um Untreue zu beweisen (Prot. I S. 20 f.). 5.3.22. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zum anklagegegen- ständlichen Vorfall wenig glaubhaft und vermögen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und des Geschädigten nicht zu entkräften. 5.3.23. Die Aussagen von F._____ decken sich grösstenteils mit denjenigen des Beschuldigten, was angesichts der Tatsache, dass die beiden miteinander be- freundet waren und dieser den Beschuldigten nicht nur zur Polizei, sondern auch zu dessen Anwalt begleitete (vgl. vorstehend, Erw. III.5.2.4.), was so auch vom Beschuldigten bestätigt worden ist (Prot. I S. 23 f.), nicht weiter überrascht. In zentralen Punkten weichen die Aussagen von F._____ allerdings von der Darstel- lung des Beschuldigten ab. So erwähnt F._____ mit keinem Wort, dass der Ge- schädigte den Beschuldigten bei der Drohung mit der türkischen Mafia am Kragen gepackt habe (vgl. vorstehend, Erw. III.5.3.20.), und während der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2020 zu Protokoll gegeben hatte, die Privatklägerin habe ihm zwei Ohrfeigen verpasst (Urk. D1/5/1/4 S. 2), sprach F._____ mehrfach lediglich von einer Ohrfeige (Urk. D1/5/4/1 S. 2, Antw. auf Frage 11 und S. 4, Antw. auf Frage 30; Urk. D1/5/4/2 S. 5, Antw. auf Frage 14). Da sich F._____ gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Geschädigten vor dem Eintreffen der Polizei vom Tat- geschehen entfernt hatte (Urk. D1/5/2/6 S. 4; Urk. D1/5/3/1 S. 2; Urk. D1/5/3/2 S.

7) und dieser selber aussagte, er habe nicht den ganzen Streit mitbekommen, sein Freund habe ihn ständig angerufen, worauf er zu ihm in die Fernsehabteilung gegangen sei, wo ihn dann später die Polizei aufgesucht und aufgefordert habe, die Fotos zu löschen (Urk. D1/5/4/1 S. 3 f.; Urk. D1/5/4/2 S. 4), kann somit ohne- hin nicht entscheidend auf seine Aussagen abgestellt werden.

- 32 - 5.3.24. Fazit Gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Geschädigten lässt sich rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte die anklagegegenständlichen Drohungen ausgesprochen hat und die Privatkläge- rin und der Geschädigte durch diese Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden sind. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gesprochen (Urk. 59 S. 39). Die Verteidigung moniert, dass der Sachverhalt nicht unter Art. 180 StGB subsumiert werden könne, da es am objektiven Tatbestandsmerkmal der schweren Drohung mangle (Urk. 46 S. 15 f.; Urk. 74 S. 9 ff.).

2. Würdigung 2.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Dabei wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Hinsicht- lich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung ist auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 2 StPO; Urk. 59 S. 27). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte der Beschuldigte der Privatkläge- rin, dass er etwas tun werde, damit sie ihr Gesicht verlieren würde bzw. ihre Re- putation ruinieren, dass er ihr und ihrer Familie etwas antun werde und mit ihr und ihrer Familie abrechnen werde. Weiter drohte er ihr, dass ihm egal sei, was die Regierung in der Schweiz für Gesetze habe, sie nicht das Recht habe, sich von ihm scheiden zu lassen, er sie nicht in Ruhe lassen werde und sie für immer seine

- 33 - Ehefrau bleiben würde. Dem Geschädigten drohte der Beschuldigte, dass er ihn hier in der Schweiz bestimmt noch einmal sehen werde und er sehen solle, was er ihm antun werde, dass er ihm etwas Böses antun bzw. mit ihm abrechnen wer- de. Mit diesen Äusserungen stellte der Beschuldigte der Privatklägerin und dem Geschädigten schwere Nachteile in Aussicht. Die verbalen Drohungen, er werde der Privatklägerin und ihrer Familie etwas antun und mit ihnen abrechnen respek- tive er werde dem Geschädigten etwas Böses antun und mit ihm abrechnen, stel- len – entgegen der Auffassung der Verteidigung – zweifellos schwere Drohungen dar. Der Beschuldigte verlieh seinen Drohungen zudem durch das Fotografieren der beiden respektive durch die Aufforderung seines Kollegen F._____, ebenfalls Fotos zu machen, Nachdruck. Dass die Privatklägerin und der Geschädigte durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden sind, ergibt sich nicht nur gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen (vgl. vorstehend, Erw. III.5.3.6. und III.5.3.16.), sondern erscheint insbesondere im Zusammenhang mit dem kulturellen Hintergrund der Beteiligten (vgl. vorstehend, Erw. III.5.3.7.) und angesichts der konfliktbeladenen Trennungssituation, da der Beschuldigte eine Scheidung mit Nachdruck nicht akzeptieren wollte (Urk. D1/5/1/5 S. 13; Prot. I S. 15), nachvollziehbar. 2.3. Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere des Verhaltens des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Privatklägerin und den Geschä- digten willentlich in einen Zustand grosser Angst versetzte, zumal er seinen Dro- hungen mit Fotoaufnahmen und der Aufforderung seines Kollegen F._____, eben- falls Fotoaufnahmen von der Privatklägerin und dem Geschädigten zu machen, Nachdruck verlieh und es auch Ziel seiner Drohungen war, die Privatklägerin durch Einschüchterung davon abzuhalten, sich von ihm scheiden zu lassen res- pektive sie dazu zu bringen, zu ihm zurückzukommen. Der Beschuldigte wusste, dass er die Privatklägerin und den Geschädigten durch seine Drohungen und sein Verhalten verstärkt durch das Zusammenwirken mit seinem Kollegen F._____ massiv in Angst und Schrecken versetzen wird. Er handelte damit direktvorsätz- lich.

- 34 - 2.4. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingt vollziehbaren Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft ge- leistet gelten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 59 S. 40). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt eine strengere Bestrafung und die Wahl einer anderen Strafart aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Urteil zutreffend wiedergegeben (Urk. 59 S. 29 ff.). Dies braucht nicht wie- derholt zu werden. Der massgebliche Strafrahmen beträgt für die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Als Strafschärfungsgrund liegt die innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigende mehrfache Tatbegehung vor. Gründe, die ein Verlassen des massgeblichen Straf- rahmens rechtfertigen würden, liegen keine vor.

3. Strafzumessung in concreto 3.1. Die Drohungen gegenüber der Privatklägerin und dem Geschädigten wei- sen einen derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auf, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen. Es rechtfertigt sich daher, eine einheitliche Einsatzstrafe für alle Drohungen festzulegen.

- 35 - 3.2. Tatkomponenten 3.2.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte der Privatklägerin drohte, dass er etwas tun werde, damit sie ihr Gesicht ver- lieren würde bzw. ihre Reputation ruinieren, dass er ihr und ihrer Familie etwas antun werde und mit ihr und ihrer Familie abrechnen werde. Seine Drohungen richteten sich nicht nur gegen die körperliche Integrität der Privatklägerin, sondern auch gegen ihren kulturellen und sozialen Status respektive ihren Status in der Familie. Dem Geschädigten drohte der Beschuldigte, dass er ihn hier in der Schweiz bestimmt noch einmal sehen werde und er sehen solle, was er ihm antun werde, dass er ihm etwas Böses antun bzw. mit ihm abrechnen werde. Mit diesen Äusserungen stellte der Beschuldigte der Privatklägerin und dem Geschädigten schwere Nachteile in Aussicht, und zwar nicht nur für sie selber, sondern auch für die Familie der Privatklägerin. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist aller- dings, dass der Beschuldigte keine konkreten Todesdrohungen aussprach. Dass der Beschuldigte seinen Drohungen zusätzlich Nachdruck verlieh, indem er die beiden zusammen fotografierte und auch seinen Kollegen F._____ aufforderte, Fotos von den beiden zu machen, fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Zwar wendete der Beschuldigte keine körperliche Gewalt an, dass er dem Geschädig- ten aber das Mobiltelefon aus der Hand riss, als dieser die Polizei zu alarmieren versuchte, verdeutlicht die Heftigkeit seines Auftretens. Sein Verhalten gegenüber der Privatklägerin und dem Geschädigten in aller Öffentlichkeit zeugt zudem von einer gewissen Dreistigkeit und zeigt sein rücksichtsloses Verhalten, zumal er mit der Belästigung erst aufhörte, als die Polizei eintraf. Aufgrund seines Verhaltens und der konfliktbeladenen Trennungssituation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, musste nicht nur sie selber, sondern auch der Geschädigte als ihre männliche Begleitperson damit rechnen, dass der Beschuldigte seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte, zumal der Beschuldigte davon ausging, dass der Geschädigte der neue Freund der Privatklägerin sei, was die Privatklä- gerin und den Geschädigten nachdrücklich in grosse Angst versetzte. In objekti- ver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht.

- 36 - 3.2.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz nicht zum Tragen kommt. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass die Drohun- gen während einer emotionalen Auseinandersetzung ausgesprochen wurden, wobei sich der Beschuldigte insbesondere aufgrund der Trennungssituation und der von der Privatklägerin gewünschten Scheidung in einer emotional angespann- ten Gefühlslage befand und auch die Privatklägerin dem Beschuldigten im Rah- men der verbalen Auseinandersetzung dessen Mobiltelefon aus der Hand riss. Al- lerdings drohte der Beschuldigte der Privatklägerin und dem Geschädigten aus niedrigen Beweggründen, um zu verhindern, dass sich die Privatklägerin von ihm scheiden lässt, und zu erreichen, dass sich der Geschädigte von der Privatkläge- rin fernhält. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nur leicht zu re- lativieren. 3.2.3. Zwischenfazit Somit ist das Verschulden des Beschuldigten vor dem Hintergrund des Strafma- ximums von Art. 180 Abs. 1 StGB von drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als noch leicht einzustufen. Entgegen der Vorinstanz erscheint aufgrund der konkre- ten Umstände der Tat eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 3.3. Täterkomponenten 3.3.1. Persönliche Verhältnisse 3.3.1.1. Der Beschuldigte wurde in G._____, Iran geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, er habe drei Brüder, zwei Halbschwestern und einen Halbbruder. Er habe im Iran die Grundschule abgeschlossen, und als er elf Jahre alt gewesen sei, hätten sich sei- ne Eltern scheiden lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Schule abgebrochen und begonnen, sich selber zu versorgen. Er habe diverse Berufe ausgeübt. In Af- ghanistan habe er die Polizeiakademie absolviert, und anschliessend habe er als

- 37 - Sicherheitspolizist und Bodyguard gearbeitet. Sein Vater sei sehr vermögend und habe einen Chauffeur und Bodyguard gebraucht. Mit 32 Jahren sei er nach Af- ghanistan zurückgekehrt und habe dort gearbeitet. Er sei dann 6 Jahre mit der Privatklägerin verheiratet gewesen. Mit 38 Jahren habe er Afghanistan verlassen. Die Regierung habe ihn angeklagt und umbringen wollen, deshalb sei er geflohen. Zuerst sei er in Griechenland gewesen, bevor er im Rahmen des Familiennach- zuges am 9. Juli 2018 in die Schweiz gekommen sei. Hier lebe er von Sozialhilfe, wobei er monatlich Fr. 632.– erhalte. Das Sozialamt bezahle neben den Woh- nungskosten auch seine Krankenkassenprämie. Von der Privatklägerin sei er seit Ende 2018 gerichtlich getrennt. Kinder habe er keine. Seine Eltern und einige Ge- schwister seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Sein Asylgesuch sei mit Asylentscheid des Bundesamts für Migration vom 17. Juli 2020 abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei am Bundesverwaltungsgericht rechts- hängig. Vermögen habe er keines und Schulden nur ganz wenige (Urk. D1/5/1/4 S. 9 f. ; Urk. D1/5/1/5 S. 12 f.; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 26/41). 3.3.1.2. Ergänzend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen sei. Seit ca. 3 Jahren sei er von der Privatklägerin eheschutz-richterlich getrennt und das Scheidungsverfah- ren sei pendent. Unterdessen habe er eine neue Partnerin, welche im 9. Monat schwanger sei und ebenfalls aus Afghanistan stamme. Um arbeiten zu können, habe er ein Gesuch für eine F Bewilligung gestellt, ein Entscheid diesbezüglich sei aber noch ausstehend (Prot. II S. 10 ff.). 3.3.1.3. Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 3.3.2. Vorleben Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 60). Die Vorstrafenlosigkeit hat sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral auszuwirken. Allerdings ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 32) zu berücksichtigen, dass die Drohungen des Beschuldigten in einem Zeitpunkt erfolgten, als bereits ein Straf- verfahren gegen ihn lief. Der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung

- 38 - hat die Vorinstanz mit einer Straferhöhung im Umfang von 30 Tagen angemessen Rechnung getragen. 3.3.3. Nachtatverhalten Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Straf- verfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse kön- nen eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom

20. Dezember 2017 E. 3.5.2 und 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5, jeweils mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nach- tatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuld- spruchs. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte auf- geklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die

- 39 - Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte bestritt mehrfach, die anklagegegenständlichen Drohungen ge- genüber der Privatklägerin und dem Geschädigten geäussert zu haben, räumte allerdings ein, die beiden fotografiert und auch seinen Kollegen F._____ damit beauftragt zu haben (vgl. vorstehend, Erw. III.2.1.). Diesbezüglich kann aber nicht von einem Geständnis des Beschuldigten gesprochen werden, und Reue hinsicht- lich seines Fehlverhaltens brachte er auch nicht zum Ausdruck. Die Zugeständ- nisse des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Randgeschehen fallen bei der Bemessung der Strafe somit nicht ins Gewicht. 3.4. Fazit Die Erhöhung aufgrund der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung würde eine deutliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es aber bei der Strafe der Vorinstanz zu bleiben, und der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen. 3.5. Tagessatzbemessung 3.5.1. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. 3.5.2. Für die Bestimmung der entsprechenden Tagessatzhöhe ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Er ist arbeitslos und wird vom Sozialamt mit monatlich Fr. 632.– unterstützt (vgl. vorstehend, Erw. IV.3.3.1.).

- 40 - 3.5.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er nach wie vor arbeitslos sei und vom Sozialamt unterstützt werde. Er habe weder Vermögen noch Schulden (Prot. II S. 10 ff.). 3.5.4. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse erweist sich der von der Vor- instanz angeordnete Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. An diese Strafe sind gestützt auf Art. 51 StGB zwei Tage erstandene Haft anzurech- nen (vgl. Urk. D1/18/2; Urk. D1/18/8), entsprechend besteht auch kein Genugtu- ungsanspruch des Beschuldigten für die im vorliegenden Verfahren erstandene Haft. V. Strafvollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Vollzugs zutreffend dargelegt (Urk. 59 S. 34). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 60). Es ist davon auszu- gehen, dass er sich durch das Strafverfahren, die auszufällende Geldstrafe und die verbüsste Untersuchungshaft genügend beeindrucken lässt, um sich in Zu- kunft gesetzeskonform zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– aufzuschieben, und es erscheint angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren beim Schuldspruch bleibt, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage im Umfang von einem Viertel zulasten des Beschuldigten samt Rückforderungsvorbehalt (Dispositivziffern 9 und 11-13, teilweise) zu bestätigen.

- 41 -

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind.

3. Die amtliche Verteidigung beantragt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'824.30 und macht einen Aufwand von 16.05 Stunden geltend (zuzüglich Fr. 19.90 Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 75). Angesichts der nur kur- zen Dauer des Plädoyers sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weitgehend die gleichen Argumente vorgebracht wurden wie vor Vorinstanz, er- weist sich die von der Verteidigung geltend gemachte Vorbereitungszeit für die Berufungsverhandlung von insgesamt 10 Stunden als nicht angemessen und ist in diesem Umfang nicht voll zu entschädigen. Nach Hinzurechnung der Dauer der Berufungsverhandlung erscheint eine Entschädigung für das Berufungsverfahren (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von pauschal Fr. 4'000.– als angemessen. Der von der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'170.30 (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 72) erweist sich als angemessen und ist in diesem Umfang zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind unter Vor- behalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

Erwägungen (61 Absätze)

E. 1 Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin wurde das Urteils- dispositiv infolge Abwesenheit ihres Rechtsvertreters anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung schriftlich zugestellt (Prot. I S. 30), wobei die Zustellung am

21. Dezember 2020 erfolgte (Urk. 53/1). Mit Eingabe vom 3. Januar 2021 (Datum des Poststempels) meldete die Rechtsvertretung der Privatklägerin ebenfalls Be- rufung an (Urk. 55), dies jedoch verspätet (vgl. nachfolgend, Erw. II.1.). Ohnehin erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 7. April 2021 Rückzug der Berufung (Urk. 62). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 12. März 2021 reichte die amt- liche Verteidigung am 29. März 2021 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 58/2; Urk. 61).

E. 2 Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2021 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Un- terlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 22. April 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung (Urk. 65). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Ein- gabe vom 3. Mai 2021 liess der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungs- blatt inklusive Unterstützungsbestätigung einreichen (Urk. 66; Urk. 67/1-2).

E. 2.1 Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Dabei wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Hinsicht- lich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung ist auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 2 StPO; Urk. 59 S. 27).

E. 2.2 Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte der Beschuldigte der Privatkläge- rin, dass er etwas tun werde, damit sie ihr Gesicht verlieren würde bzw. ihre Re- putation ruinieren, dass er ihr und ihrer Familie etwas antun werde und mit ihr und ihrer Familie abrechnen werde. Weiter drohte er ihr, dass ihm egal sei, was die Regierung in der Schweiz für Gesetze habe, sie nicht das Recht habe, sich von ihm scheiden zu lassen, er sie nicht in Ruhe lassen werde und sie für immer seine

- 33 - Ehefrau bleiben würde. Dem Geschädigten drohte der Beschuldigte, dass er ihn hier in der Schweiz bestimmt noch einmal sehen werde und er sehen solle, was er ihm antun werde, dass er ihm etwas Böses antun bzw. mit ihm abrechnen wer- de. Mit diesen Äusserungen stellte der Beschuldigte der Privatklägerin und dem Geschädigten schwere Nachteile in Aussicht. Die verbalen Drohungen, er werde der Privatklägerin und ihrer Familie etwas antun und mit ihnen abrechnen respek- tive er werde dem Geschädigten etwas Böses antun und mit ihm abrechnen, stel- len – entgegen der Auffassung der Verteidigung – zweifellos schwere Drohungen dar. Der Beschuldigte verlieh seinen Drohungen zudem durch das Fotografieren der beiden respektive durch die Aufforderung seines Kollegen F._____, ebenfalls Fotos zu machen, Nachdruck. Dass die Privatklägerin und der Geschädigte durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden sind, ergibt sich nicht nur gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen (vgl. vorstehend, Erw. III.5.3.6. und III.5.3.16.), sondern erscheint insbesondere im Zusammenhang mit dem kulturellen Hintergrund der Beteiligten (vgl. vorstehend, Erw. III.5.3.7.) und angesichts der konfliktbeladenen Trennungssituation, da der Beschuldigte eine Scheidung mit Nachdruck nicht akzeptieren wollte (Urk. D1/5/1/5 S. 13; Prot. I S. 15), nachvollziehbar.

E. 2.3 Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere des Verhaltens des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Privatklägerin und den Geschä- digten willentlich in einen Zustand grosser Angst versetzte, zumal er seinen Dro- hungen mit Fotoaufnahmen und der Aufforderung seines Kollegen F._____, eben- falls Fotoaufnahmen von der Privatklägerin und dem Geschädigten zu machen, Nachdruck verlieh und es auch Ziel seiner Drohungen war, die Privatklägerin durch Einschüchterung davon abzuhalten, sich von ihm scheiden zu lassen res- pektive sie dazu zu bringen, zu ihm zurückzukommen. Der Beschuldigte wusste, dass er die Privatklägerin und den Geschädigten durch seine Drohungen und sein Verhalten verstärkt durch das Zusammenwirken mit seinem Kollegen F._____ massiv in Angst und Schrecken versetzen wird. Er handelte damit direktvorsätz- lich.

- 34 -

E. 2.4 Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingt vollziehbaren Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft ge- leistet gelten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 59 S. 40). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt eine strengere Bestrafung und die Wahl einer anderen Strafart aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Urteil zutreffend wiedergegeben (Urk. 59 S. 29 ff.). Dies braucht nicht wie- derholt zu werden. Der massgebliche Strafrahmen beträgt für die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Als Strafschärfungsgrund liegt die innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigende mehrfache Tatbegehung vor. Gründe, die ein Verlassen des massgeblichen Straf- rahmens rechtfertigen würden, liegen keine vor.

3. Strafzumessung in concreto

E. 3 Übersicht Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/5/1/4-5; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 14 ff.), der Privatklägerin (Urk. D1/5/2/5-6) sowie der beiden Zeugen E._____, Geschädigter, (Urk. D1/5/3/1-2) und F._____ (Urk. D1/5/4/1-2) vor. Weiter sind als Beweismittel der Rapport vom 24. Januar 2020 sowie der Nachtrag vom 31. Januar 2020 der Stadtpolizei Zürich (Urk. D2/2-3) und die Han- dyfotos (Urk. D1/5/1/5 Anhang) heranzuziehen.

E. 3.1 Die Drohungen gegenüber der Privatklägerin und dem Geschädigten wei- sen einen derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auf, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen. Es rechtfertigt sich daher, eine einheitliche Einsatzstrafe für alle Drohungen festzulegen.

- 35 -

E. 3.2 Tatkomponenten

E. 3.2.1 Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte der Privatklägerin drohte, dass er etwas tun werde, damit sie ihr Gesicht ver- lieren würde bzw. ihre Reputation ruinieren, dass er ihr und ihrer Familie etwas antun werde und mit ihr und ihrer Familie abrechnen werde. Seine Drohungen richteten sich nicht nur gegen die körperliche Integrität der Privatklägerin, sondern auch gegen ihren kulturellen und sozialen Status respektive ihren Status in der Familie. Dem Geschädigten drohte der Beschuldigte, dass er ihn hier in der Schweiz bestimmt noch einmal sehen werde und er sehen solle, was er ihm antun werde, dass er ihm etwas Böses antun bzw. mit ihm abrechnen werde. Mit diesen Äusserungen stellte der Beschuldigte der Privatklägerin und dem Geschädigten schwere Nachteile in Aussicht, und zwar nicht nur für sie selber, sondern auch für die Familie der Privatklägerin. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist aller- dings, dass der Beschuldigte keine konkreten Todesdrohungen aussprach. Dass der Beschuldigte seinen Drohungen zusätzlich Nachdruck verlieh, indem er die beiden zusammen fotografierte und auch seinen Kollegen F._____ aufforderte, Fotos von den beiden zu machen, fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Zwar wendete der Beschuldigte keine körperliche Gewalt an, dass er dem Geschädig- ten aber das Mobiltelefon aus der Hand riss, als dieser die Polizei zu alarmieren versuchte, verdeutlicht die Heftigkeit seines Auftretens. Sein Verhalten gegenüber der Privatklägerin und dem Geschädigten in aller Öffentlichkeit zeugt zudem von einer gewissen Dreistigkeit und zeigt sein rücksichtsloses Verhalten, zumal er mit der Belästigung erst aufhörte, als die Polizei eintraf. Aufgrund seines Verhaltens und der konfliktbeladenen Trennungssituation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, musste nicht nur sie selber, sondern auch der Geschädigte als ihre männliche Begleitperson damit rechnen, dass der Beschuldigte seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte, zumal der Beschuldigte davon ausging, dass der Geschädigte der neue Freund der Privatklägerin sei, was die Privatklä- gerin und den Geschädigten nachdrücklich in grosse Angst versetzte. In objekti- ver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht.

