Erwägungen (10 Absätze)
E. 1 Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. November 2020 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperver- letzung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen und ihm eine Genugtuung von Fr. 50'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weiter wurde die Zivilkla- ge des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen und über sichergestellte Gegen- stände entschieden. Zudem regelte das vorinstanzliche Gericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 78 S. 29 ff.).
- 5 -
E. 2 Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 68; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde ihr am 23. Feb- ruar 2021 zugestellt (Urk. 74/1). Mit Eingabe vom 9. März 2021 reichte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 79; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO).
E. 3 Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2021 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung ange- setzt (Urk. 81), welche ungenutzt verstrich. Am 21. April 2021 wurde beschlossen, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen und der Staatsanwaltschaft gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begrün- den (Urk. 85). Mit Eingabe vom 27. April 2021 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründung ein (Urk. 87), worauf dem Beschuldigten mit Verfügung vom 28. April 2021 Frist für die Berufungsantwort angesetzt wurde (Urk. 88). Die- se liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Juni 2021 einreichen (Urk. 92). Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.
E. 4 Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staats- anwaltschaft ficht mit ihrer Berufung Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils an und beantragt, dem Beschuldigten eine tiefere Genugtuung zuzusprechen (Urk. 79 S. 4; Urk. 87 S. 2). Nachdem das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Freispruch), 2 (Zivilpunkt), 4-6 (Entscheid über sichergestellte Gegenstän- de) sowie 7-8 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) nicht angefochten wurde, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Um- fang in Rechtskraft erwachsen ist. II.
1. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten von lediglich Fr. 24'800.–. Zur Begründung führt sie zusammengefasst an, dass der Beschuldigte stets in unbeständigen Verhältnissen gelebt und bis zum 24. Altersjahr keine Ausbildung abgeschlossen
- 6 - habe. Er werde von der Fürsorgebehörde, teilweise von der Sozialhilfe unter- stützt. Der Beschuldigte habe vor der Inhaftierung eine kaufmännische Ausbil- dung an der E._____ gemacht, wobei er während der Untersuchungshaft habe weiter studieren können und den Lehrgang nach seiner Entlassung habe fortset- zen können. Der Beschuldigte habe durch die Haft keine Arbeitsstelle verloren, sondern sein Praktikum nicht antreten können, was er nachholen könne. Es sei nicht zutreffend, dass er seine Lehrabschlussprüfung aufgrund der Haft nicht ha- be absolvieren können, da er gar keine Abschlussprüfung zu absolvieren gehabt habe, zumal er erst drei der sechs Semester dauernden Ausbildung besucht ha- be. Es sei daher einzig eine zeitliche Verzögerung von sieben Monaten entstan- den. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit 23 Jahren bereits fünf Vorstrafen, auch wegen Gewaltdelikten, aufweise und sich auch schon in Haft bzw. im Strafvollzug befunden habe und die Beeinträchtigung seines Rufes damit als gering einzustufen sei. Die Staatsanwaltschaft kommt daher zum Schluss, dass der von der Vorinstanz gewährte Ansatz von Fr. 200.– pro Hafttag erheblich überhöht sei und es sich rechtfertige, bei einer Haftdauer von 228 Ta- gen den Ansatz ab 10 Hafttagen auf Fr. 150.– pro Tag und ab 30 Tagen auf Fr. 100.– pro Tag zu reduzieren, weshalb eine Genugtuung von Fr. 24'800.– ange- messen sei (Urk. 87).
2. Die Verteidigung des Beschuldigten macht zusammengefasst geltend, dass die Verhaftung den Beschuldigten in einem Zeitpunkt getroffen habe, wel- cher kaum ungünstiger hätte sein können. Er habe sich mitten in der Ausbildung und kurz vor der Lehrabschlussprüfung befunden. Endlich habe er eine Perspek- tive gesehen und sei dann aus seinem normalen Leben gerissen worden. Nach einem Suizidversuch habe der Beschuldigte ins Inselspital Bern verlegt werden müssen. Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Beschuldigte in unbeständigen Verhältnissen gelebt habe, könne daraus keine Reduktion der Genugtuung be- gründet werden. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte bereits die Zusage für das (im Rahmen der Lehre) erforderliche Praktikum erhalten habe. Die Ab- schlussprüfung habe der Beschuldigte verpasst, da er im Zeitpunkt der Verhaf- tung im 4. Semester seiner KV-Ausbildung im 4-2-Modell gewesen sei. In diesem Modell besuchten die Lehrlinge zuerst den ganzen Schulunterricht inkl. Lehrab-
- 7 - schlussprüfung während vier Semestern und danach ein einjähriges Praktikum (zwei Semester), um danach die Lehrabschlussprüfung "Branche" abzuschlies- sen, wobei die Ausstellung des Fähigkeitszeugnisses nach Absolvierung beider Abschlussprüfungen erfolge. Weiter bringt die Verteidigung vor, dass der bereits unterzeichnete Praktikumsvertrag mit einer Bank hervorragende Konditionen vor- gesehen habe (u.a. Brutto-Jahreslohn von Fr. 22'800.–), welcher Vertrag auf- grund der andauernden Untersuchungshaft aufgelöst worden sei. Mit viel Glück habe der Beschuldigte nach seiner Entlassung einen neuen Praktikumsvertrag mit einer Umzugsfirma mit weniger guten Konditionen abschliessen können (Brutto- Jahreslohn von Fr. 15'000.–). Der Beschuldigte sei somit eines früheren Ausbil- dungsabschlusses, eines günstigeren Ausbildungsvertrags und eines renommier- ten Ausbildungsbetriebs beraubt worden und habe durch den späteren Ausbil- dungsabschluss im Sommer 2021 (statt wie geplant im Sommer 2020) ein ganzes Jahr Arbeitstätigkeit und damit Einkommen verloren. Schliesslich weist die Vertei- digung darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren völlig unnötig ver- zögert habe und befasst sich eingehend damit, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren während eines Ausstandsverfahrens nicht weitergeführt und sich über Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts hinweggesetzt habe (Urk. 92).
