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SB210163

Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung

Zürich OG · 2021-10-25 · Deutsch ZH
Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift, darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vor- geworfen, im Zeitraum von Februar 2009 bis Ende November 2017 in seiner Funktion als Geschäftsführer und Direktor sowie zusätzlich ab Juli 2011 als Ver- waltungsratsmitglied der B._____ Schweiz AG (Privatklägerin) auftragswidrig an

- 8 - ihn persönlich und vertraulich adressierte Schreiben der B._____ GmbH und der B._____ Technology AG zwecks Umsetzung der Lohn- bzw. Bonuszahlungen nicht bzw. im Jahr 2009 viel zu spät an den Finanzchef der Privatklägerin, D._____, weitergeleitet zu haben. Stattdessen sei er jeweils mit D._____ zusam- men gesessen und habe ihm mündlich mitgeteilt, was sein Lohn inklusive Bonus und derjenige der Angestellten der Privatklägerin sei. Dies sei sodann in jährlich erstellten Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheet" schriftlich festgehalten und von beiden unterzeichnet worden. Dabei habe der Beschuldigte betreffend Lohn und Bonus jeweils bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht, wobei ihm be- wusst gewesen sei, dass D._____ aufgrund des Vertrauens- und Subordinations- verhältnisses den angegebenen Lohn- und Bonuszahlen Glauben schenken und seine Angaben nicht überprüfen würde, was D._____ auch nicht getan habe. Zu- dem sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass D._____ die entsprechenden Lohn- und Bonuszahlungen auslösen würde. Durch seine falschen Angaben habe der Beschuldigte in der Folge bis Ende November 2017 insgesamt Fr. 264'403.33 zu viel bzw. seitens der Privatklägerin nicht geschuldeten Lohn und Bonus erhal- ten, was er auch gewollt habe, wodurch dieser ein Schaden in der genannten Hö- he entstanden sei. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, diese zusätz- lichen Einnahmen, auf die er keinen Anspruch gehabt habe, für sich und eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch getan habe.

2. Ausgangslage Was den Standpunkt des Beschuldigten bzw. den unstrittigen und den zu erstel- lenden Sachverhalt betrifft, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 10 E. III.2.). Demnach bestreitet der Be- schuldigte – kurz zusammengefasst – zwar nicht den Erhalt der eingeklagten Zah- lungen, jedoch für deren unrechtmässige Ausrichtung verantwortlich zu sein. Da- ran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte auf Anraten seiner Verteidigung in der heutigen Berufungsverhandlung keine Aussagen zu den in der Anklageschrift aufgeführten Zahlen machte (Urk. 93 S. 7 f.).

- 9 -

3. Beweismittel und Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung und der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel, na- mentlich die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen zweier Zeugen und diverse Aktenstücke, zutreffend dargestellt (Urk. 69 S. 10-28 E. III.3.-7.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz keine neuen Aussa- gen mehr zur Sache bzw. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Prot. I S. 15 f.), während er in der heutigen Berufungsverhandlung gröss- tenteils wieder Aussagen zur Sache machte (Urk. 93 S. 4 ff.), worauf, soweit nö- tig, nachfolgend einzugehen sein wird. Mit der Vorinstanz ist sodann nochmals darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel keine Einschränkungen ergeben (Urk. 69 S. 12 E. III.4.4). 3.2. Festzuhalten ist sodann, dass der eingeklagte äussere Sachverhalt weitge- hend unstrittig bzw. aufgrund der im Rahmen der Untersuchung produzierten Ak- ten ohne Weiteres erstellt ist. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Anstellung, der Funktion und der Verfügungsmöglichkeiten des Beschuldigten bei der Privatkläge- rin, des Inhalts der Kompensationspläne bzw. der Schreiben betreffend Lohn und Bonus und der Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" sowie des Zahlungs- flusses bzw. der zugunsten des Beschuldigten ausgelösten Lohn- und Bonuszah- lungen. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 69 S. 28-32 E. III.8.2-8.3.6) kann ebenfalls verwiesen werden. Der Untersuchungsbericht der C._____ AG vom 19. März 2018 ist demgegenüber nicht massgeblich entscheid- relevant. Was die Anstellung, die Funktion und die Verfügungsmöglichkeiten des Beschuldigten betrifft, ist nochmals festzuhalten, dass er ab dem 1. Januar 2008 als Geschäftsführer sowie Direktor und ab Mitte Juli 2011 zusätzlich als Verwal- tungsrat der Privatklägerin tätig war. Gemäss seinen eigenen Ausführungen war er nebst seiner Funktion als Geschäftsführer in der Schweiz auch Geschäftsführer einer italienischen Tochtergesellschaft derselben Muttergesellschaft wie derjeni- gen der Privatklägerin (vgl. dazu Urk. 55 S. 5 Ziff. 4.1). Damit oblagen dem Be- schuldigten aufgrund seiner Funktion schon von Gesetzes wegen unübertragbare

- 10 - Aufgaben (vgl. dazu Art. 716a OR). Darüber hinaus kam ihm als "General Mana- ger" (zusammen mit dem Finanzverantwortlichen) gestützt auf die Management Policy die Hauptverantwortung für alle lokalen Abläufe sowie insbesondere deren Konformität hinsichtlich der Konzernrichtlinien zu, namentlich auch was die Finan- zen betraf (Urk. 14/5/4 Ziff. 7 ff.). Des Weiteren hatte der Beschuldigte als Ge- schäftsführer gemäss Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2007 die Geschäfte für die Gesellschaft zu führen und unter anderem im Innenverhältnis die Befugnis, über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmer mit monatlichen Bruttobe- zügen bis zu Fr. 7'500.– zu befinden (Urk. 2/2 Ziff. III.1 und Ziff. IV.5). Zudem ver- fügte er über eine Kollektivzeichnungsberechtigung bei der Privatklägerin (Urk. 2/1). Entsprechend kamen ihm, trotz gewisser Grenzen und Rechenschafts- pflichten (z.T. Vier-Augen-Prinzip), gestützt auf das Gesetz, seinen Arbeitsvertrag sowie die Konzernrichtlinien sehr weitreichende Kompetenzen zu. 3.3. Der Beschuldigte bestritt zunächst (mindestens teilweise und sinngemäss) die persönlich und vertraulich an ihn gerichteten Schreiben betreffend Lohn und Bonus wie eingeklagt erhalten zu haben (vgl. z.B. Urk. 4 S. 3 f. F/A 11). Die Vo- rinstanz erwog unter Würdigung der dazu vom Beschuldigten gemachten Aussa- gen sowie jenen der Zeugen D._____ und E._____ und unter Bezugnahme auf diverse Urkunden, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten wider- sprüchlich und nicht überzeugend bzw. seine diesbezüglichen Bestreitungen als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten und aufgrund der Beweislage wider- legt seien. Sie ging im Ergebnis davon aus, es sei anklagegemäss erstellt, dass die Schreiben betreffend Lohn und Bonus persönlich an den Beschuldigten ge- langt seien. Da der Erhalt dieser Schreiben erstellt sei, sei dem Beschuldigten auch das Wissen bezüglich deren Inhalt anzurechnen (Urk. 69 S. 32-34 E. III.8.3.8-8.3.13). Diese Ausführungen sind richtig und es kann auch darauf ver- wiesen werden. Gleichermassen relevant ist jedoch, dass der Beschuldigte über die eingeklagte Zeitspanne hinweg immer wieder Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" visierte und unterschrieb (vgl. dazu a.a.O., S. 29 E. III.8.3.1. sowie dazu insbesondere Urk. 14/9/1-9 bzw. Urk. 2/9 und Urk. 2/15) und sich spätestens jeweils dann um die nämlichen Schreiben betreffend Lohn und Bonus (Urk. 2/7, Urk. 2/10, Urk. 2/12-14 und Urk. 2/17) bzw. deren für die Erstellung der Lohn-

- 11 - übersichten höchst relevanten Inhalte hätte kümmern können und müssen, zumal er jedenfalls wusste, dass es diese Schreiben gab und diese für die Erstellung der Lohnübersichten relevant waren. Schon der Kompensationsplan 2009 vom

13. Februar 2009 enthält nämlich die handschriftliche Notiz "gemäss Diskussion vom 25. Januar 2010, vorläufige Zahlung von 2/3 des Betrages 30TCHF" sowie die Unterschrift des Beschuldigten und diejenige von D._____ (Urk. 15/26/2). In- sofern erscheint es von untergeordneter Bedeutung, wann und wie genau die nämlichen Schreiben tatsächlich an den Beschuldigten gelangten. Auch vor dem Hintergrund dieser Überlegung bleibt es jedoch dabei, dass sich der Beschuldigte das Wissen bezüglich des Inhalts dieser Schreiben anrechnen lassen muss. An der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte sodann aus- drücklich, von den Schreiben betreffend Lohn und Bonus und deren Inhalte Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 93 S. 6 f.). Demzufolge ist erstellt, dass der Be- schuldigte die persönlich und vertraulich an ihn gerichteten Schreiben betreffend Lohn und Bonus wie eingeklagt erhalten und deren Inhalte zur Kenntnis genom- men hat. 3.4. Der Beschuldigte bestritt weiter, die Kompensationspläne bzw. Schreiben betreffend Lohn und Bonus nicht entsprechend den darin enthaltenen Aufforde- rungen weitergeleitet sowie D._____ jeweils mündlich mitgeteilt zu haben, was sein Lohn bzw. Bonus sei (vgl. dazu u.a. Urk. 6 S. 2 f. F/A 5). Die Vorinstanz hat auch dazu unter Bezugnahme auf die vorliegenden Beweismittel zutreffende Aus- führungen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 35-39 E. III.8.3.14.-8.3.20). Sie erwog insbesondere richtig, dass sich in den grundsätz- lich anschaulich und authentisch ausfallenden Aussagen des zweimal als Zeuge einvernommenen D._____ in Bezug auf die Schreiben betreffend Lohn und Bonus sowie den Arbeitsvertrag, welche die Lohnangaben des Beschuldigten betreffen, gewisse Unsicherheiten und Widersprüche finden und folgerte daraus ebenfalls richtig, dass sich – entgegen dem eingeklagten Sachverhalt (vgl. Urk.18 S. 3,

2. Absatz und S. 4, 2. Absatz) – nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte die Kompensationspläne bzw. die Schreiben betreffend Lohn und Bonus D._____ bewusst nicht weiterleitete, die Angaben lediglich mündlich vorgab und sich dabei bewusst war, dass D._____ ihm aufgrund des Vertrauens- und Subordinations-

- 12 - verhältnisses Glauben schenken würde. Vielmehr ist in diesem Punkt zugunsten des Beschuldigten auf dessen Darstellung abzustellen, wonach er D._____ die Schreiben betreffend Lohn und Bonus weiterleitete, dieser die Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" erstellte und sie dem Beschuldigten vorlegte und der Beschuldigte hernach entschied, ob diese gut waren und deren Richtigkeit unter- schriftlich bestätigte (vgl. in diesem Sinne Urk. 69 S. 39 E. III.8.3.20 sowie dazu Urk. 4 S. 5 f. F/A 18). Dieser Umstand ist allerdings für die Frage, ob ein strafba- res Verhalten vorliegt oder nicht, nicht von zentraler Bedeutung. Dennoch lassen sich daraus Rückschlüsse in Bezug auf die konkrete Vorgehensweise des Be- schuldigten ziehen, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird. 3.5. Der Einwand des Beschuldigten, wonach sich die Lohnanpassung innerhalb des Rahmens des variablen Einkommens des Beschuldigten bewegt und deshalb kein Grund zur Intervention seinerseits bestanden habe (Urk. 55 S. 19 Ziff. 8.4, vgl. dazu auch z.B. Urk. 6 S. 2 F/A5 und Urk. 8 S. 3 F/A 8), verfängt nicht. Le- bensfremd und wenig überzeugend erscheint zunächst, wenn der Beschuldigte den Eindruck zu erwecken sucht, sein Lohn habe ihn wenig gekümmert, indem er etwa ausführte, er habe diesen nie hinterfragt (Urk. 4 S. 6 F/A 20). Dies erscheint insbesondere auch deshalb unglaubhaft, da er offenbar sehr wohl wusste, wieviel seine Vorgänger verdient hatten und andere, die in diesem Bereich arbeiteten, verdienten (a.a.O., S. 11 F/A 35). Unglaubhaft ist weiter, nicht zuletzt aufgrund seiner Funktion, dass der Beschuldigte die Berechnungsgrundlagen für sein Salär nicht verstanden haben will (Urk. 8 S. 3 F/A 8), ganz unabhängig davon, dass es in diesem Fall an ihm gewesen wäre, sich kundig zu machen, wozu er, wiederum aufgrund seiner Funktion, wohl auch gehalten gewesen wäre. Im Übrigen bestand aufgrund der klaren Vorgaben in den Kompensationsplänen in Bezug auf seinen Lohn ohnehin kein Raum für Berechnungen. Diese Vorgaben waren für den Be- schuldigten, wie von ihm eingestanden, verbindlich (Urk. 93 S. 5 f.). Die Ausfüh- rungen des Beschuldigten lassen sich sodann auch nicht mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ in Einklang bringen, wonach aus Sicht des Be- schuldigten in Bezug auf seinen Lohn und jenen des alten Geschäftsführers eine Diskrepanz bestanden und der Beschuldigte deshalb gefunden habe, es stimme etwas nicht (Urk. 10 S. 4 F/A 15; vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II.3.10.).

- 13 - Aus den Aussagen des Beschuldigten selbst geht schliesslich eindeutig hervor, dass er Lohndifferenzen sehr wohl zur Kenntnis nahm (vgl. z.B. Urk. 4 S. 6 F/A19). 3.6. Die Darstellung der Verteidigung, wonach sich der Lohn und Bonus nicht nach den Kompensations- und Bonusbescheinigungen, sondern nach den jährlich erstellten Budgets bzw. "Salary Spreadsheets" gerichtet habe (Urk. 94 S. 16 f. und 23), wird vom Beschuldigten selbst nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 93 S. 5 f.) und findet auch keinerlei Stütze in den Akten. Der Hinweis der Verteidigung auf den Revisionsbericht 2009 (Urk. 94 S. 16 f.) vermag den Beschuldigten ebenfalls nicht zu entlasten. Mit internen Revisionen erfolgt naturgemäss keine abschlies- sende Prüfung sämtlicher Löhne jedes Angestellten und wird insbesondere nicht geprüft, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Im Übrigen liesse sich auch nicht belegen, dass mit der Revision 2009 tatsächlich das Jahr 2009 geprüft wurde (Urk. 14/5/3). Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass interne Revisionen stattfanden, nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin mit den Lohn- und Bonusdifferenzen einverstanden war. Auch das Vorbringen der Verteidigung, wo- nach die Privatklägerin mit dem vorliegenden Verfahren einer arbeitsrechtlichen Forderung des Beschuldigten habe zuvorkommen wollen (Urk. 94 S. 23), geht fehl. Chronologisch verhielt es sich so, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der Privatklägerin tätig war, als letztere die verfahrensgegenständlichen Lohn- und Bonusdifferenzen bemerkte und deswegen am 28. Mai 2018 Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattete (Urk. 1). Im selben Zusammenhang steht die fristlose Entlassung des Beschuldigten. Erst darauf machte der Beschuldigte un- term 12. Juli 2018 eine Forderungsklage gegen die Privatklägerin anhängig. Darin machte er geltend, die fristlose Kündigung der Privatklägerin sei ungerechtfertigt (Urk. 5/1). Diese Klage wurde im Übrigen in der Folge von ihm (zumindest einst- weilen) nicht weiter verfolgt (Urk. 93 S. 11, Prot. II S. 14 f.). Die Behauptung der Verteidigung, die Privatklägerin habe einer Forderung des Beschuldigten zuvor- kommen wollen, geht somit in zeitlicher Hinsicht und mit Blick auf den Klagegrund der Forderungsklage des Beschuldigten nicht auf. Ein Motiv der Privatklägerin für eine Falschbelastung des Beschuldigten lässt sich daraus keineswegs ableiten. Im Weiteren erschöpfen sich die Ausführungen der Verteidigung vor allem in einer

- 14 - appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne Gründe vorzubringen, die eine andere Beweiswürdigung rechtfertigen würden (Urk. 94 S. 10-12). Inso- fern ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.7. Auch die Erklärung des Beschuldigten, es habe sich ein Fehler eingeschli- chen (Urk. 8 S. 2 F/A 5), erscheint als reine Schutzbehauptung, da ja für die Jah- re 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2017 jeweils immer wieder neue Kompen- sationspläne erstellt und an den Beschuldigten gerichtet wurden und eine derart häufige versehentliche Fehlerquote im höchsten Masse unwahrscheinlich er- scheint. Der Beschuldigte war für die Kontrolle der Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" zuständig, er musste also prüfen, ob die darin aufgeführten Löhne korrekt waren. Er unterzeichnete bzw. visierte diese schliesslich und bestätigte damit die Richtigkeit der aufgeführten Lohnzahlen, wobei ihn nicht entlastet, dass auch D._____ diese unterzeichnete bzw. visierte. Dass der Beschuldigte quasi überhaupt nichts bzw. keinerlei Diskrepanzen zu den Schreiben betreffend Lohn und Bonus realisiert haben will, erscheint nicht zuletzt auch deshalb unglaubhaft, da er ja selber aussagte, er habe jeweils "entschieden ob es gut ist und [erst] dann unterschieben" (Urk. 4 S. 6 F/A 18). Insbesondere erhöhte sich der Lohn im Jahr 2009 gegenüber demjenigen im Jahr 2008 um 30 %. Dass der Beschuldigte diese Lohndifferenz nicht bemerkt haben will, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte muss sich damit neben dem Wissen bezüglich des Inhalts der Schreiben betreffend Lohn und Bonus (vgl. dazu vorne unter E. II.3.3.) auch das Wissen bezüglich des Inhalts der Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" sowie die Bescheinigung der Richtigkeit des Inhalts dieser Aufstellungen anrech- nen lassen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, inwieweit dem Beschuldigten nicht klar gewesen sein soll, dass mittels der Lohnübersichten bzw. "Salary Spread- sheets" die Löhne und Boni in verbindlicher Weise in Auftrag gegeben wurde. Das entsprechende Wissen ist dem Beschuldigten ebenfalls ohne Weiteres anzurech- nen. 3.8. Den Beschuldigten entlastet weiter nicht, dass zwischen ihm und D._____ ein Vertrauens- und/oder Subordinationsverhältnis bestand. Aufgrund des von der Anklage abweichend und zugunsten des Beschuldigten erstellten Sachverhaltes,

- 15 - wonach D._____ die Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" erstellt, dem Beschuldigten vorgelegt und Letzterer entschieden hat, ob diese gut sind sowie deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hat, ist das Vertrauens- und Subordina- tionsverhältnis ohnehin nicht relevant. Massgebend ist folgendes: Nebst der Kompetenz des Beschuldigten, die Löhne für die Mitarbeiter zu bestimmen (D._____ ausgenommen), diese in der Folge mittels Lohnübersicht zu prüfen so- wie die Richtigkeit unterschriftlich zu bestätigen und dadurch die Lohnzahlungen zu veranlassen, kam ihm auch die Kompetenz für die (finale) Auszahlung bzw. Freigabe der Löhne zu. Namentlich gab der Beschuldigte – entgegen seiner Ver- teidigung, wonach sämtliche Zahlungen in den alleinigen Verantwortungsbereich von D._____ gefallen seien (Urk. 55 S. 16 Ziff. 8 und Urk. 94 S. 13 f.) – selbst an, er habe die Lohnzahlungen ausgelöst (Urk. 6 S. 6 F/A 12, Urk. 93 S. 9 f.). Soweit er in der heutigen Berufungsverhandlung vorbrachte, für Zahlungsfreigaben von über Fr. 5'000.– sei zusätzlich eine Unterschrift vom Hauptsitz bzw. vom Unter- nehmens-Audit erforderlich gewesen (Urk. 93 S. 10), ist zu konstatieren, dass sich diese Vorgabe auf Rechnungen bezog (Urk. 14/5/3 S. 5). Die Lohnzahlungen wurden hingegen von D._____ vorbereitet und mussten lediglich vom Beschuldig- ten genehmigt werden (a.a.O. S. 6; vgl. auch Urk. 6 F/A 12, Urk. 9 F/A 15). Im Üb- rigen bestätigte er auch an der Berufungsverhandlung, die Lohn- und Bonuszah- lungen selbst ausgelöst zu haben (Urk. 93 S. 9 f.). 3.9. Wie gesehen war die Prüfung der Löhne und Boni auf ihre Richtigkeit hin ein wesentlicher Teil der dem Beschuldigten obliegenden Geschäftsführungspflichten, wobei von ihm in diesem Bereich eine ganz besondere Sensibilität verlangt wer- den durfte, soweit es um seine eigene Lohn- und Bonuszahlungen ging. Aus die- sem Grund entlastet den Beschuldigten auch nicht, dass er jedem und allem und insbesondere D._____ stets vertraut haben will (vgl. z.B. Urk. 6 S. 2 f. F/A 5 und Urk. 8 S. 2 F/A 5), was vor dem Hintergrund seiner übrigen unglaubhaften Be- streitungen ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten ist. Hinzu kommt, dass Herr F._____ gemäss den Aussagen des Beschuldigten ihm vor Zeugen und mehrmals gesagt haben soll, er denke, dass D._____ nicht für die Arbeit geeignet sei (Urk. 6 S. 2 F/A 5). Umso mehr hätte der Beschuldigte hinschauen und des- sen Arbeit kontrollieren müssen. Das tat er nicht, im Gegenteil: So sagte er selbst

- 16 - im Widerspruch dazu und nicht nachvollziehbar aus, er habe keinen Grund ge- habt, misstrauisch zu sein oder etwas zu hinterfragen (Urk. 8 S. 2 F 5). Die Be- hauptung der Verteidigung, dass Herr F._____ auf die Stelle von D._____ "scharf" gewesen sei, weshalb der Beschuldigte richtigerweise auf Missgunst und Konkurrenzgehabe von Herrn F._____ geschlossen habe (Urk. 94 S. 22), findet keinerlei Stütze in den Akten. 3.10. Auch der Versuch des Beschuldigten, D._____ für die zu hohen Lohnzahlungen verantwortlich zu machen (vgl. z.B. Prot. I S. 18 und 20), ist abwegig und überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse D._____ daran gehabt haben sollte, dem Beschuldigten über Jahre hinweg einen höheren Lohn, als von der Privatklägerin vorgesehen, zur Genehmigung zu unterbreiten. Merkwürdig anmuten mag auf den ersten Blick, dass, wovon wie gesehen auszugehen ist, der Beschuldigte D._____ die Schreiben betreffend Lohn und Bonus weiterleitete und D._____ es war, der danach die Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" erstellte, mithin auch ihm hätten Diskrepanzen auffallen müssen und er den Beschuldigten oder gegebenenfalls die Privatklägerin hätte darauf hinweisen können. Warum dies nicht geschah, lässt sich jedoch überzeugend und einzig damit erklären, dass der Beschuldigte D._____ instruierte bzw. ihm seinen Lohn und Bonus wissentlich und willentlich abweichend von den betreffenden verbindlichen Schreiben diktierte. Dies korrespondiert auch mit den glaubhaften Ausführungen von D._____, wonach der Beschuldigte seinen Lohn selbst bestimmt und ihm gegenüber angegeben habe (Urk. 9 F/A 19-22, 38-40 und 46). Ferner lässt sich dieser Schluss auch mit der Aussage des Beschuldigten in Einklang bringen, wonach D._____ seine rechte Hand gewesen sei (Urk. 93 S. 19). 3.11. Schliesslich ist – wie eingeklagt (Urk. 18 S. 2. Absatz) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte den zu viel überwiesenen Lohn und Bonus in der Höhe von insgesamt Fr. 264'403.33 wollte und in der Absicht handelte, diese zusätzlichen Einnahmen, auf die er keinen Anspruch hatte, für sich und seine eigenen Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat. In Anknüpfung an das bereits Fest- gehaltene führte der Beschuldigte selbst aus, dass sein Lohn ganz normal gestie-

- 17 - gen sei. Er wisse, was sein Vorgänger sowie andere, die in diesem Bereich arbei- ten, verdienen würden (Urk. 4 S. 11 F/A 35). Sodann sei er auch Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der deutschen Muttergesellschaft in Italien gewesen, weshalb ihm mehr Verantwortung zugekommen, diese aber nicht entschädigt worden sei (vgl. dazu u.a. Urk. 55 S. 5 Ziff. 4.1). Diese Auffassung deckt sich in- sofern mit jener von D._____, wonach der Beschuldigte von der Privatklägerin ausgenützt worden sei, insbesondere als er das Italien-Geschäft noch habe über- nehmen müssen (Urk. 9 S. 6 F/A 33). D._____ führte dazu weiter glaubhaft aus, es habe aus Sicht des Beschuldigten eine Diskrepanz zwischen dem alten Ge- schäftsführer hinsichtlich Lohn gegeben. Er habe gefunden, dass etwas nicht stimme. D._____ habe den Beschuldigten x-mal darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte das "mit Deutschland" besprechen solle. D._____ habe das nicht für den Beschuldigten machen können, aber auch für D._____ persönlich habe ein Missverhältnis bestanden (Urk. 10 S. 4 F/A 15). Zweifellos entsprach es der Ab- sicht des Beschuldigten, dass er höhere Zahlungen erhielt, als er tatsächlich in Anspruch hätte nehmen dürfen und die Privatklägerin im entsprechenden Umfang zu schädigen. 3.12. Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Schreiben betreffend Lohn und Bonus an D._____ weiterleitete, Letzterer die Lohnübersich- ten bzw. "Salary Spreadsheets gemäss den Instruktionen des Beschuldigten er- stellte und sie dem Beschuldigten vorlegte. Der Beschuldigte entschied danach, ob diese gut sind, und bestätigte deren Richtigkeit unterschriftlich. Dabei war er sich bewusst, was sein effektiver Lohn- bzw. Bonusanspruch war sowie dass die tatsächlichen Lohn- bzw. Bonuszahlungen sich nicht mit den jeweiligen Ansprü- chen deckten. Dies wollte der Beschuldigte auch, zumal er ohnehin der Ansicht war, dass er angesichts seiner Verantwortung und im Vergleich zu seinem Vor- gänger sowie weiteren Personen zu wenig verdiente. Demgegenüber ist nicht an- klagegemäss erstellt, dass der Beschuldigte diese Schreiben betreffend Lohn und Bonus bewusst nicht weiterleitete. Anzumerken ist diesbezüglich, dass es sich dabei auch nicht um eine zentrale Frage handelt, zumal der Beschuldigte wie ge- sehen D._____ in Bezug auf seinen Lohn und Bonus instruierte und bezüglich der anschliessend von D._____ ausgefüllten Lohnübersichten jeweils entschied, ob

- 18 - diese gut sind und deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigte, die Zahlungen final freigab sowie die Differenzen zu den Schreiben betreffend Lohn kannte. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt im Sinne der Erwägungen erstellt.

