Erwägungen (27 Absätze)
E. 1 Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 4).
E. 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wurde von keiner Partei explizit angefochten. Sie erscheint angemessen und korrekt, weshalb sie zu bestätigen ist. Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen, weshalb die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aus- gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Hinweise für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO bestehen keine.
E. 1.2 Für die Kosten der erbetenen anwaltlichen Verteidigung sprach die Vo- rinstanz dem Beschuldigten eine um 50 % reduzierte Entschädigung von Fr. 2'002.35 (inkl. MwSt) zu. Dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte in ei- nem von zwei Delikten verurteilt worden sei und beide Vorwürfe ähnlich schwer wiegen würden (Urk. 37 S. 24 und S. 26). Der Beschuldigte beantragt nunmehr eine volle Entschädigung von Fr. 4'000.– (Urk. 39 und Urk. 56 S. 1). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hiezu gehören insbesondere die Kosten für eine frei gewählte Verteidigung. Wobei der Beizug einer Verteidigung dann als angemes- sen gilt, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 StPO N 13). Vorab ist festzuhalten, dass der Beizug einer Rechtsvertretung im vorliegenden Fall sachlich als geboten erschien. Der Beschuldigte sah sich doch immerhin mit zwei Vergehen und in tatsächlicher Hinsicht einem verstrickten Sachverhalt kon- frontiert. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Aufwand wurde von der Vo- rinstanz in der Höhe von Fr. 4'004.70 zu Recht als angemessen beurteilt (vgl. Urk. 37 S. 24) und kann ihm deshalb im beantragten Umfang von Fr. 4'000.– für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren ohne Weiteres zugesprochen werden.
- 27 -
E. 1.3 Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch die Vorinstanz sowie deren Verlegung auf die Gerichtskasse (Urk. 37 S. 24 f. und Dispositivziffer 9 und 10) ist nicht explizit angefochten und nicht weiter zu beanstanden, weshalb das erstinstanzliche Dispositiv auch in diesem Punkten zu bestätigen ist.
E. 2 Das vorinstanzliche Urteil vom 27. August 2020 wurde am 28. August 2020 mündlich eröffnet, begründet und den Anwesenden im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 43 ff.). In der Folge wurde das Urteilsdispositiv bezüglich Dispositivziffer 1 und 2 berichtigt und den Parteien unbegründet und mit Begleitschreiben vom
28. August 2020 zugestellt (Urk. 27 und 28).
E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG).
E. 2.2 Im Berufungsverfahren unterliegt die Privatklägerin vollumfänglich, weshalb ihr gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'900.– (Aufwand gemäss der Honorarnote des un- entgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin [Urk. 53] und des anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemachten zusätzlichen Aufwands für die Aus- arbeitung des Plädoyers [Urk. 59 S. 7] zuzüglich zweieinhalb Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung [inkl. MwSt.]) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO.
E. 2.3 Die unterliegende Privatklägerschaft hat sodann im Berufungsverfahren für die Verteidigerkosten eine Entschädigung zu leisten, wenn nur sie (und nicht auch die Staatsanwaltschaft) Berufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch erhoben hat (BGE 139 IV 45). Dasselbe gilt für die obsiegende beschuldigte Person ge- genüber der Privatklägerschaft für Anträge zum Zivilpunkt und bei Antragsdelikten im Schuldpunkt (Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerin hat den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung an- gefochten und unterliegt im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag, auch hinsicht- lich der Genugtuung, vollumfänglich. Was den vorinstanzlichen Schuldspruch hin- sichtlich des Vorwurfs der Drohung betrifft, verlangte die Privatklägerin die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 59 S. 6). Da diesbezüglich ein Freispruch
- 28 - zu ergehen hat, obsiegt der Beschuldigte auch hinsichtlich des Vorwurfs der Dro- hung, mithin eines Antragsdeliktes. Die Privatklägerin ist daher zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren zu bezahlen. Die von der Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Honorarnote weist einen Aufwand von 15,4 Stunden zu Fr. 220.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 130.40 aus (Urk. 58). Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, einer Wegentschädi- gung und des Aufwands für eine kurze Nachbesprechung ist die Privatklägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 4'700.– für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen.
E. 2.4 In der Tat ist sehr fraglich, ob das Vorgehen der Vorinstanz durch Art. 83 Abs. 1 StPO legitimiert ist. Es ist nicht eindeutig, ob die Vorinstanz lediglich einem Versehen unterlag, als sie den Anklagevorwurf betreffend Drohung in zwei Abschnitte unterteilte und den Beschuldigten für den einen Abschnitt schuldig und für den anderen freisprach oder ob sie dies ursprünglich tatsächlich so wollte und hernach ihre Willensbildung korrigierte, nachdem sie bemerkte, dass sie mit dem ersten Absatz auf das C._____ Vorgeworfene Bezug genommen hat. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz nicht ein redaktionelles Versehen korrigierte, sondern ihre Willensbildung.
E. 2.5 Dennoch besteht keine Veranlassung, das berichtigte Urteil zugunsten des mündlich eröffneten Urteils aufzuheben. Nachdem das ganze Urteil angefochten
- 10 - ist (vgl. Urk. 39) und die Berufung reformatorischen Charakter hat (Art. 398 Abs. 2 StPO), mithin die Rechtsmittelinstanz das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüft und ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), ist der Beschuldigte nicht in seinen Verfahrensrechten benachteiligt. Auch ein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 StPO liegt nicht vor, der eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Selbst wenn das ursprünglich ausgesprochene Urteil (Urk. 26) Geltung hätte, wäre der Beschuldigte in die Situation gebracht, Berufung zu erheben, möchte er sich doch, mit den entsprechenden Folgen, vom Vorwurf der Drohung gänzlich freige- sprochen wissen, was sich letztlich auch an seinen identischen Berufungsanträ- gen zeigt. Die Anschlussberufung bleibt von der Berichtigung sodann gänzlich unberührt, möchte die Privatklägerin so oder anders einen Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung, eine angemessene Bestrafung sowie eine Genugtuung zu- gesprochen. Mit anderen Worten wäre auch ohne Berichtigung durch die Vo- rinstanz das mündlich eröffnete Urteil (Urk. 26) lediglich in den Dispositivziffern 6 (Entscheidgebühr und weitere Kosten), 9 und 10 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand) unangefochten geblieben.
3. Für das vorliegende Berufungsverfahren wird nach dem Gesagten vom begründeten Urteil mit dem berichtigten Urteilsdispositiv (Urk. 37) als Anfech- tungsobjekt ausgegangen. Das vorinstanzliche berichtigte Urteil vom 27. August 2020 (Urk. 27 und 37) ist vollumfänglich angefochten und somit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt betr. mehrfache Nötigung
1. Für das nähere Verständnis ist vorab zu erwähnen, dass Hintergrund des vorliegenden Strafverfahrens der Ehekonflikt sowie das Scheidungsverfahren zwischen der Privatklägerin und C._____ (Bruder des Beschuldigten) ist. Die Pri- vatklägerin und C._____ haben im mm.2010 im Libanon geheiratet, am
E. 3 Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil vom 27. August 2020 sowie das berichtigte Urteil gleichen Datums (Urk. 26 und 27) meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 30/3 und 32), die fristgerechte Berufungserklärung erfolgte nach Erhalt des begründeten Urteils mit Eingabe vom 29. März 2021 (Urk. 36/2 und 39). Die Staatsanwaltschaft verzichtete nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 41) auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Schliesslich erklärte sie, sich nicht aktiv am weiteren Verfahren zu beteiligen und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 43). Die Privatklägerin erklärte innert Frist An- schlussberufung (Urk. 47).
E. 3.1 Der Beschuldigte beantragt schliesslich eine Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft von Fr. 400.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Februar 2019 (Urk. 39 S. 2 und Urk. 56 S. 1).
E. 3.2 Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie einen Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung, wenn sie durch das Verfahren in ihren persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist. Bei unschuldig erlittener Haft entsteht regelmässig ein Genugtuungsanspruch (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO).
E. 3.3 Insgesamt verbrachte der Beschuldigte zwei Tage in Haft (Urk. 18/6). Infolge des vollumfänglichen Freispruchs ist ihm dafür antrags- und praxisgemäss eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag, insgesamt Fr. 400.–, aus der Gerichtskas- se zuzusprechen. Es wird erkannt:
E. 4 Am 23. November 2021 wurden die Parteien auf den 28. Februar 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 51).
E. 4.1 Zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung ist auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 37 S. 6 f.). Die Vorinstanz zeigte auf, dass zur Erstellung dieses Anklagesachverhalts insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Privatklägerin zur Verfügung stehen, wobei sie diese richtigerweise als verwertbar erachtete (Urk. 37 S. 5 ff.). Überdies wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es sich hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs um eine Aussage gegen Aussage Konstellation handelt (Urk. 37 S. 7). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung insbesondere in solchen Aussage gegen Aussage Konstel-
- 12 - lationen, in welchen eine Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt und das Urteil vom Aussageverhalten (wie sie es sagt) der entsprechenden Person abhängt, auch im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO eine unmittelbare Beweisabnahme zu erfolgen hat. Ausser- dem kann gemäss dieser Rechtsprechung eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO auch dann er- forderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f.). Da die Vorinstanz den diesbe- züglichen Anklagesachverhalt nicht als erstellt erachtete und den Beschuldigten entsprechend vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freisprach, wäre gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson durch das Berufungsgericht erforderlich gewesen, um den Beschuldigten in diesem Punkt überhaupt – wie von der Privatklägerin beantragt (Urk. 59 S. 1) – schuldig sprechen zu können. Aufgrund des Nichterscheinens der Privatklägerin zur Berufungsverhandlung blieb eine solche Einvernahme jedoch aus. Wie zu zeigen sein wird, hat jedoch bereits aus anderen Gründen ein Freispruch des Beschuldigten von diesem Tatvorwurf zu erfolgen.
E. 4.2 Schliesslich machte die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass neben den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten auch noch das Protokoll ei- nes aufgezeichneten Gesprächs zwischen der Privatklägerin und ihrer Freundin D._____ bei den Akten liege. Was dieses Protokoll betrifft, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass es zu Gunsten des Beschuldigten vollumfänglich verwertbar sei. Ob es auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar wäre, liess die Vorinstanz offen (Urk. 37 S. 5 f. und 8). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Konkret basiert jenes Protokoll auf einer Audioaufnahme, welche der Ehemann der Privatklägerin, C._____, am 17. Januar 2019 in strafrechtlich vorwerfbarer Weise von jenem Gespräch machte, und wofür er entsprechend des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis StGB bestraft wurde (Urk. 4/2, Urk. 7/2/4 S. 6; Urk. 57/2 und Prot. I S. 14 und 43). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind die Aufzeichnungen der in strafbarer
- 13 - Weise im Sinne von Art. 179bis StGB aufgenommenen Gespräche der Privatkläge- rin mit Dritten in jeder Hinsicht prozessual unverwertbar.
E. 4.2.1 Der Gesetzgeber hat die Beweiserhebungen durch Private im Gesetz nicht geregelt. Eine entsprechende Bestimmung im Vorentwurf (VE Art. 150 StGB), fiel nach der parlamentarischen Beratung aus der Vorlage. Das Bundesgericht sah sich veranlasst, diese Gesetzeslücke zu füllen und hat in Anlehnung von VE Art. 150 StGB befunden, dass rechtswidrig oder in strafbarer Weise von Privaten er- hobene Beweise nur unter zwei Voraussetzungen im Strafverfahren prozessual verwertbar sind (Urteile des Bundesgerichts 1B_22/2012, vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4, 6B_786/2015, vom 8. Februar 2016, E. 1.2, 1B_76/2016, vom 30. März 2016, E. 2.2; BGE 146 IV 226).
E. 4.2.2 Hintergrund der ersten Voraussetzung ist der Umstand, dass die Strafver- folgung ein staatliches Monopol ist. Dieser Umstand soll nicht dadurch umgangen werden können, dass Private Beweise beschaffen dürfen, deren Beschaffung dem Staat bzw. den Strafverfolgungsbehörden rechtlich nicht gestattet ist. Das Bundesgericht verlangt deshalb, dass der betreffende privat erhobene Beweis auch von den Strafbehörden hätte erhältlich gemacht werden können. Diese Vo- raussetzung betrifft nicht die Frage der rein faktischen Möglichkeit, sondern jene der rechtlichen Zulässigkeit. Eine solche Beweiserhebung ist insbesondere nur zulässig, wenn gegen die (abgehörte) Person ein dringender Tatverdacht besteht (Urteile des Bundesgerichts vom 11. Mai 2012, 1B_22/2012 E. 2.4.4, vom 24. Februar 2014, 6B_983/2013 E. 3.3.1). Im Falle von abgehörten Gesprächen müs- sen zudem alle übrigen Voraussetzungen von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 196 ff. StPO oder insbesondere der geheimen Überwachungsmassnahmen des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 ff. StPO gegeben sein. Im vorliegenden Fall fehlte es für eine Aufnahme der Gespräche an einem dringenden Tatverdacht ei- ner strafbaren Handlung der Privatklägerin. Zum einen ist Ehebruch nach schwei- zerischem Recht nicht strafbar. Zum anderen wurde ein solcher Vorwurf von der Privatklägerin bestritten und der blosse Verdacht des Ehemannes und des Be- schuldigten, die Privatklägerin könnte eheliche Verpflichtungen verletzt haben, begründet selbstverständlich nicht ihre strafbaren Abhöraktionen. Nebst dem
- 14 - dringenden Tatverdacht fehlt es aber auch an sämtlichen übrigen Voraussetzun- gen einer heimlichen Tonaufnahme (Art. 196 ff. StPO und Art 269 ff. StPO). Die abgehörten Gespräche hätten mit anderen Worten nie von Strafbehörden be- schafft werden können bzw. dürfen. Demzufolge sind diese privat, in strafbarer Weise vom Beschuldigten bzw. dessen Brüdern erhobenen Gesprächsaufnahmen prozessual nicht verwertbar.