- 36 -

E. 3.2.2 Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz nicht zum Tragen kommt. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass die Drohun- gen während einer emotionalen Auseinandersetzung ausgesprochen wurden, wobei sich der Beschuldigte insbesondere aufgrund der Trennungssituation und der von der Privatklägerin gewünschten Scheidung in einer emotional angespann- ten Gefühlslage befand und auch die Privatklägerin dem Beschuldigten im Rah- men der verbalen Auseinandersetzung dessen Mobiltelefon aus der Hand riss. Al- lerdings drohte der Beschuldigte der Privatklägerin und dem Geschädigten aus niedrigen Beweggründen, um zu verhindern, dass sich die Privatklägerin von ihm scheiden lässt, und zu erreichen, dass sich der Geschädigte von der Privatkläge- rin fernhält. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nur leicht zu re- lativieren.

E. 3.2.3 Zwischenfazit Somit ist das Verschulden des Beschuldigten vor dem Hintergrund des Strafma- ximums von Art. 180 Abs. 1 StGB von drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als noch leicht einzustufen. Entgegen der Vorinstanz erscheint aufgrund der konkre- ten Umstände der Tat eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen.

E. 3.3 Täterkomponenten

E. 3.3.1 Persönliche Verhältnisse

E. 3.3.1.1 Der Beschuldigte wurde in G._____, Iran geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, er habe drei Brüder, zwei Halbschwestern und einen Halbbruder. Er habe im Iran die Grundschule abgeschlossen, und als er elf Jahre alt gewesen sei, hätten sich sei- ne Eltern scheiden lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Schule abgebrochen und begonnen, sich selber zu versorgen. Er habe diverse Berufe ausgeübt. In Af- ghanistan habe er die Polizeiakademie absolviert, und anschliessend habe er als

- 37 - Sicherheitspolizist und Bodyguard gearbeitet. Sein Vater sei sehr vermögend und habe einen Chauffeur und Bodyguard gebraucht. Mit 32 Jahren sei er nach Af- ghanistan zurückgekehrt und habe dort gearbeitet. Er sei dann 6 Jahre mit der Privatklägerin verheiratet gewesen. Mit 38 Jahren habe er Afghanistan verlassen. Die Regierung habe ihn angeklagt und umbringen wollen, deshalb sei er geflohen. Zuerst sei er in Griechenland gewesen, bevor er im Rahmen des Familiennach- zuges am 9. Juli 2018 in die Schweiz gekommen sei. Hier lebe er von Sozialhilfe, wobei er monatlich Fr. 632.– erhalte. Das Sozialamt bezahle neben den Woh- nungskosten auch seine Krankenkassenprämie. Von der Privatklägerin sei er seit Ende 2018 gerichtlich getrennt. Kinder habe er keine. Seine Eltern und einige Ge- schwister seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Sein Asylgesuch sei mit Asylentscheid des Bundesamts für Migration vom 17. Juli 2020 abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei am Bundesverwaltungsgericht rechts- hängig. Vermögen habe er keines und Schulden nur ganz wenige (Urk. D1/5/1/4 S. 9 f. ; Urk. D1/5/1/5 S. 12 f.; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 26/41).

E. 3.3.1.2 Ergänzend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen sei. Seit ca. 3 Jahren sei er von der Privatklägerin eheschutz-richterlich getrennt und das Scheidungsverfah- ren sei pendent. Unterdessen habe er eine neue Partnerin, welche im 9. Monat schwanger sei und ebenfalls aus Afghanistan stamme. Um arbeiten zu können, habe er ein Gesuch für eine F Bewilligung gestellt, ein Entscheid diesbezüglich sei aber noch ausstehend (Prot. II S. 10 ff.).

E. 3.3.1.3 Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen.

E. 3.3.2 Vorleben Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 60). Die Vorstrafenlosigkeit hat sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral auszuwirken. Allerdings ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 32) zu berücksichtigen, dass die Drohungen des Beschuldigten in einem Zeitpunkt erfolgten, als bereits ein Straf- verfahren gegen ihn lief. Der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung

- 38 - hat die Vorinstanz mit einer Straferhöhung im Umfang von 30 Tagen angemessen Rechnung getragen.

E. 3.3.3 Nachtatverhalten Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Straf- verfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse kön- nen eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom

20. Dezember 2017 E. 3.5.2 und 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5, jeweils mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nach- tatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuld- spruchs. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte auf- geklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die

- 39 - Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte bestritt mehrfach, die anklagegegenständlichen Drohungen ge- genüber der Privatklägerin und dem Geschädigten geäussert zu haben, räumte allerdings ein, die beiden fotografiert und auch seinen Kollegen F._____ damit beauftragt zu haben (vgl. vorstehend, Erw. III.2.1.). Diesbezüglich kann aber nicht von einem Geständnis des Beschuldigten gesprochen werden, und Reue hinsicht- lich seines Fehlverhaltens brachte er auch nicht zum Ausdruck. Die Zugeständ- nisse des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Randgeschehen fallen bei der Bemessung der Strafe somit nicht ins Gewicht.

E. 3.4 Fazit Die Erhöhung aufgrund der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung würde eine deutliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es aber bei der Strafe der Vorinstanz zu bleiben, und der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen.

E. 3.5 Tagessatzbemessung

E. 3.5.1 Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–.

E. 3.5.2 Für die Bestimmung der entsprechenden Tagessatzhöhe ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Er ist arbeitslos und wird vom Sozialamt mit monatlich Fr. 632.– unterstützt (vgl. vorstehend, Erw. IV.3.3.1.).

- 40 -

E. 3.5.3 Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er nach wie vor arbeitslos sei und vom Sozialamt unterstützt werde. Er habe weder Vermögen noch Schulden (Prot. II S. 10 ff.).

E. 3.5.4 Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse erweist sich der von der Vor- instanz angeordnete Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. An diese Strafe sind gestützt auf Art. 51 StGB zwei Tage erstandene Haft anzurech- nen (vgl. Urk. D1/18/2; Urk. D1/18/8), entsprechend besteht auch kein Genugtu- ungsanspruch des Beschuldigten für die im vorliegenden Verfahren erstandene Haft. V. Strafvollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Vollzugs zutreffend dargelegt (Urk. 59 S. 34). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 60). Es ist davon auszu- gehen, dass er sich durch das Strafverfahren, die auszufällende Geldstrafe und die verbüsste Untersuchungshaft genügend beeindrucken lässt, um sich in Zu- kunft gesetzeskonform zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– aufzuschieben, und es erscheint angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren beim Schuldspruch bleibt, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage im Umfang von einem Viertel zulasten des Beschuldigten samt Rückforderungsvorbehalt (Dispositivziffern 9 und 11-13, teilweise) zu bestätigen.

- 41 -

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind.

3. Die amtliche Verteidigung beantragt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'824.30 und macht einen Aufwand von 16.05 Stunden geltend (zuzüglich Fr. 19.90 Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 75). Angesichts der nur kur- zen Dauer des Plädoyers sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weitgehend die gleichen Argumente vorgebracht wurden wie vor Vorinstanz, er- weist sich die von der Verteidigung geltend gemachte Vorbereitungszeit für die Berufungsverhandlung von insgesamt 10 Stunden als nicht angemessen und ist in diesem Umfang nicht voll zu entschädigen. Nach Hinzurechnung der Dauer der Berufungsverhandlung erscheint eine Entschädigung für das Berufungsverfahren (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von pauschal Fr. 4'000.– als angemessen. Der von der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'170.30 (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 72) erweist sich als angemessen und ist in diesem Umfang zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind unter Vor- behalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

E. 4 Aussagen

E. 4.1 Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin zutreffend wiedergegeben (Urk. 59 S. 16 ff.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 11 -

E. 4.2 Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, der anklagegegenständliche Vorfall habe sich am Black Friday ereignet, an wel- chem er auf dem Weg ins C._____ gewesen sei, um dort ein Tablet zu kaufen. Er habe dann im Tram gesehen, dass seine Ehefrau mit ihrem Partner ebenfalls un- terwegs gewesen sei. Da er den beiden nicht habe begegnen wollen, sei er eine Station später ausgestiegen und zurückgelaufen. Er habe ja nicht gewusst, dass die beiden auch ins C._____ gehen würden. Im C._____ sei er dann auch zufällig seinem Kollegen F._____ begegnet. In der Bettenabteilung habe er dann seine Ehefrau mit diesem E._____ gesehen. Er habe sein Mobiltelefon seinem Kollegen F._____ gegeben, damit dieser ein paar Fotos von ihm und seiner Ehefrau habe machen können. Er habe diese Bilder fürs Gericht gebraucht. Der Staatsanwalt habe diese Bilder von ihm verlangt als Beweis, dass seine Ehefrau ihn betrüge. Er habe diese Fotos dann gleich seinem Bruder weitergeleitet, damit dieser sie sei- nem Anwalt schicken könne. Seine Ehefrau und dieser E._____ hätten gar keine Freude gehabt, als sie fotografiert worden seien. Sie hätten ihn dann angegriffen und verletzt. Seine Ehefrau habe ihn an der Hand gekratzt, und E._____ habe ihn am Kragen gepackt und gedroht, dass er ihn fertig mache. E._____ habe ihm auch gesagt, dass er viele türkische Freunde habe, welche ihn für "x Franken" verschwinden lassen würden (Prot. II S. 15 ff.). Auf entsprechende Fragen führte der Beschuldigte zudem aus, dass er ein Militärmann sei und die Gesetze und Regeln respektiere (Prot. II S. 19). Weiter stritt er ab, dass die Fotos der Privat- klägerin dazu gedient hätten, diese ihrer Familie in Afghanistan zu schicken. Stattdessen machte er geltend, er habe noch viel "krassere" Fotos, insbesondere Nacktfotos, von ihr, welche er aber nie benutzt habe (Prot. II S. 20). Auf die Fra- ge, wie er darauf reagiert habe, als E._____ ihn am Kragen gepackt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe nichts gemacht, obwohl er in der Polizei- schule gewesen sei. Er habe das nicht nötig gefunden. Selbst wenn er diesen E._____ noch tausend Mal sehe, sei dieser ihm gar nicht wichtig, was solle er diesem antun (Prot. II S. 20).

- 12 -

E. 5 Beweiswürdigung

E. 5.1 Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 59 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO).

E. 5.2 Glaubwürdigkeit

E. 5.2.1 Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Inte- ressenlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden.

E. 5.2.2 Die Privatklägerin hat aufgrund ihrer Stellung im Verfahren und der von ihr geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Ver- fahrens. Da sie ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen wurde, war sie bei ihren Einvernahmen nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aus- sage verpflichtet (Urk. D1/5/2/5-6). Die Privatklägerin war im Zeitpunkt der ankla- gegegenständlichen Vorkommnisse die Ehefrau des Beschuldigten, lebte aber von ihm getrennt (vgl. Urk. D1/19/5), wobei er mit der Scheidung nicht einverstan- den war (Urk. D1/5/1/5 S. 13; Prot. I S. 15). Zudem wirft sie dem Beschuldigten vor, er habe sie während des sechsjährigen ehelichen Zusammenlebens in Af- ghanistan sexuell missbraucht und er sei dafür verantwortlich, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe und nicht mehr in ihr Heimatland zurückkeh- ren könne (vgl. Urk. 45 S. 3 f.; Urk. D1/5/2/5 S. 3 f.; Urk. D1/5/2/6 S. 7). Ihre Aus- sagen sind dementsprechend mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Den Ak- ten sind allerdings keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche aufgrund ihrer Be- ziehung mit dem Beschuldigten respektive ihrer damaligen Trennung auf eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen liessen. Es besteht keine Veranlassung, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

- 13 -

E. 5.2.3 E._____ dürfte als Geschädigter und direkt Betroffener auch ein gewisses eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, allerdings hat er sich im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatkläger konstituiert (Urk. D2/8). Er war im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorfalls mit der Privatklägerin be- freundet (Urk. D1/5/3/2 S. 3 f.), sodass er ein legitimes Interesse daran haben könnte, die Darstellung und Aussagen der Privatklägerin zu bekräftigen, was ent- sprechend zu berücksichtigen ist. Allerdings sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche aufgrund ihrer Beziehung auf eine dadurch begründete Vor- eingenommenheit schliessen liessen. Ohnehin war ihre Beziehung anlässlich sei- ner Zeugeneinvernahme bereits beendet und sie hatten gemäss eigenen Anga- ben keinen Kontakt mehr (Urk. D1/5/3/2 S. 4). Den Beschuldigten kennt er ge- mäss eigenen Angaben nicht (Urk. D1/5/3/2 S. 3 und S. 5). Hinzu kommt, dass E._____ als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat (Urk. D1/5/3/2 S. 2). Den Aussagen des Zeugen ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, es be- steht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

E. 5.2.4 F._____ pflegt zum Beschuldigten ein freundschaftliches Verhältnis und er begleitete diesen zur polizeilichen Einvernahme und zu dessen Anwalt (Urk. D1/5/4/1 S. 5; Urk. D1/5/4/2 S. 3). Die Privatklägerin kennt er gemäss eigenen Angaben nicht (Urk. D1/5/4/2 S. 3). Er hat als Zeuge ebenfalls unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Urk. D1/5/4/2 S. 2). Aufgrund der bestehenden Freundschaft mit dem Beschuldigten ist den Aussagen von F._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen. Es besteht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

E. 5.2.5 Im Vordergrund steht aber bei allen erwähnten Personen die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen.

E. 5.3 Würdigung

E. 5.3.1 Die Privatklägerin hat in ihren beiden Einvernahmen konstant und im Kerngeschehen gleichbleibend ausgesagt. Sie schilderte den anklagegegen-

- 14 - ständlichen Vorfall detailliert, lebensnah und schlüssig. So gab sie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen konstant zu Protokoll, dass sie zusammen mit dem Geschädigten ins Warenhaus C._____ gefahren sei, weil Black Friday gewesen sei. Sie seien mit dem Tram gefahren und als sie ausge- stiegen seien, sei dem Geschädigten aufgefallen, dass eine Person von sich ein Selfie mache, und zwar auf eine Art, dass sie beide ebenfalls im Bild seien. Dann seien sie im Warenhaus C._____ in der Bettenabteilung gewesen, als plötzlich der Beschuldigte aufgetaucht sei. Dieser sei sehr wütend gewesen und habe zum Geschädigten gesagt, dass er kein Moslem sei und sie nach der Scharia noch seine Ehefrau sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er etwas tun werde, damit sie ihr Gesicht verlieren würden. Zu ihr habe er gesagt, er werde ihr und ihrer Familie noch etwas antun. Er habe dann begonnen, Fotos von ihr und dem Ge- schädigten zu machen. Sie habe ihm dann das Mobiltelefon weggenommen, und er sei wütend auf sie zugekommen. Sie wisse nicht, was er vorgehabt habe, viel- leicht habe er sie schlagen wollen, aber der Geschädigte habe sich zwischen sie gestellt. Der Geschädigte habe den Beschuldigten dann gefragt, wer er sei und was er wolle. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten auch gesagt, wenn er ein Problem habe, solle er warten, dann würden sie die Polizei rufen und diese würde das Problem lösen. Als der Geschädigte die Polizei habe alarmieren wollen, habe der Beschuldigte ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen. Deshalb hätten sie zu einem Mitarbeiter gehen und diesen bitten müssen, die Polizei zu rufen. Diese sei dann auch gekommen. Während des Vorfalls habe der Beschuldigte einen Kollegen dabeigehabt, welchem er gesagt habe, er solle Fotos von ihnen ma- chen. Der Beschuldigte habe auch dem Geschädigten gedroht und diesem ge- sagt, er werde ihn schon irgendwo antreffen, er werde ihm etwas antun. Das stresse sie sehr und mache ihr Angst. Der Beschuldigte habe ihr auch noch ge- sagt, dass es ihm egal sei, was die Regierung hier für Gesetze habe. Sie habe nicht das Recht, sich von ihm scheiden zu lassen, und er werde sie nicht in Ruhe lassen, da sie für immer seine Ehefrau bleiben werde. Die Fotos die der Beschul- digte mit seinem Mobiltelefon von ihnen gemacht habe, habe die Polizei dann vor Ort gelöscht. Der Kollege des Beschuldigten habe sich bereits vor dem Eintreffen der Polizei entfernt. Der Geschädigte habe diesen dann zusammen mit der Polizei

- 15 - gesucht, und als sie ihn gefunden hätten, habe die Polizei auch die Fotos auf dessen Mobiltelefon gelöscht (Urk. D1/5/2/5 S. 2 f.; Urk. D1/5/2/6 S. 3 ff.).

E. 5.3.2 Allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin betreffen nicht das eigentliche Kerngeschehen, sondern beziehen sich einzig auf die Chronologie der Ereignisse und damit das Randgeschehen respektive Nebensächlichkeiten. So bestätigte sie auf mehrfaches Befragen auch Details – insbesondere den Wortlaut der durch den Beschuldigten geäusserten Drohungen – gleichbleibend. Diesbezüglich führte sie konstant aus, der Beschul- digte habe ihr gesagt, er werde etwas tun, damit sie ihr Gesicht verliere bzw. ihre Reputation ruinieren. Er werde ihr und ihrer Familie noch etwas antun (Urk. D1/5/2/5 S. 2 und S. 4; Urk. D1/5/2/6 S. 4 ff.). Ihm sei es egal, was die Re- gierung hier für Gesetze habe, sie habe nicht das Recht, sich von ihm scheiden zu lassen. Er werde sie nicht in Ruhe lassen, da sie für immer seine Ehefrau blei- ben werde (Urk. D1/5/2/5 S. 2 und S. 4; Urk. D1/5/2/6 S. 6). Dem Geschädigten habe er gedroht, dass er ihn schon irgendwo antreffen und ihm etwas antun wer- de (Urk. D1/5/2/5 S. 2; Urk. D1/5/2/6 S. 6). Wenn die Privatklägerin hinsichtlich der Chronologie der Ereignisse gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, der Be- schuldigte sei auf sie zugekommen, habe sie bedroht und dann begonnen, von ihnen Fotos zu machen, weshalb sie ihm das Mobiltelefon weggenommen habe (Urk. D1/5/2/5 S. 2), während sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme aussagte, der Beschuldigte sei aufgebracht gewesen, habe Fotoaufnah- men von ihnen gemacht und sie habe ihm dann das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, worauf er sehr laut geworden sei und sie bedroht habe (Urk. D1/5/2/6 S. 4), hat dies – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 12; Urk. 74 S. 4) – keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Denn die wesentli- chen Punkte, insbesondere, dass der Beschuldigte ihnen gedroht und Fotoauf- nahmen von ihnen gemacht habe, gab sie in beiden Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei zu Protokoll und wird zumindest was das Fotografieren anbe- langt vom Beschuldigten auch nicht bestritten (Urk. D1/5/1/4 S. 1 f.; D1/5/1/5 S. 3). Dass gewisse Nebensächlichkeiten für die Privatklägerin in den Hintergrund gerückt sind und sie sich nicht mehr an jedes kleinste Detail respektive die ge- naue Reihenfolge der Ereignisse zu erinnern vermag, ist vereinbar mit im Zeitab-

- 16 - lauf nachlassender Erinnerung und weist darauf hin, dass sie das von ihr tatsäch- lich Erlebte aus ihrer eigenen Erinnerung wiedergibt, ohne zuvor eine Geschichte minutiös auswendig gelernt zu haben. Zudem handelte es sich um ein dynami- sches Handlungsgeschehen mit mehreren involvierten Personen, weshalb durch- aus nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin nicht mehr exakt einzuordnen vermag, welche Drohungen der Beschuldigte vor und welche er nach dem Weg- reissen seines Mobiltelefons gegen sie ausgesprochen hat.

E. 5.3.3 Die Aussagen der Privatklägerin sind nachvollziehbar und enthalten zahl- reiche Einzelheiten, durch welche ihre Ausführungen lebendig werden und wie sie nur von jemandem zu erwarten sind, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. So beschrieb sie beispielsweise wie der Beschuldigte gesagt habe, ihr werde ein Ungeheuer (Bala) passieren und dabei mit dem Finger auf sie gezeigt habe (Urk. D1/5/2/5 S. 5). Auch beschrieb sie anschaulich, dass der Beschuldigte wü- tend geworden und auf sie zugekommen sei, sie nicht gewusst habe, was er ma- chen werde, er sie aber nicht angegriffen habe und der Geschädigte sich zwi- schen sie gestellt und mit ihm gesprochen habe (Urk. D1/5/2/5 S. 2 und S. 5). Zu- dem erwähnte sie in beiden Einvernahmen, dass der Beschuldigte dem Geschä- digten das Mobiltelefon aus der Hand gerissen habe, als dieser versucht habe, die Polizei zu alarmieren (Urk. D1/5/2/5 S. 2; Urk. D1/5/2/6 S. 4).

E. 5.3.4 Die Privatklägerin räumte auch ein, wenn sie sich nicht sicher war oder etwas nicht wusste. So führte sie auf die Fragen, ob der Beschuldigte gleich von Beginn an Fotos und allenfalls auch Videoaufnahmen von ihnen gemacht habe, aus, sie wisse es nicht (Urk. D1/5/2/5 S. 3, Antw. auf Fragen 20 f.). Auch gegen- über der Staatsanwaltschaft gab sie auf die Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, was er mit dem Geschädigten anstellen werde, wenn er diesen erwischen würde, zu Protokoll: "Da kann ich mich nicht erinnern" (Urk. D1/5/2/6 S. 6, Antw. auf Frage 23), und auf die Frage, ob der Beschuldigte F._____ beauftragt habe, ihnen zu folgen, sagte sie aus, das könne sie nicht konkret sagen, aber die beiden seien zusammen gewesen (Urk. D1/5/2/6 S. 8, Antw. auf Frage 40).

