Sachverhalt
unter Punkt 1?" Antwort: "Jawohl."), Frage 14 (Frage: "Was sagen Sie zu Punkt 1?" Antwort: "Das ist richtig. Ich habe tatsächlich meine Tochter geschlagen und das nehme ich an. Aber das, was meine Frau mir gegenüber antat oder tut…") und Fragen 18/19 (Frage: "Können Sie sich erklären, weshalb Sie damals so dermassen gegen Ihre Tochter [wie unter Punkt 1 beschrieben] vorgegangen sind?" Antwort: "Also für ein Kabel hat unsere Streiterei angefangen. Sie hat aber eigentlich angefangen mich massiv zu beleidigen und zu provozieren. Dann habe ich sie geschlagen." Frage: "Es soll aber nicht nur beim Schlagen geblieben sein:" Antwort: "Ich habe meine Beherrschung verloren, das sollte nicht passieren, aber es ist passiert."). Seine nachträglichen Vorbringen, er habe die Fragen nicht rich- tig verstanden – nachdem er zuvor angegeben hatte, die Übersetzung zu verste- hen (Urk. 4/4 Frage 2) – , und seine diesbezüglichen Ausführungen (Urk. 4/5) er- scheinen dabei als vorgeschoben und nicht glaubhaft. Auch räumte er auf die ab- schliessende Frage in der Schlusseinvernahme, ob er eine Idee habe, wie die Verletzungen der Tochter entstanden sein könnten, ein, vielleicht habe er sie hef- tiger zu Boden gedrückt als er gedacht habe (Urk. 4/5 Frage 16), von welchem Zugeständnis er indes an der Berufungsverhandlung wiederum abrückte, indem er ausführte, er habe sie nur ein wenig gestossen (Urk. 161 S. 5 f.). Die Aussagen der Privatklägerin 2 erscheinen demgegenüber als authentisch und zurückhaltend. Wie sich dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur ent- nehmen lässt (Urk. 7/4), schilderte sie den Vorfall gleich im Anschluss an die Er- eignisse im Kern gleich, wie anlässlich ihrer (auf Video aufgezeichneten) Befra- gung durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 3/2 und 3/5). Es lassen sich diesbezüg- lich keine Aggravierungstendenzen feststellen. Vielmehr gab die Privatklägerin 2
- 18 - an, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste und ihrerseits Vermutungen anstell- te, wie es sich abgespielt haben könnte (vgl. Videoaufzeichnung ihrer Befragung: Urk. 3/5). Der Umstand, dass sie im Rahmen des dynamischen Geschehens wäh- rend der körperlichen Auseinandersetzung nicht mehr genau wusste, wann was mit welchem Körperteil gegen welches Körperteil rechts, links, oben und unten folgte, wie dies von der Verteidigung moniert wird (vgl. Urk. 93 S. 5 ff.; Urk. 162 S. 9 ff.), erstaunt bei einem gewaltbetroffenen Kind nicht. Dabei steht für sie offen- sichtlich das gewalttätige, ablehnende Verhalten ihres Vaters im Allgemeinen mehr im Zentrum und damit in ihrer Erinnerung, als ein einzelner Tritt oder Schlag. Ebenfalls nachvollziehbar erscheint, dass sie – was von der Verteidigung im Weiteren moniert wird – (Urk. 162 S. 9 f., 12 ff.) gewisse Abläufe erst auf Nachfragen wiedergab. Gerade ältere Kinder, obwohl sie eher als jüngere zu ei- nem detaillierten freien Bericht in der Lage wären, können vermehrt durch soziale Konventionen oder Schamgefühle an der Preisgabe von Informationen im freien Bericht gehindert sein (vgl. SCHEIDEGGER, Minderjährige als Zeugen und Aus- kunftspersonen im Strafverfahren, ZStV, Nr. 147, 2006, S. 170 f.). Die Befragung durch die Polizistin erscheint dabei – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 93 S. 8) – nicht beeinflussend, sondern vielmehr professionell, altersgerecht und empathisch, wie dies auch von der anwesenden Fachperson festgehalten wurde (Urk. 3/3). Weiter erläuterte die Privatklägerin 2, dass sie ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr wisse, was konkret geschehen sei und qua- si erst wieder etwas wahrgenommen habe, als sie mit ihrer Mutter auf dem Sofa gesessen sei (Urk. 3/5, Zeitstempel: ab 00:30:20). Wie bereits erwähnt, ist in ihren Aussagen erkennbar, dass sie sich mit ihrer Mutter betreffend den Abend aus- getauscht hat. Eine negative Einflussnahme der Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Nacherzählung des Kerngeschehens ist aber auf- grund dieses Umstandes nicht auszumachen. Die Angaben der Privatklägerin 2 lassen sich sodann mit den bei ihr im Spital gleich nach dem Vorfall festgestellten Verletzungen (Urk. 7/4) in Einklang bringen, was ebenfalls für deren Glaubhaf- tigkeit spricht. Sodann erzählte sie in einer altersgerechten Art und bezog sich dabei mehrfach auf ihre Gefühle, die das Verhalten ihres Vaters bei ihr ausgelöst haben (Urk. 3/5, Zeitstempel: 00:12:50), wobei keine Absicht auszumachen ist,
- 19 - den Beschuldigten über Massen zu belasten. Vielmehr ist ihren Aussagen die au- thentisch wirkende Trauer und Ratlosigkeit eines Kindes über das Verhalten sei- nes Vaters ihm gegenüber zu entnehmen (Urk. 3/5, Zeitstempel: 00:42:20), wel- che mehr auf eine grosse Enttäuschung als auf einen geplanten Rachefeldzug hindeuten und ihre Ausführungen als glaubhaft erscheinen lassen. Dies zeigen insbesondere auch die Videoaufnahmen ihrer Aussagen bei der Polizei (Urk. 3/5). Die Privatklägerin 1 sah erst das "Endergebnis" der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Tochter, während sie den Streit zunächst nur hörte. Sie differenzierte anlässlich ihrer Befragung indessen selbst klar, was sie selbst gesehen hat und was ihr erzählt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lässt sich der Umstand, dass sie den Beschuldigten als auf dem Kopf der Privatklägerin 2 kniend beschrieb, mit dem dynamischen Ablauf der Ge- schehnisse und damit, dass ihr Fokus darauf lag, der Tochter zu helfen, erklären (Urk. 115 S. 22 f.). Anders als bei der Privatklägerin 2 sind bei ihr gewisse Ten- denzen auszumachen, den Beschuldigten zu belasten. So erzählt sie ungefragt und ausführlich über die nicht einfache Ehegeschichte, seitdem die Epilepsie- Erkrankung des Beschuldigten entdeckt worden war (Urk. 2/2 S. 2 f.). Auch in Be- zug auf die in Frage stehenden Ereignisse ist eine gewisse Tendenz der Dramati- sierung zu erkennen, insbesondere betreffend die zeitlichen Angaben (v.a. in Be- zug auf die Fahrt ins Spital), worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 162 S. 15 f.), wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Privatklägerin 1 nie auf die Widersprüche bei ihren zeitlichen Angaben hingewiesen wurde, womit sie keine Gelegenheit hatte, sich nochmals dazu zu äussern. Im Übrigen sind ihre fehlerhaften Zeitangaben auch durch die Umstände (namentlich die Aufregung) erklärbar. Ihre Ausführungen, wonach die Tochter nach der Auseinandersetzung zunächst wie weggetreten in einem Schockzustand gewesen sei (Urk. 2/3 Fragen 13, 21, 23, 24 und 42), decken sich dagegen mit deren Aussagen, wonach sie sich nicht daran erinnere, wie sie auf das Sofa gelangt sei (Urk. 3/5, Zeitstempel: ab 00:30:20). Weiter erzählte die Privatklägerin 1, wie von der Vorinstanz zutref- fend ausgeführt (Urk. 115 S. 22), originelle Details, welche ihre Angaben, mit ge- wissen Abstrichen in Bezug auf den zeitlichen Ablauf (insbesondere die Dauer der Fahrt ins Spital, vgl. Urk. 2/3 Fragen 52 und 55), als glaubhaft erscheinen lassen.
- 20 - Sie beschreibt zudem zugunsten des Beschuldigten, dass dieser nach dem Vor- fall wieder ruhig und nicht mehr böse gewesen sei (Urk. 2/2 Frage 32). Insgesamt erscheinen die Aussagen der beiden Privatklägerinnen als konsistent, detailliert, nachvollziehbar und konstant, während diejenigen des Beschuldigten als pauschal, oft ausweichend und herabspielend bezeichnet werden müssen. Weiter werden die Aussagen der Privatklägerinnen durch den provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur gestützt. Die Vorinstanz hat damit für die Erstellung des Sachverhaltes zu Recht auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 abgestellt. 2.3. Fazit Sachverhalt Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt betreffend die einfache qualifizierte Körperverletzung sowie die versuchte Nötigung gegenüber der Privatklägerin 2 ist damit mit den Aussagen der beiden Privatklägerinnen sowie dem provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 10. Juni 2019 (Urk. 7/4) und dem ärztlichen Befund vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/6) – hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkun- gen – erstellt. Schon die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung (Urk. 115 S. 23 f.) festgehalten, dass lediglich von einem Tritt gegen den Schulterbereich der Privatklägerin und nicht einem solchen gegen den Kopf-/Ohrbereich ausgegangen werden darf, welche geringfügige Abweichung vom Anklagesachverhalt – entge- gen der Verteidigung (Urk. 162 S. 11) – keine Verletzung des sich (namentlich) aus Art. 9 und Art. 325 StPO ergebenden Anklageprinzips darstellt, zumal dies keinen neuen, überraschenden Vorwurf darstellt, gegen den sich der Beschuldigte nicht hätte effektiv wehren können (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2.). Offengelassen werden kann mangels Rechtserheblichkeit, ob der Tritt "heftig" gewesen ist, wie es in der Anklage heisst. Es genügt, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 gestossen hat, diese dadurch umgefallen ist, und der Beschuldig- te die Privatklägerin anschliessend gegen den Schulterbereich getreten hat sowie mit dem Fuss oder mit dem Knie fixiert hat; es bestehen – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 162 S. 19) – keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Handlungen des Beschuldigten kausal waren für die ärztlich festgestellten Folgen. Nicht er-
- 21 - stellt ist – angesichts der ärztlichen Befunde (Urk. 7/4 S. 2; Urk. 7/6) und mit der Verteidigung (Urk. 162 S. 19) –, dass die Privatklägerin 2 eine contusio capitis und eine Halswirbelsäule-Distorsion erlitten hat. Erstellt sind lediglich eine Schwellung bzw. Prellung am Kopf und Schmerzen beim Test der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Urk. 7/4 S. 2; Urk. 7/6). Hinsichtlich des "inneren Sachver- halts" ist zu bemerken, dass derjenige, der in der erwähnten Weise auf ein 12 Jahre altes Mädchen einwirkt, damit rechnet, dass dieses eine Schwellung bzw. Prellung am Kopf erleidet und während mehr als nur ein paar Stunden unter Schmerzen leidet, wobei sich der Täter mit solchen Verletzungen im Falle ihres Eintritts abfindet, diese mit anderen Worten in Kauf nimmt. Auch der Sachverhalt in Bezug auf die Drohung gegenüber der Privatklägerin 1 ist mit der Vorinstanz als erstellt zu betrachten, da ihre Aussagen insgesamt als glaubhaft einzustufen sind; diejenigen des Beschuldigten hingegen als unglaubhaft.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Einfache Körperverletzung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft gegenüber der Privatklägerin 2 als einfache Körperver- letzung. Dies, da die der Privatklägerin zugefügten Eingriffe in deren körperliche Integrität nicht mehr als vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens zu qualifizieren seien (Urk. 115 S. 24). Das anlässlich der Untersuchung im Kantonsspital vorliegende Verletzungsbild, zu welchem auch starke Kopfschmer- zen der Privatklägerin 2 gehörten, würdigte sie als Eingriffe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Es drängen sich in Ergänzung zu den knappen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 115 S. 24) folgende theoreti- schen Ausführungen auf: Die Unterscheidung zwischen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB und einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist nicht immer einfach. Art. 123 Ziff. 1 StGB stellt Handlungen unter Strafe, die eine Schädigung des Menschen an Körper oder Gesundheit zur Folge haben (Abs. 1). In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Abs. 2). Ei- ne Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschrei-
- 22 - tenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Abgrenzung zwischen der einfa- chen Körperverletzung und der Tätlichkeit erweist sich namentlich bei verursach- ten Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen als schwierig. Die Un- terscheidung der Tatbestände hängt namentlich bei Eingriffen ohne äussere Spu- ren vom Mass des verursachten Schmerzes ab. Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, verfügt das Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen: BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1.). Im zitierten Urteil berücksichtigte das Bundesgericht nicht nur die Tatfolgen, sondern auch Art und Weise des Angriffs auf die körperliche Integrität (vgl. a.a.O. E. 3.2.). Als leichte Fälle im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind die Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten "Bandbreite" des Grundtatbestandes zu werten (BGE 103 IV 65 E. II.2.c.; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 8). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen, abzustellen (BGE 127 IV 59, Regeste). Die praktische Bedeutung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB besteht – da der Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB keine Untergrenze kennt – darin, dass bei Vorliegen eines leichten Falls – statt auf Freiheits- oder Geldstrafe – auch auf Busse erkannt werden kann (BSK StGB- ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 7). Vorliegend spricht schon der Umstand, dass die Eltern nach entsprechender Diskussion gemeinsam übereinkamen, das damals 12-jährige Kind mitten in der Nacht und mehrere Stunden nach dem Vorfall in die Notfallstation des Spitals zu bringen, dafür, dass dessen Beschwerden nicht bloss marginal und vorüberge- hender Art waren. Der Beschuldigte, welcher die Privatklägerin 2 zuerst nicht ins Spital bringen wollte, stimmte diesem Vorgehen schlussendlich zu und fuhr die Tochter selbst ins Kantonsspital Winterthur. Die Schmerzen und die Verletzung waren sodann zumindest so stark, dass die Tochter von den Ärzten für 24 Stun- den zur Überwachung im Spital behalten wurde. Damit überschreitet das Verlet- zungs- beziehungsweise Beschwerdebild die Schwelle von der Tätlichkeit zur ein-
- 23 - fachen Körperverletzung. Die Tatbestandsvariante des leichten Falls der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liegt ebenfalls nicht vor: Von einer Einwirkung, die auf der Skala der denkbaren Arten von einfa- chen Körperverletzung ganz unten zu verorten wären, kann vorliegend angesichts des vorstehend Ausgeführten – insbesondere wegen den nicht nur vorüberge- henden Schmerzen und der Übernachtung zwecks Überwachung der Privatkläge- rin 2 im Spital – nicht mehr die Rede sein; auch ins Gewicht fallen dabei die Ge- samtumstände der Tat – namentlich die Tatsache, dass der Beschuldigte Gewalt gegenüber einem Kind angewendet hat. Dem Umstand, dass es sich im Rahmen des Vorstellbaren nicht um einen gravierenden Fall einer leichten Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, ist bei der Strafzumes- sung Rechnung zu tragen. In subjektiver Hinsicht ist – angesichts des vorstehenden Beweisergebnisses – mit der Vorinstanz von einer eventualvorsätzlichen Begehung auszugehen. Da es sich bei der Privatklägerin 2 um die Tochter des Beschuldigten handelt, wird das Delikt auch ohne entsprechenden Strafantrag von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB). 3.2. versuchte Nötigung / Drohung Der erstellte Sachverhalt erfüllt sodann die Tatbestände der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Weise. Da es sich bei der Privatklägerin 1 um die Ehefrau des Beschuldigten handelte, wird auch die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen ver- folgt. 3.3. Fazit Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körper- verletzung (gegenüber der Privatklägerin 2), der versuchten Nötigung (gegenüber der Privatklägerin 2) und der Drohung (gegenüber der Privatklägerin 1) erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte
- 24 - ist daher im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die Grundsätze des Strafrahmens sowie der Strafzumessungs- regeln grundsätzlich zutreffend festgehalten (Urk. 115 S. 25 ff.). Zu präzisieren ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei mehrfacher Tatbegehung – um zu beurteilen, ob eine Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat – für jeden Gesetzesverstoss eine separate Einzelstrafe (gedanklich) festzusetzen ist (BGE 144 IV 313 [Pra 2019 Nr. 58] E. 1.1.; 144 IV 217 E. 3.5.).
2. Strafart Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, gebührt der Geldstrafe im Zweifel der Vorrang. Bei einer Sanktion von bis zu 180 Tagesätzen Geldstrafe kann anstelle einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen wer- den kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Wahl einer Freiheitsstrafe ist näher zu be- gründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kri- terium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksich- tigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1.).
3. Würdigung 3.1. Vorbemerkung Der Beschuldigte hat sich mehrerer Straftaten schuldig gemacht. Die drei vom Beschuldigten erfüllten Straftatbestände weisen den gleichen ordentlichen Straf- rahmen auf. Das Verschulden wiegt bei der einfachen Körperverletzung am
- 25 - schwersten (vgl. hinten E. IV.3.2. ff.), weshalb eine Einsatzstrafe für diese Tat festzusetzen ist. Für die beiden weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstrafen zu bestimmen. 3.2. Einfache Körperverletzung Der Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die objektive Tatschwere kann – ab- gesehen vom Prädikat des Verschuldens beim Fazit – zugestimmt werden (Urk. 115 S. 28 f.). Zu betonen ist nochmals, dass der Taterfolg – im Rahmen des in diesem Tatbestand Vorstellbaren – als niederschwellig einzustufen ist. Dass der Beschuldigte die Tat gegenüber einem jungen, körperlich massiv unterlegenen Mädchen – die Privatklägerin 2 war gemäss Austrittsbericht des Spitals im Tat- zeitpunkt 151 cm gross und 60 kg schwer (Urk. 7/4 S. 2) – beging, lässt indes ei- ne erhebliche Rücksichtslosigkeit erkennen. Es ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Betreffend die subjektive Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 die Verletzungen nicht direktvorsätzlich zufügte, sondern diese im Rahmen der Auseinanderset- zung in Kauf nahm und damit (lediglich) eventualvorsätzlich handelte. Verwerflich ist, dass der Beschuldigte in krasser Widerhandlung gegen das Vertrauen des Mädchens in den eigenen Vater agierte; all dies aus objektiv nicht ansatzweise erklärbarem Anlass. Die vom Gutachter festgestellte mittlere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer stark affektiven Erregung in Form von Wut ist dagegen im Rahmen der subjektiven Tatschwere – entgegen der Vorinstanz (Urk. 162 S. 34 f.) – nicht zu berücksichtigen. Wie das Gutachten festhält, war die Fä- higkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat nicht beeinträch- tigt (Urk. 59 S. 47). Wohl führt das Gutachten aus, dass beim Beschuldigten die Persönlichkeitsmerkmale einer erhöhten Kränkbarkeit und einer Schwierigkeit der Kontrolle aggressiver Impulse bei Verdrängen von Beziehungskonflikten oder Stresserleben seine Tathandlungen erklären können. Diese seien jedoch nicht im Zusammenhang mit einem epileptischen Ereignis in Form eines hirnorganischen Anfalls zu sehen (Urk. 59 S. 46). Es wird diesbezüglich auch keine Persönlich- keitsstörung im Sinne eines Krankheitsbildes festgehalten. Eine Strafreduktion einzig aufgrund von aus gesellschaftlicher Sicht problematisch erscheinenden
- 26 - Persönlichkeitsmerkmalen erscheint nicht als angezeigt, solange diese keinen faktischen Krankheitswert aufweisen. Auch wenn beim Beschuldigten aufgrund seiner persönlichen Defizite eine gewisse Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen haben mag, kann dies nicht dazu führen, dass er im Rahmen der Strafzumessung anders zu behandeln wäre, als ein anderer Täter, dessen Per- sönlichkeit im gesellschaftlichen Normbereich liegt. Solange kein psychisches Krankheitsbild vorliegt, ist vielmehr von jeder Person zu erwarten, dass sie ihr Verhalten so kontrolliert, dass keine strafrechtlich relevanten Taten erfolgen. Die im Gutachten beschriebene mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist daher bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Dass der Gutachter – worauf die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 162 S. 27) – einmal "mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" (Urk. 59 S. 45) und an anderer Stelle mit einer "hohen Wahrscheinlichkeit" (Urk. 59 S. 46) davon ausgeht, dass kein epilep- tischer Anfall vorlag, lässt – entgegen der Verteidigung – keine vernünftigen Zwei- fel daran zu, dass kein epileptischer Anfall stattfand, zumal der Gutachter diese Frage mit ausführlicher und schlüssiger Begründung klar verneint hat (Urk. 59 S. 41 ff., 52), womit auch unter diesem Aspekt von keiner verminderten Schuldfä- higkeit auszugehen ist. Insgesamt vermag das subjektive das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Das Tatverschulden wiegt damit insgesamt noch leicht. In Anbetracht des Straf- rahmens, der sich auf bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe erstreckt, ist eine Freiheits- strafe von 7 Monaten dem Verschulden angemessen. 3.3. Versuchte Nötigung Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, schildert die Privatklägerin 2 in ihrer Befragung eindrücklich, dass die Äusserungen ihres Vaters während der Fahrt ins Spital bei ihr eine Todesangst auslösten (Urk. 115 S. 29 f.). Das Verhalten des Beschuldigten hatte sodann für seine Tochter nachhaltige Spuren in ihrem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis. Dass es beim Versuch geblieben ist, hat zwingend zu einer Strafreduktion zu führen, auch wenn dieser Umstand nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzu-
- 27 - schreiben ist, sondern demjenigen der Privatklägerin 2. Im Wesentlichen mit der Vorinstanz (Urk. 115 S. 30) ist daher lediglich von einer minimen strafreduzieren- den Auswirkung des Verbleibens im Versuchsstadium auszugehen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte egoistisch, indem er seine Tochter unter Anwendung von massiven Drohungen dazu bringen wollte, über die Verletzungen, welche er ihr zugefügt hatte, zu schweigen. Dies weil er selbst (zu Recht) befürchtete, dass die Polizei eingeschaltet und er für seine Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Dass er dabei der eigenen Tochter die Schuld an dem in Aussicht gestellten Tod der Mutter einpflanzen wollte, ist be- sonders verwerflich. Das Verschulden ist insgesamt im Rahmen des Denkbaren als noch leicht zu werten. Bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Verschuldens und unter Beachtung des Umstands, dass der tatbestands- mässige Erfolg nicht eintrat, als angemessen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Ausfällung einer Geldstrafe bei isolierter Beurteilung dieser Tat nicht angezeigt wäre. Vielmehr wäre aus Gründen der präventiven Effizienz eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da der Beschuldigte sich offenbar "berechtigt" fühlt, bei Konflikten mit seiner minderjährigen Tochter seinen Standpunkt unter Ausübung massiven psychischen Drucks durchzusetzen, und weil er sich der empfohlenen Therapie bis anhin nicht unterzogen hat. Eine blosse Geldstrafe würde den Beschuldigten nicht hinreichend von künftigen Vergehen bzw. Ver- brechen zum Nachteil seiner Tochter abschrecken. 3.4. Drohung Die für die Würdigung relevanten Aspekte hat die Vorinstanz zutreffend und vollständig dargestellt (Urk. 115 S. 31), weshalb darauf verwiesen kann. In Ab- weichung von der Vorinstanz ist das Verschulden als leicht einzustufen; die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen ist gleichwohl zu übernehmen, da sie in Anbetracht des sich auf bis zu 3 Jahre Frei-
- 28 - heitsstrafe erstreckenden Strafrahmens dem Verschulden des Beschuldigten an- gemessen ist.