E. 4.2.3 Als zweite, kumulative Voraussetzung verlangt das Bundesgericht, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung dem Interesse der Person, deren Rechte durch die Beweiserhebung verletzt wurden, überwiegt (BGE 131 I 272, E. 4; 130 I 126, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts vom 14. Februar 2014, 6B_983/2013 E. 3.3.2, und vom 11. Mai 2012, 1B_22/2012 E. 2.4.4). Nicht von Belang ist dabei das Interesse des Täters, der die Gespräche in strafbarer Weise aufgenommen hat, oder von Dritten, welche durch diese illegalen Gespräche Vor- teile daraus ziehen wollen. Abzuwägen sind nur das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und das private Interesse der verletzten Person. Es fehlt deshalb vorliegend auch an der zweiten Voraussetzung für eine prozessuale Verwertbar- keit.
E. 4.2.4 Schliesslich hat das Bundesgericht statuiert, dass Art. 141 Abs. 2 StPO, welcher sich vom Wortlaut her ausschliesslich an die Strafbehörden richtet, ana- log auch für privat erhobene Beweise gelte (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2012, 1B_22/2012 E. 2.4.4; BGE 146 IV 226). Gemäss Wortlaut von Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Vorliegend wird dem Beschuldigten eine Nötigung und eine Drohung vorgewor- fen. Dabei handelt es sich nicht um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2020, 6B_1404/2019 E. 1.4.; BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; BGE 146 IV 226 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom
18. Januar 2016, 6B_553/2015 E. 2.2; BGE 142 IV 23; BGE 146 I 11 E. 4.2; fer- ner Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2020, 6B_902/2019 E. 1.4.1; BGE
- 15 - 147 IV 9; BGE 143 IV 387, E. 4.6). Damit bleibt es dabei, dass die abgehörten Gespräche der Privatklägerin nicht verwertet werden dürfen.
E. 4.2.5 Noch wesentlicher ist jedoch, dass die abgehörten Gespräche der Privat- klägerin gar nicht zur Aufklärung von Straftaten, insbesondere derjenigen, die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht werden, unerlässlich sind. Der Be- schuldigte stützt sich im Gegenteil auf diese illegal abgehörten Gespräche viel- mehr, um einen angeblichen Ehebruch der Privatklägerin zu belegen, um daraus ein Motiv für eine falsche Anschuldigung abzuleiten.
E. 4.2.6 Entgegen der Auffassung der Vorinstanz trifft sodann nicht zu, dass all das Vorgenannte nicht gelte, wenn das betreffende Beweismittel nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten der beschuldigten Person verwendet werde. So ist diesbe- züglich insbesondere zu beachten, dass sich im Sinne von Art. 179bis StGB nicht nur strafbar macht, wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilli- gung aller daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt, sondern auch, wer ei- ne solche Aufnahme einem Dritten zugänglich macht. Bereits dieser Umstand zeigt, dass eine Verwendung des in Frage stehenden Beweismittels zu Gunsten des Beschuldigten nicht als zulässig erachtet werden kann. Auch George Darvish Pouliakos hält in einer 2021 publizierten Dissertation fest, dass Art. 141 Abs. 5 StPO grundsätzlich keinen Raum dafür lasse, nicht verwertbare Beweismittel zu Gunsten eines Beschuldigten bei den Akten zu belassen (George Darvish Pouliakos, Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise, Diss. Zürich 2021, S. 179). Der Autor vertritt jedoch die Ansicht, dass es stossend sei, der beschul- digten Person einen Entlastungsbeweis zu verwehren, weil die Strafverfolgungs- behörden diesen rechtswidrig erhoben haben (a.a.O., S. 180). Dem ist zuzustim- men, aber damit zielt Pouliakos auf eine ganz andere Fallkonstellation ab. Er be- zieht sich ausdrücklich auf unzulässige Beweiserhebungen durch die Strafbehör- den und nicht auf strafbare Beweiserhebungen durch Private. Es darf mit Fug be- zweifelt werden, dass Pouliakos die Ansicht vertritt, Beschuldigte dürften zu ihrer Entlastung in strafbarer Weise Beweismittel beschaffen. Er nimmt zudem mit kei- nem Wort Bezug zu einem Fall, in dem durch die Beweiserhebung Grundrechte Dritter schwer verletzt wurden. Auch das Bundesgericht hat in seiner jahrelangen
- 16 - Rechtsprechung zur Verwertung rechtswidrig von privat beschafften Beweismit- teln noch nie gesagt, Private dürften sich zu ihrer Entlastung strafbarer Methoden bedienen. Schliesslich ist im vorliegenden Fall zu erinnern, dass mit der strafba- ren Aufnahme die Privatsphären und somit die Persönlichkeitsrechte der Privat- klägerin und von Drittpersonen schwer, d.h. nicht nur in rechtwidriger, sondern sogar in strafbarer Weise verletzt wurden. Das Recht auf Privatsphäre ist nicht nur in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung verankert, sondern wird auch durch Art. 8 der EMRK garantiert. Der Rechtsstaat hat diesen Schutz zu gewährleisten und eine Ausnahme bildet wie erwähnt, nur Art. 141 Abs. 2 StPO. Es ist rechts- staatlich nicht akzeptabel, wenn sich der Rechtsstaat dieser Verantwortung entle- digt und solche Eingriffe in Grundrechte toleriert, bloss weil jemand diese illegalen Beweismittel zu seinen Gunsten einreicht bzw. verwenden will. Demzufolge sind die illegal aufgenommen Gespräche und dementsprechend auch das erwähnte Protokoll des Gesprächs zwischen der Privatklägerin und D._____ prozessual un- verwertbar und nicht in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen.
E. 4.2.7 Gemäss Art. 179bis Abs. 2 und Abs. 3 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswer- tet oder einem Dritten zugänglich macht. Diese Bestimmung gilt auch im Rahmen eines Strafprozesses. Allein der Umstand, dass sich eine beschuldigte Person damit entlasten will bzw. das Beweismittel nur zu Gunsten der beschuldigten Per- son verwendet wird, ändert daran nichts. Insofern würden sich auch die staatli- chen Akteure einschliesslich dem Gericht strafbar machen, wenn sie solche Be- weismittel zu den Akten nehmen (Gunhild Godenzi, Strafbare Beweisverwertung, AJP 2012, S. 1243).
5. Die Vorinstanz erachtete im Ergebnis den Sachverhalt betreffend mehrfache Nötigung als nicht erstellt und sprach den Beschuldigten in diesem Punkt frei (Urk. 37 S. 6 ff. und S. 25). Da sich die Vorinstanz bei diesem Entscheid insbe- sondere auf das vorgenannte unverwertbare Telefongespräch stützte (Urk. 37 S. 6 ff.), kann nicht unbesehen auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden. Es ist daher nachfolgend ohne Berücksichtigung jenes
- 17 - Telefongesprächs zu prüfen, ob sich der anklagegegenständliche Vorwurf der mehrfachen Nötigung anhand der verwertbaren Beweismittel erstellen lässt.
6. Vorliegend stehen sich die Vorwürfe der Privatklägerin und die Bestreitung des Beschuldigten gegenüber. Nachdem die Aussagen des Beschuldigten, was in der Natur der Sache liegt, sehr knapp ausfallen, sind vor allem die belastenden Vorwürfe der Privatklägerin näher zu betrachten. Die Privatklägerin wurde insgesamt drei Mal einvernommen, am 8. Februar 2019 und am 4. April 2019 durch die Polizei sowie am 29. August 2019 durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 7/3/1-3), wobei der vorliegende Anklagevorwurf nur am
E. 5 Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner erbetenen Verteidigung sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin. Die Privatklägerin ist nach telefonischer Ankündigung trotz Vor-
- 8 - ladung zu obligatorischem Erscheinen nicht zur Berufungsverhandlung erschie- nen (Prot. II S. 1 ff.). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu be- handeln. II. Prozessuales
1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich als Erstes gegen die Berichti- gung des mündlich eröffneten Urteilsdispositivs. Er verlangt eine gänzliche Auf- hebung des berichtigten Urteils zugunsten des mündlich eröffneten Entscheides. In der Sache beantragt er konkret einen Freispruch bezüglich des Anklagevor- wurfs der Drohung sowie als Folge davon die Aufhebung der Dispositivziffern 3 (Strafe), 4 (Aufschub des Vollzugs und Probezeit), 5 (Kostenauflage) und 8 (Ent- schädigung erbetene Verteidigung) (Urk. 39 und Urk. 56 S. 1). Die Privatklägerin ficht den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung an und beantragt eine angemessenen Bestrafung sowie die Zusprechung einer Genugtuung (Urk. 47 und Urk. 58 S. 1).
E. 7 Februar 2019 fand die Scheidungsverhandlung beim Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Zürich statt, anlässlich welcher sie rechtskräftig geschieden wurden (Urk. 10/2-3). Aufgrund ihres religiösen Hintergrundes war zwischen den Ehegat-
- 11 - ten mitunter ein wesentliches Thema, nicht nur die zivilrechtliche Scheidung zu vollziehen, sondern auch die islamische, was ebenfalls Teil des Konfliktes dar- stellte. Anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz am 27. August 2020 stand nicht abschliessend fest, ob die islamische Scheidung bereits vollzogen war (Prot. I S. 18 f.). Auch nach abgeschlossener Berufungsverhandlung liegen dies- bezüglich keine gesicherten Angaben vor, zumal sich der Beschuldigte nur vage zu dieser Frage geäussert hat (Urk. 55 S. 7 f.).
2. Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor- geworfen, im Zusammenhang mit Drohungen und Schlägen von C._____ gegen- über der Privatklägerin von ca. 2016 bis Ende Januar 2019 der Privatklägerin mehrmals gesagt zu haben, dass er sie töten oder ihr Gesicht verletzen werde, wenn sie zur Polizei gehe und von den Übergriffen durch C._____ erzählen wür- de, wodurch die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden sei und keine Anzeige gegen C._____ erstattet habe (Urk. 21 S. 2).
3. Wie schon in der Untersuchung bestreitet der Beschuldigte diese Vorwürfe auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Er macht geltend, das stimme nicht, es sei gelogen. Sie hätten eine sehr gute Beziehung gehabt. Die Privatklägerin und sein Bruder seien jedes zweite Wochenende bei ihm (dem Beschuldigten) und seiner Frau gewesen und die Privatklägerin sei sogar mit seiner Frau in die Ferien gegangen (Urk. 7/1/1 Frage 20, Urk. 7/1/2 Frage 6, Urk. 7/1/3 Frage 16 und Urk. 55 S. 4).
