Sachverhalt
spruchreif ist. Ist der Sachverhalt in diesen Fällen nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
2. Eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR setzt eine Verletzung von Persönlich- keitsrechten, eine immaterielle Unbill, voraus und kann nur zugesprochen werden, wenn die Schwere der Verletzung nicht anders wiedergutzumachen ist (BGE 131 III 26 E. 12.1.). Die Persönlichkeitsverletzung muss widerrechtlich sein, d.h. es dürfen keine Rechtfertigungsgründe für den Eingriff vorliegen. Zu berücksichtigen ist, wie der Verletzte in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betrof- fen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer v. 17.05.2003, 6S.232/2003 E. 2.1 = Pra 93/2004 Nr. 144). Nebst dem Vorliegen einer sog. immate- riellen Unbill sowie der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung muss die Handlung des Haftpflichtigen adäquat kausal für den Eingriff sein. Das Gesetz nennt als Mass für die Höhe der Genugtuung ausschliesslich die Art und Schwere der kör- perlichen und seelischen Verletzung, doch sind auch die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, die Möglichkeit, durch eine
- 65 - Geldzahlung den seelischen Schmerz etwas auszugleichen (BGE 118 II 410 E. 2.a), in Erwägung zu ziehen (vgl. zum Ganzen: OFK-FISCHER, Art. 49 OR N 1 ff.).
- 66 - B. Würdigung 1.1. Die Vertreterin der Privatklägerin 3 verlangt im Berufungsverfahren, dass fest- zustellen sei, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 aus den einge- klagten Straftathandlungen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei (Urk. 77 S. 2; Urk. 103 S. 1). 1.2.1. Seitens der Privatklägerin 3 wird geltend gemacht, dass die ihr bisher ent- standenen Therapie- und Behandlungskosten grösstenteils von ihrer Krankenkasse übernommen worden seien. Offen sei jedoch, wie sich die Vorfälle weiterhin auf ihre psychische Gesundheit auswirken würden, weshalb nicht absehbar sei, wie lange sie noch psychotherapeutische Unterstützung benötigen werde und welche Folgen allenfalls zukünftig eintreten werden. Deshalb sei die grundsätzliche Schadenersatz- pflicht des Beschuldigten festzustellen (Urk. 50 S. 10; Urk. 103 S. 16). 1.2.2. Seitens des Beschuldigten wird die Schadenersatzpflicht in Abrede gestellt bzw. wird geltend gemacht, das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 sei auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 53 S. 2; Prot. II S. 41). Zusammengefasst wird ins- besondere eingewandt, dass aufgrund der mehreren, mit Gewalt belasteten Bezie- hungen der Privatklägerin 3 und dem von Kokain- und Alkoholmissbrauch geprägten Umfeld, in welchem sie sich bewege, mehrere Gründe bestehen dürften, welche kausal für ihre psychischen Probleme seien (Prot. I S. 55 f.). 1.2.3. Vorliegend hat die Privatklägerin 3 ihr Schadenersatzbegehren im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO so oder anders nicht hinreichend beziffert. Nachdem aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass ein Schadenersatzanspruch trotz der vorliegenden Freisprüche bestehen könnte, ist ihr Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 1.3.1. Seitens der Privatkläger 1 und 2 wird beantragt, dass die Grundsatzver- pflichtung für zukünftige Schäden ins Dispositiv aufzunehmen sei (Urk. 51 S. 6; Urk. 78 S. 1; Urk. 102 S. 1).
- 67 - 1.3.2. Infolge des Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der in Anklagezif- fer 6 enthaltenen Straftaten ist ihr Schadenersatzanspruch ebenfalls nicht ausgewie- sen und auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Die Vertreterin der Privatklägerin 3 verlangt im Berufungsverfahren eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.- zuzüglich 5% Zins seit 9. Dezember 2016 (Urk. 77 S. 2; Urk. 103 S. 1). Seitens der Privatkläger 1 und 2 wird eine Genugtuung im Betrag von jeweils Fr. 2'000.- zuzüglich Zins seit dem 8. Mai 2018 verlangt (Urk. 78 S. 1; Urk. 102 S. 1). Nachdem der Beschuldigte in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen ist, soweit sie nicht einzustellen sind, lassen sich die vorgeworfenen Persönlichkeitsverletzungen nicht beweisen. Damit erweist sich das Verfahren be- züglich der Genugtuungsansprüche als spruchreif. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 bis 3 sind abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilwei- se nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
2. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 3) erweist sich als an- gemessen und ist somit zu bestätigen. Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen des Beschwerdeverfahrens UB190134, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- 68 -
3. Die amtliche Verteidigung bezifferte ihren Aufwand für das Berufungsverfahren auf insgesamt Fr. 8'716.60 (Urk. 100: Fr. 7'463.– bis 16. März 2022; Urk. 106: Fr. 1'253.60 für Aufwendungen vom 20. und 21. März 2022). Dieser Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemessen. Da- zu ist noch das Honorar für die Dauer der Berufungsverhandlung inklusive Weg und Nachbesprechung zu addieren, weshalb die Kosten für die amtliche Verteidigung auf Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen sind. Die unentgeltliche Vertretung der Pri- vatklägerin 3 macht einen Aufwand von Fr. 9'913.30 geltend (Urk. 107), worin aller- dings von einer längeren als der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung ausgegangen wurde. Unter Berücksichtigung der Ansätze der AnwGebV erweist es sich als angemessen, die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 auf Fr. 9'200.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
3. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 gemäss Anklagezif- fern 5.1, 5.2, 5.3 und 5.5 wird eingestellt.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
Erwägungen (41 Absätze)
E. 1 Das Bezirksgericht Hinwil entschied mit Urteil und Beschluss vom 7. Januar 2021 im Verfahren DG200008 wie eingangs im Dispositiv wiedergegeben. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (her- nach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatkläger 1 und 2, je- weils fristgerecht, Berufung angemeldet (Urk. 62 u. 63). Während seitens der Staatsanwaltschaft in der Folge fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht wur- de (Urk.70), zogen die Privatkläger 1 und 2 die angemeldete Berufung mit Eingabe vom 26. Februar 2021 wieder zurück (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2021 (Urk. 75) wurde dem Beschuldigten sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschluss- berufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 7. April 2021 liess die Privatklägerin 3 (Urk. 77) und mit Eingabe vom 9. April 2021 liessen die Privatkläger 1 und 2 jeweils Anschlussberufung erklären. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2021 (Urk. 79) wurden diese Anschlussberufungen dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung ergin- gen am 9. Juni 2021 (Urk. 81). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 liessen die Pri- vatkläger 1 und 2 ein Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichters – welchen Aufla- gen hinsichtlich ihrer Berichterstattung aufzuerlegen seien – stellen (Urk. 84), wel- chem seitens des Gerichts mit Beschluss vom 22. November 2021 (Urk. 85) ent- sprochen wurde. Der im Vorfeld zur Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 7. März 2022 gestellte Beweisantrag der Privatklägerin 3, sie durch das Gericht zu befragen (Urk. 89), wurde mit Präsidialverfügung vom 9. März 2022 abgewiesen (Urk. 91). Zwei seitens der Privatklägerin 3 gleichentags eingereichte Berichte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 90/1-2) wurden vom Gericht zu den Ak- ten genommen. Mit Eingabe vom 16. März 2022 reichte die Vertreterin der Privat- kläger 1 und 2 eine Substitutionsvollmacht für Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ und für Rechtsanwältin MLaw X4._____ ein (Urk. 94 und 96). Mit Eingabe vom 14. März
- 8 - 2022 (Poststempel: 17. März 2022) beantragte der Vater der Privatkläger 1 und 2, an der Berufungsverhandlung teilnehmen zu dürfen, was ihm mit Stempelverfügung des Präsidenten vom tt.mm. 2022 bewilligt wurde. Die Vertreterin der Privatklägerin
E. 1.1 Die Vertreterin der Privatklägerin 3 verlangt im Berufungsverfahren, dass fest- zustellen sei, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 aus den einge- klagten Straftathandlungen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei (Urk. 77 S. 2; Urk. 103 S. 1).
E. 1.2 Entgegen der unzutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 8) sind die im Rahmen der polizeilichen Tatbestandsaufnahme gemachten Angaben der Privatkläger 1 und 2 (vgl. Urk. D3/1/2) verwertbar, weil – zu Gunsten des Stand- punktes des Beschuldigten – nicht willkürlich Akten unberücksichtigt bleiben dürfen. 2.1. Die Aussagen der Privatklägerin 2 erweisen sich als teilweise widersprüchlich bzw. es kann eine massgebliche Beeinflussung ihrer Person seitens der Privatkläge- rin 3 nicht ausgeschlossen werden: So sagte sie anlässlich der polizeilichen Tatbe- standsaufnahme am 13. November 2018 (D3/1/2 S. 3 f.), dass sie vom Beschuldig-
- 56 - ten in den Bauch geboxt worden sei, wobei er sie "ehrlich gesagt" "überallhin ge- schlagen" habe. Demgegenüber gab sie später an, dass der Beschuldigte ihr nie et- was am Bauch gemacht oder sie in den Bauch geboxt habe, ihre Mutter ihr aber er- zählt habe, dass sie vom Beschuldigten in den Bauch geboxt worden sei, sie sich aber nicht daran erinnern könne (Urk. D3/3/1: 00:39:30), was – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 69 E. XII.3.g) – für eine Beeinflus- sung seitens der Privatklägerin 3 sprechen könnte. Klar inkohärent sind auch ihre Aussagen in Bezug auf den angeklagten Vorfall in G._____: Am 22. Mai 2019 schil- derte die Privatklägerin 2, sie sei vom Beschuldigten geschubst worden und sei auf den Kopf bzw. wohl eher auf den Bauch gefallen, worauf sie Bauchweh gehabt ha- be. Nachdem sie davor noch verneint hatte, jemals gesehen zu haben, wie der Be- schuldigte dem Privatkläger 1 weh gemacht habe (Urk. D3/3/1 00:34:50), gab sie hernach an, der Beschuldigte habe in G._____ dann auch noch den Privatkläger 1 geschubst (Urk. D3/3/1 00:35:30). Demgegenüber hatte sie am 13. November 2018 noch geschildert, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 vor ihr weggestossen habe (Urk. D3/1/2 S. 3). Als wenig kohärent erweisen sich ferner die Ausführungen der Privatklägerin 2 zum Vorfall mit dem Fahrrad: Zwar gab sie einheitlich an, dass der Beschuldigte ihr den Fuss gestellt habe. Nicht wiederholt hat sie allerdings an- lässlich ihrer zwei Befragungen den Umstand, dass der Beschuldigte erwähnt ge- habt hätte, dass sie das verdiene (vgl. Urk. D3/1/2 S. 4; Urk. D3/3/1 S. 2), welche Bemerkung vom Beschuldigten angeblich auch gegenüber dem Privatkläger 1 und insbesondere gegenüber der Privatklägerin 3 verwendet worden sein soll (s. nach- stehend unter E. 4.3.). Auffällig erscheint zudem die Anschlussbemerkung der Pri- vatklägerin 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Mai 2019, wonach sie damals noch ihr Kindervelo gehabt hätte, mit welchem man nicht gut habe bremsen können (Urk. D3/3/1 S. 2), womit sie eine Mitverantwortung an einem angeblichen Zusam- menstoss mit dem Beschuldigten nicht vollends auszuschliessen scheint. Auch die- se Aussage weckt beträchtliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung. 2.2. Auch die Ausführungen des Privatklägers 1 könnten – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 69 E. XII.3.g) – seitens der Privatklä- gerin 3 beeinflusst worden sein, zumal die Privatklägerin 3 gegenüber der einver- nehmenden Polizistin nach einem Befragungsunterbruch angab, der Privatkläger 1
- 57 - habe nicht alle Vorfälle geschildert, da er Angst vor der Bestrafung durch den Ju- gendanwalt habe, weshalb er sich nicht getraut habe, diejenigen Vorfälle zu schil- dern, an die er sich nicht mehr ganz genau erinnern könne (Urk. D3/3/3 S. 4), wo- raufhin der Privatkläger 1 einen weiteren Vorfall schilderte (Urk. D3/3/3: 01:00:20). Einhergehend mit der seitens der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung (Urk. 70 S. 8 f.) besagt dies nicht, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt hat. Es besagt auch nicht, dass die Privatklägerin 3 den Privatkläger 1 mit Sicherheit beeinflusst hat, wie die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 anlässlich der Berufungsverhandlung zutreffend ausführte (Urk. 102 S. 4). Die Möglichkeit, dass es unter den vorliegenden Umständen zu einer solchen Beeinflussung ge- kommen ist, kann allerdings nicht ausgeschlossen werden. Gerade bei Kindern im entsprechenden Alter kann insbesondere nicht – zumindest nicht zum Nachteil des Beschuldigten – ausgeschlossen werden, dass sie die ihnen von Erwachsenen ver- mittelte Wahrheit als die eigene übernehmen, wofür es vorliegend einige Anzeichen gibt, und was die Glaubhaftigkeit der Aussagen merklich beeinträchtigt. Dass der Privatkläger 1 bereits zuvor in der Einvernahme aussagte, dass es zwar noch einen weiteren Vorfall gebe, er diesen aber nicht schildern wolle, weil er sich nicht sicher sei und keine Jugendstrafe bekommen wolle, erhöht entgegen den Ausführungen der Vertretung der Privatkläger 1 und 2 (Urk. 102 S. 4) nicht die Glaubhaftigkeit der späteren Aussage betreffend diesen weiteren Vorfall. Vielmehr bestärkt dies die Be- fürchtung, dass der Privatkläger 1 von der Privatklägerin 3 in der Unterbrechung er- mutigt wurde, Aussagen zu machen, obwohl der Privatkläger 1 sich nicht sicher war, ob der Vorfall sich so ereignet hatte, oder ob er den Beschuldigten zu Unrecht be- schuldigen würde. 2.3. Als widersprüchlich erweisen sich die Aussagen des Privatklägers 1 hinsichtlich des angeklagten Vorfalls in G._____: Am 13. November 2018 gab er bei der Polizei an, dass der Beschuldigte zuerst ihn und daraufhin die Privatklägerin 2 – welche ge- genüber jenem geäussert habe, dass er ihn nicht hätte wegstossen dürfen – eben- falls wegstiess (Urk. D3/1/2 S. 2). Am 22. Mai 2019 legte der Privatkläger 1 nunmehr dar, der Beschuldigte habe zuerst die Privatklägerin 2 geschubst, welche gemäss seiner Erinnerung auf den Rücken gefallen sei, wobei sie auch auf den Bauch gefal- len sein könnte. Er (der Privatkläger 1) habe die Privatklägerin 2 trösten wollen, wo-
- 58 - raufhin der Beschuldigte auch ihn geschubst habe (Urk. D3/3/3 00:07:30). Diese Wi- dersprüchlichkeiten lassen sich nicht auflösen. Hinsichtlich des Vorfalls im Hallenbad R._____ ist ferner auffällig, dass der Privatkläger 1 zuerst davon sprach, dass der Beschuldigte ihn im Laufe eines verbalen Streits weggestossen habe, er daraufhin ins Wasser gefallen und seinen rechten Arm am Beckenrand angeschlagen habe (Urk. D3/1/2 S. 3), demgegenüber er später angab, aufgrund des Schubsens des Beschuldigten auf Schulter/Rücken auf den Hallenbad-Plattenboden gefallen zu sein (Urk. D3/3/3 00:14:20 bzw. 00:28:00), welcher Widerspruch ebenfalls nicht auflösbar bzw. erklärbar erscheint. Bereits gestützt auf diese Angaben bestehen erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung des Privatklägers 1. Die von der Vertretung der Pri- vatkläger 1 und 2 dargelegten Realkennzeichen in der Aussage des Privatklägers 1 (Urk. 102 S. 5) vermögen daran nichts zu ändern. 2.4. Bereits angesichts der aufgezeigten beträchtlichen Widersprüche und Inkohä- renzen hinsichtlich mehrerer Vorfälle und die bestehenden Indizien, welche für eine Einflussnahme insbesondere auch seitens der Privatklägerin 3 sprechen, kann zum Nachteil des Beschuldigten nicht auf die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 abge- stellt werden. 2.5. Ergänzend kann hinsichtlich der Aussagewürdigung der Privatkläger 1 und 2 auf die sorgfältig vorgenommenen und sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 69 E. XII. 3.a-j bzw. 5.1.a-c) verwiesen werden.
E. 1.2.1 Seitens der Privatklägerin 3 wird geltend gemacht, dass die ihr bisher ent- standenen Therapie- und Behandlungskosten grösstenteils von ihrer Krankenkasse übernommen worden seien. Offen sei jedoch, wie sich die Vorfälle weiterhin auf ihre psychische Gesundheit auswirken würden, weshalb nicht absehbar sei, wie lange sie noch psychotherapeutische Unterstützung benötigen werde und welche Folgen allenfalls zukünftig eintreten werden. Deshalb sei die grundsätzliche Schadenersatz- pflicht des Beschuldigten festzustellen (Urk. 50 S. 10; Urk. 103 S. 16).
E. 1.2.2 Seitens des Beschuldigten wird die Schadenersatzpflicht in Abrede gestellt bzw. wird geltend gemacht, das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 sei auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 53 S. 2; Prot. II S. 41). Zusammengefasst wird ins- besondere eingewandt, dass aufgrund der mehreren, mit Gewalt belasteten Bezie- hungen der Privatklägerin 3 und dem von Kokain- und Alkoholmissbrauch geprägten Umfeld, in welchem sie sich bewege, mehrere Gründe bestehen dürften, welche kausal für ihre psychischen Probleme seien (Prot. I S. 55 f.).
E. 1.2.3 Vorliegend hat die Privatklägerin 3 ihr Schadenersatzbegehren im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO so oder anders nicht hinreichend beziffert. Nachdem aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass ein Schadenersatzanspruch trotz der vorliegenden Freisprüche bestehen könnte, ist ihr Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen.
E. 1.2.4 Den eigenen Widerstand schilderte die Privatklägerin 3 eindringlich und im Wesentlichen übereinstimmend (Urk. D1/4/1 S. 7; Urk. D1/4/2 S. 20; Prot. I S. 24). Eindrücklich und lebensnah erscheint ihre Aussagen, dass sie ihn angefleht habe, er solle wenigstens ihre Hände loslassen, weil es dort weh gemacht habe (Urk. D1/4/2 S. 20; vgl. auch Urk. D1/4/1 S. 7) bzw. dass sie geweint und ihren Kopf in den Na- cken gehalten habe, damit sie ihn nicht hätte sehen müssen (Urk. D1/4/2 S. 20). Ihre vor Polizei gemachte Angabe, dass sie dem Beschuldigten angeblich hundert Mal gesagt habe, dass er aufhören solle und dass sie keinen Sex haben wolle bzw. er sie in Ruhe lassen solle (Urk. D1/4/1 S. 7), ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 69 E. IX. 2b) – als Beschreibung eines sehr be- stimmten Auftretens einzuordnen. Auffällig ist allerdings, dass die Sachdarstellung leicht übertrieben bzw. dramatisiert erscheint, was auch mit der Persönlichkeitsstruk- tur der Privatklägerin 3 zusammenhängen dürfte. Einheitlich und glaubhaft schilderte die Privatklägerin 3 hingegen wieder, wie sie ihren Widerstand irgendwann aufgege-
- 47 - ben und lediglich abgewartet habe, bis der Beschuldigte aufhöre (Urk. D1/4/1 S. 7; Urk. D1/4/2 S. 20; Prot. I S. 24).
E. 1.2.5 Auch die vom Beschuldigten gemachten Äusserungen schilderte sie kon- stant: Vor Vorinstanz gab sie an, dass er gesagt habe "Lueg, lueg du Schlampe, lu- eg wie sie sich lecked!" bzw. "Du betrügsch mich, ich zeig der wie mer leckt du Schlampe" (Prot. I S. 24), was sich im Wesentlichen mit den vor Staatsanwaltschaft (Urk. D1/4/2 S. 19 f.) und Polizei (Urk. D1/4/1 S. 7) gemachten Angaben deckt, auch wenn die Wortwahl nicht identisch ist, was sich letztlich aber auch als auffällig erwei- sen würde.
E. 1.2.6 Ebenso kohärent und glaubhaft schilderte die Privatklägerin 3 die nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten geführte Konversation hinsichtlich des Vorfalls, im Rahmen welcher der Beschuldigte seine Handlungsweise zu relativieren versuchte ("Das im Bett, das sei doch nicht so schlimm gewesen": Urk. D1/4/2 S. 20; vgl. auch Urk. D1/4/1 S. 7).
E. 1.2.7 Als widersprüchlich erweisen sich demgegenüber die Aussagen der Privat- klägerin 3, wo sie vom Beschuldigten in der Küche fixiert worden sein soll: Einerseits ist von einer "Küchenablage" (Urk. D1/4/1 S. 7), andererseits von einem "Küchen- tisch" (Urk. D1/4/2 S. 19; Prot. I S. 24) die Rede, weshalb letztlich unklar ist, von was die Rede ist bzw. was die Privatklägerin 3 damit gemeint hat, zumal auf den seitens des Beschuldigten eingereichten Fotos der Küche kein klassischer Küchentisch er- kennbar ist bzw. für einen solchen auch wenig Raum zur Verfügung zu stehen scheint (vgl. Urk. 48/19), auch wenn darauf eine Holzkommode erkennbar ist, wel- che die Privatklägerin 3 gemeint haben könnte. Für eine rechtsgenügende Erstellung hinsichtlich der angeklagten Vorfälle in der Küche reicht diese Beweislage jedenfalls nicht.
E. 1.2.8 Der Umstand, dass die Privatklägerin 3 nicht erwähnte, dass der Beschuldig- te und sie in der fraglichen Nacht nochmals kurz ins "P._____" zurückkehrten, be- schlägt klarerweise einen untergeordneten Nebenpunkt und vermag die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen – entgegen der Auffassungen der Vo-
- 48 - rinstanz (Urk. 69 E. IX.4.c) sowie der Verteidigung (Urk. 53 S. 20 f.; Urk. 104 S. 23)
– nicht massgeblich zu beeinträchtigen.
E. 1.2.9 Ebenso wenig vermag der Einwand der Verteidigung, wonach die Privatklä- gerin 3 im Bett zu Beginn bestehende unterschiedliche Liegepositionen ihrerseits beschrieben habe (Urk. 53 S. 21 f.), die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kern- geschehen massgeblich in Frage zu stellen.
E. 1.2.10 Die Vorinstanz folgert aus der vorgenommenen Einschätzung des damali- gen Alkohol- und allenfalls Betäubungsmittelkonsums der Privatklägerin 3, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Privatklägerin 3 die Situation anders wahrgenommen habe, als sich diese tatsächlich abgespielt habe (Urk. 69 E. IX.4.d.). Hinsichtlich ihrer Einschätzung der Dauer des Oralverkehrs lässt sich jedenfalls nicht widerlegen, dass zumindest ihre damals bestehende beträchtliche Alkoholisierung, von welcher gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 3 ausgegangen werden kann (vgl. die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz: Urk. 69 E. IX. 4.d bzw. die von der Privatklägerin 3 bei der Polizei gemach- te Aussage: "Wir haben beide viel Alkohol getrunken": Urk. D1/4/1 S. 7), einen er- heblichen Einfluss auf das Zeitempfinden der Privatklägerin 3 gehabt haben könnte.
E. 1.2.11 Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Aussagen der Privatkläge- rin 3 zum Kerngeschehen, wonach der Beschuldigte entgegen ihrem anfänglich deutlich kommunizierten Willen Oralverkehr an ihr vorgenommen habe und sie zu Beginn an den Armen festhielt, als mehrheitlich kohärent, detailliert, lebensnah so- wie ausführlich und deshalb insgesamt als grundsätzlich glaubhaft erweisen. Die be- trächtliche Alkoholisierung im Tatzeitraum und die mehrfach ersichtliche leichte Übertreibungs- bzw. Dramatisierungstendenz können aber bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen im Kerngeschehen nicht vorbehaltlos als unwesentlich eingestuft werden. Als erheblich weniger kohärent erweisen sich schliesslich ihre Angaben, wie sie in der Küche vom Beschuldigten fixiert worden sein soll, wobei er- gänzend festzuhalten ist, dass sich auch eine unpräzise Protokollierung nicht zu Un- gunsten des Beschuldigten auszuwirken vermag.
- 49 - 2.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldig- ten zutreffend widergegeben (Urk. 69 E. IX.3.a-d). Darauf kann verwiesen werden. 2.2.1. Auffällig erscheint vorab, dass der Beschuldigte bei der Polizei zuerst nicht erwähnte, dass es (auch zu einem kurzzeitigen) an der Privatklägerin 3 vorgenom- menen oralen Geschlechtsverkehr gekommen sei, sondern lediglich zu Protokoll gab, dass darüber gesprochen worden sei. Kurz danach ergänzte er, dass er "nach unten" und mit der Zunge hingegangen sei, woraufhin die Privatklägerin 3 dann nein gesagt habe, woraufhin er aufgehört habe (Urk. D1/5/1 S. 13). Die Dauer gab er mit nicht mal ca. 2 Minuten an (Urk. D1/5/1 S. 14). Er räumte ein, dass die Privatklägerin 3 sich nicht gewehrt habe, indes "einfach nein" gesagt habe, er indes "so im Spiel" trotzdem "hin" sei, zumal sie unsicher gewesen sei, ob sie wolle oder nicht (Urk. D1/5/1 S. 14). Der Beschuldigte verneinte schliesslich dezidiert, der Privatklägerin 3 bei der Vornahme des Oralverkehrs die Arme festgehalten zu haben (Urk. D1/5/1 S. 14). 2.2.2. Vor Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte in seinen zwei Einvernahmen einheitlich an, er habe die Privatklägerin 3 gefragt, ob sie den Porno schauen wolle, was sie verneint habe. Er habe es dann trotzdem versucht, habe ihr das Höschen runtergezogen und begonnen, sie dort zu küssen bzw. sei er mit dem Mund heran- gegangen. Die Privatklägerin 3 habe relativ schnell nein gesagt und er habe "sofort" bzw. "auf der Stelle" aufgehört (Urk. D1/5/2 S. 6; Urk. D1/5/4 S. 8 f.). Vor Vorinstanz wiederholte er diese Sachdarstellung im Wesentlichen ("Ich ging dann von vorne an sie ran, zog ihr Höschen runter, worauf sie wieder nein sagte. Ich hörte dann auf, wir schliefen ein und gingen am nächsten Morgen die Kinder holen": Prot. I S. 38). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte wiederum aus, dass er ihr die Un- terhose heruntergezogen habe und an sie ran sei, worauf sie gesagt habe, sie wolle nicht, und er dann aufgehört habe. Verunsichert durch die Frage, ob es gar nicht zu einer oralen Betätigung gekommen sei, führte er zwar einmal aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob er 'dran' gewesen sei oder nicht. Danach blieb er aber bei seiner bisherigen Aussage, dass er aufgehört habe, als sie ihm gesagt habe, sie wolle nicht. Er gab weiter auf entsprechende Nachfrage an, er sei nur kurz zwischen ihren Beinen gewesen, ein paar Sekunden, also keine Minute. Sie habe relativ zügig
- 50 - nein gesagt und er habe auch bemerkt, dass sie nicht wollte und das sei ok gewe- sen (Prot. II S. 32 f.). 2.2.3. Auffällig erscheint, dass die Schilderungen des Beschuldigten hinsichtlich des Kerngeschehens im Vergleich zur Schilderung der – eher unwichtigen – Vorge- schichte eher spärlich ausfallen und er die Gegenwehr der Privatklägerin 3 in der vorfallnächsten Einvernahme als anfänglich unschlüssig bzw. zaudernd beschreibt ("Sie sagte dann nein. Am Anfang nicht so bewusst. Dann aber energischer, […]": Urk. D1/5/1 S. 13 bzw. "Sie sagte einfach nein. Dann bin ich hin. So im Spiel. Sie war sich selber unsicher ob sie will oder nicht": Urk. D1/5/1 S. 14). Auffällig erscheint ferner, dass er vor Polizei noch angab, dass ihm erst durch das Abdrehen der Pri- vatklägerin 3 bewusst geworden sei, dass sie den Oralverkehr nicht gewollt habe, demgegenüber er in späteren Einvernahmen geltend machte, unverzüglich auf den verbal kommunizierten Widerstand der Privatklägerin 3 reagiert und von ihr abgelas- sen zu haben (s. die vorstehend unter E. 2.2.2. erörterte Sachdarstellung), womit doch beschönigende Inkohärenzen in seinem Aussageverhalten zu Tage treten. 2.2.4. Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten hinsicht- lich des Kerngeschehens als spärlich aber insgesamt nicht als unglaubhaft. In Bezug auf den seitens der Privatklägerin 3 hinsichtlich seiner Vornahme des oralen Ge- schlechtsverkehrs an den Tag gelegten Widerstand wirken seine Aussagen im Ver- lauf des Verfahrens wie erwähnt zunehmend beschönigend. Damit kann nur auf sei- ne tatnächsten Schilderungen bei der Polizei abgestellt werden, welche in ihrer Dif- ferenziertheit allerdings authentisch und lebensnah wirken. Aber auch diese ersten Aussagen, wonach er davon ausging, dass die Privatklägerin 3 sich zu Beginn sel- ber unsicher gewesen sei, ob sie wolle oder nicht, und er sie in ihrer Ambivalenz zu überzeugen versucht habe, von ihr aber abgelassen habe, als er ihren Unwillen un- zweideutig erkannt habe, können infolge der im Verlauf des Verfahrens zunehmend beschönigenden Aussagen nicht vorbehaltlos als glaubhaft erachtet werden.
3. Aus der gemachten Beweiswürdigung folgt, dass die Privatklägerin 3 grund- sätzlich, aber mit Vorbehalten, glaubhaft aussagte, dass der Beschuldigte sich über eindeutige Gegenwehr hinweggesetzt habe, dass aber auch der Beschuldigte grundsätzlich, mit Vorbehalten, glaubhaft aussagte, dass er die Privatklägerin 3 nur
- 51 - so lange oral befriedigte, als er das Verhalten der Privatklägerin 3 als ambivalent einschätzte und einschätzen durfte, und dass er sie nicht an den Händen fixiert ha- be. Da der vom Beschuldigten geschilderte Handlungsablauf nicht zweifelsfrei aus- geschlossen werden kann, muss zu seinen Gunsten von diesem ausgegangen wer- den. Bei einer noch unbekannten Person würde es nicht angehen, bei dieser trotz ambivalenten Signalen den Oralverkehr zu vollziehen. Im Rahmen einer gefestigten Paarbeziehung wäre es aber lebensfremd, bei ambivalenten Signalen einen kurzen Überzeugungsversuch als klare Grenzverletzung bzw. als strafbare Handlung einzu- ordnen, zumal in einer solchen Beziehung oft nicht beide Partner gleichzeitig den- selben Grad sexueller Lust verspüren und Überzeugungsversuche in einem gewis- sen Rahmen zu einer solchen Beziehung dazugehören. Da sich die Privatklägerin 3 und der Beschuldigten in einer gefestigten (wenn auch konfliktbehafteten) Paarbe- ziehung befanden, lässt sich, ausgehend vom durch den Beschuldigten geschilder- ten Handlungsablauf, eine klare Grenzüberschreitung nicht erstellen. Nicht rechts- genügend erstellt sind zudem die angeklagten Vorfälle in der Küche. J. Anklageziffer 4
1. Der Beschuldigte verneinte konstant, die angeklagten Drohungen gegenüber der Privatklägerin 3 geäussert zu haben (Urk. D1/5/1 S. 14 f.; Urk. D1/5/4 S. 9 f.; Prot. I S. 38 f.; Prot. II S. 34 f.). Immerhin lässt der Beschuldigte erkennen, dass das Thema Marihuana- bzw. Graskonsum bei der Privatklägerin 3 und ihrem ehemaligen Partner E._____ in Anwesenheit der Kinder ein kritisches Thema für ihn gewesen sei und er in diesem Zusammenhang aus Wut bereits geäussert habe, E._____ den Kopf abreissen zu wollen, wenn das nochmals vorkomme (Urk. D1/5/4 S. 9 f.; Prot. I S. 38 f.; Prot. II S. 35). Entscheidende Rückschlüsse auf den Anklagesachverhalt lassen sich daraus allerdings nicht ableiten. 2.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Privatkläge- rin 3 hinsichtlich des in Anklageziffer 4 umschriebenen Tatvorwurfs einlässlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 69 E. X.1.a-d). Darauf kann vorab verwiesen wer- den.