E. 5.3.5 Der Umstand, dass die Privatklägerin sehr zurückhaltend aussagte und den Beschuldigten nicht übermässig belastet, zeigt, dass es ihr nicht darum geht,

- 17 - ihm zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwirken. So verneinte sie gegenüber der Polizei, dass ihr der Beschuldigte konkret mit dem Tod gedroht habe (Urk. D1/5/2/5 S. 5), und auch auf die Frage, ob er bereits einmal versucht habe, solche Drohungen umzusetzen, sagte sie aus, nein, aber sie habe ihn ein paar Mal gegenüber von ihrer Arbeit gesehen, als er dort vorbeigegangen sei (Urk. D1/5/2/5 S. 5, Antw. auf Frage 39). Zudem verneinte sie, dass es nach dem anklagegegenständlichen Vorfall noch zu weiteren Vorfällen ähnlicher Art ge- kommen sei (Urk. D1/5/2/5 S. 7; Urk. D1/5/2/6 S. 10). Auch auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, als sie ihm das Mobiltelefon weggenommen habe, versuchte sie, das Verhalten des Beschuldigten nicht übertrieben darzustellen, sondern gab zu Protokoll, er sei wütend geworden und auf sie zugekommen, ha- be sie aber nicht angegriffen (Urk. D1/5/2/5 S. 5, Antw. auf Frage 42; vgl. Urk. D1/5/2/6 S. 11). Diese Aussagen der Privatklägerin zeigen zudem, dass sie keinerlei Tendenz zu Übertreibungen und auch kein Interesse daran hat, den Be- schuldigten in ein besonders ungünstiges Licht zu rücken respektive sein Verhal- ten überaus negativ darzustellen, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten übermässig belasten wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, den Vorfall dramatischer darzustellen oder auszuführen, er habe ihr gegenüber konkrete Todesdrohungen ausgesprochen.

E. 5.3.6 Die Privatklägerin schilderte auch glaubhaft und nachvollziehbar ihre Angst, welche sie aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten respektive seiner Drohungen erlitten hat. So führte sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass die Drohungen des Beschuldigten sie sehr gestresst und ihr Angst ge- macht hätten (Urk. D1/5/2/5 S. 2). Sie habe sehr grosse Angst, weil er eine Per- son sei, die wenn sie etwas sage, das mit Sicherheit auch tue (Urk. D1/5/2/5 S. 5). Sie habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt, und dieser habe Fotos von ihr gemacht. Sie sei sehr erschrocken und habe nicht gewusst, was sie tun solle. Hätten sie die Polizei nicht alarmiert, hätte er sie weiter verfolgen können (Urk. D1/5/2/5 S. 6). Sie sei sich sicher, dass er ihr etwas antun werde, weil er sie mit ihrem Freund gesehen habe. Er glaube fest daran, dass sie mit ihrem Freund eine Beziehung habe. Sie warte die Zeit ab, bis das Gericht sie scheiden werde. Sie sei sich aber sicher, dass er sie auch danach nicht in Ruhe lassen werde

- 18 - (Urk. D1/5/2/5 S. 7). Auf die Frage, was die Drohung bei ihr ausgelöst habe, führ- te sie aus: "Bereits zuvor hatte er mir gedroht, dass er mit 5-6 Männern gespro- chen hat und dass er durch sie über mich ein Ungeheuer bringen wird. Jetzt wo er mich mit einem anderen Mann gesehen hat, habe ich Angst dass er mir wirklich etwas antun wird und dass er mich vernichtet" (Urk. D1/5/2/5 S. 5, Antw. auf Fra- ge 36). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte die Privatklägerin, dass sie Angst gehabt habe. Sie habe gedacht, er werde mit ihr schwer abrechnen und könnte mit ihr alles anstellen (Urk. D1/5/2/6 S. 5). Auch die Frage, ob sie körperlichen Schaden befürchtet habe, bestätigte die Privatklägerin (Urk. D1/5/2/6 S. 5, Antw. auf Frage 15). Weiter führte sie aus, während des Wortgefechts sei sie in Panik und sehr gestresst gewesen (Urk. D1/5/2/6 S. 5). Sie habe furchtbare Angst gehabt (Urk. D1/5/2/6 S. 8). Sie sei gestresst gewesen und habe eine Panikattacke gehabt (Urk. D1/5/2/6 S. 9). Dass die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten hatte, ergibt sich auch aus den Aussagen des Ge- schädigten (Urk. D1/5/3/1 S. 5; Urk. D1/5/3/2 S. 8). Dieser bestätigte, dass sie viel mehr Angst vor dem Beschuldigten habe als er. Zuhause schliesse sie ihre Gar- dienen und verlasse die Wohnung nicht mehr (Urk. D1/5/3/1 S. 5).

E. 5.3.7 Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 11; Urk. 74 S. 3) lässt der Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten dessen Mobiltele- fon aus der Hand gerissen hat, nicht den Schluss zu, sie habe sich nicht vor ihm gefürchtet respektive ihre Aussagen bezüglich ihrer Angst seien deswegen nicht plausibel. Ihre Reaktion lässt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 18) – damit erklären, dass sie dem Beschuldigten nicht alleine gegen- überstand, sondern der Geschädigte anwesend war, welcher sich dann auch schützend zwischen sie stellte und die Polizei alarmieren wollte (vgl. Urk. D1/5/2/5 S. 2 und S. 5; Urk. D1/5/2/6 S. 4). Überdies erscheint ihre Reaktion auch mit Blick auf den kulturellen Hintergrund respektive ihre Vorgeschichte nachvollziehbar, da sie angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte und dessen Kollege meh- rere Fotos von ihr und dem Geschädigten machten, weitere erhebliche Nachteile befürchtete. So führte sie aus, der Beschuldigte habe ihrem Vater bereits Fotos geschickt, welche sie in einem gewagten Kleid zeigten. Er habe ihrer Familie ge- sagt, dass sie ihren Körper verkaufe und in solchen Kleidern herumlaufe. Da der

- 19 - Beschuldigte ihrem Vater auch die Fotos von ihr in Begleitung des Geschädigten schicken wollte, hätte dies dazu geführt, dass ihre ganze Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen und sie verstossen hätte. In ihrer Kultur werde es als Ehebruch betrachtet, wenn eine verheiratete Frau mit einem anderen Mann ausgehe. Auf- grund der Fotos zusammen mit den Nachrichten, welche der Beschuldigte ihrem Vater geschickt habe, wonach sie eine Abtrünnige und keine Muslimin sei und sie sich prostituiert habe, habe ihr Vater gesagt, dass sie deshalb gesteinigt würde. Ihr Vater sei ein sehr gläubiger Muslim und meine das sehr ernst (Urk. D1/5/2/5 S. 3 f.; Urk. D1/5/2/6 S. 7). Auch der Geschädigte sagte anlässlich seiner Zeu- geneinvernahme aus, dass der Beschuldigte ihr Verhältnis als Ehebruch betrach- te und gemäss islamischem Recht eine Frau, die Ehebruch begangen habe, ge- steinigt werde (Urk. D1/5/3/2 S. 7 und S. 10). Angesichts dieser Umstände er- scheint nachvollziehbar, dass sie ihm – trotz ihrer Angst – das Mobiltelefon aus der Hand riss, um zu verhindern, dass er weitere Fotos von ihnen machen konnte.

E. 5.3.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin die Gescheh- nisse in einer charakteristischen Weise konkret und anschaulich wiedergibt, wie es nur von derjenigen Person zu erwarten ist, welche den Vorfall selber erlebt hat. Zudem schilderte sie den Vorfall detailreich und widerspruchsfrei. Allfällige Unge- reimtheiten beziehen sich insbesondere auf die Chronologie der Ereignisse res- pektive der einzelnen Handlungen und beschlagen damit vorwiegend Nebensäch- lichkeiten und das Randgeschehen. Die konstanten und detailreichen Aussagen der Privatklägerin erscheinen insgesamt glaubhaft.

E. 5.3.9 Die Darstellung der Privatklägerin wird zudem durch die glaubhaften Aus- sagen des Geschädigten gestützt. Dieser schilderte die anklagegegenständlichen Vorkommnisse ebenfalls nachvollziehbar und in beiden Einvernahmen konstant und schlüssig. So sagte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei zu- sammen mit der Privatklägerin am Black Friday mit dem Tram ins Warenhaus C._____ gefahren. Als sie ausgestiegen seien, habe er bemerkt, wie jemand mit dem Handy ein Selfie gemacht und das Mobiltelefon so gedreht habe, dass sie beide ebenfalls auf dem Bild seien. Sie seien dann ins Warenhaus gegangen und in der Möbel- und Bettenabteilung sei ein Mann gekommen, welcher wütend und

- 20 - aufgebracht gewesen sei. Dieser sei zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er Moslem sei und ob er sich nicht schäme, mit seiner Ehefrau Hand in Hand im Geschäft herumzulaufen. Der Mann sei sehr wütend gewesen, und er habe Angst gehabt, dass dieser der Privatklägerin und ihm Schaden zufügen oder sie mit et- was schlagen könnte. Der Beschuldigte habe dann mit dem Mobiltelefon Fotos und Videos von der Privatklägerin und ihm gemacht. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten dann das Mobiltelefon weggenommen, da sei dieser noch viel wü- tender geworden. Er habe Gefahr gespürt und sich vor die Privatklägerin gestellt, da er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin angreifen könnte. Als es immer lauter geworden sei, habe er gesagt, dass er die Polizei ru- fen werde. Dann habe der Beschuldigte zu dessen Freund gesagt, dieser solle Fotos von ihnen machen. Er habe dann die Polizei gerufen, worauf ihm der Be- schuldigte das Mobiltelefon aus der Hand genommen habe. Er habe dann mit der Privatklägerin zur Kasse gehen wollen, als der Beschuldigte begonnen habe, sie zu bedrohen. Zuerst habe dieser die Privatklägerin bedroht. Er habe ihr gesagt, sie solle sich hinsetzen und zuschauen, was er mit ihrer Familie machen werde. Der Beschuldigte habe auch noch gesagt, sie werde sehen, was er mit ihr anstel- len werde. Ihm habe der Beschuldigte dann gedroht, dass er ihn hier in der Schweiz irgendwo bestimmt noch einmal sehen werde und er dann schauen solle, was er ihm antun werde, er werde ihm etwas Böses antun. Er habe dann einen Mitarbeiter gefragt, ob dieser die Polizei alarmieren könne. Die Polizei sei dann gekommen und habe die Fotos und Videos, welche von ihnen gemacht worden seien, vom Mobiltelefon des Beschuldigten gelöscht. Er habe der Polizei gesagt, dass es noch einen anderen Mann gegeben habe, welcher ebenfalls Fotos und Videos von ihnen gemacht habe. Er sei schliesslich zusammen mit der Polizei diesen Mann suchen gegangen. Sie hätten diesen Mann dann gefunden und die Polizei habe die Fotos und Videos von ihnen auch auf dessen Mobiltelefon ge- löscht. Der Beschuldigte habe auch gesagt, dass die Privatklägerin nach der Scharia immer noch seine Ehefrau sei und er es nicht akzeptieren werde, was der Staat für eine Entscheidung treffe. Er werde nicht zulassen, dass seine Ehefrau mit einem anderen Mann Hand in Hand herumlaufe (Urk. D1/5/3/1 S. 1 ff.; Urk. D1/5/3/2 S. 4 ff.).

- 21 -

E. 5.3.10 Die Aussagen des Geschädigten untermauern einerseits die Darstellung der Privatklägerin hinsichtlich der einzelnen Vorkommnisse respektive Handlun- gen, insbesondere sagten sie deckungsgleich aus, dass von ihnen beiden Fotos erstellt worden seien sowohl vom Beschuldigten selber als auch von seinem Kol- legen, der Beschuldigte wütend gewesen sei und ihnen beiden gedroht habe, die Privatklägerin dem Beschuldigten das Mobiltelefon aus der Hand gerissen habe, der Geschädigte die Polizei habe alarmieren wollen, worauf ihm der Beschuldigte sein Mobiltelefon weggenommen habe, sie dann einen Mitarbeiter des Waren- hauses C._____ darum gebeten hätten, die Polizei zu verständigen, diese dann gekommen sei und die Fotos vom Mobiltelefon des Beschuldigten gelöscht habe und der Geschädigte zusammen mit einem Polizeibeamten den Kollegen im Ge- schäft suchen gegangen sei, sodass auch auf dessen Mobiltelefon die Fotos ge- löscht werden konnten. Andererseits stimmen seine Aussagen auch betreffend den Wortlaut der Drohungen mit den Aussagen der Privatklägerin überein. Ge- wisse Abweichungen hinsichtlich des exakten Wortlauts der Drohungen sind nicht nur vereinbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung, sondern auch dem Umstand geschuldet, dass es sich um ein dynamisches Handlungsgeschehen mit mehreren involvierten Personen handelte. Hinsichtlich des Kerninhalts der Dro- hungen stimmen die Aussagen des Geschädigten und der Privatklägerin jedoch überein. So bestätigte auch der Geschädigte, dass der Beschuldigte nicht nur der Privatklägerin, sondern auch deren Familie gedroht habe (Urk. D1/5/3/1 S. 4; Urk. D1/5/3/2 S. 6). Dazu führte er bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe ihr auf schreckliche Art und Weise gedroht. Weil er dort gewesen sei, habe der Be- schuldigte sie nicht physisch angegriffen. Sonst hätte dieser sie zu 100 % ge- schlagen. Dieser habe keine Zeugen haben wollen. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie solle sich hinsetzen und schauen, was er zuerst mit ihrer Familie ma- chen werde und dann mit ihr. Er lasse sie nicht so davonkommen (Urk. D1/5/3/1 S. 5). Beide erwähnten zudem, dass sich der Beschuldigte auf die Scharia beru- fen habe, wonach die Privatklägerin immer noch seine Ehefrau sei und er nicht akzeptieren werde, was der Staat für eine Regelung treffe (vgl. Urk. D1/5/2/5 S. 2; Urk. D1/5/3/1 S. 3 f.). Ebenfalls deckungsgleich sind ihre Aussagen hinsichtlich der gegenüber dem Geschädigten ausgesprochenen Drohung. So gab auch der

- 22 - Geschädigte konstant zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihn hier in der Schweiz irgendwo nochmals sehen werde und er dann schauen solle, was er ihm antun werde (Urk. D1/5/3/1 S. 2 und S. 4).

E. 5.3.11 Nicht weiter von Relevanz sind – entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 46 S. 13) – die voneinander abweichenden Aussagen der Privatkläge- rin und des Geschädigten hinsichtlich derjenigen Person, welche sie bereits im Tram fotografiert haben soll, da dies nicht das Kern-, sondern lediglich das Rand- geschehen betrifft. Während der Geschädigte ausführte, es sei der Beschuldigte gewesen (Urk. D1/5/3/1 S. 3; Urk. D1/5/3/2 S. 8), gab die Privatklägerin zu Proto- koll, sie denke, dass es sich dabei um den Kollegen des Beschuldigten, F._____, gehandelt habe (Urk. D1/5/2/6 S. 10). Allerdings machte der Geschädigte geltend, dass die Privatklägerin die filmende Person im Tram nicht direkt gesehen habe (Urk. D1/5/3/1 S. 3, Antw. auf Frage 6). Diesbezüglich sagte er aus, er habe der Privatklägerin erzählt, dass jemand auf eine Art versucht habe, ein Selfie zu ma- chen, dass sie beide ebenfalls auf dem Foto seien. Er habe ihr die Person be- schrieben, worauf sie ihm gesagt habe, dass sie aufgrund seiner Beschreibung diese Person nicht erkenne. Sie seien dann ins Warenhaus C._____ gegangen, wo ihm ein anderer Mann aufgefallen sei. Dieser sei ihm verdächtig vorgekom- men, weil er mit der Handykamera in ihre Richtung hin und her geschwenkt habe. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie diesen Mann aus dem Deutschkurs kenne (Urk. D1/5/3/1 S. 1 f.; Urk. D1/5/3/2 S. 1 f.). Zwar gab die Privatklägerin gegenüber der Polizei zu Protokoll, ihr sei die Person im Tram auch aufgefallen, diese sei gross gewesen und habe eine schwarze Jacke getragen, sie habe dem Geschädigten gesagt, dass sie diesen Mann aus einem Kurs kenne (Urk. D1/5/2/5 S. 2). Dass sie den Beschuldigten dennoch nicht eindeutig erkannt hat, erscheint aber angesichts der kurzen Dauer dieses Vorfalls, der Distanz, welche die Personen zueinander gehabt haben, und angesichts des Umstandes, dass ih- re Aufmerksamkeit wohl in erster Linie dem Aussteigen aus dem Tram und ihrer Begleitperson gegolten hat, nicht ausgeschlossen, zumal der Beschuldigte nicht mit ihnen ausgestiegen, sondern gemäss eigenen Angaben eine Haltestelle wei- tergefahren ist (Urk. D1/5/1/4 S. 1 und S. 3, Antw. auf Frage 14). Zudem erscheint angesichts des dynamischen Handlungsgeschehens und des Umstandes, dass

- 23 - nicht nur der Beschuldigte, sondern auch dessen Kollege F._____ in den Vorfall involviert gewesen ist, auch nicht ausgeschlossen, dass es bei der Privatklägerin zu einer Verwechslung der Personen gekommen ist, zumal sie sich aufgrund der Vorkommnisse in einem aufgeregten emotionalen Zustand befunden hat. So führ- te sie diesbezüglich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, sie sei gestresst gewesen und habe eine Panikattacke gehabt (Urk. D1/5/2/6 S. 9). Auch dass die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft mehrfach aus- führte, sie denke, es sei F._____ gewesen (Urk. D1/5/2/6 S. 10 f.), zeigt, dass sie sich diesbezüglich nicht absolut sicher war. Diese Abweichung in der Darstellung der Privatklägerin und des Geschädigten hat folglich keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal der Beschuldigte selber einräumte, diejeni- ge Person gewesen zu sein, die im Tram versucht habe, die Privatklägerin und den Geschädigten zu fotografieren (Urk. D1/5/1/4 S. 1 und S. 3 f., Antw. auf Fra- gen 15 und 25). Zudem verneinte auch er auf entsprechende Frage, dass die Pri- vatklägerin ihn im Tram gesehen habe mit der Begründung, wenn sie das gemerkt hätte, hätte sie ihre Begleitperson nicht geküsst, als sie ausgestiegen seien. Er habe ein Foto davon gemacht, leider habe er dies aber nicht mehr (Urk. D1/5/1/4 S. 4, Antw. auf Frage 22).

E. 5.3.12 Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 14; Urk. 74 S. 6) ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Aussagen des Geschädigten in seinen beiden Einvernahmen bezüglich des Aufeinandertreffens mit dem Beschuldigten wider- sprechen sollten. So führte der Geschädigte diesbezüglich bei der Polizei aus: "Wir sind dann von dort weggegangen und sind in die Möbel- und Bettenabteilung gegangen, als ein Mann von hinten kam. Er war wütend und aufgebracht. Er sag- te Mashallah (Im Namen Gottes / Sehr schön). Wir blieben stehen, um zu schau- en wer das ist. Ich weiss nicht genau woher er genau kam. Er kam zu mir und fragte mich, ob ich ein Moslem sei. Weiter sagte er, schämst du dich nicht. Ich blieb sehr ruhig und fragte was das Problem sei. Er solle mir erklären was vorge- fallen sei. Weiter fragte ich ihn, wer er sei" (Urk. D1/5/3/1 S. 2). Anlässlich der Zeugeneinvernahme gab er diesbezüglich zu Protokoll: "Wir gingen in eine ande- re Abteilung und ich bemerkte dieselbe Person aus dem Tram, welche uns dort fotografierte im C._____, wie dies Person uns verfolgte. Dieselbe Person wurde

- 24 - plötzlich sehr laut und regte sich auf und beschimpfte uns beide, ob wir uns nicht schämen würden. Ich schaute zurück und fragte diese Person, entschuldigung wer sind Sie überhaupt?" (Urk. D1/5/3/2 S. 5). Zwar stimmen seine Aussagen nicht wortwörtlich überein, inhaltlich und hinsichtlich der Reihenfolge der einzel- nen Handlungen blieb seine Darstellung aber konstant. Angesichts der Formulie- rung "beschimpfte uns beide, ob wir uns nicht schämen würden" kann der Argu- mentation der Verteidigung, wonach der Geschädigte nur bei der Polizei und nicht bei der Staatsanwaltschaft ausgeführt habe, der Beschuldigte habe ihn direkt an- gesprochen, nicht gefolgt werden. Allenfalls sind gewisse Ungereimtheiten und Abweichungen auch sprachlich bedingt respektive darauf zurückzuführen, dass seine Wortwahl nicht in beiden Einvernahmen exakt die gleiche war, was nach- vollziehbar ist und dafür spricht, dass der Geschädigte nicht einfach eine einstu- dierte und mit der Privatklägerin abgesprochene Geschichte wiedergibt.

E. 5.3.13 Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Verteidigung, wonach die Darstellung des Geschädigten hinsichtlich der Chronologie von derje- nigen der Privatklägerin abweiche (Urk. 46 S. 13; Urk. 74 S. 5). So führte die Pri- vatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der Be- schuldigte sei aufgebracht gewesen, habe Fotoaufnahmen von ihnen gemacht und sie habe ihm dann das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, worauf er sehr laut geworden sei und sie bedroht habe (Urk. D1/5/2/6 S. 4), was sich so auch aus den Aussagen des Geschädigten ergibt. Dieser gab zu Protokoll, der Be- schuldigte sei aufgebracht und wütend gewesen, habe Fotos und Videos von ihm und der Privatklägerin gemacht, worauf diese ihm das Mobiltelefon weggenom- men habe, was den Beschuldigten noch wütender gemacht habe. Er habe dann die Polizei gerufen, worauf der Beschuldigte ihm während des Anrufs sein Mobil- telefon weggenommen habe. Er habe dann auf der Suche nach einem Mitarbeiter mit der Privatklägerin zur Kasse gehen wollen, als der Beschuldigte sie bedroht habe (vgl. Urk. D1/5/3/1 S. 2; Urk. D1/5/3/2 S. 5 f.). Inwiefern bei diesen Aussa- gen eine Abweichung hinsichtlich der Chronologie vorliegen soll, ist nicht ersicht- lich, zumal beide übereinstimmend aussagten, der Beschuldigte habe Fotos von ihnen gemacht, worauf die Privatklägerin ihm das Mobiltelefon entrissen habe,

- 25 - was diesen noch wütender gemacht habe und es nachfolgend zu Drohungen ge- kommen sei.

E. 5.3.14 Die Aussagen des Geschädigten sind nachvollziehbar und enthalten ebenfalls zahlreiche Einzelheiten, durch welche seine Ausführungen lebendig werden und wie sie nur von jemandem zu erwarten sind, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. So beschrieb er beispielsweise, dass der Beschuldigte von hinten gekommen sei, wobei dieser sehr wütend und aufgebracht gewesen sei und "Mashallah" gesagt habe (Urk. D1/5/3/1 S. 2). Weiter führte er auf ent- sprechende Frage, wie der Beschuldigte wörtlich zu ihm gesagt habe, dass er mit ihm abrechnen werde, aus: "Be in tschekaret mikonam" (Urk. D1/5/3/2 S. 9). Dass sich der Geschädigte explizit an gewisse Ausdrücke des Beschuldigten auf Farsi erinnern konnte, lässt seine Darstellung auch authentisch wirken.

