Erwägungen (35 Absätze)
E. 1 Prozessgeschichte
E. 1.1 Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 12. November 2020 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 71 ff.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 13. November 2020 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 58). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 62 und 63) reichte die Verteidigung am 3. März 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 67).
- 8 - Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2021 wurde die Berufungserklärung in An- wendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zu- gestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen.
E. 1.2 Am 22. April 2021 wurde auf den 20. Mai 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 73).
E. 1.3 Zur Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2021 erschienen sind der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldig- ten (Urk. 75) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. II S. 5 ff.).
E. 2 Umfang der Berufung
E. 2.1 Gemäss seiner Berufungserklärung ficht der Verteidiger die Dispositivzif- fern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils an und beschränkt seine Berufung damit auf die Strafzumessung sowie die Frage des Vollzugs (Urk. 67). Die Staatsan- waltschaft erhob wie gesehen weder Berufung noch Anschlussberufung.
E. 2.2 Nicht angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist das vor- instanzliche Urteil somit hinsichtlich des Schuldspruchs (Dispositivziffer 1), der Entscheide betreffend Einziehungen, Beschlagnahme und Kostendeckung (Dis- positivziffern 4 bis 10) sowie des Kostendispositivs (Dispositivziffer 11 - 12) (Prot. II S. 4). Das ist vorab vorzumerken. Im übrigen Umfang steht der angefoch- tene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 3 Strafzumessung
E. 3.1 Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte
- 9 - beging die Tathandlungen, welche zur Verurteilung wegen gewerbsmässigen Be- trugs führten, vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt began- gen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nach- her, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mi- tior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat aufgrund eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5 mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen sein wird, ist ei- ne teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Änderungen des Sanktionen- rechts führen hier nicht zu unterschiedlichen Beurteilungen. Damit ist im Folgen- den ausschliesslich auf das alte Recht abzustellen.
E. 3.2 Das Gesetz sieht für den gewerbsmässigen Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tages- sätzen vor (Art. 146 Abs. 2 StGB). Es besteht kein Anlass, diesen ordentlichen Strafrahmen vorliegend zu verlassen.
E. 3.3 Die Vorinstanz setzte für den gewerbsmässigen Betrug eine Freiheits- strafe von 33 Monaten fest (Urk. 66 S. 25 ff.). Die Verteidigung erachtet diese als zu hoch und beantragt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk. 67, Urk. 76 S. 1 ff.). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht vorlie- gend aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Bestätigung oder Reduktion des von der Vorinstanz verhängten Strafmasses zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO).
E. 3.4 Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen ge- werbsmässigen Betrugs ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrah- mens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Betrugs- handlungen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte deklarierte erstmals am
2. Mai 2006 wahrheitswidrig, über kein selbständiges Erwerbseinkommen zu verfügen (vgl. Urk. 66 S. 8 ff., S. 14 f.). Bis zu seiner Verhaftung am
19. Februar 2015 unterzeichnete er acht weitere Selbstdeklarationen (Urk. 66 S. 15), bei denen er wiederum wahrheitswidrig angab, über kein Einkommen
- 10 - aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verfügen, obwohl er im Zeitraum vom
2. Mai 2006 bis zum 14. Mai 2015 unbestrittenermassen einen Nettoerlös von insgesamt Fr. 299'746.40 erzielte (Urk. 66 S. 9 ff.). Ebenso unterliess er es, das Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit seiner Ehefrau aus dem Jahr 2008 (Fr. 4'740.10) sowie zumindest einen Teil seines Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aus den Jahren 2008 und 2009 (Monate Juni, Juli, August 2008: Fr. 925.–) zu deklarieren. Ebenso nicht angegeben hatte er SUVA-Unfall- taggelder (Fr. 1'611.–), Bankkonten seiner Kinder mit einem Kontohöchststand im deliktsrelevanten Zeitraum von insgesamt rund Fr. 18'000.–, ein Bankkonto bei der C._____ Bank sowie den Kauf und Besitz eines Mercedes Benz Viano zu einem Preis von Fr. 63'080.– (Urk. 66 S. 12 ff., vgl. zum Ganzen die Zu- sammenstellung auf S. 17). Negativ ins Gewicht fällt insbesondere der lange Deliktszeitraum von nicht ganz neun Jahren. Klar straferhöhend zu werten ist auch der erhebliche Deliktsbetrag. Dieser ist laut bundesgerichtlicher Recht- sprechung ein wichtiger strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkt neben an- deren (vgl. Urteil 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.2 mit Hinwei- sen). Die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe respektive der Schaden der Sozia- len Dienste beläuft sich zumindest auf den Betrag der verschwiegenen Ein- künfte von insgesamt Fr. 307'022.50, wobei dem Beschuldigten als monatliche Unterstützungsbeiträge insgesamt Fr. 450'600.– ausbezahlt wurden (Urk. 66 S. 18 ff.). Für ein durchdachtes und zielgerichtetes Vorgehen spricht der Um- stand, dass der Beschuldigte Einnahmen und Vermögenswerte teilweise dekla- rierte. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann eine nicht unerhebliche kriminelle Energie bzw. eine gewisse Raffinesse in dem Umstand erblickt, dass sich der Beschuldigte zur Aufrechterhaltung der Täuschung einer Vielzahl ärztlicher Ar- beitsunfähigkeitszeugnisse bediente, obwohl er zu dieser Zeit seiner selbstän- digen Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Urk. 66 S. 20 und 26). Insgesamt führte der Beschuldigte die Sozialen Dienste wiederholt und während fast 9 Jahren hinters Licht. Beendet wurden seine deliktischen Tätigkeiten erst durch die Ein- leitung des Strafverfahrens, worauf die Vorinstanz zutreffend verweist (Urk. 66 S. 26). Insgesamt muss dem Beschuldigten ein skrupelloses und unverfrore-
- 11 - nes Vorgehen zur Last gelegt werden. Zum einen wird durch ein solches Verhal- ten das gesamte Sozialleistungssystem erschüttert und zum anderen werden ehr- liche Rentenbezüger in Verruf gebracht. Entsprechend besteht angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute der schweizerischen Rechtsordnung ein erhebliches und gewichtiges öffentliches Interesse, Sozialleistungsbetrug zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2017 vom 11. November 2017 E. 4. 2 mit Hinweisen, ZR 114/2015 Nr. 80, S. 312, 314 f.). Insofern erweist sich der Sozialhilfemissbrauch – entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 3) – als be- sonders verwerflich.
E. 3.5 In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Dass der Beschuldigte aus finanziellen Gründen handelte, ist der (unrechtmässigen) Bereicherungsabsicht und der Gewerbsmässigkeit seines Tuns immanent. Gleichwohl handelte er aus egoistischen Motiven, selbst wenn er sich (im Ver- gleich mit anderen gewerbsmässigen Betrügern) nicht einen geradezu luxuriö- sen, verschwenderischen Lebenswandel geleistet hat. Zumindest ist Letzteres nicht erstellt. Dass der Beschuldigte von einem luxuriösen Leben weit entfernt gewesen sei, betont auch die Verteidigung (Urk. 76 S. 3). Es ging ihm offen- sichtlich darum, seiner Familie Annehmlichkeiten zu bieten und besondere Wünsche zu erfüllen. In keiner Weise lag eine wirtschaftliche Notsituation vor. Sein Vorgehen basierte auf voller Entscheidungsfreiheit und er handelte bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit. Seine Beweggründe müssen als niedrig und sein Verhalten als niederträchtig bezeichnet werden, weil der Sozialhilfe die Aufgabe zukommt, Menschen, die sich in einer echten Notlage befinden, zu unterstützen und denen gerade wegen Personen wie dem Beschuldigten nicht selten mit Misstrauen begegnet wird. Insgesamt vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativie- ren.
E. 3.6 Wenn die Vorinstanz insgesamt von einem nicht mehr leichten Ver- schulden ausgeht, kann dieser Verschuldensbewertung ohne weiteres gefolgt werden (Urk. 66 S. 27). Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 48 Monaten ist – in Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens bis zu 10 Jahren
- 12 - Freiheitsstrafe und einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen – durchaus ange- messen.
E. 3.7 Soweit sich die Verteidigung auf Vergleichsfälle beruft und damit die feh- lende Angemessenheit der vorinstanzlichen Strafe belegen will (Urk. 56 S. 12, Urk. 76 S. 3), ist ihr nicht zu folgen. Zu dem von der Verteidigung herangezo- genen Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, demjeni- gen des Obergerichts Zürich vom 12. Juli 2018 [SB170461] sowie jenem des Strafappellationshofes des Kantons Freiburg vom 5. Dezember 2016 [501 2015 118] ist zunächst zu bemerken, dass diese mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar sind und sie sich schon deshalb nicht für den angestrebten Rechtsvergleich eignen. Weder handelte es sich bei diesen Fällen um Sozial- hilfemissbrauch noch sind die Deliktszeiträume vergleichbar. Aber auch aus dem von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 18. Mai 2021 im Zusammenhang mit einem IV- und SUVA-Betrug (Prot. II S. 5) kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen sind abgesehen vom Ergebnis keine Details des erwähn- ten Entscheides bekannt und zum anderen hat auch die Verteidigung richtig erkannt, dass die hiesige Kammer in keiner Weise an diesen Entscheid ge- bunden ist (a.a.O.). Vielmehr ist es unzulässig, die Strafe mit dem formalen Argument der fehlenden Relation zu reduzieren und wäre es mit der gerichtli- chen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste sich das Gericht gegen seine Über- zeugung einem anderen Urteil anpassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.2). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts führen der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sach- richter bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs mas- sgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resul- tierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht nach der höchstrich- terlichen Rechtsprechung für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen
- 13 - des richterlichen Ermessens festgesetzt wird, sind Unterschiede in der Straf- zumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssys- tems hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.6.2 mit Hinweisen).