4. Täterkomponente Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz diese zutreffend zusammengefasst und sie zu Recht als strafzumessungsneutral gewertet (Urk. 115 S. 31 f.). Der Beschuldigte verfügt sodann über keine Vorstra- fen (Urk. 117). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung kam nichts zum Vor- schein, was an dieser Einschätzung etwas ändern würde. Wie die Vorinstanz so- dann zutreffend festgehalten hat (Urk. 115 S. 32), ist das (wenn auch nur rudi- mentäre) Teilgeständnis des Beschuldigten betreffend den Tatkomplex der einfa- chen Körperverletzung strafmindernd zu berücksichtigen, wobei anzumerken ist, dass das Geständnis sich lediglich auf einen kleinen Teil des Sachverhaltes be- zieht, während der Beschuldigte betreffend den strafrechtlich relevanten Teil mehrheitlich nicht geständig ist. Gerade vor dem Hintergrund des Spitalaufent- halts der Tochter blieb dem Beschuldigten wohl auch kaum etwas anderes übrig, als die tätliche Auseinandersetzung zumindest im Grundsatz einzugestehen. Eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 25 %, wie dies die Vo- rinstanz gemacht hat (Urk. 115 S. 32), erscheint vor diesem Hintergrund als zu hoch. Es ist angemessen, die verschuldensangemessene Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe für die Körperverletzung unter Berücksichtigung des Geständnis- ses auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Bei isolierter Beurteilung dieser Tat wäre eine Geldstrafe unter Hinweis auf die Ausführungen zur Begründung der Freiheitsstrafe als Sanktionsart für die versuchte Nötigung (vgl. vorne, E. IV. 3.3.), die hier sinngemäss gleichermassen gelten, nicht angezeigt. Die gestützt auf die Tatkomponenten festgesetzten Strafen für die Delikte der versuchten Nötigung und der Drohung erfahren aufgrund der Täterkomponenten keine Reduktion.
5. Asperation Ausgangspunkt bildet die Einsatzstrafe von 6 Monaten für die einfache Körperver- letzung. Die Einzelstrafe für die versuchte Nötigung ist im Umfang von 2/3, d.h. vier Monaten, straferhöhend zu berücksichtigen, woraus eine Gesamtfreiheitsstra-
- 29 - fe von 10 Monaten resultiert. Eine mildere Straferhöhung rechtfertigt sich nicht, zumal die Taten unterschiedliche Rechtsgüter der Privatklägerin 2 betrafen und die eine Tat nicht quasi notwendige Nebenfolge der anderen war. Keine Asperati- on erfolgt – mangels Gleichartigkeit der Strafart – für die Einzelstrafe wegen der Drohung. Für die Drohung ist eine separate Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus- zusprechen.
6. Tagessatzhöhe Vorweg kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 33). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte neue Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht (Urk. 126 und 128/1-7). An der Berufungsverhandlung hat er sich noch- mals zu seinen finanziellen Verhältnissen geäussert (Urk. 161 S. 2 ff.). Daraus ergibt sich, dass die finanzielle Lage des Beschuldigte gegenüber dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 115 S. 33) unverändert geblieben ist. Dem Berufungsgericht sind mit anderen Worten keine Tatsachen bekannt geworden, die auf eine verbesserte finanzielle Lage des Beschuldigten (z.B. höheres Ein- kommen oder tiefere Kosten) hindeuten würden, womit angesichts des Verbots der reformatio in peius die vorinstanzliche Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- zu bestä- tigen ist. Ein tieferer Tagessatz fällt mangels geradezu prekärer finanzieller Lage des Beschuldigten ausser Betracht.
7. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung aller strafzu- messungsrelevanter Faktoren mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie ei- ner Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen.
8. Anrechnung der Haft und der Dauer der Ersatzmassnahmen An die Freiheitsstrafe sind gemäss Art. 51 StGB die erstandenen 26 Tage Haft anzurechnen. Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausgeführt hat (Urk. 115 S. 34), sind – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 162
- 30 - S. 36) – die gegen den Beschuldigten verhängten Ersatzmassnahmen nicht an die ausgefällte Strafe anzurechnen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den vollbe- dingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 115 S. 34 f.). Der vollbedingte Vollzug und die Ansetzung der mini- malen Probezeit rechtfertigen sich angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Be- schuldigten und des Umstandes, dass nach der vorliegenden Tat, mithin mehr als 2 Jahren, kein Strafverfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste. VI. Kontakt- und Rayonverbot Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten mit ihrem Entscheid ein Kontakt- und Rayonverbot von fünf Jahren gegenüber den beiden Privatklägerinnen ge- stützt auf Art. 67b Abs. 1 und 2 StGB. Sie begründete dies mit dem Umstand, dass zum einen das Erfordernis der Anlasstat gegeben sei und sodann die Kon- nexität zwischen Straftat und Opfer vorliege. Der Schuldspruch der Vorinstanz wird mit dem vorliegenden Entscheid vollumfänglich bestätigt. Der Beschuldigte zeigt bis heute keine Einsicht, dass sein Verhalten gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau sowie insbesondere seiner Tochter falsch gewesen ist. Er sieht sich als Opfer eines Komplottes seiner Frau, welche die gemeinsame Tochter gegen ihn aufgebracht hat, um ihn aus der Familie zu drängen. Dabei verharmlost er sein eigenes Verhalten und will nicht einsehen, welche schweren Auswirkungen seine Tat insbesondere auf seine Tochter hatte und weiterhin haben kann. Eine Thera- pie, um seine dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile zu behandeln, lehnt er nach wie vor ab. Das Rückfallrisiko im Falle einer unkontrollierten Kontaktaufnahme der Privatklägerinnen mit dem Beschuldigten bleibt damit bestehen, wie dies auch im Gutachten ausgeführt wurde (Urk. 59 S. 54 f.). Die Voraussetzungen von Art. 67b StGB sind – mit der Vorinstanz (Urk. 115 S. 38) – erfüllt, da hinsichtlich beider Privatklägerinnen eine Anlasstat des Beschuldigten vorliegt und im Fall von weite- ren Kontakten zwischen dem Beschuldigtem und den Privatklägerinnen mit erneu-
- 31 - ten Gewaltdelikten und/oder Drohungen bzw. Nötigungen gerechnet werden muss, an deren Vermeidung die Privatklägerinnen ein hohes Interesse haben. Dass der Beschuldigte sich (zumindest in der Schweiz) an die angeordneten Er- satzmassnahmen gehalten hat, vermag daran nichts zu ändern, drohte ihm doch im Fall einer Widerhandlung die erneute Inhaftierung. Nach dem Gesagten ist ein Kontaktverbot betreffend die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 anzuordnen. Eine Befristung auf drei Jahre erscheint – insoweit in Abweichung von der Vo- rinstanz – als ausreichend, zumal die am tt.mm.2006 geborene Privatklägerin 2 nach Ablauf dieser Dauer volljährig sein wird. Um zu vermeiden, dass das straf- rechtliche Kontaktverbot den von den Zivilgerichten bzw. -behörden erlaubten Kontakten zuwiderläuft, sind Kontakte im Rahmen der Ausübung des Besuchs- rechtes gemäss Scheidungsurteil vom Kontaktverbot auszunehmen, nicht nur Kontakte im Rahmen des Besuchsrechts in Bezug auf den Sohn, weshalb sich das vorinstanzlich angeordnete Kontaktverbot insoweit als zutreffend erweist. Da der Beschuldigte in D._____ – wo die beiden Privatklägerinnen leben – weder wohnt noch arbeitet, besteht indes keine realistische Gefahr einer zufälligen Be- gegnung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen, weshalb sich der mit einem Rayonverbot verbundene Eingriff in das Grundrecht der persönli- chen Freiheit bzw. Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV als unver- hältnismässig erweisen würde. Vor diesem Hintergrund ist – in Abweichung von der Vorinstanz – kein Rayonverbot anzuordnen. VII. Zivilansprüche
1. Voraussetzungen Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Zivilansprüchen im Strafverfahren vollständig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 115 S. 39 ff.).
2. Schadenersatzansprüche Die Verteidigung begründete die von ihr beantragte Abweisung der Zivilansprüche der Privatkläger mit dem von ihr beantragten vollumfänglichen Freispruch (Urk. 93
- 32 - S. 25; Urk. 162 S. 33) bzw. mit der fehlenden Kausalität. Wie aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte aber vorliegend schuldig zu sprechen, wobei die Verletzungen auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind. Es ist daher mit Ver- weis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 115 S. 40 f.) festzu- stellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Schadenersatzes sind die Privatklägerinnen 1 und 2 je auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Genugtuungsansprüche 3.1. Auch in Bezug auf die geltend gemachten Genugtuungsansprüche der beiden Privatklägerinnen kann auf die rechtlichen Ausführungen sowie die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 41 f.). Bei- de Privatklägerinnen haben darauf verzichtet, selbst Berufung einzulegen und die Abweisung des von ihnen geforderten Mehrbetrages zu monieren. Die zuge- sprochenen Genugtuungssummen erscheinen sodann auch mit Hinblick auf die Rechtsprechung als nicht übermässig. Die Ansprüche sind damit im Berufungs- verfahren gleich zu entscheiden. 3.2. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 600.--, zuzüglich 5% Zins ab 8. Juni 2019, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 3.3. Der Beschuldigte ist weiter zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 3'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2019, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10) vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 33 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO, § 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitestgehend, wobei er insoweit obsiegt, als die vorinstanz- lich ausgesprochene Freiheitsstrafe reduziert, die Dauer des Kontaktverbots ver- kürzt und das von der Vorinstanz angeordnete Rayonverbot aufgehoben wird. Bei diesem Ausgang sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat im Umfang von 4/5 vorbehalten zu bleiben. 2.2.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, fordert für seinen Aufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'383.20 (Urk. 163). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht enthaltenen zeitlichen Aufwands (Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Weg, Nach-/Schlussbesprechung) ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 10'200 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, macht im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'932.-
- geltend (Urk. 158). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und er- scheint angemessen. Folglich ist Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 1'932.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 34 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
21. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Ok- tober 2020 (Urk. 115), mit welchem der Beschuldigte − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen wurde. Das Verfahren wurde in Bezug auf den ebenfalls an- geklagten Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB mit dem Urteil der Vorinstanz eingestellt (Dispositiv- Ziffer 2). Das erstinstanzliche Gericht entschied auf eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon 26 Tage bereits durch Haft erstanden seien, sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Dem Beschuldigten wurde sodann im Sinne von Art. 67d StGB für die Dauer von
E. 1.1 Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der Privatklägerin 2 (seiner damals 12-jährigen Tochter) im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung ei- ne heftige Ohrfeige verpasst und diese zu Boden gestossen zu haben. In der Fol- ge habe er ihr einen heftigen Tritt mit seinem unbeschuhten Fuss gegen deren Kopf-/Ohrbereich verpasst und sie am Boden fixiert, indem er sein Knie bezie- hungsweise seinen Fuss gegen deren Kopf-/Nackenbereich gepresst habe. Sein Verhalten habe bei der Privatklägerin 2 eine contusio capitis und eine HWS-
- 11 - Distorsion mit starken Kopfschmerzen sowie eine Schwellung am Hinterkopf ver- ursacht und deshalb zu einem Aufenthalt im Kinderspital Winterthur geführt. Auf der Fahrt ins Kinderspital habe der Beschuldigte die Privatklägerin 2 sodann mehrfach gebeten, den Ärzten nicht die Wahrheit über die Entstehung ihrer Beschwerden zu sagen und ihr in der Folge mit dem Tod oder dem Tod ihrer Mut- ter gedroht, sollte sie im Spital die Wahrheit sagen. Das Sicherheitsgefühl der Pri- vatklägerin 2 sei damit massiv eingeschränkt worden, was er bezweckt, zumin- dest aber eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe. Trotzdem habe sie den Ärzten in der Folge von den kurz zuvor erfolgten Übergriffen des Beschuldigten berichtet. Auch der Privatklägerin 1, seiner damaligen Ehefrau und Mutter der Privatkläge- rin 2, habe der Beschuldigte mit dem Tod gedroht, als diese ihn nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 2 mehrfach aufgefordert habe, die Privatklägerin 2 ins Spital zu bringen oder durch sie, die Privatklägerin 1, bringen zu lassen. Dies, da er befürchtet habe, dass in diesem Fall die Polizei komme und ihn mitnehme. Als sie darauf beharrt habe, die Notrufnummer 117 anzurufen, habe der Beschuldigte ihr gedroht, sie umzubringen, wobei er einen massiven Verlust ihres Sicherheitsge- fühls bezweckt, zumindest aber in Kauf genommen habe.
E. 1.2 Wie bereits festgehalten wurde, hat die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend die von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angeklagte Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht eingestellt, wogegen kein Rechtsmittel erhoben wurde. Auf diesen Vorwurf ist daher im Folgenden nicht mehr einzugehen.
2. Erstellung des Sachverhalts Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es am Abend des 8. Junis 2019 zwischen ihm und der Privatklägerin 2 zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung und dann zu einem Handgemenge gekommen ist (Prot. I S. 21 ff.; Urk. 161 S. 6 f.). Er bestätigt auch, sie zunächst geschubst und dann gestossen zu haben, so dass sie zu Boden fiel. In der Folge habe er mit seinem Knie oder seinem Fuss gegen
- 12 - ihre Schulter beziehungsweise ihren Hals/Nackenbereich gedrückt. Er habe dabei nur leicht gedrückt, mit dem Fuss oder dem Knie, und auch keine Schuhe getra- gen (Prot. I S. 23 f.; Urk. 121 S. 6 f.). Dagegen bestreitet der Beschuldigte, der Privatklägerin 2 eine heftige Ohrfeige gegeben oder sie überhaupt geschlagen zu haben. Auch der Vorwurf der ver- suchten Nötigung gegenüber der Privatklägerin 2 und der Drohung gegenüber der Privatklägerin 1 wird von ihm bestritten (Prot. I S. 20 ff.; Urk. 161 S. 6 ff.). 2.1. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und wesentliche Beweismittel 2.1.1. Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 115 S. 11 f.). Im Sinne einer Ergänzung ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1.). Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft er- scheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170406-O vom 8. Februar 2018 E. III/2.3., m.w.H.). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage in erster Linie auf die Aussa- gen des Beschuldigten und der beiden Privatklägerinnen sowie den Austrittsbe- richt des Kantonsspitals Winterthur vom 10. Juni 2019 (Urk. 7/4) und den ärztli- chen Befund, welcher vom 2. Juli 2019 datiert (Urk. 7/6). Auf die genannten Be- weismittel ist im Folgenden einzugehen, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind. Hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit stellen sich keine Probleme. Der Beschul- digte konnte insbesondere den Einvernahmen der beiden Privatklägerinnen bei
- 13 - der Staatsanwaltschaft beiwohnen (Urk. 2/3, 3/2 und 3/3). Er hatte die Möglich- keit, ihnen Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 2/3 und 3/2) und sich zu den Aus- sagen der Privatklägerinnen zu äussern (Urk. 4/3). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon absah, die Privatklägerinnen (von Amtes wegen; Prot. I S.