E. 5.3.15 Auch der Geschädigte räumte ein, wenn er sich nicht sicher war oder et- was nicht wusste. So räumte er ein, dass er den genauen Wortlaut nicht wieder- geben könne, er aber ungefähr sagen könne, was der Beschuldigte zu ihnen ge- sagt habe (Urk. D1/5/3/2 S. 5). Zwar lässt sich bei den Aussagen des Geschädig- ten eine gewisse Steigerung feststellen, indem er bei der Polizei zu Protokoll gab, der Beschuldigte werde ihn möglicherweise mit einem Messer, einem Stück Holz oder einer abgebrochenen Flasche angreifen (Urk. D1/5/3/1 S. 4), allerdings stell- te er klar, dass es sich dabei um seine Vorstellung handelt und nicht um konkrete Drohungen, die der Beschuldigte so gegenüber ihm ausgesprochen haben soll (Urk. D1/5/3/1 S. 4). Insgesamt belastete er den Beschuldigten nicht übermässig. So relativierte er von sich aus, dass der Beschuldigte ihnen nicht ausdrücklich gedroht habe, dass er sie töten oder zusammenschlagen würde (Urk. D1/5/3/2 S. 6). Auch auf die Fragen, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, was er ihm antun würde, führte der Geschädigte mehrfach aus, nein, das nicht (Urk. D1/5/3/1 S. 4, Antw. auf Frage 17 und 20) oder "nein, nicht wörtlich" (Urk. D1//5/3/2 S. 7, Antw. auf Frage 23). Die Frage, ob der Beschuldigte Todesdrohungen ausgesprochen habe, verneinte er ebenfalls (Urk. D1/5/3/1 S. 4, Antw. auf Frage 18). Auf die Fra- ge, ob der Beschuldigte auch ihm mit seinen Freunden gedroht habe, sagte der Geschädigte zudem aus, nein, mir nicht (Urk. D1/5/3/1 S. 4, Antw. auf Frage 23).

- 26 - Dies zeigt, dass es dem Geschädigten nicht darum geht, dem Beschuldigten zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwirken. Hätte der Geschädigte den Beschuldigten übermässig belasten wollen, wäre es auch für ihn ein Leichtes ge- wesen, den Vorfall dramatischer darzustellen oder auszuführen, dieser habe kon- krete Todesdrohungen ausgesprochen.

E. 5.3.16 Die Verteidigung macht geltend, die Aussagen des Geschädigten, wo- nach er durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst versetzt worden sei, seien unglaubhaft, da der Geschädigte den Beschuldigten zuvor nicht gekannt habe (Urk. 46 S. 14 f.; Urk. 74 S. 5 f.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar kannte der Geschädigte den Beschuldigten nicht, allerdings konnte er – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 22) – aus dem Kontext und aufgrund des Auftretens des Beschuldigten ohne Weiteres darauf schliessen, wer dieser war, zumal der Beschuldigte den Geschädigten direkt damit konfron- tierte, dass die Privatklägerin seine Ehefrau sei und ihr Verhalten eine Sünde sei (vgl. Urk. D1/5/1/4 S. 2, S. 5 und S. 7; Prot. I S. 21). Der Geschädigte schilderte glaubhaft und anschaulich seine Angst, welche er aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten respektive der Drohungen erlitten hat. So führte er aus, er habe Angst gehabt, als der Beschuldigte ihm gedroht habe, da er manchmal wirklich al- leine nach Zürich komme. Er habe sich gefürchtet, dass er ihn antreffen könnte. Er habe sich gedacht, Zürich sei gross. Er habe auch gehört, wie der Beschuldig- te die Polizeibeamten gebeten habe, ihm eine Kopie seines Ausweises zu geben oder ihm wenigstens seine Adresse oder seinen Nachnamen zu nennen (Urk. D1/5/3/1 S. 2). Auf die Frage, ob er sich durch den anklagegegenständli- chen Vorfall vom Beschuldigten bedroht gefühlt habe, sagte er aus, ja, vor allem als dieser nach seiner Adresse gefragt habe, habe er sich sehr bedroht gefühlt. Er habe sogar einen Freund gebeten, ihn abzuholen, wenn er nach Zürich komme, da er Angst gehabt habe (Urk. D1/5/3/1 S. 4, Antw. auf Frage 16). Weiter sagte der Geschädigte aus, dass er keine ängstliche Person sei. Wenn er Angst davor hätte, dass der Beschuldigte ihn schubsen oder schlagen würde, dann würde er sich nicht beängstigen lassen. So wie dieser gesprochen habe, habe er das Ge- fühl, dass wenn dieser ihn antreffen würde, der Beschuldigte ihn töten würde (Urk. D1/5/3/1 S. 4). Auf die Frage, ob er sich durch die Drohungen in Angst und

- 27 - Schrecken versetzt gefühlt habe, gab er zu Protokoll: "Ja 100 %. Ich bin mir si- cher, dass er mich irgendwo ausfindig machen wird" (Urk. D1/5/3/1 S. 5, Antw. auf Frage 24). Auch anlässlich der Zeugeneinvernahme bestätigte der Geschädigte, dass er ehrlich Angst vor dem Beschuldigten bekommen habe. Er habe gedacht, dass der Beschuldigte ihn irgendwann irgendwo abpassen und mit ihm abrechnen würde (Urk. D1/5/3/2 S. 7). Auch die Frage, ob er konkret körperlichen Schaden seitens des Beschuldigten befürchtet habe, bejahte der Geschädigte (Urk. D1/5/3/2 S. 7, Antw. auf Frage 28). Die Aussage des Geschädigten, wonach er sich nicht sicher sei, ob er Strafanzeige gegen den Beschuldigten stellen solle, da er sich vor den Folgen fürchte, welche eine Strafuntersuchung nach sich zie- hen könnte (Urk. D1/5/3/1 S. 6), verdeutlicht nochmals, wie real die Angst des Geschädigten war.

E. 5.3.17 Die glaubhaften und schlüssigen Aussagen des Geschädigten stützen somit die Darstellung der Privatklägerin. Die Aussagen des Beschuldigten dage- gen sind wenig nachvollziehbar und weisen diverse Widersprüche auf. Wenig glaubhaft ist insbesondere, dass der Beschuldigte die Privatklägerin und den Ge- schädigten zufällig gemeinsam gesehen haben soll und es darüber hinaus eben- falls reiner Zufall gewesen sein soll, dass er anschliessend im Warenhaus C._____ auch noch seinen Kollegen F._____ getroffen hat. So machte der Be- schuldigte geltend, er sei an jenem Black Friday ins Warenhaus C._____ gegan- gen, um ein Tablet zu kaufen. Als er ins Tram eingestiegen sei, habe er seine Frau gesehen, neben welcher ein Mann gesessen sei. Er habe bereits im Tram versucht, ein Foto von den beiden zu machen, was ihm aber nicht gelungen sei. Als die beiden ausgestiegen seien, habe er sie fotografiert. Er selber sei dann an der nächsten Haltestelle ausgestiegen und zurück zum C._____ gegangen. Wo die Privatklägerin hingewollt habe, habe er nicht gewusst (Urk. D1/5/1/4 S. 1 und S. 3 f.; Prot. I S. 18; Prot. II S. 16). Die Frage, ob er der Privatklägerin absichtlich gefolgt sei, verneinte der Beschuldigte. Weiter führte er aus, er habe einfach Glück gehabt, dass er sie mit diesem Mann gesehen habe. Er habe dann im C._____ einen Freund getroffen. Er habe diesem gesagt, dieser solle sein Mobil- telefon nehmen und ein Foto machen. Er habe ihn zuvor im Tram nicht gesehen. Dieser sei bereits dort gewesen und habe einen Fernseher gekauft (Urk. D1/5/1/4

- 28 - S. 3 f.). Naheliegender erscheint, dass der Beschuldigte der Privatklägerin und ihrem Begleiter absichtlich gefolgt ist und dies auch mit seinem Kollegen F._____ abgesprochen hat. Völlig unglaubhaft ist zudem die Aussage des Beschuldigten, wonach er den Nachnamen seines Kollegen F._____ nicht kennen soll (Urk. D1/5/1/4 S. 5), zumal F._____ selber zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei ein Freund von ihm, er habe ihn letztes Jahr in einem Schwimmkurs kennenge- lernt (Urk. D1/5/4/1 S. 5, Antw. auf Frage 38; Urk. D1/5/4/2 S. 3, Antw. auf Frage

8) und er diesen nicht nur als Begleitperson zur Polizei, sondern auch zu seinem Anwalt mitgenommen hat (Prot. I S. 23 f.; Urk. D1/5/4/1 S. 5).

E. 5.3.18 Als vorgeschoben und unglaubhaft erscheint ferner die Erklärung des Be- schuldigten, warum er Fotos von der Privatklägerin und vom Geschädigten ge- macht habe. Gegenüber der Polizei führte er diesbezüglich aus, das Gericht habe von ihm verlangt, einen Beweis dafür zu erbringen, dass die Privatklägerin einen neuen Partner habe. Das Foto solle beweisen, dass seine Frau mit sonst jeman- dem zusammen sei (Urk. D1/5/1/4 S. 2). Wobei er dann im Widerspruch zu sei- nen Aussagen im weiteren Verlauf der Einvernahme respektive vor Vorinstanz plötzlich ausführte, nicht das Gericht habe diesen Beweis verlangt, sondern die Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/1/4 S. 8; Prot. I S. 19 und S. 24). Diesbezüglich führte er vor Vorinstanz aus, er habe bereits der Staatsanwaltschaft gesagt, dass seine Frau einen neuen Freund habe und sich scheiden lassen wolle. Man habe ihn gefragt, ob er Beweise dafür habe. Deshalb habe er Fotos gemacht. Er habe beweisen wollen, dass seine Frau einen neuen Freund habe (Prot. I S. 19). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte zuerst vom Ge- richt, bevor er dann zu Protokoll gab, der Staatsanwalt habe ihn gefragt, ob er Beweise dafür habe, dass seine Ehefrau ihn betrüge (Prot. II S. 17 f.).

E. 5.3.19 Zudem reagiert der Beschuldigte auf Vorhalt der anklagegegenständli- chen Vorwürfe ausweichend oder versucht, von sich abzulenken, ohne zum Vor- wurf Stellung zu nehmen, indem er die Privatklägerin oder den Geschädigten in ein schlechtes Licht zu rücken versucht. So führte der Beschuldigte gegenüber der Polizei aus, die Privatklägerin habe ihn bei diesem Vorfall angegriffen, ihm zwei Ohrfeigen gegeben und ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, wobei

- 29 - sie seine Hand verletzt habe. Dann habe sie begonnen, ihn zu beschimpfen und ihm zu drohen (Urk. D1/5/1/4 S. 2). In Abweichung zu seinen bisherigen Aussa- gen war vor Vorinstanz dann plötzlich keine Rede mehr von zwei Ohrfeigen, son- dern der Beschuldigte führte lediglich aus, die Privatklägerin habe ihm mit der fla- chen Hand ins Gesicht geschlagen (Prot. I S. 19). Zwar ist auf einer der Fotoauf- nahmen eine Kratzwunde auf einer Hand zu sehen (Urk. D1/5/1/5 Anhang), wel- che durchaus entstanden sein könnte, als die Privatklägerin dem Beschuldigten das Mobiltelefon aus der Hand riss, allerdings lässt sich aufgrund der Fotoauf- nahme weder belegen, wann genau dieser Kratzer entstanden ist und ob es sich dabei wirklich um die Hand des Beschuldigten handelt. Auch dass sich die Ohr- feige durch die Fotoaufnahmen belegen lasse, wie dies der Beschuldigte konstant geltend machte (Urk. D1/5/1/4 S. 3; Urk. D1/5/1/5 S. 3), ist nicht zutreffend (vgl. Urk. D1/5/1/5 Anhang). Ebenfalls auffällig sind seine ausweichenden Aussagen auf Vorhalt, er hätte im Tram versucht, die Privatklägerin und den Geschädigten zu fotografieren. Ohne die eigentliche Frage zu beantworten, erzählte er von ei- nem Afghanen, welcher ihn und die gesamte Situation im Tram beobachtet und anschliessen mit ihm ein Gespräch an der Haltestelle geführt haben soll (Urk. D1/5/1/4 S. 4 f.; Antw. auf Frage 26).

E. 5.3.20 Ebenso wenig überzeugend wirkt die Behauptung des Beschuldigten, wonach er auch vom Geschädigten angegriffen worden sein soll. Dazu sagte der Beschuldigte bei der Polizei und vor Vorinstanz aus, der Geschädigte habe ihn am Kragen gepackt und gesagt, dass er Kontakte zur türkischen Mafia habe und ihn umbringen lassen werde. Mit ein paar Tausender sei er nicht mehr da (Urk. D1/5/1/4 S. 2; Prot. I S. 19). Dieser habe gesagt, jemand werde aus der Türkei kommen und würde ihn töten (Urk. D1/5/1/4 S. 7). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Mai 2020 und vor Vorinstanz führ- te der Beschuldigte dazu aus, der Geschädigte habe ihn am Kragen gepackt und ihm gesagt, dass er ihn für ein paar wenige tausend Franken umbringen lassen werde. Er werde Killer aus der Türkei holen. Der Geschädigte habe gesagt, er hätte gute Verbindungen zur Türkei (Urk. D1/5/1/5 S. 3). Zur Erklärung, was der Geschädigte für eine Verbindung zur türkischen Mafia haben sollte, führte der Be- schuldigte auf Nachfrage aus, dieser sei über die normale Reiseroute via Türkei in

- 30 - die Schweiz gekommen, sodass er von da her eventuell Bekannte habe (Urk. D1/5/1/5 S. 3 f., Antw. auf Fragen 18 f.). Diese Begründung erscheint völlig aus der Luft gegriffen. Zudem wird diese Darstellung auch nicht durch die Aussa- gen von F._____ gestützt, welcher anlässlich seiner Einvernahmen zwar bestätig- te, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten eine Ohrfeige verpasst und der Ge- schädigte diesem mit der türkischen Mafia gedroht habe, dass der Geschädigte den Beschuldigten dabei aber auch noch am Kragen gepackt haben soll, erwähn- te F._____ mit keinem Wort (Urk. D1/5/4/1 S. 3, Antw. auf Frage 21; Urk. D1/5/4/2 S. 4 und S. 6). Dass F._____ ein solch relevantes Detail weggelassen hätte, wenn sich dies tatsächlich zugetragen hätte, ist nicht anzunehmen, zumal F._____ gemäss Aussagen des Beschuldigten nur drei Meter von diesem entfernt gestanden sei, als der Wortwechsel mit der Privatklägerin stattgefunden habe (Urk. D1/5/1/5 S. 4). Auf erneute Frage, ob F._____ diese Drohung mit den türki- schen Killern gehört habe, gab der Beschuldigte nochmals zu Protokoll: "Ja, na- türlich, er stand einen Meter entfernt von mir" (Urk. D1/5/1/5 S. 14, Antw. auf Fra- ge 54). Selbst wenn F._____ geltend macht, er habe nicht den gesamten Streit mitbekommen, da er sich zu einem anderen Kollegen begeben habe (Urk. D1/5/4/1 S. 3 f.; Urk. D2/3 S. 3), was so auch vom Geschädigten bestätigt worden ist (Urk. D1/5/3/1 S. 2; Urk. D1/5/3/2 S. 7), hätte F._____ mitbekommen müssen, wenn der Geschädigte den Beschuldigten am Kragen gepackt hätte, da diese Handlung zeitgleich mit der Drohung mit der türkischen Mafia erfolgt sein soll, welche F._____ selber gehört haben will (Urk. D1/5/4/1 S. 3, Antw. auf Frage 22).

E. 5.3.21 Widersprüchlich und unglaubhaft sind schliesslich auch die Bestreitungen des Beschuldigten, die Privatklägerin mit den Fotos bei ihrer Familie anzuschwär- zen gewollt zu haben. Während der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernah- me vom 21. März 2019 noch ausführte, der Vater der Privatklägerin sei sehr gläu- big und er habe diesem nach der Trennung Bilder von der Privatklägerin ge- schickt, auf welchen sie kein Kopftuch trage (Urk. D1/5/1/1 S. 7), verneinte er vor Vorinstanz im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen mehrfach, dass der Vater der Privatklägerin strenggläubig sei (Prot. I S. 11 und S. 17 f.) und führte aus, er habe diesem lediglich ein normales Foto der Privatklägerin geschickt, wie diese der Strasse entlang laufe. Damit habe er den Vater darüber informieren wol-

- 31 - len, dass die Privatklägerin sich von ihm scheiden lassen wolle (Prot. I S. 16). In- wiefern der Beschuldigte dies mit einem solchen Bild mitteilen wollte, konnte er nicht plausibel darlegen (vgl. Prot. I S. 16 ff.). Naheliegender erscheint, dass er dafür die Fotos der Privatklägerin in Begleitung des Geschädigten brauchte, zu- mal der Beschuldigte selber ausführte, in Afghanistan brauche es drei Zeugen, um Untreue zu beweisen (Prot. I S. 20 f.).

E. 5.3.22 Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zum anklagegegen- ständlichen Vorfall wenig glaubhaft und vermögen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und des Geschädigten nicht zu entkräften.

E. 5.3.23 Die Aussagen von F._____ decken sich grösstenteils mit denjenigen des Beschuldigten, was angesichts der Tatsache, dass die beiden miteinander be- freundet waren und dieser den Beschuldigten nicht nur zur Polizei, sondern auch zu dessen Anwalt begleitete (vgl. vorstehend, Erw. III.5.2.4.), was so auch vom Beschuldigten bestätigt worden ist (Prot. I S. 23 f.), nicht weiter überrascht. In zentralen Punkten weichen die Aussagen von F._____ allerdings von der Darstel- lung des Beschuldigten ab. So erwähnt F._____ mit keinem Wort, dass der Ge- schädigte den Beschuldigten bei der Drohung mit der türkischen Mafia am Kragen gepackt habe (vgl. vorstehend, Erw. III.5.3.20.), und während der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2020 zu Protokoll gegeben hatte, die Privatklägerin habe ihm zwei Ohrfeigen verpasst (Urk. D1/5/1/4 S. 2), sprach F._____ mehrfach lediglich von einer Ohrfeige (Urk. D1/5/4/1 S. 2, Antw. auf Frage 11 und S. 4, Antw. auf Frage 30; Urk. D1/5/4/2 S. 5, Antw. auf Frage 14). Da sich F._____ gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Geschädigten vor dem Eintreffen der Polizei vom Tat- geschehen entfernt hatte (Urk. D1/5/2/6 S. 4; Urk. D1/5/3/1 S. 2; Urk. D1/5/3/2 S.

7) und dieser selber aussagte, er habe nicht den ganzen Streit mitbekommen, sein Freund habe ihn ständig angerufen, worauf er zu ihm in die Fernsehabteilung gegangen sei, wo ihn dann später die Polizei aufgesucht und aufgefordert habe, die Fotos zu löschen (Urk. D1/5/4/1 S. 3 f.; Urk. D1/5/4/2 S. 4), kann somit ohne- hin nicht entscheidend auf seine Aussagen abgestellt werden.

- 32 -

E. 5.3.24 Fazit Gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Geschädigten lässt sich rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte die anklagegegenständlichen Drohungen ausgesprochen hat und die Privatkläge- rin und der Geschädigte durch diese Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden sind. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gesprochen (Urk. 59 S. 39). Die Verteidigung moniert, dass der Sachverhalt nicht unter Art. 180 StGB subsumiert werden könne, da es am objektiven Tatbestandsmerkmal der schweren Drohung mangle (Urk. 46 S. 15 f.; Urk. 74 S. 9 ff.).

2. Würdigung

Dispositiv
  1. Auf die Berufung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.
  2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 5 (Absehen von einer Landesverweisung), 6 und 7 (Abweisung Genugtu- ungsbegehren), 8 (Kostenfestsetzung) sowie 11-13, teilweise (Entschädi- gungen der amtlichen Verteidigungen und des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist. - 42 -
  3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  4. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 43 - Es wird erkannt:
  5. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
  6. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.
  7. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  8. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 und 11-13) wird bestätigt.
  9. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'170.30 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin.
  10. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
  11. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 44 - − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, nur sofern verlangt und hinsicht- lich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.
  12. Rechtsbegehren: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210186-O/U/ad Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Baechler Urteil vom 11. Januar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Erstberufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X1._____, gegen B._____, Privatklägerin und Zweitberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, sowie Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom

10. Dezember 2020 (DG200123)

- 2 -

- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 29. Mai 2020 (Urk. 24) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 2).

2. Der Beschuldigte wird freigesprochen vom Vorwurf − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 1), − der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB (Dossier 1), − der falschen Anschuldigung im Sinne von Art. 303 StGB.

3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon bis und mit heute 2 Tagessätze als durch Haft geleistet gelten.

4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

5. Von der Anordnung einer Landesverweisung wird abgesehen.

6. Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin B._____ wird abgewiesen.

7. Das Genugtuungsbegehren des Beschuldigten wird abgewiesen.

- 4 -

8. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 4'500.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 6'800.80 amtliche Verteidigung (RA von X1._____) Fr. 10'458.10 amtliche Verteidigung (RA X2._____) Fr. 12'632.00 unentgeltliche Geschädigtenvertretung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

9. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, ausge- nommen diejenigen der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin, werden dem Beschuldigten zu einem Viertel auferlegt und zu drei Vierteln auf die Staatskasse genommen.

11. Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt MLaw X1._____, wird mit Fr. 6'800.80 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel.

12. Der vormals amtliche Verteidiger Rechtsanwalt Dr. iur. X2._____ wurde mit Fr. 10'458.10 bereits aus der Gerichtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel.

13. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, wird mit Fr. 12'632.00 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse ent- schädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel.

- 5 - Berufungsanträge:

a) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 74 S. 1)

1. Die Ziffern 1 und 3 sowie 9 des angefochtenen Urteils des Bezirksge- richtes Zürich vom 10. Dezember 2020 seien aufzuheben.

2. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Dossier 2) freizusprechen.

3. Die Kosten der Untersuchung sowie des erstinstanzlichen Gerichtsver- fahrens inkl. derjenigen der amtlichen Verteidigung seien vollumfäng- lich auf die Staatskasse zu nehmen.

4. Der Sprechende sei als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für das Berufungsverfahren gemäss heute eingereichter Honorarnote zu ent- schädigen.

5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse.

b) Des Vertreters der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat: (Urk. 65, schriftlich, sinngemäss)

1. Verzicht auf Anschlussberufung

2. Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

3. Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung _________________________________

- 6 - Erwägungen: I. Verfahrensgang

1. Gegen das eingangs im Dispositiv wiedergegebene Urteil des Bezirksge- richts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 (Datum des Poststempels) rechtzeitig Berufung anmelden (Urk. 54; Art. 399 Abs. 1 StPO). Der Privatklägerin wurde das Urteils- dispositiv infolge Abwesenheit ihres Rechtsvertreters anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung schriftlich zugestellt (Prot. I S. 30), wobei die Zustellung am

21. Dezember 2020 erfolgte (Urk. 53/1). Mit Eingabe vom 3. Januar 2021 (Datum des Poststempels) meldete die Rechtsvertretung der Privatklägerin ebenfalls Be- rufung an (Urk. 55), dies jedoch verspätet (vgl. nachfolgend, Erw. II.1.). Ohnehin erklärte die Privatklägerin mit Eingabe vom 7. April 2021 Rückzug der Berufung (Urk. 62). Nach Erhalt des begründeten Urteils am 12. März 2021 reichte die amt- liche Verteidigung am 29. März 2021 (Datum des Poststempels) fristgerecht die Berufungserklärung im Sinne von Art. 399 Abs. 3 StPO ein (Urk. 58/2; Urk. 61).