- 52 - 2.2. Den Wortlaut der angeklagten Drohungen schilderte die Privatklägerin 3 über mehrere Einvernahmen hinweg kohärent und gleichlautend (Urk. D1/4/1 S. 5; Urk. D1/4/2 S. 4 ff.; Prot. I S. 24 f.), was für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen spricht. 2.3. Allerdings erstaunt die Detailarmut hinsichtlich des Kontextes, in denen die Drohungen seitens des Beschuldigten ausgesprochen worden sein sollen. Diesbe- züglich kann vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 E. X.2.a-c). Dieser Umstand lässt erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin 3 aufkommen, weshalb in dubio pro reo nicht erstellt werden kann, dass es zu den angeklagten Drohungen gekom- men ist. 2.4. Selbst wenn es aber zu den Drohungen gekommen sein sollte, lässt sich ge- stützt auf die Ausführungen der Privatklägerin 3 (vgl. insb. Urk. D1/4/2 S. 6 ff.) nicht von der Hand weisen, dass die jeweilige Wirkung der Drohung erst nach dem Be- such ihrer Therapie bei Dr. O._____ den Raum eingenommen haben könnten, wie er in der Anklage umschrieben ist (Versetzen in Angst und Schrecken), zumal die Privatklägerin auch beschrieb, dass sie die Drohungen im ersten Moment gar nicht hätte einordnen können und es auch gar nicht geglaubt habe bzw. es ihr im ersten Moment nicht so Eindruck gemacht hätte, dass sie Todesangst gehabt hätte und sie den Beschuldigten zum Beginn der Therapie sogar noch in Schutz genommen hätte. Deshalb wäre vorliegend auch nicht erstellbar, dass die Privatklägerin 3 durch die vorgeworfenen Drohungen in Angst und Schrecken versetzt worden ist.
3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 4 vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB freizuspre- chen ist. K. Anklageziffer 5
1. Hinsichtlich Anklageziffer 5 bleiben infolge Verjährung der übrigen Anklagevor- würfe (s. vorstehend unter E. II.4.1.-4.3.) einzig die angeklagte Nötigung gemäss Anklageziffer 5.3. und die Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 5.4. zu prüfen.
- 53 - 2.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Privatkläge- rin 3 hinsichtlich der noch massgebenden Tatvorwürfe einlässlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 69 E. XI.2.a-d). Darauf kann vorab verwiesen werden. 2.2. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 5.3. (Nötigung) stützt sich auf die detaillierten, eindrücklichen und insgesamt schlüssigen Aussagen der Privatklä- gerin 3 anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 9. Mai 2019 (Urk. D1/4/4 S. 7 f.). Die Privatklägerin 3 gab nicht nur den Kontext der Auseinanderset- zung mit dem Beschuldigten präzise wieder, sondern machte auch konzise und au- thentische Angaben hinsichtlich des mit dem Beschuldigten geführten Wortwech- sels, die damals bestehende Gefühls- und Motivlage wie auch die räumlichen Ver- hältnisse (Urk. D1/4/4 S. 7), was das Geschehen erlebbar macht und ihre Schilde- rungen lebensnah erscheinen lässt. Auch räumte sie ohne Weiteres ein, wenn sie etwas nicht mehr wusste ("Wie lange die Schmerzen danach anhielten, das weiss ich nicht mehr": Urk. D1/4/4 S.8). Ihre Sachdarstellung erweist sich als glaubhaft. 2.3. Auch der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 5.4. stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 3 anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom
E. 1.2.12 Ihr pauschales Vorbringen, dass der Beschuldigte am Tag nach der Verge- waltigung am Telefon "alles zugegeben" habe und sich für das, was er ihr angetan habe, entschuldigt habe bzw. er gesagt habe, "zu weit gegangen" zu sein (Urk. D1/4/2 S. 9 f.), erweist sich schliesslich als zu wenig spezifisch, um den nicht anerkannten Anklagesachverhalt zu erhärten. Aus der Tonbandaufnahme des sei- tens der Privatklägerin 3 aufgenommenen Telefonats mit dem Beschuldigten (Urk. D2/22/2) ergibt sich, dass die Privatklägerin 3 dem Beschuldigten Vergewalti- gungsvorwürfe macht und er sich dahingehend äussert, er habe gedacht, die Privat- klägerin 3 habe es auch gewollt, was geschehen sei. Daraus lässt sich kein Schuld- eingeständnis im angeklagten Sinne ableiten, auch wenn er eingesteht "zu weit ge- gangen zu sein", wofür er unter Hinweis darauf, dass es nie mehr vorkomme, eine Entschuldigung aussprach. Das Vorliegen der angeklagten Nötigungshandlungen ergibt sich aus der Tonbandaufnahme bzw. den darauf festgehaltenen Äusserungen des Beschuldigten nicht.
E. 1.2.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich gestützt auf das auch in Be- zug auf das Kerngeschehen von Erinnerungslücken aber auch inkohärenten Aussa- gen geprägte Aussageverhalten der Privatklägerin 3 nicht unerhebliche Zweifel an ihrer Sachdarstellung hinsichtlich des strittig gebliebenen Anklagesachverhalts erge- ben. 2.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldig- ten einlässlich sowie zutreffend wiedergegeben (Urk. 69 E. VII.3.1.a-e), weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist auf seine anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Dezember 2016 zum in Frage stehenden Thema gemach- ten Aussagen zu verweisen (Urk. D2/10 S. 2 ff.).
- 36 - 2.2.1. Die Ausführungen des Beschuldigten – welche seitens der Vorinstanz ledig- lich oberflächlich gewürdigt wurden (vgl. Urk. 69 E. VII.4.b) – erweisen sich im We- sentlichen als kohärent und authentisch. 2.2.2. So erweist sich die Sachdarstellung des Beschuldigten hinsichtlich des Ge- schehens in der Küche als konstant und als über weite Strecken widerspruchsfrei: Er räumte vor Polizei ein, dass er gegenüber der Privatklägerin 3 – teilweise in der in der Anklage umschriebenen Art und Weise – tätlich vorgegangen sei. Allerdings sei dies mit dem Willen der Privatklägerin 3 geschehen, weil es eine gängige sexuelle Spielart in ihrer Beziehung dargestellt habe (D2/8 S. 6 u. 9; Urk. D2/10 S. 2). So möge es die Privatklägerin 3, wenn man sie etwas packe, schlage oder würge, was er zwar nie verstanden habe. Sie seien am besagten Abend in der Küche gewesen, er habe sie – auch am Hals – gepackt, sie hätten sich geküsst, wobei die Privatklä- gerin 3 ihm zwischenzeitlich gesagt habe, ob er nicht etwas fester könne. Dann habe die Privatklägerin 3 gesagt "Aber Sex bekommst Du keinen, da müsstest du mich schon vergewaltigen", was er komisch gefunden habe (Urk. D2/8 S. 6 bzw. 9; vgl. auch Urk. D2/10 S. 3). Vor Staatsanwaltschaft bestätigte er am 9. Mai 2019 die zu- vor bei der Polizei gemachten Angaben im Wesentlichen. Er wies darauf hin, dass sich aus einer anfänglichen Streitigkeit, eine sexuelle Neckerei und ein "Herumge- knutsche" ergeben habe, in dessen Verlauf ihm die Privatklägerin 3 gesagt habe, sie möge es, wenn man sie ein bisschen packe, würge und schlage, woraufhin er sie dann auch am Hals gepackt habe. Irgendwann habe die Privatklägerin 3 auf einmal erwähnt, dass er nicht mehr bekomme, ansonsten er sie vergewaltigen müsse. Dann seien bei ihm die Alarmglocken losgegangen. Er sei dann etwas zurückgewichen. Er habe gedacht, es sei schon komisch, wenn man so etwas sage. Vergewaltigung sei ein krasses Wort. Es sei dann aber weitergegangen mit dem "Herumgeknutsche", woraufhin die Privatklägerin 3 das mit dem Vergewaltigen erneut erwähnt habe. Da habe er gewusst, jetzt werde es gefährlich, er müsse jetzt wirklich schauen. Darauf- hin seien sie ins Bett gegangen (Urk. D1/5/2 S. 7 f.). Diese Sachdarstellung wieder- holte der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme ohne wesentliche Widersprüche (Urk. D1/5/4 S. 4 ff.), demgegenüber er sich vor Vo- rinstanz nicht mehr zum entsprechenden Anklagesachverhalt äussern wollte (Prot. I S. 35 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, sie hätten in der
- 37 - Küche gestritten und er habe versucht, sie zu beruhigen. Er habe im Verlauf ver- sucht, sie zu küssen, um sie "von diesem Seich, dass ich zu spät nach Hause ge- kommen bin" abzubringen. Sie hätten sich dann auch geküsst. Er habe sie am Hals gepackt und gegen den Küchenschrank gedrückt, weil sie es möge, wenn er sie pa- cke und es ein bisschen wilder sei (Prot. II S. 25 f.). Bei der Würdigung der Aussa- gen des Beschuldigten fällt auf, dass die wesentlichen Umstände gleichbleibend ge- schildert werden, was deren Glaubhaftigkeit erhöht. Ebenso ist festzustellen, dass seine Beschreibung der – doch sehr individualisierten – Kommunikation mit der Pri- vatklägerin 3, welche inhaltlich von ihr bestätigt wird (Urk. D2/7 S. 4 u. 7; vgl. vorste- hend unter E. 1.2.11.), seiner damit einhergehenden Reaktion sowie seiner Gefühls- lage sehr authentisch wirkt. Wesentliche Zweifel, dass sich das Geschehen nicht entsprechend abgespielt haben könnte, drängen sich aufgrund seiner Sachdarstel- lung nicht auf. 2.2.3. Der Beschuldigte bestätigte ferner sowohl im Generellen, dass er die Privat- klägerin 3 "vielleicht mal" bzw. ein- bis zweimal beim Sex leicht gewürgt habe (Urk. D1/5/1 S. 10; vgl. auch Urk. D1/5/2 S. 7), wie auch in Bezug auf den anklage- gegenständlichen Vorfall, dass er sie in der besagten Nacht gewürgt habe. Der Be- schuldigte stellte indes vehement in Abrede, dass er die Privatklägerin 3 dermassen gewürgt habe, dass sie keine Luft mehr bekommen bzw. husten habe müssen. Zu- dem habe sie ihm auch nie klar gemacht, dass er damit aufhören solle (Urk. D2/8 S.
E. 1.3 Seitens der Vorinstanz wurde der hinsichtlich der Einstellungsverfügung vom
1. Februar 2017 massgebende Sachverhalt zutreffend dargestellt (vgl. Urk. 69 E. III.1.c): Die Privatklägerin 3 stellte bezüglich des vorliegend unter Anklageziffer 1 angeklagten Sachverhalts am 11. Dezember 2016 Strafantrag (Urk. D2/2). Am
19. Dezember 2016 erklärte sie, für diesen Sachverhalt nicht als Straf- und Privat- klägerin gelten zu wollen (Urk. D2/19). Mit Schreiben gleichen Datums liess die Pri- vatklägerin 3 ferner ihr Desinteresse an der Strafverfolgung verlauten (Urk. D2/21), welches sie in der Folge anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. Dezember 2016 bestätigte (Urk. D2/11 S. 3). Die Staatsanwaltschaft stellte darauf- hin das Verfahren mit – zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsener – Einstellungs- verfügung vom 1. Februar 2017 ein (Urk. D2/27).
E. 1.3.1 Seitens der Privatkläger 1 und 2 wird beantragt, dass die Grundsatzver- pflichtung für zukünftige Schäden ins Dispositiv aufzunehmen sei (Urk. 51 S. 6; Urk. 78 S. 1; Urk. 102 S. 1).
- 67 -
E. 1.3.2 Infolge des Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der in Anklagezif- fer 6 enthaltenen Straftaten ist ihr Schadenersatzanspruch ebenfalls nicht ausgewie- sen und auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Die Vertreterin der Privatklägerin 3 verlangt im Berufungsverfahren eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.- zuzüglich 5% Zins seit 9. Dezember 2016 (Urk. 77 S. 2; Urk. 103 S. 1). Seitens der Privatkläger 1 und 2 wird eine Genugtuung im Betrag von jeweils Fr. 2'000.- zuzüglich Zins seit dem 8. Mai 2018 verlangt (Urk. 78 S. 1; Urk. 102 S. 1). Nachdem der Beschuldigte in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen ist, soweit sie nicht einzustellen sind, lassen sich die vorgeworfenen Persönlichkeitsverletzungen nicht beweisen. Damit erweist sich das Verfahren be- züglich der Genugtuungsansprüche als spruchreif. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 bis 3 sind abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilwei- se nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
2. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 3) erweist sich als an- gemessen und ist somit zu bestätigen. Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen des Beschwerdeverfahrens UB190134, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- 68 -
3. Die amtliche Verteidigung bezifferte ihren Aufwand für das Berufungsverfahren auf insgesamt Fr. 8'716.60 (Urk. 100: Fr. 7'463.– bis 16. März 2022; Urk. 106: Fr. 1'253.60 für Aufwendungen vom 20. und 21. März 2022). Dieser Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemessen. Da- zu ist noch das Honorar für die Dauer der Berufungsverhandlung inklusive Weg und Nachbesprechung zu addieren, weshalb die Kosten für die amtliche Verteidigung auf Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen sind. Die unentgeltliche Vertretung der Pri- vatklägerin 3 macht einen Aufwand von Fr. 9'913.30 geltend (Urk. 107), worin aller- dings von einer längeren als der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung ausgegangen wurde. Unter Berücksichtigung der Ansätze der AnwGebV erweist es sich als angemessen, die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 auf Fr. 9'200.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
3. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 gemäss Anklagezif- fern 5.1, 5.2, 5.3 und 5.5 wird eingestellt.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
E. 1.4 Vorliegend ist massgebend, dass die Privatklägerin 3 im Rahmen der früheren Untersuchung zwar in einer polizeilichen Einvernahme detaillierte Aussagen machte, diese alleine aber aufgrund der noch fehlenden Teilnahmerechte zu Ungunsten des Beschuldigten unverwertbar sind (Urk. D2/7). Danach kam es in jenem Verfahren in- folge des Desinteresses der Privatklägerin 3 zu keiner erneuten Einvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte. Anlässlich des vorliegenden Vorverfahrens wurden demgegenüber verwertbare Aussagen der Privatklägerin 3 ergänzt (vgl. Urk. D1/04/02 S. 10 ff.; Prot. I S. 21 ff.). Die Privatklägerin 3 ist nicht Organ der Strafrechtspflege, was nach gewissen Lehrmeinungen dafür spricht, dass ihr – durchaus widersprüchliches – Verhalten nicht dem Staat zugerechnet werden kann und der staatliche Strafanspruch davon unberührt bleibt (vgl. BSK StPO II- GRÄDEL/HEINIGER, Art. 323 StPO N 6). Anderen Lehrmeinungen zufolge kann die spätere Geltendmachung von Beweisen durch die Privatklägerschaft, welche dieser (und der Staatsanwaltschaft) bereits zum Zeitpunkt der Einstellung bekannt waren, aber als rechtsmissbräuchlich beurteilt und deshalb nicht als Wiederaufnahmegrund
- 10 - zugelassen werden (vgl. SK StPO-BOSSHARD/LANDSHUT, Art. 323 N 25; DIKE StPO- SCHMID/JOSITSCH, Art. 323 N 8). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gereicht dem Beschuldigten eine allfällige Verletzung des "ne bis in idem"-Grundsatzes vor- liegend aber so oder anders nicht zum Nachteil, da er vollumfänglich freizusprechen ist, womit diese Frage offen bleiben kann (ebenso offen gelassen in Urteil BGer 6B_139/2017 vom 27. September 2017 E. 2.3.2.). 2.1. Seitens der Verteidigung wird ferner – auch vor Berufungsinstanz – einge- wandt, dass hinsichtlich Anklageziffern 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 das Verfahrenshindernis fehlender rechtsgültiger Strafanträge der Strafverfolgung entgegenstehen würde bzw. für sämtliche in der Anklageschrift unter Anklageziffer 6 als Tätlichkeiten quali- fizierten Taten kein rechtsgültiger Strafantrag vorliege (Urk. 47 S. 4 ff.; Urk. 104 S. 3 f.). So vermöge es sich laut der Verteidigung insbesondere nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auszuwirken, wenn die Anklagebehörde in der Anklageschrift unge- naue Zeitangaben mache, welche lediglich teilweise in den Anwendungsbereich von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB (Strafverfolgung von Amtes wegen) fallen. So hätten der Beschuldigte und die Privatklägerin 3 lediglich zwischen ca. Ende Februar 2017 bis Ende August 2017 zusammengelebt und ab dann getrennte Wohnsitze gehabt (vgl. auch Prot. I S. 29). In Anklageziffer 5 Ziff. 3 werde der Tatzeitpunkt auf "ca. im Win- ter 2017" und in Anklageziffer 5 Ziff. 4 auf "ca. im Sommer/Herbst 2018" festgelegt. Zu Gunsten des Beschuldigten müsse demnach davon ausgegangen werden, dass sich die Taten im Winter anfangs 2017 (Anklageziffer 5 Ziff. 3) bzw. zwischen dem 1. und 19. September 2018 (Anklageziffer 5 Ziff. 4) ereignet hätten, da danach das Strafantragserfordernis gegeben sei. Ferner sei dem Beschuldigten hinsichtlich der Privatkläger 1 und 2 (Anklageziffer 6) keine Obhuts- bzw. Garantenpflicht zugekom- men, weshalb Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB nicht einschlägig sei, eine Strafverfolgung von Amtes wegen entfalle und das Strafantragserfordernis deshalb auch diesbezüg- lich nicht erfüllt sei. Da die Privatkläger 1 und 2 erst am 19. Oktober 2018 Strafan- träge wegen Tätlichkeiten, welche der Beschuldigte zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 4. Oktober 2018 begangen haben soll, gestellt hätten, bei Antragsdelikten indes lediglich Handlungen in den vergangenen drei Monaten, also zwischen dem
19. Juli 2018 und dem 19. Oktober 2018 erfasst würden, sei angesichts der unpräzi- sen Zeitangaben zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass die Vorfälle –
- 11 - sollten sie sich tatsächlich ereignet haben – vor dem 19. Juli 2018 stattgefunden hät- ten. Zudem habe die Anklage den Zeitraum dieser behaupteten Handlungen entge- gen dem Polizeirapport und entgegen den Aussagen der beiden Kinder und der Kindsmutter von ursprünglich anfangs 2017 bis Oktober 2018 neu auf Dezember 2017 bis Oktober 2018 gelegt, was aktenwidrig sei. Umso mehr sei davon auszuge- hen, dass sämtliche der inkriminierten Handlungen, wenn überhaupt, vor Juli 2018 begangen worden seien (Urk. 47 S. 4 ff.). 2.2. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB wird der Täter für eine Tätlichkeit von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Lebenspartner begeht, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB wird der Täter ferner von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich einem Kind, begangen hat. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, beginnt. Bei einer nicht handlungsfähigen Person ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt (Art. 30 Abs. 2 StGB). 2.3. Seitens der Vorinstanz wurde erwogen, dass insbesondere vor dem Hinter- grund, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 3 gemeinsame Kinder hätten, davon auszugehen sei, dass sie bis zur Trennung am 4. Oktober 2018 einen ge- meinsamen Haushalt geführt hätten (Urk. 69 E. III.2.c bzw. Prot. I S. 30) bzw. dass die Frist zur Stellung der Strafanträge mit der Ernennung von Rechtsanwältin MLaw X1._____ als Vertretungsbeiständin der Privatkläger 1 und 2 erneut zu laufen be- gonnen habe (Urk. 69 E. III.4.c bzw. Prot. I S. 30). Demnach sei bezüglich der die Privatklägerin 3 betreffenden Vorfälle (Anklageziffer 5 Ziff. 3 u. 4) kein Strafantrag erforderlich bzw. bezüglich der die Privatkläger 1 und 2 betreffenden Vorfälle (An- klageziffer 6) das Strafantragserfordernis erfüllt. 2.4. Im Ergebnis erweist sich die Auffassung der Vorinstanz als richtig, wobei ihre Begründung jeweils äusserst knapp ausfiel und nicht durchgehend überzeugt (Urk. 69 E. III.2.c bzw. 4.c). Massgebend ist vorliegend vorab die Beantwortung der Frage,
- 12 - ab welchem Zeitpunkt und bis wann der Beschuldigte und die Privatklägerin 3 einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führten. Diesbezüglich aufschlussreich sind die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 3 und des Zeugen E._____: Der Beschuldigte gab vor Polizei an, dass er die Privatklägerin 3 seit ca. Juli 2016 kennen würde und sie sich nach einer zwischenzeitlichen Trennung ir- gendwann Ende Januar oder Februar 2017 wieder angenähert hätten, als sie hoch- schwanger gewesen sei. Ca. im Februar 2017 sei er zu ihr an die F._____-strasse gezogen, wo er dann immer gewohnt habe. Ab August 2017 sei er dann ausgezo- gen. Die Privatklägerin 3 sei an die J._____ 1 nach H._____ und er nach I._____ gezogen. Im Januar oder Februar 2018 sei er an die J._____ 2 in H._____ gezogen, wo er ein Zimmer gehabt habe. Darauf seien sie sich näher gekommen und er habe auch bei ihr geschlafen. Sie hätten es wieder probieren wollen und seien dann wie- der irgendwie zusammengekommen. Im August 2018 sei er provisorisch zur Privat- klägerin 3 gezogen, wobei er offiziell immer noch an der J._____ 2 gemeldet gewe- sen sei. Bis September 2018 sei es dann gut gegangen (Urk. D1/5/1 S. 1 ff.). Der Beschuldigte bestätigte ferner, dass sie die Beziehung immer mal wieder beendet gehabt hätten (Urk. D1/5/1 S. 4). Die Privatklägerin 3 gab ihrerseits am 4. Oktober 2018 bei der Polizei an, dass sie seit Juli 2016 bis zum heutigen Tag ein Paar gewe- sen seien, wobei der Beschuldigte immer bei ihr gewesen sei, auch wenn er nicht angemeldet gewesen sei (Urk. D1/4/1 S. 2). Vor Staatsanwaltschaft präzisierte die Privatklägerin 3, dass der Beschuldigte sie in dieser Zeit 30 bis 40 Mal verlassen habe. Wenn sie einen Monat lang ununterbrochen zusammen gewesen seien, sei das eine lange Zeit gewesen (Urk. D1/4/2 S. 6 f.) bzw. gab sie zu Protokoll, dass sie den Beschuldigten schliesslich am 4. Oktober 2018 "vor die Türe gestellt" habe (Urk. D1/4/4 S. 13). Aus den im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemach- ten Angaben der Privatklägerin 3 ergeben sich hinsichtlich der Frage der Dauer der Haushaltsgemeinschaft keine massgebenden neuen Aussagen (Prot. I S. 19 ff.). Bestätigt wird die Annahme, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 3 – zu- mindest beinahe durchgängig – während zweier Jahre einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, durch die Aussage des Zeugen E._____, welcher aussagte, dass der Beschuldigte zwei Jahre nur zu Hause rumgehockt sei und die Kinder ihn entspre- chend wahrgenommen hätten (Urk. D1/6/1 S. 6), womit der Zeuge die stets bei der
- 13 - Privatklägerin 3 lebenden Privatkläger 1 und 2 meinte. Auch wenn der Beschuldigte zwischenzeitlich ausgezogen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen und den- jenigen der Privatklägerin 3, dass er bis Ende August 2017 und dann spätestens wieder ab August 2018 mit der Privatklägerin 3 zusammengelebt hat, selbst wenn ein anderer Wohnsitz gemeldet war. Unter diesen Gegebenheiten ist erwiesen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 3 während ihrer Beziehung ab Juli 2016 bis zur endgültigen Trennung am 4. Oktober 2018 vorwiegend zusammenlebten und nie einen mehr als ein Jahr getrennten Haushalt führten. Auch wenn es zahlreiche kurz- zeitige Trennungen gab, führen diese – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. I S. 29) – nicht dazu, dass die Beziehung der Privatklägerin 3 und des Be- schuldigten nicht als langdauernde, auf die Zukunft ausgerichtete Beziehung ange- sehen werden kann. Vielmehr rauften sich die beiden Personen immer wieder zu- sammen, weshalb von einer gewissen Langfristigkeit der gemeinsamen Lebenspla- nung und des gemeinsamen Haushalts auszugehen ist, welche Wahrnehmung letzt- lich auch durch die wiedergegebenen, deutlich in diese Richtung weisenden Anga- ben des Zeugen E._____ bestätigt wird. Die Aussage des Beschuldigten vor Vo- rinstanz, er habe sich hauptsächlich bei sich zuhause aufgehalten (Prot. I S. 49), und der Untermietvertrag (Urk. 48/18) vermögen diese Umstände entgegen der Ver- teidigung (Urk. 104 S. 3) nicht in Zweifel zu ziehen. Demnach waren die in Frage stehenden Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 3 gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB von Amtes wegen zu verfolgen, womit diesbezüglich kein Strafantragserfordernis besteht. 2.5. Betreffend das Strafantragserfordernis der in Anklageziffer 6 zu Ungunsten der Privatkläger 1 und 2 angeklagten Tätlichkeiten ist vorab die Frage nach dem drei- monatigen Fristbeginn gemäss Art. 31 StGB zu prüfen. Gemäss früherer bundesge- richtlicher Rechtsprechung wurden mehrere Straftaten zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst (sog. Einheitsdelikte), wenn sie identisch oder ähnlich waren und das gleiche geschützte Rechtsgut angegriffen wurde (vgl. BGE 118 IV 325, 328; 121 IV 272, 275 und 126 IV 131, 132, alle im Zusammenhang mit Art. 217 StGB). Die Antragsfrist sollte in solchen Konstellationen erst mit der letzten schuldhaften Hand- lung bzw. Unterlassung zu laufen beginnen (BGE 118 IV 325, 328 f.; 121 IV 272, 275; 126 IV 131, 132 f.; BGer, KassH, 10. 4. 2003, 6S.36/2003, E. 2.2; KassH, 4. 2.
- 14 - 2004, 6S.185/2003, E. 1; KassH, 12. 3. 2004, 6S.47/2004, E. 2.3 und 2.4). Der An- trag galt dann für den ganzen Zeitraum, in dem der Täter den Tatbestand ohne Un- terbrechung erfüllt hatte (BGE 118 IV 325, 330; 121 IV 172, 175; 126 IV 131, 132; BSK STGB I-RIEDO, Art. 31 StGB N 23). Mit BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht die Rechtsfigur des Einheitsdelikts nunmehr weitestgehend (mit Ausnahme der tat- bestandlichen bzw. natürlichen Handlungseinheit) aufgegeben, so dass bei mehre- ren Tathandlungen im Regelfall auch die Antragsfristen je gesondert zu laufen be- ginnen, wobei im Zusammenhang mit der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB indes weiterhin von einem Dauerdelikt ausgegangen werden soll (BGE 132 IV 49, 53 ff.; BSK StGB I-Riedo, Art. 31 StGB N 24 f. m.w.H.). Die Frist zur Erhebung des Strafantrags beginnt gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Einerseits liegt ein seitens der Privatklägerin 3 als Mutter der Privatkläger 1 und 2 sowie deren Vaters E._____ am 19. bzw. 22. Oktober 2018 unterzeichneter Strafantrag wegen angebli- cher Tätlichkeiten des Beschuldigten im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 4. Oktober 2018 bei den Akten (Urk. D3/2/1-2). Ferner wurde am 3. Juni 2019 hinsichtlich zwi- schen ca. 1. Januar 2017 bis 4. Oktober 2018 angeblich begangener Tätlichkeiten durch den Beschuldigten auch Strafantrag durch die Beiständin der Privatkläger 1 und 2 erhoben (Urk. D3/2/3). Das Antragsrecht des gesetzlichen Vertreters und je- nes der Erwachsenenschutzbehörde ist ein je selbständiges (BGE 127 IV 193, 194 ff., Pra 2002, Nr. 11, 49 ff.; Urteil BGer 6B_396/2008 E. 3.3.1.), was insbesondere für die Fristberechnung und für die Ausübung des Rückzugsrechts von Bedeutung ist (BSK StGB I-RIEDO, Art. 30 StGB N 37 m.w.H.). Die Vertretungsbeiständin der Privatkläger 1 und 2 wurde jeweils am 2. April 2019 im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB für die Dauer des Strafverfahrens ernannt, wobei gemäss den massgebenden Entscheiden der KESB zu ihrem Aufgabenbereich – zufolge möglicher Interessens- kollisionen – insbesondere auch deren Vertretung im vorliegenden Strafverfahren zählen sollte (Urk. D3/7/6-7). Die Vertretungsbeiständin der Privatkläger 1 und 2 hat deshalb die erforderlichen Strafanträge innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 3- Monatsfrist erhoben.
E. 3 Bezüglich Anklageziffer 3 bestreitet der Beschuldigte unverändert, dass
- er die Privatklägerin 3 an den Armen fixiert habe,
- er an ihr längeren Oralverkehr vorgenommen bzw. er ihren Vaginal- und Anal- bereich geküsst habe, sowie
- die ihm vorgeworfenen Handlungen zudem für ihn erkennbar gegen den Willen der Privatklägerin 3 erfolgt seien (Urk. D1/5/4 S. 8 f.; Prot. II S. 32 ff.).
E. 3.1 Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe konstant (Urk. D3/4/1 S. 2 f.; Urk. D1/5/4 S. 16 ff.; Prot. I S. 44 ff.; Prot. II S. 38 f.). Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme räumte er lediglich ein, dass es im Jahr 2018 zu einem Vorfall ge- kommen sei, bei welchem er den Privatkläger 1 angefasst habe, indem er ihn am Pullover gepackt und in die Wohnung gezogen habe, da er ein Hinunterfallen des auf dem Fenstersims im 4. Stock sitzenden Privatklägers 1 befürchtet habe (Urk. D3/4/1 S. 3). Im Übrigen macht der Beschuldigte geltend, die Privatkläger 1 und 2 würden die Unwahrheit angeben, da sie seitens der Privatklägerin 3 entsprechend manipuliert worden seien (Urk. D1/5/4 S. 17; Prot. I S. 48 f., Prot. II S. 38).
- 59 -
E. 3.2 Die Ausführungen des Beschuldigten wirken nicht unglaubhaft. Letztlich erge- ben sich daraus keine massgeblichen Aufschlüsse hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts.
E. 3.3 Hinsichtlich des ihm in Anklageziffer 5.4. gemachten Vorwurfs räumte der Be- schuldigte vor Vorinstanz wie auch heute ein, dass es einen entsprechenden Vorfall gab. Er stellte die Sachlage hingegen so dar, dass ihn die Privatklägerin 3 damals nicht habe gehen lassen und er sie fixiert habe, damit sie ihn nicht schlagen könne. Sie habe nicht von ihm abgelassen und sei zum Lift gekommen. Er habe sich zu- rückziehen wollen und habe sie dann an den Handgelenken genommen, aufgeho- ben und auf die Seite gestellt (Prot. I S. 41; Prot. II S. 36). Auffällig erscheint, dass der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme noch an- gegeben hatte, dass ihm der Vorfall mit dem Fahrstuhl nichts sage und er pauschal zu Protokoll gab, mehrmals gegangen zu sein, weil er mehrmals die Beziehung zur Privatklägerin 3 habe beenden wollen (Urk. D1/5/4 S. 12). Seine Aussagen erweisen sich insgesamt als teilweise nicht kohärent, was auffällig erscheint. Die von ihm ge- wählte Formulierung, wie er die Privatklägerin 3 körperlich angegangen sei (er habe sie an den Handgelenken fixiert, aufgehoben und auf die Seite gestellt) lässt sich aber mit der Schilderung der Privatklägerin 3, wonach er sie richtig gepackt, fixiert und aus dem Lift geschmissen habe, in Übereinstimmung bringen.