41) persönlich einzuvernehmen. Auch eine Einvernahme (von Amtes wegen; Prot. II S. 13) vor dem Berufungsgericht kann unterbleiben. Gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung können je nach Konstellation auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaf- fen. Vorliegend, wo es auf den Inhalt der Aussagen (was gesagt wird) ankommt und nicht in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck, der bei der Prä- sentation der Aussage entsteht, erscheint eine ergänzende Beweisabnahme nicht notwendig (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2., BGE 144 I 234 E. 5.6.2.). Die Einvernahmen der Privat- klägerinnen wurden sodann beide auf Video aufgenommen (Urk. 2/4 und 3/5), wobei für die Befragung der Privatklägerin 2 zusätzlich ein Bericht einer Psycho- login angefertigt wurde, in welchem diese ihre Eindrücke wiedergibt (Urk. 3/3). 2.1.3. In Bezug auf den Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 7/4) sowie den ärztlichen Befund vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/6) liess der Beschuldigte vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung zusammengefasst ausführen, dass diese ein ärztliches Gutachten nicht zu ersetzen vermöchten. Der Beschuldigte habe in Bezug auf den Austrittsbericht keine Gelegenheit erhalten, Ergänzungs- fragen zu stellen, und es sei diesem sodann nicht zu entnehmen, wer der Verfas- ser sei. In Bezug auf den ärztlichen Befund sei sodann ebenfalls der Verfasser nicht genannt und es seien die Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden. Beide Berichte dürften damit nur zugunsten des Beschuldigten verwendet werden (zum Ganzen: Urk. 93 S. 2; Urk. 162 S. 17). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei Berichten wie den vor- liegenden um die Feststellung einfacher medizinischer Sachverhalte, welche durch die Ärzte (anders als im vom Beschuldigten zitierten Entscheid des Oberge- richtes Zürich SU170043-O vom 15. Januar 2018 E. 4.1.) nicht interpretiert wer-
- 14 - den. Im Gegenteil unterscheiden beide Berichte zwischen objektivem Verlet- zungsbild, den subjektiven Schmerzangaben der Privatklägerin 2 und möglichen Folgen dieser Vorgänge (wobei diese Hypothesen klar als solche gekennzeichnet sind). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern mit Blick auf den eingeklagten Sachverhalt diesbezüglich ein Gutachten notwendig gewesen wäre. Weder im Austrittsbericht (Urk. 7/4) noch im ärztlichen Bericht (Urk. 7/6) wurden die Verlet- zungen als gravierend, gar lebensgefährlich oder langzeitschädigend eingestuft. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte einen Nachteil erlitten haben sollte, indem er in Bezug auf die Berichte keine Ergänzungsfragen stellen konnte. Selbst die Verteidigung ging im Rahmen des Verfahrens davon aus, dass die Berichte die Version des Beschuldigten stützen und keine gravierenden Ver- letzungen festgestellt werden konnten (Urk. 93 S. 11 f.; Urk. 162 S. 18). Die recht- liche Würdigung der festgestellten Verletzungen ist schliesslich nicht Sache der Ärzte, sondern wird vom Gericht vorgenommen. Der Beschuldigte streitet sodann selbst nicht ab, dass es zwischen ihm und seiner Tochter zu einer tätlichen Aus- einandersetzung kam. Eine Beweisergänzung ist aus diesen Gründen nicht ange- zeigt. Die beiden Berichte sind vielmehr als ergänzende Beweismittel verwertbar. 2.2. Würdigung Die Vorinstanz hat die Beweislage in Bezug auf den äusseren Tatbestand ein- gehend und sorgfältig zusammengefasst (Urk. 113 S. 13 ff.) und gestützt auf die allgemeinen Beweisregeln die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie die weiteren Beweismittel ausführ- lich, schlüssig und zutreffend gewürdigt (Urk. 115 S. 18 ff.). Um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, kann daher grundsätzlich auf ihre Erwägungen verwie- sen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzungen und Verdeutlichungen zu verstehen. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, ist bei der Würdigung der Aussagen der Beteiligten zu berücksichtigen, dass es sich um ein Familiensystem handelt, das im Zeitpunkt des Vorfalls bereits beeinträchtigt war (Urk. 93 S. 4 f.). Das Zusam- menleben in der Familie scheint von den Beteiligten bereits längere Zeit vor dem vorliegend in Frage stehenden Vorfall sehr unterschiedlich wahrgenommen wor-
- 15 - den zu sein. Während der Beschuldigte das Familienleben als unproblematisch, gar harmonisch zu betrachten schien (vgl. etwa Prot. I S. 28), berichteten die bei- den Privatklägerinnen von wiederholten Übergriffen und einem seit jeher sehr herabsetzenden Verhalten des Beschuldigten gegenüber seiner Tochter, was die- se gemäss ihren Angaben schon lange sehr belastet haben soll (Urk. 2/3 S. 11 ff.; Urk. 3/2 S. 3). Die Aussagen der beiden Privatklägerinnen erwecken den Ein- druck, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall aus ihrer Sicht quasi um eine Kumulation eines bereits länger bestehenden Problems der Familie ge- handelt hat. Dabei ist indessen festzuhalten, dass vorliegend lediglich die Ereig- nisse in der Nacht vom 8. auf den 9. Juni 2019 in Frage stehen und zu beurteilen sind. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 sind zwischenzeitlich geschieden, wobei die Scheidung anscheinend bereits eingereicht wurde, während der Be- schuldigte noch in Haft war. Dieser hat seiner ehemaligen Ehefrau während des gesamten Verfahrens vorgeworfen, den aus seiner Sicht geringfügigen Vorfall da- für zu nutzen, ihn loswerden zu können (Urk. 4/2 Frage 37; Urk. 4/3 Fragen 26 und 27; Urk. 4/4 Frage 17; Urk. 161 S. 4 f.; Prot. I S. 28). Die Vorinstanz hält diesbezüglich zutreffend fest, dass die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 aufgrund der belastenden Ehegeschichte und der zwischenzeit- lichen Scheidung eine gewisse Einschränkung erleidet. Diejenige der Privatkläge- rin 2 erscheint dagegen nicht als eingeschränkt. Wie von der Verteidigung zu- treffend vorgebracht wurde (Urk. 162 S. 6), ist anlässlich der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft aufgrund der Wortwahl (z.B. dass der Vater sie als "Feind" betrachte) erkennbar, dass Mutter und Tochter über den Vorfall und die Stellung des Vaters in der Familie gesprochen haben. Dieser Umstand spricht für sich indessen nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen. Vielmehr erschiene es wohl als geradezu unnatürlich, wenn sich Mutter und Tochter nicht über die insbesondere das 12-jährige Mädchen sicher sehr belastenden Vorfälle des in Frage stehenden Abends ausgetauscht hätten. So erscheint es auch nicht verwunderlich, dass die Tochter teilweise die gleiche Wortwahl verwendet hat wie ihre Mutter. Eine Beeinflussung in dem Sinne, dass man sich gegen den Beschul- digten abgesprochen hat, ist jedenfalls nicht erkennbar. Wie bereits die Vo- rinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 115 S. 18), ist indessen zur Hauptsache
- 16 - der materielle Gehalt der Aussagen und damit deren konkrete Glaubhaftigkeit massgebend und entsprechend zu würdigen. Wie die Vorinstanz zutreffend beschreibt, wirken die Aussagen des Beschuldigten mehrfach ausweichend, stereotyp und sein eigenes Verhalten verharmlosend. So führt er aus, dass er die Tochter lediglich leicht auf die Schulter gestossen und gesagt habe: "Töchterchen, was machst du da?" (Prot. I S. 22). Darauf sei sie umgefallen. Er habe sie dann mit dem Knie oder dem Fuss leicht gepresst (Prot. I S. 23). Die Aussagen des Beschuldigten würden auf eine äusserst geringfügige Auseinandersetzung hindeuten, was aber weder die im Kantonsspital Winterthur festgehaltenen Verletzungen der Tochter noch die heftige Reaktion der Privat- klägerin 1, als sie am Ende der Auseinandersetzung dazu kam und welche auch vom Beschuldigten beschrieben wird (vgl. Urk. 4/2 Fragen 14 und 29), erklären würde. Während all seinen Befragungen verharrte der Beschuldigte grundsätzlich in einer vermeintlichen Opferrolle und sieht sich als Ziel einer Verschwörung sei- ner ehemaligen Ehefrau und ihrer Familie. Sich selbst stellt er dagegen als lie- benden Ehemann und Vater dar, der nie gegenüber dem eigenen Kind tätlich würde (vgl. Urk. 4/3 S. 5 f.; Prot. I S. 27 ff.; Urk. 161 S. 6), was in direktem Wider- spruch zu den Aussagen der beiden Privatklägerinnen steht (vgl. vorne). Auch be- treffend sein Verhalten, als er seine Tochter ins Spital fuhr, sind seine Aussagen widersprüchlich und nicht konstant. Zum einen gab er an, dass er der Tochter auf der Fahrt gesagt habe, sie solle alles sagen, was geschehen sei (Urk. 4/3 Frage 18; Urk. 4/4 Frage 8). Angesprochen darauf, dass er indes gegenüber dem Gut- achter geäussert habe, er habe versucht, die Tochter dazu zu bewegen, zu sa- gen, dass sie sich nur den Kopf gestossen habe, da sie sonst Probleme mit der Polizei bekämen (Urk. 59 S. 25), bestätigte er dies anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz (Prot. I S. 26). Der – von der Verteidigung ausgeblendete (Urk. 161 S. 7) – Umstand, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Rahmen der Schlusseinver- nahme zunächst anerkannte (Urk. 4/4 Fragen 6/7, 14 und 18/19) und sich dafür entschuldigte, dass er gegenüber der Tochter die Beherrschung verloren hatte (Urk. 4/4 Frage 19), diese Aussagen am Ende der Befragung nach Besprechung
- 17 - mit seinem Verteidiger aber wieder zurücknahm (Urk. 4/4, handschriftliche Notiz), spricht ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der vorgeworfene Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf das Schlagen der Tochter wurde von ihm während der Befragung an drei verschiedenen Punkten dreimal mit verschiede- nen Formulierungen bestätigt (Urk. 4/4 Fragen 6/7 (Frage: "Was sagen Sie zu diesen Vorwürfen?", Antwort: "Ich nehme an, dass sie richtig sind. Ich habe das leider getan. Weshalb ich das gemacht habe, weiss ich nicht. Ich bereue es, aber es ist geschehen." Frage: "Anerkennen Sie den Ihnen vorgeworfenen Sachverhalt unter Punkt 1?" Antwort: "Jawohl."), Frage 14 (Frage: "Was sagen Sie zu Punkt 1?" Antwort: "Das ist richtig. Ich habe tatsächlich meine Tochter geschlagen und das nehme ich an. Aber das, was meine Frau mir gegenüber antat oder tut…") und Fragen 18/19 (Frage: "Können Sie sich erklären, weshalb Sie damals so dermassen gegen Ihre Tochter [wie unter Punkt 1 beschrieben] vorgegangen sind?" Antwort: "Also für ein Kabel hat unsere Streiterei angefangen. Sie hat aber eigentlich angefangen mich massiv zu beleidigen und zu provozieren. Dann habe ich sie geschlagen." Frage: "Es soll aber nicht nur beim Schlagen geblieben sein:" Antwort: "Ich habe meine Beherrschung verloren, das sollte nicht passieren, aber es ist passiert."). Seine nachträglichen Vorbringen, er habe die Fragen nicht rich- tig verstanden – nachdem er zuvor angegeben hatte, die Übersetzung zu verste- hen (Urk. 4/4 Frage 2) – , und seine diesbezüglichen Ausführungen (Urk. 4/5) er- scheinen dabei als vorgeschoben und nicht glaubhaft. Auch räumte er auf die ab- schliessende Frage in der Schlusseinvernahme, ob er eine Idee habe, wie die Verletzungen der Tochter entstanden sein könnten, ein, vielleicht habe er sie hef- tiger zu Boden gedrückt als er gedacht habe (Urk. 4/5 Frage 16), von welchem Zugeständnis er indes an der Berufungsverhandlung wiederum abrückte, indem er ausführte, er habe sie nur ein wenig gestossen (Urk. 161 S. 5 f.). Die Aussagen der Privatklägerin 2 erscheinen demgegenüber als authentisch und zurückhaltend. Wie sich dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur ent- nehmen lässt (Urk. 7/4), schilderte sie den Vorfall gleich im Anschluss an die Er- eignisse im Kern gleich, wie anlässlich ihrer (auf Video aufgezeichneten) Befra- gung durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 3/2 und 3/5). Es lassen sich diesbezüg- lich keine Aggravierungstendenzen feststellen. Vielmehr gab die Privatklägerin 2
- 18 - an, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste und ihrerseits Vermutungen anstell- te, wie es sich abgespielt haben könnte (vgl. Videoaufzeichnung ihrer Befragung: Urk. 3/5). Der Umstand, dass sie im Rahmen des dynamischen Geschehens wäh- rend der körperlichen Auseinandersetzung nicht mehr genau wusste, wann was mit welchem Körperteil gegen welches Körperteil rechts, links, oben und unten folgte, wie dies von der Verteidigung moniert wird (vgl. Urk. 93 S. 5 ff.; Urk. 162 S.
E. 5 Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt, unter Hinweis auf die Strafan- drohung von Art. 294 Abs. 2 StGB bei Widerhandlung. Weiter wurde er verpflichtet, der Privatklägerin B._____ (nachfolgend auch: die "Privatklägerin 1") eine Genugtuung von Fr. 600.--, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2019, und der Privatklägerin C._____ (nachfolgend auch: die "Privatklägerin 2") eine Genugtuung von Fr. 3'000.--, zuzüglich Zins von 5 % ab 8. Juni 2019, zu be- zahlen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den beiden
- 7 - Privatklägerinnen je dem Grundsatz nach aus dem erstellen Sachverhalt scha- denersatzpflichtig ist. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 115 S. 6 ff.).
2. Am 22. Oktober 2021 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 99). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten am 12. November 2020 im Sinne einer strafprozessualen Ersatzmassnahme ein Kontakt- und Rayonverbot von 6 Monaten gegenüber den Privatklägerinnen (Urk. 111). Der Beschuldigte liess nach Zustellung des begründeten Entscheids am 3. März 2021 (Urk. 113) mit Eingabe vom 23. März 2021 fristgerecht die Beru- fungserklärung folgen (Urk. 118). Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2021 (Urk. 120) wurde die Berufungser- klärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, wobei der Beschuldigte aufgefordert wurde, seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse mittels Urkunden zu dokumentieren. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen verzichteten mit Eingaben vom 30. und 31. März 2021 (Urk. 122 und 124) beziehungsweise 14. April 2021 (Urk. 129) ausdrücklich auf Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft erklärte zudem, sich nicht weiter aktiv am Berufungsverfahren beteiligen zu wollen und auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten, wobei sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 122). Die Privatklägerinnen 1 und 2 beantragten dabei beide die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren (Urk. 124 und 129). Beide wiesen sodann darauf hin, dass sie davon ausgehen würden, dass das Obergericht das von der Vorinstanz auf 6 Monate ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot zu gegebener Zeit bis zum Erlass des zweitinstanzlichen Urteils verlängern werde.
- 8 - Der Beschuldigte reichte am 13. April 2021 Unterlagen betreffend seine wirt- schaftlichen Verhältnisse ins Recht (Urk. 126 und 128/1-6). Das Gesuch der Privatklägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 16. April 2021 abgewiesen (Urk. 132). Mit gleicher Verfügung wurde den Parteien eine Frist zur Stellung- nahme betreffend die Verlängerung der Ersatzmassnahmen angesetzt. Während der Beschuldigte (Urk. 134) und die Privatklägerin 1 (Urk. 136) auf eine Stellung- nahme verzichteten, sprachen sich die Staatsanwaltschaft (Urk. 138) und die Pri- vatklägerin 2 (Urk. 140) für deren Verlängerung aus. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 wurden die mit Beschluss der Vorinstanz vom 12. November 2020 ausgesprochenen Ersatzmassnahmen bis zum Endent- scheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 142). Dem Antrag der Privatklägerin 2 vom 20. Juli 2021 auf Ausschluss der Öffentlich- keit von der Berufungsverhandlung (Urk. 144) wurde mit Präsidialverfügung vom
23. Juli 2021 insoweit entsprochen (Urk. 146), als die Publikumsöffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen wurde und akkreditierte Gerichtsberichterstatter mit Auflagen, die den Schutz der Persönlichkeit der Privatklägerinnen bezweck- ten, zugelassen wurden. Die Vertreterin der Privatklägerin 2 beantragte mit ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2021 erneut die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und wies darauf hin, dass die mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 ausgesproche- nen Ersatzmassnahmen nur bis zum Endentscheid und nicht auch bis zur Rechtskraft desselbigen ausgesprochen worden seien, weshalb beantragt werde, diese bis zur Rechtskraft des Endentscheids zu verlängern (Urk. 153). Weiter reichte sie einen Bericht der die Privatklägerin 2 behandelnden Psychologin zu den Akten (Urk. 155). Sie kündigte sodann an, zur Berufungsverhandlung zu er- scheinen, während die Privatklägerin 2 selbst dieser fernbleiben werde. Die Vertreterin der Privatklägerin 1 teilte mittels Schreiben vom 13. Oktober 2021 mit, dass weder sie noch die Privatklägerin 1 an der Berufungsverhandlung
- 9 - anwesend sein werde (Urk. 156), und sie reichte ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 158).
3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und die Vertreterin der Privatklägerin 2, lic. iur. Y._____. Nachdem keine Vorfragen zu behandeln waren, wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss erfolgten die Parteivorträge. Der Beschuldigte verzichtete auf ein Schlusswort. Er und die anwesenden Parteivertreter verzichteten auf eine mündliche Urteilseröff- nung. Die Urteilsberatung erfolgte im Anschluss an die Verhandlung (zum Gan- zen: Prot. II S. 10 ff.). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung (Urk. 118, 162) die Aufhebung des Urteils vom 21. Oktober 2020. Er sei von den Vorwürfen der einfachen Köper- verletzung, sowie der versuchten Nötigung und der Drohung vollumfänglich frei- zusprechen, und es sei das Kontakt- und Rayonverbot aufzuheben. Weiter seien die Anträge der Privatklägerinnen 1 und 2 abzuweisen beziehungsweise diese eventualiter betreffend die Fernhaltemassnahmen abzuweisen und betreffend die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten der Untersuchung so- wie des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungs- verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung seien sodann auf die Staatskasse zu nehmen. Im Weiteren liess er die eingangs erwähnten Eventualanträge stellen. Unangefochten blieben Dispositiv-Ziffern 2 (Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Fürsorge- und Erziehungspflicht), 9 (Kostenfestsetzung) und 11 (Nichteintreten auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Abweisung des Entschädigungsbegehrens der Privatklägerin 2) (Urk. 118 S. 2; Prot. II S. 13), womit das vorinstanzliche Urteil in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochtenen
- 10 - Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung – unter Be- achtung des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Dis- position.
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. 2.2. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; 139 IV 179 E 2.2.; 138 IV 81 E 2.2., je mit Hinweisen). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf
E. 9 ff.), erstaunt bei einem gewaltbetroffenen Kind nicht. Dabei steht für sie offen- sichtlich das gewalttätige, ablehnende Verhalten ihres Vaters im Allgemeinen mehr im Zentrum und damit in ihrer Erinnerung, als ein einzelner Tritt oder Schlag. Ebenfalls nachvollziehbar erscheint, dass sie – was von der Verteidigung im Weiteren moniert wird – (Urk. 162 S. 9 f., 12 ff.) gewisse Abläufe erst auf Nachfragen wiedergab. Gerade ältere Kinder, obwohl sie eher als jüngere zu ei- nem detaillierten freien Bericht in der Lage wären, können vermehrt durch soziale Konventionen oder Schamgefühle an der Preisgabe von Informationen im freien Bericht gehindert sein (vgl. SCHEIDEGGER, Minderjährige als Zeugen und Aus- kunftspersonen im Strafverfahren, ZStV, Nr. 147, 2006, S. 170 f.). Die Befragung durch die Polizistin erscheint dabei – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 93 S. 8) – nicht beeinflussend, sondern vielmehr professionell, altersgerecht und empathisch, wie dies auch von der anwesenden Fachperson festgehalten wurde (Urk. 3/3). Weiter erläuterte die Privatklägerin 2, dass sie ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr wisse, was konkret geschehen sei und qua- si erst wieder etwas wahrgenommen habe, als sie mit ihrer Mutter auf dem Sofa gesessen sei (Urk. 3/5, Zeitstempel: ab 00:30:20). Wie bereits erwähnt, ist in ihren Aussagen erkennbar, dass sie sich mit ihrer Mutter betreffend den Abend aus- getauscht hat. Eine negative Einflussnahme der Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Nacherzählung des Kerngeschehens ist aber auf- grund dieses Umstandes nicht auszumachen. Die Angaben der Privatklägerin 2 lassen sich sodann mit den bei ihr im Spital gleich nach dem Vorfall festgestellten Verletzungen (Urk. 7/4) in Einklang bringen, was ebenfalls für deren Glaubhaf- tigkeit spricht. Sodann erzählte sie in einer altersgerechten Art und bezog sich dabei mehrfach auf ihre Gefühle, die das Verhalten ihres Vaters bei ihr ausgelöst haben (Urk. 3/5, Zeitstempel: 00:12:50), wobei keine Absicht auszumachen ist,
- 19 - den Beschuldigten über Massen zu belasten. Vielmehr ist ihren Aussagen die au- thentisch wirkende Trauer und Ratlosigkeit eines Kindes über das Verhalten sei- nes Vaters ihm gegenüber zu entnehmen (Urk. 3/5, Zeitstempel: 00:42:20), wel- che mehr auf eine grosse Enttäuschung als auf einen geplanten Rachefeldzug hindeuten und ihre Ausführungen als glaubhaft erscheinen lassen. Dies zeigen insbesondere auch die Videoaufnahmen ihrer Aussagen bei der Polizei (Urk. 3/5). Die Privatklägerin 1 sah erst das "Endergebnis" der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Tochter, während sie den Streit zunächst nur hörte. Sie differenzierte anlässlich ihrer Befragung indessen selbst klar, was sie selbst gesehen hat und was ihr erzählt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lässt sich der Umstand, dass sie den Beschuldigten als auf dem Kopf der Privatklägerin 2 kniend beschrieb, mit dem dynamischen Ablauf der Ge- schehnisse und damit, dass ihr Fokus darauf lag, der Tochter zu helfen, erklären (Urk. 115 S. 22 f.). Anders als bei der Privatklägerin 2 sind bei ihr gewisse Ten- denzen auszumachen, den Beschuldigten zu belasten. So erzählt sie ungefragt und ausführlich über die nicht einfache Ehegeschichte, seitdem die Epilepsie- Erkrankung des Beschuldigten entdeckt worden war (Urk. 2/2 S. 2 f.). Auch in Be- zug auf die in Frage stehenden Ereignisse ist eine gewisse Tendenz der Dramati- sierung zu erkennen, insbesondere betreffend die zeitlichen Angaben (v.a. in Be- zug auf die Fahrt ins Spital), worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 162 S. 15 f.), wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Privatklägerin 1 nie auf die Widersprüche bei ihren zeitlichen Angaben hingewiesen wurde, womit sie keine Gelegenheit hatte, sich nochmals dazu zu äussern. Im Übrigen sind ihre fehlerhaften Zeitangaben auch durch die Umstände (namentlich die Aufregung) erklärbar. Ihre Ausführungen, wonach die Tochter nach der Auseinandersetzung zunächst wie weggetreten in einem Schockzustand gewesen sei (Urk. 2/3 Fragen 13, 21, 23, 24 und 42), decken sich dagegen mit deren Aussagen, wonach sie sich nicht daran erinnere, wie sie auf das Sofa gelangt sei (Urk. 3/5, Zeitstempel: ab 00:30:20). Weiter erzählte die Privatklägerin 1, wie von der Vorinstanz zutref- fend ausgeführt (Urk. 115 S. 22), originelle Details, welche ihre Angaben, mit ge- wissen Abstrichen in Bezug auf den zeitlichen Ablauf (insbesondere die Dauer der Fahrt ins Spital, vgl. Urk. 2/3 Fragen 52 und 55), als glaubhaft erscheinen lassen.
