Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Am 26. Februar 2021 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Bülach vom 23. Februar 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 29), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
E. 2 Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 32 S. 16). Vorliegend wurde das begründete Urteil am
16. März 2021 vom Beschuldigten entgegengenommen (Urk. 34). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 6. April 2021 un- benützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Be- schuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).
E. 3 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
- Februar 2021 rechtskräftig. - 3 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–
- Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
- Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. April 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210184-O/U/mc Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Wasser- Keller und Ersatzoberrichterin lic. iur. Keller sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Meier Beschluss vom 16. April 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Berufungsbeklagte betreffend Fahren ohne Berechtigung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
23. Februar 2021 (GB200025)
- 2 - Erwägungen:
1. Am 26. Februar 2021 meldete der Beschuldigte gegen das Urteil des Be- zirksgerichtes Bülach vom 23. Februar 2021 fristgerecht Berufung an (Urk. 29), reichte hernach jedoch keine Berufungserklärung ein.
2. Gemäss Art. 399 Abs. 3 StPO hat die Partei, die Berufung angemeldet hat, dem Berufungsgericht innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils eine Berufungserklärung einzureichen, worauf im vorinstanzlichen Urteil hingewiesen wurde (Urk. 32 S. 16). Vorliegend wurde das begründete Urteil am
16. März 2021 vom Beschuldigten entgegengenommen (Urk. 34). Die 20-tägige Frist zur Einreichung der Berufungserklärung lief demnach am 6. April 2021 un- benützt ab. Da innert Frist keine Berufungserklärung einging, ist auf die Berufung des Be- schuldigten androhungsgemäss nicht einzutreten, ohne dass von den Parteien eine Stellungnahme im Sinne von Art. 403 Abs. 2 StPO einzuholen ist (vgl. ZR 110/2011 S. 217).
3. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf de- ren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfah- rens dem Beschuldigten aufzuerlegen. Es wird beschlossen:
1. Auf die Berufung des Beschuldigten wird nicht eingetreten. Demzufolge ist das Urteil des Bezirksgerichtes Bülach, Einzelgericht, vom
23. Februar 2021 rechtskräftig.
- 3 -
2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 400.–
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Beschuldigten auferlegt.
4. Schriftliche Mitteilung an − den Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist resp. Erledigung allfäl- liger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (unter Rücksendung der Akten).
5. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 16. April 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Meier