4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts durch die Vorinstanz er- folgte einlässlich und zutreffend (Urk. 69 S. 44-52 E. VI.), weshalb, mit der nach- folgenden Einschränkung, ergänzungslos darauf verwiesen werden kann. Die Sachverhaltserstellung hat ergeben, dass der Beschuldigte auf D._____ aktiv Ein- fluss nahm, indem er ihm die zu hohen Löhne und Boni diktierte, welche schliess- lich an den Beschuldigten ausgezahlt wurden. Der Beschuldigte handelte folglich mit Wissen und Willen (direktvorsätzlich) sowohl bezüglich der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten wie auch hinsichtlich des daraus bei der Privatklägerin re- sultierenden Schadens. Die Vorinstanz ging sodann insbesondere ausführlich auf die Einwendungen des Beschuldigten zu seinen Geschäftsführungskompetenzen ein und machte dazu ebenfalls zutreffende Ausführungen. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Ausgangslage Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, stehen vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Bestätigung oder Reduktion des von der Vorinstanz verhängten Strafmasses sowie die Strafart zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Anwendbares Recht 2.1. Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten

- 19 - ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beur- teilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mitior ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantworten. Es sind sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012, E. 1.3.1; PK StGB-TRECHSEL/VEST, 2018, Art. 2 N 11). 2.2. Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Zudem durfte in der Regel keine Freiheits- strafe von unter sechs Monaten ausgefällt werden (Art. 40 aStGB), während heu- te die Mindestdauer der Freiheitsstrafe drei Tage beträgt (Art. 40 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, bewegt sich die angemessene Strafe über dem angespro- chenen Bereich des alten Rechts für die Ausfällung einer Geldstrafe. Zudem ist eine Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen und zweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird. Damit ist das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) steht nicht zur Diskussion, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwen- dung gelangt.

3. Grundsätze/Strafrahmen 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1 S. 316; 144 IV 217 E. 2.3 ff. S. 220 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff. S. 267 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Die Strafe ist bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese ist angemessen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (Art. 49

- 20 - Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Ge- richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus- fällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4 S. 119 ff.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es bei sepa- rater Beurteilung jeder Tat je eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Me- thode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Sofern – wie vorliegend – für mehrere Delikte abstrakt derselbe Strafrahmen vorgesehen ist, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (BSK StGB I-ACKERMANN, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 116 mit Verweis auf HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 359). Damit ist die Strafe im vorliegenden Fall innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bemessen (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3). Die Deliktsmehrheit ist mangels Vorliegens besonderer Umstände, die eine Strafschärfung rechtfertigen würde, innerhalb des Strafrahmens zu be- rücksichtigen. Da sich hier – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgende Ziff. III.4.2.) – für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion erweist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips für sämtliche Delikte eine Ge- samtstrafe festzusetzen. 3.3. Die Vorinstanz beurteilte das Tatverschulden für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemeinsam (Urk. 69 S. 54 f. E. 3.). Gemäss den methodischen Vorgaben des Bundesgerichts wären die einzelnen Taten separat zu beurteilen gewesen. So hielt das Bundesgericht im Zuge seiner jüngeren Rechtsprechung Folgendes fest: Die vom Bundesgericht in letzter Zeit vermehrt geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode der Ge- samtstrafenbildung, namentlich bei Seriendelikten und einer mehrfachen Verwirk- lichung desselben Tatbestands, sei von Teilen der Lehre wiederholt kritisiert wor- den. Diese Kritik sei nicht von der Hand zu weisen. Die zahlreichen Ausnahmen vom Grundsatz der "konkreten Methode" trage nicht zur Rechtssicherheit und ei- ner einheitlichen Rechtsanwendung bei. Art. 49 Abs. 1 StGB sehe keine Ausnah-

- 21 - men für bestimmte Konstellationen mehrfacher Deliktsbegehung vor und schlies- se die Anwendung des Asperationsprinzips bei mehrfacher Begehung desselben Delikts gerade nicht aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Zu- sammengefasst schliesst das Bundesgericht die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus. Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom

18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2).

4. Wahl der Sanktionsart 4.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sankti- onsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom

12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). 4.2. Der Beschuldigte ist zwar Ersttäter (Urk. 72). Indes dauerte seine delikti- sche Tätigkeit neun Jahre lang an und wurde nur deshalb gestoppt, weil sie von der Privatklägerin aufgedeckt wurde. Wer während einer derart langen Zeit delin-

- 22 - quiert, offenbart eine gewisse Hartnäckigkeit, weshalb sich bereits in Bezug auf das einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe rechtfertigt und die Ausfällung einzelner Geldstrafen verschuldensmässig und spezialpräventiv nicht angemessen wäre. Nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt sich aus seiner fehlenden Einsicht und Reue. Damit erscheint es bei separater Beurteilung jeder Tat gebo- ten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen.

5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Tatkomponente 5.1.1. Hypothetische Einsatzstrafe: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Jahr 2010 Als schwerste Straftat erscheint vorliegend die qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung im Jahr 2010. Entsprechend ist dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag ei- nen Gesamtwert von Fr. 35'729.– (Lohn und Bonus) aufweist (vgl. Urk. 69 S. 31 f. E. 8.3.6.). Entgegen den ausdrücklichen Anweisungen des Konzerns instruierte der Beschuldigte den Finanzchef D._____, die zu hohen Lohn- und Bonuszahlun- gen vorzubereiten und ihm zur Genehmigung vorzulegen. Mithin bezog er eine Drittperson in sein deliktisches Handeln mit ein. Es ist von einer nicht zu unter- schätzenden kriminellen Energie auszugehen. Mit der Vorinstanz nutzte er seine Funktionen und Befugnisse als Geschäftsführer, Direktor und Mitglied des Verwal- tungsrats, um einen zu hohen Lohn und Bonus zu vereinnahmen. Das Vorgehen des Beschuldigten fiel über einen längeren Zeitraum weder innerhalb der Privat- klägerin noch innerhalb des Konzerns auf. Dies machte es dem Beschuldigten re- lativ leicht (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 69 S. 54 E. 3.1.). Das objektive Tatver- schulden ist insgesamt als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Er löste die Zahlungen im Wissen und im Willen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte und er der Privatklägerin damit einen Schaden im entsprechenden Umfang zufü- gen würde, aus, um sich unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte handelte somit überlegt und planmässig. Die Habgier des Beschuldigten erscheint beson-

- 23 - ders verwerflich, da ihm ja ohnehin schon ein vergleichsweise hoher Lohn zu- stand. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere insgesamt weder zu erhöhen noch zu relativieren. Aufgrund der Tatumstände erscheint eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des untersten Drittels, konkret von vier Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen. 5.1.2. Asperation: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung in den Jahren 2009 und 2011 bis 2017 Weil sich die Vorgehensweisen des Beschuldigten in den einzelnen Jahren nicht voneinander unterscheiden und der in den einzelnen Jahren verwirklichte Delikts- betrag nicht erheblich divergiert (zwischen Fr. 18'753.33.– und Fr. 33'540.–, vgl. Urk. 69 S. 31 f. E. 8.3.6.), beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen zur Tatkomponente auf sämtliche weiteren Delikte. In objektiver Hinsicht kann ergän- zungslos auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. III.5.1.1.). Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor. Das Motiv ist egoistischer Natur. Das subjektive Ver- schulden vermag die objektive Tatschwere weder zu erhöhen noch zu relativie- ren. Aufgrund der Tatumstände erscheint für jedes Delikt eine hypothetische Ein- satzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Im Ergebnis rechtfer- tigt es sich – auch unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit dem schwersten Delikt und in Anwendung des Asperationsprinzips –, für jedes der wei- teren acht Delikte die hypothetische Einsatzstrafe um je zwei Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine Erhöhung der aufgrund des schwersten Delikts festgesetz- ten hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt 16 Monate. 5.1.3. Zwischenfazit In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperati- onsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 20 (4 + 16) Monaten Freiheitsstra- fe als angemessen. 5.2. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und Nachtatverhalten des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwie-

- 24 - sen werden (Urk. 69 S. 55 f. E. 4.). Heute ergaben sich keine wesentlichen Ände- rungen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und die Vorstrafenlosig- keit wirken sich strafzumessungsneutral aus. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass kein zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigendes Nachtatverhalten vorliegt, zumal vor dem Hintergrund der vorliegenden objektiven Beweismittel seine Kooperation in der Untersuchung und gewisse Zugeständnis- se nicht nennenswert ins Gewicht fallen. Zusammenfassend liegen aufgrund der Täterkomponente weder straferhöhende noch strafreduzierende Faktoren vor. 5.3. Ergebnis Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erwiese sich in Anwendung des Asperationsprinzips und Würdigung aller objektiven und subjektiven Kompo- nenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponen- ten eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. Da indes eine höhere Bestrafung in Beachtung des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht fällt, ist die vorinstanzliche Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen.

6. Vollzug Was den Vollzug der auszufällenden Strafe betrifft, kann ebenfalls auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 56 f. E. V.5.). IV. Zivilforderung Das vorinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 69 S. 57 f. E. VI.) der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsre- gelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen. Aufgrund

- 25 - der entsprechenden Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 94 S. 27) ist festzuhalten, dass sich die Privatklägerin als Strafklägerin kon- stituiert hat und diesbezüglich in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO voll- umfänglich obsiegt hat, womit sie Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat. Auf die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin betreffend die vorinstanzliche Festsetzung ihres Honorars (vgl. dazu vorne unter I.1.5.) ist im Folgenden einzugehen. 1.2. Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigerin erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen und die Rechtsprechung, diese habe mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 unter Vorlage einer Aufwandszusammenstellung für den Zeitraum vom 2. November 2018 bis

15. Oktober 2020 für ihre Bemühungen sowie jene der G._____ AG die Zusprechung eines Honorars von Fr. 53'003.85 (inkl. MwSt.) beantragt, zusammengesetzt aus einem Zeitaufwand von 196.98 Stunden, wobei namentlich auch Honorarrechnungen der G._____ AG von insgesamt Fr. 4'442.65 sowie 4.79 Stunden à Fr. 150 Transkriptionsarbeit des Sekretariates umfasst seien, abzüglich eines Betrages von Fr. 1'696.30 aufgrund einer fälschlicherweise doppelt geltend gemachten Rechnung der G._____ AG (Urk. 69 S. 59 E. VII.3.2, unter Hinweis auf Urk. 51 sowie Prot. I S. 9 und 18). Es stehe ausser Frage, dass ein Anwaltsaufwand von knapp 200 Stunden weder angemessen noch notwendig sei, um die Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert. Insbesondere sei weder ein externer Beizug eines Sachverständigen erforderlich gewesen, noch könnten Sekretariatsarbeiten verrechnet werden. Sodann sei der Aktenumfang mit drei Bundesordnern auch nicht erheblich und relativ überschaubar. Unter Berücksichtigung des Aufwandes, des Umfanges, der Komplexität sowie der Verantwortung für den Fall rechtfertige sich demzufolge die Zusprechung einer Pauschalentschädigung von Fr. 34'000.–, inkl. MwSt. und Barauslagen (Urk. 69 S. 59 f. E. VII.3.3).

- 26 - 1.3. Die amtliche Verteidigerin verlangt unter Aufhebung der Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids neu eine Entschädigung von Fr. 50'124.05 (inkl. Rechnungen G._____ AG, Auslagen und MWST), eventualiter von Fr. 45'681.40 (exkl. Rechnungen G._____ AG, Auslagen und MWST), subeventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung ihres Honorars (Urk. 91/2 S. 3). Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt sie zusammengefasst vor, jede gearbeitete Stunde sei tagesgenau aufgeführt und abgerechnet worden. Mit Ausnahme der Honorarrechnungen der G._____ AG und der Transkriptions- arbeit des Sekretariates habe es die Vorinstanz unterlassen, sich im Einzelnen mit den geltend gemachten Positionen auseinanderzusetzen, womit sie ihrer Be- gründungspflicht nicht nachgekommen sei. Auch seien die geltend gemachten Aufwände für die G._____ AG und sie Transkriptionsarbeiten notwendig und an- gemessen gewesen. Zu beachten sei weiter, dass der fallführende Staatsanwalt notwenige Untersuchungshandlungen nicht vorgenommen habe, was auf Seiten der Verteidigung zu einem erheblichen Mehraufwand geführt habe. So habe diese wiederholt Gesuche und Beweisanträge stellen müssen, damit überhaupt den Be- schuldigten entlastende Dokumente oder Zeugenaussagen Eingang in die Akten gefunden hätten. Sodann sei es während des Verfahrens immer wieder zu mehr- monatigen Unterbrüchen gekommen, weshalb die Akten jeweils wieder umfas- send hätten studiert werden müssen (Urk. 91/2 S. 5 ff.). 1.4. Zunächst sei auf das vorne unter E. I.3.1. Ausgeführte verwiesen, das auch im vorliegenden Zusammenhang gilt. Sodann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Honorars die einschlägigen Bestimmungen und die relevante Rechtsprechung dazu zitiert hat (Urk. 69 S. 59 E. VII.3.2), darauf kann verwiesen werden. Auch auf die weitere zutreffende Begründung der Vorinstanz (a.a.O., S. 59 f. E. VII.3.3. f.) kann vorab verwiesen werden. Das vorliegende Ver- fahren dauerte nicht übermässig lang und präsentiert sich mit einem Aktenumfang von gut drei Bundesordnern zwar nicht als klein, aber dennoch als absolut über- schaubar. Im ganzen Verfahren wurden lediglich zwei Zeugen befragt und auch die drei staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten dauerten nie länger als zweieinhalb Stunden. Sodann stellten sich im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Rechtsfragen. Ebensowenig waren für eine wirksame Ver-

- 27 - teidigung besondere buchhalterische oder andere Spezialkenntnisse erforderlich, die den Beizug eines Sachverständigen gerechtfertigt hätten. Schliesslich umfass- te der eingeklagte Sachverhalt gerade einmal zwei Seiten, wobei wie ausgeführt der äussere Sachverhalt weitgehend unstrittig bzw. aufgrund der im Rahmen der Untersuchung produzierten Akten ohne Weiteres erstellt war. Vor diesem Hinter- grund hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass ein Anwaltsaufwand von knapp 200 Stunden fraglos weder angemessen noch notwendig war, um eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten zu gewährleisten. Zur Veranschaulichung: Nimmt man eine 42 Stunden Arbeitswoche zum Massstab, so entsprechen die geltend gemachten 196.98 Stunden über 4 ½ Wochen Arbeit, was in keinem Verhältnis zum Umfang des vorliegenden Falles steht. Auch die vorgenommene Pauschali- sierung – die amtliche Verteidigerin machte für das Vorverfahren 65.2 Stunden und für die Führung des Strafprozesses 131.78 Stunden geltend (Urk. 51) – hält den einschlägigen kantonalen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres stand. Obschon die Vorinstanz nicht ausdrücklich beziffert hat, wieviel für das Vorverfahren und wieviel für die Führung des Straf- prozesses zugesprochen wurde, erweist sich die Gesamtentschädigung selbst bei voller Entschädigung des für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwandes (ca. Fr. 15'000.–) noch immer als sehr grosszügig, zumal namentlich für die Vor- bereitung der Hauptverhandlung und die Erstellung des Plädoyers ein deutlich überhöhter Aufwand betrieben wurde. 1.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der amtlichen Ver- teidigung nicht verfangen und ihre Beschwerde deshalb kostenpflichtig abzuwei- sen ist. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung sein Bewenden. 1.6. Gemäss § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) richtet sich die Gebühr von stritti- gen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Verfahren die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 16'124.05. Bei einem Streitwert von Fr. 16'000.– beträgt die

- 28 - 100%ige Gebühr Fr. 2’600.–. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist dem- nach bei Fr. 1'300.– festzusetzen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt praxisgemäss Fr. 3'000.–. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.3. Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Damit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwendun- gen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 10'862.20 ein (Urk. 92). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung kann auf die Ausführungen hiervor unter E. V.1.4. verwiesen werden. Weiterhin zutreffend ist auch die dort dargelegte Einschätzung der Schwierigkeit des Falles, wobei im Berufungsverfah- ren insofern von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand für das Studium des Urteilsdispositivs und der mit 58 Seiten noch überschaubaren Begründung des erstinstanzlichen Entscheids – welcher zudem praxisgemäss in der Regel mit der von der Erstinstanz zugesprochenen Entschädigung abgegolten ist – sowie weitere damit zusammenhängende Arbei- ten von total knapp dreieinhalb Stunden überhöht. Unter Berücksichtigung des heute effektiv angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsver-

- 29 - handlung (drei anstelle der veranschlagten vier Stunden) erscheint es angemes- sen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) zu entschädigen. 2.5. Die Privatklägerin beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'565.02 (Urk. 95 S. 2 und Urk. 96). Die Privatklägerin ob- siegt, weshalb sie in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat. An- gesichts des Umstandes, dass sich die Privatklägerin darauf beschränkt hat, die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen und mit Blick auf die dargelegte Einschätzung der Schwierigkeit des Falles (vgl. dazu E. V.1.4. und V.2.4.) sowie im Vergleich zur von der Verteidigung beantragten Entschädigung rechtfertigt sich, unter zusätzlicher Berücksichtigung des heute effektiv angefalle- nen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung, die Zuspre- chung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) an die Privatklä- gerin. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin gegen die vorinstanzliche Festlegung ihres Honorars wird abgewiesen.

2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'300.-- und wird der amtlichen Verteidigerin auferlegt.

3. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 30 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Privatklägerin B._____ Schweiz AG wird mit ihrem Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird mit Ausnahme der Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidige- rin, über welche mit voranstehendem Beschluss entschieden wurde, bestä- tigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 31 -

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

9. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Obergericht des Kantons Zürich, in die Akten des Verfahrens UP210011.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Verfahrensgang

E. 1.1 Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsre- gelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen. Aufgrund

- 25 - der entsprechenden Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 94 S. 27) ist festzuhalten, dass sich die Privatklägerin als Strafklägerin kon- stituiert hat und diesbezüglich in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO voll- umfänglich obsiegt hat, womit sie Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat. Auf die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin betreffend die vorinstanzliche Festsetzung ihres Honorars (vgl. dazu vorne unter I.1.5.) ist im Folgenden einzugehen.

E. 1.2 Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigerin erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen und die Rechtsprechung, diese habe mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 unter Vorlage einer Aufwandszusammenstellung für den Zeitraum vom 2. November 2018 bis

15. Oktober 2020 für ihre Bemühungen sowie jene der G._____ AG die Zusprechung eines Honorars von Fr. 53'003.85 (inkl. MwSt.) beantragt, zusammengesetzt aus einem Zeitaufwand von 196.98 Stunden, wobei namentlich auch Honorarrechnungen der G._____ AG von insgesamt Fr. 4'442.65 sowie 4.79 Stunden à Fr. 150 Transkriptionsarbeit des Sekretariates umfasst seien, abzüglich eines Betrages von Fr. 1'696.30 aufgrund einer fälschlicherweise doppelt geltend gemachten Rechnung der G._____ AG (Urk. 69 S. 59 E. VII.3.2, unter Hinweis auf Urk. 51 sowie Prot. I S. 9 und 18). Es stehe ausser Frage, dass ein Anwaltsaufwand von knapp 200 Stunden weder angemessen noch notwendig sei, um die Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert. Insbesondere sei weder ein externer Beizug eines Sachverständigen erforderlich gewesen, noch könnten Sekretariatsarbeiten verrechnet werden. Sodann sei der Aktenumfang mit drei Bundesordnern auch nicht erheblich und relativ überschaubar. Unter Berücksichtigung des Aufwandes, des Umfanges, der Komplexität sowie der Verantwortung für den Fall rechtfertige sich demzufolge die Zusprechung einer Pauschalentschädigung von Fr. 34'000.–, inkl. MwSt. und Barauslagen (Urk. 69 S. 59 f. E. VII.3.3).

- 26 -

E. 1.3 Die amtliche Verteidigerin verlangt unter Aufhebung der Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids neu eine Entschädigung von Fr. 50'124.05 (inkl. Rechnungen G._____ AG, Auslagen und MWST), eventualiter von Fr. 45'681.40 (exkl. Rechnungen G._____ AG, Auslagen und MWST), subeventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung ihres Honorars (Urk. 91/2 S. 3). Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt sie zusammengefasst vor, jede gearbeitete Stunde sei tagesgenau aufgeführt und abgerechnet worden. Mit Ausnahme der Honorarrechnungen der G._____ AG und der Transkriptions- arbeit des Sekretariates habe es die Vorinstanz unterlassen, sich im Einzelnen mit den geltend gemachten Positionen auseinanderzusetzen, womit sie ihrer Be- gründungspflicht nicht nachgekommen sei. Auch seien die geltend gemachten Aufwände für die G._____ AG und sie Transkriptionsarbeiten notwendig und an- gemessen gewesen. Zu beachten sei weiter, dass der fallführende Staatsanwalt notwenige Untersuchungshandlungen nicht vorgenommen habe, was auf Seiten der Verteidigung zu einem erheblichen Mehraufwand geführt habe. So habe diese wiederholt Gesuche und Beweisanträge stellen müssen, damit überhaupt den Be- schuldigten entlastende Dokumente oder Zeugenaussagen Eingang in die Akten gefunden hätten. Sodann sei es während des Verfahrens immer wieder zu mehr- monatigen Unterbrüchen gekommen, weshalb die Akten jeweils wieder umfas- send hätten studiert werden müssen (Urk. 91/2 S. 5 ff.).