E. 3.8 Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 28), zumal sich die persönlichen Verhältnisse gemäss den Angaben des Beschuldigten seither nicht wesentlich verändert haben (Urk. 75 S. 1). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes. Insbesondere ist der Vorinstanz zu folgen, dass sich die behaupteten gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten nicht strafmin- dernd auswirken (Urk. 66 S. 28 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 vom 18. November 2010 Erw. 4.5). Entgegen der Verteidigung sind hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, die ausnahmsweise ein Abweichen vom "Grundsatz der einheitlichen Leidempfindlichkeit" im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung rechtfertigen würden. Auch der Umstand, dass der Beschul- digte Vater von 5 Kindern ist, begründet für sich alleine keine erhöhte Straf- empfindlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1036/2018 vom
28. November 2018 E. 3.6).
E. 3.9 Angesichts der nicht einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2014 wegen fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln, wo- für der Beschuldigte mit 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– verurteilt worden war (Urk. 70), hat der Beschuldigte zumindest für den Deliktszeitraum nach dieser Verurteilung als vorbestraft zu gelten. Vor dem Hintergrund, dass diese tiefe Strafe nicht einschlägig war und erst gegen Ende seiner vorliegend zu beurtei- lenden Delinquenz ausgesprochen wurde, ist diese aber nur geringfügig straf- erhöhend zu berücksichtigen. Jedenfalls hat dieses Strafverfahren den Be- schuldigten nicht von der weiteren vorliegend zu beurteilenden Delinquenz ab- gehalten. Da es sich dabei um eine Geldstrafe handelte, fällt mangels Gleich- artigkeit der Strafen eine teilweise Zusatzstrafe ausser Betracht.
- 14 -
E. 3.10 Soweit die Verteidigung die Kooperations- und Geständnisbereitschaft des Beschuldigten hervorhebt (Urk. 56 S. 11), ist relativierend festzuhalten, dass die Zugeständnisse des Beschuldigten erst unter dem Eindruck der erdrückenden Beweislage erfolgten und sie insofern das Strafverfahren nicht wesentlich vereinfachten. Aufrichtige Reue oder Einsicht sind angesichts der Aussagen des Beschuldigten – entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 3 f.) – nicht erkennbar. Das von der Verteidigung erwähnte Wohlverhalten des Be- schuldigten seit seiner Haftentlassung stellt keine besondere Leistung dar. Auch wenn sich der Beschuldigte vor Vorinstanz im Rahmen des Schlusswor- tes zumindest für das Nichtangeben der Garage entschuldigte (Prot. I S. 69), rechtfertigte er sein Verhalten während des gesamten Verfahrens immer wie- der mit der Erklärung, dass ihm bei Angabe der Einkünfte diese Beträge vom Sozialgeld abgezogen worden wären und es dann für die Familie eben nicht gereicht hätte (vgl. etwa Urk. 5/4 S. 5, Urk. 7/2 S. 25, Prot. I S. 27, vgl. auch Urk. 66 S. 28). Er habe es zwar angeben wollen, aber dann sei der Unfall ge- kommen. Er habe dem Sozialamt immer gesagt, dass er sich selbständig habe machen wollen, sie hätten ihm aber keinen Kredit geben wollen (Urk. 75 S. 4 f.). Insgesamt ist das Geständnis aber gleichwohl strafmindernd zu be- rücksichtigen, wenn auch nur in moderatem Umfang.
E. 3.11 Im Einklang mit der Vorinstanz überwiegt bei der Täterkomponente der strafmindernde Faktor des Geständnisses den straferhöhenden Aspekt der Vorstrafe. Die von der Vorinstanz nach Würdigung der Täterkomponente vor- genommene Reduktion der – wegen der Verletzung des Beschleunigungsge- botes bereits reduzierten – Einsatzstrafe um 3 Monate (vgl. Urk. 66 S. 27 ff.) erweist sich indessen als etwas zu streng. Insgesamt erscheint es als ange- messen, die nach Würdigung der Tatkomponenten festgesetzte Einsatzstrafe von 48 Monaten auf 42 Monate zu reduzieren.
E. 3.12 Die Vorinstanz erachtete aufgrund der langen Verfahrensdauer zwi- schen der Haftentlassung des Beschuldigten am 19. August 2015 bis zur Anklageerhebung am 25. September 2019 von rund vier Jahren das Beschleu- nigungsgebot als verletzt. Vor diesem Hintergrund reduzierte die Vorinstanz
- 15 - die Strafe um 25%, dies jedoch noch vor Würdigung der Täterkomponenten. Insgesamt reduzierte die Vorinstanz die Strafe unter diesem Titel um 12 Monate (Urk. 66 S. 27). Auch die Staatsanwaltschaft ging in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes aus, da während mehr als 9 Monaten keine Verfahrensschritte unternommen worden seien und erachtete es als angemessen, die von ihr als verschuldensange- messene Strafe von 65 Monaten Freiheitsstrafe um rund 25% auf 48 Monate zu reduzieren (Urk. 55 S. 24).
E. 3.13 Die Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur erfolgte am
14. Juli 2014 (Urk. 1). Der Polizeirapport datiert vom 11. November 2014 (Urk. 4/1) und das Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Februar 2015 eröffnet (Urk. 16/2). Gleichentags wurde der Beschuldigte verhaftet (Urk. 19/1/2). Daraufhin folgte eine Zeitspan- ne mit einer Vielzahl von wesentlichen Untersuchungshandlungen. So wurde der Beschuldigte bis im Juli 2015 sechsmal einvernommen (Urk. 5/1-4, 5/6 und 5/8). Parallel dazu erfolgten sechs Einvernahmen mit der Ehefrau des Beschuldigten bis im August 2015 (Urk. 6/1-3) und drei Konfrontationseinvernahmen zwischen den beiden (Urk. 7/1-3). Sodann wurden in der gleichen Zeitspanne neun weitere Personen zum Teil mehrfach als polizeiliche Auskunftspersonen sowie als Zeu- gen einvernommen (Urk. 8/1-11, 8/14-17). Ebenso wurden im Jahr 2015 diverse Editionsverfügungen erlassen, zwecks Einholung von Steuer- und Bankunterla- gen, Angaben von Lieferanten betreffend die "D._____ Garage" sowie Daten von ricardo.ch betreffend Autohandel (Urk. 9/1-10; Urk. 10/1; Urk. 11/3, 4, 5; Urk. 13/1). Ferner wurden im Jahr 2015 beim Beschuldigten zu Hause, in der "D._____ Garage " sowie bei Dritten Hausdurchsuchungen durchgeführt und es wurden Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt, verbunden mit Rechtshilfeersuchen nach Mazedonien im Oktober 2015, Februar 2016 und Ap- ril 2016. Ferner wurden Daten von Mobiltelefonen sichergestellt und ausgewertet (Urk. 14/1, 2, 5, 8, 12, 14, 16, 21, 24, 30; Urk. 21/2/2 und 21/2/7). Der Untersu- chungsbericht Vermögenseinziehung der Staatsanwaltschaft I an die Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland datiert vom 1. September 2016 (Urk. 21/2/7). Gemäss Aktennotiz der zuständigen Staatsanwältin teilte diese dem damaligen
- 16 - amtlichen Verteidiger im Februar 2017 telefonisch mit, dass die Schlusseinver- nahme im Frühjahr 2017 geplant sei (Urk. 18/1/26). Mit Eingabe vom
20. Juni 2017 informierte Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dass ihn der Beschuldig- te wegen des Vorwurfes der groben Verkehrsregelverletzung mandatiert habe und erkundigte sich, ob diesbezüglich bereits eine entsprechende Strafunter- suchung eingeleitet worden sei (Urk. 18/1/27). Im Juli 2017 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auf Ersuchen des Beschuldigten als neuer amtlicher Verteidiger im vorliegenden Strafverfahren eingesetzt, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der früheren amtlichen Verteidigung nach entsprechen- den Abklärungen als erheblich gestört erachtet wurde (Urk. 18/1/29, 30, 32-36). Im November 2017 wurden der amtlichen Verteidigung – nach entsprechender Aktenaufbereitung (Urk. 18/1/37) – sämtliche Verfahrensakten für drei Monate zur Einsicht zugestellt (Urk. 18/1/38). Neben dem vorliegenden Dossier wurde gegen den Beschuldigten wegen vier weiterer Vorwürfe ermittelt, zum einen wegen grober Verkehrsregelverletzung und zum anderen wegen Drohung, etc. zum Nachteil seiner Ehefrau E._____ sowie von K._____, dem (damaligen) Freund der Ehefrau (Dossiers 2, 3, 4 und 7). Im Verfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Vorfall vom 1. März 2017 wurde am 29. März 2017 rapportiert. Die Einstellungsverfügung in dieser Sache erfolgte am 25. September 2019 (Dossier 2). Im Verfahren wegen Drohung, etc. zum Nachteil der Ehefrau wurde im September 2017 rapportiert und das Strafverfahren im Oktober 2017 auf Antrag der Ehefrau für längstens
E. 3.14 Was den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf betrifft, ist zu konstatieren, dass die Untersuchung im Jahr 2015 und auch noch zu Beginn des Jahres 2016 intensiv geführt und vorangetrieben wurde. Im September 2016 erfolgte dann der Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung, wobei der Stillstand zwischen April und September 2016 mit dem Abwarten einer Antwort im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen nach Mazedonien erklärbar ist. Im Jahr 2017 erfolgte dann im Februar nur noch das in Aussicht stellen der Schlusseinvernahme, wel- che dann ja aber erst im September 2019 erfolgte, der Verteidigerwechsel im Ju- li 2017 sowie das Zustellen der Akten an die neue amtliche Verteidigung für die Dauer von 3 Monaten im November 2017. Danach wurde das Verfahren wegen
- 18 - gewerbsmässigen Betruges bis zur Schlusseinvernahme im September 2019 nicht mehr vorangetrieben.
E. 3.15 Parallel dazu liefen indessen wie gesehen weitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten. Ungefähr einen Monat nach Ablauf der Frist zur Akteneinsicht im Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs wurde im März 2017 wie gesehen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und dann, allerdings erst wieder im September 2017 und damit nach einer eigentlichen Bearbeitungspause von rund einem halben Jahr wegen Drohung etc. rapportiert. Dieses Verfahren wurde dann im Oktober 2017 wie gesehen für ein halbes Jahr sistiert und im Mai 2018 einge- stellt. Nur drei Monate später erfolgte dann der nächste Rapport wegen Drohung zum Nachteil der Ehefrau, die Inhaftierung des Beschuldigten, die Durchführung von Einvernahmen, eine Hausdurchsuchung und nach Einholung eines Gutach- tens im Oktober 2018 die Haftentlassung des Beschuldigten im November 2018. Danach erfolgte dann wiederum eine eigentliche Bearbeitungslücke ohne nach aussen erkennbarer Untersuchungshandlungen. Abgesehen vom Erlass zweier Beschlagnahmeverfügungen im Mai 2019 erfolgte in der letzten Phase der Untersuchung während rund acht Monaten keine weitere Untersuchungstätigkeit durch die Staatsanwaltschaft.