- 20 - Sie beschreibt zudem zugunsten des Beschuldigten, dass dieser nach dem Vor- fall wieder ruhig und nicht mehr böse gewesen sei (Urk. 2/2 Frage 32). Insgesamt erscheinen die Aussagen der beiden Privatklägerinnen als konsistent, detailliert, nachvollziehbar und konstant, während diejenigen des Beschuldigten als pauschal, oft ausweichend und herabspielend bezeichnet werden müssen. Weiter werden die Aussagen der Privatklägerinnen durch den provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur gestützt. Die Vorinstanz hat damit für die Erstellung des Sachverhaltes zu Recht auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 abgestellt. 2.3. Fazit Sachverhalt Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt betreffend die einfache qualifizierte Körperverletzung sowie die versuchte Nötigung gegenüber der Privatklägerin 2 ist damit mit den Aussagen der beiden Privatklägerinnen sowie dem provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 10. Juni 2019 (Urk. 7/4) und dem ärztlichen Befund vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/6) – hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkun- gen – erstellt. Schon die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung (Urk. 115 S. 23 f.) festgehalten, dass lediglich von einem Tritt gegen den Schulterbereich der Privatklägerin und nicht einem solchen gegen den Kopf-/Ohrbereich ausgegangen werden darf, welche geringfügige Abweichung vom Anklagesachverhalt – entge- gen der Verteidigung (Urk. 162 S. 11) – keine Verletzung des sich (namentlich) aus Art. 9 und Art. 325 StPO ergebenden Anklageprinzips darstellt, zumal dies keinen neuen, überraschenden Vorwurf darstellt, gegen den sich der Beschuldigte nicht hätte effektiv wehren können (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2.). Offengelassen werden kann mangels Rechtserheblichkeit, ob der Tritt "heftig" gewesen ist, wie es in der Anklage heisst. Es genügt, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 gestossen hat, diese dadurch umgefallen ist, und der Beschuldig- te die Privatklägerin anschliessend gegen den Schulterbereich getreten hat sowie mit dem Fuss oder mit dem Knie fixiert hat; es bestehen – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 162 S. 19) – keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Handlungen des Beschuldigten kausal waren für die ärztlich festgestellten Folgen. Nicht er-
- 21 - stellt ist – angesichts der ärztlichen Befunde (Urk. 7/4 S. 2; Urk. 7/6) und mit der Verteidigung (Urk. 162 S. 19) –, dass die Privatklägerin 2 eine contusio capitis und eine Halswirbelsäule-Distorsion erlitten hat. Erstellt sind lediglich eine Schwellung bzw. Prellung am Kopf und Schmerzen beim Test der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Urk. 7/4 S. 2; Urk. 7/6). Hinsichtlich des "inneren Sachver- halts" ist zu bemerken, dass derjenige, der in der erwähnten Weise auf ein 12 Jahre altes Mädchen einwirkt, damit rechnet, dass dieses eine Schwellung bzw. Prellung am Kopf erleidet und während mehr als nur ein paar Stunden unter Schmerzen leidet, wobei sich der Täter mit solchen Verletzungen im Falle ihres Eintritts abfindet, diese mit anderen Worten in Kauf nimmt. Auch der Sachverhalt in Bezug auf die Drohung gegenüber der Privatklägerin 1 ist mit der Vorinstanz als erstellt zu betrachten, da ihre Aussagen insgesamt als glaubhaft einzustufen sind; diejenigen des Beschuldigten hingegen als unglaubhaft.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Einfache Körperverletzung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft gegenüber der Privatklägerin 2 als einfache Körperver- letzung. Dies, da die der Privatklägerin zugefügten Eingriffe in deren körperliche Integrität nicht mehr als vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens zu qualifizieren seien (Urk. 115 S. 24). Das anlässlich der Untersuchung im Kantonsspital vorliegende Verletzungsbild, zu welchem auch starke Kopfschmer- zen der Privatklägerin 2 gehörten, würdigte sie als Eingriffe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Es drängen sich in Ergänzung zu den knappen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 115 S. 24) folgende theoreti- schen Ausführungen auf: Die Unterscheidung zwischen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB und einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist nicht immer einfach. Art. 123 Ziff. 1 StGB stellt Handlungen unter Strafe, die eine Schädigung des Menschen an Körper oder Gesundheit zur Folge haben (Abs. 1). In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Abs. 2). Ei- ne Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschrei-
- 22 - tenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Abgrenzung zwischen der einfa- chen Körperverletzung und der Tätlichkeit erweist sich namentlich bei verursach- ten Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen als schwierig. Die Un- terscheidung der Tatbestände hängt namentlich bei Eingriffen ohne äussere Spu- ren vom Mass des verursachten Schmerzes ab. Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, verfügt das Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen: BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1.). Im zitierten Urteil berücksichtigte das Bundesgericht nicht nur die Tatfolgen, sondern auch Art und Weise des Angriffs auf die körperliche Integrität (vgl. a.a.O. E. 3.2.). Als leichte Fälle im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind die Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten "Bandbreite" des Grundtatbestandes zu werten (BGE 103 IV 65 E. II.2.c.; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 8). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen, abzustellen (BGE 127 IV 59, Regeste). Die praktische Bedeutung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB besteht – da der Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB keine Untergrenze kennt – darin, dass bei Vorliegen eines leichten Falls – statt auf Freiheits- oder Geldstrafe – auch auf Busse erkannt werden kann (BSK StGB- ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 7). Vorliegend spricht schon der Umstand, dass die Eltern nach entsprechender Diskussion gemeinsam übereinkamen, das damals 12-jährige Kind mitten in der Nacht und mehrere Stunden nach dem Vorfall in die Notfallstation des Spitals zu bringen, dafür, dass dessen Beschwerden nicht bloss marginal und vorüberge- hender Art waren. Der Beschuldigte, welcher die Privatklägerin 2 zuerst nicht ins Spital bringen wollte, stimmte diesem Vorgehen schlussendlich zu und fuhr die Tochter selbst ins Kantonsspital Winterthur. Die Schmerzen und die Verletzung waren sodann zumindest so stark, dass die Tochter von den Ärzten für 24 Stun- den zur Überwachung im Spital behalten wurde. Damit überschreitet das Verlet- zungs- beziehungsweise Beschwerdebild die Schwelle von der Tätlichkeit zur ein-
- 23 - fachen Körperverletzung. Die Tatbestandsvariante des leichten Falls der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liegt ebenfalls nicht vor: Von einer Einwirkung, die auf der Skala der denkbaren Arten von einfa- chen Körperverletzung ganz unten zu verorten wären, kann vorliegend angesichts des vorstehend Ausgeführten – insbesondere wegen den nicht nur vorüberge- henden Schmerzen und der Übernachtung zwecks Überwachung der Privatkläge- rin 2 im Spital – nicht mehr die Rede sein; auch ins Gewicht fallen dabei die Ge- samtumstände der Tat – namentlich die Tatsache, dass der Beschuldigte Gewalt gegenüber einem Kind angewendet hat. Dem Umstand, dass es sich im Rahmen des Vorstellbaren nicht um einen gravierenden Fall einer leichten Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, ist bei der Strafzumes- sung Rechnung zu tragen. In subjektiver Hinsicht ist – angesichts des vorstehenden Beweisergebnisses – mit der Vorinstanz von einer eventualvorsätzlichen Begehung auszugehen. Da es sich bei der Privatklägerin 2 um die Tochter des Beschuldigten handelt, wird das Delikt auch ohne entsprechenden Strafantrag von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB). 3.2. versuchte Nötigung / Drohung Der erstellte Sachverhalt erfüllt sodann die Tatbestände der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Weise. Da es sich bei der Privatklägerin 1 um die Ehefrau des Beschuldigten handelte, wird auch die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen ver- folgt. 3.3. Fazit Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körper- verletzung (gegenüber der Privatklägerin 2), der versuchten Nötigung (gegenüber der Privatklägerin 2) und der Drohung (gegenüber der Privatklägerin 1) erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte
- 24 - ist daher im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die Grundsätze des Strafrahmens sowie der Strafzumessungs- regeln grundsätzlich zutreffend festgehalten (Urk. 115 S. 25 ff.). Zu präzisieren ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei mehrfacher Tatbegehung – um zu beurteilen, ob eine Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat – für jeden Gesetzesverstoss eine separate Einzelstrafe (gedanklich) festzusetzen ist (BGE 144 IV 313 [Pra 2019 Nr. 58] E. 1.1.; 144 IV 217 E. 3.5.).
2. Strafart Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, gebührt der Geldstrafe im Zweifel der Vorrang. Bei einer Sanktion von bis zu 180 Tagesätzen Geldstrafe kann anstelle einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen wer- den kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Wahl einer Freiheitsstrafe ist näher zu be- gründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kri- terium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksich- tigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1.).
3. Würdigung 3.1. Vorbemerkung Der Beschuldigte hat sich mehrerer Straftaten schuldig gemacht. Die drei vom Beschuldigten erfüllten Straftatbestände weisen den gleichen ordentlichen Straf- rahmen auf. Das Verschulden wiegt bei der einfachen Körperverletzung am
- 25 - schwersten (vgl. hinten E. IV.3.2. ff.), weshalb eine Einsatzstrafe für diese Tat festzusetzen ist. Für die beiden weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstrafen zu bestimmen. 3.2. Einfache Körperverletzung Der Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die objektive Tatschwere kann – ab- gesehen vom Prädikat des Verschuldens beim Fazit – zugestimmt werden (Urk. 115 S. 28 f.). Zu betonen ist nochmals, dass der Taterfolg – im Rahmen des in diesem Tatbestand Vorstellbaren – als niederschwellig einzustufen ist. Dass der Beschuldigte die Tat gegenüber einem jungen, körperlich massiv unterlegenen Mädchen – die Privatklägerin 2 war gemäss Austrittsbericht des Spitals im Tat- zeitpunkt 151 cm gross und 60 kg schwer (Urk. 7/4 S. 2) – beging, lässt indes ei- ne erhebliche Rücksichtslosigkeit erkennen. Es ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Betreffend die subjektive Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 die Verletzungen nicht direktvorsätzlich zufügte, sondern diese im Rahmen der Auseinanderset- zung in Kauf nahm und damit (lediglich) eventualvorsätzlich handelte. Verwerflich ist, dass der Beschuldigte in krasser Widerhandlung gegen das Vertrauen des Mädchens in den eigenen Vater agierte; all dies aus objektiv nicht ansatzweise erklärbarem Anlass. Die vom Gutachter festgestellte mittlere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer stark affektiven Erregung in Form von Wut ist dagegen im Rahmen der subjektiven Tatschwere – entgegen der Vorinstanz (Urk. 162 S. 34 f.) – nicht zu berücksichtigen. Wie das Gutachten festhält, war die Fä- higkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat nicht beeinträch- tigt (Urk. 59 S. 47). Wohl führt das Gutachten aus, dass beim Beschuldigten die Persönlichkeitsmerkmale einer erhöhten Kränkbarkeit und einer Schwierigkeit der Kontrolle aggressiver Impulse bei Verdrängen von Beziehungskonflikten oder Stresserleben seine Tathandlungen erklären können. Diese seien jedoch nicht im Zusammenhang mit einem epileptischen Ereignis in Form eines hirnorganischen Anfalls zu sehen (Urk. 59 S. 46). Es wird diesbezüglich auch keine Persönlich- keitsstörung im Sinne eines Krankheitsbildes festgehalten. Eine Strafreduktion einzig aufgrund von aus gesellschaftlicher Sicht problematisch erscheinenden
- 26 - Persönlichkeitsmerkmalen erscheint nicht als angezeigt, solange diese keinen faktischen Krankheitswert aufweisen. Auch wenn beim Beschuldigten aufgrund seiner persönlichen Defizite eine gewisse Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen haben mag, kann dies nicht dazu führen, dass er im Rahmen der Strafzumessung anders zu behandeln wäre, als ein anderer Täter, dessen Per- sönlichkeit im gesellschaftlichen Normbereich liegt. Solange kein psychisches Krankheitsbild vorliegt, ist vielmehr von jeder Person zu erwarten, dass sie ihr Verhalten so kontrolliert, dass keine strafrechtlich relevanten Taten erfolgen. Die im Gutachten beschriebene mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist daher bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Dass der Gutachter – worauf die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 162 S. 27) – einmal "mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" (Urk. 59 S. 45) und an anderer Stelle mit einer "hohen Wahrscheinlichkeit" (Urk. 59 S. 46) davon ausgeht, dass kein epilep- tischer Anfall vorlag, lässt – entgegen der Verteidigung – keine vernünftigen Zwei- fel daran zu, dass kein epileptischer Anfall stattfand, zumal der Gutachter diese Frage mit ausführlicher und schlüssiger Begründung klar verneint hat (Urk. 59 S. 41 ff., 52), womit auch unter diesem Aspekt von keiner verminderten Schuldfä- higkeit auszugehen ist. Insgesamt vermag das subjektive das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Das Tatverschulden wiegt damit insgesamt noch leicht. In Anbetracht des Straf- rahmens, der sich auf bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe erstreckt, ist eine Freiheits- strafe von 7 Monaten dem Verschulden angemessen. 3.3. Versuchte Nötigung Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, schildert die Privatklägerin 2 in ihrer Befragung eindrücklich, dass die Äusserungen ihres Vaters während der Fahrt ins Spital bei ihr eine Todesangst auslösten (Urk. 115 S. 29 f.). Das Verhalten des Beschuldigten hatte sodann für seine Tochter nachhaltige Spuren in ihrem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis. Dass es beim Versuch geblieben ist, hat zwingend zu einer Strafreduktion zu führen, auch wenn dieser Umstand nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzu-
- 27 - schreiben ist, sondern demjenigen der Privatklägerin 2. Im Wesentlichen mit der Vorinstanz (Urk. 115 S. 30) ist daher lediglich von einer minimen strafreduzieren- den Auswirkung des Verbleibens im Versuchsstadium auszugehen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte egoistisch, indem er seine Tochter unter Anwendung von massiven Drohungen dazu bringen wollte, über die Verletzungen, welche er ihr zugefügt hatte, zu schweigen. Dies weil er selbst (zu Recht) befürchtete, dass die Polizei eingeschaltet und er für seine Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Dass er dabei der eigenen Tochter die Schuld an dem in Aussicht gestellten Tod der Mutter einpflanzen wollte, ist be- sonders verwerflich. Das Verschulden ist insgesamt im Rahmen des Denkbaren als noch leicht zu werten. Bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Verschuldens und unter Beachtung des Umstands, dass der tatbestands- mässige Erfolg nicht eintrat, als angemessen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Ausfällung einer Geldstrafe bei isolierter Beurteilung dieser Tat nicht angezeigt wäre. Vielmehr wäre aus Gründen der präventiven Effizienz eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da der Beschuldigte sich offenbar "berechtigt" fühlt, bei Konflikten mit seiner minderjährigen Tochter seinen Standpunkt unter Ausübung massiven psychischen Drucks durchzusetzen, und weil er sich der empfohlenen Therapie bis anhin nicht unterzogen hat. Eine blosse Geldstrafe würde den Beschuldigten nicht hinreichend von künftigen Vergehen bzw. Ver- brechen zum Nachteil seiner Tochter abschrecken. 3.4. Drohung Die für die Würdigung relevanten Aspekte hat die Vorinstanz zutreffend und vollständig dargestellt (Urk. 115 S. 31), weshalb darauf verwiesen kann. In Ab- weichung von der Vorinstanz ist das Verschulden als leicht einzustufen; die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen ist gleichwohl zu übernehmen, da sie in Anbetracht des sich auf bis zu 3 Jahre Frei-
- 28 - heitsstrafe erstreckenden Strafrahmens dem Verschulden des Beschuldigten an- gemessen ist.
4. Täterkomponente Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz diese zutreffend zusammengefasst und sie zu Recht als strafzumessungsneutral gewertet (Urk. 115 S. 31 f.). Der Beschuldigte verfügt sodann über keine Vorstra- fen (Urk. 117). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung kam nichts zum Vor- schein, was an dieser Einschätzung etwas ändern würde. Wie die Vorinstanz so- dann zutreffend festgehalten hat (Urk. 115 S. 32), ist das (wenn auch nur rudi- mentäre) Teilgeständnis des Beschuldigten betreffend den Tatkomplex der einfa- chen Körperverletzung strafmindernd zu berücksichtigen, wobei anzumerken ist, dass das Geständnis sich lediglich auf einen kleinen Teil des Sachverhaltes be- zieht, während der Beschuldigte betreffend den strafrechtlich relevanten Teil mehrheitlich nicht geständig ist. Gerade vor dem Hintergrund des Spitalaufent- halts der Tochter blieb dem Beschuldigten wohl auch kaum etwas anderes übrig, als die tätliche Auseinandersetzung zumindest im Grundsatz einzugestehen. Eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 25 %, wie dies die Vo- rinstanz gemacht hat (Urk. 115 S. 32), erscheint vor diesem Hintergrund als zu hoch. Es ist angemessen, die verschuldensangemessene Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe für die Körperverletzung unter Berücksichtigung des Geständnis- ses auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Bei isolierter Beurteilung dieser Tat wäre eine Geldstrafe unter Hinweis auf die Ausführungen zur Begründung der Freiheitsstrafe als Sanktionsart für die versuchte Nötigung (vgl. vorne, E. IV. 3.3.), die hier sinngemäss gleichermassen gelten, nicht angezeigt. Die gestützt auf die Tatkomponenten festgesetzten Strafen für die Delikte der versuchten Nötigung und der Drohung erfahren aufgrund der Täterkomponenten keine Reduktion.
5. Asperation Ausgangspunkt bildet die Einsatzstrafe von 6 Monaten für die einfache Körperver- letzung. Die Einzelstrafe für die versuchte Nötigung ist im Umfang von 2/3, d.h. vier Monaten, straferhöhend zu berücksichtigen, woraus eine Gesamtfreiheitsstra-
- 29 - fe von 10 Monaten resultiert. Eine mildere Straferhöhung rechtfertigt sich nicht, zumal die Taten unterschiedliche Rechtsgüter der Privatklägerin 2 betrafen und die eine Tat nicht quasi notwendige Nebenfolge der anderen war. Keine Asperati- on erfolgt – mangels Gleichartigkeit der Strafart – für die Einzelstrafe wegen der Drohung. Für die Drohung ist eine separate Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus- zusprechen.
6. Tagessatzhöhe Vorweg kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 33). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte neue Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht (Urk. 126 und 128/1-7). An der Berufungsverhandlung hat er sich noch- mals zu seinen finanziellen Verhältnissen geäussert (Urk. 161 S. 2 ff.). Daraus ergibt sich, dass die finanzielle Lage des Beschuldigte gegenüber dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 115 S. 33) unverändert geblieben ist. Dem Berufungsgericht sind mit anderen Worten keine Tatsachen bekannt geworden, die auf eine verbesserte finanzielle Lage des Beschuldigten (z.B. höheres Ein- kommen oder tiefere Kosten) hindeuten würden, womit angesichts des Verbots der reformatio in peius die vorinstanzliche Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- zu bestä- tigen ist. Ein tieferer Tagessatz fällt mangels geradezu prekärer finanzieller Lage des Beschuldigten ausser Betracht.
7. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung aller strafzu- messungsrelevanter Faktoren mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie ei- ner Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen.