E. 1.4 Zunächst sei auf das vorne unter E. I.3.1. Ausgeführte verwiesen, das auch im vorliegenden Zusammenhang gilt. Sodann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Honorars die einschlägigen Bestimmungen und die relevante Rechtsprechung dazu zitiert hat (Urk. 69 S. 59 E. VII.3.2), darauf kann verwiesen werden. Auch auf die weitere zutreffende Begründung der Vorinstanz (a.a.O., S. 59 f. E. VII.3.3. f.) kann vorab verwiesen werden. Das vorliegende Ver- fahren dauerte nicht übermässig lang und präsentiert sich mit einem Aktenumfang von gut drei Bundesordnern zwar nicht als klein, aber dennoch als absolut über- schaubar. Im ganzen Verfahren wurden lediglich zwei Zeugen befragt und auch die drei staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten dauerten nie länger als zweieinhalb Stunden. Sodann stellten sich im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Rechtsfragen. Ebensowenig waren für eine wirksame Ver-

- 27 - teidigung besondere buchhalterische oder andere Spezialkenntnisse erforderlich, die den Beizug eines Sachverständigen gerechtfertigt hätten. Schliesslich umfass- te der eingeklagte Sachverhalt gerade einmal zwei Seiten, wobei wie ausgeführt der äussere Sachverhalt weitgehend unstrittig bzw. aufgrund der im Rahmen der Untersuchung produzierten Akten ohne Weiteres erstellt war. Vor diesem Hinter- grund hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass ein Anwaltsaufwand von knapp 200 Stunden fraglos weder angemessen noch notwendig war, um eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten zu gewährleisten. Zur Veranschaulichung: Nimmt man eine 42 Stunden Arbeitswoche zum Massstab, so entsprechen die geltend gemachten 196.98 Stunden über 4 ½ Wochen Arbeit, was in keinem Verhältnis zum Umfang des vorliegenden Falles steht. Auch die vorgenommene Pauschali- sierung – die amtliche Verteidigerin machte für das Vorverfahren 65.2 Stunden und für die Führung des Strafprozesses 131.78 Stunden geltend (Urk. 51) – hält den einschlägigen kantonalen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres stand. Obschon die Vorinstanz nicht ausdrücklich beziffert hat, wieviel für das Vorverfahren und wieviel für die Führung des Straf- prozesses zugesprochen wurde, erweist sich die Gesamtentschädigung selbst bei voller Entschädigung des für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwandes (ca. Fr. 15'000.–) noch immer als sehr grosszügig, zumal namentlich für die Vor- bereitung der Hauptverhandlung und die Erstellung des Plädoyers ein deutlich überhöhter Aufwand betrieben wurde.

E. 1.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der amtlichen Ver- teidigung nicht verfangen und ihre Beschwerde deshalb kostenpflichtig abzuwei- sen ist. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung sein Bewenden.

E. 1.6 Gemäss § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) richtet sich die Gebühr von stritti- gen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Verfahren die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 16'124.05. Bei einem Streitwert von Fr. 16'000.– beträgt die

- 28 - 100%ige Gebühr Fr. 2’600.–. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist dem- nach bei Fr. 1'300.– festzusetzen.

2. Berufungsverfahren

E. 2 Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vor- instanzliche Urteil umfassend zur Disposition steht (Urk. 70 S. 3, Urk. 94 S. 8 f., Prot. II S. 8).

E. 2.1 Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt praxisgemäss Fr. 3'000.–.

E. 2.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6).

E. 2.3 Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Damit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen.

E. 2.4 Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwendun- gen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 10'862.20 ein (Urk. 92). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung kann auf die Ausführungen hiervor unter E. V.1.4. verwiesen werden. Weiterhin zutreffend ist auch die dort dargelegte Einschätzung der Schwierigkeit des Falles, wobei im Berufungsverfah- ren insofern von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand für das Studium des Urteilsdispositivs und der mit 58 Seiten noch überschaubaren Begründung des erstinstanzlichen Entscheids – welcher zudem praxisgemäss in der Regel mit der von der Erstinstanz zugesprochenen Entschädigung abgegolten ist – sowie weitere damit zusammenhängende Arbei- ten von total knapp dreieinhalb Stunden überhöht. Unter Berücksichtigung des heute effektiv angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsver-

- 29 - handlung (drei anstelle der veranschlagten vier Stunden) erscheint es angemes- sen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) zu entschädigen.

E. 2.5 Die Privatklägerin beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'565.02 (Urk. 95 S. 2 und Urk. 96). Die Privatklägerin ob- siegt, weshalb sie in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat. An- gesichts des Umstandes, dass sich die Privatklägerin darauf beschränkt hat, die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen und mit Blick auf die dargelegte Einschätzung der Schwierigkeit des Falles (vgl. dazu E. V.1.4. und V.2.4.) sowie im Vergleich zur von der Verteidigung beantragten Entschädigung rechtfertigt sich, unter zusätzlicher Berücksichtigung des heute effektiv angefalle- nen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung, die Zuspre- chung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) an die Privatklä- gerin. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin gegen die vorinstanzliche Festlegung ihres Honorars wird abgewiesen.

2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'300.-- und wird der amtlichen Verteidigerin auferlegt.

3. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 30 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Privatklägerin B._____ Schweiz AG wird mit ihrem Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird mit Ausnahme der Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidige- rin, über welche mit voranstehendem Beschluss entschieden wurde, bestä- tigt.

E. 3 Beweismittel und Beweiswürdigung

E. 3.1 Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1 S. 316; 144 IV 217 E. 2.3 ff. S. 220 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff. S. 267 ff.). Darauf kann verwiesen werden.

E. 3.2 Die Strafe ist bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese ist angemessen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (Art. 49

- 20 - Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Ge- richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus- fällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4 S. 119 ff.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es bei sepa- rater Beurteilung jeder Tat je eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Me- thode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Sofern – wie vorliegend – für mehrere Delikte abstrakt derselbe Strafrahmen vorgesehen ist, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (BSK StGB I-ACKERMANN, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 116 mit Verweis auf HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 359). Damit ist die Strafe im vorliegenden Fall innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bemessen (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3). Die Deliktsmehrheit ist mangels Vorliegens besonderer Umstände, die eine Strafschärfung rechtfertigen würde, innerhalb des Strafrahmens zu be- rücksichtigen. Da sich hier – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgende Ziff. III.4.2.) – für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion erweist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips für sämtliche Delikte eine Ge- samtstrafe festzusetzen.

E. 3.3 Die Vorinstanz beurteilte das Tatverschulden für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemeinsam (Urk. 69 S. 54 f. E. 3.). Gemäss den methodischen Vorgaben des Bundesgerichts wären die einzelnen Taten separat zu beurteilen gewesen. So hielt das Bundesgericht im Zuge seiner jüngeren Rechtsprechung Folgendes fest: Die vom Bundesgericht in letzter Zeit vermehrt geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode der Ge- samtstrafenbildung, namentlich bei Seriendelikten und einer mehrfachen Verwirk- lichung desselben Tatbestands, sei von Teilen der Lehre wiederholt kritisiert wor- den. Diese Kritik sei nicht von der Hand zu weisen. Die zahlreichen Ausnahmen vom Grundsatz der "konkreten Methode" trage nicht zur Rechtssicherheit und ei- ner einheitlichen Rechtsanwendung bei. Art. 49 Abs. 1 StGB sehe keine Ausnah-

- 21 - men für bestimmte Konstellationen mehrfacher Deliktsbegehung vor und schlies- se die Anwendung des Asperationsprinzips bei mehrfacher Begehung desselben Delikts gerade nicht aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Zu- sammengefasst schliesst das Bundesgericht die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus. Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom

18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2).

E. 3.4 Der Beschuldigte bestritt weiter, die Kompensationspläne bzw. Schreiben betreffend Lohn und Bonus nicht entsprechend den darin enthaltenen Aufforde- rungen weitergeleitet sowie D._____ jeweils mündlich mitgeteilt zu haben, was sein Lohn bzw. Bonus sei (vgl. dazu u.a. Urk. 6 S. 2 f. F/A 5). Die Vorinstanz hat auch dazu unter Bezugnahme auf die vorliegenden Beweismittel zutreffende Aus- führungen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 35-39 E. III.8.3.14.-8.3.20). Sie erwog insbesondere richtig, dass sich in den grundsätz- lich anschaulich und authentisch ausfallenden Aussagen des zweimal als Zeuge einvernommenen D._____ in Bezug auf die Schreiben betreffend Lohn und Bonus sowie den Arbeitsvertrag, welche die Lohnangaben des Beschuldigten betreffen, gewisse Unsicherheiten und Widersprüche finden und folgerte daraus ebenfalls richtig, dass sich – entgegen dem eingeklagten Sachverhalt (vgl. Urk.18 S. 3,

2. Absatz und S. 4, 2. Absatz) – nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte die Kompensationspläne bzw. die Schreiben betreffend Lohn und Bonus D._____ bewusst nicht weiterleitete, die Angaben lediglich mündlich vorgab und sich dabei bewusst war, dass D._____ ihm aufgrund des Vertrauens- und Subordinations-

- 12 - verhältnisses Glauben schenken würde. Vielmehr ist in diesem Punkt zugunsten des Beschuldigten auf dessen Darstellung abzustellen, wonach er D._____ die Schreiben betreffend Lohn und Bonus weiterleitete, dieser die Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" erstellte und sie dem Beschuldigten vorlegte und der Beschuldigte hernach entschied, ob diese gut waren und deren Richtigkeit unter- schriftlich bestätigte (vgl. in diesem Sinne Urk. 69 S. 39 E. III.8.3.20 sowie dazu Urk. 4 S. 5 f. F/A 18). Dieser Umstand ist allerdings für die Frage, ob ein strafba- res Verhalten vorliegt oder nicht, nicht von zentraler Bedeutung. Dennoch lassen sich daraus Rückschlüsse in Bezug auf die konkrete Vorgehensweise des Be- schuldigten ziehen, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird.

E. 3.5 Der Einwand des Beschuldigten, wonach sich die Lohnanpassung innerhalb des Rahmens des variablen Einkommens des Beschuldigten bewegt und deshalb kein Grund zur Intervention seinerseits bestanden habe (Urk. 55 S. 19 Ziff. 8.4, vgl. dazu auch z.B. Urk. 6 S. 2 F/A5 und Urk. 8 S. 3 F/A 8), verfängt nicht. Le- bensfremd und wenig überzeugend erscheint zunächst, wenn der Beschuldigte den Eindruck zu erwecken sucht, sein Lohn habe ihn wenig gekümmert, indem er etwa ausführte, er habe diesen nie hinterfragt (Urk. 4 S. 6 F/A 20). Dies erscheint insbesondere auch deshalb unglaubhaft, da er offenbar sehr wohl wusste, wieviel seine Vorgänger verdient hatten und andere, die in diesem Bereich arbeiteten, verdienten (a.a.O., S. 11 F/A 35). Unglaubhaft ist weiter, nicht zuletzt aufgrund seiner Funktion, dass der Beschuldigte die Berechnungsgrundlagen für sein Salär nicht verstanden haben will (Urk. 8 S. 3 F/A 8), ganz unabhängig davon, dass es in diesem Fall an ihm gewesen wäre, sich kundig zu machen, wozu er, wiederum aufgrund seiner Funktion, wohl auch gehalten gewesen wäre. Im Übrigen bestand aufgrund der klaren Vorgaben in den Kompensationsplänen in Bezug auf seinen Lohn ohnehin kein Raum für Berechnungen. Diese Vorgaben waren für den Be- schuldigten, wie von ihm eingestanden, verbindlich (Urk. 93 S. 5 f.). Die Ausfüh- rungen des Beschuldigten lassen sich sodann auch nicht mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ in Einklang bringen, wonach aus Sicht des Be- schuldigten in Bezug auf seinen Lohn und jenen des alten Geschäftsführers eine Diskrepanz bestanden und der Beschuldigte deshalb gefunden habe, es stimme etwas nicht (Urk. 10 S. 4 F/A 15; vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II.3.10.).

- 13 - Aus den Aussagen des Beschuldigten selbst geht schliesslich eindeutig hervor, dass er Lohndifferenzen sehr wohl zur Kenntnis nahm (vgl. z.B. Urk. 4 S. 6 F/A19).

E. 3.6 Die Darstellung der Verteidigung, wonach sich der Lohn und Bonus nicht nach den Kompensations- und Bonusbescheinigungen, sondern nach den jährlich erstellten Budgets bzw. "Salary Spreadsheets" gerichtet habe (Urk. 94 S. 16 f. und 23), wird vom Beschuldigten selbst nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 93 S. 5 f.) und findet auch keinerlei Stütze in den Akten. Der Hinweis der Verteidigung auf den Revisionsbericht 2009 (Urk. 94 S. 16 f.) vermag den Beschuldigten ebenfalls nicht zu entlasten. Mit internen Revisionen erfolgt naturgemäss keine abschlies- sende Prüfung sämtlicher Löhne jedes Angestellten und wird insbesondere nicht geprüft, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Im Übrigen liesse sich auch nicht belegen, dass mit der Revision 2009 tatsächlich das Jahr 2009 geprüft wurde (Urk. 14/5/3). Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass interne Revisionen stattfanden, nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin mit den Lohn- und Bonusdifferenzen einverstanden war. Auch das Vorbringen der Verteidigung, wo- nach die Privatklägerin mit dem vorliegenden Verfahren einer arbeitsrechtlichen Forderung des Beschuldigten habe zuvorkommen wollen (Urk. 94 S. 23), geht fehl. Chronologisch verhielt es sich so, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der Privatklägerin tätig war, als letztere die verfahrensgegenständlichen Lohn- und Bonusdifferenzen bemerkte und deswegen am 28. Mai 2018 Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattete (Urk. 1). Im selben Zusammenhang steht die fristlose Entlassung des Beschuldigten. Erst darauf machte der Beschuldigte un- term 12. Juli 2018 eine Forderungsklage gegen die Privatklägerin anhängig. Darin machte er geltend, die fristlose Kündigung der Privatklägerin sei ungerechtfertigt (Urk. 5/1). Diese Klage wurde im Übrigen in der Folge von ihm (zumindest einst- weilen) nicht weiter verfolgt (Urk. 93 S. 11, Prot. II S. 14 f.). Die Behauptung der Verteidigung, die Privatklägerin habe einer Forderung des Beschuldigten zuvor- kommen wollen, geht somit in zeitlicher Hinsicht und mit Blick auf den Klagegrund der Forderungsklage des Beschuldigten nicht auf. Ein Motiv der Privatklägerin für eine Falschbelastung des Beschuldigten lässt sich daraus keineswegs ableiten. Im Weiteren erschöpfen sich die Ausführungen der Verteidigung vor allem in einer

- 14 - appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne Gründe vorzubringen, die eine andere Beweiswürdigung rechtfertigen würden (Urk. 94 S. 10-12). Inso- fern ist darauf nicht weiter einzugehen.

E. 3.7 Auch die Erklärung des Beschuldigten, es habe sich ein Fehler eingeschli- chen (Urk. 8 S. 2 F/A 5), erscheint als reine Schutzbehauptung, da ja für die Jah- re 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2017 jeweils immer wieder neue Kompen- sationspläne erstellt und an den Beschuldigten gerichtet wurden und eine derart häufige versehentliche Fehlerquote im höchsten Masse unwahrscheinlich er- scheint. Der Beschuldigte war für die Kontrolle der Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" zuständig, er musste also prüfen, ob die darin aufgeführten Löhne korrekt waren. Er unterzeichnete bzw. visierte diese schliesslich und bestätigte damit die Richtigkeit der aufgeführten Lohnzahlen, wobei ihn nicht entlastet, dass auch D._____ diese unterzeichnete bzw. visierte. Dass der Beschuldigte quasi überhaupt nichts bzw. keinerlei Diskrepanzen zu den Schreiben betreffend Lohn und Bonus realisiert haben will, erscheint nicht zuletzt auch deshalb unglaubhaft, da er ja selber aussagte, er habe jeweils "entschieden ob es gut ist und [erst] dann unterschieben" (Urk. 4 S. 6 F/A 18). Insbesondere erhöhte sich der Lohn im Jahr 2009 gegenüber demjenigen im Jahr 2008 um 30 %. Dass der Beschuldigte diese Lohndifferenz nicht bemerkt haben will, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte muss sich damit neben dem Wissen bezüglich des Inhalts der Schreiben betreffend Lohn und Bonus (vgl. dazu vorne unter E. II.3.3.) auch das Wissen bezüglich des Inhalts der Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" sowie die Bescheinigung der Richtigkeit des Inhalts dieser Aufstellungen anrech- nen lassen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, inwieweit dem Beschuldigten nicht klar gewesen sein soll, dass mittels der Lohnübersichten bzw. "Salary Spread- sheets" die Löhne und Boni in verbindlicher Weise in Auftrag gegeben wurde. Das entsprechende Wissen ist dem Beschuldigten ebenfalls ohne Weiteres anzurech- nen.

E. 3.8 Den Beschuldigten entlastet weiter nicht, dass zwischen ihm und D._____ ein Vertrauens- und/oder Subordinationsverhältnis bestand. Aufgrund des von der Anklage abweichend und zugunsten des Beschuldigten erstellten Sachverhaltes,

- 15 - wonach D._____ die Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" erstellt, dem Beschuldigten vorgelegt und Letzterer entschieden hat, ob diese gut sind sowie deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hat, ist das Vertrauens- und Subordina- tionsverhältnis ohnehin nicht relevant. Massgebend ist folgendes: Nebst der Kompetenz des Beschuldigten, die Löhne für die Mitarbeiter zu bestimmen (D._____ ausgenommen), diese in der Folge mittels Lohnübersicht zu prüfen so- wie die Richtigkeit unterschriftlich zu bestätigen und dadurch die Lohnzahlungen zu veranlassen, kam ihm auch die Kompetenz für die (finale) Auszahlung bzw. Freigabe der Löhne zu. Namentlich gab der Beschuldigte – entgegen seiner Ver- teidigung, wonach sämtliche Zahlungen in den alleinigen Verantwortungsbereich von D._____ gefallen seien (Urk. 55 S. 16 Ziff. 8 und Urk. 94 S. 13 f.) – selbst an, er habe die Lohnzahlungen ausgelöst (Urk. 6 S. 6 F/A 12, Urk. 93 S. 9 f.). Soweit er in der heutigen Berufungsverhandlung vorbrachte, für Zahlungsfreigaben von über Fr. 5'000.– sei zusätzlich eine Unterschrift vom Hauptsitz bzw. vom Unter- nehmens-Audit erforderlich gewesen (Urk. 93 S. 10), ist zu konstatieren, dass sich diese Vorgabe auf Rechnungen bezog (Urk. 14/5/3 S. 5). Die Lohnzahlungen wurden hingegen von D._____ vorbereitet und mussten lediglich vom Beschuldig- ten genehmigt werden (a.a.O. S. 6; vgl. auch Urk. 6 F/A 12, Urk. 9 F/A 15). Im Üb- rigen bestätigte er auch an der Berufungsverhandlung, die Lohn- und Bonuszah- lungen selbst ausgelöst zu haben (Urk. 93 S. 9 f.).

E. 3.9 Wie gesehen war die Prüfung der Löhne und Boni auf ihre Richtigkeit hin ein wesentlicher Teil der dem Beschuldigten obliegenden Geschäftsführungspflichten, wobei von ihm in diesem Bereich eine ganz besondere Sensibilität verlangt wer- den durfte, soweit es um seine eigene Lohn- und Bonuszahlungen ging. Aus die- sem Grund entlastet den Beschuldigten auch nicht, dass er jedem und allem und insbesondere D._____ stets vertraut haben will (vgl. z.B. Urk. 6 S. 2 f. F/A 5 und Urk. 8 S. 2 F/A 5), was vor dem Hintergrund seiner übrigen unglaubhaften Be- streitungen ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten ist. Hinzu kommt, dass Herr F._____ gemäss den Aussagen des Beschuldigten ihm vor Zeugen und mehrmals gesagt haben soll, er denke, dass D._____ nicht für die Arbeit geeignet sei (Urk. 6 S. 2 F/A 5). Umso mehr hätte der Beschuldigte hinschauen und des- sen Arbeit kontrollieren müssen. Das tat er nicht, im Gegenteil: So sagte er selbst

- 16 - im Widerspruch dazu und nicht nachvollziehbar aus, er habe keinen Grund ge- habt, misstrauisch zu sein oder etwas zu hinterfragen (Urk. 8 S. 2 F 5). Die Be- hauptung der Verteidigung, dass Herr F._____ auf die Stelle von D._____ "scharf" gewesen sei, weshalb der Beschuldigte richtigerweise auf Missgunst und Konkurrenzgehabe von Herrn F._____ geschlossen habe (Urk. 94 S. 22), findet keinerlei Stütze in den Akten.

E. 3.10 Auch der Versuch des Beschuldigten, D._____ für die zu hohen Lohnzahlungen verantwortlich zu machen (vgl. z.B. Prot. I S. 18 und 20), ist abwegig und überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse D._____ daran gehabt haben sollte, dem Beschuldigten über Jahre hinweg einen höheren Lohn, als von der Privatklägerin vorgesehen, zur Genehmigung zu unterbreiten. Merkwürdig anmuten mag auf den ersten Blick, dass, wovon wie gesehen auszugehen ist, der Beschuldigte D._____ die Schreiben betreffend Lohn und Bonus weiterleitete und D._____ es war, der danach die Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" erstellte, mithin auch ihm hätten Diskrepanzen auffallen müssen und er den Beschuldigten oder gegebenenfalls die Privatklägerin hätte darauf hinweisen können. Warum dies nicht geschah, lässt sich jedoch überzeugend und einzig damit erklären, dass der Beschuldigte D._____ instruierte bzw. ihm seinen Lohn und Bonus wissentlich und willentlich abweichend von den betreffenden verbindlichen Schreiben diktierte. Dies korrespondiert auch mit den glaubhaften Ausführungen von D._____, wonach der Beschuldigte seinen Lohn selbst bestimmt und ihm gegenüber angegeben habe (Urk. 9 F/A 19-22, 38-40 und 46). Ferner lässt sich dieser Schluss auch mit der Aussage des Beschuldigten in Einklang bringen, wonach D._____ seine rechte Hand gewesen sei (Urk. 93 S. 19).

E. 3.11 Schliesslich ist – wie eingeklagt (Urk. 18 S. 2. Absatz) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte den zu viel überwiesenen Lohn und Bonus in der Höhe von insgesamt Fr. 264'403.33 wollte und in der Absicht handelte, diese zusätzlichen Einnahmen, auf die er keinen Anspruch hatte, für sich und seine eigenen Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat. In Anknüpfung an das bereits Fest- gehaltene führte der Beschuldigte selbst aus, dass sein Lohn ganz normal gestie-

- 17 - gen sei. Er wisse, was sein Vorgänger sowie andere, die in diesem Bereich arbei- ten, verdienen würden (Urk. 4 S. 11 F/A 35). Sodann sei er auch Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der deutschen Muttergesellschaft in Italien gewesen, weshalb ihm mehr Verantwortung zugekommen, diese aber nicht entschädigt worden sei (vgl. dazu u.a. Urk. 55 S. 5 Ziff. 4.1). Diese Auffassung deckt sich in- sofern mit jener von D._____, wonach der Beschuldigte von der Privatklägerin ausgenützt worden sei, insbesondere als er das Italien-Geschäft noch habe über- nehmen müssen (Urk. 9 S. 6 F/A 33). D._____ führte dazu weiter glaubhaft aus, es habe aus Sicht des Beschuldigten eine Diskrepanz zwischen dem alten Ge- schäftsführer hinsichtlich Lohn gegeben. Er habe gefunden, dass etwas nicht stimme. D._____ habe den Beschuldigten x-mal darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte das "mit Deutschland" besprechen solle. D._____ habe das nicht für den Beschuldigten machen können, aber auch für D._____ persönlich habe ein Missverhältnis bestanden (Urk. 10 S. 4 F/A 15). Zweifellos entsprach es der Ab- sicht des Beschuldigten, dass er höhere Zahlungen erhielt, als er tatsächlich in Anspruch hätte nehmen dürfen und die Privatklägerin im entsprechenden Umfang zu schädigen.