2. Mit Präsidialverfügung vom 9. April 2021 wurde die Berufungserklärung des Beschuldigten der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin zugestellt und Frist für Anschlussberufung oder einen Nichteintretensantrag angesetzt. Dieselbe Frist wurde dem Beschuldigten angesetzt, um das Datenerfassungsblatt und Un- terlagen zu seinen aktuellen wirtschaftlichen Verhältnissen einzureichen (Urk. 63). Mit Eingabe vom 22. April 2021 erklärte die Staatsanwaltschaft ihren Verzicht auf Anschlussberufung, beantragte die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils und stellte ein Gesuch um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhand- lung (Urk. 65). Die Privatklägerin liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit Ein- gabe vom 3. Mai 2021 liess der Beschuldigte das ausgefüllte Datenerfassungs- blatt inklusive Unterstützungsbestätigung einreichen (Urk. 66; Urk. 67/1-2).

3. Am 31. Mai 2021 wurden die Parteien zur Berufungsverhandlung auf den

11. Januar 2022 vorgeladen (Urk. 69). Anlässlich der Berufungsverhandlung liess

- 7 - der Beschuldigte die eingangs aufgeführten Anträge stellen (Prot. II S. 4; Urk. 74 S. 1). II. Prozessuales

1. Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen ge- geben sind oder ein Prozesshindernis vorliegt (vgl. Art. 403 StPO). Gemäss Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Berufungsgericht, ob auf die Berufung einzutreten ist, wenn die Verfahrensleitung oder eine Partei geltend macht, die Anmeldung oder Erklärung der Berufung sei verspätet oder unzulässig. Infolge Abwesenheit der Rechtsvertretung der Privatklägerin anlässlich der mündlichen Urteilseröffnung wurde dieser das Urteilsdispositiv schriftlich am 21. Dezember 2020 zugestellt (Prot. I S. 30; Urk. 53/1). Die 10-tägige Frist zur Anmeldung der Berufung lief somit am 31. Dezember 2020 ab (Art. 399 Abs. 1 StPO; Urk. 59 S. 41). Gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO ist die Frist eingehalten, wenn die Verfah- renshandlung spätestens am letzten Tag bei der zuständigen Behörde vorge- nommen wird. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde aufgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post über- geben werden (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Privatklägerin liess zwar mit Eingabe vom 31. Dezember 2020 Berufung anmelden, das Datum des Poststempels ist aber der 3. Januar 2021 (Urk. 55). Damit wurde die Frist zur Anmeldung der Beru- fung nicht eingehalten. Infolge verspäteter Anmeldung ist auf die Berufung der Privatklägerin nicht einzutreten. Mit Eingabe vom 7. April 2021 erklärte die Privat- klägerin ohnehin Rückzug der Berufung (Urk. 62).

2. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich gegen die vorinstanzlichen Urteilsdispositivziffern 1 (Schuldspruch wegen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB [Dossier 2]) 3 (Strafmass) und 9 (Kostenauflage). Er beantragt einen Frei- spruch vom Vorwurf der Drohung (Dossier 2) unter vollumfänglicher Kostenaufla- ge zulasten der Staatskasse (Urk. 61; Urk. 74 S. 1). Obwohl der Beschuldigte das vorinstanzliche Urteil hinsichtlich der Dispositivziffern 4 (Vollzugsanordnung), und 11-13 teilweise (Nachforderungsvorbehalt im Umfang der Kostenauflage hinsicht- lich der Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen sowie der unentgeltlichen

- 8 - Rechtsvertretung der Privatklägerin) nicht explizit anfechten liess, gelten diese aufgrund des beantragten Freispruchs infolge Konnexes als mitangefochten.

3. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Nachdem die Urteilsdispositivziffern 2 (Freisprüche), 5 (Absehen von einer Landesverwei- sung), 6 und 7 (Abweisung Genugtuungsbegehren), 8 (Kostenfestsetzung) sowie 11-13, teilweise (Entschädigungen der amtlichen Verteidigungen und des unent- geltlichen Rechtsvertreters der Privatklägerin) unangefochten blieben, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Umfang in Rechtskraft erwachsen ist. III. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Infolge rechtskräftigen Freispruchs von den übrigen Anklagevorwürfen verbleibt einzig der nachfolgende Vorwurf Gegenstand des Berufungsverfahrens. Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe am

29. November 2019, ca. zwischen 13.00 Uhr und 14.00 Uhr, im Warenhaus C._____ in D._____ in aufgebrachter Stimmung zu B._____ (nachfolgend: Privat- klägerin) gesagt, er werde etwas tun, damit sie ihr Gesicht verlieren würde bzw. ihre Reputation ruinieren, dass er ihr und ihrer Familie etwas antun und mit ihr und ihrer Familie abrechnen werde, dass ihm egal sei, was die Regierung in der Schweiz für Gesetze habe und sie nicht das Recht habe, sich von ihm scheiden zu lassen und er sie nicht in Ruhe lassen werde, sondern sie für immer seine Ehefrau bleiben würde. Durch diese Äusserungen sei die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden, da sie davon ausgegangen sei, dass der Be- schuldigte ihr und/oder ihrer Familie körperlichen Schaden zufügen werde. Wäh- rend dieser verbalen Auseinandersetzung habe der Beschuldigte von der Privat- klägerin und E._____ (nachfolgend: Geschädigter) gegen deren Willen mit seinem Mobiltelefon Fotoaufnahmen getätigt. Zudem tätigte auch F._____ mit seinem Mobiltelefon im Auftrag des Beschuldigten weitere Fotoaufnahmen von der Pri-

- 9 - vatklägerin und vom Geschädigten. Durch diese Fotoaufnahmen sei die Angst der Privatklägerin verstärkt worden, da sie weitere erhebliche Nachteile (Abbruch des sozialen Kontakts der Familie bis hin zu einer möglichen Steinigung) befürchtet habe, wenn diese Fotoaufnahmen mit einem anderen Mann ihrer Familie bzw. ih- rem Vater im Heimatland zugestellt würden. Weiter habe der Beschuldigte zum Geschädigten gesagt, dass er ihn hier in der Schweiz bestimmt noch einmal se- hen werde, dass er sehen solle, was er ihm antun werde, dass er ihm etwas Bö- ses antun bzw. mit ihm abrechnen werde. Durch diese Äusserungen sei der Ge- schädigte in Angst und Schrecken versetzt worden, da er befürchtet habe, der Beschuldigte werde ihm körperlichen Schaden zufügen. Der Beschuldigte habe durch seine Worte beabsichtigt, die Privatklägerin und den Geschädigten in Angst und Schrecken zu versetzen, zumindest habe er dies billigend in Kauf genommen (Urk. 24 S. 4 f.; Dossier 2).

2. Standpunkt des Beschuldigten 2.1. Der Beschuldigte bestritt mehrfach, die anklagegegenständlichen Dro- hungen gegenüber der Privatklägerin und dem Geschädigten geäussert zu ha- ben, macht stattdessen geltend, dies sei von der Privatklägerin frei erfunden, sie habe gelogen und falsche Aussagen gemacht (Urk. D1/5/1/4 S. 5 und S. 7; Urk. D1/5/1/5 S. 3 und S 10; Prot. I S. 23). Allerdings räumte er ein, von der Pri- vatklägerin und dem Geschädigten Fotos gemacht zu haben als Beweis für das Gericht, dass die Privatklägerin als seine Ehefrau eine Beziehung mit einem an- deren Mann führe (Urk. D1/5/1/4 S. 1 f.; Prot. I S. 19). Ferner räumte er auch ein, dass er im Warenhaus C._____ einen Kollegen getroffen und diesen gebeten ha- be, mit seinem Mobiltelefon ein Foto zu machen (Urk. D1/5/1/4 S. 3 und S. 5; Urk. D1/5/1/5 S. 3; Prot. I S. 18 f.). Weiter machte er geltend, er sei anschliessend zum Geschädigten gegangen und habe diesem gesagt, dass die Privatklägerin offiziell immer noch seine Ehefrau sei, dass sie Muslime seien und dies eine Sünde sei. Dieser habe ihm dann gesagt, dass das hier egal sei. Da habe die Privatklägerin ihn angegriffen, ihm nochmals zwei Ohrfeigen verpasst und ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen. Sie habe auch seine Hand verletzt. Sie habe dann be- gonnen, ihn zu beschimpfen und ihm zu drohen. Dann habe der Geschädigte ihn

- 10 - am Kragen gepackt und ihm gesagt, dass er Kontakte zur türkischen Mafia habe und er ihn umbringen lassen werde (Urk. D1/5/1/4 S. 2 und S. 7; Urk. D1/5/1/5 S. 3 f.; Prot. I S. 19 und S. 21). 2.2. Bei dieser Darstellung blieb der Beschuldigte auch anlässlich der Beru- fungsverhandlung (Prot. II S. 14 ff.). 2.3. Die Verteidigung macht geltend, es erstaune sehr, dass die Privatklägerin auf den Beschuldigten zugegangen und ihm das Mobiltelefon entrissen habe, an- statt sich von ihm zu entfernen, was die eher zu erwartende Reaktion gewesen wäre, wenn sie sich tatsächlich derart stark vor dem Beschuldigten gefürchtet hät- te. Bereits deshalb erschienen die Aussagen der Privatklägerin, sie habe sich aufgrund von angeblichen Drohungen vor dem Beschuldigten gefürchtet, nicht plausibel (Urk. 46 S. 11; Urk. 74 S. 3). 2.4. Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob sich der Anklagesachverhalt mit Hilfe der Untersuchungsakten sowie der Aussagen der Befragten und den vor Gericht vorgebrachten Argumenten nach den allgemeingültigen Beweisregeln erstellen lässt.

3. Übersicht Beweismittel Als Beweismittel liegen die Aussagen des Beschuldigten (Urk. D1/5/1/4-5; Prot. I S. 18 ff.; Prot. II S. 14 ff.), der Privatklägerin (Urk. D1/5/2/5-6) sowie der beiden Zeugen E._____, Geschädigter, (Urk. D1/5/3/1-2) und F._____ (Urk. D1/5/4/1-2) vor. Weiter sind als Beweismittel der Rapport vom 24. Januar 2020 sowie der Nachtrag vom 31. Januar 2020 der Stadtpolizei Zürich (Urk. D2/2-3) und die Han- dyfotos (Urk. D1/5/1/5 Anhang) heranzuziehen.

4. Aussagen 4.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Be- schuldigten und der Privatklägerin zutreffend wiedergegeben (Urk. 59 S. 16 ff.), weshalb vorab vollumfänglich darauf verwiesen werden kann (Art. 82 Abs. 4 StPO).

- 11 - 4.2. Anlässlich der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte erneut aus, der anklagegegenständliche Vorfall habe sich am Black Friday ereignet, an wel- chem er auf dem Weg ins C._____ gewesen sei, um dort ein Tablet zu kaufen. Er habe dann im Tram gesehen, dass seine Ehefrau mit ihrem Partner ebenfalls un- terwegs gewesen sei. Da er den beiden nicht habe begegnen wollen, sei er eine Station später ausgestiegen und zurückgelaufen. Er habe ja nicht gewusst, dass die beiden auch ins C._____ gehen würden. Im C._____ sei er dann auch zufällig seinem Kollegen F._____ begegnet. In der Bettenabteilung habe er dann seine Ehefrau mit diesem E._____ gesehen. Er habe sein Mobiltelefon seinem Kollegen F._____ gegeben, damit dieser ein paar Fotos von ihm und seiner Ehefrau habe machen können. Er habe diese Bilder fürs Gericht gebraucht. Der Staatsanwalt habe diese Bilder von ihm verlangt als Beweis, dass seine Ehefrau ihn betrüge. Er habe diese Fotos dann gleich seinem Bruder weitergeleitet, damit dieser sie sei- nem Anwalt schicken könne. Seine Ehefrau und dieser E._____ hätten gar keine Freude gehabt, als sie fotografiert worden seien. Sie hätten ihn dann angegriffen und verletzt. Seine Ehefrau habe ihn an der Hand gekratzt, und E._____ habe ihn am Kragen gepackt und gedroht, dass er ihn fertig mache. E._____ habe ihm auch gesagt, dass er viele türkische Freunde habe, welche ihn für "x Franken" verschwinden lassen würden (Prot. II S. 15 ff.). Auf entsprechende Fragen führte der Beschuldigte zudem aus, dass er ein Militärmann sei und die Gesetze und Regeln respektiere (Prot. II S. 19). Weiter stritt er ab, dass die Fotos der Privat- klägerin dazu gedient hätten, diese ihrer Familie in Afghanistan zu schicken. Stattdessen machte er geltend, er habe noch viel "krassere" Fotos, insbesondere Nacktfotos, von ihr, welche er aber nie benutzt habe (Prot. II S. 20). Auf die Fra- ge, wie er darauf reagiert habe, als E._____ ihn am Kragen gepackt habe, gab der Beschuldigte zu Protokoll, er habe nichts gemacht, obwohl er in der Polizei- schule gewesen sei. Er habe das nicht nötig gefunden. Selbst wenn er diesen E._____ noch tausend Mal sehe, sei dieser ihm gar nicht wichtig, was solle er diesem antun (Prot. II S. 20).

- 12 -

5. Beweiswürdigung 5.1. Allgemeine Grundsätze Die Grundsätze der Beweiswürdigung und die allgemeingültigen Beweisregeln wurden von der Vorinstanz korrekt dargelegt, weshalb vollumfänglich darauf ver- wiesen werden kann (Urk. 59 S. 5 f.; Art. 82 Abs. 4 StPO). 5.2. Glaubwürdigkeit 5.2.1. Der Beschuldigte ist vom Strafverfahren direkt betroffen und hat deshalb ein legitimes Interesse daran, die Geschehnisse in einem für ihn günstigen Licht darzustellen, was dazu führt, dass seine Aussagen vor dem Hintergrund der Inte- ressenlage zu würdigen sind. Es liegen aber keine Anhaltspunkte vor, die von vornherein gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen würden. 5.2.2. Die Privatklägerin hat aufgrund ihrer Stellung im Verfahren und der von ihr geltend gemachten Zivilansprüche ein eigenes Interesse am Ausgang des Ver- fahrens. Da sie ebenfalls als beschuldigte Person einvernommen wurde, war sie bei ihren Einvernahmen nicht unter Strafandrohung zur wahrheitsgemässen Aus- sage verpflichtet (Urk. D1/5/2/5-6). Die Privatklägerin war im Zeitpunkt der ankla- gegegenständlichen Vorkommnisse die Ehefrau des Beschuldigten, lebte aber von ihm getrennt (vgl. Urk. D1/19/5), wobei er mit der Scheidung nicht einverstan- den war (Urk. D1/5/1/5 S. 13; Prot. I S. 15). Zudem wirft sie dem Beschuldigten vor, er habe sie während des sechsjährigen ehelichen Zusammenlebens in Af- ghanistan sexuell missbraucht und er sei dafür verantwortlich, dass sie keinen Kontakt mehr zu ihrer Familie habe und nicht mehr in ihr Heimatland zurückkeh- ren könne (vgl. Urk. 45 S. 3 f.; Urk. D1/5/2/5 S. 3 f.; Urk. D1/5/2/6 S. 7). Ihre Aus- sagen sind dementsprechend mit einer gewissen Vorsicht zu würdigen. Den Ak- ten sind allerdings keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche aufgrund ihrer Be- ziehung mit dem Beschuldigten respektive ihrer damaligen Trennung auf eine dadurch begründete Voreingenommenheit schliessen liessen. Es besteht keine Veranlassung, an ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln.

- 13 - 5.2.3. E._____ dürfte als Geschädigter und direkt Betroffener auch ein gewisses eigenes Interesse am Ausgang des Verfahrens haben, allerdings hat er sich im vorliegenden Strafverfahren nicht als Privatkläger konstituiert (Urk. D2/8). Er war im Zeitpunkt des anklagegegenständlichen Vorfalls mit der Privatklägerin be- freundet (Urk. D1/5/3/2 S. 3 f.), sodass er ein legitimes Interesse daran haben könnte, die Darstellung und Aussagen der Privatklägerin zu bekräftigen, was ent- sprechend zu berücksichtigen ist. Allerdings sind den Akten keinerlei Hinweise zu entnehmen, welche aufgrund ihrer Beziehung auf eine dadurch begründete Vor- eingenommenheit schliessen liessen. Ohnehin war ihre Beziehung anlässlich sei- ner Zeugeneinvernahme bereits beendet und sie hatten gemäss eigenen Anga- ben keinen Kontakt mehr (Urk. D1/5/3/2 S. 4). Den Beschuldigten kennt er ge- mäss eigenen Angaben nicht (Urk. D1/5/3/2 S. 3 und S. 5). Hinzu kommt, dass E._____ als Zeuge unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt hat (Urk. D1/5/3/2 S. 2). Den Aussagen des Zeugen ist mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, es be- steht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 5.2.4. F._____ pflegt zum Beschuldigten ein freundschaftliches Verhältnis und er begleitete diesen zur polizeilichen Einvernahme und zu dessen Anwalt (Urk. D1/5/4/1 S. 5; Urk. D1/5/4/2 S. 3). Die Privatklägerin kennt er gemäss eigenen Angaben nicht (Urk. D1/5/4/2 S. 3). Er hat als Zeuge ebenfalls unter Hinweis auf die strenge Strafandrohung bei falscher Zeugenaussage gemäss Art. 307 StGB ausgesagt (Urk. D1/5/4/2 S. 2). Aufgrund der bestehenden Freundschaft mit dem Beschuldigten ist den Aussagen von F._____ mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen. Es besteht aber keine Veranlassung, an seiner Glaubwürdigkeit zu zweifeln. 5.2.5. Im Vordergrund steht aber bei allen erwähnten Personen die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen. 5.3. Würdigung 5.3.1. Die Privatklägerin hat in ihren beiden Einvernahmen konstant und im Kerngeschehen gleichbleibend ausgesagt. Sie schilderte den anklagegegen-

- 14 - ständlichen Vorfall detailliert, lebensnah und schlüssig. So gab sie gegenüber der Polizei und der Staatsanwaltschaft im Wesentlichen konstant zu Protokoll, dass sie zusammen mit dem Geschädigten ins Warenhaus C._____ gefahren sei, weil Black Friday gewesen sei. Sie seien mit dem Tram gefahren und als sie ausge- stiegen seien, sei dem Geschädigten aufgefallen, dass eine Person von sich ein Selfie mache, und zwar auf eine Art, dass sie beide ebenfalls im Bild seien. Dann seien sie im Warenhaus C._____ in der Bettenabteilung gewesen, als plötzlich der Beschuldigte aufgetaucht sei. Dieser sei sehr wütend gewesen und habe zum Geschädigten gesagt, dass er kein Moslem sei und sie nach der Scharia noch seine Ehefrau sei. Der Beschuldigte habe gesagt, dass er etwas tun werde, damit sie ihr Gesicht verlieren würden. Zu ihr habe er gesagt, er werde ihr und ihrer Familie noch etwas antun. Er habe dann begonnen, Fotos von ihr und dem Ge- schädigten zu machen. Sie habe ihm dann das Mobiltelefon weggenommen, und er sei wütend auf sie zugekommen. Sie wisse nicht, was er vorgehabt habe, viel- leicht habe er sie schlagen wollen, aber der Geschädigte habe sich zwischen sie gestellt. Der Geschädigte habe den Beschuldigten dann gefragt, wer er sei und was er wolle. Der Geschädigte habe dem Beschuldigten auch gesagt, wenn er ein Problem habe, solle er warten, dann würden sie die Polizei rufen und diese würde das Problem lösen. Als der Geschädigte die Polizei habe alarmieren wollen, habe der Beschuldigte ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen. Deshalb hätten sie zu einem Mitarbeiter gehen und diesen bitten müssen, die Polizei zu rufen. Diese sei dann auch gekommen. Während des Vorfalls habe der Beschuldigte einen Kollegen dabeigehabt, welchem er gesagt habe, er solle Fotos von ihnen ma- chen. Der Beschuldigte habe auch dem Geschädigten gedroht und diesem ge- sagt, er werde ihn schon irgendwo antreffen, er werde ihm etwas antun. Das stresse sie sehr und mache ihr Angst. Der Beschuldigte habe ihr auch noch ge- sagt, dass es ihm egal sei, was die Regierung hier für Gesetze habe. Sie habe nicht das Recht, sich von ihm scheiden zu lassen, und er werde sie nicht in Ruhe lassen, da sie für immer seine Ehefrau bleiben werde. Die Fotos die der Beschul- digte mit seinem Mobiltelefon von ihnen gemacht habe, habe die Polizei dann vor Ort gelöscht. Der Kollege des Beschuldigten habe sich bereits vor dem Eintreffen der Polizei entfernt. Der Geschädigte habe diesen dann zusammen mit der Polizei

- 15 - gesucht, und als sie ihn gefunden hätten, habe die Polizei auch die Fotos auf dessen Mobiltelefon gelöscht (Urk. D1/5/2/5 S. 2 f.; Urk. D1/5/2/6 S. 3 ff.). 5.3.2. Allfällige Abweichungen oder Unregelmässigkeiten in den Aussagen der Privatklägerin betreffen nicht das eigentliche Kerngeschehen, sondern beziehen sich einzig auf die Chronologie der Ereignisse und damit das Randgeschehen respektive Nebensächlichkeiten. So bestätigte sie auf mehrfaches Befragen auch Details – insbesondere den Wortlaut der durch den Beschuldigten geäusserten Drohungen – gleichbleibend. Diesbezüglich führte sie konstant aus, der Beschul- digte habe ihr gesagt, er werde etwas tun, damit sie ihr Gesicht verliere bzw. ihre Reputation ruinieren. Er werde ihr und ihrer Familie noch etwas antun (Urk. D1/5/2/5 S. 2 und S. 4; Urk. D1/5/2/6 S. 4 ff.). Ihm sei es egal, was die Re- gierung hier für Gesetze habe, sie habe nicht das Recht, sich von ihm scheiden zu lassen. Er werde sie nicht in Ruhe lassen, da sie für immer seine Ehefrau blei- ben werde (Urk. D1/5/2/5 S. 2 und S. 4; Urk. D1/5/2/6 S. 6). Dem Geschädigten habe er gedroht, dass er ihn schon irgendwo antreffen und ihm etwas antun wer- de (Urk. D1/5/2/5 S. 2; Urk. D1/5/2/6 S. 6). Wenn die Privatklägerin hinsichtlich der Chronologie der Ereignisse gegenüber der Polizei zu Protokoll gab, der Be- schuldigte sei auf sie zugekommen, habe sie bedroht und dann begonnen, von ihnen Fotos zu machen, weshalb sie ihm das Mobiltelefon weggenommen habe (Urk. D1/5/2/5 S. 2), während sie anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme aussagte, der Beschuldigte sei aufgebracht gewesen, habe Fotoaufnah- men von ihnen gemacht und sie habe ihm dann das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, worauf er sehr laut geworden sei und sie bedroht habe (Urk. D1/5/2/6 S. 4), hat dies – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 12; Urk. 74 S. 4) – keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Denn die wesentli- chen Punkte, insbesondere, dass der Beschuldigte ihnen gedroht und Fotoauf- nahmen von ihnen gemacht habe, gab sie in beiden Einvernahmen konstant und widerspruchsfrei zu Protokoll und wird zumindest was das Fotografieren anbe- langt vom Beschuldigten auch nicht bestritten (Urk. D1/5/1/4 S. 1 f.; D1/5/1/5 S. 3). Dass gewisse Nebensächlichkeiten für die Privatklägerin in den Hintergrund gerückt sind und sie sich nicht mehr an jedes kleinste Detail respektive die ge- naue Reihenfolge der Ereignisse zu erinnern vermag, ist vereinbar mit im Zeitab-