E. 8 Februar und 29. August 2019 thematisiert wurde. Die Aussagen der Privatklä- gerin erweisen sich dabei durchgehend als äusserst knapp, karg und stereotyp. Sie entbehren jeglicher Lebendigkeit, die in der Regel einer spontanen, wahrheits- getreuen und authentischen Erzählung inne wohnt. Zwar kann bei derartigen Sachverhalten, wie dem Vorgeworfenen, nicht erwartet werden, dass die geschä- digte Person detailliert jedes Ereignis genau wiedergeben kann. Jedoch fällt bei den Einvernahmen der Privatklägerin auf, dass sie kaum von sich aus erzählt, kein Redefluss entsteht, sondern der Sachverhalt richtiggehend erfragt werden muss und die Antworten der Privatklägerin allesamt sehr knapp und auf das Be- weisthema ausgerichtet ausfallen. Dass die Privatklägerin auch wortreich und de- tailliert aussagen kann, zeigt sich in den Einvernahmen die Vorwürfe ihren ge- schiedenen Ehemann betreffend (Urk. 7/3/1-3), weshalb ihre kurzen, stereotypen Antworten mit Vorsicht zu würdigen sind. Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wecken die Aggravation im Zusammenhang mit dem dem Beschuldigten vorgeworfenen angedrohten Nachteil. Anfänglich gab die Privatklägerin zu Protokoll, die Drohung habe darin gelegen, der Beschuldigte würde ihr Probleme machen (Urk. 7/3/1 Frage 42). Auf Nachfrage präzisierte sie, er habe gesagt, er würde sie fertig machen und umbringen (Urk. 7/3/1 Frage 43). Bei der Staatsanwaltschaft relativierte die Privatklägerin zuerst dahingehend, dass auf Arabisch töten verschiedene Bedeutungen habe, nämlich töten, umbrin- gen und schlagen und dass sie nicht wisse, was der Schwager gemeint habe (Urk. 7/3/3 Frage 98). Auf Nachfrage gab sie dann an, er habe vielleicht umbrin-
- 18 - gen gemeint oder dass er ihr Gesicht verletzen würde (Urk. 7/3/3 Frage 100), wo- bei sie zu einem späteren Zeitpunkt die Frage ihres Rechtsvertreters, ob der Aus- druck auf Arabisch "im Gesicht verletzen" dasselbe bedeute wie "umbringen" und "schlagen", verneinte (Urk. 7/3/3 Frage 145). Schliesslich erklärte die Privatkläge- rin, der Beschuldigte habe schon einmal gesagt, dass er ihr Gesicht verletzen würde und gab letztlich zu Protokoll, der Beschuldigte habe immer, wenn ihr ge- schiedener Ehemann sie geschlagen habe, damit gedroht, dass er sie umbringen oder ihr Gesicht verletzen werde (Urk. 7/3/3 Fragen 100 ff.). Sodann deponierte die Privatklägerin auf Nachfrage ihres Rechtsvertreters, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er würde ihr Gesicht mit Säure verletzen (Urk. 7/3/3 Frage 146). Dass die Schilderungen der Privatklägerin gewisse Übertreibungen und unnötige Belastun- gen enthalten, zeigt sich auch darin, dass sie anlässlich der Einvernahme vom 8. Februar 2019 ausdrücklich zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihr "gestern" das letzte Mal gesagt, er werde sie fertig machen und umbringen (Urk. 7/371 Fra- ge 43 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte sie dies zuerst, gestand dann aber ein, dass der Beschuldigte sie am 7. Februar 2019 nicht mit diesem Satz bedroht habe. Es sei einzig die Drohung mit der Aufnahme gewesen (Urk. 7/3/3 Fragen 28 ff.). Weitere Zweifel an der Verlässlichkeit der Aussagen der Privatklägerin erweckt der Umstand, dass sie auf die Frage, wie ihre Beziehung zum Beschuldigten vor der Scheidung gewesen sei, aussagte, es sei ein normales Verhältnis gewesen, er sei ihr Schwager gewesen. Aber er habe sie immer unter Druck gesetzt (Urk. 7/3/3 Frage 167). Dies deutet zwar darauf hin, dass das Verhältnis nicht ganz un- belastet war, jedoch erscheint es angesichts der massiven Vorwürfe als nicht konsistent und nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin das Verhältnis als "nor- mal" bezeichnet. Weshalb sie die Beziehung zum Beschuldigten im Strafverfahren beschönigen sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass die Privatklägerin sich zwar unter Druck gesetzt fühlte, die Vorfälle aber nicht derart gravierend waren, wie sie es nun im Strafverfahren darstellen will. Da- für, dass das Verhältnis zum Beschuldigten nicht derart belastet war, wie die an- klagegegenständlichen Vorwürfe dies erwarten lassen würden, spricht auch der
- 19 - Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten auch schon darum ersucht hatte, ihrem Ehemann gut zuzureden, weil Letzterer frech zu ihr gewesen sei. Entsprechendes geht aus einer vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung zu den Akten gelegten SMS-Konversation zwischen der Privatklägerin und ihrer Schwägerin, der Ehefrau des Beschuldigten, hervor (Urk. 56 S.2 und Urk. 57/1). Auch die Tatsache, dass die Privatklägerin mit dieser über ihre Schei- dungsabsichten sprach, noch bevor sie diese ihrem damaligen Ehemann mitteilte, weil sie offenbar seine Reaktion fürchtete (Urk. 7/3/2 Frage 19 und 31), ist im ge- samten, von der Privatklägerin geltend gemachten Kontext, doch ziemlich er- staunlich. So ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin für das Tren- nungsgespräch mit ihrem damaligen Ehemann ausgerechnet die Frau des Be- schuldigten als Vertrauensperson beiziehen wollte, wenn ihr der Beschuldigte immer wieder gravierende Repressionen angedroht haben soll und allenfalls mit ernsthaften Problemen zu rechnen gewesen wäre, hätte er durch seine Frau von den Trennungsabsichten der Privatklägerin erfahren. Dass die Privatklägerin ein sehr enges und vertrautes Verhältnis zu ihrer Schwägerin gehabt hätte, das ein Weitererzählen an den Beschuldigten ausgeschlossen hätte, ist nicht anzuneh- men. Die Privatklägerin gab dazu vielmehr an, sie habe zur Frau des Beschuldig- ten eine normale Beziehung gehabt, wie verschwägerte Personen (Urk. 7/3/3 Frage 168).
7. Insgesamt ist zwar die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin nicht undenkbar und unrealistisch. Aufgrund ihrer sehr knappen und stereotypen Aus- sagen, die wenig Greifbares enthalten, sowie der teilweisen Widersprüche und Dramatisierungen fehlt es aber an der notwendigen Konsistenz und Verlässlich- keit ihrer Angaben. Zu beachten ist schliesslich, dass der Ehemann der Privatklä- gerin mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
27. August 2020 rechtskräftig von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten, eventualiter der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung, und der mehrfachen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin freigesprochen wurde (Urk. 57/2). Zwar trifft entsprechend dem Vorbringen des unentgeltlichen Privatklägervertreters zu, dass ein Schuldspruch des Bruders des
- 20 - Beschuldigten betreffend diese Vorwürfe nicht zwingende Voraussetzung dafür gewesen wäre, den Beschuldigten wegen der anklagegegenständlichen mehrfa- chen Nötigung schuldig zu sprechen (Prot. II S. 12). Gleichwohl hätte ein entspre- chender Schuldspruch die von der Privatklägerin gegen den Beschuldigten erho- benen Vorwürfe zumindest zu unterstützen vermocht. So erklärte sie, dass die Nötigungshandlungen des Beschuldigten jeweils dann erfolgt seien, wenn ihr Ehemann sie zuvor geschlagen oder bedroht gehabt habe. Dennoch vermag der nun ergangene Freispruch des Ehemanns der Privatklägerin nichts zu ändern. Aufgrund des dargelegten Aussageverhaltens der Privatklägerin und der gesam- ten Umstände mit dem Ehe- und Familienkonflikt bestehen Zweifel daran, dass sich das Geschehene wie von der Privatklägerin dargelegt und von der Staatsan- waltschaft in der Anklageschrift wiedergegeben zugetragen hat. Es ist daher bei der vorliegenden Beweislage nicht möglich, den Sacherhalt, wie ihn die Privatklä- gerin schildert, mit hinreichender Sicherheit als erstellt zu erachten und damit rechtsgenügend zu beweisen, dass der Beschuldigte im vorgeworfenen Sinne gehandelt hat. Damit ist dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu folgen (Art. 10 Abs. 3 StPO) und der Beschuldigte, mit der Vorinstanz, vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. IV. Sachverhalt betr. Drohung
1. Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft ferner vorgeworfen, am
7. Februar 2019, ca. 12.00 Uhr, im Restaurant E._____ in Zürich der Privatkläge- rin gesagt zu haben, dass man sie im Dorf im Libanon aufhängen werde, wodurch die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden sei, da sie dadurch körperlichen Schaden durch Drittpersonen im Libanon befürchtet habe. Diese Aussage habe der Beschuldigte gemacht, nachdem C._____ der Privatklägerin eröffnet habe, er habe diverse Gespräche zwischen ihr und anderen Personen, unter anderem mit einem anderen Mann, aufgenommen und werde diese den Familienangehörigen und Bekannten im Libanon zukommen lassen (Urk. 21 S. 2).
2. Der Beschuldigte räumte diesbezüglich ein, an besagtem Tag im Restaurant E._____ auf seinen Bruder und die Privatklägerin getroffen zu sein, nachdem ihn
- 21 - sein Bruder angerufen habe. Er bestreitet aber, der Privatklägerin gesagt zu ha- ben, man werde sie in ihrem Dorf im Libanon aufhängen. Er schilderte seinerseits die Situation so, dass er der Privatklägerin gesagt habe, jeder soll von ihrem Ehe- bruch in ihrem Dorf hören, er werde die ganze Vorgeschichte im Libanon verbrei- ten (Urk. 7/1/1 Frage 12 und 23, Urk. 7/1/2 Frage 12, Prot. I S. 22 f., Urk. 55 S. 6).
3. Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt hinsichtlich des "Aufhängens" nicht als wortwörtlich nachweisbar, jedoch dass dies implizit in Aus- sicht gestellt worden sei. Sie stellte für die rechtliche Würdigung auf die Aussagen des Beschuldigten ab, wonach er der Privatklägerin gesagt habe, den Ehebetrug in ihrem Dorf zu verbreiten, sodass jeder davon hören werde und würdigte mit der Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten schliesslich in rechtlicher Hinsicht als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Urk. 37 S. 9 ff. und 25).
4. Es ist zunächst klarzustellen, dass der Beschuldigte zwar eingeräumt hat, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass in ihrem Dorf jeder von ihrem Ehebruch hören solle und er die ganze Vorgeschichte im Libanon verbreiten werde, diese Aussage dem Beschuldigten aber nicht zum Vorwurf gemacht wird. In der Ankla- geschrift ist einzig umschrieben, dass der Ehemann der Privatklägerin, C._____, ihr eröffnet habe, dass er diverse Gespräche zwischen ihr und anderen Personen, unter anderem mit einem anderen Mann, aufgenommen habe und er diese den Familienangehörigen und Bekannten im Libanon zukommen lassen werde (Urk. 21 S. 2). Da – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 56 S. 9) – ein entsprechender gegen den Beschuldigten gerichteter Vorwurf von der Anklage- schrift nicht umfasst ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschuldigte die Privat- klägerin mit der von ihm eingeräumten Aussage in Angst und Schrecken versetzt haben könnte. Zu prüfen bleibt hingegen, ob der Beschuldigte der Privatklägerin – wie in der Anklageschrift umschrieben – gesagt hat, dass man sie in ihrem Dorf im Libanon aufhängen werde, und sie dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde, da sie aufgrund dieser Aussage körperlichen Schaden durch Drittpersonen im Libanon befürchtete.
- 22 -
5. Auch bei diesem Anklagevorwurf stehen sich die Aussagen der Privatkläge- rin und diejenigen des Beschuldigten gegenüber, wobei sich die Staatsanwalt- schaft auf die Aussagen der Privatklägerin stützt. Die vorstehend wiedergegebene Sachverhaltsversion des Beschuldigten (Ziff. 2) erweist sich als plausibel und im Verlaufe seiner Einvernahmen als konstant. Zu berücksichtigen ist zudem, dass er ohne Umschweife von sich aus zugab, der Privatklägerin in Aussicht gestellt zu haben, ihren Ehebruch im Libanon weiterzu- verbreiten. Im Zuge seiner Schilderungen räumte er ein, dass er wütend gewor- den und zur Privatklägerin hinzugetreten sei. Auch habe er sie ausgelacht, weil sie so theatralisch geweint habe (Urk. 7/1/1 Frage 12). Dieses Aussageverhalten spricht für eine realitätsnahe und authentische Wiedergabe der Situation, zumal der Beschuldigte auch Nebensächlichkeiten erwähnt und sich dabei selbst in ei- nem eher unvorteilhaften Licht darstellt, obwohl dies für das Beweisergebnis nicht notwendig gewesen wäre. Demgegenüber ist auch bei diesem Anklagevorwurf das Aussageverhalten der Privatklägerin wenig differenziert, ihre Depositionen den Beschuldigten betreffend (nicht jedoch ihren geschiedenen Ehemann) eher karg, nicht konsistent und wenig greifbar. Die Aussagen der Privatklägerin, was das Aufhängen betrifft, vermögen nicht vollends zu überzeugen. So erklärte sie anfänglich am 8. Februar 2019 bei der Polizei, der Beschuldigte sei im Restaurant schimpfend auf sie zugekommen und habe ihr gesagt, wenn sie in den Libanon reisen würde, würde er ihr dort Probleme machen. Auch habe er gesagt, dass er und sein Bruder sie in der Schweiz nicht in Ruhe leben lassen würden. Er habe sie nicht angefasst, aber versucht, sie anzugreifen (Urk. 7/3/1 Frage 13). Gegen Schluss der Befragung darauf angesprochen, ob sie einen Strafantrag betreffend Drohung unterzeichnen wolle, erklärte die Privatklägerin, das mit ihrem Ex-Mann habe eigentlich Priorität. Der Bruder müsse auch bestraft werden, da er das mit den Tonaufnahmen orga- nisiert habe und sich damit auch auskenne. Der Bruder habe sie auch bedroht, darum wolle sie gegen ihn Anzeige erstatten (Urk. 7/3/1 Frage 47). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2019 gab die Privatkläge- rin an, von ihrem Ex-Mann und seinem Bruder im Restaurant bedroht worden zu
- 23 - sein. Auf die zweimalige Frage, wie sie bedroht worden sei, erklärte sie: "Er droh- te mir, diese Aufnahme im Libanon zu veröffentlichen und mir so zu schaden." Auf nochmalige Nachfrage des Staatsanwaltes, wie der Beschuldigte sie im Restau- rant bedroht habe, gab die Privatklägerin schliesslich zu Protokoll, beide hätten sie mit diesen Aufnahmen bedroht. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, dass die Leute sie wegen dieser Aufnahmen in ihrem Dorf aufhängen würden. Was der Beschuldigte damit gemeint habe, konnte sie nicht beantworten, sondern entgeg- nete: "Keine Ahnung, da müssen Sie ihn fragen." (Urk. 7/3/3 Fragen 17 ff.). Nicht nachvollziehbar ist, woraus die Staatsanwaltschaft ableitet, die Privatkläge- rin sei in Angst und Schrecken versetzt worden, weil sie körperlichen Schaden durch Drittpersonen im Libanon befürchtete. Den Aussagen der Privatklägerin kann – entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 56 S. 7) – nichts dergleichen entnommen werden. Zwar gab die Privatklägerin auf Nachfrage an, Angst gehabt zu haben, wenn beide (C._____ und der Beschuldigte) gegen sie seien. Konkretisierte aber dann, sie habe Angst, dass sich ihr Mann nicht isla- misch von ihr scheiden lassen werde und sie deshalb nicht zurück in den Libanon könne und ganz alleine sei in der Schweiz (Urk. 7/3/3 Fragen 25 ff.). Andernorts erklärte sie auf die Frage, ob sie konkret Angst hätte, dass sie von den Leuten in ihrem Dorf aufgehängt würde, dass es sicher Probleme geben werde, aber sie wisse es nicht. Er habe verschiedene Nachrichten veröffentlicht, er habe mit Leu- ten darüber gesprochen, die Leute hätten darüber gesprochen, sie habe es mit- bekommen (Urk. 7/3/3 Frage 144). Offenbar hatte C._____ bereits mindestens zwei Aufnahmen an die Mutter, den Vater und den Bruder der Privatklägerin ge- schickt. Darauf angesprochen, was dies für sie (die Privatklägerin) für Konse- quenzen habe, gab diese zu Protokoll, sie habe jetzt grosse psychische Proble- me. Am Anfang habe sie Probleme mit der Familie gehabt, jetzt aber nicht mehr. Ihre Mutter sei ganz normal gewesen, als sie die Sachen erhalten habe. Auch wiederholtes Erfragen der Probleme, welche sie erhalten habe, führte zu keiner konkreteren Antwort (Urk. 7/3/3 Fragen 40 ff.). Noch bei der Polizei führte sie aus, sie fürchte halt, dass er (C._____) die Tonaufnahmen im Libanon ihrer Familie vorspiele und damit diese in Unwürde bringe (Urk. 7/3/1 Frage 51). Weiter führte
- 24 - sie betreffend C._____ aus, dass dieser ihr drohe, die Aufnahmen von ihr vor ih- rer Familie und ihrem Dorf, in ihrem Heimatland, zu veröffentlichen und sie damit blosszustellen (Urk. 7/3/1 Frage 9).