8. Anrechnung der Haft und der Dauer der Ersatzmassnahmen An die Freiheitsstrafe sind gemäss Art. 51 StGB die erstandenen 26 Tage Haft anzurechnen. Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausgeführt hat (Urk. 115 S. 34), sind – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 162
- 30 - S. 36) – die gegen den Beschuldigten verhängten Ersatzmassnahmen nicht an die ausgefällte Strafe anzurechnen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den vollbe- dingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 115 S. 34 f.). Der vollbedingte Vollzug und die Ansetzung der mini- malen Probezeit rechtfertigen sich angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Be- schuldigten und des Umstandes, dass nach der vorliegenden Tat, mithin mehr als 2 Jahren, kein Strafverfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste. VI. Kontakt- und Rayonverbot Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten mit ihrem Entscheid ein Kontakt- und Rayonverbot von fünf Jahren gegenüber den beiden Privatklägerinnen ge- stützt auf Art. 67b Abs. 1 und 2 StGB. Sie begründete dies mit dem Umstand, dass zum einen das Erfordernis der Anlasstat gegeben sei und sodann die Kon- nexität zwischen Straftat und Opfer vorliege. Der Schuldspruch der Vorinstanz wird mit dem vorliegenden Entscheid vollumfänglich bestätigt. Der Beschuldigte zeigt bis heute keine Einsicht, dass sein Verhalten gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau sowie insbesondere seiner Tochter falsch gewesen ist. Er sieht sich als Opfer eines Komplottes seiner Frau, welche die gemeinsame Tochter gegen ihn aufgebracht hat, um ihn aus der Familie zu drängen. Dabei verharmlost er sein eigenes Verhalten und will nicht einsehen, welche schweren Auswirkungen seine Tat insbesondere auf seine Tochter hatte und weiterhin haben kann. Eine Thera- pie, um seine dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile zu behandeln, lehnt er nach wie vor ab. Das Rückfallrisiko im Falle einer unkontrollierten Kontaktaufnahme der Privatklägerinnen mit dem Beschuldigten bleibt damit bestehen, wie dies auch im Gutachten ausgeführt wurde (Urk. 59 S. 54 f.). Die Voraussetzungen von Art. 67b StGB sind – mit der Vorinstanz (Urk. 115 S. 38) – erfüllt, da hinsichtlich beider Privatklägerinnen eine Anlasstat des Beschuldigten vorliegt und im Fall von weite- ren Kontakten zwischen dem Beschuldigtem und den Privatklägerinnen mit erneu-
- 31 - ten Gewaltdelikten und/oder Drohungen bzw. Nötigungen gerechnet werden muss, an deren Vermeidung die Privatklägerinnen ein hohes Interesse haben. Dass der Beschuldigte sich (zumindest in der Schweiz) an die angeordneten Er- satzmassnahmen gehalten hat, vermag daran nichts zu ändern, drohte ihm doch im Fall einer Widerhandlung die erneute Inhaftierung. Nach dem Gesagten ist ein Kontaktverbot betreffend die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 anzuordnen. Eine Befristung auf drei Jahre erscheint – insoweit in Abweichung von der Vo- rinstanz – als ausreichend, zumal die am tt.mm.2006 geborene Privatklägerin 2 nach Ablauf dieser Dauer volljährig sein wird. Um zu vermeiden, dass das straf- rechtliche Kontaktverbot den von den Zivilgerichten bzw. -behörden erlaubten Kontakten zuwiderläuft, sind Kontakte im Rahmen der Ausübung des Besuchs- rechtes gemäss Scheidungsurteil vom Kontaktverbot auszunehmen, nicht nur Kontakte im Rahmen des Besuchsrechts in Bezug auf den Sohn, weshalb sich das vorinstanzlich angeordnete Kontaktverbot insoweit als zutreffend erweist. Da der Beschuldigte in D._____ – wo die beiden Privatklägerinnen leben – weder wohnt noch arbeitet, besteht indes keine realistische Gefahr einer zufälligen Be- gegnung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen, weshalb sich der mit einem Rayonverbot verbundene Eingriff in das Grundrecht der persönli- chen Freiheit bzw. Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV als unver- hältnismässig erweisen würde. Vor diesem Hintergrund ist – in Abweichung von der Vorinstanz – kein Rayonverbot anzuordnen. VII. Zivilansprüche
1. Voraussetzungen Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Zivilansprüchen im Strafverfahren vollständig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 115 S. 39 ff.).
2. Schadenersatzansprüche Die Verteidigung begründete die von ihr beantragte Abweisung der Zivilansprüche der Privatkläger mit dem von ihr beantragten vollumfänglichen Freispruch (Urk. 93
- 32 - S. 25; Urk. 162 S. 33) bzw. mit der fehlenden Kausalität. Wie aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte aber vorliegend schuldig zu sprechen, wobei die Verletzungen auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind. Es ist daher mit Ver- weis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 115 S. 40 f.) festzu- stellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Schadenersatzes sind die Privatklägerinnen 1 und 2 je auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Genugtuungsansprüche 3.1. Auch in Bezug auf die geltend gemachten Genugtuungsansprüche der beiden Privatklägerinnen kann auf die rechtlichen Ausführungen sowie die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 41 f.). Bei- de Privatklägerinnen haben darauf verzichtet, selbst Berufung einzulegen und die Abweisung des von ihnen geforderten Mehrbetrages zu monieren. Die zuge- sprochenen Genugtuungssummen erscheinen sodann auch mit Hinblick auf die Rechtsprechung als nicht übermässig. Die Ansprüche sind damit im Berufungs- verfahren gleich zu entscheiden. 3.2. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 600.--, zuzüglich 5% Zins ab 8. Juni 2019, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 3.3. Der Beschuldigte ist weiter zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 3'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2019, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10) vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 33 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO, § 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitestgehend, wobei er insoweit obsiegt, als die vorinstanz- lich ausgesprochene Freiheitsstrafe reduziert, die Dauer des Kontaktverbots ver- kürzt und das von der Vorinstanz angeordnete Rayonverbot aufgehoben wird. Bei diesem Ausgang sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat im Umfang von 4/5 vorbehalten zu bleiben. 2.2.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, fordert für seinen Aufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'383.20 (Urk. 163). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht enthaltenen zeitlichen Aufwands (Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Weg, Nach-/Schlussbesprechung) ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 10'200 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, macht im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'932.-
- geltend (Urk. 158). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und er- scheint angemessen. Folglich ist Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 1'932.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 34 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
21. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
Dispositiv
- […]
- Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungs- pflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB wird definitiv eingestellt. 3.-8. […]
- Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 462.35 Auslagen (Untersuchung) Fr. 8'907.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 19'941.60 Honorar amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 Fr. 8'838.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 42'949.75 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Entscheids verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
- […]
- Auf den Antrag der Beiständin der Privatklägerin 2 auf Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. Der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen.
- [Mitteilungen]
- [Rechtsmittel]"
- Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. - 35 - Es wird erkannt:
- Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.
- Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Ta- ge durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
- Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
- Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 3 Jahren untersagt, − mit der Privatklägerin B._____ und der Privatklägerin C._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäf- tigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren; − sich der Privatklägerin B._____ und der Privatklägerin C._____ zu nä- hern. Von diesem Verbot ausgenommen sind Kontakte im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts gemäss Scheidungsurteil. Der Beschuldigte wird für den Fall der Missachtung dieses Kontaktverbots auf die Strafandrohung von Art. 294 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr oder Geldstrafe) hingewiesen. - 36 -
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzan- spruchs wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 600.--, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2019, zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2019, zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 10) wird bestätigt.
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'200.-- amtliche Verteidigung Fr. 1'932.-- unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____
- Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin B._____, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten. - 37 -
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Kommando der Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, 8004 Zürich, mit dem Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 4 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
- Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 38 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. November 2021
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210162-O/U/cwo Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. B. Gut, Präsident, lic. iur. B. Amacker und die Ersatzoberrichterin lic. iur. N. Jeker sowie der Gerichtsschreiber MLaw S. Solms Urteil vom 11. November 2021 in Sachen A._____, Beschuldigter und Berufungskläger amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. F. Stadelmann, Anklägerin und Berufungsbeklagte betreffend einfache Körperverletzung etc. Berufung gegen ein Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Oktober 2020 (DG190065)
- 2 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 18. Juli 2020 (Urk. 16) ist diesem Urteil beigeheftet. Urteil der Vorinstanz: (Urk. 115 S. 47 ff.) "Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.
2. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB wird definitiv eingestellt.
3. Der Beschuldigte wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon 26 Tage durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.– (mithin Fr. 2'700.–).
4. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
5. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren untersagt, − mit den Privatklägerinnen 1 und 2 direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzu- nehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäftigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren; − sich den Privatklägerinnen 1 und 2 zu nähern; − oder sich auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Winterthur aufzuhalten. Ausgenommen sind: Besuche des Hausarztes, Kontakte im Rahmen der Ausübung des Besuchs- rechtes gemäss Scheidungsurteil sowie die Durchfahrt auf direktem Weg mit allen öffentlichen und privaten Verkehrsmitteln.
- 3 - Der Beschuldigte wird für den Fall der Missachtung dieses Kontakt- und Rayonverbotes auf die Strafandrohung von Art. 294 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geld- strafe) hingewiesen.
6. Der Antrag des Beschuldigten auf Zusprechung einer Genugtuung wird abgewiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 1 (B._____) dem Grundsatz nach Schadenersatz aus dem erstellten Sachverhalt sowie eine Genugtuung von Fr. 600.– zu- züglich 5 % Zins ab 8. Juni 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin 2 (C._____) dem Grundsatz nach Schadenersatz aus dem erstellten Sachverhalt sowie eine Genugtuung von Fr. 3'000.– zu- züglich 5 % Zins ab 8. Juni 2019 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 462.35 Auslagen (Untersuchung) Fr. 8'907.00 Auslagen (Gutachten) Honorar amtliche Verteidigung Fr. 19'941.60 (inkl. Barauslagen und MwSt.) Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 Fr. 8'838.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 42'949.75 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Entscheids verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 9 werden dem Beschuldigten auferlegt, diejenigen der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 indessen einstweilen auf die Gerichtkasse genommen. Eine Nachforderung dieser Kosten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.
- 4 -
11. Auf den Antrag der Beiständin der Privatklägerin 2 auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. Der Antrag auf Zu- sprechung einer Entschädigung wird abgewiesen.
12. (Mitteilungen.)
13. (Rechtsmittel.) Berufungsanträge:
a) der Verteidigung: (Urk. 162 S. 1 f.) " 1. Der Beschuldigte, A._____, sei von den Vorwürfen der einfachen Körperver- letzung i.S.v. Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, der versuchten Nöti- gung i.S.v. Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB und der Drohung i.S.v. Art. 180 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB vollumfänglich freizuspre- chen.
2. Das gegen den Beschuldigten, A._____, verfügte Kontakt- und Rayonverbot sei unverzüglich aufzuheben.
3. Die Anträge der Privatklägerinnen 1 und 2 seien abzuweisen, eventualiter seien die Anträge der Privatklägerinnen 1 und 2 betreffend Fernhaltemass- nahmen abzuweisen und die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verwei- sen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusi- ve diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
- 5 - Eventualanträge:
1. Der Beschuldigte, A._____, sei wegen Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB schuldig zu sprechen und mit einer Busse zu bestrafen, wobei festzustellen sei, das diese bereits abgegolten ist.
2. Das gegen den Beschuldigten, A._____, verfügte Kontakt- und Rayonverbot sei unverzüglich aufzuheben.
3. Die Anträge der Privatklägerinnen 1 und 2 seien abzuweisen, eventualiter seien die Anträge der Privatklägerinnen 1 und 2 betreffend Fernhaltemass- nahmen abzuweisen und die Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verwei- sen.
4. Die Kosten der Untersuchung und des erstinstanzlichen Verfahrens, inklusi- ve diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
5. Die Kosten der Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der amtlichen Verteidigung, seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen."
b) der Vertretung der Staatsanwaltschaft: (Urk. 122; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
c) der Vertretung der Privatklägerin 1: (Urk. 156; schriftlich) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
d) der Vertretung der Privatklägerin 2: (Urk. 153 S. 1; Prot. II S. 13 f.) Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils.
- 6 - Erwägungen: I. Einleitung und Verfahrensgang
1. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist eine Berufung gegen das eingangs im Dispositiv zitierte Urteil des Bezirksgerichtes Winterthur vom 21. Ok- tober 2020 (Urk. 115), mit welchem der Beschuldigte − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig gesprochen wurde. Das Verfahren wurde in Bezug auf den ebenfalls an- geklagten Vorwurf der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB mit dem Urteil der Vorinstanz eingestellt (Dispositiv- Ziffer 2). Das erstinstanzliche Gericht entschied auf eine Freiheitsstrafe von 13 Monaten, wovon 26 Tage bereits durch Haft erstanden seien, sowie eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à Fr. 30.--. Der Vollzug der Freiheits- sowie der Geldstrafe wurde aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt. Dem Beschuldigten wurde sodann im Sinne von Art. 67d StGB für die Dauer von 5 Jahren ein Kontakt- und Rayonverbot auferlegt, unter Hinweis auf die Strafan- drohung von Art. 294 Abs. 2 StGB bei Widerhandlung. Weiter wurde er verpflichtet, der Privatklägerin B._____ (nachfolgend auch: die "Privatklägerin 1") eine Genugtuung von Fr. 600.--, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2019, und der Privatklägerin C._____ (nachfolgend auch: die "Privatklägerin 2") eine Genugtuung von Fr. 3'000.--, zuzüglich Zins von 5 % ab 8. Juni 2019, zu be- zahlen. Zudem wurde festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber den beiden
- 7 - Privatklägerinnen je dem Grundsatz nach aus dem erstellen Sachverhalt scha- denersatzpflichtig ist. Zum Verfahrensgang bis zum vorinstanzlichen Urteil kann zwecks Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 115 S. 6 ff.).
2. Am 22. Oktober 2021 meldete der Beschuldigte Berufung gegen das vorinstanzliche Urteil an (Urk. 99). Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten am 12. November 2020 im Sinne einer strafprozessualen Ersatzmassnahme ein Kontakt- und Rayonverbot von 6 Monaten gegenüber den Privatklägerinnen (Urk. 111). Der Beschuldigte liess nach Zustellung des begründeten Entscheids am 3. März 2021 (Urk. 113) mit Eingabe vom 23. März 2021 fristgerecht die Beru- fungserklärung folgen (Urk. 118). Mit Präsidialverfügung vom 23. März 2021 (Urk. 120) wurde die Berufungser- klärung in Anwendung von Art. 400 Abs. 2 und 3 StPO und Art. 401 StPO sowie Art. 34 StGB den Privatklägerinnen sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt, um gegebenenfalls Anschlussberufung zu erheben oder ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen, wobei der Beschuldigte aufgefordert wurde, seine aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse mittels Urkunden zu dokumentieren. Die Staatsanwaltschaft sowie die Privatklägerinnen verzichteten mit Eingaben vom 30. und 31. März 2021 (Urk. 122 und 124) beziehungsweise 14. April 2021 (Urk. 129) ausdrücklich auf Anschlussberufung. Die Staatsanwaltschaft erklärte zudem, sich nicht weiter aktiv am Berufungsverfahren beteiligen zu wollen und auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung zu verzichten, wobei sie die Bestätigung des vorinstanzlichen Urteils beantragte (Urk. 122). Die Privatklägerinnen 1 und 2 beantragten dabei beide die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren (Urk. 124 und 129). Beide wiesen sodann darauf hin, dass sie davon ausgehen würden, dass das Obergericht das von der Vorinstanz auf 6 Monate ausgesprochene Kontakt- und Rayonverbot zu gegebener Zeit bis zum Erlass des zweitinstanzlichen Urteils verlängern werde.
- 8 - Der Beschuldigte reichte am 13. April 2021 Unterlagen betreffend seine wirt- schaftlichen Verhältnisse ins Recht (Urk. 126 und 128/1-6). Das Gesuch der Privatklägerin 2 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde in der Folge mit Präsidialverfügung vom 16. April 2021 abgewiesen (Urk. 132). Mit gleicher Verfügung wurde den Parteien eine Frist zur Stellung- nahme betreffend die Verlängerung der Ersatzmassnahmen angesetzt. Während der Beschuldigte (Urk. 134) und die Privatklägerin 1 (Urk. 136) auf eine Stellung- nahme verzichteten, sprachen sich die Staatsanwaltschaft (Urk. 138) und die Pri- vatklägerin 2 (Urk. 140) für deren Verlängerung aus. Mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 wurden die mit Beschluss der Vorinstanz vom 12. November 2020 ausgesprochenen Ersatzmassnahmen bis zum Endent- scheid der Berufungsinstanz verlängert (Urk. 142). Dem Antrag der Privatklägerin 2 vom 20. Juli 2021 auf Ausschluss der Öffentlich- keit von der Berufungsverhandlung (Urk. 144) wurde mit Präsidialverfügung vom
23. Juli 2021 insoweit entsprochen (Urk. 146), als die Publikumsöffentlichkeit von der Verhandlung ausgeschlossen wurde und akkreditierte Gerichtsberichterstatter mit Auflagen, die den Schutz der Persönlichkeit der Privatklägerinnen bezweck- ten, zugelassen wurden. Die Vertreterin der Privatklägerin 2 beantragte mit ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2021 erneut die vollumfängliche Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids und wies darauf hin, dass die mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2021 ausgesproche- nen Ersatzmassnahmen nur bis zum Endentscheid und nicht auch bis zur Rechtskraft desselbigen ausgesprochen worden seien, weshalb beantragt werde, diese bis zur Rechtskraft des Endentscheids zu verlängern (Urk. 153). Weiter reichte sie einen Bericht der die Privatklägerin 2 behandelnden Psychologin zu den Akten (Urk. 155). Sie kündigte sodann an, zur Berufungsverhandlung zu er- scheinen, während die Privatklägerin 2 selbst dieser fernbleiben werde. Die Vertreterin der Privatklägerin 1 teilte mittels Schreiben vom 13. Oktober 2021 mit, dass weder sie noch die Privatklägerin 1 an der Berufungsverhandlung
- 9 - anwesend sein werde (Urk. 156), und sie reichte ihre Honorarnote zu den Akten (Urk. 158).
3. Zur heutigen Berufungsverhandlung erschienen der Beschuldigte in Be- gleitung seines Verteidigers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, und die Vertreterin der Privatklägerin 2, lic. iur. Y._____. Nachdem keine Vorfragen zu behandeln waren, wurde der Beschuldigte zur Person und zur Sache befragt. Im Anschluss erfolgten die Parteivorträge. Der Beschuldigte verzichtete auf ein Schlusswort. Er und die anwesenden Parteivertreter verzichteten auf eine mündliche Urteilseröff- nung. Die Urteilsberatung erfolgte im Anschluss an die Verhandlung (zum Gan- zen: Prot. II S. 10 ff.). II. Prozessuales
1. Umfang der Berufung Der Beschuldigte fordert mit seiner Berufung (Urk. 118, 162) die Aufhebung des Urteils vom 21. Oktober 2020. Er sei von den Vorwürfen der einfachen Köper- verletzung, sowie der versuchten Nötigung und der Drohung vollumfänglich frei- zusprechen, und es sei das Kontakt- und Rayonverbot aufzuheben. Weiter seien die Anträge der Privatklägerinnen 1 und 2 abzuweisen beziehungsweise diese eventualiter betreffend die Fernhaltemassnahmen abzuweisen und betreffend die Zivilansprüche auf den Zivilweg zu verweisen. Die Kosten der Untersuchung so- wie des erstinstanzlichen Verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung, seien auf die Staatskasse zu nehmen. Die Kosten des Berufungs- verfahrens, einschliesslich derjenigen der amtlichen Verteidigung seien sodann auf die Staatskasse zu nehmen. Im Weiteren liess er die eingangs erwähnten Eventualanträge stellen. Unangefochten blieben Dispositiv-Ziffern 2 (Einstellung des Verfahrens in Bezug auf den Vorwurf der Fürsorge- und Erziehungspflicht), 9 (Kostenfestsetzung) und 11 (Nichteintreten auf das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Abweisung des Entschädigungsbegehrens der Privatklägerin 2) (Urk. 118 S. 2; Prot. II S. 13), womit das vorinstanzliche Urteil in- soweit in Rechtskraft erwachsen ist, was vorab mit Beschluss festzuhalten ist. Im übrigen Umfang – für den nicht in Rechtskraft erwachsenen und angefochtenen
- 10 - Teil des Urteils – steht das vorinstanzliche Urteil zwecks Überprüfung – unter Be- achtung des Verbots der reformatio in peius (vgl. Art. 391 Abs. 2 StPO) – zur Dis- position.