E. 3.4 Auch die sachlichen Beweismittel vermögen an der Beweislage hinsichtlich des strittig gebliebenen Anklagesachverhalts nichts zu ändern. Die entsprechenden Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 69 E. VII.4.d-e) erweisen sich als zutreffend. Darauf ist ebenfalls zu verweisen. Insbesondere die unspezifischen Hinweise auf Gewalt, grenzüberschreitendes Verhalten etc. in den von der Vertretung der Privatklägerin 3 genannten Urkunden (Urk. 103 S. 4 f.: Urk. D1/9/4, D1/9/6, D1/10/3-4, D1/13/18) können nicht als wesentliche Indizien zur Erstellung des vorliegenden konkreten An- klagevorwurfs dienen. Die neu im Berufungsverfahren eingereichten Gutachten und Haaranalysen sowie Dokumente aus anderen Strafverfahren (Urk. 90/1-2, 99/1-3, 105/1-8) befassen sich schliesslich ebenfalls nicht mit den konkreten Anklagevor- würfen und können somit auch nichts Wesentliches zur Sachverhaltserstellung bei- tragen.
4. Aus der vorgenommenen Beweiswürdigung folgt, dass nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 – gegen ihren Willen – an den Handgelenken gepackt oder am Hals gewürgt hat, so dass sie dadurch keine Luft mehr bekommen hat, dass er die Privatklägerin 3 zu Boden geworfen hat, dass er sie mit dem Fuss gegen ihr Gesäss trat, dass die Privatklägerin 3 ihn mit Händen und Füssen schlug bzw. sich dadurch zur Wehr setzte, dass er die angeklagten Ver- letzungsfolgen der Privatklägerin 3 (bewusst) verursacht hat, sowie dass die ihm in subjektiver Hinsicht gemachten Vorwürfe seines Handelns vorliegen, d.h. dass die sexuellen Handlungen und sein Vorgehen für ihn erkennbar gegen den Willen der Privatklägerin 3 erfolgten. Der Beschuldigte ist demnach – wie bereits vor Vorinstanz
– diesbezüglich vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- 42 - H. Anklageziffer 2
E. 3.5 Weiter wurde seitens der Verteidigung vor Vorinstanz eingewandt, dass sich der Anklageschrift in Bezug auf Anklageziffer 1 ferner kaum entnehmen liesse, über welchen expliziten und/oder konkludenten Willensäusserungen der Privatklägerin 3 sich der Beschuldigte hinweggesetzt haben soll (Urk. 53 S. 13). Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 69 E. III. 8.c) sind in der Anklageschrift alle notwendigen Informationen enthalten, welche auf das Vorliegen oder das Nichtvorliegen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schliessen lassen. Eine gehörige Verteidigung des Beschuldigten war somit jederzeit gewährleistet und das Anklageprinzip wurde rechtsgenügend ge- wahrt. 4.1. Seitens der Verteidigung wurde schliesslich vor Vorinstanz vorgebracht, dass der Beurteilung der Anklageziffer 5 Ziffern 1-3 das Verfahrenshindernis der Verjäh- rung entgegenstehe, soweit Tathandlungen als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien, da diese länger als 3 Jahre zurücklägen. Gleiches habe in Bezug auf Anklageziffer 6 zu gelten, weil vor dem Hintergrund der ungenauen zeitlichen Angaben in der An- klage zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden müsse, dass diese be- reits verjährt seien, zumal davon auszugehen sei, dass die Vorfälle den Zeitraum von ca. anfangs 2017 bis Oktober 2018 und – nicht wie in der Anklageschrift ausge- führt – den Zeitraum von ca. 9. Dezember 2018 bis 4. Oktober 2019 beträfen (Urk. 47 S. 6).
- 18 - 4.2. Bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB handelt es sich um Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB, deren Strafverfolgung und Strafe in drei Jahren verjäh- ren (Art. 109 StGB). Die Verjährung beginnt unter anderem mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, oder wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit aus- führt (Art. 104 i.V.m. Art. 98 lit. a und b StGB). 4.3. Seitens der Vorinstanz wurde hinsichtlich dieser Vorfrage der Verteidigung zu- erst erwogen, dass es Gegenstand der Sachverhaltserstellung sei, wann sich die einzelnen Delikte ereignet hätten, wobei es sich bei den angeklagten Vorfällen um isolierte, jeweils in sich abgeschlossene Tathandlungen handle, auch weil sich der Anklageschrift keine Hinweise entnehmen liessen, dass die einzelnen angeklagten Sachverhalte in einem sachlichen Zusammenhang stehen würden (Prot. I S. 30; Urk. 69 E. III.3.c bzw. 5.b). Im Rahmen der Prüfung der Sachverhaltserstellung hielt die Vorinstanz mit zutreffender Begründung fest, dass angesichts ihrer Urteilsfällung am 7. Januar 2021 die Anklageziffern 5.1, 5.2, 5.3 und 5.5 hinsichtlich der angeklag- ten wiederholten Tätlichkeiten verjährt seien (Urk. 69 E. XI. 1.a-c), was sich als kor- rekt erweist. Diesbezüglich hat eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Dem- nach wird lediglich zu prüfen sein, ob die Nötigung gemäss 5.3 und die Tätlichkeiten gemäss 5.4 vorliegen. 4.4. Hinsichtlich der in Anklageziffer 6 enthaltenen Tatvorwürfe ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 8) – so oder an- ders nicht vom Eintritt der Verjährung auszugehen, weil der Beschuldigte diesbezüg- lich unter anderem (auch) der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von 219 StGB angeklagt wird und die entsprechende Verjährungsfrist ange- sichts der angeklagten (eventual-)vorsätzlichen Begehung des Delikts (vgl. Anklage Urk. D1/15/2 S. 11: Der Beschuldigte wusste, dass er die Geschädigten durch das Erteilen von Schlägen oder durch anderweitige tätliche Angriffe in ihrer seelischen Entwicklung gefährden könnte und nahm dies in Kauf) im Sinne von Art. 219 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB 10 Jahre beträgt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). 5.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre-
- 19 - chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insge- samt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.). 5.2. Es ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid seitens der Anklagebe- hörde vollumfänglich angefochten wurde (vgl. Urk. 70; Urk. 101), weshalb dieser auch nicht teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. III. Materielles A. Tatvorwurf Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. D1/15/2). B. Anerkennungen des Beschuldigten
1. Seitens des Beschuldigten wurde hinsichtlich des ihm in Anklageziffer 1 enthal- tenen Anklagevorwurfs auch heute anerkannt, dass er die Privatklägerin 3
- (leicht) am Hals gepackt und nach hinten gedrückt habe,
- zu küssen und ihr dabei die Zunge in den Mund zu stecken versucht habe,
- auf der Haut im Vaginalbereich berührte, wobei er auch mit ein bis drei Fingern in ihre Scheide eindrang, sowie
- dass er sich mit seinem Glied bis zum Orgasmus von hinten an den Ober- schenkeln und dem Vaginalbereich der Privatklägerin 3 gerieben habe (Urk. D1/5/4 S. 4 f.; Prot. II S. 24 ff.).
2. Bezüglich Anklageziffer 3 anerkennt der Beschuldigte unverändert, dass
- 20 -
- er der Privatklägerin 3 die Hose ausgezogen habe und begonnen habe, sie oral zu befriedigen (Urk. D1/5/4 S. 8; Prot. I S. 38; Prot. II S. 32 f.).
E. 4 Den ihm in Anklageziffer 4 vorgehaltenen Anklagevorwurf bestreitet der Be- schuldigte vollumfänglich (Urk. D1/5/4 S. 9 f.; Prot. I S. 39; Prot. II S. 34 f.).
E. 4.1 Die Ausführungen der Privatklägerin 3 erweisen sich als insgesamt ebenfalls nicht unglaubhaft.
E. 4.2 Allerdings lassen sich in ihrem Aussageverhalten gewisse Auffälligkeiten fest- stellen: So gab die Privatklägerin 3 mehrfach zu Protokoll, dass die Privatkläger 1 und 2 unpräzise aussagen würden, welche Bemerkung nicht notwendig erscheint, sollte sie den Angaben der Privatkläger 1 und 2 trauen: So machte sie im Einzelnen geltend, der Privatkläger 1 habe auch Angst vor einer Befragung, weil er meine, nicht mehr alles so genau zu wissen (Urk. D1/4/4 S. 14) bzw. sei ihr aufgefallen, dass sich die Privatklägerin 2 nicht mehr so gut an einen Vorfall erinnern könne. Sehr bemerkenswert erscheint ferner der Folgesatz der Privatklägerin 3, dass sie versuche, ihre Kinder möglichst nicht zu beeinflussen. Diese Aussage erscheint auch deshalb auffällig, weil die Privatklägerin 3 angab, (lediglich) zu versuchen, die Privatkläger 1 und 2 nicht zu beeinflussen, womit sie eine Beeinflussung ihrerseits gerade nicht ausschliesst.
E. 4.3 Auch ergeben sich Auffälligkeiten hinsichtlich der angeblich zwischen den Pri- vatklägern 1 und 2 und dem Beschuldigten ausgetauschten Kommunikation: So hät- te die Privatklägerin 2 ihr im Zusammenhang mit dem Vorfall in G._____ erzählt, dass der Beschuldigte sie geschubst habe. Sie sei mit dem Rücken auf den Boden gefallen in den Schnee oder auf einen Stein; es sei etwas hartes gewesen. Sie habe sich wehgetan und habe geweint. Dann soll der Beschuldigte gesagt haben, sie ha- be es nicht anders verdient. Als sie diesen Satz von der Privatklägerin 2 gehört ha- be, habe sie gewusst, dass die Privatklägerin 2 die Wahrheit sage, weil der Be- schuldigte diesen Satz immer zu ihr gesagt habe und die Privatklägerin 2 dies gar nicht habe wissen können (Urk. D1/4/4 S. 14), was allerdings gerade nicht zutrifft, zumal die Privatklägerin 2 dieselben angeblichen Worte des Beschuldigten – zumin- dest teilweise – im Zusammenhang mit dem Vorfall mit dem Velo vorbrachte (s. obenstehend unter E. 2.1.). Ausserdem ist nicht auszuschliessen, dass die Privat- klägerin 2 ebenfalls hörte, wie der Beschuldigte die Worte gegenüber der Privatklä-
- 60 - gerin 3 verwendete und diesen Satz nachgesagt hat, oder sogar davon in ihren Schilderungen beeinflusst wurde.
E. 4.4 Unklar bleibt auch, wie die Privatklägerin 3 auf neun Vorfälle kommt, über wel- che ihr der Privatkläger 1 gemäss ihrer Sachdarstellung offenbar berichtet haben soll (Urk. D3/5/1 S. 2), demgegenüber der Privatkläger 1 die Polizei (lediglich) über fünf Vorfälle unterrichtet hat (vgl. Urk. D3/1/2 S. 2 f.; Urk. D3/3/3 S. 1 ff.).
E. 4.5 Seltsam mutet auch der Umstand an, dass die Privatklägerin 3 schilderte, dass sie bei einem Vorfall, anlässlich welchem der Privatkläger 1 vom Beschuldigten ge- schubst worden sein soll, dabei gewesen sein will und zum Beschuldigten gesagt haben soll, dass ihre Kinder nicht gestossen werden würden (Urk. D3/5/1 S. 2), demgegenüber der Privatkläger 1 diesen Vorfall nicht erwähnte bzw. angab, dass die Privatklägerin 3 nie gesehen habe, wie der Beschuldigte ihn tätlich angegangen habe und ihn lediglich einmal gerügt habe, weil der Beschuldigte ihn im Spiel mit ei- nem schwingenden Tuch am Nacken-/Schulterbereich "gefitzt" habe (Urk. D3/3/3 00:41:45), womit es sich offensichtlich nicht um denselben Vorfall handelt.
E. 4.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Privatklägerin 3 keinen der ange- klagten Vorfälle zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 unmittelbar wahrgenommen hat, wodurch der Beweiswert ihrer Aussagen eingeschränkt wird. Aus ihren insge- samt zwar als nicht unglaubhaft einzustufenden Schilderungen lassen sich immerhin gewisse Auffälligkeiten und erhebliche Inkohärenzen zur Sachdarstellung der Privat- kläger 1 und 2, und da insbesondere hinsichtlich der Anzahl der angeblichen Über- griffe, feststellen. Ausserdem lässt sich eine Beeinflussung ihrerseits auch gestützt auf ihre eigenen Ausführungen nicht ausschliessen. Auch wenn – im Ergebnis ein- hergehend mit der zutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 9) – nicht erstaunen muss, wenn die Aussagen der Kindeseltern von denjenigen der Pri- vatkläger 1 und 2 abweichen, weil dies meistens so sei, wenn Menschen nicht eige- ne Erlebnisse, sondern welche vom Hörensagen berichten (ähnlich die Vertretung der Privatkläger 1 und 2: Urk. 102 S. 6), vermag sich dieser Umstand letztlich nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken. Auch anhand der Aussagen der Privat- klägerin 3 lässt sich demnach der in Frage stehende Anklagesachverhalt nicht er- stellen.
- 61 -
E. 5 Bezüglich Anklageziffer 5 bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfah- ren den Vorfall gemäss Ziffer 5.3. gänzlich (Prot. I S. 41 f.; Prot. II S. 36 f.). Bezüg- lich Anklageziffer 5.4 bestreitet der Beschuldigte insbesondere,
- dass er der Privatklägerin 3 Hämatome an den Oberarmen zugefügt habe (Prot. I S. 41; Prot. II S. 36).
E. 5.1 E._____ traf im Wesentlichen eher karge aber durchaus glaubhafte Aussagen. Zu erwähnen bleibt, dass auch er die Vorfälle nicht unmittelbar wahrnahm, sondern angab, diese lediglich aus den Erzählungen der Privatkläger 1 und 2 zu kennen.
E. 5.2 Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 69 E. XII.5.2.c) lassen seine Aussagen zum Traum der Privatklägerin 2, in welchem ihr der Beschuldigte nachgerannt sei (Urk. D1/6/1 S. 4), nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen, wurde dies doch von keiner der beteiligten Personen erwähnt. Die ein- zelnen Vorfälle schilderte E._____ zudem lediglich oberflächlich und mit wenigen Details versetzt und konnte auch keine Hinweise auf die Anzahl der Vorfälle machen (Urk. D1/6/1 S. 2 ff.; Urk. D3/5/2 S. 1 ff.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 E. XII.5.2.c).
E. 5.3 Zusammenfassend lässt sich der Anklagesachverhalt gestützt auf die nicht un- glaubhaften, aber letztlich wenig detaillierten Angaben von E._____ ebenfalls nicht erstellen.
6. Keine massgebenden Rückschlüsse hinsichtlich der Erstellung des Anklagesa- chverhalts lassen sich schliesslich auch durch die diesbezüglich wenigen Aussagen der Grossmutter der Privatkläger 1 und 2, J._____ (Urk. D1/6/5 S. 6), ziehen. Auch die übrigen Beweismittel vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorliegenden Beweise keinen rechtsgenügenden Schluss zulassen, dass sich die anklagegegenständlichen Vorfäl- le entsprechend abgespielt haben. Die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 enthalten hinsichtlich mehrerer Vorfälle beträchtliche Widersprüche und Inkohärenzen. Aus- serdem bestehen Indizien, welche für eine Einflussnahme insbesondere auch sei- tens der Privatklägerin 3 sprechen. Ferner lassen sich in der Sachdarstellung der Privatklägerin 3 gewisse Auffälligkeiten und erhebliche Inkohärenzen zur Sachdar- stellung der Privatkläger 1 und 2, und da insbesondere hinsichtlich der Anzahl der angeblichen Übergriffe, feststellen. Schliesslich ergibt auch die Würdigung der weite- ren Beweismittel kein kohärentes Bild, wie der Beschuldigte gegenüber den Privat- klägern 1 und 2 vorgegangen sein soll, auch wenn – einhergehend mit der Vo- rinstanz (Urk. 69 E. XII.6.) – nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es zu
- 62 - gewissen Einwirkungen des Beschuldigten kam. Das inkohärente Beweisbild ver- mag sich allerdings nicht zum Nachteil des Beschuldigten auszuwirken. Aufgrund der verbleibenden unüberwindbaren Zweifel lässt sich der anklagegegenständliche Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte ist folglich hinsichtlich Anklageziffer 6 vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB und der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. M. Ergebnis Einzig der Anklagesachverhalt hinsichtlich Anklageziffer 5.4 erweist sich als teilweise erstellt. Im übrigen Umfang ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt und ist der Be- schuldigte freizusprechen.
- 63 - IV. Rechtliche Würdigung A. Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. c StGB (Anklageziffer 5.4)
1. Nach Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlich- keiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge ha- ben. Eine Tätlichkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei "einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physi- schen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat" vor (BGE 117 IV 14, 17). Typische Beispiele hierfür sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur, Haarabschnei- den, Begiessen mit Flüssigkeiten etc. (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 3). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Angriff muss rechtswidrig sein (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 21).
2. Fraglich ist, ob die erstellte Tathandlung, wonach der Beschuldigte die Privatklä- gerin 3 an den Handgelenken oder Armen packte, fixierte, sie aufhob und auf die Seite stellte, eine Tätlichkeit im Sinne einer das allgemein übliche und gesellschaft- lich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen ist. Die Tathandlung ist als erhebliche physische Einwirkung zu qualifizieren und hat, wie die oben beschriebenen typischen Beispiele, durchaus auch ein demütigendes und nach den heutigen gesellschaftlichen Vorstellungen grenzüberschreitendes Element. Entscheidend ist aber, dass die Privatklägerin 3 den Beschuldigten daran hindern wollte, sich mit dem Lift aus dem Konflikt zu entfernen, und ihn dabei auch mehrfach und auch unmittelbar vor dessen Tathandlung schubste. Wenn die Tat- handlung des Beschuldigten als Tätlichkeit eingestuft würde, müsste das Handeln der Privatklägerin 3 gleichermassen als Tätlichkeit und somit als rechtswidrig einge- ordnet werden. Dann hätte der Beschuldigte in angemessener Weise ihren Angriff abgewehrt. Damit kann im Ergebnis offenbleiben, ob das Handeln des Beschuldig- ten als Tätlichkeit einzustufen ist. Der Beschuldigte ist so oder anders hinsichtlich
- 64 - Anklageziffer 5.4 vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. c StGB freizusprechen. B. Ergebnis Der Beschuldigte ist vorliegend von sämtlichen Vorwürfen, soweit sie nicht gemäss vorstehenden Erwägungen (E. II.4.1 - II.4.3) einzustellen sind, freizusprechen. V. Zivilansprüche A. Rechtliche Grundlagen
1. Die Voraussetzungen der Gutheissung eines Schadenersatzanspruches be- stimmen sich nach Art. 41 OR. Voraussetzung für die Zusprechung von Schadener- satz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Grundsätzlich hat das Ge- richt gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist der Sachverhalt in diesen Fällen nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
2. Eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR setzt eine Verletzung von Persönlich- keitsrechten, eine immaterielle Unbill, voraus und kann nur zugesprochen werden, wenn die Schwere der Verletzung nicht anders wiedergutzumachen ist (BGE 131 III 26 E. 12.1.). Die Persönlichkeitsverletzung muss widerrechtlich sein, d.h. es dürfen keine Rechtfertigungsgründe für den Eingriff vorliegen. Zu berücksichtigen ist, wie der Verletzte in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betrof- fen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer v. 17.05.2003, 6S.232/2003 E. 2.1 = Pra 93/2004 Nr. 144). Nebst dem Vorliegen einer sog. immate- riellen Unbill sowie der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung muss die Handlung des Haftpflichtigen adäquat kausal für den Eingriff sein. Das Gesetz nennt als Mass für die Höhe der Genugtuung ausschliesslich die Art und Schwere der kör- perlichen und seelischen Verletzung, doch sind auch die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, die Möglichkeit, durch eine
- 65 - Geldzahlung den seelischen Schmerz etwas auszugleichen (BGE 118 II 410 E. 2.a), in Erwägung zu ziehen (vgl. zum Ganzen: OFK-FISCHER, Art. 49 OR N 1 ff.).
- 66 - B. Würdigung
E. 6 Auch I._____ wurde als Zeugin einvernommen und wurde in dieser Eigenschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage ver- pflichtet (vgl. Urk. D1/6/1), was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Sie gab an, eine Bekannte und Freundin der Privatklägerin 3 gewesen zu sein, bevor jene den Kontakt zu ihr abgebrochen und sie überall blockiert habe (Urk. D1/6/4 S. 2 f.). An- gesichts dieser früheren Freundschaft bzw. deren abrupter Beendigung durch die Privatklägerin 3 kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin den involvier- ten Personen und insbesondere der Privatklägerin 3 völlig unbeeinflusst gegenüber- steht. Auch die Glaubwürdigkeit ihrer Person erscheint dadurch etwas herabgesetzt zu sein. Allerdings steht auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum.
E. 7 Schliesslich wurde auch J._____ als Zeugin einvernommen und wurde in die- ser Eigenschaft ebenfalls unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahr-
- 29 - heitsgemässen Aussage verpflichtet (vgl. Urk. D1/6/5), was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Bei ihr handelt es sich um die Mutter der Privatklägerin 3 (Urk. D1/6/5 S. 2), weshalb auch sie den involvierten Personen gegenüber nicht unbetei- ligt erscheint und eine Voreingenommenheit nicht auszuschliessen ist. Auch bei ihr steht indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund.
E. 8 Keine Angaben zu einen der anklagegegenständlichen Vorfälle vermochte der als Zeuge einvernommene K._____ zu treffen, weshalb seine Aussagen vorliegend nur insofern von Bedeutung sind, als sie aufgrund eines Vorfalls am … Festival am
26. Mai 2017 einen Einblick in das emotionale und von beidseitiger Gewalt geprägte Beziehungsmuster des Beschuldigten und der Privatklägerin 3 zu geben scheinen, worauf die Vorinstanz bereits einlässlich einging und dabei die zutreffenden Schlüs- se zog (vgl. Urk. 69 E. VI.1.e). Auch K._____ wurde als Zeuge einvernommen und wurde in dieser Eigenschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahr- heitsgemässen Aussage verpflichtet (vgl. Urk. D1/6/2), was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Er gab an, sowohl den Beschuldigten wie auch die Privatklägerin 3 davor etwa zwei bis drei Mal gesehen zu haben, wobei er mit keiner der beiden Personen befreundet sei (Urk. D1/6/2 S. 2). Anlass, ihn als voreingenommen zu be- trachten, besteht vor diesem Hintergrund nicht. G. Anklageziffer 1
E. 9 Mai 2019 (Urk. D1/4/4 S. 8). Auch diese Schilderungen erweisen sich als detail- liert und geben die damals bestehende Situation und die zwischen dem Beschuldig- ten und ihr geführte Kommunikation lebensnah wieder. Authentisch wirken ihre Aus- sagen insbesondere auch deshalb, weil sie eigene Unzulänglichkeiten und diesbe- züglich insbesondere ihre mehrfache Provokation des Beschuldigten offen darlegt ("Ich bin ausgerastet" bzw. "Ich ging ihm nach und schubste ihn" oder "ich ging ihm nach und schubste ihn im Lift erneut"; vgl. Urk. D1/4/4 S. 8) und ihre durch den Be- schuldigten zugefügten körperlichen Beeinträchtigungen nicht dramatisiert ("Normale blaue Flecken": Urk. D1/4/4 S. 8). Somit erweist sich auch ihre Sachdarstellung be- treffend Anklageziffer 5.4 als glaubhaft.
Dispositiv
- Der Beschuldigte D._____ ist der weiteren eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
- Die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 1-3 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
- Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1-3 werden abgewiesen.
- Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt. - 69 -
- Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 9'200.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 3
- Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instan- zen, einschliesslich derjenigen des Beschwerdeverfahrens UB190134, der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger- schaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 93 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils. - 70 -
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. März 2022
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Geschäfts-Nr.: SB210156-O/U/cs Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. Spiess, Präsident, Oberrichter lic. iur. Wenker und Ersatzoberrichterin lic. iur. Laufer sowie Gerichtsschreiber MLaw Huter Urteil vom 22. März 2022 in Sachen Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin lic. iur. Kauf, Anklägerin und Berufungsklägerin sowie
1. A._____,
2. B._____,
3. C._____, Privatkläger und Anschlussberufungskläger 1, 2 unentgeltlich verbeiständet durch Rechtsanwältin MLaw X1._____, 3 unentgeltlich verbeiständet durch Rechtsanwältin X2._____, gegen D._____, Beschuldigter und Berufungsbeklagter amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____,
- 2 - betreffend sexuelle Nötigung etc. Berufung gegen Urteil und Beschluss des Bezirksgerichtes Hinwil vom
7. Januar 2021 (DG200008)
- 3 - Anklage: Die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 22. Juli 2020 (Urk. D1/15/2) ist diesem Urteil beigeheftet. Beschluss der Vorinstanz:
1. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 gemäss Anklagezif- fern 5.1, 5.2, 5.3 und 5.5 wird eingestellt.
2. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 betreffend den Vorfall in G._____ wird eingestellt. Urteil der Vorinstanz:
1. Der Beschuldigte wird vollumfänglich freigesprochen.
2. Die Privatkläger 1 bis 3 werden mit ihren Zivilklagen auf den Weg des Zivilpro- zesses verwiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf: Fr. 6'000.– ; die weiteren Auslagen betragen: Fr. 3'000.– Gebühr für das Vorverfahren Fr. 627.– Auslagen Fr. 14.– Entschädigung Zeuge Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Oberge- Fr. 1'000.– richt des Kantons Zürich (UB190134) Kosten amtliche Verteidigung (inkl. Barauslagen und Fr. 30'000.– MwSt) Kosten unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklä- Fr. 21'500.– gerin 3 (inkl. Barauslagen und MwSt)
- 4 -
4. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens, der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten sowie die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 3 werden vollumfänglich und definitiv auf die Staatskasse genommen. Berufungsanträge:
a) Der Vertreterin der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich: (Urk. 70 S. 1 f.; Urk. 101 S. 1 f.)
1. Das Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Januar 2021 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Der Beschuldigte sei folgender Straftaten schuldig zu sprechen: − der mehrfachen sexuellen Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB, − der mehrfachen Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b StGB, − der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, − der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB, − der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB, − der wiederholten Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB.
3. Der Beschuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 55 Monaten sowie mit einer Busse von Fr. 5'000.– zu bestrafen.
4. Es sei eine Ersatzfreiheitsstrafe von 50 Tagen bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse festzusetzen.
5. Es sei über die Zivilansprüche der Privatklägerschaft zu entscheiden.
6. Dem Beschuldigten seien die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
- 5 -
b) Der Verteidigung des Beschuldigten: (Urk. 104 S. 2 ff.; Prot. II S. 42)
1. Die Verteidigung macht ein Verfahrenshindernis in Form des Verstosses gegen den Grundsatz "ne bis in idem" betreffend Vorhalt gemäss Anklageziffer 1 gel- tend (Art. 339 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 323 Abs. 1 sowie Art. 11 Abs. 1 StPO). Entsprechend sei auf diesen Anklagepunkt nicht einzutreten;
2. Die Verteidigung macht gestützt auf Art. 339 Abs. 2 lit. b StPO hinsichtlich der Anklageziffern 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 sowie der Anklageziffer 6, soweit die Tat- handlungen als Tätlichkeiten qualifiziert werden, das Verfahrenshindernis von rechtsgültigen Strafanträgen geltend. Entsprechend seien diese Verfahren ein- zustellen;
3. Die Verfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 gemäss Anklageziffern 5.1, 5.2, 5.3 sowie 5.5 so- wie die Verfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 gemäss Anklageziffer 6 (Vorfall G._____) seien infolge eingetretener Verjährung einzustellen;
4. Der Beschuldigte sei im Übrigen vollumfänglich freizusprechen;
5. Die Privatkläger 1 - 3 seien mit ihren Zivilklagen auf den Weg des Zivilprozes- ses zu verweisen;
6. Die Kosten der Untersuchung und der gerichtlichen Verfahren sowie der amtli- chen Verteidigung des Beschuldigten seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen.
c) Der Vertreterin der Privatkläger 1 und 2: (Urk. 102 S. 1)
1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und ange- messen zu bestrafen.
- 6 -
2. Es sei festzustellen und im Dispositiv ausdrücklich festzuhalten, dass der Be- schuldigte aus den eingeklagten Straftathandlungen dem Grundsatze nach ge- genüber den Privatklägern 1 und 2 schadenersatzpflichtig ist.
3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, dem Privatkläger 1 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Mai 2018 und der Pri- vatklägerin 2 eine Genugtuung in der Höhe von Fr. 2'000.– zuzüglich 5 % Zins seit dem 8. Mai 2018 zu bezahlen.
4. Eventualiter sei das Verfahren betreffend Zivilforderungen auf den Zivilweg zu verweisen.
5. Den Privatklägern 1 und 2 sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschuldigten.
d) Der Vertreterin der Privatklägerin 3: (Urk. 103 S. 1 f.)
1. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom 7. Januar 2021 sei der Beschuldigte im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen.
2. In Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Urteils des Bezirksgerichts Hinwil vom
7. Januar 2021 sei der Beschuldigte zu verpflichten, der Privatklägerin 3 eine Genugtuung in Höhe von Fr. 15'000.– zuzüglich 5 % Zins seit 9. Dezember 2016 zu bezahlen. Sodann sei festzustellen, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 aus den eingeklagten Straftathandlungen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig ist.
3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, inklusive diejenigen der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklägerin 3, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen, wobei die Kosten für die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Privatklägerin 3 vorab aus der Gerichtskasse zu erstatten seien.
- 7 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte
1. Das Bezirksgericht Hinwil entschied mit Urteil und Beschluss vom 7. Januar 2021 im Verfahren DG200008 wie eingangs im Dispositiv wiedergegeben. Gegen diesen Entscheid wurde seitens der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (her- nach Staatsanwaltschaft oder Anklagebehörde) sowie der Privatkläger 1 und 2, je- weils fristgerecht, Berufung angemeldet (Urk. 62 u. 63). Während seitens der Staatsanwaltschaft in der Folge fristgerecht die Berufungserklärung eingereicht wur- de (Urk.70), zogen die Privatkläger 1 und 2 die angemeldete Berufung mit Eingabe vom 26. Februar 2021 wieder zurück (Urk. 72). Mit Präsidialverfügung vom 15. März 2021 (Urk. 75) wurde dem Beschuldigten sowie den Privatklägern unter Hinweis auf die Berufungserklärung der Staatsanwaltschaft Frist zur Erhebung einer Anschluss- berufung bzw. zum Antrag auf Nichteintreten angesetzt. Mit Eingabe vom 7. April 2021 liess die Privatklägerin 3 (Urk. 77) und mit Eingabe vom 9. April 2021 liessen die Privatkläger 1 und 2 jeweils Anschlussberufung erklären. Mit Präsidialverfügung vom 15. April 2021 (Urk. 79) wurden diese Anschlussberufungen dem Beschuldigten sowie der Staatsanwaltschaft zugestellt. Die Vorladungen an die Staatsanwaltschaft, die Privatkläger und den Beschuldigten zur heutigen Berufungsverhandlung ergin- gen am 9. Juni 2021 (Urk. 81). Mit Eingabe vom 18. Oktober 2021 liessen die Pri- vatkläger 1 und 2 ein Gesuch um Ausschluss der Öffentlichkeit mit Ausnahme der akkreditierten Gerichtsberichterstatterinnen und Gerichtsberichters – welchen Aufla- gen hinsichtlich ihrer Berichterstattung aufzuerlegen seien – stellen (Urk. 84), wel- chem seitens des Gerichts mit Beschluss vom 22. November 2021 (Urk. 85) ent- sprochen wurde. Der im Vorfeld zur Berufungsverhandlung mit Eingabe vom 7. März 2022 gestellte Beweisantrag der Privatklägerin 3, sie durch das Gericht zu befragen (Urk. 89), wurde mit Präsidialverfügung vom 9. März 2022 abgewiesen (Urk. 91). Zwei seitens der Privatklägerin 3 gleichentags eingereichte Berichte des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich (Urk. 90/1-2) wurden vom Gericht zu den Ak- ten genommen. Mit Eingabe vom 16. März 2022 reichte die Vertreterin der Privat- kläger 1 und 2 eine Substitutionsvollmacht für Rechtsanwältin lic. iur. X3._____ und für Rechtsanwältin MLaw X4._____ ein (Urk. 94 und 96). Mit Eingabe vom 14. März
- 8 - 2022 (Poststempel: 17. März 2022) beantragte der Vater der Privatkläger 1 und 2, an der Berufungsverhandlung teilnehmen zu dürfen, was ihm mit Stempelverfügung des Präsidenten vom tt.mm. 2022 bewilligt wurde. Die Vertreterin der Privatklägerin 3 reichte mit Eingabe vom 16. März 2022 (Poststempel: 17. März 2022) ein Gutach- ten der Psychiatrischen Universitätsklinik vom 5. Juli 2021 sowie zwei weitere dieses Gutachten betreffende Urkunden ins Recht, welche zu den Akten genommen wur- den (Urk. 98 bis 99/3).