3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genug- tuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohl- befinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzel- falles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art
- 8 - und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhö- hung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Bemessungskriterien sind vor al- lem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkun- gen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haft- pflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Bun- desgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als ange- messene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteile des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H., BGE 113 IB 155 E. 3b = Pra 77 [1988] Nr. 96).
E. 4.1 Der Beschuldigte wurde am 3. März 2019 um 10:35 Uhr an der F._____-strasse in Zürich verhaftet, nachdem er gegenüber einer anderen Person verbal ausfällig und aggressiv reagierte und nicht beruhigt werden konnte (Urk. 15/1). Er befand sich ab diesem Zeitpunkt bis zum 16. Oktober 2019, 15:20 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. 15/40), was 228 Tagen entspricht. Hernach trat er den ordentlichen Strafvollzug (geschlossener Vollzug) noch offener Vollzugstitel an (Urk. 15/42, Urk. 15/45, Urk. 15/46). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Ver- haftung knapp 24 Jahre alt und damit noch relativ jung. Zu beachten ist, dass er nicht zum ersten Mal im Gefängnis war, sondern im Rahmen anderer Strafverfah- ren, in denen er rechtskräftig verurteilt wurde, bereits mehrfach in Untersu- chungshaft versetzt wurde, nämlich einmal 32 Tage in einem Jugendstrafverfah- ren und einmal 12 Tage in einem ordentlichen Strafverfahren (vgl. Urk. 80; Beizu- gsakten Bezirksgericht Meilen, Geschäfts-Nr. DJ160002-G, Urk. 16-21, Urk. 78 S. 97; Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland, Verfahrens-Nr. 2017/10096 Urk. 34/1-13). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte erst kurz vor Haftantritt zu ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt wurde (Urk. 80 S. 3). An- gesichts dieser Umstände dürfte die durch die Verhaftung entstandene Belastung
- 9 - beim Beschuldigten geringer gewesen sein als bei einer Person, welche zum ers- ten Mal in Haft versetzt wird. Der trotz des jungen Alters des Beschuldigten lange Strafregisterauszug zeigt zudem, dass der Beschuldigte kein unbescholtener Bür- ger ist, sondern - vor allem auch wegen Gewaltdelikten - immer wieder straffällig geworden war (Urk. 100). Zu beachten ist, dass die aus dem Strafregisterauszug vom 6. September 2021 (Urk. 100) noch ersichtliche Verurteilung vom 29. Juli 2011 in die vorliegende Beurteilung nicht miteinfliesst, da diese nächstens ent- fernt wird (vgl. Art. 369 Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 2).
E. 4.2 Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschuldigte im Frühjahr 2019 im 4. Semester des Lehrgangs KV-College an der E._____ befand und nach seiner Haftentlassung im Februar 2020 wieder in das 4. Semester einsteigen konnte (Urk. 15/56). Das Studium des Beschuldigten hat sich damit aufgrund der Untersuchungshaft um rund ein Jahr verzögert und er konnte zumindest den ers- ten Teil seiner Lehrabschlussprüfung nicht wie geplant im Sommer 2019 absolvie- ren (Urk. 92 S. 3, Prot. I S. 12). Daran ändert nichts, dass die Untersuchungshaft bereits im Oktober 2019 beendet wurde, denn die Wiederaufnahme des Lehr- gangs im 4. Semester kann erst im Frühling erfolgen, was dem Aufbau des Studi- ums geschuldet ist. Mit der Vorinstanz ist zudem anzunehmen, dass der Beschul- digte aufgrund der andauernden Untersuchungshaft seine Praktikumsstelle am 1. Juli 2019 bei der Bank G._____ nicht antreten konnte (Prot. I S. 10, Urk. 17/12, Urk. 93/2). Auch wenn es sich dabei um ein befristetes Praktikum handelt, steht ausser Frage, dass er dieses im Rahmen seiner beruflichen Ausbildung zu absol- vieren hatte (Urk. 92 S. 3 f., Urk. 93/2). Dabei ist durchaus zu beachten, dass die Praktikumsstelle, welche der Beschuldigte dann ein Jahr später bei einem Um- zugsunternehmen antreten konnte, weniger gute Konditionen aufwies (Urk. 93/3) und die Ausbildung bei einer Bank sicherlich ein höheres Renommee geniesst. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass die Lehre – und damit auch das für den Lehrab- schluss erforderliche Praktikum – für den Beschuldigten, der eine schwierige Kindheit hatte (vgl. Urk. 17/21 S. 43 ff.) und trotz seines jungen Alters bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt kam (vgl. Urk. 80), von zentraler Bedeutung war. Das Leben des Beschuldigten lief durch die Lehre endlich in geordneten Bahnen, was durch die lange dauernde Haft gefährdet wurde. Auch im psychiatri-
- 10 - schen Gutachten wurde festgehalten, dass es in legalprognostischer Hinsicht von zentraler Wichtigkeit sei, dass der Beschuldigte den begonnenen positiven Weg, d.h. die Berufsausbildung, fortsetzen könne (Urk. 17/21 S. 59).