2. Prozessuale Vorbemerkungen 2.1. Soweit für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des eingeklagten Sachverhaltes auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird, erfolgt dies in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO, auch ohne dass dies jeweils explizit Erwäh- nung findet. 2.2. Auf die Argumente des Beschuldigten bzw. der Verteidigung ist im Rah- men der nachstehenden Erwägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesent- lichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; 139 IV 179 E 2.2.; 138 IV 81 E 2.2., je mit Hinweisen). III. Sachverhalt und rechtliche Würdigung
1. Anklagevorwurf 1.1. Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der Privatklägerin 2 (seiner damals 12-jährigen Tochter) im Rahmen einer zunächst verbalen Auseinandersetzung ei- ne heftige Ohrfeige verpasst und diese zu Boden gestossen zu haben. In der Fol- ge habe er ihr einen heftigen Tritt mit seinem unbeschuhten Fuss gegen deren Kopf-/Ohrbereich verpasst und sie am Boden fixiert, indem er sein Knie bezie- hungsweise seinen Fuss gegen deren Kopf-/Nackenbereich gepresst habe. Sein Verhalten habe bei der Privatklägerin 2 eine contusio capitis und eine HWS-
- 11 - Distorsion mit starken Kopfschmerzen sowie eine Schwellung am Hinterkopf ver- ursacht und deshalb zu einem Aufenthalt im Kinderspital Winterthur geführt. Auf der Fahrt ins Kinderspital habe der Beschuldigte die Privatklägerin 2 sodann mehrfach gebeten, den Ärzten nicht die Wahrheit über die Entstehung ihrer Beschwerden zu sagen und ihr in der Folge mit dem Tod oder dem Tod ihrer Mut- ter gedroht, sollte sie im Spital die Wahrheit sagen. Das Sicherheitsgefühl der Pri- vatklägerin 2 sei damit massiv eingeschränkt worden, was er bezweckt, zumin- dest aber eventualvorsätzlich in Kauf genommen habe. Trotzdem habe sie den Ärzten in der Folge von den kurz zuvor erfolgten Übergriffen des Beschuldigten berichtet. Auch der Privatklägerin 1, seiner damaligen Ehefrau und Mutter der Privatkläge- rin 2, habe der Beschuldigte mit dem Tod gedroht, als diese ihn nach dem Vorfall mit der Privatklägerin 2 mehrfach aufgefordert habe, die Privatklägerin 2 ins Spital zu bringen oder durch sie, die Privatklägerin 1, bringen zu lassen. Dies, da er befürchtet habe, dass in diesem Fall die Polizei komme und ihn mitnehme. Als sie darauf beharrt habe, die Notrufnummer 117 anzurufen, habe der Beschuldigte ihr gedroht, sie umzubringen, wobei er einen massiven Verlust ihres Sicherheitsge- fühls bezweckt, zumindest aber in Kauf genommen habe. 1.2. Wie bereits festgehalten wurde, hat die Vorinstanz das Verfahren gegen den Beschuldigten betreffend die von der Staatsanwaltschaft ebenfalls angeklagte Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht eingestellt, wogegen kein Rechtsmittel erhoben wurde. Auf diesen Vorwurf ist daher im Folgenden nicht mehr einzugehen.
2. Erstellung des Sachverhalts Der Beschuldigte bestreitet nicht, dass es am Abend des 8. Junis 2019 zwischen ihm und der Privatklägerin 2 zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung und dann zu einem Handgemenge gekommen ist (Prot. I S. 21 ff.; Urk. 161 S. 6 f.). Er bestätigt auch, sie zunächst geschubst und dann gestossen zu haben, so dass sie zu Boden fiel. In der Folge habe er mit seinem Knie oder seinem Fuss gegen
- 12 - ihre Schulter beziehungsweise ihren Hals/Nackenbereich gedrückt. Er habe dabei nur leicht gedrückt, mit dem Fuss oder dem Knie, und auch keine Schuhe getra- gen (Prot. I S. 23 f.; Urk. 121 S. 6 f.). Dagegen bestreitet der Beschuldigte, der Privatklägerin 2 eine heftige Ohrfeige gegeben oder sie überhaupt geschlagen zu haben. Auch der Vorwurf der ver- suchten Nötigung gegenüber der Privatklägerin 2 und der Drohung gegenüber der Privatklägerin 1 wird von ihm bestritten (Prot. I S. 20 ff.; Urk. 161 S. 6 ff.). 2.1. Grundsätze der Sachverhaltserstellung und wesentliche Beweismittel 2.1.1. Betreffend die Grundsätze der Beweiswürdigung kann vollumfänglich auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen wer- den (Urk. 115 S. 11 f.). Im Sinne einer Ergänzung ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz "in dubio pro reo" zwingt nicht dazu, jede entlastende Angabe des Beschuldigten, für deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit kein spezifischer Beweis vorhanden ist, als unwiderlegt zu betrachten. Nicht jede aus der Luft gegriffene Schutzbehauptung braucht durch einen hieb- und stichfesten Beweis widerlegt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_562/2010 vom 28. Oktober 2010 E. 2.1.). Ein "Gegenbeweis" der Strafbehörden ist nur dann zu verlangen, wenn gewisse Anhaltspunkte wie konkrete Indizien oder eine natürliche Vermutung für die Richtigkeit der Behauptung sprechen bzw. diese zumindest als zweifelhaft er- scheinen lassen, oder wenn der Beschuldigte sie sonst wie glaubhaft macht (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich SB170406-O vom 8. Februar 2018 E. III/2.3., m.w.H.). Andernfalls könnte jede Anklage mit einer abstrusen Schutzbehauptung zu Fall gebracht werden. 2.1.2. Die Staatsanwaltschaft stützt ihre Anklage in erster Linie auf die Aussa- gen des Beschuldigten und der beiden Privatklägerinnen sowie den Austrittsbe- richt des Kantonsspitals Winterthur vom 10. Juni 2019 (Urk. 7/4) und den ärztli- chen Befund, welcher vom 2. Juli 2019 datiert (Urk. 7/6). Auf die genannten Be- weismittel ist im Folgenden einzugehen, soweit sie für die Urteilsfindung relevant sind. Hinsichtlich ihrer Verwertbarkeit stellen sich keine Probleme. Der Beschul- digte konnte insbesondere den Einvernahmen der beiden Privatklägerinnen bei
- 13 - der Staatsanwaltschaft beiwohnen (Urk. 2/3, 3/2 und 3/3). Er hatte die Möglich- keit, ihnen Ergänzungsfragen zu stellen (Urk. 2/3 und 3/2) und sich zu den Aus- sagen der Privatklägerinnen zu äussern (Urk. 4/3). Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz davon absah, die Privatklägerinnen (von Amtes wegen; Prot. I S.
41) persönlich einzuvernehmen. Auch eine Einvernahme (von Amtes wegen; Prot. II S. 13) vor dem Berufungsgericht kann unterbleiben. Gemäss der bundesgericht- lichen Rechtsprechung können je nach Konstellation auf Video aufgezeichnete Einvernahmen genügen, um sich ein hinreichendes Bild von der Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson respektive der Glaubhaftigkeit deren Aussagen zu verschaf- fen. Vorliegend, wo es auf den Inhalt der Aussagen (was gesagt wird) ankommt und nicht in besonderem Masse auf den unmittelbaren Eindruck, der bei der Prä- sentation der Aussage entsteht, erscheint eine ergänzende Beweisabnahme nicht notwendig (vgl. Art. 343 Abs. 3 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_1265/2019 vom 9. April 2020 E. 1.2., BGE 144 I 234 E. 5.6.2.). Die Einvernahmen der Privat- klägerinnen wurden sodann beide auf Video aufgenommen (Urk. 2/4 und 3/5), wobei für die Befragung der Privatklägerin 2 zusätzlich ein Bericht einer Psycho- login angefertigt wurde, in welchem diese ihre Eindrücke wiedergibt (Urk. 3/3). 2.1.3. In Bezug auf den Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur (Urk. 7/4) sowie den ärztlichen Befund vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/6) liess der Beschuldigte vor Vorinstanz und an der Berufungsverhandlung zusammengefasst ausführen, dass diese ein ärztliches Gutachten nicht zu ersetzen vermöchten. Der Beschuldigte habe in Bezug auf den Austrittsbericht keine Gelegenheit erhalten, Ergänzungs- fragen zu stellen, und es sei diesem sodann nicht zu entnehmen, wer der Verfas- ser sei. In Bezug auf den ärztlichen Befund sei sodann ebenfalls der Verfasser nicht genannt und es seien die Verteidigungsrechte nicht gewahrt worden. Beide Berichte dürften damit nur zugunsten des Beschuldigten verwendet werden (zum Ganzen: Urk. 93 S. 2; Urk. 162 S. 17). Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, handelt es sich bei Berichten wie den vor- liegenden um die Feststellung einfacher medizinischer Sachverhalte, welche durch die Ärzte (anders als im vom Beschuldigten zitierten Entscheid des Oberge- richtes Zürich SU170043-O vom 15. Januar 2018 E. 4.1.) nicht interpretiert wer-
- 14 - den. Im Gegenteil unterscheiden beide Berichte zwischen objektivem Verlet- zungsbild, den subjektiven Schmerzangaben der Privatklägerin 2 und möglichen Folgen dieser Vorgänge (wobei diese Hypothesen klar als solche gekennzeichnet sind). Vorliegend ist nicht ersichtlich, inwiefern mit Blick auf den eingeklagten Sachverhalt diesbezüglich ein Gutachten notwendig gewesen wäre. Weder im Austrittsbericht (Urk. 7/4) noch im ärztlichen Bericht (Urk. 7/6) wurden die Verlet- zungen als gravierend, gar lebensgefährlich oder langzeitschädigend eingestuft. Es ist sodann nicht ersichtlich, inwiefern der Beschuldigte einen Nachteil erlitten haben sollte, indem er in Bezug auf die Berichte keine Ergänzungsfragen stellen konnte. Selbst die Verteidigung ging im Rahmen des Verfahrens davon aus, dass die Berichte die Version des Beschuldigten stützen und keine gravierenden Ver- letzungen festgestellt werden konnten (Urk. 93 S. 11 f.; Urk. 162 S. 18). Die recht- liche Würdigung der festgestellten Verletzungen ist schliesslich nicht Sache der Ärzte, sondern wird vom Gericht vorgenommen. Der Beschuldigte streitet sodann selbst nicht ab, dass es zwischen ihm und seiner Tochter zu einer tätlichen Aus- einandersetzung kam. Eine Beweisergänzung ist aus diesen Gründen nicht ange- zeigt. Die beiden Berichte sind vielmehr als ergänzende Beweismittel verwertbar. 2.2. Würdigung Die Vorinstanz hat die Beweislage in Bezug auf den äusseren Tatbestand ein- gehend und sorgfältig zusammengefasst (Urk. 113 S. 13 ff.) und gestützt auf die allgemeinen Beweisregeln die Glaubwürdigkeit der einvernommenen Personen und die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sowie die weiteren Beweismittel ausführ- lich, schlüssig und zutreffend gewürdigt (Urk. 115 S. 18 ff.). Um unnötige Wieder- holungen zu vermeiden, kann daher grundsätzlich auf ihre Erwägungen verwie- sen werden. Die nachfolgenden Ausführungen sind als Ergänzungen und Verdeutlichungen zu verstehen. Wie die Verteidigung zutreffend vorbringt, ist bei der Würdigung der Aussagen der Beteiligten zu berücksichtigen, dass es sich um ein Familiensystem handelt, das im Zeitpunkt des Vorfalls bereits beeinträchtigt war (Urk. 93 S. 4 f.). Das Zusam- menleben in der Familie scheint von den Beteiligten bereits längere Zeit vor dem vorliegend in Frage stehenden Vorfall sehr unterschiedlich wahrgenommen wor-
- 15 - den zu sein. Während der Beschuldigte das Familienleben als unproblematisch, gar harmonisch zu betrachten schien (vgl. etwa Prot. I S. 28), berichteten die bei- den Privatklägerinnen von wiederholten Übergriffen und einem seit jeher sehr herabsetzenden Verhalten des Beschuldigten gegenüber seiner Tochter, was die- se gemäss ihren Angaben schon lange sehr belastet haben soll (Urk. 2/3 S. 11 ff.; Urk. 3/2 S. 3). Die Aussagen der beiden Privatklägerinnen erwecken den Ein- druck, dass es sich beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall aus ihrer Sicht quasi um eine Kumulation eines bereits länger bestehenden Problems der Familie ge- handelt hat. Dabei ist indessen festzuhalten, dass vorliegend lediglich die Ereig- nisse in der Nacht vom 8. auf den 9. Juni 2019 in Frage stehen und zu beurteilen sind. Der Beschuldigte und die Privatklägerin 1 sind zwischenzeitlich geschieden, wobei die Scheidung anscheinend bereits eingereicht wurde, während der Be- schuldigte noch in Haft war. Dieser hat seiner ehemaligen Ehefrau während des gesamten Verfahrens vorgeworfen, den aus seiner Sicht geringfügigen Vorfall da- für zu nutzen, ihn loswerden zu können (Urk. 4/2 Frage 37; Urk. 4/3 Fragen 26 und 27; Urk. 4/4 Frage 17; Urk. 161 S. 4 f.; Prot. I S. 28). Die Vorinstanz hält diesbezüglich zutreffend fest, dass die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 1 aufgrund der belastenden Ehegeschichte und der zwischenzeit- lichen Scheidung eine gewisse Einschränkung erleidet. Diejenige der Privatkläge- rin 2 erscheint dagegen nicht als eingeschränkt. Wie von der Verteidigung zu- treffend vorgebracht wurde (Urk. 162 S. 6), ist anlässlich der Einvernahme vor Staatsanwaltschaft aufgrund der Wortwahl (z.B. dass der Vater sie als "Feind" betrachte) erkennbar, dass Mutter und Tochter über den Vorfall und die Stellung des Vaters in der Familie gesprochen haben. Dieser Umstand spricht für sich indessen nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerinnen. Vielmehr erschiene es wohl als geradezu unnatürlich, wenn sich Mutter und Tochter nicht über die insbesondere das 12-jährige Mädchen sicher sehr belastenden Vorfälle des in Frage stehenden Abends ausgetauscht hätten. So erscheint es auch nicht verwunderlich, dass die Tochter teilweise die gleiche Wortwahl verwendet hat wie ihre Mutter. Eine Beeinflussung in dem Sinne, dass man sich gegen den Beschul- digten abgesprochen hat, ist jedenfalls nicht erkennbar. Wie bereits die Vo- rinstanz zutreffend festgehalten hat (Urk. 115 S. 18), ist indessen zur Hauptsache
- 16 - der materielle Gehalt der Aussagen und damit deren konkrete Glaubhaftigkeit massgebend und entsprechend zu würdigen. Wie die Vorinstanz zutreffend beschreibt, wirken die Aussagen des Beschuldigten mehrfach ausweichend, stereotyp und sein eigenes Verhalten verharmlosend. So führt er aus, dass er die Tochter lediglich leicht auf die Schulter gestossen und gesagt habe: "Töchterchen, was machst du da?" (Prot. I S. 22). Darauf sei sie umgefallen. Er habe sie dann mit dem Knie oder dem Fuss leicht gepresst (Prot. I S. 23). Die Aussagen des Beschuldigten würden auf eine äusserst geringfügige Auseinandersetzung hindeuten, was aber weder die im Kantonsspital Winterthur festgehaltenen Verletzungen der Tochter noch die heftige Reaktion der Privat- klägerin 1, als sie am Ende der Auseinandersetzung dazu kam und welche auch vom Beschuldigten beschrieben wird (vgl. Urk. 4/2 Fragen 14 und 29), erklären würde. Während all seinen Befragungen verharrte der Beschuldigte grundsätzlich in einer vermeintlichen Opferrolle und sieht sich als Ziel einer Verschwörung sei- ner ehemaligen Ehefrau und ihrer Familie. Sich selbst stellt er dagegen als lie- benden Ehemann und Vater dar, der nie gegenüber dem eigenen Kind tätlich würde (vgl. Urk. 4/3 S. 5 f.; Prot. I S. 27 ff.; Urk. 161 S. 6), was in direktem Wider- spruch zu den Aussagen der beiden Privatklägerinnen steht (vgl. vorne). Auch be- treffend sein Verhalten, als er seine Tochter ins Spital fuhr, sind seine Aussagen widersprüchlich und nicht konstant. Zum einen gab er an, dass er der Tochter auf der Fahrt gesagt habe, sie solle alles sagen, was geschehen sei (Urk. 4/3 Frage 18; Urk. 4/4 Frage 8). Angesprochen darauf, dass er indes gegenüber dem Gut- achter geäussert habe, er habe versucht, die Tochter dazu zu bewegen, zu sa- gen, dass sie sich nur den Kopf gestossen habe, da sie sonst Probleme mit der Polizei bekämen (Urk. 59 S. 25), bestätigte er dies anlässlich der Hauptverhand- lung vor Vorinstanz (Prot. I S. 26). Der – von der Verteidigung ausgeblendete (Urk. 161 S. 7) – Umstand, dass der Beschuldigte den ihm vorgeworfenen Sachverhalt im Rahmen der Schlusseinver- nahme zunächst anerkannte (Urk. 4/4 Fragen 6/7, 14 und 18/19) und sich dafür entschuldigte, dass er gegenüber der Tochter die Beherrschung verloren hatte (Urk. 4/4 Frage 19), diese Aussagen am Ende der Befragung nach Besprechung
- 17 - mit seinem Verteidiger aber wieder zurücknahm (Urk. 4/4, handschriftliche Notiz), spricht ebenfalls nicht für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen. Der vorgeworfene Sachverhalt, insbesondere in Bezug auf das Schlagen der Tochter wurde von ihm während der Befragung an drei verschiedenen Punkten dreimal mit verschiede- nen Formulierungen bestätigt (Urk. 4/4 Fragen 6/7 (Frage: "Was sagen Sie zu diesen Vorwürfen?", Antwort: "Ich nehme an, dass sie richtig sind. Ich habe das leider getan. Weshalb ich das gemacht habe, weiss ich nicht. Ich bereue es, aber es ist geschehen." Frage: "Anerkennen Sie den Ihnen vorgeworfenen Sachverhalt unter Punkt 1?" Antwort: "Jawohl."), Frage 14 (Frage: "Was sagen Sie zu Punkt 1?" Antwort: "Das ist richtig. Ich habe tatsächlich meine Tochter geschlagen und das nehme ich an. Aber das, was meine Frau mir gegenüber antat oder tut…") und Fragen 18/19 (Frage: "Können Sie sich erklären, weshalb Sie damals so dermassen gegen Ihre Tochter [wie unter Punkt 1 beschrieben] vorgegangen sind?" Antwort: "Also für ein Kabel hat unsere Streiterei angefangen. Sie hat aber eigentlich angefangen mich massiv zu beleidigen und zu provozieren. Dann habe ich sie geschlagen." Frage: "Es soll aber nicht nur beim Schlagen geblieben sein:" Antwort: "Ich habe meine Beherrschung verloren, das sollte nicht passieren, aber es ist passiert."). Seine nachträglichen Vorbringen, er habe die Fragen nicht rich- tig verstanden – nachdem er zuvor angegeben hatte, die Übersetzung zu verste- hen (Urk. 4/4 Frage 2) – , und seine diesbezüglichen Ausführungen (Urk. 4/5) er- scheinen dabei als vorgeschoben und nicht glaubhaft. Auch räumte er auf die ab- schliessende Frage in der Schlusseinvernahme, ob er eine Idee habe, wie die Verletzungen der Tochter entstanden sein könnten, ein, vielleicht habe er sie hef- tiger zu Boden gedrückt als er gedacht habe (Urk. 4/5 Frage 16), von welchem Zugeständnis er indes an der Berufungsverhandlung wiederum abrückte, indem er ausführte, er habe sie nur ein wenig gestossen (Urk. 161 S. 5 f.). Die Aussagen der Privatklägerin 2 erscheinen demgegenüber als authentisch und zurückhaltend. Wie sich dem Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur ent- nehmen lässt (Urk. 7/4), schilderte sie den Vorfall gleich im Anschluss an die Er- eignisse im Kern gleich, wie anlässlich ihrer (auf Video aufgezeichneten) Befra- gung durch die Staatsanwaltschaft (Urk. 3/2 und 3/5). Es lassen sich diesbezüg- lich keine Aggravierungstendenzen feststellen. Vielmehr gab die Privatklägerin 2
- 18 - an, wenn sie etwas nicht mehr genau wusste und ihrerseits Vermutungen anstell- te, wie es sich abgespielt haben könnte (vgl. Videoaufzeichnung ihrer Befragung: Urk. 3/5). Der Umstand, dass sie im Rahmen des dynamischen Geschehens wäh- rend der körperlichen Auseinandersetzung nicht mehr genau wusste, wann was mit welchem Körperteil gegen welches Körperteil rechts, links, oben und unten folgte, wie dies von der Verteidigung moniert wird (vgl. Urk. 93 S. 5 ff.; Urk. 162 S. 9 ff.), erstaunt bei einem gewaltbetroffenen Kind nicht. Dabei steht für sie offen- sichtlich das gewalttätige, ablehnende Verhalten ihres Vaters im Allgemeinen mehr im Zentrum und damit in ihrer Erinnerung, als ein einzelner Tritt oder Schlag. Ebenfalls nachvollziehbar erscheint, dass sie – was von der Verteidigung im Weiteren moniert wird – (Urk. 162 S. 9 f., 12 ff.) gewisse Abläufe erst auf Nachfragen wiedergab. Gerade ältere Kinder, obwohl sie eher als jüngere zu ei- nem detaillierten freien Bericht in der Lage wären, können vermehrt durch soziale Konventionen oder Schamgefühle an der Preisgabe von Informationen im freien Bericht gehindert sein (vgl. SCHEIDEGGER, Minderjährige als Zeugen und Aus- kunftspersonen im Strafverfahren, ZStV, Nr. 147, 2006, S. 170 f.). Die Befragung durch die Polizistin erscheint dabei – entgegen der Ansicht der Verteidigung (Urk. 93 S. 8) – nicht beeinflussend, sondern vielmehr professionell, altersgerecht und empathisch, wie dies auch von der anwesenden Fachperson festgehalten wurde (Urk. 3/3). Weiter erläuterte die Privatklägerin 2, dass sie ab einem gewissen Zeitpunkt nicht mehr wisse, was konkret geschehen sei und qua- si erst wieder etwas wahrgenommen habe, als sie mit ihrer Mutter auf dem Sofa gesessen sei (Urk. 3/5, Zeitstempel: ab 00:30:20). Wie bereits erwähnt, ist in ihren Aussagen erkennbar, dass sie sich mit ihrer Mutter betreffend den Abend aus- getauscht hat. Eine negative Einflussnahme der Privatklägerin 1 gegen den Beschuldigten in Bezug auf die Nacherzählung des Kerngeschehens ist aber auf- grund dieses Umstandes nicht auszumachen. Die Angaben der Privatklägerin 2 lassen sich sodann mit den bei ihr im Spital gleich nach dem Vorfall festgestellten Verletzungen (Urk. 7/4) in Einklang bringen, was ebenfalls für deren Glaubhaf- tigkeit spricht. Sodann erzählte sie in einer altersgerechten Art und bezog sich dabei mehrfach auf ihre Gefühle, die das Verhalten ihres Vaters bei ihr ausgelöst haben (Urk. 3/5, Zeitstempel: 00:12:50), wobei keine Absicht auszumachen ist,
- 19 - den Beschuldigten über Massen zu belasten. Vielmehr ist ihren Aussagen die au- thentisch wirkende Trauer und Ratlosigkeit eines Kindes über das Verhalten sei- nes Vaters ihm gegenüber zu entnehmen (Urk. 3/5, Zeitstempel: 00:42:20), wel- che mehr auf eine grosse Enttäuschung als auf einen geplanten Rachefeldzug hindeuten und ihre Ausführungen als glaubhaft erscheinen lassen. Dies zeigen insbesondere auch die Videoaufnahmen ihrer Aussagen bei der Polizei (Urk. 3/5). Die Privatklägerin 1 sah erst das "Endergebnis" der tätlichen Auseinandersetzung zwischen dem Beschuldigten und der Tochter, während sie den Streit zunächst nur hörte. Sie differenzierte anlässlich ihrer Befragung indessen selbst klar, was sie selbst gesehen hat und was ihr erzählt wurde. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, lässt sich der Umstand, dass sie den Beschuldigten als auf dem Kopf der Privatklägerin 2 kniend beschrieb, mit dem dynamischen Ablauf der Ge- schehnisse und damit, dass ihr Fokus darauf lag, der Tochter zu helfen, erklären (Urk. 115 S. 22 f.). Anders als bei der Privatklägerin 2 sind bei ihr gewisse Ten- denzen auszumachen, den Beschuldigten zu belasten. So erzählt sie ungefragt und ausführlich über die nicht einfache Ehegeschichte, seitdem die Epilepsie- Erkrankung des Beschuldigten entdeckt worden war (Urk. 2/2 S. 2 f.). Auch in Be- zug auf die in Frage stehenden Ereignisse ist eine gewisse Tendenz der Dramati- sierung zu erkennen, insbesondere betreffend die zeitlichen Angaben (v.a. in Be- zug auf die Fahrt ins Spital), worauf auch die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 162 S. 15 f.), wobei diesbezüglich festzuhalten ist, dass die Privatklägerin 1 nie auf die Widersprüche bei ihren zeitlichen Angaben hingewiesen wurde, womit sie keine Gelegenheit hatte, sich nochmals dazu zu äussern. Im Übrigen sind ihre fehlerhaften Zeitangaben auch durch die Umstände (namentlich die Aufregung) erklärbar. Ihre Ausführungen, wonach die Tochter nach der Auseinandersetzung zunächst wie weggetreten in einem Schockzustand gewesen sei (Urk. 2/3 Fragen 13, 21, 23, 24 und 42), decken sich dagegen mit deren Aussagen, wonach sie sich nicht daran erinnere, wie sie auf das Sofa gelangt sei (Urk. 3/5, Zeitstempel: ab 00:30:20). Weiter erzählte die Privatklägerin 1, wie von der Vorinstanz zutref- fend ausgeführt (Urk. 115 S. 22), originelle Details, welche ihre Angaben, mit ge- wissen Abstrichen in Bezug auf den zeitlichen Ablauf (insbesondere die Dauer der Fahrt ins Spital, vgl. Urk. 2/3 Fragen 52 und 55), als glaubhaft erscheinen lassen.