6. Zwar zeigt sich aufgrund der Zugabe des Beschuldigten, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass in ihrem Dorf jeder von ihrem Ehebruch hören solle und er die ganze Vorgeschichte im Libanon verbreiten werde, dass ihre Angaben zum Geschehen im Restaurant E._____ nicht gänzlich davon abweichen, was sich damals tatsächlich ereignet hatte. Gleichwohl kann in Anbetracht dessen, dass sie dies nicht von Beginn an so wiedergegeben hatte, nicht als rechtsgenügend erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt haben soll, man werde sie in ihrem Dorf im Libanon aufhängen. In Anbetracht dessen, dass dieser Aussage eine gewisse Brutalität und damit einhergehend auch eine gewisse Ori- ginalität zukommt, wäre zu erwarten gewesen, dass diese Formulierung der Pri- vatklägerin derart in Erinnerung geblieben wäre, dass sie bereits in ihrer zeitlich ersten Einvernahme dazu in der Lage gewesen wäre, diese Aussage entspre- chend zu Protokoll zu geben. Da sie aber im Gegenteil erst im Laufe ihrer dritten Einvernahme und erst auf entsprechendes Nachfragen erklärte, der Beschuldigte habe sich ihr gegenüber in dieser Weise geäussert (Urk. 7/3/3 Fragen 17 ff.), ver- bleiben unüberwindliche Zweifel daran, dass jene Worte tatsächlich gefallen wa- ren. Abgesehen davon, dass es sich gar nicht erst als erstellt erweist, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift umschrieben – zur Privatklägerin gesagt haben soll, man werde sie in ihrem Dorf im Libanon aufhängen, liesse sich auf- grund ihrer Angaben auch nicht darauf schliessen, dass sie ob dieser Aussage körperlichen Schaden durch Drittpersonen im Libanon befürchtet hätte und daher in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. So erklärte sie selber, dass sie nicht genau gewusst habe, was der Beschuldigte mit dieser Angabe gemeint habe und man diesbezüglich vielmehr den Beschuldigten fragen müsse (Urk. 7/3/3 Fragen 17 ff.). Es können mithin selbst in ihren Aussagen keine Hinweise darauf ausgemacht werden, dass die Privatklägerin mit körperlichen Übergriffen in ihrem Heimatland gerechnet haben könnte. Es bleibt damit bei der bestehenden Be- weislage unmöglich, den von der Staatsanwaltschaft betreffend Drohung vorge-
- 25 - worfenen Sachverhalt als mit hinreichender Sicherheit erstellt zu erachten. Der Beschuldigte ist folglich auch von diesem Vorwurf freizusprechen. V. Genugtuung
1. Die Privatklägerin beantragte bereits vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– (zzgl. 5% Zins ab dem
7. Februar 2019) zu bezahlen (Urk. 25B S. 1). Die Vorinstanz wies das Begehren mit der Begründung ab, die Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin sei durch die Drohung nicht derart schwerwiegend, dass die Zusprechung einer Genugtuungssumme gerechtfertigt sei (Urk. 37 S. 22).
2. Dagegen erhob die Privatklägerin Anschlussberufung und beantragt im Rechtsmittelverfahren abermals die Zusprechung von Fr. 2'000.– als Genugtu- ung, zuzüglich Zins von 5% seit 7. Februar 2019 (Urk. 47 und Urk. 59 S. 1).
3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Genugtuung korrekt dar- gelegt und zutreffend festgestellt, dass sich die Privatklägerin rechtsgültig als Zi- vilklägerin konstituiert hat; darauf wird verwiesen (Urk. 37 S. 22 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin steht im Zusammen- hang mit den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung und der Drohung, für die der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist. Der Sachverhalt erweist sich insofern als spruchreif, als dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, die Privatklägerin entsprechend der in der Anklageschrift umschriebenen Art und Weise widerrechtlich bedroht, genötigt und damit verletzt zu haben. Etwas ande- res wird für den Fall des Freispruches auch vom Rechtsbeistand der Privatkläge- rin nicht vorgebracht. Entsprechend ist das Genugtuungsbegehren der Privatklä- gerin abzuweisen.
- 26 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
- Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.
- Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird bezüglich der Ziffern 6, 9 und 10 bestätigt. - 29 -
- Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– für anwaltliche Vertei- digung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
- Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'700.– für anwaltliche Vertei- digung zu bezahlen.
- Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. Februar 2019 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat - 30 - − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 38 − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Februar 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210178-O/U/cwo Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Fuchs sowie die Gerichts- schreiberin MLaw Höchli Urteil vom 28. Februar 2022 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. P. Mucklenbeck, Anklägerin und Berufungsbeklagte sowie B._____, Privatklägerin und Anschlussberufungsklägerin unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Drohung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich,
10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. August 2020 (GG200013)
- 2 - Anklage: (Urk. 21) Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 10. Januar 2020 ist diesem Urteil beigeheftet. unbegründetes Urteil der Vorinstanz vom 27. August 2020: (Urk. 26) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss
2. Lemma 1. Absatz der Anklage.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen von den Vorwürfen
- der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemäss 1. Lemma der Anklage sowie
- der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB 2. Lemma 2. Absatz der Anklage.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.–, wobei die Geldstrafe im Umfang von 2 Tagessätzen als durch Haft erstanden gilt.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
5. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
- 3 - Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
8. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse für die erbetene anwaltliche Vertei- digung eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'002.35 (inkl. Mehr- wertsteuer) zugesprochen.
9. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar Fr. 4'915.40 Barauslagen Fr. 253.00 Zwischentotal Fr. 5'168.40 7.7% MwSt. Fr. 397.95 Entschädigung total, inkl. MwSt. Fr. 5'566.35 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
10. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin gemäss der voranstehenden Dispositivziffer werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
11. (Mitteilungssatz)
12. (Rechtsmittel)" berichtigtes und begründetes Urteil der Vorinstanz vom 27. August 2020: (Urk. 27 und Urk. 37 S. 25 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte ist schuldig der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB.
2. Der Beschuldigte ist nicht schuldig und wird freigesprochen vom Vorwurf der mehr- fachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB.
- 4 -
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 60.–, wobei die Geldstrafe im Umfang von 2 Tagessätzen als durch Haft erstanden gilt.
4. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt.
5. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.
6. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf: Fr. 1'200.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. Kosten Kantonspolizei Fr. 1'100.– Gebühr Anklagebehörde Fr. Kanzleikosten Fr. Auslagen Untersuchung Fr. amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung des Urteils verzichtet, ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens werden zur Hälfte dem Beschuldigten auferlegt und zur Hälfte auf die Gerichtskasse genommen.
8. Dem Beschuldigten wird aus der Gerichtskasse für die erbetene anwaltliche Vertei- digung eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 2'002.35 (inkl. Mehr- wertsteuer) zugesprochen.
9. Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ wird für seine Aufwendungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Privatklägerin aus der Gerichtskasse wie folgt entschädigt: Honorar Fr. 4'915.40 Barauslagen Fr. 253.00 Zwischentotal Fr. 5'168.40 7.7% MwSt. Fr. 397.95 Entschädigung total, inkl. MwSt. Fr. 5'566.35 (Zur Auszahlung gelangen nur gerundete Beträge.)
- 5 -
10. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin gemäss der voranstehenden Dispositivziffer werden definitiv auf die Gerichtskasse genommen.
11. (Mitteilungssatz)
12. (Rechtsmittel)" Berufungsanträge:
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 56 S. 1)
1. Die berichtigte Version des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Ab- teilung - Einzelgericht, vom 27. August 2020 (GG200013-L/UD2 und GG200013-L/U) sei zugunsten des mündlich eröffneten Urteils vom selben Datum (GG200013-L/DU) gänzlich aufzuheben.
2. Das mündlich eröffnete Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung
- Einzelgericht, vom 27. August 2020 (GG200013-L/DU) sei mit Bezug auf Ziff. 1 des Urteilsdispositivs aufzuheben und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss
2. Lemma 1. Absatz der Anklage freizusprechen. Entsprechend seien Ziff. 3, Ziff. 4, Ziff. 7 und Ziff. 8 des Urteilsdispositivs aufzuheben, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei aus der Gerichtskasse für die erbetene anwaltliche Verteidigung eine volle Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) sowie eine Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft von Fr. 400.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Februar 2019 zuzusprechen.
3. Eventualiter sei die berichtigte Version des Urteils des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom 27. August 2020 (GG200013- L/UD2 und GG200013-L/U) mit Bezug auf Ziff. 1 des Urteilsdispositivs aufzuheben, und der Beschuldigte sei vom Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB freizusprechen. Entsprechend seien Ziff. 3,
- 6 - Ziff. 4, Ziff. 7 und Ziff. 8 des Urteilsdispositivs aufzuheben, die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und dem Beschuldigten sei aus der Ge- richtskasse für die erbetene anwaltliche Verteidigung eine volle Partei- entschädigung in Höhe von Fr. 4'000.– (inkl. Mehrwertsteuer) sowie ei- ne Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft von Fr. 400.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Februar 2019 zuzusprechen.
4. Die Anschlussberufung der Privatklägerin sei abzuweisen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6. Dem Beschuldigten sei für das Berufungsverfahren aus der Gerichts- kasse eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 43, schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils
c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 58 S. 1)
1. Es sei der Beschuldigte in Aufhebung von Dispositivziffer 2 zusätzlich der mehrfachen Nötigung schuldig zu sprechen und in Abänderung von Dispositivziffer 3 angemessen zu bestrafen. Der Beschuldigte sei in Aufhebung von Dispositivziffer 5 zu verpflich- ten, der Privatklägerin Fr. 2'000.– als Genugtuung zuzüglich Zins von 5 % seit 7. Februar 2019 zu entrichten. Eventualiter sei ihr bei Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils eine Genugtuung von Fr. 1'000.– zuzüglich Zins von 5 % seit 7. Februar 2019 zuzusprechen.
- 7 -
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens inkl. diejenigen der unentgeltli- chen Geschädigtenvertretung seien ausgangsgemäss dem Beschuldig- ten aufzuerlegen. Erwägungen: I. Verfahrensgang
1. Zum Prozessverlauf bis zum erstinstanzlichen Urteil kann auf die Ausfüh- rungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 37 S. 4).
2. Das vorinstanzliche Urteil vom 27. August 2020 wurde am 28. August 2020 mündlich eröffnet, begründet und den Anwesenden im Dispositiv übergeben (Prot. I S. 43 ff.). In der Folge wurde das Urteilsdispositiv bezüglich Dispositivziffer 1 und 2 berichtigt und den Parteien unbegründet und mit Begleitschreiben vom
28. August 2020 zugestellt (Urk. 27 und 28).
3. Gegen das eingangs wiedergegebene Urteil vom 27. August 2020 sowie das berichtigte Urteil gleichen Datums (Urk. 26 und 27) meldete der Beschuldigte rechtzeitig Berufung an (Urk. 30/3 und 32), die fristgerechte Berufungserklärung erfolgte nach Erhalt des begründeten Urteils mit Eingabe vom 29. März 2021 (Urk. 36/2 und 39). Die Staatsanwaltschaft verzichtete nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 41) auf Anschlussberufung und beantragt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils. Schliesslich erklärte sie, sich nicht aktiv am weiteren Verfahren zu beteiligen und ersuchte um Dispensation von der Teilnahme an der Berufungsverhandlung (Urk. 43). Die Privatklägerin erklärte innert Frist An- schlussberufung (Urk. 47).
4. Am 23. November 2021 wurden die Parteien auf den 28. Februar 2022 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 51).
5. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Beglei- tung seiner erbetenen Verteidigung sowie der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin. Die Privatklägerin ist nach telefonischer Ankündigung trotz Vor-
- 8 - ladung zu obligatorischem Erscheinen nicht zur Berufungsverhandlung erschie- nen (Prot. II S. 1 ff.). Es waren keine Vorfragen und keine Beweisanträge zu be- handeln. II. Prozessuales
1. Die Berufung des Beschuldigten richtet sich als Erstes gegen die Berichti- gung des mündlich eröffneten Urteilsdispositivs. Er verlangt eine gänzliche Auf- hebung des berichtigten Urteils zugunsten des mündlich eröffneten Entscheides. In der Sache beantragt er konkret einen Freispruch bezüglich des Anklagevor- wurfs der Drohung sowie als Folge davon die Aufhebung der Dispositivziffern 3 (Strafe), 4 (Aufschub des Vollzugs und Probezeit), 5 (Kostenauflage) und 8 (Ent- schädigung erbetene Verteidigung) (Urk. 39 und Urk. 56 S. 1). Die Privatklägerin ficht den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung an und beantragt eine angemessenen Bestrafung sowie die Zusprechung einer Genugtuung (Urk. 47 und Urk. 58 S. 1). 2.1. Die Vorinstanz sprach den Beschuldigten mit mündlich eröffnetem Urteil der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss 2. Lemma 1. Absatz der Anklage schuldig (Urk. 26 Dispositivziffer 1), vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB gemäss 1. Lemma der Anklage sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB gemäss 2. Lemma 2. Absatz der Anklage sprach sie den Beschuldigten frei (Urk. 26 Dispositivziffer 2). Das berichtige Urteilsdispositiv wur- de dahingehend angepasst, dass der Beschuldigte in Dispositivziffer 1 der Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB schuldig gesprochen wurde sowie in Dispositiv- ziffer 2 einzig noch ein Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sin- ne von Art. 181 StGB erfolgte. Die übrigen Dispositivziffern blieben unverändert (Urk. 27 und 37). 2.2. Zu seinem Antrag betreffend Aufhebung des berichtigten Urteils vom
27. August 2020 (Urk. 27 und 37) zugunsten des mündlich eröffneten Urteils sel- ben Datums (Urk.26) lässt der Beschuldigte vorbringen, das berichtigte Urteil ent-
- 9 - halte eine dem mündlich eröffneten Urteil diametral widersprechende Entschei- dung. Eine solche wesentliche inhaltliche Änderung eines Urteils könne nicht ge- stützt auf Art. 83 StPO in Form einer Berichtigung eines Redaktionsfehlers vorge- nommen werden. Das berichtigte Urteil sei daher ganz aufzuheben (Urk. 39 S. 3). 2.3. Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollstän- dig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO). Diese bezwecken nicht die materielle Überprüfung eines Entscheids, sondern dessen Klarstellung beziehungsweise die Korrektur offensichtlicher Versehen. Ein solches liegt vor, wenn aus der Lektüre des Textes eines gerichtlichen Entscheids eindeu- tig hervorgeht, dass das, was das Gericht aussprechen oder anordnen wollte, nicht übereinstimmt mit dem, was es tatsächlich ausgesprochen oder angeordnet hat. Es muss sich mit anderen Worten um einen Fehler im Ausdruck und nicht in der Willensbildung des Gerichts handeln. Eine Entscheidung, die so gewollt war, wie sie ausgesprochen wurde, die aber auf einer irrtümlichen Sachverhaltsfest- stellung oder auf einem Rechtsfehler beruht, kann nicht berichtigt werden (BGE 142 IV 281 E. 1.3). 2.4. In der Tat ist sehr fraglich, ob das Vorgehen der Vorinstanz durch Art. 83 Abs. 1 StPO legitimiert ist. Es ist nicht eindeutig, ob die Vorinstanz lediglich einem Versehen unterlag, als sie den Anklagevorwurf betreffend Drohung in zwei Abschnitte unterteilte und den Beschuldigten für den einen Abschnitt schuldig und für den anderen freisprach oder ob sie dies ursprünglich tatsächlich so wollte und hernach ihre Willensbildung korrigierte, nachdem sie bemerkte, dass sie mit dem ersten Absatz auf das C._____ Vorgeworfene Bezug genommen hat. Jedenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Vorinstanz nicht ein redaktionelles Versehen korrigierte, sondern ihre Willensbildung. 2.5. Dennoch besteht keine Veranlassung, das berichtigte Urteil zugunsten des mündlich eröffneten Urteils aufzuheben. Nachdem das ganze Urteil angefochten
- 10 - ist (vgl. Urk. 39) und die Berufung reformatorischen Charakter hat (Art. 398 Abs. 2 StPO), mithin die Rechtsmittelinstanz das Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend prüft und ein neues Urteil fällt, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO), ist der Beschuldigte nicht in seinen Verfahrensrechten benachteiligt. Auch ein wesentlicher Mangel im Sinne von Art. 409 StPO liegt nicht vor, der eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigen würde. Selbst wenn das ursprünglich ausgesprochene Urteil (Urk. 26) Geltung hätte, wäre der Beschuldigte in die Situation gebracht, Berufung zu erheben, möchte er sich doch, mit den entsprechenden Folgen, vom Vorwurf der Drohung gänzlich freige- sprochen wissen, was sich letztlich auch an seinen identischen Berufungsanträ- gen zeigt. Die Anschlussberufung bleibt von der Berichtigung sodann gänzlich unberührt, möchte die Privatklägerin so oder anders einen Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung, eine angemessene Bestrafung sowie eine Genugtuung zu- gesprochen. Mit anderen Worten wäre auch ohne Berichtigung durch die Vo- rinstanz das mündlich eröffnete Urteil (Urk. 26) lediglich in den Dispositivziffern 6 (Entscheidgebühr und weitere Kosten), 9 und 10 (Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand) unangefochten geblieben.
3. Für das vorliegende Berufungsverfahren wird nach dem Gesagten vom begründeten Urteil mit dem berichtigten Urteilsdispositiv (Urk. 37) als Anfech- tungsobjekt ausgegangen. Das vorinstanzliche berichtigte Urteil vom 27. August 2020 (Urk. 27 und 37) ist vollumfänglich angefochten und somit in keinem Punkt in Rechtskraft erwachsen. III. Sachverhalt betr. mehrfache Nötigung
1. Für das nähere Verständnis ist vorab zu erwähnen, dass Hintergrund des vorliegenden Strafverfahrens der Ehekonflikt sowie das Scheidungsverfahren zwischen der Privatklägerin und C._____ (Bruder des Beschuldigten) ist. Die Pri- vatklägerin und C._____ haben im mm.2010 im Libanon geheiratet, am
7. Februar 2019 fand die Scheidungsverhandlung beim Einzelgericht des Be- zirksgerichtes Zürich statt, anlässlich welcher sie rechtskräftig geschieden wurden (Urk. 10/2-3). Aufgrund ihres religiösen Hintergrundes war zwischen den Ehegat-
- 11 - ten mitunter ein wesentliches Thema, nicht nur die zivilrechtliche Scheidung zu vollziehen, sondern auch die islamische, was ebenfalls Teil des Konfliktes dar- stellte. Anlässlich der Hauptverhandlung vor erster Instanz am 27. August 2020 stand nicht abschliessend fest, ob die islamische Scheidung bereits vollzogen war (Prot. I S. 18 f.). Auch nach abgeschlossener Berufungsverhandlung liegen dies- bezüglich keine gesicherten Angaben vor, zumal sich der Beschuldigte nur vage zu dieser Frage geäussert hat (Urk. 55 S. 7 f.).
2. Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft zusammengefasst vor- geworfen, im Zusammenhang mit Drohungen und Schlägen von C._____ gegen- über der Privatklägerin von ca. 2016 bis Ende Januar 2019 der Privatklägerin mehrmals gesagt zu haben, dass er sie töten oder ihr Gesicht verletzen werde, wenn sie zur Polizei gehe und von den Übergriffen durch C._____ erzählen wür- de, wodurch die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden sei und keine Anzeige gegen C._____ erstattet habe (Urk. 21 S. 2).
3. Wie schon in der Untersuchung bestreitet der Beschuldigte diese Vorwürfe auch anlässlich der Berufungsverhandlung. Er macht geltend, das stimme nicht, es sei gelogen. Sie hätten eine sehr gute Beziehung gehabt. Die Privatklägerin und sein Bruder seien jedes zweite Wochenende bei ihm (dem Beschuldigten) und seiner Frau gewesen und die Privatklägerin sei sogar mit seiner Frau in die Ferien gegangen (Urk. 7/1/1 Frage 20, Urk. 7/1/2 Frage 6, Urk. 7/1/3 Frage 16 und Urk. 55 S. 4). 4.1. Zu den allgemeinen Grundsätzen der Beweiswürdigung ist auf die zutreffen- den Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen (Urk. 37 S. 6 f.). Die Vorinstanz zeigte auf, dass zur Erstellung dieses Anklagesachverhalts insbesondere die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen der Privatklägerin zur Verfügung stehen, wobei sie diese richtigerweise als verwertbar erachtete (Urk. 37 S. 5 ff.). Überdies wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es sich hinsichtlich dieses Anklagevorwurfs um eine Aussage gegen Aussage Konstellation handelt (Urk. 37 S. 7). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass gemäss bundesgerichtli- cher Rechtsprechung insbesondere in solchen Aussage gegen Aussage Konstel-
- 12 - lationen, in welchen eine Aussage das einzige direkte Beweismittel darstellt und das Urteil vom Aussageverhalten (wie sie es sagt) der entsprechenden Person abhängt, auch im Rechtsmittelverfahren gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO eine unmittelbare Beweisabnahme zu erfolgen hat. Ausser- dem kann gemäss dieser Rechtsprechung eine unmittelbare Beweisabnahme durch das Berufungsgericht in den Fällen von Art. 343 Abs. 3 StPO auch dann er- forderlich sein, wenn dieses von den erstinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen will (BGE 140 IV 196 E. 4.4.1 f.). Da die Vorinstanz den diesbe- züglichen Anklagesachverhalt nicht als erstellt erachtete und den Beschuldigten entsprechend vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung freisprach, wäre gemäss dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Einvernahme der Privatklägerin als Auskunftsperson durch das Berufungsgericht erforderlich gewesen, um den Beschuldigten in diesem Punkt überhaupt – wie von der Privatklägerin beantragt (Urk. 59 S. 1) – schuldig sprechen zu können. Aufgrund des Nichterscheinens der Privatklägerin zur Berufungsverhandlung blieb eine solche Einvernahme jedoch aus. Wie zu zeigen sein wird, hat jedoch bereits aus anderen Gründen ein Freispruch des Beschuldigten von diesem Tatvorwurf zu erfolgen. 4.2. Schliesslich machte die Vorinstanz darauf aufmerksam, dass neben den Aussagen der Privatklägerin und des Beschuldigten auch noch das Protokoll ei- nes aufgezeichneten Gesprächs zwischen der Privatklägerin und ihrer Freundin D._____ bei den Akten liege. Was dieses Protokoll betrifft, gelangte die Vorinstanz zum Schluss, dass es zu Gunsten des Beschuldigten vollumfänglich verwertbar sei. Ob es auch zu Lasten des Beschuldigten verwertbar wäre, liess die Vorinstanz offen (Urk. 37 S. 5 f. und 8). Dieser Auffassung kann jedoch nicht gefolgt werden. Konkret basiert jenes Protokoll auf einer Audioaufnahme, welche der Ehemann der Privatklägerin, C._____, am 17. Januar 2019 in strafrechtlich vorwerfbarer Weise von jenem Gespräch machte, und wofür er entsprechend des Abhörens und Aufnehmens fremder Gespräche im Sinne von Art. 179bis StGB bestraft wurde (Urk. 4/2, Urk. 7/2/4 S. 6; Urk. 57/2 und Prot. I S. 14 und 43). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sind die Aufzeichnungen der in strafbarer
- 13 - Weise im Sinne von Art. 179bis StGB aufgenommenen Gespräche der Privatkläge- rin mit Dritten in jeder Hinsicht prozessual unverwertbar. 4.2.1. Der Gesetzgeber hat die Beweiserhebungen durch Private im Gesetz nicht geregelt. Eine entsprechende Bestimmung im Vorentwurf (VE Art. 150 StGB), fiel nach der parlamentarischen Beratung aus der Vorlage. Das Bundesgericht sah sich veranlasst, diese Gesetzeslücke zu füllen und hat in Anlehnung von VE Art. 150 StGB befunden, dass rechtswidrig oder in strafbarer Weise von Privaten er- hobene Beweise nur unter zwei Voraussetzungen im Strafverfahren prozessual verwertbar sind (Urteile des Bundesgerichts 1B_22/2012, vom 11. Mai 2012 E. 2.4.4, 6B_786/2015, vom 8. Februar 2016, E. 1.2, 1B_76/2016, vom 30. März 2016, E. 2.2; BGE 146 IV 226). 4.2.2. Hintergrund der ersten Voraussetzung ist der Umstand, dass die Strafver- folgung ein staatliches Monopol ist. Dieser Umstand soll nicht dadurch umgangen werden können, dass Private Beweise beschaffen dürfen, deren Beschaffung dem Staat bzw. den Strafverfolgungsbehörden rechtlich nicht gestattet ist. Das Bundesgericht verlangt deshalb, dass der betreffende privat erhobene Beweis auch von den Strafbehörden hätte erhältlich gemacht werden können. Diese Vo- raussetzung betrifft nicht die Frage der rein faktischen Möglichkeit, sondern jene der rechtlichen Zulässigkeit. Eine solche Beweiserhebung ist insbesondere nur zulässig, wenn gegen die (abgehörte) Person ein dringender Tatverdacht besteht (Urteile des Bundesgerichts vom 11. Mai 2012, 1B_22/2012 E. 2.4.4, vom 24. Februar 2014, 6B_983/2013 E. 3.3.1). Im Falle von abgehörten Gesprächen müs- sen zudem alle übrigen Voraussetzungen von Zwangsmassnahmen gemäss Art. 196 ff. StPO oder insbesondere der geheimen Überwachungsmassnahmen des Fernmeldeverkehrs gemäss Art. 269 ff. StPO gegeben sein. Im vorliegenden Fall fehlte es für eine Aufnahme der Gespräche an einem dringenden Tatverdacht ei- ner strafbaren Handlung der Privatklägerin. Zum einen ist Ehebruch nach schwei- zerischem Recht nicht strafbar. Zum anderen wurde ein solcher Vorwurf von der Privatklägerin bestritten und der blosse Verdacht des Ehemannes und des Be- schuldigten, die Privatklägerin könnte eheliche Verpflichtungen verletzt haben, begründet selbstverständlich nicht ihre strafbaren Abhöraktionen. Nebst dem