E. 3.12 Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Schreiben betreffend Lohn und Bonus an D._____ weiterleitete, Letzterer die Lohnübersich- ten bzw. "Salary Spreadsheets gemäss den Instruktionen des Beschuldigten er- stellte und sie dem Beschuldigten vorlegte. Der Beschuldigte entschied danach, ob diese gut sind, und bestätigte deren Richtigkeit unterschriftlich. Dabei war er sich bewusst, was sein effektiver Lohn- bzw. Bonusanspruch war sowie dass die tatsächlichen Lohn- bzw. Bonuszahlungen sich nicht mit den jeweiligen Ansprü- chen deckten. Dies wollte der Beschuldigte auch, zumal er ohnehin der Ansicht war, dass er angesichts seiner Verantwortung und im Vergleich zu seinem Vor- gänger sowie weiteren Personen zu wenig verdiente. Demgegenüber ist nicht an- klagegemäss erstellt, dass der Beschuldigte diese Schreiben betreffend Lohn und Bonus bewusst nicht weiterleitete. Anzumerken ist diesbezüglich, dass es sich dabei auch nicht um eine zentrale Frage handelt, zumal der Beschuldigte wie ge- sehen D._____ in Bezug auf seinen Lohn und Bonus instruierte und bezüglich der anschliessend von D._____ ausgefüllten Lohnübersichten jeweils entschied, ob

- 18 - diese gut sind und deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigte, die Zahlungen final freigab sowie die Differenzen zu den Schreiben betreffend Lohn kannte. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt im Sinne der Erwägungen erstellt.

E. 4 Wahl der Sanktionsart

E. 4.1 Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sankti- onsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom

12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis).

E. 4.2 Der Beschuldigte ist zwar Ersttäter (Urk. 72). Indes dauerte seine delikti- sche Tätigkeit neun Jahre lang an und wurde nur deshalb gestoppt, weil sie von der Privatklägerin aufgedeckt wurde. Wer während einer derart langen Zeit delin-

- 22 - quiert, offenbart eine gewisse Hartnäckigkeit, weshalb sich bereits in Bezug auf das einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe rechtfertigt und die Ausfällung einzelner Geldstrafen verschuldensmässig und spezialpräventiv nicht angemessen wäre. Nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt sich aus seiner fehlenden Einsicht und Reue. Damit erscheint es bei separater Beurteilung jeder Tat gebo- ten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen.

E. 5 Konkrete Strafzumessung

E. 5.1 Tatkomponente

E. 5.1.1 Hypothetische Einsatzstrafe: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Jahr 2010 Als schwerste Straftat erscheint vorliegend die qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung im Jahr 2010. Entsprechend ist dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag ei- nen Gesamtwert von Fr. 35'729.– (Lohn und Bonus) aufweist (vgl. Urk. 69 S. 31 f. E. 8.3.6.). Entgegen den ausdrücklichen Anweisungen des Konzerns instruierte der Beschuldigte den Finanzchef D._____, die zu hohen Lohn- und Bonuszahlun- gen vorzubereiten und ihm zur Genehmigung vorzulegen. Mithin bezog er eine Drittperson in sein deliktisches Handeln mit ein. Es ist von einer nicht zu unter- schätzenden kriminellen Energie auszugehen. Mit der Vorinstanz nutzte er seine Funktionen und Befugnisse als Geschäftsführer, Direktor und Mitglied des Verwal- tungsrats, um einen zu hohen Lohn und Bonus zu vereinnahmen. Das Vorgehen des Beschuldigten fiel über einen längeren Zeitraum weder innerhalb der Privat- klägerin noch innerhalb des Konzerns auf. Dies machte es dem Beschuldigten re- lativ leicht (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 69 S. 54 E. 3.1.). Das objektive Tatver- schulden ist insgesamt als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Er löste die Zahlungen im Wissen und im Willen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte und er der Privatklägerin damit einen Schaden im entsprechenden Umfang zufü- gen würde, aus, um sich unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte handelte somit überlegt und planmässig. Die Habgier des Beschuldigten erscheint beson-

- 23 - ders verwerflich, da ihm ja ohnehin schon ein vergleichsweise hoher Lohn zu- stand. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere insgesamt weder zu erhöhen noch zu relativieren. Aufgrund der Tatumstände erscheint eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des untersten Drittels, konkret von vier Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen.

E. 5.1.2 Asperation: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung in den Jahren 2009 und 2011 bis 2017 Weil sich die Vorgehensweisen des Beschuldigten in den einzelnen Jahren nicht voneinander unterscheiden und der in den einzelnen Jahren verwirklichte Delikts- betrag nicht erheblich divergiert (zwischen Fr. 18'753.33.– und Fr. 33'540.–, vgl. Urk. 69 S. 31 f. E. 8.3.6.), beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen zur Tatkomponente auf sämtliche weiteren Delikte. In objektiver Hinsicht kann ergän- zungslos auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. III.5.1.1.). Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor. Das Motiv ist egoistischer Natur. Das subjektive Ver- schulden vermag die objektive Tatschwere weder zu erhöhen noch zu relativie- ren. Aufgrund der Tatumstände erscheint für jedes Delikt eine hypothetische Ein- satzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Im Ergebnis rechtfer- tigt es sich – auch unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit dem schwersten Delikt und in Anwendung des Asperationsprinzips –, für jedes der wei- teren acht Delikte die hypothetische Einsatzstrafe um je zwei Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine Erhöhung der aufgrund des schwersten Delikts festgesetz- ten hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt 16 Monate.

E. 5.1.3 Zwischenfazit In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperati- onsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 20 (4 + 16) Monaten Freiheitsstra- fe als angemessen.

E. 5.2 Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und Nachtatverhalten des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwie-

- 24 - sen werden (Urk. 69 S. 55 f. E. 4.). Heute ergaben sich keine wesentlichen Ände- rungen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und die Vorstrafenlosig- keit wirken sich strafzumessungsneutral aus. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass kein zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigendes Nachtatverhalten vorliegt, zumal vor dem Hintergrund der vorliegenden objektiven Beweismittel seine Kooperation in der Untersuchung und gewisse Zugeständnis- se nicht nennenswert ins Gewicht fallen. Zusammenfassend liegen aufgrund der Täterkomponente weder straferhöhende noch strafreduzierende Faktoren vor.

E. 5.3 Ergebnis Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erwiese sich in Anwendung des Asperationsprinzips und Würdigung aller objektiven und subjektiven Kompo- nenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponen- ten eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. Da indes eine höhere Bestrafung in Beachtung des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht fällt, ist die vorinstanzliche Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen.

E. 6 Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung.

E. 7 Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 31 -

E. 8 Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

E. 9 Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Obergericht des Kantons Zürich, in die Akten des Verfahrens UP210011.