E. 4.3 Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft den Beschul- digten offensichtlich auch psychisch sehr belastete. So hat er gemäss Rapport des Gefängnis Zürich vom 14. Mai 2019 in seiner Zelle Vorbereitungen zum Sui- zid getroffen und Suizidäusserungen getätigt, worauf der Notfallpsychiater be- nachrichtigt und der Beschuldigte in die Bewachungsstation am Inselspital Bern eingewiesen wurde (Urk. 15/13-14). Dieses diagnostizierte beim Beschuldigten eine Anpassungsstörung und eine depressive Reaktion mit akuter Suizidalität. Der Beschuldigte gab gegenüber den behandelnden Ärzten des Inselspitals an, dass er die KV-Lehre habe abbrechen müssen, da er im Gefängnis sei und sein Job gekündigt worden sei. Wegen der langen Haft und der Verluste in der vorhe- rigen Zeit sowie der seit ein bis zwei Wochen aufgetretenen depressiven Ver- stimmung habe er den Suizidversuch gemacht (Urk. 17/12). Dass die Haft den Beschuldigten sehr mitgenommen hat und er in dem Moment keinen Grund sah, weiterzuleben, geht auch aus seinem kurz nach seinem Suizidversuch verfassten, an seine Anwältin gerichteten Schreiben hervor (Urk. 93/1).
E. 4.4 Schliesslich fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte während einer relativ langen Zeit in Untersuchungshaft befand und die Staatsanwaltschaft den Fall in dieser Zeit nicht beförderlich behandelte. So hat das Obergericht am
22. März 2019 erstmals angedeutet und im Beschluss vom 27. Juni 2019 explizit festgehalten, dass zur Abklärung der Rückfallprognose und damit zur Begründung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr ein psychiatrisches Kurzgutachten in Auftrag zu geben sei (Urk. 15/10 S. 14, Urk. 15/16 S. 10). Erst am 12. August 2019 und nur drei Wochen vor Ablauf der Haftfrist gab die Staatsanwaltschaft ein umfassendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 17/1), worauf das Ober- gericht diese mit Beschluss vom 2. September 2019 anwies, innert vier Wochen ein Kurzgutachten einzuholen (Urk. 15/32). Eine Vorabstellungnahme zum Gut- achten lag dann – aufgrund der Ferienabwesenheit der Gutachterin (Urk. 17/7) und nach neuerlicher Verlängerung der Untersuchungshaft (Urk. 15/35) – am
- 11 -
E. 4.5 Angesichts der unter E. 4.1. dargelegten Vorgeschichte des Beschuldig- ten erschiene nach der ersten Haftzeit von zehn Tagen eine deutliche Reduktion der Genugtuung angezeigt. In Anbetracht der nicht unerheblichen Auswirkungen, welche die Haft auf den Beschuldigten hatte, namentlich den Verlust der Prakti- kumsstelle und die psychischen Probleme sowie die nicht beförderliche Behand- lung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft während der Dauer der Unter- suchungshaft, erscheint es nichtsdestotrotz angemessen, die Genugtuung ab dem elften Tag auf Fr. 175 pro Tag und nicht auf einen tieferen Betrag herabzu- setzen. Entsprechend ist der Beschuldigte für die ersten zehn Tage mit Fr. 200.– zu entschädigen und für die weiteren 218 Tage mit Fr. 175.– pro Tag, was einem Betrag von Fr. 40'150.– entspricht. Der Beschuldigte verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem ein Pauschalbetrag inkl. Zins zugesprochen wurde und damit implizit auch die Verzinsung der Genugtuung. Vorliegend ist 5% Zins ab dem 8. März 2019 auf dem Betrag von Fr. 2'000.– für die erste Haftzeit und 5% Zins ab dem 4. Juli 2019 auf dem Betrag von Fr. 38'150.– geschuldet (je mittlerer Verfall).
- 12 - III.
E. 9 Oktober 2019 vor (Urk. 17/19). Schliesslich wurde der Beschuldigte am 16. Ok- tober 2019 unter Auflage von Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen (Urk. 15/40). Da die Untersuchungshaft seit dem 22. März 2019 mit Wiederho- lungsgefahr begründet wurde und seit diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit eines Kurzgutachtens im Raum stand, ein solches aber erst Anfang Oktober 2019 vor- lag, wurde das Beschleunigungsverbot verletzt, was entsprechend zu berücksich- tigen ist. Ebenso ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft – wie höchstrichter- lich festgestellt wurde – bis zum Entscheid über ein vom Beschuldigten einge- reichtes Ausstandsgesuch während knapp zwei Monaten, in denen sich der Be- schuldigte in Haft befand, keine Verfahrenshandlungen vornahm. Die Weigerung der Staatsanwaltschaft, während dieser Zeit weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen, stellt gemäss Bundesgericht einen nicht leicht zu nehmenden Ver- fahrensfehler dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2019 vom 10. September 2019 E. 3.2 = Urk. 93/4).