2. Erschienen sind zur heutigen Berufungsverhandlung der Beschuldigte persön- lich in Begleitung seines amtlichen Verteidigers Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, Staatsanwältin lic. iur. Corinne Kauf als Vertreterin der Anklagebehörde, Rechtsan- wältin lic. iur. X3._____ und Rechtsanwältin lic. iur. X4._____ als Vertreterinnen der Privatkläger 1 und 2, die Privatklägerin 3 persönlich in Begleitung ihrer Vertreterin Rechtsanwältin lic. iur. X2._____ sowie E._____ als Vertrauensperson der Privatklä- ger 1 und 2. II. Prozessuales 1.1. Vor Berufungsinstanz machte die Verteidigung erneut geltend, der Strafverfol- gung des als Anklageziffer 1 eingeklagten Sachverhaltes stehe der Grundsatz "ne bis in idem" entgegen, da die Privatklägerin 3 bereits im Jahr 2016 Anzeige gegen den Beschuldigten erstattet habe, in der Folge aber eine Desinteresseerklärung ab- gegeben und die Aussage verweigert habe, weshalb die Anklägerin das Verfahren in Bezug auf diesen Vorwurf mit Verfügung vom 1. Februar 2017 rechtskräftig einge- stellt habe (Urk. 47 S. 2 ff.; Urk. 104 S. 2 f.). 1.2. Seitens der Vorinstanz wurden die rechtlichen Grundlagen des Verbots der doppelten Strafverfolgung (ne bis in idem) grundsätzlich zutreffend erörtert (Urk. 69 E. III.1.b), weshalb – mit nachstehender Ausnahme – darauf zu verweisen ist. Korri- gierend ist darauf hinzuweisen, dass in Art. 320 Abs. 4 StPO – und nicht in Art. 319 Abs. 4 StPO – festgehalten wird, dass eine rechtskräftige Einstellungsverfügung ei- nem freisprechenden Entscheid gleichkommt. Vorliegend stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft hinsichtlich des in Anklageziffer 1 umschriebenen Sachverhalts
- 9 - die Wiederaufnahme eines durch Einstellungsverfügung rechtskräftig beendeten Verfahrens verfügen durfte, da ihr neue Beweismittel oder Tatsachen bekannt wur- den, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person spre- chen, und diese sich nicht bereits aus den früheren Akten ergaben (vgl. Art. 323 Abs. 1 StPO). 1.3. Seitens der Vorinstanz wurde der hinsichtlich der Einstellungsverfügung vom
1. Februar 2017 massgebende Sachverhalt zutreffend dargestellt (vgl. Urk. 69 E. III.1.c): Die Privatklägerin 3 stellte bezüglich des vorliegend unter Anklageziffer 1 angeklagten Sachverhalts am 11. Dezember 2016 Strafantrag (Urk. D2/2). Am
19. Dezember 2016 erklärte sie, für diesen Sachverhalt nicht als Straf- und Privat- klägerin gelten zu wollen (Urk. D2/19). Mit Schreiben gleichen Datums liess die Pri- vatklägerin 3 ferner ihr Desinteresse an der Strafverfolgung verlauten (Urk. D2/21), welches sie in der Folge anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 22. Dezember 2016 bestätigte (Urk. D2/11 S. 3). Die Staatsanwaltschaft stellte darauf- hin das Verfahren mit – zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsener – Einstellungs- verfügung vom 1. Februar 2017 ein (Urk. D2/27). 1.4. Vorliegend ist massgebend, dass die Privatklägerin 3 im Rahmen der früheren Untersuchung zwar in einer polizeilichen Einvernahme detaillierte Aussagen machte, diese alleine aber aufgrund der noch fehlenden Teilnahmerechte zu Ungunsten des Beschuldigten unverwertbar sind (Urk. D2/7). Danach kam es in jenem Verfahren in- folge des Desinteresses der Privatklägerin 3 zu keiner erneuten Einvernahme unter Wahrung der Teilnahmerechte. Anlässlich des vorliegenden Vorverfahrens wurden demgegenüber verwertbare Aussagen der Privatklägerin 3 ergänzt (vgl. Urk. D1/04/02 S. 10 ff.; Prot. I S. 21 ff.). Die Privatklägerin 3 ist nicht Organ der Strafrechtspflege, was nach gewissen Lehrmeinungen dafür spricht, dass ihr – durchaus widersprüchliches – Verhalten nicht dem Staat zugerechnet werden kann und der staatliche Strafanspruch davon unberührt bleibt (vgl. BSK StPO II- GRÄDEL/HEINIGER, Art. 323 StPO N 6). Anderen Lehrmeinungen zufolge kann die spätere Geltendmachung von Beweisen durch die Privatklägerschaft, welche dieser (und der Staatsanwaltschaft) bereits zum Zeitpunkt der Einstellung bekannt waren, aber als rechtsmissbräuchlich beurteilt und deshalb nicht als Wiederaufnahmegrund
- 10 - zugelassen werden (vgl. SK StPO-BOSSHARD/LANDSHUT, Art. 323 N 25; DIKE StPO- SCHMID/JOSITSCH, Art. 323 N 8). Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, gereicht dem Beschuldigten eine allfällige Verletzung des "ne bis in idem"-Grundsatzes vor- liegend aber so oder anders nicht zum Nachteil, da er vollumfänglich freizusprechen ist, womit diese Frage offen bleiben kann (ebenso offen gelassen in Urteil BGer 6B_139/2017 vom 27. September 2017 E. 2.3.2.). 2.1. Seitens der Verteidigung wird ferner – auch vor Berufungsinstanz – einge- wandt, dass hinsichtlich Anklageziffern 5 Ziff. 3 und Ziff. 4 das Verfahrenshindernis fehlender rechtsgültiger Strafanträge der Strafverfolgung entgegenstehen würde bzw. für sämtliche in der Anklageschrift unter Anklageziffer 6 als Tätlichkeiten quali- fizierten Taten kein rechtsgültiger Strafantrag vorliege (Urk. 47 S. 4 ff.; Urk. 104 S. 3 f.). So vermöge es sich laut der Verteidigung insbesondere nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auszuwirken, wenn die Anklagebehörde in der Anklageschrift unge- naue Zeitangaben mache, welche lediglich teilweise in den Anwendungsbereich von Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB (Strafverfolgung von Amtes wegen) fallen. So hätten der Beschuldigte und die Privatklägerin 3 lediglich zwischen ca. Ende Februar 2017 bis Ende August 2017 zusammengelebt und ab dann getrennte Wohnsitze gehabt (vgl. auch Prot. I S. 29). In Anklageziffer 5 Ziff. 3 werde der Tatzeitpunkt auf "ca. im Win- ter 2017" und in Anklageziffer 5 Ziff. 4 auf "ca. im Sommer/Herbst 2018" festgelegt. Zu Gunsten des Beschuldigten müsse demnach davon ausgegangen werden, dass sich die Taten im Winter anfangs 2017 (Anklageziffer 5 Ziff. 3) bzw. zwischen dem 1. und 19. September 2018 (Anklageziffer 5 Ziff. 4) ereignet hätten, da danach das Strafantragserfordernis gegeben sei. Ferner sei dem Beschuldigten hinsichtlich der Privatkläger 1 und 2 (Anklageziffer 6) keine Obhuts- bzw. Garantenpflicht zugekom- men, weshalb Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB nicht einschlägig sei, eine Strafverfolgung von Amtes wegen entfalle und das Strafantragserfordernis deshalb auch diesbezüg- lich nicht erfüllt sei. Da die Privatkläger 1 und 2 erst am 19. Oktober 2018 Strafan- träge wegen Tätlichkeiten, welche der Beschuldigte zwischen dem 1. Januar 2017 und dem 4. Oktober 2018 begangen haben soll, gestellt hätten, bei Antragsdelikten indes lediglich Handlungen in den vergangenen drei Monaten, also zwischen dem
19. Juli 2018 und dem 19. Oktober 2018 erfasst würden, sei angesichts der unpräzi- sen Zeitangaben zu Gunsten des Beschuldigten anzunehmen, dass die Vorfälle –
- 11 - sollten sie sich tatsächlich ereignet haben – vor dem 19. Juli 2018 stattgefunden hät- ten. Zudem habe die Anklage den Zeitraum dieser behaupteten Handlungen entge- gen dem Polizeirapport und entgegen den Aussagen der beiden Kinder und der Kindsmutter von ursprünglich anfangs 2017 bis Oktober 2018 neu auf Dezember 2017 bis Oktober 2018 gelegt, was aktenwidrig sei. Umso mehr sei davon auszuge- hen, dass sämtliche der inkriminierten Handlungen, wenn überhaupt, vor Juli 2018 begangen worden seien (Urk. 47 S. 4 ff.). 2.2. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB wird der Täter für eine Tätlichkeit von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Lebenspartner begeht, sofern sie auf unbestimmte Zeit einen gemeinsamen Haushalt führen und die Tat während dieser Zeit oder bis zu einem Jahr nach der Trennung begangen wurde. Gemäss Art. 126 Abs. 2 lit. a StGB wird der Täter ferner von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an einer Person, die unter seiner Obhut steht oder für die er zu sorgen hat, namentlich einem Kind, begangen hat. Gemäss Art. 31 StGB erlischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten, wobei die Frist mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird, beginnt. Bei einer nicht handlungsfähigen Person ist ihr gesetzlicher Vertreter zum Antrag berechtigt (Art. 30 Abs. 2 StGB). 2.3. Seitens der Vorinstanz wurde erwogen, dass insbesondere vor dem Hinter- grund, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 3 gemeinsame Kinder hätten, davon auszugehen sei, dass sie bis zur Trennung am 4. Oktober 2018 einen ge- meinsamen Haushalt geführt hätten (Urk. 69 E. III.2.c bzw. Prot. I S. 30) bzw. dass die Frist zur Stellung der Strafanträge mit der Ernennung von Rechtsanwältin MLaw X1._____ als Vertretungsbeiständin der Privatkläger 1 und 2 erneut zu laufen be- gonnen habe (Urk. 69 E. III.4.c bzw. Prot. I S. 30). Demnach sei bezüglich der die Privatklägerin 3 betreffenden Vorfälle (Anklageziffer 5 Ziff. 3 u. 4) kein Strafantrag erforderlich bzw. bezüglich der die Privatkläger 1 und 2 betreffenden Vorfälle (An- klageziffer 6) das Strafantragserfordernis erfüllt. 2.4. Im Ergebnis erweist sich die Auffassung der Vorinstanz als richtig, wobei ihre Begründung jeweils äusserst knapp ausfiel und nicht durchgehend überzeugt (Urk. 69 E. III.2.c bzw. 4.c). Massgebend ist vorliegend vorab die Beantwortung der Frage,
- 12 - ab welchem Zeitpunkt und bis wann der Beschuldigte und die Privatklägerin 3 einen gemeinsamen Haushalt auf unbestimmte Zeit führten. Diesbezüglich aufschlussreich sind die Aussagen des Beschuldigten, der Privatklägerin 3 und des Zeugen E._____: Der Beschuldigte gab vor Polizei an, dass er die Privatklägerin 3 seit ca. Juli 2016 kennen würde und sie sich nach einer zwischenzeitlichen Trennung ir- gendwann Ende Januar oder Februar 2017 wieder angenähert hätten, als sie hoch- schwanger gewesen sei. Ca. im Februar 2017 sei er zu ihr an die F._____-strasse gezogen, wo er dann immer gewohnt habe. Ab August 2017 sei er dann ausgezo- gen. Die Privatklägerin 3 sei an die J._____ 1 nach H._____ und er nach I._____ gezogen. Im Januar oder Februar 2018 sei er an die J._____ 2 in H._____ gezogen, wo er ein Zimmer gehabt habe. Darauf seien sie sich näher gekommen und er habe auch bei ihr geschlafen. Sie hätten es wieder probieren wollen und seien dann wie- der irgendwie zusammengekommen. Im August 2018 sei er provisorisch zur Privat- klägerin 3 gezogen, wobei er offiziell immer noch an der J._____ 2 gemeldet gewe- sen sei. Bis September 2018 sei es dann gut gegangen (Urk. D1/5/1 S. 1 ff.). Der Beschuldigte bestätigte ferner, dass sie die Beziehung immer mal wieder beendet gehabt hätten (Urk. D1/5/1 S. 4). Die Privatklägerin 3 gab ihrerseits am 4. Oktober 2018 bei der Polizei an, dass sie seit Juli 2016 bis zum heutigen Tag ein Paar gewe- sen seien, wobei der Beschuldigte immer bei ihr gewesen sei, auch wenn er nicht angemeldet gewesen sei (Urk. D1/4/1 S. 2). Vor Staatsanwaltschaft präzisierte die Privatklägerin 3, dass der Beschuldigte sie in dieser Zeit 30 bis 40 Mal verlassen habe. Wenn sie einen Monat lang ununterbrochen zusammen gewesen seien, sei das eine lange Zeit gewesen (Urk. D1/4/2 S. 6 f.) bzw. gab sie zu Protokoll, dass sie den Beschuldigten schliesslich am 4. Oktober 2018 "vor die Türe gestellt" habe (Urk. D1/4/4 S. 13). Aus den im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhandlung gemach- ten Angaben der Privatklägerin 3 ergeben sich hinsichtlich der Frage der Dauer der Haushaltsgemeinschaft keine massgebenden neuen Aussagen (Prot. I S. 19 ff.). Bestätigt wird die Annahme, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 3 – zu- mindest beinahe durchgängig – während zweier Jahre einen gemeinsamen Haushalt geführt haben, durch die Aussage des Zeugen E._____, welcher aussagte, dass der Beschuldigte zwei Jahre nur zu Hause rumgehockt sei und die Kinder ihn entspre- chend wahrgenommen hätten (Urk. D1/6/1 S. 6), womit der Zeuge die stets bei der
- 13 - Privatklägerin 3 lebenden Privatkläger 1 und 2 meinte. Auch wenn der Beschuldigte zwischenzeitlich ausgezogen ist, ergibt sich aus seinen eigenen Aussagen und den- jenigen der Privatklägerin 3, dass er bis Ende August 2017 und dann spätestens wieder ab August 2018 mit der Privatklägerin 3 zusammengelebt hat, selbst wenn ein anderer Wohnsitz gemeldet war. Unter diesen Gegebenheiten ist erwiesen, dass der Beschuldigte und die Privatklägerin 3 während ihrer Beziehung ab Juli 2016 bis zur endgültigen Trennung am 4. Oktober 2018 vorwiegend zusammenlebten und nie einen mehr als ein Jahr getrennten Haushalt führten. Auch wenn es zahlreiche kurz- zeitige Trennungen gab, führen diese – entgegen der Auffassung der Verteidigung (Prot. I S. 29) – nicht dazu, dass die Beziehung der Privatklägerin 3 und des Be- schuldigten nicht als langdauernde, auf die Zukunft ausgerichtete Beziehung ange- sehen werden kann. Vielmehr rauften sich die beiden Personen immer wieder zu- sammen, weshalb von einer gewissen Langfristigkeit der gemeinsamen Lebenspla- nung und des gemeinsamen Haushalts auszugehen ist, welche Wahrnehmung letzt- lich auch durch die wiedergegebenen, deutlich in diese Richtung weisenden Anga- ben des Zeugen E._____ bestätigt wird. Die Aussage des Beschuldigten vor Vo- rinstanz, er habe sich hauptsächlich bei sich zuhause aufgehalten (Prot. I S. 49), und der Untermietvertrag (Urk. 48/18) vermögen diese Umstände entgegen der Ver- teidigung (Urk. 104 S. 3) nicht in Zweifel zu ziehen. Demnach waren die in Frage stehenden Tätlichkeiten des Beschuldigten gegenüber der Privatklägerin 3 gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. c StGB von Amtes wegen zu verfolgen, womit diesbezüglich kein Strafantragserfordernis besteht. 2.5. Betreffend das Strafantragserfordernis der in Anklageziffer 6 zu Ungunsten der Privatkläger 1 und 2 angeklagten Tätlichkeiten ist vorab die Frage nach dem drei- monatigen Fristbeginn gemäss Art. 31 StGB zu prüfen. Gemäss früherer bundesge- richtlicher Rechtsprechung wurden mehrere Straftaten zu einer rechtlichen Einheit zusammengefasst (sog. Einheitsdelikte), wenn sie identisch oder ähnlich waren und das gleiche geschützte Rechtsgut angegriffen wurde (vgl. BGE 118 IV 325, 328; 121 IV 272, 275 und 126 IV 131, 132, alle im Zusammenhang mit Art. 217 StGB). Die Antragsfrist sollte in solchen Konstellationen erst mit der letzten schuldhaften Hand- lung bzw. Unterlassung zu laufen beginnen (BGE 118 IV 325, 328 f.; 121 IV 272, 275; 126 IV 131, 132 f.; BGer, KassH, 10. 4. 2003, 6S.36/2003, E. 2.2; KassH, 4. 2.
- 14 - 2004, 6S.185/2003, E. 1; KassH, 12. 3. 2004, 6S.47/2004, E. 2.3 und 2.4). Der An- trag galt dann für den ganzen Zeitraum, in dem der Täter den Tatbestand ohne Un- terbrechung erfüllt hatte (BGE 118 IV 325, 330; 121 IV 172, 175; 126 IV 131, 132; BSK STGB I-RIEDO, Art. 31 StGB N 23). Mit BGE 131 IV 83 hat das Bundesgericht die Rechtsfigur des Einheitsdelikts nunmehr weitestgehend (mit Ausnahme der tat- bestandlichen bzw. natürlichen Handlungseinheit) aufgegeben, so dass bei mehre- ren Tathandlungen im Regelfall auch die Antragsfristen je gesondert zu laufen be- ginnen, wobei im Zusammenhang mit der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB indes weiterhin von einem Dauerdelikt ausgegangen werden soll (BGE 132 IV 49, 53 ff.; BSK StGB I-Riedo, Art. 31 StGB N 24 f. m.w.H.). Die Frist zur Erhebung des Strafantrags beginnt gemäss Art. 31 StGB mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt wird. Einerseits liegt ein seitens der Privatklägerin 3 als Mutter der Privatkläger 1 und 2 sowie deren Vaters E._____ am 19. bzw. 22. Oktober 2018 unterzeichneter Strafantrag wegen angebli- cher Tätlichkeiten des Beschuldigten im Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 4. Oktober 2018 bei den Akten (Urk. D3/2/1-2). Ferner wurde am 3. Juni 2019 hinsichtlich zwi- schen ca. 1. Januar 2017 bis 4. Oktober 2018 angeblich begangener Tätlichkeiten durch den Beschuldigten auch Strafantrag durch die Beiständin der Privatkläger 1 und 2 erhoben (Urk. D3/2/3). Das Antragsrecht des gesetzlichen Vertreters und je- nes der Erwachsenenschutzbehörde ist ein je selbständiges (BGE 127 IV 193, 194 ff., Pra 2002, Nr. 11, 49 ff.; Urteil BGer 6B_396/2008 E. 3.3.1.), was insbesondere für die Fristberechnung und für die Ausübung des Rückzugsrechts von Bedeutung ist (BSK StGB I-RIEDO, Art. 30 StGB N 37 m.w.H.). Die Vertretungsbeiständin der Privatkläger 1 und 2 wurde jeweils am 2. April 2019 im Sinne von Art. 306 Abs. 2 ZGB für die Dauer des Strafverfahrens ernannt, wobei gemäss den massgebenden Entscheiden der KESB zu ihrem Aufgabenbereich – zufolge möglicher Interessens- kollisionen – insbesondere auch deren Vertretung im vorliegenden Strafverfahren zählen sollte (Urk. D3/7/6-7). Die Vertretungsbeiständin der Privatkläger 1 und 2 hat deshalb die erforderlichen Strafanträge innerhalb der gesetzlich vorgesehenen 3- Monatsfrist erhoben. 3.1. Seitens der Verteidigung wird ausserdem vorgebracht, dass hinsichtlich Ankla- geziffer 6 aus der Anklage – mit Ausnahme des letzten Vorhalts, welcher mit der
- 15 - Terminierung auf "ca. im Sommer 2018" etwas genauer sei – in keinster Weise ent- nehmen liesse, wann die einzeln aufgeführten Taten begangen worden sein sollen (Urk. 47 S. 6). 3.2. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9, Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Das Gericht ist an den in der Anklage wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (vgl. Art. 350 StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ih- rem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Das Akkusationsprinzip bezweckt zugleich den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und dient dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Per- son muss unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion aus der Anklage erse- hen können, was ihr vorgeworfen wird. Das bedingt eine zureichende Umschreibung der Tat. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidigung richtig vorbereiten kann (statt vieler: Urteil 6B_1010/2020 vom 31. Mai 2021 E.1.2. m.w.H.). Kleinere Ungenauigkeiten in den Orts- und Zeit- angaben führen nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. Allgemein gilt, je gravieren- der die Vorwürfe, desto höhere Anforderungen sind an das Anklageprinzip zu stel- len. Ob die zeitliche Umschreibung ausreicht, ist nicht abstrakt, sondern zusammen mit dem übrigen Inhalt der Anklage zu beurteilen (Urteil BGer 432/2011 vom 26. Ok- tober 2011 E. 2.2. m.w.H.). Das Bundesgericht befasste sich bereits mehrfach mit der zeitlichen Bestimmtheit der Anklage: Es hielt beispielsweise eine Eingrenzung des Vorwurfs sexueller Nötigung auf drei Monate für hinreichend, weil der genaue Zeitraum wegen der mehrere Jahre zurückliegenden Tat nicht mehr eruierbar war (Urteil 6B_333/2007 vom 7. Februar 2008 E. 2.1.5m.w.H.). Auch die Angabe einer bestimmten Jahreszeit wie "Herbst 1998", "Winter 1999", die Beschränkung auf we- nige Monate wie "November oder Dezember 1999" oder auf einen nicht näher be- stimmten Zeitpunkt innerhalb eines einzigen Monats liess es genügen (Urteile 6B_233/2010 vom 6. Mai 2010 E. 2. und 2.3.; 6B_684/2007 vom 26. Februar 2008
- 16 - E. 1.4.; 6B_255/2008 vom 10. Oktober 2008 E. 2.6.; 1P.547/1999 vom 3. Dezember 1999 E. 4b; je mit Hinweisen). In gewissen Fällen akzeptierte es einen längeren Zeit- raum: So erachtete es die Angabe "in den Skiferien von Februar 1993 bis Februar 1996" in Verbindung mit der genauen Bezeichnung des Tatortes für hinreichend de- tailliert umschrieben (Urteil 6B_830/2008 vom 27. Februar 2009 E. 1. und E. 2.4. mit Hinweisen). Letztlich ist entscheidend, ob die Vorwürfe in sachlicher und örtlicher Hinsicht dermassen präzise umschrieben sind, dass eine hinreichende Individuali- sierung der zu beurteilenden Taten ermöglicht wird und die relative zeitliche Unbe- stimmtheit der Anklage aufzuwiegen vermag (vgl. dazu Urteil BGer 432/2011 vom
26. Oktober 2011 E. 2.4. m.w.H.). Der Zeitraum ist zwar auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen, wobei insbesondere bei Familiendelikten nicht erwartet werden kön- ne, dass über jeden einzelnen Vorfall Buch geführt wird (Urteile 6B_997/2019 vom 8. Januar 2020 E. 2.3; 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2; 6B_228/2015 vom 25. August 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). 3.3. Vorliegend wurde der Anklagegrundsatz hinsichtlich Anklageziffer 6 gerade noch knapp gewahrt. Entscheidend ist, ob die zur Anklage gebrachten Vorwürfe hin- reichend konkretisiert werden, um die Funktionen des Anklageprinzips zu erfüllen. Davon ist vorliegend auszugehen. Es ist nämlich nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschuldigten aufgrund der Ausführungen in der Anklageschrift nicht klar sein sollte, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird bzw. bestanden für ihn zu keinem Zeitpunkt Zweifel daran, welches Verhalten zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 ihm angelastet wird, selbst wenn die zeitliche Eingrenzung der Delikte vage bleibt. Zu beachten ist, dass die bundesgerichtliche Praxis gerade bei Familiendelikten, um welche es sich vorliegend in materieller Hinsicht denn auch handelt, in Bezug auf die Anforderungen an die zeitliche Umschreibung der Delikte sehr grosszügig ist. Ferner ist zu beachten, dass die Privatkläger 1 und 2 im Zeitpunkt der Vorfälle lediglich zwi- schen 6 und 9 Jahre alt waren, was geeignet ist, die Anforderungen an die zeitliche Präzision der Anklage noch weiter herabzusetzen. Der Beschuldigte konnte seine Verteidigungsrechte indes angemessen ausüben. Die Anklageschrift erfüllt somit die Anforderungen an die Informations- bzw. Umgrenzungsfunktion. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor.
- 17 - 3.4. Das seitens der Verteidigung gemachte Vorbringen, dass hinsichtlich Anklage- ziffer 1 die Wohnung an der J._____ 1 als Deliktsort aufgeführt sei, obwohl die Pri- vatklägerin 3 im Dezember 2016 an der F._____-strasse … in H._____ gewohnt ha- be (Urk. 53 S. 7), erweist sich als offensichtliches Versehen, welches die gehörige Verteidigung des Beschuldigten nicht einzuschränken vermag. Die unrichtige Be- zeichnung des Deliktsorts vermag denn auch gerade vor dem Hintergrund der an- sonsten auch in zeitlicher und sachlicher Hinsicht sehr detaillierten Anklage den An- klagegrundsatz nicht zu verletzen. So führen denn auch kleinere Ungenauigkeiten in den Ortsangaben gemäss der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zur Unbeachtlichkeit der Anklage. 3.5. Weiter wurde seitens der Verteidigung vor Vorinstanz eingewandt, dass sich der Anklageschrift in Bezug auf Anklageziffer 1 ferner kaum entnehmen liesse, über welchen expliziten und/oder konkludenten Willensäusserungen der Privatklägerin 3 sich der Beschuldigte hinweggesetzt haben soll (Urk. 53 S. 13). Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 69 E. III. 8.c) sind in der Anklageschrift alle notwendigen Informationen enthalten, welche auf das Vorliegen oder das Nichtvorliegen des Tatbestandes der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 StGB schliessen lassen. Eine gehörige Verteidigung des Beschuldigten war somit jederzeit gewährleistet und das Anklageprinzip wurde rechtsgenügend ge- wahrt. 4.1. Seitens der Verteidigung wurde schliesslich vor Vorinstanz vorgebracht, dass der Beurteilung der Anklageziffer 5 Ziffern 1-3 das Verfahrenshindernis der Verjäh- rung entgegenstehe, soweit Tathandlungen als Tätlichkeiten zu qualifizieren seien, da diese länger als 3 Jahre zurücklägen. Gleiches habe in Bezug auf Anklageziffer 6 zu gelten, weil vor dem Hintergrund der ungenauen zeitlichen Angaben in der An- klage zu Gunsten des Beschuldigten angenommen werden müsse, dass diese be- reits verjährt seien, zumal davon auszugehen sei, dass die Vorfälle den Zeitraum von ca. anfangs 2017 bis Oktober 2018 und – nicht wie in der Anklageschrift ausge- führt – den Zeitraum von ca. 9. Dezember 2018 bis 4. Oktober 2019 beträfen (Urk. 47 S. 6).
- 18 - 4.2. Bei Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB handelt es sich um Übertretungen im Sinne von Art. 103 StGB, deren Strafverfolgung und Strafe in drei Jahren verjäh- ren (Art. 109 StGB). Die Verjährung beginnt unter anderem mit dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt, oder wenn der Täter die strafbare Tätigkeit zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit aus- führt (Art. 104 i.V.m. Art. 98 lit. a und b StGB). 4.3. Seitens der Vorinstanz wurde hinsichtlich dieser Vorfrage der Verteidigung zu- erst erwogen, dass es Gegenstand der Sachverhaltserstellung sei, wann sich die einzelnen Delikte ereignet hätten, wobei es sich bei den angeklagten Vorfällen um isolierte, jeweils in sich abgeschlossene Tathandlungen handle, auch weil sich der Anklageschrift keine Hinweise entnehmen liessen, dass die einzelnen angeklagten Sachverhalte in einem sachlichen Zusammenhang stehen würden (Prot. I S. 30; Urk. 69 E. III.3.c bzw. 5.b). Im Rahmen der Prüfung der Sachverhaltserstellung hielt die Vorinstanz mit zutreffender Begründung fest, dass angesichts ihrer Urteilsfällung am 7. Januar 2021 die Anklageziffern 5.1, 5.2, 5.3 und 5.5 hinsichtlich der angeklag- ten wiederholten Tätlichkeiten verjährt seien (Urk. 69 E. XI. 1.a-c), was sich als kor- rekt erweist. Diesbezüglich hat eine Einstellung des Verfahrens zu erfolgen. Dem- nach wird lediglich zu prüfen sein, ob die Nötigung gemäss 5.3 und die Tätlichkeiten gemäss 5.4 vorliegen. 4.4. Hinsichtlich der in Anklageziffer 6 enthaltenen Tatvorwürfe ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 8) – so oder an- ders nicht vom Eintritt der Verjährung auszugehen, weil der Beschuldigte diesbezüg- lich unter anderem (auch) der Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von 219 StGB angeklagt wird und die entsprechende Verjährungsfrist ange- sichts der angeklagten (eventual-)vorsätzlichen Begehung des Delikts (vgl. Anklage Urk. D1/15/2 S. 11: Der Beschuldigte wusste, dass er die Geschädigten durch das Erteilen von Schlägen oder durch anderweitige tätliche Angriffe in ihrer seelischen Entwicklung gefährden könnte und nahm dies in Kauf) im Sinne von Art. 219 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB 10 Jahre beträgt (Art. 97 Abs. 1 lit. c StGB). 5.1. Gemäss Art. 402 StPO hat die Berufung im Umfang der Anfechtung aufschie- bende Wirkung und wird die Rechtskraft des angefochtenen Urteils dementspre-
- 19 - chend gehemmt. Das Berufungsgericht überprüft somit das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Beru- fungsgericht nur die angefochtenen Punkte neu beurteilt, fällt es am Ende ein insge- samt neues Urteil (Art. 408 StPO), worin es jedoch anzugeben hat, welche Punkte bereits früher in Rechtskraft erwachsen sind (Urteile des Bundesgerichtes 6B_482/2012 vom 3. April 2013 E. 5.3. und 6B_99/2012 vom 14. November 2012 E. 5.3.). 5.2. Es ist festzuhalten, dass der vorinstanzliche Entscheid seitens der Anklagebe- hörde vollumfänglich angefochten wurde (vgl. Urk. 70; Urk. 101), weshalb dieser auch nicht teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. III. Materielles A. Tatvorwurf Hinsichtlich der Tatvorwürfe ist auf die Anklageschrift zu verweisen (Urk. D1/15/2). B. Anerkennungen des Beschuldigten
1. Seitens des Beschuldigten wurde hinsichtlich des ihm in Anklageziffer 1 enthal- tenen Anklagevorwurfs auch heute anerkannt, dass er die Privatklägerin 3
- (leicht) am Hals gepackt und nach hinten gedrückt habe,
- zu küssen und ihr dabei die Zunge in den Mund zu stecken versucht habe,
- auf der Haut im Vaginalbereich berührte, wobei er auch mit ein bis drei Fingern in ihre Scheide eindrang, sowie
- dass er sich mit seinem Glied bis zum Orgasmus von hinten an den Ober- schenkeln und dem Vaginalbereich der Privatklägerin 3 gerieben habe (Urk. D1/5/4 S. 4 f.; Prot. II S. 24 ff.).
2. Bezüglich Anklageziffer 3 anerkennt der Beschuldigte unverändert, dass
- 20 -
- er der Privatklägerin 3 die Hose ausgezogen habe und begonnen habe, sie oral zu befriedigen (Urk. D1/5/4 S. 8; Prot. I S. 38; Prot. II S. 32 f.).