E. 10 Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.

Dispositiv
  1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
  2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
  3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.
  4. Die Privatklägerin B._____ Schweiz AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  5. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 34'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.
  6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 21.60 Zeugenentschädigung Fr. 34'000.– Kosten amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.
  7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.
  8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.
  9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 22'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. - 4 -
  10. [Mitteilung]
  11. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge: a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk 94 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 70 S. 3) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020 voll- umfänglich aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen.
  12. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und der vorliegende Fall an die Vorinstanz bzw. subeventualiter an die Berufungsbeklagte zurück zu weisen.
  13. Es sei Dispositiv Ziffer 4 und Dispositiv Ziffer 9 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und der An- trag der Privatklägerin B._____ Schweiz AG auf Schadenersatzforderung und Prozessentschädigung sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.
  14. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWST) zu Lasten der Anklägerin und der Berufungsbeklagten." b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 95 S. 2; vgl. auch Urk. 78) "1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020 (DG200041) sei vollumfänglich zu bestätigen; - 5 -
  15. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldig- ten." Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales
  16. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 4 E. I.). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 15. Oktober 2020 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 63). Nach Zustellung des begründeten Urteils er- klärte er innert Frist Berufung und stellte gleichzeitig verschiedene Beweisanträge (Urk. 70 f.; vgl. dazu auch Urk. 67/2). Mit Verfügung vom 18. März 2021 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt, ihnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 73). 1.3. Mit Eingabe vom 19. März 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 75). Mit Eingabe vom 6. April 2021 beantragte auch die Privatklägerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 78). 1.4. Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde der Staatsanwaltschaft erneut Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten obligatorisch Stellung zu nehmen (Urk. 80), welcher Aufforderung diese mit Eingabe vom 9. April 2021 nachkam (Urk. 82). Mit Verfügung vom 13. April 2021 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 83). - 6 - 1.5. Die Vorinstanz entschied, dass die amtliche Verteidigerin für das vorinstanz- liche Verfahren mit insgesamt Fr. 34'000.– zu entschädigen sei, wogegen diese Beschwerde erhob. Mit Beschluss vom 16. April 2021 sistierte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ihr Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Berufungsgerichts betreffend Eintreten gegen das vorinstanzliche Urteil (Urk. 85). Mit Beschluss vom 21. Juni 2021 hob die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf, überwies die Honorarbeschwerde zur weiteren Be- handlung zuhanden des vorliegenden Verfahrens und schrieb ihr Verfahren ab (Urk. 90). Damit ist im vorliegenden Verfahren auch über die für das vorinstanzli- che Verfahren festgesetzte Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin zu entscheiden. 1.6. Am 25. Oktober 2020 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, statt (Prot. II S. 6).
  17. Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vor- instanzliche Urteil umfassend zur Disposition steht (Urk. 70 S. 3, Urk. 94 S. 8 f., Prot. II S. 8).
  18. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begrün- den. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich - 7 - nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Moti- vationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Ar- gument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit verschiedenen prozessualen Fragen [Zuständigkeit, Konstituierung der Privatklägerschaft, Notwendige Vertei- digung, Präzisierung Anklagevorwurf, Beweisanträge, anwendbares Recht und Verfolgungsverjährung] zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 69 S. 5-9 E. II.), da- rauf kann verwiesen werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die im Beru- fungsverfahren gestellten Beweisanträge, die bereits gleichlautend vor Vorinstanz vorgebracht wurden, wobei sich die Verteidigung im Berufungsverfahren in keiner Weise mit der Begründung der Vorinstanz betreffend die Abweisung der Beweis- anträge auseinandersetzte (vgl. dazu bereits Urk. 83). 3.3. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren Verletzungen von zahlreichen Verfahrensgrundsätzen und Rechten geltend machen, ohne diese nachvollzieh- bar zu begründen (Urk. 94 S. 25 f.). Anhaltspunkte für Verfahrensmängel bzw. ei- ne Verletzung der Beschuldigtenrechte sind nicht ersichtlich. Dementsprechend besteht auch kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder Staatsanwaltschaft, wie sie vom Beschuldigten beantragt wird. II. Sachverhalt
  19. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift, darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vor- geworfen, im Zeitraum von Februar 2009 bis Ende November 2017 in seiner Funktion als Geschäftsführer und Direktor sowie zusätzlich ab Juli 2011 als Ver- waltungsratsmitglied der B._____ Schweiz AG (Privatklägerin) auftragswidrig an - 8 - ihn persönlich und vertraulich adressierte Schreiben der B._____ GmbH und der B._____ Technology AG zwecks Umsetzung der Lohn- bzw. Bonuszahlungen nicht bzw. im Jahr 2009 viel zu spät an den Finanzchef der Privatklägerin, D._____, weitergeleitet zu haben. Stattdessen sei er jeweils mit D._____ zusam- men gesessen und habe ihm mündlich mitgeteilt, was sein Lohn inklusive Bonus und derjenige der Angestellten der Privatklägerin sei. Dies sei sodann in jährlich erstellten Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheet" schriftlich festgehalten und von beiden unterzeichnet worden. Dabei habe der Beschuldigte betreffend Lohn und Bonus jeweils bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht, wobei ihm be- wusst gewesen sei, dass D._____ aufgrund des Vertrauens- und Subordinations- verhältnisses den angegebenen Lohn- und Bonuszahlen Glauben schenken und seine Angaben nicht überprüfen würde, was D._____ auch nicht getan habe. Zu- dem sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass D._____ die entsprechenden Lohn- und Bonuszahlungen auslösen würde. Durch seine falschen Angaben habe der Beschuldigte in der Folge bis Ende November 2017 insgesamt Fr. 264'403.33 zu viel bzw. seitens der Privatklägerin nicht geschuldeten Lohn und Bonus erhal- ten, was er auch gewollt habe, wodurch dieser ein Schaden in der genannten Hö- he entstanden sei. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, diese zusätz- lichen Einnahmen, auf die er keinen Anspruch gehabt habe, für sich und eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch getan habe.
  20. Ausgangslage Was den Standpunkt des Beschuldigten bzw. den unstrittigen und den zu erstel- lenden Sachverhalt betrifft, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 10 E. III.2.). Demnach bestreitet der Be- schuldigte – kurz zusammengefasst – zwar nicht den Erhalt der eingeklagten Zah- lungen, jedoch für deren unrechtmässige Ausrichtung verantwortlich zu sein. Da- ran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte auf Anraten seiner Verteidigung in der heutigen Berufungsverhandlung keine Aussagen zu den in der Anklageschrift aufgeführten Zahlen machte (Urk. 93 S. 7 f.). - 9 -
  21. Beweismittel und Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung und der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel, na- mentlich die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen zweier Zeugen und diverse Aktenstücke, zutreffend dargestellt (Urk. 69 S. 10-28 E. III.3.-7.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz keine neuen Aussa- gen mehr zur Sache bzw. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Prot. I S. 15 f.), während er in der heutigen Berufungsverhandlung gröss- tenteils wieder Aussagen zur Sache machte (Urk. 93 S. 4 ff.), worauf, soweit nö- tig, nachfolgend einzugehen sein wird. Mit der Vorinstanz ist sodann nochmals darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel keine Einschränkungen ergeben (Urk. 69 S. 12 E. III.4.4). 3.2. Festzuhalten ist sodann, dass der eingeklagte äussere Sachverhalt weitge- hend unstrittig bzw. aufgrund der im Rahmen der Untersuchung produzierten Ak- ten ohne Weiteres erstellt ist. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Anstellung, der Funktion und der Verfügungsmöglichkeiten des Beschuldigten bei der Privatkläge- rin, des Inhalts der Kompensationspläne bzw. der Schreiben betreffend Lohn und Bonus und der Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" sowie des Zahlungs- flusses bzw. der zugunsten des Beschuldigten ausgelösten Lohn- und Bonuszah- lungen. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 69 S. 28-32 E. III.8.2-8.3.6) kann ebenfalls verwiesen werden. Der Untersuchungsbericht der C._____ AG vom 19. März 2018 ist demgegenüber nicht massgeblich entscheid- relevant. Was die Anstellung, die Funktion und die Verfügungsmöglichkeiten des Beschuldigten betrifft, ist nochmals festzuhalten, dass er ab dem 1. Januar 2008 als Geschäftsführer sowie Direktor und ab Mitte Juli 2011 zusätzlich als Verwal- tungsrat der Privatklägerin tätig war. Gemäss seinen eigenen Ausführungen war er nebst seiner Funktion als Geschäftsführer in der Schweiz auch Geschäftsführer einer italienischen Tochtergesellschaft derselben Muttergesellschaft wie derjeni- gen der Privatklägerin (vgl. dazu Urk. 55 S. 5 Ziff. 4.1). Damit oblagen dem Be- schuldigten aufgrund seiner Funktion schon von Gesetzes wegen unübertragbare - 10 - Aufgaben (vgl. dazu Art. 716a OR). Darüber hinaus kam ihm als "General Mana- ger" (zusammen mit dem Finanzverantwortlichen) gestützt auf die Management Policy die Hauptverantwortung für alle lokalen Abläufe sowie insbesondere deren Konformität hinsichtlich der Konzernrichtlinien zu, namentlich auch was die Finan- zen betraf (Urk. 14/5/4 Ziff. 7 ff.). Des Weiteren hatte der Beschuldigte als Ge- schäftsführer gemäss Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2007 die Geschäfte für die Gesellschaft zu führen und unter anderem im Innenverhältnis die Befugnis, über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmer mit monatlichen Bruttobe- zügen bis zu Fr. 7'500.– zu befinden (Urk. 2/2 Ziff. III.1 und Ziff. IV.5). Zudem ver- fügte er über eine Kollektivzeichnungsberechtigung bei der Privatklägerin (Urk. 2/1). Entsprechend kamen ihm, trotz gewisser Grenzen und Rechenschafts- pflichten (z.T. Vier-Augen-Prinzip), gestützt auf das Gesetz, seinen Arbeitsvertrag sowie die Konzernrichtlinien sehr weitreichende Kompetenzen zu. 3.3. Der Beschuldigte bestritt zunächst (mindestens teilweise und sinngemäss) die persönlich und vertraulich an ihn gerichteten Schreiben betreffend Lohn und Bonus wie eingeklagt erhalten zu haben (vgl. z.B. Urk. 4 S. 3 f. F/A 11). Die Vo- rinstanz erwog unter Würdigung der dazu vom Beschuldigten gemachten Aussa- gen sowie jenen der Zeugen D._____ und E._____ und unter Bezugnahme auf diverse Urkunden, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten wider- sprüchlich und nicht überzeugend bzw. seine diesbezüglichen Bestreitungen als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten und aufgrund der Beweislage wider- legt seien. Sie ging im Ergebnis davon aus, es sei anklagegemäss erstellt, dass die Schreiben betreffend Lohn und Bonus persönlich an den Beschuldigten ge- langt seien. Da der Erhalt dieser Schreiben erstellt sei, sei dem Beschuldigten auch das Wissen bezüglich deren Inhalt anzurechnen (Urk. 69 S. 32-34 E. III.8.3.8-8.3.13). Diese Ausführungen sind richtig und es kann auch darauf ver- wiesen werden. Gleichermassen relevant ist jedoch, dass der Beschuldigte über die eingeklagte Zeitspanne hinweg immer wieder Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" visierte und unterschrieb (vgl. dazu a.a.O., S. 29 E. III.8.3.1. sowie dazu insbesondere Urk. 14/9/1-9 bzw. Urk. 2/9 und Urk. 2/15) und sich spätestens jeweils dann um die nämlichen Schreiben betreffend Lohn und Bonus (Urk. 2/7, Urk. 2/10, Urk. 2/12-14 und Urk. 2/17) bzw. deren für die Erstellung der Lohn- - 11 - übersichten höchst relevanten Inhalte hätte kümmern können und müssen, zumal er jedenfalls wusste, dass es diese Schreiben gab und diese für die Erstellung der Lohnübersichten relevant waren. Schon der Kompensationsplan 2009 vom
  22. Februar 2009 enthält nämlich die handschriftliche Notiz "gemäss Diskussion vom 25. Januar 2010, vorläufige Zahlung von 2/3 des Betrages 30TCHF" sowie die Unterschrift des Beschuldigten und diejenige von D._____ (Urk. 15/26/2). In- sofern erscheint es von untergeordneter Bedeutung, wann und wie genau die nämlichen Schreiben tatsächlich an den Beschuldigten gelangten. Auch vor dem Hintergrund dieser Überlegung bleibt es jedoch dabei, dass sich der Beschuldigte das Wissen bezüglich des Inhalts dieser Schreiben anrechnen lassen muss. An der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte sodann aus- drücklich, von den Schreiben betreffend Lohn und Bonus und deren Inhalte Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 93 S. 6 f.). Demzufolge ist erstellt, dass der Be- schuldigte die persönlich und vertraulich an ihn gerichteten Schreiben betreffend Lohn und Bonus wie eingeklagt erhalten und deren Inhalte zur Kenntnis genom- men hat. 3.4. Der Beschuldigte bestritt weiter, die Kompensationspläne bzw. Schreiben betreffend Lohn und Bonus nicht entsprechend den darin enthaltenen Aufforde- rungen weitergeleitet sowie D._____ jeweils mündlich mitgeteilt zu haben, was sein Lohn bzw. Bonus sei (vgl. dazu u.a. Urk. 6 S. 2 f. F/A 5). Die Vorinstanz hat auch dazu unter Bezugnahme auf die vorliegenden Beweismittel zutreffende Aus- führungen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 35-39 E. III.8.3.14.-8.3.20). Sie erwog insbesondere richtig, dass sich in den grundsätz- lich anschaulich und authentisch ausfallenden Aussagen des zweimal als Zeuge einvernommenen D._____ in Bezug auf die Schreiben betreffend Lohn und Bonus sowie den Arbeitsvertrag, welche die Lohnangaben des Beschuldigten betreffen, gewisse Unsicherheiten und Widersprüche finden und folgerte daraus ebenfalls richtig, dass sich – entgegen dem eingeklagten Sachverhalt (vgl. Urk.18 S. 3,
  23. Absatz und S. 4, 2. Absatz) – nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte die Kompensationspläne bzw. die Schreiben betreffend Lohn und Bonus D._____ bewusst nicht weiterleitete, die Angaben lediglich mündlich vorgab und sich dabei bewusst war, dass D._____ ihm aufgrund des Vertrauens- und Subordinations- - 12 - verhältnisses Glauben schenken würde. Vielmehr ist in diesem Punkt zugunsten des Beschuldigten auf dessen Darstellung abzustellen, wonach er D._____ die Schreiben betreffend Lohn und Bonus weiterleitete, dieser die Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" erstellte und sie dem Beschuldigten vorlegte und der Beschuldigte hernach entschied, ob diese gut waren und deren Richtigkeit unter- schriftlich bestätigte (vgl. in diesem Sinne Urk. 69 S. 39 E. III.8.3.20 sowie dazu Urk. 4 S. 5 f. F/A 18). Dieser Umstand ist allerdings für die Frage, ob ein strafba- res Verhalten vorliegt oder nicht, nicht von zentraler Bedeutung. Dennoch lassen sich daraus Rückschlüsse in Bezug auf die konkrete Vorgehensweise des Be- schuldigten ziehen, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird. 3.5. Der Einwand des Beschuldigten, wonach sich die Lohnanpassung innerhalb des Rahmens des variablen Einkommens des Beschuldigten bewegt und deshalb kein Grund zur Intervention seinerseits bestanden habe (Urk. 55 S. 19 Ziff. 8.4, vgl. dazu auch z.B. Urk. 6 S. 2 F/A5 und Urk. 8 S. 3 F/A 8), verfängt nicht. Le- bensfremd und wenig überzeugend erscheint zunächst, wenn der Beschuldigte den Eindruck zu erwecken sucht, sein Lohn habe ihn wenig gekümmert, indem er etwa ausführte, er habe diesen nie hinterfragt (Urk. 4 S. 6 F/A 20). Dies erscheint insbesondere auch deshalb unglaubhaft, da er offenbar sehr wohl wusste, wieviel seine Vorgänger verdient hatten und andere, die in diesem Bereich arbeiteten, verdienten (a.a.O., S. 11 F/A 35). Unglaubhaft ist weiter, nicht zuletzt aufgrund seiner Funktion, dass der Beschuldigte die Berechnungsgrundlagen für sein Salär nicht verstanden haben will (Urk. 8 S. 3 F/A 8), ganz unabhängig davon, dass es in diesem Fall an ihm gewesen wäre, sich kundig zu machen, wozu er, wiederum aufgrund seiner Funktion, wohl auch gehalten gewesen wäre. Im Übrigen bestand aufgrund der klaren Vorgaben in den Kompensationsplänen in Bezug auf seinen Lohn ohnehin kein Raum für Berechnungen. Diese Vorgaben waren für den Be- schuldigten, wie von ihm eingestanden, verbindlich (Urk. 93 S. 5 f.). Die Ausfüh- rungen des Beschuldigten lassen sich sodann auch nicht mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ in Einklang bringen, wonach aus Sicht des Be- schuldigten in Bezug auf seinen Lohn und jenen des alten Geschäftsführers eine Diskrepanz bestanden und der Beschuldigte deshalb gefunden habe, es stimme etwas nicht (Urk. 10 S. 4 F/A 15; vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II.3.10.). - 13 - Aus den Aussagen des Beschuldigten selbst geht schliesslich eindeutig hervor, dass er Lohndifferenzen sehr wohl zur Kenntnis nahm (vgl. z.B. Urk. 4 S. 6 F/A19). 3.6. Die Darstellung der Verteidigung, wonach sich der Lohn und Bonus nicht nach den Kompensations- und Bonusbescheinigungen, sondern nach den jährlich erstellten Budgets bzw. "Salary Spreadsheets" gerichtet habe (Urk. 94 S. 16 f. und 23), wird vom Beschuldigten selbst nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 93 S. 5 f.) und findet auch keinerlei Stütze in den Akten. Der Hinweis der Verteidigung auf den Revisionsbericht 2009 (Urk. 94 S. 16 f.) vermag den Beschuldigten ebenfalls nicht zu entlasten. Mit internen Revisionen erfolgt naturgemäss keine abschlies- sende Prüfung sämtlicher Löhne jedes Angestellten und wird insbesondere nicht geprüft, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Im Übrigen liesse sich auch nicht belegen, dass mit der Revision 2009 tatsächlich das Jahr 2009 geprüft wurde (Urk. 14/5/3). Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass interne Revisionen stattfanden, nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin mit den Lohn- und Bonusdifferenzen einverstanden war. Auch das Vorbringen der Verteidigung, wo- nach die Privatklägerin mit dem vorliegenden Verfahren einer arbeitsrechtlichen Forderung des Beschuldigten habe zuvorkommen wollen (Urk. 94 S. 23), geht fehl. Chronologisch verhielt es sich so, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der Privatklägerin tätig war, als letztere die verfahrensgegenständlichen Lohn- und Bonusdifferenzen bemerkte und deswegen am 28. Mai 2018 Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattete (Urk. 1). Im selben Zusammenhang steht die fristlose Entlassung des Beschuldigten. Erst darauf machte der Beschuldigte un- term 12. Juli 2018 eine Forderungsklage gegen die Privatklägerin anhängig. Darin machte er geltend, die fristlose Kündigung der Privatklägerin sei ungerechtfertigt (Urk. 5/1). Diese Klage wurde im Übrigen in der Folge von ihm (zumindest einst- weilen) nicht weiter verfolgt (Urk. 93 S. 11, Prot. II S. 14 f.). Die Behauptung der Verteidigung, die Privatklägerin habe einer Forderung des Beschuldigten zuvor- kommen wollen, geht somit in zeitlicher Hinsicht und mit Blick auf den Klagegrund der Forderungsklage des Beschuldigten nicht auf. Ein Motiv der Privatklägerin für eine Falschbelastung des Beschuldigten lässt sich daraus keineswegs ableiten. Im Weiteren erschöpfen sich die Ausführungen der Verteidigung vor allem in einer - 14 - appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne Gründe vorzubringen, die eine andere Beweiswürdigung rechtfertigen würden (Urk. 94 S. 10-12). Inso- fern ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.7. Auch die Erklärung des Beschuldigten, es habe sich ein Fehler eingeschli- chen (Urk. 8 S. 2 F/A 5), erscheint als reine Schutzbehauptung, da ja für die Jah- re 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2017 jeweils immer wieder neue Kompen- sationspläne erstellt und an den Beschuldigten gerichtet wurden und eine derart häufige versehentliche Fehlerquote im höchsten Masse unwahrscheinlich er- scheint. Der Beschuldigte war für die Kontrolle der Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" zuständig, er musste also prüfen, ob die darin aufgeführten Löhne korrekt waren. Er unterzeichnete bzw. visierte diese schliesslich und bestätigte damit die Richtigkeit der aufgeführten Lohnzahlen, wobei ihn nicht entlastet, dass auch D._____ diese unterzeichnete bzw. visierte. Dass der Beschuldigte quasi überhaupt nichts bzw. keinerlei Diskrepanzen zu den Schreiben betreffend Lohn und Bonus realisiert haben will, erscheint nicht zuletzt auch deshalb unglaubhaft, da er ja selber aussagte, er habe jeweils "entschieden ob es gut ist und [erst] dann unterschieben" (Urk. 4 S. 6 F/A 18). Insbesondere erhöhte sich der Lohn im Jahr 2009 gegenüber demjenigen im Jahr 2008 um 30 %. Dass der Beschuldigte diese Lohndifferenz nicht bemerkt haben will, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte muss sich damit neben dem Wissen bezüglich des Inhalts der Schreiben betreffend Lohn und Bonus (vgl. dazu vorne unter E. II.3.3.) auch das Wissen bezüglich des Inhalts der Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" sowie die Bescheinigung der Richtigkeit des Inhalts dieser Aufstellungen anrech- nen lassen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, inwieweit dem Beschuldigten nicht klar gewesen sein soll, dass mittels der Lohnübersichten bzw. "Salary Spread- sheets" die Löhne und Boni in verbindlicher Weise in Auftrag gegeben wurde. Das entsprechende Wissen ist dem Beschuldigten ebenfalls ohne Weiteres anzurech- nen. 3.8. Den Beschuldigten entlastet weiter nicht, dass zwischen ihm und D._____ ein Vertrauens- und/oder Subordinationsverhältnis bestand. Aufgrund des von der Anklage abweichend und zugunsten des Beschuldigten erstellten Sachverhaltes, - 15 - wonach D._____ die Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" erstellt, dem Beschuldigten vorgelegt und Letzterer entschieden hat, ob diese gut sind sowie deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hat, ist das Vertrauens- und Subordina- tionsverhältnis ohnehin nicht relevant. Massgebend ist folgendes: Nebst der Kompetenz des Beschuldigten, die Löhne für die Mitarbeiter zu bestimmen (D._____ ausgenommen), diese in der Folge mittels Lohnübersicht zu prüfen so- wie die Richtigkeit unterschriftlich zu bestätigen und dadurch die Lohnzahlungen zu veranlassen, kam ihm auch die Kompetenz für die (finale) Auszahlung bzw. Freigabe der Löhne zu. Namentlich gab der Beschuldigte – entgegen seiner Ver- teidigung, wonach sämtliche Zahlungen in den alleinigen Verantwortungsbereich von D._____ gefallen seien (Urk. 55 S. 16 Ziff. 8 und Urk. 94 S. 13 f.) – selbst an, er habe die Lohnzahlungen ausgelöst (Urk. 6 S. 6 F/A 12, Urk. 93 S. 9 f.). Soweit er in der heutigen Berufungsverhandlung vorbrachte, für Zahlungsfreigaben von über Fr. 5'000.– sei zusätzlich eine Unterschrift vom Hauptsitz bzw. vom Unter- nehmens-Audit erforderlich gewesen (Urk. 93 S. 10), ist zu konstatieren, dass sich diese Vorgabe auf Rechnungen bezog (Urk. 14/5/3 S. 5). Die Lohnzahlungen wurden hingegen von D._____ vorbereitet und mussten lediglich vom Beschuldig- ten genehmigt werden (a.a.O. S. 6; vgl. auch Urk. 6 F/A 12, Urk. 9 F/A 15). Im Üb- rigen bestätigte er auch an der Berufungsverhandlung, die Lohn- und Bonuszah- lungen selbst ausgelöst zu haben (Urk. 93 S. 9 f.). 3.9. Wie gesehen war die Prüfung der Löhne und Boni auf ihre Richtigkeit hin ein wesentlicher Teil der dem Beschuldigten obliegenden Geschäftsführungspflichten, wobei von ihm in diesem Bereich eine ganz besondere Sensibilität verlangt wer- den durfte, soweit es um seine eigene Lohn- und Bonuszahlungen ging. Aus die- sem Grund entlastet den Beschuldigten auch nicht, dass er jedem und allem und insbesondere D._____ stets vertraut haben will (vgl. z.B. Urk. 6 S. 2 f. F/A 5 und Urk. 8 S. 2 F/A 5), was vor dem Hintergrund seiner übrigen unglaubhaften Be- streitungen ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten ist. Hinzu kommt, dass Herr F._____ gemäss den Aussagen des Beschuldigten ihm vor Zeugen und mehrmals gesagt haben soll, er denke, dass D._____ nicht für die Arbeit geeignet sei (Urk. 6 S. 2 F/A 5). Umso mehr hätte der Beschuldigte hinschauen und des- sen Arbeit kontrollieren müssen. Das tat er nicht, im Gegenteil: So sagte er selbst - 16 - im Widerspruch dazu und nicht nachvollziehbar aus, er habe keinen Grund ge- habt, misstrauisch zu sein oder etwas zu hinterfragen (Urk. 8 S. 2 F 5). Die Be- hauptung der Verteidigung, dass Herr F._____ auf die Stelle von D._____ "scharf" gewesen sei, weshalb der Beschuldigte richtigerweise auf Missgunst und Konkurrenzgehabe von Herrn F._____ geschlossen habe (Urk. 94 S. 22), findet keinerlei Stütze in den Akten. 3.10. Auch der Versuch des Beschuldigten, D._____ für die zu hohen Lohnzahlungen verantwortlich zu machen (vgl. z.B. Prot. I S. 18 und 20), ist abwegig und überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse D._____ daran gehabt haben sollte, dem Beschuldigten über Jahre hinweg einen höheren Lohn, als von der Privatklägerin vorgesehen, zur Genehmigung zu unterbreiten. Merkwürdig anmuten mag auf den ersten Blick, dass, wovon wie gesehen auszugehen ist, der Beschuldigte D._____ die Schreiben betreffend Lohn und Bonus weiterleitete und D._____ es war, der danach die Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" erstellte, mithin auch ihm hätten Diskrepanzen auffallen müssen und er den Beschuldigten oder gegebenenfalls die Privatklägerin hätte darauf hinweisen können. Warum dies nicht geschah, lässt sich jedoch überzeugend und einzig damit erklären, dass der Beschuldigte D._____ instruierte bzw. ihm seinen Lohn und Bonus wissentlich und willentlich abweichend von den betreffenden verbindlichen Schreiben diktierte. Dies korrespondiert auch mit den glaubhaften Ausführungen von D._____, wonach der Beschuldigte seinen Lohn selbst bestimmt und ihm gegenüber angegeben habe (Urk. 9 F/A 19-22, 38-40 und 46). Ferner lässt sich dieser Schluss auch mit der Aussage des Beschuldigten in Einklang bringen, wonach D._____ seine rechte Hand gewesen sei (Urk. 93 S. 19). 3.11. Schliesslich ist – wie eingeklagt (Urk. 18 S. 2. Absatz) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte den zu viel überwiesenen Lohn und Bonus in der Höhe von insgesamt Fr. 264'403.33 wollte und in der Absicht handelte, diese zusätzlichen Einnahmen, auf die er keinen Anspruch hatte, für sich und seine eigenen Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat. In Anknüpfung an das bereits Fest- gehaltene führte der Beschuldigte selbst aus, dass sein Lohn ganz normal gestie- - 17 - gen sei. Er wisse, was sein Vorgänger sowie andere, die in diesem Bereich arbei- ten, verdienen würden (Urk. 4 S. 11 F/A 35). Sodann sei er auch Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der deutschen Muttergesellschaft in Italien gewesen, weshalb ihm mehr Verantwortung zugekommen, diese aber nicht entschädigt worden sei (vgl. dazu u.a. Urk. 55 S. 5 Ziff. 4.1). Diese Auffassung deckt sich in- sofern mit jener von D._____, wonach der Beschuldigte von der Privatklägerin ausgenützt worden sei, insbesondere als er das Italien-Geschäft noch habe über- nehmen müssen (Urk. 9 S. 6 F/A 33). D._____ führte dazu weiter glaubhaft aus, es habe aus Sicht des Beschuldigten eine Diskrepanz zwischen dem alten Ge- schäftsführer hinsichtlich Lohn gegeben. Er habe gefunden, dass etwas nicht stimme. D._____ habe den Beschuldigten x-mal darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte das "mit Deutschland" besprechen solle. D._____ habe das nicht für den Beschuldigten machen können, aber auch für D._____ persönlich habe ein Missverhältnis bestanden (Urk. 10 S. 4 F/A 15). Zweifellos entsprach es der Ab- sicht des Beschuldigten, dass er höhere Zahlungen erhielt, als er tatsächlich in Anspruch hätte nehmen dürfen und die Privatklägerin im entsprechenden Umfang zu schädigen. 3.12. Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Schreiben betreffend Lohn und Bonus an D._____ weiterleitete, Letzterer die Lohnübersich- ten bzw. "Salary Spreadsheets gemäss den Instruktionen des Beschuldigten er- stellte und sie dem Beschuldigten vorlegte. Der Beschuldigte entschied danach, ob diese gut sind, und bestätigte deren Richtigkeit unterschriftlich. Dabei war er sich bewusst, was sein effektiver Lohn- bzw. Bonusanspruch war sowie dass die tatsächlichen Lohn- bzw. Bonuszahlungen sich nicht mit den jeweiligen Ansprü- chen deckten. Dies wollte der Beschuldigte auch, zumal er ohnehin der Ansicht war, dass er angesichts seiner Verantwortung und im Vergleich zu seinem Vor- gänger sowie weiteren Personen zu wenig verdiente. Demgegenüber ist nicht an- klagegemäss erstellt, dass der Beschuldigte diese Schreiben betreffend Lohn und Bonus bewusst nicht weiterleitete. Anzumerken ist diesbezüglich, dass es sich dabei auch nicht um eine zentrale Frage handelt, zumal der Beschuldigte wie ge- sehen D._____ in Bezug auf seinen Lohn und Bonus instruierte und bezüglich der anschliessend von D._____ ausgefüllten Lohnübersichten jeweils entschied, ob - 18 - diese gut sind und deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigte, die Zahlungen final freigab sowie die Differenzen zu den Schreiben betreffend Lohn kannte. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt im Sinne der Erwägungen erstellt.
  24. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts durch die Vorinstanz er- folgte einlässlich und zutreffend (Urk. 69 S. 44-52 E. VI.), weshalb, mit der nach- folgenden Einschränkung, ergänzungslos darauf verwiesen werden kann. Die Sachverhaltserstellung hat ergeben, dass der Beschuldigte auf D._____ aktiv Ein- fluss nahm, indem er ihm die zu hohen Löhne und Boni diktierte, welche schliess- lich an den Beschuldigten ausgezahlt wurden. Der Beschuldigte handelte folglich mit Wissen und Willen (direktvorsätzlich) sowohl bezüglich der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten wie auch hinsichtlich des daraus bei der Privatklägerin re- sultierenden Schadens. Die Vorinstanz ging sodann insbesondere ausführlich auf die Einwendungen des Beschuldigten zu seinen Geschäftsführungskompetenzen ein und machte dazu ebenfalls zutreffende Ausführungen. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion
  25. Ausgangslage Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, stehen vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Bestätigung oder Reduktion des von der Vorinstanz verhängten Strafmasses sowie die Strafart zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO).
  26. Anwendbares Recht 2.1. Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten - 19 - ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beur- teilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mitior ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantworten. Es sind sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012, E. 1.3.1; PK StGB-TRECHSEL/VEST, 2018, Art. 2 N 11). 2.2. Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Zudem durfte in der Regel keine Freiheits- strafe von unter sechs Monaten ausgefällt werden (Art. 40 aStGB), während heu- te die Mindestdauer der Freiheitsstrafe drei Tage beträgt (Art. 40 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, bewegt sich die angemessene Strafe über dem angespro- chenen Bereich des alten Rechts für die Ausfällung einer Geldstrafe. Zudem ist eine Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen und zweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird. Damit ist das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) steht nicht zur Diskussion, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwen- dung gelangt.
  27. Grundsätze/Strafrahmen 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1 S. 316; 144 IV 217 E. 2.3 ff. S. 220 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff. S. 267 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Die Strafe ist bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese ist angemessen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (Art. 49 - 20 - Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Ge- richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus- fällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4 S. 119 ff.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es bei sepa- rater Beurteilung jeder Tat je eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Me- thode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Sofern – wie vorliegend – für mehrere Delikte abstrakt derselbe Strafrahmen vorgesehen ist, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (BSK StGB I-ACKERMANN, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 116 mit Verweis auf HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 359). Damit ist die Strafe im vorliegenden Fall innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bemessen (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3). Die Deliktsmehrheit ist mangels Vorliegens besonderer Umstände, die eine Strafschärfung rechtfertigen würde, innerhalb des Strafrahmens zu be- rücksichtigen. Da sich hier – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgende Ziff. III.4.2.) – für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion erweist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips für sämtliche Delikte eine Ge- samtstrafe festzusetzen. 3.3. Die Vorinstanz beurteilte das Tatverschulden für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemeinsam (Urk. 69 S. 54 f. E. 3.). Gemäss den methodischen Vorgaben des Bundesgerichts wären die einzelnen Taten separat zu beurteilen gewesen. So hielt das Bundesgericht im Zuge seiner jüngeren Rechtsprechung Folgendes fest: Die vom Bundesgericht in letzter Zeit vermehrt geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode der Ge- samtstrafenbildung, namentlich bei Seriendelikten und einer mehrfachen Verwirk- lichung desselben Tatbestands, sei von Teilen der Lehre wiederholt kritisiert wor- den. Diese Kritik sei nicht von der Hand zu weisen. Die zahlreichen Ausnahmen vom Grundsatz der "konkreten Methode" trage nicht zur Rechtssicherheit und ei- ner einheitlichen Rechtsanwendung bei. Art. 49 Abs. 1 StGB sehe keine Ausnah- - 21 - men für bestimmte Konstellationen mehrfacher Deliktsbegehung vor und schlies- se die Anwendung des Asperationsprinzips bei mehrfacher Begehung desselben Delikts gerade nicht aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Zu- sammengefasst schliesst das Bundesgericht die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus. Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom
  28. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2).
  29. Wahl der Sanktionsart 4.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sankti- onsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom
  30. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). 4.2. Der Beschuldigte ist zwar Ersttäter (Urk. 72). Indes dauerte seine delikti- sche Tätigkeit neun Jahre lang an und wurde nur deshalb gestoppt, weil sie von der Privatklägerin aufgedeckt wurde. Wer während einer derart langen Zeit delin- - 22 - quiert, offenbart eine gewisse Hartnäckigkeit, weshalb sich bereits in Bezug auf das einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe rechtfertigt und die Ausfällung einzelner Geldstrafen verschuldensmässig und spezialpräventiv nicht angemessen wäre. Nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt sich aus seiner fehlenden Einsicht und Reue. Damit erscheint es bei separater Beurteilung jeder Tat gebo- ten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen.
  31. Konkrete Strafzumessung 5.1. Tatkomponente 5.1.1. Hypothetische Einsatzstrafe: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Jahr 2010 Als schwerste Straftat erscheint vorliegend die qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung im Jahr 2010. Entsprechend ist dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag ei- nen Gesamtwert von Fr. 35'729.– (Lohn und Bonus) aufweist (vgl. Urk. 69 S. 31 f. E. 8.3.6.). Entgegen den ausdrücklichen Anweisungen des Konzerns instruierte der Beschuldigte den Finanzchef D._____, die zu hohen Lohn- und Bonuszahlun- gen vorzubereiten und ihm zur Genehmigung vorzulegen. Mithin bezog er eine Drittperson in sein deliktisches Handeln mit ein. Es ist von einer nicht zu unter- schätzenden kriminellen Energie auszugehen. Mit der Vorinstanz nutzte er seine Funktionen und Befugnisse als Geschäftsführer, Direktor und Mitglied des Verwal- tungsrats, um einen zu hohen Lohn und Bonus zu vereinnahmen. Das Vorgehen des Beschuldigten fiel über einen längeren Zeitraum weder innerhalb der Privat- klägerin noch innerhalb des Konzerns auf. Dies machte es dem Beschuldigten re- lativ leicht (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 69 S. 54 E. 3.1.). Das objektive Tatver- schulden ist insgesamt als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Er löste die Zahlungen im Wissen und im Willen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte und er der Privatklägerin damit einen Schaden im entsprechenden Umfang zufü- gen würde, aus, um sich unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte handelte somit überlegt und planmässig. Die Habgier des Beschuldigten erscheint beson- - 23 - ders verwerflich, da ihm ja ohnehin schon ein vergleichsweise hoher Lohn zu- stand. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere insgesamt weder zu erhöhen noch zu relativieren. Aufgrund der Tatumstände erscheint eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des untersten Drittels, konkret von vier Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen. 5.1.2. Asperation: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung in den Jahren 2009 und 2011 bis 2017 Weil sich die Vorgehensweisen des Beschuldigten in den einzelnen Jahren nicht voneinander unterscheiden und der in den einzelnen Jahren verwirklichte Delikts- betrag nicht erheblich divergiert (zwischen Fr. 18'753.33.– und Fr. 33'540.–, vgl. Urk. 69 S. 31 f. E. 8.3.6.), beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen zur Tatkomponente auf sämtliche weiteren Delikte. In objektiver Hinsicht kann ergän- zungslos auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. III.5.1.1.). Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor. Das Motiv ist egoistischer Natur. Das subjektive Ver- schulden vermag die objektive Tatschwere weder zu erhöhen noch zu relativie- ren. Aufgrund der Tatumstände erscheint für jedes Delikt eine hypothetische Ein- satzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Im Ergebnis rechtfer- tigt es sich – auch unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit dem schwersten Delikt und in Anwendung des Asperationsprinzips –, für jedes der wei- teren acht Delikte die hypothetische Einsatzstrafe um je zwei Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine Erhöhung der aufgrund des schwersten Delikts festgesetz- ten hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt 16 Monate. 5.1.3. Zwischenfazit In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperati- onsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 20 (4 + 16) Monaten Freiheitsstra- fe als angemessen. 5.2. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und Nachtatverhalten des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwie- - 24 - sen werden (Urk. 69 S. 55 f. E. 4.). Heute ergaben sich keine wesentlichen Ände- rungen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und die Vorstrafenlosig- keit wirken sich strafzumessungsneutral aus. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass kein zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigendes Nachtatverhalten vorliegt, zumal vor dem Hintergrund der vorliegenden objektiven Beweismittel seine Kooperation in der Untersuchung und gewisse Zugeständnis- se nicht nennenswert ins Gewicht fallen. Zusammenfassend liegen aufgrund der Täterkomponente weder straferhöhende noch strafreduzierende Faktoren vor. 5.3. Ergebnis Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erwiese sich in Anwendung des Asperationsprinzips und Würdigung aller objektiven und subjektiven Kompo- nenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponen- ten eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. Da indes eine höhere Bestrafung in Beachtung des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht fällt, ist die vorinstanzliche Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen.
  32. Vollzug Was den Vollzug der auszufällenden Strafe betrifft, kann ebenfalls auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 56 f. E. V.5.). IV. Zivilforderung Das vorinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 69 S. 57 f. E. VI.) der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  33. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsre- gelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen. Aufgrund - 25 - der entsprechenden Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 94 S. 27) ist festzuhalten, dass sich die Privatklägerin als Strafklägerin kon- stituiert hat und diesbezüglich in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO voll- umfänglich obsiegt hat, womit sie Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat. Auf die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin betreffend die vorinstanzliche Festsetzung ihres Honorars (vgl. dazu vorne unter I.1.5.) ist im Folgenden einzugehen. 1.2. Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigerin erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen und die Rechtsprechung, diese habe mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 unter Vorlage einer Aufwandszusammenstellung für den Zeitraum vom 2. November 2018 bis
  34. Oktober 2020 für ihre Bemühungen sowie jene der G._____ AG die Zusprechung eines Honorars von Fr. 53'003.85 (inkl. MwSt.) beantragt, zusammengesetzt aus einem Zeitaufwand von 196.98 Stunden, wobei namentlich auch Honorarrechnungen der G._____ AG von insgesamt Fr. 4'442.65 sowie 4.79 Stunden à Fr. 150 Transkriptionsarbeit des Sekretariates umfasst seien, abzüglich eines Betrages von Fr. 1'696.30 aufgrund einer fälschlicherweise doppelt geltend gemachten Rechnung der G._____ AG (Urk. 69 S. 59 E. VII.3.2, unter Hinweis auf Urk. 51 sowie Prot. I S. 9 und 18). Es stehe ausser Frage, dass ein Anwaltsaufwand von knapp 200 Stunden weder angemessen noch notwendig sei, um die Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert. Insbesondere sei weder ein externer Beizug eines Sachverständigen erforderlich gewesen, noch könnten Sekretariatsarbeiten verrechnet werden. Sodann sei der Aktenumfang mit drei Bundesordnern auch nicht erheblich und relativ überschaubar. Unter Berücksichtigung des Aufwandes, des Umfanges, der Komplexität sowie der Verantwortung für den Fall rechtfertige sich demzufolge die Zusprechung einer Pauschalentschädigung von Fr. 34'000.–, inkl. MwSt. und Barauslagen (Urk. 69 S. 59 f. E. VII.3.3). - 26 - 1.3. Die amtliche Verteidigerin verlangt unter Aufhebung der Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids neu eine Entschädigung von Fr. 50'124.05 (inkl. Rechnungen G._____ AG, Auslagen und MWST), eventualiter von Fr. 45'681.40 (exkl. Rechnungen G._____ AG, Auslagen und MWST), subeventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung ihres Honorars (Urk. 91/2 S. 3). Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt sie zusammengefasst vor, jede gearbeitete Stunde sei tagesgenau aufgeführt und abgerechnet worden. Mit Ausnahme der Honorarrechnungen der G._____ AG und der Transkriptions- arbeit des Sekretariates habe es die Vorinstanz unterlassen, sich im Einzelnen mit den geltend gemachten Positionen auseinanderzusetzen, womit sie ihrer Be- gründungspflicht nicht nachgekommen sei. Auch seien die geltend gemachten Aufwände für die G._____ AG und sie Transkriptionsarbeiten notwendig und an- gemessen gewesen. Zu beachten sei weiter, dass der fallführende Staatsanwalt notwenige Untersuchungshandlungen nicht vorgenommen habe, was auf Seiten der Verteidigung zu einem erheblichen Mehraufwand geführt habe. So habe diese wiederholt Gesuche und Beweisanträge stellen müssen, damit überhaupt den Be- schuldigten entlastende Dokumente oder Zeugenaussagen Eingang in die Akten gefunden hätten. Sodann sei es während des Verfahrens immer wieder zu mehr- monatigen Unterbrüchen gekommen, weshalb die Akten jeweils wieder umfas- send hätten studiert werden müssen (Urk. 91/2 S. 5 ff.). 1.4. Zunächst sei auf das vorne unter E. I.3.1. Ausgeführte verwiesen, das auch im vorliegenden Zusammenhang gilt. Sodann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Honorars die einschlägigen Bestimmungen und die relevante Rechtsprechung dazu zitiert hat (Urk. 69 S. 59 E. VII.3.2), darauf kann verwiesen werden. Auch auf die weitere zutreffende Begründung der Vorinstanz (a.a.O., S. 59 f. E. VII.3.3. f.) kann vorab verwiesen werden. Das vorliegende Ver- fahren dauerte nicht übermässig lang und präsentiert sich mit einem Aktenumfang von gut drei Bundesordnern zwar nicht als klein, aber dennoch als absolut über- schaubar. Im ganzen Verfahren wurden lediglich zwei Zeugen befragt und auch die drei staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten dauerten nie länger als zweieinhalb Stunden. Sodann stellten sich im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Rechtsfragen. Ebensowenig waren für eine wirksame Ver- - 27 - teidigung besondere buchhalterische oder andere Spezialkenntnisse erforderlich, die den Beizug eines Sachverständigen gerechtfertigt hätten. Schliesslich umfass- te der eingeklagte Sachverhalt gerade einmal zwei Seiten, wobei wie ausgeführt der äussere Sachverhalt weitgehend unstrittig bzw. aufgrund der im Rahmen der Untersuchung produzierten Akten ohne Weiteres erstellt war. Vor diesem Hinter- grund hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass ein Anwaltsaufwand von knapp 200 Stunden fraglos weder angemessen noch notwendig war, um eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten zu gewährleisten. Zur Veranschaulichung: Nimmt man eine 42 Stunden Arbeitswoche zum Massstab, so entsprechen die geltend gemachten 196.98 Stunden über 4 ½ Wochen Arbeit, was in keinem Verhältnis zum Umfang des vorliegenden Falles steht. Auch die vorgenommene Pauschali- sierung – die amtliche Verteidigerin machte für das Vorverfahren 65.2 Stunden und für die Führung des Strafprozesses 131.78 Stunden geltend (Urk. 51) – hält den einschlägigen kantonalen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres stand. Obschon die Vorinstanz nicht ausdrücklich beziffert hat, wieviel für das Vorverfahren und wieviel für die Führung des Straf- prozesses zugesprochen wurde, erweist sich die Gesamtentschädigung selbst bei voller Entschädigung des für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwandes (ca. Fr. 15'000.–) noch immer als sehr grosszügig, zumal namentlich für die Vor- bereitung der Hauptverhandlung und die Erstellung des Plädoyers ein deutlich überhöhter Aufwand betrieben wurde. 1.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der amtlichen Ver- teidigung nicht verfangen und ihre Beschwerde deshalb kostenpflichtig abzuwei- sen ist. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung sein Bewenden. 1.6. Gemäss § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) richtet sich die Gebühr von stritti- gen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Verfahren die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 16'124.05. Bei einem Streitwert von Fr. 16'000.– beträgt die - 28 - 100%ige Gebühr Fr. 2’600.–. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist dem- nach bei Fr. 1'300.– festzusetzen.
  35. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt praxisgemäss Fr. 3'000.–. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.3. Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Damit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwendun- gen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 10'862.20 ein (Urk. 92). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung kann auf die Ausführungen hiervor unter E. V.1.4. verwiesen werden. Weiterhin zutreffend ist auch die dort dargelegte Einschätzung der Schwierigkeit des Falles, wobei im Berufungsverfah- ren insofern von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand für das Studium des Urteilsdispositivs und der mit 58 Seiten noch überschaubaren Begründung des erstinstanzlichen Entscheids – welcher zudem praxisgemäss in der Regel mit der von der Erstinstanz zugesprochenen Entschädigung abgegolten ist – sowie weitere damit zusammenhängende Arbei- ten von total knapp dreieinhalb Stunden überhöht. Unter Berücksichtigung des heute effektiv angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsver- - 29 - handlung (drei anstelle der veranschlagten vier Stunden) erscheint es angemes- sen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) zu entschädigen. 2.5. Die Privatklägerin beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'565.02 (Urk. 95 S. 2 und Urk. 96). Die Privatklägerin ob- siegt, weshalb sie in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat. An- gesichts des Umstandes, dass sich die Privatklägerin darauf beschränkt hat, die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen und mit Blick auf die dargelegte Einschätzung der Schwierigkeit des Falles (vgl. dazu E. V.1.4. und V.2.4.) sowie im Vergleich zur von der Verteidigung beantragten Entschädigung rechtfertigt sich, unter zusätzlicher Berücksichtigung des heute effektiv angefalle- nen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung, die Zuspre- chung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) an die Privatklä- gerin. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:
  36. Die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin gegen die vorinstanzliche Festlegung ihres Honorars wird abgewiesen.
  37. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'300.-- und wird der amtlichen Verteidigerin auferlegt.
  38. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
  39. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung - 30 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:
  40. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.
  41. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.
  42. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
  43. Die Privatklägerin B._____ Schweiz AG wird mit ihrem Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
  44. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird mit Ausnahme der Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidige- rin, über welche mit voranstehendem Beschluss entschieden wurde, bestä- tigt.
  45. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung.
  46. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten. - 31 -
  47. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
  48. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Obergericht des Kantons Zürich, in die Akten des Verfahrens UP210011.
  49. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. - 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210163-O/U/jv Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz, Präsident, lic. iur. C. Maira und lic. iur. R. Faga sowie die Gerichtsschreiberin MLaw N. Hunziker Urteil vom 25. Oktober 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, vertreten durch Staatsanwalt lic. iur. G. Krayenbühl, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Zürich, 7. Abteilung, vom 15. Oktober 2020 (DG200041)