- 20 - Sie beschreibt zudem zugunsten des Beschuldigten, dass dieser nach dem Vor- fall wieder ruhig und nicht mehr böse gewesen sei (Urk. 2/2 Frage 32). Insgesamt erscheinen die Aussagen der beiden Privatklägerinnen als konsistent, detailliert, nachvollziehbar und konstant, während diejenigen des Beschuldigten als pauschal, oft ausweichend und herabspielend bezeichnet werden müssen. Weiter werden die Aussagen der Privatklägerinnen durch den provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur gestützt. Die Vorinstanz hat damit für die Erstellung des Sachverhaltes zu Recht auf die glaubhaften Aussagen der Privatklägerinnen 1 und 2 abgestellt. 2.3. Fazit Sachverhalt Der in der Anklage umschriebene Sachverhalt betreffend die einfache qualifizierte Körperverletzung sowie die versuchte Nötigung gegenüber der Privatklägerin 2 ist damit mit den Aussagen der beiden Privatklägerinnen sowie dem provisorischen Austrittsbericht des Kantonsspitals Winterthur vom 10. Juni 2019 (Urk. 7/4) und dem ärztlichen Befund vom 2. Juli 2019 (Urk. 7/6) – hinsichtlich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung unter Vorbehalt der nachfolgenden Einschränkun- gen – erstellt. Schon die Vorinstanz hat mit zutreffender Begründung (Urk. 115 S. 23 f.) festgehalten, dass lediglich von einem Tritt gegen den Schulterbereich der Privatklägerin und nicht einem solchen gegen den Kopf-/Ohrbereich ausgegangen werden darf, welche geringfügige Abweichung vom Anklagesachverhalt – entge- gen der Verteidigung (Urk. 162 S. 11) – keine Verletzung des sich (namentlich) aus Art. 9 und Art. 325 StPO ergebenden Anklageprinzips darstellt, zumal dies keinen neuen, überraschenden Vorwurf darstellt, gegen den sich der Beschuldigte nicht hätte effektiv wehren können (vgl. BGE 143 IV 63 E. 2.2.). Offengelassen werden kann mangels Rechtserheblichkeit, ob der Tritt "heftig" gewesen ist, wie es in der Anklage heisst. Es genügt, dass erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 2 gestossen hat, diese dadurch umgefallen ist, und der Beschuldig- te die Privatklägerin anschliessend gegen den Schulterbereich getreten hat sowie mit dem Fuss oder mit dem Knie fixiert hat; es bestehen – entgegen der Verteidi- gung (Urk. 162 S. 19) – keine vernünftigen Zweifel daran, dass die Handlungen des Beschuldigten kausal waren für die ärztlich festgestellten Folgen. Nicht er-
- 21 - stellt ist – angesichts der ärztlichen Befunde (Urk. 7/4 S. 2; Urk. 7/6) und mit der Verteidigung (Urk. 162 S. 19) –, dass die Privatklägerin 2 eine contusio capitis und eine Halswirbelsäule-Distorsion erlitten hat. Erstellt sind lediglich eine Schwellung bzw. Prellung am Kopf und Schmerzen beim Test der Beweglichkeit der Halswirbelsäule (Urk. 7/4 S. 2; Urk. 7/6). Hinsichtlich des "inneren Sachver- halts" ist zu bemerken, dass derjenige, der in der erwähnten Weise auf ein 12 Jahre altes Mädchen einwirkt, damit rechnet, dass dieses eine Schwellung bzw. Prellung am Kopf erleidet und während mehr als nur ein paar Stunden unter Schmerzen leidet, wobei sich der Täter mit solchen Verletzungen im Falle ihres Eintritts abfindet, diese mit anderen Worten in Kauf nimmt. Auch der Sachverhalt in Bezug auf die Drohung gegenüber der Privatklägerin 1 ist mit der Vorinstanz als erstellt zu betrachten, da ihre Aussagen insgesamt als glaubhaft einzustufen sind; diejenigen des Beschuldigten hingegen als unglaubhaft.
3. Rechtliche Würdigung 3.1. Einfache Körperverletzung Die Vorinstanz würdigte das Verhalten des Beschuldigten in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft gegenüber der Privatklägerin 2 als einfache Körperver- letzung. Dies, da die der Privatklägerin zugefügten Eingriffe in deren körperliche Integrität nicht mehr als vorübergehende Beeinträchtigung des Wohlbefindens zu qualifizieren seien (Urk. 115 S. 24). Das anlässlich der Untersuchung im Kantonsspital vorliegende Verletzungsbild, zu welchem auch starke Kopfschmer- zen der Privatklägerin 2 gehörten, würdigte sie als Eingriffe im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Es drängen sich in Ergänzung zu den knappen vorinstanzlichen Erwägungen (Urk. 115 S. 24) folgende theoreti- schen Ausführungen auf: Die Unterscheidung zwischen einer Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 StGB und einer einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 StGB ist nicht immer einfach. Art. 123 Ziff. 1 StGB stellt Handlungen unter Strafe, die eine Schädigung des Menschen an Körper oder Gesundheit zur Folge haben (Abs. 1). In leichten Fällen kann der Richter die Strafe mildern (Abs. 2). Ei- ne Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB ist demgegenüber anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschrei-
- 22 - tenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat. Die Abgrenzung zwischen der einfa- chen Körperverletzung und der Tätlichkeit erweist sich namentlich bei verursach- ten Quetschungen, Schrammen, Kratzern oder Prellungen als schwierig. Die Un- terscheidung der Tatbestände hängt namentlich bei Eingriffen ohne äussere Spu- ren vom Mass des verursachten Schmerzes ab. Da es sich bei den Begriffen der Tätlichkeit und der Verletzung der körperlichen Integrität um unbestimmte Rechtsbegriffe handelt, verfügt das Sachgericht bei der Abgrenzung der beiden Tatbestände über einen gewissen Ermessensspielraum (zum Ganzen: BGer 6B_966/2018 vom 10. Januar 2019 E. 3.1.). Im zitierten Urteil berücksichtigte das Bundesgericht nicht nur die Tatfolgen, sondern auch Art und Weise des Angriffs auf die körperliche Integrität (vgl. a.a.O. E. 3.2.). Als leichte Fälle im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB sind die Angriffe auf die körperliche Integrität des Menschen in der untersten "Bandbreite" des Grundtatbestandes zu werten (BGE 103 IV 65 E. II.2.c.; BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 8). Für die Beantwortung der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ist auf die gesamten Umstände der Tat, nicht bloss auf die objektiven Verletzungsfolgen, abzustellen (BGE 127 IV 59, Regeste). Die praktische Bedeutung von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB besteht – da der Strafrahmen von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB keine Untergrenze kennt – darin, dass bei Vorliegen eines leichten Falls – statt auf Freiheits- oder Geldstrafe – auch auf Busse erkannt werden kann (BSK StGB- ROTH/BERKEMEIER, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N 7). Vorliegend spricht schon der Umstand, dass die Eltern nach entsprechender Diskussion gemeinsam übereinkamen, das damals 12-jährige Kind mitten in der Nacht und mehrere Stunden nach dem Vorfall in die Notfallstation des Spitals zu bringen, dafür, dass dessen Beschwerden nicht bloss marginal und vorüberge- hender Art waren. Der Beschuldigte, welcher die Privatklägerin 2 zuerst nicht ins Spital bringen wollte, stimmte diesem Vorgehen schlussendlich zu und fuhr die Tochter selbst ins Kantonsspital Winterthur. Die Schmerzen und die Verletzung waren sodann zumindest so stark, dass die Tochter von den Ärzten für 24 Stun- den zur Überwachung im Spital behalten wurde. Damit überschreitet das Verlet- zungs- beziehungsweise Beschwerdebild die Schwelle von der Tätlichkeit zur ein-
- 23 - fachen Körperverletzung. Die Tatbestandsvariante des leichten Falls der einfa- chen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 2 StGB liegt ebenfalls nicht vor: Von einer Einwirkung, die auf der Skala der denkbaren Arten von einfa- chen Körperverletzung ganz unten zu verorten wären, kann vorliegend angesichts des vorstehend Ausgeführten – insbesondere wegen den nicht nur vorüberge- henden Schmerzen und der Übernachtung zwecks Überwachung der Privatkläge- rin 2 im Spital – nicht mehr die Rede sein; auch ins Gewicht fallen dabei die Ge- samtumstände der Tat – namentlich die Tatsache, dass der Beschuldigte Gewalt gegenüber einem Kind angewendet hat. Dem Umstand, dass es sich im Rahmen des Vorstellbaren nicht um einen gravierenden Fall einer leichten Körperverlet- zung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB handelt, ist bei der Strafzumes- sung Rechnung zu tragen. In subjektiver Hinsicht ist – angesichts des vorstehenden Beweisergebnisses – mit der Vorinstanz von einer eventualvorsätzlichen Begehung auszugehen. Da es sich bei der Privatklägerin 2 um die Tochter des Beschuldigten handelt, wird das Delikt auch ohne entsprechenden Strafantrag von Amtes wegen verfolgt (Art. 123 Ziff. 2 StGB). 3.2. versuchte Nötigung / Drohung Der erstellte Sachverhalt erfüllt sodann die Tatbestände der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in objektiver und subjektiver Weise. Da es sich bei der Privatklägerin 1 um die Ehefrau des Beschuldigten handelte, wird auch die Drohung gemäss Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB von Amtes wegen ver- folgt. 3.3. Fazit Zusammenfassend hat der Beschuldigte den Tatbestand der einfachen Körper- verletzung (gegenüber der Privatklägerin 2), der versuchten Nötigung (gegenüber der Privatklägerin 2) und der Drohung (gegenüber der Privatklägerin 1) erfüllt. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe liegen keine vor. Der Beschuldigte
- 24 - ist daher im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB sowie Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB schuldig zu sprechen. IV. Strafzumessung
1. Strafrahmen und Strafzumessungsregeln Die Vorinstanz hat die Grundsätze des Strafrahmens sowie der Strafzumessungs- regeln grundsätzlich zutreffend festgehalten (Urk. 115 S. 25 ff.). Zu präzisieren ist, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei mehrfacher Tatbegehung – um zu beurteilen, ob eine Asperation nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen hat – für jeden Gesetzesverstoss eine separate Einzelstrafe (gedanklich) festzusetzen ist (BGE 144 IV 313 [Pra 2019 Nr. 58] E. 1.1.; 144 IV 217 E. 3.5.).
2. Strafart Dem Verhältnismässigkeitsprinzip folgend, gebührt der Geldstrafe im Zweifel der Vorrang. Bei einer Sanktion von bis zu 180 Tagesätzen Geldstrafe kann anstelle einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe ausgefällt werden, wenn eine solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, oder eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen wer- den kann (Art. 41 Abs. 1 StGB). Die Wahl einer Freiheitsstrafe ist näher zu be- gründen (Art. 41 Abs. 2 StGB). Bei der Wahl der Sanktionsart ist als wichtiges Kri- terium die Zweckmässigkeit einer bestimmten Sanktion, ihre Auswirkungen auf den Täter und sein soziales Umfeld sowie ihre präventive Effizienz zu berücksich- tigen (BGE 134 IV 82 E. 4.1.).
3. Würdigung 3.1. Vorbemerkung Der Beschuldigte hat sich mehrerer Straftaten schuldig gemacht. Die drei vom Beschuldigten erfüllten Straftatbestände weisen den gleichen ordentlichen Straf- rahmen auf. Das Verschulden wiegt bei der einfachen Körperverletzung am
- 25 - schwersten (vgl. hinten E. IV.3.2. ff.), weshalb eine Einsatzstrafe für diese Tat festzusetzen ist. Für die beiden weiteren Delikte sind (gedanklich) Einzelstrafen zu bestimmen. 3.2. Einfache Körperverletzung Der Würdigung der Vorinstanz in Bezug auf die objektive Tatschwere kann – ab- gesehen vom Prädikat des Verschuldens beim Fazit – zugestimmt werden (Urk. 115 S. 28 f.). Zu betonen ist nochmals, dass der Taterfolg – im Rahmen des in diesem Tatbestand Vorstellbaren – als niederschwellig einzustufen ist. Dass der Beschuldigte die Tat gegenüber einem jungen, körperlich massiv unterlegenen Mädchen – die Privatklägerin 2 war gemäss Austrittsbericht des Spitals im Tat- zeitpunkt 151 cm gross und 60 kg schwer (Urk. 7/4 S. 2) – beging, lässt indes ei- ne erhebliche Rücksichtslosigkeit erkennen. Es ist insgesamt von einem noch leichten Verschulden auszugehen. Betreffend die subjektive Tatschwere gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte der Privatklägerin 2 die Verletzungen nicht direktvorsätzlich zufügte, sondern diese im Rahmen der Auseinanderset- zung in Kauf nahm und damit (lediglich) eventualvorsätzlich handelte. Verwerflich ist, dass der Beschuldigte in krasser Widerhandlung gegen das Vertrauen des Mädchens in den eigenen Vater agierte; all dies aus objektiv nicht ansatzweise erklärbarem Anlass. Die vom Gutachter festgestellte mittlere Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit aufgrund einer stark affektiven Erregung in Form von Wut ist dagegen im Rahmen der subjektiven Tatschwere – entgegen der Vorinstanz (Urk. 162 S. 34 f.) – nicht zu berücksichtigen. Wie das Gutachten festhält, war die Fä- higkeit des Beschuldigten zur Einsicht in das Unrecht seiner Tat nicht beeinträch- tigt (Urk. 59 S. 47). Wohl führt das Gutachten aus, dass beim Beschuldigten die Persönlichkeitsmerkmale einer erhöhten Kränkbarkeit und einer Schwierigkeit der Kontrolle aggressiver Impulse bei Verdrängen von Beziehungskonflikten oder Stresserleben seine Tathandlungen erklären können. Diese seien jedoch nicht im Zusammenhang mit einem epileptischen Ereignis in Form eines hirnorganischen Anfalls zu sehen (Urk. 59 S. 46). Es wird diesbezüglich auch keine Persönlich- keitsstörung im Sinne eines Krankheitsbildes festgehalten. Eine Strafreduktion einzig aufgrund von aus gesellschaftlicher Sicht problematisch erscheinenden
- 26 - Persönlichkeitsmerkmalen erscheint nicht als angezeigt, solange diese keinen faktischen Krankheitswert aufweisen. Auch wenn beim Beschuldigten aufgrund seiner persönlichen Defizite eine gewisse Verminderung der Steuerungsfähigkeit vorgelegen haben mag, kann dies nicht dazu führen, dass er im Rahmen der Strafzumessung anders zu behandeln wäre, als ein anderer Täter, dessen Per- sönlichkeit im gesellschaftlichen Normbereich liegt. Solange kein psychisches Krankheitsbild vorliegt, ist vielmehr von jeder Person zu erwarten, dass sie ihr Verhalten so kontrolliert, dass keine strafrechtlich relevanten Taten erfolgen. Die im Gutachten beschriebene mittelgradige Verminderung der Steuerungsfähigkeit ist daher bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen. Dass der Gutachter – worauf die Verteidigung hingewiesen hat (Urk. 162 S. 27) – einmal "mit an Si- cherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" (Urk. 59 S. 45) und an anderer Stelle mit einer "hohen Wahrscheinlichkeit" (Urk. 59 S. 46) davon ausgeht, dass kein epilep- tischer Anfall vorlag, lässt – entgegen der Verteidigung – keine vernünftigen Zwei- fel daran zu, dass kein epileptischer Anfall stattfand, zumal der Gutachter diese Frage mit ausführlicher und schlüssiger Begründung klar verneint hat (Urk. 59 S. 41 ff., 52), womit auch unter diesem Aspekt von keiner verminderten Schuldfä- higkeit auszugehen ist. Insgesamt vermag das subjektive das objektive Verschulden nicht zu relativieren. Das Tatverschulden wiegt damit insgesamt noch leicht. In Anbetracht des Straf- rahmens, der sich auf bis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe erstreckt, ist eine Freiheits- strafe von 7 Monaten dem Verschulden angemessen. 3.3. Versuchte Nötigung Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, schildert die Privatklägerin 2 in ihrer Befragung eindrücklich, dass die Äusserungen ihres Vaters während der Fahrt ins Spital bei ihr eine Todesangst auslösten (Urk. 115 S. 29 f.). Das Verhalten des Beschuldigten hatte sodann für seine Tochter nachhaltige Spuren in ihrem allgemeinen Sicherheitsbedürfnis. Dass es beim Versuch geblieben ist, hat zwingend zu einer Strafreduktion zu führen, auch wenn dieser Umstand nicht dem Verhalten des Beschuldigten zuzu-
- 27 - schreiben ist, sondern demjenigen der Privatklägerin 2. Im Wesentlichen mit der Vorinstanz (Urk. 115 S. 30) ist daher lediglich von einer minimen strafreduzieren- den Auswirkung des Verbleibens im Versuchsstadium auszugehen. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte egoistisch, indem er seine Tochter unter Anwendung von massiven Drohungen dazu bringen wollte, über die Verletzungen, welche er ihr zugefügt hatte, zu schweigen. Dies weil er selbst (zu Recht) befürchtete, dass die Polizei eingeschaltet und er für seine Handlungen zur Rechenschaft gezogen werden könnte. Dass er dabei der eigenen Tochter die Schuld an dem in Aussicht gestellten Tod der Mutter einpflanzen wollte, ist be- sonders verwerflich. Das Verschulden ist insgesamt im Rahmen des Denkbaren als noch leicht zu werten. Bei einem Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe erscheint eine hypothetische Einsatzstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe unter Berücksichtigung des Verschuldens und unter Beachtung des Umstands, dass der tatbestands- mässige Erfolg nicht eintrat, als angemessen. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Ausfällung einer Geldstrafe bei isolierter Beurteilung dieser Tat nicht angezeigt wäre. Vielmehr wäre aus Gründen der präventiven Effizienz eine Freiheitsstrafe auszusprechen, da der Beschuldigte sich offenbar "berechtigt" fühlt, bei Konflikten mit seiner minderjährigen Tochter seinen Standpunkt unter Ausübung massiven psychischen Drucks durchzusetzen, und weil er sich der empfohlenen Therapie bis anhin nicht unterzogen hat. Eine blosse Geldstrafe würde den Beschuldigten nicht hinreichend von künftigen Vergehen bzw. Ver- brechen zum Nachteil seiner Tochter abschrecken. 3.4. Drohung Die für die Würdigung relevanten Aspekte hat die Vorinstanz zutreffend und vollständig dargestellt (Urk. 115 S. 31), weshalb darauf verwiesen kann. In Ab- weichung von der Vorinstanz ist das Verschulden als leicht einzustufen; die von der Vorinstanz festgesetzte Geldstrafe in der Höhe von 90 Tagessätzen ist gleichwohl zu übernehmen, da sie in Anbetracht des sich auf bis zu 3 Jahre Frei-
- 28 - heitsstrafe erstreckenden Strafrahmens dem Verschulden des Beschuldigten an- gemessen ist.