E. 3.16 Indessen wurde das Verfahren zu Beginn der Untersuchung und dann jeweils nach entsprechender Rapportierung der weiteren Vorwürfe ausgespro- chen speditiv vorangetrieben, was die praktische Untätigkeit in den vorgenannten Phasen teilweise wettzumachen vermag. Zwar wurden abgesehen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges sämtliche weitere Verfahren gegen den Beschul- digten eingestellt oder nicht anhand genommen, dies jedoch lediglich mangels objektivierbarer Beweise angesichts der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und vor dem Hintergrund des Beziehungskonfliktes der Verfahrensbeteiligten. Dass sich das Verfahren immer wieder mit neuen Vorwürfen in die Länge gezo- gen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht nur dem Staat anzulasten.
E. 3.17 Insgesamt ist dennoch von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen, was sich in einer deutlichen Strafminderung auswirken muss. Eine Strafreduktion im Umfang von zwölf Monaten, wie sie die Vorinstanz vorgenom-
- 19 - men hat, erweist sich unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles indessen als zu umfangreich. Es rechtfertigt sich eine Reduktion im Bereich eines Fünftels, was rund 8 Monaten entspricht.
E. 3.18 Wie gesehen darf aufgrund des Verschlechterungsverbotes das von der Vorinstanz festgesetzte Strafmass nicht überschritten werden. Damit bleibt es im Ergebnis bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 33 Monaten. Für eine weitere Reduzierung des Strafmasses besteht auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes keine Veranlas- sung.
4. Vollzug 4.1. Die Verteidigung beantragt für den Fall, dass eine Freiheitsstrafe von über 24 Monaten ausgefällt werden sollte, die Gewährung des teilbedingten Straf- vollzuges mit Anordnung des Vollzuges von sechs Monaten Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 67; Urk. 76 S. 1, 5). Aufgrund der günstigen Prognose bestehe keinerlei Veranlassung, den zu vollziehenden Teil der Strafe auf über sechs Monate anzusetzen (Urk. 56 S. 14, Urk. 76 S. 5). 4.2. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstra- fe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungs- regel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass da- rin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
- 20 - 4.3. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzu- ges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). 4.4. Der Beschuldigte hat abgesehen von der teilbedingten Geldstrafe gemäss dem Strafmandat der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. April 2014 wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung vom 27. Mai 2014 keine Vorstrafen zu verzeichnen (Urk. 70). Die Legalprognose des Beschuldigten ist damit nur ganz leicht getrübt. Wenn die Vorinstanz hinsichtlich Vermögensdelikte von einem Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgeht, kann dem gefolgt werden (Urk. 66 S. 30). 4.5. Schon vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes ist dem Be- schuldigten der teilbedingte Aufschub der Strafe zu gewähren. Bei der Bemes- sung des Verhältnisses zwischen dem zu vollziehenden und dem bedingt aufzu- schiebenden Teil der Strafe fällt zunächst das festgesetzte Strafmass von 33 Monaten ins Gewicht. Das liegt im oberen Bereich des Strafrahmens, in wel- chem teilbedingte Freiheitsstrafen überhaupt möglich sind (1 Jahr bis 3 Jahre, Art. 43 Abs. 1 [a]StGB). Bei Strafen in derartigen Höhen spricht die angemessene Berücksichtigung der Verschuldensgesichtspunkte grundsätzlich für einen voll- ziehbaren Anteil im oberen Bereich des Zulässigen. Eine Reduktion kann aber etwa bei einer einwandfreien Legalprognose angezeigt sein. Die Vorinstanz hat den unbedingt zu vollziehbaren Teil der Strafe auf 12 Monate festgesetzt (Urk. 66 S. 30). Damit ist es schon vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes ausgeschlossen, mehr als 12 Monate von der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu vollziehen. Dies erscheint angesichts der Vorstrafensituation des Beschuldigten aber auch nicht als notwendig. Den vollziehbaren Anteil noch kleiner anzusetzen, trüge einerseits der Uneinsichtigkeit und fehlender Reue des Beschuldigten zu
- 21 - wenig Rechnung und unterschritte andererseits bei der gesamthaft ausgefällten Strafe von 33 Monaten das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Min- destmass. 4.6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 33 Monaten ist damit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Umfang von 21 Monaten bedingt aufzuschieben, und im übrigen Umfang (12 Monate) zu vollziehen. Die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe ist angesichts der leicht getrübten Legalprognose auf 3 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 [a]StGB).
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Berufungsanträgen sowohl hinsichtlich des beantragten tieferen Strafmasses als auch hinsichtlich der Anträge betreffend den Vollzug. Einzig in Bezug auf die Dauer der Probezeit erreicht der Beschuldigte einen für ihn günsti- geren Entscheid, welcher angesichts der Gewichtung der Berufungsanträge in- dessen nicht die Verlegung eines Teils der Kosten auf die Staatskasse rechtfer- tigt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
12. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
- 22 -
2. (…)
3. (…)
4. Der bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur eingebuchte Verwertungserlös des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Mai 2015 beschlagnahmten Fahrzeugs Mercedes-Benz Viano 2.2 CDI Trend, kurz, Chassis-Nr. …, von Fr. 11'000.– wird eingezogen und nach Rechtskraft beider Urteile hälftig zur teilweisen Kostendeckung im Verfahren DG190080 und im Verfahren DG190081 verwendet.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
26. Februar 2015 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Winterthur eingebuchten Barschaften von Fr. 1'290.– sowie Euro 11'065.– (entspricht Fr. 11'701.25) werden eingezogen und nach Rechtskraft beider Urteile jeweils hälftig zur teilweisen Kostendeckung im Verfahren DG190080 und im Verfahren DG190081 verwendet.
E. 6 Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
29. Oktober 2015 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Winterthur eingebuchte Barschaft von Fr. 93.– wird eingezogen und nach Rechtskraft beider Urteile je hälftig zur teilweisen Kostendeckung im Verfah- ren DG190080 und im Verfahren DG190081 verwendet.
E. 7 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2015 mit einer Kontosperre belegte Guthaben auf dem Privatkonto bei der B._____ Bank, lautend auf A._____, Konto-Nr. … (Privatkonto) wird eingezo- gen und nach Rechtskraft beider Urteile je hälftig zur teilweisen Kostende- ckung im Verfahren DG190080 und im Verfahren DG190081 verwendet. Die B._____ Bank wird angewiesen, den Saldo per Datum Rechtskraft der Ur- teile an die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur, Postkonto Nr. …, zu überweisen. Die Kontosperre gilt nach Überweisung des entsprechenden Betrages an die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur als aufgehoben.
E. 8 Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2015 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der C._____ Bank, lautend
- 23 - auf D._____ [Garage], IBAN CH…, wird eingezogen und nach Rechtskraft beider Urteile je hälftig zur teilweisen Kostendeckung im Verfahren DG190080 und im Verfahren DG190081 verwendet. Die C._____ Bank wird angewiesen, den Saldo per Datum Rechtskraft der Urteile an die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur, Postkonto Nr. …, zu überweisen. Die Kontosperre gilt nach Überweisung des entsprechenden Betrages an die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur als aufgehoben.
E. 9 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2015 beschlagnahmten Guthaben bei der B._____ BANK werden nach Rechtskraft beider Urteile in den Verfahren DG190080 und DG190081 freigegeben und die Kontosperren werden aufgehoben: − Guthaben, respektive Minusguthaben, auf dem Privatkonto B._____ Bank, lautend auf E._____, Geschäfts-Nr. …; − Guthaben auf dem Jugendsparkonto B._____ Bank, lautend auf F._____, Geschäfts-Nr. …; − Guthaben auf dem Jugendsparkonto B._____ Bank, lautend auf G._____, Geschäfts-Nr. …; − Guthaben auf dem Jugendsparkonto B._____ Bank, lautend auf H._____, Geschäfts-Nr. …; − Guthaben auf dem Jugendsparkonto B._____ Bank, lautend auf I._____, Geschäfts-Nr. …; − Guthaben auf dem Jugendsparkonto B._____ Bank, lautend auf J._____, Geschäfts-Nr. ….
E. 10 Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Oktober 2015 beschlagnahmten und beim Bezirksgericht Winterthur lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten innert 60 Tagen nach Rechtskraft beider Urteile in den Verfahren DG190080 und DG190081 unter Vorlage eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Anmeldung, auf ers- tes Verlangen herausgegeben: − 1 Digitalkamera, Marke "Canon" (Asservat-Nr. A008'175'324);
- 24 - − 1 PC Compaq, graues Gehäuse, ausgeschaltet, ohne Passwort, mit Netzkabel (Asservat-Nr. A008'175'335); − 1 PC Compaq, schwarzes Gehäuse, ausgeschaltet, ohne Passwort, mit Netzkabel (Asservat-Nr. A008'175'846); − 1 PC, HP Compaq, silberfarbene Front, schwarzes Gehäuse, ohne Passwort, mit Netzkabel (Asservat-Nr. A008'176'349); − 1 iPhone 5, schwarzes Gehäuse (Asservat-Nr. A008'176'509). − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 1 (Asservat-Nr. A008'176'816); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 2 (Asservat-Nr. A008'176'827); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 3 (Asservat-Nr. A008'176'838); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 4 (Asservat-Nr. A008'176'850); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 5 (Asservat-Nr. A008'176'929); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 6 (Asservat-Nr. A008'176'941); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 7 (Asservat-Nr. A008'177'444); − 1 Plastiksack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 8 (Asservat-Nr. A008'177'488); − 1 Plastiksack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 9 (Asservat-Nr. A008'177'499); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 10 (Asservat-Nr. A008'177'513); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 11 (Asservat-Nr. A008'177'524);
- 25 - − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 12a (Asservat-Nr. A008'177'546); − 1 Ordner, grün mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 12b (Asservat-Nr. A008'177'557); − Agenda der D._____ Garage 2014 (Asservat-Nr. A008'177'660); − 3 Bündel Visitenkarten der D._____ Garage 2014 (Asservat-Nr. A008'177'682); − 3 Stempel (Asservat-Nr. A008'177'717); − 5 Empfangsscheinbücher (DIE POST), gelb (Asservat-Nr. A008'177'853); − 9 Quittungsblöcke und 2 Mehrzweck-Quittungsblöcke (Asservat-Nr. A008'177'875); − 1 Quittungsblock (D._____ Garage, ab 10.03.14, Block-Nr.: Q12) (Asservat-Nr. A008'274'188). Nach Ablauf dieser Frist ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände zu vernichten.