- 2 - sowie X._____, lic. iur. Beschwerdeführerin betreffend Entschädigung amtliche Verteidigung Beschwerde gegen die Ziffer 5 des Urteils des Bezirksgerichts Zürich,

7. Abteilung, vom 15. Oktober 2020, DG200041-L

- 3 - Anklage Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich - Limmat vom 26. Februar 2020 (Urk. 18) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz (Urk. 69 S. 61 ff.) "Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festge- setzt.

4. Die Privatklägerin B._____ Schweiz AG wird mit ihrem Schadenersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Rechtsanwältin lic. iur. X._____ wird für ihre Aufwendungen als amtliche Verteidigerin des Beschuldigten aus der Gerichtskasse mit pauschal Fr. 34'000.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) entschädigt.

6. Die Gerichtsgebühr wird angesetzt auf: Fr. 5'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 2'100.– Gebühr für das Vorverfahren, Fr. 21.60 Zeugenentschädigung Fr. 34'000.– Kosten amtliche Verteidigung. Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

7. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt.

8. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men, wobei eine Nachforderung gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten bleibt.

9. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG für das gesamte Verfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 22'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

- 4 -

10. [Mitteilung]

11. [Rechtsmittel]" Berufungsanträge:

a) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk 94 S. 8 f.; vgl. auch Urk. 70 S. 3) "1. Es sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020 voll- umfänglich aufzuheben und der Beschuldigte und Berufungskläger sei vollumfänglich freizusprechen.

2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und der vorliegende Fall an die Vorinstanz bzw. subeventualiter an die Berufungsbeklagte zurück zu weisen.

3. Es sei Dispositiv Ziffer 4 und Dispositiv Ziffer 9 des Urteils des Bezirksge- richts Zürich vom 15. Oktober 2020 vollumfänglich aufzuheben und der An- trag der Privatklägerin B._____ Schweiz AG auf Schadenersatzforderung und Prozessentschädigung sei vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten ist.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Auslagen und MWST) zu Lasten der Anklägerin und der Berufungsbeklagten."

b) Der Staatsanwaltschaft: (Urk. 75; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils

c) Der Privatklägerschaft: (Urk. 95 S. 2; vgl. auch Urk. 78) "1. Das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Oktober 2020 (DG200041) sei vollumfänglich zu bestätigen;

- 5 -

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldig- ten." Erwägungen: I. Verfahrensgang, Umfang der Berufung und Prozessuales

1. Verfahrensgang 1.1. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermei- dung unnötiger Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 69 S. 4 E. I.). 1.2. Der Beschuldigte wurde mit Urteil der Vorinstanz vom 15. Oktober 2020 gemäss dem eingangs wiedergegebenen Urteilsdispositiv schuldig gesprochen und bestraft. Gegen dieses Urteil meldete er mit Eingabe vom 27. Oktober 2020 fristgerecht Berufung an (Urk. 63). Nach Zustellung des begründeten Urteils er- klärte er innert Frist Berufung und stellte gleichzeitig verschiedene Beweisanträge (Urk. 70 f.; vgl. dazu auch Urk. 67/2). Mit Verfügung vom 18. März 2021 wurde der Privatklägerin und der Staatsanwaltschaft eine Kopie der Berufungserklärung zugestellt, ihnen Frist angesetzt, um zu erklären, ob Anschlussberufung erhoben wird, oder um begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen sowie um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten Stellung zu nehmen (Urk. 73). 1.3. Mit Eingabe vom 19. März 2021 verzichtete die Staatsanwaltschaft auf die Erhebung einer Anschlussberufung und beantragte die Bestätigung des vo- rinstanzlichen Urteils (Urk. 75). Mit Eingabe vom 6. April 2021 beantragte auch die Privatklägerin die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils (Urk. 78). 1.4. Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde der Staatsanwaltschaft erneut Frist angesetzt, um zu den Beweisanträgen des Beschuldigten obligatorisch Stellung zu nehmen (Urk. 80), welcher Aufforderung diese mit Eingabe vom 9. April 2021 nachkam (Urk. 82). Mit Verfügung vom 13. April 2021 wurden die Beweisanträge des Beschuldigten abgewiesen (Urk. 83).

- 6 - 1.5. Die Vorinstanz entschied, dass die amtliche Verteidigerin für das vorinstanz- liche Verfahren mit insgesamt Fr. 34'000.– zu entschädigen sei, wogegen diese Beschwerde erhob. Mit Beschluss vom 16. April 2021 sistierte die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ihr Beschwerdeverfahren bis zum Vorliegen eines Entscheids des Berufungsgerichts betreffend Eintreten gegen das vorinstanzliche Urteil (Urk. 85). Mit Beschluss vom 21. Juni 2021 hob die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich die Sistierung des Beschwerdeverfahrens auf, überwies die Honorarbeschwerde zur weiteren Be- handlung zuhanden des vorliegenden Verfahrens und schrieb ihr Verfahren ab (Urk. 90). Damit ist im vorliegenden Verfahren auch über die für das vorinstanzli- che Verfahren festgesetzte Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigerin zu entscheiden. 1.6. Am 25. Oktober 2020 fand die Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigten und seiner amtlichen Verteidigerin, Rechtsanwältin lic. iur. X._____, sowie der Rechtsvertreterin der Privatklägerin, Rechtsanwältin MLaw Y._____, statt (Prot. II S. 6).

2. Umfang der Berufung Der Beschuldigte verlangt einen vollumfänglichen Freispruch, womit das vor- instanzliche Urteil umfassend zur Disposition steht (Urk. 70 S. 3, Urk. 94 S. 8 f., Prot. II S. 8).

3. Prozessuales 3.1. Soweit für die tatsächliche und rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, so erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Er- wähnung findet. Weiter ist an dieser Stelle festzuhalten, dass aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör die Pflicht des Gerichts folgt, seinen Entscheid zu begrün- den. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von de- nen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich aber auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und muss sich

- 7 - nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Ein- wand auseinandersetzen und diese widerlegen. Es kann sich mithin auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Ein unverhältnismässiger Moti- vationsaufwand kann nicht eingefordert werden. Ebenso wenig lässt sich Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der Weise auslegen, dass eine detaillierte Antwort auf jedes Ar- gument gefordert würde (vgl. dazu statt Weiterer Urteil des Bundesgerichtes 6B_689/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 1.5.2., mit Hinweisen). 3.2. Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid mit verschiedenen prozessualen Fragen [Zuständigkeit, Konstituierung der Privatklägerschaft, Notwendige Vertei- digung, Präzisierung Anklagevorwurf, Beweisanträge, anwendbares Recht und Verfolgungsverjährung] zutreffend auseinandergesetzt (Urk. 69 S. 5-9 E. II.), da- rauf kann verwiesen werden. Dies gilt insbesondere in Bezug auf die im Beru- fungsverfahren gestellten Beweisanträge, die bereits gleichlautend vor Vorinstanz vorgebracht wurden, wobei sich die Verteidigung im Berufungsverfahren in keiner Weise mit der Begründung der Vorinstanz betreffend die Abweisung der Beweis- anträge auseinandersetzte (vgl. dazu bereits Urk. 83). 3.3. Der Beschuldigte lässt im Berufungsverfahren Verletzungen von zahlreichen Verfahrensgrundsätzen und Rechten geltend machen, ohne diese nachvollzieh- bar zu begründen (Urk. 94 S. 25 f.). Anhaltspunkte für Verfahrensmängel bzw. ei- ne Verletzung der Beschuldigtenrechte sind nicht ersichtlich. Dementsprechend besteht auch kein Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz oder Staatsanwaltschaft, wie sie vom Beschuldigten beantragt wird. II. Sachverhalt

1. Anklagevorwurf Der eingeklagte Sachverhalt ergibt sich aus der beigehefteten Anklageschrift, darauf kann verwiesen werden. Zusammengefasst wird dem Beschuldigten vor- geworfen, im Zeitraum von Februar 2009 bis Ende November 2017 in seiner Funktion als Geschäftsführer und Direktor sowie zusätzlich ab Juli 2011 als Ver- waltungsratsmitglied der B._____ Schweiz AG (Privatklägerin) auftragswidrig an

- 8 - ihn persönlich und vertraulich adressierte Schreiben der B._____ GmbH und der B._____ Technology AG zwecks Umsetzung der Lohn- bzw. Bonuszahlungen nicht bzw. im Jahr 2009 viel zu spät an den Finanzchef der Privatklägerin, D._____, weitergeleitet zu haben. Stattdessen sei er jeweils mit D._____ zusam- men gesessen und habe ihm mündlich mitgeteilt, was sein Lohn inklusive Bonus und derjenige der Angestellten der Privatklägerin sei. Dies sei sodann in jährlich erstellten Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheet" schriftlich festgehalten und von beiden unterzeichnet worden. Dabei habe der Beschuldigte betreffend Lohn und Bonus jeweils bewusst wahrheitswidrige Angaben gemacht, wobei ihm be- wusst gewesen sei, dass D._____ aufgrund des Vertrauens- und Subordinations- verhältnisses den angegebenen Lohn- und Bonuszahlen Glauben schenken und seine Angaben nicht überprüfen würde, was D._____ auch nicht getan habe. Zu- dem sei dem Beschuldigten bewusst gewesen, dass D._____ die entsprechenden Lohn- und Bonuszahlungen auslösen würde. Durch seine falschen Angaben habe der Beschuldigte in der Folge bis Ende November 2017 insgesamt Fr. 264'403.33 zu viel bzw. seitens der Privatklägerin nicht geschuldeten Lohn und Bonus erhal- ten, was er auch gewollt habe, wodurch dieser ein Schaden in der genannten Hö- he entstanden sei. Der Beschuldigte habe in der Absicht gehandelt, diese zusätz- lichen Einnahmen, auf die er keinen Anspruch gehabt habe, für sich und eigene Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch getan habe.

2. Ausgangslage Was den Standpunkt des Beschuldigten bzw. den unstrittigen und den zu erstel- lenden Sachverhalt betrifft, kann vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Aus- führungen verwiesen werden (Urk. 69 S. 10 E. III.2.). Demnach bestreitet der Be- schuldigte – kurz zusammengefasst – zwar nicht den Erhalt der eingeklagten Zah- lungen, jedoch für deren unrechtmässige Ausrichtung verantwortlich zu sein. Da- ran ändert auch nichts, dass der Beschuldigte auf Anraten seiner Verteidigung in der heutigen Berufungsverhandlung keine Aussagen zu den in der Anklageschrift aufgeführten Zahlen machte (Urk. 93 S. 7 f.).

- 9 -

3. Beweismittel und Beweiswürdigung 3.1. Die Vorinstanz hat die massgebenden Grundsätze der Sachverhaltserstel- lung und der Beweiswürdigung sowie die vorliegend relevanten Beweismittel, na- mentlich die Aussagen des Beschuldigten, die Aussagen zweier Zeugen und diverse Aktenstücke, zutreffend dargestellt (Urk. 69 S. 10-28 E. III.3.-7.), worauf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen verwiesen werden kann. Ergänzend dazu ist festzuhalten, dass der Beschuldigte vor Vorinstanz keine neuen Aussa- gen mehr zur Sache bzw. von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machte (Prot. I S. 15 f.), während er in der heutigen Berufungsverhandlung gröss- tenteils wieder Aussagen zur Sache machte (Urk. 93 S. 4 ff.), worauf, soweit nö- tig, nachfolgend einzugehen sein wird. Mit der Vorinstanz ist sodann nochmals darauf hinzuweisen, dass sich in Bezug auf die Verwertbarkeit der Beweismittel keine Einschränkungen ergeben (Urk. 69 S. 12 E. III.4.4). 3.2. Festzuhalten ist sodann, dass der eingeklagte äussere Sachverhalt weitge- hend unstrittig bzw. aufgrund der im Rahmen der Untersuchung produzierten Ak- ten ohne Weiteres erstellt ist. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Anstellung, der Funktion und der Verfügungsmöglichkeiten des Beschuldigten bei der Privatkläge- rin, des Inhalts der Kompensationspläne bzw. der Schreiben betreffend Lohn und Bonus und der Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" sowie des Zahlungs- flusses bzw. der zugunsten des Beschuldigten ausgelösten Lohn- und Bonuszah- lungen. Auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 69 S. 28-32 E. III.8.2-8.3.6) kann ebenfalls verwiesen werden. Der Untersuchungsbericht der C._____ AG vom 19. März 2018 ist demgegenüber nicht massgeblich entscheid- relevant. Was die Anstellung, die Funktion und die Verfügungsmöglichkeiten des Beschuldigten betrifft, ist nochmals festzuhalten, dass er ab dem 1. Januar 2008 als Geschäftsführer sowie Direktor und ab Mitte Juli 2011 zusätzlich als Verwal- tungsrat der Privatklägerin tätig war. Gemäss seinen eigenen Ausführungen war er nebst seiner Funktion als Geschäftsführer in der Schweiz auch Geschäftsführer einer italienischen Tochtergesellschaft derselben Muttergesellschaft wie derjeni- gen der Privatklägerin (vgl. dazu Urk. 55 S. 5 Ziff. 4.1). Damit oblagen dem Be- schuldigten aufgrund seiner Funktion schon von Gesetzes wegen unübertragbare

- 10 - Aufgaben (vgl. dazu Art. 716a OR). Darüber hinaus kam ihm als "General Mana- ger" (zusammen mit dem Finanzverantwortlichen) gestützt auf die Management Policy die Hauptverantwortung für alle lokalen Abläufe sowie insbesondere deren Konformität hinsichtlich der Konzernrichtlinien zu, namentlich auch was die Finan- zen betraf (Urk. 14/5/4 Ziff. 7 ff.). Des Weiteren hatte der Beschuldigte als Ge- schäftsführer gemäss Arbeitsvertrag vom 19. Dezember 2007 die Geschäfte für die Gesellschaft zu führen und unter anderem im Innenverhältnis die Befugnis, über die Einstellung und Entlassung von Arbeitnehmer mit monatlichen Bruttobe- zügen bis zu Fr. 7'500.– zu befinden (Urk. 2/2 Ziff. III.1 und Ziff. IV.5). Zudem ver- fügte er über eine Kollektivzeichnungsberechtigung bei der Privatklägerin (Urk. 2/1). Entsprechend kamen ihm, trotz gewisser Grenzen und Rechenschafts- pflichten (z.T. Vier-Augen-Prinzip), gestützt auf das Gesetz, seinen Arbeitsvertrag sowie die Konzernrichtlinien sehr weitreichende Kompetenzen zu. 3.3. Der Beschuldigte bestritt zunächst (mindestens teilweise und sinngemäss) die persönlich und vertraulich an ihn gerichteten Schreiben betreffend Lohn und Bonus wie eingeklagt erhalten zu haben (vgl. z.B. Urk. 4 S. 3 f. F/A 11). Die Vo- rinstanz erwog unter Würdigung der dazu vom Beschuldigten gemachten Aussa- gen sowie jenen der Zeugen D._____ und E._____ und unter Bezugnahme auf diverse Urkunden, dass die diesbezüglichen Aussagen des Beschuldigten wider- sprüchlich und nicht überzeugend bzw. seine diesbezüglichen Bestreitungen als unglaubhafte Schutzbehauptung zu werten und aufgrund der Beweislage wider- legt seien. Sie ging im Ergebnis davon aus, es sei anklagegemäss erstellt, dass die Schreiben betreffend Lohn und Bonus persönlich an den Beschuldigten ge- langt seien. Da der Erhalt dieser Schreiben erstellt sei, sei dem Beschuldigten auch das Wissen bezüglich deren Inhalt anzurechnen (Urk. 69 S. 32-34 E. III.8.3.8-8.3.13). Diese Ausführungen sind richtig und es kann auch darauf ver- wiesen werden. Gleichermassen relevant ist jedoch, dass der Beschuldigte über die eingeklagte Zeitspanne hinweg immer wieder Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" visierte und unterschrieb (vgl. dazu a.a.O., S. 29 E. III.8.3.1. sowie dazu insbesondere Urk. 14/9/1-9 bzw. Urk. 2/9 und Urk. 2/15) und sich spätestens jeweils dann um die nämlichen Schreiben betreffend Lohn und Bonus (Urk. 2/7, Urk. 2/10, Urk. 2/12-14 und Urk. 2/17) bzw. deren für die Erstellung der Lohn-