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten des Berufungsverfahrens tra- gen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Genugtuung teilweise, weshalb es angemessen erscheint, ihm die Kosten zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rücker- stattungspflicht im Umfang von einem Viertel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
- Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht ein Honorar von Fr. 2'808.40 geltend (Urk. 99), was ausgewiesen und angemessen ist. Die amtli- che Verteidigung ist daher mit Fr. 2'808.40 aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Es wird beschlossen:
- Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. November 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Zivilpunkt), 4-6 (Entscheid über sichergestellte Gegenstände) sowie 7-8 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
- Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 40'150.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen. - 13 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'808.40 amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu einem Viertel aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel vorbehalten.
- Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, − die Privatklägerschaft, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. September 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210168-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichterin lic. iur. Bertschi und Oberrichter lic. iur. Wenker sowie Gerichtsschreiberin MLaw Wolter Urteil vom 13. September 2021 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Groth, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____ AG, Privatkläger gegen C._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____, betreffend versuchte schwere Körperverletzung etc. und Widerruf Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 3. Abteilung, vom
30. November 2020 (DG200155)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 21. Juli 2020 (Urk. 23) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte C._____ ist nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Zivilklagen des Privatklägers A._____ und der Privatklägerin B._____ AG werden auf den Zivilweg verwiesen.
3. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 50'000.– (inkl. Zins) aus der Gerichtskasse zugesprochen.
4. Die nachfolgenden polizeilich sichergestellten und beim Forensischen Insti- tut unter der Referenznummer K190303-016 / 74868454 lagernden Gegen- stände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Be- schuldigten innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin her- ausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung überlassen werden: − Herrenjacke schwarz, Marke "Woolrich" (Asservat-Nr. A012'389'774), − Kapuzenpullover schwarz, Marke "O'Neill" (Asservat-Nr. A012'389'785), − Herrenhose schwarz, Marke "yourturn" (Asservat-Nr. A012'389'796), − Freizeitschuh schwarz, Marke "Nike Air" (Asservat-Nr. A012'389'810).
5. Die nachfolgenden polizeilich sichergestellten und beim Forensischen Insti- tut unter der Referenznummer K190303-016 / 74868454 lagernden Gegen- stände werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids dem Ge- schädigten D._____ innert einer Frist von einem Monat auf erstes Verlangen hin herausgegeben, ansonsten sie der Lagerbehörde zur Vernichtung über- lassen werden: − Herrenjacke schwarz, Marke "Be Edgy" (Asservat-Nr. A012'393'305),
- 3 - − Kapuzenpullover schwarz, Aufschrift "Compton" (Asservat-Nr. A012'393'394), − Pullover weiss/grau, Marke "Angelo Litrico" (Asservat-Nr. A012'393'407), − Hose schwarz, Marke "Zara Men" (Asservat-Nr. A012'393'418).
6. Die beim Forensischen Institut Zürich unter der Referenznummer K190303- 016 / 74868454 lagernden Spuren und Spurenträger werden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids vernichtet.
7. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 5'000.00 Gebühr Anklagebehörde Fr. 20'344.95 Gutachten/Expertisen etc. Fr. 690.00 Auslagen Untersuchung Gerichtsgebühr für das Haftbeschwerdeverfahren vor dem Fr. 1'200.00 OGZ, Geschäfts-Nr. UB190026-O Fr. 4'226.00 diverse Kosten Fr. 38'263.20 amtliche Verteidigung Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten. Diese Kosten, einschliess- lich der Gerichtsgebühr von Fr. 1'200.– für das Haftbeschwerdeverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich (Geschäfts-Nr. UB190026-O), werden auf die Gerichtskasse genommen.
8. Die amtliche Verteidigerin wird mit Fr. 38'263.20 (inkl. MwSt.) aus der Ge- richtskasse entschädigt. Vorbehalten bleibt eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO.
- 4 - Berufungsanträge:
a) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 87 S. 2, schriftlich) Es sei die Ziffer 3 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich vom 30. November 2020 aufzuheben und dem Beschuldigten eine Genug- tuung von Fr. 24'800.– zuzusprechen.
b) Der amtlichen Verteidigung: (Urk. 92 S. 2, schriftlich) Die Berufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich sei abzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Staatskasse. _____________________________ Erwägungen: I.
1. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. November 2020 wurde der Beschuldigte vom Vorwurf der versuchten schweren Körperver- letzung sowie der Sachbeschädigung freigesprochen und ihm eine Genugtuung von Fr. 50'000.– aus der Gerichtskasse zugesprochen. Weiter wurde die Zivilkla- ge des Privatklägers auf den Zivilweg verwiesen und über sichergestellte Gegen- stände entschieden. Zudem regelte das vorinstanzliche Gericht die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 78 S. 29 ff.).