- 14 - dringenden Tatverdacht fehlt es aber auch an sämtlichen übrigen Voraussetzun- gen einer heimlichen Tonaufnahme (Art. 196 ff. StPO und Art 269 ff. StPO). Die abgehörten Gespräche hätten mit anderen Worten nie von Strafbehörden be- schafft werden können bzw. dürfen. Demzufolge sind diese privat, in strafbarer Weise vom Beschuldigten bzw. dessen Brüdern erhobenen Gesprächsaufnahmen prozessual nicht verwertbar. 4.2.3. Als zweite, kumulative Voraussetzung verlangt das Bundesgericht, dass das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung dem Interesse der Person, deren Rechte durch die Beweiserhebung verletzt wurden, überwiegt (BGE 131 I 272, E. 4; 130 I 126, E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts vom 14. Februar 2014, 6B_983/2013 E. 3.3.2, und vom 11. Mai 2012, 1B_22/2012 E. 2.4.4). Nicht von Belang ist dabei das Interesse des Täters, der die Gespräche in strafbarer Weise aufgenommen hat, oder von Dritten, welche durch diese illegalen Gespräche Vor- teile daraus ziehen wollen. Abzuwägen sind nur das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung und das private Interesse der verletzten Person. Es fehlt deshalb vorliegend auch an der zweiten Voraussetzung für eine prozessuale Verwertbar- keit. 4.2.4. Schliesslich hat das Bundesgericht statuiert, dass Art. 141 Abs. 2 StPO, welcher sich vom Wortlaut her ausschliesslich an die Strafbehörden richtet, ana- log auch für privat erhobene Beweise gelte (Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2012, 1B_22/2012 E. 2.4.4; BGE 146 IV 226). Gemäss Wortlaut von Art. 141 Abs. 2 StPO dürfen Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Vorliegend wird dem Beschuldigten eine Nötigung und eine Drohung vorgewor- fen. Dabei handelt es sich nicht um schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO (Urteil des Bundesgerichts vom 17. August 2020, 6B_1404/2019 E. 1.4.; BGE 137 I 218 E. 2.3.5.2; BGE 146 IV 226 E. 4; Urteil des Bundesgerichts vom
18. Januar 2016, 6B_553/2015 E. 2.2; BGE 142 IV 23; BGE 146 I 11 E. 4.2; fer- ner Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2020, 6B_902/2019 E. 1.4.1; BGE
- 15 - 147 IV 9; BGE 143 IV 387, E. 4.6). Damit bleibt es dabei, dass die abgehörten Gespräche der Privatklägerin nicht verwertet werden dürfen. 4.2.5. Noch wesentlicher ist jedoch, dass die abgehörten Gespräche der Privat- klägerin gar nicht zur Aufklärung von Straftaten, insbesondere derjenigen, die dem Beschuldigten zum Vorwurf gemacht werden, unerlässlich sind. Der Be- schuldigte stützt sich im Gegenteil auf diese illegal abgehörten Gespräche viel- mehr, um einen angeblichen Ehebruch der Privatklägerin zu belegen, um daraus ein Motiv für eine falsche Anschuldigung abzuleiten. 4.2.6. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz trifft sodann nicht zu, dass all das Vorgenannte nicht gelte, wenn das betreffende Beweismittel nicht zu Lasten, sondern zu Gunsten der beschuldigten Person verwendet werde. So ist diesbe- züglich insbesondere zu beachten, dass sich im Sinne von Art. 179bis StGB nicht nur strafbar macht, wer ein fremdes nichtöffentliches Gespräch ohne die Einwilli- gung aller daran Beteiligten auf einen Tonträger aufnimmt, sondern auch, wer ei- ne solche Aufnahme einem Dritten zugänglich macht. Bereits dieser Umstand zeigt, dass eine Verwendung des in Frage stehenden Beweismittels zu Gunsten des Beschuldigten nicht als zulässig erachtet werden kann. Auch George Darvish Pouliakos hält in einer 2021 publizierten Dissertation fest, dass Art. 141 Abs. 5 StPO grundsätzlich keinen Raum dafür lasse, nicht verwertbare Beweismittel zu Gunsten eines Beschuldigten bei den Akten zu belassen (George Darvish Pouliakos, Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener Beweise, Diss. Zürich 2021, S. 179). Der Autor vertritt jedoch die Ansicht, dass es stossend sei, der beschul- digten Person einen Entlastungsbeweis zu verwehren, weil die Strafverfolgungs- behörden diesen rechtswidrig erhoben haben (a.a.O., S. 180). Dem ist zuzustim- men, aber damit zielt Pouliakos auf eine ganz andere Fallkonstellation ab. Er be- zieht sich ausdrücklich auf unzulässige Beweiserhebungen durch die Strafbehör- den und nicht auf strafbare Beweiserhebungen durch Private. Es darf mit Fug be- zweifelt werden, dass Pouliakos die Ansicht vertritt, Beschuldigte dürften zu ihrer Entlastung in strafbarer Weise Beweismittel beschaffen. Er nimmt zudem mit kei- nem Wort Bezug zu einem Fall, in dem durch die Beweiserhebung Grundrechte Dritter schwer verletzt wurden. Auch das Bundesgericht hat in seiner jahrelangen
- 16 - Rechtsprechung zur Verwertung rechtswidrig von privat beschafften Beweismit- teln noch nie gesagt, Private dürften sich zu ihrer Entlastung strafbarer Methoden bedienen. Schliesslich ist im vorliegenden Fall zu erinnern, dass mit der strafba- ren Aufnahme die Privatsphären und somit die Persönlichkeitsrechte der Privat- klägerin und von Drittpersonen schwer, d.h. nicht nur in rechtwidriger, sondern sogar in strafbarer Weise verletzt wurden. Das Recht auf Privatsphäre ist nicht nur in Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung verankert, sondern wird auch durch Art. 8 der EMRK garantiert. Der Rechtsstaat hat diesen Schutz zu gewährleisten und eine Ausnahme bildet wie erwähnt, nur Art. 141 Abs. 2 StPO. Es ist rechts- staatlich nicht akzeptabel, wenn sich der Rechtsstaat dieser Verantwortung entle- digt und solche Eingriffe in Grundrechte toleriert, bloss weil jemand diese illegalen Beweismittel zu seinen Gunsten einreicht bzw. verwenden will. Demzufolge sind die illegal aufgenommen Gespräche und dementsprechend auch das erwähnte Protokoll des Gesprächs zwischen der Privatklägerin und D._____ prozessual un- verwertbar und nicht in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen. 4.2.7. Gemäss Art. 179bis Abs. 2 und Abs. 3 StGB macht sich auf Antrag strafbar, wer eine Aufnahme, von der er weiss oder annehmen muss, dass sie auf Grund einer nach Absatz 1 strafbaren Handlung hergestellt wurde, aufbewahrt, auswer- tet oder einem Dritten zugänglich macht. Diese Bestimmung gilt auch im Rahmen eines Strafprozesses. Allein der Umstand, dass sich eine beschuldigte Person damit entlasten will bzw. das Beweismittel nur zu Gunsten der beschuldigten Per- son verwendet wird, ändert daran nichts. Insofern würden sich auch die staatli- chen Akteure einschliesslich dem Gericht strafbar machen, wenn sie solche Be- weismittel zu den Akten nehmen (Gunhild Godenzi, Strafbare Beweisverwertung, AJP 2012, S. 1243).
5. Die Vorinstanz erachtete im Ergebnis den Sachverhalt betreffend mehrfache Nötigung als nicht erstellt und sprach den Beschuldigten in diesem Punkt frei (Urk. 37 S. 6 ff. und S. 25). Da sich die Vorinstanz bei diesem Entscheid insbe- sondere auf das vorgenannte unverwertbare Telefongespräch stützte (Urk. 37 S. 6 ff.), kann nicht unbesehen auf die entsprechenden vorinstanzlichen Erwä- gungen verwiesen werden. Es ist daher nachfolgend ohne Berücksichtigung jenes
- 17 - Telefongesprächs zu prüfen, ob sich der anklagegegenständliche Vorwurf der mehrfachen Nötigung anhand der verwertbaren Beweismittel erstellen lässt.
6. Vorliegend stehen sich die Vorwürfe der Privatklägerin und die Bestreitung des Beschuldigten gegenüber. Nachdem die Aussagen des Beschuldigten, was in der Natur der Sache liegt, sehr knapp ausfallen, sind vor allem die belastenden Vorwürfe der Privatklägerin näher zu betrachten. Die Privatklägerin wurde insgesamt drei Mal einvernommen, am 8. Februar 2019 und am 4. April 2019 durch die Polizei sowie am 29. August 2019 durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 7/3/1-3), wobei der vorliegende Anklagevorwurf nur am
8. Februar und 29. August 2019 thematisiert wurde. Die Aussagen der Privatklä- gerin erweisen sich dabei durchgehend als äusserst knapp, karg und stereotyp. Sie entbehren jeglicher Lebendigkeit, die in der Regel einer spontanen, wahrheits- getreuen und authentischen Erzählung inne wohnt. Zwar kann bei derartigen Sachverhalten, wie dem Vorgeworfenen, nicht erwartet werden, dass die geschä- digte Person detailliert jedes Ereignis genau wiedergeben kann. Jedoch fällt bei den Einvernahmen der Privatklägerin auf, dass sie kaum von sich aus erzählt, kein Redefluss entsteht, sondern der Sachverhalt richtiggehend erfragt werden muss und die Antworten der Privatklägerin allesamt sehr knapp und auf das Be- weisthema ausgerichtet ausfallen. Dass die Privatklägerin auch wortreich und de- tailliert aussagen kann, zeigt sich in den Einvernahmen die Vorwürfe ihren ge- schiedenen Ehemann betreffend (Urk. 7/3/1-3), weshalb ihre kurzen, stereotypen Antworten mit Vorsicht zu würdigen sind. Weitere Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin wecken die Aggravation im Zusammenhang mit dem dem Beschuldigten vorgeworfenen angedrohten Nachteil. Anfänglich gab die Privatklägerin zu Protokoll, die Drohung habe darin gelegen, der Beschuldigte würde ihr Probleme machen (Urk. 7/3/1 Frage 42). Auf Nachfrage präzisierte sie, er habe gesagt, er würde sie fertig machen und umbringen (Urk. 7/3/1 Frage 43). Bei der Staatsanwaltschaft relativierte die Privatklägerin zuerst dahingehend, dass auf Arabisch töten verschiedene Bedeutungen habe, nämlich töten, umbrin- gen und schlagen und dass sie nicht wisse, was der Schwager gemeint habe (Urk. 7/3/3 Frage 98). Auf Nachfrage gab sie dann an, er habe vielleicht umbrin-
- 18 - gen gemeint oder dass er ihr Gesicht verletzen würde (Urk. 7/3/3 Frage 100), wo- bei sie zu einem späteren Zeitpunkt die Frage ihres Rechtsvertreters, ob der Aus- druck auf Arabisch "im Gesicht verletzen" dasselbe bedeute wie "umbringen" und "schlagen", verneinte (Urk. 7/3/3 Frage 145). Schliesslich erklärte die Privatkläge- rin, der Beschuldigte habe schon einmal gesagt, dass er ihr Gesicht verletzen würde und gab letztlich zu Protokoll, der Beschuldigte habe immer, wenn ihr ge- schiedener Ehemann sie geschlagen habe, damit gedroht, dass er sie umbringen oder ihr Gesicht verletzen werde (Urk. 7/3/3 Fragen 100 ff.). Sodann deponierte die Privatklägerin auf Nachfrage ihres Rechtsvertreters, der Beschuldigte habe ihr gesagt, er würde ihr Gesicht mit Säure verletzen (Urk. 7/3/3 Frage 146). Dass die Schilderungen der Privatklägerin gewisse Übertreibungen und unnötige Belastun- gen enthalten, zeigt sich auch darin, dass sie anlässlich der Einvernahme vom 8. Februar 2019 ausdrücklich zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe ihr "gestern" das letzte Mal gesagt, er werde sie fertig machen und umbringen (Urk. 7/371 Fra- ge 43 f.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme bestätigte sie dies zuerst, gestand dann aber ein, dass der Beschuldigte sie am 7. Februar 2019 nicht mit diesem Satz bedroht habe. Es sei einzig die Drohung mit der Aufnahme gewesen (Urk. 7/3/3 Fragen 28 ff.). Weitere Zweifel an der Verlässlichkeit der Aussagen der Privatklägerin erweckt der Umstand, dass sie auf die Frage, wie ihre Beziehung zum Beschuldigten vor der Scheidung gewesen sei, aussagte, es sei ein normales Verhältnis gewesen, er sei ihr Schwager gewesen. Aber er habe sie immer unter Druck gesetzt (Urk. 7/3/3 Frage 167). Dies deutet zwar darauf hin, dass das Verhältnis nicht ganz un- belastet war, jedoch erscheint es angesichts der massiven Vorwürfe als nicht konsistent und nachvollziehbar, wenn die Privatklägerin das Verhältnis als "nor- mal" bezeichnet. Weshalb sie die Beziehung zum Beschuldigten im Strafverfahren beschönigen sollte, ist nicht ersichtlich. Vielmehr drängt sich der Schluss auf, dass die Privatklägerin sich zwar unter Druck gesetzt fühlte, die Vorfälle aber nicht derart gravierend waren, wie sie es nun im Strafverfahren darstellen will. Da- für, dass das Verhältnis zum Beschuldigten nicht derart belastet war, wie die an- klagegegenständlichen Vorwürfe dies erwarten lassen würden, spricht auch der
- 19 - Umstand, dass die Privatklägerin den Beschuldigten auch schon darum ersucht hatte, ihrem Ehemann gut zuzureden, weil Letzterer frech zu ihr gewesen sei. Entsprechendes geht aus einer vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsver- handlung zu den Akten gelegten SMS-Konversation zwischen der Privatklägerin und ihrer Schwägerin, der Ehefrau des Beschuldigten, hervor (Urk. 56 S.2 und Urk. 57/1). Auch die Tatsache, dass die Privatklägerin mit dieser über ihre Schei- dungsabsichten sprach, noch bevor sie diese ihrem damaligen Ehemann mitteilte, weil sie offenbar seine Reaktion fürchtete (Urk. 7/3/2 Frage 19 und 31), ist im ge- samten, von der Privatklägerin geltend gemachten Kontext, doch ziemlich er- staunlich. So ist es nicht nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin für das Tren- nungsgespräch mit ihrem damaligen Ehemann ausgerechnet die Frau des Be- schuldigten als Vertrauensperson beiziehen wollte, wenn ihr der Beschuldigte immer wieder gravierende Repressionen angedroht haben soll und allenfalls mit ernsthaften Problemen zu rechnen gewesen wäre, hätte er durch seine Frau von den Trennungsabsichten der Privatklägerin erfahren. Dass die Privatklägerin ein sehr enges und vertrautes Verhältnis zu ihrer Schwägerin gehabt hätte, das ein Weitererzählen an den Beschuldigten ausgeschlossen hätte, ist nicht anzuneh- men. Die Privatklägerin gab dazu vielmehr an, sie habe zur Frau des Beschuldig- ten eine normale Beziehung gehabt, wie verschwägerte Personen (Urk. 7/3/3 Frage 168).