E. 11 Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 26 - Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'093.65 Auslagen (Gutachten, Auswertung Mobiltelefon) Fr. 428.75 weitere Auslagen Untersuchung Fr. 1'065.00 Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 300.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 21.10 Zeugenentschädigung Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand für Fr. 4'504.95 E._____, RA Y._____ (Dossier 4) (inkl. MwSt. und Barauslagen) Entschädigung amtl. Verteidigung lic. iur. X._____ Fr. 32'795.55 (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 54'209.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
E. 12 Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft von E._____ im Dossi- er 4 (RA Y._____; Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2019) werden auf die Staatskasse genommen. Die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten werden soweit ausreichend aus den eingezogenen Vermögens- werten gemäss Disp.-Ziff. 4-8 bezogen. In einem allfälligen Mehrbetrag wer- den die eingezogenen Vermögenswerte an den Beschuldigten herausgege- ben.
E. 13 (Mitteilungen)
E. 14 (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 27 - Es wird erkannt:
Dispositiv
- Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 182 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden sind.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'250.– amtliche Verteidigung
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung , werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
- Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen betreffend Effektenverwaltung und Konten) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste - 28 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Mai 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210165-O/U/jv Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. R. Naef, Präsident, Oberrichterin lic. iur. R. Affolter und Oberrichter lic. iur. B. Amacker sowie die Gerichts- schreiberin lic. iur. S. Bussmann Urteil vom 20. Mai 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. T. Fuchs, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend gewerbsmässiger Betrug Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 12. November 2020 (DG190081)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
25. September 2019 ist diesem Urteil beigeheftet (Urk. 24). Urteil der Vorinstanz: (Urk. 66 S. 38 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
2. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 33 Monaten, wovon 182 Tage durch Haft erstanden sind.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgeschoben und die Probezeit auf 4 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate, abzüglich 182 Tage, die durch Haft erstanden sind) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
4. Der bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur eingebuchte Verwertungserlös des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Mai 2015 be- schlagnahmten Fahrzeugs Mercedes-Benz Viano 2.2 CDI Trend, kurz, Chassis-Nr. …, von Fr. 11'000.– wird eingezogen und nach Rechtskraft beider Urteile hälftig zur teilweisen Kostendeckung im Verfahren DG190080 und im Verfahren DG190081 verwendet.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 26. Februar 2015 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Winterthur einge- buchten Barschaften von Fr. 1'290.– sowie Euro 11'065.– (entspricht Fr. 11'701.25) werden eingezogen und nach Rechtskraft beider Urteile jeweils hälftig zur teilwei- sen Kostendeckung im Verfahren DG190080 und im Verfahren DG190081 verwen- det.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Oktober 2015 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Winterthur einge- buchte Barschaft von Fr. 93.– wird eingezogen und nach Rechtskraft beider Urteile
- 3 - je hälftig zur teilweisen Kostendeckung im Verfahren DG190080 und im Verfahren DG190081 verwendet.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2015 mit einer Kontosperre belegte Guthaben auf dem Privatkonto bei der B._____ Bank , lautend auf A._____, Konto-Nr. … (Privatkonto) wird eingezogen und nach Rechtskraft beider Urteile je hälftig zur teilweisen Kostendeckung im Verfahren DG190080 und im Verfahren DG190081 verwendet. Die B._____ Bank wird angewiesen, den Saldo per Datum Rechtskraft der Urteile an die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur, Postkonto Nr. …, zu überweisen. Die Kontosperre gilt nach Überweisung des entsprechenden Betrages an die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur als aufgehoben.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2015 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der C._____ Bank, lautend auf D._____ Garage, IBAN CH …, wird eingezogen und nach Rechtskraft beider Urteile je hälftig zur teilweisen Kostendeckung im Verfahren DG190080 und im Verfahren DG190081 verwendet. Die C._____ Bank wird angewiesen, den Saldo per Datum Rechtskraft der Urteile an die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur, Postkonto Nr. …, zu überweisen. Die Kontosperre gilt nach Überweisung des entsprechenden Betrages an die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur als aufgehoben.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
4. März 2015 beschlagnahmten Guthaben bei der B._____ Bank werden nach Rechtskraft beider Urteile in den Verfahren DG190080 und DG 190081 freigegeben und die Kontosperren werden aufgehoben: − Guthaben, respektive Minusguthaben, auf dem Privatkonto B._____ Bank, lautend auf E._____, Geschäfts-Nr. …; − Guthaben auf dem Jugendsparkonto B._____ Bank, lautend auf F._____, Geschäfts-Nr. … − Guthaben auf dem Jugendsparkonto B._____ Bank, lautend auf G._____, Geschäfts-Nr. …;
- 4 - − Guthaben auf dem Jugendsparkonto B._____ Bank, lautend auf H._____, Geschäfts-Nr. …; − Guthaben auf dem Jugendsparkonto B._____ Bank, lautend auf I._____, Ge- schäfts-Nr. ….; − Guthaben auf dem Jugendsparkonto B._____ Bank, lautend auf J._____, Ge- schäfts-Nr…..
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
29. Oktober 2015 beschlagnahmten und beim Bezirksgericht Winterthur lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten innert 60 Tagen nach Rechtskraft beider Urteile in den Verfahren DG190080 und DG190081 unter Vorlage eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Anmeldung, auf erstes Verlangen herausgegeben: − 1 Digitalkamera, Marke "Canon" (Asservat-Nr. A008'175'324); − 1 PC Compaq, graues Gehäuse, ausgeschaltet, ohne Passwort, mit Netzka- bel (Asservat-Nr. A008'175'335); − 1 PC Compaq, schwarzes Gehäuse, ausgeschaltet, ohne Passwort, mit Netz- kabel (Asservat-Nr. A008'175'846); − 1 PC, HP Compaq, silberfarbene Front, schwarzes Gehäuse, ohne Passwort, mit Netzkabel (Asservat-Nr. A008'176'349); − 1 iPhone 5, schwarzes Gehäuse (Asservat-Nr. A008'176'509). − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 1 (Asservat-Nr. A008'176'816); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 2 (Asservat-Nr. A008'176'827); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 3 (Asservat-Nr. A008'176'838); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 4 (Asservat-Nr. A008'176'850);
- 5 - − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 5 (Asservat-Nr. A008'176'929); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 6 (Asservat-Nr. A008'176'941); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 7 (Asservat-Nr. A008'177'444); − 1 Plastiksack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 8 (Asservat-Nr. A008'177'488); − 1 Plastiksack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 9 (Asservat-Nr. A008'177'499); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 10 (Asservat-Nr. A008'177'513); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 11 (Asservat-Nr. A008'177'524); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 12a (Asservat-Nr. A008'177'546); − 1 Ordner, grün mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 12b (Asservat-Nr. A008'177'557); − Agenda der D._____ Garage 2014 (Asservat-Nr. A008'177'660); − 3 Bündel Visitenkarten der D._____ Garage 2014 (Asservat- Nr. A008'177'682); − 3 Stempel (Asservat-Nr. A008'177'717); − 5 Empfangsscheinbücher (DIE POST), gelb (Asservat-Nr. A008'177'853); − 9 Quittungsblöcke und 2 Mehrzweck-Quittungsblöcke (Asservat-Nr. A008'177'875); − 1 Quittungsblock (D._____ Garage, ab 10.03.14, Block-Nr.: Q12) (Asservat-Nr. A008'274'188). Nach Ablauf dieser Frist ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände zu vernichten.
- 6 -
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'093.65 Auslagen (Gutachten, Auswertung Mobiltelefon) Fr. 428.75 weitere Auslagen Untersuchung Fr. 1'065.00 Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 300.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 21.10 Zeugenentschädigung Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand für Fr. 4'504.95 E._____, RA Y._____ (Dossier 4) (inkl. MwSt. und Barauslagen) Entschädigung amtl. Verteidigung lic. iur. X._____ Fr. 32'795.55 (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 54'209.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft von E._____ im Dossier 4 (RA Y._____; Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2019) werden auf die Staatskasse genommen. Die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten werden soweit ausreichend aus den eingezogenen Vermögenswerten gemäss Disp.-Ziff. 4-8 bezogen. In einem allfälligen Mehrbetrag werden die einge- zogenen Vermögenswerte an den Beschuldigten herausgegeben.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
- 7 - Berufungsanträge: (Prot. II S. 3 f.)
a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 76 S. 1)
1. Das vorinstanzliche Urteil sei betreffend Dispositiv Ziffern 1 sowie 4 - 14 zu bestätigen.
2. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten zu bestrafen, wovon 182 Tage durch Untersuchungshaft erstanden sind.
3. Es sei der bedingte Strafvollzug zu bewilligen unter Ansetzung einer Probe- zeit von zwei Jahren.
4. Eventualiter - im Falle einer Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe von über 24 Monaten - sei der teilbedingte Vollzug der Freiheitsstrafe zu bewilligen, sechs Monate seien zu vollziehen und der Rest sei unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Gerichtskasse zu neh- men.
b) Der Staatsanwaltschaft: keine Anträge Erwägungen:
1. Prozessgeschichte 1.1. Das vorstehend wiedergegebene Urteil vom 12. November 2020 wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. I S. 71 ff.). Der Beschuldigte liess mit Eingabe vom 13. November 2020 innert Frist Berufung anmelden (Urk. 58). Nach Zustellung des begründeten Urteils (Urk. 62 und 63) reichte die Verteidigung am 3. März 2021 fristgerecht die Berufungserklärung ein (Urk. 67).
- 8 - Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2021 wurde die Berufungserklärung in An- wendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 und Art. 401 StPO der Staatsanwaltschaft zu- gestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen (Urk. 71). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht vernehmen. 1.2. Am 22. April 2021 wurde auf den 20. Mai 2021 zur Berufungsverhandlung vorgeladen (Urk. 73). 1.3. Zur Berufungsverhandlung vom 20. Mai 2021 erschienen sind der Be- schuldigte in Begleitung seines amtlichen Verteidigers (Prot. II S. 3). Vorfragen waren keine zu entscheiden und – abgesehen von der Befragung des Beschuldig- ten (Urk. 75) – auch keine Beweise abzunehmen (Prot. II S. 5). Das Urteil erging im Anschluss an die Berufungsverhandlung und wurde den Parteien gleichentags mündlich eröffnet (Prot. II S. 5 ff.).