4. Täterkomponente Betreffend die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten hat die Vorinstanz diese zutreffend zusammengefasst und sie zu Recht als strafzumessungsneutral gewertet (Urk. 115 S. 31 f.). Der Beschuldigte verfügt sodann über keine Vorstra- fen (Urk. 117). Auch anlässlich der Berufungsverhandlung kam nichts zum Vor- schein, was an dieser Einschätzung etwas ändern würde. Wie die Vorinstanz so- dann zutreffend festgehalten hat (Urk. 115 S. 32), ist das (wenn auch nur rudi- mentäre) Teilgeständnis des Beschuldigten betreffend den Tatkomplex der einfa- chen Körperverletzung strafmindernd zu berücksichtigen, wobei anzumerken ist, dass das Geständnis sich lediglich auf einen kleinen Teil des Sachverhaltes be- zieht, während der Beschuldigte betreffend den strafrechtlich relevanten Teil mehrheitlich nicht geständig ist. Gerade vor dem Hintergrund des Spitalaufent- halts der Tochter blieb dem Beschuldigten wohl auch kaum etwas anderes übrig, als die tätliche Auseinandersetzung zumindest im Grundsatz einzugestehen. Eine Reduktion der verschuldensangemessenen Strafe um 25 %, wie dies die Vo- rinstanz gemacht hat (Urk. 115 S. 32), erscheint vor diesem Hintergrund als zu hoch. Es ist angemessen, die verschuldensangemessene Strafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe für die Körperverletzung unter Berücksichtigung des Geständnis- ses auf 6 Monate Freiheitsstrafe zu reduzieren. Bei isolierter Beurteilung dieser Tat wäre eine Geldstrafe unter Hinweis auf die Ausführungen zur Begründung der Freiheitsstrafe als Sanktionsart für die versuchte Nötigung (vgl. vorne, E. IV. 3.3.), die hier sinngemäss gleichermassen gelten, nicht angezeigt. Die gestützt auf die Tatkomponenten festgesetzten Strafen für die Delikte der versuchten Nötigung und der Drohung erfahren aufgrund der Täterkomponenten keine Reduktion.
5. Asperation Ausgangspunkt bildet die Einsatzstrafe von 6 Monaten für die einfache Körperver- letzung. Die Einzelstrafe für die versuchte Nötigung ist im Umfang von 2/3, d.h. vier Monaten, straferhöhend zu berücksichtigen, woraus eine Gesamtfreiheitsstra-
- 29 - fe von 10 Monaten resultiert. Eine mildere Straferhöhung rechtfertigt sich nicht, zumal die Taten unterschiedliche Rechtsgüter der Privatklägerin 2 betrafen und die eine Tat nicht quasi notwendige Nebenfolge der anderen war. Keine Asperati- on erfolgt – mangels Gleichartigkeit der Strafart – für die Einzelstrafe wegen der Drohung. Für die Drohung ist eine separate Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus- zusprechen.
6. Tagessatzhöhe Vorweg kann auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 33). Im Rahmen des Berufungsverfahrens hat der Beschuldigte neue Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen ins Recht gereicht (Urk. 126 und 128/1-7). An der Berufungsverhandlung hat er sich noch- mals zu seinen finanziellen Verhältnissen geäussert (Urk. 161 S. 2 ff.). Daraus ergibt sich, dass die finanzielle Lage des Beschuldigte gegenüber dem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Urk. 115 S. 33) unverändert geblieben ist. Dem Berufungsgericht sind mit anderen Worten keine Tatsachen bekannt geworden, die auf eine verbesserte finanzielle Lage des Beschuldigten (z.B. höheres Ein- kommen oder tiefere Kosten) hindeuten würden, womit angesichts des Verbots der reformatio in peius die vorinstanzliche Tagessatzhöhe von Fr. 30.-- zu bestä- tigen ist. Ein tieferer Tagessatz fällt mangels geradezu prekärer finanzieller Lage des Beschuldigten ausser Betracht.
7. Fazit Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte unter Berücksichtigung aller strafzu- messungsrelevanter Faktoren mit einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sowie ei- ner Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.-- zu bestrafen.
8. Anrechnung der Haft und der Dauer der Ersatzmassnahmen An die Freiheitsstrafe sind gemäss Art. 51 StGB die erstandenen 26 Tage Haft anzurechnen. Wie die Vorinstanz mit zutreffender Begründung ausgeführt hat (Urk. 115 S. 34), sind – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Urk. 162
- 30 - S. 36) – die gegen den Beschuldigten verhängten Ersatzmassnahmen nicht an die ausgefällte Strafe anzurechnen. V. Vollzug Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten mit zutreffender Begründung den vollbe- dingten Strafvollzug unter Ansetzung der minimalen Probezeit von zwei Jahren gewährt (Urk. 115 S. 34 f.). Der vollbedingte Vollzug und die Ansetzung der mini- malen Probezeit rechtfertigen sich angesichts der Vorstrafenlosigkeit des Be- schuldigten und des Umstandes, dass nach der vorliegenden Tat, mithin mehr als 2 Jahren, kein Strafverfahren mehr gegen ihn angehoben werden musste. VI. Kontakt- und Rayonverbot Die Vorinstanz auferlegte dem Beschuldigten mit ihrem Entscheid ein Kontakt- und Rayonverbot von fünf Jahren gegenüber den beiden Privatklägerinnen ge- stützt auf Art. 67b Abs. 1 und 2 StGB. Sie begründete dies mit dem Umstand, dass zum einen das Erfordernis der Anlasstat gegeben sei und sodann die Kon- nexität zwischen Straftat und Opfer vorliege. Der Schuldspruch der Vorinstanz wird mit dem vorliegenden Entscheid vollumfänglich bestätigt. Der Beschuldigte zeigt bis heute keine Einsicht, dass sein Verhalten gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau sowie insbesondere seiner Tochter falsch gewesen ist. Er sieht sich als Opfer eines Komplottes seiner Frau, welche die gemeinsame Tochter gegen ihn aufgebracht hat, um ihn aus der Familie zu drängen. Dabei verharmlost er sein eigenes Verhalten und will nicht einsehen, welche schweren Auswirkungen seine Tat insbesondere auf seine Tochter hatte und weiterhin haben kann. Eine Thera- pie, um seine dysfunktionalen Persönlichkeitsanteile zu behandeln, lehnt er nach wie vor ab. Das Rückfallrisiko im Falle einer unkontrollierten Kontaktaufnahme der Privatklägerinnen mit dem Beschuldigten bleibt damit bestehen, wie dies auch im Gutachten ausgeführt wurde (Urk. 59 S. 54 f.). Die Voraussetzungen von Art. 67b StGB sind – mit der Vorinstanz (Urk. 115 S. 38) – erfüllt, da hinsichtlich beider Privatklägerinnen eine Anlasstat des Beschuldigten vorliegt und im Fall von weite- ren Kontakten zwischen dem Beschuldigtem und den Privatklägerinnen mit erneu-
- 31 - ten Gewaltdelikten und/oder Drohungen bzw. Nötigungen gerechnet werden muss, an deren Vermeidung die Privatklägerinnen ein hohes Interesse haben. Dass der Beschuldigte sich (zumindest in der Schweiz) an die angeordneten Er- satzmassnahmen gehalten hat, vermag daran nichts zu ändern, drohte ihm doch im Fall einer Widerhandlung die erneute Inhaftierung. Nach dem Gesagten ist ein Kontaktverbot betreffend die Privatklägerin 1 und die Privatklägerin 2 anzuordnen. Eine Befristung auf drei Jahre erscheint – insoweit in Abweichung von der Vo- rinstanz – als ausreichend, zumal die am tt.mm.2006 geborene Privatklägerin 2 nach Ablauf dieser Dauer volljährig sein wird. Um zu vermeiden, dass das straf- rechtliche Kontaktverbot den von den Zivilgerichten bzw. -behörden erlaubten Kontakten zuwiderläuft, sind Kontakte im Rahmen der Ausübung des Besuchs- rechtes gemäss Scheidungsurteil vom Kontaktverbot auszunehmen, nicht nur Kontakte im Rahmen des Besuchsrechts in Bezug auf den Sohn, weshalb sich das vorinstanzlich angeordnete Kontaktverbot insoweit als zutreffend erweist. Da der Beschuldigte in D._____ – wo die beiden Privatklägerinnen leben – weder wohnt noch arbeitet, besteht indes keine realistische Gefahr einer zufälligen Be- gegnung zwischen dem Beschuldigten und den Privatklägerinnen, weshalb sich der mit einem Rayonverbot verbundene Eingriff in das Grundrecht der persönli- chen Freiheit bzw. Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 10 Abs. 2 BV als unver- hältnismässig erweisen würde. Vor diesem Hintergrund ist – in Abweichung von der Vorinstanz – kein Rayonverbot anzuordnen. VII. Zivilansprüche
1. Voraussetzungen Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für die Zusprechung von Zivilansprüchen im Strafverfahren vollständig und zutreffend zusammengefasst (Urk. 115 S. 39 ff.).
2. Schadenersatzansprüche Die Verteidigung begründete die von ihr beantragte Abweisung der Zivilansprüche der Privatkläger mit dem von ihr beantragten vollumfänglichen Freispruch (Urk. 93
- 32 - S. 25; Urk. 162 S. 33) bzw. mit der fehlenden Kausalität. Wie aufgezeigt wurde, ist der Beschuldigte aber vorliegend schuldig zu sprechen, wobei die Verletzungen auf die Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind. Es ist daher mit Ver- weis auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz (Urk. 115 S. 40 f.) festzu- stellen, dass der Beschuldigte gegenüber den Privatklägerinnen 1 und 2 aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatz nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genau- en Feststellung des Schadenersatzes sind die Privatklägerinnen 1 und 2 je auf den Weg des Zivilprozesses zu verweisen.
3. Genugtuungsansprüche 3.1. Auch in Bezug auf die geltend gemachten Genugtuungsansprüche der beiden Privatklägerinnen kann auf die rechtlichen Ausführungen sowie die zutreffende Würdigung der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 115 S. 41 f.). Bei- de Privatklägerinnen haben darauf verzichtet, selbst Berufung einzulegen und die Abweisung des von ihnen geforderten Mehrbetrages zu monieren. Die zuge- sprochenen Genugtuungssummen erscheinen sodann auch mit Hinblick auf die Rechtsprechung als nicht übermässig. Die Ansprüche sind damit im Berufungs- verfahren gleich zu entscheiden. 3.2. Der Beschuldigte ist zu verpflichten, der Privatklägerin 1 eine Genugtuung von Fr. 600.--, zuzüglich 5% Zins ab 8. Juni 2019, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. 3.3. Der Beschuldigte ist weiter zu verpflichten, der Privatklägerin 2 eine Genugtuung von Fr. 3'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2019, zu bezahlen. Im Mehrbetrag ist das Genugtuungsbegehren abzuweisen. VIII. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Vorinstanzliches Verfahren Ausgangsgemäss ist die vorinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziffer 10) vollumfänglich zu bestätigen (vgl. Art. 426 Abs. 1 StPO).
- 33 -
2. Berufungsverfahren 2.1. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist praxisgemäss auf Fr. 3'000.-- zu veranschlagen (vgl. Art. 424 Abs. 1 StPO, § 16 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 14 Abs. 1 GebV OG). Die Kosten tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitestgehend, wobei er insoweit obsiegt, als die vorinstanz- lich ausgesprochene Freiheitsstrafe reduziert, die Dauer des Kontaktverbots ver- kürzt und das von der Vorinstanz angeordnete Rayonverbot aufgehoben wird. Bei diesem Ausgang sind dem Beschuldigten die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin 1, zu 4/5 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unent- geltlichen Vertretung der Privatklägerin 1 sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO hat im Umfang von 4/5 vorbehalten zu bleiben. 2.2.1. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, fordert für seinen Aufwand im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 9'383.20 (Urk. 163). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und erscheint angemessen. Unter Berücksichtigung des in der Honorarnote noch nicht enthaltenen zeitlichen Aufwands (Teilnahme an der Berufungsverhandlung inkl. Weg, Nach-/Schlussbesprechung) ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ für das Berufungsverfahren pauschal mit Fr. 10'200 (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 1, Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, macht im Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'932.-
- geltend (Urk. 158). Der geltend gemachte Aufwand ist ausgewiesen und er- scheint angemessen. Folglich ist Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ für das Beru- fungsverfahren mit Fr. 1'932.-- (inkl. Auslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
- 34 - Es wird beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom
21. Oktober 2020 wie folgt in Rechtskraft erwachsen ist: "Es wird erkannt:
1. […]
2. Das Verfahren bezüglich des Vorwurfs der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungs- pflicht im Sinne von Art. 219 Abs. 1 StGB wird definitiv eingestellt. 3.-8. […]
9. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'600.00 ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 1'200.00 Gebühr für das Vorverfahren Fr. 462.35 Auslagen (Untersuchung) Fr. 8'907.00 Auslagen (Gutachten) Fr. 19'941.60 Honorar amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und MwSt.) Honorar unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin 1 Fr. 8'838.80 (inkl. Barauslagen und MwSt.) Fr. 42'949.75 Total Allfällige weitere Kosten bleiben vorbehalten. Wird auf eine schriftliche Begründung dieses Entscheids verzichtet, so reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.
10. […]
11. Auf den Antrag der Beiständin der Privatklägerin 2 auf Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung wird zufolge Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten. Der Antrag auf Zusprechung einer Entschädigung wird abgewiesen.
12. [Mitteilungen]
13. [Rechtsmittel]"
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
- 35 - Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte A._____ ist schuldig − der einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 123 Ziff. 1 und Ziff. 2 Abs. 3 StGB, − der versuchten Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, sowie − der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB in Verbindung mit Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB.
2. Der Beschuldigte wird bestraft mit 10 Monaten Freiheitsstrafe, wovon 26 Ta- ge durch Haft erstanden sind, sowie mit einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--.
3. Der Vollzug der Freiheitsstrafe und der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.
4. Dem Beschuldigten wird im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 3 Jahren untersagt, − mit der Privatklägerin B._____ und der Privatklägerin C._____ direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beschäf- tigen, zu beherbergen, auszubilden, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren; − sich der Privatklägerin B._____ und der Privatklägerin C._____ zu nä- hern. Von diesem Verbot ausgenommen sind Kontakte im Rahmen der Ausübung des Besuchsrechts gemäss Scheidungsurteil. Der Beschuldigte wird für den Fall der Missachtung dieses Kontaktverbots auf die Strafandrohung von Art. 294 Abs. 2 StGB (Freiheitsstrafe bis zu ei- nem Jahr oder Geldstrafe) hingewiesen.
- 36 -
5. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin B._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadener- satzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzanspruchs wird die Privatklägerin B._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
6. Es wird festgestellt, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin C._____ aus dem eingeklagten Ereignis dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist. Zur genauen Feststellung des Schadenersatzan- spruchs wird die Privatklägerin C._____ auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin B._____ eine Genugtuung von Fr. 600.--, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2019, zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
8. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin C._____ eine Genugtuung von Fr. 3'000.--, zuzüglich 5 % Zins ab 8. Juni 2019, zu bezah- len. Im Mehrbetrag wird das Genugtuungsbegehren abgewiesen.
9. Die erstinstanzliche Kostenauflage (Dispositiv-Ziff. 10) wird bestätigt.
10. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 3'000.-- ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'200.-- amtliche Verteidigung Fr. 1'932.-- unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin B._____
11. Die Kosten des Berufungsverfahrens, mit Ausnahme der Kosten der amtlichen Verteidigung sowie der unentgeltlichen Vertretung der Privatkläge- rin B._____, werden dem Beschuldigten zu 4/5 auferlegt. Die Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Vertretung der Privatklägerin B._____ werden einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Rückzahlungspflicht des Beschuldigten bleibt gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO im Umfang von 4/5 vorbehalten.
- 37 -
12. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten (versandt) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (versandt) − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin (versandt) sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Vertretung der Privatklägerin B._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin − die Vertretung der Privatklägerin C._____ im Doppel für sich und zu- handen der Privatklägerin und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälli- ger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich, Abteilung Bewährungs- und Vollzugsdienste − das Kommando der Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, 8004 Zürich, mit dem Hinweis auf Dispositiv-Ziffer 4 − das Migrationsamt des Kantons Zürich − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit Formular A − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mittels Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Bestimmung der Vernichtungs- und Löschungsdaten
13. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Straf- sachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, begründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundes- gerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 38 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Obergericht des Kantons Zürich I. Strafkammer Zürich, 11. November 2021 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. B. Gut MLaw S. Solms Zur Beachtung: Der/die Verurteilte wird auf die Folgen der Nichtbewährung während der Probezeit aufmerksam gemacht: Wurde der Vollzug einer Geldstrafe unter Ansetzung einer Probezeit aufgeschoben, muss sie vorerst nicht bezahlt werden. Bewährt sich der/die Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit, muss er/sie die Geldstrafe definitiv nicht mehr bezahlen (Art. 45 StGB); Analoges gilt für die bedingte Freiheitsstrafe. Eine bedingte Strafe bzw. der bedingte Teil einer Strafe kann im Übrigen vollzogen werden (Art. 46 Abs. 1 bzw. Abs. 4 StGB),
- wenn der/die Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen begeht,
- wenn der/die Verurteilte sich der Bewährungshilfe entzieht oder die Weisungen missachtet.