- 11 - übersichten höchst relevanten Inhalte hätte kümmern können und müssen, zumal er jedenfalls wusste, dass es diese Schreiben gab und diese für die Erstellung der Lohnübersichten relevant waren. Schon der Kompensationsplan 2009 vom

13. Februar 2009 enthält nämlich die handschriftliche Notiz "gemäss Diskussion vom 25. Januar 2010, vorläufige Zahlung von 2/3 des Betrages 30TCHF" sowie die Unterschrift des Beschuldigten und diejenige von D._____ (Urk. 15/26/2). In- sofern erscheint es von untergeordneter Bedeutung, wann und wie genau die nämlichen Schreiben tatsächlich an den Beschuldigten gelangten. Auch vor dem Hintergrund dieser Überlegung bleibt es jedoch dabei, dass sich der Beschuldigte das Wissen bezüglich des Inhalts dieser Schreiben anrechnen lassen muss. An der heutigen Berufungsverhandlung bestätigte der Beschuldigte sodann aus- drücklich, von den Schreiben betreffend Lohn und Bonus und deren Inhalte Kenntnis gehabt zu haben (Urk. 93 S. 6 f.). Demzufolge ist erstellt, dass der Be- schuldigte die persönlich und vertraulich an ihn gerichteten Schreiben betreffend Lohn und Bonus wie eingeklagt erhalten und deren Inhalte zur Kenntnis genom- men hat. 3.4. Der Beschuldigte bestritt weiter, die Kompensationspläne bzw. Schreiben betreffend Lohn und Bonus nicht entsprechend den darin enthaltenen Aufforde- rungen weitergeleitet sowie D._____ jeweils mündlich mitgeteilt zu haben, was sein Lohn bzw. Bonus sei (vgl. dazu u.a. Urk. 6 S. 2 f. F/A 5). Die Vorinstanz hat auch dazu unter Bezugnahme auf die vorliegenden Beweismittel zutreffende Aus- führungen gemacht, auf die verwiesen werden kann (Urk. 69 S. 35-39 E. III.8.3.14.-8.3.20). Sie erwog insbesondere richtig, dass sich in den grundsätz- lich anschaulich und authentisch ausfallenden Aussagen des zweimal als Zeuge einvernommenen D._____ in Bezug auf die Schreiben betreffend Lohn und Bonus sowie den Arbeitsvertrag, welche die Lohnangaben des Beschuldigten betreffen, gewisse Unsicherheiten und Widersprüche finden und folgerte daraus ebenfalls richtig, dass sich – entgegen dem eingeklagten Sachverhalt (vgl. Urk.18 S. 3,

2. Absatz und S. 4, 2. Absatz) – nicht erstellen lässt, dass der Beschuldigte die Kompensationspläne bzw. die Schreiben betreffend Lohn und Bonus D._____ bewusst nicht weiterleitete, die Angaben lediglich mündlich vorgab und sich dabei bewusst war, dass D._____ ihm aufgrund des Vertrauens- und Subordinations-

- 12 - verhältnisses Glauben schenken würde. Vielmehr ist in diesem Punkt zugunsten des Beschuldigten auf dessen Darstellung abzustellen, wonach er D._____ die Schreiben betreffend Lohn und Bonus weiterleitete, dieser die Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" erstellte und sie dem Beschuldigten vorlegte und der Beschuldigte hernach entschied, ob diese gut waren und deren Richtigkeit unter- schriftlich bestätigte (vgl. in diesem Sinne Urk. 69 S. 39 E. III.8.3.20 sowie dazu Urk. 4 S. 5 f. F/A 18). Dieser Umstand ist allerdings für die Frage, ob ein strafba- res Verhalten vorliegt oder nicht, nicht von zentraler Bedeutung. Dennoch lassen sich daraus Rückschlüsse in Bezug auf die konkrete Vorgehensweise des Be- schuldigten ziehen, wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird. 3.5. Der Einwand des Beschuldigten, wonach sich die Lohnanpassung innerhalb des Rahmens des variablen Einkommens des Beschuldigten bewegt und deshalb kein Grund zur Intervention seinerseits bestanden habe (Urk. 55 S. 19 Ziff. 8.4, vgl. dazu auch z.B. Urk. 6 S. 2 F/A5 und Urk. 8 S. 3 F/A 8), verfängt nicht. Le- bensfremd und wenig überzeugend erscheint zunächst, wenn der Beschuldigte den Eindruck zu erwecken sucht, sein Lohn habe ihn wenig gekümmert, indem er etwa ausführte, er habe diesen nie hinterfragt (Urk. 4 S. 6 F/A 20). Dies erscheint insbesondere auch deshalb unglaubhaft, da er offenbar sehr wohl wusste, wieviel seine Vorgänger verdient hatten und andere, die in diesem Bereich arbeiteten, verdienten (a.a.O., S. 11 F/A 35). Unglaubhaft ist weiter, nicht zuletzt aufgrund seiner Funktion, dass der Beschuldigte die Berechnungsgrundlagen für sein Salär nicht verstanden haben will (Urk. 8 S. 3 F/A 8), ganz unabhängig davon, dass es in diesem Fall an ihm gewesen wäre, sich kundig zu machen, wozu er, wiederum aufgrund seiner Funktion, wohl auch gehalten gewesen wäre. Im Übrigen bestand aufgrund der klaren Vorgaben in den Kompensationsplänen in Bezug auf seinen Lohn ohnehin kein Raum für Berechnungen. Diese Vorgaben waren für den Be- schuldigten, wie von ihm eingestanden, verbindlich (Urk. 93 S. 5 f.). Die Ausfüh- rungen des Beschuldigten lassen sich sodann auch nicht mit den glaubhaften Aussagen des Zeugen D._____ in Einklang bringen, wonach aus Sicht des Be- schuldigten in Bezug auf seinen Lohn und jenen des alten Geschäftsführers eine Diskrepanz bestanden und der Beschuldigte deshalb gefunden habe, es stimme etwas nicht (Urk. 10 S. 4 F/A 15; vgl. dazu auch nachfolgend unter E. II.3.10.).

- 13 - Aus den Aussagen des Beschuldigten selbst geht schliesslich eindeutig hervor, dass er Lohndifferenzen sehr wohl zur Kenntnis nahm (vgl. z.B. Urk. 4 S. 6 F/A19). 3.6. Die Darstellung der Verteidigung, wonach sich der Lohn und Bonus nicht nach den Kompensations- und Bonusbescheinigungen, sondern nach den jährlich erstellten Budgets bzw. "Salary Spreadsheets" gerichtet habe (Urk. 94 S. 16 f. und 23), wird vom Beschuldigten selbst nicht geltend gemacht (vgl. Urk. 93 S. 5 f.) und findet auch keinerlei Stütze in den Akten. Der Hinweis der Verteidigung auf den Revisionsbericht 2009 (Urk. 94 S. 16 f.) vermag den Beschuldigten ebenfalls nicht zu entlasten. Mit internen Revisionen erfolgt naturgemäss keine abschlies- sende Prüfung sämtlicher Löhne jedes Angestellten und wird insbesondere nicht geprüft, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt. Im Übrigen liesse sich auch nicht belegen, dass mit der Revision 2009 tatsächlich das Jahr 2009 geprüft wurde (Urk. 14/5/3). Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass interne Revisionen stattfanden, nicht geschlossen werden, dass die Privatklägerin mit den Lohn- und Bonusdifferenzen einverstanden war. Auch das Vorbringen der Verteidigung, wo- nach die Privatklägerin mit dem vorliegenden Verfahren einer arbeitsrechtlichen Forderung des Beschuldigten habe zuvorkommen wollen (Urk. 94 S. 23), geht fehl. Chronologisch verhielt es sich so, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer der Privatklägerin tätig war, als letztere die verfahrensgegenständlichen Lohn- und Bonusdifferenzen bemerkte und deswegen am 28. Mai 2018 Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstattete (Urk. 1). Im selben Zusammenhang steht die fristlose Entlassung des Beschuldigten. Erst darauf machte der Beschuldigte un- term 12. Juli 2018 eine Forderungsklage gegen die Privatklägerin anhängig. Darin machte er geltend, die fristlose Kündigung der Privatklägerin sei ungerechtfertigt (Urk. 5/1). Diese Klage wurde im Übrigen in der Folge von ihm (zumindest einst- weilen) nicht weiter verfolgt (Urk. 93 S. 11, Prot. II S. 14 f.). Die Behauptung der Verteidigung, die Privatklägerin habe einer Forderung des Beschuldigten zuvor- kommen wollen, geht somit in zeitlicher Hinsicht und mit Blick auf den Klagegrund der Forderungsklage des Beschuldigten nicht auf. Ein Motiv der Privatklägerin für eine Falschbelastung des Beschuldigten lässt sich daraus keineswegs ableiten. Im Weiteren erschöpfen sich die Ausführungen der Verteidigung vor allem in einer

- 14 - appellatorischen Kritik am angefochtenen Entscheid, ohne Gründe vorzubringen, die eine andere Beweiswürdigung rechtfertigen würden (Urk. 94 S. 10-12). Inso- fern ist darauf nicht weiter einzugehen. 3.7. Auch die Erklärung des Beschuldigten, es habe sich ein Fehler eingeschli- chen (Urk. 8 S. 2 F/A 5), erscheint als reine Schutzbehauptung, da ja für die Jah- re 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 und 2017 jeweils immer wieder neue Kompen- sationspläne erstellt und an den Beschuldigten gerichtet wurden und eine derart häufige versehentliche Fehlerquote im höchsten Masse unwahrscheinlich er- scheint. Der Beschuldigte war für die Kontrolle der Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" zuständig, er musste also prüfen, ob die darin aufgeführten Löhne korrekt waren. Er unterzeichnete bzw. visierte diese schliesslich und bestätigte damit die Richtigkeit der aufgeführten Lohnzahlen, wobei ihn nicht entlastet, dass auch D._____ diese unterzeichnete bzw. visierte. Dass der Beschuldigte quasi überhaupt nichts bzw. keinerlei Diskrepanzen zu den Schreiben betreffend Lohn und Bonus realisiert haben will, erscheint nicht zuletzt auch deshalb unglaubhaft, da er ja selber aussagte, er habe jeweils "entschieden ob es gut ist und [erst] dann unterschieben" (Urk. 4 S. 6 F/A 18). Insbesondere erhöhte sich der Lohn im Jahr 2009 gegenüber demjenigen im Jahr 2008 um 30 %. Dass der Beschuldigte diese Lohndifferenz nicht bemerkt haben will, vermag nicht zu überzeugen. Der Beschuldigte muss sich damit neben dem Wissen bezüglich des Inhalts der Schreiben betreffend Lohn und Bonus (vgl. dazu vorne unter E. II.3.3.) auch das Wissen bezüglich des Inhalts der Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" sowie die Bescheinigung der Richtigkeit des Inhalts dieser Aufstellungen anrech- nen lassen. Nicht nachvollziehbar ist sodann, inwieweit dem Beschuldigten nicht klar gewesen sein soll, dass mittels der Lohnübersichten bzw. "Salary Spread- sheets" die Löhne und Boni in verbindlicher Weise in Auftrag gegeben wurde. Das entsprechende Wissen ist dem Beschuldigten ebenfalls ohne Weiteres anzurech- nen. 3.8. Den Beschuldigten entlastet weiter nicht, dass zwischen ihm und D._____ ein Vertrauens- und/oder Subordinationsverhältnis bestand. Aufgrund des von der Anklage abweichend und zugunsten des Beschuldigten erstellten Sachverhaltes,

- 15 - wonach D._____ die Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" erstellt, dem Beschuldigten vorgelegt und Letzterer entschieden hat, ob diese gut sind sowie deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigt hat, ist das Vertrauens- und Subordina- tionsverhältnis ohnehin nicht relevant. Massgebend ist folgendes: Nebst der Kompetenz des Beschuldigten, die Löhne für die Mitarbeiter zu bestimmen (D._____ ausgenommen), diese in der Folge mittels Lohnübersicht zu prüfen so- wie die Richtigkeit unterschriftlich zu bestätigen und dadurch die Lohnzahlungen zu veranlassen, kam ihm auch die Kompetenz für die (finale) Auszahlung bzw. Freigabe der Löhne zu. Namentlich gab der Beschuldigte – entgegen seiner Ver- teidigung, wonach sämtliche Zahlungen in den alleinigen Verantwortungsbereich von D._____ gefallen seien (Urk. 55 S. 16 Ziff. 8 und Urk. 94 S. 13 f.) – selbst an, er habe die Lohnzahlungen ausgelöst (Urk. 6 S. 6 F/A 12, Urk. 93 S. 9 f.). Soweit er in der heutigen Berufungsverhandlung vorbrachte, für Zahlungsfreigaben von über Fr. 5'000.– sei zusätzlich eine Unterschrift vom Hauptsitz bzw. vom Unter- nehmens-Audit erforderlich gewesen (Urk. 93 S. 10), ist zu konstatieren, dass sich diese Vorgabe auf Rechnungen bezog (Urk. 14/5/3 S. 5). Die Lohnzahlungen wurden hingegen von D._____ vorbereitet und mussten lediglich vom Beschuldig- ten genehmigt werden (a.a.O. S. 6; vgl. auch Urk. 6 F/A 12, Urk. 9 F/A 15). Im Üb- rigen bestätigte er auch an der Berufungsverhandlung, die Lohn- und Bonuszah- lungen selbst ausgelöst zu haben (Urk. 93 S. 9 f.). 3.9. Wie gesehen war die Prüfung der Löhne und Boni auf ihre Richtigkeit hin ein wesentlicher Teil der dem Beschuldigten obliegenden Geschäftsführungspflichten, wobei von ihm in diesem Bereich eine ganz besondere Sensibilität verlangt wer- den durfte, soweit es um seine eigene Lohn- und Bonuszahlungen ging. Aus die- sem Grund entlastet den Beschuldigten auch nicht, dass er jedem und allem und insbesondere D._____ stets vertraut haben will (vgl. z.B. Urk. 6 S. 2 f. F/A 5 und Urk. 8 S. 2 F/A 5), was vor dem Hintergrund seiner übrigen unglaubhaften Be- streitungen ebenfalls als Schutzbehauptung zu werten ist. Hinzu kommt, dass Herr F._____ gemäss den Aussagen des Beschuldigten ihm vor Zeugen und mehrmals gesagt haben soll, er denke, dass D._____ nicht für die Arbeit geeignet sei (Urk. 6 S. 2 F/A 5). Umso mehr hätte der Beschuldigte hinschauen und des- sen Arbeit kontrollieren müssen. Das tat er nicht, im Gegenteil: So sagte er selbst

- 16 - im Widerspruch dazu und nicht nachvollziehbar aus, er habe keinen Grund ge- habt, misstrauisch zu sein oder etwas zu hinterfragen (Urk. 8 S. 2 F 5). Die Be- hauptung der Verteidigung, dass Herr F._____ auf die Stelle von D._____ "scharf" gewesen sei, weshalb der Beschuldigte richtigerweise auf Missgunst und Konkurrenzgehabe von Herrn F._____ geschlossen habe (Urk. 94 S. 22), findet keinerlei Stütze in den Akten. 3.10. Auch der Versuch des Beschuldigten, D._____ für die zu hohen Lohnzahlungen verantwortlich zu machen (vgl. z.B. Prot. I S. 18 und 20), ist abwegig und überzeugt nicht. Es ist nicht ersichtlich, welches Interesse D._____ daran gehabt haben sollte, dem Beschuldigten über Jahre hinweg einen höheren Lohn, als von der Privatklägerin vorgesehen, zur Genehmigung zu unterbreiten. Merkwürdig anmuten mag auf den ersten Blick, dass, wovon wie gesehen auszugehen ist, der Beschuldigte D._____ die Schreiben betreffend Lohn und Bonus weiterleitete und D._____ es war, der danach die Lohnübersichten bzw. "Salary Spreadsheets" erstellte, mithin auch ihm hätten Diskrepanzen auffallen müssen und er den Beschuldigten oder gegebenenfalls die Privatklägerin hätte darauf hinweisen können. Warum dies nicht geschah, lässt sich jedoch überzeugend und einzig damit erklären, dass der Beschuldigte D._____ instruierte bzw. ihm seinen Lohn und Bonus wissentlich und willentlich abweichend von den betreffenden verbindlichen Schreiben diktierte. Dies korrespondiert auch mit den glaubhaften Ausführungen von D._____, wonach der Beschuldigte seinen Lohn selbst bestimmt und ihm gegenüber angegeben habe (Urk. 9 F/A 19-22, 38-40 und 46). Ferner lässt sich dieser Schluss auch mit der Aussage des Beschuldigten in Einklang bringen, wonach D._____ seine rechte Hand gewesen sei (Urk. 93 S. 19). 3.11. Schliesslich ist – wie eingeklagt (Urk. 18 S. 2. Absatz) – davon auszugehen, dass der Beschuldigte den zu viel überwiesenen Lohn und Bonus in der Höhe von insgesamt Fr. 264'403.33 wollte und in der Absicht handelte, diese zusätzlichen Einnahmen, auf die er keinen Anspruch hatte, für sich und seine eigenen Zwecke zu verwenden, was er in der Folge auch tat. In Anknüpfung an das bereits Fest- gehaltene führte der Beschuldigte selbst aus, dass sein Lohn ganz normal gestie-

- 17 - gen sei. Er wisse, was sein Vorgänger sowie andere, die in diesem Bereich arbei- ten, verdienen würden (Urk. 4 S. 11 F/A 35). Sodann sei er auch Geschäftsführer einer Tochtergesellschaft der deutschen Muttergesellschaft in Italien gewesen, weshalb ihm mehr Verantwortung zugekommen, diese aber nicht entschädigt worden sei (vgl. dazu u.a. Urk. 55 S. 5 Ziff. 4.1). Diese Auffassung deckt sich in- sofern mit jener von D._____, wonach der Beschuldigte von der Privatklägerin ausgenützt worden sei, insbesondere als er das Italien-Geschäft noch habe über- nehmen müssen (Urk. 9 S. 6 F/A 33). D._____ führte dazu weiter glaubhaft aus, es habe aus Sicht des Beschuldigten eine Diskrepanz zwischen dem alten Ge- schäftsführer hinsichtlich Lohn gegeben. Er habe gefunden, dass etwas nicht stimme. D._____ habe den Beschuldigten x-mal darauf hingewiesen, dass der Beschuldigte das "mit Deutschland" besprechen solle. D._____ habe das nicht für den Beschuldigten machen können, aber auch für D._____ persönlich habe ein Missverhältnis bestanden (Urk. 10 S. 4 F/A 15). Zweifellos entsprach es der Ab- sicht des Beschuldigten, dass er höhere Zahlungen erhielt, als er tatsächlich in Anspruch hätte nehmen dürfen und die Privatklägerin im entsprechenden Umfang zu schädigen. 3.12. Zusammenfassend ist damit erstellt, dass der Beschuldigte die Schreiben betreffend Lohn und Bonus an D._____ weiterleitete, Letzterer die Lohnübersich- ten bzw. "Salary Spreadsheets gemäss den Instruktionen des Beschuldigten er- stellte und sie dem Beschuldigten vorlegte. Der Beschuldigte entschied danach, ob diese gut sind, und bestätigte deren Richtigkeit unterschriftlich. Dabei war er sich bewusst, was sein effektiver Lohn- bzw. Bonusanspruch war sowie dass die tatsächlichen Lohn- bzw. Bonuszahlungen sich nicht mit den jeweiligen Ansprü- chen deckten. Dies wollte der Beschuldigte auch, zumal er ohnehin der Ansicht war, dass er angesichts seiner Verantwortung und im Vergleich zu seinem Vor- gänger sowie weiteren Personen zu wenig verdiente. Demgegenüber ist nicht an- klagegemäss erstellt, dass der Beschuldigte diese Schreiben betreffend Lohn und Bonus bewusst nicht weiterleitete. Anzumerken ist diesbezüglich, dass es sich dabei auch nicht um eine zentrale Frage handelt, zumal der Beschuldigte wie ge- sehen D._____ in Bezug auf seinen Lohn und Bonus instruierte und bezüglich der anschliessend von D._____ ausgefüllten Lohnübersichten jeweils entschied, ob

- 18 - diese gut sind und deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigte, die Zahlungen final freigab sowie die Differenzen zu den Schreiben betreffend Lohn kannte. Damit ist der eingeklagte Sachverhalt im Sinne der Erwägungen erstellt.

4. Rechtliche Würdigung Die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhalts durch die Vorinstanz er- folgte einlässlich und zutreffend (Urk. 69 S. 44-52 E. VI.), weshalb, mit der nach- folgenden Einschränkung, ergänzungslos darauf verwiesen werden kann. Die Sachverhaltserstellung hat ergeben, dass der Beschuldigte auf D._____ aktiv Ein- fluss nahm, indem er ihm die zu hohen Löhne und Boni diktierte, welche schliess- lich an den Beschuldigten ausgezahlt wurden. Der Beschuldigte handelte folglich mit Wissen und Willen (direktvorsätzlich) sowohl bezüglich der Verletzung der ihm obliegenden Pflichten wie auch hinsichtlich des daraus bei der Privatklägerin re- sultierenden Schadens. Die Vorinstanz ging sodann insbesondere ausführlich auf die Einwendungen des Beschuldigten zu seinen Geschäftsführungskompetenzen ein und machte dazu ebenfalls zutreffende Ausführungen. Mit der Vorinstanz ist der Beschuldigte deshalb der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbe- sorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB schuldig zu sprechen. III. Sanktion

1. Ausgangslage Da einzig der Beschuldigte Berufung erhoben hat, stehen vorliegend aufgrund des Verschlechterungsverbotes lediglich eine Bestätigung oder Reduktion des von der Vorinstanz verhängten Strafmasses sowie die Strafart zur Diskussion (Art. 391 Abs. 2 StPO).

2. Anwendbares Recht 2.1. Am 1. Januar 2018 ist das geänderte Sanktionenrecht des Schweizerischen Strafgesetzbuches in Kraft getreten (AS 2016 1249). Der Beschuldigte beging die heute zu beurteilenden Straftaten vor Inkrafttreten des neuen Sanktionenrechts. Nach neuem Recht wird grundsätzlich nur beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten

- 19 - ein Delikt begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat jedoch der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen und erfolgt die Beur- teilung erst nachher, so ist das neue Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter milder ist (lex mitior, Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Frage nach der lex mitior ist nach Lehre und Rechtsprechung nicht abstrakt, sondern aufgrund der konkreten Methode zu beantworten. Es sind sowohl das alte als auch das neue Recht anzuwenden und durch Vergleich der Ergebnisse zu prüfen, welches Recht für den Täter das günstigere ist (statt vieler Urteil des Bundesgerichts 6B_102/2011 vom 14. Februar 2012, E. 1.3.1; PK StGB-TRECHSEL/VEST, 2018, Art. 2 N 11). 2.2. Zur Tatzeit betrug die Geldstrafe in aller Regel höchstens 360 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 aStGB). Neu beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze (Art. 34 Abs. 1 StGB). Zudem durfte in der Regel keine Freiheits- strafe von unter sechs Monaten ausgefällt werden (Art. 40 aStGB), während heu- te die Mindestdauer der Freiheitsstrafe drei Tage beträgt (Art. 40 StGB). Wie noch zu zeigen sein wird, bewegt sich die angemessene Strafe über dem angespro- chenen Bereich des alten Rechts für die Ausfällung einer Geldstrafe. Zudem ist eine Geldstrafe nicht mehr schuldangemessen und zweckmässig, weshalb eine Freiheitsstrafe auszufällen sein wird. Damit ist das neue Sanktionenrecht für den Beschuldigten nicht milder. Der Grundsatz der lex mitior (Art. 2 Abs. 2 StGB) steht nicht zur Diskussion, weshalb das zum Tatzeitpunkt geltende Recht zur Anwen- dung gelangt.