2. Umfang der Berufung 2.1. Gemäss seiner Berufungserklärung ficht der Verteidiger die Dispositivzif- fern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils an und beschränkt seine Berufung damit auf die Strafzumessung sowie die Frage des Vollzugs (Urk. 67). Die Staatsan- waltschaft erhob wie gesehen weder Berufung noch Anschlussberufung. 2.2. Nicht angefochten und entsprechend in Rechtskraft erwachsen ist das vor- instanzliche Urteil somit hinsichtlich des Schuldspruchs (Dispositivziffer 1), der Entscheide betreffend Einziehungen, Beschlagnahme und Kostendeckung (Dis- positivziffern 4 bis 10) sowie des Kostendispositivs (Dispositivziffer 11 - 12) (Prot. II S. 4). Das ist vorab vorzumerken. Im übrigen Umfang steht der angefoch- tene Entscheid im Rahmen des Berufungsverfahrens unter Vorbehalt des Verschlechterungsverbotes zur Disposition (Art. 391 Abs. 2 StPO).
3. Strafzumessung 3.1. Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des Schweizeri- schen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte
- 9 - beging die Tathandlungen, welche zur Verurteilung wegen gewerbsmässigen Be- trugs führten, vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Delikt began- gen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beurteilung erst nach- her, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mi- tior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Das Gericht hat aufgrund eines konkreten Vergleichs zu prüfen, welches Recht das mildere ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_287/2020 vom 17. August 2020 E. 1.5 mit Hinweisen). Wie noch zu zeigen sein wird, ist ei- ne teilbedingte Freiheitsstrafe auszusprechen. Die Änderungen des Sanktionen- rechts führen hier nicht zu unterschiedlichen Beurteilungen. Damit ist im Folgen- den ausschliesslich auf das alte Recht abzustellen. 3.2. Das Gesetz sieht für den gewerbsmässigen Betrug eine Strafandrohung von Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tages- sätzen vor (Art. 146 Abs. 2 StGB). Es besteht kein Anlass, diesen ordentlichen Strafrahmen vorliegend zu verlassen. 3.3. Die Vorinstanz setzte für den gewerbsmässigen Betrug eine Freiheits- strafe von 33 Monaten fest (Urk. 66 S. 25 ff.). Die Verteidigung erachtet diese als zu hoch und beantragt eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Urk. 67, Urk. 76 S. 1 ff.). Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, steht vorlie- gend aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Bestätigung oder Reduktion des von der Vorinstanz verhängten Strafmasses zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO). 3.4. Die objektive Tatschwere des vom Beschuldigten begangenen ge- werbsmässigen Betrugs ist innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrah- mens zu bemessen und damit zum breiten Spektrum von denkbaren Betrugs- handlungen in Relation zu setzen. Der Beschuldigte deklarierte erstmals am
2. Mai 2006 wahrheitswidrig, über kein selbständiges Erwerbseinkommen zu verfügen (vgl. Urk. 66 S. 8 ff., S. 14 f.). Bis zu seiner Verhaftung am
19. Februar 2015 unterzeichnete er acht weitere Selbstdeklarationen (Urk. 66 S. 15), bei denen er wiederum wahrheitswidrig angab, über kein Einkommen
- 10 - aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu verfügen, obwohl er im Zeitraum vom
2. Mai 2006 bis zum 14. Mai 2015 unbestrittenermassen einen Nettoerlös von insgesamt Fr. 299'746.40 erzielte (Urk. 66 S. 9 ff.). Ebenso unterliess er es, das Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit seiner Ehefrau aus dem Jahr 2008 (Fr. 4'740.10) sowie zumindest einen Teil seines Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit aus den Jahren 2008 und 2009 (Monate Juni, Juli, August 2008: Fr. 925.–) zu deklarieren. Ebenso nicht angegeben hatte er SUVA-Unfall- taggelder (Fr. 1'611.–), Bankkonten seiner Kinder mit einem Kontohöchststand im deliktsrelevanten Zeitraum von insgesamt rund Fr. 18'000.–, ein Bankkonto bei der C._____ Bank sowie den Kauf und Besitz eines Mercedes Benz Viano zu einem Preis von Fr. 63'080.– (Urk. 66 S. 12 ff., vgl. zum Ganzen die Zu- sammenstellung auf S. 17). Negativ ins Gewicht fällt insbesondere der lange Deliktszeitraum von nicht ganz neun Jahren. Klar straferhöhend zu werten ist auch der erhebliche Deliktsbetrag. Dieser ist laut bundesgerichtlicher Recht- sprechung ein wichtiger strafzumessungsrelevanter Gesichtspunkt neben an- deren (vgl. Urteil 6B_853/2013 vom 20. November 2014 E. 2.4.2 mit Hinwei- sen). Die zu Unrecht bezogene Sozialhilfe respektive der Schaden der Sozia- len Dienste beläuft sich zumindest auf den Betrag der verschwiegenen Ein- künfte von insgesamt Fr. 307'022.50, wobei dem Beschuldigten als monatliche Unterstützungsbeiträge insgesamt Fr. 450'600.– ausbezahlt wurden (Urk. 66 S. 18 ff.). Für ein durchdachtes und zielgerichtetes Vorgehen spricht der Um- stand, dass der Beschuldigte Einnahmen und Vermögenswerte teilweise dekla- rierte. Zu Recht hat die Vorinstanz sodann eine nicht unerhebliche kriminelle Energie bzw. eine gewisse Raffinesse in dem Umstand erblickt, dass sich der Beschuldigte zur Aufrechterhaltung der Täuschung einer Vielzahl ärztlicher Ar- beitsunfähigkeitszeugnisse bediente, obwohl er zu dieser Zeit seiner selbstän- digen Erwerbstätigkeit nachging (vgl. Urk. 66 S. 20 und 26). Insgesamt führte der Beschuldigte die Sozialen Dienste wiederholt und während fast 9 Jahren hinters Licht. Beendet wurden seine deliktischen Tätigkeiten erst durch die Ein- leitung des Strafverfahrens, worauf die Vorinstanz zutreffend verweist (Urk. 66 S. 26). Insgesamt muss dem Beschuldigten ein skrupelloses und unverfrore-
- 11 - nes Vorgehen zur Last gelegt werden. Zum einen wird durch ein solches Verhal- ten das gesamte Sozialleistungssystem erschüttert und zum anderen werden ehr- liche Rentenbezüger in Verruf gebracht. Entsprechend besteht angesichts der Hochwertigkeit der Sozialleistungsinstitute der schweizerischen Rechtsordnung ein erhebliches und gewichtiges öffentliches Interesse, Sozialleistungsbetrug zu verhindern (Urteil des Bundesgerichts 9C_261/2017 vom 11. November 2017 E. 4. 2 mit Hinweisen, ZR 114/2015 Nr. 80, S. 312, 314 f.). Insofern erweist sich der Sozialhilfemissbrauch – entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 3) – als be- sonders verwerflich. 3.5. In subjektiver Hinsicht ist von direktem Vorsatz auszugehen. Dass der Beschuldigte aus finanziellen Gründen handelte, ist der (unrechtmässigen) Bereicherungsabsicht und der Gewerbsmässigkeit seines Tuns immanent. Gleichwohl handelte er aus egoistischen Motiven, selbst wenn er sich (im Ver- gleich mit anderen gewerbsmässigen Betrügern) nicht einen geradezu luxuriö- sen, verschwenderischen Lebenswandel geleistet hat. Zumindest ist Letzteres nicht erstellt. Dass der Beschuldigte von einem luxuriösen Leben weit entfernt gewesen sei, betont auch die Verteidigung (Urk. 76 S. 3). Es ging ihm offen- sichtlich darum, seiner Familie Annehmlichkeiten zu bieten und besondere Wünsche zu erfüllen. In keiner Weise lag eine wirtschaftliche Notsituation vor. Sein Vorgehen basierte auf voller Entscheidungsfreiheit und er handelte bei uneingeschränkter Schuldfähigkeit. Seine Beweggründe müssen als niedrig und sein Verhalten als niederträchtig bezeichnet werden, weil der Sozialhilfe die Aufgabe zukommt, Menschen, die sich in einer echten Notlage befinden, zu unterstützen und denen gerade wegen Personen wie dem Beschuldigten nicht selten mit Misstrauen begegnet wird. Insgesamt vermögen die Elemente der subjektiven Tatkomponente die objektive Tatschwere jedenfalls nicht zu relativie- ren. 3.6. Wenn die Vorinstanz insgesamt von einem nicht mehr leichten Ver- schulden ausgeht, kann dieser Verschuldensbewertung ohne weiteres gefolgt werden (Urk. 66 S. 27). Die von der Vorinstanz festgesetzte Einsatzstrafe von 48 Monaten ist – in Anbetracht des sehr weiten Strafrahmens bis zu 10 Jahren
- 12 - Freiheitsstrafe und einer Mindeststrafe von 90 Tagessätzen – durchaus ange- messen. 3.7. Soweit sich die Verteidigung auf Vergleichsfälle beruft und damit die feh- lende Angemessenheit der vorinstanzlichen Strafe belegen will (Urk. 56 S. 12, Urk. 76 S. 3), ist ihr nicht zu folgen. Zu dem von der Verteidigung herangezo- genen Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2017 vom 11. Januar 2018, demjeni- gen des Obergerichts Zürich vom 12. Juli 2018 [SB170461] sowie jenem des Strafappellationshofes des Kantons Freiburg vom 5. Dezember 2016 [501 2015 118] ist zunächst zu bemerken, dass diese mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar sind und sie sich schon deshalb nicht für den angestrebten Rechtsvergleich eignen. Weder handelte es sich bei diesen Fällen um Sozial- hilfemissbrauch noch sind die Deliktszeiträume vergleichbar. Aber auch aus dem von der Verteidigung an der Berufungsverhandlung erwähnten Urteil des Bezirksgerichts Brugg vom 18. Mai 2021 im Zusammenhang mit einem IV- und SUVA-Betrug (Prot. II S. 5) kann der Beschuldigte nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zum einen sind abgesehen vom Ergebnis keine Details des erwähn- ten Entscheides bekannt und zum anderen hat auch die Verteidigung richtig erkannt, dass die hiesige Kammer in keiner Weise an diesen Entscheid ge- bunden ist (a.a.O.). Vielmehr ist es unzulässig, die Strafe mit dem formalen Argument der fehlenden Relation zu reduzieren und wäre es mit der gerichtli- chen Unabhängigkeit unvereinbar, müsste sich das Gericht gegen seine Über- zeugung einem anderen Urteil anpassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_687/2016 vom 12. Juli 2017 E. 1.4.2). Nach der Rechtsprechung des Bun- desgerichts führen der Grundsatz der Individualisierung und das dem Sach- richter bei der Strafzumessung eingeräumte weite Ermessen notwendigerweise zu einer gewissen, vom Gesetzgeber in Kauf genommenen Ungleichheit. Selbst gleich oder ähnlich gelagerte Fälle unterscheiden sich durchwegs mas- sgeblich in zumessungsrelevanten Punkten. Die aus diesen Umständen resul- tierende Ungleichheit in der Zumessung der Strafe reicht nach der höchstrich- terlichen Rechtsprechung für sich allein nicht aus, um auf einen Missbrauch des Ermessens zu schliessen. Soweit die Strafe innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens, gestützt auf alle wesentlichen Gesichtspunkte und im Rahmen