- 5 -
2. Gegen dieses Urteil meldete die Staatsanwaltschaft rechtzeitig Berufung an (Urk. 68; Art. 399 Abs. 1 StPO). Das begründete Urteil wurde ihr am 23. Feb- ruar 2021 zugestellt (Urk. 74/1). Mit Eingabe vom 9. März 2021 reichte die Staatsanwaltschaft rechtzeitig die schriftliche Berufungserklärung ein (Urk. 79; Art. 399 Abs. 3 i.V.m. Art. 90 StPO).
3. Mit Präsidialverfügung vom 19. März 2021 wurde dem Beschuldigten eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt und Frist für Anschlussberufung ange- setzt (Urk. 81), welche ungenutzt verstrich. Am 21. April 2021 wurde beschlossen, das Berufungsverfahren schriftlich durchzuführen und der Staatsanwaltschaft gleichzeitig Frist angesetzt, um die Berufungsanträge zu stellen und zu begrün- den (Urk. 85). Mit Eingabe vom 27. April 2021 reichte die Staatsanwaltschaft ihre Berufungsbegründung ein (Urk. 87), worauf dem Beschuldigten mit Verfügung vom 28. April 2021 Frist für die Berufungsantwort angesetzt wurde (Urk. 88). Die- se liess der Beschuldigte mit Eingabe vom 14. Juni 2021 einreichen (Urk. 92). Damit erweist sich das vorliegende Verfahren als spruchreif.
4. Gemäss Art. 402 StPO in Verbindung mit Art. 437 StPO wird die Rechts- kraft des angefochtenen Urteils im Umfang der Anfechtung gehemmt. Die Staats- anwaltschaft ficht mit ihrer Berufung Ziffer 3 des vorinstanzlichen Urteils an und beantragt, dem Beschuldigten eine tiefere Genugtuung zuzusprechen (Urk. 79 S. 4; Urk. 87 S. 2). Nachdem das Urteil der Vorinstanz bezüglich der Dispositivzif- fern 1 (Freispruch), 2 (Zivilpunkt), 4-6 (Entscheid über sichergestellte Gegenstän- de) sowie 7-8 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) nicht angefochten wurde, ist mittels Beschluss festzustellen, dass das vorinstanzliche Urteil in diesem Um- fang in Rechtskraft erwachsen ist. II.
1. Die Staatsanwaltschaft verlangt mit ihrer Berufung die Zusprechung einer Genugtuung an den Beschuldigten von lediglich Fr. 24'800.–. Zur Begründung führt sie zusammengefasst an, dass der Beschuldigte stets in unbeständigen Verhältnissen gelebt und bis zum 24. Altersjahr keine Ausbildung abgeschlossen
- 6 - habe. Er werde von der Fürsorgebehörde, teilweise von der Sozialhilfe unter- stützt. Der Beschuldigte habe vor der Inhaftierung eine kaufmännische Ausbil- dung an der E._____ gemacht, wobei er während der Untersuchungshaft habe weiter studieren können und den Lehrgang nach seiner Entlassung habe fortset- zen können. Der Beschuldigte habe durch die Haft keine Arbeitsstelle verloren, sondern sein Praktikum nicht antreten können, was er nachholen könne. Es sei nicht zutreffend, dass er seine Lehrabschlussprüfung aufgrund der Haft nicht ha- be absolvieren können, da er gar keine Abschlussprüfung zu absolvieren gehabt habe, zumal er erst drei der sechs Semester dauernden Ausbildung besucht ha- be. Es sei daher einzig eine zeitliche Verzögerung von sieben Monaten entstan- den. Weiter sei zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mit 23 Jahren bereits fünf Vorstrafen, auch wegen Gewaltdelikten, aufweise und sich auch schon in Haft bzw. im Strafvollzug befunden habe und die Beeinträchtigung seines Rufes damit als gering einzustufen sei. Die Staatsanwaltschaft kommt daher zum Schluss, dass der von der Vorinstanz gewährte Ansatz von Fr. 200.– pro Hafttag erheblich überhöht sei und es sich rechtfertige, bei einer Haftdauer von 228 Ta- gen den Ansatz ab 10 Hafttagen auf Fr. 150.– pro Tag und ab 30 Tagen auf Fr. 100.– pro Tag zu reduzieren, weshalb eine Genugtuung von Fr. 24'800.– ange- messen sei (Urk. 87).