7. Insgesamt ist zwar die Sachverhaltsdarstellung der Privatklägerin nicht undenkbar und unrealistisch. Aufgrund ihrer sehr knappen und stereotypen Aus- sagen, die wenig Greifbares enthalten, sowie der teilweisen Widersprüche und Dramatisierungen fehlt es aber an der notwendigen Konsistenz und Verlässlich- keit ihrer Angaben. Zu beachten ist schliesslich, dass der Ehemann der Privatklä- gerin mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 10. Abteilung - Einzelgericht, vom
27. August 2020 rechtskräftig von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten, eventualiter der mehrfachen vorsätzlichen einfachen Körperverletzung, und der mehrfachen Nötigung zum Nachteil der Privatklägerin freigesprochen wurde (Urk. 57/2). Zwar trifft entsprechend dem Vorbringen des unentgeltlichen Privatklägervertreters zu, dass ein Schuldspruch des Bruders des
- 20 - Beschuldigten betreffend diese Vorwürfe nicht zwingende Voraussetzung dafür gewesen wäre, den Beschuldigten wegen der anklagegegenständlichen mehrfa- chen Nötigung schuldig zu sprechen (Prot. II S. 12). Gleichwohl hätte ein entspre- chender Schuldspruch die von der Privatklägerin gegen den Beschuldigten erho- benen Vorwürfe zumindest zu unterstützen vermocht. So erklärte sie, dass die Nötigungshandlungen des Beschuldigten jeweils dann erfolgt seien, wenn ihr Ehemann sie zuvor geschlagen oder bedroht gehabt habe. Dennoch vermag der nun ergangene Freispruch des Ehemanns der Privatklägerin nichts zu ändern. Aufgrund des dargelegten Aussageverhaltens der Privatklägerin und der gesam- ten Umstände mit dem Ehe- und Familienkonflikt bestehen Zweifel daran, dass sich das Geschehene wie von der Privatklägerin dargelegt und von der Staatsan- waltschaft in der Anklageschrift wiedergegeben zugetragen hat. Es ist daher bei der vorliegenden Beweislage nicht möglich, den Sacherhalt, wie ihn die Privatklä- gerin schildert, mit hinreichender Sicherheit als erstellt zu erachten und damit rechtsgenügend zu beweisen, dass der Beschuldigte im vorgeworfenen Sinne gehandelt hat. Damit ist dem Grundsatz der Unschuldsvermutung zu folgen (Art. 10 Abs. 3 StPO) und der Beschuldigte, mit der Vorinstanz, vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. IV. Sachverhalt betr. Drohung
1. Dem Beschuldigten wird von der Staatsanwaltschaft ferner vorgeworfen, am
7. Februar 2019, ca. 12.00 Uhr, im Restaurant E._____ in Zürich der Privatkläge- rin gesagt zu haben, dass man sie im Dorf im Libanon aufhängen werde, wodurch die Privatklägerin in Angst und Schrecken versetzt worden sei, da sie dadurch körperlichen Schaden durch Drittpersonen im Libanon befürchtet habe. Diese Aussage habe der Beschuldigte gemacht, nachdem C._____ der Privatklägerin eröffnet habe, er habe diverse Gespräche zwischen ihr und anderen Personen, unter anderem mit einem anderen Mann, aufgenommen und werde diese den Familienangehörigen und Bekannten im Libanon zukommen lassen (Urk. 21 S. 2).
2. Der Beschuldigte räumte diesbezüglich ein, an besagtem Tag im Restaurant E._____ auf seinen Bruder und die Privatklägerin getroffen zu sein, nachdem ihn
- 21 - sein Bruder angerufen habe. Er bestreitet aber, der Privatklägerin gesagt zu ha- ben, man werde sie in ihrem Dorf im Libanon aufhängen. Er schilderte seinerseits die Situation so, dass er der Privatklägerin gesagt habe, jeder soll von ihrem Ehe- bruch in ihrem Dorf hören, er werde die ganze Vorgeschichte im Libanon verbrei- ten (Urk. 7/1/1 Frage 12 und 23, Urk. 7/1/2 Frage 12, Prot. I S. 22 f., Urk. 55 S. 6).
3. Die Vorinstanz erachtete den vorgeworfenen Sachverhalt hinsichtlich des "Aufhängens" nicht als wortwörtlich nachweisbar, jedoch dass dies implizit in Aus- sicht gestellt worden sei. Sie stellte für die rechtliche Würdigung auf die Aussagen des Beschuldigten ab, wonach er der Privatklägerin gesagt habe, den Ehebetrug in ihrem Dorf zu verbreiten, sodass jeder davon hören werde und würdigte mit der Staatsanwaltschaft das Verhalten des Beschuldigten schliesslich in rechtlicher Hinsicht als Drohung im Sinne von Art. 180 StGB (Urk. 37 S. 9 ff. und 25).
4. Es ist zunächst klarzustellen, dass der Beschuldigte zwar eingeräumt hat, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass in ihrem Dorf jeder von ihrem Ehebruch hören solle und er die ganze Vorgeschichte im Libanon verbreiten werde, diese Aussage dem Beschuldigten aber nicht zum Vorwurf gemacht wird. In der Ankla- geschrift ist einzig umschrieben, dass der Ehemann der Privatklägerin, C._____, ihr eröffnet habe, dass er diverse Gespräche zwischen ihr und anderen Personen, unter anderem mit einem anderen Mann, aufgenommen habe und er diese den Familienangehörigen und Bekannten im Libanon zukommen lassen werde (Urk. 21 S. 2). Da – wie die Verteidigung zu Recht vorbringt (Urk. 56 S. 9) – ein entsprechender gegen den Beschuldigten gerichteter Vorwurf von der Anklage- schrift nicht umfasst ist, erübrigt es sich zu prüfen, ob der Beschuldigte die Privat- klägerin mit der von ihm eingeräumten Aussage in Angst und Schrecken versetzt haben könnte. Zu prüfen bleibt hingegen, ob der Beschuldigte der Privatklägerin – wie in der Anklageschrift umschrieben – gesagt hat, dass man sie in ihrem Dorf im Libanon aufhängen werde, und sie dadurch in Angst und Schrecken versetzt wurde, da sie aufgrund dieser Aussage körperlichen Schaden durch Drittpersonen im Libanon befürchtete.
- 22 -
5. Auch bei diesem Anklagevorwurf stehen sich die Aussagen der Privatkläge- rin und diejenigen des Beschuldigten gegenüber, wobei sich die Staatsanwalt- schaft auf die Aussagen der Privatklägerin stützt. Die vorstehend wiedergegebene Sachverhaltsversion des Beschuldigten (Ziff. 2) erweist sich als plausibel und im Verlaufe seiner Einvernahmen als konstant. Zu berücksichtigen ist zudem, dass er ohne Umschweife von sich aus zugab, der Privatklägerin in Aussicht gestellt zu haben, ihren Ehebruch im Libanon weiterzu- verbreiten. Im Zuge seiner Schilderungen räumte er ein, dass er wütend gewor- den und zur Privatklägerin hinzugetreten sei. Auch habe er sie ausgelacht, weil sie so theatralisch geweint habe (Urk. 7/1/1 Frage 12). Dieses Aussageverhalten spricht für eine realitätsnahe und authentische Wiedergabe der Situation, zumal der Beschuldigte auch Nebensächlichkeiten erwähnt und sich dabei selbst in ei- nem eher unvorteilhaften Licht darstellt, obwohl dies für das Beweisergebnis nicht notwendig gewesen wäre. Demgegenüber ist auch bei diesem Anklagevorwurf das Aussageverhalten der Privatklägerin wenig differenziert, ihre Depositionen den Beschuldigten betreffend (nicht jedoch ihren geschiedenen Ehemann) eher karg, nicht konsistent und wenig greifbar. Die Aussagen der Privatklägerin, was das Aufhängen betrifft, vermögen nicht vollends zu überzeugen. So erklärte sie anfänglich am 8. Februar 2019 bei der Polizei, der Beschuldigte sei im Restaurant schimpfend auf sie zugekommen und habe ihr gesagt, wenn sie in den Libanon reisen würde, würde er ihr dort Probleme machen. Auch habe er gesagt, dass er und sein Bruder sie in der Schweiz nicht in Ruhe leben lassen würden. Er habe sie nicht angefasst, aber versucht, sie anzugreifen (Urk. 7/3/1 Frage 13). Gegen Schluss der Befragung darauf angesprochen, ob sie einen Strafantrag betreffend Drohung unterzeichnen wolle, erklärte die Privatklägerin, das mit ihrem Ex-Mann habe eigentlich Priorität. Der Bruder müsse auch bestraft werden, da er das mit den Tonaufnahmen orga- nisiert habe und sich damit auch auskenne. Der Bruder habe sie auch bedroht, darum wolle sie gegen ihn Anzeige erstatten (Urk. 7/3/1 Frage 47). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. August 2019 gab die Privatkläge- rin an, von ihrem Ex-Mann und seinem Bruder im Restaurant bedroht worden zu
- 23 - sein. Auf die zweimalige Frage, wie sie bedroht worden sei, erklärte sie: "Er droh- te mir, diese Aufnahme im Libanon zu veröffentlichen und mir so zu schaden." Auf nochmalige Nachfrage des Staatsanwaltes, wie der Beschuldigte sie im Restau- rant bedroht habe, gab die Privatklägerin schliesslich zu Protokoll, beide hätten sie mit diesen Aufnahmen bedroht. Der Beschuldigte habe zu ihr gesagt, dass die Leute sie wegen dieser Aufnahmen in ihrem Dorf aufhängen würden. Was der Beschuldigte damit gemeint habe, konnte sie nicht beantworten, sondern entgeg- nete: "Keine Ahnung, da müssen Sie ihn fragen." (Urk. 7/3/3 Fragen 17 ff.). Nicht nachvollziehbar ist, woraus die Staatsanwaltschaft ableitet, die Privatkläge- rin sei in Angst und Schrecken versetzt worden, weil sie körperlichen Schaden durch Drittpersonen im Libanon befürchtete. Den Aussagen der Privatklägerin kann – entsprechend dem Vorbringen der Verteidigung (Urk. 56 S. 7) – nichts dergleichen entnommen werden. Zwar gab die Privatklägerin auf Nachfrage an, Angst gehabt zu haben, wenn beide (C._____ und der Beschuldigte) gegen sie seien. Konkretisierte aber dann, sie habe Angst, dass sich ihr Mann nicht isla- misch von ihr scheiden lassen werde und sie deshalb nicht zurück in den Libanon könne und ganz alleine sei in der Schweiz (Urk. 7/3/3 Fragen 25 ff.). Andernorts erklärte sie auf die Frage, ob sie konkret Angst hätte, dass sie von den Leuten in ihrem Dorf aufgehängt würde, dass es sicher Probleme geben werde, aber sie wisse es nicht. Er habe verschiedene Nachrichten veröffentlicht, er habe mit Leu- ten darüber gesprochen, die Leute hätten darüber gesprochen, sie habe es mit- bekommen (Urk. 7/3/3 Frage 144). Offenbar hatte C._____ bereits mindestens zwei Aufnahmen an die Mutter, den Vater und den Bruder der Privatklägerin ge- schickt. Darauf angesprochen, was dies für sie (die Privatklägerin) für Konse- quenzen habe, gab diese zu Protokoll, sie habe jetzt grosse psychische Proble- me. Am Anfang habe sie Probleme mit der Familie gehabt, jetzt aber nicht mehr. Ihre Mutter sei ganz normal gewesen, als sie die Sachen erhalten habe. Auch wiederholtes Erfragen der Probleme, welche sie erhalten habe, führte zu keiner konkreteren Antwort (Urk. 7/3/3 Fragen 40 ff.). Noch bei der Polizei führte sie aus, sie fürchte halt, dass er (C._____) die Tonaufnahmen im Libanon ihrer Familie vorspiele und damit diese in Unwürde bringe (Urk. 7/3/1 Frage 51). Weiter führte
- 24 - sie betreffend C._____ aus, dass dieser ihr drohe, die Aufnahmen von ihr vor ih- rer Familie und ihrem Dorf, in ihrem Heimatland, zu veröffentlichen und sie damit blosszustellen (Urk. 7/3/1 Frage 9).