3. Bezüglich Anklageziffer 5.4 räumte der Beschuldigte auch anlässlich des Beru- fungsverfahrens ein, dass
- er die Privatklägerin 3 beim Lift an den Handgelenken fixiert bzw. gepackt, sie so aufgehoben und auf die Seite gestellt habe (Prot. I S. 41; Prot. II S. 36). C. Bestreitungen des Beschuldigten
1. Seitens des Beschuldigten wird hinsichtlich des ihm in Anklageziffer 1 enthalte- nen Anklagevorwurfs bestritten, dass
- er die Privatklägerin 3 an den Handgelenken gepackt oder am Hals gewürgt habe, dass sie dadurch keine Luft mehr bekommen habe,
- er die Privatklägerin 3 zu Boden geworfen habe,
- er sie mit dem Fuss gegen ihr Gesäss getreten habe,
- die Privatklägerin 3 ihn mit Händen und Füssen geschlagen bzw. sich dadurch zur Wehr gesetzt habe,
- er die angeklagten Verletzungsfolgen der Privatklägerin 3 (bewusst) verursacht habe, sowie
- die ihm in subjektiver Hinsicht gemachten Vorwürfe seines Handelns gegeben seien, d.h. dass die sexuellen Handlungen und sein Vorgehen für ihn erkenn- bar gegen den Willen der Privatklägerin 3 erfolgt seien (Urk. D1/5/4 S. 4 ff.; Prot. II S. 24 ff.).
2. Den ihm in Anklageziffer 2 gemachten Anklagevorwurf bestreitet der Beschul- digte auch im Berufungsverfahren vollumfänglich (Urk. D1/5/4 S. 7; Prot. II S. 27 ff.).
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3. Bezüglich Anklageziffer 3 bestreitet der Beschuldigte unverändert, dass
- er die Privatklägerin 3 an den Armen fixiert habe,
- er an ihr längeren Oralverkehr vorgenommen bzw. er ihren Vaginal- und Anal- bereich geküsst habe, sowie
- die ihm vorgeworfenen Handlungen zudem für ihn erkennbar gegen den Willen der Privatklägerin 3 erfolgt seien (Urk. D1/5/4 S. 8 f.; Prot. II S. 32 ff.).
4. Den ihm in Anklageziffer 4 vorgehaltenen Anklagevorwurf bestreitet der Be- schuldigte vollumfänglich (Urk. D1/5/4 S. 9 f.; Prot. I S. 39; Prot. II S. 34 f.).
5. Bezüglich Anklageziffer 5 bestreitet der Beschuldigte auch im Berufungsverfah- ren den Vorfall gemäss Ziffer 5.3. gänzlich (Prot. I S. 41 f.; Prot. II S. 36 f.). Bezüg- lich Anklageziffer 5.4 bestreitet der Beschuldigte insbesondere,
- dass er der Privatklägerin 3 Hämatome an den Oberarmen zugefügt habe (Prot. I S. 41; Prot. II S. 36).
6. Schliesslich bestreitet der Beschuldigte auch alle ihm in Anklageziffer 6 zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 gemachten Vorwürfe unverändert vollumfänglich (Urk. D1/5/4 S. 16; Prot. I S. 44 ff.; Prot. II S. 38 f.). D. Beweismittel
1. Bei den Akten finden sich im Wesentlichen folgende massgebliche verwertbare Beweismittel, um den strittigen Anklagesachverhalt zu prüfen: Die Einvernahmen des Beschuldigten (Urk. D1/5/1; D1/5/2 [Videoaufnahme: Urk. D1/5/3]; D1/5/4; D2/8; D2/10; D3/4/1; Prot. I S. 35 ff.; Prot. II S. 12 ff.), diejenigen der Privatkläger 1 (Urk. D3/3-5), 2 (Urk. D3/1, 2 u. 5) und 3 (Urk. D1/4/1; D1/4/2 [Videoaufnahme: Urk. D1/4/3]; D1/4/4 [Videoaufnahme: Urk. D1/4/5]; D2/7; D2/11; D3/5/1; Urk. 46) sowie die Einvernahmen der Zeugen E._____ (Urk. D1/6/1; D3/5/2), H._____ (Urk. D1/6/3; D2/9), I._____ (Urk. D1/6/4), J._____ (Urk. D1/6/5) und K._____ (Urk. D1/6/2), die Polizeirapporte vom 11. Dezember 2016 (Urk. D2/1), 15. November 2018 (Urk. D3/1/1) und 10. Dezember 2018 (Urk. D1/1/1) und deren Nachträge, eine
- 22 - Aktennotiz der Ermittlungsabteilung Gewaltkriminalität (Urk. D2/4), mehrere Fotodo- kumentation (Urk. D1/1/2; D1/9/3; D2/5), eine CD mit Tonbandaufnahmen (Urk. D2/22/2), Akten der KESB des Bezirkes Hinwil betreffend die Privatkläger 1 und 2 sowie L._____ und N._____ (Urk. D1/13/13), Berichte des IRM betr. vorsorglich si- chergestellter Asservate (Urk. D2/12-13), Ärztliche Berichte von Dr. med. O._____ (Urk. D1/9/4; D1/9/6; D1/10/3), ein Gutachten bzw. Berichte des IRM zur körperli- chen Untersuchung des Beschuldigten und der Privatklägerin 3 (Urk. D2/14; Urk. 90/1-2), ein Spurenbericht des Forensischen Instituts der Universität Zürich (Urk. D2/16), ein im Auftrag der KESB des Bezirks Hinwil erstelltes Psychologisches Gut- achten zur Erziehungsfähigkeit des Beschuldigten und der Privatklägerin 3 (Urk. 60), diverse anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung seitens der Vertreterin der Privatkläger 1 und 2 (Urk. 52/1-3) sowie der Verteidigung eingereichte Unterlagen (Urk. 48/1-19) sowie das im Berufungsverfahren eingereichte Gutachten der Psychiatrischen Uniklinik vom 5. Juli 2021 (inkl. Ergänzung; Urk. 99/1-3) und die vom Beschuldigten einge- reichten diversen Belege (Urk. 105/1-8). 2.1. Gemäss Art. 147 Abs. 1 StPO haben die Parteien das Recht, bei Beweiserhe- bungen durch die Staatsanwaltschaft und die Gerichte anwesend zu sein und ein- vernommenen Personen Fragen zu stellen. Dieses spezifische Teilnahme- und Mit- wirkungsrecht fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. b StPO). Es darf nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen eingeschränkt werden (Art. 101 Abs. 1, Art. 108, Art. 146 Abs. 4 und Art. 149 Abs. 2 lit. b StPO; BGE 143 IV 397 E. 3.3.1; 141 IV 220 E. 4.4; 139 IV 25 E. 4.2 mit Hinweis). Nach Art. 147 Abs. 4 StPO dürfen Beweise, die in Verletzung der Bestimmungen von Art. 147 StPO er- hoben worden sind, nicht zulasten der Partei verwendet werden, die nicht anwesend war (BGE 143 IV 397 E. 3.3.1, 457 E. 1.6.1; 139 IV 25 E. 4.2 und 5.4.1; Urteil 6B_1080/2020 vom 10. Juni 2021 E. 5.1). 2.2. Gemäss Art. 179ter StGB macht sich strafbar, wer als Gesprächsteilnehmer ein nichtöffentliches Gespräch, ohne die Einwilligung der andern daran Beteiligten, auf einen Tonträger aufnimmt. Gemäss Art. 141 Abs. 1 StPO dürfen Beweise, welche von den Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvor-
- 23 - schriften erhoben worden sind, nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. Hat ein Beweis, der nach Art. 141 Abs. 2 StPO nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Be- weises ermöglicht, ist dieser gemäss Art. 141 Abs. 4 StPO nicht verwertbar, wenn er ohne die vorhergehende Beweiserhebung nicht möglich gewesen wäre. Von Priva- ten rechtswidrig erlangte Beweismittel sind nach der Rechtsprechung nur verwert- bar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und zudem eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei die- ser Interessenabwägung sind dieselben Massstäbe anzulegen wie bei staatlich er- hobenen Beweisen. Je schwerer die zu beurteilende Straftat ist, umso eher über- wiegt das öffentliche Interesse an der Wahrheitsfindung das private Interesse der beschuldigten Person daran, dass der fragliche Beweis unverwertet bleibt. Die Ver- wertung ist damit nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten uner- lässlich ist (BGE 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; 146 I 11 E. 4.2; 143 IV 387 E. 4.4; 131 I 272 E. 4.1.2). Als schwere Straftaten im Sinne von Art. 141 Abs. 2 StPO fallen vorab Verbrechen in Betracht. Entscheidend ist indes nicht das abstrakt ange- drohte Strafmass gewisser Tatbestände, sondern die Schwere der konkreten Tat aufgrund der gesamten sie begleitenden Umstände. Dabei kann auf Kriterien wie das geschützte Rechtsgut, das Ausmass dessen Gefährdung resp. Verletzung, die Vorgehensweise und kriminelle Energie des Täters oder das Tatmotiv abgestellt werden (BGE 147 IV 16 E. 6; 147 IV 9 E. 1.4.2). Rechtmässig von Privaten erlangte Beweismittel sind ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2019 vom 8. Januar 2020 E. 1.2; 6B_741/2019 vom 21. August 2019 E. 5.2). 2.3. Zutreffend wurde seitens der Vorinstanz festgestellt (Urk. 69 E. V.2. bzw. VII.2.a), dass die polizeilichen Einvernahmen der Privatklägerin 3 vom 11. Dezem- ber 2016 und vom 4. Oktober 2018 (Urk. D2/7 bzw. Urk. D1/4/1) sowie die polizeili- che Einvernahme von H._____ vom 11. Dezember 2016 (Urk. D2/9) bzw. diejenige von E._____ vom 22. Oktober 2018 (Urk. D3/5/2) lediglich zu Gunsten des Beschul- digten bzw. insoweit, als die den Beschuldigten belastenden Aussagen im Rahmen der Konfrontation mit dem Beschuldigten wiederholt wurden und er diesbezüglich sein rechtliches Gehör wahrnehmen konnte, berücksichtigt werden dürfen. Ebenso
- 24 - wurde seitens der Vorinstanz mit zutreffender Begründung richtig festgestellt, dass die Handyaufnahme, welche von der Privatklägerin 3 ohne Wissen des Beschuldig- ten am Tag nach dem Vorfall vom 9. Dezember 2016 gemacht wurde (Urk. D2/22/2), im Lichte der vorzunehmenden Interessensabwägung verwertbar ist. Auf ihre Erwä- gungen kann vollumfänglich verwiesen werden (Urk. 69 E. V.3.). E. Beweisgrundsätze Seitens der Vorinstanz wurden die Grundsätze der Beweiswürdigung einlässlich und zutreffend dargelegt (Urk. 69 E. IV1.-3.). Darauf kann vollumfänglich verwiesen wer- den. Auf die Argumente des Beschuldigten ist im Rahmen der nachstehenden Er- wägungen einzugehen. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV verlangt, dass das Gericht die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Be- troffenen auch tatsächlich hört, prüft und in seiner Entscheidfindung berücksichtigt. Nicht erforderlich ist, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei- nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Es müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1.; BGE 139 IV 179 E. 2.2.; BGE 138 IV 81 E. 2.2.; Urteile des Bundesgerichts 6B_770/2020 vom 25. November 2020 E. 1.3.2.; 6B_401/2015 vom 16. Juli 2015 E. 1.1.; je mit weiteren Hinweisen). F. Allgemeine Glaubwürdigkeit der Beteiligten
1. Die allgemeine Glaubwürdigkeit des Beschuldigten wurde von der Vorinstanz unter Berücksichtigung der massgebenden Umstände zutreffend gewürdigt, weshalb vollumfänglich auf die entsprechenden Ausführungen (Urk. 69 E. VI.2.a) verwiesen
- 25 - werden kann. Zu unterstreichen ist, dass die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, auf welche noch einzugehen sein wird, im Vordergrund steht.
2. Ebenso hat sich die Vorinstanz sorgfältig und umfassend mit der Glaubwürdig- keit der Privatklägerin 3 und damit im Zusammenhang stehend auch mit ihren per- sönlichen Problemen und Interessen, der Vorgeschichte des vorliegenden Strafver- fahrens und der sehr ambivalent geführten Beziehung zum Beschuldigten befasst, mit welchem sie zwei gemeinsame Kinder (Zwillinge, geb. am tt.mm. 2017) hat. Ihre Erwägungen erweisen sich als allesamt zutreffend, weshalb vollumfänglich darauf (Urk. 69 E. VI.1.a-h) verwiesen werden kann. Detaillierte Hinweise zu den Proble- men der Privatklägerin 3 in persönlicher wie auch in beziehungstechnischer Hinsicht ergeben sich aus den im psychologischen Erziehungsfähigkeitsgutachten vom 14. Dezember 2020 gemachten Erwägungen, das seitens der KESB des Bezirkes Hinwil in Auftrag gegeben wurde und sich nebst mehreren psychologischen Untersuchun- gen der Privatklägerin 3 und des Beschuldigten auch auf Gespräche mit Personen aus dem nächsten persönlichen und therapeutischen Umfeld der beiden Personen und die umfangreichen KESB-Akten stützt (Urk. 60 insb. S. 5 ff.). Insbesondere vor dem Hintergrund der als emotionaler Berg- und Talfahrt empfundenen und von Dro- gen- sowie Alkoholmissbrauch und ambivalenten Gefühlen geprägten Beziehung zum Beschuldigten sowie der parallel geführten verschiedenen Verfahren bei der KESB (vgl. Urk. D1/13/13), in welchen es unter anderem auch um die Zuteilung des alleinigen Sorgerechts hinsichtlich der gemeinsamen Kinder ging, erweist sich die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin 3 etwas eingeschränkt, zumal sie zumindest ab der definitiven Trennung am 4. Oktober 2018 ein besonderes Interesse daran (ge- habt) haben könnte, dass die Handlungen des Beschuldigten als strafrechtlich rele- vantes Verhalten qualifiziert werden, um seine Erziehungsfähigkeit in Frage zu stel- len und so das alleinige Sorgerecht für die gemeinsamen Kinder zu erhalten. Ent- sprechend äusserte sich auch der Beschuldigte (z.B. in Urk. D1/5/1 S. 15). Auffällig erscheinen auch die Umstände ihrer Anzeigeerstattung, weil die Privatklägerin 3 der Polizei – im Gegensatz zu den weiteren Vorfällen – lediglich den Vorfall gemäss An- klageziffer 1 unmittelbar zur Kenntnis brachte, demgegenüber sie weitere Anschul- digungen gegen den Beschuldigten erst im Zeitpunkt der definitiven Trennung erhob (vgl. Urk. D1/4/1). Ausserdem erscheinen die seitens der Privatklägerin 3 am 4. Ok-
- 26 - tober 2018 – dem Tag der definitiven Trennung vom Beschuldigten bzw. der Anzei- geerstattung – vorgebrachten Gründe, weshalb sie die Beziehung zum Beschuldig- ten beenden wolle, als auffällig: Sie möge ihn nicht mehr. Er sei so mächtig und be- stimme ihr ganzes Leben. Er behandle sie jeden Tag wie ein Stück Scheisse und bestrafe sie mit Ignoranz und Kontrolle ihres Handys. Sie müsse ihm immer alles zeigen und jeden ihrer Schritte erklären. Ihr sei heute einfach bewusst geworden, dass sie nicht mehr so weitermachen könne (Urk. D1/4/1 S. 2). Der (Wieder- )Erlangung der eigenen Autonomie scheint angesichts dieser von ihr selbst darge- legten Motivlage unzweifelhaft eine hohe Priorität bei der Wahl ihrer Handlungswei- se zugekommen zu sein, was ebenfalls dazu beiträgt, dass bezüglich ihrer Glaub- würdigkeit gewisse Vorbehalte bestehen. Einhergehend mit der zutreffenden Auffas- sung der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 2 f.) ist nicht aktenkundig, dass die Drogen- problematik und die psychischen Probleme der Privatklägerin 3 zu einer verzerrten Wahrnehmung der Realität oder Einschränkungen in der Erinnerungsfähigkeit ge- führt hätten (s. auch Urk. D1/9/4; D1/9/6; D1/10/3). Eine Einschränkung der Aussa- getüchtigkeit wurde im neu eingereichten Gutachten der Psychiatrischen Universi- tätsklinik vom 5. Juli 2021 denn auch verneint (Urk. 99/1 S. 26). Seitens der Ankla- gebehörde und der Vertretung der Privatklägerin 3 wird weiter eingewandt, die Vo- rinstanz hätte die psychische Verfassung der Privatklägerin 3 anlässlich ihrer Befra- gung an der Hauptverhandlung unzureichend berücksichtigt, welche dazu geführt hätte, dass die Privatklägerin nahezu gar nicht mehr in der Lage gewesen sei, nach- vollziehbare Aussagen zu tätigen (Urk. 70 S. 3; Urk. 89; Urk. 101 S. 3 ff.). Zu beto- nen ist auch in diesem Kontext, dass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privat- klägerin 3 zu den anklagegegenständlichen Vorfällen, worauf noch einzugehen sein wird, im Vordergrund steht. Eine allfällige psychische Beeinträchtigung bzw. die be- lastete Situation der Privatklägerin 3 ist – auch im Rahmen der Würdigung ihrer vor Vorinstanz getroffenen Aussagen – zu berücksichtigen. Allerdings vermögen sich die geltend gemachten Beeinträchtigungen letztlich nicht insofern zu Ungunsten des Beschuldigten auszuwirken, als den von der Privatklägerin 3 getätigten Aussagen – wie es die Staatsanwaltschaft zu tun scheint – ein anderer Inhalt, als wie er sich aus dem Befragungsprotokoll ergibt, beigemessen werden soll bzw. diese unbeachtlich sein sollen. Unzutreffend ist ferner die Behauptung der Staatsanwaltschaft (Urk. 70
- 27 - S. 3 f.; Urk. 101 S. 3 ff.), dass die wenig detaillierte vorinstanzliche Befragung nicht geeignet sein soll, daraus irgendwelche Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin 3 zu ziehen. Im Zusammenhang mit der Prüfung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin 3 anlässlich all ihrer Einvernahmen werden über- dies ihre Erinnerungslücken erörtert (s. z.B. E. G.1.2.6.), für welche es – wie erwähnt
– keine medizinische Indikation zu geben scheint.
3. Hinsichtlich der Glaubwürdigkeit der Privatkläger 1 und 2 ist einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 69 E. XII.3.insb. f-j) zu bemerken, dass diese deutlich eingeschränkt scheint: Im Zeitpunkt der Anzeigeerstattung (8. Oktober 2018: Urk. D3/1/1 S. 3) bzw. ihrer Einvernahmen (Urk. D3/3/1-5) war der Privatkläger 1 erst 9 Jahre alt und die Privatklägerin 2 noch nicht ganz 7 Jahre alt bzw. 7-jährig, welches junge Alter die potentielle Beeinflussbarkeit – insbesondere seitens der Eltern – begünstigt. Die Privatkläger 1 und 2 haben übereinstimmend geschildert, dass sie von ihren Eltern – der Privatklägerin 3 und E._____ – auf allfäl- lige Gewaltvorkommnisse seitens des Beschuldigten angesprochen worden seien (Urk. D3/1/2 S. 3 f.), demgegenüber diese Sachdarstellung von den Eltern nicht ge- stützt wird (Urk. D1/4/4 S. 13 ff.; Urk. D1/6/1 S. 2 ff.), was auffällig ist. Auch ergeben sich aus den Aussagen der Privatkläger 1 und 2 weitere Hinweise auf eine mögliche Beeinflussung durch ihre Eltern, worauf im Rahmen der Aussagewürdigung näher einzugehen ist (nachstehend unter L.). Schliesslich ist – einhergehend mit der zutref- fenden Auffassung der Verteidigung (Urk. 53 S. 27) – nicht schlüssig, weshalb die Privatkläger 1 und 2 gegenüber ihren Eltern nicht bereits davor im Zuge einer frühe- ren (zwischenzeitlichen) Trennung der Privatklägerin 3 vom Beschuldigten über zu- mindest einige Vorfälle berichteten, sollte die Trennung wirklich der Anlass gewesen sein, über die angeblichen Misshandlungen durch den Beschuldigten zu berichten, was sowohl von Seiten von E._____ (Urk. D3/5/2 S. 1 f.) wie auch der Privatklägerin 3 (Urk. 3/5/1 S. 1) in den Raum gestellt wird. Dass die Beschuldigungen erst in ei- nem Zeitpunkt erhoben werden, in welchem die Privatklägerin 3 ebenfalls strafrecht- lich gegen den Beschuldigten vorgeht, erscheint auffällig. Angesichts dieser Um- stände muss von einer erheblichen Beeinträchtigung der Glaubwürdigkeit der Privat- kläger 1 und 2 ausgegangen werden, wobei die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nichtsdestotrotz im Vordergrund steht.
- 28 -
4. Bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit von E._____ ist zu berücksichtigen, dass er als Zeuge einvernommen wurde und anlässlich seiner Befragung in dieser Eigenschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet wurde (vgl. Urk. D1/6/1), was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Bemerkenswert erscheint, dass es sich bei ihm um den Ex-Ehemann der Pri- vatklägerin 3 und den Vater der gemeinsamen Kinder – den Privatklägern 1 und 2 – handelt (Urk. D1/6/1 S. 2), womit eine erhebliche Nähe zu allen den Beschuldigten belastenden Personen besteht, weshalb – einhergehend mit der zutreffenden Auf- fassung der Vorinstanz (Urk. 69 E. VI.3.b) – nicht von Vornherein ausgeschlossen werden kann, dass er ein gewisses Interesse am Ausgang des Prozesses hat. Vor diesem Hintergrund sind seine Aussagen mit einer gewissen Zurückhaltung zu wür- digen. Die Glaubhaftigkeit seiner Ausführungen steht indes im Vordergrund.
5. H._____ wurde ebenfalls als Zeugin einvernommen und wurde in dieser Eigen- schaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage verpflichtet (vgl. Urk. D1/6/3), was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Bei ihr handelt es sich um eine frühere Freundin der Privatklägerin 3 (Urk. D1/6/3 S. 2 f.), weshalb ihre Interessenlage nicht klar erscheint. Deshalb ist auch ihre Glaubwürdig- keit etwas herabgesetzt. Im Vordergrund steht indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aus- sagen.
6. Auch I._____ wurde als Zeugin einvernommen und wurde in dieser Eigenschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahrheitsgemässen Aussage ver- pflichtet (vgl. Urk. D1/6/1), was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Sie gab an, eine Bekannte und Freundin der Privatklägerin 3 gewesen zu sein, bevor jene den Kontakt zu ihr abgebrochen und sie überall blockiert habe (Urk. D1/6/4 S. 2 f.). An- gesichts dieser früheren Freundschaft bzw. deren abrupter Beendigung durch die Privatklägerin 3 kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Zeugin den involvier- ten Personen und insbesondere der Privatklägerin 3 völlig unbeeinflusst gegenüber- steht. Auch die Glaubwürdigkeit ihrer Person erscheint dadurch etwas herabgesetzt zu sein. Allerdings steht auch bei ihr die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Zentrum.
7. Schliesslich wurde auch J._____ als Zeugin einvernommen und wurde in die- ser Eigenschaft ebenfalls unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahr-
- 29 - heitsgemässen Aussage verpflichtet (vgl. Urk. D1/6/5), was ihre Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Bei ihr handelt es sich um die Mutter der Privatklägerin 3 (Urk. D1/6/5 S. 2), weshalb auch sie den involvierten Personen gegenüber nicht unbetei- ligt erscheint und eine Voreingenommenheit nicht auszuschliessen ist. Auch bei ihr steht indes die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen im Vordergrund.
8. Keine Angaben zu einen der anklagegegenständlichen Vorfälle vermochte der als Zeuge einvernommene K._____ zu treffen, weshalb seine Aussagen vorliegend nur insofern von Bedeutung sind, als sie aufgrund eines Vorfalls am … Festival am
26. Mai 2017 einen Einblick in das emotionale und von beidseitiger Gewalt geprägte Beziehungsmuster des Beschuldigten und der Privatklägerin 3 zu geben scheinen, worauf die Vorinstanz bereits einlässlich einging und dabei die zutreffenden Schlüs- se zog (vgl. Urk. 69 E. VI.1.e). Auch K._____ wurde als Zeuge einvernommen und wurde in dieser Eigenschaft unter der Strafandrohung von Art. 307 StGB zur wahr- heitsgemässen Aussage verpflichtet (vgl. Urk. D1/6/2), was seine Glaubwürdigkeit tendenziell stärkt. Er gab an, sowohl den Beschuldigten wie auch die Privatklägerin 3 davor etwa zwei bis drei Mal gesehen zu haben, wobei er mit keiner der beiden Personen befreundet sei (Urk. D1/6/2 S. 2). Anlass, ihn als voreingenommen zu be- trachten, besteht vor diesem Hintergrund nicht. G. Anklageziffer 1 1.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Privatkläge- rin 3 einlässlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 69 E. VII.1.a-d). Darauf kann vorab verwiesen werden. 1.2.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Privatklägerin 3 und der Beschuldigte unmissverständlich vom selben Vorfall sprechen, weil die von ihnen geschilderten Geschehnisse und Wortwechsel vielfach – teilweise, wie hinsichtlich der im Schlaf- zimmer vorgenommenen sexuellen Handlungen, auch im Detail – übereinstimmen. Vor diesem Hintergrund spielt es – entgegen der Auffassung der Vorinstanz (Urk. 69 E. VII.2.c) – lediglich eine sehr untergeordnete Rolle, dass die Aussagen der Privat- klägerin 3 in Nebenpunkten wie z.B. dem genauen Zeitpunkt des Vorfalls divergier- ten oder dass der Umstand, dass sie und der Beschuldigte am besagten Abend –
- 30 - wegen Fieberschüben des Privatklägers 1 – noch kurz beim Kindsvater, E._____, gewesen sind (erstellt durch die protokollierten Aussagen des Beschuldigten und von E._____: Urk. D1/5/2 S. 2 f.; Urk. D2/8 S. 6), im Rahmen ihrer Einvernahmen keine Erwähnung fand. Zeitlich klar eingegrenzt wird der Vorfall letztlich durch den beidseitig bestätigten Umstand, dass der Beschuldigte am nächsten Tag von der Privatklägerin 3 eine Sprachnachricht erhielt, in welcher sie ihn der Vergewaltigung bezichtigte. Überdies bestreitet der Beschuldigte den Anklagesachverhalt in mehre- ren Punkten nicht (Packen der Privatklägerin 3 am Kinn; Würgen der Privatklägerin 3, allenthalben ohne, dass sie keine Luft mehr bekommen habe; Küssen der Privat- klägerin 3 unter gleichzeitigem Versuch, ihr die Zunge in den Mund zu stecken; alle sexuellen Handlungen im Schlafzimmer), weshalb ein Irrtum hinsichtlich des Zeit- punkts des in Frage stehenden Geschehens so oder anders ausgeschlossen er- scheint. Eine andere Frage ist, ob die Aussagen der Privatklägerin 3 hinsichtlich des Kerngeschehens in rechtsgenügender Hinsicht zu überzeugen vermögen, worauf im Nachfolgenden einzugehen ist. 1.2.2. Auffällig erscheint vorab, dass auch die Privatklägerin 3 davon spricht, dass der Beschuldigte – einhergehend mit seiner Sachdarstellung (Urk. D2/8 S. 6 bzw. 9; Urk. D2/10 S. 2; s. auch nachstehend unter E. 2.2.2.) – "immer spielerisch" vorge- gangen sei (nicht protokolliert, indes ergibt sich dies aus der Videoaufnahme: Urk. D1/4/3 01:00:18) und dabei gelacht habe, während er sie an den Haaren gerissen und ihren Kopf gegen die Küchenschränke gedrückt habe, um sie zur Vornahme des Geschlechtsverkehrs zu überzeugen ("Chumm scho Baby, Du wotsch es doch au": Urk. D1/4/3 01:00:23). Bemerkenswert erscheint, dass die Privatklägerin 3 erwähnte, in diesem Augenblick "aus purer Angst" angefangen habe zu lachen, während sie ihm gesagt habe, dass es doch nicht sein Ernst sei (Urk. D1/4/2 S. 11), was sie vor Vorinstanz bestätigte (Prot. I S. 22). Vor dem Hintergrund, dass die Privatklägerin 3 das Vorgehen des Beschuldigten selbst als spielerisch bezeichnete, ist – zumindest in dieser Situation – nicht ohne Weiteres nachvollziehbar, inwiefern der Beschuldigte angesichts ihres nach Aussen vertretenen Verhaltens erkennen konnte, dass die Privatklägerin 3 die Vornahme sexueller Handlungen nicht wollte und sich nicht le- diglich zierte. Es ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschliessen, dass der Be- schuldigte die von der Privatklägerin 3 gesendeten Signale hinsichtlich ihres Einver-
- 31 - ständnisses zur Vornahme sexueller Handlungen angesichts ihres ambivalenten Verhaltens falsch gedeutet haben konnte. 1.2.3. Auffällig erscheint der Umstand, dass die Privatklägerin 3 lediglich vor Poli- zei zu Protokoll gab, dass sie den Beschuldigten in die rechte oder linke Schulter gebissen habe (Urk. D2/7 S. 5), welche Sachdarstellung im Gutachten über die kör- perliche Untersuchung des Beschuldigten (Urk. D2/14) keinen Niederschlag findet. 1.2.4. Das Packen der Privatklägerin 3 am Kiefer durch den Beschuldigten scheint gestützt auf ihre Angaben – zumindest in einem sexuellen Kontext – nicht unüblich gewesen zu sein ("Er hat meinen Kiefer mit der Hand gepackt. Das hat er auch sonst oft gemacht, zum Beispiel beim Sex.": Urk. D1/4/2), was ein entsprechendes Verhalten des Beschuldigten zwar nicht rechtfertigt, woraus aber auch folgt, dass diese Handlungsweise nicht zwingend als eine Gewalttätigkeit einzustufen ist, wel- che die Privatklägerin 3 nicht akzeptierte und somit gegen ihren ausdrücklichen Wil- len vorgenommen wurde. 1.2.5. Gestützt auf die Aussagen der Privatklägerin 3 ist ferner nicht erstellt, dass der Beschuldigte sie wie angeklagt zu Boden warf: So sagte sie aus, dass sie nicht mehr wisse, warum sie umgefallen sei, sie wisse nur, dass er sie gepackt habe, und eventuell habe er sie geschupst, das wisse sie aber nicht. Auch vermochte sie sich nicht daran zu erinnern, wie der Beschuldigte zu Fall kam. Sie sehe nur, wie er da gesessen sei, die Ketten kaputt und er gesagt habe, "geht's noch", welcher Wortlaut der Äusserungen des Beschuldigten wiederum auf eine Beteiligung seitens der Pri- vatklägerin 3 am Hinfallen des Beschuldigten hinweisen könnte (Urk. D1/4/2 S. 14). Auch anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vermochte sich die Privat- klägerin 3 lediglich daran zu erinnern, dass sie sich gewehrt habe, woraufhin sie zu Boden gefallen seien (Prot. I S. 22). Die entsprechenden Angaben der Privatklägerin 3 zum angeblichen Auf-den-Boden-Werfen erweisen sich als zu ungenau, um den Anklagesachverhalt gestützt auf ihre Angaben zu erstellen, zumal eine wechselseiti- ge Rangelei – wiederum gestützt auf ihre Ausführungen ("Ich glaube, ich habe ihn auch geschlagen. Es war wie ein Gefuchtel.": Urk. D1/4/2 S. 14) – nahe liegt.