- 13 - des richterlichen Ermessens festgesetzt wird, sind Unterschiede in der Straf- zumessungspraxis innerhalb dieser Grenzen als Ausdruck unseres Rechtssys- tems hinzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_312/2016 vom 23. Juni 2016 E. 1.6.2 mit Hinweisen). 3.8. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten korrekt wiedergegeben. Darauf kann verwiesen werden (Urk. 66 S. 28), zumal sich die persönlichen Verhältnisse gemäss den Angaben des Beschuldigten seither nicht wesentlich verändert haben (Urk. 75 S. 1). Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergibt sich nichts für die Straf- zumessung Relevantes. Insbesondere ist der Vorinstanz zu folgen, dass sich die behaupteten gesundheitlichen Probleme des Beschuldigten nicht strafmin- dernd auswirken (Urk. 66 S. 28 mit Verweis auf Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2010 vom 18. November 2010 Erw. 4.5). Entgegen der Verteidigung sind hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschuldigten keine aussergewöhnlichen Umstände erkennbar, die ausnahmsweise ein Abweichen vom "Grundsatz der einheitlichen Leidempfindlichkeit" im Sinne der vorzitierten Rechtsprechung rechtfertigen würden. Auch der Umstand, dass der Beschul- digte Vater von 5 Kindern ist, begründet für sich alleine keine erhöhte Straf- empfindlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 6B_1036/2018 vom
28. November 2018 E. 3.6). 3.9. Angesichts der nicht einschlägigen Vorstrafe des Beschuldigten aus dem Jahr 2014 wegen fahrlässiger grober Verletzung von Verkehrsregeln, wo- für der Beschuldigte mit 10 Tagessätzen zu Fr. 120.– verurteilt worden war (Urk. 70), hat der Beschuldigte zumindest für den Deliktszeitraum nach dieser Verurteilung als vorbestraft zu gelten. Vor dem Hintergrund, dass diese tiefe Strafe nicht einschlägig war und erst gegen Ende seiner vorliegend zu beurtei- lenden Delinquenz ausgesprochen wurde, ist diese aber nur geringfügig straf- erhöhend zu berücksichtigen. Jedenfalls hat dieses Strafverfahren den Be- schuldigten nicht von der weiteren vorliegend zu beurteilenden Delinquenz ab- gehalten. Da es sich dabei um eine Geldstrafe handelte, fällt mangels Gleich- artigkeit der Strafen eine teilweise Zusatzstrafe ausser Betracht.
- 14 - 3.10. Soweit die Verteidigung die Kooperations- und Geständnisbereitschaft des Beschuldigten hervorhebt (Urk. 56 S. 11), ist relativierend festzuhalten, dass die Zugeständnisse des Beschuldigten erst unter dem Eindruck der erdrückenden Beweislage erfolgten und sie insofern das Strafverfahren nicht wesentlich vereinfachten. Aufrichtige Reue oder Einsicht sind angesichts der Aussagen des Beschuldigten – entgegen der Verteidigung (Urk. 76 S. 3 f.) – nicht erkennbar. Das von der Verteidigung erwähnte Wohlverhalten des Be- schuldigten seit seiner Haftentlassung stellt keine besondere Leistung dar. Auch wenn sich der Beschuldigte vor Vorinstanz im Rahmen des Schlusswor- tes zumindest für das Nichtangeben der Garage entschuldigte (Prot. I S. 69), rechtfertigte er sein Verhalten während des gesamten Verfahrens immer wie- der mit der Erklärung, dass ihm bei Angabe der Einkünfte diese Beträge vom Sozialgeld abgezogen worden wären und es dann für die Familie eben nicht gereicht hätte (vgl. etwa Urk. 5/4 S. 5, Urk. 7/2 S. 25, Prot. I S. 27, vgl. auch Urk. 66 S. 28). Er habe es zwar angeben wollen, aber dann sei der Unfall ge- kommen. Er habe dem Sozialamt immer gesagt, dass er sich selbständig habe machen wollen, sie hätten ihm aber keinen Kredit geben wollen (Urk. 75 S. 4 f.). Insgesamt ist das Geständnis aber gleichwohl strafmindernd zu be- rücksichtigen, wenn auch nur in moderatem Umfang. 3.11. Im Einklang mit der Vorinstanz überwiegt bei der Täterkomponente der strafmindernde Faktor des Geständnisses den straferhöhenden Aspekt der Vorstrafe. Die von der Vorinstanz nach Würdigung der Täterkomponente vor- genommene Reduktion der – wegen der Verletzung des Beschleunigungsge- botes bereits reduzierten – Einsatzstrafe um 3 Monate (vgl. Urk. 66 S. 27 ff.) erweist sich indessen als etwas zu streng. Insgesamt erscheint es als ange- messen, die nach Würdigung der Tatkomponenten festgesetzte Einsatzstrafe von 48 Monaten auf 42 Monate zu reduzieren. 3.12. Die Vorinstanz erachtete aufgrund der langen Verfahrensdauer zwi- schen der Haftentlassung des Beschuldigten am 19. August 2015 bis zur Anklageerhebung am 25. September 2019 von rund vier Jahren das Beschleu- nigungsgebot als verletzt. Vor diesem Hintergrund reduzierte die Vorinstanz
- 15 - die Strafe um 25%, dies jedoch noch vor Würdigung der Täterkomponenten. Insgesamt reduzierte die Vorinstanz die Strafe unter diesem Titel um 12 Monate (Urk. 66 S. 27). Auch die Staatsanwaltschaft ging in ihrem Plädoyer vor Vorinstanz von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes aus, da während mehr als 9 Monaten keine Verfahrensschritte unternommen worden seien und erachtete es als angemessen, die von ihr als verschuldensange- messene Strafe von 65 Monaten Freiheitsstrafe um rund 25% auf 48 Monate zu reduzieren (Urk. 55 S. 24). 3.13. Die Strafanzeige der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur erfolgte am
14. Juli 2014 (Urk. 1). Der Polizeirapport datiert vom 11. November 2014 (Urk. 4/1) und das Strafverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Februar 2015 eröffnet (Urk. 16/2). Gleichentags wurde der Beschuldigte verhaftet (Urk. 19/1/2). Daraufhin folgte eine Zeitspan- ne mit einer Vielzahl von wesentlichen Untersuchungshandlungen. So wurde der Beschuldigte bis im Juli 2015 sechsmal einvernommen (Urk. 5/1-4, 5/6 und 5/8). Parallel dazu erfolgten sechs Einvernahmen mit der Ehefrau des Beschuldigten bis im August 2015 (Urk. 6/1-3) und drei Konfrontationseinvernahmen zwischen den beiden (Urk. 7/1-3). Sodann wurden in der gleichen Zeitspanne neun weitere Personen zum Teil mehrfach als polizeiliche Auskunftspersonen sowie als Zeu- gen einvernommen (Urk. 8/1-11, 8/14-17). Ebenso wurden im Jahr 2015 diverse Editionsverfügungen erlassen, zwecks Einholung von Steuer- und Bankunterla- gen, Angaben von Lieferanten betreffend die "D._____ Garage" sowie Daten von ricardo.ch betreffend Autohandel (Urk. 9/1-10; Urk. 10/1; Urk. 11/3, 4, 5; Urk. 13/1). Ferner wurden im Jahr 2015 beim Beschuldigten zu Hause, in der "D._____ Garage " sowie bei Dritten Hausdurchsuchungen durchgeführt und es wurden Gegenstände und Vermögenswerte beschlagnahmt, verbunden mit Rechtshilfeersuchen nach Mazedonien im Oktober 2015, Februar 2016 und Ap- ril 2016. Ferner wurden Daten von Mobiltelefonen sichergestellt und ausgewertet (Urk. 14/1, 2, 5, 8, 12, 14, 16, 21, 24, 30; Urk. 21/2/2 und 21/2/7). Der Untersu- chungsbericht Vermögenseinziehung der Staatsanwaltschaft I an die Staatsan- waltschaft Winterthur / Unterland datiert vom 1. September 2016 (Urk. 21/2/7). Gemäss Aktennotiz der zuständigen Staatsanwältin teilte diese dem damaligen
- 16 - amtlichen Verteidiger im Februar 2017 telefonisch mit, dass die Schlusseinver- nahme im Frühjahr 2017 geplant sei (Urk. 18/1/26). Mit Eingabe vom
20. Juni 2017 informierte Rechtsanwalt lic. iur. X._____, dass ihn der Beschuldig- te wegen des Vorwurfes der groben Verkehrsregelverletzung mandatiert habe und erkundigte sich, ob diesbezüglich bereits eine entsprechende Strafunter- suchung eingeleitet worden sei (Urk. 18/1/27). Im Juli 2017 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ auf Ersuchen des Beschuldigten als neuer amtlicher Verteidiger im vorliegenden Strafverfahren eingesetzt, da das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beschuldigten und der früheren amtlichen Verteidigung nach entsprechen- den Abklärungen als erheblich gestört erachtet wurde (Urk. 18/1/29, 30, 32-36). Im November 2017 wurden der amtlichen Verteidigung – nach entsprechender Aktenaufbereitung (Urk. 18/1/37) – sämtliche Verfahrensakten für drei Monate zur Einsicht zugestellt (Urk. 18/1/38). Neben dem vorliegenden Dossier wurde gegen den Beschuldigten wegen vier weiterer Vorwürfe ermittelt, zum einen wegen grober Verkehrsregelverletzung und zum anderen wegen Drohung, etc. zum Nachteil seiner Ehefrau E._____ sowie von K._____, dem (damaligen) Freund der Ehefrau (Dossiers 2, 3, 4 und 7). Im Verfahren wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln betreffend den Vorfall vom 1. März 2017 wurde am 29. März 2017 rapportiert. Die Einstellungsverfügung in dieser Sache erfolgte am 25. September 2019 (Dossier 2). Im Verfahren wegen Drohung, etc. zum Nachteil der Ehefrau wurde im September 2017 rapportiert und das Strafverfahren im Oktober 2017 auf Antrag der Ehefrau für längstens 6 Monate sistiert und im Mai 2018 eingestellt (Dossier 3 Urk. 1, 10). Am
21. August 2018 wurde erneut wegen Drohung, etc. zum Nachteil der Ehefrau rapportiert und der Beschuldigte gleichentags bis zum 9. November 2018 inhaf- tiert (Dossier 4, Urk. 1, 17/1, 38). Im September 2018 erfolgte eine Hausdurchsu- chung beim Beschuldigten (Urk. D4/15/9). Es folgten diverse Einvernahmen im August und November 2018 mit dem Beschuldigten, der Ehefrau des Beschuldig- ten, der fallführenden Person bei der Sozialberatung als Zeugin sowie einem Sohn des Beschuldigten (Urk. D4/7/1-4; Urk. D4/8/1-3, Urk. D4/9/1, 4, Urk. D4/10). Im September 2018 wurde ein Fokalgutachten betreffend den Be- schuldigten in Auftrag gegeben, welches per 31. Oktober 2018 erstellt wurde