2. Die Verteidigung des Beschuldigten macht zusammengefasst geltend, dass die Verhaftung den Beschuldigten in einem Zeitpunkt getroffen habe, wel- cher kaum ungünstiger hätte sein können. Er habe sich mitten in der Ausbildung und kurz vor der Lehrabschlussprüfung befunden. Endlich habe er eine Perspek- tive gesehen und sei dann aus seinem normalen Leben gerissen worden. Nach einem Suizidversuch habe der Beschuldigte ins Inselspital Bern verlegt werden müssen. Selbst wenn es zutreffen würde, dass der Beschuldigte in unbeständigen Verhältnissen gelebt habe, könne daraus keine Reduktion der Genugtuung be- gründet werden. Entscheidend sei, dass der Beschuldigte bereits die Zusage für das (im Rahmen der Lehre) erforderliche Praktikum erhalten habe. Die Ab- schlussprüfung habe der Beschuldigte verpasst, da er im Zeitpunkt der Verhaf- tung im 4. Semester seiner KV-Ausbildung im 4-2-Modell gewesen sei. In diesem Modell besuchten die Lehrlinge zuerst den ganzen Schulunterricht inkl. Lehrab-
- 7 - schlussprüfung während vier Semestern und danach ein einjähriges Praktikum (zwei Semester), um danach die Lehrabschlussprüfung "Branche" abzuschlies- sen, wobei die Ausstellung des Fähigkeitszeugnisses nach Absolvierung beider Abschlussprüfungen erfolge. Weiter bringt die Verteidigung vor, dass der bereits unterzeichnete Praktikumsvertrag mit einer Bank hervorragende Konditionen vor- gesehen habe (u.a. Brutto-Jahreslohn von Fr. 22'800.–), welcher Vertrag auf- grund der andauernden Untersuchungshaft aufgelöst worden sei. Mit viel Glück habe der Beschuldigte nach seiner Entlassung einen neuen Praktikumsvertrag mit einer Umzugsfirma mit weniger guten Konditionen abschliessen können (Brutto- Jahreslohn von Fr. 15'000.–). Der Beschuldigte sei somit eines früheren Ausbil- dungsabschlusses, eines günstigeren Ausbildungsvertrags und eines renommier- ten Ausbildungsbetriebs beraubt worden und habe durch den späteren Ausbil- dungsabschluss im Sommer 2021 (statt wie geplant im Sommer 2020) ein ganzes Jahr Arbeitstätigkeit und damit Einkommen verloren. Schliesslich weist die Vertei- digung darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren völlig unnötig ver- zögert habe und befasst sich eingehend damit, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren während eines Ausstandsverfahrens nicht weitergeführt und sich über Verfügungen des Zwangsmassnahmengerichts hinweggesetzt habe (Urk. 92).
3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Materiellrechtlich beurteilt sich der Genugtuungsanspruch nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR. Die Genug- tuung bezweckt den Ausgleich für erlittene immaterielle Unbill, indem das Wohl- befinden anderweitig gesteigert oder die Beeinträchtigung erträglicher gemacht wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H.). Die Festlegung der Genugtuungssumme beruht auf richterlichem Ermessen. Das Bundesrecht setzt keinen bestimmten Mindestbetrag fest (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO). Bei der Ausübung des Ermessens kommt den Besonderheiten des Einzel- falles entscheidendes Gewicht zu. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Grössenordnung der in Frage kommenden Genugtuung zu ermitteln, wobei Art
- 8 - und Schwere der Verletzung massgebend sind. In einem zweiten Schritt sind die Besonderheiten des Einzelfalles zu würdigen, die eine Verminderung oder Erhö- hung der zuzusprechenden Summe nahelegen. Bemessungskriterien sind vor al- lem die Art und Schwere der Verletzung, die Intensität und Dauer der Auswirkun- gen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, der Grad des Verschuldens des Haft- pflichtigen, ein allfälliges Selbstverschulden des Geschädigten sowie die Aussicht auf Linderung des Schmerzes durch die Zahlung eines Geldbetrags. Das Bun- desgericht erachtet bei kürzeren Freiheitsentzügen Fr. 200.– pro Tag als ange- messene Genugtuung, sofern nicht aussergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine höhere oder eine geringere Entschädigung zu rechtfertigen vermögen. Bei längerer Untersuchungshaft (von mehreren Monaten Dauer) ist der Tagessatz in der Regel zu senken, da die erste Haftzeit besonders erschwerend ins Gewicht fällt (Urteile des Bundesgerichts 6B_111/2012 vom 15. Mai 2012 E. 4.2 und 6B_491/2020 vom 13. Juli 2020 E. 2.3.1 m.w.H., BGE 113 IB 155 E. 3b = Pra 77 [1988] Nr. 96). 4.1. Der Beschuldigte wurde am 3. März 2019 um 10:35 Uhr an der F._____-strasse in Zürich verhaftet, nachdem er gegenüber einer anderen Person verbal ausfällig und aggressiv reagierte und nicht beruhigt werden konnte (Urk. 15/1). Er befand sich ab diesem Zeitpunkt bis zum 16. Oktober 2019, 15:20 Uhr, in Untersuchungshaft (Urk. 15/40), was 228 Tagen entspricht. Hernach trat er den ordentlichen Strafvollzug (geschlossener Vollzug) noch offener Vollzugstitel an (Urk. 15/42, Urk. 15/45, Urk. 15/46). Der Beschuldigte war im Zeitpunkt der Ver- haftung knapp 24 Jahre alt und damit noch relativ jung. Zu beachten ist, dass er nicht zum ersten Mal im Gefängnis war, sondern im Rahmen anderer Strafverfah- ren, in denen er rechtskräftig verurteilt wurde, bereits mehrfach in Untersu- chungshaft versetzt wurde, nämlich einmal 32 Tage in einem Jugendstrafverfah- ren und einmal 12 Tage in einem ordentlichen Strafverfahren (vgl. Urk. 80; Beizu- gsakten Bezirksgericht Meilen, Geschäfts-Nr. DJ160002-G, Urk. 16-21, Urk. 78 S. 97; Beizugsakten Staatsanwaltschaft See/Oberland, Verfahrens-Nr. 2017/10096 Urk. 34/1-13). Hinzu kommt, dass der Beschuldigte erst kurz vor Haftantritt zu ei- ner unbedingten Freiheitsstrafe von 30 Tagen verurteilt wurde (Urk. 80 S. 3). An- gesichts dieser Umstände dürfte die durch die Verhaftung entstandene Belastung