- 16 - lauf nachlassender Erinnerung und weist darauf hin, dass sie das von ihr tatsäch- lich Erlebte aus ihrer eigenen Erinnerung wiedergibt, ohne zuvor eine Geschichte minutiös auswendig gelernt zu haben. Zudem handelte es sich um ein dynami- sches Handlungsgeschehen mit mehreren involvierten Personen, weshalb durch- aus nachvollziehbar ist, dass die Privatklägerin nicht mehr exakt einzuordnen vermag, welche Drohungen der Beschuldigte vor und welche er nach dem Weg- reissen seines Mobiltelefons gegen sie ausgesprochen hat. 5.3.3. Die Aussagen der Privatklägerin sind nachvollziehbar und enthalten zahl- reiche Einzelheiten, durch welche ihre Ausführungen lebendig werden und wie sie nur von jemandem zu erwarten sind, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. So beschrieb sie beispielsweise wie der Beschuldigte gesagt habe, ihr werde ein Ungeheuer (Bala) passieren und dabei mit dem Finger auf sie gezeigt habe (Urk. D1/5/2/5 S. 5). Auch beschrieb sie anschaulich, dass der Beschuldigte wü- tend geworden und auf sie zugekommen sei, sie nicht gewusst habe, was er ma- chen werde, er sie aber nicht angegriffen habe und der Geschädigte sich zwi- schen sie gestellt und mit ihm gesprochen habe (Urk. D1/5/2/5 S. 2 und S. 5). Zu- dem erwähnte sie in beiden Einvernahmen, dass der Beschuldigte dem Geschä- digten das Mobiltelefon aus der Hand gerissen habe, als dieser versucht habe, die Polizei zu alarmieren (Urk. D1/5/2/5 S. 2; Urk. D1/5/2/6 S. 4). 5.3.4. Die Privatklägerin räumte auch ein, wenn sie sich nicht sicher war oder etwas nicht wusste. So führte sie auf die Fragen, ob der Beschuldigte gleich von Beginn an Fotos und allenfalls auch Videoaufnahmen von ihnen gemacht habe, aus, sie wisse es nicht (Urk. D1/5/2/5 S. 3, Antw. auf Fragen 20 f.). Auch gegen- über der Staatsanwaltschaft gab sie auf die Frage, ob der Beschuldigte gesagt habe, was er mit dem Geschädigten anstellen werde, wenn er diesen erwischen würde, zu Protokoll: "Da kann ich mich nicht erinnern" (Urk. D1/5/2/6 S. 6, Antw. auf Frage 23), und auf die Frage, ob der Beschuldigte F._____ beauftragt habe, ihnen zu folgen, sagte sie aus, das könne sie nicht konkret sagen, aber die beiden seien zusammen gewesen (Urk. D1/5/2/6 S. 8, Antw. auf Frage 40). 5.3.5. Der Umstand, dass die Privatklägerin sehr zurückhaltend aussagte und den Beschuldigten nicht übermässig belastet, zeigt, dass es ihr nicht darum geht,

- 17 - ihm zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwirken. So verneinte sie gegenüber der Polizei, dass ihr der Beschuldigte konkret mit dem Tod gedroht habe (Urk. D1/5/2/5 S. 5), und auch auf die Frage, ob er bereits einmal versucht habe, solche Drohungen umzusetzen, sagte sie aus, nein, aber sie habe ihn ein paar Mal gegenüber von ihrer Arbeit gesehen, als er dort vorbeigegangen sei (Urk. D1/5/2/5 S. 5, Antw. auf Frage 39). Zudem verneinte sie, dass es nach dem anklagegegenständlichen Vorfall noch zu weiteren Vorfällen ähnlicher Art ge- kommen sei (Urk. D1/5/2/5 S. 7; Urk. D1/5/2/6 S. 10). Auch auf die Frage, wie der Beschuldigte reagiert habe, als sie ihm das Mobiltelefon weggenommen habe, versuchte sie, das Verhalten des Beschuldigten nicht übertrieben darzustellen, sondern gab zu Protokoll, er sei wütend geworden und auf sie zugekommen, ha- be sie aber nicht angegriffen (Urk. D1/5/2/5 S. 5, Antw. auf Frage 42; vgl. Urk. D1/5/2/6 S. 11). Diese Aussagen der Privatklägerin zeigen zudem, dass sie keinerlei Tendenz zu Übertreibungen und auch kein Interesse daran hat, den Be- schuldigten in ein besonders ungünstiges Licht zu rücken respektive sein Verhal- ten überaus negativ darzustellen, was für die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben spricht. Hätte die Privatklägerin den Beschuldigten übermässig belasten wollen, wäre es für sie ein Leichtes gewesen, den Vorfall dramatischer darzustellen oder auszuführen, er habe ihr gegenüber konkrete Todesdrohungen ausgesprochen. 5.3.6. Die Privatklägerin schilderte auch glaubhaft und nachvollziehbar ihre Angst, welche sie aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten respektive seiner Drohungen erlitten hat. So führte sie anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme aus, dass die Drohungen des Beschuldigten sie sehr gestresst und ihr Angst ge- macht hätten (Urk. D1/5/2/5 S. 2). Sie habe sehr grosse Angst, weil er eine Per- son sei, die wenn sie etwas sage, das mit Sicherheit auch tue (Urk. D1/5/2/5 S. 5). Sie habe Angst vor dem Beschuldigten gehabt, und dieser habe Fotos von ihr gemacht. Sie sei sehr erschrocken und habe nicht gewusst, was sie tun solle. Hätten sie die Polizei nicht alarmiert, hätte er sie weiter verfolgen können (Urk. D1/5/2/5 S. 6). Sie sei sich sicher, dass er ihr etwas antun werde, weil er sie mit ihrem Freund gesehen habe. Er glaube fest daran, dass sie mit ihrem Freund eine Beziehung habe. Sie warte die Zeit ab, bis das Gericht sie scheiden werde. Sie sei sich aber sicher, dass er sie auch danach nicht in Ruhe lassen werde

- 18 - (Urk. D1/5/2/5 S. 7). Auf die Frage, was die Drohung bei ihr ausgelöst habe, führ- te sie aus: "Bereits zuvor hatte er mir gedroht, dass er mit 5-6 Männern gespro- chen hat und dass er durch sie über mich ein Ungeheuer bringen wird. Jetzt wo er mich mit einem anderen Mann gesehen hat, habe ich Angst dass er mir wirklich etwas antun wird und dass er mich vernichtet" (Urk. D1/5/2/5 S. 5, Antw. auf Fra- ge 36). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte die Privatklägerin, dass sie Angst gehabt habe. Sie habe gedacht, er werde mit ihr schwer abrechnen und könnte mit ihr alles anstellen (Urk. D1/5/2/6 S. 5). Auch die Frage, ob sie körperlichen Schaden befürchtet habe, bestätigte die Privatklägerin (Urk. D1/5/2/6 S. 5, Antw. auf Frage 15). Weiter führte sie aus, während des Wortgefechts sei sie in Panik und sehr gestresst gewesen (Urk. D1/5/2/6 S. 5). Sie habe furchtbare Angst gehabt (Urk. D1/5/2/6 S. 8). Sie sei gestresst gewesen und habe eine Panikattacke gehabt (Urk. D1/5/2/6 S. 9). Dass die Privatklägerin Angst vor dem Beschuldigten hatte, ergibt sich auch aus den Aussagen des Ge- schädigten (Urk. D1/5/3/1 S. 5; Urk. D1/5/3/2 S. 8). Dieser bestätigte, dass sie viel mehr Angst vor dem Beschuldigten habe als er. Zuhause schliesse sie ihre Gar- dienen und verlasse die Wohnung nicht mehr (Urk. D1/5/3/1 S. 5). 5.3.7. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 11; Urk. 74 S. 3) lässt der Umstand, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten dessen Mobiltele- fon aus der Hand gerissen hat, nicht den Schluss zu, sie habe sich nicht vor ihm gefürchtet respektive ihre Aussagen bezüglich ihrer Angst seien deswegen nicht plausibel. Ihre Reaktion lässt sich – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 18) – damit erklären, dass sie dem Beschuldigten nicht alleine gegen- überstand, sondern der Geschädigte anwesend war, welcher sich dann auch schützend zwischen sie stellte und die Polizei alarmieren wollte (vgl. Urk. D1/5/2/5 S. 2 und S. 5; Urk. D1/5/2/6 S. 4). Überdies erscheint ihre Reaktion auch mit Blick auf den kulturellen Hintergrund respektive ihre Vorgeschichte nachvollziehbar, da sie angesichts des Umstandes, dass der Beschuldigte und dessen Kollege meh- rere Fotos von ihr und dem Geschädigten machten, weitere erhebliche Nachteile befürchtete. So führte sie aus, der Beschuldigte habe ihrem Vater bereits Fotos geschickt, welche sie in einem gewagten Kleid zeigten. Er habe ihrer Familie ge- sagt, dass sie ihren Körper verkaufe und in solchen Kleidern herumlaufe. Da der

- 19 - Beschuldigte ihrem Vater auch die Fotos von ihr in Begleitung des Geschädigten schicken wollte, hätte dies dazu geführt, dass ihre ganze Familie den Kontakt zu ihr abgebrochen und sie verstossen hätte. In ihrer Kultur werde es als Ehebruch betrachtet, wenn eine verheiratete Frau mit einem anderen Mann ausgehe. Auf- grund der Fotos zusammen mit den Nachrichten, welche der Beschuldigte ihrem Vater geschickt habe, wonach sie eine Abtrünnige und keine Muslimin sei und sie sich prostituiert habe, habe ihr Vater gesagt, dass sie deshalb gesteinigt würde. Ihr Vater sei ein sehr gläubiger Muslim und meine das sehr ernst (Urk. D1/5/2/5 S. 3 f.; Urk. D1/5/2/6 S. 7). Auch der Geschädigte sagte anlässlich seiner Zeu- geneinvernahme aus, dass der Beschuldigte ihr Verhältnis als Ehebruch betrach- te und gemäss islamischem Recht eine Frau, die Ehebruch begangen habe, ge- steinigt werde (Urk. D1/5/3/2 S. 7 und S. 10). Angesichts dieser Umstände er- scheint nachvollziehbar, dass sie ihm – trotz ihrer Angst – das Mobiltelefon aus der Hand riss, um zu verhindern, dass er weitere Fotos von ihnen machen konnte. 5.3.8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Privatklägerin die Gescheh- nisse in einer charakteristischen Weise konkret und anschaulich wiedergibt, wie es nur von derjenigen Person zu erwarten ist, welche den Vorfall selber erlebt hat. Zudem schilderte sie den Vorfall detailreich und widerspruchsfrei. Allfällige Unge- reimtheiten beziehen sich insbesondere auf die Chronologie der Ereignisse res- pektive der einzelnen Handlungen und beschlagen damit vorwiegend Nebensäch- lichkeiten und das Randgeschehen. Die konstanten und detailreichen Aussagen der Privatklägerin erscheinen insgesamt glaubhaft. 5.3.9. Die Darstellung der Privatklägerin wird zudem durch die glaubhaften Aus- sagen des Geschädigten gestützt. Dieser schilderte die anklagegegenständlichen Vorkommnisse ebenfalls nachvollziehbar und in beiden Einvernahmen konstant und schlüssig. So sagte er zusammengefasst im Wesentlichen aus, er sei zu- sammen mit der Privatklägerin am Black Friday mit dem Tram ins Warenhaus C._____ gefahren. Als sie ausgestiegen seien, habe er bemerkt, wie jemand mit dem Handy ein Selfie gemacht und das Mobiltelefon so gedreht habe, dass sie beide ebenfalls auf dem Bild seien. Sie seien dann ins Warenhaus gegangen und in der Möbel- und Bettenabteilung sei ein Mann gekommen, welcher wütend und

- 20 - aufgebracht gewesen sei. Dieser sei zu ihm gekommen und habe ihn gefragt, ob er Moslem sei und ob er sich nicht schäme, mit seiner Ehefrau Hand in Hand im Geschäft herumzulaufen. Der Mann sei sehr wütend gewesen, und er habe Angst gehabt, dass dieser der Privatklägerin und ihm Schaden zufügen oder sie mit et- was schlagen könnte. Der Beschuldigte habe dann mit dem Mobiltelefon Fotos und Videos von der Privatklägerin und ihm gemacht. Die Privatklägerin habe dem Beschuldigten dann das Mobiltelefon weggenommen, da sei dieser noch viel wü- tender geworden. Er habe Gefahr gespürt und sich vor die Privatklägerin gestellt, da er Angst gehabt habe, dass der Beschuldigte die Privatklägerin angreifen könnte. Als es immer lauter geworden sei, habe er gesagt, dass er die Polizei ru- fen werde. Dann habe der Beschuldigte zu dessen Freund gesagt, dieser solle Fotos von ihnen machen. Er habe dann die Polizei gerufen, worauf ihm der Be- schuldigte das Mobiltelefon aus der Hand genommen habe. Er habe dann mit der Privatklägerin zur Kasse gehen wollen, als der Beschuldigte begonnen habe, sie zu bedrohen. Zuerst habe dieser die Privatklägerin bedroht. Er habe ihr gesagt, sie solle sich hinsetzen und zuschauen, was er mit ihrer Familie machen werde. Der Beschuldigte habe auch noch gesagt, sie werde sehen, was er mit ihr anstel- len werde. Ihm habe der Beschuldigte dann gedroht, dass er ihn hier in der Schweiz irgendwo bestimmt noch einmal sehen werde und er dann schauen solle, was er ihm antun werde, er werde ihm etwas Böses antun. Er habe dann einen Mitarbeiter gefragt, ob dieser die Polizei alarmieren könne. Die Polizei sei dann gekommen und habe die Fotos und Videos, welche von ihnen gemacht worden seien, vom Mobiltelefon des Beschuldigten gelöscht. Er habe der Polizei gesagt, dass es noch einen anderen Mann gegeben habe, welcher ebenfalls Fotos und Videos von ihnen gemacht habe. Er sei schliesslich zusammen mit der Polizei diesen Mann suchen gegangen. Sie hätten diesen Mann dann gefunden und die Polizei habe die Fotos und Videos von ihnen auch auf dessen Mobiltelefon ge- löscht. Der Beschuldigte habe auch gesagt, dass die Privatklägerin nach der Scharia immer noch seine Ehefrau sei und er es nicht akzeptieren werde, was der Staat für eine Entscheidung treffe. Er werde nicht zulassen, dass seine Ehefrau mit einem anderen Mann Hand in Hand herumlaufe (Urk. D1/5/3/1 S. 1 ff.; Urk. D1/5/3/2 S. 4 ff.).

- 21 - 5.3.10. Die Aussagen des Geschädigten untermauern einerseits die Darstellung der Privatklägerin hinsichtlich der einzelnen Vorkommnisse respektive Handlun- gen, insbesondere sagten sie deckungsgleich aus, dass von ihnen beiden Fotos erstellt worden seien sowohl vom Beschuldigten selber als auch von seinem Kol- legen, der Beschuldigte wütend gewesen sei und ihnen beiden gedroht habe, die Privatklägerin dem Beschuldigten das Mobiltelefon aus der Hand gerissen habe, der Geschädigte die Polizei habe alarmieren wollen, worauf ihm der Beschuldigte sein Mobiltelefon weggenommen habe, sie dann einen Mitarbeiter des Waren- hauses C._____ darum gebeten hätten, die Polizei zu verständigen, diese dann gekommen sei und die Fotos vom Mobiltelefon des Beschuldigten gelöscht habe und der Geschädigte zusammen mit einem Polizeibeamten den Kollegen im Ge- schäft suchen gegangen sei, sodass auch auf dessen Mobiltelefon die Fotos ge- löscht werden konnten. Andererseits stimmen seine Aussagen auch betreffend den Wortlaut der Drohungen mit den Aussagen der Privatklägerin überein. Ge- wisse Abweichungen hinsichtlich des exakten Wortlauts der Drohungen sind nicht nur vereinbar mit im Zeitablauf nachlassender Erinnerung, sondern auch dem Umstand geschuldet, dass es sich um ein dynamisches Handlungsgeschehen mit mehreren involvierten Personen handelte. Hinsichtlich des Kerninhalts der Dro- hungen stimmen die Aussagen des Geschädigten und der Privatklägerin jedoch überein. So bestätigte auch der Geschädigte, dass der Beschuldigte nicht nur der Privatklägerin, sondern auch deren Familie gedroht habe (Urk. D1/5/3/1 S. 4; Urk. D1/5/3/2 S. 6). Dazu führte er bei der Polizei aus, der Beschuldigte habe ihr auf schreckliche Art und Weise gedroht. Weil er dort gewesen sei, habe der Be- schuldigte sie nicht physisch angegriffen. Sonst hätte dieser sie zu 100 % ge- schlagen. Dieser habe keine Zeugen haben wollen. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, sie solle sich hinsetzen und schauen, was er zuerst mit ihrer Familie ma- chen werde und dann mit ihr. Er lasse sie nicht so davonkommen (Urk. D1/5/3/1 S. 5). Beide erwähnten zudem, dass sich der Beschuldigte auf die Scharia beru- fen habe, wonach die Privatklägerin immer noch seine Ehefrau sei und er nicht akzeptieren werde, was der Staat für eine Regelung treffe (vgl. Urk. D1/5/2/5 S. 2; Urk. D1/5/3/1 S. 3 f.). Ebenfalls deckungsgleich sind ihre Aussagen hinsichtlich der gegenüber dem Geschädigten ausgesprochenen Drohung. So gab auch der

- 22 - Geschädigte konstant zu Protokoll, der Beschuldigte habe ihm gesagt, dass er ihn hier in der Schweiz irgendwo nochmals sehen werde und er dann schauen solle, was er ihm antun werde (Urk. D1/5/3/1 S. 2 und S. 4). 5.3.11. Nicht weiter von Relevanz sind – entgegen der Auffassung der Verteidi- gung (Urk. 46 S. 13) – die voneinander abweichenden Aussagen der Privatkläge- rin und des Geschädigten hinsichtlich derjenigen Person, welche sie bereits im Tram fotografiert haben soll, da dies nicht das Kern-, sondern lediglich das Rand- geschehen betrifft. Während der Geschädigte ausführte, es sei der Beschuldigte gewesen (Urk. D1/5/3/1 S. 3; Urk. D1/5/3/2 S. 8), gab die Privatklägerin zu Proto- koll, sie denke, dass es sich dabei um den Kollegen des Beschuldigten, F._____, gehandelt habe (Urk. D1/5/2/6 S. 10). Allerdings machte der Geschädigte geltend, dass die Privatklägerin die filmende Person im Tram nicht direkt gesehen habe (Urk. D1/5/3/1 S. 3, Antw. auf Frage 6). Diesbezüglich sagte er aus, er habe der Privatklägerin erzählt, dass jemand auf eine Art versucht habe, ein Selfie zu ma- chen, dass sie beide ebenfalls auf dem Foto seien. Er habe ihr die Person be- schrieben, worauf sie ihm gesagt habe, dass sie aufgrund seiner Beschreibung diese Person nicht erkenne. Sie seien dann ins Warenhaus C._____ gegangen, wo ihm ein anderer Mann aufgefallen sei. Dieser sei ihm verdächtig vorgekom- men, weil er mit der Handykamera in ihre Richtung hin und her geschwenkt habe. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass sie diesen Mann aus dem Deutschkurs kenne (Urk. D1/5/3/1 S. 1 f.; Urk. D1/5/3/2 S. 1 f.). Zwar gab die Privatklägerin gegenüber der Polizei zu Protokoll, ihr sei die Person im Tram auch aufgefallen, diese sei gross gewesen und habe eine schwarze Jacke getragen, sie habe dem Geschädigten gesagt, dass sie diesen Mann aus einem Kurs kenne (Urk. D1/5/2/5 S. 2). Dass sie den Beschuldigten dennoch nicht eindeutig erkannt hat, erscheint aber angesichts der kurzen Dauer dieses Vorfalls, der Distanz, welche die Personen zueinander gehabt haben, und angesichts des Umstandes, dass ih- re Aufmerksamkeit wohl in erster Linie dem Aussteigen aus dem Tram und ihrer Begleitperson gegolten hat, nicht ausgeschlossen, zumal der Beschuldigte nicht mit ihnen ausgestiegen, sondern gemäss eigenen Angaben eine Haltestelle wei- tergefahren ist (Urk. D1/5/1/4 S. 1 und S. 3, Antw. auf Frage 14). Zudem erscheint angesichts des dynamischen Handlungsgeschehens und des Umstandes, dass