- 17 - (Urk. D4/12/2, 5). Im Mai 2019 ergingen zwei Beschlagnahmeverfügungen (Urk. D4/15/11, 12). Mit Verfügung vom 8. Juli 2019 wurde das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung und Tätlichkeiten zulasten der Ehefrau einge- stellt (Dossier 4). Auch seitens des Beschuldigten erfolgten zwei Strafanzeigen gegen seine Ehefrau. Rapportiert wurde im August 2018, wegen Drohung, Verun- treuung und Diebstahl, bezogen auf einen Tatzeitraum von Juli bis August 2018. Die entsprechenden Einvernahmen und weitere Erhebungen (Auskunftsersuchen bei Western Union) erfolgten im August und September 2018 (Dossier 5, Urk. 1, 3, 4, 5). Der zweite Rapport erfolgte im Dezember 2018 wegen Drohung, bezogen auf einen Tatzeitraum zwischen August und November 2018 mit diversen Einver- nahmen im November 2018 (Dossier 6, Urk. 1, 4, 5, 6/1-3). Auch diese Verfahren wurden mit Verfügungen vom 8. Juli 2019 eingestellt bzw. nicht anhand genom- men (Dossiers 5 und 6). Ein weiteres Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Drohung, zum Nachteil von K._____, dem neuen Freund der Ehefrau des Beschuldigten, wurde nach Rapportierung im Dezember 2018 und durchgeführten Einvernahmen im November 2018 ebenfalls am 8. Juli 2019 mangels objektivier- barer Beweise nicht anhand genommen (Dossier 7, Urk. 1, 3-5). Am 23. September 2019 erfolgte die Schlusseinvernahme betreffend den im vorliegenden Strafverfahren zu beurteilenden Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs (Urk. 5/10). Am 1. Oktober 2019 ging die Anklage der zuständigen Staatsanwaltschaft beim erstinstanzlichen Gericht ein (Urk. 24). 3.14. Was den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf betrifft, ist zu konstatieren, dass die Untersuchung im Jahr 2015 und auch noch zu Beginn des Jahres 2016 intensiv geführt und vorangetrieben wurde. Im September 2016 erfolgte dann der Untersuchungsbericht Vermögenseinziehung, wobei der Stillstand zwischen April und September 2016 mit dem Abwarten einer Antwort im Zusammenhang mit dem Rechtshilfeersuchen nach Mazedonien erklärbar ist. Im Jahr 2017 erfolgte dann im Februar nur noch das in Aussicht stellen der Schlusseinvernahme, wel- che dann ja aber erst im September 2019 erfolgte, der Verteidigerwechsel im Ju- li 2017 sowie das Zustellen der Akten an die neue amtliche Verteidigung für die Dauer von 3 Monaten im November 2017. Danach wurde das Verfahren wegen
- 18 - gewerbsmässigen Betruges bis zur Schlusseinvernahme im September 2019 nicht mehr vorangetrieben. 3.15. Parallel dazu liefen indessen wie gesehen weitere Ermittlungen gegen den Beschuldigten. Ungefähr einen Monat nach Ablauf der Frist zur Akteneinsicht im Verfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs wurde im März 2017 wie gesehen wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln und dann, allerdings erst wieder im September 2017 und damit nach einer eigentlichen Bearbeitungspause von rund einem halben Jahr wegen Drohung etc. rapportiert. Dieses Verfahren wurde dann im Oktober 2017 wie gesehen für ein halbes Jahr sistiert und im Mai 2018 einge- stellt. Nur drei Monate später erfolgte dann der nächste Rapport wegen Drohung zum Nachteil der Ehefrau, die Inhaftierung des Beschuldigten, die Durchführung von Einvernahmen, eine Hausdurchsuchung und nach Einholung eines Gutach- tens im Oktober 2018 die Haftentlassung des Beschuldigten im November 2018. Danach erfolgte dann wiederum eine eigentliche Bearbeitungslücke ohne nach aussen erkennbarer Untersuchungshandlungen. Abgesehen vom Erlass zweier Beschlagnahmeverfügungen im Mai 2019 erfolgte in der letzten Phase der Untersuchung während rund acht Monaten keine weitere Untersuchungstätigkeit durch die Staatsanwaltschaft. 3.16. Indessen wurde das Verfahren zu Beginn der Untersuchung und dann jeweils nach entsprechender Rapportierung der weiteren Vorwürfe ausgespro- chen speditiv vorangetrieben, was die praktische Untätigkeit in den vorgenannten Phasen teilweise wettzumachen vermag. Zwar wurden abgesehen vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges sämtliche weitere Verfahren gegen den Beschul- digten eingestellt oder nicht anhand genommen, dies jedoch lediglich mangels objektivierbarer Beweise angesichts der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und vor dem Hintergrund des Beziehungskonfliktes der Verfahrensbeteiligten. Dass sich das Verfahren immer wieder mit neuen Vorwürfen in die Länge gezo- gen hat, ist vor diesem Hintergrund nicht nur dem Staat anzulasten. 3.17. Insgesamt ist dennoch von einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes auszugehen, was sich in einer deutlichen Strafminderung auswirken muss. Eine Strafreduktion im Umfang von zwölf Monaten, wie sie die Vorinstanz vorgenom-
- 19 - men hat, erweist sich unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles indessen als zu umfangreich. Es rechtfertigt sich eine Reduktion im Bereich eines Fünftels, was rund 8 Monaten entspricht. 3.18. Wie gesehen darf aufgrund des Verschlechterungsverbotes das von der Vorinstanz festgesetzte Strafmass nicht überschritten werden. Damit bleibt es im Ergebnis bei der von der Vorinstanz festgesetzten Freiheitsstrafe von 33 Monaten. Für eine weitere Reduzierung des Strafmasses besteht auch unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes keine Veranlas- sung.
4. Vollzug 4.1. Die Verteidigung beantragt für den Fall, dass eine Freiheitsstrafe von über 24 Monaten ausgefällt werden sollte, die Gewährung des teilbedingten Straf- vollzuges mit Anordnung des Vollzuges von sechs Monaten Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren (Urk. 67; Urk. 76 S. 1, 5). Aufgrund der günstigen Prognose bestehe keinerlei Veranlassung, den zu vollziehenden Teil der Strafe auf über sechs Monate anzusetzen (Urk. 56 S. 14, Urk. 76 S. 5). 4.2. Nach Art. 43 Abs. 1 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstra- fe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Für die Festsetzung des aufzuschiebenden und des zu vollziehenden Strafteils gemäss Art. 43 StGB gelten die gleichen Massstäbe. Als Bemessungs- regel ist das Ausmass des Verschuldens zu beachten, dem in genügender Weise Rechnung zu tragen ist. Das Verhältnis der Strafteile ist so festzusetzen, dass da- rin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerfbarkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf das unter Verschuldensgesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6).
- 20 - 4.3. Die teilbedingte Strafe ist als Mittellösung zwischen dem vollständigen Aufschub der Strafe und deren Vollzug eingeführt worden. Grundvoraussetzung für eine teilbedingte Strafe gemäss Art. 43 StGB ist wie bei Art. 42 StGB, dass die Legalprognose des Täters nicht schlecht ausfällt. Der Hauptanwendungsbereich der teilbedingten Strafe liegt bei Freiheitsstrafen zwischen zwei und drei Jahren. Fällt die Legalprognose nicht negativ aus, tritt der teilbedingte Freiheitsentzug an die Stelle des in diesem Bereich nicht mehr möglichen vollbedingten Strafvollzu- ges (BGE 144 IV 277 E. 3.1.1 S. 280 f. mit Hinweisen). 4.4. Der Beschuldigte hat abgesehen von der teilbedingten Geldstrafe gemäss dem Strafmandat der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 16. April 2014 wegen fahrlässiger grober Verkehrsregelverletzung vom 27. Mai 2014 keine Vorstrafen zu verzeichnen (Urk. 70). Die Legalprognose des Beschuldigten ist damit nur ganz leicht getrübt. Wenn die Vorinstanz hinsichtlich Vermögensdelikte von einem Fehlen einer ungünstigen Prognose ausgeht, kann dem gefolgt werden (Urk. 66 S. 30). 4.5. Schon vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes ist dem Be- schuldigten der teilbedingte Aufschub der Strafe zu gewähren. Bei der Bemes- sung des Verhältnisses zwischen dem zu vollziehenden und dem bedingt aufzu- schiebenden Teil der Strafe fällt zunächst das festgesetzte Strafmass von 33 Monaten ins Gewicht. Das liegt im oberen Bereich des Strafrahmens, in wel- chem teilbedingte Freiheitsstrafen überhaupt möglich sind (1 Jahr bis 3 Jahre, Art. 43 Abs. 1 [a]StGB). Bei Strafen in derartigen Höhen spricht die angemessene Berücksichtigung der Verschuldensgesichtspunkte grundsätzlich für einen voll- ziehbaren Anteil im oberen Bereich des Zulässigen. Eine Reduktion kann aber etwa bei einer einwandfreien Legalprognose angezeigt sein. Die Vorinstanz hat den unbedingt zu vollziehbaren Teil der Strafe auf 12 Monate festgesetzt (Urk. 66 S. 30). Damit ist es schon vor dem Hintergrund des Verschlechterungsverbotes ausgeschlossen, mehr als 12 Monate von der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zu vollziehen. Dies erscheint angesichts der Vorstrafensituation des Beschuldigten aber auch nicht als notwendig. Den vollziehbaren Anteil noch kleiner anzusetzen, trüge einerseits der Uneinsichtigkeit und fehlender Reue des Beschuldigten zu
- 21 - wenig Rechnung und unterschritte andererseits bei der gesamthaft ausgefällten Strafe von 33 Monaten das unter Verschuldensgesichtspunkten gebotene Min- destmass. 4.6. Der Vollzug der Freiheitsstrafe von 33 Monaten ist damit in Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils im Umfang von 21 Monaten bedingt aufzuschieben, und im übrigen Umfang (12 Monate) zu vollziehen. Die Probezeit für den bedingt vollziehbaren Teil der Strafe ist angesichts der leicht getrübten Legalprognose auf 3 Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 [a]StGB).