- 9 - beim Beschuldigten geringer gewesen sein als bei einer Person, welche zum ers- ten Mal in Haft versetzt wird. Der trotz des jungen Alters des Beschuldigten lange Strafregisterauszug zeigt zudem, dass der Beschuldigte kein unbescholtener Bür- ger ist, sondern - vor allem auch wegen Gewaltdelikten - immer wieder straffällig geworden war (Urk. 100). Zu beachten ist, dass die aus dem Strafregisterauszug vom 6. September 2021 (Urk. 100) noch ersichtliche Verurteilung vom 29. Juli 2011 in die vorliegende Beurteilung nicht miteinfliesst, da diese nächstens ent- fernt wird (vgl. Art. 369 Abs. 1 lit. d bzw. Abs. 2). 4.2. Aus den Akten geht hervor, dass sich der Beschuldigte im Frühjahr 2019 im 4. Semester des Lehrgangs KV-College an der E._____ befand und nach seiner Haftentlassung im Februar 2020 wieder in das 4. Semester einsteigen konnte (Urk. 15/56). Das Studium des Beschuldigten hat sich damit aufgrund der Untersuchungshaft um rund ein Jahr verzögert und er konnte zumindest den ers- ten Teil seiner Lehrabschlussprüfung nicht wie geplant im Sommer 2019 absolvie- ren (Urk. 92 S. 3, Prot. I S. 12). Daran ändert nichts, dass die Untersuchungshaft bereits im Oktober 2019 beendet wurde, denn die Wiederaufnahme des Lehr- gangs im 4. Semester kann erst im Frühling erfolgen, was dem Aufbau des Studi- ums geschuldet ist. Mit der Vorinstanz ist zudem anzunehmen, dass der Beschul- digte aufgrund der andauernden Untersuchungshaft seine Praktikumsstelle am 1. Juli 2019 bei der Bank G._____ nicht antreten konnte (Prot. I S. 10, Urk. 17/12, Urk. 93/2). Auch wenn es sich dabei um ein befristetes Praktikum handelt, steht ausser Frage, dass er dieses im Rahmen seiner beruflichen Ausbildung zu absol- vieren hatte (Urk. 92 S. 3 f., Urk. 93/2). Dabei ist durchaus zu beachten, dass die Praktikumsstelle, welche der Beschuldigte dann ein Jahr später bei einem Um- zugsunternehmen antreten konnte, weniger gute Konditionen aufwies (Urk. 93/3) und die Ausbildung bei einer Bank sicherlich ein höheres Renommee geniesst. Zusätzlich ist zu erwähnen, dass die Lehre – und damit auch das für den Lehrab- schluss erforderliche Praktikum – für den Beschuldigten, der eine schwierige Kindheit hatte (vgl. Urk. 17/21 S. 43 ff.) und trotz seines jungen Alters bereits mehrfach mit dem Gesetz in Konflikt kam (vgl. Urk. 80), von zentraler Bedeutung war. Das Leben des Beschuldigten lief durch die Lehre endlich in geordneten Bahnen, was durch die lange dauernde Haft gefährdet wurde. Auch im psychiatri-
- 10 - schen Gutachten wurde festgehalten, dass es in legalprognostischer Hinsicht von zentraler Wichtigkeit sei, dass der Beschuldigte den begonnenen positiven Weg, d.h. die Berufsausbildung, fortsetzen könne (Urk. 17/21 S. 59). 4.3. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Untersuchungshaft den Beschul- digten offensichtlich auch psychisch sehr belastete. So hat er gemäss Rapport des Gefängnis Zürich vom 14. Mai 2019 in seiner Zelle Vorbereitungen zum Sui- zid getroffen und Suizidäusserungen getätigt, worauf der Notfallpsychiater be- nachrichtigt und der Beschuldigte in die Bewachungsstation am Inselspital Bern eingewiesen wurde (Urk. 15/13-14). Dieses diagnostizierte beim Beschuldigten eine Anpassungsstörung und eine depressive Reaktion mit akuter Suizidalität. Der Beschuldigte gab gegenüber den behandelnden Ärzten des Inselspitals an, dass er die KV-Lehre habe abbrechen müssen, da er im Gefängnis sei und sein Job gekündigt worden sei. Wegen der langen Haft und der Verluste in der vorhe- rigen Zeit sowie der seit ein bis zwei Wochen aufgetretenen depressiven Ver- stimmung habe er den Suizidversuch gemacht (Urk. 17/12). Dass die Haft den Beschuldigten sehr mitgenommen hat und er in dem Moment keinen Grund sah, weiterzuleben, geht auch aus seinem kurz nach seinem Suizidversuch verfassten, an seine Anwältin gerichteten Schreiben hervor (Urk. 93/1). 4.4. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass sich der Beschuldigte während einer relativ langen Zeit in Untersuchungshaft befand und die Staatsanwaltschaft den Fall in dieser Zeit nicht beförderlich behandelte. So hat das Obergericht am