- 23 - nicht nur der Beschuldigte, sondern auch dessen Kollege F._____ in den Vorfall involviert gewesen ist, auch nicht ausgeschlossen, dass es bei der Privatklägerin zu einer Verwechslung der Personen gekommen ist, zumal sie sich aufgrund der Vorkommnisse in einem aufgeregten emotionalen Zustand befunden hat. So führ- te sie diesbezüglich anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, sie sei gestresst gewesen und habe eine Panikattacke gehabt (Urk. D1/5/2/6 S. 9). Auch dass die Privatklägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft mehrfach aus- führte, sie denke, es sei F._____ gewesen (Urk. D1/5/2/6 S. 10 f.), zeigt, dass sie sich diesbezüglich nicht absolut sicher war. Diese Abweichung in der Darstellung der Privatklägerin und des Geschädigten hat folglich keinen Einfluss auf die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen, zumal der Beschuldigte selber einräumte, diejeni- ge Person gewesen zu sein, die im Tram versucht habe, die Privatklägerin und den Geschädigten zu fotografieren (Urk. D1/5/1/4 S. 1 und S. 3 f., Antw. auf Fra- gen 15 und 25). Zudem verneinte auch er auf entsprechende Frage, dass die Pri- vatklägerin ihn im Tram gesehen habe mit der Begründung, wenn sie das gemerkt hätte, hätte sie ihre Begleitperson nicht geküsst, als sie ausgestiegen seien. Er habe ein Foto davon gemacht, leider habe er dies aber nicht mehr (Urk. D1/5/1/4 S. 4, Antw. auf Frage 22). 5.3.12. Entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 46 S. 14; Urk. 74 S. 6) ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Aussagen des Geschädigten in seinen beiden Einvernahmen bezüglich des Aufeinandertreffens mit dem Beschuldigten wider- sprechen sollten. So führte der Geschädigte diesbezüglich bei der Polizei aus: "Wir sind dann von dort weggegangen und sind in die Möbel- und Bettenabteilung gegangen, als ein Mann von hinten kam. Er war wütend und aufgebracht. Er sag- te Mashallah (Im Namen Gottes / Sehr schön). Wir blieben stehen, um zu schau- en wer das ist. Ich weiss nicht genau woher er genau kam. Er kam zu mir und fragte mich, ob ich ein Moslem sei. Weiter sagte er, schämst du dich nicht. Ich blieb sehr ruhig und fragte was das Problem sei. Er solle mir erklären was vorge- fallen sei. Weiter fragte ich ihn, wer er sei" (Urk. D1/5/3/1 S. 2). Anlässlich der Zeugeneinvernahme gab er diesbezüglich zu Protokoll: "Wir gingen in eine ande- re Abteilung und ich bemerkte dieselbe Person aus dem Tram, welche uns dort fotografierte im C._____, wie dies Person uns verfolgte. Dieselbe Person wurde

- 24 - plötzlich sehr laut und regte sich auf und beschimpfte uns beide, ob wir uns nicht schämen würden. Ich schaute zurück und fragte diese Person, entschuldigung wer sind Sie überhaupt?" (Urk. D1/5/3/2 S. 5). Zwar stimmen seine Aussagen nicht wortwörtlich überein, inhaltlich und hinsichtlich der Reihenfolge der einzel- nen Handlungen blieb seine Darstellung aber konstant. Angesichts der Formulie- rung "beschimpfte uns beide, ob wir uns nicht schämen würden" kann der Argu- mentation der Verteidigung, wonach der Geschädigte nur bei der Polizei und nicht bei der Staatsanwaltschaft ausgeführt habe, der Beschuldigte habe ihn direkt an- gesprochen, nicht gefolgt werden. Allenfalls sind gewisse Ungereimtheiten und Abweichungen auch sprachlich bedingt respektive darauf zurückzuführen, dass seine Wortwahl nicht in beiden Einvernahmen exakt die gleiche war, was nach- vollziehbar ist und dafür spricht, dass der Geschädigte nicht einfach eine einstu- dierte und mit der Privatklägerin abgesprochene Geschichte wiedergibt. 5.3.13. Ebenfalls nicht gefolgt werden kann der Argumentation der Verteidigung, wonach die Darstellung des Geschädigten hinsichtlich der Chronologie von derje- nigen der Privatklägerin abweiche (Urk. 46 S. 13; Urk. 74 S. 5). So führte die Pri- vatklägerin anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme aus, der Be- schuldigte sei aufgebracht gewesen, habe Fotoaufnahmen von ihnen gemacht und sie habe ihm dann das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, worauf er sehr laut geworden sei und sie bedroht habe (Urk. D1/5/2/6 S. 4), was sich so auch aus den Aussagen des Geschädigten ergibt. Dieser gab zu Protokoll, der Be- schuldigte sei aufgebracht und wütend gewesen, habe Fotos und Videos von ihm und der Privatklägerin gemacht, worauf diese ihm das Mobiltelefon weggenom- men habe, was den Beschuldigten noch wütender gemacht habe. Er habe dann die Polizei gerufen, worauf der Beschuldigte ihm während des Anrufs sein Mobil- telefon weggenommen habe. Er habe dann auf der Suche nach einem Mitarbeiter mit der Privatklägerin zur Kasse gehen wollen, als der Beschuldigte sie bedroht habe (vgl. Urk. D1/5/3/1 S. 2; Urk. D1/5/3/2 S. 5 f.). Inwiefern bei diesen Aussa- gen eine Abweichung hinsichtlich der Chronologie vorliegen soll, ist nicht ersicht- lich, zumal beide übereinstimmend aussagten, der Beschuldigte habe Fotos von ihnen gemacht, worauf die Privatklägerin ihm das Mobiltelefon entrissen habe,

- 25 - was diesen noch wütender gemacht habe und es nachfolgend zu Drohungen ge- kommen sei. 5.3.14. Die Aussagen des Geschädigten sind nachvollziehbar und enthalten ebenfalls zahlreiche Einzelheiten, durch welche seine Ausführungen lebendig werden und wie sie nur von jemandem zu erwarten sind, der das Geschilderte auch tatsächlich erlebt hat. So beschrieb er beispielsweise, dass der Beschuldigte von hinten gekommen sei, wobei dieser sehr wütend und aufgebracht gewesen sei und "Mashallah" gesagt habe (Urk. D1/5/3/1 S. 2). Weiter führte er auf ent- sprechende Frage, wie der Beschuldigte wörtlich zu ihm gesagt habe, dass er mit ihm abrechnen werde, aus: "Be in tschekaret mikonam" (Urk. D1/5/3/2 S. 9). Dass sich der Geschädigte explizit an gewisse Ausdrücke des Beschuldigten auf Farsi erinnern konnte, lässt seine Darstellung auch authentisch wirken. 5.3.15. Auch der Geschädigte räumte ein, wenn er sich nicht sicher war oder et- was nicht wusste. So räumte er ein, dass er den genauen Wortlaut nicht wieder- geben könne, er aber ungefähr sagen könne, was der Beschuldigte zu ihnen ge- sagt habe (Urk. D1/5/3/2 S. 5). Zwar lässt sich bei den Aussagen des Geschädig- ten eine gewisse Steigerung feststellen, indem er bei der Polizei zu Protokoll gab, der Beschuldigte werde ihn möglicherweise mit einem Messer, einem Stück Holz oder einer abgebrochenen Flasche angreifen (Urk. D1/5/3/1 S. 4), allerdings stell- te er klar, dass es sich dabei um seine Vorstellung handelt und nicht um konkrete Drohungen, die der Beschuldigte so gegenüber ihm ausgesprochen haben soll (Urk. D1/5/3/1 S. 4). Insgesamt belastete er den Beschuldigten nicht übermässig. So relativierte er von sich aus, dass der Beschuldigte ihnen nicht ausdrücklich gedroht habe, dass er sie töten oder zusammenschlagen würde (Urk. D1/5/3/2 S. 6). Auch auf die Fragen, ob der Beschuldigte ihm gesagt habe, was er ihm antun würde, führte der Geschädigte mehrfach aus, nein, das nicht (Urk. D1/5/3/1 S. 4, Antw. auf Frage 17 und 20) oder "nein, nicht wörtlich" (Urk. D1//5/3/2 S. 7, Antw. auf Frage 23). Die Frage, ob der Beschuldigte Todesdrohungen ausgesprochen habe, verneinte er ebenfalls (Urk. D1/5/3/1 S. 4, Antw. auf Frage 18). Auf die Fra- ge, ob der Beschuldigte auch ihm mit seinen Freunden gedroht habe, sagte der Geschädigte zudem aus, nein, mir nicht (Urk. D1/5/3/1 S. 4, Antw. auf Frage 23).

- 26 - Dies zeigt, dass es dem Geschädigten nicht darum geht, dem Beschuldigten zu schaden oder eine möglichst hohe Strafe zu erwirken. Hätte der Geschädigte den Beschuldigten übermässig belasten wollen, wäre es auch für ihn ein Leichtes ge- wesen, den Vorfall dramatischer darzustellen oder auszuführen, dieser habe kon- krete Todesdrohungen ausgesprochen. 5.3.16. Die Verteidigung macht geltend, die Aussagen des Geschädigten, wo- nach er durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst versetzt worden sei, seien unglaubhaft, da der Geschädigte den Beschuldigten zuvor nicht gekannt habe (Urk. 46 S. 14 f.; Urk. 74 S. 5 f.). Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Zwar kannte der Geschädigte den Beschuldigten nicht, allerdings konnte er – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 22) – aus dem Kontext und aufgrund des Auftretens des Beschuldigten ohne Weiteres darauf schliessen, wer dieser war, zumal der Beschuldigte den Geschädigten direkt damit konfron- tierte, dass die Privatklägerin seine Ehefrau sei und ihr Verhalten eine Sünde sei (vgl. Urk. D1/5/1/4 S. 2, S. 5 und S. 7; Prot. I S. 21). Der Geschädigte schilderte glaubhaft und anschaulich seine Angst, welche er aufgrund des Verhaltens des Beschuldigten respektive der Drohungen erlitten hat. So führte er aus, er habe Angst gehabt, als der Beschuldigte ihm gedroht habe, da er manchmal wirklich al- leine nach Zürich komme. Er habe sich gefürchtet, dass er ihn antreffen könnte. Er habe sich gedacht, Zürich sei gross. Er habe auch gehört, wie der Beschuldig- te die Polizeibeamten gebeten habe, ihm eine Kopie seines Ausweises zu geben oder ihm wenigstens seine Adresse oder seinen Nachnamen zu nennen (Urk. D1/5/3/1 S. 2). Auf die Frage, ob er sich durch den anklagegegenständli- chen Vorfall vom Beschuldigten bedroht gefühlt habe, sagte er aus, ja, vor allem als dieser nach seiner Adresse gefragt habe, habe er sich sehr bedroht gefühlt. Er habe sogar einen Freund gebeten, ihn abzuholen, wenn er nach Zürich komme, da er Angst gehabt habe (Urk. D1/5/3/1 S. 4, Antw. auf Frage 16). Weiter sagte der Geschädigte aus, dass er keine ängstliche Person sei. Wenn er Angst davor hätte, dass der Beschuldigte ihn schubsen oder schlagen würde, dann würde er sich nicht beängstigen lassen. So wie dieser gesprochen habe, habe er das Ge- fühl, dass wenn dieser ihn antreffen würde, der Beschuldigte ihn töten würde (Urk. D1/5/3/1 S. 4). Auf die Frage, ob er sich durch die Drohungen in Angst und

- 27 - Schrecken versetzt gefühlt habe, gab er zu Protokoll: "Ja 100 %. Ich bin mir si- cher, dass er mich irgendwo ausfindig machen wird" (Urk. D1/5/3/1 S. 5, Antw. auf Frage 24). Auch anlässlich der Zeugeneinvernahme bestätigte der Geschädigte, dass er ehrlich Angst vor dem Beschuldigten bekommen habe. Er habe gedacht, dass der Beschuldigte ihn irgendwann irgendwo abpassen und mit ihm abrechnen würde (Urk. D1/5/3/2 S. 7). Auch die Frage, ob er konkret körperlichen Schaden seitens des Beschuldigten befürchtet habe, bejahte der Geschädigte (Urk. D1/5/3/2 S. 7, Antw. auf Frage 28). Die Aussage des Geschädigten, wonach er sich nicht sicher sei, ob er Strafanzeige gegen den Beschuldigten stellen solle, da er sich vor den Folgen fürchte, welche eine Strafuntersuchung nach sich zie- hen könnte (Urk. D1/5/3/1 S. 6), verdeutlicht nochmals, wie real die Angst des Geschädigten war. 5.3.17. Die glaubhaften und schlüssigen Aussagen des Geschädigten stützen somit die Darstellung der Privatklägerin. Die Aussagen des Beschuldigten dage- gen sind wenig nachvollziehbar und weisen diverse Widersprüche auf. Wenig glaubhaft ist insbesondere, dass der Beschuldigte die Privatklägerin und den Ge- schädigten zufällig gemeinsam gesehen haben soll und es darüber hinaus eben- falls reiner Zufall gewesen sein soll, dass er anschliessend im Warenhaus C._____ auch noch seinen Kollegen F._____ getroffen hat. So machte der Be- schuldigte geltend, er sei an jenem Black Friday ins Warenhaus C._____ gegan- gen, um ein Tablet zu kaufen. Als er ins Tram eingestiegen sei, habe er seine Frau gesehen, neben welcher ein Mann gesessen sei. Er habe bereits im Tram versucht, ein Foto von den beiden zu machen, was ihm aber nicht gelungen sei. Als die beiden ausgestiegen seien, habe er sie fotografiert. Er selber sei dann an der nächsten Haltestelle ausgestiegen und zurück zum C._____ gegangen. Wo die Privatklägerin hingewollt habe, habe er nicht gewusst (Urk. D1/5/1/4 S. 1 und S. 3 f.; Prot. I S. 18; Prot. II S. 16). Die Frage, ob er der Privatklägerin absichtlich gefolgt sei, verneinte der Beschuldigte. Weiter führte er aus, er habe einfach Glück gehabt, dass er sie mit diesem Mann gesehen habe. Er habe dann im C._____ einen Freund getroffen. Er habe diesem gesagt, dieser solle sein Mobil- telefon nehmen und ein Foto machen. Er habe ihn zuvor im Tram nicht gesehen. Dieser sei bereits dort gewesen und habe einen Fernseher gekauft (Urk. D1/5/1/4

- 28 - S. 3 f.). Naheliegender erscheint, dass der Beschuldigte der Privatklägerin und ihrem Begleiter absichtlich gefolgt ist und dies auch mit seinem Kollegen F._____ abgesprochen hat. Völlig unglaubhaft ist zudem die Aussage des Beschuldigten, wonach er den Nachnamen seines Kollegen F._____ nicht kennen soll (Urk. D1/5/1/4 S. 5), zumal F._____ selber zu Protokoll gab, der Beschuldigte sei ein Freund von ihm, er habe ihn letztes Jahr in einem Schwimmkurs kennenge- lernt (Urk. D1/5/4/1 S. 5, Antw. auf Frage 38; Urk. D1/5/4/2 S. 3, Antw. auf Frage

8) und er diesen nicht nur als Begleitperson zur Polizei, sondern auch zu seinem Anwalt mitgenommen hat (Prot. I S. 23 f.; Urk. D1/5/4/1 S. 5). 5.3.18. Als vorgeschoben und unglaubhaft erscheint ferner die Erklärung des Be- schuldigten, warum er Fotos von der Privatklägerin und vom Geschädigten ge- macht habe. Gegenüber der Polizei führte er diesbezüglich aus, das Gericht habe von ihm verlangt, einen Beweis dafür zu erbringen, dass die Privatklägerin einen neuen Partner habe. Das Foto solle beweisen, dass seine Frau mit sonst jeman- dem zusammen sei (Urk. D1/5/1/4 S. 2). Wobei er dann im Widerspruch zu sei- nen Aussagen im weiteren Verlauf der Einvernahme respektive vor Vorinstanz plötzlich ausführte, nicht das Gericht habe diesen Beweis verlangt, sondern die Staatsanwaltschaft (Urk. D1/5/1/4 S. 8; Prot. I S. 19 und S. 24). Diesbezüglich führte er vor Vorinstanz aus, er habe bereits der Staatsanwaltschaft gesagt, dass seine Frau einen neuen Freund habe und sich scheiden lassen wolle. Man habe ihn gefragt, ob er Beweise dafür habe. Deshalb habe er Fotos gemacht. Er habe beweisen wollen, dass seine Frau einen neuen Freund habe (Prot. I S. 19). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung sprach der Beschuldigte zuerst vom Ge- richt, bevor er dann zu Protokoll gab, der Staatsanwalt habe ihn gefragt, ob er Beweise dafür habe, dass seine Ehefrau ihn betrüge (Prot. II S. 17 f.). 5.3.19. Zudem reagiert der Beschuldigte auf Vorhalt der anklagegegenständli- chen Vorwürfe ausweichend oder versucht, von sich abzulenken, ohne zum Vor- wurf Stellung zu nehmen, indem er die Privatklägerin oder den Geschädigten in ein schlechtes Licht zu rücken versucht. So führte der Beschuldigte gegenüber der Polizei aus, die Privatklägerin habe ihn bei diesem Vorfall angegriffen, ihm zwei Ohrfeigen gegeben und ihm das Mobiltelefon aus der Hand gerissen, wobei

- 29 - sie seine Hand verletzt habe. Dann habe sie begonnen, ihn zu beschimpfen und ihm zu drohen (Urk. D1/5/1/4 S. 2). In Abweichung zu seinen bisherigen Aussa- gen war vor Vorinstanz dann plötzlich keine Rede mehr von zwei Ohrfeigen, son- dern der Beschuldigte führte lediglich aus, die Privatklägerin habe ihm mit der fla- chen Hand ins Gesicht geschlagen (Prot. I S. 19). Zwar ist auf einer der Fotoauf- nahmen eine Kratzwunde auf einer Hand zu sehen (Urk. D1/5/1/5 Anhang), wel- che durchaus entstanden sein könnte, als die Privatklägerin dem Beschuldigten das Mobiltelefon aus der Hand riss, allerdings lässt sich aufgrund der Fotoauf- nahme weder belegen, wann genau dieser Kratzer entstanden ist und ob es sich dabei wirklich um die Hand des Beschuldigten handelt. Auch dass sich die Ohr- feige durch die Fotoaufnahmen belegen lasse, wie dies der Beschuldigte konstant geltend machte (Urk. D1/5/1/4 S. 3; Urk. D1/5/1/5 S. 3), ist nicht zutreffend (vgl. Urk. D1/5/1/5 Anhang). Ebenfalls auffällig sind seine ausweichenden Aussagen auf Vorhalt, er hätte im Tram versucht, die Privatklägerin und den Geschädigten zu fotografieren. Ohne die eigentliche Frage zu beantworten, erzählte er von ei- nem Afghanen, welcher ihn und die gesamte Situation im Tram beobachtet und anschliessen mit ihm ein Gespräch an der Haltestelle geführt haben soll (Urk. D1/5/1/4 S. 4 f.; Antw. auf Frage 26). 5.3.20. Ebenso wenig überzeugend wirkt die Behauptung des Beschuldigten, wonach er auch vom Geschädigten angegriffen worden sein soll. Dazu sagte der Beschuldigte bei der Polizei und vor Vorinstanz aus, der Geschädigte habe ihn am Kragen gepackt und gesagt, dass er Kontakte zur türkischen Mafia habe und ihn umbringen lassen werde. Mit ein paar Tausender sei er nicht mehr da (Urk. D1/5/1/4 S. 2; Prot. I S. 19). Dieser habe gesagt, jemand werde aus der Türkei kommen und würde ihn töten (Urk. D1/5/1/4 S. 7). Auch anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 11. Mai 2020 und vor Vorinstanz führ- te der Beschuldigte dazu aus, der Geschädigte habe ihn am Kragen gepackt und ihm gesagt, dass er ihn für ein paar wenige tausend Franken umbringen lassen werde. Er werde Killer aus der Türkei holen. Der Geschädigte habe gesagt, er hätte gute Verbindungen zur Türkei (Urk. D1/5/1/5 S. 3). Zur Erklärung, was der Geschädigte für eine Verbindung zur türkischen Mafia haben sollte, führte der Be- schuldigte auf Nachfrage aus, dieser sei über die normale Reiseroute via Türkei in

- 30 - die Schweiz gekommen, sodass er von da her eventuell Bekannte habe (Urk. D1/5/1/5 S. 3 f., Antw. auf Fragen 18 f.). Diese Begründung erscheint völlig aus der Luft gegriffen. Zudem wird diese Darstellung auch nicht durch die Aussa- gen von F._____ gestützt, welcher anlässlich seiner Einvernahmen zwar bestätig- te, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten eine Ohrfeige verpasst und der Ge- schädigte diesem mit der türkischen Mafia gedroht habe, dass der Geschädigte den Beschuldigten dabei aber auch noch am Kragen gepackt haben soll, erwähn- te F._____ mit keinem Wort (Urk. D1/5/4/1 S. 3, Antw. auf Frage 21; Urk. D1/5/4/2 S. 4 und S. 6). Dass F._____ ein solch relevantes Detail weggelassen hätte, wenn sich dies tatsächlich zugetragen hätte, ist nicht anzunehmen, zumal F._____ gemäss Aussagen des Beschuldigten nur drei Meter von diesem entfernt gestanden sei, als der Wortwechsel mit der Privatklägerin stattgefunden habe (Urk. D1/5/1/5 S. 4). Auf erneute Frage, ob F._____ diese Drohung mit den türki- schen Killern gehört habe, gab der Beschuldigte nochmals zu Protokoll: "Ja, na- türlich, er stand einen Meter entfernt von mir" (Urk. D1/5/1/5 S. 14, Antw. auf Fra- ge 54). Selbst wenn F._____ geltend macht, er habe nicht den gesamten Streit mitbekommen, da er sich zu einem anderen Kollegen begeben habe (Urk. D1/5/4/1 S. 3 f.; Urk. D2/3 S. 3), was so auch vom Geschädigten bestätigt worden ist (Urk. D1/5/3/1 S. 2; Urk. D1/5/3/2 S. 7), hätte F._____ mitbekommen müssen, wenn der Geschädigte den Beschuldigten am Kragen gepackt hätte, da diese Handlung zeitgleich mit der Drohung mit der türkischen Mafia erfolgt sein soll, welche F._____ selber gehört haben will (Urk. D1/5/4/1 S. 3, Antw. auf Frage 22). 5.3.21. Widersprüchlich und unglaubhaft sind schliesslich auch die Bestreitungen des Beschuldigten, die Privatklägerin mit den Fotos bei ihrer Familie anzuschwär- zen gewollt zu haben. Während der Beschuldigte in der polizeilichen Einvernah- me vom 21. März 2019 noch ausführte, der Vater der Privatklägerin sei sehr gläu- big und er habe diesem nach der Trennung Bilder von der Privatklägerin ge- schickt, auf welchen sie kein Kopftuch trage (Urk. D1/5/1/1 S. 7), verneinte er vor Vorinstanz im Widerspruch zu seinen bisherigen Aussagen mehrfach, dass der Vater der Privatklägerin strenggläubig sei (Prot. I S. 11 und S. 17 f.) und führte aus, er habe diesem lediglich ein normales Foto der Privatklägerin geschickt, wie diese der Strasse entlang laufe. Damit habe er den Vater darüber informieren wol-

- 31 - len, dass die Privatklägerin sich von ihm scheiden lassen wolle (Prot. I S. 16). In- wiefern der Beschuldigte dies mit einem solchen Bild mitteilen wollte, konnte er nicht plausibel darlegen (vgl. Prot. I S. 16 ff.). Naheliegender erscheint, dass er dafür die Fotos der Privatklägerin in Begleitung des Geschädigten brauchte, zu- mal der Beschuldigte selber ausführte, in Afghanistan brauche es drei Zeugen, um Untreue zu beweisen (Prot. I S. 20 f.). 5.3.22. Insgesamt sind die Aussagen des Beschuldigten zum anklagegegen- ständlichen Vorfall wenig glaubhaft und vermögen die glaubhaften Aussagen der Privatklägerin und des Geschädigten nicht zu entkräften. 5.3.23. Die Aussagen von F._____ decken sich grösstenteils mit denjenigen des Beschuldigten, was angesichts der Tatsache, dass die beiden miteinander be- freundet waren und dieser den Beschuldigten nicht nur zur Polizei, sondern auch zu dessen Anwalt begleitete (vgl. vorstehend, Erw. III.5.2.4.), was so auch vom Beschuldigten bestätigt worden ist (Prot. I S. 23 f.), nicht weiter überrascht. In zentralen Punkten weichen die Aussagen von F._____ allerdings von der Darstel- lung des Beschuldigten ab. So erwähnt F._____ mit keinem Wort, dass der Ge- schädigte den Beschuldigten bei der Drohung mit der türkischen Mafia am Kragen gepackt habe (vgl. vorstehend, Erw. III.5.3.20.), und während der Beschuldigte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 24. Januar 2020 zu Protokoll gegeben hatte, die Privatklägerin habe ihm zwei Ohrfeigen verpasst (Urk. D1/5/1/4 S. 2), sprach F._____ mehrfach lediglich von einer Ohrfeige (Urk. D1/5/4/1 S. 2, Antw. auf Frage 11 und S. 4, Antw. auf Frage 30; Urk. D1/5/4/2 S. 5, Antw. auf Frage 14). Da sich F._____ gemäss übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Geschädigten vor dem Eintreffen der Polizei vom Tat- geschehen entfernt hatte (Urk. D1/5/2/6 S. 4; Urk. D1/5/3/1 S. 2; Urk. D1/5/3/2 S.