3. Grundsätze/Strafrahmen 3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an sie gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff. S. 59 ff. mit Hinweisen; vgl. auch 144 IV 313 E. 1 S. 316; 144 IV 217 E. 2.3 ff. S. 220 ff.; 142 IV 265 E. 2.3 ff. S. 267 ff.). Darauf kann verwiesen werden. 3.2. Die Strafe ist bei Vorliegen einer Deliktsmehrheit ausgehend von der schwersten Straftat festzusetzen und diese ist angemessen zu asperieren, soweit die begangenen Straftaten mit gleichartigen Strafen geahndet werden (Art. 49

- 20 - Abs. 1 StGB). Das Asperationsprinzip kommt nur zur Anwendung, wenn das Ge- richt im konkreten Fall für jeden einzelnen Normverstoss gleichartige Strafen aus- fällt. Dass die anzuwendenden Strafbestimmungen abstrakt gleichartige Strafen androhen, genügt nicht (BGE 144 IV 217 E. 2.2, 3.3 und 3.4 S. 119 ff.; 142 IV 265 E. 2.3.2 S. 267 f.; 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f.; je mit Hinweisen). Grundsätzlich kann das Gericht nur auf eine Gesamtfreiheitsstrafe erkennen, wenn es bei sepa- rater Beurteilung jeder Tat je eine Freiheitsstrafe ausfällen würde (konkrete Me- thode, BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 122 f. mit Hinweis). Als schwerste Straftat gilt grundsätzlich jene, die mit dem schärfsten Strafrahmen bedroht ist. Sofern – wie vorliegend – für mehrere Delikte abstrakt derselbe Strafrahmen vorgesehen ist, erscheint es sinnvoll, von derjenigen Straftat auszugehen, die im konkreten Fall die höchste Strafe nach sich zieht (BSK StGB I-ACKERMANN, 4. Auflage 2019, Art. 49 N 116 mit Verweis auf HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2016, N 359). Damit ist die Strafe im vorliegenden Fall innerhalb eines Strafrahmens von bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe zu bemessen (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3). Die Deliktsmehrheit ist mangels Vorliegens besonderer Umstände, die eine Strafschärfung rechtfertigen würde, innerhalb des Strafrahmens zu be- rücksichtigen. Da sich hier – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. nachfolgende Ziff. III.4.2.) – für sämtliche Delikte eine Freiheitsstrafe als angemessene Sanktion erweist, ist in Anwendung des Asperationsprinzips für sämtliche Delikte eine Ge- samtstrafe festzusetzen. 3.3. Die Vorinstanz beurteilte das Tatverschulden für die mehrfache qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung gemeinsam (Urk. 69 S. 54 f. E. 3.). Gemäss den methodischen Vorgaben des Bundesgerichts wären die einzelnen Taten separat zu beurteilen gewesen. So hielt das Bundesgericht im Zuge seiner jüngeren Rechtsprechung Folgendes fest: Die vom Bundesgericht in letzter Zeit vermehrt geschaffenen und tolerierten Ausnahmen von der konkreten Methode der Ge- samtstrafenbildung, namentlich bei Seriendelikten und einer mehrfachen Verwirk- lichung desselben Tatbestands, sei von Teilen der Lehre wiederholt kritisiert wor- den. Diese Kritik sei nicht von der Hand zu weisen. Die zahlreichen Ausnahmen vom Grundsatz der "konkreten Methode" trage nicht zur Rechtssicherheit und ei- ner einheitlichen Rechtsanwendung bei. Art. 49 Abs. 1 StGB sehe keine Ausnah-

- 21 - men für bestimmte Konstellationen mehrfacher Deliktsbegehung vor und schlies- se die Anwendung des Asperationsprinzips bei mehrfacher Begehung desselben Delikts gerade nicht aus (BGE 144 IV 217 E. 3.5.4 S. 235 f. mit Hinweisen). Zu- sammengefasst schliesst das Bundesgericht die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aus. Diese Rechtsprechung wurde wiederholt bestätigt (BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 317 f. und Urteile 6B_712/2018 vom

18. Dezember 2019 E. 3.1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 5.2 und 5.3; 6B_166/2019 vom 6. August 2019 E. 3.2.4; 6B_409/2018 vom 7. Juni 2019 E. 2.3; 6B_884/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.2.2).

4. Wahl der Sanktionsart 4.1. Bei der Wahl der Sanktionsart sind als wichtige Kriterien die Zweck- mässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksichtigen (BGE 134 IV 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Nach dem Prinzip der Verhältnismässigkeit soll nach konstanter Rechtsprechung bei alternativ zur Verfügung stehenden und hinsichtlich des Schuldausgleichs äquivalenten Sanktionen im Regelfall diejenige gewählt werden, die am wenigsten stark in die persönliche Freiheit des Betroffenen eingreift (BGE 138 IV 120 E. 5.2 S. 123; Urteil 6B_125/2018 vom 14. Juni 2018 E. 1.3.2; je mit Hinweis). Hält das Gericht im Rahmen der Gesamtstrafenbildung für einzelne Delikte im konkret zu beurteilenden Fall unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Geldstrafe nicht mehr für schuldadäquat und zweckmässig, hindert Art. 41 Abs. 1 aStGB es nicht daran, auf Einzelfreiheitsstrafen von weniger als sechs Monaten zu erkennen, wenn die daraus zu bildende Gesamtstrafe sechs Monate übersteigt (BGE 144 IV 217 E. 4.3 S. 239 f.). Das Gericht hat im Urteil die Wahl der Sankti- onsart zu begründen (Art. 50 StGB; Urteile 6B_449/2011 vom

12. September 2011 E. 3.6.1 und 6B_210/2017 vom 25. September 2017 E. 2.2.2 mit Hinweis). 4.2. Der Beschuldigte ist zwar Ersttäter (Urk. 72). Indes dauerte seine delikti- sche Tätigkeit neun Jahre lang an und wurde nur deshalb gestoppt, weil sie von der Privatklägerin aufgedeckt wurde. Wer während einer derart langen Zeit delin-

- 22 - quiert, offenbart eine gewisse Hartnäckigkeit, weshalb sich bereits in Bezug auf das einzelne Delikt eine Freiheitsstrafe rechtfertigt und die Ausfällung einzelner Geldstrafen verschuldensmässig und spezialpräventiv nicht angemessen wäre. Nichts zu Gunsten des Beschuldigten ableiten lässt sich aus seiner fehlenden Einsicht und Reue. Damit erscheint es bei separater Beurteilung jeder Tat gebo- ten, für jedes der begangenen Delikte je eine Freiheitsstrafe auszufällen.

5. Konkrete Strafzumessung 5.1. Tatkomponente 5.1.1. Hypothetische Einsatzstrafe: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung im Jahr 2010 Als schwerste Straftat erscheint vorliegend die qualifizierte ungetreue Geschäfts- besorgung im Jahr 2010. Entsprechend ist dafür eine Einsatzstrafe festzusetzen. In Bezug auf die objektive Tatschwere ist festzuhalten, dass der Deliktsbetrag ei- nen Gesamtwert von Fr. 35'729.– (Lohn und Bonus) aufweist (vgl. Urk. 69 S. 31 f. E. 8.3.6.). Entgegen den ausdrücklichen Anweisungen des Konzerns instruierte der Beschuldigte den Finanzchef D._____, die zu hohen Lohn- und Bonuszahlun- gen vorzubereiten und ihm zur Genehmigung vorzulegen. Mithin bezog er eine Drittperson in sein deliktisches Handeln mit ein. Es ist von einer nicht zu unter- schätzenden kriminellen Energie auszugehen. Mit der Vorinstanz nutzte er seine Funktionen und Befugnisse als Geschäftsführer, Direktor und Mitglied des Verwal- tungsrats, um einen zu hohen Lohn und Bonus zu vereinnahmen. Das Vorgehen des Beschuldigten fiel über einen längeren Zeitraum weder innerhalb der Privat- klägerin noch innerhalb des Konzerns auf. Dies machte es dem Beschuldigten re- lativ leicht (vgl. in diesem Sinne auch Urk. 69 S. 54 E. 3.1.). Das objektive Tatver- schulden ist insgesamt als leicht einzustufen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte mit direktem Vorsatz und aus rein finanziellen Motiven. Er löste die Zahlungen im Wissen und im Willen darum, dass er keinen Anspruch darauf hatte und er der Privatklägerin damit einen Schaden im entsprechenden Umfang zufü- gen würde, aus, um sich unrechtmässig zu bereichern. Der Beschuldigte handelte somit überlegt und planmässig. Die Habgier des Beschuldigten erscheint beson-

- 23 - ders verwerflich, da ihm ja ohnehin schon ein vergleichsweise hoher Lohn zu- stand. Das subjektive Verschulden vermag die objektive Tatschwere insgesamt weder zu erhöhen noch zu relativieren. Aufgrund der Tatumstände erscheint eine Einsatzstrafe im unteren Bereich des untersten Drittels, konkret von vier Monaten Freiheitsstrafe, als angemessen. 5.1.2. Asperation: qualifizierte ungetreue Geschäftsbesorgung in den Jahren 2009 und 2011 bis 2017 Weil sich die Vorgehensweisen des Beschuldigten in den einzelnen Jahren nicht voneinander unterscheiden und der in den einzelnen Jahren verwirklichte Delikts- betrag nicht erheblich divergiert (zwischen Fr. 18'753.33.– und Fr. 33'540.–, vgl. Urk. 69 S. 31 f. E. 8.3.6.), beziehen sich die nachfolgenden Ausführungen zur Tatkomponente auf sämtliche weiteren Delikte. In objektiver Hinsicht kann ergän- zungslos auf das zuvor Gesagte verwiesen werden (vgl. Ziff. III.5.1.1.). Subjektiv liegt direkter Vorsatz vor. Das Motiv ist egoistischer Natur. Das subjektive Ver- schulden vermag die objektive Tatschwere weder zu erhöhen noch zu relativie- ren. Aufgrund der Tatumstände erscheint für jedes Delikt eine hypothetische Ein- satzstrafe von vier Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Im Ergebnis rechtfer- tigt es sich – auch unter Berücksichtigung des engen Zusammenhangs mit dem schwersten Delikt und in Anwendung des Asperationsprinzips –, für jedes der wei- teren acht Delikte die hypothetische Einsatzstrafe um je zwei Monate zu erhöhen. Daraus resultiert eine Erhöhung der aufgrund des schwersten Delikts festgesetz- ten hypothetischen Einsatzstrafe um insgesamt 16 Monate. 5.1.3. Zwischenfazit In Anbetracht der Tatkomponenten erweist sich – in Anwendung des Asperati- onsprinzips – eine Einsatzstrafe von insgesamt 20 (4 + 16) Monaten Freiheitsstra- fe als angemessen. 5.2. Täterkomponente In Bezug auf die persönlichen Verhältnisse, das Vorleben und Nachtatverhalten des Beschuldigten kann auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwie-

- 24 - sen werden (Urk. 69 S. 55 f. E. 4.). Heute ergaben sich keine wesentlichen Ände- rungen. Die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten und die Vorstrafenlosig- keit wirken sich strafzumessungsneutral aus. Weiter ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass kein zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigendes Nachtatverhalten vorliegt, zumal vor dem Hintergrund der vorliegenden objektiven Beweismittel seine Kooperation in der Untersuchung und gewisse Zugeständnis- se nicht nennenswert ins Gewicht fallen. Zusammenfassend liegen aufgrund der Täterkomponente weder straferhöhende noch strafreduzierende Faktoren vor. 5.3. Ergebnis Aufgrund aller relevanten Strafzumessungsgründe erwiese sich in Anwendung des Asperationsprinzips und Würdigung aller objektiven und subjektiven Kompo- nenten der begangenen Straftaten sowie in Berücksichtigung der Täterkomponen- ten eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten als angemessen. Da indes eine höhere Bestrafung in Beachtung des Verschlechterungsverbotes ausser Betracht fällt, ist die vorinstanzliche Strafe von 18 Monaten Freiheitsstrafe zu bestätigen.

6. Vollzug Was den Vollzug der auszufällenden Strafe betrifft, kann ebenfalls auf die zutref- fenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 S. 56 f. E. V.5.). IV. Zivilforderung Das vorinstanzliche Urteil wird im Schuldpunkt bestätigt, womit unter Hinweis auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen (Urk. 69 S. 57 f. E. VI.) der vorinstanzliche Entscheid diesbezüglich auch im Zivilpunkt zu bestätigen ist. V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Erstinstanzliches Verfahren 1.1. Die im angefochtenen Entscheid getroffene Kosten- und Entschädigungsre- gelung erweist sich ausgangsgemäss nach wie vor als angemessen. Aufgrund

- 25 - der entsprechenden Ausführungen der Verteidigung im Berufungsverfahren (Urk. 94 S. 27) ist festzuhalten, dass sich die Privatklägerin als Strafklägerin kon- stituiert hat und diesbezüglich in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO voll- umfänglich obsiegt hat, womit sie Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat. Auf die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin betreffend die vorinstanzliche Festsetzung ihres Honorars (vgl. dazu vorne unter I.1.5.) ist im Folgenden einzugehen. 1.2. Hinsichtlich der Festsetzung des Honorars der amtlichen Verteidigerin erwog die Vorinstanz unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen und die Rechtsprechung, diese habe mit Eingabe vom 13. Oktober 2020 unter Vorlage einer Aufwandszusammenstellung für den Zeitraum vom 2. November 2018 bis

15. Oktober 2020 für ihre Bemühungen sowie jene der G._____ AG die Zusprechung eines Honorars von Fr. 53'003.85 (inkl. MwSt.) beantragt, zusammengesetzt aus einem Zeitaufwand von 196.98 Stunden, wobei namentlich auch Honorarrechnungen der G._____ AG von insgesamt Fr. 4'442.65 sowie 4.79 Stunden à Fr. 150 Transkriptionsarbeit des Sekretariates umfasst seien, abzüglich eines Betrages von Fr. 1'696.30 aufgrund einer fälschlicherweise doppelt geltend gemachten Rechnung der G._____ AG (Urk. 69 S. 59 E. VII.3.2, unter Hinweis auf Urk. 51 sowie Prot. I S. 9 und 18). Es stehe ausser Frage, dass ein Anwaltsaufwand von knapp 200 Stunden weder angemessen noch notwendig sei, um die Verteidigung des Beschuldigten im vorliegenden Verfahren wahrzunehmen. Die sich im vorliegenden Verfahren stellenden Fragen seien weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht überdurchschnittlich kompliziert. Insbesondere sei weder ein externer Beizug eines Sachverständigen erforderlich gewesen, noch könnten Sekretariatsarbeiten verrechnet werden. Sodann sei der Aktenumfang mit drei Bundesordnern auch nicht erheblich und relativ überschaubar. Unter Berücksichtigung des Aufwandes, des Umfanges, der Komplexität sowie der Verantwortung für den Fall rechtfertige sich demzufolge die Zusprechung einer Pauschalentschädigung von Fr. 34'000.–, inkl. MwSt. und Barauslagen (Urk. 69 S. 59 f. E. VII.3.3).

- 26 - 1.3. Die amtliche Verteidigerin verlangt unter Aufhebung der Dispositivziffer 5 des vorinstanzlichen Entscheids neu eine Entschädigung von Fr. 50'124.05 (inkl. Rechnungen G._____ AG, Auslagen und MWST), eventualiter von Fr. 45'681.40 (exkl. Rechnungen G._____ AG, Auslagen und MWST), subeventualiter eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neufestsetzung ihres Honorars (Urk. 91/2 S. 3). Zur Begründung ihrer Beschwerde bringt sie zusammengefasst vor, jede gearbeitete Stunde sei tagesgenau aufgeführt und abgerechnet worden. Mit Ausnahme der Honorarrechnungen der G._____ AG und der Transkriptions- arbeit des Sekretariates habe es die Vorinstanz unterlassen, sich im Einzelnen mit den geltend gemachten Positionen auseinanderzusetzen, womit sie ihrer Be- gründungspflicht nicht nachgekommen sei. Auch seien die geltend gemachten Aufwände für die G._____ AG und sie Transkriptionsarbeiten notwendig und an- gemessen gewesen. Zu beachten sei weiter, dass der fallführende Staatsanwalt notwenige Untersuchungshandlungen nicht vorgenommen habe, was auf Seiten der Verteidigung zu einem erheblichen Mehraufwand geführt habe. So habe diese wiederholt Gesuche und Beweisanträge stellen müssen, damit überhaupt den Be- schuldigten entlastende Dokumente oder Zeugenaussagen Eingang in die Akten gefunden hätten. Sodann sei es während des Verfahrens immer wieder zu mehr- monatigen Unterbrüchen gekommen, weshalb die Akten jeweils wieder umfas- send hätten studiert werden müssen (Urk. 91/2 S. 5 ff.). 1.4. Zunächst sei auf das vorne unter E. I.3.1. Ausgeführte verwiesen, das auch im vorliegenden Zusammenhang gilt. Sodann ist festzuhalten, dass die Vorinstanz bei der Festsetzung des Honorars die einschlägigen Bestimmungen und die relevante Rechtsprechung dazu zitiert hat (Urk. 69 S. 59 E. VII.3.2), darauf kann verwiesen werden. Auch auf die weitere zutreffende Begründung der Vorinstanz (a.a.O., S. 59 f. E. VII.3.3. f.) kann vorab verwiesen werden. Das vorliegende Ver- fahren dauerte nicht übermässig lang und präsentiert sich mit einem Aktenumfang von gut drei Bundesordnern zwar nicht als klein, aber dennoch als absolut über- schaubar. Im ganzen Verfahren wurden lediglich zwei Zeugen befragt und auch die drei staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen des Beschuldigten dauerten nie länger als zweieinhalb Stunden. Sodann stellten sich im vorliegenden Fall keine besonders schwierigen Rechtsfragen. Ebensowenig waren für eine wirksame Ver-

- 27 - teidigung besondere buchhalterische oder andere Spezialkenntnisse erforderlich, die den Beizug eines Sachverständigen gerechtfertigt hätten. Schliesslich umfass- te der eingeklagte Sachverhalt gerade einmal zwei Seiten, wobei wie ausgeführt der äussere Sachverhalt weitgehend unstrittig bzw. aufgrund der im Rahmen der Untersuchung produzierten Akten ohne Weiteres erstellt war. Vor diesem Hinter- grund hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass ein Anwaltsaufwand von knapp 200 Stunden fraglos weder angemessen noch notwendig war, um eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten zu gewährleisten. Zur Veranschaulichung: Nimmt man eine 42 Stunden Arbeitswoche zum Massstab, so entsprechen die geltend gemachten 196.98 Stunden über 4 ½ Wochen Arbeit, was in keinem Verhältnis zum Umfang des vorliegenden Falles steht. Auch die vorgenommene Pauschali- sierung – die amtliche Verteidigerin machte für das Vorverfahren 65.2 Stunden und für die Führung des Strafprozesses 131.78 Stunden geltend (Urk. 51) – hält den einschlägigen kantonalen Bestimmungen und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres stand. Obschon die Vorinstanz nicht ausdrücklich beziffert hat, wieviel für das Vorverfahren und wieviel für die Führung des Straf- prozesses zugesprochen wurde, erweist sich die Gesamtentschädigung selbst bei voller Entschädigung des für das Vorverfahren geltend gemachten Aufwandes (ca. Fr. 15'000.–) noch immer als sehr grosszügig, zumal namentlich für die Vor- bereitung der Hauptverhandlung und die Erstellung des Plädoyers ein deutlich überhöhter Aufwand betrieben wurde. 1.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der amtlichen Ver- teidigung nicht verfangen und ihre Beschwerde deshalb kostenpflichtig abzuwei- sen ist. Damit hat es bei der vorinstanzlichen Kostenfestsetzung sein Bewenden. 1.6. Gemäss § 17 Abs. 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kan- tons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG) richtet sich die Gebühr von stritti- gen Entschädigungsansprüchen nach § 8 GebV OG. Demnach wird die Gebühr nach dem Streitwert bemessen, wobei die Gebühr im summarischen Verfahren die Hälfte bis drei Viertel der ordentlichen Gebühr beträgt. Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 16'124.05. Bei einem Streitwert von Fr. 16'000.– beträgt die

- 28 - 100%ige Gebühr Fr. 2’600.–. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren ist dem- nach bei Fr. 1'300.– festzusetzen.

2. Berufungsverfahren 2.1. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahrens beträgt praxisgemäss Fr. 3'000.–. 2.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Beschwerdeinstanz bzw. Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (BSK StPO-DOMEISEN, Art. 428 N 6). 2.3. Der Beschuldigte unterliegt vollumfänglich. Damit sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens vollumfänglich aufzuerlegen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sind einstweilen und unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO auf die Gerichtskasse zu nehmen. 2.4. Die amtliche Verteidigung reichte im Zusammenhang mit ihren Aufwendun- gen im Berufungsverfahren ihre Honorarnote über ein Total von Fr. 10'862.20 ein (Urk. 92). Zu den Grundlagen der Honorarbemessung kann auf die Ausführungen hiervor unter E. V.1.4. verwiesen werden. Weiterhin zutreffend ist auch die dort dargelegte Einschätzung der Schwierigkeit des Falles, wobei im Berufungsverfah- ren insofern von einer weiteren Vereinfachung ausgegangen werden darf, als der Prozessstoff bereits einmal umfassend bearbeitet wurde, mithin der Verteidigung bereits bekannt war. Vor diesem Hintergrund erscheint insbesondere der geltend gemachte Aufwand für das Studium des Urteilsdispositivs und der mit 58 Seiten noch überschaubaren Begründung des erstinstanzlichen Entscheids – welcher zudem praxisgemäss in der Regel mit der von der Erstinstanz zugesprochenen Entschädigung abgegolten ist – sowie weitere damit zusammenhängende Arbei- ten von total knapp dreieinhalb Stunden überhöht. Unter Berücksichtigung des heute effektiv angefallenen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsver-

- 29 - handlung (drei anstelle der veranschlagten vier Stunden) erscheint es angemes- sen, die amtliche Verteidigung mit pauschal Fr. 10'000.– (inkl. MwSt. und Baraus- lagen) zu entschädigen. 2.5. Die Privatklägerin beantragt die Zusprechung einer Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 7'565.02 (Urk. 95 S. 2 und Urk. 96). Die Privatklägerin ob- siegt, weshalb sie in Anwendung von Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO Anspruch auf an- gemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren hat. An- gesichts des Umstandes, dass sich die Privatklägerin darauf beschränkt hat, die Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen und mit Blick auf die dargelegte Einschätzung der Schwierigkeit des Falles (vgl. dazu E. V.1.4. und V.2.4.) sowie im Vergleich zur von der Verteidigung beantragten Entschädigung rechtfertigt sich, unter zusätzlicher Berücksichtigung des heute effektiv angefalle- nen Aufwandes im Zusammenhang mit der Berufungsverhandlung, die Zuspre- chung einer Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) an die Privatklä- gerin. Entsprechend ist der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde der amtlichen Verteidigerin gegen die vorinstanzliche Festlegung ihres Honorars wird abgewiesen.

2. Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren beträgt Fr. 1'300.-- und wird der amtlichen Verteidigerin auferlegt.

3. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

4. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung

- 30 - des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Es wird erkannt:

1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB.

2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 18 Monaten Freiheitsstrafe.

3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.

4. Die Privatklägerin B._____ Schweiz AG wird mit ihrem Schaden- ersatzbegehren auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.

5. Das erstinstanzliche Kosten- und Entschädigungsdispositiv (Ziff. 6-9) wird mit Ausnahme der Festlegung der Entschädigung der amtlichen Verteidige- rin, über welche mit voranstehendem Beschluss entschieden wurde, bestä- tigt.

6. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung.

7. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amt- lichen Verteidigung, werden dem Beschuldigten auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden einstweilen auf die Gerichtskasse genom- men. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO vorbehalten.

- 31 -

8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ Schweiz AG für das Berufungsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 5'000.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen.

9. Schriftliche Eröffnung und Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat − die Vertretung der Privatklägerin im Doppel für sich und die Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − das Obergericht des Kantons Zürich, in die Akten des Verfahrens UP210011.

10. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes.

- 32 - Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 25. Oktober 2021 Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. Ch. Prinz MLaw N. Hunziker Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vor- erst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),

- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,

- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.