- 32 - 1.2.6. Generell ganz wesentlich ist, dass gestützt auf die Angaben der Privatkläge- rin 3 erwiesen ist, dass sie sich bereits vor Staatsanwaltschaft lediglich an einen Teil des Geschehens zu erinnern vorgibt ("Was dann passierte, weiss ich nicht" bzw. "Ich möchte einfach nichts Falsches sagen. Ein paar Bilder sind wie weg. Wieder andere sehe ich ganz klar. Ich kann auch nicht sagen, ob er mit mir gesprochen hat oder nicht. Das ist alles weg." bzw. auf die Frage, ob sie sich körperlich gewehrt habe: "Ich gehe davon aus, aber ich weiss nicht mehr wie. Ich sehe einfach gewisse Bilder, die noch da sind. Ich möchte nichts sagen, an das ich mich nicht mehr genau erin- nern kann.": Urk. D1/4/2 S. 14 f.), was irritiert und ihre Sachdarstellung – auch vor dem Hintergrund, dass die Auseinandersetzung laut ihren Angaben mehrere Stun- den (2 - 2 ½ bzw. 3 Stunden: Urk. D1/4/2 S. 11; Urk. D2/7 S. 5 u. 7; Prot. I S. 22) gedauert haben soll – als unvollständig und wenig verlässlich erscheinen lässt. Um- so erstaunlicher erscheint, dass sie bereits einen Tag nach dem Vorfall bei der Poli- zei zu Protokoll gab, den genauen Ablauf des Geschehens nicht mehr zu wissen (Urk. D2/7 S. 4) bzw. nicht mehr zu wissen, mit was der Beschuldigte in der Küche angefangen habe (Urk. D2/7 S. 5) bzw. wann sich der Beschuldigte seiner Arbeits- kleidung entledigt und eine Jogginghose angezogen habe (Urk. D2/7 S. 7), was die Überzeugungskraft ihrer Angaben nicht unerheblich beeinträchtigt. 1.2.7. Aus ihrem Aussageverhalten – auch hinsichtlich der angeklagten Drohungen des Beschuldigten (s. nachstehend unter J.) – lässt sich weiter nicht vollends aus- schliessen, dass die Vorbringen der Privatklägerin 3 zu allen in Frage stehenden De- likten erst durch die therapeutische Begleitung den Stellenwert eingenommen ha- ben, welchen sie schliesslich einnahmen, was zwar nicht besagt, dass sie unzutref- fende Aussagen macht, doch gewisse im Laufe des Verfahrens und insbesondere anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 19. Dezember 2018 zu Protokoll gegebene erhebliche Aggravierungen des Geschehens miterklären könnte: So soll sie der Beschuldigte neuerdings angespuckt haben (Urk. D1/4/2 S. 14 f.) und soll sie im Kampf die Armketten des Beschuldigten kaputt gemacht haben (Urk. D1/4/2 S. 11 u. 13 f.) bzw. gab sie im Rahmen der späteren Befragungen eine andere Dar- stellung ihrer Beteiligung an den sexuellen Handlungen zu Protokoll: Während sie vor Polizei noch angegeben hatte, die Küsse des Beschuldigten zwischenzeitlich erwidert zu haben (Urk. D2/7 S. 4 f.), erwähnte sie vor Staatsanwaltschaft (Urk.
- 33 - D1/4/2 S. 4 ff.) und Vorinstanz (Prot. I S. 19 ff.) nichts Entsprechendes. Dieses Aus- sageverhalten erweist sich als wenig konsistent. 1.2.8. Nur schwer nachvollziehbar erscheint überdies der Umstand, dass die Pri- vatklägerin 3 ungeachtet der gemäss ihren Angaben 2 bis 2 ½ (Urk. D1/4/2 S. 11) bzw. 2-3 (Urk. D2/7 S. 7) bzw. 3-stündigen (Urk. D2/7 S. 5) Auseinandersetzung in der Küche bzw. der mehrstündigen Dauer (Prot. I S. 22) keinen Fluchtversuch un- ternahm oder Hilferufe wenigstens in Erwägung zog. 1.2.9. Hinsichtlich des angeklagten, sich im Schlafzimmer ereignenden Gesche- hens ist ferner ebenfalls nur schwer nachvollziehbar, weshalb die Privatklägerin 3 nicht aus dem Zimmer geflüchtet ist bzw. Hilfe geholt hat. Die Privatklägerin 3 gab zu Protokoll, dass sie – als sie in der "Löffelistellung" im Bett gelegen seien – ver- sucht habe, seine Hände wegzunehmen. Dann habe sie gedacht, es gehe schneller, wenn sie sich nicht mehr wehre bzw. habe ihm gesagt, er solle schnell machen und ihr nicht wehmachen und habe dann einfach hingehalten. Sie habe nur gesagt, er solle den Babys nicht weh machen (Urk. D2/7 S. 8; Urk. D1/4/2 S. 15 f.; Prot. I S. 22), was indes – zumindest zu Gunsten des Beschuldigten – nicht als klares Signal eingestuft werden musste, dass sie mit den sexuellen Handlungen grundsätzlich nicht einverstanden war. Die Unterlassung der Gegenwehr durch das betroffene Op- fer gilt zwar als nicht untypisches Phänomen bei sexuellen Übergriffen, doch vermag es sich vorliegend nicht zum Nachteil des Beschuldigten auszuwirken, welcher da- von ausgegangen sein könnte, dass seine Partnerin trotz anfänglichem Widerstand mit den sexuellen Handlungen einverstanden war. Auch wenn sich die generell zu Protokoll gegebene Aussage der Privatklägerin 3, dass der Beschuldigte gewusst habe, dass sie grosse Mühe habe, zu so was (es ging dabei um freiwilligen Oralver- kehr) nein zu sagen und sie sich dadurch stark unter Druck gefühlt habe (s. Urk. D1/4/2 S. 19), nachfühlbar erscheint und sie dieses Verhaltensmuster allenfalls auch beim vorliegenden Geschehen an den Tag legte, vermag es sich letztlich nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auszuwirken, wenn die Privatklägerin 3 ihren Gefüh- len keinen gegen aussen wirkenden Rahmen verleiht bzw. der Beschuldigte diese Gefühle nicht zu lesen vermag.
- 34 - 1.2.10. Ferner sind hinsichtlich des Geschehens im Schlafzimmer in Bezug auf das Kerngeschehen entgegen den Vorbringen der Vertretung der Privatklägerin 3 (Urk. 103 S. 8) erhebliche Inkohärenzen festzustellen: Während die Privatklägerin 3 vor Polizei noch aussagte, sie sei irgendwann eingeschlafen und dann aufgewacht, weil der Beschuldigte mit seinen Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, sie seine Hände weggenommen und ihm gesagt habe, er solle aufhören, das sei Vergewalti- gung, woraufhin er aber nach einem zwischenzeitlichen Toilettengang ihrerseits je- doch weiter gemacht habe (Urk. D2/7 S. 7), gab sie bei der Staatsanwaltschaft nicht mehr zu Protokoll, zwischenzeitlich eingeschlafen und auf die Toilette gegangen zu sein (Urk. D1/4/2 S. 11). Einhergehend mit der sich als zutreffend erweisenden Auf- fassung der Vorinstanz (Urk. 69 VII.2.c) liegt es zwar in der Natur der Sache, dass sich gewisse Abweichungen in den Einvernahmen finden lassen und nicht jedes De- tail exakt wiedergegeben werden kann, allerdings ist es nicht nachvollziehbar, wes- halb die Privatklägerin 3 das Kerngeschehen derart unterschiedlich schildert. 1.2.11. Ausserdem erweisen sich die Angaben der Privatklägerin 3 vor Polizei, dass sie erst nicht davon ausging, dass eine Vergewaltigung vorliege, was ihr indes von anderen Personen so gesagt wurde, was für sie "echt krass" zu hören gewesen sei (Urk. D2/7 S. 3) als abstrus, weil sie kurz darauf schilderte, gegenüber dem Be- schuldigten ausdrücklich mehrfach – sowohl hinsichtlich seiner Handlungen in der Küche wie auch im Schlafzimmer – geäussert zu haben, "dass dies Vergewaltigung sei", was er mit ihr mache (Urk. D2/7 S. 4) bzw. "er solle aufhören, das sei Vergewal- tigung" (Urk. D2/7 S. 7). Einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vo- rinstanz (Urk. 69 E. VII.2.e) lässt dieses widersprüchliche Aussageverhalten weitere Zweifel daran aufkommen, ob die Privatklägerin 3 von tatsächlich Erlebtem berichte- te. Zudem erweist sich vor dem Hintergrund der von der Privatklägerin 3 getätigten Äusserungen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass die Privatklägerin 3 sich unsicher gewesen sei, ob es sich bei den Handlungen des Beschuldigten einfach um Grenzüberschreitungen in moralischer Hinsicht gehandelt habe oder ob dies auch strafrechtlich relevant sein könnte (vgl. Urk. 70 S. 4 f.), auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass es sich bei der Privatklägerin 3 um eine juristisch nicht geschul- te Person handle (so die Staatsanwaltschaft: Urk. 70 S. 5), als unzutreffend. Viel- mehr erweist es sich als lebensfremd, anzunehmen, dass auch eine juristisch nicht
- 35 - geschulte Person wie die Privatklägerin 3 eine Vergewaltigung oder einen diesbe- züglichen Versuch nicht als zumindest möglicherweise strafrechtlich relevant erach- tet, was sich gerade daran zeigt, dass sie den Beschuldigten – laut ihren Aussagen
– mit diesem Vorwurf konfrontierte. 1.2.12. Ihr pauschales Vorbringen, dass der Beschuldigte am Tag nach der Verge- waltigung am Telefon "alles zugegeben" habe und sich für das, was er ihr angetan habe, entschuldigt habe bzw. er gesagt habe, "zu weit gegangen" zu sein (Urk. D1/4/2 S. 9 f.), erweist sich schliesslich als zu wenig spezifisch, um den nicht anerkannten Anklagesachverhalt zu erhärten. Aus der Tonbandaufnahme des sei- tens der Privatklägerin 3 aufgenommenen Telefonats mit dem Beschuldigten (Urk. D2/22/2) ergibt sich, dass die Privatklägerin 3 dem Beschuldigten Vergewalti- gungsvorwürfe macht und er sich dahingehend äussert, er habe gedacht, die Privat- klägerin 3 habe es auch gewollt, was geschehen sei. Daraus lässt sich kein Schuld- eingeständnis im angeklagten Sinne ableiten, auch wenn er eingesteht "zu weit ge- gangen zu sein", wofür er unter Hinweis darauf, dass es nie mehr vorkomme, eine Entschuldigung aussprach. Das Vorliegen der angeklagten Nötigungshandlungen ergibt sich aus der Tonbandaufnahme bzw. den darauf festgehaltenen Äusserungen des Beschuldigten nicht. 1.2.13. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich gestützt auf das auch in Be- zug auf das Kerngeschehen von Erinnerungslücken aber auch inkohärenten Aussa- gen geprägte Aussageverhalten der Privatklägerin 3 nicht unerhebliche Zweifel an ihrer Sachdarstellung hinsichtlich des strittig gebliebenen Anklagesachverhalts erge- ben. 2.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldig- ten einlässlich sowie zutreffend wiedergegeben (Urk. 69 E. VII.3.1.a-e), weshalb vorab darauf verwiesen werden kann. Ergänzend ist auf seine anlässlich der Hafteinvernahme vom 13. Dezember 2016 zum in Frage stehenden Thema gemach- ten Aussagen zu verweisen (Urk. D2/10 S. 2 ff.).
- 36 - 2.2.1. Die Ausführungen des Beschuldigten – welche seitens der Vorinstanz ledig- lich oberflächlich gewürdigt wurden (vgl. Urk. 69 E. VII.4.b) – erweisen sich im We- sentlichen als kohärent und authentisch. 2.2.2. So erweist sich die Sachdarstellung des Beschuldigten hinsichtlich des Ge- schehens in der Küche als konstant und als über weite Strecken widerspruchsfrei: Er räumte vor Polizei ein, dass er gegenüber der Privatklägerin 3 – teilweise in der in der Anklage umschriebenen Art und Weise – tätlich vorgegangen sei. Allerdings sei dies mit dem Willen der Privatklägerin 3 geschehen, weil es eine gängige sexuelle Spielart in ihrer Beziehung dargestellt habe (D2/8 S. 6 u. 9; Urk. D2/10 S. 2). So möge es die Privatklägerin 3, wenn man sie etwas packe, schlage oder würge, was er zwar nie verstanden habe. Sie seien am besagten Abend in der Küche gewesen, er habe sie – auch am Hals – gepackt, sie hätten sich geküsst, wobei die Privatklä- gerin 3 ihm zwischenzeitlich gesagt habe, ob er nicht etwas fester könne. Dann habe die Privatklägerin 3 gesagt "Aber Sex bekommst Du keinen, da müsstest du mich schon vergewaltigen", was er komisch gefunden habe (Urk. D2/8 S. 6 bzw. 9; vgl. auch Urk. D2/10 S. 3). Vor Staatsanwaltschaft bestätigte er am 9. Mai 2019 die zu- vor bei der Polizei gemachten Angaben im Wesentlichen. Er wies darauf hin, dass sich aus einer anfänglichen Streitigkeit, eine sexuelle Neckerei und ein "Herumge- knutsche" ergeben habe, in dessen Verlauf ihm die Privatklägerin 3 gesagt habe, sie möge es, wenn man sie ein bisschen packe, würge und schlage, woraufhin er sie dann auch am Hals gepackt habe. Irgendwann habe die Privatklägerin 3 auf einmal erwähnt, dass er nicht mehr bekomme, ansonsten er sie vergewaltigen müsse. Dann seien bei ihm die Alarmglocken losgegangen. Er sei dann etwas zurückgewichen. Er habe gedacht, es sei schon komisch, wenn man so etwas sage. Vergewaltigung sei ein krasses Wort. Es sei dann aber weitergegangen mit dem "Herumgeknutsche", woraufhin die Privatklägerin 3 das mit dem Vergewaltigen erneut erwähnt habe. Da habe er gewusst, jetzt werde es gefährlich, er müsse jetzt wirklich schauen. Darauf- hin seien sie ins Bett gegangen (Urk. D1/5/2 S. 7 f.). Diese Sachdarstellung wieder- holte der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme ohne wesentliche Widersprüche (Urk. D1/5/4 S. 4 ff.), demgegenüber er sich vor Vo- rinstanz nicht mehr zum entsprechenden Anklagesachverhalt äussern wollte (Prot. I S. 35 f.). Anlässlich der Berufungsverhandlung gab er zu Protokoll, sie hätten in der
- 37 - Küche gestritten und er habe versucht, sie zu beruhigen. Er habe im Verlauf ver- sucht, sie zu küssen, um sie "von diesem Seich, dass ich zu spät nach Hause ge- kommen bin" abzubringen. Sie hätten sich dann auch geküsst. Er habe sie am Hals gepackt und gegen den Küchenschrank gedrückt, weil sie es möge, wenn er sie pa- cke und es ein bisschen wilder sei (Prot. II S. 25 f.). Bei der Würdigung der Aussa- gen des Beschuldigten fällt auf, dass die wesentlichen Umstände gleichbleibend ge- schildert werden, was deren Glaubhaftigkeit erhöht. Ebenso ist festzustellen, dass seine Beschreibung der – doch sehr individualisierten – Kommunikation mit der Pri- vatklägerin 3, welche inhaltlich von ihr bestätigt wird (Urk. D2/7 S. 4 u. 7; vgl. vorste- hend unter E. 1.2.11.), seiner damit einhergehenden Reaktion sowie seiner Gefühls- lage sehr authentisch wirkt. Wesentliche Zweifel, dass sich das Geschehen nicht entsprechend abgespielt haben könnte, drängen sich aufgrund seiner Sachdarstel- lung nicht auf. 2.2.3. Der Beschuldigte bestätigte ferner sowohl im Generellen, dass er die Privat- klägerin 3 "vielleicht mal" bzw. ein- bis zweimal beim Sex leicht gewürgt habe (Urk. D1/5/1 S. 10; vgl. auch Urk. D1/5/2 S. 7), wie auch in Bezug auf den anklage- gegenständlichen Vorfall, dass er sie in der besagten Nacht gewürgt habe. Der Be- schuldigte stellte indes vehement in Abrede, dass er die Privatklägerin 3 dermassen gewürgt habe, dass sie keine Luft mehr bekommen bzw. husten habe müssen. Zu- dem habe sie ihm auch nie klar gemacht, dass er damit aufhören solle (Urk. D2/8 S. 9 bzw. Urk. D1/5/4 S. 4). Diese Sachdarstellung des Beschuldigten erweist sich nicht als unglaubhaft, auch wenn seine generellen Aussagen hinsichtlich der Vornahme von Würgegriffen im sexuellen Kontext als eher zurückhaltend einzustufen sind, was die berechtigte Frage aufwirft, ob – beidseitig gewollte – Gewaltanwendungen nicht weitaus häufiger vorkamen, was letztlich offen bleiben muss. Festgestellt werden kann jedenfalls, dass auch die Privatklägerin 3 bestätigte, dass im sexuellen Kontext jeweils Griffe des Beschuldigten an ihren Kiefer nicht unüblich gewesen seien (s. vorstehend unter E. 1.2.4.), weshalb ein entsprechendes Vorgehen seitens des Be- schuldigten vor dem Hintergrund der sexuell motivierten Absichten nicht zu überra- schen vermag. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten kann allerdings nicht erstellt werden, dass sein Würgen dazu geführt habe, dass die Privatklägerin 3 – wie angeklagt – keine Luft mehr bekommen habe bzw. dass er es entsprechend wollte.
- 38 - 2.2.4. Ebenso verneinte der Beschuldigte vehement, die Privatklägerin 3 je ge- schlagen oder mit dem Fuss getreten (Urk. D1/5/4 S. 4; Prot. II S. 26) zu haben. Seine damit im Zusammenhang stehende Aussage, dass er nie das Leben der Ba- bies riskieren würde (Urk. D2/8 S. 10), erhellt grundsätzlich. Allerdings kann nicht leichthin nachvollzogen werden, wie sich seine übrige – eingestandene – tätliche Handlungsweise der Privatklägerin 3 gegenüber mit dem von ihm in den Vorder- grund gestellten Schutz der ungeborenen Zwillinge vereinbaren liesse. Seine Dar- stellung erweist sich vor diesem Hintergrund als übertrieben und wirkt etwas pathe- tisch. Diese Umstände lassen wiederum darauf schliessen, dass er sein Verhalten etwas beschönigend darzustellen versucht. Daraus lässt sich aber nicht folgern, dass er die Privatklägerin 3 im Rahmen des anklagegegenständlichen Vorfalls ge- schlagen oder mit dem Fuss in deren Gesäss getreten hat. 2.2.5. Die Privatklägerin 3 sei laut dem Beschuldigten ferner selbst auf den Boden gefallen und habe ihn mitgezogen (Urk. D1/5/2 S. 9; Prot. II S. 26) bzw. seien sie beim Knutschen zusammen auf den Boden gefallen bzw. sei sie gestolpert und habe ihn runtergezogen (Urk. D1/5/4 S. 4 f.). Diese Sachdarstellung seitens des Beschul- digten lässt sich letztlich auch deshalb nicht widerlegen, weil sich auch aus den Schilderungen der Privatklägerin 3 nicht erschliesst, weshalb sie zu Fall kam (s. vor- stehend unter E. 1.2.5.). 2.2.6. Mittels der vom Beschuldigten weiter zu Protokoll gegebenen Darstellung, dass ihm die Privatklägerin 3 in der Küche gesagt habe, dass er ihr weh tue (Urk. D2/8 S. 6), räumt er Grenzüberschreitungen seinerseits ein. Dieses Eingeständnis eigener Verfehlungen vermag die Authentizität seiner Sachdarstellung letztlich zu stärken, zumal sich sein Verhalten nahtlos in die seitens des Paares an den Tag ge- legte Ambivalenz in Bezug auf den teilweise rohen Umgang miteinander einfügt. 2.2.7. Hinsichtlich des angeklagten Geschehens im Schlafzimmer, bei welchem die angeklagten subjektiven Umstände strittig sind, erweist es sich als auffällig, dass der Beschuldigte im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme betont, dass ihm die Pri- vatklägerin 3 als Reaktion auf seine Hand an ihrem Po "so etwas in ironischem Ton Hör auf" gesagt habe (Urk. D2/8 S. 7), zumal Ironie in dieser Situation eher deplat- ziert scheint. Allerdings ist nicht auszuschliessen, dass der Beschuldigte damit zum
- 39 - Ausdruck bringen wollte, dass die Privatklägerin 3 ihre Aussage nicht ernst gemeint habe bzw. er sie aufgrund der Intonation so habe auffassen dürfen, dass er noch- mals einen "Versuch starten" bzw. sie zu sexuellen Handlungen verführen könne. Dies lässt sich denn auch seinen späteren im Rahmen derselben polizeilichen Ein- vernahme gemachten Ausführungen entnehmen, wonach die Privatklägerin 3 kurz "Hör auf" gesagt habe, was sie indes mehr gemurmelt und es nicht bestimmt gesagt habe, ansonsten er es sicherlich ernst genommen hätte bzw. dass er es nicht ernst genommen habe, da es auf den Unterton ankomme (Urk. D2/8 S. 11). Danach habe sich die Privatklägerin 3 weder geäussert noch sich sonst gewehrt, was sie garan- tiert gemacht hätte, hätte es ihr nicht gepasst (Urk. D2/8 S. 7). Auch anlässlich sei- ner entsprechenden staatsanwaltlichen Befragung vom 9. Mai 2019 gab der Be- schuldigte zu Protokoll, dass die Privatklägerin 3 gemurmelt habe, dass sie es nicht wolle, woraufhin er zunächst aufgehört habe (Urk. D1/5/2 S. 8). Dann habe er es nochmals versucht und sie habe die Bewegungen mit ihrem Po mitgemacht, worauf- hin er mit dem Finger in ihre Vagina eingedrungen sei, was er anlässlich seiner staatsanwaltlichen Hafteinvernahme vom 13. Dezember 2016 im Wesentlichen gleich darlegte (Urk. D2/10 S. 3). Sie habe daraufhin nichts mehr gesagt, habe die Bewegungen aber mit dem Po mitgemacht (Urk. D2/10 S. 3 f.; Urk. D1/5/2 S. 8 f.; Prot. II S. 26). Mehrfach legte er dar, dass er glaube, die Privatklägerin 3 habe einen Orgasmus gehabt (Urk. D1/5/2 S. 8; Urk. D1/5/4 S. 4; Urk. D2/8 S. 7; Prot. II S. 26). Die Sachdarstellung des Beschuldigten hinsichtlich des angeklagten Vorfalls im Schlafzimmer erweist sich als durchaus kohärent, authentisch und lebensnah. Seine Sachdarstellung lässt sein Verhalten und damit ihn selbst nicht in einem guten Licht erscheinen, was indes die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen tendenziell erhöht. Dass der Beschuldigte auf den – gestützt auf seine Wahrnehmung – lediglich anfänglich bestehenden Widerstand seitens der Privatklägerin 3 nicht adäquat reagierte, kann ihm moralisch zum Vorwurf gemacht werden. Letztlich lässt sich aber gestützt auf seine im Wesentlichen einheitlichen und glaubhaften Aussagen sowie das übrige Beweisergebnis nicht rechtsgenügend erstellen, dass er erkannt hat, dass die Pri- vatklägerin 3 – nach anfänglichem Zaudern – (auch) mit den im Schlafzimmer vor- genommenen Handlungen nicht einverstanden war und er sich deshalb über ihren Willen hinwegsetzte.
- 40 - 2.2.8. Hinsichtlich der sich aus der Würdigung der Aufnahme des in der Folge zwi- schen dem Beschuldigten und der Privatklägerin 3 geführten Telefonats (Urk. D2/22/2) ergebenden Erkenntnisse kann auf die bereits gemachten Erwägun- gen verwiesen werden (E. 1.2.12.). Ein Schuldeingeständnis seitens des Beschul- digten im Umfang der anklagerelevanten Umstände lässt sich daraus nicht ableiten. 2.2.9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Sachdarstellung des Be- schuldigten als im Grossen und Ganzen kohärent, lebensnah und damit glaubhaft erweist. Wesentliche Widersprüche sind in seinem Aussageverhalten nicht festzu- stellen. Teilweise nährt sein Aussageverhalten den Verdacht, dass er seine Hand- lungsweise beschönigt. Auch wenn er gewisse Grenzüberschreitungen einräumt, lässt sich unter Mitberücksichtigung seiner Aussagen letztlich nicht erstellen, dass er die Privatklägerin 3 – gegen ihren Willen – an den Handgelenken gepackt oder am Hals gewürgt hat, so dass sie dadurch keine Luft mehr bekommen hat, dass er die Privatklägerin 3 zu Boden geworfen hat, dass er sie mit dem Fuss gegen ihr Gesäss trat, dass die Privatklägerin 3 ihn mit Händen und Füssen schlug bzw. sich dadurch zur Wehr setzte, dass er die angeklagten Verletzungsfolgen der Privatklägerin 3 (bewusst) verursacht hat, sowie dass die ihm in subjektiver Hinsicht gemachten Vorwürfe seines Handelns vorliegen, d.h. dass die sexuellen Handlungen und sein Vorgehen für ihn erkennbar gegen den Willen der Privatklägerin 3 erfolgten. 3.1. Seitens der Vorinstanz wurde der Inhalt der weiteren massgebenden Beweis- mittel – die Zeugenaussagen von E._____, H._____, I._____, J._____ sowie der ak- tenkundigen sachlichen Beweismittel (insb. Polizeirapport vom 11. Dezember 2016; Aktennotiz der Ermittlungsabteilung Gewaltkriminalität vom 12. Dezember 2016 [Urk. D2/4], Fotodokumentation des Halses der Privatklägerin 3 [Urk. D2/5], Berichte des IRM [Urk. D2/12-13], Gutachten zur körperlichen Untersuchung des Beschuldigten [Urk. D2/14] sowie der Privatklägerin 3 [Urk. D2/18], Spurenbericht des Forensi- schen Instituts der Universität Zürich [Urk. D2/17] – allesamt zutreffend wiedergege- ben, weshalb vorab darauf verwiesen (Urk. 69 E. VII.3.2. u. 3.3.) werden kann. 3.2. Hinsichtlich der verwertbaren Aussagen der erwähnten Personen ist festzustel- len, dass niemand die in Frage stehenden Ereignisse unmittelbar, sondern lediglich
- 41 - durch Erzählungen der Privatklägerin 3 wahrgenommen hat, was deren Beweiswert erheblich einschränkt. 3.3. Im Übrigen erweisen sich die erwähnten Aussagen auch unter Berücksichti- gung des übrigen Beweisergebnisses als nicht geeignet, den strittigen Anklagesach- verhalt zu erstellen. Die seitens der Vorinstanz vorgenommene entsprechende Wür- digung erweist sich als vollumfänglich zutreffend (Urk. 69 E. VII. 4.c.), weshalb da- rauf verwiesen werden kann. 3.4. Auch die sachlichen Beweismittel vermögen an der Beweislage hinsichtlich des strittig gebliebenen Anklagesachverhalts nichts zu ändern. Die entsprechenden Er- wägungen der Vorinstanz (Urk. 69 E. VII.4.d-e) erweisen sich als zutreffend. Darauf ist ebenfalls zu verweisen. Insbesondere die unspezifischen Hinweise auf Gewalt, grenzüberschreitendes Verhalten etc. in den von der Vertretung der Privatklägerin 3 genannten Urkunden (Urk. 103 S. 4 f.: Urk. D1/9/4, D1/9/6, D1/10/3-4, D1/13/18) können nicht als wesentliche Indizien zur Erstellung des vorliegenden konkreten An- klagevorwurfs dienen. Die neu im Berufungsverfahren eingereichten Gutachten und Haaranalysen sowie Dokumente aus anderen Strafverfahren (Urk. 90/1-2, 99/1-3, 105/1-8) befassen sich schliesslich ebenfalls nicht mit den konkreten Anklagevor- würfen und können somit auch nichts Wesentliches zur Sachverhaltserstellung bei- tragen.
4. Aus der vorgenommenen Beweiswürdigung folgt, dass nicht rechtsgenügend erstellt ist, dass der Beschuldigte die Privatklägerin 3 – gegen ihren Willen – an den Handgelenken gepackt oder am Hals gewürgt hat, so dass sie dadurch keine Luft mehr bekommen hat, dass er die Privatklägerin 3 zu Boden geworfen hat, dass er sie mit dem Fuss gegen ihr Gesäss trat, dass die Privatklägerin 3 ihn mit Händen und Füssen schlug bzw. sich dadurch zur Wehr setzte, dass er die angeklagten Ver- letzungsfolgen der Privatklägerin 3 (bewusst) verursacht hat, sowie dass die ihm in subjektiver Hinsicht gemachten Vorwürfe seines Handelns vorliegen, d.h. dass die sexuellen Handlungen und sein Vorgehen für ihn erkennbar gegen den Willen der Privatklägerin 3 erfolgten. Der Beschuldigte ist demnach – wie bereits vor Vorinstanz
– diesbezüglich vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen.