7) und dieser selber aussagte, er habe nicht den ganzen Streit mitbekommen, sein Freund habe ihn ständig angerufen, worauf er zu ihm in die Fernsehabteilung gegangen sei, wo ihn dann später die Polizei aufgesucht und aufgefordert habe, die Fotos zu löschen (Urk. D1/5/4/1 S. 3 f.; Urk. D1/5/4/2 S. 4), kann somit ohne- hin nicht entscheidend auf seine Aussagen abgestellt werden.

- 32 - 5.3.24. Fazit Gestützt auf die glaubhaften und übereinstimmenden Aussagen der Privatklägerin und des Geschädigten lässt sich rechtsgenügend erstellen, dass der Beschuldigte die anklagegegenständlichen Drohungen ausgesprochen hat und die Privatkläge- rin und der Geschädigte durch diese Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden sind. Der Anklagesachverhalt ist somit erstellt. IV. Rechtliche Würdigung

1. Vorbemerkung Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gesprochen (Urk. 59 S. 39). Die Verteidigung moniert, dass der Sachverhalt nicht unter Art. 180 StGB subsumiert werden könne, da es am objektiven Tatbestandsmerkmal der schweren Drohung mangle (Urk. 46 S. 15 f.; Urk. 74 S. 9 ff.).

2. Würdigung 2.1. Gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jah- ren oder Geldstrafe bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Dabei wird der Täter von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB). Hinsicht- lich der allgemeinen Ausführungen zum Tatbestand der Drohung ist auf die zutref- fenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (Art. 82 Abs. 2 StPO; Urk. 59 S. 27). 2.2. Gemäss erstelltem Sachverhalt drohte der Beschuldigte der Privatkläge- rin, dass er etwas tun werde, damit sie ihr Gesicht verlieren würde bzw. ihre Re- putation ruinieren, dass er ihr und ihrer Familie etwas antun werde und mit ihr und ihrer Familie abrechnen werde. Weiter drohte er ihr, dass ihm egal sei, was die Regierung in der Schweiz für Gesetze habe, sie nicht das Recht habe, sich von ihm scheiden zu lassen, er sie nicht in Ruhe lassen werde und sie für immer seine

- 33 - Ehefrau bleiben würde. Dem Geschädigten drohte der Beschuldigte, dass er ihn hier in der Schweiz bestimmt noch einmal sehen werde und er sehen solle, was er ihm antun werde, dass er ihm etwas Böses antun bzw. mit ihm abrechnen wer- de. Mit diesen Äusserungen stellte der Beschuldigte der Privatklägerin und dem Geschädigten schwere Nachteile in Aussicht. Die verbalen Drohungen, er werde der Privatklägerin und ihrer Familie etwas antun und mit ihnen abrechnen respek- tive er werde dem Geschädigten etwas Böses antun und mit ihm abrechnen, stel- len – entgegen der Auffassung der Verteidigung – zweifellos schwere Drohungen dar. Der Beschuldigte verlieh seinen Drohungen zudem durch das Fotografieren der beiden respektive durch die Aufforderung seines Kollegen F._____, ebenfalls Fotos zu machen, Nachdruck. Dass die Privatklägerin und der Geschädigte durch die Drohungen des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt worden sind, ergibt sich nicht nur gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen (vgl. vorstehend, Erw. III.5.3.6. und III.5.3.16.), sondern erscheint insbesondere im Zusammenhang mit dem kulturellen Hintergrund der Beteiligten (vgl. vorstehend, Erw. III.5.3.7.) und angesichts der konfliktbeladenen Trennungssituation, da der Beschuldigte eine Scheidung mit Nachdruck nicht akzeptieren wollte (Urk. D1/5/1/5 S. 13; Prot. I S. 15), nachvollziehbar. 2.3. Aufgrund der gesamten Umstände und insbesondere des Verhaltens des Beschuldigten ist davon auszugehen, dass er die Privatklägerin und den Geschä- digten willentlich in einen Zustand grosser Angst versetzte, zumal er seinen Dro- hungen mit Fotoaufnahmen und der Aufforderung seines Kollegen F._____, eben- falls Fotoaufnahmen von der Privatklägerin und dem Geschädigten zu machen, Nachdruck verlieh und es auch Ziel seiner Drohungen war, die Privatklägerin durch Einschüchterung davon abzuhalten, sich von ihm scheiden zu lassen res- pektive sie dazu zu bringen, zu ihm zurückzukommen. Der Beschuldigte wusste, dass er die Privatklägerin und den Geschädigten durch seine Drohungen und sein Verhalten verstärkt durch das Zusammenwirken mit seinem Kollegen F._____ massiv in Angst und Schrecken versetzen wird. Er handelte damit direktvorsätz- lich.

- 34 - 2.4. Es liegen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vor. Der Beschuldigte ist somit der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung

1. Vorbemerkungen Die Vorinstanz bestrafte den Beschuldigten mit einer bedingt vollziehbaren Geld- strafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Haft ge- leistet gelten, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren (Urk. 59 S. 40). Da einzig der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil erhoben hat, fällt eine strengere Bestrafung und die Wahl einer anderen Strafart aufgrund des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht (Verbot der reformatio in peius; Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Allgemeine Grundsätze Die allgemeinen Regeln und Kriterien der Strafzumessung wurden im vorinstanz- lichen Urteil zutreffend wiedergegeben (Urk. 59 S. 29 ff.). Dies braucht nicht wie- derholt zu werden. Der massgebliche Strafrahmen beträgt für die Drohung im Sinne von Art. 180 StGB Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Als Strafschärfungsgrund liegt die innerhalb des Strafrahmens zu berücksichtigende mehrfache Tatbegehung vor. Gründe, die ein Verlassen des massgeblichen Straf- rahmens rechtfertigen würden, liegen keine vor.

3. Strafzumessung in concreto 3.1. Die Drohungen gegenüber der Privatklägerin und dem Geschädigten wei- sen einen derart engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang auf, dass sie sich nicht sinnvoll auftrennen und für sich alleine beurteilen lassen. Es rechtfertigt sich daher, eine einheitliche Einsatzstrafe für alle Drohungen festzulegen.

- 35 - 3.2. Tatkomponenten 3.2.1. Objektive Tatschwere Hinsichtlich der objektiven Tatschwere ist zu berücksichtigen, dass der Beschul- digte der Privatklägerin drohte, dass er etwas tun werde, damit sie ihr Gesicht ver- lieren würde bzw. ihre Reputation ruinieren, dass er ihr und ihrer Familie etwas antun werde und mit ihr und ihrer Familie abrechnen werde. Seine Drohungen richteten sich nicht nur gegen die körperliche Integrität der Privatklägerin, sondern auch gegen ihren kulturellen und sozialen Status respektive ihren Status in der Familie. Dem Geschädigten drohte der Beschuldigte, dass er ihn hier in der Schweiz bestimmt noch einmal sehen werde und er sehen solle, was er ihm antun werde, dass er ihm etwas Böses antun bzw. mit ihm abrechnen werde. Mit diesen Äusserungen stellte der Beschuldigte der Privatklägerin und dem Geschädigten schwere Nachteile in Aussicht, und zwar nicht nur für sie selber, sondern auch für die Familie der Privatklägerin. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist aller- dings, dass der Beschuldigte keine konkreten Todesdrohungen aussprach. Dass der Beschuldigte seinen Drohungen zusätzlich Nachdruck verlieh, indem er die beiden zusammen fotografierte und auch seinen Kollegen F._____ aufforderte, Fotos von den beiden zu machen, fällt verschuldenserhöhend ins Gewicht. Zwar wendete der Beschuldigte keine körperliche Gewalt an, dass er dem Geschädig- ten aber das Mobiltelefon aus der Hand riss, als dieser die Polizei zu alarmieren versuchte, verdeutlicht die Heftigkeit seines Auftretens. Sein Verhalten gegenüber der Privatklägerin und dem Geschädigten in aller Öffentlichkeit zeugt zudem von einer gewissen Dreistigkeit und zeigt sein rücksichtsloses Verhalten, zumal er mit der Belästigung erst aufhörte, als die Polizei eintraf. Aufgrund seines Verhaltens und der konfliktbeladenen Trennungssituation zwischen der Privatklägerin und dem Beschuldigten, musste nicht nur sie selber, sondern auch der Geschädigte als ihre männliche Begleitperson damit rechnen, dass der Beschuldigte seine Drohungen in die Tat umsetzen könnte, zumal der Beschuldigte davon ausging, dass der Geschädigte der neue Freund der Privatklägerin sei, was die Privatklä- gerin und den Geschädigten nachdrücklich in grosse Angst versetzte. In objekti- ver Hinsicht wiegt das Verschulden nicht mehr leicht.

- 36 - 3.2.2. Subjektive Tatschwere Bei der subjektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvor- sätzlich handelte, weshalb eine Strafminderung wegen Eventualvorsatz nicht zum Tragen kommt. Verschuldensmindernd zu berücksichtigen ist, dass die Drohun- gen während einer emotionalen Auseinandersetzung ausgesprochen wurden, wobei sich der Beschuldigte insbesondere aufgrund der Trennungssituation und der von der Privatklägerin gewünschten Scheidung in einer emotional angespann- ten Gefühlslage befand und auch die Privatklägerin dem Beschuldigten im Rah- men der verbalen Auseinandersetzung dessen Mobiltelefon aus der Hand riss. Al- lerdings drohte der Beschuldigte der Privatklägerin und dem Geschädigten aus niedrigen Beweggründen, um zu verhindern, dass sich die Privatklägerin von ihm scheiden lässt, und zu erreichen, dass sich der Geschädigte von der Privatkläge- rin fernhält. Das subjektive Tatverschulden vermag das objektive nur leicht zu re- lativieren. 3.2.3. Zwischenfazit Somit ist das Verschulden des Beschuldigten vor dem Hintergrund des Strafma- ximums von Art. 180 Abs. 1 StGB von drei Jahren Freiheitsstrafe insgesamt als noch leicht einzustufen. Entgegen der Vorinstanz erscheint aufgrund der konkre- ten Umstände der Tat eine hypothetische Einsatzstrafe von 150 Tagessätzen Geldstrafe dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 3.3. Täterkomponenten 3.3.1. Persönliche Verhältnisse 3.3.1.1. Der Beschuldigte wurde in G._____, Iran geboren und ist afghanischer Staatsangehöriger. Zu seinen persönlichen Verhältnissen führte er aus, er habe drei Brüder, zwei Halbschwestern und einen Halbbruder. Er habe im Iran die Grundschule abgeschlossen, und als er elf Jahre alt gewesen sei, hätten sich sei- ne Eltern scheiden lassen. Zu diesem Zeitpunkt habe er die Schule abgebrochen und begonnen, sich selber zu versorgen. Er habe diverse Berufe ausgeübt. In Af- ghanistan habe er die Polizeiakademie absolviert, und anschliessend habe er als

- 37 - Sicherheitspolizist und Bodyguard gearbeitet. Sein Vater sei sehr vermögend und habe einen Chauffeur und Bodyguard gebraucht. Mit 32 Jahren sei er nach Af- ghanistan zurückgekehrt und habe dort gearbeitet. Er sei dann 6 Jahre mit der Privatklägerin verheiratet gewesen. Mit 38 Jahren habe er Afghanistan verlassen. Die Regierung habe ihn angeklagt und umbringen wollen, deshalb sei er geflohen. Zuerst sei er in Griechenland gewesen, bevor er im Rahmen des Familiennach- zuges am 9. Juli 2018 in die Schweiz gekommen sei. Hier lebe er von Sozialhilfe, wobei er monatlich Fr. 632.– erhalte. Das Sozialamt bezahle neben den Woh- nungskosten auch seine Krankenkassenprämie. Von der Privatklägerin sei er seit Ende 2018 gerichtlich getrennt. Kinder habe er keine. Seine Eltern und einige Ge- schwister seien in der Schweiz als Flüchtlinge anerkannt. Sein Asylgesuch sei mit Asylentscheid des Bundesamts für Migration vom 17. Juli 2020 abgelehnt worden. Die dagegen erhobene Beschwerde sei am Bundesverwaltungsgericht rechts- hängig. Vermögen habe er keines und Schulden nur ganz wenige (Urk. D1/5/1/4 S. 9 f. ; Urk. D1/5/1/5 S. 12 f.; Prot. I S. 9 ff.; Urk. 26/41). 3.3.1.2. Ergänzend führte der Beschuldigte anlässlich der Berufungsverhandlung aus, dass er nach wie vor auf Sozialhilfe angewiesen sei. Seit ca. 3 Jahren sei er von der Privatklägerin eheschutz-richterlich getrennt und das Scheidungsverfah- ren sei pendent. Unterdessen habe er eine neue Partnerin, welche im 9. Monat schwanger sei und ebenfalls aus Afghanistan stamme. Um arbeiten zu können, habe er ein Gesuch für eine F Bewilligung gestellt, ein Entscheid diesbezüglich sei aber noch ausstehend (Prot. II S. 10 ff.). 3.3.1.3. Den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten lassen sich keine strafzumessungsrelevanten Faktoren entnehmen. 3.3.2. Vorleben Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 60). Die Vorstrafenlosigkeit hat sich bei der Strafzumessung grundsätzlich neutral auszuwirken. Allerdings ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 59 S. 32) zu berücksichtigen, dass die Drohungen des Beschuldigten in einem Zeitpunkt erfolgten, als bereits ein Straf- verfahren gegen ihn lief. Der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung

- 38 - hat die Vorinstanz mit einer Straferhöhung im Umfang von 30 Tagen angemessen Rechnung getragen. 3.3.3. Nachtatverhalten Beim Nachtatverhalten ist dem Verhalten des Täters nach der Tat und im Straf- verfahren Rechnung zu tragen. Ein Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken sich strafmindernd aus. Umfangreiche und prozessentscheidende Geständnisse kön- nen eine Strafreduktion von bis zu einem Drittel bewirken (BGE 121 IV 202 E. 2d/cc). Der Grad der Strafminderung hängt aber insbesondere davon ab, in welchem Stadium des Verfahrens das Geständnis erfolgte. Ein Geständnis kann bei der Analyse des Nachtatverhaltens im Rahmen der Strafzumessung somit zu- gunsten des Täters berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck von Einsicht und Reue ist. Ein Verzicht auf Strafminderung kann sich demgegenüber aufdrängen, wenn das Geständnis die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, namentlich weil der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage oder erst nach Ausfällung des erstin- stanzlichen Urteils gestand (Urteile des Bundesgerichts 6B_891/2017 vom

20. Dezember 2017 E. 3.5.2 und 6B_426/2010 vom 22. Juli 2010 E. 1.5, jeweils mit Hinweisen). Die bundesgerichtliche Praxis zeigt, dass nur ein ausgesprochen positives Nach- tatverhalten zu einer maximalen Strafreduktion von einem Drittel führen kann. Zu einem solchen gehört ein umfassendes Geständnis von allem Anfang an und aus eigenem Antrieb, also nicht erst auf konkrete Vorwürfe hin oder nach Vorlage ent- sprechender Beweise oder gar erst nach Ergehen eines erstinstanzlichen Schuld- spruchs. Ferner gehört kooperatives Verhalten in der Untersuchung dazu, wenn beispielsweise aufgrund des Verhaltens eines Beschuldigten weitere Delikte auf- geklärt oder Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden können, was ohne sein kooperatives Mitwirken nicht möglich gewesen wäre. Schliesslich gehört Einsicht ins Unrecht der Tat und Reue dazu. Nur wenn all diese Faktoren erfüllt sind, kann eine Strafreduktion von einem Drittel erfolgen. Fehlen einzelne Elemente, ist die

- 39 - Strafe entsprechend weniger stark zu mindern (WIPRÄCHTIGER/KELLER, in: Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage 2019, N 169 ff. zu Art. 47 StGB). Der Beschuldigte bestritt mehrfach, die anklagegegenständlichen Drohungen ge- genüber der Privatklägerin und dem Geschädigten geäussert zu haben, räumte allerdings ein, die beiden fotografiert und auch seinen Kollegen F._____ damit beauftragt zu haben (vgl. vorstehend, Erw. III.2.1.). Diesbezüglich kann aber nicht von einem Geständnis des Beschuldigten gesprochen werden, und Reue hinsicht- lich seines Fehlverhaltens brachte er auch nicht zum Ausdruck. Die Zugeständ- nisse des Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Randgeschehen fallen bei der Bemessung der Strafe somit nicht ins Gewicht. 3.4. Fazit Die Erhöhung aufgrund der Delinquenz während laufender Strafuntersuchung würde eine deutliche Erhöhung der hypothetischen Einsatzstrafe rechtfertigen. Unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO hat es aber bei der Strafe der Vorinstanz zu bleiben, und der Beschuldigte ist mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu bestrafen. 3.5. Tagessatzbemessung 3.5.1. Die Höhe des Tagessatzes ist gemäss Art. 34 Abs. 2 StGB nach den per- sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils zu bemessen, insbesondere nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzmini- mum. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3'000.–. 3.5.2. Für die Bestimmung der entsprechenden Tagessatzhöhe ist zu berück- sichtigen, dass der Beschuldigte in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. Er ist arbeitslos und wird vom Sozialamt mit monatlich Fr. 632.– unterstützt (vgl. vorstehend, Erw. IV.3.3.1.).

- 40 - 3.5.3. Anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte, dass er nach wie vor arbeitslos sei und vom Sozialamt unterstützt werde. Er habe weder Vermögen noch Schulden (Prot. II S. 10 ff.). 3.5.4. Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse erweist sich der von der Vor- instanz angeordnete Tagessatz von Fr. 30.– als angemessen. Der Beschuldigte ist somit mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– zu bestrafen. An diese Strafe sind gestützt auf Art. 51 StGB zwei Tage erstandene Haft anzurech- nen (vgl. Urk. D1/18/2; Urk. D1/18/8), entsprechend besteht auch kein Genugtu- ungsanspruch des Beschuldigten für die im vorliegenden Verfahren erstandene Haft. V. Strafvollzug

1. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Gewährung des beding- ten Vollzugs zutreffend dargelegt (Urk. 59 S. 34). Dies braucht nicht wiederholt zu werden.

2. Der Beschuldigte weist keine Vorstrafe auf (Urk. 60). Es ist davon auszu- gehen, dass er sich durch das Strafverfahren, die auszufällende Geldstrafe und die verbüsste Untersuchungshaft genügend beeindrucken lässt, um sich in Zu- kunft gesetzeskonform zu verhalten. Folglich ist der Vollzug der Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.– aufzuschieben, und es erscheint angemessen, die Probezeit auf 2 Jahre festzusetzen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Da es auch im Berufungsverfahren beim Schuldspruch bleibt, ist die von der Vorinstanz angeordnete Kostenauflage im Umfang von einem Viertel zulasten des Beschuldigten samt Rückforderungsvorbehalt (Dispositivziffern 9 und 11-13, teilweise) zu bestätigen.

- 41 -

2. Im Berufungsverfahren werden die Kosten nach Obsiegen und Unterlie- gen auferlegt (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung vollumfänglich, weshalb ihm die gesamten Kosten des Berufungsverfah- rens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, aufzuerlegen sind.

3. Die amtliche Verteidigung beantragt eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 3'824.30 und macht einen Aufwand von 16.05 Stunden geltend (zuzüglich Fr. 19.90 Barauslagen und Mehrwertsteuer; vgl. Urk. 75). Angesichts der nur kur- zen Dauer des Plädoyers sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass weitgehend die gleichen Argumente vorgebracht wurden wie vor Vorinstanz, er- weist sich die von der Verteidigung geltend gemachte Vorbereitungszeit für die Berufungsverhandlung von insgesamt 10 Stunden als nicht angemessen und ist in diesem Umfang nicht voll zu entschädigen. Nach Hinzurechnung der Dauer der Berufungsverhandlung erscheint eine Entschädigung für das Berufungsverfahren (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) in der Höhe von pauschal Fr. 4'000.– als angemessen. Der von der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin geltend gemachte Aufwand für das Berufungsverfahren in der Höhe von Fr. 1'170.30 (inklusive Mehrwertsteuer, vgl. Urk. 72) erweist sich als angemessen und ist in diesem Umfang zu entschädigen. Die Kosten der amtlichen Verteidi- gung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin sind unter Vor- behalt des Rückforderungsrechts des Staates gegenüber dem Beschuldigten auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 135 Abs. 4 StPO). Es wird beschlossen:

1. Auf die Berufung der Privatklägerin wird nicht eingetreten.

2. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Dezember 2020 bezüglich der Dispositivziffern 2 (Freisprüche), 5 (Absehen von einer Landesverweisung), 6 und 7 (Abweisung Genugtu- ungsbegehren), 8 (Kostenfestsetzung) sowie 11-13, teilweise (Entschädi- gungen der amtlichen Verteidigungen und des unentgeltlichen Rechtsvertre- ters der Privatklägerin) in Rechtskraft erwachsen ist.

- 42 -

3. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen Ziff. 1 dieses Beschlusses kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 43 - Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu Fr. 30.–, wovon 2 Tagessätze als durch Untersuchungshaft geleistet gelten.

3. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Ziff. 9 und 11-13) wird bestätigt.

5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 4'000.– amtliche Verteidigung Fr. 1'170.30 unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin.

6. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privat- klägerin, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Be- schuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

7. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat

- 44 - − die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin, nur sofern verlangt und hinsicht- lich ihrer Anträge und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A.

8. Rechtsbegehren: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 11. Januar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Baechler

- 45 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.