5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Im Berufungsverfahren tragen die Parteien die Kosten nach Massgabe ih- res Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unter- liegt mit seinen Berufungsanträgen sowohl hinsichtlich des beantragten tieferen Strafmasses als auch hinsichtlich der Anträge betreffend den Vollzug. Einzig in Bezug auf die Dauer der Probezeit erreicht der Beschuldigte einen für ihn günsti- geren Entscheid, welcher angesichts der Gewichtung der Berufungsanträge in- dessen nicht die Verlegung eines Teils der Kosten auf die Staatskasse rechtfer- tigt. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme derjenigen der amtlichen Verteidigung, dem Beschuldigten aufzuerlegen. 5.2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung sind einstweilen auf die Gerichts- kasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
12. November 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig des gewerbsmässigen Betrugs im Sin- ne von Art. 146 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.
- 22 -
2. (…)
3. (…)
4. Der bei der Bezirksgerichtskasse Winterthur eingebuchte Verwertungserlös des mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 19. Mai 2015 beschlagnahmten Fahrzeugs Mercedes-Benz Viano 2.2 CDI Trend, kurz, Chassis-Nr. …, von Fr. 11'000.– wird eingezogen und nach Rechtskraft beider Urteile hälftig zur teilweisen Kostendeckung im Verfahren DG190080 und im Verfahren DG190081 verwendet.
5. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
26. Februar 2015 beschlagnahmten und bei der Kasse des Bezirksgerichts Winterthur eingebuchten Barschaften von Fr. 1'290.– sowie Euro 11'065.– (entspricht Fr. 11'701.25) werden eingezogen und nach Rechtskraft beider Urteile jeweils hälftig zur teilweisen Kostendeckung im Verfahren DG190080 und im Verfahren DG190081 verwendet.
6. Die mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom
29. Oktober 2015 beschlagnahmte und bei der Kasse des Bezirksgerichts Winterthur eingebuchte Barschaft von Fr. 93.– wird eingezogen und nach Rechtskraft beider Urteile je hälftig zur teilweisen Kostendeckung im Verfah- ren DG190080 und im Verfahren DG190081 verwendet.
7. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2015 mit einer Kontosperre belegte Guthaben auf dem Privatkonto bei der B._____ Bank, lautend auf A._____, Konto-Nr. … (Privatkonto) wird eingezo- gen und nach Rechtskraft beider Urteile je hälftig zur teilweisen Kostende- ckung im Verfahren DG190080 und im Verfahren DG190081 verwendet. Die B._____ Bank wird angewiesen, den Saldo per Datum Rechtskraft der Ur- teile an die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur, Postkonto Nr. …, zu überweisen. Die Kontosperre gilt nach Überweisung des entsprechenden Betrages an die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur als aufgehoben.
8. Das mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2015 mit einer Kontosperre belegte Guthaben bei der C._____ Bank, lautend
- 23 - auf D._____ [Garage], IBAN CH…, wird eingezogen und nach Rechtskraft beider Urteile je hälftig zur teilweisen Kostendeckung im Verfahren DG190080 und im Verfahren DG190081 verwendet. Die C._____ Bank wird angewiesen, den Saldo per Datum Rechtskraft der Urteile an die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur, Postkonto Nr. …, zu überweisen. Die Kontosperre gilt nach Überweisung des entsprechenden Betrages an die Kasse des Bezirksgerichts Winterthur als aufgehoben.
9. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 4. März 2015 beschlagnahmten Guthaben bei der B._____ BANK werden nach Rechtskraft beider Urteile in den Verfahren DG190080 und DG190081 freigegeben und die Kontosperren werden aufgehoben: − Guthaben, respektive Minusguthaben, auf dem Privatkonto B._____ Bank, lautend auf E._____, Geschäfts-Nr. …; − Guthaben auf dem Jugendsparkonto B._____ Bank, lautend auf F._____, Geschäfts-Nr. …; − Guthaben auf dem Jugendsparkonto B._____ Bank, lautend auf G._____, Geschäfts-Nr. …; − Guthaben auf dem Jugendsparkonto B._____ Bank, lautend auf H._____, Geschäfts-Nr. …; − Guthaben auf dem Jugendsparkonto B._____ Bank, lautend auf I._____, Geschäfts-Nr. …; − Guthaben auf dem Jugendsparkonto B._____ Bank, lautend auf J._____, Geschäfts-Nr. ….
10. Die folgenden mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 29. Oktober 2015 beschlagnahmten und beim Bezirksgericht Winterthur lagernden Gegenstände werden dem Beschuldigten innert 60 Tagen nach Rechtskraft beider Urteile in den Verfahren DG190080 und DG190081 unter Vorlage eines amtlichen Ausweises, nach telefonischer Anmeldung, auf ers- tes Verlangen herausgegeben: − 1 Digitalkamera, Marke "Canon" (Asservat-Nr. A008'175'324);
- 24 - − 1 PC Compaq, graues Gehäuse, ausgeschaltet, ohne Passwort, mit Netzkabel (Asservat-Nr. A008'175'335); − 1 PC Compaq, schwarzes Gehäuse, ausgeschaltet, ohne Passwort, mit Netzkabel (Asservat-Nr. A008'175'846); − 1 PC, HP Compaq, silberfarbene Front, schwarzes Gehäuse, ohne Passwort, mit Netzkabel (Asservat-Nr. A008'176'349); − 1 iPhone 5, schwarzes Gehäuse (Asservat-Nr. A008'176'509). − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 1 (Asservat-Nr. A008'176'816); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 2 (Asservat-Nr. A008'176'827); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 3 (Asservat-Nr. A008'176'838); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 4 (Asservat-Nr. A008'176'850); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 5 (Asservat-Nr. A008'176'929); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 6 (Asservat-Nr. A008'176'941); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 7 (Asservat-Nr. A008'177'444); − 1 Plastiksack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 8 (Asservat-Nr. A008'177'488); − 1 Plastiksack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 9 (Asservat-Nr. A008'177'499); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 10 (Asservat-Nr. A008'177'513); − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 11 (Asservat-Nr. A008'177'524);
- 25 - − 1 Effektensack mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 12a (Asservat-Nr. A008'177'546); − 1 Ordner, grün mit diversen Schriftlichkeiten / Geschäftsunterlagen – Position 12b (Asservat-Nr. A008'177'557); − Agenda der D._____ Garage 2014 (Asservat-Nr. A008'177'660); − 3 Bündel Visitenkarten der D._____ Garage 2014 (Asservat-Nr. A008'177'682); − 3 Stempel (Asservat-Nr. A008'177'717); − 5 Empfangsscheinbücher (DIE POST), gelb (Asservat-Nr. A008'177'853); − 9 Quittungsblöcke und 2 Mehrzweck-Quittungsblöcke (Asservat-Nr. A008'177'875); − 1 Quittungsblock (D._____ Garage, ab 10.03.14, Block-Nr.: Q12) (Asservat-Nr. A008'274'188). Nach Ablauf dieser Frist ist die Lagerbehörde berechtigt, die Gegenstände zu vernichten.
11. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf:
- 26 - Fr. 6'000.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 8'000.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 1'093.65 Auslagen (Gutachten, Auswertung Mobiltelefon) Fr. 428.75 weitere Auslagen Untersuchung Fr. 1'065.00 Auslagen Kantonspolizei Zürich Fr. 300.00 ausserkantonale Untersuchungskosten Fr. 21.10 Zeugenentschädigung Entschädigung unentgeltlicher Rechtsbeistand für Fr. 4'504.95 E._____, RA Y._____ (Dossier 4) (inkl. MwSt. und Barauslagen) Entschädigung amtl. Verteidigung lic. iur. X._____ Fr. 32'795.55 (inkl. MwSt. und Barauslagen) Fr. 54'209.00 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten.
12. Die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft von E._____ im Dossi- er 4 (RA Y._____; Einstellungsverfügung vom 8. Juli 2019) werden auf die Staatskasse genommen. Die übrigen Kosten, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung indessen einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten. Die Kosten werden soweit ausreichend aus den eingezogenen Vermögens- werten gemäss Disp.-Ziff. 4-8 bezogen. In einem allfälligen Mehrbetrag wer- den die eingezogenen Vermögenswerte an den Beschuldigten herausgege- ben.
13. (Mitteilungen)
14. (Rechtsmittel)"
2. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 27 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ wird bestraft mit 33 Monaten Freiheitsstrafe, wo- von 182 Tage als durch Untersuchungshaft erstanden sind.
2. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird im Umfang von 21 Monaten aufgescho- ben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt. Im Übrigen (12 Monate) wird die Freiheitsstrafe vollzogen.
3. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 2'500.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 3'250.– amtliche Verteidigung
4. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung , werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse ge- nommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.
5. Mündliche Eröffnung und schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (übergeben) − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz (mit dem Ersuchen um Vornahme der notwendigen Mitteilungen betreffend Effektenverwaltung und Konten) − den Justizvollzug des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste
- 28 - − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Kordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
6. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 20. Mai 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. R. Naef lic. iur. S. Bussmann
- 29 - Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.