- 42 - H. Anklageziffer 2 1.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Privatkläge- rin 3 einlässlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 69 E. VIII.1.a-d). Darauf kann vorab verwiesen werden. 1.2.1. Das diesem Anklagesachverhalt zugrunde liegende Geschehen schilderte die Privatklägerin im Wesentlichen detailliert und emotional. Eindrücklich beschrieb sie, wie sie um die Sicherheit der in ihrem Bett liegenden Tochter besorgt war, als der Beschuldigte sie wortlos an ihren Beinen zum Esstisch im Wohnzimmer gezogen habe (Urk. D1/4/2 S. 16 f.). Angesichts der Emotionalität ihres Aussageverhaltens hinsichtlich der dabei empfundenen Todesangst und insbesondere der Originalität der von ihr gemachten Schilderungen – so legte sie beispielsweise eindrücklich dar, wie der Beschuldigte auf der Suche nach Drogen ihren Mundraum und ihre Zehen durchsucht habe und dabei auch mit mehreren Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei, wobei er auf ihr gelegen sei und sie an den Handgelenken mit den Knien oder seiner anderen Hand fixiert habe (Urk. D1/4/2 S. 17 f.; Prot. I S. 22 f.) – deuten ihre Aussagen auf Selbsterlebtes hin. 1.2.2. Mit der Vertretung der Privatklägerin 3 (Urk. 103 S. 3) ist festzuhalten, dass sich der Umstand, dass die Privatklägerin 3 den Vorfall nicht zeitnah zur Anzeige brachte, mit ihrer Hoffnung auf eine Weiterführung der Beziehung mit dem Beschul- digten – auch gerade vor dem Hintergrund, dass sie kurz davor Eltern gemeinsamer Zwillinge geworden sind – erklären lässt und entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz (Urk. 69 E. VIII.2.a) sich nicht zu ihren Ungunsten auszuwirken vermag. Auch aus dem Umstand, dass die Privatklägerin 3 den Vorfall bei der Staatsanwalt- schaft erst auf Nachfrage erwähnte, lässt sich – entgegen der Auffassung der Vo- rinstanz (Urk. 69 E. VIII.2.a.) – angesichts der Vielzahl geschilderter Vorfälle nichts Wesentliches zu Ungunsten der Sachdarstellung der Privatklägerin 3 ableiten. 1.2.3. Nicht ausgeschlossen werden kann indes, dass die Privatklägerin 3 im Ne- bengeschehen mehrere Vorfälle miteinander vermischt hat bzw. fallen (erneut) die von ihr geltend gemachten Erinnerungslücken auf. So gab sie auf die Nachfrage der Staatsanwältin, ob der Beschuldigte sie insgesamt zwei Mal ins Wohnzimmer gezo-
- 43 - gen habe, schliesslich an, es nicht mehr ganz genau zu wissen, wie es abgelaufen sei bzw. dass gewisse Dinge "einfach wie weg" seien (Urk. D1/4/2 S. 18), was ihre Aussagen wiederum als wenig verlässlich erscheinen lässt. 1.2.4. Nur schwer nachvollziehbar ist, dass sich der Vorfall – wie von der Privatklä- gerin 3 angegeben – "über Stunden" hingezogen haben soll (Prot. I S. 23), weil die von ihr geschilderten Ereignisse vielmehr auf eine Dauer der Vorfälle von einigen Minuten hinzuweisen scheinen. Deshalb muss – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 69 E. VIII.2.b) – von einer gewissen Übertreibungs- tendenz in ihrem Aussageverhalten ausgegangen werden. 1.2.5. Auch sind nicht auflösbare Widersprüchlichkeiten in ihrem Aussageverhalten festzustellen: Während sie vor Staatsanwaltschaft zu Protokoll gab, der Beschuldigte habe sie mit einer Hand an den Armen fixiert, während er mit seinen Fingern der an- deren Hand in ihre Vagina eingedrungen sei (Urk. D1/4/2 S. 17 f.), gab sie demge- genüber anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ausschliesslich an, dass er sie mit den Knien an den Armen fixiert habe (Prot. S. 22 f.). 1.2.6. Als auffällig erweisen sich des Weiteren die uneinheitlichen Angaben der Privatklägerin 3 zur mit dem Beschuldigten geführten Kommunikation: Während sie vor Staatsanwaltschaft angab, dass sie den Beschuldigten gefragt habe, was er wol- le, woraufhin dieser gefragt habe, wo sie die Drogen versteckt habe (Urk. D1/4/2, S. 17), führte sie anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung auf entsprechende Nachfrage aus, dass sie nicht wisse, welche Absichten er gehabt habe, da er nicht gesagt habe, was er suche und nur immer wieder wiederholt habe "Gib es mir!". Zu ihren Gunsten ist in diesem Zusammenhang immerhin zu veranschlagen, dass sie den Kontext ("Vielleicht suchte er Drogen": Prot. I S. 23) gleichbleibend wiedergab. Hinsichtlich der angeblich im Übrigen geführten Kommunikation ergeben sich aller- ding beträchtliche Auffälligkeiten in ihrem Aussageverhalten: So gab sie vor Staats- anwaltschaft an, dass sie ihn Folgendes gefragt habe: "Ich fragte ihn, was willst du eigentlich von mir, willst du ficken?" (Urk. D1/4/2 S. 17), welche Aussage sie vor Vo- rinstanz nicht erwähnte (Prot. I. S. 22 f.) und die vor dem Hintergrund des Kontextes des angeblichen Aufspürens von Drogen durch den Beschuldigten erstaunt. Nicht von der Hand zu weisen ist des Weiteren die damit verbundene zutreffende Feststel-
- 44 - lung der Vorinstanz (Urk. 69 E. VIII.2.d), dass die Privatklägerin 3 gemäss ihren Aussagen bereits im Zusammenhang mit dem gemäss Anklageziffer 1 angeklagten Sachverhalt die gleiche Frage mit ähnlicher Formulierung gestellt hatte (vgl. Urk. D2/7 S. 5), was auffällig erscheint. Im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhand- lung schwächte die Privatklägerin 3 den sexuellen Kontext des Vorgehens des Be- schuldigten indes wiederum ab, indem sie auf Nachfrage der Vorsitzenden, ob sie wisse, weshalb der Beschuldigte mit seinen Fingern in ihre Vagina eingedrungen sei und ob er damit allenfalls sexuel-le Absichten verfolgt haben könnte, erwiderte, dass er nichts gesagt habe, er sich nicht selbst befriedigt habe und auch ihr nichts sol- ches gemacht habe (Prot. I S. 23), welche Aussagen vor dem Hintergrund ihrer vor- herigen dezidierten Angaben wenig nachvollziehbar erscheinen. 1.2.7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Angaben der Privatklägerin 3 angesichts des Detailreichtums, Originalität und Emotionalität ihrer Schilderungen auf Selbsterlebtes hinweisen. Wenig nachvollziehbar sind demgegenüber die ange- gebenen Erinnerungslücken und gewisse beträchtliche Widersprüche in Bezug auf das Motiv und das Vorgehen des Beschuldigten wie auch die geführte Kommunika- tion zwischen ihnen. Nicht schlüssig ist im Lichte ihrer Sachdarstellung ausserdem, dass sich das Geschehen über mehrere Stunden erstreckt haben soll, weshalb von gewissen Übertreibungstendenzen auszugehen ist. Demnach bestehen gestützt auf das Aussageverhalten der Privatklägerin 3 insgesamt erhebliche Zweifel daran, dass sich der Sachverhalt so wie in der Anklageschrift geschildert zugetragen hat, wes- halb er sich gestützt auf ihre Angaben nicht erstellen lässt. 2.1. Der Beschuldigte bestritt den in Frage stehenden Anklagesachverhalt konstant (Urk. D1/5/2 S. 4; Urk. D1/5/4 S. 7; Prot. II S. 27 ff.). Er legte dar, dass er die Privat- klägerin 3, welche in der besagten Nacht mit der einen Tochter im Bett gelegen sei, nach Kokain durchsucht habe, welchen Konsum sie nach der Schwangerschaft wie- der aufgenommen habe, wobei er sie aber weder vom Bett noch an den Haaren ge- zogen oder sonst etwas mit ihr gemacht habe. Er habe ihren Körper angetastet, sei aber nicht mit den Fingern in sie eingedrungen. Es sei darum gegangen, dass er gemeint habe, die Privatklägerin 3 habe Kokain konsumiert und hätte irgendwo et- was versteckt gehabt (Urk. D1/5/2 S. 4). Er anerkenne, dass das mit dem Fixieren
- 45 - der Handgelenke schon vorgekommen sei, was aber im Zusammenhang mit der Be- ruhigung der Privatklägerin 3 gestanden sei, wenn diese aufbrausend gewesen sei (Urk. D1/5/4 S. 7). 2.2. An der Berufungsverhandlung führte der Beschuldigte aus, er habe die Privat- klägerin 3 gefragt, ob sie etwas konsumiert habe und was mit ihr eigentlich los sei. Sie habe das verneint und sei sehr aufgebracht gewesen. Er habe nicht gewusst wieso und es sei auch mitten in der Nacht gewesen. Er habe ihr gesagt, sie solle ihm sagen, wenn sie etwas genommen habe und sie solle ihm sagen, wo es sei. Da er wirklich den Verdacht gehabt habe, habe er geschaut, ob er etwas sehe, ob er etwas finde (Prot. II S. 28 f.). Das angeklagte Kerngeschehen bestritt er auf Befra- gen (Prot. II S. 29 f.). Da der Beschuldigte sich lediglich einmal kurz näher zum in Frage stehenden Kerngeschehen äusserte und ansonsten die Vorwürfe bestritt, können seine Aussagen nicht auf Einheitlichkeit und Kohärenz überprüft werden. Seine Sachdarstellung erweist sich nicht als unglaubhaft.
3. Da im Übrigen keine massgeblichen Beweise vorliegen, welche hinsichtlich der Sachverhaltserstellung relevant sind, ist aufgrund der vorgenommenen Beweiswür- digung der Aussagen der Privatklägerin 3 sowie des Beschuldigten Anklageziffer 2 nicht erstellt. Der Beschuldigte ist demnach – wie bereits vor Vorinstanz – auch diesbezüglich vom Vorwurf der sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB freizusprechen. I. Anklageziffer 3 1.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Privatkläge- rin 3 einlässlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 69 E. IX.1.a-d). Darauf kann vorab verwiesen werden. 1.2.1. Auch das der Anklageziffer 3 zugrunde liegende Geschehen schilderte die Privatklägerin 3 mehrheitlich detailliert und ausführlich. Ihre Ausführungen sind mit Emotionen verknüpft, was ihre Schilderungen als besonders lebensnah und ein- drücklich erscheinen lässt. Dieser Umstand weist klar auf Selbsterlebtes hin. Der Umstand, dass ihre Ausführungen im Rahmen der vorinstanzlichen Hauptverhand-
- 46 - lung deutlich weniger detailliert ausfielen, dürfte – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 69 E. IX. 2.a.) – dem Umstand geschuldet sein, dass der anklagegegenständliche Vorfall damals bereits über zwei Jahre zurücklag. Ihre Sachdarstellung erweist sich vor diesem Hintergrund als glaubhaft. 1.2.2. Einheitlich gab die Privatklägerin 3 auch an, damals vom Beschuldigten zum Schauen des pornografischen Films gezwungen worden zu sein (Urk. D1/4/1 S. 7; Urk. D1/4/2 S. 19; Prot. I S. 24), woran der seitens der Vorinstanz angeführte Um- stand, dass sie an anderer Stelle angegeben habe, dass sie den Film am Vortag an- geschaut habe, da sie wisse, dass dies dem Beschuldigten gefalle (Urk. D1/4/2 S.
19) bzw. sie nach einem Film gesucht habe, den sie zusammen schauen könnten (Prot. I S. 24), entgegen der Verteidigung (Urk. 104 S. 24) nichts Massgebliches zu ändern vermag. 1.2.3. Kohärent schilderte sie, dass der Beschuldigte sie im Schlafzimmer während mindestens 30 Minuten geleckt habe (Urk. D1/4/1 S. 7; Urk. D1/4/2 S. 20; Prot. I S. 24). Die seitens der Vorinstanz gemachte allgemeine Feststellung, dass wenig glaubhaft erscheine, dass der Beschuldigte sie tatsächlich so lange oral befriedigt haben soll (Urk. 69 E. IX. 2.b), vermag nicht zu überzeugen. 1.2.4. Den eigenen Widerstand schilderte die Privatklägerin 3 eindringlich und im Wesentlichen übereinstimmend (Urk. D1/4/1 S. 7; Urk. D1/4/2 S. 20; Prot. I S. 24). Eindrücklich und lebensnah erscheint ihre Aussagen, dass sie ihn angefleht habe, er solle wenigstens ihre Hände loslassen, weil es dort weh gemacht habe (Urk. D1/4/2 S. 20; vgl. auch Urk. D1/4/1 S. 7) bzw. dass sie geweint und ihren Kopf in den Na- cken gehalten habe, damit sie ihn nicht hätte sehen müssen (Urk. D1/4/2 S. 20). Ihre vor Polizei gemachte Angabe, dass sie dem Beschuldigten angeblich hundert Mal gesagt habe, dass er aufhören solle und dass sie keinen Sex haben wolle bzw. er sie in Ruhe lassen solle (Urk. D1/4/1 S. 7), ist – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 69 E. IX. 2b) – als Beschreibung eines sehr be- stimmten Auftretens einzuordnen. Auffällig ist allerdings, dass die Sachdarstellung leicht übertrieben bzw. dramatisiert erscheint, was auch mit der Persönlichkeitsstruk- tur der Privatklägerin 3 zusammenhängen dürfte. Einheitlich und glaubhaft schilderte die Privatklägerin 3 hingegen wieder, wie sie ihren Widerstand irgendwann aufgege-
- 47 - ben und lediglich abgewartet habe, bis der Beschuldigte aufhöre (Urk. D1/4/1 S. 7; Urk. D1/4/2 S. 20; Prot. I S. 24). 1.2.5. Auch die vom Beschuldigten gemachten Äusserungen schilderte sie kon- stant: Vor Vorinstanz gab sie an, dass er gesagt habe "Lueg, lueg du Schlampe, lu- eg wie sie sich lecked!" bzw. "Du betrügsch mich, ich zeig der wie mer leckt du Schlampe" (Prot. I S. 24), was sich im Wesentlichen mit den vor Staatsanwaltschaft (Urk. D1/4/2 S. 19 f.) und Polizei (Urk. D1/4/1 S. 7) gemachten Angaben deckt, auch wenn die Wortwahl nicht identisch ist, was sich letztlich aber auch als auffällig erwei- sen würde. 1.2.6. Ebenso kohärent und glaubhaft schilderte die Privatklägerin 3 die nach dem Vorfall mit dem Beschuldigten geführte Konversation hinsichtlich des Vorfalls, im Rahmen welcher der Beschuldigte seine Handlungsweise zu relativieren versuchte ("Das im Bett, das sei doch nicht so schlimm gewesen": Urk. D1/4/2 S. 20; vgl. auch Urk. D1/4/1 S. 7). 1.2.7. Als widersprüchlich erweisen sich demgegenüber die Aussagen der Privat- klägerin 3, wo sie vom Beschuldigten in der Küche fixiert worden sein soll: Einerseits ist von einer "Küchenablage" (Urk. D1/4/1 S. 7), andererseits von einem "Küchen- tisch" (Urk. D1/4/2 S. 19; Prot. I S. 24) die Rede, weshalb letztlich unklar ist, von was die Rede ist bzw. was die Privatklägerin 3 damit gemeint hat, zumal auf den seitens des Beschuldigten eingereichten Fotos der Küche kein klassischer Küchentisch er- kennbar ist bzw. für einen solchen auch wenig Raum zur Verfügung zu stehen scheint (vgl. Urk. 48/19), auch wenn darauf eine Holzkommode erkennbar ist, wel- che die Privatklägerin 3 gemeint haben könnte. Für eine rechtsgenügende Erstellung hinsichtlich der angeklagten Vorfälle in der Küche reicht diese Beweislage jedenfalls nicht. 1.2.8. Der Umstand, dass die Privatklägerin 3 nicht erwähnte, dass der Beschuldig- te und sie in der fraglichen Nacht nochmals kurz ins "P._____" zurückkehrten, be- schlägt klarerweise einen untergeordneten Nebenpunkt und vermag die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen zum Kerngeschehen – entgegen der Auffassungen der Vo-
- 48 - rinstanz (Urk. 69 E. IX.4.c) sowie der Verteidigung (Urk. 53 S. 20 f.; Urk. 104 S. 23)
– nicht massgeblich zu beeinträchtigen. 1.2.9. Ebenso wenig vermag der Einwand der Verteidigung, wonach die Privatklä- gerin 3 im Bett zu Beginn bestehende unterschiedliche Liegepositionen ihrerseits beschrieben habe (Urk. 53 S. 21 f.), die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen zum Kern- geschehen massgeblich in Frage zu stellen. 1.2.10. Die Vorinstanz folgert aus der vorgenommenen Einschätzung des damali- gen Alkohol- und allenfalls Betäubungsmittelkonsums der Privatklägerin 3, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Privatklägerin 3 die Situation anders wahrgenommen habe, als sich diese tatsächlich abgespielt habe (Urk. 69 E. IX.4.d.). Hinsichtlich ihrer Einschätzung der Dauer des Oralverkehrs lässt sich jedenfalls nicht widerlegen, dass zumindest ihre damals bestehende beträchtliche Alkoholisierung, von welcher gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin 3 ausgegangen werden kann (vgl. die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen der Vo- rinstanz: Urk. 69 E. IX. 4.d bzw. die von der Privatklägerin 3 bei der Polizei gemach- te Aussage: "Wir haben beide viel Alkohol getrunken": Urk. D1/4/1 S. 7), einen er- heblichen Einfluss auf das Zeitempfinden der Privatklägerin 3 gehabt haben könnte. 1.2.11. Zusammenfassend ist festzustellen, dass sich die Aussagen der Privatkläge- rin 3 zum Kerngeschehen, wonach der Beschuldigte entgegen ihrem anfänglich deutlich kommunizierten Willen Oralverkehr an ihr vorgenommen habe und sie zu Beginn an den Armen festhielt, als mehrheitlich kohärent, detailliert, lebensnah so- wie ausführlich und deshalb insgesamt als grundsätzlich glaubhaft erweisen. Die be- trächtliche Alkoholisierung im Tatzeitraum und die mehrfach ersichtliche leichte Übertreibungs- bzw. Dramatisierungstendenz können aber bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen im Kerngeschehen nicht vorbehaltlos als unwesentlich eingestuft werden. Als erheblich weniger kohärent erweisen sich schliesslich ihre Angaben, wie sie in der Küche vom Beschuldigten fixiert worden sein soll, wobei er- gänzend festzuhalten ist, dass sich auch eine unpräzise Protokollierung nicht zu Un- gunsten des Beschuldigten auszuwirken vermag.
- 49 - 2.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen des Beschuldig- ten zutreffend widergegeben (Urk. 69 E. IX.3.a-d). Darauf kann verwiesen werden. 2.2.1. Auffällig erscheint vorab, dass der Beschuldigte bei der Polizei zuerst nicht erwähnte, dass es (auch zu einem kurzzeitigen) an der Privatklägerin 3 vorgenom- menen oralen Geschlechtsverkehr gekommen sei, sondern lediglich zu Protokoll gab, dass darüber gesprochen worden sei. Kurz danach ergänzte er, dass er "nach unten" und mit der Zunge hingegangen sei, woraufhin die Privatklägerin 3 dann nein gesagt habe, woraufhin er aufgehört habe (Urk. D1/5/1 S. 13). Die Dauer gab er mit nicht mal ca. 2 Minuten an (Urk. D1/5/1 S. 14). Er räumte ein, dass die Privatklägerin 3 sich nicht gewehrt habe, indes "einfach nein" gesagt habe, er indes "so im Spiel" trotzdem "hin" sei, zumal sie unsicher gewesen sei, ob sie wolle oder nicht (Urk. D1/5/1 S. 14). Der Beschuldigte verneinte schliesslich dezidiert, der Privatklägerin 3 bei der Vornahme des Oralverkehrs die Arme festgehalten zu haben (Urk. D1/5/1 S. 14). 2.2.2. Vor Staatsanwaltschaft gab der Beschuldigte in seinen zwei Einvernahmen einheitlich an, er habe die Privatklägerin 3 gefragt, ob sie den Porno schauen wolle, was sie verneint habe. Er habe es dann trotzdem versucht, habe ihr das Höschen runtergezogen und begonnen, sie dort zu küssen bzw. sei er mit dem Mund heran- gegangen. Die Privatklägerin 3 habe relativ schnell nein gesagt und er habe "sofort" bzw. "auf der Stelle" aufgehört (Urk. D1/5/2 S. 6; Urk. D1/5/4 S. 8 f.). Vor Vorinstanz wiederholte er diese Sachdarstellung im Wesentlichen ("Ich ging dann von vorne an sie ran, zog ihr Höschen runter, worauf sie wieder nein sagte. Ich hörte dann auf, wir schliefen ein und gingen am nächsten Morgen die Kinder holen": Prot. I S. 38). An der Berufungsverhandlung sagte der Beschuldigte wiederum aus, dass er ihr die Un- terhose heruntergezogen habe und an sie ran sei, worauf sie gesagt habe, sie wolle nicht, und er dann aufgehört habe. Verunsichert durch die Frage, ob es gar nicht zu einer oralen Betätigung gekommen sei, führte er zwar einmal aus, er könne sich nicht mehr genau erinnern, ob er 'dran' gewesen sei oder nicht. Danach blieb er aber bei seiner bisherigen Aussage, dass er aufgehört habe, als sie ihm gesagt habe, sie wolle nicht. Er gab weiter auf entsprechende Nachfrage an, er sei nur kurz zwischen ihren Beinen gewesen, ein paar Sekunden, also keine Minute. Sie habe relativ zügig
- 50 - nein gesagt und er habe auch bemerkt, dass sie nicht wollte und das sei ok gewe- sen (Prot. II S. 32 f.). 2.2.3. Auffällig erscheint, dass die Schilderungen des Beschuldigten hinsichtlich des Kerngeschehens im Vergleich zur Schilderung der – eher unwichtigen – Vorge- schichte eher spärlich ausfallen und er die Gegenwehr der Privatklägerin 3 in der vorfallnächsten Einvernahme als anfänglich unschlüssig bzw. zaudernd beschreibt ("Sie sagte dann nein. Am Anfang nicht so bewusst. Dann aber energischer, […]": Urk. D1/5/1 S. 13 bzw. "Sie sagte einfach nein. Dann bin ich hin. So im Spiel. Sie war sich selber unsicher ob sie will oder nicht": Urk. D1/5/1 S. 14). Auffällig erscheint ferner, dass er vor Polizei noch angab, dass ihm erst durch das Abdrehen der Pri- vatklägerin 3 bewusst geworden sei, dass sie den Oralverkehr nicht gewollt habe, demgegenüber er in späteren Einvernahmen geltend machte, unverzüglich auf den verbal kommunizierten Widerstand der Privatklägerin 3 reagiert und von ihr abgelas- sen zu haben (s. die vorstehend unter E. 2.2.2. erörterte Sachdarstellung), womit doch beschönigende Inkohärenzen in seinem Aussageverhalten zu Tage treten. 2.2.4. Zusammengefasst erweisen sich die Aussagen des Beschuldigten hinsicht- lich des Kerngeschehens als spärlich aber insgesamt nicht als unglaubhaft. In Bezug auf den seitens der Privatklägerin 3 hinsichtlich seiner Vornahme des oralen Ge- schlechtsverkehrs an den Tag gelegten Widerstand wirken seine Aussagen im Ver- lauf des Verfahrens wie erwähnt zunehmend beschönigend. Damit kann nur auf sei- ne tatnächsten Schilderungen bei der Polizei abgestellt werden, welche in ihrer Dif- ferenziertheit allerdings authentisch und lebensnah wirken. Aber auch diese ersten Aussagen, wonach er davon ausging, dass die Privatklägerin 3 sich zu Beginn sel- ber unsicher gewesen sei, ob sie wolle oder nicht, und er sie in ihrer Ambivalenz zu überzeugen versucht habe, von ihr aber abgelassen habe, als er ihren Unwillen un- zweideutig erkannt habe, können infolge der im Verlauf des Verfahrens zunehmend beschönigenden Aussagen nicht vorbehaltlos als glaubhaft erachtet werden.
3. Aus der gemachten Beweiswürdigung folgt, dass die Privatklägerin 3 grund- sätzlich, aber mit Vorbehalten, glaubhaft aussagte, dass der Beschuldigte sich über eindeutige Gegenwehr hinweggesetzt habe, dass aber auch der Beschuldigte grundsätzlich, mit Vorbehalten, glaubhaft aussagte, dass er die Privatklägerin 3 nur
- 51 - so lange oral befriedigte, als er das Verhalten der Privatklägerin 3 als ambivalent einschätzte und einschätzen durfte, und dass er sie nicht an den Händen fixiert ha- be. Da der vom Beschuldigten geschilderte Handlungsablauf nicht zweifelsfrei aus- geschlossen werden kann, muss zu seinen Gunsten von diesem ausgegangen wer- den. Bei einer noch unbekannten Person würde es nicht angehen, bei dieser trotz ambivalenten Signalen den Oralverkehr zu vollziehen. Im Rahmen einer gefestigten Paarbeziehung wäre es aber lebensfremd, bei ambivalenten Signalen einen kurzen Überzeugungsversuch als klare Grenzverletzung bzw. als strafbare Handlung einzu- ordnen, zumal in einer solchen Beziehung oft nicht beide Partner gleichzeitig den- selben Grad sexueller Lust verspüren und Überzeugungsversuche in einem gewis- sen Rahmen zu einer solchen Beziehung dazugehören. Da sich die Privatklägerin 3 und der Beschuldigten in einer gefestigten (wenn auch konfliktbehafteten) Paarbe- ziehung befanden, lässt sich, ausgehend vom durch den Beschuldigten geschilder- ten Handlungsablauf, eine klare Grenzüberschreitung nicht erstellen. Nicht rechts- genügend erstellt sind zudem die angeklagten Vorfälle in der Küche. J. Anklageziffer 4
1. Der Beschuldigte verneinte konstant, die angeklagten Drohungen gegenüber der Privatklägerin 3 geäussert zu haben (Urk. D1/5/1 S. 14 f.; Urk. D1/5/4 S. 9 f.; Prot. I S. 38 f.; Prot. II S. 34 f.). Immerhin lässt der Beschuldigte erkennen, dass das Thema Marihuana- bzw. Graskonsum bei der Privatklägerin 3 und ihrem ehemaligen Partner E._____ in Anwesenheit der Kinder ein kritisches Thema für ihn gewesen sei und er in diesem Zusammenhang aus Wut bereits geäussert habe, E._____ den Kopf abreissen zu wollen, wenn das nochmals vorkomme (Urk. D1/5/4 S. 9 f.; Prot. I S. 38 f.; Prot. II S. 35). Entscheidende Rückschlüsse auf den Anklagesachverhalt lassen sich daraus allerdings nicht ableiten. 2.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Privatkläge- rin 3 hinsichtlich des in Anklageziffer 4 umschriebenen Tatvorwurfs einlässlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 69 E. X.1.a-d). Darauf kann vorab verwiesen wer- den.
- 52 - 2.2. Den Wortlaut der angeklagten Drohungen schilderte die Privatklägerin 3 über mehrere Einvernahmen hinweg kohärent und gleichlautend (Urk. D1/4/1 S. 5; Urk. D1/4/2 S. 4 ff.; Prot. I S. 24 f.), was für die Glaubhaftigkeit ihrer Ausführungen spricht. 2.3. Allerdings erstaunt die Detailarmut hinsichtlich des Kontextes, in denen die Drohungen seitens des Beschuldigten ausgesprochen worden sein sollen. Diesbe- züglich kann vollumfänglich auf die sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 E. X.2.a-c). Dieser Umstand lässt erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung der Privatklägerin 3 aufkommen, weshalb in dubio pro reo nicht erstellt werden kann, dass es zu den angeklagten Drohungen gekom- men ist. 2.4. Selbst wenn es aber zu den Drohungen gekommen sein sollte, lässt sich ge- stützt auf die Ausführungen der Privatklägerin 3 (vgl. insb. Urk. D1/4/2 S. 6 ff.) nicht von der Hand weisen, dass die jeweilige Wirkung der Drohung erst nach dem Be- such ihrer Therapie bei Dr. O._____ den Raum eingenommen haben könnten, wie er in der Anklage umschrieben ist (Versetzen in Angst und Schrecken), zumal die Privatklägerin auch beschrieb, dass sie die Drohungen im ersten Moment gar nicht hätte einordnen können und es auch gar nicht geglaubt habe bzw. es ihr im ersten Moment nicht so Eindruck gemacht hätte, dass sie Todesangst gehabt hätte und sie den Beschuldigten zum Beginn der Therapie sogar noch in Schutz genommen hätte. Deshalb wäre vorliegend auch nicht erstellbar, dass die Privatklägerin 3 durch die vorgeworfenen Drohungen in Angst und Schrecken versetzt worden ist.
3. Aus diesen Erwägungen folgt, dass der Beschuldigte hinsichtlich Anklageziffer 4 vom Vorwurf der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB freizuspre- chen ist. K. Anklageziffer 5
1. Hinsichtlich Anklageziffer 5 bleiben infolge Verjährung der übrigen Anklagevor- würfe (s. vorstehend unter E. II.4.1.-4.3.) einzig die angeklagte Nötigung gemäss Anklageziffer 5.3. und die Tätlichkeiten gemäss Anklageziffer 5.4. zu prüfen.
- 53 - 2.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Privatkläge- rin 3 hinsichtlich der noch massgebenden Tatvorwürfe einlässlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 69 E. XI.2.a-d). Darauf kann vorab verwiesen werden. 2.2. Der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 5.3. (Nötigung) stützt sich auf die detaillierten, eindrücklichen und insgesamt schlüssigen Aussagen der Privatklä- gerin 3 anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom 9. Mai 2019 (Urk. D1/4/4 S. 7 f.). Die Privatklägerin 3 gab nicht nur den Kontext der Auseinanderset- zung mit dem Beschuldigten präzise wieder, sondern machte auch konzise und au- thentische Angaben hinsichtlich des mit dem Beschuldigten geführten Wortwech- sels, die damals bestehende Gefühls- und Motivlage wie auch die räumlichen Ver- hältnisse (Urk. D1/4/4 S. 7), was das Geschehen erlebbar macht und ihre Schilde- rungen lebensnah erscheinen lässt. Auch räumte sie ohne Weiteres ein, wenn sie etwas nicht mehr wusste ("Wie lange die Schmerzen danach anhielten, das weiss ich nicht mehr": Urk. D1/4/4 S.8). Ihre Sachdarstellung erweist sich als glaubhaft. 2.3. Auch der Anklagesachverhalt gemäss Anklageziffer 5.4. stützt sich auf die Aussagen der Privatklägerin 3 anlässlich ihrer staatsanwaltlichen Einvernahme vom
9. Mai 2019 (Urk. D1/4/4 S. 8). Auch diese Schilderungen erweisen sich als detail- liert und geben die damals bestehende Situation und die zwischen dem Beschuldig- ten und ihr geführte Kommunikation lebensnah wieder. Authentisch wirken ihre Aus- sagen insbesondere auch deshalb, weil sie eigene Unzulänglichkeiten und diesbe- züglich insbesondere ihre mehrfache Provokation des Beschuldigten offen darlegt ("Ich bin ausgerastet" bzw. "Ich ging ihm nach und schubste ihn" oder "ich ging ihm nach und schubste ihn im Lift erneut"; vgl. Urk. D1/4/4 S. 8) und ihre durch den Be- schuldigten zugefügten körperlichen Beeinträchtigungen nicht dramatisiert ("Normale blaue Flecken": Urk. D1/4/4 S. 8). Somit erweist sich auch ihre Sachdarstellung be- treffend Anklageziffer 5.4 als glaubhaft. 3.1. Der Beschuldigte stellt die angeklagten Vorfälle konstant in Abrede und machte nur ausnahmsweise genauere Angaben (Urk. D1/5/2 S. 2 ff.; Urk. D1/5/4 S. 12 f.; Prot. I. S. 40 f; Prot. II S. 36 f.).