22. März 2019 erstmals angedeutet und im Beschluss vom 27. Juni 2019 explizit festgehalten, dass zur Abklärung der Rückfallprognose und damit zur Begründung des Haftgrunds der Wiederholungsgefahr ein psychiatrisches Kurzgutachten in Auftrag zu geben sei (Urk. 15/10 S. 14, Urk. 15/16 S. 10). Erst am 12. August 2019 und nur drei Wochen vor Ablauf der Haftfrist gab die Staatsanwaltschaft ein umfassendes psychiatrisches Gutachten in Auftrag (Urk. 17/1), worauf das Ober- gericht diese mit Beschluss vom 2. September 2019 anwies, innert vier Wochen ein Kurzgutachten einzuholen (Urk. 15/32). Eine Vorabstellungnahme zum Gut- achten lag dann – aufgrund der Ferienabwesenheit der Gutachterin (Urk. 17/7) und nach neuerlicher Verlängerung der Untersuchungshaft (Urk. 15/35) – am
- 11 -
9. Oktober 2019 vor (Urk. 17/19). Schliesslich wurde der Beschuldigte am 16. Ok- tober 2019 unter Auflage von Ersatzmassnahmen aus der Haft entlassen (Urk. 15/40). Da die Untersuchungshaft seit dem 22. März 2019 mit Wiederho- lungsgefahr begründet wurde und seit diesem Zeitpunkt die Notwendigkeit eines Kurzgutachtens im Raum stand, ein solches aber erst Anfang Oktober 2019 vor- lag, wurde das Beschleunigungsverbot verletzt, was entsprechend zu berücksich- tigen ist. Ebenso ist zu beachten, dass die Staatsanwaltschaft – wie höchstrichter- lich festgestellt wurde – bis zum Entscheid über ein vom Beschuldigten einge- reichtes Ausstandsgesuch während knapp zwei Monaten, in denen sich der Be- schuldigte in Haft befand, keine Verfahrenshandlungen vornahm. Die Weigerung der Staatsanwaltschaft, während dieser Zeit weitere Untersuchungsmassnahmen vorzunehmen, stellt gemäss Bundesgericht einen nicht leicht zu nehmenden Ver- fahrensfehler dar (Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2019 vom 10. September 2019 E. 3.2 = Urk. 93/4). 4.5. Angesichts der unter E. 4.1. dargelegten Vorgeschichte des Beschuldig- ten erschiene nach der ersten Haftzeit von zehn Tagen eine deutliche Reduktion der Genugtuung angezeigt. In Anbetracht der nicht unerheblichen Auswirkungen, welche die Haft auf den Beschuldigten hatte, namentlich den Verlust der Prakti- kumsstelle und die psychischen Probleme sowie die nicht beförderliche Behand- lung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft während der Dauer der Unter- suchungshaft, erscheint es nichtsdestotrotz angemessen, die Genugtuung ab dem elften Tag auf Fr. 175 pro Tag und nicht auf einen tieferen Betrag herabzu- setzen. Entsprechend ist der Beschuldigte für die ersten zehn Tage mit Fr. 200.– zu entschädigen und für die weiteren 218 Tage mit Fr. 175.– pro Tag, was einem Betrag von Fr. 40'150.– entspricht. Der Beschuldigte verlangt die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils, mit welchem ein Pauschalbetrag inkl. Zins zugesprochen wurde und damit implizit auch die Verzinsung der Genugtuung. Vorliegend ist 5% Zins ab dem 8. März 2019 auf dem Betrag von Fr. 2'000.– für die erste Haftzeit und 5% Zins ab dem 4. Juli 2019 auf dem Betrag von Fr. 38'150.– geschuldet (je mittlerer Verfall).
- 12 - III.
1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf Fr. 1'800.– festzu- setzen (Art. 424 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 16 Abs. 1 und § 14 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts). Die Kosten des Berufungsverfahrens tra- gen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seinem Antrag auf Bestätigung der vorinstanzlich ausgesprochenen Genugtuung teilweise, weshalb es angemessen erscheint, ihm die Kosten zu einem Viertel aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beru- fungsverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Eine allfällige Rücker- stattungspflicht im Umfang von einem Viertel bleibt vorbehalten (Art. 135 Abs. 4 StPO).
2. Die amtliche Verteidigung des Beschuldigten macht ein Honorar von Fr. 2'808.40 geltend (Urk. 99), was ausgewiesen und angemessen ist. Die amtli- che Verteidigung ist daher mit Fr. 2'808.40 aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 3. Abteilung, vom 30. November 2020 bezüglich der Dispositivziffern 1 (Freispruch), 2 (Zivilpunkt), 4-6 (Entscheid über sichergestellte Gegenstände) sowie 7-8 (Kosten- und Entschädigungsdispositiv) in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Dem Beschuldigten wird eine Genugtuung von Fr. 40'150.– aus der Ge- richtskasse zugesprochen.
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2. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: 1'800.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'808.40 amtliche Verteidigung
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung, werden der Beschuldigten zu einem Viertel aufer- legt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von einem Viertel vorbehalten.
4. Schriftliche Mitteilung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten, − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, − die Privatklägerschaft, und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mit- teilungen an die Behörden).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.
- 14 - Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 13. September 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Wolter