6. Zwar zeigt sich aufgrund der Zugabe des Beschuldigten, der Privatklägerin gesagt zu haben, dass in ihrem Dorf jeder von ihrem Ehebruch hören solle und er die ganze Vorgeschichte im Libanon verbreiten werde, dass ihre Angaben zum Geschehen im Restaurant E._____ nicht gänzlich davon abweichen, was sich damals tatsächlich ereignet hatte. Gleichwohl kann in Anbetracht dessen, dass sie dies nicht von Beginn an so wiedergegeben hatte, nicht als rechtsgenügend erstellt erachtet werden, dass der Beschuldigte zu ihr gesagt haben soll, man werde sie in ihrem Dorf im Libanon aufhängen. In Anbetracht dessen, dass dieser Aussage eine gewisse Brutalität und damit einhergehend auch eine gewisse Ori- ginalität zukommt, wäre zu erwarten gewesen, dass diese Formulierung der Pri- vatklägerin derart in Erinnerung geblieben wäre, dass sie bereits in ihrer zeitlich ersten Einvernahme dazu in der Lage gewesen wäre, diese Aussage entspre- chend zu Protokoll zu geben. Da sie aber im Gegenteil erst im Laufe ihrer dritten Einvernahme und erst auf entsprechendes Nachfragen erklärte, der Beschuldigte habe sich ihr gegenüber in dieser Weise geäussert (Urk. 7/3/3 Fragen 17 ff.), ver- bleiben unüberwindliche Zweifel daran, dass jene Worte tatsächlich gefallen wa- ren. Abgesehen davon, dass es sich gar nicht erst als erstellt erweist, dass der Beschuldigte – wie in der Anklageschrift umschrieben – zur Privatklägerin gesagt haben soll, man werde sie in ihrem Dorf im Libanon aufhängen, liesse sich auf- grund ihrer Angaben auch nicht darauf schliessen, dass sie ob dieser Aussage körperlichen Schaden durch Drittpersonen im Libanon befürchtet hätte und daher in Angst und Schrecken versetzt worden wäre. So erklärte sie selber, dass sie nicht genau gewusst habe, was der Beschuldigte mit dieser Angabe gemeint habe und man diesbezüglich vielmehr den Beschuldigten fragen müsse (Urk. 7/3/3 Fragen 17 ff.). Es können mithin selbst in ihren Aussagen keine Hinweise darauf ausgemacht werden, dass die Privatklägerin mit körperlichen Übergriffen in ihrem Heimatland gerechnet haben könnte. Es bleibt damit bei der bestehenden Be- weislage unmöglich, den von der Staatsanwaltschaft betreffend Drohung vorge-
- 25 - worfenen Sachverhalt als mit hinreichender Sicherheit erstellt zu erachten. Der Beschuldigte ist folglich auch von diesem Vorwurf freizusprechen. V. Genugtuung
1. Die Privatklägerin beantragte bereits vor Vorinstanz, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in Höhe von Fr. 2'000.– (zzgl. 5% Zins ab dem
7. Februar 2019) zu bezahlen (Urk. 25B S. 1). Die Vorinstanz wies das Begehren mit der Begründung ab, die Verletzung der Persönlichkeit der Privatklägerin sei durch die Drohung nicht derart schwerwiegend, dass die Zusprechung einer Genugtuungssumme gerechtfertigt sei (Urk. 37 S. 22).
2. Dagegen erhob die Privatklägerin Anschlussberufung und beantragt im Rechtsmittelverfahren abermals die Zusprechung von Fr. 2'000.– als Genugtu- ung, zuzüglich Zins von 5% seit 7. Februar 2019 (Urk. 47 und Urk. 59 S. 1).
3. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen zur Genugtuung korrekt dar- gelegt und zutreffend festgestellt, dass sich die Privatklägerin rechtsgültig als Zi- vilklägerin konstituiert hat; darauf wird verwiesen (Urk. 37 S. 22 f., Art. 82 Abs. 4 StPO).
4. Das Gericht entscheidet über die anhängig gemachte Zivilklage, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist (Art. 126 Abs. 1 lit. a StPO). Das Genugtuungsbegehren der Privatklägerin steht im Zusammen- hang mit den Vorwürfen der mehrfachen Nötigung und der Drohung, für die der Beschuldigte vollumfänglich freizusprechen ist. Der Sachverhalt erweist sich insofern als spruchreif, als dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden kann, die Privatklägerin entsprechend der in der Anklageschrift umschriebenen Art und Weise widerrechtlich bedroht, genötigt und damit verletzt zu haben. Etwas ande- res wird für den Fall des Freispruches auch vom Rechtsbeistand der Privatkläge- rin nicht vorgebracht. Entsprechend ist das Genugtuungsbegehren der Privatklä- gerin abzuweisen.
- 26 - VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1.1 Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 6) wurde von keiner Partei explizit angefochten. Sie erscheint angemessen und korrekt, weshalb sie zu bestätigen ist. Der Beschuldigte ist vollumfänglich freizusprechen, weshalb die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens aus- gangsgemäss auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. Art. 423 Abs. 1 StPO). Hinweise für eine Kostenauflage nach Art. 426 Abs. 2 StPO bestehen keine. 1.2. Für die Kosten der erbetenen anwaltlichen Verteidigung sprach die Vo- rinstanz dem Beschuldigten eine um 50 % reduzierte Entschädigung von Fr. 2'002.35 (inkl. MwSt) zu. Dies mit der Begründung, dass der Beschuldigte in ei- nem von zwei Delikten verurteilt worden sei und beide Vorwürfe ähnlich schwer wiegen würden (Urk. 37 S. 24 und S. 26). Der Beschuldigte beantragt nunmehr eine volle Entschädigung von Fr. 4'000.– (Urk. 39 und Urk. 56 S. 1). Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Hiezu gehören insbesondere die Kosten für eine frei gewählte Verteidigung. Wobei der Beizug einer Verteidigung dann als angemes- sen gilt, wenn die beschuldigte Person aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs und dem Grad der Komplexität des Sachverhaltes sowie nach den persönlichen Verhältnissen objektiv begründeten Anlass hatte, einen Anwalt beizuziehen (vgl. BSK StPO-Wehrenberg/Frank, Art. 429 StPO N 13). Vorab ist festzuhalten, dass der Beizug einer Rechtsvertretung im vorliegenden Fall sachlich als geboten erschien. Der Beschuldigte sah sich doch immerhin mit zwei Vergehen und in tatsächlicher Hinsicht einem verstrickten Sachverhalt kon- frontiert. Der vom Beschuldigten geltend gemachte Aufwand wurde von der Vo- rinstanz in der Höhe von Fr. 4'004.70 zu Recht als angemessen beurteilt (vgl. Urk. 37 S. 24) und kann ihm deshalb im beantragten Umfang von Fr. 4'000.– für die Untersuchung und das erstinstanzliche Verfahren ohne Weiteres zugesprochen werden.
- 27 - 1.3. Die Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung durch die Vorinstanz sowie deren Verlegung auf die Gerichtskasse (Urk. 37 S. 24 f. und Dispositivziffer 9 und 10) ist nicht explizit angefochten und nicht weiter zu beanstanden, weshalb das erstinstanzliche Dispositiv auch in diesem Punkten zu bestätigen ist. 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 3'000.– festzu- setzen (Art. 426 Abs. 1 StPO i.V.m. § 16 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 GebV OG). 2.2. Im Berufungsverfahren unterliegt die Privatklägerin vollumfänglich, weshalb ihr gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO die Gerichtskosten aufzuerlegen sind. Der unentgeltliche Rechtsbeistand der Privatklägerin ist für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit Fr. 3'900.– (Aufwand gemäss der Honorarnote des un- entgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin [Urk. 53] und des anlässlich der Berufungsverhandlung geltend gemachten zusätzlichen Aufwands für die Aus- arbeitung des Plädoyers [Urk. 59 S. 7] zuzüglich zweieinhalb Stunden für die Dauer der Berufungsverhandlung [inkl. MwSt.]) aus der Gerichtskasse zu ent- schädigen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind die Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Hinweis auf die Rückzah- lungspflicht gemäss Art. 138 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO. 2.3. Die unterliegende Privatklägerschaft hat sodann im Berufungsverfahren für die Verteidigerkosten eine Entschädigung zu leisten, wenn nur sie (und nicht auch die Staatsanwaltschaft) Berufung gegen den erstinstanzlichen Freispruch erhoben hat (BGE 139 IV 45). Dasselbe gilt für die obsiegende beschuldigte Person ge- genüber der Privatklägerschaft für Anträge zum Zivilpunkt und bei Antragsdelikten im Schuldpunkt (Art. 432 Abs. 1 und 2 StPO). Die Privatklägerin hat den Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen Nötigung an- gefochten und unterliegt im Berufungsverfahren mit ihrem Antrag, auch hinsicht- lich der Genugtuung, vollumfänglich. Was den vorinstanzlichen Schuldspruch hin- sichtlich des Vorwurfs der Drohung betrifft, verlangte die Privatklägerin die Bestä- tigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 59 S. 6). Da diesbezüglich ein Freispruch
- 28 - zu ergehen hat, obsiegt der Beschuldigte auch hinsichtlich des Vorwurfs der Dro- hung, mithin eines Antragsdeliktes. Die Privatklägerin ist daher zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Entschädigung für die anwaltliche Verteidigung im Beru- fungsverfahren zu bezahlen. Die von der Verteidigung anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Honorarnote weist einen Aufwand von 15,4 Stunden zu Fr. 220.– sowie Barauslagen in der Höhe von Fr. 130.40 aus (Urk. 58). Dieser Aufwand erweist sich als angemessen. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Aufwands für die Teilnahme an der Berufungsverhandlung, einer Wegentschädi- gung und des Aufwands für eine kurze Nachbesprechung ist die Privatklägerin zu verpflichten, dem Beschuldigten eine Prozessentschädigung von Fr. 4'700.– für anwaltliche Verteidigung zu bezahlen. 3.1. Der Beschuldigte beantragt schliesslich eine Genugtuung für die erstandene Untersuchungshaft von Fr. 400.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 11. Februar 2019 (Urk. 39 S. 2 und Urk. 56 S. 1). 3.2. Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie einen Anspruch auf Ausrichtung einer angemessenen Geldsumme als Genugtuung, wenn sie durch das Verfahren in ihren persönlichen Verhältnissen schwer verletzt worden ist. Bei unschuldig erlittener Haft entsteht regelmässig ein Genugtuungsanspruch (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). 3.3. Insgesamt verbrachte der Beschuldigte zwei Tage in Haft (Urk. 18/6). Infolge des vollumfänglichen Freispruchs ist ihm dafür antrags- und praxisgemäss eine Genugtuung von Fr. 200.– pro Hafttag, insgesamt Fr. 400.–, aus der Gerichtskas- se zuzusprechen. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.
3. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv wird bezüglich der Ziffern 6, 9 und 10 bestätigt.
- 29 -
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem Beschuldigten wird für die Untersuchung und das erstinstanzliche Ver- fahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'000.– für anwaltliche Vertei- digung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'900.– unentgeltliche Vertretung Privatklägerschaft
7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive der Kosten der unentgelt- lichen Vertretung der Privatklägerschaft, werden der Privatklägerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO und Art. 138 Abs. 1 StPO vorbehalten.
8. Die Privatklägerin wird verpflichtet, dem Beschuldigten für das Berufungs- verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 4'700.– für anwaltliche Vertei- digung zu bezahlen.
9. Dem Beschuldigten werden Fr. 400.– zuzüglich 5 % Zins seit 11. Februar 2019 als Genugtuung aus der Gerichtskasse zugesprochen.
10. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin (übergeben) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die erbetene Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat
- 30 - − den unentgeltlichen Rechtsvertreter der Privatklägerin im Doppel für sich und zuhanden der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten ge- mäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 38 − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG).
11. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 28. Februar 2022 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. B. Gut MLaw M. Höchli