- 54 - 3.2. Hinsichtlich des ihm in Anklageziffer 5.3. gemachten Vorwurfs gab der Be- schuldigte vor Staatsanwaltschaft pauschal zu Protokoll, dass er sich an solch einen Vorfall nicht erinnern könne und dass er wisse, dass er etwas Entsprechendes nie machen würde (Urk. D1/5/4 S. 12). Vor Vorinstanz wiederholte der Beschuldigte sei- ne Beteuerung, dass er so etwas nie machen würde. Er führte zudem an, dass sie sich oft gestritten hätten, wobei er "nie und nimmer" mit seinen Knien auf ihren Na- cken gelegen sei (Prot. I S. 41). Heute gab er wiederum an, sich nicht an einen ent- sprechenden Vorfall zu erinnern (Prot. II S. 36 f.). Entscheidende Rückschlüsse auf den Anklagesachverhalt lassen sich aus den seitens des Beschuldigten gemachten Äusserungen nicht ableiten. 3.3. Hinsichtlich des ihm in Anklageziffer 5.4. gemachten Vorwurfs räumte der Be- schuldigte vor Vorinstanz wie auch heute ein, dass es einen entsprechenden Vorfall gab. Er stellte die Sachlage hingegen so dar, dass ihn die Privatklägerin 3 damals nicht habe gehen lassen und er sie fixiert habe, damit sie ihn nicht schlagen könne. Sie habe nicht von ihm abgelassen und sei zum Lift gekommen. Er habe sich zu- rückziehen wollen und habe sie dann an den Handgelenken genommen, aufgeho- ben und auf die Seite gestellt (Prot. I S. 41; Prot. II S. 36). Auffällig erscheint, dass der Beschuldigte im Rahmen der staatsanwaltlichen Schlusseinvernahme noch an- gegeben hatte, dass ihm der Vorfall mit dem Fahrstuhl nichts sage und er pauschal zu Protokoll gab, mehrmals gegangen zu sein, weil er mehrmals die Beziehung zur Privatklägerin 3 habe beenden wollen (Urk. D1/5/4 S. 12). Seine Aussagen erweisen sich insgesamt als teilweise nicht kohärent, was auffällig erscheint. Die von ihm ge- wählte Formulierung, wie er die Privatklägerin 3 körperlich angegangen sei (er habe sie an den Handgelenken fixiert, aufgehoben und auf die Seite gestellt) lässt sich aber mit der Schilderung der Privatklägerin 3, wonach er sie richtig gepackt, fixiert und aus dem Lift geschmissen habe, in Übereinstimmung bringen. 4.1. In Bezug auf den ihm in Anklageziffer 5.3. gemachten Vorwurf ergibt sich vor- liegend eine klassische Aussage gegen Aussage-Situation. Die Ausführungen der Privatklägerin 3 erweisen sich zwar als glaubhaft, doch erscheinen auch die seitens des Beschuldigten zu Protokoll gegebenen Bestreitungen des anklagegegenständli- chen Geschehens nicht als unglaubhaft, zumal ihn keine Verpflichtung trifft, eine de-
- 55 - taillierte Schilderung abzugeben. Bei dieser Sachlage ist der Beschuldigte in dubio pro reo vom Vorwurf der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. 4.2. Hinsichtlich des dem Beschuldigten in Anklageziffer 5.4. gemachten Vorwurfs gestaltet sich die Sachlage derart, dass die Beteiligten übereinstimmend schildern, die Privatklägerin 3 sei auf den Beschuldigten los, habe ihn mehrfach gestossen ("geschupst") und versucht, ihn vom Weggehen abzuhalten, worauf der Beschuldig- te sie beim Lift an den Armen oder Handgelenken gepackt, aufgehoben und auf die Seite gestellt habe, um sich mit dem Lift aus der Situation entfernen zu können. Ob die Privatklägerin 3 blaue Flecken an den Oberarmen aufgrund dieses Handelns des Beschuldigten davontrug, kann aber nicht zweifelsfrei erstellt werden. L. Anklageziffer 6 1.1. Seitens der Vorinstanz wurden die massgebenden Aussagen der Privatkläger 1 (Urk. D3/1/2; Urk. D/3/3/3), 2 (Urk. D3/1/2; Urk. D/3/3/1) und 3 (Urk. D3/5/1 S. 1 ff.; Urk. D1/4/4 S. 13 ff.) sowie von E._____ (Urk. D3/5/2 S. 1 ff.; Urk. D1/6/1 S. 2 ff.), J._____ (Urk. D1/6/5 S. 2 ff.) und dem Beschuldigten (Urk. D3/4/1 S. 1 ff.; Urk. D1/5/4 S. 16 ff.; Prot. I S. 44 ff.) wie auch der Inhalt der Zusammenfassung der Vi- deobefragung der Kinder (Urk. D3/1/4) hinsichtlich der massgebenden Tatvorwürfe einlässlich und zutreffend wiedergegeben (Urk. 69 E. XII.1.a-d; 4.1.a-d; 4.2.a-b; 4.3.a-b; 4.4.; 4.5.a). Darauf kann vorab verwiesen werden. Weiter liegen Berichte der Fachpsychologin Q._____ vom 26. Mai 2019 zu den Videobefragungen der Pri- vatkläger 1 und 2 vor (Urk. D3/3/2; D3/3/4). 1.2. Entgegen der unzutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 8) sind die im Rahmen der polizeilichen Tatbestandsaufnahme gemachten Angaben der Privatkläger 1 und 2 (vgl. Urk. D3/1/2) verwertbar, weil – zu Gunsten des Stand- punktes des Beschuldigten – nicht willkürlich Akten unberücksichtigt bleiben dürfen. 2.1. Die Aussagen der Privatklägerin 2 erweisen sich als teilweise widersprüchlich bzw. es kann eine massgebliche Beeinflussung ihrer Person seitens der Privatkläge- rin 3 nicht ausgeschlossen werden: So sagte sie anlässlich der polizeilichen Tatbe- standsaufnahme am 13. November 2018 (D3/1/2 S. 3 f.), dass sie vom Beschuldig-
- 56 - ten in den Bauch geboxt worden sei, wobei er sie "ehrlich gesagt" "überallhin ge- schlagen" habe. Demgegenüber gab sie später an, dass der Beschuldigte ihr nie et- was am Bauch gemacht oder sie in den Bauch geboxt habe, ihre Mutter ihr aber er- zählt habe, dass sie vom Beschuldigten in den Bauch geboxt worden sei, sie sich aber nicht daran erinnern könne (Urk. D3/3/1: 00:39:30), was – einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 69 E. XII.3.g) – für eine Beeinflus- sung seitens der Privatklägerin 3 sprechen könnte. Klar inkohärent sind auch ihre Aussagen in Bezug auf den angeklagten Vorfall in G._____: Am 22. Mai 2019 schil- derte die Privatklägerin 2, sie sei vom Beschuldigten geschubst worden und sei auf den Kopf bzw. wohl eher auf den Bauch gefallen, worauf sie Bauchweh gehabt ha- be. Nachdem sie davor noch verneint hatte, jemals gesehen zu haben, wie der Be- schuldigte dem Privatkläger 1 weh gemacht habe (Urk. D3/3/1 00:34:50), gab sie hernach an, der Beschuldigte habe in G._____ dann auch noch den Privatkläger 1 geschubst (Urk. D3/3/1 00:35:30). Demgegenüber hatte sie am 13. November 2018 noch geschildert, dass der Beschuldigte den Privatkläger 1 vor ihr weggestossen habe (Urk. D3/1/2 S. 3). Als wenig kohärent erweisen sich ferner die Ausführungen der Privatklägerin 2 zum Vorfall mit dem Fahrrad: Zwar gab sie einheitlich an, dass der Beschuldigte ihr den Fuss gestellt habe. Nicht wiederholt hat sie allerdings an- lässlich ihrer zwei Befragungen den Umstand, dass der Beschuldigte erwähnt ge- habt hätte, dass sie das verdiene (vgl. Urk. D3/1/2 S. 4; Urk. D3/3/1 S. 2), welche Bemerkung vom Beschuldigten angeblich auch gegenüber dem Privatkläger 1 und insbesondere gegenüber der Privatklägerin 3 verwendet worden sein soll (s. nach- stehend unter E. 4.3.). Auffällig erscheint zudem die Anschlussbemerkung der Pri- vatklägerin 2 anlässlich ihrer Einvernahme vom 22. Mai 2019, wonach sie damals noch ihr Kindervelo gehabt hätte, mit welchem man nicht gut habe bremsen können (Urk. D3/3/1 S. 2), womit sie eine Mitverantwortung an einem angeblichen Zusam- menstoss mit dem Beschuldigten nicht vollends auszuschliessen scheint. Auch die- se Aussage weckt beträchtliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Sachdarstellung. 2.2. Auch die Ausführungen des Privatklägers 1 könnten – einhergehend mit der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz (Urk. 69 E. XII.3.g) – seitens der Privatklä- gerin 3 beeinflusst worden sein, zumal die Privatklägerin 3 gegenüber der einver- nehmenden Polizistin nach einem Befragungsunterbruch angab, der Privatkläger 1
- 57 - habe nicht alle Vorfälle geschildert, da er Angst vor der Bestrafung durch den Ju- gendanwalt habe, weshalb er sich nicht getraut habe, diejenigen Vorfälle zu schil- dern, an die er sich nicht mehr ganz genau erinnern könne (Urk. D3/3/3 S. 4), wo- raufhin der Privatkläger 1 einen weiteren Vorfall schilderte (Urk. D3/3/3: 01:00:20). Einhergehend mit der seitens der Staatsanwaltschaft vertretenen Auffassung (Urk. 70 S. 8 f.) besagt dies nicht, dass der Privatkläger 1 den Beschuldigten zu Unrecht beschuldigt hat. Es besagt auch nicht, dass die Privatklägerin 3 den Privatkläger 1 mit Sicherheit beeinflusst hat, wie die Vertretung der Privatkläger 1 und 2 anlässlich der Berufungsverhandlung zutreffend ausführte (Urk. 102 S. 4). Die Möglichkeit, dass es unter den vorliegenden Umständen zu einer solchen Beeinflussung ge- kommen ist, kann allerdings nicht ausgeschlossen werden. Gerade bei Kindern im entsprechenden Alter kann insbesondere nicht – zumindest nicht zum Nachteil des Beschuldigten – ausgeschlossen werden, dass sie die ihnen von Erwachsenen ver- mittelte Wahrheit als die eigene übernehmen, wofür es vorliegend einige Anzeichen gibt, und was die Glaubhaftigkeit der Aussagen merklich beeinträchtigt. Dass der Privatkläger 1 bereits zuvor in der Einvernahme aussagte, dass es zwar noch einen weiteren Vorfall gebe, er diesen aber nicht schildern wolle, weil er sich nicht sicher sei und keine Jugendstrafe bekommen wolle, erhöht entgegen den Ausführungen der Vertretung der Privatkläger 1 und 2 (Urk. 102 S. 4) nicht die Glaubhaftigkeit der späteren Aussage betreffend diesen weiteren Vorfall. Vielmehr bestärkt dies die Be- fürchtung, dass der Privatkläger 1 von der Privatklägerin 3 in der Unterbrechung er- mutigt wurde, Aussagen zu machen, obwohl der Privatkläger 1 sich nicht sicher war, ob der Vorfall sich so ereignet hatte, oder ob er den Beschuldigten zu Unrecht be- schuldigen würde. 2.3. Als widersprüchlich erweisen sich die Aussagen des Privatklägers 1 hinsichtlich des angeklagten Vorfalls in G._____: Am 13. November 2018 gab er bei der Polizei an, dass der Beschuldigte zuerst ihn und daraufhin die Privatklägerin 2 – welche ge- genüber jenem geäussert habe, dass er ihn nicht hätte wegstossen dürfen – eben- falls wegstiess (Urk. D3/1/2 S. 2). Am 22. Mai 2019 legte der Privatkläger 1 nunmehr dar, der Beschuldigte habe zuerst die Privatklägerin 2 geschubst, welche gemäss seiner Erinnerung auf den Rücken gefallen sei, wobei sie auch auf den Bauch gefal- len sein könnte. Er (der Privatkläger 1) habe die Privatklägerin 2 trösten wollen, wo-
- 58 - raufhin der Beschuldigte auch ihn geschubst habe (Urk. D3/3/3 00:07:30). Diese Wi- dersprüchlichkeiten lassen sich nicht auflösen. Hinsichtlich des Vorfalls im Hallenbad R._____ ist ferner auffällig, dass der Privatkläger 1 zuerst davon sprach, dass der Beschuldigte ihn im Laufe eines verbalen Streits weggestossen habe, er daraufhin ins Wasser gefallen und seinen rechten Arm am Beckenrand angeschlagen habe (Urk. D3/1/2 S. 3), demgegenüber er später angab, aufgrund des Schubsens des Beschuldigten auf Schulter/Rücken auf den Hallenbad-Plattenboden gefallen zu sein (Urk. D3/3/3 00:14:20 bzw. 00:28:00), welcher Widerspruch ebenfalls nicht auflösbar bzw. erklärbar erscheint. Bereits gestützt auf diese Angaben bestehen erhebliche Zweifel an der Sachdarstellung des Privatklägers 1. Die von der Vertretung der Pri- vatkläger 1 und 2 dargelegten Realkennzeichen in der Aussage des Privatklägers 1 (Urk. 102 S. 5) vermögen daran nichts zu ändern. 2.4. Bereits angesichts der aufgezeigten beträchtlichen Widersprüche und Inkohä- renzen hinsichtlich mehrerer Vorfälle und die bestehenden Indizien, welche für eine Einflussnahme insbesondere auch seitens der Privatklägerin 3 sprechen, kann zum Nachteil des Beschuldigten nicht auf die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 abge- stellt werden. 2.5. Ergänzend kann hinsichtlich der Aussagewürdigung der Privatkläger 1 und 2 auf die sorgfältig vorgenommenen und sich als zutreffend erweisenden Erwägungen der Vorinstanz (Urk. 69 E. XII. 3.a-j bzw. 5.1.a-c) verwiesen werden. 3.1. Der Beschuldigte bestreitet die Anklagevorwürfe konstant (Urk. D3/4/1 S. 2 f.; Urk. D1/5/4 S. 16 ff.; Prot. I S. 44 ff.; Prot. II S. 38 f.). Im Rahmen seiner polizeilichen Einvernahme räumte er lediglich ein, dass es im Jahr 2018 zu einem Vorfall ge- kommen sei, bei welchem er den Privatkläger 1 angefasst habe, indem er ihn am Pullover gepackt und in die Wohnung gezogen habe, da er ein Hinunterfallen des auf dem Fenstersims im 4. Stock sitzenden Privatklägers 1 befürchtet habe (Urk. D3/4/1 S. 3). Im Übrigen macht der Beschuldigte geltend, die Privatkläger 1 und 2 würden die Unwahrheit angeben, da sie seitens der Privatklägerin 3 entsprechend manipuliert worden seien (Urk. D1/5/4 S. 17; Prot. I S. 48 f., Prot. II S. 38).
- 59 - 3.2. Die Ausführungen des Beschuldigten wirken nicht unglaubhaft. Letztlich erge- ben sich daraus keine massgeblichen Aufschlüsse hinsichtlich der Erstellung des Anklagesachverhalts. 4.1. Die Ausführungen der Privatklägerin 3 erweisen sich als insgesamt ebenfalls nicht unglaubhaft. 4.2. Allerdings lassen sich in ihrem Aussageverhalten gewisse Auffälligkeiten fest- stellen: So gab die Privatklägerin 3 mehrfach zu Protokoll, dass die Privatkläger 1 und 2 unpräzise aussagen würden, welche Bemerkung nicht notwendig erscheint, sollte sie den Angaben der Privatkläger 1 und 2 trauen: So machte sie im Einzelnen geltend, der Privatkläger 1 habe auch Angst vor einer Befragung, weil er meine, nicht mehr alles so genau zu wissen (Urk. D1/4/4 S. 14) bzw. sei ihr aufgefallen, dass sich die Privatklägerin 2 nicht mehr so gut an einen Vorfall erinnern könne. Sehr bemerkenswert erscheint ferner der Folgesatz der Privatklägerin 3, dass sie versuche, ihre Kinder möglichst nicht zu beeinflussen. Diese Aussage erscheint auch deshalb auffällig, weil die Privatklägerin 3 angab, (lediglich) zu versuchen, die Privatkläger 1 und 2 nicht zu beeinflussen, womit sie eine Beeinflussung ihrerseits gerade nicht ausschliesst. 4.3. Auch ergeben sich Auffälligkeiten hinsichtlich der angeblich zwischen den Pri- vatklägern 1 und 2 und dem Beschuldigten ausgetauschten Kommunikation: So hät- te die Privatklägerin 2 ihr im Zusammenhang mit dem Vorfall in G._____ erzählt, dass der Beschuldigte sie geschubst habe. Sie sei mit dem Rücken auf den Boden gefallen in den Schnee oder auf einen Stein; es sei etwas hartes gewesen. Sie habe sich wehgetan und habe geweint. Dann soll der Beschuldigte gesagt haben, sie ha- be es nicht anders verdient. Als sie diesen Satz von der Privatklägerin 2 gehört ha- be, habe sie gewusst, dass die Privatklägerin 2 die Wahrheit sage, weil der Be- schuldigte diesen Satz immer zu ihr gesagt habe und die Privatklägerin 2 dies gar nicht habe wissen können (Urk. D1/4/4 S. 14), was allerdings gerade nicht zutrifft, zumal die Privatklägerin 2 dieselben angeblichen Worte des Beschuldigten – zumin- dest teilweise – im Zusammenhang mit dem Vorfall mit dem Velo vorbrachte (s. obenstehend unter E. 2.1.). Ausserdem ist nicht auszuschliessen, dass die Privat- klägerin 2 ebenfalls hörte, wie der Beschuldigte die Worte gegenüber der Privatklä-
- 60 - gerin 3 verwendete und diesen Satz nachgesagt hat, oder sogar davon in ihren Schilderungen beeinflusst wurde. 4.4. Unklar bleibt auch, wie die Privatklägerin 3 auf neun Vorfälle kommt, über wel- che ihr der Privatkläger 1 gemäss ihrer Sachdarstellung offenbar berichtet haben soll (Urk. D3/5/1 S. 2), demgegenüber der Privatkläger 1 die Polizei (lediglich) über fünf Vorfälle unterrichtet hat (vgl. Urk. D3/1/2 S. 2 f.; Urk. D3/3/3 S. 1 ff.). 4.5. Seltsam mutet auch der Umstand an, dass die Privatklägerin 3 schilderte, dass sie bei einem Vorfall, anlässlich welchem der Privatkläger 1 vom Beschuldigten ge- schubst worden sein soll, dabei gewesen sein will und zum Beschuldigten gesagt haben soll, dass ihre Kinder nicht gestossen werden würden (Urk. D3/5/1 S. 2), demgegenüber der Privatkläger 1 diesen Vorfall nicht erwähnte bzw. angab, dass die Privatklägerin 3 nie gesehen habe, wie der Beschuldigte ihn tätlich angegangen habe und ihn lediglich einmal gerügt habe, weil der Beschuldigte ihn im Spiel mit ei- nem schwingenden Tuch am Nacken-/Schulterbereich "gefitzt" habe (Urk. D3/3/3 00:41:45), womit es sich offensichtlich nicht um denselben Vorfall handelt. 4.6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Privatklägerin 3 keinen der ange- klagten Vorfälle zum Nachteil der Privatkläger 1 und 2 unmittelbar wahrgenommen hat, wodurch der Beweiswert ihrer Aussagen eingeschränkt wird. Aus ihren insge- samt zwar als nicht unglaubhaft einzustufenden Schilderungen lassen sich immerhin gewisse Auffälligkeiten und erhebliche Inkohärenzen zur Sachdarstellung der Privat- kläger 1 und 2, und da insbesondere hinsichtlich der Anzahl der angeblichen Über- griffe, feststellen. Ausserdem lässt sich eine Beeinflussung ihrerseits auch gestützt auf ihre eigenen Ausführungen nicht ausschliessen. Auch wenn – im Ergebnis ein- hergehend mit der zutreffenden Auffassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 70 S. 9) – nicht erstaunen muss, wenn die Aussagen der Kindeseltern von denjenigen der Pri- vatkläger 1 und 2 abweichen, weil dies meistens so sei, wenn Menschen nicht eige- ne Erlebnisse, sondern welche vom Hörensagen berichten (ähnlich die Vertretung der Privatkläger 1 und 2: Urk. 102 S. 6), vermag sich dieser Umstand letztlich nicht zu Ungunsten des Beschuldigten auswirken. Auch anhand der Aussagen der Privat- klägerin 3 lässt sich demnach der in Frage stehende Anklagesachverhalt nicht er- stellen.
- 61 - 5.1. E._____ traf im Wesentlichen eher karge aber durchaus glaubhafte Aussagen. Zu erwähnen bleibt, dass auch er die Vorfälle nicht unmittelbar wahrnahm, sondern angab, diese lediglich aus den Erzählungen der Privatkläger 1 und 2 zu kennen. 5.2. Einhergehend mit der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz (Urk. 69 E. XII.5.2.c) lassen seine Aussagen zum Traum der Privatklägerin 2, in welchem ihr der Beschuldigte nachgerannt sei (Urk. D1/6/1 S. 4), nicht auf tatsächlich Erlebtes schliessen, wurde dies doch von keiner der beteiligten Personen erwähnt. Die ein- zelnen Vorfälle schilderte E._____ zudem lediglich oberflächlich und mit wenigen Details versetzt und konnte auch keine Hinweise auf die Anzahl der Vorfälle machen (Urk. D1/6/1 S. 2 ff.; Urk. D3/5/2 S. 1 ff.). Im Übrigen kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 69 E. XII.5.2.c). 5.3. Zusammenfassend lässt sich der Anklagesachverhalt gestützt auf die nicht un- glaubhaften, aber letztlich wenig detaillierten Angaben von E._____ ebenfalls nicht erstellen.
6. Keine massgebenden Rückschlüsse hinsichtlich der Erstellung des Anklagesa- chverhalts lassen sich schliesslich auch durch die diesbezüglich wenigen Aussagen der Grossmutter der Privatkläger 1 und 2, J._____ (Urk. D1/6/5 S. 6), ziehen. Auch die übrigen Beweismittel vermögen an diesem Beweisergebnis nichts zu ändern.
7. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die vorliegenden Beweise keinen rechtsgenügenden Schluss zulassen, dass sich die anklagegegenständlichen Vorfäl- le entsprechend abgespielt haben. Die Aussagen der Privatkläger 1 und 2 enthalten hinsichtlich mehrerer Vorfälle beträchtliche Widersprüche und Inkohärenzen. Aus- serdem bestehen Indizien, welche für eine Einflussnahme insbesondere auch sei- tens der Privatklägerin 3 sprechen. Ferner lassen sich in der Sachdarstellung der Privatklägerin 3 gewisse Auffälligkeiten und erhebliche Inkohärenzen zur Sachdar- stellung der Privatkläger 1 und 2, und da insbesondere hinsichtlich der Anzahl der angeblichen Übergriffe, feststellen. Schliesslich ergibt auch die Würdigung der weite- ren Beweismittel kein kohärentes Bild, wie der Beschuldigte gegenüber den Privat- klägern 1 und 2 vorgegangen sein soll, auch wenn – einhergehend mit der Vo- rinstanz (Urk. 69 E. XII.6.) – nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass es zu
- 62 - gewissen Einwirkungen des Beschuldigten kam. Das inkohärente Beweisbild ver- mag sich allerdings nicht zum Nachteil des Beschuldigten auszuwirken. Aufgrund der verbleibenden unüberwindbaren Zweifel lässt sich der anklagegegenständliche Sachverhalt nicht rechtsgenügend erstellen. Der Beschuldigte ist folglich hinsichtlich Anklageziffer 6 vom Vorwurf der Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a StGB, der mehrfachen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht im Sinne von Art. 219 StGB und der mehrfachen Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB freizusprechen. M. Ergebnis Einzig der Anklagesachverhalt hinsichtlich Anklageziffer 5.4 erweist sich als teilweise erstellt. Im übrigen Umfang ist der Anklagesachverhalt nicht erstellt und ist der Be- schuldigte freizusprechen.
- 63 - IV. Rechtliche Würdigung A. Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. c StGB (Anklageziffer 5.4)
1. Nach Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden Tätlich- keiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge ha- ben. Eine Tätlichkeit liegt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei "einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physi- schen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat" vor (BGE 117 IV 14, 17). Typische Beispiele hierfür sind Ohrfeigen, Faustschläge, Fusstritte, heftige Stösse, Bewerfen mit Gegenständen von einigem Gewicht, Zerzausen einer kunstvoll aufgebauten Frisur, Haarabschnei- den, Begiessen mit Flüssigkeiten etc. (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, Art. 126 N 3). Wird jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht, so ist der Angegriffene und jeder andere berechtigt, den Angriff in einer den Umständen angemessenen Weise abzuwehren (Art. 15 StGB). Der Angriff muss rechtswidrig sein (BSK StGB-NIGGLI/GÖHLICH, Art. 15 N 21).
2. Fraglich ist, ob die erstellte Tathandlung, wonach der Beschuldigte die Privatklä- gerin 3 an den Handgelenken oder Armen packte, fixierte, sie aufhob und auf die Seite stellte, eine Tätlichkeit im Sinne einer das allgemein übliche und gesellschaft- lich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen ist. Die Tathandlung ist als erhebliche physische Einwirkung zu qualifizieren und hat, wie die oben beschriebenen typischen Beispiele, durchaus auch ein demütigendes und nach den heutigen gesellschaftlichen Vorstellungen grenzüberschreitendes Element. Entscheidend ist aber, dass die Privatklägerin 3 den Beschuldigten daran hindern wollte, sich mit dem Lift aus dem Konflikt zu entfernen, und ihn dabei auch mehrfach und auch unmittelbar vor dessen Tathandlung schubste. Wenn die Tat- handlung des Beschuldigten als Tätlichkeit eingestuft würde, müsste das Handeln der Privatklägerin 3 gleichermassen als Tätlichkeit und somit als rechtswidrig einge- ordnet werden. Dann hätte der Beschuldigte in angemessener Weise ihren Angriff abgewehrt. Damit kann im Ergebnis offenbleiben, ob das Handeln des Beschuldig- ten als Tätlichkeit einzustufen ist. Der Beschuldigte ist so oder anders hinsichtlich
- 64 - Anklageziffer 5.4 vom Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. c StGB freizusprechen. B. Ergebnis Der Beschuldigte ist vorliegend von sämtlichen Vorwürfen, soweit sie nicht gemäss vorstehenden Erwägungen (E. II.4.1 - II.4.3) einzustellen sind, freizusprechen. V. Zivilansprüche A. Rechtliche Grundlagen
1. Die Voraussetzungen der Gutheissung eines Schadenersatzanspruches be- stimmen sich nach Art. 41 OR. Voraussetzung für die Zusprechung von Schadener- satz ist demnach, dass ein Schaden vorliegt, welcher durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten adäquat kausal verursacht wurde. Grundsätzlich hat das Ge- richt gemäss Art. 126 Abs. 1 lit. b StPO über die anhängig gemachte Zivilklage zu entscheiden, wenn es die beschuldigte Person freispricht und der Sachverhalt spruchreif ist. Ist der Sachverhalt in diesen Fällen nicht spruchreif, ist die Zivilklage auf den Zivilweg zu verweisen (Art. 126 Abs. 2 lit. d StPO).
2. Eine Genugtuung gemäss Art. 49 OR setzt eine Verletzung von Persönlich- keitsrechten, eine immaterielle Unbill, voraus und kann nur zugesprochen werden, wenn die Schwere der Verletzung nicht anders wiedergutzumachen ist (BGE 131 III 26 E. 12.1.). Die Persönlichkeitsverletzung muss widerrechtlich sein, d.h. es dürfen keine Rechtfertigungsgründe für den Eingriff vorliegen. Zu berücksichtigen ist, wie der Verletzte in seiner besonderen Situation von der objektiven Schädigung betrof- fen und in seiner konkreten Lebensführung beeinträchtigt wird (BGer v. 17.05.2003, 6S.232/2003 E. 2.1 = Pra 93/2004 Nr. 144). Nebst dem Vorliegen einer sog. immate- riellen Unbill sowie der Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung muss die Handlung des Haftpflichtigen adäquat kausal für den Eingriff sein. Das Gesetz nennt als Mass für die Höhe der Genugtuung ausschliesslich die Art und Schwere der kör- perlichen und seelischen Verletzung, doch sind auch die Intensität und Dauer der Auswirkungen auf die Persönlichkeit des Betroffenen, die Möglichkeit, durch eine
- 65 - Geldzahlung den seelischen Schmerz etwas auszugleichen (BGE 118 II 410 E. 2.a), in Erwägung zu ziehen (vgl. zum Ganzen: OFK-FISCHER, Art. 49 OR N 1 ff.).
- 66 - B. Würdigung 1.1. Die Vertreterin der Privatklägerin 3 verlangt im Berufungsverfahren, dass fest- zustellen sei, dass der Beschuldigte gegenüber der Privatklägerin 3 aus den einge- klagten Straftathandlungen dem Grundsatze nach schadenersatzpflichtig sei (Urk. 77 S. 2; Urk. 103 S. 1). 1.2.1. Seitens der Privatklägerin 3 wird geltend gemacht, dass die ihr bisher ent- standenen Therapie- und Behandlungskosten grösstenteils von ihrer Krankenkasse übernommen worden seien. Offen sei jedoch, wie sich die Vorfälle weiterhin auf ihre psychische Gesundheit auswirken würden, weshalb nicht absehbar sei, wie lange sie noch psychotherapeutische Unterstützung benötigen werde und welche Folgen allenfalls zukünftig eintreten werden. Deshalb sei die grundsätzliche Schadenersatz- pflicht des Beschuldigten festzustellen (Urk. 50 S. 10; Urk. 103 S. 16). 1.2.2. Seitens des Beschuldigten wird die Schadenersatzpflicht in Abrede gestellt bzw. wird geltend gemacht, das Schadenersatzbegehren der Privatklägerin 3 sei auf den Zivilweg zu verweisen (Urk. 53 S. 2; Prot. II S. 41). Zusammengefasst wird ins- besondere eingewandt, dass aufgrund der mehreren, mit Gewalt belasteten Bezie- hungen der Privatklägerin 3 und dem von Kokain- und Alkoholmissbrauch geprägten Umfeld, in welchem sie sich bewege, mehrere Gründe bestehen dürften, welche kausal für ihre psychischen Probleme seien (Prot. I S. 55 f.). 1.2.3. Vorliegend hat die Privatklägerin 3 ihr Schadenersatzbegehren im Sinne von Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO so oder anders nicht hinreichend beziffert. Nachdem aber nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass ein Schadenersatzanspruch trotz der vorliegenden Freisprüche bestehen könnte, ist ihr Schadenersatzbegehren auf den Zivilweg zu verweisen. 1.3.1. Seitens der Privatkläger 1 und 2 wird beantragt, dass die Grundsatzver- pflichtung für zukünftige Schäden ins Dispositiv aufzunehmen sei (Urk. 51 S. 6; Urk. 78 S. 1; Urk. 102 S. 1).
- 67 - 1.3.2. Infolge des Freispruchs des Beschuldigten vom Vorwurf der in Anklagezif- fer 6 enthaltenen Straftaten ist ihr Schadenersatzanspruch ebenfalls nicht ausgewie- sen und auf den Zivilweg zu verweisen.
2. Die Vertreterin der Privatklägerin 3 verlangt im Berufungsverfahren eine Ge- nugtuung in der Höhe von Fr. 15'000.- zuzüglich 5% Zins seit 9. Dezember 2016 (Urk. 77 S. 2; Urk. 103 S. 1). Seitens der Privatkläger 1 und 2 wird eine Genugtuung im Betrag von jeweils Fr. 2'000.- zuzüglich Zins seit dem 8. Mai 2018 verlangt (Urk. 78 S. 1; Urk. 102 S. 1). Nachdem der Beschuldigte in sämtlichen Anklagepunkten freizusprechen ist, soweit sie nicht einzustellen sind, lassen sich die vorgeworfenen Persönlichkeitsverletzungen nicht beweisen. Damit erweist sich das Verfahren be- züglich der Genugtuungsansprüche als spruchreif. Die Genugtuungsbegehren der Privatkläger 1 bis 3 sind abzuweisen. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen
1. Gestützt auf Art. 428 Abs. 3 StPO hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes we- gen auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung zu befinden, wenn sie selber ein neues Urteil fällt und nicht kassatorisch entscheidet. Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilwei- se nur dann auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO).
2. Die vorinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 3) erweist sich als an- gemessen und ist somit zu bestätigen. Nachdem keine Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, dem Beschuldigten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, sind ausgangsgemäss die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instanzen, einschliesslich derjenigen des Beschwerdeverfahrens UB190134, der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatklä- gerschaft, auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz.
- 68 -
3. Die amtliche Verteidigung bezifferte ihren Aufwand für das Berufungsverfahren auf insgesamt Fr. 8'716.60 (Urk. 100: Fr. 7'463.– bis 16. März 2022; Urk. 106: Fr. 1'253.60 für Aufwendungen vom 20. und 21. März 2022). Dieser Aufwand steht im Einklang mit den Ansätzen der AnwGebV und erweist sich als angemessen. Da- zu ist noch das Honorar für die Dauer der Berufungsverhandlung inklusive Weg und Nachbesprechung zu addieren, weshalb die Kosten für die amtliche Verteidigung auf Fr. 10'000.– (inkl. MwSt.) festzusetzen sind. Die unentgeltliche Vertretung der Pri- vatklägerin 3 macht einen Aufwand von Fr. 9'913.30 geltend (Urk. 107), worin aller- dings von einer längeren als der tatsächlichen Dauer der Berufungsverhandlung ausgegangen wurde. Unter Berücksichtigung der Ansätze der AnwGebV erweist es sich als angemessen, die Kosten für die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerin 3 auf Fr. 9'200.– festzusetzen. Es wird beschlossen:
3. Das Verfahren betreffend Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c StGB zum Nachteil der Privatklägerin 3 gemäss Anklagezif- fern 5.1, 5.2, 5.3 und 5.5 wird eingestellt.
4. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt:
1. Der Beschuldigte D._____ ist der weiteren eingeklagten Delikte nicht schuldig und wird freigesprochen.
2. Die Schadenersatzforderungen der Privatkläger 1-3 werden auf den Weg des Zivilprozesses verwiesen.
3. Die Genugtuungsforderungen der Privatkläger 1-3 werden abgewiesen.
4. Die erstinstanzliche Kostenfestsetzung (Dispositivziffer 3) wird bestätigt.
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5. Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten betragen: Fr. 10'000.– amtliche Verteidigung Fr. 9'200.– unentgeltliche Verbeiständung Privatklägerin 3
6. Die Kosten der Untersuchung und des gerichtlichen Verfahrens beider Instan- zen, einschliesslich derjenigen des Beschwerdeverfahrens UB190134, der amt- lichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsvertretung der Privatkläger- schaft, werden auf die Gerichtskasse genommen.
7. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschuldigten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft sowie in vollständiger Ausfertigung an − die amtliche Verteidigung im Doppel für sich und zuhanden des Beschul- digten − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich − die Privatklägerschaft und nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an − die Vorinstanz − die Kantonspolizei Zürich, KDM-ZD, mit separatem Schreiben (§ 54a Abs. 1 PolG) − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA zur Entfernung der Daten gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. d VOSTRA mittels Kopie von Urk. 93 − die Koordinationsstelle VOSTRA/DNA mit dem Formular "Löschung des DNA-Profils und Vernichtung des ED-Materials" zwecks Löschung des DNA-Profils.
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8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsa- chen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung der vollständigen, be- gründeten Ausfertigung an gerechnet, bei der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsge- setzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Obergericht des Kantons Zürich II. Strafkammer Zürich, 22. März 2022 Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Oberrichter lic. iur. Spiess MLaw Huter